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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829.</title>
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            <idno>gs_preussen_1829</idno>
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        Gesetz-Sammlung
für  die
Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.
1829.

 

 

Snthält

die  Verordnungen  vom  21sten  Januar  bis  zum  30sten  Oktober  1829.,
mit  Inbegriff  von  0  Verordnungen  aus  dem  Jahre  1828.

(Von  No.  1167.  bis  No.  1220.)

No.  1.  bois  incl.  17.

 

Berlin,
zu  haben  im  vereinigten  Gesetzsammlungs-Debits=  und  Jeitungs-Komtoir.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Chronologische  Uebersicht

der

in  der  Gesetz-Sammlung  fuͤr  die  Koͤniglichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1829.
enthaltenen  Verordnungen.

 

 

 

 

 

Aller- 



 

Datum  Ausgege-  No.o.
des  ben  zu  In  h  a  l  t.  des  des  Ge--Seite.
Gesetzes.  Berlin.  Stücks.setzes.
1.  Mai.  19.  Mai.  J  Handels--  und  Schiffahrtsvertrag  mit  den  vereinigten
1828.  1829.  Staaten  von  Amerika  ..............  ..  ....  6  1183  25
25.  Mai.  29.  Mai.  Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  wegen  der  im  Kommunal-Dienste
  angestellten  Invaliden  7  1187  41
13.  Novbr.]  9.  Mai.  JAllerhoͤchste  Kabinetsorder,  wegen  des  zu  Vertraͤgen
über  Angabe  an  Zahlungsstatt  erforderlichen
Kaufwerthstempellss  5  1178  21
18.  Novbr.]Z.  März.Allerhächste  Kabinetsorder  zur  Erlduterung  der
Rubriken  des  Stempel-Tarifs:  „amtliche  Ausfertigungen“
  und  „Gesuche,“  so  wie  der  gesetzlichen
  Vorschriften  wegen  des  Rechteweges  in
stempelpflichtigen  Angelegenheiten  ...  3  1173  16
22.  Novbr.  10.  Januar.  Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  die  in  den  Provinzen,
worin  zur  Zeit  noch  die  französische  Gesetzgebung
Anwendung  findet,  zu  den  Heirathsakten  beizu-  1
bringenden  Notorietäktsakten  betreffend  1167  1
20.  Dezbr,.—  —  Kreisordnung  für  das  Großherzogthum  Posen  1108  3
21.  Januar.1.Februar.]  Deklaration  des  Gesetzes  vom  1  1ten  Juli  1822.,
1829.  die  mit  dem  Genuß  von  Wittwen-Penstonen  2c.
verknupfte  Befreiung  von  Gemeinclasten  betreffend  1169  9
22.  Januar..  —  —  inisterial-Erklärung,  über  die  mit  dem  Königreich
Baiern  getroffene  Vereinbarung,  die  Sicherstellung
der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  in  den  2
beiderseitigen  Staaten  wider  den  Bücher-Nachdruck
  betreffldmrrren  ..  ....  1170  10
27.  Januar—  —  Allerhechste  Kabinctsorder,  betreffend  die  noch  zur
Liquidation  gegen  die  Departemental-Fonds  von
Posen  und  Bromberg  zuzulassenden  Forderungen.  1171  11
        <pb n="4" />
        IV

 

Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inhalt.

No.
des
Stücks.

No.
des  Gesetzes.


Seite.

 

7.  Februar.
1829.

14.  Februar.

21.Februar.

28.  Februgr.

—
—

.  Maͤrz.

17.  Maͤrz.

21.  März.

29.  März.

 

4.  April.
1829.

9.  Mai.

3.  Maͤrz.

4.  April.

29.  Mai.

9.  Maie

 

——

Allerhöchste  Kabineksorder,  die  Modifikation  der
Bestimmungen  im  K.  24.  der  Kreisordnung  für
die  Rheinprovinzen  und  Westphalen  vom  13ten
Juli  1827.  enthalttdodod

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Befugniß  der  landschaftlichen
  Kredit-Institute  zur  Auswirkung  der
gerichtlichen  Subhastation  bepfandbriefter  Güter
betreffend.  ..............

AllethöchsteKabinctsordcywomitdek.fgaupt-Fitmnz-EtatfütdasJah11829.publizictwikd.·....


Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  die  Porto-Restitutionen
bei  Sendungen  in  Silbergeld  von  100,000  Thaler
  und  darüber  betreffend  ...

Allerhöchste  Kabinetsorder,  nach  welcher  die  §.  118.
des  Gewerbe-Polizeigesetzes  vom  vten  September
  1811.  enthaltene  Vorschrift,  daß  Feldmesser

treiben  befugt  sind,  wenn  sie,  nach  vorgängiger
Prüfung,  durch  die  Ober-Baudeputation  von
den  Regierungen  angestellt  worden,  im  ganzen
Umfange  der  Monarchie  zur  Anwendung  kommen
  ol.
Publikandum  des  dem  Buch=  und  Kunsthändler
Wilmanns  in  Frankfurt  am  Main  ertheilten

 

1

und  Nivellirer  dieses  Gewerbe  nur  dann  zu  #

Privilegstt.
Allerhöchste  Kabinetorder,  wegen  Verwürkung  des
Militair-Gnadengchalts  und  Verlustes  des  Civil-Versorgungs-Scheins,
  Seitens  der  im  Civil-Dienste
  angestellten  und  wegen  Verbrechens  ihres
Amtes  entsetzten  Invalden
Allerhöchste  Kabinetsorder,  nach  welcher  die  bisherige
  General-Salz-Direbtion  ganz  eingebhen
und  die  obere  Leitung  der  Salz-Verwaltung  von
der  General-Direktion  der  Steuern  mit  übernommen
  werden  soll  .  ..  .  ..
Verordnung,  die  Abloͤsung  der  niederen  und  mitt—
leren  Domainen--Jagden  betreffend  ..........

—T

□

 

1174

1179

1172

1188

1189

1180
        <pb n="5" />
        Datum
des
Gesetzes.

Berlin.

Inhalt.

—

No.
des

No.

des  Ge-Stücks.


setzes.

Selte.

 

29.  März.

1829.

17.  April.

26.  April.

29.  April.

i*s

50.  Mai.

10.  Mal.

 

9.  Mai.
1829.

21.  Juni.

19.  Mail.

24.  Juni.

29.  Mii.

19.  Mai.

17.  Juli.

 

 

Deklaration  der  VG  148.  bis  154.  Tit.  5.  Th.  u

der  Allgemeinen  Gerichtsordnung,  die  oͤffentliche
Vorladung  unbekannter  Erbschafts-Interessenter
betreffend.  .......................

Allerhoͤchste  gursene  den  Uebergang  der  Gerichtsbarkeit
  über  die  Juden  in  Berlin  auf  das
Stadtgericht  daselbst  betreffend

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Verlängerung  der

Anmeldungsfrist  für  die  Fidelkommiß  =  Amvarter
in  den  Landestheilen  des  vormaligen  Großherzogthums
  Berg  bis  zum  30sten  April  183  1.

Allerhöchste  Kablnetsorder,  betreffend  die  Hinzuziehung
  der  für  den  Kommunal-Landtag  der  Niederbausitz
  gewählten  Abgeordneten  der  Vasallen=Guksbesitzer
  in  den  Herrschaften  Sorau,  Wrebel,
Forst  und  Pfürten  zu  den  Kreiskonventen  des  alten
Gubener  Kreises

Allerhöchste  Kabineksorder,  die  Erweiterung  des  &amp;amp;.  13.
des  Gewerbsteuer-Gesetzes  vom  BOsten  Mai  1820.
zu  Gunsten  der  Weber  und  Würker  betreffend

Allerh#chste  Kabinetsorder,  wegen  des  veränderten
Justanzenzuges  bei  den  Gerichten  im  Großherzogthume
  Posen  ..  ...  »......  «.....

Ministerial-Erklärung,überdiemitdcmHerzogthumc
Anhalt-Koͤthen  getroffene  Vereinbarung,  die
Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und
Verleger  in  den  beiderscitigen  Staaten  wider  den
Bücher-Nachdruck  betreffed

Allerhechste  Kabinctsorder,  die  Konvokation  de
Kirchen-Gemeinen  in  den  Städten,  welche  über
10,000  Einwohner  und  mehrere  Parochien  haben,
betressedd:

Allerhöchste  AKrbunctserder  ,  betreffend  die  Angferigung
  von  Attesten  statt  der  Hypothekenscheine

 

l

Aller-1181



1182

1192

1184

1193

1100

1185

1180

1196

 

 

23

38

46

43
        <pb n="6" />
        VI

 

Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inhalt.

No.
des
Stücks.

No.
des  Gesetzes.


Seite.

 

13.  Mal.

1829.

27.  Mai.

6.  Juni.

9.  Juni.

20.  Juni.

22.  Juni.

28.  Juni.

30.  Juni.

29.  Mai.
1829.

24.  Juni.

25.  Juli.

24.  Juni.
17.  Juli.

3.  Septbr.

 

 

Mlerhöchste  Kabineksorder,  enthaltend  die  Modiffka--tionen
  der  Allerhöchsten  Order  vom  30sten  Juni
1827.  in  Betreff  solcher  Lehns=  und  Fideikommiß-Besitzer,
  welche  zur  Beschaffung  des  Einrichtungs-Kapitals
  nach  erfolgter  gutsherrlich  -bduerlicher#
Regulirung  den  landschaftlichen  Kredit  nicht  benutzen
  können  ..

Allerhöchste  Kabinetsorder  q„,  die  Benutzung  der  in
einzelnen  Deposital-Massen  befindlichen  Pfandbriefe
  zu  Darlehnen  des  General-Deposstorü#  betressen::


Vertrag  zwischen  Preußen  und  dem  Großherzogchume.
Hessen  einerseits  und  Baiern  und  Würtemberg
andererseits,  den  Handel  und  gewerblichen  Verkehr
  zwischen  den  Unterthanen  dieser  Staaten  betresseooo


Allerhschste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Deklaration
  und  Ergänzung  der  §#.  1.  und  3.  der  Verordnung
  vom  7ten  Dezember  1816.  wegen  des
Verbots  des  Spielens  in  auswärtigen  Lotterien.

Publikandum  wegen  des  dem  Komponisten  Ferdinand
  Ries  aus  Bonn  ertheilten  Privilegil.  .

Allerhöchste  Kabinetsorder  wegen  Wiederherstellung
der,  bei  dem  Brande  in  der  Stadt  Meseritz  im
Jahre  1827.  verloren  gegangenen  Hypotheken-Akten.
  ..  ....  .  .  ...  ...  ..  ....  .  ...

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  durch  welche  die  Abfassung
  der  Erkenntnisse  dritter  Instanz  in  allen,
nach  den  n  Gesetzen  vom  sten  April  1825.  über
die,  den  Grundbesit  Rechtsverhaltnisse,
zu  entscheidenden  Prozessen,  dem  Geheimen  Ober-Tribunal
  übertragen  wirdda

Verordnung,  wegen  Aufhebung  der  in  einigen  Theilen
von  Westpreußen  noch  bestehenden  Geschlechts-Vormundschaft.
  A

Verordnung,  wegen  Einführung  gleicher  —
leise  in  der  Provinz  Westphalen

 

 

   
   
    

1191

1194

1201

1195

1197

1198

1199

1207

 

 

44

47

63

48

50
        <pb n="7" />
        VII

 

Datum
des

Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inhalt.

Xo.
des

Stuͤcks

 

Xo.
des  Gesetzes.


Seite.

 

2.  Juli.
1829.

3.  Juli.

4.  Juli.

11.  Juli.

13.  Juli.

11.  Juli.

23.  Juli.

 

25.  Juli.
1829.

28.  Septbr.

21.  Novbr.

25.  Juli.

21.  August.

11.  August.

21.  August.

10.  Oktbr.

3.  Septbr.

 

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  wegen  Liquidation  der  Ansprüche
  an  das  Großherzogthum  Posen  aus  nützlichen
  Verwendunnen  ...

Vertrag  zwischen  Preuseen  und  Sachsen-Meiningen,
wegen  gegenseitiger  Erleichterung  des  Verkehrs

der  beiderseitigen  Unterthanen
Ein  gleicher  Vertrag  mit  uinlg-ntal
Vertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Koburg-Gotha,
  wegen  der  Gefälle,  welche  an  der  dussern
Grenze  des  Königlich-Preußischen  Gebiets  von
dem  Verkehr  des  darin  eingeschlossenen  Herzoglich=
  Sachsen-Koburg-Gothaischen  Amtes  Volkenrode
  erhoben  werdden  *
Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Zuziehung  der
beüuerlichen  Abgeordneten  zu  den  Vasallen-Konventen
  der  Herrschaften  Sorau  und  Triebel  in
der  Niederlaufiss  ..  .
Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  nebst  der  borin  in
Bezug  genommenen  Allerhöchsten  Order  vom
7ten  April  1809.,  üher  die  Verpflichtung  der
Kommunen,  die  Wachen  zu  besetzen  .
Ordnung,  wegen  Ablösung  der  Real-Lasten  in  denjenigen
  Landestheilen,  welche  vormals  zum
Königreich  Westphalen,  zum  Großherzogthum
Berg  oder  zu  den  fron  Departements
gehört  haben  ...............
Verordnung  zur  Erlaͤuterung  und  Erginzung  einiger
  Bestimmungen  der  Zollbrdnun  vom  20sten
Mai  1818  .·...............
Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  die  Deklaration  des
#.  32.  der  Instruktion  vom  30sten  Mai  1820.,
über  den  Kommunalverband  der  standesherrlichen
Besitzungen,  betresserrnd
Auszug  aus  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder,  betreffend
  die  Archuliiung  des  Aricgoschudenwesens
der  Niederlausitz..  .  ...  ...
Aller- 



15

13

 

1217
1203

1205

 

63

105
111

121

64

93

65

95

99
        <pb n="8" />
        VIII

 

Datum
des
Gesetzeß.

ben  zu
Berlin.

Ausgege  s

Inhalt.

Xo.
des

Stuͤcks.

No.
des  Gesetzes.


-  Seite.

 

30.
1828.

16.  August.

18.  August.
23.  August.
29.  Augnst.

1.  Oltbr.  6  Novbr.

14.  ditbi.

30.  Oktbr.

3.  Septbr.
1829.

15.  *'

9.  Oktbr.

 

44.  Septbr.

14.  Septbr.

 

Allerhoͤchste  Kabinetorder,  wegen  Abaͤnderung  des
Tarifs  zum  Strmpelgesetze  vom  7ten  Maͤrz  1822.
bei.  einigen.  Gattungen  von  Spielksrten

Uebereinkunft  mit  det  —.———  Reglerung,
  wegen  Verhütung  der  Forftfrevel  in  den
Grengzwaldungen.

Mlerhöchste  Kabinetsorder,  die  Aufhebung  der  Vorschriften
  in  den  §&amp;amp;.  411.  f.  f.  der  Deposttalordnung,
  über  die  Zuzichung  eines  fiskalischen
Bedienten  bei  der  Rechnungs-Abnahme  betreffend.

Vewr#nung,  die  Einführung  gleicher  Wagengeleise
in  denjenigen  Thellen  des  Brandenburg-Lausielschen
  Berbandes,  in  welchen  die  Berordnung
vom  14ten  l  1805.  -ch  eingeführt  ist,
betresseho

Allerhöchste  Fetuncsonan,  das  Brand-Entschädigungswesen
  im  Großherzogthum  Posen  aus  der
Periode  vor  dem  isten  Juli  1815.  und  dessen
befinitive  Abwmickelung  betreffend  .  ..  .  .  ..

Allerhoͤchsie  Kabinetsorder,  betreffend  die  Anwendung
  des  4ästen  Kriegs-Artikels  bei  Bestrafung,
von  Diebstählen  an  Sachen  eines  Kameraden.

Bekanmmachung,  betreffend  die  Subhastation  von

Grundstücken  zur  Deckung  der  Geldstrafen  wegen
Ste#uer-Defrandationen  ..  ....

Winisterial-Erklaͤrung,  uͤber  die  mit  dem  Kurfuͤrstenthume
  Hessen  getroffene  Verelnbarung,  die

13

16

 

17

Eicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  ud

Verleger  in  den  beiderseitigen  Staaten  wider  den
Bücher-Nachdruck  betrrffen.

 

1209

1210

1215

1211

1216

1219

 

 

100

101

119

103

120

126

127
        <pb n="9" />
        —  1  —

Geset  "U  Sammlung
far  die

Königlichen  Preußischen  Stcaaten.

 

No.  1.  —

 

[No.  1167.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  22  sten  November  1828.,  die  in  den  Provinzen,
  worin  zur  Zeit  noch  die  französische  Gesetzgebung  Anwendung
findet,  zu  den  Heirakhsakken  belzubringenden  Notorictätsakten  bekreffend.

A.  den  Bericht  des  Staatsministerii  vom  17ten  d.  M.  setze  Ich  hierdurch  zur
Vereinfachung  und  Gleichstellung  des  Verfahrens  bei  den  zu  den  Heirathsakten
beizubringenden  Notorietätsakten  in  den  Provinzen,  worin  zur  Zeit  noch  die
französische  Gesetzgebung  Anwendung  findet,  Folgendes  fest:

4)  die  nach  Artikel  7  1.  des  Civilgesetzbuchs  erforderliche  Zahl  von  sieben  Zeugen
wird  auf  vier  herabgesetzt;

2)  der  von  dem  Friedensrichter  aufgenommene  Notorietätsakt  wird  von  diesem
Beamten  in  Urschrift  dem  Ober-Prokurator  bei  dem  betreffenden  Landgericht
  zugeschickt,  von  diesem  mit  seinem  Gutachten  dem  Landgerichte  vorgelegt,
  das  Bestätigungsurtel  auf  die  nämliche  Urkunde  geschrieben  und
diese  dem  Ober-Prokurator  wieder  eingeh#ndigt,  um  sie  an  den  Interessenten
gelangen  zu  lassen;

3

außer  dem  zu  der  Urkunde  zu  nehmenden  Stempel  von  15  Sgr.  und  den
Gebühren  der  friedensgerichtlichen  Beamten  werden  keine  weicere  Koslen
bezahlt.

Jahegang  1829.  —  (No.  1107.)  A  Uebri-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  10ten  Januar  1829.)
        <pb n="10" />
        —  2  —

Uebrigens  behaͤlt  es  in  Ansehung  der  aus  andern  Provinzen  gebuͤrtigen
Militairpersonen  bei  Meiner  Bestimmung  vom  13ten  April  1824.  (Gesetzsammlung,
  Seite  115.)  sein  Bewenden.

Berlin,  den  22sten  November  1828.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatêministerimn.

Noe.  1168.)
        <pb n="11" />
        No.  1168.)  Kreisordnung  für  das  Großherzogthum  Posen.  Vom  20sten  Dezember
  1828.

We  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Kdnig  von
Preußen  rc.  #c.

ertheilen,  wegen  Einrichtung  der  Kreiskage  in  Unserm  Großherzogthume  Posen,
in  Gemäßheit  des  F.  56.  Unseres  Gesetzes  vom  27sten  März  1824.,  nachdem
Wir  die  Vorschläge  Unserer  getreuen  Stände  darüber  vernommen  haben,  folgende
  Vorschriften:

--Die

  Kreisversammlungen  haben  den  Zweck,  die  Kreisverwaltung  des
Landraths  in  Kommunal-Angelegenheiten  zu  begleiten  und  zu  unterstötzen.
Diese  Verwaltung  innerhalb  der  bestehenden  Gesetzgebung  macht  den  Gegenstand
ihrer  Berathungen  und  Beschlüsse  aus.

§.  2.

Die  besiehenden  landräthlichen  Kreise  bilden  die  Bezirke  der  Kreis-Stände.


*i

Die  Kreissiände  vertreten  die  Kreiskorporation  in  allen,  den  ganzen  Kreis
betreffenden  Kommunal  -Angelegenheiten,  ohne  Nücksprache  mit  den  einzelnen
Kommunen  oder  Individuen.  Sie  haben  Namens  derselben  verbindende  Erklärungen
  abzugeben.  Sie  haben  Staats-Prästationen,  welche  Kreisweise  aufzubringen
  sind,  und  deren  Aufbringung  durch  das  Gesetz  nicht  auf  eine
bestummte  Art  vorgeschrieben  ist,  zu  repartiren.  Bei  allen  Abgaben,  Leistungen
und  Naturaldiensten  zu  den  Kreisbedürfnissen,  sollen  sie  zuvor  mit  ihrem  Gutachten
  gehört  werden,  auch  von  allen,  Geldern,  welche  dahin  verwendet,  sollen
ihnen  die  Rechnungen  alljährlich  zur  Abnahme  vorgelegt  werden.  Wo  eine
siändische  Verwaltung  der  Kreis-Kommunal-Angelegenheiten  statt  findet,  verbleibt
  den  Kreisständen  das  Rechk,  die  Beamten  dazu  zu  wählen.

2  2  KS.  1.
        <pb n="12" />
        —  4  —
g.  4.
Die  kreissicndische  Versammlung  besteht:

A.  aus  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis  und  dem  Fürsten  Sulkowski,
in  den  Kreisen,  in  welchen  ihre  Besitzungen  liegen,  imgleichen  aus  allen
Ritterguts-Besitzern  des  Kreises,  welchen  die  im  §.  6.  aufgeführten  Besiimmungen
  nicht  entgegensiehen  und  welche  in  Unserer  Monarchie  ihren
Wohnsitz  haben;

B.  aus  einem  Deputirten  von  einer  jeden  im  Kreise  belegenen  Stadt;

C.  aus  drei  Deputirten  der  Landgemeinen.

§.  5.
Vertretungen  sind  gestattet:
a)  unmündigen  Ritterguts-Besitzern  durch  ihren  Vater  oder  Vormund;
b)  Ehefrauen  durch  ihre  Ehegatten;
c)  Vatern  oder  Müttern  durch  ihre  volljährigen  Söhne;
d)  unverhetratheten  Besitzerinnen;

e)  allen  qualifizirten  Besitzern,  in  sofern  sie  behindert  sind,  persönlich  zu
erscheinen.

Die  Vertreter  müssen  jederzeit  selbst  Besitzer  landtagsfadhiger  Rictergüter
im  Preußischen  Staate  seyn,  und  die  Bedingungen  des  F.  ö.  ihnen  nicht  entgegenstehen.
  Auch  ist  es  gestattet,  einen  andern  beim  Kreistage  erscheinenden
Gutsbesitzer  zu  Abgabe  der  Stimme  besonders  zu  bevollmächtigen.
6.

Zur  persönlichen  Ausübung  des  Stimmrechts  auf  den  Kreistagen  ist  bei
allen  Ständen  und  gestatteten  Vertretern  erforderlich:

a)  die  Gemeinschaft  mit  einer  der  christlichen  Kirchen;
b)  die  Vollendung  des  24  sten  Lebensjahrs;

c)  unbescholtener  Ruf.
Wo
        <pb n="13" />
        —  5  —
Wo  dieser  Ruf  von  der  Versammlung  bestritten  wird,  ist  auf  den
Bericht  des  Ober-Präsidenten  von  Unserm  Scaatsministerio  zu  entscheiden.
K  7.

Rittergüts-Besitzer,  geistliche  oder  milde  Stiftungen,  so  wie  Städte,
welche  mehr  als  ein  Rittergut  im  Kreise  besitzen,  sind  jederzeit  nur  zur  Führung
einer  Seimme  berecheigt.

K.  8.

Stüddte,  welche  als  solche  die  Berecheigung  haben,  auf  dem  Kreistage
durch  einen  Abgeordneten  zu  erscheinen  und  sich  im  Besitz  eines  Ritterguts  befinden,
  sind  ebenfalls  nur  zur  Führung  einer  Stimme  berechtigt.

Wennn  sie  aber  noch  in  einem  andern  Kreise  Rittergücer  besitzen,  beschicken
sie  auch  die  dortigen  ständischen  Versammlungen.

g.  9.

Zu  städtischen  Abgeordneten  auf  den  Kreistagen  können  alle  diejenigen
Personen  gewählt  werden,  welche  die  einem  Landtags-Deputirten  dieses  Srandes
nothwendige  Befahigung,  jedoch  in  Beziehung  auf  das  Alter  unter  der  F.  6ö.  b.
ausgesprochenen  Modifkation,  besitzen.

g.  10.

Unter  derselben  Modifikation  sind  zu  Abgeordneten  der  Landgemeinen
die  zu  Deputirten  dieses  Standes  auf  dem  Provinzial-Landtage  qualifizirten
Grundbesitzer  waͤhlbar.

S.  11.

Fuͤr  einen  jeden  Abgeordneten  der  Staͤdte  und  Landgemeinen  wird  ein
Stellvertreter  erwaͤhlt,  welcher  ebenfalls  die  &amp;amp;#.  6.,  9.  und  10.  angegebenen
Eigenschaften  haben  muß.

Mo.  1168.)  §.  12.
        <pb n="14" />
        —  6  —

g.  12.

In  den  Staͤdten  erwaͤhlen  der  Magistrat  und  die  Gemeine--Vertreter,

welche  zu  diesem  Behufe  zu  einem  Wahl=  Kollegio  vereinigt  werden,  die
Kreistags-Abgeordneten.

K.  13.

Bei  der  Wahl  der  drei  Abgcordneten  und  Stellvertreter  der  Land-Gemeinen
  wird  wie  bei  der  Wahl  der  Bezirkswähler  verfahren.  Ein  jeder
Landrath  hat  Behufs  dieser  Wahlen  seinen  Kreis  in  drei  Bezirke  einzutheilen,
in  deren  jedem  ein  Deputirter  und  ein  Stellvertreter  zu  wählen  ist.

t-“
Die  Wahlen  der  Landgemeinen  stehen  unter  Aufsicht  des  Landraths.

K.  15.

Die  Wahl  der  Deputirten  der  Städte  und  Landgemeinen  erfolgt  auf
sechs  Jahre,  dergestalt,  daß  von  drei  zu  drei  Jahren  die  Hälfte,  das  ersie
Mal  nach  dem  Loose  ausscheidet.

K.  16.

Der  Landrath,  oder  wenn  derselbe  behindert  ist,  der  älteste  Kreis-Deputirte,
  beruft  die  Stände  zum  Kreistage,  führt  daselbst  den  Vorsitz,  leitet  die
Geschäfte  und  ist  verpflichtet,  die  Ordnung  in  den  Berathungen  zu  erhalten.
Wenn  seine  Erinnerungen  kein  Gehör  finden,  ist  er  befugt,  die  Ordnungs-=störenden
  Mitglieder  von  der  Versammlung  auszuschließen;  jedoch  hat  er
darüber  sofort  an  den  Ober-Präsidenten  der  Provinz  zur  weitern  Verfügung
zu  berichten.

S  17.

Der  Landrath  ist  verpflichtet,  alljährlich  wenigsiens  einen  Kreistag
anzusetzen;  außerdem  aber  ister  hierzu  berechtigt,„so  oft  als  er  es  den  Bedürfnissen
  der  Geschäfte  für  angemessen  hält.  Er  hat  der  ihm  vorgesetzten
Regierung  von  einem  jeden  anzusetzenden  Kreistage  Anzeige  zu  machen.

W-
        <pb n="15" />
        —  7  —

X  18.

So  lange  Kommunal-Gegenstände  früherer  Kreisverbende  abzuwickeln

sind,  ist  die  Vereinigung  mehrerer  Kreise,  oder  der  Theile  verschiedener  Kreise,

zu  diesem  Zwecke  gestattet.  Gegenstände,  welche  nur  eine  Klasse  der  Stände
treffen,  können  auf  besondern  Konventen  dieser  Seände  verhandelt  werden.

g.  1  9.

Die  Staͤnde  verhandeln  auf  dem  Kreistage  gemeinschaftlich.  Die
Beschluͤsse  werden  nach  einfacher  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Der  Landrath  hat
als  solcher  keine  Stimme.  Er  stimmt  mit,  wenn  er  zugleich  Kreisstand  ist,
kann  jedoch  auch  ohne  Stimme  den  Vorsitz  fuͤhren.

Bei  gleichen  Stimmen  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden,  und,
wenn  derselbe  nicht  stimmfaͤhig  ist,  die  Stimme  des  dltesten  Kreis-Depatirten.
Er  hat  alle  Kreistags-Beschluͤsse  zur  Kenntniß  der  ihm  vorgesetzten  Regierung
zu  bringen,  zu  denjenigen  Beschluͤssen  aber,  durch  welche  neue  Verwaltungs-Normen
  festgesetzt,  und  den  Kreis-Einsassen  neue  Verbindlichkeiten  aufgelegt
werden  sollen,  die  Bestätigung  der  Regierung  besonders  einzuholen  und  bis
zu  deren  Eingang  mit  der  Ausführung  Anstand  zu  nehmen.

—

Findet  ein  ganzer  Stand  durch  einen  Kreistags-Beschluß  in  seinen
Interessen  sich  verletzt,  so  steht  ihm  mittelst  Einreichung  eines  Separat-Voti
der  Rekurs  an  diejenige  Behörde  zu,  von  welcher  die  betreffende  Angelegen=Heit
  ressortirt.

Bei  Zusammenberufung  der  Kreisstände  hat  der  Landrath  in  der  Kurrende
  die  zu  verhandelnden  Gegenstande  anzugeben.

Die  Erscheinenden  sind  dann  befugt,  einen  Beschluß  zu  fassen,  und
durch  solchen  die  Außenbleibenden  wie  die  Abwesenden  zu  verbinden.

K.  21.

Der  Landrath  führt  die  Beschlüsse  der  Kreissiände  aus,  in  sofern  die
Regierung  nicht  eine  andere  Behörde  mit  der  Ausführung  ausdrücklich  beauf-(No.
  1168.)  tragt,
        <pb n="16" />
        —  8  —

tragt,  oder  die  Sache  als  ständische  Kommuünal-Angelegenheit  niche  besonders
gewählten  Beamten  übertragen  ist.

g.  22.

Der  Ober-Präsident  der  Provinz  hat  die  zu  dem  Zusammenrritte  der
Kreisstände  nach  vorstehenden  Worschriften  erforderlichen  Verfügungen  ungesäumt
  zu  veranlassen.

Gegeben  Berli,  den  20stten  Dezember  1828.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Nrör.  o.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.
Graf  v.  Bernstorff.  v.  Hake.  Graf  v.  Danckelman.  v.  Motz.
        <pb n="17" />
        —  9  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagacten.

 

——  No.  2.  —

 

(No.  1169.)  Deklaration  des  Gesetzes  vom  1  1ten  Juli  1822.,  die  Befreiung  der  Wiktwen-Pensionen
  von  Gemeinelasten  betreffend.  Vom  2  1sten  Januar  1829.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  .

Durch  die  Bestimmung  im  §&amp;amp;.  10.  Buchst.  a.  des  Gesetzes  vom  1#en
Juli  1822.  sind  die  aus  Staatskassen  zahlbaren  Pensionen  der  Wittwen  und
die  Erziehungsgelder  für  Waisen  ehemaliger  Staatsdiener  von  allen  direkten
Beiträgen  zu  den  Gemeinelasten  befreit.

Wir  finden  Uns,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  und  nach
erstattetem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  bewogen,  bei  völliger  Anwendbarkeit
der  Gründe,  weshalb  Wir  die  aus  Staatskassen  zu  erhebenden  Wittwenpensionen
und  Waisen-Erziehungsgelder  von  solchen  Beiträgen  entbunden  haben,  mittelft
gegenwärtiger  Deklaration  dieser  Vorschrift,  die  Befreiung  von  denselben  auf
diejenigen  Pensionen  und  Unterstützungen  auszudehnen,  welche  die  Wütwen  und
Waisen  ehemaliger  öffentlicher  Beamten  und  Diener  aus  einer  der  besondern,
mit  Unserer  Genehmigung  errichteten,  Versorgungsanstalten  empfangen,  wohin
namentlich  die  allgemeine  Wittwen-Verpflegungsanstalt  und  die  Militair-Wirtwenkasse,
  so  wie  sämmtliche  Anstalten  gehören,  die  zum  Zwecke  der  Wittwenund
  Waisenversorgung  für  einzelne  Klassen  der  öffentlichen  Beamten  und  Diener,
beispielsweise  für  die  Professoren  an  den  Universitäten,  für  Gelstliche  und  für
Schullehrer,  gebildet  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsieigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21sten  Jannar  1829.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Carl,  Herzog  von  Mecklenburg.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Danckelman.
Beglaubigt:  Friese.

 

Jabrgang  1829.  —  (No.  1169  —  ff0.)  B  (No.  1170.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  21st#en  Februar  1829.)
        <pb n="18" />
        —  10  —

(No.  1170.)  Minuisterisl  -Erkldrung  vom  22  sten  Januar  1829.,  über  die  mit  dem  Königreich
Baiern  getroffene  Percinbarung,  die  Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsieller
und  Verleger  in  den  beiderseitigen  Staaten  wider  den  Büchemachdruck  betreffend.

D.,  Koöniglich-Preußische  Ministerium  der  auswämigen  Angelegenheiten  erklärt

hierdurch,  in  Gemaßheit  der  von  Seiner  Königlichen  Majestät  ihm  ertheilten

Ermchtigung:

nachdem  von  der  Königlich  -Baierschen  Regierung  die  Zusicherung  ertheilt
worden  ist,  daß  vorlaufig  und  bis  es  nach  Artikel  18.  der  deutschen
Bundes#kte  zu  einem  gemeinsamen  Bundesbeschlusse  zur  Sicherstellung  der
Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  gegen  den  Büchernachdruck  kommen
wird,  diejenigen  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  in  dieser  Beziehung  zu
Gunsten  der  Baierschen  Unterthanen  im  Königreich  Baiern  bereits  bestehen,
oder  künflig  erlassen  werden,  in  ganz  gleichem  Maaße  auch  zum  Schutze
der  Schriftsteller  und  Verleger  der  Preußischen  Monarchie  in  Anwendung
gebracht  werden  sollen;

daß  das  Verbot  wider  den  Büchernachdruck,  so  wie  solches  bereits  in  dem  ganzen
Bereiche  der  Preußischen  Monarchie,  zum  Schutze  der  inländischen  Schrifrsteller
und  Verleger,  nach  den  in  den  einzelnen  Provinzen  geltenden  Gesetzen,  bestehr,
auch  auf  die  Schriftsteller  und  Verleger  des  Königreichs  Baiern  Anwendung
finden,  mithin  jeder  durch  Nachdruck  oder  dessen  Verbreitung  begangene  Frevel
gegen  letztere,  nach  denselben  gesetzlichen  Vorschriften  beurtheilt  und  geahndet
werden  soll,  als  handele  es  sich  von  beeinrrächtigten  Schrifestellern  und  Verlegern
in  der  Preußischen  Monarchie  selbst.

Gegenwärtige  Erklärung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende,
von  dem  Königlich-Baierschen  Ministerio  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vollzogene,
  Erklärung  ausgewechselt  worden  sepn  wird,  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  in  den  diesseitigen  Staaten  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten.

Berlin,  den  22  sten  Januar  1829.

Kdnigl.  Freuft  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
S.)  v.  Schönberg.

Auanen  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende,
von  dem  Koöniglich  -Baierschen  Ministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des
Aeußern  unterm  2ten  Februar  d.  J.  vollzogene,  Erklärung  ausgewechselt  worden
ist,  unter  Bezugnahme  auf  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  16ten  August  1827.
(Gesetz-Sammlung  pro  1827.  No.  17.  Seite  123.),  hierdurch  zur  öffenrlichen
Kenntniß  gebracht.  Berlin,  den  131ten  Februar  1829.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

 

(Neo.  1171.)
        <pb n="19" />
        No.  11741.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  27sten  Januar  1829.,  die  noch  zur  Liquidation
gegen  die  Departemental  =  Fonds  von  Posen  und  Bromberg  zuzulassenden
Forderungen  betreffend.

-
In  Meiner  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  gemachten  Order  vom  27  sten
September  1823.,  die  Departementalschulden  der  Regierungsbezirke  Posen  und
Bromberg  betreffend,  habe  Ich  Mir  die  Entschließung  über  die  in  derselben
noch  nicht  für  liquidationsfähig  erklärten,  in  Hinsicht  ihres  Rechtstirels  zweifelbasten,
  Forderungen  bis  nach  Organisation  der  Provinzialstände  vorbehalten.
In  Verfolg  des  von  den  letztern  abgegebenen  Gutachtens  und  des  Landtags-Abschiedes
  vom  20sten  Dezember  v.  J.  bestimme  Ich  nun  hiemnit  Folgendes:

1)  Diejenigen  Forderungen,  welche  diesseitige  Unterthanen  an  die  jetzt  volnischen
  Departements  haben,  und  welche  nach  Artikel  9.  der  Konvention
vom  22sten  Mai  1819.  gegen  letztere  nicht  gelkend  gemacht  werden  können,
sind  als  eine  Schuld  zu  betrachten,  welche  dem  ganzen  Großherzogthume
Posen  obliegt.  Es  sind  jedoch  nur  diejenigen  derselben  liquidationsfähig,
welche  nach  der  Verordnung  vom  27  ten  September  1823.  oder  nach  der
gegenwärtigen  als  liquidationsfähig  zu  betrachten  sind.  Die  Vertheilung
dessen,  was  auf  Forderungen  dieser  Art  noch  zu  bezahlen  seyn  wird,  soll
auf  die  beiden  Regierungsbezirke  nach  Verhältniß  dessen  erfolgen,  was  die
Departementalfonds  derselben  an  Koäquationsgeldern  wirklich  bezogen  haben
und  bis  zum  Abschlusse  noch  beziehen  werden,  so  wie  nach  dem,  was  die
beiden  Fonds  vielleicht  an  Forderungen  ersparen,  welche  polnischen  Unterbhanen
  gegen  dieselben  zugestanden  haben  und  von  welchen  die  Departements
durch  die  Konvention  vom  22sten  Mai  1819.  ihrerseits  befreit  worden  sind.
Da  hiernach  das  Interesse  beider  Departemenks  an  der  Sache  gleich  ist,
der  Departementalfonds  zu  Posen  aber  wahrscheinlich  den  größern  Theil
der  zu  den  Zahlungen  erforderlichen  Gelder  wird  hergeben  müssen;  so  soll
die  Anmeldung  der  Glubiger  dieser  Art  bei  der  Regierung  zu  Posen  erfolgen
  und  der  Vertreter  dieses  Departements  sich  über  die  Forderung  derselben,
  Namens  des  ganzen  Großperzogthums,  rechrsgültig  zu  erklären
berechtigt  sepn.

2)  Hiemächst  werden  noch  zur  Liquidation  zugelassen,  alle  diejenigen  Forderungen,
  welche  aus  Kontrakten  herrühren,  die  zwar  nach  dem  üsten
September  1807.,  jedoch  vor  Errichtung  der  Prafekturen  mit  legalen
Landesbehörden  für  Rechnung  des  Verwaltungsbezirks  derselben  geschlossen
worden  sind.

2)  Was  die  Wiesenaushuthungen  anlangr,  welche  vor  dem  isten  Mai  1814.
auf  Requisirion  von  Civilbehörden  statr  gefunden  haben;  so  soll  dem  Gut-#r

  1171.  achten
        <pb n="20" />
        —  12  —

achten  der  Stände  gemäß,  denjenigen  Interessenten,  welche  eine  Forderung
hieraus  erweislich  machen  können,  gestattet  seyn,  diejenigen  Leistungs=  und
Abgaben-Rückstande  aller  Art,  welche  sie  noch  dem  in  Anspruch  genommenen
  Departementalfonds  verschulden,  gegen  diese  Forderungen  zu  kompensiren,
  eine  sonstige  Vergütung  aber  nicht  statt  finden.  Damit  nun  der
Passivzustand  der  beiden  Deparkements  bald  vollständig  ins  Klare  gebracht
und  deren  Schuldemwesen  gänzlich  beseitigt  werden  möge;  so  bestimme  Ich
den  1sten  Juli  dieses  Jahres  zum  Präklusiv-Termine,  bis  zu  welchem
alle  Forderungen  obiger  Art  anzumelden  und  die  zu  deren  Bescheinigung
erforderlichen  Beläge,  bei  Verlust  der  Forderungen  und  resp.  der  Beweiskraft
  der  Beläge,  beizubringen  sind.  Ueber  die  Forderungen  unter  1.  und
2.  soll  in  der  durch  Meine  Order  vom  27  sten  Oktober  1820.  (Gesetzsammlung
  von  1821.  S.  153.)  bestimmten  Art  entschieden  werden,  wogegen
bei  den  unter  3.  erwähnten  Ansprüchen,  wenn  darüber  zwischen  dem  Liquidanten
  und  dem  Bevollmächtigten  des  in  Anspruch  genommenen  Departements
  keine  Vereinigung  zu  treffen  ist,  von  der  Departements-Regierung
schiedsrichterlich  ohne  weiteren  Rekurs  zu  entscheiden  ist.  Alle  in  der  Kabineksorder
  vom  23  ten  September  1823.  noch  vorbehaltenen  Ansprüche  an
die  Departementalfonds,  welche  vorflehend  nicht  ausdrücklich  bezeichnet
sind,  namentlich  die  für  Einquarkirung  jeder  Art,  für  Verlust  an  Wagen
und  Pferden  und  für  andere  Kriegsschdden,  bleiben  von  der  Liquidation
gänzlich  ausgeschlossen.  In  Beziehung  auf  die  durch  die  Order  vom
27  sten  September  1823.  für  liquidationsfähig  erklärten,  jedoch  bis  jetzt
nicht  angemeldeten  oder  nicht  bescheinigten  Forderungen  bewendet  es  bei
der  in  gedachter  Order  und  in  derjenigen  vom  1  tten  Juli  1826.  ausgesprochenen
  Präklusion.

Berlin,  den  27sten  Jannar  1829.

Friedrich  Wilhelm.

 

An
den  Staatsminister  v.  Schuckmann.
        <pb n="21" />
        —  13  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNo.  3.  —

 

[No.  1172.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  2  1sten  Februar  1329.,  womit  der  Haupt-Finanz-Etat
  für  das  Jahr  1829.  publizirt  wird.

(c

Ich  bin  auf  Ihren  Bericht  vom  30sten  v.  M.  damit  einverstanden,  daß  in
Folge  Meiner  Order  vom  17ten  Januar  1820.,  den  Staatshaushalt  und  das
Staatsschuldenwesen  betreffend,  und  des  Gesetzes  über  das  Abgabenwesen  vom
Zosten  Mai  1820.  gegenwärtig  mit  der  öffenrlichen  Kundmachung  des  Haupt-Finanz-Etats
  des  Staats  von  drei  zu  drei  Jahren  fortgefahren  werden  kann,  und
antorisire  Ich  Sie  daher,  den  hierneben  zurückerfolgenden  von  Mir  vollzogenen
allgemeinen  Etat  für  das  Jahr  1829.  mit  dieser  Order  abdrucken  und  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen  zu  lassen.  Damit  aber
der  Zweck  vollständig  erreicht,  und  Jedermann  die  Einnahmen  und  Ausgaben
näher  verständlich  werden,  überlasse  Ich  Ihnen,  gleichzeitig  mit  der  Publikation
des  Etats  die  erforderlichen  Erläuterungen  dazu  den  Regierungen  mit  der  Anweisung,
  solche  durch  die  Amtsblätter  bekannt  zu  machen,  zugehen  zu  lassen.

Berlin,  den  21sten  Februar  1829.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  St  ats-  und  Finanzminister  v.  Motz.

 

Jahrgang  1829.  —  (No.  1172.)  C  Allge-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  Iten  März  1829.)
        <pb n="22" />
        —  14  —

Allgemeiner  Etat  der  Staats-Einnahmen

 

Einnahme.

Reiner
Ertrag.
Riblr.
—  —

 

—
"

do

&amp;amp;  "  NS

10.

 

Aus  der  Verwaltung  der  Domainen  und  Forsten,  nach  Abzug
des  davon  dem  Kron-Fideikommiß  vorbehaltenen  Revenuͤen-Ancheilsl

  .............................  ..
Aus  den  Domainen-Abloͤsungen  und  Verkaͤufen,  Behufs  der
schnelleren  Tilgung  der  Staatsschulden

Aus  der  Verwaltung  der  Bergwerke,  Hütten  und  Salinen

Aus  der  Verwaltung  der  Porzellan-Manufaktur  zu  Berlin..

Aus  der  Post-Verwaltnanaa  ..
Aus  der  Verwaltung  der  Lottereeee  ..
Aus  dem  Salz-Monopol.......................  .....  ...  .  ...
Revenůen-  Ueberschuͤsse  des  Fuͤrstenthums  Neufchatel...........
Aus  der  Steuer=  und  Abgaben-Verwaltung:
a)  an  Grundsteeier  9,057,000.
b)  an  Klassenstenen  -.......  6,368,000.
c)anGewerbesteuer..·........................  1,736,000.

d)  an  Eingangs-,  Ausgangs-  und  Durchgangs=Abgaben,
  an  Verzehrungs-Sceuern  von  inländischen
  Erzeugnissen,  an  Schifffahrts=  und  anderen
Kommunikations-Abgaben  Cmit  Auoschluß  der
Wege-Gelder  von  den  Kunftstraßen)  und  an

Sctempelsterern  .  ....  .  .  ..  18,733,000.
c)  an  Wege-Geldern  von  den  Kunfststraßen  573,000.

An  verschiedenen  unter  obigen  Titeln  nicht  begriffenen  Einnahmen.

*

 

 

4,524,000

1,000,000
1,000,000
14,000

4,  100,000
684,000
4,783,000
26,000

37,067,000
598,000

 

50,796,000
        <pb n="23" />
        15

und  Ausgaben  fuͤr  das  Jahr  1829.

 

 

 

 

 

Ausgabe.
Rtblr.
1.Fär  das  Seaaes-Schuldenwesen,  und  zwar:
a)  zur  Verzinsung  der  allgemeinen  und  provinziellen
Scaats-Schulden  und  zu  den  laufenden  Verwaltungskosssenn
  7,452,000.
b)  zur  Schulden-Tilgug  3,485,  000.  40.%  7.000
2.  An  Pensionen,  Kompetenzen  und  Leibrenten,  und  zwar:
a)  an  etatsmaͤßigen  Fonds  zu  Pensionen  fuͤr  emeritirte
Staatsdiener  und  deren  Wittwen  und  Hinterbliebenen,
  so  wie  zu  sonstigen  Gnaden-Unterstützungen  906,000.
b)  an  lebenslänglichen  Kompetenzen  und  Pensionen
für  die  Mitglieder  aufgehobener  geistlicher  Korpo--rationen,
  an  Pensionen  welche  auf  dem  Reichs-.Doeputationsschluß
  vom  25sten  Februar  1803.
beruhen,  oder  sonst  traktatkenmäßig  zu  leisten  sind  2,192,000.  34158.000
3.  An  immer  dauernden  Renten  und  Entschädigungen  für  aufgehobenä
„Berechtigungen  und  entzogene  Nutzungen  277,000
4.  Fuͤr  das  Oeheime  Kabinet,  fuͤr  das  Böchen  des  Staats-Ministerii,  "
fär  die  Staats=  Buchhalierei  und  die  Verwaltung  des  Staatsschabes
  und  der  Münzen,  für  das  Staats-Archiv,  das  Staats=Sekretariat
  und  für  die  Ober-Rechnungskammer  288,000
5.Fär  das  Kriegs-Ministerium,  einschließlich  der  Zuschösse  für  das
Milicair-Walsenhaus  zu  Potsaoaonrn  22,165,000
6.]  Für  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheitten  5860,000
7.  Für  das  Ministerium  des  Innen  ...  4,886,000
8.|  Für  das  Miniskerlum  der  geistlichen,,  Unterrichts=  und  Medizinal-(Angelegenheiten
  .........................................  2,3-i7,000
9.FuedaoMIntstenumderJusttz,außerdenGerichtsspokteln......  1,823,000
10.  Fuͤr  das  Ministerium  der  Finanzen,  zur  Central,  Verwaltung  203,000
41.|  Für  die  Ober-Präsidien  und  Regierunggen  1,830,000
12.  Für  die  Haupt=  und  Landgestüt  1603,000
13.  Zur  Deckung  der  Einnahme-Ausfälle,  zu  außerordentlichen  Ausgaben
  und  Landes-Verbesserungen  und  zur  Vermehrung  des
Haupe-Reserve-Kapitasss  ..  2076,000
5150,790,000

(No.  117

Berlin,  den  21sken  Februar  1829.

