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        Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
1832. 
  
Enthält 
die Verordnungen vom 4ten Januar bis zum 18ten Rovember 1832., 
nebst 10 Verordnungen aus den Jahren 1828., 1830. und 1831. 
(Von Nr. 1331. bis Nr. 1401.) 
Nr. 1. bie ine. 22. 
  
Berlin, 
zu haben im vereinigten Gesetzsammlungs-Debits= und Zeilungs-Komtoir.
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        Chronologische Uebersicht 
der in der Gesetz-Sammlung fuͤr die Koͤniglichen Preußischen Staaten 
vom Jahre 1832. 
enthaltenen Verordnungen. 
  
Datum 
des 
Gesetzesꝛc. 
Ausgege- 
ben zu 
Berlin. 
Inhalt. 
Xr. 
des 
Stuͤcks. 
Seite. 
  
1828. 
7. Oktbr. 
1830. 
12. Januar. 
15. Dezbr. 
1831. 
13. April. 
20. 
9. Juli. 
12. Novbr. 
1. Dezbr. 
17. — 
18. 
1832. 
4. Januar. 
10. 
1832. 
25. Febr. 
26. 
2. Febr. 
14. Januar. 
14. 
2. Febr. 
14. Januar. 
2. Febr. 
. 
  
  
Die Stelle einer mit der Großherzoglich-Hessi- 
schen Regierung erneuerten Militair-Durch- 
marsch= und Ekappen-Konvention vertretende 
Ministerial-Erklárung. 
DOesgleichen wegen der mit der Großherzoglich= 
Sachsen-Weimar-Eisenachschen Regierung 
erneuerten Militair-Durchmarsch= und Ekappen= 
Komvention. 
Verordnung, wegen der nach dem Gesetze vom 
27'sten März 1824., die Anordnung der Pro- 
vinzialstände im Großherzogthum Posen 
betreffend, vorbehaltenen Bestimmungen. 
Allerhöchste Kabinetsorder, über die Einführung der 
Städtcordnung vom 19.Novbr. 1808. in den zum 
provinzialsiändischen Verbande des Königreichs 
Preußen gehörenden Städten, woselbst e noch 
nicht cingeführt worden. 
Allerhächste Kabinetsorder, über die Einführung der 
Städteordnung vom 19. Novbr. 1808. in den zum 
provinzialständischen Verbande des Herzogthums 
Schlesien, der Grasschaft Glatz und des preuß. 
Markgrafth. Oberlausitz gehörenden Städten. 
Allerhächste Kabinetsorder, wegen des durch die 
Regierung in Coblenz zu erlassenden öffentlichen 
MuMr ebots der Anhruchsberechtigten auf die 
Poscher Dingtagsbesitzungen. 
Tarif, nach welchem das Brückengeld bei den 
Bartsch-Brücken zu Rützen zu erheben ist. 
Allerhchste Kabinctsorder, betreffend die Aller- 
höchsten Bestimmungen hinsichtlich der Abpfän= 
dung baarer Gelder gegen Civilbeamte, so wie 
gegen Offiziere und M#airbrame ingleichen 
wegen deren Anwendung auf die Pensionen der 
Offiziere, der Militair= und Eivilbeamten. 
Allerhöchsie Kabinetsorder, wegen Erweiterung der 
von der Direktion der Sec-Assekuranz-Kom- 
pagnie zu Stettin auszustellenden Vollmacht. 
Gesetz, über Präblusion fiskalischer Ansprüche in 
der Rheinprovinz. 
Allerhöchste Kabinetsorder, wegen Einführung der 
revidirten Städtcordnung in der Stadt Posen. 
Ministerial-Bekanntmachung über die mit der 
Großherzogl. Hess ches Regierung erneuerte 
Militair-Durchmarsch= u. Etappen-Konvention. 
  
  
1338 
1349 
1334 
1331 
1332 
  
17 30 
30)—40 
9 — 1 
A 
6 
3 
— 
r- 
17—30
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        IV 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1832. 
  
Datum 
des 
Gesetzesrc. 
Ausgege- 
ben zu 
Berlin. 
Inhal t. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes. 
Seite. 
  
1832. 
10. Januar. 
5. Febr. 
8. März. 
1832. 
25. Febr. 
14. — 
14. Febr. 
3. März. 
13. — 
9. April. 
3. Maͤrz. 
8. Mai. 
3. Maͤtz. 
3. — 
9. April. 
  
  
Minist. Bekanntmachung über die mit der Großh. 
Sachsen-Weimar-Eisenachschen Regicrung 
erneuerte Milit. Durchmarsch= u. Etappen-Konv. 
Deklaration der 10 und 18. des Gesetzes vom 
2#sten April 1825., wegen der den Grundbesitz 
betreffenden Rechtsverhältnisse 2c. in den Lan- 
destheilen des vormal. Königr. Westphalen. 
Anhang zur Erweiterungs-Urkunde für die König- 
lichen Prcußischen Orden und Ehrenzeichen 
vom 18ten Januar 1810. 
Instruktion über das in Betreff der asiatischen 
holera, in allen Provinzen des Preußischen 
Staats zu beobachtende Verfahren. 
Anweisung zum Desinfektions-Verfahren in der- 
selben Angelegenheit. 
Allerhöchste Kabinetsorder, enthaltend die Bestäti- 
gung der Instruktion über das in Betreff der 
asiakischen Cholera, in allen Provinzen des 
Preußischen Staats zu beobachtende Verfahren. 
Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend die Ernen- 
nung des wirklichen Geheimen Raths v. Kamptz 
und des Ober-Landesgerichts-Vice-Präsidenten 
Mühler in Breslau, zu Justizministern. 
Allerhöchste Kabinetsorder, wegen Regulirung des 
Kautionswesens für die Staaks-, Kassen- 
und Magazin-Beamten. 
Königl. Preuß. Militair-Kirchen-Ordnung. 
Uebereinkunft zwischen der Königlich-Preußischen 
und der Herzogl. Sachsen -Altenburgischen 
Reierung, wegen der gegenseitigen Gerichts- 
barkeits-Verhälknisse. 
Deklaration des F. 30. des Gewerbe-Steuergesetzes 
vom Zten November 1810. 
Allerhöchste Kabinetsorder, wegen Bekanntmachung 
der von der deutschen Bundes-Versammlung 
gefaßten Beschlüsse über die, den vormals 
reichsständischen Fürstlichen und Gräflichen 
Hüäusern beizulegenden Titel. 
Allerhöchste Kabinetsorder, womit der Haupt- 
inanz-Etat für das Jahr 1832. publizirt wird. 
Allgemeiner Etat der Staats-Einnahmen und 
Ausgaben für das Jahr 1832. 
Allerhöchste Kabinetsorder, über das Verfahren bei 
Einführung der Städte-Ordnung vom 19#ten 
November 1808. in den mit derselben noch nicht 
versehenen Städten des Königreichs Preußen 
und in den Städten des Herzogth. Schlesten, 
der Grafschaft Glaz und des Preußischen Mark- 
rasthums Oberlausitz. 
Allerh. Kabinetsorder, über die Verpflichtung zur 
Wegrdumung des Schnees von den Kunststraßen. 
  
  
□ 
E□# 
dd 
  
1342 
1343 
nl.) 
besgl. 
1343 
1340 
1344 
1347· 
1348 
1345 
1355 
1346 
1346 
(Anl.) 
1351 
30—40 
43—55 
56—60 
41 
15 
61 
69—104 
105—114 
64 
120 
119
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        Cbronologische Uebersicht des Jahrganges 1832. 
  
Datum 
des 
Gesetzesꝛc. 
Ausgege- 
ben zu 
Berlin. 
Inhalt. 
Xr. 
des 
Stuͤcks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes. 
Seite. 
  
1832. 
17. März. 
31. — 
7. April. 
14. — 
17. — 
31. — 
31. — 
45. Juni. 
1832. 
44. April. 
30. Juni. 
14. April. 
20. Juli. 
7. Juni. 
23. Juli. 
  
  
Börsen-Ordnung für die Korporation der Kauf- 
mannschaft zu Stettin. 
Allerhöchste Kabinetsorder, die revidirte Mepßord- 
nung für die Messen zu Frankfurt a. d. O. betr. 
Allerhschste Kabinetsorder, wegen anderweitiger 
Verlängerung der Anmelt 
kommißt- Anwarter in den Landestheilen des 
#rmaligen Großherzogthums Berg bis zum 
30 sten April 1834. 
Allerhöchste Kabinetsorder, wegen Anwendbarkeit 
der &amp;K. 48. bis 506. Tit. 30. Th. 1. der Allgem. 
Gerichtsordnung auf alle Arten von Assekuranzen. 
Allerhöchste Kabinetsorder, wegen Abdnderung der 
Bestimmungen im §. 5. lit. a. u. b. des Stem- 
pelgesetzes vom 7ten März 1822. 
Gkühren Tonr für die Superintendenten der 
Provinz Sachsen. 
Bekanntmachung, wegen der von der deutschen 
Bundesversammlung gefaßten Beschlüsse über 
die, den vormals reichsständischen Fürkt- 
lichen u. Grdflichen Häaäusern beizulegenden Titel. 
Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend die Besol- 
dungs = Jahlung an solche städtische Beamte, 
welche wegen eröffneten Konkurses oder verfügter 
Kuratel von ihrer Amtsverwaltung fuspendirt 
sind. 
Allerhoͤchste Kabinetsorder, wodurch der F. 404. 
des Anhanges zur Allgemeinen. Gerichtsordnung, 
die Nachgebote bei Subhastationen betreffend, 
aufgehoben wird. » · 
GebükenscakiffükdieKöniglIchsPteußtschen 
Konsulate. 
Allerhoͤchste Kabinetsorder, betreffend die Anwen- 
des Gesetzes vom 11ten Juli 1822. über 
die Heranziehung der Staatsdiener zu den Ge- 
meinelasten, auf stddtische, landschaftliche und 
andere, nach der Bezeichnung des Landrechts 
S. 69. Tit. X. Pars II., als mittelbare Staats- 
diener zu betrachtende Beamte. 
Vertrag zwischen Preutzen und Anhalt-Bern- 
burg, den Beitritt des letztern zu dem, zwischen 
Preußen, Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, 
wegen ge rWinfrr Aufhebung des Elbzolles un- 
term 5 uli 1888. geschlossenen Vertrage, betr. 
Ministerial-Bekanntmachung, dieselbe Angelegen- 
heit betreffend. 
Rcoidirte Meßordnung für die Messen zu 
rankfurt a. d. O. 
Publikations-Patent, die Deklaration der Arti- 
kel IX. und XVIII. der allgemeinen Bundes- 
Kartel-Konvention v. 10. Febr. 1831. betr. 
dungsfrist für die Fidei- 
  
13 
10 
11 
11 
10 
14 
12 
12 
  
1357 
1358 
1355 
(Ant.) 
1364 
1361 
1362 
1362 
1363 
(Anl.) 
1368 
137 
138 
129-133 
142 
143 
173 
145 
145 
148 
149—172 
177
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        VI 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1832. 
  
Datum 
des 
Gesetzes# 
Ausgege- 
ben zu 
Berlin. 
Iih a It. 
Nr. 
des 
Stuͤcks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes. 
Seite. 
  
1832. 
16. Juni. 
19. — 
4. Juli. 
— 
vZ 
  
1832. 
20. Juli. 
23. — 
20. Oktbr. 
20. Juli. 
3. August. 
20. Juli. 
21. August. 
20. Oktbr. 
3. August. 
  
Bekanntmachung des Hebühren-Karis, s die 
Koͤnigl. Munß. Konsulate v. 10. Mal 1832. 
Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend die Anwend- 
barkeit der Bestimmungen des Allgemeinen Land- 
44 
15 
rechts, uͤber die privilegirte Form der Testamente 
bei ansteckenden Krankheiten, in der Provinz 
Neu-Vorpommern. 
Beschlüsse der deutschen Bundesversammlung 
zur Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung und 
Ruhe im deutschen Bunde. 
Allerhöochste Kabinetsorder, wegen des Gerichts- 
standes minderichhriger oder großjähriger, noch 
unter vaterlicher Gewalt stehender Pesomn 
welche sich im Dienste Anderer befinden, so wie 
dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungsdiener, 
Kunsigehülsen Hand= und Fabrik-Arbeiter. 
Allerhoͤchste abinetsorder, wodurch des Königs 
Mojestat der Stadt Königsbers in der Neu- 
mark, auf deren Antrag, ie revidirte Staädte- 
ordnung vom 17ten Mürz 1831., an die Stelle 
der Stäadtcordnung vom 19ten November 1808., 
zu verleihen Heruhet haben. 
Allerhächste Kabinetsorder, die, die Städteord- 
nung vom 19ten November 1808. ergänzenden 
und erlduternden Bestimmungen betreßend. 
Allerhöchste Kabinetsorder, berueßend die Auslegung 
des K. 140. Tit. 24. der Prozessordnung, über die 
Dauer der Verhaftung eines Schuldgefangenen. 
Allerhöchste Kabinetsorder, die gesetzlichen Festtage 
in der Rheinprovinz betreffend. 
Beschlüsse der deutschen Bundesversammlung 
über die Maßregeln zur Aufrechthaltung der gesetz- 
lichen Ordnung u. Ruhe in Deutschland. 
Jusammenstellung der nachtraglichen Bestimmun- 
en, durch welche die Städteordnung vom 
O#ten Novbr. 1808. seit ihrer Bekanntmachung 
ergauinzt und erldutert worden. 
Allerhöchste Kabinetsorder, wegen Verleihung der 
Städtcordnung vom 17ten N## 1831. an die 
Städte Rawicz und Fraustadt. 
Allerhöchste Kabinetsorder, den Geschdftsbetrieb des 
Geheimen Ober-Tribunals und die Auöferti= 
ung der Revisions-Erkenntnisse mit den Ent- 
sheungs ründen betreffend. 
r*m bekreffend die Laudemien 2c. von Rustikal- 
14 len in Schlesien. 
Allerhöchste Kabinctsorder, betreffend die Bestra- 
fung des Diebstahls an Sachen die nicht unter 
genauer Aufsicht und Verwahrung gehalten wer- 
den können. 
  
14 
14 
16 
14 
17 
20 
16 
16 
16 
16 
16 
  
1364 
1369 
1393 
1366 
1370 
1367 
1376 
1392 
1370 
(Ank) 
1371 
1372 
1373 
1374 
  
  
176 
181 
176 
197 
210—221 
182—191 
191 
102 
194 
195
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        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1832. 
VII 
  
Datum 
des 
Gesetzes ic. 
Ausgege- 
ben zu 
Berlin. 
Inhal t. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes. 
Seite. 
  
1832 
22. Juli. 
77. 
11. 
11. 
1832. 
3. August. 
21. — 
21. 
30. 
11. Septbr. 
11. 
11. 
30. August. 
11. Septbr. 
21. August. 
30. 
11. Septbr. 
20. Okkbr. 
  
  
Allerhschste Kabinetsorder, betreffend die Appella- 
tions-Summen in dem oftrheinischen Theile 
des Regierungsbezirks Coblenz. 
Allerhöchste Kabinetsorder, die Einführung der revi- 
dirten Städtcordnung in der Stadt Wendisch- 
Buchholz, im Reg gsbezirke P „betr. 
Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend die Vertre- 
tung der Gemeinden des Herzogthums West- 
phalen vor Gericht. 
Allerhöchste Kabinetsorder, wonach die Bestimmun- 
gen des F. 2. des Gesetzes v. 23sten März 1828., 
wegen der, in dem zum vormaligen Großherzog- 
thume Berg gehörig gewesenen bandestheile vor 
Einführung der franzssischen Gesetze bestande- 
nen Fideicommisse, auch auf Erbtheilungen ange- 
wandt werden sollen. 
Verordnung, wegen Aufhebung der Geschlechtsvor- 
mundschaft in einigen Tn# der Neumark. 
Allechdeh e Kabinetsorder, betreffend die Einstel- 
lung bei einer Festungs-Straf-Abtheilung. 
Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend die Aus- 
setzung der Untersuchungen und Erkenntnisse 
wider einberufene Landwehrmänner oder zur 
Kriegsreserve gehörige Soldaten. 
Allerhöchste Kabinetsorder, wegen Bestrafung der 
Diebsltaͤhle an pfdch- Zug- und Lastthleren, 
ingleichen an Nutzvieh. 
Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend die Anwen- 
dung der neuern Münzbestimmungen auf Jah= 
lungen, die in fremden Münzsorten stipulirt 
worden find. 
Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend das Rekurs- 
verfahren hegen Erkenntnisse der Untergerichte 
in Bagatellsachen. 
Verordnung, betreffend die Bestimmungen des 
Edikts vom 18. April 1792. g. XVIII. Nr. 15. 
Lit. 2 —i. in Bezug auf die Geldentschädigun= 
gen für zum Chaussecbau abgetretenen Grund 
und Boden. 
Allerhachste Kabineksorder, wegen Anwendung der 
Strafgesetze über Amtsvergehen und Verbrechen, 
ohne Unterschied, ob der betreffende Beamte 
einen Amtseid geleistet hat oder nicht. çl 
Regulativ über die Vertheilung der Geschafte bei 
dem Tribunal des Königreichs Preußen und 
dem Oberlandesgerichte zu Königsberg. 
Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend die Aufhe- 
ung der Konsense und Konfirmationen der behns- 
kurien zu Zessionen oder Verpfändungen von 
Lehnshypotheken im Herzogthume Sachsen. 
  
  
  
17 
17 
18 
19 
19 
19 
18. 
19 
17 
18 
19 
  
1375 
1377 
1378 
1380 
1385 
1386 
1381 
1387 
1379 
1382 
1383 
1388 
1389 
196 
198 
201 
205 
205 
207 
199 
20 
208—212 
213
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        VIII 
  
Datum 
Gesetzes ic. 
Ausgege- 
ben zu 
Berlin. 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1832. 
Inhal t. 
Nr. 
des 
Stuͤcks. 
Xr. 
des Ge- 
setzes. 
Seite. 
  
1832. 
22. August. 
31. — 
3. Septbr. 
24. — 
45. Oktbr. 
30. — 
31. — 
11. Novbr. 
18. — 
  
1832. 
22. Novbr. 
20. Oktbr. 
20. — 
22. Nopbr. 
20. Obbr. 
20. — 
22. Nopbr. 
31. Dezbr. 
31. — 
Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend den Vorbe- 
halt der Rechte der Anwarter bei Fldeikom= 
missen der adeligen Gerichtsherren im Herzog- 
thume Westphalen. 
Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend den Denun- 
zianten-Antheil von Geldstrafen wegen Chaussee- 
Polizeivergehen, und die Anwendung der mit 
dem Chausseegeld-Tarif vom 28sten April 1828. 
rubühzirten Strosbellimmungen auf alle öffent- 
iche chaussirte Wege. 
Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend das Aufhören 
des der ostpreuß. Landschaft bisher bewilligten 
Kopital-Indults, so wie die Erhöhung des Quit- 
tungsgroschens, behufs der Bildung eines Til- 
ungsfonds. 
Allerhöchste Kabinetsorder, die Arrest-Anlage auf 
den abzugsfähigen Gehaltstheil der in der 
Rheinprovinz befindlichen Militairpersonen, 
betreffend. 
Publikations-Patenk, betressend die Beschlüsse der 
deutschen Bundesversammlung v. ö. Juli 
1832., über die Maßregeln zur Aufrechthaltung 
der gesetzlichen Ordnung u. Ruhe in Deutschland. 
Desgl., betreffend die Beschlüsse derselben vom 28. 
Juni 1832., zur Aufrechthaltung der gesetzlichen 
Ordnung und Ruhe im deutschen Bunde. 
Allerhöchste Kabinetsorder, die Verlängerung des 
Praklusio-Termins zur Wwickelung den itern 
Brand-Entschädigungswesens im Großherzog- 
thume Posen, betreffend. 
Allerhöchste Kabinetsorder, wonach die steuerfreie 
Einführung von Weizen= und Roggenmehl in 
Quantitäten über einen Zentner, auf Versen- 
dungsscheine aus einer steuerpflichtigen Stadt 
in die andere, nicht weiter zuzulassen rc. 
Verordnung, vie Feststellung der Bezirke der Hypothe- 
kenämter zu Trier, Saarbrück u. Prüm, betr. 
Allerhöchste Kabinetsorder, die Ab#nderung des 
2 1165. des rheinischen Handelsgesetzbuchs, 
e 
etreffend. 
Extrakt Allerhoͤchster Kabinetsorder, die Verleihung 
der revidirten Städteordnung an die Städte 
Minden und Herford betreffend. 
Allerhschste Kabinctsorder, die auf preußischen nach 
andern Weltthellen segelnden Schiffen, ihre Mili- 
tairpflicht ableistenden Mannschaften betreffend. 
  
  
21 
21 
21 
21 
21 
  
  
1390 
1391 
1395 
1392 
1393 
1399 
1400 
1401 
214 
* 
— 
E# 
216—221 
221—224
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        — 1. — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
No. 4.— 
  
(No. 1331.) 
Tarifs, 
nach welchem das Brückengeld bei den Bartsch-Brücken zu Rüßen zu erheben ist. 
(Vom 12ten November 1831.) 
  
E. wird entrichtet: 
1) Vom Fuhrwerke: 
a) vom beladenen, für jedes Zugthirr 9- Pfennige 
b) vom unbeladenen, fuͤr jedes Zugthier................. 
2) Von ledigen Pferden und Maulthieren, mit oder ohne Ks 
oder Last, von jden . . . 3 
3) Von einem Fußginer . .. 1 
4) Von einem Fußgänger mit einem Schubkarren oder Radwer. 3 
5) Von Ochsen, Kühen, Rindern, vom Stücckkee 3 
6) Von Schweinen, Schaafen, Ziegen, vom Stücke. .. 1 
Anmerkung. 
Ein Lastfuhrwerk wird für beladen angenommen, wenn, außer den Zube- 
brungen desselben und Futter für höchstens drei Tage, an andern Gegenständen 
mehr als die Ladung eines Schubkarrens, nämlich zwei Zentner, sich auf dem- 
selben befindet. 
Befreiungen. 
Brückengeld wird nicht erhoben: 
1) Von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
Hauses angehbren; 
2) vom Armee-Fuhrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair 
auf dem Marsch bei sich führt; 
5) von öffentlichen Beamten auf Dienstreisen; 
Jahrgang 1832. — (No. 1331 —1333.) 4) von 
(Ausgegeben zu Berlin den 14Aten Januar 1832.)
        <pb n="10" />
        — 2 — 
4 
von öffentlichen Kouriers, imgleichen von ordinatren Reit-, Kariol-, Fahr- 
und Schnellposten; 
5) von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Regierung geschehen; 
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfsfuhren, imgleichen von 
Armen= und Arrestanten-Fuhren; · 
7) von Kirchen= und Leichenfuhren; 
8) von Fuhrwerken, welche der Herrschaft und den Orts-Einwohnern gehören. 
Gegeben Berlin, den 12ten November 1831. 
(L. S. Friedrich Wilhelm. 
v. Schuckmann. Maassen. 
  
CNo. 1332.) Allerhschste Kabinetsorder vom 11len Dezember 1831., betreffend die 
Allerhöchsien Bestimmungen hinsichtlich der Abpfändung baarer Gelder 
gegen Civilbeamte, so wie Offiziere und Militair-Beamte, ingleichen 
wegen deren Anwendung auf die Pensionen der Offiziere, der Militair= und 
Civilbeamten. · 
D. Zweifel entstanden sind, ob Civilbeamte, so wie Offiziere und Militair- 
Beamte, wenn Exekutionen gegen sie verfuͤgt sind, gegen die Pfaͤndung des bei 
ihnen vorgefundenen baaren Geldes mit dem Einwande gehoͤrt werden muͤssen, 
daß dasselbe aus dem gesetzlich der Exekution nicht unterworfenen Theile ihres 
Dienst-Einkommens herrühre: so erkläre Ich, auf den Antrag des Justiz- 
Ministeriums und nach dem Gutachten des Staatsminisleriums, daß das bei 
solchen Schuldnern sich vorfindende baare Geld bis auf Höhe derjenigen Summe, 
welche dem Betrage des gesetzlich frei bleibenden Theils des Dienst-Einkommens 
für den Zeitraum von der Exekution bis zum nächsten Termin der Gehaltszahlung 
gleichkommt, der Auspfändung nicht unterworfen seyn soll. Auch auf die Pen- 
sionen der Offiziere, der Milfrair= und der Eivilbeamten, soll diese Bestimmung 
Anwendung finden, eine rückwirkende Kraft aber auf bereits vollzogene Aus- 
pfandungen ihr nicht beigelegt werden. Das Staatsministerium hat den gegen- 
wärtigen Erlaß durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, 
und das Justizministerium die Gerichkshöfe mit den elwa erforderlichen näheren 
Vorschriften zu versehen. 
Berlin, den 1 1ten Dezember 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
—““#ee 
An das Staatsminssterium. 
(No. 1233.)
        <pb n="11" />
        — 3 — 
(No. 1333.) Gesetz, über Präklusion siskalischer Ansprüche in der Rheinprovinz. Vom 
18ten Dezember 1831. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. #c 
haben auf den Antrag der Stände Unserer Rheinprovinz ihnen bereirs in dem 
Landtagsabschiede vom 15ten Juli 1829., die Feststellung eines Normal-Termins 
zum Schutze gegen Ansprüche des Fiskus aus der Zeit vor dem 1sten Januar 1815. 
herrührend, zugesichert, und ein deshalb zu erlassendes Gesetz verheißen. 
Diesem gemaß verordnen Wir auf den Beriche Unseres Staatsministeriums 
und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsrathes: 
S. 1. 
Gegen die Ansprüche des Fiskus soll in der Rheinprovinz ein Jeder 
geschützt seyn, welcher erweislich am 1sten Januar 1815. oder schon vor diesem 
Zeitpunkt eine Sache oder ein Recht, oder auch die Freiheit von einer Realberech= 
tigung ruhig besessen hat. 
Jedoch findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn gegen einen 
solchen Besitzer oder seine Rechtsvorfahren, wegen dieses Besitzes vor dem Schlusse 
des Jahres 1829. von Seiten des Fiskus geklagt worden. 
g. 2. 
Desgleichen sollen alle vor dem 1sten Januar 1815. entstandene Renten- 
oder Schuld-Forderungen des Fiskus, welche nach diesem Zeitpunkt bis zum 
Ende des Jahres 1829. weder von dem Fiskus eingeklagt, noch von den 
Schuldnern anerkannt worden sind, auch ferner nicht geltend gemacht werden. 
g. 3. 
Als Klage des Fiskus C(#. 1. und 2.) sfoll es bekrachtet werden, wenn 
auch nur eine Ladung oder ein Zahlungsbefehl ergangen, oder ein Beschlag 
gelegt, und das eine oder das andere gehörig zugestellt worden. 
S. 4. 
Durch dieses Gesetz erhält jedoch Niemand die Befugniß, seinen Besitztitel 
willkührlich zu verändern, und es können daher durch dasselbe diesenigen, welche 
am 1sten Januar 1815. nur pfandweise, wiederkauflich, als Erbzins, oder 
mit anderen rechtlichen Beschränkungen eine Sache oder Berechtigung besaßen, 
kein größeres Recht begründen. 
(No. 1338.) g. 5.
        <pb n="12" />
        —. 4 — 
-. S. 5. 
Es finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf das verheimlichte 
Staatsgut Anwendung, was nach der Kabinetsorder vom 23sten Mai 1818., wenn 
es entdeckt werden möchte, den Ortskirchen überlassen werden sollte, worunter 
auch das von aufgehobenen geistlichen Korporationen oder Stiftungen herrährende 
Gut begriffen ist. 
C. 6. 
Auf Hoheitsrechte und die daraus entspringenden Ansprüche des Fiskus 
findet das gegenwänige Gesetz keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Infsiegel. 
Gegeben Berlin, den 181en Dezember 1831. 
(L. S) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog von Mecklenburg. 
Maassen. Frh. v. Brenn. v. Kamptz. 
Beglaubigt: 
Friese.
        <pb n="13" />
        Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
  
No. 2— 
  
[o. 1334.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 9ten Juli 1831., wegen des durch die Regierung 
in Coblenz zu erlassenden öffentlichen Aufgebots der Anspruchsberechtigten 
auf die Polcher Dingtagsbesitzungen. 
U. den in Ihrem Berichte vom 26ten Mai c. angezeigten Verhälnissen, 
autorisire Ich Sie, die unbekannten Interessenten, welche an die im Bezirke der 
Regierung zu Coblenz belegenen, aus der französischen Verwaltung in den Besik 
des diesseitigen Domainen-Fiskus übergegangenen Besitzungen des Polcher 
Dingtages aus irgend einem Rechtsverhältnisse einen Anspruch zu haben ver- 
meinen, vermittelst eines durch die Regierung zu Coblenz zu veranlassenden 
öffentlichen Aufgebots, innerhalb einer Frist von drei Monaten, zur Wahrnehmung 
und Ausführung ihres Rechts, unrer der Verwarmung der Praklusson mit ihren 
Ansprüchen an den Domainen-Fiskus, vorzuladen. 
Berlin, **r Iten Juli 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Finanzminister Maassen, und 
an das Justizministerium. 
Jabrgang 1832. (No. 1334 — 1335.) B (Xo. 1335.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 2ten Februar 1832.)
        <pb n="14" />
        — 6 — 
(o. 1335.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten Dezember 1831., wegen Erweiterung 
der von der Direktion der See-Assekuranz-Kompagnie zu Stettin auszu- 
N stellenden Vollmacht. 
ach Ihrem Antrage vom 25sten v. M. genehmige Ich die Erweiterung der 
Vollmacht, welche die Direktion der See-Assekuranz-Kompagnie zu Stettin für 
den Bevollmächtigten der Kompagnie, gemäß der zurückerfolgenden beglaubten 
Abschrift, der am 27sten März 1828. vollzogenen Vollmacht beschlossen hat, 
und autorisire Sie, das veränderte Formular durch die Gesetzsammlung zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 171ten Dezember 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An . 
benStaatsministetv.SchuckmanuunddaöJustizministerium. 
  
Formular der Vollmacht. 
Wir Endesunterschriebene, Interessenten der zu Stettin errichteten Preußischen 
See-Assekuranz-Kompagnie, geben hiemit und Kraft dieses völlige Macht und 
Gewalt für uns, unsere Erben und Erbnehmer, und die uns im Eigenthumsrechte 
der uns zugehörigen Aktien sukzediren möchten, an Herrn N. als Bevollmächtigten 
gedachter Kompagnie, die ihm vorkommenden Assekuranzen, nach bestem Gutdünken, 
im Namen unserer Kompagnie zu schließen, deßfalls die Policen im Namen der 
Preußischen See-Assekuranz-Kompagnie, unter Mitzeichnung eines Mitgliedes 
der Direkrion, zu Unterschreiben, die stipulirten Prämien einzukassiren, und über- 
haupt bei diesem Assekuranz-Geschäft alles dasjenige zu thun und zu verrichten, 
was sonst ein jeder Assekuradeur oder dessen Bevollmächtigter zur Vollziehung 
eines auf alle Weise gültigen Assekuranz-Kontrakts zu besorgen hat oder bewerk- 
stelligen würde; zugleich dehnen wir unsere Vollmacht für denselben dahin aus, 
in streitigen Fällen vor den Gerichten als Klager oder Beklagter aufzutreten, 
Anwälde zu bestellen, Arreste zu impetriren und zu relariren; Eide zu de= und 
zu referiren, sich zu vergleichen, Gelder zu empfangen und zu quittiren, Prozesse 
durch alle Instanzen zu führen, und überhaupt in den sich hierauf beziehenden 
Verhaältnissen alles zu verrichten, was die ihm übertragene Gewalt mit sich 
bringt und wir selbst verrichten könnten und würden. 
Wir versprechen und geloben zu dem Ende bemeldeten unsern Herrn 
Bevollmächtigten, nicht nur ihn selbst in allen nur möglichen Fällen ganz schadlos 
zu halten, sondern auch die von ihm, Namens der Kompagnie, geschlossenen 
Assekuranzen unverbrüchlich zu halten, und dafür, so weit das Kapital unserer 
Aktien reicht und dazu nöthig ist, einzustehen, alle sich etwa dabei ereignende 
Schaden,
        <pb n="15" />
        — 7 — 
Schäden, Havarien, Kosten oder wie es sonst Namen haben mag, mit den 
Fonds unserer Kompagnie zu tragen und zu bezahlen, auf alle Art und Weise 
nach Inhalt des Plans für die Folgen solcher Assekuranzen dem Assekurirten 
gerecht zu werden; wenn wider unser Vermuthen Sreitigkeiten darüber entstehen 
sollten, solche nach Maaßgabe des Plans dieser Kompagnie zu berichtigen, und 
überhaupt alles so genau zu erfüllen, als wenn wir die für uns gezeichneten 
Policen selbst unterschrieben hätten, bei Verpfändung des ganzen Belaufs unserer 
Aktien in mehr erwähnter Preußischer See-Assekuranz-Kompagnie und urkundlich 
umer unserer aller eigenhändigen Unterschrift. 
Wobei noch zu wissen, daß vorstehende Vollmacht in dem Falle, daß einer 
der Herren Direktoren der Preußischen See-Assekuranz-Kompagnie statt des 
obbenannten Bevollmächtigten die Assekuranzen schließen und die Policen unter- 
schreiben möchte, in allen Stücken, Punkten und Klauseln auf die unterzeichnen- 
den Herren Direktoren ertradirt und gerichtet seyn soll, dergestalt, daß also eine 
jede von zwei Direkkoren gezeichnete Police ihre völlige Gültigkeit hat. 
Stettin 2c. 
—“:r,——— 
(No. 1386.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4ten Januar 1832., wegen Einführung der 
revidirten St#bte= Ordnung in der Stadt Posen. 
* Meine Entschließung, wegen allgemeiner Einführung der Stadte- 
Ordnung im Großherzogthum Posen, noch bis dahin ausgesetzt bleiben muß, 
daß die dortigen Provinzialstände ihre Erklärung darüber abgegeben haben werden, 
so habe Ich doch der Stadt Posen, um derselben wegen des ruhigen und besonnenen 
Verbaltens, durch welches die Einwohner, sowohl während der Unruhen im 
Nachbarstaate, als unter den durch den Ausbruch der Cholera verursachten 
Drangsalen, den Anordnungen der obrigkeitlichen Behörden mit lobenswerther 
Bereitwilligkeit entgegen gekommen sind, einen besondern Beweis Meiner Gnade 
und Meines Vertrauens zu geben, die Städte-Ordnung vom 17ten März v. J. 
verliehen, und gemätz dem Vorbehalte im K. 85. derselben festgesetzt, daß der 
Vorsitz im Magistrat durch einen von Mir zu bestätigenden Ober-Burgermeister 
geführt werden soll. Diesen Befehl haben Sie durch die Gesetzsammlung bekannt 
machen zu lassen und darnach das Weitere zu verfügen. 
Berlin, den 4ten Januar 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsminister des Innern und der Polizei Freiherrn v. Brenn. 
  
(No. 4335 — 1337.) (No. 1337.)
        <pb n="16" />
        — 8 — 
(No 1337.) Anhang zur Erwelterungs-Urkunde für die Königlich -Preußischen Orden und 
Ehrenzeichen vom 18ten Januar 1810. D. d. den 22sten Jannar 1832. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ⁊c. x. 
haben es angemessen befunden, als einen Anhang zur Erweiterungs-Urkunde 
vom 18ten Januar 1810. anzuordnen und festzusetzen, daß bei Verleihung des 
rothen Adler-Ordens, die wegen des dadurch anerkanmen Verdienstes erfolgr, 
ohne allen Unterschied des Ranges der Personen oder anderer Rücksichten, vor- 
behältlich jedoch derjenigen Ausnahmen, die schon seither auf die erste und zweite 
Klasse ohne Eichenlaub Anwendung fanden, mit der vierten Klasse angefangen 
werden, und daß derjenige, welcher späterhin die dritte Klasse empfängt, die 
Insignien derselben mit einer Schleife von eben dem Bande, an welchem das 
Kreuz getragen wird, am Ringe befestigt, erhalkten soll. 
Doa hierdurch die Schleife der dritten Klasse an die Stelle des Eichenlaubes 
bei der ersten und zweiten tritt, so folgt hieraus, daß zukünftig nur der, welcher 
die dritte Klasse mit der Schleife gehabt, die zweite und erste mit Eichenlaub 
erhalten kann. 
Wir behalten Uns dieserhalb vor, den jetzigen Nittern der dritten Klasse, 
welche, den früheren Statuten gemäß, mit dieser Klasse angefangen haben, bei 
sich darbietender Veranlassung, als ein Anerkenntniß erneuerten Verdienstes, die 
Schleife noch besonders hinzuzufügen. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsleigenhändigen Unterschrift und Bei- 
drückung des Königlichen Insiegels. 
Geschehen und gegeben Berlin, den 22sten Januar 1832. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
        <pb n="17" />
        — — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 3. 
  
(No. 1338.) Verordnung, wegen der nach dem Gesetze vom 27sten Marg 1824., die 
Anordnung der Provinzialstände im Großherzogthum Posen betreffend, 
vorbehaltenen Bestimmungen. Vom 15ten Dezember 1830. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen r. w. 
haben über die einer besondern Verordnung vorbehaltenen näheren Festsetzungen 
einiger in Unserm Gesetze vom 27sten März 1824., wegen Anordnung der 
Prvinzialstände im Großherzogthum Posen, enthaltenen Vorschriften die gutacht- 
lichen Vorschläge Unserer getreuen Stände vernommen und ertheilen nunmehro 
darüber die nachstehenden besondern Bestimmungen: 
Artikel I. 
Nachdem Wir dem von dem Grafen Athanasius von Raczynski 
gestifteten Majorate in Verbindung mit den künftig noch zu stiftenden Majoraten 
eine Kollektivstimme im ersten Stande verliehen haben, besieht nunmehr dieser 
Stand: 
a) aus dem Fürsten von Thurn und Taxis, wegen des Fürstenthums 
Krotoszyn; 
b) aus dem Fürsten von Sulkowski, wegen seines Familien-Majorats 
Reisen; 
c) aus den Besitzern der zu einer Kollektivstimme zu vereinigenden Majorate, 
welche Sti me einstweilen, und bis zu Errichtung anderer Seiftungen 
dieser Art, der Graf Athanasius von Raczynski allein zu führen 
hat; 
d) aus der Ritterschaft. 
Jabhrgang 1832. — (No. 4338.) C Art. II. 
(Ausgegeben zu Berlin den 14ten Februar 1832.)
        <pb n="18" />
        Artikel II. 
Dit von ber Ritterschaft nach dem Gesetze vom 27ften Maͤrz 1824. zu 
bestellenden zwei und zwanzig Abgeordneten werden dergestalt vertheilt, daß zu 
waͤhlen hat: 
4 die Ritterschaft des lanbraͤthlichen Kreises Posen........ Abgeordneter 
2 ¾l " 2 Schrimm. ..... 
3 - 2 2 2- - Schroda 1 6 
4) - 2 - 2 * Wreschen ...... 1 " 
5) 2 2 * 2 " Pleschen .-* 1 - 
6) -N " 2 2 Abdelnau 1 " 
7P - 2 2 2 Ostrzeszow .1 " 
8) 2 - 2 2 * Krotosznn. 1 - 
9) 2 2 - 2 2 Kroͤben .... . . . 1 - 
10) - - 2 „ Fraustadt. 1 - 
11) - - - 2 Reosten.. . 1 " 
12) 2 2 2 : Samtrr 1 - 
13) - 2 „ Inowrackaw 1 " 
14) 2 - : Gnesen.. 1 r 
15) - - - anmi 1 - 
16)= - 2 2 Schubin. 1 " 
1 7) 2 2 2 2 Wirsitz. 1 - 
18) - 2 Birnbaum 1 I 
19) die Nitterschaft der kbrihmn Bomst und Meserih.. Abgeoren. 
20) Buk und Obornick 
21) 2 - Bromberg u. Mozilts 1 - 
22) 2 2 2 Czarnikau u. Chodziesen 1 " 
Artikel III. 
Von den dem Stande der Städte zugestandenen sechszehn Deputirten 
baben zu wählen: 
1) die Stadt YWosseern 2 Dermirte 
2) - Rawicz .............. .. - 
3) " dsssasasaseseseeeeIIII 1 - 
4) - -2 Fraustabt ..... ...................»..»....» 1 - 
5) - 2 Weseritz ... ... ........................ . ... 1 - 
6) 2 2 Bromberg . . ... 4 „ 
# ——————° 22 2 2 2 2 222 
7) R Gnesen 
8) die tleinen mit Virilstimmen nicht beheüigten S Städte in den 
Kreisen Birnbaum, Bomst und Meseritz. i-
        <pb n="19" />
        — 11 — 
in den teisen Obornik, Samter, Buk und Posen........ l Deputirte 
" z Wreschen, Schroda, Schrimm und Pesschen. 
1 "„ „"= „ Ostrzeszow, Adelnau und Krotossgnng n 
12) Fraustadt, Kröben und Kosten 1 
13) = Bromberg, Schubin und Wirsiitt 1 
14) 2 - Mogilno, Gnesen und Inowraclaw ....... 1 
15) Czarnikau, Chodziesen und Wongrowiecz. 1 
Artikel IV. 
Zur Wahl der vom Stande der Landgemeinden abzusendenden acht Abge- 
ordneten bestehen dieselben Wahlbezirke, welche Arktikel III. unter 8 bis 15 zur 
Wahl der Deputirten der mit Kollektioflimmen versehenen Städte geordnet wor- 
den sind. 
Artikel V. 
Im Stande der Ritterschaft sind, die sonstigen gesetzlichen Erfordernisse 
vorausgesetzt, wahlberechtigt und wähtbar die Besitzer derjenigen Güter, welche 
in den Hypothekenbüchern der Landgerichte zu Posen und Bromberg als Ritter= 
güter aufgeführt sind. Hierüber soll eine Matrikul angefertigt und Uns zur 
Vollziehung vorgelegt werden. 
Artikel VI. 
Die Landtagsfähigkeit eines Guts geht durch Zerstückelung verloren: 
aà) bei Gütern, welche 1000 Morgen und darunter enthalten, bei jeder Ver- 
minderung der Substlanz; 
b) bei größern Gütern, wenn sie bis auf weniger als 1000 Morgen verkleinert 
werden. Unter diesen 1000 Morgen, welche zur Erhaltung der Ritterguts- 
Qualität erforderlich sind, müssen wenigstens 500 Morgen urbaren Landes 
verbleiben. 
Artikel VII. 
Wenn im Hypothekenbuche mehrere vormals getrennt gewesene Güter auf 
einem Folio eingetragen sind, so behalten Wir Uns für den Fall der Trennung, 
wegen Beilegung der Ritterguts-Qualität an die einzelnen Theile, auf besondere 
Anzeige, Entschließung vor. 
Artikel VIII. 
Behufs der Wahlen der Landtags--Deputirten im Stande der Staͤdte ist 
zunächst, und bis zu anderweiter Bestimmung nach Regulirung des Kommmmal-= 
Wesens in denjenigen Stadten, welche Virilstimmen haben, nach der bei der 
ersten Wahl beobachteten Weise zu verfahren. 
In denjenigen Städten dagegen, welche nach Artikel HI. ad 8 — 15. zu 
Kollekriostimmen vereinigt sind, wählt die ölrgerschast auf je 150 von Christen 
[o.438) be-
        <pb n="20" />
        — 12 — 
bewohnte Feuerstellen einen Waͤhler, welcher, um waͤhlbar zu seyn, wenigstens 
ein Grundeigenthum von 300 Rthlr. an Werthe besitzen muß. 
Artikel IX. 
Bei denjenigen städtischen Grundbesitzern, welche aus der Klasse der städti- 
schen Gewerbetreibenden zu Landtags-Abgeordneten gewählt werden sollen, muß 
der Grundbesitz und das Gewerbe zusammen 
bei Staädten mit Virilstimmen einen Werth von 4000 Rthlr., 
bei den übrigen Städten einen Werth von 1500 Rthlr. 
haben. 
Der Betrieb des Ackerbaues auf slädtischen Grundslücken ist für ein stadti- 
sches Gewerbe zu achten. Die auf siähtischer Feldmark wohnenden Grund- 
Besitzer werden den städcischen gleichgestellt. 
Auch sollen sichbtische Grundbesitzer, die zum mindesten zehn Jahre lang 
ein stlädrisches Gewerbe betrieben, von demselben aber sich zurückgezogen haben, 
gleich den wirklichen Gewerbetreibenden wahlbar seyn. 
· Artikel X. 
Diejenigen laͤndlichen Grundeigenthuͤmer, welche das Wahlrecht ausuͤben 
GC. 12. des Gesetzes vom 27sten Maͤrz 1824.), sollen zum wenigsten ein laͤnd- 
liches Grundstuͤck von dreißig Magdeburger Morgen besitzen. 
Artikel XI. 
Ein Besitz von demselben Umfange wird auch fuͤr die Bezirkswaͤhler 
erfordert. · 
Artikel XII. » 
Behufs der Wahlen der Bezirkswaͤhler ist jeder landraͤthliche Kreis in 
drei Bezirke zu theilen, und von jedem derselben ein Bezirkswaͤhler zu ernennen. 
Artikel XIII. 
Als Deputirte der Landgemeinden selbst sind aber nur diejenigen waͤhlbar, 
welche ein laͤndliches Grundstuͤck von wenigstens sechszig Magdeburger Morgen 
besitzen. 
Artikel XIV. 
Zu den Wahlen der Abgeordneten der kollektivwählenden Städte und der 
Landgemeinden ist vom Landtags-Kommissarius eine möglichst in der Mitte jedes 
Wahlbezirks gelegene Stadt zu bestimmen, wobei jedoch zugleich auf Zugang- 
lichkeit des Wahlorts und auf das Vorhandenseyn eines schicklichen Lokals für 
die Wahlversammlung Rücksicht zu nehmen ist. Auch har derselbe denjenigen 
Landrath zu ernennen, welcher die Wahl zu leiten hat. A 
rt. XV.
        <pb n="21" />
        — 13 — 
Artikel XV. 
Damit die Landtags-Versammlungen immer möglichst vollzaͤhlig bleiben, 
sind fär jeden Landtags-Abgeordneten zwei Stellvertreter zu, wählen, von 
welchen derjenige zuerst einberufen wird, welcher die meisten Stimmen für sich 
gehabt hat. 
Der einberufene Stellvertreter bleibt, wenn ein Landtags-Abgeordneter 
bei der Eröffnung des Landtags bis zu Ablauf der ersten von diesem Zeitpunkte 
an laufenden Woche zu erscheinen behindert ist, für die ganze Dauer des Land- 
tags Mitglied desselben, der Abgeordnete geht aber unterdeß in die Stellung des 
ersten Stellvertreters über. 
Artikel XVI. 
Die Landtags-Abgeordneten der Ritterschaft, Staädte und Landgemeinden 
erhalten für jeden Tag drei Thaler täglicher Dicken und für jede Meile der Hi- 
und Rückreise Einen Thaler und zwanzig Silbergroschen an Reisegeldern. 
Artikel XVII. 
Jeder Wahlbezirk und jeder Stand hat abgesondert die Entschäbigung der 
von ihm gewählten Abgeordneten in sich aufzubringen. 
Auf die Rittergüter jedes Wahlbezirks werden diese Kosten nach der Grund- 
st#euer oder Ofiara vertheilt. 
Die mit Wirilstimmen versehenen Stä#dte decken die Kosten gleich andern 
Kommunal-Bedürfnissen. 
Auf die kollektivwählenden Stadte werden die Kosten für den Abgeordneten 
des Bezirks auf die einzelnen zum Bezirke gehdrigen Städte nach der Bevölkerung 
vertheilt. Der hiernach jeder Stadt zufallende Beitrag aber ist demnächst wie 
andere Kommunal-Bedürfnisse zu decken. 
Die Kosten für die Deputirten der Landgemeinden sind von sämmtlichen 
nicht zu der Ritterschaft oder den Stadten gehörenden Einsassen des Wahlbezirks 
nach dem Fuße der Klassensteuer aufzubringen. 
Artikel XVIII. 
Die allgemeinen Kosten des Landtags sind auf sämmtliche Mitglieder des 
Landtags gleichmäßig zu vertheilen, wobei der auf jeden Abgeordneten fallende 
Betrag von dem Bezirke und Stande gleich den Diäten und Reisekosten aufzu- 
bringen ist. 
Artikel XIX. 
Endlich beslimmen Wir zu Erluterung des Gesetzes vom 27 sien März 1824. 
SK. 5., 1, daß die Abtretung eines Grundstücks vom Vater an den Sohn bei 
Lebzeiten des Ersteren, und in der Ritterschaft die Sukzession der Seitenverwandten 
in einem Stamm= und Fideikommiß-Gute, welches von einem gemeinschaftlichen 
(No. 13389— 1339.) Stamm-
        <pb n="22" />
        Stammvater herrührt, der Vererbung in absleigender Linie gleich gehalten 
werden soll. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhandigen Unterschrift und Bel- 
drückung Unsers Königlichen Insiegels. 
Gegeben Berlin, den 15ten Dezember 1830. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Krenprinz. 
Frb. v. Alcenstein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum. v. Hake. 
Graf v. Bernstorff. Maassen. Frh. v. Brenn. 
  
Co. 1339.) Deklaration der &amp;. 17. und 18. des Gesetzes vom 2 sten April 1825., wegen 
der den Grundbesitz betreffenden Rechteverhältnisse 2c. in den Landeskheilen, 
welche vormals zum Königreiche Westphalen gehrt haben. Vom 15ten 
Januar 1832. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen #k. 2c. 
Um in den Landestheilen, welche vormals zum Königreiche Westphalen 
gehört haben, jedem erblichen Besitzer belasteter Grundstücke die Erwerbung des 
vollen Eigenthums sogleich möglich zu machen, verordnen Wir mittelst Erklarung 
der S#. 17. und 18. des Gesetzes vom 21 ten April 1825., auf den Antrag Unsers 
Staatsministerü und nach erstattetem Gutachten des Staatsraths, wie folgt: 
den Besitzern der in den 69. 15. und 55. des Gesetzes vom 21sten 
April 1825. (No. 938. der Gesetzsammlung) erwaͤhnten Grundstuͤcke 
soll das volle Eigenthum derselben nicht bloß in dem in den G. 17. 
und 18. dieses Gesetzes gedachten Falle zustehen, sondern überhaupt in 
allen Fällen, wenn diese Grundstücke mit keinen andern Lasten beschwert 
sind, als mit festen Geld= oder Getreide-Abgaben, oder solchen Stroh- 
lieferungen, die aus verwandelten Zehenten entsprungen sind. 
Urkundlich unter Unserer Mlerhöchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gchrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15ten Jannar 1832. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog von Mecklenburg. v. Schuckmann. Maassen. 
Frh. v. Brenn. Für den Juftizminister: v. Kamptz. 
Beglaubigt: Friese. 
  
(Ne. 1340.)
        <pb n="23" />
        — 15 — 
(No. 1340.) Allerhschste Kabinetsorder vom 9ten Febrmar 1832., betreffend die Ernennung. 
des wirklichen Geheimen Raths v. Kamptz und des Ober-Landesgerichts- 
Vize-Mrasidenten Mühler in Breslau, zu Justizministern. 
W.- gleich die umfassenden Arbeiten der von Mir angeordneten Gesetz-Revision 
mit einer angestrengten, wohlgefällig von Mir anerkannten Thätigkeit betrieben. 
worden sind; so hat doch die Erfahrung gezeige, daß die Leitung dieser Arbeiten, 
verbunden mit der, dem Justizminister obliegenden Beaufsichtigung der gesammten 
Justizpflege und der laufenden Verwaltung die Kräfte Eines Beamten übersteigen, 
und daß in der, den beiden Geschaften zu widmenden Zeit selbst ein Hinderniß liegt, 
die Revision sowohl des Allgemeinen Landrechts und der Gerichtsordnung, als der 
Provinzialgesetze so zeitig zu vollenden, als das allgemeine Beste und die Rothwen- 
digkeit einer endlichen Bestimmung über die gesetzlichen Einrichtungen in den Lan- 
destheilen, in welchen die Preußischen Gesetze noch nicht eingeführt find, dringend. 
erheischen. Ich habe daher beschlossen, in die erledigte Stelle des Justizminisiers 
zwei Minister zu ernennen, von welchen dem Einen die Fortführung der Gesetz- 
Revision in allen ihren Theilen, mit Einschluß der Provinzialgesetze, so wie die 
dem Justizminister verfassungsmäßig zustehende obersle Leitung der Jusliz-Ange- 
legenheiten für die Rheinprovinz, dem Andern aber diese verfassungsmäßige oberste 
Leitung und Beaufsichtigung der Justizverwaltung für alle übrige Provinzen nebst 
den Lehnssachen, übertragen wird. Zu der ersen Stelle habe Ich den wirklichen 
Geheimen Rath von Kamptz, zu der andern den Ober-Landesgerichts-Vize- 
Präsidenten Mühler in Breslau ernannt. Zur Erhaltung der Einheit in den 
Geschäften habe Ich hierbei beslimmt, daß die Borschläge zur Besetzung folcher 
Justigstellen, die eine von Mir vollzogene Bestallung, oder Meine unmittelbare 
Genehmigung erfordern, oder mit welchen Sitz und Stimme in einem Provinzial- 
Obergerichte verbunden ist, von beiden Ministern gemeinschaftlich ausgehen, und 
da, wo es erforderlich ist, an Mich gerichter werden. Bersetzungen aus einem 
Departement in das andere erfordern eine gemeinschaftliche Zustimmung Die 
Bestellung der Mitglieder der Immediat = Examinationskommission und die Beauf- 
sichtigung derselben, soll gemeinschaftlich sepn. Die vorgeschriebenen Konduiten- 
ssten werden von den Behörden mit einem an beide Minister zu erstattenden Berichte 
eingereicht. Die von dem Justizministerium ausgehenden Vorschläge zum Erlaß 
eines speziellen Gesetzes, es mag materielle Bestimmungen enthalten, oder die 
gerichtliche Form betreffen, werden ohne Räcksicht auf die Provinz, für welche 
das Gesetz bestimmt ist, gemeinschaftlich geprüft und unmittelbar an Mich, oder 
an das Staatsministerium eingereicht. Im Fall einer Abwesenheit oder Krankheit 
wird der eine Minister den andern vertreten, so wie Ich Mir vorbehalte, dem 
Einen oder dem Andern, ohne Rückficht auf die Departements-Eimtheilung, 
besondere Aufträge zu Revisionen, oder für andere Gegenstände der Juslizverwal- 
(No. 1340.) tung,
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        tung, zu ertheilen. Die Dienstwohnung soll jedesmal von dem aͤltesten Minister 
benutzt werden, wogegen das Lokal zu den Büreaus gemeinschaftlich ist. Wegen 
Auseinandersetzung der Etaks und Eintheilung des Beamten-Personals habe Ich 
besonders verfügt. Das Staatsministerium beauftrage Ich, beide Justizminister 
bei sich einzuführen und die gegenwärtige Bestimmung durch die Gesetzsammlung 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den gten Februar 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium.
        <pb n="25" />
        17 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
  
No. 4.— 
  
(No. 1341.) Die Stelle einer mit der Großherzoglich -Hessischen Regierung erneuerten 
Militair-Durchmarsch= und Etappen-Konvention vertretende Ministerial- 
Erkldrung; vom 7ten Oktober 1828. 
D. die zwischen der Königlich-Preußischen und der Großherzoglich= 
Hessischen Regierung am 171ten Januar 1817. zu Frankfurt a. M. abgeschlossene 
Militair-Durchmarsch= und Etappen-Konvention, der in dem F. 33. derselben 
enthaltenen Bestimmung zufolge, mit dem isten Januar 1827. abgelaufen ist, 
das Bedürfniß eines, die diesfalligen gegenseitigen Verhaältnisse regelnden Ueber- 
einkommens aber noch fortdauert; so haben die beiderseitigen Ministerien, Kraft 
des ihnen von ihren resp. Gouvernements ertheilten Auftrages, nachstehende 
anderweite Uebereinkunft verabredet: 
Artikel I. 
Feststellung der Königlich-Preußischen Militairstraßen, der Haupt- 
Etappen-Oerter und der Etappenbezirke. 
K. 1. 
A. Militairstraße von Erfurt nach Coblenz. 
Die Linie der Militairstraße, welche von Coblenz nach Erfurt führt, 
berührt im Großherzogthume Hessen folgende Haupt-Ekappen-Oerter mit den 
dazu bestimmten Etappenbezirken. 
Von Hersfeld nach Alsfeld, zu 4 Meilen gerechnek, ist Alsfeld der Haupt- 
Etappen-Ort. Der Ecappenbezirk besteht aus den Orten: Romrod, Linderbach, 
Altenburg, Zell, Billertshausen, Eudorf, Eisa, Elbenrod, Dotzelrod und 
Reibertenrod. 
Von Alsfeld nach Grünberg, zu 4 Meilen gerechnet, ist Grünberg der 
Haupt-Etappen-Ort. Der Etappenbezirk besteht aus den Orten: Reiskirchen, 
Lindenstruth, Eckingshausen, Münsier, Saasen, Harbach, Göbelnrod, Queck- 
born, Wetterfeld, Lauter, Wirberg, Stangenrod, Flensungen, Weitperrshain, 
Merlau und Ilsdorf. 
Jahrgang 1833. — (No. 1341.) D Von 
(Ausgegeben zu Berlin den 25ft9en Februar 1832.)
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        — 18 — 
Von Gruͤnberg nach Gießen zu 3 Meilen · gerechnet, ist Gießen zwar der 
Haupt-Etappen-Ort; er nimmt aber blos den Staab und die Hauptquartiere 
auf, und kommt mit seinen Feuerstellen nicht in Aufrechnung. Der Etappen- 
Bezirk besteht weiter: · 
Aus den Großherzoglich-Hessischen Orten: Heuchelheim, Kleinlinden, 
Großlinden, Leihgestern, Wieseck, Großenbuseck, Burkhardsfelden, Annerod, 
Trohe, Rödichen und Altenbuseck. An Königlich-Preußischen Ortschaften wird 
diesem Etappenbezirke beigegeben: Atzbach, Dudenhofen, Münchholzhausen, 
Kinzebach, Lützenlinden, Groß= und Kleinrechtenbach. 
Von Gießen nach Braunfels werden 3 Meilen gerechnet. Zu den 
Etappenbezirken dieser letztern Erappe, so wie zu dem Rayon von Wetzlar, 
werden keine Großherzoglichen Orte zugezogen. 
B. Militairstraße von Coblenz nach Mainz. 
Auf dieser Militairstraße ist St. Goar die nächste Königlich-Preußische 
Ekappe. — Von St. Goar bis Bingen zu 4 Meilen gerechnet, ist Bingen der 
Haupt-Etappen-Ort. — Der Etappenbezirk besteht sodann nebst Bingen noch: 
aus den Großherzoglich-Hessischen Orten: Kempten, Galshain, Büdesheim, 
und wird aus den Königlich-Preußischen Orten zu dem Etappenbezirke beige- 
geben: Münsler, Sarresheim, Weiler, Waldalgelsheim, Niederheimbach und 
Dreieckshausen. 
C. Militairstraße von Mainz auf Trier, Luxemburg 
und Saarlouis. 
Auf dieser Militairstraße ist die nächste Königlich-Preußische Etappe, 
Simmern. 
Von Simmern bis Bingen, zu 4 Meilen gerechnet, ist Bingen der Haupt- 
Etappen-Ort, dessen Ecappenbezirk auch für diese Straße aus den vorstehend 
sub B. gedachten Großherzoglich -Hessischen und Königlich = Preußischen Ort- 
schaften besteht. 
Bei den Etappenbezirken, bei denen die Rayons gemeinschaftlich sind, 
wird die Einquartierung nach der Anzahl der Feuerstellen repartirt, und jede 
Feuerstelle, das Haus mag groß oder klein seyn, als eine Einheit angenommen. — 
Racksichrlich der einzuquartierenden Mannschaft wird der Soldat und Unteroffzier 
als eine Einheit, für den Subaltern-Offizier das Dreifache und für den Kapitain 
das Vierfache derselben in Ansatz gebracht, und nach diesen Verhältnissen die 
Vertheilung der Einquartierung auf die einzelnen Ortschaften des Etappenbezirks, 
durch die Großherzogliche Etappenbehörde vorgenommen. Dem Keniglichen 
Preußischen Etappen-Inspektor steht in solchen gemeinschaftlichen Rayons die 
Einsicht der Etappenbücher zu, um sich hieraus zu überzeugen, daß die Ver- 
theilung der Einquartierung durchgehends nach den Grundsätzen dieser Ke 
geschehen
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        — 19 — 
geschehen sey, und sich im Zeitraume von 3 Monaten die Last auf saͤmmtliche 
Gemeinden des Etappenbezirks thunlichst vertheilt habe. 
§. 2 
Da man Königlich-Preußischer Seits gewünscht hat, zur Erleichterung 
der Stadt Mainz einen Theil der dortigen Königlichen Garnison auf so lange 
nach Wetzlar zu verlegen, bis der Kasernenbau zu Mainz so weit vorgerückt ist, 
um den Königlich-Preußischen Antheil an der Besatzung vollständig aufnehmen 
zu können; so haben Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen zu 
dieser Absicht gern die Hand geboten, und bewilligen, bis zur Beendigung des 
Kasernenbaues, daß die Koniglichen Truppen der Garnison von Mainz, welche 
von da nach Wetzlar und von dort wieder zurückmarschiren, ihre Nachtlager 
in Friedberg nehmen. Auch gestatten Se. Königliche Hoheit eben dieses Nacht- 
lager zu Friedberg für diejenigen zur Garnison von Mainz gehörigen Königlichen 
Truppen, welche über Höchst und Grünberg nach den rückwärts liegenden 
Koöniglichen Landen, oder von dort nach Mainz marschiren, mit der Bemerkung, 
daß diese Bewilligung auf andere zur Garnison von Mainz nicht gehbrige König- 
lich-Preußische Truppen keine Anwendung findet. — Für dieses Nachtlager 
treten alle jene Bedingungen und Vergütungspreise ein, welche diese Konven- 
tion für die auf den beiden Militairstraßen marschirenden Königlich-Preußischen 
Truppen festgesetzt. Es wird übrigens zur Unterstützung der Stadt Friedberg 
derselben ein Rayon beigegeben, der aus den Ortschaften Ober= und Nieder- 
wöllstadt, Ocksiäcdt, Ober= und Niedermörle, Fauerbach und Bruchenbrücken 
besteht. — Die Entfernung von Höchst nach Friedberg wird hierbei zu 4 Meilen, 
jene von Friedberg nach Grünberg zu 4 Meilen und jene von Friedberg nach 
Wetzlar zu 47 Meile angenommen. 
Die Königlich-Preußischen Truppen sind gehalten, auf keinen anderen 
als den bezeichneten Etappenstraßen zu marschiren, und nur die benannten Orte 
als Etappen-Orte zu betrachten. Kleinere dagegen handelnde Detaschements und 
einzeln marschirende Milirairpersonen werden von den Landesbehörden an die 
zunächst gelegene Preußische Militairbehörde abgeliefert. Größere Korps, welche 
nicht angehalten werden können, werden der Preußischen Liquidationsbehörde 
engezeigt, welche die an dieselbe geschehenen Leistungen aller Art nicht in den 
Preisen dieser Konvention, sondern in den von den Beamten attestirten kostenden 
Preisen, so wie allen durch den Marsch entstandenen Schaden, nach der unter 
Zuziehung der Königlich-Preußischen Etappen-Inspekreurs vorzunehmenden pflicht- 
mäßigen Taration, dreier Taxatoren, bezahlen wird. 
g. 4. 
Die Koͤniglich-Preußischen Truppen, mit Ausnahme von kleinen Deta- 
schements bis 50 Mann (welche in die Barracken kommen, sobald dieselben 
(No. 4341.) 2 ein-
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        — 20 — 
eingerichtet seyn werden), sind gehalten, nach jedem als zum Etappenbezirk 
gehbrig bezeichneten Orte zu gehen, welcher ihnen von der Großherzoglichen 
Etappenbehörde angewiesen wird; es sey denn, daß dieselben Artillerie-, Muni- 
tions= oder andere bedeutende Transporte mit sich führen. — Diesen Trans- 
porten, nebst der zur Bewachung erforderlichen Mannschaft, müssen stets solche 
Ortschaften angewiesen werden, welche hart an der Militairstraße liegen. — 
In andere Ortschaften, als die obenerwähnten, dürfen die Truppen nicht gelegt 
werden, den Fall ausgenommen, wenn bedeutende Armeekorps in starken Echel- 
lons marschiren. — In solchen Fällen werden sich die mit der Dislokation beauf- 
tragten Königlich -Preußischen Offiziere mit den Großherzoglichen Etappenbehör- 
den über einen weiter auszudehnenden Bezirk vereinigen. 
5 
An jedem Etappen-Orte wird eine Großherzoglich-Hessische Behörde aus 
dem betreffenden Landrathe oder einem sonstigen Civilbeamten beslehend, ernannt, 
welche die Einquartierungs -„ Verpflegungs = und Transport-Angelegenheiten, 
so wie die Etappen-Polizei, leiten und besorgen wird. 
6 
§. 6. 
Die Königlich-Preußischen Etappen-Inspektoren zu Mainz, Hersfeld und 
Wetzlar, und zwar ersterer in Hinsicht auf die Etappe Bingen, der zweite auf 
die Etappe Alsfeld, und letzterer in Hinsicht auf die übrigen Etappen, unterslützen 
die Großherzoglichen Elappenbehörden in der Weise, daß sie alle bei ihnen ange- 
brachtre Beschwerden gegen die durchmarschirenden Königlichen Truppen, auf der 
Stelle zu entscheiden, zu schlichten, oder sonst zu beseitigen, besonders beauftragt 
sind. — Es ist ferner ihres Amts, durch die geeignete Requisition und Einlei- 
tung bei den Großherzoglichen Landesbehörden dahin zu wirken, daß die König- 
lichen Truppen auf den Etappen nach den Bestimmungen dieser Konwention 
behandelt, und die Wege allenthalben in fahrbarem Stande erhalten werden. 
Artikel II. 
Instradirung der Truppen und Eintichtung der Marschrouten. 
Die Marschrouten fuͤr die — Preußischen Truppen koͤnnen allein 
von dem Königlich -Preußischen Kriegsministerimum und von dem Keniglichen 
Generalkommando in Sachsen zu Magdeburg, und am Niederrhein zu Coblenz, 
mit Gültigkeit ertheilt werden. Auf die von anderen Behörden gegebenen 
Marschrouten wird weder Quartier noch Verpflegung verabfolgt. 
g. 
In den von den oben erwaͤhnten Behänen auszustellenden Marschrouren 
ist die Zahl der Mannschaft (Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten) und Pferde, 
wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transportmittel, 
genau
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        — 21 — 
genau zu bestimmen. Inöbesondere ist darauf zu achten, daß die Großherzog= 
lichen Behörden von den Truppenmarschen frühzeitig genug in Kenntniß gesetzt 
werden, und es wird in dieser Hinsicht Folgendes bestimmt: 
Den Detaschements bis zu 50 Mann ist Tages zuvor ein Quartiermacher 
vorauszuschicken, um bei der Großherzoglichen Etappenbehörde das Nöthige 
anzumelden. 
Von der Ankunft größerer Detaschements bis zu einem vollen Bataillon 
oder einer Eskadron, müssen die Großherzoglichen Etappenbehörden wenigstens 
3 Tage vorher benachrichtigt werden. — Wenn ganze Bataillons, Eskadrons 
oder mehrere Truppen gleichzeitig marschiren; so müssen nicht allein die Groß- 
herzoglichen Etappenbehörden wenigstens 8 Tage zuvor hiervon in Kenntniß 
gesetzt werden, sondern es sollen auch die Großherzoglichen Landesbehörden, 
nämlich für die Provinz Oberhessen die Großherzogliche Regierung zu Gießen, 
und für den überrheinischen Theil des Großberzogthums die Großherzogliche 
Regierung zu Mainz, wenigstens 8 Tage zuvor benachrichtigt und requtrirt 
werden. Außerdem soll, wenn eins oder mehrere Regimenter gleichzeitig durch- 
marschiren, dem Corps ein kommandirter Offizier oder Kriegskommissair wenigstens 
3 Tage zuvor vorausgehen, um wegen der Dislokation, Verpflegung der Truppen, 
Stellung der Transportmittel u. s. w. mit den erwähnten Landesbehörden gemein- 
schaftlich die nöthigen Vorbereitungen auf sämmtlichen Etappen-Oertern für das 
ganze Corps zu bereden; hierbei soll jedoch solche Einrichtung getroffen werden, 
daß an einem Etappen-Orte niemals mehr als ein Regiment Infanterie oder 
Kavallerie an demselben Tage eintrifft. — Dieser kommandirte Offizier muß 
von der Zahl, der Stärke der Regimenter, von ihrem Bedarf an Verpflegung, 
Transportmitteln, Tage der Ankunft u. s. w. sehr genau unterrichtet seyn. 
g. 9. 
Da der bisher ohne Ruhetag fortgesetzte Marsch der Königlich-Preußischen 
Truppen auf der Straße von Erfurt nach Mainz und umgekehrt, welcher 
32 Meilen betraͤgt, und auf der Straße von Erfurt nach Coblenz uͤber Braunfels, 
welcher 27 Meilen betraͤgt, die nachtheiligsten Folgen herbeigefuͤhrt hat; so hat 
die Großherzoglich -Hessische Regierung nach dem Wunsche des Koniglich- 
Preußischen Gouvernements für diese Truppenmärsche einen Ruhetag in Alsfeld 
zwar gestattet, jedoch ist man dahin übereingekommen, daß zur Erleichterung 
der Großherzoglichen Lande, auch von den beiden andern fremdbherrlichen Regie- 
rungen, deren Gebiet jene Truppenmarsche berühren, nämlich von der Kurfürsllich- 
Hessischen und der Großherzoglich-Sachsen-Weimarschen Regierung, gleichmdßig 
zur Erreichung jenes Zweckes in der Art mitgewirkt werde, daß, für die Dauer 
der gegenwärtigen Uebereinkunft eine jede derselben einen gleichen Zeitraum bin- 
durch den Preußischen Truppen einen Rasttag auf ihrem Gebiete gestatte. — 
(No. 1341.) " Das
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        — 22 — 
Das Koöniglich-Preußische Gouvernement wird sich mit der Kurfürstlich= Hesfi- 
schen und Großherzoglich -Sachsen-Weimar-Eisenachschen Regierung hierüber 
näaher vereinigen, so daß die von der Großherzoglich-Hessischen Regierung nach 
dem Inhalt des gegenwärtigen Paragraphen übernommene Verpflichtung zur 
Gewährung eines Rasitages in Alsfeld sich auf die drei Jahre vom 1sden Oktober 
d. J. an bis zum 1sten Oktober 183 1. beschränkt. 
Da nicht minder bedeutende Nachtheile aus den großen und ununterbrochen 
fortgesetzten Tagemärschen auch für die Remonte hervorgegangen sind; so hat 
die Großherzoglich-Hessische Regierung sich verpflichtet, zu gestatten, daß die 
Remonte-Kommandos, nach dem Empfange der Remonten, in einem Tage 
nicht mehr als 2 bis 27 Meile zurückzulegen, und nach zwei Marschtagen jedes- 
mal einen Ruhetag halten, wonach die betheiligten Großherzoglichen Behörden 
mit Anweisung versehen werden sollen. 
Artikel III. 
Einquartierung und Verpflegung der Truppen, und die dafür zu 
zahlende Vergütung betreffend. 
A. Einquartierung und Verpflegung der Mannschaft. 
" S. 10. 
Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht im Dienste befindlichen Milirair- 
personen wird weder Recht auf Quartier noch auf Verpflegung gegeben. Die- 
jenigen Truppen aber, welche zum Quartier und Verpflegung berechtigt sind, 
erhalten solche entweder bei den Einwohnern oder in den Barracken, deren Anlage 
der Großherzoglichen Regierung überlassen bleibt. Die Gerthschaften in den 
im Winter zu heizenden Barracken bestehen für den Unteroffizier und Gemeinen 
in Lagerstroh, einem Hakenbrett, um seine Armatur daran aufzuhängen, Stühlen 
oder hinreichenden Bänken. Jeder Unterofflzier und Soldat ist gehalten, mit 
der Einquartierung und Verpflegung in den Barracken zufrieden zu seyn, sobald 
er dasjenige erhalt, was er reglementsmäßig zu fordern berechtigt ist. 
Die durchmarschirenden Truppen, welche der Marschroute gemäß bei den 
Unterthanen einquartiert werden, erhalten auf die Anweisung der Großherzog= 
lichen Etappenbehörden, und gegen auszustellende Quittung der Kommandirenden, 
die Naturalverpflegung vom Quartierwirthe, indem Niemand ohne Verpflegung 
fernerhin einquartiert werden soll. — Alls allgemeine Regel wird in dieser Hin- 
sicht festgesiellt, daß der Offizier sowohl, wie der Soldat, mit dem Tische seines 
Wirths zufrieden seyn muß. 
In den Fällen, wo Quartierträger nur ein einziges heizbares Zimmer 
besitzen, in welches wegen Enge des Raumes und Angahl der zur Familie 
gehörenden Personen, die Einquartierten nicht aufgenommen werden können, und 
diesen
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        — 23 — 
diesen keine geheizte Schlafstube angewiesen werden kann, wird den Großherzog- 
lichen Ortsvorstaͤnden aufgegeben werden, fuͤr die nach Verschiedenheit der Jah- 
reszeit erforderliche Bedeckung zu sorgen. 
Um jedoch schlechter Beldsidne von Seiten des Wirths, wie uͤber- 
maͤßigen Forderungen von Seiten des Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes 
bestimmt: 
Der Unteroffizier und Soldat und jede zum Militair gehörende Person, 
die nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in jedem Nachtquartiere, sey es 
bei den Einwohnern oder in den Barracken, verlangen: zwei Psund gut aus- 
gebackenes Roggenbrod, ein halb Pfund Fleisch und Zugemüse, so viel des 
Mittags und des Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehert; des Morgens zum 
Frühstück kann der Soldat weiter nichts verlangen, so wenig wie er berechtigt 
ist, von dem Wirthe Bier, Branntwein oder gar Kaffee zu fordern; dagegen 
sollen die Obrigkeiten dafür sorgen, daß hinreichender Vorrath von Bier und 
Branntwein in jedem Orte vorhanden ist, und daß der Soldat nicht übertheuert 
werde. — Die Subaltern-Offiziere bis zum Kapitain exclusive, erhalten außer 
Quartier, Holz und Licht, das nöthige Brod, Suppe, Gemüse und ein halbes 
Pfund Fleisch, alles vom Wirthe gehoͤrig gekocht, auch Mittags und Abends 
bei jeder Mahlzeit eine Bouteille Bier, wie es in der Gegend gebraut wird, in 
der Etappe Bingen aber eine Bouteille Wein, Morgens zum Fruͤhstuͤck Kaffee, 
Butterbrod und ein achtel Quart Branntwein. Der Kapitain kann außer der 
oben erwaͤhnten Verpflegung des Mirtag- goch ein Gericht verlangen. 
In der Regel erhaͤlt der General * der Staabs-Offizier zwei, und der 
Subaltern-Offzzier ein Zimmer. Wenn jedoch nach dem Ermessen der Etappen- 
Beherde die Anzahl der Truppen oder des Orts die Gelegenheit nicht gestattet, 
die bemerkten Zimmer zu geben, so werden die Königlichen Offzziere sich auch 
mit Wenigerem gern begnügen. 
g. 13. 
Fuͤr diese Einquartierung und Verpflegung wirb nach vorgaͤngiger Liqui- 
bation von dem Koͤniglich-Preußischen Gouvernement folgende Verguͤtung bezahlt: 
Fuͤr den Soldaten Vier gute Groschen in Gold; 
„: :-x Unteroffizier. Vier - - 
2 2 Hübaltern= Offizler Zwölf - 
„: Kapitaan. Sechszehn - 
tbeigen u#nhn Militairbeamten werden nach ihrem militairischen Range 
andelt. 
Staabs -Offiziere, Obersten und Generale bekoͤstigen sich auf eigene Rech- 
nung in den Wirthshaͤusern; in solchen Orten, wo dies nicht thunlich seyn sollte, 
(No.1341.) bezahlt
        <pb n="32" />
        — 24 — 
bezahlt für seine Person der Staabs-Offizier einen Reichsthaler in Gold. Der 
Oberst und General einen Reichsthaler zwölf gute Groschen in Gold, wogegen 
der Quartierträger für anständige und reichliche Kost sorgen muß. Diese Ber- 
gütung wird von den betreffenden Staabs-Offizieren unmittelbar an die Quar- 
tierträger berichtigt. 
Für eine jede der den Königlich-Preußischen Truppen auf der Etappen- 
Straße anzuweisenden Wachtstuben von erforderlicher Größe, mil den gewöhn- 
lichen Wacht-Utensilien versehen, werden in den Wintermonaten, nämlich in den 
Monaten Okteber, November, Dezember, Januar, Februar und März, incl. 
für das Feuer= und Erleuchtungs-Material, acht gute Groschen, in den sechs 
Sommermonaten, nämlich im April, Mai, Juni, Juli, August und Septem- 
ber aber vier gute Groschen für jeden Tag, wo sich eine Wache darin befindet, 
in Ansatz gebracht. 
S. 14. 
Weiber und Kinder sollen in der Regel weder Quarkier noch Verpflegung 
erhalken. Sollte jedoch ausnahmsweise dieses nicht vermieden werden können, 
so ist diese Berechtigung auf Quartier und Verpflegung in der Marschroute beson- 
ders zu bemerken, und werden alsdann sowohl die Frauen als die Kinder gleich 
den Soldaten gegen die oben festgesetzte Entschbigung einquartiert und verpflegt. 
Dagegen können die Frauen und Kinder der Offziere auf Quartier und Verpfle- 
gung nie Anspruch machen. 
. 15. 
Sollten durchmarschirende Soldaten unterweges krank werden; so sollen 
dieselben an die naͤchsten Koͤniglich-Preußischen Etappen-Inspekteurs uͤberwiesen 
werden. 
B. Transport, Verpflegung und naͤchtliche Bewachung 
der Militair-Arrestaten. 
. 10. 
a) Die Verpflegung der Militair-Arrestaten wird in demselben Betrage ver- 
gütet, welcher F. 13. der gegenwärtigen Konvention für die Verpflegung 
der durchziehenden Militairs überhaupt festgesetzt worden ist. 
b) Die Eskortirung (durch Land-Dragoner oder Landwehr)) wird mit vier 
guten Groschen auf die Meile für jeden Eskortirenden, sey dieser nun zu 
Fuß oder zu Perde, bezahlt. » 
c)DieZahldereskvttirenbenMannschaftwikdjedesmalvondenKöniglich- 
Preußischen Behoͤrden unter dem Vorbehalte bestimmt werden, daß es den 
Großherzoglich-Hessischen Behörden überlassen bleibe, die Eskorte in ein- 
zelnen Fällen, wenn Widersetzlichkeit zu besorgen ist, zu verstärken. 
d) In
        <pb n="33" />
        — 25 — 
d) In Etappenplaͤtzen, wo Garnison liegt, wird fuͤr die naͤchtliche Bewachung 
und Verwahrung der Arrestaten keine besondere Vergütung geleistet. 
Dagegen wird an denjenigen Etappen-Orten, die keme Garnison haben, 
und in den Fällen, wo alldort kein entbehrlicher leerer und gut verwahrter 
Raum mehr vorhanden und die Bewachung in einem weniger gesicherten 
Lokale unvermeidlich ist, Königlich -Preußischer Seits eine Entschädigung 
von sechs guten Groschen für jeden Waächter bezahlt. 
e)Auf allen Ecappenpläátzen ohne Ausnahme aber wird die Heitzung und 
Beleuchtung der Verwahrungsorte der daselbst eintreffenden Preußischen 
Militair-Arressaten, wenn jener Aufwand blos um dieser letzteren willen 
geschieht, für jede Nacht in den sechs Wintermonaten mit vier guten Gro- 
schen, in den sechs Sommermonaten aber mit zwei guten Groschen vergütet. 
) Dem Großberzoglich-Hessischer Seits hinsichtlich der Transportirung der 
Militair-Arrestaten durch die Großherzogliche Provinz Oberhessen geäußerten 
Wunsche: daß solche, statt wie bisher über Alsfeld, künftig über Marburg 
erfolgen und dabei uf Innehaltung der gewähnlichen Korrespondenztage 
gehalten werden möge, erklärt man sich Preußischer Seits zu genügen 
bereit, sobald in Folge einer dieserhalb mit der Kurhessischen Regierung 
anzuknupfenden Unterhandlung die hierzu nöthige Zusiummung dieser letztern 
erlangt seyn wird. 
C. Einquartierung und Verpflegung der Pferde. 
g. 17. 
Die Etappenbehörden und Ortsobrigkeiten werden gehörig dafür sorgen, 
daß den Pferden stets möglichst gute reinliche Stallung angewiesen werde. Ist 
der Einquartierte mit der seinen Pferden eingeräumten Stallung nicht zufrieden, 
so hat er seine Beschwerde bei der Ortsobrigkeir anzubringen; dagegen wird es 
Königlich-Preußischer Seits bei großer Verantwortung untersagt werden, daß 
die Militairpersonen, welchen Nang sie auch haben mögen, die Pferde der 
Quartierwirthe eigenmächtig aus dem Stalle ziehen und die ihrigen dagegen 
bineinbringen lassen. 
S. 18. 
Der Fouragebedarf wird durch Lieferanten, in ein in dem Haupt-Etappen- 
Orte zu errichtendes Etappenmagazin, für dessen Lokal die Lieferanten selbst zu 
sorgen haben, beigeschafft; die Lieferung soll von der Großherzoglichen Erappen- 
Behörde, für einen von dem Königlich -Preußischen Elappen-Inspektor zu 
besiimmenden Zeitraum öffentlich versteigert und dem Mindestfordernden über- 
tragen werden. — Nur wenn der Königlich-Preußische Etappen-Inspektor 
mit dem Erfolge der ersten Versteigerung zufrieden ist, hat es bei dieser Versiel- 
gerung sein Bewenden, wenn ihm aber die Preise zu hoch scheinen, so kann 
Jahrgang 1832. — (No. 1311.) E er
        <pb n="34" />
        er auf einen zweiten Versteigerungstermin antragen, welcher jedoch entscheidend 
ist. — Den Gemeinden, in denen kein Etappen-Ort ist, die aber zu den Etappen- 
Bezirken gehören, wird auf beu Fall, wenn die Fourage von ihnen geliefert 
werden muß, solche im Preise der letzten Bersteigerung vergütet. 
§S. 19. 
Die Fourage-Rationen werden auf Anweisung der Großherzoglichen 
Etappenbehörden und gegen Quittung des Empfängers von den Lleferanten an 
die Könlglichen Truppen verabreicht, und die dabei entstehenden Streirigkeiten 
von der Etappenbehbrde sofort entschidden. In Fällen, in denen die Zeit nicht 
erlaubt, die Fourage aus dem Etappen-Magazine beizuschaffen, diese alsd von 
den Gemeinden geliefert werden muß, empfängt solche ein Kommandirter des 
Detaschements von der Orts-Obrigkeit, und besorgt die weitere Vertheilung. 
g. 20. 
Die Koͤniglich-Preußische Regierung bezahlt an die Großherzoglich-Hessische 
und diese an die Lieferanten den Werth der abgelieferten Fourage, worüber sich 
letztere mit ordnungsmäßigen Quittungen ausweisen, nach dem Versteigerungs- 
Preise. 
K. 21. 
Für kranke zurückgelassene Pferde werden die Kurkosten auf, durch die 
Großherzoglichen Etappenbehörden attestrte, Rechnungen von dem Königlich- 
Preußischen Gouvernement vergütet. 
Alle Bedürfnisse an Wagenreparaturen, Beschlägen der Perde, Schuhen 
und anderen Dingen mehr, werden von den Truppen baar bezahlt. 
Artibel IV. 
Verabreichung des Vorspanns und Stellung der Fußboten. 
g. 22. 
Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen auf Anwei- 
sung der Großherzoglichen Etappenbehoͤrden und gegen Quittung nur in so fern 
verabreicht, als deshalb in den im KF. 7. naͤher bezeichneten Marschrouten das 
Noͤthige bemerkt. worden; und werden in den Marschrouten nur Fuhren und 
Vorspann zum Tran Woe von Arkillerie, schwerer Bagage und Kranken, nicht 
aber für nicht erkrankte Personen, für Tornister und Gewehre gefordert werden. 
Nur diejenigen Militairpersonen, welche unterweges erkrankt sind, können 
außerdem, und zwar gegen Quittung, und nachdem die Unfähigkeit zu mar- 
schiren durch das Jeugniß eines approbirten Arztes oder Wundarztes nachge- 
wiesen worden, auf Transportmittel zur Fortschaffung in das nächste Königlich- 
Preußische! Hospital Anspruch machen. 
Die
        <pb n="35" />
        — 27 — 
Die Großherzoglichen Physici, Aerzte und Wundaͤtzte, sollen fuͤr die, 
erkrankten Militairs auszustellenden, Atteste nach Vorschrift der Königkich-Preußf= 
schen Medizinal-Ordnung entschädigt werden. 
g. 23. 
Die Großherzoglichen Etappenbehörden werden dafür sorgen, daß die 
nöthigen und verlangten Transportmiktel zur rechten Zeit gestellt werdem. Unter 
Transportmitteln werden nur zweirädrige und vierradrige Karren und Leiter- 
wagen, angeschirrte Vorspannpferde, und in dringenden Fällen Reitpferde für 
die Offziere gerechnet. Chaisen können nicht verlangt, und darf auf ein Pferd 
nicht mehr als vier und ein halber bis fünf Zentner gerechnet werden. 
F–vJ 
#. 2 ç 
Wenn bei Durchmälrschen starker Arißcekorps der Bedarf der Transport- 
mittel für jede Abtheilung nicht bestummt angegeben, und demnach diese Ord- 
nung nicht genau beobachtet werden kann, so ist der Kommandeur der in einem 
Orte bequartierten Abtheilung zwar befugt, auf seine eigene Verantwortung 
Transportmittel zu requiriren; dieses muß aber durch eine schriftliche, an die 
HObrigkeit des Orts gerichtete Requisition geschehen, welche für die Stellung der 
Fuhren gegen die biekbei sogleich zu erthrikende Quittung, sorgen wird. 
25. 
OQuaxtiermachende Kommandirte dürfen auf keine Weise Wagen oder Reit- 
Pferbe für sich requiriren, es sey denn, daß sie sich durch eine schriftliche Order 
des Königlichen kommandirenden Offt#iers, als dazu berechtigt, legitimiren können. 
H. 20. 
Die Transporkmittel werden von einem Nachtgquarkiere bis zum andern, 
d. h. von einem Etappenbezirke bis zum nächsien gestellt, und die Art der Stel- 
lung bleibt den Gvoßherzeglichen Landesbehörden gänzlich überlassen. Die durch- 
marschirenden Truppen sind gehalten, die Transportmittel bei der Ankunft im 
Nachtquartiere söfort zui entlassen, dagegen muß von den Behörden dafür gesorgt 
werden, daß es an den näthigen frischen Transportmikteln nicht fehle, und 
solche zur gehörigen Zeit eintreffen. Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln 
reisende Militairpersonen, welche auf einer Etappe eintreffen, werden den andern 
Morgen weiter geschafft. Sie können nur dann verlangen, denselben Tag weiter 
transportirt zu werden, wenn deshalb Tags zuvor eine ordnungsmaßige Anzeige 
gemacht worden, widrigenfalls müssen sie, wenn sse gleich weiter und doppelte 
Etappen zurücklegen wollen, auf eigene Kosten Ertrapostpferde nehmen. 
. 27. 
Den Königlich-Preußischen Offizieren wird es bei eigener Verantwortung 
zur befondern Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß die Wagen unterwegs 
nicht durch Personen erschwert werden, welche zum Fahren kein Recht haben, 
(No.1311.) E 2 und
        <pb n="36" />
        — 28 — 
und daß die Fuhrleute, keiner üblen Behandlung ausgesetzt, auch im Selbstfahren 
nicht gestät Verden. 
g. 28. 
Als Vergütung für den Vorspann wird von dem Königlich-Preußischen 
Gouvernement an das Großherzoglich -Hessische für jede Meile und für jedes 
Merd, einschlieglich des Wagens, Sechs gute Groschen in Gold, für einen 
einspännigen Karren aber Neun gute Groschen in Gold vergütet. 
Die Entfernung von einem Nachtquartiere in das andere, wird der Ent- 
fernung des Etappen- Hauptorts bis zum andern gleich gerechnet, die Fuhr- 
pflichtigen mögen einen weitern oder nähern Weg zurückgelegt haben. 
Da bei zu gestellenden Reitpferden in der Regel zur Zurückbringung noch 
ein zweites Pferd für einen berittenen Reiter gestellt zu werden pflegt, so soll in 
solchen Fällen auch dies zweite Pferd nach den bisherigen Sätzen liquidirt und 
vergütet werden. 
g. 29. 
Die Fußboten und Wegweiser duͤrfen von dem Militair nicht eigenmaͤchtig 
genommen, vielweniger mit Gewalt gezwungen werden, sondern es sind solche 
von den Obrigkeiten des Orts, worin das Nachtquartier ist, oder wodurch der 
Weg geht, schriftlich zu requiriren, und die Requirenten haben darüber sofort zu 
quittiren. Die Königlich-Preußische Regierung bezahlt das Botenlohn für jede Meile 
mit Vier guten Groschen Gold, wobei jedoch der Rückweg nicht gerechnet wird. 
Artikel V. 
Aufrechthaltung der Ordnung und militatrischen Polizei. 
g. 30. 
Die Anstaͤnde, welche zwischen den Bequartierten und den Soldaten 
entstehen könnten, werden von den Großherzoglichen Etappen-Behörden und 
den kommandirenden Königlich-Preußischen Offizieren, wie auch, wo es nöthig 
seyn sollte, unter der Dazwischenkunft des Königlich-Preußischen Etappen- 
Inspektors, gemeinschaftlich beseitigt. — Die Großherzogliche Etappenbehörde 
ist berechtigt, jedem Unteroffiziere oder Soldaten, welcher sich thä#tliche Miß- 
handlungen seines Wirths oder eines andern Großberzoglichen Unterthanen 
erlauben sollte, zu arretiren, und an den Kommandirenden zur weitern Unter- 
suchung und Bestrafung abzuliefern. 
Ein durch Erzesse der durchmarschirenden Truppen etwa entstandener 
Schaden wird durch drei verpflichtete und ihrer Unterthanenpflichten für diesen 
Akt entlassene Tarakoren, mit Zuziehung des Königlich-Preußischen Etappen- 
Inspektors, abgeschätzt, und der Durchschnittsbetrag der Abschätzungen von der 
Königlich-Preußischen Behörde vergüutet. 
Die
        <pb n="37" />
        — 29 — 
Die Bestimmung wegen Vergutigung des durch Exzesse der durch- 
marschirenden Truppen entstandenen Schadens wird auch auf das durch die 
Milikairfuhren erweislich zu Grunde gerichtete, oder nach Beendigung derselben 
an den Folgen der Erhitzung krepirte oder sonst unbrauchbar gewordene Zugvieh 
ausgedehnt, jedoch unter der Bedingung: daß durch ein von dem Ortsvorsteher 
oder von zwei Jeugen der Gemeinde pflichtmäßig ausgestelltes schriftliches Zeugniß 
erwiesen ist, daß dasselbe ganz gesund gesteit worden. 
g. 
Die Königlich-Preußischen —“)- Offiziere sowohl, wie die Groß- 
herzoglich-Hessischen Etappenbehörden, sind angewiesen, stets mit Eifer und 
Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den Bequartierten und den Soldaten ein 
guter Geist der Eintracht erhalten werde, und daß die Einwohner in Beziehung 
auf ihre deutschen Brüder willig diejenigen Lasten tragen, welche der Natur der 
Sache nach nicht ganz gehoben, aber durch ein billiges Benehmen von beiden 
Seiten sehr gemildert werden können. 
** 
Die Königlich-Preußischen Truppen, welche auf eine der genannten 
Militairstraßen instradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalte dieser Kon- 
vention, so weit es nöchig ist, vollständig unterrichtet, und zu deren Befolgung 
angewiesen werden, so wie die erforderlichen Auszüge aus derselben auf allen 
Etappen zur Nachricht bekannt gemacht und affigirt werden sollen. 
Artikel VI. 
Liquidation der zu leistenden Vergütungen. 
K. 33. 
Nach Ablauf jeden Vierteljahres wird zwischen dem Königlich-Preußischen 
Etappen-Inspektor zu Wetzlar und einem Greßherzoglich-Hessischen Kommissair 
über sämmtlich geschehene Leistungen der Rayons von Alsfeld, Grünberg, Gießen, 
Friedberg und Bingen, die Liquidation vorgenommen, und nach deren Abschluß 
die Zahlung dafür sogleich geleistet. Wenn hierbei Quittungen vorkommen soll- 
ten, denen die ordnungsmäßige Form fehlen sollte; so soll das Fehlende aus den 
pflichtmäßig geführten Etappenbüchern der Großherzoglichen Etappenbehörden 
ergänzt werden. 
Bei groͤßeren Truppenmérschen behalt sich die Großherzogliche Regierung 
die Befugniß vor, in kürzeren als den angegebenen Zeiträumen zu liquidiren. 
Artikel VII. 
Allgemeine Bestimmungen. 
3 
Die vorslehende Etappen= —— tritt mit dem 1„len Oktober 1828. 
in Kraft, und ist bis zum uisten Oktober 1837. mit dem Vorbehalte jedoch, abge- 
(Na##d —4342.) schlossen,
        <pb n="38" />
        — 30 — 
schlossen, daß für den Fall eines in dieser Periode eimretenden Krieges, den 
Umständen nach, die etwa nothwendig abändernden Bestimmungen durch eine 
besondere Uebereinkunft festgesetzt werden sollen. 
S. 35. 
Gegenwärtige Uebereinkunft soll, nachdem sie gegen eine gleichlautende, 
von dem Großherzoglich-Hessischen Ministerio der auswärtigen Angelegenheiten 
vollzogene, Ausfertigung ausgewechselt worden seyn wird, durch öffentliche Be- 
kanntmachung in den beiderseiligen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten. 
Geschehen Berlin, den 7ten Oktober 1828. 
(L. S.) 
Koniglich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Graf v. Bernstorff. 
  
Vorslehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinslimmende 
Erklrung des Großherzoglich-Hessischen Ministerü# der unswärtigen Angelegen- 
heiten ausgewechselt worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 10ten Januar 1832. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Eichhorn. 
No. 1342.) Die Stelle einer mit der Großherzoglich= Sachsen-Weimar= Eisenachschen 
Regierung erneuerten Militair= Durchmorsch= und Etappenkonpention ver- 
tretende Ministerial-Erklärung. D. d. Berlig, den 126en Januar 1630. 
N.# die zwischen der Königlich-Preußischen und der Großherzoglich= 
Sachsen-Weimar-Eisenachschen Regierung am Züsten Dezember 1816. zu 
Weimgr abgeschlossene Militair-Durchmarsch= und Etappenkonvention, der in 
dem Artikel V. derselben enthaltenen Bestimmung zufalge, mit dem 1sten Januar 
1827. abgelaufen ist, das Beduͤrfniß eines, die diesfaͤlligen gegenseitigen Ver- 
hältnisse regelnden Uebereinkommens aber noch forkdauert; so haben die beider- 
seitigen Ministerien, Kraft des ihnen von ihren resp. Gouvernements ertheilten 
Auftrages, nachstehende anderweite Uebereinkunft verabredet. A 
1
        <pb n="39" />
        — 31 — 
Artikel J. 
Feststellung der Linie der Koͤniglich-Preußischen Militairstraße, der 
Etappen-Haupt-Oerter und Bestimmung der Etappenbezirke. 
1) Buttstedt, welches drei Meilen von Erfurt, und drei und eine halbe Meile 
von Naumburg entfernt liegt, wird in der Regel und so lange, als die 
Wege in jener Gegend nicht verdorben sind, als der Etappen-Ort zwischen 
Naumburg, dem Herzogthume Sachsen, und Erfurt angenommen, und nur 
bei sehr uͤbeler Witterung und dadurch sehr verschlimmertem Wege wird 
der Truppenmarsch uͤber Weimar dirigirt. Zu dem Etappenbezirke Butt- 
stedt gehoͤren: Hardisleben, Olbersleben, Guthmannshausen, Großbrem- 
bach, Krauthein, Neumark, Buttelstedt, Nermsdorf, Schwerstedt, Nieder- 
reißen, Mannstedt, Rudersdorf, Nirmsdorf und Oberreißen. 
Da jedoch die Etappen von Erfurt bis Buttstedt, und von diesem 
Punkte bis Naumburg, fuͤr den Marsch der Remonten zu groß sind, der 
Rayon von Buttstedt aber bedeutend ist und nach Vorstehendem Buttelstedt 
in sich schließt, so ist man, um den beregten Uebelstand zu vermeiden, 
uͤbereingekommen, daß von jetzt ab Buttelstedt und seine Umgebung mit den 
Remonten belegt werden soll. 
2) Von Erfurt nach Coblenz trifft die Militairstraße Eisenach als Etappen- 
Ort, zu deren Etappenbezirk Fischbach, Lichrodt, Stedtfeld, Foͤrtha, 
Melborn, Wenigen-Lupnitz, Groß-Lupnitz, Stockhausen, Hetzelsroda, 
Stregda, Seebach, Farnroda, Kittelsthal, Mosbach, Eppichnellen, 
Marksehl und Burkhardtsroda gerechnet werden. 
3) Vacha, drei und eine halbe Meile von Eisenach. Zu deren Etappenbezirk 
gehört: Ober= und Unter-Zella, Dorndorf, Frauensee, Dönnges, Kiesel- 
bach, Niederbreitsbach, Ettenhausen, Tiefenorth, Merkers, Pferdsdorf und, 
wenn stärkere Truppenmärsche erfolgen, Berka an der Werra, Gerstungen, 
Dankmarshausen, Großensee, Wünschensuhl, Fernbreitenbach, Dippach, 
Horschlitt, Oberellen, Hurda, Unterellen, Lauchröden und Hausbreitenbach. 
Die Entfernung von Vacha nach Hersfeld beträgt drei Meilen, von 
Berka nach Hersfeld drei Meilen, dagegen von Berka nach Eisenach nur 
zwei und eine halbe Meile. 
4) Die Militairstraßen von den Königlich -Preußischen Staaten nach den 
Königlich -Preußischen Theilen des Neustädter Kreises, welche in dem 
Staatsvertrage d. d. Paris, den 22 ten September 1815. bestimmt sind, 
werden Königlich-Preußischer Seits vorbehalten, und sollen auf diesen 
Straßen dieselben Grundsätze der Verpflegang, Vergütung der Preise und 
polizeilichen Einrichtungen Statt finden, wie solche in gegenwäwiger Ueber- 
einkunft bestimmt werden. 
(No.1312.) Da-
        <pb n="40" />
        — 32 — 
Dagegen wird 
5) Koͤniglich-Preußischer Seits Erfurt als Etappen-Ort fuͤr die Großher- 
zoglich-Sachsen-Weimarschen Truppen auf ihrer Marschroute von Weimar 
nach Eisenach oder Vacha, und von da wieder zurück, zugestanden, jedoch 
soll in Rücksicht, daß die Festung mit fremden Truppen nicht belegt 
werden kann, das Nachtquartier und die Verpflegung in den nächst an 
der Chaussee nach Gotha gelegenen Oörfern des Erfurtschen Gebietes an- 
gewiesen werden. 
Die durchmarschirenden Truppen, mit Ausnahme von kleinen Detasche- 
ments bis 50 Mann Cvwelche in die Barracken kommen, sobald dieselben einge- 
richtet sind), sind gehalten, nach jedem als zum Bezirke gehörig bezeichneten Orte 
zu gehen, welcher ihnen von der Etappenbehörde angewiesen wird; es sey denn, 
daß dieselben Artillerie-, Munitions= oder andere bedeutende Transporte mit sich 
führen. Diesen Transporten, nebst der zur Bewachung erforderlichen Mann- 
schaft, müssen stets solche Ortschaften angewiesen werden, welche hart an der 
Militairstraße liegen. Andere Ortschafren als die oben erwähnten, dürfen den 
Truppen nicht angewiesen werden, den Fall ausgenommen, wenn bedeutende 
Armeekorps in starken Echellons marschiren. In solchen Fällen werden si# ch die 
mit der Dislokation beauftragten Offiziere mit den Etappenbehoͤrden uͤber einen 
weiter auszudehnenden Bezirk vereinigen. 
Artikel II. 
Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marschrouten. 
Sämmtliche durch die Königlich-Preußischen und Großherzoglich-Sachsen- 
Weimarschen Lande marschirende Truppen müssen auf einer der genannten 
Militairstraßen, mit genauer Berücksichtigung der nunmehr festgestellten Etappen- 
Oerter, instradirt sepn, indem sie sonst weder auf Quartier noch auf Verpflegung 
Anspruch machen können. 
Sollten etwa in der Folge hin und wieder abweichende Bestimmungen 
nothwendig werden, so kann nur in Folge einer Vereinigung beider kontrahirenden 
Theile eine Aenderung darunter erfolgen. 
Was die Einrichtung der Marschrouten betriffr, so können die Marschrouten 
für die Königlich-Preußischen Truppen, welche durch die Großherzoglich-Sachsen- 
Weimarschen Lande marschiren, nur von dem Koöniglich-Preußischen Kriegs- 
Ministerio und den Generalkommandos in Sachsen und am Rheine mit Gültigkeit 
ausgesteklt werden; dagegen können für die durch Erfurt marschirenden Großher- 
zoglich= Sächsischen Truppen die Marschrouten nur von dem Großherzoglich- 
Sächsischen Generalkommando in Weimar oder Eisenach mit Gültigkeit ertheilt 
werden. Auf die von andern Behdrden gegebenen Marschrouten wird weder 
Quartier noch Verpflegung verabfolgt. 
In
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        — 33 – 
In den von den oben erwähnteen Behörden auszustellenden Marschrouten 
ist die Zahl der Mannschaft (Offlziere, Unteroffiziere und Soldaten) und Pferde, 
wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transportmittel 
genau zu besiimmen. Insbesondere ist darauf zu achten, daß die Behbrden von 
den Truppenmärschen frühzeitig genug in Kenntniß gesetzt werden, und es wird 
in dieser Hinsicht Folgendes bestimmt: 
Den Detaschements bis zu 50 Mann ist Tags zuvor ein Quartiermacher 
vorauszuschicken, um bei der Elappenbenbehörde das Nöthige anzumelden. Von 
der Ankunft größerer Detaschements, bis zu einem vollen Bataillon oder einer 
Eskadron, müssen die Etappenbehörden wenigstens drei Tage vorher benach- 
richtiget werden. 
Wenn ganze Bataillons, Eskadrons, oder mehrere Truppen gleichzeitig 
marschiren, so müssen nicht allein die Etappenbehörden wenigstes acht Tage zuvor 
benachrichtiget werden, sondern es sollen auch die gegenseitigen Landesbehörden 
Cin Erfurt die Regierung, in Weimar oder Eisenach die Landesdirektion) wenig- 
stens acht Tage zuvor benachrichtigt und requirirt werden. Außerdem soll, wenn 
ein Regiment, oder mehrere gleichzeitig durchmarschiren, dem Korps ein kom- 
mandirter Offzier wenigstens drei Tage zuvor vorausgehen, um wegen der 
Dislokation, Verpflegung der Truppen, Stellung der Transportmirtel u. s. w. 
mit der die Direktion über die betreffende Militairstraße führenden Behörde 
gemeinschaftlich die nöthigen Vorbereitungen auf sämmtlichen Etappen-Haupt- 
Oertern für das ganze Korps zu treffen. Dieser kommandirte Offizier muß 
von der Zahl und Stärke der Regimenter, von ihrem Bedarfe an Verpflegung, 
Transportmitteln, Tag der Ankunft u. s. w. sehr genau instruirk seyn. 
Da der bisher ohne Ruhetag fortgesetzte Marsch der Königlich-Preußischen 
Truppen auf der Straße von Erfurt nach Mainz und umgekehrt, welcher 
32 Meilen beträgt, und auf der Straße von Erfurt nach Coblenz über Braunfels, 
welcher 27 Meilen beträgt, die nachtheiligsten Folgen herbeigeführt hat, so hat 
die Großherzoglich = Sachsen-Weimarsche Regierung, nach dem Wunsche des 
Königlich-Preußischen Gouvernements, für diese Truppenmärsche einen Ruhetag 
in Vacha zwar gestattet, jedoch ist man dahin übereingekommen, daß, zur 
Erleichterung der Großherzoglichen Lande, auch von den beiden andern fremd- 
herrlichen Regierungen, deren Gebiet jene Truppenmärsche berühren, nämlich 
von der Kurfürsllich -Hessischen und der Großherzoglich-Hessischen Regierung, 
gleichmäßig zur Erreichung jenes Zweckes in der Art mitgewirkt werde, daß für 
die Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft eine jede derselben einen gleichen 
Zeitraum hindurch den Preußischen Truppen einen Rasttag auf ihrem Gebiete 
gestatte. 
Das Königlich-Preutische Gouvernement wird sich mit der Kurfürfsllich- 
Hessischen und Großherzoglich-Hessischen Regierung hierüber näher vereinigen, 
Jehrgang 1833. — (No. 1342.) F so
        <pb n="42" />
        so daß die von der Großherzoglich-Sachsen-Weimar-Eisenachschen Regicrung 
nach dem Inhalte des gegemwärtigen Artikels übernommene Verpflichtung zur 
Gewährung eines Rasliages in Vacha sich auf die drei Jahre vom 1Sden Oktober 
1831. an bis zum 1len Okrober 1834. beschränkt. 
Arkikel III. 
Einquartierung und Verpflegung der Truppen und die dafür 
zu bezahlende Vergütung. 
A. Verpflegung der Mannschaft. 
Einzeknen Beurlaubten und sonst nicht im Dienste befindlichen Militair- 
Personen wird weder Recht auf Quartier noch auf Verpflegung gegeben. 
DOiejenigen Truppen aber, welche zum Quartier und zur Verpflegung 
berechrigt sind, erhalten solche entweder bei den Eimvohnern, oder in den 
Barracken, deren Anlage der betreffenden Regierung überlassen bleibt. Die 
Utensilien in den Parracken bestehen für den Umteroffizier und Gemeinen in 
Lagerstroh, einem Hakenbrett, Stühlen oder himreichenden hölxernen Bänken. 
Jeder Unterofsizier und Soldat ist gehalten, mit der Einquartzerung und Ver- 
Peflegung in den Barracken zufrieden zu seyn, sobald er dasjenige erh#lt, was 
er reglemenksmäßig zu fordern berechtiget ist. 
Die durchmarschirenden Truppen, welche der Marschroure gemäß bei den 
Unterkhanen einquartiert werden, erhalten auf die Anweisung der Etappen- 
Behbrden und gegen auszustellende Qufttung der Kommandirenden die Ratural- 
Verpflegung vom Quartierwirthe, indem Niemand ohne Verpflegung fernerhin 
einquartiert werden soll. 
Als allgemeine Regel wird in bieser Hinsicht feftgesetzt, daß der Offzzier 
sowohl wie der Soldat mit dem Tische seines Winthes zufrieden seyn muß. 
Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirthes, wie über- 
mäßigen Eorderungen von Seiten des Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes 
bestimmt: « 
Der Unteroffizier und Soldat und jede zunt Militair gehoͤrende Person, die 
nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in jedem Nachtquartiere, sey es bei den 
Einwohnern oder in den Barracken, verlangen: zwei Pfunde gut ausgebackenes 
Roggenbrod, ein halbes Pfund Fleisch und Zugemüse, so viel des Mittags und 
des Abends zu ciner reichlichen Mahlzeit gehrt; des Morgens zum Frühstück kam 
der Soldat weiter nichts verlangen, so wenig wie er berechtiget ist, von dem 
Wirthe Bier, Branntwein oder gar Kaffee zu fordern; dagegen sollen die Obrig- 
keiten dafür sorgen, daß hinreichender Vorrath von Bier und Branntwein an 
jedem Orte vorhanden ist, und daß der Soldat nicht uberkheuèrt werde. Die 
Subalrern-Offiziere bis zum Hauptmann cxclasive, erhalten, außer Quarkier, 
Holz und Licht, das nörhige Brod, Suppe, Gemüuse und ein halbes Pfund 
Fleisch,
        <pb n="43" />
        — 35 — 
Fleisch, alles vom Wirthe gchbrig gekocht; auch Mietags und Abends, bei jeder 
Mahlzeit, eine Bouteille Bier, wie es in der Gegend gebrauet wird; Morgens 
zum Frühflück Kaffee, Butterbrod und ein achtel Quart Brunnwein. Der 
Haupnnann kann außer der oben erwähnten Verpflegung des Mitrags noch ein 
Gericht verlangen. 
Für diese Verpflegung wird, nach vorgängiger Liguidakion, von dem 
Königlich -Preußischen Gouvernement folgende Vergütung bezahlt, als: 
für den Soldaten . piier gate Groschen in Golde; 
Unterofsizier vier - - 
. Subaltern-Offizier. zwölf- 
- Hauptmannu............ sechszehn - 
Staabs= -Off#ier, Obersten und Generale bekösligen sich auf eigene Rechnung 
in den Wirthshäusern; in solchen Orten aber, wo dieses nicht khunlich seyn sollte, 
bezahlt der Staabs-Offizier einen Reichsthaler in Gold; der Oberst und General 
einen Reichsthaler zwölf gute Groschen in Golde, wogegen der Quartierträger 
für anständige und reichliche Kost sorgen muß. Diese Vergütung wird von den 
betreffenden Staabs-Offizieren ummittelbar berichtigt. 
Weiber und Kinder sollen in der Regel weder Quarrier noch Verpflegung 
erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise dieses nicht vermieden werden können, 
so ist diese Berechtigung auf Quartier und Verpflegung in die Marschroute beson- 
ders zu bemerken, und werden alsdann sowohl die Frauen als die Kinder gleich 
den Soldaten gegen die oben festgesetzte Entschädigung einquartiert und verpflegt. 
Dagegen können die Frauen und Kinder der Offlziere auf Quartier und Verpfle- 
gung nie Anspruch machen. 
Sollten hin und wieder durchmarschirende Soldaten krank werden, und 
nicht fähig seyn, in die eigenen Hospitäler respektive zu Erfurt oder zu Weimar 
zurückgebracht zu werden, so sollen dieselben auf Kosten ihres Gouvernements in 
einem Etappen-Hospitale verpflegt werden. 
B8. Transport, Verpflegung und nächtliche Bewachung 
der Militair-Arrestaten. 
Die Verpflegung der Militair-Arresiaten wird in demselben Betrage ver- 
g##, welcher vorstehend unter III. A. der gegenwärtigen Uebereinkunft für die 
Verpflegung der durchziehenden Milicairs überhaupt festgesetzt worden ist. 
Die Eskortirung wird mit Vier guten Groschen auf die Meile für jeden 
Eskortirenden, sey dieser nun zu Fuß oder zu Pferde, bezahlt. 
Die Zahl der eskortirenden Mannschaft wird jedesmal von den Königlich- 
Preußischen Behörden, unter dem Borbehalte, besiimmt werden, daß es den 
Großherzoglich= Sachsen-Weimarschen Behörden überlassen bleibe, die Eskorke in 
einzelnen Fallen, wenn Widersetzlichkeit zu besorgen ist, zu verstärken. 
(No. 1342.) F2 In
        <pb n="44" />
        — 36 — 
In Etappenplaͤtzen, wo Garnison. liegt, wird für die nächtliche Bewachung- 
und Verwahrung der Arrestaten keine besondere Verguͤtung geleistet. Dagegen 
wird an denjenigen Etappen-Orten, die keine Garnison haben, und in den Fällen, 
wo alldort kein entbehrlsicher leerer und gut verwahrter Raum mehr vorhanden, 
und die Bewachung in einem weniger gesicherken Lokale unvermeidlich ist, König- 
lich-Prenßischer Seits eine Entschädigung von Sechs guten Groschen für jeden 
Wachter bezahlt. " · 
Auf allen Ekappenplätzen ohne Ausnahme aber wird die Heizung und 
Beleuchtung der Verwahrungs-Orte der daselbst eintreffenden Preußischen Mili- 
tair-Arrestaten, wenn jener Aufwand blos um dieser letzteren willen geschiehet, 
für jede Nacht in den sechs Wintermonaten mit Vier guten Groschen, in den sechs 
Sommermonaten aber mit Zwei guten Groschen vergütet. 
C. Verpflegung der Pferde. 
Die Etappenbehörden und Ortsobrigkeiten müssen gehörig dafür sorgen, 
daß den Merden stets möglichst gute reinliche Stallung angewiesen werde. Ist 
der Einquartierke mit der seinen Merden eingeräumten Stallung nicht zufrieden, 
so hat er seine Beschwerde bei der Ortsobrigkeit anzubringen; dagegen ist es bei 
nachdrücklicher Strafe zu unkersagen, daß die Militairpersonen, welchen Rang 
sie auch haben mögen, die Pferde der Quartierwirthe eigenmächtig aus dem 
Stalle jagen und ihre Pferde hineinbringen lassen. 
Der Fouragebedarf wird in das in dem Ekappen-Haupt-Orte zu errich- 
tende verhältnißmäßige Etappenmagazin durch eingeborne Lieferanten beigeschafft, 
und das zum Magazine erforderliche Lokal durch letztere geslellt. 
Von den Quartiergebern darf aber in keinem Falle glatte oder rauhe Fou- 
rage anders als in der nachfolgend bestimmtren Art verlangt werden. 
Die Fouragelieferung wird für einen von dem Kniglich-Preußischen 
Ekappen-Inspektor zu bestimmenden Zeitraum in desselben oder seines Bevoll= 
mächtigten Gegenwart durch die Großherzoglichen Behörden öffentlich an den 
Mindestfordernden nach Weimarschem Maaße und Gewichte versteigert. Der nur 
erwähnte Königliche Inspektor ist berechtigt, cinen zweiten Versteigerungstermin 
zu verlangen und abhalten zu lassen, wenn die Preise des erslen Termins ihm zu 
hoch scheinen, in welchem Falle auch Ausländer konkmriren können. Der letzte 
Termin ist aber in jedem Falle entscheidend und darf der Lieferant die im Groß- 
herzoglich-Weimarschen Lande angekaufte Fourage, ohne Erlaubniß der Landes- 
Behörde, nach auswärtigen Etappen nicht ausführen. 
Die Bezahlung für die von den Lieferanten aus den Magazinen verab- 
reichte Fourage wird durch die Königlichen Etappen-Inspektoren, sofort nach 
erfolgter Liquidation der darüber vorgelegten Rechnung und Quitkungen r2c., an 
die Lieferanten ohne Abzug entrichtet. 
Die
        <pb n="45" />
        Die Fourage wird gegen ordnungsmaͤßige von den Königlichen Etappen- 
Inspektoren zu visirende Quittungen der Empfaͤnger aus den Magazinen nach 
obigem Maaße und Gewichte abgegeben. Die dabei etwa entstehenden Streitig- 
keiten sollen von der Etappenbehörde sofort regulirt und entschieden werden. 
Wenn die Zeit es nicht erlaubt, die Fourage aus den. Erappenmagazinen 
beizuschaffen, und die zu dem Etappenbezirke gehörenden bequartierken Ortschaften 
unvermeidlicherweise die Fourage im Orte selbst liefern müssen; so steht es den 
Gemeinden jederzeit frei, solche nach Weimarschem Maaße und Gewichte selbst 
auszugeben, und haben die Kommandirten der Detaschements dieselbe von den 
Ortsobrigkeiten zur weiteren Distribution gegen ordnungsmäßige, gehörig autho- 
risirte Quittungen in Empfang zu nehmen. 
Im Falle die Quittungen überhaupt verweigert, oder vor dem Abmarsche 
der Truppen den Orts-Obrigkeiten gar nicht eingehändigt würden, so soll die 
von der Etappenbehörde pflichtmäßig geschehene Aktestation der auf der Marsch- 
route geleisteten Lieferungen bei der Liquidation als gültige Quitrung angenom- 
men werden. 
Die Königlich-Preußische Etappenbehörde bezahlt an die Großherzoglich- 
Sachsen-Weimarsche Regierung zur weiteren Vertheilung an die Orts-Obrig- 
keiten für die von diesen letzteren unvermeidlich gelieferte Fonrage den nämlichen 
Meis, welchen die Lieferanten erhalten haben wuͤrden, wenn aus den Magazinen 
fouragirt worden waͤre. 
Das Koͤniglich-Preußische Gouvernement verguͤtet die Kurkosten fuͤr die 
etwa krank zurückgelassenen Pferde auf die von den Großherzoglichen Behörden 
attestirten Rechnungen. 
Artikel IV. 
Verabreichung der Vorspannc und Stellung der Fußboten. 
Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen auf Anwei- 
sung der Etappenbehörden und gegen Quittung nur in so fern verabreicht, als 
deshalb in den förmlichen Marschronten das Nöthige bemerkt worden. 
Nur diejenigen Militairpersonen, welche unterwegs erkrankt sind, können 
außerdem, und zwar gegen Quittung, und nachdem die Unfahigkeit zu mar- 
schiren durch das Attest eines approbirten Arztes oder Wundarztes nachgewiesen 
worden, auf Transportmittel zur Fortschaffung in das nächste Etappenhospital 
Anspruch machen. 
Wemmn bei Durchmärschen starker Armeekorps der Bedarf der Transport- 
mittel für jede Abrheilung nicht bestammt angegeben worden, und demnach diese 
Ordnung nicht genau beobachtet werden kann, so ist der Kommandeur der in 
einem Orte bequartierten Abtheilung zwar befugt, auf seine eigene Verancwortung 
Transportmittel zu requiriren, dieses muß aber durch eine schriftliche an die 
(No.1342.) Obrig-
        <pb n="46" />
        – 38 — 
Obrigkeit des Orts gerichtete Requisition geschehen, welche fuͤr die Stellung der 
Fuhren, gegen die bei der Stellung sogleich zu ertheilende Quittung, sorgen wirb. 
Quartiermachende Kommandirte duͤrfen auf keine Weise Wagen oder 
Reitpferde fuͤr sich requiriren; es sey denn, daß sie sich durch eine schriftliche 
Order des Regiments-Kommandeurs, als dazu berechtigt, legitin iren koͤnnen. 
Die Transportmittel werden von einem Nachtquartiere bis zum andern, 
d. h. von einem Etappenbezirke bis zum naͤchsten gestellt, und die Art der Stellung 
bleibt den Landesbehoͤrden gaͤnzlich uͤberlassen. Die durchmarschirenden Truppen 
sind gehalten, die Transpommittel bei der Ankunft im Nachtgquartiere sofort zu 
entlassen, dagegen muß von den Behörden dafür gesorgt werden, daß es an den 
nöthigen frischen Transpormitteln nicht fehle, und solche zur gehörigen Zeit ein- 
treffen. Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln reisende Militairpersonen, 
welche auf einer Etappe eintreffen, werden am anderen Morgen weiter geschafft. 
Sie können nur dann verlangen, an demselben Tage weiter transportirt zu werden, 
wenn deshalb Tags zuvor eine ordnungmäßige Anzeige gemacht worden, widri- 
genfalls müssen sie, wenn sie gleich weiter und doppelte Etappen zurücklegen 
wollen, auf eigene Kosten Extrapostpferde nehmen. 
Den betreffenden Offtzieren wird es bei eigener Berantwortung zur beson- 
deren Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß die Wagen unterwegs nicht durch 
Personen erschwert werden, welche zum Fahren kein Recht haben, und daß die 
Fuhrleute keiner übelen Behandlung ausgesetzt werden. 
Als Vergütung für den Vorspann wird pon dem resp. Goupernement fuͤr 
jede Meile und für jedes Pferd, incl. des Wagens, wenn ein solcher erforderlich 
ist, die Summe von Sechs guten Groschen Gold bezahlt. 
Die Entfemmung von einem Nachtquartiere in das andere wird der Entfer- 
nung des Etappen-Haupt-Ortes, nach der oben angegebenen Entfernung bis 
zum andern, gleich gerechnet, die Fuhrpflichtigen mögen einen weileren oder näheren 
Weg zurückgelegt haben. Der Weg der Fuhrflichtigen bis zum Anspannungs- 
Orte wird nicht mit in Anrechnung gebracht. Die Fußboten oder Wegweiser 
dürfen von dem Militair nicht eigemmächtig genommen, vielweniger mit Gewalt 
gezwungen werden, sondern es find solche von den Obrigkeiten des Ortes, worin 
das Nachtquartier ist, oder wodurch der Weg gehet, schrifflich zu requiriren, und 
die Requirenten haben darüber sofort zu quittiren. Nach vorgängiger und richrig 
befundener Liquidation, welche jedesmal dem Etappen-Inspektor vorzulegen ict, 
um die Richtigkeit der angegebenen Enffernungen zu prüfen und zu attestiren, 
soll das Botenlohn für jede Reile mit Vier guten Groschen Gold vergütet wer- 
den, wobei jedoch der Rückweg nicht gerechnet wird. 
Die durch die Mundwerpflegung der Militairs, den Transport und bie 
Bewachung der Arrestaten, die Fonragelieferung und Stellung der Vorspann 
un
        <pb n="47" />
        — 39 — 
umd Fußboten entstehenden Kosten werden viertehaͤhrig nach den konventions- 
maͤßigen. Verguͤtungspreisen berechnet und in soweit diefelben nicht kompenfirt 
werden koͤnnen, von dem betreffenden Gouvernement von drei zu drei Monaten 
baar berichtigt. Die mit der Liguidation zu beauftragenden gegenseitigen Behör- 
den werden sich uber die Form des Rechnungswesens noch weiter verslandigen 
und einigen. 
Artikel W. 
Aufrechthaltung der Ordnung und militafrischen Polizel. 
Uin die gute Ordnung auf den E-appen aufrecht zu erhalten, soll im 
Erfurt ein Königlich-Preußischer Etappen-Inspektor angestellt werden, dessen 
Beslimmung dahin Gebte für die Aufrechthaltung der Ordnung und Richtigkeit 
der Liquidationen Sorge zu tragen und etwanigen Beschwerden, so viel wie 
möglich, abzuhelfen. Er balt aber keine Antorität über die Großherzoglich= 
Scchsischen Unterthanen. Dem Etappen-Inspektor wird die Portofreiheit bei 
Diensisiegel und Kontrasignatur der Milit ririefe zugestanden. Sollten hin und 
wieder Differenzien zwischen den Bequartierten und den Soldaten entstehen, so 
werden dieselben von der betreffenden Etappenbehörde und den kommandirenden 
Offtzieren, wie auch von dem erwähmen Etappen-Inspektor gemeinschaftlich 
beseitiget. Die Etappenbehörde ist berechtiget, jeden Unteroffzier oder Soldaten, 
welcher sich thatliche Mißhandlungen seines Wirthes oder eines anderen Unter- 
thanen erlanbt, zu arretiren und an den Komnandirenden zur weitern Unter- 
suchung und Bestrafung abzuliefern. 
Den gegenseitigen Ekappenbehörden wird es noch zu besondern Pflicht 
Gemacht, darauf zu achten, daß die Wege slets in gutem Stande erhalten 
werden, und überhaupt haben dieselben ihre stete Sorgsamkeit darauf zu richten, 
daß es den durchmarschirenden Truppen an nichts fehle, was dieselben mit 
Recht und Billigkeit verlangen können, über welchen Gegenstand der Etappen- 
Inspektor gleichfalls zu wachen hat, und bei den Landesbehörden Beschwerde 
führen kann. 
Die kommandirenden Offziere sowohl, als die Etappenbehörden, sind 
anzuweisen, stels mit Eifer und Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den 
Bequartierten und den Soldaten ein guter Geist der Eintracht erhalten werde, 
und daß die Einwohner in Beziehung auf ihre deutschen Brüder willig diejenigen 
Lasien tragen, welche der Natur der Sache nach nicht ganz gehoben, aber durch 
ein billiges Benehmen von beiden Seiten sehr gemildert werden können. 
Die Königlich-Preugischen Truppen, welche auf eine der genannten 
Militairstraßen, und die Großherzoglich = Sächsischen Truppen, welche in Erfurt 
instradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalke dieser Konvention, so weit 
(No. 112.) es
        <pb n="48" />
        — 40 — 
es noͤthig ist, vollstaͤndig unterrichtet werden, so wie die erforderlichen Auszuͤge 
aus derselben auf allen Etappen zur Nachricht bekannt gemacht und affigirt 
werden sollen. 
Die vorstehende Uebereinkunft wird als mit dem tsten Oktober 1828. im 
Kraft getreten angesehen, und ist bis zum 1slen Oktober 1837. mit dem Vor- 
behalte jedoch abgeschlossen, daß für den Fall eines in dieser Periode eintretenden 
Krieges, den Umständen nach, die etwa norhwendigen abändernden Besiimmungen 
durch eine besondere Uebereinkunft festgesetzt werden sollen. 
Gegenwärtige Uebereinkunft soll, nachdem sie gegen eine gleichlautende, 
von dem Großherzoglich -Sachsen-Weimar-Eisenachschen Ministerium vollzogene 
Ausfertigung ausgewechselt worden seyn wird, durch öffentliche Bekanntmachung 
in den beiderseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten. 
Geschchen Berlin, den 12ten Januar 1830. 
(I. S.) 
Koniglich-Preußisches Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten. 
Graf v. Bernstorff. 
  
Worstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende 
Erklärung des Großberzoglich= Sachsen-Weimarschen Staatsministerii ausge- 
wechselt worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenmniß gebrachr. 
Berlin, den 10ten Januar 1832. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Eichhorn.
        <pb n="49" />
        Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koͤniglichen Preußischen Staaten. 
  
— No. ñ. — 
  
(No. 1343.) Allerhöchste Kabinetsorder vom öten Februar 1832., enthaltend die Bestaͤtigung 
der Instruktion über das in Betreff der aslatischen Cholera, in allen Pro- 
vinzen des Preußischen Staats zu beobachtende Verfahren. 
D. Erfahrungen, welche über die asiatische Cholera, seit ihrer Erscheinung, in 
den davon betroffenen Provinzen der Monarchie gesammelt sind, haben zu Resultaten 
geführt, die theils eine Aufhebung, theils eine erweiterte Beschränkung der Maaß- 
regeln begründen, welche vor und bei dem Ausbruche der Krankheit eingeleitek, 
und unter mehrern, später verfügten Modisikationen bisher in Anwendung gebracht 
worden sind. Ich habe in Folge dieser Erfahrungen, durch die von Mir angeordnete 
Immediat-Kommission, über das fernerhin zu beobachtende Verfahren, diejenige 
Instruktion ausarbeiten lassen und genehmigt, welche das Staatsministerium 
anliegend empfängt, und Ich will, daß, abgesehen von allen entgegenstehenden 
Ansichten der Aerzte über die zur Zeit noch unerforschte Natur der Krankheit, 
den Vorschriften dieser unterm 31sten v. M. von dem Chef der Immediat- 
Kommission vollzogenen Instruktion von Seiten sämmtlicher Behörden und aller 
Einwohner des Staats pünktlich und bei Vermeidung der gesetzlichen Ahndung 
nachgelebt werde, weshalb Ich hierdurch noch besonders festsetze: 
1) Wider öffentliche Beamte, welche bei Ausführung und Anwendung der 
Justruktion den Anordnungen derselben vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit 
entgegen handeln, wird nach den wegen Uebertretung der Amtspflichten 
vorgeschriebenen Untersuchungsformen und Strafbestimmungen verfahren. 
Einschwärzungen von Gegenständen, deren Einfuhr aus dem Auslande 
durch §F. 23. der Instruktion untersagt ist, werden nach Maaßgabe der 
Vorschriften im F. 111. der Zoll= und Verbrauchssteuer-Ordnung vom 
26 ten Mai 1818. bestraft. 
Anderweitige Vergehungen gegen die Fesisetzungen der Instruktion sollen 
als Uebertretung eines Polizeigesetzes zur Untersuchung und Bestrafung 
gezogen, und in der Regel mit einer Geldbuße von 10 Rthlr. oder 14tägigem 
Jahrgang 1832. — (No. 1343.) G Ge- 
2 
3 
(Ausgegeben zu Berlin den 2ten März 1832.)
        <pb n="50" />
        — 42 — 
Gefaͤngnisse geahndet, diese Strafe insonderheit auch auf denjenigen ange- 
wendet werden, der im Falle des §. 9. der Instruktion, von seinem Aufent- 
haltsorte ohne Paß oder Legitimationskarte abreist, und zu solchen Personen 
gehört, denen der Paß oder die Legitimationskarte nicht ertheilt werden 
durfte. 
4) Ausnahmen von dieser Regel (No. 3.) finden Statt, und es soll eine 
Geldbuße von 10 bis 50 Rthlr. oder Gefängniß von 14 Tagen bis 
6 Wochen gegen diejenigen erkannt werden, welche die im §F. 5. angeordnete 
Anzeige eines Krankheits= oder Todesfalls unterlassen, wenn ihnen bekannt 
war, daß der Kranke an der asiatischen Cholera gelitten, gegen diejenigen, 
die mit Verletzung einer, von der Behörde angeordneten Kranken-Isolirung 
den Vorschriften der VG. 13. 14. zuwider handeln, und gegen den Schiffer, 
der die im F. 24. angeordnete Anzeige vom Ausbruche der asiatischen Cholera 
auf seinem Schiffe unterläßt, die Quarantaine verletzt, oder sonst die Vor- 
schriften in den . 29. 30. übertritt. 
Die von Mir genehmigten Ministerial = Erlasse vom 5ten April und 
4sten Juni v. J., die nachtraäglichen Bestimmungen der Immediat-Kommission 
vom 51len und 22s ten August, 12ten September, 7ten, 10ten und 25slen 
Oktober v. J., so wie Meine wegen der Legitimationskarten ergangene Order 
vom #ten Juni v. J. und die darauf bezügliche Ministerialverfügung von dem- 
selben Tage, werden, in soweit sie in die Instruktion vom Züsten v. M. nicht 
ausdrücklich wieder aufgenommen sind, aufgehoben und außer Kraft gesetzt. 
Ich beauftrage das Staatsmi isterium, gegenwärtigen Erlaß nebst der Instruktion 
und deren Beilage durch die Gesetzsammlung und durch die Amtsblätter der 
Regierungen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 5ten Februar 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
In-
        <pb n="51" />
        — 443 — 
Instruktion 
über das 
in Betreff der asiatischen Cholera, in allen Provinzen des Preußischen Staats 
zu beobachtende Verfahren. 
g. 1. 
D. die Natur der Cholera, die Ursachen ihrer Erscheinung und die Wege Orts= und 
ihrer Verbreitung noch immer nicht genügend haben erforscht werden können, Kretskommis- 
so find in allen Theilen der Monarchie für den besorglichen Fall des Eintritts konen. 
oder der Wiederkehr dieser Krankheit, vorbereitende Anstalten einzurichten und 
zu unterhalten, um, wo das Bedürfniß eintritt, sogleich in Thatigkeit gesetzt 
werden zu können. 
Wo daher nicht schon Sanitätskommissionen zu diesem Zweck organisirt 
sind, sind solche überall sogleich und zwar: 
a) in allen zu keinem landrathlichen Kreise gehörigen Stadren, 
b) in allen landräthlichen Kreisen 
besondere Sanitätskommissionen in dem Maaße zu bilden, daß das dazu zu 
wählende Personal unverzüglich in Wirksamkeit treten kann, sobald solches nach 
verständigem Ermessen der betreffenden Verwaltungsbehörde nöthig wird. 
Sowohl die schon bestehenden als die noch zu bildenden Sanitätskommissionen 
bleiben fortdauernd organisirt, bis sie durch eine allgemeine Verordnung wieder 
aufgehoben werden. 
Diese Kommissionen beslehen in den ad a. bezeichneten Städten: 
aus dem zugleich den Vorsitz führenden Vorstande der Orts-Polizeibehörde; 
wo dieselbe nicht zugleich die Orts-Verwaltungsbehörde ist, auch aus dem 
Vorstande oder einem von demselben zu deputirenden Mitgliede der letztern; 
aus einem oder mehreren von der Orts-Polizeibehörde zu bestimmenden Aerzten; 
aus mindestens drei von den Vertretern der Kommune (Stadtverordneten oder 
Gemeinderath) zu erwählenden angesehenen Einwohnern der Stadt; 
in Garnisonorten aber außerdem noch aus einem oder mehreren von den 
Militair-Befehlshabern zu bestimmenden Offizieren. 
In den ad b. gedachten Kreisen bestehen sie aus dem den Vorsitz führenden 
Landrathe oder Verwalter des landräthlichen Amtes, dem Kreis-Physikus und 
mehreren auf dem Kreistage zu erwählenden Eingesessenen des Kreises. 
§. 2. In den Kreisen müssen für die einzelnen Ortschaften, von denen Bezirks= und 
jedoch nach dem Ermessen des Landraths mehrere zu einem Bezirk vereinigt ntero 
werden können, dhnliche besondere Orts= oder Bezirkskommissionen, welche der nen. 
MNo. 1343.) G2 Kreis-
        <pb n="52" />
        Obliegenhel- 
ten der Kom- 
mission, 
lange die 
Krankbelt ent- 
fernt ist. 
Kreiskommission untergeordnet sind, gebildet werden, und zwar in den Städten 
durch die Orts-Verwaltungsbehörden, auf dem Lande durch die Landräthe. 
Die Vorsiände der Polizeiverwaltung gehören von selbst zu diesen Komissionen; 
auch gebühret selbigen in den Städten der Vorsitz. Ob in größeren Städten, 
mögen sie nun zu einem Kreise gehören oder nicht, außer der Orts-Sanitäts- 
Kommission, noch besondere Spezial= (Schutz= oder Revier-) Kommissionen zu 
bilden, hängt von der Orts-Verwaltungsbehörde ab. Diese Spezialkommissionen, 
zu deren jeder wenigstens ein Arzt oder Wundarzt, ein Polizei= oder Kommunal= 
Beamter und mehrere, von den Vertretern der Kommune zu erwählende Mit- 
glieder der Bürgerschaft, gehören müssen, sind der Ortskommission untergeordnet. 
Wo das Personal nicht zureicht, können dieselben Aerzte und Beamten gleich- 
zeitig bei mehreren Kommissionen angestellt werden. 
§. 3. Dem vorsichtigen und verständigen Ermessen der Verwaltungs- 
Behörden ist es nach F. 1. überlassen, den Zeilpunkt zu besiimmen, wann die 
vorbereitenden Einleitungen zu den für den Ausbruch der Cholera erforderlichen 
Anstalten an jedem Orte zu beginnen und zu diesem Zwecke die Sanitatskom- 
missionen in Wirksamkeit zu setzen sind, so wie sie auch bei größerer Annäherung 
der Gefahr zu bestimmen haben G. 4.), wann diese vorbereiteten Veranstaltungen 
immer in möglichst zu beschränkendem, die Verhältnisse des Orts berücksichti- 
gendem Maaße, in Thaligkeit gesetzt werden müssen. In der erstern Periode 
beschränkt sich die Wirksamkeit der Sanitärskommissionen hauptsächlich darauf: 
daß dieselben auf den Gesundheitszustand des Orts oder Bezirks, für welchen 
sie gebildet sind, im Allgemeinen wachen; 
alle Ursachen, welche die Empfänglichkeit für die Krankheit vermehren, wohin 
z. B. Unreinlichkeit in jeder Beziehung, Mangel an gerdumigen Woh- 
nungen, reiner Luft, gesunden Nahrungsmitteln und warmer Bekleidung 
gehört, möglichst entfernen; 
das Publikum über die Symptome der Krankheit und das bei deren Aus- 
bruch zu beobachtende Verfahren mit umsichtiger Schonung belehren; 
die für den Fall des Ausbruchs der Krankheit erforderlichen Heil= und Ver- 
pflegungsanstalten ermitteln und deren Einrichtung vorbereiten und 
die Polizeibehörden überhaupt in allen, die Verhürung des Ausbruchs und 
der Verbreitung der Krankheit betreffenden Angelegenheiten unterstützen. 
Da, wo die erforderlichen Vorbereitungen Kommunalmittel in Anspruch 
nehmen, haben die Sanitätskommissionen sich darüber mit der Kommunalbehörde 
zu vernehmen, und ihr die, nach den Lokalverhälrnissen zweckmaßigste Erledigung 
derselben, anheim zu geben; wenn diese Behörde sich aber hierbei säumig bezeigen 
sollte, unverzüglich der vorgesetzten Behörde Anzeige zu machen und Remedur 
nachzusuchen. .4
        <pb n="53" />
        — 45 — 
# 4.#Bei größerer Annäherung der Gefahr werden die Sanitatskom= Desglelchen 
missionen nicht nur im Allgemeinen zu einer erhöhten Aufmerksamkeit und Für- Aainrbbere 
sorge hinsichtlich des Gesundheitszustandes verbunden, sondern auch berechtigt " 
und verpflichtet, selbsiständig, in den Grenzen der Lokal-Polizeigewalk, die erfor- 
derlichen sanitätspolizeilichen Anordnungen zu treffen, namentlich aber, die Ein- 
richtung zweckmäßiger, nicht zu entfernt gelegener und gehörig vertheilter Kranken- 
anstalten, die Beschaffung der nöthigen Arzneimittel und Utensilien, desgleichen 
die Ermittelung des erforderlichen Personals an Aerzten, Krankenwärtern 2c. 
schleunigst zu vollenden, ferner für besondere Begräbnißplätze, Falls solche nach 
den unten folgenden Bestimmungen überhaupt nöthig seyn möchten, zu sorgen. 
&amp;# 5. Sobald der im F. 4. gedachte Fall eingetreten und durch die Orts= Fortsetzung. 
Kommission zur Kenntniß des Publikums gebracht ist, sind alle Familienhäupter, 
Hauswirthe und Medizinalpersonen schuldig, von jedem in ihrer Familie, ihrem 
Hause und ihrer Praxis vorkommenden, der Cholera verdächtigen oder auch nur 
plötzlich eingetretenen, Erkrankungs= oder Todesfalle, der betreffenden Revier-, 
Orts= oder Bezirkskommission ungesäumt, schriftlich oder mündlich, Anzeige zu 
machen, und diese muß alsdann den Fall durch den Kommissionsarzt oder eine 
andere Medizinalperson, wo es irgend möglich ist, näher untersuchen lassen. 
Die Beerdigung des Todten darf in einem solchen Falle, nur auf die 
schriftliche Erlaubniß des Arzees erfolgen. Konnte eine ärztliche Untersuchung 
nicht Statt finden, so ist zur Beerdigung die Erlaubniß des Ortsvorstehers 
erforderlich. 
Auch müssen sich alsdann alle Sanitätskommissionen, deren Mitglieder 
an einem Orte wohnen, täglich, die übrigen aber wenigstens zweimal wöchentlich, 
zu einer bestimmten Zeit, zu etwa nöthigen Berathungen versammeln, und wochent- 
lich wenigstens einmal der vorgesetzten Behörde, mithin die städtischen Spezialkom- 
missionen der Ortskommission, die Orts= und Bezirkskommissionen in den land- 
räthlichen Kreisen der Kreiskommission, und diese, so wie die unmittelbaren 
städtischen Sanirätskommissionen wieder der Provinzialregierung, letztere aber dem 
Oberpräsidenten, Bericht über den Gesundheitszustand erstatten. 
§. 6. Außer den Gesundheitskommissionen sind bei Annäherung der Schutvereine. 
Gefahr eines Ausbruchs der Cholera nach dem Ermessen der Verwaltungs- 
behörde in den Städten auch Schutzvereine zu organistren, welche unter beson- 
deren dazu bestellten Vorstehern die Verpflichtung übernehmen, die Sanitäts- 
kommissionen und Polizeibehörden, nach näherer Anweisung derselben, in deren 
Bemühungen für die Erhaltung des Gesundheitszustandes zu unterstützen, 
überhaupt auf Ausführung aller sanitätspolizeilichen Vorschriften, während 
der Dauer der Gefahr, und noch mehr nach dem Ausbruche der Krankheit zu 
wachen, auch sich den zu diesem Behufe erforderlichen Dienstleistungen, soweit 
sie nicht mit einem unmiktelbaren Verkehr mit Kranken verbunden, oder nicht 
(No. 1343.) auf
        <pb n="54" />
        auf andere Weise zweckmäßig zu beschaffen sind, zu unterziehen, wenn die 
Sanitätskommission in Uebereinstimmung mit der Ortsverwaltungsbehörde solches 
für nöthig hält. Der Vorsteher des Schutzvereins wird durch seine desfallsige 
Ernennung zugleich Mitglied der Orts-Sanitätskommission. 
Wo mehrere besondere Revier= (Schutz-) Kommissionen existiren, ist auch 
der Schutzverein in Abtheilungen zu theilen und jeder Revier-Kommission ein 
Abtheilungsvorsteher, welcher allenfalls auch bei mehreren derselben zugleich 
fungiren kann, beizugeben. 
Die Wahl und Zahl der Mitglieder der Schutzvereine und deren Vor- 
steher bleibt den Orts-Obrigkeiten überlassen, sie dürfen aber dabei nur auf 
solche Ortseinwohner Rücksicht nehmen, welche das Amt nicht gegen Entgelt, 
sondern aus reinem Burgersinne übernehmen und deren Persönlichkeit dafür 
Bürgschaft leistet. 
Obllegenbet= §. 7. Auf die erste Nachricht davon, daß Jemand im Orte an der 
r“ astatischen Cholera erkrankt oder verslorben sey, hat die betreffende Revier-, 
dem Ausbruche Orts= oder Bezirks-Kommission, das wirkliche Daseypn der Krankheit durch ihren 
der Cbolera. Arzt konstatiren zu lassen, und wenn das Gutachten desselben die Nachricht 
bestätigt, außer den übrigen und nach den unten folgenden Bestimmungen zu 
ergreifenden Maaßregeln unverzüglich davon ihrer unmittelbar vorgesetzten Be- 
hörde und der Provinzialregierung, Anzeige zu machen; auch Abschrift derselben 
an den Ober-Präsidenten einzusenden, und die Bewohner des Orts davon in 
Kenntniß zu setzen. 
Sobald dem ersten Erkrankungsfalle ein zweiter oder wohl gar ein dritter 
nachfolgt, sind die Sanikätskommissionen schuldig, außer den erneuerten Berichren 
an die vorgesetzten Behörden, auch den benachbarten Sanitätskommissionen 
schleunigst auf geeignete Weise von der Erscheinung der Krankheit Nachricht zu 
geben, die Oberpräsidenten und Provinzialregierungen aber verpflichtet, selbige 
durch die öffentlichen Blaätter zur Kenntniß des Publikums zu bringen. 
Journalfüb= §# 8. Von dem ersten, als Cholera konstatirten, Erkrankungs= oder 
kung und Be- Todesfalle an, hat die Sanitätskommission Einrichtungen zu treffen, daß in 
tung während ihrem Lokale zu jeder Zeit, wenigstens ein Mitglied anwesend sey, welches bei 
der Oauer der Gefahr im Verzuge so befugt als verpflichtet ist, die erforderlichen Anordnungen 
Krantbeit. sogleich zu treffen. Auch ist durch den Arzt der Kommission ein Journal über 
alle Cholerakranke zu führen, in welchem der Name, das Alter, die Religion, 
der Stand oder das Gewerbe und die Wohnung des Kranken, so wie der Zeit- 
punkt der Erkrankung und die muthmaßliche Veranlassung zu derselben angegeben, 
außerdem aber vermerkt werden muß, wo und durch wen der Kranke behandelt 
werde, und wann er genesen oder gestorben sey. 
Auch ist darin ktäglich die Zahl der vom vorigen Tage übrig gebliebenen, 
so wie die Zahl der neu hinzugekommenen Kranken, imgleichen der genesenen und 
ver-
        <pb n="55" />
        — 47 — 
verstorbenen, summarisch anzugeben, auch die Witterung zu vermerken, und 
woͤchentlich zweimal ein solcher summarischer Extrakt an die Provinzialregierung 
einzusenden und zwar von den Kommissionen, welche unmittelbar unter derselben 
stehen, direkt, sonst aber durch die naͤchst vorgesetzte Orts- oder Kreiskommission. 
§&amp;. 9. Mit dem nach g. 7. konstatirten Daseyn der Cholera an einem Orte Wirkungen 
tritt dieser in die Kategorie der infizirten, und bleibt darin, bis nach der Beer- verrkicrun, 
digung oder der vollständigen Genesung des letzten Kranken 10 volle Tage ver- anzepect * 
strichen, und alle vorgeschriebenen Neinigungen bewirkt sind, ohne daß sich ein und Dauer 
neuer Erkrankungsfall ereignet hätte. berselben. 
Waährend dieses Zeitraums dürfen überhaupt an solchen Orten nur solche 
Reisepässe und Legitimationskarren ausgegeben werden, in denen das Daseyn der 
Cholera am Orte gewissenhaft angegeben ist, und auch diese nur an solche Per- 
sonen, denen die betreffende Revier-, Orts= oder Bezirkskommission bescheinigt 
hat, daß sie jetzt noch gesund, auch, soweit der Kommission es bekannt ist, in den 
letzten 5 Tagen mit keinem Cholerakranken in irgend einem unmittelbaren Verkehr 
gewesen sind, oder in einem Hause gewohnt haben, worin während dieser Zeit 
Cholerakranke sich befanden. 
§. 10. Während des Beslehens der Krankheit an einem Orte, haben Verbütung 
die Sanitätskommissionen alle ungewöhnliche Anhäufungen von Menschen auf zgewebn.“ 
einen engen Raum, möglichst zu verhüten. Breitet sich die Krankheit erheblich fungen von 
aus, so können die Ortskommissionen nach Umständen auch die Schließung der Menschen. 
öffentlichen Vergnügungs= und andern Versammlungsorte, mit Ausschluß der 
Kirchen, imgleichen die Aufhebung der Wochenmärkte anordnen, oder geeignete 
Modifikationen, Behufs der Verminderung der Gefahr der Ansieckung, vorschreiben. 
Jahrmärkte können nur auf Veranlassung des Ober-Präsidenten der Provinz, 
Messen nur durch Verfügung der betreffenden Ministerien aufgehoben werden. 
§. 11. Hinsichtlich der Schulen sollen zwar die gesetzlichen Bestimmungen, Beßtmmun- 
den Schulbesuch betreffend, in keinem von der Cholera infizirten Orre zur strengen —ini 
Anwendung kommen, doch soll auch die gänzliche Schließung der Schulen nicht · 
ohne dringende Noth erfolgen, und nur von den Sanitaͤtskommissionen besonders 
darauf gewacht werden, daß in den Schulzimmern stets eine reine Luft erhalten 
und die Ueberfuͤllung vermieden werde. 
g. 12. Bei der Behandlung der Cholerakranken kommt es vor allem, Bebandlung 
an, ihnen die schleunigste und zugleich dauernd wirksamste Huͤlfe zu wnenn 
gewähren. meinen. 
Die Beurtheilung, ob ihnen diese in ihrer Wohnung oder in einer zu diesem 
Zwecke eingerichteten Krankenanstalt am angemessensten zu Theil werden kann, 
hängt hauptsächlich von dem Krankheitszustande, der Beschaffenheit der Woh- 
nung und den sonstigen Verhältnissen des Kranken, umgleichen von der Einrichtung 
und Entfernung der Krankenanstalt ab; doch darf in der Regel kein Kranker 
(No. 1343.) wider
        <pb n="56" />
        b) wenn der 
— 468 — 
wider den Willen des Familienhaupts aus seiner Wohnung entfernt werden, und 
in zweifelhaften Faͤllen darf solches immer erst auf den Beschluß der betreffenden 
Revier- oder Ortskommission geschehen, welche uͤbrigens jedenfalls im Voraus 
dafür zu sorgem hat, daß der Transport auf eine für den Kranken nicht gefahr- 
liche, und jedes Aufsehen vermeidende Weise, durch besondere, zu. diesem Be- 
hufe anzustellende, mit den nothigen Vorsichtsmaaßregeln bekannt zu machende, 
und nach jedesmaliger Beendigung ihres Geschäfts zu deêinfizirende Personen, 
bewirkt werde. Wie diese und alle im Verfolg dieser Instruktion noch vorge- 
schriebenen Desinfektionen zu bewirken sind, ist in der hier beiliegenden Anweisung 
bestimmt. 
§. 13. Will und kann der Kranke in seiner Wohnung bleiben, so hängt 
Keanke in set= auch die Wahl des Arztes in sofern von ihm und seinen Angehbrigen ab, als er 
ner Wohnung 
bleibt. 
Absonderung 
der Kranken. 
überhaupt die Kosten seiner Krankenpflege selbst zu tragen im Stande ist; der 
Kommissionsarzt ist aber jedenfalls befugt und verpflichtet, die Befolgung der 
sanitätspolizeilichen Vorschriften zu kontrolliren, wofür übrigens aber auch der 
behandelnde Arzt verantwortlich bleibt. Letzterem liegt zugleich ob, die Orts- 
(oder Revier-) Sanitätskommission unverzüglich von dem Krankheitsfall zu benach- 
richtigen, damit diese die im H. 14. bestimunten Anordnungen treffen könne. 
&amp;. 14. Diese Anordnungen haben den Schutz und die Sicherstellung der 
übrigen Bewohner des Hauses und der Nachbarschaft zum Zwecke, und bestehem 
a) in der Absonderung des Kranken und seiner nächsten Umgebung, 
b) in dem anzuwendenden Reinigungsverfahren. 
Da in vielen Fällen die Erfahrung gemacht worden ist, daß an Orten, 
wo zu einer schleunigen und sorgfaltigen Absperrung des ganzen Hauses geschrit- 
ten ward, in welchem der erste Erkrankungsfall sich ereignete, die Krankheit sich 
nicht weiter verbreitet hat, so werden die Sanitätskommissionen wohl thun, solche 
Absperrungen da, wo sie mit keinen besondern Schwierigkeiten verknüpft seyn 
sollten, in den ersten Erkrankungsfällen versuchsweise zu unternehmen. Es wird 
solches namentlich auf dem Lande und in wenig bewohnten Häusern oft thunlich 
seyn. Aufferdem aber und überall, wo eine Unterdrückung der Krankheit gleich 
bei ihrem Entstehen nicht hat gelingen wollen, ist die Absonderung des Kranken 
weder auf das ganze Haus noch unbedingt auf ganze Wohnungen auszudehnen; 
vielmehr kann solche auf einen Theil der letztern beschränkt werden, sobald dieser 
die nöthigen Bedingungen erfüllt. Dies ist allenthalben der Fall, wo der zu 
isolirende Theil des Hauses oder auch nur einer Wohnung so beschaffen ist, daß 
er von den übrigen in demselben Hause befindlichen bewohnten Räumen ganz 
abgesondert werden kann, und also einen eigenen, nicht durch andere bewohnte 
Zimmer führenden Eingang besitzt oder sogleich erhalten kann. In vielen Fällen, 
wo die Lokalik#t an sich die Beschaffung eines solchen isolirten Raumes nicht 
zu-
        <pb n="57" />
        — 469 — 
zulaͤssig macht, wird solches durch freiwillige zeitige Entfernung oder Ausmie- 
thung einzelner Personen bewirkt werden können. 
Es wird sodann der Kranke selbst mit den zu seiner Wartung und Pflege 
erforderlichen Personen und denjenigen seiner Angehörigen, die sich nicht von ihm 
trennen wollen, von den sämmtlichen übrigen Bewohnern des Hauses in der Art 
abgesondert, daß jede unmittelbare Kommunikalion mit denselben, so wie jeder 
unmittelbare Verkehr nach Außen, sicher dadurch verhindert wird. 
Die übrigen mit dem Kranken nicht zugleich abgesonderten Bewohner des 
Hauses, die zu dem Hausstande des Kranken gehören, so wie alle andere Per- 
sonen, welche bis dahin mit demselben in Verbindung gekommen sind, müssen 
sowohl hinsichtlich ihrer Personen als auch ihrer Kleider vorschriftsmäßig des- 
infizirt werden, wonach ihnen der freie Verkehr mit Andern ohne Weiteres zu 
verstatten ist. 
Den Orts= Coder Revier-) Sanitätskommissionen liegt die Ausführung 
und Aufrechthaltung dieser Maaßregeln zunächst ob; die Mittel, welche sie dazu 
anwenden wollen, bleiben ihrem Ermessen, unter billiger und humaner Berück- 
sichtigung der individuellen Verhältnisse, uberlassen. Die Ortspolizei-Behörde 
hat außerdem die Ausführung aller dieser Schutzmaaßregeln zu kontrolliren. 
Wenn, wahrend der Oauer der Absonderung des Krankenzimmers, Jemand 
von den, mit den Kranken isolirten Personen, die Wohnung aus triftigen Grün- 
den verlassen muß; so darf dies nur mit Vorwissen und unter Genehmigung der 
Sanitätskommission oder eines von ihr Beauftragten geschehen, welchem dann 
die Veranlassung zu der erforderlichen Desinfektion des austretenden Indivi- 
duums obliege, ehe demselben der freie Verkehr gestattet werden kann. Gleiches 
gilt von der Zulassung aller derer, welche in dringenden Geschäften, oder aus 
andern persönlichen Interessen den Cholerakranken oder die ihn umgebenden Per- 
sonen in der abgesperrten Wohnung aufzusuchen und mit ihnen in Kommuni- 
kation zu treten, genöthigt sind. Nur die den Kranken besuchenden Aerzte und 
Geisilichen sind zu jeder Zeit, ohne vorherige Genchmigung der Sanitatskom= 
mission, so wie die Mitglieder der Kommission selbst, welche von Amtswegen in 
der Krankenwohnung zu thun haben, sowohl zum Eintritte in dieselbe, als zu der 
ungehinderten Entfernung aus derselben befugt, und nur auf ihre Amtspflicht 
verbunden, unmittelbar nach jedem solchen Besuche sich und ihre Kleider vor- 
schriftsmäßig zu reinigen. 
Die Absonderung der Krankenwohnung dauert so lange, als der Kranke 
sich darin befindet, und bis nach seiner Entfernung daraus oder nach seiner durch 
den Arzt erklärten völligen Genesung, die Reinigung sowohl seiner als aller mit 
ihm abgesondert gewesenen Personen, auch die der Wohnung und der Effekten 
vollständig und gründlich unter amtlicher Aufsicht bewirkt worden ist. 
Tahrgang 1831. — (No. 1343.) H . 15.
        <pb n="58" />
        — 50 — 
) wenn der EEIILIIIIIIIIDRXXXXIIIX 
dn in das derselbe nach §. 12. Behufs seiner Behandlung in eine Heilanstalt gebracht; so 
dospital ge- · ., .. . . 
bracht wird. unterliegen alle Personen, welche mit ihm seit seiner Erkrankung in näherer Ver- 
bindung gestanden, z. B. ihm die vorlaufige Hülfe geleistet haben, so wie die von 
ihm seitdem bewohnten Räume und gebrauchten Effekten, nur einer gründlichen 
Reinigung und Desinfektion, ehe den Ersleren der freie Verkehr mit andern Per- 
sonen versiattet werden kann, oder die Letzteren zur anderweitigen Benutzung frei- 
gegeben werden dürfen. 
DOeslufek- K. 16. Die in den voranslehenden S. 14. und 15. verordneten Desinfektionen 
btens- ankol. der Personen, ihrer Effekten 2c., können zwar an Ort und Stelle und sogleich 
· durch den Schutzkommissions-Arzt oder unter Aufsicht eines Deputirten der Schutz- 
Kommission, von einem andern Sachverständigen vollführt werden; es wird aber 
am zweckmaßigsten seyn, an jedem Orte, wo es nur immer ausführbar ist, ein 
oder mehrere Desinfektions-Büreaus zu organisiren und besondere Desinfektions= 
Kommissionen unter der Leitung eines Polizei= oder Kommunalbeamten, und unter 
der Mitwirkung eines Apothekers oder sonstigen Sachversländigen zu ernennen, 
unter deren amtlicher Aufsicht dieses Geschäft auf jedesmaliges Erfordern der 
Sanitätskommission, theils an Ort und Stelle, theils in besonders dazu einge- 
richteten Lokalen vollführt wird. Die Kosten des Desinfektionsverfahrens wer- 
den lediglich von der Kommune getragen. 
Veroffegung &amp;. 17. Dafür, daß es den Bewohnern isolirker Räume an den nöthigen 
wlandeter Bedürfnissen nicht fehle, hat die betreffende Sanitätskommission zu sorgen und 
solche Einrichtungen zu treffen, daß sie von diesen Bedürfnissen regelmäßig unter- 
richtet werde. Jede unmittelbare Berührung zwischen den Abgesonderten und 
denen, welche ihnen ihre Bedürfnisse zutragen, ist jedoch zu vermeiden. 
Fehlt es den Isolirten an den nöthigen Geldmitteln, so hat die Kommune 
denselben die nothwendigen Lebensbedürfnisse, mit Einschluß der Arzneien, vor- 
schußweise, und im Fall wirklicher Armuth, unentgeldlich zu liefern. 
Die etwanige nähere Erörterung darüber ist jedenfalls bis nach Aufhebung 
der getroffenen polizeilichen Maaßregeln auszusetzen. 
Behandlung §. 18. Die Leichname der in Privatwohnungen an der Cholera Ver- 
Ver, eic storbenen sind, sobald die ärztliche Anerkennung des wirklich erfolgten Todes 
der ungebrl. statt gefunden hat, in besondere möglichst isolirte Räume zu bringen und bis zur 
gen. Beerdigung nach der Desinfektions-Instruktion zu behandeln. 
Jede desfallsige Anordnung des Kommissionsarztes muß pünktlich befolgt 
werden. Oie mit dem Verstorbenen in Gemeinschaft gewesenen Angehbrigen, 
müssen gleich nach dem erfolgten Tode desselben aus dem Krankenzimmer entfernt 
und nöthigenfalls bis nach gänzlicher Reinigung des Letzteren anderweitig unter- 
gebracht werden. 
K. 19.
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        — 51 — 
# 19. Die Beerdigung der an der Cholera Verstorbenen darf vor 
Ablauf der allgemein gesetzlich bestimmten Zeit nur dann erfolgen, wenn der Arzt 
die dringende Nothwendigkeit der frühern Beerdigung pflichtmäßig bescheinigt. 
Sie geschieht unter Beobachtung der von den Sanitatskommissionen vorzuschrei- 
benden Vorsichtsmaaßregeln in der Regel nach eingetretener Dunkelheit, und 
erfolgt auf den gewöhnlichen Kirchhöfen, sofern dieselben entweder außerhalb des 
Orts oder in nicht sehr eng umbauten Theilen desselben liegen. Wo dies nicht 
der Fall ist, müssen die Orts= oder Kreis-Sanitätskommissionen im Voraus 
für die Ermittelung und Befriedigung anfländiger Beerdigungsplätze, für deren 
Abtheilung nach den etwa vorhandenen verschiedenen Religionspartheien und für 
ihre Einweihung, nach dem Ritus der betreffenden Konfession, sorgen. Die Särge 
müssen verpicht werden, und die Graber, wo möglich, eine Tiefe von mindestens 
6 Fuß erhalten. Für diejenigen Personen, welche die Leichen behandeln und 
einsargen, gelten dieselben Vorschriften, wie für diejenigen, welche mit Chelera- 
Kranken in Gemeinschaft gestanden haben. 
§. 20. In den Krankenanstalten müssen die Kranken, sobald sie für 
genesen erklärt, und der vollständigen Reinigung ihrer Personen und Effekten 
unterworfen worden sind, noch auf mehrere Tage in einen von den Kranken- 
zimmern abgesonderten Raum gebracht und daselbst vor ihrer gänzlichen Entlassung 
beobachtet werden. 
Die Krankenanslalten sind, wie sich von selbst versieht, nach der Aufnahme 
des ersten Cholerakranken zu sperren, und sodann erst nach völliger Räumung 
und demnächsliger Reinigung und Desinfektion aller Raume und Untensilien, 
wieder zu entsperren. 
S. 21. Hinsichtlich des Reiseverkehrs im Inlande, bleibt es zwar im 
Uebrigen bei den Bestimmungen des allgemeinen Paß-Edikts vom 22slen Juni 
1817., doch werden für diejenigen Provinzen, in welchen die Chölera entweder 
zum Ausbruch gekommen ist, oder welche von derselben nahe bedroht sind, mit 
Bezug auf die Beslimmungen des F. 9., für jetzt folgende Modistkationen 
angeordnet: 
1) In den Pässen muß der Gesundheitszustand des Ausstellungsorts angegeben, 
und wenn letzterer zu den infizirten Orten gehört, zugleich erwähnt seyn, 
daß der Paßinhaber vor seiner Abreise den im §. 9. erwähnten Nachweis 
geführt habe. 
Wer nicht paßpflichtig ist und eine Reise unternehmen will, auf welcher er 
eine oder mehrere Nächte außerhalb seines Wohnorts zubringt, muß, sofern 
er auf der Reise gesunde Orte berührt, mit einer von der Orts-Polizeibehörde 
unentgeltlich auszustellenden Legitimationskarte versehen seyn, in welcher der 
Name, Stand, Wohnort und das Alter des Inhabers, imgleichen der 
G## 1343.) 2 Ge- 
2 
Beerdigung 
der Todten. 
Besondere 
Anstalten in 
Hospitslern. 
Reiseverkehr 
im Inlande.
        <pb n="60" />
        3 
4 
5 
) 
— 52 — 
Gesundheitszustand des Ausstellungsorts anzugeben, und in infizirten Orten 
zugleich die Führung des im §F. 9. vorgeschriebenen Nachweises zu erwäh- 
nen ist. 
Oeffentliche Beamte jeder Art, welche sich auf Dienstreisen befinden, 
imgleichen kommandirte Militairpersonen und ganze Militairkommando's 
bedürfen keiner Legitimationskarten, sondern nur ihrer Dienstordre oder 
Marschroute, und auch diese ist bei solchen Beamten, zu deren gewöhnlichen 
Dienstverrichtungen Reisen in gewissen Bezirken gehören, z. B. Landräthe, 
Kreisphysiker, Grenzbeamten, Gendarmen, Posischirrmeister und Poslillons, 
innerhalb dieser Bezirke, nicht erforderlich. 
Pässe, wenn sie in sanitaätspollgeilicher Hinsicht Gültigkeic behalten sollen, 
desgleichen die ad 2. gedachten Legitimationskarten, müssen an jedem Orte, 
wo der Reisende übernachtet, von der Orts-Polizeibehörde unter Angabe 
des Gesundheitszustandes visirt werden, und das Bisa ist an infizirten Orten 
nur dann zu ertheilen, wenn der Reisende sich in einem cholerafreien Hause 
aufgehalten hat, und, soviel bekannt, nicht mit Cholerakranken in Kom- 
munikation gewesen ist, oder wenn nachher (oder nach dem Aufenthalte in 
einem infizirten Hause) fünf Tage verstrichen sind. 
Denjenigen, welche weder mit einem solchergestalt eingerichteten Passe oder 
einer solchen Legitimationskarte versehen sind, sich auch nicht in dem sub 
No. 3. angegebenen Falle besinden, kann in jedem gesunden Orte der 
Aufenthalt verweigert werden. 
Dem Ministerio des Innern und der Polizei bleibt die nähere Beslimmung 
überlassen, wann und in welche Provinzen oder Landestheile diese Modifika- 
tionen der allgemeinen Paßgesetzgebung, eingeführt werden, oder wieder aufhören 
sollen. 
Reiseverkehr 
6. 22. Hinsichtlich des Eingangs von Reisenden aus dem Auslande, 
mit dem Aus= werden zwar nach den Umständen besondere Bestimmungen für die Zukunft noch 
lande. 
vorbehalten; für jetzt aber wird darüber Folgendes verordnet: 
1) Alle über die Landesgrenzen, aus Ländern, in denen die Cholera herrscht, 
2 
unmittelbar eingehende Personen, müssen nicht nur mit gehörigen Ein- 
gangspässen, nach Maaßgabe des Paß-Edikts vom 22sten Juni 1817., 
versehen seyn, sondern sich auch durch amtliche Bescheinigungen darüber 
ausweisen, daß sie aus gesunden Orten kommen, oder wenigstens in den 
letzten fünf Tagen ihrer Reise sich an gesunden Orten aufgehalten haben. 
In Hinsicht der über See ankommenden Personen genügt dasjenige, was 
in den WG. 29. und 30. angeordnet ist. 
Bei Reisenden aus angesleckten Ländern, welche unmittelbar vor ihrem 
Eintrikte ins Land durch Nachbarstaaten gekommen sind, in denen die Cholera 
noch nicht herrscht, und welche an ihren Grenzen ein gleiches Sicherungs- 
Ver-
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        — 53 — 
Verfahren angeordnet haben, soll fuͤr ihre Zulassung der Nachweis, daß 
sie daselbst die dieserhalb gemachten Anforderungen erfuͤllt haben, genuͤgen, 
sofern ihre Paͤsse uͤbrigens in Ordnung sind. 
Fuͤr den unmittelbaren nachbarlichen Grenzverkehr genuͤgt, in sanitaͤtspoli- 
zeilicher Hinsicht, die sichere persönliche Kunde der diesseitigen Grenz-Poli- 
zeibehörde, und der Ausweis des grenznachbarlichen Ortsvorstandes, über 
den dortigen Gesundheitszustand. 
4) Allen Personen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht zu entsprechen 
vermögen, ist der Eingang in das Land ganz untersagt. 
Bei weiterer Fortsetzung der Reise gelten hinsichrlich der Ausländer dieselben 
Vorschriften, welche in §. 21. hinsichtlich der Inländer gegeben sind. 
§. 23. ODa die bisherigen Erfahrungen ergeben haben, daß durch Waa= Waarenver- 
ren, Briefe und Gelder eine Verschleppung der Krankheit nicht veranlaßt worden, kebr. 
so unterliegt der Waarenverkehr, unter der um F. 27. gemachten Ausnahme, so 
wenig an den Grenzen, als im Innern des Staats, einer Beschränkung. Da 
jedoch mit der ferneren Benutzung von Kleidungssiücken, Betten und ähnlichen 
Gegenständen, welche zum unmittelbaren Gebrauch von Cholerakranken gedient 
haben, so lange Gefahr verbunden ist, bis solche vollständig gereinigt und des- 
infizirt worden, so wird die Einbringung von bereits gebrauchten Betten und 
getragenen Kleidungsstucken, desgleichen von Lumpen, als Handelsartikel aus 
Ländern, in denen die Cholera herrscht, oder innerhalb der letzten 2 Monate 
geherrscht hat, ganz untersagt. Gegenstände dieser Art, welche die nach den 
vorstehenden Bestimmungen zuzulassenden Reisenden zu ihrem eigenen persönlichen 
Gebrauche bei sich führen, sind aber zum Eingange gestattet. 
Für das Innere des Landes wird besiimmt, daß alle Gegenstände, welche 
mit Cholerakranken in unmittelbare Berührung gekommen sind, nicht eher wieder 
in den Verkehr kommen, oder von einem Orte zum andern versandt werden 
dürfen, bis die Reinigung, nach Anleitung der Desinfektions-Instruktion, erfolgt 
ist; dafür, daß dies ordnungsmäßig geschehe, sind die Sanitakskommissionen 
verantwortlich, und in der Voraussetzung, daß diese ihre Pflichten in dieser 
Beziehung vollständig erfüllen, wird der Verkehr mit den gedachten Gegenstanden 
im Innern des Landes keinen weitern Beschränkungen unterworfen. 
§. 24. Für die inländische Flußschiffahrt sind auf allen Wasserstraßen an Bestimmun- 
bestimmten, von den Oberpräsidenten zu bezeichnenden Punkten, genaue Reri- ku für, die 
sionen des Gesundheitszustandes der auf den Schiffen befindlichen Mannschaft Flutschis- 
durch die Orts-Polizeibehörden oder andere geeignete, speziell damit beanftragte fabrt: 
Beamte, und wo es moglich ist, unter Zuziehung eines Arztes, anzuordnen. nanm Alge: 
Jedem inländischen Flußichiffer muß von der Polizeibehörde seines Abgangs-= · 
Orts ein Gesundheitsschein ertheilt werden, in welchen die auf dem Schiffe 
befindliche Mannschaft mit verzeichnet wird, und welcher an jedem Revisionsorte 
(No. 1343.) visirt 
3 
5
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        — 54 — 
visirt werden muß. Wenn Personen waͤhrend der Fahrt von dem Fahrzeuge 
entlassen oder durch andere ersetzt werden, so darf dies nur unter Vorwissen der 
Polizeibehoͤrde des Orts, wo die Entlassung oder der Wechsel statt findet, geschehen, 
und muß von derselben in den Gesundheitsschein unter Beidrückung des Amts- 
Siegels eingetragen und zugleich bescheinigt werden, daß der Entlassene im unver- 
daͤchtigen Gesundheitszustande gewesen sey. 
1) In Er- &amp;. 25. Wenn auf einem Flußfahrzeuge während der Reise die Cholera 
lkankungefe ausbricht, so ist der Schiffer oder dessen Vertreter verpflichtet, dies der Polizei- 
Schlssen. Behörde des nächsten Orts, welchen er auf seiner Fahrt zu berühren hat, anzu- 
zeigen, das Fahrzeug selbst aber noch in einiger Entfernung von diesem Orte 
anzuhalten. Von Seiten der gedachten Polizeibehörde ist sodann das Schiff 
sofort zu isoliren und unter Observation zu stellen, auch dafür zu forgen, daß 
die Mannschaft mit deren etwanigen Bedürfnissen, unter den erforderlichen Vor- 
sichtsmaaßregeln, versehen werde. 
Die Freilassung des Schiffes erfolgt erst, wenn der Krankheitszustand auf 
demselben gehoben, die Mannschaft sammt ihren Effekten vorschriftsmäßig gereinigt 
und innerhalb 5 Tagen kein neuer Erkrankungsfall vorgekommen ist, was in 
den Gesundheitsschein attestirt werden muß. 
almd ber e &amp;#. 26. Die Gesundheitsscheine der Schiffer müssen eine ausdrückliche An- 
die Gesund= weisung zur Befolgung desjenigen enthalten, wozu sie nach vorstehenden G. 24. 
etecheine und 2 5. vexpflichtet sind. 
Desinfektlon §. 27. Die auf einem Fahrzeuge, worauf die Cholera sich gezeigt hat 
der Waaren (F. 25.), besindlichen Waaren, werden am Ausladeorte, soweit sie mit den Er- 
auf Schifen. krankten in Berührung gekommen seyn können, was in jedem einzelnen Falle dem 
pflichtmäßigen Ermessen der Ortssanitäts-Kommissionen zur Beurtheilung über- 
lassen bleibt, wie solche Gegenstände behandelt, welche sich in der Wohnung 
eines Cholerakranken befunden haben; sie dürfen daher den Empfängern nicht 
eher verabfolgt werden, bevor sie nicht durch die gedachten Kommissionen der 
vorschriftsmäßigen Desinfektion, und zwar in Ermangelung besonderer Lokale 
dazu, auf den Schiffen selbst, unterworfen worden sind. 
Die Schiffsmannschaft muß sich am Orte der Ausladung ebenfalls einer 
nochmaligen Reinigung ihrer Personen unterwerfen, und auch das Schiff muß 
burch Abwaschen, Scheuern, Lüften und Räucherung gereinigt werden. Die 
Orts-Polizeibehörden haben auf die Beobachtung dieser Vorschriften zu wachen und 
in allen Fallen, wo es erforderlich ist, die Sanitäakskommissionen zum sofortigen 
Einschreiten aufzufordern. 
tun ad 6. 28. Alle über See eingehenden Schiffe werden ohne Ausnahme einer 
Gruzedert viertägigen Beobachtungs-Quarantaine unterworfen. Nur in denjenigen Häfen, 
der aus dem welche selbst von der Cholera ergriffen sind, ist es den Behörden gestattet, diese 
Auslange Observations-Quarantaine zu erlassen. 
ölufschife. Eben
        <pb n="63" />
        — 55 — 
Eben so werden die Flußfahrzeuge, welche aus Gegenden des Auslandes 
kommen, wo die Cholera herrscht, an dem Eingangspunkte auf der Grenze 
fuͤnf Tage hindurch unter Observation gestellt. 
&amp;#. 29. Hat sich während dieser Observation kein bedenklicher Erkrankungs= Bebandlung 
fall auf dem Schiffe ergeben, und hat dasselbe auch während der Reise keine neele#en00h 
Cholerakranken an Bord gehabt, worüber durch Einsicht der Schiffspapiere und der Quaran- 
Vernehmung des Schiffsführers und der Mannschaft, die möglichsie Ueberzeugung taine. 
gewonnen werden muß, so sind die Seeschiffe zur Praktik in dem Hafen, die 
eingehenden Flußfahrzeuge aber zur Fortsetzung ihrer Reise, zu verstatten. 
Hat aber das Schiff Cholerakranke an Bord gehabt, kommt es mit 
selbigen an, oder zeigt sich diese Krankheit unter der Mannschaft oder den Reisenden 
während der Observations-Quarantaine; so ist damit bei den an der Grenze in 
Quarantaine liegenden Flußfahrzeugen nach §. 25., und bei den vor dem Hafen 
angekommenen Seeschiffen, nachdem der Kranke von dem Schiffe entfernt worden 
ist, nach Vorschrift des §. 27., jedoch mit der Maaßgabe zu verfahren, daß 
eine Desinfektion der in den Lagerungsräumen der Seeschiffe befindlichen Handlungs- 
güter niemals Statt findet. 
§. 30. Auf denjenigen Strömen, auf welchen die Handelsschiffahrt, in Ausnahmen 
Folge der unter den betheiligten Uferstaaten darüber abgeschlossenen Vereinbarungen, Furicsnt 
für frei erklärt worden ist, sollen die fremden Schiffer, welche nicht Cholera= fer. 
kranke an Bord haben und ohne im Preußischen Gebiete ein= oder ausladen oder 
sonstigen Verkehr treiben zu wollen, lediglich die freie Durchfahrt in Anspruch 
nehmen, wider ihren Willen zu einer Observations-Quarantaine an der Grenze 
nicht angehalten werden. 
Dergleichen Schiffern ist alsdann jedoch jedes Betreten der Ufer, selbst 
zum Behufe des Treidelns, zu untersagen; sse sind bei ihrem Eintritte in das 
Preußische Gebiet darüber zu vernehmen, ob see unter diesen Bedingungen die 
Befreiung von der Observations-Quarantaine verlangen, und im Falle der 
Bejahung, mit einer besondern, während ihrer Durchfahrt auf dem Masibaume 
zu führenden Flagge zu versehen, damit bei Erhebung der Gebühren und andern 
etwanigen Veranlassungen mit der gehörigen Vorsicht gegen sie verfahren wer- 
den könne. 
Berlin, den 31sten Jannar 1832. 
Die wegen der Maaßregeln zur Abwehrung der Cholera 
niedergesetzte Immediat-Kommission. 
Der Chef: v. Thile l. 
  
