<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>gs_preussen_1833</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Gesetz-Sammlung
fur  die
Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.
1833.

 

Enthaͤlt

die  Verordnungen  vom  Aten  Januar  bis  zum  14ten  Dezember  1833.,
nebst  3  Verordnungen  aus  dem  Jahre  1832.

(Von  Nr.  1102  bis  Nr.  1193.)

Nr.  1.  bis  incl.  24.

 

Berlin,
zu  haben  im  vereinigten  Gesetz-Sammlungs-Debits=  und  Zeitungs-Komtoir.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Chronologische  Uebersicht

der  in  der  Gesetz-Sammlung  für  die  Kdniglichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1833.
enthaltenen  Verordnungen.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1832.
6.  Septbr.

27.  Oktbr.

9.  Dezbr.

1833.
4.  Jan.

21.
23.

1.  Febr.

1833.
10.  April.

22.  Maͤrz.

8.  Febr.

8

26.  Juli.
8.  Febr.

22.  Maͤrz.

19.  Septbr.

 

 

Beschluß  der  Deutschen  Bundesversammlung,  die
Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und
Verleger  gegen  den  Nachdruck  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Verleihung  und
Einführung  der  revidirten  Städtecordnung  vom
17ten  März  1831.  in  der  Stadt  Lissa.

Allerhöchste  Kabineksorder,  wegen  des  öffentlichen
Tabackrauchens  in  den  Städten.

Allerhöchste  Kabineksorder,  betreffend  das  Aufhören
des  Kapital-Indults  der  Westpreußischen
#Landschaft,  Erhöhung  des  Quittungsgroschens
und  Bildung  eines  Tilgungsfonds.

Allerhöchste  Kabineksorder,  die  exekutivischen
Maßregeln  gegen  ie  in  Kasernen  und  andern
ähnlichen  Dienstgebäuden  wohnenden  Militairpersonen
  betreffend.

Tarif,  zur  Erhebung  eines  Brückengelbes  für  die
Stadt  Lenzen.

Vereinbarung  zwischen  dem  Finanzminister  und  ben
Deputirten  der  ritterschaftlichen  Bank  in
Pommern,  wegen  Zirkulation  und  Realisation
von  Bankscheinen  zu  fünf  Thalern.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wonach  Gewerbscheine
zum  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Edelsteine
und  edle  Fossilien,  als  Achate,  Karneole  2c.  oder
auf  Quincailleric-Waaren,  deren  Haupt  erth  in
solchen  Steinen  besteht,  nicht  ferner  ertheilt  werden
  sollen.

Allerhöchste  Kabineksorder,  wegen  der  Exekutio-=nen
  gegen  Oekonomickommissarien,  Felbmesser
  und  Bankondukteure.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Errichtung
von  Testamenten  vor  den  Magisträten.
Statuten  der  ritterschaftlichen  Privat-Bank  in

Pommern.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Kriminak-Gerichtsbarkeit
  der  Untergerichte  und  Inqulsitoriate.


Urkunde  über  die  Stifkung  eines  Verdienst-Ehrenzeichens
  für  Rertung  aus  Gefahr.

12

14

 

1415
1411
1402

11½3

*

1405

1407
1406
1408

1451

 

 

21

22
        <pb n="4" />
        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1838.

 

Datum

des
Gesetzes2c.

Ausgegeben#
zu

Berlin.

In  h  a  l  t.

Stücks.

Nr.
bes

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1833.
3.  Febr.

11.  —

3.  Maͤrz.

W.  —

1833.
27.  Febr.

10.  April.

10.  April.

29.  —

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wonach  die  Verorbnung
vom  2ten  Juni  1827.  wegen  Herabsetzung  des  in
Preußen  gesetzlichen  Zinsfußes,  auch  in  dem
Laucnuburg-Bütopschen  Kreise  und  in  den  beiden,
  dem  Köslinschen  Regierungsbezirke  einverleibten
  Wesipreußischen  Enklaven  verbindliche
Kraft  erhalten  soll.

Allerhöchsie  Kabinetsorder,  wegen  Abänderung  der
G.  43.  44.  304.  ff.  und  313.  der  landschaftlichen
  Kreditordnung  für  das  Großherzogkhum
  Posen.

Publikations-Patent  für  die,  zum  Deutschen  Bunde
gehèörenden  Provinzen  der  Monarchie  über  den,
von  der  Deutschen  Bundesversammlung  unterm
öten  September  1832.  gefaßten  Beschluß,  die
Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und
Verleger  gegen  den  Nachdruck  betreffend.

Verordnung  über  die  Anwendung  dieses  Beschlusses
auf  die  zum  Deutschen  Bunde  nicht  gehörigen
Provinzen  der  Monarchie.

Allerhöchste  Kabineksorder,  betreffend  die  Anwendung
der  Verordnung  vom  Sten  August  1832.  wegen
der  Geldeneschäddigung  für  den  zum  Chaussecbau
  abgetretenen  Grund  und  Boden,  auch  in  der
Provinz  Preußen.

Allerhöchste  Kabineksorder,  wegen  Unzulässigkeit  der
freiwilligen  Prorogation  des  Gerichtsstandes
in  Ehescheldungssachen.

Allerhöchsic  Kabinetsorder,  betreffend  den  Denunzianten-Antheil
  von  Geldstrafen  wegen  Chaussee-Polizeivergehen.


Allerhöchste  Kabinersorder,  wonach  allen,  den  Fürstentitel
  führenden  Mitglicdern  der  in  der  Instruktion
  vom  30sten  Mai  1820.,  S.  1.,  und  in
dem  der  Bekanntmachung  des  Staateministeriums
vom  20  sten  April  1832.  beigefügten  Verzeichnisse
unter  I.,  benaunten  Fürstlichen  Familien,  im  ganzen
  Umfange  der  Monarchic  von  den  bandeebehdr-=den
  und  Unterkhanen  das  Prädikat,  Durchlaucht“
ertheilt  werden  soll.

Allerhochste  Kabinctsorder,  betreffend  die  Stempel-=pflichtigkeit
  der  Beschleunigungsgesuche.
Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  die  Einfuͤhrung  der  revidirten
  Städtcordnung  vom  17ten  März  1831.

in  der  Stadt  Birnbaum  betreffend.

 

 

—i

 

 

1#09

1410

1415

1416

1413

1414

1417

1419

1420
1418

 

15

24
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1833.

 

Datum
des

Gesetzes2c.

Ausgegeben

uoi#
Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr.“
bes

Stücke.

des  Gesetzes.



 

1834.
17.  März.

30.  —

13.  April.

17.  —

1833

29.  April.

5.  Dezbr.

29.  April.

5.  Dezbr.

l

28.  Juni.

28.  Mai.
28.  —

 

 

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  wegen  Anstellung  der  Advokaten
  und  Notarien  in  Neu-Vorpommern
und  Julassung  von  Referendarien  und  Auskultatoren

  bei  dem  Königl.  Ober-Appellationsgerichte

und  dem  Hosgerichte  zu  Greifswald.
ollvereinigungs-Vertrag  zwischen  Sr.  Maj.,  dem  Ksnige
  von  Prcußen,  Sr.  Hoheit  dem  Kurprinzen  und
Mitregenten  von  Hessen  und  Sr.  Königl.  Hoheit
dem  Großherzoge  von  Hessen  einerseits,  dann  Sr.
Maf.  dem  Könige  von  Bayern  und  Sr.  Maj.  dem
Könige  von  Württemberg  andererseits.
Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Anwendung  der
öffentlichen  Aufrufe  der  Forderungen  aus  Verwaltungs-Ansprüchen
  an  dic  Staatskassen,  auf  jeden
Anspruch  an  die  Domainenverwaltung,  er
mag  aus  Pachtkontrakten  oder  aus  andern  Rechtsverhälenissen
  entspringen.
Jollvercinigungs-Vertrag  zwischen  Sr.  Majestät  dem
Könige  von  Prcußen,  Sr.  Hoheit  dem  Kurprinzen
  und  Mitregenten  von  Hessen  und  Er.  Königl.
  Hoheit  dem  Großberzoge  von  Hessen,  dam
Sr.  Maj.  dem  Könige  von  Bayern  und  Sr.  Maj.
dem  Könige  von  Württemberg  inerseits,  und  Sr.
Maj.  dem  Könige  und  Er.  Königl.  Hoheit  dem
Prinzen  Mitregenken  von  Sachsen  andererseits.
Vertrag  zwischen  Sr.  Majestät  dem  Könige  von
Preußen  und  Er.  Ne  dem  Könige  und  Sr.  K.
Hoheit  dem  Prinzen  Mitregenten  von  Sachsen,
wegen  gleicher  Besteucrung  innerer  Erzeugnisse.
Verordnung,  die  Einführung  des  Allgemeinen  Lbandrechts
  in  Beziehung  auf  die  Verwaltungs-Angelegenheiten
  der  kandgemcinen  in  den  zum  Verwaltungoverbande
  der  Provinz  Sachsen  gehsSrigen,
  der  Westphälischen  Zwischenregierung  unterworsen
  gewesenen  Landestheilen  betreffend.
Verordnung,  die  Regulirung  der  während  der  Westphälischen
  Zwischenregierung  entstandenen  Verhältnisse
  zwischen  den  Dominien  und  Gemeinen
in  den  zur  Provinz  Sachsen  gehörigen,  ehemals
  Westphälischen  Landestheilen  betreffend.
Allerhöchsic  Kabinetsorder,  den  Rekurs  gegen  Straf-Resolute
  in  Stempe  lsachen  betreffend.
Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Einführung
des  Personalarrestes  in  Handoelssachen  in
den  zum  Jurisdiktionsbezirke  des  Rheimschen
Appellationsgcrichtshofes  zu  Köln  gchörigen,  auf
dem  rechten  Nheinufer  gelegenen  Landeskheilen.

21

21

21

 

1421

1472

1122

1473

1474

1433

1431

1423
1121

 

115.209

31

210-229

230232

61

62
        <pb n="6" />
        VI

Se

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  18383.

—

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Ausgegeben

□

Inh  al  t.

des

Stücks.

Nr.  Nr.
des  Gesetzes.



Seite.

 

1833.
4.  Mai.

10.

11.

II.

L

13.

13.

13.

13.

1833.
15.  Juni.

5.  Dezbr.

15.  Juni.

15.

15.
26.  Mai.
2.  Juli.

 

 

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  die  Stempelfreiheit  bei
Besitzveraͤnderungen,  welche  zum  Zweck  des  gemeinen
  Besten  angeordnet  werden,  betreffend.

Vertrag  zwischen  Preußen,  Kurhessen,  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Sachsen-Meiningen,  Sachfen-Altenburg,
  Sachsen-Koburg-Gotha,  Schwarzburg-Sondershausen,
  Schwarzburg-Rudolstadt,  Reuß-Schleitz,
  Reuß=  Greitz,  und  Reuß-Lobenstein  und
Ebersdorf,  wegen  Errichtung  des  Thüringischen
Soll=  und  Handelsvereins.

Vertrag  zwischen  Preußen,  Kurhessen  und  dem  Großberzogthum
  Hessen,  ferner  Bayern  und  Württemberg,
  sodann  Sachsen  einerseits,  und  den  zu  dem
Thüringischen  Joll=  und  Handelsvereine
verbundenen  Staaten  andererseits,  wegen  Anschliesiung
  des  letzteren  Vereins  an  den  Gesammt-Zollverein
  der  ersteren  Staaten.

Zoll  Kartel  zwischen  Preußen,  Kurhessen  und  dem
Großherzogthume  Hessen,  ferner  Bayern  und
Württemberg,  sodam  Sachsen  einerseits,  und
den  zu  dem  Thüringischen  Soll=  und  Handels-Vereine
  verbundenen  Staaten  andererseits.

Vertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen  und  den  zu
dem  Thüringischen  Joll=  und  Handelsvereine
  verbundenen  übrigen  Staaten,  wegen  gleicher
  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse.

Gefetz,  über  Schenkungen  und  letztwillige  Zuwendungen
  an  Anstalten  und  Gesellschaften.

Gesetz,  über  erlofchene  Parochien  und  über  die

Behandlung  des  Vermögens  derselben.
Gesetz,  wegen  Aufhebung  der  ausschließlichen  Gewerbsberechtigungen

  in  ken  Städten  der

Provinz  Posen.
Gesetz,  wegen  Aufhebung  der  gewerblichen  und  persönlichen

  Abgaben  und  Leistungen  in  den  Medlatstädten

  der  Provinz  Posen.

Gesetz,  wegen  Aufhebung  der  Zwangs=  und  Bann-Rechte
  in  der  Provinz  Posen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  bas  Verbotdes
  Besuchs  fremder  Universitcäten.  «

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Abaͤnderung
der  Bestimmungen  im  8.  2.  Litt.  b.  und  8.  3.
des  Landkultur-Edifts  vom  14ten  September
1811.  rücksichtlich  der  Grundsteuer  bei  getheiltem
  Grundeigenthum  und  der  Abgabe  bei  Vereinzelung
  von  Domanial-Erbpachtgrundstücken.


21

21

21

21

10

 

 

1427

1475

1476

1477

1478

1128
1429
1130

232239

240-257

258.264

265-266

51
52

55

59
35
65
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1833.

VII

 

Datum
des

Gesetzes  ec.

Husgegeben

—-*'’
Berlin.

□

In  h  a  l  t.

Nr.

des  Gesetzes.



Seite.

 

1833.
B.  Mai.

—

26.

1833.
5.  Dezbr.

10.  Juni.
2.  Juli.
26.

—

5.  Dezbr.

10.  Juli.

10.

10.

26.

5.  Dezbr.

 

 

Vertrag  zwischen  Seiner  Mojestaͤt  dem  Koͤnige  von
Preußen  und  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  von
Schwarzburg-Rudolstadt,  betr.  die  Jollund
  Handelsverhältnisse,  imgleichen  die  Besteucrung
  der  inneren  Erzeugnisse  in  der  Unterherrschaft
  des  Fürsienthums  Schwarzburg-Rudolstadt.

Vertrag  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Preußen  und  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem
Großherzoge  von  Sachsen  Weimar  Eisenach,
  betreffend  die  Joll=  und  Handelsverhältnisse,
  imgleichen  die  Besteucrung  der  inneren  Erzeugnisse
  in  den  Großhertoglichen  Aemtern  Allstede
  und  Oldisleben.

Verordnung  über  den  Mandaks-,  den  summaririschen
  und  den  Bagatellprozef.

Vorlaufige  Verordnung  wegen  des  Judenwesens
im  Großherzogthum  Posen.

Allerhöchsic  Kabinergorder,  betreffend  die  Aufhebung
des  bisherigen  Unterschiedes  zwischen  unehelichen
  und  ehelichen  Kindern,  in  Rücksicht  auf
die  gewerblichen  Verhältnisse  in  den  ehemals
Schsischen  Landestheilen.

Vertrag  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Preufien  und  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  von
Schwarzburg  Sondershausen,  betr.  die
Joll=  u.  Handelsverhälrnisse,  imgleichen  die  Besteucrung
  der  inneren  Erzeugnisse  in  der  Uncerherrschaft
des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershaufen.

Allerhöchsic  Kabinetsorder,  die  Ausstellung  der  eichenpässe
  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  den  Antrag
bes  vierten  Sächsischen  Provinzial-Landtages,  wecgen
  Modifikation  der  Vorschrift  Art.  2.  A.  I.  der
Verordnung  vom  1ten  Mai  1927.  hinsichtlich
der  Wahl  der  ritterschaftlichen  Abgeord-=neten
  des  Thüringischen  Wahlbczirks.

Gesetz,  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche
eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber
enthalten.

Gesetz,  die  Aucübung  der  Fischerei  in  den  kbandestheilen
  auf  dem  linken  Rheinnufer  betreffend.

Vertrag  zwischen  Seiner  Masestät  dem  Könige  von
Preußen  und  Seiner  Durchlaucht  dem  Herzoge
von  Sachsen  Koburg-Gotha,  betreffend  die
Zoll=  und  Handelsverhältnisse,  imgleichen  die  Besienerung
  der  inneren  Erzeugnisse  in  dem  Herzoglich-Sachsen-Koburg-Gethaischen
  Amte  Volkenrode.

 

21

10

21

11

 

1479

1480

1126
1136
1411

1481

1137
1438

269-273

27.

37—18
66—72

279-283

281-268
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1833.

 

Datum
des

Gesetzes2#c.

Ansgegeben

#1½
Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1833.
30.  Juni.

2  Jull.

11.

L

11.

14.

18.

23.

1833.
15.  August.

26.  Juli.
26.

15.  August.
26.  Juli.

19.  Septbr.
9.  Dezbr.

—

5.  August.

15.

—

9.  Septbr.

 

 

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wodurch  bestimmt  wird,
daß  von  dem  Handel,  welchen  Ausländer
auf  Wochenmärkten  mit  solchen  Konsumtibilien
betreiben,  welche  zu  den  Wochenmarkt-Arti#keln
gehören,  keine  Gewerbesteuer  erhoben  werden
  soll.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  über  die  Eintragung  der
fiskalischen  Vorrechte  auf  die  Immobilien
der  Kassen-,  Magazin=  und  Domainenbeamten,
oder  anderer  Verwalter  öffentlicher  Güter  und
Einkünfte,  so  wie  der  Domainenpachter.

Gesetz,  über  die  Rechte  des  Fiskus,  hinsichtlich
der  Zinsen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Wiederherstellung
der  bei  dem  Brande  in  der  Stadt  Lüdinghausen
  im  Oktober  1832.  verloren  gegangenen  Hypotheken-Akten.


Gesetz,  wegen  des  Erbschaftsstempels  von
Lehns=  und  Fideikommiß-Anfällen.

Allerhöchste  Kabinctso#rder,  betreffend  die  Ausdehnung
  der  Vorschrift  des  §.  171.  d.  Tit.  ö1.  der

rozeßordnung  —  die  Vorladung  unbekannter

ldubiger  einer  mit  fiskalischen  Vorrechten
versehenen  Kasse  betreffend  —  auf  Deposttalund
  offentliche  nicht  Königliche  Kassenverwaltungen,
  und  auf  die  Rückgabe  von  Kautionen  der
Scaatsdiener  und  Gewerbetreibenden.

Allerhöchsie  Kabinetsorder,  die  Prüfung  der  Steinhauer
  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  über  die  Glaubwürdigkeit
  der  von  Lazarcth-Administrationen  ausgestellten
  Todtenscheine  und  die  Aufbewahrung  der
von  Militairpersonen  im  Felde  errichteten
Testamente.

Gesetz,  wegen  näherer  Bestimmung  der  Rechte  der
Fideikommiß-Anwarter  in  denjenigen  Theilen
der  Provinz  Westphalen,  welche  bei  Auflösung
der  fremden  Herrschaft  zum  Großherzogthume
Berg  gehört  haben.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Vertretung
der  Stadtgemeinden,  in  welchen  die  Städte-Ordnung
  vom  Agten  November  1808.  gilt,  bei
persönlicher  Becheiligung  der  Stadtverordneten.



Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  widerrechtliche  Zueignung
  der  bei  den  Uebungen  der  Artillerie
verschossenen  Eisen-Munition  betreffend.

 

13

13

12
12

13
12

14

13

13

14

 

1446

1447

1443
1444

1452
1483

1449

1450

1453

 

81

81

79

8
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1833.

 

Datum
des
Gesetzes2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

□

In  h  a  l  t.

Nr.
des

Stücks.

Ar.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1833.
5.  August.

22.

28.

30.

27.  Septbr.

29.

5.  Oktbr.

9.

1833.
19.  Septbr.

19.

19.
22.  Oktbr.

—

9.  Septbr.

22.  Oktbr.

14.

30.

30.

19.

19.

 

Jahrgang

1833.

 

Allerhöchste  Kabinctsorder,  betr.  die  gebührenfreie
Ausstellung  der  den  Gerichten  als  Vormundschaftsbehörden
  erforderlichen  Atteste  aus  den  Kirchenbüchern
  bei  Armen-Vormundschaftssachen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  durch  welche  des  Ksnigs
  Majestat  der  Stadt  Zduny  die  revidirte
Städteordnung  vom  17ten  März  1831.  zu
verleihen  geruht  haben.

Polizei-Ordnung  für  die  Häfen  und  Binnengewässer
von  Stettin  und  Swinemünde.

Allerhöchste  Kabineksorder,  betreffend  die  Anwendung
  der  Verordnung  vom  S#ten  August  1832.
—  wegen  Auszahlung  der  Entschädigungssummen
  fur  die  zum  Chausscchau  abgetretenen
Privatländereien  —  in  der  Provinz  Posen.

Allerhöchste  Kabinctsorder,  betreffend  den  Erlaß  der
Injurien  unter  Privakpersonen  und  die  Versährung
  derselben.

Verordnung,  wegen  Aufhebung  der  Geschlechts-Vormundschaft
  in  Schlesien,  und  der  in
der  Rudolphinischen  Polizei-Ordnung  vom  Jahre
1577.  enthaltenen  Vorschriften  wegen  Bürgschaften
  der  Frauen  für  ihre  Ehemänner.

Allerhöchste  Kabinctsorder,  welche  die  Bestimmungen
S.  156.  der  Zoll-Ordnung  vom  26sten  Mai  1818.
und  §.  94.  der  Ordnung  wegen  Versteuerung  des
Branntweincs  vom  S#en  Februar  1819.  deklarirt.

Ministerial-Erklärung,  die  erneuerte  Durchmarsch=  u.
Etappen-Konvention  zwischen  der  K.  Preußischen
u.  Kurfürstlich-Hessischen  Regicrung  betr.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Ertheilung  der
landesherrlichen  Genehmigung,  welche  zur  Errichtung
  gemeinschaftlicher  Wittwen-,  Sterbeund
  Aussteuer-Kassen  erforderlich  ist.

Verordnung,  die  Verpflichtung  der  Preußischen  Secschiffer
  zur  Mitnahme  verunglückter  vaterländischer
  Schiffsmänner  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  über  das  bei  Berichtigung
  des  Besitztitels  in  Folge  der  Kabincts=Order
  vom  3sten  Oktober  1831.  von  den  Hypothekenbehörden
  zu  beobachtende  Verfahren.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  der  Gebühren-Daxe
  für  die  Gerichte  und  Justizkommissarien,
in  dem  Mandats-,  dem  summarischen  und  dem
Bagatellprozesse.

Die  vorgedachte  Gebühren-Taxe  selbst.

 

14

14

11

14

14

17

18

18

16

16

 

1454

14655

1456

1157.—

1158

1462

1159

1161

1465

1466

1460
Anl)

87

88—95
117

95

118

97—109

121

122

121

109

110-116
        <pb n="10" />
        X

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1833.

 

Datum
des

Gesetzes2c.

Berlin.

Ausgegeben

□

In  h  al  t.

des  Gesetzes.


Seite.

 

1833.
9.  Oktbr.

13.

14.
17.

23.

24.

31.

31.

2.  Noobr.

14.

1833.
14.  Oktbr.

23.  Novbr.

23.
Oktbr.

.  Dezbr.

23.  Novbr.

.  Dezbr.

A

23.  Novbr.

.  Dezbr.

20.

27.  Novbr.

 

 

Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom
28sten  September  1833.  über  die  mit  der  Kurfürstlich
  Hessischen  Regierung  erneuerte  Durchmarsch=
  und  Etappen-Konvention.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  über  die  Aufhebung  des
zweiten  Senats  bei  dem  Oberlandesgerichte  zu
Marienwerder  und  die  Bestimmung  des  Instanzenzuges
  bei  allen  andern,  nur  aus  einem
  Jivilsenate  bestehenden  Oberlandesgerichten,
in  Mandats-,  summarischen  und  Bagatell=Sachen.


Allerhöchste  Kabineksorder,  wegen  der  Grenzen  der
Gewerbescheinpflichtigkeit  der  Musiker.

Allerhöccste  Kabinetsorder,  die  Ausführung  der  Verordnung
  vom  Asten  Juni  d.  J.,  den  Mandats-,
summarischen  und  Bagatellprozeß  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Genehmigung  des
Gewerbebetriebes  der  Buch=  und  Kunsthändler,
  Bibliothekare,  Antiquare,  Buchdrucker  und
bithographen  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  das  Ausscheiden  der
Stadt  Halbau  aus  dem  städtischen  Wahlverbande
  betreffend.

Zusatz-Artikel  zu  dem  Jollvereinigungs-Vertrage  zwischen
  Preußen,  Kurhessen,  und  dem  Großherzogthume
  Hessen  cinerseits,  und  Bayern  und  Würcttemberg
  andererseits.

Desgl.  zu  dem  Jollvereinigungs-Vertrage  zwischen
Preußen,  Kurhessen  und  dem  Großherzogthume
Hessen,  dann  Bayern  und  Württemberg  einerseits,
  und  Sachsen  andererseits.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Einführung  der  revidirten
  Städtcordnung  vom  17.  März  1831.
in  der  Stadt  Kempen,  im  Regierungsbezirke
Posen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  den  Gerichtssiand
  minderjähriger  oder  unter  väterlicher  Gewalt
  stehender  Soldaten  in  Zivilsachen.

Allerhöchste  Kabinctsorder,  erläuternde  Bestimmungen
  in  Bezug  auf  die  künftige  Ergänzungsweise
  der  Truppen  enthaltend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  der  Dienst=  und
Bürger-Eide.

Die  durch  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  18ten
November  1833.  genehmigte  Zusammenstellung  der
Abänderungen  im  Jolltarif.

 

19

19
17

S

19

21

21

19

22

22
20

1459

1167

1468
1163

1181

14169

ad  un

ad

1189

1486

1471
(Anl.)

 

 

108

126
119

127

162

128

291
130-143
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1833.

 

Datum
des

Gesetzes2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.

des  Ge,-setzes.



Seite.

 

1833.
18.  Novbr.

23.
24.  —
26.  —

30.

11.  Dezbr.

14.

1833.
27.  Novbr.

9.  Dezbr.

20.

24.

24.

 

 

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  die  Abaͤnderungen  im
Zolltarif  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Verleihung  der
revidirten  Städteordnung  vom  17t6en  März
1831.  an  die  Stadt  Meseritz.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Deklaration
  der  E.  37.  und  resp.  24.  und  23.  der  Gesetze
  vom  21sten  April  1825.  über  die  gutsherrlichen
  und  bäuerlichen  Verhältnisse,  in  Bezug  auf
die  Vererbung  der  dem  Heimfallsrechte  noch
unterworfenen  Grundstücke.

Auszug  aus  der  Allerhöchsten  Kabineksorder,  wegen
Verleihung  der  revidirten  Städteordnung  vom
17ten  März  1831.  an  die  Stadt  Bielefeld.

Verordunng  über  die  Anstellung  von  Kreis-Justizräthen
  im  Bezirke  des  Oberlandesgeriches
zu  Frankfurt.

Allerhöchste  Kabineksorder,  betreffend  die  Bestrafung
derjenigen  Handlungen,  wodurch  die  gerechtliche
Pfändung  beweglicher  Sachen  in  der  Rheinprovinzg
  vereitelt  wird.

Verordnung,  über  das  Rechtsmittel  der  Revision
und  der  Nichtigkeitsbeschwerde.

 

 

20
22

22

23

24

24

 

1471

1488

1490

1492

1491

1193

129
291

297-302

296

302-308

 

Druck-
        <pb n="12" />
        Seite  12.

93.

132.

306.

Druckfehler-Berichtigung.

Gesetz-Sammlung.  Jahrgang  1833.

 

5)  die  ritterschaftlichen  Daysscheine  in  Pommern  betreffend,  ist  statt:
nach  §&amp;amp;.  1.  zu  lesen:  „nach  4

##1½  die  Polizeiordnung  für  die  Hafen  und  Binnengewässer  von
tektin  und  Swinemünde  betreffend,  ist  statt:  „Harzruß“  zu
lesen:  „Harpeus“.

G.  29.,  in  eben  derselben  Verordnung  ist  statt:  68.  9.  13.  15.  18.
zu  lesen:  „66.  9.  13.  15.  bis  18.

die  Beränderungen  in  der  Zoll-Erhebungsrolle  vom  30sten
Oktober  1831.  betreffend,  ist  in  der  Thara-Spalte
bei  27  .  zu  lesen:  10  in  Ballen,  statt:  7  in  Ballen,  und
·  —  ·l4inFässernu.Kisten.  14  in  Fässern.
bei  28  u.  ist  zu  lesen:  7  in  Ballen.  statt:  7  in  Kisten.
6.  14.,  das  Rechtsmittel  der  Revision  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde
betreffend,  muß  es  statt:
„mittelst  eines  vor  einem  Justizkommissarius  unterzeichneten
Schriftsatzes  —7
heißen:
„mittkelst  eines  v  on  einem  Justizkommissarius  unterzeichneten
Schriftsatzes  —
        <pb n="13" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  1.—

 

(No.  1102.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  gten  Dezember  1832.  wegen  des  öffentlichen
Tabackrauchens  in  den  Städten.

Me#  der  von  dem  Staatsministerio  in  dem  Berichte  vom  24sten  v.  M.
entwickelten  Ansicht,  daß  die  auf  das  feuergefährliche  Tabackrauchen  gesetzte
Strafe  in  den  Fällen,  in  welchen  eine  solche  Feuersgefahr  nicht  vorhanden  ist,
keine  Anwendung  finden  könne,  erkläre  Ich  Mich  einverstanden.  Da  jedoch
auch  das  nicht  feuergefährliche  Tabackrauchen  zur  Belästigung  des  Publikums
gereichen  kann,  so  genehmige  Ich  den  Antrag,  daß  in  den  Fällen  und  an  den
Orten,  wo  eine  solche  Beladstigung  nach  dem  Ermessen  der  Orts-Polizeibehörde
zu  besorgen  ist,  auch  das  nicht  feuergefährliche  Tabackrauchen  für  bestimmte
Plätze,  Spaziergänge  und  Staßen,  so  wie  selbst  für  den  ganzen  Bezirk  eines
Orts,  bei  einer  zur  Orts-Armenkasse  einzuziehenden  Strafe  von  10  Sgr.  bis
1  Rcthlr.  von  den  Orts-Polizeibehrden  verboten  werden  dürfe,  welche  Verbote
jedoch  durch  besondere  in  hinreichender  Zahl  gesetzte  Warnungstafeln  oder  sonst
genügend  bekannt  zu  machen  sind.  Fär  die  Residenzstädte  Berlin  und  Potsdam
bewendet  es  bei  den  diesfalls  erlassenen  Bestimmungen.
Berlin,  den  9ten  Dezember  19832.

6%  Friedrich  Wilhelm.
An
das  Staateministerium.

 

1½
Jabrgang  1833.  (CNo.  1102  —  1403.)  A  (No.  1403.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  S##en  Februar  1833.)
        <pb n="14" />
        —  2  —

(No.  1403.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  26s8en  Dezember  1832.  betreffend  das  Aufhören  des
Kapital-Indults  der  Westpreußischen  Landschaft,  Erhöhung  des  Quittungsgroschens
  und  Bildung  eines  Tilgungsfonds.

(

%  habe  aus  Ihrem  Berichte  über  die  Verhandlungen  des  diesjährigen  General-Landtags
  der  Westpreußischen  Landschaft  dessen  Beschlüsse  in  Beziehung  auf  den
Tilgungsplan  ersehen,  und  setze  rücksichtlich  des  WVerhältnisses  der  Landschaft  zu  den
Pfandbriefsgladubigern  fest:  daß  der  Quittungsgroschen  der  Pfandbriefsschuldner,
vom  Johannistermin  1833.  anfangend,  mit  Zwei  Drittel  Prozent  erhoben  und
hiervon  Prozent  auf  die  Tilgung  der  Pfandbriefe  verwendet  werden  soll.  Ueber
die  anderweite  sukzessive  Vermehrung  des  Tilgungsfonds  durch  die  Beiträge  der
Pfandbrieföschuldner,  die  in  der  Folge  eintreten  soll,  wird  die  Beschlußnahme
und  Meine  Entscheidung  vorbehalten.  Der  dem  Kreditsysteme  bewilligte  Kapitalien-Indult
  hört  mit  dem  Weihnachtstermine  1832.  dergestalt  auf,  daß  die  Pfandbriefe,
Behufs  baarer  nach  dem  Nennwerthe  zu  leistender  Zahlung,  der  Landschaft  aufgekündigt
  werden  können,  wobei  jedoch  die  Beschränkung  eintritt,  daß  die  Landschaft
  nur  einen  solchen  Betrag  an  aufgekündigten  Pfandbriefen  zu  bezahlen  verpflichtet
  ist,  als  sie  aus  den  laufenden  Einnahmen  des  Tilgungsfonds  und  dessen
zur  Einlösung  der  Pfandbriefe  reservirten  Beständen  bestreiten  kann.  Insoweit
diese  Mittel  zur  Befriedigung  der  aufkündigenden  Gläubiger  nicht  hinreichen,  sol.
die  Verloosung  unter  ihnen  stattfinden.  Was  den  Indult  betrifft,  den  Ich  für
die  ruckständigen  Pfandbriefszinsen  vom  24sten  Dezember  1808.  bis  zum  24sten
Juni  1815.  durch  Meinen  Erlaß  vom  12ten  Februar  1825.  bewilligt  habe,  so
haben  Sie  dahin  zu  sehen,  daß  die  Landschaft  über  die  Berichtigung  der  Achtneumel,
  welche  sie  nach  Meiner  Bestimmung  bis  zu  Weihnachten  1832.  einzulssen
  gehabt  hat,  sich  baldigst  ausweise.  Diesen  Befehl  haben  Sie  durch  die
Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  26sten  Dezember  1832.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  v.  Schuckmann.

 

(Jo.  140  .)
        <pb n="15" />
        —  3  —

(No.  1404.)  Allerhöchste  Kabinetsorber  vom  4ten  Januar  1833.)  die  exekutivischen  Maaßregeln
  gegen  die  in  Kasernen  und  andern  ähnlichen  Dienstgebauden  wohnenden
  Militairpersonen  betreffend.

U  die  Uebelstände  zu  beseitigen,  welche  mit  der  Exekutionsvollstreckung  gegen
Militairpersonen  in  Kasernen  und  andern  ähnlichen  Dienstgebduden,  bei  Anwendung
  der  deshalb  bestehenden  Vorschriften,  verbunden  sind,  will  Ich  auf  Ihren,
des  Justizministers  Mühler  Bericht  vom  20sten  v.  M.  hiermit  festsetzen:  daß
erxekutivische  Maaßregeln  gegen  die  in  Kasernen  und  andern  ähnlichen  Dienstgebduden
  wohnenden  Militairpersonen,  so  weit  sie  nach  dem  6.  155.  des  Anhangs
zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung  und  nach  Inhalt  der  Order  vom  Zten  November
  1831.  überhaupt  zuldssig  sind,  und  in  der  Kaserne  oder  dem  Dienstgebaude
selbst  vollstreckt  werden  müssen,  nicht  durch  die  Zivilgerichte,  sondern  nur  durch
Nequisitionen  der  Militairgerichte  und  beziehungsweise  des  General-Auditoriats,
insofern  die  Schuldner  der  Gerichtsbarkeic  desselben  unmittelbar  untergeordnet
gewesen,  vollstreckt  werden  sollen.  Ich  beauftrage  Sie  mit  der  Bekannmachung
dieser  Bestimmung.
Berlin,  den  4ten  Jannar  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Kriegsminister,  General  der  Infanterie  v.  Hake,
und  die  Minister  der  Justiz  v.  Kamptz  und  Mühler.

 

(No.  1404  -  1105.)  2  (No.  1405.)
        <pb n="16" />
        —  4  —

(Jo.  1405)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Ugten  Januar  1833.,  wegen  ber  Exekutienen
gegen  Oekonomiekommissarien,  Feldmesser  und  Baukondukteurc.

Ur  die  Nachtheile  zu  beseitigen,  welche  für  den  öffentlichen  Dienst  daraus
entstehen,  wenn  die  in  Eid  und  Pflicht  genommenen  Oekonomiekommissarien,
Feldmesser  und  Baukondukteure  durch  den  Schuldenhalber  wider  sie  verhängten
Personalarrest,  oder  durch  Beschlagnahme  des  Gesammtbetrages  ihrer  deservirten
  Gebühren,  der  Fortsetzung  und  Beendigung  der  ihnen  übertragenen  Arbeiten
entzogen  werden,  bestimme  Ich  hiermit,  nach  dem  Antrage  des  Staatsministerii
vom  Zlsten  v.  M.:  daß  wider  solche  Beamte,  während  der  Dauer  ihrer  Anstellung
  auf  frirte  Diäten  bei  öffentlichen  Beherden,  desgleichen  während  der
Daucr  der  von  öffentlichen  Behörden  ihnen  übertragenen  Beschäftigung,  der
Personalarrest  Schuldenhalber  überhaupt  nicht  volstreckt,  und  in  Ermangelung
anderer  Vermögensobjekte,  die  Erekution  in  ihr  Einkommen  nur  nach  Maaßgabe
6.  160.  des  Anhangs  zur  Allgemeinen  Gerichesordnung  zuldssig  senm  soll,  wogegen
  es  außer  diesen  Fällen  bei  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  sein
Bewenden  behält.  Das  Staatsministerium  hat  diese  Anordnung  durch  die  Gesetz=
  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  19ten  Januar  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An
das  Staatêministerium.

 

(No.  1406.)
        <pb n="17" />
        —  5  —

(No.  1406.)  Statuten  der  ritterschaftlichen  Privat-Bank  in  Pommern,  vom  23sten  Januar  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Doa  die  Theilnehmer  der  bisherigen  ritterschaftlichen  Privat-Bank  in  Pommern
  mit  Unserer  Allerhöchsten  Genehmigung  eine  Abänderung  in  der  Einrichtung
  ihres  Instituts  beschlossen  haben,  und  diese  Maaßregel  eine  Modif#kation
der  durch  Unsere  Verordnung  vom  I15ten  August  1824.  bestsrigten  Statuten  der
Bankgesellschaft,  nöthig  macht;  so  haben  Wir  Uns  bewogen  gefunden,  der  umgecstalteten
  ritterschaftlichen  Privat-Bank  in  Pommern  nachstehende  Statuten  zu
ertheilen.  «

§.1.

DichscllschaftwirdeinenbaarenFondsvotiEiticr«OIkilliotiTha-PpndkkE-.-lerdurchEinschüsscderTheilnehmergegenAusfcrtigungvonchitausendStückssfstfsstsss

Actien,  jede  zu  Fünfhundert  Thalern,  nach  dem  beigefügten  Schema  A.  abgefaßt,  Bank.

Fgusammenbringen.  Die  vorhandenen  Ueberschüsse  des  bisherigen  Bank-In#tiituts.
können  auf  einen  Betrag  von  125,000  Rehlr.  von  den  Actionairs,  welche  von
neuem  der  Geesellschaft  beitreten,  auf  die  vorbestimmten  Einschüsse  in  Zahlung
gegeben  werden.  Das  Actien-Kapital  ist  zu  Bier  vom  Hundert  zinsbar,  und

—  die  Zinsen  werden  auf  Coupons  nach  dem  Schema  B.  halbjährig  ausgezahlt.
.  2.

Von  dem  nach  Abzug  der  Kosten  und  Zinsen  verbleibenden  jährlichen
Gewinne  werden  zwei  Drittheile  als  Dividende  unter  die  Actionairs  jährlich  vertheilt,
  ein  Drittheil  dagegen  zu  einem  Reservefonds  gesammelt,  welcher  bestimmt
ist,  die  Verzinsung  des  Actien-Kapitals  unter  allen  Umständen  sicher  zu  stellen,
und  etwanige  Ausfälle  zu  decken.

Auch  bleiben  die  auf  einen  Betrag  von  125,000  Rehlr.  durch  Anrechnung
  der  Ueberschüsse  nach  §.  1.  den  Theilnehmern  der  bisherigen  Gesellschaft
zustehenden  Actien,  so  wie  die  darauf  fallenden  Zinsen,  die  Dividende  und  die
ihnen  über  jenen  Betrag  etwa  noch  gebührenden  Ueberschüsse  aus  dem  bisherigen
Geschäfte  der  Bank,  in  dem  Tresor  derselben  so  lange  niedergelegt,  bis  die  vollständige
  Abwickelung  der  früheren  Geschäfte  erfolgt,  und  dadurch  die  Aushändigung
  der  Actien,  der  Zinsen,  der  Dividende  und  der  etwa  noch  sich  ergebenden
Ueberschüsse  zuladssig  gemacht  seyn  wird.

3.

Durch  die  Aushändigung  der  Actien  an  die  Einzahler,  erwerben  die  Inhaber
  die  Rechte  der  Theilnehmer  an  der  Sozietät  und  begeben  sich  der  Disposition
  über  die  eingezahlten  Kapitalien,  welche  nebst  dem,  aus  dem  jahrlichen
(No.  110.)  Ge-
        <pb n="18" />
        —  6  —

Gewinne  zu  bildenden  Reservefonds  (5.  2.)  zur  Erfüllung  aller  Verpflichtungen,
die  von  den  Behörden  der  Bank  gegen  dritte  Personen  innerhalb  der  Grenzen
dieses  Statuts  eingegangen  sind,  bestimmt  bleiben.  Eine  anderweitige  und  persönliche
  Vertretung  der  Actionairs  findet  dagegen  nicht  statt.

4

(.  4.

Der  Sozietct  der  Bank  ist  gestattet,  ihren  Fonds  (6.  1.)  bis  auf  Zwei
Millionen  Thaler  zu  erweitern,  und  zu  diesem  Zwecke  noch  weitere  Zweitau--send
  Stück  Actien  auszufertigen,  deren  Inhabern  dieselben  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  beigelegt  werden,  welche  das  gegenwärtige  Statut  für  die  Inhaber  der
ersten  Million  festsetzt.

5.

Die  Abtretung  des  Eigenthums  von  Actien  kann  nur  durch  einen  schriftlichen
  Cessions-Vermerk  auf  der  Rückseite  der  Actie  mit  den  Worten:  cedirt
an  N.  N.  von  N.  N.  —  Stettin,  den  ten  18  !)  —  und  mit  Wicssen
  des  Bank-Direktoriums  startfinden;  sie  tritt  erst  mit  dem  Tage  in  Kraft,  an
welchem  die  Anzeige  geschehen,  und  die  Eintragung  des  neuen  Eigenthümers,  in
den  Büchern  der  Bank  durch  einen  Vermerk  auf  der  Actien-Urkunde  bescheinigt
  worden  ist.

4.  6.

Kein  Actionair  darf,  unter  welchen  Umständen  es  sey,  mehr  als  Achtzig

Actien  eigenthümlich  erwerben  und  rechtmaßig  besitzen.
6.  7.

Von  den  auf  den  Grund  des  Statutks  vom  15ten  August  1824.  5.  2.
durch  die  Bank  nach  dem  sub  Litt.  C.  beigefügten  Formulare  ausgegebenen  Scheinen
  verbleiben  Fünfmalhunderttausend  Thaler  in  Fünfthalerscheinen  in  Zirkulation.

4.  8.

Für  die  außerdem  noch  emittirten  500,000  Rehlr.  in  Einthalerscheinen  behalt
  es  zwar  bei  den  Anordnungen  des  genannten  Statuts  96.  9.  10.  und  11.
sein  Bewenden.  Sie  sollen  aber  von  der  Bank  bis  längstens  zum  IUsten  Jamar
Eintausend  Achthundert  Fünf  und  dreißig  eingezogen,  und  Unserm  Finanzminister
  zur  Vernichtung  überliefert  werden.

Die  Bank  ist  verpflichtet  und  ermaächtigk,  sechs  Monate  vor  Ablauf  dieses
Termins  einen  öffentlichen  Aufruf  an  die  Inhaber  der  nicht  eingelieferten  Scheine
zu  erlassen,  und  diesenigen  für  ungültig  zu  erkldren,  welche  bis  zum  1sten  Januar
1835.  ihren  Komptoirs  nicht  eingehändigt  worden  sind.

8.  9.

Die  im  §&amp;amp;.  6.  des  Statuts  vom  15ten  August  1824.  festgesetzte  Vertretung

der  Theilnehmer  der  bisherigen  Bank-Sozietät  dauert  so  lange,  bis  die  nach
¾.  S
        <pb n="19" />
        –—  7  —

*.  S.  aus  dem  Umlaufe  zu  ziehenden  Einthaler-Bankscheine  dem  Finanzminister
  überliefert  oder  für  ungültig  erkldrt  worden  sind.  Auch  muß  bis  dahin
der  Werth  der  aus  dem  Umlaufe  noch  nicht  gezogenen  Bankscheine  stets  in  der
Bank,  entweder  baar  oder  in  Effekten,  vorhanden  seyn.

.  10.

Wegen  der  Zirkulation  und  Realisation  der  im  Umlaufe  verbleibenden
Günfmalhunderttausend  Thaler  Bankscheine  zu  Fünf  Thalern  (6.  7.),  haben  Wir
die  in  der  Anlage  Litt.  D.  enthaltene  Vereinbarung  zwischen  Unserm  Finanz-—

  minister  und  der  Gesellschaft  genehmigt.
11

Die  Gerfüälschung  dieser  Bankscheine  soll  durch  dieselben  Strafen  geahndet
  werden,  welche  auf  die  Verfalschung  -  Kassen-Anweisungen  gesetzt  sind.

Die  gemeinschaftlichen  engeistenbülen  der  Sozictät  werden  theils  durch  Den  der
die  Bank-Direktion,  deren  Hauptsitz  Stettin  ist,  theils  durch  das  Kuratorium  der  grtu
der  Bank,  theils  durch  Beschlüsse  der  Korporation  in  ihren  General-Versammlungen
  besorgt  und  wahrgenommen.

.  13.

Der  General-Versammlung  steht  es  zu,  die  Dienst-Anweisungen  für  die
Direktion  sowohl,  als  das  Kuratorium,  innerhalb  der  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
  Status  zu  ertheilen,  auf  den  Vorschlag  des  Kuratoriums  die  Dircktoren
zu  ernennen,  die  Kuratoren  unter  den  Actionairen  zu  wählen,  und  die  Beschwerden
  über  die  Beamten  der  Bank  durch  ihre  Emscheidung  zu  erledigen.

14.

Die  General-Versammlung  hat  mindestens  alle  Jahre  einmal  statt.

Das  Stimmrecht  haben  nur  die,  welche  Acht  Actien  besitzen.

Es  kann  dies  Recht  auch  durch  Bevollmächtigte,  nach  näherer  Bestimmung
  im  Gesellschafts-Vertrage,  ausgeübt  werden.

Die  Beschlüsse  werden  durch  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Zum  mindesten
Funfzehn  Stimmen  sind  zu  einem  Beschlusse  erforderlich.

.15.

Die  Aufloͤsung  der  Gesellschaft  kann  nur  durch  einhelligen  Beschluß  aller
stimmberechtigten  Mitglieder  und  nur  nach  Erfuͤllung  ihrer  Verbindlichkeiten  erfolgen.


.  16.

Das  Kuratorium  besteht,  einschließlich  des  ersten  Direktors,  aus  sieben  nach
14.  stimmberechtigten  Actionairs,  welche  ihren  Präsidenten  unter  sich  wahlen.

Derselbe  wird  nur  auf  ein  Jahr  bestellt,  ist  aber  bei  der  ndchsten  Wahl
wieder  wählbar.

(No.  1406.)  Von
        <pb n="20" />
        Von  den
Vechten  der

—  8  —

Von  den  Kuratoren  scheidet  jaͤhrlich  Einer  aus,  derselbe  kann  jedoch  ebenfalls
  wieder  von  Neuem  gewaͤhlt  werden.

.  17.

Die  Kuratoren  haben  die  Kontrolle  und  obere  Leitung,  so  wie  die  Bestdtigung
  der  zu  bildenden  Agenturen.

.  18.

Die  Bank-Direktion  besteht  aus  dem  ersten  Direktor,  dessen  Bestaͤtigung
Wir  Uns  Allerhöchstselbst  vorbehalten,  dem  zweiten  Direktor  und  dem  Syndikus.

Sie  hat  die  Verwaltung  der  Bankgeschäfte  und  sorgt  für  die  Aufbewahrung
  und  Berechming  ihrer  Fonds.

Der  erste  Bank-Direktor  ist  zugleich  als  beständiger  Kommissarius  des
Bank-Kuratorü  zu  betrachten.

.19.

Die  eigentlichen  Bankgeschäfte  werden  den  Bank-Direktoren  gemeinschaftlich
  übertragen.  Sie  haben  die  Rechte  und  Pflichten  der  Handels-Disponenten;
mit  jedem  von  ihnen  können  die  der  Bank  nach  dem  gegenwärtigen  Statute  gestatteten
  Geschäfte  gepflogen  werden,  die  Ausfertigungen  der  Bank  aber  müssen
  mit  Beider  Unterschrift  versehen  seyn,  wobei  sedoch  bei  Eines  oder  des  Anderen
  Verhinderung  die  Unterschrift  der  vom  Kuratorio  substituirten  Beamten  genägt.

20.

Der  Soyndikus  ist  der  verantwortliche  Rechts-Konsulent  der  Kuratoren
und  der  Bank-Direktion.

.  21.

Die  Bank-Direktoren,  der  Syndikus,  Kassirer  und  der  Buchhalter  sind
firirt  besoldete  Beamte  der  Bank.  Tantièmen  dürfen  ihnen  nur  aus  den  wirklichen
  Ueberschüssen  bewilligt  werden.

Die  Kuratoren  werden  für  die  Versäumnisse  in  ihren  Privat-Geschäften
und  Reisekosten  durch  Diäten  und  Fuhrgelder  entschädigt.

22.

Die  Bank  hat  die  Rechte  einer  öffentlich  privilegirten  Korporation.  Sie

hat  als  solche  ihren  Gerichtsstand  vor  dem  Oberlandesgerichte  zu  Stettin.
23.

Die  Bank  ist  zum  Betriebe  aller  Geschäfte  befugt,  welche  für  ein  Bank-Institut
  geeignet  sind,  mithin  zu  solchen  Geschafsten,  aus  welchen  sie  ihre  Vorschüsse,
  sobald  sie  deren  für  ihren  eigenen  Kredit  bedarf,  zu  jeder  Zeit  zurückzuziehen
  im  Stande  ist.  Es  werden  ihr  kaufmännische  Rechte  beigelegt,  doch  ist
ihr  versagt,  Wechsel  auf  sich  selbst  zu  ziehen;  auch  darf  sie  keine  auf  den  Inhaber
  gestellte  Papiere  in  Umlauf  setzen.

Wiewohl  sie,  nach  dem  allgemeinen  von  Bank-Instituten  zu  beobachtenden
  Grundsatze,  ihre  Gonds  auf  liegende  Gründe  nicht  ausleihen  darf,  so  ist  ihr

doch
        <pb n="21" />
        —  9

doch  gestattet,  hypothekarische  Schuldverschreibungen  als  Faustpfand  und  zur  Verstärkung
  persönlicher  Sicherheit  von  Wechsel=  und  andern  Debitoren  anzunehmen,
  wenn  die  Activa  auf  ländlichen  Grundstücken  innerhalb  zwei  Drictel,  und
auf  städtischen  Gründen  innerhalb  der  Hälste  des  nachgewiesenen  Grundwerths
eingetragen  sind.

.  24.

Auf  die  Belegung  von  Pupillen=  und  andern  bei  gerichtlichen  und  öfsentlichen
  Kassen  befindlichen  Depositengeldern  in  ihren  Fonds,  darf  die  Bank  keinen
Anspruch  machen.

25.

Den  Beamten  der  Bank  (§6.  20.  21.)  kömmoe  die  Eigenschaft  und  der
Glaube  öffentlicher  Beamten  zu,  und  den  von  ihrer  statutenmäßigen  Administration
  ausgenommenen  und  ausgefertigten  Verhandlungen  und  Urkunden  wird  die
Eigenschaft  und  Göltigkeit  öffentlicher  Dokumente  beigelegt.

26.

Die  auszufertigenden  Actien  sind  keiner  Stempelabgabe  unterworfen.
Bei  dem  innern  Verkehre  der  Bank  soll  sie  hinsichtlich  der  Stempelbefreiung
nach  den  Bestimmungen  für  die  Haupt-Bank  behandelt  werden.  Auch  soll  sie
in  ihren  Prozessen  als  Institut  der  Sportelfreiheit,  und  in  Betreff  der  Stempel
die  Rechte  der  Hauptbank  genießen.

8.  27.

Der  Bank  wird  innerhalb  der  Provinz  Pommern  fuͤr  die  Korrespondenz
mit  ihren  Beamten  und  Agenten  die  Portofreiheit  verliehen.

Dieser  Fall  der  Befreiung  ist  auf  die  Adressen  zu  bemerken,  und  sind
dieselben  mit  dem  öffentlichen  Siegel  der  Beamten  der  Sozietät  zu  versehen,
welches  sie  mit  der  Umschrift  führen:

Kuratorium  (Direktorium)  der  ritterschaftlichen  Privat-Bank  in  Pommern;


so  wie  die  Kommissarien  der  Sozietät,  mit  der  Umschrift:

Ritterschaftliche  Privat-Bank  in  Pommern,
als  der  alleinigen  Firma,  deren  sich  die  Bank-Sozietät  bedienen  kann.

.  28.

In  Ansehung  der  Besteuerung  wird  die  ritterschaftliche  Privat-Bank  in
Pommern  der  dortigen  Landschaft  gleichgestellt;  insonderheit  bleibt  sie  wegen  ihres
  kaufmännischen  Verkehrs  frei  pon.  ner  Gewerbesteuer.

29

DOer  Bank  steht  gegen  ihre  Mitglieder  wegen  der  ihnen  aus  den  Statuten
  und  Sozietäts-Verträgen  obliegenden  Verpflichtungen  das  Recht  der  Exekution
  ohne  prozessualisches  Derfahren  zu.

Jahrgang  1833.  (o.  1406.)  B  9.  320.
        <pb n="22" />
        —  10  2

.  30.

Die  Bank  ist  befugt,  die  bei  ihr  eingelegten  Pfaͤnder  zur  Verfallzeit,
ohne  daß  sie  dazu  der  gerichtlichen  Ermaͤchtigung  bedarf,  wenn  dieselben  Kours
bei  der  Berliner  Boͤrse  haben,  daselbst  oder  in  Stettin  durch  vereidete  Maͤkler
verkaufen  zu  lassen,  oder  solche  nach  dem  derzeitigen  amtlichen  Börsen-Kourse
m  ihren  Fonds  einzuziehen.  Ein  Gleiches  findet  in  Hinsicht  der  als  Pfand  deponirten
  Waaren  und  sonstigen  beweglichen  Gegenstände  statt.

731.

Die  Aufsicht  des  Staats  über  die  Bank  wird  durch  Unsern  Minister
des  Innern  für  Handel  und  Gewerbe,  und  als  dessen  beständigen  Kommissarius,
durch  den  Ober-Präsidenten  der  Provinz  Pommern  ausgeübt.  Letzterer  hat
periodische  Kassen=  und  Geschäftsrevisionen  anzuordnen,  wobei  ihm  diejenigen
Befugnisse  zustehen,  welche  den  Kuratoren  Unserer  landesherrlichen  Kassen  und
der  Geld-Jnstitute  beigelegt  sind.

32.

Der  Staatsverwaltung  liegt  in  keiner  Ark  eine  Vertretung  der  Operation
  der  Bank  und  eine  Verantwortlichkeit  aus  deren  Geschäftsverbindung  mit
Privatpersonen  ob.

33.

Alle  Bestimmungen  des  Statuts  vom  15ten  August  1821.,  auf  welche  in

dem  gegenwärtigen  nicht  ausdrücklich  Bezug  genommen  wird,  sind  aufgehoben.
.  34.

Unser  Minister  des  Innern  fuͤr  Handels-  und  Gewerbe--Angelegenheiten
ist  mit  der  Ausfuͤhrung  dieser  Verordnung  beauftragt.  Zu  dem  Ende  ist  demselben
  der  zu  errichtende  Gesellschaftsvertrag  der  Actionairs  unter  sich,  zur  Einsicht
  und  Pruͤfung  vorzulegen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  Beidruͤckung
Unsers  Koͤniglichen  Siegels.

Berlin  den  23sten  Januar  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Schuckmann.  Maassen.
        <pb n="23" />
        —  11  —

 

28
Actie
der  Pommerschen  Ritterschaftlichen  Privat-Bank  zu  Stetlin.

Auf  diese  Actic  sind  von  dem  (der  Name  und  Stand  des  Einzalders)
Fünf  Hundert  Thaler  Preufs.  Court.  bhaar  eingezahlt  und  hat  der

Inhaber  derselben  für  diesen  Belrag  verhöllnilsmässigen  Antheil  an  den  Fonds  der
Bank,  ihren  Erwerbungen,  Vorrechten  und  Verpllichlungen,  wie  selbige  durch  das
Statut  der  Bank  vom  tten  .  und  den  Gesellschasts-  Vertrag  vom  ten  ..  ..  ..  .
bestimmt  sind.  Die  Abtretung  des  Eigenthums  dieser  Aclie  kann  nur  durch  einen
schrifllichen  Cessions-Vermerk  auf  der  Rückschi#e  der  Aclie  mit  den  Worten:  cedirt
an  von  (Ort  und  Datum)  mit  Wissen  des  Bank-HDirectoriums  stalllinden,
  welches  die  Eintragung  des  neuen  Eigenthümers  in  den  Büchern  der  Bank
auf  der  Aeclic  bescheinigt.

Die  Zinsen  à  4  pro  Cent  werden  auf  besondere  Coupons  halbjährlich,  die
Dividende  jährlich  in  Stetlin  bei  der  unterzeichnelen  Bank,  auch  in  Berlin  bei  anzuzeigenden
  Agenten  bezahlt.

Stettin,  den  ten  18
Hirectorium  der  Rittersclsiaftlichen  Privat-·  Nanlke  in  Pommern.

 

 

 

 

2  .
Litt.  A.  Lins-Coupon  zu  der  Actic  der  Ritterschufllichen  Prirat-Bank  in  Pommern
ZKüber  500  Rthlr.  Capilal  zahlbar  zu  Stetlin  am  1.  Ne.  18  bei  der  unterzeichneten

  Bank  mil  Zehn  Thalern  Preuls.  Courant.
D#rccorsaen  uer  urierschduhhrishscken  Pruicotr-Mansk  annerz.

 

(Hier  folgen  noch  neun  ähnliche  Coupons-Formulare.)

9  C.

Fünf  (Ein)  Rcichsthaler  in  Preugischem  Silber-Couram
nach  dem  Münzfuße  von  1761.

Dieser  von  der  ritterschaftlichen  Privat-Bank  in  Pommern  ausgefertigte  Bankschein  wird
zu  dem  obigen  Betrag  in  ihren  Comtoirs  zu  jeder  Zeit  einem  seden  Inhaber  volständig
reglistrt.  Annehmbar  auch  in  den  Königlichen  Kassen  in  Pommern  bei  Ennrichtung  der
öffentlichen  Abgaben  zu  einem  Wiertheil  des  Courantbetrages  derselben,  auch  dabei  annehmbar
  auf  das  Tresorschein-Pflichttheil.

(No.  1406.)  B2  D.
        <pb n="24" />
        —  12  —
D.

Q  dem  unterzeichneten  Finanzminister  und  den  unterzeichneten  Deputirten
  der  ritterschaftlichen  Bank  in  Pommern,  ist  Folgendes  verabredet:

1)  Als  Unterpfand  für  die  nach  dem  neuen  Bankstatute  im  Umlaufe  bleibenden
Einmalhundert  Tausend  Bankscheine  jeder  zu  5  Rehlr.  wird  von  der  Nitterschaftlichen
  Bank  eine  Summe  von  Fünfmalhundert  Tausend  Thalern
in  Staatsschuldscheinen  bei  der  General-Staatskasse  niedergelegt.

2)  Die  Zinsen,  welche  von  diesem  Kapitale  fällig  werden,  verbleiben  der  Bank,
und  sollen  dem  Bank-Direktorio  von  der  General-Staatskasse  halbjährig
durch  Herausgabe  der  Zins-Coupons  oder  baar  überwiesen  werden.

3)  Sollte  die  ritterschaftliche  Bank  in  der  Folge  die  Bankscheine  aus  dem
Umlaufe  zurückziehen  wollen,  oder  die  Einziehung  derselben,  indem  die  Bankgesellschaft
  sich  auflösete,  erforderlich  werden;  so  gehen  die  Staatsschuldscheine
  in  das  Eigenthum  des  Staats  über,  welcher  dagegen  die  Bankscheine
  aus  dem  Umlaufe  zurückzieht  und  vernichtet.

4)  Nach  Ablieferung  der  Staatsschuldscheine  an  die  General-Staakskasse
können  die  100,000  Stück  der  nach  #.  2.  des  unterm  15ten  August  1824.
bestätigten  Bankstatuts  emittirten  Bankscheine  zu  5  Rthlr.  nach  und  nach
bei  der  Königl.  Realisationskasse  zu  Berlin  durch  das  Bank-Direktorium
übergeben  werden,  welche  die  Bankscheine  auf  der  Rückseite  mit  einem
Stempel,  der  mit  dem  Königl.  Wappenadler  und  der  Umschrift:  Königl.
Realisationskasse  zu  Berlin,  versehen  ist,  in  rother  Farbe  bedrucken  laßt,
und  der  Bank  zurückgiebt.

5)  Der  Finanzminister  verspricht  die  Verfügung  zu  treffen,  daß  die  nach
6.  1.  gestempelten  Bankscheine  bei  smmtlichen  Königl.  Kassen  in  den  Provinzen
  Brandenburg  und  Pommern  bei  allen  Einzahlungen  an  dieselben
für  baares  Geld  angenommen  und  auch  eben  so  wieder  ausgegeben  werden.
  Auch  wird  die  Auskauschung  dieser  Bankscheine  gegen  baares  Silbergeld
  bei  der  Realisationskasse  in  Berlin  auf  Verlangen  des  Inhabers
sederzeit  stattfinden.

6)  Zu  den  Kosten  dieser  Realisirung  der  Bankscheine  zahlt  die  ritterschaftliche
Bank  ein  fär  allemal  eine  Summe  von  Dreißig  Tausend  Thalern,  welche,
bevor  Bankscheine  zur  Stempelung  gelangen,  an  die  General-Staatskasse
zu  entrichten  sind.

Berlin,  den  1lten  Januar  1833.

Maassen.  Senfft  von  Pilsach.  von  Bölow-Cummerow.
        <pb n="25" />
        —  13  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  2—

 

 

(Jo.  1107.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  #1sten  Januar  1833.,  berreffend  die  Errichtung
von  Testamenten  vor  den  Magisträten.

#

#  habe  aus  Ihrem  Berichte  vom  7ten  d.  M.  ersehen,  daß  bei  den  Gerichten
über  die  Anwendung  des  8.  99.  Tit.  12.  Th.  I.  des  Allgemeinen  Landrechts,  betreffend
  die  Errichtung  von  Testamenten  vor  den  Magisträten,  Zweifel  eurstanden
sind.  Zur  Erledigung  derselben  verordne  Ich  hierdurch  nach  Ihrem  Antrage,
daß  in  Städten,  wo  der  Richter  nicht  am  Orte  wohm,  oder  wo  nur  Eine  zur
Verwaltung  des  Richteramtes  bestellte  Person  vorhanden  ist,  in  Abwesenheit  derselben,
  Testamente  rechtsgültig  von  einer  aus  dem  Burgemeister  oder  dessen  Stellvertreter
  und  zwei  Magistratsmitgliedern  bestehenden  Deputation  an=  und  aufgenommen
  werden  dürfen,  und  daß  es  außer  dem  geleisteten  Amts-Eide  der  Mitglieder
  dieser  Deputation,  keiner  besonderen  Vereidigung  derselben  zu  Amrsverrichtungen
  dieser  Art  bedarf.  Die  Stelle  des  einen  Magistratsmitgliedes  kann
durch  den  Stadtsekretair,  einen  vercideten  Gerichtsschreiber,  oder  eine  der  #.  94.
Tit.  12.  Thl.  I.  des  Allgemeinen  Landrechts  genannten  Personen  vertreten  werden.
  Ich  beauftrage  Sie,  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt
  zu  machen.

Berlin,  den  21sten  Januar  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staats=  und  Justizminister  v.  Kamptz  und  Mühler.

 

Jahrgang  1833.  (No.  1107—1408.)  C  (o.  1408.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  27ften  Februar  1833.)
        <pb n="26" />
        —  14  —

(No.  1108.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  3sten  Januar  1833.,  betreffend  die  Kriminal-Gerichtsbarkeit
  der  Untergerichte  und  Ingquisitoriate.

D.  die  in  den  66.  15.  bis  20.  und  §5.  513.  der  Kriminalordnung,  so  wie  in
Meiner  Verordnung  vom  11ten  März  1818.  (Gesetz-Sammlung  Seite  19.)
bestimmten  Grenzen  der  Besugniß  der  Untergerichte,  in  Kriminalsachen  die
Untersuchung  zu  führen  und  das  Erkenntniß  abzufassen,  mit  Rücksicht  auf  örtliche
Verhälrnisse  haufg  einer  angemessenen  Erweiterung  bedürfen,  um  bei  der  Kriminal-Rechtspflege
  Zeit  und  Kosten  zu  ersparen,  oder  die  Ueberhdufung  der  Arbeit
bei  den  besondern  Untersuchungsbehörden  zu  vermeiden,  und  dieserhalb  auch  schon
theils  auf  Grund  dlterer  Verfassung,  theils  auf  Grund  Meines  Erlasses  an
Ihren  Amtsvorgänger,  vom  3ten  Februar  1824.  bei  einzelnen  Untergerichten  Ausnahmen
  eingetreten  sind,  so  will  Ich  auf  Ihre  Beri#chte  vom  1öten  vor.  und
12ten  d.  M.  nicht  nur  diese  bereits  getroffenen  Anordnungen  bestätigen,  sondern
Sie  auch  im  Allgemeinen  hierdurch  autorisiren,  die  Befugniß

a)  aller  Untergerichte  zur  Führung  der  Untersuchungen,

b)  der  kollegial  eingerichteten  Untergerichte,  imgleichen  der  Inquisitoriate,  zur

Abfassung  der  Erkenmnnisse  in  erster  Instanz,

sowohl  in  Kriminal=  als  fskalischen  Untersuchungssachen  nach  Bewandniß  der
Umstände,  zu  erweitern  und  das  Maaß  und  den  Umfang  dieser  Wirksamkeit  der
Untergerichte  in  der  Kriminal-Rechtspflege,  wie  es  das  Bedürfüiß  erheischt,  festzusetzen.
  Sie  haben  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
  Kenntniß  bringen  zu  lassen.

Berlin,  den  3Isten  Januar  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staars=  und  Justizminister  Mühler.

 

(No.  1109.)
        <pb n="27" />
        —  15  —

(Jo  1409.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  3ten  Februar  1833.)  wonach  die  Verordnung
vom  2ten  Juni  1827.  wegen  Herabsetzung  des  in  Preußen  gesetzlichen  Zinssußes
  auch  in  dem  Lauenburg-Bütowschen  Kreise  und  in  den  beiden  dem
Köslinschen  Regierungsbezirke  einverleibten  Wesipreußischen  Enklaven,  verbindliche
  Kraft  erhalten  soll.

A#f  Ihre  Berichte  vom  27sten  Dezember  v.  J.  und  21  ten  v.  M.  bestimme
Ich  nach  Ihrem  Antrage,  daß  die  Verordnung  vom  2ten  Juni  1827.,  wegen
Herabsetzung  des  in  Preußen  gesetzlichen  Zinsfußes  auf  den  ehemals  Westpreußischen,
  durch  die  Provinzial-Eintheilung  vom  30  sten  April  1815.  dem  Köslinschen
Regierungsbezirk  überwiesenen  Lauenburg-Bütowschen  Kreis,  so  wie  auf  die  beiden
  eben  diesem  Regierungsbezirk  einverleibten  Westpreußischen  Enklaven  angewendet
  und  daselbst  verbindliche  Kraft  erhalten  soll.  Sie  haben  diese  Bestimmung
  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  3ten  Februar  1833.

Friedrich  Wilhelm.
n
die  Staats-  und  Justizminister  v.  Kamptz  und  Muͤhler.

 

(No.  1410.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Ulten  Februar  1833.,  wegen  Abänderung  der
S.  43.  41.  30  1.  seq.  und  313.  der  landschaftlichen  Kreditordnung  für  das
Großherzogthum  Posen.

*r
In  Meiner  Order  vom  5ten  März  1828.  habe  Ich  auf  die  Beschlüsse,  welche
von  der  General-Versammlung  des  landschaftlichen  Kredit-Vereins  im  Großherzogthum
  Posen  wegen  Abänderung  der  #.  43.  44.  304.  ff.  und  313.  der  Kredit-„ordnung
  vom  15ten  Dezember  1821.,  laut  der  unter  A.  und  B.  beigefügten  Auszüge
  aus  dem  Protokolle  vom  1gten  April  1827.  gefaßt  worden  sind,  bereits  genehmigt:

daß  die  bei  dem  Tilgungssonds  durch  Ankauf,  Kündigung  Seitens  der  Inhaber,
oder  sonst  eingehenden  Pfandbriefe  nicht  sogleich  mit  dem  im  §.  313.  vorgeschriebenen
  Vermerk  versehen,  sondern  zunächst  von  der  General-Landschafts-Direktion
  nur  interimistisch  außer  Cours  gesetzt  worden,  und  daß  erst  dann,
wenn  diejenigen  Pfandbriefe,  welche  nach  §.  44.  dem  Tilgungsfonds  für  immer
verbleiben,  darin  vorhanden  oder  durch  Umtausch  herbeigeschafft  sind,  der  Vermerk

  auf  denselben  erfolge.
(No.  1109—  110.)  C2  Auf
        <pb n="28" />
        —  16  —

Auf  das  erneuerte  Gesuch  der  vorjaͤhrigen  General-Versammlung,  wegen  Genehmigung
  des  weitern  Inhalts  jener  Beschluͤsse  und  deren  Vervollstaͤndigung  in
dem  unter  C.  beigefügten  Auszuge  aus  dem  Protokolle  vom  Aten  April  v.  J.
ertheile  Ich  nach  Ihren  Anträgen  vom  29sten  Oktober  v.  J.  und  12ten  v.  M.
Meine  Genehmigung:

1)  daß  nach  dem  Beschlusse  der  General-Versammlung  vom  19#en  April  1827.

3

(Beilage  A.  zu  2.)  die  in  den  66.  43.  und  44.  der  landschaftlichen  Kreditordnung
  verordneten  Partial-Löschungen  der  planmaßig  getilgten  Pfandbriefs-=Schuld
  unterbleiben  können;  jedoch  daß  es  jedem  Pfandbriefs-Schuldner
unbenommen  bleibe,  für  seinen  Grundbesitz  die  Abschreibung  der  löschungssähigen
  Quoten  der  Pfandbriefe  zu  fordern,  in  welchem  Falle  die  Löschung
auf  Kosten  des  Extrahenten  geschieht.
Ich  genehmige

daß  bei  der  Aufbewahrung  der  Pfandbriefe,  welche  zum  Tilgungsfonds  zu
brungen  sind  und  bis  zur  Löschung  und  Vernichtung  bei  demselben  verbleiben,

nach  dem  Beschlusse  vom  9ten  April  v.  J.  (Beilage  C.)  verfahren  werde,
so  wie  Ich

den  Beschluß  vom  19ten  April  1827.  (Beilage  B.)  genehmige,  durch  welchen
  die  in  den  66.  304.  u.  f.  der  Kreditordnung  enthaltenen  Worschriften,

wegen  Verloosung  der  zum  Tilgungsfonds  einzulösenden  Pfandbriefe  auf
eine  angemessene  Weise  abgeändert  sind.

Diese  Meine  Bestimmungen  haben  Sie  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  1I##en  Februar  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An

den  Staatsminster  v.  Schuckmann.
        <pb n="29" />
        —  17  —

.
Ertrakt
aus  bem  Protokolle  der  General-Versammlung  des  lanbschaftlichen  Kredit-Vereins  im  Großherzogkhum
  Posen,  de  dato  Posen  den  Upten  April  1827.
2c.  2c.  2.

II.  Es  ward  hierauf  zur  Prüfung  des,  von  dem  verjährigen  engern
Ausschuß  in  der  Verhandlung  vom  13t0en  Februar!  v.  J.  gemachten  Antrages,
die  Modifßikation  des  5.  313.  und  der  66.  43.  44.  der  Kreditordnung  betreffend,
geschritten,  und  die  General-Versammlung  beschloß  einstimmig:

1)  daß,  da  sämmtliche  Pfandbriefs-Schuldner  das  höchste  Interesse  dabei  hötten,
  daß  jederzeit  diejenige  Summe  von  Pfandbriefen,  welche  von  jedem
einzelnen  Theilnehmer  durch  das  gezahlte  Tilgungsprozent  bezahlt  und  abgelöst
  worden,  in  den  Tilgungsfonds  gebracht  würde,  und  daber  der  im
6,  44.  der  Kreditordnung  verordnete  Umtausch  durchaus  nothwendig  sei,
die  zum  Tilgungsfonds  anzukaufenden  oder  einzulösenden  gekündigten  Pfandbriefe,
  nicht  mit  dem  im  6.  313.  verordneten  Vermerk,  wodurch  sie  für
immer  vernichtet  würden,  zu  versehen,  sondern  daß  diese  Pfandbriefse  bis
zu  ihrem  Umtausch  nur  interimistisch  von  der  General-Landschafts-Direktion
außer  Cours  zu  setzen,  und  daß  erst,  wenn  diesenigen  Pfandbriefe,  welche
für  immer  in  dem  Tilgungssonds  bleiben  sollen,  durch  Umgausch  herbeigeschafft
  worden,  diese  mit  dem  im  §6.  313.  verordneten  Vermerk  zu  versehen
seien;

2)  beschloß  die  General-Versammlung,  daß  die  im  §.  44.  der  Kredirordmung
verordnete  Partial-Löschung  ganz  unterbleiben  solle,  weil  solche  von  keinem
Nutzen  für  den  Pfandbriefs-Schuldner  sei,  indem  eine  Löschung  mit  voller
Wirkung  nie  geschehen  könne,  da  der  Vermerk,  daß  die  Kapirals-Mandbriefs-Schuld
  zum  Theil  getilgt  sei,  nach  5.  40.  nur  mit  dem  Zusatz  geschehen
  könne,  daß  dessenohnerachtet  die  Zinsen  von  den  getilgten  Pfandbriefen
  fortlaufen,  und  der  Nachweis,  wie  viel  seder  Interessent  durch  das
gezahlte  Tilgungsprozent  wirklich  getilgt  habe,  von  ihm  sederzeit,  durch  ein
Zeugniß  der  General-Landschafts-Direktion  geführt  werden  könno.

2c.  ꝛc.  2c.

(No.  1410.)  H.
        <pb n="30" />
        —  18  —

H.

Ertrakt
aus  dem  Prokokolle  der  General-Versammlung  des  landschaftlichen  Kredit-Vereins  im  Großberzogthum

  Posen,  de  dato  Posen  den  Ugten  April  1827.
2c.  .  7.

IV.  Hiernächst  ward  die  Frage  erörtert:

wie  dann  zu  verfahren  sein  werde,  wenn  der  Cours  der  Pfandbriefe  den
*  Nennwerth  erreichen  oder  solchen  übersteigen  sollte?

Für  diesen  Fall  verordnet  die  Kreditordnung  im  15ten  Kapitel  die  Einziehung
der  zu  tilgenden  Pfandbriefe  durch  Verloosung,  so  wie,  daß  solche  für  immer
dem  öffentlichen  Verkehr  entzogen,  die  Coupons  vernichtet  und  die  dergestalt  geloosten
  und  für  immer  außer  Cours  gesetzten  Pfandbriefe  unter  keinem  Verhültniß
  wieder  in  Cours  gesetzt  werden  sollen.  Die  2c.  Abgeordneten,  wenn  sie  auch
zufolge  des  vorstehend  gefaßten  Beschlusses  die  Partial-Löschungen,  welche  der

6.  43.  verordnet,  als  unzweckmäßig  verworfen,  halten  es  dennoch  für  unerlaßlich,

daß  die  zum  Tilgungsfonds  zu  bringenden  einzelnen  Pfandbriese,  so  wie  im

6é.  44.  bei  dem  Umtausch  verordnet  ist,  nach  dem  Gesellschaftsverhältniß  eingezogen

  würden,  da  sonst  in  dem  Fall,  wenn  der  Pfandbriefs-Inhaber  zufolge  des

é.  30.  auf  die  Spezial-Hypothek  zurückgehen  sollte)  diesenigen  Theilnehmer,  deren

  Pfandbriefe  zum  Tilgungsfonds  eingezogen  worden,  gegen  die  andern,  deren

Pfandbriese  sämmtlich  im  Cours  geblieben,  einen  zu  großen  Vortheil  haben  würden,

  und  sämmtliche  Mitglieder  der  General-Versammlung  waren  daher  einstimmig

  der  Meinung:
daß,  statt  der  im  15ten  Kapitel  vorgeschriebenen  Verloosung,  sogleich  diejenigen
  Pfandbriefe  zum  Tilgungsfonds  gebracht  werden  mußten,  welche  dem  Gesellschaftsverhältniß
  zufolge  von  jedem  einzelnen  Inreressenten  durch  Einzahlung
des  Tilgungsprozents  getilgt  und  abgelöst  worden.
Demgemäß  beschloß  die  General-Versammlung:

1)  daß  die  im  15ten  Kapitel  der  Kreditordnung  verordnete  Verloosung  der
zum  Tilgungsfonds  einzulösenden  Pfandbriefe,  ganz  wegfallen  solle;

2)  daß  dann,  wenn  die  Pfandbriefe  den  Nennwerth  erreichen  oder  Agio  tragen,
  die  General-Landschafts-Direktion  diesenigen  Pfandbriefe,  welche  im
Betrage  des  20sten  Theiles  der  Kapitalsschuld  eines  jeden  einzelnen  Interessenten
  zunächst  getilgt  werden  sollen,  auswähle,  dann  aber  nach  Analogie
des  §.  30  1.  sed.  mit  Verloofung  der  gewählten  Pfandbriefs-Nummern,  so
weit  diese  durch  das  in  jeder  Verfur  eingehende  Tilgungsprozent  realifirt
und  abgelèst  werden  können,  verfahre,  und  diese  Verloosung  in  den  folgenden
  Versuren  so  lange  fortsetze,  bis  smmtliche  gewählte  Pfandbriefs-Nummern
        <pb n="31" />
        mern  im  Betrage  des  20ten  Theiles  des  Pfandbriefs-Kapitals  abgelöst
und  zum  Tilgungsfonds  gebracht  worden,  worauf  dieses  Verfahren  in  eben
der  Art  zu  wiederholen  sein  würde;

3)  daß  die  dergestalt  geloosten  Pfandbriefe,  sobald  sie  eingegangen,  mit  dem
6  313.  verordneten  Vermerk  versehen  und  deren  Coupons  vernichtet  werden
  sollen;

4)  daß  über  diese  Verloosfung  ein  ganz  besonderes  Rechnungsbuch  unter  Kontrolle
  des  General-Lapdschafts-Syndici  nach  Gorschrift  des  &amp;amp;.  308.  geführt
werden  solle;

5)  daß,  so  lange  sich  in  dem  Tilgungsfonds  Pfandbriefe,  welche  durch  Ankauf
angeschafft  worden,  befinden,  welche  noch  nicht  umgetauscht  sind,  diejenigen
Pfandbriefs-Schuldner,  deren  Güter  für  diese  Pfandbriefe  verhaftet  sind,
zur  Verloosung  nicht  zuzulassen,  sondern  vielmehr  nur  sukzessive  von  diesen
Pfandbriefen  in  jedem  Zahlungstermin  so  viele  mit  dem  im  #.  313.  vorgeschriebenen
  Vermerk  versehen,  oder  den  erwaóhmen  Pfandbriefs-Schuldnern
  so  viel  davon  abgeschrieben  werden  solle,  als  sie  durch  das  eingezahlte
Amorrisationsprozent  wirklich  getilgt  haben,  und  daß  erst  dann,  wenn
sämmtliche  schon  im  Tilgungsfonds  befindliche  Pfandbriefe  jedes  einzelnen
dieser  Imeressenten  durch  Zahlung  abgelöst  worden,  diese  zur  Verloosung
verstattet  werden  sollen;

6)  daß  in  Fällen,  wo  bei  der  Wahl  der  zu  verloosenden  Pfandbriefe  das
Gesellschaftsverhältniß  nicht  jederzeit  beobachtet  werden  könnte,  nach  Analogie
  des  9.  45.  verfahren  und  die  Differenz  bei  den  nächsten  Versuren  ausgeglichen
  werden  solle.

 

C.
Ertrakt
aus  dem  Protokolle  der  General-Versammlung  des  landschaftlichen  Kredit-Vereins  im  Großherzogthum
  Posen,  de  dato  Posen  den  ten  April  1832.
2c.  2c.  2.
Hierauf  wurden  2c.

VI.  die  durch  den  5.  43  der  Kredikordnung  angeordnete,  im  Laufe  der  Modifkation
Tilgungsperiode  zu  bewirkende  Partial-#öschungen  zur  Sprache  gebracht;  sämmt-  ##  der
liche  2c.  Abgeordnete  waren  darin  einverstanden,  daß  theils  aus  den,  von  der  ordnung.
General-Versammlung  im  Jahre  1827.,  theils  aus  den  von  der  General-Landschafts-Direkrion
  in  deren  Bericht  angeführten  Gründen  es  höchst  wünschenswerth  seidaß

  die  Partial-Löschungen  in  dem  HOppothekenbuche  zur  Ersparung  der  damit
verknäpften  Kosten  und  Weitlduftigkeiten  unterbleiben  möchten.
(No.  1410.)  Der
        <pb n="32" />
        —  20  —

Der  Königliche  Kommissarius  machte  hierbei  die  Versammlung  darauf  aufmerksam,
  daß  es  zweckmäßig  sein  dürfte,  ein  mit  größerer  Feierlichkeit  zu  beobachtendes
  Verfahren,  bei  der  Aufbewahrung  der  zum  Tilgungsfonds  zu  bringenden  und
in  demselben  bis  zur  Ablösung  der  ganzen  Pfandbriefs-Schuld  aufzubewahrenden
Pfandbriefe  zu  beobachten,  welches  dahin  anzuordnen  sein  dürfte:

1)  daß  dabei  sowohl  ein  von  der  Königlichen  Regierung  als  ein  von  dem  Ksniglichen
  Ober-Appellationsgericht  abzuordnendes  Mitglied  gegenwärtig  sei;

2)  daß  von  diesen  und  den  Mitgliedern  der  General-Landschafts-Direktion  der
Vermerk,  wodurch  die  Pfandbriese  für  immer  außer  Cours  gesetzt  werden,
vollzogen  und  in  ihrer  Gegenwart  die  Pfandbriefe  eingeschnitten,  auch  sämmtliche
  Coupons  derselben  vernichtet  würden;

3)  daß  ein  besonderes  Register  über  die  dergestalt  für  immer  dem  öffentlichen
Verkehr  entzogenen  Pfandbriefe  gefertigt,  von  den  Kommissarien  mit  vollzogen,
  dann  aber

4)  diese  Pfandbriefe  in  Paketen  von  der  General-Landschafts-Direktion  und  den
Kommissarien  der  2c.  Regierung  und  des  2c.  Ober-Appellationsgerichts  versiegelt
  und  in  einem  besondern  eisernen  Kasten  aufbewahrk,  demnächst  aber
die  dergestalt  getilgten  Pfandbriefo  -Nummern  öffentlich  bekannt  gemacht
würden.

Die  2c.  Deputirten  fanden  dieses  Verfahren  nicht  allein  dem  Zweck  entsprechend,
sondern  auch  dazu  vollständig  geeignet,  daß  wenn  dasselbe  beobachtet  wird,  jedem
Mißbrauch  mit  den  auf  diese  Art  getilgten  Pfandbriefen  vorgebeugt  werden  würde,
und  wiederholten  hiermit  den  von  der  General-Versammlung  im  Jahre  1827.
gesaßten  Beschluß,  in  der  Hoffnung,

daß  derselbe  unter  Vevorwortung  des  Königlichen  Kommissarii  Allerhöchsten

Orts  werde  genehmigt  werden.

24.  .  2c.

 

Berichtigung.

Seite  12.  der  Gesetz  Sammlung  vom  Jahre  1833.  ist  in  der  IIlten  und
12ten  Zeile  von  unten:  nach  4.,  statt  nach  6.  1.  zu  lesen.
        <pb n="33" />
        —  21  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagtten.

 

No.  3.  *W.

 

 

 

(No.  1411.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  27sten  Oktober  1832.,  wegen  Verleihung  und
Einführung  der  revidirten  Seädteordnung  vom  17ten  März  1831.  in  der
Stadt  Lissa.

A  Ihren  Antrag  vom  30sten  v.  M.  will  Ich  der  Stadt  Lissa,  dem  von
derselben  geäußerten  Wunsche  gemäß,  die  revidirte  Städteordnung  vom  17  #en
März  v.  J.  verleihen,  und  Sie  ermächtigen,  wegen  deren  Einführung  durch  den
Ober-Präsidenten  der  Provinz  das  Weitere  anzuordnen.

Berlin,  den  27sten  Okrober  1832.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staateminister  des  Innern  und  der  Polizei  Freiherrn  v.  Brenn.

Jahrpang  183).  (o.  1111—1112  O  (No.  1412.
        <pb n="34" />
        —  22  —

(No.  1412.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  126ken  Jamar  1833.)  wonach  Gewerbscheine
zum  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Edelsteine  und  edle  Fossilien,  als  Achate,
Karncole  2c.  oder  auf  Quincaillerie-Waaren,  deren  Hauptwerth  in  solchen
Steinen  besteht,  nicht  ferner  ertheilt  werden  sollen.

Aa  Ihren  Bericht  vom  27sten  v.  M.  setze  Ich,  mittelst  Deklaration  der  gesetzlichen
  Bestimmungen  im  5.  21  a.  des  Gesetzes  vom  30sten  Mai  1820.  und  im
6.  5.  des  Regulativs  über  den  Gewerbsbetrieb  im  Umherziehen  vom  228sten  April
1824.  nach  Ihrem  Antrage,  fest:  daß  zum  Aussuchen  von  Bestellungen  auf  Edelsteine
  und  edle  Fossilien,  als  Achate,  Karneole  2c.  oder  auf  Quincaillerie-Waaren,
deren  Hauptwerth  in  solchen  Steinen  besteht,  Gewerbscheine  nicht  ferner  ertheilt
werden  dürfen,  welche  Bestimmung  Sie  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen  haben.

Berlin,  den  12ten  Januar  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  v.  Schuckmann,  Maassen  und  Freiherrn  v.  Brenn.

 

(No.  1413.)
        <pb n="35" />
        —  23.  —

(No.  1413.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  176en#  Februar  1833.,  betreffend  die  Anwendbarkelt
  der  Verordnung  vom  Zien  August  1832.  (Gesetz=  Sammlung  Jo.
1382.)  in  der  Provinz  Preußen.

Zu  Beseitigung  der  mannigfachen  Schwierigkeiten  und  Kosten,  welche  bei
der  Auszahlung  der  Entschaͤdigungssummen  fuͤr  die  zum  Chausseebau  in  der
Provinz  Preußen  abgetretenen  Privatlaͤndereien  durch  die  gesetzlichen  Foͤrmlichkeiten
  der  Legitimation,  den  Empfaͤngern  verursacht  werden,  bestimme  Ich,  Ihrem
Antrage  vom  2ten  d.  M.  gemaͤß,  daß  bei  solchen  Zahlungen  auch  in  der  Provinz
  Preußen,  die  zahlende  Behoͤrde  dasjenige  abgekuͤrzte  und  weniger  kostbare
Verfahren  anwende,  welches  in  der  Verordnung  vom  Sten  August  v.  J.  in
Bezug  auf  die  Geldentschaͤdigung  fuͤr  den  zum  Chausseebau  abgetretenen  Grund
und  Boden,  in  der  Kurmark,  vorgeschrieben  ist.  Sie  haben  diese  Bestimmung
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  17ten  Februar  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  v.  Schuckmann.

 

¶Mo.  1413  -  1414)  Mo.  1414.)
        <pb n="36" />
        —  24  —

(No.  1414.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorber  vom  Bsten  Februar  1833.,  wegen  Unzulaͤssigkeit  ber
freiwilllgen  Prorogation  des  Gerichtsstandes  in  Ehescheidungssachen.

D.  nach  Ihrem  Berichte  vom  26en  d.  M.  bei  einigen  Gerichten  angenommene
  und  praktisch  durchgeführte  Meinung,  als  ob  in  Ehescheidungsprozessen
eine  freiwillige  Prorogation  des  Gerichtsstandes  gesetzlich  zuladssig  sey,  ist  mit  der
öffentlichen  Ordnung  und  mit  den  Gesetzen,  welche  für  die  Erhaltung  der  Ehen
aus  religissen  und  sittlichen  Rücksichten  ernstliche  Vorsorge  tragen,  ganz  unvereinbar.
  Auch  würde  eine  solche  Prorogation  des  Gerichtsstandes,  über  welche  die
Partheien  übereinkommen,  nichts  anders  seyn,  als  ein  Kompromiß  der  Eheleute,
welches  in  dem  von  Ihnen  angeführten  6.  169.  Titel  II.  der  Prozeßordnung,
um  des  gemeinen  Besten  willen,  ausdrücklich  untersagt  ist,  und  es  läßt  sich  keinesweges
  anerkennen,  daß  die  Bestimmungen  der  Prozeßordnung  in  den  665.
160.  161.  Titel  II.  hierüber  irgend  einen  Zweifel  veranlassen.  Denn  Ehescheidungsprozesse
  gehören  nach  §.  128.  Zusatz  37.  zu  den  Rechtsgeschäften,  denen
nach  6.  126.  wegen  ihrer  besondern  Beschaffenheit  ein  eigener  Gerichtsstand  angewiesen
  ist;  sie  sollen  jederzeit  vor  dem  persönlichen  Gerichtsstande  des  Ehemanns
entschieden  werden,  wodurch  ein  spezieller  Gerichtsstand  der  Sache  begründet  wird,
der  nach  §&amp;amp;.  161.  die  Zulässigkeit  der  freiwilligen  Prorogation  ausschließt,  weil
dem  ungehörigen  Richter  die  Befugniß  nicht  zusteht,  über  einen  Gegenstand  zu
erkennen,  dessen  Entscheidung  an  das  Spezialsorum  der  Sache  in  Ehescheidungsprozessen,
  also  an  den  persönlichen  Gerichtsstand  des  Ehemanns,  gewiesen  ist.
Ich  genehmige  nun  zwar,  daß  nach  Ihrem  Antrage,  die  auf  den  Grund  freiwilliger
  Prorogationen  von  unbesugten  Richtern  rechtskräftig  erkannten  Ehescheidungen
  aufrecht  erhalten  werden,  es  bedarf  jedoch  keiner  Deklaration  der  gesetzlichen
Bestimmungen,  sondern  nur  einer  berichtigenden  Belehrung  der  Gerichte,  welche
denselben  mittelst  Aufnahme  deeses  Befehls  in  die  Gesetz-Sammlung  zu  ertheilen  ist.
Berlin,  den  25sten  Februar  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staats=  und  Justizminister  v.  Kamptz  und  Mühler.
        <pb n="37" />
        —  25  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  4.  —

 

 

 

(No.  1415.)  Publikations-Patent  fuͤr  die,  zum  Deutschen  Bunde  gehörenden  Provinzen  der
Monarchie  uͤber  den,  von  der  Deutschen  Bundesversammlung  unterm  bten
September  1832.  gefaßten  Beschluß,  die  Sicherstellung  der  Rechte  der
Schriftsteller  und  Verleger  gegen  den  Nachdruck  betreffend.  De  dato  Berlin,
ben  12ten  Februar  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.
thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:
Nachdem  in  Folge  Unserer  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  16ten  August
1827.  (Gesetz-Sammlung  von  1827.  Seite  123.)  von  Unserem  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten  mit  dem  allergrößten  Theile  der  Deutschen
Bundesstaaten  über  die  Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger
gegen  den  Bücher-Nachdruck  bereits  in  den  Jahren  1827.  1828.  und  1829.
besondere,  seiner  Zeit  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt  gemachte  Vereinbarungen
  über  den  Grundsatz:
daß  in  Anwendung  der  deshalb  vorhandenen  Gesetze,  der  Unterschied
zwischen  Inländern  und  Ausländern  in  Beziehung  auf  die  gegenseitigen
Unterthanen  aufgehoben  und  denselben  ein  gleicher  Schutz  wie  den  Inländern
  zu  Theil  werde,
getroffen  worden,  hiernächst  aber,  auf  den  Antrag  Unsers  Bundestags-Gesandten,
die  Deutsche  Bundesversammlung  über  die  Annahme  dieses  Grundsatzes  zwischen
sämmtlichen  Bundesstaaten  in  Berathung  getreten  ist,  und  auf  den  Grund  der
letzteren  in  ihrer  33sten  Sitzung  am  6ten  September  v.  J.  sich  zu  dem  Beschlusse
vereinigt  hat,  welcher  wörtlich  also  lautet:
Um  nach  Artikel  18.  der  Deutschen  Bundesakte  die  Rechte  der  Schriftsteller,
  Herausgeber  und  Verleger  gegen  den  Nachdruck  von  Gegenständen
  des  Buch=  und  Kunsthandels  sicher  zu  stellen,  vereinigen  sich
die  souverainen  Fürsten  und  freien  Stüädte  Deutschlands  vorerst  über
den  Grundsatz,  daß  bei  Anwendung  der  —*  orschriften  und
Jahrgang  1833.  (No.  1415  —1416.)  Maaß=
        <pb n="38" />
        —  26  —

Maaßregeln  wider  den  Nachdruck,  in  Zukunft  der  Unterschied  zwischen
den  eigenen  Unterthanen  eines  Bundesstaates  und  senen  der  übrigen  im
Deutschen  Bunde  vereinten  Staaten  gegenseitig  und  im  ganzen  Umsange
  des  Bundes  in  der  Art  aufgehoben  werden  soll,  daß  die  Herausgeber,
  Verleger  und  Schriftsteller  eines  Bundesstaates  sich  in  jedem
andern  Bundesstaate  des  dort  gesetzlich  bestehenden  Schutzes  gegen  den
Nachdruck  zu  erfreuen  haben  werden.

Die  höchsten  und  hohen  Regierungen  werden  die  zur  Vollziehung
dieses  Beschlusses  nöthigen  Verfügungen  erlassen,  wie  dieses  geschehen,
so  wie  überhaupt  von  den  gegen  den  Nachdruck  bestehenden  Gesetzen
und  Anordnungen  binnen  zwei  Monaten  der  Bundesversammlung  Mittheilung
  machen;

so  verordnen  Wir  hierdurch,  daß  dieser  Beschluß,  nachdem  Wir  demselben  Allerhöchst
  Unsere  Zustimmung  ertheilt,  in  den  zum  Deutschen  Bunde  gehörigen  Provinzen
  Unserer  Monarchie  Krast  und  Gültigkeit  haben  und  demgemäß  in  Anwendung
  gebracht  werden  soll.

Gegeben  Berlin,  den  126en  Februar  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Frh.  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Frh.  v.  Brenn.
v.  Kampt.  Möhler.  Ancillon.

 

(No.  1116.)  Verordnung  über  die  Anwendung  des,  von  der  Deutschen  Bundesversammlung
unterm  öten  September  1832.  gefaßten  Beschlusses,  die  Sicherstellung  der
Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  gegen  den  Nachdruck  betreffend,  auf
die  zum  Deutschen  Bunde  nicht  gehdrigen  Provinzen  der  Monarchie.  De
dato  Berlin,  den  126en  Februar  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.
thun  kund  und  sügen  hiermit  zu  wissen:

So  wie  Wir  in  Unserem  heute  vollzogenen  Allerhöchsten  Patente  wegen
Publikation  des,  von  der  Deutschen  Bundesversammlung  unterm  6t1en  September
  1832.  gefaßten  Beschlusses,  die  Sicherstellung  der  Rechte  der  Schrifrsteller
und  Verleger  gegen  den  Nachdruck  betreffend,  verordnet  haben,  daß  dieser  Beschluß,
  welcher  wörtlich  also  lautet:

Um  nach  Artikel  18.  der  Deutschen  Bundesakte  die  Rechte  der  Schriftsieller,
  Herausgeber  und  Verleger  gegen  den  Machdruck  von  Gegenstaͤnden
        <pb n="39" />
        —  27  —

ständen  des  Buch=  und  Kunsthandels  sicher  zu  stellen,  vereinigen  sich
die  souverainen  Fürsten  und  freien  Staͤdte  Deutschlands  vorerst  uͤber
den  Grundsatz,  daß  bei  Anwendung  der  gesetzlichen  Vorschriften  und
Maaßregeln  wider  den  Nachdruck,  in  Zukunft  der  Unterschied  zwischen
den  eigenen  Unterthanen  eines  Bundesstaates  und  jenen  der  uͤbrigen
im  Deutschen  Bunde  vereinten  Staaten  gegenseitig  und  im  ganzen
Umfange  des  Bundes  in  der  Art  ausgehoben  werden  soll,  daß  die
Herausgeber,  Verleger  und  Schriftsteller  eines  Bundesstaates  sich  in
jedem  andern  Bundesstaate  des  dort  gesetzlich  bestehenden  Schutzes
gegen  den  Nachdruck  zu  erfreuen  haben  werden.

Die  höchsten  und  hohen  Regierungen  werden  die  zur  Vollziehung
dieses  Beschlusses  nöthigen  Verfügungen  erlassen,  wie  dieses  geschehen,
so  wie  überhaupt  von  den  gegen  den  Nachdruck  bestehenden  Gesetzen
und  Anordnungen  binnen  zwei  Monaten  der  Bundesversammlung
Mittheilung  machen;

in  den  zum  Deutschen  Bunde  gehörigen  Provinzen  Unserer  Monarchie  Kraft
und  Gültigkeit  haben  und  demgemäß  in  Anwendung  gebracht  werden  soll:  so  ist
es  zugleich  Unser  Allerhöchster  Wille,  auch  in  den  zum  Deutschen  Bunde  nicht
gehörenden  Provinzen  der  Monarchie  den  Schutz  gegen  den  Nachdruck  in  dem
ganzen  Umfange  zu  gewähren,  wie  der  gedachte  Beschluß  der  Bundesversammlung
  für  die  Bundesstaaten  ihn  zugesichert  hat.

Wir  verordnen  demnach,  daß  bei  Anwendung  der  gesetzlichen  Borschriften
  und  Maaßregeln  wider  den  Nachdruck  von  Gegenständen  des  Buch=  und
Kunsthandels  in  Zukunft  der  Unterschied  zwischen  Unseren  Unterthanen  in  den
zum  Deutschen  Bunde  nicht  gehörenden  Provinzen  der  Monarchie  und  den  Unterthanen
  der,  im  Deutschen  Bunde  vereinten  Staaten,  bei  vorausgesetzter  Beobachtung
  der  Reciprocität,  in  der  Art  aufgehoben  seyn  soll,  daß  die  Herausgeber,
Verleger  und  Schriftsteller  eines  Bundesstaates  sich  auch  in  Unseren,  zum  Deutschen
  Bunde  nicht  gehörenden  Provinzen  des  daselbst  gesetzlich  bestehenden  Schuzzes
  gegen  den  Nachdruck  zu  erfreuen  haben  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Onsiegel.

So  geschehen  und  gegeben  Berlin,  den  12ten  Februar  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Erh.  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Frh.  v.  Brenn.
v.  Kamp.  Mühler.  Ancillon.

 

(Jo.  1416—  1418.)  (No.  1417.)
        <pb n="40" />
        (No.  1417.)  Allerhöchste  Kabinetsorber  vom  28#e#n#  Februae  1833.,  betresfend  ben  Denunzianten-Antheil
  von  Geldstrafen  wegen  Chaussee  Polüzeivergehen.

**5rl
Jch  genehmige,  nach  Ihrem  Antrage  vom  S8ten  d.  M.,  daß  auch  den  Zollund
  Steuerbeamten,  welche  den  Thäter  von  Chaussee-Polizeivergehen  entdecken
und  zur  Bestrafung  anzeigen,  gleich  den  übrigen  in  Meiner  Order  vom  Ilsten
August  v.  J.  erwähnten  Individuen,  die  Hälste  der  erkannten  und  eingezogenen
Geldstrafen  als  Denunzianten-Antheil  zugebilligt  werde.

Berlin,  den  28sten  Februar  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Scaatsminister  v.  Schuckmann  und  Maassen.

 

(No.  1418.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  171en  März  1833.)  die  Einführung  der  revidirten

  Städteordnung  vom  17ten  März  1831.  in  der  Stade  Birnbaum
betreffend.

UA  Ihren  Antrag  vom  4ten  d.  M.  will  Ich  der  Stadt  Birnbaum,  dem  von
derselben  geäußerken  Wunsche  gemäß,  die  revidirte  Städteordnung  vom  17ten
März  1831.  verleihen  und  Sie  ermächtigen,  wegen  Einfährung  derselben  durch
den  Ober-Präsidenten  der  Provinz  Posen  und  der  Bekanntmachung  das  Weitete
zu  verfügen.

Berlin,  den  17ten  März  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  Freiherrn  v.  Brenn.
        <pb n="41" />
        —  29  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  5.  —

 

 

(No.  1419.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  Iten  Maͤrz  1833.,  wonach  allen,  den  Fuͤrstentitel
  führenden  Mitgliedern  der  in  der  Instruktion  vom  30sten  Mai  1820.,
C.  1.,  und  in  dem  der  Bekanntmachung  des  Staatoministeriums  vom  28sten
April  1832.  beigefügten  Verzeichnisse  unter  I.,  benannten  Fürstlichen  Familien,
  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie  von  den  bandesbehörden  und
Unterthanen  das  Prädikat  „Durchlaucht“  ertheilt  werden  soll.

A#  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  25sten  v.  M.  gebe  Ich  demselben
  zu  erkennen,  daß  es,  indem  Ich  durch  Meinen  Erlatz  vom  2lsten  Februar
  1832.  die  Bekantmachung  der  Beschlüsse  der  Ocurschen  Bundesversammlung
  über  die  den  vormals  reichsständischen  Häusern  beizulegenden  Titel  vom
18ten  August  1825.  und  13r#en  Februar  1829.  genehmigt  habe,  in  Rücksicht  auf
Meine  Staaten  und  abgesehen  von  den  Verhältnissen  gegen  die  Staaten  des
Deutschen  Bundes,  nicht  Mein  Wille  gewesen  ist,  die  Rechte  und  Ansprüche  zu
beschränken,  welche  die  Mitglieder  der  vormals  reichsständischen,  in  Meiner  Monarchie
  angesessenen  Fürsilichen  Familien  theils  durch  besondere  von  Mir  ertheilte
Diplome,  theils  durch  Meine  Bestimmung  im  F.  7.  der  Instruktion  vom  30sten
Mai  1920.  bereits  wobl  erworben  hatten.  Ich  erkläre  und  bestimme  daher,  daß
allen,  den  Fürstemitel  führeuden  Mitglicdern  der  in  der  gedachten  Instruktion,
S.  I.,  und  in  dem  der  Bekanmmachung  des  Staatsmimsteriums  vom  28sten
April  1832.  beigefügten  Verzeichnisse  unter  I.,  benammen  Fürstlichen  Familien  im
ganzen  Umfange  Meiner  Moenarchie  von  den  Landesbehörden  und  Unterthanen
das  Prädikat  „Durchlaucht"  ertheilt  werden  soll.  Das  Staatsministerium  hat
diesen  Befehl  durch  die  Gesenz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntuß  zu  bringen.
Berlin,  den  3ten  März  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staaksministerium.

 

Fahrgang  183.  (o.  1419  —  1121.)  (No.  1420.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  29#en  April  1833.)
        <pb n="42" />
        (No.  1420.)  Allerhochste  Kabinetsorber  vom  IIten  Maͤrz,  1833.  betreffend  die  Stempelpflichtigkeit
  der  Beschleunigungsgesuche.

A  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  16ten  v.  M.,  setze  Ich  hierdurch
fest,  daß,  so  wie  bloße  Benachrichtigungen,  keine  Bescheidung  oder  Belehrung
in  der  Sache  selbst  enthaltende  Verfügungen  der  Behörden  in  der  Regel  nicht
stempelpflichtig  sind,  auch  bloße  Beschleunigungsgesuche,  welche  keine  zur  Sache
selbst  gehrige  Erörterungen  oder  Anträge  enthalten  und  von  den  Interessenten
oder  ihren  Geschäftsträgern  an  die  Behörden  gerichtet  werden,  in  der  Regel
keines  Stempels  bedürfen,  und  es  in  den  einzelnen  Fällen  dem  billigen  Ermessen
der  Behörde  überlassen  seyn  soll,  in  wie  weit  besondere  Gründe  eine  Ausnahme
hiervon  rechtfertigen.  Sie  haben  diese  Bestimmung  als  eine  Ergänzung  des
Tarifs,  unter  der  Rubrik  Gesuche,  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  1Iten  März  1833.

2  Friedrich  Wilhelm.
n

die  Staatsminister  Maassen  und  Muͤhler.

 

(No.  1421.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  17ten  März  1833.)  wegen  Anstellung  der  Advokaten
  und  Notarien  in  Neu-Vorpommern  und  Zulassung  von  Referendarien
  und  Auskultatoren  bei  dem  Königlichen  Ober-Appellationsgerichte
und  dem  Hosgerichte  zu  Greifswald.

Aus  den  in  Ihrem  Berichte  vom  18ten  v.  M.  auseinandergesetzten  erheblichen
Gründen,  bestimme  Ich,  nach  Ihrem  Antrage,  daß  auch  in  Neu-Vorpommern
die  Anstellung  der  Advokaten  und  Notarien  nur  vom  Jusiizminister  erfolgen  und
überhaupt  nur  dann  stattfinden  soll,  wenn  nach  dem  Ermessen  desselben  das  Bedürfniß
  dazu  vorhanden  ist.  Zur  Advokatur  und  zu  Notariatsgeschäften  dürfen
daselbst  auch  nur  diesenigen  verstattet  werden,  welche  drei  Jahre  auf  einer  Deutschen
  Universirä  studirt,  die  erforderlichen  juristischen  Kollegia  gehèrt,  während
mehrerer  Jahre  sich  in  gerichtlichen  Geschäften  praktisch  ausgebildet  haben,  und
eine  Prüfung  bestehen,  analog  derjenigen,  welche  in  den  übrigen  Provinzen  für
Zeferendarien  angeordnet  ist,  die  bei  den  Landes-Juftizkollegien  als  Justizkommissarien
  angestellt  seyn  wollen,  mithin  vor  der  Immediat-Examinationskommission
  zu  Berlin.  Zugleich  will  Ich  gestarten,  daß  beim  Hosgericht  zu  Greifswald
Auskultatoren  und  Referendarien  angestellt  werden  und  ermächtige  Sie,  das  Ober-Appel=
        <pb n="43" />
        —  31  —

Appellations-  und  das  Hofgericht  zu  Greifswald  nach  den  Vorschriften  der  Allgemeinen
  Gerichtsordnung  Theil  III.  Titel  IV.  66.  1—  19.  und  33  —  37.  und
den  dieselbe  deklarirenden  Vorschriften  des  Anhanges  zur  Gerichtsordnung
é.  448  —451.  und  456.  mit  Instruktion  zu  versehen.

Berlin,  den  17ten  März  1833.

2  Friedrich  Wilhelm.
n
den  Staats-  und  Justizminister  Muͤhler.

 

(Jo.  1422.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  27sten  Marz  1833.)  wegen  Anwendung  der
öffentlichen  Aufrufe  der  Forderungen  aus  Verwaltungsansprüchen  an  die
Staatskassen,  auf  jeden  Anspruch  an  die  Domainenverwaltung,  er  mag
aus  Pachtkontrakten  oder  aus  andern  Rechtsverhältnissen  entspringen.

A  Ihrem,  des  Finanzministers,  Berichte  vom  10ten  d.  M.,  habe  Ich  die
Zweifel  ersehen,  die  durch  ein  gerichtliches  Erkenntniß  darüber  veranlaßt  sind,
ob  zu  den  öffentlich  aufgerufenen  Forderungen  aus  Verwaltungsansprüchen  an
die  Staatskassen,  auch  die  Forderungen  der  Domainenpächter  gehören.  Ein  solches
  Mißverständniß  kann  nicht  entstehen,  wenn  der  Zweck  solcher  Aufrufe:  das
Rechnungswesen  der  Staatskassen  und  die  Komptabilität  der  einzelnen  Verwaltungen
  schließlich  zu  ordnen,  im  Auge  behalten  wird.  Es  ist  dabei  nicht  von
den  verschiedenen  Rechtstiteln  der  Forderungen  und  von  den  Grundsätzen  die
Nede,  nach  welchen  die  Liquidanten  zu  befriedigen  sind,  sondern  es  soll  nur  ermittelt
  werden,  was  die  als  Liquidatin  ihnen  gegenüberstehende  WVerwaltung  an
sie  zu  bezahlen  hat.  Jede  Verwaltung  also,  die  für  Rechnung  der  Staatskasse
Zahlungsverbindlichkeiten  kontrahirt,  tritt  in  dem  eingeleiteten  Verfahren  als  Liquidatin
  auf,  und  es  ist  nicht  der  geringste  Grund  vorhanden,  die  Domainen=(Verwaltung,
  gegen  welche  der  Domainenpächter  liquidirt,  hiervon  auszuschließen.
Ob  seine  Forderung  aus  dem  speziellen  Titel  seines  Pachtkomrakts,  oder  aus
allgemeinen  Gesetzen  begrüpdet  wird,  ist  in  dieser  Beziehung  gleichgültig;  sein
Anspruch  ist  ein  Verwaltungsanspruch,  wie  jeder  Anspruch  an  die  andern  Zweige
der  Verwaltung  öffentlicher  Einkünfte,  und  die  Domainenpachtgefälle  fließen,  wie
die  übrigen  Einkünfte  des  Staats,  in  die  Staatskasse,  welche  jeden  Anspruch
des  Domainenpächrers  an  die  Domainenverwaltung  zu  berichtigen  hat.  Es  kann
hiernach  keine  andere  Auslegung  stattfinden,  als  daß  Meine  durch  die  Gesetz-(No.
  1421—1422.)  Samm-
        <pb n="44" />
        —  32  —

Sammkung  bekanm  gemachten  Erlasse  vom  31sten  Januar  1822.,  19ten  Juli
1823.  und  10ten  Dezember  1825.,  durch  welche  die  Aufrufe  der  Liquidanten
aus  Verwaltungsansprüchen  an  die  Staatskasse,  aukorisirt  worden,  so  wie  die
auf  den  Grund  Meiner  Verfügungen  erfolgten  Aufruse,  Verhandlungen  und
Präklusionen  auch  auf  jeden  Anspruch  an  die  Domainenverwaltung,  er  mag  aus
Pachtkontrakten,  oder  aus  andern  Rechtsverhältnissen  entspringen,  anzuwenden
sind,  wie  Ich  solches  hierdurch  noch  besonders  erkläre;  wobei  sich  übrigens  von
selbst  versteht,  daß  es  bei  dem  in  einem  einzelnen  Falle  abweichend  ergangenen
rechtskräftigen  Erkenntnisse  sein  Bewenden  behalte.  Sie  haben  diese  Bestimmung,
  zur  Belehrung  der  gerichtlichen  und  verwaltenden  Behörden,  durch  die
Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  27sten  März  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  Maassen  und  Mühler.
        <pb n="45" />
        —  33  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  6.  —

 

 

(No.  1423.)  Allerhöchste  Kabinctsorder  vom  13ten  April  1833.),  den  Rekurs  gegen  Straf.
Resolute  in  Stempelsachen  betreffend.

Zu  Ergänzung  der  Gorschriften  des  Stempelgesetzes  vom  7ten  März  1822.
6.  31.  über  den  Rekurs  gegen  Strafresolute,  und  zur  Erledigung  der  wegen
der  Kompetenz  entstandenen  Zweifel,  seqze  Ich,  auf  die  Anträge  des  Staats-Ministeriums,
  fest:

1)  zu  6.  23.  Auf  den  Rekurs  gegen  die  Ahndung  des  Nichtgebrauchs  eines
tarifmäßigen  Bittschriftenstempels  hat  die  vorgesetzte  Instanz  derjenigen
Behäörde  zu  entscheiden,  welche  die  Ahndung  angeordnct  hat.

2)  zu  §6.  30.  Staats=  und  Kommunalbehörden,  so  wie  einzelne  Beamre,
wider  welche  ihre  Dienstbehörde,  wegen  Nichtbeachtung  der  Stempelgesetze
bei  der  Dienstverwaltung,  eine  Stempelstrafe  verfügt,  haben  ihr  Rekurs-Gesuch
  der  vorgesetzten  Instanz  ihrer  Dienstbehörde  zu  unterwerfen.

3)  zu  5.  31.  In  allen  andern,  auch  in  solchen  Fällen,  in  welchen  der  Rekurs
statt  der  Berufung  auf  richterliches  Gehèr  gewählt  wird,  steht  die  Entscheidung
  der  Beschwerde,  ohne  Unterschied,  dem  Finanzminister  zu,  welchem
jedoch  gestattet  ist,  dieselbe  ein  für  allemal  den  Provinzial-Steuerbehörden
mit  der  Maaßgabe  zu  delegiren,  daß  es  den  Demunziaten  vorbehalten
bleibt,  auf  die  unmittelbare  Entscheidung  des  Finanzministers  anzutragen.

4)  Das  Rekursgesuch  muß  von  dem  NRekurrenten  bei  der  Behörde,  welche
die  Strafe  festgesetzt  hat,  eingereicht  und  von  derselben  mit  den  betreffenden
  Verhandlungen  der  Behörde  übersendet  werden,  die  nach  den  vorstehenden
  Bestimmungen  über  den  Nekurs  entscheiden  soll.

Das  Staatsministerium  hat  diesen  Befehl  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur

öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  13ten  April  1833.  #  #
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

Jabrgang  1833.  (Jo.  1123—1424.)  G  (No.  1424.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  28sten  Mal  1833.)
        <pb n="46" />
        (Ja.  1424.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  17ten  April  1833.,  betreffend  die  Einführung
des  Personalarrestes  in  Handelssachen  in  den  zum  Jurisdiktionsbezirke  des
Rheinischen  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  gehörigen,  auf  dem  rechten
Rheinnfer  gelegenen  Landestheilen.

A#  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  2ästen  v.  M.  verordne  Ich,
um  nach  dem  Arrikel  2070.  des  heinischen  Zivilgesetzbuchs  die  Lücke  auszufüllen,
  welche  durch  die  unterlassene  Publikation  des  Französischen  Gesetzes  vom
Aten  April  1798.  für  die  am  rechten  Rheinufer  gelegenen,  zum  JIurisdikjions=Bezirke
  des  Rheinischen  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  gehbrigen  Landestheile,
in  der  Gesetzgebung  entstanden  ist,  wie  folgt:

1)  In  den  am  rechten  Nheinufer  gelegenen,  zum  Juriödiktionsbezirke  des
Nheinischen  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  gehörigen  Landestheilen,
soll  gegen  alle,  wegen  Handelsverbindlichkeiten  verurtheilte  Personen,  auf
Personalarrest  im  Nichtzahlungsfall  erkannt  werden.

2)  Ausgenommen  von  dem  Personalarrest  find  jedoch

a)  Personen  weiblichen  Geschlechts,  insofern  sie  nicht  als  solche,  welche
öffentlichen  Handel  betreiben,  anzusehen  sind;

b)  Minderjährige  beiderlei  Geschlechts  und  die  ihnen  gleich  geachteten
Personen,  wenn  sie  nicht  nach  der  Bestimmung  des  Handelsgesetzbuchs
  als  vollfährig  betrachtet  werden;

c)  die  Wittwen  und  Erben,  welche  als  solche  vor  dem  Handelsgerichte
  wegen  eines  von  ihrem  Erblasser  eingegangenen  Handelsgeschäfts
  auftreten,  oder  vor  dasselbe  geladen  werden.

3)  Wenn  von  nicht  Handeltreibenden  Personen  Wechsel,  welche  nach  dem
Artikel  112.  des  Handelsgesetzbuchs  als  bloße  Promessen  betrachtet  werden,
  oder  Billets  à  ordre  ausgestellt,  oder  als  Bürgen  und  Indossanten
unterschrieben  worden,  so  kann  bei  ihrer  Verurtheilung  nur  dann  auf
Personalarrest  erkannt  werden,  wenn  sich  diese  Wechsel  oder  Billets  auf
kaufmannische  Geschäfte,  im  Großen  oder  Kleinen,  auch  Wechsel-,  Bankund
  Maͤklergeschaͤfte,  gruͤnden.

4)  Die  Bestimmungen  des  15ten  Titels,  des  5ten  Buchs,  Isten  Theils  der
Nheinischen  Civil-Prozeßordnung,  sind  auch  auf  die  Handelssachen  anwendbar,
  insoweit  durch  gegenwärtige  Order  nicht  ein  Anderes  verfügt  ist.

5)  Die  nach  Artikel  789.  und  791.  der  angeführten  Zivil-Prozeßordnung  im
Goraus  zu  hinterlegenden  Alimentationsgelder,  werden  für  Handels=  und
andere  Sachen  auf  sechs  Thaler  für  den  Kalendermonat  bestimmt.  Auf
mehr  als  einen  Monat  ist  die  Hinterlegung  nur  gestattet,  wenn  sie  für
ganze  Mongte  geschieht.

6)  Die
        <pb n="47" />
        —  35  —

6)  Die  Vorschrift  des  Artikels  800.  Nr.  5.  dieser  Zivil-Prozeßordnung  ist
auf  Handelssachen  nicht  anwendbar.

7)  Der  persoͤnliche  Arrest  soll  von  Rechtswegen  nach  Ablauf  einer  fuͤnfjaͤhrigen
  ununterbrochenen  Gefangenschaft  aufhoͤren.

8)  Auch  muß  der  Verurtheilte  zu  jeder  Zeit  der  Haft  entlassen  werden,  wenn
er  Ein  Drittheil  der  Schuld  baar  bezahlt  und  fuͤr  den  Ueberrest  eine
Buͤrgschaft  stellt,  welche  bei  dem  Widerspruch  des  Glaͤubigers  von  dem
betreffenden  Landgericht  als  hinreichend  anerkannt  wird.

9)  Wegen  Handelsverbindlichkeiten,  welche  vor  der  Verkündigung  dieses  Gesetzes
  eingegangen  waren,  kann  der  Personalarrest  nur  erkannt  werden,
wenn  er  zur  Zeit  der  eingegangenen  Verbindlichkeit  schon  zulassig  war.

Das  Staatsministerium  hat  diese  Order  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen
  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  17ten  April  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Soaatsministerium.

 

(No,  1425.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  20ten  Mai  1833.,  betreffend  das  Verbot  des
Besuchs  fremder  Universitäten.

De-  verbrecherischen  Vorgänge  zu  Frankfurt  am  Main  haben  außer  Zweifel
gesetzt,  daß  eine  ruhestörende  Faktion  auf  die  Unerfahrenheit  der  studirenden  Jugend
  verderblich  einwirkt  und  sie  als  Werkzeuge  strafbarer  Plane  zu  mißbrauchen
  mit  Erfolg  bemüht  ist.  In  Betracht  der  unverkennbaren  Ursache  dieser
Erscheinung  und  da  bei  den  wohlgeordneten  Einrichtungen  Meiner  Landesuniversitäten
  ein  Bedürfniß  zur  Benutzung  fremder  Lehranstalten  nicht  vorhanden  ist,
finde  Ich  Mich  bewogen,  Meine  Verordnung  vom  13ten  April  1810.,  durch
welche  Ich  das  früher  bestandene  Verbot  des  Besuchs  fremder  Universicäten
aufgehoben  habe,  für  sämmtliche  Provinzen  Meiner  Monarchie  so  lange  zu  suspendiren,
  bis  die  Deutsche  Bundesversammlung  sich  über  eine  Maaßregel  vereinigt
  haben  soird,  das  gemeinsame  Vaterland  vor  den  Gefahren  eines  Zustandes
sicher  zu  stellen,  der  ein  solches  Acttentat  möglich  gemacht  und  den  Regierungen
die  besondere  erpflichtung  auferlegt  hat,  die  studirende  Jugend,  in  ihrem  und
der  Familien  eigenem  Interesse,  vor  aller,  ihre  ganze  Zukunft  gefährdenden  Theil-(No.
  1424—  1425.)  nahme
        <pb n="48" />
        —  36  —

nahme  an  solchen  Verbrechen,  gewissenhaft  sicher  zu  stelen.  Welcher  Inlaͤnder,
Meinem  Verbot  entgegen,  auf  einer  fremden  Universitaͤt  studirt,  hat,  ohne  Ruͤcksicht
  auf  die  Dauer  seiner  dortigen  Studien,  allen  Anspruch  auf  ein  oͤffentliches
Amt,  wohin  auch  die  medizinische  Praxis  gezaͤhlt  werden  soll,  fuͤr  immer  verwirkt.
  Denjenigen  Landeskindern,  welche  bei  der  Bekanntmachung  Meines  Be,
sehls  auf  einer  fremden  Universität  bereits  studiren,  soll  solches  während  des  lausenden
  Semesters  gestartet  seyn,  nach  dessen  Vollendung  sie  jedoch,  bei  Vermeidung
  der  angedrohten  Strafe,  unverzüglich  zurückkehren  müssen.  In  Ansehung
der  Universitäten  zu  Erlangen,  Heidelberg  und  Würzburg  soll,  da  die  Theilnahme
einzelner  Studenten  derselben  an  dem  frevelhaften  Anschlage  auf  Frankfurt  bereits
  ermittelt  ist,  das  Verbot  unbedingt  in  Kraft  treten,  zum  Besuche  der  übrigen
  fremden  Universitäten  aber  besondere  Erlaubniß  zu  ertheilen,  dem  Minister
der  Unterrichtsangelegenheiten  für  jetzt  und  bis  zu  weiterer  Bestimmung  nachgelassen
  seyn.  Das  Staatsministerium  hat  diesen  Befehl  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen,  auch  jeder  Minister  und  Verwaltungs=Chef
  in  seinem  Ressort  für  die  Ausführung  pflichtmäßig  Sorge  zu  tragen.
Berlin,  den  20sten  Mai  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="49" />
        —  37  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  7.

