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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827.</title>
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            <idno>gs_preussen_1827</idno>
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        Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
1827.

 

Enthält

die  Verordnungen  vom  öten  Januar  bis  zum  27sten  November  1827.,
mit  Inbegriff  von  6  Verordnungen  aus  dem  Jahre  1820.

(Von  No.  1042.  bis  No.  1111.)

No.  1.  bis  incl  22.

 

Berlin,
zu  haben  im  vexeinigten  Gesetzsammlungs-Debits=  und  Zeitungs-Komtoir.
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        Chronologtsche  Uebersicht

der

in  der  Gesetz-Sammlung  fuͤr  die  Koͤniglichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1827.

enthaltenen  Verordnungen.

 

Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inh  al  t.

 

No.
des
Stuͤcks.

Xo.
des  Gesetzes.


Seite.

 

2.  Dezbr.
1826.

4.  Dezbr.

19.  Dezbr.

27.  Dezbr.

31.  Dezbr.

5.  Januar.
1827.

13.  Januar.

16.  Januar.

20.  Februar

 

16.  Januar.

27.  Januar.

27.  März.

20.  Februar
□

 

10.  Februar.
□

 

23.  Januar.

27.  Juni.

 

 

Vertrag  mit  Seiner  Atntlichen  Hoheit  dem
Gstemme  von  Mecklenburg-Schwerin,  ween
  Beitritts  zum  Preußischen  indirekten  Steuer-Fesem
  mit  den  vom  Preußischen  Staate  umschlossenen
  Großherzoglichen  Landestheilen.
Allerhochste  Kabinetsorder,  durch  welche  mit  Aufhebung
  der  bergschen  Dekrete  vom  17ten  Dezember
  1811.  und  21sten  Februar  1813.  über
die  Ermächtigung  der  Gemceinden,  bei  denen
die  französische  oder  bergsche  Gesetzgebung  noch
gilt,  zur  Auflage  direkter  oder  indirekter  Kommunal-Steuern,
  Bestimmung  getrossen  wird
Vertrag  mit  Seiner  Kdniglichen  Hoheit  dem
Großdenze  e  von  Mecklenburg-Schwerin,  wegen
  gegenseitiger  Aufhebung  alles  Unterschiedes
  in  der  Behandlung  der  beiderseitigen  Schisse
und  deren  Ladungen  in  den  Preußischen  und
Mecklenburgschen  Häsen.
Allerhbchssc  Kabinetso#rder,  enthaltend  die  nähern
Vorschriften  zu  den  Art.  II.  und  XIII.  der
Verordnung  wegen  der  nach  dem  Edikt  vom
1sten  Juli  1823.  vorbehaltenen  Bestimmungen
vom  17ten  August  1825.  und  zu  dem  g.  6.
der  Kommunal-Landtagsordnung  für  die  Kurund
  Neumark,  vom  nämlichen  Tage  und  Jahre.
Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Entrichtung
eines  Schleusengeldes  auf  der  Saale  und  Unstrut;
  nebst  Tarif  "
Verordnung,  wegen  des  gesetzlichen  Umschlags-Termins
  in  Neu-Vorpommern
Allerhöchste  Kabineksorder,  betreffend  den  gleichzeitigen
  Verlust  des  eisernen  Kreuzes  und  des
Russischen  St.  Georgen-Ordens  5ter  Klasse.4
Allerhöchsie  Kabineksorder,  betrefsend  die  Berichtigung
  des  Besitztitels  von  den  zum  Retablissement
  der  Stadt  Magdeburg  abgetretenen  Domainengrundstücken

Erklärung,  wegen  der  mit  der  Herzoglich-Braunschweigischen
  Regierung  verabredeten  Maaßregeln
  zur  Verhütung  der  Forlifrevel  in  den
Grenzwaldungen

 

1042

10#3

1044

1045
1052

1050

1046

 

 

21

59
        <pb n="4" />
        Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inhalt.

des
Stuͤcks.

Xo.
des  Gesetzes.


Seite.

 

31.  Januar.

10.  Februar.

13.  Februar.

6.  Maͤtz.

11.  Maͤrz.

14.  Maͤrz.
20.  Maͤrz.

22.  Maͤrz.

3.  April.

2.  Juni.

27.  Maͤrz.

15.  Mai.

27.  März.

3.  Mai.

2.  Juni.
7.  Wril.

3.  Meai.

15.  Mai.

 

10  Februar.
1827

 

Preußischen  Antheils  an  der  Zentralschuld  des
ehemaligen  Kdnigreichs  Westphalen
Allerhoͤchsse  Kabinetsorder,  wegen  des  zu  erlassenden
  präklusivischen  Aufrufs  zur  Liquidation  der
von  Preußen  zur  Regulirung  übernommenen
westphälischen  Bentrollchulorn  ...............  «
AllekbbchstedkabiuetöokdehbetreffenddieBefugs
niß  der  Sesanln  kem  Enetn
n

Allerhdchste  Kabinetsorder,  wegen  Regulirung  des

 

Verkauf  der  ihr  verpfändeten  Efsekken
Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Inkorporation  der
Gdrlitzer  Fürstenthums-Landschaft  in  den  Schlesischen
  landschaftlichen  Kreditverein  betreffend
Deklaration  über  die  Anwendbarkeit  des  §.  73.
u.  ff.  auf  9#.  61.  u.  62.  Titel  17.  Theil  II.
des  Allgemeinen  Landrechts,  die  Besirafung
geringerer  Polizei-Vergehen  betreffend.  .  .  .  .  .
Allerhbchste  Kabinetsorder,  wegen  eines  Praͤklufiv-Termins,
  Behufs  der  Liquidation  und  Feststellung
  der  aus  dem  siebenjaͤhrigen  Kriege  herrührenden,
  von  den  ehemaligen  Landsisnden
des  Herzogthums  Westphalen  verbrieften  soenannten
  Fonnage-Kapiaaleen
Deklaration  des  Gesetzes  vom  7ten  Juni  1821.,
wegen  Untersuchung  und  Bestrafung  des  2
Diebstahls
Verordnung  wegen  der  von  den  Menoniten  son
des  Eides  abzugebenden  Versicherungen
Allerhdchste  Kabinetsorder,  die  Ernennung  des
General-Lieutenants  von  der  Marwitz  zum
Mitgliede  des  Staatsraths  betreffend
Handels=  u.  Schiffahrts-Vertrag  mit  Sr.  Majestät
dem  Kbnige  von  Schweden  und  Norwegen..
Allerhöchste  Kabinetsorder,  enthaltend  die  Deklaration
  des  §.  4.  der  Verordnung  vom  7ten
Dezember  1816.  ween  öffenrlicher  Ausspiclung
beweglicher  und  unbeweglicher  Gegenstände.
Allerhdchste  Kabinetsorder,  die  Anwendung  des
&amp;amp;54.  des  Anhangs  zur  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung,
  oder  die  von  den  Zivilgerichten  erlassenen
  Vorladungen  der  Unter-Offiziere  und
emeinen  Soldaten,  im  ganzen  Umfange  der
onarchie  betreffedrd.
Allerhöchste  Kabinctoorder,  wegen  nicht  mehr  cinzuholender
  unmittelbarer  Bestätigung  der,  bei
den  Zivilgerichten  wider  beurlaubte  Feldwebel
und  Wachtmeisicer  der  Landwehr  ergchenden,
auf  Degradation  und  Verlust  des  Portepécs
gerichteten,  Erkenntnisse..  *

 

1

1046

1047
1054

1066

1053

1062

1054
10655

1057
1067
1056

1058

1063

 

 

24

39

35

27
28

31
39

31

36
        <pb n="5" />
        Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inhalt.

 

No.
des
Stuͤcks.

No.
des  Gesetzes.


Seite.

 

21.  April.
1827.

22.  Wril.

28.  April.

30.  April.

47.  Mai.

k.  Juni.

9.  Juni.

 

3.  Mal.
1827.

15.  Mai.

9.  Junl.
-

20.  Juli.

15.  Septbr.

20.  Juli.

 

Allerhöchste  Kabinetsorder,  über  r  nsn-  von
der  Klassensteuer  für  die  sechszigjährigen  Personen
  in  der  untersten  —

Allerhdchste  Kabinctsorder,  wecgen  Vermehrung  der
Kassen-Anweisungen  um  6  Millonen  Thaler
gegen  Einzichung  eines  gleichen  Betrages
außer  Kours  zu  Piener  Staats-Schuldscheine
oder  Domainen-Pfandbriese.

Ertrakt  aus  der  Allerhbchsten  Kabinetsorder,  so
weit  dieselbe  die  Auflbsung  der  durch  die  Kabinetsorder
  vom  t6ten  Mai  1823.  (No.  801.

niedergesetzten  Kdniglichen  Immediat-Kommission

  aer  die  abgesonderte  Restverwaltung  betrifst

Bekanntmachung,  das  Privilegium  für  den  Buchund
  Musikhändler  A.  M.  Schlesinger  betreffend

Allerhchste  Kabinetsorder,  die  Ernennung  des
Staats-Ministers  Freiherrn  vom  Stein  zum
Mitgliede  des  Staatsraths  betressend

Verordnung,  die  nach  dem  Gesetz  vom  27sten  di

1824.,  wegen  Anordnung  der  Provinzialstände
in  der  Provinz  Sachsen,  vorbehaltenen  Bestimmungen
  betressed
Kreisordnung  für  die  Provinz  Sachsen
Vereromug  wegen  der  nach  dem  Gesetze  vom
27sten  irʒ  1824.  vorbehaltenen  Bestimmunen
  fuͤr  das  Herzogthum  Schlesien,  die  Grafafl
  Glatz  und  das  Preußische  Markgraf-Fihten
  er  La  E—  .....  hSchlr  ......
reisordnung  für  das  Herzogthum  esien,  die
Grafschaft  Glatz  und  das  Preußische  Markgrafthum
  Ober-Laufizs  .  ..  .  ...
Allerhochste  Kabinetsorder,  über  die  Anwendungdes
  4.  zu  b  und  c.  des  Gesetzes  wegen
Entrichtung  der  Mahl=  und  Schlachtsteuer
vom  Zosten  Mai  1820.  auf  die  Braumalzsteuer
  und  über  deren  Firation  bei  ländlichen
Grundbesitzern  in  Erweiterung  des  Zulasses  nach
§.  20.  des  Gesetzes  vom  8ten  Februar  1819
Verordnung  wegen  Herabsetzung  des  im  Ostpreu-Pischen
  Provinzialrechte  bestimmten  Zinssatzes
Verordnung,  betreffend  die  polizeilichen  Perhältnisse
  des  Leinengewerbes  in  Schlesien  und  der
Grasschaft  Glatz
Verordnung,  wegen  Ergänzung  der  V.  5.  und  7.
der  Verordnung  vom  1#en  März  1818.  über
die  Lehn=  und  Fideikommisse  in  den  jenseits
der  Elbe  gelegenen  Prorinzen  Eer
rkla= 



 

r

4

 

.

11

 

1060

1061

1064

1065

1068
1069

1071

107

1074
1075

1083

1076

 

32

34

38

47
54  —

61
        <pb n="6" />
        Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inhalt.

No.
des
Stuͤcks.

No.
des  Gesetzes.


Seite.

 

19.  Juni
1827.

28.  Juni.

30.  Juvi.

43.  Juli.

15.  Soptbr.

27.  Juni.
1827.

7.  August.

17.  Angust.

31  Juli.

25.  Septbr.

Erklärung  wegen  anderweiter  Erneuerung  der
unterm  141  MK  1818.  mit  der  Fürltlich--Lippe-Detmoldischen
  Megierung  abgeschlossenen  Durchmarsch=
  und  Etappen-Konvention  bis  zum
#sten  Januar  188883838383838383  ....  ...  ..

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  die  Ergaͤnzung  der  Vorschriften
  in  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung
vom  töôten  Mai  18106.  K.  10.  u.  12.  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  durch  welche  den  Besitzern
  unverschuldcter  oder  nur  bepfandbriefter
Lehn=  und  Fideikommißgüter  bei  gutsherrlichbäuerlichen
  ulirungen  gestattet  wird,  das
Einrichtungs-Kapital  auch  auf  die  Substanz
des  Houptgutes  zum  halben  Betrage  der  Abfindung,
  ohne  Konsens  der  Agnaten  und  Anworter,
  in  Pfandbriefen  aufzunehmen

Allerhochste  Kabinetserder  enthaltend  die  Bestätigung
  des,  von  der  General-Versammlung  der
Abktionaire  der  ritterschaftlichen  Privatbank  in
Pommeru,  zu  §.  J6.  der  Statuten  gefaßten
Beschlusses,  nach  welchem  auch  Gutsbesitzer  po##
Neuvorpommern  als  Mitglieder  der  Sozietät
zugelassen  werden  sollen,  wenn  gleich  noch  kein
Hypothekenbuch  von  ihren  Gütern  angelegt  ist.

Verordnung  zur  näheren  Besümmnung  des  Art.  ö..
Buchst.  a  der  Deklaration  vom  29sicn  Mai  1816.
wegen  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen
  Velhhirnif  in  der  Anwendung  auf  die
Gärtner  und  andere  Besitzer  geringerer  Rustikalstellen
  in  Oberschlesien  ß  w.  .....  .  ...

Allerhöchsic  Kabinetsorder,  die  Erweitcrung  der
Kompetenz  der  Gerichtsämter  bei  den  nach  der
Insiruktion  vont#  4ten  Mai  1820.  organisirten

crichten  betressedr  .  .  ...

Verordnung  wegen  der  nach  dem  Gesetze  vom
7sten  März  1824.  vorbehaltenen  *

 

für  dir  Rheinprovinzen  .  ..  ..  ...
deögleichen  für  die  Provinz  Wesiphalen
Kreisordnung  f.  d.  Rheinprovinzen  u.  Wesiphalen.
Bekanntmachung,  iu  Bekreff  der  mit  dem  Kdnigl.
sranzdsischen  Gonpernementabgeschlossenen  Ibereinkunft,
  Behufs  der  gegenseitigen  Gewähr  der
Wiederaufnahme  solcher  zur  Handwerk  treibenden
  Aaasse  gehörigen  Unterthanen,  welche  sich
zur  Ausübung  ihres  Gewerbes  auf  das  Gebiet
des  andern  Staates  begeben

 

 

 

Aller-1073



1080

1077

1081

1078

1084

1085

1087

1079

 

 

83

84

101

103
109
117
        <pb n="7" />
        VII

 

Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben

  zu
Berlin.

Inhatltlt.

No.
des

Stücks.

No.

des  Gesetzes.


Seite.

 

34.

Juli.
4827.

1#  Angust.

2.  Septbr.

9.  Geptbr.

17.  August.

1.  Oltober.

25.  Septbr.

16.  Oltober.

Allerhbchsts  Kabinetsorder,  betreffend  die  aben
malige  Verlaͤngerung  der  in  dem  Patente  vom
21sten  Juni  1825.,  wegen  Einführung  des  Allgemeinen
  Landrechts  u.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung
  in  das  Herzogthum  Westpbalen  #
S.  22.  den  ältern  Hppothekengläubigern  zur  Anmeldung
  ihrer  Realansprüche  bestimmten  Frist
bis  zum  isten  September  1823..

Allerhdchsste  Kabineksorder,  wegen  Einleitung  einer
Pereinbarung  mit  den  einzelnen  Staaten  des
deutschen  Bundes  zum  Zweck  gemeinschaftlichen
Schutzes  der  Rechte  der  Schrifeskeller  und  Verleger
  wider  den  Böcher-Rachdruck.

Allerhdchste  Kabinetsorder,  die  Modifikation  des
Gesetzes  vom.  17ten  Mai  d.  J.  in  Beziehung
ans.  die  Stadt  Oebisfelde  betressend
Allerhöchste  Kabinetsorder,  über  die  Theilnahme  der  #

 

 

30.  Geptbr.

11.  Septbr.

13.  Septbr.

1.  Oltober.

16.  Oktober.

  
 
   
  
     
  

Ritterschaft  des  Rosenberger  Kreises  und  der
Stadt  Oels  an  den  Wahlen  der  Abgeordneten
um  Schlesischen  Provinzial-Landtage  "
Allerhochste  Kabinetsorder,  enthaltend  die  Deklaration
  des  &amp;amp;.  17.  No.  6.-  der  Berordnung  vom
18ten  November  v.  J.  über  die  Verfassung  der
Kommunal=  Land=  u.  Kreistage,  hinsichtlich  der
um  Sprembergschen  Kreise  gerechneten  Städte.
Allerhdchste  Kabiuctsorder,  bekreffend  dis  Berichtigung
  der  aus  der  westphälischen  Perwaltungszeit
  herrührenden  und  zur  westphälischen  Ze
tralschuld  gehbrigen  Ansprüche  an  die  Preußischen
  Domainen,  so  wie  an  die  aufgehobenen.
Stifter  und  Klbster,  desgleichen  der  Ansprüche
wegen  der  in  die  Weellahölthe  Amortisations=Kasse
  und  den  Westphslischen  Staatsschatz  eingezahlten
  Deposttengelde  «....-......
Ministerial-Erklärung,überdicmithqanovckf
getrossene  Vereinbarung,  den  Schutz  der  Rechte
der  Schriftsteller  und  Pr  ree  in  den  beiderseitigen
  Staaten  wider  den  Bücher-Nachdruck
  betressend  ...  .  .  .  .  .  -.—
Böcken-OrdnungfürdieKotpvmttondekKauß

 

18.  Septbr.

24.  Septbr.

1.  Oltober.

9.  Novbr.

mammschaft  zu  Konigsberg  in  Prrußen
Ministerial-Erklärung,  über  die  mit  dem  Großher
Legthum  Hessen  getrofsene  Vereinbarung,  den

in  den  beiderseitigen  Staaten  wider  den  Böcher-Nachdruck
  betreffend  -.......
Eine  gleiche  Erklärung  bezüglich  auf  Schaumburg- 



 

 

Livpdoooooo  .  ...  ..
I  Matt--chulgdochchtedckSchriftflellekunt-Verlege--"



14

17

16

18

20

f

1082

1090
1096

1091
1003

 

85

122

127

125
163
        <pb n="8" />
        VIII

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DatumAusgege-  No.0o.
des  ben  zu  Inhalt.  des  des  Ge-Seite.
Gesetzes.  Berlin.  Stücks.etzes.
27.  Septbr.].  Oktbr.  Ministerial-Erklärung,  über  die  mit  dem  Herzog-1827.
  1827.  thum  Oldenburg  getroffene  Vereinbarung,  wegen
Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und
Verleger  wider  den  Bücher-Rachdruck  .  17  1092  126
4.  Oktbr.g  Novbr.ine  gleiche  Erklärung  bezüglich  auf  Braunschweig.  1099  164
6.  Oktbr.  —  —  ODegleichen  rns,  Schwarzburg-Sondershausen.  1100  165
144.  Okto..  —  Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  die  Herabsetzung  des!  20
Straf-Agio's  bei  unterlassener  Zahlung  in  AAnfer
Anweisungen  von  2  Sgr.  auf  1  Sgr.  betreffend.)  1101  166
19.  Oktbr.20.  Novbr.Ministerial-Erklärung,  über  die  mit  der  freien  Hansestadt
  Lübeck  erofieen  Vereinbarung,  die  Sichersiellung
  der  Rechte  der  Schriftsteller  u.  Verleger
wider  den  DüchereMach  druck  betrefsend  21  1102  167
20.  Oktbr.  —  —  Eine  gleiche  Erklärung  bezüglich  auf  das  Fürstenthum
  Schwatzburg-Rudolstadt.  ,..  1103  169
—  —  —  —  Desgleichen  auf  die  Krie  u.  Hanleleans  remen.  »  1104  170
—  4.  Dezbr.  —  auf  das  Fürsienthum  Lippe-Detmold.  22  1107  175
26.  Oltbr.  20.  Novbr.  und  auf  das  Koͤnigreich  Sachsen.  ........  1105  172
—  —  —  llerhochste  Kabinctsôörder,  die  Beschränkun  dessk  21
«  Handels  mit  Getränken  auf  dem  Lande  berreßend  .  1106  174
30.  Oktbr.  ö.  Novbr.  Verordnung,  wegen  der  Erhebung  der  Eingangs-,
Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  und  ween
  Ergänzung  der  Joll-Ordnung;  nebst  der
rhebungs-Rolle  für  die  Jahre  1828  —  1830.
und  den  Tarifen  über  den  Elb=  u.  Weser-Joll.  19  1097  131
5.  Novbr.  4.  Dabr.  JAllerhochste  Kabinetsorder,  die  Ermaͤßigung  des
Porto  fuͤr  geschriebene  uͤber  16  Loth  schiwere  Gegenstände
  ei  deren  Versendung  mit  den  Fahr-,
ariol=  und  Botenposten,  so  wie  die  Herabsetzung
des  Scheingeldes  für  gewdhnliche  Packete  betrefssedrr.
  ...........·.....  1108  176
—  —  —  —  Min  erial-Erklaͤrung,  über  die  mit  dem  Logthum
  Nassau  getrofsene  Vereink  9,  die  Sicher-#  22
stellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger
  in  den  beiderseitigen  Staaken  wider  den  Bücher-Nachdruck
  betreffed..  1109  177
22.  Nopbbr..,—  —  ine  gleiche  Erklrung  bezhglich  auf  das  Fürstenthum
  Hohenzollern-Sigmaringen  1110  179
27.  Novbr.—  —  Desgleichen  auf  das  Herzogthum  Sachsen-Coburg
und  Gotha  ...............  ........  1111  181
        <pb n="9" />
        —  1  —

Gesetz  Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  No.  1.  —

 

(No.  1042.)  Bertrag  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preussen  und  Seiner
Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  ven  Mecklenburg-Schwerin,  wegen
Beikritts  zum  Preußischen  indirekten  Steuersystem  mit  den  vom  Preußischen
Staate  umschlossenen  Großberzoglichen  Landcstheilen.  Vom  2ten  Dezember
  1826.

D.  die  Grundsatze  des  durch  das  Königlich-Preußische  Zoll=  und  Verbrauchs-Steuer-Gesetz
  vom  20sten  Mai  1818.  eingeführten  Steuersyslems  nicht  wohl
gestatten,  zu  Gunsien  der  in  dem  Umfange  des  Preußischen  Staats  eingeschlossenen
  souverainen  Besitzungen  anderer  deutschen  Bundessiaaten  Ausnahmen  von
den  an  den  dußeren  Grenzen  des  Staats  zu  erhebenden  Gefällen  eintreten  zu
lassen;  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  aber  geneigt  sind,  dasjenige
Einkommen,  welches  Allerhöchst-Ihren  Kassen  in  Folge  meses  besonderen  Verhältnisses
  zufließt,  den  landesherrlichen  Kassen  gedachter  Staaten  für  den  Fall
überweisen  zu  lassen,  daß  eine  gemeinschaftliche,  billige  Uebereinkunft  deshalb
getroffen  werden  könnte;  so  haben  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von
Mecklenburg-Schwerin  Sich  zu  einer  solchen  Uebereinkunft  in  Rücksicht  Hochst-Ihrer
  vom  Preußischen  Staate  umschlossenen  Gebietstheile  bereit  erklärt,  und
es  ist  hierauf  zwischen  den  Bevollmächtigten  beider  Theile,  namlich:
von  Seiten  Seiner  Majeslät  des  Königs  von  Preußen,  durch  Allerhöchst-Ihren
  wirklichen  Legationsrath  Michaelis,  und
von  Seiten  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  Mecklenburg-Schwerin,
  durch  Höchsi-Ihren  Kammerrath,  Freiherrn  von  Meerheimb,
nachstehender  Vertrag  verabredet,  und  unter  Vorbehalt  der  beiderseitigen  landesherrlichen
  Genehmigung,  abgeschlossen  worden.
Artikel  1.

Die  im  Jahre  1799.  zwischen  den  beiderseitigen  Regierungen  getroffene
Uebereinkunft  wegen  Verhütung  des  Schleichhandels  aus  den  eingeschlossenen
Großherzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen  Gebietstheilen,  und  Begünfligung
derselben  in  Hinsicht  gewisser  aus  dem  Auslande  zu  beziehender  Waaren,  wird
für  völlig  aufgehoben  und  erloschen  erklärt.

Jahrgang  192x.  No.  1.  —  (Jo.  1012  —  t0  1  )  A  Ar-(Ausgegeben

  erlin  den  10ten  Jannar  1327.)
        <pb n="10" />
        —  2  —

Artikel  2.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin
wollen  hierdurch,  unbeschadet  Ihrer  landesherrlichen  Hoheitsrechte,  mit  Höchst-Ihren
  vom  Preußischen  Staate  umschlossenen  Gebietstheilen  Rossow,  Netzeband
umnd  Schönberg  dem  Preußischen  indirekten  Steuersysteme  beitreten,  wie  solches
durch  das  Gesetz  vom  26sten  Mai  1818.,  und  durch  die  seitdem  deshalb  erlassenen
Bestimmungen  und  Erhebungsrollen,  festgesetzt  worden  ist,  oder  künftig  noch
durch  gesetzliche  Deklarationen  und  Erhebungsrollen  weiter  bestimmt  werden  wird.

Artikel  3.

Seine  Majesicät  der  König  von  Preußen  versprechen  dagegen,  dasjenige
Einkommen,  welches  Ihren  Kassen  in  Folge  dieser  Anschließung  zufließen  dürfte,
Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin  überweisen
  zu  lassen.

Artikel  4.

Da,  nach  den  Bestimmungen  des  gedachten  Joll=  und  Verbrauchssteuer-Gesetzes
  vom  26ften  Mai  1818.,  die  Gefälle  auf  der  dußeren  Grenze  des  Preußischen
  Staats  erhoben  werden,  und  deshalb  nicht  zu  ermitteln  ist,  wie  viel  bie
Großherzoglichen  Unterthanen  in  den  Enklaven  davon  für  die  aus  dem  Auslande
zu  beziehenden  Waaren  entrichtet  haben  dürften:  so  soll  der  jedesmalige  letztdreijahrige
  Ertrag  des  Einkommens  an  Verbrauchssteuern  bei  den  Königlichen  Zoll-Aemtern
  in  den  sieben  östlichen  Provinzen  des  Preußischen  Staats  dergestalt  für
die  drei  nächsten  Jahre  zur  Grundlage  der  Theilnahme  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Großherzogs  von  Mecklenburg-Schwerin  dienen,  daß  Höchstdessen
Antheil  nach  dem  Verhaältnisse  der  Bevölkerung  der  gedachten  sieben  Preußischen
Provinzen  zu  der  Bevblkerung  der  eingeschlossenen  Mecklenburgischen  Gebietstheile
  Rossow,  Netzeband  und  Schönberg  berechnet  werden  wird.

Es  wird  dabei,  um  die  Schwierigkeiten  der  Sonderung  der  Zollgefalle
von  der  WVerbrauchssteuer  zu  beseitigen,  welche  letztere  nach  der  dermaligen  Erhebungsrolle
  unter  den  Eingangsabgaben  mitbegriffen  ist,  angenommen,  daß  die
Verbrauchsteuer  Fünf  Achtel  des  Einkommens  an  Ein-,  Aus=  und  Durchgangs=Abgaben
  zusammengenommen  betrage.

Artikel  5.

Mit  Räcksicht  auf  die  vorhergehenden  Bestimmungen  ist  der  Antheil  an
dem  Steuereinkommen,  welches  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  für
das  Jahr  1827.  zu  erheben  haben,  auf  Dreihundert  Sechs  und  Sechszig
  Thaler  Preuß.  Kurant  festgesetzt  worden,  welcher  Betrag,  wie  die
künftig  vom  Jahre  1828.  ab  festzusetzenden  Summen,  in  gleichen  Quartalraten
in  den  Monaten  Marz,  Juni,  September  und  Dezember  bei  der  Königlichen
Regierung  in  Potsdam  für  Seine  Königliche  Hoheit  bereit  stehen,  und  auf
Höchstdero  Anweisung  gezahlt  werden  soll.

Ar-ü
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        —  3  —

Artikel  6.

Seine  Majesiät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin  versichern  Ihren  Umerthanen  gegenfeitig
den  völlig  frelen  und  ungestörten  Verkehr  zwischen  den  innerhalb  der  Preußischen
Zolllinie  an  der  dußeren  Grenzed  des  Staats#  belegenen  Königlich-Preugischen  und
Großherzoglich  -Mecklenb  inschen  Landen  dergestalt,  daß  die  von  den
beiderseitigen  Unterthanen  innerhalb  des  bezeichneren  Bezirks  zu  verführenden
Waaren  und  Erzeugnisse  aller  Art  überall  den  eigenen  inla#ndischen  gänzlich  gleich
behandelt  werden  sollen.

Artikel  7.

Wenn,  in  Folge  des  vorstehenden  Artikels,  auch  solche  inländische  Erzeugnisse,
  welche  in  dem  Königlich-Preußischen  oder  Grogtherzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen
  Gebiete  innerhalb  der  Preußischen  Jolllinie  mit  besonderen  Stenern
zur  Zeit  belegt  sind,  oder  künftig  belegt  werden  möchten,  völlig  freien  Umlauf
haben  sollen:  so  ist  dazu  erforderlich,  daß  jene  besondern  Steuern  im  Großherzoglich-Mecklenburgschen
  enklavirken  Gebiete  auf  völlig  gleichen  Futz  mit  den
Preußischen  gesetzt,  und  mitrelst  gleich  strenger  Kontrole  wirklich  erhoben,  auch
in  keinem  Falle  durch  zugestandene  Rückvergütungen  bei  der  Ausfuhr  oder  sonst
an  ihrer  Wirkung  geschwächt  werden.

Um  diese  Gleichstellung  der  Besteuerung  der  inländischen  Erzeugnisse  in  den
Greßherzoglichen  Enklaven,  hinsichtlich  der  durch  das  Königlich  -Preußische
Gesetz  vom  8ten  Februar  1819.  wegen  Besteuerung  des  inländischen  Branntweins,
  Braumalzes,  Weinmostes  und  der  Tabacksblätter  betroffenen  Gegenstände
  möglichst.  vollständig  zu  erreichen  und  zugleich  den  Nachtheilen  der  für
Mecklenburg  lästigen  Kontrole  und  Steuererhedung  auszuweichen,  wollen  Seine
Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin  nicht  allein  die
Preußischen  hierauf  sich  beziehenden  Steuergesetze  sofort  in  den  gedachten  Enklaven
  einführen,  sondern  auch,  unbeschadet  Ihrer  landeshemlichen  Höbeitsrechte,
es  gestatten,  daß  die  daselbst  nach  diesen  Gesetzen  zu  entrichtenden  Steuern  unmittelbar
  durch  das  nächstgelegene  Königlich-Preußische  Steuerame  zu  den  Königlichen
  Kassen  erhoben,  auch  nach  den  darüber  ergangenen  Anordnungen  und
Instruktionen  durch  die  Königlichen  Steuerbeamten  kontrolirt  werden.

Die  mit  diesem  Dienste  in  den  Enklaven  beauftragten  Steuerbeamten
werden  zwar  von  Seiner  Majeslaͤt  dem  Könige  von  Preußen  angestellt,  besolder
und  uniformirt;  doch  sollen  sie  in  Beziehung  auf  denselben,  beiden  Landesherren
  den  erforderlichen  Diensteid  leisten,  und  bei  ihren  Dienstverrichtungen  in
den  Enklaven  stets  das  Königlich-Preußische  und  Großhergoglich  -Mecklenburg-Schwerinsche
  Wappen  vereint  auf  der  Kopfbedeckung  tragen.

A  2  Ar-
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        —  4  —

Artikel  8.

Die  Bestimmungen  des  vorstehenden  Artikels  sollen  vom  usten  Marz  1827.
an  in  vollständige  Ausführung  treten,  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
  von  Mecklenburg-Schwerin  verpflichten  Sich,  Ihrer  Seits  die  erforderlichen
  Einleitungen  zu  treffen,  damit  am  gedachten  Tage  die  Stenererhebung
von  der  Branntwein-  Bier=  und  Essi  igfabrikation  in  der  verabredeten  Art  ohne
irgend  ein  Hinderniß  beginnen  koͤnne.

Artikel  9.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  wollen,  in  Näcksicht  auf  die
Bestimmungen  des  Artikels  7.  Seine  Koͤnigliche  Hoheit  den  Großherzog  von
Mecklenburg-Schwerin  an  dem  Gesammt-Ertrage  der  durch  das  Gesetz  vom
8/#en  Februar  1819.  eingeführten  Steuer  in  den  sieben  östlichen  Provinzen  des
amußiscen,  Staats  einen  verhältnigmägigen  Antheil  nehmen  lassen,  welcher  in
Erwägung  der  dabei.  in  Berücksichtigung  kommenden  eigenthümlichen  Umsiände
und  Verhaͤltnisse  auf  eine  jaͤhrliche  Summe  von  Eintausend  Zweihundert
und  Fänf  und  Zwanzig  Thalern  in  Friedrichsd'or  festgesetzt  worden  ist,
dis  in  gleichen  Quartalraten  vom  1sten  Mai,  August,  November  und  Februar
jeden  ahres  zu  Seiner  Königlichen  Hoheit  Erhebung  oder  weiteren  Anweisung
bel  ber  NKöniglichen  Regierung  in  Potsdam  berelt  stehen  wird.

Artikel  10.

Seine  Koͤnigliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg  =  Schwerin
wollen  weber  in  der  Enklave  Rossow  eine  Branntweinbrennerei  oder  Bier-  und
Effi  gbrauerei  anlegen  lassen,  noch  gestatten,  daß  in  der  Enklave  Netzeband  und
Schoͤnberg  die  Zahl  der  daselbst  jetzt  bestehenden  drei  Branntweinbrennereien,  so
wie  der  Bier=  und  Essi  igbrauereien,  vermehrt  werde.

Artikel  11.

Da  das  Salz  im  Preußischen  Staate  nur  in  sofern  freien  Umlauf  hat,
als  dasselbe  von  den  dazu  bestimmten  Anstalten  erkauft  worden  ist:  so  verpflichten
  Sich  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin,
-ämm  auch  in  dieser  Beziehung  ein  Hinderniß  des  im  Artikel  6.  im  Allgemeinen
verabredeten  freien  Verkehrs  zwischen  dem  Königlich-Preußischen  und  Höchst-Ihrem
  Gebiete  innerhalb.  der  Preußischen  dußeren  Zolllinie  zu  entfernen,  den
Salzbedarf  der  Enklaven  nur  von  den  oben  gedachten  Anstalten  entnehmen  zu
lassen.  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  wollen  jedoch  dagegen  den  Einwohnern
  der  gedachten  Enklaven  die  Beziehung  dieses  Bedarfs  dadurch  erleichtern,
  daß  für  dieselben  ein  angemessenes  Konsumtionsquantum  von  Sechszehntausend
  Pfund  Salz  aus  der  Salzniederlage  zu  Neu-Ruppin  zu  einem  Preise
von  5  Rthlr.  Preußisch  Kurant  für  die  Tonne  von  400  Preußischen  Pfunden,
auf  Bescheinigungen  des  Großherzoglichen  Amtes  Wredenhagen  und  respektive  der
Gutzöherrschaften  zu  Netzeband  und  Schönberg  verabfolgt  werden  soll.

Ar-
        <pb n="13" />
        —  5  —

Artikel  12.
4  Beide  bandesbemren  werden  in  den  zur  Sicherung  Ibrer  landesherrlichen
Gefaͤlle  und  Aufrechthaltung  der  Gewerbe  Ihrer  Unterthanen  nothwendigen
Maaßregeln  einander  gegenseitig  freundschaftlich  untersluͤtzen.

Seine  Koͤnigliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-  Schwerin
wollen  namentlich  gestatten,  daß  die  Koͤniglichen  Zollbeamten  die  Spuren  begangener
  Kontraventionen  gegen  das  Zoll=  und  Werbrauchssteuer-Gesetz  und  die
Zoll=  und  Verbrauchssteuer-Ordnung  vom  26stten  Mai  1818.,  oder  spätere  diesen
  Gegenstand  betreffende  Bestimmungen,  auch  in  Ihr  Gebiet  verfolgen,  und
sich  des  Tharbestandes  versichern.

Wenn  auch  zu  dessen  Feststellung,  oder  Sicherung  der  Gefälle  und  Strafen,
  Wisitationen,  Beschlagnahmen  und  Vorkehrungen  von  den  Königlichen  Zoll-Beamten
  bel  den  Großherzoglichen  Ortsbehörden  in  Antrag  gebracht  werden;
so  sollen  letztere,  sobald  sie  sich  von  der  Zuldssigkeit,  den  Umständen  nach,  überzeugt
  haben,  solche  alsbald  willig  und  zweckmäßig  veranstalten.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin  wollen
  endlich  auch  anordnen,  daß  alle,  en##weder  durch  die  Königlichen  Zoll=  und
Steuerbeamten  in  den  Enklaven  entdeckte,  oder  sonst  zur  Kenntniß  der  dafelbst  befindlichen
  Behörden  gelangende  Uebertretungen  der  in  dem  Königlich  -Preußischen
Zoll-  und  Verbrauchssteuer-Gesetze  und  Ordnung  vom  26sten  Mai  1818.,  oder
in  den  spaͤteren,  diesen  Gegenstand  betreffenden  Gefetzen,  Verordnungen  und  Deklarationen
  enthaltenen  Vorschriften,  vor  den  nach  Maaßgabe  der  vorkommenden
Fäalle  in  den  gedachten  Enklaven  nach  allgemeinen  Grundsätzen  kompetenten
Behörden  und  Gerichten  untersucht,  und  nach  Vorschrift  der  erwähnten  Gesetze,
welche  diesen  Behörden  und  Gerichten  deshalb  zur  Nachachtung  zugeferkigt  werden
sollen,  auch  den  Einwohnern  der  Enklaven  zu  publiziren  sind,  bestraft  werden.

Iln  eben  der  Art  soll  es  zwar  auch  in  Ansehung  der  Kontraventionen  gegen
das  Steuenzesetz  und  Ordnung  vom  Sten  Februar.  1819.  und  die  späterhin  hicrauf
sich  beziehenden  Verordnungen  und  Bestimmungen  gehalten  werden,  doch  sollen  die
Steuerbeamten,  welche  in  dieser  Beziehung  Kontraventionen  in  den  Enklaven  entdecken,
  befugt  seyn,  sogleich  und  ohne  Zuziehung  der  Obrigkeit  den  Thatbestand
festzustellen,  und,  so  weit  es  nöthig  seyn  dürfte,  an  den  Gegenständen  der  Kontravention
  Beschlagnahmen  zu  bewerksielligen.

DODOiGeldstrafen,  auf  welche  die  Mecklenburgischen  Behörden  in  dergleichen
Fällen  erkennen  möchten,  fallen,  so  wie  die  Konfiskate,  nach  Abzug  des  Denunzianken-Antheils
  ,  dem  dortigen  betreffenden  Fiskus  anheim.

Artikel  13.

Die  in  der  ersten  Abtheilung  der  Preußischen  Erhebungsrolle  vom  19ten  November
  1824.  benannten  Gegenstände,  welche  gar  keiner  Ein-,  Aus-oder
Durchfuhr-Abgabe  unterworfen  sind,  sollen  für  den  Eingang  aus  dem  Großherzog-
        <pb n="14" />
        —  6  —

zogthum  Mecklenburg-Schwerin  in  die  Großherzoglichen  Enklaven  abgabenfrei
bleiben,  wenn  auch  in  der  Folge  der  allgemeine  Tarif  in  dieser  Beziehung  Abänderungen
  erleiden  sollte.  Auch  das  Korn=  und  Heu-Deputat  für  den  Großherzoglichen
  Försier  zu  Rossow  soll  jederzeit,  gegen  gehörige  Bescheinigung  des  Großherzoglichen
  Amts  Wredenhagen,  abgabefrei  eingelassen  werden.

Artikel  14.

Die  Dauer  dieses  Vertrages  wird  vorläufig  auf  zehn  Jahre,  und  zwar  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  1836.,  festgesetzt,  und  soll,  wenn  ein  Jahr  vor  dem
Ablaufe  desselben  nicht  von  der  einen  oder  der  andern  Seite  eine  Aufkündigung  erfolgt
  seyn  wird,  stets  als  noch  auf  sechs  Jahre  weiter  hinaus  verlängert  angesehen
werden.

Artikel  15.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  landesherrlichen  Ratisikation
vorgelegt,  und  nach  Auswechselung  der  Ratif#kations-Urkunden  sofort  zur  Vollziehung
  gebracht  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  derselbe  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  unter
Beidrückung  ihres  Siegels  unterzeichnet  worden.
So  geschehen  Berlin,  den  2ten  Dezember  1826.

(L.  S.)  Ernst  Michaelis.  (L.  S.)  Wilhelm  Freiherr  von  Meerheimb.

Vorstehender  Vertrag  ist  von  Seiner  Majesiät  dem  Könige  am  1  ten  Dezember,
  imgleichen  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Schwerin
  am  9ten  Dezember  1826.  ratiffzirt  worden,  und  hat  die  Auswechselung
  der  Ratifikations-Urkunden  am  2  1sten  Dezember  1826.  Statt  gefunden.

 

(No.  1043.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Aten  Dezember  1826.,  durch  welche  mit
Aufhebung  der  bergschen  Dekrete  vom  17ten  Dezember  181  1.  und  2  1st#e#n
Februar  1813,,  über  die  Ermächtigung  der  Gemeinden,  bel  denen  die
französische  oder  bergsche  Gesetzgebung  noch  gilt,  zur  Auflage  direkter  oder
indirekter  Kommunal-Steuern,  Bestimmung  getroffen  wird.

D.  die  Bestimmungen  der  französischen  und  bergischen  Gesetzgebung  über  die
Anlegung  und  Bewilligung  von  Kommunal-Abgaben,  weder  mit  den  Ressor-Verhältnissen
  der  Preußischen  Verwaltungs-Behörden  und  deren  allgemeinen
Instruktionen,  noch  mit  den  gesetzlichen  Ansprüchen  der  Kommunal-Glaubiger
vereinbar  sind;  so  habe  Ich  bereits  im  Gesetze  vom  7ten  März  1822.,  die  Regulirung
  des  Schuldenwesens  in  den  Rheinprovinzen  betreffend,  &amp;amp;#.  19.  und  30.
Bestimmungen  getroffen,  durch  welche  jene  Verordnungen  für  das  linke  Rhein-Ufer
        <pb n="15" />
        —  7  —

Ufer  ihre  Kraft  verloren  haben.  Indessen  sind  neuerlich  über  die  Kompetenz
der  Behörden  in  dem  ehemaligen  Großherzogthum  Berg,  in  Beziehung  auf
obigen  Gegenstand  Zweifel  erregt  worden,  zu  deren  Beseitigung  Ich  hiermir,
unter  Aufhebung  der  Dekrete  vom  171en  Dezember  1811.  und  vom  2usten  Februar
  1813.,  verordne,  daß,  so  wie  tberhaupt'  in  Beziehung  auf  die  Ressort-Verhältnisse
  der  Verwaltungs-Behörden  in  allen  neuen  und  wieder  eroberren
Provinzen,  in  welchen  die  fremdherrliche  Gesetzgebung  gegolten  hat  und  noch
gilt,  sich  nur  nach  den  allgemeinen  Instruktionen  der  gedachten  Behörden  gerichhet
  werden,  und  jede  mit  solcher  nicht  zu  vereinbarende  Bestimmung  der  fremden
Gesetzgebung,  hiermit  außer  Kraft  gesetzt  seyn  soll,  also  auch  insbesondere  Sie,
die  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen,  aurhorisirt  senn  sollen,  die  Kommunen,
  auf  den  Antrag  ihrer  Vorstände,  oder  nach  Maaßgabe  der  ihnen  gesetzlich
  obliegenden  Verpflichtungen,  und  nach  dem  vom  Ministerio  des  Innern
genau  zu  prüfenden  nothwendigen  Bedarf,  auch  außer  den  durch  das  allgemeine
Abgabengesetz  vom  30ften  Mai  1820.  K.  13.  bereits  nachgelassenen  Zuschlägen
zu  der  Klassen=  und  Mahl=  und  Schlachtstener,  und  anderen  bereits  bestehenden
Kommunal-Abgaben  und  Zuschlägen,  zur  Auflage  anderweiter  direkter  oder  inbirekrer
  Kommunal-Stenern  zu  ermächtigen.
Berlin,  den  4ten  Dezember  1826.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Seaatsministerium.

 

No.  1044.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  27  sten  Dezember  1826.,  enthaltend  die  nähern
Vorschriften  zu  den  Art.  II.  und  Xlll.  der  Verordnung  wegen  der  näch  dem
Edikt  vom  isten  Juli  1823.  vorbehaltenen  Bestimmungen  vom  17ten
August  1825.,  und  zu  dem  &amp;amp;.  6.  der  Kommunal-Landtags-Ordnung  für
die  Kur=  und  Neumark,  vom  nämlichen  Tage  und  Jahre.

A.  die  Mir  durch  den  Minister  des  Innern  vorgelegten  Anträge,  der  hier
und  in  Cüstrin  in  diesem  Herbste  versammelt  gewesenen  Kommimal-Landtage
der  Kur=  und  Neumark,  finde  Ich  Mich  bewogen,  zu  den  Art.  II.  und  XIII.
Meiner  Verordnung,  wegen  der  nach  dem  Edikt  vom  üsten  Juli  1823.  vorbebalten
  gewesenen  Bestimmungen  vom  17ten  August  v.  J.,  und  zu  dem  F.  6.
Meiner  anderweiten  Verordnung  vom  nämlichen  Tage  und  Jahre,  wegen  Einrichtung
  der  Kommunal-Landtage  in  der  Kurmark  und  Neumark,  hiermit

folgende  Vorschriften  zu  erlassen:
I.  Da  im  Arikel  I.  der  zuerst  genannten  Verordnung,  die  Vertheilung  der
nach  F.  4.  B.  des  Gesetzes  vom  Isten  Juli  1823.,  von  der  Neumärkschen
Ritter-
        <pb n="16" />
        —  8  —

Ritterschaft  zum  Provinzial-Landtag  zu  entsendenden  6  Abgeordneten,  in  der

Art  angeordnet  ist,  daß  von  den  zum  ständischen  Verbande  der  Neumark
gehbrenden  12  Kreisen,  jedesmal  2  Kreise  einen  Abgeordneten  erwählen,
und  danach  §F.  6.  der  zuletzt  gedachten  Verordnung,  auf  dem  Kommunal=Landtag
  der  Neumark,  die  dortige  Ritterschaft  durch  ihre  für  den  Provinzial-Landtag
  erwählte  Abgeordneten  und  deren  Stellvertreter  repräsentirt
werden  soll,  die  gedachte  Ritterschaft  aber  wünschet,  daß  auf  dem  Kommunal-Landtage
  die  Ritterschaft  eines  jeden  Kreises,  durch  einen  eigenen
Abgeordneten  aus  ihrer  Milte  vertreten  werden  möge;  so  verordne  Ich,
mit  Aufrechthaltung  der  Vorschrift  des  §.  6.  der  Kommunal-Landtags-Ordnung,
  daß  die  Neumarkische  Ritkerschaft  die  Wahl  ihrer  Provinzial-Landtags-Abgeordneten
  und  ihrer  Stelloewmreter,  hinführo  in  der  Art  bewerkstellige,
  daß  der  Abgeordnete  aus  dem  einen,  und  der  Stellvertreter  aus
dem  andern  der  2,  den  Wahlbezirk  bildenden  Kreise,  beide  niemals  aber
aus  ein  und  demselben  Kreise  entnommen  werden.  Demnachst
bestimme  Ich,  daß  die  in  Gemäßheit  der  ferneren  Bestimmung  des  gedachten
  C.  6.  gegenwärtig  bestehende  Vertrecung,  der  nach  der  Vorschrift  des
angeführten  Artikels  Meiner  Verordnung  vom  17ten  August  v.  J.,  mit
alternirenden  Virilstimmen  versehenen  Städte  Arnswalde,  Königsberg,
Landsberg  und  Soldin  auf  dem  Neumärkischen  Kommunal-Landtage  durch
die  Provinzial-Landtags-Abgeordneten  und  deren  Stellvertreter  von  zweien
dieser  Städte,  dahin  abgeändert  werde,  daß  von  jetzt  an  eine  jede  derselben
den  Kommunal-Landtag  mit  den  für  den  Provinzial-Landtag  von  ihr
erwählten  Abgeordneten  zu  beschicken  befugt  seyn  soll.  Endlich
genehmige  Ich,  daß  die  Abgeordneten  des  Standes  der  Landgemeine,
deren  Diäten  und  Reisekosten  in  dem  Art.  XlIII.  der  letztgedachten  Verordnung,
  auf  1  Rthlr.  15  Sgr.  für  den  Tag  und  Beziehungsweise  1  Rehlr.
für  die  Meile  bestimmt  worden  sind,  binführo  die  nämlichen,  den  Abgeordneken
  der  beiden  andern  Stände  eben  daselbst  bewilligten  Diaten  und  Reisekosten
  beziehen  dürfen.

Ich  beauftrage  das  Staatsministerium,  Meine  gegenwärtige  Order  durch
Aufnahme  in  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen,  und
wegen  Ausfährung  der  darin  enthaltenen  Bestimmungen  die  erforderlichen  Verfügungen
  zu  kreffen.

Berlin,  den  27  ten  Dezember  1826.

Friedrich  Wilhelm.

1

—
"

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="17" />
        —  9  .—

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Stagtten.

 

No.  2.—

 

(No.  104  5.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Züsten  Dezember  1826.,  wegen  Entrichtung

eines  Schleusengeldes  auf  der  Saale  und  Unstrut.

U.  die  Schiffahrt  und  Holzflößerei  auf  der  Saale  und  Unstrut  zu  erleichtern,
  bestimme  Ich  nach  Ihren  Vorschlägen:

1)

2)

-

3)

Vom  1len  Februar  1827.  ab,  sollen  alle  auf  der  Saale  und
Unstrut  von  der  Schiffahrt  und  der  Holzflößerei  bisher  erhobenen
Abgaben,  sie  mögen  zur  Staatskasse  oder  an  Privatberechtigte  entrichtet
  seyn,  aufhören.  Ausgenommen  sind  hievon  nur  die  Abgaben,
  die  von  dem  Flößholz  auf  der  Saale  bei  Saaleck  und  Kösen
zur  Staatskasse  erhoben,  und  unverändert  beibehalten  werden.

Statt  dieser  aufhörenden  Abgaben  soll  künftig  auf  der  Saale  und
Unstrut  an  sieben  Hebestellen,  zu  Calbe,  Alsleben,  Halle,
Weißenfels,  Freiburg,  Nebra  und  Artern,  ein  Schleusengeld
  nach  dem  beigefügsen  Tarif  entrichtet  werden.

FJedoch  überlasse  Ich  es  Ihrer  nähern  Erwägung  der  Umsiände:
  ob  an  der  Hebestelle  zu  Calbe  der  Tarif  schon  jetzt  zur
Anwendung  zu  bringen,  oder  mit  der  Erhebung  der  bisherigen
Abgaben  daselbst  einstweilen  noch  zu  verfahren  sey.

Die  zur  Hebung  von  Abgaben  bisher  berechtigten  Kommunen  und
Privatpersonen  sollen  für  den  erleidenden  Verlust,  nach  der  Bestimmung
  des  Gesetzes  vom  26fsten  Mai  1818.  K.  19.,  entschcdigt
werden.

Jahrgang  1827.  No.  2.  —  (No.  14045.)  B  Ich

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  27ten  Januar  1827.)
        <pb n="18" />
        —  10  —

Ich  uͤberlasse  Ihnen  die  weitere  Bekanntmachung  und  Ausfuͤhrung
dieses  Befehls.  «

Berlin,  den  Züsten  Dezember  1826.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  von  Schuckmann
und  von  Mot#.

Tarif,
        <pb n="19" />
        Tarif,

nach  welchem  die  Schleusengefälle  auf  der  Saale  und  Unstrut
Hebestelle  zu  erheben  sind.

 

1.  on  einem  Elbkahn,  Schute  oder  Gelle,  beladen
unbeladen
2.  Von  einem  Oderkahn  und  allen  andern  zum  Waaren-Transpor#t
bestimmten  kleineren  Schiffen,  beladen  "........
unbeladen
3.  Fischerkähne,  Anhänge,  Handkähne,  Nachen,  Gondeln
4.  Von  jeden  zwanzig  Sctücken  Floßholz,  sie  seyen  in  Boden,
Tafeln,  Metzen,  Karinen,  oder  auf  irgend  eine  andere  Art
verbunen
Unverbundenes  Brenn=  und  Nutzholz  darf  auf  der  schiffbaren  Saale
und  Unstrut  nicht  ferner  verflößt  werden.  Wird  es  auf  Pletzen
oder  Flößen  fortgeschafft,  so  wird  eine  Klafter  Brennholz,  und

ein  Ring  Seabholz,  einem  Stück  Floßholz  gleich  gerechnet.

Besondere  Bestimmungen.

bei  jeder
SEr..
3—
—  20
14  .15
—  12
—  5
—  120

 

 

4)  Sind  die  zu  1.  und  2.  genannten  Gefäße  blos  mit  Salz,  Erzen,  Steinoder

  Braunkohlen,  Holz,  Torf,  Bruch-,  Kalk-,  Schieferund

  Ziegelsteinen,

  oder  mit  Erden,  imgleichen  mit  thierischem  Dünger  oder  anderen
Düngungsmitteln,  z.  B.  ausgelaugte  Asche,  Düngesalz  u.  s.  w.  beladen,
so  werden  nur  die  für  unbeladene  Schiffsgefäße  festgesetzten  Sätze  entrichter.
2)  Die  Schleusen-Abgabe  trägt  der  Schiffer,  welcher  ohne  eine  besondere
Uebereinkunft  nicht  berechtigt  ist,  das  Entrichtete  dem  Eigenthümer  der

Waare  anzurechnen.

3)  Wer  es  unternimmt,  sich  der  Abgabe  zu  entziehen,  zahlt,  neben  derselben,

den  vierfachen  Betrag  der  Abgabe  als  Strafe.
Gegeben  Berlin,  den  3  1slen  Dezember  1826.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

von  Schuckmann,  von  Motz-
        <pb n="20" />
        <pb n="21" />
        —  13  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

—  NMo.  3.  —

 

(No.  1046.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  31sten  Januar  1827.,  wegen  Regulirung

des  Preußischen  Antheils  an  der.  Zentralschuld  des  ehemaligen  Käöuigrelchs
  Westphalen.

A.  Ihrem  über  das  Schuldenwesen  des  vormaligen  Königreichs  Westphalen
Mir  erstatteten  gemeinschaftlichen  Bericht  habe  Ich  ersehen,  daß  die  mit  dem
übrigen  betheiligten  Regierungen  dieserhalb  angeknüpften  Verhandlungen  bisher
keinen  Fortgang  gewonnen  haben,  und  die  erwartete  Uebereinkunft  noch  zur  Zeit
nicht  hat  herbeigeführt  werden  können.  Ich  sinde  jedoch  erforderlich,  daß  diesseits
ein  entscheidender  Schritt  hierin  geschehe,  damit  in  Beseitigung  der  bei  der  Bundes-Versammlung
  eingegangenen  Beschwerden  den  fortdauernden  Reklamationen  der
Gläubiger  des  ehemaligen  Königreichs  Westwhalen,  soweit  Preußen  dabei  betheiligt
  ist,  ein  Ziel  gesetzt,  und  öffentlich  nachgewiesen  werde,  daß  und  in  welcher
Art  die  Preußische  Regierung  sowohl  den  Forderungen  der  Gerechtigkeit  gegen
die  eigenen  Provinzen  und  Unterthanen  entweder  schon  ein  Genüge  geleistet  habe
oder  zu  leisten  bereit  sey,  als  auch  in  wie  weit  sie  nach  dem  Verhältnisse  des  ihr
zugefallenen  Antheils  an  dem  ehemaligen  Königreich  Wesiphalen  die  Ansprüche
solcher  fremder  Unterthanen  anerkenne,  welche  keinem  der  übrigen  bei  diesem
Schuldenwesen  betheiligten  Staaten  angehören.

In  dieser  Hinsicht  bin  Ich  mit  Ihren  Anträgen  dahin  einversianden,  daß
diesseits  in  Anwendung  und  Ausführung  der  Grundsätze,  welche  in  der  bei
Eröffnung  der  Verhandlungen  geschehenen  Art  den  Kommissarien  der  übrigen
betheiligten  Höfe  zur  Ausgleichung  des  gesammten  wesiphälischen  Schuldemwesens
zur  Berathung  hingegeben  sind,  so  weit  es  die  Verhältnisse  jetzt  schon  gestatten,
mit  einer  abgesonderten  Maaßregel  vorgegangen,  und,  unter  Vortehalt  der
fernen  Theilnahme  an  der  desinitiven  Regulirung  des  westphälischen  Schulden-Wesens
  durch  die  dabei  betheiligten  Mächte,  bestimmt  und  bekannt  gemacht  werde,

Jahrgang  1827.  No.  3.  —  (Nor.  1046  —  1048)  C  welche

(Ausgegeben  zu  Berli  n  Februar  1827.)
        <pb n="22" />
        —  14  —

welche  Verpflichtungen  die  Preußische  Nhikrung  h  ihrer  Seits  entweder  schon  erfüllt.
hat,  oder  zu  erfüllen  gegenwänig  bereit  ist.  Mus  Ihren  Mü  vorgelegten  Nachweisungen
  geht

A.  hervor,  daß  die  Preußische  Regierung,  ohne  eine  Theilnahme  der

andern  bei  diesem  Schuldenwesen  betheiligten  Regierungen  in  Anspruch  zu  nehmen,
gemäß  Meinen  deshalb  erlassenen  Bestimmungen,  nachstehende  Verpflichtungen
der  ehemaligen  westphalischen  Regierung  bereits  ausschließlich  übernommen  und
das  Erforderliche  zur  Befriedigung  der  Interessenten  verfügt  hat:

4)  Auf  den  Grund  Meiner  Order  vom  22sten  Juni  1815.  sämmtliche  For-2)



3

derungen,  die  vor  der  Organisation  des  Königreichs  Westphalen  als  Scaatsund
  Landesschulden  auf  solchen  Provinzen  ruheten,  welche  nach  dessen  Auflösung
  wieder  in  den  Besitz  von  Preußen  gekommen  sind,  mit  Inbegriff  der
auf  den  Preußischen  Domainen  gehafteten  Schulden.

Auf  den  Grund  Meiner  Orders  vom  14ten  April  1819.,  17ten  Dezember
1821.  und  17ten  Februar  1823.  die  Schulden,  die  während  der  französischen
  Okkupation  eben  dieser  Provinzen  von  den  Verwaltungs-Behörden
und  den  Landständen  zu  öffentlichen  Zwecken,  namemtlich  zur  Abtragung
der  Kriegs  -Kontribution  und  zur  Unterhaltung  der  Truppen  aufgenommen
und  verwendet  worden,  mit  Einschluß  derer,  die  in  weslphcllische  Reichs-Obligationen
  umgeschrieben  waren.

Auf  den  Grund  Meiner  Orders  vom  22stten  Juni  1815.  und  Züsten  August
1825.  die  Ansprüche  an  die  in  den  jetzt  Preußischen  Provinzen  aufgehobenen
Stifter  und  Klöster,  die  Aufhebung  mag  vor  der  Errichtung  des  Königreichs
  Westphalen,  ohyr  durch  die  westphalische  Regierung  verfügt  seyn,  mit
alleiniger  Ausnahme  der  Ansprüche  an  die  ebemaligen  Besitzungen  des
deutschen  und  Johanniter-Ordens.

4)  Die  Ansprüche  aus  Verwaltungs-Räckständen,  und  zwar:

a)  auf  den  Grund  Meiner  Order  vom  27'sten  April  1820.  aus  der  Zentral-Verwaltung,
  in  sofern  diese  Ansprüche  ursprünglich  an  die  Preußische
Regierung  vor  dem  1  sten  August  1806.  entstanden,  und  auf  die  westphälische
  Regierung  übergegangen  waren,  wobei  die  Ansprüche  aus  Lieferungen
  für  die  Preußischen  Truppen  nicht  nur  bis  1sten  August  1806.,
sondern  bis  zum  Tilsiter  Frieden  zugleich  beseitigt  worden;

b)  auf  den  Grund  Meiner  Orders  vom  30sten  Juli  1822.  und  19ten
Juli  1823.  aus  der  Provinzial-Staatsverwaltung  der  jetzt  Preußischen
Provinzen,  sie  mögen  während  der  französischen  Okkupation  oder  wähvend
  der  Dauer  der  westphälischen  Regierung  entstanden  seyn.

5)  Auf  den  Grund  Meiner  Order  vom  14ten  April  1826.  die  Ansprüche  an

die  jetzt  Preußischen  Departements  der  Elbe,  der  Saale  und  des  Harzes.
6)  Auf
        <pb n="23" />
        —  15  —

6)  Auf  den  Grund  Meiner  Order  vom  Züsten  Mai  1822.  die  Forderungen  an
das  Vermögen  der  Innungen  und  Gilden  in  den  jetzt.  Prenßischen  Provinzen,
  soweit  dasselbe  von  der  westphälischen  Regierung  eingezogen  worden.

7)  Auf  den  Grund  Meiner  Orders  vom  Lysten  Januar  1823.  und  21sten  August
1825.,  die  Forderungen  an  die  westphälische  Amomisations-Kasse  und  den
Staatsschat,  wegen  der  in  dieselbe  eingezahlten  gerichtlichen  und  vormundschaftlichen
  Depositengelder,  wenn  sse  diesseitigen  oder  fremden  Unterthanen
gehören,  deren  Vermögen  von  jetzt  Preußischen.  Behörden  in  die  Amortisations-Kasse
  der  westphälischen  Regierung  eingezahlt  ist;  so  wie,  wenn
der  Reklamant  ein  persönlicher  Unterthan  einer  mitbetheiligten  Regierung
ist,  nach  erfolgter  Nachweisung:  daß  seine  Regierung  dasselbe  Verfahren
gegen  diesseitige  Unterthanen  beobachte.

8)  Auf  den  Grund  Meiner  Orders  vom  29sten  April  1817.  und  174en  Dezember
  1821.,  die  von  ehemals  westphälischen  Beamten  in  weslphdlischen
Reichs-HObligationen,  die  aus  ursprünglich  Preußischen  Landesschulden  entstanden
  sind,  bestellten  Kautionen,  oder,  in  sofern  die  Kaution  in  andern
westphälischen  Reichs-Hbligationen  oder  baar  bestellt  worden,  Falls  der
Kaurionssteller  ein  Preußischer  Unterkhan  ist,  und  seine  vormalige  Rendantur
  sich  in  einer  jetzt  Preußischen  Provinz  befunden  hat,  so  wie,  wenn  der
Kautionssteller  kein  Preußischer  Unterrhan  ist,  die  Kamion  aber  in  westphdlischen
  Oblihationen  aus  Landesschulden  Preußischen  Ursprungs  geleistet
hat,  nach  geführtem  Nachweis,  daß  die  betreffende  Regierung  die  in  solchen
Obligationen  bestellten  Kautionen,  welche  dem  Ursprunge  nach  ihr  angehören,
den  Preußischen  Unterthanen  berichtigk.

B.  Von  den  Berpflichtungen  der  ehemaligen  westphälischen  Regierung,
welche  hiernach  noch  zu  erledigen  sind,  wird  die  Preußische  Regierung,  unter  den
sub  C.  folgenden  nähern  Bestimmungen,  nunmehr  alle  diejenigen,  welche  nicht
besonders  ausgenommen  werden,  unter  den  nachfolgenden  Maaßgaben  zur  ausschließlichen
  Berichtigung  übernehmen,  namentlich:

9)  Pensions-Rückstände,  sie  mögen  sich  auf  frühern  Preußischen  Bewilligungen,
  oder  auf  dem  Reichs-Deputationsschlusse  vom  Jahr  1803.,  oder  auf
Bewilligungen  der  ehemaligen  westphälischen  Regierung  gründen,  und  an
Zivil=  oder  Militairpersonen  verliehen  worden  seyn.

Rackständige  unverzinsliche  Forderungen  aus  der  Zentral-Verwaltung  der

westphälischen  Regierung,  sie  mögen  die  Zivil=  oder  Militairverwaltung

betreffen,  und  es  mögen  darüber  von  derselben  bereits  Bons  ertheilt  seyn,
oder  nicht,  rücksichtlich  der  letztern  insonderheit  die  Gehaltsruͤckstaͤnde  der

Zentral-Zioilbeamten,  des  Militairs  und  der  Gensdarmerie,  so  wie  Gesandschaftskosten

  und  Anspräche  aus  Lieferungs=  und  Militair-Verpflegungs-Geschaften.


C  2  11)  De-10
        <pb n="24" />
        11)

12)

—  16  —

Deposlten-Kapitalien,  lin  sofern  sie  unter  den  vorangeführten  Bestimmungen
  Meiner  Orders  vom  29sten  Januar  1823.  und  21sten  August  1825.
nicht  begriffen  sind.

Ruͤckstaͤndige  Zinsen  von  verzinslichen  bereits  berichtigten  Kapitalien,
namentlich  uͤberhaupt  von  urspruͤnglich  Preußischen,  schon  vor  dem  Kriege
von  1806.  vorhandenen  Landesschulden  aus  Dokumenten,  die  nicht  in
westphälische  Reichs-Obligationen  umgeschrieben  worden,  insbesondere  von
verzinslichen  Schulden  aufgehobener  Klöster  und  Stifter,  und  von  den  auf
diesseiligen  Domainen  gehafteten  Darlehnen,  so  wie  von  den  in  die  Amortisations-Kaffe
  oder  den  Staatsschatz  erhobenen  gerichtlichen  Depositen  und
von  den  Kaumionssummen.

C.  In  Hinsicht  auf  vorbenannte  Verpflichtungen  der  westphälischen  Regierung,

  sowohl  die  Liquidationsfähigkeit  derselben,  als  das  bei  der  Liquidation  zu
beobachtende  Verfahren  und  die  Berichtigung  der  anerkannten  Forderungen  betreffend,
  bestimme  Ich  Folgendes:

4)

5

3)

In  Uebereinstimmung  mit  den  fuͤr  Privat-Ansprüche  an  Frankreich  durch
den  Pariser  Frieden  vom  30sten  Mai  1814.,  und  durch  die  Separat-Konvention
  vom  20sten  November  1815.  festgestellten  Grundsätzen,  sind  nur
solche  Forderungen  zuzulassen,  welche  auf  einem  in  verbindlicher  Form
erfolgten  Versprechen  beruhen,  und  bereits  vor  Auflöôsung  des  Königreichs
Westphalen,  namentlich  vor  dem  Züsten  Oktober  1813.,  zu  erfüllen
gewesen  sind.