Friedrich  Wilhelm.

von  Motz.

 

73.)

[NNo.  1473.)
        <pb n="24" />
        Jo.  41173.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  18ten  November  1828.,  zur  Erläuterung  der
Rubriken  des  Stempel-Tarifs:  „amtliche  Ausfertigungen“  und  „Gesuche“,
so  wie  der  gesetzlichen  Vorschriften  wegen  des  Rechtsweges  in  stempelpflichtigen
  Angelegenheiten.

D.  Stempel-Tarif  unter  den  Rubriken:  „amtliche  Ausfertigungen“  und
„Gesuche“,  woruͤber  nach  dem  Berichte  des  Staatsministeriums  vom  29sten
v.  M.  eine  Verschiedenheit  der  Ansichten  obwaltet,  hat  den  Gebrauch  des
Stempelpapiers  nur  davon  abhaͤngig  gemacht:  daß  die  Behoͤrde,  vor  welcher
ein  an  sich  stempelpflichtiger  Gegenstand  des  Privat-Interesse  verhandelt  wird,
die  amtliche  Eigenschaft  einer  richterlichen,  einer  poligeilichen  oder  einer  abgabenverwaltenden
  Behörde  besitze,  nicht  aber  davon,  daß  sie  auch  in  der  Eigenschaft
einer  solchen  Behörde  auf  das  vor  ihr  verhandelte  Geschäft  amtlich  eingewirkt
habe.  Bei  diesen  dreien  Gattungen  amtlicher  Behörden  ist  hiernach  der  Gebrauch
des  Stempelpapiers  zu  allen  an  sich  stempelpflichtigen  Verhandlungen,  ohne
Unterschied  des  Gegenstandes,  im  Gesectze  vorgeschrieben,  und  es  würde  an  sich
keiner  Deklaration  des  Tarifs,  sondern  nur  einer  Belehrung,  durch  welche  die
Mißverständnisse  der  gerichtlichen  und  verwaltenden  Behörden  beseitiget  werden,
bedürfen.

Was  hiernächst  die  Erörterungen  im  Berichte  des  Staatsministeriums
wegen  der  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  über  die  Stempelpflichtigkeit  eines  Gegenstandes
  und  über  die  Anwendung  des  Tarifs  betrifft;  so  ist  auch  dieserhalb  ein
besonderes  Gesetz  nicht  erforderlich,  da  die  Stempelsteuer  zu  den  allgemeinen
Staatsabgaben  gehört,  und  es  bereits  gesetzlich  fesisteht,  daß  über  die  Verbindlichkeit
  zu  deren  Entrichtung  der  ordentliche  Weg  Rechtens  nicht  statt  findet,
wovon  eine  Ausnahme  nur  zulässig  ist,  wenn  in  den  Fäallen  des  S.  3.  Lit.  i.
des  Stempelgesetzes  die  Befreiung  besonderer  Anstalten,  Gesellschaften  und  Personen
  von  gewissen  Stempelabgaben  unter  dem  Widerspruche  der  Steuerverwaltung
  behauptet  wird.  Wer  außer  diesen  Fällen  vermeint,  daß  er  bei  Festsetzung
oder  Einziehung  einer  Stempelsteuer  dem  Gesetze  nicht  gemäß  behandelt  worden,
hat  seine  Beschwerde  gegen  die  festsetzende  Behbrde  im  Wege  der  verfassungsmäßigen
  Instanzen  zu  verfolgen.

Ich  überlasse  dem  Staatsministerium,  diese  Order,  als  eine  Erlduterung
der  schon  vorhandenen  gesetzlichen  Vorschriften,  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt
zu  machen.

Berlin,  den  1  8ten  November  1828.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="25" />
        —  17  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNo.  4.—

 

(No.  1474.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  7ten  Februar  1829.,  die  Modifikation  der
Bestimmungen  im  §.  24.  der  Kreisordnung  für  die  Rheinprovinzen  und
Westphalen  vom  13ten  Juli  1827.  enthaltend.

D.  ½½%  dem  Berichte  des  Staatsministerii  einige  der  ehemaligen  Reichs-Stäinde,
  welche  die  durch  die  Verordnung  vom  3osten  Mai  1820.  ihnen  vorbehaltenen
  Regierungsrechte  ausüben,  sich  durch  die,  §.  24.  der  Kreisordnung
vom  13ten  Juli  1827.  enthaltene  Bestimmung,  wonach  die  Kreistags-Beschlüsse
ihnen  vor  der  Ausführung,  Behufs  der  etwa  zu  machenden  Erinnerungen,
vorgelegt  werden  sollen,  noch  nicht  hinreichend  gesichert  glauben,  vielmehr  die
Beeinträchtigung  ihrer  gesetz=  und  rezeßmäßigen  Rechte  von  Seiten  der  Kreistage
befürchten:  so  will  Ich,  dem  Gesuche  derselben  und  dem  Antrage  des  Staats-=Ministerül
  gemäß,  denenselben  gestatten,  zu  den  Versammlungen  der  Kreisstände
in  denjenigen  Kreisen,  in  welchen  ihre  Mediatgebiete  liegen,  ein  Mitglied  ihrer
standesherrlichen  Regierungen,  oder  ihren  Ober-Beamten,  als  Bevollmächtigten
abzusenden,  welcher  den  Berathschlagungen  beiwohnen  kann;  jedoch  lediglich  zu
dem  Zwecke,  um  sich  zu  überzeugen,  daß  nichts  gegen  die  standesherrlichen
Rechte  vorgenommen  werde,  und  gegen  diejenigen  Beschlüsse,  durch  welche  er
deren  Beeinträchtigung  fürchtet,  die  den  Standesherren  selbst,  nach  §.  24.  der
Kreisordnung,  zustehenden  Erinnerungen  zu  machen.  Eine  besondere  Vorlegung
der  Kreistags-Beschlüsse  an  diejenigen  Standesherren,  welche  von  dieser  Befugniß
Gebrauch  machen,  ist  daher  fernerhin  nicht  erforderlich;  vielmehr  kann  die  Regierung
  diejenigen  Kreistags-Beschlüsse,  gegen  welche  der  Bevollmaächtigte  nichts
erinnert  hat,  ohne  weitere  Rückfrage,  bestätigen,  wogegen  sie,  wenn  Erinnerungen
gezogen  werden,  wegen  deren  Erledigung  das  Erforderliche  verfassungsmäßig
einzuleiten  hat.
Berlin,  den  7ten  Februar  1829.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

Jahrgang  1829.  —  (No.  1174  —  175.  D  (o.  1175.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  Aten  April  1829.)
        <pb n="26" />
        —  18  —

MNo.  1175.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  21sten  Februar  1829.,  die  Porto-Restitutionen
bei  Sendungen  in  Silbergeld  von  100,000  Kthlr.  und  darüber  betreffend.

D.  nach  Ihrem  Bericht  vom  2gsten  v.  M.  die  Ihnen  durch  Meine  Orber
vom  19ten  März  1826.  ertheilte  Befugniß,  für  Sendungen  in  Silbergeld.
bei  einer  jährlichen  Versendungs-Summe  von  25,000  Rthlr.  an  bis
50,000  Rehlr.  10  Prozent,  und  über  50,000  Rchlr.  15  Prozent
Erlaß  am  Porto  bewilligen  zu  können,
für  außerordentliche  Fädlle  nicht  ausreicht,  so  will  Ich,  in  Berücksichtigung  der
Anträge  von  Handlungshausern,  und  um  mit  den  benachbarten  Postanstalten
gleichen  Schritt  zu  halten,  Sie  ermachtigen,
bei  einer  innerhalb  eines  halbj4hrigen  Zeitraums  vorkommenden
Versendungs  =  Summe,  von  100,000  Rehlr.  bis  200,000  Rthlr.
25  Prozent,  und  über  200,000  Rthlr.  338  Prozent  am  Porto  erlassen
  zu  dürfen.

Berlin,  den  21#ten  Februar  1829.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  General-Postmeister  von  Nagler.

 

(No.  1176.)
        <pb n="27" />
        —  19  —

(No.  1176.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  A8sten  Februar  1829.,  nach  welcher  die  K.  118.
des  Gewerbepolizel-Gesetzes  vom  7ten  September  1811.  enthaltene  Vorschrift,
daß  Feldmesser  und  Nivellirer  dieses  Gewerbe  nur  dann  zu  betreiben  befugt

sind,  wenn  sie,  nach  vorgängiger  Prüfung  durch  die  Ober-Bau-Deputation,
von  den  Regierungen  angestellt  worden,  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie
zur  Anwendung  kommen  foll-Zu

  Verhuͤtung  der  Nachtheile,  welche  dem  Gemeinwesen  durch  Ausuͤbung
der  geomotrischen  Praxis  von  untuͤchtigen  Subjekten  erwaͤchst,  setze  Ich,  auf
Ihren  Antrag  vom  11ten  d.  M.,  hierdurch  fest,  daß  die  Vorschrift  im  &amp;amp;.  118.
des  Gewerbepolizei-Gesetzes  vom  7ten  September  1811.,  nach  welcher  Feldmesser
  und  Nivellirer  dieses  Gewerbe  nur  dann  zu  treiben  befugt  sind,  wenn  sie,
nach  vorgängiger  Prüfung  durch  die  Ober-Bau--Deputation,  von  den  Regierungen
  angestellt  worden,  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie  zur  Anwendung
kommen  soll.  Ich  überlasse  Ihnen,  diesen  Befehl  durch  die  Gesetzsammlung
und  zugleich  in  den  Provinzen,  worin  das  Gesetz  vom  7ten  September  1811.
bisher  noch  nicht  in  Kraft  gewesen  ist,  durch  die  Amtsblätter  der  Regierungen
bekannt  machen  zu  lassen,  auch  die  Regierungen  und  die  Ober-Bau-Deputation
hiernach  mit  Anweisung  zu  versehen.

Berlin,  den  28sten  Februar  1829.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  von  Schuckmann.

 

Go.  1176  —  1177.)  (No  1177.)
        <pb n="28" />
        —  20  —

No.  1177.)  atibe  des  dem  Buch=  und  Kunsthändler  Wilmanns  in  Frankfurt  am
Main  ertheilten  Privilegiums.  Vom  Iten  März  41829.

achdem  Seine  Majestät  der  König,  Unser  Allergnddigster  Herr,  mittelst  Allerböchster
  Kabinetsorder  vom  3ten  Februar  d.  J.  zu  genehmigen  geruhet  haben,
daß  dem  Buch=  und  Kunsthändler  Wilmanns  in  Frankfurt  am  Main  für  die
von  ihm  theils  schon  herausgegebenen,  theils  noch  zu  veranstaltenden  Panoramen
der  Rhein=  und  Main-Gegenden  das  nachgesuchte  Privilegium  mit  dem  Vorbehalte,
  daß  es  auf  die  vor  dessen  Bekanntmachung  bereits  veranstalteten
Nachstiche  und  Nachdrucke  nicht  amwendbar  seyn  solle,  ertheilt  werde,  und  die
unterzeichneren  Ministerien  hierauf  in  Gemäßheit  dieses  Allerhöchsten  Befehls  das
gebetene  Privilegium  haben  ausfertigen  lassen:  so  wird  solches  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  9#ten  März  1829.

Ministerium  der  Geistlichen,  Ministerium  des  Innern
Unterrichts=  und
Medizinal-Angelegenheiten.  der  Polize
Frhr.  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.
Privilegium

für  den  Buch=  und  Kunsthändler  Wilmanns  zu  Frankfurt  a.  M.

D.  von  des  Königs  Majestät  unterm  Zten  v.  M.  erlassenen  Allerhochsien
Kabineksorder  gemäß,  wird  dem  Buch=  und  Kunsihändler  Wilmanns  in
Frankfurt  am  Main  das  nachgesuchte  Privilegium  für  die  von  ihm  theils  schon
herausgegebenen,  theils  noch  zu  veranstaltenden  Panoramen  der  Rhein=  und
Main-Gegenden  dergestalt  ertheilt,  daß  selbige  innerhalb  sämmtlicher  Preußischen
Staaten  weder  nachgestochen  oder  nachgedruckt,  noch  auch  irgend  ein  Nachsiich
oder  Nachdruck  davon  verkauft  werden  soll,  bei  Vermeidung  der  durch  das  Allgemeine
  Landrecht  fesigesetzten  Folgen  des  widerrechtlichen  Nachdrucks.  Es  wird
jedoch  hierbei  ausdrücklich  vorbehalten,  daß  dieses  Privilegium  auf  die  vor  dessen
Bekanntmachung  bereits  veranstalteten  Nachstiche  und  Nachdrucke  nicht  amwendbar
  seyn  soll.  Berlin,  den  9ten  März  1829.

(L.  S.)
Königlich-Preußisches  Ministerium
der  Geistlichen,  Unterrichts-  des  Innern  und  der
und  Medizinal-Angelegenheiten.  Polizei.

Frhr.  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.
        <pb n="29" />
        Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

JNo.  5.—

 

[No.  1478.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  1  3ten  November  1828.,  wegen  des  zu  Verträgen
  über  Angabe  an  Jahlungsstatt  erforderlichen  Kaufwerthstempels.

U.  auf  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  27sten  v.  M.,  die  abweichenden
Meinungen  der  Gerichtshoͤfe,  wegen  der  Stempelsteuer  bei  Vertraͤgen  uͤber  Angaben
  an  Zahlungsstatt,  zu  vereinigen;  setze  Ich,  in  Beruͤcksichtigung  des  Gesetzes
g.  242.  Tit.  16.  Th.  I.  des  Landrechts,  woselbst  auf  diese  Gattung  von  Vertraͤgen
das  zwischen  Kaͤufern  und  Verkaͤufern  obwaltende  Rechtsverhaͤltniß  angeordnet
wird,  hierdurch  fest:  daß  bei  den  Verträgen  über  Angaben  an  Zahlungsstatt  die
Stempelsteuer  vom  Kaufwerth,  wie  solche  nach  den  Bestimmungen  im  F.  5.  des
Gesetzes  vom  7ten  März  1822.,  und  im  Tarif  unter  der  Rubrik  von  Kaufverträgen,
  vorgeschrieben  ist,  entrichtet  werden  soll.  Ich  überlasse  Ihnen,  diese
Bestimmung  öffentlich  bekannt  zu  machen,  und,  daß  von  den  Behörden  darnach
verfahren  werde,  anzuordnen.

Berlin,  den  13t6en  November  1828.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  Graf  v.  Danckelman  und  v.  Motz.

Jahrgang  1820.  —  (No.  1178  —  1179.)  E  (No.  1479.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  9ten  Mai  1829.)
        <pb n="30" />
        —  22  —

([No.  1179.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  14ten  Februar  1829.,  die  Befugniß  der  landschaftlichen
  Kredit-Institute  zur  Auswirkung  der  gerichtlichen  Subhastation
bepfandbriefter  Güter  betreffend.  «

P

In  den  Reglements  für  die  Kredit-Systeme  Schlesiens,  der  Kur=  und  Neu-Mark,
  Pommerns,  Westpreußens  und  des  Großherzogthums  Posen  ist  den
Kredit-Direktionen  nicht  ausdrücklich  die  Befugniß  beigelegk,  bei  den  gerichtlichen
Behörden  die  Subhastation  bepfandbriefter  Güter  in  Antrag  zu  bringen.  Für
das  schlesische  Kredit=  System  ist  auf  den  Antrag  der  Verwaltung  desselben
bereits  durch  das  Publikandum  vom  30sten  August  1810.  vorgesehen  worden.
Ich  setze  jedoch  auch  für  die  übrigen  Kredit  -Institute,  in  Gemaßheit  der  von  den
engern  Ausschüssen,  als  ihren  reglementsmäßigen  Organen,  hierüber  gefaßten,
durch  den  Minister  des  Innern  Mir  vorgelegten,  Beschlüsse,  hierdurch  fest:  daß
die  Kredit-Instikute,  gleich  andern  eingetragenen  Gläubigern,  befugt  seyn  sollen,
in  allen  Fällen  und  soweit  nicht  besondere  Gesetze  ein  Anderes  verordnen,  die
gerichtliche  Subhastation  der  bepfandbrieften  Güter  auszuwirken,  wenn  nach  der
pflichtmäßigen  Ueberzeugung  der  Verwaltungsbehörden  die  reglementsmäßigen
Mittel  unzureichend  sind,  die  den  Insticuten  schuldigen  Zinsen  und  Vorschüsse
herbeizuschaffen.  Die  Gerichte  sind  schuldig,  auf  den  Antrag  der  Kredit-Direktion,
  die  Subhastation  ohne  vorgängiges  Erkenntniß  einzuleiten.  Ich  trage  dem
Staatsministerium  auf,  diese  Bestiummungen  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt
zu  machen,  und  überlasse  Ihnen,  dem  Minister  des  Innern,  die  betreffenden
Kredit-Inslieute  demgemäß  anzuweisen.

Berlin,  den  14ten  Februar  1829.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministeriut

(No.  1180.)
        <pb n="31" />
        —  23  —

[o.  1180.)  Verordnung,  die  Ablssung  der  niederen  und  mittleren  Domainen-Jagden
betreffend.  Vom  29sten  März  1829.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  erfordertem  Gutachten
  Unseres  Staatsraths,  finden  Wir  Uns  bewogen,  die  im  §.  6.  Unserer
Verordnung  vom  161en  Marz  1811.,  über  die  Ablösung  der  Domanialabgaben
enthaltene  Bestimmung,  wornach  es  dem  Ermessen  Unserer  Regierungen  überlassen
  worden,  ob  die  Ablösung  der  hohen  Domamen-Jagd  zu  gestatten  oder  in
Erwägung  der  Lokalverhälenisse  zu  verweigern  sey,  auch  auf  die  Ablösung  der
niederen  und  mittleren  Domainen-Jagden  auszudehnen.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kbniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29sten  März  1829.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Carl,  Herzog  von  Mecklenburg.
von  Schuckmann.  Graf  von  Danckelman.  von  Mot.

Beglaublgt:
Friese.

 

(No.  1181.)  Deklaration  der  .  148  —  154.  Tit.  81.  Th.  I.  der  Allgemelnen-Gerichts-Ordnung,
  die  öffentliche  Vorladung  unbekannter  Erbschafts-Interessenten
betreffend.  Vom  29sten  März  1829.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  ꝛ.

deklariren  hiermit,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  erstattetem

  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  die  Paragraphen  148  —  154.  Tit.  51.
Th.  I.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  dahin:

daß  die  in  diesen  Paragraphen  enthaltenen,  die  öffentliche  Vorladung

unbekannter  Erbschafts-Interessenten  betreffenden  Vorschriften  auch  auf

Legatarien,  in  sofern  sie  sich  als  Verwandte  einer  bestimmten  Person

zu  legitimiren  haben,  Anwendung  finden,  und  hiernach  die  öffentliche

(No.  1180  —  1182.)  Vor-
        <pb n="32" />
        —  24  —

Vorladung  der  unbekannten  Verwandten  in  dem  Gerichtsstande  der
Erbschaft,  aus  welcher  das  Legat  gezahlt  werden  soll,  verfügt  werden
kann.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29sten  März  1829.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Carl,  Herzog  von  Mecklenburg.  Graf  v.  Danckelman.

Beglaubigt:
Friese.

 

(No.  1182.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  17ten  April  1829.,  den  Uebergang  der  Gerichtsbarkeit
  über  die  Juden  in  Berlin  auf  das  Stadtgericht  daselbst  betreffend.

A.“  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  1sten  dieses  Monats  genehmige
Ich,  nach.  Ihrem  Antrage,  mit  Aufhebung  der  im  F.  29.  des  Gesetzes  vom
1#ten  März  1812.,  über  die  bürgerlichen  Verhältmisse  der  Juden  enthaltenen
Bestimmung,  daß  die  Gerichtsbarkeit  über  die  Juden  in  Berlin  auf  das'Stadt-Gericht
  übergehe,  mit  der  Maaßgabe,  daß  die  bereits  rechtshängigen  Angelegenheiten
  im  bisherigen  Gerichtsstande  beendigt  werden.  Ich  überlasse  Ihnen,  diesen
Befehl  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen  und  die  betreffenden  Behörden
demgemäß  anzuweisen.

Berlin,  den  17ten  April  1829.
Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  v.  Schuckmann  und  Graf  v.  Danckelman.
        <pb n="33" />
        25

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNo.  6.

 

(No.  1183.)  Treité  de  commerce  et  de  navigation
  entre  Sa  Majesté  le  Roi  de
Prusse  et  les  Etats-Unis  d’  Amériqdue.
Du  1  Meai  1828.

9
Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse  et  les
Etats-Unis  d'Amérique,  également
animés  du  désir  de  maintenir  les  rapports
  de  bonne  intelligence  qui
ont  si  heureusement  subsisté  jusdqu’ici
  entre  Leurs  Etats  respectifs,  er
den  étendre  et  consolider  les  relations
  commerciales;  et  convaincus
due  cet  objet  ne  sauroit  Gtre  mieux
rempli  du’en  adoptant  le  systeme
dune  entière  liberté  de  navigation  et
Tune  parlaite  réciprocité,  basé  sur  des
Principes  d’équité  également  avantageux
  aux  deux  Pays,  et  applicables
en  temps  de  paix  comme  en  temps
de  guerre;  sont  en  conséquence
convenus  d’entrer  en  négociation,
Pour  conclure  un  Traité  de  commerce
  et  de  navigation.  A  cet  elfet,
Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse  a  muni
de  pleins-Pouvoirs  le  Sieur  Louf#
Miederstctter,  chargé  d’affaires  de  Sa
Jahrgang  1829.  —  (No.  1183.)

(No.  1183.)  Uebersetzung  des  nebenstehenden
Handels=  und  Schifffahrts-Vertrages
zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige

von  Preußen  und  den  vereinigten  Staaten

von  Amerika.  Vom  isten  Mai  1828.

S  Majestat  der  König  von  Preußen
und  die  vereinigten  Staaten  von  Amerika,
von  gleichem  Wunsche  beseelt,  die  freundschaftlichen
  Verhalmisse  aufrecht  zu  erhalten,
  welche  bisher  so  glücklich  zwischen
Ihren  beiderseitigen  Staaten  bestanden
haben,  und  die  Handelsverbindungen  zwischen
  selbigen  auszudehnen  und  zu  befestigen;
  und  überzeugt,  daß  dieser  Zweck  nicht
besser  als  durch  Annahme  eines  auf,  beiden
Staaten  gleich  vortheilhaften,  in  Friedenswie
  in  Kriegszeiten  anwendbaren  Grundsätzen
  der  Billigkeit  beruhenden  System's
gänzlicher  Freiheit  der  Schifffahrt  und  vollkommener
  Gegenseitigkeit  erfüllt  werden
könne,  sind  in  Folge  dessen  übereingekommen,
  wegen  des  Abschlusses  eines  Handels=
  und  Schifffahrts-Vertrages  in  Unterhandlung
  zu  treten.  Zu  diesem  Bebufe
  haben  Seine  Majesickt  der  König
von  Preußen  den  Hernn  Ludwig
Niederstetter,  Allerhöchst  Ihren  Ger5


(Ausgegeben  zu  Berlin  den  19ten  Mai  1829.)
        <pb n="34" />
        diteMajesté  près  IesEtats-Unis  d'Amérique;
  et  le  Président  des  Etats-Unis
d'Amérique  a  muni  des  mêmes  pouvoirs
  Henri  Cin),  Leur  Secrétaire
TEtat,  lesquels  plénipotentiaires,
aPres  avoir  Schangé  leurs  dits  pleins-Pouvoirs,
  trouvés  en  bonne  ei  de
forme,  ont  arrété  et  signé  les  articles
suivans:

Anr.  I.  II  y  aura  entre  les  territoires
  des  Hautes  Parties  contractantes
  liberté  et  réciprocité  de  commerce
  et  de  navigation.  Les  habitans
de  leurs  Etats  respectifs  pourront  réciproquement
  entrer  dans  les  ports,
blaces  et  rivières  des  territoires  de
chacune  d’Elles,  partout  ou  le  commerce
  étranger  est  permis.  IIs  seront
libres  de  ’y  arréter,  et  résider  dans
duelque  partie  due  Cce  soit  des  dits
territoires,  pour  y  vaquer  à  leurs
aflaires;  er  ils  joniront,  à  cet  elket,
de  la  méme  sécurité  et  protection
due  les  habitans  du  pays  dans  lequel
ils  résideront,  d  charge  de  se  soumeitre
  aux  lois  et  ordonnances  y
établies.

Anr.  II.  Les  bätimens  Prussiens
arrivant  sur  lest  ou  chargés  dans  les
ports  des  Etats-Unis  Amérique,  et
réciproquement,  les  bätimens  des
Etats-  Unis  arrivant  sur  lest  ou  charé
  dans  les  ports  du  Royaume  de
Prusse,  seront  traités  à  leur  entrée,
Pendant  leur  séjour  et  à  leur  sortie,
sur  le  méme  pied  due  les  bätimens

26

schaͤftstraͤger  bei  den  vereinigten  Staaten
von  Amerika,  und  der  Praͤsident  der  vereinigten
  Staaten  von  Amerika,  deren  Staats-Sekretair,
  Heinrich  Clay,  mit  Vollmachten
  versehen;  welche  Bevollmaͤchtigte
nach  Auswechselung  ihrer  in  guter  und
gehoͤriger  Form  befundenen  Vollmachten,
die  folgenden  Artikel  festgestellt  und  unterzeichnet
  haben.

Art.  1.  Zwischen  den  Gebieten  der
Hohen  kontrahirenden  Theile  soll  Freiheit
und  Gegenseitigkeit  des  Handels  und  der
Schifffahrt  Statt  finden.  Den  Unterthanen
  Ihrer  beiderseitigen  Staaten  soll
der  Eingang  in  die  Haͤfen,  Plaͤtze  und
Stroͤme  der  Gebiete  beider  Theile  gegenseitig
  uͤberall,  wo  der  fremde  Handel
erlaubt  ist,  offen  stehen.  Sie  sollen  die
Freiheit  haben,  sich  daselbst  aufzuhalten,
und  in  jedwedem  Theile  der  gedachten  Gebiete
  zu  residiren,  um  daselbst  ihre  Geschaͤfte
  zu  besorgen,  zu  welchem  Zwecke  sie
derselben  Sicherheit  und  desselben  Schutzes,
wie  die  Einwohner  des  Landes,  in  welchem
sie  sich  niederlassen  werden,  unter  der  Verpflichtung,
  sich  den  daselbst  bestehenden
Gesetzen  und  Verordnungen  zu  unterwerfen,
  genießen  sollen.

Art.  2.  Die  Preußischen,  mit  Ballast
  oder  mit  Ladung  in  den  Haͤfen  der  vereinigten
  Staaten  von  Amerika  ankommenden
  Schiffe,  und  umgekehrt  die  Schiffe
der  vereinigten  Staaten,  welche  mit  Ballast
  oder  beladen  in  den  Haͤsen  des  Koͤ-nigreichs
  Preußen  ankommen,  sollen  bei
ihrem  Einlaufen,  ihrem  Aufenthalte  und
ihrem  Ausgange,  hinsichtlich  der  Tonnen-,
        <pb n="35" />
        nationaux  venant  du  méme  lieu,  par
rapport  aux  droits  de  tonnage,  de
fanaux,  de  pilotage,  de  sauvetage  et
de  port,  ainsi  qu’aux  vacations  des
officiers  publics  e  à  tout  autre  droit
ou  charge,  de  quelque  espece  ou
dénomination  que  ce  scit,  perçus  au
nom  ou  au  profit  du  Gouvernement,
des  autorités  locales,  ou  d'’établissemens
  particuliers  quelconques.

Anr.  III.  Toute  espece  de  marchandises
  ei  objets  de  commerce,
Provenant  du  sol  ou  de  Tindustrie
des  Etats-Unis  d'Amérique,  ou  de
tout  autre  pays,  qui  pourront  Iégalement
  étre  importés  dans  les  ports  du
HRoyaume  de  Prussc,  sur  des  bätimens
Prussiens,  pourront  également  y  étre
importés  sur  des  bätimens  des  Etats-Unis
  dAmérique,  sans  payer  Tautres
ou  plus  forts  droits  ou  charges,  de
duelque  espöce  ou  dénomination  qdue
ce  soit,  perqus  au  nom  ou  au  profit
du  Gouvernement,  des  autorités  locales,
  ou  d'’établissemens  particuliers
duelconques,  due  Fiils  Ctaient  impor-16
  sur  des  bätimens  Prussiens.

Et  réciproquement,  toute  espce
de  marchandises  et  objets  de  commerce,
  Provenant  du  sol  ou  de  l'industrie
  du  Royaume  de  Prusse,  ou
de  tout  autre  pays,  qui  pourront
lIéGgalement  éire  importés  dans  les
borts  des  Etats-Unis  d’Amérique,  sur
des  bätimens  des  dits  Etats,  pourront
égalemem  y  éGtire  importés  sur  des
batimens  Prussiens,  sans  payer  d’au-(No.

  1183.)

27

Leuchtthurm-,  Lootsen-,  Berg=  und  Hasengelder,
  wie  auch  hinsichtlich  der  Gebühren
  der  öffentlichen  Beamten  und  aller
anderen  Abgaben  und  Gebühren  irgend
einer  Art  oder  Benennung,  welche  im
Namen  oder  zum  Vorhheile  der  Regierung,
der  Ortsbehörden  oder  Privatanstalten
erhoben  werden,  auf  demselben  Fuße,  wie
die  mit  ihnen  von  demselben  Orte  kommenden
  Nationalschiffe  behandelt  werden.

Art.  3.  Die  Waaren  und  Handelsgegenstande
  jeglicher  Art,  mögen  sie  Erzeugnisse
  des  Bodens  oder  des  Kunstfleißes
der  vereinigten  Staaten  von  Amerika,
oder  jedes  anderen  Landes  seyn,  welche
gesetzlich  auf  Preußischen  Schiffen  in  die
Häfen  des  Königreichs  Preußen  eingeführt
werden  dürfen,  sollen  daselbst  gleicherweise
auf  Schiffen  der  vereinigten  Staaten  von
Amerika  eingeführt  werden  können,  ohne
andere  oder  höhere  Abgaben  oder  Gebühren,
  irgend  einer  Art  oder  Benennung,
welche  im  Namen  oder  zum  Vortheile  der
Regierung,  der  Ortsbehörden  oder  irgend
von  Privatanstalten  erhoben  werden,  zahlen
  zu  müssen,  als  wenn  sie  auf  Preußischen
  Schiffen  eingeführt  würden.

Umgekehrt  sollen  die-Waaren  und
Handelsgegenstände  jeglicher  Ark,  mögen
sie  Erzeugnisse  des  Bodens  oder  des  Kunflfleißes
  des  Preußischen  Staats,  oder  jedes
andern  Landes  seyn,  welche  gesetzlich  in  die
Häfen  der  vereinigten  Staaten  von  Amerika
  auf  Schiffen  dieser  Staaten  eingeführt
werden  dürfen,  daselbst  gleicherweise  auch
auf  Preußischen  Schiffen  eingeführt  werden
  können,  ohne  andere  oder  höhere  Ab-F

  2
        <pb n="36" />
        tres  on  plus  forts  droits  ou  charges,
de  quelque  espèce  ou  dénomination
que  ce  soit,  perqus  au  nom  ou  an
profit  du  Gonvernement,  des  autorités
  locales,  ou  d'établissemens  particuliers
  quelconques,  que  s'ils  étaient
importés  sur  des  batimens  des  Etats-Unis
  d’Amérique.

Anr.  IV.  Afin  de  prévenir  tout
mésentendu  et  équivoque  possibles,
il  est  déclaré  due  les  stipulations
contennes  dans  les  denx  articles  pré-Cédens,
  sont,  dans  toute  leur  plénitude,
  applicables  aux  bätimens  Prussiens
  et  leurs  cargaisons,  arrivant
dens  les  ports  des  Etats-Unis  d'Amérique;
  et,  réciproquement,  aux  batimens
  des  dits  Etats  etleurs  Cargaisons,
arrivant  dans  les  Ports  du  Royaume
de  Prusse,  soit  due  les  dits  batimens
viennent  des  ports  du  pays  auquel
ils  appartiennent,  soit  de  ceux  de
tout  autre  Pays  étranger.

Anr.  V.  II  ne  sera  imposé  dautres
  ni  de  plus  forts  droits  sur  Pimportation
  dans  les  Etats-Unis,  des  articles
Provenant  du  sol  ou  de  Pindustrie  du
HRoyaume  de  Prusse;  er  il  ne  sera  im-Posé
  Tautres  ni  de  plus  forts  droits  sur
Pimportation  dans  le  HRoyaume  de
Prusse  des  artichles  Provenant  du  sol
ou  de  Pindustrie  des  Etats-Unis,  que
ceux  qui  sont  ou  seront  imposés  sur
les  mémes  articles  provenant  du  sol
ou  de  Tindustrie  de  tout  autre  pays
Gtranger.  De  méme,  il  ne  sera  im-Posé
  sur  Pimportation  ou  sur  Texpor-28



gaben  oder  Gebühren  irgend  einer  Art

oder  Benennung,  welche  im  Namen  oder

zum  Vortheile  der  Regierung,  der  Orts-Behörden
  oder  irgend  von  Privatanstalten
erhoben  werden,  zahlen  zu  müssen,  als
wenn  sie  auf  Schiffen  der  vereinigten
Staaten  von  Amerika  eingeführt  würden.

Art.  4.  Um  alle  mögliche  Mißverständnisse
  oder  Zweideutigkeiten  zu  vermeiden,
  wird  hierdurch  erklärk,  daß  die  in  den
beiden  vorhergehenden  Artikeln  enthaltenen
Bestimmungen  in  ihrem  ganzen  Umfange
auf  die  Preußischen  Schiffe  und  deren
Ladungen,  welche  in  die  Häfen  der  vereinigten
  Staaten  von  Amerika,  und  umgekehrt,
  auf  die  Schiffe  dieser  Staaten,  welche
in  die  Häfen  des  Königreichs  Preußen  einlaufen,
  anwendbar  sind,  die  gedachten
Schiffe  mögen  nun  aus  den  Häfen  des
Landes,  welchem  sie  angehören,  oder  aus
denen  irgend  eines  andern  fremden  Landes
ankommen.

Art.  5.  Auf  den  Eingang  der  Erzeugnisse
  des  Bodens  oder  des  Kunfifleißes
des  Königreichs  Preußen  in  die  vereinigten
  Staaten,  und  auf  den  Eingang  der
Exzeugnisse  des  Bodens  oder  des  Kunsifleißes
  der  vereinigten  Staaten  in  das  Kénigreich
  Preußen,  sollen  weder  andere
noch  höhere  Abgaben  gelegt  werden,  als
diejenigen,  welche  auf  dieselben  Arrikel,
wenn  sie  Erzeugnisse  des  Bodens  oder  des
Kunftfleitzes  irgend  eines  andern  fremden
Landes  sind,  gelegt  sind,  oder  gelegt  werden
  möchten.  Auch  soll  die  Einfuhr  oder
die  Ausfuhr  der  Erzeugnisse  des  Bodens
        <pb n="37" />
        tation  des  articles  provenant  du  sol
ou  de  l’industrie  des  Etats-Unis  ou  du
Royaume  de  Prusse,  4  Pentrée  ou  à
la  sortie  des  ports  des  Etats-  Unis,
üou  de  ceux  du  Royaume  de  Prusse,
aucune  prohibition  qui  ne  soit  pas
également  applicable  à  toute  autre
nation.

Anr.  VI.  Toute  espece  de  marchandises
  et  objets  de  commerce,
Provenant  du  sol  ou  de  Tindustrie
des  Etats-Unis,  ou  de  tout  autre
Pays,  qui  pourront  étre  Iégalement
exportés  des  ports  des  dits  Elats  sur
des  bätimens  nationaux,  pourront
également  en  étre  exportés  sur  des
bätimens  Prussiens,  sans  payer  d'autres
  ni  de  plus  forts  droits  ou  charges,
de  duelque  espce  ou  déenomination
due  ce  soit,  Perçus  au  nom  ou  au
Prolit  du  Gouvernement,  des  autorités
  locales,  ou  d'’établissemens  particuliers
  quelconques,  qdue  si  ces
mémes  marchandises  ou  denrées
avoient  6½  exportées  par  bätimens
des  Etats  -  Unis  d’Amérique.

Une  parlaite  réciprocité  sera  observée
  dans  les  ports  du  Royaume
de  Prusse,  de  sorte  qdue  toute  espece
de  marchandises  et  objeis  de  commerce,
  Provenant  du  sol  ou  de  l'industrie
  du  Royaume  de  Prusse,  ou
de  tout  autre  pays,  qdui  pourront  étre
lIégalement  exportés  des  ports  du  dit
Royaume,  sur  des  bätimens  nationaux,
Pourront  également  en  dere  exportés

(No.  1183.)

29

oder  des  Kunskfleißes  der  vereinigten  Staaten
  oder  des  Königreichs  Preußen,  sowohl
Hinsichrlich  des  Einganges  in  die  Häfen,
als  auch  in  Hinsicht  des  Ausgangs  aus
den  Hafen  der  vereinigten  Staaten  oder
des  Königreichs  Preußen,  mit  keinem  Verbote
  belegt  werden,  welches  nicht  gleichmäßig
  auf  alle  andere  Nationen  ausgedehnt
  waͤre.

Art.  6.  Alle  Waaren  und  Handels-Gegenstande,
  Erzeugnisse  des  Bodens  oder
des  Kunsifleißes  der  vereinigten  Staaten
oder  eines  jeden  andern  Landes,  deren  Ausfuhr
  aus  den  Hafen  dieser  Staaten  auf
National-Schiffen  gesetzlich  erlaubt  ist,
sollen  in  gleicher  Art  auch  auf  Preußischen
Schiffen  aus  selbigen  ausgeführt  werden
dürfen,  ohne  andere  oder  höhere  Abgaben
oder  Gebühren  irgend  einer  Art  oder  Benennung,
  welche  im  Namen  oder  zum  Vortheile
  der  Regierung,  der  Ortsbehörden
oder  irgend  von  Privatanstalten  erhoben
werden,  bezahlen  zu  müssen,  als  wenn  die
Ausfuhr  derselben  Güter  oder  Waaren
auf  Schiffen  der  vereinigten  Staaten  von
Amerika  erfolgt  wäre.

In  den  Häsen  des  Königreichs  Preußen
wird  eine  vollständige  Erwiederung  beobachtet
  werden,  so  daß  alle  Waaren  und
Handels-Gegenstände,  Erzeugnisse  des
Bodens  oder  des  Kunstfleißes  des  Preußischen
  Staats  oder  jedes  anderen  Landes,
deren  Ausfuhr  aus  den  Häfen  dieses  Königreichs
  auf  National-Schiffen  gesetzlich
erlaubt  ist,  eben  so  auch  auf  Schiffen
der  vereinigten  Staaten  sollen  ausgeführt
        <pb n="38" />
        sur  des  batimens  des  Etats-Unis  d'Amérique,
  sans  payer  d'autres  ou  de
plus  forts  droits  ou  charges,  de
dueldque  espece  ou  denomination  due
ßce  soit,  Perçus  au  nom  ou  au  Profir
  du  Gouvernement,  des  autorités
locales,  ou  d’établissemens  particuliers
  quelcondques,  due  si  ces  marchandises
  on  denrées  avoient  6té  expPortées
  sur  des  bätimens  Prussiens.

Anr.  VII.  Les  articles  précédens
ne  sont  Pa“  applicables  äàla  navigation
des  côötes  ou  cabotage  de  chacun  des
deux  pays,  due  Pune  et  Pautre  des
Hautes  Parties  contractantes  se  réservent
  exclusivement.

Anr.  VIII.  Ine  sera-  accordé,
ni  direciement,  ni  indirectement,
Par  Pune  ou  Par  Pautre  des  Parties
Contractantes,  ni  par  aucune  com-Pagnie,
  corporation  ou  agent,  agissant
  en  son  nom  ou  par  son  autorité,
aucune  priorité  ou  Prélérence  duelconque
  pour  P’achat  Taucun  objer
de  commerce,  légalement  i#aporté,
à  cause  ou  en  considération  de  la
nationalité  du  navire  qui  auräit  impPorté
  les  dits  objets,  soir-  du’il  appartienne
  à  l’une  des  Parties,  soit  à
Pautre:  Pintention  bien  positive  des
Parties  contractantes  étant,  qu'aucune
différence  ou  distinction  quelconque
n'ait  lieu  à  cet  égard.

Anr.  IX.  S8Si  l'une  des  Parties
contractantes  accorde  par  la  suite,
à  d'autres  nations  quelque  faveur

30

werden  duͤrfen,  ohne  andere  oder  hoͤhere
Abgaben  oder  Gebuͤhren  irgend  einer  Art
oder  Benennung,  welche  im  Namen  oder
zum  Vortheile  der  Regierung,  der  Ortsbehoͤrden
  oder  irgend  von  Privatanstalten
  erhoben  werden,  entrichten  zu  muͤssen,
als  wenn  die  Ausfuhr  derselben  auf  Preußischen
  Schiffen  erfolgt  waͤre.

Art.  7.  Die  vorstehenden  Artikel  sind
auf  die  Küstenfahrt  oder  Kabotage  beider
Länder  nicht  anwendbar,  welche  ein  jeder
der  hohen  kontrahirenden  Theile  sich  ausschließlich
  vorbehält.

Art.  8.  Bei  dem  Einkaufe  der  gesetzlich
  eingeführten  Handelsgegenstände  soll
auf  die  Nationalität  des  Schiffes,  welches
bieselben  eingeführt  haben  wird,  es  gehöre
dem  einen  oder  dem  anderen  Theile,  keine
Rücksicht  genommen,  und  aus  solchem
Grunde  weder  unmittelbar  noch  mittelbar,
von  Seiten  eines  der  kontrahirenden  Theile
oder  durch  in  deren  Namen  oder  unter
deren  Autorität  handelnde  Gesellschaften,
Korporationen  oder  Agenten,  eine  Priorität
  oder  irgend  ein  Vorzug  zugestanden
werden,  indem  es  die  besiimmte  Absicht
der  kontrahirenden  Theile  ist,  daß  in  dieser
Hinsicht  durchaus  kein  Unterschied  gemacht
werde.

Art.  9.  Wenn  von  einem  der  kontrahirenden
  Theile  in  der  Folge  anderen
Nationen  irgend  eine  besondere  Begünsti-
        <pb n="39" />
        particulière  en  fait  de  commerce
ou  de  navigation,  cette  faveur  deviendra
  aussitot  Commune  à  PTautre  Partie,
dui  en  jouira  gratuitement,  si  lacon-Cession
  est  gratuite,  ou  en  accordant
la  méme  compensation,  si  la  con-Cession
  est  conditionnelle.

Anr.  X.  Les  deux  Parties  contractantes
  se  sont  accordé  mutuellement
  la  faculté,  de  tenir  dans  Leurs
Ports  respectifs  des  Consuls,  Vice-Consuls,
  Agens  et  Commissaires  de
leur  choix,  qdui  jouiront  des  mémes
Privilèges  et  pouvoirs  dont  jouissent
ceux  des  nations  les  plus  favorisées;
mais  dans  le  cas  oü  les  dits  Consuls
veillent  faire  le  Commerce,  ils  seront
soumis  aux  mémes  lois  et  usages,  auxduels
  sont  soumis  les  particuliers  de
leur  nation  à  Pendroit  on  ils  résident.

Les  Consuls,  Vice-Cconsuls  et  Agens-Commerciaux
  auront  le  droit,  Komme
tels,  de  servir  de  juges  et  d’arbitres
dans  les  difféends  dui  pourraient
iélever  entre  les  capitaines  et  les
éduipages  des  bätimens  de  la  nation
dont  ils  soignent  les  intéréts,  sans
due  les  autorités  locales  puissent  y
intervenir,  à  moins  que  la  conduite
des  éGquipages  ou  du  capitaine  ne
tropblär  Tordre  ou  la  tranquillité  du
Pa,  ou  qdue  les  dits  Consuls,  Vicecosuls
  ou  Agens-Ccommerciaux  ne
reduissent  leur  intervention  pour

(##  1183.)

31

gung  in  Betreff  des  Handels  oder  der
Schifffahrt  zugestanden  werden  sollte,  so
soll  diese  Begünstigung  sofort  auch  dem
anderen  Theile  mit  zu  Gute  kommen,
welcher  derselben,  wenn  sie  ohne  Gegenleistung
  zugestanden  ist,  ebenfalls  ohne
eine  solche,  wenn  sie  aber  an  die  Bedingung
einer  Vergeltung  geknüpft  ist,  gegen  Bewilligung
  derselben  Vergeltung  genießen
wird.

Art.  10.  Bedde  kontrahirende  Theile
gestehen  sich  gegenseitig  die  Befugniß  zu,
in  den  Häfen  des  anderen  Theiles  selbstgewählte
  Konsuln,  Bize-Konsuln,  Agenten
und  Kommissarien  zu  unterhalten,  welche
derselben  Privilegien  und  Befugnisse,  wie
diejenigen  der  begünstigtesten  Nationen,
genießen,  jedoch,  wenn  sie  Handel  treiben
  wollen,  denselben  Gesetzen  und  Gebrauchen
  unterworfen  seyn  sollen,  denen
die  Privaten  ihrer  Nation  an  dem  Orte,
wo  sie  residiren,  unterworfen  sind.

Die  Konsuln,  Vize-Konsuln  und
Handelsagenten  sollen  das  Recht  haben,
in  dieser  Eigenschaft  bei  Streitigkeiten,
welche  zwischen  den  Kapitains  und  den
Mannschaften  der  Schiffe  der  Nation,
deren  Interesse  sie  wahrnehmen,  entstehen
möchten,  als  Richter  und  Schiedsrlchter
zu  dienen,  ohne  daß  die  Lokalbehörden
dabei  einschreiten  dürfen,  wenn  das  Betragen
  des  Schiffsvolks  oder  des  Kapitains
nicht  etwa  die  Ordnung  oder  Ruhe  des
Landes  störk,  oder  wenn  nicht  die  Konsuln,
Bize-Konsuln  und  Handelsagenten  deren
Mitwirkung  zur  Vollziehung  oder  Aus-
        <pb n="40" />
        faire  exécuter  ou  maintenir  leurs  décisions.
  Bien  entendu,  que  cette
espèce  de  jugement  ou  d'arbitrage
ne  saurait  pourtant  priver  les  Parties
contractantes  du  droit  qu'elles  ont,
à  leur  retour,  de  recourir  aux  autorités
  judiciaires  de  leur  pays.

