— 71 — Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. No. 12. — (No. 1525.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18ten März 1834., berreffend den Intelligenz- Insertionszwang in allen Provinzen, wo Intelligenzbläteer eingerichtet werden. " D. nach dem gemeinschaftlichen Berichte des Scaatsministers, Grafen von Lottum und des General-Postmeisters Zweifel entstanden sind, ob die Gerecht- same des für Rechnung des großen Potsdamschen Militair= Waisenhauses ver- walteten Intelligenzblatt-Instituts sich auf die Provinz Sachsen erstrecken, so beseitige Ich diese Zweifel dahin, daß der Intelligenz-Insertionszwang für die gedachte Provinz gilt, und überall eintritt, wenn nach Meiner Verordnung vom 28sten März 1811. 9. 10. die Einrichtung eines Intelligenzblatts für nöthig ge- halten wird. Ich genehmige dabei die mildernden Verfügungen, welche die Verwaltung des Intelligenzwesens in Beziehung auf den Insertionszwang er- lassen hat, und nach den Umständen noch eintreten laßt. Berlin, den 18ten März 1834. » « , Friedrich Wilhelm. An den Staatsminister, Grafen von Lottum und an den General-Postmeister von Nagler. (No. 1526.) Erklärung vom 17ten Mai 1834., wegen eines Abkommens zwischen der Koͤ- niglich-Preußischen und Königlich-Bayerischen Regierung, die Korrespondenz der beiderseitigen Gerichtsbehörden betreffend. N die Königlich-Preußische Regierung mit der Königlich-Bayerischen Regierung übereingekommen ist, zur Erleichterung und Sicherung der Rechts- pflege das erfahren bei Korrespondenz der beiderseitigen Gerichtsbehörden zweckgemäß festzustellen; erklärt das Königlich-Preußische Ministerium der aus- wärtigen Angelegenheiten hiermit Folgendes: Artikel 1. Was die Beförderungs-Mittel der beiderseitigen gerichtlichen Korre- spondenz anbelangt, so verbleibt es für die Rheinprovinzen beider Staaten vor der Hand bei den betreffenden Bestimmungen der in dieser Beziehung unterm ### Oktober 1819. getroffenen Ueberennkung Fabrgang 1834. (Jo. 1525—1525.) N Für (Ausgegeben zu Berlin den 28ten Juni 1834.)