81 — Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. — No. 11. (Xo. 1248.) Allerhoͤchste Kabinetsorber vom 27sten April 1830., wegen unfreiwilliger Emeritirung oder Pensionirung in Untersuchuug gewesener Geistlicher und Schullehrer. A, Ihren Bericht vom Zusten März c. besiimme Ich, daß gegen Geistliche und Schullehrer, deren Vergehen nach dem Resultate einer, in Gemäßheir Meiner Order vom 12ten# April 1822. geführten Disziplinar-Untersuchung nicht mit der Amtsentlassung, sondern nur mit einer Strafversetzung zu ahnden seyn würde, wenn letztere wegen höheren Alters, oder, wegen sonst verminderter Diensifahig= keit des zu Versetzenden nach Ihrem pflichtmäßigen Ermessen für nicht anwendbar zu erachten ist, statt der Strafversetzung, deren unfreiwillige Emeritirung, oder Pensionirung mit einem nach dem Grade ihrer Verschuldung abzumessenden ge- ringeren Emeritengehalte, oder Pensionsbetrage, als denselben außerdem gebühren würde, von Ihnen festgesetzt werden soll. Sie haben diese Anordnung durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 27 sten April 1830. Friedrich Wilhelm. An den Staatsminister Freiherrn v. Altenstei Jabrgang 1830. — (No. 1248.— 120.) N No. 1249.) (Ausgegeben zu Berlin den 1 8ten Juni 1830.)