Anr.  XI.  Les  dits  Consuls,  Vice-Consuls
  ou  Agens-commerciaux  seront
  autorisés  4  requérir  Passistance
des  autorités  locales,  pour  la  recherche,
  Parrestation,  la  détention  er
Temprisonnement  des  déserteurs  des
navires  de  guerre  et  märchands  de
leurs  pays;  et  ils  s’adresseront,  pour
cet  objer,  aux  tribunaux,  juges  et
officiers  rompétens,  et  réclameront,
Par  6crit,  les  déserteurs  susmentionnés,
  en  prouvant  par  la  communication
  des  régistres  des  navires  ou  röles
de  PTéquipage,  ou  par  d’autres  documens
  olficiels,  que  de  tels  individus
ont  fait  partie  des  dits  Cquipages;  et
cette  réclamation  ainsi  pronveée,  l’extradition
  ne  sera  point  refusée.

De  tels  déserteurs,  lorsqwils  auront
  6té  arrétés,  seront  mis  àla  dis-Position
  des  dits  Consuls,  Vice-Consuls
  ou  Agens-Ccommerciauz,  e  pourront
  átre  enfermés  dans  les  Prisons
Publiques,  à  la  réquisition  et  aux
frais  de  ceux  qui  les  réclament,  pour
E#re  envoyés  aux  navires  auxquels  ils
appartenoient,  ou  à  d'autres  de  la
méme  nation;  mais  s'ils  ne  sont  pas
renvoyés  dans  lespace  de  trois  mois,

32

rechthaltung  ihrer  Entscheidungen  in  Anspruch
  nehmen.  Es  versteht  sich,  daß
diese  Art  von  Entscheidungen  oder  schiedsrichterlichen
  Ausspruͤchen  die  streitenden
Theile  nicht  des  ihnen  zustehenden  Rechts
beraubt,  bei  ihrer  Ruͤckkehr  den  Rekurs  an
die  Gerichtsbehoͤrden  ihres  Landes  zu
nehmen.

Art.  11.  Die  gedachten  Konsuln,
Bice-Konsuln  oder  Handels-Agenten  sollen
befugt  seyn,  zum  Zwecke  der  Ausmittelung,
Ergreifung,  Festnahme  und  Verhaftung
der  Deserreurs  von  den  Kriegs=  und  Handelsschiffen
  ihres  Landes  den  Beistand  der
Ortsbehörden  anzurufen;  sie  werden  sich  in
dieser  Hinsicht  an  die  competenten  Gerichtshöse,
  Richeer  und  Beamten  wenden,  und
die  in  Rede  stehenden  Deserteurs  schriftlich
reklamiren,  wobei  sie  durch  Mittheilung  der
Schiffsregister  oder  Musterrollen,  oder
durch  andere  amtliche  Dokumente  den
Beweis  zu  führen  haben,  daß  diese  Individuen
  zur  Equipage  des  betreffenden
Schiffs  gehört  haben,  bei  welcher  Beweisführung
  die  Auslieferung  nicht  versagt
werden  soll.

Wemn  dergleichen  Deserteurs  ergrifen
sind,  sollen  sie  zur  Disposirion  der  gedachten
Konsuln,  Vice-Konsuln  oder  Handelsagenten
  gestellt,  können  auch  auf  Requistion
und  Kosten  des  reklamirenden  Theils  in
den  Gefängnissen  des  Landes  festgehelten
werden,  um  demnächst  den  Schffen,
denen  sie  angehören,  oder  anderen  Schiffen
derselben  Nation  zugesendet  zu  werden.
Wurde  aber  diese  Zurücksendung  niche
binnen  dreier  Monate  vom  Tage  ihrer

Ver-
        <pb n="41" />
        à  compter  du  jour  de  leur  arrestation,
  ils  seront  mis  en  liberté,  et  ne
seront  Plus  arrétés  pour  la  meme
Cause.

Tontefois,  si  le  déserteur  se  trouvoit
  avoir  Commis  quelque  crime  ou
délit,  il  pourra  étre  sursis  à  son  extradition,
  jusqu'fa  ce  dque  le  tribunal
saisi  de  Daffaire  aura  rendu  sa  sentence,
  et  due  celle-ci  ait  reçu  son
eexécution.

Anr.  XII.  Larticle  douze  du
Traité  d’amitié  et  de  commerce
Conclu  entre  les  Parties  en  1785.;  et
les  articles  treize  et  suivans,  jusqu'a
D’article  vingt-  qduatre  inclusivement,
du  Traité  conclu  à  Berlin,  en  1799.,
en  exceptant  le  dernier  paragraphe
de  l’article  dix-neuf,  tonchant  les
Traités  avec  la  Grande-Bretagne,
sont  remis  en  vigueur,  et  auront  la
méme  force  et  valeur  due  Fiils  faisaient
  partie  du  présent  Traité.,  II
est  entendu  cependant,  qdue  les
stipulations  contenues  dans  les  articles
  ainsi  remis  en  vigueur,  seront
toujours  censées  ne  rien  changer  aux
Traités  et  Conventions  conclus  de
Part  et  d’antre  avec  d’aufres  Pruissances
  dans  Pintervalle  é4coulé  entre
lhexpiration  du  Treité  de  1799.  er  le
Ccommencement  de  la  mise  en  vigueur
du  présent  Traité.

Les  Parties  Ccontractantes  désirant
toujours,  Conformément  à  Tintention,
Fahrgang  1829.  —  (No.  1183.)

33

Verhaftung  an  erfolgen,  so  sollen  sie  in
Freiheit  gesetzt,  und  wegen  derselben  Ursache
nicht  wieder  verhaftet  werden  können.

Wemx  jedoch  der  Deserteur  irgend  ein
Verbrechen  oder  Vergehen  begangen  haben
sollte,  so  kann  seine  Auslieferung  ausgesetzt
  werden,  bis  der  betreffende  Gerichtshof
  sein  Urtheil  ausgesprochen  haben  und
dieses  Urtheil  vollstreckt  seyn  wird.

Art.  12.  Der  zwölfte  Arrikel  des
zwischen  beiden  Theilen  im  Jahre  1785.
abgeschlossenen  Freundschafts=  und  Handelsvertrages,
  imgleichen  die  Artikel  dreizehn
  und  Folgende,  bis  zum  Artikel  vier
und  zwanzig  einschließlich  des  zu  Berlin
im  Jahre  1799.  geschlossenen  Vertrages,
mit  Ausnahme  jedoch  des  letzten  Absatzes
des  Artikels  neunzehn,  betreffend  die  Verträge
  mit  Großbritannien,  sind  wieder  in
Kraft  hergeslellt,  und  sollen  dieselbe  Kraft
und  Gültigkeit  haben,  als  wenn  sie  einen
Theil  des  gegenwärtigen  Traktats  ausmachten.
  Es  versteht  sich  jedoch,  daß  die
in  den  auf  diese  Weise  wieder  in  Kraft
gesetzten  Artikeln  enthaltenen  Bestimmungen
  stets  als  an  den  von  dem  einen  oder
dem  andern  Theile  in  dem  Zeitraume  zwischen
  dem  Ablaufe  des  gedachten  Vertrages
  von  1799.  und  dem  Beginne  der  Ausführung
  des  gegenwärtigen  Vertrages  mit
andern  Mächten  geschlossenen  Verträgen
und  Konventionen  Nichts  abändernd  erachtet
  werden  sollen.

Da  es  immer  noch  der  Wumsch  der
kontrahirenden  Theile  ist,  ihrer  im  Arrikel
G
        <pb n="42" />
        déclarée  dans  l'article  douze  du  dit
Traité  de  1799.  pourvoil  entre  Elles,
ou  conjeintement  avec  Tautres  Puissances
  maritimes,  à  des  stipulations
ultérieures,  dui  puissent  servir  à
garantir  une  juste  protection  etliberté
au  commerce  et  à  la  navigation  des
neutres,  et  à  aider  la  cause  de  la
civilisation  et  de  Thumanité,  sengagent
  ici,  comme  alors,  4  se  concerter
  ensemble  sur  ce  sujet,  d  duelqdue
époque  future  et  convenable.

Anr.  XIII.  V#  Floignement
des  pays  respectifs  des  deux  Hautes
Parties  contractantes,  et  l’incertitude
qui  en  résulte  sur  les  divers  événemens
  qui  peuvent  avoir  lieu;  il  est
convenu  qu’un  bätiment  marchand
apPartenant  à  Tune  d’Elles,  qui  se
trouverait  destiné  pour  un  port,  sup-Posé
  bloqus  au  moment  du  départ
de  ce  bätiment,  ne  sera  cependant
Pas  cCapturé  ou  Ccondamné  pour  avoir
essayé  une  première  fois  d’entrer
dans  le  dit  port,  à  moins  qdu’il  ne
Puisse  étre  prouyvé,  due  le  dit  batiment
  avait  pu  et  dd  apprendre  en
route  que  I’état  de  blocus  de  la  place
en  dquestion  -durait  encore:  mais  les
bätimens  qdui,  aprés  avoir  été6  renvoyés
une  fois,  essayeroient,  pendant  le
méme  voyage,  d’entrer  une  seconde
fois  dans  le  méme  port  bloqué,  durant
  la  continnation  de  ce  blocus,  se
trouveront  alors  sujets  à  éire  détenus
et  condamnés.

34

zwölf  des  Vertrages  von  1799.  ausgesprochenen
  Absicht  gemaß,  unter  Sich,  oder
in  Verbindung  mit  anderen  Seemcchten,
auf  fernere  Bestimmungen  Bedacht  zu
nehmen,  welche  dazu  dienlich  seyn  könnten,
dem  Handel  und  der  Schifffahrt  der  Neutralen
  einen  gerechten  Schutz  und  Freiheit
zu  sichern  und  diese  Angelegenheit  der  Civilisation
  und  der  Menschlichkeit  zu  befördern,
so  verpflichten  sie  sich  hier  wie  damals,  zu
einer  künftigen  dazu  passenden  Zeit  über
diesen  Gegenstand  in  Verabredungen  zu
treten.

Art.  13.  In  Rücksicht  auf  die  Entfernung
  der  respectiven  Länder  beider  hohen
kontrahirenden  Theile,  und  auf  die  daraus
hervorgehende  Ungewißheit  über  die  möglicherweise
  stattfindenden  Begebenheiten  ist
verabredet  worden,  daß  ein,  Einem  von
Ihnen  zugehbriges  Handelsschiff,  welches
nach  einem  zur  Zeit  seiner  Abfahrt  voraussetzlich
  blokirken  Hafen  bestimmt  ist,  dennoch
nicht  wegen  eines  ersten  Versuchs,  in  diesen
Hafen  einzulaufen,  soll  genommen  oder
kondemnirt  werden  können,  es  seydenn,  daß
bewiesen  werden  könne,  daß  das  gedachte
Schiff  während  der  Fahrt  die  Fortdauer
der  Blokade  des  fraglichen  Platzes  habe  in
Erfahrung  bringen  können  und  müssen;
dagegen  sollen  diejenigen  Schiffe,  welche
nach  einmaliger  Zurückweisung  es  im  Laufe
derselben  Reise  zum  zweiten  Mal  versuchen
sollten,  in  denselben  blokirten  Hafen,  während
  der  Fortsetzung  dieser  Blokaden,  einzulaufen,
  der  Anhaltung  und  Kondemnation
  unterworfen  seyn.
        <pb n="43" />
        Anr.  XIV.  Les  citoyens  ou  sujets
de  chacune  des  Parties  contractantes,
auront,  dans  les  Etats  de  Tautre,  la
liberté  de  disposer  de  leurs  biens  personnels,
  soit  par  testament,  donation
on  autrement,  et  leurs  héritiers,  Ctant
sujets  ou  citoyens  de  Tautre  Partie
contractante,  succêéderont  à  leurs
biens,  soit  en  vertu  d'un  testament,
ou  ab  intestato;  et  ils  pourront  en
prendre  possession,  soit  en  personne,
soit  par  d'autres  agissant  en  leur
place,  et  en  disposeront  à  leur  volonté,
  en  ne  payant  d'autres  droits
que  ceux  auxquels  les  habitans  du
Pays  on  se  trouvent  les  dits  biens
s#ont  assujettis  en  pareille  occasion.
En  cas  ’absence  des  héritiers,  on
Prendra  Provisoirement  des  dits  biens
les  mémes  soins  du'on  auroit  Pris  en
Pareille  occasion  des  biens  des  natifs
du  pays,  jusqufd  ce  due  le  propriétaire
  légitime  ait  agréé  des  arrangemens
  pour  recueillir  Phéritage.  S'il
s'élève  des  contestations  entre  dis!&amp;amp;=rens
  Prétendans  apant  droit  à  la  succession,
  elles  seront  décidées  en
dernier  ressort  selon  les  lois  et  par
les  juges  du  pays  on  la  succession  est
vacante.  Et  si,  par  la  mort  de
duelque  personne  possédant  des
biens-  fonds  sur  le  territoire  de  l'une
des  Parties  contractantes,  ces  biensfonds
  venoient  4  passer,  selon  les
lois  du  pays,  à  un  citoyen  ou  sujer
de  Pautre  Partie,  celui-cTi,  si,  par
Sa  dualité  d’étranger,  il  est  inhabile
älles  posséder,  obtiendra  un  dlai
convenable  pour  les  vendre  et  pour

(No.  14183.)

35

Art.  14.  Die  Bürger  oder  Unterkhanen
  beider  kontrahirenden  Theile  sollen
in  den  Staaten  des  anderen  Theiles  die
Freiheit  haben,  über  ihr  persönliches  Vermögen
  durch  Testamem,  Schenkung  oder
auf  andere  Weise  zu  verfügen,  und  wenn
ihre  Erben,  Unterthanen  oder  Bürger  des
anderen  kontrahirenden  Theils  sind,  so
sollen  diese  in  ihr  Vermögen,  sey  es  in
Folge  eines  Testaments  oder  ab  intestato
nachfolgen,  persönlich,  oder  durch  Bevollmächtigte
  davon  Besitz  nehmen  und  nach
Gefallen  darüber  disponiren  dürfen,  ohne
andere  Abgaben  als  diejenigen  zahlen  zu
müssen,  denen  die  Einwohner  des  Landes,
wo  das  fragliche  Vermögen  befindlich  ist,
in  gleichen  Fallen  unterworfen  sind.  In
Abwesenheit  der  Erben  wird  man  bis  dahin,
  daß  der  gesetzliche  Eigenthümer  die
Veranstaltungen,  um  die  Erbschaft  zu
erheben,  genehmigt  haben  wird,  für  ein
solches  Vermögen  vorlaufig  dieselbe  Sorge
tragen,  als  man  in  gleichem  Falle  für  das
Vermögen  der  Eingebornen  des  Landes
tragen  wuͤrde.  Sollten  Streitigkeiten
zwischen  verschiedenen  Erbschafts-Praͤtendenten
  entstehen,  so  sollen  sie  nach  den
Gesetzen  und  durch  die  Gerichte  des  Landes,
wo  die  Erbschaft  liegt,  definitiv  entschieden
werden.  Wenn  endlich  durch  den  Tod
einer  Person,  welche  in  dem  Gebiete  eines
der  komrahirenden  Theile  Grundsläcke
besitzt,  diese  Grundstücke  nach  den  Landesgesetzen
  einem  Bürger  oder  Unterthan  des
anderen  Theiles  zufallen  sollten,  und  dieser
  wegen  seiner  Eigenschaft  als  Fremder
nicht  fahig  seyn  sollte,  sie  zu  besitzen:  so
soll  ihm  eine  angemessene  Frist  bewilligt
werden,  um  sie  zu  verkaufen,  und  den

G  2
        <pb n="44" />
        en  retirer  le  produit  sans  obstacle
et  exempt  de  tout  droit  de  retenue
de  la  part  du  Gouvernement  des  Etats
respectifs.  Mais  cet  article  ne  dérogera
  en  aucune  manière  à  la  force
des  lois  qui  ont  déjà  été  publiées,
ou  qui  le  seront  par  la  suite,  par
Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,  pour
Prévenir  Iémigration  de  Ses  sujets.

Anr.  XV.  Le  présent  Traité
sera  en  vigueur  pendant  douze  années,
  à  Compter  du  jour  de  Téchange
des  ratifications;  et  si,  douze  mois
avant  T’expiration  de  ce  terme,  ni
Tune  ni  auire  des  Hautes  Parties
Contractantes  n'annonce  à  Tautre,
Par  une  déclaration  oflicielle,  son
intention  d'’en  faire  cesser  PTeffet,  le
dit  Traité  restera  obligatoire  pendant
un  an  au  deliä  de  ce  terme,  et  ainsi
de  suite,  jusqud  Texpiration  des
douze  mois  qui  suivront  une  telle
déclaration,  dà  dueldqdue  é6poque  dwelle
ait  lieu.

Ant.  XVI.  Le  présent  Traité
s0ra  approué  et  ratißé  par  Sa  Majesté
  le  Roi  de  Prusse,  et  par  le  Président
  des  Etats  -Unis  dAmérique,
Par  et  avec  Havis  et  le  Consentement
du  Sénat  des  dits  Etats;  et  les  ratifeations
  en  seront  échangées  en  la
ville  de  Washington,  dans  espace
de  neuf  mois,  à  dater  de  ce  jour,  ou
Plutör  si  faire  se  peut.

En  foi  de  dquoi  les  plénipotenliaires
  respectifs  ont  signé  les  articles

36

Ertrag  ohne  Hinderniß,  und  frei  von  allem
Abzug  von  Seiten  der  Regierung  der
respektiven  Staaten,  aus  dem  Lande  zu
ziehen.  Dieser  Artikel  soll  jedoch  in  keiner
Art  der  Kraft  der  von  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Preußen  zur  Verhinderung
  der  Auswanderung  Allerhöchst-Ihrer
Unterthanen  erlassenen  oder  etwa  noch  zu
erlassenden  Gesetze  Abbruch  thun.

Art.  15.  Der  gegenwärtige  Vertrag
  soll  zwölf  Jahre  hindurch,  vom  Tage
der  Auswechselung  der  Ratifikationen  ab
gerechnet,  gültig  seyn,  und  wenn  zwolf
Monate  vor  dem  Ablaufe  dieses  Zeitraums
keiner  von  beiden  Hohen  kontrahirenden
Theilen  dem  Andern  mittelst  einer  offiziellen
  Erklärung  seine  Absicht,  die  Wirkung
desselben  aufhören  zu  lassen,  kund  thun
sollte,  so  wird  der  gedachte  Vertrag  noch
ein  Jahr  über  diesen  Zeitraum  hinaus  und
so  fortdauernd  bis  zum  Ablauf  von  zwölf
Monaten  nach  einer  solchen  Erklarung,  zu
welcher  Zeit  diese  auch  erfolgen  mag,  verbindlich
  bleiben.

Art.  16.  Der  gegenwärtige  Vertrag
wird  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Preußen,  und  von  dem  Präsidenten  der
vereinigten  Staaten  von  Amerika,  unter
Berathung  und  mit  Zustimmung  des  Senats
  derselben,  genehmigt  und  ratiffzirt,
und  die  Ratiftkationen  desselben  sollen  binnen
  neun  Monaten  vom  heutigen  Tage,
oder  wo  möglich  früher,  in  der  Stadt
Wahington  ausgewechselt  werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  die  vorstehenden
        <pb n="45" />
        ci-dessus,  tant  en  français  qwen  an-Slais,
  et  y  ont  apposé  leurs  sceauz;
déclarant,  toutefois  due  la  signature
dans  ces  deux  langues  ne  doit  pas,
Par  la  suite,  étre  citée  comme  exem--ble,
  ni,  en  aucune  maniere  porter
Préjudice  aux  Paries  Contractantes.

Fait  par  triplicata  en  la  Cité  de
Washington,  le  premier  Mai,  Tan
de  gräce  mil-huit-cent-vingt-huit,  et
le  cinquante-deuxièeme  de  Indépendance
  des  Etats-Unis  d'’Amérique.

(L.  S.)  Louis  Niederstetter.
(L.  S.)  H.  Clay.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratificirt

37

sowohl  in  franzoͤsischer  als  auch  in  englischer
  Sprache  abgefaßten  Artikel  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  dabei  gesetzt,  mit
der  Erklaͤrung  jedoch,  daß  die  Unterzeichnung
  in  diesen  beiden  Sprachen  in  kuͤnftigen
  Faͤllen  weder  als  Beweis  angefuͤhrt,
noch  den  beiden  kontrahirenden  Theilen  in
irgend  einer  Art  zum  Praͤjudiz  gereichen
soll.

So  geschehen  in  Triplicaten  in  der
Stadt  Washington,  den  ersten  Mai  im
Jahre  des  Heils  Eintausend  achthundert
und  acht  und  zwanzig,  im  zwei  und  funfzigsten
  Jahre  der  Unabhaängigkeit  der  vereinigten
  Staaten  von  Amerika.

(L.  S.)  Ludwig  Niederstetter.
(L.  8.)  H.  Clay.

worden,  und  ist  die  Auswechselung  der

Ratifkations-Urkunden  am  140en  März  1829.  zu  Washington  erfolgt.

 

(o.  1184.)
        <pb n="46" />
        —  38  —

(No.  1184.)  Allerhochste  Kabinetsorder  vom  29sten  April  1829.,  betreffend  die  Hinzuziehung
  der  für  den  Kommunal-Landtag  der  Niederlausitz  gewählten  Abgeordneken
  der  Pasallen-Gutsbesitzer  in  den  Herrschaften  Sorau,  Triebel,
Forst  und  Pfbrten  zu  den  Krelskonventen  des  alten  Gubener  Kreises.

Ar-  den  Antrag  der  im  Monat  Dezember  vorigen  Jahres  Statt  gehabten  Kommunal-Landtags-Versammlung
  der  Niederlausitz,  ertheile  Ich  den  nach  §.  2.
Meiner  Verordnung  vom  181en  November  1826.  für  den  dortigen  Kommunal=Landtag
  gewählten  2  Abgeordneten  der  Vasallen-Gutsbesitzer  in  den  Herrschaften
Sorau,  Triebel,  Forst  und  Pförten  hierdurch  die  Befugniß,  auch  auf  den  im  §.  18.
der  gedachten  Verordnung  zu  Verwaltung  der  von  dem  Kommunal-Landtage
ressortirenden  Angelegenheiten  abzuhaltenden  Konventen  des  altern  Gubener  Kreises,
worin  die  genannten  drei  Herrschasten  sämmtlich  belegen  sind,  zur  Wahrnehmung
der  Interdssen  ihrer  Kommittenten  zu  erscheinen.  Ich  beauftrage  Sie,  den
Ständen  der  Niederlausitz  und  insonders  den  bierbei  zunachst  Betheiligten  Solches
zu  eröffnen,  wegen  Einberufung  der  gedachten  zwei  Abgeordneten  zu  den  Konventen
  des  älteren  Gubener  Kreises  das  Erforderliche  zu  verfügen,  und  im  Uebrigen
Meine  gegenwärtige  Bestimmung,  da  sie  eine  Deklaration  des  §.  18.  der  Verordnung
  vom  18ten  November  18206.  enthält,  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.

Potsdam,  den  29sten  April  1829.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  v.  S  chuckmann.

(No.  1155.)
        <pb n="47" />
        —  39  .—

(No.  4185.)  Mlnuisterial-Erklärung  vom  gten  Mal  1829.,  öber  die  mit  dem  Herzogthum
Anhalt-Köthen  getroffene  Vereinbarung,  die  Sicherstellung  der  Rechte
der  Schriftsteller  und  Verleger  in  den  belderseltigen  Staaten  wider  den
Bächer-Nachdruck  betreffend.

D.,  Königlich-Preußische  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  erklärt
hierdurch,  in  Gemäßheit  der  von  Seiner  Königlichen  Majestät  ihm  ertheilten
Ermchtigung:
nachdem  von  der  Herzoglich-Anhalt-Köthenschen  Landes-Regierung  die
Zusicherung  ertheilt  worden  ist,  daß  vorlaäufig,  und  bis  es  in  Gemäßheit
  des  Artikels  18.  der  deutschen  Bundesakte  zu  einem  gemeinsamen
Beschlusse  zur  Sicherstellung  der  Schriftsieller  und  Verleger  kommen
wird,  die  unterm  23sten  Dezember  1828.  erlassene  herzogliche  Verordnung
  gegen  den  Bücher-Nachdruck  und  den  Handel  mit  nachgedruckten
Büchern  zu  Gunsten  der  Verlags-Artikel  der  Schriftsteller  und  Verleger
  der  Preußischen  Monarchie,  auch  ohne  die  im  §.  10.  derselben
vorgeschriebene  besondere  Nachweisung,  daß  die  Gesetzgebung  der
Regierung  des  Reklamanten  die  Anhalt-Köthenschen  Unterthanen  ebenfalls
  gegen  den  Nachdruck  schütze,  volle  Anwendung  finden  solle;
daß  das  Verbot  wider  den  Bücher-Nachdruck,  so  wie  solches  bereits  in  dem
ganzen  Bereiche  der  Preußischen  Monarchie,  zum  Schutze  der  inländischen  Schriftsteller
  und  Verleger,  nach  den  in  den  einzelnen  Provinzen  geltenden  Gesetzen
besteht,  auch  auf  Schriftsteller  und  Verleger  des  Herzogkhums  Anhalt-Köthen
Anwendung  finden,  mithin  jeder  durch  Nachdruck  oder  dessen  Verbreitung  begangene
  Frevel  gegen  letztere,  nach  denselben  gesetzlichen  Vorschriften  beurkheilt  und
geahndet  werden  soll,  als  handele  es  sich  von  beeinträchtigten  Schriststellern
und  Verlegern  in  der  Preußischen  Monarchie  selbst.

Gegenwärtige  Erklärung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende,
von  der  Herzoglich-Anhalt-Köthenschen  Landes-Regierung  vollzogene  Erklärung
ausgewechselt  worden  seyn  wird,  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  den  diesseitigen
  Staaten  Kraft  und  Wirkung  erhalten.

Berlin,  den  8ten  Mai  1829.

(L  8)

Königk.  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

(N..  1138  —  1186)  Vor-
        <pb n="48" />
        —  40  —

Vorslehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende,
von  der  Herzoglich-Anhalt-Köthenschen  Landes-Regierung  unterm  24flen  Februar
d.  J.  vollzogene,  Erklärung  ausgewechselt  worden  ist,  unter  Bezugnahme  auf
die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  164en  August  1827.  (Gesetz-Sammlung
Pro  1827.  No.  17.  Seite  123.),  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  Zten  Mai  1829.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

 

(No.  1186.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  Iten  Mal  1829.,  die  Konvokation  der
Kirchen-Gemeinen  in  den  Städten,  welche  über  10,000  Einwohner
und  mehrere  Parochien  haben,  betreffend.

A.“  Ihren  Antrag  vom  5ten  Mai  dieses  Jahres  setze  Ich  hierdurch  fest:  daß
in  Städten,  welche  über  Zehn  Tausend  Einwohner  und  mehrere  Parochien
haben,  die  Einladung  der  Mitglieder  der  Kirchen-Gemeinen  zu  einer  Versammlung
  zur  Berathung  und  Beschlußnahme  über  Angelegenheiten  der  Gemeinc,
auch,  wo  dies  bisher  durch  deren  Verfassung  nicht  vorgeschrieben  war,  entweder
durch  eine  in  die  Orts-Intelligenzblätter  und  in  deren  Ermangelung  in  sonstige,
am  Orte  erscheinende  öffentliche  Blätter  zu  inserirende,  an  die  gesammte  Gemeine
zu  richtende  Bekanntmachung,  oder  durch  deren  dreimalige  Ablesung  von  der
Kanzel  an  zweien,  oder  dreien  auf  einander  folgenden  Sonntagen,  geschehen
kann  und  diese  offentlichen  Bekanntmachungen  die  Stelle  der  Vorladung
der  einzelnen  Gemeine-Mitglieder  und  deren  F.  57.  Titel  6.  Theil  2.  des
Allgemeinen  Landrechts  angeordnete  Insinuation  mit  voller  rechtlicher  Wirkung
verkreten  soll.  Diese  Bestimmung  haben  Sie  durch  die  Gesetzsammlung  zur
öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  ·

Beklin,dm9tenMai1"829.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  Frhn.  v.  Altenstein.
        <pb n="49" />
        41  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

—  No.7.  —

 

Vo.  1187.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  25sten  Mai  1828.,  wegen  der  im  Kommunal-W
  Dienst  angestellten  Invaliden.

«  enngleichdieStädteordnungdenMagisttätenbieBerbindlichkcitauflegt,
ihre  Unterbedienten  auf  Lebenszeit  anzustellen,  so  will  Ich  doch  auf  den  Bericht
des  Staatsministerii  vom  14ten  d.  M.  genehmigen,  daß  dieselben  diejenigen  ihrer
Unterbedienten,  welche  blos  zu  mechanischen  Dienstleistungen  bestimmt  und  immer
aus  versorgungsberechtigten  Militairpersonen  zu  waͤhlen  sind,  nach  Analogie  der
Vorschrift  der  Regierungs-Instruktion  vom  23sten  Oktober  1817.  9.  12.  2.,  auf
Kuͤndigung  annehmen  duͤrfen.  Hieraus  folgt  aber  von  selbst,  daß,  wenn  von
der  bedungenen  Kuͤndigung  gegen  Offizianten  dieser  Art  Gebrauch  gemacht  werden
  soll,  dies  nur  unter  denselben  Formen  geschehen  darf,  welche  die  Geschaͤfts-Anweisung
  für  die  Regierungen  vom  31sten  Dezember  1826.  vorschreibt.  Wird
nun  auf  diesem  Wege  ein  im  Kommunaldienste  angestellter  Versorgungs-Berechtigter
  unter  Genehmigung  der  Regierung  wieder  entlassen,  so  soll  derselbe,  dafern
er  sich  zwar  nicht  durch  Vergehungen  der  Invaliden-Benefizien  verlustig  gemacht,
jedoch  durch  mangelhafte  Besorgung  des  Dienstes  die  Entlassung  selbst  veranlaßt
hat,  in  den  Zustand,  in  welchem  er  vor  dem  Diensteintritte  war,  in  Beziehung
auf  die  früher  genossene  Pension,  zurücktreten.  Was  aber  den  Verforgungs=Schein
  anlangk,  so  soll  in  jedem  Fall  entschieden  werden,  ob  die  mangelhafte
Dienstführung  des  Entlassenen  in  Trägheit,  oder  andern  tadelnswürdigen  Eigenschaften
  oder  darin  ihren  Grund  habe,  daß  der  dem  Entlassenen  ausgetragene
Dienst  seinen  körperlichen  oder  geistigen  Fähigkeiten,  nicht  angemessen  gewesen
und  derselbe  daher  an  den  bemerkten  Mängeln  ohne  Schuld  ist.  Nur  in  dem
letztern  Falle  ist  dem  Invaliden  der  Versorgungsschein  zurückzugeben  und  auf  seine
Anstellung  in  eine  besser  für  ihn  geeignete  Stelle,  Bedacht  zu  nehmen.  Bei
unverschuldeter  ganzlicher  Dienstunfähigkeit  treten  die  Vorschriften  des  Pensions-Regulativs
  vom  30sen  April  1825.  F.  2.  ein.  Alle  nach  obigen  Vorschriften
Man  versorgungsberechtigte  Milikairpersonen  nach  ihrer  Entlassung  aus  dem  Kommunaldienste
  zu  leistende  Zahlungen  sollen  auf  den  Pensions-Aussterbefonds
übernommen  werden.  Hiemach  hat  das  Staatsministerium  das  weiter  Erforderliche
  zu  verfügen.  Berlin,  den  25sten  Mai  1828.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
Jabrgang  1829.—  (No.  4187  —  1189.)  H  (No.  4188.)
        <pb n="50" />
        —  42  —

(o.  1188.)  Allerhöchste  Kablnetsorder  vom  17ten  März  1829.,  wegen  Verwürkung  des
Militair-Gnadengehalts  und  Verlustes  des  Civil-Versorgungs-Scheins,
Seitens  der  im  Civildlenste  angestellten  und  wegen  Verbrechens  ihres  Amts
·  entsetzten  Invaliden.  4
Ich  genehmige  auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  20sten  v.  M.,
die  Anträge  desselben  über  die  Verwürkung  des  Gnadengehalts  eines  im  Civil=Dienst
  angestellten  Invaliden,  der  wegen  begangener  Verbrechen  seines  Amts
verlustig  erklärt  wird,  dahin,  daß  ein  solcher  Invalide,  der  eines,  während
seines  Militairdienstes  verübten  Verbrechens,  welches  die  Aussloßung  aus  dem
Soldatenstande  zur  Folge  gehabt  haben  würde,  in  der  wider  ihn  geführten
gerichtlichen  oder  administrativen  Untersuchung  überführt  worden,  das  Gnaden-Gehalt
  verwürkt  hat,  derjenige  Invalide  aber,  der  außer  dem  ersten  Fall,  wegen
eines  gemeinen  oder  Dienstverbrechens  neben  der  Dienstentsetzung  mit  einer  Freiheitsstrafe
  belegt  wird,  während  der  Dauer  dieser  Strafzeit  das  Gnadengehalt
verliert,  nach  deren  Ablauf  aber  wiederum  zum  Genusse  desselben  gelangen  soll.
Außer  diesen  beiden  Fällen  soll  dem  seiner  Civilbesoldung  verlustig  gehenden
Invaliden  das  Militair  =  Gnadengehalt  unverkürzt  gewährt  werden,  es  mag
während  seiner  Civilanstellung  ganz  oder  theilweise  geruhet  haben.  Wegen  des
Fonds,  aus  welchem  das  während  des  Cidvildienstes  nicht  gezahlte  Militair-Gnadengehalt
  zu  entrichten  ist,  genehmige  Ich  den  Vorschlag,  daß  dasselbe  nach
den,  im  Allgemeinen  dieserhalb  bestehenden  Bestimmungen,  beziehungsweise  auf
den  Milikair=  oder  den  Civil-Pensionsfonds,  oder  auf  den  Pensions-Aussterbe=Fonds
  zu  übernehmen  sey;  bin  auch  damit  einverstanden,  daß  der  Civil-Versorgungsschein
  des  Invaliden,  der  die  Entlassung  aus  dem  Civildienste  selbst
verschuldet,  an  das  Kriegsministerium  zu  übersenden,  sonst  aber  ihm  zurückzugeben
  ist.  Ich  überlasse  dem  Staatsministerium  hiernach  zu  verfahren,  auch
demgemäß  nach  den  einzelnen  Ressorts  die  Bekanntmachung  an  die  Verwaltungs-Behörden
  zu  erlassen.  Berlin,  den  171en  März  1829.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(No.  1189.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  2  1sten  März  1829.,  nach  wolcher  die  bisherige
General-Salzdirektion  ganz  eingehen,  und  die  obere  Leitung  der  Salzverwal

*l  tung  von  der  Gencraldirektion  der  Steuern  mit  übernommen  werden  soll.
Jch  bin  auf  Ihren  Bericht  vom  Sten  d.  M.  damit  einverstanden,  daß  es  der
bisherigen  besondern  General-Salzdirektion  bei  dem  so  sehr  verminderten  Wirkungskreise
  derselben  nicht  mehr  bedarf,  und  bestimme  daher  dem  Antrage  gemäß,
daß  die  Salz-Debitsgeschäfte,  wie  sie  schon  in  andern  Provinzen  von  den  Provinzial-Behörden
  geführt  werden,  auch  in  den  Bezirken  der  Regierungen  zu
Potsdam  und  Frankfurt  an  die  Abtheilungen  für  die  Verwaltung  der  indirekten
Steuern
        <pb n="51" />
        —  43  —

Steuern  uͤbergehen  sollen,  die  obere  Leitung  der  Salzverwaltung  aber  von  der
Generaldirektion  der  Steuern  mit  zu  übernehmen  ist,  und  die  General-Salz-Direktion
  ganz  eingehen  soll.  Berlin,  den  21sten  März  1829.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister  v.  Motz.

 

(No.  1190.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  4ten  Mai  1829.,  wegen  des  veränderten  In-N
  stanzenzugs  bei  den  Gerichten  im  Großherzogkhum  Posen.

achdem  Ich  durch  den  Landtags-Abschied  vom  20sten  Dezember  v.  J.  dem
Großherzogthum  Posen  ein  besonderes  Appellations-Gericht  bewilligt  habe;  so
bestimme  Ich  auf  Ihren  Bericht  vom  18ten  v.  M.  über  die  Verhältnisse  dieses
Gerichts,  unter  Berücksichtigung  der  Vorschriften  der  Verordnung  vom  Aten  Februar
  1817.  über  die  Justiz-Berwaltung  im  Großherzogthum  Posen:

1

Das  Aypellations-Gericht  bildet  einen  Senat  des  Ober-Appellations-Gerichts
  zu  Posen,  der  unter  der  unmiktelbaren  Leitung  des  Ober-Appellations-Gerichts-Wizepräsidenten
  steht,  und  dessen  Mitglieder  mit  den  Mitgliedern  des
Ober-Appellations-Gerichts  gleichen  Rang  haben.

0

Dasselbe  tritt  mit  dem  1sten  Juli  d.  J.  in  Wirksamkeit  und  nennt  sich:
Erster  Senat  des  Ober-Appellations=  Gercht.

Von  dieser  Zeit  an  hört  der,  zwüten  den  Landgerichten  des  Großherzogthums,
  so  wie  der  zwischen  dem  Fürstlich  Thurn=  und  Tarisschen  Fürstenrhums-Gerichte
  zu  Krotoszyn  und  dem  Landgerichte  zu  Fraustad#,  Stakt  findende  Instanzenzug
  auf,  und  die  Landgerichte  erkennen  als  wechselseirige  Appellations-Instanz
  und  Appellations-Gericht  des  Fürstenthums-Gerichts  zu  Krotoszyn  nur
noch  in  den  sodann  in  zweiter  Instanz  entweder  schon  zum  Spruch  eingesandten
oder  im  mündlichen  Verfahren  bereits  eingeleiteten  Sachen.

1

Das  Appellations-Gericht  erkennt  als  zweite  Instanz  in  allen  Civil-,
Kriminal=  und  fiskalischen  Prozessen,  worin  in  erster  Instanz  ein  Landgericht
oder  das  Fürskenthums-Gericht  zu  Krotoszyn  erkannt  hat,  auf  das  dagegen  eingewandte
  zulässige  Rechtsmittel,  und  es  wird  die  Bestimmung  §.  141.  der  Verordnung
  vom  9ten  Februar  1817.,  welche  einige  Kriminalsachen  in  der  zweiten
Instanz  an  das  nunmehr  den  zweiten  Senat  bildende  Ober-Appellations-Gericht
verweiset,  hierdurch  aufgehoben.

5.
In  Ansehung  des  Verfahrens  beim  Gerichte,  behalt  es  bei  den  Vorschriften
  der  Verordnung  vom  9ten  Februar  1817.  F.  52.  und  53.  sein  Bewen-(No.
  1189  —  1191.)  den;
        <pb n="52" />
        —  44  —

den;  jedoch  bleibt  es  dem  Appellations-Gerichte  freigestellt,  eine  zum  mündlichöffentlichen

  Verfahren  bei  ihm  eingereichte  Sache  zur  schriftlichen  Instruktion

zu  verweisen,  sobald  es  diese  zur  bessern  Aufklärung  der  Sache  für  nöthig  hält.
6

Es  bleibt  Ihnen  überlassen,  die  Verhältnisse  der  beiden  Senate  des  Ober-Appellations-Gerichts
  gegen  einander  und  in  Beziehung  auf  die  andern  Gerichte
der  Provinz  zu  bestimmen,  auch  den  bei  dem  Landgerichte  zu  Posen  praktizirenden
  Justizkommissarien,  welche  Sie  dazu  geeignet  halten,  die  Praris  bei  dem
Ober-Appellations-Gerichte  zu  gestatten.

Sie  haben  die  Aufnahme  dieses  Befehls,  sowohl  in  die  Gesetzsammlung
als  in  die  Amrsblätter  der  Regierungen  zu  Posen  und  zu  Bromberg,  zu  veranlassen.
  Die  Mir  eingereichten  Bestallungen  erhalten  Sie  anliegend,  von  Mir
vollzogen,  zurück.  Berlin,  den  4ten  Mai  1829.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Justizminister  Grafen  v.  Danckelman.

 

No.  1191.)  Allerhöchste  Kablnetsorder  vom  13ten  Mai  1829.,  enthaltend  die  Modistkationen
  der  Allerhschsten  Order  vom  Zosten  Juni  1827.  in  Betreff
solcher  Lehns  =  und  Fideikommiß-Besitzer,  welche  zur  Beschaffung  des
Einrichtungs-Kapitals  nach  erfolgter  gutsherrlich  =  bäuerlicher  Regulirung

N  den  landschaftlichen  Kredit  nicht  benutzen  können.

ach  dem  Antrage  des  Staatsministeriums  vom  28sten  v.  M.,  will  Ich  hierdurch
  die  Bestimmung  Meiner  Order  vom  30sten  Juni  1827.,  nach  welcher

Lehns=  und  Fideikommi--Besitzer  das,  nach  erfolgter  gutsherrlich-bäuerlicher

Regulirung,  benöthigte  Einrichtungs-Kapital  auf  die  Subsianz  des  Hauptguts

nur  bei  der  Landschaft  zum  halben  Betrage  des  nach  landschaftlichen  Prinzipien

ermittelten  Werths  aufzunehmen  berechtigt  sind,  dahin  modifiziren:  daß  diejenigen
  Lehns=  und  Fideikommiß-Besitzer,  welche  einen  landschaftlichen  Kredit  in
ihrer  Provinz  nicht  benutzen  können,  sich  den  erforderlichen  Bedarf  von  jedem
andern  Gläubiger  zu  verschaffen  befugt,  auch  da,  wo  landschaftliche  Abschätzungs=Prinzipien

  nicht  vorhanden  sind,  die  General-Kommissionen  autorisirt  seyn  sollen,

den  Werth  der  dem  Besitzer  zugewiesenen  Abfindung,  auf  dessen  halben  Betrag

die  Aufnahme  des  Darlehns  zulässig  ist,  nach  den  bei  der  Auseinandersetzung
zum  Grunde  gelegten  landüblichen  Abschätzungs-Prinzipien  zu  ermitteln.
Das  Staatsministerium  hat  die  Bekanntmachung  dieser  Bestimmung  in

vorschriftsmäßiger  Art  zu  veranlassen.  Berlin,  den  1310en  Mai  1829.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatzsministerium.
        <pb n="53" />
        —  45  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  S.  —

 

(No.  1192.)  Allethöchste  Kabineksorder  vom  28sten  April  1829.,  wegen  Verlängerung  der
Anmeldungs-Frist  für  die  Fideikommiß-Anwarter  in  den  Landeskheilen  des
vormaligen  Großherzogthums  Berg  bis  zum  3osten  April  1831.

A-#  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  1  ##ten  d.  M.  will  Ich,  nach
dem  Antrage  der  Westphälischen  Provinzialstände,  die  in  dem  Gesetz  wegen
der  in  den  zum  vormaligen  Großherzogthum  Berg  gehörig  gewesenen  Landestheilen,
  vor  Einführung  der  Französischen  Gesetze  bestandenen  Fideikommisse,
vom  23sten  März  v.  J.  §.  3.  bestimmte  Einjährige  Frist  zur  Anmeldung
der  Rechte  der  Fideikommißanwarter,  auf  Zwei  Jahre,  und  zwar  bis  zum
Dreißigsten  April  1831.,  hierdurch  verlängern.

Berlin,  den  28sten  April  1829.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

Jabrgang  1820.—  ([o.  1192  —  1193.)  I  (No.  1193.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  24#flen  Juni  1829.)
        <pb n="54" />
        (No.  1193.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Zten  Mal  1629.,  die  Erweiterung  des  K.  13.
des  Gewerbesteucr-Gesetzes  vom  Zosten  Mai  1820.  zu  Gunsten  der  Weber
und  Würker  betreffend.

A-  Ihren  Bericht  vom  2ten  v.  M.  will  Ich  in  Erweiterung  des  §.  13.  des
Gewerbesteuer-Gesetzes  vom  30sten  Mai  1820.  zu  Gunsten  der  Weber  und
Würker  mit  nicht  mehr  als  zwei  Stühlen,  hierdurch  bestimmen:  daß  sie  vom
künftigen  Jahre  an,  sofern  sie  nur  ihre  eigen  gefertigten  und  keine  zugekauften
Waaren  absetzen,  von  der  Gewerbesteuer  frei  bleiben  sollen,  wenn  gleich  sie
die  Waare  im  gefarbten  und  appretirten  Zustande,  jedoch  ohne  einen  offenen
Laden  zu  halten,  verkaufen.  Ich  überlasse  Ihnen,  dieserhalb  das  Weitere  zu
versügen.

Berlin,  den  3Zten  Mai  1829.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Finanzminister  v.  Motz.

(No.  1194.)
        <pb n="55" />
        ([No.  1194.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  27  ten  Mal  1829.,  die  Benutzung  der  in  einzelnen
  Deposital-Massen  befindlichen  Pfandbriefe  zu  Darlchnen  des  General-Depositorü
  betreffend.

W.  wie  Ich  aus  Ihrem  Bericht  vom  28ten  Februar  d.  J.  ersehen  habe,
einige  Gerichte  bei  Verwaltung  der  Deposstorien,  es  für  zulässig  halten,  das
in  Pfandbriefen  bestehende  privative  Eigenthum  einzelner  Massen  mit  den  im
General-Depositum  befindlichen  baaren  Geldern  zusammen  zu  werfen  und  auf
den  Namen  desselben  auszuleihen,  so  kann  Ich  dies  Verfahren  den  Vorschriften
des  §.  328.  ff.  Tit.  II.  der  Deposital-Ordnung  nicht  für  gemäß  halten.  Dergleichen
  einzelnen  Massen  gehörige  Pfandbriefe  müssen  vielmehr  in  der  Regel  in
diesen  Massen  aufbewahrt  bleiben  und  können  nur  auf  besondern  Antrag  oder
mit  ausdrücklicher  Einwilligung  der  Interessenten  dieser  Massen,  Behufs  etwaniger
Erlangung  eines  höhern  Zinsfußes  zu  Darlehnen  verwendet  werden.  Ich  trage
Ihnen  auf,  diese  Erläuterung  der  Deposstal-Ordnung  zur  Nachachtung  für  die
Gerichte,  durch  die  Gesetzsammlung,  bekannt  zu  machen.

Potsdam,  den  27  sten  Mai  1829.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Justizminister  Grafen  v.  Danckelman.

(NNo.  1194  —  1198.)  No.  1195.)
        <pb n="56" />
        (No.  1195.)  Publikandum  wegen  des  dem  Komponisten  Ferdinand  Ries  aus  Bonn
ertheilten  Privilegiums.  Vom  9###en  Juni  1829.

2  Seine  Majestät  der  König,  Unser  Allergnädigster  Herr,  geruhet
haben,  mittelst  Allerhöchster  Kabinetsorder  vom  2ten  d.  M.,  dem  Komponisten
Ferdinand  Ries  aus  Bonn,  für  die  von  ihm  durch  den  Mustkhändler
E.  F.  Peters  in  Leipzig  zu  veranstaltende  Ausgabe,  der  von  ihm  in  Musik
gesetzten  Oper:  „die  Räuberbraut,“  ein  Privilegium  dergestalt  zu  ertheilen:
baß  in  dem  hiesigen  Lande  dieses  musikalische  Werk  weder  ganz,  noch
in  einzelnen  Theilen  nachgedruckt,  noch  durch  Verkauf  eines  anderwärts
  unternommenen  Nachdrucks  oder  eines  sonstigen  Arrangements
dieser  Komposition,  dem  derselben  wenigstens  dem  Hauptinhalte  nach
vorzudruckenden  Privilegio  entgegengehandelt  werden  soll,  bei  Vermeidung
  der  dem  Beeinträchtigten  gesetzmaßig  zu  leistenden  Entschadigung
und  derjenigen  Strafen,  welche  der  Nachdruck  inländischer  Verlags-Artikel
  und  der  Handel  mit  auswärts  nachgedruckten  Musikalien  nach
sich  zieht;
so  wird  solches  hierdurch  zur  öffenklichen  Kenntniß  und  allgemeinen  Nachachtung
gebracht.

