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        Gesetz-Sammlung
fur  die
Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.
1834.

 

Enthaͤlt

die  Verordnungen  vom  10ten  Januar  bis  zum  18ten  Dezember  1834.,
nebst  11  Verordnungen  aus  dem  Jahre  1833.

(Von  Nr.  1494.  bis  Nr.  1571.)

Nr.  1.  bis  incl.  25.

 

Berlin,
zu  haben  im  vereinigten  Gesetz-Sammlungs-Debits=  und  Zeitungs-Komtor.
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        Chronologische  Uebersicht

der  in  der  Gesetz-Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1834.
enthaltenen  Verordnungen.

 

Datum

bes

Gesetzes2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhal  t.

Nr.
tes

Stuͤcks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1833.
2.  Novbr.
9,  Dezbr.

14.  —

22.  —

24.  —

24.  —

1834.
29.  Juli.

16.  Jan.

16.  —

4.  Febr.

16.  Jan.

4.  Febr.

11  —

 

 

Jahrgang

1824.

Allerhöchste  Kabineksorder,  ben  Abbruck  der  stänbischen
  Gutachten  und  Petitionen  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Vergütung  der
von  den  Kommunen  für  die  kand-Gendarmerie
gelieferten  Fourage.

ge
Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  die  Befugniß  der  Civil-Staatsbeameen

  und  Civil-Staatspensionaire  zur
Herabsetzung  der  bei  der  General-Witewenkasse
versicherten  Wictwen-Pensionen  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  der  Gewerbe-Steuerfreiheit
  des  Hüttenbetriebs  und  der
Gewerbesteuerpflichtigkeit  der  Hammerwerke.

Auszug  aus  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder,  wegen
Verleihung  der  revidirten  Städteordnung  vom
17ten  März  1831.  an  die  Stadt  Höxter.

Allerhöchste  Kabinetorder,  betreffend  die  in  Bezug
auf  den  §.  21.  der  vorläufigen  Verordnung  über
das  Judenwesen  im  Großherzogthum  Posen  vom
Isten  Juni  1833.  erlassene  Allerhöchste  Bestimmung
  wegen  der  Familiennamen  der  Juden
in  dieser  Provinz.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  über  die  Anwenkung  der
Vorschrift  im  §.  122.  des  Gewerbe-Polizeigesetzes
vom  7ten  September  1811.  —  den  Gewerbe-=betrieb
  der  Kommissionaire  betreffend  —  auf
die  Provinzen,  in  welchen  dieses  Gesetz  nicht  publizzirt
  ist,  mit  Ausnahme  der  Rheinprovinz.

Das  zwischen  der  diesseitigen  und  der  Sachsen-Koburg-Gothaischen
  Regierung  abgeschlossene
Abkommen,  die  gegenseitigen  Gerichtsbarkeits-Verhälknisse
  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Mobifkationen  zur
Meßordnung  für  die  Messen  in  Frankfurt
a.  b.  O.  vom  3lsten  März  1632.  betreffend.

Nachtrag  zur  revidirten  Meßordnung  für  die  Messen
  zu  Frank  furt  a.  d.  O.  vom  Zlsten  März  1832.

Allerhöchste  Kabineksorder,  betreffend  die  Ausbehnung
  des  in  der  Verordnung  vom  Sten  August
1832.  vorgeschriebenen  Verfahrens  auf  Geld-Entschädigungen
  für  den  zu  Kandlen  und
öffentlichen  Fluß  bauten  abgetretenen  Grund
und  Boden.  "u%

15

1

1539
1494

1495

1499

1496

1497

1503

1501
Cmit  Anl.)

1501
(Anl.)

1502

 

 

 

91

9—16
        <pb n="4" />
        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1834.

 

Datum
des

Gesetzesc

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inh  a  k  t.

Nr.
des
Stuͤcks

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1833.
Z1.  Dezbr.

1834.
10.  Jan.

26=26.



30.

1.  Febr.

1834.
16.  Jan.

13.  März.

13.
April.
14.

17.  Junl.

 

 

Verordnung,  wegen  Abänderung  des  im  Artikel  351.
ber  Rheinischen  Kriminal-Prozeßordnung
vorgeschriebenen  Verfahrens,  in  Beziehung  auf
bie  Abstimmung  unter  den  Geschwornen  und
den  Richtern  des  Assisenhofes.

Erkldrung  wegen  des,  zwischen  der  Königl.  Preußischen
  und  der  Regierung  des  Freistaats  Krakau
getroffenen  Uebereinkommens,  rücksichtlich  der  gegeuseitigen
  kosten  freien  Erledigung  gerichtlicher
Requisitionen  in  Armensachen.

Allerhochste  Kabineksorder,  betreffend  bie  Berechnung
des  Werthstempels  in  Konkurs=  und  iquidations-Prozessen.


Allerhöchste  Kabinctsorker,  wodurch  der  §.  5.  des
Rang-Reglements  vom  7ten  Februar  1817.  hinsichtlich
  des  Polizeipräsidenten  der  Haupeund
  Residenzstadt  Berlin,  modiffzirt  worden.

Allerhöchste  Kabiuctsorder,  wornach  in  der  Provinz
Westphalen  das  Nichteinziehen  zu  den  Uebungen
  des  ersten  Aufgebots  der  Landwehr  erst
nach  dem  zurückgelegten  33sten  Lebensjahre  stattfinden
  soll.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Verleihung  der  Stäbtcordnung
  an  die  Stadt  Dortmund  betreffend.

Reglement  für  das  Königliche  Leihamt  zu  Berlin.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Erweiterung  des
Art.  Xl.  des  Zenfur-Gesetzes  vom  18ten  Oktober
  1819.,  hinsichtlich  der  in  Polnischer  Sprache
erscheinenden  Schriften.

Verorknung  über  das  Verfahren  bei  eintrekender
Mobilmachung  der  Armee  zur  Herbeischaffng
  der  Pferde  durch  kandlieferung.

Allerhochste  Kabineksorder,  die  Bestätigung  eines
Königlichen  Leihamtes  zu  Berlin.

Verordnung  über  die  Exekution  in  Civilsachen.

Verordnung  über  den  Subhastations=  und  Kaufgelder-biquidations-Prozeß.


Allerhöchste  Deklaration  über  die  Anwendbarkeit  der

76.  bis  79.  Tit.  10.  Thl.  2.  des  Allgemeinen
andrechts  auf  die  Anmaßung  geistlicher
Amtshandlungen.

Ministerial-Erklärung,  wegen  anderweiter  Verlängerung
  der  Konvention  vom  23ten  Juni  1821.,
das  Revisionsverfahren  auf  der  Elbe  betreffend,
  auf  cinen  Zeitraum  von  sechs  Jahren.

1

———.—

11

 

1498
1504

1505

1507
(mit  Anl.)

1515

 

 

17

19

19

23—30

55

56—59

23

31—38
39—46

69
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1834.

 

Datum
des
Gesetzesrc.

Ausgegeten

zu
Berlin.

G□—

Inh  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1834.
15.  Marz.

15.

18.

 

1834.
22.  Mätz.

April.

.Juni.
20.  Mai.

April.

.  Mai.
5.  August.
20.  Mai.

17.  Juni.

14.  Juli.

17.  Juni.

 

Publikations-Patent,  wegen  der  mit  Ihren  Masestäten
  den  Kaisern  von  Oestreich  und  von  Rußland
  getroffenen  Stipulationen  hinsichtlich  der
Auslieferung  politischer  Verbrecher.

Allerhöchste  Kabinersorder,  wegen  Anwendbarkeic  der
Verordnung  vom  14ten  Dezember  1833.,  über  das
Rechtsmittel  der  Revision  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  auf  die  hutsherrlich:
bäuerlichen  Regulirungen,  Gemeinheitstbeilungen
  und  Ablösungen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  den  Intelligenz-Insertionszwang
  in  allen  Provinzen,
wo  Intelligenzblätter  eingerichtet  werden.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  des  Aggravations-Rechtsmittels
  bei  allen  gegen  Civilbeamte
  eingeleiteten  Kriminal-Untersuchungen.

Verordnung,  wegen  Einrichtung  des  Hppothekenwesens
  in  dem  Herzogthum  Wesiphalen,  dem
Fürstenthum  Siegen,  mit  den  Aemcern  Burbach
und  Meuenkirchen  (Freien=  und  Hückenschen  Grund)
und  den  Grafschaften  Wittgenstein-Wittgenstein
und  Wittgenstein-Berleburg-Allerhöchste

  Kabinetsorder,  betreffend  die  Wiederverleihung
  der  Kriegsdenkmünze.

Vorschrift  über  die  Maßregeln  zur  Verhütung  der

enschenpocken  bei  der  Armee.

Alerhöchste  Kabinctsorder,  betreffend  die  Bestimmung,
  daß  die  Pläne  von  Festungen  und  ihrer

Umgegend  von  allen  Maßstäben,  wenn  deren

Herausgabe  beabsichtigt  wird,  künftig  nur  der

Zensur  des  General-Inspekteurs  der  Festungen,

Generals  der  Infanterie  v.  Rauch,  und  des  Chefs
des  Generalstabes  der  Armee,  Generallicutenants
Krauseneck,  unterworfen  seyn  sollen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  der  Befugniß,  stakt
der  im  §.  5.  des  Gesetzes  vom  7eten  Juni  1821.
bestimmten  Forstarbeit  der  Holzdiebe,  auch
andere  Arbeiten  eintreten  zu  lassen.

Uebereinkunft  zwischen  der  Königlich-Preußischen
Staatsregierung  und  der  Fürstlich-Reuß-Plauischen
  der  jüngern  #inie  gemeinschaftlichen  Regicrung
  zu  Gera,  wegen  Verhütung  und  Bestrafung
der  Forst=  und  Jagdfrevel.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffenb  die  Erlduterung

i  Tit.  51.  der  Prozeßordnung,

 

 

bes  6.  171.  il.  c.
hinsichtlich  der  Zulassigkeit  des  Aufgebots  un-*k
  »

12

10

10
16
10

13

11

 

1500

1517

1519

154
(Aul.)
1520

1521

1530

21

71

63

47—54

65
119-122
66

67

79
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1834.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

u
Berlin.

Imnmhaltt.

Nr.
des

Stuͤcks

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1834

16.  Mai.

29.

29.

29.

3l.

1.  Junl.

10.

12.

1834.

17.  Juni.

28.

—

2.  August.

30.  Septbr.
28.  Juni.

18.  Juli.

13.  August.

28.  Junl.

 

 

bekannter  Kassengläubiger  nach  dem  Verluste
  der  Rechnungspapiere.  «

Bekannemachung  der  Ministerial-Erklärung  vom
10ten  März  1831.  wegen  ankerweiter  Verlänge-=rung
  der  Konvention  vom  23ästen  Juni  1821.,
das  Revisionsverfahren  auf  der  Elbe  betreffend,
  auf  einen  Zeitraum  von  sechs  Jahren.

Erklärung,  wegen  eines  Abkommens  zwischen  der
Königl.  Preußischen  und  Königl.  Baierschen
Regierung,  die  Korrespondenz  der  beiderseitigen
  Gerichtsbehörden  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Abrechnung
der  Wittwenkassen-Beitrage  bei  Ermitte-Lung
  der  zuldssigen  Gehalts=  und  Pensions

uͤge.

ug

Allerhöchste  Kabineksorder,  bekreffend  eie  Verhältnisse
  der  servisberechtigten  Militairpersonen
und  der  auf  Inakeivitäts-Gehal,  gesetzten  Offüziere
und  Militairbeamten  in  Beziehung  auf  die
Kommunallasten.

Allerhöchste  Kabineksorder,  betreffend  kie  Deklarakion
der  Publikations-Patente  vom  12ken  März  1831.
und  15ten  Juni  1832.  über  die  von  der  Deutschen
  Bundesversammlung  angenommene
allgemeine  Kartel-Konvention.

Staaksvertrag  zwischen  Sr.  Majesiät  kem  Könige
von  Preußen  und  Sr.  Durchlaucht  dem  Herzoge
von  Sachsen-Koburg-Gotha,  wegen  Abtrekung
  des  Fürstenrhums  Lichtenderg.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  der  von  beurlaub-=ten
  Landwehr-Offizieren  in  der  Uniform
wider  andere  Militairpersonen  begangenen  Vergehen.



Allerhöchste  Kabinctsorder,  betreffend  kie  Heranziehung
  derjsenigen  Grunkstücke  zu  Kommunalsteuern,
  welchen  wegen  ihrer  Bestimmung  zu
öffenelichen  oder  gemeinnützigen  Zwecken  die  Befreiung
  von  Staatssteuern  zusteht.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Aussicht
des  Staats  über  Privatanstalten  und  Privatpersonen,
  die  sich  mit  dem  Unterrichte
und  der  Erziehung  der  Jugenk  beschäftigen.

Bekanntmachung  der  Erklärung  vom  17ten  Mai
1834.,  wegen  eines  Abkommens  zwischen  der
Königl.  Preußischen  und  Königl.  Baierschen
Regierung,  die  Korresponden,  der  beiderseitigen
  Gerichtsbehödrden  betreffend.

11

12

11

12

17

20

12

14

18

12

 

1523
(Anl.)

1524

1527

1548

1526
(Anl.)

 

 

70

74

74

87

73
        <pb n="7" />
        Chronvlogische  Urbersscht  des  Jahrganges  1834.

VI.

 

Datum
des

Gesetzes  ꝛc.

Ausgegeben

in
Berlin.

Inhal  t,

Stücks.

Nr.
des

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1834.
16.  Juni

16.

28.

28.

28.

30.
30.

30.

30.

30.

1.  Juli.

1834.
26.  Juni.
5.  August.

14.  Juli.

29.
29.

29.

13.  August.

13.

18.  Juli.

 

 

Berordnung  uͤber  die  Einrichtung  der  Justizbehörken
  im  Großherzogthume  Posen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  zur  Verhütung  der
Menschenpocken  bei  der  Armee  zu  ergreifenden
  Maßregeln  betreffend.

Allerhöchste  Kabinctsorder,  bekreffend  Erläuterungen

der  Vorschriften  des  Tarifs  zum  Stempelgesetze
vom  7ten  März  1822.,  wegen  Stempelpflichtigkeit
  der  Punktationen.

Allerhöchste  Kabineksorder,  betreffend  den  Seitens
der  ritterschaftlichen  Privatbank  in  Pommern
  zu  erlassenden  öffentlichen  Aufruf  zur  Einlieferung
  der  noch  nicht  gestempelten  Fünfthaler=Bankscheinc.


Bekanntmachung  ker  mit  ker  Fürstlich  Reußischen
Regierung  zu  Gera  unterm  Asten  Mai  1834.
abgeschlossenen  Uebereinkunft,  wegen  Verhütung
und  Bestrafung  der  Forst=  und  Jagôffevel.

Gesetz,  über  den  Waffengebrauch  der  Grenzaufsichtsbeamten.


Allerhöchste  Kabinetsorder,  dic  Abänderung  der  Statuten
  der  ritterschaftlichen  Privatbank  von
Pommern,  vom  23ten  Jannar  1833.  betreffend.

Gesetz,  über  die  Termine  bei  Wohnungo=Miethöverträgen.


Verordnung,  wegen  Vereinigung  ker  General=Kommissionen
  zu  Königsberg  und  Marienwerder
  mit  den  Regierungen  der  Provinz  Preußen.

Verordnung,  wegen  des  Geschäftsbetriebes  in
den  Angelegenheicen  der  Gemeinheitstheilungen,
  Ablösungen  und  der  Regulirung  der  gutsherrlich-bäuerlichen
  Verhältnisse,  als  Anhang
  zu  der  Verordnung  vom  20sten  Juni  1817.
und  dem  Gesetze  vom  7ten  Juni  1821.

Verordnung,  wegen  Einrichtung  der  Rheinzoll=Gerichte
  und  des  gerichtlichen  Verfahrens  in  een
Rheinschiffahrts-Angelegenheiten.

Verordnung,  wegen  Anwenkung  der  Rheinschifffahrts-Ordnung
  und  der  Verordnung  über
die  Rheinzoll-Gerichte  rc.  vom  heutigen  Tage
auf  die  Binnenschiffahrt  am  Rhein.

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Taxation
unbepfandbriefter  ablicher  Guͤter  durch  die
Kredledirektion.

12
16

13

13

13

13
14

18

18

14

1529
1544
(mit  Anl.)

1531

1532
1530
(Anl.)

1533
1535

1540
1541

1542

1550

1536

 

 

75—78
119

81

82

81

92
93.

96—118

136145

145
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1834.

 

Datum
des

Gesetzes2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stuͤcks

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1834.
5.  Juli.

14.

19.

24.

1834.

 

12.  August.

18.  Juli.

18.

29.

12.  August.

LI.  Septbr.

II.

 

Die  diesseits  abgegebene  Erklaͤrung,  in  Betreff  der
mit  der  Fürstlich-Reuß-Plauenschen  der  jüngern
  Linie  gemeinschaftlichen  Regierung  getroffenen
  Uebereinkunft,  wegen  gegenseitiger  Beförkerung
  der  Rechtspflege.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  über  kie  Befugniß  des
Rheinischen  Revisions=  und  Kassationshofes,
  nach  erfolgter  Kassation  eines  urtheils,
die  Hauptsache,  die  er  zu  seiner  materiellen  Entscheidung
  faktisch  noch  nicht  hinreichend  vorbereitek
  findet,  an  die  Instanzgerichte  zur  Instruktion
  und  zum  Erkenntniß  zurückzuverweisen;  und
über  die  Verpflichtung  der  letztern,  nach  den  vom
Revisions=  und  Kassationshofe  festgesetzten  Rechesgrunesäten
  und  Normen  zu  verfahren  und  zu  erennen.



Bekanntmachung,  wegen  des  Zutritts  verschicdener
  Deutscher  Regierungen  zu  dem  unterm
Llten  Mai  1833.  zwischen  Preußen,  Baiern,
Sachsen,  Kurhessen,  dem  Großherzogthum  Hessen
und  den  bei  dem  Thüringenschen  Zoll=  und  Handelövereine
  betheiligten  Regierungen,  abgeschlossenen
  Jollkartel.

Allerhöchste  Kabinetsorker,  wegen  der  Bürgschaften
  der  Ehefrauen  im  Herzogthume  Westphalen,
  im  Fürstenthume  Siegen  und  den
Grafschaften  Wittgenstein.

Allerhöchste  Kabineksorder,  betreffend  den  Gerichtsstand
  der  zu  den  Garnisonen  in  den  Bundesfestungen
  Mainz  und  kuxemburg  gchrigen
diesseitigen  Militairpersonen  und  Beamten
und  ihrer  Angehörigen,  so  wie  eie  auf  deren
Rechtsangelegenheiten  zur  Anwendung  kommenden
Gesetze.

Allerhöchste  Kabineksorder,  wegen  Verleihung  der
revidirten  Städteordnung  vom  17en  März
1831.  an  die  Stadt  Bojanowo,  im  Regierungsbezirke
  Posen.

Allerhöchste  Kabinetsorber,  betreffend  die  Modifikation
  der  Vorschristen  in  Nr.  20.  des  allgemeinen
Regulativs  über  das  Servis=  und  Einquartierungswesen,
  vom  17.  März  1810.  in  Beziehung
auf  ie  Ausmiethung  der  Unteroffiziere
und  Soldaten  unter  dem  Bedbing  der  Verabreichung
  einschläfriger  Bettstellen.

 

17

14

14

17

19

19

 

1546

1543

1577

 

 

124-132

118

132

147

147
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1834.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Ausgegeben

In  h  a  l  t.

Nr.
des

Stuͤcks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1834.
2.  August.

12.

15.

14.  Septbr.

22.

1834.
11.  Septbr.

12.  August.

11.  Septbr.

12.  Novbr.

12.

6.  Oktbr.

 

 

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Deklaration  der
Allerhöchsten  Order  vom  6t6en  März  1821.,  betreffend
  die  Strafgesetze  und  das  Verfahren
in  den  Rheinprovinzen  bei  Steaatsverbrechen
  und  Dienstvergehen  der  Beamten.

Bekannemachung  der  Erklärung  vom  5ten  Juli
1834.  rücksichtlich  der  mit  der  Fürstlich  Reußischen
  Regierung  zu  Gera  getroffenen  Uebereinkunft,
  wegen  gegenseitiger  Beförderung  der
Rechtspflege.

Regulativ,  wegen  Ausübung  ker  Rheinschiffahrt
von  diesseitigen  Unterthanen,  und  wegen  des
Lootsendienstes  auf  dem  Rheine.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Bekanntmachung
  der  Subhastations-Pacente  durch
die  Intelligenzblátter.

Patent,  wegen  Besitznahme  der,  unter  dem  Namen
  des  Fürstenthums  Lichtenberg,  von  Er.
Durchlaucht  dem  Herzege.  zu  Sachsen-Koburg-Gotha
  bisher  inne  gehabten  Landestheile  am  linken
  Rheinufer.

Reglement,  für  die  Tilgungs-Kasse  zur  Erleichterung
  der  Reallasten  in  den  Kreisen  Paberborn,
  Büren,  Warburg  und  Hörxter  des
Regierungsbezirks  Minden.

Gesetz,  wegen  näherer  Bestimmung  der  Rechte  der
Fideikommiß-Anwarter  in  densenigen  Theilen
  der  Rheinprovinz,  welche  bei  Auflösung
ber  fremeen  Herrschaft  zum  Großherzogthum
Berg  gehört  haben.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Subhastation
  von  Berg=  und  Hütten  werken
und  von  Bergantheilen,  nach  der  Verordnung
vom  aten  März  k.  J.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Bestaätigung
  des  Reglements  für  die  Tilgungskasse
zur  Erleichterung  der  Ablösung  der  Reallasten
in  den  Kreisen  Paderborn,  Büren,  Warburg
  und  Höxter  des  Regierungsbezirks  Minden.

Allerhöchste  Kabinctsorder,  betreffend  die  Regulirung
des  Gerichtsstandes  des  Militairs  in  Neu-Vorpommern
  und  Rügen.

Ministerielle  Bekauntmachung,  wegen  der  ben  Schiffen
  des  Kirchenstaates  in  diesseiigen  Häfen
zugestandenen  Abgaben=  Gleichstellung  mit
den  inländischen  Schiffen.

 

19

17

19

19

20

21

21

1553

1546
(Aul.)

1554

1555

1557

1564
(Anl.)

1561

1562

1564
(mit  Aul.)

1558

1559

 

148

132

149  .  158

158

161

172.  178

167

169

171

163

164
        <pb n="10" />
        X

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1834.

 

Datum  —

des

Gesetzes2c.

1
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stuͤcks

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1834.
28.  Septbr.

18.  Oktbr.

6.  Novbr.

9.  Dezbr.

Seite  87.
-1271

1834.
6.  Oktbr.

 

27.  Dezbr.

4.  Novbr.

27.  Dezbr.

27.

27.

 

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Abaͤnberung
  der  65.  3.  und  4.  des  Weinsteuer-Gesetzes
  vom  25sten  September  1820.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Anwenkbarkeit
  der  Vorschriften  vom  Zten  August  1832.
und  26sten  Dezember  1833.  in  Bezug  auf  die
Geld-Entschädigungen  für  den  zur  Aulage
von  Chausseen  und  Kanälen  und  bei  öffentlichen
  Flußbauten  abgetretenen  Grund  und
Boden,  auch  in  der  Provinz  Sachsen.

Allerhöchste  Kabineksorder,  wegen  fernerer  Anwenkbarkeit
  der  Zollerhebungs-Rolle  vom  3osten
Oftober  1831.  für  das  Jahr  1835.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  durch  welche  des  Königs
Majestät  der  Stadt  Schwerin,  im  Großherzogthume
  Posen,  die  Städteordnung  vom  17ten
März  1831.  zu  verleihen  geruht  haben.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  über  die  Vidimation
der  Urkunden  und  die  Abzweigung  der  Schulèbokumente.


Allerhöchste  Kabineksorber,  betreffend  das  Verfahren
  bei  Auf=  und  Annahme  letztwilliger  Verordnungen
  im  Großherzogthume  Posen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  durch  welche  bes  Königs
Majestät  der  Stadt  Krotoschin,  im  Großherjogthume
  Posen,  die  Städteordnung  vom
17#en  März  1831.  zu  verleihen  geruht  haben.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  kes  Gerichtsandes

  der  auf  unbestimmtee  Zeit  beurlaubten
  Unteroffiziere  und  Soldaten  des  stebenden
  Heeres,  in  Kriminal=  und  Injurien=Sachen.



Allerhöchste  Kabineksorbder,  das  Verbot  des  Besuchs
  der  Universitäten  Zürich  und  Bern
betreffend.

 

Druckfehler-Berichtigung.
Gesetz-Sammlung.

 

21

24

24

24

24

24

24

 

1560

1565

1563

1566

1567

1568

1569

1570

1571

 

 

Jahrgang  1834.

165

179

180

180
181

182

182

183

letzte  Zeile  von  unten,  ist  statt:  „18ten  Juni“  zu  lesen:  „18ten  Juli  1834.“

„I7ten  September  1834.“

 

.l  Iin  der  ersten  Zeile  der  Inhalts-Rubrik,  statt:  „27sten  September“  zu  lesen:
        <pb n="11" />
        —  1.  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
„Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  1.  *—

 

 

(No.  1494.)  Allerhöchste  Kablnetsorder  vom  8ten  Dezember  1833.,  wegen  Vergütung  ber
von  den  Kommunen  für  die  Land-Gendarmerie  gelieferren  Fourage-D.

  die  Fourage  für  die  Gendarmerie  in  denjenigen  Orten,  in  welchen  weder
ein  Magazin  vorhanden,  noch  der  Bedarf  zu  einem  angemessenen  Preise  auf
dem  von  Mir  durch  die  Order  vom  12ten  Dezember  1822.  nachgelassenen  Wege
der  Verdingung  zu  erlangen  ist,  von  den  nach  5.  12.  der  Dienst-Instruktion  für
die  Gendarmen  vom  30sten  Dezember  1820.  zur  Lieferung  verpflichteten  Orts-Behörden
  nicht  immer  für  den  laufenden  mittleren  Marktpreis,  welcher  aus  der
Staatskasse  vergütigt  wird,  beschafft  werden  kann,  so  will  Ich,  um  den  Gemeinen
  die  in  solchen  Fällen  nöthigen  Zuschüsse  zu  ersparen,  auf  den  Bericht  vom
Slsten  Oktober  d.  J.  gestatten:  daß,  wenn  von  den  Ortsbehörden  erweislich  die
Fourage  in  der  erforderlichen  Qualität  für  den  laufenden  mittleren  Markwreis
nicht  zu  beschaffen  ist,  vom  Isten  Januar  1834.  ab  die  wirklich  gezahlten  höhern
Preise  liquidirt  und  auf  die  Staakskasse  angewiesen  werden.  Diese  Order,  mit
deren  Ausführung  Ich  Sie,  den  Minister  des  Innern  und  der  Polizei,  beauftrage,
  ist  durch  die  Gese-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  8ten  Dezember  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staateministerium.

 

Jahrgang  1831.  (No.  1491—16.)  A  (No.  1195.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  16ten  Jannar  1834.)
        <pb n="12" />
        4

—  2  —4

(No.  1495.)  Allerhöchste  Kabinetsorber  vom  140en  Dezember  1833.,  dit  Befugniß  der  Zioll-Scaatsbeamten
  und  Zlvil-Staatspensionalre  zur  Hetabsetzung  der  bei  der
General,  Wittwenkasse  versicherten  Wicewen-Pensionen  betreffend.

Ar  Ihren  Antrag  vom  gken  v.  M.  bestimme  Ich,  mit  Bezug  auf  Meine
Order  vom  27sten  Februar  1831.,  daß,  gleichwie  es  daselbst  bereits  den  übrigen
Interessenten  der  Allgemeinen  Wittwen-Verpflegungsanstalt  verstattet  ist,  auch  den
beitrittspflichtigen  Zivil-Staatsbeamten  und  den  Zivil-Staatspenssonairen,  welche
ihren  Ehefrauen  eine  über  das  vorschrifksmäßige  Minimum  eines  Fünftheils  des
Gehalts  hinausgehende  Penston  versichert  haben,  für  die  Folge  freigestellt  sen
soll,  die  versicherte  Pension  mit  Beobachtung  der  reglementsmäßigen  Pensions-Raten
  zu  25  Rthlr.  Gold,  unter  Einwilligung  ihrer  Ehefrauen,  jedoch  nur  bis
zu  dem  gedachten  Minimum  herabzusetzen,  und  beauftrage  Ich  Sie,  diese  ndhere
Anordnung  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  146en  Dezember  1833.

2  Friedrich  Wilhelm.
n
die  Staatsminister  v.  Schuckmann  und  Maassen.

 

(No.  1496.)  Auszug  aus  der  Allerhoͤchsten  Kabinetsorber  vom  I8ten  Dezember  1833.  wegen
Verleihung  der  revidirten  Staͤdteorbnung  vom  17ten  März  1831.  an  die
Stadt  Höxter.

Aa  Ihren  Bericht  vom  18ten  v.  M.  will  Ich  der  Stadt  Höxter,  nach

dem  Ansuchen  des  Gemeinderaths,  die  Städteordnung  vom  17ten  März
1831.  u.  s.  w.  verleihen  u.  s.  w.  #

Berlin,  den  18ten  Dezember  1833.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  Frh.  v.  Brenn.

 

(No.  1497.)
        <pb n="13" />
        ——  3  —

(No.  1497.)  Allerhöchste  Kabinettorder  vom  22  ten  Dezember  1833.,  betreffend  die  in  Bezug
  auf  den  6.  21.  der  vorläusigen  Verordnung  über  das  Judenwesen  im
Großherzogthum  Posen  vom  Asten  Juni  1833.  erlassene  Allerhöchste  Bestimmung
  über  die  Familien-Namen  der  Juden  in  dieser  Provinz.

A#  Ihren  Antrag  vom  18ten  v.  M.  setze  Ich,  zum  5.  21.  der  vorldufgen
Verordnung  über  das  Judenwesen  im  Großherzogthum  Posen  vom  Asten  Juni
d.  J.  fest:  daß  alle,  auch  die  zur  Naturalisation  noch  nicht  qualifizirten  dortigen
Juden  verpflichtet  seyn  sollen,  einen  bestimmten  Familien-Namen  anzunehmen,
unter  welchem  sie  in  das  anzulegende  Verzeichniß  einzutragen  und  in  den  §.  22.
vorgeschriebenen  Zertifikaten  aufzuführen  sind.  Die  Regierungen,  denen  die  Genehmigung
  der  gewählten  Familien-Namen  sowohl  für  die  naturalisirten,  als  der
zur  Naturalisation  noch  nicht  geeigneten  Juden  zusteht,  haben  hierbei  darauf  zu
halten,  daß  die  Familien-Namen  von  den  bisherigen  jüdischen  Namen  nicht  abweichen,
  zugleich  guch  dahin  zu  sehen,  daß  dieses  in  Ansehung  der  Vornamen
bcobachtet  werde,  welche  die  jüdischen  Eltern  den  Kindern  beilegen.  Sie  haben
diese  Bestimmung  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenmnuß  zu
bringen.
Berlin,  den  22sten  Dezember  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  Frh.  v.  Brenn.

 

(No.  1498.)  Verordnung  wegen  Abänderung  des  im  Artikel  351.  der  Rheinischen  Kriminal-Prozeßordnung
  vorgeschriebenen  Verfahrens.  Vom  lsten  Dezember  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  7c.

Zur  Verhütung  der  Rechtsunsicherheit,  welche  für  die  Einwohner  der
Jheinprovinz  durch  die  Anwendung  des  im  Artikel  351.  der  Rheinischen  Kriminal-Prozeßordnung
  vorgeschriebenen  Verfahrens  entsteht,  verordnen  Wir,  auf
den  Antrag  Unserer  Justizminister  und  nach  dem  Gutachten  Unsers  Staateministeriums,
  wie  folgt:

6.  1.  Die  PVorschrift  im  Artikel  351.  der  Nheinischen  Kriminal-Prozeß-Ordnung,
  nach  welcher,  wenn  der  Angeklagte  durch  die  einfache  Stimmenmehrheit
  der  Geschwornen  der  Haupt-Thatsache  für  schuldig  erklärt  worden,  die

o.  1197—1198.)  Stim-
        <pb n="14" />
        —  1  —

Stimmen  der  Richter  und  der  Geschwornen  zusammengezaählt  werden,  wird
hierdurch  ausfgehoben.

§.  2.  In  allen  Fällen,  in  welchen  die  einfache  Mehrheit  der  Stimmen
bei  der  Entscheidung  der  Geschwornen  staktgefunden  hat,  sie  mag  die  Haupt-That,
  oder  das  Daseyn  eines  erschwerenden  Umstandes  betreffen,  haben  die
Nichter  des  Assisenhofes  selbst  in  Berathung  zu  treten,  und  nach  Mehrheit
ihrer  Stimmen  zu  entscheiden.

6.  3.  Die  nach  Artikel  341.  der  Nheinischen  Kriminal-Prozeßordnung
den  Geschwornen  durch  den  Präsidenten  des  Assisenhofes  zu  ertheilende  Anweisung,
  muß  sich  nicht  auf  die  That  selbst  beschränken,  sondern  sich  auch  auf  die
in  den  entworfenen  Fragen  enthaltenden  Umstände  erstrecken.

é.  4.  Bei  der  Beantwortung  der  ihnen  zugestellten  Fragen,  haben  die
Geschwornen  in  Ansehung  nicht  blos  der  That  selbst,  sondern  auch  der  erschwerenden
  Umstände,  im  Eingange  ihrer  Erklärung  bestimmt  und  ausdrücklich  anzuzeigen,
  ob  die  bejahende  Frage  durch  eine  einfache  Stimmenmehrheit  von  ihnen
entschieden  sey.

6é.  5.  Der  Prsident  des  Assisenhofes  hat  den  Vorsteher  der  Geschwornen,
  insofern  die  Anzeige  nach  &amp;amp;.  4.  nicht  unmittelbar  erfolgt,  jedesmal  zu  befragen:
  ob  die  Entscheidung  wider  den  Angeklagten  überall,  es  sey  über  die
That  selbst,  oder  über  einen  erschwerenden  Umstand,  auf  der  absoluten,  oder  auf
der  einfachen  Stimmenmehrheit  bernhe.

é.  6.  Die  Befolgung  vorstehender  Vorschriften  muß  im  Audienz-Protokoll
  angemerkt  werden.

6.  7.  Jedes  Versäumniß  dieser  Bestimmungen  (§#.  3—6.)  zieht  die
Nichtigkeit  des  Verfahrens  nach  sich.

Wir  befehlen  Unsern  Rheinischen  Gerichten,  sich  nach  vorstehender  durch
die  Gesetz=  Sammlung  bekannt  zu  machender  Verordnung  überall  zu  achten.

Gegeben  Berlin,  den  31sten  Dezember  1833.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Kampt,  Mühler.
        <pb n="15" />
        —  5  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  2.—

 

 

(No.  1499.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  17ten  Dezember  1833.)  wegen  der  Gewerbe-Steuer-Freiheit
  des  Hüttenbetriebs,  und  der  Gewerbesteuerpflichtigkeie  der
Ham  erwerke.

A#  den  Antrag  des  Staatsministerii  vom  28sten  August  c.  bestimme  Ich,
daß  die  Gewerbesteuer-Freiheit,  die  Ich  in  Meiner  Order  vom  9ten  Januar
1823.  nur  solchem  Hüttenbetriebe,  zu  welchem  nach  den  Provinzial-Bergordnungen
  eine  Belehnung  der  Bergbau-Beherde  erforderlich  ist,  bewilligt  habe,  vom
Isten  Januar  k.  J.  ab,  ohne  Ausnahme  allem  Hüttenbetriebe  zustehen  soll,  insofern
  derselbe  nicht  mit  einer  Fabrikation  von  Waaren  zum  Handel  verbunden
ist,  wobei  sich  auch  von  selbst  versteht,  daß  solche  Fabrikationsstätten,  welche,  wie
Glas=  und  Ziegelhütten,  nur  mißbräuchlich  mit  dem  Namen  Hütten  belegt  werden,
  der  Gewerbesteuer  unterliegen.  Dagegen  sind  sämmtliche  Hammerwerke
vom  sten  Januar  k.  J.  an,  so  weit  es  noch  nicht  geschehen  ist,  der  Gewerbe-Steuer
  zu  unterwerfen,  da  die  besondere  Konzession,  die  in  einigen  Landestheilen
  zur  Anlage  eines  Hammers  im  Verwaltungswege  ertheilt  wird,  keine  Belehnung
  aus  dem  Titel  des  Bergregals  ist  und  in  den  einzelnen  Provinzen
keine  Verschiedenheit  der  Besteuerung  eines  und  desselben  Fabrikationszweiges
veranlassen  darf.  Das  Staatsministerium  hat  diese  Order  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  17ten  Dezember  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

Nabrgang  1831.  (No.  1199—1500.)  P  (No.  1500.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  4een  Februar  1834.)
        <pb n="16" />
        (No.  1500.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  22sten  Dezember  1833.,  uͤber  die  Anwendung
der  Vorschrift  im  6.  122.  des  Gewerbepolizei-Gesetzes  vom  7ten  September
  1811.  auf  die  Provinzen,)  in  welchen  dieses  Gesetz  nicht  publizirt  ist,
mit  Ausnahme  der  Rheinprovinz.

A#  Ihren  Bericht  vom  30sten  v.  M.  setze  Ich  hierdurch  fest,  daß  die  Vorschrift
  im  §6.  122.  des  Gewerbepolizei-Gesetzes  vom  7ten  September  1811.,  nach
welcher  Kommissionairs,  die  nicht  bloß  kaufmännische  Geschäfte  besorgen,  sondern
aus  der  Uebernahme  anderer  Aufträge  ein  Gewerbe  machen,  zum  Betriebe  desselben
  der  Genehmigung  der  Orts-Polizeibehsrde  bedürfen,  auch  in  denjenigen
Provinzen,  in  welchen  das  Gewerbepolizei-Gesetz  vom  7ten  September  1811.
nicht  publizirt  worden  ist,  mit  Ausnahme  der  Nheinprovinz,  beobachtet  werden
soll.  Sie  haben  diesen  Befehl  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen
und  die  Regierungen  in  den  betreffenden  Provinzen  anzuweisen,  demgemäß  zu
verfahren.
Berlin,  den  22sten  Dezember  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  v.  Schuckmann.

 

(No.  1501.)
        <pb n="17" />
        —  7  —

(No.  1501.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Lästen  Desember  1833.,  die  Modiftkationen  zur
Meßordnung  für  die  Messen  in  Frankfurt  a.  d.  O.  vom  Züsten  Marz
1832.  betreffend.

G
Ich  genehmige,  nach  Ihrem  Antrage  vom  Zten  d.  M.,  in  Folge  der  Zollvereinigung
  mit  dem  Königreiche  Sachsen,  die  in  dem  zurückgehenden  Nachtrage
zur  Meßordnung  für  die  Messen  in  Frankfurt  an  der  Oder  vom  3Isten  März
v.  J.  enthaltenen  Modifkationen  derselben  und  ermächtige  Sie,  diesen  Nachtrag
  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  darnach  verfahren  zu  lassen.

Berlin,  den  24  /sen  Dezember  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  v.  Schuckmann  und  Maassen.

 

Nachtrag

zur  revidirten  Meßordnung  für  die  Messen  zu  Frankfurt  a.  d.  Oder
vom  31sten  März  1832.

1)  Zu  (.  9.  sind  fortan  nur  die  nach  der  jedesmaligen  Erhebungsrolle  mit  einer
Eingangs-Abgabe  von  Einem  Thaler  und  darüber  belegten  ausländischen
Manufaktur=  und  Fabrikwaaren  als  Meßgüter  anzusehen,  auf  welche  das  in
der  Meßordnung  weiter  vorgeschriebene  Kontoverfahren  Anwendung  findet.

2)  Zu  8.  11.  wird  der  Steuer-Erlaß  oder  Rabatt  von  einem  Fünftel  des  in
der  jedesmaligen  Erhebungsrolle  ausgeworfenen  Abgabensatzes  für  jetzt:

a)  von  Leder  und  Lederwaaren,
von  lakirten  Metallwaaren,
von  Gewehren  und  Waffen,
von  Steingut  und  von  weißem  und  einfarbigem  Porzellan,
auf  Fünf  Prozent;
b)  von  seidenen  Waaren,
von  kurzen  Waaren  (Tarif  Art.  20.),
von  Rauch=  und  Pelzwaaren,
von  bemaltem  und  vergoldetem  Porzellan,
von  wollenen  Tuchen  und  geßilzten  Hutwaaren;  desgleichen  von  Tep-(o.
  1801—1502.)  pichen
        <pb n="18" />
        —  8  —

pichen  aus  Wolle  oder  andern  Thierhaaren  und  dergleichen  mit
Leinen  gemischt,
auf  Zehn  Prozent;
J)  von  allen  übrigen  im  6.  11.  der  Meßordnung  bezeichneten  Waaren
aber  auf  Funfzehn  Prozent  ermaßigt.
Berlin,  den  24  /i  en  Dezember  1833.

v.  Schuckmann.  Maassen.

 

(No.  1502.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  26sten  Dezember  1833.,  betreffend  die  Ausdehnung
  des  in  der  Verordnung  vom  Seen  August  1832.  vorgeschriebenen
Verfahrens  auf  Geld-Entschädigungen  für  den  zu  Kanälen  und  öffentlichen
  Flußbauten  abgetretenen  Grund  und  Boden.

Ao  Ihren  Antrag  vom  30sten  v.  M.  bestimme  Ich,  daß  dasjenige  bei  Auszahlung
  der  Entschädigungssummen  für  die  zum  Chausseebau  abgetretenen  Privatländereien
  abgekürzte  Verfahren,  welches  Ich  durch  die  Verordnung  vom
8ten  August  v.  J.  in  der  Kurmark  vorgeschricben  und  durch  die  Erlasse  vom
17ten  Februar  und  22ten  August  d.  J.  auf  Preußen  und  Posen  ausgedehnt
habe,  in  diesen  drei  Provinzen  auch  auf  die  Geld-Emschädigung  für  den  zu  Anlegung
  von  Kandlen  und  zu  öffentlichen  Flußbauten  abgetretenen  Grund  und
Boden,  von  den  Behörden  angewendet  werden  soll.  Ich  beauftrage  Sie,  diese
Bestimmung  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  26sten  Dezember  1833.

A  Friedrich  Wilhelm.
n
die  Staatsminister  v.  Schuckmann  und  Muͤhler.
        <pb n="19" />
        —  9  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  3.  —

 

 

(o.  1503.)  Das  zwischen  der  diesseitigen  und  der  Sachsen-Koburg-Gothaischen  Regierung
unterm  23  sten  Dezember  1833.  abgeschlossene  Abkommen,  die  gegenseitigen
Gerichtsbarkeits=  Verhältnisse  bekreffend.

Jo  der  Königlich-Preußischen  und  der  Herzoglich  =  Sachsen-Koburg,
Gothaischen  Regierung  ist  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  folgende  Uebereinkunft
  getrosfen  worden:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.  Die  Gerichte  beider  Staaten  leisten  sich  gegenseitig  alle  dicfenige
  Rechtshülfe,  welche  sie  den  Gerichten  des  Inlandes,  nach  dessen  Gesetzen
und  Gerichtsverfassung,  nicht  verweigern  dürfen,  inwiefern  das  gegenwärtige
Abkommen  nicht  besondere  Einschränkungen  feststellt.

Art.  2.  Die  Wollstreckbarkeit  der  richterlichen  Erkenntnisse  wird  gegenseitig
  anerkannt,  dafern  diese  nach  den  näheren  Bestimmungen  des  gegenwäriien

  Abkommens  von  einem  beiderseits  als  kompetent  anerkannten  Gerichte  geiut
  worden  sind,  und  nach  den  Gesetzen  des  Scaats,  von  dessen  Gericht
ie  gefällt  worden,  die  Rechtskraft  bereits  beschritren  haben.

Solche  Erkenntnisse  werden  an  dem  in  dem  andern  Staate  befindlichen
Vermäögen  des  Sachfälligen  unweigerlich  vollstreckt.

Art.  3.  Ein  von  einem  zuständigen  Gerichte  gefälltes  rechtskraftiges
Erkenntniß  begründet  vor  den  Gerichten  des  andern  Staates  die  Einrede  des
rechtskraftigen  Urtheils  (exceptio  rei  judicatae)  mit  denselben  Wirkungen,  als
wenn  das  Urtheil  von  einem  Gerichte  desjenigen  Staates,  in  welchem  solche
Einrede  geltend  gemacht  wird,  gesprochen  wäre.

II.  Besondere  Bestimmungen.
1)  Rücksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.

Art.  4.  Keinem  Unterthanen  ist  es  erlaubt,  sich  durch  freiwillige  Prorogation
  der  Gerichtsbarkeit  des  anderen  Staates,  dem  er  als  Unterthan  und
Staatsbürger  nicht  angehbört,  zu  unterwerfen.  ·

Keine  Gerichtsbehoͤrde  ist  befugt,  der  Requisition  eines  solchen  gesetzwidrig
  prorogirten  Gerichts,  um  Stellung  des  Beklagten  oder  Vollstreckung  des

Jahrgang  1831.  (No.  1503.)  C  Er-
        <pb n="20" />
        —  10  —

Erkenntnisses  statt  zu  geben,  vielmehr  wird  jedes  von  einem  solchen  Gerichte  gesprochene
  Erkenneniß  in  dem  anderen  Staate  als  ungültig  betrachtet.
Art.  5.  Beide  Staaten  erkennen  den  Grundsatz  an,  daß  der  Kläger

gia  .
ggb  dem  Gerichtsstande  des  Beklagten  zu  folgen  habe;  es  wird  daher  das  Urtheil

der  fremden  Gerichtsstelle  nicht  nur,  sofern  dasselbe  den  Beklagten,  sondern  auch
sofern  es  den  Kläger,  #  B.  rücksichtlich  der  Erstattung  von  Gerichtskosten,  betrifst,
  in  dem  anderen  Staate  als  rechtsgültig  anerkannt  und  vollzogen.

Art.  6.  Für  die  Widerklage  ist  die  Gerichtsbarkeit  des  über  die  Vorklage
  zuständigen  Richters  begründet,  dafern  nur  jene  mit  dieser  im  rechtlichen
Züsantmenhange  steht,  und  sonst  nach  den  Landesgesetzen  des  Vorbeklagten  zuldssig
  ist.
8  hirt.  7.  Die  Provokationsklagen  (ex  lege  dissamari  oder  ex  lege  si
condendat)  werden  erhoben  vor  dem  persönlich  zuständigen  Gerichte  der  Provokanten,
  oder  da,  wohin  die  Klage  in  der  Hauptsache  selbst  gehörig  ist;  es  wird
daher  die  von  diesem  Gerichte,  besonders  im  Falle  des  Ungehorsams,  rechtskräftig
  ausgesprochene  Senenz  von  der  Obrigkeit  des  Provozirten  als  vollstreckbar
  anerkannt.

Art.  8.  Der  persönliche  Gerichtsstand,  welcher  entweder  durch  den
Wohnsitz  in  einem  Staate,  oder  bei  denen,  die  einen  eigenen  Wohnsitz  noch
nicht  genommen  haben,  durch  die  Herkunft  in  dem  Gerichtsstande  der  Eltern
begründet  ist,  wird  von  beiden  Staaten  in  persönlichen  Klagsachen  dergestalt
anerkannt,  daß  der  Unterthan  des  einen  Staates  von  den  Unterthanen  des  andern
  nur  vor  seinem  persönlichen  Richter  belangt  werden  darf.  Es  müßten  denn
bei  jenen  persènlichen  Klagsachen  neben  dem  persönlichen  Gerichtsstande  noch  die
besonderen  Gerichtsstände  des  Kontraktes  oder  der  geführten  Verwaltung  konkurriren,
  welchen  Falls  die  persönliche  Klage  auch  vor  diesen  Gerichtsständen
erhoben  werden  kann.

Art.  9.  Die  Absscht,  einen  beständigen  Wohysitz  an  einem  Orte  nehmen
  zu  wollen,  kann  sowohl  ausdrücklich,  als  durch  Handlungen,  geußert  werden.

Das  Cetztere  geschieht,  wenn  Jemand  an  einem  gewissen  Orte  ein  Amt,
welches  seine  beständige  Gegenwart  daselbst  erfordert,  übernimmt,  Handel  oder
Gewerbe  daselbst  zu  treiben  anfängt,  oder  sich  gaelbst  Alles,  was  zu  einer  eingerichteten
  MWirthschaft  gehört,  anschafft.  Die  Absicht  muß  aber  nicht  bloß  in
Beziehung  auf  den  Staat,  sondern  selbst  auf  den  Ort,  wo  der  Wohnsitz  genommen
  werden  soll,  bestimmt  geutzert  seyn.

Art.  10.  Wenn  Jemand,  sowohl  in  dem  einen  als  in  dem  anderen
Staate,  seinen  Wohnsitz  in  dem  landesgesetzlichen  Sime  genommen  hat;  so
hängt  die  Wahl  des  Gerichtsstandes  vom  Kläger  ab.

Art.  11.  Der  Wohnsitz  des  Baters,  wenn  dieser  noch  am  Leben  ist,
begründet  zugleich  den  ordentlichen  Gerichtsstand  des  noch  in  seiner  Gewalt  befindlichen
  Kindes,  ohne  Räcksicht  auf  den  Ort,  wo  dasselbe  geboren  worden,
oder  wo  das  Kind  sich  nur  eine  Zeit  lang  aufhält.

Art.  12.  Ist  der  Vater  verstorben,  so  verbleibt  der  Gerichtsstand,  unter
  welchem  derselbe  zur  Zeit  seines  Ablebens  seinen  Wohnsitz  hatte,  der  ordentliche
  Gerichtsstand  des  Kindes,  so  lange  dasselbe  noch  keinen  eigenen  ordentlichen
  Wohnsit  rechtlich  begründet  hat.

 

Art.
        <pb n="21" />
        —  11  —

Art.  13.  Ist  der  Vater  unbekannt,  oder  das  Kind  nicht  aus  einer
Ehe  zur  rechten  Hand  erzeugt,  so  richtet  sich  der  Gerichtsstand  eines  solchen
Kindes  auf  gleiche  Art  nach  dem  gewöhnlichen  Gerichtsstande  der  Mukker.

Art.  14.  Diesenigen,  welche  in  dem  einen  oder  dem  andern  Staate,
ohne  dessen  Bürger  zu  seyn,  eine  abgesonderte  Handlung,  Fabrik  oder  ein  anderes
  dergleichen  Etablissement  besitzen,  sollen  wegen  persönlicher  Verbindlichkeiten,
welche  sie  in  Ansehung  solcher  Erablissements  eingegangen  haben,  sowohl  vor  den
Gerichten  des  Landes,  wo  die  Gewerks-Anstalten  sich  befinden,  als  vor  dem  Gerichtsstande
  des  Wohnortes  belangt  werden  können.

Art.  15.  Die  Uebernahme  einer  Pachtung,  verbunden  mit  dem  persönlichen
  Aufenthalte  auf  dem  erpachteten  Gute,  soll  den  Wohnsitz  des  Pcchters
im  Staate  begründen.

Art.  16.  Ausnahmsweise  sollen  Studirende  und  Dienstboten  auch  in
demjenigen  Staate,  wo  sie  sich  in  dieser  Eigenschaft  aufhalten,  während  dieser
Zeit  noch  einen  persönlichen  Gerichrsstand  haben,  hier  aber,  so  viel  ihren  persönlichen
  Zustand  und  die  davon  abhangenden  Rechte  betrifft,  ohne  Ausnahme  nach
den  Gesetzen  ihres  Wohnortes  und  ordentlichen  Gerichtsstandes  beurtheilt  werden.

rt.  17.  Erben  werden  wegen  persönlicher  Verbindlichkeiten  ihres  Erb-Gerichtostand
lassers  vor  dessen  Gerichtsstande  so  lange  belangt,  als  die  Erbschaft  ganz  oder  der  Erben.
aheileisennah  dort  vorhanden,  oder,  wenn  der  Erben  mehrere  sind,  noch  nicht
getheilt  ist.

Art.  18.  Im  Konkurse  wird  der  persönliche  Gerichtsstand  des  Schuld=  Augemesnes
ners  auch  als  Allgemeines  Gantgericht  anerkannt,  ausgenommen  wenn  der  grö=  Gantgericht.
ßere  Theil  des  Vermögens  bei  dessen  Bestimmung  das  über  die  Vermögensmasse
  aufzunehmende  Inventarium  und  Taxe  zum  Grunde  zu  legen  ist,  in  dem
andern  Staate  sich  befindet,  wo  alsdann  dem  letztern  unter  der  im  Art  22.  enthaltenen
  Beschränkung  das  Recht  des  Allgemeinen  Gantgerichts  zugestanden  wird.

Art.  19.  Aktivforderungen  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  hypothekarisch
  sind  oder  nicht,  angesehen,  als  befänden  sie  sich  an  dem  Wohnorte  des
Gemeinschuldners.

Art.  20.  Einem  Partikularkonkurse  wird  nicht  Statt  gegeben,  ausgenommen,
  wenn  ein  gesetzlich  begründetes  Separationsrecht  geltend  gemacht  wird,
namentlich  wenn  der  Gemeinschuldner  in  dem  andern  Staate,  wo  er  seinen
Wohnsitz  nicht  hatte,  eine  abgesonderte  Handlung,  Fabrik,  oder  ein  anderes  dergleichen
  Erablissement,  welches  als  ein  eigenes  Ganzes,  einen  besonderen  Inbegriff
  von  Rechten  und  Verbindlichkeiren  des  Gemeinschuldners  bildet,  besitzt,  welchen
  Falls  zum  Vortheile  derjsenigen  Gldubiger,  welche  in  Ansehung  dieses  Etablissemems
  eseers  kreditirt  haben,  ein  Partikularkonkurs  cröffnet  werden  darf.

Art.  21.  Alle  Forderungen,  sie  seyen  auf  ein  dingliches  oder  persänliches  Wirkungen  des
Recht  gegründet,  sind  allein  bei  dem  Allgemeinen  Gantgerichte  einzuklagen,  oder,  Aee
wenn  sie  bereits  klagbar  gemacht  worden,  dort  weiter  zu  verfolgen.  Das  außer=  handes.
halb  Landes  befindliche  Vermögen  des  Gemeinschuldners  wird,  nach  vorgüängiger
(Verdußerung  der  Grundstücke  und  Esfekten,  durch  den  Richter  der  gelegenen
Sache  dem  Gantgerichte  abgeliefert.  #

Art.  22.  Dingliche  Rechte  werden  nach  den  Gesetzen  des  Orts  der  be-Rechtliche  Belegenen
  Sache  beurtheilt  und  geordnet;  über  die  Rangordmugg  rein  persönlicher  4  unns

(No.  150.)  C  2  An-  gunt  und
t  t

Mechte
        <pb n="22" />
        —  12  —

Auspruͤche  und  deren  Verhaͤltnisse  zu  den  dinglichen  Vechten  entscheiden  die  am
Orte  des  Gantgerichts  geltenden  Gesetze,  und  es  findet  kein  Unterschied  zwischen
in=  und  ausländischen  Gldubigern,  als  solchen,  statt.  Damit  insbesondere  bei
der  Eigenthümlichkeit  der  Preußischen  Hypothekenverfassung  die  auf  den  im  Preußi
schen  Gebiete  gelegenen  Grundstücken  eingetragenen  Gldubiger  in  ihren  Rechten
  keinen  Schaden  leiden,  hat  es  in  Rücksicht  ihrer  bei  der  Absonderung  und
PVertheilung  der  Immobiliarmasse  nach  den  Vorschristen  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung
  Theil  I.  Titel  50.  96.  489  —  522.  sein  Bewenden.

Art.  23.  Alle  Realklagen,  desgleichen  alle  possessorischen  Rechtsmittel,
wie  auch  die  sogenannten  acliones  in  rem  scriptae,  müssen,  dafern  sie  eine  unbewegliche
  Sache  betreffen,  vor  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirk  sich  die  Sache
befindet  —  können  aber,  wenn  der  Gegenstand  beweglich  ist,  auch  vor  dem  persönlichen
  Gerichtsstande  des  Beklagten  —  erhoben  werden,  vorbehältlich  dessen,
was  auf  den  Fall  des  Konkurses  bestimmt  ist.

Art.  24.  In  dem  Gerichtsstande  der  Sache  können  keine  blos  (rein)
persönlichen  Klagen  angestellt  werden.

Art.  25.  Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  findet  jedoch  statt,  wenn
gegen  den  Besitzer  unbeweglicher  Güter  eine  solche  persönliche  Klage  angestelle
wird,  welche  aus  dem  Besitze  des  Grundstücks,  oder  aus  Handlungen  fließt,  die
er  in  der  Eigenschaft  als  Gutsbesitzer  vorgenommen  hat.  Wenn  daher  ein  solcher
  Grundbesitzer

1)  die  mit  seinem  Pachter,  oder  Verwalter  eingegangenen  Gerbindlichkeiten
zu  erfüllen,  oder
2)  die  zum  Besten  des  Grundstäcks  geleisteten  Vorschüsse,  oder  gelieferten

Materialien  und  Arbeiten,  zu  vergüten  sich  weigerk,  oder  «

3)  die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit,  oder  ein  aͤhnliches  Befugniß  mißbraucht,

oder
4)  4  Nachbarn  im  Besitze  stört,  ·
b)Icheincsaufdaöbenad)bartc’Gr1111bsiückihmzustehendcnRechksberühmt,
oder
6)  wenn  er  das  Grundstuͤck  ganz,  oder  zum  Theil  verdußert,  und  den  Kontrakt
  nicht  erfuͤllt,  oder  dic  schuldige  Gewaͤhr  nicht  leistet,  «
so  muß  derselbe  in  allen  diesen  Faͤllen  bei  dem  Gerichtsstande  der  Sache  Recht
nehmen,  wenn  sein  Gegner  ihn  in  seinem  persönlichen  Gerichtsstande  nicht  belangen
  will.
Art.  26.  Eben  so  begründet  ausnahmsweise  auch  der  Besitz  eines  Lehn-Gutes,
  oder  die  gesammte  Hand  daran,  zugleich  einen  persönlichen  Gerichtsstand.
Art.  27.  Erbschaftsklagen  werden  da,  wo  die  Erbschaft  sich  befindet,
erhoben  und  zwar  dergestalt,  daß,  wenn  die  Erbschaftöstücke  zum  Theil  in  dem
einen,  zum  Theil  in  dem  andern  Staatsgebiete  sich  befinden,  der  Kläger  seine
Klage  zu  kheilen  verbunden  ist,  ohne  Rücksicht,  wo  der  größte  Theil  der  Erbshastesichen
  sich  befinden  mag.
Doch  werden  alle  bewegliche  Erbschaftsstücke  angesehen,  als  besänden  sse
sich  an  dem  Wohnorte  des  Erblassers.
Aktivforderungen  werden  ohne  Unterschied,  ob  sie  hypothekarisch  sind  oder
nicht,  den  beweglichen  Sachen  beigezählt.  5
Iirt.
        <pb n="23" />
        —  13  —

Art.  28.  Ein  Arrest  darf  in  dem  einen  Staate  und  nach  den  Gesetzen  Gerichtsstand
desselben,  gegen  den  Bürger  des  anderen  Staates  ausgebracht  und  verfügt  wer-bs  Arrestes.
den,  unter  der  Bedingung  jedoch,  daß  entweder  auch  die  Hauptsache  dorthin  gehöre,
  oder  daß  sich  eine  wirkliche  gegenwärtige  Gefahr  auf  Seiten  des  Gläubigers
  nachweisen  lasse.  Ist  in  dem  Staate,  in  welchem  der  Arrest  verhangen
worden,  ein  Gerichtostand  für  die  Hauptsache  nicht  begründet;  so  ist  diese  nach
vorldusiger  Regulirung  des  Arrestes  an  den  zuständigen  Richter  des  anderen
Staates  zu  verweisen.  Was  dieser  rechtskräftig  erkennt,  unterliegt  der  allgemeinen
  Bestimmung  im  Art.  2.

Art.  29.  Der  Gerichtsstand  des  Kontraktes,  vor  welchem  eben  sowohl  Gerlchtsfand
auf  Erfüllung,  als  wie  auf  Aufhebung  des  Kontraktes  geklagt  werden  kann,  fin-  des  Kontraltes.
det  nur  dann  seine  Anwendung,  wenn  der  Kontrahent  zur  Zeit  der  Ladung  in
dem  Gerichtsbezirke  sich  anwesend  befindet,  in  welchem  der  Kontrakt  geschlossen
worden  ist,  oder  in  Erfuͤllung  gehen  soll.

Dieses  ist  besonders  auf  die,  auf  öffentlichen  Märkten  geschlossenen  Kontrakte,
  auf  Viehhandel  und  dergleichen  anwendbar.

Art.  30.  Die  Klausel  in  einer  Wechselverschreibung,  wodurch  sich  der  Besonders  bel
Schuldner  der  Gerichtsbarkeit  eines  jeden  Wechselgerichts,  in  dessen  Gerichts-echlelver
zwang  er  zu  der  Verfallzeit  anzutreffen  sey,  unterworfen  hat,  wird  als  gültig,  gen.
das  hiernach  eintretende  Gericht,  welches  die  Vorladung  bewirkt  hat,  für  zustandig,
  mithin  dessen  Erkenntniß  für  vollstreckbar  an  den  in  dem  anderen  Staate
belegenen  Gütern  anerkannt.

Art.  31.  Bei  dem  Gerichtsstande,  unter  welchem  Jemand  fremdes  Gut  Gerichtsstand
oder  Vermögen  bewirthschaftet  oder  verwaltet  hat,  muß  er  auch  auf  die  aus  „  Vereiner
  solchen  Administration  angestellten  Klagen  sich  einlassen,  es  müßte  denn  die  ·
Administration  bereits  voͤllig  beendigt  und  dem  Verwalter  uͤber  die  gelegte  Rechnung
  quittirt  seyn.  Wenn  daher  ein  aus  der  quittirten  Rechnung  verbliebener
Ruͤckstand  gefordert,  oder  eine  ertheilte  Quittung  angefochten  wird,  so  kann  dicses
  nicht  bei  dem  vormaligen  Gerichtsstande  der  gefuͤhrten  Verwaltung  geschehen.

Art.  32.  Jede  echte  Intervention,  die  nicht  eine  besonders  zu  behan-  ueber  Interdelnde
  Rechtssache  in  einen  schon  anhaͤngigen  Prozeß  einmischt,  sie  sey  prinzipal  ventlenoder
  akzessorisch,  betreffe  den  Kläger  oder  den  Beklagten,  sey  nach  vorgaͤngiger
Streit-Ankündigung  oder  ohne  dieselbe  geschehen,  begründet  gegen  den  ausländischen
  Intervenienten  die  Gerichtsbarkeit  des  Staates,  in  welchem  der  Haupt-Prozeß
  geführt  wird.

Art.  33.  Sobald  vor  irgend  einem  in  den  bisherigen  Arkikeln  bestimm=  Wielung  der
ten  Gerichtostande  eine  Sache  rechtshängig  geworden  ist,  so  ist  der  Sereit  da=  #echtebänzigselbst
  zu  beendigen,  ohne  daß  die  Rechtöhängigkeit  durch  Veränderung  des
Wohnsitzes  oder  Aufenthalts  des  Beklagten  gestärt  oder  aufgchoben  werden  könnte.

Die  Zechtshängigkeit  einzelner  Klagsachen  wird  durch  Insinuation  der
Ladung  zur  Einlassung  auf  die  Klage  für  begründet  erkannt.

2)  In  Hinsicht  der  Gerichtsbarkeit  in  nicht  streitigen  Rechtssachen.
Art.  31.  Alle  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  und  auf  den  Todesfall
werden,  was  die  Göltigkeit  derselben  rücksichtlich  ihrer  Form  betrifft,  nach  den

Gesetzen  des  Orts  beurtheilt,  wo  sie  eingegangen  sind.
(Ne.  150..)  Wenn
        <pb n="24" />
        Auslieferung

—  14  —

Wenn  nach  der  Werfassung  des  einen  oder  des  andern  Sptaates  die
Gültigkeit  einer  Handlung  allein  von  der  Aufnahme  vor  einer  bestimmten  Behörde
  in  demselben  abhängt,  so  hat  es  auch  hierbei  sein  Verbleiben.

Art.  35.  Werträge,  welche  die  Begründung  eines  dingliches  Rechtes
auf  unbewegliche  Sachen  zum  Zweck  haben,  richten  sich  lediglich  nach  den
Gesetzen  des  Ortes,  wo  die  Sachen  liegen.

3)  In  Räücksicht  der  Strafgerichtsbarkeit.
Art.  36.  PVerbrecher  und  andere  Uebertreter  von  Strafsgesetzen  werden,

der  Verdrecher.  soweit  nicht  die  nachfolgenden  Artikel  Ausnahmen  bestimmen,  von  dem  einen

Vollstreckung
der  Straf-Erkenninisse.


Staate  dem  andern  nicht  ausgeliefert,  sondern  wegen  der  in  dem  andern  Staate
begangenen  Verbrechen  und  Uebertretungen  von  dem  Spaate,  dem  sie  angehören,
zur  Untersuchung  gezogen  und  nach  dessen  Gesetzen  gerichtet.  Daher  findet  denn
auch  ein  Komumazialverfahren  des  andern  Staates  gegen  sie  nicht  statt.

Rücksichtlich  der  Forstfrevel  in  den  Grenzwaldungen  hat  es  bei  dem  Abkommen
  vom  4ten  Dezember  1821.  und  26sten  November  1824.  sein  Bewenden;
  in  solchen  Fallen  sedoch,  wo  der  Holzdieb  nicht  vermögend  ist,  die  Geld=Strase
  ganz  oder  theilweise  zu  erlegen,  und  wo  Gefängnißstrafe  eintritt,  soll
letztere  niemals  nach  der  Wzahl  des  Wald-Eigenthümers  in  Forst-Arbeit  verwandelt
  werden  können.  Fur  die  Konstatirung  eines  Forsifrevels,  welcher  von
einem  Angehbrigen  des  einen  Staates  in  dem  Gebiete  des  andern  verübt  worden,
  soll  den  offiziellen  Angaben  und  Abschätzungen  der  kompetenten  Forst=  und
Polizeibeamten  des  Ortes  des  begangenen  Frevels  die  volle  gesetzliche,  zur  Verurtheilung
  des  Beschuldigten  hinreichende,  Beweiskraft  von  der  zur  Aburtheilung
  geeigneten  Gerichtostelle  beigelegt  werden,  wenn  dieser  Beamte,  der  übrigens
  keinen  Denunzianten-Amheil  an  den  Strafgeldern  und  keine  Pfandgelder
zu  genießen  hat,  nach  Maaßgabe  des  Königlich-Preußischen  Gesetzes  vom  Iten
Juni  1821.,  vor  Gericht  auf  die  wahrheitmäßige,  treue  und  gewissenhafte  Angabe
seiner  Wahrnehmung  und  Kenstniß  eidlich  verpflichtet  worden  ist.