Die  Liquidanten  müssen  entweder  jetzt  Preußische  Unterthanen  seyn,  oder
solchen  Staaten  angehören,  welche  nicht  bei  Regulirung  der  westphälischen
Jentralverhältnisse  betheiligt  sind;  auch  müssen  die  einen  wie  die  ondern
schon  am  Züsten  Oktober  1813.  Inhaber  der  Forderungen  gewesen,  oder
durch  Erbgang  Nachfolger  damaliger  Inhaber  mit  jener  Unterthans-Eigenschaft
  geworden  seyn.

Die  Forderungen  für  Lieferungen  zur  Militairverpstegung  müssen  sich  auf
beshalb  geschlossenen  Koncrakten  gründen;  diejenigen  Forderungen  aber,

welche  durch  die  von  dem  französischen  Militairgouvernement  in  Magdeburg

geschehenen  Requisttionen,  Behufs  der  Bekleidung,  Verpflegung  und  Kasernirung
  der  dortigen  Garnison,  desgleichen  zur  Errichtung  und  Erhaltung
der  Militairhospitäler  veranlaßt  worden,  sind  nur  in  soweit  zu  berücksichtigen,
  als  sie  nach  den  zwischen  dem  ehemaligen  Königreich  Westphalen  und
dem  damaligen  französischen  Gouvernement  geschlossenen  Konventionen,  den
wesiphalischen  Staatskassen  zur  Last  gefallen  waren,  und  außerdem  fuͤr  den
einzelnen  Fall  ein  ausdrückliches  Zahlungsversprechen  oder  ein  Kontrakts-Verhälimiß
  kompetenter  Behörden  nachgewiesen  werden  kann.

4)  Die
        <pb n="25" />
        —  17  —

4)  Die  Veristkation  der  Gehaltsrückstände  westphalischer  Militatrpersonen  und

der  Gensdarmerie,  kann  nur  durch  Vorlegung  des  Sold-Livret  geschehen;

indem  nur  diese  Rückslände  der  westphälischen  Milirairs  und  Gensdarmerie,
unnd  zwar  nur  unter  ebenbemerkter  Bedingung,  liquidationsfähig  sind.

5)  Verwaltungs-Rückstände,  über  welche  die  westphalische  Regierung  Bons,
ohne  Bezeichnung  des  Ursprungs,  ausgegeben  bat,  können  von  dem  Berechtigten
  nur  durch  Produktion  der  Bons  und  der  Verfügung  der  westphälischen
Behörde,  womit  ihnen  dieselben  zugeferigt  worden,  in  Ermangelung  der
letztern  aber,  durch  Atteste,  auf  den  Grund  der  Bücher  derjenigen  Einnehmer,
  von  welchen  sie  dieselben  erhalten  haben,  verifizirt  werden.

6)  Alle  hiernach  zu  berücksichtigende  Forderungen  sollen  bei  einer  von  Ihnen,

dem  Finanzminister,  niederzusetzenden  Liquidations-Kommission  angemelder,

liquidirt  und  verifizirt  werden.  «

DieseLiquidationsbehdrbefordert,gemäßMeinekanSie,deina-izminister,

  heute  besonders  ergangenen  Order,  zur  Anmeldung  und  Liquidation

der  Ansprüche  auf,  giebt  den  Interesseliten  Anleitung  über  die  Form  ihrer

Liquidationen,  prüft  dle  angemeldeten  Forderungen  nach  den  vorstehenden

Bestimmungen  und  trägt  nach  Maaßgabe  des  Befundes  bei  der  General-Verwaltung

  der  Rest-Angelegenheiten  des  Finanzministeriums,  auf  Anerkennumg

  oder  Verwerfung  an.  Halt  die  Generalverwaltung  die  liquidirten

Ansprüche  zur  Verwerfung  geeignet,  und  glaubt  der  Liquidant,  sich  hierbei

nicht  beruhigen  zu  können,  so  soll  die  Sache  durch  die  gedachte  General-Verwaltung

  zur  Entscheidung  an  die  für  das  französische,  bergische,  weslphälische

  und  warschauer  Liquidationswesen  schon  bestehende  schiedsrichterliche

  Kommission  gebracht,  und  hierbei  das  bei  diesem  Liquidationswesen
beobachtete  Verfahren  angewendet  werden.

Bei  der  Entscheidung  der  schiedsrichterlichen  Behörde,  hat  es  sein
unabänderliches  Bewenden.  Was  endlich

8)  die  Berichtigung  der  als  richtig  anerkannken  und  feslgesetzten  Ansprüche
betrifft;  so  soll  solche  in  Staaksschuldscheinen  nach  dem  Neunwerth  oder
nach  Bewandniß  der  Umstände  und  näaherer  Bestimmung  durch  Uebernahme
auf  den  Provinzial-Staatsschulden-Etat  in  der  Art  erfolgen,  daß
a)  die  Preußischen  Unterthanen,  wie  bisher  auch  schon  geschehen,  den  vollen

Betrag,  «  —

b)  diejenigen  Fremden  aber,  welche  keinem  der  bei  dem  westphaͤlischen
Schuldenwesen  betheiligten  Staaten  angehoͤren,  zwei  Fuͤnftheile  ihrer
Forderungen,  nach  Maaßgabe  des  muthmaaßlich  auf  Preußen  fallenden
Antheils  an  der  westphaͤlischen  Schuld  erhalten.

7

D.  Aus
        <pb n="26" />
        —  18  —

D.  Ausgeschlossen  von  der  Liquidakion  und  Festsetzung  bleiben
#a)  für  jetzt  und  vor  endlicher  Auseinandersetzung  mit  den  übrigen  hierbei  betheiligten
  Regierungen

1)  die  Forderungen  aus  den  3  weslphälischen  Zwangsanleihen  von  resp.  20,

10  und  5  Millionen,  mithin  namentlich  aus  den  hierzu  mitgehèrenden

Obligationen  Litt.  A.;
die  Forderungen  aus  allen  von  der  westphaͤlischen  Regierung  uͤber  ruͤckstaͤndige
  Zinsen  ausgefertigten  Bons,  so  wie  Zinsemückstände  aus  westphälischen

Reichsobligationen  und  diesen  gleichgeltenden  westphaͤlischen  Verbriefungen

uͤberhaupt;

3)  Ansprüche  an  die  ehemaligen  Besitzungen  des  Deutschen  und  des  Johanniter=Ordens,
  indem  über  diese  hierunter  begriffenen  Ansprüche  vor  endlicher
Auseinandersetzung  mit  den  übrigen  betheiligten  Staaten  kein  Beschluß

gFgefaßt  werden  kann.
b)  Ganzlich  und  für  immer  ausgeschlossen  bleiben

1)  alle  Ansprüche  an  die  Zivil-Liste  und  an  die  Person  des  ehemaligen  Königs
von  Westphalen;

2)  die  Rückstände  aus  den  Einkünften  von  ehemaligen  westphälischen  Orden;

3)  alle  Ansprüche  aus  Lieferungen  zur  Militairverpflegung,  die  sich  nicht  auf
Kontrakten  gründen;

4)  alle  Entschädigungs-Ansprüche  wegen  des  Verlustes  von  Rechten,  die  durch
allgemeine  Maaßregeln  der  westphälischen  Regierung  ohne  Entschddigung
aufgehoben  worden.

Ich  überlasse  Ihnen,  diesen  Bestimmungen  gemäß,  in  Ihren  beiderseitigen
Ressorts,  und  da,  wo  die  Sache  solches  erfordert,  gemeinschaftlich  das  Weitere
zu  verfügen.

Berlin,  den  31sten  Januar  1827.

Friedrich  Wilhelm.

2

An
die  Staatsminister  Graf  von  Bernstorff  und  von  Mot.

ov.  1047.)
        <pb n="27" />
        Gor  1047.  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  3  1sten  Januar  1827.,  wegen  des  zu  erlassen-«
  den.  Prällusiolschen  Aufrufs#  zur  Elauldation  der  vosn  Prrußen  zur  Regullrung
übernommenen  westphällschen  Zeutralschulden.

D.  Bezug  auf  die  Order,  die  Ich  wegen  Berichtigung  des  Schuldenwesens
der  Regierung  des  Königreichs  Westphalens  an  Sie  und  den  Minister  der  auswäwigen
  Angelegenheiten  beute  erlassen  habe,  trage  Ich  Ihnen  hierdurch  auf,
einen  öffentlichen  Aufruf  zu  veranlassen,  wodurch  sowohl  die  Inhaber  solcher
Forderungen  an  die  ehemalige  westphälische  Regierung,  welche  bereits  auf  den
Grund  Meiner  frühern  Bestimmungen  diesseits  übernommen  und  in  den  unter
Litt.  A.  1  —  8.  vexzeichneten  einzelnen  Gattungen  der  Anforderungen  begriffen,
aber  noch  nicht  zur  Liquidation  und  Verifikation  aufgerufen  worden  sind,  namentlich
  wegen  der  auf  Preußischen  Domainen  gehafteten  Schulden  (No.  1.),  aus
Ansprüchen  an  die  aufgehobenen  Stifter  und  Klöster  (No.  3.),  aus  Deposital-Ansprüchen
  (No.  7.)  und  aus  Kautions-Leistungen  (No.  8.),  als  auch  die  Inhaber
  solcher  Forderungen,  die  nach  Meiner  heutigen  Order  erst  jetzt  übernommen
werden,  und  in  derselben  unter  Litt.  B.  No.  9  —  12.  vexzeichnet  sind,  öffentlich
  aufgerufen  werden,  ihre  Forderungen  und  Ansprüche  vor  der  von  Ihnen
zu  ernennenden  Kommission  anzumelden  und  zu  verifiziren.  Die  Anmeldung  vor
dieser  Kommission  muß  geschehen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  schon  früher  bei
irgend  einer  Behörde  erfolgt  sen,  oder  nicht.  Den  Inhabern  solcher  Forderungen
  wird  eine  vom  Tage  der  ersten  öffentlichen  Bekanntmachung  ab  zu  berechnende
  Frist  von  6  Monaten  unter  der  Verwarnung  gesetzt,  daß  diejenigen,  die
sich  in  derselben  nicht  melden,  mit  allen  ihren  Ansprüchen  an  die  Preußische
Regierung  für  immer  abgewiesen  und  präkludirt  werden.  Die  Aufforderung
an  die  Gläubiger  und  die  Bekanntmachung  des  Termins  geschieht  theils  durch
die  Amtsblätter  sämmtlicher  Regierungen,  theils  durch  die  Berliner  und  diejenigen
  Zeitungen,  die  in  den  diesseitigen,  dem  Königreich  Westphalen  einverleibt
  gewesenen  Provinzen  erscheinen,  theils  durch  die  gelesensten  auswärtigen
deutschen  Blätter,  wobei  Ihrem  Ermessen  überlassen  bleibt,  wie  oft  und  in
welchen  Zwischemrdumen  die  Bekanntmachung  wiederholt  werden  soll.  Die  gegenwärtige
  Order  ist  in  die  Gesetzsammlung  einzurücken.

Berlin,  den  Zusten  Januar  1827.
Friedrich  Wilhelm.
An
den  Staats=  und  Finanzminister  von  Motz.

 

No.  1048.)
        <pb n="28" />
        —  20  —

o.  108.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  13ten'  Fannar  1827.,  betreffend  die  Bersch-"
  tigung  des  Besitztitels  von  den  zum  —  der  Staht  Magdeburg
abgetretenen  Domainengrundstücken.  —-Um

  den  Zweifel  zu  erledigen,  der  nach  dem  Berichte  des  Staatsminisieriums
vom  2ten  Dezember  v.  J.  das  Ober-Landesgericht  zu  Magdeburg  veranlaßt  hat,
die  Berichtigung  der  Besitztitel  uͤber  diejenigen  Domainengruindstuͤcke  zu  verweigern,
  die  Ich  den  dortigen  Eigenthuͤmern  der  im  Jahre  1813.  feinolich  zerstörten
Besitzungen,  mittelst  Meiner  Order  vom  13ten  Juli  1816.,  im  Wege  der  Gnade
zur  Erleichterung  des  erlittenen  Verlusies  habe  überweisen  lassen,  erkläre  Ich
hierdurch:  daß  diejenigen  Verfügungen,  die  vor  der  Bekanmmachung  des  Gesetzes
vom  9ten  März  1819.,  über  Dontainengrundstücke  in  den  neu=  oder  wiedererworbenen
  Provinzen,  von  Mir  erlassen  worden,  unker  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  und  des  Allgemeinen  Landrechts  nicht  begriffen  sind,  indem  auch  das
Landrecht  da,  wo  es  in  jene  Provinzen  eingeführt  worden,  nur  über  die  Angelegenheiten
  des  bürgerlichen  Privatrechts  verbindliche  Kraft  erlangt  hat,  mithin
die  über  die  rechtliche  Natur  der  Domainen  darin  enthaltenen  Vorschriften,  erft
mit  dem  Gesetz  vom  9ten  März  1819.  für  eingeführt  zu  achten  sind.  Das
Landrecht  und  das  Gesetz  vom  9ten  März  1819.  können  hiernach  nicht  auf  solche
Domainenbesitzungen  bezogen  werden,  über  welche  Ich  zu  Gunsten  der  verunglückten
  Eimwohner  Magdeburgs  schon  durch  Meine  Order  vom  13ten  Juli  1816.
verfügt  hatte.  Ich  trage  dem  Scaatsministerium  auf,  die  gegemwärkige  Beslimmung
  bekannt  zu  machen,  in  deren  Gemaßheit  Sie,  der  Justizminister,  das  Ober=Landesgericht
  zu  Magdeburg,  zur  ungesäumten  Berichtigung  der  Besitztitel  für  die
betreffenden  Eigenthümer,  besonders  anzuweisen  haben.

Berlin,  den  13ten  Januer  1827.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsminisierium.
        <pb n="29" />
        21

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNo.  4.—

 

Co.  1049.)  Vertrag  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Königlichen
  Hohei  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Schwerin,  wegen  gegen
seitiger  Aufhebung  alles  Unterschledes  in  der  Behandlung  der  beiderseitigen
Schisse  und  deren  Ladungen  in  den  Preußischen  und  Mecklenburgischen
Haͤfen.  Vom  19ten  Dezember  1826.

S  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der

Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin,  überzeugt,  daß  die  gegenseitige  Aufhebung

  alles  Unterschiedes  in  der  Behandlung  der  beiderseitigen  Schiffe  und

deren  Ladangen  in  den  Häfen  des  anderen  Staates  wesentlich  zur  Erweiterung
und  Belebung  der  Handelsverbindungen  zwischen  Ihren  beiderseitigen  Landen,
und  zur  Erleichterung  Ihrer  hierbei  betheiligten  Unterthanen  beitragen  würde,
haben  über  diesen  Gegenstand  durch  Ihre  Bevollmächtigte,  nämlich:
Seine  Majestat  der  König  von  Preußen  durch  Allerhöchst=  Ihren  Wirklichen
  Legationsrath  Michaelis  und
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin
durch  Höchst-Ihren  Kammer-Rath  Freiherrn  von  Meerheimb,
unter  dem  Vorbehalte  der  beiderseitigen  landesherrlichen  Genehmigung,  die  nachfolgenden
  Artikel  verabreden  und  abschließen  lassen.
Artikel  1.

Die  Preußischen,  in  die  Häfen  des  Großherzogthums  Mecklenburg-Schwerin
  ein=  und  aus  selbigen  auslaufenden  Schiffe,  sie  mögen  nun  unmittelbar
  aus  Preußischen  Häfen  kommen  und  beziehungsweise  dorthin  beslimmt
seyn,  oder  nicht,,  sollen  in  jenen  Häfen  keinen  anderen  oder  höheren  Abgaben
oder  Lasten,  welcher  Art  diese  auch  immer  sepn  mögen,  unterworfen  werden,
als  denjenigen,  mit  welchen  daselbst  die  einheimischen,  sowohl  unter  Mecklenburgischer,
  als  auch  unter  Rostocker  Flagge  fahrenden  Schiffe  bei  ihrem  Einoder
  Ausgange  jetzt  belegt  sind,  oder  künftig  belegt  werden  möchten.

Dieselbe  Gleichstellung  der  Abgaben  soll  in  den  Königlich-Preußischen
Häfen  rücksichtlich  der  ein=  oder  auslaufenden  Mecklenburgischen  Schiffe  dergestalt
Statt  finden,  daß  diese  Schiffe  daselbst  keinen  anderen  oder  höheren  Abgaben  oder
Lasten  unterworfen  seyn  sollen,  als  denjenigen,  welche  in  jenen  Häfen  von  einheimischen
  Schiffen  zu  entrichten  sind,  oder  künftig  etwa  zu  entrivten  seyn  moͤchten.

Ihegang  1677.  No.  4.  —  (No.  1049  —  1084.)  Art.  2.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  20len  Februar  1827.)
        <pb n="30" />
        —  22  —

Artikel  2.

Allen  und  jeden  Guͤtern,  Waaren  und  Gegenstaͤnden  des  Handels,  sie
seyen  inlaͤndischen  oder  auslaͤndischen  Ursprungs,  welche  jetzt  oder  in  Zukunft
auf  einheimischen  Schiffen  in  die  Königlich-Preußischen  oder  Großherzoglich-Mecklenburgischen
  Häfen  ein=  oder  aus  selbigen  ausgeführt  werden  dürfen,  soll
in  ganz  gleicher  Weise  auch  auf  Schiffen  des  anderen  Landes  der  Eingang  in
jene  Häfen  oder  der  Ausgang  aus  selbigen  offen  stehen.

Artikel  3.

In  Hinsicht  der  Abgaben,  welche  von  den  nach  vorstehendem  Artikel  in
bie  beiderseitigen  Hä#fen  ein=  oder  aus  selbigen  auszuführenden  Gütern,  Waaren
und  Gegenständen  des  Handels  zu  entrichten  sind,  soll  die  Nationalic#t  der  beiderseitigen
  Schiffe,  auf  denen  die  Ein=  oder  Ausführung  Statt  finden  wird,
durchaus  keinen  Unterschied  begründen.  Bei  der  Einführung  auf  Schiffen  des
anderen  Staates  sollen  daher  jene  Güter,  Waaren=  und  Handelsgegenstande
keinen  höheren  oder  anderen  Abgaben  unterworfen  seyn,  als  denen,  welche  davon
  zu  erheben  seyn  würden,  wenn  die  Einbringung  auf  einheimischen  Schiffen
geschsche.  Desgleichen  sollen  auch  bei  der  Ausfuhr  auf  Schiffen  des  anderen
Staates  die  nämlichen  Prämien,  Rückzölle,  Vortheile  und  Begünstigungen  irgend
einer  Art  gewährt  werden,  welche  etwa  für  die  Ausführung  auf  einheimischen
Schiffen  bestehen  oder  künftig  bestehen  möchten.

Artikel  4.

Die  Dauer  des  gegenwäáriigen  Vertrages,  welcher  vom  üsten  April  1827.
ab  in  Kraft  treten  wird,  ist  vorläufig  auf  acht  Jahre  festgesetzt,  und  soll  derselbe,
  wenn  zwölf  Monate  vor  dem  Ablaufe  dieses  Zeitraums  von  der  einen  oder
anderen  Seite  eine  Aufkündigung  nicht  erfolgt  sepn  wird,  noch  ferner  auf  ein  Jahr
und  sofort  bis  ein  Jahr  nach  etwa  geschehener  Aufkündigung  in  Kraft  bleiben.

Artikel  5.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  landesherrlichen  Ratifikation
vorgelegt,  und  sollen  die  Ratifikations-Urkunden  sobald  als  möglich  ausgewechselt
  werden.

Des  zu  Urkund  ist  dieser  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten
unter  Beidrückung  ihrer  Siegel  unterzeichnet  worden.

—  So  geschehen  Berlin,  den  neunzehnten  Dezember  im  Jahre  Eintausend
Achthundert  und  sechs  und  zwanzig.

(I.  S.)  Ernst  Michaelis.  (I.  S.)  Wilhelm  Frh.  v.  Meerheimb.

Dieser  Vertrag  ist  unter  dem  9ten  Januar  1827.  ratifizirt  worden,  und
hat  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  Statt  gefunden.

—.....“.  —
[No.  1050.)
        <pb n="31" />
        (No.  1050.)  Allerhöchste  Kablnetsorder  vom  Sten  Jannar  1827.,  betreffend  den  gleichzeitigen
  Verluft  des  eisernen  Kreuzes  und  des  Nussischen  St.  Georgen-Ordens
  öker  Klasse.

N  adem  Ich  bereits  burch  ·  die  Verfuͤgung  vom  10ten  September  1821.  an
die  General-Ordenskommission  bestimmt  habe,  daß  in  allen  Faͤllen,  wo  der  Verlust
  des  eisernen  Kreuzes  oder  des  Erbreches  dazu,  von  Mir  ausgesprochen  wird,
dies  auch  zugleich  den  Verlust  des  St.  Georg-Ordens  5ter  Klasse  oder  der  Erbberechtigung
  dazu,  nach  sich  ziehen  soll,  ohne  daß  es  deshalb  einer  ausdrücklichen
Erklárung  bedürfe;  finde  Ich  Mich  veranlaßt,  ferner  festzusetzen,  daß  der  von
Mir  erklä#te  Verlust  des  St.  Georg-Ordens  5ter  Klasse  oder  der  Erbberechtigung
  dazu,  auch  jedesmal  von  selbst  und  ohne  daß  es  einer  weiteren  ausdrücklichen
Erkl#rung  bedarf,  den  Verlust  der  Erbberechtigung  zum  eisernen  Kreuz  zur  Folge
haben  soll.

Ich  beauftrage  Sie,  diese  Bestimmunzen  den  Zlvil=  und  Milikair-Gerichtes
  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  5ten  Januar  1827.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminisier  General  der  Infanterie  von  Hake
und  Graf  von  Danckelmann.

[No.  105  1.)
        <pb n="32" />
        —  24  —

(No.  1054.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  3üsten  Januar  1827.,  betreffend  die  Befugniß
  der  Seehandlung  zum  außergerichtlichen  Verkauf  der  ihr  verpfündeten
Effekten.

D.  die  gemeinnühigen  Zwecke  der  Geschäfte  der  Seehandlung  die  möglichst
baldige  Wiedereinziehung  der  von  ihr  ausgeliehenen  Kapitalien  erfordern;  so  will
Ich  das  der  Bank  bereits  zustehende  Recht  des  außergerichtlichen  Verkaufs  der
eingesetzten  Pfänder  auch  der  Seehandlung  beilegen.  Selbige  ist  hiernach  ermächtigt,
  bei  nicht  erfolgender  Rückzahlung  der  auf  Pfänder  gegebenen  Vorschufse,
nach  Eintrict  der  Verfallzeit,  das  Unterpfand  mittelst  einer  von  ihren  Beamten
abzuhaltenden  öffentlichen  Auktion  zu  verkaufen  und  sich  aus  dem  Erlös  für
Kapital,  Zinsen  und  Kosten  bezahlt  zu  machen.  Im  Falle  eines  über  das  Vermögen
  des  Schuldners  eröffneten  Konkurses,  ist  die  Seehandlung  nicht  verpflichtet,
ihre  Pfänder  herauszugeben.  Ihr  verbleibt  vielmehr  auch  in  diesem  Falle  das
Recht  des  außergerichtlichen  Verkaufs  mit  der  Verbindlichkeit,  den  nach  ihrer
Befriedigung  noch  vorhandenen  Rest  der  Lösung  zur  Konkursmasse  abzuliefern.
Das  Staateministerium  hat  diese  Bestimmungen  durch  die  Gesetzsammlung
bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  31sten  Januar  1827.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Sgtaatsministerium.
        <pb n="33" />
        25  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

No.  5.  —

 

—-¾c

([No.  1052.)  Verordnung  wegen  des  gesetzlichen  Umschlags-Termins  in  Neu-Vorpommern.
Vom  Jüsten  DOczember  1826.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
—

haben  Uns  vortragen  lassen,  daß  die  Unsietigkeit  des  allgemeinen  Umschlags--und
  Ablieferungs-Termins,  wie  er  in  Neu-Borpommern  durch  die  Verordnung
vom  12#ten  Februar  1770.  bei  Darlehnen,  Guts-Uebergaben  u.  s.  w.  besiimmt
ist,  mannigfaltige  Uebelstände  in  dem  Betriebe  und  Gange  der  Geschäfte  und
des  Verkehrs  zur  Folge  hat.  Zur  Abslellung  derselben  verordnen  Wir,  auf  den
Antrag  Unserer  zum  Neu-Vorpommerschen  Kommunal-Landtage  versammelt
gewesenen  getreuen  Stände  und  nach  dem  Gutachten  Unseres  Staatsminisicriums,
wie  folgt:
.  1.

Der  gesetzliche  Umschlags-Termin  in  Neupommern,  welcher  bisher  auf
den  Donnersiag  nach  dem  ersien  Sonntage,  welcher  auf  Trinitatis  folgk,  bestimmt
  war,  soll  fernerhin  der  2iste  Junius  jeden  Jahres  und  Falls  dieser  einen
Sonntag  trifft,  der  25le  Junius  seyn.

§.  2.
Die  Bestimmung  soll  zuerst  im  Jahre  1827.  zur  Anwendung  kommen.

Gegeben  Berlin,  den  Zisten  Dezember  1826.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Freiherr  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.
Graf  v.  Bernstorff.  v.  Hake.  Graf  v.  Danckelmann.  v.  Motz.

 

Jabrgang  1827.  No.  5.  —  (No.  1052  —  1055.)  E  (o.  1053.)
        <pb n="34" />
        —  26  —

(No.  1053.)  Deklaration  über  die  Amvendbarkelt  des  K.  73.  und  ff.  auf  #.  61.  und  62.
Teltel  17.  Theil  2.  des  Allgemelnen  Landrechts.  Vom  10ten  Februar  1827.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Kdnig  von
Preußen  2c.  7c

Dabei  einigen  Behörden  Zweifel  darüber  entstanden  sind,  ob  und  in  welcher
Art  die  in  dem  Allgemeinen  Landrechte  Theil  2.  Titel  17.  W.  61.  und  62.  erwähnten
  geringeren  Polizei-Vergehungen  oder  Verbrechen  von  den  Patrimonial=Gerichtsherren
  persönlich  und  ohne  Zuziehung  ihrer  Gerichtshalter  unversucht
und  bestraft  werden  können  oder  wie  weit,  nach  F.  73.  und  ff.  daselbst,  di
Gerichtshalter  dabei  mitwirken  müssen:  so  erklären  Wir  hiermit,  nach  erfordertem
  Gutachten  Unsers  Staatsraths,  daß  die  Besiummungen  des  vorgedachten
S.  73.  und  ff.  auf  die  in  den  9#.  61.  und  62.  Titel  17.  Theil  2.  des  Allgemeinen
  Landrechts  bezeichneten  Straffalle  nicht  zu  beziehen  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  101en  Februar  1827.
(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  von  Mecklenburg.

v.  Schuckmann.  Graf  v.  Danckelmann.

Beglaubige;:
Friese.

(No.  1054.)
        <pb n="35" />
        —  27  —

Mo.  1054.)  Dellaratlon  des  Gesetzes  vom  7ten  Junl  1821.,  wegen  Untersuchung  und
Bestrafung  des  Holzdiebstahls.  D.  d.  den  öten  März  1827.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  ꝛc.  ꝛtc.

Da  nach  dem  Bericht  Unsers  Staatsministeriums  Zweifel  entstanden  sind,
ob  die  in  dem  Gesetz  vom  7ten  Juni  1821.,  wegen  Untersuchung  und  Bestrafung
  des  Holzdiebstahls,  dem  Waldeigenthuͤmer  uͤberwiesenen  Strafen  ihm
auch  in  dem  Falle  zustehen,  wenn  der  Holzdiebstahl  von  Mehreren  veruͤbt  worden;
  so  erklaͤren  Wir,  nach  erfordertem  Gutachten  Unsers  Staatsraths,  den
Sinn  des  gedachten  Gesetzes  dahin:

daß  dem  Waldeigenthuͤmer  auch  die,  von  saͤmmilichen  Theilnehmern
an  einem  von  Mehreren  gemeinschaftlich  veruͤbten  Holzdiebstahle,  verwirkten
  Geldstrafen  und  Forstarbeiten  zu  gut  kommen.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  bten  Maͤrz  1827.

(L.  S)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  von  Mecklenburg.
Graf  v.  Danckelmann.  v.  Motz.

Beglaubigt:
Friese.

(No.  1055)
        <pb n="36" />
        —  28  —

(o.  1055.)  Werordumg  wegen  der  von  den  Menoniten  statt  des  Eides  obzugebenden
Versicherungen.  Vom  1  ten  März  1827.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  K.  1.

Um  sämmtliche,  in  Unsern  Staaten  wohnende,  Menoniten  von  der  ihren
Religionsg#undsätzen  zuwiderlaufenden,  förmlichen  Eidesleistung  zu  entbinden
und  in  dieser  Beziehung  überall  dasjenige  Verfahren  statt  finden  zu  lassen,
welches  in  einem  Theile  Unserer  Monarchie  gesetzlich  beobachtet  wird;  verordnen
Wir,  auf  den  Antrag  Unsers  Staatsmin  isteriums,  hierdurch  Folgendes:

Wenn  ein  Menonit  als  Pareei  einen  Eid  schwören,  oder  als  Zeuge  abgehört
  werden  soll,  oder  zu  einem  Amte  berufen  wird,  zu  dessen  Uebernahme
die  Eidesleistung  erforderlich  ist;  so  muß  er  durch  ein  Zeugni  iß  der  Aeltesten,
Lehrer  oder  Vorsteher  seiner  Gemeine  nachweisen,  daß  er  in  der  menonitischen
Sekte  geboren  worden,  oder  sich  doch  schon  wenigstens  seit  einem  Jahre  vor
dem  Anfange  des  Prozesses  oder  vor  der  Berufung  zum  Amte  zu  dieser  Religionsgesellschaft
  bekannt  und  bisher  einen  untadelhaften  Wandel  geführt  habe.

2

S.  2.
In  diesem  Atteste  muß  zugleich  die  bei  den  Menonlten  übliche  Bekräftigungsformel
  bemerkt  seyn.

g.  3.
Die  nach  dieser  Bekräftigungsformel,  mittelst  Handschlages,  abzugebende
Verlicherung  hat  mit  der  wirklichen  Eidesleisung  gleiche  Kraft.
H.

Wer  solche  zur  Bestaͤtigung  einer  wahrheit  mißbraucht,  den  trifft  die
Strafe  des  falschen  Eides.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1  #ten  März  1827.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.  ·

Freiherr  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.
Graf  v.  Bernstorff.  v.  Hake.  Graf  v.  Danckelmann.  v.  Motz.
        <pb n="37" />
        Gesetz-Sammlung
fur  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  6.  —

 

(Nor  1056.)  Allerhöchste  Kablnetsorder  vom  20ten  Mirz  1827.,  enthaltend  die  Deklaration
des  &amp;amp;.  4.  der  Verordnung  vom  7ten  Dezember  1816.,  wegen  Sffentlicher
Ausspielung  beweglicher  und  unbeweglicher  Gegenstände.

D.  über  die  Auslegung  der  Vorschriften  des  F.  4.  der  Verordnung  vom
7ten  Dezember  1816.,  durch  welche  nur  die  öffentlichen  Ausspielungen  beweglicher
  und  unbeweglicher  Gegenstände  von  der  ausdrücklichen  Genehmigung  des
Stcaats  abhängig  gemacht  sind,  hinsichtlich  des  Unterschiedes  derselben  von
Privat-Ausfpielungen  Zweifel  erregt  und  besonders  in  Bezug  auf  das  Ausspielen
der  Grundstücke,  wiewohl  dasselbe  durch  das  Gesetz  vom  Züsten  März  1812.
und  Meine  Order  vom  20ten  März  1825.  ausdrücklich  untersagt  ist,  dennoch
zu  Mißverständnissen  Anlaß  gegeben  worden  ist;  so  will  Ich,  auf  den  Antrag
des  Staatsministeriums,  zur  Deklaration  der  gedachten  Worschriften,  folgende
nähere  Bestimmungen  ertheilen:

1)  Als  erlaubie  Privat-Ausspielungen,  im  Gegensatz  der  verbotenen  öffentlichen,
  sind  nur  solche  zu  betrachten,  welche  in  Privatzirkeln  zum  Zweck
eines  geselligen  Vergnügens  oder  der  Mildthätigkeit,  veranstaltet  werden.

2)  Dieser  Deklaration  gemäß,  sind  alle  Ausspielungen  von  Grundstücken,  als
in  einem  Privatzirkel  unausführbar,  unbedingt  verboten  und  unterliegen,
in  welcher  Form  oder  zu  welchem  Zweck  sie  auch  unternommen  werden
mögen,  den  Verboten  vom  3#sten  März  1812.  und  26sten  März  1825.,
so  wie  den  im  §.  4.  der  Verordnung  vom  7ten  Dezember  1816.  enthaltenen
  Strafbestimmungen.  "

3)FükeinzelneFcklle,insbesonderezurAuöfühmngwohlthcktigeksweckeoder
zur  Befoͤrderung  des  Kunstfleißes,  ermaͤchtige  Ich  die  Minister  des  Innern
und  der  Finanzen,  auch  öffentliche  Ausspielungen  beweglicher  Gegenstände,
mittelst  gemeinschaftlich  zu  ertheilender  Konsense,  unter  den  Maaßgaben  zu

Jahrgang  1877.  No.  6.  —  (No.  1046.)  F  ge-(Ausgegii

  ileai  Berlin  den  7ten  April  1827.)
        <pb n="38" />
        —  30  —

gestatten,  daß  selbige  niemals  in  Verbindung  mit  einer  in-  oder  auslaͤndischen
  Lotterie  unternommen  und  in  jedem  Falle  die  Bedingungen  der  Ausführung,
  insonderheit:  ob  die  Bekanntmachung  durch  Zeitungen  oder  andere
  öffentliche  Bläkter,  so  wie  der  Druck  der  Loose  und  des  Ausspielungs-Plans
  statt  finden  dürfe,  im  Erlaubnißscheine  bestimmt  und  deutlich  vorgeschrieben
  werden.

4)  Verloosungen,  Behufs  der  Auseinandersetzung  und  Thellung  gemeinschaftlicher
  Sachen,  sind  unter  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  begriffen,
vielmehr  hat  es  dieserhalb  bei  den  gesetzlichen  Vorschriften  sein  Verbleiben.

Ich  trage  dem  Staatsministerium  auf,  diesen  Befehl  durch  die  Gesetzsammlung
  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  20sten  März  1827.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="39" />
        31  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Jo.  7.  —

 

JNo.  1057.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  1  #ten  März  1827.,  die  Ernennung  des
General-Lieutenants  von  der  Marwitz  zum  Mitgliede  des  Staatsraths
bekrefsend.

02
Jch  habe  den  General-Lieutenant  von  der  Marwitz  zum  Mitgliede  des
Staatsraths  ernannt,  an  dessen  Sitzungen  derselbe,  so  oft  er  sich  in  Berlin  anwesend
  befindet,  Theil  nehmen  wird.  Ich  überlasse  dem  Staaksrath,  wegen
seiner  Einführung  das  Erforderliche  zu  verfügen.

Berlin,  den  11ten  Maͤrz  1827.
Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staatsrath.  "„

 

To.  105  8.)  Allerhöchste  Kabinctsorder  vom  22sten  März  1827.,  die  Anwendung  des
K.  5  4.  des  Anhanges  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung  im  ganzen  Umfange
der  Monarlchie  betreffend.  ·

D.  die  Vorschrift  des  F.  54.  des  Anhanges  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung,
welche  bestimmt:
„die  von  den  Zivilgerichten  erlassenen  Vorladungen  der  Unteroffiziere
und  gemeinen  Soldaten  werden  nicht  dem  Vorzuladenden  selbst,  sondern
  dem  Chef  der  Kompagnie  oder  Eskadron,  und  wenn  solcher
abwesend  ist,  dem  Kommandeur  derselben  zur  weiteren  Bestellung  an
den  Vorzuladenden  eingehändigt.  Von  dem  vorgesetzten  Offizier  wird
auf  der  bei  der  Vorladung  jedesmal  befindlichen  Abschrift  der  richtige
Empfang  mit  dem  Versprechen  vermerkt,  daß  die  Vorladung  dem
Vorgeladenen  zur  gehbrigen  Zeit  bekannt  gemacht  werden  soll,“
sich  auf  das  militairische  Subordinations-Verhältniß  gründet,  und  mithin  in
allen  Landcstheilen,  wo  Militair  siationirt  ist,  zur  Anwendung  kommen  muß;
so  verordne  Ich  hierdurch,  daß  darnach  bei  Vorladung  der  gedachten  Militair=Jabrgans
  1827.  No.  7.  —  (Nor  105  —  101.)  G  Per-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  Iten  Mai  1827.)
        <pb n="40" />
        —  32  —

Peisönen  auch  in  denjenigen  Landeskheilen,  worin  zur  Zeit  die  Allgemeine  Gerichtsordnung
  noch  nicht  Gesetzes  Kraft  erhalten  hat,  überall  verfahren  werde,
und  beaufrrage  Sie,  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetzsammlung  zur  allgemeiren
  Kenntniß  und  Nachachtung  zu  bringen.

Berlin,  den  22sten  März  1827.

Friedrich  Wilhelm.
An  "

den  Kriegsminister,  General  der  Infanterie  v.  Hake  und
den  Staats=  und  Justizminister  Grafen  v.  Danckelmann.

 

(No.  1059.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  2  1sten  April  1827.,  über  die  Befreiung  von
der  Klassensteuer  für  die  sechszigjährigen  Personen  in  der  untersten
Steuerstufe.

Ich  wünsche  mit  Ihnen  den  Zeitpunkt  eintreten  zu  sehen,  wo  auf  einen  nachhaltigen
  Ueberschuß  der  Staatseinnahmen  mit  Sicherheit  zu  rechnen  steht  und
auf  Ermäßigung  einzelner  lästigen  Abgaben  und  Leistungen  Meiner  getreuen
Unterthanen  gedacht  werden  kann.  Ich  genehmige  daher  auch  gern  auf  Ihren
Bericht  vom  12ten  März  d.  J.,  daß  bei  der  Veranlagung  der  zur  untersten
Sceuerstufe  der  klassensteuerpflichtigen  Personen  nicht  nur  wie  bisher  die  Steuer
für  einen  und  denselben  Haushalt,  auf  höchstens  3  Personen  beschränkt  bleibe,
sondern  außerdem  auch  überall  diejenigen  Personen  dieser  Stufe,  welche  am
1sten  Januar  des  Jahres,  für  welches  die  Veranlagung  geschiehr,  ihr  bostes
Lebensjahr  bereits  zurückgelegt  haben,  nicht  mitgezählt  werden  sollen,  indem  es
der  Billigkeit  entspricht,  dieselben,  wegen  geringerer  Erwerbsfähigkeir,  von  der
Klassensiener  ganz  frei  zu  lassen.  Sie  haben  hiernach  schon  vom  2ken  Semesier
des  laufenden  Jahres  an,  verfahren  zu  lassen.
Berlin,  den  2  1sten  April  1827.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Finanzminister  von  Motz.

 

(Jo.  1060.)
        <pb n="41" />
        —  33  —

(o.  1060.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  2#2#sten  April  1827.,  wegen  Vermehrung  der
Kassenanwelsungen  um  6  Millionen  Thaler  gegen  Einglehung  eines  gleichen
Betrages  außer  Kours  zu  setzender  Staats-Schuldscheine  oder  Domainen=Pofondbriefe.


&amp;amp;
Jch  babe  aus  Ihrem,  des  Finanzministers,  Berichte  ersehen,  daß  die  Summe
von  11,242,347  Rehlr.  Kassenanweisungen,  in  welche  die  auf  dem  Etat  der
Staatsschulden  vom  171en  Januar  1820.  slehende  frühere  unverzinsliche  Staatsschuld
  der  Tresor=  und  Thalerscheine  und  der  Kassenbillers  Litt.  A.  nach  Meiner
Order  vom  Düusten  Dezember  1824.  (Gesetzsammlung  No.  904.)  umgeschrieben
worden  sind,  bei  dem  jetzigen  Umfange  des  Verkehrs  für  die  Bedürfnisse  des
Publikums  und  zur  Berichtigung  des  gesetzlichen  Theils  der  Abgaben  in  Kassen-Anweisungen
  nicht  mehr  ausreichend  ist,  und  will  deshalb  eine  Vermehrung
dieses  Zirkulationsmittels  gegen  Einziehung  von  verzinslichen  Staatspapieren
nachgeben,  jedoch  den  Betrag  der  neu  auszuferrigenden  Kassenanweisungen  auf
Sechs  Millionen  Thaler  Kourant  beschränken.  Ich  weise  deshalb  Sie,  den
Finanzminister,  hierdurch  an,  die  oben  erwähnte  Summe  in  Scaaks-Schuld-Scheinen
  oder  Domainen-Pfandbriefen  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
  zu  überweisen,  und  beauftrage  die  letzkere  hiermit,  diese  Sechs  Millionen
Thaler  Staatspapiere,  nachdem  solche  von  ihr  durch  ein  Vermerk  außer  Kours
gesetzt  sind,  in  ihrem  Depositorio  verwahrlich  niederzulegen,  dagegen  aber  Sechs
Millionen  Thaler  Kourant  Kassenanweisungen,  in  Apoints  zur  einen  Hälfte  von
50  R(hlr.  und  zur  andern  von  1  Rchlr.,  auszufertigen  und  an  die  General-Staatskasse,
  nach  Maaßgabe  der  niedergelegten  vorgedachten  Staakspapiecre,  abzuliefern.
  Die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  hat  jedesmal  nach  erfolgter
Deposi#tion  der  Staats-Schuldscheine  oder  Domainen-Pfandbriefe  die  Lirter#
und  Nummer  und  den  Betrag  derselben,  durch  die  hiesigen  öffentlichen  Blätter
bekannt  zu  machen.  Die  Fonds  des  Realisations-Komtoirs  in  Berlin,  bei  welchen
  die  Kassenanweisungen  nach  §S.  III.  Meiner  Order  vom  2  1sten  Dezember  1824.
zu  jeder  Zeit  gegen  baares  Geld  umgesetzt  werden  können,  sind,  soweit  es
nöthig  ist,  zu  verstärken,  wornach  Ich  das  Erforderliche  bereits  besonders  erlassen
  habe.  Die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  hat  die  Aufbewahrung
der  hiernach  bei  ihr  zu  deponirenden  Staatspapiere  bis  zur  Einlösung  und  Vernichtung
  der  dafür  ausgegebenen  Kassenanweisungen  fortzusetzen  und  gilt  übrigens
alles,  was  Ich  in  Meiner  Order  wegen  Einführung  der  Kassenanweisungen  vom
21  ten  Dezember  1824.  und  in  der  wegen  Gültigkeit  beschddigter  Kassenanweisungen
  vom  9ten  April  1825.  (Gesetzsammlung  No.  927.)  angeordnet  habe,
auch  von  den  Sechs  Millionen  Thaler  Kourant  Kassenanweisungen,  welche  nach
Meiner  gegenwänigen  Order  ausgegeben  werden,  weshalb  auch  diese,  um  eine
Ver-
        <pb n="42" />
        Verschiedenheit  zwischen  den  Kassenanweisungen  selbst  zu  beseitigen,  unter  demselben
  Datum,  wie  die  bereits  zirkulirenden,  auszufertigen  sind.

Diese  Bestimmung  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß
  zu  bringen.

Berlin,  den  22tlen  April  1827.

Friedrich  Wilhelm.
An

den  Staats=  und  Finanzminister  von  Motz  und
an  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden.

 

(No.  1061.)  Extrakt  aus  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  28sten  April  1827.  ,  soweit
dlesesbe  die  Auflösung  der  durch  Kabinetsorder  vom  16ten  Mai  1823.
(Vo.  30  1.)  nledergesetzten  Ksnlglichen  Immediat-Kommission  für  die
abgesonderte  Restverwaltung  betrifft.

A.,  dem  Berichte  vom  25sten  v.  M.  habe  Ich  die  Resultate  ersehen,  welche  die
der  Immediat-Kommission  von  Mir  aufgetragene  Verwaltung  der  Restangelegenheiten
  durch  den  regelmätzigen  und  thätigen  Gang  ihrer  Amtswirksamkeit  herbeigeführt
  hat,  und  in  welcher  Lage  die  einzelnen  Geschäftszweige  dieser  Werwaltung
sich  gegenwärtig  befinden.  Da  Ich  bercits  durch  Meine  Order  vom  Züsten  v.  M.
die  Restenfonds  dem  Finanzminister  zu  überweisen  Mich  veranlaßt  gesehen  habe;
so  will  Ich  die  Immediat-Kommission  für  die  abgesonderte  Restoerwaltung,  nach
Ihrem  Antrage,  nunmehr  definitiv  auflösen,  und  die  weitere  Bearbeitung  und
Vollführung  der  ihr  übertragen  gewesenen  Geschäfte  dem  Finanzminisier  überweisen.
  24.
Berlin,  den  28sten  April  1827.

Friedrich  Wilhelm.
An

die  Immediat-Kommission  für  die  abgesonderte  Resiverwaltung.
        <pb n="43" />
        35  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNo.  8.  —

 

(No.  1062.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  1  3ten  Februar  1827.,  wegen  eines  Präklusi--Termins,
  Behufs  der  Liquldation  und  Feststellung  der  aus  dem  siebenjährigen
  Kriege  herrührenden,  von  den  ehemaligen  Landständen  des  Herzogthums
Westphalen  verbriesten,  sogenannten  Fourage-Kapitalien.

N.  Ich  über  den  Antrag  der  Hauptverwaltung  der  Scaatsschulden,  hinsichtlich
  der  unter  den  landständischen  Schulden  des  Herzogthums  Wesiphalen
befindlichen  Fourage-Kapitalien,  zuvor  das  Gutachten  des  Staatsministeriums
vernommen  habe,  ertheile  Jch  nunmehr  Meine  Genehmigung:  daß  diese  in
der  zurückerfolgenden  Anlage  verzeichneten,  unter  der  Benennung  der  Fourage-Kapitalien
  im  Herzogthum  Westphalen  bekannte,  in  das  Lagerbuch  eingerragene
Forderungen  für  Lieferungen  und  Leistungen  während  des  siebenjährigen  Krieges
sammt  den,  den  Kapitalien  hinzuzurechnenden,  Jinsen-Rücksiänden  vom  üsten
Januar  1820.  bis  zum  #sten  Jamar  1827.,  nach  vorgängiger  Liquidation  und
Feststellung  der  einzelnen  Beträge,  auf  den  provinziellen  Staatsschulden-Etat
der  Regierung  zu  Arnsberg  übernommen  und  vom  isten  Januar  1827.  ab  aus
der  Regierungs-Hauptkasse  gesetzlich  verzinset  werden.  Ich  auvorisire  die  Haupt-Verwaltung
  der  Staatsschulden,  ein  Liquidations=  und  Verisikationsverfahren
hierüber  zu  eröffnen  und  die  Inhaber  der  Forderungen,  Behufs  der  Anmeldung
und  Verifikation  derselben,  zu  einem  auf  vier  Monate  hinaus  zu  bestimmenden
Termin  unter  der  Verwarnung  der  Preklusion  aufzufordern.

Berlin,  den  13ten  Februar  1827.
Friedrich  Wilhelm.
An
die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden.

–—VVVVVV§——

Jrorgang  1877.  No.  8.—  (No.  1062  —  1065.)  H  (o.  1063.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  15ten  Mai  1827.)
        <pb n="44" />
        ([No.  1063.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Zten  April  1827.,  wegen  niche  mehr  einzuholender
  unmlttelbarer  Bestätigung  der,  bel  den  Ziollgerichten  wider  beurlaubte
  Feldwebel  und  Wachtmeister  der  Landwehr  ergehenden,  auf  Degradation
  und  Verlust  des  Portepees  gerichteten,  Erkenntnisse.

D,  nach  Meinen  Bestimmungen  vom  isten  Dezember  1825.  und  28ten  Januar
  1826.  die,  auf  Degradation  und  Verlust  des  Portepees  lautenden  Erkenntnisse
  gegen  Feldwebel,  Wachtmeister  2c.  des  stehenden  Heeres,  mit  Ausschluß
der  Garden,  nicht  mehr  von  Mir  zu  beslätigen  sind;  so  bedarf  es  auch  der  Einsendung
  der  auf  diese  Strafe  lautenden  Erkenntnisse  der  Zivilgerichte  gegen  beurlaubte
  Feldwebel  und  Wachtmeister  der  Landwehr  zu  Meiner  Bestatigung  nicht
mehr,  und  Ich  beauftrage  Sie,  in  Verfolg  Meiner  Order  vom  22sten  Februar  1823.
dies  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  3ten  April  1827.
Friedrich  Wilhelm.
An

die  Staatsminister,  General  der  Infanterie  v.  Hake  und
Graf  v.  Danckelmann.

 

No.  41064.)  Bekanntmachung  vom  28sten  April  1327.,  das  Privileglum  für  den  Buchund
  Musikhändler  Adolph  Martin  Schlesinger  betreffend.

D.  dem  Buch=  und  Musikhändler  Adolph  Martin  Schlesinger  in
Berlin,  nach  der  in  der  Gesetz-Sammlung  enthaltenen  Bekanntmachung  vom
29  sten  Juli  18206.,  ertheilte  Privilegium,  des  Inhalts:
„In  Gemäßheit  der  von  des  Königs  Majesickt  erlassenen  Allerhöchsten
„Kabinetsorder  vom  21sten  d.  M.,  wird  dem  Buch=  und  Musikhändler
„Adolph  Martin  Schlesinger  hieselbst,  das  Recht  zum  ausschließ-„lichen
  Verlag  innerhalb  sämmtlicher  Königlich-Preußischer  Staaten  der  in
„seinem  Verlage  erscheinenden  Arrangements,  der  von  dem  Koöniglich=„Schsischen
  Kapellmeister  Maria  von  Weber  komponirten  Oper
„„Oberon,“  als:
1)  eines  vollständigen  Klavier-Auszugs;
2)  eines  dergleichen  ohne  Worte;
3)  eines  dergleichen  zu  vier  Händen;
4)  eines
        <pb n="45" />
        —  37  —

4)  eines  Arrangements  für  Militair-Musik;  ,
5)  eines  dergleichen  zu  Duetten,  Quartetten,  fuͤr  Streich-  und  Blase-Instrumente;


6)  eines  Arrangements  zu  Potpomri's,  und

7)  der  Ouvertüre  für  das  große  Orchester;
„dergestalt  ertheilt,  daß  in  den  Königlich-Preußischen  Staaten  diese  Mufikestücke
  weder  in  demselben,  noch  in  einem  andern  Format  nachgedruckt,  auch
„der  Verkauf  eines  etwa  anderweit  unternommenen  Nachdrucks  nicht  allein
„nicht  gestattet  seyn  soll;  sondern  auch  dhnliche  Arrangemenks  derselben  von
aden  speziell  erwähnten  Gattungen,  welche  der  2c.  Schlesinger  veran-„stalten
  wird,  nicht  herausgegeben,  noch  verkauft  werden  sollen,  bei  Ver-„meidung
  der  durch  das  Preußische  Allgemeine  Landrecht  festgesetzten  Folgen
„des  widerrechtlichen  Nachdrucks.

Berlin,  den  29sten  Juli  1826.

(L.  S.)
Königlich-Preußische  Ministerien

es  Innern  und  der  Polizei,  der  geistlichen,  Unterrichts=  und
des  In  Poliz  Medizinal-Angelegenheiten.

v.  Schuckmann.  In  Abwesenheit  und  im  Auftrag
des  Herrn  Ministers.
v.  Kamptz.
„Publikandum

„für  den  Buch=  und  Mustskhändler
„Adolph  Martin  Schlesinger
bieselbst.“
wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.
Berlin,  den  28sten  April  1827.
Ministerien
der  geistlichen,  Unterrichts=  und  des  Innern  und  der  Polizei-Medizinal-Angelegenheiten.
  6„
Frh.  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.

 

([o.  1065.)
        <pb n="46" />
        (No.  1065.)  Allerhöchste  Kablneksorder  voor  30sten  Aprll  1827.,  die  Ernennung  des
Staatsministers  Frelherrn  vom  Steln  zum  Mitglied  des  Staatsraths
betreffend.

6

Jch  habe  den  Staatsminister  Freiherrn  vom  Stein  zum  Mitglied  des  Staats-Raths
  ernannt,  und  den  Staatsrath  hievon  in  Kenntniß  zu  setzen  nicht  unterlassen
  wollen.

Berlin,  den  30ten  April  1827.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsrath.
        <pb n="47" />
        39

Gesetz-Sammlung

für
Königlichen  Preu

die
ßischen  Staaten.

 

—  —  No.

9.  —

 

(Xo.  1066.)  Alllerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  31sten  Januar  1827.,

ie  Inkorporation  der

Goͤrlitzer  Flirstenthums-Landschaft  in  den  Schlesischen  landschaftlichen

Kreditverein  betreffend.

A.n  Ihren  Bericht  vom  26sten  d.  M.  genehmige  Ich  hierdurch  die  Inkorporation

  der  Görlitzer  Fürstenthumsschaftlichen

  Kreditverein.

Landschaft  in  den  Schlesischen  land-Berlin,

  den  31sten  Januar  1827.

An

Friedrich  Wilhelm.

den  Staatsminister  von  Schuckmann.

 

(Jo.  1067.)  Convenlion  de  commerce  et
de  nauigation  entre  Sa  Majesté
le  Rei  de  Prusse  et  Sa  Hlajeste
le  Roi  de  Surde  ei  de  Nor#ege.
Du  14.  Slars  1827.

Au  nom  de  la  21768-Sa#nte
et  indicisible  Trinitè!
1

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse  et  Sa

Majestẽ  le  Roi  de  Suède  et  de  Norvege

  également  animés  du  désir  detendre,

  ei  de  consolider  pour  le  hien
réciproque  de  Leurs  Sujets  les  rela-Jabrgang

  1827.
i  1827

J.½

(Auegegeben  zu  Ler

(Jo.  1067.)  Hamels=  und  Schiffahrtsvertrag
zulschen  Sr.  Majestät  dem  Kbnige
von  Preußen  und  Sr.  Majestät  dem
Könige  von  Schweden  und  Norwegen.
  Vom  tüten  März  1927v.

Im  Namen  der  hochheiligen  und

untheilbaren  Dreieinig  keit!

Seie  Majesiät  der  König  von  Preußen

und  Seine  Majesiät  der  König  von  Schweden

  und  Norwegen,  von  gleichem  Wunsche

beseelt,  die  zwischen  Ihren  beiderseitigen

Staaten  bestehenden  Handelsverbindungen
I

No.  9.  —  (No.  1066  —  1007.)

)
        <pb n="48" />
        tions  commerciales,  qui  subsistent
entre  Leurs  Etats  respectifs,  et  convaincus
  que  ce  but  salutaire  ne  saurait
  être  mieux  rempli  que  par  l'adoption
  d’un  systéme  de  parsaite  ré·
ciprocité,  bäsé  sur  des  principes
équitables,  sont  convenus  en  conséquence
  d'entrer  en  négociation  pour
la  conclusion  d'un  Traité  de  commerce,
  et  ont  nommé  pour  cet  efset
des  —  savoir;

110#.  .#1  11

Sa  Majesté  i  Roi  de  prunse,  le
Sieur  Frangois  Frédéric  Louis  de
Tarrach,  Son  Conseiller  intime  d'Ambassade,
  Son  Envoyé  extraordinaire
et  Ministre  plénipotentiaire  prés  Sa
Majesté  le  Roi  de  Suède  er  de  Norvege,
  Chevalier  de  Son  ordre  de
PAigle  vonge  de  la  seconde  Classe,
Commandeur  de  celui  de  IEtoile
Polaire  de  Suède;  et  Sa  Majesté  le
Hoi  de  Suède  et  de  Nowege,  le  Sieur
Gustare,  Comte  de  Teerstedz,  Son

Ministre  d-Etat  et  des  affaires  étrangeres,

  Chevalier  Commandeur  de
Ses  ordres,  Chevalier  des  ordres  de
Kussie  de  St.  André  de  St.  Alexandre
  -  Newsky  et  de  St.  Anne  de  la
Premieère  classe,  Chevalier  de  Tordre
  de  DAigle  rouge  de  Prusse  de

la  premiere  classe,  Grand'’croix  de

Tordre  de  Léopold  d-Autriche,  Un
des  dix-uit  de  PAcadéemie  Suedoise;
  et  le  Sieur  Paul  Chrétien  Holst,
Son  Conseiller  d'Etat  du  Royaume
de  Norrege,  Commandeur  de  Son
ordre  de  PEtoile  polaire,  lesquels
apros  avoir  SEchangé  leurs  pleinpou-40



zum  gegenseitigen  Wohle  Ihrer  Unterthanen
  zu  erweitern  und  zu  befestigen,  und
überzeugt,  daß  dieser  heilsame  Zweck  auf
keine  Weise  besser  als  durch  Annahme  eines
auf  Grundsätzen  der  Billigkeit  beruhenden
Systems  vollkommner  Gegenseitigkeit  erreicht
  werden  könne,  sind  in  Folge  dessen
übereingekommen,  wegen  Abschließung  eines
  Handelsvertrages  in  Unterhandlung
zu  treten,  und  haben  zu  diesem  Behufe
Bevollmaͤchtigte  ernannt,  naͤmlich:

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen,
  den  Herrn  Franz  Friedrich  Ludwig
  von  Tarrach,  Allerhoͤchst-Ihren
Geheimen  Legationsrath  und  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmaͤchtigten
Minister  bei  Seiner  Majestaͤt  dem  Koͤnige
von  Schweden  und  Norwegen,  Ritter
Allerhöchst-Ihres  rothen  Adlerordens  2ter
Klasse,  und  Kommandeur  des  Schwedischen
  Nordsternordens;  und  Seine  Majestät
  der  König  von  Schweden  und  Norwegen,
  den  Herrn  Gustav,  Grafen  von

Wetterstedt,  Allerhöchst-Ihren  Staats=Minister

  und  Minisier  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Ritter  und  Kommandeur
Allerhöchst-Ihrer  Orden,  Ritter  der  Russischen
  St.  Andreas-,  St.  Alerander-Newsky=
  und  St.  Annen-Orden  erster
Klasse,  Ritter  des  Preußischen  rothen
Adlerordens  ersier  Klasse,  Großkreuz  des
Oesterreichischen  Leopold-Ordens,  Eines
der  achtzehn  Mitglieder  der  Schwedischen
  Akademie;  und  den  Herrn  Paul
Christian  Holst,  Allerhöchst  =  Ihren“
Staatsrath  des  Königreichs  Norwegen,
Kommandeur  Allerhöchstihres  Nordstern-Ordens;
  welche,  nach  Austausch  ihrer  in
        <pb n="49" />
        voirs  respectils,  trouvés  en  bonne
et  dùe  forme,  sont  convenus  des  articles
  suivans:

Art.  1.  Les  bätimens  Prussiens
dui  arrivent  sur  leur  lest  ou  chargés
  dans  les  por#s  des  Royaumes  de
Sueède  et  de  Norvege,  de  méme  dque
les  bätimens  Snèedois  et  Norvegiens
dui  arrivent  dans  les  ports  du  Ro-Jaume
  des  Prusse,  sur  leur  lest  ou
chargés,  seront  traités  tant  äleur  entrée
  qdu’a  leur  sortie,  sur  le  méme
Pied  due  les  bätimens  nationaux,
Par  rapport  aux  droits  de  port,  de
rlonnage,  de  fanaux,  de  Pilotage,  er
de  sauvetage,  ainsi  qu’a  tout  autre
droit  ou  charge,  de  quelle  espèce
ou  dénomination  duc  ce  Soit,  revenant
  à  la  Couronne,  aux  villes,  ou
à  des  établissemens  particuliers  qduelconques.


Art.  2.  Toutes  les  marchandises
  et  objets  de  commerce,  soit  Productions
  du  sol  ou  de  Pindustrie  du
HRoyaume  de  Prusse,  soit  de  tout  autre
  pays,  dont  PTimportation  dans
les  ports  des  Royaumes  de  Suede
et  de  Norvege  est  Iégalement  permise
  dans  des  bätimens  Sus  Tois  et
Norvèegiens,  pourront  également  y
Gtre  importés  sur  des  bätimens  Prus--siens
  sans  étre  assujettis  à  des  droits
Plus-forts  ou  autres  de  qduelle  dénomination
  que  ce  soit,  due  si  les  mémes
  marchandises  ou  productions
avaient  é416  importées  dans  des  bärimens
  Sueèdois  et  Norvegiens,  er  ré-41



guter  und  gehbriger  Form  befundenen  gegenseitigen
  Vollmachten,  über  solgende
Artikel  uͤbereingekommen  sind:

Art.  1.  Die  Preußischen,  mit  Ballast
  oder  mit  Ladung  in  den  Haͤfen  der
Koͤnigreiche  Echweden  und  Norwegen  ankommenden,
  ingleichen  die  Schwedischen
und  Norwegischen,  mit  Ballast  oder  Ladung
  in  den  Häfen  des  Königreichs  Preußen
  ankommenden  Schiffe,  sollen,  bei  ihrem
  Einlaufe  wie  bei  ihrer  Abfahrt  hinsichtlich
  der  Hafen-,  Tonnen-,  Leuchtthurm-,
  Lootsen=  und  Bergegelder,  wie
auch  hinsichtlich  aller  anderen  der  Krone,
den  Städten,  oder  Privat-Anstalten  zufliehenden
  Abgaben  und  Lasten  irgend
einer  Art  oder  Benennung,  auf  demselben
  Fuße  wie  die  Nationalschiffe  behandelt
  werden.

Art.  2.  Alle  Waaren  und  Gegenstände
des  Handels,  mögen  es  Erzeugnisse  des  Bodens
  oder  des  Kunsifleißes  des  Königreichs
Meußen,  oder  jedes  andern  Landes  seyn,
welche  gesetzlich  auf  Schwedischen  und  Norwegischen
  Schiffen  in  die  Häfen  der  Königreiche
  Schweden  und  Norwegen  eingeführr
werden  dürfen,  sollen  daselbst  gleicherweise
auf  Preußischen  Schiffen  eingeführt  werden
  können,  ohne  mit  höheren  oder  anderen
Abgaben  irgend  einer  Benennung  belege  zu
werden,  als  wenn  diese  Waaren  oder  Erzeugnisse
  auf  Schwedischen  und  Norwegischen
  Schiffen  eingeführt  worden  wären;
und  in  Erwiederung  dessen  sollen  alle  Waaren
  und  Gegenstände  des  Handels,  mögen

J  2
        <pb n="50" />
        ciproduement  toutes  les  marchandises
  et  objets  de  commerce,  soit
Productions  du  sol  ou  de  Pindustrie
des  Royaumes  de  Suède  er  de  Norvege,
  soit  de  tout  autre  Pays,  dont
Timportation  dans  les  ports  du  Ro-Jaume
  de  Prusse  est  Iégalement  permise
  dans  des  bätimens  Prussiens,
Pourront  également  y  détre  importés
sur  des  bätimens  Suedois  et  Norvegiens
  sans  étre  assujettis  à  des  droits
Plus  forts  ou  autres  de  quelle  dénomination
  que  Ce  socit,  que  si  les
memes  marchandises  ou  Productions
avaient  ét6  importées  dans  des  batimens
  Prussiens.

Les  stipulations  de  Tarticle  pré-Cédent
  et  de  celui-ci  sont  dans  toute
leur  plénitude  applicables  aux  navires
  Prussiens,  qui  entreront  dans
les  poris  des  Royaumes  de  Sueède  er
de  Norvège,  ainsi  qu’aux  nayvires
Suèdois  et  Norveègiens  qui  entreront
dans  les  ports  du  Hoyaume  de  Prusse,
  alors  méme  due  ces  navires  respectifs,
  sans  venir  directement  des
Ports  de  la  Monarchie  Prussienne,
ou  bien  de  ceux  des  Royaumes  de
Susde  et  de  Norvege,  arriveraient
en  droiture  des  ports  d’une  domination
  tierce  ou  étrangere.

Art.  3.  Toutes  les  marchandises
et  objets  de  commerce,  soit  Productions
  du  sol  ou  de  TPindustrie  du
Hoyaume  de  Prusse,  soit  de  tout  autre
  Pays,  dont  PFexportation  des  ports
du  dit  Royaume  dans  ses  Propres
bätimens  est  légalement  permise,

4

es  Erzeugnisse  des  Bodens  oder  des  Kunfifleißes
  der  Königreiche  Schweden  und  Norwegen,
  oder  jedes  anderen  Landes  seyn,
welche  gesetzlich  auf  Preußischen  Schiffen
  in  die  Häfen  des  Königreichs  Preußen
  eingeführt  werden  dürfen,  gleichmaßig
  auch  auf  Schwedischen  und  Norwegischen

  Schiffen  daselbst  eingeführt  werden

  können,  ohne  höheren  oder  anderen
Abgaben  irgend  einer  Benennung,  als
wenn  diese  Waaren  und  Erzeugnisse  auf
Preußischen  Schiffen  eingeführt  worden
wären,  unterworfen  zu  seyn.

Die  Bestimmungen  des  vorhergehenden
  und  des  gegenwärtigen  Artikels  sind  in
ihrer  ganzen  Ausdehnung  auf  die  Preußischen,
  in  die  Häfen  der  Königreiche  Schweden
  und  Norwegen  einlaufenden,  und  auf
die  Schwedischen  und  Norwegischen,  in
die  Häfen  des  Königreichs  Preußen  einlaufenden
  Schiffe  selbst  dann  anwendbar,
wenn  diese  beiderseitigen  Schiffe  nicht  unmittelbar
  aus  den  Häfen  des  Königreichs
Preußen  oder  respektive  der  Königreiche
Schweden  und  Norwegen,  sondern  geraden
  Weges  aus  den  Häfen  einer  drirten
oder  fremden  Macht  ankommen  sollten.