Berlin,  den  9ten  Juni  1829.

Ministerium  des  Innern  Ministerium  der  Geistlichen,
und  Unterrichts=  und
der  Polizei.  Medizinal-Angelegenheiten.

Im  Auftrage  des  Ministers:

von  Schuckmann.  von  Kamptz.
        <pb n="57" />
        —  49  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  9.  —

 

MMNo.  1196.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  10ten  Ma  1829.,  betreffend  die  Ausfertigung
von  Attesten  statt  der  Hypothekenscheine.

N  .
Ich  sinde  kein  Bedenken,  die  von  dem  Staatsministerium  in  dem  Berichte  vom
Sten  v.  M.,  zur  Erleichterung  der  Hypothekengeschafte  und  Ersparung  der  Kosten,
in  Antrag  gebrachte  Maaßregel,  dahin  zu  genehmigen:  daß  nach  dem  Verlangen
der  Interessenten  unter  den  ihnen  früher  ertheilten  Hypothekenscheinen  attestirt
werde:
1)  daß  seit  der  Ausfertigung  derselben  keine  neue  Forderung  eingetragen,
oder
2)  daß  die  Cession  einer  eingetragenen  Forderung  im  Hypothekenbuche  vermerkt
worden
und  diese  Atiesie  die  Stelle  der,  nach  der  Hypothekenordnung  auszufertigenden,
Hypothekenscheine  vertreten.  Das  Staatsministerium  hat  diese  Bestimmung  durch
die  Gesetzsammlung  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  10ten  Mai  1829.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

Jabrgang  1829.  —  (No.  11.  K  No.  1197.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  17ten  Juli  1829.)
        <pb n="58" />
        Jo.  1197.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  20sten  Junl  16829.,  wegen  Wleberherstellung
der,  bei  dem  Brande  in  der  Stadt  Meseritz  im  Jahre  1827.  verloren  gegangenen,
  ypotheken-Mken.

A.  Ihren  Bericht  vom  29sten  Mai  c.  bestimme  Ich  zum  Zweck  der  Wiederherstellung
  der,  bei  dem  Brande  in  der  Stadt  Meseritz  im  Jahre  1827.  verloren
gegangenen,  Hypotheken  -Akten  des  dortigen  Landgerichts,  daß  alle  diejenigen,
welche  auf  Grundstücke,  die  in  die  Hypothekenbücher  noch  nicht  eingetragen  sind,
Ansprüche  zu  haben  behaupten,  solche  bis  zum  letzten  Dezember  dieses
Jahres  bei  dem  Landgerichte  zu  Meseritz  anzumelden  und  nachzuweisen  haben.
In  Bezug  auf  die  Folgen  der  innerhalb  dieser  Frist  geschehenen  oder  niche
geschehenen  Anmeldung  hat  es  bei  den  Vorschriften  des  Patents,  wegen  Wiederberstellung
  des  Hypothekemwesens  in  dem  Großherzogthum  Posen,  dem  Kulmund
  Michelauschen  Kreise  und  der  Stadt  Thorn  vom  4ten  April  1818.,  sein
Bewenden.  Auch  sollen  die  Interessenten  von  allen  Kosten  befreit  bleiben.

Berlin,  den  20sten  Juni  1829.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats-  und  Justizminister  Grafen  v.  Danckelman.

(No.  4198.)
        <pb n="59" />
        o.  1198.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  22  sten  Junl  1829.,  durch  welche  die  Abfassung
der  Erkenntnisse  dritter  Instanz  in  allen,  nach  den  Gesetzen  vom  Dtsten
April  1825.,  über  die  den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsverhältnisse,  zu
entscheldenden  Prozessen,  dem  Geheimen  Ober-Tribunal  übertragen  wird.

A-  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  öten  d.  M.  und  nach  dessen
Antrage  bestimme  Ich  hierdurch:  daß  alle  Prozesse  über  die  Rechtsverhälmisse
des  ländlichen  Grundbesitzes  in  denjenigen  Landestheilen,  für  welche  die  Gesetze
vom  21len  April  1825.  gegeben  und  die  nach  diesen  Gesetzen  zu  entscheiden
sind,  sie  mögen  bei  den  General-Kommissionen  oder  vor  den  Gerichten  anhängig
seyn,  in  dritter  Instanz  zur  Entscheidung  des  Geheimen  Ober-Tribunals  gelangen
  sollen.  Ich  überlasse  dem  Staatsministerium,  wegen  Bekanntmachung  dieses
Befehls,  das  Erforderliche  zu  verfügen.

Berlin,  den  22sten  Juni  1829.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

(No.  1198  —  1190.)  (No.  1199.)
        <pb n="60" />
        —  52  —

(No.  1199.)  Verordnung  wegen  Aufhebung  der  in  einigen  Theilen  von  Westpreußen  noch
bestehenden  Geschlechtsvormundschaft.  Vom  28sten  Juni  1829.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛ.  ꝛ.

Da  die  hin  und  wieder  in  Westpreußen  noch  statt  findende  Geschlechsvormundschaft,
  theils  als  eine  überflüssig  gewordene  Form  erscheint,  und  theils
wegen  der  in  den  übrigen  Theilen  dieser  Provinz  bereits  erfolgten  Aufhebung
der  gedachten  Einrichtung  mannigfaltige  Nachtheile  mit  sich  führt;  so  verordnen
Wir,  auf  den  Antrag  Unserer  getreuen  Stände  des  Königreichs  Preußen  und
nach  erstattetem  Gutachten  Unsers  Staatsministeriums:

daß  die  in  einigen  Theilen  von  Westpreußen  nach  Provinzialgesetzen
noch  bestehende  Geschlechtsvormundschaft  aufgehoben  seyn  soll.
Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28sten  Juni  1829.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
von  Schuckmann.  Graf  von  Lottum.  Graf  von  Bernstorff.
von  Hake.  Graf  von  Danckelman.  von  Motz.
        <pb n="61" />
        —  53  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—

No.  10.—

 

(No.  1200.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  dem  Großherzogthum  Hessen  einerseiks,  und
Baiem  und  Würtemberg  andererseits,  den  Handel  und  gewerblichen  Verkchr
zwischen  den  Unterthanen  dieser  Staaten  betreffend;  vom  27  ten  Mai  1829.

S##-  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheic  der
Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  einerseits,  und  Seine  Majestät  der  König
von  Baiern  und  Seine  Majestät  der  König  von  Würtemberg  andererseits,  von
gleichem  Wunsche  beseelt,  zur  Beförderung  des  Wohls  Ihrer  Unterthanen,  den
Handel  und  gewerblichen  Verkehr  zwischen  Ihren  Seaaten  gegenseitig  möglichst
zu  erleichtern,  haben  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  Unterhandlungen  eröffnen
lassen,  und  zu  diesen  als  Bevollmächtigte  ernannt,  nämlich:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhochst-Ihren  Ober-Präsidenten  und  Direktor  im  Ministerium  der

auswärtigen  Angelegenheiten,  Moritz  Haubold  von  Schbnberg,

Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  2ter  Klasse  mit

Eichenlaub,  Kaiserlich  -Russischen  St.  Wladimir-Ordens  4ter  Klasse,

Kaiserlich-Russischen  St.  Annen-Ordens  2ter  Klasse  und  Großkreuz

des  Großherzoglich-Weimarschen  Falken-Ordens;

und

Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Legations-Rarh,  Albrecht  Friedrich
Eichhorn,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens
Ster  Klasse,  Inhaber  des  eisernen  Kreuzes  2ter  Klasse  am  weißen
Bande,  Ritter  des  Kaiserlich  -Russischen  St.  Annen-Ordens  2ter  Klasse
und  Kommandeur  2ter  Klasse  des  Großherzoglich-Hessischen  Haus-Ordens;


Jabrsgang  1829.  —  (No.  1200.)  L  Seine

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  25sdlen  Juli  1829.)
        <pb n="62" />
        —  54  —

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein:
Höchst-Ihren  wirklichen  Geheimen  Rath  und  Präsidenten  des  Finanz-Ministerül,
  August  Freiherrn  von  Hofmann,  Kommandeur  ister
Klasse  des  Großherzoglich  =  Hessischen  Haus-Ordens,  Ritter  des
Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  2ter  Klasse  und  Kommandeur
  des  Großherzoglich-Badenschen  Ordens  des  Zähringer  Löwen;

Seine  Majestät  der  König  von  Baiern:

Allerhöchst-Ihren  Kammerherrn,  wirklichen  Geheimen  Rath,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  Königlich-PMreußischen,
  Königlich-Sächsischen,  dem  Großherzoglich-Sachsischen  und
den  Herzoglich  -Sächsischen  Höfen,  Friedrich  Christian  Johann
Graf  von  Luxburg,  Großkreuz  des  Königlich  -Baierschen  Civil-Verdienst-Ordens
  und  des  Königlich-Süächslschen  Civil-Verdienst-Ordens;
und
den  Königlich-Würtembergischen  Vize-Präsidenten  der  Kammer  der
Abgeordneten  des  Königreichs  Würtemberg,  Königlich-Preußischen
Geheimen  Hofrath,  Johann  Friedrich  Freiherrn  v.  Cotta,  Ritter
der  Königlichen  Orden  der  Baierschen  und  Würtembergischen  Kronen;

Seine  Majestät  der  König  von  Würtemberg:

Allerhöchst  =  Ihren  Kammerherrn,  Geheimen  Legations  -Rath  und
Geschäftsträger  am  Königlich-Preußischen  Hofe,  Ludwig  Heinrich
August  Freiherrn  von  Blomberg  zu  Sylbach,  Ritter  des.
Königlichen  Ordens  der  Würtembergischen  Krone;

und
Allerhöchst-Ihren  Vize-Präsidenten  2c.,  Freiherrn  von  Cotta;!

welche,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  Ihrer  Höfe,  über  nachstehende  Punkie
sich  vereinigt  haben.

Artikel  t.
Vom  1sten  Januar  1830.  an  sollen,  bis  auf  die  im  folgenden  Areikel

bestimmten  Ausnahmen,  alle  inländische  Erzeugnisse  der  Natur,  des  Gewerbfleißes
und  der  Kunst  aus  den  Königlich  -Baierschen  und  Königlich-Würrembergischen
Staaten  in  das  Königreich  Preußen  und  in  das  Großherzogthum  Hessen,  und
eben  so  aus  diesen  Staaten  in  die  Königreiche  Baiern  und  Würtemberg  frei  von
den  auf  dem  Eingange  ruhenden  Abgaben  eingeführt  und  zum  Verbrauch  in  den
Verkehr  gebracht  werden  können.

Artikel  2.
Ausgenommen  von  dieser  Befreiung  sind
I.  fortwährend:

a)  das  Kochsalz  (Siedsalz  und  Steinfalz)  und  alle  Stoffe,  aus  welchen

Kochsalz  ausgeschieden  zu  werden  pflegt;
b)  die
        <pb n="63" />
        —  55  —

b)  die  Spielkarten.

.

d

e

s

)

0

Der  Verkehr  mit  Salz  und  Spielkarten  (a.  und  b.)  bleibt  den  in
jedem  der  kontrahirenden  Staaten  hierüber  bestehenden  Anordnungen  unterworfen.


Bier,  Branntwein,  Liqueure,  Cyder,  Essig,  geschrotetes  Malz.

Hiervon  muß  bei  dem  Eingang  über  die  Grenze  eines  andern  der
kontrahirenden  Staaten  eine  Abgabe  entrichtet  werden,  die  derjenigen  gleich
kommt,  mit  welcher  die  eigenen  inländischen  Exrzeugnisse  dieser  Ar  in
jedem  Lande  besteuert  sind.

Die  nach  diesem  Grundsatze  in  den  einzelnen  Staaken  zur  Anwendung
kommenden  Steuersätze  wird  jede  der  kontrahirenden  Regierungen  öffentlich
bekannt  machen.

Inländischer  Taback,  Wein  und  Most.

Von  diesen  Gegenständen,  wenn  sie  in  das  Gebiet  eines  andern  der

kontrahirenden  Staaten  eingeführt  werden,  sind,  und  zwar:

1)  von  inländischen  Tabacksblättern  40  Prozent,

2)  von  dem  im  Inlande  fabrizirten  Taback  aller  Art  50  Prozent,

3)  von  inländischem  Wein  und  Most  40  Prozent
der  Abgaben  zu  entrichten,  womit  ausländische  Artikel  dieser  Art  nach  den
Bestimmungen  des  allgemeinen  Tarifs  belegt  sind.  In  Beziehung  auf
den  aus  Baiern  und  Würtemberg  nach  Preußen  und  in  das  Großherzogthum
  Hessen  eingehenden  Wein  sind  40  Prozent  des  allgemeinen  für  die
westlichen  Preußischen  Provinzen  bestehenden  Tarifsatzes  zu  entrichten,  denen
jedoch  bei  der  Einführung  des  Weines  in  die  östlichen  Preußischen  Provinzen
  die  Abgabe  hinzutritt,  welche  von  den  Weinen  des  eigenen  Landes
bei  dem  Eingang  in  die  östlichen  Provinzen  zu  erlegen  ist.
Der  in  inländischen  Siedereien  raffinirte  Zucker  aller  Art  und  der  im  Inlande
  bereitete  Syrup.

Diese  unterliegen  den  nimlichen  Eingangsabgaben,  welche  von  den
gleichartigen  auslandischen  Artikeln  zu  entrichten  sind.  Jedoch  findet  dabei,
zum  Besten  der  inländischen  Gewerbsamkeit  der  kontrahirenden  Staaten,
eine  gegenseitige  Erleichterung  von  20  Prozent  gegen  den  allgemeinen  Tarif
Statt,  und  zwar  unter  den  Modalitären  und  Bedingungen,  welche  noch
näher  verabredet  werden.

Mehl  aller  Art,  Malz  (gemälztes  Getraide),  Graupen,  Gries,  Nudeln,
Puder  und  Stärke,  desgleichen  Schlachtvieh,  Rind-,  Schaaf=  und
Schweinefleisch,  es  sen  frisch  ausgeschlachtet,  gesalzen  oder  gerauchert.

Diese  Gegenstände  können  zwar  frei  von  Abgaben  über  die  Landes-Grenze
  eingeführt  werden;  wenn  sie  aber  ferner  in  eine  Stadt  oder  Gemeine
  eingehen  sollen,  wo  von  inländischen  Waaren  dieser  Gattung  für

(No.  1200.)  L  2  Rech-
        <pb n="64" />
        —  56  —

Rechnung  des  Staats  eine  Konsumtionsabgabe  (Mahl=  und  Schlacht-Steuer)
  entrichtet  werden  muß,  so  bleiben  solche  dieser  Abgabe,  gleich  den
inländischen  Produkten  und  Fabrikaten  dieser  Art,  unterworfen.
Gegenstände,  von  welchen  für  Rechnung  einer  Stadt  oder  Gemeine  ohne
Rücksicht,  ob  dieselben  ausländische  oder  inländische  Erzeugnisse  sind,  eine
gleiche  Abgabe  (Octroi)  erhoben  wird.  Dieser  unterliegen  bei  dem  Eingang
  in  die  Stadt  oder  Gemeine,  welche  zur  Erhebung  der  Abgabe  befugt
ist,  auch  Waaren  derselben  Art,  welche  aus  einem  der  kontrahirenden
Sctaaten  über  die  Grenzen  des  andern  eingebracht  worden  sind.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  werden  jedoch  dafür  Sorge  tragen,  daß

diese  Kommunal-Abgaben  nicht  auch  blos  tranfitirende  Gegenstände  treffen,  und
daß  durch  die  Erhebungsweise  der  Verkehr  so  wenig  als  möglich  erschwert  werde.

““

b)

c)

d

e)

II.  Zeitweise:
Baumwollene,  gewebte  oder  gestrickte  Waaren,  auch  baumwollene  Posamentier-Waaren.

Königlich-Preußischer  Tarif  No.  2.  lUtt.  c.  Abtheilung  Il.
Koöniglich-Baierscher  und  Würtembergischer  Vereins-Tarif  Ziffer  38.
d.  1  bis  4.
Seidene  und  halbseidene,  gewebte  und  gestrickte,  so  wie  Posamenlier=Waaren.

Königlich-Prenßischer  Tarif  No.  31.  litt.  c.  et  d.  Abtheilung  II.
Königlich  -Baierscher  und  Würtembergischer  Vereins-Tarif  Ziffer  408.
e.  1.  2.  Ziffer  423.
Wollene,  gewebte  und  gestrickte  Waaren,  ferner  dergleichen  Waaren  aus
Thierhaaren  obiger  Art,  wie  auch  halbwollene  Waaren,  mit  Ausnahme
von  Teppichen  aus  Wolle  oder  andern  Thierhaaren  mit  Leinen  gemische,
und  mit  Ausnahme  der  Hutmacher-Arbeit  Cgefilzter).
Königlich-Preußischer  Tarif  No.  41.  lirt.  c.  und  e.  Abtheilung  II.
Königlich  -Baierscher  und  Würtembergischer  Vereins-Tarif  Ziffer  456.
489.  1.
Leder  und  Lederwaaren.
Königlich-Preußischer  Tarif  No.  21.  lit.  a.  b.  c.  d.  Abcheilung  II.
Königlich-Baierscher  und  Würtembergischer  Vereins-Tarif  Ziffer  254.
a.  b.  d.  351.  371.  170.  a.  2.  443.  300.  320.  214.  399.  a.  b.
Zu  Waaren  verarbeiletes  Kupfer  und  Messing,  Kessel,  Pfannen  und  dergleichen.

Königlich-Preußischer  Tarif  No.  19.  litt.  c.  Abtheilung  Il.
Königlich  -Baierscher  und  Würtembergischer  Vereins-Tarif  Ziffer  247.
d.  282.  e.  1  83.  a.  b.  283.  c.  1.  2
s)  Ge-
        <pb n="65" />
        —  57  —

1)  Geschmiedetes  Eisen  und  grobe  Eisemwaaren.

Königlich-Preußischer  Tarif  No.  6.  c.  d.  e.  Abtheilung  I.
Königlich-Baierscher  und  Würrembergischer  Vereins-Tarif  Ziffer  123.
.  e.  g.  i.  1.  2.  I.  1.  2.  ferner  387.  und  Ziffern  424.  427.  a.  b.  1.c.

Diesen  unter  a.  —  f.  benannten  Gegenständen  wird  bei  dem  Eingange  in
einen  andern  der  kontrahirenden  Scaaten  eine  Erleichterung  in  der  allgemeinen
Tarifs-Abgabe  von  25  Prozent  bis  zum  1sten  Januar  1831.  und  von  da  an
von  50  Prozent  zugestanden,  bis  eine  völlige  Befreiung  eintreten  wird.

60  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  kontrahirenden
Sctaaten  ertheilten  Erfindungs-Patente  oder  Privilegien  nicht  nachgemacht
oder  eingeführt  werden  können.  Diese  bleiben  für  die  Dauer  der  Patente
oder  Privilegien  von  der  Einfuhr  in  den  Staat,  welcher  dieselben  ertheilre,
ausgeschlossen.

Für  die  Zukunft  wird  man  sich  wegen  Bewilligung  solcher  Patente  über
gemeinschaftliche  Grundsätze  aus  dem  Gesichtspunkte  vereinigen,  daß  sie  in  keinem
der  kontrahirenden  Staaten  auf  Gegenstände  bewilligt  werden  sollen,  die  weder
neu  noch  eigenthümlich  sind.

Artikel  3.

Waaren  und  Güter,  wilche  aus  dem  Gebiete  eines  der  kontrahirenden
Staaten  durch  das  Gebiet  eines  andern  in  das  Ausland  oder  von  dem  Auslande
durch  das  Gebiet  eines  der  kontrahirenden  Staaten  in  das  Gebiet  eines  andern
geführt  werden,  sollen  im  Durchgange  möglichst  erleichtert  werden.  Die  hohen
kontrahirenden  Theile  bestimmen  daher  vorlaäufig,  daß  in  den  Staaten  derselben
vom  isten  Januar  1830.  anfangend  in  den  oben  bezeichneten  Fdllen  die  inlandischen
  Erzeugnisse  der  Natur,  des  Gewerbfleißes  und  der  Kunst  von  den
eigentlichen  Ourchgangs-Abgaben  (ausschließlich  der  Chaussee=  oder  Wegegelder
und  der  Wasserzölle  auf  Strömen,  bei  welchen  die  Wiener  Kongreßakte  oder
besondere  Staatsverträge  Anwendung  finden)  gänzlich  befreit  seyn  sollen.

Bei  der  Ausführung  von  Salz  aus  einer  Staats=  oder  Prinatsaline  durch
das  Gebiet  eines  der  kontrahirenden  Staaten  wird  jedoch,  unbeschadet  des  freien
Ausgangs  und  Durchgangs,  über  die  Straßen  für  den  Transport  und  über  die
dabei  erforderlichen  Sicherheitsmaaßregeln  die  nähere  Verabredung  vorbehalten.

Artikel  4.

Den  Ausgangszoll  von  inländischen  Erzeugnissen  der  Natur,  des  Gewerbfleißes
  und  der  Kunst,  kann  zwar  jeder  der  Zollvereine,  bei  welchen  die  kontrahirenden
  Staaten  betheiligt  sind,  nach  eigenem  Ermessen  anordnen;  die  Gegenstände
  aber,  welche  von  einem  der  kontrahirenden  Staaten  ausgehen,  um  in
das  Gebiet  eines  andern  derselben  eingeführt  zu  werden,  sind  von  dem  Ausgangs-Zolle
  befreiet.  Eben  so  unterliegt  die  Regulirung  des  Ausgangszolles  von  aus-(No.

  1200.,)  laͤn-
        <pb n="66" />
        laͤndischen  Erzeugnissen  der  Natur,  des  Gewerbfleißes  und  der  Kunst  der  besonderen
  Anordnung  der  bei  dem  gegenwaͤrtigen  Vertrage  betheiligten  Zollvereine;
wenn  aber  diese  Erzeugnisse  in  einem  der  kontrahirenden  Staaten  bereits  in  vollig
freien  Verkehr  gekommen  sind,  und  aus  diesem  in  einen  andern  der  mitkontrahirenden
  Staaten  uͤbergehen  sollen,  so  sind  sie  ebenfalls  von  dem  Ausgangs-Zoll
  befreit.

Die  aus  Preußen  nach  Baiern  und  Würtemberg  ausgehende  rohe  Schaafwolle
  hingegen  kann  nur  dann  frei  von  der  tarifmäßigen  Ausgangsabgabe  ausgeführt
  werden,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  dortige  Fabrikanten  solche  für
ihr  Gewerbe  angekauft  haben.

Artikel  5.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  wollen  dahin  wirken,  daß  dem  gewerblichen
  Verkehr  Ihrer  Unterthanen  in  Ihren  Staaten  gegenseitig  die  möglichste
Erleichterung  ünd  Freiheit  gewährt  werde.

Die  zu  diesem  Ende  etwa  zu  treffenden  Anordnungen  werden  einer  besondern
  Berathung  und  Uebereinkunft  vorbehalten.

Vorldufig  sollen  Handelsreisende  als  solche,  welche  nicht  Waaren,  sondern
  nur  Muster  bei  sich  führen,  oder  für  inländische  Etablissements  bei  Gewerb--treibenden
  Bestellungen  suchen,  in  keinem  der  Staaten  der  hohen  kontrahirenden
Theile  besonderen  Abgaben  oder  Steuern  unterliegen.

Artikel  6.

Die  hohen  kontrahirenden  Staaten  verbinden  sich  gegenseitig  zu  dem  Grundsatze,
  daß  Chaussee-Abgaben,  oder  andere  siatt  derselben  übliche  Reichnisse,  wie
z.  B.  der  in  den  Königreichen  Baiern  und  Würtemberg  zur  Surrogirung  des  Wegegeldes
  von  eingehenden  Gütern  eingeführte  fire  Zollbeischlag,  eben  so  Plaster-,
Damm-,  Brücken=  und  Fährgelder,  oder  unter  welchem  andern  Namen  dergleichen
  Abgaben  bestehen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung  für  Rechnung
des  Staats  oder  eines  Privatberechtigten,  namentlich  einer  Kommune,  geschiehr,
nur  in  dem  Betrage  beibehalten  oder  neu  eingeführt  werden  können,  als  sie  den
gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosien  angemessen  sind.

Das  Nähere  über  die  Ausführung  dieses  Grundsatzes  in  den  Landen  der
hohen  kontrahirenden  Theile  bleibt  einer  besonderen  Uebereinkunft  vorbehalten,
wobei  man  überhaupt  auf  gleiche  Behandlung  und  insbesondere  auf  möglichste
Gleichstellung  der  Chausseegeld-Abgaben  Bedacht  nehmen  wird.

Das  dermalen  in  Preußen  nach  dem  allgemeinen  Tarif  vom  Jahre  1828.
bestehende  Chausseegeld  soll  als  ein  Maximum  der  Chausseegebühr  angesehen  und
hinführo  in  keinem  der  kontrahirenden  Staaten  überschritten  werden.

Was  insbesondere  die  Separat-Erhebungen  von  Thorsperr=  und  Pflaster-Geldern
  betrifft,  so  sollen  sie  auf  chauffirten  Straßen,  da,  wo  sie  noch  bestehen,

dem
        <pb n="67" />
        —  59  —

dem  vorstehenden  Grundsatze  gemaͤß  aufgehoben  und  die  Ortspflaster  den  Chaussee-Strecken
  dergestalt  eingerechnet  werden,  daß  davon  nur  die  Chausseegelder  nach
dem  allgemeinen  Tarif  zur  Erhebung  kommen.

Artikel  7.

Auch  machen  sich  die  hohen  kontrahirenden  Theile  verbindlich,  auf  alle
Weise  dahin  zu  wirken,  daß  ihre  ohnehin  schon  auf  derselben  Grundlage  beruhenden
  Zollsysteme,  insbesondere  die  Eingangs-Zollsätze,  die  Stellung  und
Fassung  des  Tarifs,  nicht  minder  die  Verwaltungsformen  mehr  und  mehr  in
Uebereinstimmung  gebracht  werden.

Artikel  8.

Zur  Erleichterung  der  Versendung  von  Waaren  aus  einem  der  kontrahirenden
  Staaten  in  den  andern  und  zur  schnellern  Abfertigung  dieser  Sendungen
an  den  Zollstellen  werden  die  hohen  kontrahirenden  Theile  bei  den  in  Ihrem
Zolltarif  vorkommenden  Maaß=  und  Gewichts-Bestimmungen  vorläufig  eine
Reduktion  auf  das  Maaß  und  Gewiche,  welche  in  den  Tarifen  der  andern
kontrahirenden  Staaten  angenommen  sind,  entwerfen  und  zum  Gebrauche
sowohl  Ihrer  Zollämter  als  des  Handeltreibenden  Publikums  öffentlich  bekaom##
machen  lassen.

Artikel  9.

Zugleich  wollen  die  hohen  kontrahirenden  Theile  dahin  wirken,  daß  in
Ihren  Staaten  ein  gleiches  Münz-,  Maaß=  und  Gewichts-System  in  Anwendung
  komme.

Artikel  10.

Die  Wasserzölle,  oder  auch  Wegegeld-Gebühren  auf  Flüssen,  mit  Einschluß
  derjenigen,  welche  das  Schiffsgefaß  treffen  (Rekognitions-Gebühren),
sind  von  Waaren,  welche  auf  solchen  Flüssen  bezogen  werden,  auf  welche  die
Bestimmungen  des  Wiener  Kongresses  Anwendung  finden,  ferner  gegenseitig  nach
jenen  Vestimmungen  zu  encrichten.

Diese  Fortentrichtung  gilt  auch  von  solchen  Abgaben  dieser  Ark,  welche
durch  besondere  Staatsverträge  regulirt  sind.

Auf  den  ubrigen  Flüssen  in  den  kontrahirenden  Staaken,  bei  welchen
weder  die  Wiener  Kongreßakte  noch  andere  Staaksverträge  Anwendung  finden,
werden  die  Wasserzölle  nach  den  privativen  Anordnungen  der  betreffenden  Regierungen
  erhoben.  Doch  sollen  bei  Flüssen  der  letzten  Art  in  jedem  kontrahirenden
  Staate  die  Exzeugnisse  der  andern  kontrahirenden  Staaten  in  Hinsicht  der
Strom=  und  Flußgebühren,  wie  die  eigenen  inländischen  Erzeugnisse,  behandelt
  werden.

(N.,  1200.)  Art.  11.
        <pb n="68" />
        —  60  —

Artikel  11.

Kanal-,  Schleusen-,  Brücken-,  Fähr  -,  Hafen-,  Waage--,  Krahnenund
  Niederlage-  Gebühren  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung
des  Verkehrs  bestimmt  sind,  werden  von  den  Unterthanen  der  andern  kontrabirenden
  Staaten  auf  völlig  gleiche  Weise,  wie  von  den  eigenen  Unterthanen,
erhoben.  Auch  sind  dieselben,  wenn  sie  bei  dem  Eintritt  auf  das  Stromgebiet
eines  andern  der  kontrahirenden  Staaten  die  Vorschriften  über  die  Ursprungs-Zeugnisse
  und  andere  Erfordernisse,  um  den  freien  oder  erleichterten  Eingang  zu
genießen,  erfüllt  haben,  keinen  andern  Maaßregeln  zur  Sicherung  der  Zoll-Abgaben
  und  Aufrechthaltung  der  Strom-Polizei  unterworfen,  als  welche  den
eigenen  Unterthanen  auferlegt  oder  vorgeschrieben  sind.

Artikel  12.

Der  freie  oder  erleichterte  Uebergang  der  Erzeugnisse  aus  einem  der
kontrahirenden  Vereine  in  den  andern,  wie  solcher  in  den  Artikeln  1.  und  2.
verabredet  ist,  bleibt  an  die  Einhaltung  bestimmter  Zollstraßen  gebunden,  worüber
eine  besondere  Vereinbarung  Scatt  finden  wird.

Den  kleinen  Grenz-Verkehr  der  Unterthanen  an  den  Grenzen,  wo  der
Mruußisch-Hessische  und  der  Baierisch-Würtembergische  Zoll-Verband  sich  berühren,
wird  man  durch  eine  eigene  Uebereinkunft  zu  erleichtern  suchen.

Artikel  13.

Da  die  in  den  Artikeln  1.  und  2.  vereinbarte  Befreiung  und  Erleichterung
auf  fremde  Gegenstände,  d.  h.  auf  solche,  welche  weder  in  Preußen  und  dem  Großherzogthum
  Hessen  noch  in  Baiern  und  Würtemberg  durch  die  Natur  erzeugt,  oder
durch  die  Kunst  bearbeitet  oder  verfertigt  worden  si  nd,  sich  nicht  erstreckt,  dergleichen
Gegenslände  aller  Art  sonach  bei  dem  Uebergange  aus  Preußen  und  dem  Großberzogthum
  Hessen  nach  Baiern  und  Würtemberg,  und  umgekehrt  aus  Baiern
und  Würtemberg  nach  Preußen  und  dem  Großherzogthum  Hessen  den  Abgaben,
welchen  sie  in  jedem  Lande  nach  dem  dortigen  allgemeinen  Tarif  unterworfen  sind,
auch  ferner  unterliegen,  so  behalten  sich  die  hohen  kontrahirenden  Theile  vor,  durch
ein  gemeinschaftlich  zu  verabredendes  Reglement  alle  Erfordernisse,  besonders  in
Absicht  der  beizubringenden  Zeugnisse  zu  bestimmen,  welche  von  Handel=  und
Gewerbtreibenden  zu  beobachten  sind,  um  der  für  inländische  Erzeugnisse  der  Natur
und  Kunst  zustehenden  Befreiung  oder  Erleichterung  bei  der  Einführung  in  das
Gebiet  eines  andern  der  kontrahirenden  Staaten  oder  bei  der  Durchführung  theilhaftig
  zu  werden.

Artikel  14.

Zur  Aufrechthaltung  Ihres  Handels=  und  Zollsystems  und  zur  Unterdrückung
des  gemeinschädlichen  Schleichhandels  wollen  sich  die  hohen  kontrahirenden  Theile

gegen-
        <pb n="69" />
        —  61  —

gegenseitig  kraͤftig  unterstuͤtzen,  auch  zu  diesem  Behufe  die  erforderlichen  Anordnungen
  und  Maaßregeln  durch  besondere  Uebereinkunft  verabreden  und  insbesondere  ein
foͤrmliches  Zoll-Cartel  abschließen  lassen.

Artikel  15.

Die  Preußischen  Seehafen  sollen  dem  Handel  der  Königlich  --Vaierischen  und
Königlich-Würtembergischen  Unterthanen  gegen  völlig  gleiche  Abgaben,  wie  solche
von  den  Königlich  -Preußischen  Unterthanen  entrichtet  werden,  offen  stehen.

Artikel  16.

Die  in  fremden  See=  und  andern  Handelsplätzen  angestellten  Konsule  eines
oder  des  andern  der  hohen  kontrahirenden  Theile  sollen  veranlaßt  werden,  den
Unterthanen  der  übrigen  kontrahirenden  Staaten  Schutz  und  Unterstützung  zu
gewähren.

Artikel  17.

Sobald  in  dem  Baierischen  Rheinkreise  die  Zoll-Ordnung  des  Baierisch=Würtembergischen
  Vereins  eingeführt  und  durch  eine  gehbrig  sichernde  Zolllinie
geschützt  seyn  wird,  sollen  sämmtliche  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages
und  insbesondere  auch  jene,  welche  sich  auf  die  Befreiung  oder  Erleichterung  inlandischer
  Erzeugnisse  der  Natur,  des  Gewerbfleißes  und  der  Kunst  in  Ansehung  der
auf  dem  Eingange  ruhenden  Abgaben  beziehen,  auch  auf  den  genannten  Kreis  ihre
volle  Anwendung  finden.  #

Artikel  18.

Es  soll  dieser  Vertrag  auch  den  Unterkhanen  derjenigen  Regierungen,  welche
sich  bereits  dem  Preußisch-Hessischen  oder  dem  Baierisch-Würktembergischen  Zollspsteme
  angeschlossen  haben  oder  künftig  einem  dieser  Zollsysteme  noch  beitreten
werden,  wie  den  Unterthanen  der  hohen  kontrahirenden  Theile,  zu  Statten  kommen.

Artikel  19.

Von  jedem  der  hohen  kontrahirenden  Theile  werden  Bevollmachtigte  jährlich
einmal  in  einer  der  Residenzen  sich  vereinigen,  um  die  Mittel  zur  Befestigung  und
Erweiterung  dieses  Vertrages  zu  berathen  und  die  Erledigung  derjenigen  Bedenken
herbeizuführen,  welche  sich  im  Laufe  des  Jahres  bei  Ausführung  desselben  ergeben
haben  möchten.

Artikel  20.

Die  Dauer  des  gegemwärtigen  Vertrages  wird  vorlufig  auf  12  Jahre,
vom  1sten  Januar  1830.  an  gerechnet,  festgesett.  Wird  während  dieser  Zeit  der
Vertrag  nicht  aufgekündigt,  so  soll  er  abermals  auf  12  Jahre  und  sofort  von
12  zu  12  Jahren  verlängert  angesehen  werden.

Ueber  die  Art  und  Zeit  der  Aufkündigung  wird  eine  besondere  Verabredung

getroffen  werden.
Jahrgang  1829.  —  (No.  1200.)  M  Art.  21.
        <pb n="70" />
        —  62  —

Artikel  21.
Gegenwaͤrtiger  in  zwei  Exemplaren  ausgefertigter  Vertrag  soll  alsbald
zur  Ratifikation  der  hohen  kontrahirenden  Hoͤfe  vorgelegt  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  spätestens  in  sechs  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet,  und
mit  ihren  Wappen  versehen.
So  geschehen  Berlin,  den  27sten  Mai  1829.

Moritz  Haubold  Albrecht  Friedrich  August  Freiherr
v.  Schönberg.  Eichhorn.  v.  Hofmann.
(L.  S.)  (I.  S.)  (I.  S.)

Friedr.  Christian  Joh.  Ludw.  Heinr.  August  Johann  Friedrich
Graf  v.  Luxburg.  Frhr.  v.  Blomberg.  Frhr.  v.  Cotta.
(I.  S.)  (L.  S.)  (1.  S.)

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden  sind
resp.  am  15ten  und  17ten  Juli  1829.  zu  Berlin  ausgewechselt  worden.

 

(No.  1201.)
        <pb n="71" />
        —  63  —

(o.  1201.)  Allechschste  Kabinetsorder  vom  6ten  Junü  1829.,  betreffend  die  Deklaration  und
Ergänzung  der  &amp;amp;#.  1.  und  3.  der  Verordnung  vom  7ten  Dezember  1816.,
wegen  des  Verbots  des  Spielens  in  auswärtigen  Lotterien.

A.  den  Bericht  des  Staatsministerii  vom  1814en  v.  M.  ertheile  Ich  zur
ndhern  Deklaration  und  Ergänzung  der  .  1.  und  3.  der  Verordnung  vom
Pten  Dezember  1816.  folgende,  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machende,
Bestimmungen:

1)  Ein  Anspruch  auf  Bezahlung  von  Einsatzgeldern  für  die  von  Kollekteurs
fremder  Lotterien  an  Meine  Unterthanen  versendeten,  oder  ihnen  sonst  zugekommenen
  fremden  Lotterie-Loose,  soll  selbst  dann  nicht  Statt  finden,
wenn  der  Empfänger  sie  angenommen,  und  zu  spielen,  oder  weiter  zu
debitiren  beabsichtigk,  oder  sie  wirklich  gespielt,  oder  debitirt  hat,  und  eine
auf  solche  Bezahlung  gerichtete  Klage  fremder  Lotterie-Kollekteurs,  soll,
als  auf  einem  gesetzwidrigen  Fundamente  beruhend,  unter  allen  Umständen
von  den  Gerichten  zurückgewiesen  werden.

2)  Diejenigen  Meiner  Unterthanen,  welche  die  ihnen  auf  irgend  eine  Weise
zugekommenen  Loose  auswärtiger  Lotterien  nicht  spätestens  drei  Tage  nach
deren  Empfang  an  die  Polizeibehörde  einliefern,  verfallen  in  eine  polizeiliche
  Strafe  von  zwei  bis  zehn  Thalern.  Haben  sie  aber  diese  Loose  in
der  Absicht,  selbige  zu  spielen,  an  sich  behalten;  so  ist  gegen  sie  auf  die
im  F.  1.  der  Verordnung  vom  7ten  Dezember  1816.  bestimmte  Strafe
zu  erkennen.

Berlin,  den  öten  Juni  1829.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(No.  1202.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  2ten  Jull  1829.,  wegen  Liquidation  der
Ansprüche  an  das  Großherzogthum  Posen  aus  nützlichen  Verwendungen.

A.-  Ihrem  Berichte  vom  Zten  v.  M.  habe  Ich  das  Bedenken  ersehen,  welches
bei  Entscheidung  der  Ansprüche  an  das  Großherzogthum  Posen  wegen  derjenigen
Forderungen  entstanden  ist,  die  auf  einer  nützlichen  Verwendung  für  das  betreffende
  Departement  zu  gründen,  aber  durch  die  Bestimmungen  in  Meinen  Ordern
vom  27  sten  September  1823.  und  13ten  Dezember  1828.  nicht  zu  justiffziren
sind.  Da  es  nicht  die  Absicht  gewesen  ist,  den  Rechtstitel  der  nützlichen  Verwendung
  auszzuschließen,  so  setze  Ich  hierdurch  fest:  daß  alle  Forderungen  aus

(No.  1201  —  1203.)  Leistungen
        <pb n="72" />
        —  64  —

Leistungen  seit  dem  1sten  September  1807.,  die  auf  nützlichen  Verwendungen
für  das  Departement  Posen  oder  Bromberg  beruhen,  liquidationsfähig  seyn
sollen,  wenn  sie  auch  nicht  durch  Kontrakte  mit  den  Departemental-Behörden
oder  durch  deren  Requisitionen  und  Aufträge,  gemäß  Meiner  Order  vom  27  sten
September  1823.,  oder  aus  dem  Dekret  vom  27sten  März  1812.,  gemäß
Meiner  Order  vom  134en  Dezember  1828.,  nachzuweisen  sind.  In  Ansehung
aller  andern  Forderungen  verbleibt  es  bei  Meiner  Order  vom  27  sten  Januar
d.  J.  Ich  überlasse  Ihnen,  diese  Bestimmung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
bringen.
Potsdam,  den  2ten  Juli  1829.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  v.  Schuckmann.

 

No.  1203.)  Aleehschste  Kabinetsorder  vom  1  1ten  Juli  1829.,  wegen  Zuzichung  der  bäuerlichen
  Abgeordneten  zu  den  Vasallen  -Konventen  der  Herrschaften  Sorau  und
Triebel  in  der  Niederlausitz.

A..  Ihren  Antrag  und  nach  den  übereinstimmenden  WVorschlägen  der  Nieder-Lausitzschen
  Landesdeputation  und  der  Vasallen  =  Gutsbesitzer  der  Herrschaften
Sorau  und  Triebel,  genehmige  Ich:  daß  auf  den  nach  dortiger  Verfassung
Statt  findenden  Konventen  der  gedachten  Vasallen  =  Gutsbesitzer  hinfüro  drei
Abgeordnete  des  Standes  der  Landgemeinden  zugelassen  werden  und  bestimme,
daß  zu  dem  Ende  alle  zu  den  genannten  Herrschaften  gehörende  Landgemeinden,
einschließlich  der  Domainen-Dörfer,  in  drei  Bezirke  einzutheilen  sind,  und,  daß
in  jedem  dieser  Bezirke  von  den  Ortswählern  unter  Aufsicht  und  Leitung  des
Landraths  ein  Abgeordneter  gewählt  werde,  welcher  jeboch  jederzeit  ein  im  Dienste
befindlicher  Schulze  oder  Dorfrichter  seyn  und  das  zur  Qualisikation  eines  bauerlichen
  Provinzial-Landtags-Abgeordneten  gesetzlich  erforderliche  Grundeigenthum
besitzen  muß.
Berlin,  den  1  1#en  Juli  1829.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminisler  von  Schuckmann.
        <pb n="73" />
        —  65  —
Gesetz=  Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  11.—

 

([No.  1204.)  Ordnung  wegen  Ablösung  der  Real-Hasten  in  denjenigen  Landestheilen,  welche
vormals  zum  Königreich  Westphalen,  zum  Großherzogthum  Berg  oder  zu
den  französischen  Departements  gehört  haben.  Vom  13ten  Juli  1829.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  r.  ꝛ.

Da  in  den  drei  Gesetzen  vom  21sien  April  1825.,  G.  119.  95.  92.
vorbehalten  ist,  daß  für  diejenigen  Landestheile,  welche  vormals  zum  Königreich
Wesiphalen,  zum  Großherzogthum  Berg  und  zu  den  franzbsisch-hauseatischen
Departemenrs,  oder  dem  Lippe-Departement  gehört  haben,  eine  Ablösungs-Ordnung
  für  Dienste,  Natural=  und  Geldleistungen  ertheilt  werden  solle;  so
verordnen  Wir  für  die  gedachten  Provinzen  und  Landestheile,  nach  Anhörung
Unserer  getreuen  Stände  und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsrathstwie
  folgt:

Erster  Titel.
Von  den  Fällen,  worin  die  Ablösung  Statt  findet.

K+.  1.  Wenn  das  Eigenthum  oder  das  erbliche  Besitzrecht  an  einem
Grundstück  durch  Real-Lasten  beschwert  ist,  welche  vor  Einführung  der  französischen,
  westphälischen  oder  bergischen,  die  Verhältnisse  des  Grundbesitzes  verändernden
  Gesetze  entstanden  sind,  so  hat  der  Eigenthümer  oder  erbliche  Besitzer
(der  Verpflichtere)  das  Recht,  die  Ablösung  dieser  Lasten,  d.  h.  die  Aufhebung
derselben  gegen  Entschädigung,  unter  den  unten  folgenden  Bedingungen,  zu
verlangen.

K  2.  Ein  solches  Recht  hat,  unter  den  unten  folgenden  Bedingungen,
auch  derjenige,  zu  dessen  Vortheil  diese  Lasten  auf  dem  Grundstück  haften  (der
Berechtigte.)

Fahrgang  1829.  —  (No.  1204.)  N  g.  3.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  14ten  August  1829.)
        <pb n="74" />
        g.  3.  Ausgenommen  von  diesem  Auspruch  auf  Abloͤsung  sind  folgende
Rechte:

4)  die  öffentlichen  Lasten  mit  Einschluß  der  Gemeinde-Abgaben  und  Gemeinde-Dienste;


2)  die  aus  dem  Kirchen=  oder  Schulverbande  entspringenden  Abgaben  und
Leistungen;

3)  alle  sonstige  Korporations=  und  Sozietärslasten,  z.  B.  diejenigen,  welche
sich  auf  eine  Deich-Sozietät  beziehen.

Unter  diesen  Ausnahmen  sind  jedoch  die  Geld=  und  Naturalrenken,  welche
gedachten  Anstalten,  Korporationen  und  Sozietäten  aus  allgemeinen  Rechtsverhaͤltnissen
  (z.  B.  dem  gutsherrlichen  Verhälrnisse  oder  dem  Zehentrechte)  zustehen,
nicht  mirbegriffen.

&amp;amp;#  4.  Ausgenommen  sind  ferner:

4)  die  lehenherrlichen  Rechte  in  den  Landestheilen,  welche  bei  Auflösung  der
fremden  Herrschaft  zum  Königreich  Westphalen  gehörten,  jedoch  nur  in
den  Fallen,  worin  das  Lehen  zum  Heimfall  oder  auf  vier  Augen  stand.
G.  70.  des  Gesetzes  über  den  Grundbesitz  im  vormaligen  Königreich  Westphalen
  vom  2ussten  April  1825.)

§  5.  Ausgenommen  sind  ferner:
5)  einseitige  oder  wechselseitige  Grundgerechtigkeiten  (Servituten);
6)  die  markenherrlichen  Rechte.
Die  Auflbsung  dieser  Rechtsverhältnisse  ist  nicht  nach  gegenwartiger  Ordnung,
  sondern  nach  Unserer  Gemeinheitstheilungs  =  Ordnung  C(soweit  dieselbe
eingeführt  ist.)  zu  beurtheilen.

&amp;amp;.  6.  A.  Sind  zu  einer  und  derselben  Leistung  mehrere  Personen  gemenschaftlich
  und  zugleich  solidarisch  verpflichtet,  so  sind  dieselben  in  Ansehung  der
Ablösung  nur  als  eine  Person  anzusehen,  so  daß  die  Verpflichteten  die  Ablösung
nur  für  die  gemeinschaftliche  Last  im  Ganzen  verlangen  können.  Beki  jeder
Ablbsung  aber  muß  sich  die  Minorität  der  solidarisch  Berpflichteten  dem  Beschlusse
der  Majorität  (nach  dem  Theilnehmungsverhältniß  gerechnet)  unterwerfen.