Art.  37.  Wenn  der  Unterthan  des  einen  Staates  in  dem  Gebiete  des
andern  sich  eines  Vergehens  oder  Verbrechens  schuldig  gemacht  hat,  und  daselbst
  ergrissen  und  abgeurtheilt  worden  ist,  so  wird,  wenn  der  PVerbrecher  vor
der  Strafoerbüßung  sich  in  seinen  Heimathsstaat  zurück  begeben  hat,  oder  vor
der  Aburtheilung  gegen  jurarorische  Kaution  enrlassen  worden  ist,  von  diesem  das
Erkenntniß  des  ausländischen  Gerichts,  nach  vorgängiger  Requisirion  und  Mittheilung
  des  Urtheiles,  sowohl  an  der  Person,  als  an  den  im  Staatsgcbicte  befindlichen
  Gütern  des  Berurtheilten  vollzogen,  vorausgesetzt,  daß  die  Handlung,
wegen  deren  die  Strafe  erkannt  worden,  auch  nach  den  Gesetzen  des  requirirten
Staates  als  ein  Vergehen  oder  Verbrechen  erscheint,  und  nicht  zu  den  blos
polizei-finanzgesetzlichen  Uebertretungen  gehört,  von  welchen  der  nächstfolgende
Art#ikel  handelt.  Im  Falle  einer  eigenmächtigen  Flucht  des  Verbrechers,  vor
der  Aburtheilung,  soll  es  dem  untersuchenden  Gerichte  nur  frei  stehen,  unter
Mittheilung  der  Akren  bei  dem  Gerichte  des  SBohnortes  auf  Fortsetzung  der
Untersuchung  und  Bestrafung  nach  Art.  36.  anzutragen.  In  solchen  Fällen,  wo
der  Verbrecher  nicht  vermögend  ist,  die  Kosten  der  Strafvollstreckung  zu  tragen,
hat  das  requirirende  Gericht  solche  zu  ersetzen.

Art.
        <pb n="25" />
        —  15  —

Art.  38.  Hat  ein  Unterthan  des  einen  Staates  Strasgesetze  des  an-Behingt  zu

dern  durch  solche  Handlungen  verletzt,  welche  in  dem  Staate,  dem  er  angehört,  Snt

gar  nicht  verpönt  sind,  z.  B.  durch  Uebertretung  eigenthümlicher  Abgaben-Gesetze,
Polizeivorschristen  und  dergleichen,  und  welche  demnach  von  diesem  Staate  auch
nicht  bestraft  werden  könnten,  so  soll  auf  vorgängige  Requisition  zwar  nicht
zwangsweise  der  Unterthan  vor  das  Gericht  des  andern  Sptaates  gestellt,  demselben
  aber  sich  selbst  zu  stellen  verstattet  werden,  damit  er  sich  gegen  die  Anschuldigungen
  vertheidigen  und  gegen  das  in  solchem  Falle  zuladssige  Kontumazial-Verfahren
  wahren  könne.

Doch  soll,  wenn  bei  Uebertretung  eines  Abgaben-Gesetzes  des  einen  Staates
  dem  Unterthan  des  andern  Waaren  in  Beschlag  genommen  worden  sind
die  Verurtheilung,  sey  es  im  Wege  des  Kontumazial-Verfahrens  oder  sonst  insofern
  eintreten,  als  sie  sich  nur  auf  die  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände
beschränkt.

Art.  39.  Der  zuständige  Strafrichter  darf  auch  über  die  aus  dem  Verbrechen
  entsprungenen  Privat-Ansprüche  mit  erkennen,  wenn  wegen  derselben  von
dem  Beschädigten  adhärirt  worden  ist.

atlende
bfillcllung.

Art.  40.  Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  wegen  Verbrechen  oder  Ausliestrng
anderer  Ucbertretungen  ihr  Baterland  verlassen  und  in  den  andern  Staat  sich  der  Ge#nächtegeflüchtet

  haben,  ohne  daselbst  zu  Unterthanen  aufgenommen  worden  zu  seyn,
werden  nach  vorgängiger  Requisition,  gegen  Erstattung  der  Kosten,  und  jwar,
wenn  wegen  Unvermögenheit  der  Inguisiten  oder  sonst  die  Untersuchungskosten
niedergeschlagen  werden  müssen,  nur  der  baaren  Auslagen,  z.  B.  für  Atzung,
Transport,  Porto  und  Kopialien,  ausgeliefert.

Art.  41.  Solche,  eines  Verbrechens  oder  einer  Uebertretung  verdäch=  Luclieferung
tige  Individuen,  welche  weder  des  einen  noch  des  anderen  Staates  Untertha=  der  Auslander.

nen  sind,  werden,  wenn  sie  Strafgesetze  des  einen  der  beiden  Staaten  verletzt
zu  haben  beschuldigt  sind,  demjenigen,  in  welchem  die  Uebertretung  verübt  wurde,
auf  vorgängige  Requisition,  gegen  Erstaktung  der  Kosten,  wie  diese  im  vorigen
Artikel  bestimmt  ist,  ausgeliefert;  es  sey  denn,  daß  der  Staat,  welchem  er  als
Unterthan  angehdrt,  auf  die  vorher  von  dem  regquirirten  gemachte  Anzeige  der
Verhaftung,  jene  Uebertreter  selbst  reklamirt,  und  ihre  Auslieferung  zur  eigenen
Bestrafung  in  Antrag  bringt.

Art.  12.  In  denselben  Fällen,  wo  der  eine  Staat  berechtigt  ist,  die  Verbindlich

Auslieferung  eines  Beschuldigten  zu  fordern,  ist  er  auch  verbunden,  die  ihm  von  11

ur  Ant
  der

dem  andern  Staate  angebotene  Auslieferung  anzunehmen.  Auslieferung.

Art.  43.  In  Kriminalfällen,  wo  die  persönliche  Gegenwart  der  Zeugen  Stenung  der
an  dem  Orte  der  Untersuchung  nothwendig  ist,  soll  die  Stellung  der  Untertha=  Jeugen.

nen  des  einen  Staates  vor  das  Untersuchungsgericht  des  andern,  zur  Ablegung
des  Zeugnisses,  zur  Konfrontation  oder  Rekognirion,  gegen  vollständige  Vergütung
  der  Neisekosten  und  der  Verscumniß,  nie  verweigert  werden.  Auch  in  solchen
  Fällen,  wo  die  Zeugen  vor  dem  reguirirten  Gerichte  abgehört  werden,  hat
das  requirirende  Gericht  die  Entschädigung  der  Zeugen  zu  bezahlen.  Uebrigens
verbleibt  es  bei  dem,  wegen  der  gegenseirigen  Kostenvergütung  unter  dem  Sten

(No.  1503.)  Mal
        <pb n="26" />
        Mai  1819.  mit  der  Herzoglich-Sachsen-Gotha=  und  Altenburgischen  Regierung
getroffenen  Uebereinkommen.

Art.  44.  Da  nunmehr  die  Fälle  genau  besiimme  sind,  in  welchen  die
Auslieferung  der  Angeschuldigten  oder  Gestellung  der  m  en  gegenseitig  nicht
verweigert  werden  soll,  so  hat  im  einzelnen  Falle  die  Behörde,  welcher  sie  o“
liegt,  weder  vorgängige  reversales  de  observando  reciproco  zu  erfordern,  noch,
dafern  sie  nur  eine  Provinzialbehörde  ist,  in  der  Regel  erst  die  besondere  Genehmigung
  der  ihr  vorgesetzten  Ministerialbehörde  einzuholen,  es  sey  denn,  daß
im  einzelnen  Falle  die  Anwendung  des  Abkommens  noch  Zweifel  zuließe,  oder
sonst  ganz  eigenthümliche  Bedenken  hervorträten.  Unterbehörden  bleiben  aber
unter  allen  Umständen  verpflichtet,  keinen  Menschen  außer  Landes  verabfolgen  zu
lassen,  bevor  sie  nicht  zu  dieser  Auslieferung  die  Autorisation  der  ihnen  unmittelbar
  vorgesetzten  Behörde  eingeholt  haben.

Art.  45.  Sämmtliche  vorstehende  Bestimmungen  gelten  nicht  in  Bezieburg
  auf  die  Königlich-Preußischen  Rheinprovinzen.  Rücksichtlich  dieser  hat  es

ei  der  Verordnung  vom  2ten  Mai  1823.  sein  Bewenden.

Art.  46.  Die  Dauer  dieses  Abkommens  wird  auf  zwölf  Jahre,  vom
Isten  Januar  1834.  an  gerechnet,  festgesetzt.  Erfolgt  ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe
keine  Aufkündigung  von  der  einen  oder  der  andern  Seite,  so  ist  es  stillschwei,
gend  als  auf  noch  zwölf  Jare  weiter  verlängert,  anzusehen.

Gegenwärtige,  im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Königs  von  Preußen
und  Seiner  Durchlaucht  des  Herzogs  von  Sachsen-Koburg-Gotha  zweimal

leichlautend  ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswech-Frunne
  Krast  und  Wirksamkeit  in  den  beiderseitigen  Landen  haben,  und  öffentlich
  bekannt  gemacht  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  23sten  Dezember  1833.

Koniglich=  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

(L.  8S.)  Ancillon.
        <pb n="27" />
        —  17  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  4.  —

 

(No.  1501.)  Erklärung  wegen  des,  zwischen  der  Koͤniglich-Preußischen  und  der  Regierung
des  Freistaats  Krakau  getroffenen  Uebereinkommens,  rücksichtlich  der  gegenseitigen
  kostenfreien  Erledigung  gerichtlicher  Requisitionen  in  Armensachen.
Vom  10ten  Jannar  1831.

N.  die  Königlich-Preußische  Regierung  mit  der  Regierung  des  Freistaats
  Krakau  dahin  übereingekommen  ist,  die  gegenseitige  Kostenvergütigung  in
Kriminal-,  Civil=  und  Vormundschaftssachen,  rücksichtlich  der  dabei  betheiligten
unvermögenden  Personen,  aufzuheben,  erklärt  das  Königlich-Preußische  Ministerium
  der  auswärtigen  Angelegenheiten  hiermit  Folgendes:

J.

In  allen  Fällen,  wo  in  Untersuchungs-,  Civil=  und  insonderheit  Vormundschaftssachen
  Requisitionen  von  einer  Königlich-Preußischen  Gerichts=  oder
vormundschaftlichen  Behörde,  an  eine  derartige  Beh#rde  des  Freistaates  Krakau
oder  von  dieser  an  jene  erlassen  werden,  so  wie  wenn  Delinquenten  von  einem
Gericht  an  das  andere  ausgeliefert  werden,  sind  nicht  allein  alle  baaren  Auslagen,
  sondern  auch  die  sämmtlichen,  nach  der  bei  dem  regquirirten  Gerichte  üblichen
  Taxe  zu  liquidirenden  Gebühren  dem  letztern  aus  dem  Vermögen  der  bekreffenden
  Person,  wenn  solches  hinreicht,  zu  entrichten.  —  Hat  selbige  aber  kein
Vermögen,  so  fallen  die  Gebühren  für  die  Arbeiten  der  requirirten  Behörde,
mithin  auch  alle  Vergütung  oder  Taxe  für  Zeugenvernehmungen  und  für  Abhaltung
  der  Termine,  für  den  Erlaß  oder  die  Expedirion  der  Verfügungen,
desgleichen  die  Insinuations=  und  sogenannten  Siegelgebühren  durchgehends
weg,  und  das  requirirende  Gericht  bezahlt  alsdann  dem  erstern  nur  die  unvermeidlichen
  baaren  Auslagen  für  Atzung,  Transport,  Porto,  Kopialien,  Reiseund
  Zehrungskosien  der  Richter  und  Zeugen,  nach  den,  bei  den  requirirten  Gerichten
  üblichen  Taxsätzen.

II.
Zur  Entscheidung  der  Frage:  ob  der  Delinquent  oder  die  sonst  betheiligte
Jahrgang  1831.  (Jo.  1501.)  D  Per-(Ausgegeben

  zu  Berlin  ben  13ten  Maͤrz  1834.)
        <pb n="28" />
        Person  hinlaͤngliches  Vermoͤgen  zur  Berichtigung  der  Gerichtsgebuͤhren  besitze  oder
nicht?  soll  in  dem  beiderseitigen  Gebiete  nichts  weiter  als  das  Zeugniß  derjenigen
  obrigkeitlichen  Stelle  erfordert  werden,  unter  welcher  die  betheiligten  Personen
  ihre  wesentliche  Wohnung  haben.  —  Sollte  ein  Delinquent  solche  in
einem  dritten  Lande  gehabt  haben,  und  die  Einziehung  der  Kosten  dort  mit
Schwierigkeit  verknüpft  seyn,  so  wird  angenommen,  daß  er  kein  hinlängliches
Vermögen  besitzt.
III.

Den  in  allen  Untersuchungs-,  Civil=  und  Vormundschaftssachen  zu  ssstirenden
  Zeugen  und  jeder  abzuhörenden  Person  überhaupt,  sollen  die  Reise=  und
Fehrungskosten,  nebst  der,  wegen  ihrer  Versäumniß  ihnen  gebührenden  Vergütung,
  nach  deren  vom  requirirten  Gericht  geschehenen  Verzeichnung  bei  erfolgter
wirklichen  Sistirung,  sey  es  von  dem  requirirten  oder  von  dem  requirirenden
Gericht,  unverzüglich  verabreicht  werden.  Insofern  sie  dazu  eines  Porschusses
bedürfen,  wird  das  requirirte  Gericht  zwar  die  erforderliche  Auslage  überneh--men;
  es  soll  selbige  jedoch  vom  requirirenden  Gericht,  auf  die  erhaltene  Benachrichtigung,
  dem  requirirten  Gerichte  erstattet  werden.

IV.

Gegenwärtige  Erklärung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende
der  Regierung  des  Freistaats  Krakau  ausgewechselt  worden,  Krast  und  Wirksamkeit
  in  den  beiderseitigen  Gebieten  haben,  und  öffentlich  bekannt  gemacht
werden.

Berlin,  den  10ten  Januar  1834.

(I.  S.)
Koniglich-Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Eichhorn.

No.  1505.)
        <pb n="29" />
        —  19  —

(No.  1505.)  Merhöchste  Kabinetsorber  vom  2östen  Januar  1834.,  becreffenb  die  Berechnung
  des  Werthstempels  in  Konkurs=  unb  Liquldacionsprozessen.

A  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  16ten  d.  M.  will  Ich,  nach
dessen  Anträgen,  die  Zweifel  über  die  Berechnung  des  Werthstempels  in  Konkurs=
  und  Liquidationsprozessen  nach  den  Vorschriften  in  6.  11.  und  19.  des
Stempelgesetzes  vom  7ten  März  1822.  durch  die  Bestimmung  beseitigen:
daß  der  stempelpflichtige  Werth  in  Konkurs=  und  Liquidationsprozessen
nur  nach  demjenigen  Betrage  der  Aktivmasse  festzusetzen  ist,  welcher
von  den  Gldubigern  in  Anspruch  genommen  wird  und  zur  Vertheilung
unter  sie  kommen  soll;  daß  also  in  allen  Fällen  die  zur  Perzeption
kommende  Passiomasse,  auch  wenn  sie  weniger  beträgt  als  die  Aktiv=6
  Masse,  zum  Maaßstabe  des  zu  erhebenden  Prozeßstempels  zu  nehmen  ist.
Das  Staatsministerium  hat  diesen  Erlaß  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt
zu  machen,  und  Sie,  die  Finanz=  und  Justizminister,  haben  hiernach  die  Behörden
  mit  Anweisung  zu  versehen.
Berlin,  den  26sten  Januar  1834.  Z  Z„  ç
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(No.  1506.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  26sten  Januar  1831.,  wodurch  der  §.  5.  des
Rang-Reglements  vom  7ten  Februar  1817.  binsichtlich  des  Polizeipraͤsidenten
  der  Haupt=  und  Resibenzskade  Berlin,  modiftzlrt  worden.

Ich  habe  nach  dem  Vorschlage  des  Staatsministeriums  verfügt,  daß  dem  jedesmaligen
  Polizeiprdsidenten  der  Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin  der  Rang  eines
Ministerialraths  der  zweiten  Klasse  zustehen  soll.  Die  Bestimmung  im  8.  5.  des
Rang-Reglemems  vom  7ten  Februar  1817.  wird  hiernach  modifizirt.  Das
Staatsministerium  hat  das  weiter  Erforderliche  diesem  gemäß  zu  veranlassen.

Berlin,  den  26sten  Januar  1834.  «  «  '
Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsministerium.

 

(No.  1505  -  1508.)  (No.  1507.)
        <pb n="30" />
        —  20  —
(No.  1507.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorbder  vom  Z0sten  Jauuar  1834.,  wonach  in  der  Provinz

Westphalen  das  Nichteinziehen  zu  den  Uebungen  des  ersten  Aufgebots
der  Landwehr  erst  nach  dem  zuruͤckgelegten  33sten  Lebensjahre  stattfinden  soll.

21
J%  sertige  Ihnen  in  der  abschristlichen  Anlage  Meine  an  den  General  der
Infanterie  Freiherrn  von  Müffling  und  Oberpräsidenten  von  Bincke  heute  erlassene
  Order  zur  Kenntnißnahme  zu.
Berlin,  den  30sten  Januar  1834.  "  Z„  "
Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staatsminister  Frh.  v.  Brenn  und  General-Lieutenant  v.  Witkleben.

 

**rn

Jch  bestimme  auf  die  Mir  vorgelegte  Anfrage,  daß  bei  der  in  der  Provinz
Westphalen  bestehenden  Einrichtung,  die  militairpflichtigen  Leute  erst  mit  21  Jahren
  auszuheben,  auch  das  Nichteinziehen  zu  den  Uebungen  des  ersten  Aufgebots
der  Landwehr  erst  nach  dem  zurückgelegten  33sten  Lebensfahre  statefnden  soll.
Ich  trage  Ihnen  auf,  hiernach  verfahren  zu  lassen.

Berlin,  den  30sten  Januar  1834.  ·  ·  «
Friedrich  Wilhelm.
An  den  General  der  Infanterie  Frh.  v.  Müffling  und  den  Wirklichen
Geheimen  Nath  Oberpräsidenten  v.  Vincke.

 

(No.  1508.)  Allerhöchste  Kabinectsorder  vom  AIsten  Februar  1831.,  die  Verleihung  der
Städteordnung  an  die  Stadt  Dortmund  betreffend.

Uo  Ihren  Antrag  vom  14ten  v.  M.  will  Ich  der  Stade  Dortmund  die
revidirte  Städteordnung  vom  17ten  März  1831.  verleihen.

Berlin,  den  Isten  Februar  1834.  "  ç  ç
Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staatsminister  Frh.  v.  Brenn.

 

Druckfehler.
Im  (.  4.  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31sten  Dezember  v.  J.
wegen  Berechnung  der  Stimmen  in  den  Assisen  (Gesetz  Sammlung  No.  1498.)
ist  statt  der  Worte:  „besahende  Frage“  zu  lesen:  „bejahete  Frage“.
        <pb n="31" />
        —  21  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  5.

 

 

 

(No.  1509.)  Pnublikations-Patent  wegen  der  mie  Ihren  Masestäten  den  Kaisern  von  Oestreich
  und  von  Rußland  getroffenen  Stipulationen  hinsichtlich  der  Auslieferung
  politischer  Verbrecher.  Vom  15ten  März  1831.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Zu  mehrerer  Befestigung  der  zwischen  Uns  und  Ihren  Majestätken  dem
Kaiser  von  Oestreich  und  dem  Kaiser  von  Rußland,  König  von  Polen,  und
Unseren  Staaten  bestehenden  innigen  freundschaftlichen  und  nachbarlichen  Verhältnissen,
  und  bei  dem  gleichen  Interesse  der  drei  Mächte  an  der  Aufrechthaltung
  der  Ruhe  und  gesetzlichen  Ordnung  in  den  Ihrer  Herrschaft  unterworfenen
Polnischen  Provinzen,  sind  Wir  mit  gedachten  Ihren  Majestäten  über  nachstehende
  Bestimmungen  übereingekommen:

Wer  in  den  Preußischen,  Oestreichischen  und  Russischen  Staaten  sich
der  Verbrechen  des  Hochverraths,  der  beleidigten  Majestät,  oder  der  bewaffneten
  Empfrung  schuldig  gemacht,  oder  sich  in  eine,  gegen  die  Sicherheit  des
Thrones  und  der  Regierung  gerichtete  Verbindung  eingelassen  hat,  soll  in  dem
anderen  der  drei  Staaten  weder  Schut,  noch  Zuflucht  finden.

Die  drei  Höfe  verbinden  sich  vielmehr,  die  unmittelbare  Auslieferung
eines  seden,  der  erwähnten  Verbrechen  bezüchtigten  Individuums  anzuordnen,
wenn  dasselbe  von  der  Regierung,  welcher  es  angehört,  reclamirt  wird.

Dabei  ist  aber  verstanden,  daß  diese  Bestimmungen  keine  rückwirkende
Kraft  haben  sollen.

Nachdem  Wir  mit  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oestreich  und
Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Rußland,  König  von  Polen,  übereingekommen
  sind,  daß  vorstehende  Verabredungen  in  den  drei  Staaten  zur  öffentlichen

Jahrgang  1831.  (J.  1800.)  E  Kennt-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  22sten  Maͤrz  1834.)
        <pb n="32" />
        —  22  —

Kenntniß  gebracht  werden  sollen,  so  geschieht  solches  hierdurch  Unserer  Seits,  indem
  Wir  zugleich  Unseren  sämmtlichen  Civil=  und  Militair-Behörden  aufgeben,
darauf  zu  halten,  daß  dieselben  vom  Asten  April  d.  J.  ab  ihrem  ganzen  Umsange
  und  Inhalte  nach  vollzogen  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

So  geschehen  und  gegeben  Berlin,  den  15ten  März  1834.

CL.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Frh.  v.  Brenn.  v.  Kamptz.  Mühler.  Aneillon.
        <pb n="33" />
        —  23  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

.4  No.  6.  *.

 

(No.  1510.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  25sten  Februar  1834.,  ie  Bestätigung  eines
Königlichen  Leih-Amtes  zu  Berlin  betreffend.

D.  die  Stadtgemeinde  zu  Berlin  ihrem  Interesse  nicht  gemäß  findee,  eine
öffentliche  Leih-Anstalt  nach  den  Grundsätzen  der  Verordnung  vom  29#ten  Juni
1826.  unter  ihrer  Verwaltung  und  Garantie  einzurichten,  so  genehmige  Ich,  daß,
um  dem  anerkannten  Bedürfnisse  hieselbst  abzuhelfen,  eine  solche  Anstalt  unter
der  Benennung  „Königliches  Leih-Amt  zu  Berlin“  von  Seiten  der  Scehandlung
  gegründet  werde,  bestätige  auch  nach  Ihrem  Antrage  das  mit  deren  Zustimmung
  von  Ihnen  abgefaßte,  hierbei  zurückerfolgende  Reglement  vom  Sten
d.  M.  als  ein  Spezial-Gesetz  für  die  Anstalt  und  autorisire  Sie,  solches  durch
die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  25sten  Februar  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staats-Minister  v.  Schuckmann,  Frh.  v.  Brenn
und  Mübler.

 

Reglement
für
das  Köônigliche  Leih-Amt  zu  Berlin.

U  dem  längst  gefühlten,  sowohl  von  dem  Publikum,  als  den  betreffenden
Behörden  anerkannten  Bedürfnisse  einer  böffentlichen  Leih-Anstalt  für  Berlin  abzuhelsfen,
  hat  die  Königliche  Seehandlung  auf  vielfache,  deshalb  an  sie  ergangene
Aufforderungen,  sich  entschlossen,  eine  solche  Anstalt  zu  errichten.

Da  sie  hierbei  lediglich  einen  gemeinnützigen  Zweck  vor  Augen  hac,  so
hat  dieselbe  auch  auf  seden  eigenen  Gewinn  von  diesem  verzichtet,  und  den,  nach
mäßiger  Verzinsung  des  Betriebs-Kapitals,  nach  Erstattung  sämmtlicher  Verwaltungskosten
  und  nach  Drchug  der  etwanigen  Ausfälle  bei  den  nicht  eingelsseten
  und  deshalb  verkauften  Pfändern  verbleibenden  Ueberschuß  zu  mildthatigen

Fabrgang  18331.  (o.  1510)  F  Zwecken
        <pb n="34" />
        —  24  —

Zwecken  bestimmt,  worüber  zu  seiner  Zeit  das  Nähere  öffentlich  bekannt  gemacht

werden  wird.

Die  Königliche  Seehandlung  wird  demnach  unter  ihrer  Garamie  um
alleinigen  Aufsicht  hier  in  Berlin,  in  einem  besonders  bekannt  zu  machenden  Ge,
schaftslokale,  eine  öffentliche  Leih-Anstalt  unter  der  Benennung:

„Königliches  Leih-Amt  für  Berlin“

unter  folgenden  nähern  Bestimmungen  errichten:  «

Fand-dem-  §.l.ZumBetriebedcchschästsbestimmtdieKcsniglichcScchandlungVotalt.
  laͤufig  ein  Kapital  von  200,006  Rthlru.  Kourant,  behaͤlt  sich  jedoch  vor,  dasselbe
nach  den  Umstaͤnden  zu  vermehren  oder  zu  vermindern.  Das  Kapital  wird  dem

Leih-Amte  nach  den  Erfordernissen  der  Anstalt  in  runden  Summen  von  der

Königlichen  Seehandlung  überwiesen  und  —  soweit  es  nicht  sortwährend  zum

laufenden  Geschäftsbetriebe  gebraucht  wird  —  einstweilen  zur  Haupt-Seehand-=lungskasse

  zurückgezahllt.  Die  Zinsen  werden  gegenseitig  zu  4  Prozem  jährlich

berechnet,  für  Provision  oder  sonstige  Spesen  aber  nichts  in  Anrechnung  gebrachr.

n.  S.  2.  Das  zur  Berwaltung  der  Anstalt  erforderliche  Personale  wird  von  dem

ersonal.  Chef  des  Königlichen  Scehandlungs-Instituts  angestellt,  und  mit  besondern  Inruktionen

  versehen.  Diec  allgemeine  Aufsicht  über  die  Geschäfte  und  die  obere

eitung  des  Leih-Amtes  führt  ein  Kommissarius  der  Seehandlung,  welcher  bei
demselben  zugleich  als  Direktor  fungirt.

Zur  spcziellen  Besorgung  der  Geschäfte  werden:

ein  Rendant,  ein  Kontroleur,  desgleichen  die  erforderlichen  Buchhalter,  Magazin-Aufseher
  u.  s.  w.
angestellt.

Die  Abschäátzung  der  Pfänder  geschieht  durch  besonders  anzustellende  sachverständige
  und  vereidete  Taratoren.  Alle  bei  dem  Leih-Amte  angestellte  Personen
  sind  zur  grössten  Berschwiegenheit  gegen  das  Publikum  über  die  Geschäfte
des  Instituts  verpflichtet.

nd  .  3.  Die  Bücher  der  Anstalt  werden  alljährlich  am  3Isten  Dezember  abgeschlossen.
  Auf  Grund  derselben  wird  eine  rechnungsmäßige  Haupt-Uebersicht
des  Zustandes  der  Anstalt  und  ihres  Verkehrs  angefertigt  und  der  General=Direktion
  der  Seehandlung  zugestellt.  Diese  veranlaßt  durch  einen  ihrer  Beamten
  die  Revision  der  Bücher  und  legt  die  Uebersicht  dem  Chef  des  Scehandlungs-JInstituts
  vor,  welcher,  nach  vorgängiger  Erledigung  der  eiwa  vorgekommenen
  Erinnerungen,  dem  Leih-Amte  die  Decharge  ertheilt.

Bei  dieser  Revision  hat  es  lediglich  sein  Bewenden  und  es  findet  eine
sernere  Superrevision  nicht  statt.  Außerdem  wird  die  General-Direktion  der
Sechandlung  von  geit  zu  geit  außerordentliche  Revisionen  der  Kassen=  und
Pfandbestände  durch  einen  ihrer  Beamten  mit  Zuziehung  des  der  Anstalt  vor-*
  Seehandlungs-Kommissarius  vornehmen  lassen.  Die  über  diese  Revi-Aufstcht

  #
Reoision.

konen  aufzunehmenden  Protokolle  werden  der  General-Direknon  cingereicht.

ttere  untersucht  und  entscheidet  auch  die  gegen  das  Leih-Amt  etwa  eingehenden

Beschwerden,  mit  alleinigem  Vorbehalte  des  Rekurses  an  den  Chef  des  Seehandlungs-Instituts.


Sr  K.  A.  Die  Anstalt  wird  ein  besonderes  Siegel  und  einen  Stempel  mit  der

nstalt.  Inschrift:

„Kömg-
        <pb n="35" />
        —  25  —.

„Koͤnigliches  Leih-Amt  fuͤr  Berlin“
und  mit  dem  Preußischen  Adler  fuͤhren.

6.  5.  Die  Anstalt  leiht  auf  alle  bewegliche  Essekten,  insofern  solche  nicht  nach  Beschaßrahe

den  unten  folgenden  Bestimmungen  ausdrücklich  von  der  Annahme  ausgeschlossen  der  ä#d
werden,  namentlich  auf  Kleinodien  und  Edelsteine,  auf  Gold,  Silber,  Kupfer,
Messing,  Zinn  und  dergleichen  metallene  Geräthschaften,  serner  auf  Kleidungsstücke,
  Zeuge  und  Waaren,  sowie  auf  alle  sonstige  bewegliche,  nutzbare  Gegerstände,
  insofern  zu  deren  Aufbewahrung  kein  großer  Raum  erforderlich  ist,  die
Hälfte  bis  Zwei  Drirtheile  des  Taywerthes.

*  Augeschlossen  von  der  Annahme  als  Pfand  find  alle  abgenutzte  Sachen,
flüssige  Gegenstände,  Kupferstiche,  Bücher  und  alle  leicht  zerbrechliche  oder  dem
Verderben  ausgesetzte,  sowie  feuergefährliche  Gegenstände.

(.  6.  Auf  dergleichen  Pfänder  (#.  5.)  giebt  die  Anstalt  verzinsliche  Darlehne,  Derledn
jedoch  nicht  unter  Einem  Thaler  und  nur  in  solchen  Beträgen,  welche  mit  vol-dgunges.
len  oder  halben  Thalern  abschließen.  Dem  Chef  des  Seehandlungs-Jnftituts

bleibt  es  indessen  vorbehalten,  nach  den  Umständen  das  Minimum  der  Darlehne

auf  eine  geringere  Summe  festzusetzen.

Die  Zinsen  dürfen  das  Maximum  des  in  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder
  vom  28sten  Junius  1826.  (Gesetz-Sammlung  de  1826.  Jo.  1025.)  bestimmten
  Zinsfußes  nicht  überschreiten.

Die  Anstale  behält  sich  vor,  denselben  sowohl  in  einzelnen  Fällen  (z.  B.
bei  bedeutenden  Summen)  zu.  ermäßigen,  als  auch  im  Allgemeinen  nach  Maaßgabe
  der  jedesmaligen  Verhältnisse,  von  Zeit  zu  Zeit  zu  verringern  oder  wieder
zu  erhöhen,  ist  aber  dergleichen  allgemein  abändernde  Bestimmungen  jedesmal
vor  deren  Anwendung  durch  einen  Aushang  in  dem  Geschäftslokale  zur  öffenelichen
  Kenmniß  zu  bringen  verpflichtet.

Die  Darlehne  werden  jederzeit  auf  6.  Monate  gegeben,  dem  Verpfänder
steht  es  indessen  frei,  das  Pfand  auch  früher  einzulösen  und  er  entrichtet,  wenn
dies  geschieht,  die  Zinsen  nur  für  die  Zeir  bis  zur  wirklich  erfolgten  Einlösung.
Dieselben  werden  jedoch  nicht  auf  einzelne  Tage,  sondern  nur  auf  Monate  bo
rechnek,  dergestalt,  daß  jeder  angefangene  Monat  für  voll  gilt.

Außer  den  Zinsen  entrichtet  der  Verpfänder  nichts  weiter  als  den  nach
der  Höhe  des  Darlehns  etwa  gesetztich  erforderlichen  Stempelbetrag  und  zwar
bei  dem  Abschlusse  des  Geschäfts.

G.  7.  Von  Personen,  welche  keinem  der  Beamten  des  Leih-Amts  als  unver-censchränkandächtig
  bekannt  sind,  sich  auch  weder  durch  Dokumente,  noch  durch  das  Aner-  14  i
kenntuiß  bekannter  glaubwürdiger  Personen  als  unverdächtig  legitimiren  können,  sonen  der
desgleichen  von  solchen,  deren  Befugniß,  Darlehne  aufzunehmen,  gesetzlich  be=  Mandgeber.
schränkt  ist,  dürfen  keine  Pfänder  angenommen  werden.  Dagegen  finden  die
Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landrechts  Th.  I.  Tit.  15.  5.  19.  auf  Verpfändungen
  bei  dem  Leih-Amte  nicht  Anwendung.

5.  8.  Steht  der  Annahme  des  Pfandes  an  sich  nichts  entgegen,  so  wird  das-  Leschlun  des
selbe  durch  den  vereideten  Taxator  abgeschätzt,  und  der  Betrag  der  Tare,  sowie  Dartebo“  und
des  darauf  zu  gebenden  Darlehns,  dem  Darlehnssucher  bekannt  gemacht.  Will
derselbe  auf  das  Geschaͤft  nicht  eingehen,  so  wird  ihm  das  offerirte  Pfand  ohne
Kosten  zuruckgegeben.  Erklärt  er  sich  aber  für  einverstanden,  so  empfängt  er  das

(No.  1510.)  82  Dar-
        <pb n="36" />
        —  26  —

Darlehn  gegen  Aushäándigung  des  Pfandes.  Letteres  wird  alsdann  mit  der  lausenden
  Nummer  des  Journals  bezeichnet,  eingepackt  und  dem  Vorsteher  des
Magazins  zur  Aufbewahrung  überliefert.  Jouvelen  und  andere  Kostbarkeiten
werden  in  einen  Umschlag  gelegt  und  versiegelt;  dem  Verpfänder  steht  es  frei,
den  Umschlag  des  übergebenen  Pfandes  mit  seinem  Privatsiegel  zu  belegen.
Plandbuch.  .  9.  Gleichzeitig  wird  in  die  Bücher  des  Leih-Amts  eingetragen:
a)  die  Nummer  des  Pfandes;
b)  der  Name  des  Pfandgebers;
P)  die  Beschreibung  des  Pfandstäcks;
d)  die  Taxe  desselben;
e)  der  Betrag  des  Darlehns;
s)  der  Tag  der  Auszahlung  desselben;
6)  der  monatliche  Betrag  der  davon  zu  entrichtenden  Zinsen.
pfandschein.  6.  10.  Der  Pfandschuldner  empfängt  einen,  alle  diese  Bezeichnungen  enthaltenden
  mit  dem  Pfandbuche  genau  übereinstimmenden  Pfandschein,  nach  beiliegendem
  Formular,  welcher  von  dem  Rendanten  und  dem  Kontroleur  oder  deren
Stellvertretern  vollzogen  und  mit  dem  Stempel  des  Leih-Amts  versehen  wird.
Dieser  Schein  vertritt  die  Stelle  eines  schriftlichen  Darlehns=  und  Verpfändungs-Dokuments
  für  und  wider  die  Anstalt,  dergestalt,  daß  wenn  Leßtere  beim
Verlust  oder  Verderben  des  Pfandes  nach  allgemcinen  gesetzlichen  Bestimmungen
Ersatz  zu  leisten  verpflichtet  ist,  nur  auf  den  im  Pfandscheine  ausgedrückten  Werth
der  Sache  Rücksicht  genommen,  der  Beweis  eines  größern  oder  geringern
Werths  aber  weder  dem  einen  noch  dem  andern  Theile  nachgelassen  wird.
nusbema7..  11.  Die  Pfänder  werden  an  einem  gegen  Entwendung  und  Verderben  moͤgtun
  4½%  St-  lichst  gesicherten  Orte  aufbewahrt.  Für  Schaden,  welchen  dieselben  durch  das
der  Pfander  bloße  Liegen,  ohne  Verwahrlosung  oder  Schuld  der  Anstalt,  durch  Zufall  oder
durch  dustere  Gewalt  erleiden,  steht  das  Leih-Amt  nicht  ein.  Es  übernimmt  jedoch
die  Versicherung  der  Pfänder  gegen  Feuersgefahr,  auf  Höhe  des  raxirten  Werths
derselben  ohne  besondere  Vergütigung.

Die  Benutzung  irgend  eines  Pfandstücks  ist  den  Beamten  der  Anstale
sas  Strase  des  doppelten  Ersatzes  und  der  Dienst-Entlassung  ausdrücklich  untersagt.


emüfung  der  (.  12.  Jedem  Pfandschuldner  steht  es  frei,  das  Pfand  auch  vor  Ablauf  der
Ifänder.  Komraktszeit  einzulsen.  conl.  .  6.

Dem  jedesmaligen  Vorzeiger  des  Pfandscheins  wird  gegen  Rückgabe  des
Letztern  und  gegen  Berichtigung  des  Darlehns  und  der  angewachsenen  Zinsen,
das  Pfand  zurückgegeben,  ausgenommen:

a)  wenn  gerichtlich  darauf  Beschlag  gelegt,  oder
5b)  wenn  von  dem  in  dem  Pfandkbuche  verzeichneten  Pfandgeber  dem  Leih-Amt

  angezeigt  worden,  daß  ihm  der  Pfandschein  abhänden  gekommen  sev.

Das  Leih-Amt  ist  sonach  wohl  befugt,  aber  nicht  verpflichtet,  von  den
auf  dem  Pfandscheine  etwa  befßindlichen  Zessionen  oder  sonstigen  Vermerken
Laenenc  zu  nehmen  und  überhaupt  die  Legitimation  des  Vorzeigers  besonders
zu  prüfen.

erfabren,  6.  13.  Derjenige,  welchem  ein  Pfandschein  verloren  geht,  muß,  um  sich  vor
nn  der  Nachtheil  zu  schühen,  sofort  dem  Leih-Amte  davon  Anzeige  machen.  Diese

fandschein  .
verloren  in.  wird,
        <pb n="37" />
        —  27  —

wird,  insofern  nicht  das  Pfand  gegen  Ruͤckgabe  des  Pfandscheins  bereits  eingeloͤset
  ist,  mit  Angabe  des  Tages  unter  genauer  Bezeichnung  des  Anmeldenden
in  dem  Pfandbuche  vermerkt  und  dem  Anzeigenden  hieruͤber  eine  Bescheinigung
ertheilt.  Der  Letztere  muß  alsdann  den  nach  9.  15.  zu  bestimmenden  Verfall-Termin
  des  Pfandscheins  abwarten,  und  ist  erst  vier  Wochen  nach  dessen  Eintritt,
  gegen  Rückgabe  der  erhaltenen  Bescheinigung  und  gegen  Ausstellung  eines
Mortifkkationsscheins,  das  Pfand  nach  é.  12.  einzulösen  berechtigt,  insofern  der
Pfandschein  selbst  bis  dahin  nicht  präsentirt  seyn  sollte.  Meldet  sich  aber  vor
dieser  Einlösung  der  Inhaber  eines  solchen  als  verloren  angezeigten  Pfandscheins
bei  dem  Leih-Amte,  so  wird  das  Pfand  demselben  nicht  verabfolgt,  der  Pfand-Schein
  vielmehr  angehalten  und  der  Präsentant  unter  Ausreichung  einer  von  dem
Rendanten  zu  vidimirenden  und  mit  der  Bemerkung,  daß  das  Original  angehalten
  sey,  zu  versehenden  Abschrift  desselben,  angewiesen,  sein  Recht  gegen  den
ihm  namhaft  zu  machenden  Inhaber  der  Bescheinigung  geltend  zu  machen  und
die  gerichtliche  Beschlagnahme  des  Pfandes  nachzusuchen.  Erfolgk  eine  solche
bis  spätestens  vier  Wochen  nach  Eintritt  des  oben  erwähnten  Verfalltermins
(§.  15.)  nicht,  so  wird  der  ursprüngliche  Pfandgeber  nach  F.  12.  zur  Einlösung
des  Pfandes  zugelassen  und  wenn  auch  dieser  sich  dazu  nicht  meldel,  mit  dem
(Verkauf  des  Pfandes  in  der  im  #.  15.  bestimmten  Art  verfahren.

In  allen  Fällen,  in  welchen  hiernach  ein  solches  Pfand  vor  der  Verfall-Zeit
  nicht  zurückgegeben  werden  kann,  soll  es  jedoch  dem  Schuldner  gestattet
seyn,  das  Darlehn  selbst  zurückzuzahlen  und  sich  dadurch  von  dem  fernern  Zinsenlaufe
  zu  befreien.

 

6.  14.  Prolongationen  der  Pfand-Darlehne  werden  mur  insoweit  gestattet,  als  Prolongation.

eine  neue  Taxe  ergiebt,  daß  das  Pfand  noch  den  bei  der  ersten  Verpfändung
angenommenen  Werth  hat.  Wird  die  Prolongation  hiernach  zulässig  besunden,
so  wird  gegen  Rückgabe  des  alten  Pfandscheins  und  gegen  Berichrigung  der
aufgelaufenen  Zinsen  ein  neuer  Pfandschein  ertheilt,  das  Pfandstück  mit  der
neuen  Mummer  bezeichnet  und  wieder  zur  Asservation  genommen;  auch  eine
neue  Eintragung  in  die  Bücher  und  die  Ertheilung  des  Pfandscheins  nach  den
6.  9.  und  10.  bewirkt.

6.  15.  Jedem  Pfandschuldner  wird  nach  Ablauf  der  in  dem  Pfandscheine  be-Verstelgerunsz

stimmten  sechsmonatlichen  Frist  noch  eine  Nachfrist  von  sechs  Monaten  zur  Ein-d
lösung  des  Pfandes  gestattet.  Diesenigen  Pfänder  aber,  welche  auch  wahrend
dieser  Nachfrist,  mithin  innerhalb  eines  Jahres  vom  Tage  der  Verpfändung
ab  gerechnet,  weder  eingelöset  noch  prolongirt.  sind,  werden  als  vekfallen  betrachtet
  und  das  Leih-Amt  ist  alsdann  zur  öffemlichen  Versteigerung  derselben  berechtigt.



Dergleichen  Versteigerungen  werden,  je  nachdem  das  Bedürfniß  dazu
eintritt,  jährlich  zwei=  oder  mehreremale  von  dem  Leih-Amte  unter  Leitung  des
Direkrors,  mit  Zuzichung  eines  Notars  oder  eines  besonders  zu  diesem  Behufe
zu  verpflichtenden  Beamten,  in  dem  Geschäfrslokale  der  Anstalt  abgehalten,  worüber
  ein  von  den  genannten  Personen  zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufgenommen
  wird.

Eine  nochmalige  Abschätzung  der  zu  verkaufenden  Gegenstände  erfolgt  nicht.

JZede  Versteigerung  wird  zuvor  dreimal  von  acht  zu  acht  Tagen  burch

(No  1510.)  le

er  nicht  einbelhsten

  Pläntr.
        <pb n="38" />
        Bewilligung
der  späteren
Elnlbsung.

Verfahren  ween
  des  Ueber-Kbunes.


Darlebne  auf
Staats=  und
Kommunal-Papiere.


—  286  —
die  hiesigen  Intelligenzblätter  und  zwei  Zeitungen,  desgleichen  durch  eine,  vier

Wochen  lang  im  Lokale  des  Leih-Amts  auszuhängende  Anzeige  öffentlich  bokannt

  gemacht.

Für  die  entstehenden  Kosten  wird  1  Sgr.  pro  Thaler  von  dem  Erlöse
der  Pfänder  berechnet  und  von  dem  nach  Berichtigung  des  Kapitals  und  der
Zinsen  etwa  verbleibenden  Ueberschusse  in  Abzug  gebracht.

é.  16.  Bis  zum  erfolgten  Zuschlage  ist  jeder  Pfandschuldner  sein  Pfand  gegen
Berichtigung  des  Darlehns  und  det  bis  zur  wirklichen  Einlösung  aufgewachse
nen  Zinsen  zurückzunehmen  oder  nach  §.  14.  das  Darlehn  zu  prolongiren  berechtigt;
  hat  jedoch  die  Versteigerung  bereits  angefangen,  so  ist  der  Pfandschuldner
zu  den  hierauf  verwendeten  Kosten  einen  Beitrag  von  Einem  Silbergroschen
von  jedem  Thaler  des  Darlehns  zu  entrichten  verpflichtet.

S.  17.  Unmirtelbar  nach  geschlossener  Versteigerung  wird  durch  die  hiesigen  Intelligenzblätter
  und  zwei  Zeitungen  ein  öffentlicher  Aufruf  an  die  betheiligten
Pfandgeber  erlassen,  sich  bei  dem  Leih-Amte  zu  melden  und  den  nach  Berichtigung
  des  Darlehns  und  der  davon  bis  zum  Verkauf  des  Pfandes  aufgelaufenen
  Zinsen  und  des  oben  bestimmten  Kostenbeitrages  verbleibenden  Ueberschuß
gegen  Quittung  und  Rückgabe  des  Pfandscheins  in  Empfang  zu  nehmen.

Die  bekreffenden  Pfänder  werden  lediglich  durch  Angabe  des  Zeitraums,
in  welchem  sie  niedergelegt  sind,  bezeichnet,  die  Namen  der  Pfandgeber  und  die
Nummern  der  Pfandscheine  aber  nicht  angegeben.  Dieser  Aufruf  wird  dreimal
von  drei  zu  drei  Monaten  wiederholt.  Meldet  sich  binnen  drei  Monaten  nach
der  letzten  Bekanmmachung  (mithin  nach  Jahresfrist  vom  Tage  der  ersten  Auf
forderung  ab  gerechnet)  Niemand  zur  Empfangnahme  des  Ueberschusses,  von  welchem
  niemals  Zinsen  vergütigt  werden,  so  wird  solcher  zur  Ansammlung  des
Eingangs  gedachten,  zu  mildthätigen  Swecken  bestimmten  Fonds  an  die  Haupt-Seehandlungskasse
  abgeliefert  und  der  Pfandschein  mit  den  darauf  begrändeten
Rechten  der  Pfandschuldner  ist  erloschen.

Meldet  sich  zwar  der  ursprüngliche,  in  dem  Pfandbuche  verzeichnere
Pfandgeber,  kann  jedoch  den  Pfandschein  nicht  beibringen,  so  muß  er  den
Ablauf  der  oben  bestimmten  Frist  abwarten  und  empfängt  alödann  den  Ueberschuß
  gegen  Ausstellung  der  Quittung  und  eines  Mortißkationsscheins.  Wird
inzwischen  der  Pfandschein  von  einem  andern  Inhaber  präsentirt,  so  wird  der
Pfandschein  angehalten  und  der  Ueberschuß  dem  betreffenden  ordemtichen  Gerichte
zur  Fegulirung  der  Sache  übersendet.

Letzteres  geschieht  auch,  wenn  vom  Gericht  auf  das  Pfand  sel  oder  auf
den  Ueberschuß  Beschlag  gelegt  und  im  erstern  Falle  der  Verkauf  des  Pfandes
nicht  rechtzeitig  verhindert  ist.  (conf.  J.  20.)

Mit  dem  Ablaufe  der  oben  bestimmten  Frist  verfällt  der  bis  dahin  nicht
erhobene  Ueberschuß  dem  Eingangs  gedachten  mildthäátigen  Fonds  unwiderruflich,
dagegen  wird  aber  auch  der  Pfandschuldner  durch  den  Verkauf  des  Pfandes
von  allen  Nachforderungen  des  Leih-Amts  wegen  des  etwa  entstandenen  Ausfalls
an  Kapital,  Jinsen  und  Kosten  befreit.

S.  18.  Das  Königl.  Leih-Amt  behält  sich  vor,  wenn  es  dies  seiner  Konvenienz
gemaß  finder,  auch  auf  inländische,  auf  jeden  Inhaber  lautende,  Staats=  oder
Kommunal-Papiere,  Darlehne  bis  zu  dem  Betrage  von  Eintausend  Thalern

zu
        <pb n="39" />
        —  29  —

au  geben.  Die  Bestimmung  der  Hoͤhe  derselben,  mit  Rücksicht  auf  den  jedesmaligen
  Börsenkurs  der  zu  verpfändenden  Papiere,  desgleichen  der  Dauer,  des
Hinssute  (innerhalb  des  gesetzlich  zulässigen  Betrages,  conf.  .  6.)  und  der  sontigen
  Darlehns-Bedingungen,  bleibt  der  sedesmaligen  Vereinigung  mit  dem
Kommissarius  und  resp.  Direktor  der  Anstalt  vorbehalten.

KS.  19.  Sollte  das  Königl.  Leih-Amt  es  dem  Interesse  der  Anstalt  angemessen  Fllial-  Angfinden,
  zur  Bequemlichkeit  des  Publikums  besondere  Komtoire  an  verschiedenen
Orten  der  Stadt  zu  errichten,  so  wird  das  Nähere  hierüber  zu  seiner  Zeit  öffenrlich
  bekannt  gemacht  werden.

K.  20.  Das  Königl.  Leih-Amt  ist  die  von  ihm  angenommenen  Pfänder  an  Nie-Vorrechte  ?
mand,  auch  nicht  an  gerichtliche  Behörden,  anders  als  gegen  vollständige  Be-belh-Amtt.
friedigung  wegen  des  Kapitals,  der  Zinsen  und  der  etwanigen  Kosten  auszuliefern,
  auch  den  Berkauf  derselben  im  Wege  der  öffentlichen  Versteigerung  nach
eingetretener  Verfallzeit  (§.  15.)  nur  gegen  vollständige  Prolongation  des  Pfandcheins
  (§.  11.)  oder  gegen  Niederlegung  der  Gesammt-Forderung  der  Anstalt

i  der  letztern  zussuseten  verpflichtet.

In  allen  Fällen  also,  in  welchen  es  den  Partheien  oder  Behörden  auf
die  Auslieferung  oder  Konservation  der  Pfänder  ankommt,  ist  es  lediglich  die
Sache  der  Betheiligten,  die  Einlösung  des  Pfandes  oder  die  Prolongation  des
Pfandscheins  auf  ihre  Kosten  zu  bewirken.  Dies  gilt  auch  von  den  in  einer
Konkursmasse  sich  etwa  vorfindenden  Pfandscheinen.

Hierdurch  sollen  jedoch  die  elwanigen  Figenthume-  oder  sonstigen  Ansprüche
  dritter  Personen  an  die  niedergelegten  Pfänder,  soweit  solche  nach  §.  7.
gegen  das  Leih-Amt  rechtlich  sbegründet  sind,  nicht  beschränkt  werden,  sondern
den  Betheiligren  enkweder  auf  das  Pfand  selbst  oder,  wenn  dessen  Verkauf  nicht
in  der  vorgedachten  Weise  von  ihnen  verhindert  worden,  auf  die  Verkaufslosung
gegen  das  Leih-Amt  vorbehalten  bleiben.

In  allen  Fällen  dagegen,  in  welchen  das  Leih-Amt  die  Redlichkeit  des
Besitzes  für  sich  hak,  ist  dasselbe  auch  die  von  dem  Pfand-Darlehne  aufgelaufenen
  Iinsen  von  dem  Mindikanten  zu  verlangen  oder  demselben  in  Abzug  zu  bringen
  berechtigt.

K.  21.  Die  Königl.  Seehandlung  behält  sich  zwar  vor,  das  Leih-Amt  zu  jeder  Dauer  der
eit  wieder  aufzulssen,  wird  aber  die  bevorstehende  Auflösung,  wenn  solche  be-Anftalt.
chlossen  werden  sollte,  ein  Jahr  vorber  öffentlich  bekannt  machen.

Berlin)  den  dien  Februar  1834,

Der  Minister  des  Innern  Der  Minister  des  Innern  Der  Justigfür
  Handel  und  Gewerbe.  und  der  Polizei.  Minister.
v.  Schuchmann.  Freiherr  v.  Brenn.  Mühler.

 

(No.  1510.)  For-
        <pb n="40" />
        —  30  —
Formulare.
.  ...  ...  Rthlr.  Sgr.  Pf.
Empfangen  von  N.  N.  fuͤr  ein  Darlehn  auf  sechs  Monate,  im  Betrage
von  .  .  .  (mit  Buchstaben)

und  Rrhtr.  Sgr.  M.  monatliche  Zinsen,
als  Unterpfand  .  ..  .  .
taxirt  Rthlr.  Sgr.  Pf.
dessen  Rückgabe  nach  umstehenden  Bedingungen  erfolgtk.

Berlin,  den  ......
Koͤnigliches  Leih-Amt  fuͤr  Berlin.

Ruͤckseite.

Gegen  Zuruͤckzahlung  des  umstehend  verschriebenen  Kapitals  und  der  Zinsen,
  welche  fuͤr  jeden  angefangenen  Monat  voll  gerechnet  werden,  und  gegen  Ruͤckgabe
  dieses  Scheins,  wird  dem  Vorzeiger  des  Letztern,  dessen  Legitimation  zu
bruͤfen  das  Koͤnigl.  Leih-Amt  befugt,  jedoch  nicht  verpflichtet  ist,  das  darin  bezeichnete
  Pfand  binnen  Jahresfrist  vom  Tage  der  Ausstellung  des  Scheins  ab,
lederzeit  zurückgegeben.

Erfolgt  bis  zum  Ablauf  des  Jahres  weder  die  Einlösung  des  Pfandes,
noch  —  gegen  vollständige  Berichtigung  der  Hünfen  —  die  PMrolongation  des
Darlehns,  so  wird  das  Pfand  öffentlich  verkauft  und  dem  Inhaber  des  Scheins
verbleibt  nur  das  echt  auf  den  etwanigen  Ueberschuß  des  Kaufgeldes  nach  Abzug
  des  Kapitals,  der  Zinsen  und  Kosten,  doch  wird  er  bis  zum  Zuschlage  noch
zur  Einlösung  oder  Prolongation  Augelassen.  Wird  der  Ueberschuß  nicht  innerhalb
  Jahresfrist  nach  dew  ersten  öffentlichen  Aufrufe  erhoben,  so  fällr  derselbe
einer  milden  Anstalt  unwiderruflich  anheim.  Dagegen  wird  aber  auch  der  Schuldver
  durch  den  Verkauf  des  Pfandes  von  seiner  Schuld  jedenfalls  völlig  liberirt.

Wird  dem  Königl.  Leih-Amte  der  Verlust  des  Pfandscheins  angezeigt,
bevor  das  Pfand  eingelöset  ist,  so  wird  dies  im  Pfandbuche  vermerkt,  der  ursprüngliche
  Inhaber  des  Scheins  aber  erst  vier  Wochen  nach  Ablauf  des  Jahres,
  vom  Datum  des  Scheins  ab  gerechnet,  gegen  Ausstellung  einer  Quittung  und
Mortißkations-Bescheinigung  zur  Einlösung  des  Pfandes  verstattet,  insofern  niche
bis  dahin  eine  gerichtliche  Beschlagnahme  desselben  erfolgt  seyn  sollte.  Bei  etwani-##m
  Verlust  des  Pfandes  haftet  das  Königl.  Leih-Amt  als  Depositar  für  den

ziwerhh,  versichert  auch  auf  Höhe  des  letztern  das  Pfand  gegen  Feuersgefahr.

Königliches  Leih-Amt  für  Berlin.
        <pb n="41" />
        —  31  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  7.

—

(No.  1511.)  Verordnung  über  die  Exekution  in  Civilsachen.  Vom  äten  Märs  1831.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Mehrere  Gorschriften  Unserer  Allgemeinen  Gerichtsordnung  über  die
Exekution  in  Civilsachen  entsprechen  nicht  mehr  ganz  den  Bedürfnissen  der
Rechtopflege,  und  die  Abhülfe  dieses  Mangels  kann  nicht  bis  zur  Bollendung
der  von  Uns  angeordneten  allgemeinen  Gesetzrevision  ausgesetzt  bleiben;  Wir
verordnen  demnach  für  alle  Provinzen  Unserer  Monarchie,  in  welchen  die  Allgemeine
  Gerichtsordnung  Krast  hat,  auf  den  Antrag  Unserer  Justizminister  und
nach  erfordertem  Gutachten  einer  von  Uns  aus  Mitgliedern  des  Staatsraths
ernannten  Kommission,  wie  folgk:

8.  1.
Zu  6.  4.  Tit.  24.  der  Prozeßordnung.

Die  Exekution  aus  gerichtlichen  Vergleichen  über  rechtshängige  Gegenstände
  findet  statt,  auch  wenn  diese  Vergleiche  vor  einem  andern  als  dem  Prozeßrichter,
  jedoch  im  Inlande,  geschlossen  worden  sind.

Wird  ein  solcher  Wergleich  über  Wechselverpflichtungen  geschlossen,  so  ist
die  Wechsel-Exekution  zulässig.

6.  2.
Zu  8.  15.  ff.  Tit.  24.  und
8.  59.  ff.  Tit.  51.

Der  Benefzial-Erbe  und  der  Verlassenschafts-Kurator  können  die  Exekution
  in  den  Nachlaß,  wenn  das  Inventarium  über  denselben  bereits  angefertigt
  ist,  nur  durch  den  Antrag  auf  Eröffnung  des  erbschaftlichen  Liquidations=Prozesses,
  wenn  das  Inventarium  aber  noch  nicht  angesertigt  worden,  nur  durch
den  Antrag  auf  gerichtliche  Inventur  und  Einleitung  des  erbschaftlichen  Liquidalions-Prozesses
  abwenden.  Eine  Berufung  auf  die  im  Allgemeinen  Landrecht
Tbl.  I.  Tit.  9.  6.  424.  bestimmte  Frist  findet  hierbei  nicht  statt.

Jabrgang  1831.  (No.  1511.)  G  Laͤßt

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  3ten  April  183l.)
        <pb n="42" />
        —  32  —

Läßt  es  der  Erbe  zur  Exekution  kommen,  so  treten  auch  in  diesem  Falle
die  Worschriften  des  Allg.  Landrechts  Thl.  I.  Tit.  9.  #.  452—  454.  und  der
Prozeßordnung  Tit.  51.  V.  57,  ein.

Die  Vorschrift  §.  19.  Tit.  21.  der  Prozeßordnung  wird  aufgehoben.

d.  3.
Zu  6.  22.  Tit.  24.

In  dem  Exekutions-Gesuche  muß  bestimmt  angegeben  werden,  ob  die
Exekution  in  das  Vermögen  oder  gegen  die  Person,  und  im  ersteren  Falle,  in
welche  Gattungen  oder  einzelne  Gegenstände  des  Vermögens  dieselbe  verlangt  wird.

.  4.
Zu  8.  25.  Tit.  24.

An  Sonn-  und  Festtagen  (Allgemeines  Landrecht  Thl.  I.  Tit.  3.  .  48.)
darf  keine  Exekution  vollstreckr  werden.

Ebensowenig  während  der  Saat=  und  Erntezeit  gegen  Personen,  welche
sich  mit  der  Landwirthschaft  beschäftigen,  ausgenommen  in  Wechsel-,  Alimentenund
  solchen  Sachen,  bei  denen  Gefahr  im  Verzuge  obwaltet;  desgleichen  in  allen
  Fällen,  in  welchen  der  verabredete  Jahlungstermin  in  diese  Zeit  fällt.

Für  die  Saat  werden  im  Frühfahr  und  Herbst  jedesmal  vierzehn  Tage,
für  die  Ernte  vier  Wochen  in  derjenigen  Jahreszeit,  in  welche  nach  der  Oertlichkeir
  Saat  und  Ernte  hauptsächlich  zu  fallen  pflegen,  freigelassen.

Hat  die  Exekution  schon  vor  dem  Eintritt  der  Saat=  oder  Erntezeit  angefangen,
  so  wird  der  Fortgang  derselben  nicht  gehemmt.

Der  5.  25.  Tit.  21.  der  Prozeßordnung  fällt  weg.

5.
Zu  6.  31.  Tit.  27.

Wird  eine  Subhastation  in  Antrag  gebracht,  so  ist  in  dem  Zahlungsbesehle
  an  den  Schuldner  die  Frist,  binnen  welcher  demselben  genugt  werden  soll,
auf  vier  Wochen  zu  bestimmen.

6.
Zu  8.  36.  ff.  Tit.  24.  und
d.  152.  des  Anhanges.

Die  Einwendungen  der  Zahlung,  der  Kompensation,  des  Erlasses  und
des  Vergleichs  hemmen  die  Exekution  nur  alsdann,  wenn  sie  liquid  sind  (8.  3.
der  Verordnung  vom  Isten  Juni  1833.)  und  die  Thatsachen,  auf  welche  sie  gegründet
  werden,  sich  erst  nach  geschlossener  Imstrukrion  der  Sache  ereignet  haben,
  oder  erst  nach  diesem  Zeitpunkt  zur  Keuntniß  des  Schuldners  gelangt  sind.

Ueber  diese  Einreden  wird  nech  §.  3.  und  §F.  18.  ff.  der  Verordnung
vom  Isten  Juni  1833.  verfahren.

6.
        <pb n="43" />
        —  33  —

.  7.
Zu  .  42.  Tit.  21.
é.  9.  Tit.  47.  und
.  306.  des  Anhanges.
Wird  erst  nach  rechtskräftiger  Entscheidung  der  Sache  ein  Spezial=Moratorium
  nachgesucht,  so  bleibt  die  Exekution  zulässig,  bis  die  dem  Gläubiger
gebührende  Sicherheit  bestellt  worden  *

Zu  6.  48.  und  64.  Tit.  24.
Die  Erekutions-Vollstreckung  durch  Einlegung  des  Exekutors  soll  serner
nicht  stattfinden.
6.  9.
Zu  88.  49  -  62.  Tit.  24.
und  8.  154.  des  Anhanges.

Soll  eine  Handlung  geleistet  werden,  so  steht  dem  Berechtigten,  wenn
der  Verpflichtete  es  auf  Exekution  ankommen  läßt,  die  Wahl  zu,  auf  Leistung
der  Handlung  durch  den  Werpflichteten  zu  bestehen,  oder  dieselbe  auf  dessen
Kosten  durch  einen  dritten  verrichten  zu  lassen,  oder  sein  Interesse  zu  fordern.

Er  ist  auch  befugt,  von  der  getroffenen  Wahl  wieder  abzugehen,  und
eine  andere  zu  treffen.

Dem  Werpflichteten,  welcher  die  Handlung  innerhalb  der  in  dem  Urtel
bestimmten  Frist  nicht  geleistet  hat,  ist  jedoch  zuvor  durch  ein  Mandat  die  Wollzichung
  der  Handlung  binnen  einer  Frist  von  wenigstens  acht  Tagen  und  höchstens
  vier  Wochen  aufzugeben.  Dies  Mandat  muß  die,  dem  Berechtigten  zustehenden
  Besugnisse  ausdrücken  und  durch  einen  gerichtlichen  Beamten  insinuirt
werden.

Fordert  der  Berechtigee  die  Leistung  durch  den  Derpflichteken  selbst,  und
hängt  solche  nach  dem  Ermessen  des  Richters  von  dem  Willen  des  Verpfichteten
  ab,  so  ist  dieser  durch  Personal-Arrest  von  höchstens  einfähriger  Dauer  dazu
anzuhalten.

Soll  die  Leistung  durch  einen  drikten  geschehen,  so  hat  der  Nichter  den
Betrag  der  dazu  erforderlichen  Kosten  vorläufig  zu  bestimmen  und  von  dem
Verpflichteten  einzuziehen.

Die  Vorschriften  65.  419—2.  Tit.  24.  der  Prozeßordnung  und  §.  154.
des  Anhanges  zur  Allgemeinen  Greichtzermung  werden  aufgehoben.

—  Tit.  24.
Bei  Eeekutionen  auf  Unterlassung  findet  die  Festsetzung  der  auf  die  Uebertretung
  angedroheten  Strafe,  wenn  die  Uebertretung  Flbst  feststeht,  durch  ein
(No.  1511.)  G  2  Dekret,
        <pb n="44" />
        —  34  —
Dekret,  wenn  es  zur  Feststellung  derselben  aber  noch  einer  Beweis-Aufnahme
bedarf,  durch  Erkenntniß  statt,  gegen  welches  nur  der  Rekurs  zulaͤssig  ist.

Bei  diesem  Rekurse  soll  dasselbe  Verfahren  eintreten,  welches  Unsere
Order  vom  Sten  August  1832.  (Gesetzsammlung  1832.  Seite  199.)  8.  2.  ff.
vorschreibt.

G.  11.
Zu  56.  68—14  1.  Tit.  24.

Die  in  den  Vorschriften  der  Prozeßordnung  Tikt.  24.  J6.  68.  bis  141.
über  die  Beobachtung  ber  Erekutionsgrade  enthaltenen  Bestimmungen  werden
aufgehoben.

Dem  Gläéubiger  steht,  insoweit  nicht  die  Vorschriften  des  Allgemeinen
Landrechts  Thl.  I.  Tit.  20.  9.  46—54.  und  8.  24.  der  gegenwärtigen  Verordnung
  eine  Ausnahme  machen,  die  Wahl  frei,  an  welchen  Gegenstand  des  Vermrögens
  seines  Schuldners  er  sich  zunächst  halten  will.

Der  Antrag  auf  Ableistung  des  Manifestations-Eides  findet  statt,  sobald
die  Exekution  in  das  Mobiliare  ohne  Erfolg  gewesen  oder  gehemmt  worden,
oder  wenn  es  nach  dem  Ermessen  des  Richters  klar  ist,  daß  der  Gläubiger  aus
dem  vorhandenen  Mobiliare  nicht  werde  befriedigt  werden.

6.  12.
Zu  (.  69.  ff.  Tit.  24.

Die  Erekution  darf  aus  einem  und  demselben  Erkennenisse  gleichzeitig
nicht  in  mehrere  Vermögensstücke  des  Schuldners  vollstreckt  werden,  als  nach
richterlichem  Ermessen  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  erforderlich  sind.  Dagegen
  steht  dem  Gläubiger  die  Befugniß  zu,  anstatt  des  zuerst  gewählten  Exekutions-Gegenstandes
  einen  andern  in  Vorschlag  zu  bringen;  doch  muß  er  in  diesem
  Falle  das  aus  der  frühern  Erekution  erlangte  Vorrecht  aufgeben  und,  wenn
er  ohne  zureichende  Gründe  eine  andere  Wahl  getroffen  hat,  die  Kosten  der
merst  gewählten  Exekution  tragen.

K.  13.
Zu  8.  76.  Tit.  24.

Interventionen  bei  Auspfaͤndungen  werden  nach  den  Vorschriften  uͤber
den  summarischen  Prozeß  behandelt.  (Verorduung  vom  lsten  Juni  1833.
Tit.  2.)

8.  14.

Zu  68.  95.  96.  Tit.  24.
und  &amp;amp;.  159.  des  Anhanges.

Die  in  der  Prozeßordnung  Tit.  24.  J  .  95.  96.  und  Anhang  8.  159.
vorgeschriebenen  Beschränkungen  der  Exekution  kommen  nur  solchen  Künftlern
und  Professionisten  zu  Statten,  welche  schon  bei  Eingehung  der  zur  Exekucion

stehen-
        <pb n="45" />
        —  35  —

stehenden  Schuld  dem  Stande  der  Künstler  und  Professiomsten  angehörten,  auch
zur  Zeit  der  Vollstreckung  der  Exrekution  dasselbe  oder  ein  anderes  Gewerbe  solcher
  Art  selbstständig  betreiben.

Sind  die  Terminalzahlungen  so  gering,  daß  der  Gläubiger  binnen  drei
Jahren  durch  dieselben  nicht  vollständig  befriedigt  werden  kann,  so  ist  er  nicht
verpflichtet,  sich  dieselben  gefallen  zu  lassen.

