— 23 — Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. .4 No. 6. *. (No. 1510.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten Februar 1834., ie Bestätigung eines Königlichen Leih-Amtes zu Berlin betreffend. D. die Stadtgemeinde zu Berlin ihrem Interesse nicht gemäß findee, eine öffentliche Leih-Anstalt nach den Grundsätzen der Verordnung vom 29#ten Juni 1826. unter ihrer Verwaltung und Garantie einzurichten, so genehmige Ich, daß, um dem anerkannten Bedürfnisse hieselbst abzuhelfen, eine solche Anstalt unter der Benennung „Königliches Leih-Amt zu Berlin“ von Seiten der Scehand- lung gegründet werde, bestätige auch nach Ihrem Antrage das mit deren Zu- stimmung von Ihnen abgefaßte, hierbei zurückerfolgende Reglement vom Sten d. M. als ein Spezial-Gesetz für die Anstalt und autorisire Sie, solches durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. Berlin, den 25sten Februar 1834. Friedrich Wilhelm. An die Staats-Minister v. Schuckmann, Frh. v. Brenn und Mübler. Reglement für das Köônigliche Leih-Amt zu Berlin. U dem längst gefühlten, sowohl von dem Publikum, als den betreffenden Behörden anerkannten Bedürfnisse einer böffentlichen Leih-Anstalt für Berlin ab- zuhelsfen, hat die Königliche Seehandlung auf vielfache, deshalb an sie ergangene Aufforderungen, sich entschlossen, eine solche Anstalt zu errichten. Da sie hierbei lediglich einen gemeinnützigen Zweck vor Augen hac, so hat dieselbe auch auf seden eigenen Gewinn von diesem verzichtet, und den, nach mäßiger Verzinsung des Betriebs-Kapitals, nach Erstattung sämmtlicher Ver- waltungskosten und nach Drchug der etwanigen Ausfälle bei den nicht eingels- seten und deshalb verkauften Pfändern verbleibenden Ueberschuß zu mildthatigen Fabrgang 18331. (o. 1510) F Zwecken