 

 

(No.  1426.)  Verordnung,  über  den  Mandats-,  den  summarischen  und  den  Bagatellprozes.
Vom  IAsten  Juni  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  K.

Die  in  Unserer  Allgemeinen  Gerichtsordnung  vorgeschriebenen  Prozeßsormen
  bedürfen  für  diesenigen  Sachen,  welche  zu  einem  abgekürzten  Verfahren
geeignet  sind,  einer  Abänderung,  welche  nicht  füglich  bis  zur  Vollendung  der
von  Uns  angeordneten  allgemeinen  Revision  der  Gesetze  ausgesetzt  bleiben  kann;
Wir  verordnen  daher  einstweilen  für  diejenigen  Provinzen  Unserer  Monarchie,
in  welchen  die  Allgemeine  Gerichtsordnung  Kraft  hat,  jedoch  mit  Ausschluß  des
Großherzogkhums  Posen,  auf  den  Antrag  Unserer  Justizminister  und  nach  vernommenem
  Gutachten  einer  von  Uns  aus  Mitgliedern  des  Staatsraths  ernannken
  Kommission,  wie  folgt:

Erster  Titel.
Vom  Mandatsprozesse.
1

Der  Mandatsprozeß  soll  künftig  nicht  bloß  in  den  durch  Titel  28.  J.  15.
der  Prozeßordnung  bestimmten,  sondern  überhaupt  in  folgenden  Fällen  stattfinden:


1)  wegen  aller  Verbindlichkeiten  aus  einseitigen  Geschäften,  wenn  die  darüber
errichtete  Urkunde

entweder  nach  65.  123.  Titel  10.  der  Prozeßördnung  für  eine  öffentliche
  inländische  Urkunde  zu  achten  ist;

oder  von  einer  inländischen  öffenrlichen  Behörde  in  eigner  Angelegenheit

  ausgefertigt  worden;

oder  mit  Beglaubigung  der  Unterschrift  durch  ein  inländisches  Gericht

oder  einen  inländischen  Notar  versehen  ist;

2)  wegen  aller,  auch  aus  zweiseitigen  Geschäften  herrührenden,  Forderungen
von  Kapitalien,  Hiuten  und  zu  bestimmten  Zeiten  wiederkehrenden  Leistungen,
  wenn  diese  Forderungen  aus  dem  Hypothekenbuche  berborgepen  oder
wenn  über  dieselben  in  Ermangelung  eines  vollendeten  Hypothekenbuches
eine  Rekognition  von  der  Hypothekenbehörde  ertheilt  worden  ist;

Jabrgang  1833.  (No.  126.)  H  3)  we-(Ausgegeben

  zu  Verlin  den  10ken  Juni  1833.)
        <pb n="50" />
        —  38  —

3)  wegen  Ansprüche  aus  einem  die  Exekution  pigt  mehr  zulassenden  Erkenntnisse,
  seit  dessen  Rechtskraft  noch  nicht  fünf  Jahre  verflossen  sind;

4)  wegen  Forderungen  der  Geistlichen,  gerichtlichen  Anwalte  und  Motare,  der
Feldmesser  und  Kondukteure  für  ihre  Gebühren  und  Auslagen,  wenn  diese
durch  die  vorgesetzte  Behörde  festgesetzt  worden  sind  und  das  Festsetzungs=Dekret
  mit  der  Klage  zugleich  überreicht  wird,  so  wie  der  Gerichte  für  ihre
Gebühren  und  Auslagen.

8.  2.

In  diesen  Faͤllen  wird  auf  die  Klage,  unter  abschriftlicher  Mittheilung
derselben,  ein  Befehl  an  den  Verklagten  erlassen,  binnen  vierzehn  Tagen,  vom
Tage  der  Insinuation  des  Befehls  an,  entweder  den  Klaͤger  klaglos  zu  stellen,
oder  seine  Einwendungen  gegen  die  Forderung  muͤndlich  zu  Protokoll  oder
schriftlich  anzubringen,  widrigenfalls  auf  Antrag  des  Klaͤgers,  und  nach  gehoͤrig
geschehener  Imsinuennn  —  wovon  der  Kläger  zu  benachrichtigen  ist  —  die  Erekution
  verfügt  werden  würde.

In  besonderen  Fällen  steht  dem  Richter  die  Befugniß  zu,  die  Frist  auf
acht  Tage  zu  verkürzen,  oder  bis  auf  sechs  Wochen  zu  verlängern.  f

H.3.
·  Gegen  diesen  Befehl  sind  nur  solche  Einwendungen  zulaͤssig,  welche  sofort
durch  Urkunden,  Eideszuschiebung,  oder  solche  Zeugen,  deren  unverzuͤglicher  Abhoͤrung
  kein  Hinderniß  entgegensteht,  liquid  gemacht  werden  koͤnnen.

Bringt  der  Verklagie  dergleichen  Einreden  vor,  so  sind  beide  Partheien
und  die  vom  Verklagten  benannten  Zeugen,  zur  muͤndlichen  Verhandlung  der
Sache  nach  Vorschrift  des  §J.  18.  und  ff.  vorzuladen.

Findet  der  Richter  den  Einwand  erheblich  und  bewiesen,  so  wird  auf
Zurücknahme  des  Mandats  erkannt.  Wenn  dagegen  appellirt  wird,  so  muß  bis
zur  rechtskräftigen  Entscheidung  die  Exekurion  suspendirt  bleiben.

Wird  der  Einwand  unerheblich  oder  unerwiesen  befunden,  so  wicd  auf
Vullstreckung  des  Mandats  erkannt,  und  die  Appellarion  gegen  ein  solches  Urtheil
  kann  die  Erekution  nicht  aufhalten.

In  beiden  Fällen  bleibt  dem  unterliegenden  Theile  die  Verfolgung  seiner
Ansprüche  im  besonderen  Prozesse  vorbehalten.

Eine  Rekonvention,  insoweit  sie  sich  nicht  zu  einer  Kompensations-Einrede
  eignet,  hat  nur  die  Begrundung  des  Gerichtsstandes  zur  Folge.

6.  4.

Einreden,  welche  nach  Ablauf  der  im  Mandate  festgesebten  Frist  vorgegebracht
  worden,  sollen  die  Exrekution  des  Mandats  nicht  aufhalten,  vielmehr
mittelst  einfacher  VTerfügung  zum  Separatwerfahren  im  geeigneten  Wege  des
Prozesses,  verwiesen  werden.

G.  5.

Beschwerden  darüber,  daß  der  Mandarsprozes  zur  Ungebühr  verweigert
worden,  sind  im  Wege  des  Rekurses  an  die  dem  Niichter  vorgesetzte  Instanz  zu

erledigen.  .
Zwei-
        <pb n="51" />
        —  39  —
Zweiter  Titel.
Vom  summarischen  Preozesse.

8.  6.
Der  summarische  Prozeß,  insofern  die  Sache  sich  nicht  zum  Mandats-Prozesse
  eignet,  findet  statt:

1)  in  allen  Fällen,  in  denen  nach  den  bisherigen  Vorschriften  der  Exekutiv-Prozeß
  eintrat;

2)  aus  Urkunden  über  zweiseitige  Geschadfte,  welche  im  Inlande:

entweder  in  Form  offentlicher  Urkunden  ausgestellt,  6

oder  von  einer  öffentlichen  Behörde  in  eigner  Angelegenheit  ausgefertige,

oder  mit  gerichtlicher  oder  notarieller  Beglaubigung  der  Unterschrift
versehen  sind;

3)  aus  Privaturkunden  über  Darlehns-,  Verwahrungs=  und  Leihverträge,  über
Kauf-,  Tausch-,  Lieserungs=  und  Miethsverträge,  über  versprochene  Pensionen,
  Besoldungen,  Alimente,  Renten  und  alle  zu  bestimmten  Zeiten
wiederkehrende  Leistungen;

4)  wegen  Forderungen:

der  Fabrikunternehmer,  Kaufleute,  Krämer,  Künstler  und  Handwerker
fur  Arbeiten  und  gelieferte  Waaren,  so  wie  für  Vorschüsse  an  ihre
Arbeiter;

der  Medizinalpersonen  für  ihre  Besuche,  Operationen  und  Arzneimittel;

der  öffentlichen  und  privat  Schul=  und  Erziehungs-Anstalten  für  den
Unterhalt,  den  Umterricht  und  die  Erziehung;

der  öffentlichen  und  privat  Lehrer  hinsichtlich  des  Honorars;

der  Lehrherren  hinsichtlich  des  Lehrgeldes;

der  se,ur  Wirthschafts-Offizianten  und  des  Gesindes  an  Gehalt
und  Lohn;

der  Tagelehner  und  anderer  gemeiner  Handarbeiter  hinsichtlich  ihres
Lohnes;

der  Fuhrleute  und  Schiffer  hinsichtlich  des  Fuhr=  und  Frachtgeldes;

der  Gast=  und  Speisewirthe  für  die  von  ihnen  gegebene  Wohnung  und
den  gelieferten  unterhalt;

5)  wegen  Ingjurien,  insoweit  sie  sich  niche  zum  Untersuchungsverfahren  eignen.

’lr
Den  Gerichten  steht  in  jeder  Lage  des  Prozesses  die  Befugniß  zu,  wenn
sie  finden,  daß  eine  der  im  9.  6.  gedachten  Sachen  zur  Verhandlung  und  Entschedung
  im  Wege  des  summarischen  Prozesses  sich  nichr  eignet,  dieselbe  zum
ordentlichen  Prozeßverfahren  zu  verweisen,  so  wie  auf  den  übereinstimmenden
Antrag  der  Parrheien  außer  den  vorerwähmen  Klagesachen  auch  andere  Rechtsstreitigkeiren
  im  summarischen  Prozesse  zu  verhandeln.  Gegen  diese  Verfügungen
findet  kein  Rekurs  statt.  «  «
Die  Mandatare  beduͤrfen  zu  einem  solchen  Antrage  keiner  Spezial-Vollmacht.

(No.  1426.)  Erster
        <pb n="52" />
        Erste  Inftanz.

—  40  —

Erster  Abschnirt.
Vom  Verfahren  bei  Gerichten,  welche  ein  Kollegium  bilden.

.  8.

Findet  das  Gericht  die  Klage  vollstaͤndig  und  begruͤndet,  so  ist  der  Verklagte,
  unter  abschriftlicher  Mittheilung  derselben  und  ihrer  Anlagen,  mit  Androhung
  der  in  den  96.  12.  und  14.  der  gegenwärtigen  Verordnung  bestimmten
Nachtheile,  vor  einen  Deputirten  des  Gerichts  zur  Klagebeantwortung  vorzuladen.

8.  9P.

Der  Termin  wird  dergestalt  anberaumo,  daß  dem  Perklagten  eine  Frist
von  vierzehn  Tagen,  von  dem  Tage  der  Insinuation  an  gerechnet,  zur  Vorbereitung
  Peider  Einlassung  frei  bleibt.

VWohnt  der  Verklagte  nicht  am  Sitze  des  Gerichts,  so  ist  die  Frist  nach
Verhältniß  der  Entfernung  seines  Wohnorts  vom  Sitze  des  Gerichts,  zu  verlängern.


In  besonders  schleunigen  Sachen  kann  die  Frist  auch  kürzer  bestimmt
werden.  10

Der  Klaͤger  wird  zu  dem  Termine  unter  der  Verwarnung  mit  vorgeladen,

  daß  bei  seinem  Ausbleiben  die  Akten  auf  seine  Kosten  reponirt  werden.
8.  II.

Die  Verlegung  des  Termins  findet  ohne  Zustimmung  des  andern  Theils
nur  einmal  statt  und  in  diesem  Falle  nur,  wenn  die  Hinderungsursachen  be—-scheinigt
  sind.

Bei  Anberaumung  des  neuen  Termins  soll  zwar  in  der  Regel  die  im
6.  9.  vorgeschriebene  Frist  beobachtet,  doch  muß  dieselbe  auch  mit  Rücksicht  auf
die  Beschaffenheit  der  Hinderungsursachen  dergestallt  verlängert  werden,  daß
dem  Verklagten  Zeit  zur  Vertheidigung  seiner  Rechte  bleibt.

4.  12.

Erscheint  der  Verklagte  nicht,  so  nimmt  das  Gericht  auf  den  Vortrag
des  Deputirten  in  der  nächsten  Sitzung  die  in  der  Klage  angeführten  Thatsachen
für  zugestanden  an,  und  erkennt  auf  den  Antrag  des  Klägers,  so  weit  es  die
Klage  für  rechtlich  begründet  erachtet,  in  contumaciam  gegen  den  Verklagten.

*i

Räumt  der  Verklagte  die  Forderung  ein,  so  wird  auf  den  Vortrag  des
Deputirten  in  der  nächsten  Sitzung  die  Agnitions-Resolution  abgefaßt,  auch  selbst
wem  der  Kläger  im  Termine  nicht  erschienen  ist.

.  14.

Bestreitet  der  Verklagte  den  Anspruch,  so  muß  derselbe  die  Klage  nicht
nur  vollständig  beantworten,  sondern  auch  alle  Einreden  in  dem  Klagebeantwortungs-Termine
  vorbringen.

Thatsachen  und  Urkunden,  worüber  er  sich  nicht  erklärt,  werden  für  zugestanden
  und  anerkann  gehalten.  Fernere  Einreden,  welche  auf  Tharsachen  beruben,
  dürfen  im  Laufe  der  ersten  Instanz  vom  Verklagten  nicht  mehr  vorgebracht
  werden.  -

F.15.
        <pb n="53" />
        —  41  —

F.  15.
Erscheinen  die  Partheien  im  Klagebeanewortungs-Termine,  so  versucht  der
Deputirte  die  Sühne.  16

Editionsgesuche  einer  Parthei  gegen  die  andere  muͤssen  in  der  Klage  oder
Klagebeantwortung  angebracht  werden,  und  es  ist  daruͤber  zugleich  mit  der  Hauptsache
  zu  verhandeln.

17.

Editionsgesuche  gegen  Dritte  fu  mit  der  Klage  oder  Klagebeantwortung,
jedoch  in  besonderen  Schriften  oder  Protokollen,  unter  den  Partheien  zu  verhandeln.
  Auf  den  Antrag  des  Editionssuchers  kann  die  Verhandlung  der
Hauptsache  bis  zur  Erledigung  des  Cditignspunktes  ausgesetzt  werden.

Außer  diesem  Falle  sind  die  Partheien,  sobald  die  bestreitende  Klagebeantwortung
  erfolgt  ist,  unter  Mittheilung  einer  Abschrift  derselben  an  den
Klaͤger,  zur  muͤndlichen  Verhandlung  der  Sache  vor  das  erkennende  Gericht
vorzuladen,  mit  Androhung  des  nach  den  88.  23.  24.  und  25.  den  Ausbleibenden
treffenden  Nachtheils,  und  mit  der  Aufforderung,  die  in  Bezug  genommenen  oder
nur  in  Abschrift  beigebrachten  Urkunden  urschriftlich  zur  Stelle  zu  bringen.

19

Eine  Verlegung  der  zur  mündlichen  Verhandlung  der  Sache  anberaumten
  Sitzung  findet  nur  auf  übereinstimmenden  Antrag  der  Partheien  statt.
20

Sind  die  Partheien  nach  erfolgter  Klagebeantwortung  darüber  einig,  daß
die  mündliche  Verhandlung  vor  dem  erkennenden  Gerichte  entbehrt  werden  kann,
so  sind  die  Akten  sofort  zum  Spruch  vorzulegen,  und  muß  das  Erkenntniß  vorzüglich
  beschleunigt  werden.

6.  21.

Ein  Verzeichniß  der  zur  mündlichen  Verhandlung  bestimmten  Sachen  ist
drei  Tage  vor  derselben  vor  dem  Sitzungssaale  auszuhängen.  Die  Verhandlung
  geschieht  nach  der  Reihefolge  dieses  Verzeichnisses,  falls  nicht  dringende  Ursachen
  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  eine  Ausnahme  erfordern.

Erscheint  eine  Parthei  bei  dem  Aufruf  der  Sache  nicht  zu  der  in  der
Vorladung  für  sie  besonders  zu  bestimmenden  Stunde,  so  sind  die  Vorschriften
der  96.  23.  24.  und  25.  zu  befolgen.

22.

Sämmtliche  bei  dem  Gerichte  angestellte  richterliche  Beamte,  Referendarien,
  Auskultatoren  und  Justizkommissarien,  6  wie  die  Partheien,  haben  bei  der
zur  mündlichen  Verhandlung  anberaumten  Sitzung  Zutritt,  Letztere  jedoch  nur,
wenn  ihre  Sache  verhandelt  wird.  Sämmtliche  bei  der  Sache  nicht  betheiligte
Personen  müssen  sich  aber  emfernen,  sobald  eine  der  Parcheien  darauf  anträgt,
oder  das  Gericht  aus  Gründen  der  öffentlichen  Ordnung  oder  der  Sittlichkeit
dies  für  angemessen  erachtet.

.  23.

Erscheinen  beide  Partheien  in  der  gur  mündlichen  Verhandlung  bestimmten
  Sitzung  nicht,  so  sind  die  Akten  auf  Kosten  des  Klägers  zu  reponen.
(No.  1426.)  .
        <pb n="54" />
        —  42  —

8.  24.

Erscheint  die  eine  der  Partheien  nicht,  oder  laͤßt  sie  sich  auf  die  Sache
nicht  ein,  so  kann  die  andere  Parthei  auf  Reposition  der  Akten  auf  Kosten  des
Gegners,  oder  auf  Kontumazialverhandlung  antragen.

.25

Bei  der  Kontumazialverhandlung  werden  alle  streitige,  von  dem  NMichterschienenen
  angeführte,  mit  schriftlichen  Beweisen  nicht  zndeste  Thatsachen
für  nicht  angeführt  erachtet,  und  alle  von  dem  Gegentheil  angeführte  ahssachen
denen  noch  nicht  ausdrücklich  widersprochen  worden,  sind  für  zugestanden,  so  wie
die  vom  Gegentheil  beigebrachten  Urkunden  für  rekognoszirt  anzusehen.

Eben  so  wird  es  gehalten,  wenn  eine  erschienene  Parthei  ch  auf  solche
neue  Umstände,  welche  bei  der  mündlichen  Verhandlung  noch  vorgebracht  werden
dürfen,  nicht  einläßt.  26

6  26.

Der  mündliche  Vortrag,  welchem  durch  den  Deputirten,  oder  bei  dessen
(Verhinderung  durch  ein  anderes  Mitglied  des  Gerichts,  eine  kurze  mündliche
Darstellung  der  Sache  voranzuschicken  ist,  wird  in  der  Gerichtssitzung  durch  die
Parkthei  in  Person,  oder  durch  einen  von  ihr  aus  der  Zahl  der  bei  dem  Gerichte
angestellten  Justizkommissarien  zu  wählenden  Bevollmächtigten,  oder  durch  einen
auf  ihr  Verlangen  ihr  zugeordneten  Beistand  gehalten,  wobei  dem  Verklagten
das  letzte  Wort  gebührt.  Auch  diesenigen  Personen,  welche  gesetzlich  die  Vermuthung
  einer  Bollmacht  für  sich  haben,  dürfen  zu  Bevollmächtigten  bestellt
werden.

8.  27.

Werden  bei  der  muͤndlichen  Verhandlung  von  einer  Parthei  Thatumstaͤnde,
insoweit  sie  nach  &amp;amp;.  14.  noch  zulaͤssig  sind,  und  Beweismittel  angebracht,  auf
welche  die  andere  Parthei  nicht  vorbereitet  sein  konnte,  so  ist  durch  mündliche
Verfügung  des  Gerichts,  welche  zugleich  die  Stelle  der  Vorladung  vertritt,  die
Fortsetzung  der  Verhandlung  zu  einer  andern  Sitzung  anzuberaumen.

Erscheinen  in  dieser  anderweiten  Sitzung  die  Partheien  nicht,  so  sind  die
.  23.  24.  und  25.  zur  Anwendung  zu  bringen.

*

Die  Leitung  der  mündlichen  Verhandlung,  die  Sorge  für  gehörige  Eroͤrterung
  der  Sache,  der  nochmalige  Versuch  der  Sühne,  die  Befugniß  zur  Schließhung
  der  Verhandlung,  gebühren  dem  WVorsitzenden  des  Gerichts,  welcher  jedoch
hierbei  auf  die  Meinung  der  beisitzenden  Richter  Rücksicht  zu  nehmen,  und  dielenigen
  Fragen,  welche  letztere  den  Partheien  vorgelegt  zu  sehen  wünschen,  zu
stellen  hat.

8.  29.

Ist  die  Sache  zum  Endurtheile  reif,  so  wird  das  Erkenntniß  mit  den
Entscheidungsgruͤnden  den  Partheien  noch  in  der  naͤmlichen,  oder  in  einer  sofort
zu  bestimmenden,  jedoch  nicht  uͤber  acht  #ge  hinauszusetzenden  Sitzung  publizirt.

.  0.

Ist  eine  Beweisaufnahme  erforderlich,  so  muß  dieselbe  durch  eine  sofort
abzufassende  Resolution,  welche  die  zu  beweisenden  Thatsachen  und  die  Beweismittel
  festsetzt,  verfügt  werden.

é.  31.
        <pb n="55" />
        —  43  —

#.  31.

Soll  hiernach  von  der  Parthei,  welche  am  Orte  des  Gerichts  oder  in
dessen  Nähe  wohnt,  ein  Eid  geleistet  werden,  so  ist  derselbe  in  der  Gerichtssitzung,
  jedoch  nicht  früher  als  acht  Tage  nach  Auferlegung  desselben  abzunehmen,
selbst  wenn  die  Parthei  bei  letzterer  in  der  Sitzung  anwesend  wäre.

Ist  die  Parthei,  welche  den  Eos  *  leisten  hat,  am  Orte  des  Gerichts
oder  in  dessen  Naͤhe  nicht  wohnhaft,  so  requirirt  das  erkennende  Gericht  denje—
nigen  Richter,  in  dessen  Sprengel  die  Parthei  wohnt,  um  Abnahme  des  Eides.

Soll  eine  andere  Beweisaufch,me  erfolgen,  so  ist  dazu  ein  Kommissarius
  zu  ernennen,  oder,  wenn  sie  auswärks  erfolgen  muß,  das  auswärtige  Gericht
  zur  Ernennung  eines  Kommissars  zt  veranlassen.

34.

Sobald  die  Beweisverhandlungen  beendigt  sind,  werden  die  Partheien
unter  abschriftlicher  Mittheilung  derselben  zur  mündlichen  Verhandlung  in  die
Gerichtssitzung  und  zur  Entscheidung  der  Sache  mit  der  Verwarnung  vorgeladen,
  daß  gegen  den  Ausbleibenden  angenommen  werden  würde,  er  habe  zur  Unterstützung
  seiner  Behaupkungen  und  Aträge  nichts  weiter  anzuführen.

Das  Gericht  darf  die  Aufnahme  He  Beweise,  sobald  derselben  eine  der
Partheien  widerspricht,  nur  dann  gestatten,  wenn  sich  dieselben  erst  aus  dem
aufgenommenen  Beweise  als  vorhanden  ergeben  haben.  Die  Eideszuschiebung
ist  jedoch  bis  zur  Abfassung  des  Erkenmes  zuldssig.

Ueber  die  mündlichen  Verbankiungen  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,
wesches  enthält:
die  Namen  der  anwesenden  Gerichtsmitglieder;
die  Namen  der  Partheien  und  ihrer  Sachwalter,  und  ob  sie  erschienen
sind  oder  nicht;

3)  den  Geegenstand  des  Rechtsstreits;

4)  den  Gang  der  stattgesundenen  Verhandlungen  im  Allgemeinen;

5)  die  Zugeständnisse  der  Partheien,  deren  Aufzeichnung  verlangt  wird,  so
wie  diesenigen  Erklärungen  der  Partheien,  deren  Aufnahme  das  Gericht
für  erheblich  hält.

Dieser  letztere  Vermerk  wird  den  Partheien  vorgelesen,  und  diese  sind  mit
ihrer  Bemerkung  über  dessen  Fassung  zu  hoͤten.

S.

r

Die  Ausfertigungen  des  Erkenomiste,  welche  am  Schlusse  die  Belehrung
wegen  des  einzuwendenden  Rechtemittels  enthalten  müssen,  werden  den  Partheien
selbst,  und  nicht  bloß  den  Mandataren,  binnen  acht  Tagen  nach  der  Verkündung
  insinuirt.

K.  38.

Das  Restitutionsgesuch  gegen  ein  in  Gemaßheit  des  §.  12.  abgefaßtes  Kon-Rewitution.
tumazialerkenntniß  ist  nach  Vorschrift  des  Abschnitts  3.  citel  14.  der  Prozeß-Ordmung
  anzubringen.

(No.  1426.)  6  39.
        <pb n="56" />
        zwelte  Inanz.


—  44  —

39.
Wird  dasselbe  zuladssig  befunden,  so  sind  die  Partheien  unter  abschriftlicher
Mittheilung  des  Gesuchs  an  die  Gegenparthei  zur  mündlichen  Verhandlung  nach
den  Vorschriften  des  5.  18.  u.  ff.  vorzuladen.

.  40.

Die  Appellation  findet  nur  statt,  wenn  der  Gegenstand  der  Beschwerde
über  50  Fthlr.  beträgt.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Allgemeine  Gerichtsordnung  der  Appellation
  nur  Devolutiveffekt  beilegt,  soll  auch  im  summarischen  Prozesse  dieselbe
nur  Devolutivwirkung  haben.

Die  Appellationsfrist  läuft  vom  Tage  der  Insinuation  des  Erkenmnisses.

.  41.

Enthält  die  Anmeldung  der  Appellation  nicht  die  bestimmte  Angabe  der
Beschwerdepunkte,  die  Angabe  der  zu  deren  Unterstützung  dienenden  Beweismittel,
  die  Vorlegung  der  Abschristen  der  in  Bezug  genommenen  Urkunden  und
einen  bestimmten  Antrag,  so  ist  der  Appellant  zur  Rechtfertigung  der  Appellation
vor  einen  Deputirten  des  Gerichts  mit  Androhung  des  im  5.  42.  ausgesprochenen
  Nachtheils,  vorzuladen,  und  dem  Appellaten  unter  abschriftlicher  Mittheilung
der  Anmeldung  davon  Nachricht  zu  geben.

6  42.

Erscheint  der  Appellant  in  dem  Nechtfertigungsktermine  nicht,  so  wird,
falls  die  Appellationsanmeldung  nicht  die  bestimmte  Angabe  der  Beschwerdepunkte
  enthält,  angenommen,  daß  er  auf  die  Appellation  verzichte,  im  entgegengesetzten
  Falle  aber,  daß  er  sich  lediglich  auf  die  Verhandlungen  der  ersten  Instanz
  beziehe.  Die  Akten  werden  sodann  sofort  an  den  Appellationsrichter  abgesandt,
  und,  daß  dieses  geschehen,  den  Partheien  bekannt  gemacht.  Thatsachen
zur  Begründung  der  Appellation,  welche  in  der  Appellationsrechtfertigung  nicht
vorgebracht  worden  sind,  dürfen  im  ferneren  Verlaufe  nicht  mehr  geltend  gemacht
  werden.

8.  43.

Ist  die  Rechtfertigung  der  Appellation  in  der  Anmeldung  oder  in  dem
besonderen  zur  Aufnahme  derselben  anberaumten  Termine  erfolgt,  so  wird  der
Appellat  unter  abschriftlicher  Mittheilung  derselben,  zu  deren  Beantwortung  vor
einen  Deputirten  des  Gerichts,  mit  Androhung  der  in  den  88.  44.  und  45.  gedachten
  Nachtheile,  vorgeladen.

.  44.

Der  Appellat  muß  die  Appellation  vollstaͤndig  beantworten  und  alle  zu
deren  Widerlegung  dienende  neue  Thatsachen  vorbringen.  Thatsachen  und  Ur—
kunden,  worüber  er  sich  nicht  erklärt,  sind  für  zugestanden  und  anerkannt  zu  halten.
  Neue  Thatsachen  dürfen  vom  Appellaten  im  ferneren  Laufe  des  Verfahrens
  nicht  mehr  vorgebracht  werden.

.  J.

Versäumt  der  Appellat  den  Termin,  so  werden  die  vom  Appellanten
angeführten  neuen  Thatsachen  für  zugestanden  und  die  zur  Unterstützung  der  in
crster  Instanz  bereits  angeführten  Tharsachen  vorgelegten  Urkunden  für  anerkannt

ge-
        <pb n="57" />
        gehalten,  und  es  geben  die  Einwendungen  gegen  die  vom  Appellanten  angegebenen
  Beweismittel  verloren.  4

Der  Appellant  wird  zu  dem  zur  Beantcwortung  der  Appellakion  anberaumten
  Termine  unter  der  Verwarnung  mit  vorgeladen,  daß  im  Falle  seines
Ausbleibens  die  Absendung  der  Akten  zur  mündlichen  Verhandlung  an  den
Appellationsrichter  erfolgen  würde.  5

Nach  Abhaltung  des  Termins  zur  Beanewortung  der  Appellarionsbeschwerden
  werden  die  Akten  sofort  an  das  Gericht  zweiter  Instanz  befördert,  es
sey  denn,  daß  die  Aussetzung  der  Verhandlung  bis  zur  Erledigung  eines  Edirionspunktes
  verfügt  wäre.  Den  Partheien  wird  die  Wbsendung  der  Akten,  unter  Mietheilung
  einer  Abschrift  der  Beantwortung  an  den  Appellanten,  bekannt  gemacht.

Haben  beide  Partheien  darauf  angetragen,  daß  die  Sache  ohne  mündliche
  Verhandlung  vor  dem  Appellationsrichter  entschieden  werde,  so  wird  ohne
Weiteres  auf  schriftlichen  Vortrag  das  Erkemmiß  abgefaßt.

.  49.

Außer  diesem  Falle  werden  die  Partheien  zur  muͤndlichen  Verhandlum
unter  der  Verwarnung  vorgeladen,  daß,  im  Falle  beide  Partheien  nicht  erscheinen,
  auf  die  Akten,  wie  sie  liegen,  erkannt,  im  Falle  aber  nur  eine  der  Partheien
nicht  erscheint,  das  Komumazialverfahren  dahin  stattfinden  würde,  daß  alle  von
dem  Nichterschienenen  in  zweiter  Instanz  vorgebrachte,  streitige,  mit  schriftlichen
Beweisen  nicht  unterstützte  Thatsachen  für  nicht  angeführt  erachtet,  und  alle  von
dem  Gegentheile  angeführte  Thatsachen,  denen  noch  nicht  ausdrücklich  widersprochen
  worden,  für  zugestanden,  so  wie  die  vom  Gegentheile  beigebrachten  Urkunden
  für  anerkannt  angesehen  werden  sollen.

Gleichzeitig  wird  ein  Referent  ernannt,  welcher  in  der  Sitzung  dem  Vortrage
der  Partheien  eine  schriftliche  Darstellung  der  bisherigen  Verhandlungen  voranschickt.

.  0

Wird  von  beiden  Theilen  appellirt,  so  ist  über  beide  Appellationen  glacchzeitig
  zu  verhandeln,  und  darüber  in  einem  Urtheil  zu  erkennen.

Die  Ausfertigungen  des  Erkennmiisses  sind  mit  den  Akten  dem  Gerichte
erster  Instanz  zur  ungesckumten  Insinvation  an  die  Partheien  zuzufertigen.
52.
Befindet  sich  das  Gericht  erster  und
Orte,  so  dürsen  die  Bevollmaächtigten  erster
gerichte  für  ihre  Machtgeber  auftreten.
53.
Insoweit  für  das  Verfahren  zweiter  Imstanz  nicht  besondere  Worschriften
  ertheilt  worden  sind,  sollen  hierbei  die  für  die  erste  Instanz  gegebenen  Bestimmungen
  zur  Nichischnur  genommen  werden.

In  Ansehung  des  Verfahrens  in  dritter  Instanz  bleibt  es  bei  den  gesetzlichen
  Vorschriften.
Jahrgang  1833.  (FNJo.  1426.)  J  b.  55.

weiter  Instanz  an  dem  nämlichen
Instan  auch  bei  dem  Appellations=Dritte

  In-Hanz.—
        <pb n="58" />
        Adzitation
und  Litisdenunziation.


Iresorische
Intervention.

Rekonvention.

—.  46  —

5  5.

Adzitationsgesuche  und  Litisdenunziationen  sind  vom  Kläger  gleichzeitig  mit
der  Klage,  vom  Verklagten  aber  gleichzeitig  mit  der  Klagebeantwortung,  anzubringen,
  und  in  der  Folge  nur  insoweit  zuladssig,  als  die  Veranlassung  dazu  sich
erst  später  ergiebt.

6.  56.
Die  Fristen  zur  Vorladung  des  Adzitaten  und  Litisdenunziaten  sind  nach
Vorschrift  des  5.  9.  zu  bestimmen.  57
.  4.
Das  Adzitationsgesuch  und  die  Litisdenunziation  kann  auch  in  zweiter
Instanz,  jedoch  nur  gleichzeitig  mit  der  Appellationsrechtfertigung  oder  Beantwortung
  derselben  angebracht  werden.

58.
Akzessorische  Interventionen  sind  nur  so  weit  zulässig,  als  der  Gang  der
Hauptsache  dadurch  nicht  aufgehalten  wird-Die

  uneigentliche  Rekonvention  ist  spatestens  mit  der  Beantwortung  der
Klage  anzubringen.  Eignet  sich  dieselbe  zur  Verhandlung  im  summarischen  Prozesse
  nicht,  so  sollen  Klage  und  Widerklage  zum  ordentlichen  Prozesse  verwiesen
werden.  Eignen  beide  aber  sich  zum  summorcsche  Prozesse,  so  ist  die  Rekonvention
  dem  Kläger  zur  Beantwortung  nach  90.  8.  und  9.  abschriftlich  mitzutheilen,
  und  darauf  nach  erfolgter  Beantwortung,  oder  nach  Ablauf  der  Frist,  nach
orschrift  des  5.  18.  u.  ff.  zu  verfahren.

Zweiter  Abschnitt.

Vom  Verfahren  bei  Gerichten,  welche  kein  Kollegium  bilden.
60.

Die  Vorschriften  des  ersten  Abschnitts,  so  weit  sie  kein  Kollegium  voraussetzen,
  finden  auch  bei  densenigen  Gerichten,  welche  nur  mit  einem  oder  zwei
Richtern  besetzt  sind,  Anwendung,  insofern  nicht  der  gegenwärtige  Abschnitt  abändernde
  Bestimmungen  enthält.  eru

,  §..

Auf  die  Klage  wird  ein  Termin  zur  Beantwortung  derselben  und  zur
weiteren  muͤndlichen  Verhandlung  anberaumt,  wozu  beide  Partheien,  der  Verklagte
  unter  abschriftlicher  Mittheilung  der  Klage,  vorgeladen  werden.

(irls

 

Nach  beendigter  mündlicher  Verhandlung,  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,
welches  das  Sachverhältniß,  die  Streitpunkte  und  die  Anträge  der  Partheien
nur  im  Resultate  enthäált.  Dieses  Protokoll  wird  den  Partheien,  welche  dabei
mit  ihren  Erinnerungen  zu  hören  sind,  vorgelesen  und  zur  Unterschrift  vorgelegt.
Wollen  oder  können  sie  nicht  unterschreiben,  so  ist  dies  am  Schlusse  des  Protokolls
  zu  bemerken.

d.  63.
Nach  dem  Schlusse  des  Protokolls  ist  unter  demselben  wegen  Aufnahme
des  Beweises  das  Erforderliche  sofort  zu  verfuͤgen.  Bedarf  es  keiner  Beweis-Auf-
        <pb n="59" />
        —  47  —

Aufnahme,  so  ist  das  Erkenntniß  in  der  Regel  unter  das  Protokoll  niederzuschreiben
  und  mit  diesem  auszufertigen.

Die  Beweise  koͤnnen  sogleich  in  dem  ersten  Termine  aufgenommen,  und
Zeugen  und  Sachverstaͤndige,  welche  sich  am  Orte  des  Gerichts  befinden,  unverzüglich
  zur  Gerichtsstelle  beschieden  werden.

65

Die  Appellation  findet  Statt,  wenn  der  Gegenstand  der  Beschwerde  mehr
#ols  zwanzig  Thaler  ausmacht.

Dritter  Titel.
Vom  Verfahren  in  Bagatellsachen.
66

8.  66.

In  Bagatellsachen  soll  bei  allen  Gerichten  nach  den  Vorschriften  des
zweiten  Abschnitts  zweiten  Titels  dieser  Verordnung,  insoweit  der  gegenwaͤrtige
Titel  nicht  Abweichungen  vorschreibt,  verfahren  werden.

67

Bei  den  Gerichten,  welche  ein  Kollegium  bilden,  sind  einzelne  Kommissarien
  zur  Verhandlung  und  Entscheidung  der  Bagatellsachen  zu  ernennen.

In  der  ersten,  an  den  Verklagten  ergehenden,  Vorladung  ist  zugleich  zu
bestimmen,  was  derselbe  dem  Klaͤger  zu  leisten  hat,  mit  der  Verwarnung,  daß,
falls  die  Klage  in  gehoͤriger  Zeit  nicht  beantwortet  werde,  die  erlassene  Bestimmung
  gleich  einem  Kontumazialerkenntniß  ohne  Weiteres  zur  Vollstreckung  gebracht
  werden  wuͤrde.  ao

Gegen  diese,  die  Stelle  eines  Kontumazial--Erkenntnisses  vertretende  Verfügung
  soll,  im  Falle  die  Sache  nicht  appellabel  ist,  die  Restiturion  nach  WVorschrift
der  95.  38.  und  39.  dieser  Verordnung,  sonst  aber  nur  die  Appellation  zugelassen

  werden.  "  "
Vierter  Titel.

Allgemeine  Bestimmungen.
6,  70.

Klage,  Appellation  und  Revision,  so  wie  deren  Beantwortungen,  können
mündlich  zu  Protokoll  oder  schriftlich  in  oder  vor  dem  dazu  anberaumten  Termine
  angebracht  werden.  Hat  jedoch  eine  Parthei  einen  Justizkommissar  zu  ihrem
Bevollmächtigren  bestellt,  so  muß  dieser  die  Anträge  und  Erkldrungen  hrirüch
zirrecchen  Den  Schriftsätzen  ist  eine  Abschrift  derselben  für  den  Gegentheil

eizufügen.

8.  7I.
Die  Partheien  koͤnnen  ihre  Schriftsaͤtze  selbst  verfassen;  doch  soll  wegen
Mangelhaftigkeit  eines  Schriftsatzes  niemals  die  Verlegung  eines  Termins  statt
finden.

8.  72.
Saͤmmtliche  prozeßleitende  Verfuͤgungen  werden  in  der  Regel  durch  De—-(No.
  1426.)  krets-
        <pb n="60" />
        —  48  —

kretsabschriften,  welche  von  dem  Kanzleivorstande  zu  beglaubigen  sind,  an  die  Betheiligten
  erlassen.

Zu  Verhandlungen  des  Mandats=  und  des  summarischen  Prozesses  soll
es  bei  den  größeren  Gerichten  nur  einer  Deputation  von  drei  Mitgliedern  in  erster
  Instanz,  und  von  fünf  Mitgliedern  in  zweiter  Instanz,  bei  den  Gerichten
aber,  welche  nur  mit  zwei  Nichtern  besetzt  sind,  nur  eines  derselben,  in  allen
Fällen  jedoch  der  Zuziehung  eines  Protokollführers  bedürfen.

Ein  Protokollführer  muß  auch  bei  dem  Verfahren  in  Bagatellsachen  zugezogen
  werden.

Bei  Gerichten,  welche  nur  mit  drei  Mitgliedern  besetzt  sind,  wird  im
Werhinderungsfalle  eines  derselben  dessen  Stelle  durch  einen  Referendar,  oder
durch  einen  zum  Richteramte  verpflichteten  Aktuar  vertreten.  Ist,  ein  Referendar
oder  ein  solcher  Aktuar  bei  dem  Gerichte  nicht  vorhanden,  so  ist  nach  Vorschrift
des  Abschnitts  2.  Titel  II.  dieser  Ver  ordnung  zu  verfahren.

Bei  dem  Mandats-  und  dem  summarischen  Prozeße,  so  wie  bei  dem
Verfahren  in  Bagatellsachen,  kommen  die  Gorschriften  der  Titel  1.  bis  25.  einschließlich,
  der  Prozeßordnung  insoweit  zur  Anwendung,  als  die  gegenwärtige  Verordnung
  nicht  abweichende  Bestimmungen  enthält.

75.

Eignet  sich  eine  Forderung  nach  den  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Verordnung  zu  mehreren  der  hier  ausfgestellten  besonderen  Prozeßarten,  so  geht
der  Mandatsprozeß  dem  summarischen  und  Bagatellprozesse,  letzterer  aber  dem
summarischen  Prozesse  vor.  .  16

Insofern,  in  der  Prozeßordnung  ein  besonderes  oder  abgekuͤrztes  Verfahren
  fuͤr  Gegenstaͤnde,  welche  nicht  zu  den  in  der  gegenwaͤrtigen  Verordnung  bezeichneten
  gehoͤren,  angeordnet  worden  ist,  hat  es  bei  jenem  Verfahren  sein  Bewenden.


8.  77.

Alle  seit  dem  1.  Oktober  d.  J.  bei  den  Gerichten  anhaͤngig  gemachten
Prozesse,  welche  sich  zur  Verhandlung  nach  der  gegenwaͤrtigen  Verordnung
eignen,  sollen  nach  den  Vorschriften  derselben  eingeleitet  und  entschieden  werden.

Dagegen  sollen  die  vor  dem  1.  Oktober  d.  J.  anhängig  gemachten  Prozesse
  nach  den  bisherigen  Vorschriften  beendigt  werden.

Urkundlich  umer  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  Isten  Juni  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
v.  Kamptz.  Mühler.
        <pb n="61" />
        —  49  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  8S.  —

 

(No.  1127.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  Aten  Mai  1833.,  die  Stempelfreiheit  bei  Besltz-Beräberungemt
  welche  zum  Zweck  des  gemeinen  Besten  angeordnet  werdem
betreffend.

A##  den  Bericht  des  Staaksministeriums  vom  18ten  v.  M.  bestimme  Ich,
daß  bei  Besitzveränderungen,  welche  zum  Zweck  des  gemeinen  Besten  unter  Verpflichtung
  der  Interessenten  angeordnet  werden,  sowohl  den  gerichtlichen  als  den
von  den  Verwaltungsbehörden  auszunehmenden  Verhandlungen  und  allen  in  dicser
  Beziehung  bei  dem  Hypothekenbuche  nothwendigen  Eintragungen  und  den
darüber  auszustellenden  Urkunden,  die  Gebähren=  und  Stempelsreiheit  zustehen  soll.
Das  Staatsministerium  hat  die  Bekanmmachung  dieser  Order  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zu  veranlassen.
Berlin,  den  4ten  Mai  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(No.  1128.)  Gesetz,  über  Schenkungen  und  letztwillige  Zuwendungen  an  Anstalten  und  Gesellschaften.
  Vom  13ten  Mai  1833.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

haben  für  erforderlich  crachtet,  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Schenkungen

und  letztwillige  Zuwendungen  an  Kirchen  und  geistliche  Gesellschaften,  imgleichen

an  Lehr-,  Erziehungs=  und  Armenanstalten  und  Hospitäler,  einer  Revision  zu

unterwerfen  und  auf  sämmtliche  vom  Staate  genehmigte  Anstalten  und  solche

Gesellschaften  auszudehnen,  welche  Korporationsrechte  haben.

Wir  verordnen  demnach  für  sämmtliche  Provinzen  Unserer  Monarchie,
mit  Aufhebung  aller  diesen  Gegenstand  betreffenden  gesctzlichen  Vorschriften,  auf
Antrag  Unsers  Scaateoministeriums  und  nach  erfordertem  Gutachten  Unsers
Scaatsraths,  wie  folgt:

6.  1.  Schenkungen  und  letztwillige  Zuwendungen  an  inläándische  öffentliche
  Anstalten  oder  Korporationen,  sollen  von  deren  Vorstehern  der  vorgesetzten
Behäörde  angezeigt  werden.

Jabrgang  1833.  (No.  1227—1228.)  K  8.  2.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  15ten  Juni  1833.)
        <pb n="62" />
        —  50  —

é.  2.  Beträgt  die  Zuwendung  mehr  als  Eintausend  Thaler,  so  ist  zur
Gültigkeit  derselben  ihrem  vollen  Betrage  nach,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  erforderlich.

.  3.  Zuwendungen,  welche  in  fortgesetzt  wiederkehrenden  Prästationen
bestehen,  werden  mit  Vier  vom  Hunderk  zu  Kapital  berechnet.

é4.  4.  Erst  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  landesherrliche  Genehmigung
dem  Geschenkgeber  oder  Erben  bekannt  gemacht  worden,  nimmt  die  Verbindlichkeit
zur  Entrichtung  des  Geschenks,  oder  Vermächtnisses,  so  wie  zur  Uebergabe  der
Erbschaft,  ihren  Anfang.  Mit  der  zugewendeten  Sache  müssen  zugleich  die  davon
  in  dem  geitraume  vom  Tage  der  Schenkung,  oder  vom  Todestage  des
Erblassers  an,  wirklich  erhobenen  Nutzungen  verabfolgt  werden.

6.  5.  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  ist  ohne  Umerschied  des  Betrages
der  Zuwendung  erforderlich,  wenn  dadurch  eine  neuc  öffentliche  Anstalt  gestiftet,
oder  einer  vorhandenen  Anstalt  etwas  zu  einem  andern,  als  dem  bereits  genehmigten
  Zwecke  gewidmet  werden  soll.

6.  GC.  Zuwendungen,  die  zwar  einer  öffentlichen  Anstalt,  oder  einer  Korporation
  beschieden,  aber  zur  Dertheilung  an  Einzelne  bestimmt  sind,  es  mag  diese
Vertheilung  von  dem  Geber  selbst  festgesetzt,  oder  der  bedachten  moralischen  Person
  übertragen  werden,  sind  unter  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  nicht  begriffen.
  Dahin  gehört  auch  dasjenige,  was  für  Seelmessen,  die  gleich  nach  dem
Tode  zu  lesen  sind,  den  katholischen  Priestern  entrichtet  wird.

S.  7.  Die  landesherrliche  Genehmigung  erfolgt  unbeschadet  der  Rechte  jedes
Dritten  und  ändert  daher  an  sich  in  den  gesetzlichen  Vorschriften  nichts  ab,  aus
denen  Schenkungen  und  letztwillige  Dispositionen  angefochten  werden  können.

6.  8S.  Würden  durch  irgend  ein  Vermächtniß  an  eine  Anstalt  oder  Korporation
  Personen,  welchen  der  Erblasser  während  seines  Lebens  Alimente  zu  geben
nach  den  Gesetzen  verpflichtet  war,  wegen  Unzulänglichkeit  des  Nachlasses  daran
Abbruch  erleiden,  so  sollen  die  Einkünfte  des  Vermächtnisses,  soweit  dieselben  dazu
erforderlich  sind,  zur  Ergänzung  des  solchen  Personen  zukommenden  Unterhalts
verwendet  werden.

6.  9.  Was  vorstehend  (§5.  8.)  von  Vermächtnissen  vorgeschrieben  ist,  gile
auch  von  Schenkungen  unter  Lebendigen  oder  von  Todes  wegen,  eeesten.  überhaupt
  wegen  verkürzten  Pflichttheils,  oder  geschmälerter  Alimente,  Schenkungen
widerrufen  werden  können.

6.  10.  Vorsteher  und  Verwalter  der  #.  1.  gedachten  Anstalten  und  Korporationen,
  welche  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zuwider  Geschenke,  Erbschaften
und  Vermächinisse  annehmen,  ohne  sofort  bei  der  ihnen  vorgesetzten  Behörde  auf
die  Einholung  der  erforderlichen  landesherrlichen  Genehmigung  anzutragen  O.  2.),
haben  ßiskalische  Strase  verwirkt,  welche  jedoch  die  Hälste  des  angenommenen
Betrages  nicht  übersteigen  darf.

6.  11.  An  ausländische  öffentliche  Anstalten  und  Korporationen  dürfen
Schenkungen,  Erbschaften  und  Vermächtnisse,  ohne  Unterschied  ihres  Betrages,
nur  mit  Unserer  unmittelbaren  Erlaubniß  verabfolgt  werden,  bei  Vermeidung  ng

na
        <pb n="63" />
        —  51  —

nach  den  Umstaͤnden  zu  bestimmenden  Geldstrafe,  welche  jedoch  den  doppelten
Betrag  der  Zuwendung  nicht  uͤbersteigen  darf.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Inssegel.

Gegeben  Berlin,  den  13ten  Mai  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
Frh.  v.  Altenstein.  v.  Kamptz.  Mühler.

Beglaubigt:
Friese.

(No.  1429.)  Gesetz,  über  erloschene  Parochien  und  über  die  Behandlung  des  Vermögens
derselben.  Vom  13ten  Mai  1833.

 

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koônig  von
Preußen  2c.  2c.
thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Da  es  zweifelhaft  geworden  ist,  in  welchen  Fällen  eine  Parochie  als  erloschen
  zu  betrachten,  und  wie  das  Vermögen  einer  erloschenen  Parochie  zu  behandeln
  sep,  so  verordnen  Wir  mittelst  Deklaration  der  96.  177.  179.  189.  192.  ff.
Thl.  II.  Tit.  6.  und  §.  308.  Thl.  II.  Tit.  11.  des  Allgemeinen  Landrechts,  für
diesenigen  Landestheile,  worin  das  Allgemeine  Landrecht  Gesetzeskraft  hat,  auf
den  Antrag  Unsers  Staatsministeriums  und  nach  eingeholtem  Gutachten  Unsers
Staatsraths,  wie  folgt:

S.  1.  Eine  Parochie  ist  als  erloschen  anzusehen,  wenn  binnen  Zehen  Jahren:

a)  entweder  gar  keine  Mitglieder  ihrer  Religionsparthei  in  dem  Pfarrbezirke
einen  ordentlichen  Wohnsitz  gehabt  haben;

b)  oder  gar  kein  Pfarrgottesdienst  daselbst  stattgefunden  hat;

c)  oder  endlich  die  Zahl  der  Eingepfarrten  sortwährend  so  gering  gewesen,
daß  zu  einem  ordentlichen  Pfarrgottesdienst  kein  Bedürfniß  vorhanden  war.

.  2.  Emtsiehen  Zweifel  über  das  Daseyn  der  im  §.  1.  aufgestellren  Bedingungen,
  so  sollen  dieselben  zu  Unserer  Allerhöchsten  landesherrlichen  Enrscheidung
vorgelegt  werden.

6.  3.  Das  einer  Parochie  zustehende  Vermögen,  welches  bei  ihrem  Erlsschen
  (I.  1.  2.)  als  herrenlos  Unserer  landesherrlichen  erfügung  anheimfällt,  soll
zum  GVortheil  derjenigen  Religionsparthei  derselben  Provinz  verwendet  werden,
welcher  die  erloschene  Parochie  angehört  hat.

G.  4.  Von  der  Gorschrift  des  §.  3.  tritt  in  Ansehung  des  vakant  gewordenen
  Kirchengebäudes  eine  Ausnahme  ein,  indem  dasselbe  der  an  diesem  Ort
vorhandenen  Parochie  einer  andern  christlichen  Religionsparthei  zugewiesen  werden
  soll,  insofern  dazu  ein  Bedürfniß  vorhanden  ist.

(No.  1128—1429.)  K  2  (.  5.
        <pb n="64" />
        —  52  —

.  5.  War  ein  Theil  des  uͤbrigen  Vermoͤgens  der  Parochie  ausschließend
und  unzweifelhaft  zur  Erhaltung  des  Kirchengebdudes  bestimmt,  so  foll  derselbe  auch
ferner  mit  dem  nach  65.  4.  zu  verwendenden  Kirchengebaude  verbunden  bleiben.

6  6.  Die  gegenwärtige  Verordnung  soll  in  allen  oben  bezeichneten  Landestbeilen,
  ohne  Ausnahme  irgend  einer  Provinz,  zur  Anwendung  kommen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13ten  Mai  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
Frh.  v.  Altenstein.  v.  Kamptz.  Mühler.

Beglaubige:

Friese.

(No.  1430.)  Gesetz,  wegen  Aufhebung  der  ausschließlichen  Getverbsberechtigungen  in  den
Städten  der  Provinz  Posen.  Vom  13ten  Mai  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Da  in  mehreren  Städten  unserer  Provinz  Posen  noch  Zunftzwang  und
ahnliche  Beschränkungen  des  Gewerbfleißes  das  zeitgemäße  Fortschreiten  desselben
hemmen,  so  verordnen  Wir  hierdurch,  auf  den  Antrag  Unsers  Staatsministeriums
und  nach  vernommenem  Gutachten  Unsers  Staatsraths,  wie  folgt:

I.  Aufbebung  &amp;amp;.  1.  Alle  ausschließliche  Gewerbsberechtigungen  der  Zünfte  und  Korporationen
dir  Gewerb-oder  einzelner  Individuen  in  den  Städten  Unserer  Provinz  Posen  sind,  wo  der-3wangs=
  gleichen  noch  bestchen,  von  dem  Tage  der  Verköündigung  dieses  Gesetzes  an,
Echteun  den  aufgehoben.

6.  2.  Die  Befugniß  zum  Betriebe  eines  Gewerbes  kann  daher  mit  der  Wirkung
  eines  Untersagungsrechtes  fernerhin  nicht  in  Anspruch  genommen  werden.

II.  Entschebi=  5.  3.  Die  Inhaber  von  ausschließlichen,  verdußerlichen  und  ver-Lung

  ver  erblichen  Gewerbeberechtigungen  in  den  Städten  (é.  1.)  (Bankgerechvon

  Ge=  tigkeiten)  sollen  für  den  Verlust  derselben  einen  Anspruch  auf  Entschädigung

werkehtn,  erhalten.

Alnzmeeine  d.  4.  Ein  solcher  Anspruch  soll  jedoch  nur  dann  eintreten,  wenn

an  ine-  1)  das  Daseyn  der  in  F.  3.  bezeichueten  Eigenschaften,  insbesondere  das  Recht,

gen.  die  Vermehrung  der  Gewerbtreibenden  gleicher  Art  verhindern  zu  dürfen,
entweder  durch  hypothekarische  Eintragungsdokumeme,  oder  auf  andere
recht-
        <pb n="65" />
        —  63  —

rechtliche  Weise,  es  sey  durch  Privilegien  oder  durch  den  Besitz  eines
Untersagungsrechtes  dargethan  werden  kann;

2)  wenn  die  produzirten  Privilegien,  Konzessionsurkunden,  oder  andere  Besitz-Dokumente
  nicht  die  Kassationsklausel  —  den  ausdrücklichen  Vorbehalt  der
Mehrung,  Minderung  oder  Aufhebung  —  enthalten;

3)  wenn  die  nach  Publikation  der  Deklaration  vom  10%en  August  1796.  von
einem  Gutsherrn  ertheilte  Konzession  mit  der  landesherrlichen  Bestätigung
dersehen  ist.

4.  5.  Der  durch  Abschätzung  ermittelte  Werth  einer  mit  den  §.  3.  erwähnten
und  nachgewiesenen  Erfordernissen  versehenen  Gewerbeberechtigung  (Bankgerechacteig
  giebt  den  Maatstab  für  die  Emschädigung  der  bisher  ausschließlich  Berechtigten.


C  6.  Die  Ausmittelung  und  Festsegung  des  Werths  geschieht  nach  den  Bestimmungen
  dieser  Verordnung  88.  14.  15.,  und  die  Enschldigung  selbst
geschieht  nach  den  weiter  unten  98  Vorschtiften  (.  17.  18.  19.).

S.  7.  Zur  Emtschädigung  der  Inhaber  einer  ablösungsfähigen  Givurtarrchen  Entschaͤdigung
  sind  diejenigen  verpflichtet,  welche,  ohne  in  dem  Besitze  einer  ablösungo-  Krer#n:
sähigen  Berechtigung  zu  seyn,  sortan  in  dem  Polizeibezirke  einer  Stadt  das  Gewerbe,
  dem  die  Berechtigung  angehörte,  ausüben;  befreit  von  dieser  Verpflichtung
  sind  mithin  die  bisherigen  Inhaber  einer  ablösungsfähigen  Gewerbeberechtigung.


6.  8.  Der  Abloͤsung  des  Werths  einer  Gewerbeberechtigung  kann  weder  von
dem  zur  Gewerbsabgabe  Berechtigten,  noch  von  dem  im  Hypothekenbuche  eingetragenen
  Glaͤubiger  des  Bankbesitzers  widersprochen  werden.

6.  9.  Sofort  nach  Bekanntmachung  dieses  Gesetzes  sollen  die  Inhaber  von  Ge=  c.  Ausmittewerbeberechtigungen
  von  dem  Magistrat  aufgefordert  werden,  binnen  drei  Mo-  Lunss:  und
naten,  bei  Verlust  ihrer  --  den  Anspruch  auf  Emschädigung  anzumel-  cnbuure
den  und  zu  begründen.  (§.  4  ahren.

.  10.  Der  Magistrat  Sien  die  vorhandenen  Erfordernisse  des  Emschädigungs=Anspruches,
  und  reicht  die  Verhandlungen  der  Regierung  zur  Feststellung  desselben
  durch  ein  Resolut  ein.

&amp;amp;.  11.  Wenn  der  Entschädigungsanspruch  von  der  Regierung  als  unbegründet
zurückgewiesen  worden,  so  findet,  nach  der  Wahl  der  Interessemen,  binnen  vier
Wochen  nach  erfolgter  Publikarion,  entweder  die  Berufung  auff  richterliche  Entscheidung,
  oder  der  Rekurs  an  das  Ministerium  des  Innern  für  Handel  und
Gewerbe  statt.  Haben  die  Interessenten  einen  der  beiden  Wege  gewählt,  so
können  sie  auf  den  andern  alsdann  nicht  mehr  zurückgehen.

12.  Wenn  wegen  Verabsaumung  der  dreimonatlichen  Anmeldungsfrist  (§.9.)
der  Entschädigungöanspruch  der  Inhaber  verloren  gegangen,  so  kann  derselbe  doch
binnen  einer  anderweiten  präklusivischen  Frist  von  drei  Monaten  noch  von  den
ealgläubigern  des  Bankbesikzers  geltend  gemacht  werden.

d.  13.  Sobald  hiernach  die  Ansprüche  auf  Emtschädigung  feststehen,  wird  der

Kapitalwerth  einer  einzelnen  Gewerbeberechtigung  nach  dem  Durchschnicts-Ver-(No.
  1330.)  kaufs=
        <pb n="66" />
        —  54  —

kaufs=  oder  Dererbungspreise  in  den  Jahren  von  1797.  bis  1832.  von  dem
Magistrat  —  in  den  Städten,  welche  einem  Landrathe  untergeordnet  sind,  jedoch
mit  dessen  Zuziehung  —  abgeschätzt  und  von  der  Regierung  festgesetzt.

4.  14.  Die  Abschätzung  soll  sich  allein  auf  die  Gewerbeberechtigung  beschränken,
und  deren  Werth,  so  wie  er  nach  erfolgter  Publikation  dieses  Gesetzes  ermittelt
wird,  feststellen.  Es  sollen  daher  die  etwa  mit  der  Gewerbeberechtigung  in  Verbindung
  verdußerten  oder  vererbten  Realitäten  und  Utensilien,  eben  so  wenig,  als
die  auf  dem  Gewerbsbetriebe  ruhenden  grundherrlichen  oder  Kämmereiabgaben,
welche  mit  fünf  Prozent  kapitalisirt  werden,  zur  Berechnung  gezogen  werden.

6.  15.  Gegen  die  nach  66.  13.  14.  ausgemittelte  und  festgesetzte  Taxe  ist  kein
Rechtsverfahren,  sondern  nur  der  Rekurs  an  das  Ministerium  des  Innern  für
Handels=  und  Gewerbeangelegenheiten  zulässig.

Blr  6.  16.  Für  jede  einzelne  Klasse  von  ablösungsfähigen  Berechtigungen  wird  aus

inm  Bercch-den  jährlichen  Beiträgen  der  zur  Enrschädigung  Verpflchteten  (G.  17.)  ein  Ab-Elungsfonde
  gesammelt,  und  bei  dem  Magistrat  der  betreffenden  Stadt  verwaltet.


é.  17.  Diese  Beiträge  bestehen  aus  Sechs  Prozent  sährlicher  Zunsen  von  dem
(G.  14.)  festgestellten  Kapitalwerth  einer  Gewerbeberechtigung,  und  werden  Zwanzig
  Jahre  lang  —  von  dem  Tage  der  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Festsetzung
der  Tare  an  gerechnet  —  von  Jedem  emrichtet,  welcher,  ohne  zu  den  Berechtigten
  zu  gehdren,  innerhalb  dieses  Zeitraumes  das  Gewerbe  treibt.  Der  Gewerbetreibende
  zahlt  diesen  Beitrag  jedoch  nur  für  die  Jahre  seines  Gewerbebctriebes,
  welche  innerhalb  des  zwanzigsährigen  Zeitraums  fallen.

6.  18.  Die  Einziehung  der  Ablösungsbeiträge  besorgt  der  Magistrak,  nöthigenfalls
im  Wege  der  Erekurion.  Wo  die  Exekution  auf  die  Summe  eines  ganzjährigen
  Beitrages  aber  fruchtlos  bleibt,  kann  dem  Verpflichteten  die  Fortsetzung  des
Gewerbes  bis  zur  Entrichtung  des  Rückstandes  unrersage,  und  mit  einer  Polizeistrafe
  von  8  bis  14  Tagen  Gefängniß  bedroht  werden.

é.  19.  Die  eingegangenen  Summen  sollen,  wo  es  angehk,  zinsbar  belegt,  und
in  angemessenen  Fristen  von  dem  Magistrat  unter  die  zur  Entschädigung  Berechtigten
  in  gleichem  Verhältnisse  vertheilt  werden.

6.  20.  Nach  dem  Perlauf  des  zwanzigsährigen  Zeitraumes  (§.  17.)  sind  alle
Ansprüche  der  Berechtigten  auf  Entschädigung  erloschen.

6.  21.  Die  Realgläubiger,  welche  etwa  in  Stelle  des  Berechtigten  die  Entschädigung
  in  Anspruch  nehmen  (G.  12.)  treten  dadurch  nur  in  die  Rechte  und
Pstichten  des  Berechtigten.  Sie  müssen  sich,  wenn  der  Betrag  der  Nenfhu,
den  den  ausgemittelten  Kapitalwerth  der  Gewerbeberechtigung  üubersteigen  sollte,
die  Vertheilung  der  Emschädigungsbeträge  nach  der  Priorität  ihrer  Forderungen
unter  sich  gefallen  lassen.  Wenn  dagegen  nach  ihrer  Befriedigung  ein  Ueberschuß
  verbleibt,  so  kommt  derselbe  lediglich  dem  Ablösungsfonds  zu  statten.

r-
        <pb n="67" />
        —  55  —

Urkundlich  unter  Un  oͤchstei  -  .
Kznzgkzchmsieget  InfereksHchsteIthändmenUnterschriftundbeigedrucktem

Gegeben  Berlin,  den  13ten  Mai  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.

v.  Schuckmann.  Maassen.  Frh.  v.  Brenn.
v.  Kamptz.  Mühler.
Beglaubigt:
Friese.

 

(No.  1431.)  Gesetz,  wegen  Aufhebung  der  gewerblichen  und  persönlichen  Abgaben  und  keistungen
  in  den  Mediatstädten  der  Provinz  Posen.  Vom  13ten  Mai  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Um  die  Mediatstädte  der  Provinz  Posen  hinsichtlich  der  Abgabenverhältnisse
  mit  den  Städten  in  den  älteren  Provinzen,  so  weit  es  noch  nicht  geschehen,
  völlig  gleich  zu  stellen,  und  um  sie  zur  Beförderung  ihres  Mohlstandes  und
ihrer  Gewerbsamkeit  von  den  bisher  noch  an  die  Grundherren  entrichteten  persönlichen
  und  gewerblichen  Abgaben  und  Leistungen  zu  befreien,  verordnen  Wir
auf  den  Antrag  Unsers  Stagtsministeriums  und  nach  angehöreem  Gutachten  Unsers
  Staatsraths,  wie  folgt:

6.  1.  Mit  dem  lsten  Januar  1831.  fallen  in  den  Mediatstädten  der  Provinz
Pasen  sämmrtliche  bisher  noch  fortbestandene  Handels=  und  Konsumtionsabgaben
von  DWaaren,  ferner  die  Abgaben  und  Leistungen,  welche  für  die  Berechtigung
zum  Betriebe  von  Gewerben,  in  bestimmten  Terminen  oder  ein  für  allemal,  entrichret
  werden,  in  der  Art  weg,  wie  solches  durch  die  96.  17.  und  18.  des  Gesetzes
  vom  26sfsten  Mai  1818.  und  §.  1.  der  Verordnung  vom  8#ten  Februar
1819.  allgemein,  und  durch  §.  30.  des  Gewerbesteuer-Gesetzes  vom  2ten  November
  1810.  und  dessen  Deklaration  vom  19ten  Februar  1832.  für  den  damaligen
Umfang  der  Monarchie  angcordnet  ist.

6.  2.  Es  sind  ferner  mit  demselben  Termin  aufgehoben  alle  bestehende  Abgaben
  und  Leistungen:

a)  für  die  Befreiung  von  gewerblichen  Zwangs=  und  Bamnrechten  (Getränkezwang);



b)  für  die  Ueberlassung  oder  Aufhebung  ausschließlicher  Rechte  zur  Getränkebereitung
  und  zum  Ausschanke;

)  für  den  zwangsweisen  Gebrauch  von  Walkmählen,  Malz=  und  Brauhau--sern,
  Waagen  und  ähnlichen  gewerblichen  Anlagen;  und

d)  sämmtliche  persönliche  Abgaben  und  Leistungen,  einschließlich  der  persbnlichen
  Abgaben  der  Juden,  welche  von  den  Kämmereien,  Grundherren,  oder
von  den  Domainenkassen  bisher  in  den  Mediatstädten  der  Provinz  Posen
erhoben  sind.

(No.  1430  -  1431.)  *ie
        <pb n="68" />
        —  56  —

3.  er  hiernach  aufgehobenen  Abgaben  uno  Keistungen  söllen
die  .  Gür  den  Neera  12  usgeh  estenuntd  enrschädigt  werden.

«  urcsch  4digung  der  Domainenkassen  und  Kämmereien  findet  nicht  start,
hevo)  sallen  die  Gegenleistungen  weg,  welche  ihnen  in  Bezug  auf  die  aufgehobenen
  Abgaben  und  Leistungen  obgelegen  haben.

6  4.  Die  Ermittelung  des  Betrages  der  den  Grundherren  gebührenden  Eneschädigung
  besorgen  die  Regierungen.  Der  Oberpräsident  soll  die  Grundherren
öffentlich  auffordern,  binnen  einer  dreimonatlichen  Präklusivfrist  ihre  Ansprüche
Eit  der  Regierungen  anzumelden,  und  die  dabei  zu  beobachtende  Form  vorreiben.



In  den  Anmeldungen  sind  zu  unterscheiden,  die  Entschädigungsforderungen
  für  aufgehobene  Abgaben  und  Leistungen:

a)  welche  nach  Judikaren  oder  Vergleichen,  oder  nach  dem  Anerkenntnisse  der

Verpflichteten  seither  unweigerlich  entrichtet  worden  sind;

b)  welche  bereits  Gegenstand  eines  Prozesses  sind;

D)  welche  zwar  von  den  Grundherren  verlangt,  aber  von  den  Verpflichteten
verweigert  werden,  derenwegen  aber  ein  Prozeßverfahren  noch  nicht  eingeleitet
  ist.  "

Den  Anmeldungen  müssen  die  Urkunden,  auf  denen  die  Forderung  der
Entrichtung  beruhet,  beigefügt,  und  es  muß  darin  deren  Betrag  und  aus  welchen
  Geld-,  Natural=  und  andern  Lieferungen  und  Leistungen  solche  besteht,  unter
Bemerkung  der  stattfindenden  Gegenleistungen,  genau  angegeben  werden.

Von  den  Regierungen  werden  die  Anmeldungen  in  ein  für  jede  Mediar-Stadt
  zu  eröffnendes  Register  eingetragen  und  den  Grundherren  Anmeldungs-Bescheinigungen
  ertheilt.

6  5.  Nach  Eingang  der  Anmeldungen  ist  zunächst  deren  Richtigkeit  festzustellen.
Hierbei,  so  wie  bei  Ermittelung  der  Entschädigung,  sind  außer  den  Berechtigten
und  Verpflichteten,  der  Vorstand  der  betreffenden  Gemeinde  und  ein  zu  diesem

wecke  von  dem  Oberpräsidenten  bei  jeder  Regierung  zu  bestellender  fiskalischer

nwalt  zuzuziehen;  dagegen  ist  die  Zuziehung  der  Lehns=  und  Fideikommißfolger,
der  Obereigenthümer  und  Wiederkaufsberechtigten,  der  hyporhekarischen  Gläubiger
  und  anderer  Realberechtigten  des  Gutes,  welchem  die  Abgaben  zustehen,  nicht
erforderlich.

Anerkenntnisse  und  Vergleiche,  welche  nach  Verkündigung  dieses  Gesetzes
in  Ansehung  der  gedachten  Abgaben  und  Leistungen  erfolgen,  sind  ohne  die  Zustimmung
  des  Geemeindevorstandes  und  des  fiokalischen  Anwalres  unverbindlich.

Ucher  die  angemeldeten  Ansprüche  find,  wenn  nicht  schon  ein  Prozeß  darüber
  anhängig  ist,  die  Betheiligten  durch  einen  Kommissarius  der  Regierung  zu
vernehmen.  Werden  dieselben  bestritten,  so  hat  der  Kommissarius  einen  Bergleich
  zu  versuchen,  und  wenn  seine  Bemühungen  dieserhalb  ohne  Erfolg  bleiben,
  den  Besitzstand  zu  ermitteln,  welcher  von  der  Regierung  durch  ein  Resolut
festzustellen  ist.  Derjenige,  welcher  sich  bei  dieser  Fesistellung  nicht  beruhigt,  ist
verpflichtet,  den  Rekurs  binnen  vier  Wochen  präklusivischer  Frist  bei  dem  Ministerium
  des  Innern  für  Handel  und  Gewerbe  geltend  zu  machen,  oder  aber  in
gleicher  Zeit  den  Weg  Rechtens  zu  ergreisen.  Hat  er  eines  von  Beiden  gewählt,
  so  kann  er  auf  das  Andere  nicht  mehr  zurückgehen.  Ist  bereits  ein

Prozeß
        <pb n="69" />
        —  57  —

Prozeß  über  den  Anspruch  anhängig,  so  wird  dem  Gemeindevorstande  und  dem
fiskalischen  Anwalte  durch  die  Regierung  hiervon  Nachricht  gegeben  und  demselben
  überlassen,  sich  bei  dem  Prozesse  als  Intervenienten  zu  melden.

Sobald  die  angemeldeten  Ansprüche  durch  ein  Anerkenntniß  oder  Uebereinkommen
  der  Betheiligten,  oder  durch  rechtskräftige  Emscheidung  festgestellt
worden,  läßt  die  Regierung  für  jede  Mediarstadt  den  Gesammtwerth  der  Abgaben
  und  Leistungen,  nach  Abzug  der  Gegenleistungen,  unter  Zuziehung  der  Betheiligten
  kommissarisch  ermirteln,  setzt  denselben  durch  einen  morivirten  Beschluß
auf  eine  jährliche  Geldsumme  fest,  und  macht  diese  Festsetzung  den  Betheiligten
bekannt.  Die  unfirirfen  Abgaben  und  Leistungen  werden  dabei  nach  dem  Durchschnitre
  der  letzten  drei  Jahre  und  die  darunter  befindlichen  marktgängigen  Naturalabgaben
  nach  den  Durchschnirtspreisen  der  letzt  verflossenen  zehn  Jahre,  andere
  Abgaben  und  Leistungen  aber  nach  vorgängiger  Schätzung  durch  Sachverständige
  zu  Gelde  berechnet.  Gegen  diese  Festsetzungen  der  Regierungen  findet,
unter  Ausschließung  des  Rechtsweges,  nur  ein  Rekurs  an  den  Oberpräsidenten,
binnen.  einer  Präklusivfrist  von  vier  Wochen,  statt.

Den  festgesetzten  Geldbetrag  hat  jede  Mediarstadt  durch  Zuschläge  zu  den
Sehepzelen  nach  Maaßgabe  einer  von  dem  Finanzminister  zu  ertheilenden  Instrukrion,
  vom  Tage  der  Aufhebung  der  bisherigen  Emrichrungen  ab,  bis  zur
Beendigung  der  Ablssung  aufzubringen  und  viertelfährig  durch  die  Kreiskasse  an
die  bei  dem  Oberpräsidium  einzurichtende  Amortisationskasse  abzuführen.  Rückstände
  aus  der  früheren  Zeit  zahlen  die  bis  dahin  zu  der  Abgabe  Verpflichteten
an  die  Berechtigten  in  der  bisherigen  Art.

G.  7.  Von  dem  festgestellten  Geldwerthe  der  Abgaben  und  Leistungen  jeder
Mediatstadt  werden  vier  Prozent  für  die  Rezepturkosten,  zwei  Prozent  für  Eraft=
  und  Ausfälle  und  vierundzwanzig  Prozent  an  Offiara  oder  Grunosteuer,
zusammen  also  dreißig  Prozent  abgesetzt,  und  die  bleibende  Summe  wird  als
ablösbare  Rente  in  Quartalraten  Pobtaunner  ando  durch  die  Kreiskassen  an  die
Grundherren  gezahlt.  Mit  demselben  Termin  wird  der  abgesetzte  Offiarabetrag
den  Grundherren  erlassen  und  von  dem  Grundsteuerquamum  des  berreffenden
Gutes  auf  Anordnung  des  Finanzministers  abgeschrieben.

K.  8.  Die  Grundherren  erhalren  über  die  ihnen  zustehenden  Renten  Anerkenntnisse,
  welche  von  dem  Oberpräsidenten  ausgefertigt  und  in  ein  Schuldbuch  eingetragen
  werden.  Die  Ablösung  erfolgt  durch  Zahlung  des  zwanzigsachen  Betrages
  in  Summen  von  mindestens  Hundert  Thalern  nach  vorheriger  vierteliähriger

  Kündigung.  Der  Minister  der  Finanzen  wird  darüber  noch  cine  nähere
Innruknon  erlassen.

.  9.  Ist  die  Abgabe  oder  Leistung,  für  welche  die  Rente  gewährt  wird,  Zubehèr
  eines  Gutes,  und  dieses  ein  Lchusidcikommiß-,  Erbzins=  oder  Erbpachtsgut,
  oder  mit  einem  (Verkaufs=  oder  Nileßbrauchsrechte,  oder  mit  hppothekarischen
Schulden  belastet,  so  wird  in  dem  Anerkenntnisse  vermerkt,  daß  der  Inhaber
darüber  ohne  Genehmigung  des  Gerichts,  bei  welchem  das  Hypothekenbuch  über
das  Gut  geföhrt  wird,  nicht  verfügen  könne.  Diese  Genehmigung  darf  nur
nach  Einwilligung  der  vorgenannten  Realberechtigten  ertheilt  werden.

6.  10.  Die  abgelösten  Remenbeträge,  über  welche  der  Inhaber  des  Anerkenntnisses
  nach  obiger  Bestimmung  (9.  9.)  nicht  frei  versügen  kann,  sind  an  das

Jahrgang  1833.  (Jo.  1431.)  Depo-
        <pb n="70" />
        —  68  —

Depositorium  des  daselbst  bezeichneten  Gerichts  zu  zahlen,  und  nach  den  Grundsätzen
  der  Ablsungsordnung  vom  7ten  Junius  1821.  über  Kapitalablösungen  bei
Gügern,  welche  mit  Einschränkungen  des  Eigenthums,  und  mit  Realverbindlichkeiten
  belastet  sind,  zu  verwenden.  Der  Justizminister  wird  die  Gerichte  mit
ndherer  Instruktion  hierüber  versehen.

6.  11.  Das  Geschäft  der  Renenzahlung  und  Amortisation  leitet  der  Oberprässdent.
  Der  Tilgungsfonds  wird  gebildet:

a)  aus  den  dreißig  Prozenten  (6.  7.),  welche  von  dem  Geldbetrage  der  Abgaben
abzusetzen  sind,  und  welche  daher  aus  den  von  den  Mediatstädten  auszubrinhenden
  vollen  Summen  während  des  Laufes  der  Tilgung  der  Kasse
verbleiben;

b)  aus  dem  Betrage  der  abgelösten  Renten;

Tc)  aus  Zuschüssen  aus  Staatskassen,  um  das  Ablösungsgeschadft  in  einem  Zeitraume
  von  längstens  zwanzig  Jahren  zu  Ende  zu  führen.

é.  12.  Den  Mediatstädten  stehr  frei,  die  nach  der  Bestimmung  im  §.  6.  bis  zur
Beendigung  der  Tilgung  an  die  Amortisationskasse  jährlich  zu  zahlenden  Summen
  auf  einmal  abzutragen.

Sie  können  sich  deshalb  vor  dem  Isten  Juli  jeden  Jahres,  unter  Nachweisung
  der  Zahlungsmittel  an  den  Oberpräsidenten  wenden,  welcher  ihnen  demmit
  den  mit  Berechnung  des  Interusuriums  festzusetzenden  Betrag  bekannt  zu
machen  hat.

.  13.  Denjenigen  Stadtgemeinden,  deren  Kämmereikassen  jährliche  Zahlungen  an
ihre  Grundherrschaften  zu  leisten  haben,  die  aus  dem  im  §.  1.  und  2.  bezeichneten
  Abgabenverhältnisse  hervorgehen,  soll  gestattet  seyn,  dieselben  nach  den  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  abzulösen.  Die  Stadtgemeinden  sind  jedoch  verpflichtet,
  bei  Verlust  dieser  Befugniß,  ihren  Antrag  auf  Ablösung  der  Rente  binnen
sechs  Wochen  nach  erfolgter  Verkündigung  des  Geesetzes  bei  der  betreffenden
Regierung  anzumelden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegcl.

Gegeben  Berlin,  den  13ten  Mai  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
v.  Schuckmann.  Maassen.  Frh.  v.  Brenn.
v.  Kamptz.  Mühler.

Beglaubigt:
Friese.

 

(No.  1432.)
        <pb n="71" />
        —  59  —

(No.  1432.)  Gesetz,  wegen  Aufhebung  der  Zwangs=  und  Bannrechte  in  der  Provinz  Posen.
Vom  13ten  Mai  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

haben,  um  den  Verkehr  und  Gewerbfleiß  in  Unserer  Provinz  Posen  von  jedem

ldstigen  Zwange  zu  befreien,  auf  den  Antrag  Unsers  Staatsministeriums  und  nach

eingeholtem  Gutachten  Unsers  Staatsraths  zu  verordnen  beschlossen:

6G.  1.  Die  in  der  Provinz  Posen  noch  bestehenden  Zwangs=  und  Bannmrechte,
namentlich  das  mit  der  Desuguif  zum  Betrieb  der  Brauerei  uud  Brennerei
bisher  verbunden  gewesene  Recht  des  Getränke-Konsumtionszwanges  und  die
Schankgerechtigkeit,  insofern  dieselbe  in  einem  bestimmten  Bezirk  ausschließend
ausgeübt  worden,  sind  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen
Gesetzes  aufgehoben.

6.  2.  Was  unter  Zwangs=  und  Bannrechten  überhaupt,  und  unter  Konumtionszwang,
  so  wie  unter  ausschließender  Schankgerechtigkeit  zu  verstehen
ey,  bestimmen  die  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  Thl.  I.  Tit.  23.
.  1—22.  und  #.  53—95.

C.  3.  Die  Eigenthümer  und  Erbpächter  eines  Grundstücks  bleiben  jedoch  in  dem
Besitz  des  Rechts,  zum  Absatz  an  Andere  Bier  zu  brauen  oder  Bramrwein  zu
brennen,  und  das  fabrizirte  Getränk  im  Einzelnen  zu  verkaufen,  so  wie  in  dem
Besitze  des  durch  Verfährung  oder  ausdrückliche  Verträge  erworbenen  Krugverlags.
  Allgemeines  Landrecht  Thl.  1.  Tit.  23.  §.  56.

S  4.  Verträge,  wodurch  der  Inhaber  einer  Schankstätte  sich  verpflichtet,  das
zu  seinem  Debit  erforderliche  Getränke  nur  aus  einer  bestimmten  Fabrikationsstätte
  zu  nehmen  (Verlagsrecht)  können  auch  ferner  errichtet  werden.

(Verträge,  wodurch  Jemand  sich  unterwirst,  den  Bedarf  zu  seiner  eigenen
Konsumtion  aus  einer  bestimmten  Schankstärte  zu  nehmen,  dürfen,  bei  Strafe
der  Nichtigkeit,  nur  auf  die  Dauer  eines  Jahres  geschlossen  werden.

6.5.  Die  Anlageneuer  Brauereien  und  Brennereien  auf  ländlichen  Grundstücken
  ist  von  der  Genehmigung  der  betreffenden  Regierung  abhängig;  diese
Genehmigung  darf  nur  ertheilt  werden,  wenn  der  Eigenthümer  oder  Erbpächter
eines  Grundstücks  einen  nach  landschaftlichen  Targrundsätzen  ermittelten  Kapital=Grundwerth
  von  15,000  Rehlr.  oder  darüber  grlnbiter  Die  Beurtheilung
dieses  Nachweises  gebührt  der  Regierung  und  ein  Recht  zum  Widerspruch  steht
dem  Besitzer  eines  bisher  ausgeübten  Konsumtionszwanges  oder  ausschließenden
Schankrechts  nicht  zu.

6.  6.  Neue  Schankstätten  auf  dem  Lande  können  nur  unter  besonderer  Genehmigung
  der  Regierung,  und  zwar  nur  auf  den  Antrag  einer  Gemeinde  unter  dem
Nachweis  des  Bedürfnisses,  und  wenn  zuvor  der  zur  Ausübung  des  Schankrechts
berechtigte  Grundherr  mit  seinen  Einwendungen  gehört  worden,  errichtet  werden.

6.  7.  Wenn  in  einzelnen  Fällen  durch  die  Aufhebung  der  Zwangs=  und  Bannrechte
  (§.  1.)  ein  wirklicher  Schaden  entstehen  sollte;  so  wird  in  solchen  Fällen
eine  Vergütigung  des  wirklichen  Schadens  nach  den  Grundsätzen  und  Bestim-(No.

  1432.)  mun-
        <pb n="72" />
        —  60  —

mungen  Unserer  Verordnung  vom  15ten  September  1818.  96.  1.  2.  Litt.  c.  96.
3.  4.  6—11.  incl.  (Gesetz-Sammlung  Seite  178  und  fg.),  welche  Wir  hierdurch
auch  in  der  Provinz  Posen  in  Kraft  setzen,  und  für  die  bezeichneten  Fälle  in
Anwendung  gebracht  wissen  wollen,  aus  Staatskassen  gewährt  werden.

Dagegen  soll  weder  der  Verkäufer,  noch  der  Erb=  oder  Zeitverpächter,

noch  ger  Zwangpflichtige  verbunden  seyn,  eine  Entschädigung  für  jene  Aufhebung
u  leisten.
8.  Der  Berechtigte  ist  der  im  §.  7.  ertheilten  Bestimmung  gemaß,  eus
der  Ausmittelung  seines  DVerlustes,  verbunden,  den  Debit,  welcher  in  dem  Zeitraum
  von  1816  —  1825.  einschließlich,  und  den  Debit,  welcher  in  den  Jahren
1834.  1835.  1836.  1837.  stattgefunden  hat,  nachzuweisen;  und  es  soll  durch
Vergleichung  des  Durchschnitts  dieser  vier  Jahre  mit  dem  Durchschnitte  jener
zehn  Jahre  der  entstandene  Ausfall  ermittelt  werden.

Eine  Vergütigung  dieses  Ausfalls  findet  jedoch  nicht  stat,  wenn  dem  Berechtigten
  Mangel  an  Thätigkeit,  Industrie  und  Güte  des  Fabrikats  nachgewiesen
werden  kann  und  der  Verlust  daher  nicht  als  eine  unmittelbare  Folge  des  aufgehobenen
  Zwang=  und  Bamrrechts  anzusehen  ist.

6.  9.  Nach  dem  Ablauf  des  Jahres  1837.  sollen  die  Inhaber  früherer  Zwangsund
  Bamrrechte  (§.  1.)  durch  eine  öffenrliche  Bekanntmachung  der  Kreispolizei-Behörde
  zur  Anmeldung  und  Bescheinigung  ihrer  Entschädigungsansprüche,  bei
Verlust  derselben,  binnen  einer  Lechsmonarichen  Frist  aufgesordert  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13ten  Mai  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
v.  Schuckmann.  Mgassen.  v.  Kamptz.  Mühler.

Beglaubigt:

Friese.
        <pb n="73" />
        —  61  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  9  ——

—

(No.  1433.)  Verordnung,  die  Einführung  des  Allgemeinen  Landreches  in  Beziehung  auf  die
Verwaltungsangelegenheiten  der  Landgemeinen  in  den  zum  Verwaltungs=Verbande
  der  Provinz  Sachsen  gehörigen,  der  Westphälischen  Zwischen-Regierung
  unterworfen  gewesenen  Landestheilen  betreffend.  Vom  Alsten
März  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  sich  Zweifel  über  die  noch  fortbestehende  Anwendbarkeit  der
Gesetzgebung  des  ehemaligen  Kbnigreichs  Westphalen  auf  die  Verhltnisse  der
Landgemeinen  in  den  zu  diesem  Königreiche  gehörig  gewesenen  Landestheilen  der
Provinz  Sachsen  erhoben  haben;  so  verordnen  Wir,  nach  Anhörung  Unserer
getreuen  Stände  des  ständischen  Verbandes  von  Sachsen  und  der  Altmark  und
auf  Antrag  Unsers  Staatsministerii,  für  gedachte  Landestheile  Folgendes:

6.  1.  Die  Bestimmungen  der  We  pblsshen  Verwaltungsordnung  vom
lllen  Jannar  1808.  und  der  spätern  Westphälischen  Dekrete,  die  Verhaͤltnisse  der
Landgemeinen  betreffend,  sind  durch  Einführung  des  Allgemeinen  Landrechts  außer
Kraft  gesetzt  und  die  im  Allgemeinen  Landrechte  46.  18.  bis  86.  Tit.  7.  Th.  Il.
emhaltenen  Vorschriften,  nebst  den  dieselben  erläuternden  und  abändernden  soctern
  Bestimmungen,  mit  den  im  6.  3.  gegenwärtiger  Verordnung  enthaltenen
Modifkationen,  an  die  Stelle  der  fremdherrlichen  Gesetzgebung  getreten.

6  2.  An  denjenigen  Orten,  an  welchen  die  Verhältnisse  zwischen  den  verschiedenen
  Klassen  der  Einwohner  vor  Einführung  der  fremden  Gesetzgebung  nach
.31.  Tit.  7.  Th.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts  durch  Verträge  oder  hergerachte
  Gewohnheiten  regulirt  waren,  welche  in  Gefolge  jener  Gesetzgebung  Kuzer
Anwendung  gekommen  sind,  sollen  die  Interessenten  darüber,  ob  6t|  e  wiederherzustellen,
  gehoͤrt  werden,  und  die  Landraͤthe  ermaͤchtigt  seyn,  diesfallsige  Uebereinkuͤnfte
  zu  bestaͤtigen.  Wo  dergleichen  Vertraͤge  oder  hergebrachte  Gewhn
heiten  bei  Publikation  der  gegenwärtigen  Verordnung  faktisch  noch  bestehen,  sollen
  solche  auch  ferner  aufrecht  erhalten  werden.

3.  Ueber  die  Einwirkung  der  Guts=  und  Gerichtsherren  auf  die  Gemeine-Angelegenheiten
  und  die  Polizei,  bestimmen  Wir  Folgendes:

a.  den  .  33.  34.  und  35.  der  angezogenen  Gesetzesstelle  bestimmten
Fällen,  tritt  der  Landrath  des  Kreises  an  die  Stelle  der  Gerichtsobrigkeit.

b.  Den  mit  Gerichtsbarkeit  versehenen  Gutsherren  steht  zwar  nach  66.  47.

Jahrgang  1833.  (No.  1433—  1431.)  M  und
        <pb n="74" />
        und  49.  die  Wahl  des  Schulzen  zu,  der  Gewaͤhlte  ist  aber  dem  Landrathe  zu
praͤsentiren,  welchem  es  obliegt,  dessen  Qualifikationen  zu  pruͤfen  und  ihn  zu  bestätigen,
  oder  die  Wahl  eines  andern  Kandidaten  zu  verlangen.

c.  Die  Besitzer  der  Gerichtsbarkeit  haben  das  Recht  und  die  Pflicht,  persönlich
  oder  durch  qualifzirte  Stellvertreter,  innerhalb  ihres  Gerichtsbezirks  die
&amp;amp;.  10.  Tit.  17.  Th.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts  angegebenen  Anstalten  zu
Erhaleung  der  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  zu  treffen.  Die  Polizeigerichtsbarkeit
  aber  (§.  11.  a.  a.  O.)  ist  von  dem  Patrimonialgerichte  zu  verwalten.

d.  Diejenigen  Gutsbesitzer,  welche  die  Gerichtsbarkeit  früher  besessen,  sie  jedoch
  nach  dem  Aufhören  der  Fremdderrschaft  nicht  wieder  erlangt  haben,  sollen
die  6.  10.  Tit.  17.  Th.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts  bezeichneten  Anstalten  auf
den  ihnen  eigenthümlichen  Höfen  und  Grundstücken  unter  unmittelbarer  Aufsicht
des  Landraths  zu  treffen,  berechtigt  und  verpflichtet  seyn.  Die  Polizeigerichtsbarkeit
  dagegen  ist  von  den  dazu  geordneten  Staatsbehèrden  auszuüben.  Hiernach
haben  alle  Unsere  Behörden  und  Unterthanen  in  den  bezeichneten  Landestheilen
sich  gehorsamst  zu  achten.

Gegeben  Berlin,  den  31sten  März  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Frh.  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Gr.  v.  Lottum.  Gr.  v.  Bernstorff.
v.  Hake.  Maassen.  Frh.  v.  Brenn.  v.  Kamptz.  Mühler.  Ancillon.

 

(No.  1434.)  Verordnung,  die  Regulirung  der  während  der  Westphälischen  Zwischen-Regierung
  entstandenen  Verhältnisse  zwischen  den  Dominien  und  Gemeinen  in
den  zur  Provinz  Sachsen  gehörigen,  ehemals  Westphälischen  Landestheilen
betreffend.  Vom  3lsten  März  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Im  PVerfolg  Unserer  Verordnung  vom  heutigen  Tage,  die  Einführung  des
Allgemeinen  Landrechts  in  Beziehung  auf  die  Verwaltungsangelegenheiten  der
Landgemeinen  in  den  zum  Verwaltungsverbande  der  Provinz  Sachsen  gehörigen,
  der  Westphalischen  Zwischen-Regierung  unterworfen  gewesenen  Landestheilen
betreffend,  finden  Wir  für  nöthig,  wegen  Regulirung  der  während  der  Zwischen-Regierung
  entstandenen  Verhälmisse  zwischen  den  Dominien  und  Gemeinen  in
den  gedachten  Landestheilen,  nach  Anb  rung  Unserer  getreuen  Stände  und  auf
Antrag  Unsers  Staatsministerii,  Folgendes  zu  verordnen:

.  1.  Die  in  Folge  der  fremdherrlichen  Gesetzgebung  zeither  bestandene  Verbindung
  der  Domainen  und  Rittergüter  mit  den  Stadt=  und  Landgemeinen
wird,  wenn  nicht  beide  Theile  das  Fortbestehen  derselben  wünschen,  unter  gsn

nach-
        <pb n="75" />
        —  63  —

nachstehend  vorgeschriebenen  Modißkationen  aufgehoben,  und  die  gedachten  Güter
**  wieder,  wie  vor  Einföührung  der  fremden  Gesetze,  als  für  sich  besiehend
ehandelt.

6  2.  Die  Beiträge  der  Rittergüter  und  Domainen  zu  denjenigen  Gemeine-Debörfpissn
  und  Anstalten,  von  welchen  sie  keinen  Nuben  haben,  und  welche
lediglich  zum  Besien  der  Gemeinemitglieder  bestehen,  oder  für  welche  die  Göüter
auf  eigene  Kosten  sorgen,  hören  vom  Isten  Januar  1834.  an  gänzlich  auf.

6  3.  Was  bingegen  die  während  des  Gemeineverbandes  entstandenen  Schuld-Verbindlichkeiten
  aller  Art,  imgleichen  diesenigen  Gemeineanstalten  anlangt,  an
welchen  die  Güter  Antheil  haben,  so  dauert  die  Beitragsverpflichtung  der  letztern
so  lange  sfort,  bis  jene  Schuldverbindlichkeiten  und  die  sonstige  Gemeinschaft  gelätt
  sind.  Die  deshalb  zwischen  den  Rittergutsbesitzernn  und  dem  Domainen=Fiskus
  auf  der  einen,  und  den  Gemeinen  auf  der  andern  Seite,  abzuschließenden
  Vergleiche,  durch  welche  die  Rechte  drikter  Personen  nicht  beeinträchtigt  werden
  dürfen,  sollen  von  Unsern  Behörden  möglichst  gefördert  werden.

4.  Wenn  bei  den  allgemeinen  Verwaltungskosten,  insonderheit  bei  den
Besoldungen  der  Bürgermeister,  Schulzen  und  andern  Gemeinebeamten  auf  die
Beiträge  der  Güter  gerechnet  worden  ist,  so  sollen  die  Beitrage  derselben  zu
diesem  Behufe,  damit  die  Gemeineglieder  nicht  in  Folge  der  Trennung  mehr
belasiet  werden,  so  lange  fortdauern,  bis  durch  Abgang  der  zeitherigen  Beamten
oder  auf  sonstige  Well  eine  Verminderung  der  Kosten  bewirkt  werden  kann.

Die  Remunerirung  aller  neu  anzustellenden  Beamten  ist  bloß  mit  Rücksicht
auf  die  Bedürfnisse  der  Gemeine  auszuwerfen  und  der  letztern  deren  Aufbringung
  allein  zu  überlassen.  .

9.5.AndenjenigenOrten,wovorEinführungderfremdherrlichcnGesetzgebung
  eine  gemeinsame  Verwaltung  einzelner,  die  Gemeinen  und  Güter  gemeinschaftlich
  betreffenden  Gegenstände  bestanden  hat,  oder  die  Verhältnisse  beider
in  Ansehung  der  Nutzungen  und  Gemeinelasten  durch  Verträge  oder  herkömmliche
  Gewohnheiten  regulirt  gewesen,  welche  durch  jene  Gesetzgebung  außer  Kraft
gesetzt  worden  sind,  sollen  die  Interessenten  darüber,  ob  solche  wiederherzustellen,
Hetert  werden,  und  die  Landräthe  ermächtigt  seyn,  diesfallsige  Uebereinkünfte  zu

estaͤtigen.

.  6.  Die  Theilnahme  der  Rirtergüker  und  Domainen  an  den  Gemeine-Nutzungen
  hört  in  demselben  Verhältnisse  auf,  in  welchem  sie  von  den  Gemeine-Lasten
  befreit  werden.  Insofern  während  des  Gemeineverbandes  Aktiva  erworben
  worden  sind,  steht  ihnen  darauf  ein  Anspruch  nach  dem  Verhältnisse  zu,  in
greschem  sie  die  während  derselben  Zeit  entstandenen  Verbindlichkeiten  mit  abléen
  muͤssen.

6.  7.  Die  Verhandlungen  der  Gemeinen  über  die  Repartition  derjenigen
Bedürfnisse,  zu  welchen  die  Rirtergutsbesitzer  und  der  Domainenß#kus  noch  beitragspflichtig
  bleiben,  sollen  in  den  Städten  unter  Theilnahme,  in  den  Land-Gemeinen
  aber  unter  Aufsicht  des  Gutsherrn  und  der  Vertreter  des  Domainen=Fickus
  stattfinden,  und  solchen  das  Fecht  beigelegt  seyn,  die  Ausführung  eines
sie  prägravirenden  Gemeinebeschlusses,  durch  Berufung  auf  die  Emscheidung  der
vorgesetzten  Behörde,  zu  hemmen.

S  S.  In  Hinsicht  der  mit  den  Rittergütern  und  Domainen  vereinigten  nicht

(No.  1431.)  ritter=
        <pb n="76" />
        ritterschaftlichen  Grundstuͤcke  treten  die  Besitzer  in  das  vor  Einfuͤhrung  der  fremden
  Gesetze  bestandene  Verhaͤltniß  zuruͤck.

Wenn  aber  dieses  auf  einer  immittelst  aufgehobenen  herkoͤmmlichen  Gewohn-*
  beruht,  und  diese  nicht  in  der  #.  5.  bestimmten  Art  wiederhergestellt  wird,
sa  (#an  wegen  der  Beiträge  von  diesen  Grundstücken  das  gemeinrechtliche  Vertniß

  ein.

6é.  9.  Wenn  von  solchen  Gücern,  welche  nach  dieser  Verordnung  außer  dem
Gemeineverband  treten,  Grundstücke  dismembrirt  und  nicht  sogleich  mit  einem
andern,  außer  dem  Gemeineverbande  stehenden  Gute  wieder  vereinigt  werden,
so  werden  solche  der  Flur  (Feldmark)  der  Gemeine,  in  oder  an  welcher  sie  liegen,
  einverleibt,  und  bleiben  künftig  auch  dann  in  diesem  Gemeineverbande,
wenn  sie  wieder  mit  einem  von  demselben  freien  Gute  vereinigt  werden.  Diese
Vorschriften  sind  auch  auf  die  vom  Anfange  der  Zwischen-Herrschaft  bis  zur
Feuelikanon  gegenwärtiger  Verordnung  von  den  Dominien  abgetrennten  Grundücke

  anwendbar.

G.  10.  Ueber  die  bei  Ausführung  gegenwärtiger  Verordnung  zwischen  Gütern
und  Gemeinen  entstehenden  Streitigkeiten  entscheiden,  nachdem  vorher  die  Betheiligten
  gehört  worden  sind,  in  erster  Instanz  die  Landräthe,  von  welchen  die
Berufung  an  die  höhern  Verwaltungsbehörden,  oder  im  Falle,  daß  der  Gegenstand
  privatrechtlicher  Art  ist,  nach  der  Wahl  des  Betheiligten,  die  Berufung
auf  Emscheidung  durch  den  Richter  stattfndet.  Wenn  einmal  die  Berufung  an
die  Regierung  stattgefunden  hat,  ist  der  Rechtsweg  in  der  Sache  verschlossen.
Auch  ist  die  Regierung,  wenn  der  Rechtsweg  gewählt  wird,  berechtigt  und  verpflichtet,
  wo  es  nöthig  ist,  ein  Interimistikum  zu  reguliren.

Unser  Oberprdsident  der  Provinz  Sachsen  ist  mit  Ausführung  dieser  Ver-.
  beauftrage  nach  welcher  sich  alle  Unsere  Behörden  und  Unterthanen  zu
achten  haben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  31sten  März  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Frh.  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Gr.  v.  Lottum.  Gr.  v.  Bernstorff.
v.  Hake.  Maassen.  Frh.  v.  Brenn.  v.  Kamptz.  Mühler.  Anecillon.
        <pb n="77" />
        —  65  —
Geset-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  10.  —

 

(No.  1435.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  22  sten  Mai  1833.,  betreffend  die  Abänkerung
der  Bestimmungen  im  é.  2.  Lilt.  b.  und  §.  3.  des  Landkultur,  Ediktes
dom  läten  September  1811.

N%%  Ihrem  Antrage  vom  2ten  d.  M.  will  Ich  die  Vorschrift  im  6.  3.  des
Gesetzes  zur  Beförderung  der  Landkultur  vom  14ten  September  1811.,  nach
welcher  die  Grundsteuer  bei  ihrer  Repartition  auf  getheiltes  Grundeigenthum,
zur  Bestreitung  der  vermehrten  Rendanturkosten,  um  vier  Prozent  erhöhet  werden
  soll,  außer  Kraft  setzen,  auch  genehmigen,  daß  die  Vorschrift  im  6.  2.
Litt.  b.  desselben  Gesetzes,  der  zufolge  bei  Vereinzelung  von  Erbpachtgrundstükken
  die  Abgabe  an  den  Erbverpächter  um  vier  Prozent  zu  Lasten  des  Erwerbers
der  abgezweigten  Parzele  erhöhet  werden  darf,  bei  Domanial-Erbpachtgrundstükken
  nicht  angewendet  werde.  Sie  haben  diese  Bestimmungen  zur  öffemlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  22  sten  Mai  1833.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Finanzminister  Maassen.

 

Jahrgang  1833.  (Jo.  135—11,  N  (No.  1436.)
        <pb n="78" />
        Verbesserung
der  Gemeine-Verwaltung

der  Juden.

—  66  —

(No.  1436.)  Vorldufige  Verordnung  wegen  des  Judenswesens  im  Großherzogthum  Posen.
Vom  Asten  Juni  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  Wir  Uns  von  der  Nothwendigkeit  überzeugt  haben,  den  bürgerlichen
  Zustand  der  Juden  in  Unserer  Provinz  Posen  baldigst,  und  noch  vor
Erlassung  eines,  die  gesammten  Provinzen  Unserer  Monarchie  umfassenden  Gesetzes
  über  die  staatsbürgerlichen  WVerhältnisse  der  Juden  zu  verbessern,  und  die
aus  der  Lage  der  Gesetzgebung  über  diesen  Gegenstand  hervorgehenden  Zweifel
zu  beseitigen;  so  ertheilen  Wir  zu  diesem  Zwecke  fsolgende  vorladußge  Worschriften,
mit  dem  Vorbehalt,  solche  nach  Maaßggbe  des  künftigen  allgemeinen  Gesetzes  zu
ergänzen  und  abzuändern.

.  1.  Die  Jud##schaft  sedes  Ortes  bildet,  wie  bisher,  eine  vom  Staate  geduldete
  Religionsgesellschaft,  welcher  aber  in  Beziehung  auf  ihre  Vermögens-Angelegenheiten
  die  Rechte  einer  Korporation  beigelegt  werden.  Wenn  bisher  die  Judenschaften
  mehrerer  Orte  zu  einer  Synagoge  vereinigt  waren,  so  soll  diese
(Vereinigung  auch  Hinsichts  der  Korporations-Angelegenheiten  fortdauern.

é.  2.  Der  Korporations-Verband  bezieht  sich  nur  auf  die  innern  Verhältniffo  der
Spynagogen-Gemeinen  (5.  20.  Tit.  2.  und  H.  13.  ff.  Tit.  6.  Thl.  II.  des  Allgemeinen,
  Landrechts)  und  auf  diesenigen  Gegenstände,  welche  diese  Verordnung
als  Kexporations-Angelegenheiten  ausdrücklich  bezeichnet.  In  allen  andern  bürgerlichen
  Angelegenheiten  findet  zwischen  den  Mitgliedern  der  Jubenschusten  kein
solcher  Verband  statt,  sie  werden  vielmehr  in  dieser  Beziehung  als  Theilnehmer
ihrer  Ortsgemeinen  nach  den  für  diese  bestehenden  oder  zu  erlassenden  Ordnungen
  beurtheilt.

.  3.  Jeder  Jude,  welcher  in  einem  Synagogen-Bezirke  oder  Orte,  seinen
Wohusitz  bat,  gehört  zur  Korporation.

6é  4.  Stimmfähig  in  dieser  Korporation,  Hinsschts  ihrer  5.  2.  bezeichneten  Angelegenheiten,
  sind  alle  diefenigen  mänmlichen  vollsdährigen  und  unbescholtenen  Juden,
  welche  entweder  ein  Grundstück  besitzen,  oder  ein  Gewerbe  selbstständig  beweiben,
  oder  sich  außerdem  selbstständig  und  ohne  fremde  Unterstützung  erndhren.

6.  5.  Die  stimmfähigen  Mitglieder  der  Korporation  sollen  in  Gegenwart  und
unter  Aufsicht  eines  Regierungskommissarius  eine  Anzahl  von  Repräsentanten,
und  diese  wiederum  in  gleicher  Art  die  VJerwaltungsbeamten  wählen,  welche  von
der  Regierung  bestätigt  werden,  und  ihr  Amt  unentgeldlich  zu  verwalten  haben.

C.  6.  Die  Bestimmungen  über  die  Zahl  der  Repräsentanten,  der  Verwaltungs-Beamten,
  und  über  die  Dauer  ihrer  Verwaltung,  soll  das  Statut  jeder  Korporation
  enthalten,  welches  die  Regierung,  nach  Vernehmung  der  Repräsemtanten,
zu  entwersen  und  der  Oberpräsident  zu  bestätigen  hat.  Für  die  ersie  Wahl  bleibt

die
        <pb n="79" />
        —  67  —

die  Bestimmung  wegen  der  Anzahl  der  Repraͤsentanten  und  Verwaltungsbeamten
der  Regierung  vorbehalten.

d.  7.  Die  Rechte  und  Pflichten  der  Repraͤsentanten  und  der  Verwaltungs-Behoͤrden
  gegen  einander,  gegen  die  Korporation  und  gegen  dritte  Personen  sind
u  den  Vorschriften  zu  beurtheilen,  welche  die  revidirte  Staͤdteordnung  vom

17ten  März  1831.  uͤber  die  Rechte  und  Pflichten  des  Magistrats  und  der  Stadt-Verordneten
  enthaͤlt.

6.  8.  Die  Verwaltung  der  Vermögens-Angelegenheiten  der  Korporation  steht
unter  der  unmitrelbaren  Aufsicht  der  Regierung  oder  ihres  Kommissarius,  ohne
ihre  Genehmigung  dürfen  keine  Schulden  aufgenommen,  keine  Grundstücke  erworben
  oder  veräußert  und  keine  neue  Abgaben  eingefährt  werden.  Sie  hat  das
Recht  und  die  Verpflichtung  die  Verwaltung  durch  Kommissarien  unter  Zuziehung
der  Repräsentanten  revidiren  zu  lassen,  den  Beschwerden  der  letzteren  über  die
Verwaltung  abzuhelfen,  und  darauf  zu  halten,  daß  die  Rechnungslegung  an  die
Repräsentanten  regelmaßig  erfolge.

".  9.  Die  jüdischen  Korporationen,  und  insbesondere  ihre  Verwaltungsbehbr=  Lorge  dver
den,  sind  verpflichtet,  dafür  zu  sorgen,  daß  es  keinem  schulfähigen  Kinde  —  vom  nen,  für  den
"ten  bis  zum  zurückgelegten  14ten  Lebensjahre  —  an  dem  gehörigen  Schulunter=  Sehupun,e
richt  fehle.  Sie  sind  dafür  verantwortlich,  daß  alle  Kinder,  mithin  sowohl  Kna-  77  43  aödeben
  als  Mcdchen,  in  diesem  Alter  die  öffentlichen  Schulen  vorschriftsmaßig  besuchen,
und  zugleich  verbunden,  ganz  dürftigen  Kindern  die  nöthigen  Kleidungsstücke,  das
Schulgeld  und  die  sonstigen  Schulbedürfnisse  aus  den  etwa  dafür  bestehenden  besondern
Fonds,  in  deren  Ermangelung  aber  aus  dem  Korporationsvermögen  zu  gewähren.

6.  10.  Unter  öffentlichen  Schulen  werden  sowohl  die  christlichen,  als  die  mit
Genehmigung  des  Staats  nach  einem  bestimmten  Lehrplane  eingerichteten  und  mit
vollständig  qualifizirten  und  durch  die  Regierung  bestätigten  jüdischen  Lehrern  besetzten
  jüdischen  Schulen  v##standen.  Jedoch  kann  der  Privatunterricht  der  Kinder,
  mit  ausdrücklicher  Genehmigung  der  Regierung  den  Eltern  ausnahmsweise
gestattet  werden.

6.  11.  Für  den  besonderen  Religionsunterricht  der  südischen  Kinder  zu  sorgen,
bleibt  jeder  Gemeine  vorbehalten.  Jedoch  sollen  auch  als  Religionslehrer  nur
solche  Personen  zugelassen  werden,  welche  zur  Ausübung  eines  Lehramts  vom
Staate  die  Erlaubniß  erhalten  haben.

é.  12.  Die  Lehrsprache  beim  öffentlichen  Unterricht  in  den  jüdischen  Schulen
ist  die  Deursche.

6G.  13.  Nach  vollendeter  Schulbildung  der  jüdischen  Knaben  haben  die  Verwaltungsbehörden
  der  Korporationen  dafür  zu  sorgen  und  sind  dafür  verantwortlich,
  daß  jeder  Knabe  irgend  ein  nützliches  Gewerbe  erlerne,  oder  sich  auf  wissenschaftlichen
  Lehranstalten  einem  höhern  Beruf  widme,  und  daß  keiner  derselben

(No.  1436.)  zu
        <pb n="80" />
        Vilitgit.

—  68  —

zu  einem  Handel  oder  Gewerbsbetrieb  im  Umherziehen  gebraucht  werde.  Dieser
Verbindlichkeit  sollen  sie  durch  die  mit  den  Vaͤtern  oder  Vormuͤndern  zu  treffenden
  Verabredungen  zu  genuͤgen  suchen,  wenn  aber  durch  diese  der  Zweck  nicht
zu  erxeichen  ist;  so  haben  sie  sich  an  den  Kreis-Landrath  zu  wenden,  welcher  die
Mdter  oder  Vormünder  (letztere  unter  Vernehmung  mit  der  obervormundschaftlichen
  Behörde)  anhalten  soll,  die  Knaben  einer  Wissenschaft  oder  Kunst,  oder
dem  Landbau,  oder  einer  nützlichen  Handarbeit,  oder  der  Fabrikation  oder  einem
bestimmten  Handwerke,  oder  dem  Handel  von  festen  Verkaufsplätzen  aus,  zu
bestimmen.  (§.  18.)

S.  14.  Mit  dem  Vorbehalt,  die  allgemeine  Militgirpflichtigkeit  der  Posenschen

enst-Ver
achtung  der  Juden  in  Zukunft  eben  so,  wie  in  den  andern  Provinzen  der  Monarchie  anzuord-Juden.



Verteira--kbung
  der  Juden.



azu

nen,  soll  auf  die  Dauer  des,  durch  die  gegenwaͤrtige  Verordnung  begruͤndeten
provisorischen  Zustandes,  den  dazu  moralisch  und  koͤrperlich  geeigneten  Juden  gestattet
  seyn,  innerhalb  ihres  militairpflichtigen  Alters  freiwillig  in  den  Militair-Dienst
  zu  treten.

Durch  den  wirklichen  Eintritt  wird  sowohl  der  Eimretende  selbst,  als  dessen
Vnter  von  Erlegung  des  Rekrutengeldes  befreit.  Die  Väter  nicht  eintretender
Söhne  sind  dasselbe  auch  ferner  zu  erlegen  verbunden.  Wegen  der  in  Beziebung
  auf  die  Erhebung  und  Berechnung  des  Rekrutengeldes  zu  treffenden  Einrichtung
  hat  Unser  Finanzministerium  die  erforderlichen  Verfügungen  zu  erlassen.

6é  15.  Die  Ehe  eines  Juden  mit  einer  Ausländerin  ist  nur  in  dem  Falle
zuldssig,  wenn  die  letztere  ein  eigenthümliches  Vermögen  von  wenigstens  500  Rthlr.
in  die  Ehe  bringt.

Dispensationen  in  einzelnen  dringenden  Fällen  sind  bei  dem  Oberpräsidenten
der  Provinz  nachzusuchen.

An  die  Stelle  der  nach  dem  Allgemcinen  Landrecht  Thl.  II.  Tit.  1.  §.  136.
zu  einer  vollgültigen  Ebe  erforderlichen  Trauung,  krirt  bei  den  Ehen  der  Juden
die  Zusammenkunft  unter  dem  Trauhimmel  und  dags  seierliche  Anstecken  des  Ringes;
  und  an  die  Stelle  des  im  6.  138.  daselbst  verordneten  Aufgebots,  die  Bekanntmachung
  in  der  Synagoge.

§.  16.  Die  Regierungen  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Korporations-Angelegenheiten
  in  der  oben  vorgeschriebenen  Art  spätestens  binnen  sechs  Monaten
  nach  Publikation  dieser  Verordnung  geordnet  werden.  Sobald  dies  geschehen
  ist,  und  die  Verwaltungsbehörden  mit  Zustimmung  der  Repräsentanten,  Namens
  der  Korporatiom  die  Erklärung  abgegeben  haben,  daß  sie  für  die  Erfüllung
der  hier  vorgeschriebenen  Bedingungen  haften  wollen,  sollen  diesenigen  jüdischen
Hausväter  und  einzelne  Personen,  welche  sich  den  nachstehenden  Vorschriften
gemäß  dazu  eiqnen,  unter  den  in  gegenwärtiger  Verordnung  enthaltenen  Bestimmungen
  naturalisirt  werden.

i-
        <pb n="81" />
        —  69  —

6.  17.  Allgemeine  Erfordernisse  der  Naturalisation  find:
)  völlige  Unbescholtenheit  des  Lebenswandels,
2)  die  Fähigkeit  und  Verpflichtung,  sich  in  allen  öffentlichen  Angelegenheiten,
Willenserklärungen,  Rechnungen  u.  dgl.  ausschließlich  der  Deutschen  Sprache
zu  bedienen.  Von  diesem  Erforderniß  darf  jedoch  der  Oberpräsident  auf
Antrag  der  Regierung  dispensiren,
3)  die  Annahme  eines  bestimmten  Familien-Mamens.
é.  18.  Unter  diesen  Voraussetzungen  sollen  in  die  Kiasse  der  naturalisirten
Juden  aufgenommen  werden,  Diesenigen  welche  den  Nachweis  führen:
1)  daß  sie  seit  dem  lsten  Juni  1815.  ihren  beständigen  Wohnsitz  in  der  Provinz
  Posen  gehabt,  oder  zu  ihrer  spätern  Niederlassung  die  ausdrückliche
Genehmigung  des  Staats  erhalten  haben;
2)  daß  sie
entweder  einer  Wissenschaft  oder  Kunst  sich  gewidmet  haben,  und  solche
dergestalt  betreiben,  daß  sie  von  ihrem  Ertrage  sich  erhalten  können;

oder  ein  ländliches  Grundstück  von  dem  Umfange  besitzen,  und  selbst  bewirthschaften,
  daß  dasselbe  ihnen  und  ihrer  Familie  den  hinreichenden
Unterhalt  sichert;

oder  in  einer  Stadt  ein  namhafstes  stehendes  Gewerbe  mit  einiger  Auszeichnung
  betreiben;

oder  in  einer  Stadt  ein  Grundstück  von  wenigstens  2000  Rthlr.  an
Werth  schuldenfrei  und  eigenthümlich  besitzen;

oder  daß  ihnen  ein  Kapitalvermögen  von  wenigstens  5000  Rehlr.  eigenthümlich
  gehört;

oder  daß  sie  durch  patriotische  Handlungen  ein  besonderes  Verdienst  um
den  Staat  sich  erworben  haben.

6.  19.  Diesenigen,  welche  diesen  Nachweis  führen,  sollen  von  der  Regierung  des
Bezirks,  in  welchem  sie  wohnen,  mit  vorldufigen  Naturalisations-Patenten  versehen.
werden,  in  welchen  auf  die  gegenwärtige  Verordnung  und  die  ihnen  darin  verliehenen
  Rechte,  so  wie  auf  die  ihnen  auferlegten  Verpflichtungen,  Bezug  zu
nehmen  ist.

6.  20.  Die  solchergestalt  naturalissrten  Juden  können,  unter  Beobachtung  der
allgemeinen  Vorschrifsten,  in  Städten  und  auf  dem  platten  Lande  innerhalb  der
Provinz  sich  niederlassen,  Grundstücke  jeder  Art  erwerben,  und  alle  erlaubte  Gewerbe
  treiben;  sie  sind,  mit  Worbehalt  des  nach  §.  14.  zu  entrichtenden  Rekrutengeldes,
  besonderen  Abgaben  weder  an  die  Staakskasse,  noch  zu  den  Kämmereien
  zu  bezahlen  verbunden,  dagegen  aber  verpflichtet,  alle  den  Christen  gegen
den  Staat  und  die  Gemeine  ihres  Wohnorts  obliegende  Verbindlichkeiten,  vor
der  Hand  mit  der  in  Hinsicht  der  Milirairpflichtigkeit  §.  14.  festgesetzten  Aus-(No.

  1136.)  nahme,
        <pb n="82" />
        Rechts-Verbaͤltnisse


der  noch  nicht

ur  Naturalisiion
  geeigneten
  Juden.

—  70  —

nahme,  zu  erfüllen,  und,  mit  Ausschluß  der  Stolgebühren,  gleiche  Lasten,  wie
andere  Einwohner  zu  tragen.  Mit  Ausnahme  der  besonderen  Gorschriften,
welche  die  Gesetze  wegen  solcher  Handlungen  und  Geschäfte,  worauf  die  Verschiedenheit
  ihrer  Religionsbegrifse  von  Einfluß  ist,  namentlich  Thl.  I.  Tit.  10.
(.  317.  bis  351.  der  Gerichtsordnung,  wegen  der  Eidesleistungen,  Thl.  I.  Tit.  10.
é.  352.  der  Gerichtsordnung  und  &amp;amp;.  335.  No.  7.  und  6.  357.  No.  S.  der  Kriminalordnung
  wegen  der  abzulegenden  Zeugnisse  und  Zeugeneide,  so  wie  Thl.  II.
Tit.  8.  66.  989.  und  990.  des  Allgemeinen  Landrechts,  wegen  Präsemation  der
Wechsel  an  Sabbarhen  und  Festtagen,  sind  sie  in  Hinsicht  ihrer  bürgerlichen
und  privatrechtlichen  Verhälmisse  nach  den  allgemeinen  Gesetzen,  gleich  den  christlichen
  Einwohnern  zu  behandeln,  und  nur  folgenden  Beschränkungen  unterworfen:

a)  zu  Staatsämtern  und  zu  den  Stellen  der  Magistratsdirigenten  sind  dieselben
  nicht  wahlfähig;  eben  so  wenig

b)  zu  der  Funktion  der  Deputirten  auf  den  Kreistagen,  Kommunal=  und  Provinzial-Landtagen.


ck)  Wenn  sie  Rittergüter  erwerben,  werden  einstweilen  die  mit  dem  Besitze
verbundenen  Ehrenrechte  von  der  Staatsbehörde  ausgeübt,  doch  bleiben  sie
die  damit  verbundenen  Lasten  zu  tragen  verbunden.

d)  In  eine  andere  Provinz  Unseres  Reichs  ihren  Wohnsitz  zu  verlegen,  sind
sie  nur  mit  Genehmigung  Unseres  Ministers  des  Innern  berechtigt  und  verpflichtet,
  sich  vorher  mit  der  Korporation,  zu  welcher  sie  gehèren,  wegen  Ablösung
  ihres  Antheils  an  den  Korporations-Verpflichtungen  durch  Einigung
mit  dem  Korporations-Vorstande,  oder,  wenn  eine  solche  nicht  zu  bewirken
ist,  nach  der  Festsetzung  der  Regierung  sich  abzußinden.