15.

Zu  88.  101  —100.  Tit.  24.,
G.  447.  ff.  Tit.  50.,
364.  des  Anhanges,
%  5  1.  52.  Tit.  51.,
und  §.  380.  des  Anhanges.

Durch  die  nach  5.  2.  des  Gesetzes  vom  4ten  Juli  1822.  (Gesetzsammlung
  1822.  Seite  178.)  dem  Exekutionssucher  ertheilte  Ermächtigung  zur  Einklagung
  und  Einziehung  einer  Aktivforderung  des  Schuldners  erlangt  Ersterer
das  in  der  Prozeßordnung  Tit.  50.  J.  447.  bestimmte  Vorzugsrecht  der  fünften
Klasse.

#  16.

Dasselbe  Vorzugsrecht  entsteht  durch  die  im  Wege  der  Exekution  erfolgte
Beschlagnahme  von  Besoldungen,  Dienst-Emolumenten,  Wartegeldern,  Penstonen,
  Fideikommiß=  oder  Lehnsnutzungen  und  anderen  an  die  Person  des
Schuldners  gebundenen  Einkünften,  und  zwar  nicht  nur  auf  die  bereits  sälligen,
sondern  auch  auf  die  künftigen  Beträge  derselben.

Die  einmal  erfolgte  Beschlagnahme  des  Dienst-Einkommens  umfaßt  auch
jedes  Dienst-Einkommen,  welches  bei  spärer  eintretenden  Veränderungen  durch
Versetzung,  Uebernahme  neuer  Aemter  oder  Gehaltszulage  erworben  wird.

Unter  mehrere  immittirte  Glaͤubiger  geschiehet  die  Vertheilung  nach  folgenden
  Grundsaͤtzen:
1)  Forderungen,  denen  ein  besseres  Vorrecht,  als  das  im  8.  447.  Tit.  50.
der  Prozeßordnung  bestimmte,  zusteht,  werden  vorzugsweise  befriedigt.
2)  Von  den  uͤbrigen  Forderungen  werden
a)  die  vor  der  ersten  Beschlagnahme  entstandenen  zunaͤchst,  und
b)  die  spaͤter  entstandenen  erst  nach  T  befriedigt.

Die  Vertheilung  erfolgt  Schrtr  2  dem  Ablauf  des  Kalenderjahres,
sobald  die  letzte  Hebung  eingegangen  ist.

Nach  Befsriedigung  der  im  6.  17.  No.  1.  erwähnten  Forderungen  fädl,

bei  Wertheilung  unter  die  5.  17.  No.  2.  a.  bezeichneten  Gläubiger,  die  Ein-(No.

  1511.)  nahme
        <pb n="46" />
        —  36  —

nahme  des  ersten  Jahres  denjenigen  zu,  welche  die  erste  Beschlagnahme  ausgebracht
  haben;  die  Einnahme  des  zweiten  Jahres  wird  auf  sämmtliche  Gläubiger
vertheilt,  welche  während  des  ersten  Jahres  die  Beschlagnahme  ausgebracht  haben,
  oder  derselben  beigetreten  sind;  bei  der  Vertheilung  der  Einnahme  des  dritten
  und  jeden  folgenden  Jahres  treten  den  früher  theilnehmenden  Gldubigern
immer  noch  diesenigen  hinzu,  welche  in  dem  zunächst  vorangegangenen  Jahre  die
Immission  erlangt  haben.
Die  Vertheilung  unter  die  gleichberechtigten  Gläubiger  erfolgt  nach  Verhältniß
  des  Betrages  ihrer  Forderungen.
1

.  19.

Wenn  demncchst,  bei  Fortdauer  des  ndmlichen  Verfahrens,  die  nach  der
ersten  Beschlagnahme  entstandenen  Forderungen  (§.  17.  No.  2.  b.)  zur  Hebung
gelangen,  so  schließt  unter  diesen  der  früher  immittirte  den  später  immittirten
Gldubiger  aus.

(  20.

Bei  den  jährlichen  Verkheilungen  ist  folgendes  Verfahren  zu  beobachten:

Es  wird  ein  Vertheilungsplan  nach  den  vorstehenden  Grundsätzen  angesertigt
  und  sowohl  den  Gläubigern  als  dem  Schuldner  mit  der  Aufforderung
mitgetheilt,  sich  darüber  in  dem  zugleich  anzusetzenden  Termine  zu  erklären,  unter
der  Androhung,  daß  bei  ihrem  Ausbleiben  angenommen  werden  würde,  sie  genehmigten
  den  Plan,  und  hätten  gegen  die  Ausführung  desselben  niches  zu  erinnern.


Werden  in  dem  Termine  Ausstellungen  gegen  den  Plan  gemacht,  so
wird  jeder  einzelne  Betrag,  auf  welchen  sich  eine  Ausstellung  bezieht,  zu
einer  Spezialmasse  genommen;  die  unstreitigen  Beträge  werden  sofort  nach  Inhalt
  des  Plans  ausgezahlt;  die  Verhandlung  über  die  Ausstellungen  aber  wird,
nachdem  die  Interessenten  darüber  gehört  worden,  zur  Abfassung  eines  Erkenntnisses
  vorgelegt,  welches  sich  zugleich  darüber  aussprechen  muß,  an  wen  die  angelegten
  Spezialmassen  ausgezahlt  werden  sollen.

1

Die  Vorschriften  §.  364.  des  Anhanges  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung
und  é.  52.  Tit.  51.  der  Prozeßordnung  werden  aufgehoben.
8.  22.

Zu  8.  110.  ff.  Tit.  24.

Der  Glaͤubiger  erwirbt  durch  solche  Erkenntnisse,  Vergleiche  und  Zahlungs-Verfuͤgungen,
  aus  welchen  eine  Exekution  stattfindet,  fuͤr  Kapital,  Zinsen
und  Kosten,  und  fuͤr  die  Kosten  der  Eintragung,  einen  Titel  zum  Pfandrecht
auf  die  dem  Schuldner  zugehoͤrigen  Immobilien.

CAllg.  Landrecht  Thl.  I.  Tit.  20.  8.  5.)

Er
        <pb n="47" />
        —  37  —

Er  ist  nach  Ablauf  der  im  Zahlungsbefehl  (Prozeßordnung  Tit.  24.  J.  31.)
bestimmten  Frist  befugt,  die  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch  auch  ohne  besondere
  Einwilligung  des  Schuldners  bei  dem  Prozeß-Rüchter  nachzusuchen,  und
Letzterer  ist  verbunden,  die  Eintragung  bei  der  Hypotheken-Behoͤrde  unter  Mittheilung
  einer  mit  dem  Atteste  der  Rechtskraft  versehenen  Ausfertigung  des  Erkenntnisses,
  Vergleichs  2c.  und,  wenn  ein  Instrument  über  den  Anspruch  vorhanden
  ist,  unter  Beifügung  desselben,  in  Antrag  zu  bringen,  auch  gleichzeitig  den
Schuldner  davon  zu  benachrichtigen.

Dem  Gldubiger  steht  schon  vor  Nachsuchung  des  Zahlungsbefehls  srei,
mit  Ueberreichung  des  Erkenmnisses,  Vergleiches  2c.  oder  einer  beglaubten  Abschrift
  derselben,  sich  unmittelbar  an  den  Hypotheken-Richter  zu  wenden,  und  die
Eintragung  einer  Protestation  zur  Erhaltung  seines  Vorrechto  nachzusuchen.  Der
Hppotheken-Richter  hat  in  solchem  Falle  die  Eintragung  sofort  zu  bewirken,  ist
sedoch  verpflichtet,  die  Protestation  von  Amtswegen  wieder  zu  löschen,  wenn  der
Antrag  des  Prozeß-Richters  auf  Eintragung  einer  förmlichen  Hypothek  nicht  binnen
  drei  Monaten  eingeht.

Kommt  es  noch  auf  die  Feststellung  des  Betrages  der  Forderung  an,  oder
ist  die  Erekution  nur  provisorisch  zulässig,  so  kann  der  Glaubiger  auf  denselben
Wegen  die  vorldußge  Eintragung  seines  Rechts  verlangen.

8.  23.

Besitzt  der  Schuldner  mehrere  Immobilien,  und  der  Gläubiger  will  sich
nicht  mit  der  Eintragung  auf  eines  derselben  begnügen,  so  darf  Letzterer  nur
einen  von  ihm  zu  bestimmenden  Theil  der  Forderung  auf  jedes  Immobile  eintragen

  lassen.
24.

Ju  +.  112.  Tit.  24.
und  5.  171.  des  Anhanges.

Die  Gerichte  sind  nicht  verpflichtet,  von  Amtswegen  zu  untersuchen,  ob
die  Forderung,  zu  deren  Beitreibung  die  Subhastation  eines  Grundstücks  nachgesucht
  wird,  aus  den  Einkünften  desselben  berichtiget  werden  könne.  Kann  der
Schuldner  jedoch  nachweisen,  daß  die  Einkünfte  nach  Abzug  der  Wirthschastskosten,
  Reallasten  und  sämmtlichen  Hypothekenzinsen  hinreichen,  die  beizutreibende
Forderung  innerhalb  Jahresfrist  zu  tilgen,  so  ist  er  befugt,  darauf  anzutragen,
daß  die  Subhastation  ausgesetzt  und  inzwischen  nur  mit  Beschlagnahme  der  ZRevenuen
  oder,  nach  der  Wahl  des  Gldubigers,  mit  Sequestration  des  Grundstücks
  verfahren  werde.

Zur  Führung  des  Nachweises  über  den  Rein-Ertrag  genügt  es,  wenn
bei  städtischen  Grundstücken  der  Magistrat,  bei  Rictergütern  der  Landrath,  oder,
wenn  das  Gut  zu  einem  landschaftlichen  Kredicverbande  gehört,  die  Kreditdirek-(No.

  1511.)  tion,
        <pb n="48" />
        —  38  —
tion,  und  bei  andern  laͤndlichen  Grundstuͤcken  die  Orts-Polizeibehoͤrde  ein  Attest
daruͤber  ausstellen.

Nach  Ablauf  der  im  Zahlungsbefehl  bestimmten  vierwoͤchentlichen  Frist
C.  5.  dieser  Verordnung)  findet  ein  ealcer  Amtrag  nicht  mehr  statt.

Zu  F.  124.  und  An  ff.  Tit.  24.

Nach  erfolgter  Beschlagnahme  der  Einkuͤnfte  oder  Einleitung  der  Sequestration
  eines  Grundstuͤcks  sind  die  laufenden  Zinsen,  sobald  sie  faͤllig  sind,  den
aus  dem  Hypothekenbuche  ersichtlichen  Glaͤubigern  nach  der  Ordnung  der  Priorität,
  und  soweit  die  jedesmaligen  Bestände  hinreichen,  auszuzahlen,  ohne  die  in
der  Konkursordnung  vorgeschriebenen  jährlichen  Vertheilungen  abzuwarten.  Als
laufend  werden  die  Zinsen  erachtet,  welche  vom  letztverflossenen  Isten  Juli  anfangen.

Das  Gericht  hat  nach  Vernehmung  des  Schuldners  und  der  eingekragenen
  Gläubiger  den  Segquester  mit  einer  Anweisung  zu  versehen,  worin  der  Zinsenbetrag
  für  jeden  Gläubiger,  dessen  Forderung  unstreitig  und  dessen  Aufenthalt
bekannt  ist,  sowie  die  Colgeordnung,  in  welcher  die  Zahlung  geschehen  soll,  genau
bestimmt  werden  muß.

Der  biernach  nicht  zur  Auszahlung  kommende  Betrag  wird  zum  gerichtlichen
  Depositorium  abgeliefert,  und  für  jeden  nicht  befriedigten  Glaubiger  eine
eigene  Spezialmasse  angelegt.

.  26.

Die  Vorschriften  der  gegenwaͤrtigen  Verordnung  treten  mit  dein  Isten

Mai  dieses  Jahres  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Hoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen  und
mit  Unserem  Koͤniglichen  Insiegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  Berlin,  den  Aten  Maͤrz  1834.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
v.  Kamptz.  Muͤhler.

Beglaubi

Friese.

 

(No.  1512.)
        <pb n="49" />
        —  39  —

 

(No.  1512.)  Verordnung  uͤber  den  Subhastations-  und  Kaufgelber-Liquidations-Prozeß.  Vom
Aten  Maͤrz  1634.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Bei  den  Gorschriften  Unserer  Allgemeinen  Gerichtsordnung  über  den
Subhastations=  und  Kaufgelder-Liquidations-Prozeß  hat  sich  das  Bedürfniß
einer  Abd#nderung  ergeben,  welche  nicht  bis  zur  Vollendung  der  von  Uns  angeordneten
  allgemeinen  Gesetzrevision  ausgesetzt  werden  kann.  Wir  verordnen
  demnach  für  alle  Provinzen  Unserer  Monarchie,  in  welchen  die  Allgemeine
Gerichtsordnung  Kraft  hat,  auf  den  Antrag  Unserer  Justizminister  und  nach  ersordertem
  Gutachten  einer  von  Uns  aus  Mitgliedern  des  Staatsraths  ernannten
Kommissson,  wie  folgt:

6.  1.
Zu  6“.  1.  4.  65.  Tit.  52.  der  Prozeßordnung.
Die  Subhastation  soll  künftig  nur  stattfinden:
1)  bei  Grundstücken,
2)  bei  Gerechtigkeiten,  welchen  das  Gesetz  die  Eigenschaft  einer  unbeweglichen
Sache  beilegt,  und
3)  bei  Schifsen,  zu  deren  Verpfändung  die  Natural-Uebergabe  an  den  Gläubiger
  gesetzlich  nicht  ersorderlich  ist.  (Allgemeines  Landrecht  Thl.  I.  Tit.  20.
G.  300.)

4.  2.
Zu  46.  5—9.  Til.  52.

Außer  den  Fällen  der  Exekution  und  des  Konkurses  trite  die  nothwendige
  Subhastation  mit  ihren  Wirkungen  auch  alsdann  ein,  wenn  der  Verkauf
erfolgen  soll:

1)  im  erbschaftlichen  Liquidations-Prozesse,  ohne  Unterschied,  ob  der  Erbe  im

Besitz  des  Nachlasses  sich  befindet,  oder  nicht;

2)  auf  den  Antrag  des  Benefizial-Erben,  dessen  Eigenschaft  als  Benefzial=Erbe

  im  Hypothekenbuche  vermerkt  (Allgemeines  Landrecht  Thl.  I.  Tit.  9.

6.  448.),  oder,  wenn  das  Hypothekenbuch  noch  nicht  regulirt  worden,  zu

den  Hypotheken-Akten  angezeigt  istz

3)  auf  den  Antrag  eines  Miteigenthümers  zum  Zweck  der  Auseinandersetzung,
insofern  die  Miteigenthümer  sich  nicht  darüber  einigen,  daß  nur  eine  freiwillige
  Subhastation  starthaben  soll.
Die  Vorschrift  9.  8.  Tit.  52,  der  Prozeßordnung  wird  aufgehoben.
Jargang  1834.  (TJo.  1512.)  H  .  3.
        <pb n="50" />
        —  4  —

.  3.
u  65.  9.  10.  Tit.  52.

Wird  eine  nothwendige  Subhastation  eingeleiter,  so  ist  zugleich  von
Amtswegen  ein  Vermerk  in  das  Hppothekenbuch  einzutragen:  daß  die  Subhastation
  verfügt  worden,  und  spätere  Disposstionen  den  bis  dahin  eingetragenen
  Gläubigern  unnachtheilig  sind.

Zu  6.  23.  Tit.  52.

Die  Bekannemachung  des  Abschätzungs-Termins  erfolgt  nur  an  die  aus
dem  SOppothekenbuche  ersichtlichen  Gläubiger  und  es  genügt  bei  Auswärtigen  der
Nachweis,  daß  die  Benachrichtigung  zur  Post  gegeben  worden.  Kommt  solche
wieder  zurück,  so  ist  eine  weitere  Venachrichtigung  nicht  erforderlich.

Zu  26.  Tit.  52.

Erinnerungen  gegen  die  Taxe,  welche  spaͤter  als  vier  Wochen  vor  dem
Bietungstermine  eingehen,  werden  zwar  in  diesem  Termine  den  Kauflustigen  bekannt
  gemacht,  eine  naͤhere  Pruͤfung  derselben  ist  aber  nicht  erforderlich.

6

6.  6.
u  #.  29.  Tit.  52.
Das  Subhastations-Patent  soll  nur  enthalten:

1)  Die  Bezeichnung  des  zum  Verkauf  bestimmten  Gegenstandes;

2)  die  Angabe  des  Tarwerthes  und  die  Anzeige,  wo  die  Tare,  der  neueste
Hppothekenschein  und  die  besonderen  Kaufbedingungen  eingesehen  werden
können;

3)  die  Zeit  und  den  Ort  der  Lizitation;

4)  in  den  Fällen  der  7.  und  9.  dieser  Verordnung  die  Vorladung  der
unbekannten  Imerressenten.

6.  7.

VWenn  das  Hypothekenbuch  des  zum  Verkauf  gestellten  Grundstäckes  noch
nicht  regulirt  oder  der  Besitztitel  für  den  Schuldner  noch  nicht  eingetragen  worden,
  se  ist  mit  der  Subhastation  jedesmal  das  Aufgebot  der  Realprätendenten,
deren  Ansprüche  der  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch  bedürfen,  nach  Maaßgabe
  der  Prozeßordnung  Tit.  51.  96.  99.  ff.  zu  verbinden.

6.  8.
Zu  66.  30—32  und  #.  65.  Tit.  52.
und  96.  397—399.  des  Anhanges.

Es  wird  in  allen  Fällen  nur  ein  Bietungstermin  anberaumt,  und  dieser
bei  Gegenständen  über  5000  Nehlr.  an  Werth  auf  sechs  Monate,  bei  andern
auf  drei  Monate  hinausgerückt.  Die  Bekannemachung  des  Subhastations=Pa-
        <pb n="51" />
        —  41  —

Patents  erfolgt  durch  Aushang  an  der  Gerichtsstelle  und  durch  Einruͤckung  in
das  Intelligenzblatt  in  den  Anzeiger  des  Regierungs-Amtsblatts,  und  bei  Gegensiänden
  über  5000  Rthlr.  an  Werth  auch  noch  in  eine  inländische  Zeitung.
Die  Einräckung  geschieht  von  Monat  l  Monat.

Zu  88.  34.  35.  it.  52.  und
.  40  1.  403.  des  Anhanges.

Zur  Wahrnehmung  ihrer  Gerechtsame  bei  der  bevorstehenden  Verduberung
  sind  der  Extrahent  der  Subhastation,  der  Schuldner,  und  die  aus  dem
Hyppothekenbuche  ersichtlichen  Real-Interessenten  und  Vorkaufsberechtigten,  jeder
besonders,  durch  Uebersendung  einer  Abschrist  des  Subhastations-Patents  von
dem  anberaumten  Bietungstermine  in  Kenntniß  zu  setzen.  Eben  dieses  findet  in
Konkursen  statt.  Die  Uebersendung  erfolgt  ohne  Begleitschreiben.  Bei  Auswärtigen
  finden  die  Vorschristen  des  §.  4.  dieser  Verordnung  Anwendung.  Ist
der  Aufenthalt  einer  der  vorgenannten  Personen  schon  bei  Beranlassung  des
Subhastations-Patents  unbekannt,  so  ist  dieselbe  in  dem  Patente  mit  vorzuladen.

6  1

Zu  6.  37.  Titl.  52.
Neue  Bieter  werden  nach  sechs  Uhr  Abends  überhaupt  nicht  mehr  zugelassen.
  Auch  schlietzt  der  Deputirte  mit  dieser  Stunde  den  Termin,  wenn  nach
geschehenem  Aufruf  kein  Mehrgebot  eoseu-.

Zu  88.  40—  4½  Tit.  52.
und  §.  406.  des  Anhanges.

Personen,  deren  Zahlungsfähigkeit  einer  der  Subhastations-Interessenten
(§.  9.  dieser  Verordnung)  nicht  für  genügend  erachtet,  werden  nur  dann  zum
Mitbieten  zugelassen,  wenn  sie  sofort  eine  Kaution  zum  Betrage  des  zehnten
Theils  der  Tarc  baar  oder  in  inländischen  öffentlichen  Papieren  nach  dem  Kurswerthe
  niederlegen.

Gldubiger,  deren  Forderungen  innerhalb  des  Tarwerthes  auf  dem  Immobile
  eingetragen  stehen,  können  die  Kaution  mit  diesen  Forderungen  bestellen,
und  müssen  sodann  die  darüber  sprechenden  Urkunden  niederlegen.

Der  5.  406.  des  Anhanges  wird  aufgchoben.

12.

Zu  88.  11  68.  Tit.  52.

Nur  die  im  VBietungstermine  erschienenen  Interessenten  der  Subhastation
  (#.  9.  dieser  Verordnung)  sind  zur  Erkldrung  über  den  Zuschlag  aufßzufordern.
  Sie  müssen,  wenn  sie  demselben  widersprechen  wollen,  dies  noch  im  Wietungstermine
  selbst  thun.  Auf.orbehalte  oder  unbel  immte  Erklaͤrungen  wird

(No.  1512)  H  2  keine
        <pb n="52" />
        —  42  —

keine  Rücksicht  genommen.  Eben  so  wenig  auf  Erkldrungen,  welche  erst  alsdann
  eingehen,  wenn  der  Bietungstermin  nach  sechs  Uhr  Abends  geschlossen  ist.

Die  Gorschrift,  daß  in  dem  Falle,  wenn  das  den  Konkurs  leitende  Gericht
  von  demjenigen,  welches  die  Subhastation  verfügt  hat,  verschieden  ist,  mit
dem  ersteren  über  die  Bewilligung  des  Zuschlages  Rücksprache  genommen  werden
  soll,  und  die  Bestimmung  des  §.  659.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Thl.  I.  Tit.  50.  werden  aufgehoben.  Der  Konkurs-Kurator  ist  verpflichtet,  die
Gerechtsame  der  Konkursmasse  im  Bietungstermine  wahrzunehmen  und  zu  diesem
Zweck  die  erforderliche  Rücksprache  mit  den  Konkursgläubigern  vorhber  zu  halten.

8.  13.

Zu  5.  47.  No.  2.,  J.  51.  No.  2.  und
52.  Tit.  52.

In  den  Fällen,  in  welchen  dem  Zuschlage  kein  gesetzliches  Hinderniß  entgegenstehet,
  wird  auf  den  Widerspruch  eines  der  Interessenten  nur  alsdann  Rücksicht
  genommen,  wenn  der  Widersprechende  zugleich  auf  Ansetzung  eines  neuen
Bietungstermins  anträgt,  für  das  Gebot,  so  wie  für  allen  aus  der  Verzögerung
des  Zuschlages  entstehenden  Nachtheil  und  für  die  Kosten  zu  haften  sich  verpflichtet
  und  den  zehmen  Theil  des  letzten  Gebotes  baar  oder  in  inländischen  öffenrlichen
  Papieren  nach  dem  Kurswerthe  als  Kaution  sofort  niederlegt.

Gläubiger,  deren  Forderungen  innerhalb  der  Höhe  des  letzten  Gebotes
auf  dem  Immobile  eingetragen  stehen,  können  die  Kaution  mit  diesen  Forderungen
  wie  im  F.  11.  dieser  Verordnung  bestellen.

6.  14.
Zu  °6.  55.  56.  Tit.  52.

Erfolgt  eine  Fortsetzung  der  Subhastation,  so  wird  der  neue  Bietungstermin,
  wenn  die  im  ersten  Termine  erschienenen  Interessenten  sich  nicht  anders
vereinigen,  bei  den  Gegenständen  über  5000  Thalern  an  Werth,  auf  zwei  Monate,
  bei  anderen  auf  einen  Monat  hinausgerückt  und  durch  Aushang  an  der
Gerichtsstelle,  so  wie  bei  senen  durch  zweimalige  von  Monat  zu  Monat  zu  bewirkende,
  bei  diesen  durch  einmalige  Einrückung  in  die  K.  8.  bezeichneten  Blätter,
zur  öffenrlichen  Kenntniß  gebracht.

Dicienigen  Interessenten,  welche  nach  §.  9.  dieser  Verordnung  von  dem
ersten  Bietungstermine  benachrichtiget  werden  mußten,  werden,  soweir  sie  in  diesem
  erschienen  sind,  auch  von  dem  neuen,  ein  jeder  besonders,  durch  Zusendung
einer  Abschrift  des  Proklama  in  Kennmtniß  gesetzt.

Eine  gleiche  Benachrichtigung  erfolgt  an  den  Meistbietendgebliebenen.
Dieser  wird  durch  die  Ansehung  des  neuen  Termines  von  der  Perbindlichkeir
für  das  von  ihm  abgegebene  Gebot  frei,  insofern  er  sich  nicht  ausdrücklich  verpoflichtet
  haben  sollte,  dafür  auch  ferner  haften  zu  wollen.

¾.  15.
        <pb n="53" />
        —  43  —

KG.  15.
Ju  6.·58.  Tit.  52.

Wenn  mit  der  Subhastation  nach  6.  7.  dieser  Verordnung  ein  Aufgebot
der  Realprätendenten  verbunden  worden,  so  ist  in  dem  Adjudikationsbescheide  zugleich
  die  Präklusion  der  sich  nicht  Meldenden  auszusprechen.

Gegen  diese  Praklusion  findet  jedoch  das  im  V.  106.  Tit.  51.  der  Prozeßordnung
  zugelassene  Rechtsmittel  statt.

F.  16.
Zu  66.  62  —44.  Tit.  52.  und
é  40  8.  des  Anhanges.

Nach  erfolgter  Publikation  des  Adjudikationsbescheides  setzt  das  Gericht
von  Amtswegen  einen  Termin  zur  Belegung  und  Vertheilung  der  Kaufgelder
an,  und  ladet  zu  demselben  den  Käufer,  den  Extrahenten  der  Subhastation,  den
Schuldner  und  die  eingetragenen  Glaubiger  vor.

Die  Vorladung  geschiehet  unter  folgender  Verwarnung:

bei  dem  Käufer,  es  werde  bei  seinem  Ausbleiben  angenommen  werden,  er
könne  die  Kaufgelder  nicht  erlegen;

bei  den  übrigen  Interessenten,  daß  ihres  Ausbleibens  ungeachtet  mit  Belegung
  und  Vertheilung  der  Kaufgelder  werde  verfahren,  der  auf  den
Ausbleibenden  fallende  Theil  derselben  auf  dessen  Gefahr  und  Kosten
zum  Depositum  genommen  und  nach  erfolgter  Belegung  der  Kausfgelder
  die  Löschung  der  eingetragenen  Forderungen  im  Hypothekenbuche
veranlaßt  werden,  ohne  daß  hierzu  die  Beibringung  der  Schuld-uUrkunden
  erforderlich,  daß  sie  indeß  für  jeden  Mißbrauch,  der  mit  den
letzteren  geschehen  könne,  verantwortlich  bleiben.

G.  17.

In  dem  Termine  erklären  sich  zuvörderst  die  Interessenten  über  die  Ansprüche,
  welche  an  die  Kaufgelder  gemacht  werden,  und  das  dafür  verlangte
Vorrecht.  Sind  sie  einig,  so  erfolgt  demgemäß  sofort  die  Vertheilung  der  Kaufgelder.
  Die  Befriedigung  der  Glädubiger  geschiehet  durch  Uebernahme  ihrer  Forderungen
  von  Seiten  des  Käufers  oder  durch  Zahlung.

Sind  die  Interessenten  nicht  einig,  so  entwirst  der  Deputirte  einen  Theilungsplan,
  vermerkt  bei  jeder  Forderung,  wer  deren  Richtigkeit  oder  Vorrecht
bestreitet,  berechnet  die  Beträge,  welche  auf  die  angebrachten  Gorderungen,  soweit
  sie  von  einem  Streite  nicht  berührt  werden,  gezahlt  werden  können,  und
vernimmt  bei  jeder  Post  die  Interessenten,  ob  sie  in  die  Auszahlung  willigen.
Die  Posten,  gegen  deren  Befriedigung  Niemand  etwas  erinnert,  werden  berich-(No.

  1512.)  tiget
        <pb n="54" />
        —  44  —

tiget,  die  streitigen  Betraͤge  aber,  wenn  nicht  zwischen  allen  bei  einer  solchen
Post  betheiligten  Interessenten  ein  anderweitiges  Abkommen  getroffen  wird,
zum  gerichtlichen  Gewahrsam  gezahlt,  und  fuͤr  jede  Post  eine  Spezialmasse  angelegt.


.  18.

Reichen  die  Kaufgelder  zu,  so  werden  bei  deren  Vertheilung  den  Real-Gläubigern
  sämmtliche  Zinsen-Rückstände  gezahlt;  reichen  sie  nicht  zu,  so  erhaͤlt
jeder  Gläubiger  am  Orte  seines  Kapitals  nur:

1)  die  laufenden  Zinsen  nach  &amp;amp;.  25.  der  Verordnung  über  die  Exekution  in
Civilsachen,  so  weit  sie  noch  nicht  gezahle  sind,  und
2)  die  Rückstände  aus  den  beiden  früheren  Jahren.

Ist  eine  Beschlagnahme  der  Einkünfte  nicht  vorangegangen,  so  nehmen
die  laufenden  Zinsen  mit  dem  Asten  Juli  vor  der  verfügten  Subhastation  ihren
Anfang.

Den  im  Kaufgelderbelegungs-Termine  ausbleibenden  Gläubigern  werden,
auch  wenn  die  Kaufgelder  weiter  reichen,  vorläufig  nur  die  laufenden  Zinsen  und
die  Rückstände  aus  den  vorangegangenen  zwei  Jahren  berechnet.

Die  Kosten  des  Werthstempels  und  des  Zuschlagsbescheides  trägt  der
Kaufer;  die  übrigen  Subhastationskosten  werden  bei  Austheilung  der  Kaufgelder
vorweg  in  Abzug  gebracht  und  entgehen  dem  letzten  Perzipienten.

6.  19.

Ist  bei  Belegung  der  Kaufgelder  der  ganze  Kauspreis  durch  Ucbernahme
oder  Konsolidation  von  Hypothekenforderungen  oder  durch  Zahlung  berichuüger,
so  ertheilt  das  Gericht  dem  Käufer  auf  dessen  Kosten  eine  Ausfertigung  der
darüber  ausgenommenen  Verhandlung,  auf  deren  Grund  bei  Eintragung  seines
Besitztitels  die  Löschung  des  nach  KH.  3.  dieser  Verordnung  eingetragenen  Vermerkes
  und  der  nicht  übernommenen  Hypotheken  erfolgen  soll.

Außer  diesem  Falle  wird  im  Kaufgelderbelegungs-Termine  mit  Zuziehung
der  Real-Gldubiger  festgesiellt,  was  der  Adjudikatar  nach  Abzug  der  von  ihm
zum  Depositorium  eingezahlten  Gelder  und  namentlich  übernommenen  Forderungen
  der  Gläubiger  auf  das  Kaufgeld  rückständig  bleibt.  Dieser  Rückstand  und
die  davon  zu  entrichtenden  Zinsen  sind  gegen  Löschung  des  nach  §.  3.  dieser  Verordnung
  eingetragenen  Vermerkes  und  aller  von  dem  Adjudikatar  nicht  namenlich
  übernommenen  Hypothekenforderungen  bei.  Berichtigung  des  Besitztitels  zugleich
  im  Hypothekenbuche  einzutragen,  wobei  eine  Ausfertigung  des  Abdjudikatoonabelche,den
  und  des  Kaufgelderbelegungs-Protokolls  zur  Eintragungs-Urnde

  dient.

Ein
        <pb n="55" />
        —  45  —

Ein  seder  auf  den  Kaufgelder-Rückstand  angewiesene  Gldubiger  ist  besugt,
  zu  verlangen,  daß  ihm  von  dieser  Eintragungs-Urkunde,  nach  Maaßgabe
des  ihm  zustehenden  Vorrechts,  eine  Theil-Obligation  abgezweigt  werde.

K.  20.

Zahlt  der  Käufer  in  den  bestimmten  Terminen  die  Kaufgelder  nicht,  so
können  die  Gläubiger,  mit  Vorbehalt  des  Rechts  auf  den  Wiederverkauf  des
subhastirten  Gegenstandes,  wegen  der  rückständigen  Kausgelder  aus  dem  Adjudikationsbescheide,
  wie  aus  einem  Judikate,  auch  in  das  andere  Vermögen  des
Käufers  die  Exekution  nachsuchen.  Wird  bei  dem  Wiederverkauf  das  Gebot,
für  welches  dem  Käufer  der  Zuschlag  ertheilt  war,  nicht  erreicht,  so  ist  wegen
des  Ausfalles  und  der  Kosten,  ohne  daß  es  einer  Klage  bedarf,  die  Exrekution
in  eben  der  Art  zulässig.

Bei  Ausübung  dieser  Befügnisse  ist  kein  Gläubiger  an  die  Zustimmung
der  Mitgläubiger  gebunden.  Wird  der  Wiederverkauf  in  Antrag  gebracht,  so
erfolgt  die  neue  Subhastation  (#I.  408.  des  Anhanges)  nach  den  Gorschriften
der  gegenwärtigen  Verordnung.

é.  21.

Ist  eine  Subhastation  eingeleitet,  so  hindert  die  später  eintretende  Eröffnung
  des  Konkurses  oder  erbschaftlichen  Liquidations-Prozesses  über  das  Vermögen
  des  Schuldners  die  Fortsetzung  des  Subhastations-Verfahrens  und  die
Vertheilung  der  Kaufgelder-Masse  nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung
nicht;  doch  können  alsdann  die  Gläubiger,  selbst  wenn  die  Kaufgelder  zureichen
sollten,  am  Orte  ihres  Kapitals  nur  diejenigen  Zinsen  fordern,  zu  denen  sie  nach
6  18.  für  den  Fall  befugt  sind,  wenn  die  Kaufgelder  nicht  zureichen.

6.  22.
Die  Gorschriften  der  Prozeßordnung  Tit.  51.  46.  2—50.  vom  Liquidations-Prozesse
  über  Grundstücke  oder  deren  Kaufgelder  werden  aufgehoben.

23.
Auf  die  Subhastation  der  Schisse,  Berg=  und  Hüttenwerke  und  Berg-Antheile
  finden  der  §.  8.  und  der  erste  Satz  des  §.  14.  dieser  Verordnung  keine
Anwendung.

.  24.
Die  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verordnung  treten  mit  dem  Isten
Mai  dieses  Jahres  in  Krast.  Dieselben  finden  auch  auf  die  bereits  eingeleiteten
(No.  1512.)  Sub-
        <pb n="56" />
        —  46  —

Subhastationen  Anwendung;  jedoch  behaͤlt  es  bei  den  schon  anberaumten  Bietungsterminen
  sein  Bewenden.

 

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Hoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen  und
mit  Unserem  Koͤniglichen  Insiegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  Berlin,  den  Aten  Maͤrz  1834.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
v.  Kamptz.  Mühler.

Beglaubigte:

Friese.
        <pb n="57" />
        —  47  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  S8.  ——

 

 

(No.  1513.)  Verorbnung  wegen  Einrichtung  des  Hypothekenwesens  in  dem  Herzogthum
Westphalen,  dem  Fürstenthum  Siegen  mit  den  Aemtern  Burbach  und
Neuenkirchen  (Freien=  und  Hückenschen  Grund)  und  den  Grafsschaften
Wittgenstein  -Wittgenstein  und  Wittgenstein  =  Berleburg.  Vom  Alsten
März  1834.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.
haben  in  dem  Patente  vom  #sten  Juni  1825.  wegen  Einführung  des  Allgemeinen
  Landrechts  und  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  in  das  Herzogthum
Westphalen,  das  Fürstenthum  Siegen  mit  den  Aemtern  Burbach  und  Neuenkirchen
  (Freien=  und  Hückenschen  Grund)  und  in  die  Grasschaften  Wittgenstein-Witcgenstein
  und  Wittgenstein-Berleburg,  erklärt,  daß  Unsere  auf  das  Hypothekenwesen
  sich  beziehenden  Gesetze  bis  zur  erfolgten  Revision  der  Hypotheken-Ordnung
  außer  Anwendung  bleiben  sollen;  da  jedoch  diese  Reoision  für  jetzt
noch  nicht  hat  vollendet  werden  können,  so  verordnen  Wir,  um  den  gedachten
Ländern  die  Vortheile  eines  vollständig  gesicherten  Realkredits  schon  jetzt  zu
Theil  werden  zu  lassen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staateministeriums,  wie  folgt:
6  1

Die  Allgemeine  5#bethekenordnung  vom  20sten  Dezember  1783.  und  Einfäbrung.
die  darauf  Bezug  habenden  spctern  gesetzlichen  Morschriften  erhalten  in  den,  im  urßt
Eingange  der  Verordnung  genannten  Landestheilen  mit  dem  Isten  Mai  1834.  thekengesede.
volle  Gesetzeskraft  unter  nachstehenden  nähern  Bestimmungen.

6.  2.
Die  Bearbeitung  des  Hypothekenwesens  verbleibt  den  Gerichten,  welche  Pekchhekt.
zur  Zeit  damit  beauftragt  sind.  ebdrden.

.  3.
Nur  Grundstücke,  nicht  aber  Gerechtigkeiten,  welche  für  sich  bestehen  Woräber  das

r  lr  14.  Tit.  1.  der  Hypothekenordnung),  erhalten  ein  Folium  im  Hppotheken-  Hote

uche.  Bei  getheiltem  Eigenthume  wird  das  Folium  für  das  Nutzungs-Eigen=  werden  soll.
thum,  bei  Vererbpachtungen  für  die  Erbpachtgerechtigkeit  angelegt.  Die  Zechte
des  Ober-Eigenthümers  und  des  Erbverpächters  werden  in  der  zweiten  Rubrik
vermerkt.

Jabrgang  1831.  (Jo.  1513.)  r  Ueber

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  12ten  April  1831.)
        <pb n="58" />
        —  48  —

Ueber  die  Gegenstände  des  Bergwerks-Eigenthums,  worauf  diese  Verordnung
  keine  Anwendung  leidet,  bleizen  besondere  Bestimmungen  vorbehalten.

pilicht  der  Die  Anlegung  eines  Foliums  erfolgt,  wenn  der  Besitzer  des  Grundstücks
See  ausdrücklich  darauf  anträgt,  oder  wenn  er  nach  Maaßgabe  Unserer  Order  vom
Anlegung  ei=  Zlsten  Oktober  1831.  (Gesetz-Sammlung  Seite  251.)  von  Seiten  der  Ge-P#v
  Poliem  richte  zur  Berichtigung  des  Besitztitels  angehalten  werden  muß.
Gl

Verbindung  Den  Hypothekenbüchern  wird  das  Kataster  zum  Grunde  gelegt.  Die
7%  Flurbücher,  wovon  jedem  Untergericht  für  seinen  Bezirk  eine  Abschrift  mitgedenrucsealber.
  kheilt  werden  soll,  dienen  zur  Ausmittelung  der  in  die  Hypothekenbücher  gehsrenden

  Grundstücke,  ihrer  Lage  und  Größe.  Ihre  Bezeichnung  im  Kataster

und  in  den  Flurbüchern  ist  bei  dem  Hypothekenbuche  beizubehalten.
6

Besitzt  Jemand  mehrere  unter  verschiedenen  Nummern  des  Flurbuchs
aufgeführte,  innerhalb  desselben  Gerichrsbezirks  belegene  Grundstücke,  sie  mögen
in  einer  Verbindung  mit  einander  stehen  oder  nicht,  so  bleibt  es  seiner  Willkuhr
überlassen,  ob  und  in  welcher  Art  er  ein  Folium  oder  mehrere  Folien  damit
anlegen  Lasen  will.

Insoweit  diese  Grundstücke  aber

1)  nicht  innerhalb  ein  und  desselben  Katastral-Gemeinebezirks  liegen,

2)  für  die  in  der  dritten  Rubrik  des  Hypothekenbuchs  einzutragenden  Forderungen
  nicht  auf  gleiche  Weise  verpfändet  worden  sind  oder  verpfändet
werden  sollen,  oder

3)  wenn  es  das  Gericht,  sey  es  um  Verwirrung  zu  vermeiden  oder  um  die
Ucbersicht  zu  erleichtern,  für  zweckmäßig  erachret,

sind  für  dieselben  besondere  Folien  im  PHopothekenbuche  anzulegen.

.  7.
Vorschrijten  Jeder  Stgemuftner  eines  Grundstücks,  dessen  Eintragung  in  das  Hypo-%is
  geßt  thekenbuch  geschehen  soll,  ist  verpfichtet:
des  Bestb-  1)  seinen  Vorbesitzer  zu  benennen,
titels.  25  den  Rechtsgrund  anzugeben,  vermöge  dessen  das  Eigenthum  von  dem  Vorbesitzer
  auf  ihn  übergegangen  ist;
demzufolge  auch
3)  alle  darauf  Bezug  habende  Dokumente  und  Beweismittel,  in  deren  Besitz
er  sich  befindet,  getreulich  vorzulegen,  und
4)  einen  Auszug  aus  der  Grundsteuer-Mutterrolle  einzureichen,  mit  einer  Bescheinigung,
  daß  seit  der  letzten  Berichtigung  der  Mutterrolle  keine  Besitz-Veränderungen
  bekannt  geworden  nd.

Zur  Eintragung  des  Besitztitels  auf  den  Namen  des  in  der  Mutterrolle
als  Steuerpflichtigen  vermerkten  Besitzers  genügt  es,  wenn  derselbe
1)  das  Grundstück  in  einer  Subhastation  erstanden,  oder  ein  Praklusions=Erkenntniß
  darüber  ausgebracht  hat  (§&amp;amp;.  30.  Tit.  4.  der  Hypothekenordnung),
  oder
2)  wenn  er  durch  Dokumente,  Zeugen  oder  Atteste  öffentlicher  Behörden
glaub=
        <pb n="59" />
        —  49  —.

glaubwürdig  bescheinigt,  daß  er  das  Grundstück  seit  dem  usten  Dezember
1825.,  oder  überhaupt  10  Jahre  lang  ununterbrochen  besitze.

6.  9.

Bei  einem  kürzeren  Besitstande  (§.  8.  No.  2.)  muß  der  Uebergang  auf
den  Besitzer  durch  einen  zur  Erwerbung  des  Eigenehums  nach  Vorschrift  des
Allgemeinen  Landrechts  an  sich  geeigneten,  dem  Inhalt  und  der  Form  nach
rechtsgültigen  Titel  nachgewiesen,  und

entweder
1)  dargethan  werden,  daß  der  unmittelbare  Vorbesitzer  selbst  schon  einen

Titel  für  sich  hatte,  der  nach  den  damals  geltenden  Gesetzen  an  sich  zur

Erwerbung  des  Eigenthums  geschickt  ist  (§#.  29.  und  30.  Tit.  4.  der  Hypothekenordnung),



oder
2)  durch  Dokumente,  Zeugen  oder  Atteste  öffentlicher  Behörden  glaubwürdig
bescheinigt  werden,  9  der  jetzige  und  der  Vorbesitzer,  ihren  Besitzstand
usammengerechnet,  das  Grundstück  seit  dem  Isten  Dezember  1825.,  oder
überhaupt  10  Jahre  lang  besitzen.
Der  Eintragung  des  Vorbesitzers  in  das  Hypothekenbuch  bedarf  es  nicht.

.  10.
Wer  die  Berichtigung  des  Besitztitels  eines  in  der  Mutterrolle  auf  den
Namen  eines  Andern  eingetragenen  Grundstücks  für  sich  verlangt,  muß  sein
besseres  Recht  nachweisen.  Der  in  der  Mutterrolle  eingetragene  Steuerpflichrige
wird  darüber  gehört,  und  bei  entstehendem  Widerspruche  die  Sache  zur  richterlichen
  Entscheidung  verwiesen.  #n
Da  unter  den  vorstehenden  Bedingungen  für  den  in  der  Mutterrolle
eingetragenen  Steuerpflichtigen  der  Besitztitel  berichtigt  werden  soll,  so  werden
alle  diejenigen,
welche  nicht  in  der  Murkterrolle  als  Steuerpflichtige  eingetragen  stehen  und
dennoch  vermeinen,  daß  ihnen
als  Eigenthümern
oder
aus  einem  Lehnsverhältnisse,  einer  Subsiicution,  oder  sonst  einem,  die
freie  Disposstions-Befugniß  des  Besigers  einschränkenden  Rechtsgrunde
Ansprüche  zustehen,  b
hierdurch  aufgefordert,  solche  zeitig  bei  der  Hypothekenbehoͤrde  anzumelden.
Es  wird  denselben  hierzu  eine  Frist  von  drei  Monaten  von  dem  Tage
der  Gesetzeskraft  dieser  Verordnung  bestimmt.
Nach  Ablauf  derselben  muß  der  Hypothekenrichter,  den  Worschriften  der

Aufsorderung

  Aller:
welche  Eientbums-




machen  und
nicht  in  der
Mutterrolle
als  Steuer-Pflichrige

cingetrãgen
sle  he

und
welchen  das
uecht

  1
stebt,  die

des  Besihers
.  beschránen.


9.  4.  und  §.  gemaß,  mit  der  Berichtigung  des  Besitztitels  vorschreiten,  und  sich  binnen
eder,  der  die  Anmeldung  seiner  Real-Ansprüche  versckumt,  hat  es  sich  selbst  en  Manten.

beizumessen,  wenn  bis  zur  Nachholung  seiner  Anmeldung  der  eingetragene  Besitzer
  in  allen  mic  dritten  Personen  über  das  Grundstück  geschlossenen  oder  zu
schließenden  WVerhandlungen,  nach  Worschrift  des  Allgemeinen  Landrechts  Thl.  I.
Tit.  10.  F.  7.  u.  f.,  für  den  wahren  Eigemhümer  desselben  angesehen  wird.
(No.  1513.))  J2  é.  12
        <pb n="60" />
        —  50  —.

5.  12.
Eintragung  Bei  Anlegung  des  Hypothekenbuchs  sollen
bisder  erwor=  a)  alle  Hypotheken,  welche  in  Folge  des  im  §9.  22.  des  Patents  vom  21sten
gee  Suag  Juni  1825.  und  Unserer  Order  vom  4ten  Februar  1828.  geschehenen
Realrechte  in  Aufrufs  bei  dem  Gericht,  in  dessen  Gerichtssprengel  das  Grundstück  beleguss
  en  ist,  bis  dahin  angemeldet  worden  sind,

b)  sämmtliche  nach  ö.  8—11.  des  Patents  vom  21sten  Juni  1825.  seit  dem
Isten  Dezember  1825.  entstandene  Realrechte,
von  Amtswegen  berücksichtigt  werden.

Es  ist  dabei  in  nachstehender  g  zu  verfahren:
1)  Bei  jeder  Besitztitel-Berichtigung  muß  der  Real-Schuldenzustand
a)  durch  Vernehmung  des  Besitzers,
b)  durch  Extrakte  aus  den  bisher  geführten  Registern  über  die  angemeldeten
  Realrechte  und  Oypotheken,

und
D)  durch  Einsicht  der  denselben  zum  Grunde  liegenden  Anmeldungen  und
Dokumente,  festgestellt  werden.  ,

2)  Jeder  auf  diese  Weise  ermittelte  Realberechtigte  oder  Hypothekenglaͤubiger
  ist  aufzufordern,  die  ihm  ertheilte  Rekognition,  mit  dem  dazu  gehörigen
  Dokument,  zur  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch  einzureichen.

Auch  Erben,  Cessionarien,  Pfand-Inhaber  und  andere  Betheiligre  erhalten
  eine  solche  spezielle  Aufforderung,  wenn  ihr  Rechts-Anspruch  zu  den  Grund=Akten
  angezeigt  worden.
Aufforderung  G.  14.
O  zuabglans  Alle  Inhaber  von  Rekognitionen,  welche  ihre  Rechts-Ansprüche  zu  den
4%  kte  Grund-Akten  nicht  angezeigt  haben,  werden  aufgefordert,  spätestens  innerhalb
btenen,  uch  dreier  Monate,  vom  Tage  der  Gesetzeskrast  dieser  Verordnung  angerechnet,  die
Monaten  zu  Anmeldung  nachzuholen.
melden.  d.  15.
Folgen  der  Wer  der  ergangenen  Aufforderung  (§0.  13.  und  14.)  nicht  genügt,  beungechesung.
  hält  zwar
a)  seine  Rechte  gegen  die  Person  seines  Schuldners  oder  dessen  Erben,  und
kann  sich  auch  an  das  ihm  verhaftete  Grundstäck  halten,  insofern  solches
zund  in  den  Händen  dieses  Schuldners  oder  dessen  Erben  sich  befindet;
er  geht  aber
b)  in  Beziehung  auf  alle  übrige  Realberechtigte,  derem  Hypotheken=  und  an-6
  dere  Real-Ansprüche  eingetragen  worden,  seiner  Vorzugsrechte  verlustig,
verliert  6
P)  in  Beziehung  auf  seden  dritten,  der  im  redlichen  Glauben  an  die  Nichtigkeit
  des  Oypothekenbuchs  nach  der  Anlegung  des  letzteren  das  Grundstück
  selbst  erworben  hat,  sein  Realrecht,
und  haftet  endlich
d)  für  jeden  mit  dem  Dokument  späterhin  gemachten  Mißbrauch,  und  für
seden  hierdurch  und  aus  der  Nichtbefolgung  der  an  ihn  ergangenen  Aufsorderung
  entstehenden  Schaden.
S.  16.
        <pb n="61" />
        —  51  —

K.  16.

Jeder  zur  Einreichung  der  ertheilten  Rekognition  aufgesorderte  Realberechtigte
  ist  verpflichtet,  auf  Erfordern  die  Grundslücke,  auf  welchen  sein  Necht
eingetragen  werden  soll,  speziell  nach  deren  Bezeichnung  im  neuen  Flurbuche  anzugeben.


Waltet  gegen  die  Idemität  dieser  Grundstücke  mit  den  im  Dokument
verpfändeten  kein  Zweifel  ob,  oder  erkennt  der  Besitzer  diese  Identirät  an,  so
errind  die  erhaltene  Rekognition  einen  Anspruch  auf  die  Eintragung  des

echts  selbst.

Emstehen  Zweifel  über  die  Identitäkt,  die  sich  nicht  sofort  beseitigen  lassen,
  die  Identicät  aber  ist  wahrscheinlich,  so  wird  dadurch  jedenfalls  die  Eintragung
  einer  Protestation  begründet.

Eine  mangelhafte  oder  vorldufige  Rekognition  über  zwar  bescheinigte,  aber
nicht  sofort  liqguid  zu  machende  Real-Ansprüche  begründet  ebenfalls  einen  Anspruch
  auf  die  Eintragung  einer  Protestation  zur  Erhaltung  des  Vorrechts.

.  17.

Allen  vor  dem  Isten  Dezember  1825.  entstandenen,  binnen  der  vorge-  Hrioritattschriebenen
  Frist  angemeldeten  Realrechten  gebührt  bei  der  Eintragung  die  Prio=  Beflmungen.
rikdt  vor  den  später  erworbenen;  mit  Vorbehalt  der  näheren  Bestimmungen
ihrer  Rangverhältnisse  unter  sich,  welche  festzustellen,  oder  im  Fall  eines  Sereites
  durch  richrerüche  Emscheidung  fesistellen  zu  lassen,  den  Interessenten  überlassen
  bleibt.

nS  Die  seit  dem  Isten  Dezember  1825.  entstandenen  werden  nach  der  Zeitfolge
  ihrer  Anmeldung  eingetragen.

18.

Nealforderungen,  die  bei  einer  Subhastation,  einem  Konkurs=  oder  Li=  Getligte
quidationsprozesse  ausgesallen,  prakludirt  oder  durch  Zahlung  getilgt  find,  werden  Malforderunnicht
  weiter  berücksichtigt.

Behauptet  der  Besitzer,  daß  das  Realrecht  auf  andere  Weise  aufgehoben
worden,  so  muß  er  diese  Aufhebung  sofort  darthun.  Kann  er  dies  nichr,  so  ist
die  Eintragung  der  Forderung  und  zugleich  in  der  Kolonne  „Cessionen“  die
Eintragung  des  Widerspruchs  zu  bewirken,  sofern  derselbe  bescheinigt  ist.

8.  19.

Allen  Inhabern  bereits  angemeldeter  Titel  zu  Hypotheken-  und  NReal=  worhte
echten,  welche  ungewiss  darüber  sind,  ob  die  von  ihnen  angemeldeten  Titel  für  die  Fnbaauch
  wirklich  in  die  gefuhrten  Hppothekenregister  ausgenommen  worden,  und  da=  berberelts  anher
  besorgen,  bei  der  nach  §&amp;amp;.  12.  u.  f.  vorzunehmenden  Feststellung  des  Schul-Tu  u  Hodenzustandes
  unbeachret  zu  bleiben,  bleibt  es  überlassen,  sich  die  angelegten  Hy-wotbelen  und
pothekenregister  vorlegen  zu  lassen,  und  erforderlichen  Falls  die  Nachtragung  in  ·
dieselben,  oder  die  Ertheilung  vollständiger  Rekognitionen  anderweit  in  Antrag
u  bringen.

DBu#  steht  es  ihnen  frei,  durch  schriftliche  Eingaben  sich  die  Berücksichtigung
  bei  der  Anlegung  des  Foliums  zu  sichern.  Es  muß  jedoch  diese  Eingabe
enthalten:  ..

eine  genaue  Bezeichnung  der  verhafteten  Grundstücke;
T.  1513.)  die
        <pb n="62" />
        —  52  —

die  Namen  der  gegenwaͤrtigen  Besitzer  derselben;

die  Angabe  des  Titels  und  des  Datums  dir  fruͤhern  Anmeldung;
Endlich  muß  derselben  ·

eine  Abschrift  der  erhaltenen  Rekognition  beigefuͤgt  werden.

Ausmittelung  In  dem,  (.  11.  dieser  Verordnung  erfolgten  Aufruf  sind  diefenigen  Realknd
  Eirg  Berechtigten  nicht  mit  begriffen,  welche  aus  einem  Grundstuck  gewisse  zu  bestimm-#ng,rnsher
  ten  Zeiten  wiederkehrende,  nach  §.  49.  Tit.  1.  der  Hypothekenordnung  in  die
nicht  aufgebo-zweite  Rubrik  gehbrende  Hebungen  zu  beziehen  und  diese  bereits  vor  dem
uenkm,  Veal:  listen  Dezember  1825.  erworben  haben.

Die  Vernehmung  des  Besitzers  über  seinen  Besitztitel  ist  daher  auch  auf
das  Vorhandenseyn  solcher  beständigen  Lasten  und  Abgaben  mit  möglichster
Sorgfalt  zu  richten.

Es  sind  diese  Lasten  und  Abgaben  sodann,  mit  Ausnahme  derjenigen,  die
nach  6.  48.  Tit.  1.  der  Hypothekenordnung  und  §.  58.  des  Anhanges  zum  Allgemeinen
  Landrecht  überhaupt  keiner  Eintragung  bedürfen,  zur  Eintragung  zu
notiren  und  der  Berechtigte  davon  in  Kemtniß  zu  setzen.

Wenn  der  Besittitel  hiernächst  berichtigt  und  das  Hypotheken-Folium
angelegt  worden  ist,  so  ist  dies.  unter  wörtlicher  Bezeichnung  des  Grundstücks
und  des  Besitzers,  wie  solche  das  Hypothekenbuch  enthalt,  durch  einmalige  Einrückung
  in  das  Amtsblatt  der  Regierung  öffentlich  bekannt  zu  machen,  mit  dem
Bemerken,  daß  alle  Realberechtigte  jener  Art  (§.20.),  welche  von  der  geschehenen
  Aufzeichnung  ihrer  Ansprüche  nicht  besonders  benachrichtigt  worden  sind,  sich
noch  innerhalb  dreier  Monate  bei  der  Hypothekenbehörde  melden  müssen.

Wer  auch  diese  Frist  verabsäumt,  verfällr  in  dieselben  Nachtheile,  welche
der  §.  15.  ausspricht.

Die  Bekannemachungen  sollen  aber  nicht  einzeln  für  jedes  Grungstück,
sondern  vierteljährig  durch  Unser  Hosgericht  zu  Arnsberg  erfolgen,  welches  die
Verzeichnisse  der  einzelnen  Gerichte  zu  sammeln  und  in  ein  Haupt-erzeichniß
zusammen  zu  stellen  zin.

m-Diesenigen

  dlteren  Real-Ansprüche,  welche  vorschrifesmäßig  angemeldet
worden  und  deren  Richtigkeit  durch  oͤffentliche  Urkunden  oder  das  Anerkenntniß
des  Besitzers  des  verhafteten  Grundstuͤcks  nachgewiesen  ist,  werden  ihrer  Zeitsolge
  nach  in  das  Hppothekenbuch  eingetragen,  mit  dem  ausdrücklichen  Vorbehalte
  der  ndheren  Bestimmung  ihrer  Rangordnung  unter  sich.

st  der  Nachweis  der  Richtigkeit  nicht  gefuhrt,  der  Anspruch  jedoch  einigermaßen

  bescheinigt,  und  widerspricht  der  Besitzer  der  Eintragung,  so  kann  nur
eine  Protestation,  und  es  muß  dabei  zugleich  der  Widerspruch  des  Besitzers
vermerkt  werden.

Die  Feststellung  der  Rangordnung  unter  denselben  erfolgt  nach  den  im
é,  17.  angegebenen  Bestimmungen.

Bei  Grundstücken,  welche  nach  dem  lsten  Dezember  1825.  in  einer  nothwendigen
  Subhastarion  erstanden  sind,  und  worüber  nach  6.  99.  u.  f.  Tit.  51.
der
        <pb n="63" />
        —  53  —

der  Prozeßordnung  ein  Praͤklusions-Erkenntniß  ergangen  ist,  findet  eine  Ausmittelung
  der  aͤlteren  Realiasten  nicht  weiter  statt.

.  24.

Wenn  für  ein  Grunostück  ein  Folium  im  Hypothekenbuche  angelegt  ist,  Von  den
so  hört  in  Bezichung  auf  dasselbe  die  im  &amp;amp;.  13.  des  Patents  vom  21sten  Jum  löäusttg  uu  er-1825.
  erfolgte  Suspension  derjenigen  Gesetze  auf,  welche  das  Daseyn  eingerich-Realrechren.
teter  Hyppothekenbücher  voraussetzen,  uhd  es  treten  die  Vorschriften  der  Hypohekeyordnung
  und  der  sich  darauf  bezebenden  gesetzlichen  Vorschriften  in  volle

raft.  Insbesondere  kann  auf  ein  solches  Grundstück  ein  Nealrecht  nach  Vorschrift
  Unserer  Verordnung  vom  164en  Juni  1820.  (Gesetz-Sammlung  Seite  106.)
oder  nach  #6.  8—  12  des  Patents  vom  21sten  Juni  1825.  (Gesetz-Sammlung
Seite  153.)  nicht  ferner  erworben  werden.

.  40.

In  Beziehung  auf  solche  Grundstücke,  womit  noch  kein  Folium  im  Hypothekenbuche
  angelegt  ist,  bleibt  es  dagegen  bei  den  Worschriften  der  66.  8—13.
des  Patents  vom  21sten  Juni  18925.  und  der  Verordnung  vom  161en  Juni  1820.

Jeder  angemeldete  Titel  muß  jedoch  für  die  künftige  Eintragung  genau
aufgezeichnet  und  in  den  Dokumenten  oder  Ameldungen  das  betreffende  Grundstück
  so  bezeichnet  werden,  wie  es  im  Kataster-Flurbuch  aufgeführt  ist.  In  der
auszufertigenden  Rekognition  mutz  das  Grundsiück  ebenso  bezeichnet  werden.

.  26.
Auch  denen,  welche  durch  Cession,  Verpfaͤndung  oder  aus  einem  andern
esetzlichen  Grunde  in  die  Rechte  des  urspruͤnglichen  Realberechtigten  getreten
8  steht  es  in  dem  Falle  des  H.  25.  frei,  ihr  Recht  bei  der  betreffenden  Hypothekenbehörde
  anzumelden.
Es  ist  ihnen  ein  Attest  darüber  zu  ertheilen.

66.  27.
In  allen  künftig  abzuschließenden  Verträgen  über  Grundstücke,  insbeson=  Alsemelne
dere  in  Kauf=  und  Wroflaeaonzee  em  umenren  welche  vor  Gericht  oder  vor  Bekimmuneinem
  Notar  ausgenommen  werden,  ist  genau  anzugeben,  wie  die  Grundstücke  in  .
dem  betreffenden  Kataster-Flurbuch  bezeichnet  sind.  Ist  dies  unterblieben,  so  ersolgt
  die  Erganzung  auf  Kosten  dessen,  dem  hierbei  ein  Versehen  zur  Last  fällt.
Nichter  und  Notare,  welche  diese  Vorschrift  vernachlässigen,  verfallen
außerdem  in  eine  Ordmungsstrase  von  1  bis  5  Rthlrn.  für  jeden  Komraventionsfall.

28.
Da  sich  die  Führung  besonderer  Ingrossationsbücher  neben  den  Grund-Akten
  und  Hppothekenbächern  als  überftüssig  bewiesen  hat,  so  fällt  die  Führung
von  Ingrossationsbüchern  fort.  20
Zur  Erleichterung  der  Interessenten  bewilligen  Wir  nicht  nur  den  Verhandlungen,
  welche  zur  Eintragung  der  bisher  erworbenen  Hppotheken=  und
Realrechte  in  dem  neu  anzulegenden  Hyppothekenbuche  erforderlich  seyn  werden,
die  Kosten=  und  Stempelfreiheit;  sondern  bestimmen  auch,  daß  von  allen  denen,
welche  innerhalb  dreier  Jahre  nach  der  Gesetzeskraft  dieser  BVerordnung  ihre
(No.  1513.)  Grund-
        <pb n="64" />
        —  64  —

Grundstuͤcke  im  Hypothekenbuche  eintragen  lassen,  außer  einem  Pauschquantum
zur  Deckung  der  baaren  Auslagen  an  Papier,  Schreib=  und  Botengebühren  2c.,
weder  Gerichtsgebühren  noch  Stempel  für  diese  erste  Berichtigung  ihrer  Folien
im  Hypothekenbuche  eingezogen  werden  sollen.

Vor  Ablauf  des  im  §.  21.  zur  Ausmittelung  der  Reallasten  bestimmten
Feitraums  dürfen  keine  Hypothekenscheine,  sondern  nur  Abteste  über  die  erfolgte
Eintragung  ertheilt,  oder  Danachricheigungen  darüber  erlassen  werden.

Hir  die  Ausführung  dieser  Verordnung  werden  die  Hypothekenbehörden
von  Unserem  Justizminister  mit  weiterer  Anweisung  versehen  werden,  nach  welcher
  sie  sich  zu  achten  haben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31sten  März  1834.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Frh.  v.  Altenstein,  v.  Schuckmann.  Gr.  v.  Lottum.  Gr.  v.  Bernstorff.
Magassen.  Frh.  v.  Brenn.  v.  Kamptz.  Mühler.  Ancillon.
Für  den  Kriegsminister  im  Allerhöchsten  Auftrage.
v.  Wißtzleben.
        <pb n="65" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  9.—

 

 

 

(No.  1514.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  19cen  Februar  1834.,  eine  Erweiterung  kes
Art.  Xl.  des  Zensur-Gesetzes  vom  18ten  Oktober  1819.  hinsichtlich  der
in  Polnischer  Sprache  erscheinenden  Schriften  betreffend.

A#  Ihren  Bericht  vom  Sten  d.  M.  will  Ich  die  Bestimmung  des  Art.  Al.
des  Zensur-Edikts  vom  18ten  Oktober  1819.  dahin  erweitern,  daß  keine  in
Polnischer  Sprache  außerhalb  Meiner  Staaten,  es  sey  innerhalb  oder  außerhalb
  der  Staaten  des  Deutschen  Bundes,  erscheinende  Schrift,  ohne  vorherige
ausdrückliche  Debits-Erlaubniß  des  Ober-Zensurkollegiums,  in  irgend  einem  Landestheile
  Meiner  Staaten  verkauft  oder  verbreitet  werden  darf.  Dem  Ober-Zensurkollegium
  bleibt  anheimgegeben,  zur  Erleichterung  des  Bücherverkehrs  in
dem  Großherzogthum  Posen  mit  dem  Oberpräsidenten  diesenigen  Einrichtungen
zu  verabreden,  welche  von  beiden  Behêörden  angemessen  gefunden  werden.  Die
gegenwärtige  Order  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  publiziren.

Berlin,  den  19ten  Februar  1834.
Friedrich  Wilhelm.

An  die  Sctaatsminister  Frh.  v.  Altenstein,  Frh.  v.  Brenn
und  Ancillon- 



Jahegang  183/.  (TFo.  1511—1515,)  K  (No.  1515.)
        <pb n="66" />
        —  56  —

(No.  1515.)  Verordnung  uͤber  das  Verfahren  bei  eintretender  Mobilmachung  der  Armee
zur  Herbeischaffung  der  Pferde  durch  Landlieferung.  Vom  24sten  Februar  1834.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Obgleich  das  durch  die  Myliussche  Ediktensammlung  publizirte  Reglement
vom  I17ten  April  1789.  schon  die  Bestimmung  enthaͤlt,  daß  bei  eintretender  Mobilmachung
  die  zur  Ausrüstung  der  Armee  erforderlichen  Pferde  durch  Land-Lieferung
  beschafft  werden  sollen;  so  fnden  Wir  Uns  doch,  in  Erwägung  des
Umstandes,  daß  jenes  Edikt  eines  Theils  die  Verpflichtung  zur  Gestellung  der
Pferde  nicht  für  sämmieliche,  sondern  nur  für  die  damals  der  Konfskription
unterworfenen  Unterthanen  begründet,  anderen  Theils  aber  auch  in  den  neuen
Provinzen  nicht  publizirt  worden  ist,  auf  den  Antrag  der  Ministerien  des  Innern
und  der  Polizei  und  des  Krieges,  bewogen,  zur  Beseitigung  aller  Zweifel  über
die  Verpflichtung  der  Unterthanen,  bei  einer  Mobilmachung  der  Armee  die  zum
Kriegsdienst  geeigneten  Pferde  berzugeben,  für  sämmtliche  Landestheile  Unserer
Monarchie  Folgendes  anzuordnen:

1)  Sobald  Wir  es  für  angemessen  erachten,  die  Armee,  oder  auch  nur
einzelne  Theile  derselben,  auf  den  Kriegöfuß  setzen  zu  lassen,  tritt  für  sämmtliche
Unterthanen  Unseres  Reichs  die  Verpflichtung  ein,  die  zum  Kriegsdienst  tauglichen
  Pferde,  auf  die  deshalb  an  sie  ergehende  Aufforderung  der  Behörden,
sofort  unweigerlich  zu  gestellen.

2)  Ausgenommen  von  dieser  Verpßichtung  sind  nur  die  Dienstpferde  der
Beamten  und  Posthalter,  weil  hier  der  Staatsdienst  und  das  öffentliche  Interesse
  Ausnahmen  nothwendig  machen.  Bei  den  Beamten  kann  jedoch  nur  die
zur  Ausführung  der  ihnen  obliegenden  Dienstgeschäfte  wirklich  nothwendige  Zahl
von  Pferden,  und  bei  den  Posthaltern  nur  dicsenige  Zahl  verschont  bleiben,  deren
Haltung  ihnen  kontraktlich  zur  Förderung  der  Posten  obliegt.  Bei  eintretenden
diesfälligen  Zweifeln  entscheidet  der  Kreis-Landrath.  Seiner  Bestimmung  ist,  mit
Vorbehalt  des  Rekurses  wegen  einer  etwaigen  Entschädigung,  einstweilen  sofort
Folge  zu  leisten.

