— 49 — Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. — No.7. — (No. 1240.) Vertrag zwischen Seiner Majestaͤt dem Koͤnige von Preußen und Seiner Durchlaucht dem souverainen Landgrafen zn Hessen, den Beitritt Seiner Durchlaucht mit dem Ober-Amte Meisenheim zu einem Verbande mit den westlichen Preußischen Provinzen, in Bezichung auf die Erhebung der Zölle, imgleichen der Abgaben vom Salze, von der Fabrikation des Branntweins, vom Braumalze und vom inländischen Weine und Taback betreffend. Vom 3 1sten Dezember 1829 S#e Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht der souveraine Landgraf zu Hessen, haben in der Absicht, die wechselseitigen Vortheile eines freien Verkehrs, dessen Herstellung den neuerlich zwischen Preußen und andern deutschen Staaten abgeschlossenen Verträgen zum Grunde liegt, auf das Ver- hal#niß des Landgraflich-Hessischen Ober-Amts Meisenheim sowohl zu den Provinzen der Preußischen Monarchie als auch in dessen Folge zu den damir durch Zollvereine und Handelsverträge verbundenen deutschen Staaten auszu- dehnen, Unterhandlungen einleiten lassen, und hierzu als Bevollmächtigte er- Bannt, Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchst-Ihren Geheimen Legationsrath Albrecht Friedrich Eichhorn, Ritter des Königlich-Preußischen rorhen Adler-Ordens 3ter Klasse, In- haber des eisernen Kreuzes 2ter Klasse am weißen Bande 2c. Fabrgang 1830. — (No. 12/0) J Seine