(No. 1344) An-
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        — 56 — 
Anweisung 
zum Desinfektions-Verfahren. 
  
I. Mittel zur Desinfektion. 
Di. Mittel, welche den Ansieckungsskoff zu zerstören vermögen, sind ver- 
schieden nach der Verschiedenheit der zu reinigenden Gegenstände, und bestehen 
im Allgemeinen in: 
A. Waschungen mit gewissen Flüssigkeiten, 
B. Räucherungen und 
C. Durchlüften der zu reinigenden Dinge. 
A. Zu den Waschungen dienen: 
1) Die starke Chlorkalksolution, bestehend aus einer Auflösung von 
4 Loth Chlorkalk in einem Quart Wasser, die man von dem Rückstande 
abgießen kann; 
2) die schwache Chlorkalksolution, aus einem Lothe Chlorkalk in eine 
Quart Wasser aufgelöst und von dem Rückstande abgegossen; 
3) scharfe Aschenlange; 6 
4) Auflösung von weißei und grüner Seife in Wasser. 
B. Die Räucherungen werden gemacht: 
1) mittelst Chlorgas: 
a) man nimmt 9 Theile gepulverten Kochsalzes, 8 Theile gepulverten Braun- 
b 
sicins und 10 bis 18 Theile konzentrirter Schwefelsäure. Das Pulver 
des Braunsleins reibt man in einem vertieften Gefäße von Glas, Por- 
zellan oder Steingut, mit dem Kochsalze zusammen und gießt dann die 
Schwefelsäure nach und nach hinzu, indem man das Gefäß sanft bewege, 
oder die Mischung mit einem thönernen Pfeifenstiele oder Glasstabe umrührt; 
wo nicht große Räume und große Massen mit Chlorgas zu durchräuchern 
sind, auch wo man Chlorkalk in hinreichender Menge haben kann, ist fol- 
gendes Verfahren zu empfehlen: Man vermischt 2 bis 3 Theile konzen- 
trirter Salzsäurc von 1,150 mit einem Theile Chlorkalk, indem man den 
letztern nach und nach in ein hinlänglich tiefes Glas oder Gefaß von 
Porzellan oder Steingut, in welchem die Salzsaure enthalten ist, schüttet 
und dabei das Gefäß bewegt. 
2) Mittelst salpetersaurer Dämpfe. In eine Schaale von Glas, Por- 
zellan oder Steingut, schürtet man einen Theil gepulverten Salpeters, und 
gießt mit gehöriger Vorsicht nach und nach etwas mehr, als die Hälfte 
weißer oder nicht sehr braun gefärbter konzentrirter Schwefelsaure (Vitriol= 
Oel) hinzu, indem man das Gemisch von Zeit zu Zeit mit einem Stabe 
von
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        — 57 — 
von Glas oder mit einem thoͤnernen Pfeifenstiel umruͤhrt. Die bei diesem 
Verfahren sich entwickelnden Daͤmpfe sind von weißer Farbe, und koͤnnen 
ohne sonderliche Beschwerde eingeathmet werden. Sollte man sich zum Um- 
ruͤhren eines aus Metall oder Holz bestehenden Stabes bedienen, so wuͤrden 
fuͤr die Lungen sehr schaͤdliche schweflichte und salpetrigsaure Daͤmpfe entstehen. 
C. Das Durchluͤften geschieht, iudem man die zu reinigenden Gegen- 
staͤnde einer freien Zugluft aussetzt. 
II. Verfahren bei der Desinfektion. 
A. Desinfektion der Personen. 
Diese findet Statt: 
4) bei den von der Cholera Genesenen; 
2) bei den mit den Cholerakranken Cin ihren Wohnungen oder in den Heil- 
Ansialten) abgesondert gewesenen, den Wärtern und Angehörigen der Kran- 
ken, die mit ihnen zusammen geblieben sind; 
3) bei denen, die auch nur kürgere Zeit zu den Kranken gekommen sind, wie 
z. B. den Aerzten, Geistlichen, den Mitgliedern der Schutzkommissionen, so 
wie denjenigen Personen, welche die Wohnung vor der Sperre verlassen 
wollen, und überhaupt allen, welche mit den Kranken in Verbindung 
gekommen sind; 
4) bei den Cholerakrankenträgern und Todtengräbern; 
5) bei denjenigen Personen, welche sich auf Schiffen befinden, auf denen wäh- 
rend der Reise (oder während der Observations-Quarantaine) Cholerakranke 
vorgekommen sind. 
Das Verfahren selbst besteht in Folgendem: 
ad 1. Personen, welche von der Cholera genesen sind, müssen in Seifwasser 
gebadet oder wenigstens über den ganzen Körper vollständig abgewaschen 
werden. Ihre Kleidung muß auf die weiter unten angegebene Weise 
desinfizirt werden. 
ad 2. Personen, welche mit den Kranken abgesondert waren, unterliegen dem- 
selben Verfahren. 
ad 3. Personen, die nur kurze Zeit in der infizirten Wohnung sich aufgehalten 
haben, müssen, bevor sie dieselbe verlassen, die Hände und das Gesicht 
mit gewöhnlichem Seifenwasser waschen. Hierauf werden die Kleidungs- 
stücke, einschließlich die Kopfbedeckung mit salpetersauren Dampfen oder bei 
gehöriger Vorsicht mit Chlorgas einige Minuten lang durchruchert, wozu 
ein Loth Salzsäure und ein Quentchen Chlorkalk mehr als hinreichend ist. 
ad 4. Die Cholerakrankenträger und Todtengräber mussen sich nach jedes- 
maliger Beendigung ihres Geschäfres mit der schwachen Chlorkalk-Solution 
waschen, worauf ihre Kleidungsslücke, wie sub 3. angegeben, zu durch- 
Jahrgang 1832. — (No. 1343.) I raͤuchern
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        — 58 — 
raͤuchern sind. Auch muͤssen dieselben, wenn die Umstaͤnde es gestatten, von 
Zeit zu Zeit ein lauwarmes Seifenbad nehmen. 
ad 5. Bei den Personen, die sich auf Schiffen befinden, wo Cholerakranke vor- 
gekommen sind, ist das sub No. 4. angegebene Verfahren zu beobachten. 
Anmerkung. ODie Leichen von an der Cholera Verstorbenen werden, 
mit Freilassung des Gesichts, in große Betttücher eingeschlagen, die in eine 
starke Chlorkalk-Solutlon geraucht sind. 
B. Desinfektion der Wohnungen. 
Die Wohnungen müssen theils, während die Kranken sich in denselben 
befinden, öfters gereinigt, theils, nachdem die Kranken daraus entfernt sind, 
gründlich desinfigirt werden. 
1) Verfahren, während die Kranken sich in den Wohnungen 
befinden. 
In den Zimmern, in welchen Cholerakranke liegen, sind täglich vorzuneh- 
mende salpetersaure Räaucherungen besonders zu empfehlen. Statt derselben kann 
man auch Tücher, welche in die starke Chlorkalk-Solution getaucht sind, im 
Zimmer aufhängen. Zu demselben Zwecke ist auch folgende Vorrichtung brauchbar: 
ein aus Latten angefertigter, etwa 6 Fuß langer und 3 Fuß breiter auf 
Fuͤßen stehender Rahmen wird mit Leinewand überspannt, die alle zwei 
Stunden mit der starken Chlorkalk-Solution mittelst eines Borstenpinsels 
überstrichen wird. Hierdurch wird eine schwache und allmahlige Räucherung 
bewirkt, welche den Lungen nicht beschwerlich ist. Will man dieselbe ver- 
siärken, so darf man die Leinewand nur mit dem in Essig getauchten Pinsel 
überstreichen. 
Anmerkung. Rathsam ist es, dergleichen Räucherungen von Zeit zu 
Zeit auch in den übrigen nicht abgesonderten Räumen der Häuser, in welchen sich 
Cholerakranke befinden, vorzunehmen. Alle von den Kranken ausgeleerten 
Materien müssen baldigst fortgeschafft, und die Geschirre, in denen sie enthalten 
waren, mit der starken Chlorkalk-Solution ausgespült werden. In Hüäusern, 
wo keine Cholerakranke sich befinden, sind indessen solche Räucherungen zwecklos 
und deshalb zu widerrathen, da sie blos als Desinfektions= nicht als Schutzmittel 
dienen können und sollen. 
2) Verfahren, nachdem die Kranken aus den Wohnungen 
entfernt sind. 
Solche Wohnungen werden mit den in ihnen befindlichen Meubeln und 
andern Effekten, bei geschlossenen Thüren und Fensiern, mit Chlorgas stark 
durchräuchert. (Metallsachen können vorher aus den Wohnungen entfernt oder 
mit Oel uberstrichen werden, da selbst echte Vergoldungen durch Chlorgas an- 
laufen.) Auf ein Zimmer, welches 20 Fuß tief, 15 Fuß breit und 10 Fuß 
hoch ist, mithin 3000 Kubikfuß enthält, nimmt man ein Gemenge von 16 Loth 
Braunsiein, 18 Loth Kochsalz und 36 Loth Schwefelsäure. Nach
        <pb n="67" />
        — 59 — 
Nach vollendeter Raͤucherung wird das Zimmer einige Stunden hindurch 
dem Zugange der freien Luft ausgesetzt, ehe es zum Aufenthalte von Menschen 
benutzt werden darf. 
Sodann werden Thuͤren, Fenster, Fußboͤden und uͤberhaupt alles nicht 
polirte, lackirte oder gebeizte Holzwerk mit Lauge gescheuert. 
Anmerkung. Die Raͤume in den Schiffen, in denen sich Cholerakranke 
befinden oder befunden haben, unterliegen demselben Desinfektions-Ver- 
fahren wie die Wohnungen. Doch sind in letzkerm Falle die Chlorrducherungen 
noch sicrker vorzunehmen, und mehreremals, 3 Tage hinter einander, zu wiederholen. 
C. Desinfektion der Betten, Kleider und sonstigen Effekten, 
welche mit den Kranken in unmittelbare Berührung gekommen sind. 
1) Betten: 
a) Federbetten. Diese werden zuerst einige Stunden hindurch in einem 
verschlossenen Raume mit Chlorgas durchräuchert, alsdann aufgeschnitten, 
die Federn gekesselt und hierauf dem Zutritcte der freien Luft ausgesetzt. 
Matratzen werden wie die Betten in einer verschlossenen Kammer mit 
Chlor stark durchrauchert, und sodann dem Zutrikte der freien Luft ausgesetzt. 
Seegras, Heu, Heckerling und dgl., wenn solche zum Ausstopfen 
der Matratze gebraucht worden sind, werden am besten verbrannt. 
Eben so das Stroh aus den Strohsäcken. 
Wollene Decken werden in einem verschlossenen Raume slark mit 
Chlorgas durchräuchert, und hierauf sorgfältig gewaschen oder wo mög- 
lich gewalkt. 
d) Das Bettzeug muß zuerst in der schwachen Chlorkalk= Solution, drei 
Stunden hindurch, eingeweicht und sodann gewaschen und ausgespült, 
oder wenigslens mit einer starken Lauge sorgfadltig und gründlich gerei- 
nigt werden. 
2) Kleidungs stücke: 
a) Leinene Kleidungsstücke und Wäsche werden wie Bettzeug 
behandelt. 
b) Wollene und baumwollene nichtwaschbare Zeuge, Pelzwerk 
u. dgl., werden in einem verschlossenen Raumestark mit Chlorgas oder mir 
salpetersauren Dämpfen durchräuchert und sodam durchlüftet. Die 
waschbaren Zeuge dagegen werden mit Seife gewaschen. 
c) Seidene Stoffe werden, wenn sie dieselbe ertragen, einer schwächerem 
Chlorrducherung unkerworfen, jedenfalls aber durchlüftet. 
) Schube und Stiefeln und andere Bekleidungsstücke von Leder, müssen 
mit der schwachen Chlorkalksolurion gewaschen und dann durchlüftet werden. 
3) Sonstige Effekten, die mit den Kranken in unmittelbare Berührung 
gekommen sind: 
(No. 4343.) a)Alle 
b 
““ 
.
        <pb n="68" />
        a) Alle nicht polirte, lackirte oder gebeizte und mit Oelfarbe 
angestrichene Meubeln, z. B. Bettstellen, werden mit der schwachen 
Chlorkalksolution und darauf mit Wasser gewaschen. , 
b) Bett= und Fenster vorhänge, Fußdecken und dergleichen Dinge 
werden nach ihrer Beschaffenheit entweder blos gerauchert, oder geräuchert 
und gewaschen. " 
D) Leibstühle, Nachtgeschirre, Steckbecken werden mit der starken 
Chlorkalksolution ausgespült und hierauf mit Wasser und Sand oder mit 
Aschenlauge ausgescheuert. 
d) Chirurgische u. s. w. Instrumente werden mit Seifemwasser abge- 
waschen und getrocknet. 
) Metallgeld wird mit Seifenwasser abgewaschen. 
1) Bücher und andere Papiere werden bei der Durchräucherung des 
Zimmers der Einwirkung des Chlors ausgesetzt. 
Anmerkung. Sachen ohne Werth, mit denen der Kranke in unmit- 
telbare Berührung gekommen ist, müssen verbrannt oder tief vergraben werden. 
D. Desinfektion der Waaren. 
Von den Waaren, falls sie mit Cholerakranken in unmittelbare Berührung 
gekommen wären (W. 27. und 29. der Instruktion), bedürfen, besonders: Bett- 
und Schreibsedern, thierische Haare, Flachs, Hanf, Werg, Wolle und Baum- 
wolle, rohe Häute und Felle, so wie Pelzwerk jeder Art, einer sorgfältigen Desin- 
fektion. Diese wird bewirkt, indem sie mit Chlor durchräuchert und sodann 
elüftet werden, wobei sie aus ihrer etwanigen Emballage herausgenommen und 
l gelagert werden müssen, daß sie sowohl dem Chlorgase als auch der Luft hin- 
reichend ausgesetzt sind. Z 
Bei den übrigen mit Cholerakranken in unmittelbare Berührung gekommenen 
Waaren genägt eine dußere Reinigung der Emballag e, durch Abspuͤlung 
der Faͤsser und Kisten mit Wasser, und Durchraͤucherung oder Vertauschung der 
abgenutzten, aus altem Tauwerke, Stricken, Matten, Packleinen u. dgl. bestehenden 
Emballagen, mit neuer Verpackung, unter welchen Mitteln den Umsländen nach 
zu wählen ist. 
E. Desinfektion der Kranken-Tragekörbe, Transport= und 
Leichenwagen; sie müssen stark mit Chlorgas durchräuchert und äußerlich mit 
der schwachen Chlorkalksolution abgewaschen werden. 
Schluß-Anmerkung. Alle Räucherungen in verschlossenen Räumen 
müssen so vollzogen werden, daß die dabei beschäftigten Personen sich den Chlor= 
Dämpfen nicht mit aussetzen. Letztere müssen sich daher, sobald die Odmpfe sich 
zu entwickeln anfangen, sogleich aus dem Räaucherungslokale entfernen, auch selbes 
nicht eher wieder betreten, als bis durch Erôffnung der Thüren und hierauf der 
Fenster, die Ompfe sich verzogen haben. Berlin, den 31 sten Januar 1832. 
Die wegen der Maaßregeln zur Abwehrung der Cholera 
niedergesetzte Immediat-Kommission. 
Der Chef: v. Thile I.
        <pb n="69" />
        — 61 — 
Gesetz Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— 
— No. 6 — 
  
(No. 1344.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11ten Februar 1832., wegen Regulirung des 
Kautionswesens für die Staats-Kassen= und Magazin-Beamten. 
D. es bisher an allgemeinen und bestimmten Vorschriften über die Höhe der 
von den Kassen= und Magazin-Beamten zu bestellenden Dienst-Kamionen, und 
über die Art, in welcher diese Sicherheit zu leisten, ermangelt: so will Ich 
Ihren, in dem Berichte vom 25sten v. M. enthaltenen Anträgen gemäß, hier- 
über Folgendes feslsetzen: 
1) Die Kautionen der Beamten, welche eine Staatskasse oder ein Magazin zu 
verwalten, oder auch blos Einnahme von Geld, oder von Materialien dem 
Staate angehörig, zu besorgen haben, sollen fortan in folgenden Betraͤgen 
bestellt werden: 
a) von einem Rendanten einer General= oder einer Regierungs-Haupt- 
Kasse, desgleichen einem Hypotheken-Bewahrer in den Landestheilen 
des Rheinischen Rechtssystems, mit 6000 Rthlr.; 
von einem Rendanten einer Provinzial-Steuer-, Ober-Landesgerichts- 
Sportul= und Salarien-, Ober-Bergamts-, Haupt-Zoll= oder 
Haupt-Steueramts= und Kreis-Steuerkasse, einer Domainen-Rentei- 
oder Forstkasse, oder eines größeren Magazins, imgleichen von einem 
Vorsteher eines bedeutenden Poskamts, mit 3000 Rnthlr., jedoch 
nur in sofern, als das jährliche Dienst-Einkommen des Beamten 
900 Rhthlr. erreicht oder übersteigt; 
c) von einem Rendanten einer der eben genannten und allen anderen 
Kassen und Magazinen, imgleichen von dem Vorsteher eines Postamts, 
dessen jährliches Dienst-Einkommen die Summe von 900 Rcthlr. nicht 
erreicht, mit dem Betrage eines zweijaͤhrigen Dienst -Einkommens 
mit der Maaßgabe, daß die Kaution Ixtel der gewöhnlichen einjäh- 
rigen Einnahme der Kasse nicht übersteigen se 
Jahrgang 1632. — (No. 1344.) 
b 
J 
1 
d) von 
(Ausgegeben zu Berlin den Zten März 1832.)
        <pb n="70" />
        — 62 — 
von einem Ober-Buchhalter bei einer Zentral- und Regierungs- 
Haupkkasse als Stellvertreter des Rendanten, und für Kassen-Kon- 
trolleurs, Kassirer und andere Beamten, welche ndehst dem Rendan- 
ten an dem Geld-Empfang oder an der Verwaltung von Magazin- 
Vorräthen unmittelbar Theil zu nehmen haben, mit dem Betrage 
eines einjährigen Dienst-Einkommens; 
von solchen Subaltern= und Unterbedienten, insbesondere der Justiz- 
und Post-Verwaltung, welchen ihrer dienstlichen Stellung nach die 
Einforderung oder der Transport von Geld oder geldwerther Gegen- 
stände obliegt, mit dem Betrage eines halbjährigen Dienst-Einkommens; 
in den unter c. d. e. bezeichneten Fällen werden die Kautionen nach 
Abstufungen von 25 Rthlr., durch die vorgesetzten Behörden für die 
Dauer des Dienstverhältnisses eines jeden Inhabers der Stelle 
festgesetzt; 
von einem Beamten, welcher mehrere Funktionen vereinigt, wofür 
derselbe kautionspflichtig ist, wird die Kaution nur einmal nach 
seinem Gesammt-Einkommen der vereinten Stellen geleistet. Sind 
dabei Stellen verbunden, wofür Kautionssätze nach verschiedenen 
Maasßstaben (c. d. e.) normirt sind; so muß die Kaution nach dem 
höchsten Satze festgesiellt werden. 
2) Jede Amts-Kaution muß fortan baar in Silbergeld erlegt werden, bevor 
die Einführung des Angestellten in das ihm zugedachte Amt Statt finden 
kann. 
Kein zur Kautions-Bestellung nach obigen Bestimmungen verpflichteter 
Beamte soll von der baaren Einzahlung der Kaution befreiet seyn. 
Die sämmtlichen Kautionen werden zur General-Staatskasse eingezahlt, 
welche dem Kautions-Besteller darüber eine mit fortlaufender Nummer 
versehene, und von dem Kassen-Kurator visirte Empfangs-Bescheinigung 
ertheilt. Geschieht die Zahlung der Kaution an eine untergcordnete Kasse, 
so hat diese eine Interimsquiktung zu ertheilen, und die Beförderung des 
Geldes an die General-Staarskasse und den Empfangschein zu besorgen. 
5) Das Kautions-Kapital soll dem Beamten mit Vier vom Hundert verzinfet 
werden, und ein jeder Kautions-Besieller ist ermächtigt, den Betrag der 
halbja—hrigen Zinsen mit Ende des Monats Juni und Dezember aus der 
von ihm verwalteten Kasse, sofern letztere Ueberschüsse abzuliefern hat, 
zu entnehmen, und die Quittung als baares Geld einzurechnen. In den 
Fällen, wo die Zinsen-Erhebung auf diese Weise nicht Statt finden kann, 
erfolgt dieselbe in den eben gedachten Terminen bei derjenigen Kasse, aus 
welcher der Beamte sein Gehalt zu erheben hat. 
4 
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6 
3 
4 
N 
6) Der
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        — 63 — 
6) Der Betrag der Kautions-Kapitale wixd demnaͤchst bei der Hauptverwal- 
tung der Staatsschulden als ein besonderes Depositum verwaltet. 
7) Sobald das Dienstverhältniß, für welches eine Kaution bestellt worden, 
aufgehört, und aus der Amtsführung nichts mehr zu vertreten ist, wird 
gegen Auslieferung des quittirten Empfangscheins die baare Zurückzahlung 
der Kaution geleistet. 
8) Den gegenwärtig schon angestellten Kassen= und Magazin= und andern 
Beamten, welche durch Staats= oder andere Schuldscheine oder Verschrei- 
bungen oder Verpfändungen von Immobilien ihre Amtskaution geleistet 
haben, bleibt freigestellt, es dabei unverändert zu belassen, oder innerhalb 
6 Wochen, vom Tage der Bekanntmachung dieses Befehls ab, sich zu 
erklären, daß sie die bisherige Kaution zurücknehmen, und statt deren die 
Sicherheit in baarem Gelde nach den jetzt ertheilten Vorschriften bestellen 
wollen. Erfolgt diese Erklrung nicht, dann gehen die als Kaution ein- 
gelegten Schuld-Dokumente, mit Ausnahme jedoch der Hypotheken-Ver- 
schreibungen auf Grundstücke, in das Eigenthum des Staats über, die 
darin verschriebenen Summen werden dem Kautionsbesleller nach der Be- 
stimmung zu 5. verzinset, und es bleibt dem Staate vorbehalten, wenn 
künftig die Kautions-Verbindlichkeit aufhört, entweder den Betrag der 
Kaution voll nach dem Nennwerthe der Obligation in baarem Gelde zurück- 
zuzahlen, oder dafür eine Schuldverschreibung gleicher Art und zu dem- 
selben Betrage, als womit die Kaution bestellt worden, zurückzugeben. 
Die bisher durch Eintragung auf Grundstücke oder durch Hinterlegung 
hypothekarischer Abtivforderungen bestellten Kautionen, bleiben unverändert, und 
der Kautions-Besteller muß sich auch die Zinsen, welche davon zu erheben sind, 
selbst nach wie vor einziehen. 
Sie der Finanzminister haben die Bekanntmachung und Ausführung dieser 
Bestimmungen zu bewerkstelligen, wozu jedes Ministerium und jede Behörde, 
so weit es deren Geschäftskreis betrifft, mitzuwirken hat. 
Berlin, den 1 #ten Februar 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staaksminister, General der Infanterie Graf v. Lottum und Maassen. 
  
(No.1344—4345.) K2 (No. 1345.)
        <pb n="72" />
        — 64 — 
No. 1345.) Deklaration des §. 30. des Gewerbesteuer-Gesetzes vom 2ten November 1810. 
D. d. den 19ten Februar 1832. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ⁊. 
Die Verschiedenheit der Ansichten, welche uͤber die Natur grundherrlicher 
Abgaben bei Anwendung des §F. 30. des Gewerbesteuer-Gesetzes vom 2ten Novem- 
ber 1810. Statt findet, erfordert zur Beseitigung der dadurch entstehenden 
Ungewißheit der Rechte und zur Verhütung von Prozessen eine nähere Bestim- 
mung; weshalb Wir auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, nach erfor- 
dertem Gutachten Unseres Staatsraths, verordnen: 
g. 1. 
Abgaben, welche auf einem Grundstuͤcke haften und von jedem Besitzer 
desselben entrichtet werden muͤssen, es moͤge das Gewerbe, zu welchem das 
Grundstück bestimmt ist, betrieben werden oder nicht, gehören nicht zu den Ab- 
gaben von Gewerben, welche nach F. 30. des Gewerbesleuer-Gesetzes vom 
2ten November 1810. mit Einführung der Gewerbesteuer aufhören sollen. 
g. 2. 
Wenn bei einer mit Grundbesitz verknuͤpften Abgabe nicht auszumitteln ist, 
ob sie eine Grundabgabe sey, oder ob sie die Berechtigung zum Betriebe des 
Gewerbes betreffe, so wird das Erstere vermuthet. 
g. 3. 
Ist eine Abgabe gemischter Natur, so daß sie sich theils auf den Grund- 
besitz, theils auf einen Gewerbebetrieb bezieht, so bleibt die Absonderung, bei 
mangelnder Einigung der Interessenten, dem richterlichen Ermessen überlassen. 
Hat der Grundherr wegen einer solchen zu theilenden Abgabe Gegenleistungen 
an den Abgabenpflichtigen gehabt, so sollen bei der Absonderung diese Gegen- 
leistungen berücksichtiget werden. 
g. 4. 
In einem uͤber die Natur der Abgabe entstehenden Prozesse soll, wenn der 
Verpflichtete von der ferneren Leistung derselben, als einer Gewerbeabgabe, ent- 
bunden wird, auf den Ersatz der vor Einleitung des Prozesses an den Berech- 
tigten etwa geleisteten Abgabe nicht erkannt werden, es muͤßte denn die Zahlung 
entweder mit Vorbehalt oder in Folge einer durch Widerspruch gegen die Ver- 
pflichtung veranlaßten Exekution geleistet worden seyn. 
g. 5. 
In den seit Verkuͤndigung des Gesetzes vom 2ten November 1810. uͤber 
die in Rede stehenden Abgaben ergangenen rechtskraͤftigen Erkenntnissen, imgleichen 
in
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        — 65 — 
in den, darüber seit jener Zeit unter den Betheiligten getroffenen, rechtsgültigen 
Abkommen, wird durch die gegenwärtige Verordnung nichts geändert. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 19ten Februar 1832. 
##. ) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog v. Mecklenburg. v. Schuckmann. Maassen. v. Kamptz. 
Beglaubigt: Friese. 
  
(No. 1346.) Allerhöchste Kabineksorder vom 25sten Februar 1832., womit der Haupt- 
Finanz-Etat für das Jahr 1832. publizirt wird. 
— 
Ich genehmige den Mir mit Ihrem Berichte vom 1 1ten d. M. eingereichten 
Haupt-Finanz-Etat für das Jahr 1832. und sende Ihnen solchen hierneben 
von Mir vollzogen zurück. Sie haben denselben in Folge der durch Meine 
Order vom 17ten Januar 1820., den Staars-Haushalt und das Staats- 
Schuldenwesen betreffend, angeordneten Kundmachung von drei zu drei Jahren 
und, so wie solches zuletzt mit dem Etat pro 1829. geschehen ist, durch die 
Gesetzsammlung zur offentlichen Kenntniß bringen zu lassen. 
Berlin, den 25sten Februar 1832. 
1 Friedrich Wilhelm. 
n 
den Staats= und Finanzminister Maassen. 
  
(No. 1454) Allge-
        <pb n="74" />
        66 
Allgemeiner Etat der Staats-Einnahmen 
  
  
Einnahmee. Reiner Ertras. 
1. Aus der Verwaltung der Oomainen und Forsten, nach Abzug 
des davon dem Kron-Fidcikommiß vorbehaltenen Revennen- 
r————————....————————————— . .. 4,20, 000 
2. Aus den Dor ainen-Ablösungen und Verkäufen, Behufs der 
schnelleren Tlilgung der Staatsschuldkdkern .. . . . . 1,000,000 
3.NAus der Verwaltung der Bergwerke, Hütten und Salinen, 
desgleichen der Porzellan-Manufaktur in Berlinn . .. 711,000 
4. Aus der Posi-Verwallng . .. . . ... 1,100,000 
5. Aus der Verwaltung der Lotterie .. .. .. . . .. .. . .. .. .. . . . . ... 574,000 
6. Aus der Steuer= und Abgaben-Verwaltung: 
a) an Grundsieuer . 5,72#,000 
I!.) an Klassensiener 0,108,000 
c) an Gewerbesienernrnrn . . . . . . . . ... 1,930,000 
) an Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-= 
Abgaben; an Verzehrungssieuern von inländi- 
schen Erzeugnissen; an Wegegeldern; an Ab- 
gaben von der Schiffahrt und der Benutzung 
der Häfen, Kandle, Schleusen, Brücken, und 
anderen Kommunikations-Anslalten; ferner an 6 
Stempelsiennen . .. 20,000,000 
e) an Einkommen aus der Salzregie 343223,000 
) an Ein rSalzregi —–— 443 
7. Revennen-Ueberschusse des Fürsienthums Neufchatel. 260,000 
8. An verschiedenen unter obigen Titeln nicht begriffenen Ein- 
nahen . .. .... 242,000 
5 81,287,000
        <pb n="75" />
        — 67 — 
und Ausgaben fuͤr das Jahr 1832. 
  
  
  
  
Ausgabe. gihir. 
1. Fuͤr das Staats-Schuldenwesen, und zwar: 
a) zur Verzinsung der allgemeinen und provinziellen 
Staatsschulden, und zu den laufenden Verwal- 
tungskosten .. 7,228,000 
5) zur Schulden-Tilgng . . . 5,002,000 40500, 000 
2. An Pensionen, Kompetenzen und Leibrenten, und zwar: " * 
a) an ctatsmaßigen Fonds zu Pensionen für emeri- 
tirte Staatödiener und deren Wittwen und Hin- 
terbliebenen, so wie zu sonsitigen Gnaden-Unter- 
stützungen. 900, 000 
b) an lebenslänglichen Kompetenzen und Pensionen 
für die Mitglieder aufgehobener geistlicher Korpo- 
rationen, an Pensionen, welche auf dem Reichs- 
Deputationsschluß vom 25 hen Februar 180). 
beruhen, oder sonst kraklatenmaßig oder aus fru- 
heren Verpflichtungen zu leisten fiid . 1.921,000% 587,000 
3.An fortlaufenden Renten und an Entschädigungen für ausgeho- 4 
bene Berechtigungen und entzogene Nutzunen .. 391,000 
4. Für das Geheime Kabinet, für das Büreau des Staats-Ministerü, 
für die Staats-Buchhalterei und die Verwaltung des Staats- 
Schatzes und der Münzen, für das Staats= und die Provinzial- 
Archive, das Staats-Sekrekariat, das Neufchateller Departe— 
menr, für die Ober-Rechnungskammer, und die General- 
Ordenskommissoaon . . . . .. .. . .. . . . . . .. 298,000 
5.|Für das Ministerium der geisilichen, Unterrichts= und Medizinos- 
Angelegenheiten. —— 2, 189, 000 
6.Für das Ministerium des Innern für Handel und Gewerbe.3, 103,000 
7.Für das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 580,000 
8.| Für das Kriegsministerium, einschließl. der Zuschusse für das große 
Militair-Waisenhaus zu Potsdam und dessen Filialansialten.,798, 000 
9.| Für das Finanz-Ministerium, zur Central-Verwaltung 234,000 
10.| Für das Ministerium des Innern und der Polizee ... 2,007,000 
11. Für das Ministerium der Justiz, außer den Gerichtssportll.40, 000 
12.Für die Ober-Präsidien und Regieruneen 1,7S8,00O 
13. Für die Haupt= und Landgesiüttetee J75,000 
14. Zur Deckung der Einnahme-Ausfälle, zu außerordentlichen Aus- 
gaben und Landes-Verbesserungen, und zur Vermehrung des 
Haupt-Reserve-Kapitasssss. 1,711,000 
Berlin, den 25sten Februar 1832. 51,287,000 
.. XX 
Friedrich Wilhelm. 
Maassen.
        <pb n="76" />
        <pb n="77" />
        — 69 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
—— No. 7. — 
  
(No. 1347.) Koͤniglich-Preußische Militair-Kirchen-Ordnung. 
Vom 12ten Februar 1832. 
  
