— 17 — Gesetz-Sammlung fuͤr die Koͤniglichen Preußischen Staaten. — No. 4 — (Jo. 1230.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15ten Juli 1829., wegen Modifizirung der gesetzlichen Vorschrift, über Kösung der Gewerbscheine. Zu Beschraͤnkung der Nachtheile, welche bei Lösung des Gewerbscheins zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen durch die vorgeschriebene Voraus- bezahlung des vollen Steuerbetrages für die Gewerbtreibenden in besondern Fällen entstehen können, bestimme Ich: 1) daß den inländischen Kaufleuten und Fabrikanken, Falls sie im Laufe 2 des Steuerjahres die Personen wechseln wollen, die für ihre Rechnung im Lande umherreisend, Waarenbestellungen suchen, gestartet seyn soll, unter Zurückgabe des Gewerbescheins für den bisherigen Reisenden einen andern mit den Erfordernissen des Regulativs vom 28ten April 1824. S. 13. versehenen Geschäftsführer zu gestellen, auf welchen für den Rest des Steuerjahres ein neuer Gewerbschein steuerfrei auszuferti- gen ist. Bei allen andern Inländern, welche ein Gewerbe im Umherziehen, auf einen für den vollen gesetzlichen Steuersatz der 12 Rthlr. ausgefertigten Gewerbschein betreiben, soll, Falls der Inhaber des Gewerbscheins in den ersten drei Monaren des Jahres versterben sollte, dem überlebenden Ehegatten und den Kindern die vorausbezahlte Gewerbesteuer nach Jahrgang 1830. — (No. 1230.) D Ver- (Ausgegeben zu Berlin den Gten März 1830.)