— 21 — Gesetz Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. JNo. 5.— (No. 1232.) Gesetz über die Bestrafung der wissentli den Verausgabung falscher Kassen- Anweisungen. Vom 24sten Februar 1830. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen x. #2c. Um die in Bezug auf die Bestrafung der wissentlichen Verausgabung falscher Kassenanweisungen hin und wieder entstandenen Zweifel zu beseitigen, verordnen Wir, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach vernommenem Gut- achten Unseres Staatsraths, für sämmtliche Provinzen Unserer Monarchie hierdurch: daß derjenige, welcher eine falsche, oder verfälschte Kassenanweisung als ächt einnimmt, nach erhaltener Kenntniß von ihrer Unachtheit oder Verfälschung aber weiter ausgiebt, um den vierfachen Betrag des darauf angegebenen Werths, jedoch jedenfalls wenigstens mit Zwanzig Thalern, im Fall des Unvermögens aber mit Gefängniß von wenigsiens Acht Tagen und höchstens Sechs Wochen bestraft werden soll. Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem Koniglichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 24 stten Februar 1830. (I. S.) Friedrich Wilhelm. Carl, Herzog von Mecklenburg. v. Schuckmann. Graf v. Danckelman. v. Motz. Beglaubigt: Friese. Jahrcang 1830.— (Do. 1232 — 123.) E No. 1233.)