  
Inhalt. 
I. Von der Militairgeistlichkeit. FHh. 1 —6. 
II. Berufung und Anstellung der Militairgeistlichen. §#. 7 — 20. 
III. Dienstverhälenisse der Militairgeistlichen. P. 21 — 33. 
IV. Von den Militairgemeinden. S8#. 31 — 48. 
V. Amtageschäfte der Militairprediger. G. 19 — 93. 
VI. Diensteinkünfte, Stolgebühren und Weiterbeförderung der Militairgeisktlichen. 
5. 91 — 108. 
VII. Verhältnisse der Militairküster. # 109 — 112. 
VIII. Von den Militairkirchen und der Verwaltung ihres Vermdgens. 
G. 113 — 120. 
Ul die kirchlichen Verhältnisse in der Armee mit den Veränderungen, welche 
seit dem Erscheinen des Militair-Kirchenreglements vom 28sten März 1811. 
in der Verfassung des Heeres Statt gefunden haben, in Uebereinstimmung zu 
bringen, und für die religissen Bedürfnisse der Armee auf eine, ihrer gegen- 
wärtigen Einrichtung entsprechende Weise zu sorgen, soll an die Stelle des 
erwähnten Reglements, nachstehende Militair= Kirchen-Ordnung treten. 
I. Von der Militairgeistlichkeit. 
§. 1. Die Zahl der während des Krieges für die Armee, deren einzelne 
Abtheilungen und in den Festungen anzustellenden, evangelischen und katholischen 
Geistlichen, wird nach dem dann eintretenden Bedürfnisse bestimmt. 
Jahrgang 1832. — (Jo. 1347.) L Im 
(Ausgegeben zu Berlin den 13ten Maͤtz 1832.)
        <pb n="78" />
        — 70 — 
Im Frieden ist die Anzahl der evangelischen Militairgeisilichen folgende: 
a) ein Feldprobst für die ganze Armee; 
b) bei jedem Armeekorps ein Militair-HOberprediger, und für jede der beiden 
Diovisionen zwei Divisionsprediger. Bei denjenigen Armeekorps, wo die 
katholische Konfession in Hinsicht der Seelenzahl überwiegend ist, wird 
jedoch das Amt des Oberpredigers einem der vier Dioisionsprediger des 
Korps mit übertragen, also kein eigener Oberprediger angestellt; 
eine Anzahl von Garnisonpredigern, nämlich einer in jeder der drei Gouver= 
nementsstädte (Berlin, Königsberg und Breslau), so wie in denjenigen 
Festungen, wo entweder kein Militairprediger der unter b) bezeichneten 
Klassen sich befindet, und die Seelsorge für die Besatzung nicht einem 
evangelischen Ortsgeistlichen übertragen werden kann, oder wo die Rücksicht 
auf die religiösen Bedürfnisse der in der Festung befindlichen Militair- 
Strafanstalten die Anstellung eines eigenen Festungs= oder Garnisonpredi- 
gers erfordert; endlich 
d) die Prediger einzelner Militair-Inflitute, ndmlich der Invalidenhäuser, der 
Kadettenkorps und des Militair-Waisenhauses. 
§. 2. Die Bestimmung des Feldprobstes ist nicht blos für die Zeit 
des Krieges, wo er der Armee ins Feld zu folgen die Verpflichtung hat, sondern 
auch während des Friedens: 
a) die eines unmittelbaren Worgesetzten der gesammten Militairgeistlichkeit; 
b) eines Vertreters der militairkirchlichen Interessen; 
c) eines Organs der, dem Militair-Kirchenwesen in höherer Instanz vorge- 
setzten Ministerien der geililichen Angelegenheiten und des Krieges, in Bezug 
auf die dasselbe betreffenden Gegenstände. Soweit diese zum Ressort des 
erstgedachten Ministeriums gehören, nimmt der Feldprobst in Friedenszeiten, 
als Referent oder Korreferent, an deren Bearbeitung Theil. Er muß in 
Folge seines amtlichen Berufs, auf Ausführung und Befolgung der, die 
militairkirchlichen Angelegenheiten betreffenden Vorschriften, auf die Tüch- 
tigkeit der anzustellenden Militeirgeisilichen, auf deren Amtsführung, so 
wie auf ihr sittliches Verhalten, seine sorgfältige Aufmerksamkeit richten, 
und, so wie einerseits sämmtliche Militairgeistliche seinen Aufforderungen 
zu genügen haben, so können sie auch andrerseirs in einzelnen Amtssachen, 
zu ihrer Belehrung und etwanigen Vertretung, Anträge und Anfragen an 
ihn richten, die er, nach Umständen, entweder unmittelbar beantworten, 
oder umn Departement der geistlichen Angelegenheiten zum Vortrage bringen 
wird. Er hat jedoch diesem auch im ersten Falle von dem Inhalte 
seiner amtlichen Erlasse Kenntniß zu geben. Während des Krieges gehen 
in Bezug auf die kirchlichen Verhältnisse der im Felde stehenden Truppen, 
alle 
c
        <pb n="79" />
        — 71 — 
alle sonst den Konsistorien zustehenden Befugnisse und obliegenden Pflichten 
auf den Feldprobst uͤber. Der jedesmalige Feldprobst versieht in der Regel 
zugleich die Funkrion eines Oberpredigers des Gardekorps. In wiefern 
außerdem die Hof= und Garnison-Predigerstelle zu Potsdam ihm mit 
übertragen seyn soll, bleibt, im Fall deren Erledigung, der jedesmaligen 
Königlichen Bestimmung vorbehalten. Der Feldprobst ist, als solcher, nur 
den Ministerien der geistlichen Angelegenheiten und des Krieges unmittelbar 
untergeordnet. 
##3. Der Militair-Oberprediger eines Armeekorps ist dem 
Generalkommando desselben zugeordnet, bei dem er die militairkirchlichen Ange- 
legenheiten des Armeekorps, soweit das Generalkommando in militairischer Bezie- 
hung darauf Einfluß haben kann, zu vertreten, auch demselben, auf dessen 
Aufforderung, in den bei dem Generalkommando in Bezug auf jene Angelegen- 
beiten, vorkommenden Geschäften, mündlich, oder den Umstanden nach schriftlich, 
Vortrag zu machen hat. 
Zu den Oivisionspredigern des Armeekorps, so wie zu den in dessen 
Bezirk sich befindenden Garnison= und sonstigen Militairpredigern, steht er in dem 
Verhältnisse eines Superintendenten zu den geistlichen seiner Dicese. In dem 
Konsisiorio der Provinz hat er Sitz und Stimme und ist bei demselben, Organ und 
Vertreter für alle, die milirairkirchlichen Verhältnisse des Armeekorps betreffenden 
Angelegenheiten. 
Aus Vorstehendem ergiebt sich, daß die bisherige Unterordnung der Mili- 
tairgeistlichen unter die Superintendenten und die Aufsicht der letzteren über 
erstere aufhört. 
Von Seiten der Ministerien der geistlichen Angelegenheiten und des Krieges 
wird den Militair-Oberpredigern, zur Belehrung über ihre eigenthümlichen Amts- 
Obliegenheiten und Verhältnisse eine besondere Instruktion ertheilt werden. 
Beim Ausmarsche des Armeekorps in's Feld bleibt der Milikair-Ober- 
prediger am Sitze des Generalkommando's zurück, um sämmtliche Militair-, 
Kirchen= und Schulangelegenheiten in der Prooinz fortwährend zu beaufsichtigen 
und zu leiten. Seine Pflichten und Befugnisse in Bezug auf die kirchlichen An- 
gelegenheiten der in's Feld rückenden Truppentheile des Armeekorps und deren 
Geistliche, werden, während dieser Zeit, einem der Divisionsprediger desffelben, 
welcher zu diesem Behufe sich stets im Hauptquartiere des Armeekorps befindet, 
vom Feldprobste überrragen. 
§. 4. Eben so wie die Militair-Oberprediger den Generalkommando's, 
sind die Divisionsprediger den Divisionskommando's zugeordnet, und die- 
selben, im Kriege sowohl als im Frieden, zu begleiten verpflichtet, wogegen der 
Aufenthalt der Garnisonprediger bleibend, und von keinem Wechsel der 
Ganrnison abhängig ist. 
(No. 1347.) L2 S. 5.
        <pb n="80" />
        — 72 — 
K. 5. In denjenigen Garnisonstädten, wo keiner der im F. 1. bezeichneten 
Militairgeistlichen angestellt, aber eine evangelische Civilgemeinde vorhanden ist, 
wird die Seelsorge für den evangelischen Theil der Garnison einem evangelischen 
Civilgeistlichen des Orts übertragen, dem dann auch, in Bezug auf diese Seel- 
sorge, alle Pflichten und Befugnisse eines Militairgeisilichen, beziehungsweise ob- 
liegen und zustehen. Auf gleiche Weise und mit denselben Wirkungen wird, in 
denjenigen Garnisonorten, wo katholische Geistliche sich befinden, einem derselben 
die Seelsorge für die katholischen Militairpersonen der Besatzung übertragen. 
Wie es in Hinsicht der Seelsorge für die evangelischen und katrholischen 
Militairpersonen gehalten werden soll, wenn an ihrem Garnisonorte kein Geistlicher 
ihrer Konfession vorhanden ist, wird im F. 58. bestimmt. 
§. 60. Einem Militair-Ober= oder Diovisionsprediger ist nicht erlaubt, mit 
Beibehaltung seiner militairischen Gemeinde, eine Stadt= oder Landpfarre anzu- 
nehmen. Veranlassen aber besondere Umstände zu Gunsten eines Garnison= 
Predigers einen Antrag dieser Art, so muß das betreffende Konsistorium dazu 
die Genehmigung der Ministerien der geistlichen Angelegenheiten und des Krieges 
einholen. 
II. Berufung und Anstellung der Militairgeistlichen. 
§#. 7. Die Wahl und Ernennung zur Stelle des Feldprobsles, imgleichen 
zu der, des Garnisonpredigers zu Berlin, bleibt, bei deren Erledigung, aus- 
schließlich der Königlichen Besiimmung vorbehalten. 
§. 8. Eben so erfolgt die Ernennung zu den Militair-Oberprediger- 
Stellen durch Königliche Genehmigung, auf gemeinschaftlichen Vorschlag der 
Ministerien der geistlichen Angelegenheiten und des Krieges, welche dabei auf 
die ausgezeichneteren und verdienteren Divisions= und Garnisonprediger vorzugs- 
weise Rücksicht zu nehmen haben. Bei denjenigen Armeekorps, wo nach F. 1. 
das Amt des Oberpredigers mit dem eines Dioisionspredigers vereinigt seyn 
soll, ist der zu jener Funktion gewählte Militairprediger, Falls er nicht bereits- 
bei der am Sitze des Generalkommando's garnisonirenden Division sleht, zugleich 
zu derselben zu versetzen, indem der Regel nach, d. h. wenn nicht besondere 
Rücksichten eine Ausnahme nothwendig machen, der Oberprediger eines Armee- 
Korps während des Friedensverhältnisses sich mit dem Generalkommando dessel- 
ben an einem Orte besinden muß. 
Von der durch Tod, oder auf andere Weise erfolgten Erledigung einer 
Militair-Oberpredigerstelle, hat das Konsistorium der Provinz dem erstgedachten 
Ministerio sofort Anzeige zu machen. 
§. 9. Die Besetzung der übrigen evangelischen Militair-Predigerstellen 
erfolgt dagegen in der Art, daß das Konsistorium der Provinz ein, nach den 
G. 13. und 14. dazu geeignetes Individuum aus den wahlfahigen Kandidaten 
des
        <pb n="81" />
        — 73 — 
des Predigeramts auswählt und dasselbe, nach gehaltener Probepredigt, vor der 
ihm zu übertragenden Milicairgemeinde, und demnächst erfolgter Zustimmung 
des betreffenden Militairbefehlshabers (beziehungsweise des Diovisionskomman= 
deurs, des Gouverneurs, des Kommandanten 2c. 2c.), unter Einsendung der Prü- 
fungs-Arbeiten, der Probepredigt und der Erklärung des Befehlshabers, dem 
Ministerio der geistlichen Angelegenheiten zur Bestätigung vorschlägt. 
Wird eine solche Militair-Predigerstelle durch Tod oder auf andere. Weise 
erledigt, so hat der Militairbefehlshaber davon sofort dem Oberprediger des 
Armeekorps und dieser dem Konsistorio, zur Veranlassung der Wiederbesetzung, 
Anzeige zu machen. 
§&amp;#. 10. Während des Krieges modisizirt sich das im vorsiehenden §. 
beslimmte Verfahren in Hinsicht der zu den mobilen Truppen gehörenden Divi- 
sionspredigerstellen, dahin, daß die Anzeige von deren Erledigung, von Seiten 
des nach F. Z. den Oberprediger bei dem Armeekorps im Felde vertretenden Divi- 
sionspredigers, nicht dem Konsistorio, sondern allein dem Feldprobste gemacht 
wird, der dann bei dem Ministerio der geisilichen Augelegenheiren die schleunige 
Wiederbesetzung veranlaßt. Ueberhaupt darf während des Krieges die Ansiellung 
der evangelischen und katholischen Militairgeisilichen bei den mobilen Truppen, 
zu denen auch die dann bei den Milicairlazarethen #m Felde anzustellenden Geist- 
lichen gehören, imgleichen ihre Abberufung oder Versetzung nicht anders, als 
durch den Feldprobst bewirkt werden. 
Diesem ist es auch gestattet, nach den jedesmaligen Bedürfnissen und nach 
vorheriger Genehmigung des kommandirenden Generals der mobilen Armee, die 
einstweilige Versetzung oder Detaschirung eines Militairgeisilichen zu einer andern 
Division, zu einem andern Armeekorps oder zu einem Feldlazarethe zu verfügen. 
Von Sciten des Chefs des Generalstabes der Armee ist daher der Feld- 
probst sowohl von der Etablirung, Verlegung oder Aufhebung der Feldlazarethe, 
als auch von den in der Zusammensetzung der Korps vorgehenden Veränderungen, 
soweit diese auf die kirchlichen Verhältnisse der Truppentheile von Einfluß seyn 
können, immer in Kenntniß zu setzen. 
Tritt im Kriege der Fall ein, daß die Truppentheile einer Division, in Folge 
der stattfindenden Märsche und Operationen, von einander getrennt werden, so 
ist es der Bestimmung des Oioisionskommandeurs überlassen, ob einer der evan- 
gelischen Divistonsprediger, und wenn ein katholischer Militairgeistlicher bei der 
Division vorhanden ist, dieser den detaschirten Theil der Division begleiten soll. 
Im letztern Falle hat jedoch der Divisionskommandeur, wenn diese Oetaschirung 
von einiger Dauer ist, den als Oberprediger des Armeekorps fungirenden Divi- 
sionsprediger, und dieser den Feldprobst davon zu benachrichtigen. Die Ansiel- 
lung der Geisilichen bei den Feldlazarethen wird gleichfalls ausschließlich von 
dem Feldprobste bei dem Ministerio der geistlichen Angelegenheiten veranlaßt, und 
(No. 1347.) zu
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        — 74 — 
zu diesem Behufe, wenn bei einem Feldlazarerhe ein Geistlicher mit Tode, oden 
auf andere Weise abgeht, von Seiten der Lazarethdirektion dem Feldprobsie davon 
Anzeige gemacht. 
Die im F. 9. vorgeschriebene Probepredigt finder bei den im Felde stehenden 
Truppen nur dann Statt, wenn die Umstände es erlauben. 
&amp;. 11. Bei jedem Todesfalle eines Militairgeistlichen im Kriege oder im 
Frieden, muß der betreffende Militairbefehlshaber die in dessen Verwahrsam 
gewesenen amtlichen Papiere und Geräthe an sich nehmen und bis zur geschehenen 
Wiederbesetzung aufbewahren lassen. 
. 12. Im Kriege darf kein Militairgeistlicher eines mobilen Korps im 
Falle einer anderweitigen Beförderung, seine Stelle bei der Armee, vor erhaltener 
Erlaubniß des Feldprobsies verlassen. Im Frieden ist es Pflicht des betreffenden 
Konsistoriums, bei Versetzung eines Militairpredigers gleichzeitig auch die Ernen- 
nung seines Nachfolgers zu veranlassen, indem der wirkliche Abgang des Ver- 
setzten nicht eher erfolgen darf, als bis dessen Nachfolger in das Amt eingefährr 
worden ist. 
#. 13. Bei Auswahl der als Militairgeislliche anzustellenden Individuen 
ist darauf zu sehen, daß sie nicht allein die nach den allgemeinen, auch bei ihnen 
zur Anwendung kommenden Vorschriften, zur Uebernahme des Predigerames 
erforderlichen Eigenschaften in vorzüglichem Grade, sondern auch die außerdem, 
zur wirksamen Führung des Amts als Militairprediger unentbehrlichen 
persönlichen Eigenschaften, namentlich die Gabe des freien Vortrages, besitzen 
und, in sofern sie zur Klasse der im F. 1. unter b. und c. bezeichneten Militairgeist- 
lichen gehören, die zur Ertragung der Beschwerden des Feldlebens erforderliche 
körperliche Kraftigkeit damit vereinigen. 
&amp;. 14. Außer der vor der gewöhnlichen geistlichen Eraminations-Kom- 
mission als Prediger zu überstehenden Prüfung, müssen die zu Divisionspredigern 
bestimmten Geisilichen, in Rücksicht auf die nach §. 83. ihnen in Bezug auf die 
Divisionsschulen obliegenden Pflichten, auch noch einer wissenschaftlichen Prüfung 
vor der wissenschaftlichen Eraminations-Kommission, nach den darüber ertheilten 
besondern Vorschriften, sich unterwerfen, indem Niemand als Dinvisionsprediger 
angestellt werden darf, der nicht außer dem zur Erlangung des Wahlfahigkeits- 
Zeugnisses erforderlichen Eramen pro Ministerio, auch die vorgedachte Prüfung 
bestanden und in Folge derselben, von der Prüfungskommission das Zeugniß 
völliger Tüchtigkeit zum Lehrer der im F. 83. bezeichneten Unterrichtsgegenstände 
erhalten hat, welches Zeugniß von dem Konfistorio, durch welches die Anstellung 
erfolgt, dem betreffenden Militairbefehlshaber jedesmal mitgetheilt werden muß. 
Bei Besetzung der Divisions-Predigerstellen ist daher vorzugsweise die 
Wahl auf solche Individuen zu richten, welche ihre Fdhigkeiten im Lehrfache 
schon als Lehrer an einem Gymnasio bewährt haben, vorausgesetzt, daß 44 
au
        <pb n="83" />
        — 75 — 
auch die zum geistlichen Amte in einer Militairgemeinde, erforderlichen Eigen- 
schaften damit verbinden. 
K. 15. Die im vorstehenden §&amp;. erwähnte wissenschaftliche Prüfung muß 
auch dann Statt finden, wenn ein Cidvilprediger als Divisionsprediger ange- 
stellt wird. 
K. 16. In Hinsicht der Vozirung und Orbinirung der evangeli- 
schen Militairprediger, kommen die für die evangelischen Civilprediger vorhan- 
denen Worschriften zur Anwendung. Die förmliche Einführ ung der Militair- 
Oberprediger in ihr Amg geschieht durch einen Deputirten des Konsistorü, die der 
übrigen Militairprediger, im Auftrage des Konsistorii, durch den betreffenden Mili- 
tair-Oberprediger, bei den mobilen Truppen im Kriege aber durch den nach F. 3. 
dessen Funktion versehenden Divisionsprediger, auf Anweisung des Feldprobsles. 
Der Einführende hat darauf zu sehen, daß dem neuen Prediger die 
Kirchen-Registratur und die Kirchenbücher, über deren Einrichtung und zweck- 
mäßige Führung der letztere besonders sorgfältig zu instruiren ist, umgleichen die 
heiligen Gerathe und sonst etwa vorhandenen Amts-Effekten, von dem abgehen- 
den Prediger, oder dem Befehlshaber, der sie nach §. 11. in Verwahrung 
genommen hat, richtig übergeben werden, und demnachst darüber, so wie über 
die geschehene Einführung, dem Konfsistorio, während des Krieges aber dem Feld- 
Probste, Bericht zu erstarten. 
# 17. Was die bei den Feldlazarethen im Kriege anzustellenden Pre- 
diger betrifft, so kann deren Einführung vom Feldprobste, wenn er selbst sie zu 
verrichten durch Entfernung oder andere Umstände verhindert wird, einem andern 
Militairprediger übertragen, oder, wenn auch dazu keine Gelegenheit seyn sollte, 
der Prediger nach geschehener Ordinirung auf Requisstion des Feldprobstes, von 
der Lazarethdirektion bei seiner Gemeinde und in sein Amt eingeführt werden. 
K. 18. Für die während des Krieges bei den mobilen Truppen anzu- 
stellenden, römisch -katholischen Militairgeistlichen kommen, in Hinsicht ihrer Qua- 
lifikation und Vozirung, im Allgemeinen die, in Hinsicht der Besetzung der katho- 
lischen Civilpfarren, geltenden Grundsätze und Bestimmungen gleichfalls zur An- 
wendung. Die desfalls erforderlichen Einleitungen geschehen auf Veranlassung 
des Ministerü der geistlichen Angelegenheiten, durch die betreffenden Konsislorien 
bei den bischsflichen Behörden. 
K. 19. Jeder neu angestellte, imgleichen jeder in ein anderes militair- 
geistliches Amt versetzte Militairprediger muß vor Antritt desselben sich bei dem 
Militairbefehlshaber, dem er, in Folge dieses Amtes, unmittelbar untergeordnet 
wird (siehe §. 21.), persönlich melden. 
K. 20. Die nach §. 5. mit der Seelsorge für die evangelischen oder 
kacholischen Militairpersonen einzelner Garnisonen zu beauftragenden Civilgeist= 
lichen, werden von dem Konsistorio der Provinz Cin Hinsicht der katholischen 
C. 4347.) Geist-
        <pb n="84" />
        — 76 — 
Geistlichen unter Konkurrenz der betreffenden bischoͤflichen Behoͤrde), sorgfaͤltig 
ausgewaͤhlt, und wenn sie diese Seelsorge zu uͤbernehmen sich bereit erklaͤrt 
haben, dem Ministerio der geistlichen Angelegenheiten zur Genehmigung vorge- 
schlagen. Ihrer besondern Vozirung und Introduzirung in das Amt eines slell- 
vertretenden Milttairgeistlichen bedarf es jedoch eben so wenig, wie der im 
g. 15. bemerkten besondern Prüfung. Die Konsistorien haben daher in allen 
einzelnen Garnison-Orten ihrer Provinz das in dieser Beziehung nach den Lokal- 
Umständen, für die evangelischen und katholischen Glaubensgenossen der Besatzung 
Erforderliche, unter Berathung mit den Befehlshabern, so wie beziehungsweise 
mit der bischöflichen Behörde, anzuordnen, und demnächst an das Ministerium 
der geistlichen Angelegenheiten ausführlich darüber zu berichten, auch erwa vor- 
gehende Abänderungen besonders anzuzeigen. 
III. Von den Dienstverhältnissen der Militairgeistlichen. 
§. 21. Die Militairprediger sind, in Hinsicht aller, sich ummittelbar 
auf die Ausübung ihrer geistlichen Amts-Obliegenheiten beziehenden Angelegen- 
heiten den geisilichen Behörden G. 24.) in allen sich zunächst auf ihre Verhält= 
nisse als Militairbeamte beziehenden Angelegenheiten aber dem, einem jeden von 
ihnen unmittelbar vorgesetzten Militairbefehlshaber, nämlich der Oberprediger 
dem kommandirenden General des Armeekorps, der Divisions-Prediger dem 
Divisionskommandeur, und der Garnisonprediger dem Kommandanten, so wie, 
wenn am Orte ein Gouverneur vorhanden ist, diesem, mittelbar aber dem Vor- 
gesetzten dieser Befehlshaber, untergeordnet. 
Aus Vorstehendem folgt, daß diejenigen Militair-Oberprediger, welche 
zugleich Dioisionsprediger sind, in einem doppelten Subordinationsverhältnisse 
sich besinden, nämlich als Oberprediger und als Diovisionsprediger. Zu den 
Befehlshabern der einzelnen, ihre Gemeinde bildenden Truppentheile stehen 
dagegen die Militairgeisilichen in keiner Hinsicht in einem Suboardinations- 
Verhaltnisse. 
g. 22. Der Militairvorgesetzte eines Militairgeistlichen ist nicht befugt, 
ihm in Absicht auf die eigentliche Verwaltung seiner geistlichen Amtsgeschäfte 
Vorschriften zu ertheilen. Die Autorität des erslern beschrankt sich vielmehr in 
kirchlichen und gottesdiensllichen Angelegenheiten auf Anordnungen für die Mili- 
tairgemeinde nach den bestehenden dußern kirchlichen Einrichtungen. Den von 
ihm in dieser Beziehung ausgehenden Anweisungen muß der Militairgeistliche 
unweigerlich Folge leisten. 
§. 23. Eben so hat er den von seinem Militairvorgesetzten, in Bezug 
auf sein Verhältniß als Militairbeamter für nöthig erachteten Bestimmungen sich 
zu fügen; insonderheit auch im Felde nach den, den Marsch= die Lagerung, die. 
Verpflegung 2c. betreffenden Anordnungen, soweit selbige ihn mit angchen, genau 
sich
        <pb n="85" />
        — 77 — 
sich zu richten. Von den Militair-Befehlshabern ist jedoch darauf zu sehen, daß die 
Militairgeistlichen, bei Anwendung solcher Vorschriften auf sie, und überhaupt 
in ihren militairischen Verhältnissen, stets mit den ihrem Amte schuldigen Rück- 
sichten behandelt werden. 
&amp;. 24. In allen geistlichen Amtsangelegenheiten, also in allen, nicht das 
dußere milikairdienstliche Verhältniß, sondern ihre Amrsführung als Prediger 
betreffenden, stehen die Divisions= und Garnisonprediger zundchst unter dem 
Oberprediger des Armeekorps, und, mit diesem, sowohl unter dem Konsistorio 
der Provinz, als auch unter dem Feldprobsle, in höherer Instanz aber unter 
dem Ministerio der geisilichen Angelegenheiten. Insbesondere slehen die Mili- 
tairprediger in allen Angelegenheiten, welche auf die Ausübung und das Formelle 
des Militair-Gottesdienstes und die Beobachtung der darüber gegebenen Vor- 
schriften Bezug haben, unter dem Feldprobste, dem es besonders obliege, die 
Gleichförmigkeit in der Ausübung des Militair-Gottesdienstes bei allen Armee- 
Korps zu bewirken. Zu den Provinzialregierungen befinden sich die Militair= 
Geistlichen von jetzt an in keiner dienstlichen Beziehung, indem die militair- 
kirchlichen Angelegenheiten, soweit sie bisher zum Ressort der erstern gehörten, 
ganz zu dem der Konsistorien übergehen. 
§. 25. Daß die Milikair-Oberprediger zu den ihnen untergeordneten 
Dioisions= und Garnisonpredigern in demselben Verhöältnisse stehen, wie die Super- 
intendenten zu den Predigern ihrer Diöcese, ist bereirs im F. 3. bestimmt worden. 
Die Oberprediger haben daher auf die Amtsführung und den Wandel der 
ihnen untergeordneten Divisions= und Garnisonprediger sorgfältig zu wachen, 
sie in derselben Art, wie für die Superintendenten, in Beziehung auf die Geisllichen 
ihres Sprengels, vorgeschrieben ist, zu visitiren, ihre Kirchenbücher zu revidiren 
und jährlich eine gewissenhafte Konduitenliste über diese Militairprediger, dem 
Konsistorio vorzulegen, welches dieselbe mit seinen Bemerkungen und seinem 
Urtheile über den Oberprediger begleitet, nicht allein an das Ministerium der 
geistlichen Angelegenheiten einsendet, wodurch sie zugleich zur Kenntniß des 
Feldprobstes gelangen, sondern auch den Provinzialregierungen, in deren Bezirk 
die einzelnen Militairprediger sich befinden, in Rücksicht auf die, den erstern, nach 
K. 107. obliegende Sorge für die Weiterbeförderung dieser Prediger zur Kennt- 
nißnahme mittheilt. 
#. 26. Jeder Divisions= und Garnisonprediger muß in Friedenszeiten 
jährlich, und zwar am Schlusse des Jahres, einen genauen Bericht über seine 
Amtsführung und die besondern Angelegenheiten seiner Gemeinde an seinen Ober- 
Prediger erstatten, und Abschrift einer von ihm in dem abgelaufenen Jahre gehal- 
tenen Predigt, und eine wissenschaftliche Abhandlung seinem Berichte beischließen. 
Von dem Oberprediger sind diese Berichte, nebsi den Predigten und Abhand- 
lungen, mit einem von ihm, in Bezug auf seine Amtsführung und Gemeinde, zu 
Jahrgang 1632. — (No. 1347.) M er-
        <pb n="86" />
        — 78 — 
erstattenden ähnlichen Berichte, dem Konsistorio, und von letzterem dem Minislerio 
der geistlichen Angelegenheiten vorzulegen. 
Im Kriege müssen von den im Felde stehenden Militairgeistlichen solche 
Berichte in der Regel monatlich erstattet, und an den Feldprobst eingesandt werden, 
auch ist ihnen von Zeit zu Zeit eine Predigt beizufügen. 
&amp;. 27. So wie beim Ausbruche eines Krieges die Anzahl der, während 
desselben bei der Armee anzustellenden, katholischen Militairgeistlichen bestimmt 
werden wird, so werden dann auch jedesmal die nähern Bestimmungen über deren 
geisiliche Amtsverhältnisse, für die Dauer dieser Anstellung, erfolgen. 
&amp;#. 28. Auf die nach F. 5. als Milikairprediger fungjrenden evangelischen 
Civilgeistlichen haben die in den V. 25. und 26. enthaltenen Bestimmungen nur 
in soweit Anwendung, daß auch sie, den, in Bezug auf diese ihnen übertragene 
Seelsorge durch den betreffenden Milikair-Oberprediger ihnen zugehenden Ver- 
fügungen und dessen Anweisungen Folge zu leisien verpflichtet sind. 
Der ihnen übrigens vorgesetzte Superintendent hat seine WBisikationen mit 
auf die Ausübung dieser Seelsorge zu erstrecken, und seine etwanigen Bemer- 
kungen darüber dem Konsistorio vorzutragen. 
Eben diese Pflicht liegt bei den mit der Seelsorge für den katholischen Theil 
des Militairs beaufrragten katholischen Geistlichen ihrem Amrsvorgesetzten ob. 
Die auf diese Seelsorge sich beziehenden Vorschriften erhalten sie, auf Veran- 
lassung des betreffenden Konsistorü#, durch die bischöfliche Behörde. 
#. 29. In Hinsicht der Amts-Entsetzung oder unfreiwilligen Entfernung 
aus ihren amtlichen Verhältnissen, kommen auch für die Militairgeistlichen die, 
in der Verordnung vom 12ten April 1822. enthaltenen Vorschriften zur Anwen- 
dung. Ihre Suspension wird, wegen eigentlicher Amtsvergehen, vom betreffen- 
den Konsistorio, wegen gemeiner, so wie wegen etwaniger auf ihre militairischen 
Dienstoerhältnisse sich beziehenden Vergehen aber, von diesem und dem betreffenden 
Generalkommando gemeinschaftlich verfügt. Können beide sich nicht darüber 
einigen, oder beschwert der Militairgeistliche sich deshalb, so wird gemeinschaftlich 
von den Ministerien der geistlichen Angelegenheiten und des Krieges darüber 
entschieden. 
Daß im Kriege in Hinsicht der bei den mobilen Truppen sich befindenden 
Militairgeistlichen die eben emvähnten Befugnisse der Konfistorien dem Feldprobste 
zustehen, folgt aus dem, was im §. 2. über dessen amtliche Wirksamkeit während 
des Krieges besiummt worden ist. 
Die Suspension eines solchen Milirairgeistlichen und dessen Entfernung von 
der Armee, bedarf dann jedoch, aus welchem Grunde sie auch geschehen möge, 
allemal der Zustimmung des kommandirenden Generals der Armee. 
## 30. Die Entlassung eines Militairpredigers mit Pension erfolgt in 
vorkommenden Fällen durch das Kriegsministerium und wird der diesfällige Antrag 
vom
        <pb n="87" />
        — 79 — 
vom kommandirenden General, unter Zustimmung des Konsistorii der Provinz, 
bei diesem Ministerio gemacht. Das Konsistorium hat aber auch seinerseits 
deshalb an das Ministerium der geistlichen Angelegenheiten gleichzeitig Bericht zu 
erstatten. 
9. 31. Ihren Gerichtsstand in Kriminal= und Injuriensachen haben die 
Militairprediger auch künftig in erster Instanz bei dem General-Auditoriate, in 
zweiter bei dem Appellations-Senate des Kammergerichts. 
g. 32. Wenn der Militairgeistliche in Amts-Angelegenheiten verreisen 
muß, so hat er dem Militairbefehlshaber davon zuvor Anzeige zu machen und 
dessen Zustimmung dazu zu erbitten. Zum Verrreisen in eigenen Angelegenheiten 
bedarf er allemal eines Urlaubs von seinem Militairvorgesetzten, der denselben, 
wenn die Abwesenheit nicht über acht Tage dauern soll, ohne weiteres und bei 
längerer Abwesenheit unter Zustimmung des Oberpredigers, oder wenn dieser 
verreisen will, des Konsistoril, welche der den Urlaub Nachsuchende zuvor 
einzuholen hat, erkheilt. Macht die Abwesenheit eines Militairpredigers dessen 
Stellvertretung nöthig, so ist letztere bei dem Konsistorio durch den Oberprediger 
nachzusuchen, und dieser hat dem Militairvorgesetzten von der getroffenen Ver- 
fügung Anzeige zu machen. 
Im Kriege darf er in eigenen Angelegenheiten, außer im Falle einer Krank- 
heit, seine Gemeinde nie verlassen. 
g. 33. Zu seiner Verheirathung hat der evangelische Milicairprediger 
die Erlaubniß bei dem ihm vorgesetzten Konsistorio nachzusuchen. 
IV. Von den Militairgemeinden. 
A. Im Allgemeinen. 
&amp;. 34. Zu den Militairgemeinden überhaupt gehören: 
1) sämmtliche im aktiven Dienst befindliche Offiziere, Unterofsziere und 
Soldaten; 
2) die mit Inaktivitätsgehalt, Wartegeld oder Pension entlassenen Offgziere, 
so lange sie den Milirairgerichtsstand behalten; 
3) alle Militairbeamte und Militairhandwerker, welche ihrer Bestimmung 
nach, den Truppen ins Feld und beim Garnisonwechsel folgen müssen; 
4) die Festungsbeamten und die in den Festungen angestellten Militair-Oekonomie= 
Beamten; 
5) die Zeughaus-Beamken, sowohl in Festungen, als in offenen Städten; 
6) die Militair-Lazarethbeamten; 
7) die Militair-Kirchendiener und Garnison-Schullehrer; 
8) die Frauen sämmtlicher unter 1 bis 7. genannten Personen, und ihre 
Kinder, so lange letztere sich im vaterlichen Hause befinden. 
(No. 4347.) M2 Die
        <pb n="88" />
        — 80 — 
Die unter 2 bis 6. und 8. erwaͤhnten Personen gehoͤren jedoch nur dann 
zu den Militairgemeinden, wenn an ihrem Aufenthaltsorte ein Militairprediger, 
oder ein mit der Seelsorge fuͤr das Militair ausdruͤcklich beauftragter Civil- 
Geistlicher sich befindet. 
g. 35. Alle ohne Pension oder Wartegeld entlassene Offiziere scheiden 
mit dem Augenblicke ihrer Entlassung aus den Militairgemeinden. 
Mit dem Tode einer Militairperson treten deren Wittwe und Kinder zur 
Civilgemeinde uͤber. 
g. 36. Die Dienstboten der Militairpersonen gehoͤren nur, wenn sie 
ihrer * ins Feid folgen, während dieser Zeit, zu den Militairgemeinden. 
37. Die von der etatsmäßigen Friedensstärke des Heeres auf bestimmte 
Zeit uslauseden sind ohne Rücksicht auf den Ort ihres einstweiligen Auf- 
enthalts, auch während der Dauer dieses Urlaubs, zur Gemeinde des Truppen- 
theils, von welchem sie beurlaubt worden, zu rechnen; alle auf unbestimmte 
Zeit Beurlaubten, mithin auch die zur Kriegsreserve Enklassenen, so wie die 
beurlaubten Individuen der Landwehr und des Trains, scheiden dagegen, wo 
sie sich auch befinden mögen, mit dem Urlaube für die Dauer desselben, aus der 
Milikairgemeinde. 
Die, nach erfolgter Aushebung und Vereidigung, einstweilen wieder in 
ihre Heimath beurlaubten Rekruten des stehenden Heeres, gehen erst mit dem 
Angemblicke ihrer wirklich erfolgenden Einstellung zur Militairgemeinde über. 
B. Gemeinde der einzelnen Milirairgeistlichen. 
§#. 38. Zu der Gemeinde der beiden Prediger einer Division gehören, 
außer dem Personale des Divisionsstabes, sämmtliche Truppentheile der Division; 
zu der eines Militair-Oberpredigers, außer dem militairischen und Beamten- 
Personale des Generalkommando's, alle nicht im Diovisionsverbande sich befin- 
dende Truppentheile des Armeekorps, also das Reserveregiment, die Artillerie, 
Moniere, Jäger oder Schützen, imgleichen die im Bezirke des Armeekorps statio- 
nirte Land-Gendarmerie. 
Die Konfession der einzelnen Individuen ist auf diese Parochialverhält- 
nisse von keiyem Einflusse. In welcher Art unter die beiden Prediger einer 
Division, die Gemeinde derselben und die dabei vorkommenden geistlichen Amts- 
Geschäfte vertheilt werden sollen, wird von dem Gencralkommando und dem 
Konsistorio gemeinschaftlich, nach Maaßgabe der besondern Verhältnisse, bestimmt. 
Bei denjenigen Divisionen, wo einer der Divisionsprediger zugleich als Ober- 
Prediger des Armeekorps fungirt, ist dabei auf die ihm in letzkerer Eigenschaft 
zusiehende Gemeinde Rücksicht zu nehmen. 
§. 39. Diese normalen Grenzen für den Parochialbezirk der Militair= 
Ober= und Oivisionsprediger kommen jedoch unbedingt nur dann zur Anwen- 
dung,
        <pb n="89" />
        — 81 — 
dung, wenn die zu demselben gehoͤrenden Truppentheile entweder mit an dem 
Garnison-Orte des betreffenden Militairpredigers sich befinden, oder an einem 
Orte stehen, wo weder ein Garnisonprediger, noch ein, nach §. 5., mit der 
Seelsorge für sie beauftragter Civilgeisilicher sich befindet, in welchem Falle sie, 
vorausgesetzt, daß sie ganz oder theilweise aus evangelischen Individuen bestehen, 
von dem betreffenden Ober= oder Divisionsprediger zweimal im Jahre, zur Ab- 
haltung des Gottesdienstes und der Kommunion, zu bereisen sind. 
Gannisoniren die beziehungsweise vom Stabe des General= oder Divisions- 
Kommando's entfernten Truppentheile dagegen an einem Orte, wo entweder ein 
Milikairprediger, oder ein mit der Seelsorge für das Milikair beauftragter Civil= 
Geistlicher vorhanden ist, so werden sie, so lange dieses Dislokationsverhällniß 
dauert, zu dessen Gemeinde gerechnet, und der normale Parochie-Annexus mit ihrem 
Militair-Ober-oder Divisionsprediger beschränkt, während dieser Zeit, sich auf 
die zum Behufe der Führung der Kirchenbücher, nach den G. 41. und 42. zu 
machende Mittheilungen. 
# 40. Aus Vorslehendem schon ergiebt sich, daß zu der Gemeinde der 
Garnisonprediger, sowohl in den Gouvernementsstädten, als in den Festungen, 
diejenigen daselbst garnisonirenden Truppentheile und einzelnen Militairpersonen 
gehören, deren, nach den normalen Parochialgrenzen (F. 38.), kompetenter 
Militairprediger nicht mit am Orte sich befindet. Eben so gehören dazu auch 
sämmtliche am Orte wohnenden, nach §. 34. den Militairgemeinden angehörenden 
Personen, welche, weil sie weder zu einem Truppentheile, noch zum Personale 
eines General= oder Divisionskommando's gehören, keinen eigenen Milikair= 
Mediger haben, so wie in den Festungen das gesammte Festungspersonale, im- 
gleichen sämmtliche Feslungsgefangene. In den Garnisonorten, wo kein Gar- 
nisonprediger vorhanden ist, aber ein Generalkommando sich befindet, hat der 
Oberprediger des Armeekorps in den detaschirten Devisionsquartieren der ältere 
der beiden Diovisionsprediger, in den übrigen Garnisonen aber, der mit der Seel- 
sorge für das Militair beauftragte evangelische Civilgeistliche die eben erwahnten 
Parochialrechte eines Garnisonpredigers. 
Die nach einem Orte kommandirten Militairpersonen sind zur Garnison 
desselben in kirchlicher Beziehung nur dann zu rechnen, wenn die Dauer des Kom- 
mando's auf wenigstens ein Jahr beslimmt ist; im entgegengesetzten Falle bleiben 
sie in ihrem frühern Parochialverhältnisse. 
§S. 41. In allen Garnisonen, wo nach F. 5. einem katholischen Geist- 
lichen die Seelsorge für die katholischen Individuen der Besatzung übertragen ist, 
übt derselbe in Hinsicht ihrer, die Parochialrechte in derselben Art aus, wie i 
Hinsicht der Civilmitglieder seiner Gemeinde. 
Bei den in diesem militairischen Theile derselben von ihm zu verrichtenden 
Taufen und Trauungen, muß er jedoch nicht allein die in der gegenwärtigen 
(No. 4347.) Mili-
        <pb n="90" />
        — 82 — 
Milikair-Kirchenordnung, in Hinsicht dieser kirchlichen Akte gegebenen Vorschriften 
gleichfalls beobachten, sondern auch, wenn am Orte ein evangelischer Militair- 
Geistlicher sich befindet, unmittelbar nach vollzogener Handlung, entgegengesetzten- 
falls aber am Schlusse des Jahres, dem Militairgeistlichen, zu dessen Parochie 
die betreffenden Individuen, nach den im F. 38. enthaltenen Bestimmungen, 
gehören, durch abschriftliche Mittheilung der, während des abgelaufenen Jahres, 
für diese ihm übertragene Militairgemeinde geführten Tauf= und Tranungsregister, 
denen auch eine Abschrift des Sterberegisters beizufügen ist, zum Behufe der Ein- 
tragung in das Militairkirchenbuch, Anzeige machen. 
# 42. Eben diese jährliche Mittheilung hat auch der für die detaschirten 
Garnisonen mit der Seelsorge beauftragte evangelische Civilgeistliche, imgleichen 
jeder Garnisonprediger dem betreffenden Militair-Ober= oder Divisionsprediger 
in Hinsicht der zu dessen Gemeinde gehörenden Truppen-Abtheilungen zu machen. 
. 43. Da die ODivisionsprediger beim Ausmarsche ihrer Diovision, diese 
in's Feld zu begleiten verpflichtet sind, so werden während ihrer Abwesenheit, 
alle in der Garnison zurückbleibende Personen ihrer Gemeinde, bis zu ihrer 
Rückkehr, in dem Garnison-Orte des nach H. 3. zurückbleibenden Militair-Ober= 
Predigers zur Gemeinde desselben, in den übrigen Garnisonen aber, wenn daselbst 
ein Garnikonprediger sich besindet, zu dessen Gemeinde gerechnef, und wo ein 
solcher nicht vorhanden ist, wird die einstweilige Seelsorge für sie nach g. 5. 
einem der Ortsgeistlichen, von dem Konfistorio übertragen. 
K. 44. Wenn Milirairpersonen eine Taufe oder Trauung von einem 
andern Geistlichen, als dem, zu dessen Gemeinde sie nach Vorstehendem gehören, 
verrichtet zu sehen wünschen, so bedürfen sie dazu eines Dimissoriale von Seiten 
ihres kompetenten Seelsorgers. Da eine solche Handlung jedoch allemal in das 
Kirchenbuch der Militairgemeinde, welcher das betreffende Individuum angehört, 
eingetragen werden muf,, so ist der sie verrichtende Geistliche, er mag vom Militair 
oder Civil seyn, verpflichtet, zu diesem Behufe dem kompetenten Geistlichen, nach 
ihrer Vollziehung, davon sofort Anzeige zu machen. 
Sino Mitglieder einer Milirairgemeinde in Ansehung einer außerhalb ihres 
gewöhnlichen Garnison= oder Wohnortes vorzunehmenden geistlichen Amtshand- 
lung von ihrem kompetenten Geistlichen dimittirt, so kann der Militairgeistliche 
des Orts, wo die Handlung vorgenommen werden soll, nicht verlangen, daß sie 
von ihm verrichtet werde, sondern diese darf daselbst, ohne daß dazu ein noch- 
maliges Dimissoriale von Seiten des letztern erforderlich ist, auch von einem 
Civilgeistlichen vollzogen werden. Der kompetente Militairgeistliche hat daher in 
solchen Fällen sein Dimissoriale ganz allgemein, auf jeden zu der betreffenden 
Handlung berechtigten Geistlichen seiner Konfession auszustellen. 
#. 45. Nomisch-katholische Mitglieder der Milicairgemeinden bedürfen, 
um die sie betreffenden actus ministeriales von einem Geistlichen ihrer Kon- 
fession
        <pb n="91" />
        — 83 — 
fession verrichten zu lassen, niemals eines Dimissoriale von dem evangelischen 
Militairprediger, zu dessen Gemeinde sie, ihrem Dienstverhältnisse nach, gehören. 
Ist jedoch die Seelsorge für sie, nach §. ö., einem katholischen Civilgeistlichen 
übertragen worden, so darf eine solche Handlung von einem andern katholischen 
Civilgeisilichen nicht anders, als nach zuvor von Seiten des ersiern erfolgten 
Dimissoriale, verrichtet werden. 
§S. 10. ODie den römischkatholischen Mitgliedern der Milirarrgemeinden zu- 
siet: de Befugniß, alle sie betreffende geisiliche Handlungen durch einen Geistlichen 
ihrer Konfession verrichten zu lassen, schließt indessen die Befugniß und Verpflich= 
tung des evangelischen Militairpredigers, zu dessen Gemeinde sie nach den G. 38. 
bis 40. gehören, wenn sie es wunschen sollten, diese Handlung, vorausgesetzt, 
daß sie zu den auch in der evangelischen Kirche vorkommenden gehört, nach dem 
Ritus derselben, zu verrichten, nicht aus. 
#. 47. Eben so wenig, wie es einem Militairprediger erlaubt ist, geist- 
liche Amtshandlungen bei Mitgliedern einer andern Milikair= oder Civilgemeinde, 
ohne Genehmigung des kompetenten Geistlichen vorzunehmen, eben so wenig darf 
dies von einem Civilgeistlichen bei Mitgliedern einer Militairgemeinde geschehen. 
Eines förmlichen Dimissoriale dazu bedarf es jedoch, sowohl für die Milikair= 
wie für die Civilgeistlichen, nur bei Taufen und Trauungen. Hinsichts der 
übrigen geistlichen Amtshandlungen (der Beichte, des Abendmahls, imgleichen 
der Einsegnung der Kinder und ihrer Vorbereitung dazu), bei denen es, in Folge 
besondern persönlichen Vertrauens oder anderer individuellen Rücksichten, den sie 
betreffenden Personen wünschenswerth seyn kann, sie von einem andern Geistlichen, 
als dem, zu dessen Gemeinde sie gehören, verrichten zu lassen, ist, wenn der 
letztere wider Vermuthen nicht geneigt seyn sollte, ausdrücklich oder stillschweigend 
darein zu willigen, das Konsistorium, auf den desfallsigen gehdrig motivirten 
Antrag der die Handlung wünschenden Milikair= oder Civilperson, von dieser 
Einwilligung zu dispenstren befugt. 
Daß von der Nothwendigkeit eines Dimissoriale, oder einer Dispensation 
von Seiten des Konsistorü##, die Fälle ausgenommen sind, wo Gefahr im Ver- 
zuge ist, wie z. B. bei Sterbenden, versteht sich von selbst. 
K. 48. In allen Fällen, wo eine geisiliche Amtshandlung von einem 
andern, als dem, nach Vorstehendem, kompetenten Geistlichen verrichtet worden, 
hat derjenige Prediger, dem sie eigentlich zukommt, nicht aber derjenige, der sie 
verrichtet, dieselbe in sein Kirchenbuch einzutragen. Die Kirchenbücher eines 
Milicairpredigers dürfen daher keine andere Amtshandlungen enthalten, als die 
bei wirklichen Mitgliedern seiner Gemeinde vorgefallenen; über alle von ihm bei 
Andern verrichteten, hat er besondere Listen zu führen, aber auch dem Militair= oder 
Civilgeistlichen, zu dessen Kompetenz sie eigentlich gehören, sofort nach der Vollzie- 
hung, die erforderlichen Dara zur Eintragung in das Kirchenbuch mit )½ 
(No. 1347.)
        <pb n="92" />
        — 84 — 
V Von den Amtsgeschaͤften der Militairprediger. 
. 49. Die Amtspflichten der Militairprediger beziehen sich theils auf die 
ihnen übertragene geistliche Seelsorge, theils auf die ihnen obliegende Wirksam- 
keit bei den Militair-Unterrichts-Anstalten. 
Geistliche Amtspflichten. 
1. Militair-Gottesdienst. 
§. 50. In ersterer Beziehung besteht das Hauptgeschäft der Militair= 
Prediger in der Abhaltung des Militair-Gottesdienstes, nach der für die Armee 
vorgeschriebenen Likurgie. 
In Friedenszeiren muß in jeder Garnison, die einen eigenen Militair= 
Prediger hat, außer an den hohen kirchlichen Festtagen, der sonntagliche Militair= 
Gottesdiensi so oft abgehalten werden, daß im Laufe eines Monaks alle Trup- 
pentheile der Garnison einmal daran Theil nehmen können. Die nach Maaß- 
gabe der besondern Ortsverhältnisse in dieser Hinsicht erforderlichen Anordnungen 
bleiben dem Uebereinkommen des Generalkommando's und des Konsistorü der 
Provinz überlassen. 
. 51. Da, wo eine eigene Garnisonkirche sich besindet, wird diese, wie 
sich von selbst versieht, zum Militair-Gottesdienste benutzt, wo aber eine solche 
nicht vorhanden ist, eine Civilkirche des Orts von dem Konsislorio, um Einver- 
ständnisse mit dem Gencralkommando, dazu ermittelt, in welcher dann, Falls 
der Raum es erlaubt, für die Garnison abgesonderte Plätze anzuweisen sind. 
Wo dagegen die raumlichen Verhältnisse dies nicht gestatten, ist der Milikair= 
Gottesdienst zu einer dem Civil-Gottesdienste nicht zu nahen Stunde abzuhallen, 
damit nicht gegenseitige Störungen veranlaßt werden. 
§. 52. Ist am Orte eine eigene Garnisonkirche vorhanden, so hängt die 
Wahl der, zur Feier des gewöhnlichen sonmäglichen Militair-Gottesdienstes, ein 
für allemal zu besiimmenden Vormittagssiunde, von dem Befehlshaber der Gar- 
nison ab. Bei besonderen militairischen Feierlichkeiten, so wie bei Zusammen- 
ziehung einer Dioiston oder eines Armeekorps, ist der Kommandeur befugt, die 
Abhaltung eines au#erordentlichen Militair-Gottesdiensies zu verfügen, und Zeit 
und Ort desselben zu bestimmen, doch hat er darüber, soweit es möglich ist, bei 
Zeiten mit dem Prediger Abrede, und darauf Rücksicht zu nehmen, daß dieser 
sich auf seinen Vortrag gehörig vorbereiten könne, und die gottesdienstliche Feier 
auf eine würdige Weise gehalten werde, so wie auch während des Gottesdienstes 
die Befehlshaber sorgfältig darauf zu achten verpflichtet sind, daß alle Stbrung 
der Andacht und Erbauung, vermieden werde. 
§. 53. In denjenigen Garnisonen, wo die Seelsorge für das evan- 
gelische Militair einem Civilprediger übertragen ist, nimmt dasselbe in der Regel 
an
        <pb n="93" />
        — 85 — 
an dem gewoͤhnlichen Civil-Gottesdienste Theil, indem es der Abhaltung eines beson- 
dern Militair-Gottesdienstes mur dann bedarf, wenn brrliche Verhältnisse, z. B. 
Mangel an Raum, es nothwendig machen. 
Die desfallsige Anordnung geschieht in Folge des §F. 20. von Seiten des 
Konsistorüi der Provinz, nach vorheriger Einigung mit dem Generalkommando. 
Die in Hinsicht der Benutzung der Civilkirchen durch das Militair im §. 51. ent- 
haltenen Bestimmungen, kommen dabei gleichfalls in Anwendung. 
&amp; 54. Im Felde wird, in sofern es die Umstände gestatten, an jedem 
Sonn= und hoher kirchlichen Festtage für beide Konfessionen Gottesdienst gehalten. 
Die Besiimmung der Zeit und des Orts dazu hängt allein von den Befehlshabern 
ab, die dabei jedoch das in dieser Beziehung im §F. 52. Gesagte zu berücksich- 
tigen haben. 
Außer dem Gottesdienste sind die Militairgeistlichen beider Konfessionen 
im Felde auch zu täglichen, Morgens und Abends abzuhaltenden, Andachten 
verpflichtet. 
&amp;. 55. Kein Militairgeistlicher darf im Kriege, wegen der dann mit 
seinem Berufe verknüpften Beschwerlichkeiten und Gefahren, sich der Erfüllung 
seiner Amtspflichten entziehen, und seine Gemeinde, ohne ausdrückliche Erlaubniß 
oder bestimmten Befehl seines Militairbefehlshabers, verlassen. Wenn die Um- 
siände es gestatten und der Befehlshaber es wünsche, hat er, vor dem Beginnen 
eines Gefechtes, den versammelten Truppen mit einigen kraftigen Worten noch- 
mals ihre Plichten für König und Vaterland, bei dem bevorstehenden entschei- 
denden Augenblicke vorzuhalten. Nimmt das Gefecht seinen Anfang, so müssen 
sich die Militairgeistlichen soviel als möglich dahin begeben, wo die beweglichen 
Lazarethe in Thätigkeit sind, um die Schwerverwundeten oder Sterbenden durch 
die Tröstungen der Religion aufzurichten, auch ihre etwanigen Wünsche und Auf- 
träge zu erfahren und nach Möglichkeit zu erfüllen. 
&amp;#. 56. Jeder evangelische Militairprediger hat seiner Gemeinde die reine 
und unverfälschte Lehre Jesu Christi, wie solche in der heiligen Schrift enthalten 
ist, in Gemäßheit des kirchlichen Lehrbegriffs der evangelischen Konfession, in 
einer ungekünstelten, faßlichen und herzlichen Sprache vorzutragen, seine Vor- 
träge, so weit die Zeit es irgend gestattet, mit dem gewissenhaftesten Fleite aus- 
zuarbeiten, und dabei sowohl die Beförderung eines achtchristlichen Sinnes über- 
haupt, als auch die dem Stande seiner Zuhörer besonders obliegenden Pflichten 
zu seinem Hauptaugenmerke zu machen. 
§ 57. In Friedenszeiten wird das heilige Abendmahl von dem 
Militairprediger in seiner Garnison, nach den Umständen viertel= oder halbjähr- 
lich, nach vorhergegangener Beicht -Andacht, den Vorschriften der Liturgie gemäß, 
feierlich gehalten. Acht Tage vorher muß dieses bei der Parole bekannt gemacht 
werden. Auch hat der Militairprediger dafür zu sorgen, daß die Kommunikan= 
F#hrgang 1833. — (No. 1347.) N ten-
        <pb n="94" />
        — 86 — 
tenlisten ihm von den Feldwebeln oder Wachtmeistern bei Jeiten eingereicht werden, 
damit, Falls einer oder der andere von denen, die kommuniziren wollen, ihm 
als einer besondern Ermahnung bedürftig, bekannt ist, oder angezeigt wird, er 
noch Zeit habe, denselben zu sich kommen zu lassen, um sie ihm auf eine ange- 
messene Weise zu ertheilen. Die Kosten für Brot und Wein zur Kommunion 
sind von dem Prediger, nach den darüber vorhandenen besondern Vorschriften, 
bei der Intendantur des Armeekorps zu liquidiren. 
§#58. Die in dem vorstehenden §. enthaltenen Bestimmungen kommen 
auch in denjenigen Garnisonen, wo die Seelsorge für das Milikair einem evan- 
gelischen Civilgeistlichen übertragen ist, für diesen in Anwendung. 
Diejenigen Garnison-One dagegen, wo eine solche Uebertragung, in Er- 
mangelung eines evangelischen Ortsgeistlichen, nicht Statt finden kann, müssen, 
wenn deren Besatzung ganz oder zum Theile evangelischer Konfession ist, zweimal 
im Jahre von dem Militair-, Ober= oder Divisionsprediger, zu dessen Gemeinde 
die Besatzung nach F. 38. gehört, zur Abhaltung des Gottesdienstes und der 
Kommunion bereiset werden, und eben solche Bereisungen, wenn die Besatzung 
theilweise aus katholischen Individuen besteht und kein katholischer Geistlicher sich 
am Orte befindet, dem die Seelsorge für sie, nach K. 5. übertragen werden 
kann, von dem Geistlichen einer der nächstgelegenen katholischen Gemeinden 
geschehen. Das Konfistorium der Provinz hat über das in letzterer Beziehung 
Erforderliche, mit der bischöflichen Behörde eine Uebereinkunft zu treffen und 
demnächst dem Generalkommando davon Mittheilung zu machen, welches seiner 
Seits dem Kriegsministerio zum Behuf der Anweisung der Kosten, über welche 
der F. 99. das Nähere enthält, darüber Bericht erstatten wird. 
Der Zeitpunkt solcher Bereisungen durch den Milicairprediger oder einen 
katholischen Geistlichen, muß dem Befehlshaber der betreffenden Garnison, durch 
die ihm vorgesetzte Militairbehörde, bei Zeiten angezeigt werden, damit die im 
K. 57. vorgeschriebene Bekanntmachung und Anfertigung der Kommunikanten= 
Listen zur rechten Zeit geschehen könne. 
2. Taufen. 
§. 59. Dem evangelischen Militairprediger steht die Taufe jedes in 
seiner Gemeinde gebornen ehelichen Kindes zu, dessen Vater zur evangelischen 
Konfession gehörr. 
Die allgemeine Vorschrift, daß uneheliche Kinder auf den Namen der 
Mutter getauft und auch auf ihren Namen in das Taufregister eingeschrieben 
werden müssen, findet auf die unehelichen Kinder der Militairpersonen gleichfalls 
Anwendung. Der Militairprediger darf demnach die Taufe eines solchen Kin- 
des nur dann verrichten, wenn die Mutter zur Militairgemeinde gehört, also 
Tochter einer Milikairperson ist, und noch im väterlichen Hause sich befindet. 
Der
        <pb n="95" />
        — 87 — 
Der Name des Vaters ist jedoch, wenn derselbe die Vaterschaft anerkannt hat, 
in das Kirchenbuch zu vermerken, um das kuͤnftige Erbfolgerecht des auf den 
Namen der Mutter zu taufenden unehelichen Kindes zu sichern. 
g. 60. Die im vorstehenden §. enthaltenen Bestimmungen sind von den 
mit der Seelsorge für das Militair beauftragten Cirilgeistlichen gleichfalls zu 
beobachten. 
3. Traauun gen. 
K. 61. Die in den beiden G. 59. und 60. gegebenen Bestimmungen 
gelten analogisch auch bei den Trauungen. 
Alle zu einer Militairgemeinde gehbrende Personen, ohne Unterschied des 
Geschlechts und der Konfession, müssen, wenn sie sich verheirathen wollen, von 
dem mit der Seelsorge für sie beauftragten Geistlichen proklamirt werden. 
Bei den detaschirten, einem Garnison= oder evangelischen Civilprediger über- 
wiesenen Truppentheilen, imgleichen bei den römischkatholischen Indioiduen der 
Militairgemeinden, geschieht die Proklamation daher nicht von dem Militair- 
Prediger, zu dessen Gemeinde sie, nach den im F. 38. bemerkten normalen Pa- 
rochialverhältnissen, gehören, sondern von dem Garnisonprediger, oder dem mit 
der Seelsorge für sie beauftragten evangelischen oder katholischen Civilgeistlichen. 
In Hinsicht auf die Proklamirung der Beurlaubten und Kommandirten kommen 
die, beziehungsweise im &amp;. 37. und am Schlusse des §. 40., enthaltenen Bestim- 
mungen zur Anwendung. 
Das Aufgebot einer Militairperson braucht übrigens nur an dem Orte 
zu geschehen, wo der Truppentheil, zu dem sie gehört, zur Jeit in Garnison 
steht, auch wenn sie noch kein Jahr sich daselbst befindet. 
S. 62. Der nach vorstehendem §. zur Proklamirung befugte und ver- 
pflichtete Geistliche verrichtet, wenn der Bräutigam zu der ihm übertragenen 
Gemeinde gehört, auch die Trauung, indem in den Mililairgemeinden die 
Trauung ausschließlich dem Parrer des Bräutigams zusteht, und dieselbe 
daher, wenn zwar die Braut zur Militairgemeinde, der Brdutigam aber zur 
Civilgemeinde gehört, nicht vom Militairprediger, sondern vom Civilgeistlichen 
geschehen muß, es sey denn, daß letzterer dem Bräutigam ein Dimissoriale 
ertheilte. Ein Dimissoriale kann übrigens nur auf die Kopulation, nie auf die 
Proklamation sich erstrecken, indem letztere nirgends anders, als in den Ge- 
meinden, zu welchen der Bräutigam und die Braut gehören, geschehen darf. 
&amp;. 63. Alle sonst in Hinsicht auf das Aufgebot und die Trauung erlassene, 
oder künftig erfolgende allgemeine Verordnungen, kommen bei den Verheirathungen 
in den Militairgemeinden gleichfalls zur Anwendung. Die Militairprediger sind 
daher verpflichtet, sich mit denselben sorgfältig bekannt zu machen und danach 
zu achten. 
No. 1347.) N2 Außer-
        <pb n="96" />
        — 88 — 
Außerdem haben sie in dieser Beziehung folgende Bestimmungen zu 
beobachten: 
## 64. Die Militairprediger und die mit der Seelsorge beim Militair 
beauftragten evangelischen und katholkschen Civilgeistlichen därfen keine Trauung 
verrichten, auch kein Dimissoriale dazu ansfertigen, wenn ihnen nicht vorher " 
a) bei einem Offzzier der Königliche Heirakhskonsens, bei einem Unterofftzier 
⅜ oder Soldaten der Konsens seines Kommandeurs, bei einem Militair- 
Beamten aber die Genehmigung der demselben vorgesetzten Militairbehörde; 
b) ein von dem Prediger der Braut ausgefertigter Schein, daß die Prokla- 
mation, in Bezug auf sie, regelmäßig und ohne Einspruch geschehen; 
) wenn der Bräutigam oder die Braut, oder beide Ausländer sind, ein Attest 
des Civilgerichts über die bei demselben von ihnen eidlich abgelegte Ver- 
sicherung ihres ehelosen Standes; 
vorgelegt worden ist, welche Atteste der Prediger in seiner Kirchen -Registratur 
aufzubewahren hat. 
§. 65. In Hinsicht der Dispensation vom öffentlichen Aufgebote kommen 
in den Milicairgemeinden die allgemeinen Bestimmungen gleichfalls zur Anwen- 
dung. Für alle zur Klasse der Unteroffiziere und Soldaten gehörende Militair- 
personen, imgleichen für die, mit ihnen in gleichem Range stehenden, niedern 
Militairbeamten, erfolgt diese Dispensation unentgeldlich. Im Falle eines ganz 
nahen Ausmarsches, oder einer gefährlichen Krankheit, so wie im Felde, und 
überhaupt unter Umständen, welche die Anwendung der in Hinsicht des öffent- 
lichen Aufgebots, oder der Einholung einer Dispensation bestehenden allgemeinen 
Vorschriften, untchunlich machen, ist der Militairvorgesetzte des betreffenden Pre- 
digers, nach vorheriger sorgfaltiger Prüfung der Umstände und Verhältnisse, die 
Dispensation zu erkheilen befugt. 
§. 60. Wenn die auf bestimmte Zeit Beurlaubten, oder die auf weniger 
als ein Jahr, nach einem andern Orte kommandirten und daher nach den ##. 37. 
bis 40. fortwährend zur Gemeinde ihres Truppentheils gehörenden Individuen 
sich am Orte des Urlaubs- oder Kommando's verheirathen wollen, so bedürfen sie 
dazu eines Dimissoriale vom Seiten ihres kompekenten Militairpredigers, oder des 
mit der Seelsorge für sie in ihrer eigentlichen Garnison beauftragten evangelischen 
oder katholischen Civilgeistlichen, welches dieser ihnen jedoch erst nach dem von ihm in 
seiner Kirche geschehenen Aufgebote erkheilen darf. Die Vorzeigung des im F.64. 
erwähnten Proklamationsscheines der Braut, an den das Dimlssoriale ertheilenden 
Geisilichen, ist indessen in solchen Fällen nicht erforderlich, um ihn zur Ausstellung 
desselben zu berechtigen, sondern die Pflicht, sich die an ihrem Aufenthaltsorte 
geschehene Proklamation der Braut nachweisen zu lassen, liegt dann allein dem 
kopulirenden Geisilichen ob. 6 
5. 67.
        <pb n="97" />
        — 89 — 
&amp;. 67. Die im F. 37. erwähnten beurlaubten Rekruten bedürfen zwar, 
weil sie noch keiner Milikairgemeinde angehören, bei ihrer Verheirathung weder 
eines Aufgebots in der Milikairkirche, noch eines Dimissoriale von dem Militair= 
Mediger, zu dessen Gemeinde ihr Truppentheil gehört, wohl aber eines Heiraths- 
Konsenses von Seiten des Landwehrbataillons-Kommandeurs, in dessen Bezirk 
ihre Heimath sich befindet. Kein Prediger darf daher, bevor ihm dieser Konsens 
vorgezeigt worden ist, einen solchen Rekruten proklamiren oder gar kopuliren. 
Für die Individnen der Kriegsreserve und des beurlaubten Theils der Land- 
wehr ist dagegen zu ihrer Verheirathung ein militairischer Helrathskonsens nicht 
erforderlich. 
g. 68. Da übrigens die Militairbefehlshaber bei Ertheilung des Heiraths- 
Konsenses nur zu prüfen haben, ob die Heirath in militairischer Beziehung zu- 
lässig, nicht aber, ob sie es auch in Hinsicht der übrigen gesetzlichen Erforder- 
nisse ist, sondern letzteres ganz allein dem kopulirenden Geistlichen obliegt, so 
folgt daraus, daß dieser sich davon, ohne Rücksicht auf den etwa ertheilten 
milika#rischen Heirathskonsens, die Ueberzeugung verschaffen, mithin die, außer 
diesem Konsense, wo derselbe nach Vorstehendem erforderlich ist, zur Trauung 
gesetzlich nöthigen Dokumenke als: Taufschein, Einwilligung der Eltern, oder 
der vormundschaftlichen Behörde, Auseinandersetzung mit Kindern einer frühern 
Ehe, Todtenscheine des ersten Gatten, rechtskräftig gewordenes Scheidungs- 
Erkenntniß bei Geschiedenen u. s. w., beibringen lassen muß, indem er allein 
für die Gesetzmäßigkeit der von ihm zu verrichtenden Trauungen verantwortlich 
ist. Bei allen ihm dabei, so wie überhaupt in seiner geistlichen Amtsführung, 
in rechtlicher oder gesetzlicher Beziehung vorkommenden Zweifeln, kann er zunächst 
das Gutachten des seinem Befehlshaber zugeordneten Auditeurs, der ihm in 
dieser Amtsführung auf Verlangen mit seiner Rechts= und Gesetzkenntniß zu 
Hülfe kommen muß, sich erbitten, oder die Sache beziehungsweise zur Beleh- 
rung oder Entscheidung, an den ihm vorgesetzten Obexprediger, oder durch 
denselben an das Konsistorium, um Kriege aber an den Feldprobst bringen. 
4. Andere geistliche Amtoverpflichtungen. 
§. 69. An zwei Tagen in der Woche unterrichtet der Milsla#rprediger 
in seiner Behausung diejenigen Kinder seiner Gemeinde, welche das dreizehnte 
Jahr zurückgelegt haben, und zu seiner Konfession gehèren, im Christenthum, 
und segnet sie, nach vollendetem Unterrichte, welcher wenigstens ein volles Jahr 
dauern muß, wenn sie tüchtig befunden worden, in der zum miliktairischen Gottes- 
diensie bestimmten Kirche öffentlich und feierlich ein. 
Daß sämmtliche, ihrem Alter nach sich dazu eignende Kinder seiner Ge- 
meinde, diesen Religionsunterricht erhalten, und zur rechten Zeit eingesegnet 
werden, dafür ist er verantwortlich; er hat daher sie durch ihre Eltern, erforder- 
(No. 1347.) lichen
        <pb n="98" />
        — 90 — 
lichen Falls unter dem Beistande der Militairbehoͤrde, dazu anzuhalten, oder sich 
von den Eltern nachweisen zu lassen, daß der Religionsunterricht und die Ein- 
segnung einem andern Prediger uͤbertragen, und von diesem wirklich geschehen ist. 
#&amp;. 70. Wenn ein Militairprediger von einem Gerichte zum Suͤhne- 
Versuch bei uneinigen Eheleuten aus seiner Gemeinde aufgefordert wird, so 
muß er sich diesem Auftrage und zwar bei Unteroffizieren, gemeinen Soldaren 
und den untern Militairbeamten unentgeldlich unterziehen, und von dem Erfolge 
desselben dem Gerichte schriftliche Anzeige machen. 
71. Eben so ist er auch verbunden, wenn er gerichrlich zur Eides- 
schärfung bei Personen aus seiner Gemeinde requirirt wird, dieser Auffor- 
derung zu genügen. 
&amp;. 72. Bei Fahnenweihen und andern militairischen Feierlichkeiten, 
hat der Militairprediger, auf die von Seiten seines Milikairvorgesetzten desfalls an 
ihn ergehende Aufforderung, mit dessen Einverständnisse, die in goktesdienstlicher 
Hinsicht nöthigen Einrichrungen zu treffen, und eine, der Bedeutung und Feier- 
lichkeit der Handlung entsprechende Rede zu halten. 
§. 73. Eine der wichtigsten Berufspflichten der Militairgeistlichen it, 
die Kranken ihrer Gemeinde nicht nur auf deren Verlangen, sondern auch 
unaufgefordert, vorzüglich in den Lazarethen, sowohl im Frieden als im Kriege 
fleißig zu besuchen. 
&amp;. 74. Leichen= oder Standreden bei Verslorbenen seiner Gemeinde 
ist der Militairprediger gleichfalls, in dazu geeigneten Fällen, zu halten ver- 
pflichtet. 
&amp;. 75. Die in den vorstehenden GV. 69 — 71., imgleichen 73. und 74. 
enthaltenen Bestimmungen, kommen auch für die mit der Seelsorge für das Mili- 
tair beauftragten evangelischen und katholischen Civilgeistlichen zur Anwendung. 
5. Führung der Kirchenbücher. 
&amp;. 76. Die Führung der Kirchenbücher ist ein Geschäft, welches von 
jedem Militairprediger mit der strengsten Gewissenhaftigkeit und mit der größten 
Genauigkeit besorgt werden muß. 
Diese Kirchenbücher bestehen: 
1) in einem Taufregisler; 
2) einem Trauungsregister; 
3) einem Todtenregister; 
4) einem Konfirmandenregister; 
von welchen die unter 1. bis 3. erwähnten, von den Militairpredigern, so wie 
von den mit der Seelsorge für das Militair beauftragten evangelischen und katho- 
lischen Civilgeistlichen doppelt, und für jeden zu ihrer Gemeinde gehörenden, für 
sich
        <pb n="99" />
        — 91 — 
sich bestehenden Truppentheil, besonders gefuͤhrt werden muͤssen. Von diesen 
beiden Exemplaren bleibt das eine stets in den Haͤnden des Predigers, oder seines 
Nachfolgers im Amte, das andere aber wird, wenn in Folge eines Garnison= 
wechsels, einer Mobilmachung, oder einer in der Formation der Division oder 
des Armeekorps eintretenden Veränderung, ein Truppentheil aus seiner Gemeinde 
scheidet, von ihm dem Prediger übergeben, zu dessen Gemeinde der Truppen- 
Tbeil durch diese Veränderung tritt. Die Militair-Oberprediger, deren Pflicht 
es ist, darauf zu halten, daß diese Aushändigung in gehbriger Ordnung erfolge, 
haben, wenn sie geschehen ist, dem vorgesetzten Konsisiorium davon Anzeige zu 
machen. 
§. 77. Beim Ausmarsche in das Feld ist von den Divisionspredigern 
nur ein Exemplar ihrer Kirchenregister mitzunehmen, das Duplikat aber von 
ihnen, nebst den während des Krieges entbehrlichsten Papieren ihrer Kirchen- 
Registratur, zu denen auch das Konfirmandenregister gehört, dem zurückbleiben- 
den Oberprediger zu übersenden, um bei demselben, bis zur Rückkehr der Truppen 
aufbewahrt, oder, wenn einzelne Truppentheile oder Individuen des Armee- 
Korps oder der Division zurückbleiben, und deren Seelsorge, nach §. 43., einst- 
weilen einem andern Geistlichen übertragen wird, diesem zur weitern Fortfüh- 
rung in seinem Namen eingehändigt zu werden. Nach Wiedereintritt des Frie- 
densverhältnisses erhaltren die Divisionsprediger, mit den übrigen Papieren, die 
Duplikate ihrer Kirchenregister, soweit nicht etwa inzwischen in der Formation 
des Armeekorps oder der Division Veränderungen eingetreten sind, wieder zurück, 
um beide Exemplare aus einander zu kompletiren. 
§. 78. Wegen der Art und Weise, so wie wegen der Form, nach 
welcher übrigens diese Kirchenbücher zu führen sind, werden die Milikairprediger 
auf die hierüber erlassenen, oder künftig ergehenden allgemeinen Verordnungen 
verwiesen. 
§. 79. Zum Behufe der Eintragung in die Todtenregister muß dem Mi- 
litairprediger, oder dem, mit der Seeksorge für das Militair beauftragten evan- 
gelischen oder katholischen Civilgeistlichen, von jedem in seiner Gemeinde Gestor- 
benen, durch dessen nächsten Vorgesetzten, also für verstorbene Unteroffiziere und 
Soldaten, durch deren Kompagnie= oder Eskadrons-Chef, eine schriftliche An- 
zeige des Namens, Vaterlandes, Alters, der Krankheit und des Todestages 
übersandt werden. 
Für die Vollständigkeit und Genauigkeit dieser Mittheilungen, sowohl im 
Frieden als während des Krieges, sind die Milirairbefehlshaber auf das Strengste 
verantwortlich, indem auch hauptsächlich im Kriege die Todtenregister mit der 
gewissenhaftesten Sorgfalt geführt werden mussen, und daher die Befehlshaber 
verpflichtet sind, besonders nach vorgefallenen Gefechten oder Schlachten, die 
(No. 1347 ) Ge-
        <pb n="100" />
        — 92 — 
Gebliebenen mit Gewißheit zu ermitteln, und uͤber sie dem betreffenden Militair- 
Prediger die obenerwaͤhnte Mittheilung baldmoͤglichst zugehen zu lassen. 
Die in den Lazarethen eintretenden Todesfaͤlle sind von Seiten der Lazareth- 
Direktion, am Schlusse jedes Monats, den Befehlshabern, unter deren Kom- 
mando die Verstorbenen gehörten, anzuzeigen, damit diese dann dem betreffenden 
Divissonsprediger, zur Vervollständigung seiner Todtenregister, davon Mitthei- 
lung machen. Außerdem muß in jedem Lazarethe, und zwar wenn dasselbe 
einen besondern Prediger hat, durch diesen ein allgemeines Todtenregister, nach 
dem was im Vorstehenden über deren Führung überhaupt bestimmt worden ist, 
geführt werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit derselben, so wie der 
eben erwähnten Mirtheilungen, sind die Lazarechdireklionen, gemeinschaftlich mie 
den Lazaxethpredigern, wo deren vorhanden sind, verantwortlich. 
6. Auosstellung von Abtesten. 
K. 80. Aus den, nach Vorstehendem, von ihnen zu führenden Kicchen- 
büchern, sind die Militairprediger und die mit der Seelsoxge für das Militair 
beauftragten Civilgeistlichen berechtigt, Akteste zu öffentlichen Beglaubigungen, 
nach den über die Art ihrer Anfertigung erlassenen Vorschriften, unter Bei- 
drückung des Kirchensiegels, auszustellen, welches letztere von der Art seyn muß, 
daß dadurch die Gemeinde des Predigers gehörig bezeichnet wird. 
Die mit der Seelsorge für das Militair beauftragten evangelischen und 
katholischen Civilgeisilichen, bedienen sich dabei zwar ihres gewöhnlichen Kirchen- 
siegels, doch müssen sie bei ihrer Namensunterschrift bemerken, daß das Attest 
in Folge dieser ihnen übertragenen Seelsorge ausgestellt, und aus ihren militairi- 
schen Kirchenbüchern ertrahirt sey. 
6 81. Die Duplikate der Kirchenbücher dürfen zur Ausfertigung von 
Attesten nur dann benutzt werden, wenn sie entweder nach F. 76. bei Dislokations= 
Veränderungen abgegeben, oder nach F. 77. beim Ausmarsche ins Feld, dem 
Oberprediger überliefert sind. Die Ausfertigung der Atteste aus ihnen erfolgt 
sodann von dem Geistlichen, in dessen Händen das Duplikat, in Folge der oben 
erwähnten Bestimmungen, sich besindet. 
Lebensatteste können, wenn selbige z. B. zum Behufe von Geld-Erhe- 
bungen gewünscht werden, gleichfalls von den Militairpredigern an Personen 
ihrer Gemeinde ertheilt werden, wenn diese ihnen hinlänglich bekannt sind, 
widrigenfalls sie dieselben an die Militair= oder die Orts-Polizeibehörde zu ver- 
weisen haben. 
§. 82. Bei Ausfertigung von kirchlichen Aktesten muß der Milkkar= 
Prediger die gesetzlichen Bestimmungen in Hinsicht der Stempelflichtigkeit beob- 
achten, in sofern sie nicht Personen betreffen, denen gesetzlich die Kostenfreiheit 
in ihren Rechts-Angelegenheiten zusteht. 
Ist
        <pb n="101" />
        — 93 — 
Ist der Militairprediger in einem besondern Falle über die Stempelpflichtig= 
keit eines von ihm auszustellenden Aktestes zweifelhaft, so hat er sich nach F. 68. 
an den Auditeur zu wenden. 
B. Amtsobliegenheiten der Militairprediger in Bezug auf 
die Militair-Unterichtsanstalten. 
1. Bei den Didvisionsschulen. 
&amp;## 83. Die Militkair-Ober= und Oivisionsprediger sind verpflichtek, bei 
den Dioisionsschulen in den Lehrgegenständen, welche nicht zu den rein-militairi- 
schen gehören, namentlich in der Geschichte, Geographie, deutschen und franzö- 
sischen Sprache, so wie in der Elementar-Mathematik, wöchentlich acht bis 
zehn Stunden Unterricht zu erkheilen, ohne dafür auf eine besondere Vergütung 
Anspruch machen zu können. Zu ihrer Aufmunterung wird ihnen jedoch, wie 
dies schon bisher geschehen, auch für den innerhalb dieser Stundenzahl von ihnen 
erkheilten Unterricht, wenn sie sich demselben mit erfolgreichem Eifer widmen, 
von Zeit zu Zeit, auf den jedesmaligen Vorschlag des Divisionskommandeurs, 
eine verhältnißmäßige außerordentliche Gratifikation aus dem dazu disponiblen 
Fonds zu Theil werden. 
§. 84. In Bezug auf diesen Unterricht befinden die Milirairprediger sich 
zu dem Divisionskommandeur und zu der Schuldirektion in demselben Verhält- 
nisse, wie alle übrigen Lehrer der Divisionsschule, sie haben daher die für diese, 
nicht allein in Bezug auf die Schulordnung, sondern auch auf Umfang, Plan 
und Methode des Unterrichts gegebenen Vorschriften gleichfalls zu befolgen. 
Bei Bestimmung der Unterrichtsstunden, sowohl in Hinsicht des Gegenstandes, als 
der Zeit, sind jedoch die individuellen Wünsche der Prediger möglichst zu berück- 
sichtigen, und daher von der Oirektion diese Stunden mit ihnen zu verabreden. 
Außer diesem Unterrichte sind die Militair-Ober= und Divisionsprediger 
auch verpflichtet, an der Direktion der Diovisionsschule Theil zu nehmen. 
§. 85. Die Entfernung eines Milikairpredigers aus diesen beiden Funktio- 
nen, des Lehrers und Mirdirektors der Divissonsschule, kann nicht anders als 
durch gemeinschaftliche Berfügung des Generalkommando's und des Konsistorü 
geschehen, und nur wenn, nach der pflichtmaßigen Ueberzeugung des Divisions- 
Kommandeurs, für das dienstliche Interesse Gefahr beim Verzuge seyn sollte, 
darf er den Prediger einstweilen von diesen Funktionen entbinden, muß aber sofort 
dem Generalkommando, zur weitern Veranlassung, Anzeige davon machen. 
2. PMlichten der Militairprediger in Bezug auf den Elementar-Unterriche 
füör die Kinder der Unteroffiziere und Soldaten. 
&amp;. 86. In jeder Garnison soll für den Elementar-Unterricht der daselbst 
vorhandenen schulfähigen Kinder der aktiven Unteroffziere und Soldaten und der 
Jahrgang 1839. — (Jo. 1347.) O mit
        <pb n="102" />
        — 94 — 
mit ihnen im gleichen Range stehenden niedern Militairbeamten in der Ark gesorgt 
werden, daß wo nicht besondere Garnisonschulen eristiren, oder selbige nicht 
ausreichen, eine, oder den Umsiänden nach, mehrere Cioil-Elementarschulen zur 
Aufnahme dieser Kinder, gegen Bezahlung eines Schulgeldes, bestimmt werden, 
wobei jedoch denjenigen der gedachten Eltern, welche nach den gesetzlich besiimmten 
Grundsätzen, auf freien Schulunterricht für ihre Kinder keinen Anspruch haben, 
die Wahl der dazu zu benutzenden Schule unbenommen bleibt. 
§#. 87. Daß der vorstehenden Besiimmung in jeder Garnison und bei 
jedem Truppentheile vollständig genügt, also nicht allein den Eltern der erwähnten 
Klassen Gelegenheit zum Schulunterrichte für ihre schulfahigen Kinder gegeben, 
sondern dieselbe auch gehörig von ihnen benutzt werde, dafür sind der Befehls- 
haber der Garnison und der mit der Seelsorge für sie beauftragte Milikairprediger 
oder Civilgeistliche verantwortlich. 
In denjenigen Garnisonen, wo zu dem gedachten Behufe die Benutzung 
einer oder mehrerer Cinvilschulen erforderlich ist, hat der Befehlshaber darüber 
an das Generalkommando zu berichten, damit dieses bei der betreffenden Regie- 
rung die Bestimmung und Anweisung der Schulen veranlasse. 
Außer dem Schulgelde darf übrigens zur Unterhaltung dieser Civilschulen 
oder ihrer Lehrer, für diese Kinder, weder von deren Eltern, noch vom Militair- 
Fonds, mit Ausnahme des Falles, wo zum Behufe der Mitaufnahme der Mili- 
tairkinder, eine Erweiterung des Schullokals unumgänglich nothwendig seyn 
sollte, irgend ein Beitrag verlangt werden. 
&amp;. 88. Die ummittelbare Aufsicht auf den Schulbesuch der Militairkinder 
liegt, ohne Unterschied, ob für sie eine Militair= oder Civilschule benutzt wird, 
und ob die Staatskassen, oder ihre Eltern, die Kosten des Unterrichts tragen, 
dem Militairprediger oder dem als solcher fungirenden Civilgeisllichen ob, zu dessen 
Gemeinde sie gehören. Zu dem Ende ist ihm alle halbe Jahre von den Kom- 
mandeuren der einzelnen Truppen-Abtheilungen seiner Gemeinde, eine Liste der 
bei denselben besindlichen schulfähigen Kinder zu übergeben, nach welcher der 
Mediger diese der betreffenden Schule überweiset. Seine Pllicht ist es, sich die 
Ueberzeugung zu verschaffen, daß sie diese Schule regelmäßig besuchen und in 
derselben zweckmäßig beschäftigt werden; diejenigen Kinder, welche sich in dem 
Schulbesuche säumig finden lassen, hat er dem Kommandeur anzuzeigen, damit 
dieser sie durch ihre Ellern zum fleißigeren Besuche anhalte. 
§. 89. Wo eigene Garnisonschulen sich besinden, slehen diese, insofern 
nicht für sie besondere Kuratorien stiftungsmäßig bestehen, unter der unmittel- 
baren Leitung des Garnisonpredigers, oder des nach F. 40. die Funktion eines 
solchen ausübenden Geisilichen, und unter Oberaufsicht des am Orte komman- 
direnden Milicairbefehlshabers. Ersterer ist für deren zweckmäßige Einpichtung 
spezie
        <pb n="103" />
        — 9 — 
speziell veranrwortlich und verpflichtet, den ihm untergeordneten Lehrern dersel- 
ben, nicht allein durch Anweisungen, sondern auch praktisch, zur Anwendung 
einer guten Lehrmethode behülflich zu seyn, so wie auch das Materielle des Un- 
terrichts, der sich jedoch nicht über die Elementarkenntnisse hinaus erstrecken darf, 
zu bestummen, und über die Aufrechthaltung der Schuldisziplin zu wachen. 
In Bezug auf die Ausübung dieser Amtspflicht ist er von den ihm vor- 
gesetzten geisilichen Behörden, also respektive dem Oberprediger und dem Kon- 
sistorio, besonders zu kontrolliren. 
Der Provinzial-Schulrath hat auf seinen Reisen auch die Garnisonschulen 
zu revidiren, und etwanige Erinnerungen und Bemerkungen über den Zustand 
derselben und den Unterricht, durch das Konsistorium bei dem betreffenden Ge- 
neralkommando zur Sprache zu bringen, welches nach Befinden der Umstände 
jene Bemerkungen sogleich selbst erledigt, oder darüber an das Kriegsministerium 
berichtet. Zu den Provinzialregierungen slehen dagegen diese Garnisonschulen in 
keiner Beziehung. 
S. 90. Die Besetzung der Garnison-Schullehrersiellen geschieht vom 
Kriegsminisierio, auf gemeinschaftlichen Vorschlag des Befehlshabers und des 
Predigers der betreffenden Garnison, die ihren desfallsigen Antrag an das Ge- 
neralkommando der Provinz einzureichen haben, welches denselben nach vorheri- 
ger Kommunikation mit dem Konsisiorio, wenn dieses seinerseits gegen die 
getroffene Wahl nichts zu erinnern findet, dem Kriegsministerio zur Genehmi- 
gung vorlegt. 
Die, zunaͤchst dem Garnisonprediger zustehende, Wahl hat derselbe auf 
solche Individuen zu beschraͤnken, welche in den Schulseminarien einen vollstaͤn- 
digen Lehrkursus gemacht haben, und fuͤr anstellungsfaͤhig erklaͤrt worden sind. 
Findet der Garnisonbefehlshaber sich durch besondere Gruͤnde veranlaßt, 
der vom Prediger getroffenen Wahl seine Zustimmung zu versagen, so haben beide 
fuͤr sich beziehungsweise an das Generalkommando und durch den Oberprediger 
an das Konsislorium darüber zu berichten. 
&amp;. 91. Daß der Milikairprediger auf die für den Unterricht der Militair= 
kinder besiummten Civilschulen nicht unmittelbar einwirken kann, versleht sich von 
selbst; er ist jedoch berechtigt und verpflichter, sie, in Bezug auf die Theilnahme 
dieser Kinder, von Zeit zu Zeit zu besuchen, und auf deren Fortschricte und sitt- 
liches Verhalten zu achten. Findet er, daß sie in denselben nicht angemessen 
beschäftigt werden, so hat er seine desfallsigen Bemerkungen durch den Ober- 
Prediger dem Konsistorio vorzutragen, von welchem sie der betreffenden Regierung 
zur weitern Veranlassung mitzutheilen sind. 
§6. 92. Welche Anordnungen in Hinsicht des Schulunterrichts für die 
Militairkinder in den einzelnen Garnisonen getroffen si *i ist einerseits von den 
MNo. 1347.) O 2 Be-
        <pb n="104" />
        Befehlshabern derselben an das Generalkommando, andererseits von den Militair- 
Predigern und den mit der Seelsorge fuͤr das Militair beauftragten evangelischen 
und katholischen Civilgeistlichen, durch den Oberprediger des Armeekorps dein 
Konsistorio anzuzeigen, und beide Provinzialbehoͤrden, das Generalkommando 
und das Konsistorium der Provinz, haben, sobald diese Angelegenheit in saͤmmt- 
lichen Garnisonorten derselben regulirt worden ist, eine vollständige Uebersicht 
von jenen Anordnungen beziehungsweise an das Kriegsminisierium und an das 
Ministerium der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten einzusenden, auch 
die etwa darin eintretenden Abänderungen zu ihrer Zeit anzuzeigen. Eben so 
müssen die nach F. 26. von den Militairpredigern jährlich einzusendenden Berichte 
über ihre Amrsführung sich auch besonders über diesen Theil mir erstrecken. 
## 93. Auf die in einigen Garnisonorten, in Folge besonderer Stiftungen, 
fundirten Militair-Elemencarschulen, finden die in den vorstehenden . enthal- 
tenen Bestimmungen gleichfalls Anwendung, in sofern deren Verhältnisse nicht 
durch besondere landeshemliche Verordnungen festgesetzt sind, welche bis auf 
Weiteres in Kraft bleiben. 
VI. Von den Dienst-Einkünften, Stolgebühren und der Weiter- 
beförderung der Militairgeistlichen. 
A. Dienst-Einkünfte. 
§. 94. Sämmtliche wirkliche Milikairgeistliche erhalten, sowohl während 
des Friedens, als im Kriege, ein festes Gehalt, dessen Betrag: 
a) für den Feldprobst, bei künftiger Erledigung dieser Stelle, der Königlichen 
Bestimmung nach den jedesmaligen Umständen vorbehalten bleibt; derselbe 
hat die Verpflichtung, die Ober-Predigerstelle des Gardekorps und die Stelle 
des Hof= und Garnison-Predigers zu Potsdam dafür mit zu versehen; 
b) die Militair-Oberprediger, beziehen ein jahrliches Gehalt von 800 Thalern. 
Sind sie zugleich Divisionsprediger, so erhalten sie für die Verwaltung des 
Oberprediger-Amts, zu ihrem Gehalte als Divisionsprediger, eine jährliche 
Zulage von 300 Thalern; 
) die schon während des Friedens angestellten Divisionsprediger bekommen ein 
jahrliches Gehalt von 500 Thalern; 
) die Garnisonprediger, mit Ausnahme des zu Berlin, imgleichen sämmtliche, 
nur für die Dauer des Krieges bei der Armee oder den Lazarethen anzu- 
stellenden evangelischen und katholischen Geistlichen, jährlich 400 Thaler; 
e) der Garnisonprediger zu Berlin aber erhält jährlich 000 Thaler; 
Diese Gehalte werden sämmtlich in monatlichen Raten gezahlt.
        <pb n="105" />
        — 97 — 
&amp;#. 95. Außer dem Gehalte beziehen an Servis und Zuschuß: 
der Feldprobst den eines Regimentskommandeurs der Infanterie; 
ein Militair-Oberprediger, ü#mgleichen diejenigen Dioisionsprediger, welchen 
das Amt desselben mit übertragen ist, den der Korps-Auditeure; 
die übrigen Dioisions= und Garnisonprediger aber (mit Ausnahme des zu 
Berlin, welcher wie bisher jährlich 300 Thaler an Servis und Zuschuß 
erhdlt), den der Divisions-Auditeure, mit der für diese zum Behufe eines 
Geschäftslokals ausgesetzten Zulage von 3 Thalern monatlich. 
Diese Serviszahlungen erhalten die Militairprediger nach den für ihren 
Garnisonort regulirten Sätzen, mit Rücksicht auf die Sommer= und Winterperiode, 
und unter Anwendung der für den Fall, wo eine Amtswohnung vorhanden ist, 
geltenden allgemeinen Beslimmungen. 
§. 90. Die mit mobilgemachten Truppen ins Feld gehenden Dipisions- 
Prediger bekommen: 
a) zur Mobilmachung, außer dem ihnen, in Gemäßheie der allge einen Be- 
stimmungen zu zahlenden Mobilmachunsgelde, drei Pfrde (nämlich zwei 
für sich, eines für den Küster) nebst zweien Trainsoldaten mit der gewöhn- 
lichen Bekleidung; 
b) während der Oauer des Feld-Etats, als Feldzuschuß eine monatliche Zulage 
von 20 Thalern, das Traktament für zwei Trainsoldaten, vier Brot= und 
Viktualienportionen Ceine für sich, eine für ihren Küster und zwei für die 
Trainsoldaten) nebst drei leichten Rationen. 
Will der Prediger sich auf seine eigene Kosten einen Wagen anschaffen, 
so ist es ihm gestattet, sich der beiden Pferde als Wagenpferde zu bedienen, in 
welchem Falle er, außer seinen Effekten, auch den Küster auf diesen Wagen 
fortzuschaffen, mit dem dritten Pferde und dem zweiten Trainsoldaten aber, den 
Truppen auch dann zu folgen hat, wenn die Wagen zurückbleiben müssen. 
Auf die bei den mobilgemachten Truppen anzustellenden katholischen Mi- 
litairgeistlichen, kommen diese Bestimmungen gleichfalls zur Anwendung. 
Der Feldprobst dagegen erhalt, außer dem regulativmäßigen Mobil- 
machungsgelde, einen Wagen nebst Geschirren, oder das Geld zu deren An- 
schaffung, fünf Pserde (nämlich vier für sich und eins für den Küster), zwei 
Trainsoldaten nebst Bekleidung und Traktament für dieselben, vier Portionen, 
fünf Rationen und monatlich 41 Thaler 20 sgr. Feldzulage, wofür er seine 
Bäreaukoslen mit zu bestreiten hat. 
§#. 97. Die mit der Seelsorge für das Mililair beauftragten Cioilgeist= 
lichen haben, da sie nach F. 103. für die bei diesem militairischen Theile ihrer 
Gemeinde zu verrichtenden geistlichen Amtshandlungen, die im F. 100. und folg. 
bestimmten Stolgebühren ohne Einschrankung beziehen, auf ein festes Honorar 
(No.484.) für
        <pb n="106" />
        für diese Seelsorge nur da Anspruch, wo den Umsiänden nach, jene Stolgebühren 
nicht als eine genügende Entschädigung für die Bemühungen derselben betrachtet 
werden können, wozu namentlich die Fälle zu rechnen sind, wo nach §. 53. für 
das Militair besonderer Gottesdienst gehalten werden muß. Ob in Raücksicht 
auf solche Umstände und Verhältnisse, dem betreffenden Ciwvilgeisilichen ein 
Honorar zu bewilligen ist, und in welchem Betrage, bleibt für jeden speziellen 
Fall der Einigung der Ministerien der geistlichen Angelegenheiten und des Krie- 
ges, auf Grund der darüber von der geistlichen Oberbehbrde und dem General= 
Kommando der betreffenden Provinz zu erstattenden gutachtlichen Berichte, vor- 
behalten. 
§. 98. Den Civilgeistlichen, welche mit treuem Eifer die Pflichten dieser 
Seelsorge erfüllen, soll derselbe, bei vorkommenden Gelegenheiten, zum beson- 
deren Verdienste angerechnet werden. 
§&amp;. 99. Oie Ober= und Oivisionsprediger, imgleichen die katholischen 
Geistlichen, welche nach F. 58. die Garmisonen, in denen es an einem Ortsgeist- 
lichen der betreffenden Konfession fehlt, bereisen, erhalten, da sie ihren Küster 
mitnehmen müssen, für diese Reisen eine dreispännige Extrapostfuhre vergütigt; 
die katholischen Civilgeistlichen aber, da jene Reisen nicht, wie bei den Militair- 
Predigern, zu ihren Parochialverpflichtungen gehören, außerdem für jeden Tag, 
den sie auf der Reise zubringen müssen, an Diäcen 1 Thaler 15 sgr. für sich, 
und 20 fqr. für den sie begleitenden Altardiener; in jeder von ihnen zu berei- 
senden Garnison aber noch überdies eine Remuneration von 4 Thalern aus dem 
Militairfonds, welche Kosten von ihnen, nach jeder vorschriftsmaßigen Berei- 
sung, bei der Intendantur des betreffenden Armeekorps zu liquidiren sind. 
B. Stolgebühren. 
§. 100. Die Taufgebühren in den Militairgemeinden betragen, wenn 
der Vater des Kindes zur Klasse der Individuen vom Feldwebel abwärts und 
der mit denselben in gleichem Range stehenden niedern Militairbeamten gehört, 
10 Sgr., nämlich 74 Sgr. für den Prediger und 21 Sgr. für den Küsler, bei 
den Kindern der Offiziere und der im Offziersrange siehenden obern Militair= 
Beamten aber einen Thaler für den Prediger und 10 Sgr. für den Küster. 
§. 101. Bei Verheirathungen werden von Unteroffizieren, Soldaten und 
den niedern Militairbeamten für die Proklamation 7# Sgr., für die Kopulation 
aber 1 Thaler 10 Sgr. bezahlt, wovon der Prediger 1 Thaler und der Küster 
10 Sgr. erhält. 
Die Offziere und obern Militairbeamten zahlen für die Proklamation 
1 Thaler, für die Kopulation aber 3 Thaler an den Prediger und 1 Thaler an 
den Küsier. 
S. 102.
        <pb n="107" />
        — 99 — 
&amp;. 102. Opfer bei Taufen und Tranungen bleiben, wo sie üblich sind, 
lediglich freiwillige Gaben, wofür in den Milirairgemeinden in keinem Falle Ent- 
schädigung gefordert werden darf. 
K. 103. Als allgemeine Regel gilt der Grundsatz, daß die in vorste- 
hender Art festgesetzten Stolgebühren demjenigen Geisilichen, er mag wirklicher 
Militairprediger seyn oder zu den mit der Seelsorge für das Militair beauftragten 
evangelischen und katholischen Civilgeistlichen gehören, zukommt, welcher nach 
den im Abschnitt IV. dieser Militair-Kirchen-Ordnung enthaltenen Bestimmungen 
zu der in Rede stehenden geistlichen Handlung berechtigt ist, ohne Unterschied, 
ob er selbst sie verrichtet, oder ein Dimissoriale dazu ertheilt, indem es den 
dasselbe Nachsuchenden anheim gestellt bleiben muß, sich mit dem in Folge des 
Dimissoriale die Handlung verrichtenden Geistlichen dafür besonders abzufinden. 
Hiervon sind jedoch die auf kürzere Zeit als ein Jahr nach einem andern 
Orte kommandirten, imgleichen die auf bestimmte Zeit beurlaubten und daher 
forkwährend der Gemeinde ihres Truppentheils angehörenden Militairpersonen, 
Falls die Beurlaubung nicht freiwillig ist, ausgenommen, indem diese, wenn 
sie am Orte ihres Kommando's oder Urlaubs sich verheirathen wollen, für das 
nach §. 66. dazu erforderliche Dimissoriale dem dimittirenden Prediger für sich 
und seinen Küster nur die Hälfte der im F. 101. bestimmten Gebühren, soweit 
sie die Kopulation betreffen, (indem die Gebühren für die Proklamation allemal 
der dieselbe verrichtende kompetente Geistliche ungetheilt erhält) die andere Hälfte 
aber dem die Handlung verrichtenden Geisilichen für sich und seinen Küster zu 
entrichten haben. Mehr als die Hälfte darf der letztere, er mag Militair= oder 
Civilgeistlicher seyn, von den genannten Indioiduen nicht fordern. 
# 101. Für die Einsegnung der Kinder der Unteroffiziere und Soldaten, 
so wie für deren Vorbereitung dazu, findet keine Nemuneration Statt; bei den 
Kindern der Offiziere und Beamten blolbt sie der Billigkeit und den Vermögens- 
Umständen der Eltern überlassen. 
§. 105. Eben dies gilt auch bei Leichen= oder Standreden. Fur Beer- 
digungen, bei denen der Milirairprediger oder der mit der Seelsorge für das 
Militair beauftragte Ciwilgeistliche zu einer solchen Rede nicht aufgefordert ist, 
kommen ihm keine Gebühren zu. 
#S. 106. Die Gebühren für Tauf-, Trauungs-, Todten= und Lebens- 
akteste betragen, mit Ausschluß des Stempels, wo dieser nach §. 82. erforderlich 
ist, für Unteroffiziere, Soldaten, niedere Militairbeamte und deren Angehörigen 
10 Sgr., für Offlziere, obere Militairbeamte und deren Angehörigen aber 
20 Sgr. 
Für Personen, deren Armuth nachgewiesen oder sonst dem Prediger bekannt 
ist, müssen diese Atkeste, namentlich sämmtliche zur Liquidirung der Kinderpflege- 
(No. 1347.) und
        <pb n="108" />
        — 100 — 
und Schulgelder, fuͤr die dazu berechtigten Kinder, beizubringende Taufzeugnisse, 
da deren Zweck schon an und fuͤr sich die Duͤrftigkeit der betreffenden Individuen 
bekundet, imgleichen fuͤr alle im Felde gebliebene und gestorbene Militair- 
personen, die Todtenscheine gebuͤhrenfrei ertheilt werden. 
C. Weiterbeförderung. 
§. 107. Da den Militairpredigern künftig die Aussicht auf eine ehrenvolle 
Auszeichnung und eine bedeutende Verbesserung in Hinsicht ihres Gehaltes durch 
Beförderung zu den Militair-Oberpredigerstellen offen sieht, so ist zu enwarten, daß 
sie sich ihrem wichtigen Berufe mit um so thätigerem und beharrlicherem Eifer 
widmen werden. Diejenigen Divisions= und Garnisonprediger, denen diese Beför- 
derung nicht zu Theil werden kann, ümgleichen die Prediger der einzelnen Militair= 
Inslitute, haben nach zehn Jahren treuer Amtsführung und unbescholtenen 
Wandels, auf eine angemessene Versorgung durch eine gute Ciwvilpredigerstelle 
Anspruch. Eben so können die Militair-Oberprediger, wenn sie als solche zehn 
Jahre im Amte gestanden haben, auf ihre Versetzung in eine erledigte Super- 
intendentur antragen. Den Regierungen wird hierdurch zur Pflicht gemacht, bei 
Wiederbesetzung erledigter Superintendenturen und guter Civilpfarren, auf die 
gedachten Milikairprediger, und auf die sie betreffenden Empsehlungen der Kon- 
sistorien, besondere Rücksicht zu nehmen, worauf das Ministerium der geisilichen 
Angelegenheiten seinerseits sorgfältig zu wachen hat. Von jeder beabsichtigten 
Berufung eines Milikairgeistlichen in ein Civilamt, hat die Regierung das betref- 
fende Konsistorium zuvor in Kenntniß zu setzen. 
§. 108. Die nur während des Krieges, für die Dauer desselben, bei der 
Armee oder den Lazarethen angestellten evangelischen und katholischen Geisilichen, 
deren Amt mit dem Ablaufe des Feld-Ecats aufhört, haben, wenn sie in der Erfül- 
lung ihrer Pflichten treu, und in ihrem Wandel untadelhaft befunden sind, An- 
spruch auf eine angemessene weitere Versorgung, bis zu deren Eintritt ihnen die 
Hälfte ihres Gehalts, als Wartegeld, gelassen werden muß, in sofern sie nicht 
in das, vor dem Kriege gehabte Amt zurück, oder gleich in ein anderes Amt 
übertreten. 
VII. Verhältnisse der Militairküster. 
K. 109. Jede Militairgemeinde, bei welcher ein wirklicher Militairprediger 
angestellt ist, erhält auch einen eigenen Militairküster, zu deren Stelle vorzugs- 
weise halbinvalide Unteroffiziere, welche sich dazu eignen, bestimmt sind. Die 
Auswahl dazu geschieht von dem Militairprediger, bei dem die Anstellung Statt 
finden soll; den von ihm Gewählten hat er seinem Militairbefehlshaber zur Bestä- 
tigung vorzuschlagen, welche dieser nicht ohne besondere militairische Gründe 
verweigern darf. 
Die
        <pb n="109" />
        — 101 — 
Die erfolgte Anstellung wird sodann von Seiten des Predigers dem Militair- 
Oberprediger, und durch diesen dem Konsistorio, von Seiten der Militairbehoͤrde 
aber dem Militair-Oekonomie-Departement des Kriegsministerii angezeigt, damit 
dasselbe die Anweisung des Gehalts und der übrigen Emolumente veranlassen kann. 
K. 110. Jeder Militairküfler erhält, außer den in dem F. 100. u. folg. 
bestimmten Gebühren, ein festes Gehalt von 8 Thlr. 10 Sgr. monatlich, oder 
100 Thlr. jahrlich, und außerdem den Servis eines Feldwebels der Infanterie, 
nebst einer Brotportion, im Felde aber einen monatlichen Feldzuschuß von 4 Thlr. 
§. 111. Außer der Bestimmung, dem Militairprediger bei Ausübung 
seiner geistlichen Funktionen zu assistiren, haben die Militairküster noch die besondere 
Verpflichtung, wenn sie dazu aufgefordert werden, an Ertheilung des Unterrichts, 
welcher in den Regimentsschulen für Unteroffiziere und Soldaten gegeben wird, 
thätigen Antheil zu nehmen, wofür ihnen, neben ihren übrigen Einkünften, eine 
verhältnitmaäßige Remuneration aus dem Fonds der betreffenden Unterrichtsanstalt 
zu zahlen ist. 
g. 112. In Sachen ihres Amts hängen die Milikairküster zunächst von 
dem ihnen vorgesetzten Militairprediger ab; demnächst stehen sie, gleich diesem, 
unter dem Oberprediger des Armeekorps und unter dem Konsistorio der Provinz, 
welches auch bei vorfallenden Dienstvernachlassigungen oder anslößigem WVerhalten, 
ihre Korrektion und Bestrafung verfügen, oder ihre Amtsentsetzung, nach den 
darüber vorhandenen allgemeinen Worschriften, veranlassen kann. Daß die 
Militairküster, als Kirchendiener, sich eines ehrbaren Lebenswandels und eines 
in jeder Beziehung anständigen Bektragens befleißigen, so wie einer einfach anstän- 
digen Kleidung bedienen müssen, versleht sich von selbst. 
VIII. Von den Militairkirchen und der Verwaltung 
ihres Vermögens. 
K. 113. Die eigentlichen Militair= oder Garnisonkirchen sind Eigenthum 
des Staats, und stehen ausschließlich unter dem landesherrlichen Patronate, ihre 
Unterhaltung ist daher, da die Mitglieder der Milirairgemeinde nicht zu Beiträgen 
dafür herangezogen werden dürfen, in allen denjenigen Fällen, wo die Einkünfte 
des Kirchen-Aerariums nicht dazu ausreichen, auf Kosten des Staaks zu bewir- 
ken. In sowekt die desfallsigen Ausgaben für einzelne Kiürchen nicht bereits etats- 
mäßig sundirt sind, erfolgen selbige aus dem, besonders dafür gebildeten Titel 
des Mititair-Etats, der nach dem wirklichen Bedürfnisse zu dotiren ist. 
Das Kriegsministerium, welches innerhalb der Worschriften des Landrechts, 
die Oberaufsicht über die Verwaltung und Verwendung des Küirchenvermögens 
und der Kirchenrevenüen führt, hat jedoch die Plicht, darauf zu achten, daß 
Jahrgang 1884 — (Noe. 1347.) P dem-
        <pb n="110" />
        — 102 — 
demselben diese Last nur da aufgebuͤrdet werde, wo die Einkuͤnfte der einzelnen 
Garnisonkirchen nicht zur Bestreitung der Unterhaltungskosten hinreichen. 
&amp;. 114. Zum Behuf dieser Berwaltung soll bei jeder Garnisonkirche, wo 
es nicht bereits geschehen ist, und wo es nicht bei der hergebrachten Verfassung 
verbleiben, oder diese mit dem Geiste der jetzigen Ordnung nicht in Einklang 
gebracht werden kann, ein Kuratorium oder Kirchenkollegium aus drei Personen 
gebildet werden, nämlich: 
a) dem ersten Kirchenvorsteher und ersten Kassenkurator, dessen Stelle überall 
dem Kommandanten oder dem die Befugnisse desselben ausübenden Befehls- 
haber der Garnison zusteht, vorausgesetzt, daß derselbe nicht katholischer 
Konfession ist, in welcheim Falle er unter den höhern Offizieren der Garnison 
einen Stellvertreter zu ernennen hat; 
b) dem zweiten Kirchenvorsleher und Kassenkurator, welches stets der Garnison- 
Prediger, oder der nach F. 39. die Funktion eines solchen ausübende Militair- 
Prediger sepn muß; 
) dem dritten Kirchenvorsteher und Rendanten, wozu ein rechnungsführender 
Offizier, oder nach Befinden der Umstände ein am Orte permanent stationirter 
Beamter der Militairverwaltung gewählt werden kann. 
Die Vorschläge zur Bildung dieses Kirchenkollegni gehen durch den Komman- 
danten an das General-Kommando, welches dem Kriegsministerio darüber 
Bericht erstattet. 
K. 115. Die Funktionen der zwei ersten Kirchenvorsteher beschranken sich 
auf die Oberaufsicht; sie haben darauf zu achten, daß das Bermögen der Kirche 
gehörig sicher gestellt, die Einnahmen eingezogen und zum Aerario gebracht werden. 
Sie revidiren monatlich die Kirchenkasse, zu der jeder der drei Kirchenvorsleher 
einen besondern Schlüssel hat, und die daher nur im Beiseyn Aller geöffnet und 
wieder geschlossen werden darf; eben so kontrolliren sie die Buchführung, beseitigen 
die etwanigen Mängel und berathen gemeinschaftlich mit dem Rendanten über die 
Unterbringung der Kapicalien, so wie die in Antrag zu bringenden nothwendigen 
Reparaturen und Anschaffungen, indem zu der ihnen anvertrauten Verwaltung 
des Kirchenvermögens auch die Aufsicht über die Kirchengerdthe und das ganze 
Kirchen-Inventarium gehört. 
Der Rendant besorgt seinerseits die Einnahmen und Ausgaben, so wie 
die Buchführung und Rechnungslegung, auf Grund jener, und der von ihm zu 
sammelnden Belaäge. Alle diese Funktionen müssen als Ehrenämter betrachtet, 
und daher unentgeldlich verrichtet werden. In Hinsicht der den Vorstehern oblie- 
genden Vertretungs-Verbindlichkeit kommen die allgemeinen gesetzlichen Bestim- 
mungen, namentlich die des F. 623. Theil 2. Titel II. des Allgemeinen Land- 
rechts, zur Anwendung. 
S. 116.
        <pb n="111" />
        — 103 — 
K. 116. Die Ausgaben dürfen übrigens, wo es auf Anschaffung von 
Geräthschaften, auf Reparaturen und Bauten der Kirche und Kirchengebäude 
ankommt, sie also nicht zu den gewöhnlichen und fesistehenden kleinen Ausgaben 
gehören, welche ohne weitere Autorisation bestritten werden können, nicht eher 
gemacht werden, als bis solche der Intendantur des Korps vorgelegt worden sind, 
welcher es obliegt, ihre Zulässigkeit nach den bestehenden Vorschriften zu prüfen 
und festzustellen, oder aber, wo diese Vorschriften nicht ausreichen, die Ausgabe 
jedoch gehörig gerechtfertigt wird, dazu die Genehmigung des Kriegsministerii 
einzuholen. 
&amp;# 117. Was die Revision der Garnison-Kirchenrechnungen betrifft, so 
gehen biejenigen, welche nach ihrem Betrage und den desfalls bestehenden oder 
noch zu erlassenden Vorschriften, nicht zum Ressort der Ober-Rechnungskammer 
gehören, an das betreffende Generalkommando zur Decharge, nachdem vorher 
die Intendantur dieselben vorbereitet, und die Revision bewirkt hat. 
Die Decharge wird demnächst von der Intendantur kontrasignirt und von 
ihr dem kommandirenden General zur Vollziehung vorgelegt. Daß das Kriegs- 
Ministerium sowohl befugt wie verpflichtet ist, sich von dem Zustande des Kirchen- 
Bermögens und den laufenden Einnahmen und Ausgaben, durch Einsicht der 
Rechnungen und periodisch einzufordernde Uebersichten, in Kenntniß zu erhalten, 
solgt aus dem im §F. 113. Gesagten. 
§. 118. Wegen Ausübung des Patronats der Garnisonkirche zu Berlin 
und der Hof= und Garnisonkirche zu Potsdam, wegen Verwaltuung ihres Ver. 
mögens und sonstiger Verhältnisse, soll ganz in der bisherigen herkömmlichen 
Art verfahren, und darin nichts geändert werden, so wie überhaupt die Be- 
slimmungen dieser Militair-Kirchen-Ordnung bei jener Hof= und Garnisonkirche nur 
in soweit Anwendung sinden, als sie mit den für dieselbe und die dortigen Militair= 
Kirchen= und Schulanstalten bestehenden, oder bünflig erfolgenden, besondern landes- 
herrlichen Vorschriften vereinbar sind. 
§. 119. Bei den Civilkirchen, welche von den Militairgemeinden benutzt 
werden, kann von einem Militairkirchen-Vermögen nur in sofern die Rede seyn, 
als, in Folge des mit der Civilgemeinde statt findenden Abkommens, die während 
des Milikair-Gottesdienstes angestellten Sammlungen nicht dem Kirchen-Aerario 
zufließen, oder observanzmaßig eine andere Bestimmung haben, sondern aus- 
schließlich zum Besten der Militairgemeinde verwendet werden, in welchem letztern 
Falle über deren Verwaltung und Verrechnung, nach Maaßgabe der Umstände, vom 
Kriegsministerio zu bestimmen ist. Zu den persönlichen Parochiallasten und Bei- 
trägen, von welcher Art sie auch sepn mögen, dürfen übrigens die Mitglieder der 
Militairgemeinden, ohne Unterschied, ob sie an dem Civil-Gottesdienste Theil nehmen, 
(No. 1347.) oder
        <pb n="112" />
        — 104 — 
oder für sie besonderer Militair-Gottesdienst in der Cioilkirche abgehalten wird, 
auf keinen Fall herangezogen werden, vielmehr sind sie bei allen solchen, nach den 
allgemeinen Landesgesetzen von den Mitgliedern der Gemeinden persönlich zu 
leistenden Beiträgen, vom Militairfonds zu vertreten. 
g. 120. Bei den dem Militair und Civil mit gleichen Befugnissen zur 
gottesdienstlichen Benutzung eingerdumten oder sogenannten Simultankirchen ist, 
wenn in Folge dieses Simultanehms ein gemeinschaftliches Kirchenvermögen vor- 
handen ist, auch die Verwaltung desselben einem gemischten Kirchenkollegio zu 
übertragen und nach Maaßgabe der Umstände, wo solches noch nicht feststeht, 
von den Ministerien der geistlichen Angelegenheiten und des Krieges gemeinschaftlich 
zu bestimmen, ob die Revision und Dechargirung der Rechnungen der Militair= 
Verwaltung, oder der betreffenden Regierung zufallen, und nur ein Exemplar 
der jedesmaligen Rechnung, nebst einer beglaubigten Abschrift des Abnahme= 
Protokolls, an die Intendantur des Armeekorps eingesandt werden soll. 
Die Ministerien der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten und des 
Krieges, sind beauftragt, die vorstehende Militair-Kirchenordnung, slatt des hier- 
durch aufgehobenen Militair-Kirchenreglements vom 28tBen März 1811., in der 
ganzen Monarchie zur Ausführung zu bringen. 
Berlin, den 12ten Februar 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
Frh. v. Altenstei v. Hake.
        <pb n="113" />
        — 105 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 8. 
  