Art.  3.  Alle  Waaren  und  Handelsgegenstände,
  sowohl  Erzeugnisse  des  Bodens
  oder  des  Kunstfleißes  des  Königreichs
  Preußen,  als  auch  jedes  anderen
Landes,  deren  Ausfuhr  aus  den  Häfen
des  gedachten  Königreichs  auf  inländischen
Schiffen  gesetzlich  erlaubt  ist,  sollen  aus
        <pb n="51" />
        Pourront  de  méme  étre  exportés  des
dits  ports  sur  des  bätimens  Suedois
et  Norvegiens  sans  étre  assujettis  à
des  droits  plus  forts  ou  autres
de  qduelle  dénomination  que  ce  soit,
due  si  Pexportation  avait  6é  faite
een  des  bätimens  Prussiens.  Une
exacte  réciprocité  sera  observée
dans  les  ports  des  Royaumes  de  Snèede
et  de  Norvege,  de  sorte  qdue  toutes
  les  marchandises  et  objets  de
commercc,  soit  Productions  du  sol
ou  de  PTindustrie  des  Royaumes  de
Suède  ei  de  Norvege,  soit  de  tout
autre  pays,  dont  Texportation  des
Ports  des  dits  Royaumes  dans  leurs
Propres  bätimens  est  Iégalement  permise,
  Pourront  de  méme  étre  exporrés
  des  dits  ports  sur  des  bätimens
Prussiens,  sans  dtre  assujettis  à  des
droits  plus  forts  ou  autres  de  duelle
dénomination  due  ce  soit,  qdue  si
Texportation  avait  été  faite  dans  des
batimens  Suèdois  et  Norvègiens.

Art.  4.  Les  stipulations  générales
  des  artiches  premier,  second  et
troisisme  inclusivement  seront  de
méme  appliduées  aux  navyires  Prussiens,
  qui  entreront  dans  la  Colonie
de  St.  Barthélemy  de  Sa  Majesté  le
Hoi  de  Suède  et  de  Norvege  aux  Indes
occidentales,  et  aux  navires  de  ceite
Colonie  qdui  entreront  dans  les  ports
de  la  Monarchie  Prussienne.

Art.  5.  II  ne  sera  donné  ni  directement
  ni  indirectement,  ni  par
Un  des  deux  Gouvernemensts  ni  par

43

diesen  Häfen  auch  auf  Schwedischen  und
Norwegischen  Schiffen  ausgeführt  werden
dürfen,  ohne  mit  höheren  oder  anderen
Abgaben,  welchen  Namen  sie  haben
möchten,  belegt  zu  werden,  als  wenn  die
Aussuhr  auf  Preußischen  Schiffen  Statt
fände.  In  den  Häfen  der  Kbnigreiche
Schweden  und  Norwegen  soll  eine  vollkommene
  Gegenseitigkeit  beobachtet  werden,
  dergestalt,  daß  alle  Waaren  und  Handelsgegenstände,
  sowohl  Erzeugnisse  des
Bodens  oder  des  Kunflfleißes  der  Königreiche
  Schweden  und  Norwegen,  als  auch
jedes  anderen  Landes,  deren  Ausfuhr  aus
den  Häfen  der  gedachten  Königreiche  auf
inlandischen  Schiffen  gesetzlich  erlaubt  ist,
aus  diesen  Häfen  auch  auf  Preußischen
Schiffen  sollen  ausgeführt  werden  dürfen,
ohne  mit  höheren  oder  anderen  Abgaben,
welchen  Namen  sie  haben  mochten,  belegt
zu  werden,  als  wenn  die  Ausfuhr  auf
Schwedischen  und  Norwegischen  Schiffen
Statt  fände.

Art.  4.  Die  allgemeinen  Bestimmungen
  der  Art.  1.  2.  und  3.  sollen  auch  auf
diejenigen  Preußischen  Schiffe  Anwendung
  erhalten,  welche  in  die  Seiner  Majestät
  dem  Könige  von  Schweden  und  Norwegen
  angehörende  Kolonie  St.  Barthelemy
  in  Westindien,  und  auf  die  Schiffe
dieser  Kolonie,  welche  in  Häfen  des  Kénigreichs
  Preußen  eingehen  werden.

Art.  5.  Bei  dem  Einkauf=  der  in  den
einen  Staat  eingeführten  Erzeugnisse  des
Bodens  oder  des  Kunftfleißes  des  andern
        <pb n="52" />
        aucune  compagnie,  corporation  ou
agent  agissant  en  Son  nom  ou  sous  Son
autorité,  aucune  préférence  quelconque
  pour  l'achat  d'aucune  production
du  sol  ou  de  l'industrie  soit  de  l'Un
des  deux  Etats,  soit  de  tout  autre
pays,  importée  dans  le  territoire  de
l'autre,  à  cause  ou  en  considération
de  la  nationalité  du  navire,  qui  aurait
transporter  cette  production  légalement
  permise,  Tintention  bien  positive
  des  deux  hautes  Parties  contractantes
  étant,  qu'aucune  diflérence
ou  distinction  quelconque  mait  lieu
à  cer  égard.

Art.  6.  Les  bätimens  Prussiens
ainsi  qdue  les  bätimens  Sueèdois  er
Norvegiens  ne  pourront  prokiter  des
immunités  et  avantages,  due  leur  accorde
  le  présent  Traité,  dufautant
qdu’ils  se  tronverontmunis  des  papiers
et  certificats  voulus  par  les  réglémens
existans  des  deux  cotés,  pour  constater
  leur  port  et  leur  nationaliké.

Les  hautes  Parties  contractantes
Se  réservent  d'échanger  des  déclarations
  pour  faire  une  énumération
claire  et  précise  des  papiers  et  documens
  dont  l'un  et  Pautre  Etat  exigent
que  leurs  navires  soient  munis.  Si,
après  cet  échange  qui  aura  lieu  au
plus  tard  deux  mois  après  la  signature
  du  présent  Traité,  I’Une  des
hautes  Parties  cContractantes  Se  trouverait
  dans  le  cas  de  changer  oumodilier
  Ses  ordonnances  à  cet  é6gard,

44

oder  jedes  dritten  Staats  soll  auf  die  Nationalität
  des  Schiffes,  durch  welches  dergleichen
  gesetzlich  zur  Einfuhr  gestattete  Gegenstände
  eingeführt  worden  sind,  keine  Rücksicht
  genommen,  und  aus  solchem  Grunde
weder  unmittelbar  noch  mittelbar,  weder
durch  die  Regierung  des  einen  oder  des
anderen  Staats,  noch  durch,  in  deren  Namen
  oder  unter  deren  Autorität  handelnde
Gesellschaften,  Korporationen  oder  Agenten,
  irgend  ein  Vorzug  gewährt  werden,
indem  es  die  wahre  und  bestimmte  Absicht
der  hohen  kontrahirenden  Mächte  isi,  daß
in  dieser  Hinsicht  durchaus  kein  Unterschied
gemacht  werde.

Art.  6.  Die  Preußischen  sowohl  wie
die  Schwedischen  und  Norwegischen  Schiffe
sollen  der  Freiheiten  und  Vortheile,  welche
ihnen  der  gegenwärtige  Vertrag  zusichert,
nur  in  sofern  genießen,  als  sie  mit  denjenigen
  Papieren  und  Zeugnissen  versehen  sepn
werden,  welche  nach  den  auf  beiden  Seiten
bestehenden  Anordnungen  zum  Beweise
ihrer  Trächtigkeit  und  ihrer  Nationalität
erforderlich  sind.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  behalten
  sich  die  Auswechselung  von  Erklärungen
  vor,  um  deutlich  und  besiummt
die  Papiere  und  Dokumente  zu  bezeichnen,
womit,  ihren  Anordnungen  gemäß,  ihre
Schiffe  versehen  seyn  müssen.  Wenn  nach
dieser,  spaätstens  zwei  Monate  nach  Unterzeichnung
  des  gegenwärtigen  Vertrages
vorzunehmenden  Auswechselung,  der  eine
oder  der  andere  der  beiden  hohen  kontrahirenden
  Theile  in  den  Fall  kommen
sollte,  seine  in  Beziehung  hicrauf  bestehen-
        <pb n="53" />
        il  en  sera  fait  4  Pautre  une  Ccommunication
  osficielle.

Art.  7.  Les  stipulations  de
Tarticke  onze  du  Traité  condlu  à
Vĩenne  le  sept  Juin  mil  huit  cent
duinze  entre  les  deuxr  hautes  Parties
Contractantes,  sont  maintenues  dans
toute  leur  intégrité.

Art.  8.  Le  présent  Traité  sera
en  vigueur  pendant  huit  années  à
compter  du  premier  Avril  de  la  présente
  année,  et  si  douze  mois  avant
Texpiration  de  ce  terme  I’Une  ou
Autre  des  deux  hautes  Parties  contractantes
  n’aura  point  annoncé  à
FAuse.  Son  intention  d’en  faire
Cesser  H’effet,  Ce  Traité  restera  encore
obligatoire  une  année  au-de-ld  ct  ainsi
de  suite,  jusqu’a  l’expiration  des
douze  mois,  dui  suivront  PTannonce
officielle  faite  par  P’Une  des  deux
hautes  Parties  contractantes  à  l-Autre,
Pour  qu'il  soit  annullé.

Art.  9.  Le  présent  Traité  sera
ratifié  par  les  hautes  Parties  contractantes,
  et  les  ratifications  en  seront
éEchangées  à  Stockholm  dans  Hespace
de  quatre  semaines  apres  la  signature
ou  plutöt,  si  faire  se  peut.

45

den  Vorschrifken  abzudndern  oder  zu  modifziren,
  so  soll  dem  andern  Theile  davon
amtliche  Mittheilung  gemacht  werden.

Art.  7.  Die  Besltimmungen  des  eilften
  Artikels  des  am  siebenten  Juni  achtzehnhundert
  und  funfzehn  zwischen  den
beiden  hohen  kontrahirenden  Theilen  abgeschlossenen
  Vertrages  werden  in  ihrer  vollen
  Gültigkeit  aufrecht  erhalten.

Art.  8.  Gegenwariiger  Vertrag  soll
vom  ersten  April  des  gegenwärtigen  Jahres
  ab,  acht  Jahre  hindurch  in  Kraft  bestehen,
  und  wenn  nicht  zwölf  Monate  vor
dem  Ablaufe  dieses  Zeitraums  die  eine
oder  die  andere  der  beiden  hohen  kontrahirenden
  Mächte  ihre  Absicht,  denselben
aufzuheben,  der  anderen  kund  gethan  haben
  wird,  so  soll  dieser  Vertrag  noch  ein
Jahr  weiter  und  so  fort  bis  zum  Ablaufe
eines  Zeitraums  von  zwölf  Monaten,  nach
der  von  der  einen  der  beiden  hohen  kontrahirenden
  Mächte  der  anderen  wegen
dessen  Aufhebung  gemachten  amtlichen  Eröffnung,
  verbindlich  bleiben.

Art.  9.  Der  gegenwärtige  Vertrag
soll  von  den  hohen  kontrahirenden  Theilen
ratifizirt,  und  die  Ratifikationsurkunden
sollen  innerhalb  vier  Wochen  nach  der
Unterzeichnung,  oder,  wo  meglich,  noch
früher  in  Stockholm  ausgewechselt  werden.
        <pb n="54" />
        En  foi-  de  quoi  Nous  Soussignés,
en  vertu  de  Nos  Pleinpouvoirs  avons
signé  le  présent  Traité,  et  7  avons
apposé  le  cachet  de  Nos  armes.

Fait  4  Stockholm  le  quatorze
Mars,  Uan  de  gräce,  mil  huit  cent
vingt-sept.

(L.  S.)  F.  de  Tarrach.
(L.  S.)  G.  Comte  de  Wetterstedt.
(L.  S.)  C.  Holst.

46

Zu  Urkund  dessen  haben  wir,  die  Unterzeichneten,
  Kraft  unserer  Vollmachten,
den  gegenwärtigen  Vertrag  vollzogen  und
mit  unseren  Wappen  besiegelt.

Geschehen  zu  Stockholm,  den  vierzehnten
  März,  im  Jahre  unsers  Herrn,  dem
achtzehnhundert  und  sieben  und  zwanzigsten.

(I.S.)  F.  v.  Tarrach.
(I.  S.)  G.  Graf  v.  Wetterstedt.
(L.  S.)  C.  Holst.

i

Dieser  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden  sind  am
10en  Mai  1827.  ausgewechselt  worden.
        <pb n="55" />
        47

Gesetz=  Sammlung
für  die
Könislichen  Preußischen  Stagcen.

 

—No.  10.

 

No.  1068.)  Verordnung,  die  nach  dem  Gesetze  vom  27sten  März  1324.,  wegen  Anordnung
  der  Prodinzlalstände  in  der  Pro#inz  Sachsen,  vorbehaltenen  Bestimmungen
  betreffend.  Vom  17ten  Mal  1827.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  .

haben  uͤber  die  im  Gesetze  vom  27sten  Maͤrz  1824.,  wegen  Anordnung  ber

Provinzialstaͤnde  in  der  Provinz  Sachsen,  vorbehaltenen  Festsetzungen  und  nähern

Bestimmungen  das  Gutachten  Unserer  domigen  getreuen  St#nde  vernommen
und  ertheilen  hierüber  nachstehende  Worschriften.

Artikel  1.

Um  die  nach  K.  4.  des  Gesetzes  für  die  Rilterschaft,  die  Staͤdte  und
Landgemeinden  bestimmte  Anzahl  von  Abgeordneten  gehörig  zu  vertheilen,  werden
  aus  der  Provinz  Sachsen  sechs  Wahlbezirke  gebildet,  als:

1)  Der  Thöüringische  Wahlbezirk,  welcher  enthalt:  den  Alt-Thü#ringischen,
den  Alt-Querfurthischen  Kreis,  die  Theile  des  Stifts  Naumburg-Zeitz  und
des  Neustädtischen  Kreises  mit  den  Voigtländischen  Enklaven,  des  Fürstenthums
  Erfurt,  die  Grafschaft  Henneberg-Schleusingen,  und  die  Grafschaften
  Stolberg  und  Rosla;  nach  den  landräthlichen  Kreisen:  Sangerhausen,
  Eckardesberge,  Weißensels,  Querfurt,  Naumburg,  Zeitz,  Weißensee,
  Langensalze,  Ziegenrück,  Schleusingen  und  Erfurt.

2))  Der  Wittenbergische  Wahlbezirk,  welcher  entha#lt:  die  bei  der  Provinz
Sachsen  befindlichen  Theile  des  Alt-Wittenbergischen  Kreises,  soswie  die
Theile  des  Leipziger  und  Meißner  Kreises  und  des  Stiftes  Merseburg;
nach  den  landrathlichen  Kreisen:  Wittenberg,  Liebemwerda,  Schweinit,
Torgau,  Bitterfeld,  Delitzsch  und  Merseburg.

3)  Der  Manfeldische  Wahlbezirk,  welcher  enthalt:  die  Grafschaft  Mansfeld,
  den  Saalkreis  und  das  Kreisamt  Ermsleben;  nach  dem  landraͤthlichen

Jahrgang  i827.  No.  10.  —  (No.  4008  —  1069.)  Mans-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  hten  Juni  1827.)
        <pb n="56" />
        —  48  —

Mansfeldischen  See=  und  Gebirgskreise,  dem  Saalkreise  und  dem  Stadtkreise
  Halle.  -

4)  Der  Eichsfeldische  Wahlbezirk,  welcher  enthaͤlt:  das  Fürstenthum  Eichsfeld,
  die  Grafschaft  Hohenstein,  die  Distrikre  von  Treffurt  und  Dorla,
und  die  Städte  Nordhausen  und  Mühlhausen  mit  ihren  Gebieten;  nach
den  landräthlichen  Kreisen:  Mühlhausen,  Heiligenstadt,  Worbis  und
Nordhausen.

5)  Der  Magdeburgische  Wahlbezirk,  welcher  enthält:  das  Herzogkhum  Magdeburg,
  die  Grafschaft  Barby,  das  Amt  Gommern  und  das  Amt  Walter-Nienburg;
  nach  den  landräthlichen  Kreisen:  Magdebung,  Calbe,
Wanzleben,  Wolmirstädt,  Neuhaldensleben,  Jerichow  I.,  Jerichow  II.,
mit  Einschluß  des  beim  Kreise  Gardelegen  befindlichen  Theiles  vom  Herzogthum
  Magdeburg.

6)  Der  Halbersiädtsche  Wahlbezirk,  welcher  entha#lt:  das  Fürstenkhum  Halberstadt,
  die  Grafschaft  Wernigerode  und  die  Baronie  Schauen;  nach  den
landräthlichen  Kreisen:  Halberstadt,  Aschersleben,  Oschersleben  und  der,
einen  eigenen  Kreis  bildenden,  Grafschaft  Wernigerode,  mit  Einschluß  des
beim  Kreise  Gardelegen  befindlichen  Theiles  des  Fürstenthums  Halberstadt.
Alle  Enklaven,  wenn  sie  auch  historisch  mit  einem  andern  Landestheile

verbunden  waren,  werden,  in  sofern  sie  nicht  bereits  speziell  ausgenommen  sind,
oder  künftig  ausgenommen  werden,  auch  in  sländischer  Beziehung  zu  denjenigen
landráthlichen  Kreisen  gewiesen,  welchen  die  Verwaltungs-Eintheilung  sie
beilegr.
8  Artikel  2.

Nach  der  in  vorstehender  Maaße  geschehenen  Eintheilung  der  VProvinz  in
Wahlbezirke  werden  zugewiesen:

A.  der  Ritterschaft:

1)  im  Thüringischen  Bezirrkennnn  8  Abgeordnete.
jedoch  mit  der  Besiimmung,  daß  Einer  aus  dem  Alt-Querfurtischen
  Kreise,  Einer  aus  dem  Stifte  Naumburg-Zeitz
  und  Einer  aus  dem  Neustädtischen  Kreise  gewähltwerdez.

5  im  Wittenbergischen  Bezirke  ......................  5  -
jedoch  mit  der  Bestimmung,  daß  Zwei  aus  dem  Alt-Wittenbergischen,
  Einer  aus  dem  Meißner,  Einer  aus  dem  Leipziger
und  Einer  aus  dem  Merseburger  Theile  9ewählt  werde;

3)  im  Mansfeldischen  Bezrrkre  .  3  -
4)  Eichsfeldisccheeenl  4  ,-5)zs«-Magdeburgischen-............................
  6  "
6)  Halberslädrischen  z  3  -
der  Ritterschaft  zusammen.  29  Abgeordnete.

Wie-
        <pb n="57" />
        Wiefern  es  angemessen  sey,  die  auf  einen  einzelnen  dieser  Wahlbezirke
angewiesene  Anzahl  der  Abgeordneten  auf  einzelne  Theile  eines  solchen  Bezirks
spezieller  zu  vertheilen,  behalten  Wir  Uns  vor,  nach  geschehener  Anfertigung

—–—  49  —

der  Matrikel  über  die  Rittergüter  anzuordnen.
B.  den  Sctädten:
1)  im  Thüringischen  Bezirke,

..,.......  ·...........  ,..·...........  1  Abgeordneter.

a)  fuͤr  Erfurt
b)  Nlntrnn.7  .  ..  1  -
c)  .Langensalhe  «................  -
«d)-Zettzund  Weigenfels.  ...................  -
e)«··SuhlundSchleufngc-i.................  1  -
1  die  Städte  Sangerhausen,  Artern,  Brücken,
Kelbra,  Heringen,  Wallhausen,  Stolberg,
Hohenmölsen,  Osterfeld,  Schklen,  Stössen,
Teuchern,  Querfurt,  Freiburg,  Lauche,
Mücheln  und  Nerceeaaa  1  -
6.  die  Städte  Bibra,  Cölleda,  Eckardtsberge,

Wiehe,  Weissensee,  Sömmerda,  Kindelbrück,
Gebesee,  Tennstädt,  Thamsbrück,  J

Ranis  und  GefällIl  1

2)  im  Wittenberger  Bezirk,

a)  für  Wittenbrttegeg.  .  1.

b)  -ßN
c)

Torgau  und  Mersebung  ..  ..

die  übrigen  Städte  ..  .  ..  1

3)  im  Mansfeldischen,

a)  fuͤr  Halle  .  â  ,  â  οââοâ  1
die  übrigen  Siibie  ........  -.........  i

4)  im  Eichsfeldischen,
a)  für  Mühlhausen

b)  -ß
W

Nordhausen  "........

dieübrigenStädte......................

3)  im  Magdeburgischen,
a)  für  Magdebrg  ..

b)=c)


Burg,  Schönebeck  und  Calle-l  .
Neustadt  -Magdeburg,  Sudenburg,  Acken,
Barby,  Frohse,  Groß-Salza,  Staßfurt,
Wanzleben,  Hadmersleben,  Seehausen  und

Egenn..  1.

Larus  18  #ar.
4)0  für

u  u#  ½

u  u  u

u  ea
        <pb n="58" />
        —  50  —

Tlransport  19  Abgeordnete.
)  für  Wolmirstädt,  Neuhaldensleben,  Görzke,
Gommern,  Leitzkau,  Loburg,  Aücem  Ziesan,
Genthin,  Jerichow  und  Sandau.
6)  im  Halberstädtischen  Bezirk,

a)  für  Halberstadt  ....  .  ...  1  -
b)  .  Quedlinbussgsg...  1  -
c)  .  Ascherslben  .  ..  1  -
d)  die  übrigen  Städtt  1  -
den  Städten  zusammen.  24  Abgeordnete.

C.  Den  Landgemeinden:
4)  im  Thüringischen  Bezirk,
a)  für  die  landräthlichen  Kreise  Schleusi  ungen  und
Erfurt  alternired  .  ..  .  .  .  .  1  Abgeordneter.
b)  für  die  Kreise  Querfur,  Sangerhausen,  Weißenfels,
  die  Grafschaften  Stolberg-Stolberg,  und

Stolberg-Rosllaa  .  .  .  1  ·
c)fürdceKmse  Langmsalzh  Weißensee  und
Eckardtsberrggg  .  1

)  für  die  Kreise  Naumburg,  Zeitz  und  Ziegenrück.
im  Wittenbergischen,
a)  für  die  Kreise  Wittenberg,  Schweinitz  und  den
Bilterfeldischen  und  Gräfenhainischen  Wahlbezirk
des  Bitkerfelder  Kreises  1
b)  für  die  zwei  Zörbigschen  Wahlbezirke  des  Bitter
felder  Kreises,  den  Kreis  Merseburg  und  für  den
Landsberger  und  die  drei  Delitzschen  Wahlbezirke
des  Delitzschen  Kreis  1
c)  fuͤr  die  beiden  Eilenburger  Wahlbezirke  des  Delitzscher
  Kreises,  die  Kreise  Torgau  und  Liebenwerda
3)  im  Mansfeldischen  Bezirk  ......................  1
4)  im  Eichsfeldischen,
a)  für  die  Kreise  Heiligenstadt  und  Mühlhausen
b)  :Nordhausen  und  Worbis  1  -
5)  im  Magdeburgischen,
a)  für  die  Kreise  Calbe,  Wanzleben,  Wollmirsiadt,
Neuhaldensleben  und  den  hieher  gehörigen  Theil
des  Gardelegenschen  Kreises  1  -

Latus  11  Abgeordnete.
b.  für

#
u

##
V#
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        —  51  —

Transporn  11  Atgeorbnete.
b)  für  den  ersten  und  zweiten  Jerichowschen  Kreis..  1
6)  im  Halberstädtischen  Bezrr.  1
den  Landgemeinden  zusammen.  ——
Artikel  3.

Damit  das  Recht  zur  Wahl  und  Wählbarkeit  in  der  Ritterschaft  vollstänbig
  festgestellt  werde,  so  haben  die  Landräthe  mit  Zuziehung  der  Kreisstände  für
einen  jeden  Kreis  eine  Matrikel  von  sämmtlichen,  im  Kreise  belegenen,  ihren  Besiter
  nach  dem  Gesetze  von  27sten  März  1824.  zu  dem  Rechte  der  Standschaft
befaähigenden  Rittergütern  sofort  anzufertigen,  welche  durch  Unsern  Kommissarius
demnächst  dem  Staats-Ministerium,  und  von  diesem  Uns  zur  Vollziehung  vorzulegen
  ist.

In  diese  Matrikel  können  jedoch  nur  aufgenommen  werden:

4)  Rittergüter,  deren  Eigenschaft  als  solche  bereits  im  Jahre  1805.  unbestritten
  festgestanden  hat;

2)  ein  jedes  andere,  mittelst  von  Uns  vollzogener  besonderer  Urkunde  zu  einem
Rittergute  erhobene  Gut,  welche  Auszeichnung  Wir  jedoch  nur  solchen
Gütern  gewähren  wollen,  die  als  vollständiges  Eigenthum  besessen  werden,
  über  welche  einem  andern  Dominio  die  Oberherrlichkeit  nicht  zustestehet,
  und  mit  deren  Besitz  die  Gerichtsbarkeit  mindestens  über  die  auf  den
dazu  gehörigen  Grundstücken  wohnenden  Nichterimirten  verbunden  ist.

Artikel  4.

Der  Werhh,  den  slädtischer  Grundbesitz  und  Gewerbe  zusammengenommen
  haben  sollen,  um  die  Wählbarkeit  zum  Landtags-Abgeordneten  des  Standes
  der  Städte  zu  begründen,  wird

1)  in  den  Städten,  welche  mit  Ausschluß  des  Militairs  10,000  Einwohner
und  darüber  haben,  auf  10,000  Thaler;

2)  in  den  Scäddten  von  3500  bis  10,000  Einwohner  auf  4000  Thaler  und

3)  in  den  Städten  unter  3500  Einwohnern  auf  2000  Thaler,  hiermit  festgesetzt.
  Der  Werth  des  Gewerbes  wird  nach  dem  Betrage  des  in  demselben
  steckenden  Anlage=  und  Betriebs-Kapitals  berechnet.  Sobald  die
Wähler  mit  dem  Wahl-Kommissarius  darüber  einig  sind,  dat  der  Grundbesitz
  und  das  Gewerbe  des  Erwählten  zusammen  den  vorstehend  bestimmten
  Werth  haben,  ist  eine  nähere  Ausmittelung  dieses  Werths  nicht  erforderlich.


Zu  den  slädtischen  Gewerben  gehört  weder  die  Ausübung  der  Heilkunde,
noch  die  Praxis  der  Justiz-Kommissarien.  9

rt.  5
        <pb n="60" />
        —  52  —

Artikel  5.

Im  Bauernstande  muß  der  Grundbesitz,  um  zur  Wählbarkeit  in  diesem
Stande  zu  befähigen,

1)  im  Thüringischen  Wahlbezirk  mindestens  40  Magdeburgische  Morgen  oder
50  Berliner  Scheffel  Aussaat;

2)  in  den  fünf  andern  Wahlbezirken  mindestens  80  Magdeburgische  Morgen
oder  100  Berliner  Scheffel  Aussaat  artbaren  Landes,  nach  Winter-Roggen
berechnet,  betragen.

Wenn  die  Wähler  mit  dem  Wahl  =  Kommissarius  darüber  einig  sind,
daß  der  Grundbesitz  des  Erwählten  die  vorstehend  bestimmte  Größe  habe,  so
ist  eine  nähere  Ausmittelung  derselben  nicht  erforderlich.

Artikel  6.

Die  in  denjenigen  Städten  von  Magistraten,  welche  bei  entstehenden  Vakanzen
  sich  selbst  ergänzen,  getroffenen  oder  noch  zu  treffenden  Wahlen  städtischer
  Landtags-Abgeordneten  sind  nur  so  lange  gültig,  bis  die  Verfassung  der
Stdte  daselbst  gesetzlich  neu  geordnet  seyn  wird,  indem  sodann  in  jenen  Orten
eine  neue  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten,  nach  Maaßgabe  der  dann  bestehenden
  Vorschriften,  und  zwar  das  erstemal  auf  so  viele  Jahre  getroffen  werden
  soll,  als  die  frühere  Wahl  noch  gültig  gewesen  seyn  würde,  wenn  sie  selbst
oder  ihre  Vorgänger  gleich  Anfangs  mit  sämmtlichen  übrigen  Deputirten  gewählt
worden  waren.

Artikl  7.

Der  Verlust  der  Eigenschaft  eines  Rittergutes  durch  Zerstückelung  tritt
alsdann  ein,  wenn  in  Folge  der  Parzellirung  sich  der  Ertrag  desselben  bis.
zu  weniger  als  1000  Thaler  reines  Einkommen  aller  Art,  nach  landwirthschaftlichen
  Prinzipien  berechnet,  vermindert  hat.

Artikel  8.

Wo  es  in  den  Dorfgemeinden  herkömmlich  ist,  daß  die  Ehemänner  von
Ackerguts-Besitzerinnen  in  allen  Gemeinde-Angelegenheiten  für  ihre  Ehefrauen
stimmen,  da  sind,  weil  bei  der  Wahl  der  Ortswähler  auf  das  Herkommen  im
K.  21.  des  Gesetzes  verwiesen  ist,  dergleichen  Ehemänner  bei  diesem  Wahlgeschäft
  für  ihre  Ehefrauen  zuzulassen.

Artikel  9.

Zur  Wahl  des  Landtags-Abgeordneten  der  kollektiv  wählenden  Städte,
ernennt  eine  jede  derselben  von  weniger  als  150  Feuerstellen  überhaupt  einen,
die  Städte  größeren  Umfangs  aber  eine  jede  für  jedwede  150  Feuerstellen
allemal  einen  Wchler.

Bei  den  Staädten  slehet  das  Wahlrecht  des  Landtags-Abgeordneken,  und
bei  dem  kollektio  wählenden  Städten  die  der  Bezirkswähler  denjenigen  zu,  welche
den  Magistrat  wählen.

Art.  10.
        <pb n="61" />
        —  53  —

Artikel  10.

Wegen  Bildung  der  Distrikte  für  die  Wahl  der  Bezirkswähler  der  Landgemeinden
  durch  die  Ortswähler,  haben  die  Landrätche  für  einen  jeden  Kreis  die
erforderlichen  Festsetzungen  unter  Zuziehung  der  Kreisslände  zu  machen.

Artikel  11.

Bei  Wahlen,  bei  welchen  mehrere  landraͤthliche  Kreise  betheiligt  sind,  gebühn
  dem  aͤltesten,  der  mit  einem  Rittergute  ansäßigen  Landräthe,  die  Leictung.
Artikel  12.

Zur  Erhaltung  der  Vollzähligkeit  der  Landtags-Abgeordneten  verordnen
Wir  hiermit,  daß  für  solche  Abgeordnete  der  Ritterschaft,  deren  Einer  aus
einem  einzelnen  bestimmten  Landestheile  zu  wählen  ist  (Art.  2.),  so  wie  für  die
Abgeordneten  der  Städte  und  Landgemeinden  nicht  ein  Stellvertreter,  sondern  ein
erster  und  ein  zweiter  Stellvertreter  gewählt  werde.  Für  diejenigen  Wahlbezirke
  der  Ritterschaft  hingegen,  welche  mehrere  Abgeordnete  zu  stellen  haben,
soll  zwar  die  Anzahl  der  zu  wählenden  Stelloertreter  der  Anzahl  der  Abgeordneten
gleich  seyn;  sie  sollen  jedoch  nicht  namentlich  für  einen  einzelnen,  sondern  für  die
sämmtlichen  Abgeordneten  eines  solchen  Bezirks  gewählt  und  nach  der  Ordnung  der
sie  getroffenen  Stimmzahl  zur  Vertretung  dieser  Abgeordneten  einberufen  werden.

Artikel  13.

Wenn  ein  Landtags-Abgeordneter  bel  der  Eröffnung  des  Landtags  bis
zum  Ablauf  der  ersten,  von  diesem  Zeitpunkte  an  laufenden  Woche  zu  erscheinen
behindert  ist,  so  verbleibt  der  für  ihn  einberufene  Stellvertreter  Micglied  des
Landtags  für  die  ganze  Dauer  desselben;  der  Abgeordnete  aber  gehet  in  die
Stellung  des  Stelloertreters  über.

Artikel  14.

Die  Landtags-  Abgeordneten  erhalten  fuͤr  die  Zeit  der  Anwesenheit  am
Landtage  und  fuͤr  die  der  Reise  von  ihrem  Wohnorte  dahin  und  wieder  zuruͤck,
ein  jeder  ohne  Unterschied  des  Standes,  Drei  Thaler  Diaͤten,  und  eine  Entschädigung
  für  die  Unkosten  der  Reise  von  1  Thaler  20  Sgr.  für  die  Meile.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instegel.

Gegeben  Berlin,  den  17te  ð  1827.

Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

·  Freiherr  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.
Graf  v.  Bernstkorff.  v.  Hake.  Graf  v.  Danckelmann.  v.  Mot#.

 

(No.  1069.)
        <pb n="62" />
        —  54  —
Mo.  1069.)  Kreisordnung  fuͤr  die  Provinz  Sachsen.  Vom  17ten  Mal  1827.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig
von  Preußen  rc.  K.
ertheilen  wegen  Einrichtung  der  Kreistage  in  Unserer  Provinz  Sachsen,  in
Gemaßheit  des  §.  58.  Unsers  Gesetzes  vom  27sten  März  1824.,  nachdem
Wir  die  Vorschläge  Unserer  getreuen  Provinzlal-Staände  darüber  vernommen
haben,  folgende  Vorschriften:
»  5.1.
ZPOTVZI  Die  Kreisversammlungen  haben  den  Zweck,  die  Kreisverwaltung  des  Landen
  #nurr.  raths  in  Kommunal-Angelegenheiten  zu  begleiten  und  zu  unterstützen.

Diese  Verwaltung  innerhalb  der  bestehenden  Gesetzgebung  macht  den  Gegenstand
  ihrer  Berathungen  und  Beschlüsse  aus.

.
I1|  std  -  -  -  -  2  2
r4  16  —  Die  bestehenden  landraͤthlichen  Kreise  bilden  die  Bezirke  der  Kreisstaͤnde.
g.  3.
Geschäfteder  Die  Kreisstände  vertreten  die  Kreiskorporationen  in  allen  den  ganzen

Areisftände.  Kreis  betreffenden  Kommunal-Angelegenheiten,  ohne  Räcksprache  mit  den  einzelnen
  Kommunen  oder  Individuen.  Sie  haben  Namens  derselben  verbindende
Erklärungen  abzugeben.  Sie  haben  Staats-Mrästationen,  welche  Kreisweise
aufzubringen  sind,  und  deren  Aufbringung  durch  das  Gesetz  nicht  auf  eine  bestimmte
  Art  vorgeschrieben  ist,  zu  repartiren.  Bei  allen  Abgaben,  Leistungen
und  Naturaldiensten  zu  den  Kreisbedürfnissen  sollen  sie  zuvor  mit  ihrem  Gutachten
  gehört,  auch  von  allen  dazu  verwendeten  Geldern  sollen  ihnen  die  Rechnungen
  zur  Abnahme  jährlich  vorgelegt  werden,  und  wo  eine  ständische  Verwaltung
  der  Kreis-Kommunal-Angelegenheiten  Statt  findet  oder  künftig  Statt
finden  dürfte,  verbleibt  den  Kreisständen  das  Recht,  die  Beamten  dazu  zu  wählen.

S.  4.
zusammen-  Die  Kreisständische  Versammlung  besteht:

Atangin  der  A.  aus  den  zum  persönlichen  Erscheinen  auf  dem  Provinzial-Landtage  berechtigten

  Prälaten,  Grafen  und  Herren,  oder  deren  Bevollmaächtigten;
B.  aus  allen  Rittergutsbesitzern  des  Kreises,  denen  die  im  §F.  6.  aufgeführten
Bestimmungen  sub  a.  und  c.  nicht  entgegenstehen,  nadmlich:
#a)aus  allen  qualifizirten  Besitzern  eines  in  der  Matrikel  der  Ritterschaft
aaufgeführten  Rinergutes  oder  sonstigen  zur  Kreisslandschaft  altberechtigten
  Gutes,
persönlich,
b)  aus
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        —  55  —

b)  aus  den  nicht  qualifizirten  Besitzern  solcher  matrikulirten  Ritter-  oder

sonstigen  zur  Krelsstandschaft  altberechtigten  Guͤter,  durch  Vertretung  C.  5.);

C.  aus  einem  Deputirten  von  einer  jeden  in  dem  Kreise  belegenen  Stadt;
D.  aus  drei  Deputirten  des  bäuerlichen  Standes.

S.  5.
Vertretungen  sind  gestattet:  Vertretuns.
a)  unmuͤndigen  Rittergutsbesitzern  durch  ihren  Vater  oder  Vormund,  und
b)  Ehefrauen  durch  ihre  Ehegatten,  in  sofern  Vater,  Vormund  und  Ehe—
gatte  selbst  zur  Ritterschaft  des  Preußischen  Staats  gehören.  Wenn  dies
jedoch  nicht  der  Fall  ist,  so  steht  ihnen  das  Recht  zu,  zur  Abgabe  der
Stimmen  zu  bevollmaͤchtigen;
)  unverheiratheten  Besitzerinnen;  .
d)  allen  qualifizirten  Besitzern,  in  sofern  sie  behindert  sind,  persönlich  zu
erscheinen.
Die  Vertreter  müssen  jederzeit  selbst  zur  Ritterschaft  des  Preußischen
Staats  gehören  und  die  Bedingungen  des  F.  6.  ihnen  nicht  entgegenstehen.
Wir  wollen  auch  der  ganzen  Ritterschaft  des  Kreises  gestatten,  sich,  wenn
die  Mehrzahl  derselben  es  wünscht,  burch  eine  aus  ihrer  Mitte  zu  erwählende
Deputation  auf  den  Kreistagen  vertreten  zu  lassen.

S.  6.
Zur  persönlichen  Ausübung  des  Stimmenrechts  auf  den  Kreistagen  ist  Qualisksbei
  allen  Ständen  und  gestatteten  Vertretern  erforderlich:  tion  der  Mit  ·

a)  die  Gemeinschaft  mit  einer  der  christlichen  Kirchen,  glieder.

b)  die  Vollendung  des  24sten  Lebensjahres,
C)  unbescholtener  Ruf.
S.  7.

Rittergutsbesitzer,  geisiliche  oder  milde  Stifkungen,  so  wie  Städte,  welche  Rubende
mehr  als  ein  Rittergut  im  Kreise  besitzen,  sind  jederzeit  nur  zur  Führung  Einer  Stimmen.
Stimme  berechtigt.

S.  8.

Städte,  welche  als  solche  die  Berechtigung  haben,  auf  dem  Krcistage  Stchee,
durch  einen  Abgeordneten  zu  erscheinen,  und  sich  im  Besitze  eines  Rilterguts  ttbefinden,
  sind  ebenfalls  nur  zu  Führung  Einer  Stimme  auf  dem  Kreistage
berechtigt.  Sie  beschissen  aber  die  ritterschaftlichen  Versammlungen  und,  wenn

Jbrgang  1827.  □4  No  10.  —  1059))  L  sie
        <pb n="64" />
        —  56  —

sie  noch  in  einem  andern  Kreise  Rittergüter  besitzen,  auch  die  dortigen  Kreissiändischen
  Versammlungen.  6

S.  9.
Städelsche  Die  städtischen  Abgeordneten  zu  den  Kreistagen  müssen  jederzeit  wirklich
A#geordneten.  fungirende  Magistratspersonen  seyn.
CS.  10
Bäuerliche  Die  Abgeordneten  der  Landgemeinden  können  nur  aus  wirklich  im  Dienste

Ugeordneten.  befindlichen  Schulzen  oder  Dorfrichtern  gewählt  werden,  welche  wenigstens  das
zur  Qualiftkation  eines  bauerlichen  Abgeordneten  zum  Provinzial-Landtage
erforderliche  Grund-Eigenthum  besttzen.

S.  11.

Stenpertre=  Für  einen  jeden  Abgeordneten  der  Städte  und  Landgemeinden  wird  ein
*7  Stellvertreter  gewählt,  welcher  gleichfalls  die  G#.  6.,  9.  und  10.  bestimmten
Eigenschaften  haben  muß.

t

g.  12.
Wablen.  In  den  Sctaädten  erwählt  der  Magistrat  den  Kreistags-Abgeordneten
aus  seiner  Mitte.
5  13.

Bei  der  Wahl  der  Abgcordneten  der  Landgemeinden  und  der  Stellvertreter
  derselben,  wird  wie  bei  der  Wahl  der  Bezirkswähler  verfahren.  Ein
jeder  Landrarh  hat,  Behufs  dieser  Wahlen,  seinen  Kreis  in  drei  Bezirke  einzutheilen,
  in  deren  jedei  ein  Deputirter  und  ein  Stelloertreter  zu  wählen  ist.

.  14.
Die  Wahlen  der  Landgemeinden  siehen  unter  Aufsicht  des  Landrakhs.

.  15.

Sömmtliche  Wahlen  erfolgen  auf  Lebenszeik,  jedoch  ist  ein  jeder  Gewählte
  berechtigt,  die  Stelle  nach  drei  Jahren  niederzulegen.  Mit  dem  Verluste
  des  Grundbesitzes  oder  der  amtlichen  oder  moralischen  Qualiftkation,  hört
das  Recht  für  Kreisstandschaft  auf.  ·

S.16.  ,

Vorsttz.  Der  Landrath,  oder  wenn  derselbe  behindert  ist,  der  aͤlteste  Kreis-De—
putirte,  als  der  gesetzliche  Vertreter  des  Landraths,  beruft  die  Staͤnde  zum
Kreistage,  fuͤhrt  daselbst,  wenn  Rechte  von  Familien  oder  geistlichen  Stiftungen
nicht  eine  entgegensiehende  Observanz  begruͤnden,  den  Vorsitz,  leitet  die  Geschaͤfte
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        —  557  —

schaͤfte  und  ist  verpflichtet,  die  Ordnung  in  den  Berathungen  zu  erhalten.  Wenn
seine  Erinnerungen  kein  Gehoͤr  finden,  ist  er  befugt,  die  ordnungsstoͤrenden  Mitglieder
  von  der  Versammlung  einstweilen  auszuschließen,  jedoch  hat  er  daruͤber
sofort  an  den  Oberpräsidenten  der  Provinz  zur  weitern  Verfügung  zu  berichten.

g.  17.

Der  Landrath  ist  verpflichtet,  alljaͤhrlich  wenigstens  einen  Kreistag  anzusetzen;
  außerdem  ist  er  aber  hierzu  berechtigt,,  so  oft  als  er  es  den  Bedürfnissen
  der  Geschäfte  für  angemessen  halt.

E  hat  der  ihm  vorgesetzten  Regierung  von  jedem  Kreiskage  Anzeige  zu
machen.

*  18.

Znsammenberufung
  der
Kreisstude.

So  lange  Kommunal-Gegenstände  fraherer  Kreis-Verbände  abzuwickeln  Versammsind,

  ist  die  Vereinigung  mehrerer  Kreise  oder  der  Theile  verschiedener  Kreise
zu  diesen  Zwecken  gestattet.  Gegenstände,  welche  nur  eine  Klasse  der  Stände
berreffen,  können  auf  besondern  Konventen  dieser  Stände  verhandelt  werden.

In  Gemöäßeit  der  zeitherigen  Verfassung,  bleibt  die  Zusammenberufung,
nicht  minder  die  Direktion  dieser  Versammlungen  derjenigen  Behörde,  welche
bisher  diese  Funktion  ausgeübt  hat,  überlassen;  sie  werden  aber,  in  sofern  sie  das
gemeinschaftliche  Interesse  aller  Stände  umfassen,  aus  eben  den  Deputirten
oder  zum  persönlichen  Erscheinen  Berechtigten  der  betreffenden  Kreise  oder  Kreistheile
  zusammengesetzt  seyn,  welche  zum  Erscheinen  auf  den  Kreistagen  befugt
  sind.

.  19.

«  Die  Staͤnde  verhandeln  auf  den  Kreistagen  gemeinschaftlich.  Die  Beschluͤsse
  werden  nach  einfacher  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Der  Landrath  hat  als
solcher  keine  Stimme.  Er  stimmt  mit,  wenn  er  zugleich  Kreisstand  ist,  kann
jedoch  auch  ohne  Stimme  den  Vorsitz  führen.  Bei  gleichen  Stimmen  entscheidet
  die  Stimme  des  Vorsitzenden,  und  wenn  derselbe  nicht  stimmfähig  ist,  die
Stimme  des  dltesten  Kreisdeputirten.  Er  hat  der  ihm  vorgesetzten  Regierung
die  Kreistagsbeschlüsse  vorzulegen,  welche  zur  Ausführung  deren  Zustimmung
erfordern.
g.  20.

Findet  ein  ganzer  Stand  durch  einen  Kreistagsbeschluß  in  seinen  Interessen
  sich  verletzt,  so  steht  ihm  mittelst  Einreichung  eines  Separat-WVoti  der
Rekurs  an  diejenige  Behörde  zu,  von  welcher  die  betreffende  Angelegenheit  ressortirt.
  Bei  der  Zusammenberufung  der  Kreisstände  hat  der  Vorsitzende  in  der
Kurrende  die  zu  verhandelnden  Gegenstände  anzugeben.  Die  Erscheinenden

sind

lung  der  Stände
  mehrerer
Kreise  oder
Kreistheile.

Beschlüässe.

Sonderung.
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        —  58  —

sind  dann  befugt,  einen  Beschluß  zu  fassen,  und  durch  solchen  die  Ausbleibenden,
  wie  die  Abwesenden,  zu  verbinden.

g.  2
Ausföbrung  Der  Landrath  führt  die  Beschlüsse  der  Kreissiände  aus,  in  sofern  die
der  Beschlöfe.  Negierung  nicht  eine  andere  Behörde  mit  der  Ausführung  ausdrücklich  beauftragt,

  oder  die  Sache,  als  ständische  Kommunal-Angelegenheit,  nicht  besonders
gewählten  Beamten  übertragen  ist.

g.  22.
Einfübrung  Der  Ober-Präsident  der  Provinz  hat  die  zu  dem  Jusammenkritt  der
r  Kreiserh.  Kreisstande  nach  vorstehenden  Vorschriften  erforderlichen  Verfügungen  ungescumt

zu  veranlassen.
Gegeben  Berlin,  den  17ten  Mai  1827.

d.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Freiherr  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.
Graf  v.  Bernstorff.  v.  Hake.  Graf  v.  Danckelmann.  v.  Motz.
        <pb n="67" />
        59  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten- 



—  No.  11.  —

 

(No.  1070.)  Erklärung,  wegen  der  zwischen  der  Königlich-Preußischen  und  der  Herzoglich-Braunschweigischen
  Regierung  verabredeten  Maaßregeln  zur  Verhütung
N  der  Forstfrevel  in  den  Grenzwalbungen.  Vom  23sten  Januar  1827.
Lachdem  die  Königlich-Preußische  Regierung  mit  der  Herzoglich  -Braunschweigischen
  Regierung  übereingekommen  ist,  wirksamere  Maaßregeln  zur  Verhütung
  der  Forflfrevel  in  den  Grenzwaldungen  gegenseitig  zu  treffen,  erklaͤren
beide  Regierungen  Folgendes:
Artikel  1.

Es  verpflichtet  sich  sowohl  die  Königlich-Preußische  als  die  Herzoglich-Braunschweigische
  Regierung,  die  Forstfrevel,  welche  ihre  Unterthanen  in  den
Waldungen  des  andern  Gebiets  verübt  haben  mögten,  sobald  die  betreffenden
Forsibedienten  oder  Beamten,  welche  darauf  mit  zu  achten  haben,  davon  Kenntniß
  erhalten,  untersuchen  und  bestrafen  zu  lassen.  Die  Königlich-Preußischen
Gerichte  werden  in  solchen  Fällen  die  in  Preußen  geltenden  Gesetze  zum  Grunde
legen,  und  auch  die  Herzoglich  -Braunschweigische  Regierung  macht  sich  anheischig,
  die  Herzoglich  -Braunschweigischen  Gerichte  anzuweisen,  in  solchen  Fällen,
  wo  von  Braunschweigischen  Unterthanen  in  Forsien  des  Königlich-Preußischen
  Territorii  gefrevelt  worden,  nach  den  anjetzt  bestehenden  im  Ganzen  gelindern
  Königlich-Preußischen  Gesetzen  zu  erkennen.  Sollte  jedoch  in  Zukunft
etwa  eine  Veränderung  in  der  Gesetzgebung  über  die  Forflfrevel  in  dem  einen
oder  andern  Lande  getroffen  werden,  so  wollen  die  beiderseitigen  Regierungen
sich,  auf  solchen  Fall  ein  anderweites  Uebereinkommen  vorbehalten.

Artikel  2.

Von  den  beiderseitigen  Behörden  soll  zur  Entdeckung  der  Frevler  alle
mögliche  Hülfe  geleistet  werden,  und  namentlich  wird  gestattet,  daß  die  Spur
der  Frevler  durch  die  Förster  oder  Waldwärter  und  das  Polzzei-Militair  bis
auf  eine  Stunde  Entfernung  von  der  Grenze  verfolgt  und  Haussuchungen,  ohne
vorherige  Anfrage  bei  den  obrigkeitlichen  Behörden  und  Aemtern,  auf  der  Seelle,
jedoch  nur  in  Gegenwart  und  nach  den  Anordnungen  des  zu  diesem  Behufe
mündlich  zu  requirirenden  Bürgermeisters  oder  Ortsvorstehers,  vorgenommen

vwerden.

Jabrgang  1877.  No.  11.  —  (##.  1070  —  1073)  M  Art.  3.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  27ten  Juni  1827.)
        <pb n="68" />
        —  60  —

Artikel  3.

Bei  diesen  Haussuchungen  muß  der  Ortsvorsteher  sogleich  ein  Protokoll  aufnehmen,
  und  ein  Exemplar  dem  requirirenden  Angeber  einhändigen,  ein  zweites
Exemplar  aber  seiner  vorgesetzten  Behörde  (Landrath  oder  Beamten)  übersenden,
bei  Vermeidung  einer  Polizeistrafe  von  1  bis  5  Rthlr.  für  denjenigen  Ortsvorsteher,
  welcher  der  Requisütion  nicht  Genüge  leistet.  Auch  kann  der  Angeber  verlangen,
  daß  der  Förster,  oder  in  dessen  Abwesenheit  der  Waldwirter  des  Ons,
worin  die  Haussuchungen  vorgenommen  werden  sollen,  dabei  zugezogen  werde.

Artikel  4.

Für  die  Konstatirung  eines  Forstfrevels,  welcher  von  einem  Angehbrigen
des  einen  Staats  in  dem  Gebiete  des  Andern  verüht  worden,  soll  den  offziellen
Angaben  und  Abschätzungen  des  kompetenten  Forst=  oder  Polizeibeamten  des
Onus  des  begangenen  Frevels  die  volle  gesetzliche,  zur  Verurtheilung  des  Beschuldigten
  hinreichende  Beweiskraft,  von  der  zur  Aburrelung  geeigneten  Gerichtsstelle
  beigelegt  werden,  wenn  dieser  Beamte,  der  übrigens  keinen  Denunzianten-Antheil
  an  den  Strafgeldern  und  keine  Pandgelder  zu  genießen  hat,
vor  Gericht  auf  die  wahrheitmäßige,  treue  und  gewissenhafte  Angabe  seiner
Wahrnehmung  und  Kenntniß  eidlich  verpflichtet  worden.

.  Artikel  5.

Die  Einziehung  der  Gerichtskosten  und  Pfandgebuͤhren  verbleibt  demjenigen
  Staate,  in  welchem  der  verurtheilte  Freoler  wohnt.  Die  nach  Preußischen
Gesetzen  zu  erkennende  Strafe  und  der  Ersatz  des  tarmäßigen  Werths  des  entwendeten
  Holzes  fällt  dem  Waldeigenthümer  anheim.  In  solchen  Fällen,  wo#
der  Holzdieb  nicht  vermögend  ist,  die  Geldstrafe  ganz  oder  zum  Theil  zu  erlegen,
und  wo  Gefängnißstrafe  eintritt,  soll  letztere  niemals  nach  der  Wahl  des  Wald-Eigenthümers
  in  Forslarbeit  verwandelt  werden  können.

Artikel  6.

Den  untersuchenden  und  bestrafenden  Behbrden  in  den  Königlich-Preußischen
und  in  den  Herzoglich-Braunschweigischen  Staaten  wird  zur  Mlicht  gemacht,  die
Untersuchung  und  Bestrafung  der  Forslfrevel  in  jedem  einzelnen  Falle  so  schleunig
vorzunehmen,  als  es  nach  der  Verfassung  des  Landes  nur  immer  möglich  seyn  wird.

«  Artikel  7.

Gegenwaͤrtige,  im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs  von  Preußen
und  Seiner  Durchlaucht  des  Herzogs  von  Braunschweig  zweimal  gleichlautend
ausgefertigte  Erklaͤrung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,  Kraft
und  Wirksamkeit  in  den  beiderseitigen  Landen  haben,  und  oͤffentlich  bekannt
gemacht  werden.  So  geschehen  Berlin,  den  23sten  Januar  1827.

(I.  S)

Koͤnigl.  Preuß.  Ministerium  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten.
von  Schoͤnberg.

 

Co.  1071.
        <pb n="69" />
        (No.  1071.)  Verorbnung  wegen  der  nach  dem  Gesetze  vom  27sten  Matz  1824.  vorbthaltenen
  Bestimmungen  fuͤr  das  Herzogthum  Schlesien,  die  Grafschaft  Glatz
und  das  Preußische  Markgrafthum  Ober-  Lausitz.  Vom  2ten  Juni  1827.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  #2c.
haben  über  die  in  Unserm  Gesetze  wegen  Anordnung  von  Provinzial-Ständen
im  Herzogthum  Schlesien,  der  Grafschaft  Glatz  und  dem  Preußischen  Markgrafenthume
  Ober-Lausitz  vom  27sten  März  1824.  einer  besonderen  Verordnung
vorbehaltenen  Gegenstände,  die  gutachtlichen  Vorschläge  Unserer  dortigen  getreuen
Stände  vernommen,  und  erkheilen  darüber  nunmehr  die  nachfolgenden  Vorschriften.
Artikel  I.

Ein  jeder  der  den  fländischen  Verband  bildenden  Landeskheile,  nämlich
das  Herzogthum  Schlesien,  die  Grafschaft  Glatz  und  das  Preußische  Markgrafthum
  Oberlausitz  wird,  die  erstern  beiden  Landestheile  in  der  im  Jahre
1806.  und  der  letztere  in  der  im  Jahre  1815.  statt  gehabten  Begränzung  angenommen,
  mie  alleinigem  Ausschluß  der  Enklaven,  welche  bei  den  Distrikten  verbleiben,
  zu  denen  sie,  vermöge  der  neuern  Verwaltungs-Eintheilung,  gelegt  sind.

Artikel  II.

Im  Stande  der  Fürsten  und  Standesherren,  sind  die  Fürsten  von  Hatzfeld
  und  von  Carolath,  in  Gemßheit  der,  ihren  Vorfahren  bei  der  Erbebung
  der  vormaligen  freien  Standesherrschaften  Trachenberg  und  Carolath=Beuthen
  zu  Fürstenthümern,  geschehenen  Berleihungen  bereits  auf  Unsern  Befehl
aus  der  Zahl  der  K.  4.  des  Gesetzes  vom  27sten  März  1824.  benannten  Standesherren
  ausgeschieden  und  den  mit  Viril-Stimmen  berechtigten  Fürslen  zugetreten.
  Demnächst  haben  Wir  dem  Durchlauchtigen  Landgrafen  zu  Hessen-Rothenburg,
  wegen  des  Herzogthums  Ratibor  und  dem  Durchlauchtigen
Fürsten  zu  Anhalt-Cöthen-Pleß,  wegen  der  von  Uns  zu  einem  Fürstenthum
  erhobenen  seitherigen  freien  Standesherrschaft  Pleß  für  Sich  und  die
nachfolgenden  männlichen  Besitzer  des  Herzogthums  Ratibor  und  Fürslemthums
Pleß,  sofern  dieselben  aus  dem  Landgraflich-Hessisch-Rochenburgischen  oder
Fürstlich=  Anhaltisch=  Cöthen-Plessischen  Hause  seyn  werden,  Viril-Stimmen
verliehen  und  endlich  auch  die  dem  Erb-Landhofmeister  Grafen  von  Schaffgotsch
  gehörende  Majoratsherrschaft  Kienast  zu  einer  freien  Standesherrschaft
erhoben,  und  denen  im  K.  4.  des  Gesetzes  vom  27sten  Marz  1824.  aufgeführten
  Standesherrschaften  hinzutreten  lassen.

Im  Stande  der  Ritterschaft  ertheilen  Wir  hiermit  den  nachslehenden
Majoraté=  und  Geschlechts-Fideikommiß-Besitzern,  nämlich:

1)  Sr.  Hoheit  dem  Herzog  von  Würtemberg,  wegen  des  Majorats  von

Karlsruhe;  M2  Ho
ein
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        —  62  —

2)  dem  Fürsten  von  Hohenlohe,  wegen  des  Besitzes  der  Herrschaften
Koschentin,  Boronow  und  Harbultowitz  und  Landsberg;

3)  dem  Grafen  zu  Stolberg-Wernigerode,  wegen  der  Majorats-Herrschaft

  Ober-,  Mittel=  und  Nieder-Peterswaldau;

4)  dem  Grafen  von  Hochberg,  wegen  der  Herrschaft  Fürstenstein  nebst

Friedland  und  Waldenburg;

5)  dem  Fürsten  von  Lychnowsky,  wegen  der  Majorats-Besitzungen  von

Kuchelna,  Grabowka  und  Krziczanowitz;

6)  dem  Grafen  von  Sandretzky,  wegen  des  Langen-Bielauschen  Majorats;

7)  dem  Grafen  von  Oppersdorff,  wegen  Ober-Glogau;

8)  dem  Grafen  von  Althau,  wegen  des  Besitzes  des  Mittelwaldeschen

Majorats;

9)  dem  Grafen  von  Herberstein,  wegen  des  Grafenorthschen  Majorats;
40)  dem  Grafen  PDork  von  Wartenburg,  wegen  der  Majorats-Herschaft
Klein-HOelze;  4
dem  Grafen  von  Dyhrn,  wegen  der  Familien-Fideikommiß-Besitzungen
Reesewitz,  Mühlwitz  und  Gollbitz;
die  Befugniß,  sich  aus  einem  von  ihnen  aus  ihrer  Mitte  zu  erwählenden  Abgeordneten
  in  der  Ritterschaft  vertreten  zu  lassen,  bestimmen  aber  zugleich,  daß
dieser  denenselben  verwilligte  Abgeordnete  in  der  Zahl  der  im  §.  4.  des  angefährten
  Gesetzes  unter  No.  II.  für  die  Ritterschaft  des  Herzogthums  Schlesten
und  der  Grasschaft  Glatz  bestimmten  Abgeordneten  mit  einbegriffen  seyn  solle.

Dem  Stande  der  Städte  und  dem  der  Landgemeinden  verleihen  Wir  das
Rechr,  daß  ein  jeder  derselben  über  die,  im  Gesetze  vom  27sten  März  1824.
K.  4.  ihm  zuerkannte  Zahl  von  Landtags-Mitgliedern  noch  2  Abgeordnete  auf
den  Landtag  schicken  könne.

11

Artikel  III.
Hiernach  werden  auf  dem  Provinzial-Landtage  des  Herzogthums  Schlesien,
der  Grafsschaft  Glatz  und  Markgrafthum  Ober-Lausitz  erscheinen  und  stimmen:
I.  In  dem  Stande  der  Fürsten  und  Standesherren:
1)  Wegen  des  Fürsienthums  Oels,  Se.  Durchlaucht  der  Herzog  6
von  Braunschweig-Oess..  .  ...  mit  1  Stimme.

2)  wegen  des  Fürstenehums  Jagerndorff  und  Troppau  Preußischen
  Antheils,  der  Fuͤrst  von  Lichtenstein.  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  st-3)
  wegen  des  Fürstenthums  Sagan  die  Herzogin  von
Curldudnddd  1  „
4)  wegen  des  Fürsienthums  Trachenberg  der  Fürst  von
Hatzfeld  .  .  .  ...  ..  EEET  .  1
Latus.  4  Stilen.

5)  wegen
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        Or
“

6)
7
8)
9)
10

J“

11

“

12)

13)

4)

2

—

3)

4

“

5)

Transpor#.  .  4  Stim̃en.
wegen  des  Fuͤrstenthums  Carolath  der  Fuͤrst  von  Schoͤnaich-Carolath.
  ...........  ........................  ..  ..  ..  mit  1  „
wegen  des  Herzogthums  Ratibor,  Se.  Durchlaucht  der
Landgraf  zu  Hessen-Rothenburtg  "  1  "
wegen  des  Fürsienthums  Meß,  Se.  Durchlaucht  der  Fürft
zu  Anhalt-Cöthen-PRlleeen  .  ..  „8  1  „

wegen  der  Standesherrschaft  Ober-Beuehen,  der  Erbland-Mundschenk

  Graf  Henkel  von  Donnersmarck;

wegen  der  Standesherrschafe  Wartenberg,  der  Prinz  Biron

von  Curland;  Militsch  Erd  Ob

wegen  der  Standesherrschaft  ilitsch,  der  O  er-Kännmerer

  Graf  von  Maltzahn;  zusammen
wegen  der  Standesherrschaft  Goschütz,  der  Erbland-Post-  mit
meister  Graf  von  Reichenbach-Goschütz;  3  Stimmen.
wegen  der  Standesherrschaft  Muskau,  der  Fürst  von
Püäckler-Muskau;

wegen  der  Standesherrschaft  Kienast,  der  Erblandhofmeisser

Graf  von  Schaffgotsch;

zusammen  im  Stande  der  Fürsten  und  Standesherren  mit  10  Stimmen.

II.  Im  Stande  der  Ritterschaft.
A.  Für  das  Herzogthum  Schlesien  und  die  Grafschaft  Glatz.

Der  Abgeordnete  der  im  Artikel  H.  benannten  Majorate  und  Familien=Fidei-Kommiß-Besitzugen
  ...  mit  1  Stimme.
von  der  Ritterschaft  der  Kreise  Glogau,  Grünberg,  Freysiadt,

Sagan  und  Sprottau,  3  in  dem  Wahlort  Glogau  zu  erwählende

  Abgeordnteeee  .  .  .  3
von  der  Rikterschaft  der  Kreise  Liegnitz,  Löwenberg,  Bunzlau,

Haynau  und  Lüben,  3  in  dem  Wahlort  biegnitz  zu  erwählende

  Abgeordne  .  ..  3=von
  der  Ritterschaft  der  Kreise  Schönau,  Hirschberg,  Bolkenhayn

  und  Jauer,  2  in  dem  Wahlorte  Hirschberg  zu  erwählende

  Abgeordne  .  .  ...  ..  .  .  ...  --  2  =

von  der  Ritlterschaft  der  Kreise  Schweidnitz,  Striegau,

Landshut,  Waldenburg  und  Reichenbach,  3  in  dem  Wahlorte

  Schweidnitz  zu  erwählende  Abgeordnete  --  —
Latus.  12  Stifmien.

60)  von
        <pb n="72" />
        6

7

“

8

“

9

10

11

12

“

13

J

1)
2)
3)
4)

5)  von  der  Stadt  Liegnit  »....................  1
6)  von  der  Stabt  Neisse  ..............  .  ..  ......  .  ..  .  .  .  ..  1

7)

—  64  —

Transport  .  ....  12  Stim̃en.
von  der  Ritterschaft  der  Kreise  Glatz,  Habelschwerdt,  Frankenstein
  und  Münsterberg,  2  in  dem  Wahlorte  Glatz  zu
erwählende  Abgeordneee  mit  2961
von  der  Ritterschaft  der  Kreise  Breslau,  Neumarkt,  Strehlen,
  Nimptsch  und  Ohlau,  3  in  dem  Wahlort  Breslau  zu  «
envaylendeAbgeordnete».............................  -3-.
von  der  Ritterschaft  der  Kreise  Oels,  Trebnitz,  Namslau
und  Wartenberg,  2  in  dem  Wahlorte  Oels  zu  erwählende
Abgeordnete.......................·.................  -2-von
  der  Ritterschaft  der  Kreise  Brieg,  Oppeln,  Creutzburg
und  Falkenberg,  2  in  dem  Wahlorte  Brieg  zu  erwaͤhlende
Abgeordnete..........................................  -2-.
vondekRikterfchaftdekKreiseGroß-Snehlitz,Tostund
Lublinitz,  2  in  dem  Wahlorte  Groß-Strehlitz  zu  erwählende
  Abgeordnme  ..  #=  2  z
von  der  Ritterschaft  der  Kreise  Ratibor,  Pleß,  Ober-Beuthen
und  Rybnick,  2  in  dem  Wahlorte  Ratibor  zu  erwählende
Abgeordnetee  =  2
von  der  Ritterschaft  der  Kreise  Neustadt,  Neiße,  Grottkau,
Kosel  und  Leobschutz,  3  in  dem  Wahlorte  Neustadt  !*5
erwählende  Abgeordntttee  .  .  ..  3  =
von  der  Ritterschaft  der  Kreise  Wohlau,  Steinau,  Guhrau  und
Militsch,  2  in  dem  Wadhlorte  Wohlau  zu  trwaͤblende
Abgeordnete.............................  ............  -2-Zusammen
  30  Stimien.
B.  Für  das  Preußische  Markgrafthum  Ober-  Lausi  itz.
Von  der  gesammten  Ritterschaft  des  Preußischen  Markgrafthums
  Ober-Lausitz,  6  Abgeordnette  mit  6  =
der  gesammten  Ritterschaft.  mit  36  Srilen.
III.  Im  Stande  der  Städte.
A.  Im  Herzogthum  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz:
von  der  Stadt  Breslaoaa  ..  .  ...  1  Abgeordnete.
von  der  Stadt  Briegg  ...  -
von  der  Stadt  Glogau  ..  ....  .....  .  ..  ......  ....  .  .  ..
von  der  Stadt  Gruͤnberg.  ................  ..  ...  ...  1

u  a  u  uunm½

Uu  ##  u

von  der  Stadt  Schweidnriz  ..  1  Oc

8)  von
        <pb n="73" />
        —  65  —
Transport.  9  Abgeordnete.