3)  Alle  übrigen  Pferde,  sowohl  Luxus=  als  Arbeitspferde,  und  ohne  jeden
Unterschied  der  Besitzer  müssen,  so  weit  es  der  Bedarf  für  die  Armee  nöthig
macht,  hergegeben  werden.  Damit  aber  diese  Ermittelung  bei  Zeiten  und  für
das  Land  so  schonend  als  möglich  gemacht  werden  möge,  wird  der  Minister  des
Innern  und  der  Polizei  einer  jeden  Provinz  das  Komingem  bekannt  machen,
welches  sie  zu  liefern  hat.  Der  Oberpräsident  der  Provinz  hak  darnach  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  kommandirenden  General  die  näheren  Bestimmungen  über

die
        <pb n="67" />
        —  57  —

die  Art  der  Gestellung,  Auswahl  und  Abschätzung  der  Pferde,  so  wie  über  die
sonstigen  Maaßregeln,  welche  für  den  ordnungsmäßigen  Gang  des  Geschäfts
nothwendig  sind,  unter  Berückstchtigung  der  dieserhalb  schon  ergangenen  Festsetzungen,
  nach  den  Verhäklenissen  der  einzelnen  Landestheile  für  jede  Provinz  in
ein  besonderes  Reglement  zusammenzufassen.  Diese  Provinzial-Reglements  sind,
nachdem  sie  die  Genehmigung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Polizei  und
des  Krieges  erlangt  haben  werden,  durch  die  Amtsblärter  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

4)  Wo  nicht  die  Ablieferung  des  vollen  Bedarfs  und  in  annehmlicher
Qualität  zur  Zufriedenheit  des  kommandirenden  Generals  gesichert  ist,  und  eine
Mobilmachung  eintritt,  da  sollen  auf  die  erste  Aufforderung  alle  nicht  unter  2)
ausgenommene  Pferde  sofort  an  diejenigen  Orte  gestellt  werden,  welche  die  Behörde
  zu  ihrer  Auswahl  und  resp.  Abnahme  bestimmen  wird.

5)  Für  den  Transport  der  Pferde  bis  zum  Gestellungsort  und  für  die
Kosten  ihrer  Futterung  bis  zur  Abnahme  wird  keine  Vergütung  gezahlt.  Die  Gestellungsorte
  sollen  jedoch  so  bestimmt  werden,  daß  den  Pferdebesitzern  jede  Belästigung
  erspart  werde,  die  nicht  durch  den  Zweck  der  Maaßregel  ausdrücklich
geboten  werden,  oder  den  Umständen  nach  irgend  zu  vermeiden  seyn  möchte.

6)  Alle  Pferde,  welche  die  mit  Leitung  dieses  Geschästs  beauftragte  Kommission
  zum  Kriegsdienst  tauglich  findet,  sind  von  ihren  Eigenthümern,  so  weit
sie  gebraucht  werden,  sofort  zur  Disposition  der  Militairbeherde  zu  stellen.  Da
der  Bedarf  für  die  Armee  vollständig  erreicht  werden  muß,  so  hat  die  Kommission
  für  dessen  Aufbringung  zu  sorgen.

7)  Die  Eigenthümer  der  ausgehobenen  Pferde  erhalten  für  die  Ueberlassung
  derselben  aus  Staatskassen  eine  angemessene  Vergütigung.  Die  Vergütigungssumme
  wird  von  einer  unpartheiischen  Kommission  durch  Abschätzung  festgestellt.
  Die  Abschätzung  darf  aber  nicht  auf  die  durch  die  augenblickliche  Konsunktur
  bei  einer  Mobilmachung  gesteigerten  Preise  der  Pferde  gerichtet,  sie  muß
vielmehr  nach  den  im  gewöhnlichen  Verkehr  des  Friedens  stattfindenden  Preisen
regulirt  werden.

Das  Maximum  der  Tace  eines  einzustellenden  Pferdes  darf  ferner  in
der  Regel  die  Summe  von  Einhundert  Thalern  Preuß.  Courant  nicht  übersteigen.
  Pferde,  die  höher  abgeschätzt  werden,  müssen  zunächst  von  der  Einstellung
  zurückgewiesen  werden.  Nur  dann,  wenn  unter  der  Masse  der  zur  Aushebung
  vorgestellten  Pferde  nicht  so  viele,  als  das  Kontingent  des  Kreises  beträdgt,
  in  dem  Werthe  von  Einhundert  Thalern  und  darunter  vorhanden  oder
sonst  zu  beschaffen  seyn  sollten,  kann  auf  höher  taxirte  Pferde,  jedoch  immer

(No.  1515.)  K  2  nur
        <pb n="68" />
        nur  bis  zum  Werthe  von  Einhundert  und  Zwanzig  Thalern  Preuß.  Courant
zuruͤckgegangen  werden.  Selbst  wenn  noch  theurere  Pferde  genommen  werden
muͤßten,  vergütigt  die  Staatskasse  doch  nicht  mehr  als  Einhundert  Zwanzig  Thaler
  Preuß.  Courant.

8)  Die  Abschätzungs-Kommission  besteht  aus  drei  sachverständigen  in  gutemm
  NRuf  stehenden  und  zu  diesem  Geschäfte  eigends  vereideten  Taratoren.

9)  Die  Bezahlung  der  Pferde,  nach  ihrem  abgeschätzten  Werthe,  soll
sofort  aus  den  bereitesten  Mitteln  der  Sieaatskassen  erfolgen.

10)  Wir  hegen  zwar  zu  Unseren  getreuen  Unterthanen  das  Pertrauen,
daß  sie,  die  Nothwendigkeit  einer  solchen  die  Sicherheit  des  Vaterlandes  für
den  Fall  eines  Krieges  befördernden  Maaßregel  anerkennend,  keinen  Augenblick
zögern  werden,  sich  derselben  zu  fügen;  da  indessen  die  regelmäßige  und  schleunige
  Gestellung  und  Ablieferung  der  Pferde  von  dem  wichtigsten  Einflusse  auf
die  Mobilmachung  der  Armec  ist,  so  wollen  Wir  hiermit  den  Provinzialbehèrden
die  Mittel  zur  kräftigen  Durchführung  dieser  Anordnungen  in  die  Hand  geben,
und  dieselben  ermächtigen,  nicht  bloß  gegen  diesenigen  Eigenthümer  von  Pferden,
welche  sich  in  deren  Gestellung  säumig  finden  lassen,  eine  polizeiliche  Geldstrafe
von  5  bis  50  Thaler  festzusetzen,  sondern  auch  sofort  alle  Zwangsmaaßregeln
eintreten  zu  lassen,  welche  die  Umflände  und  die  unverzügliche  Erreichung  des
Zwecks  gebieten.  Gegen  die  festzusetzenden  Strafen  soll  keine  Berufung  auf
richterliche  Entscheidung,  sondern  nur  ein  Rekurs  an  die  Oberpräsidenten  der
Provinz  stattfinden.

11)  Die  vorstehenden  Anordmmgen  beziehen  sich  überall  nur  auf  die
Aushebung  der  zum  Bedarf  des  stehenden  Heeres  und  der  Garde-Landwehr
erforderlichen  Pferde.  Hinsichtlich  der  Provinzial-Landwehr  behält  es  aber
bei  der  schon  durch  die  Landwehr-Ordnung  vom  #21sten  November  1815.  begründeten
  Bestimmung  dabin  sein  Bewenden,  daß  jeder  Landwehr-Bataillons-Bezirk
  die  zur  Ausrüsiung  seiner  Landwehr  nöthigen  Pferde  unentgeltlich  beschaffen
  muß.  Den  Beschlussen  der  Kreisstände  bleibt  es  überlassen,  ob  sie  ihre
Kontingente  an  Landwehr-Pferden  durch  Aushebung  in  derselben  Art  wie  für
die  Linie,  oder  im  Wege  des  Ankaufs  beschaffen  wollen.

In  dem  ersten  Falle  bleibt  aber  denjenigen  Eingesessenen,  deren  Pferde
zur  Landwehr  ausgehoben  werden,  dafür  Vergütigung  nach  der  Taxe  zu  gewäbren.


Die  Gesamrtkosten  der  Gestellung  der  Pferde  zur  Ausrüstung  der  Provinzial-Landwehr
  sollen  von  den  Kreisen  in  der  nämlichen  Art  aufgebracht  werden,
  wic  durch  Unsere  Order  vom  17ten  September  1831.  in  Betreff  der
Kosten  der  Gesiellung  der  Pferde  zu  den  Landwehr-Uebungen  festgesetzt  worden  ist.

12)  Die
        <pb n="69" />
        —  59  —

12)  Die  gegenwaͤrtige  Verordnung,  zu  deren  Ausfuͤhrung  die  Ministerien
  des  Innern  und  der  Polizei  und  des  Krieges  die  Provinzial-Behörden
mit  naͤherer  Instruktion  zu  versehen  haben,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  und
zugleich  durch  die  Amtsblaͤtter  zu  publiziren.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  Beidruͤckung
Unseres  großen  Koͤniglichen  Insiegels.

Gegeben  Berlin,  den  24#slen  Februar  1834.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

B  Süsten  Pw
Derh.  v.  Brenn.  im  Allerböchsten  Auftrage.
örh  v.  Witzleben.

 

(No.  1515—1516.)  (No.  1516.)
        <pb n="70" />
        —  60  —

(No.  1516.)  Allerhöchste  Deklaration  über  die  Anwendbarkeit  der  I5.  76  bis  79.  Tit.  10.
Th.  2.  des  Allgemeinen  Landrechts  auf  die  Anmaßung  geiftlicher  Amts-Handlungen.
  Vom  pten  Marz  1831.

Jur  Erledigung  der  erhobenen  Zweisel  über  die  Anwendbarkeic  der  66.  76
bis  79.  Tit.  10.  Th.  2.  des  Allgemeinen  Landrechts  auf  die  Anmaßung  geistlicher
  Amtshandlungen,  bestimme  Ich  hiermit,  daß  die  6.  79.  I.  c.  angedrohete
Geldbuße  bis  Funfzig  Thaler,  oder  Gefängnißstrafe  bis  Sechs  Wochen  eintreten
  soll,  wenn  Personen,  welche  die  Ordination  zu  einem  geistlichen  Amte  nicht
erhalten  haben,  sich  geistlicher  Amtshandlungen  anmaßen,  insbesondere  das  beilige
  Abendmahl  austheilen,  die  Konfirmation,  eine  Trauung  oder  Taufhandlung
vornehmen,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Falles  einer  Noth-Taufe  nach  der  gesetzlichen
  Bestimmung.  Sollte  über  die  Noth-Taufe  an  einem  Orte  weder
durch  Observanz,  noch  durch  die  Provinzial-Kirchenordnung  etwas  festgestelle
seyn,  so  hat  das  Provinzial-Konsistorium  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
der  geistlichen  Angelegenheiten  das  Erforderliche  anzuordnen  und  durch  die
Amtsblätter  bekannt  zu  machen.  Ich  beauftrage  Sie,  vorstehende  Bestimmungen
  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kentniß  zu  bringen.
Berlin,  den  9ten  März  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  Frh.  v.  Altenstein.

 

o.  1317.)
        <pb n="71" />
        —  61  —

(No.  1517.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  15ten  März  1831.,  wegen  Anwendbarkeit  der
Verordnung  vom  146en  Dezember  1833.  auf  die  gutsherrlich-bäuerlichen
Regulirungen,  Gemeinheitstheilungen  und  Ablösungen.

A  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  20sten  v.  M.  bestimme  Ich  über

die  Anwendbarkeit  der  Verordnung  vom  14ten  Dezember  1833.  auf  die  gutsherrlich-bauerlichen

  Regulirungen,  Gemeinheitstheilungen  und  Ablöfungen,  wie  folgt:
I.

Die  wegen  des  Rechksmittels  der  Revision  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde
in  der  Verordnung  vom  14t6en  Dezember  1833.  ertheilten  Worschristen  finden
auf  die  bei  den  General-Kommissionen  anhängigen  Auseinandersetzungs-Angelegenheiten
  nur  insoweit  Anwendung,  als  die  Entscheidungen  in  Streitigkeiten  über
Theilnehmungsrechte  und  deren  Umfang,  oder  überhaupt  wegen  solcher  Rechts-Verhältnisse
  erfolgen,  welche  ohne  Rücksicht  auf  die  Gesetze  wegen  Regulirung.
der  gutöherrlich-bäuerlichen  Verhältnisse,  auf  die  Gemeinheitstheilungs=  und
Ablösungs-Ordnungen  und  auf  die  hiernach  zu  bewirkenden  Auseinandersetzungen,
Gegenstand  eines  Prozesses  häátten  werden  können  und  alsdann  zum  ordentlichen
Rechtswege  gehört  härten.  Dahin  werden  insbesondere  in  Beziehung  auf  die
Regulirung  der  gutsherrlich-bauerlichen  Verhältmisse  die  im  §.  178.  der  Verordnung
  vom  20fsten  Juni  1817.  unter  Jo.  1.  2.  3.  5  bis  9.  einschlieHlich  bezeichneten
  Gegenstände  gerechnet,  so  wie  die  Entscheidungen  über  die  Pertinenzien
  der  Höfe,  über  die  Grenzen  derselben  und  über  den  Umfang  der  zuvor  bestandenen
  gegenseitigen  Leistungen  der  Gutsherren  und  bäuerlichen  Wirthe.

G.  2.

Der  im  6.  5.  der  Verordnung  vom  14ten  Dezember  v.  J.  No.  10.
Lilt.  d.  bezeichnete  Nichtigkeitsgrund,  daß  über  den  Antrag  eines  oder  des  andern
  Theiles  hinaus  erkannt  worden,  findet  nicht  att,  wenn  es  sich  von  Entscheidungen
  in  demsenigen  Verfahren  handelt,  welches  in  9.  162.  und  folg.  der
Verordnung  vom  20ften  Juni  1817.  vorgeschrieben  ist.  Bei  der  Anwendung
der  im  6.  5.  der  Verordnung  vom  14ten  Dezember  v.  J.  unter  No.  4.  5.  6
und  7.  wegen  der  Besetzung  des  Gerichts  und  der  Partheilosigkeit  der  Richter
ertheilten  Vorschriften  werden  die  den  General-Kommissionen  und  Revisons-Kollegien
  beigegebenen  Mitglieder  aus  der  Klasse  der  Verwaltungs-Beamten
und  die  ökonomischen  Techniker,  welche  an  der  Emscheidung  Theil  genommen
haben,  den  richterlichen  Beamten  gleichgestellt.

8.3.

Wegen  der  zu  einer  höheren  gerichtlichen  Entscheidung  nicht  geeigneten
Festsetzungen  der  General-Kommissionen  oder  Revisions-Kollegien  bleibt  es  eben
so,  wie  im  6§.  5.  No.  8.  der  Verordnung  vom  14ten  Dezember  v.  J.  wegen

(No.  1517.)  der
        <pb n="72" />
        —  62  —

der  zum  gerichtlichen  Verfahren  gar  nicht  geeigneten  Gegenstaͤnde  vorgeschrieben
worden,  bei  Meinen  Bestimmungen  vom  30sten  Juni  1828.

8.  4.

Die  allgemeinen  Vorschriften  96.  21.  und  folg.  der  Verordnung  vom
14ten  Dezember  v.  J.  kommen  auf  die  bei  den  General-Kommissionen  anhängigen,
  nach  §.  1.  dieser  Order  für  den  Rechtoweg  geeigneten  Sachen  mit  der
Maaßgabe  zur  Anwendung,  daß  es  für  die  bis  zum  sten  März  d.  J.  rechtskräftig
  gewordenen  Erkenntnisse  bei  dem  §&amp;amp;.  4.  der  Verordnung  vom  29sten  November
  1819.  sein  Bewenden  behalt.  Vom  lsten  März  laufenden  Jahres  an
findet  dessen  Anwendung  nicht  weiter  statt.

Ich  beauftrage  Sie,  diesen  Meinen  Befehl  durch  die  Gesetz-Sammlung
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  15ten  März  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  v.  Schuckmann,  v.  Kampez
und  Mühler.
        <pb n="73" />
        —  63  —
Gesetz-Sammlung
.  für  bie

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  10.  —

 

(No.  1518.)  Allerhöchstke  Kabinetsorder  vom  25sten  März  1831.  wegen  des  Aggravations=Kechtsmittels
  bei  allen  gegen  Civilbcamte  eingeleiteten  Kriminal-Untersuchungen.


#

Ich  habe  auf  den  Antrag  der  Justizminister  und  nach  dem  Gutachten  der  aus
Mitgliedern  des  Staatsraths  von  Mir  ernanmen  Kommission  festgesetr,  daß
auch  in  den  wider  Civilbeamte,  es  sey  wegen  Dienstvergehen  oder  wegen  gemeiner
  Verbrechen,  eingeleiteten  Kriminal-Untersuchungen  dem  Dcpartemems-Chef
  des  Beamten,  sowohl  im  Falle  der  Freisprechung  als  wegen  zu  gelinde
erscheinender  Bestrafung,  das  in  fiskalischen  Untersuchungen  zulässige  Rechtomittel
  gestattet  und  das  in  der  Prozeß-Ordnung  Tit.  35.  J.  98.  99.  100.  vorgeschriebene
  Verfahren  mit  nachstehenden,  in  beiden  Formen  der  Untersuchung  zu
beobachtenden  Modißkationen  in  Anwendung  gebracht  werden  soll.

1)  Das  Rechtsmitkel  mußh  binnen  drei  Monaten  nach  Eröffnung  des  Erkenntnisses
  angemeldet  werden,  widrigenfalls  die  Rechtskraft  cintritt.

2)  Wenn  der  Beamte  wider  das  Erkenmniß  das  Rechtsmirtel  der  weitern
Vertheidigung  einwendet,  so  ist  über  dasselbe  und  über  das  Rechtsmittel
der  Aggravation  gleichzeitig  zu  erkennen.

3)  Dem  Beschuldigten  steht  es  im  Aggravations-Verfahren  frei,  statt  der
schriftlichen  Beantwortung  (§.  98.)  die  Vernehmung  zum  Protokoll  bei
dem  Gerichte  nachzusuchen.

4)  Neue  Thatsachen  und  neue  Beweismikttel  (6.  99.)  können  in  dieser.  zweiten
  Instanz  angeführt  werden.

5)  Wird  das  erste  Urtheil  zum  Nachtheil  des  Beschuldigten  geandert,  so
bleibt  ihm  das  Rechtsmittel  der  weitern  Vertheidigung  in  allen  Fällen
dagegen  offen.

6)  Auf  dieses,  gegen  ein  verschärftes  Urtheil  eingelegte  Rechtömittel  des
Beamten  soll  im  ganzen  Umsange  der  Monarchie  der  Ober-Appellations=Senat
  des  Kammergerichts  das  Urtheil  abfassen,  weshalb  Ich  zugleich

7)  für  den  Gerichtsbezirk  des  Kammergerichts  verordne,  daß  in  den  Fällen,

Jahrgang  1831.  (No.  1518.)  L
        <pb n="74" />
        —  61  —

in  welchen  nach  der  Vorschrift  des  H.  98.  J.  c.  bei  dem  bestehenden  Insianzenzuge

  der  Ober-Appellationssenat  die  zweite  Instanz  bildet,  die  Entscheidung,

  die  in  erster  Instanz  dem  Kriminalsenat  gebührt,  in  zweiter

Instanz  an  den  Instruktionssenat  übergehen  soll.

8)  Wird  das  Urtheil  der  ersten  Instanz  auf  das  Rechtsmittel  der  Aggravation
  in  zweiter  Instanz  beststigt,  so  ist  wegen  der  Kosten  die  Bestimmung
der  Prozeh-Ordnung  im  §.  102.  Tit.  35.  zu  befolgen.

Diese  Vorschrifken  sollen  mit  dem  Isten  Junius  des  laufenden  Jahres
eintreten,  und  in  den  gegen  Civilbeamte  eingeleiteten  Untersuchungen  auf  alle
Erkenntnisse  anzuwenden  seyn,  seit  deren  Publikation  am  Isten  Junius  noch
nicht  drei  Monate  verflossen  sind.  Das  Staatsministerium  hat  diese  Bestimmungen
  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  25sten  März  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerin

 

(No.  1519.)
        <pb n="75" />
        —  65  —

o.  1519.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom.  Zten  April  1634.,  betreffend  die  Wiederverleihung
  der  Kriegsdenkmünze.

J%  bestimme  auf  die  Mir  vorgelegte  Anfrage,  daß  die  Wiederverleihung  der
Kriegsdenkmünze  unter  allen  Umständen  Meiner  Bestimmung  vorbehalten  bleibt,
und  in  betreffenden  Fdllen,  auch  wenn  die  Nationalkokarde  wieder  verliehen  sepn
sollte,  jedesmal  speziell  an  Mich  hierüber  zu  berichten  ist,  dergestalt,  daß  mit  der
Wiederverleihung  der  Nationalkokarde  die  Wiederverleihung  der  Kriegsdenkmünze
  nicht  immer  von  selbst  verbunden  ist.  Zugleich  will  Ich  in  Verfolg  Meiner
  Order  vom  30sten  Oktober  1814.  hierdurch  festsetzen,  daß  von  den  Behör-=den
  ein  Antrag  auf  Wiederverleihung  der  Kriegsdenkmünze  nur  dann  nicht  gemacht
  werden  soll,  wenn  das  betrefsende  Individuum  zur  Ausstoßung  aus  dem
Soldatenstande  verurtheilt  worden  ist.  Ich  trage  Ihnen  auf,  diese  Bestimmungen
  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  machen  zu  lassen.
Berlin,  den  3ten  April  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  v.  Kamptz  und  Mühler  und  den
General-Lieutenant  v.  Witzleben.

 

(No.  1519—1320.)  ([No.  1520.)
        <pb n="76" />
        —  66  —

(No.  1520.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  18ten  April  183  4.,  betreffend  die  Bestimmung,
baß  die  Pläne  von  Festungen  und  ihrer  Umgegend  von  allen  Maaßstäben,
wenn  deren  Herausgabe  beabsichtigt  wird,  künftig  nur  der  Censur  des
General-Inspekteurs  der  Festungen,  Generals  der  Infanterie  von  Rauch
und  des  Chefs  des  Generalstaabes  der  Armee,  General-Lieutenants  Krauseneck,
  unterworfen  seyn  sollen.

G

Ich  bestimme,  daß  die  Pläne  von  Festungen  und  ihrer  Umgegend  von  allen
Maaßstäcben,  wenn  deren  Herausgabe  beabsichtigt  wird,  künftig  nur  der  Censur
des  General-Inspekteurs  der  Festungen,  Generals  der  Infanterie  v.  Rauch  und
des  Chefs  des  Generalstaabes  der  Armee,  General-Lieutenants  Krauseneck,  unterworfen
  seyn  sollen,  und  trage  dem  Staatsministerium  auf,  diese  Bestimmung
durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  18ten  April  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="77" />
        —  67  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  11.  s—m—  ——

 

 

(No.  1521.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  28sten  April  1834.,  wegen  der  Befugnif,  start
der  im  &amp;amp;.  5.  des  Gesetzes  vom  7ten  Juni  1821.  bestimmten  Forst-Arbeir
der  Holzbiebe,  auch  andere  Arbeiten  eintreten  zu  lassen.

D,  nach  dem  Berichte  des  Staatsministerii  vom  10ten  d.  M.  die  Strafs-Bestimmungen
  im  Gesetze  vom  7ten  Juni  1821.,  die  Umtersuchung  und  Bestrafung
  der  Holzdiebstähle  betreffend,  ihren  Zweck  nur  mangelhaft  erreichen,  indem
die  Geldstrafe  schwer  beizutreiben,  die  Gefängnißstrafe,  bei  der  grotzen  Anzahl
dieser  Vergehen,  oft  erst  spat  zu  vollstrecken,  die  Forst-Arbeit  aber  vom  Wald-Eigenthümer
  nur  in  seltenen  Fällen  anzuweisen  ist;  so  bestimme  Ich  hierdurch,
mit  Vorxbehalt  der  bereits  eingeleiteten  Revision  des  gedachten  Gesetzes,  den
Anträgen  des  Staatsministerii  gemäß,  vorläußg  Folgendes:

1)  Wenn  die  Geldstrafe  nicht  beizutreiben  ist  und  die  beschädigten  Wald-=Eigenthümer
  die  von  den  Forstfrevlern  statt  der  Gesängnißstrase  zu  leistende
  Forst-Arbeit  nicht  anweisen  können  oder  wollen,  so  sollen  sse  auch
berechtiget  seyn,  unter  Genehmigung  der  Ortsbehörde,  dem  Schuldigen
andere,  seinen  Kräften  angemessene  Arbeiten  aufzutragen.  Leistet  aber  der
beschädigte  Wald-Eigenthümer  darauf  Verzicht  die  Schuldigen  zu  seinem
eigenen  Vortheile  zu  beschäftigen,  so  sollen  sse  auch  zu  andern  Arbeiten
im  Interesse  der  öffentlichen  Verwaltung  nach  dem  Ermessen  und  der
Anweisung  der  Orts-Polizeibehörden,  verwendet  werden.

2)  Den  Behörden  steht  es  frei,  hierbei  gewisse,  den  Krästen  der  Sträflinge
angemessene  Tagewerke  zu  bestimmen,  dergestalt,  daß  dieselben,  wenn  sie
durch  angestreugte  Thätigkeit  früher  mit  der  ihnen  zugewiesenen  Aufgabe
zu  Stande  kommen,  auch  früher  zu  entlassen,  im  Gegentheil  aber  bei
Trägheit  und  üblem  Willen  auch  über  die  bestimmte  Straßzeit  hinaus
umd  bis  zur  ordentlichen  Vollbringung  der  ihnen  angewiesenen  Arbeit,  zu
derselben  anzuhalten  sind.

3)  Die  zu  diesen  Straf-Arbeiten  erforderlichen  Utensilien  haben  die  Straͤflinge,
  insofern  sie  solche  besitzen,  selbst  mitzubringen.  Außerdem  sind  sie

Jahrgang  1831.  (No.  1521—1522.)  M  ihnen

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  17t6en  Juni  1831.)
        <pb n="78" />
        —  68  —

ihnen  von  denjenigen  Wald-Eigenchümern,  oder  von  dersenigen  Beherde
zu  liefern,  zu  deren  Besten  die  Arbeiten  geleistet  werden.  Bei  muthwilliger
  Beschädigung  der  gelieferten  Utensilien  ist  die  Straf-Arbeit  insoweit
zu  verlängern,  als  es  zum  Ersatze  des  Schadens  nach  den  ortsüblichen
Löhnen  erforderlich  ist.

4)  Für  ihre  Beköstigung  während  der  Straf-Arbeit  haben  die  Straflinge,
wenn  sie  dazu  im  Stande  sind,  selbst  zu  sorgen.  Ganz  Armen  aber  wird
von  den  Wald-Eigenthümern  oder  der  Behörde,  für  welche  die  Arbeiten
geschehen,  wahrend  derselben  diesenige  Kost  gereicht,  welche  sie  im  Gefängnisse
  erhalten  haben  würden.

5)  In  Gemähheit  dessen,  was  8.  5.  des  Gesetzes  vom  7ten  Juni  1821.  wegen
  der  Forst-Arbeit,  des  dabei  anzuwendenden  Zwangs  und  der  Aussicht
verordnet  ist,  werden  die  Regierungen  und  Landes-Justizkollegien  in  Beziehung
  auf  die  der  Forst-Arbeit  zu  substituirenden  Arbeiten  besondere
Bestimmungen  erlassen.

Das  Staatsministerium  hat  diesen  Befehl  durch  die  Gesetz-Sammlung
bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  28sten  April  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An
das  Staatsministerium.

 

(No.  1522.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  12ten  Mai  1834.,  die  Erläuterung  des  §.  171.
Litt.  c.  Tit.  51.  der  Prozeßordnung  betreffend.

A  Ihren  durch  die  Vernichtung  der  Raths-Registratur  zu  Arendsee  veranlaßten
  Antrag  vom  10ten  v.  M.  bestimme  Ich,  daß  die  Vorschrift  im  §.  171.
Lilt,  e.  Tit.  51.  der  Prozeßordmun  auch  alsdann  Anwendung  finden  und  das
Ausgebot  der  unbekannten  Kassengläubiger  zulassig  seyn  soll,  wenn  die  Regulirung
des  vorliegenden  Geschäfts  und  die  Aufstellung  der  Rechnung  wegen  Abganges
der  dazu  erforderlichen  Materialien,  nach  dem  Urtheile  der  vorgesetzten  Verwaltungs-
        <pb n="79" />
        —  69  —

tungsbehoͤrde  nicht  anders  als  mit  Huͤlfe  des  Aufgebots  erfolgen  kann.  Sie
haben  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekanne  zu  machen.

Berlin,  den  12ten  Mai  1834.  "  »  ·
Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  Fch.  v.  Brenn  und  Mühler.

 

(No.  1523.)  Ministerial-Erklärung  wegen  anderweiter  Verlängerung  der  Konvention  vom
23sten  Juni  1821.)  das  Revisionsverfahren  auf  der  Elbe  betreffend,  auf
einen  Zeitraum  von  sechs  Jahren.  Vom  16ten  Mai  1831.

D,  die  zwischen  Ihren  Majestäten  den  Königen  von  Preußen,  Sachsen,
Großbritannien  und  Irland,  als  König  von  Hannover,  und  Dänemark,  ingleichen
Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Schwerin  unter
dem  23sten  Juni  1821.  abgeschlossene  und  zu  seiner  Zeit  erneuerte  Konvention
wegen  des  Revisionsverfahrens  auf  der  Elbe,  mit  dem  letzten  Dezember  des
verwichenen  Jahres  abgelaufen  ist,  die  Regierungen  von  Sachsen,  Hannover,
Düänemark  und  Mecklenburg-Schwerin  aber,  nach  der  von  ihnen  über  die  Zweckmäßigkeit
  dieser  Konvention  bisher  gemachten  Erfahrung,  in  dem  Wunsche  übereingekommen
  sind,  daß  die  Dauer  derselben,  dem  in  ihrem  Artikel  8.  ausgesprochenen
  Vorbehalte  gemäß,  verlängert  werde,  und  von  Seiten  der  Preußischen
egierung  dem  desfallsigen  BVorschlage  beigestimmt  worden  ist:  so  wird,  in  Folge
der  hierüber  stattgefundenen  Vereinbarung,  von  Seiten  der  Königlich-Preußischen
Regierung,  in  Bezichung  auf  die  ihr  deshalb  zugekommenen  Zusicherungen  der
übrigen  betheiligten  Regierungen,  hierdurch  insbesondere  der  Königlich-Süchsischen
Regierung  die  Erklärung  gegeben:

daß  Preußischer  Seits  die  gedachte  Konvention  vom  23sten  Juni  1821.,

in  allen  ihren  Bestimmungen,  als  noch  auf  anderweitige  sechs  Jahre,

mithin  bis  zum  31sten  Dezember  1839.,  verlängert  und  in  Kraft  bestehend

  anerkannt  werde.

Berlin,  den  10ten  März  1834.

Königlich-Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Ancillon.

 

(No.  15—1521.)  Vor-
        <pb n="80" />
        —  70  —

Vorsichende  Ministerial-Erkldrung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinstimmende,
  von  den  Königlich-Sächsischen  Ministerien  der  FGinanzen  und  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  unter  dem  3ten  März  d.  J.  vollzogene  Erkldrung  ausgewechselt
  worden  ist,  hierdurch  mit  der  Bemerkung  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  ein  Austausch  ähnlicher  Erkldrungen  auch  mit  der  Königlich-Großbritannisch-Oannsverischen,
  der  Königlich-Ddnischen  und  der  Großherzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen
  Regierung  stattgefunden  hat.
Berlin,  den  16ten  Mai  1834.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Ancillon.

 

(No.  1524.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  29sten  Mal  1834.,  betreffend  die  Abrechnung
der  Wittwenkassen-Beiträge  bei  Ermittelung  der  zulässigen  Gchalts=  und
Pensions-Abzüge.

A#  den  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  16ten  v.  M.  genehmige  Ich,  daß
bei  Berechnung  der  Gehalts=  und  Pensions-Abzüge  eines  aktiven  oder  pensionirten
  Offziers,  so  wie  aller  Milikair=  und  Civilbeamten,  die  zur  Wittwenkasse
zu  entrichtenden  Beiträge  von  dem  Gehalte  oder  der  Pension  vorweg  in  Abzug
gebracht,  und  erst  von  dem  Ueberreste  derselben  die  gesetzlich  zulässigen  Abzüge
für  die  Gläubiger  berechnet  werden.  Diese  Bestimmung  ist  durch  die  Gesetz-Sammulung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  29sten  Mai  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staaksininister  Frh.  v.  Brenn,  Möhler  und  General-Lieutenant
  v.  Witzleben.
        <pb n="81" />
        —  71  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  12.  —

 

(No.  1525.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  18ten  März  1834.,  berreffend  den  Intelligenz-Insertionszwang
  in  allen  Provinzen,  wo  Intelligenzbläteer  eingerichtet
werden.  "

D.  nach  dem  gemeinschaftlichen  Berichte  des  Scaatsministers,  Grafen  von
Lottum  und  des  General-Postmeisters  Zweifel  entstanden  sind,  ob  die  Gerechtsame
  des  für  Rechnung  des  großen  Potsdamschen  Militair=  Waisenhauses  verwalteten
  Intelligenzblatt-Instituts  sich  auf  die  Provinz  Sachsen  erstrecken,  so
beseitige  Ich  diese  Zweifel  dahin,  daß  der  Intelligenz-Insertionszwang  für  die
gedachte  Provinz  gilt,  und  überall  eintritt,  wenn  nach  Meiner  Verordnung  vom
28sten  März  1811.  9.  10.  die  Einrichtung  eines  Intelligenzblatts  für  nöthig  gehalten
  wird.  Ich  genehmige  dabei  die  mildernden  Verfügungen,  welche  die
Verwaltung  des  Intelligenzwesens  in  Beziehung  auf  den  Insertionszwang  erlassen
  hat,  und  nach  den  Umständen  noch  eintreten  laßt.

Berlin,  den  18ten  März  1834.  »  «  ,
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister,  Grafen  von  Lottum  und  an  den
General-Postmeister  von  Nagler.

 

(No.  1526.)  Erklärung  vom  17ten  Mai  1834.,  wegen  eines  Abkommens  zwischen  der  Koͤ-niglich-Preußischen
  und  Königlich-Bayerischen  Regierung,  die  Korrespondenz
der  beiderseitigen  Gerichtsbehörden  betreffend.

N  die  Königlich-Preußische  Regierung  mit  der  Königlich-Bayerischen
Regierung  übereingekommen  ist,  zur  Erleichterung  und  Sicherung  der  Rechtspflege
  das  erfahren  bei  Korrespondenz  der  beiderseitigen  Gerichtsbehörden
zweckgemäß  festzustellen;  erklärt  das  Königlich-Preußische  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  hiermit  Folgendes:

Artikel  1.

Was  die  Beförderungs-Mittel  der  beiderseitigen  gerichtlichen  Korrespondenz
  anbelangt,  so  verbleibt  es  für  die  Rheinprovinzen  beider  Staaten  vor
der  Hand  bei  den  betreffenden  Bestimmungen  der  in  dieser  Beziehung  unterm
###  Oktober  1819.  getroffenen  Ueberennkung

Fabrgang  1834.  (Jo.  1525—1525.)  N  Für

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  28ten  Juni  1834.)
        <pb n="82" />
        —  72  —

Für  die  übrigen  Provinzen  ist  bei  seder  Korrespondenz  eine  gegenseitig

unmittelbare  Kommumkation  der  beiverseligen  Gerichtsbehörden  zulässig.
rtikel  2.

Bei  allen  Requisitionen,  welche  bloß  die  Insinuation  von  Ladungen
und  Verfügungen  betreffen,  sollen  gegenseitig  keine  baaren  Auslagen  und  sen
stige  Kosten  berechnet,  Requisitionen  dieser  Art  vielmehr  unbedingt  kostenfrei
befoͤrdert  und  erledigt  werden.  Es  bleibt  jedem  Staate  uͤberlassen,  ob  und  welche
Kosten  er  von  seinen  Unterthanen  fer  Dewirlung  der  Insinuation  einziehen  will.

rtikel  3.

Bei  anderen  Regquisitionen  findet  gegenseitig  Einziehung  sämmtlicher  erwachsenen
  Kosten  Statt,  wenn  und  inwiefern
a)  in  Untersuchungssachen  der  Angeschuldigte  zur  Zahlung  von  Kosten  rechtskräftig
  verurtheilt  worden  und  vermögend  ist;
Kb)  in  den  übrigen  gerichtlichen  Angelegenheiten  der  Extrahent  der  Regquisition
  zur  Zahlung  von  Kosten  verwegend  und  gesetzlich  verpflichtet  ist.
rtikel  4.

Für  unvermsglich  zur  Bezahlung  von  Kosten  ist  derjenige  zu  erachten,
welcher  durch  ein  Zeugniß  seiner  betreffenden  Domizils-Behörde  darzuthun  vermag,
  daß  er  durch  Emtrichtung  von  Kosten  außer  Stande  gesetzt  werden  würde,
sich  und  die  Seinigen  nothdürftig  zu  ernähren.

Es  isß  hierbei  kein  hinlängliches  Bermögen  für  vorhanden  anzunehmen,
wenn  der  Wohnsitz  des  fraglichen  Individuums  in  einem  dritten  Staate  belegen,
  und  die  Einziehung  von  Koften  dorther  mit  Schwierigkeiten  verknüpft  ist.

rtikel  5.

Für  den  Fall,  daß  nach  Maaßgabe  der  Artikel  3.  und  4.  von  den  Partheien
  die  Kosten  nicht  eingezogen  werden  können,  sind  die  unvermeidlich  gewesenen
  baaren  Auslagen,  aber  keine  andere  Kosten,  gegenseitig  zu  erstarten.

Zu  den  jedenfalls  zu  erstattenden  baaren  Auslagen  sind  zu  rechnen  Atzung,
Transport,  Kopialien,  Reise=  und  Zehrungskosten  der  Gerichtsbeamten  und  Zeugen,
  Botenlohn  (Meilengelder),  Dolmekschergebühren  u.  s.  w.,  nicht  aber  Stempel
  und  das  Porto  von  Schreiben  und  Paketen.

Artikel  6.

An  Reise=  und  Zehrungskosten  können  die  Gerichtsbeamten  nur  diesenigen
  Sätze  fordern,  welche  ihnen  im  Inlande  als  Auslagen  aus  Staatskassen
vergütigt  werden.  Den  Zeugen  gebühren  dergleichen  Kosten  nach  den  bei  dem
requirirten  Gerichte  üblichen  Taxsätzen;  doch  haben  dieselben,  wenn  sie  im  Auslande
  vernommen  worden,  die  Wahl  zwischen  den  Tarsätzen  ihres  und  denen
des  auswärtigen  Staates.  Uebrigens  ist  den  Zeugen  ihre  Vergütung  unverzüglich,
  sey  es  von  dem  regquirirten  Gerichte,  sey  es  von  dem  requirirenden  nach  der
vom  requirirten  Gerichte  übergebenen  Liquidation,  zu  verabreichen,  und  hierbei
erforderlichen  Falls  von  dem  requirirten  Gerichte  die  nöthige  Auslage  vorschußweise
  zu  übernehmen,  solche  jedoch  von  dem  requirirenden  Gerichte  sofort  auf
erhaltene  Benachrichtigung  zu  erstatten.

Artikel  7.

Sowohl  die  gegenseitig  freie  als  die  gegenseitig  zahlbare  Gerichts-Korrespondenz

  ist  als  solche  durch  „frei  G.  S.“  (freie  Gerichts-Sache)  oder  dur+s
„zahlb.
        <pb n="83" />
        „zahlb.  G.  S.“  (zahlbare  Gerichts-Sache)  unter  Angabe  der  aufgebenden
  Gerichtsstelle  auf  dem  Kouverte  zu  bezeichnen,  und  mit  dem  Amtsstegel
der  letzteren  zu  verschließen.  Außerdem  ist  der  Gegenstand  der  portofreien
Korrespondenz  (Gerichtliche  Insinuations-Vorladungs-Armen=  Fiskal-Sache)
genau  und  deutlich  auf  dem  Kouverte  zu  vermerken.

Artikel  8.

In  Betreff  der  gegenseitig  frei  zu  befördernden  Gerichts-Korrespondenz
werden  zur  Beförderung  mit  den  Reitposten  nur  Briefe  bis  zum  Gewichte  von
2  Loth  als  geeignet  erachtet.  Alle  schwereren  Schriften  und  Akrenpakete  sind
mit  den  Fahrposten  zu  befördern.  Bei  Mittheilung  von  Kriminal-Akten  können
Corpora  delicti  nur  insofern  übersendet  werden,  als  solches  überhaupt  nach  den
gegenseirig  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  norhwendig,  auch  der  Gegenstand
sus  die  rderung  mit  den  Posten  nach  den  allgemeinen  Verordnungen  angethan
  ist.

In  Sachen,  wo  die  Parthei  zur  Zahlung  von  Kosten  gesetzlich  verpflichtet
oder  rechtskräftig  verurtheilt,  und  dazu  vermögend  ist,  hat  die  betreffende  Gerichtsbehörde
  dieser  Parthei  für  Emrichtung  des  Posiporto,  sowohl  wegen  der
abzusendenden  Briefe  und  Pakete,  als  wegen  der  zu  empfangenden,  Sorge  zu
tragen;  bei  der  Aufgabe  wird  nicht  nur  das  inländische  Posiporto  bis  zur  Grenze,
sondern  auch  das  ausländische  bis  zum  Bestimmungs-Orte,  letzteres  als  Weiter=Franko,
  erhoben;  und  bei  dem  Empfange  wird  von  der  ausländischen  Aufgabs-Postbehöärde
  das  Porto  bis  zur  Grenze  als  Zutaxe  zugerechnet,  und  von  der  anderseitigen
  Postanstalt  vergütet.  Artikels

rtikel  9.

Nach  den  in  vorstehenden  Artikeln  2  —  B.  enthaltenen  Bestimmungen
modißzirt  und  erweitert  sich  die  Anordnung  sub  No.  3.  der  oben  angeführten
Uebereinkunft  vom  5J  Oktober  1819.

Artikel  10.

Gegenwärtige  Erklarung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende
Erklärung  des  Königlich-Bayerischen  Ministerii  der  auswärtigen  Angelegenheiten
ausgewechselt  worden,  Kraft  und  Wirksamkeit  in  den  beiderseitigen  Landen  haben
  und  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  17ten  Mai  1834.

(I.  S.)

Königlich-Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Ancillon.

 

Vnsiehende  Erklaͤrung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  uͤbereinstimmende  Etklaͤ-rung
  des  Koͤniglich-Bayherischen  Ministerii  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten  ausgewechselt
  worden  ist,  hierdurch  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  12ten  Juni  1834.
Ancillon.

N2  (No.  1527.)
        <pb n="84" />
        (No.  1527.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  29sten  Mai  1834.,  betreffend  die  Verhälenisse
ber  servisberechtigten  Militairpersonen  und  auf  Inaktivitäts-Gehale  gesetzten
  Offiziere  und  Milikairbeamten  in  Beziehung  auf  dle  Kommunal-asten.

D.  es  nothwendig  ist,  daß  überall,  wo  die  Städte-Ordnung,  sey  es  die  vom
I9ten  November  1808.  oder  die  vom  17ten  März  1831.,  gilt,  in  Hinsicht  der
Zuziehung  des  Militairs  zu  den  Kommunal-Lasten  nach  gleichen  Grundsätzen  verfahren
  und  jeder  zu  Sereitigkeiten  Veranlassung  gebende  Zweifel  beseitigt  werde,
so  verordne  Ich  Reerdorch  auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  15ten
d.  M.,  daß  auch  in  den  nach  der  Städte-Ordnung  vom  19ten  November  1808.
verwalteten  Städten  die  Vorschristen  des  5.  38.  der  revidirten  Städte-Ordnung
zur  Anwendung  kommen,  mithin  servisberechtigte  aktive  Militairpersonen  und
auf  Inaktivitäts-Gehalt  gesetzte  Offziere  und  Militairbeamte  von  allen  Beiträgen
  zu  den  Gemeine-Lasten,  so  wie  von  allen  persönlichen  Diensten  frei  seyn  sollen,
  insofern  sie  nicht  das  Bürgerrecht  gewonnen  haben.  Doch  soll  diese  Befreiung
  sich  nicht  auf  Zuschläge  zu  indirekten  Werbrauchssteuern,  wenn  nicht  durch
besondere  landesherrliche  Verfügungen  darüber  Ausnahmen  festgesetzt  sind,  desgleichen
  nicht  auf  solche  Leistungen  beziehen,  wovon  die  Militairpersonen  als
Grundeigenthümer  betroffen  werden.

Diesen  Meinen  Besehl  hat  das  Staatsministerium  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  machen  zu  lassen.

Berlin,  den  29sten  Mai  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministeriu

 

(No.  1528.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  isten  Juni  1834.,  wegen  der  von  beurlaubten
kandwehr-Offizieren  in  der  Uniform  wider  andere  Militairpersonen  begangenen
  Vergehen.

2t
Jch  bin  auf  den  Bericht  des  Militair-Justizdepartements  vom  22sten  v.  M.
damit  einverstanden,  daß  Vergehungen  der  beurlaubten  Landwehr-Offziere,  welche
dieselben  zu  einer  Zeit,  wo  sie  sich  in  Uniform  befinden,  gegen  eine  andere  Militairperson
  verüben,  welche  sich  gleichfalls  in  Unisorm  befindet,  nach  den  Militairgesetzen
  zu  beurtheilen  und  von  den  Militairgerichten  zur  Untersuchung  und
Detrufung  gezogen  werden.  Ich  beaustrage  das  Militair-Justizdepartement,  diese
Bestimmung  bekannt  zu  machen.

Potêdam,  den  AUsten  Juni  1834.  "

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Militair-Justizdepartement.
        <pb n="85" />
        (No.  1529.)  Verorönung  über  die  Elnrichtung  der  Justizbehörben  im  Großberzogehume  Posen.
Vom  161en  Juni  1834.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Da  die  Ausführung  Unserer  Verordnung  vom  146en  Dezember  v.  J.,
das  Rechtsmittel  der  Revision  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde  betreffend,  eine
Abänderung  der  im  Großherzogthume  Posen  nach  dem  Patent  vom  pten  November
  1816.  und  den  Verordnungen  vom  9ten  Februar  1817.  und  vom  4ten
Mai  1829.  bestehenden  Gerichtsverfassung  nothwendig  macht,  und  es  Unser  landesväterlicher
  Wille  ist,  den  dortigen  Justizbehörden  eine  Einrichtung  zu  geben,
welche  dem  Zwecke  einer  guten  und  prompten  Rechtspflege  möglichst  entspricht,
so  haben  Wir  Uns,  mit  Rücksicht  auf  die  von  Unseren  Provinzialständen  vorelegten

  Anträge  und  nach  Anh#rung  Unseres  Staatsministeriums  bewogen  ge-Fuuisn
  über  die  Gerichts-Einrichtung  im  Großherzogehume  Posen  Folgendes  zu
estimmen:

I.
Die  Justizverwaltung  im  Großherzogkhume  Posen  soll  künftig  durch  nachstehende
  Behörden  besorgt  werden:
1)  zwei  Ober-Landesgerichte,  welche  für  die  Regierungsbezirke  Posen  und
WBromberg  errichtet  worden;
2)  sechs  und  zwanzig  Land=  und  Stadtgerichte,  wovon  jedes  einen  landräthlichen
  Kreis  zugetheilt  erhält;
3)  die  jetzt  bestehenden  Inquisitoriate;
4)  ein  Ober-Appellationsgericht  für  die  ganze  Provinz;  und
5)  das  Geheime  Ober-Tribunel  zu  Berlin  .  die  Revisionssachen  und  Nichtigkeitsbeschwerden.

In  der  Einrichtung  der  geistlichen  Gerichte  wird  nichts  geändert.

II.
Zum  Ressort  der  Ober-Landesgerichte  gehört:

1)  die  Hypothekenbuch  führung  über  alle  in  ihrem  Bezirke  gelegenen
Domainen  und  Rittergüter,  so  wie  über  alle  zur  Aufnahme  von  Pfandbriesen
  nach  9.  12.  und  folgende  der  landschaftlichen  Kreditordnung  für
das  Großherzogthum  Posen  vom  15ten  Dezember  1821.  geeigneten  adeligen
  Güter.

Sie  bilden
2)  den  dinglichen  Gerichtsstand  für  diese  Güter.
Es  sieht  ihnen  daher
a)  die  Instruktion  und  Entscheidung  erster  Instanz  in  allen  Prozessen  zu,
in  welchen  dieser  dingliche  Gerichtsstand  eintritt,  mit  der  Besugniß  jedoch,
  minder  wichtige  Sachen  dem  betreffenden  Land=  und  Stadtgericht
zur  Instruktion  und  Entscheidung  zu  delegiren;
b)  die  Bearbeitung  aller  Tormundschaftssachen,  aller  Machlaß-Regulirungen
und  aller  Konkurs-,  Liquidations=  und  Güterabtretungs-Prozesse,  wenn
(No.  1529.)  ein
        <pb n="86" />
        —  76  —

ein  zum  Hypothekenbuch  des  Ober-Landesgerichts  gehöriges  Gut  einen
Theil  des  Machlasses  oder  der  Masse  ausmacht.
Außerdem  gebührt  ihnen  «
3)alspersnlichemGertchtsstande  ·
a)dieJnstkukkionundEntscheidungallerProzessemersterJnstanszelche
sich,  dem  Objekte  nach,  zur  Vten  Kolonne  der  Allgemeinen  Gebuͤhren-Taxe
  eignen,  also  entweder  nach  Gelde  geschaͤtzt  einen  Werth  von  mehr
als  500  Rthlr.  Kourant,  oder  Regalien  und  wichtige  Gerechtsame  betreffen.
  Es  kommt  hierbei  nur  auf  den  urspruͤnglichen  Klageantrag  an.
Auf  eine  Veraͤnderung  desselben  nach  erfolgter  Insinuation  und  auf
den  Gegenstand  der  vom  Verklagten  erhobenen  Widerklage  wird  keine
Ruͤcksicht  genommen.  Eigentliche  Widerklagen,  welche  Gegenstaͤnde  der
Real-Jurisdiktion  betreffen,  werden  an  den  dinglichen  Gerichtsstand  verwiesen;
  und
b)  die  Bearbeitung  aller  Vormundschaftssachen  und  damit  verbundenen
Nachlaß--Regulirungen,  wenn  der  Nachlaß  2500  Rthlr.,  und  bei  vorhandener
  Guͤtergemeinschaft  das  gemeinschaftliche  Vermoͤgen  5000  Rthlr.
uͤbersteigt.  Es  kommt  hierbei  auf  den  Betrag  der  Aktivmasse  zur  Zeit
der  Einleitung  an,  und  die  Berechnung  des  Werths  erfolgt  nach  den
Grundsätzen  der  #.  107.  und  108.  Tit.  50.  der  Prozeßordnung.
Sie  erkennen
4)  in  allen  Strafsachen,
a)  in  erster  Instanz,  wenn  ein  Inquisitoriat  die  Untersuchung  geführt  har,
b)  in  zweiter  Instanz,  wenn  das  Erkenntniß  erster  Instanz  bei  einem  Landund
  Stadtgerichte  ergangen  ist,
und  sind  endlich
5)  die  Aussichtsbehörden  über  die  Untergerichte  und  Inquisstoriate  ihres  Bezirkes,
  mit  allen  Besugnissen,  welche  die  Allgemeine  Gerichtsordnung
Theil  III.  Tit.  I.  den  Landes-Justizkollegien  beilegt.

III.
Zum  Ressort  der  Land=  und  Stadtgerichte  gehören:
alle  Gegenstände  der  streitigen  und  nicht  streitigen  Civilgerichtsbarkeit,
welche  nicht  vorstehend  den  Ober-Landesgerichten  überwiesen  sind,
und  in  Betreff  der  Strafgerichtsbarkeit:

1)  alle  polizeimäßig  oder  fiskalisch  zu  führende  Untersuchungen,

2)  alle  Kriminal-Untersuchungen  wegen  zweiten  oder  dritten  großen  gemeinen,
oder  unter  erschwerenden  Umständen  begangenen,  oder  ersten  gewaltsamen
Diebstahls,  so  wie  wegen  aller  Vergehen,  bei  welchen  die  höchste  gesetzliche
  Strafe  des,  den  Gegenstand  der  Untersuchung  ausmachenden  Verbrechens
  oder  Vergehens  eine  Geldstrafe,  oder,  außer  körperlicher  Züchtigung
  und  den  eintretenden  Ehrenstrafen,  eine  dreifährige  Freiheitsstrafe
nicht  übersteigt.

Sie  führen  diese  Untersuchungen  und  erkennen  darin,  haben  jedoch  die
Befugniß,  wenn  die  Individuglität  behhasteter  Verbrecher  eine  größere  Sicherbeit
  der  Aufbewahrung,  als  solche  das  Gefängniß  des  Ortes,  oder  des  Landund
        <pb n="87" />
        —  77  —
und  Stadtgerichts  gewaͤhrt,  nothwendig  macht;  oder  wenn  es  in  diesen  Gefaͤngnissen
  an  Raum  gebricht,  —  die  Untersuchung  an  das  Inquisitoriat  abzugeben.

Den  Ober-Landesgerichten  stehr  auch  frei,  ihnen  nach  §.  91.  der  Kriminal-Ordnung
  jede  Untersuchungssache  abzunehmen,  und  sie  bei  dem  Inguisttoriate
oder  durch  ein  Mitglied  des  Ober-Landesgerichts  führen  zu  lassen.

Die  Inquisttoriate  sind  die  Untersuchungs-Behörden  für  die  wichtigern
Kriminalsachen,  welche  von  der  Kompetenz  der  Land=  und  Stadtgerichte  ausgenommen
  sind.  Die  Abfassung  der  Erkenntnisse  in  denselben  gebührt  den  Ober-Landesgerichten.


V.
Das  Ober-Appellationsgericht  bildet  die  zweite  Instanz,  und  zwar
a)  in  Civilsachen  ohne  Ausnahme  für  die  ganze  Provinz,
h)  in  solchen  Strafsachen,  welche  in  erster  Instanz  von  den  Ober-Landes-Gerichten
  entschieden  worden.

Vor  das  Geheime  Ober-Tribunal  zu  Berlin  gehört  die  Entscheidung  der
Revisionssachen  und  Nichtigkeitsbeschwerden.  (Verordnung  vom  141en  Dezember
vorigen  Jahres.)

Bis  zur  Auflösung  des  jetzt  bestechenden  zweiten  Senats  des  Ober-Appellationsgerichts
  zu  Posen  hat  derselbe  auch  in  diesen  Sachen  zu  erkennen;  die  bei
seiner  Auflösung  nicht  abgeurtelten  Sachen  werden  an  das  Geheime  Ober-Tribunal
  abgegeben.  vn

Das  Verfahren  in  Civil-Prozessen  richtet  sich  nach  den  Vorschristen  des
Isten  Abschnitts  der  Verordnung,  betreffend  die  Justizverwaltung  im  Großherzogthume
  Posen  vom  dten  Februar  1817.  (Gesetz-Sammlung  Seite  37.)  unter  den
Modißkationen,  welche  die  Verordnung  über  das  Rechrsmitrel  der  Revision  und
Nichtigkeitobeschwerde  vom  1##en  Dezember  1833.  (Gesetz=  Sammlung  Seite  302.)
enthält.

“  In  allen  Sachen  aber,  welche  nach  der  Verordnung  vom  Isten  Juni
1833.  (Gesetz-Sammlung  Seite  37.)  dem  Mandats=  und  Bagatell-Prozeß  unterliegen,
  kommen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  (lster  Tirel  und  ter  Titel)
zur  Anwendung.  Auch  alle  Injurien-Sachen,  die  nicht  zur  Kriminal=  oder  fiskalischen
  Untersuchung  geeignet  sind,  und  bisher  zur  Kognition  der  Friedensgerichte
gehbrten,  sollen  nach  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  und  Meiner  Order
vom  17ten  Oktober  v.  J.  behandelt  werden.

Um  den  Gerichtseingesessenen  eines  Land=  und  Stadtgerichts  in  den  grösseren
  Kreisen  die  Rechtspflege  noch  mehr  zu  erleichtern,  werden  an  den  enrfernten
  Orten  des  Kreises  bestimmte  Gerichkstage  durch  Kommissarien  des  Gerichts
abgehalten.  Welche  Geschäfte  diese  Kommissarien  an  den  Gerichrstagen  vorzunehmen
  haben,  wird  von  dem  Justizminister  durch  eine  besondere  Instruktion
bestimmt  werden.

IX.
Was  den  Gebrauch  der  Polnischen  Sprache  betrifft,  so  enthält  die  Ver-(No.
  1529.)  ord-
        <pb n="88" />
        —  78  —

ordnung  vom  Oten  Februar  1817.,  Abschnitt  IV.  8  143  —  156.  (Gesetz  Sammlung
  Seite  51.  und  52.)  die  Bestimmung  darüber.
Es  tritt  dabei  nur  die  Abänderung  ein:  4
daß,  wenn  irgend  eine  Verhandlung  in  Polnischer  Sprache  aufgenommen,
  oder  eine  Verfügung  in  dieser  Sprache  erlassen  worden,  oder
eine  Vorstellung  in  derselben  zu  den  Akten  kommen  soll,  derselben  allemal
  eine  Deutsche  Uebersetzung  zur  Seite  stehen  muß,  wofür  jedoch
keine  besondere  Kosten  erhoben  werden  dürfen.

X.
Die  Mitglieder  des  Ober-Appellationsgerichts  und  der  Ober-Landesgerichte
  müssen  die  angeordneten  drei  Prüfungen  bestanden  haben.  4
Für  die  Land=  und  Stadtgerichte  und  Ingquisstoriate  genügt  dieselbe  Qualifkation,
  wie  für  andere  Untergerichte.
ie  Prüfung  zum  Amt  eines  Auskultators  und  Referendarius  geschieht
durch  die  Ober-Landesgerichte,  welchen  letzteren  auch  die  Ernennung  der  Auskultatoren
  zusteht.  Ir

Das  Ober-Appellationsgericht  und  die  Ober-Landesgerichte  erheben  die
Gebühren  nach  der  Taxre  für  die  Landes-Justizkollegien;  die  Land=  und  Stadtgerichte
  nach  der  Tare  für  die  Untergerichte,  und  in  Posen  nach  der  Tare  für
die  Gerichte  der  großen  Scädte.

In  Mandats=  und  Bagatell-Prozessen  kommen  die  Bestimmungen  der
Gebühren-Tare  vom  gien  Oktober  1833.  (Gesetz-Sammlung  Seite  109.)  zur
Anwendung.

XII.

Wir  autorisiren  Unsern  Justizminister  mit  Aufloͤsung  der  bestehenden  Landund
  Friedensgerichte,  und  des  zweiten  Senats  des  Ober-Appellationsgerichts,  die
Justizbehörden  in  dem  Großherzogthume  Posen  nach  den  Bestimmungen  der
Legemwartigen  Verordnung  einzurichten,  welche  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden  soll.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrist  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16ten  Juni  1834.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Irh.  v.  Altenstein.  Graf  Lottum.  Maassen.  Frh.  v.  Brenn.  v.  Kamptz.
Mühler.  Ancillon.  v.  Rochow.
Fü#r  den  Kriegsminister  im  Allerhöchsten  Auftrage.
v.  Schöler.
        <pb n="89" />
        —  79  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  13—

 

 

(No.  1530.)  Ucbereinkunft  zwischen  der  Königlich=  Preußischen  Staatsregierung  und  der
Fürstlich-Reuß-Plauischen  der  jüngeren  Linie  gemeinschaftlichen  Negierung
zu  Gera  wegen  Verhütung  und  Bestrafung  der  Forst=  und  Jagdfrevel.
Vom  Isten  Mai  1831.

Nagdem  die  Koͤniglich-Preußische  Staatsregierung  und  die  Fuͤrstlich-Reußische
Regierung  zu  Gera  übereingekommen  sind,  wirksamere  Maaßregeln  zur  Verhuͤ-tung
  der  Forst-  und  Jagdfrevel  gegenseitig  zu  treffen,  so  erklaͤren  dieselben
Folgendes:

I.

Es  verpflichtet  sich  sowohl  die  Königlich  -Preußische  als  die  Fürstlich-Reußische
  Regierung,  die  Forst-  und  Waldfrevel,  welche  ihre  Unterthanen  in  den
Waldungen  und  Jagdrevieren  des  andern  Gebiets  verübt  haben  möchten,  sobald
  sie  davon  Kenntniß  erhält,  nach  denselben  Gesetzen  zu  untersuchen  und  zu
bestrafen,  nach  welchen  sie  untersucht  und  bestrast  werden  würden,  wenn  sie  in
inländischen  Forsten  und  Jagdrevieren  begangen  worden  wären.

II

Von  den  beiderseitigen  Behoͤrden  soll  zur  Entdeckung  der  Frevler  alle
moͤgliche  Huͤlfe  geleistet  werden,  und  namentlich  wird  gestattet,  daß  die  Spur
der  Frevler  durch  die  Foͤrster  und  Waldwaͤrter  2c.  bis  auf  eine  Stunde  Entfernung
  von  der  Grenze  verfolgt,  und  daß,  wenn  die  auf  der  Verfolgung  eines
Wald=  und  Jagdfrevlers  begriffenen  Görster  oder  Waldwärter  eine  Haussuchung
in  dem  jenseitigen  Gebiete  vorzunehmen  für  nöthig  finden,  sie  solches  an  den
Orten,  wo  der  Sitz  einer  Gerichts-Obrigkeit  ist,  bei  dieser,  an  anderen  Orten
aber  dem  Börgermeister  oder  Ortsschultheissen  anzuzeigen  haben,  von  welchen
alsdann  unverzüglich  und  zwar  im  letzteren  Falle,  mit  Zuziehung  eines  Gerichtsschöppen,
  die  Haussuchung  im  Beiseyn  des  Reguirenten  vorgenommen  werden
  dürfe.  m

Bei  diesen  Haussuchungen  muß  der  Ortsvorstand  sogleich  ein  Protokoll
aufnehmen  und  ein  Exemplar  dem  requirirenden  Angeber  einhaͤndigen,  ein  zwei-Jahrgang
  1834.  Go.  1530.)  O  tes

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  14ten  Juli  1834.)
        <pb n="90" />
        tes  Exemplar  aber  seiner  vorgesetzten  Behoͤrde  (Landrath  oder  Beamten)  uͤbersenden,
  bei  Vermeidung  einer  Polizeistrafe  von  1  bis  5  Thalern  für  densenigen
Ortsvorstand,  welcher  der  Requisition  nicht  Genüge  leistet.  Wenn  der  Ortsvorsteher
  nicht  im  Stande  seyn  sollte,  das  Protokoll  gehèrig  aufzunehmen,  und  kein
Forst-Offiziant  daselbst  befindlich  ist,  so  hat  der  Ortsvorsteher  die  betreffenden
Umstände  doch  so  genau  zu  untersuchen  und  zu  beobachten,  daß  er  nöthigen  Falls
ein  genügendes  Zeugniß  darüber  ablegen  könne,  weshalb  er  auch  eine  sofortige
mündliche  Anzeige  bei  der  vorgesetzten  Behörde  zu  machen  hat.  Auch  kann  der
Angeber  verlangen,  daß,  wenn  in  dem  Orte,  worin  die  Haussuchung  vorgenommen
  werden  soll,  ein  Förster,  Holzwärter,  Holzvogt  2c.  wohnhaft  oder  gerade
anwesend  ist,  ein  solcher  Offiziant  zugezogen  werde.
IV.

Den  untersuchenden  und  bestrafenden  Behörden  in  den  Königlich-Preußischen
  Staaten  und  in  den  Fürstlich-Reußischen  Landen  jüngerer  Linie  wird  zur
Pflicht  gemacht,  die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Forst=  und  Jagdfrevel  in
jedem  einzelnen  Falle  so  schleunig  vorzunehmen,  als  es  nach  der  Verfassung  des
Landes  nur  irgend  möglich  seyn  wird.  v

Die  Einziehung  des  Betrages  der  Strafe  und  der  etwa  stattgehabten
Gerichtskosten,  soll  demjenigen  Staate  verbleiben,  in  welchem  der  verurtheilte
Frevler  wohnt,  und  in  welchem  das  Erkenntniß  stattgefunden  hat,  und  nur  der  Betrag
  des  Schaden-Ersatzes  und  der  Pfandgebuͤhren  an  die  betreffende  Kasse  desjenigen
  Staates  abgefuͤhrt  werden,  in  welchem  der  Frevel  veruͤbt  worden  ist.

VI.

Fuͤr  die  Konstatirung  eines  Frevels,  welcher  von  einem  Angehoͤrigen  des
einen  Staates  in  dem  Gebiete  des  andern  veruͤbt  worden,  soll  den  offiziellen  Angaben
  und  Abschaͤtzungen,  welche  von  den  kompetenten  und  gerichtlich  verpflichteten
  Forst-  und  Polizeibeamten  des  Orts  des  begangenen  Frevels  aufgenommen
worden,  jener  Glaube  von  der  zur  Aburtheilung  geeigneten  Gerichtsstelle  beigemessen
  werden,  welchen  die  Gesetze  den  offizielen  Angaben  der  inlaͤndischen  Beamten
  beilegen.

VII.

Es  wird  in  der  Regel  nicht  erforderlich  seyn,  die  denunzirenden  Forftbedienten
  in  den  ausländischen  Gerichten  zur  Bestätigung  ihrer  Anzeigen  erscheinen
zu  lassen,  sondern  das  requirirende  Gericht  wird  in  den  mehrsten  Fällen  bloß  die
Rüge  nebst  Beschreibung  des  Pfandes  und  den  übrigen  Beweismitteln,  dem
requirirenden  Gerichte  mitzutheilen  haben.

V.

Gegenwärtige  im  Namen  Seiner  Mgjestct  des  Königs  von  Preußen  und
Ihrer
        <pb n="91" />
        —  81  —
Ihrer  Durchlauchten  der  regierenden  Fürsten  Reuß  jüngerer  i  ie,  ztveimal  gleichlautend
  ausgefertigte  Konvention  soll  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung
Kraft  und  Wirksamkeit  in  den  beiderseitigen  Landen  haben  und  öffentlich  bekannt
gemacht  werden.
So  geschehen  Berlin,  am  usten  Mai  1834.
(L.  S.)

Königlich-Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Ancillon.

 

Worzebenee  Uebereinkunft  wird,  nachdem  sie  gegen  ein  übereinstimmendes
Exemplar  der  Fürstlich-Reuß-Plauischen  der  jüngeren  Linie  gemeinschaftlichen
Regierung  ausgewechselt  worden  ist,  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenneniß  gebracht.
Berlin,  den  28sten  Juni  1834.
Ancillon.

 

(No.  1531.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  19ken  Juni  1834.,  betreffend  Erlduterung
der  Vorschristen  des  Tarifs  zum  Stempelgesetz  vom  7ten  März  1822.  wegen
  Stempelpflichtigkeit  der  Punktationen.