.  21.  Diesenigen  jüdischen  Einwohner  Unserer  Provinz  Posen,  welche  sich
zu  Erlangung  der,  der  gedachten  naturalisirten  Klasse  verliehenen  Rechte  noch
nicht  eignen,  sollen  von  der  Verwaltungsbehörde  jeder  Korporation  sorgfältig
und  zwar  familienweise,  nach  einem  von  dem  Oberpräsidenten  zu  bestimmenden
Schema,  verzeichnet  werden.  Die  Gerzeichnisse  werden  dem  Landrathe  des
Kreises  zur  Prüfung  vorgelegk,  von  demselben  demnächst  bescheinigt,  und  bei  der
Orts-Polizeibehsrde  aufbewahrt.  Alle  Jahr  erfolgt  eine  Revision  und  Bescheinigung
  dieser  Verzeichnisse.

K.  22.  Auf  den  Grund  derselben  wird  von  der  Orts-Polizeibehörde  jedem
Familienvater  ein  mit  der  Nummer  des  Werzeichnisses  versehenes  Zertifikat  ertheilt.
  Dieses  soll  die  Namen  der  sämmtlichen  Mitglieder  der  Familie  enthalten,
  und  nach  der  jährlichen  Revision  mit  einem  Wisa  versehen  oder  berichtigt
werden.

é.  23.  Solche  Zertifkate  sollen  nur  densenigen  Familienvatern  und  einzelnen
vollsährigen  und  selbstständigen  Juden  ertheilt  werden,  welche  den  Nachweis

föh-
        <pb n="83" />
        —  71  —

fuͤhren  koͤnnen,  daß  sie  sich  seit  dem  sten  Juni  1815.  beständig  in  der  Provinz
befunden  haben,  oder  daß  ihnen  der  Aufenthalt  in  derselben  späterhin  ausdrücklich
  gestamet  worden.

6  24.  Die  durch  solche  Zertifkate  nicht  legitimirten  Juden  werden  als
Fremde  betrachtet,  und  nach  ihrer  Heimath  zurückgewiesen;  die  Rückkehr  aber
soll  ihnen  bei  einer  Strafe  von  50  Rehlr.  oder  verhältnißmäßiger  Gefängniß-Strafe
  untersagt  werden.  Denjenigen  Juden,  welche  sich  seit  dem  Usten  Juni
1815.  ohne  ausdrückliche  Erlaubniß  in  der  Provinz  angesiedelt  und  einen  Wohnsitz
  im  rechtlichen  Sinne  darin  gewonnen  haben,  und  in  ihre  Heimath  nicht  zurückgewiesen
  werden  können,  soll  der  Oberpräsident  die  Aufnahme  und  das  Zertifikat
  zu  bewilligen  befugt  seyn.

.  25.  Alle  noch  nicht  naturalisirten,  jedoch  ferner  zu  duldenden  und  mit  Zertifkaten
  zu  versehenden  Juden  sind  außer  den  5.  20.  ausgedrückten  Beschrankungen,
  welchen  auch  die  naturalisirten  unterliegen,  noch  folgenden  unterworfen:

a)  Vor  zurückgelegtem  vierundzwanzigsten  Jahre  ist  den  nicht  naturalisirten
Juden  die  Schließung  einer  Ehe,  wenn  nicht  der  Oberpräsident  in  dringenden
  Fällen  dazu  besondere  Erlaubniß  ertheilt  hat,  nicht  zu  gestatten.

b)  Sie  sollen  ihren  Wohnsitz  in  der  Regel  und  mit  Ausnahme  der  weiter
unten  unter  d.  angegebenen  Fälle,  nur  in  Städten  nehmen,  ohne  jedoch
auf  die  zeitherigen  Judenreviere  beschränkt  zu  seyn.  Zu  Gewinnung  des
städrischen  Bürgerrechts  sind  sie  aber  nicht  fähig.

e)  Sie  sind  von  dem  Handel  mit  kaufmännischen  Rechten  ausgeschlossen;  das
Schankgewerbe  darf  ihnen  nur  auf  den  Grund  eines  besondern  Gutachtens
  der  Orts-Polizeibehörde  Hinsichts  ihrer  persönlichen  Qualisikation  von
der  Regierung  gestattet  werden.  Der  Einkauf  und  Verkauf  im  Umherziehen
  ist  ihnen  unbedingt  unkersagt.  Der  Betrieb  aller  anderen  an  sich
erlaubten  stehenden  Gewerbe  dagegen  darf  ihnen  unter  den  allgemeinen
gewerbpolizeilichen  Bestimmungen  nicht  versagt  werden.

Auf  dem  Lande  dürfen  solche  Juden  nur  dann  ihren  Wohnsitz  nehmen,
wenn  sie  entweder  einen  Bauerhof  erwerben  oder  pachten  und  denselben
felbst  bewirthschaften,  oder  wenn  sie  sich  bei  ländlichen  Grundbesitzern  als
Dienstboten,  oder  zum  Berriebe  einzelner  Zweige  des  landwirthschaftlichen
Gewerbes,  z.  B.  als  Brenner  oder  Brauer,  vermierthen.  Das  Schank-Gewerbe
  auf  dem  Lande  ist  ihnen  ganz  untersagt.

e)  Die  Annahme  christlicher  Lehrlinge,  Gesellen  und  Dienstboten  ist  ihnen

nicht  gestattet.

!)  Darlehnsgeschäfte  dürfen  diese  Juden  nur  gegen  gerichtlich  ausgenommene

Schuldurkunden,  bei  Strafe  der  Ungültigkeit,  abschließen.

(No.  10.)  g)  Schuld--
        <pb n="84" />
        —  72  —

6)  Schuldansprüche  derselben  für  verkaufte  berauschende  Getränke  haben  keine
rechtliche  Gültigkeit.

6.  26.  Zu  ihrer  Verheirathung  bedürfen  diese  Juden  eines  Trauscheins,  der
ihnen  von  Seiten  des  Landraths  stempel=  und  kostenfrei  ertheilt  werden  soll,  sobald
  sie  sich  wegen  Erreichung  des  Alters  von  24  Jahren  oder  wegen  der  vom
Oberpräsidenten  erhaltenen  Dispensation  legitimiren;  wenn  die  Braut  eine  Ausländerin
  ist,  das  derselben  eigenthümliche  Vermögen  von  500  Rthlr.  bescheinigen
und  die  Fähigkeit  und  Mittel  nachweisen,  durch  den  Betrieb  eines  gesetzlich  erlaubten
  Gewerbes  oder  durch  hinreichendes  eigenthümliches  Vermögen  den  Unterhalt
  einer  Familie  zu  sichern.  Die  Vorsteher  der  Korporationen  sind  verpflichtet,
  darauf  zu  halten,  daß  diesen  Worschriften  genügt  werde.

6.  27.  In  Beziehung  auf  alle  im  Obigen  nicht  berührte  Geschäfte  und  Verhältnisse
  werden  auch  die  nicht  naturalisirten  Juden  nach  denselben  Grundsätzen,
wie  die  christlichen  Einwohner  behandelt,  und  alle  wegen  dieses  Gegenstandes
ergangene  frühere  Verordnungen  hiermit  aufgehoben.

6.  28.  Die  geduldeten  Juden  können  Naturalisations-Patente  erhalten,  sobald
sie  die  66.  17.  und  18.  vorgeschriebene  Qualisikation  nachweisen.

5.  29.  Nähere  Anweisungen  zu  dem  Verfahren  der  Regierungen  und  Polizeibehörden
  bei  Ausführung  der  vorstehenden  Anordnungen  bleiben  einer  besondern
  Instruktion  vorbehalten.

G.  30.  Ausländischen  Juden  ist  der  Eintritt  in  das  Land  zur  Durchreise  oder
zum  Betriebe  erlaubter  Handelsgeschäfte  gestattet.  Das  Verfahren  gegen  dieselben
  bestimmen  die  ertheilten  oder  noch  zu  ertheilenden  polizeilichen  Vorschriften.

Nach  obigen  Vorschriften  haben  Unsere  Behörden  und  sämmtliche  Unterthanen
  so  lange,  bis  durch  ein  allgemeines  Geset  oder  sonst  ein  Anderes  bestimmt
worden,  sich  gehorsamst  zu  achten.

Gegeben  Berlin,  den  Isten  Juni  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Frh.  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Gr.  v.  Lottum.  Gr.  v.  Bernstorff.
Maassen.  Frh.  v.  Brenn.  v.  Kamptz.  Möähler.  Anecillon.

Für  den  Kriegsminister  im  Allerhöchsten  Auftrage.
v.  Wißleben.
        <pb n="85" />
        3  —

—  7
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  11.—

 

(No.  1437.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  gien  Juni  1833.,  die  Ausstellung  der  keichen-Pässe
  betreffend.

N  dem  Antrage  der  Minister  der  Polizei  und  der  Justiz  bestimme  Ich,  daß
die  Leichenpadsse,  welche  auf  den  Grund  des  #.  463.  Tit.  XI.  P.  II.  L.  R.  von
dem  Obergerichte  der  Provinz  ertheilt  werden,  fernerhin  durch  die  Regierungen
als  Provinzial-Polizeibehörde,  nach  vorgängiger  medizinalpolizeilicher  Untersuchung,
ausgefertiget  werden  sollen.  Wird  die  Leiche  durch  mehrere  Provinzialbezirke  geführt,
  so  ist  die,  den  Paß  ausfertigende  Behörde  verpflichtet,  den  Regierungen
der  andern  Bezirke  von  der  Ertheilung  des  Passes  Nachricht  zu  geben,  auch  die
auf  dem  Wege  zundchst  berührten  Polizeibehörden  des  benachbarten  Regierungs-Departements
  davon  zu  benachrichtigen.  Das  Staatsministerium  hat  diesen
Befehl  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  machen  zu  lassen.

Berlin,  den  gten  Juni  1833.
Friedrich  Wilhelm.

An
das  Staatsministerium.

 

Jahrhang  1833.  (No.  1437—1438.)  O  (No.  1438.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  ben  10ten  Juli  1833.)
        <pb n="86" />
        —  74  —

(No.  1438.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  15ten  Juni  1833.)  betreffend  den  Antrag  des
vierten  Sächsischen  Provinzial-Landtages,  wegen  Modifikation  der  Vorschrift
  Art.  2.  A.  1.  der  Verordnung  vom  17ten  Mai  1827.  hinsichtlich
der  Wahl  der  ritterschaftlichen  Abgeordneten  des  Thüringischen  Wahl-Bezirks.


D,  sich  bei  Ausführung  der  Verordnung  vom  17ten  Mai  1827.,  die  nach
dem  Gesetze  vom  27sten  März  1824.  wegen  Anordnung  der  Provinzialstände  in
der  Provinz  Sachsen  vorbehaltenen  Bestimmungen  betreffend,  in  Hinsicht  der
Art.  2.  A.  1.  enthaltenen  Vorschrift,  nach  welcher  von  den  acht  ritterschaftlichen
Abgeordneten  des  Thüringischen  Wahlbezirks  Einer  aus  dem  Alt-Querfurther,
Einer  aus  dem  Neustädtischen  Kreise  und  Einer  aus  dem  Stiste  Naumburg-Feitz
  gewählt  werden  soll,  Schwierigkeiten  ergeben  haben,  indem  es  in  dem  einen
dieser  Landestheile  an  einem  zur  Annahme  der  Wahl  bereitwilligen  gesetzlich  qualifzirten
  Kandidaten  gefehlt  hat,  und  daher  die  dem  ganzen  Wahlbezirke  beigelegte
  Zahl  von  Abgeordneten  nicht  hat  erfüllt  werden  können,  so  genehmige
Ich  den  zur  Abstellung  dieses  Mangels  von  dem  letzten  Landtage  der  Provinz
Sachsen  geschehenen  Antrag,  und  bestimme  hierdurch:
daß,  wenn  auf  den  zu  Ernennung  der  ritterschaftlichen  Deputirten  des
Thöüringischen  Wahlbezirks  zusammen  zu  berufenden  Wahlversammlungen
aus  den  benannten  Landestheilen  kein  wahlfähiger  Gutsbesitzer  erscheine,
oder  der  Erschienene  die  Wahl  ablehnt,  die  Wähler  beim  Ersatze  eines
ausscheidenden  Deputirten  aus  einem  solchen  Landestheile  nicht  auf  die
Gutsbesitzer  desselben  beschränkt,  sondern  befugt  seyn  sollen,  für  die
nachste  Wahlperiode  einen  Gutsbesitzer  aus  dem  Wahlbezirke  ohne
Beschränkung  in  Hinsicht  des  Orts  seiner  Anfässigkeit  zu  wählen.
Diesen  Meinen  Befehl  hat  das  Staatsministerium  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  15ten  Juni  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An
das  Staatsministerium.

 

(No.  1439.)
        <pb n="87" />
        —  75  —

(No.  1439.)  Gesetz,  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an
jeden  Inhaber  enthalten.  Vom  17ten  Juni  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Köônig  von
Preußen  2c.  2c.
verordnen  hierdurch  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  erfordertem
  Gutachten  Unseres  Staatsraths  für  den  ganzen  Umfang  Unserer
Monarchie,  wie  folgt:
8.  1.

Papiere,  wodurch  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  an  jeden  Inhaber
  versprochen  wird,  duͤrfen  von  Niemand  ausgestellt  und  in  Umlauf  gesetzt
werden,  der  dazu  nicht  Unsere  Genehmigung  erhalten  hat.

Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  bleiben  jedoch  die  auf  jeden  Brief-Inhaber
  gestellten  Wechsel  derjenigen  Personen,  welche  kaufmaͤnnische  Rechte
haben.

6.  2.

Die  Genehmigung  zur  Ausstellung  solcher  Papiere  soll  hinfuͤhro  nur  auf
den  Antrag  der  Minister  für  den  Handel  und  für  die  Finanzen  durch  ein  landesherrliches
  Privilegium  ertheilt  werden,  welches  die  rechtlichen  Wirkungen  desselben
  bestimmen,  und  seinem  ganzen  Inhalte  nach  durch  die  Gesetz-Sammlung
bekannt  gemacht  werden  muß.

6.  3.

Dergleichen  an  jeden  Inhaber  zahlbare  Papiere  begründen  gegen  den
Aussteller  ein  Klagerecht.
8.  4.

Die  bisher  ohne  landesherrliche  Genehmigung  ausgegebenen  Papiere  dieser
  Art  ist  jeder  Inhaber  gegen  den  Aussteller  einzuklagen  befugt,  ohne  die  Ucbertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen.

—i

Wer  künftig,  dem  Verbot  des  5.  1.  entgegen,  solche  Papiere  ausstellt
und  in  Umlauf  setzt,  verfällt  in  eine,  dem  fünften  Theil  des  Betrages  derselben
  gleiche  Strafe,  die  jedoch  in  keinem  Falle  geringer  als  Hundert  Thaler
seyn  darf.

Zugleich  muß  der  Aussteller  von  Amtswegen  angehalten  werden,  die
Einlösung  und  Vernichtung  der  ausgegebenen  Papiere  zu  bewirken.

6.  6.
Dergleichen  Papiere,  welche  ohne  Unsere  unmittelbare  Genchmigung  vor
(No.  1439.)  der
        <pb n="88" />
        —  76  —

der  Publikation  dieses  Gesetzes  ausgestellt  worden,  dürfen,  nachdem  sie  an  den
Aussteller  zurückgekehrt  sind,  von  demselben  bei  gleicher  Strafe  nicht  wieder  ausgegeben
  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17ten  Juni  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
v.  Schuckmann.  Maassen.  v.  Kamptz.  Mühler.

Beglaubigt:
Friese.
        <pb n="89" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

No.  12—

 

 

(No.  1440.)

T  ar  i
zur  Erhebung  eines  Brückengeldes  für  die  Stadt  Lenzen.
Vom  öten  Jannar  1833.

A.  Jahlungssätze,
1)  Für  Pferde,  Maulthiere  und  Rindvihe  vom  Stück  Sechs  Pfennige,
2)  fuͤr  Esel,  Fohlen  und  junges  Rindvieh  ..  .  .  .  .  .  vom  Stuͤck  Drei  Pfennige,
35  fuͤr  Kaͤlber,  Schweine,  Hammel,  Schaafe  und
Jiegen.  vom  Stäück  Einen  Pfennig.

B.  Zusätzliche  Bestimmungen.
Die  Hebungsstellen  sind  folgende  drei:
a)  am  Seethore  über  die  Seebrücke;
b))  am  Berliner-Thore  über  die  Mühlenfließ=  oder  sogenannte  Fluth-Brücke,
auch  Brücke  bei  Birkholz;
Jc)  bei  Gandow  über  die  Löcknitz-Brücke,  und  die  Brücken  im  sogenannten
Kuhblankschen-Damm,  welcher  nach  der  Lenzener  Elb-Fähre  führt.

C.  Befreiungen.
Brückengeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen
Hauses,  imgleichen  den  Königlichen  Gestüten  angehören;

2)  vom  Armee-Fuhrwerke  und  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  welche  das  Militair
  auf  dem  Marsche  bei  sich  führt,  desgleichen  von  Offzieren  zu  Pferde
im  Dienste  und  in  Dienst-Uniform;

3)  von  öffentlichen  Beamten  auf  Dienstreisen  innerhalb  ihrer  Geschäftsbezirke,
auch  von  Pfarrern  bei  Amtsverrichtungen  innerhalb  ihrer  Parochien;

4)  von  öffentlichen  Kourieren,  imgleichen  von  ordingiren,  Reit-,  Kariol-,  Fahrund
  Schnell-Posten  und  den  dazu  gehörigen  Beiwagen  und  ledig  zurückgehenden
  Postpferden;

5)  von  Transporten,  die  für  unmittelbare  Rechnung  der  Regierung  geschehen,
auf  Vorzeigung  von  Freipässen,  imgleichen  von  Vorspann=  und  Leeferungs-Fuhren
  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche  durch  den  Fuhr-Befehl
  ausweisen;

Jahrgang  1833.  (No.  1110—  1122.)  6)  von
        <pb n="90" />
        —  78  —

6)  von  Feuerloͤschungs-,  Kreis-  und  Gemeine--Huͤlfsfuhren,  imgleichen  von  Armen=
  und  Arrestanten-Fuhren;

7)  von  Düngerfuhren  überhaupt,  von  anderen  Wirthschafts-Fuhren  (einschließlich
  derjenigen  zur  Anfuhr  der  Bau=  und  Brennmaterialien),  insoweit  letztere
  mit  eigenem  Gespanne  geleistet  werden,  imgleichen  vom  Wirthschaftsvieh
der  Ackerwirthe;

8)  von  Kirchen=  und  Leichenfuhren  innerhalb  der  Parochie.

Berlin,  den  5ten  Januar  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Schuckjmann.  Maassen.

 

(No.  1441.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Zten  Juni  1833.,  betreffend  die  Aufhebung  des
bisherigen  Unterschiedes  zwischen  unehelichen  und  ehelichen  Kindern,  in
Rücksicht  auf  die  gewerblichen  Verhältnisse  in  den  ehemals  Sachsischen
Landeseheilen.

N.%  dem  Antrage  des  Staatsministeriums  vom  17ten  v.  M.  setze  Ich,  auf
die  Erklärung  der  Provinzialstände  der  Provinz  Sachsen,  fest,  daß  es  zur  Aufnahme
  eines  negesinge  in  Zünfte  und  Innungen  des  nach  der  bestehenden  Scchsischen
  Zunftverfassung  erforderlichen  Nachweises  der  ehelichen  Geburt  oder  eines
Legitimations-Patents  nicht  weiter  bedürfe,  und  daß  der  bisherige  Unterschied
zwischen  unehelichen  und  ehelichen  Kindern,  in  Rücksicht  auf  die  gewerticen  Verdltnisse,
  auch  für  die  ehemals  Sachsischen  Landestheile  aufgehoben  seyn  soll.  Ich
4  dem  Staatsministerium,  diese  Bestimmung  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  Sten  Juni  1833.  #  "  "
Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsministerium.

 

(No.  1442.)  Gesetz,  die  Ausübung  der  Fischerei  in  den  Landestheilen  auf  dem  linken  Rhein-Ufer
  betreffend.  Vom  23sten  Juni  1833.

rBl  *½5  .
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.
verordnen  wegen  Ausübung  der  Fischerei  in  den  auf  dem  linken  RNhein-Ufer  belegenen
  Landestheilen  Unserer  Monarchie,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,
  nach  Anhörung  Unserer  getreuen  Rheinischen  Provinzialstände,  und  nach
erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  wie  folgt:
6é.  1.  Mit  der  Bekanmmachung  dieses  Gesetzes  treten  die  Bestimmungen
der  Verordnung  des  ehemaligen  General-Gouvernemems  am  Nieder=  und  Mittel=Rhein
  vom  18ten  August  1814.,  wegen  der  Fischerei,  außer  Kraft,  und  es  wird
wegen  Benutzung  und  Ausubung  derselben  dersenige  Zustand  wieder  hergestelle,
welcher  vor  Erlaß  jener  Berordnung  rechtlich  stattgefunden  hat.
*.  2.  Wer,  ohne  dazu  befugt  zu  sepn,  zu  fischen  sich  erlaubt,  verfällt  in  eine
Geld=
        <pb n="91" />
        —  79  —

Geldbuße  von  Fuͤnf  bis  Zwanzig  Thalern.  Bei  Wiederholung  der  Kontravention
muß  gegen  den  Kontravenienten  eine  Strafe  von  Zwanzig  Thalern  erkannt  werden.
  Bei  ferneren  Wiederholungen  erfolgt  eine  Strafe  von  Zwanzig  bis  Vierzig
Thalern  und  kann  mit  einer  Gefängnißstrafe  von  Vierzehn  Tagen  bis  zu  Drei
Monaten  verbunden  werden.

In  allen  diesen  Fällen  werden  die  gebrauchten  Werkzeuge  zum  Portheile  des
Eisherei--Verechtigten  konfiszirt,  und  bleibt  diesem  außerdem  seine  Entschädigung
vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  23sten  Juni  1833.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
Frh.  v.  Brenn.  v.  Kamptz.  Mühler.
Beglaubigt:
Friese.

—

(No.  1443.)  Gesetz,  über  die  Rechte  des  Fiskus,  binsichtlich  der  Zinsen.  Vom  7ten  Juli  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  zur  nähern  Bestimmung  und  zur  Einschränkung  des  fiskalischen  Vorrechts

  hinsichtlich  der  Zinsen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und

nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staaksraths,  wie  folgt:

6.  1I.  In  Ansehung  des  Rechts,  Zinsen  zu  fordern,  ist  der  Fiskus  lediglich
nach  den  allgemeinen  Rechtsregeln  zu  beurtheilen.

2.  Eben  so  gelten  die  allgemeinen  Rechtoregeln  in  Hinsicht  der  Verpflichtung
  des  Fiskus,  vorbedungene  Zinsen  sowohl  als  solche  Zinsen  zu  zahlen,  welche
in  Folge  besonderer  gesetzlichen  Vorschriften  bei  gewissen  Geschäften  eintreten.

é.  3.  Eigentliche  8ögerungszinsen  dagegen  ist  Fiskus  nur  von  dem  Tage  der
in  dem  rechtskräftigen  Erkenmnisse  bestimmten  Zahlungsfrist  mit  Fünf  vom  Hundert
  zu  emrichten  verbunden.

6G.  4.  Das  gegenwärtige  Gesetz  ist  in  allen  Frtinzen  Unserer  Monarchie
zur  Anwendung  zu  bringen,  und  werden  auch  alle  ihm  entgegenstehende  allgemeine
und  provinzielle  gesetzliche  Vorschriften  hierdurch  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  'eten  Juli  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
Maassen.  IFrh.  v.  Brenn.  Mühler.
Beglaubigt:
Friese.

(No.  1112  -  1415.)  ([No.  1444.)
        <pb n="92" />
        —  80  —

(No.  1444.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  Pten  Juli  1833.)  wegen  Wiederherstellung  der
bei  dem  Brande  in  der  Stadt  Lüdinghausen  im  Oktober  1832.  verloren
gegangenen  Hypotheken-Akten.

A##  Ihren  Bericht  vom  2ten  Juli  d.  J.  bestimme  Ich,  zum  Zweck  der  Wiederherstellung
  mehrerer  bei  dem  Brande  in  der  Stadt  Lüdinghausen  im  Oktober
v.  J.  verloren  gegangenen  Hypotheken-Akten  des  dortigen  Land=  und  Stadt-Gerichts
  über  Grundstücke,  welche  noch  nicht  in  die  Oypothekenbücher  eingetragen
waren,  und  zur  Erleichterung  der  Hypotheken-Einrichtung,  daß  alle  diesenigen,
denen  auf  Grundstücke  dieser  Art  Eigenthums=  oder  andere  Real=  und  Hypotheken-Ansprüche
  zustehen  sollten,  auf  den  Antrag  des  Besitzers  oder  jedes  andern,
dem  an  der  Berichtigung  des  Hppothekenbuchs  gelegen  ist,  durch  eine  in  die
Amts=  und  Intelligenzblätter  der  Provinz  dreimal  einzurückende  Vorladung  und
einen  öffentlichen  Aushang  aufgefordert  werden  sollen,  ihre  Ansprüche  innerhalb
einer  dreimonatlichen  Frist  bei  dem  Land=  und  Stadtgericht  zu  Lüdinghausen  anzumelden
  und  nachzuweisen.  In  Rücksicht  auf  die  rechtlichen  Wirkungen  der  innerhalb
  dieser  Frist  erfolgten  oder  unterbliebenen  Anmeldung,  behält  es  bei  den
Vorschriften  des  Patents  wegen  Einrichtung  des  Hyppothekenwesens  in  den  wieder
vereinigten  Provinzen  jenseits  der  Elbe  und  Weser,  vom  22dten  Mai  1815.,  das
Bewenden.  Auch  sollen  die  Interessentem  bei  diesem  Aufgebot  und  der  Hypotheken-Einrichtung
  von  allen  Gerichrskosten  und  Stempeln  befreit  seyn.  Sie
haben  diese  Order  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenmiß  zu  bringen.

Berlin,  den  7ten  Juli  1833.  #  #  "
Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staats=  und  Justizminister  Mühler.

 

(No.  14145.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Il#ten  Juli  1833.,  betreffend  die  Ausdehnung
der  Vorschrift  des  §.  171  dl  Tit.  51.  der  Prozeßordnung  auf  Deposstal=  und
öffentliche  nicht  Königliche  Kassenverwaltungen,  und  auf  die  Rückgabe  von
Kautionen  der  Staatsdiener  und  Gewerbetreibenden.

N%  dem  Antrage  der  Minister  des  Innern  für  die  Gewerbe-Angelegenheiten
  und  der  Justiz,  senze  Ich  fest,  daß  die  Vorschrift  im  6.  171  d.  Tit.  51.  der

rozeßordnung,  welche  die  Vorladung  unbekannter  Glqubiger  einer  mit  fiskalichen
  Vorrechten  versehenen  Kasse,  zum  Behuf  des  Rechnungs-Abschlusses  einesabgehenden
  Rendanten  oder  der  Rückgabe  seiner  Kaution  gestattet,  unter  gleichen
Umständen  und  mit  gleicher  Wirkung  auch  auf  gerichtliche  und  vormundschaftliche
Depositalkassen,  so  wie  auf  die  im  §.  405.  Tit.  50.  der  Prozeßordnung  bezeichneten
  nicht  Königlichen  Kassenverwaltungen  desgleichen  alsdann  Anwendung  finden
  soll,  wenn  überhaupt  von  der  Rückgabe  einer  Kaution  die  Rede  ist,  welche
ein  unmittelbarer  oder  mittelbarer  Staatsdiener,  namentlich  ein  Auktionskommissarius
  oder  ein  anderer  Gewerbetreibender  einer  öffentlichen  Behörde,  bestellt  hat.
Das  Staatsministerium  hat  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur
allgemeinen  Kenmniß  zu  bringen.

Berlin,  den  IIten  Juli  1833.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatoministerium.
        <pb n="93" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  13.  —

 

 

(No.  1446.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  30sten  Juni  1833.,  wodurch  bestimmt  wird,  daß
von  dem  Handel,  welchen  Ausländer  auf  Wochenmärkten  mit  solchen  Konsumtibilien
  betreiben,  welche  zu  den  Wochenmarkt=  Artikeln  gehren,  keine
Gewerbesteuer  erhoben  werden  soll.

M.  Bezug  auf  die  Vorschriften  in  den  56.  7.  und  8.  des  Gesetzes  wegen
Entrichtung  der  Gewerbesteuer  vom  30sten  Mai  1820.  habe  Ich,  nach  dem  Antrage
  der  Minister  des  Innern  für  die  Gewerbe-Angelegenheiten  und  der  Finanzen,
  bestimmt,  daß  fernerhin  auch  von  dem  Handel,  welchen  Auslánder  auf
Wochenmärkten  mit  solchen  Konsumtibilien  betreiben,  die  zu  den  Wochenmarke-Artikeln
  gehören,  eine  Gewerbesteuer  nicht  erhoben  werden  soll.  Das  Scaats-Ministerium
  hat  diesen  Befehl  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  30sten  Juni  1833.
Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsministerium.

 

(No.  1417.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  2ten  Juli  1833.,  über  die  Eintragung  der  fiskalischen
  Vorrechte  auf  die  Immobilien  der  Kassen-,  Magazin=  und  Domainenbeamten,
  oder  anderer  Verwalter  öffentlicher  Güter  und  Einkünfte,
so  wie  der  Domainenpchter.

A##s  Ihren  Bericht  vom  12ten  Juni  d.  J.  setze  Ich,  nach  Ihren  Antragen,
über  das  Amts=  und  Pacht-Kautionswesen  qet
1)  Die  Eintragung  der  fiskalischen  Vorrechte  auf  die  Immobilien  der  Kassen-,
Magazin=  und  Domainenbeamten,  oder  anderer  Verwalter  öffentlicher  Güter

  und  Einkünfte,  so  wie  der  Domainenpächter  (Allgem.  Landrecht  Thl.  II.

Tit.  14.  #  45.  ff.,  Deklaration  vom  18ten  April  1803.,  Verordnung

vom  1#ten  Januar  1813.,  Nheinisches  Civil-Gesetzbuch  Ark.  2098.  2121.

und  Dekret  vom  5ten  September  1807.),  findet  sortn  nur  auf  den  Antrag

  der  den  Kautionspflichtigen  vorgesetzten  Dienstbehörde  statt.  Diese  soll

die  Eintragung  nur  dann  verlangen,  wenn  besondere  Umstände  eine  erweiterte

  Sicherstellung  des  fiskalischen  Interesse  erfordern,  oder  wenn  von
Jrbrgang  1833.  (No.  1446  -  1418)  Q  Beam-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  15ten  August  1833.)
        <pb n="94" />
        —  82  —

Beamten,  welche  vor  Publikation  Meiner  Order  uͤber  das  Amts-Kautionswesen
  vom  1l#en  Februar  v.  J.,  angestellt  sind,  oder  von  Domainenpaͤchtern
  eine  Kaution  nicht  geleistet  worden  ist.  »
2)DieBestimmungenderDeklarationvomlstenApr111803.9§.3.5.und
7.,dieVerordnungvoml4tananuar1813.unddasDekretvom5ten
September  1807.  Art.  7.  werden  hierdurch  außer  Kraft  gesetzt.

3)  Die  bisher  erfolgten  Eintragungen  der  fiskalischen  Vorrechte  behalten  7
Wirksamkeit;  die  vorgesetzten  Behörden  können  jedoch  die  Löschung  derselben
  bewilligen,  wenn  eine  besondere  Kaution  bestellt  worden  ist,  und  das
fiskalische  Interesse,  eingetretenen  Umständen  nach  (Mo.  1.),  nicht  eine
größere  Sicherheit  erfordert.

Dieser  Befehl  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  2ten  Juli  1833,  Z  Z  "
Friedrich  Wilhelm.
An  die  Minister  der  Finanzen  und  der  Justiz.

 

(No.  1448.)  Gesetz  wegen  des  Erbschaftsstempels  von  kehns=  und  Fideikommiß--Anfällen.
"  Vom  7ten  Juli  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

In  Betracht,  daß  den  Inhabern  von  Lehnen  und  Fideikommissen  weder
ein  bloßes  Nießbrauchsrecht,  noch  das  volle  uneingeschränkte  Eigenthumsrecht  zusteht,
  und  es  hiernach  angemessen  erscheint,  den  nach  dem  Werthe  des  erbschaftlichen
  Gewinnes  zu  bestimmenden  Erbschaftsstempel  bei  Lehns=  und  Fideikommiß-Anfällen
  auf  gleichmäßige  Weise  in  einem  Mittelsatze  zwischen  dem  Stempel  des
bloßen  Nießbrauchs=  und  des  vollen  Eigenthumorechts  festzustellen,  verordnen  Wir,
auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  erfordertem  Gutachten
Unseres  Staatsraths,  wie  folgt:

é.  1.  Die  Bestimmung  im  F.  9.  Buchstabe  e.  des  Gesetzes  wegen  der  Stempel-Steuer
  vom  7ten  März  1822.  wird  aufgehoben.

.  2.  Bei  Lehns=  und  Fideikommiß-Ansällen,  sie  mögen  in  Götern  oder  in
Kapitalien  bestehen,  ist  das  Gunfzehnfache  ihres  einfährigen  Ertrages  der  erbschaftsstempelpflichtige
  Betrag.  Gegenstände,  welche  dem  Lehns=  oder  Fideikommiß-Erben
  keine  Nutzungen  gewähren,  werden  nicht  versteuert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7ten  Juli  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  von  Mecklenburg.
Maassen.  v.  Kampt.  Mäöhler.
Beglaubigt:

Friese.

(Jo.  1149.)
        <pb n="95" />
        —  83  —

(No.  1449.)  Gesetz  wegen  näherer  Bestimmung  der  Rechte  der  Fibeikommiß-Anwarter  in
denjenigen  Theilen  der  Provinz  Westphalen,  welche  bei  Auflösung  der
fremden  Herrschaft  zum  Großherzogthume  Berg  gehört  haben.  Vom
14ten  Juli  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Auf  den  Antrag  Unserer  Westphälischen  Provinzialstände  haben  Wir  die
Frist,  welche  der  §.  3.  des  Gesetzes  vom  23sten  März  1828.  wegen  der  Fideikommisse
  im  vormaligen  Großherzogthume  Berg  zur  Anmeldung  der  Nechte  der
Anwarter  bestimmt  hatte,  bis  zum  30sten  April  1834.  verlängert.  Dem  ferneren
  Antrage  gedachter  Stände  gemäß,  finden  Wir  Uns,  auf  den  Bericht  Unseres
  Staatsministeriums  und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,
bewogen,  für  die  jetzt  zur  Provinz  Westphalen  gehörenden,  vormals  Großherzoglich-Bergischen
  Landestheile,  Folgendes  anzuordnen:

1

Die  Wirkung  der  seit  der  Publikation  des  Gesetzes  vom  23sten  März
1828.  unterlassenen  Anmeldung  fideikommissarischer  Rechte  bei-Ver  Hypotheken-Behörde,
  soll  nicht  in  dem  gänzlichen  Berluste  dieser  Rechte  und  in  dem  Uebergange
  des  Fideikommisses  in  das  freie  Eigenthum  des  Besiters,  Lndern  nur
darin  bestehen,  daß  diesenigen  Fideikommiß-Anwarter,  welche  ihre  Rechte  anzumelden
  unterlassen  haben,  verbunden  sind,  alle  von  dritten  Personen  darauf  erworbenen
  dinglichen  Rechte  als  gültig  anzuerkennen.

Fideikommiß-Anwarter,  welche  ihr  Recht  innerhalb  der  bis  zum  30sten
April  1834.  verlängerten  Frist,  bei  der  Hypothekenbehörde  angemeldet  Habe,  ind
jedoch  nicht  schuldig,  die  seit  Publikation  des  Gesetzes  vom  23sten  März  1828.
bis  zu  ihrer  Anmeldung  von  dritten  Personen  au|  das  Fideikommiß  erworbenen
Nechte  als  gültig  anzuerkennen.

6.  2.

In  Bezug  auf  den  Fideikommiß-Besitzer  und  dessen  Erben  behalten  daher
  die  Anwarter  die  ihnen  zustehenden  Rechte,  und  sind  befügt,  solche  zu  jeder
Jeit  bei  der  Hypo'hekenbehörde  anzumelden  und  eintragen  zu  lassen.

6.  3.

Auch  bleibt  es  ihnen  unbenommen,  der  unterlassenen  Anmeldung  ungeachtet,
  aus  dem  Vermögen  des  Besitzers,  welcher  das  Fideikommiß  seit  der  Verkündigung
  des  Gesetzes  vom  23sten  März  1828.  verdußert,  oder  einem  Dritten
ein  dingliches  denr  darauf  bestellt  hat,  so  weit  es  die  bestehenden  Gesetze  gestatten,
  Ersatz  zu  fordern.

ie

Denjenigen  Fideikommiss-Anwartern,  welche  innerhalb  der  bis  zum  30sten

April  183  1.  verlängerten  Frist  ihre  Rechte  zur  Eintragung  in  das  Hyppotheken-Buch
  anmelden,  soll  wegen  der  Stempel,  Taxen  und  Gerichtsgebühren  die  Vor-(No.
  1419—  1150.)  schrift
        <pb n="96" />
        —  684  —

schrift  des  §.  14.  des  Patents  vom  22sten  Mai  1815.  wegen  Einrichtung  des
Hypothekenwesens,  zu  Statten  kommen.
Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  14ten  Juli  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  von  Mecklenburg.
Frh.  v.  Brenn.  Mühler.
Beglaubigt::
riese.

 

(No.  1450.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  18ten  Juli  1833.)  betreffend  die  Vertretung
ter  Stadtgemeinden,  in  welchen  die  Städteordnung  vom  Uygten  November
1808.  gilt,  bei  persönlicher  Betheiligung  der  Stadtverordneren.

A##  den  Bericht  des  Staatsministerii  vom  29sten  v.  M.,  betreffend  die  Theilnahme
  einzelner  Mitglieder  der  Stadtverordneken-Versammlung  an  Berathung
derselben  über  Gegenstände,  bei  welchen  ihr  persönliches  Interesse  mit  dem  der
Stadtgemeinde  in  Widerspruch  steht,  verordne  Ich  für  diejenigen  Provinzen,
in  welchen  die  Städteordnung  vom  19ten  November  1808.  gilt,  Folgendes:

1)  Wenn  von  einer  städtischen  Angelegenheit  die  Rede  ist,  bei  welcher  der
Vortheil  eines  oder  mehrerer  Stadtverordneten  mit  dem  Vortheile  der
Stadtgemeinde  in  Widerspruch  kommt,  so  dürfen  die  dabei  betheiligten
Stadtverordneten,  nach  Worlcheit  des  A.  L.  R.  Thl.  I.  Tit.  13.  J.  21.  und
Thl.  II.  Tit.  6.  J.  132.,  die  Stadtgemeinde  in  dieser  besondern  Angelegenheit
  nicht  vertreten.  Sie  müssen  vielmehr  die  Versammlung  verlassen,  und
wenn  sie  es  nicht  freiwillig  thun,  vom  Vorsteher  dazu  angewiesen  werden.

2)  Wenn  bei  der  betreffenden  Angelegenheit  so  viele  Stadtverordnete  per-Hialih
  betheiligt  sind,  daß  nach  ihrer  Entfernung  die  Versammlung  nicht

eschlußfähig  seyn  würde  (St.  O.  “.  121.),  so  soll  der  Vorsteher  die  zur
Ergänzung  erforderlichen  Stellvertreter  einberufen.

3)  Ist  aber  auch  hierdurch  eine  beschlußfähige  Versammlung  aus  persönlich
unbetbeiligten  Mitgliedern  nicht  herzustellen,  so  soll  der  Stadtverordneten-Vorsteher
  dieses  dem  Magistrat,  der  Magistrat  aber  der  ihm  vorgesetzten
Regierung  anzeigen,  welche  in  solchen  Fällen,  vermöge  der  ihr  zustehenden
Ober-Aufsicht  berechtigt  und  verpflichtet  ist,  anstatt  der  Stadtverordneten-Versammlung
  und  mit  allen  Befugnissen  derselben,  die  Rechte  der  Stadt-Gemeinde
  wahrzunehmen  und  ihr  nöthigenfalls  einen=  Rechts-Anwalt  zu

estellen.
Dirsen,  werch  hat  das  Staatsministerium  durch  die  Geset=  Sammlung  bekann
zu  machen.

Berlin,  den  18ten  Juli  1833.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="97" />
        —  85  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

-  No.  14.  —

 

(No.  1451.)  Urkunde  über  die  Stiftung  eines  Verdienst-Ehrenzeichens  für  Rettung  aus
Gefahr.  Vom  Isten  Februar  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

haben  bereits  durch  Unsere  Verfügung  an  das  vormalige  General-Direktorium
vom  6ten  März  1802.  die  Verleihung  einer  Verdienst-Medaille  zur  Belohnung
derjenigen  angeordnet,  welche  sich  zur  Rertung  und  Hülfe  ihrer  Mitbürger  in
Gefahr  begeben.  Da  diese  Medaille  jsedoch  nur  zur  Aufbewahrung,  als  ein
ehrendes  Andenken  an  die  verdienstliche  Handlung  des  Empfängers,  bestimmt  ist,
so  haben  Wir  Uns  bewogen  gefunden,  neben  derselben  eine  zweite  zu  verleihen,
die  zur  Belohnung  einer  besonders  ausgezeichneten  Hülfleistung  gereichen  und
deshalb  als  eine  höhere  Stufe  des  öffentlichen  Anerkenntnisses  betrachtet  werden
soll.  Diese  in  Silber  ausgeprägte  Denkmünze  soll  auf  der  Hauptseite  Unser
Brustbild  mit  der  Deutschen  Umschrift  Unseres  Namens,  und  auf  der  Kehrseite
einen  Eichenkranz  mit  der  Inschrift:  „Für  Rettung  aus  Gefahr“,  enthalten.
Sie,  soll  an  einem  orangefarbigen  Bande,  mit  zween  weißen  schmalen  Streifen
auf  den  Seiten,  im  Knopfloche  getragen  werden,  und  wird,  auf  den  Antrag
7  Ministers  des  Innern  und  der  Polizei,  von  Uns  Allerhöchst-Selbst
verliehen.

Die  Vorzüge,  welche  Wir,  nach  Jute  der  Erweiterungs-Urkunde  für
Unsere  Orden  und  Ehrenzeichen  vom  18ten  Januar  1810.,  den  Inhabern  der
allgemeinen  Verdienst-Medaille  bewilligt  haben,  wollen  Wir  auch  den  Besitzern
dieser  neuen  Verdienst-Denkmünze  beilegen,  weshalb  der  etwa  verwirkte  Verlust
derselben,  wie  bei  andern  Orden  und  Ehrenzeichen,  auch  nur  von  Uns  Allerhöchst-Selbst
  festgesetzt  werden  darf.  #

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhschsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berkin,  den  lsten  Februar  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

 

 

Jahegang  823.  (.  k451—18,)  R  (No.  1452.)
        <pb n="98" />
        —  86  —

(Jo.  1452.)  Allerhöchsie  Kabinetsorder  vom  1lken  Juli  1838.,  die  Prüfung  der  Steinhauer
  betreffenk.

D.  das  Gewerbe  der  Steinhauer  gleichfalls  ein  sosches  ist,  bei  dessen  ungeschicktem
  Berriebe  gemeine  Gefuhr  obwalrek;  so  habe  Ich,  auf  den  Amrag  des
Ministers  des  Innern  für  die  Gewerbe-Angelegenpeiten,  den  §.  91.  des  Gesetzes
über  die  polizeilichen  Verhältnisse  der  Gewerbe  vom  7ren  September  1811.  dabin
  deklarirt:  daß  künftighin  die  Ausübung  des  Steinhauergewerbes  gleichfalls
mur  auf  den  Grund  eines  Prüfungs-Aktestes  der  Propinzial-Regierung  zulässig
seyn  soll.  Der  Minister  des  Innern  für  die  Gewerbe-Angelegenheiten  hat  die
erforderliche  Anweisung  über  die  Prüfung  zu  ertheiten  und  an  den  Orten,  wo
das  Gewerbe  häufig  betrieben  wird,  entweder  die  für  Maurer  bestehende  Prüsungs-Kommission
  darnach  einzurichten,  oder  eine  besondere  für  Steinbauer  zu
bilden,  wobei  Ich  nur  noch  ausdrucklich  bestimme,  daß  das  Gewerbe  derjenigen,
die  in  Steinbrüchen  oder  Werkstätten  die  Steine  nach  gegebenen  Modellen  bearbeiten,
  bierunter  nichr  verstanden,  sondern  die  Prüfung  auf  die  Tüchtigkeit  zur
selbstständigen  Ausführung  von  Bauwerken  aus  Werkstücken,  beschränkt  seyn  soll.
Das  Staatsministerium  hat  diese  Deklaration  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt
  zu  machen.
Berlin,  den  LIten  Juli  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(No.  1453.)  Allerhöchsie  Kabinetsorder  vom  23sten  Juli  1833.,  die  widerrechtliche  Jueignung
der  bei  den  Uebungen  der  Areillerie  verschossenen  Eisen-Munition  betreffend.

Ar#  Ihren  Bericht  vom  19ten  Juli  c.  verordne  Ich  biermit:

1)  Niemand  ist  befugt,  die  bei  den  Uebungen  der  Artillerie  verschossene  Eisen-Munition,

  welche  er  an  den  Schießplätzen  oder  deren  Umgebung  findet,
sich  anzucignen.  Liefert  er  dieselbe  aber  an  das  Artillerie-Depot  oder  die
Militair-Behörde  ab,  so  erhält  er  für  die  noch  brauchbare  Eisen-Munition
eine  Vergürigung  von  zwei  Pfennigen  für  jedes  Pfund.

2)  Wer  dergleichen  gefundene  Eisen-Munition  sich  widerrechtlich  zucignet,  ist
der  Unterschlagung  fremden  Eigemhums  schuldig,  und  soll,  wenn  der
Werth  des  Unterschlagenen  sich  nicht  über  Fünf  Thaler  belduft,  mit  Geldbuße
  bis  zu  Zwanzig  Thalern,  oder  im  Umvermögensfall  mit  Gesängniß
bis  zu  einem  Monat,  bei  einem  höhern  Werthe  aber  mir  Gefängniß  von
einem  bis  zu  sechs  Monaten  bestrast  werden.

3)  Die  Absicht  des  Jueiqnens  ist,  in  Ermangelung  des  Geegenbeweises,  schon
gegen  denjenigen  anzunehmen,  welcher  die  gefundene  Eisen-Mumition  länger
  als  acht  Tage  an  sich  behalten  hat,  ohne  der  Miluair-Behörde  dieselbe
  abzuliefern,  oder  wenigstens  von  der  Auffindung  Anzeige  zu  machen.

«  1)  Wer
        <pb n="99" />
        —  87  –

4)  Wer  wissenelich  dergleichen  gefündene  Eisen-Munition  ankauft,  hat  ebenfalls
  die  Strase  des  6.  2.  zu  gewärtigen.

5)  Der  unvorsichtige  Ankauf  Foccher  Eisen-Munition  hat  Geldbuße  bis  zu
Funfzehn  Thalern,  oder  im  Fall  der  Thäter  unvermögend  ist,  Gefängmß
bis  zu  drei  Wochen  zur  Folge.

6)  Mir  eben  diesen  Strafen  (+.  5.)  soll  auch  derjenige  belegt  werden,  welcher
  46  erwelslich,  länger  als  acht  Tage,  im  Besige  von  Eisen-Munition,

wie  sie  zu  Geschützen  der  Preußischen  Artillerie  gebraucht  wird,  befindet,

ohne  über  den  redlichen  Erwerb  sich  ausweisen  zu  können.  Außerdem
soll  der  bei  ihm  gefundene  Vorrath  dieser  Munition  konfiszirt  werden.

7)  Bei  den  im  §.  ö.  und  6.  bezeichneten  Vergehen  wird  die  Untersuchung,
nach  Analogie  des  8.  1122.  Thl.  2.  Tit.  20.  des  Allgemeinen  Landrechrs,
nur  polizeimäßig  geführt.

Dieser  Befehl  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  23sten  Juli  1833.
Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staats=  und  Justizminister  v.  Kamptz  und  Mühler  und  den  General=Lieutenant
  v.  Witleben.

 

(No.  1454.)  Allerhochste  Kabinetsorder  vom  5ten  August  1833.,  betreffend  die  gebührenfreie
Ausstellung  der  den  Gerichten  als  Vormundschaftsbehörden  erforderlichen
Atteste  aus  den  Kirchenbüchern  bei  Armen-Vormundschaften.

N.  Ihrem  Antrage  vom  15ten  v.  M.  setze  Ich,  zur  Erledigung  der  darüber
entstandenen  Zweifel  fest,  daß  die  Geistlichen  verpflichtet  sind,  die  bei  der  vormundschaftlichen
  Verwaltung  erforderlichen  Atteste  aus  den  Kirchenbüchern,  namentlich
  Tauf-,  Trau=  und  Todtenscheine,  nach  dem  Verlangen  der  Gerichte,
als  obervormundschaftliche  Behörden,  gebührenfrei  auszustellen,  wenn  die  betheiligten
  Pflegbefohlenen,  entweder  gar  kein  Bermögen  haben,  oder  die  Vormundschaft
  zu  denjenigen  gehört,  für  deren  Verwaltung  nach  §.  2.  Nr.  14.  der  Einleitung
  zur  Allgemeinen  Gebühren-Taxe  keine  Gerichtskosien  angesetzt  werden
dürfen.  Sie  haben  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.
Teplitz,  den  5ten  August  1833.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  Frh.  v.  Altenstein  und  Mühler.

 

(No.  1433  -  1156.)  R  2  MNo.  1455.)
        <pb n="100" />
        A.  Verhalten

des  Schiffers
auf  der  Rhede

und  beim  Einlaufen
  in  den

Hafen  von:
Ewinemünde.

—  88  —

(No.  1455.)  Allerhöchste  Kabinetsorber  vom  öten  August  1833.,  burch  welche  des  Königs
Majestät  der  Stadt  Zduny  die  revidirte  Städteordnung  vom  17ten  März
1831.  zu  verleihen  geruht  haben.

A##  Ihren  Antrag  vom  7ten  vorigen  Monats  will  Ich  der  Stadt  Zduny,
dem  von  derselben  gedußerten  Wunsche  gemäß,  die  revidirte  Städteordnung  vom
17ten  März  1831.,  mit  Ausschluß  des  auf  die  Provinz  Posen  nicht  anwendbaren

  zehnten  Titels,  hiermit  verleihen,  und  Sie  ermächtigen,  wegen  deren  Einführung

  durch  den  Oberpräsidenten  der  Provinz  das  Weitere  anzuordnen.

Teplitz,  den  5ten  August  1833.
Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staatêminister  des  Innern  und  der  Polizei  Frh.  v.  Brenn.

 

(No.  1456.)  Polizei-Ordnung  für  die  Häfen  und  Binnengewässer  von  Stettin  und
Swinemünde.  Vom  22sten  August  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.
Thun  kund  und  sügen  hiermit  zu  wissen:  daß  Wir  nöthig  erachtet  haben,  nähere
Bestimmungen  über  das  Verhalten  der  Schisser  auf  der  Rhede  und  im  Hafen
von  Swinemünde,  so  wie  auf  der  Fahrt  nach  Stettin  und  für  den  Aufenthalt
in  letzterem  Hafen  zu  erlassen.  '
Wir  verordnen  daher,  wie  folgt:

6  1.  Sobald  ein  Schiff  auf  die  Rhede  von  Swinemuͤnde  kommt,  soll  der
Fährer  desselben,  wenn  er  in  den  Hafen  einsegeln  will,  seine  National-Lootsen=Flagge
  aufstecken,  den  See-Lootsen  erwarten,  und  nicht  ohne  dessen  Hölfe  einlaufen.
  Im  Nothfall,  d.  h.  wenn  der  Schiffer  augenscheinliche  Gefahr  ldufe,
Schiff,  Ladung  und  Mannschaft  zu  verlieren,  hat  derselbe  zuvor  den  Steuermann,
  Hochbootsmann  und  Zimmermann,  oder  in  der  Stelle  eines  derselben
einen  andern  erfahrenen  Seemann  aus  der  Besatzung  zu  einem  Schiffsrath  zu
versammeln,  und  wenn  dieser  nach  reiflicher  Erwägung  es  auch  für  norhwendig
haͤlt,  das  dußerste  Rettungsmittel  zu  ergreifen,  so  ist  es  ihm  erlaubt,  ohne  Lootsen
einzusegeln.

*)  2.  Wenn  beftige  Stürme  das  Entgegenkommen  der  Lootsen  verhindern,
so  har  der  Schiffer  folgende  Signale  zu  beobachten:

1)  die  auf  der  äußersten  Spitze  der  östlichen  Moole  errichtete  große  Laternen-Waake,
  welche  ihm  auch  in  dem  Falle,  wenn  die  Moole  von  den  Wellen
gedeckt  seyn  sollte,  den  Punkt  anzeigt,  wo  dieselbe  liegt  und  wo  er  einzulaufen
  hat;

2)  die  von  dieser  Baake  durch  eine  rothe  Flagge  zu  ertheilenden  Zeichen,
welchen  er  dergestalt  solgen  muß,  daß  er  nach  dersenigen  Seite,  wohin  die

Flagge
        <pb n="101" />
        —  69  —

Flagge  geneige  wird,  sich  in  t  Fahrt  halte,  und  wenn  die  Flagge  ganz
gerade,  *  die  Höhe  gerichtet  wird,  auch  seinen  Lauf  geradcaus  nebme.
n  bei  rmischer  Ldinein  keine  Flagge  weht,  oder  keine  ignale
anl.  lben  gegeben  werden,  so  darf  der  Schisser  gar  nicht  einsegeln,
leen  mut  u  der  Rhede  vor  Anker  gehen,  *  die  Ser  halten.

Sobald  der  koo#rse  an  Bord  kommt,  ist  der  Schisser  schuldig,  ihm
7  M  5*8  uu  tie  r*-  n  Schi  legt  und  ob  dasselbe  n  och  auferdem
abe,  anzugeben,  wie  über  alle  auf  den  Zustand

Prer  losen  1#  #rseh
ded  Schisso  u  er  Maunschaft  czug  bübeide  Gegimsünoe  gewissenhaft  Auckunst
  d

.  Mit  den  ergangenen  geiinobeispochzelichen  Vorschristen  hat  sich  der
Schiftr  angelegenclich  bekannt  zu  machen  und  dieselben,  bei  Vaermetdng  der
auf  20  Ucbert  ben  9  acei  eten  geschlichen  Stra  raßen,  Henau  zu  besolgen.  Eo
lind  jedoch  auch  die  Lootsen  verpflichter,  sogleich  bei  ibrem  Eintressen  den  Schär
von  füun  teh  in  dieser  Hinstcht  noch  besonders  zu  unrcrrichten.

.  Anweisungen  des  r*  ist  der  Schisser  zu  solgen  und  daher
auch  n  dem  1  Anker  zu  werfen  verpfli  tet,  den  ihm  der  Lootse  auf  der  Nhede
anweisen  wird,  wenn  Umstände  das  Ebrnen  des  Schisso  nichr  gelhatren.  Beim
Emlausen  aber  ist  dem  Loousen  die  Leitung  des  En  gaͤnzlich  zu  uͤ  lassen,

Schisser  den  Anordnungen  -  auf  das  Genaueste  zu  solgen  ver-S#

  der  Lootse  jedoch  bei  Fuͤbrung  des  Schiffs  Febler  wchen,  die  das
iss  in  Gefahr  seyen,  und  sich  nicht  wamen  laßen,  so  stebr  eg  dem  Schifser
stei,  mir  Ucbereinstimmung  des  nach  K.  1.  zu  versammelnden  Schsstratgg  dem

colsen  die  Oirektion  abzunehmen.  Ein  solcher  muß  aber  von  dem  Schi  er
glei  nach  seiner  nien  der  Hasenpolizei-Behörde  zur  in  Untersuchung
ungezeige  eè

bumd

chisser  sell  auf  der  Rbede  zur  geichterng  seineo  Schiffes
last  “  ehne  dem  Lortsen-Kommandcur  Behusos  der  näheren  Angabe  de
Stelle,  wo  selches  nur  xs  darf,  und  Nenibnd  der  nöthigen  Lusuchr
davon  r  sS  gemacht  n.
i  gel  soll  chie  kein  Reianaufbekaedeqelöchinseed
In  ild  ezug  auf  die  Säkiuerversan  ung  istt  der  Schiffer  .ric,  über
den  Intak  seiner  Labung  Menge  ein  genaues  Verzeichniß  (Delar
  zutzugehet  Wie  solches  n  n  und  was  serner  von  ihm  in
Deima  auf  ier  zu  beobachten  ist,  ergiebt  das  Regulativ  u
andlung  *  3  Ein-  und  Ausgangs  aus  den  Sher  indn  vom

n  Dejzember  182  nach  sich  derselbe  genau  zu  achten
6.  Nachden  ein  Sch  ihmevokAiiIeegelegkiiL  iniist  verSchonikufer
  sogleich  sich  n  dem  Lootsen  ans  tand  begeben,  durch  seine  Schiffspopiere  3/58#

auf  dem  Schissahrtspollzei,  Bureau  sich  vorschristomisig  kogmilnn  und  bis  dies  Fo  orml5,

r7  Sa  der  Passag  ger-  i  chdieSchissoniannschqiivonVokvlasse-nebequ  TM

andere  Personen  an  Bord  nehmen.  ees-.

  0.  Ein  seder  Schi  fer  da  waͤhrend  seines  Aufenthalts  aus  der  Rhede,  rn

sen  over  invenBinnengeeoicsseisnfükwokdmismärige  einig-Zi-  der
Mann-
        <pb n="102" />
        —  90  –

Mannschaft  am  Bord  des  Schiffs,  ubd  vertritt  nach  naäherer  Vorschrift  der
Landesgesetze  die  Folgen  des  von  ihr  begangenen  Unfugs.

Auch  muß  der  Schiffer,  wenn  von  der  Schiffsmannschaft  Jemand  entlassen
wird,  oder  sich  heimlich  enrfernt,  dies  sogleich  der  Oafenpolizei-Vehörde  anzeigen.

6.  10.  Die  Anker  müssen  gehörig  bezeichnet,  d.  h.  mit  Bosen  versehen  seyn,
wobei  die  Bojereise  aber  dergestalt  zu  verkürzen,  daß  die  Bosfen  sich  senkrecht
über  dem  ausgeworfenen  Anker  schwimmend  erhalten.

.  11.  Jede  absichtliche  oder  aus  grober  Fahrlssigkeit  verübte  Beschädigung
oder  Verrückung  der  Sectonnen  hat  eine  gerichtlich  zu  erkennende  Strafe  von
50  bis  200  Rehlr.,  neben  dem  Ersatz  des  verursachten  Schadens,  zur  Folge.
Zufällige  Beschädigungen  dieser  Marken,  so  wie  die  auf  der  Rhede  und  im  Fahrwasser
  von  dem  Schiffer  oder  seiner  Mannschaft  emdeckten,  der  Schiffahrk  nachtheiligen
  Dinge  müssen,  sobald  der  Schiffer  ans  Land  kommc,  auf  dem  Schifffahrtspolizei-Bureau
  sogleich  angezeigt  werden.

6.  12.  Der  Schiffer  soll  im  Hafen  und  auf  dem  Strom  mi  an  den  vom
Lootsen-Kommandeur  im  Einverständnisse  mit  der  Steuerbehörde  ihm  zu  bezeichnenden
  Platz  sein  Schiff  binlegen,  und  auch  nur  nach  dessen  Anweisung  Ballast
löschen,  übrigens  aber  keinen  Kehrigt  und  sonstige  zur  Verflächung  des  Hafens
und  Fabrwassers  gereichende  Gegenstände  über  Bord  werfen.  Es  muß  viclmehr
alles  gesammelt  und  auf  einen  dazu  bestimmten  Platz  ans  Land  gebracht  werden.

.  13.  Die  Schiffer,  welche  an  die  Kays,  Bohlwerke  oder  Moolen  anlegen,
sollen  lange  Rundhölzer  oder  starke  Reißbündel  und  Tauwerke  aushängen,  und
sede  unmirtelbare  Berührung  des  Schiffs  mit  jenen  Werken  vermeiden,  die  Taue
surh  nicht  an  den  Bohlwerken,  sondern  an  die  dazu  bestimmten  Wurfpfähle

efestigen.

6  14.  Den  auf  dem  Strom  im  Fahrwasser  vor  Anker  liegenden  Schiffen
ist  zwar,  wenn  sie  einen  eingerichteten  Heerd=  und  Feuerfang  haben,  erlaubt,  zum
Kochen  der  Speisen  Feuer  zu  halten,  jedoch  soll  dieses  nicht  vor  4  Uhr  Morgens
angemacht,  und  um  10  Uhr  Abends  wieder  ausgelöscht  werden.

Dies  findet  auch  auf  die  am  Bohlwerk  liegenden  Schiffe  Anwendung,  sobald
sedoch  eigene  Kochhäuser  erbaut  seyn  werden,  muß  sich  das  Schiffsvolk  derselben
zur  Bercitung  seiner  Speisen  bedienen.

Ausgenommen  von  dieser  Verpflichtung  sind  die  Dampfschiffsführer,  und  denselben
  dieserhalb  keine  Beschränkungen  aufzuerlegen.

Pech,  Theer,  Harzruß,  Schwärzel,  Firniß  u.  dgl.  darf  nur  am  Lande  umter
seuersicherer  Verwahrung  an  den  von  der  Polizeibehörde  dazu  angewiesenen
Plätzen  gekocht  oder  ausgewärmt,  und  nach  Sonnen-Umergang  nicht  auf  dem
Verdeck  geduldet  werden.

15.  Taback  darf  außerhalb  der  Kafüte  eines  am  Bohlwerk  liegenden
Schies  eben  so  wenig  geraucht,  als  außerhalb  derselben  Licht  in  den  Schiffen
gebrannt  werden,  welches  nicht  in  einer  wohlverschlossenen  Laterne  unter  gehöriger
  Aufsicht  sich  befindet.

16.  Den  Schießpulver-Vorrath  hat  der  Schiffer  gleich  nach  seiner  Melnung
  bei  der  Schiffahrtspolizei-Wehsrde  genau  anzugeben,  und  bleibt  es  deren
Heiuntcheilung  auheimgestellt,  ob  dem  Schiffer  der  Vorrakh  unter  seiner  Verant-
        <pb n="103" />
        antwortlichkeit  zu  belassen,  oder  in  einem  hierzu  geeigneten  Lokale  am  Lande  auf—
zubewahren  sey.

Wenn  ein  Schiff  aber  Schietzpulver  als  Ladung  inne  hat,  so  ist  der  Schifser
  verpflichtet,  so  lange,  bis  die  ganze  Ladung  gelöscht  ist,  eine  schwarze  Flagge
vom  Mast  wehen  zu  lassen,  und  sich  außerdem  allen  denjenigen  Vorsichtsmaßregeln
  unweigerlich  zu  unterwerfen,  welche  die  Verordnung  vom  6ten  Juni  1799.
bei  Pulvertransporten  vorschreibt,  oder  die  Polizei=  und  Militairbehèrden  in
einzelnen  Fällen  anzuordnen  für  gut  finden.

6.  17.  Das  Schießen  mit  Feuergewehren  von  den  Schissen  auf  dem  Strom
boer  am  Bohlwerk  ist  nur  mi  Erlaubniß  der  Schiffahrtspolizei-Behörde  geattet.



6  18.  Die  Matrosen  und  Schiffsleute  sollen  im  Sommer  spätestens  um
10  Uhr,  im  MWinter  aber  um  9  Uhr  Abends  sich  an  Bord  verfügen,  widrigenfalls
  sie  arretirt  und  polizeilich  bestraft  werden.

Niemals  darf  ein  Schiff  ohne  Wache  gefunden  werden,  ausgenommen,  wenn
es  abgetakelt  im  Winterlager  liegt.

Das  Baden  im  Strom  und  vorläugs  der  Stadt,  besonders  am  Bohlwerk,
ist  verboten.

6.  19.  Sobald  die  Entlöschung  eines  befrachteten  Schiffes  nachgegeben  ist,
muß  dieselbe,  es  sen  auf  der  Rhede  oder  im  Hafen,  lediglich  nach  der  Anordnung
  des  Haust-Jollamts  erfolgen.

6  20.  Sobald  der  Schiffer  bei  der  Steuerbehörde  abgeferkigt  ist,  soll  er
hre  Ladung  dergestalt  einrichten,  daß  sein  Schiff  nicht  zu  tief  gehe,  um  das

Kevier  zwischen  Swinemünde,  Stettin  und  Anclam  ungehindert  passiren  zu  koͤnnen.
  Die  Ttefe  de'  Fabrwassers  wird  ihm  der  Lootsen-Kommandceur,  bei  dem
die  Zuweisung  eim  Revier-Lootsen  nachzusuchen  ist,  angeben.

In  der  Reo  jeder  in=  und  auoldnoische  Schiffer  (er  fahre  von  Swinemunde
  nach  oder  umgekehrt,  oder  nach  irgend  einem  andern  im  Revier
belegenen  H-  .Annahme  eines  RevierAKvotsen  verpflichtet,  sein  Schiff  sey
mit  Gütern  oder  Ballast,  oder  mit  beiden  gleichzeitig  beladen  oder  ganz  ledig.

Ausgenommen  von  dieser  Verpflichtung  bleiben  nach  der  bisherigen  Verfassung
  jedoch  diesenigen  inländischen  Schiffe,  deren  Führer  in  Stettin  oder  einem
andern  Ort  des  Feviers  bis  zum  Ausflusse  der  Swine  wohnhaft  sind,  so  wie
die  Altpommerschen  und  Neuvorpommerschen  Binnenfahrer  alodann,  wenn  die
Fahrzeuge  derselben:  .1

a)  alleinige  Ladung  von  Göätern  inne  haben;

b)  wenn  sie  mit  Götern  und  Balast  dergestalt  beladen  sind,  daß  der  letztere

nicht  ohue  Wegschaffins#  der,  Guter  herausgenommen  werden  kann,  oder
5  ganz  ledig  geben,  und  dl  *:

4  weim  der  Derschluß  der  Luken  von  der  Steuerbehörde  in  der  Art  bewirkt
wosden  ist,  daß  das  Ueberwerfen  des  Ballastes  ins  Fahrwasser  unausführist.

  ·  «
Hadmdagegendiechachtgn  Fthzcu  e.  blos  Ballast  inne,  oder  vermischte  Ladung
  in  der  Art,  dasi  der  Be  las  ohne  Wegschaffucg  der  Güter  herausgenommen
  werden  kann,  sosthüffen“  die  Schisfer,  Hleich  allen  übrigen,  einen  cner-(No.

  1456.)  oot-C.

  Verhalten
des  Schlffers
bei  der  Hinund
  Ruͤckfahrt
auf  dem
Revier.
        <pb n="104" />
        hui  amnehmen,  sie  mögen  allein  segeln  oder  sich  durch  ein  Dampsschiff  bugsiren
  lassen.  7

5.  21.  Sobald  der  Revier-Lootse  das  Schiff  bestieteen  hat,  finden  die  8.  3.
und  5.  gegebenen  Vorschriften  Anwendung.

Behauptet  jener,  daß  das  Schiff  zu  tief  geladen  sey,  um  über  die  Untiefen
des  Reviers  gebracht  werden  zu  können,  so  enrscheider  darüber  die  Schifffahrts-Polizei-Behörde
  auf  den  Grund  der  von  ihr  zu  veranlassenden  Messung,  wobei
der  Schiffer  sich  beruhigen  muß.

6  22.  Der  Schiffer  darf,  wem  während  der  Reise  das  Wasser  füllt,  sich
nicht  mit  schweren  Ankern  über  eine  Untiese  überwinden,  sondern  muß  sich  aus
der  nächsten  Stadt  Leichterfahrzeuge  kommen  lassen.

Muß  auf  der  Reise  Ballast  gelöscht  werden,  so  hat  der  Schiffer  dabei  die
Anweisung  des  Lootsen  genau  zu  befolgen,  der  darauf  achtet,  daß  das  Fahrwasser
nicht  verflächt  werde.

6.  23.  Wenn  sich  Schiffe  auf  der  Ober  beim  Trindeln  begegnen,  so  muß
das  mit  dem  Strom  gehende  Schiff,  es  mag  beladen  oder  unbeladen  seyn,  dem
stromaufwärts  gehenden  die  Leine  werfen.  Jedoch  müssen  alle  Böte  und  kleinere
Stromfahrzeuge,  sie  mögen  mit  oder  gegen  den  Strom  gehen,  den  Seeschiffen
die  Leine  wersen  und  ausweichen.  ·  «

Auf  dem  Trindelpfade  selbst  darf  kein  Eeuer  gemacht  oder  sonst  etwas  vorgenommen
  werden,  was  dem  Trindelnden  hinderlich  seyn,  oder  zur  Beschädigung
des  Trindelpfades  gereichen  könnte.

G.  21.  Es  ist  verboren,  auf  der  Oder  und  deren  Seitenarme  Holzflöße  mit
den  Schisfen  zum  Transport  zu  verbinden.

6.  25.  Innerhalb  des  Ober=  und  Umerbaums  des  Stettiner  Hafens  sind
Niederlagen  von  Balken  und  Floßen  ganz  unstatthaft.

Aber  auch  an  andern  Stellen,  und  insbesondere  von  dem  Unterbaume  ab  bis
Grabow,  können  nur  mit  ausdrücklicher  Genehmigung  der  Polizeidirektion  zu
Stettin  Höôlzer  in  der  Oder  festgelegt  werden.

6  26.  Aus  Rüecksichten  für  die  Sicherheit  und  Erleichterung  der  Passage
wird  es  unrersagt,  in  der  Oder,  ohne  daß  es  die  Noth  erfordert,  vor  Anker  zu
gehen.  #enn  Schiffe  an  der  Mündung  der  Oder  anlegen  wollen,  so  müssen
sie  wenigstens  zwei  Kabelcqu-Längen  von  der  daselbst  befindlichen  Steinwethe
enrfernt  bleiben.  4.

Auch  bei  Ziegenort,  in  den  sogenannten  Kuhlen,  darf  nicht  geankert  werden,
und  unter  dem  Lebbinschen  Berge  müssen  die  Schiffer  beim  Ankern  ebenfalls
zwei  Kabeltau-Längen  von  der  Mündung  der  Swine  emtfermt  bleiben.

6.  27.  Jwischen  dem  (Grabowschen  Ort  und  Stettin  darf  kein  Schiff  anders
als  mit  schwacher  Fahrt  gehen,  und  deöhalb  die  Beisetzung  völler  Segel  daselbst
mur  bei  stillem  Winde  statefinden.

6  28.  Wegen  Verrückung  der  das  Fahrwasser  auf  dem  Revier  bezeichnenden
  Marken  finden  die  Bestimmungen  des  §&amp;amp;.  11.  Anwendung  mit  der  Maaßgabe,
  daß  die  geordnete  Anzeige  dem  nächsten  Lootsen-Kommandeur,  in  Stettin
oder  Swinemünde,  so  schleunig  als  möglich  zu  machen  ist.  5%  20
        <pb n="105" />
        —  93  —

6.  29.  Röcksschtlich  des  Verhaltens  der  Schisser  im  Hafen  zu  Stettin  fin=  v.  Verbalten
den  die  in  den  "6  9.  13.  15.  18.  bei  Swinemünde  gegebenen  allgemeinen  Vor-de  Schisers,
schriten  gleichmaͤßige  Anwendung.  Soeihn

Beziehung  auf  die  örtlichen  Verhältnisse  Stettins  wird  aber  noch  Folgendes
  verordnet.

6.  30.  Sobald  der  Schiffer  beim  Unterbaum  angelangt  ist,  hat  er  sich  bei
dem  Baumschreiber  zu  melden  und  dessen  Anweisung  zu  befolgen.  Kann  das
Schiff  oder  Leichterfahrzeug  nicht  sogleich  durch  den  Baum  gelangen,  so  bleibt
dasselbe  an  dem  rechten  Oder-Ufer  unter  Aufsicht  der  Wache.

6.  31.  Innerhalb  der  Bäume  dürfen  weder  von  Schiffen  noch  andern  Fahrzeugen,
  deren  Fährer  den  Auweisungen  des  Hafenmeisters  überall  Folge  leisten
müssen,  Segel  gefährt  werden.

Der  Klüwerbaum  und  die  blinde  Rah,  so  wie  der  Besahns=  oder  Brigg-Baum
  müssen  eingezogen,  die  Unterrahen  getoppt  und  die  Anker  innerhalb  des
Bordes  so  ausgestellt  werden,  daß  sie  andern  Schiffen  nicht  Schaden  bringen.

6é  32.  Das  Kochen  der  Speisen  darf  durchaus  nicht  auf  den  im  Hafen  liegenden
  Schiffen  geschehen,  sondern  muß  entweder  in  den  dazu  bestimmten  öffemlichen
  Kochhdusern,  sobald  solche  errichtet  sind,  oder  in  Prvacheb  uden  erfolgen.

6.  33.  Innerhalb  der  Baum=  und  langen  Brücke  kann  nur  solchen  Schiffen
und  Fahrzeugen  der  Aufenthalt  gestattet  werden,  die  entweder  Behufs  der  Einnahme
  oder  des  Löschens  der  Ladung  daselbst  verweilen  müssen.  Diese  haben  sich
indeß  zur  Nachtzeit  alles  Verkehrs  auf  Böten  zu  enthalten.  Jedes  Fahrzeug,
welches  sich  nicht  in  einem  jener  beiden  Eälle  befindet,  muß  nach  der  Anweisung
des  Hafenmeisters  sofort  auf  den  ihm  bejeichneten  Platz  weglegen.

G.  34.  Innerhalb  der  Brücken  darf  an  dem  Außenbord  eines  Schiffes,  ohne
ausdrückliche  Erlaubniß  des  Hafenmeisters,  nicht  gezimmert  werden.

35.  An  hohen  Feiertagen  und  bei  andern  seierlichen  Ereignissen  müssen
sämmtliche  s  und  andere  größere  Fahrzeuge  auf  das  vom  DHafenmeister
gegebene  Signal  ihre  Nationalflagge  aufziehen.

6.  36.  Ballast  kann  überall  nur  an  den  vom  Lootsen-Kommandeiur  angewiesenen
  Stellen  sowohl  gelöscht  als  geladen  werden.  abei  muß  das  Schiff  ein
Turchegel  führen  und  den  Worschriften  des  Lootsen-Kommandeurs  genau  Folge

eistet  werden.

6C.  37.  Es  wird  untersage,  die  auf  den  Holzslößen  gewöhnlich  angebrachten
Feuerheerde  und  Strohlager  in  die  Oder  zu  werfen,  und  die  Führer  müssen  bei
der  Nachfrage  darüber  sich  ausweisen,  wo  sie  ihre  Feuerheerde  2c.  gelassen  haben.

6é  38.  Die  Führer  der  mit  Holz,  Torf  und  ähnlichen  Gegenständen  beladenen
  Kähne,  so  wie  auch  der  kleineren  Fahrzeuge,  welche  Lebenomirtel  zur  Stadt
bringen,  müssen  den  Abraum  seder  Art  an  das  band  auf  die  öffentlichen  Schuttlätze

  bringen  und  düen  davon  nicht  das  Geringste  in  die  Oder  werfen  oder
allen  lassen.  Auch  diese  sind  zu  dem  §.  37.  erwähmen  Nachweise  verpflichtet.

6  39.  Binnen  24  Suunden  nach  seiner  Ankunft  in  Stettin  muß  der  Schifser
  die  Musterrolle  und  die  Pässe  oder  anderweitigen  Legitimations-Papiere  der
an  Bord  befindlichen  Passagiere  auf  dem  Polizei-Bureau  abgeben,  auch  jeder-1ct
  dee  sämmtlichen  Passagiere  und  auf  Verlangen  die  ganze  Mannschaft  dort

ellen.

1833.  (TNo.  186.)  S  6G.  40.
        <pb n="106" />
        E.  Verhalten
des  Schiffers
beim  Ausgang
von  Swinemünde

  in  See.

 

F.  Allgemeine
Beclimmungen.


6  40.  Wenn  von  der  nach  Stettin  gebrachten,  auswärts  geheuerten  und
gemusterten  Mannschaft  bei  der  Abreise  ein  Matrose  zurückbleibt,  so  muß  dies
der  Polizeibehörde  gemeldet  und  in  der  Musterrolle  von  der  Musterungs-Kommission
  deshalb  das  Nöthige  bemerkt  werden.

6  41.  Vor  seiner  Abreise  muß  seder  Schiffer  sich  mit  seiner  Mannschaft
bei  der  Musterungs-Kommission  melden,  um  die  Wuterrolt  aufnehmen  oder
vervollständigen  zu  lassen.  Zu  dem  Zweck  muß  er  die  Seepässe  für  die  inländichen,
  und  die  ihm  von  der  Polizei  ertheilten  Muster-Akteste  für  die  ausländichen
  Schiffsmannschaften  vorlegen,  oder  wenn  der  Schiffer  die  auswärts  gegenerte
  ale  Mannschaft  wieder  mit  zurücknimmt,  die  ausgefertigte  alte  Musterrolle

berreichen.

é.  42.  Personen,  die  von  Stettin  zu  Schiffe  ins  Ausland  reisen  wollen,  jedoch
  nicht  zur  aifemanschef  gehdren,  dürfen  nur  mit  Pässen,  die  entweder
von  der  Polizeibehörde  der  Stadt  ausgestellt,  oder  visirt  worden  sind,  aufgenommen
  werden.

Schiffer,  welche  nicht  gehörig  legitimirte  inländische  Matrosen  an  Bord  nehmen,
  verfallen  nach  Inhalt  der  Kabinetsorder  vom  10ten  November  1825.  in
eine  polizeiliche  Geldstrase  von  20  Rehlrn.

é.  43.  Schiffer,  die  von  Swinemünde  seewärts  ausgehen  wollen,  müssen
auf  dem  Schiffahrtspolizei-Bureau  ihre  Schiffsmannschaft  und  deren  in  Stettin
erfolgte  Musterung  nachweisen,  oder  solche  in  Swinemünde  vollziehen,  oder  wenn
sie  die  ins  Land  gebrachte  Mannschaft  wieder  mitnehmen,  sich  ein  Musterungs-Attest
  daselbst  ausstellen  lassen.

44.  Kein  Schiffer  darf  Passagiere  mit  in  See  nehmen,  deren  Pässe  nicht
von  der  Schiffahrkspolizei-Behörde  in  Swinemünde  visirt  sind.

6.  45.  Mit  allen  Abfertigungs-Artesten  meldet  der  Schiffer  sich  bei  dem
Lvotsen-Kommandeur  zur  Anweisung  eines  See-Lootsen,  dessen  er  zur  Ausbringung
  seines  Schiffs  sich  bedienen  muß.

Wegen  der  Befugnisse  des  Lootsen  beim  Ausbringen  eines  Schiffs  finden  die
für  den  Eingang  im  §5.  5.  enthaltenen  Vorschriften  Anwendung.

6.  46.  Außer  den  tarifmätzigen  Hafengeldern,  welche  das  Haupt-Zollamt  in
Spwinemünde  erhebt,  und  den  an  die  “*“#  nach  dem  ausgehängten
Tarif  zu  entrichtenden  Lootsengeldern  darf  der  Schiffer  keinem  Offzianten  unter
irgend  einem  Vorwande  ein  Geschenk  oder  Vergütung  entrichten.  Es  wird  dem
Schiffer  sogar  ausdrücklich  untersagt,  einem  Beamten  auch  nur  das  geringste
Geschenk  für  die  Ausübung  seines  Amts  anzubieten,  oder  zu  geben,  und  soll  ein
solches  Anerbieten  nach  den  bestehenden  Landesgesetzen  bestrast,  außerdem  aber  das
Geschenk  konftszirt  werden.

Wenn  ein  Beamter  es  sich  beikommen  lassen  sollte,  unter  irgend  einem  Vorwande
  ein  Geschenk  oder  anderweitige  Abgabe  zu  fordern  oder  anzunehmen,  so
ist  der  Schiffer  verpflichtet,  ihn  zur  Bestrafung  bei  seiner  vorgesetzten  Behörde
anzuzeigen.

Sollte  sich  aber  ein  Schisser  veranlaßt  finden,  einem  Lootsen  für  die  in  besonderen
  Fällen  ihm  geleisteten  außerordentlichen  Dienste  seine  Dankbarkeit  zu
bezeigen,  so  kann  das  Geschenk  nur  mit  Vorwissen  und  Genehmigung  des  Lootsen-Kommandeurs
  ausgebändigt  werden.

6G.  47.
        <pb n="107" />
        —  95  —

d.  47.  Die  zum  Vermessen  des  Schiffs  bestimmten  Beamten  soll  der  Schiffer
  mit  seinem  Boot  an  Bord  holen  und  zurückbringen  lassen.

48.  Die  Uebertretungen  der  in  “  Polizeiordnung  enthaltenen  Vorschriften
  werden,  sofern  nicht  besondere  Strafen  darauf  angedroht  sind,  nach
Molgabe  der  Umstände,  mit  Geldbußen  von  Einem  bis  zu  Funszig  Thaler
estraft.

Die  Festsetzung  einer  solchen  Strafe  erfolgt  nach  summarischer  Untersuchung
durch  ein  Resolut  der  Hafenpolizei-Behörde,  gegen  welches  der  Rekurs  an  die
Regierung  zu  Stettin  in  allen  Fällen,  eine  Berufung  auf  gerichtliche  von  dem
Stadtgerichte  zu  Stettin  oder  zu  Swinemünde  dann  zu  führende  Untersuchung
aber  nur  in  dem  Falle  zulässig  ist,  wenn  die  festgesetzte  Strase  mehr  als  Fünf
Thaler  beträgk.

Verläßt  der  Demunziat  während  der  polizeilichen  oder  gerichtlichen  Untersuchung
  den  Hafen,  so  muß  er  zuvor  eine  zur  Deckung  der  Strafe  und  Kosten
hinreichende  Geldsumme  deponiren.

6.  49.  Die  festgesetzten  Strasen  werden,  wenn  sie  die  Sicherung  der  Hasen-Anstalten
  und  des  Fahrwassers  zum  Zweck  haben,  von  dem  Haupt-Zollamte  in
Spwinemünde  bei  den  Hafengeldern  verrechnet;  alle  übrigen  Strafen  aber  fließen
bezichungsweise  zu  den  See-Armenkassen  in  Stettin  oder  Swinemünde.

6.  50.  Sämmtliche  Kahn=  und  Stromschiffer  sind  den  Bestimmungen  dieser
Ordnung,  so  weit  selbige  auf  sie  Anwendung  finden,  ebenfalls  unterworfen  und
solche  genau  zu  befolgen  verbunden.

Wir  beauftragen  insbesondere  Unser  Ministerium  des  Innern  für  Handelsund
  Gewerbe-Angelegenheiten  mit  der  Ausführung  dieser  Polizeiordnung,  welche
auch  im  Auslande  zweckmäßig  bekannt  zu  machen.

Gegeben  Berlin,  den  22sten  August  1833.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Frh.  v.  Altenstein.  Gr.  v.  Lottum.  Maassen.
Frh.  v.  Brenn.  Mühler.

Für  den  Kriegsminister  im  Allerhöchsten  Auftrage.
v.  Schöler.

 

(No.  1457.)  Allerhöchste  Kabinctsorder  vom  28sten  August  1833.,  betreffend  den  Erlaß  der
Injurien  unter  Privatpersonen  und  die  Verjährung  derselben.

A##  den  Amtrag  des  Justizministers  Mühler  verordne  Ich  hiermit  in  Erweiterung
  des  §.  227.  des  Anhangs  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung,  daß,  wenn
bei  Beleidigungen  unter  Privatpersonen  der  Kläger  seine  Injurienklage,  oder,
bei  eröffneter  fiskalischer  Untersuchung,  auf  welche  der  erwähnte  9.  auch  anzuwenden
  ist,  seine  Denunziation  bis  zur  Vollstreckung  des  Urtels  zurücknimmt,
oder,  wenn  beide  Theile  sich  bis  dahin  versöhnen,  das  gerichtliche  Bearen
aufgehoben  und  die  Akten-Neposition  verfügt  werden  soll.  Sind  jedoch“  öffentliche
  Behörden  oder  Beamte  beleidiget  worden,  so  kann  die  Zurücknahme  der

(No.  1156—148.)  Klage
        <pb n="108" />
        —  96  —

Klage  oder  der  erfolgten  Anzeige  zur  Untersuchung  und  Bestrafung,  so  wie  der
Erlaß  der  erkannten  Strafe,  nur  mit  Genehmigung  der  den  Beleidigten  vorgesetzten
  Dienstbehörde  geschehen.  Die  Gerichtskosten  sind,  wenn  schon  ein  Urtel
ergangen  ist,  lediglich  nach  den  Festsetzungen  desselden  von  den  Parteien  einzuziehen.
  Gleichzeitig  setze  Ich  zum  6.  659.  Tit.  P.  II.  L.  R.  fest,  daß,  wenn
wechselseitige  Injurien  stattgefunden  haben,  die  innerhalb  dreier  Monate  erfolgte
Anstellung  der  Klage  von  Seiten  des  einen  Theils  zugleich  eine  Unterbrechung
der  Verjaährung  für  den  andern  Theil  zur  rechtlichen  Folge  haben  soll.  Das
Sgcaatsministerium  hat  die  Bekanntmachung  dieser  Bestimmungen  durch  die
Gesetz-Sammlung  zu  veranlassen.
Berlin,  den  28sten  August  1833.  »  «  ·
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Scaatsministerium.

 

(No.  1458.)  Verordnung,  wegen  Aufhebung  der  Geschlechtsvormundschaft  in  Schlesien,  und
der  in  der  Rudolphinischen  Polizeiordnung  vom  Jahre  1577.  enthaltenen
Vorschriften  wegen  Bürgschaften  der  Frauen  für  ihre  Ehemänner.  Vom
30  sten  August  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2.

verordnen  hierdurch,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  Anhörung

  Unserer  getreuen  Stände  des  Herzogthums  Schlesien,  der  Grasschaft

Glatz  und  des  Markgrasthums  Ober-Lausit:

1)  Die  in  der  Provinz  Schlesien  nach  dem  gemeinen  Sachsenrechte,  und  nach
den  Bestimmungen  einzelner  Schlesischer  Provinzialgesetze,  zur  Zeit  noch
bestehende  Geschlechtsvormundschaft,  und  die  Vorschriften  der  Rudolphinischen
  Polizeiordnung  vom  19ten  Juni  1577.  Art.  II.  von  der  Weiber=Obligation,
  Bürgschaften  und  Gerechtigkeit,  werden  Rierdusch  au  gepoe

2)  Die  persönliche  Dispositionsfähigkcit  der  Frauenspersonen  in  Schlesien  soll
künftig  nur  nach  den  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  beurtheilt
werden.

3)  Die  Belehrung  derselben  bei  der  Aufnahme  von  Bürgschaften,  Prioritäts=Einrdumungen
  und  ähnlichen  Geschäften  in  allen  noch  zu  entscheidenden
Fällen  genüget,  wenn  sie  nur  nach  den  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts
  und  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  erfolgt  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  30sten  August  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz-Erh.
  v.  Altenstein.  Graf  v.  Lottum.  Maassen.  Mühler.  Ancillon
Für  den  Kriegsminister  im  Allerhöchsten  Auftrage.
v.  Schöler.
        <pb n="109" />
        —  97  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  15.—.

 

 

(No.  1459.)  Ministerial-Erklärung  vom  28sten  Sepkember  1833.,  die  erneuerte  Durchmarschund
  Ekappen-Konvention  zwischen  der  Königlich-Preußischen  und  Kurfürstlich=
  Hessischen  Regierung  betreffend.

D.i-  Königliche  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  erklärt  hierdurch:
  datz  über  Durchmarsch  und  Verpflegung  Königlich-Preußischer  und  Kur-Hessischer
  Truppen  in  den  beiderseitigen  Staaten  nach  dem  vorlängst  erfolgten
Ablaufe  und  der  bisherigen  stillschweigenden  Fortdauer  der  desfalls  am  9ten  Mai
1817.  abgeschlossenen  Etappen-Konvention,  zwischen  den  beiderseits  ernannten
Kommissarien,  dem  Königlichen  Gesandten  am  Kurhessischen  Hofe,  Herrn  Oberst
reiherrn  von  Canit,  und  dem  Kurhessischen  Geheimen  Kriegsrathe,  Herrn  von
üarch,  eine  erneuerte  Uebereinkunft  abgeschlossen  worden  ist,  welche  wörtlich
also  lautet:

„Nachdem  die  zwischen  den  Bevollmächtigten  Seiner  Majestät  des  Ksnigs
  von  Preußen  und  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Kurfürsten  von  Hessen,
zu  Berlin  am  hten  Mai  1817.  abgeschlossene  und  am  ½sten  Mai  1817.  Aller-Höchst
  ratißzirte  Durchmarsche  und  Etappen-Konvention  bereits  mit  dem  Jahre
1821.  abgelaufen  ist  und  seitdem  nach  Maaßgabe  des  52.  derselben  nur  stillschweigend
  fortgedauert  hat,  das  gegenseitige  Bedürfniß  aber  eine  Modißkation
mehrerer  darin  enthaltenen  Bestimmungen  erheischt;  so  haben  die  beiderseitigen
betreffenden  Staatsministerien,  Krast  der  ihnen  von  deren  Gouvernements  ertheil-96n
  setroriatton,  nachstehende  anderweite  Uebereinkunft  verabredet  und  abgeossen.



T.  Abschnitt.

Feststellung  der  Militairstraßen,  der  Etappen-Haupkorte  und  deren
Bezirke,  so  wie  der  wechselseitigen  Entfernung  derselben.

Art.  1.  Die  Militairstraße  von  Heiligenstadt  über  Witzenhausen  und  Kassel
nach  Warburg  wird  Königlich-Preußischer  Seits  nach  Maasgabe  des  Staats-=Vertrages
  vom  l6ten  Oktober  1815.  zwar  fortwährend  vorbehalten,  jedoch  zugleich
  erklärt,  daß  dieselbe  nicht  anders  benutzt  werden  soll,  als  wenn  dem  Kur-Jahrgang

  18333.  (o.  1459.)  D  fürstlich-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  14ten  Oktober  1833.)
        <pb n="110" />
        —  98  –

fürstlich-Hessischen  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  zwei  Monate
zuvor  davon  Nachricht  ertheilt  worden  ist.

Für  diesen  Fall  werden  Witzenhausen  und  Kafsellt  Etappen-Hauptorten
bestimmt,  und  die  Entfernung  von  Heiligenstadt  nach  Witzenhausen  auf  3  Meilen,
  von  Witzenhausen  nach  *-  auf  4  Meilen  und  von  Kassel  nach  Warburg
  gleichfalls  auf  4  Meilen  festgesetzt.

Art.  2.  Für  die  Militairstraße  von  Koppenbrügge  nach  Minden  wird  auf
dem  Kurhessischen  Gebiete  die  Stadt  Oldendorf  zum  Etappen-Hauptorte  bestimmt,
  mit  einem  Bezirke,  welcher  die  Ortschaften  Großenwieden,  Kleinwieden,
Kohlenstedt,  Ostendorf  mit  Hof  Coverden,  Welsede,  Roden,  Barksen,  Segelporst,
  Veen  Krückeberg,  Weibke,  Höfingen,  Fischbeck,  Pötzen,  Haddensen  und
Wickboldsen  umfaßt.  ·

Die  Entfernung  von  Koppenbruͤgge  nach  Oldendorf  wird  auf  34  Meilen
und  von  Oldendorf  nach  Minden  auf  33  Meilen  festgesetzt.

Art.  3.  Für  die  Militairstraße  von  Erfurt  nach  dem  Rheine,  in  der  Richtung
  von  Berka  oder  Vacha  nach  Alsfeld,  wird  in  dem  Kurbessischen  Gebiete
die  Stadt  Hersfeld  zum  Haupt-Ekappenort  bestimmt,  und  derselben  die  Orkschaften
  Eichhof  nebst  Muhle,  Asbach,  Kohlhausen,  Bepershausen,  Niederaula,  Hattenbach,
  Hesnerhlusen  Mengshausen,  Oberfossa,  Niedersossa,  Kalkobes,  Oberrode,
  Katus,  Kühlbach,  Petersberg,  Bingartes  nebst  Mühle,  Unterhaune,  Sorga,
Friedewald  und  Lautenhausen,  zum  Bezirk  für  kleinere,  und  außerdem  die  Ortchaften
  Mecklar,  Meckbach,  Tann,  Nohrbach,  Klebe,  Kirchheim,  Gershausen,
Frielingen,  Reckerode,  Solms,  Oberhaune,  Meisebach,  Gitterodorf,  Flmerspuufen
Heddersdorf,  Goßmannsrode,  Ober=  und  Untergeis  zum  Bezirk  für  größere
Durchmärsche  beigelegt.

Die  Entfernung  von  Berka  nach  Hersfeld  wird  auf  4  Meilen,  von
Tach  nach  Hersfeld  auf  31  Meilen  und  von  Hersfeld  nach  Alsfeld  auf  4  Meilen
  festgesetzt.

Art.  4.  Auf  der  Kurhessen  vertragsmäßig  zusiehenden  Militairstraße  von
Karlshafen  nach  Rinteln  wird  die  Stadt  Horter  mit  dem  Bezirk  von  Boffssen,
Godelheim,  Schloß  Corvey,  Lüchtvingen,  Albaren,  Brenkhausen,  Böxen  und
Fürstenau,  wie  auch  Lüdge  und  Gegend  zu  Etappen-Plätzen  bestimmt,  und  die
Entfernung  von  Karlshafen  nach  Hörter  auf  27  Meilen  und  die  von  Hörter
nach  Ludge  auf  3  Meilen  festgesetzt.

Art.  5.  Die  Königlich-Preugzischen  Truppen  döürfen  nur  die  in  Artikel  1.  2.
und  3.  genannten  Etappen-Orte  berühren.  Kleinere  dagegen  handelnde  Abtheilungen
  werden  an  die  nächste  Königlich-Preußische  Militairbehorde  abgeliefert.
Großere  Abtheilungen  werden  der  Königlich-Preußischen  Liquidationsbehörde  angezeigt,
  welche  die  Leistungen  aller  Art,  so  dieselben  verursacht  haben,  in  den
kostenden,  von  den  Kurfürstlichen  Beamten  attestirten  Preisen,  nicht  weniger
jeden  durch  einen  solchen  arsch  entstandenen  Schaden,  nach  der  pflichtmáßigen
Taration  dreier  im  Aysten  Artikel  dieser  Konvemion  näher  bezeichneten  Taxatoren
zu  bezahlen  verbunden  ist.  Eben  diese  Bestimmungen  finden  auch  bei  den  Kurfuͤrstlich-
        <pb n="111" />
        —  99  —

fürstich=  besssche  Truppen  auf  der  Militairroute  von  Karlshafen  nach  Rinteln
  statt.

Art.  6.  Die  Königlich-Preußischen  Truppen  sind  gehalten,  auf  jeden  zum
Etappen-Bezirk  gehörenden  und  von  der  Kurfürstlichen  Behörde  ihnen  angewiesenen
  Ort  zu  gehen.  Nur  müssen  diesenigen,  welche  Artillerie,  Munitions=  oder
andere  bedeutende  Transporte  mit  sich  führen,  stets  an  solche  Ortschaften  angewiesen
  werden,  welche  hart  an  der  Milicairstraße  liegen.  Kleine  Detaschements
bis  zu  50  Mann  werden  auch  in  ½  Barackenstuben  gelegt,  als  im  164en
Artikel  dieser  Konvention  erwähnt  sind,  sobald  dergleichen  Barackenstuben  eingerichtet
  seyn  werden.

Art.  7.  An  jedem  Etappen-Hauptorte  wird  eine  Kurfürstliche  Etappen-Behörde
ernannt,  um  alle  Einquartirungs-,  Verpflegungs=  und  Transport-Angelegenheicen
zu  besorgen,  so  wie  die  Etappen-Polizei  zu  leiten.

Art.  8.  Zur  Handhabung  der  Ordnung  bei  den  durchmarschirenden  Truppen,  so
wie  zur  Vermittelung  der  Liquidation  und  Bezahlung  der  Verpflegungs-,  Transport=
  und  anderer  Kosten  wird  Seitens  der  Königlich-Preußischen  Regierung  ein
eigener  Etappen-Inspektor  zu  Hersfeld  angestellt,  welcher  jedoch  von  der  Stadt
weder  Quartier,  noch  Verpflegung,  noch  sonstige  Vortheile  erhalten  soll;  er  darf
sich  auch  nicht  in  die  den  Landesbehörden  zustehende  Geschäftsführung  mischen.

Art.  9.  Königlich-Preußischer  Seits  sollen  zur  Unterhaltung  der  Kommunikation
  keine  stehende  Truppen-Kommandos  aufgestellt  werden,  noch  irgend  eine
Einrichtung  zu  solchem  Zwecke  auf  dem  Kurhessischen  Gebiete  stattfinden.

 

II.  Abschnitt.

Von  der  Instradirung  der  Truppen,  Einrichtung  der  Marsch-Routen
  2ccc.

Art.  10.  Die  Marschrouten  für  die  Königlich-Preußischen  Truppen,  welche
durch  die  Kurhessischen  Lande  marschiren,  können  nur  allein  von  dem  Königlich-Preußischen
  Kriegsministerio  und  dem  Khuiglichen  General-Kommando  in  Sachsen,
  Westphalen  und  am  Rhein  mie  Gültigkeit  ertheilt  werden,  weil  den  benannten
  Truppen  auf  die  von  andern  Behörden  gegebenen  Marschrouten
weder  Quartier  noch  Verpflegung  2c.  verabfolgk  wird.  ·

Von  Kurhessischer  Seite  ertheilt  das  Kriegöministerium  zu  Kassel  allein,
die  Marschrouten  für  die  durch  die  Königlichen  Staaten  auf  der  bestimmten  Militairstraße
  marschirenden  Kurhessischen  Truppen.

Art.  11.  In  denen  solchergestalt  ausgeskellten  Marschrouten  wird  die  Zahl
der  Mannschaft  (Offziere,  Unteroffiziere,  Soldaten,  Soldatenfrauen,  Soldatenkinder,
  Ofüzierbedienten)  und  Pferde,  wie  die  ihnen  zukommende  Verpflezung
  und  der  Bedarf  an  Transportmitteln  auf  das  genaueste  bestimmt,  und
ann  über  das  darimen  angegebene  Quantum  nichts  verlangt  noch  gegeben
werden.

(Jo.  1489.)  T2  Die
        <pb n="112" />
        —  100  —

Die  Kurfürstlichen  Behörden  sollen  von  den  Durchmärschen  frühzeicig
genug  in  Kennkniß  gesetzt  werden,  und  ist  in  dieser  Hinsicht  Folgendes  festgesetzt:
Den  Detaschements  bis  zu  50  Mann  ist  Tags  zuvor  ein  Quartiermacher
vorauszuschicken,  und  bei  der  Etappen-Behörde  das  Nöthige  anzumelden.  Groͤ-Here
  Detaschements  sollen  3  Tage  zuvor  angezeigt  werden.  Ganze  Bataillons,
Eskadrons  u.  s.  w.  müssen  nicht  allein  wenigstens  8  Tage  vorber  angemeldek,
sondern  es  soll  auch  die  betreffende  Provinzial-Regierung  8  Tage  zuvor  durch
die  Königlichen  Behörden  von  dem  Durchmursche  benachrichtigt  und  requirirt  werden.
  Einer  solchen  Truppen-Abtheilung,  und  wenn  eins  oder  mehrere  Regimenker
  durchmarschiren  sollen,  muß  ein  Offzier  oder  Kommissair,  welcher  von  der
ahl  und  Stärke  der  Regimenter,  und  von  ihrem  Bedarf  an  Verpflegung,
ansportmitteln,  Tag  der  Ankunft  u.  s.  w.  genau  unterrichtet  ist,  Tage  vorqusgehen,
  um  die  Dislokation  dergestalt  zu  bewirken,  daß  an  ein  und  demselben
Tage  in  einem  Etappen-Bezirk  nie  mehr  als  ein  Regiment  Fußvolk  oder  Reiterei
  eintreffe.

Art.  12.  Für  den  Fall,  daß  die  Stadt  Hersfeld  mit  einer  Kurfürstlichen
Garnison  belegt  seyn  sollte,  wird  derselben,  so  viel  wie  möglich  Verschonung  mit
Einquartirung  von  durchmarschirenden  Truppen  zugesagt  und  dieselbe  alsdann
nur  mit  dem  Staabe  belegt.

Es  wird  aber  für  die  von  Erfurt  nach  dem  Rheine  und  umgekehrt  marschirewen
  Königlich-Preußischen  Truppen  in  dem  Etappen-Bezirk  Hersfeld  ein

uhetag  dergestalt  zugestanden,  daß  derselbe  mit  den  benachbarten  Etappen  Alseld
  und  VBacha  mit  Berka  in  Zeitabschnitten  von  3  Jahren  alternirt  und  Derseld
  bei  diesem  Turnus  auf  Vacha  mit  Berka  folgt,  dergestalt,  daß  der  Rasttag
ier  erst  gesordert  werden  kann,  wenn  derselbe  auf  jeder  der  Etappen  Alsfeld
und  Gacha  mit  Berka  3  Jahre  hindurch  gehalten  worden  ist;  nach  den  mit
den  Großherzoglich=  Hessischen  und  Großherzoglich-Scchsischen  Regierungen  bestehenden
  Vertraͤgen  nimmt  dieser  Ruhetag  mit  dem  1.  Oktober  1834  seinen
Anfang.  Auch  wird  den  Remonte-Kommandos  gestattet,  nach  empfangener  Remonte
  nur  halbe  Etappen-Märsche  mit  Machtquartier  zu  Oberjossa,  Breitenbach,
Liedewap  und  Lautenhausen  zu  machen,  jedoch  ist  die  Elappen-Kommission  im

raus  hiervon  zu  benachrichtigen.

Art.  13.  In  der  Regel  erhält  der  General  drei,  der  Staabs-Offzier  zwei,
und  der  Subaltern-Offzier  ein  Zimmer;  wenn  jedoch  die  Anzahl  der  Truppen
oder  des  Orts  Gelegenheit  so  viel  Zimmer  zu  geben  nicht  gestattel;  so  müssen
des  Truppen  sich  mit  Wenigerm  begnügen,  und  das  Zusammenlegen  gefallen
assen.

III.  Nöschnitt.
Einquartirung  und  Verpfleguns,  der  Truppen,  und  die  dafür  zu
bezahlende  Vergütung  betreffend.

Art.  14.  Einzeln  reisende  mit  Marschrouten  versehene  Offziere  und  Milie
tairbeamten  erhalten  zwar  Quartier  und  Vorspann,  die  Frauen  und  Kinder
derselben  sind  dazu  jedoch  nie  berechtigt.  Art.1

Art.  15.
        <pb n="113" />
        —  101  —

Art.  15.  Beurlaubte  und  nicht  im  Dienst  befindliche  Militairpersonen
haben  weder  auf  Quartier  noch  auf  Verpflegung  und  Transportmittel  Anspruch
zu  machen,  sofern  sie  sich  nicht  durch  eine  Marschroute  legitimiren  koͤnnen.

Art.  16.  Die  zum  Quartier  und  Verpflegung  berechtigten  Truppen,  welche
die  Unteroffiziere  und  Soldaten,  auch  Offizierbedienten  und  Trainsoldaten,
desgleichen  die  in  den  Marschrouten  ausdruͤcklich  bemerkten  Soldatenfrauen
und  Soldatenkinder  in  sich  begreifen  und  wobei  2  Kinder  fuͤr  einen  Kopf  zu
rechnen  sind,  werden  auf  die  Anweisung  der  Etappen-Behörden  entweder  bei
den  Einwohnern  oder  in  Barackenstuben  einquartirt  und  verpflegt;  es  findet
aber  von  Seiten  des  Preußischen  Gouvernements  weder  im  Ganzen  noch  in  einzelnen
  Artikeln  einige  Vaturallieferung  statt.  Die  Anlag  solcher  Baracken-Stuben,
  welche  in  Wirths=  oder  sonstigen  dazu  schicklichen  Häusern,  startfinden
soll,  bleibt  dem  Kurfürstlichen  Gouvernement  überlassen  und  anheimgestellt.  An
Geräthschaften  in  diesen  für  Unteroffiziere  und  Gemeine  bestimmten  Baracken-Stuben
  werden  nur  hinreichende  Stühle  oder  Bänke,  Hakenbretter  und  Lagerstroh
  erfordert.

Arkt.  17.  Die  Kommandirenden  haben  über  die  von  den  Quartierwirkhen  gestellte
Naturalverpflegung  und  über  die  sonstigen  Leistungen  ordnungsmaßige,  deutliche
und  hinreichend  spezielle  Bescheinigungen  zu  ertheilen,  in  welche  auch  alle  verpflegte
  Offiziere  sederzeit  mit  aufzunehmen  sind;  diese  Bescheinigungen  sind  an
die  Ortsbehörden  abzugeben.  Sollten  Erstere  nicht  gehörig  ausgestellt  oder  ganz
verweigert  werden,  so  soll  die  von  der  Etappen-Behörde  pflichtmäßig  geschehene
Attestation  der  auf  die  Marschroute  geleisteten  Lieserungen  aller  Art,  bei  der  Liquidation
  als  gultige  Quittung  angenommen  werden.

Art.  18.  Zur  allgemeinen  Regel  dient  zwar,  daß  der  Offzier  so  wie  der
Soldat  mit  dem  Tische  seines  Quartierwirths  zufrieden  seyn  muß,  jedoch  kann
seder  Unteroff#zier  und  Soldat,  auch  jede  andere  zu  diesem  Grade  gehörige  Person,
  in  jedem  ihm  angewiesenen  Nachtquartier,  sey  es  bei  den  Einwohnern  oder
in  den  Barackenstuben,  verlangen:

zwei  Pfund  gut  ausgebackenes  Roggenbrod,  ein  halbes  Pfund  Fleisch
und  Zugemüse,  so  viel  des  Mittags  und  Abends  zu  einer  reichlichen
Mahlzeit  gehört.  »
Fruͤhstuͤck,  Bier,  Branntwein  und  Kaffee  kann  aber  nicht  anders  als  geen
  baare  Bezahlung  an  den  Unteroffizier  und  Soldaten  gereicht  —  dagegen
oll  von  den  Orts-Obrigkeiten  dafür  gesorgt  werden,  daß  Bier  und  Branntwein
  in  den  Quartiergebenden  Gemeinden  bei  den  Schenkwirthen  vorräthig  ist,
und  daß  der  Soldat  nicht  übertheuert  wird.

Art.  19.  Jeder  Subaltern-Offzier  bis  zum  Kapitain  ausschließlich,  erhält
außer  Quartier,  Holz  und  Licht,  zur  Mahlzeit,  Brod,  Suppe,  Gemüse  und  ein
halbes  Pfund  Fleisch,  auch  zu  Mittag  und  Abend  jedesmal  eine  Bouteille  Bier
wie  es  in  der  Gegend  gebraut  wird,  zum  Frühstuck  aber  Kassee,  Butterbrod  und
ein  Drittel  Schoppen  Branntwein.  Der  Kapitgin  kann  außer  der  vorerwähn-(No.

  1459.)  ten
        <pb n="114" />
        —  102  —

ten  Verpflegung  des  Mittags  noch  ein  Gericht  verlangen.  Die  Frauen  und
Kinder  der  Offziere  haben  aber  auf  Verpflegung  kein  Recht.

Art.  20.  Staabs-Offziere,  Obersten  und  Generale  verköstigen  sich  in  der
Regel  auf  eigene  Rechnung  in  den  Wirthshäusern,  und  berichtigen  die  Kosten
dafür  unmittelbar  selbst.

Werden  sie  in  Landgemeinden  verlegt,  wo  voraussichtlich  die  Sirthher
nicht  dazu  geeignet  sind,  wo  aber  der  eine  oder  der  andere  Quartiergeber  für
anständige  Kost  zu  sorgen  im  Stande  ist,  8  sollen  diese  dazu  verpflichtet  und  zu
der  in  nachfolgendem  Artikel  bezeichneten  Verguͤtung  berechtigt  seyn,  welche  der
betreffende  Offizier  unmittelbar  an  den  Quartiergeber  bezahlen  soll.

Art.  21.  Für  die  Einquartierung  und  Verpflegung  der  hierauf  angewiesenen
Militairpersonen  werden  nach  Verschiedenheit  der  Grade  die  folgenden  Vergütungssätze
  von  jedem  Nachtquartier  bezahlt:

Für  den  Soldaten,  und  eine  jede  in  diesem  Grade  stehende  Militairperson,

  auch  jeden  Offizierbedienerren  ...  4  9r.
Fär  jeden  Unteroffzirr  ...  4  =
Frr  den  Lieutenant  oder  Militairbeamten  dieses  Rangee.  12

ür  jeden  Kapitain  oder  Militairbeamten  dieses  Ranges..  16
Für  jeden  Major  oder  Oberstlieutenant  1  lhlr.  —
Für  jeden  Oberst  oder  Geneall.  1  =  12

Alles  in  Gold,  den  Reichsthaler  zu  24  cGr.  und  den  Friedrichsd'or  zu  5  Rthlr.
gerechnet  und  in  Silber  mit  52  Rthlr.  Courant  vergütet.

Für  die  Soldatenfrauen  und  Soldatenkinder,  insofern  sie  durch  die  Marschroute
  überhaupt  auf  Verpflegung  berechtigt  sind,  wird  die  nämliche  Vergütung
wie  für  die  Soldaten,  jedoch  mit  dem  Unterschiede  geleistet,  daß  für  zwei  Kinder
mehr  nicht  als  für  eine  Frau  bezahlt  wird.

Art.  22.  Die  Bezahlung  für  die  Beköstigung  der  mit  Anspruch  auf  Verpflegung
  durch  das  Königlich-Preußische  Gebiet  marschirenden  Kurhessischen  Truppen
  erfolgt  ebenfalls  nach  den  im  Artikel  21.  ausgedrückten  Vergütungssätzen.

Art.  23.  Sollien  hin  und  wieder  durchmarschirende  Königlich-Preußische
Soldaten  unterweges  krank  werden  oder  Verwundungen  erhalten,  und  ohne  Gefahr
bis  zur  nächsten  Preußischen  Etappen-Inspektion  nicht  zu  transportiren  stehen;  so
sollen  dieselben  auf  Kosten  ihres  Gzouvernements  in  einem  Etappen-Hospital  verpflegt
  werden,  welches  in  Hersfeld  seyn  und  worüber  der  Königliche  Etappen-Inspektor
  die  Aussicht  und  Berechnung  führen  soll.  Das  Lokal  zu  diesem  Etappen--Hospital
  soll  von  der  Kurhessischen  Regierung  unentgeldlich  angewiesen  werden,
  für  die  Anschaffung  der  erforderlichen  Effekten,  Verköstigung,  Arznei,  so  wie
für  alle  andere  Bedürfnisse  hat  daß  Königlich-Preußische  Gouvernement  aber
selbst  zu  sorgen,  und  die  Kosten  durch  Vermittelung  des  Königlichen  Stappen-Inspektors
  ummitelbar  entrichten  zu  lassen.

Art.  24.  Die  Ekappen-Behörden  und  Orts-Obrigkeiten  sollen  für  gure  und
rein=
        <pb n="115" />
        —  103  —

reinliche  Stallung  sorgen,  Königlich-Preußischer  Seits  ist  es  dagegen  bei  nachdrücklicher
  Strafe  untersagt,  daß  die  Preußischen  Militairpersonen,  welchen  Rang
sie  auch  haben  mögen,  die  Pferde  der  Quartiergeber  aus  den  Stllen  ziehen
und  die  ihrigen  hineinbringen  lassen.

Art.  25.  Der  Fouragebedarf  wird  in  das  in  dem  Ecappen-Hauptorte  zu
errichtende  verhältnißmäßige  Etappen-Magazin  durch  Lieferanten  beigeschafft,  und
das  zum  Magazin  erforderliche  Lokal  durch  Letztere  gestellt.

Von  den  Quartiergebern  darf  aber  in  keinem  Falle  glatte  oder  rauhe  Fourage
  anders  als  in  der  im  folgenden  28f  ten  Artikel  bestimmten  Art  verlangt
werden.

Art.  26.  Die  Fouragelieferung  wird,  für  einen  von  dem  Königlichen  Etappen-Inspektor
  zu  bestimmenden  Zeitraum,  in  seiner  oder  seines  Bevollmächtigten  Gegenwart
  durch  die  Kurfürstlichen  Behörden  öffentlich  an  den  Mindestfordernden
versteigert  und  dabei  die  Reduktion  der  Königlich-Preußischen  leichten  und  schweren
  Fourage-Rationen  auf  Hesstsches  Maaß  und  Gewicht  zum  Gerunde  gelegt.
Der  erwähnte  Königlich  Inspektor  ist  berechtigt,  einen  zweiten  Versteigerungs-Termin
  zu  verlangen  und  aaiten  zu  lassen,  wenn  die  Preise  des  ersten  Termins
  ihm  zu  hoch  scheinen,  in  welchem  Falle  auch  Aus  länder  konkurriren  können.
Wenn  der  zweite  Termin  kein  dem  Königlichen  Interesse  zusagendes  Resultat
giebt;  so  bleibt  dem  Königlich-Preußischen  Etappen-Inspektor  vorbehalten,  direkt
oder  aus  freier  Hand  die  nöthigen  Versorgungs-Maaßregeln  in  Betreff  der  erlorderlichen
  Fourage  zu  treffen,  wobei  In=  und  Ausländer  in  gleicher  Weise
konkurriren  konnen.  Die  Bezahlung  für  die  von  den  Lieferanten  aus  den  Magazinen
  verabreichte  Fourage  wird  durch  die  Vermittelung  der  Königlichen  Etappen--Inspekroren
  sofort  nach  erfolgter  Liquidation  der  darüber  vorgelegten  Rechnung
  und  Quittungen  2c.  an  die  Lieferanten  ohne  Abzug  entrichtet.

Art.  27.  Die  Fourage  wird  gegen  ordnungsmäáßige  von  den  Königlichen
Etappen-Inspektoren  zu  visirende  Quittungen  der  Empfänger  aus  den  Magazinen
nach  obigem  Maaß  und  Gewicht  abgegeben.  Die  dabei  etwa  entstehenden  Streirigkeiten
  sollen  von  der  Etappen-Behörde  sofort  regulirt  und  eneschieden  werden.

Art.  28.  Wenn  die  Zeit  es  nicht  erlaubt,  die  Fourage  aus  dem  Etappen-Magazin
  beizaschaffen  und  die  zu  dem  Etappen-Bezirke  gehèrende  bequartirte
Ortschaften  unvermeidlicher  Weise  die  Fourage  im  Ort  selbst  liefern  müssen;  so
steht  es  den  Gemeinden  jederzeit  frei,  solche  nach  Hessischem  Maaß  und  Gewicht
selbst  auszugeben,  und  haben  die  Kommandirten  der  Detaschements  dieselben  von
den  Orts-Obrigkeiten  zur  weitern  Distribution  gegen  ordnungomaäsige  gehörig
autorisirte  Quittungen  in  Empfang  zu  nehmen,  das  Hessische  Maaß  und  Czewicht
der  Preußischen  Rationen  ist  deshalb  allen  Ortöbehörden  von  der  Etappen-Kommission
  bekannt  zu  machen.  Im  Falle  die  Quittungen  überhaupt  verweigert  —
oder  vor  dem  Abmarsche  der  Truppen  den  Orts-Obrigkeiten  gar  nicht  eingehdndigt
  werden,  so  soll  die  im  17ten  Artikel  für  einen  solchen  Fall  bestimmte  Verfügung
  und  Abhülfe  ohne  gegenseitige  Einwendung  erfolgen.

(No.  1459.)  Art.  29.
        <pb n="116" />
        —  104  —

Art.  29.  Durch  die  Vermittelung  der  Koͤniglich-Preußischen  Etappen-Behoͤrde
wird  an  die  Kurhessische  Regierung  zur  weitern  Vertheilung  an  die  Orts-Obrigkeiten,
  fuͤr  die  von  diesem  letztern  unvermeidlich  gelieferte  Fourage  der  naͤmliche
Preis  bezahlt,  welchen  die  Lieferanten  erhalten  haben  wuͤrden,  wenn  aus  den
Magazinen  waͤre  fouragirt  worden.  Hat  die  Lieferung  durch  Versaͤumniß  des
Entrepreneurs  nicht  stattgefunden,  so  leistet  dieser  der  Gemeinde  noch  einen  Zuschuß
  von  fuͤnf  Prozent.

Art.  30.  Das  Königlich-Preußische  Gouvernement  vergütet  die  Kurkosten
für  die  etwa  krank  zurückgelassenen  Pferde  auf  die  von  den  Kurfürstlichen  Beörden

  attestirten  Rechnungen.

Art.  31.  Die  durchmarschirenden  Truppen  bezahlen  selbst  alle  Wagen-Zeparaturen,
  Pferdebeschlag  und  sonstige  Bedürfnisse  an  Schuhen,  gleich  baar  in
den  kostenden  Preisen.

IV.  Abschnitt.
Vorspann=  und  andere  Transportmittel  auch  Fußboten  betreffend.

Art.  32.  Die  Transportmittel  werden  gegen  ordnungsmäßige  und  zur  rechten
  Zeit  ertheilte  Quittungen  den  durchmarschirenden  Truppen  nur  auf  Anweisung
der  Etappen-Behörden  und  insoweit  verabreicht,  als  das  deshalb  Nöthige  in  den
förmlichen  Marschrouten  bemerkt  worden.

Art.  33.  Für  Kranke  (mit  Ausnahme  derer,  welche  unterwegs  krank  geworden
  sind  und  ihre  Unfähigkeit  zu  marschiren  durch  das  Attest  eines  approbirten
  Arztes  oder  Wundarztes  nachgewiesen  haben),  für  Tornister  und  Gewehre
kann  in  den  Marschrouten  kein  Transportmittel  verlangt,  und  eben  so  wenig  von
den  uattiermachern  oder  von  den  Kommandeurs  der  Truppen  selbst  requirirt
werden.

Art.  34.  Die  Etappen-Behörden  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  es  an  den
nöthigen  und  gehörig  verlangten  Transportmitteln  nicht  fehle,  und  daß  sie  an
den  ihnen  vorgeschriebenen  Orten  zur  rechten  Zeit  eintreffen.

Art.  35.  Unter  Transportmitteln  werden  nur  mit  2,  3  und  4  Pferden  bespannte
  Leiterwagen,  desgleichen  angeschirrte  Vorspannpferde,  auch  Zugochsen  verstanden,
  und  sollen  6  Ochsen  4  Pferden  gleich  gerechnet  und  ein  zweispänniger
Wagen  als  das  Minimum  von  Transportmitreln  betrachtet  und  vergütet  werden.
  Chaisen  können  niemals  und  Reitpferde  nur  von  solchen  verlangt  werden,
welche  sich  durch  eine  Order  des  Königlichen  kommandirenden  Offziers  als  dazu
berechtigt,  auszuweisen  vermögen.

Art.  36.  Auf  ein  Zugpferd  soll  nie  mehr  als  4  bis  41  höchstens  5  Zentner

gerechnet  werden.
Art.  37.  Wenn  bei  Durchmerschen  starker  Armeekorps  der  Bedarf  der
Transportmittel  für  jede  Abtheilung  nicht  bestimmt  angegeben  worden  und  die
vor-
        <pb n="117" />
        —  105  —

vorgeschriebene  Ordnung  solchemnach  nicht  genau  beobachtet  werden  kann;  so  soll
der  Kommandeur  der  in  einem  Ort  bequartirten  Abtheilung  zwar  befugt  seyn,
die  nöthigen  Transportmittel  auf  seine  eigene  Verantwortung  zu  requiriren;  dies
muß  aber  schriftlich  geschehen  und  an  die  Orts-Obrigkeit  gerichtet  seyn,  welche
für  die  Stellung  sothaner  Mittel  zu  sorgen  —  wogegen  aber  der  vorgedachte
Kommandeur  auch  sofort  an  die  Ortsbehörde  die  im  Artikel  43.  vorgeschriebene
Vergütung  zu  leisten  hat.