(No. 1348.) Uebereinkunft zwischen der Königlich -Preußischen und der Herzoglich --Sachsen- 
Altenburgischen Regierung, wegen der gegenseitigen Grrichtsbarkeits-Ver- 
haltnisse. Vom 18ten Februar 1832. 
— der Königlich-Preußischen und der Herzoglich = Sachsen-Altenburgi- 
schen Regierung ist zur Beförderung der Rechtspflege folgende Uebereinkunft 
gekroffen worden: 
.I. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechts- 
bülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes, nach dessen Gesetzen und Gerichts- 
Verfassung, nicht verweigern dürfen, in wiefern das gegenwärtige Abkommen 
nicht besondere Einschränkungen fesistellt. 
Artikel 2. 
Die Vollstreckbarkeit der richterlichen Erkenntnisse wird gegenseitig anerkannt, 
dafern diese nach den näheren Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens von 
einem beiderseits als kompetent anerkannten Gerichte gesprochen worden sind, 
und nach den Gesetzen des Staats, von dessen Gericht sie gefällt worden, die 
Rechtskraft bereics beschritten haben. 
Solche Erkenntnisse werden an dem in dem anderen Staate befindlichen 
Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt. 
Artikel 3. 
Ein von einem zuständigen Gerichte gefälltes rechtskräftiges Erkenntniß 
begründer vor den Gerichten des anderen Staates die Einrede des rechtskräfrigen 
Urtheils (exceptio rei judicatae) mit denselben Wirkungen, als wenn das 
Urtheil von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem solche Einrede gelrend 
gemacht wird, gesprochen wäre. 
Jabrgang 1832. — 1 No. 1348.) Q II. Be- 
(Ausgegeben zu Berlin den 9ken April 1832.)
        <pb n="114" />
        — 106 — 
II. Besondere Bestimmungen. 
1) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten. 
Artikel 4. 
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation der 
Gerichtsbarkeit des anderen Staates, dem er als Unterthan und Staatsburger 
nicht angehört, zu unterwerfen. 
Keine Gerichtsbehörde ist befugk, der Requisstion eines solchen gesetzwidrig 
prorogirten Gerichts, um Stellung des Beklagten oder Wollsireckung des Erkennt- 
nisses stattzugeben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gericht gesprochene 
Erkenntniß in dem anderen Staate als ungültig betrachtet. 
Artikel 5. 
Der Kläger Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Gerichts- 
solgt dem Be= stande des Beklagken zu folgen habe; es wird daher das Urtheil der fremden 
lagten. Gerichtsstelle nicht nur, sofern dasselbe den Beklagten, sondern auch sofern es 
den Klager, z. B. rücksichtlich der Erstattung von Gerichtskoslen, betrifft, in dem 
anderen Staate als rechtsgültig erkannt und vollzogen. 
Artikel 6. 
Wlderklage. Für die Widerklage ist die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zusiän- 
digen Richters begründet, dafern nur jene mit dieser im rechtlichen Zusammen- 
hange steht, und sonst nach den Landesgesetzen des Vorbeklagten zulässig ist. 
Artikel 7. 
Provokations= Die Provokationsklagen (ex lege dillamari ober ex lege si Ccontendat) 
Klage. werden erhoben vor dem persönlich zuständigen Gerichte der Provokanten, oder 
da, wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehörig ist; es wird daher die von 
diesem Gerichte, besonders im Falle des Ungehorsams, rechtskräftig ausge- 
sprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provozirten als vollstreckbar anerkannt. 
Artikel 8. 
Derstnlicher Der persoͤnliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in 
Gerichtsstand. einem Staate, oder bei denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht genommen 
haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Eltern begründet ist, 
wird von beiden Staaten in persönlichen Klagsachen dergestalt anerkannt, daß 
der Unterthan des einen Staats von den Unterthanen des andern nur vor seinem 
persönlichen Richter belangt werden darf. Es müßten denn bei jenen persön- 
lichen Klagsachen neben dem persönlichen Gerichtsstande noch die besonderen Ge- 
richtsskände des Konrraktes, oder der geführten Verwaltung konkurriren, welchen 
Falls die persönliche Klage auch vor diesen Gerichtssiänden erhoben werden kann. 
Artikel 9. 
Die Absicht, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wollen, 
kann sowohl ausdrücklich, als durch Handlungen geäußert, werden. 
Das
        <pb n="115" />
        — 107 — 
Das Letztere geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt, 
welches seine bestaͤndige Gegenwart daselbst erfordert, uͤbernimmt, Handel oder 
Gewerbe daselbst zu treiben anfängt, oder sich daselbst alles, was zu einer 
eingerichteten Wirthschaft gehört, anschafft. Die Absicht muß aber nicht blos 
in Beziehung auf den Stcaak, sondern selbst auf den Ort, wo der Wohnsitz 
genommen werden soll, besiummt gedußert seyn. 
Artikel 10. 
Wenn Jemand sowohl in dem einen als in dem anderen Staate seinen 
Wohnsitz in dem landezgesetzlichen Sinne genommen hat; so hängt die Wahl 
des Gerichtsstandes vom Kläger ab. 
Artikel 11. 
Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet 
zugleich den ordentlichen Gerichtsstand des noch in seiner Gewalt befindlichen 
Kindes, ohne Rücksicht auf den Ort, wo dasselbe geboren worden, oder wo 
das Kind sich nur eine Zeit lang aufhalt. 
Artiket 12. 
Ist der Vater verslorben, so verbleibr der Gerichtsstand, unter welchem 
derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Gerichts- 
stand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz 
rechtlich begründet hat. 
Artikel 13. 
Jü der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten 
Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf gleiche 
Art nach dem gewöhnlichen Gerichrsstande der. Mutter. 
Artikel 14. 
Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne dessen 
Buͤrger zu seyn, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein anderes der- 
gleichen Etablissement besitzen, sollen wegen persoͤnlicher Verbindlichkeiten, welche 
sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den 
Gerichten des Landes, wo die Gewerbs-Anstalten sich befinden, als vor dem 
Gerichtsstande des Wohnortes belangt werden können. 
Artikel 15. 
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufent- 
halte auf dem erpachteten Gute, soll den Wohnsitz des Paͤchters im Staate 
begründen. 
Artikel 16. 
Ausnahmsweise sollen Studirende und Dienstboten auch in demjenigen 
Staate, wo sie sich in dieser Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit noch 
einen persönlichen Gerichtsstand haben, hier aber, so viel ihren persönlichen 
(No. 4348.) O 2 Zu-
        <pb n="116" />
        — 108 — 
Justand und die davon abhangenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den 
Gesetzen ihres Wohnorts und ordentlichen Gerichtsstandes beurtheilt werden. 
Artikel 17. 
Gerichtsstand Erben werden wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor 
der Erden. dessen Gerichtsstande so lange belangt, als die Erbschaft ganz, oder theilweise 
noch dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere sind, noch nicht gekheilt ist. 
Artikel 18. 
Allgemeines Im Konkurse wird der persönliche Gerichtsstand des Schuldners auch 
Gantgericht. als allgemeines Gantgericht anerkannt, ausgenommen wenn der größere Theil 
des Vermögens bei dessen Bestimmung das über die Vermögensmasse aufzu- 
nehmende Inventarium und Taxe zum Grunde zu legen ist, in dem andern 
Staate sich befindet, wo alsdann dem letztern unter der im Art. 22. enthaltenen 
Beschränkung das Recht des allgemeinen Gantgerichts zugestanden wird. 
Artikel 19. 
Aktioforderungen werden, ohne Unterschied, ob sie hypothekarisch sind 
oder nicht, angesehen, als befanden sie sich an dem Wohnorte des Gemein- 
schuldners. 
Artikel 20. 
Einem Partikularkonkurse wird nicht Statt gegeben, ausgenommen, wenn 
ein gesetzlich begründetes Separationsrecht geltend gemacht wird, namentlich 
wenn der Gemeinschuldner in dem andern Staate, wo er seinen Wohnsitz nicht 
hatte, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes dergleichen Etablisse- 
ment, welches als ein eigenes Ganzes, einen besonderen Inbegriff von Rechten 
und Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners bilder, besstzt, welchen Falls zum 
Vortheile derjenigen Glaubiger, welche in Ansehung dieses Etablissements beson- 
ders kreditirt haben, ein Partikularkonkurs eröffnet werden darf. 
Artikel 21. 
Wirkungen Alle Forderungen, sie seven auf ein dingliches oder persönliches Recht 
des —m- gegründet, sind allein bei dem allgemeinen Gantgerichte einzuklagen, oder, wenn 
richtaslandes, ste bereits klagbar gemacht worden, dort weiter zu verfolgen. Das außerhalb 
Landes befindliche Vermögen des Gemeinschuldners wird, nach vorgängiger Ver- 
äußerung der Grundstücke und Effekten, durch den Richter der gelegenen Sache 
dem Gantgerichte abgeliefert. 
Artikel 22. 
Rechtliche Dingliche Rechte werden nach den Gesetzen des Orts der belegenen Sache 
Beurtbeilung heurkheilt und geordnet; über die Rangordnung rein persönlicher Ansprüche und 
lod eneng deren Verhältnisse zu den dinglichen Rechten entscheiden die am Orte des Gant- 
und verssn. Gerichts geltenden Gesetze, und es findet kein Unterschied zwischen in= und aus- 
lichen Rechte. ländischen Gläubigern, als solchen, Statt. Damit insbesondere bei der Eigen- 
thümlichkeit der Preußischen Hypotheken-Verfassung die auf den im Preußischen 
Gebiete
        <pb n="117" />
        — 109 — 
Gebiete gelegenen Grundstücken eingetragenen Gläubiger in ihren Rechten keinen 
Schaden leiden, har es in Räcksicht ihrer bei der Absonderung und WVertheilung 
der Immobiliarmasse nach den Vorschriften der allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Theil I. Tirel 50. G. 489 — 522. sein Bewenden. 
Artikel 23. 
Alle Realklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch die 
sogenannten actiones in rem scriptae, müssen, dafern sie eine unbewegliche 
Sache betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirk sich die Sache befindet — 
können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen 
Gerichtsstande des Beklagten, — erhoben werden, vorbehältlich dessen, was auf 
den Fall des Konkurses bestimmt ist. 
Artikel 24. 
In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos Crein) persönlichen 
Klagen angestellt werden. 
Artikel 25. 
Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch Statt, wenn gegen den 
Besitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche 
aus dem Besitze des Grundstücks, oder aus Handlungen fließt, die er in der 
Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher Grund- 
besitzer, 
1) die mit seinem Pachter, oder Verwalter, eingegangenen Verbindlichkeiten 
zu erfüllen, oder 
die zum Besten des Grundslücks geleisteten Vorschüsse, oder gelieferten 
Materialien und Arbeiten, zu vergüten sich weigert, oder 
3) die Patrimonial-Gerichtsbarkeit, oder ein ähnliches Befugniß mißbraucht, 
oder 
4) seine Nachbaren im Bestitze stört; 
5) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechts berühmt, 
oder 
6) wenn er das Grundstück ganz, oder zum Theil verdußert, und den Kon- 
trakt nicht erfüllt, oder die schuldige Gewähr nicht leistet, 
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht 
nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande nicht belan- 
gen will. 
2 
# 
Artikel 206. 
Eben so begründet ausnahmsweise auch der Besitz eines Lehngutes, oder 
die gesammte Hand davon, zugleich einen persönlichen Gerichtsstand. 
Artikel 27. 
Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben und 
zwar dergestalt, daß, wenn die Erbschaftsstücke zum Theil in dem einen, zum 
(No. 1348.) Theil 
Dingli er 
Gerichtsstand. 
Erbschafts- 
Klagen.
        <pb n="118" />
        — 110 — 
Theil in dem anderen Staatsgebiete sich befinden, der Klaͤger seine Klage zu 
theilen verbunden ist, ohne Ruͤcksicht, wo der groͤßte Theil der Erbschaftssachen 
sich befinden mag. 
Doch werden alle bewegliche Erbschaftsstuͤcke angesehen, als befaͤnden 
sie sich an dem Wohnorte des Erblassers. 
Aktiv-Forderungen werden ohne Unterschied, ob sie hypothekarisch sind 
oder nicht, den beweglichen Sachen beigezählt. 
Artikel 28. 
Gerichtsstand Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen desselben, 
des Arresles. gegen den Buͤrger des anderen Staates ausgebracht und verfuͤgt werden, unter 
der Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dorthin gehoͤre, oder 
daß sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers nach- 
weisen lasse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen worden, ein 
Gerichtsstand für die Hauptsache nicht begründet; so ist diese nach vorläufiger 
Regulirung des Arrestes an den zuständigen Richter des anderen Staates zu ver- 
weisen. Was dieser rechtskraftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Besltimmung 
im Art. 2. 
Artikel 29. 
Gerlchtostand Der Gerichtsstand des Kontraktes, vor welchem eben sowohl auf Er- 
de Kentralts, füllung, als wie auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, sindet 
nur dann seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur Zeit der Ladung in dem 
Gerichtsbezirke sich anwesend befindet, in welchem der Kontrakt geschlossen worden 
ist, oder in Erfüllung gehen soll. 
Dieses ist besonders auf die, auf öffentlichen Märkten geschlossenen Kon- 
trakte, auf Viehhandel und dergleichen anwendbar. 
Artikel 30. 
Besonders Die Klausel in einer Wechselverschreibung, wodurch sich der Schuldner 
er echel der Gerichtsbarkeit eines jeden Wechselgerichts, in dessen Gerichtszwang er zu 
gen. dessen Verfallzeit anzucreffen sey, unterworfen hat, wird als gültig, das hier- 
nach elntretende Gericht, welches die Vorladung bewirkt hat, für zustandig, 
mithin dessen Erkenmnis für vollstreckbar an den in dem anderen Staate belegenen 
Gütern anerkannt. 
« Artikel 31. 
Gerichtsstand Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Ver- 
#eobbrter Ver- mögen bewirtkhschaftet oder verwaltek hat, muß er auch auf die aus einer 
waltung. solchen Administration angeslellten Klagen sich einlassen, es mößte denn die 
Administration bereiks völlig beendigt und dem Verwalter über die gelegte Rech- 
nung quittirt senn. Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener 
Rückstand geforderk, oder eine ertheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses 
nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung geschehen. 
Arti-
        <pb n="119" />
        — 111 — 
Artikel 32. 
Jede aͤchte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechts- Ueber In 
sache in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sey prinzipal oder akzessorisch, “ venrien. 
ketreffe den Kläger oder den Beklagten, sey nach vorgangiger Stretankündigung 
oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den ausländischen Intervenienten 
die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Hauptprozeß geführt wird. 
Artikel 33. 
Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichts= Wirkung der 
([lande eine Sache recheshängig geworden ist, so ist der Streit daselbsi zu been= Rcchtsban- 
digen, ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder zinlei- 
Aufenthalts des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte. 
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagsachen wird durch Insinuation der 
Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt. 
2) In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen 
Rechtssachen. 
Artikel 34. 
Alle Rechtsgeschäfte unrer Lebenden und auf den Todesfall werden, was 
die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des 
Orkts beurtheilt, wo sie eingegangen sind. 
Wenn nach der Verfassung des einen oder des andern Staates die 
Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behbrde 
in demselben abhänge, so hat es auch hierbei sein Verbleiben. 
Artikel 35. 
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbewegliche 
Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Orres, 
wo die Sachen liegen. 
3) In Rücksicht der Strafgerichtsbarkeit. 
Artibel 36. 
Berbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, soweit nicht guslieke= 
die nachfolgenden Artikel Ausnahmen beslimmen, von dem einen Staate dem rung der Ber 
andern nicht ausgeliefert, sondern wegen der in dem andern Staate begangenen brecher- 
Verbrechen und Uebertretungen von dem Staate, dem sie angehören, zur Unter- 
suchung gezogen und nach dessen Gesetzen gerichtet. Daher sindet denn auch ei 
„Kontumazialverfahren des andern Sraates gegen sie nicht Statt. 
Rücksichtlich der Forstfrevel in den Gränzwaldungen hat es bei dem 
Abkommen vom 26sten November und 15ten Dezember 1824. sein Bewenden; in 
solchen Fällen jedoch, wo der Holzdieb nicht vermögend ist, die Geldstrafe ganz 
ooder theilweise zu erlegen, und wo Gefängnißstrafe eintritt, soll letztere niemals nach 
der Wahl des Wald-Eigenthümers in Forst-Arbeit verwandelt werden können. 
(Ke. 4348.) Fuͤr
        <pb n="120" />
        Vollstreckung 
der Straf-= 
Erkenninisse. 
Bedingt zu 
verstattende 
Selbststellung. 
— 112 — 
Fuͤr die Konstatirung eines Forstfrevels, welcher von einem Angehoͤrigen 
des einen Staats in dem Gebiete des andern veruͤbt worden, soll den offiziellen 
Angaben und Abschätzungen des kompetenten Forst= und Polizeibeamten des Ortes 
des begangenen Frevels, die volle gesetzliche zur Verurtheilung des Beschuldigten 
binreichende Beweiskrast von der zur Aburkheilung geeigneten Gerichtsstelle bei- 
gelegt werden, wenn dieser Beamte, der übrigens keinen Denunzianten-Antheil 
an den Strafgeldern und keine Pfandgelder zu genießen hat, nach Maaßgabe 
des Königlich-Preußischen Gesetzes vom 71en Juni 1821., vor Gericht auf die 
wahrheitmäßige, kreue und gewissenhafte Angabe seiner Wahrnehmung und 
Kenntniß eidlich verpflichtet worden ist. 
Artikel 37. 
Wenn der Unterthan des einen Staars in dem Gebiete des andern sich eines 
Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat, und daselbst ergriffen und 
abgeurtheilt worden ist, so wird, wenn der Verdrecher vor der Strafoerbüßung 
sich in seinen Heimathsstaat zurückbegeben hat, oder vor der Aburtheilung gegen 
juratorische Kaution enrlassen worden ist, von diesem das Erkenm##niß des aus- 
ländischen Gerichts, nach vorgängiger Requisi ĩtion und Mittheilung des Urtheiles, 
sowohl an der Person, als an den im Staatsgebiete befindlichen Guͤtern des 
Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe 
erkannt worden, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates als ein Vergehen 
oder Verbrechen erscheint, und nicht zu den blos polizei-finanzgesetzlichen Ueber- 
tretungen gehört, von welchen der nächstfolgende Artikel handelt. Im Falle 
einer eigenmächtigen Flucht des Verbrechers, vor der Aburtheilung, soll es dem 
untersuchenden Gerichte nur freistehen, unter Mittheilung der Akten bei dem 
Gerichte des Wohnortes auf Forksetzung der Uncersuchung und Bestrafung nach 
Art. 36. anzutragen. In solchen Fällen, wo der Verbrecher nicht vermögend 
ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, hat das requirirende Gericht 
solche zu ersetzen. 
Artikel 38. 
Hat ein Unterkhan des einen Staates Strafgesetze des andern durch solche 
Handlunge verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht verpoönt 
sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgaben-Gesetze, Polizeivor= 
schristen und dergleichen, und welche demnach von diesem Staate auch nicht 
bestraft werden könnten, so soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwangs- 
weise der Unterthan vor das Gericht des andern Staates gestellt, demselben 
aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschuldi- 
Kungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Kontumazial- 
Verfahren wahren könne. 
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgaben-Gesetzes des einen 
Staates dem Unterthan des andern Waaren in Beschlag genommen worden sind, 
die
        <pb n="121" />
        — 113 — 
die Verurtheilung, sey es im Wege des Kontumazial-Verfahrens oder sonft, 
in sofern eintreten, als sie sich nur auf die in Beschlag genommenen Gegen- 
siände beschränkt. 
Artikel 339. 
Der zuständige Strafrichter darf auch über die aus dem Verbrechen ent- 
sprungenen Prioat-Ansprüche mit erkennen, wenn wegen derselben von dem 
Beschädigten adhärirt worden ist. 
Artikel 40. 
Unterthanen des einen Staats, welche wegen Verbrechen oder anderer Auslieferung 
Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich geflüchtet der Geßüchte- 
haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu seyn, werden ½ 
nach vorgängiger Requisition, gegen Erstattung der Kosten, und zwar, wenn 
wegen Unvermögenheit der Ingquisiten oder sonst die Untersuchungskosten nieder- 
geschlagen werden müssen, nur der baaren Auslagen, z. B. für Atzung, Trans- 
port, Porto und Kopialien, ausgeliefert. 
Artikel 41. 
Solche, eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdächtige, Individuen, Auslieferung 
welche weder des einen noch des anderen Staates Unterthanen sind, werden, der usländer. 
wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben beschuldigt 
sind, demjenigen, in welchem die Uebertretung verübt wurde, auf vorgängige 
Regquisition, gegen Erstattung der Kosten, wie diese im vorigen Artikel bestimmt 
ist, ausgeliefert; es sey denn, daß der Staat, welchem er als Unterthan ange- 
hoͤrt, auf die vorher von dem requirirten gemachte Anzeige der Verhaftung, jene 
Uebertreter selbst reklamirt, und ihre Auslieferung zur eigenen Bestrafung in 
Antrag bringt. 
Artikel 42. 
In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung Verdindlic 
eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern ket zur An- 
Staate angebotene Auslieferung aznehmen. aien 
In Kriminalfallen, wo die persönliche Gegenwart der Jeugen an dem eErellung des 
Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des Zeugen. 
einen Staats vor das Untersuchungsgericht des andern, zur Ablegung des Zeug- 
nisses, zur Konfrontation oder Rekognition, gegen vollständige Vergütung der 
Reisekosten und der Versäumniß, nie verweigert werden. Auch in solchen Fällen, 
wo die Zeugen vor dem requirirten Gerichte abgehört werden, hat das requirirende 
Gericht die Entschädigung der Zeugen zu bezahlen. Uebrigens verbleibt es bei 
dem, wegen der gegenseitigen Kostenvergütung unter dem 8ten Mai 1819. mit 
der u derlich-= Sachsen-Gotha- und Altenburgischen Regierung getroffenen Ueber#s 
mmen. 
Ishrgang 1932. — (No. 1348.) R Arti-
        <pb n="122" />
        — 114 — 
Artikel 44. 
Da nunmehr die Faͤlle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung 
der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert werden 
soll, so hat im einzelnen Falle die Behoͤrde, welcher sie obliegt, weder vorgaͤngige 
reyersales de observando reciproco zu erfordern, noch dafern sie nur eine 
Provinzialbehörde ist, in der Regel erst die besondere Genehmigung der ihr vor- 
gesetzten Ministerialbehörde einzuholen, es sey denn, daß im einzelnen Falle die 
Anwendung des Abkommens noch Zweifel zuließe, oder sonst ganz eigenthüm- 
liche Bedenken hervorträten. Unterbehörden bleiben aber unttr allen Umständen 
verpflichtet, keinen Menschen außer Landes verabfolgen zu lassen, bevor sie nicht 
zu dieser Auslieferung die Autorisation der ihnen unmittelbar vorgesetzten Behörde 
eingeholt haben. 
Artikel 45. 
Söämmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf die 
Koöniglich-Preußischen Rheinprovinzem. 
Rücksichtlich dieser hat es bei der Verordnung vom 2ten Mai 1823. sein 
Bewenden. 
Artikel 46. 
Die Dauer dieses Abkommens wird auf zwölf Jahre, vom 1sten Jannar 
an gerechnet, festgesetzt. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe keine Aufkündigung 
von der einen oder der andern Seite, so ist es stillschweigend als auf noch zwölf 
Jahre weiter verlangert anzusehen. 
Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen und 
Seiner Durchlaucht des Herzogs von Sachsen-Altenburg, zweimal gleichlautend 
ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft 
und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben, und öffemrlich bekannt 
gemacht werden. 
So geschehen Berli den 18ten Februar und Altenburg, den 14ten 
Januar 1832. 
(I. S.) Graf v. Bernskorff. (L. S.) Fr. v. Braun. 
  
(No. 1349.)
        <pb n="123" />
        — 115 — 
o. 1349.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 13ten April 1831., uͤber die Einfuͤhrung der 
Städbteordnung vom 19ten November 1808. in die zum provinzialstän- 
dischen Verbande des Königreichs Preußen gehörenden Städte, wofelbst sic 
noch nicht eingeführt worden. 
M. Zezug auf Meine Order vom 17ten v. M. mache Ich dem Staats- 
Ministerio bekannt, daß Ich den zum provinzialskändischen Verbande des König- 
reichs Preußen, nach der Verordnung vom 17t6en März 1828., gehörenden 
Städten, in welche die Städteordnung noch nicht eingeführt ist, die Städte- 
Ordnung vom 19ten November 1808. mit ihren seitdem erlassenen gesetzlichen 
Deklarationen verliehen habe. Wegen der Einführung in die vorbemerkten Städre 
baben Sie, der Minister des Innern und der Polizei, das Erforderliche einzu- 
leiten, und da die Verordnung vom 1 7ten v. M. nichr überall zum Grunde 
gelegt werden kann, die abweichenden Vorschriften, die deshalb zu erlassen sind, 
zu enrwerfen und zu Meiner Genehmigung einzureichen, wonächst sowohl die 
Verleihung selbst, als die Modifikationen der Einführung durch die Gesetzsamm- 
lung und die Amtsblätter der Regierungen zu Danzig und Marienwerder bekannt 
zu machen seyn werden. Berlin, den 1 3ten April 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
([No. 1350.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 26f0en April 1831., über die Einführung der 
Städteordnung vom 19ten November 180 8. in die zum provinzialstän- 
dischen Verbande des Herzogthums Schlesien, der Grafschaft Glatz und 
des Preußischen Markgrafthums Ober-Lausitz gehörenden Städte. 
J. habe in Folge Meiner Bestimmungen vom 17ten Maͤrz d. J., den zum 
provinzialstaͤndischen Verbande des Herzogthums Schlesien, der Grafschaft Glatz 
und des Preußischen Markgrafthums Ober-Lausitz gehoͤrenden Staͤdten der Ober- 
Lausitz, in welche die Städteordnung noch nicht eingeführt ist, die Städteordnung 
vom 19ten November 1808. mit ihren seitdem erlassenen gesetzlichen Deklara-- 
tionen und Abänderungen verliehen und beauftragen Sie, den Minister des 
Innern und der Polizei, wegen der Einführung derselben, in die vorbemerkten 
Städte, die weitern Einleitungen zu treffen. Behufs der Bekanntmachung sehe 
Ich zuvörderst auf Meine Order vom 13ten d. M. über die Modisikationen der 
Einführungsorder Ihrem Berichte entgegen. 
Berlin, den 26sten April 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 4349. 4350.) R2 No. 1351.)
        <pb n="124" />
        — 116 — 
(No. 1354.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 28sten Februar 1832. uͤber das Verfahren 
bei Einfuͤhrung der Staͤdteordnung vom 19ten November 1808. in die 
mit derselben noch nicht versehenen Staͤdte des Koͤnigreichs Preußen und 
in die Städte des Preußischen Markgrafenthums Oberlausitz. 
DN. Bezug auf Meine an das Staatsministerium erlassenen Befehle vom 13ten 
und 26st8ten April v. J., Kraft welcher Ich den zum provinzialständischen Ver- 
bande des Königreichs Preußen und den zum provinzialständischen Verbande 
des Herzogthums Schlesien, der Grafschaft Glatz und des Preußischen Mark- 
grafthums Oberlausitz gehbrenden Städten, in welche die Städteordnung noch 
nicht eingeführt ist, die Städteordnung vom 19ten November 1808. verliehen 
habe, bestimme Ich wegen des bei der Einführung zu beobachtenden Verfahrens 
Folgendes: 
S 1. Die zur Einführung der Städteordnung erforderlichen Anord-= 
nungen trifft und leitet der Oberpräsident. 
§. 2. Die Städteordnung ist in allen denjenigen Orten einzuführen, 
welche auf dem Provinzial-Landtage im Stande der Städte vertreten werden. 
Wünscht die Eine oder Andere der zu einem ständischen Kollektiv-Wahlverbande 
gehôrenden Städte, daß die Städteordnung bei ihr nicht eingeführt werde, und 
ist solches zu genehmigen, worüber Ich Mir die Entschließung vorbehalte, so 
soll sie auch in Hinsicht der ständischen Verhältnisse vom Stande der Städte aus- 
scheiden und in den der Landgemeinen übergehen. Die Verwaltung solcher Stäadte 
wird jedoch bis zu weiterer Bestimmung in der zeitherigen Art fortgeführt. 
§. 3. Auch solchen Orten, welche bisher nicht als Städte auf dem Land- 
kage vertreten waren, werde Ich, wenn die Umstände sich dazu eignen, auf 
besondern Antrag die Städteordnung verleihen, womit sie dann auch in Hinsicht 
der ständischen Vertretung zu den Srädten übergehen. 
K. 4. In Orten, worin hiernach die Städteordnung einzuführen ist, soll 
zuvörderst ausgemittelt werden, welche Bürger nach Vorschrift derselben im 
S. 74. stimmfähig sind. Diese Ausmittelung liegt den jetzigen Magisträten unter 
Vernehmung mit den dermaligen Gemeinevertrekern ob. 
K. 5. Der Magistrat fertigt demnächst darüber Listen an, welche im Rath= 
hause zu Jedermanns Einsicht offen gelegt werden; auch wird, daß dies geschehen, 
öffentlich bekannt gemacht. Wer sich darin mit Unrecht übergangen sicht, hat 
seine Eimwendungen dagegen binnen vierzehn Tagen nach der Bekanntmachung, 
bei Verlust der Einreden, bei der Gemeine-Verwaltungsbehörde anzugeben und 
zu bescheinigen. Diese hat darüber das Gutachten der Gemeinevertreter zu ver- 
nehmen und, wenn hiernach die Aufnahme nicht beschlossen wird, binnen andern 
vierzehn Tagen an die Regierung zu berichten, welche für die erste Wahl ohne 
Rekurs zu entscheiden hat. 
g. 6.
        <pb n="125" />
        — 117 — 
g. 6. Gleichzeitig hat der Magistrat nach vorgaͤngiger Vernehmung mit 
der Gemeine-Repraͤsentation Vorschläge zu eröffnen: 
a) ob und in welche Bezirke die Stadt Behufs der Wahlen einzutheilen ist? 
(K. 11. der Städteordnung) und 
b) wieviel Stadtverordnete, je nachdem die Sradt nach der letzten Bevölkerungs- 
liste zu den großen, mittlern oder kleinen gehört, gemäß F. 70. der Städte- 
Ordnung und Meiner wegen der kleinen Städte erlassenen Order vom 10ten 
Juni 1809., zu wählen sind? 
Der Oberprsident setzt hierüber auf das Gutachten der Regierung das 
Nöthige fest. 
&amp;#. 7. Nach dieser Festsetzung wird zur Wahl der Stadtverordneten, 
unter Leitung eines der Ortsverhältnisse kundigen Kommissari#, geschritten, welchen 
der Oberpräsidente zu bestellen hat. 
§. 8. Sobald die Stadeverordneten-Versammlung gewählt und dem 
Gesetze gemäß konstituirt ist, wird sie zum Gutachten aufgefordert, wie viel 
Magistiratspersonen, besoldete oder unbesoldete, anzustellen, und welche Besol- 
dungen den erstern auszusetzen sind. 
§. 9. Die Feslsetzung hierüber steht ebenfalls dem Oberpräsidenten zu. 
&amp;. 10. Hierauf schreitet die Stradtverordneten-Versammlung zur Wahl 
der Magistratspersonen. Bis zur Bestätigung dieser Wahlen durch die Regie- 
rungen bleiben jedenfalls die bisherigen Beamten in ihrer Wirksamkeit. 
§. 11. Auch die Verhandlungen der Stadtverordneten, welche nach §#. B. 
und 1 0. erforderlich sind, werden von dem Kommissario (F. 7.) geleitet, welcher 
verpflichtet ist, der Versammlung hierbei nach seiner Kenneniß der Verhältnisse 
und Geschäfte mit Rath an die Hand zu gehen, namentlich auch die Stadtver- 
ordneten darauf aufmerksam zu machen, daß, wenn die definitiv angestellten 
Magistrarspersonen nicht wieder gewählt werden, ihnen die §. 161. der Städte- 
Ordnung vorgeschriebenen Pensionen ausgesetzt werden müssen, deren Betrag 
unter seiner Mitwirkung vorlaufig zu ermitteln ist. 
#. 12. Werden die ersten Wahlen der Magistratspersonen für ungeeignet 
erklärt, so müssen in der (K. 11.) vorgeschriebenen Art neue Wahlen veran- 
staltet werden. 
§. 13. Der Oberpräsident hat die unzweifelhaften Penssonen auf die 
Stadekasse anweisen zu lassen. Wenn eine nicht wiedergewählte Magistratsperson 
einen höhern Pensionsbetrag fordern zu können glaubt, so bleibt derselben, dafern 
nicht ein Vergleich getroffen werden kann, die Ausführung der größern Ansprüche 
vorbehalten, ohne daß deshalb die Auszahlung des unzweifelhaften Minderbetrags 
aufzuhalten ist. 
(Ne. 4351.) g. 14.
        <pb n="126" />
        — 118 — 
#. 14. Nach vollendeter Einführung hört die unmittelbare Einwirkung 
des Oberpräsidenten wieder auf, welche ihm in dieser Verordnung zur Her- 
stellung größerer Gleichheit der Organisation beigelegt worden ist. 
§&amp;# 15. Die Gemeinerechnungen werden bis zum Schlusse des letzten 
Jahres vor Einführung der Städteordnung, unter Leitung der Regierung, nach den 
bisher bestandenen Vorschriften gelegt und erledigt. Für das laufende Jahr, in 
welchem die Städteordnung eingeführt wird, sollen die bestehenden Etats zum 
Grunde gelegt werden. 
K. 16. Alle diejenigen Einwohner, welche nach der Städteordnung das 
Bürgerrecht zu gewinnen haben, und solches bei Einführung des Gesetzes noch 
nicht besitzen, erhalten solches unentgeldlich. Alle Einwohner aber bleiben im 
Genusse der nach der Ortsverfassung ihnen zeither zugestandenen Rechte, mit Aus- 
schluß der Stimm= und Wahlfähigkeit, welche vom Bürgerrechte und von den 
. 74. und 84. der Städteordnung aufgestellten Erfordernissen abhängt. 
&amp;. 17. Da es für jede Stadt einer Feststellung derjenigen Einrichtung 
bedarf, worüber die Städreordnung der Gemeine die Wahl aus alternativen 
Bestimmungen vorbehalten hat, so setze Ich fest, daß jede Stadt verpflichtet seyn 
soll, das im F. 51. der Stadteordnung bezeichnete Statut in der vorgeschriebenen 
Frist abzufassen, wenn sich dasselbe auch nur auf die vorbehaltene Wahl solcher 
Bestimmungen beschränkt. 
g. 18. Zugleich will Ich, in Erweiterung der im KF. 49. der Städte= 
Ordnung den Stadtgemeinen ertheilten Befugniß, dieselben berechtigen, durch das 
Statut in den Formen der Kommunalverwaltung diejenigen Abweichungen von 
den Vorschriften der Stabteordnung, welche sie nach örtlichen oder sonst eigen- 
thümlichen Verhältnissen dem Interesse ihres Gemeinewesens nothwendig oder 
nützlich erachten, in soweit zu treffen, als dadurch die Selbstständigkeit der Bur- 
gerschaft in ihrer Kommunalverwaltung, als das Hauptprinzip der Städteord= 
nung, nicht gefährdet wird. Dergleichen Statute, worin die Bestimmungen 
der Städteordnung modifizirt werden, sind jedoch zu Meiner unmittelbaren Best- 
tigung vorzulegen. 
Das Staatsministerium hat gegenwärtige Bestimmungen nebst Meinen 
Befehlen vom 13ten und 20sten April v. J. durch die Gesetzsammlung und die 
betreffenden Amtsblätter bekannt zu machen. 
Berlin, den 28fsten Februar 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 1352.)
        <pb n="127" />
        — 119 — 
(No. 1352.) Allerhschste Kabinetsorder vom Zten März 1832., über die Verpflichtung zur 
Wegrdumung des Schnees von den Kunststraßen. 
D. nach dem Berichte des Staatsministeriums vom 1 ##ten v. M. über ein 
neues Wegereglement berathen wird, so ist es angemessen, damit auch die An- 
ordnungen über die Verpflichtung der Anwohner zur Wegräumung des Schnees 
von den Kunststraßen zu verbinden und nur vorläufig will Ich nach den gemachten 
Vorschlägen bestimmen: 
4) 
2) 
Wenn eine Chaussee dergestalt verschneiet, daß die Passage nicht blos 
erschwert, sondern dergestalt unterbrochen wird, daß sie mit den gewöhn- 
lichen Unterhaltungsmitteln nicht wieder hergestellt werden kann; so sollen 
die Einwohner des Ortes, in deren Feldmark sich der Schneefall ereigner, 
sogleich zutreten und mit vereinten Kräften das eingetretene Hinderniß zu 
heben bemüht seyn, ohne dafür Vergütung zu erhalten. Jedoch soll diese 
Hülfsleistung nur in soweit unentgeldlich gefordert werden, als sie sich auf 
Einen achtstündigen Arbeitstag beschränken läßt. Die Lokal-Polizeibehörden 
sind verpflichtet, für die Ausführung dieser Maaßregel speziell Sorge zu 
tragen und erforderlichen Falls die unvorzügliche Einwirkung des Landraths 
in Anspruch zu nehmen. Exemprionen sind hierbei nicht zu gesiatten. Die 
Vertheilung der Arbeiten auf die Einwohner des Ortes hat die Lokal- 
Behörde zu ermessen, wenn der Landrath nicht zeilig genug darauf einwir- 
ken kann. Ist aber bei einem einzelnen Vorgange ein Zweifel über die 
Repartition entstanden, so hat die Provinzial-Regierung desbalb billige 
Grundsätze mit Rücksicht auf die besondere Provinzial-Verfassungen zur 
Beobachtung in künftigen Fällen vorzuschreiben. 
Wenn verschneiete Fuhrwerke aus dem Schnee auszugraben sind, soll die 
Arbeit von den Anwohnern nach den Bestimmungen zu 1. ohne Beschrän- 
kung auf eine Stundenfrist, unentgeldlich verrichtet werden. 
3) Wenn es nöthig befunden wird, außer den vorgedachten Fällen eine 
Chaussee vom Schnee zu reinigen, oder, wenn in dem Falle zu 1. mit der 
achtstündigen Hülfsleistung der Anwohner nicht auszureichen ist; so soll die 
Chausseebau-Kasse die Kosten tragen. Die Wegebau-Inspekkoren sollen 
jedoch, wenn sie freiwillige Arbeiter nicht in erforderlicher Zeit und Zahl 
dingen können, die Polizei-Obrigkeiten der in der Nähe der Chaussee bele- 
genen Orte um die Gestellung von Arbeitern gegen Bezahlung des an 
dem Orte und zu der Zeit gewöhnlichen Tagelohns requiriren und die 
betreffenden Behörden einer solchen Requisition unverzüglich zu genügen ver- 
pflichtet sen. Dem Landrathe muß von dem Verfügten durch die Wegebau- 
Inspekkoren in jedem Falle Nachricht gegeben werden, damit derselbe das 
Verfahren nach Bewandniß der Umstände kontrolire. 
(No. 4252) 4) Die
        <pb n="128" />
        — 120 — 
4) Die Landraͤthe, welche auf dergleichen Ereignisse in den Wintermonaten 
aufmerksam seyn müssen, werden ermächtigt, den Wegebau-Inspektoren 
in schleunigen Fällen untergeordnete Beamte, oder sonstige zuverlässige Per- 
sonen, insbesondere auch die Chaussee-Einnehmer, zu substituiren. Zugleich 
aber haben sie darauf zu halten, daß von der zu 3. gedachten Gestellung 
der Hülfsarbeiter nicht ohne dringende Veranlassung und nur bei gänzlichem 
Mangel an freiwilligen Arbeitern Gebrauch gemacht werde. Sie haben 
Sorge zu tragen, daß das Tageclohn richtig und pünktlich bezahlt, kein 
Mißbrauch getrieben und jede etwa entstehende Streitigkeit geschlichtet 
werde. Reicht ihre Amts-Autorität in einzelnen Fallen nicht hin; so haben 
sie Behufs der Remedur die Provinzial-Regierung sofort in Kenntniß 
zu setzen. 
Das Staatsministerium hat gegenwärtige Order, deren Bestimmungen 
vorläufig bis zur Bekanntmachung des neuen Wege-Reglements in Anwendung 
zu bringen sind, durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen und die Pro- 
vinzialbehörden mit den erforderlichen Anweisungen zu versehen. 
Berlin, den 8ten März 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium.
        <pb n="129" />
        — 121 — 
Gesetz Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 9. — 
(No. 1353.) Boͤrsen-Ordnung fuͤr die Korporation der Kaufmannschaft zu Stettin. 
Vom 17ten Maͤrz 1832. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen rc. 2. 
haben beschlossen, für die durch das Statut vom 15ten November 1821. konsti= 
tuirte Korporation der Kaufmannschaft zu Stettin eine Börsenordnung zu erlassen, 
und verordnen demnach wie folgt: 
g. 1. 
Die Boͤrse ist die unter Genehmigung des Staats gebildete Versammlung 
von Kaufleuten, Maͤklern, Schiffern und anderen Personen, zur Erleichterung 
des Betriebes kaufmaͤnnischer Geschaͤfte aller Art. 
C. 2. 
Ausgeschlossen von den Börsenversammlungen sind: 
1) Personen weiblichen Geschlechts; 
2) Personen, welche erweislich nicht des Handels, sondern anderer, demselben 
fremder Zwecke wegen, sich einfinden; 
3) diejenigen Kaufleute, so wie diejenigen Handeltreibenden, ohne kaufmännische 
Rechte, welche in Konkurs gerathen sind, oder ihre Zahlungen eingestellt 
haben, oder mit ihren Kreditoren über einen außergerichtlichen Vergleich 
unterhandeln. 
Die Ausschließung solcher Personen dauert so lange, bis der Konkurs 
aufgehoben, oder beendigt ist, oder die Kreditoren durch Vergleich abge- 
funden, oder durch längere Befristung beruhigt sind; es wäre denn, daß 
die Vorsteher der Kaufmannschaft, wenn sie sich überzeugt haben, daß die 
Insolvenz allein in wirklichen Unglücksfällen ihren Grund hat, dem Aus- 
geschlossenen den Zutritt schon früher ausdrücklich gestatten. 
Jahrgang 1832. — (No. 4353.) S 4) Alle 
(Ausgegeben zu Berlin den 1 Aten April 1832.)
        <pb n="130" />
        — 122 — 
4) Alle diejenigen, die fuͤr muthwillige, oder betruͤgerische Bankeruttirer durch 
rechtskraͤftiges Erkenntniß erklaͤrt, oder eines Meineides, einer Verfaͤlschung 
oͤffentlicher Papiere, Privat-Urkunden oder Unterschriften, der absichtlichen 
Verbreitung falscher Muͤnzen, oder sonst eines qualifizirten Betruges, nach 
richterlichem Urtheile uͤberwiesen, oder wegen eines anderen Verbrechens 
zur Zuchthausstrafe mit Verlust der kaufmaͤnnischen Rechte, oder der 
buͤrgerlichen Ehrenrechte, rechtskraͤftig verurtheilt worden sind; desgleichen 
wegen Verschwendung, oder Geistesschwaͤche, unter Kuratel gesetzte Personen. 
§. 3. 
Außerdem sind die Börsenkommissarien befugt, auf den Grund eines 
Beschlusses der Vorsteher der Kaufmannschaft, auch anderen, als den im F. 2. 
bemerkten, nicht zur Korporation gehdrenden Personen den Zutritt zur Börse zu 
versagen; jedoch bleibt dagegen der Rekurs offen, weil ohne erhebliche Urfachen 
Niemand ausgeschlossen werden soll. 
§. 4. 
Die Börsenversammlungen werden dreimal in der Woche, am Montage, 
Mittwoch und Freitage, mit Ausnahme der einfallenden Festlage, von 12 bis 
1 Uhr Mittags, im kaufmännischen Börsenlokale gehalten. 
Diese Besiimmung bleibt so lange in Kraft, als nicht das Interesse des 
Handels, oder ein veränderter Postenlauf die Vorsteher der Kaufmannschaft zu 
einer (mit Genehmigung der Regierung zu bewirkenden) Aenderung veranlassen. 
g. 5. 
Wenn, zufolge der Uebereinkunft der Kontrahenten, Erklärungen über den 
Abschlußz unterhandelter, oder über den Rücktrirt von abgeschlossenen Geschäften 
an der Börse erfolgen sollen; so müssen diese Erklärungen von dem Theile, welcher 
sich solche vorbehalten hat, vor 12 Uhr abgegeben werden. 
§. 6. 
Die Regulirung der Kourse von Wechseln, e5ffentlichen Schuldpapieren 
und Geld, so wie der Preiskourante von Material= und Getreide-Waaren, 
desgleichen der Schiffsfrachten, geschieht an der Börse nach jedesmaliger 
Beendigung derselben. 
Die Geld-, Wechsel= und Fondskourse werden Montags und Freitags, 
die Waaren-Preiskourante und Schiffsfrachten aber an jedem Montage fest- 
gestellt, bis hierunter etwa, wie im F. 4. bemerkt, eine Abänderung noth- 
wendig wird. « 
F. 7.
        <pb n="131" />
        — 123 — 
9. 7. 
Den nach F. 67. des Statuts vom 15ten November 1821., von den 
Vorstehern der Kaufmannschaft erwählten Börsenkommissarien liegt die Reguli- 
rung der Kourse ob, deren Feststellung auf folgende Weise geschieht. 
Nach dem Schlusse der Börse versammeln sich sämmtliche Mäkler um die 
Börsenkommissarien in einem besonderen Zimmer. Diese erfordern von den 
Ersteren pflichtmaßige, auf ihren Amtseid zu nehmende, Anzeige, zu welchen 
Koursen Wechsel, Geldsorten und Fonds, zu welchen Preisen Waaren aller Ark, 
zu welchen Frachten Schiffe zu haben gewesen sind, was dafür geboten, und, in 
sofern es zur Beurtheilung der richtigen Notirung nothwendig, auf welche Summe, 
Raum, Menge, oder Gewicht ll. s. w. wirklich abgeschlossen worden ist. Sie 
können die gutachtliche Meinung der Mäkler darüber, wie die Preise u. s. w. 
zu notiren sind, erfordern, brauchen aber sich mit ihnen in keine Diskussionen 
einzulassen, noch solche unter den anwesenden Mäklern selbst zu gestatten, sobald 
sie dieselben für überflüssig halten. Sie sind befugt, in wichtigen und zweifel- 
haften Fällen von den Mäklern einen schriftlichen Auszug aus ihren Taschen- 
büchern, oder die Vorlegung der Taschenbücher selbst, jedoch mit Verdeckung der 
Namen der Kontrahenten, zu verlangen. 
g. 8. 
Auf den Grund der solchergestalt nach den Angaben, oder aus den 
Taschenbuchern der Mäkler gesammelten Materialien, bestimmen die Börsenkom- 
missarien in Gegenwart der Mäkler die zu notirenden Kourse, Waarenpreise und 
Frachten, und nehmen darüber ein von den Mälklern mit zu unterzeichnendes 
Protokoll auf. 
In Fällen, wo die beiden Börsenkommissarien sich nicht einigen können, 
entscheidet die Stimme des Obervorstehers der Kaufmannschaft, der zu diesem 
Ende bis nach vollendeter Koursregulirung auf der Börse anwesend seyn muß; 
in Verhinderungsfällen wird der Obervorsteher auch hier von seinem Stellver- 
treter vertreten. (F. 35. des Statuts für die Kaufmannschaft, vom 15ten No- 
vember 1821.) 
S. 9. 
Bei der Regulirung und Fesistellung der Kourse, Waarenpreise und 
Frachten darf, außer dem Obervorsteher oder dessen Stellvertreter, den Bör- 
senkommissarien und den Mäklern, Niemand zugegen seyn. 
§. 10. 
Sogleich nach geschehener Feststellung werden die Kourse, Preise und 
Frachten in Gegenwart der Mäkler von Einem der beiden Börsenkommissa- 
(No. 1353.) S 2 rien
        <pb n="132" />
        — 124 — 
rien aus dem §. 8. erwähnten Protokolle in das Börsenbuch eingetragen. Aus 
diesem Börsenbuche können die Mäkler die Preiskourante, Kours= und Fracht- 
Zettel, zur Vertheilung an ihre Kunden in der Stadt drucken lassen, dürfen 
dieselben jedoch, bei Vermeidung einer Strafe von Fünf Thalern für jeden Kon- 
traventionsfall, nicht nach anderen Orten versenden. 
Findet sich kein Mälkler bereit, den Druck der Kourszettel zu besorgen, so 
liegt es den Vorstehern der Kaufmannschaft ob, den Druck auf Kosten der Kor- 
poration zu bewirken. Auch sind die Vorsteher verpflichtet, die Kourszettel 
unentgeldlich an diejenigen Behörden einzureichen, welche die Regierung in 
Stettin ihnen namhaft machen wird. 
§. 11. 
Die Kourszettel und Preiskourante dürfen nur mit Bemerkungen begleitet 
seyn, welche sich in Thatsachen gründen, nicht aber mit solchen, welche Urtheile, 
Schlüsse, Vermuthungen, oder überhaupt die eigenen Ansichten des Heraus- 
gebers, entwickeln, widrigenfalls der Letztere in eine Strafe von Fünf Thalern 
für jeden Uebertretungsfall verfüällt. 
S. 12. 
Die Kourszektel und Preiskourante sollen, in sofern sie mit dem 
§. 10. gedachten Börsenbuche und dem §. 8. erwähnten Protokolle überein- 
stimmen, auch in streitigen Fällen den richterlichen Entscheidungen zur Grund- 
lage dienen. 
. 13. 
Der Maͤkler, welcher Kourszettel und Preiskourante ausgiebt, die mit 
dem Boͤrsenbuche nicht uͤbereinstimmen, verfaͤllt, außer dem nachgewiesenen Falle 
eines Druckfehlers, in eine Geldstrafe von Zwanzig Thalern. 
Jst die Ausgabe der falschen Kourszettel und Preiskourante in bekrüg- 
licher Absicht geschehen, so wird er überdies den Gerichten zur Bestrafung 
überwiesen. 
g. 14. 
Den Börsenkommissarien liegt zunächst, nach §. 607. des Statuts vom 
15ten November 1821., die Erhaltung der äußern Ordnung bei den Börsen- 
Versammlungen ob, und ist demnach Jeder derselben befugt, Personen, welche 
die Ruhe an der Börse durch Aufsehen und Aergerniß erregende Streitigkeiten, 
oder auf andere Weise stören, sofort und ohne alle Erörterungen der Ursachen 
des Streites und der Störungen von der Börse entfernen zu lassen, wobei die 
Polizei auf Erfordern Hülfe zu leisten verpflichtet ist. 
K. 15.
        <pb n="133" />
        — 125 — 
g. 15. 
Ueberdies haben die Boͤrsenvorsteher auch darauf zu sehen, daß die Maͤkler 
sich zu rechter Zeit zur Boͤrse einfinden, sich vor Beendigung der Koursregulirung 
nicht entfernen und ihren Verpflichtungen bei der Vermittelung und Abschließung 
der Geschaͤfte, waͤhrend der Dauer der Boͤrsenversammlungen und bei Regulirung 
der Kourse, Preise und Frachten, nachkommen. 
K. 16. 
Der Maͤkler, welcher, ohne sich bei den Boͤrsenkommissarien mit erheblichen 
Hinderungsursachen entschuldigt zu haben, oder fuͤr eine gewisse Zeit beurlaubt 
zu seyn, aus der Boͤrsenversammlung fortbleibt, oder sich spaͤter einfindet, oder 
vor deren Schluß entfernt, verfaͤllt in eine Strafe von Einem bis Fuͤnf Thalern. 
Derjenige Mäkler, welcher von der Regulirung der Kourse, Preise und Frachten, 
ganz wegbleibt, erlegt eine Geldbuße von Fünf Thalern. Derjenige Makler, 
welcher in den F. 7. bezeichneten Fällen, den Börsenkommissarien die Vorlegung 
seines Taschenbuchs verweigert, verfällt in eine Strafe von Zwanzig Thalern. 
g. 17. 
Die Vorsteher der Kaufmannschaft führen ein Verzeichniß: 
1) aller Mitglieder der Korporation; 
2) aller Unterschriften ihrer Handlungsfirmen; 
3) der vollständigen Namen aller Theilnehmer der Handlung, sofern sie nicht 
slille Gesellschafter sind; 
4) derjenigen Korporationsmitglieder, welche sich zum gerichtlichen Konkurse 
melden, oder ihre Zahlungen einstellen, und die Kreditoren zusammen- 
rufen lassen; 
5) der Familien= und Vornamen derer, denen Prokura ertheilt ist, vollsiandig 
ausgeschrieben. 
Zu dem Ende sollen alle jetzige Mitglieder der Korporation acht Tage nach 
Publikation dieser Börsenordnung, alle künftige aber sofort nach ihrer Aufnahme, 
nach Annahme einer Firma, oder Ausstellung einer Prokura, eine schriftliche 
Angabe vorstehenden Inhalts, mit der Originalprokura einreichen, wobci auch 
der Prokurant die Unterschriff, deren er sich bedienen will, mit seinem vollständigen 
Namen versehen, und, daß er dies gerhan, ausdrücklich bemerkt haben muß. 
§S. 18. 
Wer diese Anzeige auch nach erfolgter Aufforderung von Seiten der Vor- 
steher unterläßt, isi in eine Geldbuße von Funfzig Thalern verfallen. 
. 19. 
Von den eingereichten Originalprokuren hat der Sekretair der Vorsteher 
der Kaufmannschaft sofort beglaubte Abschrift zu nehmen, und, daß dies geschehen, 
(No. 4333.) auf
        <pb n="134" />
        — 126 — 
auf das Original zu vermerken. Sodann wird letzteres der Handlung zurück- 
gegeben, um solches auf dem Komtoir, wo der Prokurant arbeitet, aufzubewahren, 
und auf Verlangen denjenigen, welche dasselbe vor Abschliesung oder Erfüllung 
eines Geschäfts einsehen wollen, vorzeigen zu können. 
9. 20. 
Von allen eingegangenen und künftig eingehenden Prokuren soll ein 
alphabetisches Register bei den Vorstehern geführt, jede vorfallende Verände- 
rung darin, und jeder Nachtrag dazu, sofort und pünktlich vermerkt werden, 
und solches taglich im Sekretariat der Vorsieher zu Jedermanns Einsicht vorliegen. 
Der Sekretair soll dies Register führen, und für dessen tägliche Richtigkeit und 
Vollsiändigkeit veranrwortlich seyn. 
g. 21. 
Uebrigens muͤssen die Prokuren ohne Ausnahme entweder gerichtlich, oder 
vor Notar und Zeugen beglaubigt seyn, auch die Bestimmung enthalten, daß 
der Prokurant unter der Unterschrift der Firma, oder des Namens des Prinzipals, 
seinen eigenen Namen, mit dem Bemerken, daß er per procuram gezeichnet 
habe, hinzuzufuͤgen schuldig, also z. B. in folgender Form: 
P. P’ N. N. &amp; Comp. 
N. J. 
zeichnen müsse. Prokuren, welche nicht nach den vorflehenden Vorschriften 
eingerichtet sind, sollen zur Bekanntmachung auf der Börse nicht angenom- 
men werden. 
g. 22. 
Die Festsetzung der in den G. 10. 11. u. 13. angeordneten Strafen 
erfolgt auf den Antrag der Vorsleher der Kaufmannschaft, durch den Magistrat 
zu Stettin, dem auch die exekurivische Einziehung derselben zusteht. Sie fließen 
zur slädrischen Armenkasse. Gegen diese Strafen steht der gesetzliche Rekurs an 
die vorgesetzten Behörden offen. 
*it-r 
Die in den G. 10. und 18. angeordneten Strafen werden von den Vor- 
stehern der Kaufmannschaf festgesetzt, und fließen zur Armenkasse der Letztern. 
Wegen des Rekurses gegen diese Strafen an den Magistrat, so wie 
wegen Einziehung derselben durch die Gerichte, verbleibr es bei den Bestim- 
mungen der W. 105. und 100. des Statuts vom 15ten November 1821. 
K. 24.
        <pb n="135" />
        — 127 — 
g. 24. 
Allen jetzigen und künftigen Korporationsmitgliedern und Mäklern soll ein 
Eremplar dieser, auf Kosten der Kaufmannschaft besonders abzudruckenden, Bör- 
senordnung zugestellt werden. Außerdem wird und bleibt ein Exemplar derselben 
an der Börse ausgehängt. 
Wir bestätigen diese Börsenordnung in allen Punkten, und wollen, daß 
darüber von Unseren Behörden und dem Handelsslande festgehalten werde. 
Gegeben Berlin, den 17ten Marz 1832. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Schuckmann. Mühler. 
  
(No. 1353. 1354.) (No. 1354.)
        <pb n="136" />
        — 128 — 
(No. 1354.) Allerhoͤchste Kabinctsorder vom 7ten April 1832., wegen anderweitiger 
Verlängerung der Anmeldungsfrist für die Fideikommiß = Anwarter in den 
Landestheilen des ehemaligen Großherzogthums Berg bis zum 3osten 
April 1834. 
Ar# den Bericht des Staatsministeriums vom 23 sten März d. J. will Ich 
die, im Gesetze vom 23sten März 1828. §. 3. zur Anmeldung der Rechte der 
Fideikommiß -Anwarter in den, dem vormaligen Großherzogthume Berg ein- 
verleibt gewesenen Landestheilen bestimmte, durch Meine Order vom 29 sten 
März v. J. bereits bis zum 30sten April d. J. hinausgesetzte Frist anderweitig 
auf JZwei Jahre, mithin bis zum 30ssten April 1834., hierdurch verlängern. 
Das Staatseministerium hat diese Festsetzung gehörig bekannt zu machen. 
Berlin, den 7ten April 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium.
        <pb n="137" />
        — 129 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NHNo. 10. 
  
(No. 1355.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Listen Februar 1832., wegen ekannt- 
machung der von der deutschen Bundes-Versammlung über die, den 
vormals reichssiändischen Fürstlichen und Gräflichen Häusern, beizulegen- 
den Titel. 
A. den Bericht des Staatsminisierii vom 31slen v. M. genehmige Ich 
die zurückerfolgende Bekanntmachung der von der deutschen Bundes-Versamm- 
lung am 1Sten August 1825. und am 13ten Februar 1829., wegen der, den 
vormals reichsständischen Häusern beizulegenden Titel, gefagten Beschlüsse, und 
bestimme zugleich, daß das Prädikat Durchlaucht nur den Häuptern der 
Fürstlichen Familien ertheilt werde. Ich authorisire das Staatsministerium, diese 
Maaßgabe in die Bekanntmachung aufzunehmen, welche demnächst durch die 
Gesetzsammlung zu promulgiren ist. 
Berlin, den 21stten Februar 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsminislerium. 
  
Bekanntmachung. 
D.. deutsche Bundes-Versammlung hat sich in ihren Sitzungen vom 18ten 
August 1825. und vom 13ten Februar 1829., wegen der, den vormals reichs- 
ständischen Hausern beizulegenden Titel, dahin vereinigt, daß den Fürsten das 
Prädikat: Durchlaucht, und den Häuptern der Gräflichen Häuser das Prädikat: 
Erlaucht, ertheilt werde. Indem zufolge des Allerhöchsten Befehls vom 
2#sten Februar d. J. diese Beschlußnahme der Bundes-Versammlung mit 
der Maaßgabe, daß das Prädikat Durchlaucht nur den Häuptern der Fürsi- 
Ichrsang 1832. — (No. 1355.) T lichen 
(Ausgegeben zu Berlin den Sten Mai 18372.)
        <pb n="138" />
        — 130 — 
lichen Familien ertheilt werden soll, zur allgemeinen Kenntniß und Achtung 
gebracht wird, hat das Staatsministerium zugleich das Verzeichniß beifuͤgen 
lassen, aus welchem sowohl die in den diesseitigen Staaten angesessenen Furst- 
lichen und Gräflichen Häuser, auf welche jene Bundesbeschlüsse Anwendung 
finden, als auch diejenigen zu ersehen sind, welche die übrigen Regierungen des 
deutschen Bundes als solche in ihren Landesgebieten begüterte Hauser namhaft 
gemacht haben, auf welche jene Beschlüsse der Bundes-Versammlung anwendbar, 
denen also auch von den diesseitigen Behörden und Unterthanen die ihnen zuge- 
standenen Prädikate zu ertheilen sind. 
Berlin, den 28fhlen April 1832. 
Das Staats Ministerium. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Frh. von Altenstein. von Schuckmann. Graf von Lottum. 
Graf von Bernstorff. von Hake. Maassen. Frh. von Brenn. 
von Kamptz. Mühler. 
  
Verzeich niß 
der 
in den Preußischen Staaten angesessenen Fürstlichen und Greflichen 
Familien, auf welche die Bundesbeschlüsse vom 18ten August 1825. 
und 13ten Februar 1829. Anwendung finden. 
I. Fürstliche Häuser: 
Herzog von Arenberg, 
Fürst zu Bentheim-Stein furt, 
- - Tecklenburg-Rheda, 
Henzeg von Croy, 
Fürst von Kaunitz-Rietberg, 
Herzog von Looz-Corswarem, 
Furst zu Salm-Salm, 
- Kyrburg, 
Horstmar,
        <pb n="139" />
        — 131 — 
Fuͤrst zu Sapn- Wittgenstein= Berleburg, 
Hohenstein, 
Solms: Vraunfels, 
- Lych und Hohen-Solms, 
Wied. 
II. Gräfliche Häuser: 
Graf von Stolberg-Wernigerode, 
Stolberg, 
Rosla. 
  
Verzeichniß 
der 
Fuͤrstlichen und Graͤflichen Familien in den übrigen deutschen Bundes- 
Staaten, welche von den letztern als solche namhaft gemacht sind, auf 
welche die Bundesbeschluͤsse vom 18ten August 1825. und 
13ten Februar 1829. Anwendung finden. 
Oesterreich. 
I. Fürsten: 
Fürst von Auersperg, 
- Colloredo-Mansfeld, 
- - Dietrichstein, 
-Esterhazy, 
von Kaunitz-Rietberg, 
Khevenhuͤller, 
Lobkewitz, 
Metternich, 
Rosenberg, 
Salm-Reifferscheid-Krautheim-Raiz, 
Schönburg-Waldenburg, 
Hartenstein, 
Schwarzenberg, 
Stahremberg, 
Trautmansdorff, 
Windischgrätz. 
([Wo. 1350.) 22 II. Gräf-
        <pb n="140" />
        — 132 — 
II. Gräfliche Häuser: 
Graf von Harrach, 
Kuesfstein, 
Schönborn-Buchheirn 
Stadion, 
Sternberg-Manderscheid, 
Wurmbrand. 
Baiern. 
I. Fürsten: 
A. die in Baiern domizilirt und mit ehemals reichsständischen Be- 
sitzungen begütert sind: 
Fürst Fugger von Babenhausen, 
von Hohenlohe-Schillingsfürst, 
. Leiningen, 
* Löwenstiein-Wertheim-Freudenberg, 
- - - Rosenberg, 
Oettingen-Spielberg, 
- Wallerstei 
- * Thurn und Taxis; 
B. Fürsten, die zwar außer Baiern domizilirt, jedoch mit vormals 
reichsskändischen Besitzungen daselbst begütert sind: 
Fürst Esterhazy, 
von Schwarzenberg, 
Waldburg-Wurzach, 
- Zeil-Trauchburg. 
II. Grafen: 
A. die in Baiern domizilirt und mit ehemals reichsständischen Be- 
sitzungen begütert sind: 
Graf von Castell, 
Fugger von Gloett, 
- * Kirchheim, 
O Nordendorf, 
-von Giech, 
- := Ortenburg, 
- Pappenheim, 
- Rechtern-Limpurg, 
Schoͤnborn, 
Waldbott-Bassenheim; 
B. Gra-
        <pb n="141" />
        — 133 — 
B. Grafen, die zwar außer Baiern domizilirt, jedoch mit ehemals 
reichsstaͤndischen Besitzungen daselbst beguͤtert sind: 
Graf von Erbach-Wartemberg-Roth, 
Stadion. 
Sachsen. 
Das Fuͤrstliche und Graͤfliche Haus der Herren von Schoͤnburg. 
Hannover. 
1. Fürstliche Häuser: 
Herog von Arenberg, 
Looz und Corswarem, 
Farst zu Bentheim. 
II. Grafen: 
Graf von Stolberg-Stolberg, 
- - Wernigerode, 
- Platen-Hallermund. 
Wuͤrtemberg. 
I. Fürstliche Häuser: 
Fürst von Colloredo-Mansfeld, 
¾ Dietrichstein, 
Fürstenberg, 
Hohenlohe-Kirchberg, 
Langenburg, 
Oehringen, 
Waldenburg= Bartenstein, 
Jaxtberg, 
Waldenburg, 
Löwenstein-Wertheim-Freudenberg, 
Ob - Rosenberg, 
Oettingen-Spielberg, 
Wallerstein, 
Solms-Braunfels, 
Schwarzenberg, 
Thurn und Taris, 
Waldburg-Wolfegg-Waldsee, 
Zeil-Trauchburg, 
- Wurzach, 
Windischgrätz, 
Sayn-Wittgenstein-Hohenstei 
MNo. 1365.) II. Gräáf-
        <pb n="142" />
        — 134 — 
II. Gräfliche Häuser: 
Graf von Erbach-Wartemberg-Roth, 
Fugger-Kirchberg-Weißenhorn, 
- Nordendorf, 
Königsegg-Aulendorf, 
Neipperg, 
Plettenberg-Mietingen, 
Pückler-Limburg, 
Quadt-Jöny, 
Rechberg, 
Schäsberg-Thannheim, 
Stadion-Stadion-Thannhausen, 
Sternberg-Manderscheid, 
Törring-Guttenzell, 
Waldbott-Bassenheim, 
Waldeck und Pyrmont, 
Isenburg-Büdingen -Meerholz. 
Bad en. 
I. Fürsten: 
Sürtt von Furstenberg, 
Leiningen, 
- Salm-Reifferscheid-Krautheim, 
- der Leyen, 
Löwenstein-Werthei 
II. Grafen: 
Graf von Leiningen-Neudenau, 
O% Billighein 
Kurhessen. 
I. Fürst von Isenburg-Birstein. 
II. Grafen: 
Graf von Isenburg-Meerholz, 
Waͤchtersbach, 
- Solms-Roͤdelheim. 
Großherzogthum Hessen. 
I. Fürsten: 
Fürst von Isenburg-Birstei 
- : Leiningen, 
Fuͤrst
        <pb n="143" />
        – 135 — 
Fuͤrst von Loͤwenstein-Wertheim-Freudenberg, 
- Rosenberg, 
Solms-Braunfels, 
Lych 
II. Grafen: 
Graf von Erbach-Erbach, 
Fuͤrstenau, 
- Schönberg, 
Isenburg-Büdingen, 
Meerholz, 
Philippseich, 
- Waͤchtersbach, 
Leiningen-Westerburg, 
Schlitz, genannt Goͤrtz, 
Solms-Laubach, 
- Rödelheim, 
Wildenfels, 
Stolberg-Gedern, 
Ortenberg. 
Nassanu. 
Färst von Wied. 
I. Fürsten: 
II. Grafen: 
Graf von Neuleiningen und Westerburg, 
Waldbott-Bassenheim. 
  