A#  den  Beriche  des  Scaatsministeriums  vom  AIsten  d.  M.  setze  Ich,  nach
dessen  Antrage,  zur  Erlduterung  der  Vorschriften  des  Tarifs  zum  Stempel-Gesetze
  vom  7ten  März  1822.,  wegen  Stempelpflichtigkeit  der  Punkrationen,  so
wie  zur  Ergänzung  der  56.  12.  21.  und  22.  jenes  Gesetzes,  Folgendes  fest:

1)  Punktationen  und  gerichtliche  oder  Notariatsprotokolle  über  einen  zu  errichtenden
  Vertrag,  welche  die  Kraft  eines  Vertrages  haben,  und  demnach
eine  Klage  auf  Erfüllung  begründen,  sind  dem  gesetzlichen  Vertragsstempel
auch  alsdann  unterworsen,  wenn  darin  die  Ausfertigung  einer  förmlichen.
Vertrags-Urkunde  vorbehalten  ist.

2)  Für  den  zu  einem  Vertrage  oder  einer  Punktation  zu  verwendenden  Stempel
  haftet  jeder  Aussteller  oder  Theilnehmer  unter  Vorbehalt  seines  Regresses
  gegen  die  Mitbetheiligeen.

3)  Bei  gerichtlich  oder  von  Motarien  ausgenommenen  Verträgen  und  Punktationen
  muß,  wenn  deren  Ausfertigung  nicht  früher  erfolgt,  der  Stempel
binnen  vierzehn  Tagen  nach  der  Aufnahme  verwendet,  und  für  dessen  Ein-Go.

  1330—1372.  O  2  ziehung
        <pb n="92" />
        —  82  —

ziehung  von  den  Theilnehmern  an  dem  WPertrage  oder  der  Punktation,
von  Amtswegen  gesorgt  werden.  Den  zu  dergleichen  Notariatsverhandlungen
  zu  verwendenden  Stempel  sind  die  Gerichte,  auf  den  Antrag  des
Notars,  von  den  Interessenten  erekutivisch  einzuziehen  verpflichtet.

4)  Der  Richter  oder  Notar,  welcher  bei  der  Stempelverwendung  seine  Pflicht
verscumt,  verfällt  in  die  gesetzliche  Stempelstrafe,  und  ist  wegen  des  Stempels
  zugleich  mit  den  Interessenten,  unter  Dorbehalt  des  Negresses  an
dieselben,  persönlich  verhaftet.

Das  Staatsministerium  hat  diese  Erläuterungen  des  Stempelgesetzes  durch  die
Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  19ten  Juni  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staateministerium.

 

(No.  1532.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  21sten  Juni  1834.,  betreffend  den  Seitens  der
ritterschaftlichen  Privatbank  in  Pommern  zu  erlassenden  öffentlichen  Aufruf
zur  Einlieferung  der  noch  nicht  gestempelten  Fünfthaler-Bankscheine.

A##  Ihren  Bericht  vom  7ten  d.  M.  will  Ich  gestatten,  daß  die  ritterschaftliche
  Privatbank  in  Pommern  einen  öffentlichen  Aufruf  an  die  Inhaber  ihrer
noch  nicht  gestempelten  Fünfthaler-Bankscheine  zur  Einlieferung.  derselben  erlasse,
und  diesenigen  dieser  Scheine  für  ungültig  erkläre,  welche  binnen  sechs  Monaten,
  vom  Tage  des  Aufrufs  an,  ihren  Komtoirs  nicht  eingehändigt  worden.  Ich
autorisire  Sie,  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  21sten  Juni  1834.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  Maassen  und  Frh.  v.  Brenn.

 

(Jo.  1533.)
        <pb n="93" />
        (No.  1533.)  Gesetz,  über  den  Waffengebrauch  der  Grenzaussichesbeamten.  Vom  28sten
Juni  1834.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

haben  für  nothwendig  erachtet,  über  das  Necht  der  Grenzaufsichtsbeamten  zum
Waffengebrauch  und  über  das  wegen  Mißbrauchs  desselben  zu  beobachtende  Verfahren
  nähere  Bestimmungen  zu  erlassen.

Wir  verordnen  demnach  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und
nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staarsraths  für  den  ganzen  Umfang  Unserer
  Monarchie,  wie  folgt:

1.

Die  Grenzaussichtsbeamten  sind  bei  Ausübun  ihres  Dienstes  im  Grenz-Bezirke
  von  den  ihnen  anvertrauten  Waffen  Gebrauch  zu  machen  befuge:

a)  wenn  ein  Angriff  auf  ihre  Person  erfolgt,  oder  wenn  sie  mit  einem  solchen
Angriffe  bedrohet  werden;

b)  wenn  diesenigen,  welche  Fuhrwerke  oder  Schiffsgefäße  führen,  Sachen
transportiren,  oder  Gepäck  bei  sich  haben,  sich  ihrer  Anhaltung,  der  Wisitation
  und  Beschlagnahme  ihrer  Effekten,  Waaren  und  Transportmittel,
der  Abführung  zum  nächsten  Zollamte  oder  zur  Obrigkeit  des  nächsten
Orts,  oder  der  Ergreifung  bei  versuchter  Flucht,  thätlich  oder  durch  gefährliche
  Drohungen  widersetzen.

Der  Gebrauch  der  Wassen  darf  aber  nicht  weiter  ausgedehnt  werden,
als  es  zur  Abwehrung  des  Angriffs  und  zur  Ueberwindung  des  Widerstandes
nothwendig  ist.  Der  Gebrauch  der  Schußwasse  findet  nur  alsdann  statt,  wenn
der  Angriff  oder  die  Widersetzlichkeit  entweder  mit  Waffen  oder  andern  gefährlichen
  Werkzeugen,  oder  aber  von  einer  Mehrheit,  welche  stärker  ist,  als  die
Zahl  der  zur  Stelle  anwesenden  Grenzaussichtsbeamten  unternommen  oder  angedrohet
  wird.  Der  Androhung  eines  solchen  Angrifses  wird  es  gleich  geachtet,
wenn  die  angehaltenen  Personen  ihre  Waffen  oder  anderen  gefährlichen  Werkzeuge
  nach  erfolgter  Aufforderung  nicht  sofort  ablegen,  oder  wenn  sie  solche  demnächst
  wieder  aufnehmen.

8.  2.

Die  Grenzaufsichtsbeamten  koͤnnen  ferner  bei  Ausuͤbung  ihres  Dienstes
der  Waffen,  und  namentlich  der  Schußwaffen  sich  bedienen:

a)  wenn  im  Grenzbezirke,  außerhalb  eines  bewohnten  Ortes  und  außerhalb
der  Landstraße  mehr  wie  zwei  Personen  als  Fußgaͤnger,  Reiter,  oder  als
Begleiter  von  Lastfuhrwerken  und  Lastthieren  zur  Nachtzeit  (d.  h.  eine
Stunde  nach  Sonnenuntergang  bis  eine  Stunde  vor  Sonnenaufgang)

(No.  1333.)  oder
        <pb n="94" />
        —  8  —
oder  mit  Gepäck  oder  Ladung  auch  zur  Tageszeit  betroffen  werden,  und
auf  einen  zweimaligen  Anruf,  wobei  der  Amrufende  sich  als  Grenzaufsichtsbeamter
  zu  erkennen  gegeben  hat,  nicht  anhalten,  sich  vielmehr  einzeln
oder  sämmtlich  emfernen;
und

b)  wenn  im  Grenzbezirke  Schisfer,  welche  zur  Nachtzeit,  oder  mit  verdeckten
oder  beladenen  Schiffsgefäßen  zur  Tageszeit  in  der  Fahrt  angetroffen  werden,
  auf  einen  solchen  Anruf  nicht  anhalten,  oder  nicht  wenigstens  ihre
Bereicwilligkeit  zum  Anhalten  durch  die  That  unzweideutig  zu  erkennen
geben,  sondern  sich  vielmehr  zu  entfernen  suchen.

Der  Gebrauch  der  Schußwaffen  ist  jedoch  in  den  vorstehend  unter  a  und
b  bezeichneten  Fällen  den  Beamten  nur  dann  erlaubt,  wenn  wenigstens  zwei
von  ihnen  zur  Wahrnehmung  des  Dienstes  auf  einem  Posten  zusammen  sind.

8.  3.

Die  nach  §.  13.  der  Zollordnung  vom  26ften  Mai  1818.  zur  Uncterstütung
  der  Grenzbesetzung  verpflichtete  Polizei=  und  Forstbeamten  sind  nur  dann,
wenn  sie  mit  den  Grenzaufsichtsbeamten  gemeinschaftlich  handeln,  in  solchem
Falle  aber  eben  so  wie  diese,  die  Waffen  zu  gebrauchen  befugt.

#.  4.

Die  Beamten  müssen,  wenn  sie  sich  der  Waffen  bedienen,  in  Unisorm

oder  mit  einem  amtlichen  Abzeichen  versehen  seyn.
6.  5.

Sie  sind  nach  Anwendung  der  Schußwaffen  segleich  nachzuforschen
schuldig,  ob  Jemand  verletzt  worden,  so  weit  es  ohne  Gefahr  für  ihre  Person.
geschehen  kann.

—

Im  Fall  einer  erletzung  haben  ste  dem  Verletzten  Beistand  zu  leisten
and  dessen  Fortschaffung  zum  nächsten  Ort  zu  veranlassen,  wo  die  Polizeibehörde
für  arztliche  Hülfe  und  für  die  nöchige  Bewachung  Sorge  zu  tragen  hat.

Die  Kurkosken  sind  erforderlichen  Falls  aus  der  Steuer-Kasse  vorzuschießen,
  welche  den  Ersatz  von  dem  Werletzten  und  den  Theilnehmern  der  Kontravention,
  oder  von  dem  Beamten,  je  nachdem  die  Anwendung  der  Wasfen  gerechtfertiget
  befunden  worden  ist  oder  nicht,  verlangen  kann.

8.7.

Auf  die  Anzeige,  daß  Jemand  von  den  Grenzaufsichtsbeamten  oder  deren
Huͤlfsbeamten  im  Dienste  durch  Anwendung  der  Waffen  verletzt  worden,  hat
das  Gericht  des  Orts,  wo  die  Verletzung  vorgefallen  ist,  mit  Zuziehung  eines

Ober-
        <pb n="95" />
        —  85  —

Ober-Steuerbeamten  den  Thatbestand  festzustellen,  und  zu  ermitteln,  ob  ei
Mißbrauch  der  Waffen  stattgefunden  habe  oder  nicht.

Das  Gericht  ist  schuldig,  hierbei  auf  die  Antraͤge  Ruͤcksicht  zu  nehmen,
welche  der  Ober-Steuerbeamte  zur  Aufklaͤrung  der  Sache  zu  machen  fuͤr
nothwendig  erachtet.

4.  8.

Nach  beendigter  vorlaͤufiger  Untersuchung  sind  die  Akten  an  das  betreffende
  Gericht  einzusenden.  Dasselbe  hat  die  Verhandlungen,  sobald  dieselben
als  vollständig  befunden  werden,  der  betreffenden  Provinzial-Steuerbehörde  zur
Erkldrung  über  die  Einleitung  der  gerichtlichen  Untersuchung  mitzutheilen.

8.  9.

Nach  Eingang  dieser  Erklaͤrung  faßt  das  Gericht  einen  Beschluß  wegen
Eroͤffnung  der  Untersuchung  ab.  Wird  die  Eroͤffnung  der  Untersuchung  gegen
die  Ansicht  und  den  Widerspruch  der  Provinzial-Steuerbehoͤrde  beschlossen,  so
muß  die  Sache  nach  Anleitung  der  uͤber  die  Kompetenz-Konflikte  zwischen  den
Verwaltungsbehoͤrden  und  Gerichten  ertheilten  Vorschriften  erlediget  werden.

6.  10.

In  den  Rheinprovinzen,  so  weit  dort  die  Franzoͤsische  Justizverfassung
bestehet,  werden  die  Verhandlungen  uͤber  die  vorlaͤufige  Untersuchung  an  den
Ober-Prokurator  des  betreffenden  Landgerichts  eingesandt,  und  durch  diesen  der
athskammer  desselben  mitgetheilt,  welche  auf  den  Bericht  des  Instruktions-Fichters
  nach  Anhörung  der  Socaatsbehörde,  die  unter  §3.  8.  erwähme  Prüfung
  vornimmt  und  den  im  F.  9.  vorgeschriebenen  Beschluß  abfaßt.

e

Mit  der  Werhaftung  eines  des  Waffenmißbrauchs  beschuldigten  Beamten
  darf  nicht  eher  verfahren  werden,  als  bis  die  Eröffnung  der  gerichtlichen  Untersuchung
  definitiv  feststehet.

.  12.

Gegen  den  Beamten,  welcher  beschuldigt  ist,  seine  Befugniß  zum  Gebrauch
  der  Waffen  gegen  Zoll=  oder  Steuer-Kontravenienten  überschritten  zu
haben,  können  die  Angaben  des  verletzten  Kontravenienten,  der  übrigen  Theilnehmer
  der  Kontravention,  und  solcher  Personen,  welche  wegen  Zoll=  und  Steuervergehen
  bereits  bestrast  worden  sind,  für  sich  allein  keinen  zur  Anwendung  einer
Strafe  hinreichenden  Beweis  begründen.

(No.  131.)  .  13.
        <pb n="96" />
        —  86  —

8.  13.
Wenn  ein  Beamter  zur  Nachtzeit  gegen  eine  geringere  Personenzahl  als
6.  2.  unter  Buchst.  a  bestimmt  worden,  sich  der  Waffen  bedient  hat,  bei  der
Untersuchung  aber  ermittelt  wird,  daß  derselbe  Ursache  gehabt  habe,  die  Personenzahl
  für  stärker  zu  halten,  so  ist  er,  nach  Bewandniß  der  Umstände,  mit
Strafe  zu  verschonen,  oder  mit  einer  gelinderen  als  der  ordentlichen  Serafe  zu

belegen.
ie
In  Ansehung  der  Sterafe  der  Beamten,  welche  des  Mißbrauchs  der
Waffen  schuldig  befunden  worden,  behält  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften  der
Gesetze  sein  Bewenden.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28sten  Juni  1834.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  von  Mecklenburg.
Maassen.  v.  Kamps.  Mühler.

Beglaubige:

Friese.
        <pb n="97" />
        87  —

Geset=  Sammlung

 

 

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
No.  14.——

 

 

(No.  1534.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  #een  Juni  1831.  betreffend  die  Heranziehung
derjenigen  Grundstücke  zu  Kommunalstenern,  welchen  wegen  ihrer  Bestimmung
  zu  öffentlichen  oder  gemeinnätzigen  Zwecken  die  Befreiung  von
Staatösteuern  zusteht.

Ar#  den  Bericht  des  Skaaksministeriums  vom  26s8en  April  d.  J.  über  die
streitige  Frage:  ob  ein  Grundstück,  welchem  wegen  seiner  Bestimmung  zu  öffentlichen
  oder  gemeinnützigen  Zwecken  die  Befreiung  von  den  Staatosteuern  zusteht,
deshalb  auch  den  örtlichen  Kommunalsteuern  nicht  unterworfen  sey,  setze  Ich  fest,
daß  in  den  Provinzen  und  Ortschaften,  in  welchen  die  Vorschriften  des  allgemeinen
  Landrechts,  oder  des  gemeinen  Rechts  verbindliche  Kraft  haben,  der  gegenwärtige
  Zustand  beibehalten  werden  sollz  woselbst  also  dergleichen  Grundstücke
  von  Kommunallasten  entbunden  sind,  hat  es  dabei  sein  Bewenden;  woselbst
  sie  dazu  beitragen,  verbleibt  es  bei  dem  Antheil,  der  bisher  statrgesunden
hat.  Für  die  Zukunft  dagegen,  mit  Inbegriff  der  schon  eingetretenen,  als  unerledigt
  noch  vorliegenden  Fü  lle,  sollen  bei  neuen  Erwerbungen  zu  öffentlichen,  oder
gemeinnätzigen  Zwecken  die  Realverpflichtungen,  die  vermöge  des  Kommunalverbandes
  vor  der  Erwerbung  geleistet  worden  sind,  fernerhin  davon  goleistet
werden.  Natural-Leistungen  werden  auf  eine  Geldrente  nach  den  zur  Zeit  der
Erwerbung  bestehenden  Pteisen  berechnet.  Persoͤnliche  Praͤstationen  der  bisherigen
  Privatbesitzer,  darf  die  Gemeine  aber  nicht  weiter  fordern.  Auch  soll  die  Verpflichtung
  des  Fiskus  oder  der  betreffenden  Anstalt,  auf  die  Erwerbung  von  Gebauden
  beschränkt  und  nicht  auf  Grundstücke  bezogen  werden,  die  mit  Gebquden
nicht  besetzt  sind,  wie  beispielsweise  bei  der  Anlage  von  Festungswerken,  Chausseen  2c.
In  der  Nheinprovinz  soll  nach  den  Bestimmungen  der  daselbst  bestehenden  Ge-Fergebung
  nach  wie  vor  verfahren  werden.  Das  Staaktsministerium  hat  die
uU#nahme  dieses  Erlasses  in  die  Gesetz=  Sammlung  zu  verfügen.
Berlin,  den  Sten  Juni  1831.

 

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staateminiskerium.

 

Jatrgang  1834.  (No.  1339  —  1336.)  P.  (No.  1533.)
        <pb n="98" />
        —  88  —

(No.  1535.)  Allerhöchsie  Kabinetsorder  vom  28stlen  Juni  1834.,  die  Abänderung  der  Staruten
  der  ritterschaftlichen  Prlvatbank  von  Pommern  vom  23sten  Januar
1833.  betreffend.

N  den  in  Ihrem  Berichte  vom  7ten  d.  M.  bevorworteten  Anträgen  der
General-Versammlung  der  Aktionairs  der  ritterschaftlichen  Privatbank  von  Pommern
  genehmige  Ich  die  von  derselben  beschlossenen  Abänderungen  des  Statuts
vom  23sten  Januar  v.  J.  in  Beziehung  auf  das  Aufsichts=  und  Verwaltungs=Personal
  der  Bank,  und  setze  fest:  16

um  6.  16.

Das  Kuratorium  besteht  aus  sieben  stimmfähigen  Aktionairs,  mit  Einschluß

  des  Präsidenten,  welchen  dasselbe  aus  seinen  Mitgliedern  der  General-Versammlung
  vorschlägt,  die  sedoch  auch  ein  andres  Mitglied  des  Kuratoriums,
unter  dem  Vorbehalt  Meiner  unmittelbaren  Bestätigung,  zu  wählen  ermächtiget
ist.  Der  Präsident  wird  auf  sechs  Jahre  ernannt  und  kann  nach  Ablauf  dieser
Zeit  wieder  gewählt  werden.  Bei  dem  jährlichen  Ausscheiden  eines  Mitgliedes
des  Kuratoriums,  wenn  dasselbe  nicht  wieder  erwählt  wird,  hat  es  sein  Verbleiben.

um  8.  18.

Die  Bankdirektion  besteht  aus  zween  mit  gleichen  Befugnissen  und  Verpflichtungen
  bestellten  Direktoren  und  einem  Syndikus.  Der  Praͤsident  des  Kuratoriums
  ist  beständiger  Kommissarius  desselben  bei  der  Direktion.

Ich  überlasse  Ihnen,  diese  Bestimmungen  durch  die  Gesetz-Sammlung
bekannt  zu  machen.  #

Berlin,  den  28ften  Juni  1834.  Z  ç  «

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Maassen  und  Frh.  v.  Brenn.

—  —

(No.  1536.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Isten  Juli  1834.,  betreffend  die  Taxation  unbepfandbriefter
  adlicher  Güter  durch  die  Kredit-Direktion.

A##  den  Aatrag  der  Minister  des  Innern  und  der  Justiz  habe  Ich  die  Deklaration
  vom  30sten  Dezember  1811.  (Gesetz-Sammlung  von  1812.  S.  7.)
wodurch  die  Taration  der  unbepfandbriefren  adlichen  Güter  dem  ordentlichen
Realgerichtsstande  zugewiesen  worden,  so  wie  die  darauf  gegründeten  Vorschriften
  #  172.  uod  396.  des  Anhangs  zur  Gerichtsordnung,  wieder  aufgehoben,
und  die  Bestimmungen  in  95.  14—16.  Tit.  52.  der  Prozeßordnung,  nach  welchen
  die  Taration  sämmtlicher  adlicher  Gürer  in  den  Provinzen,  worin  Kredit-Systeme
  errichtet  sind,  der  betreffenden  Kredit-Direktion  aufzutragen  und  von
ihr  zu  bewirken  ist,  für  diese  Propioten  hergestellt,  fsedoch  die  Gürer  des  Posenschen
  Kredit-Systems,  dessen  Reglement  die  Landschaft  zur  Aufnahme  der  Taren
unbepfandbriester  Güter  für  den  gerichtlichen  Gebrauch  nicht  verpflichtet,  so  wie
diejenigen  adlichen  Güter,  deren  geringer  Erwerbepreis  die  Bepfandbriefung  derselben
  nach  den  Vorschriften  der  einzelnen  Kredit-Reglements  nicht  gestartet,  von
der  Anwendung  des  §.  14.  Tit.  52.  der  Prozeßordnung  ausgeschlossen.  In  Ansehung
        <pb n="99" />
        —  89  —

sehung  der  von  der  landschaftlichen  Detaxation  ausgeschlossenen  Guͤter  wird  nach
den  Bestimmungen  88.  17.  und  folg.  des  angefuͤhrten  Titels  der  Prozeßordnung,
wie  bisher,  verfahren.  Das  Staatsministerium  hat  diesen  Erlaß  durch  die  Geset-Sammlung
  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  lsten  Juli  1834.  Z  Z  #
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

(No.  1537.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Zien  Juli  1831.  über  die  Befugniß  des  Kheinischen
  Revisions=  und  Kassationshofes,  nach  erfolgter  Kassation  eines
Urtheils  die  Hauptsache,  die  er  zu  seiner  materiellen  Entscheidung  faktisch
noch  nicht  hinreichend  vorbereitet  findet,  an  die  Instanzgerichte  zur  Instruktion
  und  zum  Erkenmniß  zurückzuverweisen;  und  über  die  Verpflichtung
  der  letztern,  nach  den  vom  Revisions=  und  Kassationshofe  festgesetzten
Rechtsgrundsätzen  und  Normen  zu  verfahren  und  zu  erkennen.

G

J  habe  die  Gründe  ersehen,  welche  den  Rheinischen  Revisions=  und  Kassationshof
  veranlaßt  haben,  bei  seinen  Emscheidungen  eine  Praxis  einzuführen,  die
von  den  Gorschriften  der  im  &amp;amp;.  6.  der  Berordnung  vom  #lsten  Juni  1819.
provisorisch  bestätigten  Verfügungen  der  Rheinischen  General-Gouvernements
vom  28sten  April,  Göten  Mai  und  20sten  Juli  1814.  dahin  abweicht,  daß  derselbe,
  nach  erfolgter  Kassation  eines  Urtheils,  diesenige  Sache,  die  er  zu  seiner
materiellen  Entscheidung  faktisch  noch  nicht  hinreichend  vorbereitet  findet,  an  die
Insanggerichre  zur  Justruktion  und  zum  Erkenntnisse  zurückverweist.  Ich  trage
ein  Bedenken,  dieses  durch  die  veränderte  Lokalität  des  Gerichtssitzes  außerhalb
der  Provinz  von  selbst  herbeigeführte  Verfahren  nach  Ihrem  Antrage  zu  genehmie
gen,  und  hiemit  unter  Aufhebung  der  entgegenstehenden  Bestimmungen  in  den  Erlassen
  der  Rheinischen  General-Gouvernements  vom  28sten  April,  6ken  Mai  und
20sten  Juli  1814.  zu  verordnen,  daß  der  Revisions=  und  Kassationshof  die  Sache,
in  welcher  er  das  Urtheil  kassirt  hat,  wenn  er  solche  zu  seiner  eignen  Entscheidung
in  der  Hauptsache  noch  nicht  reif  fder,  an  die  Instanzgerichte,  der  bisherigen
Praris  gemäáß,  zu  verweisen  ermächtigt  seyn  soll,  damit  sie  daselbst  nach  dem
neuern,  durch  die  Ansicht  des  Revisionshofes  ihr  gegebenen  Rechtöstandpunkte
verhandelt  und  mit  Gorbehalt  der  gesetzlichen  Rechtsmittel  entschieden  werde.
Keine  Gerichtsstelle,  an  welche  die  Verweisung  geschieht,  darf  sich,  unter  welchem
Vorwande  es  sey,  der  Verhandlung  und  Entscheidung  entziehen,  vielmehr  hat
jedes  Gerichr,  bei  Vermeidung  einer  Ordnungsstrafe,  selbst  nach  Bewandniß  der
Umstände  bei  Strafe  der  Rechtsverweigerung,  nach  den  vom  Revisions=  und
Kassarionshofe  festgestellten  Rechtsgrundsätzen  und  Normen  zu  verfahren  und  zu
erkennen.  Hiernach  haben  Sie  die  heinischen  Gerichte  anzuweisen,  auch  diesen
Erlaß  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Teplitz,  den  dten  Juli  1834.  #  »  «
Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staats=  und  Justizminister  v.  Kamptz.

 

28.)  (No.  1538.)
        <pb n="100" />
        (No.  1538.)  Bekanntmachung  wegen  bes  Zutrikts  verschlebener  Deutscher  Reglerungen  zu
bem  unterm  IIten  Mai  1833.  zwischen  Preußen,  Bayern)  Sachsen,  Kurbessen,
  dem  Großherzogthum  Hessen  und  den  bel  dem  Thüringenschen  Zollund
  Handelsvereine  betheiligten  Regierungen,  abgeschlossenen  Zollkarkel.
Vom  llten  Juli  1831.

E.  wird  hiedurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  resp.  Großherzoglichen,
  Herzoglichen,  Fuͤrstlichen  und  Landgraͤflichen  Regierungen  von
Mecklenburg-Schwerin,
Oldenburg
Sachsen-Koburg-Gotha,
Anhalt-Köthen,
Anhalt-Dessau,
Anhalt-Bernburg,
Waldeck.
Lippe  und
Hessen-Homburg
der  in  Gemäßheit  des  Artikels  12.  des  zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,
Kurhessen,  dem  Großherzogthume  Hessen  und  den  bei  dem  Thüringischen  Zollund
  Handelsvereine  betheiligten  Regierungen  unter  dem  11##en  Mai  1833.  abgeschlossenen
  Zollkartels  (Gesetz-Sammlung  No.  1477.)  an  dieselben  ergangenen
Einladung,  mit  ihren  durch  frühere  Verträge  dem  Zollsysteme  des  Preußischen
Scaates  angeschlossenen  Landen  und  resp.  Landestheilen  dem  gedachten  Zollkartel
beizutreten,  Folge  gegeben,  diesem  Zollkartel  durch  besondere  Erklärungen  sich  anbe
  heie  und  die  entsprechenden  Anordnungen  und  Bekanntmachungen  deshalb
erlassen  haben,  wonach  nunmehr  auch  von  sämmtlichen  betreffenden  diesseitigen
Behörden  den  Bestimmungen  des  Zollkartells  vom  IIten  Mai  1833.  den  genannten
  Regierungen  gegenüber  und  in  Beziehung  auf  deren  gedachte  Lande
und  Landestheile,  namentlich  auf
die  Grohherzoglich-Mecklenburg  -Schwerinischen  Gebietstheile  Nossow,
Netzeband  und  Schönberg,
das  Großherzoglich  -Oldenburgische  Fürstenthum  Birkenfeld,
das  Herzoglich-Sachsen-Koburg  und  Gothaische  Fürstenthum  Lichtenberg,
die  sämmtlichen  Herzoglich  -Anhaltischen  Lande,
das  Fürstenthum  Waldeck,
die  Fürstlich-Lippeschen  Gebietstheile  Lipperode,  Kappel  und  Grevenhagen,
das  Landgraflich-Hessische  Oberamt  Meisenheim
in  vorkommenden  JFällen  volle  Anwendung  zu  geben  ist.
Berlin,  den  11ten  Juli  1834.

Die  Minister
der  Finanzen.  der  Justiz.  der  auswärtigen  An=  des  Innern  und

gelegenheiten.  der  Polizei.
Maassen.  v.  Kamptz.  Mühler.  Ancillon.  v.  Rochow.
        <pb n="101" />
        91  —

Gesetz-Sammlung

 

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
No.  15.—

 

 

 

—

(No.  1539.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  2ken  November  1833.,  den  Abdruck  der  Kandischen
  Gutachten  und  Petitionen  betreffend.

·
In  den  Gesetzen  über  die  Anordnung  der  Provinzialstände  ist  bestimmt  worden,
  daß  die  Resultate  der  Landtagsverhandlungen  durch  den  Druck  bekannt
gemacht  werden  sollen,  welches  durch  den  Abdruck  einer  vom  Landtagsmarschall
verfaßten  geschichtlichen  Darstellung  der  Verhandlungen  des  Landtags  und  Meines
den  Provinzialständen  ertheilten  Landtags-Abschiedes  bisher  auch  geschehen  ist.
Da  jedoch  von  dem  Stchsischen  Landtage  und  auch  sons  der  Wunsch  geußert
worden  ist,  daß  die  Verhandlungen  vollständiger  bekanne  werden  möchten,  so
will  Ich  genehmigen,  daß,  wenn  es  auf  dem  Landtage  begehrt  wird,  auch  die
Gutachten  und  Petitionen  der  Provinzialstände  gleichzeitig  mit  der  geschichtlichen
Derstellung  und  dem  Landtags-Abschiede,  auf  Kosten  der  Stände,  abgedrucke
werden,  insofern  die  Gutachten  und  Petitionen  zu  den  in  die  geschichtliche  Darstellung
  und  in  den  Landtags-Abschied  aufgenommenen  Gegenständen  gehören.
Das  Staatsministerium  hat  diesen  Befehl  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen
  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  2ten  November  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

ELITIIIô  Q  (#o.  1840,)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  29sten  Juli  1834)
        <pb n="102" />
        —  92  —

(No.  1540.)  Gesetz,  über  die  Termine  dei  Wohnungs=  Miecbsderträgen.  Vom  Zosten
Juni  1831.

2  I  -

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  #.

finden  Uns  bewogen,  zur  Beseitigung  einiger  bei  Derträgen  über  Wohnungs-Miethen

  vorgekommenen  Zweifel,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums

und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Sraatsraths  für  den  ganzen  Umfang

Unserer  Monarchie  Folgendes  zu  bestimmen:

1.  Wenn  künftig  der  Anfang  eines  Wohnungs-Miethsvertrages  auf
Ostern,  Johannis,  Michaelis  oder  Weihnachten  bestimmt  wird,  so  soll  unter
diesen  Ausdrücken  jederzeit  der  Anfang  eines  Kalenderquartals,  also  der  Isie  April,
Iste  Julius,  ste  Oktober,  lste  Januar  verstanden  werden,  wenn  nicht  der  Vertrag
  ausdrücklich  ein  Anderes  bedingt.

2.  Wo  es  nöthig  gefunden  werden  sollte,  bei  größeren  Wohnungen
die  gesetzliche  Raumungsfrist  zu  verlängern,  kann  solches,  unter  Berücksichtigung
der  bestehenden  örtlichen  Gewohnheiten,  durch  eine  von  der  Orts-Polizeibehörde
u  erlassende  Verordnung  mit  verbindlicher  Kraft  für  alle  Einwohner  des  betrefsenden
  Orts  angeordnet  werden;  solche  Verordnungen  bedürfen  jedoch  der  Bestärigung
  der  vorgesetzten  Regierung.  Die  Regierungen  werden  hierüber  von
dem  Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei  mit  Instruktion  versehen  werden.

.  3.  Fallen  Sonntage  oder  Feiertage  in  die  bestimmte  Umzugszeit,  so
soll  an  solchen  Tagen  die  außerdem  vorhandene  Verbindlichkeit  des  Miethers
ruhen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30sten  Juni  1837.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
d.  Kampg.  tühler.  v.  Rochow.

Beglaubi

Friese.

 

(No.  1541.)
        <pb n="103" />
        —  93  —

(No.  1541.)  Verordnung,  wegen  Vereinigung  der  General-Kommissionen  zu  Königsberg
und  Marienwerder  mit  den  Regierungen  der  Provinz  Preußen.  Vom
30  ten  Juni  1834.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  24c.

haben  nach  dem  Antrage  Unseres  Staatsministeriums  und  in  besonderer  Berücksichtigung
  sowohl  der  provinziellen  Verhälenisse,  als  der  Uns  vorgetragenen
Wönsche  Unserer  getreuen  Stände  der  Provinz  Preußen,  die  Vereinigung  der
General-Kommissionen  zu  Königsberg  und  Marienwerder,  mit  den  Regierungen
sener  Provinz  beschlossen,  und  verordnen  deshalb  wie  folgt:

4  1  Die  Geschäfte  wegen  Regulirung  der  gutsherrlich-bauerlichen  Merhältnisse
  nach  den  Edikten  vom  läten  September  1811.  und  Sten  April  1823.,
desgleichen  wegen  Ausführung  der  Gemeinheikstheilungs=  und  Dienstablösungs-Ordmungen,
  so  weit  solche  den  General-Kommissionen  zu  Königsberg  und  Marienwerder
  übertragen  sind,  sollen  nach  den  zu  diesem  Behuf  noch  zu  tresffenden
Vorbereitungen,  von  einem  Seitens  des  Ministeriums  des  Innern  für  die  Gewerbe
  zu  bestimmenden  Termine  ab,  von  den  Regierungen  der  Provinz  Preußen,
  von  jeder  in  den  Grenzen  ihres  Departements  unter  dem  Beitritt  der  Beamten
  jener  Kommissionen  und  unter  Mitwirkung  besonderer  Spruch-Kollegien
((.  5.)  übernommen  und  verwaltet  werden.

6.  2.  Die  Regierungen  überkommen  jene  Geschaste,  mie  Ausnahme  dersenigen,
  welche  besonderen  Spruch-Kollegien  überwiesen  werden,  ganz  in  dem
Umfange  und  mit  denselben  Rechten  und  Pflichten,  welche  den  General-Kommissionen
  deshalb  zuständig  sind,  sowohl  rücksichtlich  der  Leitung  und  Ausführung
jener  Angelegenheiten,  als  der  Bestätigung  der  Auseinandersetzungs-Zezesse  und
der  über  die  Gegenstände  derselben  zu  treffenden  Emscheidungen.

Die  hierüber  bestimmenden  Verordnungen  dienen  denselben  uncer  den
weiterhin  bestimmten  Modißkationen  ebenfalls  zur  Norm  ihres  Verfahrens.

6.  3.  Bei  der  Regierung  zu  Danzig  werden  jene  Geschäfte  speziell  von
der  Abtheilung  des  Innern  bearbeitet.  V  den  von  derselben  pa  erlassenden
Entscheidungen  ist,  außer  dem  für  diese  Angelegenheiten  bestallten  Rathe,  ein  in
dem  Orte  stationirter  Oekonomie-Kommissarius  zuzuziehen,  welcher  zugleich  bei
persönlichen  Verhinderungen  des  Departements-Rathes  dessen  Stelle  bei  dem
Kollegium  vertritt.

Bei  den  Regierungen  zu  Königsberg,  Gumbinnen  und  Marienwerder
wird  für  jene  Geschäfte  eine  zweite  Abtheilung  des  Innern  eingerichtet.
Diese  besteht  aus

einem  Dirigenten,  welcher  der  Regel  nach  der  nämliche  seyn  soll,  dem
die  Direktion  der  ersten  Abtheilung  des  Innern  übertragen  ist,  einem
der  landwirthschaftlichen  Gewerbslehre  kundigen  Justitiarius,  einem
Ober-Kommissarius  und  einem  zweiten  ökonomischen  Techniker,  wo
*  er

L0.2
        <pb n="104" />
        —  94  —

der  Regel  nach  ebenfalls  ein  am  Orte  stationirter  Oekonomie-Kommissarius
  genommen  wird,  der  aber  nicht  stetig  an  den  Geschaͤften  der
Sueiuung  Theil  zu  nehmen  hat,  sondern  ebenfalls  nur  bei  Definitiv=Entscheidungen
  zugezogen  wird,  und  in  Fällen  der  Verhinderung  des
Ober-Kommissarius  denselben  im  Kollegium  vertreten  muß.

4.  4.  Rücksichtlich  der  Geschäftsverbindung  des  Ober-Präsidenten  und
der  Regierungen  mit  den  für  die  Gemeinheitstheilungen,  gutöherrlich  -bauerlichen
Regulirungen  und  Ablösungsgeschäfte  berufenen  Abtheilungen  kommen  die  Regierungs-Insiruktion
  vom  23  sten  Oktober  1817.  und  Unsere  Order  vom  Ilsten
Dezember  1825.,  (Gesetz=  Sammlung  vom  Jahre  1826.  Seite  5.  ff.)  jedoch  unter
den  weiterhin  bestimmten  Maaßgaben,  zur  Anwendung.  Insbesondere  haben  diese
Abtheilungen  wegen  der  in  den  Geschäftskreis  der  übrigen  einschlagenden  Angelegenheiten
  sich  mit  denselben  eben  so  zu  verständigen  und  bei  entstehenden  Differenzien
  die  Beschlüsse  des  Plenums  einzuholen,  wie  es  wegen  der  öbrigen  zum
Ressort  der  Regierungen  gehèrigen  Geschäfte  vorgeschrieben  ist.  Gegenseitig  konkurrirt
  die  Abtheilung  für  die  Gemeinheitstheilungen  2c.  bei  den  von  einer  andern
Regierungs-Abtheilung,  in  Betreff  ihrer  Güterverwaltung,  unter  ihre  besondere
Leitung  genommenen  Auseinandersetzungen  auf  gleiche  Weise  rücksichtlich  der
von  der  ersteren  wahrzunchmenden  staatswirthschaftlichen  Interessen,  insbesondere
bei  Feststellung  der  Landrheilungs-Pläne,  imgleichen  bei  Prüfung  und  Bestätigung
der  Rezesse.  Dies  findet  insbesondere  auch  auf  die  Verleihungen  des  Eigenthums
  an  die  Immediat-Einsassen  auf  den  Grund  des  Gesetzes  vom  27std#n
Juli  1808.  Anwendung.

Bei  der  Anwendung  der  Regierungs-Instruktion  auf  die  bisher  zum
Ressort  der  General-Kommissionen  gehdrigen  Geschäfte  finden  folgende  Modifikationen
  statt,  als

1)  in  den  Fällen,  wenn  der  Beschluß  der  Abtheilung  wider  die  Ansicht  des
Vorgesetzten  ausfällt,  tritt  nicht  die  mittelst  Unserer  Order  vom  Alsten
Dezember  1825.  unter  Jo.  VII.  angeordnete  Provokation  auf  den  Regierungs-Präsidenten,
  ielmehr  die  auf  Entscheidung  des  Plenums  der  Regierung
  ein;

2)  auch  in  den  Fällen,  wo  sonst  der  Präsident  nach  §.  39.  No.  3.  der  Regierungs-Instruktion
  die  Entscheidung  des  Ober-Präsidenten  einholen  kann,
behält  es  in  Angelegenheiten  dieser  Art  bei  dem  Beschlusse  des  Kollegiums
sein  Bewenden.

6.  5.  Die  Entscheidung  derjenigen  Streitigkeiten,  welche  nach  den  nähefrren
  Bestimmungen  in  dem  Anhange  zur  Verordnung  vom  20ften  Juni  1817.  2c.
zur  Appellation  an  das  Revisions-Kollegium  geeignet  sind,  wird  von  der  Kompetenz
  der  Regierungen  ausgenommen  und  dieselbe  in  erster  Instanz  besondern
Spruch-Kollegien  übertragen,  welche  jedes  aus  drei  zum  Richteramte  qualifizirten
Mitgliedern  der  Provinzial-Kollegien  und  den  bei  den  Regierungen  des  Ortes
in  der  zweiten  Abtheilung  des  Innern  fungirenden  beiden  ökonomischen  Technikern
  bestehen  sollen.  Die  erstgedachten  Mitglieder  und  der  aus  ihnen  zu  ernennende
  Oirektor  sind  durch  den  Justizminister  und  den  Minister  des  Inngn

r
        <pb n="105" />
        —  95  —

fuͤr  die  Gewerbe  aus  den  Justitiarien  der  Regierung  und  den  Mitgliedern  des
Ober-Landesgerichts  des  Ortes  auszuwählen.

Es  sollen  dieser  Spruch-Kollegien  aber  nur  zwei  errichtet  werden,  nämlich
  deren  eins,  die  Justiz-Deputation  für  die  Regierungs-Bezirke
Königsberg  und  Gumbinnen,  welche  in  Königsberg,  und  das  andere,
die  Justiz-Deputation  für  die  Regierungs-Bezirke  Danzig  und
Marienwerder,  welche  ihren  Sitz  in  Marienwerder  nehmen  wird.

.  6.  Die  Konkurrenz  der  Justiz-Deputationen  beschraänkt  sich  auf  die
Entscheidung  der  ihnen  zu  solchem  Behuf  von  der  betreffenden  Abtheilung  der
Regierung  überwiesenen  Angelegenheiten.  Die  Leitung  der  Instruktion  dieser
Sltreitsalle,  die  Publikation  der  Erkenntnisse,  das  Verfahren  wegen  der  dagegen
zuldssigen  Rechtsmittel  und  die  Ausführung  derselben  nach  beschrittener  Rechtskraft
  ist  dagegen  Sache  der  Regierungs-Abtheilung.

é.  7.  Dem  Ministerium  des  Innern  für  die  Gewerbe  bleibt  es  überlassen,
  in  einzelnen  Fädllen,  die  zur  Kompetenz  der  Regierungen  gehörigen  Entscheidungen
  der  Justiz-Deputation  zu  delegiren,  vorbehältlich  des  in  solchen  Fällen
gegen  die  Emscheidung  derselben  nur  zulässigen  Rekursverfahrens.

6.  8.  Die  Justiz-Deputationen  stehen  unter  gemeinschaftlicher  Leitung
der  Minister  des  Innern  für  die  Gewerbe  und  der  Justiz.

6.9.  Bei  der  Anstellung  der  für  die  Angelegenheiten  der  Gemeinheitstheilungen
  u.  s.  w.  bestimmren  Mirglieder  und  Subalternen  der  genannten
Regierungen  finden  die  wegen  der  Anstellung  der  Regierungsbeamten  bestehenden
  Ressort-Verhältnisse  Anwendung.  Im  Uebrigen  treten  vist  Regierungen
und  deren  Abtheilungen  in  den  Angelegenheiten  der  Gemeinheitstheilungen,  gutsherrlich-bauerlichen
  Regulirungen  und  Ablösungsgeschäfte  zu  dem  Ministerium
des  Innern  für  die  Gewerbe,  rücksichtlich  ihrer  Beaufsichtigung  und  der  von
ihren  Verfügungen  und  Enrscheidungen  stattsindenden  Rekurse  in  das  nämliche
Verhältnitz,  in  welchem  verfassungsmäßig  die  General-Kommissionen  zu  demselben
  stehen.  #  ·  »  «

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30sten  Juni  1831.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Frh.  v.  Brenn.  Mühler.

 

(No.  1331—15142.)  (No.  1542.)
        <pb n="106" />
        —  96  —

(No.  1542.)  Verordnung  vom  30sten  Junl  1831.,  wegen  des  Geschäftsbetriebes  in  den  Angelegenheiten
  der  Gemeinheitstheilungen,  Ablösungen  und  Regulirung  der
gutsherrlich-bäuerlichen  Verhälenisse,  als  Anhang  zu  der  Verordnung  vom
20sten  Juni  1817.  und  dem  Gesetze  vom  7ten  Juni  1821.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

haben  auf  Anlaß  mehrerer  bei  dem  Geschäftsbetriebe  in  den  Angelegenheiten
der  Gemeinheitstheilungen,  Ablösungen  und  Regulirung  der  gutöherrlich-baduerlichen
  Verhältnisse  wahrgenommenen  Uebelstände  und  vorgekommenen  Bedenken
und  in  Berücksichtigung  der  von  mehreren  Provinzial=  Landtagen  deshalb  gemachten
  Vorstellungen,  eine  Revision  der  betreffenden  Verordnungen  veranstaltet
  und  verordnen  in  Folge  derselben  wegen  Abänderung,  Ergänzung  und  Erlüuenn
  jener  Verordnungen,  nach  dem  Antrage  Unseres  Staatsministeriums,
wie  folgtk.

é.  1.  Die  Verordnung  vom  20sten  Juni  1817.  wegen  Organisation
der  General-Kommissionen  zur  Regulirung  der  gutöherrlich-bäuerlichen  Verhält,
nisse,  das  Gesetz  vom  7ten  Juni  1821.  wegen  Ausführung  der  Gemeinheitstheilungs=
  und  Ablösungs-Ordnung  und  die  sie  erlduternden,  ergänzenden  und
abändernden  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verordnung  kommen  bei  allen
um  Ressort  der  General-Kommissionen  verwiesenen  Auseinandersetzungen  zur

nwendung,  welche  die  Regulirung  der  gutsherrlich-bduerlichen  Merhälenisse  und
die  Ausführung  der  Gesetze  vom  21sten  April  1825.  wegen  der  den  Grundbesitz
  betressenden  Rechtsverhältnisse,  imgleichen  die  Gemeinheitstheilungs=  und
Ablösungs-Angelegenheiten  zum  Gegenstande  haben.  Die  ebengedachten  Vorschriften
  treten  an  die  Stelle  des  Gesehzes  vom  25sten  September  1820.  wegen
der  in  Münster  u.  s.  w.  zu  errichtenden  General-Kommissionen  (Nr.  624.  der
Gesetz-Sammlung)  und  der  hierauf  zurückweisenden  Bestimmungen  in  den  66.  120.
und  122.  des  Gesetzes  vom  #lsten  April  1825.  über  die  den  Grundbesitz  betrefsenden
  Rechtsverhältnisse  in  den  Landestheilen,  welche  vormals  zum  Ksnigreiche
  Westphalen  gehèrt  haben,  (Mr.  938.  der  Gesetz-Sammlung)  in  den  6.  96.
und  98.  des  Gesetzes  vom  #lsten  April  1825.  über  die  den  Grundbesic  betreffenden
  Rechts-Verhältnisse  in  den  Landestheilen,  welche  zu  dem  Großherzogthume
Berg  gehört  haben,  (Nr.  939.  der  Gesetz-Sammlung)  und  in  den  #.  93.  und
95.  des  Gesetzes  vom  #lsten  April  1825.,  wegen  der  den  Grundbesitz  betreffenden
  Rechtsverhältnisse  2c.  in  den  vormals  zu  den  Französischen  Departements
gehörig  gewesenen  Landestheilen.  (Nr.  940.  der  Gesetz  Sammlung.)

Zu  §5.  1.  2.  6.  2.  Ju  mehrerer  Beförderung  gütlicher  Vereinigungen  in  den  zum
d  serdaun  Ressort  der  General:  Kammisson  gehdrigen  Angelegenheiten  sollen  besondere
"1.7.  Kreis-Vermittelungsbehörden  bestellt  werden.

nid—nmmN  An  die  Stelle  derjenigen  Bestimmungen,  die  in  den  Gesetzen  vom  Sten
de#nee",  April  1823  wegen  Regulirung  der  gutsherrlich-bauerlichen  Verhdltnisse  in  dem
ibei  Großherzogthume  Posen  2c.  96.  13.  14.  und  110.,  imgleichen  in  dem  Landgebiet

der
        <pb n="107" />
        —  97  —

der  Stadt  Danziz  8  —  11.  und  13.  in  den  angezogenen  Gesetzen  vom
21sten  April  1825.  wegen  der  den  Grundbesitz  betreffenden  Reechssverhälennge  rc.
I121.  und  resp.  9.  97.  und  §.  94.  und  in  der  Ablösungs-Ordnung  vom  13ten

uli  1829.  60.  136.  und  137.  über  die  Wahl  und  Geschästsführung  der  Kreis-PVermittelungsbehörden
  getroffen  sind,  treten  die  in  diesem  Anhange  ertheilten
Gorschriften,  wogegen  es  in  Beziehung  auf  die  Ergänzung  der  Distrikts-Kommissionen
  bei  den  Bestimmungen  des  §.  135.  der  Ablösungs-Ordnung  vom  13ten
Juli  1829.  sein  Bewenden  behaült.

In  jedem  Kreise  werden  für  die  Kreis-Vermittelungsbehkrden  zwei
bis  sechs  zuverldssige  und  sachkundige  Kreis-Eingesessene  ernannt.  Die  Wahl
dieser  Kreisverordneten  und  der  Beschluß  über  ihre  Anzahl  wird  den  Kreis-Ständen
  überlassen.  Die  für  die  Auseinandersetzungs-Geschäste  bestimmte  Probinzialbehörde
  hat  die  Wahl  zu  bestätigen.  Sie  kann  die  Bestätigung  aus
Gründen,  worüber  sie  nur  dem  vorgesetzten  Ministerio  Nechenschaft  zu  geben
hat,  versagen.  Wo  die  Personen  der  Kreis-Vermittelungsbehörden  bereits
ernannt  sind,  behalt  es  dabei  sein  Bewenden,  vorbehältlich  des  Beschlusses  der
Kreisstände  wegen  Vermehrung  derselben.  Koônnen  sich  die  Kreiostände  über
die  Auswahl  nicht  vereinigen,  so  treten  die  Abgeordneten  jeden  Standes  zusammen,
  um  abgesondert  ihre  Vorschläge  wegen  Besetzung  der  Stelle  zu  machen.
Der  Provinzialbehörde  gebührt  in  diesem  Falle  unter  den  Gorgeschlagenen
die  Auswahl,  sedoch  hat  dieselbe  dahin  zu  sehen,  nicht  nur,  daß  die  tächrigsten
Männer  für  das  Geschäft,  sondern  auch  für  seden  Stand  solche,  die  sich  des
Vertrauens  desselben  zu  erfreuen  haben,  ernannt  werden.

6.  3.  Die  Kreis-ermittelungobehèrden  führen  ihre  Geschäfte  unter

Direktion  des  Kreis-Landraths  und  der  General-Kommission.  Sind  die  für  einegebenes
  Geschäft  gewählten  Kreisverordneten  über  die  Maaßregeln  zur  Vor-Vepeitng
  oder  Leitung  desselben,  verschiedener  Meinung,  so  giebt  die  Meinung
des  Kreis-Landraths  den  Ausschlag.  Die  in  dem  Kreise  angestellten  Oekonomie=Kemmissarien
  und  Kreis-Jußtizkommissarien  sind  auf  ihre  Requisition  insesondre


Behufs  Feststellung  des  Legitimationspunktes  und  Ermittelung  der  Theilnehmungerechte

  der  ökonomischen  Berechnungen;  der  Aufnahme  der  Verträge

  u.  s.  w.
den  nachgesuchten  Beistand  zu  leisten  verpflichtet.  Bieten  sich  den  ebengedachten
  Kommissarien  Bedenken  wegen  Zulässigkeit,  Nothwendigkeit,  oder  Zweckma-Pßigkeit
  der  Ausführung  dar,  so  haben  sie  solche  der  Kreis-Vermittelungs-BebHere
  und,  wenn  dies  ohne  Erfolg  bleibt,  dem  Kreis-Landrathe  oder  der  General-Kommission
  zur  Emscheidung  vorzutragen.

4.  Jeder  Provokant  einer  Auseinandersehung  kann  sich  an  den  KreisbMandrath
  wenden,  um  die  Dazwischenkunft  der  Kreis-Vermittelungsbehörde  zu
gütlicher  Abmachung  derselben  in  Anspruch  zu  nehmen.  Doch  soll,  wenn  ein
Theil  dieselbe  verlangt,  dem  andern  freistehen,  diese  Einwirkung  abzulehnen.
Sind  bei  der  Auseinandersetzung  auf  einer  oder  der  andern  Seite  mehrere  Interessenten
  betheiligt,  so  entscheidet  die  Stimmenmehrheit  auf  Seiten  der  Pro-(Mo.

  15K.)  vokan-
        <pb n="108" />
        —  98  —

vokanten  über  den  Antrag  darauf  und  ebenso  die  Stimmepmehrheit  der  Provokanten
  über  die  Ablehnung,  in  beiden  Fällen  nach  den  Personen  gerechnet,  und
es  ist  die  Obliegenheit  des  Kreis-Landraths,  sich  vor  Beranlassung  der  Verhandlung
  darüber,  von  den  auf  der  einen  oder  andern  Seite  interessirenden
Theilhabern  Kenntniß  zu  verschaffen.  Versagen  sich  die  Provokaten  auf  die  an
sie  ergangene  Aufforderung  der  Erklárung  über  die  Zuziehung  der  Kreis-Vermittellungsbehörde
  ganz:  so  wird  dies  einer  ablehnenden  Erklärung  gleich  geachtet.
  Sind  in  dem  zur  Erkldrung  über  die  Zuziehung  der  Kreis-Vermittelungsbehörde
  angesetzten  Termine  die  Provokanten,  oder  Provokaten  nicht  sämmetlich
  erschienen:  so  werden  die  Stimmen  lediglich  nach  der  Zahl  derjenigen,  die
erschienen  sind,  und  ihre  Erkldrung  abgeben,  berechnet.

Sind  die  Parteien  über  die  Zuziehung  der  Kreis-Vermittelungsbehörde
einig:  so  stcht  ihnen  die  Auswahl  unter  den  dafür  ernannten  Kreisverordneten
zu.  Diesenigen,  welche  bei  dem  zu  ermittelnden  Geschäfte  als  Provokanten
auftreten,  wählen  den  einen,  diesenigen,  welche  Provokaten  sind,  wählen  den  andern
  Kreisverordneten.  Sollten  sich  auch  weiterhin,  wie  z.  B.  bei  Gemeinheitstheilungen
  die  Interessen  mehrfach  theilen,  so  üben  die  einmal  erwählten  Kreisverordneten
  doch  die  Funktionen  der  Kreis-Vermittelungsbehörde  im  Verlaufe
des  ganzen  Geschäfts  aus,  für  welches  sie  erwählt  sind.

Sind  die  Provokanten  oder  Provokaten  darüber  einig,  daß  start  zweier
Kreisverordneten  nur  einer  das  Geschäft  der  Vermittelung  übernehme,  so  ist
dieser  ihrer  Vereinigung  Folge  zu  geben,  und  geschieht  in  solchem  Falle  die
Wahl  von  beiden  Theilen  gemeinschaftlich  nach  der  Stimmenmehrhett.

Die  Wahl  der  Parteien  kann  auch  auf  die  Kreisverordneten  eines  benachbarten
  Kreises  gerichtet  werden,  doch  bleibt  es  diesen  unbenommen,  die  auf
sie  gefallene  Wahl  abzulehnen.  In  allen  Fällen  können  sich  die  Kreisverordneneten
  der  Vermittelung  des  Geschäfts  versagen,  wenn  eine  Gemeinheitsthei-Ling
  der  Gegenstand  desselben  ist,  oder  wenn  es  sonst  auf  eine  Landtheilung  daei

  ankommt.

.  5.  Kommt  durch  die  Kreis-Vermittelungsbehörde  ein  Vergleich  zu
Stande,  so  muß  der  Rezeß  der  kompetenten  Provinzialbehsrde  zur  Prüfung
und  Bestätigung  eingereicht  werden.

zu  7.3  der  é.  6.  Die  Ausführung  der  Gesetze  vom  2sten  April  1825.  über  die  den
(vordnung.  Grundbesitz  betrefsenden  Rechtsverhälenisse  in  den  Landestbeilen,  welche  eine
Zeitlang  zum  vormaligen  Königreiche  Westphalen,  dem  Großherzogthume  Berg
und  den  Französischen  Departements  gehört  haben  und  die  Ersscheidung  der
hierbei  entstehenden  Sneeitigkeirten  gebührt  den  General-Kommissionen  alsdann,
wenn  auf  Regulirung  aller  nach  jenen  Gesetzen  veränderten  oder  näher  bestimmten
  Rechtsverhältnissen  des  Belasteten  zu  dem  Berechtigten  provozirt  wird.
Wegen  ihrer  Kompetenz  und  ihrer  Instruktion  für  die  besonderen  Fälle,  welche
in  den  gedachten  Gesetzen  und  zwar

unter  Nr.  938.  der  Gesetz  Sammlung  96.  111.  112.  115.

939.  -  -  .  89.  90.  92.

940.  -  .  86.  87.  89.

bezeich-
        <pb n="109" />
        —  99  —

bezeichnet  sind,  ist  ebendaselbst  das  Naͤhere  bestimmt,  wobei  es  sein  Bewenden
behaͤlt.  Die  Einleitung  und  Entscheidung  aller  andern  Streitigkeiten  in  den
Angelegenheiten,  welche  durch  jene  Gesetze  ihre  Bestimmung  erhalten  haben,  gehoͤrt
  vor  die  ordentlichen  Gerichte.  Handelt  es  sich  aber  dabei  um  Fragen,
welche  nach  den  allgemeinen  Ressort-Bestimmungen  zur  Kompetenz  der  ordentlichen
  Verwaltungsbehörden  gehören,  so  haben  die  Gerichte  solche  den  #etzteren
zu  überlassen.  Ferner  haben  sie  in  den  zu  ihrer  Kognition  gehörigen  Angelegenheiten
  wegen  solcher  Gegenstände,  weshalb  nach  den  unten  folgenden  Vorschriften
  gegen  die  Entscheidungen  der  General-Kommissionen  nicht  der  Weg  der  Appellation,
  sondern  der  des  Rekurses  nachgelassen  ist,  vor  Abfassung  ihrer  Erkenntnisse
  das  Gutachten  der  General-Kommission  einzuholen,  und  sich  danach  als  einem
  konsultativen  volo  zu  achten.  Auch  bleibt  es  dem  Dirigenten  des  Gerichts
überlassen,  zu  weiterer  Erläuterung  des  Gegenstandes,  bei  Defalsung  des  Erkenntnisses,
  einen  von  der  General-Kommission  zu  bezeichnenden  Sachverständi,)
gen  zuzuziehen.  Ein  Verfahren  dieser  Art  findek  insbesondere  dann  statt,  wenn
es  sich  um  Streitigkeiten  über  aufgehobene  Abgaben  und  über  Abzüge  wegen
der  Grundsteuer  handelt.

In  den  Fällen,  wenn  es  nach  &amp;amp;6.  21.  und  27.  des  Gesetzes  vom  2sten
April  1825.  (wegen  der  den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsverhältnisse  2c.  in
den  Landestheilen,  welche  eine  Zeitlang  zum  Königreiche  Westphalen  gehört  haben)
  auf  die  Beurtheilung  der  Eigenschaften  des  neuen  Erwerbes  eines  bäuerlichen
  Grundstückes  ankommt,  tritt  das  schiedsrichterliche  Verfahren  nach  näherer
Bestimmung  der  69.  32.  ff.  dieses  Anhanges  ein.

Im  Uebrigen  kommen  bei  der  Behandlung  dieser  Angelegenheiten  die
Regeln  des  Proze-bverfahrens,  oder  die  Vorschriften  der  Eingangs  gedachten
Verordnungen  zur  Anwendung,  je  nachdem  dieselben  zur  Kompetenz  der  ordentlichen
  Gerichte  oder  der  General-Kommissson  gehören.

.  7.  In  den  Angelegenheiten,  welche  bei  den  General-Kommissionen  3  66.2  b
anhängig  sind,  haben  dieselben  nicht  bloß  den  Haupt-Gegenstand  der  Auseinan=  Verordnung.

dersetzung,  sondern  auch  alle  anderweitigen  Rechtsverhältnisse,  welche  bei  vor=  zu  §.  d.  des
schriftsmäßiger  Ausführung  der  Auseinandersetzung  in  ihrer  bisherigen  Lage  nicht  ee
verbleiben  können,  zu  reguliren,  die  hiebei  vorkommenden  Streitigkeiten  zu  entscheiden
  und  überhaupt  alle  obrigkeitlichen  Festsetzungen  zu  erlassen,  deren  es  bedarf,
  um  die  Auseinandersetzung  zur  Ausführung  zu  bringen  und  die  Interessenten
  zu  einem  völlig  geordneten  Zustande  zurückzuführen.
Die  nähere  Entwickelung  dieser  Grundscze  in  der  besondern  Anwendung
auf  die  gutöherrlich-bauerlichen  Regulirungen  nach  dem  Edikte  vom  läten  September
  1811.,  wie  sie  in  den  66.  5.  6.  7.  8.  der  Verordnung  vom  20sten  Juni
1817.  gegeben  ist,  findet  daher  auf  alle  jene  Angelegenheiten  Anwendung.  Daegen
  haben  die  65.  10.  11.  12.  13.  14.  a.  a.  O.  durch  die  Erweiterung  des
F##er  der  General-Kommissionen,  rücksichtlich  der  Gemeinheitstheilungen,  ihre
Erledigung  gefunden.
Zur  Kompetenz  der  General-Kommissionen  gehören  insbesondere  die
Grenzstreitigkeiten  nicht  bloß  unter  den  Interessenten  der  Auseinandersetzung,
Jahrgang  18z4.  (No.  1542.)  R  on-
        <pb n="110" />
        —  100  —

sondern  auch  derselben  mit  den  Nachbarn,  insoweit  dies  zur  Feststellung  des  Gegenstandes
  der  Auseinandersetzung  erforderlich  ist.  ·  «

Ihre  Kompetenz  tritt  ferner  nicht  bloß  dann  ein,  wenn  die  Interessenten
auf  ihre  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  antragen,  vielmehr  sind  alle  in
Angelegenheiten  ihres  Ressorts  geschlossenen  Vertraͤge  zu  ihrer  Pruͤfung  und  Bestaͤtigung
  einzureichen,  die  zur  Berichtigung  und  Vervollstaͤndigung  derselben  erforderlichen
  Verhondlungen  von  ihnen  zu  veranlassen,  und  die  wegen  derselben
entstehenden  Streitigkeiten  von  ihnen  zu  entscheiden;  doch  bedarf  es  in  den  dit
len  der  6.  39  und  44.  dieses  Anhangs  der  Pruͤfung  und  Bestaͤtigung  der  Rezesse
  durch  die  General-Kommissionen  nicht.  »

Endlich  bleibt  ihnen  uͤberlassen,  die  nach  dem  zweiten  Abschnitte  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung,
  an  die  Lokal=  und  Kreisbehörden  verwiesenen  Gegenstände
  gleich  unmittelbar  vor  sich  zu  ziehen.

.  8.  Die  General-Kommissionen  und  deren  Abgeordnete  sind  befugt,
ihre  Vermittelung  auch  auf  solche  Geschäfte,  sowohl  unter  den  Haupt-Parteien,
als  unter  ihnen  und  andern  bei  dem  Gegenstande  der  Auseinandersetzung  selbst
nicht  betheiligten  Personen  auszudehnen,  deren  Regulirung  zwar  in  keinem  nothwendigen
  Zusammenhange  mit  dem  Hauptgegenstande  der  bei  ihnen  anhängigen
Auseinandersetzung  steht,  welche  aber  zur  bessern  Regulirung  des  Hauptgeschafts
gereichen,  z.  B.  Verbesserung  der  Planlagen  bei  Landtheilungen  durch  den  Zutritt
  eines  Nachbarn,  desgleichen  zur  Darstellung  besserer  Grenzzüge,  zur  Erleichterung
  der  Bewässerungs=  und  Entwüsserungs-Anstalten  2c.

Den  unmittelbaren  Theilnehmern  an  dem  Hauptgeschäfte  der  Auseinandersetzung
  kann  aber  die  Einlassung  auf  solche  Punkte,  welche  nicht  nothwendig
  zur  Verhandlung  gehören,  wider  ihren  Willen  nicht  aufgedrungen  werden.
Dasselbe  gilt  von  dritten  Personen,  die  als  unmittelbare  Theilnehmer  des  Nebengeschäfts
  zur  Sache  zu  ziehen  sind.

Sind  die  Meinungen  der  Interessenten  zur  Sache  über  die  Zulassung
solcher  beildufigen  Regulirungen  getheilt,  so  soll  damit  vorgegangen  werden,
wenn  auch  nur  ein  Biertel  der  Interessenten  (nach  dem  Werthe  der  Theilnehmungsrechte
  berechnet)  darüber  einverstanden  ist.

Bei  dergleichen  zur  Verhandlung  gezogenen  Nebengeschäften  gelten  die
nadmlichen  Vorschriften  in  Bezug  auf  die  Amtsbefugnisse  der  General-Kommissionen
  und  das  gesammte  Verfahren,  sowohl  unter  den  unmittelbaren  Theilnehmern,
  als  wegen  Zuziehung  der  entfernten  Interessenten,  Entscheidung  der
Streitigkeiten  u.  s.  w.,  welche  wegen  Regulirung  der  zu  ihrem  Ressort  gehörigen
  Hauptgeschäfte  ertheilt  sind.

zu  §8.  9.  u.  6.  9.  Das  mittelst  Unserer  Order  vom  30sten  Juni  1828.  wegen  der
d  Verordn.  Kompetenz-Konflikte  vorgeschriebene  erfahren,  finder  auch  wegen  der  Fessort-Zweisel
  in  Betreff  der  vor  die  ordentlichen  Gerichte  oder  die  General-Kommissionen
  gehörigen  Angelegenheiten  Anwendung.
Sollte  fernerhin  in  den,  bei  den  Gerichten  anhängig  gewordenen  zum
Ressort  der  General-Kommissionen  gehörigen  Angelegenheiten  von  den  ersteren,
obne  Autorisation  der  zur  Entscheidung  über  den  Kompetenz-Konflikt  berufenen
Be-
        <pb n="111" />
        —  101  —

Behoͤrden,  erkannt  werden,  so  ist  wegen  der  Rechtsbestaͤndigkeit  eines  solchen
Erkenntnisses  zu  unterscheiden,  ob  dasselbe  einen  Gegenstand  betrifft,  weshalb  nach
den  weiterhin  folgenden  Bestimmungen  (88.  45  ff)  im  vorschriftsmaͤßigen  Gange
der  Sache,  die  Appellation  an  das  Revisions-Kollegium  statthaft  seyn  wuͤrde,
oder  aber  zu  densenigen,  weshalb  nur  der  Rekurs  an  das  Ministerium  des  Innern
  gestattet  ist.  Ist  in  einem  Falle  der  ersteren  Art  von  den  Gerichten  bereits
  rechtskraftig  erkannt,  so  behdlt  es  bei  demjenigen,  was  dadurch  festgesetzt
worden,  sein  Bewenden.  chwebt  aber  die  Sache  noch,  so  gelangt  dieselbe
Behufs  der  weiteren  Entscheidung  in  zweiter  und  dritter  Instanz  an  das  Revisions-Kollegium
  oder  das  Geheime.  Ober-Tribunal.  Gehört  dagegen  die  Angelegenheit
  zu  den  Fallen  der  zweiten  Art,  so  wird  darüber  mit  gänzlicher  Beseitigung
  der  *  abgefaßten  Erkenntnisse  von  der  General-Kommission  in  erster
Instanz  entschieden.