Art.  38.  Die  durchmarschirenden  Truppen  oder  einzeln  reisende  zu  Transportmitteln
  berechtigte  Militairpersonen,  welche  auf  einer  Etappe  eintreffen,  werden
  den  andern  Morgen  weiter  geschafft,  sie  können  nur  dann  verlangen  am  namlichen
  Tage  weiter  transportirt  zu  werden,  wenn  deshalb  eine  ordnungsmäßige
Anzeige  Tags  zuvor  gemacht  worden,  widrigenfalls  müssen  sie,  wenn  sie  gleich
*  1usd  doppelte  Etappen  zurücklegen  wollen,  Extraposppferde  auf  eigene  Koen

  nehmen.

Art.  39.  Die  Quartier  machenden  Kommandirten  dürfen  auf  keine  Weise
Transportmittel  für  sich  requiriren,  wenn  sie  sich  nicht  durch  eine  schriftliche  Order
ihres  Regiments  oder  sonstigen  besugten  Kommandeurs  als  dazu  berechtigt,  legitimiren
  konnen.

Art.  40.  Die  Transportmittel  werden  nur  von  einem  Etappen-Bezirk  bis
zum  nächsten  gestellt  und  die  Art  der  Stellung  bleibt  den  Landesbehörden  gänzlich
  überlassen;  die  durchmarschirenden  Truppen  sind  aber  gehalten,  die  Transportmittel
  sofort  nach  der  Ankunft  im  nächsten  Etappen-Bezirke  zu  entlassen.

Art.  41.  Die  Emfernung  von  einem  Stappen-Bezirke  zum  andern,  wird  nach
den  im  Isten  bis  4ten  Artikel  dieser  Konvention  deshalb  vorkommenden  Bestimmungen
  gerechnet,  die  Fuhrpflichtigen  mögen  einen  weiteren  oder  näheren  Weg  #u-Lusegt
  haben;  ihr  Weg  bis  zum  Anspanmungsort  wird  nicht  mit  in  Anschlag
gebracht.

Art.  42.  Den  betreffenden  Offzieren  und  sonstigen  Befehlenden  wird  es
bei  eigener  Verantwortung  zur  besonderen  Pflicht  gemacht,  darauf  zu  achten,  daß
die  Wagen  unterweges  nicht  durch  Personen  oder  Sachen  beschwert  werden,
welche  zum  Fahren  nicht  berechtigt  sind,  auch  sollen  die  erwähnten  Offziere  2c.
durchaus  nicht  zugeben,  daß  die  Fuhrleute,  so  wenig  als  ihr  Wieh,  einer  üblen
Behandlung  von  Seiten  der  durchmarschirenden  Truppen  ausgesetzt  werden.

Art.  43.  Für  jedes  Pferd  wird,  einschließlich  des  erforderlich  gewesenen
Wagens,  auf  sede  Meile  sechs  gute  Groschen,  für  ein  Reitpferd,  mit  Einschluß
der  etwaigen  Kosten  des  Zurückführens,  aber  Zwölf  gute  Groschen,  Alles  in
Gold,  und  in  denen,  im  2sten  Arrikel  dieser  Konvention  festgesetzten  Münzen
vergütet,  auch  für  sechs  Ochsen  so  viel  als  für  vier  Pferde  bezahlt.

Art.  44.  Die  Fußboten  und  Wegweiser  dürfen  von  dem  durchmarschirenden
  Militair  nicht  eigenmächtig  genommen,  vielweniger  mit  Gewalt  gezwungen
werden,  sondern  es  sind  solche  von  den  Obrigkeiten  der  Orte,  worinnen  die

Jahrgang  1833.  (No.  1459.)  u  Nacht-
        <pb n="118" />
        —  106  —

Nachtguoriere  sind,  oder  wodurch  der  Weg  geht,  schristlich  zu  requiriren,  und
die  Requirenten  haben  darüber  sofort  zu  quittiren.

Art.  45.  Die  Bezahlung  der  Fußboten  und  Wegweiser  Vhes,iehe  unmittelbar
  von  dem  Aussteller  der  Requisition  an  die  Ortsbehörden  (welche  für  die
Richtigkeit  der  in  der  Quittung  auszudrückenden  Entfernungen  verantwortlich)
mit  Vier  guten  Groschen  in  Golde  auf  jede  Meile  und  für  jeden  Boten,  nach
dem  in  dem  Artikel  21.  dieser  Konvention  erwähnten  Münzfuße.  Hierbei  wird
jedoch  der  Rückweg  nicht  mit  in  Anrechnung  gebracht.

V.  Abschnitt.
Ordnung  und  Militairpolizei  betreffend.

Art.  46.  Anstände  zwischen  den  bequartierten  Einwohnern  und  den  durchmarschirenden
  Offzieren  und  Soldaten  und  etwaige  echwerden  werden  durch
die  Kurfürstlichen  Behörden  und  den  Königlich-Preußischen  kommandirenden
Offizzier  gemeinschaftlich  mit  dem  Königlichen  Etappen-Inspektor,  beseitigt.

Art.  47.  Für  die  Erhaltung  der  Eintracht  zwischen  den  Soldaten  und  Bequartierten
  haben  die  kommandirenden  Offziere  sowoh  als  die  Etappen-Behörden
  mit  Eifer  und  Ernst  Sorge  zu  tragen.  Der  Königliche  S
hat  über  diesen  Gegenstand  gleichfalls  zu  wachen  und  seine  Sorge  dahin  zu
richten,  daß  es  den  burchmanschironden  Truppen  an  nichts  fehle,  was  dieselben
vertragsmäßig  mit  Recht  und  Billigkeit  verlangen  können.  Er  hat  auch  darauf
zu  achten,  daß  die  Wege  stets  in  gutem  Stande  erhalten  werden.  Nöthigenfalls
  kann  er  bei  den  Landesbehörden  Beschwerde  führen.

Art.  48.  Die  Kurhessische  Etappen-Behörde  ist  berechtigt,  mit  Ausnahme
der  Ober-Offziere  und  der  Personen  von  Hleichem  Nange,  jeden  Militair,  von
welchem  Grad  er  auch  9—  welcher  sich  thaͤtliche  Mißhandlungen  seines  Wirths
oder  eines  anderen  Kurhessischen  Unterthanen  erlaubt,  oder  sonstige  Exzesse  begeht,
  zu  arretiren,  und  zur  weitern  Untersuchung  und  Bestrafung  an  den  Koͤniglichen
  Kommandirenden,  oder  an  die  naͤchste  Preußische  Behoͤrde  unter  Mittheilung
  eines  Protokolls  abzuliefern.  Der  Kurhessischen  Stappen-Behörde  muß
den  der  Entscheidung  der  Sache  durch  die  gegenseitige  Behörde  Nachricht  ertheilt
  werden.

Art.  49.  Jeder  durch  Erzesse  der  Königlichen  Truppen,  ohne  Unterschied
des  Grades,  entstandene  Schaden  wird  mit  Inbegriff  des  durch  die  Militair-Fuhren
  erweislich  zu  Grunde  gerichteten,  oder  nach  Beendigung  derselben,  an
den  Folgen  der  Erhitzung  krepirten  oder  sonst  unbrauchbar  gewordenen  Zug-Viehes,
  oder  der  Fansicen,  durch  die  Dienstleistung  ruinirten  Transportmittel,
durch  drei  Kurhessische  verpflichtete  und  zu  diesem  Ende  ihrer  Unterthanenpflichten
  entlassene  gemeinschaftlich  mit  dem  Königlichen  Etappen-Inspektor  gewählte
Taxatoren  abgeschätzt,  das  Taratum  von  der  Stappen-Behörde  attestirt  ud  v

urch=
        <pb n="119" />
        —  107  —

Durchschnittsbetrag  liquidirt,  dieser  auch  durch  Vermittelung  des  Koͤniglichen
Etappen-Inspektors  in  kuͤrzester  Frist  von  dem  Koͤniglichen  Gouvernement  baar
vergütet;  wofern  durch  ein  vom  Ortsvorsteher  und  zwei  Zeugen  der  Gemeinde
pslichtmaig  ausgestelltes  schrifrliches  Zeugniß  erwiesen  ist,  daß  das  Zugvieh  ganz
gesund  gestellt  worden.

Ueber  etwaige  Differenzen  bei  der  Schäung  des  erfolgten  Schadens,  worüber
  die  Taxakoren  und  Elappen-Behörden  sich  mit  dem  Etappen-Inspektor  zu
vereinigen  nicht  vermögen,  erkennt  die  betreffende  Kurfürstliche  Provinzial-Regierung,
  welche  die  Königlichen  Behörden  von  der  von  ihr  ertheilten  Entscheidung
in  Kenntniß  zu  setzen  hat.

Art.  50.  Der  Inhalt  dieser  Konvention  soll  den  durchmarschirenden  Königlich-Preußischen
  Truppen  sowohl  als  den  Kurhessischen  betroffen  werdenden  Unterthanen
  zeitig  bekannt  gemacht  und  vollständige  Auszüge  aus  derselben  zu  beider
  Wissenschaft  auf  den  Etappen  angeschlagen  werden.

VI.  Abschnitt.

Liguidation.

Art.  51.  Die  wegen  Mergütung  der  verabreichten  Verköstigung  des  gestellten
  Vorspanns  und  der  Botei  oder  Wegweiser  bisher  startgehabte  QOuartals=Liquidation
  wird  nur  für  die  einzeln  durchmarschirenden  Soldaten  und  kleine
ohne  Offziere  marschirende  Detaschements  fortdauern;  dagegen  sollen  bei  Durchmärschen
  ganzer  Truppen-Abtheilungen  und  größerer  unter  Führung  von  Offieren
  marschirender  Detaschements  die  gedachten  Leistungen  nach  den  in  dieser  Konvention
  festgestellten  Sätzen  in  der  Regel  direkt  und  sogleich  von  den  Truppen-Abtheilungen
  an  die  Ortsbehörden  gegen  die  Quittung  der  letztern  bezahlt  werden.
  Sollte  diese  direkte  sofortige  Bezahlung  in  seltenen  Ausnahmescllen  durch
die  Truppen  nicht  haben  bewirkt  werden  können,  so  tritt  das  1uidarionsverfapren
  ein,  jedoch  nicht  erst  am  Schlusse  des  Quartals,  sondern  in  sedem  einzelnen
Falle  sogleich,  und  soll  dasselbe  soweit  nur  irgend  möglich  beschleunigt  werden,
damit  die  Befriedigung  der  Kurfürstlichen  Unterthanen  in  den  möglichst  kürzesten
Fristen  erfolge.

VII.  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  52.  Diese  ernecuerte  Konvention  ist  in  allen  Theilen  reziprok,  sie  tritt
mit  dem  Isten  des  auf  die  Publikation  in  Kurhessen  folgenden  Monates  in
Kraft  und  wird  im  Uebrigen  als  vom  Isten  Oktober  1828.  bis  zum  Isten  Oktober
  1837.  abgeschlossen  betrachtet.

Art.  53.  Ausfertigungen  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  sollen  zwischen  den

(No.  1459.)  be-
        <pb n="120" />
        —  108  —

betreffenden  Staatsministerien  baldthunlichst  ausgewechselt  und  alsdann  den  Staatsbehoͤrden
  und  Unterthanen  zur  Nachachtung  gehoͤrig  bekannt  gemacht  werden.“

Die  vorstehende  im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen
und  Seiner  Hoheit  des  Kurprinzen  und  Mitregenten  von  Hessen  abgeschlossene
erneuerte  Stappen-Konvention  soll,  nach  erfolgter  Auswechselung  der  darüber  ausgeseraigten
  gegenseitigen  Ministerial-Erkldrungen,  Krast  und  Wirksamkeit  in  den

eiderseitigen  Staaten  haben  und  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  28sten  September  1833.

(I.  S)

Koniglich-Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Anciklon.

 

Vorstehende  Erkldrung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende
Erklárung  des  Kurfürstlich-Hessischen  Ministerii  der  auswärtigen  Angelegenheiten
gausgewechselt  worden  ist,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenmtniß  gebracht.

Berlin,  den  9ten  Oktober  1833.

Ancillon.
        <pb n="121" />
        —  109  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  16.  *

 

 

(No.  1460.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  oten  Oktober  1833.,  wegen  der  Gebühren-Taxe
für  die  Gerichte  und  Justizkommissarien  in  dem  Mandats=  dem  summarischen
  und  dem  Bagatellprozesse.

D.  Mir  mit  Ihrem  gemeinschaftlichen  Berichte  vom  1I#en  v.  M.  vorgelegte
neue  Gebühren-Tare  für  die  Gerichte  und  die  Justizkommissarien  in  dem  Mandats-,
  dem  summarischen  und  dem  Bagatellprozesse  habe  Ich  genehmigt  und  vollzogen,
  und  überlasse  Ihnen,  solche  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Zugleich  genehmige  Ich,  daß  bei  den  aus  Staatsfonds  unterhaltenen  Gerichten
diejenigen  Beamten,  deren  Einkommen  ganz  oder  zum  Theil  auf  Schreibgebühren
  angewiesen  ist,  von  den  nach  der  neuen  Gebühren-Taxe  bei  Objekten  bis
50  Ruthlr.  statt  der  einzelnen  Gebührensätze  zu  liquidirenden  Pauschquanten  ein
bestimmter  Antheil  zu  ihrer  Entschädigung  überlassen  werde.  Diesen  Antheil  bestimme
  Ich:  von  Pauschquanten  für  das  Prozeßverfahren  von  den  ersten  20  Rehlr.
auf  ein  Drittheil,  und  bei  höheren  Objekten  von  dem  Mehrbetrage  auf  ein
Sechstheil;  von  Pauschquanten  in  der  Exekutions-Instanz  siets  auf  ein  Sechskheil;
  Ich  genehmige  ferner:  daß  die  Salarienkassen-Rendanten  und  andere
gerichtliche  Beamte,  welchen  eine  Tantième  von  der  quotepflichtigen  Sportel-Einnahme
  zusteht,  zur  Berechnung  dieser  Tentième  auch  diesenigen  Sportel-Einnahmen
ziehen  können,  welche  nach  den  Bestimmungen  der  neuen  Gebühren-Taxe  liquddirt
werden  und  bisher  gquotepflichtig  gewesen  sind.  Von  diesen  Bestimmungen
haben  Sie,  der  Justizminister  Mühler,  die  Gerichtsbehörden  besonders  in  Kenntniß
  zu  setzen.
Berlin,  den  9t#en  Oktober  1833.

9  Friedrich  Wilhelm.
n
die  Staatsminister  Maassen,  v.  Kamptz  und  Muͤhler.

Jahrgang  183).  (No.  1460.7  4  Gebüb=(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  19ten  Oktober  1833.)
        <pb n="122" />
        —  110  —

Gebühren-Tare

für  die  Gerichte  und  die  Justizkommissarien  in  dem  Mandats-,  dem
summarischen  und  dem  Bagatellprozesse.

Erster  Abschnitt.
Gebühren  der  Gerichte  in  dem  Mandatsprozesse.

1)  Bei  Gegenständen  bis  50  Thaler  einschließlich,  tritt  statt  der
Gebührensätze
a.  für  die  Mandatsklage,  das  Mandat,  dessen  Insinuation  und  die
Benachrichtigungen  des  Klägers  überhaupt  ein  Pauschquantum  ein,
und  zwar
bis  zu  20  Thaler  einschließlich  mit  1  Sgr.  von  jedem  angefangenen
  Thaler,  von  dem  Mehrbetrage  aber  nur  mit  #  Sgr.
Doch  können  auch  bei  den  niedrigsten  Gegenständen  3  Sgr.  an  Gebühren
  angesetzt  werden.
b.  Kommt  es  zur  Exekution,  so  finden  die  bei  Bagatellprozessen  gegebenen
  Bestimmungen  statt.  (Abschniet  III.  Nr.  3.)
.  Dasselbe  gilt  Hinsichts  der,  außer  dem  Pauschquantum  zu  liquidirenden
Auslagen.  (Abschniet  III.  Nr.  4.  5.)
Anmerkung.  Ist  es  zum  komradiktorischen  Verfahren  gekommen,
  so  treten  die  Bestimmungen  vom  Bagatellprozesse
  ein.

2)  Bei  Gegenständen  über  50  Rthlr.  werden  für  die  Aufnahme  der
Mandatsklage,  so  wie  für  alle  bei  dem  Mandatsprozesse  vorkommenden
  gerichtlichen  Geschäfte,  die  Gebühren  wie  im  summarischen
  Prozesse  angesetzt.  (Abschnitt  II.)

 

Swei-
        <pb n="123" />
        —  111  —

Zweiter  Abschnitt.

Gebuͤhren  der  Gerichte  in  dem  summarischen  Prozesse.

 

Gegenstand
Gebuͤhren  der  Gerichte  —  s
«  III-»
.  dem  summarischen  Prozesse.  schilti.  scildi.  saslen.
MALIIAAALILA

1|  Für  die  Aufnahme  der  Klage  zu  Protokoll.  —  1531—1é|
Für  Aufnahme  bloßer  Klage-Anmeldungen
sind  keine  Gebühren  zulässig.

2  Für  die  Verfügung,  durch  welche  eine  Klage
zurückgewiesen  wmrd  —

31Fuͤr  jede  Vorladung  der  Partheien,  Zeugen,

Sachverständigen,  so  wie  überhaupt  für  jede  prozeßleitende

  Verfügung,  sie  mag  expedirt  werden

  oder  durch  Dekreks-Abschrift  ergehen,  —  für

Berichte  an  die  vorgesetzte  Behörde  auf  Beschwerden

  der  Partheien,  wenn  solche  Materialien

enthalten,  und  die  Beschwerden  unbegründet  gefunden
  worden;  —  deögleichen  für  jede  Ausfertigung

  und  jedes  Attest.  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  (wie  zu  Nr.  2.).
Doch  können  für  bloße  Benachrichtigungen
  und  Uebersendungsschreiben,  für  Requisitionen
  zur  Besorgung  von  Insinuationen
  u.  Aushängung  öffentlicher  Bekanntmachungen,
  und  für  Kostenfestsezzungs=
  und  Kostenzahlungs-Verfügungen
  keine  Gebühren  sondern  nur  Kopialien
und  Meilengelder  in  Ansatz  kommen.

4  Für  die  Aufnahme  der  Klagebeantwortung
und  für  die  in  diesem  Termin  stattfindenden  sonstigen
  Verhandlungen  ,..........  (wie  zu  Nr.  1.).

Für  eine  Agnitions=  oder  Purifikations-  1  1
Resolution,  oder  ein  Kontumazial-Erkenntniß
  .  .  .  .  .  ...  ..  .  .  .  ....  .  .  .  .  ..  ..  ...  .  ...  (desgleichen).

olgür  die  mündliche  Verhandlung  vor  erchh  lI  IIl  I

(Ro.  1460.)  2  -

 

is  bis  uͤber
500

 

1—15—222

V
S—

 

 

 

 

 

 

 

S
        <pb n="124" />
        —  112  —

 

Gebuͤhren  der  Gerichte

in
dem  summarischen  Prozesse.

*
)

Gegenstand

 

über  über
'  HOD  F

—..
bis  bis

100  0  Hoo  MPSoo  F.F.Soo  Sa

ein-  ein-  einschlleßl.schließl.
  schließl.

EEmCG

 

kennendem  Gericht,  auch  wenn  darin  eine
Beweisaufnahme  ersolt
Ist  keine  oder  nur  eine  Parthei  erschienen,
wird  der  Klage  entsagt,  oder  der  Anspruch  eingerdumt,
  oder  die  Sache  durch  Vergleich  beendet,
die  Hälfte  von  den  vorstehenden  Sätßzen.
Für  das  definitive  Erkenntniß,  von  beiden
Theilen  zusammen  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  ...  .  .  .  ..
Doch  wird  bei  Gegenstaͤnden  uͤber  1000  Rthlr.
für  jedes  volle  Tausend  zwei  Thaler  mehr,  niemals
  aber  über  20  Rehlr.  angesetzt,  z.  B.  bei
Gegenständen  von  2000  ihlr.  und  mehr,  jedoch
  unter  3000  Rehlr.  6  Rthlr.  u.  s.  w.
Fär  Publikation  der  Erkenntnisse  und  Resolutionen
  passiren  keine  Gebühren.
Für  ein  Resolut,  durch  welches  eine  Beweisaufnahme
  verfügt  wird#..
Für  einen  status  causac  specialis,  zur  Vernehmung
  auswärtiger  JZeugen,  wenn  solcher  vom
Deputirten  des  Gerichts  angefertigt  worden.
11  Für  eine  fortgesetzte  mündliche  Verhandlung,
  oder  wenn  ein  Eid  abgenommen,
oder  über  die  Beweisaufnahme  verhandelt
  wird.
12|Fär  die  zu  Protokoll  gegebene  Appellations-Anmeldung
  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  ...
die  zu  Protokoll  gegebene  Appellations-=1


J

2

 

—
S

Rechtfertigng  .  ..  .  .  ..  .  .  ..
1|  Für  die  zu  Protokoll  gegebene  Appellations-Beantwortung.
  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..
15Alle  übrigen  Geschäáfce  wie  in  erster  Instanz.
10  In  der  Revisions-Instanz  wird  wie  zu  Nr.
12.  bis  15.  liquidirt.
17  Fur  die  zu  Protokoll  aufgenommenen  Exekutions-Gesuche
  und  die  in  der  Exekutions-Instanz
  nöthigen  gerichtlichen  Verfügungen
  ......  ......

 

 

I- 



(wie  zu  Nr.  6.).

 

 

 

 

 

—

(wie  zu  Nr.

t

(wie  zu  Nr.

(wie  zu  Nr.
(wie  zu  Nr.

.  dO  S

"ee  zu  r.
(Cdesglcichen.)

(wie  zu  Mr.  2.).
All-2——4



 

—  —
        <pb n="125" />
        —  113  —

Allgemeine  Anmerkungen.

J.  Von  vorstehenden  Gebuͤhrensaͤtzen  liquidiren  die  Untergerichte
2ter  Klasse,  welche  kein  Kollegium  bilden,  nur  zwei  Drittheile.
II.  Außer  den  Gebührensätzen  können  weder  Siegelgelder,  Insinuations-,
Abtrags=  und  Aufwartegebühren,  noch  Emballage  und  Kassen-Quote

  von  den  Partheien  erhoben  werden.

III.  Dagegen  sind  neben  jenen  Gebührensätzen  zulassig:

1)  Schreibgebühren,  und  zwar  für  jeden  vorschriftsmäßig  geschriebenen
Bogen,  ohne  Unterschied,  ob  Reinschriften,  Behändigungsscheine,  oder
bloße  Abschriften  zu  fertigen  sind,  21  Sgr.

Dabei  wird  der  angefangene  Bogen  stets  für  einen  vollen  gerechnet.

Für  Beilagen  der  Verfügungen  werden  die  Schreibgebühren  besonders
  berechnet,  doch  müssen  mehrere  Beilagen  in  einem  Stück  hinter  einander
  geschrieben,  und  hiernach  die  zu  liquidirenden  Bogen  berechnet
werden.

2)  Meilengelder  für  die  Besorgung  der  auswärtigen  Insinuarionen  ohne
Rücksicht  auf  die  Enfernung  vom  Sitze  des  Gerichts,  für  jede  einzelne
Verfügung  4  Sgr.

Sind  in  einer  Sache  nach  einer  und  derselben  Verfügung  an  einen
Ort  mehrere  Schreiben  des  Gerichts  zu  befördern,  so  kann  für  diese
mehrere  Schreiben  zusammen  nur  der  einfache  Satz  der  Meilengelder
von  den  Partheien  gefordert  werden.

3)  Alle  Auslagen,  die  das  Gericht,  bei  welchem  der  Prozeß  schwet,  aus
seiner  Sportelkasse  bezahlen  müßte,  z.  B.  Porto,  Stempel,  Gebühren
aulindsher  Gerichte  u.  s.  w.

IV.  Hinsechts  folgender  gerichtlicher  Geschäfte  und  Verfügungen,  wenn  solche
bei  den  summarischen  Prozessen  vorkommen,  bleibt  es  vorläufig  bei  den  Bestimmungen
  der  Allgemeinen  Gebühren-Taxen  für  Ober=  und  Untergerichte
vom  23sten  August  1815.  und  bei  den  auf  sie  Bezug  habenden  späteren  Verordnungen,
  je  nachdem  eine  dieser  Sportel-Taxen  bei  den  übrigen  Geschäften
  eines  Gerichts  zur  Anwendung  kommt:

1)  Aufsuchung  alter  Akten,

ferner  Heften  der  Akten  nach  Abschnikct  I.  Nr.  14.  der  Allgemeinen

  Gebühren-Tare  für  sämmtliche  Untergerichte,

2)  Auktionen,

3)  Dolmetschergeschäfte,

4)  Ediktalcitationen,

5)  Abnahme  eines  Juden-Eides,

6)  Antritt  und  Vollstreckung  der  Erekutionen,

7)  Kommissionstermine,

8)  Taxationen  und  Ausarbeitung  der  Taxations-Instrumente,

9)  Vidimationen,

10)  Kalkulaturgeschäfte,

11)  Reiseversädumniß=  und  Zehrungskosten  der  Zeugen  und  Sachverständigen.


(No.  1460.)  Doch
        <pb n="126" />
        —  114  —

Doch  koͤnnen  auch  fuͤr  die  hierbei  vorkommenden  Verfuͤgungen  außer
den  Gebuͤhren  fuͤr  die  Verfuͤgung  selbst  nur  Schreibgebuͤhren  nach  den
Bestimmungen  dieser  neuen  Gebühren-Taxe,  nicht  aber  Siegelgelder,
Insinuations-Abtrags=  und  Aufwartegebühren,  so  wie  überhaupt  keine
Kassen-Quote  in  Ansatz  kommen.
V.  Die  Succumbenzgelder  werden  in  den  zulässigen  Fällen  nach  Abschnitt  I.
Nr.  22.  der  Allgemeinen  Gebühren-Tare  für  Landes-Justizkollegien  und  nach
den  hierauf  Bezug  habenden  erlduternden  Verordnungen  angesetzt.

Dritter  Abschnitt.  ·
Gebühren  der  Gerichte  in  dem  Bagatellprozesse.

1)  Bei  Gegenständen  bis  50  Ihlr.  findet  in  erster  Instanz  bis  zur  erfolg-,
ten  Publikation  und  Behändigung  des  Erkenntnisses,  statt  der  Kosten  für
die  einzelnen  gerichtlichen  Geschäfte,  nur  ein  Pauschqguantum  statt,
und  zwar

Da.  ist  die  Klage  durch  ein  bloßes  Dekret  zurückgewiesen
3  Sgr.  —  6  Sgr.  überhaupt,

b.  ist  die  Sache  durch  Entsagung,  Wergleich,  Agnitions-Resolution,
  oder  Kontumazialverfahren  beendigt,  17  Sgr.
von  jedem  angefangenen  Thaler  der  eingeklagten  Summe.

WBeträgt  das  hiernach  berechnete  Pauschquantum  weniger  als
6  Sgr.,  so  kann  dieser  Betrag  gefordert  werden.

c.  Ist  auf  kontradiktorische  Verhandlung  erkannt  worden,

3  Sgr.  von  jedem  angefangenen  Thaler  der  eingeklagten  Summe.
Doch  können  auch  bei  niedrigen  Summen  jedenfalls  9  Sgr.
in  Ansatz  kommen.

2)  In  der  Appellations-Instanz  kommen  die  Bestimmungen  unter  Nr.  I.
ebenfalls  zur  Amwendung;  doch  ist  bei  Berechnung  des  Pauschquantums
nicht  der  Klage-,  sondern  der  Appellationsgegenstand  zu  berücksichtigen.

3)  In  der  Exekutions-Instanz,  wird  ebenfalls  statt  der  Gebühren  für
die  einzelnen  gerichtlichen  Verfügungen  und  Geschäfte  nur  ein  Pauschquantum
  liquidirt,  und  zwar:

a.  bei  nicht  ersolgter  Vollstreckung  der  Exekution  mic  3—6
Sgr.  überhaupt,

b.  bei  erfolgter  Vollstreckung  der  Exekution  außer  dem  Satze
zu  a.

mit  11  Sgr.  für  jeden  Thaler  der  wirklich  beigetriebenen  Summe,
seden  angefangenen  Thaler  für  voll  gerechnet.

4)  Die  unter  Nr.  1.  bis  3.  besiimmten  Pauschquanta,  vertreten  alle
wirkliche  Gerichtsgebühren,  namentlich  Taxen,  Siegelgelder,  Insinuations-,
  Abtrags-,  Aufwarte=  und  Exekurionsgebühren,  Meilengelder,
Emvballage,  Schreibgebühren,  Kassen-Quote,  Kommissionsgebühren  für  Geschäfte
  ara  Orte  des  Gerichts,  Registratur-,  Dolmetscher-,  Kalkulaturund
  andere  bei  der  gerichtlichen  Geschäftsverwaltung  vorkommende  Gebühren.
  Doch  sind  Dolmetscher=  und  Kolkulaturgeböhren,  für

aare
        <pb n="127" />
        e  115  8-4
baare  Auslagen  zu  erachten,  wenn  bei  dem  Gerichte  keine  zu  dergleichen
Geschadfte  ein  für  allemal  bestimmte  Beamte  vorhanden  sind.

Dabei  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  bei  dem  Prozesse  das  Gericht,
bei  welchem  er  anhängig  ist,  allein  zu  thun  hat,  oder  auch  ein  anderes
Unländisches  Gericht,  durch  Insinuationen,  Vernehmung  von  Zeugen,
Abhaltung  einzelner  Termine,  Publikation  der  Erkenmtnisse  u.  s.  w.  beschäftigt
  wird.

Das  Hauplgericht,  bei  welchem  der  Prozeß  anhängig  ist,  bezieht  das
statt  der  einzelnen  Gebühren  zu  liquidirende  Pauschquantum  allein  und

ür  die  requirirten  oder  beauftragten  Gerichte  können  von  den  Partheien
eine  Gebühren  erhoben  werden.

Wenn  dagegen  der  Auftrag  oder  die  Requisicion  nicht  an  ein  Gericht,
  semden  an  einen  einzelnen  Justizbeamten  für  seine  Person  erfolgt
ist,  diesem  keine  zur  unentgeldlichen  Bearbeitung  dergleichen  Aufträge  verpflichtete
  Subalternenbeamte  zugeordnet  sind,  und  derselbe  sich  daher  der
Hülfe  anderer  Beamten  bedient  hat,  so  kann  er  die  zuldssigen  Meilengelder,
  Schreib-,  Kalkulatur-,  Dolmetscher=  und  Exekutionsgebühren,
  so  wie  Emballagekosten  als  baare  Auslagen  liquidiren,
  welche  hiernächst  von  den  Partheien  neben  dem  Pauschquantum
erhoben  werden  dürfen.

5)  In  jedem  Falle  kännen  außer  den  Pauschquanten  noch  gefordert
werden:

#u.  das  erwachsene,  oder  nachzuliquidirende  Porto;

b.  die  zulädssigen  Reise=  und  Zehrungskosten  der  gerichtlichen
  Beamten,  Zeugen  und  Sachverständigen,  nach  naͤ-herer
  Bestimmung  der  Allgemeinen  Gebühren-Taxe  vom  23sten  August
1815.  Doch  können  Exekutoren  nur  Zehrungskosten,  nicht  aber
Meilengelder  liquidiren;

c.  die  Gebühren  ausländischer  Gerichte,  usesre  wischen  den
beiden  Staaten  keine  wechselseitige  Gebuͤhrenfreiheit  besteht;

d.  überhaupt  alle  sonstigen  Auslagen,  welche  das  Gericht,  bei
kelchem  der  Prozeß  anhängig  ist,  aus  seiner  Sportelkasse  bezahlen
mußte.

Vierter  Abschnitt.

Gebühren  der  Justizkommissarien,  in  dem  Mandats-,  dem  summarischen
  und  dem  BVagatellprozesse.

Die  Gebühren  der  Justizkommissarien  sind  nach  dem  ersten  Abschnitte  der
Gebühren-Taxe  für  Justizkommissarien  vom  23ten  August  1815.,  und  deren  Erlduterungen,
  mit  folgenden  Aenderungen  anzusetzen:

1)  Bei  Gegenständen  bis  50  Rthlr.  einschließlich,  erhält  jeder  Justiz--Kommissar
  dasselbe  Gebühren-Pauschquantum,  welches  von  dem  Gericht
liquidirt  wird.

2)  Bei  Gegenständen  über  50  Rthlr.:

für  die  Klage,  deren  Beantwortung,  Appellations=  und  Re-(No.
  1460.)  visions=
        <pb n="128" />
        visions-Anmeldung,  Rechtfertigung  und  Beantwortung,  —
eben  so  viel,  wie  die  Gerichte,  bei  denen  sie  die  jedesmalige  Arbeit
einreichen.

3)  Für  die  mündliche  Verhandlung  vor  dem  erkennenden  Ge-Hichte,

  eben  "4  viel,  wie  das  Gericht  an  Urtelsgebühren  zu  liquidiren  besugt
  ist.  (Abschnitt  II.  Nr.  7.  und  Allgemeine  Anmerkung  I.
Dieser  Satz  findet  nur  einmal  statt,  wenn  auch  das  mündliche  Verfahren
  fortgesetzt  werden  muß,  oder  ein  Beweisresolut  erfolgt.

4)  Außer  den  Gebühren  unter  Nr.  1.  bis  3.  und  den  nach  dem  ersten
Abschnitte  der  Allgemeinen  Gebühren-Taxe  vom  23sten  August  1815.  und  deren
  Erlduterungen  noch  zuldssigen  Gebührensätzen  können  Justizkommissarien
nur  noch  fordern:

a.  Schreibgebühren  mit  21  Sgr.  für  den  Bogen,  unter  den  für
die  Gerichte  erlassenen  Bestimmungen.  (Abschnitt  II.  Allgemeine  Anmerkung
  III.  Nr.  1.)

b.  Reise=  und  Zehrungskosten  bei  Terminen  außerhalb
ihres  Wohnsitzes  nach  den  bestehenden  Bestimmungen,

c.  baare  Auslagen  für  Stempel,  Postporto  und  Botenlohn
bei  auswärtigen  Bestellungen.

5)  Wenn  die  Partheien  ihre  Schriftsätze  oder  Vorstellungen  durch  keine
Iustizlommissarien  anfertigen  lassen,  so  koͤnnen  sie  dafuͤr  gar  nichts  liquiiren.



4

Vorstehende  Gebühren-Texe  ist  überall,  wo  die  Verordnung  vom  Isten  Juni

dieses  Jahres  über  den  Mandats-,  den  summarischen,  und  den  Bagatellprozeß
zur  Ausführung  kommt,  anzuwenden.

Hinsichts  der  allgemeinen  Grundsätze  vom  Ansaßt  und  von  der  Einforderung

  der  Kosten  und  von  der  WVerpflichtung  zu  deren  Tragung  und  Erstattung,
bleibt  es  bei  den  Bestimmungen  des  23sten  Titels  der  Allgemeinen  Prozeßordnung
  und  den  Einleitungen  zu  den  Allgemeinen  Gebühren-Taxen  für  die  Gerichte
und  für  die  Justizkommissarien  vom  23sten  August  1815.,  und  bei  den  hierauf  Bezug
  habenden  späteren  Verordnungen.

Gegeben  Berlin,  den  9ten  Oktober  1833.
Friedrich  Wilhelm.

Magassen.  v.  Kampt,  Mühlet.
        <pb n="129" />
        —  117  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  17.  —

 

 

(No.  1461.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  22sten  August  1833.,  betreffend  die  Anwendbarkeit
  der  Verordnung  vom  Zten  August  1832.  (Gesetz-Sammlung  No-1382.)
  in  der  Provinz  Posen.

Awt  Ihren  Antrag  vom  30sten  v.  M.  setze  Ich  hierdurch  fest:  daß  das  abgekürzte
  Verfahren  bei  Auszahlung  der  Entschädigungssummen  für  die  zum  Chausseebau
  abgetretenen  Privatländereien,  welches  die  Verordnung  vom  8ten  August
v.  J.  für  die  Kurmark  vorgeschrieben  hat,  auch  in  der  Provinz  Posen  angewendet
  werde,  und  überlasse  Ihnen,  diese  Anordnung  durch  die  Gesetz=  Sammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Teplitz,  den  22sten  August  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsmimster  v.  Schuckmann.

 

Jahrgaug  1833.  (No.  1461  —  1462.)  V  MNo.  1462.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  22sten  Oktober  1833.)
        <pb n="130" />
        (No.  1462.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  27sten  September  1833.,  welche  dle  Bestimmungen
  §.  156.  der  Zoll-Ordnung  vom!  26sten  Mal  1818.  und  6.  94.

der  Ordnung  wegen-  Versteuerung  des  Branntwelns  vom  8ien  Februar
1819.  deklarirt.

AM#f#  Bericht  und  nach  dem  Antrage  des  Staatsministeriums  deklartre  Ich

hiermit  die  Vorschriften  des  §.  156.  der  Loll=  und  Verbrauchssteuer-Ordnung
vom  26sten  Mai  1818.  und  des  §.  94.  der  Ordnung  zu  dem  Geseßze  über  die
Versteuerung  des  ihländischen  Branneweins  u.  s.  w.  bom  Bten  Februar  1819.
dahin:  daß  in  den  Fällen,  in  welchen  die  Publikation  des  gegen  einen  Steuer-Kotttravenienten
  ergangenet'#Straf-Erketminisses  oder  Resoluts,  durch  schriftliche
Zufertigung  erfolgt,  auch  die  Belehrung,  die  dem  Komtravenlenten  über  die  bei
Wiederholung  des  Verbrechens  verwirkte  höhere  Strafe  gleichzeitig  zu  ertheilen
ist,  durch  eine  schriftliche  Verfügung  mit  eben  der  Wirkung  erfolgen  kann,  als
wenn  sie  mündlich  zu  Prokokoll  ertheilt  worden  ware.  Es  muß  jedoch  die  Intinnation
  dieser  Verfügung  vorschriftsmäßig,  wenigstens  auf  die  im  9.  253.  Mr.  8.
des  Anhangs  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung  bezeichnete  Weise,  bescheinigt
werden.  Das  Staatsministerium  hat  diese  Deklaration  dürch  die  Gesetz  Sammlung-bekannt
  machen  zu  lassen.

Berlin,  den  27sten  September  1833.
Friedrich  Wilhelm.

An
das  Staatsministerium.

(No.  1403.)
        <pb n="131" />
        —  119  —

„(No.  1463.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  17%½en  Oktober  1833.,  die  Ausführung  der  Verordnung
  vom  Isten  Juni  d.  J.,  den  Mandatrs-,  summarischen  und  Bagatellprozeß
  betreffend.

A#  Ihrem  PBerichte  dom  löten  v.  M.  und  der  mit  demselben  Mir  vorgeelegten
  Instruktion  für  die  Gerichte  zur  Ausführung  der  Verordnung  vom  Asten
Juni  d.  IJ.p  habe  Ich  sowohl  die  Anweisungen,  welche  Sie  zur  Erleichterung
des  Verfahrens  für  die  Gerichte  erforderlich  und  angemessen  gesunden,  als  auch
die  Erläuterungen  ersehen,  durch  welche  Sie  etwanigen  Mißverständnissen  in  der
praktischen  Anwendung  des  Gesetzes  vorzubeugen  beabsichtigen.  Ich  genchmige
die  von  Ihnen  vollzogene  Instruktion  vom  24sten  Juli  1833.,  und  da  dicjenigen
  Vorschriften,  welche  zinicht  bloß  zur  Belehrung  der  Gerichte,  sondern  auch
zur  Norm  für  die  Partheien  bestimmt  sind,  einer  gesetzlichen  Bekannemachung
bedürfen,  so  setze  Ich,  mit  Rücksicht  auf  Ihre  besonderen  Anträge,  Folgendes  fest:

1)  Durch  die  Verweisung  der  unter  Nr.  1.  2.  .  1.  der  erordnung  enthaltenen
  Fordcrungen  zum  Mandaksprozeß  hat  die  Vorschrift  §.  4.
Tit.  28.  der  Prozeßordnung,  nach  welcher  wegen  solcher  Forderungen  die
exekutivische  Klage  auch  vor  der  Verfallzeit  stattfindet,  nicht  abgeändert
werden  sollen;  die  Mandatsklage  kann  daher  auch  vor  der  Werfallzeit
angestellt  werden,  und  es  ist  das  Mandat  dahin  zu  erlassen,  daß  der
Schuldner  den  Kläger  mit  dem  Eintritte  der  Verfallzeit  befriedige  und
die  etwanigen  Einwendungen  binnen  vierzehn  Tagen  anbringe,  widrigenfalls
  nach  Ablauf  der  Verfallzeit  ohne  Weiteres  die  Erekution  erfolge.

2)  Die  Bestimmung  unter  Nr.  4.  §&amp;amp;.  1.  der  Verordnung  über  die  Anwendung
  des  Mandatsprozesses  auf  die  Forderungen  der  Gerichte  für  ihre
Gebühren  und  Auslagen  soll,  da  die  zum  Grunde  licgende  Resorm  der
Verwaltung  des  gerichtlichen  Sportelwesens  in  Betracht  der  umfassenden
Vorarbeiten  nicht  gleichzeitig  zur  Ausführung  gebracht  werden  kann,  so
lange  suspendirt  und  das  bisherige  Verfahren  der  gerichtlichen  Behörden
bei  Einziehung  der  festgesetzten  gerichtlichen  Kosten  so  lange  beibehalten
werden,  bis  die  anderweitige  Einrichtung  der  gerichtlichen  Sportelverwaltung
  zu  Stande  gekommen  seyn  wird.

3)  Zu  §K.  6.  Nr.  4.  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  unter  den  Forderungen
der  Handwerker  gegenseitige  Forderungen  der  Meister,  Gesellen  und  Lehrlinge
  begriffen  sind.

4)  Zu  #.  8.  u.  f.  Den  Vorladungen  an  die  Partheien  ist  die  Verwarnung
  hinzuzufügen,  daß  der  im  Termin  för  sie  erscheinende  Stellvertreker
  durch  Bollmacht  oder  Schreiben  legitimirt  seyn  müsse,  widrigenfalls
angenommen  werde,  daß  Niemand  für  sie  erschienen  sey.

(No.  1403)  5)  Die
        <pb n="132" />
        —  120  —
5)  Die  Festsetzung  im  8.  69.  erklaͤre  Ich  dahin,  daß  gegen  ein  Kontumazial-Erkenntniß

  die  Restitution  auch  dann  zulaͤssig  ist,  wenn  der  Gegenstand
des  Prozesses  zwischen  20  bis  50  Rthlr.  betraͤgt.

Ich  beauftrage  Sie,  diese  Bestimmungen  durch  Aufnahme  Meines  Besehls
  in  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen  und  überlasse
  Ihnen  zugleich,  die  Gerichte  auf  die  anderweitigen  Erinnerungen  über  einzelne
  Anweisungen  der  Instruktion  zu  belehren  und  zu  bescheiden.

Berlin,  den  17ten  Oktober  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Justizminister  Mühler.
        <pb n="133" />
        —  121  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No  18.

 

(No.  146f.)  Allerhöchste  Kabineksorber  vom  29sten  September  1833.,  wegen  Ertheilung
der  landesherrlichen  Genehmigung,  welche  zur  Errichtung  gemeinschaftlicher
Witetwen-,  Sterbe=  und  Aussteuerkassen  erforberlich  ist.

A#  den  Bericht  des  Staaksministeriit  vom  31sten  v.  M.  bestimme  Ich  nach
dessen  Antrage,  daß  die  landesherrliche  Genehmigung,  welche  nach  §.  651.  Tit.
XI.  P.  1.  Landrechts,  zur  Errichtung  gemeinschaftlicher  Wittwen-,  Sterbe=  und
Aussteuerkassen  erforderlich  ist,  künftig  von  den  Ober-Präsidenten  ertheilt  werden
  soll.  Wenn  sich  jedoch  der  Wirkungskreis  einer  solchen  Kasse  über  die
Grenzen  des  Ober-Präsidialbezirks  hinaus  erstreckt,  oder,  wenn  sich  gewisse  Klassen
  von  Beamten  dazu  vereinigen;  so  hat  der  Minister  des  Innern  und  der
Polizei,  lettternfalls  gemeinschaftlich  mit  dem  vorgesetzten  Minister  der  Beamten,
die  Genehmigung  zu  ertheilen.  Unter  den  Sterbekassen  sind  übrigens  alle  Kassen
  zu  verstehen,  aus  welchen  für  den  Sterbefall  eines  Mitgliedes  der  Gesellschaft
eine  Zahlung  zu  irgend  einem  Zwecke  zu  leisten  ist.  Das  Staatsministerium  hat
diese  Order  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  29sten  September  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staaksministerium.

 

Jahrgang  1833.  (Jo.  1461—1165.)  3  VNo.  1165.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  30sten  Oktober  1833.)
        <pb n="134" />
        (Jo.  1465.)  Verordmuns,  die  Verpflichtung  der  Preußischen  Seeschiffet  zur  Mitnahme  verunglückter
  vaterländischer  Schiffsmänner  betreffend.  Vom  öcen  Oktober
  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  u.

verordnen,  auf  Antrag  Unsers  Staatsministeriums,  wie  folgt:

8.  1.
Die  in  Folge  von  Strandungen  oder  Schiffbruͤchen,  von  Aufbringung
durch  feindliche  Kaper  oder  Seeraͤuber,  oder  aus  anderer  Veranlassung  in  einem
uͤlflosen  Zustande  sich  befindenden  Schiffsmaͤnner,  welche  Preußische  Unterthanen
4  und  zuletzt  auf  einem  Preußischen  Schiffe  gedient  haben,  sollen  an  Hafen-Orten
  des  Auslandes  von  den  daselbst  angestellten  Preußischen  Konsuln  und
Agenten,  zu  ihrer  Rückkehr  in  das  Baterland  unterstützt  werden.

6.  2.
Die  Hüter  Preußischer  Schiffe,  welche  aus  fremden  Häfen  unmittelbar  nach
einem  Preußischen  Hafen  fahren,  Lalen  verbunden  *-  die  im  §.  I.  bezeichneten
und  von  dem  Konsul  mit  einem  zourhast  versehenen  Schiffsleute  auf  schriftliche
  Anweisung  des  Konsuls  in  ihre  Schiffe  aufzunehmen  und  in  dem  Hafen
ihrer  Bestimmung  abzusetzen.

Eine  r  Verpflichtung  findet  auch  in  Hinsicht  derjenigen  Schiffsführer
  statt,  welche  sich  nach  Bremen,  Hamburg,  Helsingör,  Kopenhagen,  oder  auch
nach  einem  innerhalb  der  Ostsee,  der  Heimath  des  Ausimesmeenden  zunächst  belegenen
  fremden  Hafen  begeben,  und  sind  in  diesen  Faͤllen  die  Aufgenommenen
den  dortigen  Preußischen  Konsulaten  zu  uͤberweisen,  welche  dann  fuͤr  die  weitere
Zuruͤckbefoͤrderung  derselben  zu  sorgen  haben.

Im  Falle  ungegruͤndeter  Weigerung  Seitens  des  Schiffers  haben  die
Konfunn  die  Hülfe  der  Hafen-Ortsobrigkeiten  oder  Hafen-Polizeibehörden  gegen
die  sich  Weigernden  in  Anspruch  zu  nehmen.

6.  3.

Rechtmäßige  Weigerungsgründe  der  Aufnahme  aber  sind:

a)  wenn,  bei  voller  Ladung  eines  Schiffs  von  50  Normallasten  oder  mehr,

weder  im  Raume  noch  auf  dem  Oberdecke  ein  angemessener  Platz  für  die
Aufzunehmenden  auszumitteln  ist;  oder

b)  wenn  der  Aufzunehmende  bettlägerig  krank,  mit  einer  venerischen  oder  sonst
ansteckenden  Krankheit  behaftet  ist,  oder  eines  Verbrechens  schuldig  transportirt
  werden  soll;  oder

c)  wenn  und  insoweit  die  Zahl  der  Aufzunehmenden  die  Hälfte  der  Schiffs-Besatzung
  übersteigt;  oder  endlich  5

4)  wenn  die  Aufnahme  nicht  zur  gehdrigen  Zeit,  d.  h.  mindestens  zwei  Tage,
bevor  das  Schiff  segelfertig  ist,  verlangt  wird.

6.  4.
        <pb n="135" />
        8.  4.

Die  Ausmittelung  des  zur  Aufnahme  erforderlichen  Raumes  (§.  3.  Litt.  a.)
geschieht  von  dem  Konsul,  mit  Zuziehung  von  Sachverstaͤndigen.

Dabei  gilt  als  Regel,  daß  auf  einem  Schiffe  von  50  Last  zwei  Mann,
auf  einem  Schiffe  von  100  Last  vier  Mann  u.  s.  w.  untergebracht  werden.  Befinden
  sich  jedoch  bereits  früher  ausgenommene  Reisende  als  Passagiere  am  Bord,
o  muß  auf  dieselben  bei  der  Ausmictelung  des  noch  vorhandenen  Raumes  Räckgenommen
  werden,  insofern  von  den  Reisenden  nicht  die  Schiffskajüte  des
Schiffers,  welche  bei  der  Bestimmung  des  Raumes  außer  Anspruch  bleibt,  eingenommen
  wird.

8.  5.

Waͤhrend  der  Reise  und  bis  zur  Ankunft  an  dem  Bestimmungs=  oder
Landungsorte  erhält  der  Aufsgenommene  von  dem  Schiffer  die  gewöhnliche  Kost
und  Verpflegung;  dagegen  ist  derselbe  schuldig,  wenn  er  arbeitsfähig,  seinem
Range  gemäß  an  den  der  Schiffömannschaft  obliegenden  Arbeiten,  nach  den  Anweisungen
  des  Schiffers,  Theil  zu  nehmen,  und,  wie  die  zur  Besatzung  gebörigen
  Schiffsleute,  der  gesetzlichen  Schiffsdisziplin  unterworfen.

6  6.
Der  Schiffer  soll  für  die  Aufnahme,  Ueberfahrt  und  Beköstigung  eines

im  6.  1.  bezeichneten  Preußischen  Schisfsmannes  auf  eine  jedesmal  von  dem
Konsul  zu  verabredende  Entschädigung  Anspruch  haben,  das  Maximum  derselben
sedoch  auf  10  Sgr.  für  den  Mann  und  Tag,  vom  Tage  der  Aufnahme  bis
zum  Tage  der  Ankunft  im  Bestimmungsorte  einschließlich,  bestimmt,  und  die
hiernach  ihm  zugesicherte  Entschädigung,  gegen  Aushändigung  der  Aufnahme-Order
des  Konsuls  und  einer,  von  den  ausgenommenen  Schiffsleuten  auszustellenden
Bescheinigung  über  die  empfangene  Beksstigung,  an  dem  inländischen  Bestimmungsorte
  durch  die  Hafenkasse,  oder,  falls  die  Ablieferung  in  den  im  6.  2.  bestimmten
  Fällen  an  ein  Preußisches  Konsulat  im  Auslande  erfolgt,  durch  letzteres
  ausgezahlt  werden.

8.

7.
Auf  eine  vorschußweise  Vorausbezahlung  der  verabredeten  Entschaͤdigung
bis  zur  Haͤlfte  des  Betrages  kann  der  Gchifee  bestehen,  wenn  er  wegen  Mangels
  an  hinreichendem  Schifföproviant  erweislich  gensthigt  ist,  die  zur  Beköstigung
  des  oder  der  Auszunehmenden  nothwendigen  Lebensmittel  anuschafen.

8.  S.

Schiffer,  wecche  der  Aufforderung  des  Konsuls  zur  Aufnahme  eines  von
demselben  zur  Rückkehr  in  die  Preußischen  Staaten  bestimmten  Schiffsmannes
(&amp;amp;.  1.  2.)  ohne  rechtmäßigen  Grund  (5.  3.)  widersprechen,  und  dadurch  die
Anrufung  der  obrigkeitlichen  Hülfe  veranlassen,  oder  sich  der  geforderten  Aufnahme
  entzichen,  sollen  auf  die  Anzeige  des  Konsuls  mit  einer  Geldbuße  von
20  bis  50  Rthlr.  zum  Besten  der  Eckermen  des  Heimathhafens  des  Schiffers
belegt,  wegen  eines  damit  etwa  verbundenen  thätigen  Widerstandes  aber  nach
den  Vorschriften  der  Kriminalgesetze,  auf  vorgängige  Untersuchung,  bestrast  werden.

(Jo.  1465  —  1466.)  6.  9P.
        <pb n="136" />
        —  124  —

8.  9.

Uebrigens  wird  durch  die  gegenwaͤrtige  Verordnung  in  den  bestehenden
gesetzlichen  Verpflichtungen  der  Rheder,  die  Schiffsmannschaft  nach  deren  Heimath
  zurückzuschaffen  oder  die  desfallsigen  Kosten  zu  tragen,  niches  geändert.

So  geschehen  Berlin,  den  5ten  Oktober  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Erh.  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Gr.  v.  Lottum.  Maassen.
Frh.  v.  Brenn.  Mühler.  Anecillon.
Für  den  Kriegsminister  im  Allerhöchsten  Auftrage.
v.  Witzleben.

 

(Jo.  1166.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  öten  Oktober  1833.,  über  das  bei  Berichtigung
  des  Besitztirels  in  Folge  der  Kabinctsorder  vom  3sten  Oktober  1831.
von  den  Hypothekenbehörden  zu  beobachtende  Verfahren.

D.  Justizminister  Mühler  hat  Mir  die  Zweifel  angezeigt,  welche  über  die
Ausführung  des  §.  52.  Tit.  2.  der  Hypothekenordnung  bei  einigen  Gerichten
emstanden  sind.  Nach  dem  Antrage  desselben  bestimme  Ich  zur  Beseitigung
dieser  Zweisel:  daß,  wenn  in  Gemäßheit  Meiner  Order  vom  31sten  Okkober
1831.  der  Besitzer  angewiesen  worden  ist,  seinen  Besitztitel  zu  berichtigen,  und
er  die  ihm  bestimmte  Frist  nicht  inne  gehalten  hat,  die  angedrohete  Strafe  festgesetzt
  und  sofort  beigetrieben,  die  Berichtigung  des  Besitztitels  aber  auf  s
Kosten  von  Amtswegen  durch  die  esecutlio  ad  saciendum,  oder  auf  die  sonst
kürzeste  Geise  bewirkt  werden  soll.  Zugleich  erkläre  Ich,  daß  zu  Denen,  welche
die  Berichtigung  des  Besitztitels  zu  verlangen  berechtigt  sind,  auch  die  General-Kommissionen,
  wenn  es  bei  einer  Regulirung,  Auseinandersetzung,  Ablösung  oder
Gemeinheitstheilung  u.  s.  w.  darauf  ankommt  und  die  Gutsberrschaften  zu  rechnen
  sind,  wenn  sie  auch  nur  die  Emtichtung  eines  Laudemiums,  oder  einer  andern
  gutsherrlichen  Abgabe  bei  Gelegenheit  der  Berichtigung  des  Besitzritels  zu
sordern  haben.  Das  Staatsministerium  hat  diese  Order  durch  die  Gesetz  Sammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  6ten  Oktober  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="137" />
        —  125  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

No.  19.  —

 

 

(No.  1467.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  13ten  Oktober  1833.,  über  die  Aufhebung  des
2ten  Senats  bei  dem  Ober-Landesgerichte  zu  Marienwerder  und:  die  Bestimmung
  des  Instanzenzuges  bei  allen  andern,  nur  aus  einem  Zivilsenate
bestehenden  Ober-Landesgerichten,  in  Mandats-,  summarischen  und  Bagatellsachen.


A#  Ihren,  des  Justizministers  Mühler,  Antrag  und  nach  erfolgter  Berathung
im  Staatsministerium,  habe  Ich  wegen  der  bei  dem  Ober-Landesgerichte  zu
Marienwerder  zu  treffenden  neuen  Einrichtungen  genehmigt,  daß  mit  dem  ersten
Januar  künftigen  Jahres  der  zweite  Senat  desselben  aufgeldset  werde  und  das
Ober-Landesgericht  dieselbe  Einrichtung  erhalte,  welche  durch  das  Regulativ  vom
IIten  August  v.  J.  (Gesetz-Sammlung  Seite  208.)  dem  Ober-Landesgerichte
zu  Königsberg  vorgeschrieben  worden  ist.  Doch  soll  mit  Rücksicht  auf  die  Verordnung
  vom  Asten  Juni  d.  J.  über  den  Mandats-,  den  summarischen  und  den
Bagatellprozeh  (Gesetz-Sammlung  Seite  37.)  die  Abfassung  des  in  diesen
Prozessen  zulässigen  zweiten  Erkenntnisses  sowohl  dann,  wenn  die  erste  Instanz
bei  einem  Untergerichte  aus  dem  Bezirke  des  Ober-Landesgerichts  zu  Marienwerder
  geschwebt  hat,  als  auch  dann,  wenn  die  Zivildeputation  dieses  Ober-Landesgerichts
  in  erster  Instanz  erkannt  hat,  allemal  und  ohne  Rücksicht,
ob  eine  Revision  zulässig  ist,  oder  nicht,  dem  Zivilsenate  desselben  Ober-Landesgerichts,
  bei  Injuriensachen  der  Untergerichte  aber,  dessen  Senat  für
Strafsachen,  zustehen.  Demgemäß  soll  nunmehr  die  Distribution  von  Spruch-Sachen
  bei  dem  2ten  Senate  des  Ober-Landesgerichts  zu  Marienwerder  aufhören
  und  das  Erkenntniß  zweiter  Instanz  in  allen  bisher  vor  den  zweiten  Senat
  ressortirenden  Sachen  auf  die  zu  bildenden  Senate  und  auf  das  Tribunal
zu  Königsberg  übergehen.  Ich  trage  Ihnen,  dem  Justizminister  Mühler,  auf,
die  hierzu  erforderlichen  speziellen  Anordnungen  zu  erlassen.  Zugleich  besiimms
Ich  hierdurch:  daß  bei  allen  andern  Ober-Landesgerichten,  welche  nur  aus  einem
Zivilsenate  bestehen,  die  Mandats-,  summarischen  und  Bagatellsachen,  welche  im
erster  Instanz  vor  einem  Untergerichte,  oder  vor  der  Zivildeputation  des  Ober-Jahrgans

  1833.  (No.  1467  —1468.)  Aa  Landes-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  23  sten  November  1833.)
        <pb n="138" />
        —  126  —

Landesgerichts  geschwebt  haben,  in  der  zweiten  Instanz,  so  weit  sie  zulässig  ist,
vor  dem  Zivilsenate  desselben  Ober-Landesgerichts  verhandelt  werden  sollen.  Das
Staatsministerium  hat  die  Aufnahme  dieser  Bestimmungen  in  die  Gesetz  Sammlung
  zu  veranlassen.

Berlin,  den  13ten  Oktober  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(No.  1168.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Lä#ten  Oktober  1833.)  wegen  der  Grenzen  der
Gewerbescheinpflichtigkeit  der  Mustker.

2  Ihrem  Antrage  bestimme  Ich,  daß  Musiker,  welche  ihr  Gewerbe  außerhalb
  des  Polizeibezirks  ihres  Wohnorts,  jedoch  nicht  in  einer  Emfernung  über
zwei  Meilen  von  letzterem  betreiben,  dazu  keines  Gewerbescheins,  sondern  nur
einer  polizeilichen  Legitimation  bedürfen,  diesenigen  hingegen,  welche  in  einer  größern
  Entfernung  vom  Wohnorte  fuͤr  Geld  Musik  machen,  auch  dann,  wenn  sie
dazu  besonders  bestellt  werden,  einen  Gewerbeschein  zu  loͤsen  haben,  insofern
nicht  die  im  letzten  Absatze  des  5.  18.  des  Regulativs  vom  28sten  April  1824.
gemachte  Ausnahme  Anwendung  findet.  Sie  haben  diesen  Befehl  durch  die
Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  14ten  Oktober  1833.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen.

—

(No.  1469.)
        <pb n="139" />
        —  127  —

(No.  1469.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  Dästen  Oktober  1833.,  das  Ausscheiten  der
Stade  Halbau  aus  dem  städtischen  Wahlverbanze  betreffend.

D.  die  Stadt  Halbau  in  der  Ober-Lausitz  aus  dem  Stande  der  Städte  in
den  der  Landgemeinen  überzugehen  gewünscht  hat  und  von  Mir  dem  dicsfallsigen
Antrage  stattgegeben  worden  ist,  so  scheidet  dieselbe  auch  in  ständischer  Beziehung
aus  dem  in  Meiner  Verordnung  vom  2ten  Juni  1827.  wegen  der  nach  dem
Gesetze  vom  27sten  März  1824.  vorbehaltenen  Bestimmungen  für  das  Herzogthum
  Schlesien  u.  s.  w.  Artikel  III.  Nr.  III.  B.  3.  festgesetzten  Wahlverbande  der
zu  einer  Kollektivstimme  vereinigten  Ober-Lausitzischen  Städte  aus  und  wird  mir
dem  Wahlbezirke  der  Landgemeinen  vereinige,  innerhalb  dessen  sie  gelegen  ist.
Diese  Modifkation  der  gedachten  Verordnung  hat  das  Staatsministerium  durch
die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  24  sten  Oktober  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

#  169  —10.)  (No.  1470.)
        <pb n="140" />
        —  128  —

(No.  1470.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  2ten  November  1833.,  die  Einfährung  bet  tevidirten
  Städteordnung  vom  176en  März  1831.  in  der  Stadt  Kempen,
im  Regierungsbezirk  Posen,  betreffend.

A#  Ihren  Antrag  vom  22sten  September  c.  will  Ich  der  Stadt  Kempen
im  Großherzogthum  Posen  dem  von  derselben  gedußerten  Wunsche  gemäß  die
revidirte  Städteordnung  vom  17ten  März  1831.,  mit  Ausschluß  des  auf  die
Provinz  Posen  nicht  anwendbaren  zehnten  Tirels,  verleihen  und  Sie  ermachtigen,
  wegen  deren  Einführung  durch  den  Ober-Präsidenten  der  Provinz  das
Weitere  anzuordnen.

Berlin,  den  2ten  November  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  des  Innern  und  der  Polizei  Frh.  v.  Brenn.
        <pb n="141" />
        129  —

Geset-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  —

No.  20.  —

 

—  —

(No.  1471.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  18ten  November  1833.  nebst  deren  An##
die  Abänderungen  im  Jolltarif  betreffend.

A#  Ihren  Bericht  vom  14ten  d.  M.  verordne  Ich  hiermit,  daß  die  Vrr-Anderungen
  in  der  Zoll-Erhebungsrolle  vom  30sten  Oktober  1831.,  welche  aus
den  Vereinbarungen  mit  andern  Staaten  über  die  Annahme  eines  gleichförmigen
  Zoll=  und  Handelssystems  hervorgehen,  und  in  der  zurückgehenden  von  Mir
genehmigten  Zusammenstellung  enthalten  sind,  bekannt  gemacht,  und,  vom  Asten
Januar  1834.  an,  angewendet  werden.  Von  demselben  Zeitpunkte  an  ist,  in
mmittelbarer  Folge  der  geschlossenen  Verträge,  die  Erhebung  des  Eingangszolls
don  den  aus  dem  freien  Verkehr  der  zollvereinten  Staaten  nach  den  Preußischen
  Landen  eingehenden,  ingleichen  des  Ausgangszolls  für  die  nach  solchen
Staaten  ausgehenden,  endlich  der  Durchgangsabgaben  für  die  aus  den  Vereinsländern
  nach  dem  Auslande  durchgeführten  oder  vom  Auslande  ab  dorchin
gelangenden  Gegenstände  einzustellen.

Da  die  Publikation  der  Zollvereinigungs-Verträge  früher  nicht  zulässig
gewesen  ist:  so  muß  das  im  Gesetze  vom  26sten  Mai  1818.  99.  25.  26.  als  Regel
  zugesicherte  Verfahren,  nach  welchem  Veränderungen  des  Tarifs,  die  von
Einfluß  auf  die  Steuerpflichtigen  sind,  acht  Wochen  vor  dem  Isten  Januar  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  werden,  eine  Ausnahme  erleiden,  welche  im  gegenwärtigen
Falle,  unter  Berücksichtigung  der  Vortheile,  die  dem  Handel  und  Gewerbfleiße  der
Unterthanen  aus  den  vorgedachten  Verträgen  durch  Erweiterung  des  freien  Markes
erwachsen,  auch  dadurch  sich  rechtfertigt,  daß  die  Veränderungen  an  den  einzelnen
  Tarifsätzen  zum  größten  Theil  nur  in  Ermaßigungen  gegen  die  bisherige
Heberolle  bestehen.  Sie,  der  Finanzminister,  haben  auch  diesen  Besehl  und
dessen  Anlage  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  18ten  November  1833.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  v.  Schuckmann  und  Maassen.

Jahrgang  1839.  (Jo.  14171.)  Bb  In
(Ausgegeben  zu  Berliu  den  27sten  November  1833.)
        <pb n="142" />
        —  130  —

J  Folge  der  mit  dem  Isten  Januar  1834.  in  Ausfuͤhrung  kommenden  Zoll-Pereins-Verträge
  mit  benachbarten  Deutschen  Staaten,  so  wie  schon  anderweit
erlassener  Verfügungen,  sind  Abänderungen  in  der  Erhebungsrolle  der  Abgaben
von  Gegenständen,  welche  eingeführt,  ausgeführt  und  durchgeführt  werden,  vom
30sten  Oktober  1831.,  festgesetzt,  welche  in  folgender  Zusammenstellung  enthalten
sind:

Zur  ersten  Abtheilung  der  Erhebungsrolle.

Den  Gegenständen,  welche  gar  keiner  Abgabe  unterworfen  sind,  werden

serner  beigerechnet:

zu  Art.  11.  Frische  Krappwurzeln,  auch  Feuerschwamm,  unbearbeitet,  wie  er  von
den  Bäumen  kommt;

zu  Art.  15.  Neue  Kleider,  Wäsche  und  Effekten,  insofern  sie  Ausstattungs-Gegenstände
  von  Ausländern  sind,  welche  sich  aus  Meranlassung  ihrer
  Verheirathung  im  Lande  niederlassen;

zu  Art.  17.  Handwerkszeug,  welches  reisende  Handwerker,  auch  Musterkarten
und  Muster  in  Abschnitten,  welche  zu  keinem  andern  Gebrauche
dienen  können,  und  welche  Handelsreisende  mit  sich  führen.

Zur  zweiten  Abtheilung.

Von  den  Gegenständen,  welche  bei  der  Einfuhr  oder  bei  der  Ausfuhr
einer  Abgabe  unterworfen  sind,  werden  folgende  abgeänderten  Zollsätze  erhoben:

Don
        <pb n="143" />
        131

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer  Gewicht,  Abgabensäte  Far  Tara  wird
Buchsene  B  der  G  sta  d  Maaß  behm  vergätet  vom  Cent-5
  ann  enennung  der  Gegenstande.  ———„i——l
von  1831.  ç  Anzahl.  Rthl.  Egr.  IRthl.  Egt  Pfun  d.
—
1.  Von  Mutterlauge  von  Salzsfedereien  die  I
allgemeineEmgangsabgae...·.  Cntr..15frec.
2.  Von  baumwollenen  z  alen  übrigen  zor
en  und  Waaren  dieses  Artikeis  der  Erbehungrell
  ........  1Cntr.50.  HIYFZTMUYM
3.  Von  Blei,  rohem,  in  Bloͤcken  und  Muldenl  Curr.  71½
4.  Von  groben  Bürstenbinder=  und  Siebmacherwaaren
  1  Cur.
5.  .Von  Blei-,  Silber=  und  Goldglätte  die  algemeine
  Eingangsabgaobe  1  Entt5
—  Anmerk.  on  rohem  Flußspath  in  Stücken  1  Cntr.  5  .
——BonGalläpseln  ..  1  Cnr.  5  5
—  g.Von  Eckerdoppern,  Knoppern  1  Cur221
—  Anmerk.  Ven  Cedernholz.  1  Cur.  5  5
—  —  Von  Weinstein  1  Cntr.n
—  m.  Ven  ##poer  gereinigtem  und  ungereinigtem  1  Cntr
—  p.  Von  Schwese..  .  ..  1  Cur
9.  Hafer,  in  Quantitäten  unter  einen  Scheffel,
andere  Getreidefrüchte  unter  einen  halben
Scheffel,  gehen  frei  ein.  5
11.  Vonz  rahen  Grien,  gesaljenen,  trockenen)  »
gxutcnundcllenzmcderbcrcmmg,m  .  -
gletchcnvonrohenPferdchaarcn...lCntr.frei.l  MEPHIIUFFW
BonzzcllcnszclzwcikbctcimngOxauch
waatcn),k-chma1chen,wankctnsuktamcr1Entr..20  .
Von  Hasenfellen  und  Hasenhaaren  1  Cnir.frei.  15
13.  Von  Hopsen-.  1  Cur.215
19.  Von  NRoh-  Gtck-  )  Messing,  Roh-  oder
Schwarzkupfer,  Gaͤr-  oder  Rosettenkupfer,
altem  Bruchkupfer  oder  Bruchmessing,  des—
gleichen  von  Kupfer=  und  Messingfeile,
Glockengut,  Kupfer=  und  andern  Scheidemuͤnzen
  zum  Einschmelzen  chtere  auf  be—
sondere  Erlaubnißscheine)  die  allgemeine
Eingangsabgabe.  .  lCntr.15
21.  a.  u.  b.  Vn  bhrach  gearbeiteten  en  we-  “7
ohgarem  Fahlleder  r2c.,  ebenso  von  sämisch-  ieinsise.
und  weißgarem  eder,  auch  Pergament.1  Cnr.  6  "6  z3  ie  a
—  —  o  allem  gefärbten  und  lackirtem  Leder,  wie  &amp;amp;
von  Brüsseler  u.  Dänischem.Handschuhleder  1  Cmr.  Detgleschen.
(No.  1471.)  Bb  2  Halb-
        <pb n="144" />
        v  132  —
E—iJiZe  Gewicht,  Abgabensaͤtze  ]  Fuͤr  Tara  wird
·  s  Maaß  beim  verguͤtet  vom  Cem-Benennung
  der  Gegenstaͤnde.  rterer  Prurztgent
von  1831.  Anzahl.  Ritl.  Tgr.  IRihl.  Tar  Pfunb.
21####Hal  gare  Ziegen=  und  Schaffelle  für  inlänländische
  Saffan=  und  Lederfabrikanten
werden  unter  Kontrole  für  die  allgemeine
Eingangsabgabe  cingelassen.
24.  U.DVon  wollenen  Lumpen,  wie  von  leinenen  und
baumwolllen  1  Cntir.  frei.  2  in  Kif
WB.  Von  Cyder  Gegohrenen  Getrenken  aus  Obst)  1  Cntr.  8.  sů  in  Kirban.
—  Von  frischen  Südfrüchten:  Apfelsinen,  Ci-  8  in  Ueberfafsern.
tronen,?L  zimomten,  Bomerangen  und  dranaten  1  Cutr.  inssseruu-AAfed
Verlangt  der  Steuerpflich  chtige  die  Aus-  nn  valen
zählung,  so  zahlt  er  für  100  Stück  20  Sgr.
—  —  Von  trockenen  und  getrockneten  Südfrüchten
  und  Blättern:  Datteln,  Feigen,  Kastanien,
  Korinthen,  Mandeln,  Pfrsichkernen,
  Rosinen,  Lorbeeren,  auch  Pomeranzenschalen
  1  Cutr.  Desgleichen.
—  E.  Von  Zimmtblüthe  (Gewörze)  1  Cntr.  620.  (dA
7  In
—  m.  u.  u.  Kassee,  Kaffcesurrogate  und  Kakao  1  Cur.6200  ".  zu  Sasserd.  Aien
—  .Von  Muschel=  oder  Schalthieren  aus  der  #u  Baleen.
See,  als  Austern  2c.  .  lCntr.4..
W.  Von  Oel,  in  Häs  ern  eingehend.  1  Cnrr.  120
V.  aVon  grauem  Lösch=  und  Packpapier  die  allgemeine
  Eingangs-Abgabe  1  Cutr..15
—  b.  Von  ungeleimtem  ordinairen  Druckpapier,
SGuch  grobem  (weißen  ind  gefärbten)  Packpapier
  und  Pappdeckelen  1  Cutr.
—  Von  allen  andern  Papiergattungen,  auch
von  Papier,  welches  lithographirt,  be—
druckt  oder  linürt  ist,  um  in  diesem  Zustande
  zu  Rechnungen,  Etiketten,  Frachtbriefen
  2c.  zu  dienen  1  Cnur.5  .  jllz  III-TM
—  1  Papiertapeten  1  Cnir.10  .  I  ?  III  HEFT
2d.1).BonPclzfuttcrundRcsäizety  wie  von  an-  in  Balloo,
dern  fertigen  Kürschner-  Arbeiten,  überge-  1
logenen  Pelzen,  Mützen  und  dergl.  m.1  Cmr.22  .  i  in  n
—  Ausnahme:  Von  fertigen  nicht  überzogenen  un
Schaspelzen,  wie  bisher  1  Cmr.61.  11½½r
        <pb n="145" />
        133

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„Bamer  el  i  Abgabensätze  br  Tara  wird
"6  ·  aa  beim  #ergütet  vom  Cent-*)
  Benennung  der  Gegenstände.  v#rLassenlener  Brutiogenicht
von  1831.  Anzahl.  Rthl.  Tar  Rthl.  Sgr.  P  fu  n  d.
·  -8-t
II.  Von  Lithographirsteinen  IStuͤckl.  .  1
38.  Von  einfarbigem  oder  weißem  Fayance  oder
Steingut,  irdenen  Pfeifen  1  Cn#r.5  ((#  n  ie
—  H.u.  g.  Von  farbigem  Porzellan,  von  dergleichen
weißem  mit  farbigen  Streifen,  mit  Ma-  4  -
lerei  oder  Vergoldung  1  Cmr.25  (3  E#
1.  Von  roher  Schafwolle  1  Cnr.  frei.
—  Von  wollenen  und  allen  übrigen  Zeugen  und
Waaren  dieses  Artikels  der  Erhebungs-  an  in  &amp;amp;i
Nolle.  1  Cmr.30  #n  n.
—  lVon  Teppichen  aus  Wolle  oder  andern
Thierhaaren,  und  dergleichen  mit  Leinen
gemischt  1  Cntr.  2  Desgleichen.
Fuͤr  folgende  Gegenstände  und  Verpackungen  ist  die  Tara  abgeändert:
a)  Unbearbeitete  Tabacksblätter  und  Stengel  (25.  w.  1.)  in  Fässern  15
b)  Raffiirter  und  Kochzucker  (25.  y.  1.)  in  andern  als  eichenen  Fässern  15
Tc)  Nohzucker  und  Schmelzlumpen  (25.  J.  2.)  in  Fässern  und  Kisten  15
(No.  1471)  Zur
        <pb n="146" />
        —  134  —

Zur  dritten  Abtheilung.

In  die  Stelle  der  Bestimmungen  in  den  Abschnitten  I.  II.  und  III.  über
die  Abgaben,  welche  zu  entrichten  sind,  wenn  Gegenstande  zur  Durchfuhr  angemeldet
  werden,  treten  folgende  ein:

1)  Die  in  der  ersten  Abtheilung  benannten  Gegenstände  bleiben  auch  bei  der
Durchfuhr  in  der  Regel  abgabenfrei.

2)  Von  Gegenständen,  welche,  nach  der  zweiten  Abteheilung,  beim  Eingange
oder  Ausgange,  oder  in  beiden  Fällen  zusammengenommen,  mit  weniger
als  „Thaler  vom  Gentner,  oder  nach  Maaß  oder  Stückzahl  belegt  sind,
ist  in  der  Regel  als  Durchgangsabgabe  der  Betrag  jener  Eingangs=  und
Ausgangsabgaben  zu  enrrichten.

3)  Für  Gegenstände,  bei  welchen  die  Eingangs=  oder  Ausgangsabgabe,  oder
beide  zusammen,  ##  Thaler  vom  Centner  erreichen  oder  übersteigen,  wird
in  der  Regel  nur  jener  Satz  von  ##Thaler,  ingleichen  für  Vieh,  und  zwar:

dom  Stück:
—.———.

a)  von  Pferden,  Mauleseln,  Maulthieren,  Eseln  .  .  ..  1  Thlr.  10  Sgr.
b)  von  Ochsen  und  Stieren  1

c)  von  Kühen  und  Rinden  —  15
0  von  Schweinen  und  Schafoil  —  5

als  Durchgangsabgabe  entrichtet,  soweit  nicht  nachfolgend  für  den  Transit
auf  gewissen  Straßen  oder  für  gewisse  Gegenstände  ausnahmsweise  höhere
oder  geringere  Sätze  festgestellt  sind.

Diese  Ausnahmen  sind  folgende:

I.  Abschnitt.

Von  nachfolgenden  Waaren  wird,  wenn  sie  rechts  der  Oder,  seewärts
oder  landwärts  von  Memel  bis  Berun  (die  Straße  über  Neu-Berun  ausgeschlossen)
  eingehen,  desgleichen  durch  die  Odermündungen  ein=  und  rechts  der
Oder  auf  ebengenannten  Wegen,  aber  mit  Einschluß  der  Straße  über  Neu-Berun,
  ausgehen;  ferner:  anderswo  links  der  Oder  zuerst  eingehen,  und  rechts
der  Oder  auf  ebengenammten  Wegen,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Straße  über
Neu-Berun,  ausgehen,  erhoben:

—

1)  Von
        <pb n="147" />
        —  135  —

1)  Von  baumwollenen  Stuhlwaaren  (zweite  Abtheilung,  J  Vom  Centner:
Art.  2.  c.),  feinen  Blei-,  Buͤrstenbinder-,  Eisen--,  Glas#30  cen—
und  Holzwaaren  (3.  b.)  (4.  b.)  (6.  d.  3.)  (10.  e)  (12.  ——
f.);  ferner  von  Pappwaaren,  feiner  Seife,  seinen  Steinwaaren,
  seinen  Strohgestechten,  Porzellanwaaren,  Wachsund
  feinen  Zinnwaaren  (27.  e.)  (31.  c.)  (33.b.)  (35.  b.
U.  c.)  (38.  h.  u.  i.)  (40.  c.)  (43.  b.);  neuen  Kleidern
(18.);  Kurzen  Waaren  (20.);  gebleichter,  gefärbter  oder
gedruckter  Leinewand  und  andern  leinenen  Stuhlwaaren
(22.  e.,  f.  u.  g.);  Seide,  seidenen  und  halbseidenen
Waaren  (30.);  wollenen  Zeug=  und  Strumpf-,  Tuchund
  Filzwaaren  (41.  c.  u.  d.),

a)  insofern  die  Ein=  oder  die  Ausfuhr  durch  die  Ostseehäfen

  geschihtt  ....  4  —
b)  auf  anderem  Wleienn  ...  2  —

2)  Von  Baumwollengarn  (2.  b.)  und  gefärbtem  Wollengarn
  (41.  b.)  2  —

3)  Von  Kupfer  und  Messing  und  daraus  gefertigten  Waaren
  (19.);  Gewürzen  (25.  k.);  Kassee  (25.  m);  Tabacks-Fabrikaten
  (25.  w.  2.);  raffinirtem  Zucker  (25.  y.  1.);
roher  Schafwolle  (41.  a.)  ..  .  ...  1  —

4)  Von  rohem  Zucker  (25.  y.  2.)  —  20

5)  Von  Glätte,  Schmalte,  gereinigter  Soda  (Mineral=Alkali)
  (5.  d.);  Schwefelsdure  (5.  n.);  Kolophonium,
überhaupt  Harzen,  außereuropdischen  Tischlerhölzern  (5.
Anmerkung);  rohen  Hduten  und  Fellen  zur  Gerberei,
und  Haaren  (11.);  Muschel=  oder  Schalthieren  aus  der
See  (25.  s.);  getrockneten,  gerducherten  oder  gesalzenen
Fischen,  Heringe  ausgenommen;  Hanf  und  Leinöl  (26.);

Salmiak,  Spießglanz  (Antimonium),  Thrn  —  10
6)  Von  Zink  (42.  a.  u.  b.)  —  20
Ausnahmen:

a)  wenn  solcher  auf  der  Linie  von  der  Ostsee  bei  Memel
  bis  zur  Weichsel,  diese  eingeschlossen,  eingefuͤhrt
  und  durch  die  Haͤfen  von  Danzig,  Memel
und  uͤber  Pillau  ausgefuͤhrt  wird,  oder  umgekehrt,
vom  Cennen  10  Sgr.

(No.  1471.)  b)  wenn
        <pb n="148" />
        —  136  —
Vom  Centnet:

b)  wenn  solcher  über  Danzig  mit  der  Bestimmung  .  S.
nach  Rußland  durchgeht,  vom  Cemner  3  Sgr.
7)  Von  Roheisen  (6.  o.),  geschmiedetem  Eisen  und  Stahl  1
(6.  b.),  groben  Eisengußwaaren  (6.  d.  1.),  Kraftmehl
(25.  q.),  Mühlenfabrikaten  aus  Getreide=  und  Hülsenfrüchten
  (25.  r.);  ingleichen  Schiffszwiebaack.  —

Ausnahmen:

a)  für  geschmiedetes  Eisen,  aus  Rußland  oder  Polen  kommend
  und  seewärts  ausgehend,  vom  Centner  3  Sgr.
b)  für  Mehl  in  Tonnen  verpackt,  auf  dem  unter  6.  a.  bezeichneten
  Transitozuge,  vom  Centner  ..  .  .  .  5s  Sgr.
8)  Von  Hoörnern,  Hornspitzen,  Klauen  und  Knochen  (1.),
Mennige  (5.  d.),  grünem  Eisenvitriol  (5.  e.),  Mineralwasser
  in  Flaschen  oder  Krügen  (5.  I.),  von  grauer  Packleinwand
  und  Segeltuch  (22.  c.),  rohem  Agatstein  und

großen  Marmor-Arbeiten,  als:  Statuen,  Büsten,  Kaminen  —  5

9)  Von  Salz  (25.  u.),  auf  dem  unter  6.  a.  erwähnten  Tran-  Von  der  Last
sitozuge,  zum  Bedarf  der  Königlich-Polnischen  Salz-Adeln  ##000  Mund

 

 

ministration,  unter  Kontrole  der  Königlich-Preußischen
Salz-Administration  von  der  Last.  3  Rehlr.
10)  Von  Steinkohlen  (34).))  ..  —  15  egs.
11)  Von  Bruch=  und  behauenen  Steinen  aler  Art,  Mühlund
  Schleifsteinen  (33.  ahh)  —  10

 

 

Von  der  Tonne:
—.  “—

12)  Von  Heringen  (25.  ))  .  .  ...  —  10  Sge.

13)  Von  Weizen  und  andern  unter  Nr.  14.  nicht  besonders  genannten  Getreidearten,

  desgleichen  von  Hülsenfrüchten,  als:  Bohnen,  Erbsen,  Linsen,

Wicken,  auf  der  Weichsel  und  dem  Niemen  eingehend,  und  durch  die  Hésen

  von  Danzig  und  Memel,  auch  durch  Elbing  und  Königsberg  über

Pillau  ausgehend,  vom  Schessee  ...  2  Sgr.

(Dies  ist  zugleich  die  Eingangsabgabe  auf  bieser  Linie,  wenn  jene  Getreidearten

  und  Hülsenfrüchte  nicht  weiter  auf  der  Brahe  verschifft  werden;

  geschieht  solches  aber,  so  wird  der  Unterschied  zwischen  dieser  Abgabe

  und  der  für  diese  Getreidearten  und  Hülsenfrüchte  in  der  zweiten
Abtheilung  allgemein  bestimmten  Eingangs-Abgabe  nacherhoben.)

14)  Roggen,  Gerste  und  Hafer,  auf  denselben  Strömen  ein=  und  über  die

vorgenannten  Häfen  ausgehend,  vom  Schesse  1  Sgr.

II.  Ab-
        <pb n="149" />
        —  3B7  —
II.  Abschnitt.

Von  nachbenannten  Gegenständen,  wenn  sie

A.  durch  die  Odermündungen,  oder  auf  dem  linken  Oder-Ufer  westlich  5##  zam
Ihein  hin,  diesen  Strom  ausgenommen,  eingehen,  und  auf  der  Grenzlinkr
zwischen  Neu-Verun  in  Schlesien  und  Scharding  am  Thurm  in  Bayern,
beide  ebengenannten  Orte  eingeschlossen,  wieder  ausgehen,  oder  welche,  uftgekehrt,
  auf  der  Linie  von  Neu-Berun  bis  Schärding  am  Thurm  in  das
Vereinsgebiet  eintreten  und  über  die  zuerst  genannten  Grenzen  wieder  aüsgehen;
  oder

B.  auf  dem  linken  Rhein-Ufer  landwärts  eingehen,  um  auf  dem  rechten  Ihr##-Ufer,
  ohne  Ueberschreitung  der  Oder  (mit  Ausnahme  der  Grenzlinie  den
Friedrichshafen  bis  Füßen  in  Bayern,  beide  Orte  eingeschlossen)  wieder  auszugehen;
  desgleichen,  welche  vom  rechten  Rhein-Ufer  (mit  Ausschluß  sowohl
der  unter  Abschnirt  I.  gedachten  Straßenzüge,  als  auch  der  Grenzlinie  von
Füßen  bis  Friedrichshafen)  eingehen,  um  mit  Ueberschreitung  des  Rheins
wieder  auszugehen,

wird  erhoben:  Vom  Ceo#####:
von  baumwollenen  Stuhlwaaren  (zweild  Abtheilung,,  .  Srr.
Art.  2.  c.),  neuen  Kleidern  (18.),  Leder  und  Lederarbeiten
(21.X.  Wolle  und  wollenen  Garnen  und  Waaren  (41.).1  —

III.  Abschnite.

Bii  der  Durchfuhr  von  Waaren,  welche  auf  dem  linken  Nhein-Ufer  oder
mittelst  des  Rheins  eingehen,  und  auf  Straßen  auf  derselben  Rheinseite  oder
auf  dem  rechten  Rhein-Ufer  auf  der  Linie  von  Friedrichshafen  bis  Füßen  m
Bayern  ausgehen,  desgleichen,  welche,  soweit  sie  landwärts  auf  dem  linken  Nheim
Ufer  oder  auf  der  Grenzlinie  von  Friedrichshafen  bis  Füßen  eingegangen  sind,
auf  dem  Rhein  oder  auf  dem  linken  Rhein-Ufer  wieder  ausgeführt  werden,
wird  die  Durchgangs-Abgabe  dahin  ermaßigt,  daß  als  höchster  Durchfuhrzon
auch  von  den  bei  der  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgabe  höher  belegten  Beogrn
nur  erhoben  wird:  vom  Cennenrnrnr  .  .  .  ...  ..  .-  10  Sgr.

Anmerkung.  Wenn  die  auf  vorbemerkten  Straßen  durchzusenbenden  Gec####-stände

  in  ununterbrochener  Fortsetzung  ihres  Weges,  ohne  daß  eine  Umladung  n

Auslande  stattfindet,  ohne  Aufhebung  des  angelegten  Waarenverschlusses  und  binurn

der  zur  Durchfahrung  der  ausländischen  Wegstrecke  erforderlichen  Frist  in  das  Verelnsgebiet

  wieder  eintreten:  so  wird  der  bereits  emtrichtete  Durchgangsfoll  auf  dis#
böhern  Transitsätze,  welche,  sey  es  nach  der  allge  einen  Regel  mit  1  Rthlr.  vom

Ceutner,  oder  nach  den  besondern  Vorschriften  in  einem  der  Abschnitte  I.  und  II.,

entrichten  sind,  angerechnet.

Juhrgang  1833.  (Jo.  1471.)  Cc  Zur
        <pb n="150" />
        138
Zur  vierten  Abtheilung.

—  —

Von  den  Schiffahrts-Abgaben,  welche  an  der  Elbe,  der  Weser,
dem  Rhein  und  der  Mosel  erhoben  werden.

A.  An  der  Elbe

wird  an  Schiffahrts-Abgaben,  wie  solche  durch  die  Elbschiffahrts-Acte  vom  23sten

Juni  1821.  und  durch  spätere  Vereinbarungen  bestimmt  sind,  erhoben:

a)  eine  Rekognitionsgeböhr  von  jedem  Fahrzeuge,  welches  die  Zollstätten  zu
Mühlberg  oder  Wittenberge  passirt,  nach  Maßgabe  der  Lasten,  welche
dasselbe  tragen  kann,  und  der  unter  Nr.  II.  der  Anlage  A.  zur  Erhebungsrolle
  vom  30sten  Oktober  1831.  hierüber  enthaltenen  nähern  Be- 



stimmungen;  9  Macht
b)  der  Elbzoll  vom  Bruttogewicht  der  Ladung,  und  hememer,,
„  .  Centner  Centner
zwak  zumn  vollen  Satze:  ..  in.  R  in
1)  für  die  ganze  Strecke  von  der  Grenze  gegen
das  Königreich  Sachsen  bis  zur  Grenze  gegen—
Hannover  und  Mecklenburrg  13817
2)  für  die  Theilstrecke,  wenn  eine  Ladung  bloß
durchgeführt  wird,  von  Schnakenburg  bis  zur
Grenze  gegen  Mecklenburtreg  111  #

 

 

Die  Gegenstände,  für  welche  nach  der  Elbschiffahrts-Acte  ein,  auf  :,  1,
rh/  20,  P#  des  vor  unter  b.  bemerkten  vollen  Satzes,  ermäßigter  Zoll  zu  entrichten
  ist,  oder  welche  vom  Elbzoll  ganz  frei  bleiben,  sind  aus  der  Anlage  A.
zur  Erhebungsrolle  vom  30sten  Oktober  1831.  unter  I.  B.  und  C.  zu  ersehen.

Im  Allgemeinen  aber  gelten  in  Bezug  auf  den  Elbzoll  folgende  nähern
Bestimmungen:

1)  Von  Waaren,  welche  bloß  innerhalb  Landes  auf  der  Elbe  transportirt,
oder,  im  freien  Verkehr  befindlich,  aus  dem  Inlande  stromwärts  gusgeführt,
  oder  mit  der  Bestimmung  nach  einem  inländischen  Orte  eingeführt
werden,  wird  ohne  Unterschied,  ob  die  Versteuerung  gleich  beim  Grenz-Eingange,
  oder  erst  am  Orte  der  Ausladung  erfolgt,  kein  Elbzoll  erhoben.

2)  Waaren,  welche  im  steuerlich  freien  Verkehr  aus  dem  Königreich  Sachsen
oder  aus  den  Anhaltischen  Herzogthümern  elbwärts  in  das  Preußische  Gebiet
  gelangen,  bleiben  von  der  Emtichtung  des  Elbzolls  frei,  ohne  Unterschied,
  ob  die  gedachten  Güter  im  Lande  ausgeladen,  oder  weiter  ins  Ausland
  transportirt  werden.

3)  Waaren,  welche,  elbwärts  über  Wittenberge  eingehend,  zum  Perbleib  in

den
        <pb n="151" />
        —  139  —

den  Anhaltischen  Herzogthuͤmern  oder  im  Koͤnigreich  Sachsen  bestimmt  sind,
entrichten:

a)  wenn  sie  nach  dem  Königreich  Sachsen  bestimmt  sind,  und  die  Durchfuhr
  durch  das  Preußische  Gebiet  ohne  Löschung  und  Lagerung  der
Ladung  erfolgt,  ein  Biertheil  des  konventionsmaßigen  Elbzolls,  wogegen

b)  bei  der  Bestimmung  nach  den  Anhaltischen  Herzogthümern  allgemein,
und  bei  der  Bestimmung  nach  dem  Königreich  Sachsen,  insofern  als
dieselbe  mit  der  Löschung  und  Lagerung  der  Ladung  in  einem  Preußischen
  Elbhafen  verbunden  ist,  die  gänzliche  Freiheit  von  Elbzoll  eintritt.

4)  Von  denjenigen  Waaren  endlich,  welche,  über  Wittenberge  elbwärts  eingehend,
  nach  erfolgeer  Löschung  und  Lagerung  der  Ladung  in  einem  Preußischen
  Elbhafen,  weiter  nach  Böhmen  elbwärts  durchgeführt  werden,  wird
ein  Viertheil  an  dem  konventionsmäßigen  Elbzoll  erlassen.

B.  An  der  Weser
wird  der  Weserzoll,  wie  solcher  in  der  Weserschiffahrts#,t,  itichen
Acte  vom  22sten  November  1823.  und  spätern  Verein=  SchisftpfundLeeer
barungen  bestimmt  ist,  vom  Brutkogewicht  der  LadungConvemion,
im  vollen  Satze  erhoben:  %  ot.er
a)  in  Beverungen,  für  die  Strecke  vom  Eintritt  der
Weser  in  das  Preußische  Gebiet,  oberhalb  Beverungen,
  dis  zu  ihrem  Austritt  aus  demselben,  unterhalb
  Hörter  .............  —94
b)  in  Minden,  für  die  Strecke  vom  Giedereintritt
der  Weser  in  das  Preußische  Gebiet,  oberhalb
Vlotho,  bis  zu  ihrem  Wiederaustritt  aus  demselben,
  unterhalb  Schlüsselbreg  2|11  11  3

 

 

 

 

 

Die  Gegenstände,  welche  nach  der  Weserschiffahrts-Acte  nur  einen  auf
1,  1,  1,  ux  ermäßigten,  oder  nach  andern  Maßstäben  als  nach  Gewicht  bestimmten
  Zoll  zu  entrichten  haben,  sind  aus  der  Anlage  B.  zur  Erhebungsrolle  vom
30sten  Oktober  1831.  zu  ersehen.

Im  Allgemeinen  aber  gelten  noch  folgende  nähern  Bestimmungen:

1)  Von  Waaren,  welche  bloß  innerhalb  Landes  auf  der  Weser  transportirt,
oder,  im  freien  Verkehr  befindlich,  aus  dem  Inlande  stromwärts  ausgeführt,
  oder  mit  der  Bestimmung  nach  einem  inländischen  Orte  eingeführt
  werden,  wird,  ohne  Unterschied,  ob  die  Versteuerung  gleich  beim
Grenzeingange  oder  erst  am  Orte  der  Ausladung  erfolgt,  kein  Weserzoll
erhoben.

(No.  1171.)  Cc  2  2)  Waa-
        <pb n="152" />
        —  140  —

2)  Waaken,  welche  aus  dem  Gebiet  des  Kurfürstenthums  Hessen  im  steuerlich
  freien  Verkehr  auf  der  Preußischen  Weserstrecke  durchgeführt,  oder
welche,  umgekehrt,  durch  das  Preußische  Gebiet  weserwärts  mit  der  Bestimmung
  zur  Ausladung  innerhalb  des  Kurfürstlich=  Hessischen  Gebiets
durchgeführt  werden,  bleiben  von  der  Entrichtung  des  Weserzolles  befreiet.

C  Am  Nhein
wird  an  Schiffahrtsabgaben  erhobenà)

  ein  Rekognitionsgeld  von  allen  beladenen  und  unbeladencn  Fahrzeugen,
welche  die  Rheinzollstätten  zu  Coblenz  und  Emmerich  passiren,  nach  Maaßgabe
  der  Ladungsfähigkeit  der  Fahrzeuge,  wie  diese  Abgabe,  zu  deren  Ermäßigung
  jedoch  der  Finanzminister  in  geeigneten  Fällen  ermächtigt  ist,
aus  der  Beilage  C.  zur  Erhebungsorolle  vom  30sten  Oktober  1831.  unter
II.  hervorgeht.

b)  der  Nheinzoll  vom  Bruttogewicht  der  Ladung,  und
zwar  zum  vollen  Satze  "ve#n  in
3)  abwärts  beim  Rheinzollamte  zu  Coblenz,  für  die  P-ilegramnems  Venh.Gelde
Iheinstrecke  von  Coblenz  bis  zur  Niederländischen#b-.
Grenze  bei  Schenkenschanz,

Für  Macht  für
den  Centner  en  Preup.  Cer.

 

 

 

nämlich
für  die  Strecke  von  Coblenz
bis  Coͤln  ...  .  ...  20Ct.  40Dem.  —ISgr.  SpcPf.
desgl.  von  Coͤln
bis  zur  Niederlaͤn-  57  00  46
dischen  Grenze  ..  36  -  60  -3  „  H56.)T
4)  abwärts,  ebendaselbst,  von  Ladungen,  welche  über
allendar  nach  Nassau  gehen  5  50—  5

Jc)  aufwärts,  beim  Rheinzollamte  zu  Emmerich,  für
die  Iheinstrecke  von  der  Niederländischen  Grenze
bei  Schenkenschanz  bis  Coblenz,

nämlich
für  die  Strecke
von  der  Niederb
Grenze  bis  Cöln  55  Ct.—Dem.--4Sngr.  6  0%  Pf.
85

 

desgl.  von  Coln

bis  Coblenz.  30  70  =  .-6.%"
Bei  dem  Nheinzollamte  zu  Coblenz  wird  eben

dieser  Jollsatz,  wofern  er  vicht  schon  in  Emmerich

 

 

 

bei
        <pb n="153" />
        —  141  —

bei  der  Ammeldung  zum  birekten  Durchgang  ent-  ür  Wicht  fur
richtet  worden  ist,  von  densenigen  über  Emmerich  den  „ewrner  (ien  Preuf-  r,
daselbst  eingetroffenen  Ladungen  erhoben,  welche
rheinabwärts  nach  Vallendar  und  dann  landwärts.##ein
nach  Nassau,  oder  welche  gleich  von  Coblenz“
landwärts  über  Aremberg  nach  Massau  gehen.
)  aufwärts,  beim  heinzollamte  zu  Coblenz,  für
die  Rheinstrecke  von  Coblenz  bis  Kaub  16  1323265
Der  heinzoll  für  diese  Strecke  wird  unbe-  .
dingt  von  allen  Ladungen,  welche  in  der  bezeichneten
  Richtung  die  Zollsiätte  passiren,  erhoben.

Die  Gegenstände,  für  welche  nach  der  Rheinschiffahrks-Konvention  ein  auf
und  25%  des  vollen  Satzes  2c.  ermäßigter  Zoll  eintritt,  ingleichen  die  Vorschristen
  wegen  des  Rheinzolls  für  Bau=  und  Nutholz,  sind  aus  der  Anlage  C.
zur  Erhebungörolle  vom  30sten  Oktober  1831.  unter  I.  B.  C.  und  D.  zu  ersehen.

Nächstdem  gilt  im  Allgemeinen,  lediglich  mit  Ausschluß  der  Stromstrecke
pon  Coblenz  bis  Kaub,  wegen  der  Erhebung  des  Nheinzolls  Folgendes:

1)  VDon  Gegenständen,  welche  bloß  innerhalb  Landes  auf  dem  hein  transportirt,
  pder,  im  freien  Verkehr  befindlich,  aus  dem  Inlande  stromwärts
ausgeführk,  oder  mit  der  Bestimmung  nach  einem  inländischen  Orte  eingeführt
  werden,  wird  ohne  Unterschied,  ob  die  Versteuerung  gleich  beim  Eingange
  an  der  Grenze  oder  aber  erst  am  Orte  der  Ausladung  erfolgt,  kein
Nheinzoll  erhoben.

2)  Ferner  sind  vom  Dheinzoll  befreiet  alle  im  steuerlich  freien  Verkehr  befindlichen
  Gegenstände,  die  nicht  überseeischen  Ursprungs  sind,  welche  rheinabwärts
  aus  den  Königlich-Bapyerischen  oder  Königlich-Wäürktembergischen
Landen  ein=  oder  durchgeführt  werden.

3)  Wemn  bei  der  zollpflichtigen  Waarendurchfuhr  auf  dem  Nhein,  oder  auf
dem  Rhein  und  der  Mofel,  ein  Umschlag  der  Waaren  in  den  Freihäfen
am  Mhein  eintritt:  so  wird  der  Rheinzoll  nicht  beim  Eingange,  sondern
erst  beim  Ausgange,  also  abwarts  bei  dem  Nheinzollamte  zu  Emmerich,
aufwärks  bei  dem  Amte  zu  Coblenz  erhoben.

4)  Wenn  bei  der  Waarendurchfuhr  nur  ein  Theil  der  Preußischen  Rheinstrecke
  benutzt  wird,  sey  es,  daß  die  Waaren  zu  Lande  eingehen  und  rheinwärks
  ausgehen,  oder  daß  die  Einfuhr  stromwärts  und  die  Ausfuhr  auf
Landwegen  erfolgt:  so  wird,  je  nach  der  befahrenen  Strecke  und  nach  der
Richtung  des  Transports,  nur  der  oben  bei  den  Positionen  a.  und  c.  vor
der  Linie  qusgeworfene  Rheinzoll  bei  dem  Rheinzollamte  zu  Cöln,  und  auch

(No.  1111.)  dieser

von  in
50  Kilogramen:  Preuß.  Gelde:
        <pb n="154" />
        —  12  —

dieser  nur  in  den  Fällen  erhoben,  wo  der  Waareneingang  oder  Ausgang
auf  Landwegen  des  linken  Rhein-Ufers  erfolgt.  —  Waarenladungen,  welche
bei  diesem  abwechselnden  Land=  und  Wasser  -Transit  die  Nheinzollstelle  zu
Cöln  nicht  passiren,  bleiben  vom  heinzoll  frei,  und  es  findet  auch  für  die
hierbei  etwa  mitbenutzten  Theile  der  Seromstrecken  zwischen  Cöln  und
Coblenz,  oder  zwischen  Cöln  und  der  Niederländischen  Grenze,  eine  weitere
zusätzliche  Rheinzoll-Erhebung  nicht  statt.

5)  Ladungen,  die  rheinabwärts  über  Coblenz  eingehen  und  moselaufwärts  über
Trier  ausgehen,  oder  umgekehrt  über  Trier  ein=  und  über  Coblenz  ausgehen,
  sind  für  die  Rheinstrecke  vom  Rheinzollamte  zu  Coblenz  bis  zur
Mosel  vom  heinzoll  frei.

D.  An  der  Mosel

wird  an  Schiffahrtsabgaben  erhoben:

a)  ein  Rekognitionsgeld  von  allen  beladenen  und  unbeladenen  Fahrzeugen,
welche  über  Trier  ein=  und  ausgehen,  wie  diese  Abgabe,  zu  deren  Ermd-Kigung
  jedoch  der  Finanzminister  in  den  geeigneten  Fällen  ermächtigt  ist,
aus  der  Beilage  D.  zur  Erhebungsrolle  vom  30sten  Oktober  1831.  hervorgehet;


b)  der  Moselzoll  von  dem  Bruttogewicht  der  Ladung,  Hür  den  Macht

Centner  von  für  den  Preuß.

und  zwar  zum  vollen  Satze:  50  Kllogram-.enter:
men:

Sar.  Pf.  Sgr.  Pl.

a)  abwärts,  bei  dem  Moselzollamte  zu  Trierhr  363
b)  aufwärts,  bei  dem  Moselzollamte  zu  Coblenzz,  452  K#s

 

 

 

 

 

Die  Artikel,  für  welche  ein  auf  #,  „%  und  uo  ermäßigter  Moselzoll  erhoben,
und  die  Sätze,  nach  denen  die  Verzollung  des  Bau=  und  Nutzholzes  geleistet
wird,  sind  aus  der  Anlage  D.  der  Erhebungsrolle  vom  30sten  Oktober  1831.  zu
entnehmen.  —

Die  Befreiungen  vom  Moselzoll  finden  in  gleicher  Art  statt,  wie  beim
Iheinzoll.

Zur
        <pb n="155" />
        —  143  —

Zur  fünften  Abtheilung.

Allgemeine  Bestimmungen.

Zu  Nr.  8.  In  die  Stelle  dieser  Bestimmung  tritt  folgende  ein:

Es  bleiben  bei  der  Abgaben-Erhebung  außer  Betracht  und  werden  nicht
versteuert  alle  Waarenquantitäten  unter  vier  Loth.

Auch  Gefällebeträge  von  weniger  als  sechs  Silberpfennige  werden
überhaupt  nicht  berechnet.

Berlin,  den  14ten  November  1833.

Der  Minister  des  Innern  für  Handel  Der  Finanz-Minister.
und  Gewerbe.

v.  Schuckmann.  Maassen.
        <pb n="156" />
        <pb n="157" />
        145  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
No.  21.

 

 

 

 

 

(No.  1472.)  Jollvereinigungs-Vertrag  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen,
Seiner  Hoheit  dem  Kurprinzen  und  Mitregenten  von  Hessen  und  Seiner
Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Hessen  einerseiks,  dann  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Bayern  und  Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Württemberg  andererseits.  Vom  22sten  März  1833.

Se#  Majesit  der  König  von  Preußen,  Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und
Mitregent  von  Hessen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von
Hessen  einerseits,  und
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern  und  Seine  Majestät  der  König  von
Württemberg  andererseits,
haben  in  fortgesetzter  Fürsorge  für  die  Beförderung  der  Freiheit  des  Handels
und  gewerblichen  Verkehrs  zwischen  Ihren  Staaten  und  hievurch  zugleich  in
Deutschland  überhaupt,  über  die  weitere  Entwickelung  der  zwischen  Ihnen  bestehenden
  diesfälligen  Vertrdge  Unterhandlungen  eröffnen  lassen,  und  zu  diesem
Zwecke  bevollmachtigt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Staats=  und  Finanzminister,  Carl  Georg
Maassen,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  erster
Klasse,  Inhaber  des  eisernen  Kreuzes  zweiter  Klasse  am  weißen  Bande,
Großkreuz  des  Civil--erdienst-Ordens  der  Königlich-Bayerischen  Krone,
Kommenthur  des  Ordens  der  Königlich-Württembergischen  Krone,
Großkreuz  des  Kurfürstlich-Hessischen  Löwen-Ordens,  des  Großherzoglich-Hessischen
  Ludwigs-Ordens  und  des  Großherzoglich-Sachsen-Weimarischen
  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken,  und
Allerhöchst-Ihren  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath  und  Direktor  im
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Albrecht  Friedrich
Eichhorn,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter
  Klasse  mit  der  Schleise,  Inhaber  des  eisernen  Kreuzes  zweiter
Klasse  am  weißen  Bande,  Ritter  des  Kaiserlich-Russischen  St.  Annen-Ordens
  zweiter  Klasse,  Commandeur  des  Civil-Verdienst-Ordens  der
Jahrgang  1833.  (No.  1472)  Dd  Ks-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  öten  Dezember  1833.)
        <pb n="158" />
        —  146  —

Koͤniglich-Dayerischen  Krone,  Kommenthur  des  Ordens  der  Koͤniglich-Wuͤrttembergischen
  Krone  und  des  Königlich-Hannsverischen  Guelphen=Ordens,
  Commandeur  erster  Klasse  des  Kurfürstlich=  Hessischen  Haus-Ordens
  vom  goldenen  L56wen  und  des  Großherzoglich-Hessischen  Ludwigs-Ordens,
  Commandeur  des  Großherzoglich-Sachsen-Weimarischen
Ordens  vom  weißen  Falken;

Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen:

Höchst-Ihren  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath,  auherordemtlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  an  den  Königlich-Preußischen
und  Königlich-Sächpschen  Hösen,  Heinrich  Wilhelm  von  Steuber,
Commandeur  des  Kurfürstlich-Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen
Loͤwen,  Ritrer  des  Kurhessischen  Ordens  vom  eisernen  Helme,  Ritter
des  Königlich-Ddnischen  Danebrog-Ordens,  Kommenthur  des  Königlich-Scächsischen
  Civil-Verdienst-Ordens,  und

Höchst-Ihren  Geheimen  Ober-Bergrath,  Heinrich  Theodor  Ludwig
  Schwedes,  Ritter  des  Kurfürstlich-Hessischen  Haus-Ordens  vom
goldenen  Löwen;

Seine  Könliche  Hobeit  der  Großherzog  von  Hessen:
Döchst-Ihren  Wirklichen  Geheimen  Rath  und  Präsidenten  der  Ober-Finanzkammer,
  Wilbhelm  von  Kopp,  Commandeur  erster  Klasse  des
Großherzoglich-Hessischen  Ludwigs-Ordens,  Ritter  des  Königlich-Preußischen
  rothen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse,  Commandeir  erster  Klasse
des  Kurfürstlich-Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwen;

Seine  Mazestät  der  König  von  Bapern:
Allerhöchst-Ihren  Wirklichen  Seaarsrath  im  ordemtlichen  Diensie,
Staatsminister  der  Finanzen,  Arnold  Friedrich  von  Mieg,  Commandcur
  des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich-Bapyerischen  Krone,
und
Allerhöchst-Ihren  Kämmerer,  Staatsrath,  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  an  den  Königlich-Preußischen,  Königlich-Scchsischen,
  Großherzoglich-Sächsischen  und  den  Herzoglich-Scchsischen
Höfen,  Friedrich  Christian  Johann  Graf  von  Lurburg,  Großkreuz
  des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich=  Bayerischen  Krone,
Ritter  des  Königlich=  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  erster  Klasse,
Großkreuz  des  Königlich-Süchsischen  Civil-Vervienst-Ordens  und  NRitter
des  Königlich-Württembergischen  Friedrichs-Ordens;
Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:
Allerdöchst-Ihren  Major  im  Generalstabe,  Geschäftsträger  am  Königlich-Preußischen
  Hofe,  Franz  a  Paula  Friedrich  Freiherr  von  Linden,
von
        <pb n="159" />
        —  147  —

von  welchen  Bevollmaͤchtigten  nachstehender  anderweiter  Vertrag  unter  Vorbehalt
  der  Ratification  abgeschlossen  worden  ist.

Art.  1.  Die  dermalen  zwischen  den  genannten  Staaten  bestehenden  Zollvereine
werden  für  die  Zukunft  einen  durch  ein  gemeinsames  Joll=  und  Handelssystem
verbundenen  und  alle  darin  begriffenen  Länder  umfassenden  Gesammvverein  bilden.

Nrt.  2.  In  diesen  Gesammtverein  werden  insbesondere  auch  diejenigen  Staaten
einbegriffen,  welche  schon  früher  entweder  mit  ihrem  ganzen  Gebiete  oder  mit
einem  Theile  desselben  dem  Zoll=  und  Handelsspsteme  eines  oder  des  anderen
der  contrahirenden  Sraaten  beigetreten  sind,  unter  Berücksichtigung  ihrer  auf  den
Beitrittsverträgen  beruhenden  besonderen  Verhälmisse  zu  den  Staaren,  mit  welchen
  sie  jene  Verträge  abgeschlossen  haben.

Art.  3.  Dagegen  bleiben  von  dem  Gesammwereine  vorläußg  ausgeschlossen
diesenigen  einzelnen  Landestheile  der  contrahirenden  Staaten,  welche  sich  ihrer  Lage
wegen  weder  in  dem  Preußisch-Hessischen  oder  in  dem  Bayerisch-Württembergischen
  Follverbande  bis  setzt  befunden  haben,  noch  desselben  Grundes  wegen  sich
zur  Aufnahme  in  den  neuen  Gesammtverein  eignen.

Es  werden  jedoch  diesenigen  Anordnungen  aufrecht  erhalten,  welche  rücksichtlich
  des  erleichterten  Verkehrs  dieser  Landestheile  mit  dem  Hauptlande  gegenwärtig
  bestehen.

Weitere  Begünstigungen  dieser  Art  können  nur  im  gemeinschaftlichen  Einverständniß
  der  comrahirenden  Staaten  bewilligt  werden.

Art.  4.  In  den  Gebieren  der  contrahirenden  Staaten  sollen  übereinstimmende
Gesetze  über  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  bestehen,  jedoch
mit  Modißcationen,  welche,  ohne  dem  gemeinsamen  Zwecke  Abbruch  zu  thun,
aus  der  Eigenthümlichkeit  der  allgemeinen  Gesetzgebung  eines  jeden  theilnehmenden
  Staates  oder  aus  lokalen  Imteressen  sich  als  nothwendig  ergeben.

Bei  dem  Zolltarise  namentlich  sollen  hiedurch  in  Bezug  auf  Eingangs,
und  Ausgangs-Abgaben  bei  einzelnen,  weniger  für  den  größeren  Handelsverkehr
geeigneten  Gegenständen,  und  in  Bezug  auf  Durchgangs-Abgaben,  je  nachdem
der  Zug  der  Handelsstraßen  es  erfordert,  solche  Abweichungen  von  den  allgemein
angenommenen  Erhebungssätzen,  welche  für  einzelne  Staaten  als  vorzugsweise
wünschenswerth  erscheinen,  nicht  ausgeschlossen  seyn,  sofern  sie  auf  die  allgemeinen
Interessen  des  Vereins  nicht  nachtheilig  einwirken.

Desgleichen  soll  auch  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangs-Abgaben,  und  die  Organisation  der  dazu  dienenden  Behörden  in
allen  Ländern  des  Gesammtvereins  unter  Berücksichtigung  der  in  denselben  bestehenden
  eigenthümlichen  Verhältnisse  auf  gleichen  Euß  gebracht  werden.

Die  nach  diesen  Gesichtspunkten  zwischen  den  contrahirenden  Staaten  zu
vereinbarenden  Gesetze  und  Ordnungen,  namentlich:

(No.  1472.)  Dd  2  das
        <pb n="160" />
        —  148  —

das  Zollgesetz,

der  Zolltarif,

die  Zollordnung,
sollen  als  integrirende  Bestandtheile  des  gegenwaͤrtigen  Vertrages  angesehen  und
gleichzeitig  mit  demselben  publicirt  werden.

Art.  5.  Veraͤnderungen  in  der  Zollgesetzgebung  mit  Einschluß  des  Zolltarifs  und
der  Zollordnung  (Artikel  4.),  so  wie  Zusaͤtze  und  Ausnahmen  koͤnnen  nur  auf
demselben  Wege  und  mit  gleicher  Uebereinstimmung  aller  Contrahenten  bewirkt
werden,  wie  die  Einfuͤhrung  der  Gesetze  erfolgt.  Dies  gilt  auch  von  allen  Anordnungen,
  welche  in  Beziehung  auf  die  Zollverwaltung  allgemein  abaͤndernde
Normen  aufstellen.

Art.  6.  Mit  der  Ausfuͤhrung  des  gegenwaͤrtigen  Vertrages  tritt  zwischen  den
contrahirenden  Staaten  Freiheit  des  Handels  und  Verkehrs  und  zugleich  Gemeinschaft
  der  Einnahmen  an  Zoͤllen  ein,  wie  beide  in  den  folgenden  Artikeln  bestimmt
  werden.

Art.  7.  Es  hören  von  diesem  Zeitpunkte  an  alle  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangs-Abgaben  an  den  gemeinschaftlichen  Landesgrenzen  des  bisherigen
Preußisch-Hessischen  und  des  bisherigen  Bayerisch-Württembergischen  Zollvereins
auf,  und  es  können  alle  im  freien  Verkehr  des  einen  Gebiets  bereits  befindliche
Gegenstände  auch  frei  und  unbeschwert  in  das  andere  Gebiet  eingeführt  werden,
mit  alleinigem  Vorbehalte:

a)  der  zu  den  Staatsmonopolien  gehèrigen  Gegenstände  (Spielkarten  und

Salz)  nach  Maaßgabe  der  Artikel  9.  und  10.;

b)  der  im  Innern  der  contrahirenden  Staaten  gegenwärtig  entweder  mit
Steuern  von  verschiedener  Höhe,  oder  in  dem  einen  Staate  gar  nicht,  in
dem  andern  aber  mit  Steuern  belegten  und  deshalb  einer  Ausgleichungs-Abgabe
  unterworfenen  inländischen  Erzeugnisse,  nach  Maaßgabe  des  Artikels
  11.,  und  endlich

JDC)  solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  contrahirenden
  Staaten  ertheilten  Erfindungspatente  oder  Privilegien  nicht  nachgemacht
  oder  eingeführt  werden  können,  und  daher  für  die  Dauer  der
Patente  oder  Privilegien  von  der  Einfuhr  in  den  Staat,  welcher  dieselben
  ertheilt  hat,  noch  ausgeschlossen  bleiben  müssen.

Art.  8.  Der  im  Artikel  7.  festgesetzten  Verkehrs=  und  Abgabenfreiheit  unbeschadet,
  wird  der  Uebergang  solcher  Handelsgegenstände,  welche  nach  dem  gemeinsamen
  Zolltarif  einer  Eingangs=  oder  Ausgangssteuer  an  den  Außengrenzen  unterliegen,
  auch  aus  den  Königlich-Bayerischen  und  Königlich-Württembergischen
Landen  in  die  Königlich  -Preußischen,  Kurfürstlich  -Hessischen  und  Großherzoglich-Hessischen
  Lande  und  umgekehrt,  nur  unter  Innehaltung  der  gewöhnlichen  Landund
  Heerstraßen  und  auf  den  schiffbaren  Strömen  Statt  finden,  und  es  werden

an
        <pb n="161" />
        —  149  —

an  den  Binnengrenzen  gemeinschaftliche  Anmeldestellen  eingerichtet  werden,  bei
welchen  die  Waarenfuͤhrer,  unter  Vorzeigung  ihrer  Frachtbriefe  oder  Transport-Zettel,
  die  aus  dem  einen  in  das  andere  Gebiet  uͤberzufuͤhrenden  Gegenstaͤnde  anzugeben
  haben.

Auf  den  Verkehr  mit  rohen  Producten  in  geringeren  Quantitaͤten,  so  wie
uͤberall  auf  den  kleineren  Grenz-  und  Marktverkehr  und  auf  das  Gepaͤck  von
Reisenden  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.  Auch  wird  keine  Waaren-Revision
  Statt  finden,  außer  insoweit,  als  die  Sicherung  der  Ausgleichungs-Abgaben
  (Artikel  7.  b.)  es  erfordern  koͤnnte.

Art.  9.  insichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  behdlt  es  in  jedem  der  zum
Vereine  gehörigen  Staaten  bei  den  bestehenden  Verbots=  oder  Beschränkungs-=Gesetzen
  sein  Bewenden.

Art.  10.  In  Betreff  des  Salzes  wird  Folgendes  festgesetzt:

a)  die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz  ausgeschieden
  zu  werden  pflegt,  aus  fremden,  nicht  zum  Bereine  gehörigen
Ländern  in  die  Vereinsstaaten,  ist  verboten,  in  so  weit  dieselbe  nicht  für
eigene  Rechnung  einer  der  vereinten  Regierungen  und  zum  unmittelbaren
(Verkaufe  in  ihren  Salz-Aemtern,  Faktoreien  oder  Niederlagen  geschieht;

b))  die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den
zum  Gereine  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll  nur  mit
Genehmigung  der  Pereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr  berührt
  wird,  und  unter  den  Vorsichtsmaaßregeln  Statt  finden,  welche  von
denselben  für  nöthig  erachtet  werden;

D)  die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Wereine  gehörige  Staaten
ist  frei;

d)  was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die  Einfuhr
  des  Salzes  von  einem  in  den  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaubt,
wenn  zwischen  den  Landesregierungen  besondere  Verträge  deshalb  bestehen;

e)  wenn  eine  Regierung  von  der  anderen  innerhalb  des  Vereins  aus  Staats-=und
  Privatsalinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die  Sendungen  mit  Pässen
  von  öffentlichen  Behörden  begleitet  werden.

Zu  diesem  Ende  verpflichten  sich  die  betheiligten  Regierungen,  auf
den  Privatsalinen  einen  öffentlichen  Beamten  auszustellen,  der  den  Umfang
der  Production  und  des  Absatzes  derselben  überhaupt  zu  beobachten  hat;

s)  wenn  ein  Wereinsstaat  durch  einen  anderen  aus  dem  Auslande  oder  aus
einem  dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,  oder  durch  einen
solchen  sein  Salz  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehsrige  Staaten  versenden
  lassen  will,  so  soll  diesen  Sendungen  kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt
  werden;  sedoch  werden,  insofern  dieses  nicht  schon  durch  frühere
Verträge  bestimmt  ist,  durch  vorgängige  Uebereinkunft  der  betheiligten

(No.  1422.)  Staa-
        <pb n="162" />
        —  160  —

Staaten  die  Straßen  fuͤr  den  Transport  und  die  erforderlichen  Sicherheits-Maaßregeln
  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung  verabredet  werden;

z)  wenn  in  unmittelbar  aneinander  grenzenden  Vereinsstaaten  eine  solche  Verschiedenheit
  der  Salzpreise  bestände,  daß  daraus  für  einen  oder  den  anderen
  dieser  Staaten  eine  Gefahr  der  Salz-Einschwärzung  hervorginge,  so
macht  sich  derjenige  Staar,  in  welchem  der  niedrigere  Salzpreis  bestehrt,
verbindlich,  die  Verabfolgung  des  Salzes  in  die  Grenzorte,  binnen  eines
Bezirks  von  wenigstens  sechs  Stunden  landeinwärts,  auf  den  genau  zu
ermittelnden  Bedarf  jener  Orte  zu  beschränken,  und  darüber  den  betheiligten
  Machbarstaaren  genügende  Nachweisung  und  Sicherheit  zu  gewähren.

