— 117 — Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. No. 106.— (No. 1262.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7ten August 1830., die Ermagigung der im Tarife vom 24 sten Juli 1828. festgesetzten Schiffahrts-Abgabe auf der Wasserstraße zwischen der Elbe und Oder für die unbeladenen Kähne, und deren Anwendung auf die kleinern Wasserstraßen im Bezirke der Regierung A zu Potsdam betreffend. uf Ihren Bericht vom 3ten v. M. will Ich, zur Erleichterung des Verkehrs, die Schiffahrts-Abgabe auf den Wasserstraßen zwischen der Elbe und Oder für die unbeladenen Kähne auf den sechsten Theil der Abgaben, welche durch den Tarif vom 24 sten Juli 1828. für die beladenen Kähne feslgesetzt sind, hierdurch ermäßigen, und zugleich nach Ihren Anträgen genehmigen, daß der Tarif vom 24sten Juli 1828. mit vorstehender Abänderung auch auf den kleinern Wasser- straßen im Bezirke der Regierung zu Potsdam, unter nachfolgenden näheren Bestimmungen, eingeführt werde. I. Die bisher auf dem Ruppiner und Templiner Kanal, nach ülteren Verordnungen, für die Staatskassen erhobenen Abgaben an Wasserzöllen, an Schleusen= und Schleusen-Aufzugs-, an Kahn-, an Mannschafts= und Statte- Geldern, oder unter welchen andern Benennungen sie enkrichtet worden, sollen abgeschafft und nicht mehr erhoben, dagegen aber künftig Schiffahrts-Abgaben nach dem Tarife vom 24 sten Juli 1828. entrichtet werden, und zwar für die Schiffahrt und Flösserei a) im Ruppiner Kanal, so oft die Thiergarten-Schleuse bei Oranienburg, b) im Templiner Kanal, so oft die Kannenberger Schleuse passirt wird. II. Die Schleusen-Abgabe, welche auf der obern Havel bei den Strom- Schleusen zu Bredereiche und Zehdenick, nach den Bestimmungen der Verordnung wegen Aufhebung der Wasserbinnenzölle vom 1 11en Juni 1816., bisher entrichtet wurde, soll künftig nicht mehr, sondern an deren Statt eine Schiffahrts-Abgabe nach dem Tarife vom 24 sten Juli 1828. und zwar so oft erhoben werden, als die Schleuse bei Zehdenick passirt wird. III. Folgende für die Benutzung von Schiffahrts= und Flösserei-Anlagen bisher bestandene Abgaben werden ganz erlassen: 1) die Abgabe für die Schiffahrt und Flösserei innerhalb des Werbelliner Kanals, 2) die Rhinfluß= und Schleusengelder, welche in Alt-Ruppin, und Jabrgang 1830. — (No. 1207— 1253.) u 3) die