6  10.  Was  den  General-Kommissionen  und  deren  Abgeordneten  in  Zu  &amp;amp;5.  4.  16.
den  Gemeinheitstheilungs=  und  Ablösungs-Ordnungen,  den  Gesetzen  über  die  bui  d
Regulirung  der  gutoherrlich-bduerlichen  Verhältnisse  und  in  den  96.  16.  47.  49  Za  .  s.  bes
bis  52.  der  Verordnung  vom  20sten  Juni  1817.  und  der  Verordnung  vom  Gestbes.
gten  Mai  1818.  wegen  Sicherstellung  der  Gerechtsame,  der  Lehn=  und-  Fideikommiß-Folger,
  eingetragenen  Gläubiger  und  anderer  Realberechtigten,  wegen
erhinderung  simulirter  Verträge,  Feststellung  der  Einrichtungskosten,  der  Sorge
dafür,  daß  die  Geld-Abfindungen  oder  andere  durch  Anleihen  und  Verkauf  von
Grungstücken  beschaffte  Kapitalien  zu  jenem  Zweck,  oder  sonft  vorschristsmaßig
verwendet  und  wieder  angelegt  werden,  imgleichen  bei  Translokationen  zur
Plicht  gemacht  worden,  kommt  auch  fernerhin  zur  Anwendung.

Im  Uebrigen  findet  eine  Vertretung  jener  entfernten  Interessenten  durch
die  General-Kommission  und  deren  Abgeordnete  nicht  statt;  vielmehr  haben  sie
wegen  aller  Geschäfte,  weshalb  die  Zuziehung  entfernter  Dheilnehmer  nicht  ausdrücklich
  verordnet  ist,  den  unmittelbaren  Theilnehmern  die  Wahrnehmung  ihres
mit  dem  der  erstern  verbundenen  Interesse  allein  und  ungestört  zu  überlassen.
Dies  gilt  insbesondere  auch  von  dem  Falle,  wenn  ein  Lehnbesitzer  lehnfähige
Deszendenz  hat  und  es  also  der  Zuziehung  der  Lehnsfolger  nicht  bedarf.  So
haben  sie  auch  den  Lehns=  und  Fideikommiß-Folgern,  welche  sich  auf  die  erfolgte
  Bekanntmachung  gemeldet  haben,  und  zur  Sache  gezogen  sind,  die  Wahrnehmung
  ihres  Interesse  in  dem  Falle  des  F.  46.  der  Verordnung  vom  20sten
Juni  1817.  allein  zu  überlassen.

Wegen  derjenigen  aber,  welche  sich  auf  die  erfolgte  Bekanntmachung
nicht  gemeldet  haben,  und  der  nicht  zuzuziehenden  Realberechtigten  und  hypothekarischen
  Gldubiger,  haben  sie  die  in  den  angeführten  Vorschriften  bestimmte
Pflichten  zu  üben  und  wegen  der  Remedur  nach  den  6.  164.  165.  der  Verordnung
  vom  20sten  Juni  1817.  ertheilten  Vorschriften  zu  verfahren.

Entstehen  zwischen  den  zur  Sache  gezogenen  entfernten  Theilnehmern  und
dem  Besitzer  Streitigkeiten  über  die  Art  und  Weise  der  Regulirung  ihrer  gemeigsamen.
  oder  gesonderten  Interessen,  so  enkscheiden  die  General-Kommissionen
darüber,  wie  über  alle  andere  Gegenstände  der  Auseinandersetzung.  Sie  haben

(No.  1312)  8.  ins-
        <pb n="112" />
        —  102  —

insbesondere  auch  darüber  zu  entscheiden,  ob  und  bei  welchem  Gerichte,  ob  bei
demjenigen  des  belasteten  oder  berechtigten  Guts,  die  Entschädigungs=  und  Ablösungs-Kapitalien
  gerichtlich  niederzulegen  und  in  welcher  Art  und  Weise  dier
selben  sonst,  namentlich  auch  die  schon  deponirten  Kapitalien  zu  verwenden  und
anzulegen  sind.  *7*-  «

3.;§««.-z«  §.11.DteWahrnehmungdeslandespolcetltchenundjskalkscheans

s7sI8-I9-dstteresseindenbeidenGencral-KommissionenanhngigenAusemanvcrseizungem

V«""""«'wohininsbesonderedieim§.43·derVerotdnungvom20stenJuni1817.und
dieim§.9.desGesetzcsvom7tenJuni1821.weganusführungderGh
meinheitstheilungs-  und  Abloͤsungs-Ordnung  bezeichneten  Gegenstaͤnde  gehoͤren,
bleibt  nach  wie  vor  die  Obliegenheit  der  General-Kommissionen  und  ihrer  Abgeordneten.
  Doch  haben  die  General-Kommissionen  die  Grundsteuer-Repartitionen
  vor  der  Bestähtigung  der  Rezesse  der  betreffenden  Departements-Regierung
zur  Genehmigung  mitzutheilen;  auch  muß  in  den  Rezessen  oder  Bestätigungs-Urkunden
  bestimmt  ausgedrückt  werden,  daß  die  Steuervertheilung  nach  den
bestehenden  Steuergrundsätzen  und  mit  Genehmigung  der  Regierung,  wie  geschehen,
  regulirt  sey.  Ferner  verbleibt  den  General-Kommisstonen  in  Beziehung
auf  die  bei  ihnen  anhängigen  Auseinandersetzungen  die  Ausübung  des  den  Provinzialbehörden
  zuständigen.  Ober-Aussichtsrechts  über  das  Vermögen  der  Korporationen
  und  bfenulchen  Anstalten;  desgleichen  die  Wahrnehmung  der  Patronatrechte
  in  Betreff  der  von  dem  Patronate  der  Regierungen  ressortirenden
geistlichen  Güter.  Dagegen  haben  die  Regierungen  und  Provinzial-Schulkollegien
  den  Fiskus  und  die  von  ihnen  ressortirenden  Anstalten  wegen  aller  zu  ihreer
  Verwaltung  gehörigen  Güter  und  gutsherrlichen  Berechtigungen  resp.  selbst
zu  vertreten,  und  die  unmittelbaren  Verwalter,  fiskalischen  Bedienten  oder  sonstigen
  Bevollmachtigten  mit  den  erforderlichen  Autorisationen  und  Instruktionen
zu  versehen  und  es  liegt  ihnen  in  dieser  Beziehung  alles  dassenige  ob,  was  nach
den  Geschäfts=  Instruktionen  der  General-Kommissionen  von  Privakpersonen
und  deren  Bevollmächtigten  beigebracht  und  geleistet  werden  muß.

Auch  wird  den  Regierungen  die  Konkurrenz  wegen  Beaussichtigung  der
Stadt=  und  Dorfgemeinen,  wie  es  bereits  im  §.  118.  der  revidirten  Städte-Ordnung
  vom  17ten  März  1831.  geschehen  ist,  allgemein  insoweit  vorbehalten
und  übertragen:

daß  sie  bei  vorkommenden  Gemeinheitstheilungen  in  Städten  und  Derfern
dahin  zu  sehen  haben,  daß  das  Geemeinevermögen,  dasjenige  nämlich,  welches
  nicht  Gegenstand  des  Privak-Eigenthums,  sondern  Eigenthum  der  Korporation
  ist,  nicht  verkürzt  werde.

Demgemäß  haben  die  General-Kommissionen  in  allen  Fdllen,  wenn  das
Gemeinevermögen  durch  die,  bei  Städten  und  Dörfern  vorkommenden  Gemeinheitstheilungen
  betroffen,  oder  die  Theilung  solcher  Gegenstände  in  Antrag
gebracht  wird,  hinsichrlich  deren  irgend  ein  Zweifel  darüber  obwaltet,  ob  solche
zum  Privatvermögen  der  einzelnen  Gemeineglieder,  oder  nicht  vielmehr  zum
Gemeinevermögen  gehörenden  Regierungen  davon  zur  Wahrnehmung  jenes
Interesse  Nachricht  zu  geben.

&amp;amp;.  12.  Zu  den  von  den  General-Kommissionen  nach  bestätigtem  es

no
        <pb n="113" />
        —  103  —

noch  zu  regulirenden  Gegenstaͤnden,  gehoͤren  auch  die  nach  6.  196  —  200.  der
(Verordnung  vom  20ten  Juni  1817.  und  8.  56  ff.  dieses  Anhangs  speziell  benannten
  zur  Au-eführung  gerechneten  und  zur  nachträglichen  Berichtigung  vorbehaltenen
  Gegenstände.  Ebenso  gehört  die  Emscheidung  der  hiebei  entstehenden
Secreitigkeiten  zu  ihrer  Kompetenz.

Wegen  anderer  Gegenstände,  welche  die  zur  Sache  gezogenen  Interessenken
  angehen  und  weder  in  den  Auseinandersetzungs-Rezessen  und  den  Nachträgen
  dazu,  noch  in  den  über  die  Ausführung  der  Auseinandersetzung  aufgenommenen
  Protokollen  (conl.  F.  201.  der  Verordnung  vom  20ften  Juni  1817.)
zur  besondern  Berichtigung  vorbehalten  sind,  findet  die  nachmidgliche  Regulirung
durch  die  General-Kommission  nicht  weiter  statt.

6.  13.  Sind  die  Auseinandersetzungen  nicht  unter  Vermittelung  der  General-Kommissionen,
  vielmehr  durch  Privat-Abkommen  oder  durch  die  Kreis-(Vermittelungsbehörden,
  oder  durch  die  Regierungen  und  Provinzial-Schulkollegien
  u.  s.  w.  zu  Stande  gebracht,  so  findet  die  nachträgliche  Regulirung  durch
die  General-Kommission  und  deren  Kompetenz,  wegen  der  bei  jener  Auseinandersetzung
  unerledigten,  oder  später  streitig  gewordenen  Punkte,  außer  den  Fällen,
wenn  solche  in  dem  bestätigten  Rezesse  vorbehalten  sind,  oder  dieselben  zu  den
in  66.  21.  22.  der  Verordnung  vom  20ften  Juni  1817.  genannten  Angelegenheiten
  gehren,  nur  insofern  stact,  als  dieselben  innerhalb  Jahresfrist  nach  Bestätigung
  des  Rezesses  bei  den  Behörden  anhängig  gemacht  worden.

.  14.  Wenn  der  Direktor  des  Revissons-Kollegiums  es  nöthig  erach=  zu  §s.  uu.  u.
tet,  bei  der  Entscheidung  noch  einen  Oekonomie-Verständigen,  Behufs  der  Auf-  #nder  Vrrkl#ung
  ökonomischer  Gesichtspunkte,  insbesondere  in  dem  Fall  verschiedener
Meinungen  der  zur  Sache  vernommenen  Sachverständigen  zuzuziehen;  so  ist
nicht  ein  Mitglied  der  General-Kommission,  sondern  ein  anderer  Oekonomie-Kommissarius
  dazu  auszuwählen,  welcher  aber  an  der  Entscheidung  nicht  als
Obmann  jener  Sachverständigen  Theil  nimmc,  sondern  gleich  den  Mitgliedern
des  Revisions-Kollegiums  dabei  mitstimmt.

6.  15.  Mit  den  General-Kommissionen  konkurriren  die  Regierungen  in  Zu  #s  36..
der  Beaufsichtigung  der  von  den  erstern  beschsftigten  Soczial-Kommissarien  und  a
Feldmesser  auf  die  Weise,  daß  die  Regierungs-Präsidenten  und  Räthe,  gleich
dem  Direktor  und  Mitgliedern  der  General-Kommission,  bei  Gelegenheit  ihrer
Reisen  in  der  Provinz  die  Geschäftsführung  der  Oekonomie-Kommissarien  revidiren
  und  den  General-Kommissionen  von  den  dabei  wahrgenommenen  Mängeln
  Kenntniß  geben.

6  16.  Auch  die  Kreis-Landräthe  sind  ebenso  befugt  als  verpflichtet,  von
dem  Benehmen  der  Oekonomie-Kommissarien  und  Feldmesser  Kenntniß  zu  nehmen
  und  etwa  vorkommende  Unregelmaßigkeiten  der  General-Kommission  zur
Remedur  anzuzeigen.

Die  General-Kommissionen  haben  sich  derselben  und  der  Kreis-Deputirten
  vornehmlich  zur  Untersuchung  der  von  den  Parteien  über  das  Verhalten
der  Oekonomie-Kommissarien  und  Feldmesser  geführten  Beschwerden  zu  bienn.

(No.  13#2.)  17
        <pb n="114" />
        —  104  —

Zu  65.  50.  u.  17.  Die  Spezial-Kommissarien  haben  bei  allen  und  jeden  Theilstuͤk-.
  n  Kader  ken  des  Auseinandersetzungsgeschafts  selbst  thätig  dafür  zu  sorgen,  daß  in  einem
ccordnuns.  folgerechten  Verlaufe  aͤlles  Sachgehoͤrige  herbeigeschafft  und  beigelegt  werde.
Sie  haben  die  Parteien  zwar  uͤber  Alles,  was  zur  Sache  gehoͤrt,  mit
ihrer  Erklaͤrung  zu  vernehmen,  und  je  nachdem  die  betreffenden  Punkte  streitig
werden,  dieselben  zur  Instruktion  zu  stellen  und  zur  Entscheidung  vorzubereiten;
es  ist  aber  lediglich  ihre  Sache,  die  Gegenstaͤnde  jener  Erklaͤrungen  und  der  zur
Instruktion  zu  stellenden  Punkte  zu  bestimmen  und  von  den  Parteien  die  Einlassung
  darauf  zu  fordern.  Es  z|  also  gar  nicht  erforderlich,  daß  eine  Partei
gegen  die  andere  als  Kläger  auftrete,  vielmehr  muß  sich  jede  derselben  auf  die,
von  Seiten  des  Kommissarius  zu  ihrer  Erklärung  gestellten  Punkte  einlassen,
und  wenn  sie  sich  dem  versagt,  die  Nachtheile  der  Kontumazial-Instrukrion  gewärtigen.


Die  Provokation  der  Extrahenten  bestimmt  zwar  im  Allgemeinen  die
Richtung  des  einzuschlagenden  Verfahrens.  Die  Kommissarien  müssen  dabei
aber  gleich  ins  Auge  fassen,  was  in  den  speziellen  Gesetzen,  wegen  dessen  Ausdehnung

  uber  die  Anträge  der  Provokanten  z.  B.

im  Edikt  vom  14ten  September  1811.  96.  13.  15.  42.  51.
Deklaratton  T  29sten  Mai  1816.  Ari.  9.  Gesetz  vom  Sten  April
).

Gemeinherscheilungs-Ordnung  vom  7ten  Juni  1821.  J#.  64.  65.  101.
112.  169.

Saost  wegen  deren  Ausführung  §.  9.
Ablôfungs-Ordnung  vom  13ten  Juli  1829.  65.  6.  7.  59.  78.
VDerordnung  vom  20sten  Juni  1817.  G.  88.  103.

vorgeschrieben  ist,  nicht  minder,  daß  die  Provokation  eines  Theils  der  Interessenten
  in  den  meisten  Fallen  den  Beitritt  vieler  anderen  zur  Folge  hat.  Ihre
Informations-Einziehung  und  ihre  Einwirkung  auf  die  Interessenten  wegen  der
von  der  Willkür  der  Letzteren  abhängigen  Erklärungen  muß  also  gleich  anfänglich
  auf  den  ganzen  Umfang,  welcher  dem  Geschaäfte  vorschriftsmäßig  gegeben
werden  muß,  oder  doch  zweckmäßig  und  wahrscheinlich  zu  geben  seyn  wird,  gerichtet
  werden.

Bei  der  Informations-Einziehung  selbst  haben  sie  sich  keinesweges  auf
dassenige,  was  ihnen  von  den  Interessenten  suppeditirt  wird,  zu  beschränken,
sondern  die  sich  ihnen  anderweit  darbietenden  Quellen,  als  Einnahme  des  Augenscheins,
  Einsicht  der  vorhandenen  Urkunden  und  Akten,  Vernehmung  anderer
mit  den  Lokalverhältnissen  vertrauter  Personen  u.  s.  w.  zu  benutzen,  um  alle
Nachrichten  über  Sach=  und  Rechtsverhältnisse,  welche  auf  die  Auseinandersezzung
  von  Einfluß  seyn  können,  auf  dem  kürzesten  Wege  herbeizuschaffen.

Sie  müssen  von  Amtswegen  dafür  sorgen,  daß  alle  Interessenten  zur
Sache  vorschriftsmäßig  zugezogen  werden.

Ihnen  liegt  es  ob,  zu  erwägen,  welche  von  den  Interessenten  erhobenen
Ansprüche  von  Einfluß  auf  die  Sache  und  zur  Erörterung  zu  ziehen  oder  zu
beseitigen,  oder  doch  einstweilen  zurückzusetzen  sind;  nicht  minder,  welche  andere
von  denselben  nicht  zur  Sprache  gebrachte  Punkte  durch  Anerkenntniß  oder  *

ei-
        <pb n="115" />
        —  105  —

scheidung  festgestellt  werden  muͤssen,  um  die  Theilnehmungsrechte,  deren  Umfang
und  Werthverhaͤltniß  und  eben  so  die  Ausgleichungsmittel  klar  zu  machen.

Bei  der  Aufstellung  des  Auseinandersetzungs-Plans  haben  sie  zwar  die
Waünsche  der  Interessenten  zu  berücksichtigen.  Sie  sind  aber  an  deren  Anträge
in  dieser  Beziehung  nicht  weiter  gebunden,  als  so  weit  die  Wahl  der  Auseinandersetzungsmittel
  nach  den  Gesetzen  von  der  Willkühr  derselben  abhängig  gemacht
  ist;  vielmehr  haben  sie  den  Auseinandersehungs-Plan,  wie  er  nach  den
Lokalverhältnissen,  den  bestehenden  Vorschristen  und  dem  Zwecke  der  Auseinandersetzungen
  am  passendsten  ist,  in  Vorschlag  zu  bringen,  unbeschadet  der  Erörterung
  dersenigen  Erinnerungen  und  Vorschläge,  welche  die  Parteien  in  ihrem
Interesse  zu  machen  haben.  Eben  so  haben  sie  hiernächst  den  Auseinandersezzungs-Rezeß
  zusammen  zu  stellen.  Den  Parteien  bleibt  zwar  wegen  der  nach
ihrem  Dafürhalten  ungebührlichen  Zumuthungen  des  Kommissarius  der  Rekurs
an  die  vorgesetzte  Behörde  unbenommen,  nichtsdestoweniger  müssen  sie  aber  bis
zu  deren  weiteren  Verfügung  den  Anweisungen  desselben  unweigerlich  Folge  leisten.

.  18.  Die  General-Kommissionen  haben  die  von  ihnen  angenommenen
(lechnischen  Grundsätge  aus  den  deshalb  den  Oekonomie-Kommissarien  von  Zeit
zu  Zeit  zugegangenen  Instruktionen  zusammen  zu  stellen  und  periodisch  durch  ihre
nachträglichen  Anweisungen  zu  ergänzen.  Auk  sollen  die  technischen  Mitglieder
der  General-Kommissionen  und  Revisions-Kollegien  auf  Beraas  des  Ministerii
  des  Innern  von  Zeit  zu  Zeit  zusammentreten,  um  gemeinsame  Beschlüsse
darüber  zu  fassen.  Die  hierbei  vorkommenden  Meinungsverschiedenheiten  werden
  dem  Ministerio  des  Innern,  welchem  jene  Instruktionen  immer  einzureichen
sind,  zur  Emscheidung  vorgetragen.  Oie  hiernach  zusammengestellten  Instruktionen
  der  Oekonomie-Kommissarien,  sind  durch  den  Druck  zu  vervielfältigen  und
in  den  Buchhandel  zu  bringen,  um  den  Interessenten  Gelegenheit  zu  geben,  sich
damit  bekannt  zu  machen.  Diese  Instruktionen  sollen  jedoch  keinesweges  als
bindende  Norm  betrachtetk  werden.

Die  Oekonomie-Kommissarien  und  sonst  zugezogenen  Sachverständigen
haben  sich  dieselben  zwar  zum  Anhalt  zu  nehmen,  und  ihre  Berechnungen
darauf  anzulegen.  Es  bleibt  jedoch  nicht  nur  den  Parteien  überlassen,  ihre  Erinnerungen
  sowohl  gegen  die  angenommenen  Prinzipien  überhaupt,  als  gegen
deren  Anwendbarkeit  im  vorliegenden  Falle  vorzutragen,  sondern  es  liegt  auch
den  Oekonomie-Kommissarien  und  sonst  zugezogenen  Sachverständigen  ob,  ihre
Bedenken  dagegen  zur  Sprache  zu  brungen,  in  ihrem  Gutachten  ihre  davon  abweichende
  Meinungen  zu  entwickeln  und  nach  Maaßgabe  derselben  ihre  Gegen-Rechnung
  vorzulegen.  Nicht  minder  sind  die  General-Kommissionen  und  NRevisions-Kollegien
  gehalten,  sowohl  die  Erinnerungen  der  Parteien,  als  die  abweichenden
  Gutachten  der  Sachverständigen  einer  sorgfältigen  Prüfung  zu  unterwerfen,
  und  je  nach  ihrer  gewonnenen  besseren  Ueberzeugung  zu  entscheiden,  ohne
sich  an  die  früher  aufgestellten  Normen  zu  binden.  Finden  gedachte  Kollegien
sich  dabei  veranlaßt,  die  früher  angenommenen  Normen  im  Allgemeinen  abzuändern
  oder  zu  modifziren,  so  haben  sie  sich  darüber  zu  verständigen  und  deren
Miteheilung  an  die  Oekonomie-Kommissarien  und  *  Bekanmmachusg  nach
dem  Vorstehenden  zu  veranlassen.

(No.  1542.)  8.  109.
        <pb n="116" />
        ##  §S.  36.  der
crordnung.

Zu  §  75.  der
Verordnung.

Zu  §#.  90.  u.
ô#.  der  Verordnung.


s
u  85.  11.  13.

Zu  §##
des  Gesetzes.

—  106  —

é.  19.  Den  General-Kommissionen  bleibt  überlassen,  denjenigen  Land-Räthen
  und  Kreisverordneten,  welche  dazu  geneigt  sind,  ihre  Aufrräge  zur  Bearbeitung
  der  Auseinandersetzungen  zu  übernehmen,  dergleichen  mit  Genehmigung
des  Ministerii  des  Innern  zu  übertragen.  Doch  müssen  die  Kreisverordneten,
welche  mcht  Staatsdiener  sind,  für  dergleichen  Geschäfte  besonders  in  Eid  und
Pflicht  genommen  werden.  Solche  Kommissarien  überkommen  wegen  der  von
ihnen  übernommenen  Geschäfte  gleiche  Rechte  und  Pflichten,  wie  die  stetigen
Kommissarien.

Die  im  Kreise  angestellten  Oekonomie=  und  Kreis-Justizkommissarien
sind  diesen  Abgeordneten  den  nachgesuchten  Beistand  eben  so  zu  leisten  verpflichtet,
  wie  es  oben  6.  3.  wegen  der  von  den  Kreis-Vermittelungsbehörden  selbstständig
  zu  bewirkenden  Auseinandersetzungen  bestimmt  ist.

.  20.  Wenn  die  Personen  und  Mitglieder  der  Behbrden,  welchen  die
Vertretung  des  Korporationsvermögens  einer  Stadt=  oder  Dorfgemeine,  oder
anderer  Korporationen  und  öffentlichen  Anstalten  obliegt,  bei  der  Auseinandersetzung
  für  ihr  Privatvermögen  und  ihr  persönliches  Interesse  dabei  betheiligt
sind,  so  müssen  die  Auseinandersetzungs-Kommissarien  den  zur  Beausfsichtigung
der  ersteren  berufenen  Staatsbehörden  (conk.  6.  11.)  davon  Anzeige  machen,
und  diese  müssen  prüfen,  ob  die  persönlichen  Interessen  jener  Vertreker  mit  den
Pflichten  ihres  Amtes  in  Kollision  kommen.  In  diesem  Falle  haben  die  obengedachten
  Staatsbehörden,  nach  Befinden,  dem  Spezial-Kommissarius  die  Wahrnehmung
  jener  Interessen  zu  übertragen,  oder  aber,  besonders  dann,  wenn  deshalb
  eine  gütliche  Einigung  nicht  zu  erreichen  ist,  ihre  Stellvertretung  durch  andere
  nicht  betheiligte  Personen  und  Behörden  zu  veranlassen  und  diese  mit  der
erforderlichen  Instruktion  selbst  zu  versehen.

21.  In  dem  Falle,  wenn  ein  bei  der  Auseinandersetzung  betheiligtes
Gut  unter  Socquestration  steht,  wird  der  landschaftliche  oder  gerichtliche  Sequester,
  oder  ein  Setg  der  sequestrirenden  Behörde  von  Amtswegen  zu  bestellender
  Spezial-Kurator  zugezogen,  welcher  ohne  weitere  Rückfragen  bei  den  interessirenden
  Gladubigern  die  Rechte  derselben  wahrzunehmen  hat.  Läßt  es  dieser
an  Erfüllung  seiner  Obliegenheiten  sehlen,  sey  es  aus  Nachlässigkeit,  oder  daß
er  unzeitige  Weiterungen  herbeiführt,  so  bleibt  es  dem  Spezial-Kommissarius
und  der  General-Kommission  überlassen,  der  ihm  vorgesetzten  Behörde  davon
Kenntniß  zu  geben,  um  denselben  nach  Befinden  zurecht  zu  weisen  oder  sich  unmittelbar
  zur  Sache  zu  erklären,  oder  einen  andern  Spezial-Kurator  zu  bestellen.

6.  22.  Bei  allen  zum  Ressort  der  General-Kommissionen  gehörigen
Auseinandersetzungen  vertritt  ein  Ehemann  seine  Ehefrau,  sowohl  bei  bestehender
chelicher  Gütergemeinschaft  als  außer  diesem  Falle,  wegen  der  zum  gemeinschaftlichen
nge  oder  zum  Eingebrachten  der  Frau  gehoͤrigen  Grundstuͤcke  und  Gerechtigkeiten.


é.  23.  Die  d6.  10—15.  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  und  66.

11—  15.  des  Gesetzes  wegen  Ausführung  derselben  in  Betreff  der  außer  den

Besicern  der  betheiligten  Güter  zuzuziehenden  Interessenten  sind  mit  den  vorstehend

  im  §&amp;amp;.  21.  bestimmten  Modißkationen  wegen  der  immittirten  Gldubiger
au
        <pb n="117" />
        —  107  —

auch  bei  den  uͤbrigen  zum  Ressort  der  General-Kommissionen  gehoͤrigen  Auseinandersetzungen
  in  Anwendung  zu  bringen.

·  §.24.SinddcrLehnShcryderObewEigenthümervonErbzinsgükerih
der  Wiederkaufsberechtigte  bekannt,  so  bedarf  es  hinsichtlich  ihrer  der  fonst  er—
forderlichen  oͤffentlichen  Bekanntmachung  der  Auscinandersetzung  nicht;  wohl  aber
muß  denselben  in  solchem  Falle  durch  die  Behörde  besondere  Benachrichtigung
davon  zugehen.  «

Das  Naͤmliche  findet  hinfichtlich  der  Lehnsfolger  in  dem  Falle,  wenn  der
Lehnsbesitzer  keine  lehnsfaͤhige  Deszendenz  hat,  imgleichen  wegen  der  naͤchsten
Anwärter  bei  Fideikommißgütern  und  Familienstiftumgen  statt,  wenn  diejenigen
von  ihnen,  die  nach  &amp;amp;.  14.  lilt.  a.  b.  des  Gesetzes  vom  7ten  Juni  1821.  wegen
Ausführung  der  Gemeinheitstheilungs=  und  Ablösungs-Ordnungen  im  Falle  ihrer
  Meldung  zur  Sache  zugezogen  werden  müssen,  bekannt  sind.  Es  bedarf
aber  weder  der  öffemlichen  noch  besonderen  Bekanmmachung,  wenn  die  biernach
zuzulassenden  Lehnsfolger,  Anwärter  und  Familienglieder  im  Hypothekenbuche
nicht  eingetragen  sind.

6  25.  Die  General-Kommissionen  sind  die  öffentliche  Bekanntmachung
der  Auseinandersetzung  auch  ohne  Antrag  der  zugezogenen  Theilnehmer  zu  veranlassen
  befugt,  wenn  sich  rücksichtlich  der  Legitimation  der  Interessenten  Bedenken
  ergeben,  welche  in  Ermangelung  von  Hypothekenbüchern  oder  wegen  Unvollständigkeit
  der  in  dieselben  verzeichneten  Nachrichten  sich  nicht  sofort  erledigen
lassen,  überhaupt  in  allen  Fällen,  wo  sich  ihnen  der  Anlaß  darbictet,  das  Vorhandenseyn
  unbekamter  Interessenten,  die  bei  der  Auscinandersetzung  zugezogen
werden  müssen,  anzunehmen.

6.  26.  Auf  welchen  besondern  Anlaß  die  öffentliche  Bekanntmachung  der
Auseinandersetzung  erfolgt  seyn  mag,  so  hat  sie  doch  gegen  alle  Interessenten,  die
bei  der  Auscinandersetzung  zugezogen  werden  mußten  und  sich  auf  die  erlassene
Bekanntmachung  bis  zu  dem  besiimmten  Termin  (conk.  8.  12.  des  Gesetzes  vom
Tten  Juni  1921.  wegen  Ausführung  der  Gemeinheitstheilungs=  und  Ablösungs-=Ordmung)
  nicht  gemeldet  haben,  die  Wirkung,  daß  sie  die  Auseinandersetzung,
selbst  im  Fallc  der  Verletzung,  immer  gegen  sich  gelten  lassen  müssen.

6  27.  Sind  die  präkludirten  Interessenten  unmittelbare  Theilnehmer,
so  bleibt  denselben  zwar  unbenommen,  die  Abßundung  für  ihr  Theilnchmungs-Recht
  von  denjenigen,  welchen  dieselbe  zugetheilt  ist,  zurückzufordern,  jedoch  müssen
  sie  solche  in  der  Art  und  Weise,  wie  sie  ihnen  nach  der  Lage  der  Auseinandersetzung,
  ohne  Zerrüttung  des  Auseinandersetzungs-Plans  und  ohne  Nachtheil
  für  die  hierauf  gegründeten  wirthschaftlichen  Einrichtungen  gewährt  werden
kann,  und  wenn  hiernach  eine  Natural-Absindung  nicht  zulässig  ist,  eine  Enrschidigung
  dafür  in  Kapital  oder  Rente  aunehmen.

é.  28.  Die  Gorschrift  wegen  der  in  besondern  Akten  und  besondern  3  5.  107.  der
Protokollen  zu  instruirenden  Streitpunkte  bezweckt  nichts  anders,  als  das  Zusam-Verorduung.
menhalten  der  auf  den  nämlichen  Gegenstand  sich  beziehenden  Verhandlungen.

Es  würde  also  eben  so  unangemessen  seyn,  die  auf  eine  und  die  nämliche
Jabrgang  1834.  □o.  15##).  S  An-
        <pb n="118" />
        —  108  —

Anforderung  (Theilnehmungsrecht  oder  Ausgleichungsart)  sich  beziehenden  Streitpunkte
  aus  ihrem  natürlichen  Zusammenhange  zu  reißen  und  die  hieher  gehörigen
  faktischen  und  Rechtsfragen  in  verschiedenen  Prokokollen  zu  erörtern,  als  es
weckwidrig  wäre,  die  gegenseitigen  einander  bedingenden,  ausschließenden,  oder
eschränkenden  Ansprüche,  jeden  in  besonderen  Akten  zu  instruiren.  Ueberhaupt
muß  bei  der  Behandlung  der  Sache  nicht  nur  Alles,  was  den  Zusammenhang
stört,  vermieden,  sondern  auch  durch  Jurückweisung  auf  die  an  einem  anderen
Orte  abgehandelten  Punkte,  Wiederaufnahme  ihres  wesentlichen  Inhalts  und
öbersichtliche  Zusammenstellung  derselben  und  ihrer  Beziehungen  auf  einander  dafür
  gesorgt  werden,  daß  ihr  zufällig  unterbrochener  Zusammenhang  immer  wieder
  hergestellt  und  anschaulich  werde.

um  demselben  Akre  des  Gescha

Insbesondere  ist  dafür  31  sorgen,  daß  alle  Streitpunkte,  welche  zu  einem
ts  gehören,  z.  B.  Feststellung  der  Theilnehmungsechte

  oder  ihres  Werthverhältnisses,  oder  der  Absindung  dafür  möglichst  gleichzeitig
  sprachreif  gemacht  werden.

Wie  bei  allen  Gegenständen,  die  nach  dem  ordentlichen  Gange  des  Ge-Jhäfte,

  in  fortgesetztem  Betriebe  erhalten  werden  können,  dieser  ohne  Unterrechung
  statt  haben  muß,  (conf.  95.  72.  73.  der  Verordnung  vom  20sten  Juni  1817.)
ß  muß  dies  insbesondere  auch  bei  Instruktion  der  Streitigkeiten  geschehen,  unbechadet
  uͤbrigens  der  dem  Kommissarius  nach  96.  104.  und  105.  131.  ff.  der
Verordnung  vom  20sten  Juni  1817.  eingerdumten  Befügnisse  wegen  gänzlicher,
oder  einstweiliger  Zurücksetzung  gewisser  Streitpunkte.

10#

20.  Den  General-Kommissionen  bleibt  es  überlassen,  die  ihnen  in

Zu  &amp;amp;68.  107.  .  .  «..
lIIs"·-’-Wallen  Fällen  zustaͤndige  Veranlassung  einer  Revision  der  von  den  Spezial-Komund

  143.  der

Verordnung.  missarien  erstatteten  Gutachten  auch  den  Kreisverordneten  zu  übertragen.

é.  30.  Das  in  dem  F5.  48.  f#.  dieses  Anhanges  vorgeschriebene  Separat-Verfahren,

  findet  auch  dann  Anwendung,  wenn  die  unterliegende  Partei  in  dem
Falle  des  #.  112.  der  Berordnung  vom  20sten  Juni  1817.  die  Vermessung
und  Bonitirung  beharrlich  verlangt.

#.  31.  Außer  den  oben  benannten  Fällen  (§.  6.)  tritt  ein  schiedsrichterliches

  Verfahren  bei  folgenden  Gegenständen  ein,  als:
a)  bei  Strcitigkeiten  über  die  Bonitirung,
b)  bei  den  Provokationen  auf  höhern  oder  geringern,  als  die  Normal-Ent-C.



#

schädigung  bei  den  Regulirungen  nach  dem  Edikte  vom  1##en  September
  1811.  statt  des  im  Art.  67.  der  Deklaration  vom  29sten  Mai  1816.
unter  den  Buchstaben  b.  c.  bestimmten  Verfahrens,  Behufs  Entscheidung
der  Vorfrage:  ob  die  Normal-Emschädigung  anwendbar,  oder  mit  Nachtheil
  für  den  Provokanten  verbunden  ist?
endlich  bleibt  es  den  Behörden  überlassen,  sowohl  in  der  ersten  als  in
der  Appellations=  und  Rekurs-Instanz  auch  bei  anderen  Gegenständen,
welche  nach  ihrem  Ermessen  besser  von  verständigen,  der  Oekonomie  kundigen
  Männern  an  Ort  und  Stelle,  nach  eingenommenem  Augenscheine,
als  von  entsernt  wohnenden  Behdrden  emschieden  werden,  das  schicdsrichterliche
  Werfahren  eintreten  zu  lassen.

Ob-
        <pb n="119" />
        —  109  —

Ob  ein  solches  Verfahren  stattfinden  soll,  bestimmt  wegen  der  in  erster
Instanz  anhängigen  Streitigkeiten  die  General-Kommission.  Gelangt  aber  eine
von  der  General-Kommission  entschiedene  Sache  in  den  Appellations=  oder  Rekursweg;
  so  hat  in  dem  ersten  Falle  das  Revisions-Kollegium  in  dem  zweiten
Falle  das  betressende  Ministerium  des  Innern  darüber  zu  bestimmen,  ob  und  in
wie  weit  der  Gegenstand  zum  schiedsrichterlichen  Verfahren  zu  verweisen  ist.

6  32.  Wenn  die  Parteien  sich  über  andere  Personen  nicht  vereinigen,
so  wählt  jeder  von  ihnen  einen  der  Schiedsrichter  aus  den  Kreisverordneten.
Sind  dergleichen  bereits  bei  dem  Geschäfte  zugezogen,  so  übernehmen  diese  die
Stelle  der  Schiedsrichter.

é.  33.  Die  mit  der  Leitung  der  Kreis-Vermittelungsbehörden  beauftragten
  Landräthe  treten  als  Obmänner  ein,  wenn  die  zu  Schiedorichtern  erwählten
  Kreisverordneten  verschiedener  Meinung  sind.  Doch  findet  dies  nur  dann
statt,  wenn  die  Parteien  sich  wegen  des  Obmanns  nicht  vereinigen  können;  auch
bleibt  es  dem  Landrathe  vorbehalten,  sich  einen  Oekonomie-Kommissarius  oder
Kreisverordneten  zu  substituiren.

.  34.  Das  Verhältniß  der  Schiedsrichter  zu  dem  Instrueneen  der
Hauptsache,  die  Art  und  Weise,  wie  die  Streitpunkte  zu  ihrer  Entscheidung
vorzubereiten  sind,  das  bei  ihren  Emscheidungen  zu  beobachtende  Verfahren  und
deren  Bezichungen  zur  Entscheidung  der  Hauptsache  sollen  durch  eine  von  den
Ministerien  des  Innern  für  die  Gewerbe,  der  Justiz  und  der  Finanzen  zu
erlassende  Instruktion  näher  bestimmt  werden.  Gegen  die  nach  gehöriger  Einleitung
  der  Sache  ergangenen  Aussprüche  der  schiedsrichterlichen  Kommission  ist
weder  Appellation  noch  Rekurs  zulässig.

6  :5.  In  allen  Fällen  steht  es  den  Parteien  und  jedem  Theile  derselben
  frei,  bei  Streitigkeiten  über  die  Planlagen  der  zur  Auseinandersetzung
gehdrigen  Grundstücke  darauf  anzutragen,  daß  die  Kreis-Vermittelungsbeh#rde
darüber  gehört  werde.  Wegen  der  hierbei  zwischen  den  Ansichten  derselben  und
des  Oekonomie-Kommissarüf  stattfindenden  Disserenzen  findet  das  §.  187.  der  Verordnung
  vom  20sten  Juni  1817.  bestimmte  Verfahren  statt.

.  36.  Entstehen  Streitigkeiten  darüber:  wie  es  in  den  bei  den  General=  zu  s.  15#.  der
Kommissionen  anhängigen  Angelegenheiten  bis  zur  endlichen  Ausführung  der-Verordnung.
selben  mit  dem  Besitze,  der  Verwaltung  und  Nutzung  der  zur  Auseinandersetzung
  gehörigen  Gegenstände  zu  halten  ist,  so  soll  die  General-Kommission  entweder
  selbst  oder  durch  ihre  Abgeordneten  diesfalls  ein  Interimistikum  festsetzen.

Dies  gilt  sowohl  von  den  Veränderungen  in  dem  bisherigen  Besitzstande  und
der  bisherigen  Verwaltungs=  und  Benutzungsart,  welche  aus  Rücksicht  auf  die
bevorstehende  Auseinandersetzung  und  zur  Vorbereitung  eines  schicklichen  Ueberganges
  aus  der  biöherigen  in  die  künftige  Einrichtung  nöthig  werden,  als  von
den  sonst  über  den  bisherigen  Besitzstand  und  die  bisherigen  Nutzungen  entstandenen
  Streitigkeiren.  Auch  können  die  provisorischen  Regulirungen  im  Laufe
der  Auseinandersetzung,  je  nachdem  die  Streitigkeiten  über  die  Theilnehmungs-=echte
  definitiv  entschieden  worden,  oder  die  Auseinandersetzung  vorrückt,  wiederum

(Jo.  1542.)  Sv2  abge-
        <pb n="120" />
        —  110  —

abgeaͤndert  und  modifizirt  werden.  Wiewohl  es  die  Regel  ist,  daß  dergleichen
Interimistiken  von  den  Spezial-Kommissarien,  vorbehaltlich  des  Rekurses  an  die
General-Kommission  festgesetzt  werden,  so  bleibt  den  Letzteren  doch  überlassen,
die  Festsetung  gleich  unmittelbar  zu  treffen.

Auch  wegen  dieser  provisorischen  Entscheidungen  der  General-Kommissionen
findet  der  Rekurs  an  das  betreffende  Ministerium  des  Innern  statt.

Zu  85.  164.  u.  .  37.  Vereinigen  sich  die  Parteien  bei  Gelegenheit  der  Auseinandergesenr

  Ber-  setzung  in  der  Hauptsache  über  Nebengeschäfte,  welche  damit  weder  in  nothwendiger
  Beziehung  stehen,  noch  zur  bessern  Regulirung  des  Hauptgeschäfts  gereichen;
  so  kann  die  General-Kommission  dergleichen  Neben-Abreden  von  sich
abweisen  und  ihre  Bestätigung  auf  die  übrigen  Bestimmungen  des  Vertrages
beschränken.

.  38.  Findet  die  General-Kommission  die  von  den  Interessenten  genommenen
  Abreden  bei  einem  oder  dem  andern  Punkte  unstatthaft,  so  hat  dieselbe
Falls  deöhalb  eine  andere  zulässige  Bereinigung  unter  den  Parteien  nicht  zu
vermitteln  ist,  auch  darüber  zu  befinden,  ob  und  in  wie  weit,  ungeachtet  der  von
ihr  festzusetzenden  Abanderungen,  die  Abreden  über  den  Hauptgegenstand  oder
andere  Nebenpunkte  aufrecht  erhalten  werden  können,  oder  ob  und  in  wie  weit
die  nöthig  befundenen  Abänderungen  auf  den  Hauptgegenstand  der  Vereinigung
oder  gewisser  Punkte  derselben  von  solchem  Einffusse  sind,  daß  sie  mit  einander
nicht  bestehen  können?  nicht  minder,  ob  wegen  dieser  Abänderungen,  eine  anderweite
  Ausgleichung  der  Interessenten  und  in  welcher  Art  und  Weise  dieselbe
zu  bewirken  ist?

Dabei  gilt  die  Regel,  daß  die  unter  den  Parteien  getrosfsfene  Vereinigung,
soweit  sich  irgend  anderweite  Ausgleichungsmittel  wegen  des  nicht  genehmigten
Punktes  auffinden  lassen,  gufrecht  zu  erhalten  sind.  Auch  bleibt  dem  Ermessen
der  General-Kommission  überlassen,  ob  die  anderweite  Ausgleichung  in  Natural-Gegenständen,
  oder  in  Kapital  oder  Rente  zu  gewähren  ist.

Zu  zz.  65.  66.  .  39.  Den  Regierungen  und  Provinzial-Schulkollegien  steht  die  eigene
nan.  d.  Ser·  Bestaͤtigung  der  Rezesse  rücksichtlich  der  von  ihnen  ressortirenden  Göterverwalerdnung.
  tungen  zu,  in  sofern  die  Auseinandersetzungen  auf  eigene  Verhandlungen  jener
Behörden  im  Wege  des  Vergleichs  zu  Stande  kommen.  Dies  findet  auch  in
densenigen  Fäallen  statt,  wenn
a)  die  Regierungen  wegen  der  zu  ihrem  Patronat  gehörigen  kirchlichen  Göter
und  Grundstücke,
b)  dieselben  und  die  Provinzial-Schulkollegien  aus  dem  Interesse  des  Ober-Eigenthums
  oder  des  Erbverpächters  der  zu  ihrer  Verwaltung  oder  resp.
ihrem  Patronat  gehörigen  Domainen  und  Anstalten,
die  Auseindersetzungen  unter  eigene  Leitung  zu  nehmen  sich  veranlast  finden.
Dagegen  gebührt  den  General-Kommissionen  die  Bestätigung  der  Rezesse
über  die  von  ihnen  geleiteten  Auseinandersetzungen,  selbst  in  dem  Falle,  wenn
dieselben,  nachdem  sie  bei  ihnen  anhängig  geworden,  sey  co  mit  oder  ohne  Dazwischenkunft
  eigener  Verhandlungen  der  Regierungen  oder  Provinzigl-Schul-Kollegien
  im  Wege  des  Vergleichs  zu  Stande  gekommen  find.
ie
        <pb n="121" />
        —  111  —

Die  Regierungen  und  Provinzial-Schulkollegien  haben  bei  Prüfung  der
von  ihnen  zu  bestätigenden  Rezesse  alles  das  zu  beobachten,  was  den  General-Kommisssonen
  deshalb  obliegt,  und  die  von  ihnen  ertheilte  Bestätigung  in  gehsriger
  Form  vollzogener  Rezesse  hat  eben  die  Wirkung  und  Folgen  einer  von  der
General-Kommission  ertheilten  Bestätigung.

6  40.  Rüäcksichtlich  der  von  den  Regierungen  wegen  Ablösung  der  Domainengefälle
  einseitig  zu  ertheilenden  Ablösungs-Urkunden  behält  es  bei  der  Anweisung
  vom  16ten  März  1811.  (Gesetz-Sammlung  S.  161.)  sein  Bewenden.
Es  genügt  nicht  minder  an  der  einseitigen  Erklärung  des  Berechtigten,  wenn
die  Berechtigung  weder  Zubehèr  eines  Gutes  ist,  noch  ein  besonderes  Folium  im
Hypothekenbuche  hat.  Außer  diesen  Fällen  müssen  auch  die  Ablösungs-Urkunden
in  der  Form  der  Verträge  ausgestellt  und  vollzogen  werden.

6é  41.  Die  Vollziehung  der  Auseinandersetzungs-Verträge  kann  vor  Nokarien
  mit  gleicher  Wirkung,  wie  vor  einem  als  Richter  befähigten  Justizbeamten
  geschehen.

G.  42.  Die  Unterschriften  der  öffentlichen  Behörden,  deren  Urkunde  der
Glaube  öffentlicher  Dokumente  zuständig  ist,  bedürfen  eines  gerichtlichen  oder
notariellen  Anerkenntnisses  jener  Behörden  nicht.

6.  43.  Ebenso  wenig  bedarf  es  der  richterlichen  oder  notariellen  Vollziehung,
  wenn  der  Rezeß  vor  einem  Seitens  der  Staatsbehörden  mit  der  Auseinandersetzung
  beauftragten  Oekonomie-Kommissarius  ausgenommen  ist,  und  die
zur  Bestätigung  berufene  Behörde  dabei  nichts  zu  erinnern  findet.  Werden  aber
nach  dem  Ermessen  der  Behörde  noch  anderweitige  protokollarische  Verhandlungen
  zur  Erledigung  vorgekommener  Bedenken  nöthig  gefunden;  so  ist  damit  ein
richterlicher  Beamte  zu  beauftragen.  ·  «  «  ·

0.-«.1)JndenjenigenLandesthcilemIpwclchcndteAllgememePreuk
ßische  Gerichtsordnung  eingefuͤhrt  ist,  und  die  Abloͤsimgsordnung  vom  13ten  Juli
1829.  Anwendung  findet,  bleibt  es  den  Parteien  uͤberlassen,  ihre  nach  eigener
Vereinigung  (ohne  Vermittelung  und  Dazwischenkunft  der  General-Kommission)
geschlossenen  Abloͤsungsvertraͤge  den  betreffenden  Gerichten  zur  Bestdtigung  zu
uͤberreichen,  die  sich  in  solchem  Falle  der  Pruͤfung  und  Bestaͤtigung  mit  den
naͤmlichen  Pflichten  und  Wirkungen,  welche  ruͤcksichtlich  dieser  von  den  General-Kommissionen
  zu  bewirkenden  Geschaͤfte  vorgeschrieben  sind,  zu  unterziehen  haben.

2)  Die  Bestaͤtigung  gebuͤhrt  in  den  Faͤllen,  wo  die  Berechtigung  einem
Gute  zusteht,  dem  Gerichte,  unter  welchem  das  berechtigte  Gut  steht,  in  anderen
Fällen  dem  Gerichte  des  belasteten  Gutes.  #

3)  Interessirt  bei  dem  Geschäfte  eine  moralische  Person,  deren  Vermsgensverwaltung
  unmittelbar  unrer  einer  der  9  o%  benannten  Staatsbehörden
steht,  so  verbleibt  dieser  die  Bestätigung,  nach  Inhalt  der  angeführten  Borschrift.
Das  Nämliche  finder  statt,  wenn  zwar  das  Vermögen  der  betheiligten  moralischen
  Person  nur  unter  mittelbarer  Verwaltung  jener  Behörden  steht,  der  Ablösungsvertrag
  aber  auf  die  eigenen  Verhandlungen  einer  solchen  Beh#rde  gegründet
  ist.  ·

(No.1542.)  Fin-
        <pb n="122" />
        —  112  —

Findet  weder  das  eine  noch  das  andere  statt,  so  ist  zwar  das  Gericht  zur
Bestaͤtigung  befugt,  es  liegt  in  aber  ob,  vorher  die  Genehmigung  der  betrefsenden
  Behbrden  einzuholen,  sofern  dieselbe  zur  Rechtsgültigkeit  des  Geschäfts
verfassungsmäßig  erforderlich  ist.

4)  Entstehen  bei  der  Errichtung  des  Vertrags  unter  den  Parteien  selbst,
oder  den  zur  Sache  zuzuziehenden  lehnsberechtigten,  hypothekarischen  Gläubigern  2c.
Streitigkeiten,  so  ist  deren  Erörterung  und  Entscheidung  den  General-Kommissionen
  zu  überlassen.

5)  In  allen  Fällen  bleibt  die  Regulirung  wegen  der  nach  §.  110.  ff.  der
angezogenen  Ablösungsordnung  aus  der  Abfindung  des  Berechtigten  zu  entnehmenden
  Einrichtungskosten  den  General-Kommissionen  vorbehalten.

6)  Auch  in  denjenigen  Fällen,  wenn  die  Gerichte  Bedenken  wegen  der
Julässigkeit  gewisser  von  den  Parteien  getroffenen  Verabredungen  tragen,  sey  es
wegen  anscheinender  Unverhältnißmäßigkeit  der  Abfindung  und  des  obwaltenden
Verdachts  einer  Simulation,  oder  in  landespolizeilicher,  oder  welch  anderer  Beziehung,
  haben  sie  die  ihnen  zur  Bestätigung  vorgelegten  Verträge  der  General-Kommission
  zu  übersenden  und  derselben  das  weitere  Verfahren  zu  überlassen.

.45.  Wegen  des  Instanzenzuges  in  Betreff  der  von  den  General-Kommissionen
  zu  erlassenden  Difinitiv-Entscheidungen  sollen  die  nachstehend  unter
Nr.  1.  2.  3.  4.  und  5.  angegebenen,  die  96.  173.  174.  178—  183.  der  Verordnung
  vom  20sten  Juni  1817.  abändernden  Bestimmungen  Anwendung  f#unden.

1)  Alle  Streitigkeiten  über  Theilnehmungsrechte  und  deren  Umfang,  überhaupt
  wegen  aller  solcher  Rechtsverhältnisse,  welche  ohne  Dazwischenkunft  der
Gesetze  über  Regulirung  der  gutsherrlich--bauerlichen  Verhüältnisse,  der  Gemeinheitstheilungs=
  und  Ablöfungsordnungen  und  der  hiernach  zu  bewirkenden  Auseinandersetzungen
  hätten  zur  Frage  kommen  können  und  dann  in  den  ordentlichen
Rechtsweg  gehört  hätten,  sind  zur  Appellation  an  das  Revisions-Kollegium  geeignet.

Dahin  werden  insbesondere  in  Beziehung  auf  die  Regulirung  der  gutsherrlich--bäuerlichen
  Verhältnisse  die  im  §#.  178.  der  Verordnung  vom  Z2osten
Juni  1817.  unter  Nr.  1.  2.  3.  5.  6.  7.  8.  9.  bezeichneten  Gegenstände  gerechnet;
  nicht  minder  die  Entscheidung  über  die  Pertinenzien  des  Hofes  und  die
Grenzen  derselben  und  über  den  Umfang  der  gegenseitigen  Verpflichtungen.

Andere  Verhältnisse,  welche  die  Größe  der  den  Gutsherrn,  oder  den
Bauern  zukommenden  Abfindungen  in  Land,  Kapital  oder  Rente  bestimmen,  sind
nur  in  sofern  Gegenstand  des  Appellationsverfahrens,  als  der  vorstehend  ausgefprochene
  allgemeine  Grundsaß  darauf  Anwendung  findet.

6  46.  2)  Bei  den  Entscheidungen  über  die  jedem  Interessenten  für
seine  Theilnehmungsrechte  zuständige  Absindung,  über  die  Mittel  dieser  Ausgleichung
  und  die  Art  und  Weise  ihrer  Gewährung  ist  zu  unterscheiden:

a)  ob  dieselben  eine  Abfindung  in  Kapital  oder  eine  Geldrente  (sey  es,
daß  es  sich  dabei  von  einer  festen,  oder  mit  den  Getreidepreisen  steigenden
  und  fallenden  Rente  handelt)  oder

6b)  eine  Natural-Abfindung,  oder  andere  als  die  zu  g.  gedachten  Leistungen
zum  Gegenstande  haben.  Betrifft  die  Emscheidung  der  General-Kommis-
        <pb n="123" />
        —  113  —

mission  einen  Gegenstand  der  zu  b.  gedachten  Art;  so  findet  dagegen
nicht  die  Appellation  an  das  Revisions-Kollegium,  sondern  der  Rekurs
an  das  Ministerium  des  Innern  für  Gewerbe  statt.

Zu  diesem  Verfahren  eignen  sich  insbesondere  die  in  den  896.  182.  183.
der  Verordnung  vom  L#sten  Juni  1817.  und  §.  19.  des  Gesetzes  vom  vten
Juni  1821.  wegen  Ausführung  der  Gemeinheitstheilungs=  und  Ablösungs-Ordnung
bezeichneten  Füälle.

3)  Zu  dem  Rekurswege  gehören  ferner  in  den  Fällen  zu  a.,  die  Entscheidungen
  über  die  Alternative:  ob  dem  Berechtigten  die  Emschädigung  in  Land,
oder  ob  ihm  solche  in  Kapital  oder  in  einer  Natural-Rente  zu  gewähren  ist?  und
wird  hiermit  die  entgegen  gesetzte  Bestimmung  des  §.179.  der  erstgedachten  Verordnung
  aufgehoben.

4)  Wenn  aber  außer  dem  eben  gedachten  Falle  (Nr.  3.)  die  von  ver
General-Kommission  getroffene  Entscheidung  eine  Entschädigung  in  Kapital  oder
Geld-Rente  betrifft,  sey  es,  daß  über  die  Verpflichtung  dazu,  oder  wegen  der  Höhe
derselben  gestritren  wird,  so  findet  deshalb  die  Appellation  an  das  Revisons=Kollegium
  statt.

47.  5)  Wenn  wegen  der  Ausstellungen,  welche  entweder  von  den
Parteien  bei  Vollzichung  der  Rezesse  erhoben,  oder  Seitens  der  General-Kommission
  bei  den  ihr  zur  Genehmigung  vorgelegten  Vereinbarungen  gemacht  worden,
  eine  gütliche  und  angemessene  Bereinigung  unter  den  Interessenten  nicht  zu
erreichen  ist,  so  findet  gegen  die  deshalb  von  der  General-Kommission  erlassene
Entscheidung  der  Weg  des  Rekurses  oder  der  Appellation  statt,  se  nachdem  die
Ausstellung  selbst,  oder  die  von  der  General-Kommission  zu  ihrer  Abhülfe  erlassene
  Fesisetzung  einen  Gegenstand  betrifft,  der  sich  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
  PG.  45.  46.  zu  einem  oder  dem  andern  Rechtsmittel  eignet.

6)  Darnach  bestimmt  sich  auch  die  Kompetenz  der  Appellations=  oder
Rekurs-Instanz  über  die  Frage:  ob  mit  der  Verwerfung  der  von  den  Parteien
genommenen  Abreden  noch  andere  Bestimmungen  des  von  ihnen  getroffenen  Abkommens
  oder  der  ganze  Vertrag  ihre  Wirksamkeit  verlieren,  oder  dessen  ungeachtet
  in  Kraft  bleiben.

4.  18.  Wollen  die  Parteien  von  dem  an  das  Ministerium  des  Innern
zu  richtenden  Rekurse  wegen  des  Landtheilungs-Plans  oder  anderer  Beschwerdepunkte,
  weshalb  dieses  Rechtsmittel  zulässig  ist,  nicht  Gebrauch  machen:  so  wird
dadurch  doch  nicht  ausgeschlossen,  daß  sie  ihre  Beschwerden  wegen  unzulänglicher
Absindung  Behufs  anderweirer  Entschädigung  in  Kapital  oder  Rente  weiter
verfolgen.  Dies  kann  nach  der  Wahl  des  Beschwerdeführers  im  Wege  der
Appellation  oder  in  einem  zur  ersten  Instanz  zurückgehenden  Separatverfahren
  geschehen.  Wird  das  Rechtsmittel  der  Appellation  gewählt,  so  bleibt  doch
dem  Ermessen  des  Revissons-Kollegiums  die  Zurückweisung  in  die  erste  Instanz
vorbehalten.

boh  entgegenstehenden  Vorschriften  der  G.  173.  181.  184.  189.  der
Verordnung  vom  20sten  Juni  1817.  werden  hierdurch  aufgehoben.

6.  19.  Eben  dieses  Verfahren  (§.  48.)  findet  statt,  wenn  im  Rekurs-(JNo.

  1542.,  wege
        <pb n="124" />
        —  114  —

wege  uͤber  die  Land-Abfindung  oder  andere  zu  demselben  gehoͤrige  Gegenstaͤnde
rechtskraͤftig  entschieden  ist.

6  50.  Wollen  die  Parteien  von  dem  ihnen  nach  88.  48.  49.  nachgelassenen
  Appellations=  oder  Separatverfahren  Gebrauch  machen,  so  müssen  sie
diese  ihre  Absicht  bei  Verlust  ihres  Entschädigungs-Amspruchs  innerhalb  6  Wochen
  nach  Publikation  der  Entscheidung  erster  oder  der  Rekurs-Instanz  verlautbaren.

Haben  sle  gegen  die  Entscheidung  der  General-Kommission  den  Rekurs
rechtzeitig  eingelegt,  so  steht  ihnen  der  Antrag  auf  jene  Erörterung  wegen  ihrer
in  den  Rekursweg  gediehenen  Beschwerden  sowohl  während  des  Rekursverfahrens
  als  nach  publizirtem  Rekursbescheide  in  jener  Frist  noch  zu,  wenn  sie  sich
solche  bei  Publikation  des  Bescheides  erster  Instanz  auch  nicht  vorbehalten  bar
ben.  Die  Parteien  sind  wegen  dieser  ihnen  zuständigen  Befugnisse  bei  Publikation
  der  Entscheidungen  zu  belehren.  Von  dem  Ermessen  der  Behörde  aber
hängt  es  ab,  die  Einleitung  des  Separatverfahrens  auszusetzen  (conk.  .  105.  der
(Verordnung  vom  20sten  Juni  1817.)  jedoch  nicht  weiter,  als  bis  zu  dem  Termine
  der  Vollziehung  des  Rezesses.  Versäumen  die  Interessenten  die  ihnen  dieserhalb
  bestimmten  Fristen,  so  findet  das  Komtmazialverfahren  statt.  (conl.  V.
145.  und  191.  192.  der  Verordnung  vom  20sten  Juni  1817.)

5.  51.  In  welchen  Fällen  und  mit  welchen  Maaßgaben  die  Verordnung
vom  14#ten  Dezember  1833.  über  das  Rechtsmittel  der  Revision  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  in  den  bei  den  General-Kommissionen  anhängigen  Angelegenheiten
  Anwendung  findet,  darüber  ist  bereits  mittelst  Unserer  Order  vom  15ten
März  d.  J.  (Gesetz-Sammlung  Seite  61.  ff.)  ensschieden,  wobei  es  sein  Bewenden
  behält.

6.  52.  Wenn  eine  von  den  Redissons-Kollegien  oder  in  dritter  Instanz
ergangene  Emscheidung  wegen  Inkompetenz  angefochten  wird,  so  findet  das  in
Unserer  Order  vom  30sten  Juni  1828.  (Gesetz-Sammlung  Seite  86.)  wegen
der  Kompetenz-Konflikte  vorgeschriebene  Verfahren  Anwendung,  und  wenn  hiernach
  die  Inkompetenz  festgestellt  ist;  so  wird,  mit  Beseitigung  des  Erkenntnisses
der  inkompetenten  Behörde,  die  Sache  zur  anderweitigen  Entscheidung  an  die
geeignete  Instanz  der  Verwaltungsbehörden  abgegeben.

6.  53.  Wenn  das  Geheime  Ober-Tribunal  in  einer  Angelegenheit,  die
sich  ziar  zur  Appellation,  aber  nicht  zur  Berufung  auf  die  dritte  Instanz  eignet,
erkannt  hat;  so  soll  ein  solches  Erkenntniß  doch  wegen  Inkompetenz  jenes  Gerichtshofes
  nicht  angefochten,  solches  vielmehr  zur  Volstreckung  gebracht  werden.

Um  aber  Irrungen  dieser  Art  zu  verhüten,  sollen  die  dem  Geheimen  Ober-Tribunale
  zur  Abfassung  der  Revisions-Erkenmmisse  einzusendenden  Akten  demselben
  von  den  General-Kommissionen  nicht  unmittelbar  eingereicht  werden,  vielmehr
  durch  das  Ministerium  des  Innern  für  die  Gewerbe  zugehen,  welches  sich
im  Falle  dasselbe  wegen  Zulässigkeit  des  Rechtsmittels  Bedenken  findet,  darüber
mit  dem  Jusiizministerio  verständigen  wird.

zus.  18I-  r.  5.  54.  Wegen  der  bereits  in  erster  Instanz  durch  schiedsrichterliche  Ene-—
  scheidung  festgestellten  Punkte  (conl.  4.  31  —  34.  dieses  Anhanges)  findet  eine
wei-
        <pb n="125" />
        weitere  Eroͤrterung  durch  andere  Sachverstaͤndige  in  der  Appellations-Instanz
nicht  statt.

55.  Wenn  in  zweiter  Instanz  noch  eine  nachtragliche  Instruktion  über
ökonomische  Punkte  veranlaßt  wird,  so  haben  die  General-Kommissionen  die  an
das  Revisions-Kollegium  einzusendenden  Verhandlungen  mit  ihren  Gutachten  darüber
  zu  begleiten.

In  allen  Fällen  steht  es  dem  Revisions-Kollegio  frei,  über  eine  und  die
erder  technische  Frage  die  nadhere  Erlduterung  der  General-Kommission  einzuholen.


6.  56.  Wenn  auch  die  Auseinandersetzung  ohne  Dazwischenkunft  der  Zu  s  196.  .
General-Kommisston  zu  Stande  gekommen  ist,  so  können  die  Parteien  doch  in  der  Verocdnder
  §.  13.  dieses  Anhanges  bestimmten  Frist  deren  Ausführung  durch  dieselbe
nachsuchen.  «

4.  57.  Wie  es  im  Allgemeinen  vorgeschrieben  ist,  haben  die  zur  Bearbeitung
  der  Auseinandersetzungen  berufenen  Kommissarien  selbstrhdrtig  auch  dafür
zu  sorgen,  daß  bei  der  Ausführungsverhandlung  alle  bis  dahin  noch  nicht  erledigten
  Punkte  abgemacht  werden.  Sie  haben  es  also  keinesweges  dabei  bewenden
  zu  lassen,  daß  die  Interessenten  solche  zur  Sprache  bringen,  sondern  ihrer
Seits  darauf  zu  halten,  daß  alles  Sachgehörige  definitiv  erledigt  und  die  zu  solchem
  Behuf  erforderlichen  Erkldrungen  und  Anträge  gemacht  werden.  Insbesondere
  haben  sie  dieselben  auf  die  bei  den  Hypothekenbüchern  zu  bewirkenden
Eintragungen  aufmerksam  zu  machen  und  ihnen  dadurch  Gelegenheit  zu  geben,
daß  bei  den  an  die  Oppothekenbehörde  deshalb  zu  richtenden  Requisitionen  ihrem
Interesse  gehorig  vorgesehen  werde.

.  58.  Die  Bekanntmachungen  an  die  eingetragenen  Gläubiger  und  Realberechtigten
  wegen  der  Kapital-Entschdigungen  und  Kapital-Abfindungen  mösien
  uu  der  Regel  gleich  nach  der  Bestätigung  des  Auseinandersetzungs-Rezesses
erfolgen.

Sie  können  aber  auch  schon  früher  geschehen,  wenn  von  den  Haupt-Interessenten
  darauf  angetragen  wird  (conl.  &amp;amp;.  203.  der  Verordnung  vom  20steu
Juni  1817

Dagegen  können  dieselben  nach  den  Anträgen  der  Interessenten  ausgesetzt
  bleiben,  wenn

a)  die  Abfindungs-Kapitalien  nicht  sofort  bezahlt,  vielmehr  durch  Eintragung

  bei  dem  verpflichteten  Gute  gesichert  werden;

b)  wenn  der  Verpflichtete  sich  bereit  finden  lätzt,  daß  er  der  Zahlung  ungeachtet,

  den  eingetragenen  Gldubigern  und  Realberechtigten  für  den
Betrag  derselben  verhaftet  bleiben  wolle;

c)  wenn  das  Geld  gerichtlich  niedergelegt  wird.

Die  Auseinandersetzungsbehörde  hat  sedoch  dafür  zu  sorgen,  daß  in  den  zu  r.  b.
gedachten  Fällen  die  Eintragung  gehörigen  Orts  erfolge.
Jahrgang  18144.  (No.  15/2.)  T  Im-
        <pb n="126" />
        222

Immer  aber  hat  sie  den  Interessenten  je  nach  den  Umstaͤnden,  weshalb
die  Bekanntmachung  entbehrlich  werden  dürfte,  bestimmte  Fristen  zum  Ausweise
darüber  zu  bestimmen,  nach  deren  fruchtlosem  Verlauf  aber  die  Bekanntmachung
zu  veranlassen.

6  59.  Um  zu  verhüten,  daß  durch  spätere  Eintragungen  bei  dem  berechtigten
  Gute  nicht  fernere  Weiterungen  emstehen,  haben  die  General-Kommissionen,
  sobald  es  entweder  durch  WVereinbarung  der  Interessenten,  oder  durch  rechtskrdftige
  Emscheidung  feststeht,  daß  eine  Absindung  in  Kapital  stattfinden  wird,
die  Hypothekenbehörde  davon  zu  benachrichtigen  und  zur  Eintragung  eines  vorldusigen
  Vermerks  im  Hypothekenbuche  zu  veranlassen,  welcher  die  Wirkung  hat,
daß  die  durch  Kapital  abgelösten  Pertinenzien  den  später  eingetragenen  Gläubigern
  nicht  mehr  mit  verpfändet  werden.

"4  60.  Sind  bei  einer  an  die  Glädubiger  wegen  der  Kapital-Abfindung
zu  erlassenden  Bekanntmachung  ein  eingetragener  Gläubiger,  dessen  Erben  oder
Zessionarien  ihrem  Aufenthalte  nach,  oder  sonst  nicht  zu  ermitteln:  so  erfolgt  die
öffentliche  Bekanntmachung  an  dieselben  nach  orschrift  des  §.  12.  des  Gesetzes
vom  7ten  Jumi  1821.  wegen  Ausführung  der  Gemeinheitstheilungs=  und  Ablssungsordnungen.


