Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. No. 9.— (No. 1514.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 19cen Februar 1834., eine Erweiterung kes Art. Xl. des Zensur-Gesetzes vom 18ten Oktober 1819. hinsichtlich der in Polnischer Sprache erscheinenden Schriften betreffend. A# Ihren Bericht vom Sten d. M. will Ich die Bestimmung des Art. Al. des Zensur-Edikts vom 18ten Oktober 1819. dahin erweitern, daß keine in Polnischer Sprache außerhalb Meiner Staaten, es sey innerhalb oder außer- halb der Staaten des Deutschen Bundes, erscheinende Schrift, ohne vorherige ausdrückliche Debits-Erlaubniß des Ober-Zensurkollegiums, in irgend einem Lan- destheile Meiner Staaten verkauft oder verbreitet werden darf. Dem Ober- Zensurkollegium bleibt anheimgegeben, zur Erleichterung des Bücherverkehrs in dem Großherzogthum Posen mit dem Oberpräsidenten diesenigen Einrichtungen zu verabreden, welche von beiden Behêörden angemessen gefunden werden. Die gegenwärtige Order ist durch die Gesetz-Sammlung zu publiziren. Berlin, den 19ten Februar 1834. Friedrich Wilhelm. An die Sctaatsminister Frh. v. Altenstein, Frh. v. Brenn und Ancillon- Jahegang 183/. (TFo. 1511—1515,) K (No. 1515.)