— 181 — Gesetz Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. No. 16. (No. 1370.) Allerhächste Kabinetsorder vom Aten d. M., die, die Städte-Ordnung vom 19ten November 1808. ergänzenden und erlduternden Bestimmungen betreffend. S Jch habe die mit Ihrem Berichte vom 26sten Mai c. Mir eingereichte Zusam- menstellung der nachträglichen Bestimmungen, durch welche die Städte-Ordnung vom 19ten November 1808. seit ihrer Bekanntmachung ergänzt und erläutert worden, genchmigt, auch diesen Bestimmungen, in soweit sie auf Verfügungen des Ministerii beruhen, Meine Bestätigung ertheilt, und autorisire Sie, die hiebei zurückfolgende Zusammenstiellung sammt gegenwärtiger Order durch die Gesetz- Sammlung bekannt zu machen. Ich billige übrigens, daß Sie die blos regle- mentarischen Verfügungen des Ministerül und solche, durch welche die Zweifel der Behörden über die Auslegung und Anwendung des Gesetzes in einzelnen Fällen beseitigt worden, nicht in die Zusammenstellung aufgenommen haben, da die Minisierien zum Erlasse solcher Verfügungen, welche das Gesetz nicht ändern, oder nicht eine gesetzliche Deklaration enhalten, ohne besondere Autorisation befugt sind. Berlin, den 4ten Juli 1832. Friedrich Wilhelm. An den Staats= und Minister des Innern und der Polizei Frh. v. Brenn. Jahrgang 1832. — (No. Dd 3 I-O (Ausgegeben zu Berlin den Zten August 1832.)