6  61.  Die  Berichtigung  des  Besitztitels  der  bduerlichen  Wirthe  in  Folge
der  gutsherrlich-bauerlichen  Regulirungen,  die  etwa  erforderlichen  Ab=  und  Zuschreibungen
  in  den  HOypothekenbüchern  bei  Gemeinheitstheilungen,  imgleichen
die  Abschreibung  abgelbster  Leistungen  in  dem  Hypothekenbuche  des  berechtigten
Gutes  und  deren  Wshung  bei  dem  verpflichteten  Gute  soll  wegen  der  vorsch#iftsmäßigen
  Abtragung  und  Verwendung  der  Kapital-Abfindungen  niemals  aufgehalten
  werden,  vielmehr  der  noch  stattfindenden  Rückstände  und  der  noch  sehlenden
  Ausweisungen  ungeachtek,  auf  den  Grund  der  besiätigten  Rezesse  unverzüglich
bewirkt  werden,  es  wäre  denn,  daß  die  Interessenten  sich  deshalb  anders  geeinigt
  hätten,  oder  der  Empfangsberechtigte  ein  Widerspruchsrecht  geltend  macht.
Dagegen  werden  die  Rückstände  gleichzeitig  bei  dem  mit  der  Abfindung  belasteten
  Gute  mit  dem  inen  zuständigen  Vorzugsrechte  eingetragen.  Waren  das
abgetretene  Grundstück  oder  die  abgelöste  Leistung  für  sich  Gegenstand  eines  durch
die  Lehns=  oder  Fideikommiß-Eigenschaft  oder  sonst  beschränklen  Eigenthums  des
Besitzers,  so  wird  bei  der  Eintragung  des  Rückstandes  diese  Beschränkung  vermerkt.
  Waren  sie  Zubehör  eines  anderen  so  belasteten  Gutes,  so  wird  diese
Zubehbrigkeit  und  dabei  bemerkt,  daß  die  Fähigkeit  des  Besitzers,  darüber  zu
verfügen,  aus  dem  Hyppothekenbuche  des  letztgedachten  Gutes  zu  ersehen  sey.  Es
bedarf  hierzu  des  Antrags  der  Lehnsberechtigten  u.  s.  w.  nicht.  Gegenseitig  aber
bedarf  es  auch  des  beschränkenden  Vermerks  nicht,  wenn  die  in  Folge  der
öffentlichen  Bekanntmachung  der  Auseinandersetzung  (conl.  8.  11.  ff  des  Gesetzes
  vom  7ten  Jun  1821.)  wirklich  zugezogenen  Berechtigten  ihr  Einverständ-=niß
  damit  erklärt  haben,  daß  die  Eimragung  unterbleiben  soll.

Diese  Eintragungen  müssen  auch  erfolgen,  selbst  wenn  die  Verpflchteten
die  Kapitals-Abfindung  bereits  gezahlt  haben  sollten  und  genügt  die  bloße  Eintragung
        <pb n="127" />
        —  117  —

tragung  einer  Protestation  nicht,  da  die  Zählung;  so  lange  die  gesetzliche  Verwendung
  des  Gezahlten  nicht  nachgewiesen  ist,  den  Rechten  der  Gläubiger  und
sonstigen  Realberechtigten  unnachtheilig  ist,  wogegen  es  den  Verpflichteten  überlassen
  bleiben  kann,  bei  Eintragung  der  Abfindungs-Kapitalien  auf  ihre  Güter  die
bereits  erfolgte  Zahlung  in  Form  einer  Protestation  vermerken  zu  lassen.  Weiset
der  Gutobeßter  weiterhin  die  gesetzmäßige  Verwendung  der  Ablösungs-Kapitalien
  nach,  so  erfolgt  die  Löschung  jener  eingetragenen  Vorbehalte  auf  die  von
der  General-Kommission  deshalb  zu  ertheilende  Bescheinigung.

é  62.  Die  Gerichte  werden  wegen  der  auf  Grund  der  bestätigten  Aus=  Zus.107.  der
einandersetzungs-Rezesse  von  den  Parteien  oder  sonst  von  den  General-Kommis  Verordnung.
sionen  bei  ihnen  in  Antrag  gebrachten  Eintragungen  in  die  Hypothekenbücher
von  den  ihnen  nach  der  Hypothekenordnung  Tit.  2.  96.  12.  und  13.  obliegenden
  PVerpflichtungen  entbunden,  welche  statt  ihrer  den  mit  der  Bestätigung  der
Auseinandersetzungsrezesse  beauftragten  Behörden  übertragen  sind.  Es  versteht
sich  jedoch  von  selbst,  daß  sie,  wenn  sich  aus  den  Oypothekenbüchern  selbst  Anstände
  der  nachgesuchten  Eintragung  ergeben,  jene  Behörden  davon  in  Kenntniß
zu  setzen  und  denselben  deren  Erledigung  zu  überlassen  haben.  f

6  63.  In  dringenden  Fällen  kann  die  General-Kommission  mit  der  zus  20  der
Ueberweisung  und  Ausführung  des  Auseinandersetzungs-Planes,  ungeachtet  des  Verordnung.
gegen  ihre  Entscheidung  noch  stattfindenden  Rekurses,  vorgehen.

6.  61.  Auf  Verlangen  der  Interessenten  soll  das  nach  §.  206.  der  Ver=  Zuss.200.2.
ordnung  vom  20ten  Juni  1817.  zur  Niederlegung  im  landrchlichen  Archive  be-  Sene  Verstimmte
  Exemplar  der  Karte,  je  nachdem  die  Auseinandersetzung  in  einer  Stadt-  ·
Flur  oder  in  einer  Landgemeine  vorkommt,  dem  Magistrate  oder  der  Gutsherrschaft,
  und  wenn  diese  an  dem  Orte  keinen  Wohnsitz  hat,  dem  am  meisten  zur
Sache  interessirenden  Theilnehmer  ausgeantwortet  und  zur  Einsicht  jedes  Betheiligten
  bereit  gehalten  werden.

G.  65.  Der  Regel  nach  ist  jeder  Besitzer  eines  Gutes  nicht  nur  die  Sd
während  seiner  Besttzeit,  sondern  auch  die  unter  dem  Vorbesitzer  ausgelaufenen  Setang.
Kosten  der  Auseinandersetzung  zu  bezahlen  schuldig.  Ausnahmen  von  dieser  d#  Gesches-Regel

  finden  in  der  letzteren  Beziehung  statt:

)  wenn  die  Auseinandersetzung  bereits  unter  dem  Vorbesitzer  mittelst  Bestätigung
  des  Rezesses  beendigt  ist,
b)  wegen  der  Kosten  der  unter  dem  Vorbesitzer  beendigten  Prozesse.

é  66.  Rücksichtlich  der  zu  einer  Konkursmasse  gehörigen  oder  sonst  zur
nothwendigen  Subhastation  gediehenen  Güter  sind  diel  Kosten  nur  in  sofern,
als  sie  nach  der  Eroͤffnung  des  Konkurses,  oder  des  Liquidationsprozesses  festgesetzt
  sind,  zu  den  Schulden  zu  rechnen,  welche  die  Masse  selbst  kontrahirt  hat;
gleichmaͤßig  sind  diejenigen  Kosten,  welche  nach  erfolgtem  Zuschlage  sesgesent
werden,  zu  denjenigen  zu  rechnen:  fuͤr  welche  der  Kaͤufer  aufkommen  muß,  bei—-des
  jedoch  nur  dann,  wenn  die  Auseinandersetzung  vor  Eroͤffnung  des  Konkur-(No.

  1542  —  1533.)  ses
        <pb n="128" />
        —  118  —

ses  oder  Liquidationsprozesses  und  resp.  vor  dem  Zuschlage  durch  Bestaͤtigung
des  Rezesses  noch  nicht  geschlossen  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30sten  Juni  1834.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Frh.  v.  Brenn.  Mühler.

 

(No.  1543.)  Allerhöchste  Kabineesorber  vom  146en  Jull  1831.  wegen  der  Bürgschaften  der
Ehefrauen  im  Herzogthume  Westphalen,  im  Fürstenthume  Siegen  und  den
Grafschaften  Wittgenstein.

N%  dem  Antrage  der  Jusftizminister  habe  Ich  bestimmt,  daß  die  Vorschriften
  des  Allgemeinen  Landrechts  wegen  der  Bürgschaften  der  Ehefrauen  auch
im  Herzogthume  Westphalen,  im  Fürstenthume  Siegen  und  den  Grafschaften
Wittgenstein  beobachtet  werden  sollen,  weshalb  Ich  die  im  Patent  vom  klsten
Juni  1825.  9.  4.  Nr.  3.  angeordnete  Suspension  der  drei  ersten  Titel  im
2#en  Theile  des  Landrechts  für  die  é  341  —344.  des  ersten  Titels  hierdurch
außer  Kraft  setze.  Das  Staatsministerium  hat  die  Bekanmmachung  dieses
Erlasses  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  verfügen.

Teplitz,  den  14ten  Juli  1834.  #  #  "
Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsministerium.

 

Berichtigung  eines  Druckfehlers.

In  der  im  174ten  Stäck  der  Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1831.  abgedruckten
  Instruktion  vom  Isten  Oktober  1831.,  die  Anlage  und  den  Gebrauch
don  Dampfmaschinen  betreffend,  hat  sich  §.  13.  ad  a.  in  der  Formel  ein  Druckfehler
  eingeschlichen,  und  muß  statt  des  Zeichens  —  ein  —X  stehen,  die  Formel  mithin

e  S  0,00225.  d.  a.  4  0,1.
heißen.
        <pb n="129" />
        .—  119  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  16.  *.

 

(No.  1544.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  164en  Juni  1834.,  die  zur  Verhücung  der
Menschenpocken  bei  der  Armee  zu  ergreifenden  Maaßregeln  betreffend.

G

Ich  bin  mit  der  Maaßregel  einverstanden,  welche  Sie  nach  der  zurückfolgenden
  Vorschrift  vom  6ten  April  d.  J.  wegen  Verhütung  der  Menschenpocken
bei  der  Armee  zu  treffen  beabsichtigen,  da  es  im  öffentlichen  Interesse  geboten
wird,  mit  der  Revaccination  nicht  allein  fortzufahren,  sondern  selbige  auch  als
eine  durch  sanitätspolizeiliche  Gründe  gebotene  Zwangsmaaßregel  auf  die  ganze
Armce  in  der  vorgeschlagenen  Art  auszudehnen.  Ich  autorisire  Sie  daher,  die
Vorschrift  vom  Slten  April  d.  J.  nebst  diesem  Erlatz  durch  die  Gesetz-Sammlung
  und  die  Amtsblätter  der  einzelnen  Regierungen  für  die  gesammte  Monarchie
bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  16ten  Juni  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Frh.  v.  Altenstein,  v.  Witzleben
und  v.  Rochow.

Vorschrift
über  die  Maaßregeln  zur  Verhütung  der  Menschenpocken
bei  der  Armee.

J.

Die  Schutzblattern-Impfüng  derjenigen  zum  Militairverbande  gehörenden  Leute,
welche  emweder  früher  gar  nicht  vaccinirt  worden,  oder  doch  keine  wahrnehmbare
  Merkmale  davon  an  sich  tragen,  findet  sogleich  nach  dem  Euntritt  derselben
in  die  Truppen,  nöthigenfalls  durch  Anwendung  direkten  Zwanges  start.

(Kabinetsorder  vom  30ten  Mai  1826.  Geset  Sammiung  pro  1826.  Nr.  18.)

 

Die  Erfahrung  mehrerer  Jahre  hat  aber  dargethan,  daß  Individuen,
welche  in  ihrer  Jugend  mit  Erfolg  vaccinirt  worden  und  selbst  darüber  Impf-Atteste
  aufzuweisen  haben,  dennoch  in  ihrem  weiter  vorgerückten  Alter  von  den

Fahrgang  18339.  (No.  15à#.)  U  Men-
        <pb n="130" />
        —  120  —

Menschenpocken  befallen  worden,  und  daß  diese  Krankheit  sich  nicht  nur  haͤufig
in  der  Armee  zeigt,  sondern  durch  das  Zusammenleben  der  Soldaten  in  den
Kasernen,  Lazarethen  und  Quartieren,  so  wie  in  Folge  der  Maͤrsche  und  Rekrutentransporte
  verhaͤltnißmaͤßig  eine  noch  grôößere  Ausdehnung,  als  bei  den  Civil-Einwohnern,
  erlangt.  Die  Umstände  fordern  daber  fernere  schützende  Maaßreeln.
  Diese  bestehen  nach  den  seither  darüber  erlangten  Erfahrungen  in  der

evaccination  der  Mannschaften,  ohne  Unterschied,  ob  dieselben  Merkmale  der
Schutzblattern-Impfung  an  sich  tragen  oder  nicht.  Die  Revaccination  soll  sodann
  nicht  von  dem  freien  Willen  der  Individuen  und  von  der  bloß  vermittelnden
  Einwirkung  der  Truppen-Kommandeure  abhängig  seyn,  es  soll  hierunter
vielmehr,  wie  bei  der  Waccination

(Kabinetsorder  vom  30sten  Mai  1826.)

nöthigenfalls  zwangsweise  zu  Werke  gegangen  werden,  wobei  in  sanitätspolizeilicher
  und  militairdienstlicher  Beʒichung  Folgendes  zur  Beachtung  dient:

Die  saͤmmtlichen  Rekruten  muͤssen  in  den  ersten  sechs  Monaten  nach  ihrer
Einstellung  bei  den  Truppen  von  den  Militair-Aerzten,  oder  unter  spezieller  Aufsicht
  und  Leitung  derselben  von  den  Chirurgen,  durch  wenigstens  10  Imnpfstiche
auf  jedem  Arm  revaccinirt  werden.

Ausgenommen  hiervon  sind  jedoch  diesenigen,  bei  welchen  unverkennbare
Narben  der  schon  überstandenen  Menschenpocken  vorhanden  sind,  oder  welche
durch  Impf-Akteste  darthun  können,  daß  sie  bereits  vor  ihrer  Einstellung,  jedoch
nicht  länger  als  zwei  Jahre  vor  derselben  mit  Erfolg  revaccinirt  worden  sind.

Es  muß  die  bei  den  Truppen  vorzunehmende  Revaccination  allmälig,  und
in  sofern  die  erforderliche  Lomphe  dazu  erlangt  werden  kann,  wo  möglich  in
wéchentlichen  Terminen  geschehen.  Die  einjährigen  Frei  illigen,  die  zur  Ablösung
  ihrer  Militairpflicht  in  den  Dispensir-Anstalten  der  Lazarethe  angestellten
Pharmaceuten  und  die  den  Truppen  überwiesenen  Chirurgen  sind  dieser  Bestimmung
  ebenfalls  unterworfen,  in  sofern  sie  sich  nicht  durch  ein  Ärztliches  Aktest  darüber
  ausweisen  können,  daß  sie  vor  ihrem  Eimritt  bei  den  Truppen  bereits  mit
Erfolg  revaccinirt  worden  sind.  w

Die  zur  Revaccination  der  Rekruten  erforderliche  Loymphe  muß  möglichst
von  jugendlichen  zum  ersten  Mal  vaccinirten  Individuen  entnommen  werden,  da
nach  der  Erfahrung  diese  kraͤftiger  einwirkt  und  mehr  Schutzkraft  besitzt,  als  die
aus  den  ihrem  Verlaufe  und  aͤußeren  Ansehen  nach  ächten  Vaccinc-Pusteln  revaccinirter
  und  erwachsener  Personen  entnommene  Lymphe.  Zwar  sind  durch  die
mit  der  letztgedachten  Lymphe  veranstalteten  weiteren  Impfungen  auch  Pusteln,  die
in  ihrem  Verlaufe  den  ächten  gleich  waren,  erlangt  worden;  jedoch  kann  dies
PVerfahren  nicht  eher  allgemein  angerathen  werden,  als  bis  die  weitere  Erfahrung
sich  dafür  ausgesprochen  hat.  Es  sollen  daher,  und  um  den  häáußg  eintretenden
Schwierigkeiten  wegen  Beschaffung  der  Lymphe  von  jugendlichen,  zum  ersten  Mal
vaccinirten  Individuen  abzuhelfen,  die  Kinder  der  Soldaten  von  keinem  Andern,
als  von  einem  Arzte  des  Truppentheils  geimpft  und  von  diesen  Kindern  der
Impfstoff  zur  Revaccination  der  Rekruten  entnommen  werden.

Diese  Anordnung  rechtfertigt  sich  durch  den  Zweck  und  wird  dadurch  u

mehr
        <pb n="131" />
        —  121  —

mehr  motivirt,  daß  die  Soldatenfrauen  und  Kinder  in  Krankheitsfaͤllen  freie  aͤrztliche
  Behandlung,  unter  gewissen  Bedingungen  auch  freie  Arznei  erhalten.
Denjenigen  Eltern,  welche  sich  hierzu  nicht  bequemen  wollen,  werden  die
gedachten  Benefizien  entzogen.  Auch  die  Kinder  in  den  Garnison-  und  Invaliden-Kompagnien
  sind  hiervon,  wenn  gleich  bei  den  Mannschaften  dieser  Kompagnien
  keine  Revaccinationen  stattfinden,  nicht  ausgeschlossen.  Ersorderlichen
alles  kann  von  ihnen  auch  Impfstoff  entnommen  und  in  Glasröhren  oder  zwichen
  Glasplatten  nach  andern  Garnison/  Orten  versandt  werden.

Zur  Zeit  des  Eintritts  der  Rekruten  bei  den  Truppen  haben  die  Militair-Aerzte
  uͤber  die  vorzunehmende  Revaccination  dem  Truppenkommando  Vortrag
zu  machen  und  unter  Mitwirkung  desselben  dafuͤr  zu  sorgen,  daß  ihnen  von  den
vorhundenen  pockenfähigen  Soldatenkindern  wöchentlich  einige  zur  Vaccination
überwiesen  werden,  von  welchen  nach  erlangten  ächten  Pusteln  jederzeit  von  Arm
zu  Arm  auf  die  Rekruten  erzuimpfen  ist,  jedoch  mit  der  ausdrücklichen  Vorsicht,
  daß  an  sedem  Arm  der  Kinder  wenigstens  eine  Vaccine-Pustel  ungeöffnet
bleibt.  Wie  viel  Rekruten  jedesmal  revaccinirt  werden  können,  hängr  von  der
Anzahl  der  vaccinirten  Kinder  und  der  bei  ihnen  erlangten  Pusteln  ab,  und  bleibe
der  Bestimmung  des  Militair-Arztes  überlassen,  welcher  letztern  Tages  zuvor
dem  Truppenkommando  anzugeben  hat,  wie  viel  Mannschaften  ungefähr  zur  vorzunehmenden
  Revaccination  gestellt  werden  können.

An  Orten,  wo  der  zur  Revaccination  erforderliche  Impfstoff  nicht  in  der
vorgedachten  Art  von  Soldatenkindern  oder  auf  anderem  koßenfreien  Wege  zu
erlangen  ist,  und  sich  bei  den  Civilbewohnern  Kinder  mit  Schutblattern  vorfnden,
  können  Eltern,  nach  Befinden  der  Umstände  allenfalls  durch  kleine  Geld=Geschruke,
  van  aufgemuntert  werden,  von  ihren  Kindern  den  Impsstoff  entnehmen
  zu  lassen.

"  Auf  Ansuchen  der  Milikair-Aerzte  werden  auch  die  Impf-Institute,  wo
dergleichen  bestehen,  zur  Verabreichung  von  Impfstoff  gewiß  gern  entgegenkommen.

In  Garnisonen,  wo  die  Truppen  kasernirt  sind,  wird  in  den  Kasernen
ein  zur  Winterszeit  gehoͤrig  erwaͤrmtes  Lokal,  z.  B.  die  Eßsaͤle,  zur  Revaccination
  der  Mannschaft  benutt.  Wo  die  Truppen  bei  den  Bürgern  eingquartiert
sind,  wird  die  Revaccination  in  den  Lazarethen  in  einem  dazu  geeigneten  Lokale
vorgenommen.  Ueberall  ist  aber  dafür  zu  sorgen,  datz  die  zur  Revaccination  bestimmren
  Leute  nicht  mit  kalter  Haut  zur  Impfung  gelangen,  sich  daher  vor  derselben
  im  Winter  oder  bei  kalter  Wirterung  nicht  im  Freien  oder  auf  den
Hausfluren  aufhalten.  vu

Die  Aufnahme  der  revaccinirten  Leute  in  die  Lazarethe  ist  nicht  noͤthig;
auch  sind  ihretwegen  weder  in  den  Kasernen  noch  in  den  Buͤrgerquartieren  besondere
  Maaßregeln  zu  nehmen,  da  diese  in  den  Medizinal-Polizeigesetzen  in  Bezug
  auf  vie  Schutzblattern  nirgends  vorgeschrieben,  und  unnöthig  sind.

Die  revaccinirten  Leute  müssen,  um  die  nöthige  Ausbildung  der  Pusteln
nicht  durch  Abscheuern  zu  behindern,  vom  vierten  Tage  nach  der  Impfung  bis
zum  zwölsten  Tage,  den  letztern  mit  eingeschlossen,  heschont  und  während  dieser

(No.  l5  4  Zeit
        <pb n="132" />
        —  122  —

Zeit  bei  der  Kavallerie  und  Artillerie  auch  vom  Stalldienst  zuruͤckgelassen  werden.
  Eine  laͤngere  Schonung  vom  Dienste  und  den  Uebungen  kann  nur  in  be—

sonderen  und  seltenen  Faͤllen  noͤthig  werden,  und  muß  der  Bestimmung  des
Arztes  überlassen  bleiben.  vm

Acht  Tage  nach  erfolgter  Revaccination  sind  dem  Militair-Arzt  die  betressenden
  Mannschaften  zur  Untersuchung  des  Erfolges  der  Impfung  und  der
Aechtheit  der  erlangten  Pusteln  vorzustellen  und  die  Resultate  davon  bei  jedem
Impflinge  in  der  von  ihm  zu  führenden.  namentlichen  Liste  zu  vermerken.

Bei  denfenigen  Individuen,  bei  welchen  die  Revaccination  einen  unregelmäßigen
  Verlauf  genommen,  oder  ohne  Erfolg  geblieben,  ist  selbige  zu  einer
Zeit,  wo  solches  späterhin  zulässig  erscheint  einmal  zu  wiederholen.

Wenn  in  einem  Garnison-Orte  oder  in  dessen  naher  Umgegend  eine
Pocken-Epidemie  ausgebrochen  seyn  sollte,  so  ist  die  anbefohlene  Revaccination
möglichst  zu  beschleunigen;  auch  sind  die  übrigen  dleeren  Mannschaften,  welche
nicht  schon  früher  revaccinirt  seyn  sollten,  dazu  zwangsweise  heranzuxiehen,  und,
bei  Unzulänglichkeit  der  nach  §.  IV.  anzuwendenden  Lymphe  von  jsugendlichen  zum
ersten  Male  vaccinirten  Individuen,  aus  guten  durch  Revaccination  erlangten
Pusteln  zu  impfen.

Eine  Revaccination  der  bei  ihrer  Einstellung  nach  §.  I.  zum  ersten  Male
mit  Erfolg  geimpften  Leute  findet  während  der  Dienstzeit  nicht  statt.

Ueber  die  vorgenommene  Gaccination  und  Revaccination  führen  die  Militair-Aerzte
  nach  é.  VIII.  namentliche  Listen,  wie  ihnen  solches  unterm  15ten
März  1833.  vorgeschrieben  ist.  Alljährlich,  und  zwar  mit  Ablauf  des  Dezembers,
  haben  sie  daraus  eine  Uebersicht  in  Zahlen  nach  dem  ihnen  gegebenen
Schema  anzufertigen  und  an  den  Gencral-Arzt  des  Korps  einzureichen,  welcher
aus  diesen  Uebersichten,  unter  Beibchaltung  des  nämlichen  Schemas,  truppenweise
  eine  Nachweisung  zusammenzustellen  und  bis  Ende  Februar  jeden  Jahres
an  den  General-Stabsarzt  der  Armee  abzugeben  hat.  Der  Letztere  läßt  daraus
eine  General-Uebersicht  sertigen  und  reicht  selbige  Ende  März  jeden  Jahres  dem
Kriegoministerium  ein.  an

So  wie  über  die  Vaccination  werden  auch  über  die  mit  Erfolg  geschehene,
  imgleichen  über  die  ohne  Erfolg  wiederholre  Revaccination  den  betreffenden
Individuen  Alteste  nach  den  vorgeschriebenen  Schematen  ertheilt,  welche  diesenigen
  Militair-Aerzte,  die  die  Opcration  bewirkt  haben,  oder  unter  ihrer  speziellen
beitung  durch  Chirurgen  haben  bewirken  lassen,  auf  Grund  der  von  ihnen  selbst
nach  §.  VIII.  vorgenommenen  Untersuchung  vollziehen.

Berlin,  den  6ten  April  1831.

Ministerium  der  geistlichen  c.  Ministerium  des  Innern  Kriegsministerium,

Angelegenheiten,  und  der  Polizei,

Frb.  v.  Altenstein.  Erh.  v.  Brenn.  v.  Witzleben.
        <pb n="133" />
        —  123  —

Gesetz-Sammlung

 

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
No.  17.——

 

 

(No.  1545.)  Allerhöchste  Kabinetoorber  vom  29sten  Mai  1834.,  betreffend  die  Deklaration
der  Publikations-Patente  vom  12ten  März  1831.  und  15ten  Juni  1832.
über  die  von  der  Deutschen  Bundesversammlung  angenommene  allgemeine
Kartel-Konvention.

A##  den  Bericht  vom  19ten  v.  M.  will  Ich  die  beiden  Publikations-Patente
vom  12ten  März  1831.  und  15ten  Juni  1832.  üb.  die  von  der  Deutschen  Bundesversammlung
  angenommene  allgemeine  Kartel-Konvention  aus  den  von  Ihnen
angeführten  Gründen  dahin  deklariren:  daß  desertirte  Militairpersonen,  welche
den  nach  Artikel  18.  der  Bundes-Kartel-Konvention  ihnen  zustehenden  Anspruch
auf  Amnestie  vor  dem  Ablaufe  der  nach  dem  Publikations-Patente  vom  15ten
Juni  18932.  bis  zum  5ten  Oktober  1832.  verlängerten  Frist  nicht  angemeldet
haben,  im  Falle  ihrer  Rückkehr  als  Deserteure  zur  Untersuchung  zu  ziehen  und
mit  Strafe  zu  belegen  sind;  jedoch  sollen  Mir  die  abgefaßten  Sckofchtenmmis,
vor  ihrer  Vollstreckung,  zur  Bestimmung  über  einen  im  Wege  der  Gnade  etwa
zu  bewilligenden  Erlaß  der  Strafe  sedesmal  vorgelegt  werden.  Die  Perhdlte
misse  der  ausgetretenen  Milikairpflichtigen  aber  sollen  im  Falle  ihrer  Rückkehr
durch  die  Provinzial-Regierungen  einer  genauen  Prüfung  unterworfen  werden,
nach  deren  Ergebnif  das  Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei  zu  bestimmen
  hat,  ob  solchen  Individuen  noch  die  Wohlthat  der  Amnestie  zu  Theil  werden
  soll  oder  nicht.

Berlin,  den  29sten  Mai  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  des  Kriegs  und  der  Polizei.

 

Jahrgang  1834.  (No.  1355  —  140.  X  Mo.  1546.)
        <pb n="134" />
        Der  Kläger

—  124  —

(No.  1546.)  Die  diesseits  unterm  5ten  Juli  1834.  abgegebene  Erklärung,  in  Bekreff  der  mie
der  Fürstlich-Reuß-Plauenschen  der  jüngern  binie  gemeinschaftlichen  Regierung
  getroffenen  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Beförderung  der
Rechtspflege.

.  wischen  dem  Königlich-Preußischen  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegeneiten
  zu  Berlin  und  der  Fürstlich-Reußischen  Regierung  zu  Gera  ist  zu  Beförderung
  der  Rechtspflege  folgende  Uebereinkunft  getroffen  worden.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  1.  Die  Gerichte  beider  Staaten  leisten  sich  gegenseitig  alle  diejenige
  Rechtshülfe,  welche  sie  den  Gerichten  des  Inlandes,  nach  dessen  Gesetzen
und  Gerichtsverfassung,  nicht  verweigern  dürfen,  in  wiefern  das  gegenwärtige
Abkommen  nicht  besondere  Einschränkungen  feststellt.

Artikel  2.  Die  GVollstreckbarkeit  der  richterlichen  Erkenntnisse  wird  gegenseitig
  anerkannt,  dafern  diese  nach  den  näheren  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Abkommens  von  einem  beiderseits  als  kompetent  anerkannten  Gerichte  gesprochen
  worden  sind,  und  nach  den  Gesetzen  des  Staats,  von  dessen  Gericht  sie
gefällt  worden,  die  Rechtskraft  bereits  beschritten  haben.  Solche  Erkenmtnisse
werden  an  dem  in  dem  anderen  Staake  befindlichen  Vermögen  des  Sachfülligen
unweigerlich  vollreckt.

Artikel  3.  Ein  von  einem  zuständigen  Gerichte  gefälltes  rechtskräftiges
Erkenntniß  begründek  vor  den  Gerichten  des  anderen  Staates  die  Einrede  des
rechtskräftigen  Urtheils  (scrhett  rei  judicalac)  mit  denselben  Wirkungen,  als
wenn  das  Urtheil  von  einem  Gerichte  desjenigen  Staates,  in  welchem  solche  Einrede
  geltend  gemacht  wird,  gesprochen  wäre.

II.  Besondere  Bestimmungen.
1)  Rücksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.

Artikel  1.  Keinem  Unterthan  ist  es  erlaubt,  sich  durch  freiwillige  Prorogation
  der  Gerichtsbarkeit  des  anderen  Staates,  dem  er  als  Unterthan  und
Staatsbürger  nicht  angehört,  zu  unterwerfen.  Keine  Gerichtöbehörde  ist  befugt,
der  Requisstion  eines  solchen  gesetzwidrig  prorogirten  Gerichts,  um  Stellung  des
Beklagten  oder  Vollstreckung  des  Erkenntnisses  statt  zu  geben,  vielmehr  wird
jedes  von  einem  solchen  Gericht  gesprochene  Erkenmniß  in  dem  anderen  Staate
als  ungültig  betrachtet.

Artikel  5.  Beide  Staaten  erkennen  den  Grundsatz  an,  daß  der  Kl4-Helt

  em  mer  ger  dem  Gerichtsstande  des  Beklagten  zu  folgen  habe;  es  wird  daher  das  Ur-Widerklage.



theil  der  fremden  Gerrichtsstelle  nicht  nur,  sofern  dasselbe  den  Beklagten,  sondern
auch  sofern  es  den  Kläger  z.  B.  rücksichtlich  der  Erstattung  von  Gerichtskosten,
betrifft,  in  dem  anderen  Staate  als  rechtgültig  erkannt  und  vollzogen.

Artikel  6.  Für  die  Widerklage  ist  die  Gerichtsbarkeit  des  über  die  Vorklage
  zuständigen  Richters  begründet,  dafern  nur  jenc  mit  dieser  im  rechtlichen  Zusammenhange
  steht,  und  sonst  nach  den  Landesgesetzen  des  Vorbeklagten  zulässig  ist.

Ar-
        <pb n="135" />
        —  125  —

Artikel  7.  Die  Provokationsklagen  (ex  legi  diffamari  ober  cx  legi  #i  Prodolations

conlendal)  werden  erhoben  vor  dem  persönlich  zuständigen  Gerichte  der  Provo=  llaz

kanten,  oder  da,  wohin  die  Klage  in  der  Hauptsache  selbst  gehörig  ist;  es  wird
daher  die  von  diesem  Gerichte,  besonders  im  Falle  des  Ungehorsame,  rechtskräß
tig  ausgesprochene  Sentenz  von  der  Obrigkeit  des  Provozirten  als  vollstreckbar
anerkannt.

Artikel  8.  Der  persnliche  Gerichtsstand,  welcher  entweder  durch  den  Perstalt
Wohnsitz  in  einem  Staate  oder  bei  denen,  die  einen  eigenen  Wohnsitz  noch  nicht

gewonnen  haben,  durch  die  Herkunft  in  dem  Gerichtsstande  der  Eltern  begründet
  ist,  wird  von  beiden  Staaten  in  persönlichen  Klagsachen  dergestalt  anerkannt,
daß  der  Unterthan  des  einen  Staats  von  den  Unterthanen  des  andern  nur  vor
seinem  persönlichen  Richter  belangt  werden  darf.  Es  müßten  denn  bei  jenen
persönlichen  Klagsachen  neben  dem  persönlichen  Gerichtsstande  noch  die  besonderen
Gerichtsstände  des  Komtraktes,  oder  der  geführten  WVerwaltung  konkurriren,  welchen
  (Gals  die  persönliche  Klage  auch  vor  diesen  Gerichtsständen  erhoben  werden
  kann.

Artikel  9.  Die  Absicht,  einen  beständigen  Wohnsitz  an  einem  Orte
nehmen  zu  wollen,  kann  sowohl,  ausdrücklich,  als  durch  Handlungen  geäußert
  werden.

Das  betktere  geschieht,  wenn  Jemand  an  einem  gewissen  Orte  ein  Amt,
welches  seine  beständige  Gegenwart  daselbst  erfordert,  übernimmt,  Handel  oder
Gewerbe  daselbst  zu  treiben  anfängt,  oder  sich  daselbst  Alles,  was  zu  einer  eingerichteten
  Wirthschaft  gehört,  anschafft.  Die  Absicht  muß  aber  nicht  bloß  in
Beziehung  auf  den  Staat,  sondern  selbst  auf  den  Ort,  wo  der  Wohnsitz  genommen
  werden  soll,  bestimmt  gedußert  seyn.

Artikel  10.  Wenn  Jemand,  sowohl  in  dem  einen  als  in  dem  andern
Staate,  seinen  Wohnsié  in  dem  landesgesetzlichen  Sinne  genommen  hat;  so  hängt
die  Wahl  des  Gerichtsstandes  vom  Kläger  ab.

Artikel  11.  Der  Wohnsitz  des  Vaters,  wenn  dieser  noch  am  Leben
ist,  begründet  zugleich  den  ordenrlichen  Gerichtsstand  des  noch  in  seiner  Gewalk
befindlichen  Kindes,  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort,  wo  dasselbe  geboren  worden,
oder  wo  das  Kind  sich  nur  eine  Zeit  lang  aufhält.

Artikel  12.  Ist  der  Vater  verstorben,  so  verbleibt  der  Gerichtöstand,
unter  welchem  derselbe  zur  Zeit  seines  Ablebens  seinen  Wohnsitz  hatte,  der  ordentliche
  Gerichtsstand  des  Kindes,  so  lange  dasselbe  noch  keinen  eigenen  ordentlichen
VWohnsiz  rechtlich  begründet  hat.

Artikel  13.  Ist  der  Vater  unbekannt,  oder  das  Kind  nicht  aus  einer
Ehe  zur  rechten  Hand  erzeugt,  so  richtel  sich  der  Gerichtsstand  eines  solchen  Kindes
auf  gleiche  Art  nach  dem  gewöhnlichen  Gerichtsstande  der  Mutter.

Artikel  14.  Diesenigen,  welche  in  dem  einen  oder  andern  Scaate,  ohne
dessen  Bürger  zu  seyn,  eine  abgesonderte  Handlung,  Fabrik,  oder  ein  anderes
dergleichen  Etablissement  besitzen,  sollen  wegen  persönlicher  Verbindlichkeiten,
welche  sie  in  Ansehung  solcher  Etablissements  cingegangen  haben,  sowohl  vor  den
Gerichten  des  Landes,  wo  die  Gewerbs-Anstalten  sich  befnden,  als  vor  dem
Gerichtsstande  des  Wohnorts  belangt  werden  können.

Artikel  15.  Die  Uebernahme  einer  Pachtung,  verbunden  mit  dem  per-(No.

  1546.)  n-72


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cher
and.
        <pb n="136" />
        —  126  —

soͤnlichen  Aufenthalte  auf  dem  erpachteten  Gute,  soll  den  Wohnsitz  des  Paͤchters
im  Staate  begruͤnden.

Artikel  16.  Ausnahmsweise  sollen  Studirende  und  Dienstboten  auch
in  demjenigen  Staate,  wo  sie  sich  in  dieser  Eigenschaft  aufhalten,  während  dieser
  Zeit  noch  einen  persönlichen  Gerichtsstand  haben,  hier  aber,  soviel  ihren  persönlichen
  Zustand  und  die  davon  abhangenden  Rechte  betrifft,  ohne  Ausnahme
nach  den  Gesetzen  ihres  Wohnorts  und  ordentlichen  Gerichtsstandes  beurtheilt
werden.

Gerichtaftand  Artikel  17.  Erben  werden  wegen  persoͤnlicher  Verbindlichkeiten  ihres

der  Erden.  Erblassers  vor  dessen  Gerichtsstande  so  lange  belangt,  als  die  Erbschaft  ganz
oder  theilweise  noch  dort  vorhanden,  oder  wenn  der  Erben  mehrere  sind,  noch
nicht  getheilt  ist.

Illgemeines  Artikel  18.  Im  Konkurse  wird  der  persönliche  Gerichtsstand  des

Gantgericht.  Schuldners  auch  als  allgemeines  Gantgericht  anerkannt,  ausgenommen,  wenn  der
größere  Theil  des  Vermögens,  bei  dessen  Bestimmung  das  über  die  Vermsgensmasse
  aufzunehmende  Inventarium  und  Tare  zum  Grunde  zu  legen  ist,  in
dem  andern  Staate  sich  befindet,  wo  alsdann  dem  letzteren  unter  der  im  Art.
22.  enthaltenen  Beschränkung  das  Recht  des  allgemeinen  Gantgerichts  zugestanden
  wird.

Artikel  19.  Aktivforderungen  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  hypothekarisch
  sind  oder  nicht,  angesehen,  als  befänden  sie  sich  an  dem  Wohnorte  des
Gemeinschuldners.

Artikel  20.  Einem  Partikularkonkurse  wird  nicht  statt  gegeben,  ausgenommen,
  wenn  ein  gesetzlich  begründetes  Separationsrecht  geltend  gemacht  wird,
namemlich  wenn  der  Gemeinschuldner  in  dem  anderen  Staate,  wo  er  seinen
Wohnsitz  nicht  hatte,  eine  abgesonderte  Handlung,  Fabrik,  oder  ein  anderes  dergleichen
  Etablissement,  welches  als  ein  eigenes  Ganzes,  einen  besonderen  Inbegriff
  von  Rechten  und  Verbindlichkeiten  des  Gemeinzhusders  bildet,  besitzt,  welchen
  Falls  zum  Vortheile  dersenigen  Gläubiger,  welche  in  Ansehung  dieses  Etablissements
  besonders  kreditirt  haben,  ein  Partikularkonkurs  eröffnet  werden  darf.

Wickungen  Artikel  21.  Alle  Forderungen,  sie  seyen  auf  ein  dingliches  oder  persöndes
  algemn  liches  Recht  gegruͤndet,  sind  allein  bei  dem  allgemeinen  Gantgericht  einzuklagen,
nebtsssandise=  oder  wenn  sie  bereits  klagbar  gemacht  worden,  dort  weiter  zu  verfolgen.  Das

außerhalb  Landes  befindliche  Bermögen  des  Gemeinschuldners  wird,  nach  vorgängiger
  Veräußerung  der  Grundstücke  und  Effekten,  durch  den  Richter  der  gelegenen
  Sache  dem  Gantgerichre  abgeliefert.

Rechtliche  Artikel  22.  Dingliche  Rechte  werden  nach  den  Gesetzen  des  Orts  der
Betgeilung  belegenen  Sache  beurtheilt  und  geordnet;  über  die  Rangordnung  rein  persönlider
  dinglichen  cher  Ansprüche  und  deren  Werhltnisse  zu  den  dinglichen  Rechten,  entscheiden  die
zun  ##chal-  am  Orte  des  Gantgerichts  geltenden  Gesetze,  und  es  findet  kein  Unterschied  zwischen

  in=  und  ausländischen  Gläubigern  als  solchen  statt.

Damit  insbesondere  bei  der  Eigenthümlichkeit  der  Preußischen  Hypotheken-Verfassung,
  die  auf  den  im  Preußischen  Gebiete  gelegenen  Grungstücken  eingetragenen
  Gldubiger  in  ihren  Rechten  keinen  Schaden  leiden,  hat  es  in  Rücksicht
  ihrer  bei  der  Absonderung  und  Vertheilung  der  Immobiliarmasse  nach  den

Vor-
        <pb n="137" />
        —  127  —

Vorschriften  der  allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  L  Titel  50.  c.  489  —  522.
sein  Bewenden.

»  Artikel  23.  Alle  Realklagen,  desgleichen  alle  possessorischen  Rechts-  Dinglicher
mittel,  wie  auch  die  sogenannten  aciiones  in  rein  scriptae,  müssen,  dasern  sie  Gericht#stend.
eine  unbewegliche  Sache  betrefsen,  vor  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirk  sich  die
Sache  befindet  —  können  aber,  wenn  der  Gegenstand  bewehlich  ist,  auch  vor
dem  persönlichen  Gerichtsstande  des  Beklagten  —  erhoben  werden,  vorbehdltlich
dessen,  was  auf  den  Fall  des  Konkurses  bestimmt  ist.

Artikel  24.  In  dem  Gerichtostande  der  Sache  können  keine  bloß  (rein)
persönlichen  Klagen  angestellt  werden.

Artikel  25.  Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  findet  jedoch  statt,  wenn
gegen  den  Besitzer  unbeweglicher  Güter  eine  solche  persönliche  Klage  angestellt
wird,  welche  aus  dem  Besitze  des  Grundstückes,  oder  aus  Handlungen  fließt,
die  er  in  der  Eigenschaft  als  Gutsbesitzer  vorgenommen  hat.  Wenn  daher  ein
solcher  Grundbesitzer

1)  die  mit  seinem  Pachter,  oder  Verwalter,  eingegangenen  Verbindlichkeiten

  zu  erfüllen,  oder
2)  die  zum  Besten  des  Grundstücks  geleisteten  WVorschüsse,  oder  gelieferten
Materialien  und  Arbeiten,  zu  vergüten  sich  weigerk,  oder

3)  die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  oder  ein  ähnliches  Befugniß  mißbraucht,

oder
4)  seine  Nachbarn  im  Besitze  stärt;

5)  eines  auf  das  benachbarte  Grundstuͤck  ihm  zustehenden  Rechts  beruͤhmt,

  oder

6)  wenn  er  das  Grundstuͤck  ganz  oder  zum  Theil  veraͤußert,  und  den  Kontrakt

  nicht  erfuͤllt  oder  die  schuldige  Gewaͤhr  nicht  leistet,
so  muß  derselbe  in  allen  diesen  Faͤllen  bei  dem  Gerichtsstande  der  Sache  Recht
nehmen,  wenn  sein  Gegner  ihn  in  seinem  persönlichen  Gerichtsstande  nicht  beangen
  will.

8  Artikel  26.  Eben  so  begruͤndet  ausnahmsweise  auch  der  Besitz  eines
Lehngutes,  oder  die  gesammte  Hand  davon,  zugleich  einen  persoͤnlichen  Gerichtsstand.


d  n  7c  27.  Erbschaftsklagen  werden  da,  wo  die  Erbschaft  sich  befindek,  Erbschafts
erhoben,  und  zwar  dergestalt,  daß  wenn  die  Erbschaftsstücke  zum  Theil  in  dem  klagen.
einen,  zum  Theil  in  dem  andern  Staaksgebiete  sich  befinden,  der  Kldger  seine
Klage  zu  theilen  verbunden  ist,  ohne  Rücksicht,  wo  der  größte  Theil  der  Erbschafrssachen
  sich  befinden  mag.  ·

Doch  werden  alle  bewegliche  Erbschaftsstuͤcke  angesehen,  als  befaͤnden  sie
sich  an  dem  Wohnorte  des  Erblassers.

Aktiv-Forderungen  werden  ohne  Unterschied,  ob  sie  hypothekarisch  sind
oder  nicht,  den  beweglichen  Sachen  beigezaͤhlt.

Artikel  28.  Ein  Arrest  darf  in  dem  einen  Staate  und  nach  den  Ge-Gerlchtestand
setzen  desselben,  gegen  den  Bürger  des  anderen  Staates  ausgebracht  und  ver=  des  Arrebes.
fügt  werden,  umer  der  Bedingung  jedoch,  daß  entweder  auch  die  Hauptsache
dorchin  gehüre,  oder  daß  sich  eine  wirkliche  gegenwärtige  Gefahr  auf  Seiten
        <pb n="138" />
        —  128  —

Ist  in  dem  Staate,  in  welchem  der  Arrest  verhangen  worden,  ein  Gerichtsstand
  fuͤr  die  Hauptsache  nicht  begruͤndet;  so  ist  diese  nach  vorlaͤufiger  Regulirung
  des  Arrestes  an  den  zustaͤndigen  Richter  des  anderen  Staates  zu  verweitin
  e  Wos  dieser  rechtskräftig  erkennt,  unterliegt  der  allgemeinen  Bestimmung
im  Artikel  2.

Gerlchtsstand  Artikel  29.  Der  Gerichtsstand  des  Kontraktes,  vor  welchem  ebensodes

  Kontraktes.  wohl  auf  Erfüllung,  als  wie  auf  Aufhebung  des  Kontraktes  geklagt  werden  kann,
findet  nur  dann  seine  Anwendung,  wenn  der  Kontrahene  zur  Zeit  der  Ladung  in
dem  Gerichtsbezirke  sich  anwesend  befindet,  in  welchem  der  Kontrakt  geschlossen
worden  ist,  oder  in  Erfüllung  gehen  soll.

Dieses  ist  besonders  auf  die,  auf  öffentlichen  Märkten  geschlossenen  Kontrakte,
  auf  Viehhandel  und  dergleichen  anwendbar.

Besonders  Artikel  30.  Die  Klausel  in  einer  Wechselverschreibung,  wodurch  sich
Liescerälel-  der  Schuldner  der  Gerichtsbarkeit  eines  jeden  Wechselgerichts,  in  dessen  Gegen.
  richtszwang  er  zu  dessen  Verfallzeit  anzutreffen  sey,  unterworfen  hat,  wird  als

gältig,  das  hiernach  eintretende  Gericht,  welches  die  Vorladung  bewirkt  hat,  für
zuständig,  mithin  dessen  Erkenntniß  für  vollstreckbar  an  den  in  dem  anderen
Staate  belegenen  Gütern  anerkannt.
Gerichtsttand  Artikel  31.  Bei  dem  Gerichtsstande,  unter  welchem  Jemand  fremdes
gefübrterVer.  Gut  oder  Vermögen  bewirthschaftet  oder  verwaltet  hat,  muß  er  auch  auf  die
waltung.  gus  einer  solchen  Administration  angestellten  Klagen  sich  einlassen,  es  müßte  denn
die  Administration  bereits  völlig  beendigt,  und  dem  Verwalter  über  die  gelegte
Rechnung  quittirt  seynn.  Wenn  daher  ein  aus  der  quittirten  Rechnung  verbliebener
Rückstand  gefordert  oder  eine  ertheilte  Quittung  angefochten  wird,  so  kann  dieses
  nicht  bei  dem  vormaligen  Gerichtsstande  der  geführten  Verwaltung  geschehen.
Ueber  Inter-  Artikel  32.  Jede  dchte  Intervention,  die  nicht  eine  besonders  zu  vervention.
  handelnde  Rechtssache  in  einen  schon  anhängigen  Prozeß  einmischt,  sie  sey  prinzipal
  oder  akzessorisch,  betreffe  den  Kläger  oder  den  Beklagten,  sey  nach  vorgängiger
  Streit-Ankundigung,  oder  obne  dieselbe  geschehen,  begrundet  gegen  den
ausländischen  Intervenienten  die  Gerichtsbarkeit  des  Staagtes,  in  welchem  der
Hauptprozeß  geführt  wird.
Wirkung  der  Artikel  33.  Sobald  vor  irgend  einem  in  den  biöherigen  Artikeln  be-P#echlebän
  stimmten  Gerichtsstande  eine  Sache  rechtshängig  geworden  ist,  so  ist  der  Streit
daselbst  zu  beendigen,  ohne  daß  die  Rechtshängigkeit  durch  Veränderung  des
Wohnsies  oder  Aufenthalts  des  Beklagten  gestört  oder  aufgehoben  werden
könnte.  Die  Rechtshängigkeit  einzelner  Klagsachen  wird  durch  Insinuation  der
Ladung  zur  Einlassung  auf  die  Klage  für  begründet  erkannt.

2)  In  Hinsicht  der  Gerichtsbarkeit  in  nicht  streitigen
Rechtssachen.

Artikel  31.  Alle  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  und  auf  den  Todesfall
  werden,  was  die  Gültigkeit  derselben  rücksichtlich  ihrer  Gorm  betrifft,  nach
den  Gesetzen  des  Orts  beurtheilt,  wo  sie  eingegangen  sind.

Wenn  nach  der  Verfassung  des  einen  oder  des  andern  Staates  die
Guͤltigkeit  einer  Handlung  allein  von  der  Aufnahme  vor  einer  bestimmten  Behoͤrde
  in  demselben  abhaͤngt,  so  hat  es  auch  hierbei  sein  Verbleiben.  A

r-
        <pb n="139" />
        —  129  —

Artikel  35.  erträge,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechts
auf  unbewegliche  Sachen  zum  Zweck  haben,  richten  sich  lediglich  nach  den  Gesetzen
  des  Ortes,  wo  die  Sachen  liegen.

3)  In  Röücksicht  der  Strafgerichtsbarkeik.

Artikel  36.  Werbrecher  und  andere  Uebertreter  von  Strafgesetzen  wer=  Auslieserung
den,  so  weit  nicht  die  nachfolgenden  Artikel  Ausnahmen  bestimmen,  von  dem  deVerbrecher.
einen  Staate  dem  andern  nicht  ausgeliefert,  sondern  wegen  der  in  dem  andern
Staate  begangenen  Verbrechen  und  Uebertrekungen  von  dem  Sogaate,  dem  sie
angehdren,  zur  Untersuchung  gezogen  und  nach  dessen  Gesetzen  gerichtet.  Daher
fucherem  auch  ein  Kontumazial-Verfahren  des  andern  Spcaates  gegen  sie
nicht  statt.

Rücksichtlich  der  Forst=  und  Jagdfrevel  in  den  Grenzwaldungen  hat  es
bei  dem  zwischen  den  bedersetigen  Staaten  getroffenen  besonderen  Abkommen
sein  Bewenden,  in  solchen  Fällen  jedoch,  wo  der  Holzdieb  nicht  vermögend,  die
Geldstrafe  ganz  oder  theilweise  zu  erlegen,  und  wo  Gefängmistrafe  einrrite,  soll
letztere  niemals  nach  der  Wahl  des  Waldeigenthümers  in  Forstarbeit  verwandelt
  werden  können.

Für  die  Konstatirung  eines  Forstfrevels,  welcher  von  einem  AngehsSrigen
des  einen  Staats  in  dem  Gebiete  des  andern  verübt  worden,  soll  den  offziellen
  Angaben  und  Abschäátzungen  des  kompetenten  Forst=  und  Polizeibeamten  des
Ortes  des  begangenen  Frevels,  die  volle  gesetzliche,  zur  Werurtheilung  des  Beschuldigren
  hinreichende  Beweiskraft  von  der  zur  Aburtheilung  geeigneten  Gerichtsstelle
  beigelegt  werden,  wenn  dieser  Beamte,  der  übrigens  keinen  Denunzianten-Antheil
  an  den  Strasgeldern  und  keine  Pfandgelder  zu  genießen  hat,
nach  Maaßgabe  des  Königlich-Preußischen  Gesetzes  vom  7ten  Juni  1821.,  vor
Gericht  auf  die  wahrheitsmäßige,  kreue  und  gewissenhafte  Angabe  seiner  Wahrnehmung
  und  Kenmtniß  eidlich  verpflichtet  worden  ist.

Artikel  37.  Wenn  der  Unterthan  des  einen  Staates  in  dem  Gebiete  Vonltreckung
des  andern  wegen  eines  in  diesem  letzteren  verübten  Vergehens  oder  Verbre-  Ber,  Strafg.
chens  ebendaselbst  zur  Untersuchung  gezogen  worden,  vor  Abbüßung  der  Strafe
sedoch  in  seinen  Heimathsstaat  zurückgekehrt  ist,  so  finden  solgende  Bestimmungen
  Anwendung:

a)Ist  diese  Rückkehr  des  Angeschuldigten  erst  nach  Abfassung  des  rechtskräftigen

  Erkenntnisses  erfolgt,  so  wird  letzteres  auf  vorgängige  Requisition
  und  Mittheilung  von  dem  Heimathsstaate  sowohl  an  der  Person,
  als  an  den  in  dem  Staatsgebiete  befindlichen  Gütern  des  Verurtheilten
  vollzogen,  vorausgesetzt,  daß  die  Handlung,  wegen  deren  die
Strafe  erkannt  worden,  auch  nach  den  Gesetzen  des  requirirten  Staats
als  ein  Vergehen  oder  Perbrechen  erscheint,  und  nicht  bloß  zu  den
polizei=  oder  finanzgesetzlichen  Uebertretungen  gehört,  von  welchen  der
nächstfolgende  Arktikel  handelt.

b)  Ist  die  Rückkehr  des  Angeschuldigten  aber  vor  der  rechtskräftigen  Entscheidung

  geschehen,  so  steht  es  dem  untersuchenden  Gerichte  nur  frei,
unter  Mittheilung  der  Akten  bei  dem  Gerichte  der  Heimath  des  Der-(No.
  1546.)  re-
        <pb n="140" />
        Bedingt  zu
verstattende
Selbststellung.

Auslieferung
der  Gestüchteten.


Auclieffrung
der  Aus

—  130  —

brechers  auf  Forksetzung  der  Untersuchung  und  Bestrafung  nach  Arti,
kel  36.  anzutragen.

Die  Kosten  der  Strafvollstreckung  müssen  in  beiden  Fallen  (a.  und  D.),
wenn  der  Verbrecher  unvermögend  ist,  von  dem  regquirirenden  Gerichte  ersetzt
werden.

Artikel  38.  Hat  ein  Unterthan  des  einen  Staates  Strafgesetze  des
andern  durch  solche  Handlungen  verletzt,  welche  in  dem  Staate,  dem  er  angehört,
  gar  nicht  verpönt  sind,  z.  B.  durch  Uebertretung  eigenthümlicher  Abgaben-Gesetze,
  Polizeivorschriften  und  dergleichen,  und  welche  demnach  von  diesem
Staate  auch  nicht  bestraft  werden  könnten,  so  soll  auf  vorgängige  Regquisition
zwar  nicht  zwangsweise  der  Unterthan  vor  das  Gericht  des  andern  Staates  gestellt,
  demselben  aber  sich  selbst  zu  stellen  verstattet  werden,  damit  er  sich  gegen
die  Anschuldigungen  vertheidigen  und  gegen  das  in  solchen  Fällen  zulässige  Kontumazial-Verfahren
  wahren  könne.

Doch  soll,  wenn  bei  Uebertretung  eines  Abgabengesetzes  des  einen  Staats
dem  Unterthan  des  andern  Waaren  in  Beschlag  genommen  worden  sind,  die
Nerurtheilung,  sep  es  im  Wege  des  Kontumazial-Verfahrens  oder  sonst,  in  sofesn
  eintreten,  als  sie  sich  nur  auf  die  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände

eschraͤnkt.

Uebrigens  soll  durch  gegenwaͤrtige  Uebereinkunft  den  Bestimmungen  des
Zoll-Kartels,  welches  am  IIten  Mai  1833.  zwischen  Preußen,  Kurhessen  und
dem  Großherzogthum  Hessen,  ferner  Bayern  und  Wuͤrtemberg,  sodann  Sachsen
  einerseits,  und  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  verbundenen
  Staaten  andererseits  abgeschlossen  worden  ist,  nichts  an  Kraft  entzogen
seyn,  es  vielmehr  bei  diesen  Bestimmungen  durchgehends  bewenden.

Artikel  39.  Der  zuständige  Strafrichter  darf  auch  über  die  aus  dem
Verbrechen  entsprungenen  Privat-Ansprüche  mit  erkennen,  wenn  wegen  derselben
von  dem  Beschädigten  adhärirt  worden  ist.

Artikel  10.  Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  wegen  Verbrechen
oder  anderen  Uebertretungen  ihr  Vaterland  verlassen  und  in  den  andern  Staat
sich  gestüchtet  haben,  ohne  daselbst  zu  Unterrhanen  ausgenommen  worden  zu  seyn,
werden  nach  vorgängiger  Requisition,  gegen  Erstattung  aller  baaren  Auslagen,
ingleichen  sämmtlicher  nach  der,  bei  dem  requirirten  Gerichte  üblichen  Tare  zu
liquidirenden  Gerichtsgebühren  aus  dem  Vermögen  des  reklamirten  Delinquenten,
wenn  solches  dazu  hinreicht,  ausgeliefert.

Hat  aber  der  Delinquent  kein  hinreichendes  Vermögen,  so  fallen  die  Gebühren
  fur  die  Arbeiten  des  requirirten  Gerichts  weg  und  es  werden  nur  die
baaren  Auslagen,  welche  durch  die  Verhaftnehmung  und  Unterhaltung  des  Delinquenten
  bis  zur  erfolgten  Abholung  desselben  veranlaßt  worden  sind,  vergütet.

Artikel  41.  Solche  eines  Verbrechens  oder  einer  Uebertretung  ver-#nder

  dächtige  Individuen,  welche  weder  des  einen  noch  des  andern  Staates  Unterthanen

  sind,  werden,  wenn  sie  Strafgesetze  des  einen  der  beiden  Staaten  verletzt
  zu  haben  beschuldigt  sind,  demjenigen,  in  welchem  die  Uebertretung  verübt
wurde,  auf  vorgängige  Requisstion,  gegen  Erstattung  der  Kosten,  wie  diese  im
vorigen  Artikel  bestimmt  ist,  ausgeliefert;  es  seyn  denn,  daß  der  Staat,  welchem
er  als  Unterthan  angehört,  auf  die  vorher  von  dem  requirirten  gemachte  Anzeige
        <pb n="141" />
        —  131  —

zeige  der  Verhaftung,  jene  Uebertreter  selbst  reklamirt  und  ihre  Auslieferung  zur
eigenen  Bestrafung  in  Antrag  bringt.

Artikel  42.  In  denselben  Fällen,  wo  der  eine  Staat  berechtigt  ist,  die  Versindlich
Auslieferung  eines  Beschuldigten  zu  fordern,  ist  er  auch  verbunden,  dic  ihm  von  leis  Wls
dem  andern  Staate  angebotene  Auslieferung  anzunehmen.  eklesanen.

Artikel  43.  In  Kriminalfällen,  wo  die  persèônliche  Gegenwart  der  Zeu=  Stellung  der
gen  an  dem  Orte  der  Untersuchung  nothwendig  ist,  soll  die  Stellung  der  Unter=  Zeugen.
thanen  des  einen  Staates  vor  das  Untersuchungsgericht  des  andern,  zur  Ablegung
  des  Zeugnisses,  zur  Konfrontation  oder  Rekognition,  gegen  vollständige
Vergütung  der  Reisekosten  und  der  Versäumniß,  nie  verweigert  werden.  Auch
in  solchen  Fallen,  wo  die  Zeugen  vor  dem  requirirten  Gerichte  abgehèrt  werden,
  hat  das  reguirirende  Gericht  die  Entschädigung  der  Zeugen  zu  bezahlen.

Bei  Gestellung  der  Zeugen  an  das  requirirende  Gericht  hat  die  requirirte
  Behörde  die  demselben  gebührende  Vergütungssumme  zu  verzeichnen  und
Ersteres  bei  erfolgter  wirklicher  Sistirung  der  Zeugen  die  Gebuͤhren  fofort  an
diese  zu  verabreichen.  Sofern  sie  deswegen  eines  Vorschusses  beduͤrfen,  wird
das  requirirte  Gericht  zwar  die  Auslagen  davon  uͤbernehmen;  es  sollen  selbige
jedoch  vom  requirirenden  Gericht  auf  erhaltene  Benachrichtigung  ungesäumt  wieder
  erstattet  werden.

Artikel  44.  Ueberhaupt  soll  in  allen  strafrechtlichen  Gdllen,  wo  die  Ko=  Beschränkte
sten  niedergeschlagen  oder  auf  die  Kasse  des  Staars  oder  der  Gerichtsherren  Wernih#
übernommen  werden  müssen,  die  requirirende  Stelle  des  einen  Staats  lediglich  bhcbtung  pos.
die  baaren  Auslagen  für  Botenlohn  und  Postgelder,  für  Atzungs=  und  Verpfle=  gchen  der  dee,-gLungsgebühren
  (im  weiteren  Sinne  des  Wortes,  wo  namentlich  auch  Arzt  und  Gerichieel.
Kurkosten,  Lagerstroh,  Waͤsche  und  nothduͤrftige  Bekleidungsgegenstände  d  wunter  len.
begriffen  sind),  Transport  und  Bewachung  der  Gefangenen,  so  wie  fir.  Kopialien
  zu  berechnen  und  zu  erstatten  haben;  wogegen  alle  andere  Kosten  für  Protokollirung,
  Ausfertigung  und  Mittheilungen,  so  wie  für  die  an  die  Gerichts-Beisitzer
  oder  an  das  Gericht  und  die  Kassen  sonst  zu  entrichtenden  Sporteln  bei
egquisitionen  gegenseitig  nicht  in  Anspruch  zu  nehmen  sind.

Artikel  45.  Zu  Entscheidung  der  Frage,  ob  der  Delinquent  hinreichen-.  deo  des
des  eigenes  Vermoͤgen  zu  Bezahlung  der  Gerichtsgebühren  besitze  oder  nicht,  Nach  om  Fissber.
soll  in  den  beiderseitigen  Landen  nichts  weiter,  als  das  Zeugniß  dersenigen  Ge=  ugensurichtsstelle
  erfordert  werden,  unter  welcher  der  Delinquent  seine  wesentliche  Woh-  W
nung  hat.  Sollte  er  diese  in  einem  dritten  Lande  gehabt  haben  und  die  Beitreibung
  der  Kosten  dort  mit  Schwierigkeiten  verbunden  seyn,  so  wird  es  *
angesehen,  als  ob  er  kein  hinreichendes  eighes  Vermoͤgen  besitze.

Artikel  46.  Da  nunmehr  die  Faͤlle  genau  bestimmt  sind,  in  welchen  Butzt  der
die  Auslieferung  der  Angeschuldigten  oder  Gestellung  der  Zeugen  gegenseitig  gln  alten
nicht  verweigert  werden  soll,  so  hat  im  einzelnen  Falle  die  Behoͤrde,  welcher  sie  r-  Fu
obliegt,  weder  vorgängige  reversales  de  obser#ando  reciproco  zu  erfordern,  Beri  tsselnoch,
  bafern  sie  nur  eine  Provinzialbehörde  ist,  in  der  Regel  erst  die  besondere  Verbalten
Genehmigung  der  ihr  vorgesetzten  Ministerialbehsrde  einzuholen,  es  sey  denn,  ber  choe
daß  im  einzelnen  Falle  die  Anwendung  des  Abkommens  noch  Zweifel  zuließe,  K#en  um
oder  sonst  ganz  eigenthuͤmliche  Bedenken  hervortraͤten.  Unterbehoͤrden  bleiben  Muliserung
aber  unter  allen  Umständen  verpflichtet,  keinen  Menschen  außer  Landes  verable  We“"

Jahrgang  1839.  (No.  1540—  1.)  2
        <pb n="142" />
        Ausnah
der  Koͤnigli
reuhischen
beinprovin-Wen.


Daner  de
Vertrages.

me
ch-—

  132  —

gen  zu  lassen,  bevor  sie  nicht  zu  dieser  Auslieferung  die  Autorisation  der  ihnen
unmittelbar  vorgesetzten  Behörde  eingeholt  haben.

Artikel  47.  Süämmtliche  vorstehende  Bestimmungen  gelten  nicht  in
Beziehung  auf  die  Königlich-Preußischen  Rheinprovinzen.  Fücksichtlich  dieser
hat  es  bei  der  Königlich-Preußischen  Verordnung  vom  2ten  Mai  1823.  sein
Bewenden.

Artikel  48.  Die  Dauer  dieses  Abkommens  wird  auf  zwölf  Jahre,
vom  Asten  September  1834.  an  gerechnet,  festgesetzt.

Erfolgt  ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  keine  Aufkündigung  von  der  einen
oder  der  andern  Seite,  so  ist  es  stillschweigend  als  auf  noch  zwölf  Jahre  weiter
verlängert  anzusehen.  ·  »  «

Gegenwaͤrtige,  im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs  von  Preußen
und  Ihrer  Durchlauchten  der  regierenden  Fuͤrsten  Reuß,  juͤngerer  Linie,  zweimal
gleichlautend  ausgefertigte,  Erklaͤrung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechslung
  Kraft  und  Wirksamkeit  in  den  beiderseitigen  Landen  haben  und  oͤffentlich
bekannt  gemacht  werden.

So  geschehen  Berlin,  am  5ten  Juli  1834.

Königlich-Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Ancillon.

 

Vessiehende  Erklaͤrung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  uͤbereinstimmende  Erklaͤ-rung

  der  Fuͤrstlich-  Reuß-Plauenschen  der  juͤngeren  Linie  gemeinschaftlichen  Regierung

  ausgewechselt  worden  ist,  hierdurch  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  Aten  August  1834.

Ancillon.

 

(No.  1547.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Ulyten  Juli  183  41.,  betreffend  den  Gerichtksstand
der  zu  den  Garnisonen  in  den  Bundesfestungen  Mainz  und  Luxemburg
gehörigen  diesseitigen  Militairpersonen  und  Beamten  und  ihrer  Angehörigen,
  so  wic  die  auf  deren  Rechts-Angelegenheiten  zur  Anwendung  kommenden
  Gesetze.

A##  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  30sten  Juni  über  den  Gerichtsstand
der  zu  den  Garnisonen  in  den  beiden  Bundesfestungen  Mainz  und  Luxemburg
gehörigen  diesseitigen  Militairpersonen  und  Beamten  und  ihrer  Angehörigen,  so
wie  über  die  auf  deren  Rechts-Angclegenheiten  zur  Anwendung  kommenden  Gesetze,
  setze  Ich,  mit  Bestätigung  der  sich  hierauf  beziehenden  Verfügungen  des
Militair-Justizdepartements  vom  26sten  Juni  und  vom  26sten  September  1816.,

Folgendes  fest:
1.)  Die  zu  den  Garnisonen  der  Bundesfestungen  Mainz  und  Luremburg
gehörigen  diesseitigen  Militairpersonen  und  Beamten,  die  sich  daselbst  mit  —
F
        <pb n="143" />
        —  133  —

Erlaubniß  aufhaltenden,  auf  Inaktivitaͤtsgehalt  oder  Pension  stehenden  Offiziere,
Letztere,  so  lange  sie  in  Kriminal-  oder  Injuriensachen  den  Militairgerichtsstand
i  deren  Ehefrauen,  Kinder,  Angehoͤrigen,  welche  als  zu  ihrem  Hausstande
ehoͤrig  zu  betrachten,  und  Dienstboten  mit  ihren  Ehefrauen  und  Kindern,  inso-*
  Angehoͤrigen  und  Dienstboten  Preußische  Unterthanen  sind,  endlich  die
ittwen  und  geschiedenen  Ehefrauen,  so  lange  sich  dieselben  nach  dem  Tode
ihrer  Ehegatten,  oder  nach  rechtskräftig  erfolgter  Scheidung  zum  Zwecke  der
Regulirung  ihrer  Angelegenheiten  und  bis  diese  erfolgr  ist,  als  worüber  im  Zweiel
  die  Gouvernementsgerichte  zu  entscheiden  haben,  in  den  Bundesfestungen  aufalten;
  stehen  in  allen  ihren  civilrechtlichen  Verhältnissen  unter  der  Gerichtsbareit
  Meiner  dortigen  Gouvernementsgerichte,  welchen  in  allen  Angelegenheiten
der  streitigen  und  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  die  Jurisdiktion  übertragen  worden
ist,  und  welche  sich  hierbei  lediglich  nach  den  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts
  und  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  und  den  dazu  ergangenen  späteren
gesetzlichen  Bestimmungen  zu  achten  haben.  Ebenso  wird  in  allen  Angelegenheiten,
  wo  es  auf  Untersuchung  und  Bestrafung  ankommt,  von  den  Gouvernements-Gerichten
  nicht  nur  die  Untersuchung  geführt,  sondern  auch  nach  dem  §.  19.  der
Kriminalordnung  und  der  Verordnung  vom  IIten  Maͤrz  1818.  in  allen  Fällen,
in  welchen  die  Strase  nur  50  Rehlr.  oder  vierwöchentliches  Gefängniß  beträgt,
gegen  diesenigen  Individuen,  welche  nicht  schon  nach  allgemeinen  heelichen  Besümmungen
  in  Untersuchungssachen  der  Militairgerichtsbarkeit  unterworfen  sind,
erkanm.

