9 Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. —— Mo. 3. — (No. 1228.) Allerhächste Kabinetsorder vom Zten Januar 1830. über die -tempelabgaben beim Verkehr mit Wechseln. A- den Bericht des Staatsministeriums vom 1 tten v. M., errheile Ich hier- durch über die Stempelabgaben beim Verkehr mit Wechseln nachsiehende das Gesetz vom Pten März 1822. abändernde und erleichternde Vorschriften: 1) 2 3 # *— * SC" Wechsel, welche im Auslande ausgestellt und auf einen Ort im Auslande gezogen, innerhalb der diesseitigen Staaten in Umlauf kommen, sind nicht stempelpflichtig; der zu gezogenen Wechseln erforderliche Stempel wird auf die Hälfte des gegenwärtigen Tarifsatzes, mithin bei Summen bis 400 Rehlr. auf 5 Sgr., über 400 Rthlr. bis 800 Rehlr. auf 10 Sgr. u. s. w. ermäßigt. Dieselbe Ermäßigung des Stempelbetrages tritt für diejenigen trocknen Wechsel ein, welche nach drei Monaten oder in kürzerer Frist zahlbar sind. Prolonga- tionen innerhalb dieser Frist bleiben unberücksichtigr; was von gezogenen Wechseln in den G. 20. und 26. des Gesetzes vom 7ten März 1822. in der Tarifposition, „Wechsel, gezogene“ und unter 1. und 2. der gegenwärtigen Order vorgeschrieben ist, sindet auch Anwen- dung auf kaufmännische Assignationen und Handelsbillets, so wie auf die lettres de change und billets à Ordre, die an solchen Orten, wo der französische Code de commerce Gesetzeskraft hat, in den durch die Art. 110. und 138. deseelben naher bezeichneten Formen ausgestellt sind; den Strafbestimmungen im §. 20. des Gesetzes vom 7ten März 1822. sind auch Stempel-Kontraventionen bei trocknen Wechseln unterworfen, doch bleibt der Strafbetrag, wie bisher, auf den vierfachen Werth des zu wenig verwendeten Stempels festzusetzen; wird ein gezogener Wechsel, oder ein ihm gleichgestelltes Dokument in mehreren Eremplaren ausgefertigt, so ist unter diesen dasjenige siempel- pflichtig, welches zum Umlauf bestimmt ist. Auch eine Abschrift, wenn sie zur Uebertragung des Eigenthums an dem Dokumente durch Indossiren Jahegaug 1830. — (No. 1228— 1229. C und (Ausgegeben zu Berlin den 18ten Februar 1830.)