— 9 .— Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Stagtten. No. 2.— (No. 104 5.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Züsten Dezember 1826., wegen Entrichtung eines Schleusengeldes auf der Saale und Unstrut. U. die Schiffahrt und Holzflößerei auf der Saale und Unstrut zu er- leichtern, bestimme Ich nach Ihren Vorschlägen: 1) 2) - 3) Vom 1len Februar 1827. ab, sollen alle auf der Saale und Unstrut von der Schiffahrt und der Holzflößerei bisher erhobenen Abgaben, sie mögen zur Staatskasse oder an Privatberechtigte ent- richtet seyn, aufhören. Ausgenommen sind hievon nur die Abga- ben, die von dem Flößholz auf der Saale bei Saaleck und Kösen zur Staatskasse erhoben, und unverändert beibehalten werden. Statt dieser aufhörenden Abgaben soll künftig auf der Saale und Unstrut an sieben Hebestellen, zu Calbe, Alsleben, Halle, Weißenfels, Freiburg, Nebra und Artern, ein Schleusen- geld nach dem beigefügsen Tarif entrichtet werden. FJedoch überlasse Ich es Ihrer nähern Erwägung der Um- siände: ob an der Hebestelle zu Calbe der Tarif schon jetzt zur Anwendung zu bringen, oder mit der Erhebung der bisherigen Abgaben daselbst einstweilen noch zu verfahren sey. Die zur Hebung von Abgaben bisher berechtigten Kommunen und Privatpersonen sollen für den erleidenden Verlust, nach der Be- stimmung des Gesetzes vom 26fsten Mai 1818. K. 19., entschcdigt werden. Jahrgang 1827. No. 2. — (No. 14045.) B Ich (Ausgegeben zu Berlin den 27ten Januar 1827.)