— — Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. No. 3. (No. 1338.) Verordnung, wegen der nach dem Gesetze vom 27sten Marg 1824., die Anordnung der Provinzialstände im Großherzogthum Posen betreffend, vorbehaltenen Bestimmungen. Vom 15ten Dezember 1830. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen r. w. haben über die einer besondern Verordnung vorbehaltenen näheren Festsetzungen einiger in Unserm Gesetze vom 27sten März 1824., wegen Anordnung der Prvinzialstände im Großherzogthum Posen, enthaltenen Vorschriften die gutacht- lichen Vorschläge Unserer getreuen Stände vernommen und ertheilen nunmehro darüber die nachstehenden besondern Bestimmungen: Artikel I. Nachdem Wir dem von dem Grafen Athanasius von Raczynski gestifteten Majorate in Verbindung mit den künftig noch zu stiftenden Majoraten eine Kollektivstimme im ersten Stande verliehen haben, besieht nunmehr dieser Stand: a) aus dem Fürsten von Thurn und Taxis, wegen des Fürstenthums Krotoszyn; b) aus dem Fürsten von Sulkowski, wegen seines Familien-Majorats Reisen; c) aus den Besitzern der zu einer Kollektivstimme zu vereinigenden Majorate, welche Sti me einstweilen, und bis zu Errichtung anderer Seiftungen dieser Art, der Graf Athanasius von Raczynski allein zu führen hat; d) aus der Ritterschaft. Jabhrgang 1832. — (No. 4338.) C Art. II. (Ausgegeben zu Berlin den 14ten Februar 1832.)