(No. 4355. 356.) (No. 1356.)
        <pb n="144" />
        — 136 — 
(No. 1356.) Allerhoͤchste Kabinetsorber vom 10ten April 1832., wegen Anwendbarkeit 
der gg. 48. bis 50. Tit. 30. Th. I. der Allgemeinen Gerichtsordnung 
auf alle Arten von Assekuranzen. 
D. Zoste Titel der Prozeßordnung handelt nach seiner Ueberschrift vom 
Verfahren in Merkantil-, desgleichen in Assekuranzsachen. Das Verfahren für 
die Merkantilsachen wird in den Abtheilungen I. bis III. G. 1 — 47., für die 
Assekuranzsachen in der Abtheilung IV. G. 48 — 50. vorgeschrieben. Diese 
Vorschriften enthalten keinen Unterschied in den Gegenfländen der Assekuranz, 
weshalb ihre Anwendung auf alle Arten derselben, ohne Beschränkung auf 
sogenannte Handels-Assekuranzen, deren Begriff ohnehin ganz unbestimmt ist, 
keinem Zweifel unterworfen werden kann. Beki einer so deutlichen Fassung des 
Gesetzes bedarf es keiner Deklaration, sondern nur einer Belehrung der in einer 
irrthümlichen Auslegung begriffenen Gerichte, und in Uebereinstimmung mit Ihrer 
Ansicht will Ich diese Belehrung auf Ihren Bericht vom 20ten v. M. dahin 
ertheilen, daß die Vorschriften über das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten aus 
Assekuranzkontrakten, G. 48 — 56. Tit. 30. der Prozeßordnung, auf alle 
Arten von Assekuranzen, ohne Unterschied des Gegenstandes, zu beziehen sind. 
Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 10ten April 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Juslizminisier Mühler.
        <pb n="145" />
        — 137 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
SNo. 11. 
  
([o. 1357.) Allerhächste Kabinetsorder vom 14ten April 1832., wegen Abänderung der 
Bestimmungen im §. 5. litt. a= und b. des Stempelgesetzes vom 7ten 
März 1822. 
A## den Bericht des Staaksministeriums vom Zoslen v. M. will Ich, nach 
dessen Anträgen, die Vorschriften des Stempelgesetzes vom 'ten März 1822. 
K. 5. Uitt. a. und b. dahin abändern: 
a) Bei Verkaufen ist der bestimmte Kaufpreis mit Hinzufügung des Werths 
der vorbehaltenen Nutzungen und ausbedungenen Leistungen diejenige 
Summe, wonach der Bekrag des Stempels zu berechnen ist. 
Bei Verkäufen von Grundslücken an Deszendenten kommt derjenige Theil 
des Kaufpreises, welcher dem Käufer als sein künftiges Erbeheil von dem 
Verkaufer angewiesen wird, nicht in Anrechnung. Auch wird der Werth 
eines vorbehaltenen Altentheils der Stempelabgabe nicht unterworfen, wenn 
der Verkauf des Grundstücks an Deszendenten geschiehr. 
Nach diesen Bestimmungen, die das Staatsminisierium durch die Gesetz- 
Sammlung bekannt zu machen hat, ist fernerhin in allen, auch bisher noch 
unentschiedenen, Fällen zu verfahren. 
Berlin, den 14ten April 1832. 
b 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium 
  
J#uing 187. — (No. 1357. 1368.) I 1358.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 25sten Mai 1##77.)
        <pb n="146" />
        — 138 — 
(Xo. 1358.) Gebuͤhren- Taxe fuͤr die Superiutendenten der Provinz Sachfen. Wom 
2tsten April 1832. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
haben, damit in der Provinz Sachsen, hinsichtlich der Erhebung der Ephoral= 
Gebühren, künftig ein gleichmäßiges und sicheres Verfahren Statt sinde, nach- 
slehende 
„ Gebühren-Taxe für die Superintendenten der Provinz 
Sachsen“ 
mit Unserer Beslätigung verschen, und verordnen, daß sie in allen Theilen der 
gedachten Provinz, slatt der verschiedenen daselbst bestandenen früheren Bestim- 
mungen, in Anwendung kommen soll. 
S. 1. 
Es sind im Allgemeinen keine Gebühren zulässig, oder unter irgend einem 
Titel zu nehmen gestarter, als welche in die Gebühren-Taxe ausdrücklich auf- 
genommen worden. 
In Ansehung der Diäten und Reisckosten für Verrichtungen anferhalb 
des Wohnorks der Superintendenten, hat es bei den desfallsigen besonderen Fesl- 
setzungen sein Bewenden, mit Berücksichtigung der, §#. 4. 6. und 9., enthaltenen 
näheren Bestimmungen. 
Dasselbe gilt von der nach dem Konfistorial-Erkasse vom ##sten Mai 1817. 
aus den Bestandgeldern der Kirchenkassen jährlich erfolgenden Entschädigung für 
Schreibmaterialien und sonstige Büreau-Bedürfnisse, welche nicht blos von 
Königlichen, sondern auch von Patronat-Kirchen zu entrichten ist. 
C. 2. 
Zur Vereinfachung der Sache sind für die gewöhnlichen öfter vorkommen- 
den Ephoral-Geschäfte Pauschguama angesetzt, aber auch außerdem darf i in den 
sportelpflichtigen Sachen der vorschriftsmaͤßige Sportelsatz nur auf einen jeden 
Erlaß, durch welchen etwas definitiv entschieden oder bestimmt wird, ange- 
wendek, für Zwischen-Verfügungen hingegen, fuͤr Berichte und uͤberhaupt fuͤr 
die amtliche Korrespondenz, so weit eine solche zur Vorbereitung einer endlichen 
Entscheidung erforderlich ist, darf nichts angesetzt werden. 
K. 3. 
Unter den Gebührensätzen sind die baaren Auslagen in Privatsachen, an 
Porto, Botenlohn und dergleichen nicht mubegriffen. 
K. 4.
        <pb n="147" />
        — 139 — 
g. 4. 
Die an manchen Orten übliche Speisung der Superintendenten auf Koslen 
der Kirchen-Aerarien oder Gemeinden Fört ganz auf; die Superintendenten empfan- 
gen dagegen bei Lokalverhandlungen außerhalb ihres Wohnortes für jeden Tag, 
an welchem das Geschäft betrieben wird, wozu auch der Tag der Hinreise und 
der Rückkehr zu rechnen ist, Zwei Thaler Diäten von den namlichen Personen, 
resp. aus denselben Kassen, welche die übrigen wegen des betreffenden Geschäfts 
zu entrichtenden Ephoral-Gebühren zu zahlen haben. 
g. 5. 
Ist an dem Orte, wo eine kokalverhandlung vorgenommen wird, kein 
schickliches Unterkommen zu sinden, so ist der Pfarrer verpflichtet, dem Superin- 
tendenten Licht, Wohnung, Heizung und Speisung zu geben. Dafür erhält 
der Pfarrer täglich von dem Superintendenten für die Wohnung, Licht und 
Heizung 10 Sgr., für die Speisung Einen Thaler. 
g. 6. 
Dem Superintendenten sind, wenn er nicht im besonderen Auftrage des 
Staats reiset, in welchem Falle er die Fuhrkosten nach dem Regulativ vom 
25sten Juni 1825. liquidirt, von der betreffenden Kirchen= oder Schulgemeinde 
vier Vorspannpferde, sowohl zur Oin= als Rückreise, zu gestellen, und für den 
Wagen, den er selbst zu besorgen hat, täglich 20 Sgr. zu zahlen, oder es hat 
sich die Gemeinde auf andere Weise mit dem Superintendenten,, wegen seines 
Fortkommens, nach freier Uebereinkunft zu einigen. 
. 7. 
Der Superintendent hat in einer jeden sporkelpflichtigen Sache die voll- 
siäkndige und spezielle Gebühren-Liquidation den Debenten, entweder unter der 
betreffenden amtlichen Ausfertigung, oder separat aufgesetzt, aus den Akten, 
welche stets und ohne Ausnahme das Konzept der Liquidation in extenso 
enthalten müssen, mitzutheilen. 
Unterlassung dieser Vorschrift zieht Ordnungsstrafe nach sich, bei Ueber- 
schreitung der in der Sportel-Tare festgesetzten Sätze aber, treren die gesetzlichen 
Bestimmungen ein. 
K. 8. 
Von Kirchenkassen, deren jährliche Einnahmen die laufenden Ansgaben 
im Durchschnitte nicht übersteigen, und von Personen, die sich gesetzlich zum 
Armenrechte gualifiziren, dürfen keine Gebühren gefordert werden. 
K. 9. 
Es finden in folgenden Fällen die nachslehend vermerkten Gebühren- 
Sätze Statt: 
1) Kirchen= und Schuloisitationen . ....... ... — n 
(No. 1#8.) 1 „2 2) Des-
        <pb n="148" />
        — 140 — 
2) Dispensation zur Zusammenziehung des zweiten und dritten Aufgebots, und 
da, wo es noch gesetzlich ist, zur Haustaufe, zur Haustrauung, so wie zur 
Annahme uͤberzaͤhliger Gevattern, außer den an die betreffende Koͤnigliche 
Regierung abzuliefernden und für diese zu erhebenden Gebuͤhren.. 1 Rthlr. 
3) Dispensation von den verfassungsmäßigen Erfordernissen zur Konfirmation, 
4 
5 
6 
7 
8 
9 
10 
11 
## 
# 
# 
es möge der Superintendent selbst dieselbe um Auftrage der Regierung 
ertheilen, oder selbige in den dazu geeigneten Fällen bei der Regierung 
nachsuchen, welchen Falls die Anträge aus der ganzen Ephorie zusammen 
eingereicht werden mussen, für einen jeden Dispensenden 5 Sgr. 
wenn aber außer der gewöhnlichen Konsirmations = Zeit in einem ein- 
zelnen Dispensalions-Falle die Nogierungs-Genehmigung eingeholt werden 
me . . . 1 Rehlr. 
Schuloisitation, in sofern solche mit einer Kirchenvisitation nicht verbun- 
denkst................................................... 1Rthlr. 
Fuͤr Cuhrkosten dabei, incl. der Wagenmiethe, à Meill.. 20 Sgr. 
Einweihung einer Kirche und die dabei zu haltende Predigt oder Rede 2 Rihlr. 
Derselbe Gebührensatz sindet Statt für die Einweihung einer Orgel, 
eines Begräbnißplatzes 2c., sofern diese Handlung Seitens der Gemeinde 
ausdrücklich vom Superintendenten, nicht blos vom Ortsprediger, verlangt 
wrrdd. . . . 2 Rthlr. 
Genehmigung zur Vergitterung eines Grabes, wo es Observanz n g 
die Genehmigung des Superintendenten nachzusuchen Rthlr. 
Bei Erledigung eines Pfarramtes und Anstellung eines neuen Meerrst. 
für alle dabei vorkommenden Geschäfte, incl. der Auseinandersetzung, nach 
jedesmaliger Bestimmung der betreffenden Regierung 10 bis 15 Rlblr. 
Bei Erledigung einer Kirchendiener= und Schullehrerstelle und Anstel- 
lung des neuen Lehrers, nach jedesmaliger Bestimmung der betreffenden 
Regierngg .. . . .. 2 bis 6 Rthlr. 
Annahme und Einweihung eines nicht konfirmirten Kinder-Lehrers 
(Reihe-Schullehrers)), nach jedesmaliger Bestimmung der betreffenden 
Regierng .. .. 1 bis 2 Rehlr. 
Für Anordnung der Kirchentrauer für einen verstorbenen Kirchenpatron, 
wo es hergebracht ist, und wenn dessen Familie die Anordnung derselben 
verlant .................. . 1Rihlr. 10 Sgr. 
Abnahme einer Kirchenrechuung 10 Sgr. bis 2 Rthlr. 
Auch darüber, nach Bestimmung der betreffenden Regierung, unter Berück- 
sichtigung des Kirchenvermögens und der bisherigen Observanz. 
Ausleihung eines Napitals bis 6 100 Nht- .................. 15 Sgr. 
über 100 Rthlr. ........... ......... 1Nthlk. 
13) Fuͤr
        <pb n="149" />
        — 111 — 
13) Fuͤr Durchsicht und Pruͤfung der Verhandlungen wegen Verpachtungen 
und Lizitation von Grundstuͤcken der Kirchen und Schulen 
bis zu 50 Rthlr. des jährlichen Ertrages. 10 Sgr. 
bis zu 100 Rthlr. des jährlichen Ertrages 20 Sgr. 
über 100 Rehiirr. .1Rthlr. 
14) Fuͤr Untersuchung eines Streites uͤber Kirchenstühle ......... ».»..1Rthlr 
lo)FürverlangteAbschnftemcs1edenBogenö«...-...».... chr.6Pf. 
. 10. 
Soweit bereirs durch Herkommen und Observanz fesisteht, woher in den 
verschiedenen Fallen die Gebühren des Superintendenten erfolgen, bewendet es 
auch fernerhin dabei, sonst aber sind die im F. 9. unter Ziffer 1. 5. und 11. 
angeführten Gehühren von den betreffenden Kirchenkassen, und bei deren Insuf- 
sezienz von den Kirchengemeinden, die Gebühren unter Ziffer 4., wenn die 
Schulgemeinde zugleich die Kirchengemeinde ist, aus der Kirchenkasse, entgegen- 
gesetztenfalls aber von der Schulkasse und bei deren Insuffizienz von der Schul- 
Gemeinde, die unter Ziffer 12. und 13. von den Kirchen= und resp. Schulkassen, 
unter 7. 8. 9. von den Gemeinden, und die unter Ziffer 2. 3. 6. 10. 14. 15. 
von den Extrahenten zu entrichten. 
S. 11. 
Bei entstehenden Zweifeln oder Streitigkeiten über die Auslegung dieser 
Taxe entscheidet die Regierung, mit Vorbehalt des Rekurses an das Ministerium 
der Geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten. 
Urkundlich haben Wir diese Gebühren-Tare Allerhoͤchsiselbst vollzogen und 
it Unserm Koͤniglichen Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben zu Berlin, den 21 sten April 1832. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Frh. v. Altenstei 
(No. 135S. 136g.) (No. 1459.)
        <pb n="150" />
        — 142 — 
(No. 1359.) Alerhoͤchste Kabinetbrder vom 28sten April 1832., betreffend die Besoldungs- 
Zahlung an solche städtische Beamte, welche wegen eröffneten Konkurses 
oder verfügter Kuratel von ihrer Amtsvenvaltung suspendirt sind. 
D, ein Zweifel entstanden ist, wie es mit der Besoldung solcher staͤdtischer 
Beamten zu halten sey, die wegen eröffneten Konkurses oder verfügter Kuratel 
von ihrer Amtsverwaltung suspendirt sind, so bestimme Ich, nach dem Antrage 
des Staatsministeriums, daß in solchen Fällen, wohin bei eingetretener Infuffizienz 
auch die mit Zulaß der Gläubiger eingeleitete auergerichtliche Kuratel gehörr, 
nach Analogie des §F. 222. der Kriminal-Ordnung verfahren und dem suspen- 
dirten Beamten, wenn seine Insolvenz nach der pflichtmaßigen Ueberzeugung der 
vorgesetzten Behörde durch Unglücksfälle veranlaßt ist, die Halfte des Gehalts, 
andernfalls aber nur der nothdürftige Unterhalt für ihn und die Seinigen gewährt 
werden soll. Im letztern Falle fällt jedoch jede Zahlung weg, wenn entweder 
durch eine Kompetenz aus der Kreditmasse, oder auf andere Weise für den Unter- 
halt der Betheiligten bereits gesorgt ist. Auch soll in beiden Fällen die Stadt- 
Gemeine zu dergleichen Zahlungen nur auf die Dauer Eines Jahres verpflichter, 
und wenn mit dem Ablaufe desselben die Suspension des Beamten nicht aufge- 
hoben ist, berechtiget seyn, auf seine Entlassung anzutragen, welche sodann auf 
den Grund einer vollständigen Kognition der Sache durch das Stcaatsministerium 
verfügt werden soll. Auf eine Pension von Seiten der Stadtgemeine soll ein 
solcher Beamte in der Regel keinen Anspruch haben, das Staatsministerium aber 
in dem einzelnen Falle beurtheilen, ob ein hinreichender Grund zu einer billigen 
Ausnahme vorhanden sey, in welchem Falle der Betrag der Pension von dem- 
selben zu ermessen ist. Das Staatsministerium hat diesen Befehl durch die 
Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 28sien April 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 1306.)
        <pb n="151" />
        — 143 — 
(No. 1360.) Allerhöchste Kabineksorder vom 5ten Mal 1832., wodurch der g. 404. des 
Anhanges zur Allgemeinen Gerichtsordnung, die Nachyebote bel Subhasta- 
tionen betreffend, aufgehoben wird. 
D. sich nach Ihrem Berichte vom 19ten v. M. bie durch den §F. 404. des 
Anhanges zur Allgemeinen Gerichesordnung gestattete Befugniß zu Nachgeboren 
bei den Subhastationen, in der Anwendung als nachtheilig bewiesen und zu viel- 
fachen rechtlichen Bedenken Anlaß gegeben hat; so bebe Ich diese Bestimmung, 
nach Ihrem Antrage, wieder auf, und stelle die Vorschrift des §. 37. Titels 52. der 
Prozeßordnung dahin her, daß nach Ablauf des Termins neue Gebote nicht anders 
als mit Einwilligung sämmtlicher Interessenten, den Meistbietenden eingeschlossen, 
zugelassen werden sollen. In den bereiks schwebenden Subhastationen soll, wenn 
der letzte Bietungstermin innerhalb dreier Monate, vom Tage der Publikation 
dieser Berordnung an, angestanden hat, auf den Antrag eines der Bekheiligten 
ein neuer Termin anberaumt werden. 
Sie haben diese Verordnung durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen 
Kenntniß und Nachachtung zu bringen. 
Berlin, den 5t4en Mai 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staats= und Juslizminister von Kamptz und Mühler.
        <pb n="152" />
        <pb n="153" />
        145 
Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Mo. 12. — 
  
(No. 1361.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14ten Mai 1832., betreffend die Anwendung 
des Gesetzes vom 11ten Juli 1822., über die Heranziehung der Staats- 
Diener zu den Gemeinelasten, auf städtische, landschaftliche und anderc, 
nach der Bezeichnung des Landrechts §F. 60. Tit. A. Pars II., als mittelbare 
Staatodiener za betrachtende Beamte. 
D. in der revidirken Städte-Ordnung §F. 39. bestimmt ist, daß die städtischen 
Beamten, in Ansehung ihrer Beiträge zu den Gemeinelasten, wie die Staatsdiener 
behandelt werden sollen; so setze Ich, nach dem Antrage des Staatsministerüt 
vom 27 sten v. M., hierdurch fest: daß das Gesetz, über die Heranziehung der 
Scaatsdiener zu den Gemeinelasten, vom 1 #ten Juli 1822., in allen Städten, 
in welchen die Kommunal-Abgaben in der Form einer allgemeinen Einkommen- 
Steuer erhoben werden, auch auf slädtische, landschaftliche und andere, nach 
der Bezeichnung des Landrechts §. 69. Tit. X. P. II. als mittelbare Staatsdiener 
zu betrachtende Beamte in Anwendung gebracht und hiernach die Bestimmung 
im g. 8. des gedachten Gesetzes, in soweit sie die vorbezeichneten Beamten 
betrifft, abgeändert seyn soll. Das Staatsministerium hat diese Vorschrife 
gesetzlich zu publiziren. Berlin, den 14ten Mai 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 1362.) Vertrag zwischen Preußen und Anhalt-Bernburg, den Beitritt des Letztern zu 
dem, zwischen Preußen, Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, wegen gegen- 
seitiger Aufhebung des Elbzolies unterm 17ten Juli 1828. geschlossenen 
Vertrage, betreffend. Vom 1ten Mai 1831. 
S..Z Majestät der König von Preußen und Seine ültestregierende Herzogliche 
Durchlaucht zu Anhalt, in der Absicht, den am 174en Juli 1828. zwischen 
Preußen, Anhalt-Körhen und Anhalt-Dessau, wegen gegenseitiger Aufhebung 
des Elbzolles abgeschlossenen Vertrag, zu welchem der Beitritt im Artikel 8. 
desselben Seiner Herzoglichen Durchlaucht vorbehalten worden, auch auf die Anhalrt= 
Bernburgischen Lande auszudehnen, haben Beollmächtig= ernanne, namlich: 
Jahugeng 1832. — (No. 1361. 1363.) Seine 
(Ausgegeben zu Berlin den Vten Juni 1832.)
        <pb n="154" />
        — 146 — 
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen: 
Allerhöchst-Ihren Geheimen Legationsrath, Albrecht Friedrich 
Eichhorn, Ritter des Königlich-Preußischen rothen Adler-Ordens 
3Ster Klasse, Inhaber des eisernen Kreutzes 2ter Klasse am weißen 
Bande 2c. 24c. 
und 
Seine aältestregierende Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt: 
Hochst-Ihren Geheimen Legationsrath, Friedrich Wilhelm Ludwig 
Freiherrn von Salmuth, 
welche, nachdem die Hindernisse, die bis jetzt jenem Beitritte entgegenstanden, 
durch den heute, wegen Regulirung der Schiffahrtês-Abgaben auf der Saale, 
zwischen Preußen und Anhalt-Bernburg abgeschlossenen Vertrag, beseitigt worden, 
nachstehende Uebereinkunft, mit Vorbehalt der Genehmigung, verabredet haben: 
Art. 1. Seine altestregierende Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt treten 
dem, am 1 7den Juli 1828. zwischen Preußen, Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, 
wegen gegenseitiger Aufhebung des Elbzolles abgeschlossenen Vertrage bei. 
In Folge dieses Beitritts kommen vom 1sien Juli d. J. ab folgende Be- 
stimmungen in Anwendung. 
Art. 2. Von allen Gegenständen, welche auf der Elbe 
a) im Anhalt-Bernburgischen Gebiete eingeladen worden sind, um in das 
Preußische, Anhalt-Köthensche oder Anhalt-Dessouische Gebiet eingeführt 
zu werden, oder 
b) aus dem Auslande nach dem Anhalt-Bernburgischen Gebiete eingehen, mit 
der Bestimmung, dort zu bleiben, oder 
c) in dem Anhalt-Bernburgischen Gebiete eingeladen worden sind, um durch 
das Preußische, Anhalt-Köthensche oder Anhalt-Dessauische Gebiet ins 
Ausland verschifft zu werden, 
soll weder an den Preußischen Elbzollstellen, noch an denen Ihrer Herzoglichen 
Durchlauchten der Herzöge zu Anhalt-Bernburg, Anhalt-Köthen und Anhalt- 
Dessau, der traktatenmäßige Elbzoll erhoben werden. 
Art. 3. Eben so soll auch von allen Gegenständen, welche auf der Elbe 
a) in dem Preußischen, Anhalt-Kothenschen und Anhalt-Dessauischen Gebiete 
eingeladen worden sind, um in das Anhalt-Bernburgische Gebiet eingeführt 
zu werden, oder 
b) aus dem Auslande mit der Bestimmung nach dem Preußischen, Anhal# 
Köthenschen und Anhalt-Dessauischen Gebiere eingehen, oder 
c) im Preußischen, Anhalt-Köthenschen und Anhalt-Dessauischen Gebiete ein- 
geladen worden sind und durch das Anhalt-Bernburgische in das Preußische, 
Anhaltr-Köthensche und Anhalt-Dessauische Gebiet oder in das Ausland 
verschifft werden, 
der
        <pb n="155" />
        — 147 — 
der traktatenmaͤßige Elbzoll an den Zollstellen der gedachten Staaten nicht erhoben 
werden. 
Ausgenommen sind jedoch Waaren, welche aus dem Packhofe in Roßlau 
nach dem Auslande ausgefuͤhrt werden sollen. Wie von diesen der Elbzoll, und zwar 
in dem vollen Satze, der Preußen für die ganze Strecke von Wittenberge bis Mühl- 
berg traktatenmäßig gebührt, Prenßischer Seits erhoben wird, so ist derselbe ferner 
auch traktatenmäßig an Anhalt-Bernburg zu entrichten. 
Art. 4. Die Abgabe von den Fahrzeugen oder die Rekognitionsgebühr 
wird nur dann erhoben werden, wenn die Schiffe nicht innerhalb des Preußischen 
und Anhaltischen Gebiets verbleiben, sondern die Bestimmung haben, ihre Fahrt 
in das Ausland fortzusetzen. 
Art. 5. An die Stelle des Elbzolles und der Rekognitionsgebühr, wo 
beide nach vorstehenden Bestimmungen wegfallen, dürfen keine andere Belastungen 
treten. Doch versteht es sich von selbst, daß der Erhebung der tarifmäßigen 
Ein= und Ausgangs-Abgaben, welche Preußen, in Folge der besonderen Ver- 
träge mir Ihren Herzoglichen Durchlauchten von Anhalt-Bernburg, Anhalt- 
Körhen und Anhalt-Dessau zusteht, durch die gegenwäriige Uebereinkunft kein 
Eintrag geschehen soll. 
Art. 60. Wie mit Rücksicht auf die gegenscitige Aufhebung des Elbzolles, 
unker denselben Umständen, unter welchen dieser Zoll nicht entrichtet wird, im 
Verhältniß Preußens zu Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, auch auf der Saale 
Preußischer Seits statt aller bisherigen Abgaben nur die Schleusengefälle, welche 
zur Instandsetzung und Unterhaltung der Schleusen nach dem Tarife vom 
Züsten Dezember 1826. bestimmt sind, Anhalt-Köthenscher Seits aber das 
bisherige Seilgeld bei Nienburg, nur in einem vorläufig auf 4 gGr. von dem 
Schiffe, für welches die Senkung des Seils geschiehrt, festgesetzten Betrage, 
erhoben wird, so machen Sich Seine altestregierende Herzogliche Durchlaucht zu 
Anhalt gegen Preußen anheischig, vom üsten Juli d. J. ab, so lange der gegen- 
wärtige Beitrittsvertrag in Kraft bleibt, im Verhältniß zu Anhalt-Köthen und 
Anhalt-Dessau, bei gleicher Herabsetzung des Seilgeldes bei Nienburg auf 4 gGr., 
auch nur das Schleusengeld bei Bernburg und das Seilgeld bei Groß-Wirsch- 
leben in dem Betrage erheben zu lassen, wie beide zwischen Preußen und Anhalt- 
Bernburg in dem heute wegen Regulirung der Schiffahrts-Abgaben auf der 
Saale unterzeichneten Vertrage, normirt worden sind. 
Art. 7. Die etwa erforderlichen Maaßregeln zur Verhütung von Unter- 
schleifen sollen zwischen dem Königlich -Preutzischen Generaldirektor der Steuern, 
der Herzoglich-Anhalt-Bernburgischen, imgleichen der Herzoglich-Anhalt-Köthen= 
schen und Anhalt-Dessauischen obersten Behörde, besonders verabredet werden. 
Art. 8. In Absicht der Dauer, der stillschweigenden Verlängerung und 
der Wiederaufhebung dieser Uebereinkunft, gelten die naͤmlichen Bestimmungen, 
(No. 1362.) welche
        <pb n="156" />
        — 148 — 
welche in Beziehung auf die Erneuerung des Vertrages wegen Anschließung der 
Herzoglich-Anhalt-Bernburgischen Lande an das Preußische indirekte Steuersystem 
in Anwendung kommen. 
Art. 9. Da der ganze Inhalt der gegenwärtigen Uebereinkunft, auf das 
Verhältniß von Anhalt-Bernburg zu Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, wie 
sich von selbst versteht, nur dann Anwendung findet, wenn die beiden letzteren 
Staats-Regierungen sich denselben durch geeignete Erklärungen aneignen, so 
behält Preußen sich vor, Ihre Herzoglichen Durchlauchten von Anhalt-Köthen 
und Anhalt-Dessau hiezu besonders einzuladen. 
Gegenwärtige Uebereinkunft soll unverzüglich zur Ratifikation vorgelegt 
und die Auswechselung der desfallsigen Urkunden spätestens binnen vier Wochen 
bewirkt werden. 
Zulllrkund dessen ist die Uebereinkunft von den beiderseitigen Bevollmächtigken, 
unter Beidrückung ihrer Siegel, unterzeichnet worden. 
Berlin, den 17ten Mai 1831. 
Albrecht Frdr. Eichhorn. Frdr. Wilh. Ludwig Frh. v. Salmukh. 
(I. S.) (I. S.) 
Vorstehender, Königlich-Preußischer Seits am 19ten Mai 1831. und 
Herzoglich -Anhalt-Bernburgischer Seits unterm 20sten Mai 1831. ratifzirter 
Staatsvertrag, wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß, dem im Art. 9. enthaltenen Vorbehalte gemah, Ihre Hochfürfl- 
lichen Durchlauchten, die Herzöge von Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, 
mittelst Höchsteigenhändig resp. unterm 164en und 15ten März 1832. vollzogener 
Urkunden, den Beitritt Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Herzogs von 
Anhalt-Bernburg zu dem unterm 17##n Juli 1828. abgeschlossenen Staats= 
Vertrage, mit dem Versprechen akzeptirt haben, die Uebereinkunft vom 17ten 
Mail1831., in Absicht aller Verbindlichkeiten, welche Höchst-Denenselben danach 
obliegen, genau in Ausführung bringen zu lassen. 
Berlin, den 31sten Mai 1832. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Eichhorn.
        <pb n="157" />
        — 149 — 
Gesetz Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
—— No. 13. — 
  
(No. 1363.) Allerhöchste Kabinctsorder vom Zusten März 1832., die revidirte Meß- 
Ordnung für die Messen zu Frankfurt an der Oder betreffend. 
D, Ich bei der mit Ihrem Berichte. vom 1ten d. M. Mir vorgelegten 
revidirten Meßordnung für die Messen zu Frankfurt an der Oder nichts zu 
erinnern gefunden habe; so genehmige Ich sämmtliche darin aufgenommene 
Besiümmungen mit der Maaßgabe, daß aus denselben eine Beschrankung Ihrer, 
des Finanzministers, gesetzlichen Befugnisse in Betreff der Steuerkontrolle nicht 
abgeleitet werden solle. Sie haben nunmehr wegen der Ausfertigung, Voll- 
ziehung und Bekanntmachung des zurückerfolgenden Entwurfs weiter zu verfägen. 
Berlin, den Zusten März 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staagtsminister v. Schuckmann und Maassen. 
  
Revidirte Meßordnung 
für die Messen zu Frankfurt an der Oder. 
  
N.-## des Königs Majestät mittelst Allerhschster Kabinetsorder vom Züsten 
März d. J. die Bestimmungen genehmigt haben, welche beim Meßverkehr zu 
Frankfurt an der Oder in Anwendung kommen sollen, werden dieselben, nach 
Vorschrift der Zollordnung vom 26sten Mai 1818. S. 76., durch gegenwär- 
tige revidirte Meßordnung für die dort unter der Benennung: Reminiscere-, 
Margarethe= und Marrini-Messen bestehenden drei jährlichen Messen bekannt 
gemacht und zugleich die seitherigen Meßordnungen völlig aufgehoben. 
Jabrgang 1832. — (No. 1363.) m 
(Ausgegeben zu Berlin den 30 ten Juni 1832.)
        <pb n="158" />
        — 150 ½# 
r knsse &amp;. 1. Die Messe wird an den Montagen von Reminiscere, Margarethe 
sen und Martini, auch wenn einer der beiden letzten Tage auf einen Montag fällt, 
bung auf den Morgens um 7 Uhr, eröffnet (eingeläutet), und am dritten Sonnabend nachher, 
Mehbandel Abends 7 Uhr, beendigt (ausgelautet). 
aderhaupt. §. 2. Während dieser Meßzzeit ist es allen In= und Ausländern, gegen 
deren Person keine sicherheitspolizeilichen Einwendungen gemacht werden, gestat- 
tet, Handel in Frankfurt zu treiben, und sich dabei fremder oder einheimischer 
Mittelspersonen, Gehülfen oder Handarbeiter nach freier Wahl zu bedienen. 
§. 3. Für die Befugniß zum Handelsbetriebe während der Meßzeit haben 
diejenigen, welche ihren Wohnsitz außerhalb Frankfurt haben, keine Abgaben, 
weder an die Staats= noch an die städtische Kämmereikasse, zu entrichten. Aus- 
genommen sind Schaustellungen und mustkalische Aufführungen, von welchen, 
wie bisher, ein Beitrag an die Orts-Armenkasse auch ferner zu entrichten ist. 
§. 4. Es sleht auch jedem Verkäufer frei, seine Waaren selbst oder 
durch einen Beauftragten meistbietend zu verdußern. 
Der Handel im Umherziehen bleibt jedoch auch während der Meßzeit den 
darüber bestehenden allgemeinen Verordnungen, namentlich dem Regulativ vom 
28 sten April 1824. (Gesetzsammlung Pag. 125.), unterworfen. 
g. 5. Verkäufer, denen nur der Meßperkehr verstattet ist, dürfen ihre 
Verkaufsstellen vor dem Einlauten der Messe in soweit öffnen, als es erforderlich 
ist, die Waaren auszupacken und ihr Meßlager im Innern einzurichten. Das 
Aushängen der Firma eines Schildes, oder von Bekanntmachungen, das Aus- 
legen von Waaren, oder das Umhertragen derselben zum feilen Verkauf, darf 
aber vor Anfang der Messe nicht geschehen. Wer diesem entgegen handelt, ver- 
fallt in eine Strafe von Fünf Thalern bis Funfzig Thalern. 
§. 6. Andere Meß-, namentlich Speditions= und Wechsel-Geschäfte, 
dürfen von Auswärtigen G. 2.) nach Eröffnung des ersten bis zum Schlusse des 
letzten Reoiskons-Büreaus auf dem Platze betrieben werden. 
§. 7. ODie Verfallzeit der in die Messen zu Frankfurt unbestimmt lau- 
tenden Wechsel tritt am Dienstage der zweiten Meßwoche ein. 
§. 8. Die Polizei= und Gerichtspflege, in Bezug auf die Messe, wird 
durch den Magistrat und das Stadtgericht wahrgenommen. Dem Magistrat 
liegt die Sorge für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ob. 
Vor das Stadtgericht gehbren die Rechtsstreitigkeiten der Privatpersonen, 
sie mögen den Handel oder sonst einen Gegenstand, wobei schnelle Rechtshülfe 
nöthig ist, betreffen. 
td In Bee &amp;#. 9. Als Meßgüter, auf welche ein weiterhin vorgeschriebenes Konto- 
ng auf ie Verfahren Anwendung sindet, werden alle, vom Auslande unversteuerk zur Messe 
iberstuerter eingehenden, nicht zu den Verzehrungs-Gegenständen gehörigen, Waaren ange- 
weend Fesihige sehen, welche, nach der jedesmaligen Erhebungsrolle, mit einer höhern Ein- 
Meßgöter. gangsabgabe als ein halber Thaler vom Zentner belegt sind. S. 10.
        <pb n="159" />
        — 151 — 
§. 10. Der, untker Kontrolle der Steuerbehörde, wieder ins Ausland 
gehende Theil dieser Meßgüter wird, gegen Erlegung der Durchgangsabgabe 
von Funfzehn Silbergroschen für den Zentner, vom Konto abgeschrieben. 
Die Abschreibung vom Meßkonto, ohne Erlegung von Ein= oder Durch- 
gangsabgabe, findet auch slatt bei der Waare, welche zur Niederlage, sey es 
am Meßorte oder in einer andern inländischen Packhofsstadt, bestimmt wird. 
Von dem übrigen Theil der kontirten Meßwaaren, welcher abgesetzt und 
in freien Verkehr gekommen ist, muß der Verkäufer nach beendigter Messe die 
Eingangsabgabe erlegen. 
##. 11. Von nachgenannten hierunter begriffenen, während der Messe Steuer- 
zum Verkauf aufgestellten und abgesetzten Waaren, nämlich von Fabrikaten aus Bepdait von 
Baumwolle, Wolle, Seide, oder aus einer Mischung dieser Stoffe, entweder gutern. 
unter sich oder mit Leinen; Leder und daraus gefertigten Waaren; lackirten 
Metallwaaren; Gewehren und Waffen aller Art; Pelzwerk und Rauchwaaren; 
Porzellan und Steingut, einschließlich ihrer Garnirung; und von den nach der 
jedesmaligen Erhebungsrolle zu den kurzen Waaren gerechneten Gegenstaͤnden, 
soweit saͤmmtliche vorgenannte Waaren nach dem jedesmaligen Tarif mit einer 
Eingangsabgabe von Drei Thalern und daruͤber belegt sind, wird jedoch dem 
Verkäufer ein Steuer-Erlaß oder Rabatkt, der ein Fünftel des in der jedes- 
maligen Erhebungsrolle ausgeworfenen Abgabensatzes beträgt, zugestanden, und 
auf die Steuerschuld abgeschrieben. 
##. 12. Beim Verkehr mit den vom Auslande eingehenden unversteuerten erfahren 
Meßgütern sindet, in Ansehung des Gefälle-Kredits, der Kontrolle des wirk= #en vomn 
lichen Ausgangs der nach dem Auslande abgesetzten oder dahin zurückgehenden verkeuert en- 
Waaren, und in Absicht der Versteuerung des im Lande bleibenden Theils der= gebenden 
selben, folgendes Verfahren statk. Mecgütern. 
H. 13. Auf die beim Haupt-Zollamte des Eingangs vom Waarenführer Eingang 
vorzulegende Eingangs-Deklaration zur Messe wird die mit mehr als einem versce br 
halben Thaler vom Zentner belegte Waare, den allgemeinen Vorschriften nach, Grenze. 
unter Begleitschein-Kontrolle nach Frankfurt abgelassen. 
## 14. Beim Eintreffen in Frankfurt legt der Waarenführer die vom Eingang am 
Grenz-Zollamte erhaltene Bezettelung, der Eingangs-(Waage-) Expedition vor, Mere 
welche: von der Ankunft der Ladung im Allgemeinen Ueberzeugung nimmt, und Nevisfon. 
die Bezettelung dem Ober-Meß-Inspektor übergiebt, von dem sie der Waaren- 
führer zum Behuf der Beibringung der Anmeldungen über die Bestimmung der 
Waaren zurürkempfängt. Ist die Waare zu einer Zeit eingetroffen, wo die Meß- 
Revisions-Stellen bereits erbffnet und in Thängkeit gerreten sind, so erfolgt die 
snezielle Revision und weitere Abfertigung, in sofern der Eigenthümer der Waaren 
oder ein beauftragter Spediteur zu dem Geschäft bereits anwesend ist. Früher, 
und außer dieser Zeit eingegangene Meßgüter bleiben, nach bewirkter allgemeiner 
Mo. 1363.) V2 Re-
        <pb n="160" />
        — 152 — 
Revisson, im Verwahrsam des Haupt-Steueramts, und werden nach den allge- 
meinen Vorschriften über die zur Packhofsniederlage gelangenden Waaren, behan- 
delt. Der Waarenführer bleibt bis dahin, daß die spezielle Revision bewirkt, und 
dabei nichts zu erinnern gefunden worden, zunächst für die Richtigkeit der Ein- 
gangsdeklarationen, den gesetzlichen Bestimmungen nach, verhaftet. 
Die Begleitscheine der Grenzämter über Waaren, für welche die Meß- 
erleichterungen, nach gegenwärtiger Ordnung, in Anspruch genommen werden, 
die Meßgüter mögen innerhalb der zwischen den Messen liegenden Frist, oder nach 
Eroͤffnung der Meß-Reoisionsstellen in Frankfurt eingetroffen seyn, werden daher 
nicht eher erledigt und an die Ausfertigungsämter zurückgesandt, bis 
entweder, der Empfänger der Waaren, Eigenthümer oder Spediteur, über- 
haupt derjenige, an welchen der Waarenführer die auf den Begleitscheinen 
verzeichneten Güter abzuliefern hat, sich für denselben verbürgt und zugleich 
Vollmacht des Waarenführes mit der Bürgschaft beibringt, wodurch er 
ermaͤchtigt wird, bei der im Falle einer spaͤter entdeckten Unrichtigkeit einzu- 
leitenden summarischen sowohl als gerichtlichen Untersuchung, des Waaren- 
fuͤhrers Rechte in dieser wahrzunehmen und, statt dessen, sich auf die Sache 
selbst einzulassen; 
oder, bis die spezielle Revision der Meßwaaren stattgefunden hat, und die 
Richtigkeit der im Grenzamte gemachten Eingangs-Deklaration dadurch 
erwiesen ist. 
Im erstern Falle bleiben die von der Stempelabgabe befreieten Bürgschafts- 
Verhandlungen als Belag beim Begleitschein-Empfangsregister; der Begleit- 
schein wird auf den Grund der Bürgschaft erledigt und an das Ausfertigungsamt 
zurückgesandt. Die Steuerverwaltung hält sich nunmehr an den Bürgen. 
Im andern Falle bleibt der Begleitschein, bis nach bewirkter spezieller 
Revision der Waaren, beim Meßamte, oder, sofern solches noch nicht eröffnet ist, 
beim Haupt-Steueramte zurück, und der Waarenführer also bis dahin verhaftet. 
Damit etwaige vom Deklaranten unverschuldete Irrthümer in den Begleit- 
scheinen, oder unerhebliche Versehen des Waarenführers bei der dem Grenzamte 
gemachten Deklaration, beim Eintreffen in Frankfurt aber sogleich wahrgenom- 
men, aufgeklärt und nach Umständen zur Stelle beseitigt werden können, wird 
bei der dortigen Eintragung der Begleitscheine von den abgestempelten Fracht- 
briefen Einsicht genommen werden. 
Svezielle &amp; 15. Die spezielle Revision der Meßgüter beginm mit Eröffnung einer 
NReolsion. Meß-Revifionsstelle. Vom Empfänger der Waare, unter welchem Ausdruck 
im weitern Verfolg dieser Ordnung überall derjenige verstanden wird, der, als 
zur Disposition über die eingegangenen Waaren befugt, gegen die Steuerverwal- 
tung sich ausgewiesen hat, ist eine Eingangs-Anmeldung nach dem beiliegenden 
Muster
        <pb n="161" />
        - 
— 153 — 
Muster A. doppelt auszufertigen, und derselben ein spezielles Verzeichniß beizu- 
fuͤgen, in welchem die verschiedenen Waaren nach ihrem Ursprunge, mit Angabe 
des Landes, in welchem sie gefertigt worden; nach ihren speziellen Benennungen, 
wie sie im Handel uͤblich sind; und nach der Menge jeder Gattung durch Angabe 
der Zahl der Stuͤcke, Dutzende, Große u. s. w., welche in dem Kollo enthalten, 
klassifizirt seyn muͤssen. 
Wird die Meßwaare aus der Packhofs-Niederlage entnommen, so vertritt 
die für diesen Zweck vorgeschriebene Abmeldung aus der Niederlage, mit dem 
obigen Verxzeichnisse belegt, die Stelle der Anmeldung zum Meßkonto. 
Die Eingangs-Anmeldung wird mit dem Verzeichnisse und sämmtlichen dazu 
gehörigen Bezektelungen der Meß-Eingangs-Buchhalterei vorgelegt. Die Anmel- 
dung muß wörtlich genau mit dem Inhalte des Begleitscheins übereinstimmen, 
deutlich geschrieben, und es darf darin weder durch Ausstreichen noch Radiren 
etwas geändert seyn. In der Spalte „Tharasatz“ wird vermerkt: 
ob die Anmeldung der Thara nach dem Tarif oder Ermittelung der- 
selben durch Verwiegung verlangt werde. 
In beiden Fällen wird das Nettogewicht von der Revisionsfslelle eingetragen. 
Die Tarifposstion kann der Empfänger in der Anmeldung anmerken, oder 
solches in zweifelhaften Fallen der Revisionsstelle überlassen. 
Dem Anmelder ist auch gestattet, das Nektogewicht der einzelnen Kolli, 
wenn er sich die gesetzliche Thara nicht gefallen lassen will, bei jedem Kollo in 
der dafür geöffneten Spalte anzugeben. Er gewinnt dadurch diejenigen Vor- 
theile, welche im F. 17. wegen der Proberevision angeführt sind. 
Die Benennung der Waaren in der dazu bestimmten Spalte geschieht nach 
den Bezeichnungen des Tarifs. Anmeldungen, wolche gegen diese Vorschriften 
oder überhaupt mangelhaft angefertigt sind, werden dem Anmelder zur Bei- 
bringung einer fehlerfreien, oder zur Erganzung der Mängel zurückgegeben. 
Behauptet derselbe, die Eingangs-Anmeldung mit der Eingangs-Dekla- 
ration des Waarenführers übereinstimmend nicht anfertigen zu können, weil bei 
der letztern Unrichtigkeiten oder Irrthümer untergelaufen, so wird diese Erklc- 
rung, mit den vom Anmelder etwa zu machenden Berichtigungen, zu Protokoll 
genommen, und zu genauer spezieller Revision geschritten. 
In wieweit solche Berichtigung noch zur Entschuldigung des Waaren- 
führers dienen könne, hängt in jedem einzelnen Falle, nach den dabei vorwal- 
tenden Umständen, von dem Ermessen der Steuerverwaltung ab. 
Blanketts, sowohl zu den Eingangs-Anmeldungen als zu den übrigen 
beim Meß= Abfemigungsgeschäft erforderlichen Papieren, können, gegen Erstat- 
tung der Druckkofsten, bei der Meßbuchhelterei in Empfang genommen werden. 
X 16., Nachdem die Meß-Eingangsbuchhalterei, nach vorgängiger 
Vergleichung der Frachtbriefe mit den Begleitscheinen u. s. w., und der letztern 
(No. 4363.) mit
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        — 154 — 
mit den Anmeldungen, die Eintragung in das Begleitschein-Empfangsregisler 
bewirkt und solches in den Anmeldungen bescheinigt hat, überweiset dieselbe 
sämmtliche Papiere an die Meßkomo-Buchhalterei. Diese bewirkt die vorläufige 
Uebertragung der Anmeldungen auf das Meßkonto, bemerkt Blatt und Nummer 
des Konto auf demselben, und giebt das Haupt-Exemplar der Anmeldung, 
nachdem das dazu gehbrige spezielle Verzeichniß demselben angesiegelt worden ist, 
dem Präsentanten zurück, behalt das zweite Exemplar aber einstweilen an sich. 
Das Haupt-Exemplar legt der Anmelder dem Ober-Meßinspektor vor, 
der es einer der Revisionsstellen zur Revision zuschreibt, und zur Eintragung in 
das Anmeldungsregister verweiset. 
Nachdem diese erfolgt, und die Nummer des Anmeldungsregisters darauf 
vermerkt worden ist, wird die Waare mit der Anmeldung zur Reoision gestellt. 
# 17. In der angewiesenen Reviskonsstelle bestimmt der Ober-Meß- 
Inspektor die Ausführung des Revisionsgeschäfts. Lautet die Anmeldung nicht 
dahin, daß das Nettogewicht erst durch die Revision ermittelt werden soll, sondern 
ist dasselbe für jedes Kollo von dem Anmelder bereirs angegeben, und zwar bei 
verschiedenen Waarengattungen mit genauer Bezeichnung des Nettogewichts jeder 
Waarengaktung, oder hat der Anmelder erklärt, daß er sich die Abrechnung der 
Thara in den gesetzlichen Beträgen vom Bruttogewichte gefallen lasse; dann sind 
nach Anordnung des die Revision leitenden Oberbeamten Proberevisionen zulässig. 
Verlangt der Anmelder Netto-Ermittelung, so muß er im Drange des 
Geschäfts denjenigen nachstehen, welche ihre Anmeldungen so eingerichtet haben, 
daß darauf, nach vorstehenden Bestimmungen, Proberevisionen für zulässig 
erachtet werden können. 
Ermittelung K# 18. Bei Ermittelung des Nettogewichts von Meßgütern, Behufs 
drs Mcttoge, der Verabfolgung und Konkirung bis zur Abrechnung, werden alle diesenigen 
Eingange. Unmschließungen von der Waare entfernt, die nicht erforderlich sind, um dieselbe 
unbeschädigt verwiegen zu können. 
Ergebniß der #. 19. Ergeben sich bei der Revision Unrichtigkeiten, so wird davon der 
*iPJ*sn deim Meßverwaltungs-Deputation Anzeige gemacht und das weitere Verfahren gegen 
den Waarenführer, der die unrichtige Deklaration an der Grenze verschuldet hat 
(. 14.), eingeleitet. Unmittelbar gegen die Waarenempfänger (Anmelder), sofem 
sie sich nicht für den Waarenführer (Deklaranten) verbürgt haben, findet kein 
Strafverfahren wegen Unrlichtigkeiten, welche die Revifion gegen die mit der Ein- 
gangsdeklaration des Waarenführers übereinslimmende Meß-Eingangsamneldung 
ergeben möchte, statt, es wäre denn, daß in Verfolg des Untersuchungsverfah- 
rens gegen den Empfänger (Anmelder) der Verdacht einer mach . 118. und 
119. der Jollordnung zu bestrafenden Theilnahme begründet würde. Mangek# 
an Uebereinstimmung bes' der Anmeldung angestempelten speziellen Waarenver- 
zeichnisses mit dem Revislonsbefunde zleht ndhere Erörterung nach sich. Fährt 
" die-
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        — 155 — 
dieselbe nicht zu einer genügenden Verständigung und Berichtigung des Verzeich- 
nisses, so bleibt die Waare eben so wie im ersten Falle, bis auf nahere Bestim- 
mung der Meßverwaltungs-Deputation, im amtlichen Verwahrsam. 
§. 20. Auf die mit den Fahrposten vom Auslande zur Messe eingehende Eingang mit 
Waare kommen die WVorschriften der Bekanntmachung vom 27 sten September der Poß. 
1825. in Anwendung. Gegenstände von Erheblichkeit müssen, ihrer weitern 
Abfertigung wegen, nach näherer Anweisung des Meß-Steueramts, zum Meß- 
Expeditionslokal geschafft werden; geringere Artikel erhalten ihre Abfertigung im 
Posthause. 
g. 21. Hat sich bei der Revision nichts zu erinnern gefunden, so wird Kontirun 
die Nichtigkeit von der Reoisionsstelle unter dem Haupt-Exemplar der Anmeldung 
bescheinigt, welche letztere zunächst an den Führer des Anmeldungsregisters und 
durch diesen an die Kontobuchhalterei gelangt. Diese vervollständigt die vor- 
läufige Eintragung im Kontoregister, berichtigt darnach das zweite Exemplar der 
Anmeldung, und verabfolgt solches nunmehr dem Anmelder. 
Die Waare wird, nachdem ihre Uebereinstimmung mit der Anmeldung 
geprüft und anerkannt worden, vom Revisionshofe abgelassen. 
. 22. Wer auf ein Meßkonto und auf die damit verbundenen Vor-- Erforder- 
theile des Steuerkredirs bis zur Abrechnung Anspruch machen will, muß agerniur er- 
wirklicher Meßverkäufer seyn, das heißt: eine eingerichtete, mit seiner Megkonto. 
Firma bezeichnete offene Meßverkaufsstcätte inne haben und darin Ver-- ) Im Al- 
kaufögeschäfte betreiben, sich in letzterer Beziehung auf Erfordern genh-emeinen; 
gend ausweisen können, und in den Meß-Eingangsanmeldungen die 
Straße und Hausnummer oder den Budenstand seiner Verkaufsstätte 
ausdrücklich angeben. 9W 
#§. 23. Wer nicht überhaupt wenigstens von den im F§. 9. bezeichneten ich 
Meßguͤtern Sechs Zentner Reingewicht zur Messe einfuͤhrt, hat keinen Anspruch 
auf ein Meßkonto. aeen 
## 24. Zur Begründung des Meßrabatts von den dazu geeigneten Meß- irtan- 
gütern G. 11.) muß von Waaren, welche Funfzehn Silbergroschen oder mehr al f isn! 
vom Pfunde an Eingangsabgaben, nach dem jedesmaligen Tarif, tragen, min- 
destens Ein Zentner Waare einerlei Art, von geringer besteuerten Meßgütern 
aber mindestens Sechs Zentner Waare einerlei Art eingeführt und zum Meßoer- 
kauf ausgestellt werden. 
§. 25. Es ist in der Regel nicht erlaubt, mit unversteuerten kontirten und k esche 
gleichnamigen inländischen oder versteuerten fremden, überhaupt im freien Ver- basesinasiten 
kehr befindlichen, Waaren nebeneinander Mehhandel zu rreiben, vielmehr ist, wenn undrglelchene 
nicht die Ausnahme #. 26. 27. eintritt, in solchem Falle das Konto für die lrs 
unversteuerten Waaren versagt, und es werden letztere gegen volle Versieuerung aaren 
in freien Verkehr gesetzt. 
MNo. 1363.) g. 26.
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        — 150 — 
Ausnahme #. 26. Ausnahmsweise wird jedoch gestattet, daß Inhaber eines aus- 
gas. zusländi- ländischen Waarenlagers einzelne inländische, aus demselben Urstoff bestehende 
Lager. Artikel fuͤhren duͤrfen, um das Lager zu assortiren, ohne dadurch des Konto- 
Anspruchs verlustig zu gehen. Es müssen aber die inländischen Gegenstände 
unter Beifügung eines speziellen Verzeichnisses derselben, wie §. 15. vorgeschrieben, 
dem Meßsteueramte zur Vergleichung und nach Umständen zur Zurückbehaltung 
von Proben vorgelegt werden. Von derselben speziellen Waarenart dürfen keine 
im Auslande gefertigte unversteuerte Artikel gleichzeitig gehalten werden, derge- 
stalt, daß von den bezeichneten Waarenarten nichts zum Ausgange, Behufs 
der Abschreibung vom Konto, durch Certifikate deklarirt, und eben so wenig dem 
Bestandsgute beigewogen werden darf. 
. 441 nahne §. 27. Eben so mMenig wird den Inhabern eines Lagers von inländischen 
siür Mneren-Waaren gestattet, einzelne ausländische aus demselben Ursloff bestehende Gegen- 
Lager. stände zur Vervollsländigung des Lagers zu führen, und dafür, wenn die übrigen 
Bedingungen dabei erfüllt sind, ein Konto zu erlangen. Es muß aber eben so 
wie im vorstehenden entgegengesetzten Falle, außer der geordneten speziell belegten 
Anmeldung zur Kontirung, dem Meß-Steueramte ein genaues Verzeichniß der 
inländischen Waare, von welcher Proben eingefordert werden können, vorgelegt, 
und es dürfen keine inländische gleichartige Gegenstände von dem Lagerbesitzer 
geführt werden. 
Verkehr mit 28. a) Waaren, die aus Staaten eingehen, mit welchen Zollvereins- 
een Verträge bestehen, und die in freiem Verkehr sich befinden, werden den inlän- 
40 I .„ dischen Mesggütern überall gleich geachtet. 
chen Zollver= b) Waaren, welche aus Scaaten, mit welchen Handelsvertrage bestehen, 
gun Verträge abstammen, und nach Maaßgabe der letztern auf Ursprungs-Certifikate abgaben- 
0) aus Staa- frei eingehen, werden auch bei ihrer Bestimmung zum Meßhandel entweder gleich 
bten, mit wel, beim Eingange über die Landesgrenze von dem vertragsmäßigen Eingangsamte, 
chen Handels= oder Falls ihre Abfertigung unter Begleitschein-Kontrolle nach Frankfurt statt 
Bernege be. gefunden hat, dort auf Grund der Ursprungs-Certifikate, sofort in freien Ver- 
kehr gesetzt. 
Inttaber von ausländischen kontirten Waarenlagern dürfen dergleichen 
Gegenstände nebenher nur ausnahmsweise, und unter den C. 20.) für den gleich- 
zeitigen Handel mit inländischen aus denselben Urstoff bestehenden Artikeln vor- 
geschriebenen Bedingungen, führen. 
Waaren, welche aus diesen Staaten herstammen und vertragsmaßig beim 
Eingange, auf den Grund von Ursprungs-Ceriffikaten, erleichterte Abgaben 
tragen, müssen, wenn sie von Inhabern anderer fremden Waarenlager gleich- 
zeitig geführt werden, zur Erlangung der Kontirung, auf besondere, mit den 
Ursprungs-Certisikaten belegte, Meßeingangs-Anmeldungen G. 15.) dem Meß- 
Steueramte zur Abfertigung gestellt werden. 
In-
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        — 157 — 
Inhabern eines Lagers von inlaͤndischen Waaren ist die gleichzeitige Fuͤh- 
rung solcher Gegenstaͤnde, und die Erlangung eines Konto darauf, nur ausnahms- 
weise und unter den (G. 27.) vorgeschriebenen Bedingungen gestarter. 
&amp;# 29. Da, nach F. 61. der Zollordnung, jede Waare, welche vom Inländische, 
Auslande eingeht, als fremd betrachtet wird, darunter aber auch Gegenstände ku - 
der inländischen Fabrikation, die aus dem freien Verkehr ohne besondere, die u het 
inländische Abstammung für gewisse Fälle bekundende Abfertigung, in's Ausland Wooren. 
gelangt seyn möchten, begriffen seyn können: so sind dergleichen Artikel zwar 
auch nach gegenwärtiger Ordnung, und zwar wie für fremde unversteuerte Meß- 
Güter beslimmt ist, zu behandeln, jedoch wie folgt: 
a) Wer Waaren inländischen Ursprungs vom Auslande einführk, um solche 
unter den für fremde Meßgüter gestellten Bedingungen zum Meßkonto 
gelangen zu lassen, muß dergleichen Waaren beim Meß-Steueramte in der 
vorzulegenden Meßanmeldung als Waare inländischer Abstammung beson- 
ders angeben, und in dem der Anmeldung beizufügenden Verzeichnisse 
G. 15.) als solche speziell bezeichnen. 
b)) Bei Revision derselben wird das Nettogewicht genau ermittelt und auf der 
Anmeldung bemerkt, in der Meßbuchhalterei aber die Waare besonders und 
eben so speziell eingetragen. 
c) Bei dem Verkauf oder der Wiederversendung nach dem Auslande müssen 
darüber besondere Certifikate ausgefertigt werden, in welchen die Gattung, 
so wie das Gewicht der Waare, wiederum unter spezieller Bezeichnung 
der Stücke, Ellen, Dutzend u. s. w., wie in der Eingongsanmeldung auf- 
geführt worden. 
4) Die Uebertragung solcher Waare auf ein anderes Meßkento ist versagt. 
ee) Der Ober-Meßinspektor wird ein Büreau anweisen, welches dergleichen 
Waaren für jeden einzelnen Verkaufer, sowohl beim Ein= als beim Abgange, 
revidirt, Proben davon zurück behält, und nach Umständen die Waaren 
beim Eingange durch Bleie, Siegel, Stempel u. s. w. bezeichnet. 
1) Wer es unterläßt, vom Auslande eingehende Waaren inländischer Abstam- 
mung nach diesen Vorschriften anzumelden, der macht sich bei Versendung 
derselben nach dem Auslande und bei deren Uebertragung zum Bestande 
des Anspruchs auf Abschreibung vom Koönto verluslig. 
6) Finden sich beim Ausgange dennoch dergleichen inländische Waaren unter 
den fremden vor, so treten die Worschriften K. 41. dieser Ordnung ein. 
h) In gleicher Art wird gegen diejenigen verfahren, die inländische nach fremden 
Messen gegangene Waaren, wobei die Vorschriften des Regulativs vom 
Zusten August 1825. nicht beobachtet worden sind, vom Auslande zur 
Messe als fremde Waare einfähren. 
Jahrgang 1832. — (No. 1363.) 3 F. 30.
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        — 158 — 
Mefverkebr g. 30. Der Verkehr mit inlaͤndischen und fremden versteuerten, also im 
Frttniinl#n freien Verkehr begriffenen Waaren, ist auf den Messen bis auf folgende Modist- 
verleuerten, kationen unbeschränkt: 
in kreien Ver= a) Die Waaren unterliegen den Bestimmungen der Verordnung vom 19## 
nt — November 1824. wegen der Transport-Kontrolle, so weit sie davon 
ständen. betroffen sind. 
b) Die Verkäufer derselben haben die Vorschriften wegen des Meßanfangs 
zu beachten. 
Pc) Führen dieselben in den geeigneken Fdllen zugleich fremde konkofähige 
Waaren, so treten die Vorschriften S#. 20. bis 28. ein. 
4) Beim Eingange der Waare ist ein Beitrag zu den Meßkoslen von Zwei 
Silbergroschen für den Zentner Brutto zu entrichten. Diese Abgabe wird 
an den Thoren erhoben und das Gewicht der Waare nach den Fracht- 
briefen ermittelt, deren Vorlegung zu diesem Zwecke nicht verweigert werden 
darf. Sollte der Waarenführer in einzelnen Fällen, so weit dies nach 
den allgemeinen Vorschriften zulässig ist, keine Frachrbriefe in Händen 
haben, so werden für den Zweck der Erbebung des Meßkosien-Beitrags 
Zwölf Zentner auf die Ladung eines Zugthiers gerechnet. Frei von dieser 
Abgabe sind: 
1) die zum Jahrmarkt-Verkehr bestimmren groben Artikel an Töpfer., 
Böttcher= und Tilschler-Waaren, überhaupt die in der zweiten Meß- 
woche zu diesem Zwecke eingehenden Handwerks z imgleichen sämmt- 
liche Gegensiände des Materialwaaren-Handels; 
2) die von inländischen Produzenten zu dem mit der Messe verbundenen 
Wollmarkte eingehende rohe Schaafwolle; und 
3) die gewöhnlichen Handelsgegenstände der in Frankfurt ansässigen Kauf- 
leute. 
v Gealtennng S. 31. Auf den Grund der gehbrig bescheinigten Eingangs-Ammeldungen 
kreditt (§. 15.) legt die Konto-Buchhalterei jedem nach ##. 22. bis 24. hierzu gerigneten 
Mehßhändler sein Meßkonto an, dem die Beflände aus der letztvergangenen Merse, 
mit Berücksichtigung der in der Zwischenzeit darüber etwa getroffenen Verfügungen 
(K. 40.), vorgerragen werden. 
Für den danach kredirirken Seeuerbekrag muß der Konko-Inhaber auf 
Verlangen Sicherheit leisten, welche bis zur gänzlichen Entlassung des Komo 
verhaftet bleibt. 
  
L#schreibung g. 32. Die Abschreibung einzelner Steuerbetrage vom Konto erfolgt: 
wu em? a) beim Verkauf kontirter Waaren und deren Vertendung nach dem Auslande 
oder nach Packhofsslädten unter Begleitschein-Kontrolle; 
b) bei Rückführung unverkaufter Waaren nach dem Auslande durch den 
Konto-Inhaber selbst; 
c) bei
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        - 
* 
— 159 — 
c) bei Deponirung unverkaufter Waaren zum Beslande fuͤr die naͤchsifolgende 
Messe; 
4) bei Uebertragung kontirter Waaren auf ein anderes Konto, mit Ausschluß 
des Falles §. 29. und zwar nach folgenden Regeln: 
K. 33. Die Abschreibung verkaufter in's Ausland oder nach Packhofs= Abschreitung 
siädten gehender Waaren vom Meßkonto erfolgt bei Poslen gleichartiger oder rs 
gleichbesieuerter Waaren von fünf Pfund Reingewicht an, wenn die Waare mit jur Abfübrung 
mehr als zwanzig Thalern vom Centner besteuerk ist, und von zwanzig Pfund wach dem Aus- 
Reingewicht an, wenn sie nur mit zwanzig Thalern oder weniger vom Centnerw o 
belegt ist. bofslddten. 
Bei Waarenposten von geringerm Betrage findet keine Abschreibung vom 
Konko statt. 
K. 34. Der Verkäufer hat über jede Waarenpost zwei gleichlautende Ausßellang 
Certisikate nach dem beiliegenden Musler B. unrer der Handlungs-Unterschrift erderunt 
und Beifügung des Handlungs-Siegels auszustellen. Diese Cerlifikate müssen huf. 
das Folium enthalten, welches dem Verkäufer in der Buchhalterei gegeben ist 
(’. 16.), und nach fortlaufender Nummer ertheilt werden, dergestalt, daß jeder 
Verkauf seine eigene Nummer erhäále. In dem Cereisikake muß die Waare, wie 
sie in der Eingangs-Anmeldung zur Anschreibung gekommen (F. 15.), nach den 
Benennungen der Erbebungsrolle unter spezieller Bezeichnung der Gattung, Anzahl 
der Stücke, Dutzende u. s. w. und des Reingewichts, angegeben werden. Das 
Hauplexemplar händigt der Verkäufer dem Käufer ein, mit der Verpflichtung, 
die Waare danach binnen bestimmter Frist zur Ausgangs-Revision zu slellen; 
das zweite Exemplar befördert der Verkäufer periodisch an die Buchhalterei zur 
Sammlung und vorläufigen Abschreibung. 
§. 35. MWie der Verkäufer sich dessen versichere, daß der Käufer die Verbalunt 
Waare mit dem ihm eingehändigten Certifikate zur Ausgangs-Abfertigung gestelle, Wilchen den 
ist lediglich Sache beider Interessenten. Kaufer. 
K. 36. Es ist gestattet, daß dieser Theil des Geschaͤfts auf kuͤrzerem Gehattung 
Wege durch Mitrelspersonen zwischen dem Verkäufer und Käufer gemacht werde, h 
sofern nur dabei der Zweck erreicht wird, daß jede Waare, worüber ein Certiftkat · 
ausgefertigt worden, zur Ausgangsabfertigung gestellt, und der Verkäufer nicht 
eher, als bis dies geschehen, seiner Verpflichtung, für die Steuer zu haften, 
enklastet werde. 
§## 37. Der Extrahem der Ausgangs-Abfertigung hat über die abzu= Jusgangs- 
führenden Waaren, so weit er sich im Besitze der darüber sprechenden Cerkisikat#e# Abfertigung. 
besindet, mit Zugrundelegung derselben, eine Ausgangs-Deklaration nach dem 
In dieser Deklaration werden nur die Nummern und das Follum der Cer- 
4u Muster C. aufzustellen. 
tisikate, ohne weitere Bemrrkung über die Art und Menge der Waare, aufgeführt. 
(No. 436.) 32 Die
        <pb n="168" />
        — 160 — 
Die Kolli müssen mit der Deklaration zugleich zur Ausgangs-Abfertigung gestellt, 
jedoch dergestalt gepackt werden, daß sich Waare, worüber Ein Certfikat lautet, 
nicht in verschiedenen Kolli befinde, auch müssen die Certifikate, so wie die Waaren, 
welche in einem Kollo verpackt werden, in der Deklaration hintereinander aufge- 
führt werden, und endlich sämmtliche Certifikate den Deklarationen beigefügt seyn. 
Die Kolli sind so einzurichten, daß sie Behufs der Revision ihres Inhalts 
leicht geöffnet werden können. 
Der Extrahent der Abfertigung der Waaren (Deklarant) legt die Aus- 
gangs-Deklaration dem Ober-Meßinspektor vor, der solche einer bestimmten 
Revisionsstelle zuschreibt. In dieser ordnet entweder er selbst oder der erste Revi- 
sionsbeamte an: ob sämmtliche Kolli speziell, oder nur einige derselben probe- 
weise, revidirt werden sollen. Es findet hierbei das bei der Eingangs-Revision 
C. 17.) vorgeschriebene Verfahren statt. Behufs der Reoision müssen von dem 
Deklaranten die Waaren auseinandergelegt, und jeder Waarenpost, worüber ein 
Certifikat lautet, muß dasselbe beigefügt werden. 
g. 38. Hat sich bei der Reoision nichts zu erinnern gefunden, so 
bescheinigt die Reoisionsstelle solches auf der Deklaration, veranstaltet unfer ihrer 
Aufsicht die Verpackung der Waare und den Verschluß der Kolli, so wie die 
Ausfertigung des Begleitscheins nach den allgemeinen Vorschriften. Die beschei- 
nigte Ausgangs-Deklaration wird nebst den Certifikaten zu diesem Behuf an die 
Begleitschein-Erpeditionsstelle abgegeben, welche letztere, nachdem der Begleit- 
schein ausgefertigt und solches auf der Ausgangs-Deklaration und den Certi-= 
sikaten bescheinigt worden, diese Papiere sämmtlich an die Buchhalterei abgiebt, 
die dadurch die Beläge zu den auf Grund der Duplikat-Certifikate bewirkten 
Abschreibungen im Konto erhält, und davon den Verkäufer, unter Rückgabe der 
Duplikate, in Kenntniß setzt. 
Hierdurch wird der Verkäufer seiner Verhaftung für die Steuer von den 
zum Ausgange abgeferigten Waaren entlastet und die Steuerverwaltung hält sich 
nunmehr wegen des Verbleibens der Waare lediglich an die Begleitschein-Extra- 
henten, nach den über das Begleitscheinverfahren bestehenden Vorschriften. 
Beglelt-- &amp;. 39. Ob der Deklarant über alle von ihm abzuführende fremde 
schemn Ertbel- Waaren nur einen oder mehrere Begleitscheine verlangen wolle, bleibt ihm 
getbellte überlassen. Im letztern Falle wird mit den einzelnen Begleitscheinausfertigungen, 
Waaren- wie §F. 38. vorgeschrieben, verfahren. 
voßen. In der Regel muß aber der ganze Inhalt eines Cerkisikats oder mehrerer, 
in ein und denselben Begleitschein übernommen werden; Theilung der Certifkkate 
hierbei, ist nur auf besondere Veranlassung ausnahmsweise zulässig. 
Waaren= . 40. Es ist nicht geflattet, unversteuerte Waaren, deren Abschreibung 
Verschluß. vom Konto des Verkäufers beim Ausgange erfolgt, mit inländischen oder andern 
im freien Verkehr befindlichen Waaren zu verpacken. Die Verpackung der 
erste-
        <pb n="169" />
        — 161 — 
ersteren muß jederzeit besonders und dergestalt geschehen, daß ein sicherer Ver- 
schluß der Kolli angelegt werden kann. Dem Waarenabführer bleibt jedoch 
unbenommen, dergleichen Kolli wiederum in größere verschlußfreie Colli anderer 
im freien Verkehr befindlicher Waaren zu legen. 
K. 41. Finden sich bei Revision der zum Ausgang deklarirten Waaren Verhältnisse 
zwischen dem 
Unrichtigkeiten, daß nämlich: Verkäufer und 
entweder geringer besteuerte Waaren als diejenigen, welche das Certisikat dem Kaäufer 
besagt, zur Reoision vorgelegt worden; e Eirn- 
oder daß das Gewicht geringer als das im Certifikat angegebene befunden wird; Ausgangs- 
oder daß die Identität der Waare, nach deren spezieller Bezeichnung im Abfertigung. 
Certifikat zweifelhaft erscheint, 
so ermitteln die Steuerbeamten sofort, ob eine Vertauschung oder Entfernung 
erkaufter und im Certifikat bezeichneter Waaren statt gefunden habe, oder, ob 
nach dem Anerkenntnisse des Verkäufers, die erkaufte Waare unverändert und 
unvermindert zur Revision gestellt worden, die Abweichung des Befundes 
also in unrichtiger Angabe des vom Verkäufer ausgestellten Certifikats ihren 
Grund habe. 
Wird letzteres vom Verkäufer zum Protokoll anerkannt, so berichtigt die 
Steuerbehörde das Certifikat nach dem Befunde, und zieht den Verkäufer wegen 
Ausstellung des unrichtigen Certifikats zur Verantwortung, der Extrahent der 
Ausgangsabfertigung bleibt aber außer Anspruch. In allen andern Fllen, 
wo Unrichtigkeiten bei der Ausgangsrevision enrdeckt werden, hält sich die Steuer- 
verwaltung lediglich an den Extrahenten der Ausgangsabfertigung (Deklaranten). 
§. 42. Bei Versendung unversteuerter kontirter Waaren nach Packhofs= Abfertigung 
Städten gelten die vorstehend in den G. 37. bis 4 1. enthalkenen Beslimmungen. d# e, 
Bei künftiger weiterer Disposition über dergleichen Waaren von Packhöfen aus, akbofs 
wird aber, wenn dieselben demnächst zum Verbrauch im Lande und daher zur ü#ädten. 
Versteuerung angemeldet werden, kein Meßrabatt gewährt, sondern die tarif- 
mäßige Eingangsabgabe davon erhoben; eben so kommt, wenn solche Waaren 
von Packhöfen unversteuert in's Ausland gehen, die Durchgangs-Abgabe zur 
Erhebung, welche in der Richtung, in welcher der Ausgang erfolgt, tarifmäßig 
zu erlegen ist. 
### 43. Der Käufer hat von den gekauften Meßwaaren keine Abgaben Abfübrung 
. von erkauften 
zu entrichten. Meßwaaren 
Bei der Abführung von Meßwaaren mussen: überhaupt. 
a) die Vorschriften der Verordnung vom 19ten November 1824. wegen der 
Transportkontrolle beobachtet, und 
b) sofern der Transport in kontirten, unter Begleitscheinkontrolle abgefertigten 
Waaren besteht, die Beslimmungen §9. 37. und 38. wegen Entlastung des 
Steuerbetrages vom Konto des Verkäufers, erfüllt werden. 
(No.133.) K. 44.
        <pb n="170" />
        — 162 — 
runatar g. 44. Bei Ruͤckfuͤhrung kontirter Meßguͤter, welche der Konto-Inhaber 
lanser W, selbst in das Ausland zurückführt, wird in derselben Art, wie bei der Ans- 
Ea#sch dem führung erkaufter Waaren, verfahren. Der Eigenthümer slellt die geordneten 
9 — Certifikate darüber aus (. 31.), fertigt die Ausgangs-Deklaration an G. 36.), 
der sceb. und verfolgt den W. 37. bis 40. bezeichneken Gang des Verfahrens. 
Mieder- K. 45. Ueber diejenigen kontirten Meßgüter, welche als Bestand am 
leung. Wer. Meßorte verbleiben sollen, werden keine Certisikate ausgestellt, sondern es wird 
heet Be- darüber eine Bestands-Deklaration nach dem anliegenden Musier D., unter 
Gestellung der Waare zur Revision, vorgelegt. Der fremde Eigenthümer der 
K. Waare muß einen Kaufmann oder Spediteur zu Frankfurt bevollmächrigen, 
an den sich das Haupt-Steueramt in allen die Bestandsguͤter betreffenden Faͤllen 
wenden und halten kann. 
Das Reoislonsverfahren ist dasselbe, wie 3§. 37. bis 39. für Bersendungen 
kontirter Waaren angeordnet worden, mit dem Unterschiede nur, daß die Erthe# 
lung des Begleitscheins wegfällt. Die Abschreibung in der Buchhalterei erfolgt 
auf den Grund der bescheinigten Deklaration, so wie zugleich die Anschreibung 
zur nächsten Messe. 
Findet sich bei der Revision nichts zu erinnern, so werden die im Beslande 
bleibenden Güter in der Regel zur Packhofsniederlage gebracht. Ausnahms- 
weise und wenn es auf dem Packhofe dazu an Raum und geeigneten Gelassen 
gebricht, können die Bestandsgüter unter völlig sicherndem amtlichen Verschlusse, 
in die Privakniederlagen der Eigemhümer oder der zur Aufbewahrung der Waaren 
befugten Spediteurs u. s. w. verabfolgt werden. Beim Eintritte der nächsien 
Messe bestimmt der Ober-Meßinspektor oder dessen Stellvertreter, ob die ver- 
schlossene Waare wiederum, Behufs der Abnahme des Verschlusses und zur 
Reoision, zum Packhofe geschafft, oder ob dieser steucramtliche Akt ausnahms- 
weise durch abzusendende Beamten in den Niederlagen der Waaren-Inhaber 
vollzogen werden soll. In beiden Fällen wird, wenn ssch bei Rekognition des 
Verschlusses und Rocoision des Bestandsgutes nichts zu erinnern gefunden hat, 
dasselbe dem Konto-Inhaber wieder zur Disposirion gestellt. 
„ Disvohtlon &amp; 46. Dem Eigenthümer von Bestandsgütern ist auch gestattet, über 
hautoan#er dieselben in der Zwischenzeit von einer Messe zur andemn zu disponiren. Es 
außer den geschieht dies auf Anmeldung beim Haupt-Steueramte mit Vorlegung einer 
Messen. Anmeldung, und bei Versendungen in das Ausland umer Beifügung des dazu 
erforderlichen einfachen Certiftkats. 
Von solchen, außer den Messen, zur Versleuerung angemeldeten, oder 
zum Ausgange deklarirten Bestandsgütern, sind die tarifmäßigen Eingangs-oder 
Durchgangs-Abgaben zu enriichten. 
ankeberilceet X. 47. Sollen Waarenposten während der Messe von dem Komto des einen 
Wnren auf auf das Konto eines andern Lager-Inhabers in den geeigneren Fällen Calso mit 
ein ande 
Konto. Aus
        <pb n="171" />
        — 163 — 
AUusn aihme der Versagung K. 29. Litt. d.) übertragen werden, was aber nur 
bei Posten von der Menge, wie F. 3Z. bestimmt worden, statt sinden darf, so“ 
stelle der erste Eigenthümer zwei Certisikate in der gewöhnlichen Art aus. Mit diesem 
melder sich derlenige, auf dessen Konto die Waaren übergehen, unter Beifügung 
##ner Eingangs-Anmeldung (§. 15.) in der Buchhalterei. Auf den Grund 
des Cerkifikats erfolgt dort die Abschreibung vom Konto des ersten Eigenthümers, 
und auf den Grund der Anmeldung die Anschreibung zum Konto desjenigen, an den 
die Waare übergeht. Die Anmeldung und ein Exemplar des Certiftkats erhälr 
derselbe zurück, ersterec zur Aufbewahrung, letzteres zur Aushändigung an den 
Verkäufer. Einer Gestellung solcher Waaren zur Revision bedarf es bei der 
Ueberkragung nicht. In wiefern für die Erhöhung des Gefällekredits, welche 
dem zweiten Konto-Inhaber dadurch zu Theil wird, besondere Sicherheitsbestellung 
zu verlangen, bleibt dem Ermessen der Sreuerverwaltung vorbehalten. 
§. 48. Nach beendigtem Meßgeschäft erfolgt die Abrechnung mit dem Abrechnung 
Konto-Inhaber, nach Maaßgabe der Abschreibungen, welche auf den Grund der mir dem 
.. . . . K-.- 
Ceknsikake(HH.37.b-s«.)undderenBesiands-Dcklaratcottcn(H.45.)vom »Ist-ftp ok- 
Konto erfolgt sind. ** 
Zu diesem Behuf fertigt der Konto-Inhaber die Abrechnungs-Anmeldung 
nach dem anliegenden Muster E. an, und legt solche der Buchhalterei mit der 
&amp;darin abzugebenden Versicherung vor, daß die rabattfähige Waare während der 
Messe wirklich abgesetzt worden sey. 
Waaren, welche nach §F. 11. zum Genuß des Meßrabatks im Falle ihres 
Verkaufs zum innern Verbrauch auf der Messe berechtigt sind, haben keinen 
Anspruch auf diesen Rabatt, wenn sie unverkauft geblieben, und der Verkäufer 
sie für eigne Rechnung zurückbehdlt. Waaren dieser Art müssen in der Ab- 
rechnungs-Anmeldung besonders angegeben werden. 
Sollten dem Verkäufer bei der Abrechnung sämmtliche von ihm während 
der Messe ausgestellte Certiftkate noch nicht als erledigt (F. 38.) wieder zuge- 
gangen, und follte der Waarenansgang bei der Buchhalterei noch nicht vollständig 
vermerkt seyn, so kann dessen ungeachtet die Abschreibung sämmtlicher Waaren, 
worüber von ihm Certiftkate ertheilt und die Duplikate derselben zur Meßbuch- 
halterei befördert worden sind G. 34.), erfolgen, wenn der Verkckufer für den Betrag 
der Abgaben von den auf unerledigte Cerrifikate verkauften Waaren überhaupt 
G. 10.), oder nach Abzug des Rabatts C. 11.), Sicherheit bestell#, welches ver- 
langk werden kann. 
Werden die fehlenden Certifikake innerhalb vier Wochen, vom Tage der 
Abrechnung anu, nicht beigebracht, so wird die karifmäßige Abgabe (. 9. 10.), 
oder die um den Rabatt ermäßigte Steuer (K. 11.), nachträglich vom Verkäufer 
eingezogen. 
(No. 4368.) K. 49.
        <pb n="172" />
        Steuer Ra- 
batt, Durch- 
Jgangs-Abga- 
ben und Meß- 
Kosten. 
— 164 — 
#. 49. Die Ert ittelung und Festsetzung des Steuerbetrages von den nicht 
abgeschriebenen Waaren geschieht nach Vorschrift der laufenden Erhebungsrolle. 
Bei den hierunter begriffenen rabattfähigen Waaren (G. 11.) wird von diesem Betrage, 
soweit derselbe von wirklich während der Messe verkauften Waaren, und nicht von 
solchen zu entrichten bleibt, die für Rechnung des Eigenthümers oder Konto-Inha- 
bers in den freien Verkehr übergehen, dem Verkäufer der im §F. 11. bewilligte Steuer- 
Erlaß abgeschrieben. Außerdem hat der Verkaufer von dem ins Ausland versandten 
und überhaupt dahin zurückgegangenen Theile der kontirten Waaren die Durchgangs= 
Abgabe mit einem halben Thaler vom Zentner Reingewicht (§. 10.), und von 
sämmtlichen zum Eingange angemeldeten kontirten Waaren einen Beitrag zu den 
Meßkosien von Fünf Silbergroschen für den Zentner Brutto zu erlegen. it diesen 
Zahlungen wird derselbe an die Meßsteuer-Amtskasse rrrwesem, 
§. 50. Vergehungen gegen die zur Sicherung der Steuer ertheilten Vor- 
schriften, werden nach den Besimmmungen der Zollordnung vom 20sten Mai 1818. 
und deren spätere Deklarationen, mit folgenden, aus der Meßverfassung sich erge- 
benden, Modifikationen geahndet: 
a) der F. 121. der Zollordnung findet auch auf diejenigen Gewerbtreibenden 
Aunwendung, welche bei dem Meß-Steueramte die auszuführenden Mesßgüter 
in Ansehung der Beschaffenheit oder des im Tarif bestimmten Maaßstabes 
unrichtig angeben, 
b) Unmeichtigkeiten bei der Deklaration derjenigen kontirten Meßgüter, welche als 
Besiand am Meßorte verbleiben sollen (F. 15.), ziehen die im S. 124. der Zoll- 
Ordnung festgesetzten Ordnungssirafen nach sich. 
) Bei allen in Bezug auf Meßguͤter stattgefundenen Zollvergehen ist die nachzu- 
zahlende Steuer und die verwirkte Strafe nach dem vollen Tarifsatze der jedes- 
maligen Erhebungsrolle, ohne Abzug des bei dem Meßverkauf eintretenden 
Rabatts, abzumessen. 
4) Die durch die W. 113. und 114. der Zollordnung für Wiederholungsfälle ange- 
ordnete Schrfung der im §. 111. bestimmte Strafe soll bei Zollvergehen im 
Meßverkehr nur dann eintreten, wenn sowohl in dem vorausgegangenen, als 
im neu zu bestrafenden Falle dem Schuldigen die Absicht beizumessen ist, dem 
Staate tubige Abgaben betrüglich zu entziehen. 
J) Jede Verkürzung der Meßkosten -Abgabe soll, außer der Nachzahlung der 
verkürzten Abgabe, mit einer Geldbuße geahndet werden, welche auf den vier- 
fachen Betrag der verkürzten Abgabe festzusetzen st. 
f) Wer durch urichtige Rugaben über seine persönlichen Verhältnisse oder über 
seine Waaren, ein Meßkonto über letztere, auf welches er nach den Bestim- 
inungen dieser Meßordnung keinen Anspruch hat, zu erschleichen unternimmt, 
wird dadurch des Rechts, ein Meßkonto zu erlangen, auf immer verlustig 
(. 110. und 141. der Zollordnung), und soll außerdem den durch seine 
unrichtige Angaben wirklich erlangten Meßrabatt nachzahlen, und dessen Betrag 
vierfach als Strafe entrichten. 
6) Die unter f. bestimmten Nachtheile treffen auch denjenigen, der in der Abrech- 
nungs-Anmeldung den unverkauft gebliebenen, aber für eigene Rechnung 
zurückbehaltenen, nicht zu dem unversleuerten Besiande übergehenden Theil der 
kontirten Meßwaaren besonders anzugeben unterläßt. g. 51.
        <pb n="173" />
        — 105 — 
6. 51. Soweit gegenwärtige Ordnung nicht für das Meßverfahren beson= Meßver- 
dere Bestimmungen enthält, kommen Hinsichts des Verkehrs mit fremden Gegen= fabren und 
ständen überall Se Vorschriften der Zollordnung vom 26ften Mai 1818. und die Bebhrden. 
spätern darauf bezüglichen Verordnungen zur Amwendung. 
K 52. Die Meß-Abfertigungen werden von dem hierzu gebildeten Meß- 
Steueramte verrichtet, dei die Besugnisse eines Haupt-Steueramts in Bezug hier- 
auf zustehen. 
Die Leitung der Meßgeschäfte überhaupt geschieht zundchst durch die Regie- 
rungs-Meßverwaltungs-Deputation, welcher sämmtliche zur Ausführung des 
Meßdienstes bestellte Beanren untergeordnet sind. 
Das Meß-Steueramt besorgt zugleich die Abfertigung der von fremden 
Messen mit Anspruch auf steuerfreien Wiedereingang nach dem Regulativ vom Zlsten 
August 1825. unverkauft zurückkommenden inländischen Fabrikate. 
Zur Instruktion der Meßsteuer-Prozesse, wohin auch die Untersuchungen 
wegen unrichtiger Eingangs-Deklarationen des Waarenführers (F. 14.) gehören, ist 
ein besonderer Beamte besiummt, dem nöthigenfalls der Haupramec-Lussullarius 
zur Hülfe tritt. 
Die Abfassung der Resolute oder die Verweisung der Sache zum gerichtlichen 
Verfahren, so weit der Gegenstand sich nicht zur Entscheidung des Meß-Steuer- 
Amts eignet, geschieht durch die Regierungs-Abtheilung für die Verwaltung der 
indirekren Steuern. 
Zum Beistande der Meßverwaltungs-Deputation, Konsultirung über Meß- 
und Handels-Verhältnisse, zur Gnescheidung von Zweifeln über den Ursprung von 
Waaren, und für ähnliche in die Meßverwaltung einschlagende Gegenstände besteht 
eine Meßhandels-Kommission, welche auf besondere Einladung der Meßverwal- 
tungs-Deputation, unter dem Vorsitze eines Mitgliedes der letztern, zusammentritt. 
Auch einzelne Kaufleute können zur Abgabe ihres sachkundigen Gutachtens über 
bestimmte Gegenstände ausgefordert werden, und ist leber der auf der Messe Han- 
delsgeschäfte betreibt, und folglich an den Vortheilen des Meßverkehrs Theil nimmt, 
auf gleiche Weise, wie die Gesetze einen Jeden zur Ablegung gerichtlicher Zeugnisse 
verpflichten, diesen Obliegenheiten nachzukommen verbunden. 
Nach gegenwärtiger Meßordnung haben sich die Behörden und Jedermann, 
der davon betroffen wird, zu achten. 
Berlin, den Züsien Mai 1832. 
Der Minister des Innern 
für Handel und Gewerbe. Der Finanzminister. Der Justizminister. 
v. Schuckmann. Maassen. Mühler. 
Jahrgang 1832. — (No. 1363.) Aa A.
        <pb n="174" />
        Konto-Register Blatt.... Anmeldungs-Register MW... Revisions-Bureau M. 
Eingangs-Anmeldung. 
Von der Handlung aus . werden mit den unten verzeichneten 
Begleitscheinen zur Frankfurter Messe 18. eingegangenen Waaren zur 
Kontirung als Metzgut angemeldet und sollen während der Messe zum Verkauf 
ausgestellt werden, in dr.. Straße. 
Ml 
  