Die  nädheren  Bestimmungen  bleiben  einer  besonderen  Verabredung  der
betheiligten  Regierungen  vorbehalten.

Art.  11.  In  Bezug  auf  diejenigen  Erzeugnisse,  bei  welchen  hinsichtlich  der
Besteuerung  im  Innern  noch  eine  Verschiedenheit  der  Gesetzgebung  unter  den  einzelnen
  Vereinslanden  Statt  findet  (Artikel  7.  b.),  wird  von  allen  Theilen  als  wünschenswerch
  anerkanne,  auch  hierin  eine  Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung  und
der  Besteuerungssätze  in  ihren  Staaten  hergestellt  zu  sehen,  und  es  wird  daher
ihr  Bestreben  auf  die  Herbeiführung  einer  solchen  Gleichmäßigkeit  gerichret  bleiben.
  Bis  dahin,  wo  dieses  Ziel  erreicht  worden,  können  zur  Vermeidung  der
Nachtheile,  welche  für  die  Producenten  des  eigenen  Staates  im  Verhülenisse  zu
den  Producenten  in  anderen  Vereinsstaaten  aus  der  ungleichen  Besteuerung  erwachsen
  würden,  Ergänzungs=  oder  Ausgleichungs-Abgaben  von  folgenden  Gegenständen
  erhoben  werden:

aà)  Im  Königreiche  Preußen  von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost  und  Wein.
b)  Im  Koͤnigreiche  Bayern  (zur  Zeit  mit  Ausschluß  des  Rheinkreises)  von
Bier,
Branntwein,
geschrotetem  Malz.
c)  Im  Koͤnigreiche  Wuͤrttemberg  von
Bier,
Branntwein,
geschrotetem  Malz.
d.)  Im  Kurfürstenthume  Hessen  von
Bier,
Branntwein,
        <pb n="163" />
        —  161  —

Taback,

Traubenmost  und  Wein.
e)  Im  Großherzogthume  Hessen  von

Bier.

Es  soll  bei  der  Bestimmung  und  Erhebung  der  gedachten  Abgaben  nach
folgenden  Grundsaͤtzen  verfahren  werden:

1)  Die  Ausgleichungs-Abgaben  werden  nach  dem  Abstande  der  gesetzlichen
Steuer  im  Lande  der  Bestimmung  von  der  denselben  Gegenstand  betrefsenden
  Steuer  im  Lande  der  Herkunft  bemessen,  und  fallen  daher  im
Verhültnisse  gegen  diesenigen  Vereinslande  gänzlich  weg,  wo  eine  gleich
hohe  oder  eine  höhere  Steuer  auf  dasselbe  Erzeugniß  gelegt  ist.

2)  Veränderungen,  welche  in  den  Steuern  von  inländischen  Erzeugnissen  der
betheiligten  Staaten  eintreten,  haben  auch  Veränderungen  in  den  Ausgleichungs-Abgaben,
  sedoch  stets  unter  Amvendung  des  vorber  (I.)  aufsgestellten
  Grundsatzes  zur  Folge.

Wo  auf  den  Grund  einer  solchen  Veränderung  eine  Ausgleichungs-Abgabe
  zu  erhöhen  seyn  würde,  muß,  falls  die  Erhöhung  wirklich  in  Anspruch
  genommen  wird,  eine  Verbandlung  darüber  zwischen  den  betbeiligten
  Staaten,  und  eine  vollständige  Nachweisung  der  Zulässigkeit  nach  den
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  vorausgehben.

3)  Die  gegenwärtig  in  Preußen  gesetzlich  bestehenden  Sätze  der  Steuern  von
inländischem  Traubenmost  und  Wein,  vom  Tabacksbau  und  Branntwein,
so  wie  die  gegenwärtig  in  Bayern  bestebende  Steuer  von  inländischem
geschroteren  Malz  und  Bier  (Malzaufschlag)  sollen  zedenfalls  den  böchsten
Satz  desjenigen  bilden,  was  in  einem  Vereinsstaare,  welcher  gene  Steuern
eingeführt  hat  oder  künftig  erwa  einführen  sollte,  an  Ausgleichungs-Abgaben
von  diesen  Artikeln  bei  deren  Eingang  aus  einem  Lande,  in  welchem  keine
Steuer  auf  dieselben  Erzeugnisse  gelegt  ist,  erboben  werden  darf,  wenn
auch  die  betreffende  Steuer  des  Staares,  welcher  die  Ausgleichungs-Abgabe
  bezieht,  diesen  höchsten  Satz  übersteigen  sollte.

4)  Räckvergütungen  der  inländischen  Staakssteuern  sollen  bei  der  Ueberfuhr
der  besteuerten  Gegenstände  in  ein  anderes  Wereinsland  nicht  gewährt
werden.

5)  Auf  andere  Erzeugnisse  als  Bier  und  Malz,  Branntwein,  Tabacksbleeer,
Traubenmost  und  Wein,  soll  unter  keinen  Umständen  eine  Ausgleichungs-Abgabe
  gelegr  werden.

6)  In  allen  Staaten,  in  welchen  von  Taback,  Traubenmost  und  Wein  eine
Ausgleichungs-Abgabe  erhoben  wird,  soll  in  keinem  Falle  eine  weitere  Ab-N.

  142)  gabe
        <pb n="164" />
        —  152  —

gabe  von  diesen  Erzeugnissen,  weder  fuͤr  Rechnung  des  Staates,  noch  fuͤr
Rechnung  der  Kommunen  beibehalten  oder  eingefuͤhrt  werden.

7)  Der  Ausgleichungs-Abgabe  sind  solche  Gegenstaͤnde  nicht  unterworfen,  von
welchen  auf  die  in  der  Zollordnung  vorgeschriebene  Weise  dargethan  ist,
daß  sie  als  auslaͤndisches  Ein-  oder  Durchgangsgut  die  zollamtliche  Behandlung
  bei  einer  Erhebungsbehoͤrde  des  Vereins  bereits  bestanden  haben,
oder  derselben  noch  unterliegen,  und  eben  so  wenig  diejenigen  im  Umfange
des  Vereins  erzeugten  Gegenstaͤnde,  welche  nur  durch  einen  Vereinsstaat
transitiren,  um  entweder  in  einen  anderen  Vereinsstaat  oder  nach  dem
Auslande  gefuͤhrt  zu  werden.

8)  Die  Ausgleichungs-Abgabe  kommt  den  Kassen  desjenigen  Staates  zu
Gute,  wohin  die  Versendung  erfolgt.  Insofern  sie  nicht  schon  im  Lande
der  Versendung  fuͤr  Rechnung  des  abgabeberechtigten  Staates  erhoben
worden,  wird  die  Erhebung  im  Gebiete  des  letzteren  erfolgen.

9)  Es  sollen  in  jedem  der  contrahirenden  Staaten  solche  Einrichtungen  getroffen
  werden,  vermöge  welcher  die  Ausgleichungs-Abgabe  in  dem  Vereinslande,
  aus  welchem  die  Versendung  erfolgt,  am  Orte  der  Versendung
oder  bei  der  gelegensten  Zoll=  oder  Steuerbehörde  entrichtet,  oder  ihre
Entrichtung  durch  Anmeldung  sicher  gestellt  werden  kann.

10)  So  lange,  bis  diese  Einrichtungen  durch  besondere  Uebereinkunft  festgesetzt
seyn  werden,  bleibt  der  Verkehr  mit  Gegenständen,  welche  einer  Ausgleichungs-Abgabe
  unterliegen,  in  der  Art  beschränkt,  daß  dieselben,  ohne  Unterschied
  der  transportirten  Quamitäten,  in  das  Gebiet  des  abgabeberechtigten
  Staates  nur  auf  den  im  Artikel  8.  bezeichneten,  oder  noch  anderweit
  zu  bestimmenden  Straßen  eingeführt  und  an  den  dort  einzurichtenden
Anmelde=  und  Hebestellen  angemeldet  und  resp.  versteuert  werden  müssen,
ohne  daß  jedoch  in  Folge  hievon  der  Verkehr  mit  den  Gegenständen,  von
welchen  eine  Ausgleichungs-Abgabe  nicht  zu  entrichten  ist,  einer  weiteren,  als
der  in  dem  oben  gedachten  Artikel  angeordneten  Aufsicht  unterworfen
seyn  wird.

Art.  12.  Hinsichtlich  der  Verbrauchs-Abgaben,  welche  in  dem  Bereiche  der
Vereinsländer  von  anderen,  als  den  im  Arrikel  11.  bezeichneten  Gegenständen  erhoben
  werden,  so  wie  der  im  Großherzogthume  Hessen  zur  Erhebung  kommenden
Steuern  von  Getränken,  wird  eine  gegenseitige  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung
Statt  finden,  dergestalt,  daß  das  Erzeugniß  eines  anderen  Vereinsstaates  unter
keinem  Vorwande  höher  belastet  werden  darf,  als  das  inländische.

Derselbe  Grundsatz  findet  auch  bei  den  Zuschlags-Abgaben  und  Octrois

Statt,  welche  für  Rechnung  einzelner  Gemeinen  erhoben  werden,  so  weit  dergleichen

  Abgaben  nicht  überhaupt  nach  der  Bestimmung  des  Artikels  11.  Nr.  6.  unzulaͤssig

  sind.
Art.
        <pb n="165" />
        —  153  —

Art.  13.  Die  contrahirenden  Staaten  erneuern  gegenseitig  die  Verabredung  uͤber
den  Grundsatz,  daß  Chausseegelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Abgaben,
  wie  z.  B.  der  in  den  Koͤnigreichen  Bayern  und  Wuͤrttemberg  zur  Surrogirung
  des  Wegegeldes  von  eingehenden  Gütern  eingeführte  fire  Zollbeischlag,
eben  so  Pflaster-,  Damm-,  Brücken=  und  Fährgelder,  oder  unter  welchem  anderen
  Namen  dergleichen  Abgaben  bestehen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung
für  Rechnung  des  Staates  oder  eines  Privatberechtigten,  namentlich  einer  Commune
  geschieht,  nur  in  dem  Betrage  beibehalten  oder  neu  eingeführt  werden
können,  als  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten  angemessen
  sind.

Das  dermalen  in  Preußen  nach  dem  allgemeinen  Tarise  vom  Jahre  1828.
bestehende  Chausseegeld  soll  als  der  höchste  Satz  angesehen,  und  hinführo  in  keinem
  der  contrahirenden  Staaten  überschricten  werden.

Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr=  und  Pflastergeldern  sollen  auf
chaussirten  Straßen  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsatze  gemäß
  aufgehoben,  und  die  Ortspflaster  den  Chausseestrecken  dergestalt  eingerechnet
werden,  daß  davon  nur  die  Chausseegelder  nach  dem  allgemeinen  Tarif  zur  Erhebung
  kommen.

Art.  14.  Die  comrahirenden  Regierungen  wollen  dahin  wirken,  daß  in  ihren
Landen  ein  gleiches  Münz-,  Maaß=  und  Gewichtssystem  in  Anwendung  komme,
hierüber  sofort  besondere  Unterhandlungen  einleiten  lassen,  und  die  nächste  Sorge
auf  die  Annahme  eines  gemeinschaftlichen  Zollgewichtes  richten.

Sofern  die  desfallsige  Einigung  nicht  bereits  bei  der  Ausführung  des
Vertrages  zum  Grunde  gelegt  werden  könnte,  werden  die  contrahirenden  Staaten
  zur  Erleichterung  der  Versendung  von  Waaren  und  zur  schnelleren  Abfertigung
  dieser  Sendungen  an  den  Zollstellen  (soweit  dies  noch  nicht  zur  Ausführung
  gebracht  seyn  sollte)  bei  den  in  ihren  Zolltarifen  vorkommenden  Maaß=  und
Gewichtsbestimmungen  eine  Reduction  auf  die  Maaße  und  Gewichte,  welche  in
den  Tarifen  der  anderen  contrahirenden  Staaten  angenommen  sind,  entwersen,
und  zum  Gebrauche  sowohl  ihrer  Zoll-Aemter  als  des  Handel  treibenden  Publikums
öffentlich  bekannt  machen  lassen.

Der  gemeinschaftliche  Zolltarif  (Artikel  4.)  soll  in  zwei  Haupt-Abeheilungen,
  nach  dem  Preußischen  und  nach  dem  Bayerischen  Maaß-,  Gewichts=  und
Münzsystem  ausgefertigt  werden.

Die  Declaration,  die  Abwaégung  und  Messung  der  zollbaren  Gegenstände
soll  in  Preußen  nach  Preußischem,  in  Bayern  und  Württemberg  nach  Bayerischem
  Maaße  und  Gewichte,  in  den  Hessischen  Landen  nach  dem  daselbst  gesetzlich
eingeführten  Maaße  und  Gewichte  geschehen.  In  den  Ausfertigungen  der  Zoll-Behörden
  ißt  aber  die  Quantität  der  Waaren  zugleich  nach  einer  der  beiden  Haupt-Abtheilungen
  des  gemeinschaftlichen  Tarifs  auszudrücken.

Jahrgang  1833.  (FNo.  1472.)  Ee  So
        <pb n="166" />
        —  134  —

So  fange,  bis  die  contrahirenden  Staaten  über  ein  gemeinschafkliches
Münzsystem  übereingekommen  seyn  werden,  soll  die  Bezahlung  der  Zoll-Abgaben
in  jedem  Staate  nach  dem  Münzfuße  geschehen,  nach  welchem  die  Entrichtung
der  übrigen  Landes-Abgaben  Statt  findet.

Es  sollen  aber  schon  jetzt  die  Gold=  und  Silbermünzen  der  sämmtlichen
contrahirenden  Stagten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze  —  bei  allen  Hebestellen
  des  gemeinsamen  Zollvereins  angenommen  und  zu  diesem  Behufe  die  Vulvationscabellen
  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Art.  15.  Die  Wasserzölle  oder  auch  Wegegeldgebühren  auf  Flüssen,  mit  Einschluß
  derjenigen,  welche  das  Schiffsgefäß  treffen  (Recognitionsgebühren),  sind  von
der  Schiffahrt  auf  solchen  Flüssen,  auf  welche  die  Bestimmungen  des  Wiener-Kongresses
  oder  besondere  Staatsverträge  Anwendung  finden,  ferner  gegenseitig
nach  jenen  Bestimmungen  zu  entrichten,  insofern  hierüber  nichts  Besonderes
verabredet  wird.

In  letzterer  Hinsicht  wollen  die  contrahirenden  Staaten,  was  insbesondere
  die  Schiffahrt  auf  dem  Rheine  und  dessen  Nebenflüssen  betrifst,  unverzüglich
  in  Unterhandlung  treten,  um  zu  einer  Vereinbarung  zu  gelangen,  in  Folge
deren  die  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  der  Erzeugnisse  der  sämmtlichen  Bereinslande
  auf  den  genannten  Flüssen  in  den  Schiffahrts-Abgaben,  mit  stetem  Vorbehalten
  der  Recognitionsgebühren,  wo  nicht  ganz  befreiet,  doch  möglichst  erleichtert
  wird.

Alle  Begünstigungen,  welche  ein  Vereinsstaat  dem  Schiffahrtsbetriebe  seiner
  Unterthanen  auf  den  Eingangs  genannten  Flüssen  zugestehen  möchte,  sollen  in
gleichem  Maaße  auch  der  Schiffahrt  der  Unterthanen  der  anderen  Bereinsstaaten
zu  Gute  kommen.

Auf  den  übrigen  Flüssen,  bei  welchen  weder  die  Wiener-Congreßakte  noch
andere  Staatsverträge  Anwendung  funden,  werden  die  Wasserzölle  nach  den  privativen
  Anordnungen  der  betreffenden  Regierungen  erhoben.  Doch  sollen  auch
auf  diesen  Flüssen  die  Unterthanen  der  contrahirenden  Staaten  und  deren  Waaren
  und  Schiffsgefäße  überall  gleich  behandelt  werden.

Art.  16.  Von  dem  Tage  an,  wo  die  gemeinschaftliche  Zollordnung  des  Vereins
  in  Vollzug  gesetzt  wird,  sollen  in  den  zum  Jollvereine  gehörigen  Gebieren  alle
etwa  noch  bestehenden  Stapel=  und  Umschlagsrechte  aushéren,  und  Niemand  soll  zur
Anhaltung,  Verladung  oder  Lagerung  gezwungen  werden  können,  als  in  den
Fällen,  in  welchen  die  gemeinschafrliche  Zollordnung  oder  die  betreffenden  Schifffabrtsreglements
  es  zulassen  oder  vorschreiben.

Art.  17.  Kanal-,  Schleusen-,  Brücken-,  Fähr-,  Hafen-,  Waage-,  Krahnenumd
  Niederlage-Gebühren  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichrerung
des  Verkehrs  bestimmt  sind,  sollen  nur  bei  Benutzung  wirklich  besteh  ender  Einrich-
        <pb n="167" />
        —  166  —

richtungen  erhoben,  und  für  letztere  nicht  erhöhet,  auch  überall  von  den  Unterthanen
  der  anderen  comrahirenden  Staaten  auf  völlig  gleiche  Weise,  wie  vonden
  eigenen  Unterthanen  erhoben  werden.

Findet  der  Gebrauch  einer  Waage=  oder  Krahnen-Einrichtung  nur  zum
Behufe  einer  zollamtlichen  Comrole  Sctatt,  so  tritt  eine  Gebühren-Erhebung  bei
schon  einmal  zollamtlich  verwogenen  Waaren  nicht  ein.

Art.  18.  Die  contrahirenden  Staaten  wollen  auch  ferner  gemeinschaftlich  dahin
wirken,  daß  durch  Annahme  gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert
  und  der  Befugniß  der  Unterthanen  des  einen  Staates,  in  dem  anderen
Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen,  möglichst  freier  Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  contrahirenden  Staaten,  welche  in
dem  Gebiete  eines  anderen  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit
suchen,  soll  von  dem  Zeitpunkte  ab,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  treten
  wird,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmidßig  die  in  demselben
  Gewerbsverhältnisse  stehenden  eigenen  Unterthanen  unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbtreibende,  welche  blos  für  das
von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankdufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht
Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen
zu  suchen,  wenn  sie  die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbbetriebe  in  dem  Vereins-Staate,
  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  durch  Entrichtung  der  gesetzlichen
Abgaben  erworben  haben,  oder  im  Dienste  solcher  inländischen  Gewerbtreibenden
  oder  Kaufleute  stehen,  in  den  anderen  Staaten  keine  weitere  Abgabe  hiefür
zu  entrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  beim  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des
Handels  und  zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem  Vereins-Staate
  die  Unterthanen  der  übrigen  comrahirenden  Staaten  eben  so  wie  die  eigenen
  Unterthanen  behandelt  werden.

Art.  19.  Die  Preußischen  Seehäfen  sollen  dem  Handel  der  Unterthanen  sämmtlicher
  BVereinsstaaten  gegen  vollig  gleiche  Abgaben,  wie  solche  von  den  Königlich-Preusischen
  Umerthanen  entrichtet  werden,  offen  stehen;  auch  sollen  die  in  fremden
  Sce=  und  anderen  Handelsplätzen  angestellten  Consuln  einer  oder  der
anderen  der  contrahirenden  Staaten  veranlaßt  werden,  der  Unterthanen  der
übrigen  contrahirenden  Staaten  sich  in  vorkommenden  Fällen  möglichst  mit  Rath
und  That  anzunehmen.

Art.  20.  Zum  Schutze  ihres  gemeinschaftlichen  Sollsostems  gegen  den  Schleichhandel
  und  ihrer  inneren  Verbrauchs-Abgaben  gegen  Defraudationen  haben  die
contrahirenden  Staaten  ein  gemeinsames  Cartel  abgeschlossen,  welches  sobald
als  moglich,  spätestens  aber  gleichzeitig  mit  dem  gegenwärtigen  Vertrage  in
Ausfühltung  gebracht  werden  soll.

(Jo.  12.)  Ee  2  Art.
        <pb n="168" />
        —  156  —

Art.  21.  Die  als  Folge  des  gegenwaͤrtigen  Vertrages  eintretende  Gemeinschaft
der  Einnahme  der  contrahirenden  Staaten  bezieht  sich  auf  den  Ertrag  der  Eingangs-,
  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  in  den  Preußischen  Staaten,
den  Koͤnigreichen  Bavern  und  Wuͤrttemberg,  dem  Kurfuͤrstenthume  und  dem
Großherzogthume  Hessen  mit  Einschluß  der  den  Zollsystemen  der  contrahirenden
Staaten  bisher  schon  beigetretenen  Laͤnder.

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen  und  bleiben  dem  privativen
Genusse  der  betreffenden  Staatsregierungen  vorbehalten:

1)  die  Steuern,  welche  im  Innern  eines  jeden  Staates  von  inländischen  Erzeugnissen
  erhoben  werden,  einschließlich  der  im  Artikel  11.  vorbehaltenen
Ausgleichungs-Abgaben;

2)  die  im  Artikel  15.  erwähnten  Wasserzälle;

3)  Chaussee-Abgaben,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,  Fähr-,  Kanal-,  Schleusen-,
  Hafengelder,  so  wie  Waage=  und  Niederlage-Gebühren  oder
gleichartige  Erhebungen,  wie  sie  auch  sonst  genannt  werden;

4)  die  Zollstrasen  und  Confiscate,  welche,  vorbehaltlich  der  Antheile  der  Denuncianten,
  jeder  Staatsregierung  in  ihrem  Gebiete  verbleiben.

Art.  22.  Der  Ertrag  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  wird  nach
Abzug

1)  der  Kosten,  wovon  weiter  unten  im  Artikel  30.  die  Rede  ist;

2)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen;

3)  der  auf  den  Grund  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen  erfolgten

Steuervergütungen  und  ErmäßHigungen
unter  den  vereinten  Staaten  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung,  mit  welcher
  sie  im  Vereine  sich  befinden,  vertheilt.

Die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder
dem  anderen  der  contrahirenden  Staaten  uner  Verabredung  einer  von  diesem
jährlich  für  ihre  Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Zollrevenücn  zu  leistenden
Zahlung  dem  Zollverbande  beigetreten  sind,  oder  noch  beitreten  werden,  wird  in
die  Bevölkerung  desjenigen  Staates  eingerechnet,  welcher  diese  Jahlung  leistet.

Der  Stand  der  Bevölkerung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  wird  alle
drei  Jahre  von  einem  noch  zu  verabredenden  Termine  an  ausgemittelt,  und  die
Nachweisung  derselben  von  den  einzelnen  Staaten  einander  gegenseitig  mitgetheilt
  werden.

Art.  23.  Vergünstigungen  für  Gewerbtreibende  hinsichtlich  der  Steuer-Entrichtung,
  welche  nicht  in  der  Zollgesetzgebung  selbst  begründet  sind,  sallen  der  Staats-Kasse
  dersenigen  Regierung,  welche  sic  bewilliget  hat,  zur  Last.

Die  Maaßgaben,  unrer  welchen  solche  Vergünstigungen  zu  bewilligen  sind,
werden  näherer  Verabredung  vorbehalten.
Art.
        <pb n="169" />
        —  167  —

Art.  24.  Dem  auf  Foͤrderung  freier  und  natuͤrlicher  Bewegung  des  allgemeinen
Verkehrs  gerichteten  Zwecke  des  Zollvereins  gemaͤß,  sollen  besondere  Zollbeguͤnstigungen
  einzelner  Meßplaͤtze,  namentlich  Rabattprivilegien  da,  wo  sie  dermalen
in  den  Vereinsstaaten  noch  bestehen,  nicht  erweitert,  sondern  vielmehr  unter
geeigneter  Beruͤcksichtigung  sowohl  der  Nahrungsverhaͤltnisse  bisher  beguͤnstigter
Meßplätze,  als  der  bisherigen  Handelsbeziehungen  mit  dem  Auslande,  thunlichst
beschränkt  und  ihrer  baldigen  gänzlichen  Aufhebung  entgegengeführt,  neue  aber
ohne  allerseitige  Zustimmung  auf  keinen  Fall  ertheilt  werden.

Art.  25.  Von  der  tarifmäßigen  Abgaben-Entrichtung  bleiben  die  Gegenstände,
welche  für  die  Hofhaltung  der  hohen  Souveraine  und  ihrer  Regentenhcuser,
oder  für  die  bei  ihren  Höfen  acereditirten  Botschafter,  Gesandten,  Geschäftsträger
  2c.  eingehen,  nicht  ausgenommen,  und  wenn  dafür  Rückvergütungen  Statt
haben,  so  werden  solche  der  Gemeinschaft  nicht  in  Rechnung  gebracht.

Eben  so  wenig  anrechnungsfähig  sind  Entschädigungen,  welche  in  einem
oder  dem  anderen  Staate  den  vormals  unmittelbaren  Reichsständen,  oder  an
Communen  oder  einzelne  Privatberechtigte  für  eingezogene  Zollrechte  oder  für
aufgehobene  Befreiungen  gezahlt  werden  müssen.

Dagegen  bleibt  es  sedem  Staate  unbenommen,  einzelne  Gegenstände  auf
Freipässe  ohne  Abgaben-Entrichtung  in  seinem  Gebiete  ein-,  aus=  oder  durchgehen
  zu  lassen.  Dergleichen  Gegenstände  werden  jedoch  zollgesetzlich  behandekt,
und  in  Freiregistern,  mit  denen  es  wie  mit  den  übrigen  Zollregistern  zu  halten
  ist,  notirt,  und  die  Abgaben,  welche  davon  zu  erheben  gewesen  wären,  kommen
  bei  der  demnächstigen  Revenücn-Ausgleichung  demsenigen  Theile,  von  welchem
  die  Freipässe  ausgegangen  sind,  in  Abrechnung.

Art.  26.  Das  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungs-Recht  bleibt  jedem  der
contrahirenden  Staaten  in  seinem  Gebiete  vorbehalten.

Auf  Verlangen  werden  periodische  Uebersichten  der  erfolgten  Straf-Erlasse
gegenseitig  mirgetheilt  werden.

Art.  27.  Die  Ernennung  der  Beamten  und  Diener  bei  den  Lokal=  und  Bezirksstellen
  für  die  Zoll-Erhebung  und  Aussicht,  welche  in  Gemäßheit  der  hierüber
getroffenen  besonderen  Uebereinkunft  nach  gleichförmigen  Bestimmungen  angeordnet,
  besetzt  und  instruirt  werden  sollen,  bleibt  einer  jeden  der  comtrahirenden  Regierungen
  innerhalb  ihres  Gebietes  überlassen.

Art.  28.  In  jedem  Vereinsstaate  wird  die  Leitung  des  Dienstes  der  Lokal=  und
Bezirks-Zollbehèrden,  so  wie  die  Vollzichung  der  gemeinschaftlichen  Jollgesetze
überhaupt,  einer,  oder,  wo  sich  das  Bedürfniß  pierzu  zeigt,  mehreren  Jolldirectionen
  übertragen,  welche  dem  einschlägigen  Ministerium  des  betreffenden  Staates
  untergeordnet  sind.

Die  Bildung  der  olldirectionen  und  die  Einrichtung  ihres  Geschäftsganges
  bleibt  den  einzelnen  Staatsregierungen  überlassen;  der  Wirkungekreis

(No.  1472.)  der-
        <pb n="170" />
        —  156  —

derselben  aber  wird,  insoweit  er  nicht  schon  durch  den  Grundvertrag  und  die
gemeinschaftlichen  Zollgesetze  bestimmt  ist,  durch  eine  gemeinschaftlich  zu  verabredende
  Instruction  bezeichnet  werden.

Art.  29.  Die  von  den  Zoll-Erhebungsbehoͤrden  nach  Ablauf  eines  jeden  Vierteljahres
  aufzustellenden  Quartals-Extracte,  und  die  nach  dem  Jahres=  und  Bücherschlusse
  aufzustellenden  Final-Abschlüsse  über  die  resp.  im  Laufe  des  Wiertelsahres
  und  während  des  Rechnungsjahres  fällig  gewordenen  Zoll-Einnahmen,
werden  von  den  betreffenden  Zolldirectionen  nach  vorangegangener  Prüfung  in
Haupt-Uebersichten  zusammengetragen,  und  diese  sodann  an  ein  Centralbüreau
eingesendet,  zu  welchem  ein  jeder  Vereinsstaat  einen  Beamten  zu  ernennen  die
Befugniß  hat.

Dieses  Büreau  fertigt  auf  den  Grund  jener  Vorlagen  die  provisorischen
Abrechnungen  zwischen  den  vereinigten  Staaten  von  drei  zu  drei  Monaten,  sendet
  dieselben  den  Central-Finanzstellen  der  letzteren,  und  bereitet  die  defnnitive
Jahres-Abrechnung  vor.

Wenn  aus  den  Quartal-Abrechnungen  hervorgeht,  daß  die  wirkliche  Einnahme
  eines  Gereinsstaates  um  mehr  als  einen  Monatsbetrag  gegen  den  ihm
verhältnißmäßig  an  der  Gesammt-Einnahme  zuständigen  Revenüen-Antheil  zurückgeblieben
  ist,  so  muß  alsbald  das  Erforderliche  zur  Ausgleichung  dieses  Ausfalles
  durch  Herauszahlung  von  Seiten  des  oder  derjenigen  Staaten,  bei  denen
eine  Mehr-Einnahme  Statt  gefunden  hat,  eingcleitek  werden.

Art.  30.  In  Absicht  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  sollen  folgende
Grundsätze  in  Anwendung  kommen:

1)  Man  wird  keine  Gemeinschaft  dabei  eintreten  lassen,  vielmehr  übernimmt
jede  Regierung  alle  in  ihrem  Gebiete  vorkommende  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten,
  es  mögen  diese  durch  die  Einrichtung  und  Unterhaltung
der  Haupt=  und  Neben-Zoll-Aemter,  der  inneren  Steuer-Aemter,  Hall-Aemter
  und  Packhöfe  und  der  Zolldirectionen,  oder  durch  den  Unterhalt
des  dabei  angestellten  Personals  und  durch  die  dem  letteren  zu  bewilligenden
  Pensionen,  oder  endlich  aus  irgend  einem  anderen  Bedürfnisse  der
Zollverwaltung  entstehen.

Hinsichtlich  desfenigen  Theils  des  Bedarfs  aber,  welcher  an  den  gegen
das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und  innerhalb  des  dazu  gehörigen  Grenz-Bezirks
  für  die  Zoll-Erhebungs=  und  ufssichts=  oder  Comrolbehorden
und  Zoll-Schutzwachen  erforderlich  ist,  wird  man  sich  über  Pauschsummen
vereinigen,  welche  jeder  der  contrahirenden  Staaten  von  der  jährlich  aufkommenden
  und  der  Gemeinschaft  zu  berechnenden  Brutto-Einnahme  an
Vollgefällen  in  Abzug  bringen  kann.
3)  Bei  dieser  Ausmittelung  des  Bedarfs  soll  da,  wo  die  Perception  privativer


2
        <pb n="171" />
        —  159  —

ver  Abgaben  mit  der  Zoll  Erhebung  verbunden  ist,  von  den  Gehalten  und
Amesbedürfnissen  der  Zollbeamten  nur  dersenige  Theil  in  Anrechnung  kommen,
  welcher  dem  Verhältnisse  ihrer  Geschäfte  für  den  Zolldienst  zu  ihren
Amtsgeschästen  überhaupt  entspricht.

4)  Man  wird  sich  über  allgemeine  Normen  vereinigen,  um  die  Besoldungs-Verhältnisse
  der  Beamren  bei  den  Zoll-Erhebungs=  und  Aufsichtsbehördetz,
timgleichen  bei  den  Zo#ldirectionen  in  möglichste  Uebereinstimmung  zu  bringen.

Art.  31.  Die  contrahirenden  Staaten  gestehen  sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  den
Haupt-Zoll-Aemtern  auf  den  Grenzen  anderer  Vereinsstaaten  Controleure  beizuordnen,
  welche  von  allen  Geschäften  derselben  und  der  Neben-Aemter  in  Beziehung
  auf  das  Abfertigungsverfahren  umd  die  Grenzbewachung  Kennmiß  zu  nehmen,
  und  auf  Einhaltung  emes  gesetzlichen  Verfahrens,  imgleichen  auf  die  Abstellung
  etwaiger  Mängel  einzuwirken,  übrigens  sich  jeder  eigenen  Verfügung  zu
emthalten  haben.

Einer  näher  zu  verabredenden  Dienstordnung  bleibt  es  vorbehalten,  ob
und  welchen  Amheil  dieselben  an  den  laufenden  Geschäften  zu  nehmen  haben.

Art.  32.  Jeder  der  contrahirenden  Staaten  hat  das  Recht,  an  die  Zoll-Direetionen
  der  anderen  vereinten  Staaten  Beamte  zu  dem  Zwecke  abzuordnen,  um
sich  von  allen  vorkommenden  Verwaltungsgeschästen,  welche  sich  auf  die  durch  den
gegenwärtigen  Vertrag  eingegangene  Gemeinschaft  beziehen,  vollständige  Kenntniß
zu  verschaffen.

Eine  besondere  Instruction  wird  das  Geschästsverhältniß  dieser  Beamten
näher  bestimmen,  als  dessen  Grundlage  die  unbeschränkte  Offenheit  von  Seiten
des  Staares,  bei  welchem  die  Abgeordneten  fungiren,  in  Bezug  auf  alle  Gegenstände
  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung,  und  die  Erleichterung  jedes  Mirtels,
durch  welches  sie  sich  die  Information  hierüber  verschaffen  können,  anzusehen  ist,
während  andererseits  ihre  Sorgfalt  nicht  minder  aufrichtig  dahin  gerichret  seyn
muß,  eintretende  Anstände  und  Meinungsverschiedenheiten  auf  eine  dem  gemeinsamen
  Zwecke  und  dem  Werhlenisse  verbündeter  Staaten  entsprechende  Weise
zu  erledigen.

Die  Ministerien  der  sämmrlichen  Vereinsstaaten  werden  sich  gegenseitig
auf  Verlangen  jede  gewünschte  Auskunft  über  die  gemeinschaftlichen  Zoll-Angelegenheiten
  mirtheilen,  und  insofern  zu  diesem  Behufe  die  zeitweise  oder  dauernde
Abordnung  eines  höheren  Beamten,  oder  die  Beauftragung  eines  anderweit  bei
der  Regierung  beglaubigten  Bevollmächtigten  beliebt  würde,  so  ist  demselben  nach
dem  oben  auögesprochenen  Grundsatze  alle  Gelegenheit  zur  vollständigen  Kennenißnahme
  von  den  Werhältnissen  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung  bereitwillig
  zu  gewähren.

Art.  33.  Jährlich  in  den  ersten  Tagen  des  Juni  findet  zum  Zwecke  gemeinsa-(No.

  1472.)  Iner
        <pb n="172" />
        —  160  —

mer  Berathung  ein  Zusammentritt  von  Bevollmaͤchtigten  der  Vereinsregierungen
Statt,  zu  welchem  eine  jede  der  letzteren  einen  Bevollmaͤchtigten  abzuordnen  befugt
  ist.

Fuͤr  die  formelle  Leitung  der  Verhandlungen  wird  von  den  Conferenz-Bevollmaͤchtigten
  aus  ihrer  Mitte  ein  Vorsitzender  gewaͤhlt,  welchem  uͤbrigens
kein  Vorzug  vor  den  uͤbrigen  Bevollmaͤchtigten  zusteht.

Der  erste  Zusammentritt  wird  in  Muͤnchen  Statt  finden.  Wo  derselbe
kuͤnftig  erfolgen  soll,  wird  bei  dem  Schlusse  einer  jeden  jaͤhrlichen  Versammlung
  mit  Rücksicht  auf  die  Natur  der  Gegenstände,  deren  Verhandlung  in  der
solgenden  Conferenz  zu  erwarten  ist,  verabredet  werden.

Art.  34.  Vor  die  Versammlung  dieser  Conferenz-Bevollmächtigten  gehört:
a)  die  Verhandlung  über  alle  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung
  auf  die  Ausführung  des  Grundvertrages  und  der  besonderen  Uebereinkünfte,
  des  Zollgesetzes,  der  ollordnung  und  Tarife,  in  einem  oder  dem
anderen  Vereinsstaate  wahrgenommen,  und  die  nicht  bereits  im  Laufe  des
Jahres  in  Folge  der  darüber  zwischen  den  Ministerien  geführten  Correspondenz
  erledigt  worden  sind;

die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  Vereinsstaaten  über  die  gemeinschaftliche
  Einnahme  auf  den  Grund  der  von  den  obersten  Zollbehörden
aufgestellten,  durch  das  Centralbüreau  vorzulegenden  Nachweisungen,  wie
solche  der  Zweck  einer  dem  gemeinsamen  Interesse  angemessenen  Prüfung
erheischt;

die  Berathung  über  Wünsche  und  Vorschläge,  welche  von  einzelnen  Staats-Regierungen
  zur  Verbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden;

die  Verhandlungen  uber  Abänderungen  des  Zollgesetzes,  des  Zolltarifs,
der  Zollordnung  und  der  Verwaltungs-Organisation,  welche  von  einem
der  concrahirenden  Staaten  in  Antrag  gebracht  werden,  überhaupt  über
die  zweckmäßige  Emwickelung  und  Ausbildung  des  gemeinsamen  Zoll=  und
Handelssystems.

Art.  35.  Treten  im  Laufe  des  Jahres  außer  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Versammlung
  der  Conferenz-Bevollmächtigten  außerordentliche  Ereignisse  ein,  welche
unverzügliche  Maaßregeln  oder  Verfügungen  abseiten  der  Vereinsstaaten  erheischen;
so  werden  sich  die  contrahirenden  Theile  darüber  im  diplomatischen  Wege  vereinigen,
  oder  eine  autzerordentliche  Zusammenkunft  ihrer  Bevollmächtigten  veranlassen.


Art.  36.  Den  Aufwand  für  die  Bevollmächrigten  und  deren  etwaige  Gehülsen
  bestreitet  die  Regierung,  welche  sie  absendet.

Das  Kanzlei-Dienstpersonale  und  das  Lokale  wird  unentgeldlich  von

der

b

#

24

4

d

—
        <pb n="173" />
        —  161  —

der  Regierung  gestellt,  in  deren  Gebiete  der  Zusammentritt  der  Conferenz
Statt  findet.

Art.  37.  Sollte  zur  Zeit  der  Vollziehung  des  gegenwaͤrtigen  Vertrages  eine
Uebereinstimmung  der  Eingangs-Jollsätze  in  den  Landen  der  contrahirenden  Regierungen
  nicht  bereits  im  Wesemlichen  bestehen;  so  verpflichten  sich  dieselben  zu  allen
Mccßregeln,  welche  erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Zoll-Einkünfte  des  Gesammt-Vereins
  durch  die  Einführung  und  Anhäufung  unverzollter  oder  gegen  geringere
Steuersätze,  als  der  Vereinstarif  enthält,  verzollter  Waarenvorräthe  beeinträchtigt
  werden.

Art.  38.  Für  den  Fall,  daß  andere  deutsche  Staaten  den  Wunsch  zu  erkennen
geben  sollten,  in  den  durch  gegenwärtigen  Vertrag  errichteten  Zollverein  aufgenommen
  zu  werden,  erklären  sich  die  hohen  Comtrahenten  bereit,  diesem  Wunsche,
  so  weit  es  unter  gehöriger  Berücksichtigung  der  besonderen  Interessen  der
Vereinsmitglieder  möglich  erscheint,  durch  desfalls  abzuschließende  Verträge  Folge
zu  geben.

Art.  39.  Auch  werden  sie  sich  bemühen,  durch  Handelsverträge  mit  anderen
Staaten  dem  Berkehr  Ihrer  Angehörigen  sede  mögliche  Erleichterung  und  Erweiterung
  zu  verschaffen.

Art.  40.  Alles,  was  sich  auf  die  Detail-Ausführung  der  im  gegenwärtigen
Vertrage  und  dessen  Beilagen  enthaltenen  Verabredungen,  inobesondere  auf  den
Vollzug  der  gemeinschaftlich  festgesetzten  organischen  Bestimmungen,  Reglements
und  Instructionen  bezieht,  soll  durch  gemeinschaftliche  Commissarien  vorbereitet
  werden.

Art.  41.  Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages,  welcher  mit  dem  ersten
Januar  1834.  in  Ausführung  gebracht  werden  soll,  wird  vorläufig  bis
zum  ersten  Januar  1812.  festgesezt.  Wird  derselbe  während  dieser  Zeit
und  spätestens  zwei  Jahre  vor  Ablauf  der  Frist  nicht  gekündigt,  so  soll  er
auf  12  Jahre,  und  so  fort  von  12  zu  12  Jahren  als  verlängert  angesehen
  werden.

Letztere  Verabredung  wird  sedoch  nur  für  den  Fall  getroffen,  daß  nicht
in  der  Zwischenzeit  sämmtliche  deuksche  Bundesstaaten  über  gemeinsame  Maaßregeln
  übereinkommen,  welche  den  mit  der  Absicht  des  Artikels  19.  der  deutschen
  Bundes-Acte  in  Uebereinstimmung  stehenden  Zweck  des  gegenwärtigen  Zoll-Vereins
  vollständig  erfüllen.

Auch  sollen  im  Falle  etwaiger  gemeinsamer  Maaßregeln  über  den  freien
Verkehr  mit  Lebensmitteln  in  sämmtlichen  deutschen  Bundesstaaten  die  betrefsenden
  Bestimmungen  des  nach  gegenwärtigem  PVertrage  bestehenden  Vereins-Tarifs
  demgemäß  modißcirt  werden.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratisication  der  hohen  contrahi-Jahrgang

  1833  (Jo.  1472)  Ef'  ren=
        <pb n="174" />
        —–—  162  —
renden  Höfe  vorgelegt,  und  die  Auswechselung  der  Ratifccations-Urkunden  soll
spatestens  binnen  sechs  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.
So  geschehen  Berlin,  den  22  ten  März  1833.
EC.  G.  Maassen.  H.-W.v.  Steuber.  Wilhelm  Arn.  Fried.  Franza  Paula
v.  Kopp.  v.  Mieg.  Friedrich
Frh.  v.  Lin  den.

(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
Albrecht  Friedrich  Heinrich  Theodor  Friedrich  Ch.
Eichhorn.  Ludwig  Schwedes.  Johann  Gf..  v.
Lurburg.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

 

(ad  No.  1472.)
Zusatz-Artikel  zu  dem  Zollvereinigungs-Vertrage  zwischen  Preußen,  Kurhessen

und  dem  Großherzogthume  Hessen  einerseits  und  Bayern  und  Würctemberg

  andererseits.  Vom  älsten  Oktober  1833.
S  1.
In  Gemaͤßheit  der  im  Artikel  4.  des  Zollvereinigungs-Vertrages  vom  22sten
März  d.  J.  enthaltenen  Verabredung  wollen  Seine  Majestät  der  König  von
Bapern  und  Seine  Majestät  der  König  von  Würktemberg  die  unter  A.  beiliegende
  Zollordnung,  und  den  unter  B.  beiliegenden  Jolltarif,  welche  zusammen
das  Zollgesetz  bilden,  in  ihren  Staaten  verkündigen  lassen.

Nicht  minder  wird  in  dem  Königreiche  Preußen,  dem  Kurfürstenchume
Hessen  und  dem  Großherzogthume  Hessen,  unter  Beibehaltung  der  in  diesen
Scaaten  bestehenden  Jollgesetze  und  Zollordnungen,  der  erwähnte  unter  B.  beigefügte
  Tarif  gleichzeitig  mit  jenem  Bertrage  verkündigt  werden.

Die  in  diesem  Artikel  erwähmen  Gesetze  und  Zollordnungen,  so  wie  der
Tarif,  sind  als  integrirende  Theile  des  Vertrages  vom  22sten  März  d.  J.  anzusehen.


2.

Die  contrahirenden  Theile  wollen  so  bald  wie  möglich  die  Einleitung
treffen,  daß  die  Bestrafung  der  Zollvergehen  jeder  Art,  da  solche  das  Interesse
aller  Vereinsstaaren  gleichmaßig  berühren,  auch  auf  möglichst  übereinstimmende
Grundsätze  zurückgeföhrr  werde.

Vorstehenden  Arukel,  wcher  dieselbe  Krast  und  Giltigkeit  haben  soll,  als
wenn  derselbe  in  dem  Vertrage  vom  22sten  März  d.  J.  enthalten  wäre,  haben

die
        <pb n="175" />
        —  163  —

die  unterzeichneten  Bevollmaͤchtigten  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratification  vollzogen
  und  untersiegelt.

So  geschehen  Berlin,  den  31  ten  Oktober  1833.
Carl  Georg  Carl  Friedrich  Wilhelm  Fr.  Ch.  Joh.  Franz  a  Paula

Maassen.  v.  Wilkens-  v.  Kopp.  Gif.  v.  Luxburg.  Friedrich
Hohenau.  Frh.  v.  Linden.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
Albr.  Fried.  H.  Th.  Ludw.
Eichhorn.  Schwedes.

(L.  S.)  (1.  S.)

(Anmerkung.  Von  den  unter  A.  und  B.  erwähnten  Beilagen  des  obigen  Zusatz-  Artikel#s
wird  hier  nur  die  Beilage  B.,  den  Vereins-Zolltarif  en#ehaltend)  abgedruckt,
und  dabei  auf  die  unter  No.  1471.  publicirte  Allerhöchste  Kabinetsorder
vom  Ugten  November  b.  J.  Bezug  genommen.)

 

N  132,)  F'2  B.  Ver-
        <pb n="176" />
        rrs

–—  164  —
B.
Vereins  Zollt  grif.

 

Erste  Abtheilung.

Gegenstände,  welche  gar  keiner  Abgabe  unterworfen  sind.

Ganz  frei  bleibenr

Bäume  zum  Werpflanzen,  und  Reben;
Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen;

.  Blut  von  geschlachtetem  Bieh,  sowohl  flüssiges  als  eingetrocknetes;

Branntweinspülig;

Dönger,  thierischer;  desgleichen  andere  Düngungsmittel,  als:  ausgelaugte

Asche,  Kalkäscher,  Hornspane,  Knochenschaum  oder  Zuckererde,  Düngesalz,
letzteres  nur  auf  besondere  Erlaubnißscheine  und  unter  Controle  der  Verwendung;


Eier;

Erden  und  Erze,  die  nicht  mit  einem  Zollsatze  namentlich  betroffen  sind,  als:
Bolus,  Bimsstein,  Blutstein,  Braunstein,  Gips,  Lehim,  Mergel,  Sand,
Schmirgel,  Schwerspath  (in  krystallisirten  Stücken),  gewöhnlicher  Töpferthon
  und  Pfeifenerde,  Tripel,  Walkererde  u.  a.;

Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Wiehzucht  eines  einzelnen  von  der
Grenze  durchschnittenen  Landgutes;

Fische,  frische,  und  Krebse;

Gras,  Futterkrduter  und  Heu;
Gartengewächse,  frische,  als:

Blumen,  Gemüse  und  Krautarten,  Kartoffeln  und  Nüben,  eßbare
Wurzeln  2c.,  auch  frische  Krappwurzeln,  ingleichen  Feuerschwamm,
roh,  wie  er  von  den  Bäumen  kommt;  auch  ungetrockneto  Cichorien,
diese  mit  Ausnahmen  für  besonders  bestimmte  Grenzen;

Geflügel  und  kleines  Wildpret  aller  Art;
Ghlasur=  und  Hafnererz  (Allluilous;
.  Gold  und  Silber,  gemünzt,  in  Barren  und  Bruch,  mit  Ausschluß  der

fremden  silberhaltigen  Scheidemünze;

Hausgeräthe  und  Effecten,  gebrauchte,  getragene  Kleider  und  Wäsche,  auch

gebrauchtes  Handwerkszeug,  von  Anziehenden  zur  eigenen  Benutzung;  auch
neue  Kleider,  Wäsche  und  Effecten,  insofern  sie  Ausstattungsgegenstände  sind;
Holz  (Brenn=  und  Mutzholz,  auch  Flechtweiden),  welches  zu  Lande  verfahren
  wird,  und  nicht  nach  einer  Holzablage  zum  Gerschiffen  bestimmt  ist,
ausgenommen  auf  den  mit  einem  Zollsatze  namentlich  betroffenen  Grenzlinien;
  Reisig  und  Besen  daraus;

Kleidungssiücke  und  Wäsche,  welche  Reisende,  Fubrleute  und  Schiffer  zu

ihrem  Gebrauche,  auch  Handwerkszeug,  welches  reisende  Handwerker,  ingleichen
        <pb n="177" />
        —  165  —

gleichen  Muster  und  Musterkarten,  welche  Handelsreisende  mit  sich  fuͤhren;
dann  die  Wagen  der  Reisenden;  serner  Wagen  und  Wasserfahrzeuge  der
eute  und  Schifser  Em  Personen=  und  Waarentransport,  gebrauchte
ventarien-Stücke  der  Schiffe,  Reisegeräth,  auch  Verzehrungsgegenstände
zum  Reiseverbrauch;
18.  ehtuchen  (ausgelaugte  Lohe  als  Brennmaterial);

 

Milch;

20.  Obst,  feisches,  ausgenommen  auf  besonders  bestimmten  Grenzen;

21.  Papierspäne  (Abfälle)  und  beschriebenes  Papier  (Acten,  Maculatur);

22.  Saamen  von  Waldhölzern;

B.  Schachtelhalm,  Schilf  und  Dachrohr;

24.  Scheerwolle  (Abfälle  beim  Tuchscheeren),  desgleichen  Flockwolle  (Abfdlle
von  der  Spinnerei)  und  Tuchtrümmer  (Abfälle  von  der  Weberei);

25.  Steine,  alle  behauenen  und  unbebauenen,  Bruch-,  Kalk-,  Schieser-,  Ziegelund
  Mauersteine  beim  Landtransport,  insofern  sie  nicht  nach  einer  Ablage
zum  Verschiffen  bestimmt  sind;  Mühl=  und  grobe  Schleif=  und  Wessteine
in  demselben  Falle,  ausgenommen  auf  besonders  bestimmten  Grenzen;

26.  Stroh,  Spreu,  Häckerling;

27.  Thiere,  alle  lebenden,  für  welche  kein  Tarifsatz  ausgeworfen  ist;

28.  Torf  und  Braunkohlen;

29.  Treber  und  Trester.

Zweite  Abtheilung.

Gegenstände,  welche  bei  der  Einfuhr  oder  bei  der  Ausfuhr  einer
Abgabe  unterworfen  sind.

Funfzehn  Silbergroschen  oder  ein  halber  Thaler  Preuß.
vom  Preuß.  Centner,  oder  funfzig  Kreuzer  im  24-Gulden-Fuß
vom  ZSoll-Centner  Brutto-Gewicht  wird  in  der  Regel  bei  dem  Eingange,
und  weiter  keine  Abgabe  bei  dem  Verbrauch  im  Lande,  noch  auch  dann  erhoben,
wenn  die  Waare  hiernächst  ausgeführt  werden  sollte.

Ausnahmen  hiervon  treten  bei  allen  Gegenständen  ein,  welche  entweder
nach  dem  Vorhergehenden  (erste  Abtheilung)  ganz  frei,  oder  nach  dem  Folgenden
  namentlich:

)  einer  geringern  oder  höhern  Eingangsabgabe  als  ein  halber  Thaler  vom
Preuß.  Centner,  oder  funfzig  Kreuzer  vom  goll-Centner  unterworfen,
  oder:

b)  bei  der  Ausfuhr  mit  einer  Abgabe  belegt  sind.

Es  sind  dieses  folgende  Gegenstände,  von  welchen  die  beigesetzten  Gesälle
  erhoben  werden:

No.  1472.)  1.  Ab-
        <pb n="178" />
        No.

—2

-

S

S

 

Benennung  der  Gegenstände.

Abfälle

von  Glashütten,  desgleichen  Glasscherben  und  Bruch;  von  Seissiedereien  die  Unterlauge;
  von  Gerbereicn  das  Leimleder;  ferner  Thierfcchsen,  Hörner,  Hornspitzen,
Klauen  und  Knochen,  letztere  mögen  ganz  oder  zerkleinert  sein

Anmerk.  An  den  Bayerischen  und  Württembergischen  Grenzen
Baumwolle  und  Baumwollenwagren:

a)  Rohe  Baumwolle
b)  Baumwollengarn:
1)  weißes  ungezwirntes,  und  Watoooonn  .  .  .  .  ..

2)  doublirtes,  gezwirntes  Garn  (Zwirn,  Snickgarn),  ingleichen  alles  gefärbte
  Gaunn  .  .  ..  .

c)  Baumwollene,  desgleichen  aus  Baumwolle  und  Leinen,  ohne  Beimischung  von
Seide  und  Wolle,  gefertigte  Gage  und  Strumpfwaaren,  Spitzen  (Tüll.),
Posamentier-  Knopfmacher-,  Sticker-  und  Putzwaaren;  auch  Gespinnst  und
Tressenwaaren  aus  Meckallfäden  (Lahn)  und  Baumwolle  oder  Baumwolle  und
Leinen,  außer  Verbindung  mit  Seide,  Wolle,  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing,
  Stahl  und  andern  Materialien

Blei:
a)Rohes,  in  Blöcken,  Mulden  292W  i.

b))  Grobe  Bleiwaaren,  als:  Kessel,  Röhren,  Schrok,  Platten  u.  .  v.

c)  Feine  Bleiwaaren,  alö:  Spielzeug  #.,  ganz  oder  theilweise  aus  Blei,  auch
dergleichen  lackirte  Waaren.

Bürstenbinder=  und  Siebmacherwaaren:

a)  grobe,  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen  ehne  Politur  und  Lack
b)  Feine  in  Verbindung  mit  andern  Materialien

Droguerie=  und  Apotheker=  auch  Farbewaaren:

a)  Chemische  Fabricate  für  den  Medicinal-  und  Gewerbsgebrauch,  auch  Präparate,
  ätherische  auch  andere  Oele,  Säuren,  Salze,  eingedickte  Safte;  desgleichen
  Maler-,  Wasch-,  Pastellfarben  und  Tusche,  Farben=  und  Tuschkasten,
seine  Pinsel,  Mundlack  (Oblaten),  Englisch  -Pflaster,  Siegellack  u.  s.  w.;  über-
        <pb n="179" />
        in  30  ftel  und  24  Kel),  Maageileng

  des  Thalers
e  und  Gewichte.

167

Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Münzfuße
  (mit  der  Eint

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fuße

und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

Gewicht,  Saätze  beim  gar  Thara  vir  ver-Gewicht,  Sätze  beim  Sir  Thara  wird  vertet
  t  «
HEXEE.«g«»g.q»ss«»g.sz,j».:;","’G«;fch«;-fNFFFFE.»g·.»g.-2-»-»»g.IHIZJZPGTIIZF
Anzahl.9nhtk.  »Es-z  Mik.  Pfuntd.  Anzahl.  .  r.5.  Pfuud.
1  Cemr.  Krei.  10  1  Centr.Ifrei...  311
(39))
.  1  Centr.  frei  10
1  Centr.  rei.  15  1  Centr.rei.  50
(12)
3|261
1  Cenr.  20  in  Fässern  u.  Kisten.  1  Centr.,  18  in  Fässern  u.  Kißten.
1  Ceni6  10  in  Ballo.  1  Centr.10|  8  in  Balen.
,-  20  in  Fässern  u.  Kisten.  .165  18  in  Fässern  u.  Kisten.
1  Centr.  50  5m  Vell.  1  Centr5  en  Beulen  7,  difen
1  Cent.  71  1  Centr.  25
6)
1  Centr.  7  in  Gäsfera  u.  Kisen.!  Centr.j  3126.  J  in  Fössern  u.  Kiften.
,„  22  in  Fässern  u.  Kisten,  585  20  in  Fässern  Kifßtn.
1  Centr.10  14  in  Korden.  1  Cenr  5  13  in  Korben.  6
1  Cem.3  ·  ..1Ccntr.5·6:
lCcnkr.10  Rinsåiscmmsiisimlcsenkt16083  20  in  Fässern  u  Kisten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

)  Die  unter  den  Sibersroschen  üehenden  Jißern  bezeichnen  2  4  ul  des  Thale

117.
        <pb n="180" />
        Xo.

—  168  —

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

haupt  die  unter  Apotheker-,  Droguerie-  und  Farbewaaren  gemeiniglich  begriffenen
  Gegenstaͤnde,  sofern  sie  nicht  besonders  ausgenommen  sind  ..  .  ...

Ausnahmen  treten  jedoch  folgende  ein,  und  zahlen  weniger:
b)  Alaun
Jc)  Bleiweiß  (Kremserweiß),  rein  oder  versceceet  ...  .  .  ...  #
d)  Mennige,  Schmalte,  gereinigte  Soda  (Mineral-Alkali),  Kupfervitriol,  gemischter
  Kupfer=  und  Eisenvitriol,  weisser  Titricod
e)  Eisenvitriol  (grüner)

#)  Gelbe,  grüne,  rothe  Farbenerde,  Braunroth,  Kreide,  Ocker,  Rothstein,  Umbra;
auch  coher  Flußspath  in  Stücken  .  .  .  .  .  ..

8)  1)  Galläpfel,  Krapp,  Kreuzbeeren,  Kurkume,  Quercitron,  Safflor,  Sumach,
Waid  und  Wau

2)  Eckerdoppern,  Knoppern
h)  Farbehölzer,  in  Blöcken  oder  geraspellllttttt  .  .  .  .  .  ..  ...
i)  Korkholz,  Pockholz,  Cedernholz  und  Buchsbaum  ...  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..
k)  Pot=  (Waid-)  Asche,  Weinstein;  auch  ungereinigte  Soda
1)  Mineralwasser  in  Flaschen  oder  Krügen
m)  Salpeter,  gereinigter  und  ungereinigter
Mn)  Salzsdure  und  Schwefelsäuer  .  .  .  ..

o)  Abfälle  von  der  Fabrication  der  Salpetersäure  und  Salzsäure.
p)  Schwese..  ..  .  .  .  ..

 

d)  Terpentin  und  Terpentinsl  (Kienöl)
Anmerk.  Nohe  Erzeugnisse  des  Mincral-,  Thier=  und  Pflanzenreichs  zum  Gewerbe  und  Meci-
        <pb n="181" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Münzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers
in  30  fel  und  24  fel),  Maaße  und  Gewichte.

169

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fuße
und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

Etwiche  Sätze  beim  I  FükTharawirdver-Gkwichk,  Saͤtze  beim  Fuͤr  Thara  wird  veraa
  guͤtet  vom  Centner  uͤtet  vom  Centner
Toaß  Eingang.  Ausgang.  Brutto-Gewicht:  Waß  Eingang.  Ausgang.  PBrurtor  Vewwichre
Anzahl.  ⅝A  Pfund.  —.-—  Pfund.
18  in  Fässern  u.  Kisten.  16  in  Fassern  u.  Klsten.
1  Centr.  3120  10  in  Korben.  1  Centr,65  9A  in  Kerben.
(16)  ⁊  in  Ballen  7  in  Balicn.
1  Centr.1  12  in  Fissern.  1  Cent  11  in  Fälhm.
(8)
1  Centt1.  ,min  Fässern.  1  Centr  361  7  in  Fässern.
1  Cent1  1  Cent0
1  Centr.  1  Centr..5
(0)
1  Centr.  1  Centr...0.  .
(4)
1  Centr.5  5  1  Cenr.8  1
(1)  (1  «
lCentr...2.!.  2-;  lCcntr...8  8
(2)  (2)
1  Centr..  .  5  5  1  Centr..  182
(Ci)  ()
1  Centr.  5  1  Cent.  182
G)  (1
1  Centr..  1  Centr-.25
(60)
1  Centrl..  1  Cent.25
(6)
1  Centr.  5  1  Cemr...
(4)
1  Centrt.  s#e  in  Kisten.  1  Centr  28  in  Kisien.
(90)  L  in  Körben.  9  in  Korken.
1  Centr.  7!  1  Cenr.]J.25
(0)
I  Centr.  «  lCcntr...8
(2)
1  Centr...  10  ·-  lCcntr.-.31k
(8)
Jahrgang.  1833.  (JNo.  1472.)
        <pb n="182" />
        —  170  —

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

2
E*  —
cinal"Gebrauch,  dic  nicht  besonders  höher  oder  niedriger  besteuert  sind,  insbesonkere
auch  anderswo  nicht  genannte  aufcreuropäische  Tischlerhölzer;  ingleichen  Blei-,  Silberund
  Goldglätte  tragen  die  allgemeine  Eingangsabgabe.
6  Eisen  und  Stahl:

I

 

a)  Roheisen  aller  Art;  altes  Brucheisen,  Eisenfeile,  HDammerschlag  .
Anmerk.  1.  In  den  Preußischen  westlichen  Provinzen,  in  Bayern,  Wuͤrttemberg,  Kurheffen  und
im  Großherzogthum  Hessen  ist  Roheisen  auch  beim  Ausgange  frei.
—  2.  In  Bayern  und  Württemberg  beim  Eingange  rechts  vom  Rhhn
b)  Geschmicdetes  Eisen,  als:  Stab=  oder  Stangen-,  Rund-,  Reisen-,  Schlösser-Reck-,
  Kneip-,  Band-,  Zain-,  Kraus-,  Bolzen-,  Welleneisen;  desgleichen  Rohund
  Cemennstahl,  Guß—  und  raffinirter  Stall
Anmerk.  1.  An  den  Bayperischen  und  Württembergischen  Grenzen  rechts  vom  Aheim  wird  erhoben
—  2.  Von  Rohstahl,  seewaͤrts  von  der  Russischen  Grenze  bis  zur  Weichselmuͤndung  einschließlich
  eingehend,  wird  nur  die  allgemeine  Eingangsabgabe  erhoben.
o)  Eisenblech  aller  Art;  desgleichen  Eisendraht,  Anker  und  Ankerketten
d)  Eisenwaaren:
1)  Grobe  Gußwaaren  in  Oefen,  Plakten,  Gittern  29
Aumerk.  An  den  Baycrischen  und  Württembergischen  Grenzen  rechts  vom  NRhein  wire  erhoben
2)  Grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen,  aus  Eisen  und  Stahl,  Eisenblech,
Stahl=  und  Eisendraht,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  gefertigt;  ingleichen
  Waaren  dieser  Art,  die  verzinnt,  jedoch  nicht  polirt  sind,  als-  Hete,
Degenklingen,  Feilen,  Hämmer,  Hecheln,  Haspen,  Holzschrauben,  Kaffeetrommeln
  und  -Mühlen,  Keiten,  Maschinen  von  Eisen,  Nägel,  Pfannen,
Plätteisen,  Schaufeln,  Schlösser,  grobe  Schnallen  und  Ringe  Cehne  Politur),
  Schraubstöcke,  Sensen,  Sicheln,  Stemmeisen,  Striegeln,  Thurmuhren,
  Tuchmacher=  und  Schneiderscheeren,  grobe  Wagebalken,  Zangen  2c.
Feine,  sie  mögen  ganz  aus  feinem  Eisenguß,  seinem  polirten  Eisen  oder
Stahl,  oder  aus  diesen  Urstoffen  in  Verbindung  mit  Holz,  Horn,  Knochen,
  lohaarem  Leder,  Kupser,  Messing,  Zinn  (letzteres  polirt)  und  andern
unedlen  M#ctallen  geferrigt  sein,  als:  seine  Gusswaaren,  Messer,  Nähund
  Stricknadeln,  Scheeren,  Streichen,  Schwertfegerarbeit  u.  s.  w.;  ingleichen
  lackirte  Eisemwagren;  auch  Gewehre  aller  Art

3

##

Erze,  nämlich:  Eisen=  und  Stablstein,  Stufen,  Wasserblei  (Reißblei),  Galmei,  Kobakr.
Anmerk.  In  Westohalen  und  Niederrhein  auf  der  Grenze  von  Wilnsdorf  bis  zum  Rhein,  desgleichen
  an  den  Bayerischen  und  Württembergischen  Grenzen,  Eisenerz
        <pb n="183" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Muünzfuße

  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers

in  30  stel  und  24  kel),  Maaße  und  Gewichte.

171

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fuße
und  Zoll-Cemer.

 

 

 

 

Gewicht,  Sätze  beim  För  Thara  wird  ver-Gewicht,  Saͤtze  beim  För  Thara  wird  ver-M
  guͤtet  vom  Centner  ##tet  vom  Centner
Waß  Eingang.  Ausgang.  Brutto-Gewicht:  Maaf  Eingang.  Ausgang.  entto=  Venichr
—.  Non.  E#  Pfund.  Anzahl..  Pfund.
1  Centr.frei.  71½.  1  Centr.frei.  25
6)
.  .  lCentr...12;-lCentr.1.
  ICentr.1-40
lCentr.24dJ
1Centr.320  ."Ztä;«k3!’kkkå"""·1(smtk.615  MHIFFILTQW  m«
(16)  4  in  Vallen.  4  in  Balleu
1  Centrt1  1  Centr.  140
1  Centr.  21483
1  Cent.  „a  s1  Centr.10|12  eilen.
4  iu  Ballen.  in  Balleu.
1Centr.  10..  2  in  Fässern  u.  Kissen1  Centr.,168=  20  kn  Fäsern  u.  Kisten.
11  in  Körben.  "  13  in  Korben
1  Centr.frei.  5  1  Centr.  frei.  185
(!1)
frei.  frei.  frei.  frei.

(No.  102.

 

 

 

 

 

 

 

 

682
        <pb n="184" />
        Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

s
r—.
8|Flachs,  Werg,  Hanf,  Heede

S

10

Getreide,  Hülsenfruchte,  Sämereien,  auch  Beeren:

5)  Getreide  und  Hülsenfrüchte,  als:  Weizen,  Spelz  oder  Dinkel,  Gerste  (auch
emälzte),  Hafer,  Heidekorn  oder  Buchweizen,  Roggen,  Bohnen,  Erbsen,  Hirse,
unsen  und  Wikke  esM  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Anmerk.  1.  Außer  dem  Rheinkreise  wird  in  Bayern  und  Württemberg  die  Eingangsabgabe  nach

der  Beilage  A.,  die  Ausgangsabgabe  nach  der  Beilage  B.  erhoben.
Anmerk.  2.  Auf  der  Sächsisch-Böhmischen  Grenze  gehen  die  unter  #.  genaunten  Getreidcarten

beim  Landtransport  zu  folgenden  ermäßigten  Süätzen  ein:
Weizen,  Spelz  oder  Dinkel

Roggen,  Bohnen,  Erbsen,  Hirse,  Linsen  und  Wicken

Hafer  und  Heidektoaoaoaoaoaoaoaoananann.  .
Anmerk.  3.  Hafer  in  Quantitäten  unter  einen  Preußischen  Scheffel  oder  bezichungsweise  unter
2  Bayerischen  Metzen  und  andere  Getreidefruchte  unter  einen  halben  Preußischen
Scheffel  oder  unter  1  Bayerischen  Metzen  frei.
b)  Sämereien  und  Beeren:
1)  Anis  und  Ksmmemm  ...
2)  Oelsaat,  als:  Hanfsaat,  Leinsaat  und  Leindotter  oder  Doder,  Mohnsaamen,
Raps,  Rübesaat
3)  Kleesaat  und  alle  nicht  namentlich  im  Tarif  genannten  Sjmereien;  ingleichen
Wachholderberen:
Anmerk.  Auf  einen  Preußischen  Scheffel  Kleesaat  können  mit  Einschluß  des  Sackes  95  Prenßische
  oder  89  Zoll-Pfund)  auf  ein  Bayerisches  Schäffel  desgleichen  360  Zoll-Pfund
gerechnet  werden.
Glas  und  Glaswaaren:

a)  Grünes  Hohlgqlas  (Glasgeschirr)  .  ....
Anmerk.  An  den  Bayerischen  und  Wuͤrttembergischen  Grenzen  rechts  vom  Rhein  wird  erhoben

Bei  loser  Verpackung  werden  zu  1  Preuf.  Cen'ner  veranschlagt  51  Preußische

 

6:  Altbaperische
oder
41  Nheinbayerische

Kubikfaf.

zu  1  Noll-Centner
        <pb n="185" />
        in  30  tel  und  24  fel),  Maaße  und  Gewichte.

173

Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Munzsuße
  (mit  der  Einheilung  des  Thalers

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fuße
und  Zoll-Centner.  Guß

 

 

 

 

 

(Jo.  112.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Saͤtze  beim  Fuͤr  Thara  wird  ver-  Gewicht  Sätze  beim  Für  Thara  wird
Maaß  .  gütetvomCentner  M  5—  ater  ird  veroder.
  r%  ·  Mög-ZU  Brutto-Gewicht:  Paoah  Eingang.  usgang.  rurker  k

5  r  S1  r  Sgr.  *  7

Anzahl.  Rthl  +54  %%  Rthl  4  P  fu#  n  d.  Anzahl.  —  Fl.  Xr.  p  fu  ub.

1  Centr.  .  5  ..  ..  1  Centr...  183..

(4)
1  Schll.  5
1  Bayer=  (4)  1  Bayersches
  sches
Schäffell.20  Schäffel.  1|10
(16)

1  Drekdne.1
Scheffel  (11)

1  Drestdner  11.

Scheffel  (1)

1  Dresdne  1
Schefel  (2)

1  Dresdner  %

Schefeel  (0)

1  Centr7  1  Cem.n5

1  Cenrr.  1.  1  Centr.  4

(1)
1  Schfll.5
1  Bayer=  (7  1  Bayersches
  sches
Schäffel  20  .  Schaͤffel.  1110
(16)
1  Cem.  1  Centr.4
1  Ceml
        <pb n="186" />
        Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

—
b)  Weißes  Hohlglas,  ungeschliffenes,  oder  mit  abgeschlissenem  Boden  und  Hüttenrande;
  ingleichen  Fenster=  und  Tafelglas  ohne  Unterschied  der  Fare
Anmerk.  An  den  Bayerischen  und  Württembergischen  Grenzen  rechts  vom  Rhein  wird  erhoben
„P)Geschliffenes,  geschnittenes,  vergoldetes,  gemaltes,  desgleichen  alles  massive  und
gegossene  Glas,  Behänge  zu  Kronleuchtern  von  Glas,  Glasknöpfe,  Glasperlen
und  Glasschezzz  .  .  ..  ....  ...
Anmerk.  An  den  Bayerischen  und  Wuͤrttembergischen  Grenzen  rechts  vom  Rhein  wird  erhoben
d)  Spiegelglas:
1)  wenn  das  Stäck  nicht  über  288  Preuß.  oder  333  Altbayerische  oder  245
Dheinbayerische  □  Zoll  mißt,
a)  gegossenes,  belegtes  oder  unbelegtes,
aau)  wenn  das  Stäck  nicht  über  141  Preußische  □  Zoll  miß
bb)  wenn  das  Stück  über  144  und  bis  288  Preußische  □  Zoll  miße.
6)  geblasenes,  belegtes  oder  unbelegtts  ..  .  ....  .  ..  .  .  ...
Anmerk.  zu  d.  1.  Beim  Eingange  an  den  Bayerischen  und  Wuͤrttembergischen  Grenzen  wirb
unterschieden:
aa)  belegtteseeeßeßeßsßeeßeßeeee  e  u
bb)  unbelegtesssssuu
2)  belegtes  und  unbelegtes,  gegossenes  und  geblasenes,  wenn  das  Stück  mißt:
üb.  288  □Zoll  bis  576□oll  Preuß.  od.  bis  666  Altbayer.  od.  490  Rhbayer.  □g.
·=  576  -  1000  -  -  -1156  2  888  -  -
-1000  -  1400  1618  -  1242  -  -
.  1400  -  1900  2196  2  1684  -  -
-1900  U□9Soll  BPre.
e)Glaswaaren  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen  und  andern  nicht  zu  den  Gespinnsten
  gehörigen  Urstoffen;  auch  Spiegel  aller  Art  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ...
11|  Häute,  Felle  und  Haare:

 

)  Rohe  (grünc,  gesalzene,  trockene)  Häute  und  Felle  zur  Lederbereitung,  ingleichen
rohe  Pferdehgare

b)  Felle  zur  Pelzwerkbereitung  (Rauchwaaren),  Schmaschen,  Baranken  und  Ukrainer
Jc)  Hasenfelle  und  =  Haare
4  Haare  von  Rindvieh.
        <pb n="187" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Münzfuße

  (mit  der  Emt
in  30  stel  und  24  ftel),  Maa-Meilung

  des  Thalers

e  und  Gewichte.

175

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fuße

und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

 

 

 

 

zzwiche  Sätze  beim  hör  Shern  ven,  ver-  Gewich-  Sätze  beim  Jir  Thara  wird  veraa
  gütet  vom  Centner  aaß  .  guͤtet  vom  Centner
oder  Eingens  zu169enal  Brutto-Gewicht:  oder  Eingang.  Ausgang.]  Brutto-Gensche:
Anzahl.###n  6r.  Pfunkd.  Anzahl.  I  »Ic-  Xr.  Pfund.
I25  rn  Fässern  u.  Kisten.  1
1  Centr=  II4  in  Korben.  1  Centr.,561  .1B  in  Fässern  u.  Kisten
#  1  Centr9221  13  in.  Körben.
(25  in  Fässern  u.  Ki  en.
1  Centr6  114  in  Körben.  1  Centr.10|  ..  in  Fässern  u.  Kistea
1  Centr.  185  13  in  Körben.
1  Centr.  6  ..  lCentr.1012.s«
lCentr.8.  18inKistkki.  lscnktjzzzzz  lot-»Arie«
lCcmr.3  chntr.56:
lCcntr1845  ..
1  Stück.  1  Stückk
1  Stuck.  1  Smick.
1  Stück..  95  1  Stäck.
1  Stuck.2  1  Stück.5
1  Smch.3  1  Stück.
.  g  22  in  Fels#e##n  u.  Kiften.  *  (20  in  Fässern  u.  Kisten.
1  Centr.  16  3  in  Korben.  1  Centr.  1  383  13  in  Korben.  sten
in  Fässe  Kihßen.  .  .  „II5  in  Fässern  u.  Kisten.
EI—
(16)
1  Centr.frei.  3  1  Centr.  frei.  50
(12
1  Cen#.  frer.  5  1  Centr.  frei.  183
(1

 

 

 

 

TNo  1i.2.
        <pb n="188" />
        Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

12

 

Holz,  Holzwaaren  2c.

a)  Brennholz  beim  Wassertransport  .........  .  ......  .  .  .  .  .  ........  .  ....

b)  Bau-  und  Nutzholz  beim  Wassertransport,  oder  beim  Landtransport  zur  Derschiffungsablage:


1)  Eichen-,  Ulmen-,  Eschen-,  Kirsch-,  Birn-,  Apfel=  und  Kornelholz

2)  Buchen;  auch  Fichten-,  Tannen-,  Lerchen-,  Pappeln-,  Erlen-,  und  anderes
weiche  Hohz,  ferner:  Sägwaaren,  Faßholz  (Dauben),  Bandstöcke,  Stangen,
Faschinen,  Pfahlholz,  Flechtweiden  27227070  .

Anmerk.  1.  In  den  östlichen  Provinzen  des  Preußischen  Staats  wird  erhoben  für:
aa)  Maseerr
bb)  Bugspricten  oder  Spierent
ec)  Blöcke  oder  Balken  von  hartem  Holllllllll  .....
dil)BalkenvonKicnemoderTamscnholz...........................
ee)  Bohlen,  Bretter,  Latten,  Faßholz  (Dauben),  Bandstoͤcke,  Stangen,  Faschinen,
  Pfahlholz,  Flechtweiben  ꝛc.  ..................  ......  ....
Anmerk.  2.  Außer  dem  Rheinkreise  wird  in  Bayern  und  Wuͤrttemberg  beim  Landtransport,  sowie
  beim  Wassertransport  auf  der  Donau,  dem  Inn  und  dem  Bodensee  der  Ausgangszoll

  nach  der  Beilage  C.  erhoben.

c)  Holzborke  oder  Lohe  von  Eichen  und  Birken,  desgleichen  Holzkohlen
4)  Holzassssseee

e)  Hoͤlzerne  Hausgeräthe  (Meubles)  und  andere  Tischler-,  Drechsler=  und  Böttcherwaaren,
  welche  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt,  oder  auch  in  einzelnen  Theilen  in
Verbindung  mit  Eisen,  Messing  oder  lohgarem  Leder  verarbeitet  sind;  auch  feine
Korbstechterwaren  ...  ..  ..  ..  ..  .

s)  Feine  Holzwaaren  (ausgelegte  Arbeit),  sogenannte  Nuͤrnbergerwaaren  aller  Art,
eine  Drechsler-,  Schniz=  und  Kammmacherwaaren,  auch  Meerschaumarbeit,
ferner  dergleichen  Waaren  in  Verbindung  mit  andern  Materialien  Gedoch  mit
Ausschluß  von  Gold,  Silber,  Platina,  Semilor  und  ächten  Steinen  und  Perlen),
  ingleichen  Holzbronze,  Holzuhren,  ganz  feine  Korbflechterarbeit;  auch  Bleiund

  Rothstifte  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ...
8)  Gepolsterte  Meubles,  wic  grobe  Sattlerwaaren.

HEIIIIIEIILEIEIIEIIIIIEIIIIE
        <pb n="189" />
        —  177  —
Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gul-Abgabensete,

  dach  dem  24-Gulden-Fuße

 

 

 

 

 

den-Muͤnzfuße  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers
in  30  fel  und  24  el),  Maaße  und  Gewichte.  d  Zoll-Centner.
zzwiche,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  ver  Gewicht,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  veraa
  ·  gütet  vom  Centner  M  uͤtet  vom  Centner
otae  Eingan  usgang.  Brutto-Gewicht:  Naaß  Eingang.  Ausgang.  (Brurto-Gewichte
Anzahl.  ibir.  t  Pfund.  Anzahl..  —  Pfunt.
1  Preuß.  1
Frtut  8  1  L  ..
2  VCiner
bgin  diesen  1  10  —  2
)  Sanrche.
1  Schifslan  Geriner
ueit  .120  1..  buni  dleen  1
.  :
1  Stück!  110
1  Stück!,D  S
6  Stäck!  1
30  Stückl  ..
1  Schifss-  ,-W
  15
1  Centr.  frei.4  7  1  Centr.  frei.  8
(2
1  Centr.frei.  ..  I..  10  1  Centr.frei.  313
(8)
18  in  Fässern  u.  Kisten.  16  in  Fässern  u.  Kiten.
1  Centr.  7  in  allen.  1  Cent.  5  7  in  Ballen.
22  20  ·
lCentr.10.....  .i»  HoITOJIIUMeUlCenttM  .  #5#  in  I#lsern  u.  Kl#en
(lo  in  Dallem  s  in  —t#

Jahrgang  1833.

 

 

 

 

 

(No.  172.)
        <pb n="190" />
        —  178  —

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

S
nD)  Grobe  Böttcherwaaren,  gebrauchte,  ohne  eiserne  Reisen
Anmerk.  Grobe  Böttcher=  und  Drechsler  =  Korbflechter-,  Tischler=  und  alle  rohen  und  bloß  gehobelten
  Holzwaaren,  Wagnerarbeiten  und  Maschinen  von  Holz  tragen  die  allgemeine
Eingangsabgabe.
13|Hopfen.
14|  Insirumente,  muftkalische,  mechanische,  mathematische,  optische,  astronomische,  chirurgisssseet
  .  .  .  ...
15|Kalender,

a)  die  fürs  Inland  bestimmt  sind,  werden  nach  den,  der  Stempelabgabe  halber
gegebenen  besondern  Vorschriften  behandelt;

b)  die  durchgeführt  werden,  tragen  die  Abgabe  von  einem  halben  Thaler  für  den
Preußischen  oder  50  Kreuzer  für  den  Zoll-Cemner.  Der  Wiederausgang  muß
nachgewiesen  werden.

16  Kalk  und  Gips,  gebrannter

17  Karden  oder  Weberdisteln.

18Kleider,  fertige  neue;  desgleichen  getragene  Kleider  und  getragene  Wäsche,  beide  letztere,
  wenn  sie  zum  Verkauf  eingehen  -.....................

19|  Kupfer  und  Messing:

 

Z

a)  Roh-=  (Stück-)  Messing,  Roh=  oder  Schwarzkupfer,  Gar=  oder  Rosettenkupfer,
  altes  Bruchkupfer  oder  -Messing;  desgleichen  Kupfer=  und  Messingfeile,
Glockengut,  Kupfer=  und  andere  Scheidemünzen  zum  Einschmelzen  werden  gegen
  uß  allgemeine  Eingangsabgabe  (die  Muͤnzen  auf  besondere  Erlaubnißscheine)
eingelassen

b)  Geschmiedetes,  gewalztes,  gegossenes,  zu  Geschirren;  auch  Kupferschaalen,  wie  sie
vom  Hammer  kommen;  ferner:  Blech,  Dachplatten,  gewoͤhnlicher  und  plattirter
Draht,  desgleichen  polirte,  gewalzte,  auch  plattirte  Tafeln  und  Bleche

c)  Waaren:  Kessel),  Pfannen  und  dergleichen;  auch  alle  sonstigen  Waaren  aus
Kupfer  und  Messing;  Gelb=  und  Glockengießer-,  Görtler=  und  Nadlerwagren,
        <pb n="191" />
        heilung  des  Thalers
e  und  Gewichte.

179

Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Münzfuße
  (mit  der  Ein
in  30  stel  und  24  üel),  Maa

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fuße

und  Zoll-Cemtner.

 

 

 

 

 

Gewicht,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  ver-  Gewicht,  Sütze  beim  Für  Thara  wird  ver-Maa
  gütet  vom  Centner  M  gütet  vom  Centner
Teas  Eingans.  Ausgang.  Brutto  -  Gewicht.  baaß  Eingang.)  Ausgang.)  Brutto-Gewicht

Anzahl.  N  Dit.  IVitir.  E.  Pfund.  Anzahl.  ..  Pfund.
1  Cent.l.  1  Centr.  18.
(4)
1  Centr.  5  1  Cent,
(12)
1  6  25  in  Fässern  u.  Kisten.  121  23  in  Fässern  u.  Kißen.
Centr  10  in  Ballen.  1Centr.  1012  9  in  Ballen.
4  Scheffel
oder  —
5  1  Bapercch.  171
en  rrl
Schässel.
1  Centr.  frei.  5  1  Centr.  frei.  182
(4)
2  in  Kisten.  ·  -,  20  in  Kisten.
1  Centr.110  12  in  Körben.  1  Centr.  85  11  in  Körben.
10  in  Ballen.  9  m  Pallen.
1  Centr.  15  1  Centr.50
(12)
11  in  F  ·  13'tmu.K--lCentr.6
  1/  r  Fe  u.  Kisen.1  Centr.10|12  3  Frra  u.  z
4  in  Ballen.  4  in  Ballen.
(No.  1172,)  Hh  2
        <pb n="192" />
        —  180  —

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

S
außer  Verbindung  mit  edlen  Metallen;  ingleichen  lackirte  Kupfer=  und  Messingwaaren


20  Kurze  Waaren,  Quincaillerien  2c.

21

 

Waaren,  gefertigt  ganz  oder  theilweise  aus  Gold,  Silber,  Platina,  Semilor  oder
andern  feinen  Metallgemischen,  mit  Gold=  oder  Silberbelegung,  aus  Bronze  (im
euer  vergoldet),  aus  Perlmutter,  echten  Perlen  und  Korallen,  und  aus  echten

teinen;  auch  dergleichen  Waaren  in  Verbindung  mit  Alabaster,  Bernstein,  Elfenbein,
  Fischbein,  Gips)  Glas,  Holz,  Horn,  Knochen,  Kork,  Lack,  Leder,  Marmor,
Meerschaum,  unedlen  Metallen,  Schildpatt  und  unechten  Steinen  u.  s.  w.;  feine
Porfümerien,  wie  solche  in  kleinen  Glasern,  Kruken  r2c.  im  Galanteriehandel  und  als
Galanteriewaare  geführt  werden;  Etuis,  Taschenuhren,  Stutz=  und  Pendeluhren,
Kronleuchter  mit  Bronze,  Gold=  und  Silberblatt;  ganz  feine  lackirte  Waaren  von
Metall  oder  Pappmasse  (papier  macheé),  Regen=  und  Sonnenschirme,  Fächer,  Blumen,
  zugerichtete  Schmuckfedern,  Perückenmacherarbeit  u.  s.  w.;  überhaupt  alle  zur
Gattung  der  Kurzen,  Quincaillerie=  und  Galanteriewaaren  gehörigen  unter  den
Nummern  2.  3.  4.  5.  6.  10.  12.  14.  19.  21.  22.  27.  30.  31.  33.  35.  38.  40.  41.
und  43.  der  zweiten  Abtheilung  dieses  Tarifs  nicht  mitinbegriffenen  Gegenstände;  ingleichen
  Waaren  aus  Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide,  Wolle,  welche
mit  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing  oder  Stahl  verbunden  sind,  z.  B.  Tuchund
  Zeugmützen  in  Verbindung  mit  Leder,  Knspfe  auf  Holzformen,  Klingelschnuren
und  dergleichen  mehr

Leder  und  daraus  gefertigte  Waaren:

a)  Lohgare  oder  nur  lohroth  gearbeitete  Hdute,  Fahlleder,  Sohlleder,  Kalbleder,
Sattlerleder,  Stiefelschäfte,  auch  Juchten;  ingleichen  sämisch=  und  weißgares
Leder,  auch  Pergament

Anmerk.  An  den  Bayerischen  und  Württembergischen  Gränzen  rechts  vom  Rhein.

b)  Brüsseler=  und  Dänisches  Handschuhleder;  auch  Corduan,  Marokin,  Sassian
und  alles  gefärbte  und  lackirte  Lrdbdeer
Aumerk.  An  den  Bayerischen  und  Württembergischen  Gränzen  rechts  vom  Rhen
Ausnahme:  Halbgare  JZiegen=  und  Schaaffelle  für  inländische  Saffian=  und  Leder-Fabrikanten
  werden  unter  Controle  für  die  allgemeine  Eingangsabgabe  eingelassen.
)  Grobe  Schuhmacher=  und  Sattlerwaaren,  Blasebälge,  auch  Wagen,  woran
Leder=  oder  Polsterarbeiten
Anmerk.  An  den  Bayerischen  und  Württembergischen  Gränzen  rechts  vom  Rhein
        <pb n="193" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Münzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers
in  30  fel  und  24  tel),  Maaße  und  Gewichte.

181

Abgabensätze  nach  dem  21.  Gulden-Fuße

und  Zoll-Cemner.

 

 

 

 

(XNo.  14

 

 

52)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  ver-Gewicht,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  ver-Maa
  .  guͤtet  vom  Centner  Maa  ·  guͤtet  vom  Centner
Qaß  Eingang.  Ausgans.  Brutto-Gewicht:  Waß  Eingang.  J  Ausgang.  Brutto-Gewicht:
Anzahl.  o  #tv  Pfund.  Azzahl.  xt.  di.  ct.  Pfund.
14  in  Fassen  n.  Kisten.  13  in  ilern  u.  Kisten.
1  10%  .  f7  in  Ker  1  Centr.  382  in
Centr  1  in  Biber.  Cen  "  1C  4  in  Haen.
Dv
2  in  Fässern  u.  Kisten.  #20  in  Fässern  u.  Kisten.
1  55%  «  sů  in  Körben.  1  Centr.  321  13  in  Korben.
Centr55  lo  in  Ballen.  Centr  7  1D  9  in  Ballen.
1  Centrt6  1  Centr.  121.
.........  Iantr.«:38:-..
In  in  Fässern  u.  Kisten.  16  in  Fässern  u.  Kisten.
11  in  Korben  13  in  Körben.
7  in  4  7  in  Ballen.
1  Centr.  8  1  Centr.  382
.  .  lCentr.  45
18  in  ern  u.  Kisten.  3832  16  in  zan
1  Cent.  11  *#  ia  Silten  u.  Ki8en-1  Centr.16  58|8  „  u  Siten.
"„  4  7  in  Balt-  1  Centr.  45  7  in  Beben-
        <pb n="194" />
        —  182  —

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

 

S
d)  Feine  Lederwaaren  von  Corduan,  Safftan,  Marokin,  Brüsseler=  und  Dänischem

Leder,  von  sämisch=  und  weißgarem  Leder,  auch  lackirtem  Leder  und  Pergament,

Sattel=  und  Reitzeuge  und  Geschirre  mit  Schnallen  und  Ringen,  ganz  oder

theilweise  von  seinen  Metallen  und  Metallgemischen,  Handschuhe  von  Leder  und

seine  Schuhe  aller  Art
22  Leinengarn,  Leinwand  und  andere  Leinenwaaren:

a)  Rohes  Gle  ..

b)  Gebleichtes,  gefärbtes  Garn  und  Zwirn

c)  Graue  Packleinwand  und  Segeleuisss

Anmerk.  In  Bayern  und  Württemberg  wie  von  roher  Leinwanb  (d.  und  Anmerk.)
4)Nohe  (unappretirte)  Leinwand,  Zwillich  und  Drillicgg  ...
Anmerk.  An  den  Bayerischen  und  Württembergischen  Grenzen  rechts-  vom  Rhein
Ausnahme.  Nohe  ungebleichte  Leinwand  geht  frei  ein:
aa.  in  Preußen:
auf  der  Grenzlinie  von  Krooschüs  bis  Seidenberg  in  der  Ober-Lausitz  nach
Schlesischen  Bleichereien  oder  Märkten,  auch  an  der  Grenze  der  Provinz
Westphalen  nach  Bleichereien  in  den  westlichen  Provinzen;
in  Sachsen
auf  der  Grenzlinie  von  Hiie-  bis  Schanden,  ebenfalls  auf  Erlaubnißscheine;
cc.  in  Kurhessen
aufe  Erlaubnißscheine  der  Steuerdirection  nach  Kurhessischen  Bleichereien  oder
Märkten.

e)  Gebleichte,  gefärbte,  gedruckte  oder  in  anderer  Art  zugerichtete  (appretirte)
Leinwand,  Zwillich  und  Drillich,  desgleichenn  vobes  und  gebleichtes  Tisch=  und
Handtücherzeug,  leinene  Kittel,  auch  neue  Wäscbhee

1)  Bänder,  Balist,  Borten,  Fransen,  Gaze,  Kammertuch,  gewebte  Kanten,
Schnüre,  Strumpfwaaren,  Gespinnst  und  Tressenwaaren  aus  Metallfäden
und  Leinen,  jedoch  außer  Verbindung  mit  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing
und  Stahl

8)  Zwirnspitzen.

23|  Lichte  (Talg-,  Wachs-,  Wallrath=  und  Stearin-)
        <pb n="195" />
        Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Münzfuße
  (mit  der  Eimheilung  des  Thalers
in  30  ftll  und  24  fel),  Maaße  und  Gewichte.

183

—

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fuße

und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

Gewicht,  Saͤtze  beim  Fuͤr  Thara  wird  ver-  Gewicht,  Saͤtze  beim  Fuͤr  Thara  wird  ver-Maa
  guͤtet  vom  Centner  M  guͤtet  vom  Centner
Waß  Eingans.  Ausgang.]  Brutto-Genscht:  Naaß  Eingang.]  Ausgang.)  Brutto-  Gewicht.
Angahl.  Iner1  2  Pfund.  Anzahl.  X4r..#  Pfund.
in  Fässern  u.?  Kisten.  20  in  Fässern  u.  Kisten.
1  Tenkr:,  "  Gen  in  Körben.  1  Centr  37  30  ½  in  Körben.  isen
7  in  Ballen.  7  in  Ballen.
1  Cent..  1  Centr.  183
(4)
1  Centr.  1..  1  Centr.  1140
1  Centr...  20  1  Centr./  1  83
(16)  14  in  Kisten
1  Centr..  J  in  Ballen.  1  Centr.326:  13  in  Kißen.
1  Cenr912222111..1  |#
14  in  Kisten.  13  in  Kisten.
1  Centr.1  su  ai  1  Centr.  1845  9  in  Korben.
7  in  Ballen.  J7  in  Ballen.
0  in  Kisten.  18  in  Kisten.
1Centrs  22  thn.  hi  cent  arszoh  10  „2„
7  in  Ballen.  7  in  Ballen.
1  Cenr.55  tEG362  5  a.
1  Centr.]  4.  .  5n  in  Kisten.  1  Centr.  6461¼  H%  ur  Küten.

 

 

 

(Jo.  1472)
        <pb n="196" />
        No.

24

25

 

—  184  —

Benennung  der  Gegenstände.

Lumpen  und  andere  Absälle  zur  Papierfabrication:

a)  leinene,  baumwollene  und  wollene  Lumden
b)  alte  Fischernetze,  altes  Tauwerk  und  Stricke

Material=  und  Specerei-,  auch  Conditorwaaren  und  andere  Consumtibilien:

a)  Bier  aller  Art  in  Fässern,  auch  Meth  in  Faässen  ...

b)  Bramnweine  aller  Art,  auch  Arrak,  Rum,  Franzbranntwein  und  versetzte
Branntwminnnnnn

c)  Essig  aller  Art  in  Fässern  .  ..  ..  -...............

d)  Bier  und  Essig,  in  Flaschen  oder  Kruken  eingehend
e)  Oel,  in  Flaschen  oder  Kruken  eingehend

1)  Wein  und  Most,  auch  Cider

Anmerk.  Weiße  Bobenseeweine  über  die  Grenzlinie  von  Lindau  bis  Rottweil  eingeführt

g)  Butterrlrlr  ..  .  .  ..  ..  .  .  ...  ..................
Anmerk.  Einzelne  Stuͤcke,  welche  eingehen,  sind,  wenn  sie  zusammen  nicht  mehr  als  drei  Pfund
wiegen,  frei.
h)  Fleisch,  ausgeschlachtetes:  frisches,  gesalzenes,  geraͤuchertes;  auch  ungeschmoldu
  Fett,  Schinken,  Speck,  Wuͤrste;  desgleichen  großes  Wild
i)  Früchte:
aa)  Südfrüchte  und  Blätter:  ·
a)FrischeApfelsinen,CrtronemLcmyniemPomeranzenundGranaten»
Verlangt  der  Steuerpflichtige  die  Auszaͤhlung,  so  zahlt  er  fuͤr  100
Stuͤck  (5  W  oder  1  Fl.  10  Kr.  Verdorbene  bleiben  unversteuert,
  wenn  sie  in  Gegenwart  von  Beamten  weggeworfen  werden.
6)  Trockene  und  getrocknete:  Datteln,  Feigen,  Kastanien,  Korinthen,

Mandeln,  Pflrsichkerne,  Rosinen,  Lorbeeren,  auch  Pomeranzenschaalen


bb)  Frisches  Obst  und  ungetrocknete  Cichorienwurzeln  auf  den  Bayerischen
und  Wärtuembergischen  Grenzen  rechts  vom  Nhein  unterliegen  der  allgemeinen
  Eingangsabgabe.

k)  Gewürze,  nämlich:  Galgant,  Ingber,  Cardamomen,  Cubeben,  Muskatnüsse
        <pb n="197" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Münzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers
in  30  Kel  und  24  fel),  Maaße  und  Gewichte.

185

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fuße
und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

 

Gewicht,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  ver-5Gewicht,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  ver-Maa
  .  guͤtet  vom  Centner  Maa  guͤtet  vom  Centner
Waß  Eingang.  J  Ausgang.  Brutto-Gewicht:  Kaß  Eingang.  Ausgang.  Brutto-Gewicht:
Anzahl.  Rihlr.  S  Rihlr.  E  fu  nb.  Anzahl.  FIl.r.  Il.  Ir.  P  fu  nd.
1  Centr.  Ifrei.  .  .  2  ..  1  Centr.sreh).326
1  Centr.  frei.  10  1  Centr.  frei,  31
(8)
1  Cenertê  1  Centr.  4
(12)  ..  ..
22  en.  20  .
1  Centr.  8  11  .  l  1  Centr.1382  13  n  ln
1  Centr.  110  1  Cenr.]217  .
(8)
1  Centr.  22  in  Kisten.  1  Cent.13|382  20  in  Kisten.
1  Cem..  .#1  in  Korben.  1  Cemr.  13|382  4  in  Korben.
l
22  in  Kisten.  in  gi
1  Centr,  *)  n  SIsen.  1  Centr.13|82  ..  1#  n  en.
IIin  Ueberfässern.  I  in  Ucberfassern.
1  Centr.,  110  .
lCcncr-320..  18  in  Fässern.  1  Centr.  65  16  in  Fäffern.
(16)
18  in  Fässern  u.  Kisten.  16  in  Fässern  u.  Kisten.
1  Centrt?.  so  in  Körben.  1  Centr.  36  (5  in  Körben.
7  in  Ballen.  .  7  in  Ballen.
—*“*  18  in  Fässern  u.  Kisten.  16  in  Fässern  u.  Kiten.
1  Centr  1  in  Korben.  1  Centr3  261,  #  i  Tonben.
7  in  Ballen.  .  7  in  Ballen.
18  in  Fässern  u.  Kisten.  16  in  Fässern  u.  Kisten.
1  Centr7.  su  in  Körben.  1  Centr-616  g14  in  Körben.
1.  7  in  Ballen.  7  in  Ballen.

 

 

Jahrgang  1833.

 

 

(Je.  112.)
        <pb n="198" />
        No.

—  186  —

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

 

und  Blumen  (Macis),  Nelken,  Pfeffer,  Piement,  Saffran,  Stern-Anis,
Vanille,  Zimmt  und  Zimmt-Cassia,  Zimmtblüthe

1)  Herine
m)  Kafsee  und  Kasseesurrogate

Mn)  Kakao

o)  Käse  aller  rtt..  ..  ..  .  .  ...

b)  Confturen,  Juckerwerk,  Kuchenwerk  aller  Art,  eingemachte  Fruͤchte  und  Ge—-wuͤrze
  mit  Zucker  und  Essig;  desgleichen  Chocolade,  Kaviar,  Oliven,  Pasteten,
Sago  und  Sagosurrogate,  zubereiteter  Senf  und  Tafelbouillon.

)  Kraftmehl,  worunter  Nudeln,  Puder,  Stärke  mitbegrissen
r)  Muͤhlenfabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,  n  mlich:  geschrotete  oder
geschälte  Körner,  Graupe,  Gries,  Grütze,  Mel
Anmerk.  Gewöhnliches  Roggenbrob  bei  dem  Eingange  zu  Lbande  auf  der  Sichsischen  Grenzlinie
gegen  Böhmen
*D)  Muschel=  oder  Schalthiere  aus  der  See,  als:  Austern,  Hummern,  Muscheln,
Schildkröten
t)  Reiß  .  ..
u)  Salz  (Kochsalz,  Sreinsalz)  sst  einzuführen  verboten;  bei  gestatteter  Durchfuhr
wird  die  Abgabe  besonders  bestimmt.
V)  Sprop.
)  Tabak:
1)  Tabaksblätter,  unbearbeitete,  und  Stengel
2)  Tabaksfabrikare,  gls:  Rauchtabak  in  Nollen,  abgeroliten  Blaͤttern,  oder
geschnitten;  Cigarren,  Schnupftabak  in  Karotten  oder  Stangen  und  gerieben,
  auch  Tabaksmehl

Thee
3)  Kucker:
1)  Rafsmirter,  und  Kochzucker

Rohzucker  und  Schmelzlumpen  für  inländische  Siedereien,  unter  den
besonders  vorzuschreibenden  Bedingungen  und  Controlen
        <pb n="199" />
        den-Muͤnzfuße  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers

—  187  —
Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulin

  30  flel  und  24  fil),  Maaße  und  Gewichte.

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fube
und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

([No.  112)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

**  2  Für  Thara  wird  ver-Gewicht,  Süätze  beim  Für  Thara  wird  ver-Maaß
  Jr  guͤtet  vom  Centner  Maaß  auͤtet  vom  Centner
oder.  Eingang.  Brutrr  Gewicht:  oderrEingong.  Ausgang.]  Brutto=  Genlcht
Anzahl.  pfund.  Anzahl.  #...  Pfund.
»  in  Fässern  u.  Kisten.  ,  16  in  Fässern  u.  Kisten.
1  Cenr.  20  «  ils  in  Korben.  1  Centr.  217  ·  ils-z  in  Körben.
(16)  7  in  Dallen.  4  7  in  Ballen.
Tonne.  ..  ..  I  lTonnr.lsb  ..  I
·  20  ·  f«.ll·!
1  Cemr  (10)  11  in  NFässern,  Kisten  Centr  21  13  in  Fässern,  Kisten
»  und  Korben.  und  Korben.
1  Centr.  20  7  in  Bauen.  1  Cemnr.11  in  Ballen.
(16)  .
,  18  in  Fässern  u.  Kisten.  12  16  in  Fassern  u.  Kisten.
«  )  .  .
ICctm.-0  (“  in  Kerben.  1  Centr.]é  "  (  in  Korben.
(16)  in  Ballen.  J5y  in  Ballen.
22  in  Fässern  u.  Kisten.  20  in  Fässern  u.  Kisten.
1  Centr.  (#i  in  Korben.  1  Centr.  1815  1½  in  Korben.
1  7  in  BVallen.  "1  7  in  Ballen.
1  Centr.  »  II  Centr.  3126.  ·
I4  in  Fässern  u.  Kisien.  13  in  Fässern  u.  Kisten.
7  i  B  4  7  "
1  Centr.  7  in  Ballen.  1  Centr.3|26,  7  In  Ballen
1  Centr.  5
(4)
1  Centr11u11  „  1  Cem.,,  6|161
1  Cemr.  su  in  Fässern.  1  Centr.  516;  1%  in  Fassern.
7  in  BVallen.  7  in  Ballen.
1  Centr.  .  in  Fässern.  1  Centr.2  U  in  Fässern.
.  15  in  Fässern.  .  14  in  Fässern.
1  Centr.  15  412  in  Korben.  1  Cenr,0s  5  in  Korben.
(12)  D.  7  in  Ballen.  .  7  in  Ballen.
18  in  Fässern.  .,  16  in  Fassern.
1  Centr.  6%  in  Korben.  1  Cenr.  10  1n%  in  Körben.
7  in  en.  7  in  Ballen.
Centr.  6  in  isten.  1  Centr.08  in  Kisten.
18  in  cichenen  Fässern.  1  16  in  cichenen  Fissern.
J  «  h
Centr.  u  in  andern  Fassern.  1  Centr.  185  4  in  andern  Fassern.
15  in  Fassern  u.  Kisten.  11  in  Fässern  u.  Kißten.
10  in  #oen.  /in  gleften.
7  in  Ba  .  in  Ballen
1  Cemr.  20  in  Kisten  von  8  Cent-  1  Centr.]  8|321.  ½#  in  Kisten  von  8  Centnern
  und  darüber.  nern  und  darüber.
        <pb n="200" />
        No.

26

27

28

29
30

Benennung  der  Gegenstände.

Oel,  in  Fässern  eingehend
Baumoͤl  zum  Fabrikgebrauch  wird  gegen  die  allgemeine  Eingangsabgabe  eingelassen,
  wenn  bei  den  Zollämtern  an  der  Grenze  oder  bei  der  Abfertigung  aus  den
Packhöfen  (Hallanstalten)  vorher  auf  einen  Centner  Oel  ein  Pfund  Terpemtinsl  zugesetzt
  worden.
Anmerk.  An  den  Bayerischen  und  Württembergischen  Grenzen  rechts  vom  Rhein:
a)  bein-,  Hanf-,  Rüb=  und  Napsee
b)  Oliven-,  Mohn-,  Nuß=  und  VBuchöl
Papier  und  Pappwaren:
a)  ungeleimtes  ordinaires  Druckpapier,  auch  grobes  (weißes  und  gefärbtes)  Packpapier
  und  Pappdeckel.
b)  alle  andern  Papiergattunnggen
Anmerk.  Papier,  welches  lithographirt,  bekruckt  oder  linürt  ist,  um  in  diesem  Zustande  zu  Rechnungen,
  Etiketten,  Frachtbriefen  u.  s.  w.  zu  dienen,  gehört  zu  den  Lilt.  b.  benannten
Papiergattungen.

J)  Papiertapeeen  «....................................
chBuchbmderarbcitenausPapterundPappe,auchgrobelackirteWaarenaus
diesen  Urstoffen

Pelzwerk  (fertige  Kürschnerarbeiten)  als:  uͤberzogene  Pelze,  Muͤtzen,  Handschuhe,
Decken,  Pelzfutter,  Besähze  und  dergleichen

Ausnahme.  Fertige  nicht  überzogene  Schaafpelze

Schießpulvder  .
Seide  und  Seidenwaaren:

a)  Gefärbte,  auch  weiß  gemachte  Seide  oder  Floretseide  (gezwirnt  oder  ungezwirnt),
  auch  Zwirn  aus  roher  Seie  .  ..  ..  .  .  .  .  .
b)  Seidene  Zeug--  und  Strumpfwaaren,  Tuͤcher  (Shawls),  Baͤnder,  Blonden,
Spitzen,  Petinet,  Flor  (Gaze),  Posamentier-,  Knopfmacher-,  Sticker-  und
uswaaren,  Gespinnst  und  Tressenwaaren  aus  Metallfäden  und  Seide,  außer
erbindung  mit  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing  und  Stahl;  Gold=  und

 

Silberstoffc;  endlich  obige  Waaren  aus  Florctseide  (bourre  (#c  soie),  oder
Seide  und  Floretseide
        <pb n="201" />
        —  189  —

Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gul-  .
den-Münzfuße  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  Abgabensah-  nach  1  *  Gulden-Fuße
in  30  fel  und  244„1l),  Maaße  und  Geteichte.  n  Centner.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  ver.  Gewicht,  Söätze  beim  Für  Thara  wird  ver-Maaß
  .  guͤtet  vom  Centner  Maa  guͤtet  vom  Centner
oder  Einzaus  zu  Brutto-Genicht:  Waß  Eingang.  Ausgang.  Brutto-Gewicht.
Anzahl.  u  Nodr-S..  Pfundt.  Anzahl.  J  #..  Ii.  Er.  Pfund.
1  Cent..0120s  1  Cent..,.Q  .  ..  ·
(16)
1  Centr.  4116.
1  Centr.  832
1  Centr.  .  .  P.  .  .  .  L.  .  dire;  1  Cent0  „
9  5  11  in  Kisten.  »  ps«  13  in  Kisten.
1  Centr,5  J5J  in  Lalen.  1  Centr..8|327  7  in  Ballen.
18  in  Kisten.  16  in  Kisten.
1  Centr.10%  ..  (3  in  dn.  1  Centr.16|  58  .  ..  ##  in  Hen.
in  allen.  in  allen.
1  Cent..10.  ..  in  Aifeen-  1  Centr.108  61#  jn  Kisen
7  in  Ballen.  7  in  Ballen.
22  in  Kisten.  J.  20  in  Kisten.
1  Centr.2  Iösm  sen-  1  Centr.  37  30  I7  „  Omler.
1  Centr  4  14  in  Fässern  u.  Kisen.!  Centr.  10|2  13  in  Fässern  u.  Kisten.
7  in  Ballen.  7  in  Ballen.
1  Centr.t  .  in  Fässern.  1  Centr.  326  13  in  Fässern.
18  in  Kisten.  1  21  16  in  Kisten.
1  Centr.  "  10  in  Ballen.  1  Centr.s  10124..  9  in  Ballen.
25  in  Kisten.  B  in  Kisten.
1  Centr.  II10  .  .  L.  .  N.  .  14  in  Ballen.  1  Centr.  1875A  13  in  Bauen.

 

 

 

 

 

 

(Jo.  1182)
        <pb n="202" />
        No.

31

32

33

34

 

—  190  —

Benennung  der  Gegenstände.

C

Alle  obigen  Waaren,  in  welchen  außer  Seide  und  Floretseide  auch  andere
Spinnmaterialien:  Wolle  oder  andere  Thierhaare,  Baumwolle,  Leinen  einzeln
oder  verbunden  enthalten  sind

Seife:
a)  Grüne  und  schwarze
b)  Gemeine  weiße

c)  Feine,  in  Taͤfelchen  und  Kugeln.

Spielkarten  von  jeder  Gestalt  und  Groͤße  sind  zum  Gebrauche  im  Lande  einzufuͤhren
verboten.  Werden  dergleichen  zum  Durchgange  angemeldet,  so  wird  die  Durchgangsabgabe
  mit  einem  halben  Thaler  vom  Preuß.  oder  50  Kreuzern  vom  Zoll-Cemtner
  erhoben.

Bei  der  Einfuhr  nach  Bayern,  Württemberg  und  Großherzogthum  Hessen,  neben
  PDerücksichtigung  der  Stempelverordnung

In  Sachsen  werden  die  für  das  Inland  bestimmten  eingehenden  Spielkarten
nach  der  der  Stempelabgabe  halber  gegebenen  besondern  Vorschrift  behandelt.

Steine:

a)  Buruchsteine  und  behauene  Steine  aller  Art,  Mühl-,  grobe  Schleif-  und  Wetzsteine,
  Tussteine,  Traß,  Ziegel-  und  Backsteine  aller  Art,  beim  Transport  zu
Woss  er,  auch  beim  Landtransport,  wenn  die  Steine  nach  einer  Ablage  zum

Verschiffen  bestimmt  sind.

b)  Waaren  aus  Alabaster,  Marmor  und  Speckstein,  ferner:  unechte  Steine  in
Verbindung  mit  unedlen  Metallen,  auch  echte  und  unechte  geschlissene  Steine,
Perlen  und  Korallen  ohne  Fassung

Anmerk.  zu  a.  u.  b.  1)  Große  Marmorarbeiten  (Statuen,  Büsien  und  dergleichen),  Flintensteine,
seine  Schleif  und  Wetzsteine,  auch  Waaren  aus  Serpentinstein  zahlen  die
allgemeine  Eingangsabgabe.

2)  Bruch=  und  behauenc  Bausteine  bei  der  Einfuhr  auf  dem  Bodensee  frei.

3)  An  den  Bagerischen  und  Wurrtembergischen  Grenzen  rechts  vom'  Rhein
von  Mühl=  und  großsien  Schleifsteineen:
4)  Lithographir-Steie  .  ..

Steinkohlen.
        <pb n="203" />
        Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Münzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers

in  30  ftel  und  24  tel),  Maatze  und  Gewichte.

191

Abgabensätze  nach  dem  21-Gulden-Juße

und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

 

Gewicht,  Sätze  beim  FKür  Thara  wird  ver-  Gewichr,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  ver-Maa
  .  guͤtet  vom  Centner  Maa  gütet  vom  Centner
Nanß  Eingang.  Ausgang.  Brutte-Gewicht:  Waß  Eingang.  Ausgang.Brutto-  Gewicht:
Anzahl.  ErS  Ribir.  #r,  Pfund.  Anzahl..  1  T.  E  Pfund.
1  6  55  22  in  Kisten.  1  6  F3  0  in  Kisten.
Centr  12  in  Ballen.  Centr  11  in  Ballen.
1  Centr..  .»,.  1kak«110
lCentr.320  DIE-IMM-  1Cckmz615  13  in  Kisten.
(16)  7  uu  Ballen.  7  in  Ballen.
1  Centr.10  is  in  Kisten.  1  Centr.  1658  is  in  Kisten.
1  Centr.s  10  1  Centr.62
ET—  15  10  Cmr.  56
ast  (12
1  Centr.  14  in  Fässern  u.  Klüen.]  Centr.6|2  13  in  Fassern  u.  Kisten.
1  Stück.  30  ..
IStück...  11  1  Stck.  4
(1)
1  Centr..  1  Centr.
+

 

 

 

(No.  1472.)
        <pb n="204" />
        Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

S
35H  Stroh-,  Rohr=  und  Basiwaaren:
a)  Matten  und  Fußdecken  von  Bast,  Stroh  und  Schill
b)  Stroh=  und  Bastgeflechte,  grobe  Strohhüte  und  Decken  aus  ungespaltenem
Stroh,  Spahn=  und  Rohrhüre  ohne  Garnitur
c)  seine  Bast=  und  Strohhüüt  ...
36|Talg  (eingeschmolzenes  Thierfett)  ..
37  Theer,  Daggert,  gemeines  Pech
388  Töpferthon  und  Topferwaaren:
a)  Töpferthon  für  Porzellanfabriken  (Porzellanerdee
b)  Gemeine  Töpferwaaren,  Fliesen,  Schmelztiegel
J)  Einfarbiges  oder  weißes  Fayence  oder  Steingut,  irdene  Pfeisen
Bemaltes,  bedrucktes,  vergoldetes  oder  versilbertes  Fayence  oder  Steingut.
)Porzellan,  weißßeeeee  .  .  ..
s)  Porzellan,  farbiges  und  weißes  mit  farbigen  Streifen,  auch  dergleichen  mit
Malerei  oder  Vergolngggagagagaga
6)  Fapence,  Steingut  und  anderes  Erdgeschirr,  auch  weißes  Porzellan  und  Email
in  Verbindung  mit  unedlen  Mctalllen  .  .  .  .  .  ..
h)  Dergleichen  in  Verbindung  mit  Gold,  Silber,  Platina,  Semilor  und  andern
seinen  Metallgemischen,  ingleichen  alles  übrige  Porzellan  in  Verbindung  mit
edlen  oder  unedlen  Metallen
30  ieh:

 

a)  Pferde,  Maulesel,  Maulthiere,  Esel
b)  Ochsen  und  Stiirererr:

Anmerk.  Pferde  und  andere  vorgenannten  Thiere  sind  steuerfrei,  wenn  aus  kem  Gebrauch,  ter  von
ihnen  beim  Eingange  gemacht  wirde,  überzeugend  hervorgeht,  kaß  sie  als  Zug=  oder  Lastthiere
  zum  Angespann  eines  Reise=  oder  Frachtwagens  gehören,  oder  zum  Waarentragen
dienen,  oder  die  Pferde  von  Reisenden  zu  ihrem  Fortkommen  geritten  werden  müssen.

uhedsen  welche  der  Mutter  folgen,  gehen  frei  ein.
        <pb n="205" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Münzsuße

  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers

in  30  fel  und  24  fel),  Maaße  und  Gewichte.

193

Abgabensätze  nach  dem  21-Gulden-Fuße
und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Sätze  beim  bür  Thara  wird  ver-Gewichr,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  ver-Bß
  Eingang.  Ausgang.  Bitoerenen  M  Eingang.  usgang.  at  iunt  rhe
Anzahl.  i  un.  Si  Pfunt.  Anzahl  eß  Pfund.
1  Centr.  “  1  Centr..
4
1  Centr.  22  in  Kisten.  1  Centr.6  20  in  Kisten.
1  Cemr.55  10  in  Vallen.  1  Centr.32  9  in  Ballen.
1  Centr,  3  11  in  Fälsern  u.  Kisen.1  Centr.  56#  13  in  Fässern  u.  Kisten.
1  Centrth.5  1  Centr.  182
(G)
1  Centr.  frei.  .  (15)  lCcntr.frei.  50
12
1  Centr.  ..  10  1  Centr...  31
(8)
1  Centr.,5  1  Centr.  82½  ...
1Cemk.10.  rn  ge  1  Cenr  5
1  Centr.10  1  Centr.6
l  l.·
«  5  25  in  Keilen:  .  142  23  in  Kisten.
1  Centr.10  1  Centr.6:  Ü
18  in  Kisten.  16  in  Kisten.
10  in  Körben.  9  in  Körben.
1  Centr.55  1  Centr.93|321
1
1  Stück.10  1  Stüäck.  220
(9)
1  Sctück)  1  Stuch  8145
1  Stück  1  Stück.  555.4
1  Stück.]  2  1  Stöck.]  330
Jahrgang  1884.  (Do.  n  Kk—
        <pb n="206" />
        —  194  —

Benennung  der  Gegenstände.

 

—

—

 

Tc)  Schweine  (ausgenommen  Spanferkel),
1)  gemdstete
2)  magernrn  ..  .  .  ...

s)Hammel.................................................

g)AnderesSchaafvieh,8iegen,KälberundSpanferkel...............·..  .
Anmerk.  Auf  den  Grenzlinien  von  Waldmuͤnchen  bis  Mariahilf  bei  Passau  und  von  Schellenberg
  bei  Salzburg  laͤngs  der  Alpen  bis  an  den  Bodensee  werden  nach  besonders  hieruͤber
  zu  gewaͤrtigender  Verordnung  Ochsen,  Stiere,  Kuͤhe  und  Jungvich  gegen  ermaͤ-ßigte

  Abgabensaͤtze  eingelassen.

Wachsleinwand,  Wachsmousselin,  Wachstafft,  Wachswaaren:
a)  Grobe,  schwarze,  unbedruckte  Wachsleinvadddd

b)  Alle  andern  Gattungen,  ingleichen  Wachsmousselin  und  Wachskafft
JP0)  Feine  bossirte  Wachswaaren

Wolle  und  Wollenwaaren:
a)  Rohe  Schaafwolllll

b)  Weißes  drei=  oder  mehrfach  gezwirnte  wollene  und  Kamelgarn;  desgleichen
alles  gefärbte  Garn

c)  Wollene  Zeug=  und  Strumpfwaaren,  Tücher  (Shawls),  Tuch=  und  Filzwaaren,
  Posamentier-,  Knopfmacher-,  Sticker=  und  Putzwaaren,  außer  Berbindung
  mit  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing  und  Stahl,  ferner:  dergleichen
Waaren  aus  andern  Thierhaaren  oder  aus  letztern  und  Wolle;  endlich  Waa-=ren
  obiger  Art  in  Berbindung  mit  andern  nicht  seidenen  Spinnmaterialien

z3)  im  aus  Wolle  oder  andern  Thierhaaren,  und  dergleichen  mit  Leinen  geu)....................


Anmerk.  Oeltuͤcher  aus  Roßhaaren  zahlen  die  allgemeine  Eingangsabgabe.
        <pb n="207" />
        —  —

195

Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Münzfuße

  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  Abgabenstze  nach  dem  24-Gulden-Cuße

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

in  30  fel  und  24  kel),  Maaße  und  Gewichte.  und  Zoll-Centner.
Skrü  Sätze  beim  bör  Thara  wird  verGewicht,  Söätze  beim  Fuͤr  Thara  wird  veraa
  guͤtet  vom  Centner  Ma  uͤtet  vom  Centner
oder  Eingara  Aucsana  Brutto-  Gewicht:  Waß  Eingang.  Ausgang.  GBerntes  -  Gesichte-AnzahbNivck.(gos»s)9kthck.
  Mskz  Pfund.  Anzahl.  ..U.  Pfund.
1  Stäck!!!.  1  Stäck  145
1  Stüctk.  ½#  ..  1Stück.110
16
1  Stäck.  5  1  Stück.52
1  Stück.  5  1  Stück.  171#
(1
1  .  261.
Centr..  zun  Kifen.  1  Centr,326  1  in  Sibem
10  in  Körben.  9  in  Korben.
1  Cent5  45  7  u  Balen-  1  Centr,  7  in  Ballen.
1  Centr.10  22  in  Kisten.  1  Centr,1683  20  in  Kisten.
1  Cemr.  frei.  2  1  Centr.  rei.  326:
1  ·  I18  in  Zässern  u.  Kisten.  .  J16  in  Fässern  u.
Centr.  6  #  5  uen  en.1  Centr.  10|12  omn  Sann.
1  Centr.30  1  Centr.  5  214
6  in  Kisten.  20  in  Kisten.
slo  in  Ballen.  9  in  Ballen.
1  Centr.  1  Centr3132
(No.  112)  Kl.2
        <pb n="208" />
        Benennung  der  Gegenstaͤnde.

Xo.

42  Zink:
a)  roher

b)  in  Blechen

43|  Zinn  und  Zinnwagaren:
a)  Grobe  Zinnwaaren,  als:  Schüsseln,  Teller,  Löffel,  Kessel  und  andere  Gefaße,

Röhren  und  Platten
b)  Andere  feine,  auch  lackirte  Zinnwagren,  Spielzeug  und  dergleichen
Anmerk.  Von  Zinn  in  Blöcken  und  altem  Zinn  wird  die  allgemelne  Eingangsabgabe  erhoben.
        <pb n="209" />
        Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  21-Gulden-Münzfuße
  (mik  der  Eintheilung  des  Thalers

—  197  —

in  30  stel  und  24  fel),  Maaße  und  Gewichte.

Abgabensätze  nach  dem  241-Gulden-FCuße
und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  ver-Gewicht,  Sätze  beim  Fü#Thara  wird  ver--
  Eingang.  Ausgang.  6tcrno  enane  M  Ausgang.  Pcc  uom  Cerine-Anzahl.
  ibit.  t  Pibi.  t  pfund.  Anzahl.  3.K  Pfund.

1  Centr.  ..  1Centr.  3

L  in  Fässern  u.  Kisten.  10  in  Fässern  u.  Kisien.

1  Centr.320  7  in  Körben.  1  Centr.  6  7  in  Korben.

(10)
11  In  Fässern  u.  Kisten.  10  in  Fässern  u.  Kisten.