Die  Majorität  ist  jedoch  zundchst  nur  befugt,  von  den  Mitgliedern  der
Minorität  dasjenige  pro  rata  zu  fordern,  was  diese  dem  Berechtigten  geleistet
haben,  so  daß  die  Majorität  hinfort  sowohl  in  Ansehung  der  Leistung  selbst,  als
in  Ansehung  einer  künfrigen  neuen  Ablösung  ganz  an  die  Seelle  Les  Berechtigten
tritt,  die  übrig  bleibende  Last  aber  nicht  mehr  als  eine  solidarische  in  Betracht

kommt.
B.  Ist
        <pb n="75" />
        —  67  —

B.  Ist  dagegen  die  gemeinschaftliche  Verpflichtung  eine  nicht  solidarische,
so  kann  auch  jeder  Einzelne  die  Abloͤsung  seines  Antheils  von  dem  Berechtigten
verlangen.

Jedoch  sind  dabei  die  besonderen  Ausnahmen  der  §#.  59.  78.  zu
berücksichtigen.

+.  7.  Haften  auf  demselben  Grundstück  Lasten  verschiedener  Art,  so  wie
solche  in  Tit.  3  —  9.  titelweise  gesondert  sind,  gegen  denselben  Berechtigten,  so“
kann  die  Ablösung  (jedoch  mit  Ausnahme  des  in  dem  F.  40.  besonders  bestimmten
  Falles)  auch  für  eine  einzelne  Art  derselben  allein  verlangt  werden.

##  8.  Dagegen  kann  weder  der  Berechtigte  noch  der  Verpflichtete  gegen
des  Andern  Willen  verlangen,  daß  die  auf  dem  Grundstücke  ruhende  Last  einer
und  derselben  Art  (z.  B.  die  Dienstlast)  zum  Theil  abgelöst  werde,  zum  Theil
aber  unabgelöst  bleibe.

§#.  9.  Dem  Rechte,  Ablösung  überhaupt  zu  fordern,  kann  weder  die
Verjährung,  noch  ein  Judikat,  noch  ein  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze
geschlossener  Vertrag  entgegengesetzt  werden.

&amp;amp;  10.  Auch  behaült  ein  jeder  seit  Einführung  der  fremden  Gesetzgebung
geschlossener  Vertrag,  welcher  entweder  Real-Lasten,  die  vor  Einführung  der
fremden  Gesetze  entstanden  sind  (F.  1.),  für  unablöslich  erklart,  oder  für  eine
künftige  Ablösung  derselben  Bedingungen,  die  von  den  Bestimmungen  dieser
Ablösungs-Ordnung  abweichen,  im  Voraus  aufstellt,  seine  Gültigkeit  nur  für
den  Zeitraum  von  Zwölf  Jahren,  vom  Tage  des  geschlossenen  Vertrages  an
gerechnet.

K.  11.  Da  die  gegenwärtige  Ablösungs-Ordnung  nach  g.  1.  überhaupt
nur  für  die  bereits  bei  Einführung  der  fremden  Gesetze  bestehenden  Real-Lasten
angewandt  werden  kann,  so  sind  für  den  Fall,  wenn  beständige  Real-Lasten  seit
Einführung  der  fremden  Gesetze  neu  gegründet  worden  sind,  oder  künftig  gegründet
  werden  sollten,  dieselben  in  der  Regel  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  zu
beurtheilen.

##  12.  Wenn  jedoch  solche  neu  auferlegte  beständige  Real-Lasten
#.  11.)  in  Diensten  bestehen,  so  soll  die  Dienstverpflichtung  einer  einseitigen
Ablösung  so  lange  nicht  unterworfen  seyn,  als  das  Grundstäck  im  Besit  derjenigen
Person  bleibt,  welche  den  Dienstvertrag  schloß.  Sollte  indessen  die  Dauer
dieses  Besitzes  weniger  als  zwölf  Jahre,  vom  vertragsmäßigen  Anfange  der
Dienstlast  an  gerechnet,  betragen,  so  soll  bis  zum  Ablauf  dieser  zwölf  Jahre
der  Dienst  als  unablösliche  Real-Last  forrdauem.  Wenn  das  Ende  dieses
Besitzes,  oder  der  Ablauf  dieser  zwölf  Jahre  eingetreten  ist,  soll  die  Diensllast
zwar  forkdauern,  aber  den  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Ablösungs-Ordnung
unterworfen  seyn.

(No.  1204)  N2  Zwei-
        <pb n="76" />
        Abloͤsung
mittelst  freier
Vereinigung.

Zweiter  Titel.
Von  den  Grundsétzen  und  Mitteln  der  Ablösung  im
Allgemeinen.

&amp;amp;.  13.  Bei  der  freien  Vereinigung  beider  Theile,  welche  jeder  andern
Auseinandersetzungsweise  vorgeht,  bleibt  dem  Betheiligten  die  Wahl  der  Bedingungen
  und  Mittel  der  Abloͤsung,  welcher  Art  solche  auch  seyn  moͤchten,  voͤllig
unbeschraͤnkt.  Sie  sind  dabei  an  die  Bestimmungen  der  gegenwaͤrtigen  Abloͤsungs-Ordnung
  nicht  gebunden,  und  es  haͤngt  blos  von  ihnen  ab,  wie  weit  sie  dieselben
befolgen,  oder  als  Leitfaden  benutzen  wollen.

X  14.  Es  muß  jedoch  der  Auselnandersetzungs=  oder  Regulirungs-Vertrag
  schriftlich  abgefaßt,  vor  einem  als  Richter  befähigken  Justizbeamten
oder  vor  Notarien  vollzogen  und  der  General-Kommission  zur  Prüfung  und
Bestätigung  eingereicht  werden,  welche  die  General-Kommission  vorzugsweise
zu  beschleunigen  hat.

g.  15.  Die  Prüfung  der  General-Kommission  soll  sich  aber  nur  erstrecken:

4)  auf  die  Bestimmtheit,  Vollständigkeit  und  Unzweideutigkeit  der  Fassung;

2)  auf  die  Legitimation  der  kontrahlrenden  Partheien;

3)  auf  die  Beachtung  des  Interesse  derjenigen  moralischen  Personen,  wofür
zu  wachen  der  General-Kommission  obliegt,  als  des  Fiskus  und  derjenigen
geistlichen  und  öffentlichen  Institute,  deren  Vermögens-=  Verwaltung  unmittelbar
  oder  mittelbar  unker  einer  Staatsbehörde  sleht;

4)  auf  die  Beachtung  des  Interesse  der  nicht  zugezogenen  Nealgläubiger,

Lehns=  oder  Fideikommißfolger,  Nutznießer,  Wiederkaufs=  oder  andern

Realberechtigten,  oder  jedes  Dritten,  der  noch  sonst  in  der  Sache  betheiligt
seyn  möchte;  und  endlich

5)  darauf,  daß  das  landespolizeiliche  Interesse  nicht  verletzt,  d.  h.,  daß  nichts
bedungen  werde,  was  die  Gesetze  überhaupt  nicht  gestatten.

Diese  Punkte  abgerechnet,  steht  der  General-Kommission  übrigens  über
die  Bedingungen  und  Mittel  der  Ablösung  kein  Urtheil  zu.  Findet  sich  aber
in  den  vorstehend  unter  1.  bis  5.  gedachten  Beziehungen  Anlaß  zu  Erinnerungen,
so  muß  die  General-Kommission  zunächst  dahin  wirken,  daß  solche  von  den
Partheien  selbst  erledigt  werden.  Können  sich  dieselben  darüber  nicht  einigen,
so  sieht  ihr  über  die  Art  und  Weise,  wie  sie  zu  erledigen  sind,  die  Entscheidung  zu.

#  16.  Ein  also  von  der  General-Kommission  bestatigter  Vertrag  hat
die  Wirkung  einer  gerichrlich  bestiätigten  Urkunde,  und  haben  die  Hypotheken-Behörden
  darauf  die  nöthigen  Eintragungen  und  Löschungen  zu  bewirken.

§.  17.  Nur  wenn  eine  freie  Vereinigung  (§F.  13.)  nicht  zu  Stande
gekommen  ist,  findet  die  Regulirung  der  Verhältmisse  zwischen  Berechtigten  und

Ver-
        <pb n="77" />
        —  69  —

Berpflichketen  nach  Vosschrift  des  gegenwärtigen,  Gesetzes  Statt;  es  soll  jedoch
keine  Provokation  darauf  anders  angenommen  werden,  als  indem  der  Provokant
zugleich  anzeigt,  und  bei  näherer  Untersuchung  als  richtig  zu  den  Akken  festgesiellt
  wird,  daß  eine  freie  Vereinigung  versucht  und  bestinunte  Vorschläge  dazu
schriftlich  gemacht,  solche  aber  entweder  überhaupt  nicht,  oder  bei  einzelnen
Punkten  nicht  angenommen  worden.
K.  18.  Auch  soll  es  solchen  Falls  allemal,  insbesondere  aber  dann,  Verglelchs
wenn  die  gütliche  Vereinigung  nur  bei  einzelnen  Differenzpunkten  mißlungen  busach  durch
vist,  die  erste  Obliegenheit  der  General-Kommission  seyn,  nochmals  einen  Ver=  Kommission.
gleich  zwischen  den  Betheiligten  auf  die  Grundlage  der  gemachten  Vorschläge
C.  17.)  oder,  auf  jedwede  andere  Bedingungen  und  Ablösungsmittel,  worüber
die  Partheien  irgend  zu  einigen  seyn  möchten  (KF.  13.),  zu  versuchen;  und  es
muß  über  diesen  Vergleichsversuch,  zum  Belage,  daß  dabei  nichts  versäumt
worden,  jederzeit  eine  schpiftliche  Verhandlung  aufgenommen  werden.  Nur
wenn  auch  auf  diese  Welse  kein  Vergleich  hat  zu  Stande  gebracht  werben  können,
muß  die  Sache  näch  den  weitern  Verchices  der  gegenwärtigen  Ordnung  eingeleitet,
  und  diejenigen  Punkte,  worüber  die  Partheien  sich  nicht  gütlich  haben
einigen  können,  nach  denselben  entschieden  werden.

K.  19.  Die  Ablösung  geschieht  entweder  durch  Abfindung,  d.  h.,  Gesetliche
durch  ganzliche  Auseinandersetzung  vermittelst  einer  für  immer  gegebenen  voll-  burtfinst
ständigen  Entschädigung,  oder  durch  Verwandlung  der  abzulösenden  Last  in  «
eine  fortdauernde  Last  anderer  Art.

g.  20.  Die  Abfindung  geschieht  entweder  durch  Abtretung  von
Grund  und  Boden  (Land-Abfindung),  oder  durch  Bezahlung  eines  Kapitals
  in  baarem  Gelde  (Kapital-Abfindung),  oder  durch  beides  zugleich.

.  21.  Bei  festen  Getreide-Abgaben  (Tit.  4.)  und  bei  allen  Arken  der  )  del  Ge-Zehenken
  von  Boden-Erzeugnissen  (Tit.  6.)  kann  der  Verpflichtete  die  Absindung  treide  4%.
jederzeit  dadurch  bewirken,  daß  er  Kapital  in  einer  unzertrennten  Summe  zahlt,  ten  von  Bowelche,

  Abfindung  der  Berechtigte  anzunehmen  schulbig  ist.  *5“

6.  22.  Außerdem  kann  aber  bei  den  im  §.  21.  genannten  Lasten  entweder
  Land=  oder  Kapital-Absindung  auf  folgende  Weise  bewirkt  werden:

A.  Provozirt  in  diesen  Fällen  der  Berechtigte  auf  die  Abfindung,  so
hat  der  Verpflichtete  die  Wahl,  zwischen  der  Land-Abfindung  und  der  Kapital-Absindung.
  Wählt  er  die  letzte,  so  hat  er  das.  Recht,  das  im  Ganzen  fesigesetzte
  Kapital  in  vier  nacheinander  folgenden  einjährigen  Terminen  Cvon  der  Zeit
der  Festsetzung  an  gerechnet)  zu  gleichen  Theilen  abzutragen;  jedoch  darf  in
diesem  Falle  keine  einzelne  Abschlagszahlung  weniger  als  Einhundert  Thaler

(No.  1204)  Kurant
        <pb n="78" />
        —  70  —

Kurant  betragen.  Der  Ruͤckstand  ist  einstweilen  mit  Vier  vom  Hundert  zu
verzinsen.

Wenn  dem  Berechtigten  die  von  dem  Verpflichteten  getroffene  Wahl  nicht
ansteht,  so  kann  er  die  Provokation  zuruͤcknehmen.  Jedoch  steht  es  alsdann  dem
Verpflichteten  frei,  diesen  Ruͤcktritt  dadurch  abzuwenden,  daß  er  Kapital  in  einer
unzertrennten  Summe  anbietet,  welche  Absindung  der  Berechtigte  annehmen  muß.

#  23.  B.  Provozirt  der  Verpflichtete,  so  hat  der  Berechtigte  die  Wahl
zwischen  Land  und  Kapital.

Wählt  der  Berechtigte  Kapital,  so  muß  er  sich  die  im  vorigen  §.  näher
bestimmten  Terminal-Zahlungen  gefallen  lassen.

Wählt  der  Berechtigte  Land,  so  kann  der  Verpflichtete  diese  getroffene
Wahl  dadurch  abwenden,  daß  er  Kapital  in  einer  unzertrennten  Summe  anbietet,
welche  Abfindung  der  Berechtigte  annehmen  muß.

Außerdem  kann  aber  auch  der  Verpflichtete,  welchem  die  von  dem  Berechtigten
  getroffene  Wahl  nicht  ansteht,  die  Provokation  ganz  zurücknehmen.

§.  24.  Wird  die  Land-Abfindung  gewahlt,  so  soll  dieselbe  folgenden
Einschränkungen  unterworfen  seyn:
a)  es  müssen  dem  Verpflichteten  zwei  Drittel  der  gegenwärtigen,  in  der  Dorfs=Feldmark
  gelegenen,  zum  Hofe  gehbrigen  Grundstücke  übrig  bleiben,  und
b)  auf  jeden  Fall  wenigstens  so  viel  Land,  daß  er  noch  eine  landübliche,  spannfahige
  bäuerliche  Nahrung  behalt.

Die  Merkmale  und  Grundsätze,  nach  denen  die  landübliche  Spannfahigkeit
  einer  Bauernahrung  zu  beurtheilen  ist,  sollen  von  den  General-Kommissionen,
in  der  §.  135.  bestimmten  Art,  distriktsweise  im  Allgemeinen  zum  Voraus  bestimmt
  und  demnächst  vom  Ministerium  des  Innern  bestätigt  werden.

Wenn  wegen  dieser  Einschränkungen  ein  Theil  der  Leistung  unabgelset
bleibt,  so  hat  der  Provokat  die  Wahl,  ob  dieser  unabgelbsete  Theil  als  Natural-=Abgabe
  fortdauern,  oder  in  eine  feste  Geldrente  verwandelt  werden  soll.  Der
Provokant,  welchem  die  getroffene  Wahl  nicht  ansteht,  kann  deshalb  die  ganze
Provokation  zurücknehmen.

Ist  das  Grundstück  mehreren  Real-Berechtigten  zu  solchen  Leistungen  verpflichtet,
  für  welche  die  Land-Abfindung  verlangt  werden  kann  (9/.  22.  23.)
und  ist  vorjetzt  die  Ablösung  nur  in  Beziehung  auf  einen  Theil  dieser  Real-Berechtigten
  eingeleitet,  so  sind  die  übrigen  wegen  gleichzeitiger  Wahrnehmung
ihrer  Rechte  zu  benachrichtigen.  Melden  sie  sich  nicht,  so  wird  bei  der  Berechnung
  der  durch  den  gegenwärtigen  Paragraphen  vorgeschriebenen  zwei  Drittheile
auf  sie  keine  Rücksicht  genommen;  melden  sie  sich  aber  späterhin,  so  werden

als-
        <pb n="79" />
        alsdann  die  zwei  Drittheile  nach  der  ursprünglichen  Größe  des  Grundstücks
(vor  der  ersten  Land-Abfindung)  bestimmr.

K.  25.  Die  in  dem  §.  24.  enthaltenen  Einschränkungen  (ind  lediglich  als
Rechte  des  Werpflichteten  zu  betrachten.  Wenn  daher  die  Land-Abfindung
überhaupt  nach  §#.  22.  23.  begründet  ist  und  der  Verpflichtete  gut  findet,  von
diesen  Einschränkungen  ganz  oder  zum  Theil  keinen  Gebrauch  zu  machen,  so
sind  dieselben  nicht  anzuwenden.

&amp;amp;  26.  Zum  Behuf  der  Land-Abfindung  ist  der  gesammte  Roh-Ertrag
des  abzutretenden  Landes  abzuschätzen.  Diesem  Roh-Ertrage  sind  zugleich  auch
noch  diejenigen  Nutzungen  hinzuzurechnen,  welche  C(wie  z.  B.  Weide  u.  s.  w.)  mit
diesem  Abfindungsland  auf  den  Berechtigten  übergehen  und  ihm  vorher  nicht
zustanden.  Dagegen  sind  von  dem  Gesammt-Ertrage  abzuziehen:

1)  die  auf  dem  Abfindungslande  haftende  Grundsteuer,  so  wie  die  nach  dem
Fuße  derselben  ausgeschriebenen  Kommunal-Abgaben;

2)  alle  andere  etwa  darauf  haftende  und  mit  übergehende  Real-Lasten;
3)  sämmtliche  Produktionskosten.

##.  27.  Soweit  die  Ländereien  des  Werpflichteten  nicht  mehr  in  einer
Gemeinheit  (Gemeinheitsctheilungs-Ordnung  vom  7ten  Juni  1821.)  befangen
sind,  kann  der  Berechtigte  nicht  verlangen,  daß  zum  Behuf  der  Land-Abfindung
eine  Umlegung  der  Grundstücke  vorgenommen  werde.  Jedoch  muß  er  sich  gefallen
  lassen,  daß  diejenigen  Verpflichteten,  von  welchen  er  Land  verlangt,  oder
auch  einige  derselben,  eine  Zusammenlegung  des  Abfindungslandes  nach  den
Bestimmungen  der  Gemeinheitstheilungs  -Ordnung  unter  sich  bewirken.  Die
General-Kommissionen  sind  verpflichtet,  den  zu  Abgaben  Berechtigten  von  allen
sie  berührenden  Spezial-Separationen  durch  die  Regierungs-Amtsblátter  Rachricht
  zu  geben,  damit  sie  eine  solche  Gelegenheit  zu  ihrer  angemessenen  Abfindung
  benutzen  können.

§.  28.  Besleht  das  verpflichtete  Grundslück  aus  Ländereien  verschiedener
Gattungen,  z.  B.  Aeckern,  Wiesen  und  Hütungen,  so  ist  die  Land-Absindung  in
einem  verhältnißmäßigen  Theil  jeder  dieser  Gattungen  zu  bestimmen.  Die
Ueberweisung  der  Land-Abfindung  geschieht  übrigens  nach  den  Grundsätzen  der
Gemeinheikstheilungs-Ordnung.

§#  29  Wemnn  nach  den  Vorschriften  des  K.  24.  die  ganze  Leistung  oder

ein  Theil  derselben  der  Land-Abfindung  nicht  unterworfen  ist,  sp  ist  in  soweit  der

Berpflichtete  zur  Kapitalabsindung  befugt;  von  Seiten  des  Berechtigten  aber
kann  eine  solche  nicht  verlangt  werden.

(No.  1204.)  g.  30.
        <pb n="80" />
        —  72  –4

0)  bel  ande-  §S  30.  Bei  allen  übrigen  Real-Lasten,  welche  überhaupt  der  Ablösung

ren  Real=  unterworfen  sind  (§#.  1.  bis  5.),  sie  mögen  ursprünglich  vorhanden  gewesen,

gasten  oder  durch  Verwandlung  anderer  Lasten  entstanden  seyn,  ist  der  Verpflichtete  zur
Kapital-Abfindung  befugt;  von  Sesten  des  Berechtigten  aber  kann  dieselbe  nicht
verlangt  werden.

31.  Wenn  in  Folge  der  G.  22.  und  23,  eine  Land-Absindung  eintritt,
und  auf  dem  Grundstück  außer  den  Getreide-Abgaben  oder  Zehenten  von
Boden-Erzeugnissen  auch  noch  andere,  demselben  Berechtigten  zu  entrichtende,
Leistungen  haften,  so  kann  der  Verpflichtete,  wenn  er  es  gut  findet,  auch  diese
anderen  Lasten  dadurch  ablösen,  daß  er  die  Land-Abfindung  verhälfnigmäßig.
vermehrt.

K.  32.  Die  Kapital-Abfindung  geschieht  durch  Bezahlung  des  fünf  und
zwanzigfachen  Betrages  des  Geldwerths  einer  Jahresleistung.

.  33.  Die  Kapital-Abfindung  muß,  mit  Ausnahme  der,  in  den  §.  22.
und  23.  besonders  bestimmten  Fällen,  stets  in  einer  unzertrennten  Summe
geschehen.

K.  34.  Jede  Abfindung  ist  der  Berechtigte  nur  in  sofern  anzunehmen
schuldig,  als  der  Verpflichtete  gegen  den  Berechtigten  weder  mit  der  abzulösenden
noch  mit  einer  anderen  auf  demselben  Grundstück  haftenden  Leistung  im  Rückstande
  ist,  oder  die  vollständige  Abtragung  der  etwa  vorhandenen  Rückstände
zugleich  anbietet.  Ist  jedoch  der  Abgabenrest  streitig,  so  ist  die  Bestellung
genügender  Sicherheit  hinlänglich.

g.  35.  Wemn  auch  die  Kapital-Abfindung  in  einem  der  oben  bestimmten
Fälle  (§##.  21.  22.  23.  29.  30.)  an  sich  begründet  seyn  sollte,  so  ist  dennoch
der  Berechtigte  derselben  zu  widersprechen  befugt,  wenn  er  beweiset,  daß  er
dadurch  das  ihm  zukommende  Recht  der  Standschaft  verlieren  würde.

c)  Verwand-  g.  36.  In  welchen  Faͤllen  die  Verwandlung  der  Real-Lasten  verlangt

lung.  werden  kann,  wird  bei  jeder  einzelnen  Art  dieser  Lasten  besonders  bestimmt
werden.

Dritter  Titel.
Von  der  Ablösung  der  festen  Geld-Abgaben.

&amp;amp;.  37.  Auf  die  jährlichen  festen  Geld-Abgaben,  sie  mögen  ursprünglich
als  solche  bestanden  haben,  oder  durch  Verwandlung  anderer  Leistungen  entstanden
  seyn,  ist  nur  die  Kapital-Abfindung  (§9#.  30.  32.  34.  35.)  anwendbar
und  auf  diese  auch  nur  der  Verpflichtete  anzutragen  berechtigt.

g.  38.
        <pb n="81" />
        g.  as.  Ist  eine  abzuloͤsende  feste  Geld-Abgabe  nicht  alljaͤhrlich,  sondern
  in  laͤngeren  jedoch  gleichfoͤrmigeren  Zeitabschnitten  zu  entrichten;  so  wird
nach  den  Bestimmungen  der  W.  72.  73.  verfahren.

Vierter  Titel.
Von  der  Ablösung  der  festen  Getreide-Abgaben.

.  39.  Unter  festen  Getreide-Abgaben  werden  in  dem  gegenwärtigen
Gefetze  nur  die  jährlich  oder  in  längeren  wiederkehrenden  Perioden  in  bestimmten
Quamitäten  zu  entrichtenden  Abgaben  in  Körnern  und  Getreide  aller  Art,  die
einen  allgemeinen  Marktpreis  haben,  verstanden.

Auch  der  in  eben  dergleichen  Körnern  zu  entrichtende  unabanderliche  Sackzehente
  gehört  dahin.

&amp;amp;  40.  Wenn  die  Abgaben  dieser  Art  nach  den  in  den  WG.  21  —  23.
enthaltenen  Regeln  die  Kap#tal-Abfindung  eintritt  und  wenn  das  Gut  außerdem
denselben  Berechtigten  auch  noch  zu  andern  fesien  Natural-Abgaben  CTit.  5.)
verpflichtet  ist,  so  hat.  jeder  Theil  auch  einseitig  das  Recht,  zu  verlangen,  daß
die  Kapital-Abfindung  auf  diese  anderen  Abgaben  mit  erstreckt  werde.

§.  41.  Zum  Behuf  der  Kapital-Absindung  wird  als  Geldwerth  einer
Jahresleisiung  (F.  32.)  der  vierzehnjährige  Durchschnitt  derselben  nach  den
Martini-Marktpreisen  angenommen.  Derselbe  Preisdurchschnitt  ist  auch  bei  der
Land-Absindung  zum  Grunde  zu  legen,  sofern  es  darauf  ankommt,  den  Werth
des  Ertrages  in  Gelde  zu  berechnen.

9.  42.  Zu  diesem  Zweck  werden  die  dem  gegenwärtigen  Gesetze  unterworfenen
  Landtstheile  in  besondere  Preisbezirke  eingetheilt,  und  es  wird  für
einen  jeden  dieser  Bezirke  derjenige  Ort  bestimmt  und  öffentlich  bekannt  gemacht,
dessen  Marktpreis  als  allgemeiner  Marktpreis  des  ganzen  Bczirks  angesehen
werden  soll.  Es  sind  zu  diesem  Zweck  solche  Orte  auszuwählen,  an  welchen  ein
bedeutender  und  regelmaßiger  Absatz  des  Getreides,  mitkelst  Feilstellung  auf
offenem  Markte,  Statt  findet.

g.  43.  Wenn  eine  Gegend  keine  regelmäßige  Getreidemärkte  hat,  so
wird  für  dieselbe  ein  möglichst  benachbarter  wirklicher  Marktort  angewiesen.  Die
Preise  dieses  Marktortes  werden  mit  den  Preisen  jener  Gegend  in  den  letzten
vierzehn  Jahren  vor  Bekanntmachung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  (mit  Weglassung
  der  zwei  theuersten  und  zwei  wohlfeilsten)  verglichen  und  daraus  ein
bleibendes  Normal-Verhältniß  beider  Preise  berechnet.  Bei  jeder  künftigen
Preis-Ermittelung  für  jene  Gegend  wird  der  Preis  des  angenommenen  Markt-Ortes
  zum  Grunde  gelegt  und  durch  das  für  immer  bestimmte  Normal-Verhaltniß
  reduzirt.

Jahrgang  1820.  —  (No.  1201.)  O  9.  44.
        <pb n="82" />
        &amp;amp;#  44.  Wenn  der  Bezirk,  in  welchem  sich  ein  wirklicher  Marktort  befindek,
  so  ausgedehnt  ist,  daß  in  den  entlegeneren  Thellen  desselben  die  Preise
regelmäßig  geringer  oder  höher,  als  an  dem  Markkorte  selbst,  zu  seyn  pflägen,
so  ist  der  ganze  Bezirk  in  kleinere  Bezirke  zu  vertheilen,  und  für  jeden  derselben
ein  bleibendes  Normal-Verhäáltniß  zum  Preise  des  Marktorts  festzustellen,
welches  sodann  bei  künftigen  Preis-Ermittelungen  jederzeit  zum  Grunde  zu
legen  ist.

&amp;amp;.  45.  Wenn  eine  Gegend  zwar  einen  wirklichen  Marktort  hat,  an
diesem  aber  für  manche  Getreide-Arten  keine  Marktpreise  aufgezeichnet  zu  werden
pflegen,  so  sind  daselbst  die  in  solchen  Getreide-Arten  bestehenden  Abgaben  nach
den  Bestimmungen  des  fünften  Tirels  zu  beurtheilen.

#  460.  Wenn  das  berechtigte  oder  verpflichtete  Gut,  oder  auch  der  von
beiden  etwa  verschiedene  Ort  der  Entrichtung  nicht  insgesammt  in  demselben
Preisbezirke  liegen;  so  ist  jederzeit  auf  die  Lage  des  Orts  der  Entrichtung  zu
sehen.

§S.  47.  Unter  dem  Martimfpreis  ist  der  Durchschnittspreis  aller  Markttage
  derjenigen  funfzehn  Tage  zu  verstehen,  in  deren  Mitte  der  Markinikag  fallt.

K.  48.  Für  diejenigen  Gegenden,  worin  der  lebhafteste  Getreideverkehrin
  eine  andere  Jahreszeit  als  um  den  Markinikag  fällr,  haben  dle  Behörden
einen  andern  Zeitpunkt  festzusetzen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen.

g.  49.  Der  vierzehnjährige  Preisdurchschnitt  (S.  41.)  ist  auf  folgende
Weise  zu  ermitteln.  Zuerst  werden  die  Preise  aus  den  vierzehn  letzten  Jahren
vor  Bekanntmachung  des  gegemwärtigen  Gesetzes  (mit  Weglassung  der  zwei
theuersten  und  der  zwei  wohlfeilsten  Jahre)  zusammengerechnet  und  daraus  der
mittlere  Durchschnitt  gezogen.  Sodann  wird  ein  gleicher  Durchschnitt  gezogen
aus  den  vierzehn  letzten  Jahren  (mit  Weglassung  der  zwei  theuersten  und  der
zwei  wohlfeilsien)  vor  Anbringung  der  Provokation.  Aus  beiden  Durchschnitten
endlich  wird  wiederum  der  mittlere  Durchschnitt  berechnet  und  dieser  bildet  die
Grundlage  der  Kapital-Absindung.  Fällt  der  Antrag  in  die  im  F.  47.  bestimmten
  funfzehn  Tage,  so  gehört  der  Martinipreic  des  laufenden  Kalender-Jahres
  nicht  mit  zu  den  vierzehn  Jahrespreifen,  deren  Durchschnitt  zu  berücksichtigen
  ist.

Die  Regierungen  werden  den  sich  aus  beiden  aufgestellten  Berechnungen
für  das  laufende  Jahr  ergebenden  Durchschnittspreis  jährlich  durch  die  Amts-Blätter
  bekannt  machen  lassen.

§.  50.  Wegen  der  Land-Abfindung  für  die  festen  Getreide-Abgaben  ist

bereits  in  den  &amp;amp;#.  22.  und  folg.  das  Nöthige  beslimmt.
g.  51.
        <pb n="83" />
        —  75  —

6.  51.  Die  Verwandlung  der  Getreide-Abgaben  in  Geld-Abgaben  kann
in  der  Regel  nur  durch  freie  Uebereinkunft  bewirkt  werden.  Ausnahmsweise
tritt  sie  durch  die  Wahl  des  Provokaten  ein,  wo  die  Ergänzung  einer  unvollsiändigen
  Land-Abfsindung  nöthig  ist  G.  24.).  In  diesem  Falle  wird  die  Berechnung
  der  Geldrente  nach  denselben  Grundsätzen  gemacht,  welche  für  die
Kapital-Abfindung  (#.  41.  und  folg.)  vorgeschrieben  sind.

&amp;amp;  52.  Geld-Abgaben,  welche  nicht  in  festen  Summen  bestehen,  sondern
  mit  den  Getreidepreisen  (sey  es  jährlich  oder  in  längeren  Perioden)  steigen
und  fallen,  können  nach  denselben  Regeln,  wie  die  Getreide-Abgaben  (§.  10—
49.7  in  Kapital  abgelöset  werden.  Allein  weder  die  Land-Abfindung  noch  die
Verwandlung  in  feste  Geld-Abgaben  ist  bei  denselben,  außer  dem  Wege  der
freien  Uebereinkunft,  zuldssig.

Fünfter  Titel.
Von  der  Ablösung  der  fesien  Natural-Abgaben
außer  dem  Getreide.

6.  53.  Feste  Natural-Abgaben,  außer  den  im  F.  39.  angeführten,  sie
mögen  in  vegetabilischen  oder  animalischen,  in  inländischen  oder  ausländischen
Erzeugnissen,  oder  auch  in  Manufaktur-Waaren  besiehen,  können  durch  Kapital-Abfindung,
  durch  Verwandlung  in  Geld-Abgaben  oder  ausnahmsweise  im  Fall
des  Z1#sten  §.  durch  Land-Abfindung  abgelöset  werden.

§.  54.  Zum  Behuf  der  Kapital-Abfindung  haben  die  Behörden  sogleich
ein  Verzeichniß  aller  in  ihren  Bezirken  (F.  42.)  vorkommenden  Gegensiände
solcher  Natural-Abgaben  aufzunehmen.  Ihr  Preis  ist  nach  einem  vierzehnjahrigen
  Durchschnitt  (mit  Weglassung  der  zwei  theuersten  und  der  zwei  wohlfeilsien
  Jahre)  zu  ermitteln  und  für  die  nächsten  zehn  Jahre  als  gültig  zu
besiimmen.

Bei  jeder  künftigen  Kapital-Absindung  wird  die  Natural-Abgabe  nach  diesem
  Preise  berechnet  und  tritt  dabei  die  Verfügung  des  §F.  32.  so  wie  auch  die
des  F.  120.  ein.

#.  55.  Dasselbe  Verfahren  ist  auf  diejenigen  Getreide-Abgaben  anzuwenden,
  für  welche  in  einzelnen  Bezirken  keine  Marktpreise  aufgezeichnet  werden
  (F.  45.).

#.  50.  Von  zehn  zu  zehn  Jahren  sind  diese  Preise  zu  revidiren  und  mit
den  alsdann  nöthig  befundenen  Abänderungen  von  Neuem  bekannt  zu  machen.
Bei  allen  vor  dieser  Bekanntmachung  in  Antrag  gebrachten  Regulirungen  werden
noch  die  Preise  der  vorhergehenden  zehn  Jahre  zum  Grunde  gelegt.

O  2

(N.,  1204.)  .  57.
        <pb n="84" />
        .  57.  Der  Antrag  auf  Verwandlung  solcher  Abgaben  in  fesie  Geld-Abgaben
  steht  beiden  Theilen  frei  und  es  sind  darauf  die  in  §.  54.—  56.  für  die
Kapital-Absindung  gegebenen  Vorschriften  gleichfalls  anzuwenden.

Sechster  Titel.
Von  der  Ablösung  der  Zehenten.

6.  58.  Die  Zehenten  können  durch  Kapital-Abfindung,  durch  Land-Abfindung
  oder  durch  Verwandlung  abgelöst  werden.

&amp;amp;.  59.  Zehenten  von  Boden-Erzeugnissen,  welche  einem  und  demselben
Berechtigten  aus  einem  und  demselben  Zehentrechte  zustehen  und  auf  einer  und
derselben  Zehentflur  (oder  wo  diese  Besiimmung  nicht  zutrift,  Zehentbezirk))
haften,  können,  wenn  die  Verpflichteten  provoziren,  nur  von  sämmtlichen  Zehentpflichtigen
  dieser  Zehentflur,  in  Rücksicht  eines  und  desselben  Zehentherrn  gemeinschaftlich
  abgelöset  werden,  und  muß  sich  bei  der  Ablösung  die  Minorität,  den
Verfügungen  des  F.  ö.  gemäß,  dem  Beschlusse  der  Majorität  unrerwerfen.

Besitzer  einzelner  Höfe,  die  nicht  in  einer  solchen  Gemeinschaft  sind,  können
jederzeit  auf  Ablösung  der  darauf  haftenden  Zehentpflicht  antragen.

&amp;amp;.  60.  Betrifft  der  Zehente  bestimmte  Gegenstände,  so  ist  durch  Gutachten
  der  Sachversiändigen  zu  besiimmen,  welche  Quantität  dieser  Gegenstande
nach  dem  mittleren  Ourchschnitt  mehr  oder  weniger  ergiebiger  Jahre  als  Ertrag
des  Zehenten  anzusehen  ist.  Bei  dem  Getreide  ist  dieser  Ertrag  sowohl  in
Körnern,  als  in  Stroh,  besonders  festzusetzen.

&amp;amp;6.  01.  Betrifft  der  Zehente  nicht  besiimmte  Gegenstände,  sondern  im
Allgemeinen  alle  Erzeugnisse  des  Grundstücks  oder  gewisser  Theile  desselben,  so
ist  eben  so  durch  Gutachten  der  Sachverständigen  die  Quantität  einzelner  Getreidearten
  und  anderer  Erzeugnisse  zu  besiimmen,  welche  als  wahrscheinlicher  Durchschnitts-Ertrag
  dieses  Zehenten  anzusehen  ist.

#.  62.  Nachdem  durch  diese  Schätzungen  C(§S.  60.  61.)  der  Zchente
auf  eine  feste  Natural-Abgabe  berechnet  ist,  so  sind  darauf  diejenigen  Grundsätze
der  Kapital-Absindung,  der  Land-Abfindung  oder  der  Verwandlung  anzuvenden,
  welche  im  vierten  und  fünften  Titel  für  die  Ablösung  der  fesien  Natural-Abgaben
  aufgestellt  sind.

#.  03.  Außerdem  kann  aber  sowohl  der  Berechtigte  als  der  Verpflichtete
verlangen,  daß  der  Zehente  in  eine  bleibende  fesie  Natural-Abgabe  venwandelt
werde,  welche  der  Verpflichtete  an  denjenigen  Ort  abzuliefern  hat,  wohin  der
Natural-Zehente  von  dem  Zehentberechtigten  gebracht  zu  werden  pflegte.  Die
Verwandlung  geschieht,  in  Ansehung  des  in  Getreide  besichenden  Ertrags,  durch

eine
        <pb n="85" />
        eine  feste  Abgabe  in  Getreide  gleicher  Art;  in  Ansehung  des  übrigen  Ertrags
aber,  durch  eine  feste  Abgabe  in  dem  Hauptgetreide  des  Orts,  wo  das  belastete
Grundstück  belegen  ist.  Wenn  über  die  für  das  Stroh  zu  leistende  Vergütung
eine  freie  Uebereinkunft  nicht  zu  Stande  kömmt  und  der  Zehente  ein  Zubehör
eines  Landgutes  oder  überhaupt  einer  ländlichen  Wirthschaft  ist,  so  kann  der
Berechtigte  verlangen,  daß  dafür  eine  feste  Abgabe  in  Seroh,  neben  der  Abgabe
in  Körnern,  auf  zwölf  Jahre  festgesetzt  werde,  welche  gleichfalls  an  dem  oben
bezeichneten  Orre  abzuliefern  ist.  Wenn  aber  der  Zehente  kein  Zubehoͤr  eines
Landgutes  oder  einer  ländlichen  Wirthschaft  ist,  so  wird  auch  für  das  Stroh
eine  Entschädigung  in  Körnern  gegeben.  Dasselbe  geschieht,  wenn  die  für  die
Natural-Abgabe  in  Stroh  vorgeschriebenen  zwölf  Jahre  abgelaufen  sind.

Für  die  fernere  Ablösung  der  so  entstandenen  festen  Natural-Abgaben  sind
künftighin  die  Vorschriften  des  vierten  Titels  anzuwenden.

g.  64.  Bei  jeder  Ablôsung  eines  Getreide  =  Zehentens  sind  von  dem
Ertrage  die  Kosten  des  Einfahrens  und  des  Dreschens  in  Abzug  zu  bringen.
Dagegen  sind  alle  andere  Kosten,  die  etwa  der  Zehenrberechtigte  bei  dem  Natural-Zehenten
  aufzuwenden  hatte,  (z.  B.  die  Besoldung  eines  Zehentners,  die  Unterhaltung
  einer  Zehentscheune  2c.)  eben  so  wenig  in  Anschlag  zu  bringen,  als  der
besondere  Vortheil,  welchen  etwa  der  Zehentberechrigte  aus  dem  Natural-Zehenten
  nach  seinen  Wirthschaftsverhältnissen  ziehen  konnte.  Auch  die  Kosten  des
Einfahrens  sind  in  den  Fallen  ausnahmsweise  nicht  abzuziehen,  in  welchen  der
Zehent-Pflichtige  den  Natural-Zehenten  dem  Berechtigten  zu  überbringen  ver-Pflichtet
  ist.

K.  65.  Bei  jeder  Art  der  Zehent-Ablösung  ist  derjenige  Zustand  der
Ertragsfähigkeit  zum  Grunde  zu  legen,  in  welchem  sich  das  zehentpflichtige
Grundstück  zur  Zeit  der  Abschätzung  des  Zehent-Ertrages  (§#.  60.  61.)
befindet.

#K.  66.  Sind  Zehent-Register  geführt  worden,  so  müssen  dieselben  zum
Behuf  der  Abschätzung  vorgelegt  werden;  es  bleibt  jedoch  dem  Ermessen  der
Bebörde  überlassen,  welcher  Gebrauch  von  diesen  Registern  zu  machen  seyn
moͤge.

Siebenter  Titel.

Von  der  Ablösung  zufälliger  Rechte.

.  607.  Oie  zufälligen  Rechte,  d.  h.  diejenigen  Leistungen,  bei  welchen
entweder  der  Zeitpunkt  der  Entrichtung,  oder  der  Umfang  des  Gegenstandes,
oder  beides  zugleich  unbeslimmt  ist,  können  durch  Kapital-Abfindung,  durch

(No.  120|.)  Ver-
        <pb n="86" />
        Verwandlung  in  feste  Gelbrenten  und  ausnahmsweise  im  Fall  des  31sten  &amp;amp;.
durch  Land-Abfindung  abgelöst  werden.

.  608.  Die  Kapital-Absindung  geschieht  nur  auf  den  Antrag  des  Verpflichteten;
  die  Verwandlung  in  Geldrente  aber  kann  sowohl  der  Berechtigte
als  der  Verpflichtete  verlangen.

Zum  Behuf  dieser  beiden  Arten  der  Ablösung  ist  die  Ermittelung  des  jährlichen
  Werths  der  Leistung  nöthig,  welche  nach  folgenden  Grundsätzen  geschieht.

&amp;amp;.  69.  Der  jährliche  Werth  der  Laudemien  (Antrittsgelder,  Gewinn-Gelder
  2c.)  wird  nach  folgenden  Verschiedenheiten  bestimmt:

1)  wenn  sie  bei  jeder  Vererbung  des  belasteten  Guts  entrichtet  werden  müssen,
so  sind  drei  Veränderungsfälle  auf  Ein  Jahrhundert  zu  rechnen;

2)  sind  die  Deszendenten  des  verstorbenen  Besitzers  von  der  Entrichtung  befreit,
  so  ist  nur  Ein  Fall  auf  Ein  Jahrhundert  anzunehmen;

3)  sind  zwar,  wie  es  in  einigen  Gegenden  Wesiphalens  üblich  ist,  die  Oeszendenten
  des  letzten  Besitzers  von  den  Veränderungs-Gebühren  frei,  muß
aber  dagegen  jede  Person,  welche  den  Besitzer  eines  Grundstücks  heirathet,
dieselben  bezahlen,  so  werden,  wie  in  dem  Falle  zu  1.  drei  Veränderungs-Fälle
  auf  Ein  Jahrhundert  gerechnet;

4)  wenn,  wie  in  andern  Gegenden  Westphalens  vorkommt,  nicht  blos  im
Vererbungsfalle,  sondern  auch  von  dem  Ehegatten  des  Erben,  Veränderungs-Gebühren
  (Gewinngelder)  gezahlt  werden  müssen;  so  werden  das
Aufkommen  des  Erben  und  dessen  Verheirathung  zusammen  für  Einen  Fall
angenommen,  solcher  Fälle  drei  auf  Ein  Jahrhundert  gerechnet,  und  die
Gewinngelder,  welche  er  und  sein  Ehegatte  zu  zahlen  hat,  so  zusammengerechnet,
  als  ob  er  (der  Erbe)  beide  Sätze  sogleich  bei  dem  Aufkommen
auf  das  Grundstück  zu  entrichten  gehabt  hätte;

5)  wenn,  wie  neben  den  zu  3.  und  4.  bezeichneten  Fällen  auch  in  Westphalen
vorkommt,  nach  dem  Tode  des  einen  oder  des  andern  Ehegatten  des  letzten
Besitzers  der  Ueberlebende  sich  wieder  verheirathet  und  dann  von  dem  zweiten
  nur  auf  Mahljahre  zum  Mitbbesitz  gelangenden  Ehegatten,  und  eben  so
beim  Aufkommen  fernerer  mahljähriger  Besitzer  in  Folge  weiterer  Verheirathungen,
  Veränderungs-Gebühren  (Gewinngelder)  gezahlt  werden  müssen;
so  wird  noch  für  die  Gewinngelder,  welche  die  mahljährigen  Besitzer  zu
entrichten  haben,  Ein  Sukzessionsfall  auf  Ein  Jahrhundert  gerechnet  und
dessen  Betrag  dem  der  übrigen  Fälle  hinzugeschlagen;

0)  finden
        <pb n="87" />
        —  79  —

6)  finden  die  Veränderungs-Gebühren  auch  im  Falle  des  Absterbens  des  Berechtigten,
  statr,  so  werden  gleichfalls  drei  solcher  Veränderungsfälle  auf
Ein  Jahrhundert  gerechnet;  ist  aber  in  einem  solchen  Falle
der  Besitz,  bei  dessen  Wechsel  die  Zahlung  der  Laudemien  geschehen  muß,
an  ein  Amt,  an  eine  Dignität,  oder  an  ein  Semorat  gebunden,  so  werden
  sechs  Veränderungsfälle  in  der  Person  des  Berechtigten  auf  Ein  Jahrhundert

  gerechnet;

sind  die  Laudemial-Gebühren  nicht  blos  bei  Vererbungen,  sondern  auch
bei  Veräußerungen  in  der  dienenden  Hand  zu  bezahlen,  so  wird  angenommen,
  daß  zwei  Veräußerungsfälle  in  einem  Jahrhundert  vorkommen;  und
eben  dasselbe  ist  der  Fall,  wenn  sie  auch  bei  Veräußerungen  des  Ober-Eigenthums
  erlegt  werden  müssen.

Sollte  jedoch  bei  No.  7.  umd  8.  von  einem  der  Becheiligten  der  Nachweis
geführt  werden  können,  daß  in  einem  Jahrhundert  sich  mehr  oder  weniger  Fälle
ereignet  hätten,  so  sind  die  angenommenen  Fälle  danach  zu  bestimmen.

Uebrigens  versteht  es  sich  von  selbst,  daß,  da  mehrere  dieser  Fälle  von
No.  1.  bis  8.  neben  einander  bestehen  können  und  bisher  wirklich  bestanden
baben,  z.  B.  No.  1.  und  6.,  No.  1.  und  8.,  No.  3.  4.  und  5.,  bei  Ablösung
der  Laudemial-Gebähren  jeder  dieser  Fäalle,  so  weit  er  vorgekommen  ist,  zum
Anschlag  kommen  muß.

§.  70.  Ueberall  wird  sodann  derjenige  Betrag  der  Laudemial-Gebühren
zum  Grunde  gelegt,  welcher  durch  Kontrakte  oder  Regisier,  oder  vormalige
Landesgesetze  oder  Herkommen  bestimmt  worden  ist.  Sind  aber  nicht  hinlängliche
Nachrichten  dieser  Art  vorhanden,  so  geschieht  die  Berechnung  nach  demjenigen
Betrage  derselben,  welcher  in  den  letzten  sechs  Veränderungsfällen  wirklich
bezahlt  ist;  und  kann  auch  dieser  nicht  ausgemittelt  werden,  so  muß  die  Durchschnittssumme
  derjenigen  Fälle,  welche  bekannt  sind,  als  Einheit  zum  Grunde
gelegt  werden.

Sollte  auf  diese  Weise  der  Betrag  der  Gewinngelder  von  mahljährigen
Besitzern  (F.  69.  No.  5.)  nicht  ausgemittelt  werden  können,  so  soll  der  halbe
Betrag  Eines  vollen  Gewinngeldes  der  wirklichen  Besttzer  desselben  Grundstücks
angenommen  werden.