8)  von  den  Städten  Glatz  und  Frankenstein,  alternirend.  O
9)  von  den  Städten  Hirschberg  und  Landshut,  alternirend.  1  -
10)  von  den  Staͤdten  Jauer  und  Goldberg,  alternirend.  1—  -
11)  von  den  Staͤdten  Bunzlau  und  Sagan,  alternirend.  ....  1  „  -
12)  von  den  Städten  Oppeln  und  Ratibor,  alternirend  1  „  -

13)  von  den  Staͤdten  Freystadt,  Kontop,  Naumburg  am
Bober,  Neusalz,  Neusiädtel,  Priebus,  Primkenau,
Schlawa,  Sprottau,  Wartenberg,  durch  gemeinschaftliche
  Wahl  in  Glonnnn  1  =  -
von  den  Staͤdten  Beuthen,  Bolkenhayn,  Haynau,  Hohenfriedeberg,
  Koͤben,  Luͤben,  Parchwitz,  Polkwitz,  Raudten,
Schoͤnau,  durch  gemeinschaftliche  Wahl  in  Liegnitz..  1
von  den  Staͤdten  Friedeberg,  Greiffenberg,  Kupferberg,
Laͤhn,  Liebenthal,  Loͤwenberg,  Naumburg  am  Queis,
Schmiedeberg,  Schoͤneberg,  Liebau,  durch  gemeinschaftliche
  Wahl  in  Hirschbren  1  „  -
von  den  Staͤdten  Friedland,  Gottesberg,  Muͤnsterberg,
Nimptsch,  Reichenbach,  Silberberg,  Freyburg,  Waldenburg,
  durch  gemeinschaffliche  Wahl  in  Schweidnit.  1  -
17)  von  den  Staͤdten  Habelschwerdt,  Landeck,  Lewin,  Mittelwalde,
  Neurode,  Reichenstein,  Reinerz,  Wartha,
Wilhelmsthal,  Wünschelburg,  durch  gemeinschaftliche
Wahl  in  Gssss  1  2  -
18)  von  den  Staͤdten  Canth,  Neumarkt,  Ohlau,  Strehlen,
Striegau,  Wansen,  Zobten,  durch  gemeinschaftliche  Wahl
in  Breslau  .  ...........................  ........  ..  .  .  14  „  -
19)  von  den  Staͤdten  Freyhahn,  Guhrau,  Herrnstadt,  Leubus,
WMilitsch,  Stroppen,  Sulau,  Trachenberg,  Groß-Tschirnau,
  Winzig,  Wohlau,  Steinau,  durch  gemeinschaftliche
  Wahl  in  Wohlln  1  -
20)  von  den  Staͤdten  Auras,  Dyhrnfurth,  Festenberg,
Hundsfeld,  Juliusburg,  Medzibor,  Prausnitz,  Trebnitz,
Wartenberg,  durch  gemeinschaftliche  Wahl  in  Oolls.  1  -
21)  von  den  Staͤdten  Carlsmarkt,  Constadt,  Creutzburg,
Namslau,  Pitschen,  Reichthal,  Bernstadt,  Loͤwen,  Fal-14



15

16

kenberg,  durch  gemeinschaftliche  Wahl  in  Briig  141  „  O
Latus.  23  Abgeordnete.

22)  von
        <pb n="74" />
        —  66  —

Transport.  23  Abgeordnete.
22)  von  den  Städten  Krappitz,  Landsberg,  Leschnitz,  Lublinitz,
  Rosenberg,  Groß-Strehlitz,  Schurgast,  Tofl,  Ujest,
Kieferstädtel,  Guttentag,  durch  gemeinschaftliche  Wahl  in
Groß-Strehlll  .  .  ...  ..  .  ..  41
23)  von  den  Städten  Ober-Beuthen,  Gleiwitz,  Kosel,  Loslau,
  Nicolai,  Pleß,  Peiskretscham,  Rybnick,  Sohrau,  Tarnowitz,
  Hultschin,  durch  gemeinschaftliche  Wahl  in  Ratibor  1
24)  von  den  Städten  Bauerwitz,  Ober-Glogau,  Grokkkau,
Katscher,  Leobschütz,  Neustadt,  Ottmachau,  Patschkan,  Ziegenhals,
  Zuͤlz,  durch  gemeinschaftliche  Wahl  in  Neustadt  1-Zusammen..
  26  Abgeordnete.
B.  Im  Markgrafthum  Ober-Lausitz.
1)  von  der  Stadt  Görllttztztt.  2  „„"  -
2)  von  der  Stadt  Launnn  1  „  -
3)  von  den  Landstaͤdten  Reichenbach,  Halbau,  Schömberg,
Seidenberg,  Marklissa,  Wiegandsthal,  Goldentraum,  Rothenburg,
  Muskau,  Hoyerswerda,  Wittichenau  und  Rub.
land  durch  gemeinschaftliche  Wahl  in  Goͤrlitz..  1  „z  -
Zusammen.—  4  Abgeordnete.
dem  Ulten  Stand  der  Städte  zusammen  30  Abgeordnete.
IV.  Im  Stande  der  Landgemeinden.

A.  Für  das  Herzogthum  Schlesien  und  die  Grafschaft  Glatz:
aus  einem  jeden  der  vorstehend  unter  No.  II.  für  die  Wahl  der  ritterschaftlichen
Abgeordneten  durch  Zusammenlegung  mehrerer  landräthlichen  Kreise  gebildete#n
12  Verbände,  mit  Ausnahme  des  in  den  Kreisen  Löwenberg,  Bunzlau,  Haynau,
  Liegnitz  und  Lüben  bestehenden  und  des  aus  den  Kreisen  Neustadt,  Neiße,
Grottkau,  Cosel  und  Leobschuͤtz  bestehenden  Verbandes  einen  Abgeordneten,
aus  einem  jeden  der  zwei  eben  genannten  Verbaͤnde  aber  zwei  Abgeordnete,
  im  Ganzen  also  “  14  Abgeordnete.
B.  Für  das  Markgrafthum  Ober-Lausitz:
aus  den  4  landräthlichen  Kreisen  Görlitz,  Lauban,  Rothenburg
  und  Hoyerswerda,  Behufs  der  Wahl  und  Zusammentretung
  besonderer  Wäahlernr  2  -
dem  IVten  Stande  zusammen.  16  Abgeordnete.
Artikel  IV.
Die  Fürsien  nehmen  nach  der  Reihefolge,  in  welcher  sie  in  dem  Artibei
  Ul.  unter  No.  I.  aufgeführt  sind,  auf  dem  Landtage  Matz,  mit  der  Ausnahme,
        <pb n="75" />
        —  67  —

nahme,  daß  wenn  der  Fürst  von  Hatzfeld  nicht  in  Person,  sondern  durch
einen  Bevollmächtigten,  der  Fürst  von  Carolath  aber  in  Person  erscheint,
dieser  den  Platz  über  jenen  nehmen  soll-Artikel

  V.

Es  wird  den  Standesherren  überlassen,  über  die  Ordnung,  in  welcher
sie  das  ihnen  F.  4.  des  Gesetzes  vom  27ten  März  1824.  verliehene  Stimmrecht
  ausüben  wollen,  unter  sich  eine  Einigung  zu  treffen;  wenn  aber  eine  Einigung
  dieserhalb  nicht  zu  Stande  kommt,  so  soll  jenes  Stimmrecht  jedesmal
durch  3  der  anwesenden  Standesherren  ausgeübt  werden,  und  dieselben  hierin  nach
der  durch  das  Alter  ihrer  Standesherrschaft  bestimmten  Reihefolge  abwechseln.

Artikel  .

Dem  Kollektiv-Abgeordneten  der  Artikel  II.  in  der  Ritterschaft  bevorrechketen
  11  Majorats=  und  Fumilien-Fideikommißbesitzer,  gebührt  am  Landtage
der  erste  Patz  unter  den  rikterschaftlichen  Abgeordneten.

Derselbe  muß  sich  im  Besitz  aller  der  im  K.  5.  des  Gesetzes  vom  27t8en
Mätz  1824.  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen  Erfordernisse  befinden.

So#mmtlichen  11  Theilhabern  an  dieser  Bevorrechtigung  verbleibt  das
Recht  der  Wahl  und  der  Whlbarkeit  in  den  ritterschaftlichen  Wahlbezirken,  in
welchen  die  zu  ihrem  Fideikommißbesitz  gehörigen  Guͤter  belegen  sind.

Artikel  VII

In  dem  Falle,  wenn  der  Besitz  eines  Grund-Eigenthums  durch  Abtrekung
  des  Vaters  an  den  Sohn,  auf  diesen  übergegangen  ist,  soll  die  Zeit  des
Besitzes  des  Vaters  mit  der  des  Sohnes  in  gleicher  Art  zusammengerechnet
werden,  als  solches  die  Bestinmmung  des  S.  5.  No.  I.  des  Gesetzes  vom  27'sien
Marz  1824.  für  den  Vererbungsfall  rücksichrlich  der  Zeit  des  Beff  iees  des  Erblassers
  mit  der  des  Erben  vorschreibt.

Artikel  VIIIl.

Wenn  Zweifel  darüber  obwalten,  ob  Jemand  sich  in  dem  wirklichen  Besit
eines  zur  Standschaft  qualifizirenden  Grundstuͤcks  befinde,  so  ist  in  der  Ritterschaft
  der  Nachweis  uͤber  Ableistung  des  Homagii,  in  den  andern  Staͤnden  aber
der  Beweis  des  wirklich  erlangten  Zivil-Besitzes  zu  erfordern  erforderlich.

Artikel  IX.

Damit  das  Recht  zur  Wahl  und  Wählbarkeit  in  der  Ritterschafe  vollständig
festgestellt  werde;  so  haben  die  Landräthe  mit  Zuziehung  der  ritkerschaftlichen
Kreissiände  für  einen  jeden  Kreis  eine  Makrikel  von  sämmtlichen  im  Kreise  gelegenen,
  ihre  Besitzer  zu  diesem  Rechte  befähigenden  Gütern  sofort  anzufertigen,
welche  durch  Unsern  Kommissarius  demnächst  dem  Staatsministerio  und  von
diesem  Uns  zur  Wollziehung  vorzulegen  ist.

In  diese  Matrikel  können  jedoch  nur  aufgenommen  werden:

1)  )  In  Schlessen,  und  der  Grafschaft  Glatz  Landgüter,  deren  Besitztitel
in  dem  Hypothekenbuche  eines  Ober-Landesgerichts  oder  eines  Fürsten-Jabrgang
  1227.  (ad  No.  11.  —  1071  —  1073.)  N  thums-
        <pb n="76" />
        thums=  oder  Standesherrlichen  Gerichts  unter  Ableistung  des  Homagü
eingetragen  werden  muß  und  die  gleichzeitig  dem  Domanial-Steuer-Divisor
  unterworfen  sind.

b)  Im  Markgrafthum  Ober-Lausitz  Güter,  von  denen  die  Verreichung
zu  Lehn  oder  in  Erbe  von  einem  der  Ober-Landesgerichte  zu  Glogau
und  Frankfurth,  ein  eigenes  Folium  im  Hypothekenbuche  eines  dieser
Ober-Landesgerichte,  oder  einer  Standesherrlichen  Kanzlei  und  die
Entrichtung  der  Mundgutsteuer  nachgewiesen  werden  kann;  und

außer  diesen,  sowohl  in  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz  als  in  dem

Markgrafthum  Ober-Lausitz  Besitzungen,  denen  Wir  mittelst  besonderer

von  Uns  Allerhöchstselbst  bellzogenen  Urkunde  die  Eigenschaft  als  zur

Sctandschaft  im  Stande  der  Ritterschaft  befähigenden  Rittergüter  verliehen

haben;  welche  Auszeichnung  Wir  aber  nur  solchen  Gütern  gewähren  wollen,

die  als  vollständiges  Eigenthum  besessen  werden,  über  welche  einem  andern

Dominio  bie  Oberherrlichkeit  nicht  zusteht,  und  mit  deren  Besitze  die  Gerichtsbarkeit

  mindestens,  über  die  auf  den  dazu  gehörenden  Grundstücken

wohnenden  Nicht-Eximirten,  verbunden  ###.
Artikel  X.
Der  Werhh  welchen  slädtischer  Grundbesitz  und  Gewerbe  zusammengenommen

  haben  sollen,  um  die  Wahlbarkeit  zum  siädtischen  Landtags-Abgeordneten
  zu  begründen,  wird:
a)  in  Schlessen  und  der  Grafsschaft  Glatz  in  großen  Städten  auf  10,000  Rthir.

in  den  mittleren  Stadten  all.  4,000

in  den  bleinen  Stadten  aav.  .  2,000  =
in  dem  Markgrafenthum  Ober-  Lausig:

in  der  Stadt  Görlitzapptttr  3,000  =
in  der  Stadt  Lauban  att.  1,500  =
in  den  übrigen  Städten  auf.  .  .............  800-hiermit

  festgesetzt.

Der  Werth  des  staͤdtischen  Gewerbes  wird  nach  dem  Betrage  des  in  demselben

  steckenden  Betriebskapitals  berechnet.  Zu  demselben  gehoͤren  weder  die
Ausuͤbung  der  Heilkunde  noch  der  Geschaͤftsbetrieb  der  Justizkommissarien.

Artikel  XI.
Im  Stande  der  Landgemeinden  muß  der  zur  Waͤhlbarkeit  in  demselben

befaͤhigende  Grundbesitz
a)  in  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz,  mit  Ausnahme  der  Kreise  Creutzburg,

  Rosenberg,  Oppeln,  Lublinitz,  Groß-Soerehlitz,  Tost,  Beuthen,
Meß  und  Ryubnick,  einer  jährlichen  Grundsteuer  von  12  Rchlr.,  in  den
genannten  Kreisen  aber  einer  von  6  Rthlr.  unterliegen;

b)  im  Markgrafthum  Ober-Lausitz  dagegen  mindesiens  die  Größe  von  50  Berliner

  Scheffeln  Aussaat  an  Aecker=  und  Wiesewachs  enthalten.
Art.  XII.
        <pb n="77" />
        Artikel  XII.

Die  in  den  Oberlaus  itzischen  Staͤdten  von  Magistraͤten,  welche  sich  selbst
ergaͤnzen,  getroffenen  und  noch  zu  treffenden  Wahlen  stadtischer  Landtags-Abgeordneten
  sind  nur  so  lange  gültig,  bis  die  Verfassung  der  Städte  daselbst
gesetzlich  neu  geordnet  seyn  wird,  indem  sodann  in  jenen  Orten  eine  neue
Wahl  der  Landtags-Abgeordneten,  nach  Maaßgabe  der  dann  bestehenden  Vorschriften,
  und  zwar  das  erste  Mal  auf  so  viele  Jahre  getroffen  werden  soll,
als  die  frühere  Wahl  noch  gültig  gewesen  seyn  würde,  wenn  sie  selbst  oder  ihre
Vorgänger  gleich  Anfangs  mit  sämmtlichen  übrigen  Depueirten  erwählt  worden
wären.

Artikel  XlIII.
Der  Verlust  der  Eigenschaft  eines  Rittergutes  durch  Zerstückelung  tritt
alsdann  ein,  wenn  in  Folge  freiwilliger  Parzellirung
a)  in  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz  die  beim  Gute  verbliebenen  Grundstücke
  und  Gefälle  nicht  noch  einen,  nach  den  Abschätzungs-Grundsätzen
des  landschaftlichen  Kreditvereins  der  Provinz  zu  ermittelnden  jährlichen
Ertrag  von  mindestens  1000  Rehlr.  gewähren;
b)  in  der  Ober  Lausitz,  wenn  bei  einem  Gute  nicht  mindestens  500  Morgen
verblieben  sind.

Rittergüter,  welche  bis  unter  dem  chier  vorgeschriebenen  Betrage  oder
Umfange  zerstückelt  sind,  sollen  die  Befugniß  zum  Wahlrecht  und  zur  Wahlbarkeit
wieder  erlangen,  sobald  sie  die  vorschriftsmäaßigen  Sätze  wieder  erreichen.

Artikel  XIV.

Da  bei  der  Wahl  der  Ortswähler  im  Scande  der  Landgemeinden  im
Gesetze  auf  das  Herkommen  verwiesen  ist,  so  werden  in  denen  Orten,  wo  es
herkömmlich  ist,  daß  die  Ehemänner  in  allen  Dorf-Angelegenheiten  für  ihre,
Ackergüter  besitzende  Ehefrauen  stimmen,  dergleichen  Ehemanner  bei  dem  Wahlgeschäfte
  an  Stelle  ihrer  Frauen  zuzuziehen  seyn.

Artikel  XV.

Wenn  sich  in  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz  in  einer  Gemeine  nicht
mindestens  12  slimmfähige  Grundbesitzer  befinden,  so  ist  dieselbe  Behufs  der
Wahl  des  Ortswählers  mit  einer  benachbarten  Gemeine  zu  vereinigen.

Artikel  XVI.

Zur  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten  der  kollektiv=  wählenden  Städte
ernennt  eine  jede  derselben  von  weniger  als  150  Feuerstellen  überhaupt  einen,
die  Stadte  größeren  Umfangs  aber  eine  jede  für  jedwede  150  Feuerstellen  allemal
  einen  Whler.

Artikel  XVII.

Wegen  Bildung  der  Distrikte  für  die  Wahl  der  Bezirkswähler  durch  die
Ortswähler,  haben  die  Landräthe  für  einen  jeden  Kreis  die  erforderlichen  Feslsetzungen
  unter  Zuziehung  der  Kreisstände  zu  tressen.

N2  Art.  XVIII.
        <pb n="78" />
        —  70  —

Artikel  XVIII.

Die  Einberufung  der  Stellvertreter  geschieht  nach  der  Reihefolge,  in  welcher

  sie  in  dem  betreffenden  Wahldistrikte  gewaͤhlt  sind.
Artikel  XIX.

Wenn  ein  Landtags-Abgeordneter  bei  Eröffnung  des  Landtags  bis  zu
Ablauf  der  ersten  von  diesem  Zeitpunkte  an,  laufenden  Woche  zu  erscheinen  bebindert
  ist,  so  verbleibt  der  für  ihn  einberufene  Stellvertreter  für  die  ganze
Dauer  des  Landtags  Mitglied  desselben,  der  Abgeordnete  aber  geht  in  die  Stellung
  des  Stelloertreters  über.

Artikel  XX.

Bei  Wahlen,  wo  mehrere  landraͤthliche  Kreise  betheiliget  sind,  gebuͤhrt

dem  aͤltesten  der  mit  einem  Rittergute  angesessenen  Landrathe  die  Leitung.
Artikel  XXI.

Die  Landtags-Abgeordneten  erhalten  für  die  Zeit  der  Anwesenheit  am
Landtage,  den  Tag  vor  Erbffnung  desselben  mit  eingerechnet,  und  für  die  Zeit
der  Reise  von  ihrem  Wohnorte  dahin  und  wieder  zurück,  ein  jeder  ohne  Unterschied
  des  Standes  3  Rehlr.  Diäten  und  eine  Entschädigung  für  die  Unkosten
der  Reise  von  1  Rehlr.  10  sgr.  für  die  Meile.  Bei  der  Hin=  und  Räckreise,
werden  je  6  Meilen  auf  einen  Reisetag  gerechnek.

Artikel  XX  I  I.

Ein  jeder  Stand  bringt  die  Diäten  und  Reisekoslen  für  seine  Abgeordneken
  besonders  auf.

Artikel  XX  III.

In  der  Ritrerschaft  bringt  in  Schlesien  und  der  Grasschaft  Glatz  die
Rikterschaft  der  Kreise,  welche  gemeinschaftlich  einen  Abgeordneten  zu  geslellen
haben,  die  für  denselben  erforderlichen  Unkoslen  nach  dem  sogenannten  Reichsthaler-Ertrage
  unter  sich  auf.  In  der  Ober-Lausitz  werden  die,  für  die  von  der
dortigen  Rikterschaft  zu  gestellenden  Abgeordneten  erforderlichen  Unkosten  auf
sämmrlliche  in  den  ritlerschaftlichen  Matrikeln  als  stimmfähige  Rittergüter  aufgenommene
  Gülter  zu  gleichen  Theilen  ohne  Unterschied  der  Groͤße  der  Guͤter
vertheilet.

Im  Stande  der  Staͤdte  hat  eine  jede  Stadt,  welche  zu  Absendung  eines
eigenen  Abgeordneten  berechtigt  ist,  die  auf  dieselbe  fallenden  Unkosten  allein  zu
tragen.  Die  zu  Absendung  eines  Kollektiv-Abgeordneten  verbundenen  Staͤdte
bringen  die  für  denselben  erforderlichen  Unkosten  durch  Beiträge,  weiche  nach  der
Zahl  der  von  einer  jeden  von  ihnen  zu  gestellenden  Bezirkswähler  bestimmt  werden,
  gemeinschaftlich  auf.

Im  Stande  der  Landgemeinen  werden  die  Kosten  für  einen  jeden  einzelnen
  Abgeordneten  von  den  betreffenden  Wahlbezirken  besonders  aufgebracht.

In  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz  werden  dieselben  nach  dem  Reichsthaler-Ertrage
  auf  die  einzelnen  zu  diesem  Stande  gehörenden  Ackernahrungen;

in
        <pb n="79" />
        —  71  —
in  der  Ober-Laufttz  aber  auf  die  einzelnen  Dorf-Kommunen  nach  dem  Verhöültnig
  der  darin  vorhandenen  Ackerwirthe  vertheilt,  und  in  diesen,  jedoch  nach  Ons-Obseroanz
  aufgebracht.
"  Artikel  XXIV.

Die  außer  den  Diaͤten  und  Reisekosten  durch  den  Landtag  berursachten
Kosten,  als  z.  B.  die  für  Einrichtung  und  Instandhaltung  des  Lokals,  Unterhaltung
  der  Bureaux  u.  s.  w.  werden  nach  der  Anzahl  der  Stimmen,  welche  den
verschiedenen  Ständen  am  Landrage  zustehen,  vertheilt,  die  auf  die  Ritterschaft,
die  Städte  und  den  Stand  der  Landgemeinden  fallenden  Beträge  der  Diäten  für
die  einzelnen  Abgeordneten  hinzugeschlagen  und  mit  denselben  zugleich  erhoben,
die  auf  den  Stand  der  Fürsten  und  Scandesherren  fallende  Rate  aber,  deren
Aufbringung  der  Einigung  der  Mitglieder  desselben  anheimgegeben  von  denselben
  in  Folle  abgefuͤhrt.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  Beidruckung
Unsers  großen  Koͤniglichen  Insiegels.

Gegeben  zu  Berlin,  am  26en  Juni  1827.

I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Freiherr  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.
Graf  v.  Bernstorff.  v.  Hake.  Graf  v.  Danckelmann.  v.  Motz.

 

[No.  1072.)  Kreisordnung  für  das  Herzogthum  Schlesien,  die  Grafschaft  Glatz  und  das
Preußische  Markgrafthum  Oberlausitz.  Vom  2ten  Jum  1827.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.
actheilen,  wegen  der  Einrichtung  der  Kreistage  in  dem  Herzogthun  Schlesien,  der
Grafschaft  Glatz  und  dem  Markgrafthum  Ober-Lausitz,  nach  Anhörung  der  unterthänigen
  Vorschläge  Unserer  dorligen  getreuen  Stände,  hiermit  die  nachfolgenden
Bestimmungen:
K.  1.  Die  Kreisversammlungen  haben  den  Zweck,  die  Kreisverwaltung  des
Landraths  in  K  iten  zu  begleiten  umd  zu  unterllützen.
Diese  Verwaltung  innerhalb  der  bestehenden  Gesetzgebung  macht  den  Gegenstand
  ihrer  Berathung  und  Beschlüsse  aus.
»  H  2.  Die  bestehenden  landraͤthlichen  Kreise  bilden  die  Bezirke  der  Kreis-3.
  Die  Kreisstände  vertreren  die  Kreiskorporation  in  allen,  den  ganzen
  Kreis  betreffenden  Kommunal-Angelegenheiten,  ohne  Rücksprache  mil  den  einzelnen
  Kommunen  oder  Indioiduen.
S.  4.
        <pb n="80" />
        4.  Die  Kreisständische  Bersammlung  besleht:

A.  aus  allen  halifhzirten  Besitzern  von  Fürstenthümern,  Standesherrschaften,
oder  in  der  Matrikel  der  Ritterschaft  aufgeführten  Rittergütern,  so  wie  derer
ehemaligen  Domainengüter,  denen  in  Gemäßheit  Unserer  Instruktion  für
Veräußerung  der  Domainen  vom  10ten  Oktober  1810.  alle  Ritterguts-Eigenschaft
  im  Veräußerungskontrakte  ausdrücklich  beigelegt  worden  ist,  persönlich:
—  aus  den  Vertretern  der  nach  K.  6.  zur  persönlichen  Erscheinung  nicht  quglifizirten
  Standesherren  und  Rittergutsbesitzer  solcher  matrikulirten  Güter.
B.  Aus  einem  Deputirten  von  einer  jeden  in  dem  Kreise  belegenen  Stadt.
C.  Aus  drei  Deputirten  des  bauerlichen  Standes.
K.  5.  Vertretungen  sind  gestattet:
a)  unmündigen  Rittergutsbesitzern  durch  ihren  Vater  oder  Vormund,  und
b))  Ehefrauen  durch  ihre  Ehegatten;  insofern  Vater,  Vormund  und  Ehegatten
selbst  zur  Ritterschaft  des  Preußischen  Staats  gehören.  6
Wenn  dies  jedoch  nicht  der  Fall  ist,  so  steht  ihnen  das  Recht  zu,  zur  Abgabe
  der  Stimmen  zu  bevollmächtigen.  2„
JDc)  Unverheiratheten  Besitzerinnen;
d)  allen  qualifizirten  Besitzern,  insofern  sie  verhindert  find,  persönlich  zu  erscheinen.

Die  Vertreter  müssen  jederzeit  zur  Ritterschaft  des  Preußischen  Staats

gehdren,  und  die  Bedingungen  des  K.  6.  ihnen  nicht  entgegenstehen.
K.  6.  Zur  persönlichen  Ausübung  des  Stimmenrechts  auf  den  Kreistagen
ist  bei  allen  Ständen  und  gestatteten  Wertretern  erforderlich:  ·
a)dieGejneinschaftmiteinekderchristlichenKirchenz
b)dieVollendungdesAstenLebensjahtesz
c)unbescholtenekRuf.

H.7.WirddieUnbeschoctenheitdesRufeöbestritten,sohat,wenndieöein
Mitglied  der  Ritterschaft,  oder  einen  Vertreter  eines  solchen  betrifft,  die  Ritterschast
des  Kreises  die  Befugniß,  in  einem  besondern  Konvente  durch  Stimmenmehrheit  von
##tel  der  Anwesenden  darüber  in  erster  Instanz  zu  entscheiden  und  Falls  die  Enkscheidung
  für  die  Bescholtenheit  des  Rufs  ausfällt,  die  Ausschließung  zu  bestimmen.
Will  der  Betroffene  oder  die  abgestimmte  Minoritaät  bei  dem  Beschlusse  sich  nicht

beruhigen,  so  ertheilen  die  Mitglieder  des  Provinzial-Landtages  von  der  Ritterschaft.
die  Cntscheidung  in  der  zweiten  und  letzten  Instanz.  Wird  die  Unbescholtenheit  des
Rufes  eines  Kreiskags-Abgeordneten  der  Scädte  oder  des  Bauernstandes  in  Zweifel
  gezogen,  so  ist  solches  in  erster  Instanz  zur  Entscheidung  des  Magistrats,  der
Stadtverordneten  oder  der  Bezirkswähler  zu  bringen,  von  denen  die  Wahl  ausgegangen
  ist  (15.  16.),  und  bei  denselben  auf  die  Wahl  eines  andern  Deputirten  anzutragen;
  die  Entscheidung  in  2ter  Instanz  gebührt  hier  ebenfalls  den  Landtags-Mitgliedern

  desjenigen  der  beiden  Stände,  zu  welchem  der  betreffende  Kreistags-Abgeordnete
  gehört.  «  .  '

§.  b.  Sobald  eine  Entscheidung  der  2ten  Instanz  nachgesucht  worden,
bleibt  es  den  Kreistags-Mitgliedern  des  Standes,  zu  dem  derjenige  gehoͤrt,  dessen
unbescholtener  Ruf  bestritten  worden,  uͤberlassen,  das  Theilnehmungsrecht  desselben
an  den  Kreistagen  bis  zu  erfolgter  Entscheidung  zu  suspendiren.

C.  9.  Auch  die  Wiederzulassung  zu  den  Kreistagen  eines  in  denselben  Ausgeschlossenen,
  kann  auf  Antrag  der  Kreistags-Mitglieder  des  betreffenden  Standes,
durch  die  Mitglieder  des  Provinzial-Landtages  vow  namlichen  Stande  verfügt  werden.

S.  10.
        <pb n="81" />
        —  73  —
·  5.10.Werts-Besitzer,eistlicheodermildeStiftungewJowieStävty
welche  mehr  als  ein  Rittergut  im  Kreise  besitzen,  sind  jederzeit  nur  zur  Fuͤhrung
einer  Stimme  berechtigt.

K.  11.  Staͤdte,  welche  als  solche  die  Berechtigung  haben,  auf  dem  Kreistage
  durch  einen  Abgeordneten  zu  erscheinen,  und  sich  im  Besitz  eines  Rittergutes
besnden.  sind  ebenfalls  nur  zu  Führung  einer  Stimme  berechtigt.  Wenn  sie  aber
noch  in  einem  andern  Kreise  Rittergüter  besitzen,  so  sind  sie  befugt,  auch  die  dortigen
Kreisständischen  Versammlungen  zu  beschicken.  .

K.  12.  Die  städtischen  Abgeordneten  zu  den  Kreistagen,  müssen  jederzeit
wirklich  fungirende  Magisstratspersonen  seyn.

«  K.  13.  Die  Abgeordneten  des  Bauernstandes  können  nur  aus  wirklich  im
Dienste  befindlichen  Schulzen  oder  Dorfrichterm  gewählt  werden,  welche  wenigstens
das  zur  Qualisikation  eines  bauerlichen  Abgeordneten  zum  Provinzial-Landtage
erforderliche  Grund-Eigenthum  besitzen.  6

K.  14.  Für  einen  jeden  Abgeordneten  der  Städte  und  der  Landgemeinden
wird  ein  Stellvertreter  gewählt,  der  gleichfalls  die  §.  ö.,  12.  und  13.  bestimmten
Eigenschaften  haben  muß.

S.  15.  In  den  Stcdten  erwahlt  der  Magistrat  den  Kreistags-Abgeordneten
aus  seiner  Mitte.  "  «"’

5..16.BeidetWahcdekAbgeokbnetenundSkellvettkekerdezStanbeöber
Landgemeinden  wird  wie  bei  der  Wahl  der  Bezirkswaͤhler  verfahren.  Ein  jeder
Landrath  hat  Behufs  dieser  Wahlen  seinen  Kreis  in  drei  Bezirke  einzutheilen,  in
deren  jedem  ein  Deputirter  und  ein  Stellvertreter  zu  waͤhlen  ist.

#  17.  Die  Wahlen  der  Landgemeinden  stehen  unter  Aufsicht  des  Landraths.

§.  18.  Die  Whler  der  Kreistags-Abgeordneten  der  Städte  und  des  Standes
  der  Landgememnden  erfolgen  auf  sechs  Jahre;  die  des  letzteren  Standes  werden
bei  Gelegenheit  der  Wahlen  der  Landtags-Abgeordneten  vorgenommen.

§5.  19.  Mi#t  dem  Verluste  des  Grundbes  oder  der  amtlichen  oder  moraischen
  Qualifikation  hört  das  Recht  zur  Kreisstandschaft  auf.  «  ·-H.20.DekLandrakhistverpflichtet,alljährlichwenigsienöeinenKteistag


anzusetzen;  außerdem  aber  ist  er  hierzu  berechtigt,  so  oft  als  er  es  den  Beduͤrfnissen
der  Geschaste  für  angemessen  halt.

Er  hat  der  ihm  vorgesetzten  Regierung  von  einem  jeden  anzusetzenden  Kreistage
  Anzeige  zu  machen.

§  21.  Die  Staände  verhandeln  auf  dem  Kreistage  gemeinschaftlich.  Die
Beschlüsse  werden  nach  einfacher  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Der  Landrath  hat  als
solcher  keine  Stimme.  Er  stimmt  mit,  wenn  er  zugleich  Kreisstand  ist,  kann  jedoch
auch  ohne  Stimme  den  Worsitz  führen.

Bei  gleichen  Stimmen  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden,  und  wem
dersfelbe  nicht  siimmfähig  ist,  die  Stmme  des  dltesten  Kreis  -Deputirten.  Er  hat
der  ihm  vorgesetzten  Regierung  diejenigen  Kreistags-Beschlüsse  vorzulegen,  welche
zur  Ausführung  deren  Iusimang  erfordern.

K.  22.  Findet  ein  ganzer  Stand  durch  einen  Kreiskags-Beschluß  in  seinem
Interesse  sich  verletzt,  so  #-  ihm,  mittelst  Einreichung  eines  Separat-Voti,  der
Rekurs  an  diejenige  Behörde  zu,  von  welcher  die  betreffende  Angelegenheit  ressorrirt.

"  Bei
        <pb n="82" />
        —  74  —

Bei  Zusammenberufung  der  Kreisstände  hat  der  Landrath  in  der  Kurrende  die
zu  verhandelnden  Gegenstände  anzugeben.  Die  Erscheinenden  sind  dann  befugt,
einen  Beschluß  zu  fassen,  und  durch  solchen  die  Außenbleibenden  wie  die  Abwesenden
zu  verbinden.  »

#.  23.  Der  Landrath  führt  die  Beschlüsse  der  Kreisstände  aus,  in  sofern
die  Regierung  nicht  eine  andere  Behörde  mit  der  Ausführung  ausdrücklich  beauftragt,
oder  die  Sache  nicht  als  ständische  Kommunal-Angelegenheit  besonders  gewählken
Beamten  übertragen  ist.

&amp;amp;.  24.  Der  Oberpräsident  der  Provinz  hat  die  zu  dem  Zusammentritt  der
Kreisstände  nach  vorstehenden  Vorschriften  erforderlichen  Verfügungen  ungesäumt
zu  veranlassen,  und  hören  mit  deren  Wirksamkeit  die  durch  das  Gendarmerie-Edikt
vom  3osten  Julius  1812.  angeordneten  Kreisverwaltungen,  da,  wo  sie  eingefährr
worden,  auf.

Gegeben  Berlin,  den  2ten  Juni  1827.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Freiherr  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.
Graf  v.  Bernstorff.  v.  Hake.  Graf  v.  Danckelmann.  v.  Motz.

 

(#  1073.)  Erklärung  wegen  anderweiker  Erneuerung  der  unterm  #.##1818.  mit  der
Füstlich-Lippe-Detmoldischen  Regierung  abgeschlossenen  Durchmarsch=  und
Etappen-Konvention  bis  zum  1sten  Januar  1833.  Pom  19ten  Juni  4827.

N  die  zwischen  der  Königlich  .Preußischen  und  der  Fürstlich  -Lippe-Detmoldischen

  Regierung  unterm  #.  #e##1818.  abgeschlossene  und  unterm  25st##

Februar  1823.  erneuerte  Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention  in  allen

ihren  Punkten  dergestalt  anderweit  erneuert  worden  ist,  daß  dieselbe  bis  zum  isten

Januar  1833.  ferner  gültig  seyn,  und  den  durchmarschierenden  Remonte-Rommandos

  auch  künftig  in  der  Etappe  Lemgo  ein  Ruhetag  gewährt  werden  solle;  so  ist

darüber  Königlich-Preußischer  Seits  gegenwärtige  Ministerial-Erklärung  ausgefertigt
  und  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.
Geschehen  Berlin,  den  19ten  Juni  1827.

(I.  S.)

Königl.  Preuß.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Schbnberg.
        <pb n="83" />
        75  —

Gesetz-Sammlung
für  die  ·
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

s————-.  No.  12.  ——

 

 

[No.  1074.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  2ten  Juni  1827.,  über  die  Anwendung  des
K  4.  zu  b.  und  c.  des  Gesetzes  wegen  Entrichtung  der  Mahl=  und
Schlachtsteuer  vom  Zosten  Mai  1820.  auf  die  Braumalzsteuer  und  übet
deren  Firation  bei  ländlichen  Grundbesitzern  in  Erweiterung  des  Zulasses  nach
A  g.  20.  des  Gesetzes  vom  8ten  Februar  1819.
uf  den  Bericht  und  nach  dem  Antrage  des  Staatsministeriums,  will  Ich  in
Ergaͤnzung  und  Erlaͤuterung  des  Gesetzes  wegen  Besteuerung  des  inlaͤndischen
Branntweins,  Branmalzes  2c.,  vom  8ten  Februar  1819.,  und  der  zu  diesem
Gesetze  gehörenden  Ordnung  vom  gleichen  Tage,  bestimmen,  daß  die  Vorschriften
  des  Gesetzes  über  die  Mahl=  und  Schlachtsteuer  vom  30sten  Mai  1820.
K.  4.  wonach-  «  ·
zu  b.  bei  der  Verwiegung  von  steuerpflichtigem  Korn  oder  Mahlwerk  fuͤr  den

Sack  nichts  abgerechnet  wird,  auch  es  keinen  Unterschied  macht,  ob  das

Getreide  trocken  oder  angefeuchtet  sey,  und
zu  c.  dagegen  bei  der  Verwiegung  jeder  Getreidepost  ein  Uebergewicht  unter

tel  Zentner  nicht  berücksichtigt  wird,
in  gleichem  Maaße  auf  das  zur  Versteuerung  kommende  Braumalz  Anwendung
finden  soll.

Zugleich  will  Ich  den  Finanzminister  ermächtigen,  Absindungen  wegen
der  Braumalzsteuer  bei  ländlichen  Grundbesitzern  auch  in  weiterem  Umfange,
als  dies  nach  §.  20.  des  Gesetzes  vom  Zten  Februar  1819.  zulässig  seyn  würde,
namentlich  auch  bei  bezwecktem  Absatz  an  die,  dauernd  oder  zeitweise,  im  Lohne
des  Geperbtreibenden  stehenden  Tagelöhner  und  Dienstfamilien,  so  wie  zum
Debit  an  einzelne,  bestimmt  anzugebende  ländliche  Schankstätten,  unter  Feslsetzung
  der  erforderlichen  Konkrollvorschriften,  zu  gestatten.  Jeder  Absatz  an
andere,  als  die  im  Firationsvertrage  bezeichneten  Personen,  soll  in  einem  solchen
Falle  nach  Vorschrift  der  §0.  35.  und  76.  der  Ordnung  vom  81e#  Februar  1819.
geahndet  werden.  Ich  überlasse  dem  Staatsminislerium,  diese  Deklaration  durch
die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  2ten  Juni  1827.  Z  Z
Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsministerium.

Jahrgang  1321.  No.  12.  —  (No.  1074  —  107;.)  O  [No.  1075.)

 

(Ausgegeden  zu  Berlin  den  20st#en  Juli  1827.)
        <pb n="84" />
        —  76  —

(No.  1075.)  Verordnung  wegen  Herabsetzung  des  im  Ostpreußischen  Provinzialrechte  bestimmten
  Zinssatzes.  Vom  2ten  Juni  1827.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ⁊.

Thun  kund:  Wenn  Wir  auch  zur  Zeit  noch  Bedenken  tragen  muͤssen,
den  in  dem  22sten  Zusatze  des  Ostpreußischen  Provinzialrechts  bestimmten  Zinsfuß
  von  Sechs  vom  Hundert  allgemein  herabzusetzen;  so  wollen  Wir  dennoch
diese  Herabsetzung  in  Bezug  auf  die  durch  des  Gesetz  unmittelbar  besiimmten,
imgleichen  auf  die  Zögerungszinsen  in  solchen  Fällen,  in  welchen  die  verabredeten
  Zinsen  nicht  mehr  als  Fünf  vom  Hundert  betragen,  eintreten  lassen.

Wir  verordnen  daher,  auf  den  Antrag  Unsers  Staatsministeriumä.  nach  erslattetem
  Gutachten  Unserer  getreuen  Stände  des  Königreichs  Preußen,  Folgendes:

§.  1.  In  allen  Fällen,  in  welchen  die  Verbindlichkeit  zur  Zinszahlung
nicht  auf  ciner  Verabredung,  sondern  un  iltelbar  auf  dem  Gesetze  beruhet,  sollen
nicht  mehr  als  Fünf  vom  Hundert  an  Zinsen  gefordert  werden  dürfen.

§#  2.  Gleichergestalt  werden  die  Zôgerungszinsen  von  Sechs  auf  Fünf
vom  Hundert  herabgesetzt.

§.  3.  Betragen  die  verabredeten  Zinsen  jedoch  mehr  als  Fünf  vom  Hundert,
  so  werden  danach  auch  die  Zögerungszinsen  besiimmt.

§.  4.  Isit  in  dem  Allgemeinen  Landrecht  ein  höherer  Zinssatz  ausdrücklich
  fesigesetzt  worden;  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.  Berlin,  den  2ten  Juni  1827.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Freiherr  v.  Altensiein.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.
Graf  v.  Bernstorff.  v.  Hake.  Graf  v.  Danckelmann.  v.  Motz.

 

(No.  1076.)  Verordnung  wegen  Ergänzung  der  G.  J.  und  7.  der  erordnung  vom  1  ten
Maärz  1818.  über  die  Lehne  und  Fideikommisse  in  den  jenseits  der  Elbe
gelegenen  Provinzen.  Vom  Iten  Juni  1827.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig
von  Preußen  ꝛtc.  1.

finden  Uns  bewogen,  die  in  den  G.  5.  und  7.  der  Verordnung  vom  1  ten

Maͤrz  1818.  über  die  Lehne  imd  Fideikommisse  in  den  jenseits  der  Elbe  gelegenen

  Provinzen  enthaltenen  Bestimmungen,
        <pb n="85" />
        —  77  —

wodmch  Wir  lediglich  die  Absicht  hatren,  zu  verhüten:
daß  in  derselben  Familie  einige  Mitglieder  die  Vorkheile  der  französischen
  Gesetzgebung  und  die  des  wiederhergestellten  frühern  Rechts
gleichzeitig  genießen,  andere  aber  nur  von  den  Nachtheilen  dieser  Gesetzgebungen
  betroffen  werden,
weshalb  Wir  bei  gedachten  Bestimmungen  nur  bezweckten,  die  verschiedenen
  in  diesem  Falle  besindlichen  Mitglieder  der  Familie  durch  die  den  erstern
nachgelassene  Wahl  zwischen  den  eigenthuͤmlichen  Vortheilen  der  einen  oder
der  andern  Gesetzgebung  gegenseitig  auszugleichen,
auf  den  Bericht  Unsers  Staatsministeriums,  und  nach  erfordertem  Gutachten
Unsers  Staatsraths,  wie  folgt,  zu  ergaͤnzen.

§.  1.  Wenn  die  vor  Einführung  des  Allgemeinen  Landrechts  in  freies
Eigenthum  verwandelten  Lehne  und  Fideikommisse  mehreren,  zu  einem  und  demselben
  Lehns=  oder  Fideikommißverbande  gehörigen  Mitgliedern  einer  Familie  zugefallen
  waren,  es  sey  zu  gleichen  oder  ungleichen  Theilen,  so  ist  es  zur  Erhaltung
  der  Erbfolgerechte  in  die  bleibenden  Lehne  und  Fideikommisse  derselben
Familie,  welche  die  Erwerber  jener  Antheile  noch  außerdem  besaßen,  im  Verhältniß
  ihrer  selbst  und  ihrer  lehns=  oder  fideikommißfahigen  Nachkommen  zu
einander  nicht  als  Erforderniß  anzusehen,  daß  das  vormalige  Lehn  oder  Fideikommiß
  in  den  betreffenden  Antheilen  nach  K.  7.  der  Verordnung  wiederhergestellt
  wurde.  Es  sind  vielmehr  in  einem  solchen  Falle  jene  bleibenden  Lehne
und  Fideikommisse  nach  §.  2.  der  Verordnung,  auch  ohne  Wiederherstellung  der
vormaligen  Lehne  und  Fideikommisse  in  dem  angegebenen  Verhältniß  als  von
Neuem  bestätiget  zu  betrachten.

.  2.  Jil  aber  im  Falle  der  Theilung  unter  mehrere  Familienglieder  das
vormalige  Lehn  oder  Fideikommiß  von  einem  oder  dem  andern  Mitgliede  bei  dem
ihm  zugefallenen  Antheile  wiederhergestellt;  so  ist  durch  diese  Wiederhersiellung
fuͤr  jenes  Mitglied  und  dessen  Nachkommen  der  Verlust  der  Erbfolgerechte  in
alle  bleibenden  Lehne  oder  Fideikommisse  derselben  Familie  ohne  Unterschied  abgewendet.
  Dagegen  haben  dadurch  die  Erwerber  der  uͤbrigen  Antheile,  welche
das  vormalige  Lehn  oder  Fideikommiß  bei  diesen  nicht  wiederherstellten,  weder
fuͤr  sich  noch  fuͤr  ihre  Nachkommen  einen  Anspruch  auf  Lehns-  oder  Fideikommiß-Folgerechte
  in  demjenigen  Antheile  erlangt,  wobei  die  Wiederherstellung
erfolgt  ist.  Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Königlichen  Insi  legel.  Gegeben  Berlin,  den  9ten  Juni  1827.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Ca  ri  ,  Herzog  von  Mecklenburg.  Graf  v.  Danckelmann.
Beglaubigt:  Friese.

(No.  1077.)
        <pb n="86" />
        —  78  —

(No.  1077.)  Allerhöchste  Aabinetsorder  vom  Zosten  Juni  1827.,  durch  welche  den  Besitzern
  unverschuldeter  oder  nur  bepfandbriefter  Lehn=  und  Fidei-Kommißguͤter
  bei  gutsherrlich-bäuerlichen  Regulirungen  gestattet  wird,  das  Einrichtungs-Kapital
  auch  auf  die  Substanz  des  Haupkguts  zum  halben  Betrage
  der  Absindung,  ohne  Konsens  der  Agnaten  oder  Anwarter,  in  Pfand-A

  briefen  aufzunehmen.

uf  den  Bericht  und  nach  dem  Antrage  des  Staatsministeriums  bestimme

Ich  hierdurch,  daß  in  denjenigen  Provinzen,  woselbst  das  Edikt  vom  14ten

September  1811.,  wegen  Regulirung  der  gutsherrlich-bäuerlichen  Verhaͤltnisse

Anwendung  findet,  den  Besitzern  von  Lehn=  und  Fideikommißgütern,  auf  welchen

  nur  Pfandbriefe  oder  gar  keine  Schulden  haften,  gestattet  seyn  soll,  das

bei  den  bauerlichen  Absindungen  zu  den  Kosten  der  neuen  Wirthschaftseinrichtung
  erforderliche  Kapital,  für  welches  sie  nach  dem  Artikel  53.  der  Dekleration
vom  29sten  Mai  1816.  nur  die  Abfindungsobjekte  zu  verpfänden  berechtigt  sind,
zum  halben  Betrage  des  nach  landschaftlichen  Abschätzungsprinzipien  ermittelten

Werths  dieser  bei  der  Auseinandersetzung  ihnen  zugewiesenen  Abfindung,  ohne

Einwilligung  der  Agnaten  oder  Anwarter,  auch  auf  die  Substanz  des  Hauptguts,

jedoch  nur  bei  der  Landschaft  in  Pfandbriefen,  unter  den  in  der  Deklaration

vom  29sten  Mai  1816.  Art.  51.  —  55.  und  der  Verordnung  vom  29sten

Mai  1818.  vorgeschriebenen  Sicherheitsmaaßregeln,  aufzunehmen.

Ich  überlasse  dem  Stgatsministerium  die  öffentliche  Bekanntmachung  dieser
  Bestimmung.

Potsdam,  den  30sten  Juni  1827.

Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsministerium.

 

Berichtigung.

2
In  dem  vorigen  Stücke  der  Gesetzsammlung  (No.  11.  de  1827.)  Seite  63.,
Zeile  8.  und  9.  ist  für  „Erbland-Mundschenk,“  „Ober-Land-Mundschenk“
zu  lesen.

Berlin,  den  17ten  Juli  1827.
Das  Staatsministerium.

Graf  v.  Lottum.  Graf  v.  Bernstorff.  Graf  v.  Danckelmann.
Euͤr  den  Kriegsminister:  v.  Schöler.
        <pb n="87" />
        79

Gesetz-Sammlunsg
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staagten.

 

—  No.  13.  —

 

(No.  1078.)  Vcrordnung  zur  näheren  Bestimmung  des  Art.  5.  Buchst.  a.  der  Deklaration
vom  29sten  Mai  1816.,  wegen  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bducrlichen
  Verhältnisse  in  der  Anwendung  auf  die  Gärtner  und  andere  Besitzer
geringer  Rustikalstellen  in  Oberschlesien  u.  s.  w.  Vom  13ten  Juli  1827.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛ.  ꝛc.

Da  die  Bestimmungen  des  Artikels  5.  Buchstabe  a.  der  Deklaration  vom
29sten  Mai  1816.,  wegen  Regulirung  der  gursherrlich  -bauerlichen  Verhältnisse,
in  der  Anwendung  auf  die  ganz  eigenrhümlichen  und  abweichenden  Rechtsverhältnisse
  der  sogenannten  Gärtner  und  anderer  Besitzer  geringer  Rustikalstellen
in  dem  größten  Theile  von  Oderschlesien  hauptsächlich  in  dem  Betracht,  weil
auf  dergleichen  sonst  nicht  spannfähigen  Stellen,  wegen  der  dort  sehr  allgemein
Statt  findenden  Gelegenheit  zum  Nebenverdienst,  dennoch  Zugvieh  gehalten
wird,  sich  nicht  als  zureichend  bewährt  haben,  um  den  Gutsherrschaften,  Unserer
  Absicht  gemäß,  die  zur  Erhaltung  ihrer  Wirthschafren  erforderlichen  Handarbeiter,
  und  eine  genügende  Entschädigung  für  die  mit  Werleihung  des  Eigenthums
  verbundene  Ablösung  der  bisherigen  Leistungen  zu  sichern;  so  verordnen
Wir,  nach  Anhdrung  Unserer  getreuen  Stände  von  Schlesien,  auf  den  Bericht
Unseres  Staatsministeriums,  und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,
  wie  folget:

.  1.

In  denjenigen  Landestheilen,  welche  zum  Bezirk  der  oberschlesischen  Landschaft
  gehören,  mit  Einschluß  des  Ujester  Halt  und  des  Kreutzburger  Kreises,
soll  von  jetzt  an,  die  im  Artikel  53.  Buchstabe  a.  der  Deklaration  vom  29sten
Mai  1816.  ertheilte  Vorschrist,  wann  eine  Stelle  im  Gegensatz  zu  einem  Dienst-Etablissement
  für  eine  Ackernahrung  zu  halten  sey,  nicht  mehr  angewendet
werden.

§.  2.
Es  sollen  vielmehr  alle  in  der  siebenten  Abtheilung  des  Katasters  eingetragene
  Stellen,  sie  mögen  daselbst  als  Gärtner,  Dreschgärtner,  oder  sonst  mit
Jabrgang  1877.  No.  13.—  (No.  1078  —  10;9)  P  einer

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  31sten  Juli  1827.)
        <pb n="88" />
        —  80  —

einer  anderen  Benennung  aufgeführt  slehen,  als  Dienst-Etablissements  im  Gegensatz
  einer  Ackernahrung,  und  daher  nicht  als  regulirungsfähig  betrachtet
werden.

g.  3.

Wenn  jedoch  eine  solche  Stelle  zu  Spanndiensien  G.  4.)  verpflichtet  ist,
und  gleichzeitig  zu  derselben  ein  Ackerbestand,  einschließlich  der  als  Gärten  oder
Wurthen  benutzten  Stücke  von  mindeslens  25  Morgen  mittlerer  Bodenklasse,
und  bei  einer  besseren  oder  geringeren  Beschaffenheit  desselben,  ein  diesem  Normalsatze
  gleich  zu  achtender  Betrag  solcher  Ländereien  gehört;  so  soll  die  Stelle
regulirungsfähig  seyn.  "

.  4.

Die  Verpflichtung  zu  Spanndiensten  muß  in  diesem  Falle  entweder

a)  aus  dem  Kataster  hervorgehen,  oder

b)  auf  Grundbriefen,  rechtsgültigen,  einseitig  nicht  widerruflichen  Verträgen
oder  rechtsverjährter  Observanz  beruhen,  in  sofern  diese  Grundbriefe,  Verträge
  und  Observanz  zur  Zeit  der  Publikation  des  Edikts  vom  14ten  September
  1811.  schon  bestanden  haben,  es  mögen  übrigens  die  Spanndiensie
zur  landwirthschaftlichen  Benutzung  des  berechtigten  Guts  oder  zu  einer
dazu  gehbrigen  Fabrikationsanstalt  bestimmt  seyn.  Es  sind  also  hierunter
Fuhrleistungen  nicht  begriffen,  die  entweder  nur  auf  vorübergehende  Zeiträume
  bedungen,  oder  mittelst  besondern  Abkommens  gegen  besondere
Vergüctung  erworben,  oder  bei  Perleihung  solcher  Ländereien,  welche  die
Dominialsteuer  zahlen,  vorbehalten  1#  nd.

K
Der  im  K.  3.  bestimmte  Lansreit  sand  allein,  ohne  Spanndienstpflichtigkeit,
  begruͤndet  nur  dann  den  Anspruch  auf  Regulirung,  wenn
a)  die  Entschaͤdigung  des  Gutsherrn  in  Kapital  geleistet,  und
b)  das  Entschädigungs-Kapital  in  ungetheilter  Summe  sofort  gezahlt  wird.
Es  sind  jedoch  auch  in  diesem  Falle  die  Vorschriften  der  Deklaration
vom  29sten  Mai  1816.  Art.  70.  zu  beobachten.
Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  1314en  Juli  1827.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Carl,  Herzog  von  Mecklenburg.  Graf  v.  Danckelmann.
Beglaubigt:  Friese.

 

[NNo.  1079.)
        <pb n="89" />
        No.  1079.)  Bekanntmachung  vom  21sten  Juli  1827.,  in  Betreff  der  zwischen  dem  Koͤniglich-Preußischen
  und  dem  Königlich  -Französischen  Gouvernement,  Bchufs
der  gegenseitigen  Gewähr  der  Wiederaufnahme  solcher  zur  Handwerk  kreibenden
  Klasse  gehsrigen  Unterthanen,  welche  sich  zur  Ausübung  ihres  Gewerbes
auf  das  Gebiet  des  andern  Staates  begeben,  abgeschlossenen  Uebereinkunft.

N.  zwischen  dem  Königlich-Preußischen  und  dem  Königlich-Französischen
Gouvernement,  Behufs  der  gegenseitigen  Gewähr  der  Wiederaufnahme  solcher
zur  handwerktreibenden  Klasse  gehörigen  Unterthanen  des  einen  Scaates,  welche
zur  Ausübung  ihres  Gewerbes  sich  auf  das  Gebiet  des  andern  Stdates  begeben,
  eine  Uebereinkunft  abgeschlossen  worden  ist,  werden  die  diesfalligen  Verabredungen
  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachr.

1.

Jedes  zur  Klasse  der  Handwerker  gehörige  Individium,  welches  im
Preu#ischen  seine  Heimarh  anzusprechen  hat,  und  sich  zur  Ausübung  feines
Handwerks  nach  Frankreich  begeben  will,  muß,  außer  dem  üblichen  Wanderbuche,
mit  einem,  die  diesseitige  Verpflichtung  seiner  dereinstigen  Wiederaufnahme
unbedingt  enthaltenden  Heimathscheine  versehen  seyn,  gegen  dessen  Vorzeigung
allein  ihm  von  jetzt  ab  der  Eingang  in  das  Französische  Gebiet  gestattet  werden
  kann.

Eben  so  kann  auch  künftig  den  zur  handwerktreibenden  Klasse  gehörigen
Französischen  Unterrhanen  der  Eingang  in  das  Preußische  Gebiet  nur  dann
gestattet  werden,  wenn  dieselben  mit  einem  dergleichen  unbedingten  Heimathscheine
  versehen  sind.  2

Diese  Heimathscheine  werden  den  Inhabern  auf  den  Graͤnzen  der  resp.
Staaten  #bgenommen  und  ihnen  dagegen  andere  Atteste  ausgehändiget,  mit
denen  sie  in  dem  fremden  Staate  frei  umher  reisen  können.

3.

Die  beiden  Gouvernements  werden,  jedes  an  seinem  Theile,  die  noͤthigen
Maaßregeln  treffen,  damit  resp.  die  Königlich-Preußische  Gesandtschaft  zu  Paris
und  die  Königlich-Französische  Gesandtschaft  zu  Berlin  genau  von  dem  Eingange
  ihrer  resp.  Nationalen  in  das  Gebiet  des  andern  Staates  unterrichtet
werden.

4.

Zur  Ertheilung  von  Heimathscheinen  sind  in  den  beiderseitigen  Staaten
diejenigen  Behoͤrden  berechtiget,  welche  nach  der  Verfassung  und  Gesetzgebung
der  resp.  Staaten  die  Befugniß  zur  Ertheilung  von  Pässen  zur  Reise  ins  Ausland
  haben.

5.  Diese
        <pb n="90" />
        —  82  —

.  5.

Diese  Bestimmungen,  welche  vom  isten  d.  M.  an  in  Kraft  treten,
sind  allein  auf  diejenigen  gegenseitigen  Unterthanen  anwendbar,  welche  zur
handwerktreibenden  Klasse  gehören  und  die  sich  auf  das  Gebiet  des  andern
Staates  lediglich  in  der  Absicht  begeben,  um  dort  ihr  Handwerk  auszuüben.

In  Ansehung  aller,  nicht  strenge  zu  dieser  Kathegorie  gehörigen  Individuen,
  dehält  es  bei  den,  Hinsichts  der  Legitimatlon  von  Reisenden  überhaupt,
in  den  beiderseltigen  Staaten  gesetzlich  festgestellten  Grundsätzen  auch  künftig
sein  Bewenden.

Berlin,  den  2  1sten  Juli  1827.

Koniglich-Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.  6
        <pb n="91" />
        —  83  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  14.  —

 

(No.  1080.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  28sten  Juni  1827.,  die  Erganzung  der  Vorschriften
  in  der  Maaß=  und  Gewichtordnung  vom  16ten  Mai  1816.  .  10.
und  12.  betreffend.

A.  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  25sten  d.  M.,  bestimme  Ich,
zur  Ergänzung  der  Vorschriften  in  der  Maaß=  und  Gewichtordnung  vom
16ten  Mai  1816.  W.  10.  und  12.,  daß  derjenige  Waarenverkäufer,  in  dessen
Besitz  oder  Gebrauch  ein  ungestempeltes  Maaß  oder  Gewicht  gefunden  wird,
außer  der  verwirkten  Polizeistrafe  von  1  bis  5  Rthlr.,  auch  die  Konfiskation
des  Maaßes  oder  Gewichts  erleiden,  und  mit  der  Behauptung  des  Privatgebrauchs
  in  seiner  eigenen  Wirthschaft,  zur  Entschuldigung  nicht  gehört  werden
soll.  Ich  trage  dem  Staatsministerium  auf,  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetzsammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  28sten  Juni  1827.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

Jahrgang  1877.  No.  14.  —  (No.  1080  —  1082.)  Q  (No.  1081.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  17ten  August  1827.)
        <pb n="92" />
        —  84  —

No.  1081.)  Allerhschste  Kabinetsorder  vom  126en  Juli  1827.,  enthaltend  die  Bestätigung
des,  von  der  General-Versammlung  der  Mltionalre  der  rikterschaftlichen  Privat-Bank
  in  Pommem  zu  F.  36.  der  Statuten  gefaßten  Beschlusses,  nach
welchem  auch  Gutebesitzer  von  Neuvorpommern  als  Mitglieder  der  Societät
zugelassen  werden  sollen,  wenn  gleich  noch  kein  Hypothekenbuch  von  chren
Gäütern  angelegt  ist.

B.  den  in  Ihrem  Berichte  vom  9ten  v.  M.  angezeigten  Verhdlktnissen,  will
Ich  den,  von  der  letzten  General-Versammlung  der  Aktionaire  der  ritterschaftlichen
  Privatbank  in  Pommern  zu  F.  36.  der  Statuten  gefaßten  Beschluß,  nach
welchem  auch  Gutsbesitzer  von  Neuvorpommern  als  Mitglieder  der  Societakt
zugelassen  werden  sollen,  wenn  gleich  noch  kein  Hypothekenbuch  von  ihren  Gütern
angelegt  ist,  angetragenermaaßen  hiermit  besiätigen  und  Ihnen  die  dieserhalb
weiter  erforderlichen  Verfügungen  überlassen.

Berlin,  den  12ten  Juli  1827.
Friedrich  Wilhelm.

Anden
  Staatsminister  von  Schuckmann.

 

[No.  1082.)
        <pb n="93" />
        —  85  —

(No.  1082.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  3üsten  Iuli  1627.,  betreffend  die  abermalige
Verlängerung  der,  in  dem  Patente  vom  21sten  Juni  1825.,  wegen  Einführung
  des  Allgemeinen  Landrechts  und  der  Allgemelnen  Gerichtsordnung
in  das  Herzogthum  Westphalen  2c.  §.  22.  den  Aälteren  Hypothekengläubigern
  zur  Anmeldung  ihrer  Realansprüche  bestimmten  Frist  bis  zum
1sten  September  1828.

B.  den  von  dem  Staataministerio  in  dem  Berichte  vom  Luisten  Juli  d.  J.
angeführten  Umständen,  will  Ich  die  im  Patente  vom  21/l#en  Juni  1825.,
wegen  Einführung  des  Allgemeinen  Landrechts  und  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
  in  das  Herzogthum  Westphalen,  das  Fürstenthum  Siegen  und  die
Grafschaften  Wittgensltein-Wittgenstein  und  Wittgenstein-Berleburg  §.  22.  den
aͤltern  Hypothekenglaͤubigern  zur  Anmeldung  ihrer  Realansprüche  bestimmte,
durch  die  Kabineksorder  vom  20stten  Juli  1826.  bereits  bis  zum  isten  September
  1827.  verlängerte  Frist,  abermals  auf  Ein  Jahr,  also  bis  zum  1sten  September
  1828.,  ausbehnen.

Teplitz,  den  3#sten  Juli  1827.
Friedrich  Wilhelm.

An  bas  Staatsministerium.
        <pb n="94" />
        <pb n="95" />
        —  87  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagt  en.

 

*  *8&amp;amp;  2  No.  15.  —.–

 

(No.  1083.)  Verordnung,  betreffend  die  polizeilichen  Verhaltnisse  des  Leinengewerbes  in
Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz.  Vom  2ten  Juni  1827.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛ.  ꝛ.

Schon  seit  mehreren  Jahren  ist  das  Beduͤrfniß  anerkannt  worden,  die
Leinwand=  und  Schleierordnung  für  das  souveraine  Herzogthum  Schlesien  und
die  Grafschaft  Glatz  vom  öten  April  1788.  einer  Revision  zu  unterwerfen,
und  dieses  Bedürfniß  hat  sich  in  neuerer  Zeit,  nach  den  in  der  allgemeinen  Gewerb=
  und  Steuergesetzgebung  eingetretenen  Veränderungen,  so  wie  nach  den
Forrschritten  des  Gebirgs-Handelstandes  in  Bildung  und  eigener  Thatigkeit,
bei  welchen  die  frühere  besondere  Einwirkung  der  Landespolizei  auf  das  Leinen-Gewerbe
  nicht  mehr  in  gleichem  Grade  nöthig  wird,  noch  deutlicher  an  den
Tag  gelegt.

Hievon  in  Kenntniß  gesetzt,  haben  Wir  den  Gegenstand,  nach  seiner
Wichtigkeit  für  Unsere  getreue  Provinz  Schlesien,  unter  mehrmaliger  Zuziehung
der  sachkundigsten  Leinen-Kaufleute  des  Gebirges,  in  sorgfältige  Erwägung
nehmen  lassen.

Wir  haben  dadurch  die  Ueberzeugung  erlangt,  daß  die  gegenwärtigen
allgemeinen  Verhältnisse  des  Leinen-Manufakkur=  und  Handelsgewerbes  anderweite
  gesetzliche  Anordnungen  für  dasselbe  auch  in  Schlesien  erforderlich  machen.

Indem  Wir  daher  die  vorgedachte  Leinwand-und  Schleierordnung,  nebst
allen  in  Beziehung  auf  dieselbe  ergangenen  späteren  Bestimmungen,  hierdurch
aufheben,  verordnen  Wir,  nach  angehörtem  Gutachten  Unserer  getreuen  Stände,
für  Unsere  Provinz  Schlesien,  mit  Ausnahme  des  dazu  geschlagenen  oberlaufitzischen
  Gebiets,  wie  folgt:
#.  1.  In  Ansehung  des  Flachshandels  im  Großen  soll  es  überall  bei  Flachshandel.
den  örtlichen  Gewohnheiten  sein  Bewenden  behalten.
Jahrgang  1877.  No.  15.—  (No.  1083  —  1084.)  R  .  2.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  15ten  September  1827.)
        <pb n="96" />
        Garnmaaß.

Haspel  oder

Weifen.

Garnbandel.

—  88  —

§.  2.  Auch  beim  Verkaufe  nach  Kloben,  es  sey  auf  öffentlichen  Märkten,
  oder  außer  denselben,  soll  das  Gewicht  der  Kloben,  wie  bisher,  unbestimmt
bleiben;  da  es  sich  von  selbst  versteht,  daß  der  Verkäufer  dem  Käufer  für  das
ihm  angegebene  Gewicht  haften  muß.

Die  Kloben  muͤssen  jedoch  so  gebunden  seyn,  daß  die  innere  Beschaffenheit
  des  Flachses  leicht  untersucht  werden  kann.

g.  3.  Zum  allgemeinen  Garnmaaße  soll  auch  ferner,  bis  auf  weitere
Bestimmung,  in  Gemäßheit  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom  1ten
Mai  1816.  9.  21.,  eine  Weife  (Haspel)  dienen,  welche  3  preußischen
Ellen  im  Umfange  hat,  und  also  mit  der  bisher  uͤblichen  langen  Weife  genau
uͤbereinkommt.

Zwanzig  Faͤden  dieser  Laͤnge  bilden  ein  Gebind,  zwanzig  Gebind  eine
Zaspel,  sechszig  Gebinde  oder  drei  Zaspeln  eine  Straͤhne  vier  Straͤhnen  ein
Stuͤck,  und  sechszig  Stuͤcke  ein  Schock.

g.  4.  Eben  so  soll  es  in  Ansehung  des  Maschinengespinnstes  bei  der
den  Garnfabrikanten  in  dem  vorgedachten  §.  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung
vorläufig  zugestandenen  Freiheit  noch  ferner  verbleiben.

§.  5.  Wer  Handgarn  zum  Verkaufe  spinnt,  oder  dazu  durch  seine  Hausgenossen
  spinnen  läßt,  darf  sich  keiner  andern,  als  geeichter  Weifen  bedienen,
noch  überhaupt  andere  als  diese,  besitzen,  noch  in  seiner  Behausung  dulden;
bei  Strafe  von  Einem  Thaler  für  jede  ungeeichte  Weife,  die  bei  ihm  angetroffen
  würde.

