— 135 — Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. No. 18. — (No. 1548.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10ten Juni 1834., betreffend die Aufsicht des Staats über Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unter- richte und der Erziehung der Jugend beschäftigen. N den Vorschrifren des Landrechts haben Privatanstalten und Privatper= sonen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend gewerbweise beschäftigen wollen, bei derjenigen Behörde, welche die Aufsicht über das Schul- und Erziehungswesen des Ortes führt, ihre Tüchtigkeit zu dem Geschäfte zuvor nachzuweisen und das Zeugniß derselben sich auszuwirken. Durch die Bestim- mungen des Gewerbe-Polizeigesetzes vom 7ten September 1811. 9. 83 — 86. sind die landrechtlichen Vorschriften zum Theil abgeändert worden; da die Er- fahrung jedoch ergeben hat, daß hieraus Mißbräduche und wesentliche NMachtheile für das Erzichungs= und Unterrichtswesen entstehen, so habe Ich Mich bewogen gefunden, die Bestimmungen des Gewerbe-Polizeigesetzes, insoweit sie die Vor- schristen des Landrechts abaändern, wieder aufzuheben, und das Erforderniß der nachzuweisenden Qualißikation für diesenigen Personen, welche Privatschulen und Pensionsanstalten errichten, oder ein Gewwerbe daraus machen, Lehrstunden in den Häusern zu geben, in Gemaßheit der landrechtlichen Vorschriften 96. 3. und 8. Tit. 12. 1. II. herzustellen und festzusetzen, daß ohne das Zeugniß der örtlichen Aufsichtsbehörde keine Schul= und Erziehungsanstalt errichtet, auch ohne dasselbe Niemand zur Ertheilung von Lehrstunden als einem Gewerbe zugelassen werden darf. Diese Zeugnisse sollen sich nicht auf die Tüchtigkeit zur Unterrichts-Erthei- lung in Beziehung auf Kenminisse beschränken, sondern sich auf Sittlichkeit und Lauterkeit der Gesinnungen in religidser und politischer Hinsicht erstrecken. Die betreffende Aufsichtsbehörde soll indeß nicht befugt sepn, solche Zeugnisse für Aus- länder auszufertigen, bevor die Genehmigung des Ministeriums des Innern und der Polizei erfolgt ist. In welcher Art hierbei zu verfahren, haben Sie, die Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten und der Polizei, gemein- schaftlich zu berathen und über die den Lokalbehörden zu ertheilende Instruktion sich zu vereinigen. Das Staatsministerium hat diese für den ganzen Umfang Jahrgang 183 . (Jo. 10# — 1.) der