Ist  der  Betrag  der  Laudemial-Gebühren  in  irgend  einem  Falle  aus  dem
Grunde  nicht  genau  festzustellen,  weil,  was  in  Westphalen  oft  vorgekommen,
der  Sterbefall  und  der  Gewinn  zusammen  in  Einer  Summe  behandelt  wurde,
soo  soll  in  solchem  zweifelhaften  Falle  die  Hälfte  dieser  Summe  als  Betrag  der
Gewinngelder  angenommen  werden.

(No.  120  l.)  71.

7

½

8
        <pb n="88" />
        .  71.  Der  aus  #.  69.  70.  hervorgehende  Betrag  aller  auf  Ein  Jahrhundert
  treffenden  Veränderungsfälle  wird  zusammengerechnet  und  die  Summe
durch  Hundert  getheilt.  Der  Quotient  ist  der  jährliche  Werth,  zu  welchem  das
Laudemium  anzuschlagen  ist.

g.  72.  Ist  aber  das  Laudemium  jedesmal  nach  einer  bestimmten  Zahl
von  Jahren  zu  entrichten,  so  wird  der  nach  K.  70.  ausgemittelte  Betrag  durch
die  Zahl  dieser  Jahre  getheilt  und  der  Quotient  ist  als  der  jährliche  Werth  des
Laudemiums  angusehen.

K.  73.  Außerdem  muß  der  Verpflichtete,  bei  jeder  Art  der  Ablöfung,
auch  noch  die  nach  &amp;amp;.  69.  bis  72.  berechnete  Jahresrente  für  so  viele  Jahre
baar  bezahlen,  als  von  dem  letzten  Entrichtungsfall  bis  zur  Zeit  der  is
verflossen  seyn  werden.

Wenn  in  beiden  Fällen  §.  71.—  73,  seit  dem  letzten  Entrichtungéfal
die  angenommene  Durchschnittsperiode  noch  nicht  verflossen,  so  steht  nur  dem
Berechtigten,  ist  sie  aber  schon  verflossen  oder  uͤberschritten,  nur  dem  Verpflichteten
  das  Provokationsrecht  zu.  Dies  gilt  indessen  nur  bis  zum  Eintritt  des
ersten  Entrichtungsfalles,  als  von  welchem  an  beiden  Theilen  frei  stehet,  auf
Abloͤsung  anzutragen.

g.  74.  Nach  denselben  Grundsaͤtzen  ist  in  Ansehung  aller  andern  Abgaben
  zu  verfahren,  bei  welchen  entweder  die  Zeit  der  Entrichtung,  oder  die  Größe
der  Abgabe,  unbestimmt  ist.  Dieses  gilt  insonderheit  in  Ansehung  des  Sterbefalls
oder  Besthaupts,  wo  dieses  Recht  noch  fortdauert,  und  es  sind  bei  demselben
drei  Entrichtungsfälle  auf  ein  Jahrhundert  zu  rechnen.

g.  75.  Der  jährliche  Werth  des  Heimfallsrechts  wird  ohne  Unterschied,
ob  es  neben  dem  Laudemium  oder  ohne  dasselbe  bestehe,  und  ohne  Unterschied  der
einzelnen  Landestheile,  fuͤr  welche  das  gegenwärtige  Gesetz  erlassen  ist,  auf,
Rente  angeschlagen,  welche  zwei  Prozent  vom  reinen  Ertrag  des  Guts  —
Bei  der  Berechnung  dieses  reinen  Ertrages  sollen  jedoch  nicht  nur  die  öffentlichen
Abgaben,  sondern  auch  die  gutöherrlichen  Leistungen  und  alle  übrige  Real-Lasten,
insbesondere  auch  die  Zinsen  der  darauf  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze
hypothekarisch  versicherten  Schulden,  in  Abzug  gebracht  werden,  in  soweit  diese
von  dem  Gutzherrn  anerkannt  werden  müssen.  Der  Umfang  dieser  Abzüge  wird
nach  der  Zeit  des  Antrages  auf  Ablösung  bestimmt.  Die  Vorschrift  des  F.  73.
findet  bei  der  Ablösung  des  Heimfalls  keine  wendung.  Sccht  ichoch-  das

belastete  Gut  nur  noch  auf  vier  Augen,  so  bat  ie
Abloͤlung  des  Heimfallsrechts  zu  verweigern,  A  *  ⅝v*  *

§.  76.  Ist  in  Gemäßheit  des  Bergischen  Gesehere  vom  Laten  Hezember
1808.  Art.  4.  und  6.  bis  8.  das  Heimfallsrecht,  der  Sterhefall  und  die  Auflassung
        <pb n="89" />
        —  81  —

lassung  bereits  durch  wirkliche  Zahlung  der  angeoxdneten  Mehrpacht  entschaͤdigt
worden,  so  ist  die  Ablösung  dieser  Rechte  dadurch  als  vollendet  anzusehen,  wenn
gleich  die  im  1  1ten  Artikel  des  Gesetzes  verfügte  Einkragung  in  das  Hypotheken-Buch
  noch  nicht  erfolgt  seyn  sollte.

Das  vorliegende  Gesetz  ist  folglich  auf  Fälle  dieser  Art  nicht  anzuwenden.

Achter  Titel.
Von  der  Ablssung  der  Dienstle.

K.  77.  Die  Ablösung  der  Dienste  geschieht  durch  Kapital-Absindung,
durch  Verwandlung  in  feste  Geldrenten  und  ausnahmsweise  im  Fall  des  F.  31.
durch  Land-Abfindung.

g.  78.  Spanndienste  und  die  von  Spanndienslpflichtigen  zu  leistenden
Handdiensie  können,  wenn  sie  bisher  herkömmlich  zu  einem  und  demselben  berechtigten
  Gute  in  natura  geleistet  worden  sind,  nur  gleichzeitig  von  sämmtlichen
Diensipflichtigen  der  vorbemerkten  Art  abgelbset  werden,  wenn  der  Antrag  dazu
von  ihnen  ausgeht  und  der  Berechtigte  nicht  in  die  Ablösung  Einzelner  willigk.

Die  Majorität  solcher  Dienstpflichtigen  kann  ungeachtet  des  Widerspruchs
der  Minorität  die  Abfindung  bewirken,  und  finden  alsdann  die  Bestimmungen  des
S.  6.  Anwendung.

#.  79.  Die  Verwandlung  der  Diensle  geschieht,  sowohl  auf  Antrag  des
Berechtigten,  als  des  Verpflichteten,  vermittelst  einer  festen  Geldrente.

&amp;amp;#.  80.  Zum  Behuf  einer  jeden  Art  der  Ablösung  der  Dienste  ist  die
Ausmitrelung  des  Geldwerths  einer  jährlichen  Leistung  derselben  nöchig,  welche
nach  folgenden  Regeln  zu  bewirken  ist.

§.  81.  In  den  Fällen,  worin  die  Dienste  nach  dem  Umfange  der  zu
leistenden  Arbeit  bestimmt  sind,  soll  durch  Sachverständige  bestimmt  werden,
welche  Kosien  der  Dienstberechtigke  aufzuwenden  hat,  um  die  den  Oienstpflichtigen
obliegende  Arbeit  durch  eigenes  Gespann,  Knechte  oder  Tagelöhner  zu  bestreiten.
Die  Summe  dieser  Kosten  ist  durch  Berechnung  auf  die  einzelnen  Dienstpflichtigen,
nach  Verhältniß  ihrer  Beitragspflicht,  auszutheilen.

S  82.  Wenn  dagegen  die  Diensie  nicht  nach  dem  Umfange  der  zu
leistenden  Arbeit,  sondern  nach  Tagen  bestimmt  sind,  so  sollen  für  bestimmte
Gegenden  durch  Sachverständige  Normalpreise  sowohl  für  Hand=  als  auch  für
Spanndienste  nach  folgenden  Grundsätzen  bestimmt  werden,  und  ist  hierbei  das
im  §F.  135.  angeordnete  Verfahren  zu  beobachten.

Jabrgang  18329.  —  (No.  120).)  P  g.  83.
        <pb n="90" />
        §.  83.  A.  In  den  zur  Provinz  Sachsen,  zur  Rheinprovinz  und  zut
Alkmark  gehörigen  Landestheilen  sind  bei  jeder  Provokation  ohne  Unterschied
folgende  Thatsachen  zum  Grunde  zu  legen:
4)  die  Länge  der  Arbeitszeit,  so  wie  dieselbe  nach  Anfang,  Ende  und  Ruhe-Stunden
  durch  das  Herkommen  bestimmt  ist;

2)  die  Art  der  Arbeit,,  in  sofern  dieselbe  in  einzelnen  Fällen  einen  besonderen
Werth  hat  (3.  B.  Erndtedienst);

3)  die  aus  dem  Nahrungszustand.  der  Gegend  hervorgehenden  Arbeitskräfte;

4)  der  Durchschnitt  möglichst  vieler  Dienst-Reluitionen,  welche  in  den  letzten
zehn  Jahren  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze  in  dieser  Gegend  wirklich
vorgekommen,  wobei  jedoch  die  Reluitionen  in  Unseren  landeöherrlichen
Domainen  nicht  zu  beachten  sind.

S  84.  B.  In  den  zur  Provinz  Wesiphalen  gehörenden  Landestheilen
dagegen  soll  folgender  Unterschied  beobachtet  werden:

a)  wenn  der  Berechtigte  auf  Ablösung  provozirk,  sollen  alle  Dienste  nach  dem
Durchschnikt  der  Reluitionspreise,  welche  in  den  letzten  zehn  Jahren  vor
Einführung  der  fremden  Gesetze  in  der  Gegend  wirklich  vorgekommen,  abgelöst,
  jedoch  dabei  auf  die  Reluitionspreise  bel  den  Domainen  keine  Rücksicht
  genommen  werden;

b)  wenn  aber  der  Verpflichtete  auf  Ablösung  provozirt,  so  sind  die  Dienste
nach  dem  wahren  Werth,  für  welchen  die  zu  fordernde  Arbeit  an  dem
Orte  für  Geld  zu  beschaffen  ist,  abzuschäbzen  und  bei  den  hierüber  zu
besiummenden  Normalpreisen  die  ortsüblichen  Tage=  und  Fuhrlohnssätte  anzunehmen
  (jedoch  die  Reluitionspreise  bei  den  Domainen  dabei  nicht  zu
beachten)  und  von  dem  darnach  zu  ermittelnden  Preise  mit  Berücksichtigung
der  Lokal-Umstande  ½  bis  &amp;amp;  abzusetzen,  in  welchem  Nückschlag  auch  schon
der  Werth  der  Gegenleisiungen  begriffen  ist.

§.  85.  In  beiderlei  hier  bezeichneten  Landestheilen  sind  die  in  den
G.  83.  und  84.  näher  bezeichneten  Normal=  und  Durchschnittspreise  ein  für

allemal  auszumitteln,  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  künftig  bei  jeder  einzelnen
Ablösung  anzuwenden.

Neunter  Titel.
Von  der  Ablösung  der  Zwangs=  und  Bannrechte.

#§#.  80.  Die  in  einem  Theil  der  vormals  französtschen  Departements
noch  fortdauernden  Zwangs=  und  Bannrechte  (F.  40.  des  Gesetzes  für  die  vormals
        <pb n="91" />
        –—  83  —
mals  fravzbsischen  Departements  vom  21sten.  April  1825.)  können  durch
Kanital-Absindung  oder  durch  Verwandlung  abgelöst  werden,  ohne  Unterschied,
ob  sie  einzelnen  Grundsläcken  als  Real-Lasten  obliegen  oder  nicht.

87.  Bezieht  sich  das  Zwangs=  oder  Bannrecht  auf  Einzelne,  so
sind  diese  zur  Ablösung  berechtigt  und  verpflichtet;  bezieht  es  sich  auf  ganze
Gemeinden,  so  sind  die  Gemeinden  als  solche  dazu  berechtigt  und  verpflichtet.

.  88.  Die  Verwandlung  geschieht,  sowohl  auf  Antrag  des  Berechtigten
  als  des  Verpflichreren,  vermittelft  einer  festen  Geldrente.

§.  89.  Zum  Behuf  jeder  Art  der  Ablôsung  wird  der  jährliche  Werrh
des  Zwangs=  oder  Bannrechts  nach  den  Vorschriften  ermirtelt,  welche  in  den
G.  81.  bis  87.  des  angeführten  Gesetzes  für  die  Gewährsleistung  ertheilt  worden
  sind.

§.  90.  Dieselben  Bestimmungen  sollen  auch  in  den  vormals  Hannöverschen

  Landestheilen  eintreten.  (VC.  118.  P.  108  —  112.  des  Gesetzes  vom
21  sien  April  1825.  für  das  vormalige  Königreich  Westphalen).

Zehnter  Titel.

Von  den  Rechten  und  Verbindlichkeiten  dritter  Personen,
in  Beziehung  auf  die  Ablösung.

#.  91.  Die  für  die  abgelöseten  Abgaben,  Zehenten  und  Dienste  fesigesetzten
  Jahresrenten  oder  Kapiralien  genießen  dasselbe  Vorzugsrecht  vor  andern
bypothekarischen  Forderungen,  welches  den  Abgaben  und  Leistungen  selbst
zustand.

S.  92.  Die  für  abgelösete  Leisiungen  zur  Entschddigung  gegebenen
Grundsiucke,  Kapitalien  und  Jahresrenten  rreten  in  Rücksicht  der  Lehns=  und
Fideikommiß-Verbindungen  und  der  hypothekarischen  Schulden  in  die  Scelle  der
abgelöseten  Leistungen.

.  93.  Es  muß  jedoch  wegen  der  zur  Abfindung  hergegebenen,  nicht
sofort  bezahlten,  dem  Berechtigten  aber  durch  Eintragung  bei  dem  verpflichteten
Gute  gesicherten  Kapitalien,  imgleichen  wegen  der  zum  gleichen  Behuf  fesigesetzten
  Jahresrenten,  in  dem  Hypothekenbuche  bei  dem  belasteten  Gute  vermerke
werden,  daß  das  Kapital  und  beziehungsweise  die  Jahresrente  ein  Zubehör  des
berechtigten  Gutes,  und  die  Fähigkeit  des  Besitzers,  darüber  zu  verfügen,  aus
dem  Hypothekenbuche  bei  dem  letztgedachten  Gute  zu  ersehen  sey.

§#.  94.  Die  hypothekarischen  Gläubiger  des.  Berechtigten  können  der
Ablösung  nicht  widersprechen.

(No.  1204.)  P  2  .  95.
        <pb n="92" />
        —  84  —

K.  95.  Ihrer  Zuziehung  bei  dem  Ablösungsgeschäfte  bedarf  es  nicht.

K.  96.  Sind  jedoch  Pertinenzstücke  eines  Guts  gegen  eine  baare  ein  für
allemal  zu  entrichtende  Vergütung  abgetreten  worden,  so  müssen  die  Behörden,
welche  das  Geschäft  dirigiren,  ein  solches  Abkommen  den  Hypotheken-Gläubigern
  zur  Wahrnehmung  ihrer  Gerechtsame  bekannt  machen.

&amp;amp;.  97.  Diesen  steht  alsdann  frei  zu  verlangen,  daß  der  Schuldner  die
ihm  ausgesetzte  baare  Vergüctung  entweder  zur  Wiederherstellung  ihrer  durch  die
Abtretung  geschmälerten  Sicherheit,  oder  zur  Abstoßung  der  zuerst  eingetragenen
Kapitalsposten,  soweit  sie  dazu  hinreicht,  verwende.

X.  98.  Kann  oder  will  der  Schuldner  weder  eins  noch  das  andere  bewerkstelligen,
  so  sind  die  Hypotheken  =  Gläubiger  befuge,  ihre  Kapitalien  auch
noch  vor  der  Verfallzeit  aufzukündigen.

K.  99.  Sie  müssen  aber  von  diesem  Rechte  binnen  sechs  Wochen  nach
der  ihnen  zugekommenen  Anzeige  Gebrauch  machen.

&amp;amp;.  100.  Thun  sie  das,  so  bleibt  ihnen  ihr  hypothekarisches  Recht  auf
das  abgetretene  Pertinenzstück  bis  zum  Austrage  der  Sache  zwar  vorbehalten,
jedoch  können  sie  sich  nur  wegen  der  von  dem  neuen  Besitzer  zu  entrichtenden  Geld-Summe
  an  denselben,  und  an  das  abgetretene  Pertinenzstück  halten.

§.  101.  Verabschumen  sie  aber  die  gesetzliche  Frist,  so  verlöscht  ihr
Hypothekenrecht  auf  das  abgetretene  Pertinenzstück.

&amp;amp;.  102.  Bei  entstehenden  Hindernissen  kann  sich  der  Verpflichtete  seinerseits
  durch  gerichtliche  Niederlegung  des  Ablssungskapitals  von  aller  Verhaftung
  befreien.

&amp;amp;.  103.  Bei  Land-Abtretungen  und  den  hierbei  für  den  neuesten  Düngungszustand
  und  für  Verbesserungs-Arbeiten  zu  entrichtenden  Geldentschadigungen,
  ist  die  nach  §.  96.  eintretende  Bekanntmachung  an  die  Hypothekengläubiger
gleichfalls  erforderlich;  jedoch  können  dieselben  nur  die  Verwendung  der  letztern
in  das  Gut  und  zu  dessen  Kultur  verlangen,  und  deshalb  nur  ihre  Schuldner  in
Anspruch  nehmen.

#.  104.  In  wie  weit  der  Lehnsherr,  die  Lehnsfolger,  Nutznießer  oder
Wiederverkaufs-Berechtigten  bei  der  Ablösung  zugezogen  werden  müssen,  ist
nach  den  Vorschriften  der  Verordnung  vom  7cen  Juni  1821.  über  die  Ausführung
  der  Gemeinheitstheilungs=  und  Ablösungs-Ordnung  G.  11  —  15.  zu
beurtheilen.

105.  Der  Lehnsherr,  die  Lehns=  und  Fideikommißfolger  können
jedoch  der  Ablösung  selbst,  in  soweit  solche  nach  der  gegenwärtigen  Verordnung

an
        <pb n="93" />
        —  85  —

Lan  sich  zulässig  ist,  nicht  widersprechen,  vlelmehr  nur  verlangen,  daß  das  für
aufgehobene  Renten  oder  Leistungen  erlegte  Kapital  wiederum  zu  Lehen  oder  Fideikommiß
  angelegt  oder  sonst  sscher  gestellt  werde.

K.  106.  Eben  dieses  (66.  104.  105.)  findet  Statt  in  Rücksicht  der
Ober-Eigenthümer  bei  Erbzinsgütern,  der  Wiederkaufs-Berechtigten  und  anderer
  Real-Berechtigten.

&amp;amp;.  107.  Auch  zur  Befriedigung  der  ersten  Hypothekgläaubiger  Cin  soweit
deren  Forderungen  für  die  Real-Berechtigken  verpflichtend  sind)  kann  das  gezahlte
Kapital  verwendet  werden.

&amp;amp;#.  108.  Der  Verpflichtete  bei  der  Ablösung  haftet  für  die  Erfüllung
dieser  Verbindlichkeiten  (G.  105.  und  106.);  er  kann  sich  jedoch  bei  enrstehenden
  Hindernissen  von  der  Vertretungs=  Verbindlichkeit  durch  gerichtliche  Niederlegung
  des  Geldes  frei  machen.

K.  109.  Sobald  der  Verpflichrete  seinen  Verbindlichkeiten  durch  Einzahlung
  des  Ablösungs-Kapitals  zum  gerichtlichen  Deposicorium,  oder  sonst  nach
dem  Attesie  der  General-Kommission  Genüge  geleistet  hat,  kann  er  die  Abschreibung
seiner  damit  abgelöseten  Leistungen  von  dem  Hauptgute  und  die  Löschung  auf  dem
verpflichteten  Grundstück,  in  sofern  die  abgeldseten  Leistungen  als  Pertinenzien
des  Berechtigten,  oder  als  Belastungen  des  verpflichteten  Grundstücks  im  Hypothekenbuche
  vermerkt  sind,  fordern,  ohne  daß  er  die  nach  H.  96.  zu  erlassende
Bekannnnachung  und  deren  Erfolg  abzuwarten  hatte.

K.  110.  Wenn  für  den  Berechtigten  aus  der  Verwandlung  der  bisherigen
  Leistungen  in  Jahresrenten  nach  dem  Urtheil  der  General-Kommission  ein
Kapitalbedarf  entsteht,  so  kann  er  verlangen,  daß  ihm  auf  Höhe  desselben  von
dem  Verpflichteten  Obligationen,  die  der  Berechtigte  nicht  kündigen  kann,
ausgestellt  und  auf  das  verpflichtete  Grundstück  eingetragen  werden.  Diese
Obligationen  kann  er,  abgesondert  von  dem  Gute,  dem  die  Leistungen  gebühren,
verdußern  und  verpfänden,  und  die  Agnaten  und  Realgläubiger  können  dagegen
in  keinem  Fall  einen  Widerspruch  erheben.  Jedoch  ist  zuvor  die  Höhe  dieses
Bedarfs  von  der  General-Kommission  festzusetzen,  welche  Fesisetzung  zur  Eintragung
  der  genannten  Obligation  hinreicht.  Die  General-Kommission  hat  demnächst
die  Aufsicht  über  die  wirkliche  Verwendung  zu  dem  angegebenen  Zweck  zu  führen
und  alle  dazu  nach  ihrem  Urtheil  nöthige  Maaßregeln  einzuschlagen.

##  111.  Eben  so  und  unter  denselben  Bedingungen  kann  er  verlangen,
daß  ihm  die  von  dem  Verpflichteten  eingezahlten  Ablösungs-Kapicali  nach  der
Höhe  des  Bedarfs  zu  einer  solchen  Verwendung  überwiesen  werden.

(No.  1204)  .  112.
        <pb n="94" />
        —  86  —

.  112.  Gleichmäßig  kann  er,  zur  Beschaffung  des  durch  die  Land-Abtretung
  nöthig  gewordenen  Kapitals,  die  ihm  zur  Entschädigung  überwiesenen
Grundstücke  verdußern  oder  Anleihen  auf  dieselben  machen,  und  diese  letzteren
darauf  dergeslalt  hypothekarisch  versichern  lassen,  daß  sie  die  erste  Hypothek  erhalten
  und  diese  Grundsiücke  dann  nur  mit  ihrem  überschießenden  Werth  für  die
auf  dem  Hauptgute  schon  haftenden  Schulden  und  deren  Sicherheit  verhufter
bleiben.

&amp;amp;  113.  Im  Falle  der  Verdußerung  hat  jedoch  die  General-Kommission
außer  der  Sorge  für  die  angemessene  Verwendung  der  bezogenen  Kaufgelder,
sobald  nur  einer  der  Betheiligren  zu  seiner  Sicherstellung  wegen  der  diesfälligen
Ansprüche  der  Hypotheken  -Gläubiger  und  der  Lehns=  und  Fideikommiß-Folger
bei  ihr  (der  General-Kommission)  deshalb  Amträge  macht,  auch  noch  darauf  zu
sehen,  daß  die  Grundstücke  zu  diesem  Behuf  nicht  zu  unverhältnißmäßigen
Preisen  veraußert  werden;  und  es  muß  solchenfalls  der  über  das  Geschäft
abgeschlossene  Kontrakt  der  General-Kommission  zur  Besiäligung  vorgelegt
werden.  Oieselbe  hat  jedoch  bei  dem  ihr  zuständigen  Urtheil  über  die  Angemessenheit
  des  Preises  nur  dann  eine  nähere  Untersuchung  zu  veranlassen,
wenn  nach  den  ihr  vorliegenden  Nachrichten  eine  Verschleuderung  anzunehmen
ist,  oder  sich  sonst  gegründeter  Verdacht  ergiebt,  daß  eine  Simulation  obwalte
  und  heimlich  geschlossene  Nebenverträge  vorhanden  seyn  möchten;  und
sie  kann  ihre  Bestatigung  nur  dann  versagen,  wenn  sich  bei  dieser  näheren
Untersuchung  ergiebt,  daß  der  bedungene  Preis  den  Tarwerth  der  Grundstücke
nicht  erreicht.

#.  1114.  Wenn  der  Besttzer  eines  Lehnguts  den  vorbehaltenen  Allodifikations
  =  Zuus  durch  Kapital  ablöst  und  in  der  Folge  eine  Lehen=  Sukzession,
getrennt  von  der  Allodial-Erbfolge,  eintritt,  so  können  die  Allodial-Erben  das
gezahlte  Abfindungs-Kapiral  von  den  Lehnfolgern  zurückfordern.

S.  1156.  Die  in  den  G.  93.  96  —  101.  103.  107.  109.  110.  und
114.  enthaltenen  Bestimmungen  sinden  zur  Zeit  in  denjenigen  Landestheilen,  in
welchen  die  Preußischen  Gesetze  noch  nicht  eingeführt  worden,  keine  Anwendung,
in  sofern  in  den  dort  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  abweichende  Bestimmun-=gen
  enthalten  sind.

§.  110.  Durch  das  Pachtverhältniß,  es  trete  solches  bei  dem  berechtigten
  oder  bei  dem  belasteten  Gute  ein,  kann  so  wenig  die  Regulirung  als  die
Vollziehung  der  Auseinandersetzung  zwischen  dem  Berechtigten  und  Verpflichteten
gehindert  werden.

Sind
        <pb n="95" />
        —  87  —

Sind  für  den  Fall  einer  solchen  Auseinandersetzung  über  die  Entschadigung
  des  Gutepächters  rechtsbeständige  Abreden  getroffen,  so  hat  es  dabei  sein
Bewenden;  sind  aber  dergleichen  nicht  getroffen,  so  treten  die  nachstehenden
Vorcchriften  ein.

K.  147.  Ict  das  berechtigte  Gut  verpachtek,  so  muß  der  Pächter  des
abgelöseten  Rechts  sich  mit  der  Nutzung  derjenigen  Entschädigung  begnügen,
welche  seinem  Verpächter  zu  Theil  geworden  ist.

K.  118.  Besteht  diese  Entschädigung  in  Kapital,  so  hat  ihm  der  Verpächter
  bie  Zinsen  desselben  mit  Vier  Prozent  zu  vergüten;  es  wäre  denn,
daß  der  Verpächter  mit  Zustimmung  des  Pächters  das  Ablösungs-Kapital
zur  Verbesserung  des  Gues,  wovon  das  abgelösete  Recht  Zubehör  war,  verwendete.


1.
Besteht  die  Entschädigung  in  Land,  so  ist  der  Pächtker  solche  nur  dann
zu  übernehmen  und  sich  damit  zu  begnügen  schuldig,  wenn  das  abgelösete  Recht
Zubehör  eines  ihm  verpachteten  Gutes  war  und  das  in  dessen  Stelle  tretende
Land  bei  eben  diesem  Gute  zu  dem  Werthe,  wofür  es  dem  Verpächter  angerechnet
  worden  ,  genutzt  werden  kann;  auch  kann  der  Paͤchter,  wenn  ihm  die  Uebernahme
  solchen  Landes.  zugemuthet  wird,  verlangen,  daß  ihm  die  zur  Bewirrhschaftung
  etwa  noch  erforderlichen  Gebäude  gebaur  oder  sonst  überwiesen  werden,
doch  muß  er  alsdann  die  Zinsen  des  aufgewendeten  Baukapitals  mit  Vier  Prozent
  vergüten.  Der  Ve##chter  seinerseits  kann  sich  aber  auch  nicht  entziehen,
dem  Pächter  die  Nutzung  des  Entschädigungs-Landes  zu  überlassen,  wenn  dieser
es  ohne  Ueberweisung  mehrerer  Gebäude  zu  überehmen  bereit  ist;  außer  diesem
Falle  kann  der  Pchter  diese  Nutzung  nicht  fordern.

Ueberkommt  der  Pächter  aus  einem  der  vorbenannten  Gründe  die  Entschädigungs-Ländereien
  nicht  zur  Nutzung,  so  mußz  ihm  der  Ver#chter  den
Betrag  der  Rente,  auf  welche  solche  bei  der  Regulirung  veranschlagt  sind,  von
der  Pacht  erlassen.

.  119.  Machen  ODiensie  den  Gegenstand  der  Ablösung  aus,  so  kann
der  Pächter  des  berechtigten  Guts,  außer  der  Nutzung  des  Entschädigungs=Objekts,
  auch  die  Anweisung  der  für  die  neue  Gum  Ersatz  der  Diensie  bestimmte)
Einrichtung  nöthigen  Gebäude  fordern;  er  muß  jedoch  das  Baukapital  mit  Vier
Prozent  verzinsen.

&amp;amp;.  120.  Das  zum  Betriebe  der  Wirtkhschaft  erforderliche  Invenkarium

muß  sich  der  Pächter  sowohl  in  dem  Falle  des  K.  118.  als  119.  auf  seine
(No.  120|.)  Kosten
        <pb n="96" />
        —  88  —

Kosten  anschaffen,  ohne  daß  er  deshalb  von  dem  Verpächter  eine  Vergütung
begehren  kann.

.  121.  Will  der  Pächter  sich  mit  der  dem  Vewchter  zu  Theil  gewordenen
  Entschädigung  unter  den  obigen  Bedingungen  (W.  117.  bis  120.)  nicht
begnügen,  so  steht  es  ihm  frei,  die  Pacht  zu  kündigen.  Diese  Beßigniß  stehr
ihm  aber  nur  zu,  binnen  drei  Monaten,  nachdem  der  bestätigte  Rezeß  dem
Mchter  bekannt  gemacht  ist.  Auch  muß  die  Kündigung  wenigstens  sechs  Monate
  vor  dem  Abzuge  erfolgen  und  der  Abzug  kann  nur  am  Schluß  eines
Wirthschaftsjahres  eintreten.  Dieses  dem  Pächter  eingerdumte  Recht  der  Kündigung
  soll  jedoch  gänzlich  wegfallen,  wenn,  nach  dem  Urtheil  der  General-Kommission,
  das  abgelösete  Recht  im  Verhältniß  zur  ganzen  Wirkhschaft  so  unbedeutend
  ist,  daß  aus  der  Ablösung  keine  merkliche  Veränderung  der  Wirthschafts-Verhältnisse
  entstehen  kann.

§.  122.  Ist  es  das  belastete  Gut,  welches  verpachtet  ist,  so  kann  der
ablösende  Verpächter  verlangen,  daß  der  Pächter  die  Ablösungsrente,  oder  die
Zinsen  des  Ablösungskapitals  zu  Vier  Prozent,  in  soweit  übernehme,  als  letterer
  die  jetzt  abgelbseten  Leistungen  zu  entrichten  gehalten  war.

K.  123.  Besteht  solchenfalls  die  Entschädigung  des  Berechtigten  in  Land,
so  kann  der  Machter  dieserhalb  von  seinem  Verpächter  nur  dann  eine  Ermäßigung
in  der  Pacht  verlangen,  wenn  er  die  damit  abgelbsete  Leistung  nicht  zu  vertreten
hatte;  und  auch  in  diesem  Falle  gebührt  ihm  der  Pachterlaß  nur  in  dem  Berrage,
zu  welchem  die  Nutzung  dem  abgefundenen  Berechtigten  angerechnet  ist.

K.  124.  Will  der  Pächter  sich  diesem  nicht  unterwerfen,  so  finden  die
Bestimmungen  des  §.  121.  auch  auf  ihn  Anwendung.

#.  125.  Von  den  vorstehenden  Besiümmungen  (G.  117  —  124.)  soll
in  Ansehung  derjenigen  Pachrkontrakte,  welche  schon  vor  der  Bekanntmachung
des  gegenwärkigen  Gesetzes  geschlossen  worden  sind,  folgende  Ausnahme  cintreten.
Wenn  nämlich  der  Verpächter  selbst  auf  die  Ablösung  angetragen  hat,  so  soll
der  Pächter  die  Wahl  haben,  entweder  die  vorstehenden  Befugnisse  auszuüben,
oder  aber  vollständige  Entschädigung  von  dem  Verpächter  zu  verlangen.

Eilfter
        <pb n="97" />
        —  s89  —
Eilftæer  Titel.

Allgemeine  Bestimmungen.

h.  126.  Wenn  nach  dem  Inhalte  des  bisherigen  Rechtsverhaͤltnisses
der  eine  Theil  die  Wahl  hat,  ob  im  einzelnen  Fall  eine  Natural-Leisiung  oder
eine  Geld-Entschädigung  eintreten  soll,  so  hängt  es  auch  bei  der  Ablösung  von
der  Wahl  desselben  ab,  ob  das  vorhandene  Recht  als  Natural-Leistung  oder  als
Geldrente  abgelöst  werden  soll.

K.  127.  Wenn  der  Berechtigte,  in  Bezlehung  auf  die  ihm  zusiehende
Real-Berechligung,  irgend  einen  Beilrag  zur  Grundsteuer  des  verpflichteten
Guts  zu  geben  hat,  so  soll  derselbe  Beitrag  auch  bei  jeder  Ablösung  in  Anschlag
gebracht  und  daher  der  Werth  der  Leistung  um  so  viel  geringer  geschätzt  werden.

##.  128.  Wenn  der  Berechtigte  dem  Verpflichteten  zu  gegenseitigen
Leistungen,  welche  zu  den  Gegensiänden  dieses  Gesetzes  gehoren,  verpflichtet  ist,
so  sind  bei  der  Ablösung  der  Hauptleistung  diese  gegenseitigen  Lasien  in  Abzug
zu  bringen,  wobei  jedoch  die  besondere  im  §.  84.  enthaltene  Bestimmung  für
Weslphalen  zu  beobachten  ist.

§5.  129.  Ist  der  Berechtigte  wegen  seiner  Real-Berechtigungen  zu
Leistungen  an  dritte  Personen  verpflichtet,  so  kann  er  jederzeit  auf  Ablösung  dieser
ihm  obliegenden  Lasten  antragen.

§.  130.  So  lange  zwischen  den  Interessenten  wegen  der  Ablösung  noch
keine  Uebereinkunft  getroffen,  oder  von  der  Behörde  darüber  noch  nicht  entschieden
ist,  kann  selbst  der  Antrag,  so  wie  auch  bei  der  dem  einen  oder  andern  Theile
zwischen  den  Ausgleichungsmitteln  zuständigen  Wahl  die  Erklärung  darüber,  einseitig
  zurückgenommen  werden;  alsdann  muß  aber  der  zurücktretende  Theil  alle
Kosien  der  vergeblichen  Verhandlung  allein  tragen  und  dem  Gegentheile  erstatten.
Auch  versteht  sich  von  selbsi,  daß  der  Befugniß  des  Gegentheils,  seinerseits  die
gesetzlich  zulässigen  Anträge  nach  Gutfinden  zu  machen,  durch  eine  solche  Zurücknahme
  kein  Eintrag  geschieht.  Es  kann  jedoch  eine  rechtsverbindliche  Uebereinkunft
  zwischen  den  Partheien  auch  während  des  Verfahrens  der  Ablösung  und
vor  der  gänzlichen  Auseinandersetzung  (z.  B.  über  die  Art  der  zu  treffenden
Ablösung,  so  wie  über  jeden  einzelnen  Punkt  derselben)  geschlossen  werden.
Jahrgang  1820.  —  (Jo.  1201.)  Q  .  131.
        <pb n="98" />
        —  699  —

.  131.  Soll.  eine  festbestimmte  Jahreckiente  durch  Kapital  abgelsset
werden,  so  ist  solches  dem  Berechtigten  sechs  Monate  vorher  anzuzeigen.  Bei
andsren  Ablösungen  tritt  die  Ausführung  des  Geschäfts  der  Regel  nach  mit  dem
nächsten  Fälligkeitstermine  nach  bestätigtem  Rezesse  ein.

#.  132.  Wenn  der  Gegenstand  der  abzulbsenden  Leistung  in  Zehenten,
Erzeugnissen  der  Landwirthschaft  oder  Diensien  besteht,  und  die  Abfindung  dafür
in  Land  gegeben  wird,  so  erfolgt  die  Ausführung  der  Regel  nach  in  dem  nachslen
Jahre  nach  der  Besiätigung  des  Rezesses  zu  der  vereinbarten  oder  nöthigenfalls
in  jedem  einzelnen  Falle  von  der  General-Komission  zu  bestimmenden  Zeit;  es  stehr
jedoch  bei  der  General-Kommission,  dieselbe  nach  Umständen  sowohl  ein  Jahr  später
als  auch  früher,  und  sogar  noch  vor  der  Bestätigung  des  Rczesses  eintreten  zu
lassen,  je  nachdem  die  wirthschaftlichen  Verhältnisse  und  die  auf  der  einen  oder
andern  Seife  überwiegenden  Interessen  der  Partheien  eins  oder  das  andere
fordern.

Insbesondere  ist  hierbei  auch  auf  die  bestehenden  Pachtverhältnisse  G.  121.)
billige  Rücksicht  zu  nehmen.

&amp;amp;.  133.  Die  für  vormalige  Abgaben  oder  Dienste  festgesetzten  jährlich
zu  entrichtenden  Frucht=  oder  Geldrenten  müssen  von  den  Pflichtigen,  wenn
nicht  etwas  anderes  verabredet  oder  von  der  General-Kommission  besiimmt  worden,
  am  ersien  Dezember  abgetragen  werden.

&amp;amp;.  134.  Die  Ausführung  der  gegenwärtigen  Verordnung  wird  den  zu
Münster  und  Stendal  errichteten  General-Kommissionen  übertragen.

&amp;amp;.  135.  Die  nach  dem  gegemwärtigen  Gesetze  G.  42.  43.  4i.  48.  54.

82  —  85.  vorzunchmenden  allgemeinen  Ermittelungen  und  Fesisetzungen  sollen,
unter  Leitung  der  General-Kommissionen  und  nach  vorgängiger  Aussonderung  angemessener
  Disirikte,  durch  besondere  aus  sachkundigen  Eingesessenen  und  einem
Abgeordneten  der  General-Kommission  zusammengesetzte  Oistrikts-Kommissionen  erfolgen.
  Die  zu  diesen  Kommissionen  zu  erwählenden  Eingesessenen  sollen  bei
jeder  Distrikts-Kommission  nicht  unter  zwei  und  nicht  über  vier  seyn;  ihre  Anzahl
wird  hiernach  von  der  General-Kommission  nach  dem  größern  oder  geringern  Umfange
  des  Distrikts  besiimmt.  Die  eine  Hälfte  derselben  wird  von  den  Berechtigten
        <pb n="99" />
        tigten  im  Kreise  erwaͤhlt;  die  andere  Haͤlfte  wird  aus  drei  oder  sechs  von  dem
Landrathe  vorzuschlagenden  Personen  durch  die  Verpflichteten  gemeindeweise  gewaͤhlt.
  Ueber  die  Art  und  Weise,  wie  diese  Wahlen  zu  bewirken  sind,  wird
eine  besondere  Instruktion  von  dem  Ministerium  des  Innern  ergehen.  Der
Abgeordnete  der  General-Kommission  aber  soll  für  alle  Distrikts-stommissionen  ihres
Departements  eine  und  die  nämliche  Person  seyn.  Die  Feststellung  der  Werths-Berhältnisse,
  Preisbezirke,  Markcorte  u.  s.  w.  erfolgt  erst  dann,  wenn  sämmtliche
  Distrikts-Kommissionen  gehört  sind.  Das  Resultat  aller  dieser  Erörterungen
wird  endlich  von  den  General-Kommissionen  dem  Ministerium  des  Innern  zur
Prüfung  und  Genehmigung  vorgelegt  und,  nachdem  letztere  erfolgt  ist,  durch
die  Amtsblätter  der  Regierungen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Dasselbe
Verfahren  soll  Statt  finden,  wenn  etwa  in  der  Folge  Revisionen,  Abänderungen
  oder  Ergänzungen  der  ursprünglichen  Festsetzungen  nöthig  befunden  werden
sollten.

g.  136.  Die  in  dieser  Art  erwahlten  Distrikes  -Kommissionen  sollen  zugleich
  die  in  den  drei  Verordnungen  vom  21sten  April  1825.,  K.  121.  J.  97.
und  §.  94.  angeordneten  Kreisvermittelungs-Behörden  bilden.  Wenn  sie  als
solche  zusammentreten,  so  sollen  sie  nur  aus  einem  von  den  berechtigten,  und
aus  einem  von  den  verpflichteten  Grundbesitzern  erwählten  Mitgliede  bestehen
und  der  Landrath  hat  die  Leitung  der  Geschäfte.  Der  Abgeordnete  der  General-Kommission
  scheidet  in  diesem  Fall  aus  ihrer  Mitte.

##  137.  An  diese  Kreisvermittelungs-Behörde  kann  sich  jeder,  welcher
eine  Ablösung  verlangt,  zunächst  wenden,  und  es  muß  nur,  wenn  auf  diesem
Wege  ein  Vergleich  zu  Stande  kommt,  der  Rezeß  der  betreffenden  General-Kommission
  zur  Prüfung  und  Bestatigung  eingereicht  werden,  wobei  derselben  die
Vorschriften  des  15ten  §F.  dieser  Verordnung  zur  Richtschnur  dienen.  Jedoch
soll,  wenn  ein  Theil  die  Einwirkung  dieser  Behörde  verlangt,  dem  andern  Theile
freistehen,  diese  Einwirkung  abzulehnen.

&amp;amp;#  138.  Wegen  der  Kosten  der  Ablösungen  finden  diejenigen  allgemeinen
Bestimmungen  über  die  Kosten  Anwendung,  welche  in  Unseren  unterm  21flen
April  1825.  erlassenen  drei  Gesetzen  über  die  den  Grundbesitz  betreffenden
Rechtsverhältnisse  2c.  Tir.  VI.  enrhalten  sind;  und  sollen  diejenigen  Interessen-(No.

  1202.)  ten,
        <pb n="100" />
        ten,  welche,  vom  Tage  der  Bekanntmachung  der  gegenwärtigen  Ablösungs-Ordnung
  an,  während  eines  Zeitraums  von  fünf  Jahren  die  Ablösung  entweder
vergleichsweise  vollenden,  oder  darauf  bei  der  General-Kommission  provozirt
haben  werden,  die  Sportel=  und  Stempelfreiheit  genießen,  letztere  ihnen  auch
wegen  der  auf  den  Grund  der  Ablbsung  erfolgenden  Eintragungen  in  die  Hypothekenbücher
  zu  Statten  kommen.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  13ten  Juli  1829.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  von  Mecklenburg.  von  Schuckmann.
Graf  von  Danckelman.  von  Motz.

Beglaubigt:
Friese.
        <pb n="101" />
        Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Mo.  12.  —

 

(No.  1205.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  1  1ken  Juli  1829.,  nebst  der  darin  in  Bezug
genommenen  Allerhöchsten  Order  vom  7ten  April  1809.,  über  die  Verpflichtung
  der  Kommunen,  die  Wachen  zu  besetzen.

A-#  Ihren  Bericht  vom  24sten  vorigen  Monaks  bestimme  Ich,  daß  die  in
den  Provinzen  rechts  der  Elbe,  den  Bürgern  durch  Meine  Or#ber  vom  7ten
April  1809.  auferlegte  Verpflichtung,  die  Wachen  zu  besetzen,  auch  auf  alle
seit  dem  Jahre  1813.  wieder  eroberte  und  neuerworbene  Landestheile  in  dem
Maaße  ausgedehnt  werden  soll,  daß  die  Bürger  bei  nur  vorübergehender  Abwesenheit
  der  Garnison  zwar  von  Besetzung  der  Ehrenposten,  so  wie  von
Bewachung  der  Fortifikations-Anstalten,  der  Militairgebude,  der  Milikair=Pulvermagazine,
  der  Militair-Strafanstalten  und  endlich  der  Zuchthauser,  in
welchen  schon  verurtheilte  Verbrecher  sich  befinden,  entbunden  werden;  daß  dagegen
  aber,  die  überall  auf  das  dringendste  Bedürfniß  zu  beschränkende  Gestellung
der  außerdem  erforderlichen  Wach-Mannschaften,  eine  den  Kommunen  obliegende
  Verpflichtung  bleibt.  Ich  überlasse  Ihnen,  wegen  Bekann#machung  und
Ausführung  dieser  Bestimmung  das  Weitere  anzuordnen.

Berlin,  den  1  ##ten  Juli  1829.
Friedrich  Wilhelm.
An
die  Geheimen  Staatsminisier  v.  Schuckmann  und  v.  Hake.

*
*  *

Mein  lieber  Staatsminister  Graf  Dohna.  Aus  den  Berichten  der  Brigade-Generale
  habe  Ich  ersehen,  daß  in  einzelnen  Städten  der  Wachldienst  so  groß
Jahrgang  1829.  —  (No.  1208.)  R  ist,
        <pb n="102" />
        —  94  —

ist,  daß  die  Soldaten  mit  2  Naͤchten  auf  die  Wacht  ziehen  muͤssen;  dieses  ist
aber  sowohl  der  Bildung  als  auch  der  Konservation  des  Soldaten  zuwider.  Ich
habe  daher  bestimmt,  daß  kuͤnftig  in  einer  jeden  Garnison  der  Wachtdienst  dahin
beschränkt  werden  soll,  daß  der  Soldat  in  jeder  Woche  nur  einmal  auf  die
Wacht  ziehen  darf.  Da,  wo  nach  dieser  Bestimmung  das  Militair  nicht  hinreichend
  zu  Besetzung  der  für  die  öffentliche  Sicherheit  unumgänglich  nöthigen
Posten  seyn  sollte,  muß  die  Bürgerschaft  des  Orts  mit  hinzutreten,  und  habt
Ihr  die  Regierungen  dahin  zu  instruiren,  daß  sie  den  sämmtlichen  Magistraten
die  nörhige  Anweisung  geben,  damit  diese,  wo  es  erforderlich  ist,  auf  die  Aufforderung
  des  Gouverneurs  oder  des  aältesten  Offiziers  in  dem  Orre,  das  Weitere
hierüber  anordnen  können.  Ich  bin  Euer  wohlaffektionirter  König.

Königsberg,  den  7ten  April  1809.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  Grafen  Dohna.

 

[No.  1206.)
        <pb n="103" />
        —  95  —

([No.  1206.)  Verordnung  zur  Erläuterung  und  Ergänzung  elniger  Bestimmungen  der  Joll-Ordnung
  vom  26ften  Mai  1818.  D.  d.  13ten  Juli  1829.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.

Da  von  verschiedenen  Gerichten  den  Bestimmungen  der  #.  80.  81.  82.
und  121.  der  Jollordnung  vom  26fsten  Mai  1818.,  wegen  der  Deklarationen
zollpflichtiger  Waaren,  eine  Deutung  gegeben  worden,  welche  dem  Sinn  und  der
Absicht  des  Gesetzes  zuwider  ist,  und  da  die  Anwendung  der  Strafe  der  wiederholten
  Zolldefraudation  auf  eine  unrichtige  Deklaration,  welche  von  einem  Waarenführer
  im  guten  Glauben  und  Vertrauen  auf  die  ihm  vom  Befrachter  zugestellten
Papiere  abgegeben  ist,  nicht  angemessen  befunden  worden;  so  verordnen  Wir,
auf  den  Vortrag  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  erstattetem  Gutachten
Unseres  Staatsraths:

§S.  1.
Ein  des  Schreibens  unkundiger  Deklarank,  er  sen  Eigenthümer  der  Waaren
oder  blos  Waarenführer,  kann  die  Fertigung  der  Deklaration  ollordnung  §.  81.
und  82.)  von  dem  Zollamte  nicht  verlangen,  sobald  am  Orte  Privatpersonen  vorhanden
  sind,  welche  sich  mit  diesem  Geschäfte  befassen.