Ungeeichte,  wenn  gleich  richtige  Weifen  solcher  Personen  müssen  nachträglich
  gestempelt,  unrichtige  aber  verbrannt  werden.

§.  6.  Eine  Strähne  Handgespinnst,  die  auf  öffentlichen  Märkten  feilgeboten
  oder  verkauft  wird,  und  in  der  gesetzlichen  Weiflänge,  Fäden=  oder
Gebindezahl  Unrichtigkeiten  enth#lt,  muß  konfiszirt  werden.

Hierbei  macht  es  keinen  Unterschied,  in  welcher  Hand  dergleichen  unrichtiges
  Garn  vorgefunden  wird;  es  sey  des  Spinners,  des  Spinnherre  oder
eines  Garnhändlers,  das  ist  eines  Solchen,  der  es  zum  Wiederverkauf  an  sich
gebracht  hat.

g.  7.  Garnhändlern,  die  wegen  Unrichtigkeit  ihres  Garns  in  Weifeoder
  Gebindezahl,  schon  zweimal  mit  Konfiskation  der  betroffenen  Waare  bestraft
worden  sind,  soll,  wenn  sie  sich  zum  drittenmal  einer  solchen  Kontravention
schuldig  machen,  der  Betrieb  des  Gewerbes  untersagt  werden.

#&amp;amp;#.  8.  Wer  Handgarn  auf  öffentlichem  Markte  feilstellt,  muß  das  Kettund

  das  Schußgarn,  jedes  besonders,  in  Bündeln  auslegen,  die  mit  einem

ein-*)
  oder  beinahe  3  preußische  Ellen)  1  Viertel,  1  Achtel,  und  12  Sechszehntel.
        <pb n="97" />
        —  89  —

einzigen  Bande  in  der  Mitte  umschlungen,  und  mit  des  Verkqufers  Namen
bezeichnet  sind.

Außerdem  muß#  jedes  Bündel  nur  Garn  von  gleicher  Feinheit  und  Stärke
enthalten,  und  durch  Ueberschrift,  als  zur  Werfte  (Kette)  oder  zum  Schuß  (Einschlag)
  bestimmt,  bezeichnet  seyn.

Handgann,  welches  nicht  in  dieser  Art  für  den  Marktverkehr  zugerichtet  ist,
dessen  Feilbietung  und  Verkauf  dürfen  die  Marktpolizei-Behörden  nicht  gestatten.

§.  9.  Maschinengarn,  wenn  dessen  Weiflänge  und  Eintheilung  von  der
K.  3.  angeordneten  abweicht,  darf  nur  mit  einem  daran  gehefteten  Zettel,  worauf
die  Ellenzahl,  welche  der  Verkäufer  vertreten  will,  mit  seiner  Namensunterschrift
angegeben  ist,  verkauft  oder  auf  öffentlichen  Märkten  feilgeboten  werden,  bei
Strafe  von  Einem  Thaler  für  jeden  Uebertretungefall.

Empfängt  der  Käufer  dennoch  weniger,  als  die  angegebene  Ellenzahl;  so
ist  der  Verkaufer  schuldig,  ihm  den  Schaden  zu  ersetzen,  und  verfallt  außerdem
in  eine  Geldstrafe,  welche  dem  achtfachen  Werthe  des  fehlenden  Garns
gleich  ist.

§.  10.  Auf  jedem  Weberblatte  soll  die  Breike,  die  Gangzahl  und  die  Art
des  Gewebes,  wozu  das  Blatt  bestimmt  ist,  deutlich  bezeichnet  seyn.

Die  Bezeichnung  soll  gemäß  den  Vorschriften  geschehen,  welche  die  Regierungen
  der  Provinz,  nach  Maaßgabe  des  Bedürfnisses  der  Manufaktur  und  des
Handels,  jetzt  oder  künftig  ertheilen  werden.

Ausgenommen  hiervon  bleiben  für  jetzt  lediglich  diejenigen  Blätter,  welche
zu  Haus-,  Sack-,  Pack=  und  Schetterleinwand,  desgleichen  zu  Geweben,  die
durch  Tritt  oder  Zug  gemustert  werden,  oder  zu  solchen,  die  Wolle,  Seide  oder
Baumwolle  in  Kette  oder  Einschlag  enthalten,  dienen  sollen;  so  wie  diejenigen,
welche  Fabrikherren  oder  Verleger  zum  Gebrauch  ihrer  Lohn=  oder  Verlagsweber
anfertigen  lassen.  "„

§.  11.  Kein  Blattbinder  darf  ein  neues  Weberblatt,  oder  ein  in  Breite
oder  Rielzahl  geändertes,  wenn  es  nicht  zu  den  im  vorstehenden  §.  ausgenommenen
gehört,  aus  der  Hand  geben,  ohne  die  ebendaselbst  gedachten  Bezeichnungen,
und  außerdem  seinen  Namenszug,  deutlich  eingebrannt,  auch  zugleich  etwanige
4dltere,  unpassend  gewordene  Bezeichnungen  ausgelöscht  zu  haben;  bei  Strafe  von
Einem  Thaler  für  jeden  Uebertretungefall.

§.  12.  Ist  die  Bezeichnung,  womit  der  Blattbinder  ein  Blakt  verabfolge,
blos  unvollständig  geschehen;  so  muß  derselbe  den  Fehler  unentgeldlich  verbessern,
und  hat  Einen  halben  Thaler  Strafe  verwirkt.  Enthält  sie  aber  sogar
eine  falsche  Angabe;  so  muß  er  den  Wertb  des  Blatts  als  Strafe  erlegen.

K.  13.  Die  Gichungsämter  sollen  den  Blattbindern  die  Stempel,  deren
sie  zum  Einbrennen  der  Bezeichnungen  (W.  10.  und  11.)  bedürfen,  gegen
-  R  2  Er-Weberdlctter.
        <pb n="98" />
        Weberei.

—  90  —

Erstattung  der  Kosten,  liefern,  und  sie  von  abgehenden  Blattbindern  wieder
einziehen.
Die  örtliche  Polizei  ist  verpflichtet,  fuͤr  die  Zuruͤcklieferung  beselben  4

forgen,  wenn  ein  Blattbinder  stirbt,  oder  sein  Gewerbe  aufgiebt.

#.  14.  In  allen  Weberblättern  ohne  Ausnahme,  sie  mögen  nach  S#.  10.

und  11.  bezeichnet  werden  sollen  oder  nicht,  müssen  dennoch  die  Riete  in  durchaus

  gleicher  Entfernung  von  einander  stehen.

Blattbinder,  welche  neue  Blaͤtter  verkaufen,  oder  ausgebesserte  verabfolgen,

in  denen  der  Rietstand  ungleich  ist,  sollen  dieselben  unentgeldlich  umarbeiten
und  auherdem  den  Werth  des  Blattes  als  Strafe  erlegen.
CE.  15.  Ist  ein  Blattbinder  dreimal  in  die  G.  11.  12.  oder  14.  angedrohten
  Strafen  verfallen;  so  soll  ihm,  wenn  er  zum  vierten  Male  fehlerhaft
verfertigte  oder  bezeichnere  Blälkter  in  den  Gebrauch  der  Weber  bringt,  der  Betrieb
  seines  Gewerbes  nicht  weiter  gestattet,  und  es  sollen  ihm  dann  die  Stempel
  abgenommen  werden.

§#.  16.  Wer  zur  Ausübung  des  Blattbinder-Gewerbes  nicht  befugt  ist,
(das  heißt,  wem  überhaupt  keine  Stempel  anvertraut  gewesen,  oder  wem  sie
wegen  Mißbrauchs  nach  §.  15.  abgenommen  worden)  dennoch  aber  ein  gestempeltes
  Blatt  in  Breite  oder  Rietzahl  dndert,  oder  ein  Blaktbinderzeichen  nachmacht,
  oder  verfälscht,  so  wie  ein  Jeder,  der  den  gleichförmigen  Rietstand  eines
Blattes  abändert,  hat,  insofern  dabei  ein  bloßes  Versehen  aus  fahrlässigem
Gewerbsbetriebe  zum  Grunde  liegt,  eine  Strafe  von  Zehn  Thalern  verwirkt;
  wo  aber  Verdacht  eines  absichtlichen  Betruges  aus  Einverständniß  mit
dem  Besteller  entstehe#,  müssen  die  Polizei-Behörden  den  Fall  weiter  verfolgen,
und  ihn  dem  Befinden  nach  zur  Kriminal-Untersuchung  und  Bestrafung  nach
dem  Allgemeinen  Landrechte  Theil  lI.  Titel  20.  S.  1441.  bringen.

#.  17.  Weber,  welche  andere  Leinemwaaren,  als:  Haus-,  Sack-,  Packund
  Schetter-Leimwand,  gemusterte,  oder  mit  Wolle,  Seide  oder  Baumwolle
gemischte  Gewebe  (§.  10.)  verfertigen,  dürfen  sich  dabei  nur  solcher  Blätter
bedienen,  welche  mit  dem  Blattbinderstempel  G#.  10.  und  11.)  vollständig  versehen
  sind.

Ungestempelte,  oder  unvollständig  gestempelte  Blätter  werden  konftszirk;
und  sind  sie  zugleich  unrichtig,  so  sollen  sie  dem  Verkehr  entzogen,  und  daher
verbrannt  werden.

In  beiden  Fällen  müssen  die  Behörden  zugleich  auf  Anzeige  des  Verfertigers
  dringen,  um  auch  diesen  nach  der  gegenwärtigen  Verordnung  zur  Strafe
zu  ziehen.

#§.  18.  Blätter,  welche  Fabrikherren  oder  Verlegern  gehären,  und  die
also,  nach  §.  10.,  der  Stempelung  nicht  nothwendig  bedürfen,  müssen  gleichwohl

mit
        <pb n="99" />
        mit  dem  eingebrannten  Namen  des  Besitzers  versehen  seyn;  im  enkgegengesetzten
Halle  sind  auch  sie  den  im  vorflehenden  F.  bestimmten  Serafen  unterworfen.

*“  (.  19.  Den  Webern,  welche  nach  K  47.  zur  Führung  gestempelter
Bltter  verpflichtet  sind,  wird  durchaus  verboten,  an  den  Saal-Enden  Riete  leer
gehen  zu  lassen;  das  ist,  weniger  Kettfäden  auszuspannen,  als  das  eingelegte
Riet  und  die  Gattung  des  zu  fertigenden  Gewebes  erfordern.

Wo  ein  solcher  Betrug  auch  nur  im  geringsten  Grade  angetroffen  wird,
da  soll  die  Kette  dicht  hinter  dem  vollendeten  Theile  des  Gewebes  abgeschnitten,
und  das  Stück  dadurch  untaüuglich  geinacht  werden,  in  den  Großhandel
gelangen.
0.  20.  Zur  Erleichterung  des  Ueberganges  gewisser  für  den  Grohhandel

bestimmten  Leinenfabrikate  aus  der  Hand  des  Webers  an  den  Kaufmann,  und
um  diesen  zu  desto  zuverlchsigerer  Brdienung  der  auswertigen  Kaͤufer  in
den  Stand  zu  setzen,  soll  in  dem  Schlesisch-  Glatzischen  Leinenmanufaktur-Bezirke,
  das  iß,  in  den  landrathlichen  Kreisen:  Habelschwerdt,  Glatz,  Schweidnitz,
  Waldenburg,  Landshut,  Bolkenhain,  Schönau,  Hirschberg,  Löwenberg
und  im  altschlesischen  Theile  des  Kreises  Lauban  die  bisherige  öffentliche  Besichtigung
  oder  Schau  noch  ferner  bestehen.

§.  21.  Der  Gegenstand  der  Schau  ist,  zu  untersuchen:  ob  die  Fabrikate
burchgängig  gleichartig  und  unverletzt  sind?  und  daß  das  einzelne  Stück  in  diesen
Beziehungen  tadellos,  auch  von  welcher  Länge  und  Breite  es  sey,  durch  Aufdrucken
  eines  Stempels  zu  beglaubigen.

-  522Essollenanchkünftcg,wte  bisher,  nur  folgende  Leinenfabrikate
als  diejenigen,  welche  vorzuͤglich  Gegenstaͤnde  des  auswaͤrtigen  Handels  si  nd,
zur  Schau  angenommen  werden,  oder  schaubar  seyn,  ndmlich:

1)  fünf-  und  sechsviertelige  Schleier  und  Leinwand,  deren  Breite  173226  und

1  5  Ellen  beträgt?);
2)  sechs-  ein  halb  viertelige  und  sieben  viertelige  Schleier-  und  Schock-beinwand,

.  bcettirzppundtumEenV
«3)febewemhalbmerkelcgeundachtvcerteltgeStückeSchlmk,  bresttxkkå
undixqullensWV
4)  sechs

 

*)Oder  beinahe  1  Elle,  1.  Sechszehnkel  und
4  Elle,  1  Viertel  3#  Schhszehntel.
DOde  beinahe  1  Elle,  1  Viertel,  1  Achtel,  &amp;amp;  Sechszehntel  und.
1  Elle,  2  Vlertel,  3  Sechschntel.  "
Odes  beinahe  1  Enl,  2  Viertel,  173  Scchszehntel  und
¾l-  Eur,  2  Viertel,  1  üchtr,  1  Sechszehntel.

Schau.
        <pb n="100" />
        —  92  —

4)  sechs-  ein  halb  viertelige  und  si  febenvientelige  Weben  und  achtoiemellge  Schasund
  Stück-Leinwand  von  1  18.2%80,  1  und  1  r####  Ellen  Breite  ?).,

§.  23.  Die  Schau  soll  auch  fernerhin  durch  Stempelmeister  und  Sher
dmter  verwaltet  werden.

Die  Stempelmeister  sind  bestimmt,  die  schaubaren  Fabrikate  der  Weber
(.  22.)  in  ihrem  rohen  Zustande  zu  untersuchen,  und  wenn  si  ĩe  nach  g.  21.
tuͤchtig  befunden  worden,  zu  stempeln.

Die  nichten  und  Geschaͤfte  der  Schauamter  enthalt  der  unten  folgende
  F.  48.

&amp;amp;##  24.  Jeder  Weberort  muß  an  einen  bestimmten  Stempelmeister  gewiesen,
  und  jeder  Stempelmeister  einem  gewissen  Schauamte  untergeordnet  werden.

##.  25.  Da  das  Schau-Institut  zugleich  den  Webern  zum  VWortheil
gereicht,  insofern  es  ihnen  den  Absatz  ihrer  Fabrikate  erleichterr,  ohne  ihnen
Kosten  zu  verursachen;  so  ist  zu  erwarten,  daß  sie  ihre  schaubaren  Fabrikate
auch  ferner  von  selbst  zur  Untersuchung  einliefern  werden.

Wer  indessen  für  seine  Fabrikate  der  Schau  entbehren  zu  können  glaubt,
dem  soll  hierin  kein  Zwang  aufgelegt  seyn.

g.  26.  Gleichergestalt,  wenn  einige  oder  mehrere  Leinen-Groß-Handlungen
  es  vortheilhafter  finden  moͤchten,  sich  mit  denjenigen  Webern,  mit  welchen
sie  ohnehin  schon  durch  gewoͤhnliche  Abnahme  ihrer  Fabrikate  in  Verbindung
sind,  oder  mit  einer  gewissen  Anzahl  derselben,  durch  freien  Vertrag  dahin  zu
vereinigen,  daß  sie  gegenseitig  der  oͤffentlichen  Schau  entsagen,  die  Privatbeglaubigung
  an  deren  Steelle  setzen,  und  etwanige  Streitigkeiten  durch  schiedsrichterlichen
  Ausspruch  beseitigen  wollen,  soll  dies  denselben  nicht  nur,  jedoch  unter
der  Verpflichtung,  der  vorgesetzten  Regierung  davon  Anzeige  zu  machen,  gestattet
sevn,  sondern  ihnen  zugleich  zur  Vermittelung  solcher  Verträge,  auf  ihr  Ansuchen,
  aller  zulässige  Beistand  von  der  Regierung  geleistet  werden.

#.  27.  Den  Stempelmeistern  soll  als  Lohn  für  ihre  Mühwaltung  das
Stempelgeld  zu  Theil  werden;  und  zwar  für  jetzt  nach  den  bisher  üblichen
Sätzen,  nämlich:

1)  Sechs  Pfennige  für  ein  Stück  fünf  und  sechsviertelige  Leinwand  oder
Schleier  (§.  22,  No.  1.);  .
2)  Acht

*)  Oder  beinahe  1  Elle,  1  Viertel,  4  Achtel,  8.  Sechszehnte,
4  Elle,  2  Viertel,  Scchszehutel  und
4  Elle,  2  Viertel,  1  Achtel,  1.8.  Sochssehntel.
        <pb n="101" />
        —  93  —

2)  Acht  Pfennige  für  ein  Stück  sechs=  ein  halbviertelige  oder  slebenviertelige
Schock-Leinwand  und  für  ein  Stück  sechs=  ein  halb-  —  sieben-—  sieben
ein  halb-oder  achtviertelelige  Schleier  (G.  22.  No.  2.  und  3.);

3)  Ein  Silbergroschen  für  eine  sechs-,  ein  halb  oder  siebenviertelige
Webe,  oder  ein  Stück  achtviertelige  Schock=  und  Stück-Leinewand  G.  22.
No.  4.).

§6.  28.  Dieses  Stempelgeld  muß  der  Weber,  wie  es  in  dlterer  Zeit
eingeführt  war,  und  seit  dem  Jahre  182  1.  wieder  hergestellt  ist,  gleich  bei  Vorlegung
  des  Stücks,  unmittelbar  an  den  Stempelmeister  bezahlen;  er  soll  dasselbe
aber  von  den  Großhändlern  beim  Verkaufe  der  Waare  zurückempfangen,  und
zwar  über  den  bedungenen  Kaufpreis.

Großhändler,  welche  sich  der  Wiedererstattung  unter  irgend  einem.  Vorwande
  weigern  sollten,  haben  für  jeden  einzelnen  Fall  eine  Strafe  von  Zehn
Thalern  verwirkt.

&amp;amp;.  29.  Wenn  ein  Weber  sich  an  einen  Stempelmeister  wendet,  welchem
sein  Wohnort  zugewiesen  ist  G.  24.),  und  wenn  er  das  Stempelgeld  Gs.  27.2.)
im  Voraus  erlegt;  so  soll  sein  Fabrikat,  insofern  es  überhaupt  zu  den  schaubaren
  C.  22.)  gehört,  ohne  Widerrede  zur  Besichtigung  angenommen  werden.

&amp;amp;  30.  Den  Stempelmeistern  ist  untersagt,  von  den  Webern  ein  Mehreres,
  als  das  Stempelgeld  (S.  27.)  beträgt,  unter  welchem  Vorwande  es  sey,
zu  fordern  oder  anzunehmen;  bei  Strafe,  ihres  Amts  sofort  entlassen,  auch  zu
solchem  für  die  Zukunft  unfähig  erklärt  zu  werden.

§#.  31.  Wird  die  Waare  bei  der  Durchmessung  und  Besichtigung  nach
Vorschrift  des  §.  21.  für  tüchtig  anerkannt;  so  bezeugt  der  Stempelmeister
dieses  durch  Aufdrucken  des  ihm  anvertrauten  Stempels.

Im  entgegengesetzten  Falle  wird  das  Stück  ohne  Bezeichnung  zurückgegeben.


Der  Stempel  muß,  wie  bisher,  unterscheidend  angeben,  welcher  Stempelmeisier
  ihn  führt.

§.  32.  Stempelmeister,  welche  Waaren  zur  Schau  annehmen,  die  nicht
zu  den  schaubaren  (G.  22.)  gehören;  oder,  welche  untüchtige  Waaren  mit  dem
Schaustempel  belegen;  oder,  welche  die  Länge  oder  Breite  unrichtig  bezeichnen:
müssen  sofort,  bei  der  ersten  Kontravention,  von  ihrem  Amte  entfernt,  und
niemals  wieder  als  Stempelmeister  angestellt  werden.

§.  33.  Wenn  ein  Stempelmeister  die  Annahme  eines  Waarenstücks  zur

Schau,  oder  die  Stempelung  nach  derselben,  versagt,  weil  er  das  Stück  entweder
        <pb n="102" />
        Verkehr
zwiseuen  den
Wedern  und
den  Kaufleuten.


—  94  —

weder  nicht  für  schanbar  hält,  oder  für  untüchtig  erkennt;  so  kann  der  Weber
fordern,  daß  er  ihm  die  Zurückweisung  genügend  bescheinige,  um  die  weitere
Entscheidung  bei  dem  vorgesetzten  Schauamte  G.  24.)  nachzusuchen.

34.  Den  Stempelmeistern  wird  zwar,  wie  bisher  gestattet,  auch  ihre
eignen,  so  wie  die  Fabrikate  ihrer  Verwandten  und  Schwäger  im  ersten  oder
zweiten  Grade,  selbst  zu  schauen  und  zu  siempeln;  sie  müssen  aber  auf  solche
Waaren  ihren  Namen  neben  dem  Stempel  deutlich  aufschreiben.

Wer  sich  hierbei  Unredlichkeiten  zu  Schulden  kommen  läßt,  soll  nicht  nur
sogleich  bei  dem  ersten  Kontraventionsfalle  seines  Dienstes  auf  immer  entsetzt,
sondern  auch,  nach  dem  Maaße  der  Verschuldung,  mit  polizeilicher  Gefängnißstrafe
  bis  auf  vier  Wochen  belegt  werden.

§.  35.  Die  Stempelmeister  müssen  die  ihnen  anvertramen  Stempel
sorgfältig  aufbewahren,  und  sie  durchaus  nicht  in  die  Hände  unbefugter  Personen
  gelangen  lassen;  bei  gleichmaßiger  Strafe  unverzüglicher  Dienstentsetzung.

§.  30.  Wer  für  einen  unbefugten  Besteller  Stempel  schneidet,  sticht  oder
gießt,  in  sofern  hierbei  ein  bloßes  Versehen  aus  Nachlässigkeit  zum  Grunde  liegt,
hat  eine  Strafe  von  Zehn  Thalern  verwirkt;  wer  aber  die  Anfertigung,  im
Einverständniß  mit  dem  Besleller,  zu  betrügerischen  Zwecken,  oder  zu  seinem
eigenen  Gebrauch,  unternommen  hat;  desgleichen,  wer  einen  Stempclabdruck
durch  Nachahmung  oder  sonst  verfälscht:  soll  zur  Kriminal-Untersuchung  gezogen
  werden.

6.  37.  Die  Stempelmeister  sollen  nur  auf  Kündigung  angeslellt  werden,
damit  ihre  Entlassung  ohne  Weitlduftigkeit  erfolgen  könne,  wenn  sie  ihren  Obliegenheiten
  zu  genügen  nicht  geschickt  befunden  würden,  oder  sie  vernachlässigen,
oder  auch  in  Ansehung  des  Schauwesens  überhaupt  andere  Einrichtungen  nöthig
erachtet  werden  sollten.

§.  38.  Auf  den  Leinwandmärkten  dürfen  nur  solche  Gewebe  feilgeboten
werden,  welche  auf  die  halbe  Breike  gebrochen,  in  Buchform  blätterweise  zusammengelegt
  und  mit  drei  Heften  verschlossen  sind,  die  vom  Rücken=  und  Saal-Ende
  mindestens  vier  Zoll  absiehen,  und  durch  Aufziehen  der  Schleifen  leicht
gebdffnet  werden  können;  bei  Strafe  von  Einem  halben  Thaler  für  jede
Uebertretung.

§.  39.  Wer  rohe  Gewebe  verkauft,  sie  mögen  geschaut  seyn  oder  nicht,

oder  auch  überhaupt  nicht  zu  den  schaubaren  gehören,  muß  dennoch  nicht  nur
die  angegebene  Länge  und  Breite  derselben,  sondern  auch  die  gleichmaßige
Feinheit  des  Garns,  und  den  gleichen  Stand  der  Fäden  in  Kette  und  Schuß,
so
        <pb n="103" />
        —  95  —

so  wie,  daß  das  Gewebe  ohne  Scheuerritzen  und  andere  Loͤcher  sey,  vertreten;
  es  sey  denn,  daß  er  selbst  das  Waarenstück  beim  Feilbieten  als  fehlerhaft
  bezeichnet  hätte.

Daß  dieses  geschehen  sey,  soll  angenommen  werden,  wenn  bei  der  Feilbietung
  aus  dem  nach  §.  38.  zusammengelegten  Gewebe,  ein  Jipfel  an  beiden
Enden,  wenigstens  zwölf  Zoll  lang,  heransgehangen  hat,  und  wenn  zugleich
auf  diesen  Zipfeln,  und  zwar  bei  geschauten  Stücken  neben  den  Schaustempeln,
ein  F.  (fehlerhaft)  mit  Tinte  deutlich  geschrieben,  vorgefunden  wird.

§.  40.  Derjenige  Leinwand-voder  Schleierkäufer,  welcher  auf  ihm  angetragene
  Waare,  wider  den  Willen  des  Besitzers,  sein  von  diesem  zurückgewiesenes
Gebot  schreibt,  oder  sonst  irgend  ein  Zeichen  darauf  setzt,  verfällt  für  jeden
einzelnen  Fall  in  eine  Strafe  von  Zehn  Thalern.

Z  §.  41.  Leinwandkäufer,  welche  wegen  gesetzwidriger  Bezeichnung  der
ihnen  zum  Kauf  angetragenen  Waare  dreimal  bestraft  worden  sind,  sollen  ein
Jahr  lang  von  allen  Märkten  vom  Ankaufe  roher  Waaren  ausgeschlossen
werden.

§#.  42.  Wenn  ein  Bleicher  schadhafte  Gewebe  zum  Bleichen  empfängt,
so  kann  er  sie  binnen  vierzehn  Tagen  dem  Eigenthümer  zurückgeben.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  soll  angenommen  werden,  daß  der  Schaden
durch  seine  Schuld  entstanden  sey,  und  er  ist  alsdann  zur  Vertretung  ver-Ppflichter.


§.  43.  Unsern  Regierungen  zu  Breslau  und  Liegnitz  überlassen  Wir,
in  ihren  Bezirken,  und  wo  diese  sich  berühren,  den  Umständen  nach,  unter  gemeinschaftlichem
  Einversiändnisse,  die  Orte  zu  bestimmen,  wo  Stempelmeister,
und  in  welcher  Anzahl  angestellt,  so  wie  diejenigen  Weberorte,  welche  jedem
Stempelmeisler  zugewiesen  werden  sollen  C(F.  24.).

S.  41.  Den  Kreislandrathen  liegt  ob,  die  Stempelmeister  zu  wählen,
sie  zu  ihren  Dienstgeschäften  anzuweisen,  zu  vereidigen,  und  in  Aufsicht  zu
halten.

Eben  denselben  sieht  auch  die  Kündigung  und  Entlassung,  den  Entlassenen
jedoch  der  Rekurs  an  die  vorgesetzte  Regierung  zu.

FK.  13.  Oie  zur  Zeit  vorhandenen  Schau=  und  Stempel-Utensilien  sind
und  bleiben  Inventarienstücke.  Die  Stempelmeister  sind  schuldig,  dieselben  aus
eigenen  Mitteln  in  diensitauglichem  Stande  zu  erhalten.  Was  davon  unbrauchbar
  wird,  muß,  auf  Anordnung  des  Landraths,  neu  angeschafft,  und  die  Aus-Jahrgang

  1827.  (ad  No.  145.  —  1083—  10#.)  S  gabe

Bleichschaden.


Ausfübrung
der  vorstehenden
  Bestimmung.
        <pb n="104" />
        —  96  —

gabe  von  dem  Stempelmeister  ersetzt  werden.  Sollten  neue  Stellen,  außer  den
schon  vorhandenen,  errichtet  werden;  so  müssen  die  dazu  besiimmten  Stempelmeister
  die  Kosten  für  die  Utensilien  tragen,  wogegen  sie  oder  ihre  Erben  sich
darüber  mit  ihren  Nachfolgern  vergleichen  können.

F.  46.  Die  zur  Zeit  bestehenden  slädtischen  Schauämter  sollen  beibehalten,
  und  den  Umsianden  nach,  so  weit  die  Regierungen  es  für  nöthig  erachten,
  vermehrt  werden.

K.  47.  Jedes  Schauamt  soll  aus  einem  sachkundigen  Mitgliede  der
Ortspolizeibehörde,  als  Dirigenten,  und  aus  zwei  bis  vier  sachverständigen
Schaumeistern  aus  dem  Weberstande  bestehen.

Der  Dirigent  wird  von  der  Regierung  bestellt,  die  Schaumeister  find
von  den  Landräthen  anzusetzen.  (F.  44.)

Der  Oirigent  verwaltet  sein  Amt  unentgeldlich;  die  Schaumeister  zusammengenommen
  beziehen,  in  vorkommenden  Fällen,  das  doppelte  Schaugeld
der  Sempelmeister.

K.  48.  Die  Bestimmung  der  Schauämter  ist:

a)  Streitigkeiten  zwischen  den  Kaufleuten  und  Webern  über  ge=  und  verkaufte
Leinenfabrikate,  oder  zwischen  jenen  oder  diesen  mit  den  Stempelmeistern,
welche  auf  die  Geschäftsführung  derselben  Bezug  haben,  schiedsrichterlich
zu  entscheiden;

b)  Kontraventionen  gegen  diese  Verordnung,  in  soweit  solche  die  Schau
betreffen,  auf  Anzeige  eines  Betheiligten,  oder  auf  Anordnung  der  vorgesetzten
  Behörde,  schnell  und  genau  zu  untersuchen;  wobei  sie  die  in  Anspruch
  genommenen  Gewebe  einer  besonders  aufmerksamen  Nachschau  zu
unterwerfen  haben.

In  beiben  Fällen  hat  derjenige  Theil,  wider  welchen  entschieden  wird,
die  Kosten  zu  tragen.

.  49.  Die  Schaumeister  in  den  größern  Städten  sollen  zunächst  den
Magistraten  untergeordnet  seyn;  in  den  kleinern  Städten  hingegen,  und,  wo
es  etma  der  Fall  wäre,  in  den  Dörfern,  sind  die  Regierungen  ermachtigt,  nach
Maaßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse,  die  Behörde  zu  bestimmen,  welche  den
Schauämtern  zunächst  vorgesetzt  seyn  soll.
        <pb n="105" />
        —  97  —

§#.  50.  Sämmtliche  Schaubeamte,  sowohl  die  Stempelmeister,  als  die
sachverständigen  Mitglieder  der  Schauämter,  sind  zwar,  als  Organe  der  Landespolizei-Verwaltung,
  mithin  als  Staatsbeamte,  zu  betrachten;  wie  aber  bereits
C.  37.)  in  Ansehung  der  Stempelmeister  verordnet  ist,  daß  sie  nur  auf  Kündigung
  angestellt  werden  sollen,  so  soll  eben  dieses,  aus  denselben  Gründen,
auch  bei  den  sachverständigen  Mitgliedern  der  Schauämter  beobachtet  werden.

F.  51.  Die  Stempelmeister  und  die  Schauämter  sollen  von  Unsern
Regierungen  mit  Instruktionen  versehen  werden,  worin  zugleich  besilmmt  werden
muß:  welches  Verfahren  die  Beamten  dieser  Klassen  bei  der  Waaren-Besichtigung
  zu  beobachten  haben;  wie  und  wo  die  Gewebe  von  den  Stempelmeistern
  zu  bezeichnen  sind,  um  eine  gewisse  Länge,  Breite  und  innere  Beschaffenheit
  derselben  anzudeuten;  auch  in  welcher  Art  die  Stempelmeister  bei  etwanigen
  Hinderungen  vertreten  werden  können.

Ueber  den  speziellen  Inhalt  dieser  Instruktionen  haben  beide  Regierungen
sich  zu  vereinigen,  oder  nöthigenfalls  die  Entscheidung  Unsers  Ministers  des
Innern  einzuholen.

S.  52.  Die  städtischen  und  ländlichen  Ortspolizeibehörden  sind  zunachst
verpflichtet,  über  die  Befolgung  dieses  Gesetzes  zu  wachen.

Den  Kreis-Landrathen  liegt  ob,  sie  dabei  unausgesetzt  in  Aufssicht
zu  halten.

§.  53.  Bei  denjenigen  Personen,  welche  nach  §.  5.  in  ihren  Behausungen
  keine  andere  Weifen,  als  geeichte,  dulden  sollen,  müssen  die  Weifen  alljahrlich,
  wenigstens  einmal,  revidirt  werden.

§.  54.  Eben  so  oft  ist  bei  den  Webern  die  Besichtigung  der  Blätter
vorzunehmen,  ob  sie  verbotwidrig  (S.  17.  18.)  unbezeichnete,  oder  unvollsindig
  bezeichnete  Blätter  führen.

&amp;amp;  55.  Die  Marktpolizei-Behbrden  sollen  an  jedem  Markttage  auf  den
Flachs-Märkten  einige  feilgeslellte  Flachskloben  willkürlich  auswählen,  und  nachsehen,
  ob  sie  .  2.)  so  gebunden  sind,  daß  den  Käufern  die  innere  Beschaffenheit
  des  Flachses  nicht  betrügerisch  versteckt  ist.

Desgleichen  sollen  sie  auf  den  Garmmärkten  einige  ausgebotene  Bündel
Handgarns  an  sich  nehmen,  und  sich  überzeugen,  ob  sie  in  Weiflänge,  Gebindund
  Fädenzahl  G.  3.)  richtig  find.

S  2  g.  56.
        <pb n="106" />
        —  98  —

&amp;amp;.  56.  Werden  den  Ortspolizei-Behörden,  und  namentlich  den  Aufsehern
  der  Flachs-,  Garn=  und  Leinwand-Märkte,  Uebertretungen  dieses  Gesetzes,
durch  wen  es  immer  sey,  angezeigt;  so  müssen  sie  ungesäumt  zur  Aufnahme
des  Thatbestandes  schreiten,  und  die  Gegenstände,  welche  zum  Beweise  der
Kontravention  dienen  können,  sofort  unter  Beschlag  legen.

§.  57.  Alle  durch  einzelne  Beamte  ermittelte  Uebertretungen  müssen  dem
nächstvorgesetzten  Polizei  -Dirigenten  ohne  Aufschub  gemeldet  werden,  damit
derselbe  die  nahere  Untersuchung  durch  Vernehmung  des  Denunzianten,  der
etwanigen  Zeugen  und  des  Angeschuldigten,  dienstgem#ß  entweder  selbst  veranlasse,
  und  darauf  entscheide,  oder  die  Sache  zur  Kenntniß  des  Landraths  bringe.

&amp;amp;.  58.  Uebersteigen  die  Geldstrafen  und  der  Werth  des  zu  konfiszirenden
  Gegensiandes,  zusammengenommen,  nicht  die  Summe  von  Zehn  Thalern;
so  hat  der  Landrath,  den  es  angeht,  das  Strafresolut  abzufassen,  es  zu  publiziren,
  und  wenn  der  Verurthellte  den  Rekurs  nicht  binnen  10  Tagen  anmeldet,
zu  vollziehen.

Der  Rekurs  gehet  lediglich  an  die  vorgesetzte  Regierung.

F.  59.  Wenn  dagegen  die  Geldstrafe  und  der  Werth  des  zu  konfiszirenden
  Gegenstandes,  zusammengenommen,  mehr  als  Zehn  Thaler  betragen;
so  wird  das  Resolut  von  der  Regierung  abgefaßt,  an  welche  der  Landrath  die
Akten  einzusenden  hat.

Will  der  Denunziat  sich  bei  diesem  nicht  beruhigen;  so  kann  er  binnen
Zehn  Tagen  auf  richterliches  Erkenntniß  antragen,  oder,  unter  Verzichkleisiung
auf  dieses,  sich  an  Unsern  Minister  des  Innern  wenden,  bei  dessen  Entscheidung
  es  sein  Bewenden  behält.

#  00.  Säimmtliche  Geldstrafen  (§#.  5.  9.  11.  12.  14.  16.  28.  36.
38.  40.)  sollen  zur  Armenkasse  desjenigen  Orts  fliezen,  wo  das  Vergehen  entdeckt
  worden  ist,  nach  Abzug  des  dritten  Theils,  welcher  dem  Denunzianten
zufallen  soll,  selbst  dann,  wenn  derselbe  von  Amtswegen  zur  Aufsicht  und
Anzeige  verpflichtet  war.

§.  601.  Ist  der  Verurtheilte  zur  Erlegung  der  Geldstrafe  unvermögend,
so  soll  dieselbe  in  Arrest  oder  Strafarbeit  in  der  Gemeinde  verwandelt,  und
dabei  die  Strafe  von  Fünf  Thalern  einer  achttägigen  Gefängnißstrafe  gleich
geachtet  werden.

Die
        <pb n="107" />
        —  99  —

Die  Verwandlung  der  Geld=  in  Gefängnißstrafe  soll  durch  dieselbe
Behörde  erfolgen,  welche  das  Strafresolut  abgrfaßt  hat.

&amp;amp;.  62.  Mit  der  Einnahme  aus  dem  Verkaufe  der  Konfiskate  (9#.  5.
b.  17.  18.)  soll  es,  wie  mit  den  Geldstrafen  (F.  60.),  gehalten  werden.

g.  63.  Konfiszirte  Gegensidknde  dürfen  nicht  eher  verkauft  werden,
als  bis  sie  in  denjenigen  Zustand  gesetzt  worden,  welchen  die  gegenwäriige
Verordnung  für  den  Verkehr  mit  denselben  vorschreibt.

#§.  04.  Sollte  sich  ein  Blattbinder  weigern,  die  von  dem  Landrathe
verfügte  Umarbeitung  eines  Blattes  (S§.  12.  14.)  vorzunehmen,  so  ist  der
Landrath  berechtigt,  ihn  dazu  durch  die  bereitesten  Zwangsmittel  anzuhalten.

#§.  65.  Daß  eine  unrichtige  Kette  (F.  19.)  durchgeschnitten,  oder  falsche
Weifen  und  Weberblätter  (.  5.  17.  18.)  vernichtet  werden;  dieses  anzuordnen,
stehet  auf  dem  Lande  dem  Landrathe,  in  den  Städten  den  Polizei-Obrigkeiten
zu,  und  es  soll  dagegen  kein  Rekurs  slatt  finden.

§#.  66.  Suspension  der  Gewerbe-Befugniß  (F.  41.)  wird  gleichfalls
  durch  die  Landräthe,  und  wenn  die  Betroffenen  sich  bei  deren  Bestimmung
  nicht  beruhigen  wollen,  durch  die  Regierung  festgesetzt,  wobei  es  sein
Bewenden  behält.

Aufhebung  der  Gewerbe-Befugniß  aber  (G.  7.  und  15.)  wird  durch
die  Regierung,  und  wenn  die  Betroffenen  bei  deren  Bestimmung  sich  nicht  beruhigen
  wollen,  durch  das  Ministerium  des  Innern  festgesetzt,  wobei  es  ebenfalls
sein  Bewenden  behält.

§.  67.  Eben  so  verfügen  die  Landräthe  die  F.  34.  angedrohete  Gefängniß
  =  Strafe.  Im  Fall  der  Beschwerde  entscheider  die  Regierung  ohne
weitern  Rekurs.

&amp;amp;#  608.  Wird  Jemand  beschuldigt,  gegen  die  Bestimmungen  der  G.  16.
und  36.  sich  vergangen  zu  haben,  und  trilt  der  Verdacht  absichtlicher  Uebertretung
  dieser  Verbote  hervor;  so  müssen  die  Ortspolizei-Behörden  davon  in
allen  Fällen  dem  vorgesetzten  Kreis-Landrathe  Kenntniß  geben,  welcher  die
Anzeige  weiter  zu  verfolgen  und  die  instruirten  Akten  bei  der  Regierung  einzureichen
  hat,  damit  der  Fall,  nach  Befinden,  zur  weitern  Untersuchung  durch  den

Kriminalrichter  an  die  kompetente  Juslizstelle  gebracht  werden  könne.
Die
        <pb n="108" />
        —  100  —

Die  Regierungen  haben  zweckdienliche  Anordnungen  zu  treffen,  daß  die
Landraͤthe  und  Ortspolizei-Beboͤrden  von  den  entschiedenen  Besirafungen  gegenseitig
  in  Kenntniß  gesetzt  werden,  um  beurtheilen  zu  koͤnnen,  ob  dieses  oder  jenes
nach  der  gegenwaͤrtigen  Verordnung  bestrafte  Individuum  zum  ssten,  2ten  oder
Iten  Male  über  einer  diesfalligen  Unrichtigkeit  betroffen  worden  ist.

Diese  Verordnung  soll  spätestens  sechs  Monate  nach  ihrer  Bekanntmachung
überall  in  Kraft  treten.

Wi  beauftragen  Unsern  Minister  des  Innern,  das  Weitere  zu  verfügen,
und  befehlen  Allen,  die  es  angeht,  sich  hiernach  zu  achten.

Gegeben  Berlin,  den  2ten  Juni  1827.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Schuckmann.

(No.  1084.)
        <pb n="109" />
        —  101  —

(No.  1084.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  13t  m  Juli  1827.,  die  Erweiterung  der  Kompetenz
  der  Gerichtsckkmter  bei  den  nach  der  Instruktion  vom  Aten  Mai  1820.
organisirten  Gerichten  betreffend.

M.#  Vorbehalt  der  allgemeineren  Bestimmungen,  welche  sich  nach  erfolgter
Reoisson  der  Gerichtsordnung  als  nothwendig  und  zweckmäßig  ergeben  werden,
genehmige  Ich,  als  vorläusige  Maaßregel,  die  von  Ihnen  in  dem  Berichte
vam  Zten  d.  M.  in  Antrag  gebrachte  Erweiterung  der  Kompetenz  der  Gerichts-Aemter
  bei  den  nach  der  Instruktion  vom  41n  Mai  1820.  organisirten  Gerichten,
  und  setze  demnach  folgende  Abänderungen  des  F.  10.  der  gedachten
Instruktion  hierdurch  fest:

1)  Letztwillige  Verordnungen  können,  wenn  die  Testatoren  nicht  die  Aufbewahrung
  im  Depositorium  des  Landgerichts  verlangen,  auch  bei  den  Gerichtsämtern
  in  einem  im  Geschäftslokal  unter  dem  gemeinschaftlichen  Verschluß
  des  Richters  und  des  Aktuarius  aufzustellenden  Behältnisse  gültig
aufbewahrt  und  zu  seiner  Zeit  publizirt  und  ausgefertiget  werden.

2)  Vermöge  eines  perpetuirlichen  Auftrags  gebührt  den  Gerichtsämtern  die
Leilung  aller  Vormundschaften  über  ihre  Gerichts-Eingesessenen,  wenn
das  Gesammtvermögen  der  Pflegebefohlenen  nicht  über  Zweihundert  Thaler
beträgt.  Die  Aufbewahrung  des  dazu  geeigneten  Vermögens  solcher  Pflegebefohlenen
  erfolgt  in  den  Deposstorien  der  Landgerichte.  Eben  so  wird

6)  den  Gerichtsämtern  die  Instruktion,  das  Erkenntniß  und  die  Vollstreckung
der  rechtskräftigen  Urtel  in  allen  Prozessen,  welche  einen  Gegenstand  bis
zu  Einhundert  Thalern  einschließlich  betreffen,  übertragen.

Ich  überlasse  Ihnen,  diese  Bestimmungen  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt
  zu  machen  und  die  zur  Ausführung  derselben  erforderlichen  Anordnungen
zu  treffen.

Berlin,  den  13ten  Juli  1827.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Juslizminister  Grafen  von  Danckelmann.

 

Berich-
        <pb n="110" />
        —  102  —

Berichtigung.

*

Im  Abdruck  der  Allerhöchsten  Order  vom  30sten  Juni  1827.  No.  12.  der
diesjahrigen  Gesetzsammlung  Seite  78.,  Zeile  13.  14.  muß  anstatt,  „20sten
Mai  1818.“  gelesen  werden:  „ten  Mai  1818.“

Berlin,  den  16ten  August  1827.

Das  Staateministerium.

v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.  Graf  v.  Danckelmann.
Für  den  Kriegsminister  in  dessen  Abwesenheit:  Für  das  Ministerium  der  auswärt.  Angelegenheiten:

v.  Schöler.  v.  Schönberg.
        <pb n="111" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  16  —

 

(Xo.  1085.)  Verordnung,  wegen  der  nach  dem  Gesetze  vom  27sten  März  182  4.  vorbehaltenen
  Bestimmungen  für  die  Rhein-Provinzen.  Vom  1  ten  Juli  1827.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  rc.  2c.

haben  über  die  einer  besondern  Verordnung  vorbehaltenen  näheren  Festsetzungen
  einiger  in  Unserm  Gesetze  vom  27  sten  März  1821.,  wegen  Anordnung  der
Provinzialstände  in  den  Rheinprovinzen  enthaltenen  Vorschriften,  die  gukachtlichen
  Vorschläge  Unserer,-  auf  dem  Landtage  versammelt  gewesenen,  getreuen
Stände  vernommen  und  ertheilen  nunmehro  darüber  die  nachstehenden  besondern
Besiimmungen.

Artikel  I.

Nachdem  die  Grafschaft  Wied-Runkel  dem  Fürsten  von  Neuwied  anheimgefallen
  isi,  Wir  auch  dem  Fürsten  von  Hatzfeld  für  seine  Herrschaft
Wildenburg-Schönstein,  nicht  minder  den  Fürsten  von  Salm-Reifferscheidt-Dyck
  für  sein  großen  Theils  aus  ehemaligen  reichsunmittelbaren  Besitzungen
gestiftetes  Majorat  Virilsiimmen  im  Stande  der  Fürsten  verliehen  haben,  besteht
  dieser  Stand  aus

dem  Fürsten  von  Solms-Braunfels;

dem  Fürsten  von  Solms-Hohensolms-ich;

dem  Fürsten  von  Wied;

dem  Fürsten  von  Hatzfeld;

dem  Fürsten  von  Salm-Reifferscheidt-Dyck.
Artikel  II.

Zum  Stande  der  Ritterschaft  qualifizirt  nach  dem  Gesetze  (die  nöthige
persönliche  Qualisikation  vorausgesetzt)  der  Besitz  eines  ehemals  reichsritterschaftlichen
  oder  landtagsfähigen  Gutes  in  der  Provinz,  von  welchem  wenigstens  jährlich
  eine  Grundsteuer  von  Fünf  und  Siebenzig  Thalern  als  Hauptsteuer  entrichtet
  wird.

Jahrgang  1827.  No.  16.  —  (o.  1088  —  1088.)  T  Art.  III.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  25sten  September  1827.)

ad  K.  2.  1.

—
        <pb n="112" />
        —  104  —

Artikel  III.

Das  Normaljahr,  in  welchem  die  gedachte  Steuer  entrichtet  worden  seyn
muß,  ist  das  Jahr  1821.  Ist  seitdem  die  Substanz  des  Gutes  vermindert
worden,  so  treten  die  Art.  X7Vl.  festgesetzten  Grundsätze  ein.  Dahingegen  soll
ein  im  Jahre  1824.  durch  seine  Grundsteuer  zur  Ritterschaft  geeignet  gewesenes
Gut  auch  ferner  dazu  gqualifiziren,  wenn  die  Steuer  ohne  Verminderung  der
Substanz  durch  die  Katastrirung  heruntergesetzt  worden  ist.

Artikel  IV.

Beim  gemeinschaftlichen  Besitze  eines  Ritterguts,  welcher  Brüdern  oder
mehreren  Mitgliedern  eines  Geschlechts  zusteht,  ist  einer  der  Mitbesitzer  in  der
Ritterschaft  siimmfähig  und  wählbar.  Dagegen  befähigt  der  Besitz  mehrerer
nicht  konsolidirten  kleinen  adlichen  Güter,  deren  jedes  einzeln  weniger  als  75
Thaler  jäbrlich  entrichtet,  nicht  zur  Theilnahme  am  Stande  der  Ritterschaft.
Bielmehr  ist  dazu  der  Besitz  eines  hauptsächlich  aus  altritterschaftlichen  ehemals
landtagsfahigen  Grundsiücken  bestehenden  konsolidirten  Gutes,  welches  die  erwähnte
  Grundsiener  als  Ainimum  entrichtet,  erforderlich.  Die  mit  einem  solchen
Gute  konsolidirten  andern  Pertinenzien  können  jedoch  zu  Erfüllung  des  gedachten
Steuerbetrages  mit  angerechnet  werden.

Artikel  V.

Nach  diesen  Grundsätzen  soll  Unser  Landtags-Kommissarius  eine  Matrikul
  der  zu  diesem  Stande  gehbrigen  Güter,  nach  den  Kreisen  geordnet,  entwerfen,
  zu  deren  Prüfung  Wir  eine  aus  acht  Mitgliedern,  nämlich  aus  zwei  von
jedem  Stande,  bestehende  ständische  Kommission  besiimmen,  deren  Mitglieder
der  Kommissarius  aus  den  Fürsien  und  Deputirten  zum  Provinzial-Landtage
zu  wählen  hat.  Oieser  Kommission  sollen  alle  Beweise  über  die  Eigenschaften
eines  in  die  Matrikul  aufzunehmenden  Gutes  und  dessen  Zubehörungen  vorgelegt
  werden.

Die  Entscheidung  über  die  etwa  sich  ergebenden  Erinnerungen  und  die
Beslätigung  der  Matrikul  behalten  Wir  Uns  Allerhöchsiselbst  vor.

Artikel  VI.

In  diese  Matrikul  sollen  künftig  auch  die  von  Uns  mittelst  besonderer
Urkunde  zu  landtagsfähigen  Rittergütern  zu  erhebenden  Besitzungen  aufgenommen
  werden.  Vorbehältlich  der  Begnadigung  mit  dieser  Verleihung  aus  besondern
  Rücksichten,  wollen  Wir  diese  Bevorrechtung  angedeihen  lassen:

4)  denjenigen,  welche,  unter  Beobachtung  der  in  Unserm  Allgemeinen  Landrechte
  Thl.  II.  Tit.  4.  §.  47.  und  ff.  aufgesiellten  Grundsätze,  einen  Inbegriff
  von  ländlichen,  in  der  Provinz  gelegenen  Grundstücken,  welche  mindesiens
  einen  Rein-Ertrag  von  2500  Rthlr.  jahrlich  gewdhren  und  von
allen  gutsherrlichen  Lasien  frei  sind,  zu  einem  Familien-Fidei-Kommiß
sliften,  für  sie  und  ihre  Nachfolger  im  Fidei-Kommiß.

Wir
        <pb n="113" />
        —  105  —

Wir  wollen  jedoch
2)  auch  Unsern  auf  den  dortigen  Landtagen  versammelten  Ständen  der  Ritterschaft
  verstatten,  Uns  zur  Aufnahme  in  ihren  Stand  auch  Besittzer  solcher
  Güter,  welche  wenigstens  Eintausend  Thaler  Rein-Ertrag  gewähren,
von  allen  gutsherrlichen  Lasten  frei  sind,  und  als  ein  Ganzes  bewirthschaftet
  werden  können,  in  Vorschlag  zu  bringen.
Artikel  VII.

Zur  Wahl  der  der  Ritterschaft  zugewiesenen  fünf  und  zwanzig  Abgeordneten
  werden  zwei  Bezirke  gebildet:

1)  aus  den  Regierungsbezirken  Cöln,  Coblenz  und  Trier;
2)  aus  den  Regierungsbezirken  Düsseldorf  und  Aachen.

In  dem  ersiern  sind  zwölf,  in  dem  zweiten  dreizehn  Abgeordnete  zu  wählen.
  Es  soll  jedoch  im  erstern  Wahlbezirke  aus  jedem  der  Regierungs-Departements
  Trier,  Coblenz  und  Coln,  im  zweiten  aber  aus  den  Departements
Aachen  und  Düsseldorf  und  dem  ehemaligen  Regierungsbezirke  Cleve  vorweg
ein  dort  angesessener  Rüutergutsbesitzer,  und  für  jeden  derselben  ein  ebenfalls
dort  angesessener  Stellvertreter  von  der  Gesammtheit  der  Wähler  erwählt  werden.
  Die  übrigen  Deputirten  werden,  ohne  Rücksicht  auf  die  Lage  ihres  Besitzes,
aus  der  Gesammtheit  der  Wahlfähigen  durch  Stimmenmehrheit  ernannt,  eben
so  die  nach  vollbrachter  Wahl  der  Deputirten  besonders  zu  wählenden  Stellvertreter.
  Letztere  vertreten  in  Behinderungsfällen  die  Deputirten  des  Wahlbezirks,
  zu  welchem  sie  selbst  gehören,  und  treten  nach  der  Zahl  der  Stimmen,
welche  sie  für  sich  gehabt  haben,  ein.

Wenn  einer  der  aus  den  Regierungsbezirken  besonders  gewählten  Deputirten
  und  zugleich  dessen  Stellvertreter  behindert  isi,  so  wird  er,  dafern  unter
den  aus  der  Gesammtheit  gewählten  Stelloertretern  noch  einer  aus  dem  betreffenden
  Regierungsbezirke  vorhanden  ist,  durch  diesen  ersetzt,  im  entgegengesetzten
Falle  aber  durch  denjenigen  der  noch  nicht  einberufenen  Stellvertreter  aus  der
Gesammtheit,  welcher  die  meisien  Stimmen  für  sich  gehabt  hat.

Artikel  VlIlIl.
Von  den,  den  Städten  zugerheilten  25  Landtags-Abgeordneten  erhalten
a)  die  Städte:

Cllnn..  ..  ..  2  Abgeordnete
Aachen.  1

Duͤsseldorf  .  ......  ......  .....  .........  ......  ....  ..  .  .  1

Coblenz  1
Trin-.............................·.........·  1

Elberfeld  .......  .......  .......  .......  ....  ..  ...  ..  ..  1
Bannen..........................................  1

Crefeld  ..  .  ..  -.....................................  1  -

Zusammen.  9  Abgeordnete.
T  2  b)  zur
        <pb n="114" />
        —  106  —

b)  zur  gemeinschaftlichen  Wahl  von  Abgeordneten  werden  vereinigt  die  Staͤdte
und  Orte:
Kreuznach,  Kirn,  Sobernheim,  St.  Goar,  Boppard,
Oberwesel,  Bacharahh  zu  1  Abgeordneten
Stromberg,  Trarbach,  Zell,  Cochem,  Mayen,
Andernach,  Archweiler,  Sinzig,  Remagen,

Simmien  .  ..  .  1
Ehrenbreitstein,  Vallendar,  Bendorf,  Neuwied,
Linz,  Wetzlar,  Braunfels  ..  ............  ....  1

Saarlouis,  Saarbruͤcken  mit  St.  Johann,  Ottweiler  1
Merzig,  Pruͤn,  Bittburg,  Wittlich,  Bernkastel,

Saat-barg.........·................·......  1
Montjoie,  Eupen,  Malmedy,  St.  Vith  .  .  .  .  ..  .  1
Düren,  Gemünd,  Stolberg,  Burtscheidl.  ..  1
Juͤlich,  Eschweiler,  Heinsberg,  Erkelenz,  Geilenkirchen

  incl.  Hünshonrnen  :  1
Bonn,  Münstereiffel,  Enskirchen,  Zülpich  1

Deutz,  Mühlheim  a.  Rhein,  Gladbach,  Gummersbach,
  Wipperfürth,  Piegburg,  Königswinter
Ratingen,  Kaiserswerth,  Angermünd  mit  Gerresheim,
  Mettmann,  Hardenberg  mit  Langenberg,
Wulfrath,  Valbert,  Kronenbetrrg
Duisburg,  Mühlhelm  g.  d.  Ruhr,  Essen,  Kektwig,
Werden,  Ruhrort,  Dinslaken,  Emmerich,
(im  Kreise  Rees)  Rees,  Iselburg  1
Cleve,  Wesel,  Goch,  Geldern,  Rheinberg,  Meurs,
Orsoy,  Tanneen  1
Neuß,  Grevenbroich,  Webelinghofen,  Gladbach,
Viersen,  Dahlen,  Odenkirchen,  Rheydt,  Uerdingen,
Kempen,  Suͤchteln,  Duͤlken,  Kaldenkirchen
Lennep,  Ronsdorf,  Luͤttringhausen,  Rade  vorm  Wald,
Burg,  Hükkeswagen  ..
Solingen,  Remscheid,  Dorp,  Gräfrath,  Wald,
Höhescheid  mit  Meiswinkel,  Burscheid  mit  Seichlingen,
  Opladen  mit  Neukirchen,  Hittorf.  1  -
Zusammen..  16  Abgeordnete.
Bei  den  Wahlen  konkurriren  blos  die  ebengenannten  Orte  selbst  und  die  in
den  Feldmarken  derselben  gelegenen  staͤdtischen  Etablissements.  Die  mit  ihnen  in
einem  Buͤrgermeisterei-Verbande  stehenden  Doͤrfer  dagegen  werden  zu  den  Wahlen
der  Landgemeinden  gezogen.  W
as

u
—
        <pb n="115" />
        —  107  —

Was  die  mit  Kollektiostimmen  versehenen  Städte  ankangt,  so  behalten  Wir
Uns,  nach  Regulirung  des  Kommunalwesens  wegen  anderweiter  Bestimmung
ihrer  Verbande,  Entschließung  vor.

Für  jeden  städtischen  Abgeordneten  sollen  hinfüähro  zwei  Stellvertreter
gewählt  werden,  welche  nach  der  bei  der  Wahl  derselben  slaltgefundenen  Stimmenmehrheit
  einrücken.

Artikel  IX.

Zur  Vertheilung  der  den  Landgemeinden  bestimmten  25  Landtags-Abgeordneten,
  werden  nach  dem  Umfange  der  dermaligen  Regierungsbezirke  3  Wahl-Bezirke
  gebildet,  und  hiernach  zugewiesen:

1)  dem  Wahlbezirke  CErnnnnnn  4  Abgeordnete
2)  Düsseldo77  6  -
3)  Aachen  4
4)  Coblenz  .....................  6  -
5)  Trirr  ..  5  -

Zusammen  23  Abgeordnere.

Dem  Landtagskommissarius  bleibt  überkassen,  den  Wahlort  zu  beslimmen,
und  dafern  in  einem  Or#ece  gewähle  wird,  in  welchem  kein  Landrath  ist,  einen
benachbarten  Landrath  zum  Wahlkommissarius  zu  ernennen.  Wir  behaklten  Uns
jedoch  vor,  nach  Regulirung  des  ländlichen  Kommunalwesens,  nach  Befinden
die  Abgeordneten  auf  die  dann  zu  errichtenden  Sammtgemeinden  spezieller  zu
vertheilen.

Artikel  K.

Der  Betrag  der  die  Wahlfähigkeit  im  Stande  der  Städte  begründenden

Grund=  und  Gewerbesteuer-Entrichtung  wird  bestimmt:
a)  in  den  zu  Virilstimmen  berechtigten  Städten  auf  30  Thaler,  einschließlich
wenigstens  18  Thaler  Gewerbesteuer;
d)  in  den  zu  einer  gemeinschaftlichen  Stimme  berechtigten  Seaädten  und  Oertern
  auf  15  Rthblr.,  einschließlich  mindestens  8  Rehlr.  Gewerbesteuer.
Städtische  Grundbesitzer,  welche  Vertreker  der  Gemeine  sind,  werden
den  Magistratspersonen  in  Beziehung  auf  die  Wahlfchigkeit  zum  Abgeordneten
Kleich  geachtet.

Die  Gewerbesieuer,  welche  von  Kompagnie-Handlungen  entrichtet  wird,
kann  einem  der  Theilnehmer  einer  solchen  Handlung,  nicht  aber  mehreren  derselben
  zu  gleicher  Zeit  in  Bezichung  auf  seine  Wählbarkeit  im  Stande  der
Stadte  zu  gut  gerechnet  werden.

Der  Betrieb  des  Ackerbaues  auf  fiädtischen  Grundslücken  ist  für  ein  staͤdtisches
  Gewerbe  zu  achten.  Die  auf  städtischer  Feldmark  wohnenden  Grundbesitzer,
  werden  den  fsläadtischen  gleichgestellt.

Auch

ad  5.  11.
        <pb n="116" />
        —  sos  —

Auch  sollen  staͤdtische  Grundbesitzer,  die  zum  mindesten  10  Jahre  lang
ein  staͤdtisches  Gewerbe  betrieben,  von  demselben  aber  sich  zurückgezogen  haben,
gleich  den  wirklichen  Gewerbetreibenden  waͤhlbar  seyn.

Artikel  XI.

Der  Betrag  der  von  einem  Abgeordneten  der  Landgemeinden  zu  entrichtenden
  Grundsteuer  wird  auf  zwanzig  Thaler  bestimmt.  In  den  Gegenden
jedoch,  in  welchen  der  Gewerbebetrieb  mit  dem  Grundbesitz  verbunden  zu  seyn
pflegt,  soll  ein  Steuerbetrag  von  zwanzig  Thalern  an  Grund  und  Gewerbe—-steuer
  zusammen,  die  Waͤhlbarkeit  begruͤnden.

Artikel  XII.

In  den  zu  Virilstimmen  berechtigten  Staͤdten  waͤhlen  kuͤnftig  nach  Einfuͤhrung
  der  Staͤdteordnung  die  von  den  stimmfaͤhigen  Buͤrgern,  als  ersten
Waͤhlern  zu  erwaͤhlenden  Stadtverordneten,  die  Landtags-Deputirten  und
Stellvertreter.

Dagegen  waͤhlen  in  den  zu  Kollektivstimmen  berechtigten  Staͤdten  die
Stadtverordneten  aus  ihrer  Mitte  in  den  Staͤdten  von  weniger  als  150  Feuersiellen
  einen,  in  den  Städten  größern  Umfangs  aber  auf  jede  150  Feuerstellen
einen  Wähler,  welche  denn  aus  dem  ganzen  Wahlbezirk  zur  Wahl  des  Abgeordneten
  und  der  Stellvertreter  zusammentreten.

Artikel  XIII.

Die  Bezirkswähler  zur  Wahl  der  Abgeordneten  der  Landgemeinden,  werden
  künftig  nach  Regulirung  des  ländlichen  Kommunalwesens  von  den  Gemeindeverordneten
  jeder  Sammtgemeinde  aus  ihrer  Mitte  erwählt.  Das  Weitere
wird  nach  Publikation  der  Kommunal-Ordnung  bestimmt  werden.

Artikel  XIV.

Den  ehemals  unmittelbaren  Reichsständen  ist  der  Zutritt  zum  Landtage
nur  nach  Ableistung  der  F.  3.  der  Instruktion  vom  Zosten  März  1820.  vorgeschriebenen
  Huldigung,  den  sonsiigen  Inhabern  von  Virilsiimmen  aber  und
den  Rittergutsbesitzern,  welche  im  Auslande  wohnen,  ist  dieser  Zutritt,  nicht
minder  den  letzteren  die  Theilnahme  an  den  Wahlen  nur  nach  Leistung  des
Homagii  gestartet.

Artikel  XV.

Wenn  ein  Landtagsabgeordneter  bei  der  Eröffnung  des  Landtags  bis  zu
Ablauf  der  ersien  von  diesem  Zeitpunkte  an  laufenden  Woche  zu  erscheinen  bebindert
  ist,  so  verbleibt  der  für  ihn  einberufene  Stellvertreter  für  die  ganze
Dauer  des  Landtags,  Mitglied  desselben,  der  Abgeordnete  aber  geht  unterdessen
in  die  Stellung  des  Stellvertreters  über.

Artikel  XVI.
r  Die  Landtagsfähigkeit  eines  Rittergutes  geht  durch  Zerstäckelung  veroren:

1)  bei
        <pb n="117" />
        —  109  —

1)  bei  Gütern,  welche  mehr  als  Eintausend  Thaler  Rein-Ertrag  gewähren,
wenn  solcher  bis  unter  diesen  Betrag  vermindert  wird;
2)  bei  kleineren  Gütern  sofort  nach  jeder  Verminderung  ihrer  Substanz.
Artikel  XVII.

Was  den  zur  Landtagsfähigkeit  sämmtlicher  Abgeordneten  erforderlichen
zehnjährigen  Besitz  anlangt,  so  bestimmen  Wir,  daß  die  Abtretung  eines  Grundstücks
  vom  Vater  an  den  Sohn  bei  Lebzeiten  des  Ersieren,  und  in  der  Rirterschaft
die  Sukzession  der  Seitenverwandten  in  einem  Lehnstamm=  oder  Fideikommiß-Gute,
  welches  von  einem  gemeinschaftlichen  Stammvater  herrührrt,  der  Vererbung
  in  absteigender  Linie  gleich  geachtet  werden  soll.

Artikel  XVIII.

Die  Landtags-Abgeordneten  erhalten  für  jeden  Tag  ihrer  Anwesenheit  beim
Landtage  und  der  Hin=  und  Zurückreise  Orei  Thaler  an  Diaten  und  Einen  Thaler
Zehn  Silbergroschen  an  Reisekosten  für  jede  Meile  hin  und  zurück.  Die  Beiträge
dazu  und  zu  den  sonstigen  Landtagskosten,  sollen  zwar  nach  dem  Verhdltnisse  der
Grund=  und  Gewerbesteuer  auf  die  Gemeinden  reparkirt,  von  den  letztern  aber
ihre  Quoten  aus  den  Kommunalkassen  gedeckt  und,  da  nöthig,  gleich  den  andern
Kommunalbedürfnissen  aufgebracht  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenh##ndigen  Unterschrift  und  Beidrückung
  Unsers  Königlichen  Insiegels.

Gegeben  Berlin,  den  13cen  Juli  1827.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.  Graf  v.  Bernstorff.
Graf  v.  Danckelmann.  Fuür  den  Kriegsminister:  v.  Schöler.

 

(No.  1086.)  Verordnung,  wegen  der  nach  dem  Gesetze  vom  27'sten  März  182  4.  vorbehaltenen
  Bestimmungen  für  die  Provinz  Westphalen.  Vom  13ten  Juli  1827.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Prcußen  rc.  2c.

haben  über  die  einer  besondern  Verordnung  vorbehaltenen  näheren  Fesisetzungen
einiger,  in  Unserm  Gesetze  vom  27'sten  März  1824.  wegen  Anordnung  der  Provinzialstände
  in  Westhhalen  enthaltenen  Bestimmungen,  die  gutachtlichen  Vorschläge
  Unserer,  auf  dem  Landtage  versammelt  gewesenen,  gekreuen  Stände  vernommen,
  und  ertheilen  darüber  nunmehr  die  nachstehenden  besondern  Vorschriften.