1  Centr.  7  in  Korben.  1  Cent.  J7  in  Korben.

1  Centr.  10.  .122  in  kässern  u.  Kisten.1  Centr.  20  in  Fässern  u.  Kisten.

 

 

 

 

MNo.  1472)

14  in  Körben.

 

 

 

 

 

 

13  in  Körben.

 

Dritte
        <pb n="210" />
        —  198  —

Dritte  Abtheilung.

Von  den  Abgaben,  welche  zu  entrichten  sind,  wenn  Gegenstaͤnde
zur  Durchfuhr  angemeldet  werden.

1)  Die  in  der  ersten  Abtheilung  des  Tarifs  benannten  Gegenstände  bleiben  auch
bei  der  Durchfuhr  in  der  Regel  abgabenfrei.

2)  Von  Gegenständen,  welche,  nach  der  zweiten  Abtheilung  des  Tarifs,  beim
Eingange  oder  Ausgange,  oder  in  beiden  Fällen  zusammengenommen,  mit
weniger  als  Thaler  vom  Preußischen  Cemmer  oder  50  Kreuzer  vom  Zoll-Centner,
  oder  nach  Maaß  oder  Stückzahl  belegt  sind,  ist  in  der  Regel  als
ea  der  Betrag  jener  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  zu
entrichten.

3)  Für  Gegenstände,  bei  welchen  die  Eingangs=  oder  Ausgangsabgabe,  oder
beide  zusammen,  „Thaler  vom  Preubischen  Centner  oder  50  Kreuzer  vom
Zoll-Centner  erreichen  oder  übersteigen,  wird  in  der  Regel  nur  jener  Satz
von  Thaler  vom  Preußischen  oder  50  Kreuzer  vom  Zoll-Centner,  ingleichen
  für  Vieh,  und  zwar:

vom  Stück

a)  von  Pferden,  Mauleseln,  Maulthieren,  Eseln  11  Rthlr.  oder  2  Fl.  20  Kr.

b)  von  Ochsen  und  Stieren  1  1  •  45

c#)  von  Kühen  und  Rinden:  —  ——-52;«-d)vonSchweinenundSchaafvieh.......

  -.,------17--I—-als
  Durchgangsabgabe  entrichtet,  soweit  nicht  nachfolgend  fuͤr  den  Transit
auf  gewissen  Straßen  oder  fuͤr  gewisse  Gegenstaͤnde  ausnahmsweise  hoͤhere
öder  geringere  Sätze  festgestellt  sind.

Diese  Ausnahmen  sind  folgende:

I.  Abschnitt.

Von  nachfolgenden  Waaren  wird,  wenn  sie  rechts  der  Oder,  seewärts
oder  landwärts,  von  Memel  bis  Verun  (die  Straße  über  Neu-Berun  ausgeschlossen)
  eingehen,  desgleichen  durch  die  Odermündungen  ein=  und  rechts  der
Oder  auf  ebengenannten  Wegen,  aber  mit  Einschluß  der  Straße  über  Neu-Berun,
  ausgehen;  ferner:  anderswo  links  der  Oder  zuerst  eingehen,  und  rechts
der  Oder  auf  ebengenannten  Wegen,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Straße  über
Neu-Berun,  ausgehen,  erhoben:

WVomcreuß.]  Vom
Centner:  Noll-Cemtr.:

Rllr.  Sar..  Xr.

 

1)  Von  baumwollenen  Stuhlwaaren  (zweite  Abtheilung,  Art.
2.  c.),  seinen  Blei-,  Bürstenbinder-,  Eisen-,  Glas=  und
Holzwaaren  (3.  c.)  (4.  b.)  (6.  (.  3.)  (10.  c.)  (12.  .  )z
serner  von  Pappwaaren,  seiner  Seife,  seinen  Steinwaaren,
  feinen  Strohgeflechten,  Porzellamwaaren,  Wachs=  und  *
feinen  Zinnwaaren  (27.  d)  (3L.  c.)  (33.  b.)  (35.  b.  u.  c).
(38.  g.  u.  h.)  (40.  c.)  (43.  b.);  neuen  Kleidern  (18.);
Kurzen  Waaren  (20)  gebleichter,  gefärbter  oder  gedruck- 



 

 

 

ter
        <pb n="211" />
        —  199  —

ter  Leinwand  und  andern  leinenen  Stuhlwaaren  (22.  e.

1.  u.  g.);  Seide,  seidenen  und  halbseidenen  Waaren  (30.);

wollenen  Zeug=  und  Strumpf-,  Tuch=  und  Filzwaaren

(41.  c.  und  d.):

a)  insofern  die  Ein=  oder  die  Ausfuhr  durch  die  Ostseehdfen
  geschettt:t:  .  ...

b)  auf  anderem  Wege

2)  Bn  Baumwollngan  C.  b.)  und  gefärbtem  Wollengarn

3)  Von  Kupfer  und  Messing  und  daraus  gefertigten  Waaren
  (19.),  Gewürzen  (25.  k.),  Kassee  (25.  m.),  Tabaksfabrikaten
  (25.  w.  2.),  raffinirtem  Zucker  (25.  J.  1.),  roher
Schaafwolle  (41.  a.t)  -...............·.....

4)VonrohemZucker(25.y.2.)....................

5)VonSchmaltc,gereinigtchoda(OJ?ineral-Alkali)(5.(1.),
Schwefelsaͤure  (5.  n.);  Kolophonium,  überhaupt  Harzen,
von  Glätte  und  außereuropdischen  Tischlerhölzern  (5.  Anmerk.);
  rohen  Hduten  und  Fellen  zur  Gerberei,  und  Haaren
  (11.);  Muschel=  oder  Schalthieren  aus  der  See  (25.88.);
getrockneten,  gerducherten,  oder  Lesahzenen  Fischen,  Heringe
ausgenommen;  Hayf=  und  Leinsl  (26.);  Salmiak,  Spießglanz
  (Antimonium),  Thran.  ..  .  .  .  ..  ...  .  ...  .  ..  .  ...

6)  Von  Zink  (42.  a.  und  b.)  ..  .  .....  ...  .  .  .  ....  .  .  ...

Ausnahmen:

a)  wenn  solcher  auf  der  Linie  von  der  Ostsee  bei  Memel
bis  zur  Weichsel,  diese  eingeschlossen,  eingefuͤhrt  und
durch  die  Haͤfen  von  Danzig,  Memel  und  uͤber  Pillau
ausgefuͤhrt  wird,  oder  umgekehrt,  vom  Preußischen
Centner  10  Sgr.

b)  wenn'  solcher  über  Danzig  mit  der  Bestimmung  nach
Rußland  durchgeht,  vom  Preuß.  Cenmer.  3  Sgr.

7)  Von  Noheisen  (6.  a.),  geschmiedetem  Eisen  und  Sctahl
(6.  b.),  groben  Eisengußwaaren  (6.  J.  1I.),  Kraftmehl  (25.  q.),
Mühlenfabrikaten  aus  Gerreide  und  Hülsenfrüchten  (25.r.);
ingleichen  Schiffszwiebok

(Xo.  1472.)

 

 

Vom  Preuß.
Centner:

Sgr.
Nllr./aGr.,

20
(10)

10

(8

(10)

—

74

Fl.

a

 

(6)

 

Vom
oll-Centr.:

Xr.

311
        <pb n="212" />
        Ausnahmen:

a)  fuͤr  geschmiedetes  Eisen,  aus  Rußland  oder  Polen  kommend
und  seewärts  ausgehend,  vom  Preuß.  Centner  3  Sgr.
b)  für  Mehl  in  Tonnen  verpackt,  auf  dem  unter  6.  a.  bezeichneten
  Transitozuge,  vom  Preuß.  Centner  ..  5  Sgr.

8)  Von  Hoͤrnern,  Hornspitzen,  Klauen  und  Huchen  CI.),
Mennige  (5.  d.),  grünem  Eisen-  Vitriol  (5.e.),  Mineral-=wasser
  in  Flaschen  oder  Krügen  (5.1.),  von  grauer  Packleinwand
  und  Segeltuch  (22.  c.),  rohem  Agatstein  und
großen  Marmorarbeiten,  als:  Statuen,  Büsten,  Kaminen

9)  Von  Salz  (25.  u.)  auf  dem  unter  6.  a.  erwähnten  Transitozuge
  zum  Bedarf  der  Königl.  Polnischen  Salz-Administration,
  unter  Controle  der  Königl.  Preußischen  Salz-Administration,
  von  der  Preuß.  Last  3  Rtihlr.

10)  Von  Steinkohlen  (34.)

11)  Von  Bruch=  und  behauenen  Steinen  aller  Art,  Mühlund
  Schleifsteinen  (33.  a.)

12)
13

Von  Heringen  0(25.l.)  .  .  .  ...
Von  Weizen  und  andern  unter  Nr.  14.  nicht  besonders
genannten  Getreidearten,  desgleichen  von  Huͤlsenfruͤchten,
als:  Bohnen,  Erbsen,  Linsen,  Wicken,  auf  der  Weichsel
und  dem  Niemen  eingehend,  und  durch  die  Haͤfen  von
Danzig  und  Memel,  auch  durch  Elbing  und  Königsberg
über  Pillau  ausgehend,  vom  Preuf.  Scheffel  2  Sgr.
(Dies  ist  zuleich  die  Eingangsabgabe  auf  dieser  Li—
nie,  wenn  jene  Getreidearten  und  Hülsenfrüchte  nicht
weiter  auf  der  Brahe  verschifft  werden;  geschieht  solches
  aber,  so  wird  der  Unterschied  zwischen  dieser  Abgabe
  und  der  für  diese  Getreidearten  und  Hülsenfrüchte
in  der  zweiten  Abtheilung  allgemein  bestimmten  Eingangsabgabe
  nacherhoben.)
Roggen,  Gerste  und  8  auf  denselben  Stroͤmen  einund
  uͤber  die  vorgenannten  Haͤfen  ausgehend,  vom  Preußischen
  Scheffel  1  Sgr.

#

—
—

V  Sgr.
Rthlr.](8Gr.)

Vom  Preuß.

Centner:

—  5
6#½

 

VWon  der  der

Lasi  zu
1000  Preuß.
Pfunden.

g

Rthlr.

15
(12)

10
(8)

Rihlr.!
—-tOTl.l

10

—

 

 

Sgr.
(#Gr.)
—--—

——°
Von  der  Tonnec.
Sgr.
——:1is

Vom
Joll-Centr.:

JJ.  TKr#
#—„Ve.„tSAsAtx

183

 

Von
40  Zoll-Centnern.


Il.  #  Kr.

56

37.

Wm.n

I

Ir.

*
——!!%96i#4
        <pb n="213" />
        —  201  —

II.  Abschnitt.
Von  nachbenannten  Gegenstaͤnden,  wenn  sie

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  durch  die  Odermuͤndungen  oder  auf  dem  linken  Oderufer  westlich  bis  zum
Rhein  hin,  diesen  Strom  ausgenommen,  eingehen,  und  auf  der  Grenzlinie
zwischen  Neu-Berun  in  Schlesien  und  Schaͤrding  am  Thurm  in  Bayern,
beide  ebengenannten  Orte  eingeschlossen,  wieder  ausgehen,  oder  welche,  umgekehrt,
  auf  der  Linie  von  Neu-Berun  bis  Schärding  am  Thurm  in  das  Wereins-Gebiet
  eintreten  und  über  die  zuerst  genannten  Grenzen  wieder  ausgehen;  oder

B.  auf  dem  linken  Rheinufer  landwärts  eingehen,  um  auf  dem  rechten  Nheinufer,
ohne  Ueberschreitung  der  Oder  (mit  Ausnahme  der  Grenzlinie  von  Friedrichshafen
  bis  Füßen  in  Bayern,  beide  Orte  eingeschlossen)  wieder  auszugehen;
desgleichen,  welche  vom  rechten  Rheinufer  (mit  Ausschluß  sowohl  der  unter
Abschnitt  I.  gedachten  Straßenzüge,  als  auch  der  Grenzlinie  von  Füßen  bis
Zuichrchehafen)  eingehen,  um  mit  Ueberschreitung  des  Rheins  wieder  auszugehen,


wird  erhoben:  sVom  Preuß..  Vom

von  baumwollenen  Stuhlwaaren  (Abtheilung  II.  Art.  2.  c),  Cemner:,elLentreneuen

  Kleidern  (18.),  Leder  und  Lederarbeiten  (21.),  ——.—

Wolle  und  wollenen  Garnen  und  Waaren  (41.)  1  40  1  10
III.  Abschnitt.

Bei  der  Durchführ  von  Waaren  bloß  durch  nachge-  nn,  Wutr
nannte  Landestheile,  oder  auf  nachgenannten  Straßen,  wird  die  Leniner:  sol-Lener
Durchgangsabgabe  dahin  ermäßigt,  daß  als  höchster  Durch-#
fuhrzoll  auch  von  den  bei  der  Eingangs=  und  Ausgangsabgabe
  höher  belegten  Waaren  nur  erhoben  wird:

1)  Von  Waaren,  welche  auf  dem  linken  Rheinufer  oder
mittelst  des  Rheins  eingehen  und  auf  Straßen  auf  derselben
  Rheinseite  oder  auf  dem  rechten  Rheinufer  auf  der
Linic  von  Friedrichshafen  bis  Füßen  in  Bayern  ausgehen,
desgleichen  welche,  soweit  sie  landwärts  auf  dem  linken
Nheinufer  oder  auf  der  Grenzlinie  von  Friedrichshafen
bis  Füßen  eingegangen  sind,  auf  dem  Nhein  oder  auf
dem  linken  Rheinufer  wieder  ausgeführt  werden  —10  lr
2)  Von  Waaren,  welche  auf  Straßen  an  den  Königl.  Bayerischen
  und  Königl.  Württembergischen  Landesgrenzen  in
das  Vereinsgebiet  eintreten,  und  ebenfalls  an  den  Königl.
Bayerischen  oder  Königl.  Württembergischen  Landesgrenzen
  aus  dem  Vereinsgebiet  austreten  ...  —  331  2;
vom  Vieh,  und  zwar:  Vom  Stüch;
a)  von  Pferden,  Maulthieren,  Eseln,  Ochsen  und  Stieren,  .  E
Kühen  und  Rinden  —3
b)  von  Säugfüllen,  Schweinen  und  Schaafvieh  ...  ..  ...  —  1
Anmerk.  Wenn  die  auf  obenbemerkten  Straßen  durchzusendenden
Jahrgang  1833.  (No.  1172.)  21  Ge-
        <pb n="214" />
        —  202  —

Gegenstaͤnde  in  ununterbrochener  Fortsetzung  ihres  Weges,  ohne  daß  eine  Umladung
im  Auslande  stattfindet,  ohne  Anfhebung  des  angelegten  Waarenverschlusses  und  binnen
der  zur  Durchfahrung  der  ausländischen  Wegestrecke  erforderlichen  Frist  in  das  Vereins-Gebiet
  wieder  eintreten:  so  wird  der  bereits  entrichtete  Durchgangszoll  auf  die  höhern
Transitsätze,  welche,  sei  es  nach  der  allgemeinen  Regel  mit  ½  Thaler  vom  Preußischen
  Centner  oder  50  Kr.  vom  Zoll-Centner,  oder  nach  den  besondern  Vorschriften  im
einem  der  Abschnitte  l.  und  II.  zu  entrichten  sind,  angerechnet.

3)  Von  Waaren,  welche  über  Offenbach,  Mainkur  oderVempreuß  Jemmem
Hanau,  oder  aus  dem  Freihafen  zu  Mainz  eingehen,  und•„%  eeni
über  Heppenheim,  Milrenberg  oder  auf  der  Grenzlinie  .
von  Friedrichshafen  bis  Miktenwald  (gegen  Tyrol),  beide
genannten  Orte  eingeschlossen,  ausgehen;  oder  welche,  umgekehrt,
  auf  letztgedachter  Grenzlinie  oder  bei  Heppenheim
oder  Miltenberg  in  das  Bereinsgebiet  eingeführt,  und
über  Offenbach,  Mainkur  oder  Hangu,  oder  nach  dem

 

 

Freihafen  zu  Mainz  ausgeführt  werden  .  .  —31
und  wenn  in  einer  der  vorbezeichneten  Richtungen  der  .
Eintritt  oder  Austritt  zu  Ncu-P#fenburg  erfolgt...  —.4
Vom  Stück:
von  Pferden,  Maulthieren,  Eseln,  Ochsen  und  Stieren,,  #  er.  3.  s
Kühen  und  Rinden  —  ½
von  Sugsüllen,  Schweinen  und  Schaafoihe  11

3
Aumerk.  Wenn  auf  diesen  Straßenzügen  Großherzoglich-Badensches
Lkand  ohne  Umladung,  ohne  Aufhebung  des  Waarenverschlusses,
und  nur  binnen  der  zur  Durchfuhr  nöthigen  Frist  berührt  wird,
so  wird  der  Transitzug  dadurch  für  unterbrochen  nicht  crachtet.

 

 

 

IV.  Abschnitt.

Bei  der  Waarendurchfuhr  auf  Straßen,  welche  das  Vereinsgebict  auf
kurzen  Strecken  durchschneiden,  und  für  welche  die  örtlichen  Berhältnisse  eine
weitere  Ermaßigung  der  Durchgangsgefälle  oder  deren  Verwandlung  in  eine
nach  Pferdesladung  zu  entrichtende  Controlgebühr  erfordern,  werden  die  Ministerien
  der  betheiligten  Regierungen  solche  Ermaßigungen  anordnen  und  #ur  allgemeinen
  Kunde  bringen  lassen.

 

Vierte  Abtheilung.

Hinsichts  der  Schiffahrts-Abgaben  bei  dem  Transport  von  Waaren  auf
der  Elbe,  der  Weser,  dem  Rhein  und  dessen  Nebenflüssen  (Mosel,  Main  und
Neckar),  bewendet  es  im  Allgemeinen  bei  den  in  der  Wiener  Kongreß-Acte

ent-
        <pb n="215" />
        enthaltenen  Bessimmungen,  oder  den,  auf  den  Grund  derselben,  uͤber  die  Schifffahrt
  auf  einzelnen  dieser  Stroͤme  bereits  abgeschlossenen  Uebereinkuͤnften,  und  es
werden  die  Regierungen  der  betheiligten  Uferstaaten  die  hierbei  in  Folge  der
ollanschluß=  Verträge  eintretenden  erleichternden  Bestimmungen  besonders  beannt
  machen.

.

Fünfte  Abtheilung.
Allgemeine  Bestimmungen.

1)  Das  in  dem  Tarif  neben  dem  Preußischen  Gewicht  in  Anwendung  gebrachte
Zoll-Gewicht  ist  mit  dem  Grohherzoglich-Hessischen  übereinstimmend.  Der
Zoll-Centner  ist  in  hundert  Pfund  getheilt,  und  es  sind  von  diesen

Zoll-Pfunden:

935—//0#21###  —  1000  Preußische  (Kurhessische)  Pfund,

1120  —  1000  Bayerische  Pfund,
2000  -—  1000  Mheinbaperische  Kilogramm,
935  —#%%#%  1000  Württembergische  Pfund,

9331#1#1000  Sizchsische  (Dresdner)  Pfund.
Demnach  sind  gleich  zu  achten:

Zoll-Pfund:
14  =  15  Preußische  (Kurhessische)  Pfünd
28  =  25  Bagyerische  Pfund,  sche)  Pfund,
2  —  1  Xheinbayerisches  Kilogramm,
14  —  15  Wuͤrttembergische  Pfund,

d  14  —  15  Saͤchsische  (Dresdner)  Pfund.
un
Zoll-Centner:

36  =  35  Preußische  (Kurhessische)  Centner  zu  110  Pfund,
28  =  25  Bagyerische  Centner  zu  100  d,

2  =  1  DMcheinbayerisches  Quintal  zu  100  Kilogramm,

36  =  37  Württembergische  Centner  zu  104-Pfund,

36  =  35  Stachsische  (Dresdner)  Centner  zu  110  Pfund.

2)  Werden  Waaren  unter  Begleitschein-Controle  versandt,  oder  bedarf  es  jum
Waarerverschlusse  der  Anlegung  von  Bleien,  so  wird  erhoben:
für  einen  Begleitschein  2  sgr.  (1##Gr.)  oder  7  Kreuzer,
für  ein  angelegtes  Blei  1  sgr.  (19r.)  oder  3  Kreuzer.
Andere  Nebenerhebungen  sind  unzulässig.

3)  Die  Abgaben  werden  vom  Bruttogewicht  erhoben:

a)  von  allen  verpackt  transitirenden  Gegenständen;

b)  von  den  im  Lande  verbleibenden,  wenn  die  Abgabe  einen  Thaler  vom  Prenßischen
  oder  einen  Gulden  und  vierzig  Kreuzer  vom  Zoll-Centner  nichk  übersteigt;
  auch  .

(No.l472)s  212  e)  in
        <pb n="216" />
        c)  in  andern  Faͤllen,  wenn  nicht  eine  Vergütung  für  Thara  im  Tarif  ausdrücklich
  festgesetzt  ist.  Gehen  Waaren,  bei  denen  eine  Tharavergütung  zugestanden
  wird,  bloß  in  einfachen  Säcken  gepackt  ein,  so  kann  vier  Pfund
vom  Centner  für  Thara  gerechnet  werden.  Inwiefern  der  Steuerpflichtige
die  Wahl  hat,  den  Tharatarif  gelten  zu  lassen  oder  Nettoverwiegung  zu  verlangen,
  bestimmt  die  Zollordnung  9.  Die  Steuerbehörde  ist,  in  besondern
Fällen,  solche  anzuordnen  ebenfalls  befugt.

d)  Wo  bei  der  Waarendurchfuhr  auf  kurzen  Straßenstrecken  (dritte  Abthei-Lung
  Abschn.  IV.)  geringere  Zollsätze  statt  finden,  auch  wenn  sonst  die  Ab-8
  tzung  des  Gewichts  nachgelassen  wird,  kann,  mit  Vorbehalt  der  speciellen

erwiegung,  im  Ganzen  berechnet  werden:

die  Traglast  eines  Lastthiers  zu  drei  Centner,

die  Ladung  eines  Schubkarrens  zu  zwei  Centner,

:  "„  eeinspännigen  Fuhrwerks  zu  funfzehn  Centner,

*"*  „  "-e  zweispännigen  Fuhrwerks  zu  vier  und  zwanzig  Centner,
und  für  jedes  weiter  vorgespannte  Stück  Zugvieh  zwölf  Centner  mehr.

4)  Bei  den  aus  gemischten  Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide  und
Wolle  gefertigten  Waaren  muß  bei  der  Declaration  jedes  darin  vorhandene
Material  genannt  werden,  insofern  dasselbe  zu  der  eigentlichen  Waare  gehört.
  Die  gewöhnlichen  Weberkanten  (Anschroten,  Saumleisten,  Saalband,
Lisièr#)  an  den  Zeugwaaren  bleiben  dabei  und  bei  der  Steuerklassification
außer  Betracht.

5)  Sind  in  einem  und  denselben  Ballen  (Faß,  Kiste)  Waaren  zusammengepackt,
  welche  nicht  gleich  belastet  sind,  so  muß  bei  der  Declaration  zugleich  die
Menge  von  einer  jeden  Waarengattung,  welche  der  Ballen  enthält,  nach  ihrrem
  Nettogewicht  angemerkt  werden,  widrigenfalls  entweder  der  Inhaber  des
Ballens  rc.  beim  Grenz-Zollamte,  Behufs  der  speciellen  Revision,  auspacken
muß,  oder  von  dem  ganzen  Gewicht  des  Ballens  2c.  der  Abgabensatz  erhoben
  werden  soll,  welcher  von  der  am  höchsten  besteuerten  Waare,  die  darin
enthalten,  zu  erlegen  ist.

Ausgenommen  hiervon  sind:  Glas,  Instrumente  und  Porzellan,  wenn
die  Beschaffenheit  der  Emballage  solcher  Waaren  einen  ganz  zuverlässige
Verschluß  gestattet.  Auch  soll  die  Declaration  der  in  der  zweiten  Abtheilung
  No.  3e.  4b.  64.3.  10e.  1206  19c.  274.  3e.  33b.  355.  und  436.  benannten
  Waaren  als  Kurze  Waaren  nicht  die  Besteuerung  derselben  nach  dem
höhern  Tarissatze  für  Kurze  Waare  zur  Folge  haben,  sondern  die  Abgabenerhebung
  nach  dem  Revisionsbefunde  geschehen,  wenn  der  Stenerpflichtige  vor
der  Revision  auf  specielle  Ermittelung  anträgt.

6)  Von  Waaren,  welche  zum  Durchgange  bestimmt  sind,  wird:

a)  sosern  dieselben  zu  einer  Niederlage  (Packhof,  Hallamt)  declarirt  werden,
die  Durchganscbgabe  erst  bei  dem  weitern  Transport  von  der  Niederlage
oben.

erh
b)  So-
        <pb n="217" />
        –  205  —

b)  Sofern  dieselben  zum  unmittelbaren  Durchgang  declarirt  werden,  erfolgt  die
Entrichtung  der  Durchgangsabgabe  in  der  Regel  gleich  beim  Eingangsamte,
wo  nicht  aus  örtlichen  Rücksichten  Ausnahmen  angeordnet,  oder,  bei  veränderter
  Richtung  des  Waarenzugs,  Nacherhebungen  beim  Ausgangs=  oder
Packhofsamte  nöthig  werden.

c)  Von  Waaren,  welche  keine  höhere  Abgabe  beim  Eingange  tragen,  als  die
allgemeine  Eingangsabgabe  (1  Thaler  vom  Preußischen  oder  50  Kreuzer
vom  goll-Centner)  und  nach  der  dritten  Abtheilung  beim  Durchgange  nicht
mit  einer  geringern  Abgabe  belegt  sind,  als  an  Eingangsabgabe,  oder  Ausgangsabgabe,
  oder  an  beiden  zusammengenommen,  davon  zu  enrrichten  sein
würde,  müssen  die  Gefälle  gleich  beim  Eingangsamte  erlegt  werden,  vorbebaltlich
  örtlicher  Ausnahmen  wie  bei  b.

7)  Waaren  dagegen,  welche  höher  belegt,  oder  nicht  unter  vorstehender  Ausnaßme
begriffen,  und  nach  einem  Orte,  wo  sich  ein  Haupt-Zoll=  oder  Haupt-Steueramt
  befindet,  adressirt  sind,  können  unter  Begleitschein-Comrole  von  den
Grenzämtern  dorthin  abgelassen  und  es  können  daselbst  die  Gefälle  davon
entrichtet  werden.  An  solchen  Orten,  wo  Niederlagen  beßundlich  sind,  erfolgr
sodann  die  Gefälle-Entrichtung  erst,  wenn  die  Waaren  aus  der  Niederlage
entnommen  werden  sollen.

8)  a.  Bei  den  Neben-Zollämtern  erster  Klasse  (Zollordnung  6.  )  können  alle
Gegenstände  eingeführt  werden,  von  welchen  die  Gesälle  nicht  über  fünf
Thaler  vom  Preußischen  oder  nicht  über  neun  Gulden  vom  Zoll-Centner
betragen.  Bei  höher  belegten  Gegenständen  findet  die  Einführung  über
diese  Aemter  nur  statt,  wenn  die  Gefälle  von  der  ganzen  Ladung  oder
den  darunter  begriffenen  höher  belegten  Artikeln,  nicht  über  funfzig  Thaler
  oder  nicht  über  acht  und  achtzig  Gulden  betragen,  und  örrliche  Verhältnisse
  das  Finanz-Ministerium  nicht  bestimmen,  erweiterte  Befugnisse
einer  solchen  Zollstelle  beizulegen.

Den  Ausfuhrzoll  können  die  Neben-Jollámter  erster  Klasse  ohne  Beschränkung
  in  Hinsicht  des  Betrages  erheben.

b.  Bei  den  Meben-Zollämtern  zweiter  Klasse  kann  Getreide  in  unbeschränkter
  Menge  eingehen.  Waaren,  wovon  die  Gefälle  weniger  als  sechs
Thaler  vom  Preußischen,  oder  weniger  als  zehn  Gulden  vom  Zoll-Centner
  betragen,  und  Bieh  können  in  der  Regel  bei  diesen  Aemtern  nur
ein=  und  ausgeführt  werden,  wenn  die  von  der  ganzen  Waarenladung
oder  dem  ganzen  Vieh-Transport  zu  erhebenden  Gesälle  überhaupt  nicht
zehn  Thaler  oder  nicht  achtzehn  Gulden  übersteigen:  auch  können  an  heher
  belegten  Gegenständen  in  der  Regel  nicht  mehr  als  zehn  Pfund  innerhalb
  des  vorstehenden  Gefällebetrags  mit  einemmal  eingeführt  werden.

.  Bei  den  Neben-Zollämtern  müssen  die  Gefälle  in  der  Regel  sogleich  erlegt
  werden.  —  Ausnahmen  finden  nur  statt  bei  solchen  Neben-Zollämtern,
  die  vom  Finanz-Ministerium  zur  Ertheilung  von  Begleitscheinen

(o.  1#2)  oder.
        <pb n="218" />
        —  206  —

oder  Abfertigung  von  Waaren,  ohne  daß  die  Gefaͤlle  sogleich  entrichtet
werden,  besonders  ermaͤchtigt  sind.

9)  Es  bleiben  bei  der  Abgabenerhebung  außer  Betracht  und  werden  nicht  versteuert:
  alle  Waaren-Quamitäten  unter  vier  Loth  Preusih  oder  unter  r#####
des  Zoll-Centners.  —  Gefällebeträge  von  weniger  als  sechs  Silberpfennige
oder  Einen  Kreuzer  werden  überhaupt  nicht  erhoben.

10)  Die  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben  (zweite  und  dritte  Abtheilung)
  sind  in  Preußischem  Silber-Courant,  zu  14  Thalern  (21  Gulden),
und  in  Bayerischem  Silbergeld,  zu  24  Gulden  auf  die  Mark  fein,  zahlbar.
Ueber  das  Verhältnit,  nach  welchem  die  Gold=  und  Silbermünzen  der  sämmtlichen
  WVereinsstaaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze  —  bei  Entrichtung
  der  gedachten  Abgaben  anzunehmen  sind,  werden,  so  weit  als  erforderlich,
  besondere  Kundmachungen  ergehen.

 

Beilage  4.
        <pb n="219" />
        Eingangs-Zoll  vom  Getreide
in  den  Koͤnigreichen  Bayern  (mit  Ausschluß  des  Rheinkreises)  und  Wuͤrttemberg.

Beilage  A.  1

zum  Vereins-Zolltarif.

 

 

Weitzen,  Kernen  oder
gegerbter  Dinkel.

Berechnung

des  Zelle  von  ungegerbrem  Dinfel
  (Fesen,  Spelz),  nach  dem
Preise  des  Kerns  oder  gegerbten

  Dinkels.

Korn  oder  Noggen.

Gerste.

Haber  und  Wicken.

 

as  Schäffel  im  Zoll-Preise
  Belegumt
vom
von  bisSchäfel.

 

Das  Schaͤffel  Zoll-Kernen
  im  Preisel  Beleguns

vom

 

von

bis  Schäffel.

Das  Schaͤffel  im

Preise

 

von

bis

Zoll-Brlegung

vom
Schässel.

Das  Schäffel  im
Preise

 

 

—
3

v

oll-Beleaumg



om

bis  Schassel.

Das  Schaäffel  im  Zoll-Preise
  Belegung

vom

von  b  i  s  Schässel.

 

 

 

Fl.ar.  Fl.  r.  Fil.  Xr.

Fl.

Xr.

Fl.  Xr  JGl.  Xr.

ʒi.  xr.

 

1—  —1
8
121135992
14—|155
16—120|—  frei.

u.  darüber

l
l
r
—
—

48

C

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8—  —  24
12——  18
13.59—  9
1559—  6
20|—Kei.

1.  darüber

 

 

 

 

 

l
—  S  —  S

 

 

10  59

15—
U.  darüben

 

 

 

 

 

 

El.

Tr.l.

 

Fl.

Xr.

 

I.  darübt

 

 

 

5—
6

—159
—8859
—

fr

21
18

ei.

 

Il.  Ær.  Kl.,  El.a#.

 

—  3—18

l
II

6-—frei.

u.  darüber

 

 

 

 

 

 

207
        <pb n="220" />
        Beilage  B.
zum  Vereins-Zolltarif.

 

Ausgangs-Zoll  vom  Getreide
in  den  Koͤnigreichen  Bayern  (mit  Ausschluß  des  Rheinkreises)  und  Wuͤrttemberg.

 

Berechnung
Weitzen,  Kernen  oderldes  Zells  ven  ungegerbrem  Din-.
  Iet(.«·cscu,Spkl«)-nchdkmKomodckVen.  Gerste.  F  ·  .
gegerbter  Dinkel.  ptelß  des  srens  eie  veaer  99  st  Haber  und  Wicken
ten  Dinkels.

 

Was  Schäffel  im  goll.  Das  Schäffel)oll  Das  Schäffel  im  Zelle  Das  Schäffel  islLel=  Das  Schäffel  ie- 



 

 

 

 

 

 

 

·  Belegune  Kernen  im  Preises  Beleaune  reise  Beleaung  reise  -  L  Belcaun

Preise  en  Kernen  im  Preise  er  Preif  unn  Preif  ven  Preise  k8t

von  bis  Schaffel.  von  bis  Schäffel]  von  bis  Schaffe.on  bis  Schafel.  bis  Schafel.
1%%NNTNTETIT3E.  ——————————  ær.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  -..  -.  .-l.  .

1—1155  sei.  1frei,|94freil5  50  sfrei.  114ffrei.
166—1759%  %FSISDôBSO  550  3

1!  18  o030%  F%ONN
20  3029%  2OSSOSOO  HON  8  —  959  30
25380|  30  292  212530|30|29120|0  25.20  2  —130|  1  1O0  11/99  1—
303035  2944130|  5  326s25  3030  293  36116  3020  292  2112  13  39  1  36
353010  —6  —35  30  0  —  24130  30355  2120  302L2

.  darüber  u.  darüber  #ul.  darüber  .  darüben

U.  daritben
I
        <pb n="221" />
        Beilage  C.
zum  Pereins-Zolltarif.
—  —  —„m

Ausgangs-Zoͤlle  fuͤr  Holz

in  den  Koͤnigreichen  Bayern  (mit  Ausschluß  des  Rheinkreises)  und  Wuͤrttemberg
beim  Landtransport,  so  wie  beim  Wassertranport  auf  der  Donau,

dem  Inn  und  dem

odensee.

 

Gegenstände.  "4

Ausgangsvon



Joll

Bemerkungen.

 

Holz:
a)  gemeines  hartes  und  weiches:

1)  Bau=  und  Werkholz  in  Stämmen
  und  Bläcken,  auch  Rafen
und  Stangen  ungeschnitten

2)  Bau=  und  Werkholz  geschnitten
  zu  Rähmlingen,  Läden,
Pfosten,  Riegeln,  Stollen,
Bohlen,  Brettern,  Schwärtlingen,
  Latten,  Dauben,  Faßböden,
  Felgen,  gebohrte  Brunnemeicheln,
  Weinpfähle  oder
Rebstocken,  auch  Weiden  und
Reifholz  .  ..  ..  ...  ..  ..  .  ..  ...

3)  Brennholz,  alles,  in  Scheitern,
  Aesten,  Bauschen,  Borzen,
Spänen,  Stäcken,  Sturzbürden,
  Scheiten,  Hobelspänen

4)  Schiffbauholz,  alles,  in  Stämmen,

  Ruchen,  auch  Küpfe  und
Krummholz  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .

Jabrgang  1833.  (No.  1472  -  1473.)

 

1  Fl.  Werth

1  Fl.  Werth

1  Fl.  Werth

1  Fl.  Werth

 

Fl.  Xr.
—  6
—3
—13
—  6

 

Rafen  bedeutet  das  geringerc  Bau-,  Werk=  und
Schisfbauholt,  nämlich:  Bauholz  in  Stämmen,
und  Sageblocke  von  3  bis  ju  1  Fuß  im  Durchmesser,
  dann  Schifsbauholz  in  Stämmen  von
10  bis  16  Klafter  känge  und  dem  erwähnten
Durchmesser.

Läden  oder  Pohlen  4—6  Joll  dicke  Bretter.  —
Unter  Pfosten  ist  das  beschlagene  oder  geschnittene,
  jur  Besestigung  von  Gartenzaunen  2c.
dienende  Holz  verstandenz  Nahmlinge  sfind
Rähmschenkel;  Stollen  (oder  Riegel)  ist  vierkantig
  geschnittenes  Holz,  2  bis  4  Zoll  im  Gevierte
  und  von  Bretterlänge.  —  Schwärtlinge
oder  Schwarten  sind  die  äußern  Segmente,  welche
  beim  Schneiden  eines  Stammes  in  Bretter
auf  den  Seiten  absallen  —  Felgen  find  das
lugehauene  oder  geschnittene  Holz,  wie  es  die
Wagner  kaufen,  um  es  zu  Radfelgen  weiter
zu  verarbeiten.

Bauschen  bedeutet  Wellen:  Sturzbürden  find
Wellen  graterer  Gattung,  auch  werden  darunter,
  Faschinen  und  die  Holzbürden  verstanden,
welche  Landleure  in  den  Wäldern  sammeln
und  nach  Hause  bringen:  Borzen  werden  theils
Theile  ausachauener  Wurzelstecke,  theils  die
Giebel-Enden  des  Floßholzes,  welche  beim  Floßbau
  zu  Erzielung  einer  gleichen  Lange  der  Floßstämme
  abgeschnitten  werden,  theils  jene  knorzigen
  Abfalle  genannk,  welche  beim  Aufmachen
der  aroßern  Baumaste  zu  Prügelholz  abfallen.
Holzscheiten  und  die  Spane,  welche  beim  Bectblagen
  des  Bau=  und  Commerzial-Holises
abfallen.

Um  die  Zollbehandlung  der  verschiedenen
Holzariakcl  nach  Klaster,  Raß,  Stämmen  und
Stücken  möglich  zu  machen,  wird  der  Current-Werth
  derselben  von  Jeit  zu  Jeit  nach  den
ortlichen  Preisen  der  verschiedenen  Ein=  und
Auurttrspunkte  sestgesetzt  und  bekannt  gemacht
werden.

 

Mm  (Nr.  1473.)
        <pb n="222" />
        —  210  —

(No.  1473.)  Zoll-Vereinigungs-Vertrag  zwischen  Seiner  Majestaͤt  dem  Koͤnige  von  Preußen,
Seiner  Hoheit  dem  Kurprinzen  und  Mitregenten  von  Hessen  und  Seiner
Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Hessen,  dann  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Bayern  und  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Württemberg
  einerseits,  und  Selner  Majestät  dem  Könige  und  Seiner  Königlichen
  Hoheit  bem  Prinzen  Mitregenten  von  Sachsen  andererseits.
Vom  30sien  Märs  1833.

Sxe  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und
Mitregent  von  Hessen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen,
dann  Seine  Majestät  der  König  von  Bayern  und  Seine  Majestät  der  König
von  Württemberg  einerseits,  und
Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  ünd  Seine  Koͤnigliche  Hoheit  der  Prinz  Mitregent
von  Sachsen  andererseits,
haben,  von  dem  Wunsche  beseelt,  Ihre  Unterthanen  der  Wohlthaten  eines  gegenseitig
  freien  Handels  und  gewerblichen  Verkehrs  in  möglichster  Ausdehnung
theilhaftig  zu  machen,  und  hiedurch  zugleich  die  Entwickelung  der  Verkehrsfreiheit
  in  Deutschland  überhaupt  mehr  und  mehr  zu  befördern,  Unterhandlungen
cröffnen  lassen,  und  zu  diesem  Zwecke  bevollmächtigt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Staats=  und  Finanzminister,  Carl  Georg
Maassen,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  erster
Klasse,  Inhaber  des  eisernen  Kreuzes  zweiter  Klasse  am  weißen  Bande,
Großkreuz  des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich-Bayerischen  Krone,
Kommenthur  des  Ordens  der  Königlich-Wäürttembergischen  Kronc,
Großkreuz  des  Kurfürstlich-Hessischen  Lwen-Ordens,  des  Großherzoglich-Hessischen
  Ludwigs-Ordens  und  des  Großherzoglich-Sachsen-Weimarischen
  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken,  und
Allerhöchst-Ihren  QGirklichen  Geheimen  Legationsrath  und  Dircktor  im
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Albrecht  Friedrich
Eichhorn,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens
dritter  Klasse  mit  der  Schleise,  Inhaber  des  eisernen  Kreuzes  zweiter
Klasse  am  weißen  Bande,  Ritter  des  Kaiserlich-Russischen  St.  Annen-Ordens
  zweiter  Klasse,  Commandcur  des  Civil-Verdienst--Ordens  der
Königlich-Bayerischen  Krone,  Kommenthur  des  Ordens  der  Königlich-Württembergischen
  Krone  und  des  Königlich-Hannöverischen  Guelphen=Ordens,
  Commandeur  ersier  Klasse  des  Kurfürstlich=  Hessischen  Haus-Ordens
  vom  goldenen  Löwen  und  des  Großherzoglich-Hessischen  Ludwigs-Ordens,
  Commandeur  des  Grohherzoglich-Sachsen-Weimarischen
Ordens  vom  weißen  Falken;
Seine
        <pb n="223" />
        Seine

Seine

Seine

Seine

Seine

—  211  —

Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen:
Höchst-Ihren  CMWirklichen  Geheimen  Legationsrath,  außerordemllichen
Gesandeen  und  bevollmächtigten  Minister  an  den  Königlich-Preußischen
und  Königlich-Scchsischen  Höfen,  Heinrich  Wilhelm  von  Steuber,
Commandeur  des  Kurfürstlich-Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen
köwen,  Ritter  des  Kurhessischen  Ordens  vom  eisernen  Helme,  Ritter
des  Königlich-Dänischen  Danebrog-Ordens,  Kommenthur  des  Königlich-Scchsischen
  Civil-Verdienst-Ordens,  und

Höchst-Ihren  Geheimen  Ober-Bergrath,  Heinrich  Theodor
Ludwig  Schwedes,  Ritter  des  Kurfürstlich=  Hessischen  Haus-Ordens
vom  goldenen  Löwen;
Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen:
Hoöchst-Ihren  Wirklichen  Geheimen  Rath  und  Präsidenten  der  Ober-Finanzkammer,
  Wilhelm  von  Kopp,  Commandeur  erster  Klasse  des
Großherzoglich-Hessischen  Ludwigs-Ordens,  Nitter  des  Königlich-Preußischen
  rothen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse,  Commandeur  erster  Klasse
des  Kurfürstlich-Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwen;
Majestät  der  König  von  Bayern:
Allerhöchst-Ihren  Wirklichen  Staatsrath  im  ordentlichen  Dienste,
Staatsminister  der  Finanzen,  Arnold  Friedrich  von  Mieg,  Commandeur
  des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich-Bayerischen  Krone,
und

Allerhöchst-Ihren  Kämmerer,  Staatsrath,  außerordemlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  an  den  Königlich-Preußischen,  Königlich-Stcchsischen,
  Großherzoglich-Sachsischen  und  den  Herzoglich-Sachssschen
Höfen,  Griedrich  Christian  Johann  Graf  von  Lurburg,  Grofkreuz
des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich-Bayerischen  Krone,  Nitter
des  Koniglich-Preußischen  rothen  Adler-rdens  erster  Klasse,  Großkreuz
des  Königlich-Sachsischen  Civil-Verdienst-Ordens  und  Ritter  des  Königlich-Württembergischen
  Friedrichs-Ordens;
Majestat  der  König  von  Wörttemberg:
Allerhöchst-Ihren  Major  im  Generalstabe,  Geschäftsträger  am  Königlich-Preußischen
  Hose,  Franz  a  Paula  Friedrich  Freiherr  von  Linden;
Majestät  der  König  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Prinz  Mitregent

  von  Sachsen:

Allerhöchst-Ihren  Staaks=  und  Finanzminister,  Heinrich  Anton
von  Zeschau,  Commandeur  des  Königlich-Scchsischen  Civil-Verdienst-Ordens,
  und

Allerhöchsi-Ihren  General-Lieutenant  der  Cavallerie,  General-Adjutan=(No.

  1473.)  M  m  2  ten
        <pb n="224" />
        —  212  —

ten,  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmaͤchtigten  Minister  am  Koͤ-niglich-Preußischen
  Hofe,  Carl  Friedrich  Ludwig  von  Watzdorff,
Ritter  des  Königlich  Süächsischen  Rauten-Ordens,  Commandeir  erster
Klasse  des  Königlich-Sächsischen  Militair-St.  Heinrichs-Ordens,  Ritter
  des  Königlich-Bayerischen  St.  Hubertus-Ordens;
von  welchen  Bevollmächtigten  nachstehender  Vertrag  unter  Vorbehalt  der  Fatisication
  abgeschlossen  worden  ist.

Art.  1.  Seine  Majestät  der  König  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Prinz
Mitregent  von  Sachsen  treten  mit  Ihren  Landen  dem  vermittelst  Vertrages
vom  22sbten  März  d.  J.  zwischen  Preußen,  Kurhefsen  und  dem  Großherzogthume
Hessen  einerseits,  dann  Bayern  und  Württemberg  andererseiks  geschlossenen  Zoll-Vereine
  mit  der  Wirkung  für  das  Königreich  Sachsen  bei,  als  wenn  Allerhöchstund
  Höchstdieselben  unmittelbar  an  dem  Abschlusse  jenes  Vertrages  Antheil  genommen,
  und  die  darin  gegenseitig  zugestandenen  Rechte  und  übernommenen
Verbindlichkeiten  gleichzeitig  hätten  verabreden  lassen.  Es  wird  demgemaß  das
Königreich  Sachsen  mit  allen  in  diesem  Vereine  begriffenen  Ländern  für  die
Zukunft  einen  Gesammtverein  bilden,  und  der  Inhalt  des  Vertrages  vom  22sten
März  d.  J.  auf  dasselbe  Anwendung  finden,  zu  welchem  Ende  die  einzelnen  Bestimmungen
  des  letzteren,  jedoch  mit  den  dabei  für  das  besondere  Verhältniß  des
Königreichs  Sachsen  verabredeten  Modißccationen,  hier,  wie  nachsteht,  ausgenommen
  werden.

Art.  2.  In  den  Gesammtverein  werden  insbesondere  auch  diesenigen  Staaten
einbegriffen,  welche  schon  früher  entweder  mit  ihrem  ganzen  Gebiete,  oder  mit  einem
Theile  desselben  dem  Zoll=  und  Handelssysteme  eines  oder  des  anderen  der  contrahirenden
  Staaten  beigetreten  sind,  unter  Berücksichtigung  ihrer  auf  den  Beitrittsverträgen
  beruhenden  besonderen  Verhältnisse  zu  den  Staaten,  mit  welchen
sie  jene  erträge  abgeschlossen  haben.

Art.  3.  Dagegen  bleiben  von  dem  Gesammtvereine  vorldufig  ausgeschlossen
diejenigen  einzelnen  Landestheile  der  contrahirenden  Staaten,  welche  ssch  ihrer  Lage
wegen  zur  Aufnahme  in  den  neuen  Gesammtverein  nicht  eignen.

Es  werden  jedoch  diesenigen  Anordnungen  aufrecht  erhalten,  welche  rücksichtlich
  des  erleichterten  Verkehrs  dieser  Landestheile  mit  dem  Hauptlande  gegenwärtig
  in  Preußen,  Kurhessen  und  in  dem  Großherzogthume  Hessen,  desgleichen
in  Bayern  und  Württemberg  bestehen,  auch  sollen  ganz  ähnliche  Anordnungen
im  Königreiche  Sachsen  für  einzelne  Landestheile,  welche  sich  ebenfalls  zur  Aufnahme
  in  den  Gesammtverein  nicht  eignen,  zugelassen,  diese,  wie  sernere  Begünstigungen
  derselben  Art  aber  nur  im  gemeinschaftlichen  Einverständnisse  der  contrahirenden
  Staaten  bewilligt  werden.

Art.  4.  In  den  Gebieten  der  contrahirenden  Staaten  sollen  übereinstimmende

Ge-
        <pb n="225" />
        —  213  —

Gesetze  über  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  bestehen,  jedoch
mit  Modisteationen,  welche,  ohne  dem  gemeinsamen  Zwecke  Abbruch  zu  thun,
aus  der  Eigenthümlichkeit  der  allgemeinen  Gesetzgebung  eines  jeden  theilnehmenden
  Staates  oder  aus  lokalen  Interessen  sich  als  nochwendig  ergeben.

Bei  dem  Zolltarife  namentlich  sollen  hiedurch  in  Bezug  auf  Eingangsund
  Ausgangs-Abgaben  bei  einzelnen,  weniger  für  den  größeren  Handelsverkehr
geeigneten  Gegenständen,  und  in  Bezug  auf  Durchgangs-Abgaben,  je  nachdem
der  Zug  der  Handelsstraßen  es  erfordert,  solche  Abweichungen  von  den  allgemein
  angenommenen  Erhebungssätzen,  welche  für  einzelne  Staaten  als  vorzugsweise
  wünschenswerth  erscheinen,  nicht  ausgeschlossen  seyn,  sofern  sie  auf  die  allgemeinen
  Interessen  des  Vereins  nicht  nachtheilig  einwirken.

Desgleichen  soll  auch  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangs-Abgaben,  und  die  Organisation  der  dazu  dienenden  Behörden  in
allen  Ländern  des  Gesammtvereins  unter  Berücksichtigung  der  in  denselben  bestehenden
  eigenthümlichen  Verhältnisse  auf  gleichen  Fuß  gebracht  werden.

Die  nach  diesen  Gesichtspunkten  zwischen  den  contrahirenden  Staaten  zu
vereinbarenden  Gesetze  und  Ordnungen,  namentlich:

das  Zollgesetz,

der  Zolltarif,

die  Zollordnung,
sollen  als  integrirende  Bestandtheile  des  gegenwärtigen  Vertrages  angesehen,  und
gleichzeitig  mit  demselben  publicirt  werden.

Art.  5.  Veränderungen  in  der  Zollgesetzgebung  mit  Einschluß  des  Zolltarifs
und  der  Zollordnung  (Artikel  4.),  so  wie  Zusätze  und  Ausnahmen  können  nur  auf
demselben  Wege  und  mit  gleicher  Uebereinstimmung  aller  Contrahenten  bewirkt
werden,  wie  die  Einführung  der  Gesetze  erfolgt.  Dies  gilt  auch  von  allen  Anordnungen,
  welche  in  Beziehung  auf  die  Zollverwaltung  allgemein  abändernde
Normen  ausstellen.

Art.  6.  Mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages  ctritt  zwischen  den
contrahirenden  Staaten  Freiheit  des  Handels  und  Verkehrs  und  zugleich  Gemeinschaft
  der  Einnahme  an  Zöllen  ein,  wie  beide  in  den  folgenden  Artikeln  bestimmt
  werden.

Art.  7.  Es  hören  von  diesem  Zeitpunkte  an  alle  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangs-Abgaben  an  den  gemeinschaftlichen  Landesgrenzen  des  bisherigen
Preußisch-Hessischen  und  des  bisherigen  Baperisch-Württembergischen  Zollvereins,
imgleichen  des  Königreichs  Sachsen  auf,  und  es  können  alle  im  freien  Berkehr
des  einen  Gebiets  bereits  befindliche  Gegenstände  auch  frei  und  unbeschwert  in
das  andere  Gebiet  eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte:

5)  der  zu  den  Staatsmonopolien  gehdrigen  Gegenstände  (Spielkarten  und

Salz)  nach  Maaßgabe  der  Artikel  9.  und  10.=(No.

  1473.)  b)  der
        <pb n="226" />
        —  214  —

b)  der  im  Innern  der  contrahirenden  Staaten  gegenwaͤrtig  entweder  mit
Steuern  von  verschiedener  Hoͤhe,  oder  in  dem  einen  Staate  gar  nicht,  in
dem  anderen  aber  mit  Steuern  belegten  und  deshalb  einer  Ausgleichungs-Abgabe
  unterworfenen  inlaͤndischen  Erzeugnisse,  nach  Maaßgabe  des  Artikels
  11.,  und  endlich

W)  solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  contrahirenden
  Staaten  ertheilten  Erfindungspatente  oder  Privilegien  nicht  nachgemacht
  oder  eingeführt  werden  können,  und  daher  für  die  Dauer  der
Patente  oder  Privilegien  von  der  Einfuhr  in  den  Staat,  welcher  dieselben
  ertheilt  hat,  noch  ausgeschlossen  bleiben  müssen.

Art.  8.  Der  im  Artikel  7.  festgesetzten  Verkehrs=  und  Abgabenfreiheit  unbeschadet,
  wird  der  Uebergang  solcher  Handelsgegenstände,  welche  nach  dem  gemeinsamen
  Zolltarif  einer  Eingangs=  oder  Ausgangssteuer  an  den  Außengrenzen  unterliegen,
  auch  aus  den  Königlich=  Bayerischen  und  Königlich-Whürttembergischen
Landen  in  die  Königlich  -Preußischen,  Königlich-Sächsischen,  Kurfürstlich-Hessschen
  und  Großherzoglich-Hessischen  Lande  und  umgekehrt,  nur  unter  Innehaltung
  der  gewöhnlichen  Land=  und  Heerstraßen  und  auf  den  schiffbaren  Stroͤmen
Statt  finden,  und  es  werden  an  den  Binnengrenzen  gemeinschaftliche  Anmeldestellen
eingerichtet  werden,  bei  welchen  die  Waarenführer  unter  Vorzeigung  ihrer  Frachtbriefe
  oder  Transportzettel  die  aus  dem  einen  in  das  andere  Gebiet  überzuführenden
  Gegenstände  anzugeben  haben.

Auf  den  Verkehr  mit  rohen  Producten  in  geringeren  Quantitäten,  so
wie  überall  auf  den  kleineren  Grenz=  und  Marktverkehr,  und  auf  das  Gepäck
von  Reisenden  findet  obige  Bestimmung  keine  Anwendung.  Auch  wird  keinerlei
Waarenrevision  Statt  finden,  außer  insoweit,  als  die  Sicherung  der  Ausgleichungs-Abgaben
  (Artikel  7.  b.)  es  erfordern  könnte.

Art.  9.  Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  behält  es  in  jedem  der  zum
Pereine  gehörigen  Staaten  bei  den  bestehenden  Verbots=  oder  Beschränkungs=Gesetzen
  sein  Bewenden.

Art.  10.  In  Betreff  des  Salzes  wird  Folgendes  festgesetzt:

a)  die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz  ausgeschieden
  zu  werden  pflegt,  aus  fremden,  nicht  zum  Wereine  gehörigen
Ländern  in  die  PVereinsstaaten,  ist  verboten,  insoweit  dieselbe  nicht  für
eigene  Rechnung  einer  der  vereinten  Regierungen  und  zum  unmittelbaren
Verkaufe  in  ihren  Salz-Aemtern,  Faktoreien  oder  Miederlagen  geschieht;

b))  die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den
zum  Pereine  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll  nur
mit  Genehmigung  der  Vereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr
berührt  wird,  und  unter  den  Vorsichtsmaaßregeln  Scatt  finden,  welche
von  denselben  für  nöthig  erachtet  werden;

c)  die
        <pb n="227" />
        —  215  —

c)  “7  W-  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum.  Vereine  gehörige  Staaten
ist  frei;

d)  was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Veremsstaaten  betrifft,  so  ist  die  Einführ
  des  Salzes  von  einem  in  den  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaube,
wenn  zwischen  den  Landesregierungen  besondere  Verträge  deshalb  bestehen;

e)  wenn  eine  Regierung  von  der  anderen  innerhalb  des  Vereins  aus  Staatsoder

  Privatsalinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die  Sendungen  mit  Pässen

  von  öffentlichen  Behörden  begleitet  werden.

Zu  diesem  Ende  verpflichten  sich  die  betheiligten  Regierungen,  auf
den  Privatsalinen  einen  öffentlichen  Beamten  auszustellen,  der  den  Umfang
der  Production  und  des  Absatzes  derselben  überhaupt  zu  beobachten  hat;
wenn  ein  Vereinsstaat  durch  einen  anderen  aus  dem  Auslande  oder  aus
einem  dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,  oder  durch  einen
solchen  sein  Salz  in  fremde  nicht  zum  Bereine  gehörige  Staaken  versenden
  lassen  will,  so  soll  diesen  Sendungen  kein  Hinderniß  in  den  Weg
gelegt  werden;  jedoch  werden,  insofern  dieses  nicht  schon  durch  frühere
Verträge  bestimmt  ist,  durch  vorgängige  Uebereinkunft  der  betheiligten
Staaten  die  Straßen  für  den  Transport  und  die  erfotderlichem  Sicherheitsmaaßregeln
  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung  verabredet  werden;
wenn  in  den  unmittelbar  aneinander  grenzenden  Vereinsstaaten  eine  solche
Verschiedenheit  der  Salzpreise  bestände,  daß  daraus  für  einen  oder  den
anderen  dieser  Scaaren  eine  Gefahr  der  Salz-Einschwärzung  hervorginge,
so  macht  sich  derjenige  Staat,  in  welchem  der  niedrigere  Salzpreis  besteht,
  verbindlich,  die  Verabfolgung  des  Salzes  in  die  Grenzorte,  binnen
eines  Bezirks  von  wenigstens  sechs  Stunden  landeinwärts,  auf  den  genau
zu  ermittelnden  Bedarf  sener  Orte  zu  beschränken,  und  darüber  den  betheiligten
  Nachbarstaaten  genügende  Nachweisung  und  Sicherheit  zu  gewähren.

Die  näheren  Bestimmungen  bleiben  einer  besonderen  Verabredung  der
betheiligten  Regierungen  vorbehalten.

Art.  11.  In  Bezug  auf  diejenigen  Erzeugnisse,  bei  welchen  hinsichtlich  der
Besteuerung  im  Innern  noch  eine  Verschiedenheit  der  Gesetzgebung  unter  den  einzelnen
  Vereinslanden  Scat#  findet  (Artikel  7.  b.),  wird  von  allen  Theilen  als  wünschenswerth
  anerkannr,  auch  hierin  eine  Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung  und
der  Besteuerungssätze  in  ihren  Staaten  hergestellt  zu  sehen,  und  es  wird  daher
ihr  Bestreben  auf  die  Herbeiführung  einer  solchen  Gleichmäßigkeit  gerichtet  bleiben.
  Bis  dahin,  wo  dieses  Ziel  erreicht  worden,  können  zur  Vermeidung  der
Nachtheile,  welche  für  die  Producenten  des  eigenen  Staates  im  Verhältnisse  zu
den  Producenten  in  anderen  Vereinsstaaten,  aus  der  ungleichen  Besteuerung  erwachsen
  würden,  Ergänzungs=  oder  Ausgleichungs-Abgaben  von  folgenden  Gegemtänden
  erhoben  werden:

(No.  1173.)  a)  Im

s

□o
S“
        <pb n="228" />
        —  216  —

a)  Im  Koͤnigreiche  Preußen  von

Bier,

Branntwein,

Taback,

Traubenmost  und  Wein.
b)  Im  Kurfuͤrstenthume  Hessen  von

Bier,

Branntwein,

Taback,

Traubenmost  und  Wein.
e)  Im  Großherzogthume  Hessen  von

Bier.
d)  Im  Königreiche  Bayern  (zur  Zeit  mit  Ausschluß  des  Rheinkreises)  von

Bier,

Branntwein,

geschrotetem  Malz.
e.)Im  Königreiche  Württemberg  von

Bier,

Branntwein,

geschrotetem  Malz.
f)  Im  Königreiche  Sachsen  von

Bier,

Branntwein,

Taback,

Traubenmost  und  Wein.

Es  soll  bei  der  Bestimmung  und  Erhebung  der  gedachten  Abgaben  nach
folgenden  Grundsätzen  verfahren  werden:

1)  Die  Ausgleichungs-Abgaben  werden  nach  dem  Abstande  der  gesetzlichen
Steuer  im  Lande  der  Bestimmung  von  der  denselben  Gegenstand  betrefsenden
  Steuer  im  Lande  der  Herkunft  bemessen,  und  fallen  daher  im
Verhältnisse  gegen  diesenigen  Vereinslande  gänzlich  weg,  wo  eine  gleich
hohe  oder  eine  höhere  Steuer  auf  dasselbe  Erzeugniß  gelegt  ist.

2)  Veränderungen,  welche  in  den  Steuern  von  inländischen  Erzeugnissen  der
betheiligten  Staaten  eintreten,  haben  auch  Veränderungen  in  den  Ausgleichungs-Abgaben,
  jedoch  stets  unter  Anwendung  des  vorher  (1.)  aufgestellten
  Grundsatzes  zur  Folge.

Wo  auf  den  Grund  einer  solchen  Veränderung  eine  Ausgleichungs-Abgabe
  zu  erhöhen  seyn  würde,  muß,  falls  die  Erhöhung  wirklich  in  Anspruch
  genommen  wird,  eine  Verhandlung  darüber  zwischen  den  betheiligten
        <pb n="229" />
        —  217  —

ten  Staaten,  und  eine  vollstaͤndige  Nachweisung  der  Zulaͤssigkeit  nach  den
Bestimmungen  des  gegenwaͤrtigen  Vertrages  vorausgehen.

3)  Die  gegenwärtig  in  Preußen  gesctzlich  bestehenden  Saͤtze  der  Steuern  von
inländischem  Traubenmost  und  Wein,  vom  Tabacksbau  und  Branntwein,
so  wie  die  gegenwärtig  in  Bayern  bestehende  Steuer  von  inländischem
geschroteten  Malz  und  Bier  (Malzaufschlag)  sollen  jedenfalls  den  höchsten
Satz  desjenigen  bilden,  was  in  einem  Vereinsstaate,  welcher  jene  Steuern
eingeführt  hat,  oder  künftig  etwa  einführen  sollte,  an  Ausgleichungs-Abgaben
  von  diesen  Artikeln  bei  deren  Eingang  aus  einem  Lande,  in  welchem
keine  Steuer  auf  dieselben  Erzeugnisse  gelegt  ist,  erhoben  werden  darf,
wemn  auch  die  betreffende  Steuer  des  Staates,  welcher  die  Ausgleichungs-Abgabe
  bezieht,  diesen  höchsten  Satz  übersteigen  sollte.

4)  Rückvergütungen  der  inländischen  Staatssteuern  sollen  bei  der  Ueberführ
der  besteuerten  Gegenstände  in  ein  anderes  WVereinsland  niche  gewährt
werden.

5)  Auf  andere  Erzeugnisse  als  Bier  und  Malz,  Branntwein,  Tabacksblätter,
Traubenmost  und  Wein  soll  unter  keinen  Umständen  eine  Ausgleichungs-Abgabe
  gelegt  werden.

6)  In  allen  Scaaten,  in  welchen  von  Taback,  Traubenmost  und  Wein  eine
Ausgleichungs-Abgabe  erhoben  wird,  soll  in  keinem  Falle  eine  weitere  Abgabe
  von  diesen  Erzeugnissen,  weder  für  Rechnung  des  Staates,  noch  für
Rechming  der  Communen  beibehalten  oder  eingeführt  werden.

7)  Der  Ausgleichungs-Abgabe  sind  solche  Gegenstände  nicht  unterworfen,  von
welchen  auf  die  in  der  Zollordnung  vorgeschriebene  Weise  dargethan  ist,
daß  sie  als  ausländisches  Ein=  oder  Durchgangsgur  die  zollamtliche  Behandlung
  bei  einer  Erhebungsbehörde  des  Vereins  bereits  bestanden  haben,
oder  derselben  noch  unterliegen,  und  eben  so  wenig  diesenigen  im  Umfange
des  Vereins  erzeugten  Gegenstände,  welche  nur  durch  einen  Wereinsstaat
transitiren,  um  entweder  in  einen  anderen  Pereinsstaat  oder  nach  dem
Auslande  geführt  zu  werden.

8)  Die  Ausgleichungs-Abgabe  kommt  den  Kassen  desjenigen  Staates  zu
Gute,  wohin  die  Versendung  erfolgt.  Insofern  sie  nicht  schon  im  Lande
der  Versendung  für  Rechnung  des  abgabeberechtigten  Staates  erhoben
worden,  wird  die  Erhebung  im  Gebiete  des  letzteren  erfolgen.

9)  Es  sollen  in  jedem  der  contrahirenden  Staaten  solche  Einrichtungen  getrossen
  werden,  vermöge  welcher  die  Ausgleichungs-Abgabe  in  dem  Vereinslande,
  aus  welchem  die  Versendung  erfolgt,  am  Orte  der  Versendung

Jahrgang  16833.  (No.  1173.)  Nu  oder
        <pb n="230" />
        —  216  —

oder  bei  der  gelegensten  Zoll-  oder  Steuerbehoͤrde  entrichtet,  oder  ihre
Entrichtung  durch  Anmeldung  sicher  gestellt  werden  kann.

10)  So  lange,  bis  diese  Einrichtungen  durch  besondere  Uebereinkunft  festgesetzt
seyn  werden,  bleibt  der  Verkehr  mit  Gegenstaͤnden,  welche  einer  Ausgleichungs-Abgabe
  unterliegen,  in  der  Art  beschraͤnkt,  daß  dieselben,  ohne  Unterschied
  der  transportirten  Quantitaͤten,  in  das  Gebiet  des  abgabeberechtigten
  Staates  nur  auf  den  im  Artikel  8.  bezeichneten,  oder  noch  anderweit
  zu  bestimmenden  Straßen  eingefuͤhrt,  und  an  den  dort  einzurichtenden
  Anmelde=  und  Hebestellen  angemeldet  und  resp.  versteuert  werden
müssen,  ohne  daß  jedoch  in  Folge  hievon  der  Verkehr  mit  den  Gegenständen,
  von  welchen  eine  Ausgleichungs-Abgabe  nicht  zu  entrichten  ist,  einer
  weiteren,  als  der  in  dem  oben  gedachten  Artikel  angeordneten  Aufsicht
unterworsen  seyn  wird.

Art.  12.  Hinsichtlich  der  Verbrauchs-Abgaben,  welche  in  dem  Bereiche  der
Vereinsländer  von  anderen,  als  den  im  Artikel  11.  bezeichneren  Gegenständen  erhoben
  werden,  so  wie  der  im  Großherzogihume  Hessen  zur  Erhebung  kommenden
Steuern  von  Getränken,  wird  eine  gegenseitige  Gleichmaßigkeit  der  Behandlung
Statt  finden,  dergestalt,  daß  das  Erzeugniß  eines  anderen  Vereinsstaates  unter
keinem  Vorwande  höher  belastet  werden  darf,  als  das  inländische.

Derselbe  Grundsah  findet  auch  bei  den  Zuschlags-Abgaben  und  Octrois
Statt,  welche  für  Rechnung  einzelner  Gemeinen  erhoben  werden,  so  weit  dergleichen
  Abgaben  nicht  überhaupt  nach  der  Bestimmung  des  Artikels  11.  Nr.  6.
unzulässig  sind.

Art.  13.  Chausseegelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Abgaben,  wie
z.  B.  der  in  den  Königreichen  Bapern  und  Württemberg  zur  Surregirung  des
Wegegeldes  von  eingehenden  Gütern  eingeführte  fire  Zollbeischlag,  eben  so  Pflaster-,
Damm-,  Brücken=  und  Fährgelder,  oder  unter  welchem  anderen  Namen  dergleichen
  Abgaben  bestehen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung  für  Rechnung  des
Staates  oder  eines  Privatberechtigten,  namentlich  einer  Commune  geschieht,  sollen
  nur  in  dem  Betrage  beibehalten  oder  neu  eingeführt  werden  können,  als  sie
den  gewohnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten  angemessen  sind.

Das  dermalen  in  Preußen  nach  dem  allgemeinen  Tarif  vom  Jahre  1828.
bestehende  Chausseegeld  soll  als  der  höchste  Sat  angesehen,  und  hinführo  in  keinem
  der  contrahirenden  Staaten  überschritten  werden.

Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr=  und  Pslastergeldern  sollen  auf
chaussirten  Straßen,  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsatze  gemäß
  aufgehoben,  und  die  Ortspflaster  den  Chausseestrecken  dergestalt  eingerechnet
werden,  daß  davon  nur  die  Chausseegelder  nach  dem  allgemeinen  Tarif  zur  Erhebung
  kommen.

Art.
        <pb n="231" />
        —  219  —

Art.  14.  Die  contrahirenden  Regierungen  wollen  dahin  wirken,  daß  in  ihren
Landen  ein  gleiches  Münz-,  Maaß=  und  Gewichtssystem  in  Anwendung  komme,
hierüber  sofort  besondere  Unterhandlungen  einleiten  lassen,  und  die  nächste  Sorge
auf  die  Annahme  eines  gemeinschaftlichen  Zollgewichts  richten.

Sofern  die  desfallsige  Einigung  nicht  bereits  bei  der  Ausführung  des
Vertrages  zum  Grunde  gelegt  werden  könnte,  werden  die  contrahirenden  Staaten
  zur  Erleichterung  der  Versendung  von  Waaren  und  zur  schnelleren  Abfertigung
  dieser  Sendungen  an  den  Zollstellen,  so  weit  dies  noch  nicht  zur  Ausführung
  gebracht  seyn  sollte,  bei  den  in  ihren  Zolltarifen  vorkommenden  Maaß=  und
Gewichtsbestimmungen  eine  Reduction  auf  die  Maaße  und  Gewichte,  welche  in
den  Tarifen  der  anderen  contrahirenden  Staaten  angenommen  sind,  entwerfen,
und  zum  Gebrauche  sowohl  ihrer  Zoll-Aemter  als  des  Handel  treibenden  Publikums
  öffentlich  bekannt  machen  lassen.  Der  gemeinschaftliche  Zolltarif  (Arrikel  1.)
soll  in  zwei  Haupt-Abtheilungen,  nach  dem  Preußischen  und  nach  dem  Bayerischen
  Maaß-,  Gewichts=  und  Münzsystem  ausgesertigt  werden.

Die  Declaration,  die  Abwägung  und  Messung  der  zollbaren  Gegenstände
soll  bis  auf  weitere  Verabredung  wegen  eines  gemeinsamen  Maaßes  und  Gewichtes
  in  Preußen  nach  Preußischem,  in  Bayern  und  Württemberg  nach  Bapyerischem
  Maaße  und  Gewichte,  in  Sachsen  und  in  den  Hessischen  Landen  nach
dem  daselbst  gesetzlich  eingeführten  Maaße  und  Gewichte  geschehen.  In  den
Ausfertigungen  der  Zollbehörden  im  Königreiche  Sachsen  und  in  den  Hessischen
Landen  ist  aber  die  Quantität  der  Waaren  zugleich  nach  einer  der  beiden  Haupt-Abtheilungen
  des  gemeinschaftlichen  Tarifs  auszudrucken.

Die  Zoll-Abgabe  soll  im  Königreiche  Sachsen  nach  dem  Preußischen
Münzfuße  berechnet,  und  kann  entweder  in  Preutzischen  bis  !  Stücken,  oder  in
Scchsischem  Gelde,  nach  einem  noch  zu  bestimmenden  Verhlenisse,  geleistet  werden.

Es  sollen  auch  schon  jetzt  die  Gold=  und  Silbermünzen  der  sämmtlichen
contrahirenden  Staaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze  —  bei  allen  Hebestellen
  des  gemeinsamen  Zollvereins  angenommen  und  zu  diesem  Behuse  Walvationstabellen
  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Art.  15.  Die  Wasserzölle  oder  auch  Wegegeldgebühren  auf  Flüssen  mie  Einschluß
  derjenigen,  welche  das  Schiffsgefäß  treffen  (Recognitionsgebühren)  sind  von
der  Schiffahrt  auf  solchen  Flüssen,  auf  welche  die  Bestimmungen  des  Wiener-Congresses
  oder  besondere  Staatsverträge  Anwendung  finden,  ferner  gegenseitig  nach
senen  Bestimmungen  zu  entrichten,  insofern  hierüber  nichts  Besonderes  verabredet
  wird.

Ueber  den  Verkehr  mittelst  der  Elbe  und  wegen  der  Erhebung  der  conventionellen
  Slbschiffahrts-Abgaben  wird  zwischen  der  Königlich-Preußischen  und
Königlich-Sachsischen  Regierung  Folgendes  verabredet:

(No.  1473.)  Nn  2  1)  Waa-
        <pb n="232" />
        —  220  —

1)  Waaren,  welche  vermittelst  der  Elbe  durch  das  Preußische  und  Saͤchsische
Gebiet  unmittelbar  durchgefuͤhrt  werden,  bleiben  den  vollen  Elbschiffahrts-Abgaben,
  wie  solche  conventionsmaͤßig  festgesetzt  sind,  unterworfen.  Findet
bei  der  Durchfuhr  eine  Umladung  oder  Lagerung  zur  Spedition  oder  zum
Zwischenhandel  Statt;  so  kann  von  der  Regierung  des  Staates,  in  dessen
Gebiete  der  Umschlag  erfolgt,  ein  Erlaß  an  dem  Elbzolle,  jedoch  nicht  höher
  als  zu  :  der  conventionsmäßigen  Satze,  welche  sie  zu  erheben  hat,
bewilligt  werden.

2)  Der  Waarentranspork  auf  der  Elbe  aus  dem  Gebiete  eines  der  beiden
gedachten  Staaten  nach  dem  Gebiete  des  anderen,  oder  aus  einem  dieser
Staaten  nach  dem  Auslande  oder  umgekehrt  aus  dem  Auslande  nach  dem
Gebiete  eines  der  gedachten  Staaten,  ist  in  der  Regel  von  aller  Zoll-Entrichtung
  frei,  unterliegt  jedoch  der  Entrichtung  des  convenionsmäßigen
Recognitionsgeldes.

3)  Hievon  findet  in  dem  Falle  eine  Ausnahme  Statt,  wo  bei  der  Einfuhr  aus
dem  Auslande  das  Gebiet  eines  der  beiden  Staaten  ohne  Löschung  und
Lagerung  der  Ladung  durchfahren  wird,  in  welchem  Falle  neben  dem  Recognitionsgelde
  ein  Viertheil  des  Elbzoll-Antheils  des  letzteren  Staates
entrichtet  wird.

4)  Waaren,  welche  auf  der  Elbe  in  das  Gebiet  eines  der  beiden  Staaten
eingehen,  um  zu  Lande  wieder  ausgeführt  zu  werden,  oder  welche  umgekehrt
  zu  Lande  in  das  Gebiet  eines  der  beiden  Staaten  eingehen,  um  mittelst
  der  Elbe  ausgeführt  zu  werden,  unterliegen  neben  dem  conventionsmäßigen
  Recognitionsgelde  der  Durchgangs-Abgabe  nach  dem  Zolltarif,
welchem  in  dem  vorbemerkten  Falle  zu  3.  der  dort  bestimmte  Wcsserzoll
zutritk.

Alle  Begünstigungen,  welche  ein  Vereinsstaat  dem  Schiffahrtsbetriebe
seiner  Unterthanen  auf  den  Eingangs  genannten  Flüssen  zugestehen  mochte,  sollen
in  gleichem  Maaße  auch  der  Schiffahrt  der  Unterthanen  der  anderen  Vereins-Staaten
  zu  Gute  kommen.  "

Auf  den  übrigen  Flüssen,  bei  welchen  weder  die  Wiener-Congreßakte  noch
andere  Staatsvertrdge  Anwendung  finden,  werden  die  Wasserzölle  nach  den  privativen
  Anordnungen  der  betreffenden  Regierungen  erhoben.  Doch  sollen  auch
auf  diesen  Flüssen  die  Unterthanen  der  contrahirenden  Staaten  und  deren  Waaren
und  Schiffegesafe  überall  gleich  behandelt  werden.

Art.  16.  Von  dem  Tage  an,  wo  die  gemeinschaftliche  Zollordnung  des  Vereins
in  Vollzug  gesetzt  wird,  sollen  in  den  zum  Zollvereine  gehörigen  Gebieten  alle
etwa  noch  bestehenden  Stapel=  und  Umschlagsrechte  aufhören,  und  Niemand  soll

zur
        <pb n="233" />
        —  221  —

zur  Anhaltung,  Verladung  oder  Lagerung  gezwungen  werden  koͤnnen,  als  in  den
Faͤllen,  in  welchen  die  gemeinschaftliche  Zollordnung  oder  die  betreffenden  Schifffahrtsreglements
  es  zulassen  oder  vorschreiben.

Art.  17.  Kanal-,  Schleusen-,  Brücken-,  Fdhr-,  Hafen-,  Waage-,  Krahnen=  und
Niederlage-Gebühren  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs
  bestimmt  sind,  sollen  nur  bei  Benutzung  wirklich  bestehender  Einrichtungen
erhoben,  und  für  letztere  nicht  erhöhet,  auch  überall  von  den  Unterthanen  der
anderen  contrahirenden  Staaten  auf  völlig  gleiche  Weise,  wie  von  den  eigenen
Unterthanen  erhoben  werden.

Findet  der  Gebrauch  einer  Waage=  oder  Krahnen-Einrichtung  nur  zum
Behufe  einer  zollamtlichen  Controle  Statt,  so  tritt  eine  Gebühren-Erhebung  bei
schon  einmal  zollamtlich  verwogenen  Waaren  nicht  ein.

Art.  18.  Die  comrahirenden  Staaten  wollen  auch  serner  gemeinschaftlich  dahin
wirken,  daß  durch  Annahme  gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert,
  und  der  Besugniß  der  Unterthanen  des  einen  Staates,  in  dem  anderen
Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen,  möglichst  freier  Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  contrahirenden  Staaten,  welche  in
dem  Gebiete  eines  anderen  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit
suchen,  soll  von  dem  Zeitpunkte  ab,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  treten
  wird,  keine  Abgabe  emrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben
  Gewerbsverhältnisse  stehenden  eigenen  Unterthanen  unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbreibende,  welche  blos  für  das
von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht
Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen
zu  suchen,  wenn  sie  die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbebetriebe  in  dem  Vereins-Staate,
  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  durch  Ennrichtung  der  gesetzlichen
Abgaben  erworben  haben,  oder  im  Dienste  solcher  inländischen  Gewerbtreibenden
oder  Kaufleute  stehen,  in  den  anderen  Staaten  keine  weitere  Abgabe  hiefür  zu
entrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  beim  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des
Handels  und  zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  sedem  PVereins-Staate
  die  Unterthanen  der  übrigen  contrahirenden  Staaten  eben  so  wie  die
eigenen  Unterchanen  behandelt  werden.

Art.  19.  Die  Preußischen  Seehäfen  sollen  dem  Handel  der  Unterthanen  sämmtlicher
  Vereinsstaaten  gegen  völlig  gleiche  Abgaben,  wie  solche  von  den  Königlich-Preußischen
  Unterthanen  entrichtet  werden,  offen  stchen,  auch  sollen  die  in  fremden
  See=  und  anderen  Handelsplätzen  angestellten  Consuln  eines  oder  der  anderen
  der  contrahirenden  Staaten  veranlaßt  werden,  der  Unterthanen  der  übrigen

(Ne.  1472.)  con-
        <pb n="234" />
        —  222  —

contrahirenden  Staaten  sich  in  vorkommenden  Faͤllen  moͤglichst  mit  Rath  und
That  anzunehmen.

Art.  20.  Die  Koͤniglich-Saͤchsische  Regierung  wird  mittelst  besonderer  Uebereinkunft
  dem  Zoll-Cartel  beitreten,  welches  zwischen  den  uͤbrigen  contrahirenden
Theilen  zum  Schutze  ihres  gemeinschaftlichen  Zollsystems  gegen  den  Schleichhandel
  und  ihrer  inneren  Verbrauchs-Abgaben  gegen  Defraudationen  bereics
abgeschlossen  worden  ist.

Art.  21.  Die  als  Folge  des  gegenwaͤrtigen  Vertrages  eintretende  Gemeinschaft
der  Einnahme  der  contrahirenden  Staaten  bezieht  sich  auf  den  Ertrag  der  Eingangs-,
  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  in  den  Preußischen  Staaten,
den  Königreichen  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  dem  Kurfürstenthume
und  dem  Großherzogthume  Hessen  mit  Einschluß  der  den  Zollsystemen  der  contrahirenden
  Staaten  bisher  schon  beigetretenen  Länder.

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen  und  bleiben,  sofern  nicht  Separatverträge
  zwischen  einzelnen  Vereinsstaaten  ein  Anderes  bestimmen,  dem  privativen
  Genusse  der  betreffenden  Staatsregierungen  vorbehalten:

1)  die  Steuern,  welche  im  Innern  eines  jeden  Staates  von  inländischen
Erzeugnissen  erhoben  werden,  einschließlich  der  im  Artikel  11.  vorbehaltenen
  Ausgleichungs-Abgaben;

2)  die  im  Artikel  15.  erwähnten  Wasserzölle;

3)  Chaussee-Abgaben,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,  Fiähr-,  Kanal-,  Schleusen-,
  Hafengelder,  so  wie  Waage=  und  Niederlage-Gebühren  oder  gleichartige
  Erhebungen,  wie  sie  auch  sonst  genannt  werden;

4)  die  Zollstrafen  und  Confiscate,  welche,  vorbehaltlich  der  Antheile  der  Denuncianten,
  jeder  Staatsregierung  in  ihrem  Gebiete  verbleiben.

Art.  22.  Der  Ertrag  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  wird  nach  Abzug
1)  der  Kosten,  wovon  weiter  unten  im  Artikel  30.  die  Rede  ist;
2)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen;
3)  der  auf  den  Grund  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredüngen  erfolgten
Steuervergütungen  und  Ermaßigungen
unter  den  vereinigten  Staaten  nach  dem  Gerhälmisse  der  Bevölkerung,  mit
welcher  sie  im  Vereine  sich  befinden,  vertheilt.

Die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder
dem  anderen  der  contrahirenden  Staaten  unter  Verabredung  einer  von  diesem
fährlich  für  ihre  Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Zollrevenüen  zu  leistenden
Zahlung  dem  Zollverbande  beigetreten  sind,  oder  noch  beitreten  werden,  wird  in
die  Bevölkerung  desjenigen  Sraates  eingerechnet,  welcher  diese  Zahlung  leistet.

Der
        <pb n="235" />
        —  223  —

Der  Stand  der  Bevoͤlkerung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  wird  alle
drei  Jahre  von  einem  noch  zu  verabredenden  Termine  an  ausgemittelt,  und  die
Nachweisung  derselben  von  den  einzelnen  Staaten  einander  gegenseitig  mitgetheilt
  werden.

Art.  23.  Vergünstigungen  für  Gewerbtreibende  hinsichtlich  der  Steuer-Enrrichtung,
  welche  nicht  in  der  Jollgesetzgebung  selbst  begründet  sind,  fallen  der  Staatskasse
derjenigen  Regierung,  welche  sie  bewilligt  hat,  zur  Last.

Die  Maaßgaben,  unter  welchen  solche  Vergünstigungen  zu  bewilligen  sind,
werden  ndherer  Verabredung  vorbehalten.

Art.  24.  Dem  auf  Förderung  freier  und  natürlicher  Bewegung  des  allgemeinen
Verkehrs  gerichteten  Zwecke  des  Zollvereines  gemäß,  sollen  besondere  Zollbegünstigungen
  einzelner  Meßplätze,  namentlich  Rabattprivilegien,  da  wo  sie  dermalen
  in  den  Pereinsstaaten  noch  bestehen,  nicht  erweitert,  sondern  vielmehr,  unter
geeigneter  Berücksichtigung  sowohl  der  Nahrungsverhältnisse  bisher  begünstigter
Meßplätze,  als  der  bisherigen  Handelsbeziehungen  mit  dem  Auslande,  kthunlichst
beschränkt  und  ihrer  baldigen  gänzlichen  Aufhebung  entgegengeführt,  neue  aber
öhne  allerseitige  Zustimmung  auf  keinen  Fall  ertheilt  werden.

Art.  25.  Von  der  tarifmäßigen  Abgaben-Enrichtung  bleiben  die  Gegenstände,
welche  für  die  Hofhaltung  der  hohen  Souveraine  und  ihrer  Regentenhäuser,  oder  für
die  bei  ihren  Höfen  accreditirten  Botschafter,  Gesandten,  Geschäftsträger  2c.
eingehen,  nicht  ausgenommen,  und  wenn  dafür  Rückvergütungen  Statt  haben,  so
werden  solche  der  Gemeinschaft  nicht  in  Rechnung  gebracht.

Eben  so  wenig  anrechnungsfähig  sind  Enrschädigungen,  welche  in  einem
oder  dem  anderen  Staate  den  vormals  unmittelbaren  Reichsständen,  oder  an
Communen  oder  einzelne  Privatberechtigte  für  eingezogene  Zollrechte  oder  für
aufgehobene  Befreiungen  gezahlt  werden  müssen.

Dagegen  bleibt  es  jedem  Staate  unbenommen,  einzelne  Gegenstände  auf
Freipässe  ohne  Abgaben-Entrichtung  in  seinem  Gebiete  ein-,  aus=  oder  durchgehen
  zu  lassen.  Dergleichen  Gegenstände  werden  jedoch  zollgesetzlich  behandelr
und  in  Freiregistern,  mit  denen  es  wie  mit  den  übrigen  Zollregistern  zu  halten
ist,  notirt,  und  die  Abgaben,  welche  davon  zu  erheben  gewesen  wären,  kommen
bei  der  demnächstigen  Revenüen-Ausgleichung  demjenigen  Theile,  von  welchem
die  Freipässe  ausgegangen  sind,  in  Abrechnung.

Art.  26.  Das  Begnadigungs=  und  Strasverwandlungs-Recht  bleibt  jedem  der
contrahirenden  Staaten  in  seinem  Gebiete  vorbehalten.
Auf  Verlangen  werden  periodische  Uebersichten  der  erfolgten  Straf-Erlasse
Legenseitig  mitgetheilt  werden.
(No.  1473.)  Art.
        <pb n="236" />
        —  224  —

Art.  27.  Die  Ernennung  der  Beamten  und  Diener  bei  den  Lokal=  und  Bezirksstellen
  für  die  Zoll-Erhebung  und  Aufsicht,  welche  in  Gemähheit  der  hierüber
getroffenen  besonderen  Uebereinkunft  nach  gleichförmigen  Bestimmungen  angeordnet,
  besetzt  und  instruirt  werden  sollen,  bleibt  einer  jeden  der  contrahirenden
Regierungen  innerhalb  ihres  Gebietes  überlassen.

Art.  28.  In  sedem  Vereinsstaate  wird  die  Leitung  des  Dienstes  der  Lokal=  und
Bezirks-Zollbehörden,  so  wie  die  Vollziehung  der  gemeinschaftlichen  Zollgesetze
überhauprc,  einer,  oder,  wo  sich  das  Bedürfniß  hierzu  zeigt,  mehreren  Zolldirectionen
  übertragen,  welche  dem  einschlägigen  Ministerium  des  betreffenden  Staates
untergeordnet  sind.

Die  Bildung  der  Zolldirectionen  und  die  Einrichtung  ihres  Geschäftsganges
  bleibt  den  einzelnen  Staatsregierungen  überlassen;  der  Wirkungskreis  derselben
  aber  wird,  insoweit  er  nicht  schon  durch  den  Grundvertrag  und  die  gemeinschaftlichen
  Jollgesetze  bestimmt  ist,  durch  eine  gemeinschaftlich  zu  verabredende
Instruction  bezeichnet  werden.

Art.  29.  Die  von  den  Zoll-Erhebungsbehörden  nach  Ablauf  eines  jeden  Vierteljahres
  aufzustellenden  Quartals-Extracte,  und  die  nach  dem  Jahres=  und  Bücherschlusse
  auszustellenden  Ginal-Abschlüsse  über  die  resp.  im  Laufe  des  Vierteljahres
und  während  des  Rechnungsjahres  fällig  gewordenen  Zoll-Einnahmen,  werden  von
den  betreffenden  Zolldirectionen  nach  vorangegangener  Prüfung  in  Haupt-Uebersichten
  zusammengetragen,  und  diese  sodann  an  ein  Centralbüreau  eingesendet,  zu
welchem  ein  seder  Vereinsstaat  einen  Beamten  zu  ernennen  die  Befugniß  hat.

Dieses  Büreau  fertigt  auf  den  Grund  jener  Vorlagen  die  provisorischen
Abrechnungen  zwischen  den  vereinigten  Staaten  von  drei  zu  drei  Monaten,  sendet
  dieselben  den  Central-Finanzstellen  der  letzteren,  und  bereitet  die  definitive  Jahres-Abrechnung
  vor.

Wenn  aus  den  Quartal-Abrechnungen  hervorgeht,  daß  die  wirkliche  Einnahme
  eines  Vereinsstaates  um  mehr  als  einen  Monatsbetrag  gegen  den  ihm
verhältnitzmäßig  an  der  Gesammt-Einnahme  zuständigen  Revenüen-Antheil  zurückgeblieben
  ist,  so  muß  alsbald  das  Erforderliche  zur  Ausgleichung  dieses  Ausfalles
durch  Herauszahlung  von  Seiten  des  oder  derjenigen  Staaten,  bei  denen  eine
Mehr-Einnahme  Statt  gefunden  hat,  eingeleitet  werden.

Art.  30.  In  Absicht  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  sollen  folgende
Grundsäue  in  Anwendung  kommen:

1)  Man  wird  keine  Gemeinschaft  dabei  eintreten  lassen,  vielmehr  übernimmt
sede  Regierung  alle  in  ihrem  Gebiete  vorkommenden  Erhebungs=  und  Verwaltungokosten,
  es  mögen  diese  durch  die  Einrichtung  und  Unterhaltung
der  Haupt=  und  Neben-Joll-Aemter,  der  inneren  Steuer-Aemter,  Hall-Aemter

und
        <pb n="237" />
        —  225  —

und  Packhofe  und  der  Zolldirectionen,  oder  durch  den  Unterhalt  des  dabei

angestellten  Personals  und  durch  die  dem  letzteren  zu  bewilligenden  Pensionen,

oder  endlich  aus  irgend  einem  anderen  Bedürfnisse  der  Zollverwaltung
entstehen.

Hinsichtlich  desjenigen  Theils  des  Bedarfs  aber,  welcher  an  den  gegen  das

Ausland  gelegenen  Grenzen  und  innerhalb  des  dazu  gehörigen  Grenz-Bezirks

  für  die  Zoll-Erhebungs=  und  Aufsichts=  oder  Controlbehörden  und

oll-Schutzwachen  erforderlich  ist,  wird  man  sich  über  Pauschsummen  vereinigen,

  welche  jeder  der  contrahirenden  Staaten  von  der  jährlich  aufkommenden
  und  der  Gemeinschaft  zu  berechnenden  Brutto-Einnahme  an  Jollgefällen
in  Abzug  bringen  kann.

3)  Bei  dieser  Ausmittelung  des  Bedarfs  soll  da,  wo  die  Perception  privativer
  Abgaben  mit  der  Zoll-Erhebung  verbunden  ist,  von  den  Gehalten  und
Amtsbedürfnissen  der  Zollbeamten  nur  dersenige  Theil  in  Anrechnung  kommen,
  welcher  dem  Verhältnisse  ihrer  Geschäfte  für  den  Zolldienst  zu  ihren
Amtsgeschäften  überhaupt  entspricht.

4)  Man  wird  sich  über  allgemeine  Normen  vereinigen,  um  die  Besoldungs-Verhältnisse
  der  Beamten  bei  den  Zoll-Erhebungs=  und  Aufsichtsbehörden,
imgleichen  bei  den  Zolldirectionen  in  möglichste  Uebereinstimmung  zu  bringen.

Art.  31.  Die  contrahirenden  Staaten  gestehen  sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  den
Haupt-Zoll-Acmtern  auf  den  Grenzen  anderer  Vereinsstaaten  Comrolea#re  beizuordnen,
  welche  von  allen  Geschäften  derselben  und  der  Neben-Aemter  in  Beziehung
auf  das  Abfertigungsverfahren  und  die  Grenzbewachung  Kenntniß  zu  nehme
und  auf  Einhaltung  eines  gesetzlichen  Verfahrens,  imgleichen  auf  die  Absiellung
etwaiger  Mängel  einzuwirken,  übrigens  sich  jseder  eigenen  Verfügung  zu  enthalten
  haben.

Einer  näher  zu  verabredenden  Dienstordnung  bleibt  es  vorbehalten,  ob
und  welchen  Antheil  dieselben  an  den  laufenden  Geschäften  zu  nehmen  haben.

2

2

Art.  32.  Jeder  der  contrahirenden  Staaten  hat  das  Recht,  an  die  Zolldirectionen
der  andcren  vereinten  Staaten  Beamte  zu  dem  Zwecke  abzuordnen,  um  sich  von
allen  vorkommenden  Verwaltungsgeschäften,  welche  sich  auf  die  durch  den  gegenwärtigen
  Vertrag  eingegangene  Gemeinschaft  beziehen,  vollständige  Kenntniß  zu
verschaffen.

Eine  besondere  Instruction  wird  das  Geschäftsverhaltniß  dieser  Beamten
näher  bestimmen,  als  dessen  Grundlage  die  unbeschränkte  Offenheit  von  Seiten
des  Staates,  bei  welchem  die  Abgeordneten  fungiren,  in  Bezug  auf  alle  Gegenstände
  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung,  und  die  Erleichterung  jedes  Mittels,
durch  welches  sie  sich  die  Insormation  hierüber  verschaffen  können,  anzusehen  ist,

Jahrgang  1833.  (No.  1173.)  Oo  wäh=
        <pb n="238" />
        —  226  —

während  andererseits  ihre  Sorgfalt  nicht  minder  aufrichtig  dahin  gerichtes  seyn
mupP,  eintretende  Anstände  und  Meinungsverschiedenheiten  auf  eine  dem  gemeinsamen
  Lwecke  und  dem  erhälmmisse  verbündeter  Staaten  entsprechende  Weise
zu  erledigen.

Die  Ministerien  der  sämintlichen  Vereinsstaaten  werden  sich  gegenseitig
auf  Verlangen  jede  gewünschte  Auskunft  über  die  gemeinschaftlichen  Zoll-Angelegenheiten
  mittheilen,  und  insofern  zu  diesem  Behufe  die  zeitweise  oder  dauernde
Abordnung  eines  höheren  Beamten,  oder  die  Beauftragung  eines  anderweit  bei
der  Regierung  beglaubigten  Bevollmächtigten  beliebt  würde,  ist  demselben  nach
dem  oben  ausgesprochenen  Grundsatze  alle  Gelegenheit  zur  vollständigen  Kenntnißnahme
  von  den  Verhältnissen  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung  bereitwillig
  zu  gewähren.

Art.  33.  Jährlich  in  den  ersten  Tagen  des  Juni  findet  zum  Zwecke  gemeinsamer
Berathung  ein  Zusammentritt  von  Bevollmächtigten  der  Vereinsregierungen
Statt,  zu  welchem  eine  jede  der  letzteren  einen  Bevollmächrigten  abzuordnen
befugt  ist.

Für  die  formelle  Leitung  der  Verhandlungen  wird  von  den  Conferenz=Bevollmächtigten
  aus  ihrer  Mitte  ein  Vorsitzender  gewählt,  welchem  übrigens
kein  Vorzug  vor  den  übrigen  Bevollmächtigten  zusteht.

Der  erste  Zusammentritt  wird  in  München  Statt  finden.  Wo  derselbe
künftig  erfolgen  soll,  wird  bei  dem  Schlusse  einer  jeden  jährlichen  Versammlung
mit  Rücksicht  auf  die  Natur  der  Gegenstände,  deren  Verhandlung  in  der  folgenden
  Conferenz  zu  erwarten  ist,  verabredet  werden.

Art.  34.  Vor  die  Versammlung  dieser  Conferenz-Bevollmächtigten  gehörte

a)  die  Verhandlung  über  alle  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung
  auf  die  Ausführung  des  Grundvertrages  und  der  besonderen  Uebereinkünfte,
  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung  und  Tarife,  in  einem  oder  dem
anderen  Vereinsstaate  wahrgenommen,  und  die  nicht  bereits  im  Laufe  des
Jahres  in  Folge  der  darüber  zwischen  den  Ministerien  geführten  Correspondenz
  erledigt  worden  sind;

b)  die  deßinitive  Abrechnung  zwischen  den  Wereinsstaaten  über  die  gemeinschaftliche
  Einnahme  auf  den  Grund  der  von  den  obersten  Zollbehörden
ausgestellten,  durch  das  Centralbüreau  vorzulegenden  Nachweisungen,  wie
solche  der  Zweck  einer  dem  gemeinsamen  Interesse  angemessenen  Prüfung
erheischt;

)  die  Berathung  über  Wüönsche  und  Vorschläge,  welche  von  einzelnen  Staats-Regierungen
  zur  Verbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden;

4)  die  Verhandlungen  über  Abänderungen  des  Zollgesetzes,  des  Zolltarifs,  der
Zollordnung  und  der  Verwaltungs-Organisation,  welche  von  einem  der  contra=
        <pb n="239" />
        —  227  —

trahirenden  Staaten  in  Antrag  gebracht  werden,  uͤberhaupt  uͤber  die  zweckmaͤßige
  Entwickelung  und  Ausbildung  des  gemeinsamen  Zoll-  und  Handels-Systems.


Art.  35.  Treten  im  Laufe  des  Jahres  außer  der  gewoͤhnlichen  Zeit  der  Versammlung
  der  Conferenz-Bevollmaͤchtigten  außerordentliche  Ereignisse  ein,  welche  unverzuͤgliche
  Maaßregeln  oder  Verfuͤgungen  abseiten  der  Vereinsstaaten  erheischen;
so  werden  sich  die  contrahirenden  Theile  darüber  im  diplomatischen  Wege  vereinigen,

  oder  eine  außerordentliche  Zusammenkunft  ihrer  Bevollmächtigten  veranlassen.


Art.  36.  Den  Aufwand  für  die  Bevollmächtigten  und  deren  etwaige  Gehülsen
bestreitet  die  Regierung,  welche  sie  absendet.

Das  Kanzlei-Dienstpersonale  und  das  Lokale  wird  unentgeldlich  von  der

Regierung  gestellt,  in  deren  Gebiete  der  Zusammentritt  der  Conferenz  Statt  findet.

Art.  37.  Sollte  zur  Zeit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Vertrages  cine
Uebereinstimmung  der  Eingangs-Jollsätze  in  den  Landen  der  contrahirenden  Regierungen
  nicht  bereits  im  Wesemtlichen  bestehen,  so  verpflichten  sich  dieselben  zu  allen
Maaßregeln,  welche  erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Zoll-Einkünfte  des  Gesammt-Vereins
  durch  die  Einführung  und  Anhäufung  unverzollter  oder  gegen  geringere
Steuersätze,  als  der  Bereinstarif  enthält,  verzollter  Waarenvorräthe  beeintrachtigt
  werden.

Art.  38.  Für  den  Fall,  daß  andere  deutsche  Staaten  den  Wunsch  zu  erkennen
geben  sollten,  in  den  durch  gegenwärtigen  Vertrag  errichteten  Zollverein  aufgenommen
  zu  werden,  erklären  sich  die  hohen  Comrahenten  bereit,  diesem  Wunsche,
so  weit  es  unter  gehöriger  Berücksichtigung  der  besonderen  Interessen  der  Vereinsmitglieder
  möglich  erscheint,  durch  desfalls  abzuschließende  Verträge  Folge
zu  geben.

Art.  39.  Auch  werden  sie  sich  bemühen,  durch  Handelsverträge  mit  anderen
Staaten  dem  Verkehr  Ihrer  Angehbrigen  jede  mögliche  Erleichterung  und  Erweiterung
  zu  verschaffen.

Art.  40.  Alles,  was  sich  auf  die  Detail-Ausführung  der  in  dem  gegenwärtigen
Vertrage  und  dessen  Beilagen  enthaltenen  Verabredungen,  insbesondere  auf  den
Bollzug  der  gemeinschaftlich  festgesetzten  organischen  Bestimmungen,  Reglements
und  Instructionen  bezieht,  soll  durch  gemeinschaftliche  Commissarien  vorbereitet
werden.

Art.  41.  Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages,  welcher  mit  dem  ersten  Januar
  1834.  in  Ausführung  gebracht  werden  soll,  wird  vorlaäufig  bis  zum  ersten  Januar
(No.  1473.)  Oo?  1842.
        <pb n="240" />
        1842.  festgesetzt.  Wird  derselbe  waͤhrend  dieser  Zeit  und  spaͤtestens  zwei  Jahre
vor  Ablauf  der  Frist  nicht  gekuͤndigt,  so  soll  er  auf  12  Jahre,  und  so  fort  von
12  zu  12  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden.

Letztere  Verabredung  wird  jedoch  nur  für  den  Fall  getroffen,  daß  nicht
in  der  Zwischenzeit  sämmtliche  deutsche  Bundesstaaten  über  gemeinsame  Maaßregeln
  übereinkommen,  welche  den  mit  der  Absicht  des  Artikels  19.  der  deutschen
  Bundes-Acte  in  Uebereinstimmung  stehenden  Zweck  des  gegenwärtigen  Zoll-Pereins
  vollständig  erfüllen.

Auch  sollen  im  Falle  etwaiger  gemeinsamer  Maaßregeln  über  den  freien
Verkehr  mit  Lebensmitteln  in  sämmtlichen  deutschen  Bundesstaaten  die  betrefsenden
  Bestimmungen  des  nach  gegenwärtigem  Vertrage  bestehenden  Vereins-Tarifs
  demgemäß  modißcirt  werden.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratification  der  hohen  contrahirenden
  Höfe  vorgelegt,  und  die  Auswechselung  der  Ratifications-Urkunden  soll  spätestens
  binnen  sechs  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  30sten  März  1833.

C.G.  Maassen.  H.  W.  Wilhelm  Arn.  Fried.  Franza  Paula  Heinr.  Ant.

v.  Steuber.  v.  Kopp.  v.  Mieg.  Friedrich  v.  Zeschau.

Frh.  v.  Linden.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

Albr.  Fried.  Heinr.Theod.  Friedrich  Ch.  Carl  Fried.
Eichhorn.  Ludwig  Johann  Ludwig
Schwedes.  OGf.  v.  Luxburg.  v.  Watzdorff.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

 

(ad  No.  1473.)
Zusatz-Artikel  zu  dem  Zollvereinigungs-Vertrage  zwischen  Preufien,  Kurhessen
und  dem  Großherzogthume  Hessen,  dann  Bayern  und  Württemberg
einerseits  und  Sachsen  andererseits.  Vom  Zlsten  Oktober  1833.
S  1.
In  Gemäßheit  der  im  Artikel  4.  des  Zollvereinigungs-Vertrages  vom  30sten
Mäarz  d.  J.  enthaltenen  Verabredung  wollen  Seine  Majestär  der  König  und
Seine  Königliche  Hoheit  der  Prinz-Mitregent  von  Sachsen  das  unker  A.  beiliegende
  Zollgesetz,  die  unter  B.  beiliegende  Zollordnung,  und  den  unter  C.
beiliegenden  Zolltarif,  welche  als  integrirende  Theile  des  gedachten  Vertrages
anzusehen  sind,  im  Königreiche  Sachsen  verkündigen  lassen.
Hinsichtlich  der  in  dem  Königrriche  Preußen,  dem  Kurfürstenthume  Hessen
  und  dem  Großherzogthume  Hessen,  imgleichen  in  dem  Königreiche  Bayern
und
        <pb n="241" />
        —  229  —

und  in  dem  Koͤnigreiche  Wuͤrttemberg  zu  publicirenden  Zolltarife  und  resp.
Zollordnungen  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  des  heute  unterzeichneten  Zusatz-Artikels
  zu  dem  Zollvereinigungs-Vertrage  vom  22sten  März  d.  J.,  welche
auch  dem  Königreiche  Sachsen  gegenüber  volle  Giltigkeit  haben  sollen.

2

Die  contrahirenden  Theile  wollen  so  bald  wie  möglich  die  Einleitung
treffen,  daß  die  Bestrafung  der  Zollvergehen  jeder  Art,  da  solche  das  Interesse
aller  ereinsstaaten  gleichmäßig  berühren,  auch  auf  möglichst  übereinstimmende
Grundsätze  zurückgeführt  werde.

Vorstehenden  Artikel,  welcher  dieselbe  Krast  und  Giltigkeit  haben  soll,
als  wenn  derselbe  in  dem  Vertrage  vom  30sten  März  d.  J.  enthalten  wäre,
haben  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratisication
  vollzogen  und  untersiegelt.

So  geschehen  Berlin,  den  31sten  Oktober  1833.

Carl  Georg  Carl  Friedrich  Wilhelm  Friedr.  Ch.  Franz  a  Paula  C.  Friedr.
Maassen.  v.  Wilkens=  v.  Kopp.  Johann  Friedrich  Ludwig
Hohenau.  Gs.  v.  Luxburg.  Frh.  v.  Linden.  v.  Watzdorff.
H#.  8)  (l.  8)  (.  §.)  (I.  S.)  (I.  8)  (1.  S.)
Albr.  Friedr.  H.  Th.  Ludw.
Eichhorn.  Schwedes.
(I.  S.)  (L.  S.)

(Anmerkung.  Wegen  bes  unterbleibenden  Abdrucks  der  zu  obigem  Zusatz-Artikel  gehbrigen
Beilagen  A.  B.  und  C.,  welche  letztere  mit  der  Beilage  B.  des  Zusatz-Artikels
  zu  dem  Jollvereinigungs-Vertrage  vom  22sten  März  d.  J.  gleichlautend
ist,  wird  auf  die  Bemerkung  unter  letztgedachtem  Zusatz-Artikel  Bezug  genommen.)


 

(No.  1473—1##1)  [No.  1471.)
        <pb n="242" />
        —  230  —

(No.  1474.)  Vertrag  zwischen  Seiner  Mafjestät  dem  Könige  von  Preußen,  und  Seiner  Majestät

  dem  Könige  und  Seiner  Könlglichen  Hoheit  dem  Prinzen  Mitregenten

  von  Sachsen,  wegen  gleicher  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse.  Vom
30sten  März  1833.

In  Jusammenhange  mit  dem  zwischen  Preußen,  Kurhessen  und  dem  Großherzogthume
  Hessen,  dann  Bayern  und  Württemberg  einerseits,  und  Sachsen  andererseits
  abgeschlossenen  Zollvereinigungs-Vertrage,  sind  von  den  Bevollmächtigten
  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  und  Seiner  Majestät  des
Königs  und  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Mitregenten  von  Sachsen,

nämlich:

dem  Königlich-Preußischen  Geheimen  Staats=  und  Finanzminister,
Carl  Georg  Maassen,  Ritter  des  Königlich  -Preußischen  rothen
Adler-Ordens  erster  Klasse,  Inhaber  des  eisernen  Kreuzes  zweiter
Klasse  am  weißen  Bande,  Großkreuz  des  Ciril-Verdienst-Ordens
der  Koniglich-Bayerischen  Krone,  Kommenthur  des  Ordens  der  Ksniglich-Württembergischen
  Krone,  Großkreuz  des  Kurfürstlich-Hessischen
Löwen-Ordens,  des  Großherzoglich-Hessischen  Ludwigs-Ordens  und  des

Grohherzoglich-Sachsen-Weimarischen  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken,
und

dem  Königlich-Preußischen  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath  und
Direktor  im  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Albrecht
Friedrich  Eichhorn,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens
  dritter  Klasse  mit  der  Schleife,  Inhaber  des  eisernen  Kreuzes
zweiter  Klasse  am  weißen  Bande,  Ritter  des  Kaiserlich-Russischen  St.
Annen-Ordens  zweiter  Klasse,  Commandeur  des  Civil-Verdienst-Ordent
der  Königlich=  Bayerischen  Krone,  Kommenthur  des  Ordens  der  Ksniglich-Würrtembergischen
  Krone  und  des  Königlich-Hannsverischen
Guelphen-Ordens,  Commandeur  erster  Klasse  des  Kurfürstlich-Hessischen
  Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwen  und  des  Großherzoglich-Hessischen
  Ludwigs-Ordens,  Commandeur  des  Großherzoglich-Sachsen-Weimarischen
  Ordens  vom  weißen  Falken,  und
dem  Koniglich-Süächsischen  Minister,  Staatssecretair  der  Finanzen,
Heinrich  Anton  von  Zeschau,  Commandeur  des  Königlich-Süchsischen
  Civil-Verdienst-Ordens,  und
dem  Kniglich-Süächsischen  General-Lieutenant  der  Cavalleric,  General=Adjutanten,
  auterordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Ministeram
  Koöniglich-Preußischen  Hofe,  Carl  Friedrich  Ludwig  von  Watzdorff,
  Ritter  des  Königlich-Sachsischen  Rauten-Ordens,  Commandeur
erster
        <pb n="243" />
        —  231  —

erster  Klasse  des  Königlich-Sächsischen  Militair=  St.  Heinrichs-Ordens,
Ritter  des  Königlich=  Bayerischen  St.  Hubertus-Ordens,
noch  die  folgenden,  nur  auf  Verhältnisse  zwischen  Preußen  und  Sachsen  Bezug
habenden  Verabredungen  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratißcation  ihrer  Allerhöchsten
  Höfe  getroffen  worden.

Art.  1.  Um  eine  völlige  Freiheit  des  gegenseitigen  Verkehrs  auch  mit  denjenigen
  inneren  Erzeugnissen  herzustellen,  bei  welchen  eine  Verschiedenheit  der  Besteuerung
  noch  die  Erhebung  einer  Ausgleichungs-Abgabe  auf  der  einen  oder  auf  der
anderen  Seite  nothwendig  machen  würde,  wollen  Seine  Majestät  der  König  und
Seine  Königliche  Hoheit  der  Prinz  Mitregent  von  Sachsen  dahin  wirken,  daß
in  Ihren  Landen  spätestens  bis  zum  lsten  Januar  1834.  dieselbe  Besteuerung
des  Braumalzes,  der  Branntweinfabrikation,  des  Tabacks=  und  des  Weinbaues
eintrete,  welche  in  Preußen  gesetzlich  bestehet,  worauf  sodann  eine  Abgaben-Erhebung
  von  Bier,  Branntwein,  Tabacksbläctern  und  Fabrikaten,  imgleichen  von
Traubenmost  und  Wein  bei  dem  Uebergange  aus  dem  einen  in  das  andere  Gebiet,
  gegenseitig  nicht  Statt  finden  wird.

Art.  2.  Unter  Voraussetzung  einer  gesetzlich  gesicherten  Erhebung  des  Steuer-Betrages
  von  11  Sgr.  oder  11  c9Gr.  für  ein  Quart  Branntwein  zu  50  péCt.
Alkoholstärke  auf  der  Grundlage  der  deshalb  gegenwärtig  in  Preußen  bestehenden
  Gesetzgebung,  soll  vom  Isten  Januar  1834.  ab  zwischen  Preußen  und
Sachsen  auch  eine  Gemeinschaftlichkeit  der  Einnahme  von  der  Fabrikationssteuer
des  Branntweins  dergestalt  Statt  finden,  daß  der  Ertrag  dieser  Steuer  zwischen
Preußen  und  dem  Königreiche  Sachsen  zusammengeworfen,  und  im  Verhältnisse
der  Bevolkerung  beider  Staaten  getheilt  wird.

Art.  3.  Das  Nähere  über  das  Geschäft  der  im  vorhergehenden  Artikel  erwähnten
  Theilung,  so  wie  die  Feststellung  gegenseitiger  Befugnisse  zu  dem  Zwecke,
um  sich  von  der  gleichmäßigen  Ausführung  der  die  Branntweinsteuer  betreffenden
  gesetzlichen  Vorschristen  überzeugen  zu  können,  bleibt  einer  besonderen  Verabredung
  vorbehalten.

Art.  4.  Der  auf  dem  Grunde  des  Wiener  Trakraks  vom  18ten  Mai  1818.
zwischen  der  Königlich-Preußischen  und  der  Königlich-Süächsischen  Regierung
bestehende  Salz-Lieferungsvertrag,  d.  d.  Berlin,  den  3ten  Dezember  1828.,  wird
beibehalten.

Art.  5.  Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  vorläufig  bis  zum  Isten  Januar  1842.
gültig  seyn,  und  wenn  er  nicht  spätestens  zwei  Jahre  vor  dem  Ablaufe  gekündigt
  wird,  als  auf  zwölf  Jahre,  und  so  sort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  verlängert
  angesehen  werden.

Derselbe  soll  alsbald  zur  Nati#cation  der  hohen  contrahirenden  Höfe
(No.  1171—  1175.)  vor-
        <pb n="244" />
        —  232  —

vorgelegt,  und  die  Auswechselung  der  Ratifications-Urkunden  soll  spaͤtestens  binnen
  sechs.  Wochen  hier  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  30.  März  1833.

Carl  Georg  Maassen.  Heinrich  Anton  v.  Zeschau.
(L.  S.)  (L.  S.)
Albrecht  Friedrich  Eichhorn.  Carl  Friedrich  Ludwig
v.  Watzdorff.
(L.  S.)  (L.  S.)

 

Die  vorstehenden  Verträge  No.  1472.,  1473.  und  1474.  sind  ratificirt,
und  die  Ratifccations-Urkunden  sind  am  28sten  November  d.  J.  zu  Berlin  ausgewechselt
  worden.

 

(No.  1475.)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Kurhessen,  Sachsen-Weimar-Eisenach)  Sachsen-.

  Meiningen,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha,  Schwarzburg-Sondershausen,
  Schwarzburg-Rudolskadt,  Reuß-Schleitz,  Reuß-Greitz,
und  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,  wegen  Errichtung  des  Thüringischen
Joll=  und  Handelsvereins.  Vom  10ten  Mai  1833.

S#e  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und
Mitregent  von  Hessen,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Ihre  Durchlauchten  die  Herzöge  von  Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Coburg-Gotha,  imgleichen  Ihre  Durchlauchten,
die  Fürsten  von  Schwarzburg-Sondershausen,  Schwarzburg-Rudolstadt,  Reuß-Schleitz,
  Reuß-Greitz  und  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,  in  Erwägung,  daß
ihre  nachfolgend  benannten  Länder  und  Landestheile  wegen  deren  vermischter  Lage
und  der  hiedurch  bedingten  gegenseitigen  Abhängigkeit  des  Verkehrs  weder  im
Einzelnen  die  Einführung  einer  besonderen  Jollgesegebung  zulassen,  noch  geeignet
  sind,  abgesondert  einem  bereits  bestehenden  größeren  Zollverbande  angeschlossen
  zu  werden,  und  von  der  Ueberzeugung  ausgehend,  daß  sich  nur  in  der  Vereinigung
  zu  einem  gemeinschaftlichen  Jollsysteme  die  Aussicht  eröffnec,  diesen  Landern
  und  Landestheilen  nach  deren  immer  fühlbarer  werdenden  dringendem  Bedürf-
        <pb n="245" />
        —  233  —

duͤrfnisse  die  Vortheile  eines  moͤglichst  erleichterten  Verkehrs,  wie  andere  groͤ-ßere
  Staaten  derselben  genießen,  sowohl  unter  sich  als  auch  im  Verhaͤltnisse  zu
angrenzenden  Staaten  zuzuwenden,  haben  über  diesen  Gegenstand  Unterhandlungen
  eröffnen  lassen,  und  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine

Seine

Seine

Seine

Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath,  Ludwig  Bogislaus
Samuel  Kühne,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens
  dritter  Klasse  mit  der  Schleife,  Commandeur  zweiter  Klasse
des  Kurfürstlich  -Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwen,  und
Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Legationsrath,  Ernst  Michagelis,  Ritter
des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  vierter  Klasse,  Offizier
  der  Königlich-Französischen  Ehrenlegion,  Commandeur  zweiter
Klasse  des  Kurfürstlich-Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen
Löwen;

Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen:
Höchst-Ihren  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath,  auberordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  Königlich-Preußischen
Hofe,  Carl  Friedrich  von  Wilkens-Hohenau,  Commandeur  des
Kurfürstlich=  Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwen,  Ritter  des
Koöniglich=  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse  und  des
Königlich-Preußischen  St.  Johanniter-Ordens,  und

Hoöchst-Ihren  Geheimen  Ober-Bergrath,  Heinrich  Theodor  Ludwig
  Schwedes,  Ritter  des  Kurfürstlich=  Hessischen  Haus-Ordens
vom  goldenen  Löwen;
Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach:
Höchst-Ihren  Minister-Residenten  am  Königlich-Preußischen  Hofe,  den
Gencral-Masor  Ludwig  Heinrich  von  #WEstocgq,  NRitter  des  Königlich-Preupischen
  rothen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse  mit  Eichenlaub
und  des  Koniglich-Preußischen  Militair-Verdienst-Ordens,  Commanderr
  des  Großherzoglich=  Sächsischen  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken,
und

Höchst-Ihren  Kammerrath,  Ottokar  Thon,  Ritter  des  Königlich=Preußischen
  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse;
Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen:
Hoöchst-Ihren  Minister-Residenten  am  Königlich-Preußischen  Hofe,  den
Kammerherrn  Ludwig  August  von  Rebeur,  Ritter  des  Königlich-Preußischen
  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse,

Höchst-Ihren  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath  und  Kammerherrn,
Jacob  Ignatz  von  Cruickshank,  Ritter  des  Königlich-Preußischen

Jahrgang  1834.  CTJo.  1475.)  Pp  rothen
        <pb n="246" />
        —  234  —

rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse  und  des  Großherzoglich  =  Süchsischen
  Ordens  vom  weißen  Falken,  und

Hoöchst-Ihren  Ministerialrath,  Carl  August  Friedrich  Adolph  von
Fischern,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens
dritter  Klasse  und  des  Königlich=  Sachsischen  Civil-Verdienst-Ordens;

Seine  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg:

Höchst-Ihren  Wirklichen  Geheimen  Rath,  Minister  und  Kammer-Präsidenten,
  Carl  Johann  Ernst  Edler  von  Braun,  Commandeur
  des  Königlich-Sächsischen  Civil-Verdienst-Ordens  und  des
Großherzoglich  =  Saächsischen  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken,  Ritterdes
  Ordens  der  Königlich-Württembergischen  Krone;

Seine  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha:

Höchst-Ihren  Kammerherrn  und  Minister-Residenten  am  Königlich-Preußischen
  Hofe,  den  Oberst-Lieutenant  Otto  Wilhelm  Carl  von
Röder;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzbutg-Sondershausen:
Höchst-Ihren  Kammer-Präsidenten,  Carl  Friedrich  Wilhelm  von
Weise,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter
  Klasse;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt:

Höchst-Ihren  Oberstallmeister,  Friedrich  Wilhelm  von  Witzleben;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß-Schleitz,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß-Greitz,  und

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf:
Hochst-Ihren  Kanzler,  Regierungs=  und  Consistorial-Prasidenten,  Gustav
  Adolph  von  Strauch,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen
Adler-Ordens  dritter  Klasse  und  des  Königlich  =  Sächsischen  Civil-Verdienst-Ordens;


von  welchen  Bevollmächtigten  unter  dem  Vorbehalte  der  Natifscation  folgender
ertrag  abgeschlossen  worden  ist.

Art.  1.  Die  Königlich-Preußischen  Landestheile:  Stadt=  und  Landkreis  Erfart,
nebst  den  Kreisen  Schleusingen  und  giegenrück,  der  Kurfürstlich-Hessische  Kreis
Schmalkalden,  die  Großherzoglich=  Sachsen-Weimar=  und  Eisenachischen  Lande,
mit  Ausnahme  der  Aemter  Alstedt  und  Oldisleben  und  des  Amtes  Ostheim,  die
Herzoglich=  Sachsen-Meiningenschen  Lande,  die  Herzoglich=  Sachsen-Altenburgischen
  Lande,  die  Herzoglich=  Sachsen-Coburg=  und  Gothaischen  Lande,  mit  Ausnahme
  der  Aemter  Bolkenrode  und  Königsberg  und  des  Füörstenthums  Lichtenberg,
  die  Fürstlich-Schwarzburg-Sondershausenschen  und  Fürstlich-Schwarzburg-Rudolstädtischen
  Oberherrschaften,  und  die  Fürsilich-Reuß-Schleitz-,  Reuß-Greitz-
        <pb n="247" />
        —  235  —

Greitz=  und  Reuß-Lobenstein=  und  Ebersdorfischen  Lande  werden  zu  einem  gemeinsamen
  Zoll=  und  Handelsverbande  unter  dem  Namen:

„Zoll=  und  Handelsverein  der  Thüringischen  Staaten“
vereinigt.

Art.  2.  Die  contrahirenden  Regierungen  werden  die  erforderlichen  gesetzlichen
Vorschriften  zu  dem  Zwecke  erlassen,  damit  in  den  oben  genannten  Landen  und
Landestheilen  in  Beziehung  auf  die  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben,
  welche  in  diesem  Vertrage  unter  dem  gemeinschaftlichen  Namen  „Zoll“  begriffen
  werden,  eine  völlige  Uebereinstimmung  mit  der  in  den  Königlich-Preußischen,
  Kurfürstlich-Hessischen  und  Großherzoglich-Hessischen  zu  einem  gemecinschaftlichen
  Zollsysteme  verbundenen  Landen  bestehenden  Gesetzgebung  Statt  finde.