§S.  2.
Der  Deklarant  ist  für  die  Richtigkeit  der  Deklaration  verhafter,  sie  mag
von  ihm  selbst  oder  einem  Dritten  für  ihn  verfaßt,  oder  von  dem  Jollamte  in
dem  Ausnahmefalle  des  §.  82.  der  Zollordnung  aufgenommen  worden  seyn.

g.  3.

Die  Strafe  der  Zolldefraudation  wird  im  Falle  des  &amp;amp;.  121.  der  Zollordnung
auch  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Deklaration  nicht  alle  Bestandtheile
enthalt,  welche  das  im  §F.  80.  aufgestellte  Formular  vorschreibt,  sondern  es  ist
zur  Anwendung  der  Strafe  hinreichend,  wenn  Waaren  entweder  verschwiegen
oder  unrichtig  deklarirt  worden.

g.  4.

Das  Daseyn  einer  Zolldefraudation  im  Falle  des  F.  121.  der  Zollordnung
und  die  Anwendung  der  Strafe  derselben  (F.  111.  und  folgende)  wird  durch
die  bloße  Thatsache,  daß  die  Waaren  gar  nicht,  oder  in  Qualität  oder  Quantitaͤt
zu  geringe,  angegeben  worden,  begruͤndet  und  kommt  es  nicht  darauf  an,  ob
solches  wissentlich  oder  vorsaͤtzlich  geschehen  sey.

(No.  1206.)  g.  5.
        <pb n="104" />
        g.  5.

Wenn  Frachtfuͤhrer  (Fuhrleute  oder  Schiffer)  sich  im  Wieberholungsfalle
einer  solchen  unrichtigen  Deklaration  der  ihnen  zum  Transport  uͤberlieferten
Waaren  befinden,  aber  durch  die  ihnen  von  den  Befrachtern  mitgegebenen  Deklarationen,
  Frachtbriefe  oder  andere  schriftliche  Notizen  uͤber  den  Inhalt  der  geladenen
  Colli  zu  der  unrichtigen  Deklaration  veranlaßt  worden,  so  sollen  sie  mit  der
in  den  Fh.  113.  bis  115.  geordneten  Strafe  der  wiederholten  Defraudation
verschonet  und  nur  mit  der  einfachen  Strafe  der  G.  111.  und  112.  belegt
werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  131en  Juli  1829.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  von  Mecklenburg.  von  Schuckmann.
Graf  von  Danckelman.  von  Motz.

Beglaubigt:
Friese.
        <pb n="105" />
        —  97  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

——  No.  13.  —

 

Mo.  1207.)  Verordnung  wegen  Einfuͤhrung  gleicher  Wagengeleise  in  der  Provinz  Westphalen.
  Vom  Zosten  Juni  1829.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  Unsere  getreuen  Staͤnde  der  Provinz  Westphalen  bei  ihrer  zweiten
Zusammenkunft  auf  Erlassung  eines  Gesetzes  wegen  Einfuͤhrung  moͤglichst  gleicher
Wagengeleise  in  der  dortigen  Provinz  allerunterthaͤnigst  angetragen  haben;  so
verordnen  Wir  Folgendes:

§.  1.  Nach  Ablauf  von  3  Jahren  von  der  Zeit  der  Bekanntmachung
dieser  Verordnung  an,  sollen  die  neuen  Achsen  an  allen  zwei=  oder  vicrrädrigen
Wagen,  Karrn  und  sonstigen  Fuhrwerken  dergestalt  angefertigt  werden,  daß
die  Breite  des  Wagengeleises  von  der  Mitte  der  Felge  des  einen  bis  zur  Mitte  der
Felge  des  andern  Rades,  entweder  vier  Fuß  vier  Zoll,  oder  fünf  Fuß  neun  Zoll
Preußisch,  beträgt.

§.  2.  Den  Stellmachern  und  Schirrmachern  wird  bei  Drei  Thalern
Strafe  untersagt,  eine  Achse  wider  die  Vorschriften  des  F.  1.  einzurichten,  und
den  Schmieden  bei  gleicher  Strafe,  solche  mit  Beschlag  zu  versehen.

Bei  wiederholten  Kontraventionen  wird  die  Strafe  verdoppelt.

&amp;amp;.  3.  Nach  dem  Ablaufe  von  Sechs  Jahren,  nach  Bekanntmachung  dieser
Verordnung,  soll  in  Unserer  Provinz  Westphalen  kein  Wagen,  Fuhrkarrn  oder
sonstiges  Fuhrwerk  gebraucht  werden,  welchen  die  im  F.  1.  bestimmten  Eigenschaften
  mangeln.

K.  4.  Sollten  sich  jedoch  nach  Ablauf  von  sechs  Jahren  in  einem  oder
andern  Theile  der  Provinz  noch  zur  öffentlichen  Benutzung  bestimmte  Wege  finden,
deren  besondere  Beschaffenheit  den  Gebrauch  der  vorbestimmten  Geleise  unanwendbar
  machten;  so  überlassen  Wir  Unsern  Regierungen,  auf  den  Antrag  der

Jabrgang  1829.  —  (No.  120F.)  S  Kreis-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  Zten  September  1829.)
        <pb n="106" />
        —  98  —

Kreisstände,  noch  die  nöthige  Nachfrist,  nach  genauer  Prüfung  der  Verhältnisse,
zu  ertheilen  und  dabei  die  nöthigen  Modifikationen  festzusetzen,  um  die  baldigsie
Erreichung  des  allgemeinen  Zweckes  mit  der  Berücksichtigung  der  besondern
Ortsbedürfnisse  zu  vereinigen.

§.  5.  Wer  sich  nach  der  im  F.  3.  und  4.  bestimmten  Frist  eines  Fuhrwerks
  bedient,  welches  die  im  F.  1.  bestimmte  Einrichtung  nicht  hat,  der  soll.
durch  die  Polizei=  und  Wegebeamten  so  wie  durch  die  Gensdarmerie  angehalten,
zur  nächsten  Ortsgerichtsbarkeit  gebracht  und  in  eine  Geldstrafe  von  Einem  bis
Fünf  Thalern  für  den  ersicn,  und  von  Zwei  bis  Zehn  Thalern  für  den  zweiten
und  die  folgenden  Kontraventionsfälle  genommen  werden.  Diese  Strafe,  welche
in  die  Armenkasse  des  Orts  fließt,  wo  die  Kontravention  entdeckt  wird,  trifft
den  Eigenthümer  des  Fuhrwerks,  soll  jedoch  von  dem  Reisenden  und  Frachtführer
  mit  Vorbehalt  seines  Regresses  an  den  Eigenthümer,  erlegt  werden.

Für  eine  und  dieselbe  Reise  bis  zum  Bestimmungso#te  soll  nur  einmal
Strafe  stattsinden  und  der  Reisende  über  deren  Erlegung  mit  einer  Bescheinigung
versehen  werden.

K#  6.  Von  dem  Gebrauche,  obiger  Vorschrift  entsprechender  Fuhrwerke
sind  allein  ausgenommen:

a)  seimmtliches  Milirairfuhrwerk,  jedoch  nicht  dasjenige,  welches  Privateigenthum
  einzelner  Militairs  ist;

b)  sämmtliche  Kutsch=  und  Luruswagen;

c)  fremde  Fuhrwerke  oder  Fuhrwerke  aus  solchen  Provinzen  (des  Preußischen
Staats),  in  welchen  keine  oder  eine  andere  allgemeine  Einrichtung  der
Wagengeleise  vorgeschrieben  ist.

#.  7.  Wir  befehlen  allen  Polizei=  und  Gerichtsbehörden,  sich  nach  dieser
Verordnung,  welche  sogleich  und  außerdem  dreimal  während  des  sechsjährigen
Zeitraums  durch  die  Imelligenz=  und  Amtsblätter  bekannt  gemacht  werden  soll,
gebührend  zu  achten.

Berlin,  den  30sten  Juni  1829.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

von  Schuckmann.  Graf  von  Lottum.  Graf  von  Bernstorff.
von  Hake.  Graf  von  Danckelman.  von  Motz.

 

(No.  1208.)
        <pb n="107" />
        —  99  —

(No.  1208.)  Auszug  aus  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  2  Isten  Jull  1829.,  betreffend
die  Regulirung  des  Kriegsschuldenwesens  der  Niederlaufitz.

A#  Ihren  über  das  Kriegsschuldenwesen  der  Niederlausitz  und  über  den  Zustand
  der  unter  der  ständischen  Verwaltung  dieses  Landestheils  stehenden  Fonds
unterm  30sten  v.  M.  erstatteten  Bericht,  setze  Ich  zur  endlichen  Regulirung,
dieser  Angelegenheit  Folgendes  hierdurch  feft:

ꝛc.  ꝛe.

2)  Zur  vollstaͤndigen  Verisikation  und  Feststellung  der  noch  nicht  definitiv  liquidirten
  Forderungen  für  Lieferungen  und  Leistungen  während  der  Kriegs-Periode,
  soll  unter  Theilnahme  eines  landesherrlichen  Kommissarü  sofort
ein  Liquidationsverfahren  eroͤffnet  werden  und  dabei  und  bei  Anerkennung
und  Verbriefung  der  noch  nicht  anerkannten  Kriegsforderungen  aller  Art,
sollen  die  Vorschriften  Meines  uͤber  das  Peraͤquationswesen  im  Herzogthum
Sachsen  erlassenen  Befehls  vom  2ten  September  1821.,  mit  der  Maaßgabe
  in  Anwendung  kommen,  daß,  wo  besondere  Umstaͤnde  eine  Ausnahme
von  jenen  Vorschriften  zu  Gunsten  einzelner  Reklamanten  noͤthig  machen,
eine  solche  Ausnahme  jedesmal  Ihrer,  der  Minister  des  Innern  und  der
Finanzen,  ausdrücklichen  Zustimmung  bedarf.  Behufs  dieser  Verifikation
ermächtige  Ich  Sie,  den  öffentlichen  Aufruf  an  alle  diejenigen,  welche  aus
Kriegslieferungen  und  Leistungen  einen  Anspruch  an  die  Niederlausitzer
ständischen  Fonds  zu  haben  glauben,  mit  der  Wirkung  zu  erlassen,  daß  die
binnen  einer  dreimonatlichen  Frist  sich  nicht  meldenden  Gläubiger,  mit  ihren
Forderungen  gänzlich  und  für  immer  präkludirt  bleiben.

ꝛc.  2c.

Teplitz,  den  23  sten  Juli  1829.
Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  von  Schuckmann  und  von  Motz.

 

(No.  1208  —  1209.)  [No.  1209.)
        <pb n="108" />
        —  100  —

(No.  1209.)  Allerhschste  Kabinetsorder  vom  Zosten  Juli  1829.,  wegen  Abänderung  des
Tarifs  zum  Stempelgesetze  vom  7ten  März  1822.  bei  einigen  Gattungen
von  Spielkarten.

A..  Ihren  Bericht  vom  6ten  d.  M.  bestimme  Ich,  in  Abänderung  des  Tarifs
zu  dem  Stempelgesetz  vom  7ten  März  1822.  bei  den  Spielkarten,  daß  vom
1isten  Januar  1830.  ab,  Tarok-Karten  und  Traplier-Karten  nur  von  Einer
Sorte  und  deutsche  Karten  nur  von  Zwei  Sorten  gefertigt  und  verkauft  werden
sollen.  Der  Verkaufspreis,  mit  Inbegriff  des  Stempels,  soll  seyn:

für  1  Spiel  Tarok-Karten  ..  1  Rthlr.  —  Ssr.

für  1  Spiel  deutscher  Karten,  erster  Sorte  ............  —  10
zweiter  Sorte  —  5

für  1  Spiel  Traplier-Karten  —  5

Ich  uͤberlasse  Ihnen,  dieserhalb  das  weiter  Erforderliche  zu  verfügen.
Teplitz,  den  Zosten  Juli  1829.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Finanzminister  von  Motz.
        <pb n="109" />
        101

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.

14.  —.

 

([No.  1210.)  Uebereinkunft  zwischen  der  Kdniglich
  -Preußischen  und  der  Ksniglich-Nicderländischen
  Reglerung  wegen  Verhütung
der  Forstfrevel  in  den  Grenzwaldungen.
Vom  1ten  August  1828.

Die  Königlich-Preußische  und  Königlich-Niederländische
  Regierung,  entschlossen
durch  gegenseitige  Maaßregeln,  den  Forstfreveln
  zu  steuern,  welche  in  den  Grenzwaldungen
  beider  Staaten  verübt  werden,
sind  durch  die  unterzeichneten  Kommissarien
über  folgende  Punkte  und  Artikel  übereingekommen:


Art.  1.  Die  Preußischen  Unterthanen,
  welche  in  dem  Preußischen  Staate
einen  Forsifrevel  verübt,  und  sich  in  das
Königreich  der  Niederlande  geflüchtet,  ingleichen
  die  Niederländischen  Unterthanen,
welche  sich  eines  gleichen  Frevels  in  dem
Koͤnigreiche  der  Nicheriarde  schuldig  gemacht,
  und  sich  in  die  Preußischen  Staaten
  gefluͤchtet  haben,  werden  den  Gerichten
ihres  Landes,  auf  das  bloße  desfallsige
Ansuchungs-Schreiben  des  Koͤniglichen
Prokurators  bei  dem  Gerichte,  in  dessen
Bezirk  der  Frevel  veruͤbt  worden,  oder  bei
dem  Gerichte  des  Wohnsitzes  des  Frevlers
oder  auf  das  Ansuchungs-Schreiben  derjenigen
  Gerichtsbehörde,  welcher  in  der
Folge  die  gegenwärtigen  Amtsverrichtungen
  des  Königlichen  Prokurators  übertragen
  werden  könnten,  ausgeliefert.

Dieses  Ansuchungs-Schreiben  mnß
mit  den  Beweismitteln,  oder  wenigsiens  mit
den  Anzeigen  des  Frevels  unterstüutzt  seyn.

Jahrgang  1829.  —  (No.  1210.)

(No.  1210.)  Convention  entre  le  Courernement
  Prussien  ct  celui  des  Pay)s.
Bas,  pour  réprimer  les  dlits  #orestiers
  dans  les  loréets  limitrophes,  du
16.  Aodt  1828.

L.  Gouvernement  de  la  Prusse  ei
celui  des  Pays-Bas,  voulant  par  des
mesures  réciproques  réprimer  les  délits
  forestiers  qui  se  commettent  dans
les  foréts  limitrophes  des  deux  pays,
sont  convenus  par  les  Commissaires
s  oussignés,  des  points  et  articles
suivans:

Anr.  1.  Les  sujets  Prussiens  qui
auront  Ccommis  quelque  délir  forestier
dans  le  Royaume  de  Drusse  et  qui  se
seront  rélugiés  dans  celui  des  Pays-Bas,
  et  les  sujets  des  Pays-Bas  cou-Pables
  du  meme  délit,  commis  dans  le
HRoyaume,  ei  qui  se  seraient  réfugiés
en  Prusse,  seront  rendus  aux  autoritäs
  judicinires  de  leur  pays,  sur  le
simple  réquisitoire  du  procureur  du
Roi  prés  le  tribunal,  dans  le  ressort,
duquecl  le  délit  aura  été6  commis,  ou
du  domicile  du  délinquant,  ou  sur  le
réquisitoire  de  Tautorité  judiciaire
qdui,  dans  lasuitc,  Pourrait  éire  Chargée
des  fonctions  actuelles  de  procureur
du  Hoi.

Ce  réquisitoire  devra  étre  appuré
des  preuves  ou  au  moins  des  indicces
du  delit.
        <pb n="110" />
        Art.  2.  Die  Preußischen  Forstbeamten
  können  auf  Niederländischem  Gebiete,
bis  auf  5  Meilen  von  der  Grenze,  die
Preußischen  Unterthanen  verfolgen,  welche
auf  Preußischem  Gebiete  Forfifrevel  verübt
  haben.  Ist  der  Frevler  ergriffen  worden,
  so  wird  er  sogleich  nach  dem  Preußischen
  zurückgeführt  und  den  Gerichten
ausgeliefert.

Eben  so  kann  der  Niederländische  Unterthan,
  welcher  in  dem  Königreich  der
Niederlande  gefrevelt,  und  sch  in  das
Preußische  geflüchtet  hat,  durch  die  Niederländischen
  Forstbeamten  bis  auf  5  Meilen
  von  der  Grenze  verfolgt,  und  nach  dem
Niederländischen,  um  den  dortigen  Gerichten
  ausgeliefert  zu  werden,  zurückgeführt
  werden.

Art.  3.  ODie  zwei  vorstehenden  Artikel
  sind  auch  auf  einen  Frepler  amvendbar,
  welcher  weder  Preußischer  noch  Niederländischer
  Unterthan  ist,  er  wird  demjenigen
  Gouvernement  ausgeliefert,  auf
dessen  Gebiete  er  gefrevelt  hat.

Art.  4.  Bei  dieser  Verfolgung  können
  die  Forstbeamten  der  beiden  Gouvernements
  verlangen,  daß  die  Behörden  eine
Haussuchung  anstellen,  jedoch  nur  in  dem
Falle,  und  in  der  Arc,  welche  durch  die
Gesetze  des  Landes,  wo  die  Haussuchung
statt  haben  soll,  vorgeschrieben  sind.

Art.  5.  Bei  der  Verfolgung  des
Frevlers,  wie  sie  in  dem  2ten  Artikel  vorgeschrieben
  ist,  sind  die  Forstbeamten,  Zoll-Bedienten,
  Feldhüter,  und  alle  Inhaber
der  öffentlichen  Macht,  da  wo  der  Freoler
sich  geflüchtet  hat,  verbunden,  den  verfolgenden
  Forsibeamten  thätigen  Beisiand
zu  leisien,  wenn  sie  darum  durch  letztere,
welche  den  Auftrag,  mit  dem  sie  versehen
sind,  vorzuzeigen  haben,  ersucht  werden.

Art.  v.  Die  gegenwärtige  Uebereiukunft
  ist  auf  10  Jahre  abgeschlossen,  nach
deren  Ablauf  sie  so  lange  fortbesteht,  bis
sie  von  einem  der  kontrahirenden  Theile
aufgekündigt  wird,  in  welchem  Falle  sie

102

Anr,  2.  Le#i  #gens  forestiers  du
Royaume  dé  Prosse  pourront  poursuivre
  sur  le  territoire  des  Pays-Bas,
jusqu'à  cind  milles  de  la  frontière,  les
sujets  Prussens  qui  auront  commis
des  délits  lorestiers  sur  le  territoire
de  la  Prusse;  si  le  délinquant  est  pris,
il’sera  immédiatement  reconduit  en
Prüsse  et  Üyré  aux  tribunaux.

De  meéme  le.  sujet  des  Pays-Bas
qui  aura  commis  un  délit  dans  le
Royaume  er  se  sera  rélugié  en  Prusse,
Pourra  étre  poursuivi  Par  les#  agens
forestiers  des  Pays-Bas  jusqma  cind
milles  de  la  frontière,  et  recondaft
dans  le  Royaume  pour  étre  livré  aua
tribunaux.

Anr.  3.  Les  deux  articles  cidessus
  seront  applicables  an  délindunnt
  dui  Mn’'est  ni  Prussien,  ni  sujer
des  Pays.Bas;  il  sera  livré  au.  Gonvernement
  sur  le  terriloire  duquel  ilanuracommis
  le  délit.

Anr.  4.  Dans  cette  poursuite  les
agens  forestiers  des  denx  Gouveme.
mens  pourront  demander  due  les  autorités
  fassent  une  visile  domiciliaire,
mais  uniduement  dans  le  cas  et  de  la
manieère  Presvrits  pat  les  lois  du  pa)s.
on  elle  doit  avoir  lieu.  "1r

Anr.  5.  Dans  la  poursuite  du
délinquant,  Comme  il  Cst  éCtabli  à  larlicle
  2.,  lesagens  forestiers,  douanters,
gardes-champétres,  et  tous  les  dépo-Sitaires
  de  la  force  publique,  ou  il
se  sera  rdlugié,  seront  obligés  de
Prter  main-forte  aux  agens  lorestiers
Poursuirans,  lorsque  ceux-ci,  munis
de  leur  commission  di’ils  exhiberont,
les  requerront.

Annr.  6.  La  présente  Convention
est  concluc  pour  dix  ans,  apres  l’ex-Piration
  desdluchs  elle  Continucra  jusqu'à
  ce  qu'elle  ait  été  dénoncée  par
une  des  parties  contractantes,  en  quel
        <pb n="111" />
        6  Monate  nach  der  Aufkuͤndigung  ihre
verbindliche  Kraft  verliert.

Art.  7.  Die  gegenwaͤrtige  Uebereinkunft
  wird  doppelt  ausgefertigt,  und  soll
ihre  Wirkung  erst  aͤußern,  wenn  sie  von
beiden  Gouvernements  ratifizirt  seyn  wird.

So  gescheben  Aachen,  den  16ten  August
  1826.

Carl  von  Mülma,  Oberforstmeister.

Jacob  Christoph  Cuny,  Wirklicher
Regierungsrath,  Ritter  des  Preußischen
  rothen  Adler  =  Ordens  Zter
Klasse.

O-  Leelereq,  General-Prokurator  bei
dem  Ober-Gerichtshofe  zu  Lüttich,
Ritter  des  Belgischen  Löwen-Ordens.

Ferdinand  Del  Marmel,  Administrator
  der  Domamnen.

103

Cas  elle  cessera  Tre  en  vigueur,
six  mois  après  la  dénonciation.

Anr.  7.  La  Présente  Convention
sera  expédiée  en  double  e  ne  sortira
ses  ellets  qufaprès  avoir  6é  ratißée
Par  les  deux  Gouvernemens.

Ainsi  fait  er  signé  à  Aix-la-Cha-Pelle
  le  16  Acot  1828.

C.  de  afamonn,  Grand-maltre  des
foréts.

Incques  Chrstophe  Cuny),  Conseiller
actuel  de  régence,  Chevalier  de
Tordre  de  Paigle  rouge  de  Prusse
de  3-  .Classe.

O.  Techerc0,  Procureur  -général  pres
la  Cour  supérieure  de  justice,
sant  à  Liege,  Chevalier  de  Tordre
  du  lion  Belgique.

Terdznand  Del  Marmel,  Admi
teur  des  domaines.

Vorstehende  Konvention  ist  zu  Bruͤssel  den  22sten  Januar  und  zu  Berlin

den  9ten  Mai  1829.  ratifizirt  worden.

 

No.  1211.)  Verordnung,  dle  Einföhrung  gleicher  Wagengeleise  in  denjeusgen  Theilen  des  7
Brandenburgisch-Lausitzischen  Provinzialvcrbandes,  in  welchen  die  Berordnung
vom  14ten  Maͤrz  1805.  nicht  eingeführt  ist,  betreffend.  Vom  23sten  Bugust  1829.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  vom

Preußen  rc.  2c.

Nachdem  Unsere  getreuen  Stände  der  Mark  Brandenburg  und  des  Markfrafthums

  Niederlausitz
a

ei  ihrer  letzten  Versammlung  darauf  angetragen  haben,

ß  Wir  die  in  der  Verordnung  vom  14ten  Maͤrz  1805.  enthaltenen  Beslimmungen
uͤber  die  Einfuͤhrung  einer  gleichen  Wagenspur  auch  in  denjenigen  Theilen  des  Bran.
denburgischen  Provinzialverbandes  zur  Ausfuͤhrung  bringen  lassen  moͤchten,  welche
theils  F.  ö.  der  gedachten  Verordnung  ausgenommen  worden,  kheils  auch  später  erft
in  den  Provinzialverband  getreten  sind;  so  verordnen  Wir  für  alle  die  gedachten
Landestheile,  in  welchen  die  Verordnung  vom  14ten  März  1805.  resp.  noch  nicht
ausgeführt  oder  noch  nicht  publizirt  worden  ist,  dem  Antrage  Unserer  getreuen
Stände  gemäß  und  auf  das  Gutachten  Unseres  Staatsministeril  Folgendes:

§.  1.  Von  der  Zeit  der  Bekanntmachung  dieser  Verordnung  ab  sollen  alle
Achsen  an  neuen  Kutschen,  Post-,  Frache-,  Baucr=  und  allen  andern  Arten  von
Wagen  dergestalt  angefertigt  werden,  daß  die  Breite  des  Wagengeleises  von  der

(Ne.  4210.  1211.)

Mitte
        <pb n="112" />
        —  104  —

Mitte  der  Felge  des  einen  bis  zur  Mitte  der  Felge  des  andern  Rades  Vier  Fuß
Vier  Zoll  Preußisch  betraͤgt.

#.  2.  Den  Stell=  und  Schirrmachern  und  andern  Handwerkern,  welche  sich
mit  dieser  Fabrikation  beschäftigen,  wird  bei  Drei  Thalern  Strafe  untersagt,  eine
Achse  wider  die  Vorschrift  des  F.  1.  einzurichten,  und  den  Schmieden  bei  gleicher
Srrafe,  solche  mit  Beschlag  zu  versehen.

Bei  wiederholten  Kontraventionen  wird  die  Strafe  verdoppelt.  ,

Z..«J.NachAblaufvonSechsJahren,vonBekanntmachungdickeer
ordnung  an,  soll  im  ganzen  Provinzialverbande  der  Mark  Brandenburg  und  des
Markgrafthums  Niederlausitz  kein  Wagen  gebraucht  werden,  wilcher  nicht  die  §.  1.
bestimmte  Eigenschaft  hat.  6

4.  Wer  sich  nach  Ablauf  dieser  Frist  eines  nicht  nach  obiger  Vorschrift
eingerichteten  Wagens  bedient,  soll  durch  die  Polizei=  und  Wegebeamten,  so  wie
durch  die  Gensdarmerie  angehalten,  zur  nächsten  Ortsobrigkeit  gebracht  und  in  eine
Geldstrafe  von  Einem  bis  Fünf  Thalern  für  den  ersten,  und  von  Zwei  bis  Zehn
Thalern  für  die  folgenden  Kontraventionsfälle,  genommen  werden.  Diese  Strafe,
welche  in  die  Armenkasse  des  Orts  fließt,  wo  die  Kontravention  enkdeckt  und  bestraft
wird,  trifft  den  Eigenthümer  des  Wagens,  soll  jedoch  von  dem  Reisenden,  mit
Vorbehalt  seines  Negresie  an  den  Eigenthümer,  erlegt  werden.

Für  eine  und  dieselbe  Reise  bis  zum  nächsien  Bestimmungsorte  soll  nur  einmal
Strafe  siattsinden  und  der  Reisende  uber  deren  Erlegung  mit  einer  Bescheinigung
versehen  werden.

.  5.  Won  diesen  Vorschriften  sind  allein  ausgenommen:

a)  sämmtliches  Milikairfuhrwerk,  jedoch  nicht  dasjenige,  welches  Privateigenehum
einzelner  Militairs  ist;

b)  fremde  Reisende  oder  Reisende  aus  solchen  Provinzen  des  Preußischen  Staats,
in  welchnn  keine  oder  eine  andere  allgemeine  Einrichtung  der  Wagen  vorgschrieben
  ist.
sch  6.  Diejenigen  Vorschriften  des  Reglements  vom  14ten  Maͤrz  1805.,

welche  von  den  Vorschriften  gegenwärtiger  Verordnung  abweichen,  namentlich  die
G#.  2.  und  3.  des  ersteren  enthaltenen,  erklären  Wir  hiermit  für  aufgehoben,  indem
in  den  geeigneten  Fällen  in  dem  ganzen  Brandenburg-Lausitzischen  Provinzialverbande
  lediglich  die  gegenwärtige  Verordnung  in  Anwendung  kommen  soll.

&amp;amp;8  7.  Wir  befehlen  allen  Unsern  Polizei=  und  Gerichtsbehörden,  sich  nach
dieser  Verordnung,  welche  sogleich  und  außerdem  dreimal  während  des  sechsjahrigen
Zeitraums  durch  die  Intelligenz=  und  Amtsblätter  bekannt  gemacht  werden  soll,
gebührend  zu  achten.

Gegeben  Berlin,  den  23sien  August  1829.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
von  Schuckmann.  Graf  von  Lottum.  Graf  von  Danckelman.

Für  den  Minister  der  auswärtigen  Angelegenhciten:  Für  den  Kricgsminister:
von  Schönberg.  von  Schöler.

m
        <pb n="113" />
        —  105  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  15.  —

 

Mo.  1212.)  Vertrag  zwischen  Seiner  Majestaͤt  dem  Koͤnige  von  Preußen  und  Seiner
Herzoglichen  Durchlaucht  dem  Herzoge  von  Sachsen-Meiningen,  wegen
gegenseitiger  Erleichterung  des  Verkehrs  zwischen  Ihren  Unterthanen.  Vom
Zten  Juli  1829.

Sne  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen  und  Seine  Herzogliche  Durchlaucht
der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,  haben  in  der  Absicht,  die  Hindernisse
mrmöglichst  zu  beseitigen,  welche  vorzüglich  durch  örtliche  Verhältnisse  dem  Handel
und  gewerblichen  Verkehr  zwischen  Ihren  Unterkhanen  entgegenstehen,  Bevollmächtigte
  ernannt,  nämlich:
Seine  Majestaät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst=  Ihren  Geheimen  Legationsrath  Albrecht  Friedrich
Eichhorn,  Ritter  des  Koniglich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens
Zter  Klasse,  Inhaber  des  eisernen  Kreuzes  2ter  Klasse  am  weißen
Bande,  Ritter  des  Kaiserlich-Russischen  St.  Annen-Ordens  2ter  Klasse
und  Kommandeur  2ter  Klasse  des  Großherzoglich-Hessischen  Haus-Ordens;
  und
Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen:
Höchst-Ihren  Minister-Residenten  am  Königlich-Preußischen  Hofe,  den
Kammerherrn  Ludwig  August  v.  Rebeur,  Ritter  des  Preußischen
rothen  Adler-Ordens  Zter  Klasse,  und  Hochst-Ihren  Ministerialrath,
Carl  August  Friedrich  Adolph  v.  Fischern,  Ritter  des  Königlich
  -Sächsischen  Civil-Verdienst-Ordens;
von  welchen  Bevollmächtigten,  mit  Vorbehalt  der  Ratifikation,  nachstehender
Vertrag  abgeschlossen  worden  ist.

Jahrgang  1829.  —  (No.  1212.)  u  Art.  1.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  28sten  September  1829.)
        <pb n="114" />
        —  106  —

Artikel  1.

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen  und  Seine  Herzogliche  Durchlaucht
der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,  wollen  eine  Kunststraße  in  der  Richtung  von
Langensalza  über  Gotha,  Ohrdruff,  Zelle,  Benshausen,  Kuehndorff,  Meiningen,
Henneberg  nach  Mellrichstadt,  ferner  in  der  Richtung  von  Zelle,  Suhl,  Schleusingen,
  Hildburghausen,  Rodach,  Koburg  nach  Lichtenfels,  so  weit  sie  durch
Ihre  Lande  zu  führen  und  nicht  bereits  vollendet  ist,  ein  jeder  kontrahirende
Theil  auf  seinem  Gebiete  in  einen  für  Frachtfuhrwerk  völlig  brauchbaren  Zustand
herstellen  und  in  solchem  auch  erhalten  lassen.

Artikel  2.

Wegen  gleichförmiger  Bestimmung  der  Chaussee-,  Wege-,  Brücken=  und
Mlastergelder  auf  den  Straßen,  welche  zur  Unterhaltung  des  Verkehrs  zwischen
den  Königlich-Preußischen  und  Herzoglich  =  Sachsen  -Meiningenschen  Landen
dienen,  wird  eine  besondere  Uebereinkunft  vorbehalten.  In  Absicht  der  Höhe
des  Chausseegeldes  wird  jetzo  schon  festgesetzt,  daß  es  auf  keinen  Fall  die  Saͤtze
des  Preußischen  Tarifs  vom  28sten  April  1828.  übersteigen  soll.

Artikel  3.

Damit  die  im  Artikel  1.  bezeichneten  Kunfistraßen  für  Handel  und  Verkehr
möglichst  frei  benutzt  werden  können,  sollen  von  allen  von  Langensalza  nach
Mellrichstadt  und  Lichtenfels,  und  in  umgekehrter  Richtung  von  Mellrichstadt  und
Lichtenfels  nach  Langensalza,  durchgehenden  Waaren  ohne  Unterschied,  auf  der
ganzen  Strecke  von  der  Preußisch  -Gothaischen  Grenze  bis  beziehungsweise  zur
Balerisch  =  Meiningenschen  und  Meiningen-Koburgschen  Grenze,  vom  1sten
Oktober  d.  J.  ab,  keine  Durchgangsabgaben,  unter  welchem  Namen  es  auch
sey,  erhoben  werden.

Artikel  4.
Zwischen  folgenden  Preußischen  Landestheilen,  als:

a)  dem  Landkreise  Erfurt,

b)  dem  Kreise  Schleusingen,

c)  dem  Kreise  Ziegenrück,
einerseits,  und  sämmtlichen  Sachsen-Meiningenschen  Landen  andererseits,  soll
vom  1  sten  Oktober  d.  J.  ab  dergestalt  ein  freier  gegenseitiger  Verkehr  bestehen,
daß  die  von  den  beiderseitigen  Unterthanen  innerhalb  jener  Lande  und  Landestheile
  zu  verführenden  Waaren  aller  Art,  überall  in  Rücksicht  auf  Eingangsund
  Ausgangsabgaben  den  eigenen  inländischen  Waaren  völlig  gleich  behandelt
werden,  auch  nirgends  einem  Binnenzolle,  es  mag  dieser  unter  dem  Namen
Geleit  oder  unter  einem  andern  Namen  bis  dahin  bestanden  haben,  ferner  unterliegen
  sollen.

Art.  5.
        <pb n="115" />
        —  107  —

Artikel  5.
Ausgenommen  von  dieser  gegenseitigen  Freiheit  des  Verkehrs  sind:
1)  Salz  und  Spielkarten,  indem  der  Verkehr  mit  diesen  Gegenstaͤnden  den  in
den  Landen  eines  jeden  der  kontrahirenden  Theile  hieruͤber  bestehenden  Anordnungen
  unterworfen  bleibt;

alle  Gegenstaͤnde,  von  welchen  bei  der  Erzeugung  oder  Bereitung  im
Inlande  eine  Abgabe  erhoben  wird.  Das  freie  Verkehr  mit  diesen  Gegenstaͤnden
  aus  einem  Gebiete  in  das  andere  findet  nur  mit  der  Einschraͤnkung
Statt,  daß  dieselben,  wenn  sie  in  das  Gebiet  des  andern  kontrahirenden
Theils  eingebracht  werden,  daselbst  einer  Abgabe  unterliegen,  welche  derjenigen
  gleichkommt,  womit  die  eigenen  inlaͤndischen  Erzeugnisse  derselben
Art  belastet  sind.

2

Artikel  6.

In  Absicht  des  Verkehrs  zwischen  der  Stadt  Erfurt  und  den  Herzoglich-Sachsen-Meiningenschen
  Landen,  sowohl  was  den  Eingang  als  die  Durchfuhr
anlangt,  sollen  vom  1sten  Oktober  d.  J.  an  die  beiderseitigen  Unterthanen  dergestalt
  gleich  behandelt  werden,  daß  einerseits  die  Unterrhanen  der  Herzoglichen
Lande  in  der  Stadt  Erfurt  dieselben  Vortheile  und  Begünstigungen  genießen,
welche  den  eigenen  Preußischen  Unterthanen  des  Landkreises  Erfurt  und  der
Kreise  Schleusingen  und  Ziegenrück  daselbst  zustehen,  andererseits  aber  auch  den
Einwohnern  der  Stadt  Erfurt  in  den  Herzoglich  =  Sachsen-Meiningenschen  Landen
alle  die  Vortheile  und  Begünstigungen  zu  Statten  kommen,  worauf  die  Einwohner
  der  gedachten  Preußischen  Kreise  nach  Art.  4.  und  5.  in  jenen  Landen
Anspruch  machen  können.

Artikel  7.

Zwischen  den  östlichen  Preußischen  Provinzen,  welche  innerhalb  einer
geschlossenen  Zolllinie  liegen,  und  den  Herzoglich  =  Sachsen-Meiningenschen  Landen
soll  das  gegenseitige  Verkehr  vom  1sten  Oktober  d.  J.  an  in  folgender  Art
erleichtert  werden:

I.  freien  Eingang  in  die  östlichen  Preußischen  Provinzen  sollen  haben,  sofern
  es  eigene  Erzeugnisse  der  Sachsen-Meiningenschen  Lande  sind:

a)  in  unbestimmter  Quantität,  außer  denjenigen  Gegenständen,  welche  nach
der  Preußischen  Verordnung  wegen  Erhebung  der  Eingangs-,  Durchgangsund
  Ausgangs-Abgaben  vom  30sten  Oktober  1827.  jetzo  keiner  Abgabe
unterworfen  sind,

1))  Farben-Erden  aller  Art.  (Preußische  Erhebungsrolle  No.  4.  litt.  1.)

2)  Flachs,  Werg,  Heede.  (Preußische  Erhebungsrolle  No.  8.)

3)  Sämereien  und  Beeren,  mit  Ausnahme  von  Anis  und  Kümmel,
([o.  1212.)  12  a)  Oel-
        <pb n="116" />
        —  108  —

a)  Oelsaat,  als:  Hanfsaat,  Leinsaat  und  Leindotter  oder  Doͤder,
Mohnsaamen,  Raps  oder  Ruͤbsaat,
b)  Kleesaat  und  alle  nicht  namentlich  im  Tarif  aufgeführten  Sämereien.
  (Preußische  Erhebungsrolle  No.  9.  b.  2.  und  3.)
4)  Kalk  und  Gips,  gebrannter.  (Preußische  Erhebungsrolle  No.  16.)
5)  Schiefertafeln  und  Schieferstifte  (Griffel);
b)  in  bestimmten  Quantitäten  für  das  Jahr:
1)  grobe  Siebmacherwaaren  (Preußische  Erhebungsrolle  No.  4.)
200  Zentner.
2)  Eisenvitriol,  grüner  (Preuß.  Erhebungsrolle  No.5.  e.)  400
3)  graue  Packleinwand  und  Segeltuch  (Hreußische  Erhebungsrolle
  No.  22.  chh)))))..  50
4)  Zwillich  u.  Drillich  (Preuß.  Erhebungsrolle  No.  22.  d.)  50
5)  Theer  und  Pech  (Preußische  Erhebungsrolle  No.  37.)  400
6)  Wollen-Garn  (Preußische  Erhebungsrolle  No.  41.  b.)  100
7)  grobe  Böttcher=  und  Drechsler-,  Korbflechter-,  Tischlerund
  alle  rohe  oder  blos  gehobelte  Holzwaaren,  Wagner-Arbeiten
  und  Maschinen  von  Holz  (Preußische  Erhebungsrolle
  No.  12.  hb.  Anmerkungg)  600
8)  kurze  grobe  Waaren  (Preuß.  Erhebungsrolle  No.  20.  a.)  200
9)  einfarbiges  oder  weißes  Fayence  oder  Steingut  (Preußische
  Erhebungsrolle  No.  38.  cchh))  ...  100
Wenn  der  Fall  der  Einfuhr  der  vorstehend  genannten  Waaren  auch  umgekehrt
  aus  den  östlichen  Preußischen  Provinzen  in  die  Herzoglich  =  Sachsen-Meiningenschen
  Lande  vorkommen  sollte,  so  sollen  dieselben  in  gleicher  Art,  wie  oben
bestimmt  worden  ist,  frei  von  Abgaben  eingelassen  werden.

II.  Was  den  Durchgang  betrifft,  so  sollen  Erzeugnisse  der  Sachsen-Meiningenschen
  Lande,  welche  entweder  nach  der  Verordnung  vom  30sten  Oktober
  1827.  dermalen  keiner  Eingangs-Abgabe  unterliegen,  jedoch  mit  Ausnahme
von  Wolle,  rohen  Häuten  und  Lumpen,  oder  für  welche  durch  die  vorangehende
Bestimmung  des  Art.  (I.)  der  Eingang  frei  gegeben  ist,  auch  frei  von  allem  Landund
  Wasserzoll  auf  der  Straße  von  Langensalza  über  Magdeburg  ins  Ausland
durchgeführt  werden  können.  Für  Waaren,  bei  welchen  der  freie  Eingang  nur
auf  eine  bestimmte  Quantität  zugelassen  ist,  findet  die  Befreiung  von  Durchgangs=Abgaben
  auch  nur  auf  eine  gleiche  Quantität,  wie  der  freie  Eingang,  Statt.  Dieser
Beschränkung  auf  eine  Quantität  sind  jedoch  die  sogenannten  Sonnenberger  Waaren
im  Durchgange  nicht  unterworfen,  in  sofern  sic  zu  den  groben  kurzen  Waaren
gehören,  und  auf  der  Straße  von  Langensalza  über  Magdeburg  ins  Ausland
durchgeführt  werden.

Ferner
        <pb n="117" />
        —  109  —

Ferner  wird  den  Herzoglichen  Unterthanen  von  allen  Waaren  ohne  Unterschied,
  ausländischen  wie  inländischen,  welche  dieselben  auf  der  Elbe  über  Magdeburg
  ausführen  oder  einführen,  der  Elbzoll  eben  so,  wie  dies  dem  inländischen
Handel  zugestanden  ist,  wvöllig  erlassen.

III.  Wenn,  außer  den  unter  I.  und  II.  gemachten  Zugeständnissen,  wegen
irgend  eines  Gegenstandes  von  einem  der  kontrahirenden  Theile  für  die  Unterthanen
eines  dritten  Staates,  außer  dem  Falle  besonderer  Handels-Verträge,  günstigere
Bestimmungen  getroffen  werden,  als  im  allgemeinen  Tarif  sich  vorfinden,  so  sollen
dieselben  auch  den  Unterthanen  des  andern  kontrahirenden  Theils  zu  Statten
kommen.  Dagegen  wird  keiner  der  kontrahirenden  Theile  irgend  ein  Erzeugniß  der
Natur  und  des  Gewerbfleißes  aus  den  Landen  des  andern  kontrahirenden  Theils
mit  einer  höhern  Abgabe  belegen,  als  in  dem  allgemeinen  Tarif  dafür  festgesetzt  ist.

Artikel  8.

Vom  1sten  Oktober  d.  J.  an  soll,  ohne  Beschränkung  auf  besondere  Landestheile
  und  Provinzen,  von  Königlich-Preußischen  und  Herzoglich=  Sachsen-Meiningenschen
  Unterthanen,  welche  in  dem  Gebiet  des  andern  kontrahirenden  Theils
Handel  und  Gewerbe  treiben  oder  Arbeit  suchen,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,
welcher  nicht  gleichmäßig  die  eigenen  Unterthanen  derselben  Art  unterworfen  sind.
Dies  soll  auch  insbesondere  von  solchen  Handels=  und  Gewerbsleuten  gelten,  welche
die  Märkte  des  Handels  wegen  besuchen.

Artikel  9.

So  weit  es  bei  dem  Inhalte  der  Art.  3  —  8.,  zur  Erleichterung  des  Grenzverkehrs
  noch  einiger  Anordnungen  bedarf,  bleiben  diese  der  besonderen  Verabredung
der  betreffenden  Verwaltungs-Behörden,  innerhalb  der  gesetzlich  bestehenden
Grundsätze,  vorbehalten.

Dies  gilt  auch  wegen  der  Art  und  Weise  der  Ausstellung  ver  Ursprungszeugnisse,
  von  welchen  die  Waarensendungen  begleitet  seyn  müssen,  wenn  dafür
die  in  vorstehenden  Artikeln  zugestandenen  Begünfligungen  in  Anspruch  genommen
werden  sollen.

Artikel  10.

Zur  Sicherung  Ihrer  landesherrlichen  Einnahmen  an  Eingangs-,  Durchgangs=
  und  Ausgangs-Abgaben  wollen  sich  beide  komrahirende  Theile  gegenseitig
unterstützen.  Daher  wollen  auch  Seine  Herzogliche  Durchlaucht,  der  Herzog  von
Sachsen-Meiningen,  gestatten,  daß  die  Preußischen  Zollbeamten  die  Spur  begangener
  Unterschleife  in  das  Herzogliche  Gebiet  verfolgen  und  sich  mit  Zuziehung  der
Orts-Obrigkeit  des  Thatbestandes  versichern,  wogegen  hinsichtlich  der  Beeinträchtigung
  der  Herzoglich-Meiningenschen  Gefälle  den  Herzoglichen  Beamten  eine
gleiche  Befugniß  in  dem  Preußischen  Gebiete  zugestanden  wird.  Nicht  weniger

(No.  1212.)  sollen
        <pb n="118" />
        —  110  —

sollen  die  Behoͤrden  den,  fuͤr  die  Aufrechthaltung  der  beiderseitigen  Zollgesetze  ergehenden
  Requisitionen  gegenseitig  unverzüglich  nachkommen,  und  auf  desfallsigen
Antrag  die  von  Unterthanen  des  einen  Theils  gegen  die  Zollgesetze  des  andern
Theils  verübten  Unterschleife  eben  so  zur  Untersuchung  und  Strafe  ziehen,  als
wenn  sie  gegen  die  eigenen  inländischen  Gesetze  begangen  worden  wären.

Artikel  11.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  wird  bis  zum  3sten  Dezember
  1834.  festgesetze,  und  wenn  derselbe  in  den  ersten  drei  Monaten  des  letzten
Jahres  von  der  einen  oder  der  andern  Seite  nicht  aufgekündigt  werden  sollte,
so  wird  er  auf  fernere  3  Jahre  und  sofort  stets  auf  3  Jahre  als  verlängert
angesehen.

Artikel  12.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  Allerhöchsten  und  Höchsten
Ratifikation  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Natifikations  =  Urkunden
spatstens  binnen  sechs  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet,
und  mit  ihren  Wappen  versehen.

So  geschehen  Berlin,  den  3ten  Inli  1829.

Albrecht  Friedrich  Ludwig  August  Carl  August  Friedrich

Eichhorn.  v.  Rebeur.  Adolph  v.  Fischern.
(L.  S.)  (L  S.)  (L.  S.)

Vorstehender  Vertrag  ist  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  am  2g9sten
August  c.  und  von  Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht  dem  Herzoge  von  Sachsen-Meiningen
  am  14ten  August  c.  ratifizirt  worden.

[o.  1213.)
        <pb n="119" />
        —  111  —

(No.  1213.)  Vertrag  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Koͤnige  von  Preußen  und  Seiner
Herzoglichen  Durchlaucht  dem  Herzoge  von  Sachsen-Koburg-Gotha,  wegen
gegenfeitiger  Erleichterung  des  Verkehrs  zwischen  Ihren  Unterthanen.  Vom
Aten  Juli  1829.

S###  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Herzogliche  Durchlaucht
der  Herzog  von  Sachsen-Koburg-Gotha,  haben  in  der  Absicht,  die  Hindernisse
röglichst  zu  beseitigen,  welche  vorzüglich  durch  örtliche  Verhältnisse  dem  Handel
und  gewerblichen  Verkehr  zwischen  Ihren  Unterthanen  entgegenstehen,  Bevollmdchtigte
  ernannt,  nämlich:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Legations-Rath,  Albrecht  Friedrich

Eichhorn,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rorhen  Adler-Ordens

Zter  Klasse,  Inhaber  des  eisernen  Kreuzes  2ter  Klasse  am  weißen

Bande,  Ritter  des  Kaiserlich-Russischen  St.  Annen-Ordens  Tter  Klasse

und  Kommandeur  26er  Klasse  des  Großherzoglich-Hessischen  Haus-Ordens;



und
Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Koburg-Gotha:

Höchst-Ihren  Flügel-Adjudanten  und  Major,  Kammerherrn  Busso

von  Alvensleben,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  St.  Johanniter=Ordens

  und  Inhaber  der  Herzoglich=  Sachsen-Koburgischen  Militair=Verdienst-Medaille;

  und

Höchst-Ihren  Geheimen  Legations-Rath,  Ernst  Habermann;
von  welchen  Bevollmächtigten,  mit  Vorbehalt  der  Ratifikation,  nachstehender
Vertrag  verabredet  worden  ist.
Artikel  1.

