73 Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. No. 10 — [o. 1240.) Börsenordnung für die Korporation der Kaufmannschaft zu Elbing. Vom 24 sten April 1830. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Prcußen 2c. 2c. haben beschlossen, für die durch das Statut vom 3osten April 1824. konstituirte Korporation der Kaufmannschaft zu Elbing eine Börsenordnung zu erlassen, und verordnen demnach wie folgt: g. 1. Die Boͤrse ist die unter Genehmigung des Staats gebildete Versammlung von Kaufleuten, Maͤklern, Schiffern und anderen Personen zur Erleichterung des Betriebes kaufmaͤnnischer Geschaͤfte aller Art. Die Börsenversammlungen sollen in 2 der Korporation der Kaufmann- schaft gehörigen Börsenhause gehalten werden. 3 §. 3. Die Börse ist zwar ein der Korporation der Kaufmannschaft zunächst an- gehbriges Institut, indessen soll auch jedem Handeltreibenden, der nach dem S.tatut für die Korporation vom 30sten April 1824. zu der letzteren nicht gehört, in sofern derselbe die weiter unten §. 6. angeordneten Beiträge zahlt, so wie überhaupt Jedermann, jedoch mit den im P. 4. und 5. folgenden Beschrankungen, das Recht der Theilnahme an den Börsenversammlungen zusiehen. 4 Ausgeschlossen von den Börsenversammlungen sind: 1) Personen weiblichen Geschlechts; 2) Personen, welche erweislich nicht des Handels, sondern anderer demselben fremden Zwecke wegen sich einfinden; 3) diejenigen Kaufleute, so wie diejenigen Handeltreibenden ohne kaufmännische Rechte, welche in Konkurs gerathen sind, oder ihre Zahlungen eingeslellt haben, oder mit ihren Kreditoren über einen außergerichtlichen Vergleich unterhandeln. Die Ausschließung solcher Personen dauert so lange, bis der Konkurs aufgehoben oder beendigt ist, oder die Kreditoren durch Vergleich abgefun, Jahrgang 1830. — (No. 12s6.) M