Art.  I.

ad  S.  J.  1.
        <pb n="118" />
        in  S§.  4.  u.  22.

—  110  —

Artikel  l.

Nachdem  der  Fürst  von  Salm-Kyrburg  seine  standesherrliche  Besitzung
  verdußert  hat,  und  Wir  die  Unserm  Scaatsminister  Reichsfreiherrn
vom  Stein  gehörenden  Besitzungen  Cappenberg  und  Scheda  zu  einer  Herrschaft
  mit  Virilstimme  im  Stande  der  Fürsten  und  Herren  erhoben  haben;  so
besteht  dieser  Stand  gegenwärig  aus

1)  dem  Herzoge  von  Aremberg,

2)  Fürsten  von  Salm-Sasm,

3)  Fürsten  zu  Sayn-Wittgenstein-Berleburg,

4)  Fuͤrsten  zu  Sayn-Wittgenstein-Wittgenstei

5)  Fuͤrsten  von  Kaunitz-Rietberg,

6)  Fuͤrsten  von  Bentheim-Tecklenburg-Rheda,

7)  Fuͤrsten  von  Bentheim-Steinfurth,

8)  Fürsten  von  Salm-Horstmar,

9)  Herzoge  von  Looz,

10)  Herzoge  von  Croy,

11)  Freiherrn  vom  Stein,  wegen  der  Herrschaften  Cappenberg

und  Scheda.
Artikel  II.

Zur  Vertheilung  der  Abgeordneten  der  Ritterschaft,  der  Staͤdte  und  des
Standes  der  Landgemeinden,  werden  mit  Beachtung  des  fruͤheren  historischen
Verbandes,  sechs  Wahlbezirke  gebildet:

1)  Der  Minden-Ravensbergsche,
dieser  enthält  Minden,  Navensberg,  Reckenberg,  Rheda  und  Rietberg;
2)  der  Paderbornsche,
welcher  Paderborn  und  Corwey  umfaßt;
3)  der  Wesiphälische,  «
er  enthält  das  Herzogthum  Westphalen,  Siegen,  Wittgensiein  und
Lipypstadt;
4)  der  Märkische,
dieser  umfaßt  die  Grafschaft  Mark,  Dortmund  und  Limburg;
5)  der  östlich  Münstersche,
welcher  den  östlichen  Theil  von  Münsier,  Tecklenburg  und  Lingen
umfaßt;
6)  der  westlich  Münstersche,
welcher  den  wesllichen  Theil  von  Munslter,  Recklinghausen,  Anholt,
Gehmen  und  Steinfurth  enthält.
Nach  dieser  Eintheilung  in  Wahlbezirke  werden  zugewiesen  und  zwar:
A.  der
        <pb n="119" />
        —  111  —
A.  Der  Ritterschaft:

1)  im  Minden-Ravensbergschen  Wahlbezirke.........  .....  .  2  Abgeordnete
2)  -Paderbornschen  Wahlbezirke  .............  .........  3
3)  =  Westphälischen  Wahlbezirke  ...  .  3
4)  Maͤrkschen  Wahlbezirke  .........  ............  ....  .5
5)  doͤstlich  Muͤnsterschen  Wahlbezirke  4
6)  e-  westlich  Muͤnsterschen  Wahlbezirke  ......  ..........  3
Ueberhaupt  der  Ritterschaft.  20  #e  ei.

B.  Den  Städten:
1)  im  Minden-Ravensbergischen  Wahlbezirke:

a)  den  zu  Viril-Stimmen  berechtigten  Städten
Minden  1  Abgeordn.
Bielesedddddd##e
Herford  und  Vlotho  dergesialt  mit  binnate,  7
wechselnd,  daß  erstere  zwei  Landtage  hinter
einander  und  letztere  den  dritten  beschickt.
den  Städten  Lübbecke,  Petershagen,  Wiedenbrück,
  Rheda,  Gütersloh,  Halle,  Versmold,
Borgholzhausen,  Werther,  Bünde,  Rietberg,
zusamen  ..  1

2)  im  Paderbornschen  Wahlbezirke:

a)  den  zu  Virilstimmen  berechtigten  Staͤdten
Paderborn  und  Hörter  dergestalt  mit  einander
  wechselnd,  daß  erstere  zwei  Landtage  und
letztere  den  drikten  beschicken  1  Abgeordn.

b)  den  Städten  Brackel,  Warburg,  Borgentreich,

Nieheim,  Beverungen,  Lügde,  Steinheim,
Salzkothen,  Driburg,  Dellbrük.  1
3)  im  Westphaͤlischen  Wahlbezirk:  —  —  2

a)  den  mit  Virilstimmen  berechtigten  Staͤdten
Siegen.  1  Abgeordn.
Hamm  und  Arnsberg  mit  einander  wechselnd

b)  den  Städten  Gesecke,  Brilon,  Medebach,
Hallenberg,  Berleburg,  Laasphe,  Olpe,
Freudenberg,  Hilchenbach,  Schmalenberg,
Attendorn,  Neheim,  Winterberg,  Marsberg,
Mesche  1

–  3  O
Latus  9  Abgeordn.
Jahrgang  1827.  u  4)  im

□—

b

4

 

—
        <pb n="120" />
        —  112  —

4)  im  Maͤrkischen  Wahlbezirk:
a)  den  zu  Virilstimmen  berechtigten  Städten

b

Iserlohn  ...  ...........  .  .....  ..  .....  ...

Dortmund  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1

Soest  und  Lippstadt  dergestalt  mit  einander

Transport  9  Abgeordn.

1  Abgeordn.

wechselnd,  daß  erstere  zwei  Landtage  und
1

Lippstadt  den  dritten  beschickt  ...........
Hagen,  Altena  und  Schwelm,  mit  einander
wechselnnnnd  .  ..  1
den  Stadten  Unna,  Herdecke,  Bochum,

Hörde,  Lünen,  Schwerte,  Westhofen,  Breckerfeldt,
  Lüdenscheid,  Plettenberg,  Neuenrade,
  Hattingen,  Camen,  Werl,  Menden,
Limburg,  Witten

5)  im  ösilich  Münsterschen  Wahlbezirk:
a)  den  zu  Virilstimmen  berechtigten  Städten

Münster.

Warendorf  und  Bochold  dergestalt  wechselnd,
daß  erstere  zwei  Landtage  und  letztere  den
dritten  beschict.....

5)  den  Städten  Ahlen,  Beckum,  Olde,  Werne,

Sendenhorst,  Lüdinghausen,  Telgte,  Ibbenbühren,
  Lengerich,  Tecklenburg

6)  im  westlich  Munsterschen  Wahlbezirke:
a)  den  zu  Virilstimmen  berechtigten  Städten

Recklingshausen,  Dorsten,  Nheine,  Coesfeld
und  Stadt-Lohn,  unter  einander  wechselnd.

b)  den  Städten  Dülmen,  Steinfurth,  Ahaus,

Vreden,  Borken,  Anholt,  Gronau,  Horstmar,
Billerbeck,  Halteen

1  -
5
2  Abgeordn.
1
1  -
4
1Abgeordn.
1
2  —

Zusammen  20  Abgeordn.

C.  Dem  Stande  der  Landgemeinden:
t)  im  Minden-Ravensbergschen  Wahlbezirk:

a)  dem
        <pb n="121" />
        a)  dem  Kreise  Minden  1  Abgeordn.
b)  .  Kreise  Rhaden  1  -

c)  den  Kreisen  Buͤnde  und  Herford  .....  ..  1  -

d)  -  Ktreisen  Bielefeld,  Halle  und  Wiedenbrük...

  1  2
4  Abgeordn.
2)  im  Paderbornschen  Wahlbezirk:
a)  den  Kreisen  Paderborn  und  Buͤhren.  .  .  .  ..  1  Abgeordn.
b)  den  Kreisen  Brackel,  Warburg  und  Höxter  1
3)  im  Westphälischen  Wahlbezirke:
a)  den  Kreisen  Lippstadt  und  Brilon......  Abgeordn.
b)  .  Kreisen  Wittgenstein,  Siegen  und  Olpe  1  -
c)  .Kreisen  Arnsberg  und  Eslohe  1
3
4)  im  Maͤrkschen  Wahlbezirke:
a)  den  Kreisen  Soest  und  Hamm  ...  ..  .  .  .  .  .  1  Abgeordn.
b)  „  Klreisen  Dortmund  und  Bochmm..  1  -
c)  .Klreisen  Iserlohn  und  Altena  1
d)  dem  Kreise  Hagen  .  ..  ...............  ....  1  -
4
5)  im  östlich  Münsterschen  Wahlbezirke:
a)  dem  Kreise  Tecklenbuctg  ...  1  Abgeordn.
b)  „  Kreise  Münsterr  ...  1
c)  .  Kreise  Warendorf  und  Beckum  1  -
d)  Ktreise  Luͤdinghausen.  ...  ........  ....  1  -
4
6)  im  wesilich  Muͤnsterschen  Wahlbezirke:
a)  dem  Kreise  Recklinghausen  ...  1  Abgeordn.
b)  den  Kreisen  Borken  und  Ahaus  ..  ...  .  .  .  t
c)  Kreisen  Coesfeld  und  Steinfurt  1  -
—  —  3

Zusammen  20  Abgeordn.

Artikel  III.

Die  Vertheilung  der  Abgeordneten  der  Staͤdte  behalten  Wir  Uns  vor,
wenn  sich  nach  Einführung  der  Städteordnung  in  dortiger  Provinz  das  Bedürfniß
  dazu  erweisen  sollte,  mit  Beirath  Unserer  getreuen  Stande,  anderweit

festzustellen.
1  2  Art.  IV.
        <pb n="122" />
        —  114  —

Artikel  IV.

Die  Abtretung  eines  Grundstücks  vom  Vater  an  den  Sohn,  bei  Lebzeiten
des  Erstern,  und  in  der  Ritterschaft,  die  Sukzession  der  Seitenverwandten  in
ein  Lehn-,  Stamm=  oder  Fideikommißgut,  wenn  das  Gut  sich  in  dem  Besitz
eines  gemeinschaftlichen  Stammoaters  des  Erben  und  Verstorbenen  befunden  hat,
sind  der  Vererbung  in  absteigender  Linie  gleich  zu  achten,  und  ist  die  Zeit  des
Besitzes  des  Vorbesitzers  mit  dem  des  Besigers  in  diesen  Fällen  zusammen  zu
rechnen.

Artikel  V.

Damit  das  Recht  zur  Wahl  und  Wöählbarkeit  in  der  Ritterschaft  vollständig
  festgestellt  werde;  so  haben  die  Landräthe  mit  Zuziehung  der  Kreisstände  für
einen  jeden  Kreis,  eine  Matrikul  von  sämmtlichen  im  Kreise  gelegenen,  ihren
Besitzer  zu  diesem  Rechte  befahigenden  Gütern  sofort  anzuferrigen,  welche  durch
Unsern  Kommissarius  demnächst  dem  Staatsministerio  und  von  diesem  Uns  zur
Vollziehung  vorzulegen  ist.

In  diese  Matrikul  werden  aufgenommen:

a)  die  vormals  reichsritterschaftlichen,  vormals  landtagsfähigen  und  in  denen
Landestheilen,  in  welchen  es  keine  Landstände  gab,  die  sogenannten  adelichen
  erempten  Güter,  von  welchen  im  Jahre  1824.  75  Rlhlr.  jährlicher
Hauptgrundsteuer  entrichtet  worden;

b)  die  durch  besondere  von  Uns  vollzogene  Urkunden  zu  landtagsfähigen  Rittergütern
  erhobenen  Besitzungen.

Diese  Bevorrechtigung  wollen  Wir  jedoch,  vorbehältlich  von  Begnadigungen
  in  einzelnen  Fällen  und  aus  besondern  Rücksichten  nur

1)  denjenigen,  welche  in  Gemaäßheit  der  Vorschriften  Unseres  Allg.  Landrechts
einen  Inbegriff  ländlicher  von  allen  gutsherrlichen  Lasten  freien  Grundslücke
von  mindestens  2500  Rthlr.  jährlichen  reinem  Ertrage  mit  Fesisetzung  einer
gesetzlichen  sideikommissarischen  Erbfolge  in  denselben  zu  einem  Familien=Fideikommisse
  in  der  Provinz  stiften,  für  sie  und  ihre  Nachfolger  in  solche
Fideikommisse  gewähren;

2)  wollen  Wir  Unsern  getreuen  auf  den  dortigen  Landtagen  versammelten
Ständen  der  Ritterschaft  verstatten,  Uns  dazu  Besitzer  von  Güter-Komplerxen
  von  mindestens  1000  Rchlr.  reinen  Ertrag,  die  von  allen  gutsherrlichen
  Lasten  frei  sind,  und  als  ein  Ganzes  bewirthschaftet  werden
können,  in  Vorschlag  zu  bringen.

Artikel  VI.

Den  vormaligen  unmittelbaren  Reichsständen  ist  der  Zutritt  auf  den  Landtagen
  nur  nach  vorhergegangener  Huldigung  nach  Vorschrift  des  §.  3.  Unserer
Instruktion  vom  30sten  Mai  1820.  den  übrigen  Mitgliedern  des  Standes  der

Fürsten
        <pb n="123" />
        —  115  —

Fürsten  und  Herren  und  der  Ritterschaft,  so  wie  den  Besitzern  landtagsfähiger
Rittergüter  die  Wahl  und  Wählbarkeit  in  der  Ritterschaft  nur  nach  vorher  abgeleisteten
  Ilomagio  zu  gestatten.

Artikel  VII.

Der  Betrag  der  nach  §.  11.  des  Gesetzes  vom  27sten  März  1824.  die
Waählbarkeit  als  Abgeordneter  der  Städte  begründenden  Grund=  und  Gewerbesteuer=
  Entrichtung  wird  bestimmt,  an  beiden  zusammen  oder  an  Grundsteuern
allein:

a)  in  den  Städten  der  2ten  Gewerbesteuer-Abtheilung  auf  24  Thaler  Haupt-Steuer;



b)  in  den  Städten  der  3##en  und  4ten  Gewerbesteuer-Abtheilung  auf  16  Thaler

Hauptsteuer.  ·

Artikel  VIII.

Staͤdtische  Grundbesitzer,  welche  gewaͤhlte  Vertreter  der  Gemeinden  sind,
werden  den  Magistratspersonen  in  Beziehung  auf  die  Wahlfaͤhigkeit  zum  Abgeordneten
  gleich  geachtet.

Der  Betrieb  des  Ackerbaues  auf  stadtischen  Grundstücken  ist  für  städtische
Gewerbe,  und  die  außer  den  stadtischen  Mauern  aber  auf  siädtischer  Feldmark
wohnenden  Grundbesitzer  den  siadtischen  gleich  gestellt.

Auch  sollen  städtische  Grundbesitzer,  die  zum  mindesten  10  Jahre  lang  ein
slädtisches  Gewerbe  betrieben,  von  demselben  sich  aber  zurückgezogen  haben,  gleich
den  Gewerbetreibenden  wählbar  seyn.

Die  Gewerbesteuer,  welche  von  Kompagniehandlungen  entrichtet  wird,
kann  einem  der  Theilnehmer  einer  solchen  Handlung,  nicht  aber  mehreren  derselben
  zu  gleicher  Zeit  in  Beziehung  auf  seine  Wählbarkeit  im  Stande  der  Städte
zu  gut  gerechnet  werden.

Artikel  IX.

Der  Betrag  der  nach  H.  12.  des  Gesetzes  von  einem  Abgeordneten  des
Standes  der  Landgemeinden  zu  entrichtenden  Grundsteuer  wird  auf  23  Thaler
fesigesetzt;  in  den  Gegenden,  wo  Gewerbsbetrieb  mit  dem  Grundbesitze  verbunden
zu  seyn  pflegt,  soll  dieser  Betrag  an  Grund=  und  Gewerbesteuer  zusammen  die
Whlbarkeit  begründen.

Artikel  K.

Bei  dem  gemeinschaftlichen  Besitze,  welcher  Brüdern  oder  mehreren  Mitgliedern
  eines  Geschlechts  zusteht,  ist  einer  der  Mitbesitzer  zur  Ausübung  des
Wahlrechts  und  zur  Wählbarkeit  in  der  Ritterschaft  befugt.

Artikel  Xl.

Der  Verlust  der  Eigenschaft  eines  landtagsfahigen  Ritterguts  tritt  in

Folge  von  Zerstückelungen  ein:

a)  bei

zu  S.  11.
        <pb n="124" />
        —  116  —

a)  bei  denen  von  weniger  als  1000  Thaler  reinem  Ertrag,  bei  einer  jeden
Veraͤußerung  eines  Theils  desselben,  ohne  Ruͤcksicht  auf  den  Umfang  des
Veraͤußerten  oder  des  bei  dem  Gute  Verbleibenden;

b)  bei  denen  von  mehr  als  1000  Thaler  reinem  Ertrage,  sobald  das  beim
Gute  verbleibende  nicht  mehr  1000  Thaler  reinen  Ertrag  gewaͤhrt.

Artikel  XII.

In  den  zu  Wirilstimmen  berechtigten  Stadten  wählen  künftig,  nach  Einführung
  der  Städteordnung,  die  von  den  stimmfähigen  Bürgern,  als  erste
Wähler  zu  erwählenden  Stadtverordneten,  die  Abgeordneten  oder  Stellvertreter.
In  den  zu  Kollektivstimmen  berechtigten  Städten  wählen  die  Stadtverordneten
aus  ihrer  Mirte,  in  den  Städten  von  weniger  als  150  Feuersiellen  einen,  in
den  Städten  größern  Umfangs  aber  auf  jede  150  Feuerstellen  einen  Wähler,
welche  dann  aus  dem  ganzen  Wahlbezirk  zur  Wahl  der  Abgeordneten  und  der
Stellvertreter  zusammentreten.

Artikel  XlIIl.

Die  Bezirkswähler  zur  Wahl  der  Abgeordneten  der  Landgemeinden  werden
  künftig,  nach  Regulirung  des  dorigen  bauerlichen  Kommunalwesens,  von
den  Gemeinde-Verordneten  jeder  Sammtgemeinde  aus  ihrer  Mitte  erwählt.
Das  Weitere  hierüber  wird  nach  Publikation  der  Landgemeinde-Ordnung  für
Wesiphalen  bestimmt  werden.  Zur  Wahl  der  Abgeordneten  treten  die  Bezirkswähler
  nach  den  Art.  III.  angegebenen  Wahlbezirken  zur  Wahl  des  Abgeordneten
  zusammen.

In  den  aus  mehreren  landräthlichen  Kreisen  zusammengesetzten-Wahlbezirken
  darf  der  Abgeordnete  und  Stellvertreter  nicht  aus  ein  und  demselben
Kreise  entnommen  werden,  und  ist  mit  Eintritt  einer  neuen  Wahlperiode  der
Abgeordnete  sowohl,  wie  der  Stelloertreter,  jedesmal  aus  einem  andern  Kreise
zu  entnehmen,  wobei  die  Kreise  nach  der  im  Art.  III.  Lit.  C.  bei  den  einzelnen
Wahlbezirken  getroffenen  Reihefolge  untereinander  abwechseln.

Artikel  XIV.

Die  Einberufung  der  Stellver#treter  der  Abgeordneten  der  Rilkerschaft
und  der  kollektiv=  wahlenden  Sta#dte  geschieht  in  den  betreffenden  Wahlbezirken
nach  der  Reihenfolge,  welche  durch  die  Stimmmehrheit,  die  sse  bei  der  Wahl
gehabt  haben,  entsteht.

Artikel  XV.

Wenn  ein  Landtags-Abgeordneter  bei  Eröffnung  des  Landtages  bis  zu
Ablauf  der  ersten  von  diesem  Zeilpunkte  an  laufenden  Woche  zu  erscheinen
behindert  ist;  so  verbleibt  der  für  ihn  einberufene  Stellvertreter  für  die  ganze
Dauer  des  Landtags  Mitglied  desselben,  der  Abgeordnete  aber  geht  unterdeß
in  die  Stellung  des  Stellvertreters  über.

Ark.  XVI.
        <pb n="125" />
        —  117  —

Artikel  XVI.
Die  Landtags-Abgeordneten  erhalten  für  die  Zeit  ihrer  Anwesenheit  beim  zu  s5.  56.
bandtage  und  für  die  Tage  der  Reise  von  ihrem  Wohnorte  dahin  und  wieder
zurück,  ein  jeder  täglich  drei  Thaler  Diäten,  und  für  die  Unkosten  der  Reise
eine  Entschädigung  von  1  Thaler  20  Sgr.  für  die  Meile  der  Hin=  und

Zmückreise.
Artikel  XVII.

Ein  jeder  Stand  hat  die  Diäten  und  Reisekosten  für  seine  Abgeordneten
um##r  sich  aufzubringen;  die  Beiträge  der  Ritterschaft  werden  nach  der  Grundsteuer
  der  stimmberechtigten  Güter  auf  die  einzelnen  Güter,  die  der  Städte  und
der  Landgemeinden  nach  dem  Fuße  der  kumulirten  Grund=  und  Gewerbesteuer

auf  die  einzelnen  Kommunen  vertheilt.

Die  durch  den  Landtag  verursachten  sonstigen  Kosten  werden  auf  die  vier
Scände  zu  gleichen  Theilen  vertheilt  und  in  den  drei  letzten  Ständen  in  gleicher
  Art,  wie  die  Diäten,  aufgebracht.

Gegeben  Berlin,  den  13ten  Juli  1827.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.  Graf  v.  Bernstorff.
Graf  v.  Danckelmann.  Fär  den  Kriegsminister:  v.  Schöler.

 

(No.  1087.)  Kreisordmung  für  die  Rheinprovinzen  und  Westphalen.  Vom  13#ten  Juli  1827.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  rc.  #2c.

ertbheilen  wegen  der  Einrichtung  der  Kreistage  in  Wesiphalen  und  den  Rheinprovinzen,

  nachdem  Wir  das  Gutachten  Unserer  getreuen  Stände  dieser  Provinz

darüber  vernommen  haben,  folgende  Vorschriften.

H.  1.  Die  Kreisversammlungen  haben  den  Zweck,  die  Kreisverwaltung  Bweck  debes
  Landraths  in  Kommunal-Angelegenheiten  zu  begleiten  und  zu  unterstützen.  grcrß  Wenn
Diese  Verwaltung  innerhalb  der  beslehenden  Gesetzgebung  macht  den.

Gegenstand  ihrer  Berathung  und  Beschlüsse  G.  21.)  aus.
#S.  2.  Die  landräthlichen  Kreise  bilden  die  Bezirke  der  Kreisstände.
g.
        <pb n="126" />
        Geschaͤfte  der
Kreisstaͤnde.

Zusammensebung
  der

Kreisstände.

—  118  —

S.  3.  Die  Kreisstände  vertreten  die  Kreiskorporation  in  allen,  den  ganzen
Kreis  betreffenden  Kommunal-Angelegenheiten,  ohne  Rücksprache  mit  den  einzelnen
  Kommunen  oder  Indioiduen.

Sie  haben  Namens  derselben  verbindende  Erklärungen  abzugeben.  Sie
haben  Staatsprästationen,  welche  kreisweise  aufzubringen  sind,  und  deren  Aufbringung
  durch  das  Gesetz  nicht  auf  eine  bestimmte  Art  vorgeschrieben  ist,  zu
repartiren.

Bei  allen  Abgaben,  Leistungen  und  Nakuraldiensten  zu  den  Kreisbedürfnissen
  sollen  sie  zuvor  mit  ihrem  Gutachten  gehört  werden,  auch  von  allen  Geldern,
  welche  dahin  verwendet  werden,  sollen  ihnen  die  Rechnungen  jährlich  zur
Abnahme  vorgelegt  werden,  und  wo  eine  standische  Verwaltung  der  Kreiskommunal-Angelegenheiten
  eintritt,  verbleibt  den  Kreisständen  das  Recht,  die
Beamten  dazu  zu  wählen.  Auch  wählen  sie  die  Zivilmitglieder  der  Kreis-Ersatz-Kommission.


S.  4.  Die  kreisständische  Versammlung  besteht:

A.  aus  denjenigen  Besitzern  der  im  Kreise  gelegenen,  ehemals  reichsunmittelbaren
  Landestheile,  welche  auf  die  durch  Unsere  Verordnung  vom  30sten
Mai  1820.  den  Standesherren  zugestandenen  Regierungsrechte  Verzicht
geleistet  haben,  und  ans  denjenigen,  welchen  Wir  im  Stande  der  Fürsten
und  Herren  Virilstimmen  verliehen  haben  oder  verleihen  werden.

B.  Aus  sämmtlichen  Besitzern  der  in  die  Matrikul  der  Ritterschaft  aufzunehmenden
  Güter.  Bis  zu  Entwerfung  der  Matrikul  erscheinen  diesenigen,
welche  bei  der  ersten  Wahl  der  ritterschaftlichen  Oe  putirten  zu  dem  Provinzial-Landtage
  als  stimmfähig  anerkannt  worden  sind.

C.  Aus  einem  Deputirten  von  jeder  im  Kreise  gelegenen,  an  der  Wahl  der
siaddtischen  Oeputirten  zu  dem  Provinzial-Landtage  Theil  nehmenden  Stadt,
wobei  Wir  jedoch  Uns  vorbehalten,  den  größeren  Städten,  besonders  in
solchen  Kreisen,  in  welchen  außer  denselben  keine,  oder  nur  wenige  Städte
sind,  nach  Verhältniß  ihrer  Bevölkerung  und  Bedeutsamkeit,  auf  besondern
  Antrag,  die  Absendung  mehrerer  Deputirken  zu  gestatten.

D.  Aus  einem  Deputirten  jeder  im  Kreise  befindlichen,  aus  Landkommunen  zusammengesetzten
  Sammtgemeinde  (Bürgermeisterei  oder  Amt).

§.  5.  Vertretungen  sind  gestattet:

A.  den  §.  4.  A.  benannten  Besitzem  der  ehemals  reichsunmittelbaren  Landestheile,
  imgleichen  den  Inhabern  der  Virilstimmen  durch  ein  Mitglied  ihrer
Familie,  oder  einen  sonstigen  zur  Riktterschaft  des  Preußischen  Staats
gehörigen  Bevollmächtigten.

B.  Im  Stande  der  Ritterschaft  den  Ehefrauen  durch  ihre  Ehegatten,  den
Kindern  durch  ihren  Vater  und  den  Minderjährigen  durch  ihren  Vormund,

nicht
        <pb n="127" />
        —  119  —

nicht  inder  den  Bätern  oder  Müttern  durch  ihre  volljährigen  Söhne.
Ehemänner  und  Vormünder  müssen  jedoch  selbst  zur  Rilterschaft  des
Preußischen  Staats  gehören.  Persönlich  qualißzirte  Besitzer  können,  wenn
sie  durch  kriftige  Entschuldigungsgründe,  über  deren  Zulässigkeit  die  Kreis-Versammlung
  entscheidet,  am  Erscheinen  behindert  sind,  über  die  in  der
Kurrende  angegebenen  Gegenstände  ihre  Stimme  schriftlich  abgeben.

C.  Den  Deputirten  der  Stadt=  und  Landgemeinden  im  Behinderungsfalle

durch  die  für  sie  zu  erwählenden  Stellvertreter.

§.  60.  Zur  persönlichen  Ausübung  des  Stimmenrechts  auf  den  Kreista=  Elgenschaften
gen,  ist  bei  allen  Ständen  und  gestatteten  Vertrekern  erforderlich:  ver  Mitgliea)

  die  Gemeinschaft  mit  einer  der  christlichen  Kirchen;  F.
b)  die  Vollendung  des  24  len  Lebensjahres;
c)  unbescholtener  Ruf.

&amp;amp;.  7.  Wird  die  Unbescholtenheit  des  Rufes  bestritten,  so  hat,  wenn  Cntscheidung
dies  ein  Mitglied  der  Ritterschaft,  oder  den  Vertreter  eines  solchen  betriffe,  die  berribte  geen
Ritterschaft  des  Kreises  die  Befugnißz,  in  einem  besondern  Konvente  durch  tenben  ##nel-Stimmenmehrheit
  von  *  der  Anwesenden  darüber  in  ersler  Instanz  zu  entschei=  Mitglieds  erden,
  und  falls  die  Entscheidung  für  die  Bescholtenheit  des  Rufes  ausfällr,  die  reztenwetdel.
Ausschließung  zu  bestimmen.

Will  der  Betroffene  oder  die  abgestimmte  Minorität  bei  dem  Beschlusse
sich  nicht  beruhigen;  so  ertheilen  die  Deputirten  der  Ritterschaft  beim  Provinzial-Landtage
  die  Entscheidung  in  zweiter  und  letzter  Instanz.

Ist  die  Zahl  der  Rittergutsbesitzer  im  Kreise  so  gering,  daß  nicht  wenigstens
  außer  dem  Betheiligten  drei  zur  Abstimmung  vorhanden  sind;  so  haben
sich  die  vorhandenen  mit  der  Riklterschaft  eines  von  ihnen  auszuwählenden  benachbarten
  Kreises  zu  dieser  Entscheidung  zu  vereinigen.  Wird  die  Unbescholkenheit
  des  Rufes  eines  Kreistagsabgeordneten  der  Städte  oder  der  Landgemeinden
  in  Zweifel  gezogen;  so  ist  darüber  die  Entscheidung  in  erster  Instanz
dem  Wahlkollegio,  von  welchem  er  gewählt  worden  ist,  überlassen  und  bei  demselben
  die  Wahl  eines  andern  Deputirten  in  Antrag  zu  bringen.  Die  Entscheidung
  in  zweiter  Inslanz  gebührk  ebenfalls  den  Landtagsmitgliedern  von  demjenigen
  der  beiden  der  Stände,  zu  welchen  der  betreffende  Kreistagsabgcordnete
gehört.

§.  8.  Sobald  eine  Entscheidung  der  zweiten  Instanz  nachgesucht  wor=  Su#rust
den,  bleibt  es  den  Kreistags-Mitgliedern  desjenigen  Standes,  zu  welchem  der.,  n
dessen  Ruf  besiritten  wird,  gehörrt,  überlassen,  das  Theilrehmungsreche  dessell
ben  an  den  Kreistagen  bis  zu  erfolgter  Entscheidung  zu  suspendiren.

§&amp;amp;.  9.  Auch  die  Wiederzulassung  eines  Ausgeschlossenen  zu  den  Kreis=  Miederm
tagen  kann  auf  Antrag  des  betreffenden  Standes  durch  die  Mitglieder  des  Pro-  lagurn.
vinzial-Landtags  vom  nämlichen  Stande  verfügt  werden.

Jahrgang  1827.  (ad  No.  16.  —  1067  —  1088.)  X  g.  10.
        <pb n="128" />
        —  120  —

K.  10.  Rittergutsbesitzer,  geistliche  oder  milde  Stiftungen,  so  wie  Staͤdte,
welche  mehr  als  ein  Rittergut  im  Kreise  besitzen,  sind  jeder  Zeit  nur  zur  Fuͤhrung
  einer  Stimme  berechtigt.

g.  11.  Staͤdte,  welche  als  solche  die  Berechtigung  haben,  auf  dem
Kreistage  durch  einen  Abgeordneten  zu  erscheinen,  und  sich  im  Besitz  eines  Ritterguts
  befinden,  sind  ebenfalls  nur  zur  Fuͤhrung  der  Stimme  im  Stande  der
Staͤdte  berechtigt.  Wenn  sie  aber  noch  in  einem  andern  Kreise  Ritterguͤter
besitzen,  so  beschicken  sie  auch  die  dortigen  Kreisständischen  Versammlungen,  dergestalt,
  daß  ihr  Depmirter  zu  dem  Stande  der  Ritterschaft  gehört.

Abgcordnete  §.  12.  Die  Abgeordneten  der  Städte  sollen  nur  aus  den  Magistrats-)der
  Staͤdte.  hersonen  oder  Gemeindevertretern  gewaͤhlt  werden.
der  Land-  §.  13.  Degleichen  sollen  die  Abgeordneten  der  Landgemeinden  nur  aus
ut  den  Administrations-Beamten  oder  den  Vertretern  der  Sammtgemeinden  gewählt
werden.
Deren  Stell-  K  14.  Für  jeden  Abgeordneten  der  Städte  und  Landgemeinden  wird

vertreter.  ein  Stellvertreter  ernannt,  welcher  alle  bei  den  Depukirten  selbst  erforderlichen
Eigenschaften  besitzen  muß.

Wahlen.  §.  15.  Die  Wahlen  der  Deputirken  der  Städte  und  Landgemeinden
werden  von  den  in  ein  Wahl-Kollegium  zu  vereinigenden  Mirgliedern  der  städtischen
  oder  ländlichen  Administrations  -Behörden  und  Repräsentanten  der
Stadt  oder  der  ländlichen  Sammtgemeinde  vollzogen.

Auf  welche  §#.  16.  Die  Wahlen  zum  Kreistage  erfolgen  auf  sechs  Jahre  derge-*

  sie  erfol-  stalt,  daß  alle  drei  Jahre  die  Hälfte  der  Abgeordneten  der  Städte  und  Landge-·

  meinden  ausscheidet,  und  zu  neuen  Wahlen  geschritten  wird.  Die  nach  den
ersien  drei  Jahren  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt.

arerlun  des  §#.  17.  Mit  dem  Verluste  des  Grundbesitzes  oder  der  amtlichen  oder
rechs.  moralischen  Qualifikation  erlischt  das  Recht  zur  Kreisstandschaft.
Vorfi.  §.  18.  Der  Landrath,  oder  wenn  derselbe  behindert  ist,  der  alteste  Kreis-Deputirte,

  beruft  die  Stände  zum  Kreistage,  führt  daselbst  den  Vorsitz,  leitet
die  Geschäfte,  und  ist  verpflichtet,  die  Ordnung  in  den  Berathungen  zu  erhalten.
Wenn  seine  Erinnerungen  kein  Gehör  finden,  ist  er  befugt,  die  Ordnung
störenden  Mitglieder  von  der  Versammlung  auszuschließen;  jedoch  hat  er  darüber
sofort  an  den  Oberpräsidenten  der  Provinz  zur  weitern  Verfügung  zu  berichten.
Aochulammen=  §.  19.  Oer  Landrath  ist  verpflichtet,  alljährlich  wenigsiens  einen  Kreistag
#reilnr.  anzusetzen;  außerdem  aber  ist  er  hierzu  berechtigt,  so  oft,  als  er  es  den  Bedürfnissen
  der  Geschäfte  für  angemessen  hält.  In  der  deshalb  zu  erlassenden  Kurrende
hat  der  Landrath  alle  diejenigen  Gegenstände  anzugeben,  welche  er  der  Kreis-Ver-
        <pb n="129" />
        —  121  —

Versammlung  zur  Berathung  vorzulegen  beabsichtigt.  Er  hat  der  ihm  vorgesetzten
Regierung  von  einem  jeden  anzusetzenden  Kreistage  Anzeige  zu  machen.

&amp;amp;#.  20.  So  lange  Kommunal-Gegenstände  früherer  Landesverbände  abzu=  Jusammenwickeln
  sind,  ist  die  Wereinigung  mehrerer  Kreise,  oder  der  Theile  verschiedener  zoiet  meheerer
Kreise,  zu  diesen  Zwecken  gestatter.  Gegenstände,  welche  nur  eine  Klasse  der
Stande  betreffen,  können  auf  besondern  Konventen  dieser  Stände  verhandelt
werden.

§.  21.  Die  Stände  verhandeln  auf  dem  Kreistage  gemeinschaftlich.  Die  Beschläss.

Beschlüsse  werden  nach  einfacher  Stimmenmehrheit  gefaßk,  dergestalt,  daß  die
Anwesenden,  ohne  Hinsscht  auf  ihre  Anzahl,  die  Außengebliebenen  und  Abwesenden
  durch  ihre  Beschlüsse  verbinden.  Der  Landrach  hat  als  solcher  keine
Stimme.  Er  stimmt  mit,  wenn  er  zugleich  Kreisstand  ist,  kann  jedoch  auch
ohne  Stimme  den  Vorsitz  führen.  Bei  gleichen  Stimmen  entscheidet  die  Stimme
des  Vorsitzenden,  und  wenn  derselbe  nicht  stimmfähig  ist,  die  Stimme  des  dltesten
Kreisdeputirten.

g.  22.  Findet  ein  ganzer  Stand  durch  einen  Kreistagsbeschluß  in  seinen  Sonderune.
Interessen  sich  verletzt,  so  steht  ihm  mittelst  Einreichung  eines  Separat-Voti
der  Rekurs  an  diejenige  Behörde  zu,  von  welcher  die  betreffende  Angelegenheit
ressortirk.

§#.  23.  Der  Landrath  hat  alle  Kreistagsbeschlüsse  der  ihm  vorgesetzten  Bestdtigung
Regierung  vorzulegen,  und  es  bedürfen  solche  zur  Ausführung  der  Genehmigung  derezierung
derselben.

#&amp;amp;#  24.  Inr  denjenigen  Kreisen,  welche  aus  Mediatgebieten  bestehen,  in  ##e  der
welchen  ehemalige  Reichsstände  die  in  der  Verordnung  vom  Zosten  Mai  1820.  iprr
denselben  vorbehaltenen  Regierungsrechte  ausüben,  hat  der  Landrath  die  Beschlüsse
der  Kreistage  zuvörderst  dem  Besitzer  des  Gebietes,  in  sofern  derselbe  darin  wohnhaft
  ist,  vorzulegen.  Der  letztere  ist  berechtigt,  seine  Erinnerungen  dageges  beizufügen,
  über  welche  dann  in  gesetzlicher  Ark  zu  entscheiden  ist.  Die  Regierung
bat  in  allen  Fällen  den  Beschlüssen  nicht  eher  ihre  Zustimmung  zu  errheilen,  als
bis  sie  sich  überzeugt  hat,  daß  sie  den  anwesenden  Fürsten  vorgelegen  haben.  Sind
die  letztern  nicht  im  Kreise  wohnhaft,  so  hat  der  Landrath  dies  im  Berichte  zu
bemerben,  und  die  Regierung  dann  wegen  Bestätigung  der  Beschlüsse  Entschließung
zu  fassen.

§.  25.  Der  Landrath  führt  die  Beschlüsse  der  Kreisstände  aus,  in  so=  Jusführung
fern  die  Regierung  nicht  eine  andere  Behörde  mit  der  Ausführung  ausdrücklich  der  Beschlüsse.
beauftragt,  oder  die  Sache  als  ständische  Kommunalangelegenheit  nicht  besonders

  gewählten  Beamten  übertragen  ist.
g.  26.
        <pb n="130" />
        —  122  —

Einfuͤbrung  K.  26.  Der  Oberpräsidene  der  Provinz  hat  die  zu  dem  Zusammentritt
de  Gesehez  der  Kreisstände  nach  vorstehenden  Vorschriften  erforderlichen  Verfügungen  ungesaumt
  zu  treffen.

Gegeben  Berlin,  den  13ten  Juli  1827.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.  Graf  v.  Bernstorff.
Graf  v.  Danckelmann.  Flr  den  Kriegsminißer:  v.  Schöler.

(No.  1058.)  Allerhöchsie  Kabinetsorder  vom  2ten  September  1827.,  die  Modifikation  des
Gesetzes  vom  17ten  Mai  d.  J.  in  Beziehung  auf  die  Stadt  Oebisfelde
betreffend.

A-  den  Mir  gemachten  Vortrag  bestimme  Ich  hiermit,  daß  die  Stadt
Oebisfelde  den  im  Gesetze  vom  17ten  Mai  d.  J.  Art.  2.  B.  5.  d.  aufgeführten
Magdeburgschen  Städten,  Behufs  der  Wahl  eines  Abgeordneten  zum  Provinzial-Landtage,
  zutreten  soll.  Das  Staatsministerium  hat  hiernach  das  Erforderliche
anzuordnen  und  gegenwärtige  Kabinetsorder  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt
zu  machen.

Berlin,  den  2ten  September  1827.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsminislerin
        <pb n="131" />
        —  123  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  17.  —

 

(No.  1089.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  16ten  August  1827.,  wegen  Einleitung  einer
Vereinbarung  mit  den  einzelnen  Staaten  des  deutschen  Bundes  zum  Jweck
gemeinschaftlichen  Schutzes  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger
wider  den  Bücher-Nachdruck.

D.  zur  Zeit  die  Verhandlungen  am  Bundestage  in  Frankfurt  am  Main,  um
in  Folge  des  1  8ten  Artikels  der  deutschen  Bundesakte  zu  gleichförmigen  Bestimmungen
  über  die  Sicherstellung  der  Schriftsteller  und  Verleger  gegen  den
Nachdruck  zu  gelangen,  noch  nicht  zum  gewünschten  Resultat  geführt  haben;
so  genehmige  Ich  die  in  Ihrem  gemeinschaftlichen  Berichte  vom  23len  v.  M.
in  Antrag  gebrachte  Einleitung  einer  Verhandlung  mit  denjenigen  deutschen
Staaten,  in  denen  der  Bücher-Nachdruck  verboten  ist,  um  mit  Vorbehalt  der
weiteren  Erledigung  dieses  Gegenstandes  durch  gemeinsamen  Bundesbeschluß,
sich  vorläufig  über  den  Grundsatz  zu  vereinbaren,  daß  in  Anwendung  der  vorhandenen
  Gesetze  der  Unterschied  zwischen  Inländer  und  Ausländer  in  Beziehung
auf  die  gegenseitigen  Unterthanen  aufgehoben  und  denselben  wegen  ihrer  Verlags-Artikel
  ein  gleicher  Schutz  wie  dem  Inländer  zu  Theil  werde.  Auch  genehmige
Ich,  daß  die  Vereinbarungen,  so  bald  sie  durch  Austausch  von  Ministerial-Erklärungen
  vollzogen  worden,  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  werden,  um  auf  den  Grund  Meiner  gegenwärtigen,  ebenfalls
in  die  Gesetz-Sammlung  aufzunehmenden,  Order  Gesetzeskraft  zu  erhalten.

Teplitz,  den  161en  August  1827.
Friedrich  Wilhelm.
An
die  Staaksminister:  Freiherr  von  Altenstein,  von  Schuckmann,
Grafen  von  Bernstorff  und  Grafen  von  Danckelmann.

 

Jahrgang  1827.  No.  17.  —  (No.  1089  —  1092.)  2  [VNo.  1090.)
        <pb n="132" />
        —  124  —

(No.  1090.)  Ministerial-Erklaͤrung  vom  1ten  September  1827.,  über  die  mit  Hannover
getroffene  Pereinbarung,  den  Schutz  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Ver-D
  leger  in  den  beiderseitigen  Staaten  wider  den  Bücher-Nachdruck  betreffend.

P  as  Königlich-Preußische  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  erklärt
hierdurch,  in  Gemäßheit  der  ihm  von  Seiner  Majesiät  ertheilten  Ermächtigung:
nachdem  von  der  Königlich-Großbritannisch-Hannöverschen  Regierung  die  Zusicherung
  ertheilt  worden  ist,  daß  vorläufig  und  bis  dahin,  daß  es  nach  Art.  18.
der  deutschen  Bundesakte,  zu  einem  gemeinsamen  Bundesbeschluß  zur  Sicherbellung,
  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  gegen  den  Bücher-Nachdruck
  kommen  wird,  diejenigen  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  zu
Gunsten  der  einheimischen  Schriftsteller  und  Verleger  in  den  Knhlch
Hannöverschen  Landen  gegenwärtig  bestehen,  in  ganz  gleichem  Maaße  auch
zum  Schutze  der  Schriftsteller  und  Verleger  der  Preußischen  Monarchie,  für
gültig  erklärt  und  in  Anwendung  gebracht  werden  sollen,
daß  das  Verbot  wider  den  Bücher-Nachdruck,  so  wie  solches  bereits  im  ganzen
Bereiche  der  Preußischen  Monarchie,  zum  Schutz  der  inländischen  Schriftsteller
und  Verleger,  nach  den  in  den  einzelnen  Provinzen  geltenden  Gesetzen  besteht,  auch
auf  die  Schriftsteller  und  Verleger  des  Königreichs  Hannover  Anwendung  findet,
und  mithin  jeder  durch  Nachdruck  oder  dessen  Verbreitung  begangene  Frevel  gegen
letztere,  nach  denselben  gesetzlichen  Vorschriften  beurtheilt  und  geahndet  werden  solle,
als  handelte  es  sich  von  beeinträchtigten  Schriftstellern  und  Verlegern  in  den  Preußischen
  Staaten  selbst.

Gegemwärtige  Erklärung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinsiimmende  von
dem  Koöniglich-Großbritannisch  -Hamhöverschen  Kabinets-Ministerium  vollzogene
Erklärung  ausgewechselt  worden  seyn  wird,  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in
den  diesseitigen  Staaten  mit  dem  1sten  November  des  laufenden  Jahres  1827.  in
Kraft  und  Wirksamkeit  treten.

Berlin,  den  1  1#ten  September  1827.

(I.  S.)

Konigl.  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Schönberg.

“

Vorslehende  Ministerial-Erklärung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinstimmende,
  von  dem  Königlich-Großbritannisch-Hannoverschen  Kabinets-Minisierium
unterm  7ten  September  1827.  vollzogene,  Erklärung  ausgetauscht  worden  ist,  unter
Beziehung  auf  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  loten  August  1827.,  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenneniß  gebracht.

Berlin,  den  27  sien  September  1827.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Schonberg.

 

o.  1091.)
        <pb n="133" />
        —  125  —

(No.  1091.)  Ministerial-Erklärung  vom  18ten  September  1827.,  über  die  mit  dem
Großherzogthum  Hessen  getroffene  Vereinbarung,  die  Sicherstellung  oer
Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  in  den  beiderseitigen  Staaten  wider
den  Bücher-Nachdruck  betreffend.
N  der  Königlich-Preußischen  Regierung,  zum  Jweck  des  bessern  Schutzes
der  Schriftsteller  und  Verleger  wider  den  Bücher-Nachdruck  bis  dahin,  daß
es  zu  den  im  18ten  Artikel  der  deutschen  Bundes-Akte  verheißenen  gleichförmigen
Maaßregeln,  mittelst  gemeinsamen  Bundes-Beschlusses,  kommen  wird,  von  der
Großherzoglich-Hessischen  Regierung  die  Zusicherung  gemacht  worden  ist:
daß  die  Königlich-Preußischen  Unterthanen  —  Schriftsieller  oder  Verleger  —
binsichtlich  des  Bucher-Nachdrucks  und  der  Sicherung  dawider,  eben  so  und
nicht  anders  als  die  cignen  Großherzoglichen  Unterthanen  behandelt  werden
und  demnach  die  Großherzoglich-Hessischen  Gerichte  gehalten  seyn  sollen,  allen
Königlich-Preußischen  Unterkhanen,  welche  sich  durch  einen  im  Großherzogthum
  Hessen  durch  Nachdruck  gegen  sie  begangenen  Frevel  beschwerr  erachten,
in  jeder  Beziehung  denselben  Schutz  zu  gewähren,  welchen  sie  den  Großherzoglich-Hessischen
  Unterthanen  zu  9wären  verpflichtet  sind,  —  daß  ferner
auch,  wenn  Königlich-Preußische  Unterthanen,  nach  reiflicher  Würdigung
ihrer  Interessen,  in  einem  nach  der  Großherzoglichen  Verordnung  vom  1#ten
Mai  1826.  zu  ertheilenden  besondern  Privilegium,  einen  vollsicndigern  und
gesicherteren  Schutz  gegen  den  Nachdruck  um  Großherzogthum  zu  finden
glauben  sollten,  Großherzoglicher  Seits  dem  um  ein  solches  Privilegium  nachsuchenden
  Königlich-Preußischen  Unterkhan  eine  ganz  gleich  günslige  Beurtheilung
  der  Verhältnisse  zu  Theil  werden  solle,  als  wäre  von  dem  Pridvilegien-Gesuche
  eines  Großherzoglich=  Hessischen  Unterthans  die  Rede,  endlich  auch
von  jenem  keine  Tare,  sondern  nur  die  Stempelgebühr,  welche  auch  dieser
zu  bezahlen  hat,  entrichtet  werden  solle;  —
so  erklärt  das  unterzeichnete  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  in
Gemäßheit  der  von  Seiner  Majestät  ihm  ertheilten  Ermächtigung:
daß  das  Verbot  wider  den  Bucher-Nachdruck,  so  wie  solches  bereits  im  ganzen
Bereiche  der  Preußischen  Monarchie,  zum  Schutze  der  inlandischen  Schriftsteller
  und  Verleger,  nach  den  in  den  einzelnen  Provinzen  geltenden  Gesetzen
besieht,  auch  auf  die  Großberzoglich-Hessischen  Unterlbanen  Anwendung  finden,
und  mithin  jeder  durch  Nachdruck  begangene  Frevel  gegen  Letztere  nach  denselben
  gesetzlichen  Besiimmungen  beurtheilt  und  geahndet  werden  solle,  als
handelte  es  sich  von  beemträchtigten  Königlich-Preußischen  Unterkhanen.
Gegenwärtige  Erklarung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende,  von
dem  Großherzoglich-Hessischen  Minisierium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vollzogene,
  Erklärung  ausgewechselt  worden  seyn  wird,  durch  offentliche  Bekanntmachung
  in  den  diesseitigen  Staaten  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten.
Urkunlich  der  Unterschrift  und  des  beigedruckten  Siegels.
Berlin,  den  18ten  September  1827.

(L.  S.
Konigl.  Preußisches  Munisterium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Schönberg.
Vor-
        <pb n="134" />
        —  126  —

Vorslehende  Ministerial-Erklärung  wird,  nachdem  solche  zegen  eine  übereinstummende,
  von  dem  Großherzoglich  -Hessischen  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  unterm  10ten  September  1827.  vollzogene,  Erklärung  ausgetauscht
  worden  ist,  unter  Beziehung  auf  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  löten
August  1827.,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  27sten  September  1827.
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Schönberg.

Co.  1092.)  Ministerial-Erklärung  vom  27sten  September  1827.,  über  die  mit  dem
Herzogthum  Oldenburg  getroffene  Vereinbarung  wegen  Sicherstellung  der
O  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  wider  den  Bücher-Nachdruck.

as  Königlich-Preußische  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  erklärt
hierdurch,  in  Gemaßheit  der  ihm  von  Seiner  Majesiät  ertheilten  Ermächtigung:
nachdem  von  der  Herzoglich  -Oldenburgschen  Regierung  die  Zusage  gemacht
worden  ist,  daß,  mit  Vorbehalt  der  in  Folge  des  15ten  Artikels  der  deutschen
Bundesakte  noch  zu  erwartenden  allgemeinen  Maaßregeln,  zur  Sicherstellung
der  Rechre  der  Schriftsteller  und  Verleger  gegen  den  Bücher-Nachdruck,  vorläufig
  diejenigen  gesetzlichen  Verbots-Besiummungen,  welche  das  Herzogliche
Strafgesetzbuch  im  Artikel  410.  zum  Schutze  wider  den  Nachdruck  enthält,  in
anz  gleichem  Maaße  ausdrücklich  auch  auf  die  Verlags-Arkikel  der  Schrift-Hells
  und  Verleger  der  Preußischen  Monarchie  Anwendung  finden  sollen,
daß  das  Verbot  wider  den  Bücher-Nachdruck,  so  wie  solches  bereirs  im  ganzen  Berciche
der  Preußischen  Monarchic,  zum  Schutze  der  inländischen  Schriftsieller  und  Verleger,
nach  den  in  den  einzelnen  Provinzen  geltenden  Gesetzen  besiehl,  auch  auf  die  Schriftsteller
  und  Verleger  des  Herzogthums  Oldenburg  Anwendung  finden,  und  mithin  jeder
durch  Nachdruck  oder  dessen  Verbreitung  begangene  Frevel  gegen  letztere  nach  denselben
esetzlichen  Vorschriften  beurtheilt  und  geahndet  werden  solle,  als  handelte  es  sich  von
gernträchtigren  Schriftstellern  und  Verlegern  in  der  Preußischen  Monarchie  selbst.

Gegenwärtige  Erklärung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  ubereinsiimmende,  von
dem  Herzoglich-Oldenburgschen  Ministerium  vollzogene,  Erklärung  ausgewechselt
worden  seym  wird,  durch  offentliche  Bekanntmachung  in  den  diesseitigen  Staaten
Kraft  und  Wirksamkeit#erhalten.  Berlin,  den  27sien  September  1827.

8.)
Königl.  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Schönberg.

Vorstehende  Ministerial-Erklärung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinstimmende,
  von  dem  Herzoglich-Oldenburgschen  Kabinets-Minisierium  unterm
44ten  September  1827.  vollzogene,  Erklärung  ausgetanscht  worden  ist,  unter
Beziehung  auf  die  Allerhöchsie  Kabinetsorder  vom  104en  August  1827.,  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  27sten  September  1827.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Schönberg.
        <pb n="135" />
        127  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Mo.  18.  —

 

(No.  1093.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  9ten  September  1827.,  über  die  Theilnahme
der  Ritterschaft  des  Rosenberger  Kreises  und  der  Stadt  Oels  an  den

A  Wahlen  der  Abgeordneten  zum  Schlesischen  Provinzial-Landtagc.
uf  den  Antrag  der  für  die  ständischen  Angelegenheiten,  unter  dem  Vorsitze  Meines
Sohnes  des  Kronprinzen  Königlichen  Hoheit,  angeordneten  Kommission  will  Ich
hiermit  nachtraglich  anordnen,  daß  die  Ritterschaft  des  Rosenberger  Kreises  den
Ritterschaften  der  in  Meiner  Verordnung  vom  2ten  Juni  d.  J.,  wegen  der  nach
dem  Gesetze  vom  27sten  März  182  1.  für  Schlesien  vorbehaltenen  Bestimmungen  im
Artikel  III.  No.  II.  Lit.  A.  unter  No.  10.  ausgeführten  Kreise  zur  Wahl  zweier
gemeinschaftlichen  Provinzial-Landkags-Abgeordneten  und  eben  so  die  Stadt  Oels
den  daselbst  No.  III.  Lit.  A.  unter  No.  20.  aufgeführten  Stadten  zur  Wahl  eines
emeinschaftlichen  Landtags-Abgeordneren  hinzutreten  solle.  Das  Stkaatsminisierium
z  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen  und  das  dieserhalb.

  sonst  Erforderliche  zu  verfuͤgen.
Berlin,  den  9ten  September  1827.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerim

 

(No.  1094.)  Allerhöchsie  Kabinetskorder  vom  9ten  September  1827.,  enthaltend  die  Deklaration
  des  F.  17.  Jo.  6.  der  Verordnung  vom  1  8ten  November  v.  J.
über  die  Verfassung  der  Kommunal-Land=  und  Kreistage,  hinsichtlich  der

D  zum  Sprembergschen  Kreise  gerechneten  Städte.

a  von  den  Städten  des  ehemaligen  Spremberg-Hoperswerdaer  Kreises  der
Niederlausitz,  die  Städte  Hoyerswerda,  Wilttichenau  und  Ruhland  zum  Regierungsbezirk
  Liegnitz  übergegangen  sind,  und  bei  dem  jetzigen  Spremberger  Kreise
nur  die  Stadt  Spremborg  verblieben  ist,  so  kann  dieser  auf  dem  Kreistage  nur  eine
Stimme  zugestanden  werden.  Dies  ist  in  Beziehung  auf  den  §.  17.  No.  6.  Meiner
Verordnung  vom  18ten  November  v.  J.,  wegen  Abänderung  in  der  Verfassung
der  Kommunal-Land=  und  Kreistage  der  Niederlausitz,  durch  die  Gesetzsammlung
bekannt  zu  machen  Berlin,  den  9#ten  September  1827.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

Jahrgang  182#  No.  18.  —  (No.  1093  —  1096.)  3  No.  1095.)
        <pb n="136" />
        —  128  —

No.  1095.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  10ten  September  1827.,  betreffend  die  Berichtigung
  der  aus  der  Westphälischen  Verwaltungs-Zeit  herrührenden  und
zur  Westphälischen  Zentralschuld  gehörigen  Ansprüche  an  die  Preußischen
Domainen,  so  wie  an  die  aufgehobenen  Stifter  und  Klöster,  desgleichen
der  Ansprüche  wegen  der  in  die  Westphälische  Amortisationskasse  und  den

A  Westphälischen  Staatsschatz  eingezahlten  Depositengelder.

uf  Ihre  Anträge  im  Berichte  vom  Züsten  Mai  d.  J.  und  nach  dem  (anliegenden)
Berichte  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  vom  bten  v.  M.  habe  Ich,  zur
Berichtigung  des  Westphälischen  Zentral-Schuldenwesens,  genehmigt,  daß  zu  1.
und  2.  Anspruͤche  an  die  Preußischen  Domainen,  so  wie  an  die  aufgehobenen
Stifter  und  Kloͤster,  mit  Ausschluß  der  unter  den  letztern  noch  befindlichen  Schulden
der  laufenden  Verwaltung,  auf  den  Provinzial-Staatsschulden-Etat  übernommen
werden,  wornach  Ich  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  angewiesen  habe.
Was  dagegen  die  Depositengelder  betrifft,  so  muͤssen  selbige,  so  wie  die  Schulden
  aus  der  laufenden  Verwaltung  der  Stifter  und  Kloͤster,  aus  dem  Ihnen
uͤberwiesenen  Fonds,  in  Ausfuͤhrung  Meiner  Order  vom  31sten  Januar  d.  J.  getilgt
  werden.  Ich  autorisire  Sie  zugleich  nach  Ihrem  Antrage,  die  gemaͤß  ber
eben  erwaͤhnten  Order  in  Zahlung  zu  gebenden  Staats-Schuldscheine  mit  Zins-Coupons
  von  demjenigen  Zinszahlungs-Termin  ab,  welcher  der  Fetzsetzung  zunachst
kolns,  zu  versehen,  und  überlasse  Ihnen,  hiernach  das  weiter  Erforderliche  zu
verfügen.

Berlin,  den  10ten  September  1827.
Friedrich  Wilhelm.
An

den  Staats=  und  Finanzminister  von  Motz.

 

Co.  1096.)  Beörsen-Ordnung  für  die  Korporation  der  Kaufmannschaft  zu  Königsberg  in
Preußen.  Vom  13ten  September  1827.

6  1  g.  1.
ie  Boͤrse  ist  der  Ort,  wo  unter  Genehmigung  des  Staats  Kaufleute,  Mäckler,
Schiffer  und  andere  Personen  sich  versammeln,  um  Handels=  und  Frachtgeschäfte

zu  besprechen,  zu  unterhandeln  und  auch  abzuschließen.

K.  2.  Die  Börsen-Versammlungen  werden  täglich,  mie  Ausnahme  der
Sonntage,  von  12  Uhr  Vor=  bis  2  Uhr  Nach-Mittag  gehalten.  Die  Handels=  und
Frachtgeschäfte  selbst  sind  aber  schon  eine  halbe  Stunde  vorher,  also  um  1  Uhr,
wenn  durch  das  Anschlagen  der  Glocke  das  Zeichen  dazu  gegeben  worden,  als
beendigt  anzusehen.

#§  Z.  In  der  Zeit  von  12  bis  14  Uhr  Mittags,  können  also  Verträge  über
alle  Arten  von  Handels=  und  Frachtgeschften  in  der  Börse  geschlossen  werden.
§.  4.  Er-
        <pb n="137" />
        —  129  —

K.  4.  Erklaͤrungen  uͤber  den  Ruͤcktritt  von  geschlossenen,  oder  uͤber  den
Abschluß  unterhandelter  Vertraͤge,  welche  nach  der  Uebereinkunft  der  Kontrahenten
an  der  Boͤrse  erfolgen  sollen,  muͤssen  von  dem  derselben,  der  sich  solche  vorbehalten
hat,  vor  14  Uhr  dem  andern  abgegeben  werden.  Erfolgen  sie  in  dieser  Zeit  nicht,
so  ist  der  geschlossene  Verkrag  als  aufgehoben  und  der  unterhandelte  Vertrag  als
nicht  zum  Abschluß  gekommen,  zu  betrachten.

§.  5.  Die  Regulirung  der  Course  von  Wechseln,  öffenklichen  Schuldpapieren
und  von  Geld,  so  wie  der  Preis-Couranke  von  Waaren,  geschieht  an  der  Börse  unter
der  Aufsicht  der  von  dem  Vorsteheramte  der  dortigen  Kaufmannschaft  ernannten
Kommissarien  mit  den  betreffenden  Mäcklern.

§.  0.  Diese  Kommissarien  haben  mit  aller  Sorgfalt  dahin  zu  wachen,  daß
die  Course  und  Preis-Courante  dem  wahren  Verkehr  angemessen,  richtig  festgestellt
werden.

C.  7.  Einer  dieser  Kommissarien  regulirt  den  Cours  der  Wechsel,  des  Geldes
und  der  Staats=  und  öffentlichen  Papiere,  der  zweite  die  Preis-Courante  der  Materialwaaren,
  und  der  dritte  der  Granenwaaren.

K.  8.  Die  Geldwechsel=  und  Fonds-Course  werden  Montags  und  Donnerstags
um  1  Uhr,  die  Preis-Courante  der  Materialwaaren  Dienstags,  und  die  der  Granen
Mittwochs  und  Sonnabends  um  11  Uhr  festgestellt.

§.  9.  ODiese  Feststellung  geschieht  auf  folgende  Weise:  An  den  in  dem  vorhergehenden
  F.  bestimmten  Börsentagen  und  Stunden  verfügen  sich  die  Börsen-Kommissarien
  mit  den  das  Handelsfach  betreffenden  Mäcklern  in  die  besümmten
Zimmer  des  Börsenhauses.

Sie  erfordern  von  den  Mäcklern  die  pflichtmäßige  und  auf  ihren  geleisteten
Amtseid  zu  nehmende  Anzeige,  zu  welchen  Preisen  Wechsel,  Geldsorten,  Fonds
und  die  Waaren  zu  haben  gewesen  sind;  was  dafür  geboten,  und  auf  welche  Summe
wirklich  abgeschlossen  worden.  Sie  können  von  den  Mäcklern  die  gutachtliche  Meinung
  darüber,  wie  die  Preise  zu  notiren  seyen,  erfordern,  brauchen  aber  sich  darüber
mit  ihnen  in  keine  Diskussionen  einzulassen,  noch  solche  unter  den  anwesenden  Mäcklern
  selbst  zu  gestatten,  sobald  sie  dieselben  für  überflüssig  halten.  Sie  sind  auch
befugt,  von  den  Mäcklern  die  Vorkegung  deren  Taschenbücher,  jedoch  mit  Verdeckung
der  Namen  der  Kontrahenten,  zu  verlangen.

Auf  den  Grund  der  solchergestalt  nach  den  Angaben  der  Mäckler,  oder  aus
deren  Taschenbüchern  gesammelten  Materialien,  bestimmt  der  Börsenkommissarius
in  Gegenwart  derselben  die  Course  und  die  Waarenpreise.  Bei  dieser  Verhandlung
darf  außer  dem  Kommissarius  und  den  Mäcklern  Niemand  im  Courszimmer  anwesend
  seyn.

§.  10.  Sobald  die  Course  und  Preise  festgestellt  sind,  werden  sie  in  Gegenwart
  der  Mäckler  von  dem  betreffenden  Kommissarius  in  das  Börsenbuch  cingetragen.


X  11.  Aus  diesem  Buche  lassen  die  Mäckler  die  Courszektel  und  Preis-Courante
  unter  ihrem  Namen  drucken,  liefern  die  vorschriftsmäßige  Zahl  von  Exemplaren
        <pb n="138" />
        —  130  —

plaren  den  Behörden  ein,  und  vertheilen  die  besiellten  Exemplare  an  ihre  Kunden;
sie  dürfen  sich  aber  mit  der  Versendung  derselben  nach  andern  Orten  nicht  befassen.

K.  12.  Die  Courszettel  und  Preis-Courante  sollen,  in  sofern  sie  mit  dem
K.  10.  gedachten  Börsenbuche  ubereinstimmen,  auch  in  streiligen  Fällen  den  richterlichen
  Crscheidungen  zur  Grundlage  dienen.

§.  13.  Die  Börsenkommissarien  haben  darüber  zu  wachen,  daß  die  Mäckler,
Schiffs=  und  Landfracht-Abrechner  ihren  Verpflichtungen  bei  der  Vermittelung  und
Abschließung  der  Geschäfte  während  der  Oauer  der  Börsenversammlungen,  und  bei
Regulirung  der  Course  und  Preis-Courame,  nachkommen.

§.  14.  Der  Mäckler,  welcher,  ohne  sich  bei  den  Kommissarien  mit  erheblichen
  Hinderungsursachen  entschuldigt  zu  haben,  von  der  Börse  wegbleibt,  oder
später  sich  einfindet,  oder  vor  deren  Schluß  enrfernt,  verfällt  in  eine  Strafe  von
Drei  Thalern,  der,  welcher  von  der  Courê-Regulirung  in  gleicher  Art  wegbleibt,
in  eine  Geldbuße  von  Fünf  Thalern,  und  der,  welcher  die  Vorzeigung  seines
Taschenbuchs  dem  Kommissarius  verweigert#  in  eine  Strafe  von  Zwanzig  Thalern.
Diese  Strafen  werden  von  dem  Vorsteheramte  der  Kaufmannschaft  fellgesetzt,  woegen

  der  Rekurs  nach  den  Bestinmungen  des  Abschnitts  XI.  des  Staturks  vom
Se#en  April  1823.  statt  findet.

#.  13.  Der  Maäckler,  welcher  Courszettel  und  Preis-Courante  ausgiebt,
die  mit  dem  Börsenbuche  nicht  übereinsiimmen,  verfällt,  außer  dem  nachgewiesenen
Falle  eines  Druckfehlers,  in  eine  Geldstrafe  von  Zwanzig  Thalern.

S.  16.  Die  obigen  Strafgelder  fallen  der  siädtischen  Armenkasse  anheim.

§.  17.  Die  Mäckler  sind  verbunden,  die  von  ihnen  über  abgeschlossene  Geschäfte
  zu  ertheilende  Schlußzettel  den  Kontrahenten  am  Tage  des  geschlossenen
Geschäfts  zuzusiellen.

Hiernach  hat  sich  Jedermann,  den  es  angehr,  zu  achlen.

Gegeben  zu  Berlin,  den  13ten  September  1827.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

von  Schuckmann.  Graf  von  Danckelmann.
        <pb n="139" />
        131  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  No.  19.

