Gesetz-Sammlung fuͤr die Koͤniglichen Preußischen Staaten. — No. ñ. — (No. 1343.) Allerhöchste Kabinetsorder vom öten Februar 1832., enthaltend die Bestaͤtigung der Instruktion über das in Betreff der aslatischen Cholera, in allen Pro- vinzen des Preußischen Staats zu beobachtende Verfahren. D. Erfahrungen, welche über die asiatische Cholera, seit ihrer Erscheinung, in den davon betroffenen Provinzen der Monarchie gesammelt sind, haben zu Resultaten geführt, die theils eine Aufhebung, theils eine erweiterte Beschränkung der Maaß- regeln begründen, welche vor und bei dem Ausbruche der Krankheit eingeleitek, und unter mehrern, später verfügten Modisikationen bisher in Anwendung gebracht worden sind. Ich habe in Folge dieser Erfahrungen, durch die von Mir angeordnete Immediat-Kommission, über das fernerhin zu beobachtende Verfahren, diejenige Instruktion ausarbeiten lassen und genehmigt, welche das Staatsministerium anliegend empfängt, und Ich will, daß, abgesehen von allen entgegenstehenden Ansichten der Aerzte über die zur Zeit noch unerforschte Natur der Krankheit, den Vorschriften dieser unterm 31sten v. M. von dem Chef der Immediat- Kommission vollzogenen Instruktion von Seiten sämmtlicher Behörden und aller Einwohner des Staats pünktlich und bei Vermeidung der gesetzlichen Ahndung nachgelebt werde, weshalb Ich hierdurch noch besonders festsetze: 1) Wider öffentliche Beamte, welche bei Ausführung und Anwendung der Justruktion den Anordnungen derselben vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit entgegen handeln, wird nach den wegen Uebertretung der Amtspflichten vorgeschriebenen Untersuchungsformen und Strafbestimmungen verfahren. Einschwärzungen von Gegenständen, deren Einfuhr aus dem Auslande durch §F. 23. der Instruktion untersagt ist, werden nach Maaßgabe der Vorschriften im F. 111. der Zoll= und Verbrauchssteuer-Ordnung vom 26 ten Mai 1818. bestraft. Anderweitige Vergehungen gegen die Fesisetzungen der Instruktion sollen als Uebertretung eines Polizeigesetzes zur Untersuchung und Bestrafung gezogen, und in der Regel mit einer Geldbuße von 10 Rthlr. oder 14tägigem Jahrgang 1832. — (No. 1343.) G Ge- 2 3 (Ausgegeben zu Berlin den 2ten März 1832.)