Seine  Majestat  der  König  von  Preußen  und  Seine  Herzogliche  Durchlaucht
der  Herzog  von  Sachsen-Koburg-Gotha,  wollen  eine  Kunststraße  in  der  Richtung
von  Langensalza  über  Gotha,  Ohrdruff,  Zelle,  von  hier  in  einer  zwiefachen
Richtung  nach  Benshausen  und  Suhl,  von  dem  letztgenannten  Orte  über
Schleusingen,  Hildburghausen,  Rodach,  Koburg  nach  Lichtenfels,  soweit  solche
durch  Ihre  Lande  zu  führen  und  nicht  bereits  vollendet  ist,  ein  jeder  kontrahirende
Theil  auf  seinem  Gebiete,  in  einen  für  Frachtfuhrwerk  völlig  brauchbaren  Zustand
herstellen  und  in  solchem  auch  erhalten  lassen.

Artikel  2.
Wegen  gleichförmiger  Bestimmung  der  Chaussee-,  Wege-,  Brücken=  und

Pflastergelder  auf  den  Straßen,  welche  zur  Unterhaltung  des  Verkehrs  zwischen
(No.  1213.)  en
        <pb n="120" />
        —  112  —

den  Königlich-  Preußischen  und  Herzoglich-  Sachsen-Koburg-Gothaischen  Landen
dienen,  wird  eine  besondere  Uebereinkunft  vorbehalten.  In  Absicht  der  Hoͤhe
des  Chausseegeldes  wird  jetzo  schon  festgesetzt,  daß  es  auf  keinen  Fall  die  Saͤtze
des  Preußischen  Tarifs  vom  28sten  April  1828.  übersteigen  soll.

Artikel  3.

Auf  der  im  Art.  1.  bezeichneten  Straße  soll  das  Chausseegeld  nicht  erhoben
werden:

1)  von  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen
und  des  Hexzoglichen  Hauses,  imgleichen  den  landesherrlichen  Gestüten

ehören;

2)  bon  öffentlichen  Beamten,  ohne  Unterschied,  ob  es  Militair-,  Civil=  oder
kirchliche  Beamten  sind,  auf  Oienstreisen,  wenn  sie  sich  durch  Freikarten
ihrer  vorgesetzten  Behörden  legitimiren,  imgleichen  von  Offiziers  zu  Perde
und  in  Dienst-Uniform;

3)  von  Transporten,  welche  unmittelbar  für  Rechnung  des  Hofes  oder  der
Regierung  der  kontrahirenden  Theile  geschehen.

Artikel  4.

Damit  diese  Kunststraße  auch  für  Handel  und  Verkehr  möglichst  frei  benutzt
werden  könne,  soll  von  allen  von  Langensalza  nach  Lichtenfels,  oder  umgekehre
von  Aichtenfels  nach  Langensalza  durchgehenden  Waaren  ohne  Unterschied,  auf
der  ganzen  Strecke  von  der  Preußisch-Gothaischen  bis  zur  Baierisch-Koburgschen
Grenze,  vom  1sten  Oktober  d.  J.  ab,  keine  Durchgangs-Abgabe,  unter  welchem
Namen  es  auch  sey,  erhoben  werden.

Artikel  5.
Zwischen  folgenden  Preußischen  Landestheilen,  als:

dem  Landkreise  Erfurt,

dem  Kreise  Schleusingen,

dem  Kreise  Ziegenrück
einerseits,  und  sämmtlichen  Koburg-Gothaischen  Landen  andererseits,  soll  vom
1sten  Oktober  d.  J.  ab  dergestalt  ein  freier  gegenseitiger  Verkehr  bestehen,
daß  die  von  den  beiderseitigen  Unterthanen  innerhalb  jener  Lande  und  Landestheile
zu  verführenden  Waaren  aller  Art,  überall  in  Rücksicht  auf  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben
  den  eigenen  inländischen  Waaren  völlig  gleich  behandelt  werden,
anch  nirgends  einem  Binnenzoll,  es  mag  dieser  unter  dem  Namen  Geleit  oder
unter  einem  andern  Namen  bis  dahin  bestanden  haben,  ferner  unterliegen  sollen.

Ausgenommen  von  dieser  gegenseitigen  Freiheit  des  Verkehrs  sind:

1)  Salz  und  Spielkarten,  indem  der  Verkehr  mit  diesen  Waaren  den,  in  dem
Lande  eines  jeden  der  kontrahirenden  Tbeile  hierüber  bestehenden  Anordnungen
  unterworfen  bleiben;  6

2)  alle
        <pb n="121" />
        —  113  —

2)  alle  Gegenstände,  von  welchen  bei  der  Erzeugung  oder  Bercitung  im  Inlande
  eine  Abgabe  erhoben  wird.  Das  freie  Verkehr  mit  diesen  Gegenständen
  aus  einem  Gebiete  in  das  andere,  sfindet  nur  mit  der  Einschränkung
Statt,  daß  dieselben,  wenn  sie  in  das  Gebiet  des  andern  kontrahirenden
Theils  eingebracht  werden,  daselbst  einer  Abgabe  unterliegen,  welche  derjenigen
  gleich  kommt,  womit  die  eigenen  inländischen  Erzeugnisse  derselben
Art  belastet  sind.

Artikel  6.

In  Absicht  des  Verkehrs  zwischen  der  Stadt  Erfurt  und  den  Hergoglich-Sachsen-Koburg-Gothaischen
  Landen,  sowohl  was  den  Eingang  als  die  Durchfuhr
  anlangt,  sollen  vom  1sten  Oktober  d.  J.  an  die  beiderseitigen  Unterthanen
dergestalt  gleich  behandelt  werden,  daß  einerseits  die  Unterthanen  der  Herzoglichen
  Lande  in  der  Stadt  Erfurt  dieselben  Vortheile  und  Begünstigungen  genießen,
welche  den  eigenen  Preußischen  Unterthanen  des  Landkreises  Erfurt  und  der  Kreise
Schleusingen  und  Ziegenrück  daselbst  zustehen,  andererseits  aber  auch  den  Einwohnern
  der  Stadt  Erfurt  in  den  Herzoglich  =  Sachsen-Koburg=  Gothaischen
Landen  alle  die  Vortheile  und  Begünsligungen  zu  Statten  kommen,  worauf  die
Einwohner  der  gedachten  Preußischen  Kreise  nach  Art.  4.  und  5.  in  jenen  Landen
Anspruch  woechen  können.

Artikel  7.

Zwischen  den  östlichen  Preußischen  Provinzen,  welche  innerhalb  einer
geschlossenen  Zolllinie  liegen,  und  den  Herzoglich=  Sachsen-Koburg-Gothaischen
Landen  soll  das  gegenseitige  Verkehr  vom  üisten  Oktober  d.  J.  an,  in  folgender
An#  erleichkert  werden:

I.  Freien  Eingang  in  die  ösilichen  Preußischen  Provinzen  sollen  haben,
sofern  es  eigene  Erzeugnisse  der  Koburg-Gothaischen  Lande  sind,

a)  in  unbestimmter  Quamität,  außer  denjenigen  Gegenständen,  welche
nach  der  Preußischen  Verordnung  wegen  Erhebung  der  Eingangs-,  Durchgangs=
  und  Ausgangs-Abgaben  vom  30sten  Oktober  1827.,  jetzo  keiner
Abgabe  unterworfen  sind,

1)  Farbenerde  aller  Art  (Preußische  Erhebungsrolle  No.  4.  litt.  s.)

2)  Flachs,  Werg,  Heede  (Preußische  Erhebungsrolle  No.  8.)

3)  Saämereien  und  Beeren,  mit  Ausnahme  von  Anis  und  Kümmel,

à)  Oelsaat,  als:  Hanfsaat,  Leinsaat  und  Leindotter  oder  Döder,
Mohnsaamen,  Raps  oder  Rübsaat;

5b)  Kleesaat  und  alle  nicht  namemlich  im  Tarif  aufgeführten  Sämereien
  (Preußische  Erhebungsrolle  No.  9.  b.  2.  und  3.)

4)  Kalk  und  Gips,  gebrannter  (Preußische  Erhebungsrolle  No.  16.)

5)  Thönerne  Brunnenräöhren.

Jabrgang  1829.  —  (No.  1213.)  X  b)  In
        <pb n="122" />
        —  114  —

b)  In  bestimmter  Quamitcät  für  das  Jahr:
1)  grobe  Siebmacherwaaren  (Preuß.  Erhebungsrolle  No.  4.)  100  Zentner.
2)  gebleichtes  Garn  (Preuß.  Erhebungsrolle  No.  22.  b.).  150
3)  Waid  und  Wau  (Preuß.  Erhebungsrolle  No.  5.g.).  600
4)  Terpentin,  Terpeneinöl,  Kiehnöl  auch  Kiehnruß
(Preuß.  Erhebungsrolle  No.  5.  Pp))434  ....  ..  600
5)  Anis  (Preuß.  Erhebungsrolle  No.  9.  b.  1.)  ....  .  .  .  ...  50
6)  grobe  Boͤttcher-  und  Drechsler-,  Korbflechter-,  Tischlerund
  alle  rohe  oder  blos  gehobelte  Holzwaaren,  Wagner-Arbeiten
  und  Maschinen  von  Holz  (Preußische  Erhebungsrolle
  No.  12.  h.  Anmerkung.).................  600
7)  kurze  grobe  Waaren  (Preuß.  Erhebungsrolle  No.  20.a.)  300
8)  Zwillich  und  Drillich  (Preuß.  Erhebungsrolle  No.  22,  d.)  100  „

Wenn  der  Fall  der  Einfuhr  der  vorstehend  genannten  Waaren  auch  umgekehrt
  aus  den  östlichen  Preußischen  Provinzen  in  die  Herzoglich=  Sachsen-  Koburg=Gothaischen
  Lande  vorkommen  sollte,  so  sollen  dieselben  in  gleicher  Ark,  wie  oben
beslimmt  worden  ist,  frei  von  Abgaben  eingelassen  werden.

II.  Was  den  Durchgang  betrifft,  so  sollen  Erzeugnisse  der  Koburg-Gothaischen
  Lande,  welche  entweder  nach  der  Verordnung  vom  30sen  Oktober  1827.
dermalen  keiner  Eingangs-Abgabe  unterliegen,  jedoch  mit  Ausnahme  von  Wolle,
rohen  Häuten  und  Lumpen,  oder  für  welche  durch  die  vorangehende  Bestimmung
des  Art.  (I.)  der  Eingang  frei  gegeben  ist,  auch  frei  von  allen  Land=  und  Wasser-Zöllen
  auf  der  Straße  von  Langensalza  über  Magdeburg  ins  Ausland  durchgeführ
werden  können.  Für  Waaren,  bei  welchen  der  freie  Eingang  nur  auf  eine  bestimmte
Quantität  zugelassen  ist,  findet  die  Befreiung  von  Durchgangsabgaben  auch  nur
auf  eine  gleiche  Quantitat,  wie  der  freie  Eingang,  statt.

Ferner  wird  den  Herzoglichen  Unterthanen  von  allen  Waaren  ohne  Unterschied,
  ausländischen  wie  inländischen,  welche  dieselben  auf  der  Elbe  über  Magdeburg
  ausführen  oder  einführen,  der  Elbzoll  eben  so,  wie  dies  dem  inländischen
Handel  zugestanden  ist,  völlig  erlassen.

III.  Wenn,  außer  den  unter  I.  und  II.  gemachten  Zugeständnissen,  wegen
irgend  eines  Gegenstandes  von  einem  der  kontrahirenden  Theile  für  die  Unterthanen
eines  dritten  Staates,  außer  dem  Falle  besonderer  Handels-Verträge,  günfligere
Bestümmungen  getroffen  werden,  als  im  allgemeinen  Tarif  sich  vorfinden,  so
sollen  dieselben  auch  den  Unterthanen  des  andern  kontrahirenden  Theils  zu  Statten
kommen.  Dagegen  wird  keiner  der  kontrahirenden  Theile  irgend  ein  Erzeugniß
der  Natur  oder  des  Gewerbfleiges  aus  den  Landen  des  andem  kontrahirenden
Theils  mit  einer  höheren  Abgabe  belegen,  als  in  dem  allgemeinen  Tarif  dafür
festgesetzt  ist.

Art.  8.
        <pb n="123" />
        —  415  —

Artikel  8.

Vom  üsten  Oktober  d.  J.  an  soll,  ohne  Beschränkung  auf  besondere
Landestheile  und  Provinzen,  von  Königlich  -Preußischen  und  Herzoglich-Koburg-=Gothaischen
  Unterkhanen,  welche  in  dem  Gebicte  des  andern  kontrahirenden  The#ils
Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit  suchen,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,
welcher  nicht  gleichmaßig  die  eigenen  Unterthanen  derselben  Art  unterworfen  sind.
Dies  soll  auch  insbesondere  von  solchen  Handel=  und  Gewerbetreibenden  gelten,
welche  die  Märkte  des  Handels  wegen  besuchen.

Artikel  9.

So  weit  es  bei  dem  Inhalt  der  Art.  4—  8.  zur  Erleichterung  des  Grenz-Verkehrs
  noch  eigener  Anordnungen  bedarf,  bleiben  diese  der  besondern  Verabredung
  der  betreffenden  Verwaltungs-Behörden,  innerhalb  der  gesetzlich  bestehenden
Grundsätze,  vorbehalten.

Dies  gilt  auch  wegen  der  Art  und  Weise  der  Ausstellung  der  Ursprungs-Zeugnisse,
  von  welchen  die  Waaren-Sendungen  begleitet  seyn  müssen,  wenn  dafür
die  in  vorstehenden  Artikeln  zugestandenen  Begünftigungen  in  Anspruch  genommen
werden  sollen.

Artikel  10.

Zur  Sicherung  Ihrer  landesherrlichen  Gefälle  an  Eingangs-,  Durchgangsund
  Ausgangs-Abgaben,  wollen  sich  beide  kontrahirende  Theile  gegenseitig  unterstützen.
  Insbesondere  wollen  Seine  Herzogliche  Durchlaucht,  der  Herzog  von
Sachsen-Koburg-Gotha,  gestatten,  daß  die  Preußischen  Zollbeamten  die  Spur
begangener  Unterschleife  in  das  Gothaische  Gebiet  verfolgen  und  sich  mit  Zuziehung
  der  Ortsobrigkeit  des  Thatbestandes  versichern,  wogegen  hinsichtlich  der
Beeinträchtigung  Gothaischer  Gefälle  den  Gothaischen  Beamten  eine  gleiche
Befugniß  in  dem  Preußischen  Gebiete  zugestanden  wird.  Nicht  weniger  sollen  die
beiderseitigen  Behörden  den  für  die  Aufrechthaltung  der  beiderseitigen  ZJollgesetze
ergehenden  Requisitionen  unverzüglich  nachkommen,  und  auf  desfallsigen  Antrag
die  von  Unterthanen  des  einen  hohen  komtrahirenden  Theils  gegen  die  Zollgesetze
des  andern  Theils  verübten  Unterschleife  eben  so  zur  Untersuchung  und  Strafe
ziehen,  als  wenn  sie  gegen  die  eigenen  inländischen  Gesetze  begangen  wären.

Artikel  11.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  wird  bis  zum  Züsten  Dezember
  1834.  festgesetzt,  und  wenn  derselbe  in  den  ersten  drei  Monaten  des  letzten
Jahres  von  der  einen  oder  der  andern  Seite  nicht  aufgekündigt  werden  sollre,
so  wird  er  auf  fernere  drei  Jahre,  und  sofort  sicts  auf  drei  Jahre,  als  verlängert
  angesehen.

(No.  1213.)  Art.  12.
        <pb n="124" />
        —  116  —

Artikel  12.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  Allerhöchsten  und  Höchsten
Ratifikation  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  spätestens
binnen  6  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet,  und
mit  ihren  Wappen  versehen.

So  geschehen  Berlin,  den  4ten  Juli  1829.

Albrecht  Fried.  Eichhorn.  Bussov.  Alvensleben.  Ernst  Habermann.
(I.  S.)  (I.  S.)  (L.  S.)

Vorstehender  Vertrag  ist  von  Seiner  Majestät  dem  Köônige  am  29sten
August  c.  und  von  Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht  dem  Herzoge  von  Sachsen-Koburg-Gotha
  am  28sten  August  c.  ratifizirt  worden.
        <pb n="125" />
        —  117  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Mo.  16  —

 

(XNo.  1214.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  14ten  Juli  1829.,  die  Deklaration  des  K.  32.
der  Instruktion  vom  30sten  Mai  1820.  über  den  Kommunal-Verband  der
standesherrlichen  Besitzungen  betreffend.

W  dem  Berichte  des  Staatsministeriums  vom  30sten  v.  M.  habe  Ich
ersehen,  welche  Mißdeutung  die  Bestimmung  des  §.  32.  der  Instruktion  vom
Zosten  Mai  1820.  über  den  Kommunal-Verband  der  standesherrlichen  Besitzungen
  durch  die  gerichtlichen  Entscheidungen  in  den  dieses  Gegenstandes  halber
bereits  anhängigen  Prozessen  erlitten  hat.  Es  ist  nicht  beabsschtiget  worden,
durch  die  gedachte  Bestimmung  den  Rechtszustand  der  Standesherren  ungünsliger
zu  siellen,  als  er  sich  bei  der  Einverleibung  ihrer  Besitzungen  in  die  Monarchie
faktisch  gestellt  harce,  weshalb  nur  diejenigen  ihrer  Dominial-Grundstäücke,  die
in  Folge  der  fremden  Gesetzgebung  und  während  der  Dauer  derselben  durch
Zulags-Centimen  zur  Grundsteuer  oder  auf  sonstige  Weise  zu  den  Kommnnal=Lasten
  wirklich  angezogen  worden,  als  im  Kommunal-Verbande  begriffen  gewesen
betrachtet  sind;  wogegen  diejenigen  standesherrlichen  Besltzungen,  die  der  fremden
Gesetzgebung  unerachtet  und  während  der  Dauer  derselben  faktisch  vom  Kommunal-Verbande
  frei  erhalten  worden,  durch  die  Beslimmung  der  Instruktion
demselben  nicht  haben  einverleibt  werden  sollen,  wenn  gleich  in  der  Provinz,
worin  sie  belegen,  die  landesherrlichen  Domainen  dem  Kommunal-Verbande
angehören.

Jabrgang  1829.  —  (No.  1214.)  V  Ich

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  19ten  Oltober  1829.)
        <pb n="126" />
        —  118  —

Ich  beauftrage  das  Staatsministerium,  diese  Deklaration  des  F.  32.
der  Instruktion  vom  30sten  Mai  1820.  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt
zu  machen.

Potsdam,  den  14ten  Juli  1829.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

No.  1215.)
        <pb n="127" />
        —  119  —

([No.  1215.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  18ten  August  1829.,  die  Aushebung  der  Vorschriften
  in  den  9#.  411.  f.  f.  der  Deposital  -Ordnung,  über  die  Zuziehung
eines  fiskalischen  Bedienten  bei  der  Rechnungs-Abnahme  betreffend.

A-  Ihre  Berichte  vom  1#ten  Juni  und  22sten  Juli  d.  J.  genehmige  Ich
nach  Ihrem  Antrage,  mit  Aufhebung  der  in  #.  411.  u.  f.  Tit.  II.  der  Deposital=Ordnung,
  über  die  Zuziehung  eines  fiskalischen  Bedienten  bei  Abnahme  der
Deposital-Rechnungen  enthaltenen  Vorschriften,  daß  die  gerichtlichen  und  vormundschafflichen
  Deposital-Behörden  von  der  Zuziehung  eines  anderweitigen
Vertreters  des  Privat-Interesse  bei  dem  Rechnungs-Abnahmegeschäfte  entbunden
werden.  Ich  überlasse  Ihnen,  diese  Modifikation  der  Deposital-Ordnung  durch
die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  18ten  August  1829.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Juslizminister  Grafen  von  Danckelman.

 

(No.  1215.  —  1216.)  (NNo.  1210.)
        <pb n="128" />
        —  120  —

(No.  1216.)  Allethochste  Kabinetsorder  vom  29sten  August  1829.,  das  Brand-Entschädigungswesen
  im  Großherzogthum  Posen  aus  der  Periode  vor  dem  1sten
Juli  1815.  und  dessen  definitive  Abwickelung  betreffend.

A-.  Ihren  Bericht  vom  23  sten  v.  M.  und  nach  Ihrem  Antrage  genehmige
Ich,  daß,  um  das  Brand-Entschädigungswesen  im  Großherzogkhum  Posen  aus
der  Periode  vor  dem  1sten  Juli  1815.  zu  schließen,  und  die  Rückstände  definitiv
abzuwickeln,  ein  Präklussv-Verfahren  eingeleitet,  und  die  öffentliche  Aufforderung
aller  derjenigen,  welche  aus  der  aufgelöseten  Feuerversscherungs-Sozietät  des
ehemaligen  Herzogkhums  Warschau  auf  den  Antheil  des  Großherzogthums  Posen,
noch  unbefriedigte  Entschaäbigungs-Ansprüche  zu  haben  vermeinen,  unter  der  Verwarnung
  des  Verlustes  der,  bis  zum  1sten  Oktober  1832.  nicht  liquidirten  und
durch  Nachweis  des  rechtmäßigen  Besitzes  und  der  Wiederherstellung  des  versicherten
  Gebaudes  nicht  verifizirten  Forderungen,  veranlaßt  werde.  Ich  beauftrage
  Sie,  den  Ober-Präsidenten  v.  Baumann  zum  Erlaß  dieses  Aufgebots
zu  ermächtigen  und  mit  weiterer  Instruktion  zu  versehen,  Meine  Order  aber
durch  die  Gesetzsammlung  und  die  Amtsblätter  der  betreffenden  Regierungen,
bekannt  machen  zu  lassen.

Berlin,  den  29sten  August  1829.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  von  Schuckmann.
        <pb n="129" />
        121  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  No.  17.

 

(No.  1217.)  Vertrag  zwischen  Seiner  Majestaät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Durchlaucht
  dem  Herzoge  von  Sachsen-Koburg-Gotha,  wegen  der  Gefälle,  welche
an  der  dußern  Grenze  des  Königlich  -Preußischen  Gebicts  von  dem  Verkehr
des  darin  eingeschlossenen  Herzoglich  =  Sachsen-Koburg-Gothaischen  Amtes
Volkenrode  erhoben  werden.  Vom  4ten  Juli  1829.

D.  die  Gefälle,  welche  dem  Königlich-Preußischen  Gesetze  vom  Lösten
Mai  1818.  gemäß,  auf  den  äußern  Grenzen  des  Staates  erhoben  werden,
mehrere  in  denselben  eingeschlossene  souveraine  Besitzungen  deutscher  Bundes-Staaten,
  namentlich  auch  das  souveraine  Herzoglich  =  Sachsen-Gothaische  Amt
Volkenrode  treffen,  Seine  Majestaät  der  König  von  Preußen  aber  geneigt  sind,
dasjenige  Einkommen,  welches  Ihren  Kassen,  in  Gefolge  dieses  besondern  Berhältnisses,
  zufließt,  den  landesherrlichen  Kassen  gedachter  Staaten  für  den  Fall
überweisen  zu  lassen,  daß  eine  gemeinschaftliche  billige  Uebereinkunft  deshalb
getroffen  werden  kann;  so  haben  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  regierende
Herzog  von  Sachsen-Koburg  und  Gotha  Sich  zu  einer  solchen  Uebereinkunft,
in  Rücksicht  Ihres  obgedachten  in  dem  äußern  Umfange  der  Preußischen  Staaten
eingeschlossenen  souverainen  Amtes  Volkenrode,  unbeschadet  Ihrer  landesherrlichen
  Hoheitsrechte  bereit  erklärt,  und  es  ist  darauf  durch  die  von  Seiten  beider

Theile  ernannten  Bevollmächtigten,  nämlich:

Von  Seiten  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen:
durch  Allerhöchst  -Ihren  Geheimen  Legationsrath  Albrecht  Friedrich
Eichhorn,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens
Zter  Klasse,  Inhaber  des  eisernen  Kreuzes  2ter  Klasse  am  weißen
Bande,  Ritter  des  Kaiserlich-Russischen  St.  Annen-Ordens  2er  Klasse
und  Kommandeur  2ter  Klasse  des  Großherzoglich-Hessischen  Haus-Ordens;
  und

von  Seiten  Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht  zu  Sachsen-Koburg  und  Gotha:
durch  Höchst-Ihren  Minister-Residenten  den  General-Major  Ludwig
Heinrich  von  L'Estocq,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen
Jabreang  1829.  —  (No.  1217.)  3  Adler-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  2  #sten  November  1829.)
        <pb n="130" />
        —  122  —

Adler-Ordens  2ker  Klasse  mit  Eichenlaub  und  des  Königlich-Preußischen
  Militair-Verdienst-Ordens,  Comthur  des  Großherzoglich-=Sächsischen
  Ordens  vom  weißen  Falken;
nachstehender  Vertrag,  unter  Vorbehalt  der  beiderseitigen  landesherrlichen  Genehmigung,
  abgeschlossen  worden.

Art.  1.  Der  Betrag  des  aus  den  Königlich-Preußischen  Kassen,  als
Verbrauchssieuer  nach  gegenwärtigem  Vertrage  an  Seine  Herzogliche  Durchlaucht,
  den  Herzog  von  Sachsen-Koburg  und  Gotha,  zu  überweisenden  Einkommens,
  soll  von  Drei  zu  Drei  Jahren  in  gemeinsamer  Uebereinkunft  festgesetze
werden.  Zur  Grundlage  dieser  Uebereinkunft  soll  der  jedesmalige  Königlich-Preußischer
  Seits  vorzulegende  letzt  dreijährige  Rein-Ertrag  desselben  bei  den
Königlichen  Zoll=  und  Steuerämtern  in  den  östlichen  Provinzen  des  Preußischen
Scaats  dergestalt  dienen,  daß  der  Antheil  Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht,  des
Herzogs  zu  Sachsen-Koburg  und  Gotha,  davon  nach  dem  Verhältniß  der  Bevölkerung
  der  gedachten  Preußischen  Provinzen  und  der  andern  zu  einem  Zoll-Verbande
  mit  denselben  gehörigen  souverainen  Besitzungen  deutscher  Bundes-Sctaaten
  zu  der  Bevölkerung  des  in  den  Zollverband  aufgenommenen  souverainen
Herzoglichen  Amte  Volkenrode  berechnet  wird.

Es  wird  dabei,  um  die  Schwierigkeit  der  Sonderung  der  ZJollgefälle  von
der  Verbrauchssteuer  zu  beseitigen,  welche  letztere  nach  der  dermaligen  Erhebungs-Rolle
  vom  30sten  Oktober  1827.  unter  den  Eingangs-Abgaben  mitbegriffen  ist,
für  die  Dauer  des  gegenwärtig  in  dieser  Hinsicht  beslehenden  gesetzlichen  Verbältnisses
  angenommen,  daß  die  Verbrauchssteuer  fünf  Achtel  des  Einkommens
an  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  zusammen  genommen
betrage.

Art.  2.  Mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  im  ersten  Artikel  ist  die
Summe,  welche  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  vom  1sten  Januar  1829.  an  jährlich
erheben  lassen  werden,  auf  Ein  Tausend  Ein  Hundert  und  Dreißig
Thaler  Preußisches  Kurant  festgesetzt  worden,  welche  in  gleichen  Quartal-Raten
in  den  Monaren  März,  Juni,  September  und  Dezember,  jedesmal  mit  Zwei
Hundert  Zwei  und  Achtzig  Thaler  Funfzehen  Silbergroschen  Preußisch
Kurant  durch  die  Königliche  Provinzial-Steuerkasse  in  Magdeburg  zur  Verfügung
  Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht  zu  Sachsen-Koburg  und  Gotha  gestellt,
und  soweit  sie  hiernach  bei  Auswechselung  der  Ratifikation  des  gegenwärtigen
Verrrags  fällig  seyn  wird,  binnen  4  Wochen  nach  diesem  Zeitpunkte  berichtiget
werden  soll.

Art.  3.  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Durchlaucht
der  Herzog  von  Sachsen-Koburg  und  Gotha,  versichern  Ihren  Unterthanen
gegenseitig  den  völlig  freien  und  ungestörten  Verkehr  zwischen  den  innerhalb  der
Preußischen  Zoll-Linie  an  der  dußern  Grenze  des  Scaates  belegenen  Königlich-Preußi-
        <pb n="131" />
        —  123  —

Preußischen  Landen  und  dem  Herzoglichen  Amte  Volkenrode  dergestalt,  daß  die
von  den  beiderseitigen  Unterthanen  innerhalb  des  gedachten  Bezirks  zu  verfuͤhrenden
  Waaren  und  Erzeugnisse  aller  Art  uͤberall  den  eigenen  inlaͤndischen  voͤllig
gleich  behandelt  werden  sollen.

Art.  4.  Wenn  jedoch  in  Folge  des  vorstehenden  Artikels  auch  solche
inlaͤndische  Erzeugnisse,  welche  in  dem  Roͤniglich-Preußischen,  oder  Herzoglich-Scchsischen
  Gebiete  innerhalb  der  Preußischen  Zoll-Linie  mit  besondern  Verbrauchssteuern
  belegt  sind,  oder  künftig  belegt  werden  möchten,  völlig  freien
Umlauf  haben  sollen,  so  ist  dazu  erforderlich,  daß  jene  besondern  Verbrauchs-Steuern
  im  Herzoglichen  Amte  Volkenrode  auf  völlig  gleichen  Fuß  mit  den
Preußischen  gesetzt,  und  mittelst  gleich  strenger  Kontrolle  wirklich  erhoben,  zugleich
auch  in  keinem  Falle  durch  zugestandene  Rückvergütungen  bei  der  Ausfuhr  oder
sonst  an  ihrer  Wirkung  geschwächt  werden.

Art.  5.  Für  jetzt  und  in  Berücksichtigung  der  gegenwärtigen  Induslrieund
  sonstigen  Verhältnisse  des  Amts  Volkenrode  versprechen  Seine  Herzogliche
Durchlaucht,  der  Herzog  von  Sachsen-Koburg-Gotha,  hinsichtlich  der  dortigen
Branntwein-,  Bier=  und  Essig-Fabrikation,  so  wie  auch  unter  den  im  10ten  Artikel
enthaltenen  Modifikationen  der  Salz-Konsumtion,  die  letztgedachten  drei  Bestimmungen
  des  vorslehenden  Artikels  unmittelbar  nach  Auswechselung  der  Ratiftkations-Urkunden
  des  gegenwärtigen  Vertrages  zur  Ausführung  bringen  zu  lassen.

Ark.  6.  Seine  Herzogliche  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Sachsen-Koburg-Gotha,
  wollen  gestatten,  daß  die  Königlichen  Steuerbeamten  durch
Revision  der  in  dem  Amte  Volkenrode  befindlichen  Branntweinbrennereien  und
Bier=  auch  Essigbrauereien,  so  wie  durch  Einsicht  der  hierauf  bezüglichen  Hebe-Register
  und  Kontrollen  der  Herzoglichen  Hebestellen,  von  der  richtigen  Ausführung
  der  nach  vorstehendem  Artikel  dort  einzuführenden  Preußischen  Maisch=  und
Braumalzsteuer-Gesetze  jederzeit  persbnlich  nähere  Ueberzeugung  nehmen  können.
Die  mit  diesem  Dienste  in  dem  Amte  Wolkenrode  beauftragten  Steuerbeamten
werden  zwar  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  angestellt,  besoldet
und  uniformirt;  doch  sollen  sie  für  die  Dauer  ihrer  Anstellung  in  dem  Amte
Volkenrode  beiden  Landesherren  den  erforderlichen  Diensleid  leisten,  und  das
Königlich  -Preußische  und  Herzoglich  =  Sachsen  -Koburg  -Gothaische  Wappen
vereint  auf  der  Kopfbedeckung  tragen.

Art.  7.  Der  gesammte  Ertrag  der  Maisch=  und  Braumalzsteuer  in  der
Königlich-Preußischen  Provinz  Sachsen  und  dem  Herzoglich  -Sachsen-Koburg-=Gothaischen
  Amte  Volkenrode  soll  vermittelst  einer  nach  der  Seelenzahl  jener
Movinz  und  dieses  Amtes  aufzustellenden  Antheilsberechnung  zwischen  beiden
Regierungen  in  der  Art  zur  Theilung  kommen,  daß  das  Netto-Einkommen  in
beiden  Gebietstheilen  jährlich  gegenseitig  vorgelegt  und  nach  der  Volksmenge  durch
Vergütung  des  Minus  in  der  einen  oder  der  andern  Kasse  ausgeglichen  werde.

(No.  121r.)  3  2  Art.  8.
        <pb n="132" />
        —  124  —

Art.  8.  Die  Herzoglich-Sachsen-Koburg-Gothaische  Regierung  wird,
ohne  Zustimmung  der  Königlich-Preußischen  Regierung,  keine  Vermehrung  der
Zahl  der  gegenwaͤrtig  im  Amte  Volkenrode  bestehenden  Branntweinbrennereien,
so  wie  der  Bier=  auch  Essigbrauereien,  gestatten,  es  sey  denn,  daß  das  Gut,
auf  welchem  eine  solche  angelegt  werden  soll,  mindestens  einen  Grundwerth  von
Funfzehn  Tausend  Thalern  habe.

Art.  9.  Von  denjenigen  Waaren,  welche  mit  Attesten  der  Herzoglichen
Schloßhauptmannschaft  für  die  Hofhaltung  Seiner  Durchlaucht,  des  Herzogs
von  Sachsen-Koburg-Gotha,  eingehen,  werden  die  Gefalle,  so  weit  es  durch
die  gedachten  Atteste  verlangt  wird,  nicht  beim  Eingange  erhoben,  sondern  blos
notirt,  und  bei  der  nächsten  Quartal-Erhebung  des  Antheils  Seiner  Herzoglichen
Durchlaucht  an  den  Gesammt-Einkünften,  stalt  baaren  Geldes,  in  Zahlung
angerechnet  werden.

Art.  10.  Seine  Herzogliche  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Sachsen-Koburg-Gotha,
  wollen  eine  Fabrikation  von  Spielkarten  in  Volkenrode  nicht
verstatten.  Dagegen  erklärt  sich  die  Königlich-Preußische  Regierung  bereit,  eine
dem  WVerbrauche  von  Volkenrode  angemessene  Quantität  Karten,  welche  mit  dem
Herzoglich=  Sachsen-Koburg-Gothaischen  Kartenstempel  versehen  und  mit  Herzoglich-Gothaischen
  Kammer-Attesten  begleitet  sind,  aus  dem  Herzogthum  Gotha
über  das  Haupt-Zollamt  Langensalza,  nach  vorausgegangener  gehörigen  Deklaration
  in  dem  letztern,  frei  nach  Volkenrode  eingehen  zu  lassen.

Auch  will  die  Königlich-Preußische  Regierung  gestatten,  daß  der  Salz-Bedarf
  für  das  Amt  Volkenrode,  wie  solcher  nach  den  Grundsätzen  der  Preußischen
  Verwaltung  für  den  Kopf  zu  bestimmen  ist,  abgabenfrei,  jedoch  unter
angemessener  Kontrolle,  aus  der  neu  angelegten  Saline  Buffleben  bei  Gotha  in
das  gedachte  Amt  eingeführt  werde.  Die  Bestimmung  der  Kontrolle  bleibt  einer
besondern  Berabredung  vorbehalten,  wobei  man  darauf  sehen  wird,  daß  das
Salz  auf  einem  bestimmten  Wege,  in  plombirten  Säcken  oder  Tonnen,  von
gleichem  Gewichte,  nach  dem  Amte  eingeführt  werde.

Art  11.  Was  die  Befreiung  des  Ein=  und  Ausgangszolles  auf  diesenigen
  Fohlen  betrifft,  welche  aus  dem  Amte  Volkenrode  auf  die  Herzoglichen
Waldtriften  und  von  da  wieder  zurückgebracht  werden,  so  bleibt  es  bei  der  bisherigen
  HEimchtng

Art.  12.  Beide  Landesherren  werden  in  den  zur  Sicherung  Ihrer
landesherrlichen  Gefälle  und  Aufrechthaltung  der  Gewerbe  Ihrer  Unterthanen
nothwendigen  Maaßregeln  einander  gegenseitig  freundschaftlich  unterstützen.
Seine  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Sachsen-Koburg-Gotha,  wollen  namentlich
  gestatten,  daß  die  Königlichen  Zollbeamten  die  Spur  begangener  Unterschleife
auch  in  Ihr  Gebiet  verfolgen,  und,  mit  Zuziehung  der  Ortsobrigkeiten,  sich
des  Thatbestandes  versichern.  In  sofern  zu  dessen  Feslstellung  oder  zur  Sicherung
        <pb n="133" />
        —  125  —

rung  der  Gefälle  und  Strafen,  Wisitationen,  Beschlagnahmen  und  Vorkehrungen
in  Antrag  gebracht  werden,  sollen  diese,  sobald  sie  sich  von  der  Zulässigkeit  den
Umständen  nach,  überzeugt  haben,  solche  alsbald  willig  und  zweckmäßig  veranstalten.


Seine  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Sachsen-Koburg-Gotha,  wollen  alle
entweder  durch  die  Königlichen  Zoll=  und  Steuerbeamten  in  dem  Amte  Volkenrode
  entdeckte,  oder  sonst  zur  Kenntniß  der  Herzoglichen  Behörden  gelangende
Verletzungen  der  in  der  Königlichen  Zoll=  und  Verbrauchssteuer-Ordnung  vom
26  ten  Mai  181  8.,  desgleichen  in  der  Ordnung  zum  Gesetz  wegen  Versleuerung
des  inländischen  Branneweins,  Braumalzes  rc.  vom  Zten  Februar  1819.  oder
der  in  den  spätern  diese  Gegenstände  betreffenden  Gesetzen  enthaltenen  Vorschriften
von  Ihren  Gerichten,  sofern  solche  nach  allgemeinen  Grundsätzen  dazu  kompekent
  seyn  werden,  untersuchen,  und  nach  Vorschrift  der  erwähnten  Gesetze,
welche  Ihren  Gerichten  deshalb  zur  Beachtung  zugefertigt  und  bei  den  Unterthanen
  des  Herzoglichen  Amtes  Volkenrode,  als  publizirt  und  bekannt  vorausgesetzt
  werden  sollen,  bestrafen  lassen.  Die  Geldstrafen,  auf  welche  die  Herzoglichen
  Gerichte  in  solchen  Fällen  erkennen  möchten,  fallen  dem  Herzoglichen
Fiskus,  nach  Abzug  des  Denunzianten-Antheils,  lediglich  anheim.

Dagegen  sichern  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  Seiner  Herzoglichen
  Durchlaucht  dem  Herzoge  von  Sachsen-Koburg-Gotha  für  das  Amt
Volkenrode  volle  Erwiederung  der  im  gegenwärtigen  Artikel  gemachten  Zugestebungen
  in  ähnlichen  Fällen  zu.

Art.  13.  Die  Dauer  des  gegemwärkigen  Vertrages  soll  bis  zum  Schlusse
des  Jahres  1834.  währen,  und  derselbe,  Falls  in  diesem  Jahre  keine  Aufkündigung
  von  der  einen  oder  der  andern  Seite  erfolgt,  stillschweigend  auf  anderweite
  sechs  Jahre  verlängert  angesehen  werden.

Art.  14.  Dieser  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  Allerhöchsten  und  Höchsten
  Ratifikation  vorgelegt  und  nach  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
zur  Vollziehung  gebracht  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  dieser  Vertrag  von  den  beidersfeitigen  Bevollmächtigten,
  mit  Beidrückung  ihres  Siegels,  unterzeichnet  worden.

So  geschehen  Berlin,  den  4ten  Juli  1829.

Albrecht  Friedrich  Eichhorn.  Ludwig  Heinrich  v.  L’Estocq.
(I.  S.)  (L.  S)

Gegenwaͤrtiger  Vertrag  ist  zu  Berlin  den  29sten  August  und  zu  Koburg
den  12ten  August  1829.  ratifizirt  worden.

 

(No.  1217.  —  1218.)  (No.  1218.)
        <pb n="134" />
        —  126  —

(No.  1218.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Isten  Oltober  1829.,  betreffend  die  Anwendung
des  44sten  Kriegs-Artikels  bei  Bestrafung  von  Diebstaͤhlen  an  Sachen  eines
Kameraden.

D.  wegen  Bestrafung  geringfuͤgiger,  von  Soldaten  an  Sachen  ihrer  Kameraden
begangener  Diebstaͤhle,  Zweifel  und  Bedenken  entstanden  sind;  so  setze  Ich  zu
deren  Beseitigung  hierdurch  Folgendes  fest:

1)  der  44#s#e  Kriegs--Artikel,  nach  welchem  Diebstähle  von  Soldaten  des  effektiven
  Dienstistandes,  an  Sachen  eines  Kameraden,  zu  den  Diebstählen  unter
erschwerenden  Umständen  zu  zählen  und  als  solche  zu  bestrafen  sind,  wird
dahin  abgeändert:  daß  für  geringfüge  Diebereien  erstgenannter  Art,  an
Eßwaaren,  Getränk,  Taback,  oder  Materialien  zur  Ausbesserung,  oder
Reinigung  von  Mondirungs-Effekten,  und  zum  Putzen  der  Waffen,  zum
eigenen  Gebrauch,  nur  eine  disziplinarische  Bestrafung  bis  zu  achttägigem
strengen  Arrest  Statt  finden  soll.

2))  Ist  jedoch  bei  einem  solchen,  an  Sachen  eines  Kameraden  begangenen
Diebstahle,  ein  Behältniß,  z.  B.  ein  zugeschnallter  Tornister,  oder  ein  zugeknspfter
  Mantelsack  eröffnet  worden;  so  tritt  die  bisherige  Serafe  des
44sten  Kriegs-Artikels  unverändert  ein.

3)  In  Absicht  der  gewaltsamen  und  wiederholten  Diebstähle  verbleibt  es  ebenfalls
  bei  den  Strafen  der  Kriegs  -Artikel.

4)  Auf  Unteroffziere,  welche  sich,  wider  Vermuthen,  einer  Entwendung
schuldig  machen,  ist  die  Bestimmung  unter  Nummer  1.  nicht  auszudehnen.

Ich  beauftrage  Sie,  diese  Besiimmung  der  Armee  bekannt  zu  machen,
dieselbe  auch  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenmniß  zu  bringen.

Potsdam,  den  isten  Oktober  1829.
Friedrich  Wilhelm.
An
den  Kriegsminister,  General  der  Infanterie  v.  Hake.

 

(No.  1219.)
        <pb n="135" />
        —  127  —

(No.  1219.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Subhastation  von  Grundstuͤcken  zur  Deckung
der  Geldstrafen  wegen  Steuerdefraudationen.  Vom  14ten  Oktober  1829.

S
In  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  Sten  Oktober  1826.,  betreffend  die
Unzuläßigkeit  der  Anträge  auf  Subhastation  zur  Deckung  der  in  Steuerdefraudationen
  erkannten  Geldbußen,  wird  hierdurch  fernerweit  bekannt  gemacht,  daß  nach
der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  12ten  Juli  d.  J.  durch  jene  Verfügung  die
Erekution  in  die  Substanz  von  Grundstücken,  deren  Eigenthümer  für  Steuer-Strafen
  verhaftet,  aber  außer  Landes  sind,  und  kein  anderes  Vermögen  im
Lande,  aus  welchem  die  Strafe  erfolgen  kann,  besitzen,  nicht  ausgeschlossen
sepn  soll.
Berlin,  den  14ten  Oktober  1829.

Das  Staatsministerium.

Freiherr  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.
Graf  v.  Bernstorff.  v.  Hake.  Graf  v.  Danckelman.  v.  Motz.

 

[o.  1220.)  Ministerial-Erkldrung  vom  30sten  Oktober  1829.,  über  die  mit  dem  Kurfürstenthum
  Hessen  getroffene  Vereinbarung,  die  Sicherstellung  der  Rechte  der
Schriftsteller  und  Verleger  in  den  beiderseitigen  Staaten  wider  den  Bücher-Nachdruck
  betreffend.

D.  Königlich-Preußische  Minisierium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  erklärt
hierdurch,  in  Gemäßheit  der  von  Seiner  Königlichen  Majestät  ihm  ertheilten
Ermachtigung:
nachdem  von  der  Kurfürstlich  -Hessischen  Regierung  die  Zusicherung  ertheilt
worden  ist,  daß  durch  die  den  Büchernachdruck  betreffende  Kurfürstliche
Verordnung  vom  10ten  Mai  d.  J.  unter  den  darin  enthaltenen  näheren
Bestimmungen  auch  denjenigen  Schriftstellern  und  Verlegern,  welche  in
den  nicht  zum  Deutschen  Bunde  gehörenden  Provinzen  der  Preußischen
Monarchie  Druckschriften  erscheinen  lassen,  Schutz  gegen  den  Nachdruck
dieser  Schriften  in  Kurhessen  gewährt  sep  und  die  Kurfürstliche  Regierung
sich  daher  in  der  Lage  befinde,  in  ihrem  Gebiere  sämmtliche  Schriftsteller
und  Verleger  der  Preußischen  Monarchie  gegen  jeden  Eingriff  in  ihr  literdrisches
  Eigenthum  sichern  zu  können,  ohne  daß  dieselbe  wegen  Erlangung
eines  desfallsigen  Privilegiums  Mühe  und  Kosten  aufzuwenden  haben,
(No.  1219.  —  1270.)  daß
        <pb n="136" />
        —  128  —

daß  das  Verbot  wider  den  Buͤchernachdruck,  so  wie  solches  bereits  in  dem  ganzen
Bereiche  der  Preußischen  Monarchie  zum  Schutze  der  inlaͤndischen  Schriftsteller
und  Verleger,  nach  den  in  den  einzelnen  Provinzen  geltenden  Gesetzen,  besteht,
auch  auf  die  Schriftsteller  und  Verleger  im  Kurfürsienthum  Hessen  Anwendung
finden,  mithin  jeder  durch  Nachdruck  oder  dessen  Verbreitung  begangene  Frevel
gegen  Letztere  nach  denselben  gesetzlichen  Vorschriften  beurtheilt  und  geahndet  werden
  soll,  als  handele  es  sich  von  beeinträchtigten  Schriftstellern  und  Verlegern
in  der  Preußischen  Monarchie  selbst.

Gegenwär#ige  Erkldrung  soll  durch  offentliche  Bekanntmachung  in  den
diesseitigen  Staaten  unverzüglich  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten.

Berlin,  den  30sten  Oktober  1829.

Konigl.  Preuß.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
(L.  S.)  v.  Schönberg.

Vorstehende  Erklärung  wird,  unter  Bezugnahme  auf  die  Allerhochste  Kabinetsorder
  vom  161en  August  1827.  (Gesetzsammlung  pro  1827.  No.  17.
Seite  123.),  hierdurch  zur  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  30sten  Oktober  1829.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