 

(No.  1097.)  Verordnung  wegen  der  Erhebung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs=Abgaben,
  und  wegen  Ergänzung  der  Jollordnung.  Vom  Zosten  Oktober  1827.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  #.

haben,  mit  Rücksicht  auf  die  Besti  mungen  des  von  Uns  unterm  26flen  Mal#

1818.  vollzogenen  Gesetzes,  an  die  Stelle  der  durch  Unsere  Verordnung  vom

19ten  November  1824.  publizirten  Erhebungsrolle  und  der  nachherigen  Deklaration

  derselben,  unterm  heutigen  Tage  anderweit  eine  Erhebungsrolle  der  Abgaben,

  welche  von  eingehenden,  ausgehenden  und  durchgeführen  Waaren  entrichtet

  werden  sollen,  vollzogen  und  der  gegenwärtigen  Verordnung  beigefügt.
Wir  setzen  dabei  noch  Folgendes  fest:

1)  Die  Unternehmer  inländischer  Zuckersiedereien  sind  verpflichtet,  allen  in
ihren  Fabrikanstalten  gefertigten  Hutzucker  im  Boden  mit  einem  selbst  gewählten
  Stempel,  welcher  ihr  Fabrikat  bezeichnet,  zu  belegen.

2)  Ueber  die  Verwendung  des  für  inländische  Siedereien  zum  Rafsiniren  eingehenden
  Zuckers  kann  von  dem  Finanzministerium  Kontrolle  angeordnet
werden,  unter  welcher  nur  Zucker  von  inländischen  Siedereien  zum  Raffiniren
  gegen  den  geringern  Steuersatz  bezogen  werden  bann.

3)  Da  bei  den  Bestimmungen  der  ZSollordnung  vom  26ften  Mai  1818.,  über
den  Waarentransport  im  Grenzbezirk,  Bedenken  erregt  worden,  so  setzen
Wir  zu  deren  Hebung  fest,  daß  zwar  nach  der  Jollordnung  §.  77.  beim
Eingang  von  Waaren  die  bezeichnete  Jollsiraße  von  der  Grenze  bis  zum
Grenz-Zollamte  durchaus  nicht  verlassen  werden  darf,  Jeder  auf  dieser
Straße  ohne  Aufenthalt  sich  nach  dem  Grenz-Zollamt  begeben  und  dort
anmelden  muß;  beim  weitern  Transport  der  beim  Grenz-Zollamte  angemeldeten
  Gegenstände  es  aber  dem  Waareninhaber  freigestellt  bleibt,
welchen  Weg  er  nehmen  will.  Es  muß  derselbe  jedoch  allemal  die  erfolgte
Anmeldung  bei  der  Jollstelle  durch  eine  Steuerquittung,  einen  Begleitschein

Jahrgang  1827.  No.  19.  —  (No.  1097)  Aa  oder

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  öten  November  1827.)
        <pb n="140" />
        —  132  —

oder  andern  Legitimationsschein,  worin  die  Transportfrist  im  Grenzbezirk
und  der  Weg  bemerkt  wird,  den  Grenzbeamten  bei  ihren  Nachfragen
nachweisen  koͤnnen.

Bei  der  Versendung  von  Gegenständen,  welche  nicht  an  sich  von  aller
Transport-Kontrolle  befreit  sind,  innerhalb  des  Grenzbezirks,  oder  aus
dem  Binnenlande  in  den  Grenzbezirk  oder  in  das  Ausland,  desgleichen
aus  dem  Grenzbezirk  in  das  Ausland,  ist  eine  Bescheinigung,  wie  sie
nach  Unterschied  der  Fälle  Fh.  6.,  11.,  14.,  10.,  92.  1c.  der  Zollordnung
vorgeschrieben  worden,  nur  allein  in  dem  Falle  nicht  erforderlich,  wenn
der  Transport  auf  einer  Straße  erfolgt,  welche  als  Jollstraße  von  einem
Grenz-Zollamte  zur  Binnenlinie  führend  bezeichnet  ist,  und  auf  dieser
Straße  außer  der  Regel  an  der  Binnenlinie  kein  Kontroll=  oder  Anmeldungsamt
  sich  befinden  sollte.

4)  Der  KF.  108.  der  Zollordnung  wird  aufgehoben  und  dagegen  Folgendes
festgesetzt:

Die  Beamten  müssen  bei  der  Zoll=  und  Steuererhebung  sich  genau  nach
den  vorgeschriebenen  Sätzen  richten.  Zuviel  erhobene  Gefälle  werden  zurückgezahlt,
  wenn  binnen  Jahresfrist,  vom  Tage  der  Verstleuerung  angerechnet,
  der  Anspruch  auf  den  Ersatz  angemeldet  und  bescheinigt  wird.
Zu  wenig  oder  gar  nicht  erhobene  Gefälle  können  gleichfalls  innerhalb
Jahresfrist  von  den  Steuerschuldigen  nachträglich  eingezogen  werden.
Nach  Ablauf  des  Jahres  ist  jeder  Anspruch  auf  Zurückersiattung  oder
Nachzahlung  der  Gefälle  beziehungsweise  gegen  den  Staat  und  den  Steuerschuldigen
  crloschen;  dem  Staate  bleiben  jedoch  seine  Rechte  auf  Schadenersatz
  gegen  die  Beamten,  durch  deren  Schuld  die  Gefälle  unrichtig  erhoben
  worden,  insofern  letztere  von  dem  Steuerschuldigen  nicht  zu  erlangen
sind,  jederzeit  vorbehalten,  ohne  daß  die  Beamten  befugt  sind,  den
Steuerschuldigen  wegen  Nachzahlung  der  Gefälle  in  Anspruch  zu  nehmen.

Gegeben  Berlin,  den  3osten  Oktober  1827.
(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Frh.  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.
Graf  v.  Bernstorff.  v.  Hake.  Graf  v.  Danckelman.  v.  Motz.

 

Erhe-
        <pb n="141" />
        —  133  —

Erhebungs  Rolle

der

Abgaben,  welche  von  Gegenständen  zu  entrichten  sind,  die  entweder  aus  dem
Auslande  eingeführt,  oder  durchgeführt,  oder  aus  dem  Lande  ausgeführt
werden;  für  die  Jahre  1828.,  1829.  und  1830.

Vom  Zosien  Oktober  1827.

 

Erste  Abtheilung.
Gegenstände,  welche  gar  keiner  Abgabe  unterworfen  sind.

 

Ganz  frei  bleiben:

1)  Bo,  zum  Verpflanzen,  und  Reben;

2)  Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen;

3)  Branntweinspülich;

4)  Dünger,  thierischer,  desgleichen  andere  Düngungsmittel,  als:  ausgelaugte
  Asche,  Kalkasche,  Düngesalz,  Hornspäne,  Abfälle  von  der
Fabribation  der  Potkasche;

5)  Eier;

6)  Erden  und  Exrze,  die  nicht  mit  einem  Jollsatze  namentlich  betroffen  sind,  als:
Bolus,  Bimsstein,  Blurstein,  Gips,  Sand,  Lehm,  Mergel,  Schmirgel,
gewöhnlicher  Töpferkhon  und  Pfeifenerde,  Trippel,  Walkererde,  u.  a.;

7)  Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  eines  einzelnen  von  der  Grenze
durchschnittenen  Landguts;

8)  Fische,  frische,  und  Krebse;

9)  Gras,  Futterkräuter  und  Heu;

10)  Gartengewächse,  frische,  als:  Blumen,  Gemüse  und  Krautarten,  Cichorien
(ungetrocknete),  Kartoffeln  und  Rüben,  eßbare  Wurzeln  rc.;

11)  Geflügel  und  kleines  Wildpret  aller  Art;

12)  Glasur=  und  Hafnererz  (Alquilous);

13))  Gold  und  Silber,  gemünzr,  in  Barren  und  Bruch,  mit  Ausschluß  der
fremden  silberhaltigen  Scheidemünze;

14)  Hausgeräth,  gebrauchtes,  von  Anziehenden  zur  eigenen  Benutzung;

Aa  2  15)  Holz
        <pb n="142" />
        —  134  —

15)  Holz  (Brenn=  und  Nutzholz),  welches  zu  Lande  verfahren  wird,  und  nicht
nach  einer  Holzablage  zum  Verschiffen  bestimmt  ist,  Reisig  und  Besen
daraus,  Flechtweiden;

16)  Kleidungsstücke  der  Reisenden,  der  Fuhrleute  und  Schiffer,  deren  Fahrzeug,
  Reisegeräth,  auch  Viktualien  zum  Reiseverbrauch;

17)  Lohkuchen  (ausgelaugte  Lohe  als  Brennmaterial);

18)  Milch;

19)  Obst,  frisches;

20)  Papierspäne  (Abfälle)  und  beschriebenes  Papier  (Akken,  Makulatur);

21)  Saamen  von  Waldhölzern;

22)  Schachtelhalm,  Schilf  und  Dachrohr;

23)  Scheerwolle  (Abfall  beim  Tuchscheeren),  desgleichen  Flockwolle  (Abfdlle
von  der  Spinnerei)  und  Tuchtrümmer  (Abfälle  bei  der  Weberei);

24)  Steine,  alle  behauene  und  unbehauene,  Bruch-,  Kalk-,  Schiefer-,  Ziegelund
  Mauersieine,  beim  Land-Transport,  insofern  sie  nicht  nach  einer
Ablage  zum  Verschiffen  bestimmt  sind;

25)  Stroh,  Spren,  Häckerling;

26)  Thiere,  alle  lebende,  für  welche  kein  Tarifsatz  ausgeworfen  ist;

27)  Torf  und  Braunkohlen;

28)  Trebern  und  Trestern.

Zweite  Abtheilung.

Gegenstände,  welche  bei  der  Einfuhr  oder  bei  der  Ausfuhr
einer  Abgabe  unterworfen  sind.

Funfzehn  Silbergroschen  oder  ein  halber  Thaler  vom  Preußischen  Zentner
Brutto-Gewicht  wird  in  der  Regel  bei  dem  Eingange,  und  weiter  keine  Abgabe
bei  dem  Verbrauche  im  Lande,  noch  auch  dann  erhoben,  wenn  eine  Waare
hiernächst  ausgeführt  werden  sollte.

Ausnahmen  hiervon  treten  bei  allen  Gegenständen  ein,  welche  entweder
nach  dem  Vorhergehenden  (erste  Abtheilung)  ganz  frei,  oder  nach  dem  Folgenden
namentlich

a)  einer  geringern  oder  höhern  Eingangsabgabe,  als  einem  halben  Thaler
vom  Zentner,  unterworfen,  oder
b)  bei  der  Ausfuhr  mit  einer  Abgabe  belegt  sind.
        <pb n="143" />
        —  135  —

Es  sind  folgende  Gegenstaͤnde,  von  welchen  die  beigesetzten  Gefaͤlle  erhoben  werden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GewichtAbgabensätze  er  Ten
Benennung  der  Gegenstände.  oder  beim  bom  Jeuner

-  Eingang.AquangGrwsch«

2  Anzahl.  Rl.  Sr.bar  Pfund.

1.  Abfälle

von  Glashürtten,  besgleichen  Glasscherben  und
Bruch;  —  von  der  Fabrikation  der  Salpetersaure
und  Salzscäure;  —  von  Salz=  und  Seifensiedereien,
  die  Mutterlauge;  —  von  Gerbereien,  das
Leimleder.  —  Ferner:  Thierflechsen,  Hörner,
Hornspitzen,  Klauen  und  Knochen,  letztere  mögen
ganz  oder  zerkleinert  sen  1  Zentn.  frei
2  Baumwolle  und  Baumwollenwaaren.
a)  Rohe  Baumwollllll  1  Zentn.—1
bLo)  Baumwollengarn,
1)  weißes  ungezwirntes  und  Watten,  1
aa)  in  den  östlichen  Prorinen  1  Zenm  10  iu  Balen
bb)  in  den  westlichen  Provinzen  1  Zenin111—  —  en.
2)  gezwirntes  Garn,  Scrickgarn,  üngleichen  alles
gefaͤrbte  Gren  ..  ...  1  ZentnS
c)  Baumwollene  Stuhl=  und  gestrickte,  auch  Posa-  2z  n  Silh  en
mentienwaaren  .  .  «..·................  thnkn.50——-  +  oderẽ  dlern.
31Blei.  10  in  Ballen.
a)  Blei  in  Blöcken  und  altts.  1  Zentn,  1  —  —
b)  Grobe  Bleiwaaren,  als:  Kessel,  Roͤhren,  Schrot,
Platten  u.  s.  Ww.  ..  ..  .....  ..  ....  ...  ..  ..  ..  .  .  ..  1  Zentn.  2  un  Kisten
c)  Feine  Bleiwaaren,  als:  Spielzeug  u.  s.  w.,  wie  oder  Fäsern.
grobe  kurze  Waaren.

4  Bürstenbinder=  und  Siebmacherwaaren,
agrobe,.................................  lZenm.l-——
l))feine,Iviegrobekurchaarcm

5Drogucrcc-uudApothckcr-auchFarbe-Waaren.


a)  Chemische  Fabrikate  fuͤr  den  Medizinal-  und  Gewerbsgebrauch,
  auch  Praͤparate,  aͤtherische  auch
andere  Oele,  Saͤuren,  Salze,  eingedickte  Säste,
desgleichen  Maler=  und  Waschfarben,  überhaupt
die,  unter  Apotheker-,  Droguerie=  und  Farbewaaren
  gemeiniglich  begriffenen  Gegensiände,  so-  i  in  Kisten
fern  sie  nicht  besonders  ausgenommen  sind  .  1  Zentn.  3  1#n  Fheen

 

 

 

 

Aus
        <pb n="144" />
        —  136  —

 

 

 

Gewicht  Abgabensaͤtze  ih
Benennung  der  Gegenstaͤnde.  oder  belm  uStw
nzahl.Eingang.  [Ausgang!  Gewicht
2  Anzaht  xthl.  Sar.  Itthi.  Sar.]  Pfund.
Ausnahmen  treten  jedoch  folgende  ein,  und  zahlen
  weniger:
b)Alaun.·............·.....................·  lZentn.110—-12
c)Bleiweißuanketnsenveiß,reinodekveksetzt,..lZentn.2—-——7
d)  Glätte  (Blei=  und  Silber-),  Mennige,  Schmalte,
gereinigte  Soda  (Mineral-Alkali),  gemischter
Kupfer=  und  Eisen=  und  weißer  Vitriot  1  Zentn.  1
ee)  Eisen-Vitriol,  grünnnn  1  Zentn—
)0  Gelbe,  we,  rothe  Farbenerde,  Braunroth,
Kreide,  Ocker,  Rothsiein,  Umbraa  .  .  .  ..  1  Zentn.—5—
8)  Eckerdoppern,  Knoppern,  Krapp,  Kreuzbeeren,
Kurkume,  Querzitron,  Safflor,  Sumach,  Waid
und  Wau.  .  .  .  »........··...............  13cnm.—5—5
h)Fakbehölzct-inBlOckMVdetgqraspelt,...»...  13cntn.—5—5
"-)Korkl)olz,PockljsvlzundBuchöbaum..........  13entn.—5  5
k)  Pottasche  und  Waddasche,  auch  ungertinigte  Soda  1  Zentn..  —  74  —  —
15  Mineralwasser,  in  Flaschen  oder  Krügen  1  Zentn.—-m)
  Salpeter,  gereinigter  und  ungereinigter.  1  Zentn—10  —
n)  Saåzsdure  undSchwefelsäure.................  13cntn.110——22
0)S)wcfcl...........··....................  tZentn.-5——
p)TerpentinundTerpcntinöl(Kiehnöl).......  1-3enk»»—1()-—
Anmerk.  Rohe  Erzeugnisse  des  Mincral-,  Thierund
  Pflanzenreichs,  zum  Gewerbe=  und  Medizinalgebrauch,
  die  nicht  besonders  höher  oder  niedriger  besteuert
  sind,  insbesondere  auch  anderswo  nicht  genannte
außereuroplische  Tischlerhölzer,  tragen  die  allgemeine
Eingangsabgabe.
6Eisen  und  Stahl.
a)  Gußeisen  m  Gansen  und  Masseln,  Stahlkuchen,
altes  Brucheisen,  Eisenfeile,  Hammerschlag  .  Zentn.  5
b)  Roheisen.  1  Zentn.———
Anmerk.  Eisengus  in  Gänsen  und  Masseln  und
Roheisen  ist  in  den  westlichen  Provinzen  auch  beim
Ausgange  frei.
c)  Geschmiedetes  Eisen,  als:  Stab-  oder  Stangen-,
Reifen-,  Schloͤsser-,  Reck-,  Kneip-,  Band-,
Zain-,  Kraus-,  Bolzen-,  Welleneisen,  desgleichen
  Rohstahl,  Guß=  und  raffinirter  Stahl.  1  Zentn.  1

 

 

 

 

 

 

 

Aus-
        <pb n="145" />
        No.

—  137  —

Benennung  der  Gegenstände.

 

–

S

 

Ausnahmen.

1)  Links  der  Elbe,  landwärts  eingehend,  auf  der
Linie  von  der  Elbe  bis  Heiligenstadt  und  in  den
westlichen  Provinzen  von  Warburg  bis  Sobernheim
  wird  nur  die  allgemeine  Eingangsabgabe
erhoben.

2)  In  den  westlichen  Provinzen  von  Sobernheim
bis  Rentrrisch,  frei.

d)  Eisenblech  aller  Art,  desgleichen  Eisendraht,
Stahldraht  und  UAnker

e)  Eisenwaaren:

1)  grobe  Gußwaaren  in  Oefen,  Platten,  Gittern  ꝛc.

2)  grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen,  Eisenblech,
Stahl=  und  Eisendraht  geserkigt  sind,  als:  Aerte,
Degenklingen,  Feilen,  Hämmer,  Hecheln,  Hespen,
  Holzschrauben,  Kaffee-Trommelnund-Mühlen,
  Ketten,  Maschinen  von  Eisen,  Nagel,  Pfannen,
  Plätteisen,  Schaufeln,  Schlösser,  grobe
Schnallen  und  Ringe  (ohne  Polikur),  Schraubstöcke,
  Sensen,  Slchelne  Stemmeisen,  Striegeln,
Thurmuhren,  Tuchmacher=  und  Schneiderscheeren,
  grobe  Wagebalken,  Zangen  u.  s.  W.

3)  feine  Werkzeuge  und  andere  feine  Eisenwaaren,
wie  grobe  kurze  Waaren.

Erze,  nämlich  Eisen=  und  Stahlstein,  Stufen,
Braunstein,  Reiß=  und  Wasserblei,  Graphir,
Galmei,  Kobalt  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..  ...  .  .  ...  .  ..  .  .  ..

In  der  Provinz  Sachsen,  desgleichen  in  Westphalen
  und  Niederrhein,  auf  der  Grenzlinie  von
Wilnsdorf  bis  Rentrisch,  Eisenerz  ...  ..  ..  .  ..  ...

Flachs,  Werg,  Hanf,  Heede  .  .  ..

Getreide,  Hülsenfrüchte,  Sämereien  auch
Beeren.

a)  Getreide  und  Hülsenfrüchte,  als:  Weizen,  Spelz
oder  Dinkel,  Gersie  (auch  gemälzte),  Hafer,  Heidekorn
  oder  Buchweizen,  Roggen,  Bohnen,  Erbsen,
  Hirse,  Linsen  und  Wicken

b)  Sämereien  und  Beeren,

 

GewichtAbgabensätze  u  eae
oder  deim  B  “
ewicht
Anzahl.  Eingang.  IAusgang
zah  Auibl.  Sar.  IXtbl.  Sar  Pfund.
1  Zentn.)  3  1  Keiseen
1  Zentntnt.
2  —□  11  in  Kisien
1  Zentn.6  vder  FoSgeen.
Jentn.frei  ——
frei  —  frei

1  Zentn.

1  Schfl.

 

 

*d-.

 

 

 

 

 

4)  Anis
        <pb n="146" />
        —  138  —

 

GewichtAbgabensätze  r  Tcea
Benennung  der  Gegenstände.  oder  deim  rhper
314  Eingang.  IAusgang  ewicht:
2  Anzahl.  Rthl  Sar.  IRthl.  Sar.  Pfund.
1)  Anis  und  Küämmeelll  ..  .  .  ..  1  Zentt.14
2)  Oelsaat,  als:  Hanfsaat,  Leinsaat  und  Leindotter
oder  Döder,  Mohnsamen,  Raps,  Rübesaat...  Schfl.—H5..
3)  Kleesaat  und  alle  nicht  namentlich  um  Tarif  genannte
  Sämereien,  imgleichen  Wachholderbeeren  1  Schf.—5  —
Anmerk.  Auf  einen  Scheffel  Kleesaat  kännen,
mit  Einschluß  des  Sacks,  95  Pfund  gerechnet  werden.
10|  Glas.
a)  Grünes  Hohlglas  (Glasgeschirr  1  Zentnt.
Anmerk.  Bei  loser  Verpackung  werden  58  ikfuß
  zu  einem  Zentner  veranschlagt.
b)  Weißes  Hohlglas,  ungeschliffenes  oder  mit  abgeschliffenem
  Boden  und  Huͤttenrande,  imgleichen
Tafelglas  ohne  Unterschied  der  Farbe  1  Zentn.—  □
„P)  Geschliffenes,  geschnittenes,  vergoldetes,  gemaltes,
  desgleichen  alles  massive  und  gegossene  Glas,  —
Behänge  zu  Kronleuchtern  von  Glas,  Glas-  .  «
knüpfe,loseGlasperlenundGlasschmelz.....  13entn·6————
d)  Spiegelglas,  belegtes  oder  unbelegtes,
1)  gegossenes,  wenn  das  Stücknicht  über  1□  Fuß;
geblasenes,  wenn  das  Stück  nicht  über  2□  Fu#
mittaAAA  1  Zentn.  —  *
2)  gegossenes,  wenn  das  Stück  über  1111)  Zoll  18
bis  289  □  Zoll  mi::::  ..  .  ..  1  Zentn.  H
gegossenes  (3)  über  298  □3oll  bis  570  □  Zoll.1  Stück  1———
und  1)  570  .  1000  =  1  Stück—
geblasenes  5)  1000  1100  1  Stück.  8—–
ohne  165  1400  1900  SnckJo
Unterschied  (7)  1900  1  Stück.  0———
11|  Häute,  Felle  und  Haare.
a)  Rohe  grüne  und  trockene  Häute  und  Felle,  imgleichen
  rohe  Pferdehaare.  ..  .......  ..  .  .  ..  .  ...  1  Zentn.  frei  —120%  i
b)  Kuh=  und  Kälberhaarens  .  ...  1  Zentn.frei  +
12|/  Holz,  Holzwaaren  2c.
a)  Brennholz  beim  Wassertransport.  ..  .  .  ...  .  .  .  .  .  1  Klftr.—2
b)  Nutzholz  beim  Wassertransport  oder  beim  Landtransport
  zur  Verschiffungsablage:
1)  Massen  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  1Stuͤck  1101  —  —

 

 

 

 

 

 

 

2)  Bug-
        <pb n="147" />
        —  139  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht  Abgabensaͤtze  se  Te
Benennung  der  Gegenstände.  oder  beim  ann
6  A  .  Eingong.  IAusgang  ewicht:
—  nab  S#l.  Sge.  Ser.  Pfund.
2)  Bugsprieten  oder  Spiren  1  Stück  J—
3)  Blöcke  oder  Balken  von  hartem  Holz4  1  Stück—  5  -  -
4)  Balkben  von  Kienen=  oder  Tanmenhoh.  ......  lStück.-1——
5)  Bohlen,  Bretter,  Latten,  Faßholz  (Dauben),
Bandsiöcke,  Stangen,  Faschinen,  Pfahlholz,
Flechtweiden  rc.  .  .  .  .  ...  ..  ........  .  .  .  .  .  ...  1  Schifslan.5
)  Holzborke  oder  Lohe  von  Eichen  und  Birken,
desgleichen  Holzkohlhen  1  Zentn.frei———
4)  Holzasche  ..  .  .  ..  1  Zentn.  frei/  —10
e)  Hoͤlzerne  Hausgeräthe  (Meubles),  und  andere
Tischler-,  Drechsler=  und  Böttcherwaaren,  welche
gebeizt,  gefärbt,  lackirt  oder  polirt  sind,  auch  feine
Korbflechtenwaaren  1  Zentn.—-11
1)  Ganz  feine  Holzwaaren,  wie  grobe  kurze  Waaren.
6)  Gepolsierte  Meubles,  wie  grobe  Sattlerwaaren.
h)  Grobe  Böttcherwaaren,  gebrauchte,  ohne  eiserne
Reisen  .  .  .  .  .  .  1  Zentn.—5
Anmerk.  Grobe  Bértcher=  und  Drechsler-,  Korbflechter-,
  Tischler=  und  alle  rohe  oder  bloß  gehobelte
Holzwaaren,  Wagnerarbeiten  und  Maschinen  von  Holz
tragen  die  allgemeine  Eingangsabgabe.
13|  Hopofen  1  Zentn1—
11Instrumente,  mustkalische,  mechanische,  mathematische,
  optische,  astronomische,  chirurgische.  Zentn0———18
15|  Kalender,
a)  die  für's  Inland  bestimmt  sind,  werden  nach  den,
der  Stempelabgabe  halber  gegebenen,  besondern
Vorschriften  behandelt;
b)  die  durchgeführt  werden,  tragen  die  allgemeine
Abgabe  von  10  Sgr.  für  den  Zentner.  Der
Wiederausgang  muß  nachgewiesen  werden.
10  Kalk  und  Gips,  gebrannter  .  ..  3gane  —  51-17
  Karden  oder  Weberdistll  1  Zentn.|frei  ——
18Kleider,  fertige  neue,  desgleichen  getragene  Kleider
  und  getragene  Wäsche,  beide  letztere,  wenn  ·
sie  zum  Verkauf  eingehen  «..........  13entn.100——.—  —tsz  HERR
Isokgmigiszz(--1N».19.—1097.)  Bb  19.  Kupfer
        <pb n="148" />
        —  140  —

Gewicht  Abgabensaͤtze  ud  dh
Sent
Benennung  der  Gegenstände.  oder  beim  n
ewicht:
Anzahl.  Elngang.  JAusgang
zah  Rthl.  Ear.  Pthl.  Egr.  Pfund.

Xo.

 

19  Kupfer  und  Messing,

a)  rohes,  schwarzes,  gahres;  altes  Bruchkupfer
oder  Messing,  desgl.  Kupfer=  und  Messingfeile,
Glockengut,  Kupfermünzen  zum  Einschmelzen,
in  den  östlichen  Prorinzen  ..  1  Zenmn.———

Anmerk.  In  den  westlichen  Provinzen  ird  bloß
die  allgemeine  Eingangsabgabe  gezahlt.

b)  geschmiedetes,  gewalztes,  geschlagenes,  gegossenes
  zu  Geschirren;  Blech,  Dachplatten,  gewöhnlicher
  und  plattirker  Draht,  desgleichen  polirte,

gewalzte,  auch  plaktirte  Tafeln  und  Bleche  1  Zentnh6—  —111
c)  Waaren:  Kessel,  Pfannen  und  dergl.,  auch  alle
sonstige  Waaren  aus  Kupfer  und  Messing  1  Zemm.10———141
20  Kurze  Waaren,  Quincaillerien  2c.,

a)  grob#,  gefertigt  ganz  oder  theilweise  aus  Alabasler,
Eicchten,  Holz,  Horn,  Knochen,  Lack,  lohgahrem
Leder  und  Juchten,  Marmor,  Meerschaum,  unedlen
  Metallen,  Papier,  Stroh;  oder  theilweise
aus  Elfenbein,  Email,  Gips,  Glas,  Kork,
Steingu  und  weißem  Porzellan,  in  Verbindung
mit  unedlen  Metallen  oder  Anfangs  genannten
Urstoffen  gefertigt,  als:  feine  Bürsienbinder-,
Drechsler-,  Nadler=  und  Siebmacherwaaren,
7  seine  Tischler=  und  Korbflechrer-Arbeit,

lei=  und  Rothstifte,  Fingerhüte,  Kämme,
Klavierdraht,  Knöpfe,  Messer,  Näh=  und  Seecknadeln,
  sogenannte  Nürnbergerwaaren  aller  Ark,
Parfümerien,  Pastellsarben  und  Tusche,  Pfeifenköpfe
  und  Pfeisenröhre,  Scheeren,  Schnallen,
Sreeichen,  feine  Seife  in  Kugeln  und  Täfelchen,
Siegellack,  Spielzeug,  Stroh=  und  Bastgeslechte,
grobe  Strohhüte  und  Decken  aus  ungespaltenem
Stroh;  Spahn-,  Nohr=  und  Fischbeinhüte  ohne
Garnitur;  echte  und  unechte  geschliffene  Steine,
Perlen  und  Korallen  ohne  Fassung,  Glasperlen
und  Glasschmelz,  auf  Faden  gereihel;  Tuch=  und
Zeugmützen  in  Verbindung  mit  Leder,  Holzuhren,
feine  Werkzeuge  u.  s.  w.  ......  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  1Zentn.

—

 

 

 

 

 

 

 

22  in  Kifen.
–  #  Ballen.

An-
        <pb n="149" />
        No.

Benennung  der  Gegenstände.

Gewiche
oder
Anzahl.

Abgabensätze

Eingang.  Ausgang

beim

Rthl.  Sar.

 

21

 

Anmerk.  Wenn  dergleichen  kurze  Waaren,  z.  B.
Pfeifenkoͤpfe,  aus  den  Art.  38.  Utt.  1  und  8.  bezeichneten
  Porzellangattungen  bestehen,  treten  die  dort  bestimniten
  Steuersaͤtze  ein.

b)  feine,  naͤmlich  Waaren  vorgenannter  Art,  welche
zum  Theil  oder  ganz  aus  Gold,  Silber,  Platina,
mit  Gold-  oder  Eibeerbelegung,  oder  aus  Semilor,
  Bronze  und  andern  feinen  Metallgemischen,
oder  aus  feinem  Stahl,  Elfenbein,  Schildpatt,
Perlmutter,  Bernstein,  Bergkuystall,  echten  und
unechten  Steinen,  Perlen  und  Korallen  gefertigt
sind;  Peifenkôpfe  mit  feinen  Beschlägen,  Etuis,
Taschenuhren,  Stutz=  und  Pendeluhren,  Kronleuchter
  mit  Bronze,  Goldfäden,  Goldblatt,  ganz
feine  lackirte  Waaren;  Waaren,  ganz  aus  Elfenbein
  gefertigt;  ferner:  Putzsachen,  als:  Bonnets,
Fächer,  B  Bnenen,  Schmuckfedern,  gehakelte  und

estickte  Arbeiten,  feine  Bast=  und  Strohhuͤte,
Peruͤckenmacherarbeit  u.  s.  w.

Leder,  und  daraus  gefertigte  Waaren.

a)  Gelohetes  Fahlleder,  Sohlleder,  Kalbleder,  Sattlerleder,
  Stiefelschäfte,  desgleichen  Juchten.

b)  Samischgahres,  weitgahres  Leder,  Erlanger-,
Brussler=  und  Dänisches  Handschuhleder,  auch
Korduan,  Marokin,  Saffian,  Pergament

Ausnahme.  Halbgahre  Ziegenfelle  für  inländische
  Safftan-Fubrikanten  werden  unter  Kontrolle
für  die  allgemeine  Eingangsabgabe  eingelassen.

)  Grobe  Schuhmacher=  und  Sattlerwaaren,  Blasebälge,
  auch  Wagen,  woran  Leder-oder  Polsterarbeieernrnrnrnrnrnrnrr
  ...  .  .  .  .  .

d)  Feine  Lederwaaren  von  Korduan,  Saffian,  Marokin,
  Erlanger-,  Brüssler=  und  Dänischem  Leder,
  von  sämisch=  und  weißgahrem  Leder  und
Pergament,  Sattel=  und  Reitzeuge  und  Geschirre
mit  Schnallen  und  Ringen,  ganz  oder  theilweise
von  seinen  Metallen  und  Metallgemischen,  Handschuhe
  von  Leder  und  feine  Schuhe  aller  Art.

Zentn.

1  Zentn.

1  Zentn.

1  Zentn.

1  Zentn.

 

Bb  2

50

10

20

 

 

Nebl.  Sgr.
—...

 

 

—
—

uͤr  Thara
wird  verguͤtet
vom  Zentner

Pfund.

22  zu  Kißen.
12  in  Ballen.

18  in  Kiten.
7  un  Bahen.

18  in  Kisten.
len.

—  7  in  Balle

Kisten.

18  Iin
7  in  Ballen.

22  in  Kisten.

 

7  in  Ballen.

22.  Leinen-
        <pb n="150" />
        142

 

 

 

 

Gewicht
Benennung  der  Gegenstaͤnde.  oder
nzahl.
Anzah
22  Leinengarn,  Leinwand  und  andere  Leinen-Waaren.

a)  Rohes  GSrrrn  .  ...  1  Zentn.frei
aus  den  Ostseehäfen  ausgehendd  1  Zentn.  —
b)  Gebleichtes,  gefaͤrbtes  Garn,  auch  Zwirn.  ..  .  ..  1  Zentn.  1
c)  Graue  Packleinwand  und  Segeltuch  ..  ..  .  .  ...  1  Zenen.—
d)  Rohe  Cunappretirte)  Leinwand,  Zwillich  und
Drillihgg  ..  .  .  .  .  .  .  .  1SZentn.  2
Ausnahme.  Rohe  ungebleichte  Leinwand  geht
auf  der  Grenzlinie  von  Leobschütz  bis  Reichenbach
in  der  Oberlausitz  nach  schlesischen  Bleichereien
oder  Märkten,  auch  an  der  Grenze  der  Provinz
Westphalen  nach  Bleichereien  in  den  westlichen
Provinzen,  frei  ein.
e)  Gebleichte,  gefaͤrbte,  gedruckte  oder  in  anderer
Art  zugerichtete  (appretirte)  Leinwand,  Zwillich
und  Drillich,  desgleichen  rohes  und  gebleichtes
Tisch-  und  Handtuͤcherzeug,  leinene  Kuͤtel,  auch
neue  Waͤsche  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  ......  ...  .  .  .  .  ..  1  Zentn.0
1)  Bänder,  Batist,  Borten,  Frangen,  Gaze,  Kammertuch,
  gewebte  Kanten,  Schnüre,  Erumyf
waaren,  dergleichen  Waaren  aus  Leinen  und
Baumwolle,  oder  aus  Leinen,  Seide  und  Floretseide
  gefertigt,  auch  Tressen  auf  Leinen  1  Zentn.20
6)  Zwirnspikken  .  ..  1  Zentn.  50
23|Lichte  (Talg-,  Wachs=  und  Wallrathl-  .  .  1  Zentn..
21  Lumpen  und  andere  Abfälle  zur  Papicrfabriation.

a)  Leinene,  baumwollene  und  mit  Wolle  gemischte
Lummhen.  1  Zentn.  frei
b)  Wollene  Lumpen,  alte  Fischernetze,  altes  Tau-  «
werkundStricke.....·.........·...........  1  Zentn.  frei
25|Material=  und  Spezerei-,  auch  Konditorwaarcu
  und  andere  Konsumtibilien.
a)  Bier  aller  Art  in  Fässern,  auch  Mcth  und  gegohrne
  Getränke  aus  Obst  in  Fässen  .  1  Zentn.
b)  Branntweine  aller  Art,  auch  Arrak,  Num,
Franzbranntweine  und  versetzte  Branntweine..  I1  Zentn.

Abgabensaͤtze

beim

Eingang.  Ausgang
Rthl.  Sar.  IRthl.  Sar.

r  Thara

wird  vergütet

vom  Zentner
Brutto-Gewicht:


Pfund.

 

 

 

—  15
—  5
20
—  1
—  *7
1
1
1111—

 

11  in  Kisten.

27  in  K
12  in  Ba
18

4  in  Kkienn

 

Lorken.  worin
Slanchen.

I
        <pb n="151" />
        No.

143

Benennung  der  Gegenstände.

Gewicht
oder
Anzahl.

 

 

)  Essig  aller  Art  in  Fassen  ...
4)  is  zund  Essig,  in  Flaschen  oder  Kruken  einehend,


eEe)  Oel  in  Flaschen  oder  Kruken  .  .  .

Wein  und  Most,

1)  in  die  östlichen  Provinzen  eingehend,
2)  in  die  westlichen  Provinzen  eingehend,
3)  aus  den  westlichen  Provinzen  beim  Uebergang

in  die  ösllichen  Provingen

8)  Butter

Anmerk.  Einzelne  Stucke,  welche  eingehen,  sind,
wenn  sie  nicht  mehr  als  3  Pfund  wiegen,  frei.

„h)  Fleisch,  frisches,  ausgeschlachtetes,  gesalzenes,  gerauchertes;
  auch  ungeschmolzenes  Fett,  Schinken,
Speck,  Würste,  desgleichen  großes  Wild  .

i)  Früchte  (Südfrüchte),  frische  und  getrocknete,  als:
Apfelsinen,  Zitronen,  Limonen,  Pommecranzen
und  Pommeranzenschaalen,  Granaten,  Datteln,
Feigen,  italienische  Kastanien,  Korinthen,  Rosinen,
  Mandeln.

Verlangt  der  Steuerpflichtige  die  Auszählung  der
frischen  Südfrüchte,  so  zahlt  er  für  4  Stück
1  Silbergroschen.

Verdorbene  bleiben  unversteuert,  wenn  sie  in  Gegemvart
  von  Beamten  weggeworfen  werden.

k)  Gewürze,  namlich:  Galgank,  Ingber,  Kardamomen,
  Kubeben,  Lorbeeren,  Lorbcerblätter,
Muskat-Nüsse  und  Blumen  (Mazis),  Nelken,
Pfeffer,  Piement,  Saffran,  Sternanis,  Vanille,

.  222

Zimmt  und  Zimmt-Kassia.  .  .  .  .  .  .  .  .
1)  Herinngeeeee
Ausnahme.  Beimn  Eingange  durch  die  Häfen
von  Danzig,  Pillau  und  Memel..
m)  Kaffee  und  Kaffee-Surrogate  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  .  ..
n)  Kakao  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ...  .  .  .  ..
0)  Kaͤse  aller  Art  .  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..

D)  Ronfituͤren,  Zuckerwerk,  Kuchenwerk  aller  Art,
eingemachte  Fruͤchte  und  Gewuͤrze  mit  Zucker

und  Essig,  desgl.  Chokolade,  Kaviar,  Oliven,

 

1  Zentn.

1  Zentn.
1  Zentn.

1  Zentn.
1  Zentn.

1  Zentn.
Zentn.

—

1  Zentn.

—

1  Zentn.
1  Tonne.

1  Tonne.
1  Zentn.
1  Zentn.
1  Zentn.

Zentn.

 

 

 

 

r  Thara
Abgabensaͤtze  z  vergöret
belm  vom  Zentner
leingang.  [Ausgang]  Gewicht:
ibl.  Sat  IXtol  Sgt.  Pfund.
1101  —  —
8  in  Kicten
8.—  oder  Koͤrben.
89.  *  in  Kisten
oder  Körben
6  1wvworin
4nt
7  in  Ucber-110|
  —äfern.
1  in  Fässern
—
#n  Kisten.
11——  —  i  in  Fassern.
7  in  Ballen.
18  in  Kisten  und
6  —  JNasstru.
—  7  in  Vauen.
in  Dopotl-2—1
  —  —  sacken.
1100
6—KA
S  2
7—  —1  7  n  aen  2
215—  —

 

"  Pasieten,
        <pb n="152" />
        144

 

 

 

 

 

86  ½
Gewich  Abgabensätze  A#
Benennung  der  Gegenstände.  oder  beim  nn

Eingang.  #usgang!  Gewicht:
A##ahl.  m—W--xm&amp;amp;  Pfund.
Masteten,  Sago  und  Sagosurrogate,  zubereiteter  22  in  Kisten
Senf  und  Tafelbouillnn  ..  1  Zentn.10——  Essern.

)  Kraftmehl,  worumer  Nudeln,  Puder,  Stärke  «
mit  begrifen  1  Zentn  ——

r)  Mahtemabrifate  aus  Getreide  und  Hülsenfrach-  I.  1  In  Aißen
ten,  nämlich;  geschrotete  3  Geschäle  -Körner,  V  in  Bollen.
Graupe,  Gries,  Grütze,  Mehhl  1  Zentni—  2

5)  Muschel=  oder  Schaalthiere  Wals  der  See,  als:

Ausiern,  Hummern,  Muscheln,  Schildkröbten.Zentrn.  ——  1434

1)  Kittttt  1  Zentn.——144

u)  Salz  (Kochsalz,  Steinsalz)  ist  einzuführen  verboten,
  bei  gestatteter  D  Durchfuhr  wird  die  Abgabe
besonders  besiimmt.

v)  Srvvbbooooo  ..  ..  .  ...  1  Zentn,  4114

w)  Taback  u  in  d

15  Tabacksblaͤtter  (unbearbeitete)  und  Stengel.  .  It  Zentn.  4  —  —  —

2)  Tabacksfabrikate,  als:  Rauchtaback  in  Rollen  oder  Koͤrden.
oder  geschnitten,  Cigarren,  Schnupftaback  in
Karotten  oder  Stangen  und  gerieben,  auch  Ta-  h  in  Fäslern.
backsmhenmnm  .....  1  Zentn10|□

x)  5  ......................................  lchm.10-——25mK-stk»

J)  Zucker:

1)  Brod=  oder  Hut-,  Kandis-,  Bruch=  oder  Lum-  I5  in  elchenen
pen-,  und  weißer  gestoßener  Zuckeer  1  Zentn.10—  —  F  sis  r

2)  Gelber  oder  brauner  Farin  und  Zuckermehl  5%%
(Kochzuckr)))n  ..  .  .  .  .  .  .  ..  1  Zentn.—

3)  Roher  Zucker  oder  Zuckermehl  für  inländische  sschen  den
Siedereien  zum  Raffininrnnn  1  Zent...  krsn  ihe

iften  unte
20  Matten  und  Fußdecken  von  Bast,  Stroh  und  1l“5
—————  .W.  N  .  1  Zentn..—5—
27Oel,  in  Fässern  eingeheend  .  .  ..  1  Zem.u———
Baumöl  zum  Fabrikgebrauch  wird  gegen  die
allgemeine  Eingangsabgabe  eingelassen,  wenn  bei
den  Zollämtern  an  der  Grenze  vorher  auf  einen
Zentner  Oel  ein  Pfund  Texpentinöl  zugesetzt
oren-28|Papi

a)  16016,  Lösch=  und  Packpvapter....  1  gentn.—  5—

 

 

 

 

 

 

 

 

b)  unge-
        <pb n="153" />
        No.

145

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

Gewicht
oder
Anzahl.

 

2

S

30
31

b)  ungeleimtes  Druckpapier  zu  einer  Bogengröße
von  270  □  Zoll,  oder  15  Zoll  Höhe  und
18  Zoll  Breice,  auch  weißes  und  gefärbtes  Packpapier
  und  Pappdeckel

c)  alle  andere  Papiergattungen

d)  Papier-Tapeten

Pelzwerk.

a)  halbgahres,  auch  gegerbte,  behaarte  Schaaf-Lämmer=
  und  Ziegenfelle,  imgleichen  fertige
Schaafpelze

b)  andere  Kürschnerarbeit,  Rauchwaaren

Schießpulver

Seiden  und  Seidenwaaren.

a)  Rohe  und  ungefärbte  Seide

b)  Gefärbte,  auch  weiß  gemachte  Seide

()  Seidene  Stuhl=  und  Strumpfwaaren,  Blonden,
Borten,  Chenille,  Crepinen,  Frangen  und  Schnüre,
auch  Gold=  und  Silberstofe  .  ..  ..

4)  Halbseidene  Waaren,  nämlich:  Waaren  aus
Floretseide  (Bourre  de  soye);  aus  Seide  und
Floretseide;  aus  Seide  (oder  Floretseide)  und
Baumwolle;  desgleichen  Gespinnste  und  Tressen
auf  Seide  oder  Floretseide

Seife,

a)  gemeine  weiße,

b)  grüne  und  schwarze,.  .  ......  ....  .  .....  ...  .  .  ..

Spielkarten  von  jeder  Gestalt  und  Groͤße  sind

um  Gebrauch  im  Lande  einzufuͤhren  verboten.

erden  dergleichen  zum  Durchgange  angemeldet,
so  wird  die  allgemeine  Eingangsabgabe  mit
15  Sgr.  vom  Zentner  erhoben.

Steine.

Bruchsteine  und  behauene  Steine  aller  Art,  Mühlund
  Schleiffleine,  Tuffsteine,  Traß,  Ziegel=  und
Backsteine  aller  Art,  beim  Transport  zu  Wasser
Anmerk.  Flinten=  und  Wetzsteine,  auch  Waaren
von  Serpentinstein  zahlen  die  allgemeine  Eingangs-2

  22  2222  2  222222  22222222

EILEIE

 

abgabe.

—

Zentn.
1  Zentn.

Zentn.

—

1  Zentn.
1  Zentn.
Zentn.

—

—

Zentn.
Zentn.

—

1  Zentn.

—

—  —

1  Schißslast.

 

Zentn.

Zentn.
Zentn.

—

 

beim
Ausgang

Eingang.

Nihl.  Sar.

10

 

Xtbl.  Sar.

Abgabenstze

r  Thara
wird  verguͤtet
vom  Acntner

Brutto
Gewicht:

Pfund.

 

 

—

—
#

 

—
—

A  in  Kilm.
7  in  Ballen.
is  in  Kisten.
10  in  Ballen.

EX
7  in  Vallen.

22  in  Ki  en.
7  Iin  Tallen.

 

22  tu  Kicken.
12  in  Balles.

14  in  Kisten.

 

Scein-
        <pb n="154" />
        —  146  —

 

GewichtAbgabensätze
Benennung  der  Gegenstände.  oder  beim
6  Anzahl.  Eingang.Ausgang
ebll  Ser  Ser
35|Steinkohlen  .  .  ..  .  .  ..  1  Zenn..——
Anmerk.  In  den  westlichen  Provinzen  auf  der
Grenzlinie  von  Grotenrath  bei  Geilenkirchen  bis  Twisteden
  bei  Kävelaer,  die  auf  beide  Orte  führenden  Zollstraßen
  einbegriffen,  imgleichen  auf  der  Grenze  des
Regierungobezirks  Minden,  wird  nur  1  Sgr.  vom
«  Zentner  erhoben.
36Talg  (eingeschmolzenes  Thierfett)  .......  .  .  .  .  .  Zentn.]  31
37Theer,  Daggert,  Pech  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  1  Zent..—+5
38|  Lôpferthon  und  Topferwaaren.
a)  Töpferthon  für  Porzellanfabriken  (Porzellanerde)  Zentn——43
b)  Gemeine  Töpferwaaren,  Fliesen,  Schmelztiegel.  1  Zenn.  —10
C)  Einfarbiges  oder  weißes  Fayence  oder  Steingut,
irdene  Pfeisen  .  1  Zennn  44
d)  Bemaltes,  bedrucktes,  vergoldctes  oder  versilbertes
  Fayance  oder  Steingut.  ..  ....  ....  .  ...  .  .  ..  1  Zentn.  10——
e)  Porzellan,  weisse  1  Zentn.  10  -  —  —
s)  Porzellan,  farbiges,  und  weißes  mit  farbigen
und  goldenen  Streifen  oder  gröbern  Verzierungen
und  Blumen  von  einer  FarbtHc  1  Zentn.20—  1
8)  Porzellan  mit  Malerei  oder  Vergoldung.  .  .  .  .  ..  I1  Zentn.  30/  —
39  Vich.
a)  Pferde,  Maulesel,  Maulthiere,  Esel..  .  .  ..  .  .  .  .  t  Stuͤck..  110  —  —
b)  LIosen  1  Stuck—  —
Anmerk.  Pferde  und  andere  vorgenannte  biere
sind  steuerfrei,  wenn  aus  dem  ebrauch,  der  von  ihnen
beim  Eingange  gemacht  wird,  überzeugend  heworgebt,
dass  sie  als  Zug=  oder  Lastthiere  zum  Angespamn  eines
Reise=  oder  Frachtwagens  gehoren,  oder  zum  Waarentragen
  dienen,  oder  die  Pferde  von  Reisenden  zu  ihrem
Fortkommen  critten  werden  mussen.
c)  Ruͤhe.  1  Stück.  —
4)  Nindens  1  Stück.!  2——  —
e)  Schweine,  ausgenommen  Spanferkel,  1  Stuck—
1)  Hamme  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  1Stuͤck.  —  151  —  —
6)  anderes  Schaafvich,  Ziegen,  Kälber  und  Span-  I
fere................  lSkücI,—.3——

 

Anmerk.  Saugevieh,  welches  der  Mutter  folgt,  geht  frei  ein.

 

 

 

 

 

4
1

Fuͤr  Thara
wird  verguͤtet
vom  Zentner

Gewicht:
Pfund.

14  in  Kist
oder  Saffen.

1  in  Kisten
oder  Korben

 

0.  Machs-
        <pb n="155" />
        147

 

 

 

 

 

 

 

Fuͤr  Tbara

 

 

 

GewichtAbgabensätze  wird  vergütet
Benennung  der  Gegenstände.  oder  beim  an
·  «  Eingang.  JAusgang  cwicht:
2  Angahl.  Abbi.  Ea.  IXib.  Sat.  Pfund.
40|  Wachsleinwand,  Wachsmoussekin  und
Wachstafft.
a)  Ganz  grobe  Wachsleinwaddd  1  Zenin  —
b)  Alle  andere  Gattungen,  ungleichen  Wachs-  U  Kisten.
mousselin  und  Wachstaft...  1  Zentn.E;:0#-  —  '  in  Ballen.
41|  Wolle  und  Wollenwaaren.  ·
a)NoheSchaafwolle..........................  13entn.frei—3—4,::x«p;så·
b)  Weißes  gezwirntes,  gefaͤrbtes  wollenes  und  «
Kamcelgarn................................  13enm.6———HZ«I»"»F-HH:-c)
  Wollene  Stuhl-  und  Strumpfwaaren,  desgl.  ·
Borten,  Chenille,  Frangen,  Schnüre,  auch  Hutmacherarbeit
  (gefilzte);  ferner  dergleichen  Waaren
aus  andern  ahertatan  wie  auch  halbwollene
Waaren  obiger  Art  aus  Wolle  oder  andern  Thierhaaren
  mit  Vaumwolle,  Leinen,  Seide,  Floretseide,
  theilweise  oder  mit  allen  diesen  Stoffen  gemischt.
  1  Zentn.  30—  —
Ausgenommen  hiervon  sind  allein:
d)  Teppiche  aus  Wolle  oder  andern  Thierhaaren,
und  dergleichen  mit  Leinen  gemischt...  1  Zent2|TSi.
e  Flanelle  und  Moltons  (weiße,  oder  mit  Streifen  10  in  Ballen.
gewebte),  grobe  Frießdecken,  Tuchleisten,  Warp
oder  Bauerzeug  aus  Wolle  und  Leinen;  diese
zahllen  1  Zentn10
Anmerk.  Oeltücher  aus  Noßhaaren  zahlen  die  allgemeine
  Eingangaabgabe.
42|Zink,
a)  roher,  6.HHHHFFHF9  1  Zentn.  2  □.
b)  in  Blechen  1  ZenlinÜ  11
43|  Zinn  und  Zinnwaaren.
a)  Grobe  Zinm#waarcn,  als  Schüsseln,  Teller,  Loffel,
Kessel  und  andere  Gefäße,  Nöhren  und  Platten.1  Zent  2en.
b)  Felne,  wie  grobe  kurze  Waaren.  Fässern
Anmerk.  Von  Zinn  in  Blécken  und  altem  Zinn
wird  die  allgemeine  Eingangsabgabe  erhoben.
Jahrgang  8s27.  Cad  No.  19.  —  1097.)  Ce  Dritte
        <pb n="156" />
        —  148  —

Dritte  Abtheilung.
Von  den  Abgaben,  welche  zu  entrichten  sind,  wenn  Gegenstände
zur  Durchfuhr  angemeldet  werden.

Die  in  der  ersten  Abtheilung  benannten  Gegenstände  bleiben  auch  bei  der
Durchfuhr  in  der  Regel  abgabenfrei.

Die  Abgaben,  welche  nach  der  zweiten  Abtheilung  bei  der  Einfuhr  und  Ausfuhr
  von  Waaren  zu  entrichten  sind,  müssen  in  der  Regel  auch  für  den  Durchgang
erlegt  werden;  folglich  der  allgemeine  Abgabensatz  von  einem  halben  Thaler  für
den  Zewtneer  oder,  statt  dessen,  die  daselbst  anders,  höher  oder  niedriger,  festgestellten
  Sätze.

Ausnahmen  hiervon  treten  durch  Bestimmung  einer  besondern  Durchgangsabgabe
  nur  ein,  wo  theils  durch  Konvention  die  Abgaben  für  den  Transito  abweichend
  festgestellt,  theils  aus  andern  Rücksichten,  insbesondere  auch  nach  den
Straßen,  auf  welchen  die  Waaren  verfahren  werden,  niedrigere  Sätze  den  Umstanden
  gemäß  befunden  sind.

Diese  Ausnahmen  sind  folgende:

I.  Abschnitt.

Bei  dem  Durchgange  von  Waaren,  welche  rechts  der  Oder,  seewärts  oder
landwärts  von  Memel  bis  Berun  (die  Straße  über  Zabrzg  und  Berun  ausgeschlossen)
  eingehen,  desgleichen  durch  die  Odermündungen  oder  anderswo  links
der  Oder  zuerst  eingehen,  aber  rechts  der  Oder  auf  ebengenannten  Wegen
ausgehen,  wird  erhoben:

1)  Von  baumwollenen  Stuhlwaaren  (zweite  Abtheilung  Art.  2.  c.  ),
neuen  Kleidern  (18.),  kurzen  Waaren  (20.),  gebleichter,  gefärbter
  oder  gedruckter  Leinwand  und  andern  leinenen  Stuhlwaaren
(22.  e,  f,  g.),  Seide,  seidenen  und  halbseidenen  Waaren  (31.),
wollenen  und  haarnen  Stuhlwaaren,  auch  Hutmacherarbeit  (41.
c,  d.  und  e.)

a)  insofern  die  Ein-  oder  die  Ausfuhr  durch  die  Ostseehaͤfen  geschiehtj  4  —
LIIEE  2—

2)  Von  Baumwollengamrn  (2.  b.)  und  gefärbtem  Wollengarn  (41.b.)  —

3)  Von  Kupfer  und  Meung  und  daraus  gefertigten  groben  Waaren
(19.),  Gewürzen  (25.  k.)),  Kaffee  (25.  m.),  Tabacksfabrikaten
(25.  w.  2.).  raffinirtem  Zucker  (25.  y.  1.  und  2.),  roher  Schaafwolle
  (41.  aa)  .  ...  LT....  1—

4)  Von  rohem  Zucker  (25.  v.  z)  ..  ..  ..  .  .  ..  —  20

5)  Von  Glätte,  Schmalte,  gereinigter  Soda  (Mineral-Alkali)  (5.  d.),
Schwefelsäure  (5.  n.),  Kolophonium,  überhaupt  Harzen;  außereuropdischen
  Tischlerhölzern  (5.  Anmerk.),  rohen  Hä#

Vom
Zentner.

Rthlr.  SEgr.
—“""“

aͤuten  und
Fellen  zur  Gaͤrberei  und  Haaren  (11.),  Muschel-  oder  Schalthieren
  aus  der  See  (25.  s.),  getrockneten,  geräucherten  oder
gesalzenen  Fischen,  Heringe  ausgenommen,  Hanf=  und  Leinöl  (27.),
Salmiak,  Spietglan  (Antimonium),  Thran  .  .  ...  .....  .  .  .  .  .  .  ..  —  10
6)  Von  Zink  (42.  a.  und  b.)

 

 

Aus-
        <pb n="157" />
        —  149  —

Ausnahmen:

a)  wenn  solcher  auf  der  Linie  von  der  Ostsee  bei  Memel  bis  zur
Weichsel,  diese  eingeschlossen,  eingefuͤhrt,  und  durch  die  Haͤfen
von  Danzig,  Memel  und  über  Pillau  ausgeführt  wird,  oder

umgekehrt,  vom  Zentren  10  Sgr.
b)  wenn  solcher  über  Danzig  mit  der  Bestimmmung  nach  Rußland
durchgeht,  vom  Zenenrnrnrnrn  ..  3  Sgr

7)  Von  Blei  (3.  a.),  Stahlkuchen  (6.  a.),  geschmiederem  Eisen  und
Stahl  (6.  c.),  groben  Eisengußwaaren  (6.  e.  1.),  Kraftmehl
(25.  q.),  Mühlenfabrikaten  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten

(25.  r.),  imgl.  Schiffszwiebbkkk  ....  .  .  .  ...
Ausnahmen:

a)  Für  geschmiedetes  Eisen,  aus  Rußland  oder  Polen  kommend  und

seewärks  ausgehend,  vom  Zenhnernrn  3  Sgr.

b)  Für  Mehl,  in  Tonnen  verpackt,  auf  dem  unter  6.  a.  bezeichneten

Transitozuge,  vom  Zentntrrr  3  Sgr.

8)  Von  Hörnern,  Hornspitzen,  Klauen  und  Knochen  (1.),  Mennige
(5.  d.),  grünem  Eisenvitriol  (5.  e.),  Mineralwasser  in  Flaschen
oder  Krügen  (5.  1.),  rohem  Agatstein  und  Marmorarbeiten  in
kolossalen  Gegenständen,  als:  Stalüen,  Büsten,  Kaminen

9)  Von  Salz  (25.  u.),  auf  dem  unter  6.  a-  erwähnten  Transitozuge

zum  Bedarf  der  Königl.  Polnischen  Salz-Administration,  unter

Kontrolle  der  Königl.  Preußischen  Sah-A#minfstratten,  von  der
Last................................................  3Rthlk.
10)BonSkeinkohlen(35.).....................................·

11)VonBruch-undbehaumenSteinmallekArt,Mühl-undSchleifsicinen(31.)...............................................


12)VonHeringen(2-s3.1.)...................·.......·....·.....

13)  Von  Weizen  und  andern  unter  No.  14.  nicht  besonders  genannten

Getreidearten,  desgleichen  von  Huͤlsenfruͤchten,  als:  Bohnen,  Erbsen,

  Linsen,  Wicken,  auf  der  Weichsel  und  dem  Niemen  eingehend,

und  durch  die  Haͤfen  von  Danzig  und  Memel,  auch  durch  Elbing

und  Königsberg  über  Pillan  ausgehend,  vom  Scheffel.  2  Sgr.

(Dieß  ist  zugleich  die  Eingangsabgabe  auf  diesen  Strömen,  wenn

diese  Getreidearten  und  Hülsenfrüchte  nicht  weiter  auf  der  Brahe

verschifft  werden,  geschieht  dies  aber,  so  wird  der  Unterschied  zwischen

  dieser  Abgabe  und  der  für  diese  Getreidcarten  und  Hülsenfrüchte

  in  der  zweiten  Abtheilung  allgemein  bestimmten  Eingangsabgabe
  nach  erhoben.)

14)  Roggen,  Gersie  und  Hafer  auf  denselben  Strömen  ein=  und  über

die  vorgenannten  Häfen  ausgehend,  vom  Scheffel  1#  Sgr.

Vom
entncr.

Neblr.  Sar.
S————

—  5
Von  der

 

Nihlr.  S##tn

—  15
—  10
Von
der  Tonne.
W  blr.  Sar.

—  10

 

Ce2

 

15)  Vom
        <pb n="158" />
        15)  Vom  Vieh:
a)  von  Ochsen  und  Stiren  .  ...
b)  von  Kühen  und  Rinden
c)  von  Schweien  ...
16)  Alle  andere  Gegenstände  werden  nach  den  Bestimmungen  der  ersten
und  zweiten  Abtheilung  behandelt,  insbesondere  auch  diejenigen,  für
welchedie  vorsiehenden  Sätze  nur  in  bestimmten  Richtungen  gellen  (6.9.
13.  14.),  sofern  sie  aber  beim  Ein  ange  oder  beim  Ausgange  höher
als  mit  der  allgemeinen  Eingangsabgabe  belegt  sind,  wird  doch  vom
Zentner  nur  15  Sgr.  erhoben.

II.  Abschnitt.

Bei  dem  Durchgange  von  Waaren,  welche  durch  die  Odermündungen  oder
auf  allen  übrigen  im  Abschnitt  I.  nicht  benannten  Wegen,  einschließlich  über  Zabrz
(bei  Berun)  in  die  ösilichen  Provinzen  eingehen,  und  auf  diesen  Wegen  oder  durs
die  Odermündungen  wieder  ausgehen,  wird,  insofern  sie  in  der  zweilen  Abtheilung
nicht  mit  einer  geringern  Eingangsabgabe  belegt  sind,  die  allgemeine  Eingangsabgabe
  entrichtet  mit  Funfzehn  Silbergroschen  vom  Zentner.

 

 

Eine  geringere  Durchgangsabgabe  wird  in  dieser  Richtung  Gewicht  Geerhoben:

  Inzahl.  en  Sar.
1)  Von  Alaun,  Blei,  Bier,  Borsten,  groben  Böttcher=  und
Holzwaaren,  Cichorienwurzeln,  geschmiedetem  Eisen,  Eisenblech,
  Eisendraht,  Ankern,  Eisengußwaaren,  grünem  und
weißem  Hohlglase,  Tafelglase,  Glasgalle  und  Glasscherben,
Käse,  Kienruß,  Knochen  und  Rindshörnern,  Knoppern,
weigem,  rothem  und  schwarzem  Kümmel,  Laugenfluß,  Mehl,
Graupen,  Grütze,  Gries,  Mineralwasser,  Münzkrätze,
Pottasche,  gedörrtem  Obsie,  Oelkuchen,  Schleif=  und  Wetz- 



steinen,  Vitril  .  .  .  T.  *.  1Zentn.  —  5
2)  Von  frischer  Butter  und  gemeiner  Toͤpferwaare.  ..  .  ...  .  .  ..  1  Zenm.  —2
3)  Von  Ochsen.  1  Stäck—
4)  Von  Kühen  und  Ninden  1  Stück.  45
5)  Von  Schweinen  und  Hammen  .  ...  1  Stück.—5

III.  Abschnikt.
Bei  der  Durchfuhr  von  Waaren,  welche  in  die  wesilichen
Provinzen  eingehen,  wird  in  der  Regel  erhoben:
1)  Von  wollenen  Tuchen  und  andern  unter  41.  c.  bezeichneten
Gegensiänden  1  Zentn..  2—
2)  Von  baumwollenen  Stuhlwaaren  (2.  c.),  neuen  Kleidern,
Leder  und  Lederarbeiten  (21.),  Wolle,  wollenem  gezwirnten
und  gesarbten  Garn  (11.  a.  bh)  .  .  .  ..  .  .  .  .  1  Zentn.)  1—

3)  Von
        <pb n="159" />
        Gewicht  Geldoder
  betrag.
Am#abl.  u.  1-r#
3)  Von  Blei  (3);  gegossenem  (6.  a.),  geschmiedetem  Eisen  (6.c.);
roben  Eisengußwaaren  (6.  e.),  grünem  Hohlglase  (10.  a.)  Zentn.—
4)  Von  allen  andern  Gegenständen,  welche  in  der  zweiten  Abtheilung
  bei  der  Ein=  und  Ausfuhr  höher,  als  mit  der  allgemeinen
  Eingangsabgabe  belegt  sind,  aber  nur  dieser  Satz,
namligHgaaaaaa.  1  Zentn.—5

5)  Von  Ocssen.  1  Stück!—

6)  Von  Kühen  und  Rinder  1  Stück.—43

7)  Von  Schweinen  und  Hammen  1  Stück.—  5

IV.  Abschnitt.

Bei  der  Waarendurchfuhr  ohne  Umladung  auf  verschiedenen,
das  Land  auf  kurzen  Strecken  durchschneidenden  Straßen,  wo  örtliche
  Verhältnisse  eine  weitere  Ermäßigung  der  Gefälle  erfordern.

Als  solche  werden  für  jetzt  bezeichnek,  und  bei  der  Waarendurchfuhr
  auf  selbigen  folgende  geringere  Sü4tze  festgesetzt:

Für  die  Straße:

1)  über  Pegau  und  Zeig  lZentn.—1
vongroßemVie(.'39.a.b.c.).....................  1Stück.—5
andenkleinemViehgattungen(39.d.e.f.)..........  1Stück.—1

L)-LangensalzaundHeiligenstadtoderTeisiungen..........  13entn.—3

3)  Langensalza  und  Lüsen  1  Zenm.—

4)  Wandfried  und  Treffurth.  ....  .................  ....  ..  1  Zeutnn.—

5)  =  Petershagen,  Herford  oder  Vlotho,  Lippspringe  und  zuletzt
über  Warburg  oder  Giershagen

6)  =  Petershagen,  über  Herford  oder  Vlothoe  1  Zentn.—

7)  Lippspringe,  über  Warburg  oder  Giershagen.

8)  Kuen#nach  und  die  Bingerbrücke,  oder  Oberstreit  oder
Kinnn

9)  -Kreuznach  und  Oberstreit  oder  Kirn.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  1  Zemm.—3

10)  -Oberstreit  oder  Kirn  und  über  die  Bingerbrücke.

Auf  den  Straßen  unter  2  bis  10  wird  erhoben:

a)  von  großem  Vieh  (39.  a.  b.  0)  .  ..  .  .  ..  1  Stuck.—10
b)  von  den  bleinern  Viehgattungen  (39.  d.  e.  l)34  Scuck.—
Zuu  ähnlichen  Ermäßigungen  in  geeigneten  Fällen  ist  der
Finanzminister  ermächtigt.

 

 

 

Vierte
        <pb n="160" />
        —  152  —

Vierte  Abtheilung.
Von  den  Abgaben,  welche  beim  Waarentransport  auf  der  Elbe,
der  Weser,  dem  Rhein  und  der  Mosel  statt  finden.

Ladungen  der  Schiffe,  welche  auf  den  zuvor  genannten  Fluͤssen  eingehen,
und  bloß  durchgefuͤhrt  werden  sollen,  sind  den  in  der  dritten  Abtheilung  bestimmten
Durchgangsabgaben  nicht  unterworfen,  wenn  der  Transit  entweder  ohne  Umladung
  erfolgt,  oder  bestehende  Anordnungen  oder  Nothfälle  es  erforderlich  machen,
daß  die  Umladung  geschehe,  oder  die  Ladung  an's  Ufer  gebracht  werde.

