— 67 — Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. No. 11. s—m— —— (No. 1521.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28sten April 1834., wegen der Befugnif, start der im &. 5. des Gesetzes vom 7ten Juni 1821. bestimmten Forst-Arbeir der Holzbiebe, auch andere Arbeiten eintreten zu lassen. D, nach dem Berichte des Staatsministerii vom 10ten d. M. die Strafs- Bestimmungen im Gesetze vom 7ten Juni 1821., die Umtersuchung und Bestra- fung der Holzdiebstähle betreffend, ihren Zweck nur mangelhaft erreichen, indem die Geldstrafe schwer beizutreiben, die Gefängnißstrafe, bei der grotzen Anzahl dieser Vergehen, oft erst spat zu vollstrecken, die Forst-Arbeit aber vom Wald- Eigenthümer nur in seltenen Fällen anzuweisen ist; so bestimme Ich hierdurch, mit Vorxbehalt der bereits eingeleiteten Revision des gedachten Gesetzes, den Anträgen des Staatsministerii gemäß, vorläußg Folgendes: 1) Wenn die Geldstrafe nicht beizutreiben ist und die beschädigten Wald-= Eigenthümer die von den Forstfrevlern statt der Gesängnißstrase zu lei- stende Forst-Arbeit nicht anweisen können oder wollen, so sollen sse auch berechtiget seyn, unter Genehmigung der Ortsbehörde, dem Schuldigen andere, seinen Kräften angemessene Arbeiten aufzutragen. Leistet aber der beschädigte Wald-Eigenthümer darauf Verzicht die Schuldigen zu seinem eigenen Vortheile zu beschäftigen, so sollen sse auch zu andern Arbeiten im Interesse der öffentlichen Verwaltung nach dem Ermessen und der Anweisung der Orts-Polizeibehörden, verwendet werden. 2) Den Behörden steht es frei, hierbei gewisse, den Krästen der Sträflinge angemessene Tagewerke zu bestimmen, dergestalt, daß dieselben, wenn sie durch angestreugte Thätigkeit früher mit der ihnen zugewiesenen Aufgabe zu Stande kommen, auch früher zu entlassen, im Gegentheil aber bei Trägheit und üblem Willen auch über die bestimmte Straßzeit hinaus umd bis zur ordentlichen Vollbringung der ihnen angewiesenen Arbeit, zu derselben anzuhalten sind. 3) Die zu diesen Straf-Arbeiten erforderlichen Utensilien haben die Straͤf- linge, insofern sie solche besitzen, selbst mitzubringen. Außerdem sind sie Jahrgang 1831. (No. 1521—1522.) M ihnen (Ausgegeben zu Berlin den 17t6en Juni 1831.)