Art.  3.  Mit  dem  Tage  der  Ausführung  des  Vereins  wird  zwischen  den  sämmtlichen
  im  Artikel  1.  genannten  Landen  und  Landestheilen  Freiheit  des  Handels
und  Verkehrs  und  Gemeinschaft  der  Zoll-Einnahme  unter  den  nachfolgenden
Bestimmungen  eintreten.

Art.  4.  Demgemäß  hören  von  jenem  Tage  an  alle  Eingangs-,  Ausgangsund
  Durchgangs-Abgaben  an  den  gegenseitigen  inneren  Grenzen  sämmtlicher  zum
Vereine  gehörigen  Lande  und  Landcstheile,  namentlich  auch  alle  Binnenzölle  (zu
welchen  jedoch  die  in  dem  folgenden  Artikel  erwähnten  Waserzölle  nicht  gerechnet
  werden  sollen),  dieselben  mögen  bisher  unter  dem  Namen  Geleit,  oder  unter
  irgend  einer  anderen  Benennung  bestanden  haben,  gänzlich  auf.

Art.  5.  Die  Wasserzölle  auf  den  Flüssen  in  den  zum  Vereine  gehdrigen  Landen
werden  auch  ferner  den  privativen  Anordnungen  der  betreffenden  Regierungen
oder  den  etwa  darüber  bestehenden  Verträgen  gemäß,  erhoben,  jedoch  sollen  weder
  neue  Wasserzölle  eingeführt,  noch  die  bestehenden  ohne  allscitige  Zustimmung
erhöher,  auch  in  Betreff  der  Erhebungsart  und  des  Betrages  dieser  Zölle  die
Unterthanen  der  übrigen  mitcontrahirenden  Staaten  den  eigenen  Unterthanen
überall  gleich  behandelt  werden.

Art.  6.  Damit  die  gegenseitige  Freiheit  des  Verkehrs  nicht  durch  eine  Ungleichheit
  der  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse  eine  störende  Ausnahme  erleide,
sind  die  hohen  Contrahenten  übereingekommen,  in  Ihren  zum  Wereine  gehörigen
  Gebieten  hinsichtlich  der  Abgabe  von  der  Fabrication  des  Branntweins,  imgleichen
  von  dem  inländischen  Tabacks=  und  Weinbau  dieselbe  Besteuerung  und
Erhebung  eintreten  zu  lassen,  welche  in  den  Königlich  -Preußischen  Staaten  dermalen
  gesetzlich  eingeführt  ist,  auch  die  ohnchin  in  den  Bereinslanden  bestehenden
  Abgaben  von  der  Bereitung  des  Biers  nicht  unter  den  Betrag  der  dieserhalb
  gegenwärtig  in  Preußen  bestehenden  Steuer  herabzusetzen.

Imgleichen  wollen  die  hohen  Contrahemen  für  den  Debit  des  Kochsalzes
eine  gleichsörmige  Regie-Einrichtung  einführen,  und  einen  Debitpreis  festsetzen,
(No.  1175.)  Pp  2  unter
        <pb n="248" />
        —  236  —

unter  welchem  in  keinem  der  zu  dem  Vereine  gehoͤrigen  Gebiete  das  Salz  abgesetzt
  werden  darf.

Der  Verkauf  des  Salzes  an  Privaten  aus  dem  Gebiete  der  einen  in
dasjenige  einer  anderen  der  contrahirenden  Regierungen  ist  verboten,  mit  Ausnahme
  der  Faͤlle  einer  besonderen  Uebereinkunft  zwischen  den  betheiligten  Regierungen,
  imgleichen  solcher  Faͤlle,  wo  dieser  Verkauf  auf  dem  Grunde  eines  zwischen
  der  Regierung  jenes  Landes,  wohin  das  Salz  verkauft  wird,  und  der  Saline,
  welche  es  verkauft,  bestehenden  Vertrages,  unter  Beobachtung  der  auf  der
Saline  angeordneten  Controlmaaßregeln  Statt  findet.

Art.  7.  In  denjenigen  Landen,  wo  der  Debit  der  Spielkarten  zu  den  Staatsmonopolien
  gehbrt,  ist  die  Einführung  derselben  aus  anderen  zum  Vereine  gehsrigen
  Landen  auch  fernerhin  verboten.  Auch  bleibt  einer  jeden  Regierung,  in
deren  Gebiete  dieses  Monopol  noch  nicht  bestehet,  unbenommen,  dasselbe  einzuführen,
  und  demzufolge  das  Einbringen  der  Spielkarten  aus  anderen  zum  Vereine
  gehörigen  Landen  zu  untersagen.

Hinsichtlich  der  Verbrauchs-Abgaben,  welche  im  Bereiche  der  Vereins-Lande
  von  anderen  als  den  im  Artikel  6.  bezeichneten  Gegenständen  erhoben  werden,
  wird  eine  gegenseitige  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung  dergestalt  Statt  finden,
  daß  das  Erzeugniß  eines  anderen  Vereinsgebietes  unter  keinem  Vorwande
höher,  als  das  inländische,  belastet  werden  darf.  Derselbe  Grundsatz  gilt  auch
für  die  Zuschlags-Abgaben  oder  Octrois,  welche  in  einzelnen  Gemeinen  der  zum
Vereine  gehörigen  Lande  eingeführt  sind,  oder  etwa  noch  eingeführt  werden  sollten,
  dergestalt,  daß  auch  hiebei  das  Erzeugniß  eines  anderen  dieser  Lande  unter
keinem  Vorwande  höher  belastet  werden  darf,  als  das  Erzeugniß  des  eigenen
Landes.

Es  wird  jedoch  von  Taback,  Traubenmost  und  Wein,  außer  dem  gemeinschaftlichen
  Zolle  und  resp.  außer  den  im  Artikel  6.  erwähnten  Steuern,  in  keinem
  Pereinsstaate  weder  für  dessen,  noch  für  Rechnung  einer  einzelnen  Gemeine
eine  Abgabe  erheben  werden.

Art.  8.  Die  hohen  Contrahenten  wollen  gemeinschaftlich  dahin  wirken,  daß  durch
Annahme  gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert  und  der  Besugniß
  der  Unterthanen  des  einen  Staates,  in  dem  anderen  Arbeit  und  Erwerb  zu
suchen,  möglichst  freier  Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  in  dem  Gebiete  eines
anderen  Handel  und  Gewerbe  treiben  oder  Arbeit  suchen,  soll  von  dem  Zeitpunkte
  an,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  treten  wird,  keine  Abgabe
entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbsverhältnisse
stehenden  eigenen  Unterthanen  untrerworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Gabrikanten  oder  Gewerbtreibende,  welche  blos  für  das
von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht  Waaren
        <pb n="249" />
        —  237  —

ren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu  fuchen,
  wenn  sie  die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbsbetriebe  in  dem  Wereins-Staate,
  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  durch  Entrichtung  der  gesetzlichen
Abgaben  erworben  haben,  oder  im  Dienste  solcher  inländischen  Gewerbtreibenden
  oder  Kaufleute  stehen,  in  den  anderen  Staaten  keine  weitere  Abgabe  hiefür
  zu  entrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  beim  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des
Handels  und  zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem  Pereins-Scaate
  die  Unterthanen  der  übrigen  contrahirenden  Staaten  eben  so  wie  die  eigenen
  Unterthanen  behandelt  werden.

Art.  9.  Zur  Aufrechthaltung  Ihres  Handels=  und  Zollsystems  und  zur  Unterdrückung
  des  gemeinschädlichen  Schleichhandels  und  der  Unterschleise  bei  den
Steuern  im  Innern  des  Vereins,  wollen  die  hohen  Contrahenten  sich  gegenseitig
  kräftig  unterstützen,  auch  zu  diesem  Behufe  die  erforderlichen  Anordnungen
durch  besondere  Uebereinkunft  verabreden  und  ein  förmliches  Zoll-Cartel  schließen
lassen.

Art.  10.  Von  der  als  Folge  des  gegenwärtigen  Vertrages  (Artikel  3.)  eintretenden
  Gemeinschaftlichkeit  der  Zoll-Einnahmen  bleiben  ausgeschlossen:  die  Erträgnisse
der  Wasser=  oder  Floßzölle,  der  Chaussee-Abgaben,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,
Fähr-,  Kanal-,  Schleusen-,  Waage-,  Krahnen=  und  Niederlage-Gebühren,  imgleichen
  die  Zollstrafen  und  Confiscate,  welche,  vorbehaltlich  der  Antheile  der
Denuncianten,  einer  seden  Staatsregierung  innerhalb  ihres  Gebietes  verbleiben.

Art.  11.  Die  Vertheilung  der  gemeinschaftlichen  Einnahmen  richtet  sich  nach  dem
Verhältnisse  der  Scelenzahl  in  den  zum  PVereine  gehörigen  Landen  und  Landestheilen.


Zum  Behufe  der  WPertheilung  sollen  die  von  den  betreffenden  höheren
Staatsbehörden  als  richtig  zu  artestirenden  Uebersichten  von  der  neuesten  Bevölkerung
  von  drei  zu  drei  Jahren  gegenseitig  mitgetheilt,  und  wird  mit  dieser  Mittheilung
  unmittelbar  nach  Ratification  des  gegenwärtigen  Vertrages  der  Anfang
gemacht  werden.

Art.  12.  Die  an  den  Erhebungsstätten  eingehenden  gemeinschaftlichen  Zollgefälle
fließen  bis  zur  Abrechnung  und  Vertheilung  in  die  Kassen  derjenigen  Landes-Herrschaften,
  in  deren  Gebicten  die  Erhebungsstätten  belegen  sind.

Art.  13.  Die  sämmtlichen  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  fallen  den  einzelnen
  betreffenden  Staaten  zur  Last,  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  die  Unterhaltung
der  gemeinschaftlichen  Behörde  in  Erfurt  (Artikel  17.)  und  die  dieser  obliegende
Geschäftsführung  verursacht.

Art.  14.  Von  der  tarifmäßigen  Abgaben-Emtrichtung  bleiben  die  für  die  Hofhaltungen
  der  hohen  Souveraine  und  Ihrer  Regentenhaduser,  so  wie  die  für  die
bei  Ihren  Höfen  gcereditirten  Gesandten  eingehenden  Gegenstande  nicht  ausge-(No.

  1173.)  nom-
        <pb n="250" />
        —  238  —

nommen,  und  wenn  dafür  Rückvergütungen  Statt  haben,  so  werden  solche  der
Gemeinschaft  nicht  in  Anrechnung  gebracht.

Eben  so  wenig  anrechnungsfähig  sind  Entschädigungen,  welche  wegen  Einziehung
  von  Zollrechten  oder  wegen  aufgehobener  Befreiung  an  Communen  oder
einzelne  Berechtigte  gezahlt  werden  müssen.

Art.  15.  Vergünstigungen  für  Gewerbtreibende  hinsichtlich  der  Steuer-Entrichtung,
  wolche  nicht  in  der  Zollgesetzgebung  begründet  sind,  fallen  der  Staatskasse  derjenigen
  Regierung,  welche  sie  bewilligt  hat,  zur  Last.  Darüber,  unter  welchen
Maatgaben  solche  Vergünstigungen  zu  bewilligen  sind,  wird  nähere  Verabredung
vorbehalten.

Art.  16.  Das  Begnadigungs=  und  Strafoerwandlungs-Recht  wird  ebenfalls
von  scoem  der  contrahirenden  Theile  in  seinem  Gebiete  ausgeübt.

Art.  17.  In  Beziehung  sowohl  auf  die  Joll-Erhebung,  als  auf  die  Verwaltung
und  Erhebung  der  vertragsmaßig  nach  gleichförmigen  Einrichtungen  zu  erhebenden  inneren
  Steuern  (Artikel  6.)  wird  von  sämmtlichen  Vereinsregierungen  eine  gemeinschaftliche
  Comrole  angeordnet,  und  diese  einem  General-Inspector  übertragen
  werden,  welchem  zugleich  die  Vorbereitung  der  jährlichen  Revennentheilung
obliegen  soll.  Der  Sitz  des  General-Inspectors  wird  in  Erfurt  seyn.  Das
Nähere  über  die  Einrichtung  dieser  Comrole  wird  durch  ein  besonderes  Regulativ
  bestimmt  werden,  welches  als  ein  integrirender  Theil  des  gegenwärtigen
Vertrages  angesehen  werden  soll.

Art.  18.  Es  werden  jährlich  zu  einer  noch  näher  zu  verabredenden  Zeit  Bevollmächtigte
  sämmtlicher  Vereinsregierungen  in  Erfurt  zusammenkommen,  um  über
die  Angelegenheiten  des  Vereins  sich  zu  berathen,  Beschlüsse  zu  fassen,  namentlich
  auch  die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  betheiligten  Staaten  festzustellen.

Einer  dieser  Bevollmächtigten  wird  dabei  zum  Vorsitzenden  gewählt,  ohne
daß  jedoch  demselben  hiedurch  ein  Vorrecht  vor  den  anderen  zu  Theil  würde.

Im  Falle  des  Bedürfnisses  werden  die  Bevollmächtigten  auch  außerordentliche
  Zusammenkünfte  halten,  worüber  die  betheiligten  Regierungen  sich  auf
dem  Wege  des  schriftlichen  Benehmens  einigen  werden.

Die  Kosten  der  Bevollmächtigten  werden  von  einer  jeden  Regierung  für
den  ihrigen  getragen.

Art.  19.  Alles,  was  sich  auf  die  Ausführung  der  im  gegenwärtigen  Vertrage  enthaltenen
  Verabredungen  bezieht,  soll  durch  gemeinschaftliche  Commissarien  vorbereitet
  werden.

Zum  Geschäfte  dieser  Commissarien  gehört  insbesondere  die  Vereinbarung
wegen  der  nöthigen  übereinstimmenden  Abfassung  der  in  den  zum  WVereine  gchsrigen
  Landen  und  Landestheilen  einzuführenden  organischen  Bestimmungen  und
der  damit  in  Verbindung  stehenden  reglemenrtairen  Verfügungen  und  Instructionen,
  imgleichen  die  Vereinbarung,  welche  Maaßgaben  bei  dem  Organisations=Plane
        <pb n="251" />
        —  239  —

Plane  fuͤr  die  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen  Abgaben  in  einem  jeden  Vereinslande
  noͤthig  sind.

Art.  20.  Die  Dauer  des  gegenwaͤrtigen  Vertrages,  welcher  spaͤtestens  am  ersten
Januar  1834.  in  Ausfuͤhrung  kommen  soll,  wird  vorlaͤufig  bis  zum  ersten  Januar
  1842.  festgesetzt.  Wird  der  Vertrag  waͤhrend  dieser  Zeit  und  spaͤtestens
neun  Monate  vor  Ablauf  derselben  nicht  gekuͤndigt,  so  soll  derselbe  als  noch  auf
zwoͤlf  Jahre,  und  so  fort  von  zwoͤlf  zu  zwoͤlf  Jahren  verlaͤngert  angesehen  werden.

Art.  21.  Gegenwaͤrtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratification  der  hohen  contrahirenden
  Theile  vorgelegt,  und  die  Auswechselung  der  Ratifications--Urkunden  soll
spaͤtestens  in  sechs  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  10ten  Mai  1833.

Ludewig  Kühne.  Ernst  Michaelis.  Carl  Friedrich  v.  Wilkens.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

Heinrich  Theodor  Ludwig  Schwedes.  Ludwig  Heinrich  v.  LEstocg.
(L.  S.)  (L.  S.)

Ottokar  Thon.  Ludwig  v.  Rebeur.  Jacob  Ignatz  v.  Eruickshank.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
Carl  August  Friedrich  Adolph  v.  Fischern.  Carl  Joh.  Heinr.  Ernst  Edler  v.  Braun.
(L.  S.)  (L.  S.)
Otto  Wilhelm  Carl  v.  Röder.  Carl  Friedrich  Wilhelm  v.  Weise.
(L.  S.)  (L.  S.)

Friedrich  Wilhelm  v.  Witzleben.  Gustav  Adolph  v.  Strauch.
(L.  S.)  (L.  S.)

 

(XNo.  Mo.  1476.)
        <pb n="252" />
        —  240  —

(No.  1476.)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Kurhessen  und  bem  Großherzogehume  Hessen,  ferner
  Bayern  und  Württemberg,  sodann  Sachsen  einerseits,  und  den  zu
dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  verbundenen  Staaten  andererseits,
  wegen  Anschließung  des  letzteren  Vereius  an  den  Gesamme=Jollverein
  der  ersteren  Staaten.  Vom  1l#ten  Mai  1833.

N.  e  die  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  verbundenen
Regierungen  sich  in  dem  Wunsche  verciniget  haben,  zur  ferneren  möglichsten  Förderung
  eines  freien  Verkehrs  den  gedachten  Verein  dem  zwischen  den  Königreichen
  Preußen,  Bayern,  Sachsen  und  Wüörttemberg,  imgleichen  dem  Kurfürstenthume
  und  dem  Großherzogthume  Hessen  begründeten  Zollverbande  anzuschließen,
  die  Regierungen  dieser  Staaten  aber  der  Eröffnung  des  diesfälligen  #unsches
  mit  derjenigen  Bereitwilligkeit  entgegen  gekommen  sind,  welche  ihrer  Fürsorge
  für  die  fortschreitende  Entwickelung  eines  freien  Handels  und  gewerblichen
Verkehrs  in  Deutschland  entspricht:  so  sind  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  Verhandlungen
  gepflogen  worden,  wozu  als  Bevollmächtigte  ernanm  haben:

einerseits:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent
  von  Hessen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen,
und  zwar:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath,  Ludwig  Bogislaus
Samuel  Kühne,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens
  dritter  Klasse  mit  der  Schleife  und  Commandeur  zweiter
Klasse  des  Kurfürstlich-Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwen,
und

Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Legationsrath,  Ernst  Michgelis,  Ritter
des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  vierter  Klasse,  Offzier
der  Königlich-Granzösischen  Ehrenlegion  und  Commandeur  zweiter  Klasse
des  Kurfürstlich-Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwen;

Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen:
Höchst-Ihren  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächrigten  Minister  an  dem  Königlich-Preuwhischen
Hofe,  Carl  Friedrich  von  Wilkens-Hohenau,  Commandeir  des
Kurfürstlich-Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwen,  Nitter  des
Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse  und  des  Ksniglich-Preußischen
  St.  Johanniter-Ordens,  und
Höchst-Ihren  Geheimen  Ober-Bergrath,  Heinrich  Theodor  Ludwig
        <pb n="253" />
        —  241  —

wig  Schwedes,  Ritter  des  Kurfürstlich=  Hessischen  Haus-Ordens
vom  goldenen  Löwen;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen:

Höchst-Ihren  Wirklichen  Geheimen  Rath  und  Präsidenten  der  Ober-Finanzkammer,
  Wilhelm  von  Kopp,  Commandeur  erster  Klasse  des
Großherzoglich-Hessischen  Ludwigs-Ordens,  Ritter  des  Königlich-Preußischen
  rothen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse,  Commandeur  erster  Klasse
des  Kurfürstlich-Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwen;
ferner:
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern  und  Seine  Mojestät  der  König  von
Württemberg,  und  zwar:

Seine  Majesit  der  König  von  Bapern:

Allerhöchst-Ihren  Kämmerer,  Staatsrath,  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmachtigten  Minister  an  den  Königlich-Preußischen,  Königlich=Scchsischen,
  Großherzoglich-Sächsischen  und  den  Herzoglich-Sachsischen
Hôfen,  Friedrich  Christian  Johann  Graf  von  Lurburg,  Großkreuz
  des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich-Bayerischen  Krone,
Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  erster  Klasse,
Großkreuz  des  Königlich-Sächsischen  Civil-Verdienst-Ordens  und  NRitter
  des  Königlich-Württembergischen  Friedrichs-Ordens;

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:

Allerhöchst-Ihren  Masor  im  Generalstabe,  Geschäftsträger  am  Königlich=Preutzischen
  Hofe,  Franz  a  Paula  Friedrich  Freiherr  von  Linden;
sodann:

Seine  Majestät  der  König  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Prinz  Mitregent

von  Sachsen:

Allerböchst-Ihren  Geeneral-Liceutenam  der  Cavallerie,  General-Adjutanten,
  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  Königlich-Preußischen
  Hofe,  Carl  Friedrich  Ludwig  von  Watzdorf,,  Ritter
  des  Koniglich=  Sächsischen  Rauten-Ordens,  Commandeur  erster
Klasse  des  Königlich  =  Sächsischen  Militair=  St.  Heinrichs-Ordens,
Ritter  des  Königlich=  Bayerischen  St.  Hubertus-Ordens;
andererseits:

Die  bei  dem  Thüringischen  Loll=  und  Handelsvereine  betheiligten  Souveraine,

nidmlich,  außer  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Hoheit

dem  Kurprinzen  und  Mitregenten  von  Hessen:

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach:
Höchst-Ihren  Minister-Residenten  am  Königlich-Preußischen  Hofe,  den
General-Major  Ludwig  Heinrich  von  L'Estocq,  Ritter  des  König-Jahrgang

  ler#r(Jo  mn6.)  Qq  lich-
        <pb n="254" />
        —  242  —

lich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse  mit  Eichenlaub
und  des  Königlich-Preußischen  Militair-Verdienst-Ordens,  Commandeur
  des  Großherzoglich=  Sächsischen  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken,
und

Hoöchst-Ihren  Kammerrath,  Ottokar  Thon,  Ritter  des  Königlich=Preußischen
  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse;

Seine  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen:

Höchst-Ihren  Minister-Residenten  am  Königlich-Preußischen  Hofe,  den
Kammerherrn  Ludwig  August  von  Rebeur,  Ritter  des  Königlich-Preußischen
  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse,

Hoöchst-Ihren  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath  und  Kammerherrn,
Jacob  Ignatz  von  Cruickshank,  Ritter  des  Königlich-Preußischen
rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse  und  des  Großherzoglich-Scchsischen
  Ordens  vom  weißen  Falken,  und

Höchst-Ihren  Ministerialrath,  Carl  August  Friedrich  Adolph  von
Fischern,  NRitter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens
dritter  Klasse  und  des  Ksniglich=  Süächsischen  Civil-Verdienst-Ordens;

Seine  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg:

Hoöchst-Ihren  Wirklichen  Geheimen  Rath,  Minister  und  Kammer-Präsidenten,
  Carl  Johann  Heinrich  Ernst  Edler  von  Braun,
Commandeur  des  Königlich  -Sächsischen  Civil-Verdienst-Ordens  und
des  Großherzoglich-Sächsischen  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken,
Ritter  des  Ordens  der  Königlich-Württembergischen  Krone;

Seine  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha:

Höchst-Ihren  Kammerherrn  und  Minister-Residenten  am  Königlich-Preußischen
  Hofe,  den  Oberst-Lieutenant  Otto  Wilhelm  Carl  von
Röder;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen:
Höchst-Ihren  Kammer-Präsidenten,  Carl  Friedrich  Wilhelm  von
Weise,  Nitter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter
  Klasse;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadk:

Hochst-Ihren  Oberstallmeister,  Friedrich  Wilhelm  von  Witzleben;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß-Schleitz,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß-Greitz  und

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf:
Hochst-Ihren  Kanzler,  Regierungs=  und  Consistorial-Prasidenten,  Gustav
  Adolph  von  Strauch,  NRitter  des  Königlich-Preußischen  rothen

Adler-
        <pb n="255" />
        —  243  —

Adler-Ordens  dritter  Klasse  und  des  Koͤniglich-Saͤchsischen  Civil-Verdienst-Ordens;

von  welchen  Bevollmaͤchtigten  unter  dem  Vorbehalt  der  Ratification  folgender
Vertrag  geschlossen  worden  ist.

Art.  1.  Die  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  verbundenen
Regierungen  treten  in  ihrer  Gesammtheit  dem  zwischen  den  Königreichen  Preußen,
Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  imgleichen  dem  Kurfürstenthume  und  dem
Großherzogkhume  Hessen  Behufs  eines  gemeinsamen  Zoll=  und  Handelssystems
errichteten  Gesammtvereine  auf  der  Grundlage  der  darüber  unter  dem  22sten
und  30sten  März  d.  J.  abgeschlossenen  Verträge  mit  der  Wirkung  bei,  daß
diese,  jedoch  unter  den  aus  der  Natur  der  besonderen  Verhdlenisse  folgenden
Maaßgaben,  auch  auf  die  Thüringischen  Vereinslande  Anwendung  finden,  und
daher  die  letzteren  in  ihrer  Gesammtheit  gegen  Uebernahme  gleicher  Verbindlichkeiten
  auch  gleicher  Rechte,  wie  die  übrigen  Scaaten  des  Gesammtvereins,  theilhaftig
  werden.

Die  Bestimmungen  der  gedachten  Verträge  werden  mit  den  dabei  für
angemessen  befundenen  Veränderungen  und  Zusätzen  hier,  wie  nachstehet,  ausgenommen.


Art.  2.  In  dem  Gesammtvereine,  welchem  die  Lande  und  Landestheile  des
Thüringischen  Vereins  sich  anschließen,  sind  insbesondere  auch  diesenigen  Staaten
einbegriffen,  welche  schon  früher  entweder  mit  ihrem  ganzen  Gebiete,  oder  mit
einem  Theile  desselben,  dem  Zoll=  und  Handelssysteme  eines  oder  des  anderen
der  contrahirenden  Staaten  beigetreten  sind,  unter  Berücksichtigung  ihrer  auf
den  Beitrittsverträgen  beruhenden  besonderen  Verhältnisse  zu  den  Staaten,  mit
welchen  sie  jene  Verträge  abgeschlossen  haben.

Art.  3.  Dagegen  bleiben  von  dem  Gesammtvereine  vorlaußig  ausgeschlossen
diejenigen  einzelnen  Landestheile  der  conrahirenden  Staaten,  welche  sich  ihrer
Lage  wegen  zur  Aufnahme  in  den  neuen  Gesammtverein  nicht  eignen.

Es  werden  jedoch  diesenigen  Anordnungen  aufrecht  erhalten,  welche  rücksichtlich
  des  erleichterten  Verkehrs  dieser  Landestheile  mit  dem  Hauptlande
gegenwärtig  bestehen.

Weitere  Begünstigungen  dieser  Art  können  nur  im  gemeinschaftlichen
Einverständnisse  der  Wereinsglieder  bewilligt  werden.

Art.  4.  In  den  Gebieten  der  contrahirenden  Staaten  sollen  übereinstimmende
Gesetze  über  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  bestehen,  jedoch
mit  Modificationen,  welche,  ohne  dem  gemeinsamen  Zwecke  Abbruch  zu  thun,
aus  der  Eigenthümlichkeit  der  allgemeinen  Gesetzgebung  eines  jeden  Theil  nehmenden
  Staates  oder  aus  lokalen  Interessen  sich  als  nothwendig  ergeben.

Bei  dem  Zolltarife  namentlich  sollen  hiedurch  in  Bezug  auf  Eingangs-(No.

  1176.)  Og  .2  und
        <pb n="256" />
        —  244  —

und  Ausgangs-Abgaben  bei  einzelnen,  weniger  für  den  größeren  Handelsverkehr
geeigneten  Gegenständen,  und  in  Bezug  auf  Durchgangs-Abgaben,  je  nachdem
der  Zug  der  Handelsstraßen  es  erfordert,  solche  Abweichungen  von  den  allgemein
angenommenen  Erhebungssätzen,  welche  für  einzelne  Staaten  als  vorzugsweise
wünschenswerth  erscheinen,  nicht  ausgeschlossen  seyn,  sofern  sie  auf  die  allgemeinen
  Interessen  des  Vereins  nicht  nachtheilig  einwirken.

Desgleichen  soll  auch  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangs-Abgaben  und  die  Organisation  der  dazu  dienenden  Behörden  in
allen  Ländern  des  Gesammtvereins,  unter  Berücksichtigung  der  in  denselben  bestehenden
  eigenthümlichen  Verhältnisse,  auf  gleichen  Fuß  gebracht  werden.

Die  nach  diesen  Gesichtspunkten  zwischen  den  contrahirenden  Staaten  zu
vereinbarenden  Gesetze  und  Ordnungen,  namentlich:

das  Zollgesetz,

der  Zolltarif,

die  Zollordnung,
sollen  als  integrirende  Bestandtheile  des  gegenwärtigen  Vertrages  angesehen
und  gleichzeitig  mit  demselben  publicirt  werden.

Art.  5.  Veränderungen  in  der  Zollgesetzgebung  mit  Einschluß  des  Zolltarifs
und  der  Zollordnung  (Artikel  4.),  so  wie  Zusätze  und  Ausnahmen,  können  nur  auf
demselben  Wege  und  mit  gleicher  Uebereinstimmung  saämmtlicher  Glieder  des
Gesammtvereins  bewirkt  werden,  wie  die  Einführung  der  Gesetze  erfolgt.

Dies  gilt  auch  von  allen  Anordnungen,  welche  in  Beziehung  auf  die
Jollverwaltung  allgemein  abändernde  Normen  ausstellen.

Art.  6.  Mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages  tritt  zwischen  den
contrahirenden  Staaten  Freiheit  des  Handels  und  Verkehrs  und  zugleich  Gemeinschaft
  der  Einnahme  an  Zöllen  ein,  wie  beide  in  den  folgenden  Artikeln
bestimmt  werden.

Art.  7.  Es  hören  von  diesem  Zeitpunkte  an  alle  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangs-Abgaben  an  den  gemeinschaftlichen  Landesgrenzen  des  bisherigen
Preußisch-Hessischen  und  des  bisherigen  Bayerisch-Württembergischen  Zollvereins,
imgleichen  des  Königreichs  Sachsen  und  der  Thüringischen  Staaten  auf,  und  es
können  alle  im  freien  Verkehr  des  einen  zu  dem  Gesammtvereine  gehörigen  Gebietes
  bereits  befindlichen  Gegenstände  auch  frei  und  unbeschwert  in  jedes  andere
zu  diesem  Vereine  gehörige  Gebiet  eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte:


a)  der  zu  den  Staatsmonopolien  gehbrigen  Gegenstände  (Spielkarten  und

Salz),  nach  Maaßgabe  der  Artikel  9.  und  10.;

b)  der  im  Innern  der  comtrahirenden  Staaten  gegenwärtig  entweder  mit

Steuern  von  verschiedener  Höhe,  oder  in  dem  einen  Staate  gar  nicht,

in
        <pb n="257" />
        —  245  —

in  dem  anderen  aber  mit  einer  Steuer  belegten,  und  deshalb  einer  Ausgleichungs-Abgabe

  unterworfenen  inländischen  Erzeugnisse,  nach  Maaßgabe

des  Artikels  11.,  und  endlich

e)  solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  contrahirenden
  Staaten  ertheilten  Erfindungspatente  oder  Privilegien  nicht  nachgemacht
  oder  eingeführt  werden  können,  und  daher  für  die  Dauer  der
Patente  oder  Privilegien  von  der  Einfuhr  in  den  Staat,  welcher  dieselben
  ertheilt  hat,  noch  ausgeschlossen  bleiben  müssen.

Art.  8.  Der  im  Artikel  7.  festgesetzten  Verkehrs=  und  Abgabenfreiheit  unbeschadet,
  wird  der  Uebergang  solcher  Handelsgegensiände,  welche  nach  dem  gemeinsamen
  Zolltarife  einer  Eingangs=  oder  Ausgangssteuer  an  den  Außengrenzen  unterliegen,
  auch  aus  den  Königlich-Bayerischen  und  Königlich-W  ürttembergischen
Landen  in  das  Gebiet  des  Thüringischen  Vereines  und  umgekehrt,  nur  unter
Innehaltung  der  gewöhnlichen  Land=  und  Heerstraßen  Statt  finden,  und  es  werden
  an  den  Binnengrenzen  gemeinschaftliche  Anmeldestellen  eingerichtet  werden,
bei  welchen  die  Waarenführer  unter  Dorzeigung  ihrer  Frachtbriefe  oder  Transportzettel
  die  aus  dem  einen  in  das  andere  Gebiet  überzuführenden  Gegenstände
anzugeben  haben.

Auf  den  Verkehr  mit  rohen  Producten  in  geringeren  Quantitäten,  so  wie
überall  auf  den  kleineren  Grenz=  und  Marktverkehr,  und  auf  das  Gepäck  von
Reisenden  findet  obige  Bestimmung  keine  Anwendung.  Auch  wird  keinerlei
VWaarenrevision  Statt  finden,  außer  insoweit,  als  die  Sicherung  der  Ausgleichungs-Abgaben
  (Artikel  7.  b.)  es  erfordern  könnte.

Art.  9.  Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  behält  es  in  jedem  der
zum  Gesammvereine  gehörigen  Staaten  bei  den  bestehenden  Verbots=  oder
Beschränkungsgesetzen  sein  Bewenden.

Art.  10.  In  Betreff  des  Salzes  wird  Folgendes  festgesetze:

a)  Die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz
ausgeschieden  zu  werden  pflegt,  aus  fremden,  nicht  zum  Wereine  gehörigen
Landern  in  die  Vereinsstaaten,  ist  verboten,  insoweit  dieselbe  nicht  für
eigene  Rechnung  einer  der  vereinten  Regierungen,  und  zum  unmittelbaren
Verkaufe  in  ihren  Salz-Aemtern,  Faktoreien  oder  Niederlagen  geschieht.

„b)  Die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den
zum  Pereine  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll  nur  mit
Genehmigung  der  Vereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr  berührt
wird,  und  unter  den  Vorsichtsmaaßregeln  Statt  finden,  welche  von  denselben
  für  nöthig  erachtet  werden.

Tc)  Die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Sctaaten
  ist  frei.

(No.  1476.)  d)  Was
        <pb n="258" />
        —  246  —

d)  Was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Pereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die  Einführ
  des  Salzes  von  einem  in  den  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaubt,
wenn  zwischen  den  Landesregierungen  besondere  Verträge  deshalb  bestehen.

e)  Wenn  eine  Regierung  von  einer  anderen  innerhalb  des  Gesammoevereins
aus  Staats=  oder  Privatsalinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die  Sendungen
  mit  Pässen  von  öffentlichen  Behörden  begleitet  werden.

O  Wenn  ein  Vereinsstaat  durch  einen  anderen  aus  dem  Auslande  oder  aus
einem  dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,  oder  durch  einen
solchen  sein  Salz  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten  versenden
  lassen  will,  so  soll  diesen  Sendungen  kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt
  werden,  jedoch  werden,  insofern  dieses  nicht  schon  durch  frühere
Verträge  bestimmt  ist,  durch  vorhergangige  Uebereinkunft  der  betheiligten
Staaten  die  Straßen  für  den  Transport  und  die  erforderlichen  Sicherheiesmaaßregeln
  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung  verabredet  werden.

z)  Zur  wirksamen  Verhütung  des  Schleichhandels  mit  Salz  machen  die  Regierungen
  der  zu  dem  Thüringischen  Vereine  gehdrigen  Staaten  sich  verbindlich,
  gleich  wie  solches  früher  schon  zwischen  Preußen  und  Kurhessen
verabredet  worden  ist,  aus  den  in  ihren  Landen  belegenen,  gleichviel,  ob
landesherrlichen  oder  Privatsalinen,  nur  ein  solches  Quantum  Kochsalz  zum
inländischen  Debit  abzugeben  und  abgeben  zu  lassen,  als  für  den  Verbrauch
  innerhalb  ihrer  Gebiete  nach  einer  auskömmlich  zuzulegenden  Berechnung
  erforderlich  ist,  auch  fürerst  den  Debitspreis  von  81  Rehlr.  für
die  Tonne  zu  400  Pfund  Preußisches  Gewicht  mit  5  Pfund  Gutgewicht,
als  den  niedrigsten,  welcher  in  dem  Gesammtvereine  dermalen  besteht,  in
ihren  Landen  und  Landestheilen  als  Minimum  einzuführen.  Die  näheren
Bestimmungen  über  die  Regie-Verwaltung  bleiben  einer  besonderen  Verabredung
  der  betheiligten  Regierungen  vorbehalten.

Art.  11.  In  Bezug  auf  diesenigen  Erzeugnisse,  bei  welchen  hinsichtlich  der
Besteuerung  im  Innern  noch  eine  Derschiedenheit  der  Gesetzgebung  unter  den  einzelnen
  Vereinslanden  Statt  findet  (Artikel  7.  Lilt.  b.),  wird  von  allen  Theilen
  als  wünschenswerth  anerkannt,  auch  hierin  eine  Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung
  und  der  Besteuerungssätze  in  ihren  Staaten  hergestellt  zu  sehen,  und
es  wird  daher  ihr  Bestreben  auf  die  Herbeiführung  einer  solchen  Gleichmaßigkeit
  gerichtet  bleiben.  Bis  dahin,  wo  dieses  Ziel  erreicht  worden,  können  zur
Vermeidung  der  Nachtheile,  welche  für  die  Producenten  des  eigenen  Staates  im
Verhältnisse  zu  den  Producemen  in  anderen  Vereinsstaaten  aus  der  ungleichen
Besteuerung  erwachsen  würden,  von  anderen  Gliedern  des  Gesammtvereins  gegen
  den  Thüringischen  Verein  und  umgekehrt,  Ergänzungs=  oder  Ausgleichungs-Abgaben
  von  folgenden  Gegenständen  erhoben  werden:

a)  im
        <pb n="259" />
        —  247  —

a)  im  Koͤnigreiche  Bayern  (zur  Zeit  mit  Ausschluß  des  Rheinkreises)
von  Bier,
geschrotetem  Malz;
b)  im  Koͤnigreiche  Wuͤrttemberg
von  Bier,
geschrotetem  Malz;
e)  in  den  zum  Thuͤringischen  Vereine  gehoͤrigen  Staaten
von  Branntwein,
Taback,
Traubenmost  und  Wein.
Es  soll  bei  der  Bestimmung  und  Erhebung  der  gedachten  Abgaben  nach  folgenden
  Grundsätzen  verfahren  werden:

1).Die  Ausgleichungs-Abgaben  werden  nach  dem  Abstande  der  gesetzlichen
Steuer  im  Lande  der  Bestimmung  von  der  denselben  Gegenstand  betrefsenden
  Steuer  im  Lande  der  Herkunft  bemessen,  und  fallen  daher  im
Verhältnisse  gegen  diejenigen  Vereinslande  gänzlich  weg,  wo  eine  gleich
hohe  oder  eine  höhere  Sreuer  auf  dasselbe  Erzeugniß  gelegt  ist.

2)  Veränderungen,  welche  in  den  Sceuern  von  inladndischen  Erzeugnissen  der
betheiligten  Staaten  eintreten,  haben  auch  Deränderungen  in  den  Ausgleichungs-Abgaben,
  jedoch  stets  unter  Anwendung  des  vorher  (I.)  aufgestellten
  Grundsatzes,  zur  Folge.

Wo  auf  den  Grund  einer  solchen  Veränderung  eine  Ausgleichungs-Abgabe
  zu  erhöhen  seyn  würde,  muß,  falls  die  Erhöhung  wirklich  in  Anspruch
  genommen  wird,  eine  Verhandlung  darüber  zwischen  den  betheiligten
  Staaten,  und  eine  vollständige  Nachweisung  der  Zulässigkeit  nach  den
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  vorausgehen.

3)  Die  gegenwärtig  in  Preußen  gesetzlich  bestehenden  Sätze  der  Steuern  von
inländischem  Traubenmost  und  Wein,  vom  Tabacksbau  und  Branntwein,
so  wie  die  gegenwärtig  in  Bayern  bestehende  Steuer  von  inländischem
geschroteten  Malz  und  Bier  (Malzausschlag),  sollen  jedenfalls  den  höchsten
  Satz  dessenigen  bilden,  was  in  einem  Wereinsstaate,  welcher  jene
Steuern  eingeführt  hat,  oder  künftig  etwa  einführen  sollte,  an  Ausgleichungs-Abgaben
  von  diesen  Artikeln  bei  deren  Eingange  aus  einem  Lande,
in  welchem  keine  Steuer  auf  dieselben  Erzeugnisse  gelegt  ist,  erhoben  werden
  darf,  wenn  auch  die  betreffende  Steuer  des  Staates,  welcher  die  Ausgleichungs-Abgabe
  beziehr,  diesen  höchsten  Satz  übersteigen  sollte.

4)  Rückvergütungen  der  inländischen  Staatssteuern  sollen  bei  der  Ueberfuhr
der  besteuerten  Gegenstände  in  ein  anderes  Vereinsland  nicht  gewährt
werden.

(No.  1476)  5)  Auf
        <pb n="260" />
        —  248  —

5)  Auf  andere  Erzeugnisse  als  Bier  und  Malz,  Branntwein,  Tabacksblaͤtter,
Traubenmost  und  Wein  soll  unter  keinen  Umstaͤnden  eine  Ausgleichungs-Abgabe
  gelegt  werden.

6)  In  allen  Staaten,  in  welchen  von  Taback,  Traubenmost  und  Wein  eine
Ausgleichungs-Abgabe  erhoben  wird,  soll  von  diesen  Erzeugnissen  in  keinem
Falle  eine  weitere  Abgabe  weder  fuͤr  Rechnung  des  Staates  noch  fuͤr
Rechnung  der  Communen  beibehalten  oder  eingefuͤhrt  werden.

7)  Der  Ausgleichungs-Abgabe  sind  solche  Gegenstände  nicht  unterworfen,  von
welchen  auf  die  in  der  Zollordnung  vorgeschriebene  Weise  dargethan  ist,
daß  sie  als  ausländisches  Ein=  oder  Durchgangsgut  die  zollamtliche  Behandlung
  bei  einer  Erhebungsbehrde  des  Vereins  bereits  bestanden  haben,
oder  derselben  noch  unterliegen,  und  eben  so  wenig  diesenigen  im  Umfange
des  Vereins  erzeugten  Gegenstände,  welche  nur  durch  einen  Pereinsstaat
transitiren,  um  entweder  in  einen  anderen  Vereinsstaat  oder  nach  dem
Auslande  geführt  zu  werden.

8)  Die  Ausgleichungs-Abgabe  kommt  den  Kassen  dessenigen  Staates  zu  Gute,
wohin  die  Versendung  erfolgt.  Insofern  sie  nicht  schon  im  Lande  der
Versendung  für  Rechnung  des  abgabeberechtigten  Staates  erhoben  worden,
  wird  die  Erhebung  im  Gebiete  des  letzteren  erfolgen.

9)  Es  sollen  in  jedem  der  comrahirenden  Staaten  solche  Einrichtungen  getroffen
  werden,  vermöge  welcher  die  Ausgleichungs-Abgabe  in  dem  Vereinslande,
  aus  welchem  die  Versendung  erfolgt,  am  Orte  der  Versendung
oder  bei  der  gelegensten  Zoll=  oder  Steuerbehörde  entrichtet,  oder  ihre
Entrichtung  durch  Anmeldung  sicher  gestellt  werden  kann.

10)  So  lange,  bis  diese  Einrichtungen  durch  besondere  Uebereinkunft  festgesetzt
seyn  werden,  bleibt  der  Verkehr  mit  Gegenständen,  welche  einer  Ausgleichungs-Abgabe
  unterliegen,  in  der  Art  beschränkt,  daß  dieselben,  ohne
Unterschied  der  transportirten  Quantitäten,  in  das  Gebiet  des  abgabeberechtigten
  Staates  nur  auf  den  im  Artikel  8.  bezeichneten  oder  noch  anderweit
  zu  bestimmenden  Straßen  eingeführt,  und  an  den  dort  einzurichtenden
  Anmelde=  und  Hebestellen  angemeldet  und  resp.  versteuert  werden
müssen,  ohne  daß  jedoch  in  Folge  hievon  der  Verkehr  mit  den  Gegenständen,
  von  welchen  eine  Ausgleichungs-Abgabe  nicht  zu  enrrichten  ist,
einer  weiteren,  als  der  in  dem  obengedachten  Artikel  angeordneten  Aufsicht
unterworfen  seyn  wird.

Art.  12.  Hinsichtlich  der  Verbrauchs-Abgaben,  welche  im  Bereiche  der  Vereins-Länder
  von  anderen,  als  den  im  Artikel  11.  bezeichneten  Gegenständen  erhoben
werden,  so  wie  der  im  Großherzogihume  Hessen  zur  Erhebung  kommenden
Steuern  von  Getränken,  wird  überall  eine  gegenseitige  Gleichmáßigkeit  der  Behand-
        <pb n="261" />
        —  249  —

handlung  Statt  finden,  dergestalt,  daß  das  Erzeugniß  eines  anderen  Vereins-Staates
  unter  keinem  Vorwande  hoͤher  belastet  werden  darf,  als  das  inlaͤndische.
Derselbe  Grundsatz  findet  auch  bei  den  Zuschlags-Abgaben  und  Octrois  Statt,
welche  für  Rechnung  einzelner  Gemeinen  erhoben  werden,  so  weit  dergleichen
Abgaben  nicht  überhaupt  nach  der  Bestimmung  des  Artikels  11.  Nr.  6.  unzu-(dssig
  sind.

Art.  13.  Chaufseegelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Abgaben,  wie
z.  B.  der  in  den  Königreichen  Bayern  und  Württemberg  zur  Surrogirung  des
Wegegeldes  von  eingehenden  Götern  eingeführte  fire  Zollbeischlag,  ebenso  Pflaster-,
Damm-,  Brücken=  und  Fährgelder,  oder  unter  welchem  anderen  Namen  dergleichen
  Abgaben  bestehen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung  für  Rechnung  des
Staates  oder  eines  Privatberechtigten,  namentlich  einer  Commune  geschieht,  sollen
  nur  in  dem  Betrage  beibehalten  oder  neu  eingeführt  werden  können,  als  sie
den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten  angemessen  sind.

Das  dermalen  in  Preußen  nach  dem  allgemeinen  Tarise  vom  Jahre  1828.
bestehende  Chausseegeld  soll  als  der  höchste  Satz  angesehen,  und  hinführo  in  keinem
  der  contrahirenden  Scaaten  überschritten  werden.

Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr=  und  Pflastergeldern  sollen  auf
chaussirten  Straßen  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsatze  gemäß
  aufgehoben,  und  die  Ortspflaster  den  Chausseestrecken  dergestalt  eingerechnet
werden,  daß  davon  nur  die  Chausseegelder  nach  dem  allgemeinen  Tarife  zur  Erhebung
  kommen.

Art.  14.  Die  contrahirenden  Regierungen  wollen  dahin  wirken,  daß  in  ihren
Landen  ein  gleiches  Münz-,  Maaß=  und  Gewichtssystem  allgemein  in  Anwendung
komme,  und  hierüber  sofort  besondere  Unterhandlungen  einleiten  lassen.

Vorldußig  find  dieselben  übereingekommen,  daß  schon  von  der  Ausführung
des  gegenwärtigen  Vertrages  an  ein  gemeinschaftliches  Zollgewicht,  und  zwar
der  bereits  in  dem  Großherzogkhume  Hessen  gesetzlich  eingeführte  Centner  in
Anwendung  kommen,  und  der  gemeinschaftliche  Jolltarif  überall  mit  Zugrundelegung
  dieser  Gewichts-Einheit  ausgearbeitet  und  publicirt  werden  soll.

Den  contrahirenden  Regierungen  bleibt  es  überlassen,  zur  schnelleren  Absfertigung
  der  Waarensendungen  an  den  Jollstärten,  und  zur  leichteren  Berechnung
  des  vorgedachten  gemeinschaftlichen  Zollgewichts  bei  den  in  dem  Zolltarife
vorkommenden  Maaß=  und  Gewichtsbestimmungen  eine  Reduction  sowohl  auf
die  Maaße,  welche  in  den  Tarifen  der  anderen  contrahirenden  Staaten  angenommen
  sind,  als  auch  auf  das  Gemwicht,  welches  in  ihren  Landen  anderweit
gesetzlich  oder  landöblich  eingeführt  ist,  entwerfen  und  öffentlich  bekannt  machen
u  lassen.

Joll-Abgabe  soll  in  den  Thuͤringisden  Vereinslanden  nach  dem
Jahrgang  1833  (Ao.  1476.)  Rr  Preu-
        <pb n="262" />
        —  250  —

Preutzischen  Münzsuße  berechnet,  und  kann  entweder  in  Preußischen  bis  ½
Thalerstücken,  oder  in  Conventionsgelde,  und  zwar  den  Preußischen  Thaler  gleich
14  Jheinischen  Gulden  oder  231  gGr.  gerechnet,  geleistet  werden,  und  bleibt  es
in  denjenigen  Thüringischen  Vereinsstaaten,  in  welchen  die  Rechnung  nach  Gulden
  gebräuchlich  ist,  den  Regierungen  überlassen,  dem  Tarife  eine  Reduction  auf
Guldenwährung  beizufügen.

Es  sollen  auch  schon  jetzt  die  Gold=  und  Silbermünzen  der  sämmtlichen
contrahirenden  Staaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze  —  bei  allen  Hebestellen
  des  Gesammtvereins  angenommen,  und  zu  diesem  Behufe  Valvations=Tabellen
  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Art.  15.  Alle  Begönstigungen,  welche  ein  Vereinsstaat  dem  Schiffahrts-Betriebe
  seiner  Unterthanen  zugestehen  möchte,  sollen  in  gleichem  Maaße  auch  der
Schiffahrt  der  Unterthanen  der  anderen  Vereinsstaaten  zu  Gute  kommen.

Vrt.  16.  Von  dem  Tage  an,  wo  die  gemeinschaftliche  Jollordnung  des  Vereins
in  Vollzug  gesetzt  wird,  sollen  in  den  zum  Zollvereine  gehörigen  Gebieten  alle
etwa  noch  bestehenden  Stapel=  und  Umschlagsrechte  aufhören,  und  Niemand  soll
zur  Anhaltung,  Verladung  oder  Lagerung  gezwungen  werden  können,  als  in  den
Fällen,  in  welchen  die  gemeinschaftliche  Lollordnung  oder  die  betreffenden
Schiffahrtsreglements  es  zulassen  oder  vorschreiben.

Art.  17.  Kanal-,  Schleusen-,  Brücken-,  Fähr-,  Hafen-,  Waage-,  Krahnen=  und
Niederlage-Gebühren  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs
  bestimmt  sind,  sollen  nur  bei  Benutzung  wirklich  bestehender  Einrichtungen
erhoben  und  für  letztere  nicht  erhöhet,  auch  überall  von  den  Unterthanen  der
anderen  comrahirenden  Scaaten  auf  völlig  gleiche  Weise,  wie  von  den  eigenen
Unterthanen  erhoben  werden.

Findet  der  Gebrauch  einer  Waage=  oder  Krahnen-Einrichtung  nur  zum
Behufe  einer  zollamtlichen  Comrole  State,  so  tritt  eine  Gebühren-Erhebung  bei
schon  einmal  zollamtlich  verwogenen  Waaren  nicht  ein.

Art.  18.  Die  hohen  Contrahenten  wollen  auch  serner  gemeinschaftlich  dahin
wirken,  daß  durch  Annahme  gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert,
und  der  Befugniß  der  Unterthanen  des  einen  Scaates,  in  dem  anderen  Arbeit
und  Erwerb  zu  suchen,  möglichst  freier  Spielraum  gegcben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  contrahirenden  Staaten,  welche  in
dem  Gebicte  eines  anderen  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit
suchen,  soll  von  dem  Zeitrunkte  an,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  treten
  wird,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben
  Gewerbsverhältnisse  stehenden  eigenen  Unterthanen  unterworfen  sind.

Deegleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbtreibende,  welche  blos  für  das
von  ihnen  betriebene  Geschäst  Ankufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht  Wagren
        <pb n="263" />
        —  251  —

ren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich  fuͤhren,  um  Bestellungen  zu
suchen,  wenn  sie  die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbsbeniebe  in  dem  Pereins-Staate,
  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  durch  Entrichtung  der  gesetzlichen
Abgaben  erworben  haben,  oder  im  Dienste  solcher  inländischen  Gewerbtreibenden
  oder  Kaufleute  stehen,  in  den  anderen  Staaten  keine  weitere  Abgabe  hiefür
zu  entrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  beim  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des
Handels  und  zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem  Pereins-Staate
  die  Unterthanen  der  übrigen  contrahirenden  Staaten  eben  so  wie  die  eigenen
  Unterthanen  behandelt  werden.

Art.  19.  Die  Preußischen  Seehäfen  sollen  dem  Handel  der  Unterthanen  sämmtlicher
  Vereinsstaaten  gegen  völlig  gleiche  Abgaben,  wie  solche  von  den  Königlich-Preußischen
  Unterthanen  entrichtet  werden,  offen  stehen;  auch  sollen  die  in  fremden
  See=  und  anderen  Handelsplätzen  angestellten  Consuln  eines  oder  der  anderen
  der  contrahirenden  Staaten  veranlaßt  werden,  der  Unterthanen  der  übrigen
  contrahirenden  Staaten  sich  in  vorkommenden  Fällen  möglichst  mit  Rath
und  That  anzunehmen.

Art.  20.  Zum  Schutze  ihres  gemeinschaftlichen  Zollsystems  gegen  den  Schleichhandel
  und  ihrer  inneren  Verbrauchs-Abgaben  gegen  Defraudationen  haben  die
contrahirenden  Staaten  ein  gemeinsames  Cartel  abgeschlossen,  welches  so  bald  als
möglich,  spärestens  aber  gleichzeitig  mit  dem  gegenwärtigen  Vertrage  in  Ausfüh-=rung
  gebracht  werden  soll.

Art.  21.  Die  als  Folge  des  gegenwärtigen  Vertrages  eintretende  Gemeinschaft
der  Einnahme  der  contrahirenden  Scaaten  bezieht  sich  auf  den  Ertrag  der  Eingangs-,
Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  in  den  Königlich-Preußischen  Staaten,
den  Königreichen  Bayern,  Sachsen  und  Wörttemberg,  dem  Kurfürstenthume
und  dem  Großherzogthume  Hessen  und  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Pereine,
  mit  Einschluß  der  den  Zollspstemen  der  contrahirenden  Staaten  bisher
schon  beigetretenen  Länder.  »

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen  und  bleiben,  sofern  nicht  Se—
paratvertraͤge  zwischen  einzelnen  Vereinsstaaten  ein  Anderes  bestimmen,  dem  privativen
  Genusse  der  betreffenden  Staatsregierungen  Lorbehalten:

1)  die  Steuern,  welche  im  Innern  eines  jeden  Staates  von  inlaͤndischen
Erzeugnissen  erhoben  werden,  einschließlich  der  im  Artikel  11.  vorbehaltenen
  Ausgleichungs-Abgaben;

2)  die  Wasserzölle;

3)  Chaussee-Abgaben,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,  Fdhr-,  Kanal-,  Schleusen-,
  Hasfengelder,  so  wie  Waage=  und  Niederlage-Gebühren  oder
gleichartige  Erhebungen,  wie  sie  auch  sonst  genannt  werden;

(No.  1476.)  JFr  2  4)  die
        <pb n="264" />
        —  252  –

4)  die  Zollstrafen  und  Confiscate,  welche,  vorbehaltlich  der  Antheile  der  Denuncianten,
  jeder  Staatsregierung  in  ihrem  Gebiete  verbleiben.

Art.  22.  Der  Ertrag  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  wird  nach
Abzug

1)  der  Kosten,  wovon  weiter  unten  im  Artikel  30.  die  Rede  ist;

2)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen;
3)  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen  erfolgten
Steuervergütungen  und  Ermaßigungen
zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Kurhessen,  dem  Großherzogthume
  Hessen  und  dem  Thüringischen  Vereine  nach  dem  Verhältnisse  der
Bevölkerung,  mit  welcher  sie  in  dem  Gesammtvereine  sich  befinden,  vertheilt.
Die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder
dem  anderen  der  contrahirenden  Staaten  unter  Verabredung  einer  von  diesem
jährlich  für  ihre  Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Zollrevenüen  zu  leistenden
Zahlung  dem  Zollverbande  beigetreten  sind,  oder  noch  beitreten  werden,  wird  in
die  Bevölkerung  desjenigen  Sctaates  eingerechnet,  welcher  diese  Zahlung  leistet.
Der  Stand  der  Bevölkerung  in  den  einzelnen  Bereinsstaaten  wird  alle
drei  Jahre  von  einem  noch  zu  verabredenden  Termine  an  ausgemittelt,  und  die
Nachweisung  derselben  von  den  oben  gedachten  Dereinsgliedern  einander  gegenseitig
  mitgetheilt  werden.

Art.  23.  Vergünstigungen  für  Gewerbtreibende  hinsichtlich  der  Steuer-Entrichtung,
  welche  nicht  in  der  Jollgesetzgebung  selbst  begründet  sind,  fallen  der  Staats-Kasse
  dersenigen  Regierung,  welche  sie  bewilligt  hat,  zur  Last;  die  Maaßgaben,
unter  welchen  solche  Vergünstigungen  zu  bewilligen  sind,  werden  näherer  Verabredung
  vorbehalten.

Art.  24.  Dem  auf  Förderung  freier  und  natürlicher  Bewegung  des  allgemeinen
Verkehrs  gerichreten  Zwecke  des  Zollvereines  gemäß,  sollen  besondere  Zollbegünstigungen
  einzelner  Meßplätze,  namentlich  Rabattprivilegien,  da  wo  sie  dermalen
  in  den  ereinsstaaten  noch  bestehen,  nicht  erweitert,  sondern  vielmehr  unter
geeigneter  Berücksichtigung  sowohl  der  Nahrungsverhältnisse  bisher  begünstigter
Meßplätze,  als  der  bisherigen  Handelsbeziehungen  mit  dem  Auslande,  thunlichst
beschränkt  und  ihrer  baldigen  gänzlichen  Aufhebung  entgegengeführt,  neue  aber
ohne  allerseitige  Zustimmung  auf  keinen  Fall  ertheilt  werden.

Art.  25.  Von  der  tarifmäßigen  Abgaben-Entrichtung  bleiben  die  Gegenstände,
welche  für  die  Hofhaltung  der  hohen  Souveraine  und  Ihrer  Regentenhaduser,
oder  für  die  bei  Ihren  Höfen  accreditirten  Botschafter,  Gesandten,  Geschäftsträger
  u.  s.  w.  eingehen,  nicht  ausgenommen,  und  wenn  dafür  Räckvergütungen
Statt  haben,  so  werden  solche  der  Gemeinschaft  nicht  in  Rechnung  gebracht.

Eben  so  wenig  anrechnungsféhig  sind  Entschädigungen,  welche  in  einem
oder
        <pb n="265" />
        —  253  —

oder  dem  anderen  Staate  den  vormals  unmittelbaren  Reichsstaͤnden,  oder  an
Communen  oder  einzelne  Privatberechtigte  fuͤr  eingezogene  Zollrechte  oder  fuͤr
aufgehobene  Befreiungen  gezahlt  werden  muͤssen.

Art.  26.  Das  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungs-Recht  bleibt  jedem  der
contrahirenden  Staaten  in  seinem  Gebiete  vorbehalten.  Auf  Verlangen  werden
periodische  Uebersichten  der  erfolgten  Straf-Erlasse  gegenseitig  mitgetheilt  werden.

Art.  27.  Die  Ernennung  der  Beamten  und  Diener  bei  den  Bezirks=  und  Lokal-Scellen
  für  die  Zoll-Erhebung  und  Aufsicht,  welche  nach  der  hierüber  getroffenen
besonderen  Uebereinkunft  nach  gleichf  örmigen  Bestimmungen  angeordnet,  besetzt
und  instruirt  werden  sollen,  bleibt,  wie  jedem  der  übrigen  contrahirenden  Staaten,
  so  auch  dem  Thüringischen  Vereine  innerhalb  seines  Gebietes  überlassen.

Art.  28.  In  sedem  Bereinsstaate,  mit  Ausnahme  des  Thüringischen  Vereins-Gebietes,
  wird  die  Leitung  des  Dienstes  der  Lokal-  und  Bezirks-Zollbehörden,  so  wie
die  Vollziehung  der  gemeinschaftlichen  Zollgesetze  überhaupt,  einer,  oder,  wo  sich
das  Bedürfniß  hierzu  zeigt,  mehreren  Zolldirectionen  übertragen.

In  dem  Thüringischen  Vereinsgebiete  wird  der  auf  dem  Grunde  der
diesfälligen  Bestimmungen  des  Bereinsvertrages  gemeinschaftlich  zu  bestellende
General-Inspector  in  den  Berührungen  mit  den  Zollbehörden  der  anderen  Vereinsstagten
  die  Stelle  einer  Zolldirection  vertreten.

Art.  29.  Die  von  den  Joll-Erhebungsbehörden  nach  Ablauf  eines  jeden  Viertelsahres
  aufzustellenden  Quartals-Extracte,  und  die  nach  dem  Jahres=  und  Bücherschlusse
  aufzustellenden  Einal-Abschlüsse  über  die  resp.  im  Laufe  des  Vierteljahres
und  während  des  Rechnungsfahres  fällig  gewordenen  Zoll-Einnahmen  werden
von  den  betreffenden  Zolldirectionen,  im  Thüringischen  Vereine  von  dem  General-Inspector,
  nach  vorangegangener  Prüfung  in  Haupt-Uebersichten  zusammengetragen,
  und  diese  sodann  an  ein  Cemtralbüreau  eingesendet,  zu  welchem  auch  die
Gesammtheit  des  Thüringischen  BVereins,  wie  jedes  andere  Glied  des  Gesammtvereins,
  einen  Beamten  zu  ernennen  die  Befugniß  hat.

Dieses  Büreau  ferrigt  auf  den  Grund  jener  Vorlagen  die  provisorischen
Abrechnungen  zwischen  den  vereinigten  Staaten  von  drei  zu  drei  Monaten,  sendet
  dieselben  den  Central-Finanzstellen  der  letzteren,  für  den  Thüringischen  Verein
sedoch  dem  General-Inspector,  welcher  sofort  den  einzelnen  Regierungen  dieses
Vereins  davon  Mittheilung  zu  machen  hat,  und  bereitet  die  definitive  Jahres=Abrechnung
  vor.

Wenn  aus  den  OQuartals-Abrechnungen  hervorgeht,  daß  die  wirkliche  Einnahme
  eines  Vereinsgliecdes  um  mehr  als  einen  Monatsbetrag  gegen  den  ihm
verhältnißmäßig  an  der  Gesammt-Einnahme  zuständigen  Revennen-Antheil  zurückgeblieben
  ist,  so  muß  alsbald  das  Erforderliche  zur  Ausgleichung  dieses  Ausfalles

o.  1476.)  durch
        <pb n="266" />
        —  254  —

durch  Herauszahlung  von  Seiten  des  oder  derjenigen  Staaten,  bei  denen  eine
Mehr-Einnahme  Statt  gefunden  hat,  eingeleitet  werden.

Art.  30.  In  Absicht  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  sollen  folgende
Grundsätze  in  Anwendung  kommen:  .

1)  Man  wird  keine  Gemeinschaft  dabei  eintreten  lassen,  vielmehr  uͤbernimmt
jede  Regierung  alle  in  ihrem  Gebiete  vorkommenden  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten,
  es  moͤgen  diese  durch  die  Einrichtung  und  Unterhaltung
der  Haupt=  und  Neben-Zoll-Aemter,  der  inneren  Steuer-Aemter,  Hall-Aemter
und  Packhöfe  und  der  Zolldirectionen,  oder  durch  den  Unterhalt  des  dabei
angestellten  Personals  und  durch  die  dem  letzteren  zu  bewilligenden  Pensionen,
  oder  endlich  aus  irgend  einem  anderen  Bedürfnisse  der  Jollverwaltung
  entstehen.

2)  Hinsichtlich  desjenigen  Theils  des  Bedarfs  aber,  welcher  an  den  gegen
das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und  innerhalb  des  dazu  gehörigen  Grenz-Bezirks
  für  die  Zoll-Erhebungs=  und  Aufsichts=  oder  Controlbehörden  und
Joll-Schutzwachen  erforderlich  ist,  wird  man  sich  über  Pauschsummen  vereinigen,
  welche  jeder  der  contrahirenden  Staaten  von  der  jährlich  aufkommenden
  und  der  Gemeinschaft  zu  berechnenden  Brutto-Einnahme  an  gollgefällen
  in  Abzug  bringen  kann.

3)  Bei  dieser  Ausmittelung  des  Bedarfs  soll  da,  wo  die  Perception  privativer
  Abgaben  mit  der  Zoll-Erhebung  verbunden  ist,  von  den  Gehalten  und
Amtsbedürfnissen  der  Zollbeamten  nur  derjenige  Theil  in  Anrechnung  kommen,
  welcher  dem  Verhltnisse  ihrer  Geschäfte  für  den  Zolldienst  zu  ihren
Amtzgeschadften  überhaupt  entspricht.

Art.  31.  Wie  dem  Thüringischen  Vereine  das  Recht  eingerdumt  wird,  an  die
Zolldirectionen  der  anderen  vereinten  Staaten  Beamte  zu  dem  Zwecke  zu  senden,
um  sich  von  allen  vorkommenden  Verwaltungsgeschaften,  welche  sich  auf  die
durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  eingegangene  Gemeinschaft  beziehen,  vollständige
  Kenntniß  zu  verschaffen,  so  steht  auch  jedem  der  anderen  vereinten  Staaten
die  Befugnis  zu,  Beamte  zu  gleichen  Zwecke  an  die  General-Inspection  zu
Erfurk  abzuordnen.  Eine  besondere  Instruction  wird  das  Geschäfrsverhälmiß
dieser  Beamten  nüher  bestimmen,  als  dessen  Grundlage  die  unbeschränkte  Offenheit
  von  Seiten  der  Verwaltung,  bei  welcher  die  Abgeordneten  sungiren,  in
Bezug  auf  alle  Gegenstände  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung,  und  die  Erleichterung
  jedes  Mirtels,  durch  welches  sie  sich  die  Information  hierüber  verschaffen
  können,  anzusehen  ist,  wahrend  andererseits  ihre  Sorgfalt  nicht  minder
aufrichtig  dahin  gerichtet  sepyn  muß,  eintretende  Anstände  und  Meinungsverschiedenheiten
  auf  eine  dem  gemeinsamen  Zwecke  und  dem  Werhältnisse  verbündeter
Staaten  entsprechende  Weise  zu  erledigen.

Die
        <pb n="267" />
        —  255  —

Die  Ministerien  oder  obersten  Verwaltungsstellen  der  saͤmmtlichen  Ver—
einsstaaten  werden  sich  gegenseitig  auf  Verlangen  jede  gewuͤnschte  Auskunft  uͤber
die  gemeinschaftlichen  Zoll-Angelegenheiten  mittheilen,  und  insofern  zu  diesem
Behufe  die  zeitweise  oder  dauernde  Abordnung  eines  höheren  Beamten,  oder  die
Beaustragung  eines  anderweit  bei  der  Regierung  beglaubigten  Bevollmächtigten
beliebt  würde,  was  beides  rücksichtlich  der  Thüringischen  Staaten  nur  Namens  der
Gesammtheit  Statt  finden  kann,  so  ist  demselben  nach  dem  oben  ausgesprochenen
Grundsatze  alle  Gelegenheit  zur  vollständigen  Kenntnißnahme  von  den  Gerhdltnissen
  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung  bereitwillig  zu  gewähren.

Art.  32.  Jährlich  in  den  ersten  Tagen  des  Juni  findet  zum  Zwecke  gemeinsamer
Berathung  ein  Zusammentritt  von  Bevollmächtigten  der  Vereinsglieder  Statt,
zu  welchem  auch  der  Thüringische  Verein  einen  Bevollmächrigten  abzuordnen
besugt  ist.  Für  die  formelle  Leitung  der  Verhandlungen  wird  von  den  Conferenz-Bevollmächtigten
  aus  ihrer  Mirte  ein  Vorsitzender  gewählt,  welchem  übrigens
kein  Vorzug  vor  den  übrigen  Bevollmächtigten  zusteht.

Der  erste  Zusammentritt  wird  in  München  Start  sinden.  Wo  derselbe
künftig  erfolgen  soll,  wird  bei  dem  Schlusse  einer  jeden  jährlichen  Versammlung
mit  Rücksicht  auf  die  Natur  der  Gegenstände,  deren  Verhandlung  in  der  falgenden
  Conferenz  zu  erwarten  ist,  verabredet  werden.

Art.  33.  Vor  die  Versammlung  dieser  Conferenz-Bevollmächugten  gehört:

a)  die  Derhandlung  über  alle  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung
  auf  die  Ausführung  des  Grundvertrages  und  der  besonderen  Uebereinkünfte,
  des  Zollgesetzes,  der  Sollordnung  und  Tarife,  in  einem  oder
dem  anderen  WVereinsstaate  wahrgenommen,  und  die  nicht  bereits  im  Laufe
des  Jahres  in  Folge  der  darüber  zwischen  den  Ministerien  und  obersten
Verwaltungsstellen  geführten  Correspondenz  erledigt  worden  sind;

b)  die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  Vereinsgliedern  über  die  gemeinschaftliche
  Einnahme  auf  dem  Grunde  der  von  den  obersten  Zollbehörden
und  in  dem  Thüringischen  Vereine  von  dem  General-Inspector  ausgestellten,
  durch  das  Cemtralbüreau  vorzulegenden  Nachweisungen,  wie  solche
der  Zweck  einer  dem  gemeinsamen  Interesse  angemessenen  Prüfung  erbeischt;
  «

c)  die  Berathung  uͤber  Wuͤnsche  und  Vorschlaͤge,  welche  von  einzelnen
Staatsregierungen  zur  Verbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden;
die  Verhandlungen  uͤber  Abaͤnderungen  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung,
des  Zolltarifs  und  der  Verwaltungs-Organisation,  welche  von  einem  der
contrahirenden  Staaten  in  Antrag  gebracht  werden,  uͤberhaupt  uͤber  die
zweckmaͤßige  Entwickelung  und  Ausbildung  des  gemeinsamen  Handels-  und
Zollsystems.

(No.  *  Art.

d
        <pb n="268" />
        —  256  —

Art.  34.  Treten  im  Laufe  des  Jahres  außer  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Versammlung
  der  Conferenz-Bevollmächtigten  außerordemliche  Ereignisse  ein,  welche  unverzügliche
  Maaßregeln  oder  Verfügungen  abseiten  der  Vereinsstaaten  erheischen,
so  werden  sich  die  contrahirenden  Theile  darüber  im  diplomatischen  Wege  vereinigen,
  oder  eine  außerordentliche  Zusammenkunft  ihrer  Bevollmächtigten  veranlassen.


Art.  35.  Den  Aufwand  für  die  Bevollmächtigten  und  deren  etwaige  Gehülfen
bestreitet  dasjenige  Glied  des  Gesammtvereins,  welches  sie  absendet.  Das  Kanzlei-Dienstpersonale
  und  das  Lokale  wird  unentgeldlich  von  der  Regierung  gestellt,
in  deren  Gebiete  der  Zusammentritt  der  Conferenz  Statt  findet.

Art.  36.  Sollte  zur  Zeit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Vertrages  eine
Uebereinstimmung  der  Eingangs-Zollsätze  in  den  Landen  der  comtrahirenden  Regierungen
  nicht  bereits  im  Wesentlichen  bestehen,  so  verpflichten  sich  dieselben  zu
allen  Maaßregeln,  welche  erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Zoll-Einkünfte  des
Gesammtvereins  durch  die  Einführung  und  Anhäufung  unverzollter  oder  gegen
geringere  Steuersätze,  als  der  Vereinstarif  enthält,  verzollter  Waarenvorräthe
beeinträchtigt  werden.

Art.  37.  Für  den  Fall,  daß  andere  deutsche  Staaten  den  Wunsch  zu  erkennen
geben  sollten,  in  den  durch  gegenwärtigen  Vertrag  errichteten  Jollverein  ausgenommen
  zu  werden,  erkldren  sich  die  hohen  Comtrahenten  bereit,  diesem  Wunsche,
so  weit  es  unter  gehöriger  Berücksichtigung  der  besonderen  Interessen  der  Vereinsmitglieder
  möglich  erscheint,  durch  desfalls  abzuschließende  Verträge  Folge
zu  geben.

Art.  38.  Auch  werden  Sie  Sich  bemühen,  durch  Handelsvertrige  mit  anderen
Staaten  dem  Verkehr  Ihrer  Angehörigen  jede  mögliche  Erleichterung  und  Erweiterung
  zu  verschaffen.

Art.  39.  Alles,  was  sich  auf  die  Detail-Ausführung  der  in  dem  gegenwärtigen
Vertrage  und  dessen  Beilagen  enthaltenen  Verabredungen  bezieht,  soll  durch
gemeinschaftliche  Commissarien  vorbereitet  werden.

Art.  40.  Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages,  welcher  mit  dem  Isten  Januar
  183411.  in  Ausführung  gebracht  werden  soll,  wird  vorldußg  bis  zum  sten  Januar
1842.  festgesetzt.  Wird  derselbe  während  dieser  Zeit  und  spätestens  zwei  Jahre
vor  Ablauf  der  Frist  nicht  gekündigt,  so  soll  er  auf  12  Jahre,  und  so  fort  von
12  zu  12  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden.

Letztere  Verabredung  wird  jedoch  nur  für  den  Fall  getroffen,  daß  nicht
in  der  Zwischenzeit  sämmtliche  deutsche  Bundesstaaten  über  gemeinsame  Maaßregeln
  übereinkommen,  welche  den  mit  der  Absicht  des  Artikels  19.  der  deutschen
Bundes-Acte  in  Uebereinstimmung  stehenden  Zweck  des  gegenwärtigen  Zollvereins
  vollständig  erfüllen.

Auch
        <pb n="269" />
        —  257  —

Auch  sollen  im  Falle  etwaiger  gemeinsamer  Maa##regeln  über  den  freien
Verkehr  mit  Lebensmitteln  in  sämmtlichen  deutschen  Bundesstaaten  die  betreffenden
  Bestimmungen  des  nach  gegenwärtigem  Vertrage  bestehenden  Wereinstarifs
  demgemäß  modißtcirt  werden.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  Natification  der  hohen  contrahirenden
  Höse  vorgelegt,  und  die  Auswechselung  der  Ratifications-Urkunden  soll
spatestens  binnen  sechs  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  1Iten  Mai  1833.

Ludwig  Kühne.  Ernst  Michgelis.  Carl  Friedrich  v.  Wilkens.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
Heinrich  Theodor  Ludwig  Schwedes.  Wilhelm  v.  Kopp.  Gf.  v.  Luxburg.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
Franz  a  Paula  Friedrich  Frh.  v.  Linden.  Carl  Friedrich  Ludwig  v.  Watzdorff.
(L.  S.)  (L.  S.)
Ludwig  Heinrich  v.  LEstoca.  Ottokar  Thon.  Ludwig  v.  Rebeur.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
Jacob  Ignatz  v.  Cruickshank.  Carl  August  Friedrich  Adolph  v.  Fischern.
(L.  S.)  (L.  S.)

Carl  Johann  Heinrich  Ernst  Edler  v.  Braun.  Otto  Wilhelm  Carl  v.  Röder.
(L.  S.)  (L.  S.)
Carl  Friedrich  Wilhelm  v.  Weise.  Friedrich  Wilhelm  v.  Witzleben.
(L.  S.)  (L.  S.)

Gustav  Adolph  v.  Strauch.
(L.  S.)

 

Jabrgang  1833.  (No.  1476—1477.)  Ss  ([o.  1477.)
        <pb n="270" />
        —  258  —

(No.  1477.)  Joll-Cartel  zwischen  Preußen,  Kurbessen  und  dem  Großherzogthume  Hessen,
ferner  Bayern  und  Württemberg,  sodann  Sachsen  einerseits,  und  den  zu
bem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  verbundenen  Staaten  andererseits.
  Vom  LIten  Mai  1833.

S.ne  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen,  Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und
Mitregent  von  Hessen,  und  Seine  Koͤnigliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen,
ferner:
Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Bayern  und  Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von
Wuͤrttemberg,
sodann:
Seine  Majestät  der  König  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Prinz  Mitregent
von  Sachsen
einerseits,
und  die  bei  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  betheiligten  Souveraine,
  nämlich,  außer  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner
Hoheit  dem  Kurprinzen  und  Mitregenten  von  Hessen:

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Ihre  Durchlauchten  die  Herzsge  von  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg
und  Sachsen-Coburg=  Gotha,  imgleichen  Ihre  Durchlauchten  die  Fürsten  von
Schwarzburg-Sondershausen,  Schwarzburg-Rudolstadt,  Reuß-Schleitz,  Reuß-Greitz
  und  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf  "

andererseits,
haben  zu  dem  Zwecke,  um  sich  durch  gemeinschaftliche  Maaßregeln  in  der  Aufrechthaltung
  Ihres  Handels=  und  Zollsystems  und  Unterdrückung  des  gemeinschddlichen
  Schleichhandels  zu  unterstützen,  Unterhandlungen  eröffnen  lassen,  und
zu  diesen  als  Bevollmächtigte  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath,  Ludwig  Bogislaus
Samuel  Kühne,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rorhen  Adler-Ordens
  dritter  Klasse  mit  der  Schleise  und  Commandeur  zweiter
Klasse  des  Kurfürstlich=  Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwen,
und

Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Legationsrath,  Ernst  Michgelis,  Ritter
des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  vierter  Klasse,  Offzier
  der  Königlich-Französischen  Ehrenlegion  und  Commandeur  zweiter
Klasse  des  Kurfürstlich-Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Läwen;

Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen:

Höchst-Ihren  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  an  dem  Königlich-Preußischen
        <pb n="271" />
        —  25909  —

schen  Hofe,  Carl  Friedrich  von  Wilkens-Hohenau,  Commandeur
des  Kurfürstlich-Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwen,  Ritter
des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse  und  des
Königlich-Preußischen  St.  Johanniter-Ordens,  und

Höchst-Ihren  Geheimen  Ober-Bergrath,  Heinrich  Theodor  Ludwig
  Schwedes,  Ritter  des  Kurfürstlich=  Hessischen  Haus-Ordens
vom  goldenen  Löwen;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen:

Höchst-Ihren  Wirklichen  Geheimen  Rath  und  Präsidenten  der  Ober-Finanzkammer,
  Wilhelm  von  Kopp,  Commandeur  erster  Klasse  des
Großherzoglich-Hessischen  Ludwigs  -Ordens,  Ritter  des  Koöniglich-Preußischen
  rothen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse,  Commandeur  erster
Klasse  des  Kurfürstlich=  Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Läwen;

Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:

Allerhöchst-Ihren  Kämmerer,  Staatsrath,  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  an  den  Königlich-Preußischen,  Königlich-Scchsischen,
  Großherzoglich-Süächsischen  und  den  Herzoglich-Scchsischen
Höôsen,  Friedrich  Christian  Johann  Graf  von  Lurburg,  Großkreuz
  des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich-Bayerischen  Krone,
Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  erster  Klasse,
Großkreuz  des  Königlich  =  Süchsischen  Civil-Verdienst-Ordens  und
Ritter  des  Königlich-Wüörttembergischen  Friedrichs-Ordens;

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:

Allerhöchst-Ihren  Major  im  Generalstabe,  Geschdftsträger  am  Königlich-Preußischen
  Hofe,  Franz  a  Paula  Friedrich  Freiherr  von  Lindenz

Seine  Majestät  der  König  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Prinz  Mitregent

  von  Sachsen:

Allerhöchst-Ihren  General-Lieutenant  der  Cavallerie,  General-Adjutanten,
  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am
Königlich-Preußischen  Hofe,  Carl  Friedrich  Ludwig  von  Watzdorfs,
Ritter  des  Königlich=  Sächsischen  Rauten-Ordens,  Commandeur.  erster
Klasse  des  Kniglich=  Sächsischen  Militair=  St.  Heinrichs-Ordens,
Ritter  des  Königlich=  Bayerischen  St.  Hubertus-Ordens;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach:
Höchst-Ihren  Minister-Residenten  am  Königlich-Preußischen  Hofe,  den
General-Masor  Ludwig  Heinrich  von  L'Estocq,  Niter  des  Königlich-Preußischen
  rothen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse  mit  Eichenlaub
und  des  Königlich-Preußischen  Militair-Verdienst-Ordens,  Commandeur
  des  Grotherzoglich-Sachsischen  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken,
und

(No.  1477.)  Ss  2  Hoͤchst-
        <pb n="272" />
        Seine

Seine

Seine

Seine

Seine

Seine
Seine
Seine

—  260  —

Hoͤchst-Ihren  Kammerrath,  Ottokar  Thon,  Ritter  des  Koͤniglich-Preußischen

  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse;

Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen:

Höchst-Ihren  Minister-Residenten  am  Königlich-Preußischen  Hofe,  den
Kammerherrn  Ludwig  August  von  Rebeur,  Ritter  des  Königlich-Preußischen
  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse;

Höchst-Ihren  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath  und  Kammerherrn,
Jacob  Ignatz  von  Cruickshank,  Ritter  des  Königlich-Preußischen
rothen  Adler-Ordens  dritrer  Klasse  und  des  Großherzoglich=  Sachsischen
  Ordens  vom  weißen  Falken,  und

Hochst-Ihren  Ministerialrath,  Carl  August  Friedrich  Adolph  von
Fischern,  Rirtter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens
dritter  Klasse  und  des  Königlich=  Sächsischen  Civil-Verdienst-Ordens;
Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg:

Höchst-Ihren  Wirklichen  Geheimen  Rath,  Minister  und  Kammer=Präsidenten,
  Carl  Johann  Heinrich  Ernst  Edler  von  Braun,
Commandeur  des  Koniglich  =  Sächsischen  Civil-Verdienst-Ordens  und
des  Großherzoglich=  Sächsischen  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken,
Ritter  des  Ordens  der  Königlich-Württembergischen  Krone;
Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha:

Hoöchst-Ihren  Kammerherrn  und  Minister-Residenten  am  Königlich-Preußischen
  Hofe,  Oberst-Lieutenant  Otto  Wilhelm  Carl  von  Röder;
Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen:
Höchst-Ihren  Kammer-Präsidenten,  Carl  Friedrich  Wilhelm  von
Weise,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter
  Klasse;

Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt:

Höchst-Ihren  Oberstallmeister,  Friedrich  Wilhelm  von  Witzleben;
Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß-Schleitz,

Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß-Greitz,  und

Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf:
Höchst-Ihren  Kanzler,  Regierungs=  und  Consistorial-Präsidenten,  Gustav
  Adolph  von  Strauch,  Ritter  des  Königlich-Preuzzischen  rothen
Adler-Ordens  dritter  Klasse,  und  des  Königlich=  Sachsischen  Civil-Verdienst-Ordens,


von  welchen  Bevollmächtigten  unter  dem  Vorbehalt  der  Ratification  ihrer  Höfe
das  folgende  Zoll-Cartel  abgeschlossen  worden  ist.

Art.  1.  Die  sämmtlichen  contrahirenden  Staaten  verpflichten  sich,  gegenseitig
auf  die  Verhinderung  und  Unterdrückung  des  Schleichhandels,  ohne  Unterschied,  ob
derselbe  zum  Nachtheile  der  contrahirenden  Staaten  in  ihrer  Gesammtheit,  oder

ein-
        <pb n="273" />
        —  261  —
einzelner  unter  ihnen  unternommen  wird,  durch  alle  ihrer  Verfaffung  angemessene
Maaßregeln  gemeinschaftlich  hinzuwirken.

Art.  2.  Es  sollen  auf  ihrem  Gebiete  Roktirungen,  imgleichen  solche  Waaren=Niederlagen,
  oder  sonstige  Anstalten  nicht  geduldet  werden,  welche  den  Verdacht  begründen,
  daß  sie  zum  Zwecke  haben,  Waaren,  welche  in  den  anderen  contrahirenden
  Staaten  verboten  oder  beim  Eingange  in  dieselben  mit  einer  Abgabe
belegt  sind,  dorthin  einzuschwaͤrzen.

Art.  3.  Die  Behoͤrden,  Beamten  oder  Bediensteten  aller  contrahirenden
Staaten  sollen  sich  gegenseitig  thaͤtig  und  ohne  Verzug  den  verlangten  Beistand  in
allen  gesetzlichen  Maaßregeln  leisten,  welche  zur  Verhuͤtung,  Entdeckung  oder
Bestrafung  der  Zoll-Contraventionen  dienlich  sind,  die  gegen  irgend  einen  der
contrahirenden  Staaten  unternommen  worden  oder  begangen  sind.

Unter  Zoll-Contraventionen  werden  hier  und  in  allen  folgenden  Artikeln
dieses  Vertrages  auch  die  Verletzung  der  von  den  einzelnen  Regierungen  erlassenen
  Einfuhr=  oder  Ausfuhrverbote,  insbesondere  auch  der  Verbote  solcher  Gegenstände,
  deren  ausschließlichen  Debi#t#  diese  Regierungen  sich  vorbehalten  haben,
so  wie  serner  auch  diesenigen  Contraventionen  begriffen,  durch  welche  die  Abgaben
  beeinträchtigt  werden,  welche,  nach  der  besonderen  Verfassung  einzelner  Staaten,
  für  den  Uebergang  von  Waaren  aus  einem  Staate  in  einen  anderen  vertragsmäßig
  angeordnet  sind.

Art.  4.  Auch  ohne  besondere  Aufforderung  sind  die  Behörden,  Beamten  oder
Bediensteten  der  contrahirenden  Staaten  verbunden,  alle  gesetzliche  Mittel  anzuwenden,
  welche  zur  Verhürung,  Enrdeckung  oder  Bestrafung  der  gegen  irgend
einen  der  gedachten  Staaten  beabsichtigten  oder  ausgeführten  Zoll-Contravemionen
  dienen  können,  und  jedenfalls  die  betreffenden  Behörden  dieses  Staates  von
demjenigen  in  Kenmoiß  zu  setzen,  was  sie  in  dieser  Beziehung  in  Erfahrung
bringen.

Art.  5.  Den  Zollbeamten  und  anderen  zur  Wahrnehmung  des  Zoll-Interesse
verpflichteten  Bediensteten  sämmtlicher  contrahirenden  Staaten  wird  hiedurch  gestattet,
  die  Spuren  begangener  Zoll-Contraventionen  auch  in  das  Gebiet  der  angrenzenden
  mitcontrahirenden  Scaaten,  ohne  Beschränkung  auf  eine  gewisse
Sreccke,  zu  verfolgen,  und  es  sollen,  je  nach  der  bestehenden  Verfassung,  die
Orts-Obrigkeiten,  Polizei=  oder  Gerichtsbehörden  in  solchen  Fdllen  auf  mündlichen
  oder  schriftlichen  Antrag  dieser  Beamten  oder  Bediensteten,  und  unter  deren
  Zuziehung,  durch  Haussuchungen,  Beschlagnahmen  oder  andere  gesetzliche
Maaßregeln  des  Thatbestandes  sich  gehörig  versichern.

Auch  soll  auf  den  Antrag  der  requirirenden  Beamten  oder  Bediensteten
bei  dergleichen  Wisitationen,  Beschlagnahmen,  oder  sonstigen  Vorkehrungen  ein
Zoll-,  Steuer=  oder  Gefällsbeamter  oder  Bediensteter  desjenigen  Staates,  in

(No.  1477.)  dessen
        <pb n="274" />
        —  262—

dessen  Gebiete  Maahregeln  dieser  Art  zur  Ausführung  kommen,  zugezogen  werden,
  falls  ein  solcher  im  Orte  anwesend  ist.

Bei  Haussuchungen  und  Beschlagnahmen  soll  ein  den  ganzen  Hergang
volsständig  darstellendes  Protocoll  ausgenommen,  und  ein  Exemplar  desselben  den
requirirenden  Beamten  oder  Bediensteten  eingehändigt,  ein  zweites  Eremplar
aber  zu  den  Acten  der  Behörde  genommen  werden,  welche  die  Haussuchung  angestellt
  hat.  «

Art.  6.  In  den  Fällen,  wo  wegen  Zoll-Contraventionen  die  Verhaftung  gesetzlich
zuladssig  ist,  wird  die  Befugniß,  den  oder  die  Contravenienten  anzuhalten,  den
verfolgenden  Beamten  oder  Bediensteten  auch  auf  dem  Gebiete  der  anderen  mitcontrahirenden
  Staaten,  jedoch  unter  der  Bedingung  eingerdumt,  daß  der  Angehaltene
  an  die  nächste  Ortsbehörde  desjenigen  Staates  überliefert  werde,  auf
dessen  Gebiete  die  Anhaltung  Statt  gefunden  hat.

Wenn  die  Person  des  Contravenienten  dem  verfolgenden  Beamten  oder
Bediensteten  bekannt,  und  die  Beweisführung  binlänglich  gesichert  ist,  so  findet
eine  Anhaltung  auf  fremdem  Gebiete  nicht  Statt.

Art.  7.  Eine  Auslieferung  der  Zoll-Contravenienten  tritt  in  dem  Falle  nicht
ein,  wenn  sie  Unterthanen  desjenigen  Staates  sind,  in  dessen  Gebiete  sie  angehalten
worden  sind.

Im  anderen  Falle  sind  die  Contravenienten  demjenigen  Staate,  auf  dessen
  Gebiete  die  Contravention  verübt  worden  ist,  auf  dessen  Requisition  auszuliefern.


Nur  dann,  wenn  dergleichen  flüchtige  Individuen  Unterthanen  eines  dritten
  der  contrahirenden  Staaten  sind,  ist  der  letztere  vorzugsweise  berechtigt,  die
Auslieferung  zu  verlangen,  und  daher  zunächst  von  dem  requirirten  Staate  zur
Erkldrung  über  die  Ausübung  dieses  Rechtes  zu  veranlassen.

Art.  8.  Sämmtliche  contrahirende  Staaten  verpflichten  sich,  ihre  Unterthanen
und  die  in  ihrem  Gebiete  sich  aufhaltenden  Fremden,  letztere,  wenn  deren  Auslieferung
nicht  nach  Art.  7.  verlangt  wird,  wegen  der  auf  dem  Gebiete  eines  anderen  der
contrahirenden  Staaten  begangenen  Zoll-Contraventionen  oder  ihrer  Theilnahme
an  selbigen,  auf  die  von  diesem  Staate  ergehende  Requisition  eben  so  zur  Untersuchung
  und  Strafe  zu  ziehen,  als  ob  die  Contravention  auf  eigenem  Gchbiete
und  gegen  die  eigene  Gesetzgebung  begangen  wäre.

Diese  Verpflichtung  erstreckt  sich  in  gleicher  Art  auch  auf  die  mit  den
Contraventionen  concurrirenden  gemeinen  Verbrechen  oder  Vergehen,  beispielsweise
  der  Fälschung,  der  Widersetzlichkeit  gegen  die  Beamten  oder  Bediensteten,
der  körperlichen  Verletzung  2c.

Was  solche  Contraventionen  betrifft,  welche  gegen  die  besonderen  Gesetze
eines  oder  mehrerer  Staaten  begangen  werden,  wonach  die  Einfuhr  gewisser  Gegenstände
  auch  aus  anderen  der  contrahirenden  Staaten  entweder  gar  nicht,  oder

doch
        <pb n="275" />
        —  263  —

doch  nur  gegen  Erlegung  einer  vertragsmaͤßig  bestimmten  Abgabe  Statt  finden
darf,  oder  die  Ausfuhr  gewisser  Gegenstaͤnde  verboten  ist:  so  werden  diejenigen
Staaten,  in  welchen  fuͤr  die  entsprechende  Bestrafung  solcher  Contraventionen
etwa  noch  nicht  vorgesehen  seyn  sollte,  veranlassen,  daß

1)  die  Contraventionen  gegen  die  in  anderen  contrahirenden  Staaten  bestehenden
  Ein-  oder  Ausfuhrverbote  wenigstens  mit  einer  dem  zweifachen
Werthe  des  verbotswidrig  ein-  oder  ausgefuͤhrten  Gegenstandes  gleichkommenden
  Geldbuße;

2)  die  Defraudationen  der  vertragsmaͤßig  bestimmten  Abgaben  wenigstens  mit
einer  dem  vierfachen  Betrage  der  verkuͤrzten  Steuer  gleichkommenden
Geldbuße

bestraft  werden.

Art.  9.  In  den  nach  Artikel  8.  einzuleitenden  Untersuchungen  soll  in  Bezug
auf  die  Feststellung  des  Thatbestandes  den  amtlichen  Angaben  der  Behoͤrden,  Beamten
  oder  Bediensteten  desjenigen  Stactes,  auf  dessen  Gebiete  die  Zoll-Contravention
  begangen  worden,  dieselbe  Beweiskrast  beigemessen  werden,  welche
den  amtlichen  Angaben  der  inlaͤndischen  Behoͤrden,  Beamten  oder  Bediensteten
fuͤr  Faͤlle  gleicher  Art  in  den  Landesgesetzen  beigelegt  ist.

Art.  10.  Die  festgesetzten  Geldbußen  und  der  Erloͤs  aus  den  in  Folge  der  Untersuchung
  und  Verurtheilung  in  Beschlag  genommenen  und  confiscirten  Gegenstaͤnden
  verbleiben  demjenigen  Staate,  in  welchem  die  Verurtheilung  erfolgt  ist,
jedoch  nach  Abzug  des  dem  Denuncianten  (Aufbringer,  Angeber)  gesetzlich  zustehenden
  Antheils,  der  auch  in  dem  Falle  an  letzteren  verabfolgt  werden  soll,
wenn  dieser  ein  Beamer  oder  Bediensteter  eines  anderen  der  contrahirenden
Staaten  ist.

Die  von  dem  Uebertreter  verkärzten  Gefälle  sind  dagegen,  so  weit  sie  von
ihm  beigemieben  werden  können,  sedesmal  an  die  betreffende  Behörde  desfenigen
Scaates  zu  übersenden,  auf  dessen  Gebiete  die  Comravencion  begangen  worden
  ist.

Art.  11.  Den  sämmtlichen  comrahirenden  Staaten  verbleibt  die  Befugniß,  wegen
der  in  ihrem  Gebiete  verübten  Zoll-Contraventionen,  auch  wenn  die  Uebertreter
Unterthanen  eines  anderen  derselben  sind,  selbst  die  Untersuchung  einzuleiten,
Strafen  festzusetzen  und  solche  beizutreiben,  wenn  der  Angeschuldigte  in  ihrem
Gebiete  verhaftet  ist.  Jedenfalls  sollen  dem  beeinträchtigten  Staate,  wenn  er
von  dieser  Besugniß  keinen  Gebrauch  macht,  die  etwa  in  Beschlag  genommenen
Effecten  des  Angeschuldigten  so  lange  verbleiben,  bis  von  dem  anderen  Staate,
an  welchen  der  Uebertreter  ausgeliesert  worden,  rechtskräftige  Emscheidung  erfolgt
  seyn  wird.  Die  Auslieferung  solcher  Effecten  kann  selbst  dann  nur  infoweit
  gefordert  werden,  als  nicht  auf  deren  Conßscation  erkaant,  oder  der  Erlös

(No.  1477.)  aus
        <pb n="276" />
        —  264  —

aus  denselben  nicht  zur  Berichtigung  der  verkuͤrzten  Abgaben  und  daneben  entstandenen
  Kosten  erforderlich  ist.

Ganz  dasselbe  tritt  auch  dann  ein,  wenn  ohne  Verhaftung  des  Angeschuldigten
  Effecten  desselben  von  dem  Staate,  in  welchem  er  die  Uebertretung  begangen
  hat,  in  Beschlag  genommen  worden  sind.

Art.  12.  Die  bisher  schon  dem  Zollsysteme  der  einen  oder  der  anderen  der  contrahirenden
  Staatsregierungen  entweder  mit  ihrem  ganzen  Länderbestande  oder
mit  einzelnen  Theilen  desselben  beigetretenen  Staaten  sollen  eingeladen  werden,
diesem  Zoll-Cartel  sich  anzuschließen.

Art.  13.  Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  wird  vorläufig  bis  zum  sten
Januar  1842.  festgesetzt.  Wird  der  Vertrag  während  dieser  Zeit  und  spätestens
zwei  Jahre  vor  deren  Ablaufe  nicht  gekündigt,  so  soll  derselbe  auf  zwölf  Jahre,
und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratification  der  hohen  contrahirenden
  Höfe  vorgelegt,  und  die  Auswechselung  der  Ratißcations-Urkunden
spaͤtestens  binnen  sechs  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  1Iten  Mai  1833.

Ludwig  Kühne.  Ernst  Michaelis.  Carl  Friedrich  v.  Wilkens.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

Heinr.  Theod.  Ludw.  Schwedes.  Wilh.  v.  Kopp.  Fried.  Chr.  Joh.  G,  v.  Luxburg.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

Franz  a  Paula  Friedrich  Frh.  v.  Linden.  Carl  Friedrich  Ludwig  v.  Watzdorff.
(L.  S.)  (L.  S.)

Ludwig  Heinrich  v.  #’Estoccq.  Ottokar  Thon.  Ludwig  v.  Rebeur.
(L.  S.)  (L.  S.)

Jacob  Ignat  v.  Cruickshank.  Carl  August  Friedrich  Adolph  v.  Fischern.
(L.  S.)  (L.  S.)

Carl  Johann  Heinrich  Ernst  Edler  v.  Braun.  Otto  Wilhelm  Carl  v.  Röder.
(L.  S.)  L.  S.

Carl  Friedrich  Wilhelm  v.  Weise.  Friedrich  Wilhelm  v.  Witzleben.
(L.  S.)

(L.  S.)
Gustav  Adolph  v.  Strauch.
(L.  S.)

 

(Ne.  1478.)
        <pb n="277" />
        —  265  —

(No.  1478.)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen  und  den  zu  dem  Thuͤringischen  Zoll-  und
Hanbelsvereine  verbundenen  uͤbrigen  Staaten,  wegen  gleicher  Besteuerung
innerer  Erzeugnisse.  Vom  IIten  Mai  1833.

I

Inm  Jusammenhange  mit  dem  zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,
  Kurhessen  und  dem  Großherzogthume  Hessen  einerseits,  und  den  Thüringischen
  Vereinssiaaten  andererseits  abgeschlossenen  Zollvereinigungs  -Vertrage
sind  von  den  Bevollmächtigten  Preußens,  Sachsens  und  sämmtlicher  außer  Preußen
  noch  bei  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  betheiligten  Staaten,
nämlich:

dem  Königlich-Preußischen  Geheimen  Ober-Finanzrath,  Ludwig  Bogislaus

  Samuel  Kühne,  Nitter  des  Königlich-Preußischen  rothen

Adler-Ordens  dritter  Klasse  mit  der  Schleise,  Commandeur  zweiter

Klasse  des  Kurfürstlich-Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwen,  und

dem  Königlich-Preußischen  Geheimen  Legationsrath,  Ernst  Michaclis,

  Ritter  des  Königlich  =  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  vierter

Klasse,  Offzier  der  Königlich=  Französischen  Ehrenlegion,  Commandeur

zweiter  Klasse  des  Kurfürstlich-Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen
Löwen;

dem  Königlich-Sächsischen  General-Lieutenant  der  Cavallerie,  General-Adjutanten,
  außerordemlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am
Königlich-Preußischen  Hofe,  Carl  Friedrich  Ludwig  von  Watzdorff,
Ritter  des  Königlich-Saächsischen  Rauten-Ordens,  Commandeur  erster
Klasse  des  Königlich=  Sächsischen  Militair=  St.  Heinrichs-Ordens,
Ritter  des  Königlich-Bayerischen  St.  Hubertus-Ordens;

dem  Kurfürstlich-Hessischen  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath,  autzerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  Königlich-Preußischen
  Hofe,  Carl  Friedrich  von  Wilkens-Hohenau,  Commandeur
des  Kurfürstlich-Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwen,  Nitter
des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse  und  des
Königlich-Preußischen  St.  Johanniter-Ordens,  und

dem  Kurfürstlich=  Hessischen  Geheimen  Ober-Bergrath,  Heinrich

Theodor  Ludwig  Schwedes,  Nitter  des  Kurfürstlich-Hessischen
Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwen;

dem  Großherzoglich-Sachsen-Weimar-Eisenachischen  Minister-Residenten  am
Königlich-Preußischen  Hofe,  General-Major  Ludwig  Heinrich  von
Estocq,  Ritter  des  Kniglich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens
zweiter  Klasse  mit  Eichenlaub  und  des  Königlich-Preußischen  Militair=Jahrgang
  1833.  (LJo.  1478.)  Ti  Ver-
        <pb n="278" />
        —  266  —

Verdienst-Ordens,  Commandeur  des  Großherzoglich-Saͤchsischen  Haus-Ordens
  vom  weißen  Falken,  und

dem  Großherzoglich-Sachsen-Weimar-Eisenachischen  Kammerrath,
Ottokar  Thon,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens
  dritter  Klasse;

dem  Herzoglich=  Sachsen-Meiningenschen  Minister-Residenten  am  Königlich-Preußischen
  Hose,  Kammerherrn  Ludwig  August  von  Rebeur,  Ritter
  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse;

dem  Herzoglich-Sachsen-Meiningenschen  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath
und  Kammerherrn,  Jacob  Ignat  von  Cruickshank,  Ritter  des
Königlich=  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse  und  des
Großherzoglich-Sächsischen  Ordens  vom  weißen  Falken,  und

dem  Herzoglich-Sachsen-Meiningenschen  Ministerialrath,  Carl  August
Friedrich  Adolph  von  Fischern,  Ritter  des  Königlich-Preußischen
rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse,  und  des  Königlich-Sachsischen
Civil-Verdienst-Ordens;
dem  Herzoglich-Sachsen-Altenburgischen  Wirklichen  Geheimen  Rath,  Minister
und  Kammer-Präsidenten,  Carl  Johann  Heinrich  Ernst  Edler
von  Braun,  Commandeur  des  Königlich-Scchsischen  Civil-Verdienst-Ordens
  und  des  Großherzoglich-Sachsischen  Haus-Ordens  vom  weißen
Falken,  Ritter  des  Ordens  der  Königlich-Württembergischen  Krone;

dem  Herzoglich-Sachsen-Coburg-Gothaischen  Kammerherrn  und  Minister-Reßdenten
  am  Königlich-Preußischen  Hofe,  Oberst-Lieutenant  Otto
Wilhelm  Carl  von  Röder;

dem  Fürstlich-Schwarzburg-Sondershausenschen  Kammer-Präsidenten,  Carl
Friedrich  Wilhelm  von  Weise,  Ritter  des  Königlich-Preußischen
rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse;

dem  Fürstlich-Schwarzburg-Rudolstädtischen  Oberstallmeister,  Friedrich  Wilhelm
  von  Witzleben;

dem  Fürstlich-Reußischen  Kanzler,  Regierungs=  und  Consistorial-Präsidenten,
Gustav  Adolph  von  Strauch,  Ritter  des  Königlich-Preußischen
rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse  und  des  Königlich-Sachsischen
Civil-Verdienst-Ordens;

noch  die  folgenden,  nur  auf  Verhälemisse  zwischen  Preußen,  Sachsen  und  dem

Thüringischen  Zell=  und  Handelsvereine  Bezug  habenden  Verabredungen  unter

dem  Vorbehalte  der  Ratißcation  getrossen  worden.  ·
Art.
        <pb n="279" />
        —  267  –

Art.  1.  Um  eine  völlige  Freiheit  des  gegenseitigen  Verkehrs  auch  mit  denjenigen
inneren  Erzeugnissen  herzustellen,  bei  welchen  eine  Verschiedenheit  der  Besteuerung
noch  die  Erhebung  einer  Ausgleichungs  -Abgabe  auf  der  einen  oder  auf  der
anderen  Seite  nothwendig  machen  würde,  wollen  sämmtliche  bei  dem  Thüringischen
  Zoll=  und  Handelsvereine  betheiligte  Regierungen  dahin  wirken,  daß  in
ihren  zu  diesem  Vereine  gehörigen  Landen  und  Landestheilen  spätestens  bis  zum
Isten  Januar  1831.  dieselbe  Besteuerung  der  Branntweinfabrikation,  des  Tabacks=
  und  des  Weinbaues  eintrete,  welche  in  Preußen  dermalen  gesetzlich  besteht,
  und  in  Sachsen  bis  zu  jenem  Zeitpunkte  eingeführt  werden  wird,  worauf
sodann  eine  Abgaben-Erhebung  von  Branntwein,  Tabacksbläctern  und  Fabrikaten,
  imgleichen  von  Traubenmost  und  Wein,  bei  dem  Uebergange  aus  dem  einen
in  das  andere  Gebiet  gegenseitig  nicht  Statt  finden  wird.

Art.  2.  Die  Mitglieder  des  Thüringischen  Vereins  verpflichten  sich,  in  ihren  zu
letzterem  gehörigen  Landen  und  Landestheilen  die  daselbst  bestehenden  Steuern
von  der  Bierbereitung  nicht  unter  den  Betrag  der  dermalen  in  den  Königlich-Preußischen
  Staaten  bestehenden  Abgabe  von  dieser  Fabrication  herabzusetzen.
Uncer  dieser  Bedingung  soll  vom  Isten  Januar  1834.  an  auch  der  Uebergang
von  Bier  aus  dem  Gebiete  des  Thüringischen  Vereins  nach  Preußen  und  dem
Königreiche  Sachsen  und  umgekehrt  keiner  Abgabe  unterliegen.

Art.  3.  Unter  Voraussetzung  einer  gesetzlich  gesicherten  Erhebung  des  Steuer=Betrages
  von  11  c6Gr.  oder  1½.  Sgr.  für  ein  Quart  Branntwein  zu  509  Alkohol
  Stärke  nach  Tralles  auf  der  Grundlage  der  deshalb  gegenwärtig  in  Preußen
  bestehenden  Gesetzgebung,  wird  vom  Isten  Januar  1834.  ab  zwischen  Preußen,
Sachsen  und  dem  Thüringischen  Vereine  auch  eine  Gemeinschaftlichkeit  der  Einnahme
  von  der  Fabricationssteuer  des  Branntweins  dergestalt  Statt  finden,  datß
der  Ertrag  dieser  Steuer  zusammen  geworfen,  und  zwischen  Preußen,  Sachsen
und  dem  Thüringischen  Vereine  im  Verhältnisse  der  Bevölkerung  getheilt  wird.

Art.  4.  Das  Nähere  über  das  Geschäft  der  im  vorhergehenden  Arnkel  erwähnten
  Theilung,  so  wie  die  Feststellung  gegenseitiger  Befugnisse  zu  dem  Zwecke,
um  sich  von  der  gleichmäßigen  Ausführung  der  die  Branmweinsteuer  betreffenden
  gesetzlichen  Vorschriften  überzeugen  zu  können,  bleibt  einer  besonderen  Verabredung
  vorbehalten.

Art.  5.  Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  vorldufig  bis  zum  Isten  Januar  1842.
gültig  seyn,  und  wenn  er  nicht  spätestens  neun  Monate  vor  dem  Ablaufe  gekündigt
wird,  als  auf  zwölf  Jahre  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  verlängert
angesehen  werden.

(No.  147.)  Tt  2  Der-
        <pb n="280" />
        —  268  —

Derselbe  soll  alsbald  zur  Ratification  der  hohen  contrahirenden  Hoͤfe
vorgelegt,  und  die  Auswechselung  der  Ratifications-Urkunden  soll  spaͤtestens  binnen
  sechs  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  1Iten  Mai  1833.

Ludwig  Kühne.  Ernst  Michgelis.  Carl  Friedrich  v.  Wilkens.
-  L.  S.

(L.  S.)  (L.  8
Heinrich  Theodor  Ludwig  Schwedes.  Carl  Friedrich  Ludwig  v.  Watzdorff.
(L.  S.)  (L.  S.)
Ludwig  Heinrich  v.  LEstocq.  Ottokar  Thon.  Ludwig  v.  Rebeur.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
Jacob  Ignatz  v.  Cruickshank.  Carl  August  Friedrich  Adolph  v.  Fischern.
(L.  S.)  (L.  S.)
Carl  Johann  Heinrich  Ernst  Edler  v.  Braun.  Otto  Wilbelm  -  Röder.
.  S.  (L.  S.)
Carl  Friedrich  Wilhelm  v.  Weise.  Friedrich  Wilhelm  v.  Witzleben.
(L.  S.  (L.  S.)

Gustav  Adolph  v.  Strauch.
8.)

4.

 

(No.  1479.)
        <pb n="281" />
        —  269  —

(No.  1479.)  Vertrag  zwischen  Seiner  Majestaͤt  dem  Koͤnige  von  Preußen  und  Seiner
Durchlaucht  dem  Fürsten  von  Schwarzburg-Rudolstadt,  betreffend  die
Joll-  und  Handelsverhältnisse,  imgleichen  die  Besteuerung  der  inneren
Erzeugnisse  in  der  Unterherrschaft  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt.
  Vom  25sten  Mai  1833.

D  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner
Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Rudolstadt  unter  dem  24#ten  Juni  1822.
in  Beziehung  auf  die  Erhebung  der  Zölle  an  der  dußeren  Grenze  der  Preußischen
  Monarchie,  insofern  diese  auch  den  Verbrauch  der  im  Preußischen  Gebiete
eingeschlossenen  Fürstlich-Schwarzburg-Rudolstädtischen  souverainen  Besitzungen
tressen,  ein  Vertrag  geschlossen,  und  bis  jetzt  auch  in  Kraft  erhalten  worden  ist;
das  hiedurch  begründete  Verhältniß  aber  nunmehr  in  Folge  der  jüngst  zum
Abschlusse  gekommenen  Verträge,  wodurch  die  Preußischen  Provinzen,  in  wekchen
  jene  Fürstlich-Schwarzburg-Rudolstadtischen  Besitzungen  eingeschlossen  sind,
und  die  außerhalb  des  Preußischen  Gebiets  belegene  Oberherrschaft  des  Fürstenthums
  Schwarzburg-Rudolstadt  sowohl  unter  sich  als  mit  anderen  deutschen
Ländern  in  einen  Zollverband  getreten  sind,  demgemäáße  anderweite  Verabredungen,
  namentlich  auch  in  Betreff  der  Besteuerung  der  inländischen  Erzeugnisse,
nöthig  macht;  so  haben  zu  diesem  Behufe  zu  Bevollmächtigten  ernannt,  und  zwar:
Seine  Magestät  der  Köänig  von  Preußen:
Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath,  Ludwig  Samuel
Kühne,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter
Klasse  mit  der  Schleife  2c.,  und
Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Legationsrath,  Erust  Michaelis,  Ritter
des  Königlich-Preußischen  rorhen  Adler-Ordens  vierter  Klasse  2c.,  und
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchst-Ihren  Oberstallmeister,  Friedrich  Wilhelm  von  Wißleben,
von  welchen  unter  Vorbehalt  der  beiderseitigen  landesherrlichen  Genehmigung
nachstehender  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist.

Art.  1.  Das  für  die  im  Preußischen  Gebiete  eingeschlossenen  souverainen  Fürstlich-Schwarzburg-Ruvolstädtischen
  Besitzungen  den  Fürstlichen  Kassen  in  Beziehung
  auf  die  Zollgesälle  zu  gewährende  jährliche  Sinkommen  soll  vom  lsten  Januar
  1831.  an  nach  Maaßgabe  des  Rein-Ertrages,  welcher  in  dem  Gebiete  des
zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Kurhessen,  dem  Großherzogthume
  Hessen  und  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  durch  den
Vertrag  vom  Ilten  Mai  dieses  Jahres  begründeten  Gesammtzollvereins  aufkommen
  wird,  anderweit  regulirt,  und  der  Betrag  desselben  auch  fortan  wie
bisher  auf  eine  bestimmte  Summe  von  drei  zu  drei  Jahren  verabredet  werden,
welche  Summe  in  gleichen  Viertheilen  in  den  Monaten  März,  Juni,  S#

(Jo.  1479.)  er
        <pb n="282" />
        —  270  —

ber  und  December  zur  Verfuͤgung  Seiner  Durchlaucht  des  Fuͤrsten  von  Schwarzburg-Rudolstadt
  bei  der  Haupt-Zollamts-Kasse  in  Nordhausen  oder  bei  der  Koͤniglichen
  Regierungs-Hauptkasse  zu  Erfurt  bereit  stehen  wird.  Zur  Feststellung  dieser
Summe  wird  die  Fürstliche  Regierung  eine  Uebersicht  der  neuesten  Bevölkerung
ihrer  oben  erwähnten  Besitzungen  mittheilen,  und  hiemit  von  drei  zu  drei  Jahren
  in  denselben  Terminen,  in  welchen  die  Aufnahme  der  Bevölkerung  in  dem
Preußischen  Staate  erfolgt,  sortfahren.

Art.  2.  Wegen  der  steuerfreien  Einlassung  der  mit  Fürstlichen  Kammer-Attesten
etwa  für.  eine  Fürstliche  Hofhaltung  zu  Frankenhausen  eingehenden  Waaren  unter
  Anrechnung  des  von  diesen  Waaren  zu  entrichtenden  Steuerbetrages  auf  die
nächste  Quartalzahlung,  und  wegen  Erhebung  der  Gesälle  von  den  mit  der  Post
einkommenden  sieuerbaren  Waaren,  verbleibt  es  bei  den  im  3ten  und  4ten  Artikel
  des  Vertrages  vom  24sten  Juni  1822.  enthaltenen  Bestimmungen.

Art.  3.  Nicht  minder  bewendet  es  bei  densenigen  Bestimmungen,  welche  der
Artikel  9.  des  eben  gedachten  Vertrages  vom  24sten  Juni  1822.  wegen  der  gegenseitig
  zu  gewährenden  Unterstützung  zur  Sicherung  der  landesherrlichen  Gesälle
  und  zum  Schutze  der  Gewerbe  enthält,  und  insbesondere  wird  die  bereits
durch  die  Fürstliche  Verordnung  vom  18ten  Januar  1826.  ergangene  Vorschrift
wegen  der  Buch=  und  Controlführung  und  wegen  der  Transportbezettelung  gewisser
  steuerpflichtigen  Waaren  aufrecht  erhalten  werden,  und  nur  unter  Zustimmung
  der  Königlich-Preußischen  Regierung  einer  Abänderung  unterliegen  dürsen;
  wie  denn  auch  die  Bestimmungen  des  Zoll-Cartels,  welches  unter  dem  1l#e#n
Mai  dieses  Jahres  gleichzeitig  mit  dem  Anschlusse  des  Thüringischen  Zoll=  und
Handelsvereins  an  den  Gesammt-Zollverein  errichtet  worden  ist,  gleichmäßig  auf
die  Unterherrschaft  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  Anwendung  finden.

Art.  4.  Die  gegenseitige  Durchfuhrfreiheit  für  gewisse  Gegenstände,  welche
im  8ten  Artikel  des  Staatsvertrages  vom  19ten  Jum  1816.  stipulirt,  und  durch
den  5ten  Artikel  des  Vertrages  vom  24sten  Juni  19822.  bestätigt  ist,  wird  in
Folge  der  im  Eingange  erwähnten  Joll-Anschlüsse  dermalen  eine  weitere  Ausdehnung
  auf  den  gesammten  Perkehr  der  beiderseitigen  Länder  erhalten.  Bei
etwa  eintretender  Aenderung  in  jenen  dermaligen  Vertragsverhältnissen,  oder
nach  dem  Ablaufe  derselben,  sollen  jedenfalls  die  Stipulationen  des  früheren
Staatsvertrages  vom  19ten  Juni  1816.  als  ferner  in  Kraft  stehend  betrachtet
  werden.

Art.  5.  Um  in  dem  gegenseitigen  Verkehr  der  Koniglich-Preußischen  und  der
in  diesen  eingeschlossenen  Fürstlich-Schwarzburg-Rudolstädtischen  Lande  diesenigen
Beschränkungen  aufheben  zu  können,  welche  in  der  bisherigen  Verschiedenheit  der
inneren  Besteuerung  einiger  Verzehrungsgegenstände  ihren  Grund  haben,  sind
die  contrahirenden  Theile  im  Verfolge  der  hierüber  bereits  in  dem  Vertrage
vom  24ften  Juni  1822.  Artikel  7.  enthaltenen  Bestimmungen  übereingekommen,

hin-
        <pb n="283" />
        —  271  —

hinsichtlich  dieser  Besteuerung  theils  eine  naͤhere  Uebereinstimmung  in  den  Abgabesaͤtzen
  und  Formen,  theils  anderweit  sichernde  Vorkehrungen  anzuordnen.
Demgemaͤß  wird  uͤber  die  einzelnen  Gegenstaͤnde,  welche  einer  solchen  Besteuerung
  unterliegen,  Folgendes  verabredet:

A.  Wegen  des  Branntweins.

1)  Die  Fürstliche  Regierung  wird  durch  ein  vor  dem  Isten  Januar  1834.  zu
erlassendes,  und  von  diesem  Zeitpunkte  an  in.  Krast  tretendes  Gesetz  diejenige
  Steuer  auf  die  Fabrication  dieses  Getränkes,  welche  dermalen  in
Preußen  besteht,  nach  gleichem  Satze  und  unter  gleichen  Controlformen
in  dem  innerhalb  der  Preußischen  Zoll-Linie  belegenen  Theile  des  Fürstlichen

Getbietes  einführen.

2)  Die  Fürstliche  Regierung  erkennt  hiebei  den  Grundsatz  an,  daß  zur  Aufrechthaltung
  des  gegenseirigen  freien  Verkehrs  und  wegen  der  sogleich  zu
erwahnenden  Revenüengemeinschaft,  den  Branntweinbrennern  ein  unmittelbarer
  oder  mittelbarer  Erlaß  an  der  gesetzlich  zu  entrichtenden  Steuer
nicht  gewährt  werden  darf.

3)  In  Folge  dieser  steuerlichen  Gleichstellung  soll  der  gesämmte  Ertrag  der
Meischsteuer  in  der  Preußischen  Monarchie  und  in  der  Fürstlichen  Unterherrschaft
  vermittelst  einer  nach  der  Seelenzahl  auszustellenden  Berechnung
zwischen  beiden  contrahirenden  Theilen  vom  Usten  Januar  1834.  ab  in
der  Art  zur  Theilung  gelangen,  daß  derselbe  nach  der  Volksmenge  vertheilt,
  und  durch  nachträgliche  Vergütung  des  Minderbetrages  in  die  eine
oder  andere  Kasse  ausgeglichen  wird.

4)  Da  besonders  mit  Rücksicht  auf  das  Gewerbe  Ihrer  Umerthanen  beide
comrahirende  Theile  ein  Inreresse  dabei  haben,  daß  die  Besteuerung  des
Branntweins  in  jedem  Lande  genau  nach  den  hierüber  erlassenen  Vorschriften
  in  Ausführung  komme,  so  wollen  Sie  Sich  gegenseitig  die  Befugniß
einrdumen,  Beamte  abzuordnen,  welche  sich  von  der  richtigen  Controle
und  resp.  Erhebung  dieser  Steuern  in  dem  anderen  Gebiete  die  Ueberzeugung
  verschaffen  sollen.

B.  Wegen  des  Biers
wollen  Seine  Durchlaucht  die  dermalen  schon  von  der  Fabrikation  dieses  Getränkes
  in  Ihrer  Unterherrschaft  zu  entrichtende  Abgabe  nicht  unter  den  Betrag
der  dieserhalb  in  Preußen  bestehenden  Steuer  herabsetzen.

C.  Wegen  der  Besteuerung  des  inlandischen  Tabacksbaues.
Seine  Durchlaucht  wollen  eine  den  dermaligen  Preußischen  Steuer-Gesetzen
  über  diesen  Gegenstand  entsprechende  gesetzliche  Verfügung  für  die  Unterherrschaft
  des  Fürstemhums  Schwarzburg-Rudolstadt  ergehen  lassenz;  übernehmen
  auch:
(No.  1479)  D.  we-
        <pb n="284" />
        —  272  —

D.  wegen  der  Steuer  vom  inlaͤndischen  Weinbau
dieselbe  eben  zu  C.  ausgesprochene  Verpflichtung  fuͤr  den  Fall,  daß  innerhalb
Ihrer  mehrgedachten  Gebietstheile  Weinbau  zur  Kelterung  von  Most  von  Privaten
  betrieben  werden  sollte.
E.  Wegen  des  Salzes

wollen  Seine  Durchlaucht  eine  Einrichtung  in  der  Art  treffen,  daß  die  Stadtund
  Landgemeinen  der  Unterherrschaft  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt
  nur  ein  nach  der  Bevölkerung  und  mit  Rücksicht  auf  den  größeren  oder
minderen  Bedarf  zur  Piehfütterung  und  zum  Fabrikgebrauche  abgemessenes
Salzquantum  von  der  Saline  zu  Frankenhausen  abnehmen  dürfen,  und  daß  die
abgenommenen  Quantitäten  auf  Salzbücher,  welche  den  Gemeinen,  oder  den
Umständen  nach  auch  einzelnen  größeren  Grundbesitzern  oder  Fabrikanten  zu  ertheilen
  sind,  abgeschrietben  werden.  Die  Einbringung  des  Salzes  aus  dem
Fürstlichen  in  das  Königlich-Preußische  Gebiet  und  umgekehrt  bleibt  verboten.