Es  ist  aber  an  den  Empfangsstätten,  bei  welchen  ein  Schiff  vorbeigeführt
wird,  zu  entrichten:

A.  An  der  Elbe:

1)  Der  Elbzoll  von  der  ganzen  Ladung  der  Schiffe,  die  mit  Waaren  eingehen,
welche  auf  der  Elbe  unmittelbar  durchgeführt  werden  sollen,  wie  dieser  Zoll
durch  die  Elbschiffahrts-Akte  vom  23sten  Juni  1821.  und  spatere  Verabredungen
  bestimmt,  und  aus  der  Beilage  unter  4.  zu  ersehen  ist.
2)  Eine  Rekognitionsgebühr  von  jedem  Fahrzeuge,  welches  zu  Mühlberg  oder
zu  Witttenberge  vorbeigeführt  wird,  nach  Maßgabe  der  Lasten,  welche  dasselbe
  tragen  kann.  Diese  Abgabe  ist  aus  der  Beilage  A.  ebenfalls  zu  ersehen.
3)  Ein  Wage=  und  Krahngeld  von  vier  Silbergroschen  für  einen  Fentner  von
folgenden  Waaren-Artikeln:
Baumwollengarn,  Baumwollene  Stuhl=  und  gestrickte  Waaren,  Branntwein,
  Droguerie-,  Apotheker=  uud  Farbewaaren  (Zweite  Abtheilung,
Art.  5.  Lit.  a.  b.  c.  d.  e.  f.  g.  h.  m.  m.  p.),  Eisenblech  und  Eisenwaaren,
Elephantenzähne,  Essig,  außereuropdische  Tischlerhölzer,  gesalzene  und
getrocknete  Fische,  namentlich  auch  Heringe  (—  bei  letztern  werden  3  Zentner
  auf  die  Tonne  gerechnet  —);  Gewürze,  Glas,  Häute  und  Felle,  Hornplatten,
  Käse,  Kaffee,  Kakao,  Konfitüren,  Oel,  Papier,  Porterbier
und  Ale,  Reis,  Seide,  Seidenwaaren,  Sirop,  Südfrüchte,  Taback,
Thee,  Thran,  Wein,  Wollengarn,  Wollenwaaren,  Zucker,

wenn  solche  die  Elbe  herauf  über  Wittenberge  eingeführt  werden  und  mittelst

Verschiffung  auf  der  Havel  für  das  Innere  des  Landes  besiimmt  sind.

B.  An  der  Weser:

1)  Der  Weserzoll  von  allen  Waaren,  die  auf  der  Weser,  ohne  den  Fluß  innerhalb
  des  Landes.  verlassen  zu  haben,  durchgeführt  werden,  wie  solcher  in  der
Weserschiffahrts-Akte  vom  22sten  November  1823.  und  spätern  Verabredungen
  besiimmt  und  aus  der  Beilage  unter  B.  zu  ersehen  ist;

2)  Ein
        <pb n="161" />
        —  153  —

2)  Ein  Wage=  und  Krahngeld  von  einem  und  einem  halben  Silbergroschen
  vom  Zentner  von  den  Waaren,  die,  wenn  sie  auf  dem  Flusse  trausitiren,
  dem  vollen  Weserzoll  unterworfen  sind,  welche  aber  nach  erfolgter
Umladung  oder  Lagerung  zu  Minden  oder  Vlotho,  entweder  vermittelst  der
Weser  wieder  ausgeführt  werden,  oder  auch  nach  erfolgter  Ausladung  nicht
wieder  auf  den  Fluß  kommen.

C.  An  dem  Rhein  und  der  Mosel#:
Bei  der  Schiffahrt  auf  dem  Rhein  und  der  Mosel  behalt  es  für  jetzt  bei  der
bestehenden  Einrichtung  sein  Bewenden.

Fünfte  Abtheilung.
Allgemeine  Bestimmungen.

1)  Werden  Waaren  unter  Begleitschein-Kontrolle  versandt,  oder  bedarf  es  zum
Waarenverschlusse  der  Anlegung  von  Bleien,  so  wird  erhoben,
für  einen  Begleilschen  2  Silbergroschen.
für  ein  angelegtes  Billll  1  -
Andere  Neben-Erhebungen  sind  unzulässig.
2)  Die  Abgaben  werden  vom  Bruttogewicht  erhoben:

#a)  von  allen  verpackt  transitirenden  Gegenstanden;

b)  von  den  im  Lande  verbleibenden,  wenn  die  Abgabe  einen  Thaler  vom  Zentner
  nicht  übersteigt;  auch

P)  in  andern  Fällen,  wenn  nicht  eine  Vergütung  für  Thara  im  Tarif  ausdrücklich
  festgesetzt  ist.  Gehen  Waaren,  bei  denen  eine  Tharavergütung
zugestanden  wird,  bloß  in  Sacken  gepackt,  ein,  so  kann  4  Pfund  vom
Zentner  für  Thara  gerechnet  werden.  In  wiefern  der  Steuerpflichtige  die
Wahl  hat,  den  Tharatarif  gelten  zu  lassen,  oder  Nettoverwiegung  zu  verlangen,
  bestimmt  die  Zollordnung  F.  58.

d)  Wo  bei  der  Waarendurchfuhr  auf  kurzen  Straßenstrecken  Cdritte  Abtheilung,
  Abschnitt  IV.)  geringere  Zollsätze  statt  finden,  auch  wenn  sonst  die
Abschätzung  des  Gewichts  nachgelassen  wird,  kann,  mit  Worbehalt  der
speziellen  Verwiegung,  im  Ganzen  berechnet  werden:

die  Traglast  eines  Lastthiers  zu  drei  Zentner,
die  Ladung  eines  Schubkarrens  zu  zwei  Zentmer,
-  ",  eines  einspännigen  Fuhrwerks  zu  funszehn  Zentner,
:  eeines  zweispaännigen  Fuhrwerks  zu  vier  und  zwanzig  Zentner,
und  für  jedes  weiter  vorgespannte  Stück  Zugvieh  zwölf  Zentner  mehr.
3)  Sind
        <pb n="162" />
        —  154  —

3)  Sind  in  einem  und  demselben  Ballen  Waaren  zusammengepackt,  welche  nicht
gleich  belastet  sind,  so  muß  bei  der  Deklaration  zugleich  die  Menge  von  einer
jeden  Waarengattung,  welche  der  Ballen  enthält,  nach  ihrem  Nettogewicht
angemerkt  werden,  widrigenfalls  der  Inhaber  des  Ballens  entweder  beim
Grenzzollamte,  Behufs  der  speziellen  Revision,  auspacken  muß,  oder  von  dem
ganzen  Gewichte  des  Ballens  der  Abgabesatz  erhoben  werden  soll,  welcher  von
der  am  höchsten  besteuerten  Waare,  die  darin  enthalten,  zu  erlegen  ist.

4)  Von  den  Waaren,  welche  zum  unmittelbaren  Durchgang  angemeldet  werden,
muß  die  Transikoabgabe  gleich  beim  Eingangsamte  erlegt  werden.
Von  den  Waaren,  welche  keine  böhere  Abgabe  beim  Eingange  tragen,  als
einen  halben  Thaler  vom  Zentner,  mussen  die  Gefälle  ebenfalls  gleich  beim
Eingangsamte  erlegt  werden.

5)  Waaren  dagegen,  welche  höher  belegt,  und  nach  einem  Orte,  wo  sich  ein
Hauptzoll=  oder  Haupr-Steueramt  befindet,  adressirt  sind,  können  unter  Begleitschein=
  Kontrolle  von  den  Grenzaämtern  dorthin  abgelassen  und  daselbst  die
Gefälle  davon  entrichtet  werden.  An  solchen  Orten,  wo  Niederlagen  befindlich,
erfolgt  sodann  die  Gefälle-Entrichtung  erst,  wenn  die  Waaren  aus  der  Niederlage
  entnommen  werden  sollen.

6)  a)  Bei  den  Nebenzollämtern  1ster  Klasse  (Zollordnung  §.  11.)  können  fortan
alle  Gegensiände  ein=  oder  ausgeführt  werden,  von  welchen  die  Gefälle  nicht
über  4  Rlthlr.  vom  Zentner  betragen.  Bei  höher  belegten  Gegenständen
findet  die  Einführung  über  diese  Aemter  nur  statt,  wenn  die  Gefälle  von  der
ganzen  Ladung  nicht  über  50  Rthlr.  betragen,  oder  örtliche  Verhdlmisse  das
Finanzministerium  bestimmen,  erweiterte  Befugnisse  einer  solchen  Zollstelle
beizulegen.

b)  Bei  den  Nebenzollämtern  2er  Klasse  kann  Getreide  in  unbeschränkter  Menge
eingehen.  Waaren,  wovon  die  Gefälle  weniger  als  6  Rthlr.  vom  Zentner
betragen,  und  Vieh,  können  in  der  Regel  bei  diesen  Aemtern  nur  ein=  und
ausgeführt  werden,  wenn  die  von  der  ganzen  Ladung  oder  dem  Transport
zu  erhebenden  Gefälle  überhaupt  nicht  10  Rthlr.  uberstcigen,  auch  von  höher
belegten  Gegensiänden  nicht  mehr  als  10  Pfund  mit  einemmal  eingeführt
werden.

c)  Bei  den  Nebenzollämtern  müssen  die  Gefälle  in  der  Regel  sogleich  erlegt
werden.  Ausnahmen  finden  nur  slatt  bei  solchen  Nebenzollämrern,  die  vom
Finanzminisicrium  zur  Ertheilung  von  Begleitscheinen  oder  Abfertigung  von
Waaren,  ohne  daß  die  Gefülle  sogleich  entrichtet  werden,  besonders  ermächtigt

  sind.
7)  Es
        <pb n="163" />
        —  155  —

7)  Es  bleiben  bei  der  Abgabenerhebung  außer  Betracht,  und  werden  nicht  verzollt
oder  versteuert:

a)  Quantitäten  unter  ux  Zentner,  wenn  die  Abgabensätze  zwei  Thaler  für  den
Zentner  nicht  übersteigen,  und  Quantitäten  bis  4  Loth  auch  bei  den  höchsten
Abgabesätzen;

b)  ein=  oder  ausgehende  Waarenposten,  die  so  gerin)  sind,  daß  die  tarifmäßige
Abgabe  davon  überhaupt  nicht  einen  vollen  Silbergroschen  beträgt.  Auch
bei  Zahlungsleistungen  für  größere  Posten  wird  der  die  Zahl  der  vollen  und
halben  Silbergroschen  überschießende  Gefällebetrag,  der  einen  geringerm
Groschentheil  ausmacht,  nicht  erhoben.

8)  Die  Zahlung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben  (zweite
und  dritte  Abtheilung)  muß,  wenn  Fünf  Thaler  und  mehr  in  einer  Post  zu
zahlen  ist,  halb  in  Gold  C(den  Friedrichsd'or  zu  5  Rthlr.  gerechnet),  halb  in
Silbergeld,  entrichtet  werden,  mit  der  Ausnahme  jedoch,  daß  bei  dem  Durchgange
  rechts  der  Oder  Cdritte  Abtheilung,  Abschnitt  I.)  von  Produkten  und
Waaren,  welche  land-oder  stromwärts  aus  Rußland  oder  Polen  kommen,  die
Durchgangsabgaben  ganz  in  Preußischem  Silberkourant  anzunehmen  sind.
Zwischensummen  unter  Fünf  Thaler  werden  auch  nicht  zur  Berechnung  des
Goldantheils  gezogen.

Berlin,  den  30sten  Oktober  1827.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz-Frh.
  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.
Graf  v.  Bernstorff.  v.  Hake.  Graf  v.  Danckelman.  v.  Mot.

 

Jahrgang  1827.  Dd  A.
        <pb n="164" />
        —  156  —

A.
I.  Elbzoll.

 

 

 

 

 

 

Dieser  wird  erhoben  —  13  ane
·  Konranons  Eßischem
A.  Vom  Bruttogewicht  der  Ladung:  Gew  Setel  dena.
1)  Für  die  ganze  Strecke  von  der  Grenze  gegen  das  Ksnigreich
  S  9  achten  bis  zur  Grenze  gegen  ##orr.  und
ecklenbnng  1Zn
2)  Für  die  Theilstrecken:
Wenn  eine  Ladung  blos  durchgeführt  wird:
a)  von  der  Süchsischen  bis  zur  Anhaltschen  Grenze  41(#
b)  von  der  Anhaltschen  Grenze  bis  zur  Grenze  gegen
Hannover  und  Meklenburg  .  ..  9  —1111255
c)  aus  dem  Anhaltschen  nach  der  Saale  oder  nach
Domutg.............................·......  1  8  2½%
d)von  Schnakenburg  und  Gegend  bis  zur  Grenze
gegen  MeklenbucnsSsg  .  .  .  ..  .  .  ...  1  4  16
B.  Für  folgende  Arkikel  sind  diese  Sätze  ermaßigt,  und  zwar:
4)  auf  ein  Viertel  des  Elbzolles  für
Ambosse,  Geflügel,
Anker,  Gersie,
Anis,  Glas  chne  Unterschied,
unausgelaugte  Asche,  Glasgalle,
Bier  mit  Ausnahme  des  fremden,  Graupen,  Gries  und  Grütze,  von  allen
Blei,  Getreidearten,
Bleierz,  Gußeisen,
Bohnen,  grobe  Gußeisenwaaren,
Bolus,  afer,
Bomben,  Kiseen
Bombenmörser,  Hirse,
Eisenblech  ohne  Unterschied,  Holzkohlen,
Eisendrahr,  unverarbeilete  Hornspitzen  und  Horn-Erbsen,
  platten,
Erz,  Kanonen,

Fenchel,  Kienruß,
        <pb n="165" />
        Knoppern,
Korn  (Roggen),
weiße,  “ihi  und  rothe  Kreide,
Küchensalz,
Kümmel,
gilene  Kugeln,

Laffetten,
Linsen,
Lohrinde  (Borke),
roher  Marmor,
Mehl  von  allen  Getreidearten,
Metallische  Mineralerde,
Mineralwasser,
Muͤnzkraͤtze,
Pgessene  eiserne  Nägel,

cker,

Oelkuchen,

2)  auf  ein  Fünftel

gröbere  Böttcher=  und  andere  Holzwaaren,
  als:  Leitern,  Mulden,  Schaufeln,
  Schwingen  und  dergleichen  Feldgeräth,
  so  wie

Pech,

marmorne  und  dergleichen  Platten,
Rindshörner  und  Füße,
Rothstein,

Rübsaat  und

Samen  aller  Art,

Sauerkraut,

See=  und  Steinfalz,

feine  Schleif=  und  Wetzsteine,
Schweinborst,

gilans  Stangeneisen,
beer
Tripp
Ktderberrn  ,

een,

icken;

des  Elbzolls  fuͤr

gröbere  Korbsorten  von  Baumwurzeln  rc.
zu  Fustagen,

bresse  Füssers  Kisten  und  Konnen,

gedörrte  Früchte  (Backobst),

gedorrte  Hagebutten;

3)  auf  ein  Zehntel  des  Elbzolls  für

Bau=  und  Nutzbolz,  Knochen,
Blut  von  Schlacht-Wieh,  Langenfluß,
frische  Butter,  Milch
Fier,  Eichern  augel.  aller  Art,
altes  Eisen,  emeines  Steingeschirr,
frischen  Käse,  öpferwaaren;

4)  auf  ein  Zwanzigstel  des  Elbzolls  für
Braunkohle,  Gips,
Brennholz  ,  Kalk,
Busch  aller  Art,  Nüsse  aller  Art,
Cichorienwurzel,  Seegras,
Dach-,  Stuhlrohr  und  Schilf,  Stroh,
Eichen,  Torf,
Faschine  Weintrauben,
frische  mr  (Obst),  Wellen  (Brandbusch),
frisches  Gemüse,  eßbare  Wurzeln;

Gras  und  Heu,

Dd  2  5)  auf
        <pb n="166" />
        —  158  —

5)  auf  ein  Vierzigstel  des  Elbzolls  für

Alaun  und  Vitriolstein,  Mühlsteine,
ausgelangte  Asche,  Peifenerde,
Dachschiefer,  Pflastersteine,
Drusen  Trester),  Sand,

Dünger,  als:  Mist,  Mergel,  Stop=  Sand=  und  Bruchsteine  aller  Art,

peln,  rc.  gemeiner  Steinkies,
rückgehendes  Floßgeräth,  Steinkohlen,
Gallmeistein,  hon,
Glas=  und  Topfscherben,  Töpfer=  und  Walkererde,
Kalkstein,  Tuffsiein,

Kufen,  Rinnen  und  Tröge  ꝛc.  von  Stei,  gebrannte  und  Luftziegel,
0  Wasser  zurückgehende  Leinpferde,  Firgeleemen.
Mörtel  von  Ziegel  und  Tuffstein  (Traß),

C.  Frei  vom  Elbzolle  sind:

a)  die  zum  Verdecke  eines  Fahrzeugs  einmal  ein=  und  zugerichteten  Bretter,  da
sie  zum  Schiffsgeräth  gehören.  In  Ermangelung  solcher  sind  frei  die  zur
Bedeckung  der  Ladung  nöthigen  losen  Brekter,  und  zwar:

bei  Fahrzeugen  unter  10  Last  Ladungsfähigkeit  1  Schock,
-  von  10  bis  unter  25  Last  2  -
von  25  bis  unter  45  Last  28
von  45  und  mehr  Last  3

b)  Reisende  und  deren  Reisegepäck;

c)  Die  Reiseviktualien  der  Schiffer,  die  nicht  im  Manifest  stehen  und  besonders
besiimmte  Quantitäten  nicht  übersteigen.

 

 

 

 

 

II.  Rek  ognit  ions  ge  buͤ  hr.  Zu  Muͤhlberg.  Zu  Wittenberge.
,  ,  ·  Convent.  oder  Convent.  oder
Diese  ist  zu  entrichten:  Geld.  HPreuß.  Geld.]  Geld.  Hrcuß.  Geld.
1)  Von  einem  beladenen  Fahrzeuge  s—#
ster  Klasse,  oder  unter  10  Hamburger  Last
44000  Hamburger  Pfund,  oder  10  5,
PrenH.  Last  Ladungofähigkeit  —  81-10  61  1214116
2ter  Klasse,  oder  von  10  bis  unter  25  Hamburger
  oder  2533  Preußische  Last..  —  16  -  21-1221412a3
3ter  Klasse,  oder  von  25  bis  unter  45  Hamburger
  oder  40  Preußische  Last.  1—  1  1  0  B.O6
Ater  Klasse,  oder  von  45  Hamburger  Last
und  mehr.  1881112  1—  110.—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2)  Unbe-
        <pb n="167" />
        —  159  —
D  Unbeladene  Fahrzeuge,  und  wenn  die  Ladung  folgende  Zentnerzahl  nicht
uͤbersteigt:
bei  der  isten  Klasse  10  Hamburger  Zentner  oder  10  Zentner  60  Pfund  Preußisch,
2ten  20  21  10  -
Iten  30  31  70
Aten  40  42  20
zahlen  ein  Viertel  der  vorskehenden  Gebühr.

3)  Von  Schiffen,  welche  nur  Reisende  und  deren  Reisegepäck  führen,  wird  bloß
die  volle  Rekognitionsgebühr  erhoben.

4)  Von  Schiffen,  welche  von  Schnakenburg  und  Gegend  abwärts,  oder  von  der
Meklenburgischen  Greze  aufwärts  bis  Schnakenburg  gehen,  ist  die  Rekognitionsgebühr
  nach  den  Sätzen  zu  entrichten,  die  zu  Mühlberg  gelten.

5)  Frei  von  der  Rekognitionsgebühr  sind:

a)  die  das  Hauptschiff  nur  auf  kurzen  Strecken  zur  Ueberwindung  örtlicher
Hindernisse  begleitenden  bächterklfne,

5)  kleine  Kähne  und  Anhänge,  die  zu  einem  Hauptschiffe  gehören,  und  nicht
zum  Waarentransport  dienen.
        <pb n="168" />
        160

 

 

B.
Weserzoll.
Dieser  wird  erhoben:  Vom  Bremer  IMacht  vomPreu-A)
  Vom  Brutto-Gewicht  der  Ladung,  welche  durch-  Suss  vsund  bischen  Zentner
in  Melgttschem
geführt  wird:  Wn
1)  In  Beverungen,  für  die  Strecke  vom  Eintritt  derer.  w.  e  ’3#
Weser  ins  Preußische  Gebiet,  oberhalb  Beverungen,
zu  ihrem  Austritt  aus  demselben,  unterhalb
.........................................  —  9  1165
20  In  —  für  die  Strecke  vom  Wiedereintritt  der  *!
Weser  ins  Preußische  Gebiet,  oberhalb  Vlotho,  bis
zu  ihrem  Wiederaustritt  aus  demselben,  unterhalb
Schlüsselbrg  .  .  .  ..  2  11141  1  3

 

 

B)  Von  diesem  Zolle  wird  fuͤr  nachstehende  Gegenstaͤnde  nur  erhoben
1)  die  Hälfte  für

Alaun,

Anis,

Blut,

Eier,

Eisenblech,

Eisenwaaren,  bei  der  Fahrt  stromab-Nohe

  Fueee  ,  mit  Ausschluß  von  Blcierz,
Gallmei  und  Zinnober,

Farbenerden,

Farbenhölzer,

Feuerschwamm  und  Zunder,

lebendige  und  grüne  Fische,

leinenes  Garn,

Garkengewachse,  mit  Ausnahme  von

 

ganze  und  gemahlne  Kreide,
Kümmel,

Leinsaar,

Mebl,

Milch,

trocknes  Obst,

Pech,
Schmirgel,
taͤrke,
Stuhlrohr,
Theer,
Trippel,
Vitsbohnen;

außerdem  auch  fuͤr

Saͤmereien,  Bohnen  und  Kartoffeln,  3.  aus  einem  der  an  dem
Harz,  Küchensalz,  Weserzoll  kheilnehmenden
Kienruß,  Leinwand,  Staaten;

2)  das  Viertel  für
Perl-,  Waid=  und  Pott-Asche,  auch  Bleierz,

Aschenkalk,  Bohnen,  außer  Vitsbohnen,

Blei,  Bolus,

Bomben,
        <pb n="169" />
        Braunstein,

ganze  und  gemahlne  Eichenborke,
Stabeisen,

Gußeisen,  in  Gaͤnsen  und  Masseln,
Eisendraht,

Erbsen,

Getreide  aller  Art,

Glasgalle,

Glaͤtte,

Graupen,

Grieß,

Gruͤtze,

Hirse,

Holzkohlen,

Kanonen,

leere  Kisten  und  Fustagen,
Knicker,

eiserne  Kugeln,

 

161

Linsen,
Malz,
roher  Marmor,
Mennig,
Metallerden,
Bombenmoͤrser,
Muschelkalk,
frisches  Obst,
Ocker,
Potloth  (Reißblei),
Rappsaat  und  alle  Ruͤboͤlkoͤrner,
Schilf  und  Dachrohr,
Schmelztigel,
Seegras,
gameine  Toöpferwaare,
icken;
außerdem  auch  für
Glas  aller  Art  aus  einem  der  an  dem
Weserzoll  theilnehmenden  Staaten;

3)  das  Achtel  für

unausgelaugte  Asche,

Bau=  und  zugeschnittenes  Nutzholz  aller
Art,  mit  Ausschluß  des  geringer  tarifirten
  Holzes  und  der  dem  vollen  Satz
unterliegenden  ausländischen  Holzgattungen
  für  Tischler,

altes  Eiien,

Gras,

Heu,

grobe  Holzwaaren,

Kalk  und  Gips,

Kandiskistenbretter,

Kartoffeln,

Oelkuchen,

Packmatten  von  Schilf  und  Bast,
Pfeifenerde,

Soda,

Stroh,

Thon,

Traß  und  Cement,
Wachholderbeeren;

4)  das  Vierundzwanzigsiel  für

ausgelangte  Asche,

Auster=  und  Muschelschaalen  aller  Art,

Braun=  und  Steinkohlen,

Brenn-,  Busch=  und  Faschinenholz  aller
Art,  Band#olz  für  Böttcher-,  und
Ruthenholz  für  Korbmacherarbeiten,
Birkenbesen  und  Haidbesen,

Dachschiefer,

Dunger,

gemeine  Erde,  Sand  und  Kies,

Flaschenkeller,

Glasscherben,

Mergel,

Mühl-,  Schleif-,  Solinger-,  behan  e
und  unbehauene  Bruch=  und  Feldsicine
aller  Art;  deagleichen  aus  gemeinem
Material  gefertigte  sieinerne  Tröge,
Kümpe,  Krippen,  Leichensieine  2c.,

Torf,

gebrannte  Ziegel.

Von
        <pb n="170" />
        Konven-  oder  in  Preußitionsgeld.
  schem  Gelde.

 

Viennigt.  Viennige.
Von  lebenden  vierfuͤßigen  Thieren,  fuͤr  das  Stück  4  5l
von  lebenden  Vögeln,  für  das  Stüiüksksk  ..  1  1——
von  Bäumen  zum  Verpflanzen,  für  das  Schocck.4  51.

an  jeder  Empfangssiätte.

Leere  Schiffe,  imgleichen  die  im  Manifeste  nicht  angegebenen  Reiseviktualien  der
Schiffer  in  verhältnißmaßigen  Quantitaäten,  die  zum  Verdeck  eines  Fahrzeuges
einmal  zugerichteten  Bretter,  oder,  in  Ermangelung  solcher,  die  zur  Bedeckung
der  Ladung  nöthigen  losen  Bretter,  und  zwar  1  Schock  bei  Schiffen  unter
10  Last,  2  Schock  bei  Schiffen  von  10  bis  unter  25  Last,  und  20  Schock  bei
Schiffen  von  größerer  Ladungsfähigkeit,  sind  gänzlich  frei.
        <pb n="171" />
        163  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No-.  20.  —I

 

(No.  1098.)  Diesseitige  Ministerial-Erklärung  uber  die  mit  Schaumburg-Lippe  getrofsene
  Vereinbarung  wegen  Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und
D  Verleger  wider  den  Bücher-Nachdruck.  Vom  24ften  September  1827.

as  Königlich  -Preußische  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  erklärt
hierdurch,  in  Gemäßheit  der  von  Seiner  Majestät  ihm  ertheilten  Ermächtigung:
nachdem  von  der  Fürstlich-Schaumburg-Lippeschen  Regierung  die  Zusage  gemacht
  worden  ist,  daß  von  ihr  vorläufig  und  bis  dahin,  daß  es  nach  A#rtiHw  18.
der  deutschen  Bundesakte  zu  einem  gemeinsamen  Beschlusse  zur  Sicherstellung
der  Rechte  der  Schriststeller  und  Verleger  gegen  den  Bücher-Nachdruck
kommen  wird,  jedem  Königlich-Preußischen  Unterthan,  Schriftsieller  oder  Verleger,
  auf  geschehenes  Nachsuchen,  ein  Privilegium  wider  den  Nachdruck
unter  denselben  Bedingungen,  wie  dem  Inländer  und  ohne  allen  Kosten-Ansatz,
  ertheilt  und  in  dem  Privilegium  jedesmal  die  Strafe  des  Nachdrucks
ausdrücklich  besiimmt  werden  solle,  welche  außer  der  Konfiskation  der  nachgedruckten
  Exemplare  auch  auf  Bezahlung  des  rechemaßigen  Ladenpreises  von
500  bis  1000  Exemplaren  gerichtet  werden  und  was,  den  Handel  mit  solchergesialt
  privilegirten  anderswo  nachgedruckten  Werken  betrifft,  in  Konsiskation
aller  vorgefundenen  Exemplare  bestehen  solle,
daß  bis  zu  gedachtem  Zeitpunkte  das  Verbot  wider  den  Bücher-Nachdruck,  seo
wie  solches  bereits  im  ganzen  Umfange  der  Preußischen  Monarchie  zum  Schutze  der
inländischen  Schriftsteller  und  Verleger  nach  den  in  den  einzelnen  Provinzen
geltenden  Gesetzen  besieht,  auch  auf  die  Schriftsteller  und  Verleger  des  Fürstenthums
Schaumburg-Lippe  Anwendung  finden  und  mithin  jeder  durch  Nachdruck  oder
dessen  Verbreitung  begangene  Frevel  gegen  letztere  nach  denselben  gesetzlichen  Vorschriften
  beurtheilt  und  geahndet  werden  solle,  als  handele  es  sich  von  beeinträchtigten
Schriftstellern  und  Verlegern  in  der  Preußischen  Monarchie  selbst.

Gegenwärtige  Ekklärung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende,  von
der  Fürstlich=  Schaumburg-Lippeschen  Regierung  vollzogene,  Erklärung  ausgewechselt
  worden  seyn  wird,  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  den  diesseitigen  Staaten
Krast  und  Wirksamkeit  erhalten.  Berlin,  den  24slen  September  1827.

(L.  S.)
Königl.  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.
Jabrgang  1827.  No.  20.  —  (No.  1098  —  1101.)  Ee  Vor-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  9ten  November  1827.)
        <pb n="172" />
        —  164  —

Vorslehende  Ministerial-Erklärung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinsiimmende,
  von  der  Fürstlich-Schaumburg-Lippeschen  Landes-Regierung  unterm
42ten  September  1827.  vollzogene,  Erklärung  ausgetauscht  worden  ist,  unter  Beziehung
  auf  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  101en  August  1827.  (No.  17.  der
günlibtoe  Gesetz-Sammlung,  Seite  123.)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebrachr.

Berlin,  den  28sten  Oktober  1827.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

 

(No.  1099.)  Diesseitige  Ministerial-Erklärung  über  die  mit  Braunschweig  getroffene
Pereinbarung  wegen  Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger
;#  wider  den  Bücher-Nachdruck.  Vom  4ten  Okkober  1827.
D.  Königlich-Preußische  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  erklärt
hierdurch,  in  Gemäßheit  der  von  Seiner  Majestat  ihm  erkheilten  Ermächtigung:
nachdem  von  der  Herzoglich-Braunschweig-Lüneburgschen  Regierung  die  Zusicherung
  ertheilt  worden  ist,  daß  mit  Vorbehalt  der  in  Folge  des  Artikels  18.
der  deutschen  Bundes-Akte  noch  zu  erwartenden  allgemeinen  Maaßregeln  zur
Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  gegen  den  Bücher-Nachdruck,
  in  den  Herzoglichen  Landen  vorläufig  eine  ausdrückliche  Bestimmung,
  wonach  der  Nachdruck  und  dessen  Verbreitung  mit  Konfiskation  und
einer  Geldbuße  von  10  Rthlr.  zu  bestrafen  ist,  zum  Schute  der  Schriftsteller
und  Verleger  der  Preußischen  Monarchie  in  Anwendung  gebracht
werden  solle;
daß  das  Verbot  wider  den  Bücher-Nachdruck,  so  wie  solches  bereits  un  ganzen
Bereiche  der  Preußischen  Monarchie  zum  Schutze  der  in  ländischen  Schrifrsteller
und  Verleger,  nach  den  in  den  einzelnen  Provinzen  geltenden  Gesetzen  besteht,  auch
auf  die  Schriftsteller  und  Verleger  der  Herzoglich-Braunschweigschen  Lande  Anwendung
  finden,  und  mithin  jeder  burch  Nachdruck  oder  dessen  Verbreitung  begangene
Frevel  gegen  letztere,  nach  denselben  gesetzlichen  Vorschriften  beurtheilt  und  geahndet
werden  solle,  als  handele  es  sich  von  beeinträchtigten  Schriftsiellern  und  Verlegern
in  den  Preußtschen  Staaten  selbst.

Gegenwärtige  Erklärung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinsiummende,  von
dem  Herzoglich-Braunschweig-Lüneburgschen  Staats-Ministerium  vollzogene,  Erklärung
  ausgewechselt  worden  seyn  wird,  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  den
diesseitigen  Staaten  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten.

Berlin,  den  Aten  Oktober  1827.

(I.  S.)
Königl.  Prcußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenhceiten.
v.  Schönberg.

Vor-
        <pb n="173" />
        —  165  —

Vorstehende  Ministerial-Erklärung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinslimmende,
  von  dem  Herzoglich-Braunschweig-Lüneburgschen  Skaatsministerium
unterm  15ten  Oktober  1827.  vollzogene,  Erklärung  ausgetauscht  worden  ist,  unter
Beziehung  auf  die  Allerhöchste  Kabmetsorder  vom  16ten  August  1827.  (No.  17.
der  Peren  Gesetz-Sammlung,  Seite  123.)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Berlin,  den  28ften  Oktober  1827.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

 

(No.  1100.)  Diesseitige  Ministerial-Erklärung  über  die  mit  Schwarzburg-Sondershausen
  getroffene  Vereinbarung,  wegen  Sicherstellung  der  Rechte
der  Schriftsteller  und  Verleger  wider  den  Bücher-Nachdruck.

D  Vom  bten  Oktober  1827.

as  Königlich-Preußische  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  erklärt
hierdurch,  in  Gemäßhei'  der  von  Seiner  Majestat  ihm  ertheilten  Ermächtigung:
nachdem  die  Schwarzburg-Sondershausensche  Regierung  die  Zusicherung
gemacht  hat,  daß  in  dem  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen,  mir
orbehalt  der  weitern  Sicherstellung,  welche  in  Folge  des  18ten  Artikels  der
deurschen  Bundesakte,  die  Rechte  ber  Schriftsteller  und  Verleger  gegen  den
Bücher-Nachdruck  durch  die  daselbst  verheißenen  gleichförmigen  Maaßregeln
  noch  zu  erwarten  haben,  vorläufig  zu  erlassende  besondere  Verordnung,
wodurch  der  Bücher-Nachdruck  und  dessen  Verbreitung  bei  Strafe  der  Konfiskation
  und  einer  Geldbuße  von  100  Rchlrn.,  und  zwar  ohne  Unterschied,
ob  dabei  inländische  oder  auslandische  Schriftsteller  und  Verleger  beeinträchtigt
werden,  sofern  nur  in  Beziehung  auf  das  Ausland,  die  Unterthanen  des
Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen  dort  gleiche  Begünstigung  genießen,
ausdrücklich  untersagt  wird,  zu  Gunsten  der  Schrifrsteller  und  Berleger  i#
den  Königlich-Preußischen  Staaten  in  Anwendung  gebracht  werden  soll,
daß  das  Verbot  wider  den  Bü.her-Nachdruck,  so  wie  solches  bereits  im  ganzen
Umfange  der  Preutischen  Monarchie  zum  Schutz  der  inländischen  Schriftsteller
und  Verleger,  nach  den  in  den  einzelnen  Provinzen  geltenden  Gesetzen  besieht,  auch
auf  die  Schriftsieller  und  Verleger  der  Fürstlich=  Schwarzburg-Sondershausenschen
Lande  Anwendung  finden,  und  mithin  jeder  durch  Nachdreck  oder  dessen  Verbreitung
begangene  Frevel  gegen  letztere,  nach  denselben  gesetzlichen  Vorschriften  beurtheilt
unn  eahndet  werden  soll,  als  handele  es  sich  von  beeinträchtigten  Schriftstellern
und  Verlegern  der  Preußischen  Monarchie  selbst.

Gegenwärtige  Erklärung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende,  von
der  Fürstlich=  Schwarzburg-Sonderöhausenschen  Regierung  vollzogene,  Erklärung
aus-
        <pb n="174" />
        —  166  —

ausgewechselt  worden  seyn  wird,  durch  oͤffentliche  Bekanntmachung  in  den  diesseitigen
  Staaten  Kraft  und  Wirksamkeit  haben.

Berlin,  den  bten  Oktober  1827.
(I.  S)

Koͤnigl.  Preußisches  Ministerium  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

Vorstehende  Ministerial-Erklärung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinstimmende,
  von  dem  Fürstlich-Schwarzburgschen  Geheimen  Consllium  zu  Sondershausen
  unterm  22sten  September  1827.  vollzogene,  Erklärung  ausgetauscht  worden
ist,  unter  Beziehung  auf  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  tbten  August  1827.
Hor.  17.  der  diesjährigen  Gesetzsammlung,  Seite  123.)  hierdurch  zur  öffentlichen

enntniß  gebracht.

Berlin,  den  28len  Oktober  1827

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

 

(No.  1101.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  14Aten  Oktober  1827.,  die  Herabsetzung  des
Straf-Agio's  bei  unterlassener  Zahlung  in  Kassen-Anweisungen  von  2  Sgr.
A  auf  1  Sgr.  betreffend.
uf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  29sten  v.  M.,  genehmige  Ich,  nach
dessen  Antrage  aus  den  dafür  angezeigten  Gründen,  dat  das  Straf-Agio,  welches
bei  unterlassener  Zahlung  in  Kassen-Anweisungen,  gemäß  §.  VII.  Meiner  Order  vom
24  sten  Dezember  1824.,  mit  2  Sgr.  für  den  Thaler  gezahlt  werden  muß,  auf  1  Sgr.
für  den  Thaler  herabgesetzt  werde.  Ich  überlasse  dem  Staarsministerium,  diese
Ermäßigung  gehörig  bekannt  zu  machen,  und  die  betreffenden  Behörden  zur  Besolgung
  der  ergangenen  Vorschrift  anzuweisen.

Berlin,  den  141en  Oktober  1827.

Friedrich  Wilheim.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="175" />
        —  167  —

Gesetz  Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No  21.

 

(No.  1102.)  Ministerial-Erklärung  vom  19ten  Oktober  1827.,  über  die  mit  der  freien
Hansestadt  Lübeck  getroffene  Vereinbarung  ,„die  Sicherstellung  der  Rechte
der  Schriftsteller  und  Verleger  wider  den  Bücher-Nachdruck  betreffend.

D.  Königlich  -Preußische  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten

erklärt  hierdurch,  in  Gemäßheit  der  von  Seiner  Majestät  ihm  ertheilten  Ermächtigung:


Nachdem  der  Senat  der  freien  Hansestade  Lübeck  die  Zusage  gemacht  hat,
daß  vorläufig  und  bis  es  nach  dem  Artikel  18.  der  demschen  Bundesakte
zu  einem  gemeinsamen  Bundesbeschlusse  wegen  Sicherstellung  der  Rechte
der  Schriftsteller  uud  Verleger  gegen  den  Bücher-Nachdruck  kommen  wird,
jedem  Preußischen  Unterthan,  er  sey  Se  riftsteller  oder  Verleger,  der  in
dem  Fall  ist,  auf  ein  Privilegium  wider  den  Nachdruck  bei  dem  Senat
anzutragen,  ein  solches  nach  denselben  Rücksichten,  wie  es  geschehen  würde,
wenn  der  Nachsuchende  ein  Lübeckischer  Bürger  oder  Angehöriger  wäre,
jederzeit  in  gewöhnlicher  Form  kostenfrei  bis  auf  kleine,  auch  Lübeckische
Bürger  betreffende,  Stempel=  und  Expeditions-Gebühren  ertheilt  werden,
überdieß  der  damit  versehene  Königlich  -Preußische  Unterthan  von  den
Lübeckischen  Gerichten  und  Behörden  in  der  Aufrechthaltung  des  ertheilten
Privilegiums  einem  wider  den  Nachdruck  privilegirken  Lübeckischen  Bürger
oder  Angehörigen  gleich  geachtet  und  geschützt  werden  solle;

daß  das  Verbot  wider  den  Bücher-Nachdruck,  so  wie  solches  bereits  im  ganzen
Bereiche  der  Preußischen  Monarchie,  zum  Schutze  der  inländischen  Schriftsieller
  und  Verleger,  nach  den  in  den  einzelnen  Provinzen  geltenden  Gesetzen
besieht,  auch  auf  die  Schriftsteller  und  Berleger  der  freien  Hansestadt  Lübeck
Anwendung  finden,  mithin  jeder  durch  Nachdruck  oder  dessen  Verbreitung  begangene
  Frevel  gegen  Letztere  nach  denselben  gesetzlichen  Vorschriften  beurtheilt
und  geahndet  werden  soll,  als  handelte  es  sich  von  beeinträchtigten  Schriftstellern
  und  Verlegern  in  der  Preußischen  Monarchie  selbst.

Jahrgang  1837.  No.  21.  —  (No.  1102  —  1100.)  Ff  Ge-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  20sten  November  1827.)
        <pb n="176" />
        —  168  —

Gegenwaͤrtige  Erklaͤrung  soll,  nachem  sie  gegen  eine  uͤbereinstimmende,
von  Seiten  des  Senats  der  freien  Hansestadt  Luͤbeck  vollzogene,  Erklaͤrung  ausgewechselt
  seyn  wird,  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  den  diesseitigen
Staaten  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten.

Berlin,  den  19ten  Oktober  1827.

(L.  S.)
Konigl.  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

Vorstehende  Erklärung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinstimmende,
von  dem  Senat  der  freien  Hansestadt  Lubeck  unterm  3ten  Okkober  1827.  vollzogene,
  Erklärung  ausgetauscht  worden  ist,  unter  Beziehung  auf  die  Allerhoͤchste
Kabinetsorder  vom  16ten  August  1827.  (diesjährige  Gesetzsammlung  No.  17.
Seite  123.)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  12ten  November  1827.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

(No.  1103.)
        <pb n="177" />
        —  169  —

(No.  1103.)  Ministerial-Erklärung  vom  20sten  Oktober  1827.,  über  die  mit  dem  Fürstenthum
  Schwarzburg-Rudolstadt  getroffene  Vereinbarung,  die  Sicherstellung
  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  wider  den  Bücher-Nachdruck
  betreffend.

D.  Königlich-Preußische  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
erklärt  hierdurch,  in  Eemäßheit  der  von  Seiner  Majesiät  ihm  ertheilten  Ermächtigung:

Nachdem  von  der  Fürstlich-Schwarzburg-Rudolstädtschen  Regierung
die  Zusage  gemacht  worden  ist,  daß  vorläufig  und  bis  es  nach  Artikel  18.  der
deutschen  Bundesakte  zu  einem  gemeinsamen  Bundesbeschlusse  zur  Sicherstellung
  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  gegen  den  Bücher-Nachdruck
kommen  wird,  in  dem  Fürstenthume  Schwarzburg-Rudolstadt
eine  ausdrückliche  Bestimmung,  wonach  der  Nachdruck  und  dessen  Verbreitung
  mit  Konfiskation  und  einer  Geldbuße  von  10  Rthlr.  zu  bestrafen  ist,
zum  Schutze  der  Schriftsieller  und  Verleger  der  Königlich-Preußischen
Staaten  in  Anwendung  gebracht  werden  solle;
daß  das  Verbot  wider  den  Bücher-Nachdruck,  so  wie  solches  bereits  im  ganzen
Bereiche  der  Preußischen  Monarchie,  zum  Schutze  der  inländischen  Schriftsieller
  und  Verleger,  nach  den  in  den  einzelnen  Provinzen  geltenden  Gesetzen
besteht,  auch  auf  die  Schriftsteller  und  Verleger  des  Fürslenthums  Schwarzburg-Rudolstadt
  Anwendung  finden,  und  mithin  jeder  durch  Nachdruck  oder
dessen  Verbreikung  begangene  Freoel  gegen  letztere  nach  denselben  gesetzlichen
Vorschriften  beurtheilt  und  geahndet  werden  solle,  als  handelte  es  sich  von  beeinträchtigten
  Schriftstellern  und  Verlegern  in  der  Preusfischen  Monarchie  selbst.

Gegenwärtige  Erklärung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinsiimmende,
von  dem  Fürsilich=  Schwarzburg-Rudolsiädtschen  Geheime-Raths-Kollegium  vollzogene,
  Erklérung  ausgewechselt  worden  seyn  wird,  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  in  den  diesseitigen  Staaten  Kraft  und  Wirksamkeit  erbalten.

Berlin,  den  20sten  Oktober  1827.
(L.  S.)
Konigl.  Preuß.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

v.  Schönberg.

F’
        <pb n="178" />
        —  170  —

Vorstehende  Erklaͤrung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  uͤbereinstimmende,
von  dem  Fürsilich=  Schwarzburgischen  Geheime-Raths-Kollegium  zu  Rudolstadt
unterm  30sten  Oktober  1827.  vollzogene,  Erklärung  ausgetauscht  worden  ist,  unter
  Beziehung  auf  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  164en  August  1827.  Ciesjährige
  Gesetzsammlung  No.  17.  Seite  123.)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Berlin,  den  12ten  November  1827.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
'o.  Schoͤnberg.

 

(No.  1104.)  Ministerial-Erkldrung  vom  20ften  Oktober  1827.,  über  die  mit  dem  Senat
der  freien  und  Hansestadt  Bremen  getroffenc  Vereinbarung,  die  Sicherstellung
der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  in  den  beiderseitigen  Staaten  wider
den  Bucher-Nachdruck  betreffend.

D.  Königlich-Preußische  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
erklärt  hierdurch,  in  Gemäßheit  der  von  Seiner  Majestät  ihm  ertheilten  Ermächtigung:

Nachdem  von  dem  Senat  der  freien  und  Hansesiadt  Bremen  die  Zusage
gemacht  worden  ist,  daß  das  für  die  Stadr  Bremen  und  deren  Gebiet,
mit  Vorbehalt  der  in  Folge  des  1  8ten  Artikels  der  deutschen  Bundesakte
noch  zu  erwartenden  allgemeinen  Maaßregeln  zur  Sicherstellung  der  Rechte
der  Schriftsteller  und  Verleger  gegen  den  Bucher-Nachdruck,  vorläufig
besonders  zu  erlassende  Verbot  wider  den  Nachdruck  und  dessen  Verbreitung,
  in  ganz  gleichem  Maaße  auch  ausdrücklich  auf  die  Verlagsamikelder
  Schriftsteller  und  Verleger  der  Preußischen  Monarchie  Anwendung
  finden  solle;
daß  das  Verbot  wider  den  Bücher-Nachdruck,  so  wie  solches  bereits  im  ganzen
Bereiche  der  Preußischen  Monarchie,  zum  Schutze  der  inländischen  Schriftsteller
  und  Verleger,  nach  den  in  den  einzelnen  Prooinzen  geltenden  Gesetzen
besteht,  auch  auf  die  Schriftsteller  und  Verleger  der  freien  und  Hansestadt
Bremen  und  deren  Gebiets  Anwendung  finden  und  mithin  jeder  duch
Nachdruck  oder  dessen  Verbreitung  begangene  Frevel  gegen  letztere  nach  denselben
gesetzlichen  Vorschriften  beurtheilt  und  geahndet  werden  solle,  als  handelte  es
sich  von  beeinträchtigten  Schriftstellern  und  Verlegern  in  der  Preußischen  Monarchie
  selbst.
Gegen-
        <pb n="179" />
        —  171  —

Gegenwaͤrtige  Erklaͤrung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  uͤbereinstimmende,
von  dem  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Bremen  vollzogene,  Erklärung  ausgewechselt
  worden  seyn  wird,  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  den  diesseitigen
  Staaten  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten.

Berlin,  den  20sten  Oktober  1827.
*'

Konigl.  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

Vorstehende  Erklarung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinstimmende,
von  dem  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen  unterm  Züsten  Oktober  1827.
vollzogene,  Erklärung  ausgetauscht  worden  ist,  unker  Beziehung  auf  die  Allerhöchste
  Kabinetsorder  vom  164en  August  1827.  (diesjährige  Gesetz-Sammlung
No.  17.  Seite  123.)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  13ten  November  1827.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

 

(No.  1105.)
        <pb n="180" />
        —  172  —

(No.  1105.)  Ministerial-Erklärung  vom  28sten  Oktober  1827.,  uͤber  die  mit  dem  Koͤnigreich
Sachsen  getroffene  Vereinbarung,  den  Schutz  der  Rechte  der  Schriftsteller
und  Verleger  in  den  beiderseitigen  Staaten  wider  den  Bücher-Nachdruck
betreffend.

D.,  Königlich  -Preußische  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
erklärt  hierdurch,  in  Gemäßheit  der  von  Seiner  Majestat  ihm  ertheilten  Ermächtigung:
  "I
Nachdem  von  der  Königlich-Sächsischen  Regierung  die  Jusicherung  geschchen
  ist,  daß  die  im  Königreich  Sachsen  besiehenden  gesetzlichen  Vorschriften
  wider  den  Bücher-Nachdruck  und  dessen  Verbreilung,  mit  Worbehalt
  der  weitern  Sicherstellung,  welche  in  Folge  des  181#en  Artikels  der
deutschen  Bundesakte  die  Rechte  der  Schriftsieller  und  Verleger  gegen  den
Bücher-Nachdruck  durch  die  daselbsi  verheißenen  gleichförmigen  Maaßregeln
  zu  erwarten  haben,  in  ganz  gleichem  Maaße  zum  Schutze  der
Schriftsteller  und  Verleger  der  Königlich  -Preußischen  Staaten  zur  Anwendung
  gebracht  werden  solle,  als  wäre  von  betheiligten  Kbniglich-Scchsischen
  Unterthanen  die  Rede,  und  ohne  daß  es  deshalb  besonderer
Privilegien  wider  den  Nachdruck  bedürfe;
daß  das  Verbot  wider  den  Bücher-Nachdruck,  so  wie  solches  bereits  im  ganzen
Umfange  der  Preußischen  Monarchie,  zum  Schutze  der  inländischen  Schriftsteller
  und  Verleger,  nach  den  in  den  einzelnen  Provinzen  geltenden  Gesetzen
besieht,  auch  auf  die  Schriftsteller  und  Verleger  des  Königreichs  Sachsen  Anwendung
  finden  und  mithin  jeder  durch  Nachdruck  oder  dessen  Verbreitung  begangene
  Frevel  gegen  letztere,  nach  denselben  gesetzlichen  Vorschriften  beurtheilt
und  geahndet  werden  solle,  als  handelte  es  sich  von  beeinträchtigten  Schriftsiellern
  und  Verlegern  der  Preußischen  Monarchie  selbst.

Gegenwärtige  Erklärung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende,
von  dem  Königlich-Sächsischen  Ministerium  vollzogene,  Erklärung  ausgewechselt
worden  seyn  wird,  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  den  diesseitigen  Staaten
Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten.

Berlin,  den  28fsten  Oktober  1827.

(I.  S)

Konigl.  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

Vor
        <pb n="181" />
        —  173  —

Vorstehende  Erklärung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinsiimmende,
von  dem  Königlich-Sckhchsischen  Kabinetsminister  und  Staats-Sekretair  Grafen
von  Einsiedel  unterm  3ten  November  1827.  vollzogene,  Erklrung  ausgetauscht
  worden  ist,  unter  Beziehung  auf  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom
10ten  August  1827.  (diesjährige  Gesetzsammlung  No.  17.,  Seite  123.)  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  12ten  November  1827.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

(No  1106.)
        <pb n="182" />
        —  174  —

(No.  1106.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  28sten  Oktober  1827.,  die  Beschränkung  des
Handels  mit  Getränken  auf  dem  Lande  betreffend.

A#  den  im  Berichte  des  Staatsministeriums  vom  1614en  d.  M.  angeführten
Gründen,  setze  Ich,  nach  dem  Antrage  desselben,  hierdurch  fest:  daß  vom
1sten  Juli  1828.  an  in  allen  Landestheilen,  in  welchen  das  Gewerbe-Polizei-Gesetz
  vom  7ten  September  1811.  zur  Anwendung  kommt,  den  Viktualien-,
Material=  und  Kramhändlern  auf  dem  Lande,  sie  mögen  sich  daselbst  schon
angesetzt  haben  oder  künftig  ansetzen,  der  Handel  mit  Getränken  nur  auf  Genehmigung
  der  Kreis-Polizeibehörden  gestattet  und  diese  Genehmigung  nur
unter  denselben  Bedingungen  ertheilt  werden  soll,  unter  welchen  nach  der  Bestimmung
  im  F.  55.  des  Gesetzes  vom  'ten  September  1811.  die  Errichtung
einer  neuen  Schanksiätte  zulässig  ist.  Das  Staatsministerium  hat  die  öffentliche
Bekanntmachung  dieser  Bestimmung  zu  veranlassen.

Berlin,  den  28sten  Oktober  1827.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="183" />
        —  175  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

NJo.  22—

 

#Fp.)  Ministerial-Erklärung  vom  20siten  Oktober  1827.,  über  die  mit  dem  Fürstenthume
  Lippe-Detmold  getroffene  Vereinbarung  wegen  Sicherstellung
der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  in  den  beiderseitigen  Landen
wider  den  Bucher=  achdruck.

D.  Königlich-Preußische  Minisierium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
erklärt  hierdurch,  in  Gemäßheit  der  von  Semer  Majesiät  ihm  ertheilten  Ermächiigqung
  B9l
Nachdem  von  der  Fürstlich  =  Lippeschen  Regierung  die  Zusage
gemacht  worden  isi,  daß  das  in  dem  Fürsienlhume  Lippe,  mir  Vorbehalt
der  in  Folge  des  18ten  Artikels  der  deutschen  Bundesakte  noch  zu  erwartenden
  allgemeinen  Maaßregeln  zur  Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller
  und  Verleger  gegen  den  Bücher-Nachdruck,  vorläufig  besonders  zu
erlassende  Verbot  wider  den  Nachdruck  und  dessen  Verbreitung,  in  ganz
gleichem  Maaße  auch  ausdrücklich  auf  die  Verlagsartikel  der  Schrifrtsteller
und  Verleger  der  Preußischen  Monarchie  Anwendung  finden  solle,
daß  das  Verbot  wider  den  Bücher-Nachdruck,  so  wie  solches  bereits  im  ganzen
Bereiche  der  Preußischen  Monarchie  zum  Schutze  der  inländischen  Schriftsieller
  und  Verleger,  nach  den  in  den  einzelnen  Provinzen  geltenden  Gesetzen
besteh',  auch  auf  die  Schriftsteller  und  Verleger  des  Fürstenthums  Lippe
Anwendung  finden,  und  mithin  jeder  durch  Nachdruck  oder  dessen  Verbreitung
begangene  Frevel  gegen  letztere  nach  denselben  gesetzlichen  Vorschriften  beur-(veilt
  und  geahndet  werden  solle,  als  handelte  es  sich  von  beeinträchtigten  Schriftsiellern
  und  Verlegern  in  der  Preußischen  Monarchie  selbst.

Gegenwärtige  Erklärung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende,
von  der  Fürsilich-Lippeschen  Regierung  vollzogene,  Erklärung  ausgewechselt
Jahrgang  1827.  No.  22.  —  (No.  1107  —  1111.)  Gg  worden

(Ausgegeben  zu  Verlin  den  Aten  Dezember  1827.)
        <pb n="184" />
        —  176  —

worden  seyn  wird,  durch  oͤffentliche  Bekanntmachung  in  den  diesseitigen  Staaten
Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten.

Berlin,  den  20sten  Oktober  1827.

(I.  S.)

Kdnigl.  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

Vorstehende  Ministerial-Erklärumg  wird,  nachdem  solche  gegen  cine  übereinstimmende,
  von  der  Fürstlich  -Lippeschen  Regierung  zu  Detmold  unterm  26ste#n
Okrober  1827.  vollzogene,  Erklärung  ausgewechselt  worden  ist,  unter  Beziehung
auf  die  Allerhöchste  Kabinelsorder  vom  10ten  August  1827.  (diesjährige  Gesetz-Sammlung
  No.  17.  Seite  123.),  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnig  gebracht.

Berlin,  den  27sten  November  1827.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
o.  Schönberg.

 

(No.  1108.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Sten  Nobember  1327.,  die  Ermäßlgung
des  Porto  für  geschriebene  übes  16  Loth  schwere  Gegenstände  bei  deren
Versendung  mit  den  Fahr-,  Kariol=  und  Votenposten,  so  wie  die  Herabsetzung
  des  Scheingeldes  für  gewöhnliche  Packetc,  betreffend.

A#  deff  in  Ihrem  Berichte  vem  28sten  v.  Mts.  angeführten  Gründen  genehmige
  Ich,  daß  das  Porto  für  alle  geschriebenen  über  16  Loth  schwere  Gegenstaͤnde
  bei  deren  Versendung  mit  den  Fahr-,  Kariol=  und  Botenposten  auf  das
doppelte  Packetporko  zu  ermäßigen,  in  sofern  solches  nicht  weniger  beträgt,  als
das  vierfache  Briesporto,  andernfalls  das  letztere  zu  erheben  ist.  Gleichergestalt
authoristre  Ich  Sie,  das  Scheingeld  für  gewöhnliche  Packete  von  Zwei  auf
Einen  Silbergroschen  herabzusetzen.
Berlin,  den  öten  November  1827.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  General-Posimeister  von  Nagler.

 

Jo.  1109.)
        <pb n="185" />
        (No.  1109)  Ministerial-  Erklaͤrung  vom  Sten  November  1827.,  über  die  mit  dem
Herzogthum  Nassau  getroffene  Vereinbarung,  die  Sicherstellung  der
Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  in  den  belderseitigen  Staaten  wider
den  Bücher-Nachdruck  bekressend.

D.  Königlich-Preußische  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
erklärt  hierdurch,  in,  Gemäßheit  der  von  Seiner  Majesiät  ihm  ertheilten
Erwchtigung:

Nachdem  von  der  Herzoglich-Nassauschen  Regierung  die  Zusicherung
geschehen  ist,  daß  die  in  dem  Herzogthum  Nassau  bestehenden  gesetzlichen
Vorschriften  wider  den  Bücher-Nachdruck  und  dessen  Berbreitung,
mit  Vorbehalt  der  weitern  Sicherslellung,  welche  in  Folge  des  1  Sten  Artikels
der  deutschen  Bundesakte  die  Rechte  der  Schriftsleller  und  Verleger  gegen
den  Bücher-Nachdruck  durch  die  daselbst  verheistenen  gleichförmigen
Maaßregeln  noch  zu  erwarten  haben  —  in  ganz  gleichem  Maaße  zum
Schutze  der  Schriftsteller  und  Verleger  der  Köriglich-Preußischen
Staaten  zur  Anwendung  gebracht  werden  solle,  als  sen  von  betheiligten
Herzoglich-Nassauschen  Unterthanen  die  Rede,  und  daß  insbesondere  in
den  Fällen,  wo  es  noch  auf  besondere  Privilegien  ankömmt,  oder  wo  dergleichen
  Herzoglichen  Unterthanen  ertheilt  zu  werden  pflegen,  jedem
Preußischen  darum  nachsuchenden  Unterthan  eine  ganz  gleiche  Beurtheilung
  der  Verhältnisse  zu  Theil  werden  solle,  als  handle  es  sich  um  das
Prioilegien-Gesuch  eines  Inländers,  auch  für  ein  solches  Privilegium
keine  Stempel,  Taren  und  andere  Gebühren  zu  entrichten  seyen,

daß  das  Verbot  wider  den  Bücher-Nachdruck,  so  wie  solches  bereits  im  ganzen
Bereiche  der  Preußischen  Monarchie,  zum  Schutze  der  inlaändischen  Schriftsteller
  und  Verleger,  nach  den  in  den  einzelnen  Provinzen  geltenden  Gesetzen
besieht,  auch  auf  die  Schriftsteller  und  Verleger  des  Herzogthums  Nassau
Anwendung  finden,  und  mithin  jeder  durch  Nachdruck  oder  dessen  Verbreitung
begangene  Frevel  gegen  letztere,  nach  denselben  gesetzlichen  Vorschriften  beurkheilt
und  geahndet  werden  solle,  als  handle  es  sich  von  beeinträchtigten  Schriffstellern
und  Verlegern  in  der  Preußischen  Monarchie  selbst.

Gegenwärtige  Erklérung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende,
von  dem  Herzoglich  =  Nassauschen  Ministerium  vollzogene,  Erklärung  ausge-Gg2
  wechselt
        <pb n="186" />
        —  178  —
wechselt  worden  seyn  wird,  durch  oͤffentliche  Bekanntmachung  in  den  diesseitigen
Staaten  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten.
Berlin,  den  5ten  November  1827.

(I.  S.)

Konigl.  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

Vorstehende  Ministerial-Erklärung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine
übereinstimmende,  von  dem  Herzoglich  -Nassauschen  Staars-Ministerio  unterm
12ten  November  1827.  vollzogene,  Erklärung  ausgewechselt  worden  ist,  unter
Beziehung  auf  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  toten  August  1827.
Cdiesjahrige  Gesetz-Sammlung  No.  17.  Seite  123.),  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  27sten  November  1827.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

(No.  1110.)
        <pb n="187" />
        —  179  —

([No.  1110.)  Mlnisterial-Erklärung  vom  22sten  November  1827.,  über  die  mit  dem  Fuͤrstenthum
  Hohenzollern  =  Sigmaringen  getroffene  Vereinbarung,  die
Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  in  den  beiderseitigen
  Landen  wider  den  Bücher-Nachdruck  betreffend.

D.  Königlich  -Preußische  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
erklärt  hierdurch,  in  Gemäßheit  der  von  Seiner  Majestat  ihm  ertheilten
Ermachtigung:
Nachdem  von  der  Fürstlich-Hohenzollern  =  Sigmaringenschen
Regierung  die  Zusicherung  gemacht  worden  ist,  dah,  mit  Vorbehalt
der  zur  Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  gegen  den
Bücher-Nachdruck  noch  zu  verfügenden  und  in  Folge  des  Artikels  18.
der  deurschen  Bundesakte  allgemein  zu  erwartenden  Maaßregeln,  vorlaufig
eine  ausdrückliche  Verordnung,  wonach  der  Nachdruck  und  dessen  Verbreitung
  im  Fürstenthum  Hohenzollern-Sigmaringen  mit  Konfiskation  und
einer  Strafe  von  50  Rthlr.  zu  bestrafen  ist,  erlassen,  und  insbesondere
zum  Schutze  der  Schriftsteller  und  Verleger  der  Königlich  -Preußischen
Monarchie  in  Anwendung  gebracht  werden  soll,
daß  das  Verbot  wider  den  Bücher-Nachdruck,  so  wie  solches  bereics  im  ganzen
Bereiche  der  Preußischen  Monarchie,  zum  Schutze  der  inländischen  Schriftsteller
und  Verleger,  nach  den  in  den  einzelnen  Provinzen  geltenden  Gesetzen  besteht,
auch  auf  die  Schriftsieller  und  Verleger  des  Finstenthums  Hohenzollern-Sigmaringen
  Anwendung  finden,  und  mithin  jeder  durch  Nachdruck  oder  dessen  Verbreitung
  begangene  Frevel  gegen  letztere  nach  denselben  gesetzlichen  Vorschriften
beurtheilt  und  geahndet  werden  solle,  als  handelte  es  sich  von  beeinträchtigten
Schriftstellern  und  Verlegern  in  der  Preußischen  Monarchie  selbst.

Gegenwärtige  Erkl#rung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinsiimmende,
von  der  Fürstlich-Hohenzollern-Sigmaringenschen  Regierung  vollzogene,  Erklärung
  ausgewechselt  worden  seyn  wird,  durch  öffentliche  Befanntmachung  in  den
diesseitigen  Staaten  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten.

Berlin,  den  22sten  November  1827.

(I.  S.)

Königl.  Preuthisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

Vor-
        <pb n="188" />
        —  180  —

Vorslehende  Ministerial  =  Erklärung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinstimmende,
  von  der  Fürstlich-Hohenzollern=  Sigmaringenschen  Regierung
unterm  8ten  November  1827.  vollzogene,  Erklärung  ausgewechselt  worden  iss,
unter  Beziehung  auf  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  16ten  August  1827.
Cdiesjährige  Gesetzsammlung  No.  17.  Seite  123.),  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  27  len  November  1827.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
r.  Schönberg.

e.  1111.)
        <pb n="189" />
        —  181  —

(No.  1114.)  Winisterial-Erklaͤrung  vom  27sten  November  1827.,  uͤber  die  mit  bem
Herzogthum  Sachsen  =  Coburg  und  Gotho  getroffene  Pereinbarung,
wegen  Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  in  den
beiderseitigen  Staaten  wider  den  Bücher-NRachdruck.

D.,  Königlich  =  Preußische  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheite#n
erklärt  hierdurch,  in  Gemäßheit  der  von  Seiner  Majeslät  dem  Könige  ihm  dazu
erkheilten  Ermächtigung:
Nachdem  die  Herzoglich-Sachsen-Coburg  md  Gothasche  Regierung
  die  Zusicherung  ertheilt  hat,  daß  vorläufig  und  bis  nach  Artikel  18.
der  deutschen  Bundesakte  ein  gemeinsamer  Beschluß  zur  Sicherstellung  der
Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  wider  den  Bücher-Nachdruck
gefaßt  werden  wird,  diejenigen  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  zu
Gunsten  der  einheimischen  Schriftsteller  und  Verleger  gegen  den  Nachdruck
und  den  Verbauf  desselben  für  die  sämmtlichen  Landes#heile  des  Herzoglichen
Hauses  Sachsen-Coburg  und  Gotha  bestehen,  oder  von  Seiner
Herzoglichen  Durchlaucht  werden  festgesetzt  werden,  in  ganz  gleichem
Maaße  auch  zum  Schntze  der  Schriftsteller  und  Verleger  der  Preußischen
Monarchie  als  güllig  betrachtet  und  in  Amvendung  gebracht  werden  sollen,
daß  das  Verbot  wider  den  Bücher-Nachdruck,  so  wie  solches  bereits  im  ganzen
Bereiche  der  Preußischen  Monarchie,  zum  Schutze  der  inländischen  Schriftsieller
  und  Verleger,  nach  den  in  den  einzelnen  Provinzen  geltenden  Gesetzen
besteht,  auch  auf  die  Schriftsieller  und  Verleger  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg
  und  Gotha  Anwendung  finden,  mithin  jeder  durch  Nachdruck  oder
dessen  Verbreitung  begangene  Frevel  gegen  letztere  nach  denselben  gesetzlichen
Bestimmungen  beurtheilt  und  geahndet  werden  solle,  als  handele  es  sich  von
beeinträchtigten  Schriftstellern  und  Verlegern  in  der  Preußischen  Monarchie  selbst.
Gegenwärtige  Erklärung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinsti  mende,
von  Seiten  des  Herzoglith=  Sachsen-Coburg  und  Gothaschen  Ministerii  vollzogene,
  Erklärung  ausgewechselt  worden  seyn  wird,  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  in  den  diesseitigen  Staaten  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten.

Berlin,  den  27'sien  November  1827.
(I.  S.)

Konigl.  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.
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        —  182  —

Vorstehende  Erklaärung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinslimmende,
von  dem  Herzoglich  =  Sachsen-Coburg  und  Gothaschen  Ministerio  unterm
1  tten  November  1827.  vollzogene,  Erklärung  ausgewechselt  worden  ist,  unter
Bezugnahme  auf  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  1####en  August  1827.
Cdiesjährige  Gesetz-Sammlung  No.  17.  Seite  123.),  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  27  len  November  1827.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.
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  </text>
</TEI>