Der reußisches Gewicht. 
Begleitscheinet, Preußisch ich 
Hlan30 Benennung 
Aus- 9 und PVer- Torf. 
No. im 
Kellungs= Mar- der - 
Begleititmschluß- gmuCUCMNeuaPositlokr. 
setzt schritt-M Waaren. sab 
Em- 4 
und pfangs= Kolll. 
Nummer. Negtster. 
  
  
  
  
  
  
(wird von 
der Ein- 
  
vermerkt.8 ) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ich hafte als Selbstschuldner fuͤr die Die Richtigkeit obiger Waaren und 
vollen Abgaben von obigen Waaren, bis Gewichts-Angaben bescheinigen auf den 
entweder die Versteuerung derselben er= Grund der Revision. 
folgt oder ihr Wiederausgang gehörig Die Reovisionsbeamten. 
nachgewiesen ist. 
Frankfurt a. d. O, den. te. 18
        <pb n="175" />
        — 167 — 
B. 
Certifikat. 
Ueber die nachstehenden von der unterzeichneten Handlung 
  
  
.................... as.zur..........Messe18 
emgefühktenkontcktenunvwahr-endderselbenan.................. 
zu»....................... verkauften Waaren. 
rar. Spezielle *“ Deren Nelto-Gewicht 
Position. Benennung der Waaren. Stuͤchen, in Ziffern. in 
Dutzend 2c. Buchstaben. 
Zentner. VPfsd. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Richtigkeit obiger Angaben versichert hiermit an 
Eidesstatt 
Frankfurt a. d. O., den .. ten. .... . ...... 18. 
Prübkirein O., den. .ten...... 18.. 
Aa2
        <pb n="176" />
        Der Unterzeichnete 
10608 — 
C. 
Abmeldungs-Reg. Revis. Büreau J. 
Ausgangs-Deklaration. 
nachbenannte, hier eingeführte und kontirte Waaren 
........ deklarirt 
als erkauft 
- Ruͤckgut 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
zum (Ausgange) nach. .. ....... . . . . . . . .. durch. .. . .. .. . . .. uͤber das 
Haupt-Zollamt . . . . . . . . . . . . . . . .. 
Nummer Anzahl Die Brutto= Sahl 
und der zu jedem Certifikate Gewicht der 
Marken Kollo enthalten jed n ichem 
. chzrim von jedem angeleg- 
der einzelnen sgehoͤrig das die Kollo ten 
Kolli. Certifikate. Blatt. Nr. »JBleie. 
Die Richtigkeit bescheinigen auf den Grund 
der Revision 
Die Revisions-Beamten. ... Begleitschein unker 
ertheilt. 
Frankfirt #. d. O., den
        <pb n="177" />
        D. 
.. . . . .. M Anmeldungs-Regisiter. . . .. devisiona-Buͤreau .M..... 
Bestands-Deklaration. 
Die unterzeichnete Handlung. .... .. . . .. . . .. aus. ....... .. . dellatirt, nachbenannte unverkaust gebliebene kontirte fremde 
Meßwaaren zur . ... . . . . . Loagerung allhier im Bestande zu lassen, wofuͤr sie zum Bevollmaͤchtigten waͤhrend ihrer 
Abwesenheit, gemaͤß §F. 4. des Packhoso-Reglements, den hiesigen (Au 70) ererrunenunnt. 
Epdlteur 
  
  
  
  
Deren Deren NcttogewichtRcvisiond-Befund-ahl Abgang. 
Anzahl“ . 
59— zächn Spczielle Benennung mit mit Posi. Brutto- Netto— Ar. Datum Nachweis 
«- der Waare. Ziffern. tion Gericht Gewicht legten #e## des welteren 
der Kolli. Num- Buchstat: otero- #wbhbz 
. —. Kariss Bleie.ug. Verbleibs. 
mern. —tr. 1. Tarift. 3r. I etr. 17 gaͤngs. . 
  
  
169
        <pb n="178" />
        — 170 — 
E. 
Abrechnungs-Anmeldung 
der unterschriebenen Handluig auns. . 
über die in der Messe 18. zu Frankfurt a. d. O. 
eingebrachten und verkauften kontirten Waaren, und Berechnung der 
Abgaben von denjenigen Waaren, worüber keine Certifikate 
ertheilt worden. 
  
A. Statt gefundene Anschreibungen. 
  
Benennung der Waaren und Netto-Gewicht derselben, 
Nummer uutto= so wie auch Bemerkung der Position des Tarifs. 
der Eingangs- Ge- 
Anmeldung. icht. 
2t. vnd v a dl 
  
2 
. Ins-L FULL Zif. L READ-M 
  
  
  
Summa der 
Anschreibung 
  
bleiben zu ver- 
steuern. .... 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1n Hieroon Kud auf Bemerkung für den Gebrauch. Die Angaben unter 
lich verkauft. 1. und 2. und die Versicherung am Schlusse, finden 
2) # eigenen Ver- nur bei rabattfähigen Waaren Statt. 
euerung. 
Daß die ad 1. aufgefuͤhrten Waaren wirklich auf der Messe 
verkauft worden, versichere ich hiermit. 
Name des Verkaͤufers.
        <pb n="179" />
        — 1171 
B. Statt gefundene Abschreibungen. 
  
Der 
ertheilten 
Certifikate 
K 
Der Käufer 
Benennung der Waaren und Netto- 
Gewicht derselben, so wie auch Bemer- 
kung der Position des Tarifs. 
  
Wohnort. 
2—. 
  
  
  
  
  
  
Itr. 
  
Zr. Vid 
Ztr. Vid. 
  
  
  
Ztr. Vid.
        <pb n="180" />
        — 172 — 
C- Gefälke = Berechnung. 
  
Darunter 
  
Benennung und Gewicht Tarif= Beunas — 
1 
der Saß. "r in Kassen- 
zur Verskeuerung kommenden Waaren. Gefälle. Gold. Anweis. 
Riblr. sqr.] Rtblr. sar. vf. IRtblr. sar.! Rihlr. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgestell- auf Rthlr. sgr. pf. inel. Rthlr. Gold. 
Der Meßbuchhalter 
Vereinnahmt sub # den ten 18 
Königl. Meß-Steucramt.
        <pb n="181" />
        — 173 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
—— No. 14. — 
  
(No. 1364.) 
Gebühren Tarif 
für die Königlich-Preußischen Konsulate. 
(Vom 10ten Mai 1832.) 
reußi 
I. Allgemeine Konsilats-Gebühr, welche von jedemn inu# 
einem Hafen, wo ein Preußischer Konsul oder Vize-KonsulzmRl. sar. of. 
angestellt ist, ankommenden Preußischen Schiffe, welches 
daselbst Ladung löscht, Ladung einnimmt, oder auch beides 
verrichtet, oder einen Nothhafen sucht, oder überwintert, 
nach der aus dem Beil= oder Meßbriefe hervorgehenden 
Trächtigkeit des Schiffes zu entrichten ist. 
1) In den außereuropäischen Häfen für eine jede Preußische 
  
Normallstt .... ...... . . — 2— 
2) In den europäischen Häfen, außerhalb der Ostsee, für die 
Normallstt . — 16 
3) In den Haͤfen innerhalb der Ostsee, mit Einschluß des Sundes, 
der Belte und des Schleswig-Holsieinschen Kanals 
a) von Schiffen über funfzig Normallasten, für die Lasti—.81□.— 
b) von Schiffen unter funfzig Normallasten, für die Last.— — 
Anmerkungen. 
1) Schiffe, welche in einem Hafen nur mit Ballast einkommen 
und mit Ballast wieder von dort ausgehen, imgleichen Schiffe, 
welche zwar beladen, und zum Zwecke der Löschung einlaufen, 
jedoch denselben wegen anderweitig erhaltener Bestimmung ohne 
vorgenommene Löschung wieder verlassen, zahlen nur die Hälfte 
der obigen Gebühren. 
Jahegang 1332. — (No. 1364.) Bb 2) In 
S 
  
  
  
(Uusgegeben zu Berlin den 20sten Juli 1832.)
        <pb n="182" />
        — 174 — 
2) In denjenigen Faͤllen, wo einem Koͤniglichen Konsulate ein 
nicht auf den Hafen seines Wohnorts beschraͤnkter groͤßerer 
Bezirk angewiesen ist, haben die Schiffe, welche zwar inner- 
halb dieses Bezirks, aber in einem Vor- oder Nebenhafen, wo 
weder der Konsul, noch ein Vize--Konsul residirt, einlaufen, 
nur dann die Konsulat-Gebühr zu entrichten, wenn sie in den 
Fall kommen, die amtlichen Funktionen des Konsulaks in 
Anspruch zu nehmen. 
3) Hinsichtlich der dem Konsulate zu Helsingör zustehenden Gebühr 
hat es bei den Bestimmungen vom 12ten März 1829. sein 
Bewenden, wonach an selbiges von jedem den Sund passirenden 
Schiffe 10 Sgr. zu entrichten sind. 
II. Gebühren für besondere amtliche Verrichtungen. 
1)) Für die Aufnahme einer neuen Musterrollll . 
2)FükAbändetungeneinerMustmolle........·............. . 
3)FürAufnahmeeinesSeepkotestes......».................. 
4) Für Ertheilung oder Beglaubigung eines Ursprungs= oder 
Gesundheitsattestes, imgleichen für Beglaubigung von Unter- 
schriften oder Abschrifren anderer Dokument 
In sofern von einem Versender mehrerer mit demselben 
Schiffe abzusendender Gegenstände für ein jedes derselben 
ein dergleichen Attest verlangt wird, sind für jedes die Anzahl 
von fünf übersteigende Attest unrr ... 
zu entrichten. 
5) Für Aufnahme oder Attestirung von Vollmachten 
6) Für Ausstellung eines Reisepasses. ................. 
7)BisikungeinesNeisepasses................................ 
ad 6 und 7 bei Matrosen, Handwerksburschen und andern 
Unvermögeden 
8) Für Ertheilung von Certifikaten über Handels= und Schiffahrts- 
Gegenstände, imgleichen Legalisationen von Akten und Kon- 
trakten, welche Preußische Unterthanen am Orte des Konsulats 
unter sich errichten, in den im H9. VIII. des Konsulat-Regle- 
ments vom 18ten September 1796. vorgesehenen Fallen. 
9) Fur Abschriften von im Konsulate aufgenommenen Verhand- 
lungen, die nicht gebrochene Folioseiititt ... 
Preußisch 
Kourant. 
Ktl. 
ser. pf. 
  
  
*“ 
“ 
15— 
101.— 
15— 
atis. 
2— 
  
  
Hin-
        <pb n="183" />
        — 175 — 
Hinsichtlich derjenigen nicht eigentlich amtsmaͤßigen Verrichtungen bei See- 
und Krieges- Unfaͤllen der Schiffe, Prozessen, Todesfaͤllen und dergleichen, welche 
von den Konsuln entweder auf besonderes Verlangen der betheiligten Preußischen 
Unterthanen, oder bei dringenden Vorfaͤllen, und wenn die betheiligten Preußischen 
Unterthanen keine Korrespondenten oder Bevollmaͤchtigte am Orte haben, von 
Amtswegen geleistet werden, verbleibt es bei der Bestimmung des §F. IX. des 
Konsulat-Reglements, wonach die Konsuln berechtigt sind, gleich andern Kauf- 
leuten, sich eine billige Provision für solche Kommissions-Geschafte zu berechnen. 
Berlin, den 10ten Mai 1832. Z„ Z„ 
Friedrich Wilhelm. 
v. Schuckmann. Graf v. Bernstorff. 
Vorstehender Gebühren-Tarif, durch welchen die betreffenden Bestim- 
mungen des Artikels 12. des Konsulat-Reglements vom 1 8#ren September 1796. 
abgeändert worden sind, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß und Nachachtung, 
namentlich der Königlich-Preußischen Konsuln, so wie des Schiffahrt und Handel 
treibenden Publikums gebracht. Berlin, den 16ten Juni 1832. 
Der Minister des Innern für Han= Der Minister der auswärtigen 
dels= und Gewerbe-Angelegenheiten. Angelegenheiten. 
v. Schuckmann. Ancillon. 
  
(No. 1365.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Aten Juli 1832., wegen des Gerichtsstandes 
minderjhriger oder großjchriger, noch unter vaterlicher Gewalt stehender, 
Personen, welche sich im Dienste Anderer befinden, so wie dergleichen Lehr#- 
linge, Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehülfen, Hand= und Fabrik-Arbeiter. 
ur Beseitigung der Zweifel, wozu die §S. 13. 17. und 18. Tit. 2. Th. 1. der 
Allgemeinen Gerichts-Ordnung Veranlassung gegeben haben, verordne Ich hier- 
mit auf Ihren Bericht vom Gten v. M. nach Ihren Anträgen: 
1. Minderjährige, oder großjährige, noch unter väterlicher Gewalt stehende 
PMersonen, welche sich im Dienste Anderer befinden, so wie dergleichen Lehrlinge, 
Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehülfen, Hand= und Fabrikarbeiter, sollen in 
Injurien-, Alimenten= und Entschaddigungs-Prozessen, so wie in allen Rechtsstreitig- 
keiten, welche aus ihren Dienst-, Erwerbs= und Kontraktsverhaältnissen entsprin- 
gen, dem persönlichen Gerichtsstande ihres Aufenthalts-Ortes unterworfen seyn. 
Die Großjährigen unter ihnen sind befugt und verpflichtet, ihre 
Gerechtsame selbst wahrzunehmen, ohne daß es der Zuziehung oder Benach- 
richtigung ihrer Väter bedarf. 
3. Den Minderjährigen soll, wenn die Väter oder Vormünder nicht 
an demselben Orte wohnen, ein Rechtsbeistand als Litis-Kurator zugeordnet 
(No.1364—1367., werden,
        <pb n="184" />
        — 176 — 
werden, dessen Pflicht es ist, den Vater oder Vormund von dem Gegenstande 
des Rechtsstreits in Kenntniß zu setzen. 
Sie haben diesen Meinen Befehl durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen 
Kenntniß zu bringen. Berlin, den 4ten Juli 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staats- und Jusstizminister von Kamptz und Muͤhler. 
(Jo. 1300.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4ten Juli 1832., wodurch des Känigs Majestät 
der Stadt Königsberg in der Neumark, auf deren Antrag, die revidirte 
Städteordnung vom 17ten März 1831. an die Stelle der Städtcordnung 
A vom 19ten November 1808. zu veoxleihen geruhet haben. 
uf Ihren Bericht vom 25slen Mai c. verleihe Ich der Stadt Königsberg in der 
Neumark, auf deren Antrag, die revidirte Städteordnung vom 17ten März 1831., 
in Stelle der Städteordnung vom 19ten November 1808., und überlasse Ihnen, 
weiter hierin zu verfügen, auch diese Verleihung zur öffentlichen Kenntmiß zu bringen. 
Berlin, den 4ten Juli 1832. « 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister Freiherrn v. Brenn. 
(No. 1307.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5ten Juli 1832., betreffend die Auslegung 
des K. 146. Tit. 24. der Prozeßordnung, über die Dauer der Verhaftng 
eines Schuldgefangenen. 
A## den Bericht des Staatsministeriums vom 23sten v. M. erkläre Ich Mich mit 
der Meinung desselben über die Auslegung des §. 140. Tit. 24. der Prozeßordnung 
dahin einverstanden, daß ein Schuldner von einem oder auch von mehreren Gläubi- 
gern überhaupt nur Ein Jahr lang in persönlicher Haft gehalten werden darf und, 
daß bei dem Antrage auf Verlängerung des Arrestes, er mag von dem bisherigen 
Extrabenten desselben, oder von einem andern Glaubiger ausgehen, nachgewiesen 
werden muss, entweder, daß Wahrscheinlichkeit vorhanden sey, dem Gläubiger durch 
den sorkdauernden Arrest ein Mittel zur Befriedigung zu ewähren, oder, daß der 
Schuldner durch einen unmoralischen Lebenswandel sein Tehne#nbernssge sich 
ugezogen habe. Uebrigens ist diese Besiimmung nur auf solche Schulden, welche 
z dem Ablaufe der einjährigen Haft schon vorhanden waren, und nicht auf diejenigen 
u beziehen, die der Schuldner nachher von neuem gemacht hat. Das Staats- 
Mmt erium hat die vorschriftsmáßige Bekanntmachung dieser Deklaration zu ver- 
anlassen. Berlin, den öten Juli 1832. Z 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
Berichtigung. 
Seite 150. der Gesetzsammlung vom Jahre 1832. J. 1. Zeile 1. ist zu lesen: vor, statt: von. 
Seite 156. K. 27. Zeile 1. ist zu lesen: Sben so wird, statt: Eben so wenig wird. 
Seite 158. F. 31. Zeile 7. ist zu lesen: Entlastung, statt: Entlassung.
        <pb n="185" />
        — 177 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 15.— 
(No. 1308.) Publikations-Patent, die Deklaration der Artikel IX. und XVIIll. der allge- 
meinen Bundes-Kartel-Konvention vom 10ten Februar 1831. betreffend. 
Vom 15ten Juni 1832. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 7. 
verordnen hierdurch, daß die von der deutschen Bundes-Versammlung in ihrer 
1 Ten diesjährigen Sitzung durch einstimmigen Beschluß angenommene Deklaration 
der Artikel IX. und XVIII. der allgemeinen Bundes-Kartel-Konvention vom 
10ten Februar 1831., welche wörtlich also lautet: 
1) Nach den Beslimmungen des Artikels 9. der Kartel-Konvention vom 10ten 
Februar 1831. können Gensd'armen, Polizeidiener, Militair-oder Sicher- 
heits-Wachen, und überhaupt alle obrigkeitliche Personen und Diener, 
sofern in ihrer Dienst= Obliegenheit die Wachsamkeit auf alle verdächtigen 
Individuen liegt, keine Prämie ansprechen, wenn sie Deserteure oder von 
diesen mitgenommene Pferde einliefern. 
Allen vor Abschluß der allgemeinen Kartel-Konvention desertirten oder aus- 
getretenen, in den Artikeln 1., 2., 3. und 12. bezeichneten, Individuen, sie 
mögen zu den Truppen oder in die Lande eines Bundesgliedes übergetreten, 
oder daselbst der ihnen obliegenden militairischen Dienstverbindlichkeit ausge- 
wichen seyn, kommt die im 18ten Artikel zugesicherte Amnestie zu. 
3) Die am 10ten Februar d. J. abgelaufene einjahrige Frist, binnen welcher 
sich diejenigen, denen die Amnestie zugestanden wird, in Gemaßheit des 
Artikels 18. der Kartel-Konvention zu erklären haben, ist durch den in der 
1 iten diesjährigen Sitzung gefaßten Beschluß, vom öten April l. J. an 
gerechnet, auf weitere 6 Monate — sonach bis zum öten Oktober 1832.— 
verlängert worden. In Absicht auf Deserteure, die sich in den übersee'schen 
Besitzungen einer europcischen Macht befinden, welche zugleich Bundes- 
Regierung ist, wird die angemessene Verlängerung des Amnestie-Termins 
dem billigen Ermessen der Regierungen aberlasen. 
Jahrgang 1832. — (No. 1368.) 
2 
— 
4) Den 
(Ausgegeben zu erlin den 23sten Juli 1832.)
        <pb n="186" />
        — 178 — 
4) Den in die Militairdienste eines andern Bundesgliedes uͤbergetretenen Indi- 
viduen steht frei, in denselben zur Ausdienung ihrer eingegangenen Kapitu- 
lation zu verbleiben, oder aus denselben zu treten, in welchem letztern Falle 
ihnen die Entlassung nicht verweigert werden darf. 
Die Regierungen werden den Militairbehoͤrden auftragen, ihre Unterge- 
benen mit dem Artikel 18. der Kartel-Konvention und dessen Erweiterung 
bekannt zu machen, und diejenigen Personen, welche die Wohlthat der 
Amnestie ansprechen wollen, haben, binnen der noch bis zum öten Okto- 
ber 1832. verlangerten Frist, ihrer vorgesetzten Militairbehörde ihre Erklä- 
rung zu Protokoll abzugeben, widrigenfalls ihnen vor Ablauf der freiwillig 
übernommenen Diensizeit die Entlassung versagt werden kann. Von dieser 
frei zu Protokoll abgegebenen Erklarung ist die Mittheilung an die Heimaths= 
Behörde zu machen. 
Bei den Individuen, die in das Gebiet einer nicht zum Bunde gehbrigen 
Macht desertirt sind, und sich von da in Bundesgebiet begeben haben, von 
welchem sie zurückkehren wollen, wird es der Beurtheilung der betreffenden 
Regierung überlassen, in wiefern sie nach den hierbei obwaltenden Verhält-= 
nissen die Wohlthat der Amnestie nach Arltikel 18. auf dieselben amvendbar 
erachter. 
Die in dem Artikel 18. zugesicherte Amnestie, deren Frist durch Bundes- 
Beschluß vom öten April d. J. bis zum 5ten Oktober 1832. verlängert 
worden ist, steht den betreffenden Individuen auch in dem Falle zu, wenn 
sie in solche Staaten der Bundesglieder entwichen sind, mit welchen schon 
früher besondere Kartele bestanden haben. 
Gegenwälrtiger Beschluß soll öffentlich bekannt gemachr, auch in den Bundes- 
Scaaten in die Amtsblcktter und Gesetzsammlungen aufgenommen werden. 
nachdem Wir derselben Allerhöchst. Unsere Zustimmung ertheilt, in Unseren Staaten 
Kraft und Gültigkeit haben und in allen ihren Besiummungen pünktlich zur Aus- 
führung gebracht werden soll. 
Gegeben Berlin, den 15ten Juni 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
Frh. v. Brenn. Ancillon. För den Kriegsminister: v. Schöler. 
5 
6 
— 
1 
  
(No. 1309.)
        <pb n="187" />
        — 179 — 
([o. 1369.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 19ten Juni 1832., betreffend die Anwend- 
barkeit der Bestimmungen des Allgemeinen Kandrechts, über die privilegirte 
Form der Testamente bei ansteckenden Krankheiten, in der Provinz Neu- 
Vorpommern. 
U. die Zweifel zu beseitigen, welche sich bei den Gerichten in der Provinz 
Neu-WVorpommern über die Auslegung der dort noch geltenden gemeinrechtlichen 
Vorschriften, in Bezug auf den Umfang des Privilegiums der zur Zeit an- 
steckender Krankheiten gemachten Testamente, gebilder haben, setze Ich, auf Ihren 
Bericht vom 22sten Mai d. J., hierdurch fest: 
das mit Aufhebung der Bestimmungen des gemeinen Rechts, die Vor- 
schriften des Allgemeinen Landrechts Theil 1. Titel 12. G. 177. 183. 
bis 187. incl., 194. 198. bis und mit 202., imgleichen §. 241. unter 
den Modisikationen, die Ich in Meiner Order vom 1 2ten Juli v. J. für 
die dußere Form der bei anfleckenden Krankheiten privilegirken Testamente 
vorgeschrieben habe, in der Provinz Neu-Vorpommern zur Anwendung 
zu bringen sind, ohne daß hierdurch an den Festsetzungen des gemeinen 
Rechts über den Inhalt letzter Willensverfügungen etwas abgeändert 
werden soll. 
Sie haben die gegenwärtige Verordnung durch die Gesetzsammlung bekannt 
zu machen, und derselben die darin allegirten Vorschriften des Allgemeinen Land- 
rechts in Abdruck beifügen zu lassen. 
Verlin, den 19t#en Juni 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staats= und Juslizminister v. Kamptz und Mühler. 
Abschrift 
der in der Allerhöchsten Kabinetsorder angezogenen Bestimmungen 
des Allgemeinen Landrechts Th. 1. Tit. 12. 
§. 177. Die während der Kriegsunruhen von Militairpersonen errichteten letzt- 
willigen Verordnungen sind von den vorgeschriebenen Förmlichkeiten frei. 
K. 183. Zur Gultigkeit eines schriftlich aufgesetzten Testaments ist es hinreichend, 
wenn es, von dem Testator eigenhändig geschrieben und unterschrieben, 
in seinem Feldnachlasse vorgefunden worden. 
S. 181. Auf die außere Form, in welcher ein solcher Aufsatz abgefaßt worden, 
kommt dabei gar nichts an, sondern es isi genug, wenn nur daraus der 
Wille des Testators, wie es nach seinem Tode mit seinem Vermögen 
gehalten werden soll, hinlänglich zu entmehmen ist. 
(No. 1300.) g. 185.
        <pb n="188" />
        . 187. 
194. 
. 198. 
211. 
— 180 — 
Hat der Testator den Aufsatz blos unterschrieben, so ist die Mitunterschrift 
auch nur Eines Zeugen hinreichend, sobald das Testament im Lager vor 
dem Feinde, oder in einer wirklich belagerten Festung errichtet worden. 
Dieser Zeuge muß die Eigenschaften eines glaubwürdigen Testaments- 
zeugen haben, und es ist genug, wenn derselbe seine Unterschrift aner- 
kennt, auch, daß ihm der Aufsatz von dem Tesiator selbst zur Unterzeich- 
nung vorgelegt worden, eidlich erhärtet. 
Ist der Zeuge nicht mehr vorhanden, oder sonst seine Hand anzuerkennen 
nicht mehr fähig, so muß die Richtigkeit, sowohl seiner, als der Unter- 
schrift des Testakors, durch das Anerkenntniß der gesetzlichen Erben, oder 
auf andere Art ausgemittelt werden. 
Außer diesen Umstaͤnden (H. 192. 193. dem Falle eines waͤhrend des 
Treffens, Sturmes oder Gefechtes zu errichtenden Testaments) ist ein 
mundliches militairisches Testament oder Kodizill nur alsdann güliig, 
wenn es vor einem der dem Testator vorgesetzten Offizier, oder vor dem 
Auditeur, in Gegenwart Zweier Zeugen, errichter, ein schriftlicher Ver- 
merk darüber aufgenommen, und dieser Vermerk von dem Offizier oder 
Auditeur und den Zeugen unterschrieben worden. 
Das Privilegium, militairisch zu testiren, wird auch auf Personen des 
Civilstandes ausgedehnt, in sofern sie, l ansteckender Krankheiten 
voeer Hirgsgefahr, sich des richterlichen Amts zu bedienen verhindert 
werden. 
Dies Privilegium nimmt von der Zeit seinen Anfang, da der Ort, oder 
die Gegend, wegen der ausgebrochenen Krankheiten gesperrt, oder wegen 
der obwaltenden Kriegsgefahr die Gerichte des Orts geschlossen worden. 
Die Stelle des Richters oder Offiziers kann solchen Falls eine einzelne 
auch nicht deputirte Gerichtsperson, imgleichen der Prediger oder Kaplan, 
oder der Arzt des Orts, wo der Testator sich befindek, oder auch ein 
Jusüz-Kommessarius oder Notarius vertreten. 
Dergleichen Tesiamente gelten auf Ein Jahr nach wieder aufgehobener 
Sperre, oder nach wiederhergestelltem ordentlichen Gange der gericht- 
lichen Geschäfte. 
Außer dem Falle, wo wegen ausgebrochener ansieckender Krankheiten der 
Staat eine Sperre des Orts oder der Gegend veranlaßt hat, kann der 
Umstand, daß der Testator selbst mit einer solchen Krankheit befallen 
gewesen, die Verabsäumung der gesetzlichen Förmlichkeiten nicht ent- 
schuldigen. 
Andere (F. 240. als militairische.) privilegirte Testamente, imgleichen 
außergerichtliche Dispositionen, müssen von dem, in dessen Händen sie 
sind, Kolech nach dem Ableben des Testators, den ordentlichen Gerichten 
desselben zur Publikation eingeliefert werden.
        <pb n="189" />
        — 181 — 
Gesetz Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 16. 
  
(No. 1370.) Allerhächste Kabinetsorder vom Aten d. M., die, die Städte-Ordnung vom 
19ten November 1808. ergänzenden und erlduternden Bestimmungen 
betreffend. 
S 
Jch habe die mit Ihrem Berichte vom 26sten Mai c. Mir eingereichte Zusam- 
menstellung der nachträglichen Bestimmungen, durch welche die Städte-Ordnung 
vom 19ten November 1808. seit ihrer Bekanntmachung ergänzt und erläutert 
worden, genchmigt, auch diesen Bestimmungen, in soweit sie auf Verfügungen 
des Ministerii beruhen, Meine Bestätigung ertheilt, und autorisire Sie, die hiebei 
zurückfolgende Zusammenstiellung sammt gegenwärtiger Order durch die Gesetz- 
Sammlung bekannt zu machen. Ich billige übrigens, daß Sie die blos regle- 
mentarischen Verfügungen des Ministerül und solche, durch welche die Zweifel der 
Behörden über die Auslegung und Anwendung des Gesetzes in einzelnen Fällen 
beseitigt worden, nicht in die Zusammenstellung aufgenommen haben, da die 
Minisierien zum Erlasse solcher Verfügungen, welche das Gesetz nicht ändern, 
oder nicht eine gesetzliche Deklaration enhalten, ohne besondere Autorisation 
befugt sind. 
Berlin, den 4ten Juli 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Minister des Innern und der Polizei Frh. v. Brenn. 
Jahrgang 1832. — (No. Dd 3 I-O 
(Ausgegeben zu Berlin den Zten August 1832.)
        <pb n="190" />
        — 182 — 
Zusammenstellung 
der nachtraͤglichen Bestimmungen, durch welche die Staͤdte-Ordnung vom 19ten 
November 1808. seit ihrer Bekanntmachung ergaͤnzt und erlaͤutert worden. 
Sne Majestaͤt der Koͤnig haben fuͤr noͤthig befunden, sowohl diejenigen 
Allerhoͤchsten Anordnungen, durch welche die Staͤdte-Ordnung vom 19ten No- 
vember 1808. ergänzt und erläutert worden, als auch die zu gleichem Zwecke 
erlassenen Ministerial-Berfügungen, ihrem wesentlichen Inhalte nach, übersichtlich 
zusammensiellen zu lassen. Dem deshalb ergangenen Allerhöchsien Befehle 
gemäß ist folgende Zusammenstellung der gedachten Vorschriften gefertigt und 
Sr. Majeslät dem Könige vorgelegt worden. 
Zum g. 15. 
a) Die den Eigenthümern im städtischen Gemeine-Bezirke aufgelegte Verpflich= 
b 
tung zur Gewinnung des Bürgerrechts kann nur gegen die Eigenthümer 
bewohnter Grundstücke, nicht aber gegen die Eigenthümer der nicht 
mit Wohnhäusern bebauten Parzelen, in Anspruch genommen werden. 
Gewerbtreibende, welche nur vorübergehend in der Stadt Geschäfte treiben, 
ohne in derselben ihren Wohnsitz, im rechtlichen Sinne, zu nehmen, können 
nicht zur Gewinnung des Bürgerrechts angehalten werden. 
Jum S. 16. 
Wenn die städtischen Behörden sich bewogen finden, einer Person das 
Ehrenbürgerrecht zu ertheilen, so ist dies eine bloße Ehrenbezeigung, welche die 
Theilnahme an den Lasten und Pflichten des Bürgerrechts von selbst ausschließt. 
Zum S. 17. 
a) Wer bereits in einer Stadt das Bürgerrecht gewonnen hat, muß dasselbe 
b 
# 
bei dem Ueberzuge in eine andere, in dieser zwar ebenfalls erwerben. Es 
sollen indessen einem solchen keine doppelte Kosten zur Last fallen, daher 
er für das Bürgerrecht in dem neuen Wohnorte nur in sofern einen Nach- 
schuß zu bezahlen hat, als dasselbe theurer denn an dem vorigen ist. 
Der Ausdruck: sich häuslich niederlassen, bedeutet soviel als: sei- 
nen Wohnsitz im rechtlichen Sinne in einem Orte nehmen. 
Zum S. 18. 
a) Auch Frauen von Nichtbürgern müssen, wenn sie Gewerbe betreiben oder 
5) 
Grundstücke erwerben wollen, das Bürgerrecht gewinnen. 
Wittwen von Bürgern und geschiedene, aber nicht ausdrücklich für den 
schuldigen Theil erklärte Frauen, bleiben, so lange sie nicht sich anderweit 
ver-
        <pb n="191" />
        — 183 — 
verheirathen, im Besitze des Buͤrgerrechts, und koͤnnen in Folge desselben 
Gewerbe treiben und Grundstuͤcke erwerben, ohne das Buͤrgerrecht fuͤr 
ihre Person besonders zu gewinnen. 
Zum g. 19. 
a) Jedem Soldaten, der in den Kriegen der Jahre 1813. bis 1815. gedient 
und Zeugnisse seines Wohlverhaltens aufzuweisen hat, soll das Buͤrgerrecht 
der Stadt, in der er wohnen und sein Gewerbe betreiben will, unentgeldlich 
ertheilt werden, wenn er durch ein Zeugniß zweier unbescholtener Buͤrger 
des Orts bescheinigt, daß er die Kosten des Buͤrgerrechts zu bezahlen nicht 
im Stande sey. 
Dieser Beguͤnstigung werden theilhaft: 
1) alle Soldaten, welche mit mobil gemachten Truppentheilen ausmarschirt 
sind, gleichviel, ob sie vor den Feind kamen oder nicht; 
2) Nicht-Combattanten, welche sich bei solchen Heeres-Abtheilungen befan- 
den, die vor den Feind gekommen sind; 
3) Landes-Eingeborne, welche die Kriege von 1813. zwar nicht bei der 
preußischen, aber doch bei einer der allürten Armeen mitgemacht haben. 
b) In Hinsicht der Juden bewendet es allenthalben, wo das Edikt vom 
1 #ten März 1812. nicht gilt, bis zu anderweiter gesetzlicher Bestimmung, 
bei der jetzt bestehenden Verfassung. 
Zu 9#. 20. und 39. 
a) Die Versagung des nachgesuchten Bürgerrechts und die Ausschließung von 
dem schon gewonnenen, betrifft in allen durch die Staädte-Ordnung angege- 
benen Fällen nur die Ausschließung von den Ehrenrechten, namentlich vom 
Rechte der Theilnahme an den Wahlen und Berathungen der Bürgerschaft, 
und der Wählbarkeit zu Kommunal-Aemtern, ist aber auf Grundbesitz und 
Gewerbebetrieb von keinem Einflusse. 
Daher soll in solchen Fällen der Bürgerbrief nicht versagt, sondern 
eventuell nur mit Aufnahme der auf die Ehrenrechte sich beziehenden Klausel 
ausgefertigt werden. 
b) Diejenigen Personen, welche vor Einführung der Städte-Ordnung das Bür- 
gerrecht gewonnen, jedoch Verbrechen begangen haben, wegen welcher ihnen 
nach diesem Gesetze das Bürgerrecht zu versagen oder wieder zu entziehen 
wäre, bleiben bei Einführung derselben, nach Verschiedenheit der Fälle auf 
Antrag der Stadtverordneten G. 21.) oder in nothwendiger Folge ihres 
Vergehens (G. 39.), von den slädtischen Ehrenrechten ausgeschlossen. 
d 2 
(No. 1970.) D Zum
        <pb n="192" />
        — 184 — 
Zum g. 25. 
Der Bürger-Eid wird dahin abgeleistet: 
Ich N. N. schwöre, dem Könige unterthánig, treu und gehorsam zu 
seyn, dem Magisirate Folge zu leisten, meine Pflichten als Bürger, 
wie sie mir durch die Städte-Ordnung vorgeschrieben sind, nach bestem 
Wissen und Gewissen zu erfüllen, und zum Wohle der Stadt nach 
allen meinen Kräften beizuwirken. So wahr rc. 
Zum 6. 44. 
a) Jeder Schutzverwandte hat als solcher zu allen slädtischen Lasien und 
Mlichten und zu den öffentlichen Anstalten, deren Vortheil er mitgenießt, 
zwei Drittheile desjenigen Satzes beizutragen, auf welchen sich sein Bei- 
trag nach Maaßgabe seines Gewerbes und seiner Vermögens-Verhältnisse 
belaufen würde, wenn er Bürger wäre. 
Dies bezieht sich jedoch nur auf direkte Steuern, indem zu indirekten 
alle Einwohner, auch diejenigen, die von direkten Gemeinebeiträgen gänzlich 
befreit sind, gleich allen übrigen Einwohnern beitragen mussen. 
b) Die Beiträge vom Dienst-Einkommen der Beamten sind besonders regulirt 
durch das Gesetz vom 1 1ten Juli 1822. 
Zum g. 50. 
Glauben die Gemeinen, auf dem Wege einer Erhöhung der Klassen= oder 
der Mahl= und Schlachtsteuer die Beiträge der einzelnen Mitglieder am 
angemessensien erheben zu können, so soll ihnen solches unter Genehmigung 
der vorgesetzten Regierungen verstattet werden. Andere Auflagen und Aus- 
schläge für die Bezirks= und Gemeine-Bedürfnisse bönnen jedoch nur dann 
erhoben werden, wenn sie bereits bestehen, und das Bedürfniß dazu noch 
fortdauert, oder wenn sie in der Verfassung und auf landesherrlicher Be- 
willigung beruhen, in allen Fällen aber nur, in sofern sie den Bestimmungen 
der allgemeinen Steuergesetze und der Freiheit des innern Verkehrs nicht 
binderlich find. 
Es verfsleht sich übrigens von selbst, daß die Eigenthümer von Grundslücken 
im Stadtbezirke, wenn sie gleich nicht ihren Wohnsitz daselbst haben, zu 
den siädtischen nach dem Grund-Eigenthume vertheilten Leistungen ver- 
pflichtet sind. 
à 
5 
Zum FS. 58. 
Durch das Verbot, Privatgrundstücke von irgend einer Leislung zu befreien, 
ist den Stadtbehörden die Befugniß nicht genommen, zur Beförderung des Aus- 
baues der Städte, den Neu-Anbauenden auf gewisse Jahre Abgabenfreiheit zuzu- 
gestehen. 
Zum
        <pb n="193" />
        — 185 — 
Zum F. 60. 
In Rücksicht auf das Verfahren bei der Ablösung der dinglichen Befreiungen 
wird beslimmt, daß der Betrag der Ablösung durch Schiedsrichter fesigesetzt wird, 
von welchen Einen der Besitzer des bisher befreiten Grundslücks, den Andern die 
Stadtverordneten-Versammlung erwählt, und wobei die Regierung einen Obmann 
bestellt. Durch deren Ausspruch wird unabänderlich fesigestellt, welchen Geld- 
werth die Befreiung im gewöhnlichen Laufe der Dinge nach einem Durchschnitte 
von 10 Jahren jährlich gehabt hat. Sobald die Gemeine den zwanzigfachen 
Betrag des ermittelten Jahres-Quantums an den Betheiligten baar bezahlt 
bat, hört die Befreiung auf, und das Grundstück ist wie alle übrige zu sämmt- 
lichen Gemeinlasten anzuziehen. 
Nach diesen Grundsätzen können die Befreiungen zu jeder Zeit von der 
Gemeine abgelöst werden. 
Zum g. 70. 
Die Stadtverordneten-Versammlungen sollen erst bei zweihundert stimm- 
fahigen Bürgern und darüber nach Vorschrift der Städte-Ordnung, dagegen 
aber bei 150 bis 200 Stimmfähigen nur aus 18, bei 100 bis 150 dergleichen 
nur aus 12, bei weniger als 100 aber nur aus 9 Personen, konslituirt werden. 
Wenn eine Stadtgemeine eine angemessene Verminderung der gesetzlichen Anzahl 
wünscht, so ist der Minister des Innern und der Polizei autorisirt, auf den 
gemeinschaftlichen Antrag des Magistrats und der Stadtverordneten auf einzu- 
forderndes Gutachten der Regierung, die Genehmigung zu ertheilen. 
Zum S. 84. 
Magistrats-Unterbeamte sind, so lange ihr Amt dauert, von der Wähl- 
barkeit zu den Stellen der Stadtverordneten ausgeschlossen, da ihre amtliche 
Stellung sich nicht mit der eines Stadtverordneten vereinigen läßt. 
Zum FS. 109. 
a) Wenn die Stadtverordnetken-Versammlung sich weigert, dasjenige aufzu- 
bringen, was nach einer vom Magistrate aufgestellten, von der Regierung 
geprüften und beslätigten Nachweisung zu Erhaltung des siädtischen Haus- 
halts erforderlich ist, so müssen der Vorsteher und demnächst die Mitglieder 
der Versammlung durch alle Grade der Exekution zu Erfüllung dieser Ver- 
pflichtung angehalten werden. 
b) Wenn gegen die Verbindlichkeit zu Entrichtung einer Kommunal-Abgabe 
Widerspruch erhoben und auf rechtliches Gehbr provozirt wird, so hat solches 
keinen Suspensiv-Effekt, vielmehr bleibt der Regierung überlassen, die 
Exekution zu verfügen. 
(No. 4370.) Zum
        <pb n="194" />
        — 186 — 
Zum g. 110. 
Das Gesetz ist die Vollmacht der Stadtverordneten. Wenn sie daher 
Handlungen auf eine andere Weise vornehmen, als auf die, zu welcher sie durch 
das Gesetz angewiesen sind, so sind diese zu beurtheilen, wie Handlungen eines 
Bevollmaͤchtigten, der seine Vollmacht uͤberschritten hat. 
Zum g. 113. 
Wenn uͤbrigens eine der beiden staͤdtischen Behoͤrden es rathsam oder noth- 
wendig findet, die Andre von den Gruͤnden eines Vorschlages oder Beschlusses 
durch muͤndlichen Vortrag zu unterrichten, so steht ihr frei, eines oder einige 
ihrer Mitglieder zu diesem Behuf an die andre Behoͤrde abzuordnen, welche Ab- 
geordnete sich jedoch vor der Abstimmung wieder entfernen. 
Zum S. 114. 
Den Stadtverordneten ist es nicht erlaubt, ihrem Vorsteher oder sonst 
einem ihres Mittels ein Geschenk aus der öffentlichen Kasse zu dekretiren. 
Zum S. 116. 
Auch Geisiliche sind zu den Aemtern des Vorstehers und Protokollführers 
der Stadtverordneten und ihrer Stellvertreter nicht wählbar. 
Zum S. 117. 
a) Die Zahl der Stimmen, nach welcher die Stellvertreter einrücken, wird 
nicht nach dem Verhältnisse der Zahl der Wahler in den einzelnen Bezirken 
berechner, vielmehr bestimmt die Zahl der Stimmen, die sie überhaupt für 
sich gehabt haben, die Reihefolge ihrer Einberufung. 
Da die Stellvertreter nur bei eintretenden Erledigungen einberufen werden 
müssen, so ist es nicht nöthig, daß wegen jeder vorübergehenden Behin- 
derung eines Stadtverordneten die Einberufung erfolge. 
Der Vorsteher der Stadtverordneten soll aber die Einberufung der 
erforderlichen Stellvertreter auch bei augenblicklichen Behinderungen einzelner 
Stadtverordneten veranlassen, wenn entweder wichtige Geschäfte, namentlich 
Magistratswahlen, vorgenommen werden sollen, bei welchen die möglichste 
Vollzähligkeit der Versammlung wünschenswerth ist, oder wenn so viele 
Stadtverordnete augenblicklich behindert sind, daß die Versammlung nicht 
beschlußfahig seyn würde. 
Zu VG. 142 — 144. 
Wenn das Bedürfniß einer Stadt nicht alle diejenigen Beamten erfor- 
dert, deren Anstellung in diesen S#. vorgeschrieben ist, so kann der Minister des 
Innern und der Polizei, auf den Antrag des Magistrats und der Stadtverord- 
neten, nach erfordertem Gutachten der Regierung, von der Annahme der für ent- 
behrlich geachteten Beamten dispensiren, namentlich auch in mittlern Städten 
die Vereinigung der Stellen des Bürgermeisters und Syndikus gestatten. 
Zum 
b 
—
        <pb n="195" />
        — 187 — 
Zum S. 144. 
Die dltesten gelehrten Stadträthe haben als solche keinen Anspruch auf 
die Bürgermeisler= Stelle in großen Städten, da das ODienstalter keine Sicherheit 
dafür giebt, daß dieselben die §. 14 8. vorausgesetzten Eigenschaften in votzüg- 
lichem Grade besitzen. Die Ernennung des Bürgermeisters soll daher nach der 
Präsentation der Stadtverordneten geschehen, welche nicht auf die vorhandenen 
Magistrats-Mitglieder beschränkt ist. 
Zum g. 146. 
a) Das Ministerium des Innern ist autorisirt, wenn die Stadtverordneten 
ihre Magistrats-Mitglieder aus eigener Bewegung auf Lebenszeit, oder 
doch auf längere als die in der Städte-Ordnung vorgeschricbene Zeit waͤhlen, 
diese Wahlen, wenn keine Bedenken dabei obwalten, zu genehmigen. 
Die Vorschrift wegen des regelmaßigen Ausscheidens der Magistrats-Mit- 
glieder bezieht sich nur auf die Unbesoldeten. Damit diese Vorschrift aus- 
geführt werde, muß von den bei der Einführung der Städte-Ordnung 
gewählten unbesoldeten Magistratualen in den ersien Jahren die erforder- 
liche Zahl durchs Loos ausscheiden. 
Zum S. 147. 
Die Erklädrung eines unbesoldeten Magistrats-Mitgliedes, nach Ablauf 
der ersten drei Jahre das Amt niederzulegen, muß vor Eintritt des Termins zu 
den neuen Wahlen geschehen. 
b 
Zum g. 148. 
Jedes Magistrats-Mitglied wird vor Antritt seines Amts nach folgender 
Formel vereidet: 
Ich N. N. schwöre, dem Könige unterthänig, treu und gehorsam zu 
seyn, und das mir anvertraute Amt immer nach bestem Wissen und 
Gewissen so zu verwalten, wie die Gesetze es vorschreiben, auch aus 
allen meinen Kräften und ohne alle Neben-Rücksichten das Wohl des 
Staats und der Stadt zu fördern. So wahr rc. 
Zum F. 149. 
Wenn auch nur in Hinsicht der auf 12 Jahre erwählten Magistrats-Mit- 
glieder ausdrücklich vorgeschrieben ist, daß sie sich einer Prüfung unterwerfen 
müssen, so ist dabdurch doch nicht ausgeschlossen, daß die Regierungen auch die 
auf 6 Jahre zu wählenden einer Prüfung unterwerfen können, wenn sie eine 
solche für nothwendig erachten, um sich von ihrer gesetzlichen Qualifikation zu 
überzeugen. 
(No. 1370.) Zum
        <pb n="196" />
        — 188 — 
Zum g. 150. 
Eine während der Dienstzeit entstehende Verschwaͤgerung zwischen Magi- 
stratspersonen hat nicht die Folge, daß eine von beiden ihr Amt niederlegen muͤßte. 
Zum g. 152. 
a) Die Wahlen der Magistratspersonen sind in der Regel nicht eher, als ein 
Jahr, und nicht später als sechs Monate vor Ablauf der Dienstzeit vor- 
zunehmen. Doch können aus besondern Rücksichten, hauptsächlich wenn 
die Stadtverordneten eine Magistratsperson auf Lebenszeit, oder doch auf 
längere als die vorgeschriebene Dienstzeit wählen, auch frühere Wahlen 
besidtigt werden. 
b) Wenn zwei Kandidaten mit gleichen Stimmen präsentirt werden, so steht 
der Regierung die Auswahl zu. 
Zum g. 154. 
Wenn beharrlich unqualifizirte Subjekte praͤsentirt werden, so ist die Regie- 
rung berechtigt, die Stelle auf Kosten der Stadt kommissarisch verwalten zu 
lassen. 
Zum g. 157. 
a) Zu den Stellen der besoldeten staͤdtischen Unterbedienten duͤrfen keine andere, 
als versorgungsberechtigte Militair-Invaliden gewaͤhlt werden. Doch ist 
diese Verpflichtung auf diejenigen Stellen, welche eine hoͤhere oder eigen- 
thümliche Geschäftsbildung erfordern, nur in soweit zu beziehen, als ver- 
sorgungsberechtigte Militair-Invaliden vorhanden sind, welche diese Bildung 
besitzen. 
Ub) Diejenigen Magistrats-Unterbeamten, welche blos zu mechanischen Dienfl- 
leistungen bestimmt sind, dürfen auch auf Kündigung angenommen werden. 
Von dieser Kündigung ist aber nur unter den Formen Gebrauch zu machen, 
welche die Geschäfts-Anweisung für die Regierungen vom Züsten Dezem- 
ber 1825. vorschreibt. 
Zu G. 159. und 101. 
a) Die Penston eines ausgeschiedenen Magistrats-Mitgliedes oder Unterbeamten 
fällt ganz weg, wenn derselbe gerichtlich eines Verbrechens überführt wird, 
weshalb er seines Amtes entsetzt werden müßte. 
b) Die Pension ruht: 
4) wenn der Pensionirte sich außerhalb des Preußischen Sraats niederläßt, 
oder in fremde Dienste tritt, bis zu seiner Rückkehr; 
2) wenn derselbe ein Staats= oder Kommunal-Amt übernimmt, dessen Ein- 
künfte denen seines ehemaligen städtischen Postens gleichkommen oder die- 
selben übersteigen, so lange als er im Besitze dieses Amtes ist. Ist 
damit
        <pb n="197" />
        — 189 — 
damit eine Wohnungs-Veränderung verbunden, so muß ihm die Pension 
noch auf ein Jahr gewährt werden. Die Annahme eines Privatdiensies 
hat auf die Fortzahlung der Pensison keinen Einfluß; 
wenn dem Pensionirten in Staats= oder Kommunal-Geschäften, die er 
in seinem Wohnorte verrichten kann, ferirte Diäten (nicht Reisekosten 
für auswärtige Geschäfte) bewilligt werden, deren Betrag seiner ehe- 
maligen Diensteinnahme gleich ist, oder diese Ubersteigt, so lange als 
dieses Verhältniß# dauert. 
c) Die Pension wird vermindert: 
1) wenn der Pensionirte ein Staats= oder Kommunal-Amt erhlt, dessen 
Ertrag mit Inbegriff der Pension die frühere Diensteinnahme übersteigt, 
und zwar um so viel, als dieser Ueberschuß beträgt, und auf so lange 
als dies währt; 
ist damit eine Veränderung des Wohnorts verbunden, so wird, wie 
oben unter b) No. 2. bestimmt ist, die volle Pension noch auf ein Jahr 
fortgewährt. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden jedoch nicht Statt, wen 
Pensionarien sich mit den Stadtverordneten über andere Grundsätze frei- 
willig einigen. 
d) Bei Berechnung der den Magistratualen auszusetzenden Pensionen sind den 
Besoldungen die rechtmaßigen Emolumente hinzuzurechnen, und zwar die 
unbesiummten nach dem Durchschnitte der letzten sechs Jahre. 
Zu W. 107. und 184. 
Die Stadtgemeinen sind von den Beiträgen zur Unterhaltung der 
Gerichtsbehörden sowohl, als der vom Staate außerhalb der Magisträte besonders 
angeordneten Polizeibehörden entbunden. Die erwähnten Behörden bleiben aber 
im ungestörten Besitze der Lokale, die sie inne haben. 
Obige gesetzliche Bestimmung ist nach dem strengen Wortoerstande zu 
erkldren. Die Unterhaltung der gedachten Behörden, namentlich ihre Besoldung 
und die Kosten, welche zu ihrem unmittelbaren Geschäftsbetriebe für Heizung, 
Erleuchtung, Büreau-Bedürfnisse und dergl. erforderlich sind, bestreitet daher 
der Staat, und bezieht dafür die Sporteln, als den unmittelbaren Erwerb dieser 
Behörden. Alle ubrige, sowohl allgemeine als besondre Verpflichtungen, wenn 
sie nicht gesetzlich abgeändert sind, oder noch abgeändert werden, müssen die 
Stadtgemeinen in der bisherigen Art, gegen den Fortgenuß der bisher bezo- 
genen Nutzungen, fernerhin erfüllen. 
In Absicht der Lokalien soll. die darauf sich beziehende Stelle des Gesetzes 
vom 30sten Mai 1820., der wegen Errichtung von Untergerichten in den ehe- 
mals Sachsischen Provinzen, vom 4ten Mai 1820. erkheilten Instruktion gemäß, 
in Anwendung gebracht werden, worin §F. J. b. bestimmt ist, daß nur die Loka- 
Jahrgang 1832. — (No. 1370.) Ee lien, 
3 
1!10 
—
        <pb n="198" />
        — 190 — 
lien, welche bisher schon zum Sitze der Gerichte gedient haben, oder dazu 
gewidmet werden können, ohne andern nöthigen Kommunal-Bestimmungen Ein- 
trag zu thun, den Gerichten unentgeldlich einzurdumen sind. Wenn darüber 
Zweifel entstehen, ob ein Lokal ohne Beeinträchtigung anderer nöthiger Kom- 
munal-Besinnmungen dem Zwecke gewidmet werden kann, so sollen darüber 
lediglich die Regierungen, mit Vorbehalt des Rekurses an das Minisierium des 
Innern, welches sich alsdann mit dem Justiz-Ministerio zu vernehmen hat, 
entscheiden. 
Zum S. 179. a. 
Die Vorschrift, zufolge welcher jede Kirche einen Ober-Vorsteher aus 
dem Magistrate und zwei Vorsteher aus der Gemeine erhalten soll, gilt nur von 
denjenigen Kirchen, deren Patron der Magistrat oder die Stade ist. 
Zum g. 183. a. 
Wenn bei polizeilichen Veranstaltungen Gefahr im Verzuge ist, und das 
Gutachten der Stadtverordneten über die erforderlichen Kosten nicht vorher ein- 
geholt werden kann, so ist der Magistrat berechtigt und verpflichtet, auf seine 
Verantwortlichkeit, über welche demnächst die Regierung entscheidet, aus den 
bereitesten Kämmerei-Mitteln die erforderlichen Gelder zu enenehmen. 
Zum g. 184. 
Den Stadtverordneten steht blos die Feststellung der Grundsätze zu, nach 
welchen die Beiträge der Einwohner erhoben werden sollen. Die Repartition 
der Abgaben nach diesen Grundsätzen auf die Einzelnen ist Sache der Ausfüh- 
rung und gehört daher zur Kompetenz des Magistrats. Wo es nöthig ist, kann 
zu dieser Vertheilung eine besondere Kommission, nach den 9. 175. festgestellten 
Grundsätzen, errichtet werden. 
Zum F. 189. 
a) Erbverpachtungen städtischer Grundstücke sind wie Veräußerungen zu be- 
handeln. 
b) Zur Gültigkeit der Lizitation ist erforderlich: 
1) ein öffentlich bis zum Termine aushangender Anschlag; 
2) einmalige Bekanntmachung durch die Amtsblätter der Regierung und 
durch die öffentlichen Blätter des Orts und Kreises; 
3) eine Frist von 6 Wochen von der Bekanntmachung bis zum Lizitations- 
Termine; 
4) Abhaltung des Lizitarions-Termins durch eine Justiz= oder Magistrats- 
Person. 
c In besondern Fällen und mit Uebereinfiimmung beider Stadtbehörden kann 
die Regierung auch den Berkauf aus freier Hand gestatten, sobald sie sich 
überzeugt, daß der Vortheil der Gemeine dadurch befördert, oder solche 
doch nicht benachtheiligt wird. 
Zum
        <pb n="199" />
        — 191 — 
Zum g. 191. 
Die Verbindlichkeit, oͤffentliche Stadt-Aemter anzunehmen, bezieht sich 
nur auf die unbesoldeten. Zu Annahme besoldeter Stadt-Aemter findet keine 
Verbindlichkeit Statt. 
Zum g. 34. der Instruktion fuͤr die Stabtverordneten. 
Bel der Wahl der Magistratspersonen soll immer nach Analogie desjeni- 
gen, was §. 91. der Stadte-Ordnung vorgeschrieben ist, die Absiimmung über 
die Kandidaten durch geheime Stimmzeichen Statt finden. 
Nachdem nun Seine Majestät der König mittelst der vorgedruckten Aller- 
höchsien Kabinetsorder vom 4ten d. M. diese Zusammenstellung zu genehmigen, 
auch, in sofern die darin enthaltenen Vorschriften auf Ministerial-Verfügungen 
beruhen, solche zu besiätigen und die gesetzliche Publikation derselben anzubefehlen 
huldreichst geruhet haben, so wird solche hierdurch zur Nachachtung öffentlich 
bekannt gemacht. 
Wenn außer vorstehenden Bestlimmungen eine auf die Städte-Ordnung 
vom 19ten November 1808. einwirkende gesetzliche Vorschrift ergangen ist, so 
versteht es sich von selbst, daß, so lange ihre Aufhebung nicht ausdrücklich 
bekannt gemacht wird, ihrer gesetzlichen Kraft durch die hier übersebene Aufnahme 
derselben nichts entzogen werden soll. 
Berlin, den 14ten Juli 1832. 
Der Minister des Innern und der Polizei. 
Frh. v. Brenn. 
  
(No. 1371.) Allerhochste Kabinetsorder vom 17ten Juli 1832., wegen Verleihung der 
Städte-Ordnung vom 17ten März 1831., an die Städte Rawicz und 
A Fraustadt. 
uf Ihren Antrag vom 27 sten v. M. will Ich den Städten Rawicz und 
Fraustadt, dem von beiden geäußerten Wunsche gemäß, die revidirte Städte-= 
Ordnung vom 17ten März v. J. verleihen, und Sie ermächtigen, wegen 
Einführung derselben durch den Ober-Präsidenren der Provinz Posen das 
Weitere zu verfügen, auch die Bekanntmachung zu veranlassen. 
Berlin, den 1 7ten Juli 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatêminister Freiherrn von Brenn. 
  
Ee 2 [No. 1372.)
        <pb n="200" />
        — 192 — 
(Xo. 1372. ) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 19ten Juli 1832., den Geschaͤftsbetrieb des 
Geheimen Ober-Tribunals und die Ausfertigung der Revisions-Erkenntnisse 
mit den Entscheidungsgründen, betreffend. 
2 Beschleunigung der Entscheidungen des Gehei en Ober-Tribunals bestimme 
Ich bierdurch auf den Bericht des Staatsminisieriums vom 25sten v. M. und 
nach dessen Anträgen: 
1. 
Das Geheime Ober-Tribunal wird in drei Senate getheilt, und jebem 
derselben eine angemessene Anzahl von Räthen überwiesen. 
Der Präsident des Geheimen Ober-Tribnunals, oder sein Stellvertreter, 
leitet die sammtlichen Geschäfte. Er führt den Vorsitz in allen drei Senaten. 
3. 
Die Vertheilung der Mitglieder in die Senate erfolgt durch den Justiz- 
Minister, welchem die Aufsicht uͤber das Geheime Ober-Tribunal zusteht. Es 
hat derselbe auch kuͤnftig am Schlusse jeden Jahres einige Raͤthe aus dem einen 
Senate in den andern zu versetzen. Die Mitglieder der verschiedenen Senate 
haben gleichen Rang. 
4. 
Jeder Senat bearbeitet die ihm zugetheilten Spruchsachen selbststaͤndig. 
Bei der Vertheilung soll jedoch moͤglichst darauf gesehen werden, daß jedem Senate 
gewisse Gattungen derselben ausschließlich zugewiesen werden. Der Jusüzminister 
hat deshalb die erforderlichen Anordnungen zu kreffen, dabei aber hauptsächlich 
zu berücksichtigen, daß alle aus einer Provinz eingehende Rechtssachen, auf deren 
Entscheidung besondere Verfassungen, Rechte oder andere provinzielle Eigen- 
thümlichkeiten einwirken, stets demselben Senate zur Bearbeitung und Entscheidung 
zugetheilt werden. . 
5 
Zur Abfassung gültiger Beschlüsse eines Senats isi die Anwesenheit von 
mindeslens sieben Mitgliedern, den Präsidenten eingeschlossen, erforderlich. Die 
Relation eines abwesenden Referenten wird zwar verlesen, sein Botum aber bei 
Zählung der Stimmen nicht mitgerechnet. 
0. 
Enthält ein Senat wegen Krankheit, Tod oder Abwesenheit von Mitgliedern, 
nicht die vorgeschriebene Zahl, so ergänzt der Präsident dieselbe aus den beiden 
andern Senaten, aus welchen er, mit Beobachtung der Reihenfolge, eine gleich 
groste Anzahl von Räthen einberuft. 
Er-
        <pb n="201" />
        — 193 — 
7. 
Ergiebt sich vor dem Vortrage der Relationen, daß die beiden Referenten 
auf die Abaͤnderung zweier gleichfoͤrmigen Erkenntnisse antragen, und muß daher 
die Sache anderweit zum Referiren vertheilt werden, oder wird beim Vortrage 
die Abaͤnderung zweier gleichfoͤrmigen Erkenntnisse beschlossen, so wird aus jedem 
der beiden anderen Senate ein neuer Referent ernannt. 
Bei dem Vortrage der Sache muͤssen demnaͤchst aber noch soviel Mitglieder 
aus jedem der anderen Senate der Reihenfolge nach vom Präsidenten zugezogen 
werden, daß der Beschluß wenigstens von 13 Mitgliedern, den Vorsitzenden ein- 
geschlossen, berathen, und von diesen nach der Stimmenmehrheit gefaßt wird. 
8. 
Alle Revisionserkenntnisse, ohne Unterschied der Gerichtshoͤfe, von welchen 
sie ergehen, sollen mit Entscheidungsgruͤnden versehen, mit diesen ausgefertigt 
und den Parteien publizirt werden. 
Das Staatsministerium hat die gesetzliche Bekanntmachung dieser Beslim- 
mungen zu veranlassen. 
Berlin, den 19ten Juli 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsminisierium. 
[No. 1373.)
        <pb n="202" />
        — 194 — 
Co. 1373.) Gesetz, betreffend die Laudemien 2c. von Nustikalstellen in Schlesien. Vom 
19ten Juli 1832. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen r. . 
Da Zweifel entstanden sind über die Erfordernisse des Beweises, daß auch 
Erben in absteigender Linie zur Entrichtung von Laudemien oder anderen bei 
Vererbung von Rustikalstellen in Schlesien üblichen Abgaben verpflichtet sind, 
so verordnen Wir, mit Beziehung auf das Gutachten Unserer Gesetz-Kommission 
vom bOten Januar 1804. und Unsere Order vom Zten November 1801., deren 
Inhalt durch die Reseripte Unseres Justiz-Ministeriums vom 2 Ssten Januar 
und 17ten November 1804. zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden, nach 
dem Antrage Unseres Staats-Ministeriums und nach erfordertem Gutachten 
Unseres Staatsraths: 
S. 1. 
Zur Begründung des gutsherrlichen Rechks, Laudemien oder andere bei 
der Vererbung von Rustikalstellen in Schlesien übliche Abgaben, von Erben in 
absleigender Linie, fordern zu dürfen, soll in Ermangelung eines besondern Rechts- 
titels der Beweis genügen, daß bei der Besitzung, von welcher die Abgabe 
gefordert wird, diese Abgabe von Descendenten in den beiden Fällen entrichtet 
worden ist, welche dem nun streitigen Falle zunächst vorangegangen sind. 
g. 2 
Ist die Abgabe in den beiden erwähnten Fällen nach verschiedenen Sätzen 
entrichtet worden, so wird der niedrigste Satz zur vorläufigen Norm angenommen, 
dem Berechtigten jedoch vorbehalten, die Verpflichtung des Besitzers der Rustikal- 
stelle zu einem höheren Satze wider denselben im Prozesse auszuführen. 
g. 3. 
Das gegenwaͤrtige Gesetz soll in allen noch nicht rechtskräftig entschledenen 
Faͤllen Anwendung · finden. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Königlichen Instegel. 
Gegeben Berlin, den 19ten Juli 1832. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog von Mecklenburg. Frh. v. Brenn. v. Kamptz. Mühler. 
Beglaubigt: Friese. 
  
No. 1374.)
        <pb n="203" />
        — 195 — 
(No. 1374.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 22sten Juli 1832., betreffend die Bestrafung 
des Diebstahls an Sachen, die nicht unter genauer Aussicht und Verwah- 
rung gehalten werden können. 
Zu Beseitigung der Zweifel uͤber die Strafe des Diebstahls an Sachen, die 
nicht unter genauer Aufsicht und Verwahrung gehalten werden können, setze 
Ich, auf den Bericht des Staatsministeriums vom 13ten d. M., hierdurch dekla- 
ratorisch fest: daß der im Allgem. Landrechte Th. 2. Tit. 20. G. 1137 — 1140. 
bei dem Hausdiebstahle gemachte Unterschied zwischen großen und kleinen Dieb- 
stählen, auf die in G. 1141 — 1144. a. a. O. bezeichneten Diebstähle an 
Sachen, die nicht unter genauer Aufsicht und Verwahrung gehalten werden 
können, keine Anwendung finde, diese Diebstähle vielmehr, ohne Rücksicht auf 
den Werth des entwendeten Gegenflandes, jederzeit it der im S. 1140. a. a. O. 
bestimmten Strafe belegt werden sollen. 
Diese Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 22sten Juli 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staats ministerium. 
(No. 1371. 4775.) VNNo. 1375.)
        <pb n="204" />
        — 196 — 
(Jo. 1375.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22ten Juli 1832., betreffend die Appellations- 
Summen in dem ostrheinischen Theile des Regierungsbezirks Coblenz. 
A# Ihren Bericht vom 25sien Juni c. setze Ich, unter Aufhebung der ver- 
schiedenen gesetzlichen Beslimmungen über die Appellationssumme, welche in dem 
ostrheinischen Theile des Regierungsbezirks Coblenz gegemwärtig gelten, nach Ihrem 
Antrage fesi: daß die Vorschriften im §. 3. No. 1. und 2. Tit. 14. der Prozeß- 
Ordnung und in den V. 108 — 110. des Anhangs zu derselben, in dem gedachten 
Landestheile, soweit darin das gemcine Recht gilt, bis auf weiteres befolgt werden 
sollen, und autorisire Sic, diese Order durch die Gesetzsammlung und die Amts- 
blätter der Provinz, welchen letztern auch die betreffenden Stellen der Prozeß- 
Ordnung und des Anhangs beizudrucken sind, zu publiziren und das Weitere zu 
verfügen. 
Berlin, den 22sPten Juli 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staats= und Juslizminisier v. Kampt und Mühler.
        <pb n="205" />
        — 197 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
— No. 17. 
  