F.  Bei  der  Einfuhr  von  Mehl  aller  Art,  Graupen,  Gries,  Nudeln,
Puder  und  Stärke,  desgleichen  Fleisch,  es  sey  frisch,  gesalzen  oder  geruchert,
aus  der  Fürstlichen  Unterherrschaft  in  Preußische  Städte,  wo  Mahl=  und
Schlachtsteuer  besteht,  ist  diese  Abgabe  eben  so,  wie  von  inländischen  gleichartigen
Erzeugnissen,  zu  entrichten,  und  es  ist  gleichmäßig  auch  bei  der  Einfuhr  Preußischer
  Erzeugnisse  in  Fürstlich=  Schwarzburg-udolstädtische  Ortschaften  zu  halten,
in  welchen  die  gedachten  oder  andere  Gegenstände  mit  einer  Verbrauchssteuer
belegt  sind,  oder  ferner  belegt  werden,  so  also,  daß  diese  Artikel  ganz  den  inländischen
  gleich  behandelt  werden  müssen.

G.  Da  endlich  der  Debit  der  Spielkarten  in  den  Königlich-Preußischen
Staaten  zu  den  Staatsmonopolien  gehört,  so  bleibt  der  Uebergang  derselben
aus  dem  Fürstlich=  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Gebiete  in  erstere,  verboten.
Sollte  die  Fürstlich-Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  sich  veranlaßt  sehen,
dieses  Monopol  in  der  Unterherrschaft  des  Fürsiembums  einzuführen,  so  bleibt
derselben  das  Verbot  des  Eingangs  fremder  Spielkarten  vorbehalten.

Art.  6.  In  Folge  der  in  dem  vorhergehenden  Arnkel  verabredeten  Anordnungen
wird,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Salzes  und  der  Spielkarten,  so  wie  der  Fälle,
wo  nach  Litl.  F.  jenes  Artikels  eine  Besteuerung  auch  der  fremden  Erzeugnisse
eintritt,  zwischen  der  Unterherrschaft  des  Fürstenchums  Schwarzburg-Rudosstadt
und  den  Käöniglich-Preußischen  Landen,  nebst  den  in  letzteren  eingeschlossenen
fremden  souverainen  Landen  und  Landestheilen,  gegenseirig  ein  völlig  freier  und
unbelasteter  Verkehr  mit  den  gegenseitigen  Erzeugnissen  und  Waaren  Statt  finden,
und  es  hören  hienach  namentlich  auch  alle  Binnenzölle,  dieselben  mögen  bisher
unter  dem  Namen:  Geleit,  oder  unter  irgend  einer  anderen  Benennung  bestanden
  haben,  gänzlich  auf.

Art.  7.  Die  Chausseegelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Emtrichtungen,

eben
        <pb n="285" />
        —  273  —

eben  so  Pflaster-,  Damm-,  Brücken=  und  Fährgelder,  sind  zwar  unter  der  eben
ausgesprochenen  Aufhebung  nicht  mitbegrissen.  Indessen  sollen  auch  derartige
Erhebungen,  ohne  Rücksicht,  ob  sie  für  Rechnung  der  Füärstlichen  Kassen  oder
eines  Privatberechtigten,  namentlich  einer  Gemeine  geschehen,  nur  in  dem  Betrage
  beibehalten,  oder  neu  eingeführt  werden  können,  als  sie  den  gewöhnlichen
Herstellungs=  und  Unrerhaltungskosten  angemessen  sind;  auch  soll  dabei  ein  Unterschied
  se  nach  der  Qualirät  oder  Herkunft  der  transportirten  Gegenstände  nicht
Start  finden  dürfen.  Das  dermalen  in  Preußen  nach  dem  allgemeinen  Tarif  vom
28sten  April  1828.  bestehende  Chausseegeld  soll  als  der  höchste  Satz  angesehen,
und  hinführo  auch  in  der  Unterherrschaft  des  Fürstenthums  Schwarzburg-=Rudolstadr
  nicht  überstiegen  werden.  Besondere  Erhebungen  von  Thorsperrund
  Pflastergeldern  sollen  auf  chaussirten  Straßen  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem
vorstehenden  Grundsatze  gemäß  aufgehoben,  und  die  Ortspflaster  den  Chaussee-Strecken
  dergestalt  eingerechnet  werden,  daß  davon  nur  die  Chausseegelder  nach
dem  allgemeinen  Tarif  zur  Erhebung  kommen.

Art.  8.  Es  wird  gegenseitig  anerkannr,  daß  alle  Bestimmungen,  welche  zur
Beförderung  einer  freien  Bewegung  in  der  Gewerbsamkeit,  und  über  die  Besugnisse
  der  Unterthanen  des  einen  Gebietes,  in  dem  anderen  Arbeit  und  Erwerb  zu
suchen,  über  den  Bezug  der  Märkte,  über  die  Herstellung  eines  gleichen  Münz-,
Maaß=  und  Gewichtssystems  2c.  in  dem  Thäringischen  Vereinsvertrage  vom
10ten  dieses  Monats,  und  in  dem  Vertrage  über  die  Anschließung  des  Thüringischen
  Vereins  an  den  Gesammt-Zollverein  vom  1lten  dieses  Monats  enthalten
sind,  auch  auf  die  innerhalb  des  Preußischen  Gebieres  belegenen  souverainen
Fürstlich=  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Besitzungen  in  dem  Maaße  Anwendung
  funden  sollen,  als  wenn  sie  dem  gegenwärtigen  Vertrage  wörtlich  eingeschaltet
  wären.

Art.  9.  Gegenwärtiger  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  landcsherrlichen  Ratification
  vorgelegt,  und  es  sollen  die  Ratifications-Urkunden  binnen  sechs  Wochen
in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Des  zu  Urkund  ist  derselbe  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  unterzeichnet
  und  untersiegelt  worden.
So  geschehen  Berlin,  den  25sten  Mai  1833.

Ludwig  Kühne.  Ernst  Michaelis.  Friedrich  Wilhelm  v.  Witzleben.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

 

Jahrgang  1833.  (JNo.  1479—  148e.)  Un  [No.  1480.)
        <pb n="286" />
        —  274  —

(No.  1480.)  Vertrag  zwischen  Seiner  Masestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Koͤ-niglichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Sachsen-Weimar-GEisenach,  betreffend
  die  Zoll=  und  Handelsverhältnisse,  imgleichen  die  Besteuerung  der
inneren  Erzeugnisse  in  den  Großherzoglichen  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben.
  Vom  Zasten  Mai  1633.

N.  zwischen  Seiner  Masestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner
Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Sachsen-Weimar-Eisenach  unter  dem
27sten  Juni  1823.  in  Beziehung  sowohl  auf  die  Erhebung  der  Zölle  an  den
dußeren  Grenzen  der  Preußischen  Monarchie,  insofern  diese  auch  den  Verbrauch
der  im  Preußischen  Gebiete  eingeschlossenen  souverainen  Großherzoglichen  Aemter
  Alstedt  und  Oldisleben  treffen,  als  über  die  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse
  in  jenen  Aemtern,  und  über  die  Perkehrsverhältnisse  zwischen  letzteren
  und  den  Königlich-Preußischen  Landen  ein  Vertrag  auf  die  Dauer  von  11
Jahren,  welche  mit  dem  3sten  December  1833.  ablaufen,  geschlossen  worden  ist;
das  hiedurch  begründete  Verhältmiß  aber  nunmehr  in  Folge  der  jüngst  zum
Abschlusse  gekommenen  Verträge,  wodurch  die  Preußischen  Provinzen,  in  welchen
  jene  Großherzoglich  -Sü#chsischen  Aemter  eingeschlossen  sind,  und  die  anderen
  Landestheile  des  Großherzoglichen  Gebietes  sowohl  unter  sich  als  mit  anderen
  deutschen  Ländern  in  einen  Zollverband  getreten  sind,  dem  entsprechende
anderweite  Verabredungen  nöthig  macht;  so  haben  zu  diesem  Behufe  zu  Bevollmächtigten
  ernannt,  und  zwar:

Seine  Masestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath,  Ludwig  Bogislaus
Samuel  Kühne,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens
  dritter  Klasse  mit  der  Schleise,  Commandeur  zweiter  Klasse
des  Kurfürstlich-Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwen;  und
Allerhöchst-Ihren  (Veheimen  Legationsrath  Ernst  Michaelis,  Ritter
  des  Köuilich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  vierter  Klasse,
Offizier  der  Königlich-Französischen  Ehrenlegion,  Commandeur  zweiter
Klasse  des  Kurfurstlich-Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Löwen;  und

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach:
Höchst-Ihren  Minisier-Residenten,  den  Gencral-Masor  Ludwig  Heinrich
  von  #’Estecq,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens
  zweiter  Klasse  mit  Eichenlaub  und  des  Königlich-Preußischen
Milikair-Verdienst:  Ordens,  Commandeur  des  Großberzoglich-Scüchsischen
  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken  und

Höchst-Ihren  Geheimen  Legationsrath  und  Kammerrath,  tokar
Thon,  NRirter  des  Großherzoglich-Sächsischen  Haus-Ordens  vom  weißen
        <pb n="287" />
        —  275  —

ßen  Falken  und  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter
  Klasse;
von  welchen  unter  Vorbehalt  der  beiderseitigen  landesherrlichen  Genehmigung
nachstehender  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist.

Art.  1.  Das  für  die  im  Preuhischen  Gebiete  eingeschlossenen  Großherzoglich=Scchsischen
  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben  den  Großherzoglichen  Kassen  in  Beziehung
  auf  die  Zollgefälle  zu  gewährende  jährliche  Einkommen  soll  vom  lsten  Jamar
  1834.  an  nach  Maatgabe  des  Rein-Ertrages,  welcher  in  dem  Gebiete  des
zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Kurhessen,  dem  Großherzogthume
  Hessen  und  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  durch  den
Vertrag  vom  LIten  Mai  d.  J.  begründeten  Gesammt-Jollvereins  aufkommen
wird,  anderweit  regulirt  werden,  und  der  Betrag  desselben  in  gleichen  Viertheilen,
  in  den  Monaten  März,  Juni,  September  und  December  zur  Verfügung
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  Sachsen-Weimar-Eisenach  bei
der  Hauprkasse  der  Königlichen  Regierung  zu  Erfüurt  bereit  stehen.  Zur  Festsiellung
  dieser  Summe  wird  die  Großherzogliche  Regierung  eine  Uebersicht  der
neuesten  Bevölkerung  der  Aemter  Austedt  und  Oldisleben  mittheilen,  und  hiemit
von  drei  zu  drei  Jahren  in  denselben  Terminen,  in  welchen  die  Aufnahme  der
Bevölkerung  in  dem  Preuwischen  Staate  erfolgt,  fortfahren.

Art.  2.  Wegen  der  steuerfreien  Einlassung  der  Waaren,  welche  mit  Großherzoglichen
  Hofmarschallamts-Attesten  für  die  Hofhaltung  Seiner  Königlichen
Hoheit  eingehen,  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  des  Artikels  6.  des  Vertrages
vom  27  ten  Juni  1823.

Art.  3.  Nicht  minder  verbleibt  es  bei  denjenigen  Bestimmungen,  welche  im
Artikel  1.  des  eben  gedachten  Vertrages  über  die  gegenseitig  zu  gewährende  Unterstätzung
  in  der  Controle  der  Steuern  und  in  der  Bestrafung  der  Steuervergehen
  enthalten  sind,  woneben  im  Allgemeinen  auch  die  Bestimmungen  des  Zoll-Cartels,
  welches  unter  dem  1l#ten  Mai  d.  J.  gleichzeitig  mit  dem  Anschlusse  des
Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereins  an  den  Gesammt-Zollverein  errichtet
worden  ist,  auf  die  Verhältnisse  der  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben  volle  Anwendung
  finden  sollen.

Art.  4.  In  Betreff  der  Steuern  von  inneren  Erzeugnissen,  und  wegen  des  Salz-Debits
  ist  im  Anschlusse  an  die  auch  hierüber  bereits  in  dem  mehrgedachten  Vertrage
  vom  27sten  Juni  1823.  enthaltenen  Stipulationen  Folgendes  verabredet
worden.

A.  Wegen  des  Branntweins.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  wollen,  gemäß  der  im  3ren
Artikel  des  gedachten  Vertrages  ertheilten  Zusage  der  Einführung  einer  Steuer
auf  die  Fabrication  dieses  Getränks,  welche  der  Preußischen  Steuer  im  Betrage
und  in  den  Erhebungs=  und  Controlformen  entspricht,  dieselbe  Verordnung  für

(No.  1480)  Uu  2  die
        <pb n="288" />
        —  276  —

die  Erhebung  jener  Steuer,  welche  Hoͤchstdieselben  als  Mitglied  des  Thuͤringischen
  Zoll-  und  Handelsvereins  fuͤr  Ihre  diesem  Vereine  angehoͤrigen  Lande
erlassen  werden,  gleichmaͤsiig  auch  fuͤr  die  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben  ergehen
  lassen.

Es  soll  ferner  der  Ertrag  der  Branntweinsteuer,  welcher  in  diesen  Aemtern
  aufkommt,  mit  dem  Gesammt-Ertrage  der  Branntweinsteuer  in  der  Preußischen
  Monarchie  und  in  denscnigen  Staaten  oder  Gebietstheilen  anderer  Staaten,
  mit  welchen  Preußen  vertragsmäßig  in  Gemeinschaft  des  Ertrages  der  Branntweinsteuer
  steht,  zusammen  geworfen,  und  der  Antheil  der  Großberzoglichen  Regierung
  an  diesem  Gesammt-Ertrage  in  dem  Gerhältnisse  der  Bevölkerung  der
Aemter  Allstedt  und  Oldisleben  zu  der  Bevölkerung  der  Preußischen  Monarchie
und  der  übrigen  gedachten  Staaten  und  Gebietstheile  festgestellt,  und  den  Großherzoglichen
  Kassen  gewährt  werden.

Da  auch  die  hohen  Contrahenten  sowohl  in  Rücksicht  auf  diese  Theilung,
als  auch,  auf  das  Gewerbe  Ihrer  Unterthanen  ein  Interesse  dabei  haben,  daß  die
Besteuerung  des  Branntweins  in  jedem  Lande  genau  nach  den  darüber  erlassenen
Vorschristen  in  Ausführung  komme,  so  wollen  Sie  Sich  gegenseitig  die  Besugniß
  einrdumen,  Beamte  abzuordnen,  welche  sich  von  der  richtigen  Controle
und  resp.  Erhebung  dieser  Steuer  in  dem  anderen  Gebiete  die  Ueberzeugung

verschaffen  sollen.

B.  Wegen  des  Biers
versprechen  Seine  Konigliche  Hobeit,  die  von  der  Fabrikation  desselben  in  den
Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben  zu  entrichtende  Abgabe  nicht  unrer  den  Betrag
der  dieserhalb  in  Preußen  bestehenden  Steuer  herabzusetzen.

C.  Wegen  der  Besteuerung  des  inländischen  Tabacksbaues
wollen  Seine  Königliche  Hoheit  eine  den  dermaligen  Preußischen  Steuergesetzen
entsprechende  Verordnung  auch  für  die  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben  ergeben
lassen,  und  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  nicht  ändern;
Höchstdieselben  übernehmen  auch:

D.  wegen  der  Steuer  vom  inländischen  Weinbau

dieselbe  vorher  zu  ('  ausgesprochene  Verpflichtung  für  den  Fall,  daß  innerhalb

Ihrer  mehrgedachten  Gebietstheile  Weinbau  zur  Kelterung  von  Most  von  Privaten

  betrieben  werden  sollte.

E.  Wegen  des  Salzes

wollen  Seine  Koônigliche  Hoheit  eine  Einrichtung  in  der  Art  tressen,  daß  die

Gemeinen  in  den  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben  nur  ein  nach  der  Bevölkerung

  und  mit  Rücksicht  auf  den  größeren  oder  minderen  Bedarf  zur  Biebfätterung

  und  zum  Fabriken  gebrauche  abgemessenes  Salzquantum,  sey  es  unmittelbar

aus  den  für  diesen  Debit  zu  bestimmenden  Salinen,  oder  aus  den  innerhalb  der

Großherzoglichen  Aemter  anzulegenden  Debitsstellen  (Sellereien,  Faktoreien)  entneh-
        <pb n="289" />
        —  277  —

nehmen,  und  daß  die  abgenommenen  Quantitaͤten  auf  Salzbuͤcher,  welche  den
Gemeinen  oder,  den  Umstaͤnden  nach,  auch  einzelnen  groͤßeren  Grundbesitzern  oder
Fabrikanten  zu  ertheilen  sind,  abgeschrieben  werden.  Die  Koͤniglich-Preußische
Regierung  verspricht  dabei,  auch  ferner,  so  weit  es  von  der  Großherzoglichen
Regierung  gewuͤnscht  wird,  den  Salzbedarf  fuͤr  das  Amt  Allstedt  aus  der  Koͤ-niglichen
  Saline  zu  Artern  um  den  nach  Maaßgabe  des  7ten  Artikels  des  Vertrages
  vom  27  ten  Juni  1823.  zu  bestimmenden  Preis  zu  liefern,  wobei  es  jedoch
  der  Großherzoglichen  Regierung  unbenommen  bleibt,  diesen  Bedarf  von
anderen  Salinen  zu  entnehmen,  und  wird  in  letzterem  Falle  die  Königlich-Preußische
  Regierung,  vorbehaltlich  der  zur  Verhütung  mißbrauchlicher  Verwendung
des  Salzes  bei  solchen  Salztransporten  erforderlichen  Controle,  der  Durchfuhr
kein  Hinderniß  in  den  Weg  legen.

F.  Bei  der  Einfuhr  von  Mehl  aller  Art,  Graupen,  Gries,  Nudeln,
Puder  und  Stärke,  desgleichen  Fleisch,  es  sen  frisch,  gesalzen  oder  gercuchert,
in  Preußische  Städte,  wo  Mahl=  und  Schlachtsteuer  besteht,  ist  diese  Abgabe
eben  so  wie  von  inländischen  gleichartigen  Erzeugnissen  zu  entrichten,  und  ist  es
gleichmaßig  auch  bei  der  Einfuhr  Preußischer  Erzeugnisse  der  eben  bezeichneten
Art  in  Großherzogliche  Ortschaften  zu  halten,  in  welchen  die  gedachten  Gegensiände
  mit  einer  Verbrauchssteuer  belegt  sind  oder  künftig  etwa  belegt  werden,
so  also,  daß  diese  Artikel  ganz  den  inländischen  gleich  behandelt  werden  müssen.

G.  Da  endlich  der  Debit  der  Spielkarten  in  den  Königlich-Preußischen
Staaten  zu  den  Staatsmonopolien  gehört,  und  auch  in  dem  Großherzogthume
Sachsen-Weimar-Eisenach  seither  schon  Beschränkungen  unterlag,  so  bleibt  der
Uebergang  derselben  aus  dem  Großherzoglichen  Gebiete  in  das  Königlich-Preußische
  Gebiet  verboten,  und  der  Großherzoglichen  Regierung  überlassen,  auch  ihrerseits
  die  in  dieser  Beziehung  ihr  nöthig  erscheinenden  Anordnungen  hinsichtlich
einer  Verkehrsbeschränkung  oder  eines  Einfuhrverbotes  zu  erlassen.

Art.  5.  In  Folge  der  in  dem  vorhergehenden  Artikel  verabredeten  Anordnungen
wird,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Salzes  und  der  Spielkarten,  so  wie  der
Fälle,  wo  nach  Lilt.  enes  Artikelc  eine  Besteuerung  auch  der  fremden  Erzeugnisse
  eintritt,  zwischen  den  Großherzoglichen  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben
und  den  Koniglich=  Preuß#ischen  Landen,  nebst  den  in  letzteren  eingeschlossenen
fremden  souverainen  Landen  und  Landestheilen,  ein  völlig  freier  und  unbelasteter
Verkehr  mit  den  gegenseitigen  Erzeugnissen  und  Waaren  Statt  finden,  und  es
bören  hienach  namentlich  auch  alle  Binnenzölle,  dieselben  mögen  bisher  unter
dem  Namen  Geleit  oder  unter  irgend  einer  anderen  Benenmung  bestanden  haben,
  gänzlich  auf.

Art.  6.  Die  Chausseegelder  oder  andere  stan  derselben  bestehende  Entrichtungen,
eben  so  Pflaster-,  Damm-,  Brücken=  und  Fährgelder,  sind  zwar  unter  der  eben
ausgesprochenen  Aufhebung  nicht  begriffen,  indessen  sollen  auch  derartige  Er-(No.

  1480.)  he-
        <pb n="290" />
        —  278  —

hebungen,  ohne  Ruͤcksicht,  ob  sie  fuͤr  Rechnung  der  Landeskassen  oder  eines  Privntberechtigten,
  namentlich  einer  Gemeine  geschehen,  nur  in  dem  Betrage  beibehalten
  oder  neu  eingeführt  werden  können,  als  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungsumd
  Uncerhaltungskosten  angemessen  sind;  auch  soll  dabei  ein  Unterschied  je  nach
der  Qualität  oder  Herkunft  der  transportirten  Gegenstände  nicht  Scatt  finden
  dürfen.

Das  dermalen  in  Preußen  nach  dem  allgemeinen  Tarif  vom  28sten  April
1828.  bestehende  Chausseegeld  soll  als  der  höchste  Satz  angesehen,  und  hinführo
auch  in  den  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben  nicht  überstiegen  werden.  Besondere
  Erhebungen  von  Thorsperr=  und  Pflastergeldern  sollen  auf  chaussirten  Straßen
  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsatze  gemäß  aufsgehoben,
und  die  Ortspflaster  den  Chausseestrecken  dergestalt  eingerechnet  werden,  daß  davon
  nur  die  Chausseegelder  nach  dem  allgemeinen  Tarif  zur  Erhebung  kommen.

Art.  7.  Es  wird  gegenseitig  anerkannt,  daß  alle  Bestimmungen,  welche  zur
Beförderung  einer  freieren  Bewegung  in  der  Gewerbsamkeit,  und  über  die  Befugnisse
  der  Unterthanen  des  einen  Gebietes,  in  dem  anderen  Arbeit  und  Erwerb  zu
suchen,  über  den  Bezug  der  Märkte,  über  die  Herstellung  eines  gleichen  Münz-,
Maaß=  und  Gewichtssystems  u.  s.  w.  in  dem  Thüringischen  Vereinsvertrage
vom  10ten  d.  M.,  und  in  dem  Pertrage  über  die  Anschließung  des  Thüringischen
  Vereins  an  den  Gesammt-Zollverein  vom  1IIten  d.  M.  enthalten  sind,
auch  auf  die  Großherzoglichen  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben  in  dem  Maaße
Anwendung  finden,  als  wenn  sie  dem  gegenwärtigen  Vertrage  wörtlich  eingeschaltet
  wären.

Art.  8.  Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  wird  vorldufig  bis  zum
Isten  Januar  1842.  festgesetzt.  Wird  der  Vertrag  während  dieser  Zeit  und  spätestens
  neun  Monate  vor  dem  Ablaufe  derselben  nicht  gekündigt,  so  soll  er  als
noch  auf  zwölf  Jahre,  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  verlängert
angesehen  werden.

Art.  9.  Gegenwärtiger  Vertrag  soll  sofort  zur  landesherrlichen  Ratification
vorgelegt,  und  es  sollen  die  Ratifications-Urkunden  binnen  sechs  Wochen  in  Berlin
  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  der  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten
  unterzeichnet  und  untersiegelt  worden.
So  geschehen  Berlin,  den  30sten  Mai  19833.

Ludw.  Kühne.  Ernst  Michaelis.  Ludw.  v.  L'Estocg.  Ottokar  Thon.
(I.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

—  —  —

(No.  1481.)
        <pb n="291" />
        —  29  —

(No.  1481.)  Vertrag  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Durchlaucht
  dem  Fürstev  von  Schwarzburg-Sondershausen,  betreffend  bie  Zollund
  Handelsverhältnisse,  imgleichen  die  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse
in  der  Unterherrschaft  des  Fürstenthums  Schwarzburg-  Sondershausen.
Vom  8ten  Juni  1833.

N.  zwischen  Seiner  Masestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner
Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Sondershausen  unter  dem  25sten  Oktober
  1819.  in  Beziehung  auf  die  Erhebung  der  Zölle  an  der  dußeren  Grenze
der  Preußischen  Monarchie,  insofern  diese  auch  den  Verbrauch  der  im  Preußischen
  Gebiete  eingeschlossenen  Fürstlich-Schwarzburg-Sondershausenschen  souverainen
  Besißungen  treffen,  ein  Vertrag  geschlossen  und  bis  jetzt  auch  in  Kraft  erhalten
  worden  ist;  das  hiedurch  begründete  Verhäleniß  aber  nunmehr  in  Folge
der  jüngst  zum  Abschlusse  gekommenen  Verträge,  wodurch  die  Preußischen  Provinzen,
  in  welchen  jene  Fürstlich-Schwarzburg-Sondershausenschen  Besitzungen
eingeschlossen  sind,  und  die  außerhalb  des  Preußischen  Gebietes  belegene  Ober-Herrschaft
  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen  sowohl  unter  sich,  als
mit  anderen  deutschen  Ländern  in  einen  Zollverband  getreten  sind,  demgemätze
anderweite  Verabredungen,  namemtich  auch  in  Betreff  der  Besteuerung  der
inländischen  Erzeugnisse,  nöthig  macht;  so  haben  zu  diesem  Behufe  zu  Bevollmächtigten
  ernannt,  und  zwar:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath,  Ludwig  Bogislaus
Samuel  Kühne,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens
  dritter  Klasse  mit  der  Schleife  2c.  und
Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Legationsrath,  Ernst  Michaelis,  Ritter
des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  vierter  Klasse  2c.,  und
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen:
Hoöchst-Ihren  Kammer-Präásidenten,  Carl  Friedrich  Wilhelm  von
Weise,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter
  Klasse;
von  welchen  unter  Vorbehalt  der  beiderseitigen  landesberrlichen  Genehmigung
nachstehender  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist.

Art.  1.  Das  für  die  im  Preußischen  Gebiete  eingeschlossenen  souverainen  Fürstlich-Schwarzburg-Sondershausenschen
  Besitzungen  den  Fürstlichen  Kassen  in  Beziehung
  auf  die  Jollgesälle  zu  gewährende  jährliche  Einkommen  soll  vom  Isten  Januar
  1831.  an,  nach  Maasßgabe  des  Rein-Ertrages,  welcher  in  dem  Gebiete  des
zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Kurhessen,  dem  Großherzogthume
  Hessen  und  dem  Zoll=  und  Handelsvereine  durch  den  Vertrag
  vom  IIten  Mai  d.  J.  begründeten  Giesammt-Solldereins  aufkommen  wird,

CSo.  1181)  an-
        <pb n="292" />
        —  280  —

anderweit  regulirt,  und  der  Betrag  desselben  auch  fortan  wie  bisher  auf  eine
bestimmte  Summe  von  drei  zu  drei  Jahren  verabredet  werden,  welche  Summe
in  gleichen  Viertheilen  in  den  Monaten  März,  Juni,  September  und  December
zur  Verfügung  Seiner  Durchlaucht  des  Färsten  von  Schwarzburg-Sondershausen
  bei  der  Haupt-Zollamts-Kasse  in  Nordhausen  bereit  stehen  wird.  Zur  Feststellung
  dieser  Summe  wird  die  Fürstliche  Regierung  eine  Uebersicht  der  neuesten
Bevölkerung  ihrer  oben  erwähnten  Besitzungen  mittheilen,  und  hiemit  von  drei
zu  drei  Jahren  in  demselben  Termine,  in  welchem  die  Aufnahme  der  Bevölkerung
  in  dem  Preußischen  Staate  erfolgt,  fortfahren.

Art.  2.  Wegen  der  steuerfreien  Einlassung  der  mit  Fürsilichen  Kammer-Attesten
für  die  Hofhaltung  Seiner  Durchlaucht  eingehenden  Waaren  unter  Anrechnung
des  von  diesen  Waaren  zu  entrichtenden  Steuerbetrages  auf  die  nächste  Quartalzahlung,
  und  wegen  Erhebung  der  Gesälle  von  den  mit  der  Post  einkommenden
  steuerbaren  Waaren  bei  dem  Königlich-Preußischen  Post-Amte  zu  Sondershausen
  verbleibt  es  lediglich  bei  den  im  Artikel  3.  und  4.  des  Vertrages  vom
25sten  Oktober  1819.  enthaltenen  Bestimmungen.

Art.  3.  In  Betreff  des  von  Seiner  Durchlaucht  zu  gewährenden  landesherrlichen
  Schutzes,  welcher  zur  Sicherung  der  Zollgefaͤle  erforderlich  ist,  verbleibt  .es  bei
denjenigen  Bestimmungen,  welche  der  Artikel  5.  des  Vertrages  vom  25östen
Oktober  1819.  hieruͤber  enthaͤlt.  Nicht  minder  wird  die  bereits  durch  die  Fürstliche
  Verordnung  vom  2ten  Mai  1826.  ergangene  Vorschrift  wegen  der  Buchund
  Controlführung,  und  wegen  der  Transportbezettelung  gewisser  steuerpflichnigen
  Waaren  aufrecht  erhalten  werden,  und  nicht  ohne  Zustimmung  der  Preußischen
  Regierung  einer  Abänderung  unterliegen;  wie  den  auch  die  Bestimmungen
  des  Zoll-Cartels,  welches  unter  dem  IIten  Mai  d.  J.  gleichzeitig  mit  dem
Anschlusse  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereins  an  den  Gesammt-Zoll-Verein
  errichtet  worden  ist,  auch  auf  das  untere  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen
  volle  Anwendung  finden  sollen.

Art.  4.  Die  gegenseitige  Durchfuhrfreiheit  für  gewisse  Gegenstände,  welche  in
dem  ten  Artikel  des  Staatsvertrages  vom  15ten  Juni  1816.  stipulirt  und  durch
den  Söten  Artikel  des  Vertrages  vom  25sten  Oktober  1819.  bestätiger  ist,  wird
in  Folge  der  im  Eingange  erwahnten  Zoll-Anschlüsse  dermalen  eine  weitere  Ausdehnung
  auf  den  gesammten  Verkehr  der  beiderseitigen  Länder  erhalten.  Bei
etwa  eintretender  Aenderung  in  jenen  dermaligen  Vertragsverhältnissen,  oder
nach  dem  Ablaufe  derselben,  sollen  sedenfalls  die  Stipulationen  des  früheren
Scaatsvertrages  vom  löten  Juni  1816.  als  serner  in  Kraft  stehend  betrachtet
  werden.

Art.  5.  Um  in  dem  gegenseitigen  Verkehr  der  Königlich-Preußischen  und  der
in  diesen  eingeschlossenen  Fürstlich-Schwarzburg-Sondershausenschen  Lande  diejenigen
  Beschränkungen  aufheben  zu  können,  welche  in  der  biöherigen  Verschiedenheit
        <pb n="293" />
        —  281  —

heit  der  inneren  Besteuerung  einiger  Verzehrungsgegenstaͤnde  ihren  Grund  haben,
  sind  die  contrahirenden  Theile  uͤbereingekommen,  hinsichtlich  dieser  Besteuerung
  theils  eine  naͤhere  Uebereinstimmung  in  den  Abgabesaͤtzen  und  Formen,
theils  anderweit  sichernde  Vorkehrungen  anzuordnen.  Demgemaͤß  wird  uͤber  die
einzelnen  Gegenstaͤnde,  welche  einer  solchen  Besteuerung  unterliegen,  Folgendes
vereinbart:

A.  Wegen  des  Branntweins.

1)  Die  Fürstliche  Regierung  wird  durch  ein  vor  dem  Isten  Januar  1834.
zu  erlassendes,  und  spaͤtestens  von  diesem  Zeitpunkte  an  in  Kraft  tretendes
Gesetz  diejenige  Steuer  auf  die  Fabrication  dieses  Getraͤnkes,  welche  dermalen
  in  Preußen  bestehet,  nach  gleichem  Satze  und  unter  gleichen  Controlsormen
  in  dem  innerhalb  der  Preußischen  Zoll-Linie  belegenen  Theile
des  Fürstlichen  Gebietes  einführen.

2)  Die  Fürstliche  Regierung  erkennt  hiebei  den  Grundsatz  an,  daß  zur  Aufrechthaltung
  des  gegenseitigen  freien  Verkehrs,  und  wegen  der  sogleich  zu
erwaähnenden  Revenüengemeinschaft,  den  Branntweinbrennern  ein  unmittelbarer
  oder  mittelbarer  Erlaß  an  der  gesetzlich  zu  entrichtenden  Steuer
nicht  gewährt  werden  darf.

3)  In  Folgze  dieser  steuerlichen  Gleichstellung  soll  der  Ertrag  der  Branntweinsteuer,
  welcher  in  der  Fürstlichen  Unterherrschaft  aufksmmt,  mit  dem
Ertrage  dieser  Steuer  in  der  Preußischen  Monarchie  und  in  denjenigen
Staaten  oder  Gebietstheilen  anderer  Staaten,  mit  welchen  Preußen  vertragsmäßig
  in  Gemeinschaft  des  Ertrages  der  Branntweinsteuer  steht,  zusammengeworfen,
  und  der  Antheil  der  Fürstlichen  Regierung  an  diesem
Gesammt-Ertrage  in  dem  Werhdltnisse  der  Bevölkerung  der  Fürstlichen
Unterherrschaft  zu  der  Bevölkerung  der  Preußischen  Monarchie  und  der
übrigen  gedachten  Staaten  und  Gebietstheile  festgestellt  und  den  Fürstlichen
  Kassen  gewährt  werden.

4)  Da  besonders  mit  Rücksicht  auf  das  Gewerbe  Ihrer  Unterthanen  beide
contrahirende  Theile  ein  Interesse  dabei  haben,  daß  die  Besteuerung  des
Branntweins  in  jedem  Lande  genau  nach  den  darüber  erlassenen  Vorschristen
  in  Ausführung  komme,  so  wollen  Sie  Sich  gegenseitig  die  Befugniß
einrdumen,  Beamte  abzuordnen,  welche  sich  von  der  richtigen  Controle  und
resp.  Erhebung  dieser  Steuer  in  dem  anderen  Gebiete  die  Ueberzeugung
verschaffen  sollen.

8.  Wegen  des  Biers
wollen  Seine  Durchlaucht  die  dermalen  schon  von  der  Fabrication  dieses  Getränkes
  in  Ihren  Landen  zu  entrichtende  Abgabe  nicht  unter  den  Betrag  der

dieserhalb  in  Preußen  bestehenden  Steuer  herabsetzen.
Jahrgang  1833.  (No.  1481.)  Xx  C.  We-
        <pb n="294" />
        —  282  —

C.  Wegen  der  Besteuerung  des  inländischen  Tabacksbaues.

Seine  Durchlaucht  wollen  eine  den  dermaligen  Preußischen  Steuergesetzen
über  diesen  Gegenstand  entsprechende  Verordnung  für  die  Unterherrschaft  des
Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen  ergehen  lassen;  ubernehmen  auch

D.  wegen  der  Steuer  vom  inländischen  Weinbau
dieselbe  so  eben  zu  C.  ausgesprochene  Verpflichtung  für  den  Fall,  daß  innerhalb
Ihrer  mehrgedachten  Gebietstheile  Weinbau  zur  Kelterung  von  Most  von  Privaten
  betrieben  werden  sollte.
E.  Wegen  des  Salzes

wollen  Seine  Durchlaucht  eine  Einrichtung  in  der  Art  treffen,  daß  die  Gemeinen
  der  Unterherrschaft  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen  nur  ein
nach  der  Bevölkerung  und  mit  Rücksicht  auf  den  größeren  oder  minderen  Bedarf
  zur  Viehfütterung  und  zum  Fabrikengebrauche  abgemessenes  Salzquanum
von  der  Saline  zu  Frankenhausen  abnehmen  dürfen,  und  daß  die  abgenommenen
  Quantitäten  auf  Salzbücher,  welche  den  Gemeinen  oder  den  Unständen
nach  auch  einzelnen  größeren  Grundbesitzern  oder  Fabrikanten  zu  ertheilen  sind,
abgeschrieben  werden.  Die  Einbringung  des  Salzes  aus  dem  Förstlichen  in  das
Königlich-Preußische  Gebiet  bleibt  verboten.

F.  Bei  der  Einfuhr  von  Mehl  aller  Art,  Graupen,  Gries,  Nudeln,
Puder  und  Stärke,  desgleichen  Fleisch,  es  sey  frisch,  gesalzen  oder  gercuchert,
aus  der  Fürstlichen  Unterherrschaft  in  Preußische  Städte,  wo  Mahl=  und
Schlachtsteuer  bestehet,  ist  diese  Abgabe  eben  so,  wie  von  inländischen  gleichartigen
  Erzeugnissen,  zu  entrichten,  und  ist  es  gleichmáßig  auch  bei  der  Einfuhr
Preußischer  Erzeugnisse  der  eben  bezeichneten  Art  in  Fürstlich-Schwarzburg-Sondershausensche
  Ortschaften  zu  halten,  in  welchen  die  gedachten  oder  andere  Gegenstände
  mit  einer  Verbrauchssteuer  belegt  sind,  oder  ferner  belegt  werden,  so  also,
daß  diese  Artikel  ganz  den  inländischen  gleich  behandelt  werden  müssen.

G.  Da  endlich  der  Debit  der  Spielkarten  in  den  Königlich-Preußischen
Staaten,  wie  auch  in  der  Fürstlichen  Unterherrschaft  zu  den  Staatsmonopolien
gehört,  so  bleibt  der  Uebergang  derselben  gegenseitig  verboten.

Art.  6.  In  Folge  der  in  dem  vorhergehenden  Artikel  verabredeten  Anordnungen
  wird  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Salzes  und  der  Spielkarten,  so  wie  der
Fälle,  wo  nach  Litt.  F.  jenes  Artikels  eine  Besteuerung  auch  der  fremden  Erzeugnisse
  eintritt,  zwischen  der  Unterherrschaft  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen
  und  den  Königlich-Preußischen  Landen,  nebst  den  in  letzteren  eingeschlossenen
  fremden  souverainen  Landen  und  Landestheilen,  ein  völlig  freier  und
unbelasteter  Verkehr  mit  den  gegenseitigen  Erzeugnissen  und  Waaren  Statt  finden,
  und  es  hören  hienach  namentlich  auch  alle  Binnenzölle,  dieselben  mägen
bisher  unter  dem  Namen  Geeleir#  oder  unter  irgend  einer  anderen  Benennung
bestanden  haben,  gaͤnzlich  auf.

Art.
        <pb n="295" />
        —  283  —

Art.  7.  Die  Chausseegelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Entrichtungen,
  eben  so  Pflaster-,  Damm-,  Brücken=  und  Fährgelder,  sind  zwar  unter  der
eben  ausgesprochenen  Aufhebung  nicht  begriffen.  Indessen  sollen  auch  derartige
Erhebungen,  ohne  Rücksicht,  ob  sie  für  Rechming  der  Landeskassen  oder  eines
Privatberechtigten,  namentlich  einer  Gemeine  geschehen,  nur  in  dem  Betrage
beibehalten  oder  neu  eingeführt  werden  können,  als  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs=
  und  Unterhaltungskosten  angemessen  sind;  auch  soll  dabei  ein  Unterschied
  je  nach  der  Qualitct  oder  Herkunft  der  kransportirten  Gegenstände  nicht
Staatt  finden  dürfen.  Das  dermalen  in  Preußen  nach  dem  allgemeinen  Tarife
vom  28sten  April  1828.  bestehende  Chausseegeld  soll  als  der  höchste  Satz  angesehen,
  und  hinführo  auch  in  der  Unterherrschaft  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen
  nicht  überstiegen  werden.  Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr=
  und  Pflastergeldern  sollen  auf  chaussirten  Seraßen  da,  wo  sie  noch  bestehen,
  dem  vorstehenden  Grundsatze  gemäß  ausgehoben,  und  die  Ortspflaster  den
Chausseestrecken  dergestalt  eingerechnet  werden,  daß  davon  nur  die  Chausseegelder
nach  dem  allgemeinen  Tarife  zur  Erhebung  kommen.

Art.  8.  Es  wird  gegenseitig  anerkannt,  daß  alle  Bestimmungen,  welche  zur
Befbrderung  einer  freieren  Bewegung  der  Gewerbsamkeit,  und  über  die  Besugnisse
  der  Unterthanen  des  einen  Gebietes,  in  dem  anderen  Arbeit  und  Erwerb
zu  suchen,  über  den  Bezug  der  Märkte,  über  die  Herstellung  eines  gleichen
Münz-,  Maaß=  und  Gewichtssystems  2c.  in  dem  Thüringischen  Vereinsvertrage
vom  10ten  Mai  dieses  Jahres,  und  in  dem  Vertrage  über  die  Arschließung
des  Thüringischen  Vereins  an  den  Gesammt-Zollverein  vom  1I#ten  Mai  d.  J.
enthalten  sind,  auch  auf  die  innerhalb  des  Preußischen  Gebietes  belegenen  souverainen
  Fürstlich=  Schwarzburg-Sondershausenschen  Besitzungen  in  dem  Maaße
Anwendung  fnnden  sollen,  als  wenn  sie  dem  gegenwärtigen  Vertrage  wörtlich
eingeschaltet  wären.

Art.  9.  Gegenwärtiger  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  landesherrlichen  Ratisication
  vorgelegt,  und  es  sollen  die  Ratifications-Urkunden  binnen  sechs  Wochen
in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Deß  zu  Urkund  ist  derselbe  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  unterzeichnet
  und  untersiegelt  worden.
So  geschehen  Berlin,  den  8ten  Juni  1833.

Ludwig  Kühne.  Ernst  Michgelis.  Carl  Friedr.  Wilh.  von  Weise.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

 

(Ne.  1481—  1482.)  Xyx  2  No.  1482.)
        <pb n="296" />
        —  284  –

(No.  1182.)  Vertrag  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner
Durchlaucht  dem  Herzoge  von  Sachsen-Coburg-Gotha,  betreffend  die  Jollund
  Handelsverhältnisse,  imgleichen  die  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse
  in  dem  Herzoglich=  Sachsen-Coburg=  Gothaischen  Amte  Volkenrode.
Vom  26sten  Juni  1833.

N.  chdem  zwischen  Seiner  Masjestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner
Herzoglichen  Durchlaucht  dem  Herzoge  von  Sachsen-Coburg-Gotha  unter  dem
Aten  Juli  1829.  in  Beziehung  auf  die  Erhebung  der  Zölle  an  der  dußeren
Grenze  der  Preußischen  Monarchie,  sofern  diese  auch  den  Verbrauch  des  im
Preuwischen  Gebiete  eingeschlossenen  souverainen  Herzoglich-Sachsen-Coburg-Gothaischen
  Amts  Volkenrode  treffen,  ein  Vertrag  auf  den  Zeitraum  bis  zu
Ende  des  Jahres  1834.  geschlossen  worden  ist;  das  hiedurch  begründete  Verhälctniß
  aber  dermalen  in  Folge  der  jüngst  zum  Abschlasse  gekommenen  Verträge,
wodurch  die  Preußischen  Provinzen,  in  welchen  das  Herzoglich-Sachsen-Coburg-Gothaische
  Amt  Volkenrode  eingeschlossen  ist,  und  die  anderen  Landestheile  des
Herzoglichen  Gebietes  sowohl  unter  sich,  als  mit  anderen  deutschen  Ländern  in
einen  Bollverband  getreten  sind,  demgemäße  anderweite  Verabredungen,  namentlich
  auch  in  Betreff  der  Besteuerung  der  inlaͤndischen  Erzeugnisse,  noͤthig  machtz.
so  haben  zu  diesem  Behufe  zu  Bevollmächrigten  ernannt,  und  zwar:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath,  Ludwig  Bogislaus

Samuel  Kühne,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens

  dritter  Klasse  mit  der  Schleife  2c.,  und

Allerhöchst-Ihren  Geheimen  Legationsrath,  Ernst  Michgelis,  Ritter
des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens  vierter  Klasse  2c.,  und-Seine
  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha:

Höchst-Ihren  Kammerherrn  und  Minister-Reswenten,  den  Obersi-Lieutenant

  Otto  Wilhelm  Carl  von  Röder;
von  welchen  unter  Vorbehalt  der  beiderseitigen  landesherrlichen  Genehmigung
nachsichender  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist.

Art.  1.  Das  wegen  des  im  Preußischen  Gebiete  eingeschlossenen  Herzoglich-=Sachsen-Coburg-Gothaischen
  Amtes  Volkenrode  den  Herzoglichen  Kassen  in  Beziehung
  auf  die  Zollgesälle  zu  gewährende  jährliche  Einkommen  soll  vom  Isten  Jammuar
  1834.  an  nach  Magaßgabe  des  Rein-Ertrages,  welcher  in  dem  Gebiete  des
zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Kurhessen,  dem  Großherzogthume
  Hessen  und  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  durch  den
Vertrag  vom  11ten  Mai  d.  J.  begründeten  Gesammt-Zollvereins  aufkommen
wird,  anderweit  regulirt,  und  der  Betrag  desselben  auch  sortan  wie  bisher  auf
eine  bestimmte  Summe  von  3  zu  3  Jahren  verabredet  werden,  welche  Summe

in

1
        <pb n="297" />
        —  285  –

in  gleichen  Viertheilen  in  den  Monaten  März,  Juni,  September  und  December
  zur  Verfügung  Seiner  Durchlaucht  des  Herzogs  von  Sachsen-Coburg=Gotha
  bei  der  Haupt-Zollamts-Kasse  zu  Nordhausen  bereit  stehen  wird.  Zur
Feststellung  dieser  Summe  wird  die  Herzogliche  Regierung  eine  Uebersicht  der
neuesten  Bevölkerung  des  Amtes  Volkenrode  mittheilen,  und  hiemit  von  3  zu
3  Jahren  in  denselben  Terminen,  in  welchen  die  Aufnahme  der  Bevölkerung  in
dem  Preußischen  Staate  erfolgt,  fortfahren.

Art.  2.  Wegen  der  steuerfreien  Einlassung  der  mit  Attesten  des  Herzoglichen
Hofmarschall-Amtes  für  die  Hofhaltung  Seiner  Durchlaucht  des  Herzogs  von
Sachsen-Coburg-Gotha  eingehenden  Waaren  mittelst  Einrechnung  des  auf  diese
Waaren  treffenden  Steuerbetrages  in  die  nächstfällige  Quartalzahlung,  bewendet
es  bei  der  Verabredung  im  9ten  Artikel  des  Vertrages  vom  4ten  Juli  1829.

Art.  3.  Nicht  minder  verbleibt  es  bei  denjenigen  Bestimmungen,  welche  im
Artikel  12.  jenes  Vertrages  über  die  gegenseitig  zu  gewährende  Unterstützung  in
der  Controle  der  Steuern  und  in  der  Bestrafung  der  Steuervergehen  enchalten
sind,  woneben  im  Allgemeinen  auch  die  Stipulationen  des  Zoll-Cartells,  welches
unter  dem  11.  Mai  d.  J.  gleichzeitig  mit  dem  Anschusse  des  Thüringischen  Jollund
  Hndelsvereins  an  den  Gesammt-Zollverein  errichtet  worden  ist,  auf  die
Verhälenisse  des  Amtes  Volkenrode  volle  Anwendung  finden  sollen.

Art.  4.  In  Betreff  der  Steuern  von  inneren  Erzeugnissen  und  wegen  des
Salzdebits  ist  im  Anschlusse  an  die  auch  hierüber  bereits  in  dem  Vertrage  vom
Aten  Juli  1829.  enthaltenen  Stipulationen  Folgendes  verabredet  worden:

A.  Wegen  des  Branntweins

soll  die  im  56en  Artikel  jenes  Vertrages  zugesagte,  bisher  aber  im  gemeinsamen
Einverständnisse  der  beiderseitigen  Regierungen  ausgesetzt  gebliebene  Einführung
einer  Steuer  auf  die  Fabrication  dieses  Getränkes,  welche  der  Preußischen  im
Steuersatze,  so  wie  in  den  Erhebungs=  und  Comrolformen  völlig  enrspricht,  spätestens
  vom  lsten  Januar  1834.  an  unfehlbar  erfolgen,  und  zu  diesem  Ende
wollen  Seine  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha  dieselbe
(Verordnung  wegen  der  Erhebung  jener  Steuer,  welche  Höchstdieselben  als  Mitglied
  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereins  für  Ihre  diesem  Vereine  angehbrigen
  Lande  erlassen  werden,  gleichmäßig  auch  für  das  Amt  Volkenrode  ergehen
  lassen.

Es  soll  sodann  der  Ertrag  der  Branntweinsteuer  in  der  Preußischen
Monarchie  nebst  densenigen  Staaten  oder  Gebietstheilen  anderer  Staaten,  mit
welchen  Preußen  vertragsmäßig  in  Gemeinschaft  des  Ertrages  dieser  Steuer  stehet,
  mit  dem  Ertrage  derselben  Steuer  in  dem  Amte  Volkenrode  zusammengeworfen
  werden,  und  eine  Theilung  dieses  Gesammt-Ertrages  zwischen  beiden
contrahirenden  Theilen  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung  der  Preußischen
Monarchie  und  der  übrigen  vorgedachten  Staaten  oder  Gebietstheile  zu  der  Be-(No.

  1482.)  vdl-
        <pb n="298" />
        —  286  —

völkerung  des  Amtes  Volkenrode  am  Schlusse  eines  seden  Jahres  in  der  Arc
Statt  finden,  daß  die  danach  auf  der  einen  oder  anderen  Seite  sich  ergebenden
Minder-Erträge  durch  nachtrdgliche  Vergütng  von  dem  anderen  Theile  ausgeglichen
  werden.

Was  die  Beaufsichtigung  der  Vrannswweinsteuer  in  dem  Amte  Volkenrode
  betrifft,  so  bewendet  es  bei  den  hierüber  bereits  in  dem  6ten  Artikel  des
Vertrages  vom  4ten  Juli  1829.,  enthaltenen  Bestimmungen.

8.  Wegen  des  Biers
wollen  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  die  dermalen  schon  von  der  Fabrication
dieses  Getränkes  in  dem  Amte  Volkenrode  zu  emtichtende  Abgabe  nicht  unter
den  Betrag  der  dieserhalb  in  Preußen  bestehenden  Steuer  herabsetzen.

C.  Wegen  der  Besteuerung  des  inlándischen  Tabacksbaues
wollen  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  eine  den  dermaligen  Preußischen  Steuer-Gesetzen
  entsprechende  Verordnung  auch  für  das  Amt  Volkenrode  ergehen  lassen,
und  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  nicht  ändern;  Höchstdieselben
  übernehmen  auch:

D.  Wegen  der  Steuer  vom  inlándischen  Weinbau
dieselbe  oben  zu  C.  ausgesprochene  Verpflichtung  für  den  Fall,  daß  innerhalb.
des  Amtes  Volkenrode  Weinbau  zur  Kelterung  von  Most  von  Privaten  betrieben
  werden  sollte.

E.  Wegen  des  Salzes

wollen  Seine  Herzogliche  Durchlaucht,  im  Anschlusse  an  die  auch  hierüber  im,
zweiten  Absatze  des  102t#en  Artikels  im  Vertrage  vom  4ten  Juli  1829.  bereits
enthaltene  Bestimmung,  eine  Einrichtung  in  der  Art  treffen,  daßt  für  die  Gemeinen
  des  Amtes  Volkenrode  nur  ein  nach  der  Bevélkerung  und  mit  Rücksicht
  auf  den  größeren  oder  minderen  Bedarf  zur  Biehfütterung  und  zum  Fabrikengebrauche
  abgemessenes  Salzguamum  geliefert,  und  daß  die  aus  der  Herzoglichen
  Fakterei  oder  Sellerei  abgenommenen  Quamitäten  auf  Salzbücher,
welche  den  Gemeinen,  oder  den  Umständen  nach  auch  einzelnen  größeren  Grundbesitzern
  oder  Fabrikanten  zu  ertheilen  sind,  abgeschrieben  werden.  Der  Transport
  des  für  das  Amt  Volkenrode  erforderlichen  Salzes  durch  das  Königlich=Preußische
  Gebiet  erfolgt  auch  sernerhin  abgabenfrei  unter  der  im  vorgedachten
Artikel  10.  des  Vertrages  vom  ten  Juli  1829.  bestimmten  Controle.

Die  Einbringung  von  Salz  aus  dem  Amte  Volkenrode  in  das  Preußische
  Gebiet  bleibt  verboten.

F.  Bei  der  Einfuhr  von  Mehl  aller  Art,  Graupen,  Gries,  Nudeln,
Puder  und  Stärke,  desgleichen  Fleisch,  es  sey  frisch,  gesalzen  oder  gercuchert,
in  Preußische  Städte,  wo  Mahl=  und  Schlachtsteuer  besteht,  ist  diese  Abgabe
eben  so,  wie  von  inldudischen  gleichartigen  Erzeugnissen  zu  entrichten,  und  es  ist
gleichmäßig  auch  bei  der  Einfuhr  Preußischer  Erzeugnisse  der  eben  bezeichneten
        <pb n="299" />
        —  287  —

Art  in  solche  Ortschaften  des  Amtes  Volkenrode  zu  halten,  in  welchen  die  gedachten
  Gegenstände  mit  einer  Jerbrauchssteuer  belegt  sind,  oder  künstig  erwa
belegt  werden,  so  also,  daß  diese  Artikel  ganz  den  inländischen  gleich  behandelt
werden  müssen.

G.  Auch  wegen  der  Spielkarten  endlich  verbleibt  es  bei  den  hierüber
im  ersten  Abschnitte  des  Artikels  10.  des  Vertrages  vom  4.  Juli  1829.  enthaltenen
  Bestimmungen,  und  bei  dem  Verbote  der  Einbringung  von  Spielkarten
  aus  dem  Amte  Volkenrode  in  das  Königlich-Preußische  Gebiet.

Art.  5.  In  Folge  der  in  dem  vorhergehenden  Artikel  verabredeten  Anordnungen
  wird,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Salzes  und  der  Spielkarten,  so  wie  der
Falle,  wo  nach  Litt.  F.  jenes  Artikels  eine  Besteuerung  auch  der  fremden  Erzeugnisse
  eintritt,  zwischen  dem  souverainen  Herzoglich-Sachsen-Coburg-Gothaischen
  Amte  Volkenrode  und  den  Königlich-Preußischen  Landen,  nebst  den  in  letzteren
  eingeschlossenen  fremden  souverainen  Landen  und  Landescheilen,  ein  völlig
freier  und  unbelasteter  Verkehr  mit  den  gegenseitigen  Erzeugnissen  und  Waaren
Scatt  finden,  und  es  hören  hienach  namentlich  auch  alle  Binnenzölle,  dieselben
mäögen  bisher  unter  dem  Namen  Geleit,  oder  unter  irgend  einer  anderen  Benennung
  bestanden  haben,  gänzlich  auf.

Art.  6.  Die  Chausseegelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Entrichtungen,
eben  so  Plaster-,  Damm-,  Brücken=  und  Fährgelder,  sind  zwar  unter  der  eben
ausgesprochenen  Aufhebung  nicht  begrissen.  Indessen  sollen  auch  derartige  Erhebungen,
  ohne  Rücksicht,  ob  sie  für  Rechnung  der  Landeskassen  oder  eines  Privatberechtigten,
  namentlich  einer  Gemeine  geschehen,  nur  in  dem  Betrage  beibehalten
  oder  neu  eingeführt  werden  können,  als  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungsund
  Unterhaltungskosten  angemessen  sind;  auch  soll  dabei  ein  Unterschied  je  nach
der  Qualität  oder  Herkunft  der  transportirten  Gegenstände  nicht  Statt  finden
dürfen.

Das  dermalen  in  Preußen  nach  dem  allgemeinen  Tarife  vom  29sten  April
1828.  bestehende  Chausscegeld  soll  als  der  höchsie  Satz  angesehen,  und  hinführo
auch  in  dem  Amte  Volkenrode  nicht  überstiegen  werden.  Besondere  Erhebungen
  von  Thorsperr=  und  Pflastergeldern  sollen  auf  chaussirten  Straßen  da,  wo
sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsatze  gemäß  aufgehoben,  und  die  Orts-Pflaster
  den  Chausseestrecken  dergestalt  eingerechnet  werden,  daß  davon  nur  die
Chaussecgelder  nach  dem  allgemeinen  Tarif  zur  Erhebung  kommen.

Art.  7.  Es  wird  gegenseitig  anerkannt,  daß  alle  Besiimmungen,  welche  zur
Beförderung  einer  freien  Bewegung  in  der  Gewerbsamkeit,  und  uber  die  Befugnisse
  der  Unterthanen  des  einen  Gzebictes,  im  dem  anderen  Arbeit  und  Erwerb  zu
suchen,  über  den  Bezug  der  Märkte,  über  die  Herstellung  eines  gleichen  Münz-,
Maaß=  und  Gewichtesystems  2c.  in  dem  Thüringischen  Bereinsvertrage  vom
10ten  v.  M.,  und  in  dem  Bertrage  über  die  Anschließung  des  Thüringischen

(No.  1182.)  Ver-
        <pb n="300" />
        —  268  —

Vereins  an  den  Gesammt-Zollverein  vom  IIten  v.  M.  enthalten  sind,  auch  auf
das  Herzogliche  Amt  Volkenrode  in  dem  Maaße  Anwendung  finden,  als  wenn
sie  dem  gegenwaͤrtigen  Vertrage  woͤrtlich  eingeschaltet  waͤren.

Art.  8.  Die  Dauer  des  gegenwaͤrtigen  Vertrages  wird  vorlaͤufig  bis  zum
Isten  Januar  1842.  festgesetzt.  Wird  der  DVertrag  während  dieser  Zeit,  und  spätestens
  neun  Monate  vor  dem  Ablaufe  derselben  nicht  gekündigt,  so  soll  er  als
noch  auf  zwölf  Jahre,  und  so  sort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  verlängert  angesehen
  werden.

Art.  9.  Gegenwärtiger  Vertrag  soll  sofort  zur  landesherrlichen  Ratification
vorgelegt,  und  es  sollen  die  Ratifications-Urkunden  binnen  sechs  Wochen  in
Berlin  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  der  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Bevollmachtigten
  mit  Beidruckung  ihrer  Siegel  unterzeichnet  worden.
So  geschehen  Berlin,  den  26sten  Juni  1833.

Ludwig  Kühne.  Ernst  Michaelis.  Otto  Wilhelm  Carl  v.  Röder.
(L.  S.  (L.  S.)  (L.  S.)

 

Die  unter  No.  1475.  bis  1482.  abgedruckten  Verträge  sind  ratiftcirk,
und  die  Ratifcations-Urkunden  derselben  sind  am  2ten  December  zu  Berlin  ausgewechselt
  worden.
        <pb n="301" />
        —  289  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  22.  ——1

 

(No.  1183.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Ulten  Jull  1833.)  über  die  Glaubwürdigkeit
der  von  bazareth-Administrationen  ausgestellten  Todtenscheine  und  die  Aufbewahrung
  der  von  Militairpersonen  im  Felde  errichteten  Testamente.

ur  Beseitigung  vom  Zweifeln,  welche  über  die  Glaubwürdigkeit  der  von  den
Lazareth-Administrationen  auszustellenden  Todtenscheine  aus  dem  §.  7P.  der  Militair-Kirchenordnung
  vom  12ten  Februar  1832.  entnommen  werden  könneen,
bestimme  Ich,
daß  den  Todtenscheinen,  welche  von  Lazarethbeamten,  die  in  Eid  und
Pflicht  stehen,  auf  den  Grund  vorschristsmäßig  geführter  Register  ausgestellt
  werden,  gleichmäßig  mit  den  Attesten  aus  den  Kirchenbüchern,
die  95.  127.  Theil  1.  Titel  10.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  ernhit
  Bewesskraß  von  öffentlichen  außergerichtlichen.  Urkunden  uberall
eizulegen  ist.  «  **1.  ,
In  Ansehung  der  Rheinprovinzen  erkläre  Ich,  daß  die  Vorschriften  des  Art.  80.
in  dem  dort  geltenden  Zivilgesetzbuch,  durch  den  §.  79.  der  Militair-Kirchenordnung
  nicht  aufgehoben,  michin  die  Vorsteher  der  in  den  Nhheinprovinzen  befindlichen
  Militairlazarethe,  die  in  denselben  sich  ereignenden  Todesfälle  den  Zivilstandsbeamten
  anzuzeigen  schuldig  seyn  sollen,  wobei  Ich  zugleich  festsetze:  daß  die
von  den  Lazareth-Administrationen  und  Militairpredigern  auf  den  Grund  vorschriftsmäßig
  geführter  Register  auszustellenden  Todtenscheine  mit  den  Auszügen
aus  en  Zivilstandsregister  in  den  Rheinprovinzen  gleiche  Beweiskraft  haen
  sollen.

Uebrigens  genehmige  Ich,  daß  die  von  Militairpersonen  im  Felde  zu  errichtenden
  Testamente  in  den  Feld-Kriegskassen  aufbewahrt  werden  können;  indem
  Ich  noch  bestimme:  daß  solchen  in  der  Feld-Kriegskasse  deponirten  militairischen
  Teskamenten,  mit  den  in  dem  Feldnachlasse  der  Milltairpersonen  vorgendenen

  Testamenten,  gemäß  §.  183.  Theil  I.  Titel  12.  des  Allgemeinen  Landechts
  gleiche  Gültigkeit  beizulegen  ist.  Diese  Bestimmungen  sind  durch  die
Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  IIten  Juli  1833.  7m  .
1  Friedrich  Wilhelm.
An  die  Justizminister  v.  Kamptz  und  Mühler  und  an  den  General-Lieutenant
  v.  Witzleben.

Jahrgang  1833.  (Jo.  1483  —  1485.)  V  .  (No.  1484.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  9ten  Dezember  1833.).
        <pb n="302" />
        —  290  —

(No.  1181.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  23ten  Oktober  1833.)  die  Genehmigung  des
Gewerbebetriebes  der  Buch=  und  Kunsthändler,  Bibliothekare,  Antiquare,
Buchdrucker  und  Lithographen  betreffend.

D,  nach  Ihrem  gemeinschaftlichen  Berichte  vom  17ten  v.  M.  Zweifel  über
die  bisher  angenommene  allgemeine  Anwendbarkeit  der  den  Verkehr  mit  Büchern,
  Kupferstichen  und  ähnlichen  Gegenständen  betreffenden,  in  den  696.  126.
bis  128.  des  Gewerbepolizei-Edikts  vom  7ten  September  1811.  enthaltenen
Vorschriften  emstanden  sind,  so  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  im  ganzen  Umsange
  Meiner  Staaten  Niemand  sich  ohne  vorgängige  ausdrückliche  Genehmigung
  der  betressenden  Provinzial-Regierung  als  Buch=  oder  Kunsthändler,  Bibliothekar,
  Antiquar,  Buchdrucker  oder  Lithograph  etabliren  und  solches  Gewerbe
selbstständig  betreiben  darf.  Uebertretungen  dieses  Berbors  sind  als  Gewerbe-Polizei-Kontraventionen
  mit  einer  nachdrücklichen,  jedoch  Gunfzig  Thaler  Geldoder
  sechswöchentliches  Gesängniß=  nicht  übersteigenden  Strafe  zu  ahnden.  Die
Bedingungen,  unter  welchen  die  Genehmigung  zu  ertheilen  ist,  haben  die  Regierungen
  nach  Ihrer  Anweisung,  mit  Berücksichtigung  der  Berhdltnisse  in  jedem
  einzelnen  Falle,  und  unter  Vorbehalt  des  Rekurses  der  Interessenten  an
Ihre  Enrscheidung,  zu  ermessen.  Diesen  Meinen  Befehl  haben  Sie  durch  die
Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  23sten  Oktober  1833.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  Frh.  v.  Altenstein,  v.  Schuckmann  und
Frh.  v.  Brenn.

 

(No.  1485.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  2ten  November  1833.,  betreffend  den  Gerichtsstand
  minderjähriger  oder  unter  väterlicher  Gewalt  stehender  Soldaten  in
Zivilsachen.

Au  Ihren  Bericht  vom  3Isten  August  dieses  Jahres  erkläre  Ich  Mich  mit
Ihrer  Meinung  einverstanden,  daß  die  Bestimmung  im  F5.  13.  des  Anhanges
zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung,  auch  auf  minderjährige  oder  unter  vaterlicher
Gewalt  stehende  Soldaten  anzuwenden  ist,  und  daß  dieselben  hiernach  bei  dem
Gerichte  der  Garnisonstadt  in  allen  Angelegenheiten  der  bürgerlichen  Gerichtsbarkeit
  ihren  ordentlichen  persönlichen  Gerichtsstand  haben.  Ich  beauftrage  Sie,
den  Justismiiftr  Mühler,  die  über  die  Auslegung  des  Gesetzes  zweifelhaften
Gerichtshöfe  diesem  gemäß  zu  belehren.
Berlin,  den  2ten  November  1833.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staats=  und  Justizminister  Muͤhler  und  an  das
Kriegsministerium.

 

 

([No.  1486.)
        <pb n="303" />
        —  291  —

(No.  1486.)  Allrhöchste  Kabinetsorder  vom  5ten  November  1833.,  wegen  der  Dienst=  und
Bürger-Eide.

A  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  A4ten  v.  M.  bestimme  Ich,  daß
der  Eid  aller  unmittelbaren  und  mittelbaren  Zivilbeamten  des  Staats  C(§.  68.
Tit.  10.  P.  II.  L.  R.)  in  Zukunft  dahin  abgeleistet  werden  soll:
Ich  J.  J.  schwöre  zu  Gott,  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß,
nachdem  ich  zum  ..  ....  des  bestellt  worden,  Seiner  Königlichen
  Majestät  von  Preußen,  meinem  Allergnädigsten  Herrn,  ich  unterthänig,
  treu  und  gehorsam  seyn  und  alle  mir  vermöge  meines  Amts
obliegende  Pflichten  nach  meinem  besten  Wissen  und  Gewissen  genau
ersüllen  will,  so  wahr  mir  Gott  helfe  u.  s.  w.
In  Beziehung  auf  die  Dienst-Eide  der  mirtelbaren  Staatsdiener  tritt  diesem  Formular
  unabgeändert  diesenige  Eidesnorm  hinzu,  mittelst  welcher  sie  sich,  den  vorgeschriebenen
  Bestimmungen  und  den  speziellen  Verhältnissen  gemätz,  dem  unmittelbaren
  Dienstherrn  zu  verpflichten  haben.  gugleich  verordne  Ich,  daß  der
Bürger-Eid  dahin  abgeleistet  werden  soll:
ch  .  J.  schwöre  zu  Gott,  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß
Seiner  Kömglichen  Majesiät  von  Preußen,  meinem  Allergnädigsten
Herrn,  ich  unterthänig,  treu  und  gehorsam  seyn,  meinen  Vorgesetzten
willige  Folge  leisten,  meine  Pflichten  als  Buͤrger  gewissenhaft  erfuͤllen
und  zum  Wohl  des  Staaks  und  der  Gemeine,  zu  der  ich  gehöre,  nach
allen  meinen  Kräáften  mitwirken  will,  so  wahr  mir  Gott  helfe  u.  s.  w.
ierach  sind  sämmrliche  Dienst-Eide,  so  wie  die  in  der  Gesetz-Sammlung  für
1831.  S.  33.  und  1832.  S.  184.  und  187.  angegebenen  Eidesformulare  abzuaͤndern.
  Vorstehende  Bestimmung  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt
zu  machen.
Berlin,  den  5ten  November  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(No.  1187.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  23sten  November  1833.,  wegen  Verleihung  der
revidirten  Städteordnung  vom  17ten  März  1831.  an  die  Stadt  Meserit.

A#  Ihren  Antrag  vom  29sten  v.  M.  will  Ich  der  Stadt  Meseritz,  nach
ihrem  Gesuche,  die  revidirte  Städteordnung  vom  17ten  März  1831.  verleihen
und  ermächtige  Sie,  wegen  deren  Einführung  durch  den  Oberpräsidenten  der
Provinz  das  Weitere  anzuordnen.

Berlin,  den  23sten  November  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  des  Innern  und  der  Polizei  Frh.  v.  Brenn.

 

(No.  1186—1488.)  [NNo.  1488.)
        <pb n="304" />
        —  292  —

(No.  1488.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  24sten  November  1833.,  betreffend  die  Deklaration
  der  S.  37.  und  res  24.  und  24  der  Gesetze  vom  21sten  April
1825.  über  die  gutsherrlich  bäuerlichen  Verhältnisse.

A##  dem  Berichte  des  Scaatsminiskeriums  dom  l#áten  d.  M.  habe  Ich  die
irrthümliche  Auslegung  ersehen,  die  von  einigen  Gerichten  der  in  den  Geesetzen
über  die  gutsherrlich-bäuerlichen  MVerhältnisse  vom  21lsten  April  1825.  enthaltenen
  Bestimmung  in  Bezug  auf  die  Vererbung  der  dem  Heimfallerechte  noch
unterworfenen  Grundstücke  gegeben  wird.  Wenn  das  Gesetz  für  die  vormals
Westphälischen  Landestheile  im  5.  37.  für  die  vormals  Bergschen  im  §.  24.  und
für  die  vormals  Franzößschen  im  6.  23.  vorschreibt,  daß  ein  dem  Heimfall  unterworsenes
  Grundstück,  so  lange  derselbe  unabgelost  ist,  nach  den  Grundsätzen
vererbt  werden  soll,  welche  daselbst  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze  bestanden,
  so  ist  von  Mir  nicht  beabsichtiget,  die  Anwendung  der  früheren  Vererbungs-Grundsätze
  auf  das  Verhältniß  des  Gutsbesitzers  zu  dem  Heimfallberechtigten  zu
beschränken,  vielmehr  dadurch  verordnet,  daß  diese  Grundsätze  auch  bei  der  Auseinandersetzung
  der  Erben  unter  einander  beobachtet  werden  sollen.  Sie,  die
Dustemingfe,  haben  hiernach  die  Gerichte,  welche  in  ihren.  Ltscheidungen  das
Gesetz  boscheslen  angewendet  haben,  zu.  belehren;  auch  hat  das  Staatsministerium
  diese  Belehrung  durch  die  Gesetz=  Qammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  24|ten  Movember  1833.

Friedrich  Wilhelm-An
  das  Staatsminisierium:.
        <pb n="305" />
        —  293  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Könislichen  Preußischen  Staaten.

—
-

No.  23.—

#

(No.  1489.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  3ten  November  1833.,  erläuternde  Bestimmungen
  in  Bezug  auf  die  künftige  Ergänzungsweise  der  Truppen  enthaltend.

D.i.  Erfahrung  der  letzten  Jahre,  wo  die  dußern  Verhdältnisse  es  nothwendig
machten,  einen  großen  Theil  der  Truppen  auf  die  Kriegsftärke  zu  bringen,  hat
gezeigt,  daß  bei  dem  Friedens-Etat,  welchen  die  Finanzkräfte  des  Staats  gestatten,
  die  Ergänzung  in  der  Kriegsreserve  und  Landwehr  nicht  in  dem  Maaße
erfolgen  kann,  als  es  das  Bedürfniß  der  Truppen  erheischt.  Um  diesem  für
die  Sicherheit  des  Vaterlandes  so  wichtigen  Uebelstande  gehörig  zu  begegnen
und  da  durch  die  Art,  wie  das  Gesetz  vom  3ten  September  1814.  bisher  angewendet
  worden,  eine  große  Ungleichheit  in  der  Erfüllung  der  allgemeinen.
Dienslpflicht  stattgefunden  hat,  so  bestimme  Ich  auf  Ihren  Bericht  vom  22sten.
v.  M.  hiermit  Folgendes:

1)  Da  nach  dem.  unzweideutigen  Sinne  des  Gesetzes,  vom  3ten  September
1814.  jeder  Dienstpflichtige  5  Jahre  im  stehenden  Heere  und  in  der
Kriegsreserve  und  7  Jahre  in  der  Landwehr  des  ersten  Aufgebots  dienen
soll,  und  nach  §.  9.  Denjenigen,  welche  vor  dem  vollendeten  20sten  Lebens-Jahre
  in  den  Kriegsdienst  treten,  nachgegeben  ist,  um  cben  so  viele  Jahre
früher  aus  jenen  Verpflichtungen  wieder  herauszutreten;  so  folgt  daraus,
daß  Diejenigen,  welche  nach  dem  vollendeten  20ten  Lebensfahre  in  den
Kriegsdienst  treten,  auch  nur  um  eben  so  viele  Jahre  später  aus  jenen.
Perpfichtungen  wieder  heraustreten  können.

2)  Unteroffiziere,  Spielleute  und  Gemeine,  welche  nach  é.  I.  wegen  unverschuldeten
  verspäteten  Eintritts  in  den  Milikgirdienst  noch  über  das  vollendete
  32ste  Lebensjahr  hinaus  im  ersten  Aufgebot  der  Landwehr  verbleiben
  müssen,  sollen  zur  Friedenszeit  vom  zurückgelegken  32sten  Lebensjahre
ab  nicht  mehr  mit  dem  ersten  Aufgebot  zu  großen  Uebungen  herangezogen
werden,  sondern  nur  zur  Ergänzung  ihres  Truppentheils  bei  ausbrechendem
  Kriege  verbleiben.

3)  Dagegen  hört  die  Verpflichtung  zum  zweiten  Aufgebot  der  Landwehr  mit

Jabrgung  1833.  (Jo.  1189.)  33  dem

(AnLgegeben  zu  Berlin  den  20sten  Dezember  1833.)
        <pb n="306" />
        —  294  —

dem  zuruͤckgelegten  39sten  Lebensjahre  allgemein  auf.  Davon  ausgenommen
sind  nur  solche  Leute,  welche  ausgetreten  gewesen  sind,  oder  sich  sonst  dem
Dienste  böswillig  entzogen  hatten,  indem  diese  auch  im  zweiten  Aufgebot
ihrer  Dienstpflicht  vollständig  während  7  Jahre  zu  genügen  haben.

4)  Dienstpflichtige,  welche  nach  der  Ersatz-Instruktion  vom  30sten  Juni  1817..

als  alleinige  Ernährer  ihrer  Familien,  auf  Ein  Jahr  und  nach  Befinden
der  Umstände  wiederholt  zurückgestellt  werden,  sollen  künfrig  nach  dreimaliger
  Zurückstellung  in  gewohnlichen  Friedensverhälimmissen  gar  nicht  mehr
zur  Aushebung,  weder  für  das  stehende  Heer  noch  zur  Ergänzung  der
Kriegsreserve  oder  Landwehr  herangezogen,  vielmehr  nur  noch  der  allgemeinen
  Ersatzreserve,  zur  Benutzung  für  den  Fall  eines  Krieges  oder  einer
Mobilmachung  der  Armee  nach  Maaßgabe  des  alsdann  stattfindenden
Bedürfnisses,  überwiesen  werden.

5)  Dienstpflichtige,  welche  wegen  Körperschwäche  dreimal  zurückgestellt  sind,

sollen  in  Friedenszeiten  nicht  mehr  zur  Ergänzung  des  Dienststandes  bei
den  Fahnen  eingezogen  werden,  sondern  zur  Ergänzung  der  Kriegsreserve
dienen,  wenn  sie  späterhin,  und  zwar  bis  zum  vollendeten  25sten  Lebens-Jahre
  selddienstbrauchbar  werden  möchten.  Tritt  ihre  Dienstfähigkeit  aber
erst  nach  dem  zurückgelegten  25sten  Lebensjahre  ein,  so  fallen  sie  gleich  den
6.  4.  genannten  Individuen  der  allgemeinen  Ersatzreserve  zur  Benutzung  für
den  Fall  eines  Krieges  oder  einer  Mobilmachung  zu.

6)  Die  obigen  Bestimmungen  finden  auf  Diejenigen,  welche  bei  deren  Bekanntmachung

  schon  aus  dem  ersten  Aufgebot  der  Landwehr  ausgeschieden
waren,  keine  Anwendung.

7)  Die  Militair-Dienstzeit  soll  überall  erst  von  dem  Tage  des  wirklichen

Eintritts  bei  den  Fahnen  gerechnet,  und  daher  diesenige  Zeit,  welche  die
Mannschaften  nach  erfolgter  Aushebung  noch  in  heimathlichen  Verhältnissen
  zubringen,  nicht  zur  Dienstzeit  gezogen  werden.

Ich  trage  Ihnen  auf,  diese  Verordnung  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen
  Kenntniß  zu  bringen  und  darnach  die  betreffenden  Behörden  mit  weiterer
Instruktion  zu  versehen.

Berlin,  den  3ten  November  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Erh.  v.  Brenn  und  den  General-Lieutenant

v.  Witzleben.

 

Mo.  1490.)
        <pb n="307" />
        —  295  —

(No.  1490.)  Auszug  aus  der  Allerhoͤchsten  Kabinetsorder  vom  26sten  November  1633.,
wegen  Verleihung  der  revidirten  Staͤbteordnung  vom  I17ten  Maͤrz  1831.
an  die  Stadt  Bielefeld.

A#  Ihren  Bericht  vom  6ten  d.  M.  will  Ich  nach  Ihrem  Antrage  der
Stadt  Bielefeld,  dem  Ansuchen  der  Stadtbehörde  gemäß,  die  revidirte  Städte-Ordnung
  vom  17ten  März  1831.  verleihen  u.  s.  w.

Berlin,  den  26sten  November  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  Frh.  v.  Brenn.

 

(No.  1490  —  1401.)  ([No.  1491.)
        <pb n="308" />
        —  296  —

(No.  1491.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorber  vom  IIten  Dezember  1833.,  betreffend  die  Bestrafung
  derjenigen  Handlungen,  wodurch  die  gerichtliche  Pfaͤndung  beweglicher
Sachen  in  den  Rheinprovinzen  vereitelt  wird.

A  dem  Berichte  der  Justizminister  habe  Ich  ersehen,  daß  cs  in  der  Rhein-Provinz
  einer  gesetzlichen  Bestimmung  gegen  die  strafbaren  Handlungen  bedarf,
durch  welche  die  gerichtlichon  Pfändungen  beweglicher  Sachen  vereitelt  werden,
indem  der  Artikel  600.  der  bürgerlichen  Prozeß#rdnung  für  den  Fall,  wenn  gepfändete
  bewegliche  Sachen  der  Beschlagnahme  entzogen  werden,  auf  das  Straf-Gesetzbuch
  verweiset  und  dieses  keine  erschöpfende  Strafbestimmung  darüber  enthält.
  Ich  setze  daher  nach  dem  Antrage  der  Justizminister  fest:  daß  der  von
dem  Gerichtsvollzieher  bestellte  Hüter,  wenn  er  selbst  gepfändete,  bewegliche  Sachen,
  oder  auf  dem  Halme  stehende  Früchte  der  Beschlagnahme  entzieht,  oder,
daß  es  von  Andern  geschehe,  gestarret,  mit  Gefängniß  von  einem  Monat  bis  zu
zwei  Jahren  bestraft,  dieselbe  Strafe  auch  wider  den  Gepfänderen,  dessen  Ehe-Gatten
  und  Verwandte  oder  Verschwägerte  in  auf=  und  alsteigender  Linie,  wenn
sie  sich  des  obgedachten  Vergehens  schuldig  machen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  zu
Hütern  bestellt  worden,  oder  nicht,  erkannt  werden,  gegen  andere  Personen  aber
die  Strafe  des  Diebstahls  eintreten  soll.  Das  Staatsministerium  hat  diese
Bestimmung  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekamt  zu  machen.

Berlin,  den  1l#ten  Dezember  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staateministerium.
        <pb n="309" />
        297
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  24.  ——

 

 

(No.  1492.)  Verordnung,  über  die  Anstellung  von  Kreis-Justizräthen  im  Bezirke  des  Ober-Landesgerichts
  zu  Frankfurt.  Vom  30sten  November  1833.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  7.

haben  Uns,  auf  den  Antrag  Unserer  beiden  Justizminister,  bewogen  gefunden,
für  den  Bezirk  des  Ober-Landesgerichts  zu  Frankfurt  die  Wiederanstellung  von
Kreis-Justizrärhen,  als  beständiger  Kommissarien  des  Ober-Landesgerichts,  welche
früher,  in  Gemäßheit  des  Reglements  vom  30sten  November  1782.,  angestellt
wurden,  zu  genehmigen,  und  über  die  amtlichen  Verhältnisse  derselben  Folgendes
zu  bestimmen:

S.  1.  In  jedem  landräthlichen  Kreise  kann  ein  Kreis-Justizrath  angestellt  Antegung
werden.  Er  wird  aus  den  im  Kreise  wohnenden  richterlichen  Beamten  erwählt,  honeen
und  es  muß  hierbei  darauf  gesehen  werden,  daß  er  sich  während  einer  längern
Dienstführung  als  ein  geschickter,  thätiger,  in  seinen  amtlichen  und  Privatverhältnissen
  untadelhafter  Beamter  bewährt  hat,  und  die  Achtung  und  das  Vertrauen
  der  Gerichts-Eingesessenen  besit.

Der  Worschlag  hierzu  erfolgt  vom  Ober-Landesgericht,  die  Ernennung
aber  auf  den  Amrag  Unserer  Justizminister  durch  Uns  unmittelbar.

6  2.  Die  Kreis-Justizräthe  haben  den  Rang  der  Ober-Landesgerichts-Rang.
Näthe,  welche  ihnen  jedoch  vorgehen,  und  die  mit  diesem  Range  verbundenen
NFechte.

d.  3.  Sie  erhalten  keine  Besoldung,  erlangen  in  Hinsicht  auf  dieses  Amt  Einlomme
keinen  Anspruch  auf  Pension,  und  eben  so  wenig  ihre  Hinterbliebenen  einen  Anspruch
  auf  ein  Gnadengehalt.

Dagegen  beziehen  sie  und  die  von  ihnen  zugezogenen  Gerichtspersonen,
die  in  sportelpflichtigen  Partheisachen  zuladssigen  Gebühren  (§.  7.  dieser  Verordnung).

5.  4.  Zu  dem  Geschäftskreise  der  Kreis-Justizräthe  gehören  folgende  Gesceft-Angelegenheiten:


1)  Es  wird  ihnen  die  Befugnitz  zur  Aufnahme  und  Ausfertigung  solcher
Jahrganz  1833.  (Jo.  1192.)  Aga  Ver-(Aucgegeben

  zu  Berlin  den  2#sten  Dezember  1833.)
        <pb n="310" />
        —  298  —

Verhandlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  beigelegt,  welche  von  jedem
Richter  aufgenommen  werden  duͤrfen,  insofern  der  Erklaͤrende,  oder,  bei
zweiseitigen  Geschäften,  einer  der  Kontrahenten,  zu  den  unmittelbaren  Gerichts-Eingesessenen
  des  Ober-Landesgerichts  gehörk,  oder  das  Geschäft  ein
erimirtes  Grundstück  betrifft.

Die  bei  einzelnen  Geschäften  erforderliche  Bestätigung,  so  weit  sie  durch
das  Gesetz  vom  23  sten  April  1821.  nicht  aufgehoben  worden,  bleibt  dem
Ober-Landesgerichte  vorbehalten,  ohne  daß  es  jedoch  eines  nochmaligen
Anerkenntnisses  oder  Verlautbarung  vor  demselben  bedarf.

Testamente,  Kodizille  und  Erbverträge  eximirter  Personen,  haben  die
Kreis-Justizräthe  mit  der  nächsten  Post  an  das  Ober-Landesgericht  zur
Annahme  in  das  Depositum  abzusenden.

2)  Den  Kreis-Justizräthen  wird  die  Pflicht  auferlegt:

alle  Todesfälle  exinfirter  Personen,  welche  ihnen  die  Ortsgeistlichen  anzuzeigen

  haben,  so  schleunig  als  möglich  dem  Ober-Landesgerichte,  und

wenn  Pflegebefohlene  unter  den  nächsten  Verwandten  sich  befinden,  zugleich
  dem  Pupillenkollegium  anzuzeigen;
imgleichen

Siegelungen  des  Nachlasses  in  allen  Fällen  vorzunehmen,  wo  das  Gesetz

  es  verlangt,  oder  einer  der  Interessenten  dieselbe  in  Amrag  bringt.

3)  Die  Kreis-Justizräthe  sind  verbunden,  auf  den  Antrag  der  sich  meldenden
Kreis-Eingesessenen

Klagen  gegen  eximirte  Personen,  Klagebeantwortungen  der  Letzkeren,

Appellations=  und  Revisions-Anmeldungen  und  deren  Rechtfertigungen,
imgleichen

die  Beantwortungen  derselben,  Exekutions-Anträge  und  andere  Gesuche

in  prozessualischen  und  nicht  prozessnalischen  Angelegenheiten  zum  Protokoll

  aufzunehmen  und  an  das  Ober-Landesgericht  abzusenden.

4)  Die  Kreis-Justizräthe  haben,  wenn  sich  der  Kläger  an  sie  wendet,  nachstebende,
  zum  Geschäftsressort  des  Ober-Landesgerichts  geeignete,  Prozeß-Sachen
  vor  sich  zu  zieben:

a)  alle  zum  Bagatellprozesse  nach  der  Verordnung  vom  Isten  Juni  d.  J.
gehörige  Sachen;

b)  die  Gesindesachen,  insoweit  die  Gerichte  nach  dem  Inhalte  des  Reskripts
vom  17'ren  April  1812.  dabci  konkurriren;

)wenn  über  die  Räumung  einer  Wohnung  und  über  die  Besugniß  zum
Aufkündigen  gestritten  wird.

In  diesen  Sachen  von  a)  bis  c)  steht  den  Kreis-Justizréthen  nicht  nur  die

Verhandlung,  sondern  auch  das  Erkenntniß  zu.

¶)  Arrest-
        <pb n="311" />
        —  299  —

d)  Arrestsachen  in  schleunigen  und  dringenden  Faͤllen;

wobei  die  Einwirkung  der  Kreis-Justizräthe  auf  die  96.  30  —  38.  Tic.  29.

der  Prozeßordnung  enthaltenen  Bestimmungen  beschränkt  wird.

e)  Streitigkeiten  bei  Besitzstsrungen,  Tit.  31.  und  Tit.  44.  96.  44.  und  45.
der  Prozeßordnung;

1)  wenn  über  die  Zulässigkeit  eines  Baues  und  die  Art,  denselben  zu  führen,
  &amp;amp;.  34.  u.  f.  Tit.  42.  der  Prozeßordnung,  gestricten  wird.

Die  zu  ch)  nach  5.  39.  Tit.  29.  der  Prozeßordnung  erforderliche  Festsetzung

so  wie  die  Erkenntnisse  in  den  zu  e)  und  s)  bezeichneten  Sachen  bleiben  dem

Ober-Landesgericht  vorbehalten,  insofern  nicht  beide  Theile,  oder  deren  Stellvertreter,

  darauf  antragen,  daß  der  Kreis-Justizrath  sich  der  Entscheidung  unterziehe.


Eben  so  haben  sie

5)  die  Aufnahme  des  Beweises  zum  ewigen  Gedächenisse  auf  den  Antrag  eines
  Theils  zu  besorgen,  wenn  der  Fall  des  §.  21.  Tit.  33,  der  Prozeß-Ordnung
  vorhanden  ist.

6)  Die  Kreis-Justizräthe  sind  die  Organe  des  Ober-Landesgerichts  bei  der
Aussicht  über  die  Justizverwaltung  der  Untergerichte.  Sie  sind  nicht  nur
verpflichtet,  die  von  ihnen  selbst  bemerkten  Unregelmaßigkeiten  und  Pfliche-Verletzungen
  bei  der  Justizverwaltung  der  Untergerichte  zur  Kenntniß  des
Ober-Landesgerichts  zu  bringen,  sondern  auch  die  sich  bei  ihnen  meldenden
Beschwerdeführer  zum  Protokoll  zu  vernehmen,  hierauf  und  auf  die  schriftlich
  eingehenden  Beschwerden  sich  die  Akten  des  Untergerichts  vorlegen  zu
lassen,  und  wenn  die  Beschwerde  sich  hicraus  nicht  sogleich  erledigt,  die
Sache  dem  Ober-Landesgericht  unter  Beifügung  der  Akten  anzuzeigen.
Am  Schlusse  des  Jahres  haben  sie  Konduitenberichte  über  sämmtliche  im
Kreise  wohnende  Justizbeamte,  Subalternen  und  Justizkommissarien  an  den
Chef-Präsidenten  des  Ober-Landesgerichts  einzureichen.

7)  Zur  Bearbeitung  durch  die  Kreis-Justizräthe,  in  Folge  besonderer  Aufträge,
  sind  vorzugsweise  die  nachstehenden  Geschäfte  geeignet:

Wiederaufsiegelungen,
Inventuren,
Auktionen,
Aufnahme  von  Texen,
Natural-Traditionen,
Wirthschafts-Revisionen,
JFechnungs-Abnahmen,
Verpflichtung  von  Vormündern,
Aufnahme  vormundschaftlicher  Quittungen  und  Gerzichte,
No.  1492.)  Aaa2  In-
        <pb n="312" />
        —  300  —

Instruktionen  solcher  Prozesse,  wobei  es  auf  eine  örtliche  Untersuchung
ankoͤmmt,
Zeugenvernehmungen,
Eides-Abnahme,
Süöhnsversuche  in  Ehescheidungen,
Exekutions-olsstreckungen,
Abhaltung  von  Lizitations-Terminen  in  Subhastationsprozessen,
Führung  von  fiskalischen  und  Kriminal-Untersuchungen,
Justiz-isitationen,
Kassen-Revisionen  bei  den  Untergerichten,
Geschäfts-Revisionen  der  Justizkommissarien  und  Notarien.
Es  bleibt  jedoch  dem  Ober-Landesgericht  unbenommen,  einzelne  dieser  Geschäfte
  durch  andere  Kommissarien  besorgen  zu  lassen.

Rechtliche  6.  5.  In  allen  Angelegenheiten,  welche  die  Kreis-Justizräthe  vermöge

kungeng.  allgemeinen  Auftrags  (6.  4.  Nr.  1.  bis  6.)  oder  vermöge  besonderer  Aufträge

hungen.  (é.  4.  Nr.  7.)  ausrichten,  sind  die  dabei  betheiligten  Personen  schuldig,  den
Verfügungen  derselben,  bei  Vermeidung  der  gesetzlichen  Zwangsmittel  und
Rechtsnachtheile,  gebührende  Folge  zu  leisten.  Doch  bleibt  den  Partheien  der
Rekurs  gegen  die  Verfügungen  der  Kreis-Justizräthe  an  das  Ober-Landes-Gericht
  frei.

Protokellfäb-  6  6.  Die  Kreis-Justizrdthe  haben  zu  allen  ihren  Verhandlungen  einen

ni  WBeistter  Auskultator  oder  Referendarius,  in  dessen  Ermangelung  einen  Subalternbeam-Vollzieher.

  ten,  der  das  Aktuariats-Examen  gemacht  hat,  als  Protokollführer,  oder  zwei
glaubwürdige,  in  keinem  Dienstverhältniß  zu  ihnen  stehende  Männer,  als  Beisitzer
  zuzuziehen.

Die  Geschäfte  eines  Gerichtsboten  oder  Gerichtsvollziehers  kann  der  Justizrath
  einem,  bei  einem  Königlichen  oder  Privatgericht  angestellten,  vorschriftsmßig
  vereideten  Gerichtsdiener  oder  Exekutor  übertragen.  Macht  es  indeß  der
Geschäfts-Umfang  an  einzelnen  Orten  nothwendig,  so  ist  ein  besonderer  Gerichts-Vollzieher
  zu  ernennen  und  auf  die  eingehenden  Gebühren  oder  eine  ihm  sonst
von  dem  Kreis-Justizrath  zu  gewährende  Remuneration  anzuweisen.

Gebübren,  in  6  7.  Der  Kreis-Justizrath  ist  berechtigt,  dieselben  Gebührensätze  zu  listortelositch=
  quidiren,  welche  das  Ober-Landesgericht  für  die  einzelnen  Verrichtungen  angesetzt
bärke,  wenn  die  Angelegenheit  vor  ihm  wäre  verhandelt  worden.

Wo  es  auf  die  Liquidirung  von  Kommissions-Gebühren,  Diäten  und
Reisekosten  ankommt,  hat  der  Kreis-Justizrath  seine  Gebühren  und  Auslagen
nach  der  Sporteltare  vom  23sten  August  1815.  und  deren  Deklarationen  anzusetzen,
        <pb n="313" />
        —  301  —

setzen,  gleich  einem  Mirgliede  des  Ober-Landesgerichts  bei  Geschäften  außerhalb
des  Orts.  Er  muß  jedoch  seinen  Protokollführer  kostenfrei  mit  sich  nehmen.

Der  Sat,  welcher  außer  dem,  was  ein  Mitglied  des  Ober-Landesgerichts
zu  erhalten  hat,  noch  für  die  Salarien-Kasse  besonders  liquidirt  wird,  so  wie
der  Ansatz  einer  Kassen-Quote,  fällt  jedoch  weg.

Die  Auskultatoren,  Referendarien  oder  Protokollführer,  imgleichen  die
Gerichtsboten  oder  Gerichtsvollzieher,  haben  die  ihnen  nach  der  Ober-Landesgerichts-Sporteltare
  zustehenden  Gebührensäße  zu  fordern.

Müssen  zwei  Beisitzer  zugezogen  werden;  so  theilen  dieselben  den  für
einen  Referendarius  zulässigen  Satz.

Die  Liquidationen  der  Kreis-Justizräthe  bedürfen  an  sich  keiner  Festsezzung
  von  Seiten  des  Ober-Landesgerichts,  doch  hat  dasselbe  darauf  zu  sehen,
daß  die  Kreis-Justizräthe  die  ihnen  vorgeschriebenen  Besugnisse  nicht  überschreiten.
  Aus  diesem  Grunde  müssen  die  Letzteren  die  Kosten  bei  den  Akten  vollständig
  in  Ansatz  bringen.

Es  bleibt  ihnen  überlassen,  die  Kosten  von  dem  jedesmaligen  Extrahenten
einzufordern,  auch  in  Prozessen,  bei  welchen  die  Akten  an  das  Ober-Landesgericht
zur  Entscheidung  eingesandt  worden,  ohne  die  Entscheidung  abwarten  zu  dürfen.
Mur  bei  fiskalischen  und  Kriminal-Untersuchungen  bleibt  die  Einforderung  der
Kosten  bis  nach  rechtskräftiger  Emscheidung  der  Sache  ausgesetzt.

Wird  ihrer  Aufforderung  zur  Zahlung,  vom  Debenten  nicht  genügt;  so
haben  sie  sich  wegen  Festsetzung  und  Einziehung  an  das  Ober-Landesgericht
zu  wenden.

6.  S8.  Die  Kreis-Justizräthe  sind  verpflichtet,  alle  ihnen  hiernach  oblie-  znentgetduch
gende,  oder  don  dem  Ober-Landesgericht  aufgetragenen  Geschäfte,  auch  wenn  Goh#
dafür  keine  Gebühren  liquidirt  werden  dürfen,  zu  übernehmen  und  auszurichten.

Ein  jeder  Kreis-Justizrath  erhält  jedoch  jährlich  ein  Pausch-Quantum
von  Fünf  und  Zwanzig  Thalern  aus  dem  Fond:  ad  erxlraordinaria  der  Ober-Landesgerichts-Salarien-Kasse
  als  eine  Vergütung,

a)  für  Schreibmaterialien  und  alle  Schreibereien  in  Armen=  und  Offzial-Sachen,



b)  für  einzelne  Porto-Auslagen  bis  zu  10  Sgr.,  welche  in  Partheisachen  entstanden

  und  von  den  Partheien  nicht  wieder  eingezogen  werden  können.
Höhere  Porto-Auslagen,  so  wie  die  von  Partheien  nicht  einzuziehenden  Reise-Kosten
  und  Diäten  der  Kreis-Justizräthe  und  ihrer  Protokollführer,  werden  außer

diesem  Pausch-Quantum  nach  Worschrift  der  Verordnung  vom  28#sten  Juni
(No.  1492—  1493)  1825.
        <pb n="314" />
        —  302  —

1825.  (Gesetz-Sammlung  Seite  165.)  aus  der  Salarien-Kasse  des  Ober-Landesgerichts
  bezahlt.
Gegeben  Berlin,  den  30sten  November  1833.  "
Friedrich  Wilhelm.
v.  Kamptz.  Mühler.

 

(No.  1493.)  Verordnung,  über  das  Rechtömittel  der  Revision  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde.
Vom  14ten  Dezember  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koônig  von
Preußen  2c.  2c.

Da  die  WGorschriften  Unserer  Allgemeinen  Gerichtsordnung  über  das
Rechtsmittel  der  Revision  und  über  die  Nichtigkeitsklage  den  jetzigen  Bedürfnissen
  der  Rechtspflege  nicht  mehr  vollständig  entsprechen,  und  die  Abhülfe  dieses
Mangels  nicht  füglich  bis  zur  Vollendung  der  von  Uns  angeordneten  allgemei,)
nen  Revision  der  Gesetze  ausgesetzt  bleiben  kann;  so  verordnen  Wir  vorläufig
für  alle  Provinzen  Unserer  Monarchie,  in  welchen  die  Allgemeine  Gerichtsordnung
  Kraft  hat,  auf  den  Antrag  Unserer  Justizminister  und  nach  erfordertem
Gutachten  einer  von  Uns  aus  Mitgliedern  des  Staatsraths  ernannten  Kommission,
  wie  folgt:

I.  Revision.

6.  1.  Das  Rechtsmittel  der  Revision  findet  in  allen  Fällen  statt,  in
welchen  die  Revisionsbeschwerde  Familien=  oder  Standesverhälmisse,  Ehrenrechte,
Ehegelöbnisse  oder  Ehesachen,  allein  oder  in  Verbindung  mit  andern  daraus
hergeleiteten  Ansprüchen,  zum  Gegenstande  hat.

é4.  2.  Betrifft  dagegen  die  Revisionsbeschwerde  lediglich  das  Vermögen,
so  ist  die  Revision  nur  alsdann  zulässig,  wenn  die  beiden  ersien  Erkenntnisse  ganz
oder  zum  Theil  verschiedenen  Inhalts  sind,  und  wenn  zugleich  der  dieser  Verschiedenheit
  unterliegende  Gegenstand  der  Beschwerde  über  Fünfhundert  Thaler
beträgt,  oder  in  Gelde  nicht  abzuschätzen  ist.

d.  3.  Ausgeschlossen  von  der  Revision  sind  jedoch  Schwängerungssachen
und  die  darauf  gegründeten  Alimentenforderungen,  Provokationen  auf  die  Rechts-Wohlehat
  der  Güter-Abtretung,  die  in  der  Prozebordnung  Tit.  42.  #.  31.  bis
41.  bezeichneten  Bausachen,  und  die  in  dem  Allgemeinen  Landrecht  Thl.  L  Tit.
22.  9%.  55.  bis  79.  einschließlich  genannten  Grundgerechtigkeiten.

Außerdem  bleibt  die  Revision  auch  in  allen  Fällen  ausgeschlossen,  in  welchen
  die  Prozeßordnung  oder  besondere  Gesetze  dieselbe  nicht  gestatten.

II.  Nich-
        <pb n="315" />
        —  303  —
I.  michskeitsbes  h  merde

—.

Vergehen  “N  gegen  Begmte  wegen  we  ne  E  3  4
Sachen,  wer  Erkenntnisse  erster  oder  zweiter  In  anz,  atgen  —
theiligten  —  oder  Dienstbehörde  ein  Rechtsmittel  der  Nichkigkeitöbeschwerde
gestattet  seyn,  sedoch  nur:

1)  wenn  das  angefochtene  Urtheil  einen  Rechtsgrundsatz  verletzt,  er  möge  auf
einer  ausdrücklichen  Vorschrift  des  Gesetzes  beruhen,  oder  aus  dem  Si  ne
und  Zusammenhange  der  Gesetze  hervorgehen;  oder  wenn  dasselbe  einen
solchen  Grundsatz  in  Fällen,  wofür  er  nicht  bestimmt  ist,  in  Anwendung
bringt;

2)  wenn  es  eine  wesentliche  Prozeßvorschrift  verletzt.

6.  5.  Als  Berletzungen  wesentlicher  Prozeßvorschriften  (F.  4.  Nr.  2.)
werden  nur  solgende  Fälle  betrachtet:

1)  wenn  der  Implorant  nicht  gehört,  d.  h.  wenn  ihm  derjenige  Vortrag  des
Gegners,  worauf  sich  der  beschwerende  Inhalt  des  Erkenntnisses  gründet,
vor  Abfassung  des  letzteren  gar  nicht  oder  nicht  so  zeitig  bekannt  gemacht
worden  ist,  daß  er  sich  darüber  hat  erklären  können;  wohin  auch  der  Fall
des  &amp;amp;.  2.  Nr.  6.  Tit.  16.  der  Prozeßordnung  zu  rechnen  ist;
wenn  in  den  Fällen,  in  welchen  die  Gesetze  ein  besonderes  Prcjudiz  ausdrücklich
  androhen,  gegen  den  Imploranten  ein  anderes  Prdjudiz  zur  Anwendung
  gebracht  und  darauf  der  beschwerende  Inhalt  des  Erkenmtnisses
gegründet  worden  ist;
wenn  die  Frist  zur  Anmeldung  eines  Rechtömitkels,  oder  sonst  ein  gesetzlicher
  Präklusivtermin  überschritten,  und  diese  Ueberschreitung  von  dem
Nichter  zugelassen  worden  ist;
wenn  bei  einem  Gericht,  welches  als  Kollegium  zu  erkennen  hat,  in  erster
Instanz  nicht  wenigstens  Drei,  und  in  zweiter  Instanz  nicht  wenigstens
Günf  Nichter  an  der  Abfassung  des  Erkenntnisses  Theil  genommen  haben;
wenn  ein  Richter,  welcher  an  der  Entscheidung  Theil  genommen  kat,  bei
dem  Zechtsstreite  selbst  persönlich  betheiligt,  oder  mit  einer  Parrhbei  bis
zum  vierten  Gxrade  einschließlich  verwandt  oder  verschwägert  ist;

6)  wenn  derselbe  einer  der  streitenden  Parrheien  in  der  Sache  Rath  ertheilt
hat,  oder  darin  als  Zeuge  vernommen  worden  ist;

7)  wenn  derselbe  in  einer  früheren  Instanz  bereits  als  Richter  mit  erkannt  hat;

8)  wenn  ein  Richter,  der  aus  irgend  einem  Grunde  in  der  Sache  nicht  kompetent
  ist,  sich  der  Instrukrion  und  Entscheidung  derselben  unterzogen,  z„n
1193.)  au

2

3

.

4

.

#
        <pb n="316" />
        —  304  —

auf  den  ihm  vom  Imploranten  zeitig  (Prozeßordnung  Tit.  2.  &amp;amp;.  160.)

gemachten  Einwand  der  Inkompetenz  keine  Ruͤcksicht  genommen  hat.

In  Bezug  auf  die  zum  gerichtlichen  Verfahren  gar  nicht  geeigneten
Gegenstände  behält  es  jedoch  lediglich  bei  den  Bestimmungen  Unserer  Order
  vom  30sten  Juni  1828.  (Gesetz-Sammlung  Seite  86.)  sein  Bewenden.

9)  wenn  der  Richter  gar  keine  Entscheidungsgründe  angegeben  oder  der  Appellationsrichter
  sich  lediglich  auf  die  Gründe  des  ersten  Urtheils  bezogen  hat;
10)  wenn  nach  den  von  dem  Richter  angegebenen  Gründen  wider  den  klaren

Inhalt  der  Akten  erkannt  worden  ist.  Dieser  Fall  tritt  ein:

a)  wenn  eine  in  den  Prozeßschriften  enthaltene  oder  zu  Protokoll  erklärce
und  mit  Angabe  der  Beweismittel  unterstützte  Thatsache,  welche  eine
entgegengesetzte  Entscheidung  begründen  würde,  in  den  Urtheilsgründen
gar  nicht  erwähnt  ist;

b)  wenn  der  aus  einer  bestimmten  Erklärung  einer  Parthei  entnommene
Ertscheidungsgrund  dem  wörtlichen  Inhalte  dieser  Erklärung  entgegen
ist,  oder  wenn  eine  Thatsache,  im  Fall  eine  Beweis-Aufnahme  stattfand,
  gegen  den  wörtlichen  Inhalt  der  beigebrachten  oder  ausgenommenen
  Beweismittel  festgestellt  worden  ist;

c)  wenn  zur  Begründung  der  Nichtigkeit  einer  solchen  Thatsache  den  beigebrachten
  oder  ausgenommenen  Beweismitteln,  welchen  nach  den  Gesetzen
  die  Beweiskraft  völlig  mangelt,  dennoch  Beweiskraft  beigelegt
worden  ist;

A)  wenn  über  den  Antrag  des  Gegners  hinaus  erkannt  worden  ist,  mie
Ausnahme  der  Fälle,  in  denen  die  Gesetze  dies  ausdrücklich  gestatten
(4.  58.  Tit.  23.  der  Prozeßordnung).  Ist  dagegen  nicht  über  alle  Anträge
  der  Partheien  erkannt,  so  isi  der  Fall  einer  Nichtigkeirsbeschwerde
nicht  vorhanden.  Der  Nichter  ist  auf  Verlangen  einer  derselben  nur
eine  Ergänzung  seines  Erkenntnisses  zu  liesern  verbunden;  jedoch  behäle
es  in  Hinsicht  der  geforderten,  vom  Richter  aber  übergangenen  Zinsen
bei  der  Vorschrift  des  Allgemeinen  Landrechts  Thl.  I.  Tit.  11.  9#.  846.
und  848.  sein  Bewenden.

6.  6.  Hat  eine  solche  Verletzung  (§.  ö.)  stattgefunden,  die  dadurch  benachtheiligte
  Parthei  aber,  obwohl  davon  unterrichtet,  dehnoch  die  Verletzung  in
der  zunachst  stattgefundenen  Prozeßverhandlung  nicht  gerügt;  so  soll  dies  als  eine
stillschweigende  Ensagung  angesehen  und  die  Nichtigkeirsbeschwerde  nicht  weiter
zugelassen  werden.

.  7.  Die  Nichtigkeitsbeschwerde  wird  auch  gegen  Agnitions=  und  Purifikations-Resolutionen,

  so  wie  gegen  Adjudikations-Erkenntnisse  gestattet.

&amp;amp;é.  8.  Ausgenommen  von  der  durch  die  gegenwärtige  Verordnung  ein
geführ-
        <pb n="317" />
        —  305  —

gefuͤhrten  Nichtigkeitsbeschwerde  sind  diejenigen  Erkenntnisse,  gegen  welche  der
Rekurs  nach  der  Prozeßordnung  Tit.  26.  5.  18.  und  Unserer  Order  vom  Sten
August  1832.  zulässig  ist.

é4.  9.  Ist  in  erster  Instanz  über  mehrere,  aus  verschiedenen  Geschäfeen
entstandene  Streitpunkte  erkannt  worden;  so  bestimmt  die  Beschaffenheit  eines
seden  einzelnen  Streitpunktes,  ob  die  Appellation  oder  die  Michtigkeitsbeschwerde
dagegen  zulässig  ist.  Es  treten  dabei  folgende  nähere  Bestimmungen  ein:

1)  Wird  von  einer  oder  auch  von  beiden  Partheien  bei  dem  einen  Sneitpunkte
  die  Appellation,  bei  dem  andern  die  Nichtigkeitsbeschwerde  eingelegt;
so  muß  die  Verhandlung  und  Entscheidung  der  Nichtigkeitsbeschwerde  so
lange  ausgesetzt  werden,  bis  über  die  Appellation  erkannt  worden  ist.

2)  Wird  dagegen  bei  einem  und  demselben  Streitpunkte  von  der  einen  Parthei
  die  Appellation,  und  von  der  andern  Parthei  die  Nichtigkeitsbeschwerde
eingelegt;  so  ist  die  Nichtigkeitsbeschwerde  in  diesem  Falle  als  eine  eigentliche
  Appellation  zu  behandeln.

Ist  in  zweiter  Instanz  über  mehrere,  aus  verschiedenen  Geschäften  encstandene
  Streitpunkte  erkannt  worden;  so  bestimmt  die  Beschaffenheit  eines
seden  einzelnen  Streitpunktes,  ob  die  Revision  oder  die  NMichtigkeitsbeschwerde
dagegen  zulässig  ist.  Beide  Rechtsmittel  werden  aber  gleichzeitig,  jedoch
in  getrennten  Akten,  verhandelt,  und  es  wird  darüber  durch  ein  und  dasselbe
  Erkenmtniß  entschieden.

Mehrere,  aus  einem  und  demselben  Geschäfte  entspringende  Sneitpunkte
  werden  in  diesen  Beziehungen  als  Ein  Gegenstand  betrachtet.

6é  10.  Die  Einlegung  der  Nichtigkeitsbeschwerde  hält  die  Wollstreckung
des  angefochtenen  Erkenntnisses  nicht  auf,  es  sey  denn,  daß  durch  die  Vollsireckung
ein  unersetzlicher  Schaden  entstände  (§.  8.  Tit.  14.  der  Prozeßordnung).

Es  ist  jedoch  der  Verurtheilte  die  streitige  Sache  oder  Summe  in  gerichtlichen
  Gewahrsam  zu  geben,  und,  wenn  der  Prozeß  andere  Verpflichtungen
zum  Gegenstande  hat,  eine  vom  Richter  festzusetzende  Kaution  zu  bestellen  und
sich  dadurch  vor  der  wirklichen  Vollstreckung  des  Erkenntnisses  zu  schützen  befugt.

Wird  die  Michtigkeitsbeschwerde  verworfen,  so  ist  der  Tag  der  Insinuation
  des  angefochtenen  Erkenntnisses  als  der  Tag  der  Rechtkrafst  desselben
anzusehen.

d.  11.  Die  Nichtigkeitsbeschwerde  muß  bei  dem  Gerichte  erster  Instanz
entweder  mündlich  zu  Protokoll  oder  schriftlich,  im  letzteren  Fall  jedoch,  wenn  der
Implorant  eine  Privatparthei  ist,  mittelst  eines  von  einem  Justizkommissarius
unterzeichneten  Schriftsatzes  angebracht  werden,  und  die  bestimmte  Angabe  der
Beschwerdepunkte,  deren  Beweismittel,  und  des  nst  dessen  Nichtbeachtung

Jahrgang  1833.  (Jo.  1193.)  Bb  oder
        <pb n="318" />
        —  306  —

oder  unrichtige  Anwendung  behauptet  wird,  so  wie  einen  bestimmten  Antrag
enthalten.

Wird  die  Nichtigkeitsbeschwerde  auf  die  Vorschrift  des  5.  5.  Nr.  10.
der  gegenwaͤrtigen  Verordnung  gegruͤndet,  so  muß  diejenige  Stelle  der  Akten,
worauf  die  Beschwerde  beruht,  genau  angegeben  werden.

8.  12.  Ist  die  Nichtigkeitsbeschwerde  unvollstaͤndig,  so  wird  ein,  nicht  über
vierzehn  Tage  hinauszusetzender  Termin,  zur  Vervollstaͤndigung  derselben  vor  einem
Deputirten  des  Gerichts,  anberaumt,  der  Implorant,  unter  Androhung  des
Verlustes  des  Rechtsmittels,  dazu  vorgeladen,  und  der  Gegner  hiervon  benachrichtigt.


Eine  Prorogation  des  Termins  findet  nicht  statt.

5.  13.  Zur  Beantwortung  der  Nichtigkeitsbeschwerde  wird  der  Implorat
unter  abschriftlicher  Mittheilung  derselben  vor  einen  Deputirten  des  Gerichts  mit  der
Warnung  vorgeladen,  daß  bei  seinem  Ausbleiben  angenommen  werden  würde,
er  begebe  sich  der  Gegesmusführung,  und  rdume  die  angeführten  Thatsachen  ein.

Der  Termin  ist  dergestalt  anzuberaumen,  daß  dem  Vorgeladenen  eine
Frist  von  sechs  Wochen  zur  VTorbereitung  seiner  Beantwortung  frei  bleibt.

Eine  Verlängerung  der  Frist  findet  nicht  statt.

6é4  14.  Der  Implorat  kann  die  Beantwortung  in  dem  Termine  mündlich
  zu  Protokoll,  oder  auch  in  oder  vor  demselben  mittelst  eines  vor  einem  Justiz-Kommissarius
  unterzeichneten  Schriftsatzes  anbringen.

q.  15.  Sobald  die  Beantwortung  erfolgt  oder  der  dazu  anberaumte
Termin  verstrichen  ist,  werden  die  Akten  zum  Spruch  eingesandt,  und  die  Partheien,
  der  Implorant  unter  abschriftlicher  Mittheilung  der  Beantwortung,  davon
  benachrichtigt.

6é.  16.  Die  Entscheidung  erfolgt  auf  den  schriftlichen  Vortrag  zweier
Referenten,  jedoch  nur  über  die  angegebenen  Beschwerdepunkte.

Bei  der  Emscheidung  legt  der  Richter  das  in  dem  angefochtenen  Erkenntnisse
  als  feststehend  angenommene  Sachverhältniß  lediglich  zum  Grunde,  insofern
  letzteres  nicht  den  Gegenstand  der  Nichtigkeitsbeschwerde  selbst  ausmacht.
(*.  5.  Nr.  100.

17.  Wird  die  Beschwerde  gegründet  befunden,  so  vernichtet  das  Gericht
  das  angesochtene  Erkenmniß,  schlägt  die  Kosten  desselben  nieder,  kompensirt  die
Kosten  des  Nichtigkeitsverfabrens,  verordnet  zugleich  die  Erstartung  des  Geleisteten,
und  erkennt  in  der  Sache  selbst,  so  wie  über  die  Kosten  des  früheren  Verfahrens,
anderweit  definitiv  oder  verweisel,  wenn  in  Folge  der  ausgesprochenen  Pernichtung
  eine  neue  Auomittelung  nothwendig  wird,  die  Sache  zu  dieser  Ermittelung
und  Jur  nochmaligen  Entscheidung  in  dicsenige  Instanz  zurück,  in  welcher  die
noch  zu  ermittelnden  Umstände  zuerst  vorgebracht  worden  sind.

Wird
        <pb n="319" />
        —  307  —

Wird  aber  in  den  Faͤllen  des  §6.  5.  Nr.  1.  5.  und  6.  noch  vor  der
Entscheidung  über  die  Nichtigkeit  eine  nähere  Instruktion  oder  Beweisaufnahme
nöthig  befunden;  so  verordnet  das  Gericht  das  Erforderliche  durch  ein  Resolut,
ernennt  die  Behörde,  welche  dem  Resolute  zu  genügen  hat,  und  bestimme,  daß
die  Sache  demnächst  zur  Entscheidung  wieder  eingesandt  werden  soll.

Den  Reserenten  ist  gestattet,  ihren  Vortrag  zunächst  auf  die  Prüfung
der  Frage  zu  beschränken,  ob  das  angefochtene  Urtheil  für  nichtig  zu  erachten,
und  erst,  wenn  die  Nichtigkeit  vom  Gerichte  angenommen  worden  ist,  über  die
Sache  selbst  den  Vortrag  zu  halten.

6.  18.  Wird  die  Nichtigkeitsbeschwerde  ungegründet  oder  unerwiesen
befunden,  so  ist  dieselbe  durch  Erkenntniß  zurückzuweisen,  und  der  Implorant  in
die  Kosten  dieses  Verfahrens,  so  wie  in  eine  Sukkumbenzstrase  von  5  bis  50
Thalern  zu  verurtheilen.

.  19.  Bringt  nur  einer  der  Lditiskonsorten  die  Nichtigkeitsbeschwerde

so  kommen  die  Vorschriften  der  Prozeßordnung  Tit.  14.  J  14.  a.  und
14.  b.  zur  Anwendung.

§.  20.  Für  das  ganze  Verfahren  in  den  Nichtigkeitsbeschwerde-Sachen,
mit  Einschluß  des  Erkenmnisses,  dessen  Ausfertigung  und  Insinuation,  wird  ein
Pausch-Quantum  von  5  bis  50  Thalern  an  Kosten  angesetzt.  Der  Mandatär
erhält  für  das  ganze  Verfahren  an  Gebühren,  einschließlich  der  Kopialien,  so
viel,  als  die  Hälfte  der  angesetzten  Gerichtskosten  betrdgt.  Der  Prozeßstempel
wird  wie  bei  den  Revisionssachen  verwendet.

III.  Allgemeine  Bestimmungen.

6.  21.  Die  Frist  zur  Einlegung  des  Rechtsmittels  der  Revision  und  der
Nichtigkeitsbeschwerde  beträgt  sechs  Wochen,  vom  Tage  der  Zustellung  des  ausgefertigten
  Erkenntnisses  an  die  Parthei  oder  deren  Stellvertreter  an  gerechnet.
Diese  Frist  wird  für  den  Fiskus  verdoppelt.

Eine  Verlängerung  der  Frist  findet  nicht  statt.

§.  22.  Die  im  5.  21.  gedachte  Frist  wird  auch  zur  Einlegung  des
Rechtsmittels  der  Appellation  festgesetzt,  und  dagegen  die  im  5.  34.  Tit.  14.  der
Prozeßordnung  gestartete  Restitution  aufgehoben.

6.  23.  In  der  Appellations-Instanz  ist  jedesmal,  wenn  nicht  die  Verhandlung
  nach  der  Verordnung  vom  9ien  Februar  1817.  und  sten  Juni  1833.
mündlich  stattgefunden  hat,  von  zwei  Referenten  ein  schriftlicher  Vortrag  zu  halten.

6  24.  Aus  den  Ausfertigungen  der  von  kollegialischen  Gerichten  in  erster
  oder  zweiter  Instanz  abgefatzten  Erkenntnisse  müssen  die  Namen  der  Richter
  ersichtlich  seyn.  (§.  5.  Nr.  4.)

6.  25.  Das  auf  eine  Revision  oder  Nichtigkeitsbeschwerde  mit  den  Enc-(Jo.

  1493.)  schei-
        <pb n="320" />
        —  308  —

scheidungsgruͤnden  abgefaßte  Erkenntniß  wird  fuͤr  jede  der  Partheien  und  fuͤr  das
Gericht,  bei  welchem  das  Rechtsmittel  angebracht  worden,  ausgefertigt.  Diese
Ausfertigungen  sind  mit  den  Akten  dem  Dirigenten  des  letzteren  zu  uͤbersenden,
welcher  die  Insinuation  an  die  Partheien  oder  deren  Stellvertreter  statt  der
Publikation  sofort  zu  veranlassen  hat.

6.  26.  Die  Entscheidung  in  der  Revisions-Instanz,  und  über  die  Michtigkeitsbeschwerde,
  wird  ausschließlich  dem  Geheimen  Ober-Tribunal  beigelegt.
Die  Geschäfte  werden  unter  die  Senate  nach  Unserer  Order  vom  Ugten  Juli
1832.  vertheilt.

6  27.  Die  Vorschriften  der  Titel  15.  16.  und  35.  der  Prozeßordnung,

weit  sie  der  gegenwärtigen  Verordnung  entgegenstehen,  werden  hierdurch  aufehoben.
  Jedoch  findet  gegen  die  vor  dem  lsten  März  1834.  rechtskraftig  gewordenen
  Erkenntnisse,  die  im  §.  2.  Nr.  2.  und  Nr.  6.  Tit.  16.  der  Prozeß-Ordnung
  nachgelassene  Mullitätsklage  noch  bis  zum  Isten  März  1835.  statt.

6.  28.  In  den  Fällen,  welche  die  Prozeßordnung  Tit.  16.  5.  2.  Nr.  1.
3.  4.  und  5.  bezeichnet,  findet  nicht  die  durch  die  gegenwärtige  Verordnung  eingeführte
  Nichtigkeitsbeschwerde  statt,  sondern  behält  es  bei  den  daselbst  gegebenen
  Vorschriften  sein  Bewenden.

é4.  29.  Die  gegenwärtige  Verordnung  soll  mit  dem  lsien  März  1834.
in  Wirksamkeit  treten.  Alle  bis  dahin  anhängig  gemachte  Rechtssachen  werden
in  der  Instanz,  in  welcher  sie  sich  befinden,  nach  den  bisherigen  Vorschriften
erledigt;  nach  beendigter  Instanz  aber  treten  die  Vorschriften  der  gegenwärtigen
Verordnung  ein.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Uncerschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14ten  Dezember  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  von  Mecklenburg.
v.  Kamptz.  Mühler.

Beglaubigt:

Friese.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
