— 17 — Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. No. 4. — (No. 1501.) Erklärung wegen des, zwischen der Koͤniglich-Preußischen und der Regierung des Freistaats Krakau getroffenen Uebereinkommens, rücksichtlich der gegen- seitigen kostenfreien Erledigung gerichtlicher Requisitionen in Armensachen. Vom 10ten Jannar 1831. N. die Königlich-Preußische Regierung mit der Regierung des Frei- staats Krakau dahin übereingekommen ist, die gegenseitige Kostenvergütigung in Kriminal-, Civil= und Vormundschaftssachen, rücksichtlich der dabei betheiligten unvermögenden Personen, aufzuheben, erklärt das Königlich-Preußische Ministe- rium der auswärtigen Angelegenheiten hiermit Folgendes: J. In allen Fällen, wo in Untersuchungs-, Civil= und insonderheit Vor- mundschaftssachen Requisitionen von einer Königlich-Preußischen Gerichts= oder vormundschaftlichen Behörde, an eine derartige Beh#rde des Freistaates Krakau oder von dieser an jene erlassen werden, so wie wenn Delinquenten von einem Gericht an das andere ausgeliefert werden, sind nicht allein alle baaren Ausla- gen, sondern auch die sämmtlichen, nach der bei dem regquirirten Gerichte übli- chen Taxe zu liquidirenden Gebühren dem letztern aus dem Vermögen der be- kreffenden Person, wenn solches hinreicht, zu entrichten. — Hat selbige aber kein Vermögen, so fallen die Gebühren für die Arbeiten der requirirten Behörde, mithin auch alle Vergütung oder Taxe für Zeugenvernehmungen und für Ab- haltung der Termine, für den Erlaß oder die Expedirion der Verfügungen, desgleichen die Insinuations= und sogenannten Siegelgebühren durchgehends weg, und das requirirende Gericht bezahlt alsdann dem erstern nur die unver- meidlichen baaren Auslagen für Atzung, Transport, Porto, Kopialien, Reise- und Zehrungskosien der Richter und Zeugen, nach den, bei den requirirten Ge- richten üblichen Taxsätzen. II. Zur Entscheidung der Frage: ob der Delinquent oder die sonst betheiligte Jahrgang 1831. (Jo. 1501.) D Per- (Ausgegeben zu Berlin ben 13ten Maͤrz 1834.)