(Xo. 1376.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 5ten Juli 32., die gesetzlichen Fesitage in 
der Rheinprovinz betreffend. 
A## den Bericht des Staatsministeriums vom 20sien v. M. bestimme Ich zur 
Erledigung des Zweifels, der sich bei Amwendung der mit Meiner Genehmigung 
für die Erzdicese Köln am 'ten Mai 1829. durch den Erzbischof verkündigten 
Festordnung der katholischen Kirche, auf die bürgerlichen Verhältnisse in der 
Rheinprovinz, erhoben hat, daß denjenigen kirchlichen Feiertagen, welche die in 
der Rheinprovinz bestehende Gesetzgebung bereits zu gesetzlichen Festtagen erklärt 
hat, der Ostermontag, der Pfingsimontag, der zweite Weihnachtstag und der 
Bußtag, mit der rechtlichen Wirkung gesetzlicher Fesitage hinzutreken und unter 
Einsiellung der Amtsverrichtungen jeder öffentlichen Behörde, feierlich begangen 
werden, auch unter den gesetzlichen Festtagen in allen Fällen begriffen sepn sollen, 
in welchen die Gesetze, namentlich im Wechselverkehre, der Fesitage erwähnen, 
wogegen die übrigen in der Festordnung genannten, kanonisch gültigen Feierrage, 
nur kirchlich zu beobachten und als gesetzliche Festtage nicht anzusehen sind. Das 
S-taatsministerium hat diesen Befehl durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 5ten Juli 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsminisierin 
Ff (No. 1377.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 21sten August 1832.)
        <pb n="206" />
        — 198 — 
(No. 1377.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2 1sten Juli 1832., die Einführung der revi- 
dirten Städte-Ordnung, in der Stadt Wendisch-Buchholz im Regierungs- 
Bezirke Potsdam, betreffend. 
Au Ihren Antrag vom 25sten v. M. will Ich der Stadt Wendisch-Buchholz, 
im Teltowschen Kreise, die revidirte Städte-Ordnung hierdurch verleihen, und 
Ihnen, dem Minister des Innern und der Polizei, überlassen, wegen deren 
Einführung die weitere Einleitung zu treffen. 
Berlin, den 24 ten Juli 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister Maassen und Frh. v. Brenn. 
  
(No. 1378.)
        <pb n="207" />
        — 199 — 
(No. 1378.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 24sten Juli 1832., betreffend die Vertretung 
der Gemeinden des Herzogthums Westphalen, vor Gericht. 
Au den in Ihrem Berichte vom 24 sten v. Mts. angeführten Gründen, setze 
Ich, nach Ihrem Antrage, fest: daß im Herzogthume Westphalen, so lange 
daselbst nach der Großherzoglich-Hessischen Kommunal-Ordnung verfahren wird, 
die Vorschriften derselben auch in Hinsicht aller Angelegenheiten, welche sich 
auf die Vertretung der Stadt= und Landgemeinden vor Gericht und auf die 
Ausstellung ihrer Vollmachten beziehen, Anwendung finden, und die abweichenden 
Bestimmungen der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, insonderheit die V#. 4. und 47. 
des Anhanges und die G. 40. und 44. Tit. 3. Th. 1., suspendirt bleiben sollen. 
Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen KenneniHß 
zu bringen. 
Berlin, den 24 sten Juli 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Minister des Innern und der Polizei und die Justizminister. 
  
(No. 1379.) Allerhschste Kabinetsorder vom Zien August 1832., betreffend das Rekurs- 
Verfahren gegen Erkenntnisse der Untergerichte, in Bagatellfachen. 
U die Zweifel zu heben, welche über die Anwendung des §F. 18. Tit. 26. 
der Prozeß-Ordnung, das Rekursverfahren in Bagatellsachen bei den Unter- 
gerichten betreffend, entstanden sind, setze Ich, auf Ihren gemeinsamen Bericht 
vom 18ten Juli c., Folgendes fest: 
1) der im §. 18. Tit. 26. der Prozeß = Ordnung bezeichnete Rekurs sindet 
gegen alle Erkenntnisse der Untergerichte, gegen welche keine Appellation 
zulässig ist, also mit Rücksicht auf die Bestimmung vom 13ten März 1803. 
in Bagatellsachen statt, die nur zwanzig Thaler oder weniger betragen; 
2) dieser Rekurs muß spätestens binnen vier Wochen nach Publikation des 
Erkenntnisses, bei dem vorgesetzten Obergerichte angebracht werden; 
(No. 1378. 1379.) 3) das
        <pb n="208" />
        — 200 — 
3) das Rekursgesuch wird bei diesem wie andere Memorialien vorgetragen 
und 
a) wenn es offenbar unzulässig oder ungegründet erscheint, durch ein Dekret 
zurückgewiesen; 
andernfalls fordert das Obergericht von dem erkennenden Gerichte Bericht 
mit Einsendung der Akten, indem es nach Befinden der Umsiände zu- 
gleich die Sistirung des Vollzuges des Urtheils verordnen kann; 
c) sindet das Obergericht nach Eingang der Verhandlungen und abermaligem 
Vortrage der Sache, den Rekurs unzulässig oder ungegründet, so wird er 
durch ein Dekret zurückgewiesen, und dieses dem Unterrichter unter Rück- 
sendung der Akten bekannt gemacht; 
ist der Rekurs zulässig, so wird dem Gegentheile das Rekursgesuch in 
Abschrift zugefertiget, mit der Aufforderung, seine Gegenerklärung binnen 
einer praklusiven Frist von 14 Tagen bei dem Obergerichte abzugeben. 
Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Entscheidung sowohl wegen der 
Hauptsache, als wegen des Kostenpunkts, durch eine nach Vorschrift 
des §. 110. des Anhangs zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung abzu- 
fassende Resolurion. 
Diese Bestimmungen sind durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß 
und Nachachtung der Gerichte zu bringen. 
Berlin, den 8ten August 1832. 
5 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staats= und Justizminister v. Kamptz und Mühler.
        <pb n="209" />
        — 201 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 18.— 
  
Co. 1380.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24fsten Juli 1832., wonach die Bestimmungen 
des §. 2. des Gesetzes vom 23sten März 1828., wegen der, in dem zum 
vormaligen Großherzogthume Berg gehsrig gewesenen Landestheile, vor Ein- 
führung der französischen Gesetze bestandenen Fidcikommisse, auch auf 
Erbtheilungen angewandt werden sollen. 
A# den Bericht des Staatsministeriums vom 10ten d. M. will Ich hierdurch 
zur Deklaration des Gesetzes wegen der Fideikommisse im ehemaligen Großher- 
zogthume Berg, vom 23len März 1828., ausdrücklich bestimmen, daß zu den- 
jenigen Dispositionen über die Fideikommisse, die seit Einführung des französischen 
Civilgesetzbuchs bis zur Bekanntmachung des Gesetzes vom 23 sten März 1828. 
getroffen und nach §F. 2. desselben auf den Grund der Fideikommiß-Eigenschaft 
weder anzufechten, noch einen Entschädigungs-Anspruch zu begründen geeignet 
sind, auch Erbtheilungen gehören, durch welche sich die Erben eines Fideikommiß- 
Besitzers, es sey vermöge der Intestat-Erbfolge oder einer letztwilligen Ver- 
fügung, in den Besitz des bisherigen Fideikommisses, als eines freien der Fidei- 
kommiß-Eigenschaft nicht weiter unterworfenen Vermögens, gesetzt haben, so 
daß die Bestimmungen des §F. 2. auch auf dergleichen Erbtheilungen angewendet 
werden sollen. Das Staatsministerium hat diese Deklaration durch die Gesetz- 
Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 24 sten Juli 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
Jahrgang 1832. — (No. 1380 — 1387.) Gg (No. 1381.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 30tten August 1832.)
        <pb n="210" />
        — 202 — 
(No. 1381.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom Aten August 1832., wegen Bestrafung der 
Diebstaͤhle an Pferden, Zug- und Lastthieren, imgleichen an Nutzvieh. 
N% dem Antrage des Staatsministeriums will Ich die Verordnung zur Ver- 
hütung der Pferdediebstähle, vom 28sten September 1808. hiermit aufheben, und 
dagegen festsetzen, daß jeder, nicht nur an Pferden, sondern überhaupt an Zug- 
und Lasithieren, imgleichen an Riud-, Schaaf= und anderm Nutzvieh begangene 
gemeine Diebstahl, siets so bestraft werden soll, als wäre derselbe an Sachen 
verübt, die nicht unter genauer Aufsicht und Verwahrung gehalten werden 
können. Treten jedoch andere Umstände hinzu, welche gesetzlich eine sirengere 
Bestrafung nach sich ziehen, so ist diese letztere zur Anwendung zu bringen. 
Das Scaatsministerium har diesen Befehl durch die Gesetzsammlung 
bekannt machen zu lassen. 
Berlin, den 4ten August 1832. 
« Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
(No. 1382.) Verordnung, betreffend die Besti ngen des Edikts vom 18ten April 1792. 
g. XVIII. No. 15. litt. a — i, in Bezug auf die Geldentschaͤdigungen fuͤr 
zum Chausseebau abgetretenen Grund und Boden. Vom Sten August 1832. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
haben es angemessen gefunden, die Bestimmungen des Edikts über die Verbind- 
lichkeiten der Unterthanen in der Kurmark, in Ansehung des Chausseebaues, de 
dato Berlin den 1 8ten April 1792. S. XVIII. No. 15. litt. a — i, einer Revision 
zu unterwerfen, und verordnen auf den Vortrag Unseres Staatsministerü: 
Die Bestiummungen des Edikls über die Verbindlichkeiten der Unterthanen 
in der Kurmark, in Ansehung des Chausseebaues, de dato Berlin den 18ten 
April 1792. ad X. XVIII. No. 15. sub a —i, werden hierdurch aufgehoben, 
und es sollen an deren Stelle bei den Geldentschädigungen für abgetretenen Grund 
und Boden, zur Anlegung von Chausseen und zu den Chaussee-Einnehmer= und 
Wärter-Häusern und Gärten, folgende Vorschriften zur Anwendung kommen: 
a) Wenn kontribuable Bewohner des platten Landes, deren Besitzungen noch 
nicht im Hypothekenbuche eingetragen sind, weil die gutsherrliche und 
bauerliche Auseinandersetzung noch nicht erfolgt ist, zum Chausscebau Land 
herzugeben haben, so können ihnen die Entschädigungsgelder dafür ausge- 
zahlt werden, sobald sie die einwilligende Erklärung der Gursherrschaft 
beibringen. 
b) Die
        <pb n="211" />
        — 203 — 
b) Die Regierung beslimmt hierzu einen angemessenen Termin. Geht die Ein- 
· 
4) 
e 
f 
4 
willigung der Gutsberrschaft innerhalb desselben nicht ein, so deponirk die 
Regierung, welche den Chausseebau leitet, das Geld bei dem Gerichte, 
welchem der dazu berechtigte Grundbesitzer unterworfen ist, und dies regulirt 
die Auszahlung zwischen ihm und der Gutzherrschaft nach den gesetzlichen Vor- 
schriften im Wege der Güte oder durch richterliche Entscheidung. Die Nutzung 
des Kapitals verbleibt inzwischen demjenigen, der das Land abgetreten hat. 
Besitzern von Rittergütern kann die Geldentschädigung, wenn sie 200 Rthlr. 
nicht übersteigt, und kein offener Arrest über ihr Vermögen ausgebracht 
ist, ohne allen weiteren Nachweis ausgezahlt werden. 
Bei höheren Entschädigungs-Summen muß der Rittergutsbesitzer, wenn 
das Gut verschuldet ist, ein Attest der Hypothekenbehörde beibringen, daß 
er mit den Geldern den ersten hypothekarischen Glaubiger, welcher den Kon- 
sens nicht ertheilt, wegen des eingetragenen Kapitals befriedigt, oder die- 
selben zur Ablösung der etwa eingetragenen Prästationen verwandt hat, und 
das Kapital oder die Präslation auf so hoch gelöscht worden, oder daß 
sämmtliche Hypotheken-Interessenten in die Auszahlung an den Besitzer, 
gewilliget haben. 
Kann er binnen einer von der Regierung hiezu zu bestimmenden billigen Frist 
das Attest nicht beibringen, oder mangelt ihm die freie Disposition über 
das Gut, so zahlt die Regierung das Entschädigungs-Quantum zum 
Depositorio des Landes-Jusliz= Kollegi#; das letztere verwahrt die Entschä- 
digungssumme, bis der Grundbesitzer den zu c) gedachten Nachweis geführt 
hat, oder verwaltet sie mit Rücksicht auf die Dispositionsbeschränkung des 
Besitzers als einen Lehns= und Fideikommiß = Stamm, oder als ein Sub- 
slitutionskapital rc. 
Alle übrige zu a) und c) nicht gedachte Eigenthümer ländlicher oder slädti- 
scher Grundstücke werden bei Zahlungen solcher Art, wie die Ritterguts- 
Besitzer zu c) und d) behandelt, mit dem Unterschiede, daß ihnen ohne 
das zu c) gedachte gerichtliche Attest nur eine Entschädigungs-Summe bis 
zu 10 Thlr. einschließlich unbedingt, und ein Mehreres nur unter der 
Bedingung des Nachweises ausgezahlt werden kann, daß, des abgetre- 
tenen Grundstücks ungeachtet, die eingetragenen Glaubiger bei Landgütern 
noch innerhalb der ersten 3, bei slädtischen Grundstücken innerhalb der ersten 
Hälfte des Werths gesichert bleiben, und daß im Falle der Deposition die 
Zahlung nicht an das Landes-Justiz-Kollegium, sondern an das Gericht 
erfolgen muß, welches das Hppothekenbuch über das Grundstück, führt. 
In den zuc) d) e) bemerkten Fällen theilt die Regierung das Zahlungs- 
Protobkoll der betreffenden Hypothekenbehörde zu den Grundakten mit. Eine 
Abschreibung des abgetretenen Landes vom Hauptgute ist nicht erforderlich. 
(No. 1382. 1383.) 6) Die
        <pb n="212" />
        — 204 — 
8) Die Verhandlungen der Regierung und der Gerichte über diesen Gegen- 
siand, so wie die Quittungen, oder die Konsense der Hypothekarien, erfolgen 
siempel= und sportelfrei bis zur geschehenen Deposition; auch werden keine 
Depositalgebühren angesetzt. 
Wir befehlen Unserm Staatsministerium, diese Verordnung durch die 
Gesetzsammlung zur allgemeinen Nachachtung bekannt zu machen, und haben 
dieselbe eigenhändig vollzogen. Berlin, den 8ten August 1832. 
(L. S. Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Frh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. Maassen. Frh. v. Brenn. 
v. Kamptz. Mühler. Ancillon. Flr den Kriegsminister: v. Schöler. 
  
(No. 1383.) Allerböchste Kabinetsorder vom 1 tten August 1832., wegen Anwendung der 
Strafgesetze über Amtsvergehen und Verbrechen, ohne Unterschied, ob der 
betreffende Beamte einen Amtgeid geleistet hat oder nicht. 
A dem Berichte des Staatsministeriums vom 19#t#en Juli d. J. habe Ich 
ersehen, daß einzelne Gerichtshöfe die Anwendung der Strafgesetze wegen 
Amtsvergehen und Verbrechen, von dem Nachweise des geleisteten Amtseides 
abhängig machen. Da diese Ansicht unrichtig ist, ein jeder öffentlicher Beamter 
vielmehr eben so, wie ein Privatbeamter, mit der Uebernahme des ihm anver- 
trauten Amtes die Pflichten desselben in ihrer ganzen Ausdehnung zugleich mit 
übernimmt, und die Ableistung eines Amtseides, wo ein solcher überhaupt erfor- 
derlich ist, nur ein religiöser Antrieb zu erhöheter pflichtgemäßer Aufmerksamkeit 
und zu gewissenhafter Erfüllung seiner Obliegenheiten für ihn sepn soll; so setze 
Ich hierdurch, nach dem Antrage des Staatsministeriums, für den ganzen 
Umfang Meiner Staaten und mit ausdrücklicher Aufhebung aller diesen Vor- 
schriften etwa entgegenstehenden Bestimmungen feft: 
1) Ein Jeder, dem ein öffentliches Amt von der betreffenden Behörde provi- 
sorisch oder definitiv anvertraut wird, übernimmt dadurch zugleich alle mit 
diesem Amte verbundene Pflichten. 
2) Läßt er sich ein Amtsvergehen oder Verbrechen zu Schulden kommen, so 
finden die darauf angeordneten Strafen ihre Anwendung, ohne Unterschied, 
ob er einen Amtseid geleistet hat oder nicht. 
Ich beauftrage das Staatsministerium, diesen Befehl durch die Gesetzsammlung 
zur öffentlichen Kenntniß bringen zu lassen. Berlin, den 1 1ten August 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium.
        <pb n="213" />
        — 205 — 
Geset-Sammlung 
für die 
Koöniglich en Preußischen Stagaten. 
  
  
NJOo. 190. 
  
(No. 1384.) Verordnung, wegen Aufhebung der Geschlechts-Vormundschaft in einigen 
Kreisen der Neumark. VBom 27sten Juli 1832. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. Ww. 
Auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erstattetem Gutachten 
des Kommunal-Landtags der Neumark, verordnen Wir hierdurch: 
daß die in einigen Kreisen des Frankfurter Regierungsbezirks noch 
bestehende Geschlechts-Vormundschaft aufgehoben seyn soll. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27 sten Juli 1832. 
(L. Friedrich Wilhelm. 
Friedrich SWilhelm Kronprinz. 
Frh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. Graf v. Bernstorff. 
Maassen. Frh. v. Brenn. v. Kamptz. Muͤhler. Aneillon. 
Fuͤr den Kriegsminister: v. Schoͤler. 
  
(No. 1385.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 30sten Juli 1832., betreffend die Einstellung 
bei einer Festungs-Straf-Abtheilung. 
Un die Uebelstaͤnde zu vermindern, welche mit der Einstellung der, den Civil- 
Gerichten unterworfenen Verbrecher in die militairischen Straf-Abtheilungen und 
mit dem bisherigen Verfahren wegen Bestaͤtigung der, die Ausstoßung beurlaubter 
Landwehrmaͤnner und zur Kriegsreserve gehoͤrigen Soldaten aussprechenden 
Erkenntnisse der Civilgerichte verbunden sind, bestimme Ich, unter Abaͤnderung 
Jabrgang 1832. — (No. 1381— 1386.) Hh der 
(Ausgegeben zu Berlin den 11ten September 1832.)
        <pb n="214" />
        — 206 — 
der diesfaͤlligen Vorschriften der Berordnung vom 22sten Februar 1823., Fol- 
gendes: 
1) In Fällen, wo nach den Landesgesetzen zehn-oder mehrjährige Freiheitsstrafe 
verwirkt ist, oder wo die Dauer der letztern über das vollendete 39ste Lebens- 
Jahr des zu Bestrafenden hinausgeht, ist von den Civilgerichten nicht mehr 
auf Einstellung bei einer Festungs-Sraf-Abtheilung, sondern auf die in 
den allgemeinen Landesgesetzen verordneten Straf-Arten zu erkennen und 
deren Vollstreckung zu verfügen. 
2) In diesen Fällen haben die Civilgerichte, in sofern nach den Kriegs-Artikeln 
nicht auf Aussioßung aus dem Soldatenstande erkannt werden muß, die 
Entlassung aus dem Militairverhältnisse auszusprechen und die betreffende 
Militairbehörde durch Mittheilung des rechtskraftigen Urtheils hiervon in 
Kenntniß zu setzen. 
3) Die auf Ausstoßung aus dem Soldatenstande lautenden Civil-Erkenntnisse 
bedürfen Meiner Bestätigung nur in dem Falle, wenn die zugleich erkannte 
Freiheitsstrafe entweder eine zehnjahrige Dauer oder das vollendete 39ste 
Lebensjahr des zu Bestrafenden nicht erreicht. 
Das Militair-Justizdepartement hat die vorstehenden Bestimmungen durch 
die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen und die Dienstbehörden 
seines Ressorks hiernach anzuweisen. 
Berlin, den 30sten Juli 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Militair-Jusiizdepartement. 
  
[No. 1386.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 30ftten Juli 1832., betreffend die Aussetzung 
der Untersuchungen und Erkenntnisse wider cinberufene Landwehrmänner oder 
zur Kriegsreserve gehbrige Soldaten. 
A-# die Mir vorgetragenen Bedenken gegen die Vorschläge, die zum Dienst 
einberufenen Individuen der Landwehr und Kriegsreserve zum Behuf der Voll- 
ziehung der vor der Einstellung gegen sie erkannten Strafen vom Dienst zu ent- 
lassen und den Civilgerichten zu überweisen, oder diese Strafen in militairische 
zu verwandeln, bestimme Ich: daß bei der Einberufung zum Kriege, zu einer 
außerordentlichen Zusammenziehung oder zur größera Uebung, die von den Civil- 
Gerichten gegen einberufene Landwehrmänner oder zur Kriegsreserve entlassene 
Soldaten einzuleitende oder bereits eingeleitete Untersuchung, so wie die Straf- 
Vollziehung, für die Dauer dieser ihrer militairischen Dienstleistung, in den 
Fällen suspendirt bleiben soll, wo nicht die Verhaftung entweder bereits erfolgt 
ist oder bei der Untersuchung gesetzlich eintreten muß. 
Ich
        <pb n="215" />
        — 207 — 
Ich beauftrage das Militair-Jusüzdepartement, diese Bestimmung durch 
die Gesetzsammlung bekannt zu machen und darnach verfahren zu lassen. 
Berlin, den 30sien Juli 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Militair-Juslirdepartement. 
  
(No. 1387.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4Aten August 1832., betreffend die Anrendung 
der neuern Münzbestimmungen auf Jahlungen, die in fremden Münzsorten 
stipulirt worden sind. 
E- beruht auf einem Irrthum, wenn, in Bezug auf die Verpflichtung des 
Schuldners zur Zuruͤckzahlung eines Darlehns, von einzelnen Gerichtshöfen 
angenommen wird, daß durch das Muͤnzgesetz vom 30sten September 1821., 
in Verbindung mit der am 27sten November desselben Jahres bekannt gemachten 
Vergleichs-Tabelle über den Werth einiger fremden Geldsorten gegen Preußisches 
Geld, und durch Meinen Befehl vom 25sten November 1820. in denjenigen 
Provinzen, in welchen das Konventionsgeld üblich gewesen ist, eine Veränderung 
des Münzfußes erfolgt, oder das fremde Geld außer Kours gesetzt sey. Zur 
Erledigung der hierüber, und insbesondere über die Auslegung Meines Befehls 
vom 25sten November 1826. No. 4. entstandenen Zweifel, setze Ich, auf die 
Berichte des Staatsministeriums vom 20sten Oktober v. J. und 172en v. Mts., 
hierdurch fest: daß, wenn eine Zahlung in Konventionsgeld oder in einer andern, 
gegenwärtig noch koursirenden fremden Münzsorte zwischen den Interessenten 
verabredet worden, der Schuldner die Wahl haben soll, ob er die Zahlung in 
der bedungenen Münzsorte, oder in Prenßischem Gelde, mit Erstattung des 
Tages-Kourses, leisten will. Was die Verausgabung fremder Silbermünzen 
im Handel und gemeinen Verkehr betrifft, so hat es bei Meiner Bestimmung 
vom 25sten November 1820. No. 4., nach welcher solche Münzen, mit Ausnahme 
der besonders verbotenen fremden Scheidemünzen, um Handel und gemeinen Ver- 
kehr gangbar seyn dürfen, Niemand aber in diesem Verkehr sie anzunehmen ver- 
pflichret ist, sein Bewenden. Das Staatsministerium hat diese Meine Bestim- 
mung durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 4ten August 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staaksministerium. 
  
(No. 1387. 1388.) Hh 2 (No. 1388.)
        <pb n="216" />
        — 208 — 
(No. 1388.) Regulativ uͤber die Vertheilung der Geschaͤfte bei dem Tribunal des Koͤnig- 
reichs Preußen und dem Ober-Landesgericht zu Königsberg. Vom 11#ten 
August 1832. 
1. 
D., Tribunal des Königreichs Preußen wird von dem Ober-Landesgericht 
zu Königsberg völlig getrennt, und erhält seine frühere selbstständige Stellung. 
Es wird aus einem Präsidenten und aus einer seinem Geschäftskreise ange- 
messenen Zahl von Räthen und Assessoren bestehen. 
2. 
Das Ober-Landesgericht zu Königsberg erhält folgende Abtheilungen: 
die Civildeputation, 
den Kriminalsenat oder „Senat für Strafsachen,“ 
das Pupillenkollegium, und 
den Civilsenat. 
Diesen Abtheilungen steht ein Chefpräsident vor. Seiner speziellen Leitung 
sind das Pupillenkollegium und der Civilsenat untergeordnet. 
Die Civildeputation und der Kriminalsenat sind miteinander verbunden. 
Beide stehen unter der besondern Direktion des Vicepräsidenten des Ober-Landes- 
Gerichts. Jede Abtheilung erhält die erforderliche Zahl von Räthen und 
Assessoren. 
3 
Die Ressortverhältnisse des Ober-Landesgerichts und des Tribunals werden 
in nachstehender Art geordnet: 
I. Civildeputation. 
Vor die Civildeputation gehören alle Prozesse gegen Eximirte des ober- 
landesgerichtlichen Bezirks, worin es auf ein schleuniges Verfahren ankommt, 
namentlich: 
1) in Bagatellsachen bis 50 Rehlr., 
2) in Wechsel= und Exekutiv-, 
3) in Arrest-, 
4) in Merkantil-, 
5) in Possessorien-, 
6) in Gesinde-, 
7) in Injurien-, 
8) in Alimenren= und 
9) in Pacht= und Mieths-Ermissions-Sachen. 
Die Geschäfte in diesen Angelegenheiten werden in einer besondern Registratur- 
Abtheilung bearbeitet und von einem Rathe geleitet, welchem Zwei Assessoren 
und
        <pb n="217" />
        — 209 — 
und die erforderliche Zahl von Referendarien, ein Registratur-Offiziant und die 
nöthigen Kanzleibeamten zu überweisen sind. 
Der Dirigent der Civildeputation distribuirt die Memorialienvorträge auf 
sich und die ihm zugeordneten Assessoren und Referendarien, überträgt die Erpe- 
ditionsgeschäfte den letzteren, revidirt die Konzepte und zeichnet die Reinschriften, 
welche unter der Unterschrift: 
„Civildeputation des Königlichen Ober-Landesgerichts“ 
erlassen werden. Er vertheilt die Instruktionen unter die Assessoren und Refe- 
rendarien, welche sie in seinem Beiseyn und unter seiner Aufsicht zu führen haben, 
und eben so die Spruchsachen unter die Assessoren und Referendarien, bei welchen 
letztern er jedesmaliger Korreferent ist. 
Der Vortrag der Spruchsachen erfolgt im Kriminalsenate und die Unterschrift 
der im Namen der Cidvildeputation auszufertigenden Urtel von dem Präsidenten 
und den Mitgliedern des Kriminalsenats so wie der Civildeputation. 
Beschwerden über Verfügungen der Civildeputation, werden im Kriminal- 
Senate vorgetragen und von diesem erledigt. 
Dem Prsidenten des letztern steht die unmittelbare Aufsicht über die 
Civildeputation zu; er revidirt im April und Oktober jeden Jahres sämmtliche 
Akten derselben und ist für den regelmäßigen und schleunigen Betrieb der Geschäfte 
verantwortlich. 
Sobald eine Sache durch Vergleich oder Erkenntniß beendigt und die 
diesf#lligen Ausfertigungen und Publikationen erfolgt sind, so wird das betreffende 
Aktenstück an den Civilsenat abgegeben, welchem die weitere Behandlung der Sache 
in den folgenden Instanzen gebührt und die erekutivischen Verfügungen in der- 
selben zustehen. 
II. Kriminalsenat. 
Der Kriminalsenat bearbeitet die Memorialienvorträge in den Kri inal- 
und fiskalischen Untersuchungssachen des oberlandesgerichtlichen Bezirks, in so 
weit dieselben nicht verfassungsmäßig den Untergerichten überwiesen sind. Ihm 
sind die Inquisitoriate und die Untergerichte in Bezug auf Kriminal= und fiska- 
lische Untersuchungssachen untergeordnet. Er erkennet 
1) in erster Instanz, 
a) in den vorhin erwähnten, bei der Civildeputation verhandelten Sachen, 
b) in den zu seinem Ressort gehörigen Kriminal= und fiskalischen Sachen, und 
beslätigt die Erkenntnisse der Untergerichte in Kriminalsachen in den dazu 
geeigneten Fällen; 
2) in zweiter Instanz, 
in allen Injurien= und fiskalischen Untersuchungssachen, worin ein Umer- 
gericht seines Bezirks, und 
(No. 1386.)
        <pb n="218" />
        — 210 — 
in allen geringeren Kriminalsachen, in denen ein Untergericht erkanmt 
hat, ohne daß es 
a) einer Bestaͤtigung des Kriminalsenats, oder 
b) einer Spezial-Inquisition 
bedurfte. 
In allen Injurien- und fiskalischen Untersuchungssachen, worin der 
Kriminalsenat zu erkennen hat, bedient er sich der Benennung: 
„Senat für Strafsachen des Königl. Ober-Landesgerichts.“ 
IIII Pupillenkollegium. 
Das Pupillenkollegium bearbeitet die Bormundschafts= und VWerlassen- 
schaftssachen des Ober-Landesgerichts, und wird aus Räthen des Civilsenats 
gebildet. 
IV. Civilsenat. 
Die Mitglieder des Civilsenats bearbeiten ausschließlich: die Generalien, 
Aufsichts= und Beschwerdesachen, so weit sie sich auf Civil-Angelegenheiten 
beziehen; die Hypothekensachen und sämmtliche Civilprozeßsachen, in so weit sie 
nicht der Civildeputation überwiesen worden, im Namen: 
„des Ober-Landesgerichts zu Königsberg.“ 
Der Civilsenat erkennt als Spruchbehörde 
4) in erster Insianz: 
in allen bei ihm anhängigen Ciodilsachen; 
2) in zweiter Instanz: 
a) in allen Civilsachen, worin 
ein Untergericht seines Bezirks oder das Ober-Landesgericht zu 
Insterburg 
in erster Insianz erkannt hat, jedoch nur wenn der Gegenstand des 
Prozesses von der Art ist, daß gegen das Appellations-Erkenntniß noch 
die Revision zulässig seyn würde, welche sodann an das Tribunal des 
Königreichs Preußen oder an das Geheime Ober-Tribunal zu Berlin geht; 
b) in Injurien= und fiskalischen Untersuchungssachen, welche in erster 
Instanz bei der Cwildeputation oder dem Kriminalsenate, oder bei dem 
Ober-Landesgerichte zu Inslterburg geschwebt haben; 
3) in Rekurssachen: 
a) wegen der Kosten nach F. 3. No. 2. Tit. 14. Prozeßordnung, wenn. 
von einem Untergerichte seines Bezirks erkannt worden, und 
b) gegen Erkenntnisse der Unteryerichte im Fall des F. 18. Tit. 26. der 
Progeßordnung. 
V. Tri-
        <pb n="219" />
        — 211 — 
V. Tribunal. 
Das Tribunal ist eine bloße Spruchbehoͤrde und erkennt 
A. in Civilsachen 
1) in dritter Instanz bei revisionsfaͤhigen Gegenstaͤnden: 
in allen Unter-Gerichtssachen aus den Bezirken der Ober-Landesgerichte 
zu Königsberg und Insterburg, und 
in allen Ober-Gerichtssachen aus den Bezirken der Ober-Landesgerichte 
zu Insterburg und Marienwerder, 
worin entweder der Cidilsenat des Ober-Landesgerichts, oder das Ober- 
Landesgericht zu Insterburg, oder der zweite Senat des Ober-Landes- 
Gerichts :u Marienwerder in zweiter Instanz erkannt haben, — in 
sofern diese Sachen nicht vor das Geheime Ober-Tribunal zu Berlin 
gehören; 
2) in zweiter Instanz bei appellationsfähigen Gegenständen: 
in allen Sachen, worin der Civilsenat des Ober-Landesgerichts, 
oder 
ein Untergericht aus dem Bezirke des Ober-Landesgerichts zu Königsberg, 
oder 
das Ober-Landesgericht zu Insterburg, 
in erster Instanz erkannt hat, — in sofern dieses Appellations= Erkennt- 
niß das letzte Erkenntniß in der Sache und keine Revision dagegen 
zulässig ist; 
3) in Rekurssachen: 
wegen der Kosten nach §F. 3. No. 2. Tit. 14. Prozeßordnung, das 
Erkenntniß mag 
von der Civildeputation oder dem Civilsenate, 
oder 
von dem Ober-Landesgerichte zu Insterburg 
ergangen seyn. 
B. In Injurien= und fis kalischen Untersuchungssachen in 
dritter Instanz: 
wenn von dem Kriminal-oder dem Cidilsenate des Ober-Landesgerichts zu 
Königsberg, oder 
von dem zweiten Senate des Ober-Landesgeriches zu Marienwerder, auf 
ein Aggravationsgesuch oder das Rechtsmittel der fiskalischen Behörde, 
das erste Erkenntnit abgeändert worden, und hiergegen ein Rechts- 
mittel von Seiten des Berklagten oder Denunziaten angebracht, oder 
endlich, wenn von der siskalischen Behörde revidirt wird und die Revision 
nicht vor das Geheime Ober-Tribunal gehört; 
(No. 1388.) und
        <pb n="220" />
        — 212 — 
und C. in Kriminalsachen, 
in zweiter Instanz: 
in allen Sachen ohne Ausnahme, worin der Kriminalsenat des Ober- 
Landesgerichts zu Königsberg, oder das Ober-Landesgericht zu Insler- 
burg in erster Instanz erkannt hat, und in den Sachen der Untergerichte 
des Ober-Landesgerichts zu Königsberg, welche nicht dem Kriminal- 
Senate besonders überwiesen worden sind. 
4. 
Dem Chef-Präsidenten des Ober-Landesgerichts steht die Disziplinar= 
Gewalt über die Beamten des Ober-Landesgerichts, die Auskultatoren und 
Referendarien zu. 
Er präsidirt bei ihren Prüfungen, versendet sie an die Inquisitoriate und die 
Untergerichte, vertheilt sie an die verschiedenen Abtheilungen des Ober-Landes- 
gerichts und an das Tribunal. Er verstattet sie zu den Probe-Arbeiten der 
dritten großen Staats-Prüfung, wenn sie ihre Qualifikation hierzu durch Vor- 
legung mehrerer vollständig und gut geführten Instruktionen und eine ange- 
messene Zahl von Referaten aus allen ihren Stationen, nachgewiesen haben, 
und läßt die Probe-Instruktionen in seiner Gegenwan abbalten. 
. 
*. 
Die Auswahl der Mitglieder zum Tribunal, die Vertheilung der übrigen 
in die Abtheilungen des Ober-Landesgerichts, so wie die sonst erforderlichen 
Verfügungen zur Ausführung dieses Regulativs, bleiben der nähern Bestimmung 
des Justizministers vorbehalten. 
Berlin, den 1 1ten August 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Kamptz. Mühler.
        <pb n="221" />
        — 213 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaren. 
  
—— No. 20. — 
  
(Xo. 1389.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 20sten August 1832., betteffend die Aufhebung 
der Konsense und Konfirmationen der Lehnskurien zu Zessionen oder Ver— 
pfändungen von Lehnshppotheken im Herzogthume Sachsen. 
A#% den von Ihnen erstatteten Bericht vom 14ten August dieses Jahres, 
genehmige Ich, daß künftig zu Zessionen oder Verpfändungen von Lehnshypo- 
theken im Herzogthume Sachsen, ein Konsens der Lehnskurie nicht erforderlich 
seyn soll, und es einer Konfirmation von Seiten derselben nicht weiter bedarf. 
Berlin, den 20 ten August 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Jusiizminisier von Kamptz und Mühler. 
  
Jahrgang 1832. — (Do. 1389 — 1390.) Ji (NNo. 1300.) 
(Anggegeben zu Berlin den Wsien Oktober 1832.)
        <pb n="222" />
        — 214 — 
(No. 1390.) Allerhoͤchste Kabinetsorber vom 31sten August 1832., betreffend den Denun- 
zianten-Antheil von Geldstrafen wegen Chaussee-Polizeivergehen, und 
die Anwendung der mit dem Chausseegeld-Tarif vom 28sten April 1828. 
publizirten Strafbestimmungen auf alle öffentliche chaussirte Wege. 
A# Ihren Antrag vom 12ten d. M. will Ich genehmigen, daß von allen 
wegen Chaussee-Polizeivergehen erkannten, wirklich auch eingezogenen Geld- 
strafen die Hälfte als ODenunziantken-Antheil den Wegewärtern, Wegegeld-Ein- 
nehmern, Polizei= und Forst-Offizianten und Gensd'armen, welche den Thäter 
entdeckt und zur Beslrafung angezeigt haben, bewilligt werde. Zugleich bestimme 
Ich, zur Beseitigung des Zweifels über die Anwendung der mit dem Chaussee- 
Geld-Tarif vom 28sten April 1828. publizirten Strafbestimmungen auf solche 
Chausseen, auf welchen, wie z. B. auf den Bezirksstraßen des linken Rhein- 
Ufers, das Chausseegeld gar nicht, oder nach einem andern Tarif erhoben wird, 
daß diejenigen Strafbestimmungen, welche Chaussee-Polizeivergehen betreffen, 
auf allen öffentlichen chaussirten Wegen gelten sollen. Die Regierungen haben 
durch die Amtsblätter diejenigen, dem Tarif vom 28ten April 1828. nicht 
unterworfenen Straßen, auf welchen die vorgedachten Strafen hiernach anzu- 
wenden sind, bekannt zu machen. 
Berlin, den 31sten August 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister v. Schuckmann. 
(No. 1391.)
        <pb n="223" />
        — 215 — 
(No. 1391.) Allerhöchste Kabineksorder vom 13ten September 1832., bekreffend das Auf- 
hören des der ostpreußischen Landschaft —sher bewilligten Kapital-Indults, 
so wic die Erhshung des Quitungsgroschen, Behufs der Bildung eines 
Tilgungsfonds. 
A## Ihren über die Berathung des diesjährigen General-Landtages der 
oslpreußischen Landschaft Mir erstatteten Bericht, setze Ich in Beziehung auf das 
Verhäleniß der Landschaft zu ihren Pfandbriefsglaubigern fest, daß der Quitungs- 
Groschen der Pfandbriefsschuldner um * Prozent erhöhet, michin auf ½ Prozenr 
bestimmt und biernach, vom Johannistermin 1833. anfangend, erhoben werden 
soll. Diese Erhöhung des Quitungsgroschens soll zur Tilgung der Pfandbriefe 
verwendet, auch eine anderweitige successioe Vermehrung des Tilgungsfonds 
durch die Beiträge der Pfandbriefsschuldner für die Folge eintreten, worüber 
jedoch die Beschlußnahme vorbehalten wird. Mit dem Weihnachtstermin 1832. 
bört der dem Kreditsystem bewilligte Kapital-Indult auf, und die Pfandbriefs- 
Inhaber können der Landschaft die Pfandbriefe, Behufs der nach dem Nenn- 
werth baar zu leistenden Zahlung, aufkündigen, wobei jedoch die Beschränkung 
sialt findet, daß die Landschaft nur einen solchen Betrag an aufgekündigten 
Pandbriefen zu bezahlen verpflichtet seyn soll, als sie aus der laufenden GEin- 
nahme des Tilgungsfonds und dessen zu Einlösung der Pfandbriefe reservirten 
Beständen bestreiten kann. Insoweit diese Mittel zur Befriedigung der auf- 
kündigenden Gläubiger nicht hinreichen, soll die Verloosung unter ihnen eintreten. 
Der Landschaft bleibt, in Gemäßheit der Bestimmung des Landschafts-Regle- 
ments vom 24 sten Dezember 1808. S. 12., vorbehalten, über die Abänderung 
der von ihrer Seite zu beobachtenden Unablöslichkeit der Pfandbriefe verfassungs- 
mäßig einen zu Meiner Genehmigung vorzulegenden Beschlutz zu fassen. Sie 
haben diesen Befehl durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenneniß zu bringen. 
Berlin, den 13ten September 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister v. Schuckmann. 
  
(Ne. 1291— 1322) Ji2 [o. 1392.)
        <pb n="224" />
        — 216 — 
(Xo. 1392.) Publikations-Patent, die Beschluͤsse der deutschen Bundesversammlung vom 
Sten Juli 1832., uͤber die Maaß.egeln zur Aufrechthaltung der gesetzlichen 
Ordnung und Ruhe in Deutschland betreffend. Vom 25sten Septem- 
ber 1832. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Prcußen 2c. 7c. 
Durch die strafbaren Attentate, die in einigen Staaten des deutschen 
Bundes die innere Ruhe und öffentliche Ordnung gefährdet haben, ist die Bundes- 
Versammlung veranlaßt worden, in ernstlicher Erwägung der Gefahr, über 
gemeinsame Maaßregeln zur Aufrechthaltung eines gesetzmäßigen Zustandes in 
Deutschland sich zu vereinigen und in ihrer vier und zwanzigsten diesjährigen 
Sitzung am 5ten Juli 1832. nachslehende Beschlüsse zu fassen: 
In Erwägung der gegenwärtigen Zeitverhältnisse und für die Dauer der- 
selben, beschließt die Bundesversammlung, in Gemaäßheit der ihr obliegenden 
Verpflichtung, die gemeinsamen Maaßregeln zur Aufrechthaltung der öffentlichen 
Nuhe und gesetzlichen Ordnung zu berathen, nach vernommenem Gutachten 
einer aus ihrer Mitte gewählten Kommission, wie folgt: 
1) „HKeine in einem nicht zum deutschen Bunde gehörigen Staate in deutscher 
Sprache im Oruck erscheinende Zeit= oder nicht über Zwanzig Bogen betra- 
gende sonsiige Oruckschrift politischen Inhalts, darf in einem Bundesstaate, 
ohne vorgängige Genehmhaltung der Regierung desselben, zugelassen und 
ausgegeben werden; gegen die Uebertreter dieses Verbots ist ebenso, wie 
gegen die Verbreiter verbotener Druckschriften, zu verfahren. 
2) Alle Vereine, welche politische Zwecke haben, oder unter anderm Namen 
zu politischen Zwecken benutzt werden, sind in sämmtlichen Bundesstaaten 
zu verbieten, und ist gegen deren Urheber und die Theilnehmer an denselben 
mit angemessener Strafe vorzuschreiten. 
Außerordentliche BVolksversammlungen und Volksfeste, nämlich 
solche, welche bisher binsichtlich der Zeit und des Orts weder üblich, noch 
gestattet waren, dürfen, unter welchem Namen und zu welchem Zwecke es 
auch immer sey, in keinem Bundesstaate, ohne vorausgegangene Geneh- 
migung der kompetenten Behörde, Statt finden. Diejenigen, welche zu 
solchen Versammlungen oder Festen durch Verabredungen, oder Ausschreiben 
Anlaß geben, sind einer angemessenen Strafe zu unterwerfen. 
Auch bei erlaubten Volksversammkungen und Volksfesten ist es nicht 
zu dulden, daß öffentliche Reden politischen Inhalts gehalten werden; die- 
jeni-
        <pb n="225" />
        — 217 — 
jenigen, welche sich dies zu Schulden kommen lassen, sind nachdruͤcklich 
zu bestrafen; und wer irgend eine Volksversammlung dazu mißbraucht, 
Lldressen oder Beschluͤsse in Vorschlag zu bringen, und durch Unterschrift 
oder mündliche Beistimmung genehmigen zu lassen, ist mit geschaͤrfter Ahn- 
dung zu belegen. 
4 
Das öffentliche Tragen von Abzeichen in Bändern, Kokarden, oder der- 
gleichen, sey es von In= oder Ausländern, in andern Farben, als jenen 
des Landes, dem der, welcher solche trägt, als Unterthan angehdrt, — 
das nicht autorisirte Aufstecken von Fahnen und Flaggen, das Errichten 
von Freiheilsbäumen und dergleichen Aufruhrzeichen — ist unnach- 
sichtlich zu bestrafen. 
5) Der am 20sien September 1819. gefaßte, gemäß weitern Beschlusses vom 
1 2ten August 1824. fortbestehende, provisorische Beschluß über die in An- 
sehung der Universitäten zu ergreifenden Maaßregeln, wird sowohl im 
Allgemeinen, als insbesondere hinsichtlich der in den ##. 2. und 3. desselten 
enthaltenen Bestimmungen, in den geeigneten Fällen, in soweit es noch 
nicht geschehen, unfehlbar zur Anwendung gebracht werden. 
„S. 2. Die Bundes-Regierungen verpflichten sich gegen einander, 
Universitäts= und andere öffentliche Lehrer, die durch erweisliche Ab- 
weichung von ihrer Pflicht, oder Ueberschreitung der Grenzen ihres 
Berufs, durch Mißbrauch ihres rechtmaßigen Einflusses auf die Ge- 
müther der Jugend, durch Verbreitung verderblicher, der öffentlichen 
Ordnung und Ruhe feindseliger, oder die Grundlagen der bestehenden 
Staatseinrichtungen untergrabender Lehren, ihre Unfähigkeit zur Ver- 
wallung des ihnen anvertrauten wichtigen Amtes unverkennbar an den 
Tag gelegt haben, von den Universitäten und sonstigen Lehr-Anstalten 
zu entfernen, ohne daß ihnen hierbei, so lange der gegenwärtige Beschluß 
in Wirksamkeit bleibte, und bis über diesen Punkt definitive Anordnungen 
ausgesprochen seyn werden, irgend ein Hinderniß im Wege slehen könne. 
Jedoch soll eine Maaßregel dieser Art nie anders, als auf den voll- 
ständig motivirten Antrag des, der Universität vorgesetzten Regierungs- 
Bevollmächtigten, oder von demselben vorher eingeforderten Bericht 
beschlossen werden. 
Ein auf solche Weise ausgeschlossener Lehrer darf in keinem andern 
Bundesstaate bei irgend einem öffentlichen Lehr-Institute wieder ange- 
stellt werden. 
S. 3. Die seil langer Zeit bestehenden Gesetze gegen geheime, oder 
nicht autorisirte Verbindungen auf den Universitaͤten, sollen in ihrer 
(No. 1302.) gan-
        <pb n="226" />
        — 218 — 
ganzen Kraft und Strenge aufrecht erhalten und insbesondere auf den 
seit einigen Jahren gesüfteken, unter dem Namen der allgemeinen 
Burschenschaft bekannten Verein um so bestimmter ausgedehnt werden, 
als diesem Wereine die schlechterdings unzulässige Voraussetzung einer 
fortdauernden Gemeinschaft und Korrespondenz zwischen den verschie- 
denen Universitäten zum Grunde liegt. Den Regierungs-Bevollmäch= 
tigten soll in Ansehung dieses Punktes eine vorzügliche Wachsamkeit 
zur Pflicht gemacht werden. 
Die Regierungen vereinigen sich darüber, daß Indioiduen, die nach 
Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses erweislich in geheimen, 
oder nicht autorisirten Verbindungen geblieben, oder in solche getreten 
sind, bei keinem öffentlichen Amte zugelassen werden sollen.““) 
6) Die Bundes-Regierungen werden fortwährend die genauesle polizeiliche 
Wachsamkeit auf alle Einheimische, welche durch öffentliche Reden, 
Schriften oder Handlungen, ihre Theilnahme an aufwieglerischen Planen 
kund, oder zu desfallsigem Verdacht gegründeten Anlaß gegeben haben, 
eintreten lassen; sie werden sich wechselseitig mit Notizen über alle Enk- 
deckungen staatsgefährlicher geheimer Verbindungen und der darin ver- 
flochtenen Individuen, auch in Verfolgung desfallsiger Spuren, jederzeit 
auf das Schleunigste und Bereitwilligste unterslützen. 
7) Auf Fremde, welche sich wegen politischer Vergehen, oder Verbrechen, 
8 
in einen der Bundesstaaten begeben haben, sodann auf Einheimische 
und Fremde, die aus Orten oder Gegenden kommen, wo sich Verbin- 
dungen zum Umslurze des Bundes, oder der deutschen Regierungen gebildet 
haben und der Theilnahme daran verdächtig sind, ist besondere Aufmerk- 
samkeit zu wenden; zu diesem Ende sind überall in den Bundeslanden die 
bestehenden Paßvorschriften auf das Genaueste zu beobachten und nöthigen- 
falls zu schärfen. 
Auch werden die sämmtlichen Bundes-Regierungen dafür sorgen, daß 
verdächtigen ausländischen Ankömmlingen, welche sich über den Zweck 
ihres Aufenthalts im Lande nicht befriedigend ausweisen können, derselbe 
nicht gestattet werde. 
Die Bundes-Regierungen machen sich verbindlich, diejenigen, welche in 
einem Bundesstaate politische Vergehen oder Verbrechen begangen, und sich, 
um der Strafe zu entgehen, in andere Bundeslande geflüchtet haben, auf 
erfolgende Requisition, in sofern es nichr eigene Unterthanen sind, ohne 
Anstand auszuliefern. 
9) Die
        <pb n="227" />
        — 219 — 
9) Die Bundes-Regierungen sichern sich gegenseitig auf Verlangen die promp- 
teste militairische Assistenz zu, und indem sie anerkennen, daß die 
Zeitverhältnisse gegenwärtig nicht minder dringend, als im Oktober 1830., 
außerordentliche Borkehrungen wegen Verwendung der militairischen Kräfte 
des Bundes erfordern, werden sie sich die Vollziehung des Beschlusses 
vom 21sten Oktober 1830., betreffend Maaßregeln zur Herstellung und 
Erhaltung der Ruhe in Deutschland, auch unter den jetzigen Umständen 
und so lange, als die Erhaltung der Ruhe in Deutschland es wünschens- 
werth macht, ernstlich angelegen sepn lassen. 
(Bundesbeschluß vom 21sten Oktober 1830.: Der deutsche Bund, von 
der Verpflichtung durchdrungen, bei den gegenwärtig auf dem Bundes- 
gebiete Statt gehabten, so bedenklichen und allgemeine Gefahr drohenden, 
aufrührerischen Vorfällen, im Sinne des 2ten Artikels der Bundesabte und 
den sich hierauf beziehenden spätern Bestimmungen der Schlußakte, die ver- 
fassungsmäßige Wirksamkeit zu dußern, und in dankbarer Anerkennung der 
von dem K. K. österreichschen Hofe durch Anregung dieses Gegenstandes 
von Neuem bewährten Fürsorge für das Gesammt-Interesse des Bundes, 
beschließt: 
a) Für die Dauer der gegenwärtigen Zeitverhältnisse sollen in allen denjenigen 
Fällen, in welchen nach der Bestimmung des Artikels 26. der Schluß- 
Akte die Mitwirkung der Gesammtheit zur Wiederherstellung der Ruhe 
und Ordnung in den Bundesstaaten verfassungsmäßig begründet ist, 
sämmtliche Bundes-Regierungen zur gegenseitigen Hülfeleisiung in der 
Art verpflichtet seyn, daß, wenn eine, den Beistand des Bundes bedür- 
fende Regierung, sich wegen Dringlichkeit der Gefahr unmittelbar an 
eine oder die andere benachbarte Regierung mit dem Ersuchen um mili- 
tairische Hülfe wendet, diese Hülfe sofort Namens des Bundes geleistet 
werde, soweit die Krafte des requirirten Bundesstaates bierzu ausreichen 
und soweit es ohne Gefahr für dessen eigenes Gebiet und ohne offenbare 
Kompromittirung seiner Truppen geschehen kann. 
Zur Erreichung dieses Zwecks sollen während der Dauer der gegenwärtigen 
außerordentlichen Zeitverhältnisse die Bundes-Kontingente in möglichst 
disponibler Bereitschaft gehalten werden. 
c) So wie die Bundes-Regierungen überhaupt die Verbindlichkeiten anerken- 
nen, von allen innerhalb ihres Gebiets vorfallenden aufrührerischen Auf- 
tritten, welche einen politischen Charakter andeuten, offene und rückhaltlose 
Anzeige am Bundestage zu ersiarten, und zugkeich über die Veranlassung der 
eingetretenen Unruhen und über die zur Befestigung der Ordnung ergriffe- 
nen Maaßregeln, Nachricht zu geben; so soll dieses insbesondere in dem 
(No. 4392.) ad a. 
b
        <pb n="228" />
        d 
· 
— 220 — 
ad a. bemerkten Falle geschehen und übrigens in diesem Falle auch 
von der angesuchten Hülfeleistung unverweilt der Bundesversammlung, 
sowohl durch die Regierung, welche die Hülfe ansuchr, als durch die- 
jenige, welche selbige leistet, die Anzeige gemacht werden, damit die Bundes- 
Versammlung sofort die ihr durch die Bundesgesetzgebung vorgezeichnete 
Stellung annehme. 
Die Bundes-Regierungen, — erwägend, daß nach Artikel 8. der Schluß- 
Akte die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage von ihren Kommik- 
tenten unbedingt abhängig und nur nach Maaßgabe der ihnen ertheilten 
Instruktion vorzugehen berechtigt sind, daß aber in Fällen, wo es sich 
um Erhaltung der Sicherheit und Ordnung in Deutschland handelt, 
möglichsie Schnelligkeit in Ergreifung und Ausführung der Maaßregeln 
von der höchsten Wichtigkeit ist, — vereinigen sich, die sich hierauf bezie- 
henden Instruktionen in möglichster Ausdehnung und mit thunlichster 
Beschleunigung an die Gesandtschaften gelangen zu lassen. 
Die Zensoren der öffentlichen Blätter politischen Inhalts, sollen auf das 
Bestimmtesie angewiesen werden, bei Zulassung von Nachrichten über 
stattgefundene aufrührerische Bewegungen mit Vorsicht und mit Verge- 
wisserung der Quellen, aus welchen derlei Nachrichten geschöpft sind, 
zu Werke zu gehen, und die bestehenden Bundesbeschlüsse vom 20sien 
September 1819. sich gegenwärtig zu halten. Dabei soll sich die Wach- 
samkeit derselben auch auf jene Tagblätrer richten, welche auswärtigen 
Angelegenheiten fremd, blos innere Verhältnisse behandeln, indem auch 
diese bei ungehinderter Zügellosigkeit das Vertrauen in die Landesbehörden 
und Regierungen schwächen, und dadurch indirekt zum Aufstand reizen. 
Der deutsche Bund, indem derselbe den gegenwärtigen Beschluß faßt, 
überläßt sich mit Vertrauen der Hoffnung, daß die dermalen an ver- 
schiedenen Punkten Deutschlands sichtbar gewordene Aufregung bald der 
ruhigen und besonnenen Ueberzeugung von dem Werthe des innern Frie- 
dens weichen und in der Weisheit der deutschen Regierungen ihr Ziel 
finden werde, indem zu erwarten ist, daß diese Regierungen einerseits 
gerechten Beschwerden, wo solche bestehen und im gesetzlichen Wege 
vorgebracht werden, mit landesväterlichem Sinn abhelfen, die ihnen 
bundesgesetzlich obliegenden Verpflichtungen gegen ihre Unterkhanen 
erfüllen, und auf diese Weise jeden Worwand zu sträflicher Auflehnung 
beseitigen, andererseits aber auch eben so wenig einer unzeitigen, oder 
mit ihren Bundespflichten unvereinbaren und für die Gesammtheit 
gefährlichen Nachgiebigkeit Raum geben werden.) 
10) Sämmt-
        <pb n="229" />
        — 221 — 
10) Saͤmmtliche Bundes--Regierungen verpflichten sich, unverweilt diejenigen 
Verfuͤgungen, welche sie zur Vollziehung vorbemerkter Maaßregeln, nach 
Maaßgabe des in den verschiedenen Bundesstaaten sich ergebenden Erforder- 
nisses getroffen haben, der Bundesversammlung anzuzeigen.“ 
Wiewohl Wir in dem Vertrauen und in der erprobten Zuneigung Unserer 
treuen Unterthanen die zuverlässigste Bürgschaft für die Erhaltung der innern 
Ruhe des Landes besitzen, und die beklagenswerthen Erscheinungen, wider welche 
die Bundesgewalt gesetzgebend einzuschreiten sich genöthigt gesehen hat, Unsern 
Staaten überall fremde geblieben sind; so haben Wir doch, in Unserer Eigen- 
schaft als Bundesfürst, keinen Anstand genommen, die vorstehenden Beschlüsse 
der Bundesversammlung als gesetzliche, Unsern sämmtlichen Unterthanen in den 
Bundesstaaten verpflichtende, Verfügungen hiedurch öffentlich bekannt zu machen 
und Unser Staatsministerium anzuweisen, die Aufnahme dieses Puhlikations= 
Patents in die Gesetzsammlung zu veranlassen. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Königlichen Insiegel. 
So geschehen und gegeben Berlin, den 25sten September 1832. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm,, Kronprinz. 
Frh. v. Altenstein. v. Schuckmann. Gr. v. Lottum. v. Hake. 
Maassen. Frh. v. Brenn. v. Kamptz. Mühler. Aneillon. 
  
(No. 1393.) Prblikations-Patenk, die Beschlüsse der deutschen Bundesversammlung vom 
28sten Juni 1832., zur Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung und 
Ruhe im deutschen Bunde betreffend. Vom 15ten Oktober 1832. 
In der zwei und zwanzigsten diesjährigen Sitzung der deutschen Bundesversamm- 
lung, laut ihres öffentlichen Protokolls vom 28sten Junk, haben sich sämmtliche 
Bundes-Regierungen zur Aufrechrhaltung der gesetzlichen Ordnung und Ruhe im 
deulschen Bunde, mittelst einhelligen Beschlusses, über folgende Bestimmungen 
vereinigt: 
I. Da nach dem Art. 57. der Wiener Schlußakte die gesammte Staatsgewalt 
in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben muß, und der Souverain 
durch eine landsländische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter 
Jabegang 1800. — (No. 1392 — 1393.) K! Rechte
        <pb n="230" />
        — 222 — 
Rechte an die Mitwirkung der Staͤnde gebunden werden kann, so ist auch 
ein deutscher Souverain, als Mitglied des Bundes, zur Verwerfung einer 
hiermit in Widerspruch stehenden Petition der Staͤnde nicht nur berechtigt, 
sondern die Verpflichtung zu dieser Verwerfung geht aus dem Zwecke des 
Bundes hervor. 
II. Da gleichfalls nach dem Geiste des eben angeführten Ark. 57. der Schluß- 
Akte und der hieraus hervorgehenden Folgerung, welche der Ark. 58. aus- 
spricht, keinem deutschen Souverain durch die Landstände die zur Führung 
einer den Bundespflichten und der Landesverfassung entsprechenden Regie- 
rung erforderlichen Mittel verweigert werden dürfen, so werden Fälle, in 
welchen siändische Versammlungen die Bewilligung der zur Führung der 
Regierung erforderlichen Steuern auf eine mittelbare oder unmittelbare Weise 
durch die Durchsetzung anderweiter Wünsche und Anträge bedingen wollten, 
unter diejenigen Fälle zu zählen seyn, auf welche die Ark. 25. und 26. der 
Schlußakte in Anwendung gebracht werden müßten. 
(Art. 25. Die Aufrechthaltung der innern Ruhe und Ordnung in den 
Bundesslaaten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann 
jedoch, in Rücksicht auf die innere Sicherheit des gesammten Bundes, 
und in Folge der Verpflichtung der Bundesglieder zu gegenseitiger Hülfs- 
leistung, die Mitwirkung der Gesammtheit zur Erhaltung oder Wieder- 
herstellung der Ruhe, im Falle einer Widersetzlichkeit der Unterthanen 
gegen die Regierung, eines offenen Aufruhrs, oder gefährlicher Bewegun- 
gen in mehreren Bundesstaaten, Statt finden. 
Art. 206. Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der 
Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, 
und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein 
wirklicher Aufruhr zum Ausbruch gekommen ist, und die Regierung selbst 
nach Erschöpfung der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den 
Beistand des Bundes anrufe, so liegt der Bundesversammlung obar die 
schleunigste Hülfe zur Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen. 
Sollte im letztgedachten Falle die Regierung notorisch außer Stande 
seyn, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber 
durch die Umstände gehindert werden, die Hülfe des Bundes zu begehren, 
so ist die Bundesversammlung nichts desto weniger verpflichtet, auch 
unaufgerufen zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzu- 
schreiten. In jedem Falle aber duͤrfen die verfuͤgten Maaßregeln von 
keiner laͤngern Dauer feyn, als die Regierung welcher die bundesmaͤßige 
Hülfe geleistet wird, es nochwendig erachtet.) 
III. Die
        <pb n="231" />
        — 223 — 
IH. Die innere Gesetzgebung der deutschen Bundesstaaten darf weder dem Zwecke 
VI. 
des Bundes, wie solcher in dem Artikel 2. der Bundesakte und in dem 
Artikel 1. der Schlußakte ausgesprochen ist, irgend einen Eintrag thun, 
noch darf dieselbe der Erfuͤllung sonstiger bundesverfassungsmaͤßiger Ver- 
bindlichkeiten gegen den Bund, und namentlich der dahin gehoͤrigen Leistung 
von Geldbeitraͤgen, hinderlich seyn. 
. Um die Wuͤrde und Gerechtsame des Bundes und der den Bund repraͤsen- 
tirenden Versammlung gegen Eingriffe aller Art sicher zu stellen, zugleich 
aber in den einzelnen Bundesstaaten die Handhabung der zwischen den 
Regierungen und ihren Staͤnden bestehenden verfassungsmaͤßigen Verhaͤlt- 
nisse zu erleichtern, soll am Bundestage eine mit diesem Geschaͤfte besonders 
beauftragte Kommission, vor der Hand auf sechs Jahre, ernannt werden, 
deren Besiimmung seyn wird, insbesondere auch von den staͤndischen Ver- 
handlungen in den deutschen Bundesstaaten fortdauernd Kenntniß zu nehmen, 
die mit den Verpflichtungen gegen den Bund, oder mit den durch die Bun- 
desverträge garantirken Regierungsrechten in Widerspruch stehenden An- 
träge und Beschlüsse zum Gegenstande ihrer Aufmerksamkeit zu machen, 
und der Bundesversammlung davon Anzeige zu thun, welche demnächst, 
wenn sie die Sache zu weiteren Erörterungen geeignet findet, solche mit 
den dabei betheiligten Regierungen zu veranlassen hat. Nach Verlauf von 
sechs Jahren wird die Fortdauer der Kommission weiterer Vereinigung 
vorbehalten. 
u Da nach Artikel 59. der Wiener Schlußakte, da, wo Heffentlichkeit der 
landsiändischen Verhandlungen durch die Verfassung gestattet ist, die Grenzen 
der freien Acußerung, weder bei den Verhandlungen selbst, noch bei deren 
Bekanntmachung durch den Druck, auf eine die Ruhe des einzelnen Bun- 
desstaates oder des gesammten Deutschlands gefahrdende Weise überschritten 
werden darf, und dafür durch die Geschäfts-Ordnung gesorgt werden 
soll, so machen auch sämmtliche Bundes-Negierungen, wie sie es ihren 
Bundesverhältnissen schuldig sind, sich gegen einander anheischig, zur Ver- 
hütung von Angriffen auf den Bund in den ständischen Versammlungen 
und zur Steuerung derselben, jede nach Maaßgabe ihrer innern Landes- 
Verfassung, die angemessenen Anordnungen zu erlassen und zu handhaben. 
Da die Bundesversammlung schon nach dem Artikel 17. der Schlußakte 
berufen ist, zur Aufrechthaltung des wahren Sinnes der Bundesakte und 
der darin enthaltenen Bestimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifel 
entstehen sollte, dem Bundeszwecke gemäß zu erklaren, so versieht es sich 
von selbst, daß zu einer Auslegung der Bundes= und der Schlußakte mit 
(No. 1393.) recht-
        <pb n="232" />
        — 224 — 
rechtlicher Wirkung auch nur allein und ausschließend der deutsche Bund 
berechtigt ist, welcher dieses Recht durch sein verfassungsmaͤßiges Organ, 
die Bundesversammlung, ausübt. 
Dem Allerhöchsten Befehle Seiner Majestät des Königs, vom 25sten 
September d. J. zufolge, bringt das Staatsministerium diese Bestimmungen, als 
eine weitere Entwickelung allgemeiner, in der deutschen Bundes= und Schlußakte 
bereits enthaltenen Grundsätze und Anordnungen, sämmtlichen Landesbehbrden 
und Unterthanen in den zum deutschen Bunde gehörenden Provinzen der Monarchie 
zur Kenntniß. 
Berlin, den 15ten Oktober 1832. 
Königliches Staatsministerium. 
Friedrich Wilhelm , Kronprinz. 
Frh. v. Altenstein. v. Schuckmann. Gr. v. Lottum. v. Hake. 
Maassen. Frh. v. Brenn. v. Kamptz. Mühler. Aneillon.
        <pb n="233" />
        — 225 
Gesetz Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— No. 21. — 
(No. 1394.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 22sten August 1832., betreffend den Vorbehalt 
der Rechte der Anwarter bei Fideikommissen der adelichen Gerichtsherren im 
Herzogthume Westphalen. 
D. die nach Erlaß Meiner Order vom 5ten Januar 1830. stattgefundene 
nähere Ermittelung der Familien-Fideikommisse der adelichen Gerichtsherren im 
Herzogthume Weslphalen, ergeben hat, daß es bei denselben der früher beabsichtig- 
ten Feststellung der Verhältnisse der Anwarter durch die Gesetzgebung nicht bedarf; 
so will Ich hierdurch, dem Antrage des Staatsministeriums vom Züsten Juli 
d. J. gemäß, die in jener Order zu Gunsten der Anwarter getroffene provisorische 
Bestimmung für erledigt, gleichzeitig aber erklären, daß unter den Successions- 
Ordnungen, welche in Folge der Großherzoglich-Hessischen Verordnung vom 
1sten Dezember 1807. F. . der landesherrlichen Bestatigung zu ihrer Rechts- 
galtigkeit unterworfen worden, die gesetzliche Successions-Ordnung nicht begriffen 
sey,, die in der Wesiphälischen Erblandesvereinigung vom Jahre 1590. gegründet 
ist. Gegenwärtige Order ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 22sKten August 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 1395.) Allerhschste Kabinetsorder vom 2 sten September 1832., die Arrest-Anlage 
auf den Abzugsféhigen Gehaltstheil der in der Rheinprevinz befindlichen 
Militairpersoncu, betreffend. 
A## Ihren gemeinsamen Bericht vom oten dieses Monats bestimme Ich hier- 
durch, daß von jetzt an die Arrest-Anlagen auf den Abzugsfähigen Gehaltstheil 
der in der Rheinprovinz befindlichen Milikairpersonen, sofern sie nicht im Wege 
der gerichtlichen Exekution erfolgen, auch wenn der Arrestleger mit dem, im 
Ariikel 2. des Dekrets vom 18ten August 1807. erwähnten Schuldtitel versehen 
ist, nur in Folge der, Artikel 558. der Rheinischen Civilprozeß-Ordnung näher 
bezeichneten, auf vorgängige Prüfung des Anspruchs selbst und der Gründe des 
Arresischlages zu ertheilenden und dem Veschlagnahme- Ae beizufügenden richter- 
Jahrgang 1832. — (No. 1304 — 17.) lichen 
(Ausgegeben zu Berlin den 22 sten November 1832.)
        <pb n="234" />
        — 226 — 
lichen Ermaͤchtigung erfolgen und Statt finden sollen. Sie haben diese Bestim- 
mung durch die Gesetzsammlung bekannt machen zu lassen, und die sonst etwa 
erforderlichen Anweisungen zu erlassen. Berlin, den 24sten September 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister, General der Infanterie von Hake, 
von Kamptz und Mühler. 
  
(No. 1396.) Allerhschste Kabinetsorder vom 2fsten Oktober 1832., die Verlängerung des 
Mraklusiv-Termins zur Abwickelung des ältern Brand-Entschddigungs- 
N Wesens im Großherzogthume Posen, betreffend. 
ach Ihrem Antrage vom 7ten dieses Monats will Ich, in Berücksichtigung der 
Stbrungen, welche der öffentliche Verkehr und Gewerbe-Betrieb des Großherzog= 
thums Posen in den jüungst vergangenen Zeiten erlitten hat, den durch Meine 
Order vom 29slen August 1829. auf den üisten dieses Monats bestimmten 
Prklusio-Termin zur Nachweisung der unbefriedigten Entschädigungs-Ansprüche 
aus der aufgelöseten Feuer-Versicherungs-Sozietät des ehemaligen Herzogthums 
Warschau, bis zum 1sten Oktober 1834. verlängern, und beauftrage Sie, diese 
Verfügung durch die Gesetzsammlung und die Amtsblätter der beiden Regierungen 
des Großherzogthums Posen bekannt zu machen, auch den Ober-Präsidenten 
hiernach mit Anweisung zu versehen. Berlin, den 24 sten Oktober 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister Frh. v. Brenn. 
(No. 1397.) Aleerhachste Kabineksorder vom 24fsten Oktober 1832., wonach die steuerfreie 
Einführung von Weizen= und Roggenmehl in Quantitäten über einen 
Zentner, auf Versendungsscheine aus einer steuerpflichtigen Stadt in die 
andere, nicht weiter zuzulassen 2c. 
B. der mißbrduchlichen Ausdehnung, in welcher nach dem Berichte des 
Staatsministeril vom 29sten v. Mts. die in den G. 12. und 15. a. des Mahl- 
und Schlachtsteuer-Gesetzes vom Zosten Mai 1820. nachgelassene, steuerfreie 
Einführung des Weizen= und Roggenmehls aus einer steuerpflichtigen Stadt in 
die andere seither, zur Umgehung der von diesen Mühlenfabrikaten zu entrich- 
tenden Kommunalsteuer, benutzt worden ist, und bei den Nachtheilen, welche 
hieraus sowohl für den Gemeinehaushalt, als für die Gewerbtreibenden eingelner 
Städte erwachsen, will Ich, mit Aufhebung obiger Vorschriften, hierdurch 
bestummen: daß fortan die steuerfreie Einfährung von Weizen= und Roggenmehl 
in Quantitäten über Einen Zentner, aus einer mahlsteuerpflichtigen Stadt in 
die
        <pb n="235" />
        — 227 — 
die andere, nicht weiter zugelassen, sondern sowohl die landesherrliche Steuer 
als der Kommunalzuschlag von solchen Sendungen in derjenigen Stadt emnrrichtet 
werden soll, in welche das Mehl zum Verbrauch eingeführt wird. Sie, der 
Finanzminisier, haben demgemäß das weiter Nöthige anzuordnen, zugleich aber 
auch dahin Vorkehrung zu treffen, daß auf Mühlen, welche innerhalb mahl- 
steuerpflichtiger Stadrbezirke belegen sind, Weizen und Roggen unter Kontrolle 
der Steuerbehörde ohne Entrichtung der Mahlsteuer gemahlen werden kann, 
wenn die Anmeldung vorhergehet, daß das daraus bereitete Mehl nicht in dem 
Orte, zu welchem die Mühle gehörk, verbleiben, sondern in Quantitäten über 
Einen Zentner versendet werden soll. Dieser Befehl ist durch die Gesetzsamm- 
lung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 24 sten Oktober 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsminislerium. 
  
No. 13098.) Verordnung, die Feststellung der Bezirke der Hypotheken-Aemter zu Trier, 
Saarbruck und Prümz betreffend. Vom 30sten Oktober 1832. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
Um die Irrungen und die Zweifel zu beseitigen, welche daraus entstanden 
sind, daß die Bekanntmachung des Präsidenten und des Ober-Prokurators des 
Landgerichts zu Trier, die Feststellung der Bezirke der Hypotheken-Aemter zu 
Trier, Saarbrück und Prüm betreffend, vom 3ten November 1821. nicht voll- 
ständig, und namentlich nicht in den Regierungs-Bezirken von Aachen und 
Koblenz zur Ausführung gekommen ist, verordnen Wir, auf den von der 
Justiz-Abtheilung des Staatsraths mitberathenen Antrag Unserer Minister der 
Finanzen und der Jufliz, wie folgt: 
K. 1. Die von dem Präsidenten und dem Ober-Prokurator des Landgerichts 
zu Trier unterm 3ten November 1821. erlassene Bekanntmachung, nach welcher 
die Bezirke der Hypotheken-Aemter zu Trier, Saarbrück und Prüm, nach den 
Grenzen der, an diesen Orten bestehenden Untersuchungs-Aemter gebildet werden, 
wird hierdurch von Uns genehmigt. Es werden hiernach nicht allein die Ver- 
dnderungen aufrecht erhalten, welche innerhalb des Regierungs-Bezirkes Trier 
in jener Bekanntmachung in Ansehung der Bezirke obiger drei Hyppotheken-Aemter 
durch Uebergang einzelner Theile von Saarbrücken nach Trier, und von Trier 
nach Prüm getroffen worden; sondern es werden auch die in dem Regierungs- 
Bezirk Trier belegenen Ortschaften, welche bisher zu den, in den Regicrungs- 
Bezirken Koblenz und Aachen bestehenden Hypotheken-Aemtern zu Simmern und 
Makmedy gewiesen waren, den Hypotheken-Aemtern zu Trier und Prüm beige- 
(No. 1307 — 1322.) legt,
        <pb n="236" />
        — 228 — 
legt, und die zu dem Hypotbeken-Amte zu Pruͤm gehoͤrig gewesenen Ortschaften 
des Aachener Regierungs-Bezirks gehen an das Hypotheken-Amt. zu Aachen über. 
K. 2. Den seit jener Bekanntmachung vom 3ten November 1821. bei den in 
Gemüäßheit derselben kompetenten Hypotheken-Aemtern geschehenen Transseriptio= 
nen, Inscriptionen und andern hypothekarischen Akten wird, in sofern sie sonst 
den Gesetzen gemäß sind, vom Tage der erfolgten Eintragung an, die volle 
gesetzliche Wirkung beigelegt. 
K. 3. Gleiche gesetzliche Wirkung sollen aber auch diejenigen Transseripftonen 
und Inseriplionen und anderehypothekarische Akte behalten, welche bis zur Publi- 
kation der gegenwärtigen Verordnung bei denjenigen Hypotheken-Aemtern erfolgt 
sind, welche abgesehen von der gedachten Bekanntmachung die kompetenten waren, 
und es behalten deshalb auch die ferner daselbst zu ertheilenden hypothekarischen 
Auszüge und Bescheinigungen ihre gesetzliche Beweiskraft. 
G. 4. Die Erneuerungen der bisher nach G. 2. und 3. genommenen In- 
seriptionen müssen, gleich allen ubrigen künftigen hypothekarischen Akten, bei den 
nach F. 1. für kompetent zu achtenden Stellen innerhalb der gesetzlichen Frist 
vorgenommen werden. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Allerhöchstselbst vollzogen und mit 
Unserem Königlichen Insiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Berlin, den 30sten Oktober 1832. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Maassen. von Kamptz. 
  
(No. 1399.) Mllerhachste Kobineksorder vom 3sten Oktober 1832., die Abänderung des 
Mt. 115. des rheinischen Handelögesetzbuchs, betreffend. 
A## den Bericht des Staatsministeriums vom 19#ten d. M. will Ich, nach dem 
Antrage der Handelskammern zu Köln, Elberfeld und Crefeld, den Art. 115. des 
rheinischen Handelsgesetzbuchs in seiner gegenwärtigen Fassung aufheben und dahin 
abändern: 
die Deckung muß von dem Aussteller des Wechsels oder von demjemgen 
angeschafft werden, für dessen Rechnung er gezogen ist. 
Hat der Bezogene gewußt, daß der Wechsel für Rechnung eines Drklten 
gezogen worden, so kann er sich wegen seiner Deckung nur an den Driltten 
halten und hat keinen Anspruch an den Aussteller, der jedoch den Indossamen 
und dem Inhaber persoͤnlich verpflichtet bleibt. 
Vorstehende Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den Züsten Oktober 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatöminislerium.
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        — 229 — 
Gesetz Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 22 — 
  
CJo. 1100.) Ertrakt Allerhöchster Kabinctskorder vom 1 tten November 1832., die Ver- 
leihung der revidirten Städtcordnung an die Städte Minden und Herford 
betreffend. 
A#- Ihren Bericht vom 19ten vorigen Monats will Ich, nach Ihrem Antrage, 
den Städten Minden und Herford, dem Ansuchen der Stadtbehörde gemäß, die 
revidirte Städteordnung vom 17ten März 183 1. verleihen. 
Berlin, den 11ten November 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsminister Freiherrn von Brenn. 
  
Jahrgang 1832. — (No. 1400 - 1401.) Mm ([No. 10 1.) 
(Ausgegeben zu Berlin den Zusten Dezember 1832.)
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        — 230 — 
(Xo. 1401.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom I8ten November 1832., die, auf preußischen 
nach andern Welttheilen segelnden Schiffen, ihre Militairpflicht ableistenden 
Mannschaften betreffend. 
S. nehmen in Ihrem Berichte vom 9##en d. M. ganz richtig an, daß bei 
Meiner Bestimmung vom 4ten Oktober 1827. Mein Wille dahin gerichtet gewesen 
ist, Schiffsleuten auf Preußischen Schiffen, welche nach andern Welktheilen segeln, 
die Begünstigung, daß ihnen der Schiffsdienst auf ihren zu leistenden Milirairdiensi 
angerechnet werden soll, nur bei guter Führung zu statten kommen zu lassen, und 
Ich setze daher, in Verfolg obiger Verfügung, noch ausdrücklich fest: daß die 
Schiffsleute vorgedachter Begünstigung verlustig gehn, wenn sie auf der Seereise 
eins von den im Allgemeinen Landrechte Theil 2. Titel 8. G. 16006. bis 1616. 
einschließlich, bezeichneten Vergehen sich schuldig machen und deshalb, oder eines 
gemeinen Verbrechens wegen, zu einer mehr als sechswöchemtlichen Gefängniß= 
Strafe verurtheilt werden. Ich trage Ihnen auf, diese Erklärung bekannt zu 
machen. 
Berlin, den 181ten November 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminisier v. Schuckmann und v. Hake.
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