2)  Das  Ober-Landesgericht  in  Hamm  wird  sortfahren,  in  denen  hierdurch
  den  Gouvernementsgerichten  delegirten  Sachen,  die  Aufcht  über  die
Gouvernementsgerichte  zu  führen  und  in  den  Prozessen,  worin  dieselben  erkanne
haben,  sofern  es  die  Gesetze  überhaupt  verstatten,  in  zweiter  Instanz  zu  erkennen.
Es  ist  berechtigt,  wenn  der  Auditeur  des  Gouvernementsgerichts  bei  einer  gerichtlichen
  Angelegenheit  persnlich  betheiligt  ist,  oder  rekusirt  wird,  und  wenn  es  sich
von  einem  Gehalts-Abzugsverfahren,  bei  dem  mehrere  Gläubiger  konkurriren,
handelt,  diese  Sachen  an  sich  zu  ziehen  und  darin,  so  wie  in  dem  am  Schlusse
der  vorigen  Paragraphen  gedachten  Falle  in  erster  Instanz  selbst  zu  erkennen.
Von  diesen  Erkenmissen  erster  Instanz  ist  der  Instanzenzug  derselbe,  wie  von
allen  übrigen  Erkenmissen  erster  Instanz  des  gedachten  Ober-Landesgerichts.

3)  Bei  aiusea  der  gerichtlichen  Erklárumgen  und  Verträge  soll  in
Mainz  der  bei  der  Inspektion  der  Besatzung  angestellte  Audikeur  und  in  Luxemburg
  der  Aktuar  den  Auditeur  des  Gouvernememsgerichts  in  Berhinderungs-Fällen
  vertreten;  bei  Testaments-Aufnahmen  aber  sollen  im  Nothfalle  die  986.  194.
und  200.  des  Titels  XII.  Theil  I.  des  Allgemeinen  Landrechts  zur  Anwendung
kommen.  Diese  WVorschrift  findet  auch  auf  frühere  Handlungen  Anwendung;  es
sollen  dieselben  gültig  seyn,  wenn  deren  Aufnahme  durch  die  hier  benannen  Personen
  und  unter  Beobachtung  der  in  den  bezogenen  Gesetzstellen  ertheilten  Anweisungen
  erfolgt  ist.  —  §.  17.  der  Einleitung  zum  Allgemeinen  Landrecht.  Die
(Verhandlungen  sind  übrigens  nach  erfolgter  Aufnahme  an  das  Ober-Landesgericht
  zu  Hamm  zu  senden,  um  dem  Befunde  nach  die  weitere  gesetzliche  WVerfügung
  zu  treffen.

(No.  1587.)  40  Es
        <pb n="144" />
        —  134  —

4)  Es  wird  nachgegeben,  daß  die  im  ersten  Paragtaphen  genannten  Personen
  mit  den  Einwohnern  gedachter  Staͤdte  und  fremden  Unterthanen,  soweit
es  guͤltigerweise  geschehen  kann,  muͤndlich  unter  Privat-Unterschrift,  oder  vor
einem  dortigen  Notar,  Vertraͤge  abschließen  koͤnnen,  und  wird  in  diesen  Faͤllen
die  Guͤltigkeit  derselben,  hinsichtlich  ihrer  Form,  in  Gemaͤßheit  des  &amp;amp;.  111.  Tit.  V.
Th.  I.  des  Allgemeinen  Landrechts  auch  von  den  diesseitigen  Gerichten  nach  den
dortigen  Landeögesetzen  beurtheilt.

5)  Die  Einwirkung  der  Gouvernementsgerichte  auf  die  Nachlaß-Regulirungen
  und  auf  das  Vormundschaftswesen  beschränkt  sich  auf  die  zur  Sicherstellung,
  Inventarisation,  und  etwanigen  Versilberung  des  Nachlasses  und  zum
Besten  der  Pflegebefohlenen  nothwendigen  ersten  Einleitungen,  worauf  die  Akten
dem  Ober-Landesgerichte  zu  Hamm  einzureichen  sind,  um  sie  an  das  Gericht  abzugeben,
  welches  nach  den  Gesetzen  kompetent  ist,  den  Nachlaß  zu  reguliren  und
die  obervormundschaftliche  Aufsicht  zu  führen,  oder  wenn  kein  solches  vorhanden
ist,  diese  Geschäfte  selbst  zu  übernehmen.

6)  Das  Ober-Landesgericht  zu  Hamm  und  die  Gouvernementsgerichte
verwalten  die  Justiz  nach  den  Vorschriften  der  allgemeinen  Preußischen  Gesetzgebung,
  mit  Berücksichtigung  der  Personal=  und  Realstatute  nach  I5.  23.  und  32.
der  Einleitung  zum  Allgemeinen  Landrecht.  Mit  der  zu  4.  gedachten  Ausnahme
hinsichtlich  der  Form  der  Verträge  mit  Fremden,  erkennen  sie  hinsichtlich  ihrer
Auslegung  und  rechtlichen  Folgen  nach  den  Grundsätzen  des  Preußischen  Rechts,
wenn  deest  Verträge  auch  mit  Fremden,  nach  den  Formen  ausländischer  Gesetze
geschlossen  worden,  und  die  aus  den,  nach  den  Preußischen  oder  fremden  Formen
während  ihres  Aufenthalts  in  den  Bundesfestungen  von  den  im  ersten  Paragraphen
  bezeichneten  Personen  geschlossenen  Verträgen,  erworbenen  Rechte  und  übernommenen
  Verpflichtungen,  erleiden  durch  die  später  erfolgte  Versetzung  derselben,
  oder  durch  ihren  freiwilligen  Umzug  in  das  Preußische  Staaksgebiet  keine
Veränderungen,  sollten  auch  die  Allgemeinen  Preußischen  Gesetze  an  dem  Orte,
wo  sie  ihr  neues  Domizil  nehmen,  noch  nicht  eingeführt  seyn.

Sie  haben  diese  Bestimmungen  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu
kechen  und  die  erforderlichen  Anweisungen  an  die  betreffenden  Gerichte  zu
erlassen.

Teplitz,  den  19ten  Juli  1834.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staats=  und  Justizminister  v.  Kampt  und  Mühler

und  den  Staats=  und  Kriegsminister,  General-Lieutenam
v.  Witzleben.
        <pb n="145" />
        —  135  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  18.  —

 

 

(No.  1548.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  10ten  Juni  1834.,  betreffend  die  Aufsicht  des
Staats  über  Privatanstalten  und  Privatpersonen,  die  sich  mit  dem  Unterrichte
  und  der  Erziehung  der  Jugend  beschäftigen.

N  den  Vorschrifren  des  Landrechts  haben  Privatanstalten  und  Privatpersonen,
  die  sich  mit  dem  Unterrichte  und  der  Erziehung  der  Jugend  gewerbweise
beschäftigen  wollen,  bei  derjenigen  Behörde,  welche  die  Aufsicht  über  das  Schulund
  Erziehungswesen  des  Ortes  führt,  ihre  Tüchtigkeit  zu  dem  Geschäfte  zuvor
nachzuweisen  und  das  Zeugniß  derselben  sich  auszuwirken.  Durch  die  Bestimmungen
  des  Gewerbe-Polizeigesetzes  vom  7ten  September  1811.  9.  83  —  86.
sind  die  landrechtlichen  Vorschriften  zum  Theil  abgeändert  worden;  da  die  Erfahrung
  jedoch  ergeben  hat,  daß  hieraus  Mißbräduche  und  wesentliche  NMachtheile
für  das  Erzichungs=  und  Unterrichtswesen  entstehen,  so  habe  Ich  Mich  bewogen
gefunden,  die  Bestimmungen  des  Gewerbe-Polizeigesetzes,  insoweit  sie  die  Vorschristen
  des  Landrechts  abaändern,  wieder  aufzuheben,  und  das  Erforderniß  der
nachzuweisenden  Qualißikation  für  diesenigen  Personen,  welche  Privatschulen  und
Pensionsanstalten  errichten,  oder  ein  Gewwerbe  daraus  machen,  Lehrstunden  in  den
Häusern  zu  geben,  in  Gemaßheit  der  landrechtlichen  Vorschriften  96.  3.  und  8.
Tit.  12.  1.  II.  herzustellen  und  festzusetzen,  daß  ohne  das  Zeugniß  der  örtlichen
Aufsichtsbehörde  keine  Schul=  und  Erziehungsanstalt  errichtet,  auch  ohne  dasselbe
Niemand  zur  Ertheilung  von  Lehrstunden  als  einem  Gewerbe  zugelassen  werden
darf.  Diese  Zeugnisse  sollen  sich  nicht  auf  die  Tüchtigkeit  zur  Unterrichts-Ertheilung
  in  Beziehung  auf  Kenminisse  beschränken,  sondern  sich  auf  Sittlichkeit  und
Lauterkeit  der  Gesinnungen  in  religidser  und  politischer  Hinsicht  erstrecken.  Die
betreffende  Aufsichtsbehörde  soll  indeß  nicht  befugt  sepn,  solche  Zeugnisse  für  Ausländer
  auszufertigen,  bevor  die  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  und
der  Polizei  erfolgt  ist.  In  welcher  Art  hierbei  zu  verfahren,  haben  Sie,  die
Minister  der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten  und  der  Polizei,  gemeinschaftlich
  zu  berathen  und  über  die  den  Lokalbehörden  zu  ertheilende  Instruktion
sich  zu  vereinigen.  Das  Staatsministerium  hat  diese  für  den  ganzen  Umfang

Jahrgang  183  .  (Jo.  10#  —  1.)  der
        <pb n="146" />
        —  136  —

der  Monarchie  in  Anwendung  zu  bringenden  Vorschriften  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  10ten  Juni  1834.  "  #
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(Jo.  1549.)  Verordnung  wegen  Einrichtung  dek  Nheinzoll-Gerichte  und  bes  gerichtlichen
Verfahrens  in  den  Rheinschiffahrts-Angelegenheiten.  Vom  30ofsten
Juni  1834.

2  ..  .
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛtc.  ꝛc.

Zur  Vollziehung  der  Bestimmungen,  welche  die  am  31sten  März  1831.
zu  Mainz  abgeschlossene  und  am  19ten  Mai  1831.  von  Uns  ratifzirte  Uebereinkunft
  unter  den  Uferstaaten  des  Rheins  in  dem  von  den  Gerichten  in  streitigen
  heinschiffahrts-Angelegenheiten  handelnden  achten  Titel  enthalt,  verordnen
Wir  auf  den  Antrag  Unsers  Staatsministeriums  und  nach  erfordertem  Gutachten
  einer  von  Uns  aus  Mitgliedern  des  Staatsraths  ernannten  Kommission,

wie  folgt:
Erster  Titel.
Einrichtung  der  Rheinzoll-Gerichte.
§#  1.  Zu  Nheinzoll-Gerichten  werden  bestellt:
1)  im  Regierungsbezirke  Coblenz

für  die  linke  Rheinseite  die  Friedensgerichte  St.  Goar,  Boppard,  Metternich

(welches  seinen  Sitz  in  Coblenz  hat),  Andernach  und  Sinzig;  für  die  rechte

Rbeinseite  die  Justizämter  Ehrenbreitstein,  Neuwied  und  Linz.  Der  ordentliche

Bezirk  dieser  Gerichte  bildet  zugleich  deren  Bezirk  als  Zollgerichte;  der  Bezirk

des  Zollgerichts  St.  Goar  wird  sich  jedoch  auch  über  den  Bezirk  des  Friedens-Gerichts

  Stromberg,  der  Bezirk  des  Zollgerichts  Metternich  über  den  Bezirk

des  Friedensgerichts  Coblenz,  und  der  Bezirk  des  Zollgerichts  Neuwied  über

den  Bezirk  des  Justizamts  Bendorf  erstrecken.

2)  im  Regierungsbezirke  Cöln

für  die  linke  Rheinseite  das  Friedensgericht  der  Stadt  Bonn  No.  1.  und

das  Friedensgericht  der  Stadt  Cöln  Nr.  1.;  für  die  rechte  Rheinseite  die  Friedensgerichte

  Königswinter  und  Mühlheim.  Der  Bezirk  des  Follgerichts  Bonn

umfaßt  zugleich  den  Bezirk  des  Friedensgerichts  Nr  2.  daselbst;  der  Bezirk

des  Jollgerichts  Cöln  erstreckt  sich  von  der  Grenze  des  Jollgerichts  Bonn  bis
zur
        <pb n="147" />
        zur  Grenze  des  Bezirks  des  Friedensgerichts  Dormagen  und  uͤber  die  Buͤrgermeisterei
  Deutz;  der  Bezirk  des  Zollgerichts  Koͤnigswinter  von  der  Grenze  des
Justizamts  Linz  bis  zur  Grenze  der  Bürgermeisterei  Deutz;  der  Bezirk  des  Friedensgerichts
  Mühlheim  ist  zugleich  der  des  Zollgerichts.
3)  im  Regierungsbezirke  Düsseldorf

für  die  linke  Rheinseite  die  Friedensgerichte  Dormagen,  Neuß,  Uerdingen,
Rheinberg  und  Tanten,  und  für  die  rechte  Rheinseite  das  Friedensgericht  Düsseldorf
  und  die  Land=  und  Stadtgerichte  Duisburg,  Wesel  und  Emmerich.  Die
ordentlichen  Bezirke  dieser  Gerichte  bilden  zugleich  deren  Bezirke  als  Zollgerichte;
jedoch  erstreckt  sich  der  Bezirk  des  Zollgerichts  Kanten  von  der  Grenze  des
Friedensgerichts  Rheinberg  bis  zur  Holländischen  Grenze,  und  der  Bezirk  des
Hollgerichts  Düsseldorf  von  der  Grenze  des  Friedensgerichts  Mühlheim  bis  zur
Grenze  des  Land=  und  Stadtgerichts  Duisburg.

6  2.  Bei  den  Land=  und  Stadtgerichten  Duisburg,  Wesel  und  Emmerich
  wird  die  Gerichtsbarkeit  in  den  Rheinschiffahrts-Angelegenheiten  durch  eine
Deputation  verwaltet,  die  aus  einem  von  dem  vorgesetzten  Ober-Landesgerichte
zu  ernennenden  Gerichtsmitgliede  und  Gerichtsschreiber  besteht.  Die  Deputation
führt  den  Titel:  Rheinzoll-Gericht,  und  das  dazu  ernannte  Gerichtsmitglied
den  Titel:  Rheinzoll-Richter.

6é  3.  Ist  der  Friedensrichter  oder  Justizamtmann  verhindert,  sein  Amt
als  Zollrichter  wahrzunehmen,  so  wird  er  auch  hierin  durch  densenigen  Richter
vertreten,  welcher  ihn  sonst  in  Civilsachen  zu  vertreten  hat.  Bei  den  Land=  und
Stadtgerichten  erfolgt  in  Verhinderungsfällen  die  Vertretung  des  Zollrichters
durch  eins  der  übrigen  Gerichtsmitglieder,  welches  von  dem  vorgesetzten  Ober--Landesgericht
  dazu  bleibend  bestellt  wird.

6#  4.  Der  dritte  Senat  des  Nheinischen  Appellations-Gerichtshofes  zu
Cöln  ist  das  Appellationsgericht  in  den  zur  Kompetenz  der  heinzoll-Gerichte
gehörigen  Sachen,  soweit  solche  nicht  von  den  Betheiligten,  nach  der  ihnen  zustehenden
  Wahl,  zur  Enrtscheidung  zweiter  Instanz  an  die  Nheinschiffahrts-Central-Kommission
  gebracht  werden.

6é.  5.  Als  Fiskal  zum  Betrieb  der  Streitsachen  fungirt  bei  jedem
Nheinzoll-Gericht  ein  von  der  Regierung  zu  bestimmender  Verwaltungsbeamter.

6.  6.  Die  Boten=  und  Exekutionsgeschdfte  werden  in  den  Nheinschissfahrtssachen
  durch  die  Gerichtsvollzieher  und  Gerichtsdiener  besorgt,  welchen  sonst
jene  Geschäfte  obliegen.

6.  7.  Anwalte  und  Justizkommissarien  werden  bei  den  Follgerichten  nicht
angestellt;  es  können  sich  jedoch  sowohl  in  Straf=  als  Civilsachen  die  Becheiligten
  durch  Bevollmächtigte  vertreten  lassen.

6  8.  In  dem  Geschäftslokale  des  Rheinzoll-Gerichts,  des  Rheinzoll-Amtes
32  und

(No.  1540)
        <pb n="148" />
        und  in  dem  Gemeinehause  wird  eine  Anzeige  oͤffentlich  ausgehaͤngt,  in  welcher
die  Namen  des  Zollrichters  und  des  Fiskals  und  die  Grenze  des  Zollgerichts-Sprengels
  angegeben  sind.

é.  9.  Das  Appellationsgericht  und  die  Rheinzoll-Gerichte  führen  ein
Siegel  mit  dem  Königlichen  Adler  und  der  Umschrift:  „Königlich-Preußisches
Appellationsgericht  in  Nheinschiffahrts-Angelegenheiten“  und  nach  Unterschied:
„Königlich-Preußisches  Rheinzoll-Gericht  zu

Zweiter  Titel.
Kompetenz  der  Jheinzoll-Gerichte.

.  10.  Die  Kompetenz  der  Rheinzoll-Gerichte  richtet  sich  nach  Arrikel
64.  81.  83.  der  Rheinschiffahrts-Ordnung,  und  nach  §.  1.  dieser  Verordnung.  Hat
die  Kontravention  oder  die  den  Civil-Anspruch  begründende  Thatsache  auf  dem
Strome  stattgefunden,  so  hat  im  ersten  Fall  der  Fiskal,  im  zweiten  der  Civilkläger
  die  Wahl  zwischen  Unsern  Zollgerichten  beider  anstoßenden  Ufer.

6.  11.  Enddeckt  sich  bei  einer  Untersuchung  wegen  Defraudation  von
Iheinschiffahrts-Abgaben,  daß  auch  ein  anderer  Rheinstaat  von  dem  Angeschuldigten
  an  seinem  Rechte  verkürzt  worden  ist,  so  hat  das  Rheinzoll-Gericht  nach
Vorschrift  der  heinschiffahrts  -Ordnung  Artikel  83.  auch  hierüber  die  Untersuchung
  auszudehnen  und  das  Erkenntniß  abzufassen.

Dritter  Titel.
Feststellung  und  Verfolgung  der  Kontraventionen.

.  12.  Die  Zoll-,  Steuer-,  Polizei=  und  Kommunalbeamten,  welche  eine
Kontravention  gegen  die  Nheinschiffahrts-Ordnung  entdecken,  haben  darüber  ein
Protokoll  aufzunehmen,  in  welchem  die  Umstände  des  Vorfalls  genau  angegeben
seyn  müssen.  Wird  der  Kontravenient  auf  der  That  betroffen,  so  muß  das
Protokoll  in  seiner  Gegenwart  ausgenommen  und  ihm  zur  Unterschrift  vorgelege
werden:  verweigert  er  die  Unterschrift,  so  ist  hiervon  im  Protokoll  Erwähnung
zu  thun.

Wenn  der  Kontravenient  sich  nicht  bereit  erklärt,  die  verwirkte  Strafe
nach  Vorschrift  des  6.  57.  ohne  richterliches  Erkenntniß  zu  entrichten,  so  wird
er  sofort  dem  Fiskale  bei  dem  nächsten  Jollgerichte  unter  Behändigung  des  Protokolls
  vorgeführt,  auf  dessen  Antrag  das  Zollgericht  den  Kontravenienten,  Falls
er  vor  ausgemachter  Sache  die  Reise  fortsetzen  will,  zur  Wahl  eines  am  Orte
des  Zollgerichts  befindlichen  Domizils,  in  welchem  die  Insinuationen  an  ihn
geschehen  können,  und  nach  Umständen  zur  Bestellung  der  zu  leistenden  Kaution
anhält.  Wird  die  Wahl  eines  Domizils  verweigert,  so  ist  dem  Kontravenienten
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        —  19  —

ten  zu  Protokoll  zu  eröffnen,  daß  die  Insinuationen  an  ihn  zu  Händen  des  Gerichtsschreibers
  erfolgen  und  von  diesem  ihm  durch  die  Post  werden  zugeschickt
  werden.

é4.  13.  Die  Aufnahme  des  Protokolls,  bei  welcher  der  Kontravenient
nicht  zugezogen  werden  kann,  muß  binnen  drei  Tagen  nach  Entdeckung  der  Kontravention
  geschehen.

d.  14.  Das  vorschriftsmätig  aufgenommene  Protokoll  hat  in  Betreff
der  Thatsachen,  welche  der  Beamte  darin  aus  eigener  Wahrnehmung  bekunder,
bis  zum  Beweise  des  Gegentheils  vollen  Glauben.

.  15.  Im  Fall  des  5.  13.  wird  das  Protokoll  unter  Mittheilung  der
etwa  außerdem  vorhandenen  Beweismirtel  binnen  drei  Tagen  dem  Fiskale  bei
dem  betreffenden  Zollgerichte  zugestellt.  Ist  mit  der  Kontravention  gegen  die
Rheinschiffahrts-Ordnung  noch  ein  anderes  Vergehen  verbunden,  so  hat  der
Beamte,  welcher  das  Protokoll  ausgenommen  hat,  eine  von  ihm  zu  beglaubigende
  Abschrift  desselben  gleichzeitig  an  die  Behörde  zu  senden,  welcher  die  Verfolgung
  dieses  Vergehens  obliegt.

K.  16.  Anzeigen  über  Kontravemionen,  über  die  keine  amtliche  Protokolle
  ansgenommen  worden  sind,  werden  gleichfalls  bei  dem  Fiskale  angebracht,
welcher,  wenn  sie  nicht  die  Erfordernisse  vollständiger  Anklagen  besitzen,  zuvöorderst
  ihre  Erganzung  zu  bewirken  hat.

.  17.  Wenn  der  Komtavenient  zugegen  ist  (§.  12.),  muß  der  Fiskal
sofort,  außerdem  aber  binnen  kurzer  Frist  und,  wenn  eine  protokollarische  Feststellung
  der  Kontravention  erfolgt  ist,  spätestens  binnen  drei  Tagen  nach  dem
Empfange  des  Protokolls,  die  Anklage  dem  Zollgerichte  übergeben.

6.  18.  Die  Verfolgung  der  Kontravention  zum  Zweck  der  Bestrafung
ist  verjährt,  wenn  die  Vorladung  dem  Angeschuldigten  nicht  innerhalb  Jahresfrist,
  vom  Tage  der  verübten  Komtravenrion  angerechnet,  behändigt  worden  ist.

Vierter  Titel.
Versahren  vor  Gerich!.

Erster  Abschnitt.
Verfahren  in  Strassachen.

§  19.  Wenn  der  Kontravenient  zur  Stelle  ist  und  demselben  vor  ausgemachter
  Sache  die  Fortsetzung  der  Reise  nicht  gestattet  wird,  so  muß  auf  die
von  dem  Fiskale  dem  Zollgerichte  übergebene  Anklage  die  Verhandlung  und
Entscheidung  der  Sache  ohne  Verzug  erfolgen.  In  allen  andern  Fällen  bestimmt
  das  Zollgericht  auf  den  Antrag  des  Fiskals  einen  Tag  zur  Verhandlung
  der  Sache  und  verfügt  die  Vorladung  des  Angeschuldigten  und  der  Zeu-(No.
  1550.)  gen.
        <pb n="150" />
        —  140  —

gen.  Der  Angeschuldigte  wird  unter  der  Verwarnung  vorgeladen,  daß  er  im
Falle  des  Nichterscheinens  als  der  angeschuldigten  That  gestaͤndig  werde  betrachtet
  und  demgemaͤß  nach  den  Gesetzen  gegen  ihn  werde  erkannt  werden.

9.  20.  Zwischen  dem  Tage  der  Insinuation  der  Vorladung  und  dem
Tage  der  Verhandlung  vor  Gericht  muß  dem  Angeschuldigten,  wenn  er  in  dem
landraͤthlichen  Kreise,  worin  der  Sitz  des  Zollgerichts  sich  befindet,  wohnt,  oder
am  Gerichtssitze  ein  Domizil  gewaͤhlt  hat,  eine  zehntaͤgige,  wenn  er  außerhalb
jenes  Kreises  in  der  Rheinprovinz  wohnt,  eine  funfzehntaͤgige,  wenn  er  in  einer
andern  Provinz  der  Monarchie  oder  in  einem  andern  Rheinufer-Staate  wohnt,
eine  einmonatliche  und,  wenn  er  in  einem  sonstigen  auswärtigen  Staate  wohnt,
eine  zweimonatliche  Frist  frei  bleiben.

6.  21.  Bei  einer  nach  Vorschrift  des  §.  12.  zu  Händen  des  Gerichtsschreibers
  zu  bewirkenden  Vorladung  finden  eben  diese  Fristen  statt,  werden
aber  von  dem  Tage,  wo  die  Vorladung  zur  Post  gegeben  worden  ist,  gerechnet.
  Auch  bedarf  es  in  diesem  Falle  zur  Begründung  des  Kontumazialverfahrens
  nur  einer  Bescheinigung  der  Postanstalt,  daß  ihr  die  Vorladung  zur  Absendung
  übergeben  worden  ist.

.  22.  Die  vorstehenden  Fristen  (##.  20.  und  21.)  können  auf  den  übereinstimmenden
  Antrag  der  Betheiligken  vom  Gerichte  abgekürzt  werden.

6  23.  Bei  Defraudation  der  in  der  Rheinschiffahrts-Ordnung  Art.  81.  b.
bezeichneten  Abgaben  kann  die  betreffende  Verwaltungsbehörde  neben  dem  Fiskale
  als  Klägerin  auftreten  und  ihre  Rechte  besonders  wahrnehmen.  Gleiche
Befugniß  hat  in  Strafsachen,  die  zugleich  einen  Civil-Anspruch  begründen,  jeder
Betheiligte,  auf  dessen  Antrag  in  den  Straf-Erkenntnissen  auch  über  den  Civil-Anspruch
  zu  entscheiden  ist.

é  24.  Erscheint  auf  gehörige  Vorladung  der  Angeschuldigte  in  der  zur
Verhandlung  der  Sache  angesetzten  Gerichtssitzung  nicht,  so  wird  gegen  ihn  auf
den  Antrag  des  Fiskals  oder  Civilklägers,  der  in  der  Vorladung  enthaltenen
Verwarnung  gemäß,  in  contumaciam  erkannt.

6.  25.  Das  Komtumgazialurtheil,  welchem  die  Emscheidungsgründe  beigefügt
  seyn  müssen,  wird  dem  Angeschuldigten  in  gleicher  Art,  wie  die  Vorladung,
  insinuirt,  welchem  dagegen  innerhalb  der  für  die  Vorladung  bestimmten
Fristen  (Io.  20.  und  21.)  die  Opposition  (Nestitutionsgesuch)  zusteht.

é.  26.  Die  Opposition  muß  auf  der  Kanzlei  des  Zollgerichts  schriftlich
oder  zu  Protokoll  eingelegt,  und  damit  die  Wahl  eines  Domizils  am  Gerichtssite
  zum  Behuf  der  zu  bewirkenden  Insinuationen  verbunden  werden.

§.  27.  Wird  die  Opposition  nicht  innerhalb  der  bestimmten  Frist  angebracht
  oder  damit  nicht  die  Wahl  eines  Domizils  verbunden,  so  geht  mit  Ablauf
  der  Frist  das  Kontumazial-Urtheil  in  die  Rechtskraft  über  und  wird  von

dem
        <pb n="151" />
        —  141  —

dem  Gericht  fuͤr  vollstreckbar  erklaͤrt.  Dem  Angeschuldigten  ist  dieses  Praͤjudiz
in  dem  Kontumazial-Urtheil  selbst  im  Voraus  anzukündigen.

6.  28.  Auf  gehörige  Einlegung  der  Opposstion  bestimmt  das  Gericht
einen  anderweitigen  Tag  zur  Verhandlung  der  Sache,  und  ladet  dazu  die  Betheiligten,
  unter  abschriftlicher,  auf  Kosten  des  Opponenten  zu  bewirkender  gufertigung
  der  Opposstion  an  den  Fiskal  und  Civilkläger,  vor.

.  29.  Erscheint  der  Angeschuldigte  in  der  zur  anderweitigen  Verhandlung
  angesetzten  Gerichtssitzung  nicht,  so  wird  die  Opposition  als  nicht  angebracht
angesehen  und  das  Komumazial-Urtheil  auf  den  Antrag  des  Fiskals  oder  Civilklägers
  für  rechtskräftig  und  vollstreckbar  erklärt;  erscheint  aber  der  Angeschuldigte,
  so  wird  das  Kontumazial-Urtheil  als  nicht  ergangen  betrachtet  und  in  der
Sache  nach  den  nachfolgenden  Worschriften  weiter  verfahren.

4.  30.  Wenmn  der  Angeschuldigte  sich  auf  die  Vorladung  vor  Gericht
gestellt  hat,  so  wird  der  Fiskal  und  der  GCivilkläger  mit  seinen  Anträgen  und
sodann  der  Angeschuldigte  mit  seiner  Vertheidigung  mündlich  vernommenz  nachdem
  durch  die  gegenseitigen  Erkldrungen  die  Sache  hinlänglich  erörtert  worden,
nimmt  das  Gericht  die  Resultate  der  mündlichen  Verhandlung  und  die  Anträge
der  Betheiligten  zu  Protokoll,  wobei  der  Angeschuldigte  und  der  Civilkläger,
wenn  sie  nicht  schon  ein  Domizil  am  Gerichtssitze  haben,  ein  solches  Behufs  der
Insinuationen  wählen  müssen.

6  31.  Nach  Vernehmung  der  Betheiligten  wird  mit  Aufnahme  der  zur
Stelle  vorhandenen  Beweismittel  verfahren  und,  wenn  die  Sache  zum  Urtheile
reif  ist,  dasselbe  sogleich  erlassen  und  publizirt,  sonst  aber  das  Weitere  wegen
Fortsetzung  der  Sache  angeordnet  und  den  Behtheiligten  bekannt  gemacht.  Nur
aus  erheblichen  Gründen  kann  die  Publikation  des  Urtheils  zu  einer  andern,
nicht  über  acht  Tage  entfernten  Sitzung,  zu  welcher  die  Betheiligten  vor  ihrer
Entlassung  vom  Gerichte  mündlich  zu  bescheiden  sind,  ausgesetzt  werden.

6.  32.  In  dem  Urtheile  muß  die  Kontravention  nach  der  pflichtmäßtigen
Ueberzeugung  des  Richters  entweder  für  erwiesen,  oder  für  nicht  erwiesen  erklärt
werden;  auf  außerordentliche  Strasen,  oder  auf  Freisprechung  von  der  Instanz,
darf  das  Gericht  nicht  erkennen.  Die  Freisprechung  des  Kontravenienten  wegen
  Unzulänglichkeit  des  Beweises  hindert  jedoch  den  Civilkldger  nicht,  seine  Ansprüche
  weiter  zu  verfolgen.

é  33.  Die  Urtheile  und  Vorbescheide  müssen  die  Thatumstände,  welche
der  Untersuchung  zum  Grunde  liegen,  die  Fragen,  auf  welche  es  nach  den  beiderseitigen
  Erklärungen  ankommt,  und  die  Entscheidungsgründe  enthalten.

.  34.  Die  Ausfertigungen  der  Urtheile  müssen  den  Betheiligten  binnen
drei  Tagen  nach  Publikation  derselben  insinuirt  werden.

6.  35.  Die  Appellation  ist  nur  gegen  Urtheile,  nicht  gegen  Vorbescheide

(No.  1550.)  zulassig.
        <pb n="152" />
        —  142  —

zulässig.  Sie  kann  jedoch  auch  Beschwerden  gegen  Vorbescheide  mit  umfassen;
namentlich  gilt  dies  von  solchen  Vorbescheiden,  durch  welche  das  Zollgericht  sich
gegen  den  Antrag  eines  der  Betheiligten  fuͤr  kompetent  erklaͤrt.

d.  36.  Die  Appellation  kann  nicht  nur  gegen  kontradiktorisch  erlassene,
sondern  auch  gegen  Kontumazial-Urtheile  eingelegt  werden,  in  welchem  letzten  Fall
sie  an  die  Stelle  der  Opposition  tritt.

4.  37.  Die  Appellation  steht  sowohl  dem  Angeschuldigten,  als  dem  Fiskal
  und  dem  Civilkläger  zu,  wenn  der  Gegenstand  des  Antrages  des  Fiskals
und  des  Civilklägers  unter  Beirechnung  der  Akzessorien,  jedoch  mit  Ausschluß
der  Untersuchungskosten,  über  50  Franken  (13  Thaler  —  Sgr.  6  Pf.)  betragt,
oder  wenn  bei  einem  geringeren  Gegenstande  das  Urtheil  wegen  Inkompetenz
des  Gerichts  angefochten  wird.

38.  Die  Appellation  muß  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Insinuation
des  Urtheils  angerechnet,  durch  eine  auf  der  Kanzlei  des  Zollgerichts  zu  Protokoll
  zu  gebende  Erklarung  eingelegt,  und  es  müssen  bei  Verlust  des  Rechsmittels
  in  derselben  die  Beschwerdepunkte  bestimmt  ausgedrückt  werden.  Dem  in
contumaciam  PVerurtheilten  steht  jedoch  zur  Einlegung  der  Appellation,  wenn  er
diese  mit  Uebergehung  der  Opposition  ergreift,  die  für  letztere  vorgeschriebene
Frist  zu.  Abschrift  des  Protokolls,  welches  über  die  Appellations=  Anmeldung
aufgenommen  worden  ist,  muß  auf  Kosten  des  Appellanten  dem  Gegner  binnen
drei  Tagen  nach  der  Aufnahme  zugestellt  werden.

6.  39.  Wird  in  einer  Sache,  welche  wegen  Geringfüägigkeit  des  Gegenstandes
  nicht  appellationsfähig  ist,  die  Appellation  angemeldet,  so  ist  zwar  hierüber
ein  Protokoll  aufzunehmen,  das  Zollgericht  aber  hat  die  Verpflichtung,  sein  Urtheil
sofort  für  vollstreckbar  zu  erklären.

6  40.  Der  Appellant,  welcher  die  Sache  zur  Entscheidung  der  Central-Kommission
  zu  bringen  beabsichtigt,  muß  dieses  sogleich  bei  Einlegung  der  Appellation
  ausdrücklich  erklären;  in  Ermangelung  einer  solchen  Erkläung  gehört  die
Entscheidung  vor  das  Appellationsgericht.

6.  41.  Auf  die  Einlegung  der  Berufung  an  die  Cemral-Kommission  ist
das  Urtheil  erster  Instanz,  nach  Vorschrist  des  Arkikels  86.  der  heinschiffahrts-Ordnung,
  für  provisorisch  vollstreckbar  zu  erkláren,  und  hiernächst  nach  Art.  88.
weiter  zu  verfahren.

6.  42.  Die  Berufung  an  das  Appellationsgericht  suspendirt  sederzeit  die
Wollstreckung  des  Urtheils  erster  Instanz.

é.  43.  Binnen  vier  Wochen  nach  Einlegung  der  Appellation  hat  der
Appellant  die  Ausführung  der  Beschwerden  auf  der  Kanzlei  des  Zollgerichrs
schristlich  zu  überreichen  oder  zu  Protokoll  zu  geben;  das  Gericht  theilt  dieselbe
auf  Kosten  des  Appellanten  dem  Appellaten  unverzüglich  mit,  um  binnen  vier

Wochen
        <pb n="153" />
        —  143  —

Wochen  nach  geschehener  Insinuation  seine  Gegenausfuͤhrung  einzureichen.  Beide
Fristen  sind  praͤklusivisch.

#.  44.  Nach  erfolgtem  Schriftwechsel,  oder  nach  fruchtlosem  Ablause
der  vorstehend  dem  Appellanten  und,  nach  Unterschied,  dem  Appellaten  bewilligten
  Frist,  werden  die  Akten  an  das  Appellationsgericht  eingesandt,  welches  auf
den  in  Beiseyn  eines  Mitgliedes  des  öffentlichen  Ministeriums  gehaltenen  schriftlichen
  Vortrag  eines  Referenten  längstens  in  Monatsfrist  das  Urtheil,  oder,
wenn  es  noch  eine  nähere  Ermittelung  für  nothwendig  hält,  den  Vorbescheid
erläßt.  Die  Urtheile  und  Vorbescheide  werden  nach  Vorschrist  des  8.  33.
abgefaßt.

6é  45.  Die  Erledigung  des  Vorbescheides  wird  bei  dem  Zollgerichte,
an  welches  zu  dem  Ende  die  Akten  zurückgehen,  bewirkt.  Hiernächst  werden
die  Akten  zur  Abfassung  des  Urtheils  an  das  Appellationsgericht  wieder  eingesandt.


6  46.  Das  Urtheil  wird  durch  das  Zollgericht,  welchem  dasselbe  in  der
erforderlichen  Anzahl  von  Ausfertigungen  mit  den  Akten  zu  übersenden  ist,  den
Betheiligten  statt  der  Publikation  insinuirt.

6  47.  Gegen  die  Entscheidung  des  Appellationsgerichts  findet  ein  serneres
  Rechtsmittel,  und  namentlich  das  der  Kassation,  nicht  statt.

5.  48.  In  allen  Fällen,  wo  eine  Kaution  zu  bestellen  ist,  entscheidet  das
Follgericht,  ohne  daß  eine  weitere  Berufung  stattfindet,  sowohl  über  die  Derpflichtung
  zur  Leistung  der  Kaution,  als  über  deren  Höhe  und  Annehmbarkeit,
welche  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  zu  ermessen  ist.  Oeffentliche
  Behörden  sind  von  der  PVerbindlichkeit  zur  Kautionsleistung  befreit.

6é.  49.  Bei  dem  ganzen  PVerfahren  findet  so  wenig  in  erster,  als  in
zweiter  Instanz  der  Gebrauch  von  Stempelpapier  und  die  Anwendung  von
Sporteltaren  für  die  Richter  und  Gerichtsschreiber  statt;  die  Betheiligten
haben  keine  andere  Kosten,  als  solche  zu  tragen,  die  durch  Zeugen  oder  Sachverständige
  und  deren  Vorladung,  durch  Insinuationen,  Porto  u.  s.  w.  veranlaßt
  und  nach  der  bei  den  betreffenden  Gerichten  für  andere  Streitsachen  eingeführten
  Tarxordnung  liquidirt  werden.

ZSweiter  Abschnitt.
Verfsahren  in  Civilsachen.

6.  50.  In  Civilsachen  tritt  das  im  ersten  Abschnitte  vorgeschriebene
Verfahren  ein,  soweit  nicht  nachstehend  eine  Abanderung  getroffen  worden  ist.
Jahrgang  18z1.  (Fo.  1300.)  Aa  6k.  51.
        <pb n="154" />
        —  144  —

6.  51.  Der  Fiskal  fungrt  in  Civilsachen  nicht  bei  den  Zolgerichten;
bei  dem  Appellationsgerichte  muß  der  Beamte  des  öffentlichen  Ministeriums  in
derselben  Weise,  wie  es  9#.  44.  vorgeschrieben  ist,  zugezogen  werden.

6é.  52.  Die  Klage  wird  mündlich  auf  der  Kanzlei  des  Zollgerichts  angebracht
  und  zu  Protokoll  genommen.

ébl  53.  In  Ansehung  der  Stempel  und  Sporteln  findet  die  Vorschrift
des  5.  49.  Anwendung.

Funfter  Titel.
Strafen  der  Kontraventionenß.

6.  54.  Insofern  die  zur  Kompetenz  der  Rheinzoll-Gerichte  gehörigen
Uebertretungen  der  Vorschriften  der  Rheinschiffahrts-Ordnung  in  letzterer  nicht
mit  besonderen  Strafen  bedroht  sind,  tritt  eine  Geldbuße  bis  zu  Fünf  Thasern
ein.  Sämmtlichen  Geldstrasen  wird  für  den  Unvermögensfall  eine  verhdältnißmäßige
  Gefängnißstrafe  substicuirk.

Sechster  Titel.
Volstreckung  der  Ureheile.

6.  55.  Die  Pollstreckung  der  Urtheile  erfolgt  nach  den  in  den  betrefsenden
  Landestheilen  geltenden  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften.  Wenn
hiernach  die  Voksstreckung  nicht  unmirrelbar  von  dem  Rheinzoll-Gerichte  bewirkt
wird,  so  wird  von  letzterem  das  Urtheil  mit  einem  Aktteste  über  die  Wollstreckbarkeit
  desselben  ausgesertigt  und  in  Strassachen  dem  Fiskal  von  Amtswegen,
in  anderen  Sachen  aber  den  Betbeiligten  auf  deren  Ansuchen  zugestellt,  um  auf
den  Grund  desselben  die  Exekution  bei  der  betreffenden  Behörde  in  Amrrag  zu
bringen.

é.  56.  Die  von  den  heinzoll-Gerichten  in  anderen  Rheinstaaten  erlassenen
  Urtheile  werden,  wenn  sic  nach  Artikel  85.  der  Rheinschiffahrts  -Ordnung
in  Preußischem  Gebiet  vollstreckt  werden  sollen,  zuvor  von  dem  Appellations-Gerichte
  in  den  heinschiffahrts-Angelegenheiren,  ohne  neue  Prüfung  ihres  Inhalts,
  für  vollstreckbar  erklärt:  diese  Erklärung  erfolgt  kostenfrei.

Siebenter  Titel.
Administrative  Erledigung  der  Kontravention.

57.  Wenn  der  Kontravenient  nach  der  Bestimmung  der  Iheinschiffahrts-Urdnung
  Artikel  81.  lill.  sich  bereit  er  ärt,  obne  richterliches  Erkennt-
        <pb n="155" />
        —  145  —

kenntniß  die  verwirkte  Strafe  zu  entrichten,  so  nimmt  die  betreffende  Verwaltungabehoͤrde
  hieruͤber  ein  Protokoll  auf,  welches  die  Bezeichnung  der  Kontravention,
  den  Betrag  der  verwirkten  Strafe,  die  Erklaͤrung  des  Kontravenienten,
daß  er  sich  frejwillig  der  Strafe  unterwerfe,  und  die  Bemerkung  uͤber  die
erfolgte  Zahlung  der  Strafe  und  der  Abgaben  enthalten  muß.  Gegen  diese
administrative  Erledigung  ist  der  Rekurs  an  die  Gerichte  nicht  zulaͤssig.

Urkundljich  ist  diese  Verordnung  von  Uns  Hoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen
und  mit  Unserem  Koͤniglichen  Insiegel  bedruckt  worden.

Gegeben  Berlin,  den  30ften  Juni  1834.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
v.  Kamptz.  Mühler.

Beglaubig#:
Friese.

 

(No,  1550.)  Berordnung  wegen  Anwendung  der  Nheinschiffahrts-Ordnung  und  der  Verordnung
  über  die  Rheinzoll-Gerichte  2c.  vom  hbeutigen  Tage  auf  die  Binnenschlffabrt
  am  Rhein.  Vom  30ssten  Juni  1831.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Obwohl  die  Nheinschiffahrts-Ordnung  vom  31sten  März  1831.  nach  deren
  Artikel  46.  auf  diesenigen  Schiffspatrone  oder  Führer  keine  Anwendung  findet,
  deren  Gewerbe  sich  nur  auf  das  eigene  Gebiet  ihres  Landesherrn  erstrecke,
so  finden  Wir  Uns  dennoch,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und
nach  erfordertem  Gutachten  einer  von  Uns  aus  Mitgliedern  des  Staatsraths
ernannten  Kommissson,  bewogen,  biermit  zu  verordnen:

daß  für  die  innerhalb  der  Grenzen  Unserer  Staaten  liegende  Strecke
des  Rheinstroms  und  die  Preußischen  Strecken  der  Nebenstrôöme  des
Rheins  die  denselben  angehörigen  Schiffspatrone  oder  Führer  den
Vorschriften  sowohl  der  Rheinschiffahrts-Ordnung  als  auch  der  heuti-Verordnung,
  die  Nheinzoll-Gerichte  betreffend,  unterworfen  seyn  sollen,
(Jo.  13  —1  50.)  jedoch
        <pb n="156" />
        —  146  —

jedoch  mit  der  Maaßgabe,  daß  in  Sachen  der  gedachten  Schiffspatrone
oder  Fuͤhrer  die  Berufung  von  den  Urtheilen  der  Rheinzoll-Gerichte
nur  an  das  Appellationsgericht  zu  Cöln  stattfindet.

Von  der  hier  vorgeschriebenenen  Ausdehnung  bleiben  die  Führer  von
Fahrzeugen,  welche  zum  Uebersetzen  von  Personen,  Pferden,  Wagen,  Gepäcke
und  andern  Gegenständen  von  einem  Ufer  an  das  gegenüberliegende  bestimmt
sind,  imgleichen  die  der  Marktschifse  und  der  Nachen  unter  dreihundert  Centner
Ladungsfdhigkeit  ausgenommen.

Urkundlich  ist  diese  Verordnung  von  Uns  PHöchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Königlichen  Insiegel  bedruckt  worden.

Gegeben  Berlin,  den  30sten  Juni  1834.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
v.  Kampt.  Mühler.

Beglaubisgt:
Friese.
        <pb n="157" />
        —  147  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staater.

 

 

No.  19.  —

 

(No.  1551.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  24sten  Juli  1834.,  wegen  Verleihung  der  revidirten
  Staͤbteordnung  vom  17ten  Maͤrz  1831.  an  die  Stadt  Bojanowo,
im  Regierungsbezirke  Posen.

A#  Ihren  Antrag  vom  öken  d.  M.  will  Ich  der  Stadt  Bojanowo,  dem
von  derselben  geäußerten  Wunsche  gemäß,  die  revidirte  Städteordnung  vom
17ten  März  1831.  mit  Ausschluß  des  in  dortiger  Provinz  nicht  anwendbaren
10ten  Titels,  verleihen,  und  Sie  ermächtigen,  wegen  Einführung  derselben  durch
den  Ober-Präsidenten  der  Provinz  das  Weitere  zu  verfügen.

Teplitz,  den  24  sten  Juli  1834.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  des  Innern  und  der
Polizei  v.  Rochow.

 

(No.  1552.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  28sten  Juli  1834.,  betreffend  die  Modiffkation
der  Vorschriften  in  Nr.  20.  des  Allgemeinen  Regulativs  über  das  Servisund
  Einquartirungswesen,  vom  17ten  März  1810.

N%  Ihrem  Antrage  vom  29sten  v.  M.  ermächtige  Ich  Sie,  Behufs  des
Ausmietheus  der  den  Garnison-Mannschaften  zu  gewährenden  Quartiere  in
sämmtlichen  Garnisonstädten  der  Monarchie  die  Einrichtung  zu  treffen,  daß  die
Ausmiethung  von  den  Kompagnie=  oder  Eskadron-Chefs  und  den  Orts-Servis=Behörden,
  deren  Zustimmung  und  Vorwissen  nach  Nr.  20.  des  Servisregulativs
vom  17i#cn  März  1810.  erforderlich  ist,  nicht  anders  zugelassen  werde,  als  wenn
die  Vermiether  sich  verpflichten,  den  ausgemietheten  Unteroffizieren  und  Soldaten
  einschläfrige  Bettstellen  herzugeben.  Ausnahmen  sollen  nur  bei  dringenden
Verhältnissen  eintreten  dürfen.  Die  Vorschrift  in  Nr.  20.  des  Servisregulatiovs,
  nach  welcher  bei  den  Ausmiethungen  nur  den  Bestimmungen  unter  Nr.  6.
bis  14.  genügt  werden  darf,  wird  hiernach  zu  Nr.  7.,  in  Beziehung  auf  die

Fahrgang  1834.  (Jo.  1551  —  1323.)  Bb  etten,
        <pb n="158" />
        —  148  —

Betten,  modifzirt.  Sie  haben  übrigens  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Verhandlungen
  wegen  allgemeiner  Einführung  einschläfriger  Bettstellen  in  den  Natural=Quartieren
  der  Garnison-Mannschaften  beschleunigt  werden.

Teplitz,  den  28sten  Juli  1834.
Friedrich  Wilhelm.

An  die  Minister  des  Kriegs  und  des  Innern  und
der  Polizei.

 

(No.  1553.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  2ten  August  1834.,  wegen  Deklaration  der
AUlerhöchsten  Order  vom  6ten  März  1821.,  betreffend  die  Strafgesetze  und
das  Verfahren  in  ken  Nheinprovinzen  bei  Staaksverbrechen  und  Dienst-Vergehen
  der  Beamten.

U.  die  Zweifel  zu  beseitigen,  welche  bei  Anwendung  Meines  Erlasses  vom
6Gten  März  1821.,  betreffend  die  Strafgesetze  und  das  Verfahren  in  den  Rhein-Provinzen
  bei  Staatsverbrechen  und  Dienstvergehen  der  Beamten,  entstanden
sind,  deklarire  Ich  auf  den  Antrag  des  Scaatsministeriums  die  Vorschrift  Nr.
3.  dahin:  daß  dadurch  alle  Bestimmungen  der  G.  91—.213.  des  Titels  20.
Theils  II.  des  Allgemeinen  Landrechts  ohne  Ausnahme,  mit  Einschluß  der  im  6.
147.  benannten  #.  474  —498.,  in  die  Nheinprovinz  eingeführt  worden  sind.
Ich  setze  zugleich  fest,  daß  die  Bestimmungen  des  Algemeinen  Landrechts  §66.
323—508.  Tit.  20.  Theil  II.,  auf  welche  Nr.  4.  Meines  Erlasses  vom  6ten
März  1821.  sich  bezieht,  ohne  Ausnahme  auf  alle  Staatsbeamte  angewendet,
und  daß  bei  allen  auf  den  Grund  der  gedachten  99.  91  —  213.  und  323—508.
eingeleiteten  Untersuchungen  die  Vorschriften  der  Allgemeinen  Kriminalordnung
vom  11ten  Dezember  1805.  zur  Richtschnur  genommen  werden  sollen.  Das
Staatsministerium  hat  diese  Order  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  allgemeinen
Kenntniß  und  Machachtung  zu  bringen.

Berlin,  den  2ten  August  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(No.  155  l.)
        <pb n="159" />
        —  149  —

(No.  1551.)  Regulativ  wegen  Ausuͤbung  der  Rheinschiffahrt  von  diesseitigen  Unterthauen,
und  wegen  des  Lootsendienstes  auf  dem  Rheine.  Vom  öten  August  1834.

O.  E
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Da  durch  die  Artikel  42.  und  60.  der  von  Uns  Allerhöchst  genehmigten
Uebereinkunft  unter  den  Uferstaaten  des  Rheins  vom  31sten  März  1831.  (Gesetz-Sammlung
  für  1831.  Seite  71.  ff.)  die  näheren  Bestimmungen  über  die  Besugnib
  zur  Ausübung  der  Rhein-Schiffahrt,  so  wie  über  den  Lootsendienst  auf
dem  Dheine,  den  einzelnen  Ufer-Regierungen  vorbehalten  sind,  die  bisherige  Erfahrung
  aber  die  Unzulänglichkeit  der  bestehenden  erwiesen  hat,  so  finden  Wir
Uns  bewogen,  auf  den  Bericht  Unserer  Minister  der  Finanzen,  des  Innern,  der
Fuli  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  über  eins  und  das  andere  die  nacholgenden
  Anordnungen  zu  treffen.

I.  Von  der  Befugniß,  die  Schiffahrt  auf  dem  Nheine
aus  zuüben.

 

(.  1.
Die  Befsugniß  Preußischer  Unterthanen  zum  Betriebe  der  heinischen
Schiffahrt  zum  Göter-Transporte,  ist  verschieden:

1)  für  die  Befahrung  des  Rheins  in  seiner  ganzen  Ausdehnung  von  dem
Punkte  an,  wo  der  Nhein  schiffbar  wird,  bis  ins  Meer  und  umgekehrt,
imgleichen  für  die  Befahrung  der  in  den  Rhein  ausmündenden  Nebenfluͤsse,
  nach  den  Bestimmungen  der  Art.  42.  45.  der  Uebereinkunft  vom
3Isten  Mürz  1831.;

2)  für  die  Fahrt  auf  der  zum  Preußischen  Gebiete  gehrigen  Stromstrecke
oder  auf  gewissen  Theilen  derselben,  wenn  solches  begehrt  wird.

Wer  die  Schiffahrt  auf  dem  Rheine  betreiben  will,  ist  gehalten,  bei
der  Regierung  zu  Coͤln  vorher  ein  Patent  zu  loͤsen,  welches  nach  Erledigung  der
Erfordernisse,  die  nach  den  folgenden  Regeln  dessen  Ertheilung  bedingen,  nach
dem  hierbeigelegten  Muster  nach  Verschiedenheit  der  Faͤlle  ausgefertigt  wird.

Das  Patent  ist  ·
a)  von  demjenigen,  welcher  Eigenthuͤmer  des  Schiffes  ist,  wenn  er  das  Schiff
selbst  fuͤhrt  (dem  Patrone),  und
b)  von  denjenigen,  welche  Schiffe  dritter  Personen  zur  selbststaͤndigen  Fuͤhrung
  und  Berwaltung  uͤbernehmen  (den  Fährern,  sonst  auch  Setz-Schifser,
  Schiffs-Kapitaine  genannt)
auszuwirken.
Es  ist  in  gleicher  Weise  auch  von  denjenigen  zu  erwerben,  welche  von  den
Nebenflüssen  aus  die  Schiffahrt  auf  dem  Nheine  betreiben  wollen.

Unter  dem  Patente  ist,  nach  Anleitung  des  obgedachten  Musters,  mittelst
  eines  kostenfrei  auszufertigenden  Vermerks  von  der  Orts-Obrigkeit  das
(No.  1501.)  Bb2  Schiff
        <pb n="160" />
        —  150  —

Schiff  dem  Namen  und  der  Ladungsfaͤhigkeit  nach  zu  bezeichnen,  fuͤr  welches
das  Patent  guͤltig  ist,  zugleich  auch  anzugeben,  ob  das  Schiff  Eigenthum  des
Inhabers  des  Patents  ist,  oder  wem  es  sonst  eigenthuͤmlich  gehoͤrt.

Im  ersteren  Falle  fertigt  die  Obrigkeit  am  Wohnorte  des  Patent-Inhabers
  den  diesfälligen  Vermerk;  im  zweiten  Falle  besorgt  solches  die  Obrigkeit
am  Wohnorte  des  Eigenthümers  des  Schiffes,  auf  Grund  der  Erkldrung  des
Letzteren,  datz  das  Schiff  dem  Patent-Inhaber  zur  Führung  überwiesen  worden
  sey.

sed  das  Schiff,  für  welches  das  Patent  gültig  erklärt  wird,  muß  in  allen

Fällen  entweder  allein  Eigemhum  eines  Preußischen  Unterthans  seyn,  oder  wenn

mehrere  Eigenthümer  sind,  nur  ausschließlich  Preußischen  Unterthanen  angehbren.
&amp;amp;.5.

Derjenige,  auf  welchen  das  Patent  lautet,  muß  dasselbe,  wenn  das
Schiff  welches  er  fuͤhrt,  in  der  Fahrt  oder  in  der  Ladung  begriffen  ist,  bei  sich
fuͤhren,  um  sich  damit,  wo  es  noͤthig  ist,  ausweisen  zu  koͤnnen.

6

8.  6.
Eines  Patents  beduͤrfen  nicht  diejenigen,  welche  entweder,
EIIDIIIIIII  Schif  selbst  fuͤhren,  oder
b)  Htachtwes  beladene  Schiffe  von  nicht  mehr  als  fünf  Lasten  Ladungsfähigeit
  führen,  «
vorausgesetzt,  daß  sie  die  Preußische  Binnenfahrt  nicht  uͤberschreiten.

Ein  Patent  ist  uͤberhaupt  nicht  erforderlich  fuͤr  Lichter-Fahrzeuge,  die
einem  Hauptschiffe  als  Zubehör  folgen,  und  zu  streckenweisen  Ueberladungen  an
seichten  Stellen  gebraucht  werden.

7.

Einer  der  Regierung  zu  Ein  untergeordneten  Kommission  ist  die
Prösing  der  Fähigkeiten  derer  zugewiesen,  die  sich  um  ein  Schiffer-Patent
bewerben.

Diese  Kommission  besteht  aus  dem  Wasser-Bau-Inspektor,  einem  von  der
Handelskammer  zu  Cöln  zu  deputirenden  Mitgliede,  dem  Hasen-Kommissarius  und
einem  patentirten  Schisfer,  welcher  das  Ruder  zeither  selbst  geführt  hat;  in  Ermangelung
  eines  solchen  ist  außer  einem  patentirten  Schiffer  noch  ein  Schiffs-Gehülfe
  zuzuziehen,  der  sich  vorzugsweise  mit  dem  Steuermanns-Dienste  beschäftigt
  hat.

Die  Kommission  versammelt  sich  viermal  im  Jahre,  und  zwar  im  April,
Juni,  September  und  November  am  ersten  Montage,  oder,  wenn  dieser  auf
einen  gesetzlichen  Feiertag  fällt,  an  dem  nächstfolgenden  Tagc,  und  bleibt  so  lange
beisommen,  bis  die  Prüfung  derer,  welche  ein  Patemt  nachgesucht  haben,  vollendct
  ist.

Der  Wasser-Bau-Inspektor  führt  den  Vorsitz,  und  weitere  Geschäfts-Anweisung
  wird,  soweit  solche  nöthig,  von  der  Regierung  zu  Cöln  ertheilt.

G.  4
Wer  ein  Schiffer-Patent  nachsucht,  muß  sich  bei  dieser  Kommission
melden,  und  bestimmt  angeben,  für  welchen  Fall,  nach  den  Unterscheidungen  des
6.  1.,  er  dasselbe  begehrt.
*9.
        <pb n="161" />
        —  151  —

6.  9.

Der  Anmeldung  muß  beigefügt  seyn:

2)  ein  Attest  der  Preußischen  Orts-Obrigkeit,  daß  der  Anmeldende  lediglich
Preußischer  Unterthan  ist,  und  sein  bestimmtes  Domizil  am  Orte  hat,  daß
derselbe  hinlängliche  Gdhigkeit  im  Lesen,  Schreiben  und  Rechnen  besitzt,  und
d  sn  Fuͤhrung,  besonders  auch  in  Bezug  auf  Nuͤchternheit,  untaelhaft

  ist;

b)  ein  Attest'  von  mindestens  zwei  Patronen  oder  Führern,  daß  bei  ihnen
die  Schiffahrt  praktisch  mit  solchem  Erfolge  erlernt  worden,  daß  dem
Kandidaten,  ihrer  Meinung  nach,  die  Schiffsleitung  und  Verwaltung  in
dem  nachgesuchten  Umfange  selbsiständig  anvertraut  werden  kann.

Es  muß  in  diesen  Aktesten  angegeben  seyn,  welche  Strecken  des  Rheins
der  Bewerber  um  ein  Patent,  bei  den  Ausstellern  befahren  hat,  und  ob  er
dabei  die  Führung  des  Ruders  mit  besorgt  hat;

)  eine  Acußerung  des  Handelsstandes,  ob  er  gegen  die  Bescheinigung  unter
a  und  b  eltwas  zu  erinnern  habe.

Diese  Acußerung  wird  von  dem  Handelsstande  eines  Freihafen-Platzes
am  heine  gegeben,  wo  eine  Handelskammer  besteht,  durch  diese,  in  deren
Ermangelung  von  anerkannten  Handels-Vorständen;  wo  auch  letztere  fehlen,
  ist  die  Bescheinigung  2,  nach  vorgängiger  Rücksprache  mit  denjenigen
Kaufleuten  des  Ortes  und  der  Umgegend,  welche  in  dem  Falle  sind  häufg
Göüter-Versendungen  rhbeinwärts  zu  besorgen,  auszufertigen,  und  daß  dies
vorausgegangen,  darin  zu  erwähnen,  die  Bescheinigung  b  aber  von  der
Orts-Obrigkeik,  nach  zuvorgegangener  Erbrterung,  in  eben  der  Art  zu
beglaubigen.

Hält  sich  der  Anmeldende  über  die  Versagung  der  usthigen  Bescheinigungen,
  oder  durch  die  Erinnerungen  dagegen  beschwert,  b6  kann  er  bei  der  Regierung
  zu  welcher  sein  Wohnort  gehört,  auf  nähere  Erörterung  antragen,  welche
  durch  den  Rheinschiffahrto-Inspektor  dieselbe  veranlassen,  und  nächstdem,  dem
Ausgange  der  Untersuchung  nach,  über  die  Erledigung  der  vorhanden  gewesenen
Bemängelungen,  eine  Bescheinigung  ertheiten  wird.

Wird  das  Patent  ausdrücklich  nur  für  die  Befahrung  einer  bestimmten
  Strecke  verlangt,  so  ist  diese  genau  anzugeben.

Sind  innerhalb  derselben  Freihäfen  belegen,  und  soll  in  denselben  Ladung
eingenommen  werden,  so  gelten  gleichfalls  die  Bestimmungen  des  §.  9.  unter
a  bis  c.

Im  andern  Falle  sind  nur  die  in  diesem  §.  9.  unter  a  und  b  verlangten
  Bescheinigungen  beizubringen.  #u

Nachdem  die  so  belegte  Anmeldung  an  die  im  8.  7.  erwähnte  Kommission
  gelangt  ist,  veranlaßt  sie  die  nähere  Prüfung  des  Bewerbers,  die  den
Zweck  haben  muß,  sich  eine  moglichst  vollkommene  Ueberzeugung  darüber  zu  verschaffen,
  daß  der  Bewerber  alle  erforderlichen  Eigenschaften  in  dem  Grade  besitzt,
  daß  ihm  das  Gur  des  Handelsstandes  mit  dem  Vertrauen  übergeben  werden
  kann,  er  werde  solches  unter  allen  Umständen  mit  sachgemäßer  Vorforge  zu

(No.  155.)  wahren
        <pb n="162" />
        —  152  —

wahren  wissen.  Es  ist  der  Kommission  überlassen,  wie  weit  sie  ihre  Prüfung,
um  zu  diesem  Resultate  zu  gelangen,  auszudehnen  für  nöchig  erachtet.
Doch  muß  die  Prüfung  berühren  die  Erprobung  der  Kemuiß:

a)  von  dem  gehörigen  Zustande  eines  Schiffes,  um  cches  mit  voller  Sicherheit
  für  die  Güter  befrachten,  und  diese  an  den  Ort  ihrer  Bestimmung
bringen  zu  können;

b)  über  die  Beschaffenheit  und  Führung  des  Steuerruders;

c)  vom  Schiffs-Inventario  und  dessen  Gebrauche  nach  Verschiedenheit  vorkommender,
  besonders  bedenklicher  Fälle;

2)0  von  dem  richtigen  Gebrauche  der  Segel,  der  Zug-Vorrichtung,  oder  anderer
  bewegender  Kräfte,  besonders  in  schwierigen  Fällen;

e)  uͤber  das  Verhalten  und  beste  Benehmen  bei  eintretenden  Unglücksféllen;

1  von  der  Beschaffenheit  des  Fahrwassers  im  Nheine,  und  der  Topographie
des  Stroms;

von  den  verschiedenen  und  der  besten  Ein=  und  Auslade-Weise,  von  der
Ordnung  der  Waaren  in  Rücksicht  auf  ihre  Eigenschaft  am  Bord  des
Schiffes,  was  bei  deren  Empfangnahme  im  Interesse  der  Empfänger  zu
beachten,  und  was  bei  längeren  Fahrten  vorzusehen,  um  das  Verderben
der  i  zu  verhüten,  oder,  wenn  es  eingetreten,  möglichst  unschädlich
zu  machen;

h)  von  der  Rheinschiffahrts-(erfassung  und  den  Territorial-Zoll-Verfassungen,
  und  zwar  insoweit,  daß  durch  Fehlgriffe  für  die  Beförderung  der
Waaren  nicht  Verzug  oder  Mechlbei  emstehe.

Die  Präfung  erfolgt  in  der  Art,

daß  gewisse  Fragen  zur  schriftlichen  Beantwortung  übergeben  werden;

über  mehrere  andere  mündliche  Befragung  und  Besprechung  startfindek;

daß  dem  Kandidaten  unter  den  Augen  eines  Gliedes  der  Kommission  verschiedene
  Verrichtungen,  oder  deren  Leitung  auf  einem  Schiffe  selbst,
oder  an  dem  Ufer  übertragen  werden,  wozu  auch  Probefahrten  auf  einige
Weäln,  vornehmlich  bei  ungünstiger  Witterung,  nach  Umständen  treten

nnen.

Ueber  die  Pruͤfung  wird  eine  Verhandlung  gefuͤhrt,  diese  mit  einem
Gutachten  der  Kommission  uͤber  die  nachgewiesene  Qualifikation  des  Bewerbers
zur  Erlangung  des  Patents,  oder  mit  bestimmter  Angabe  der  Eigenschaften
welche  ihm  dazu,  und  in  welchem  Grade,  noch  abgehen,  geschlossen,  und  solche
der  Regierung  in  Coln  übergeben.

14.

Die  Regierung  ertheilt  das  Patent  kostenfrei.  Fuͤr  die  Pruͤfung  ist
aber  eine  Gebuͤhr  von  Sechs  Thalern  für  den  Prüfungsfall  unter  Nr.  1.,  und
von  Drei  Thalern  für  den  Prüfungsfall  unter  Nr.  2.  des  é.  1.  zu  erheben.

Im  Falle  nicht  vollständig  nachgewiesener  Qualiskation  sind  in  dem  zurückweisenden
  Bescheide  die  Gründe,  weshalb  die  Patem-Ertheilung  nicht  erfolgen
  kann,  bestimmt  auszudrücken.  Dem  Bewerber  bleibt  überlassen,  die  ihm
abgehenden  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  sich  annoch  anzueignen,  und  sich  demnächst
        <pb n="163" />
        —  153  —

naͤchst  zu  einer  weitern  Pruͤfung  zu  melden,  welches  jedoch  erst  nach  dem  Verlaufe
  Eines  Jahres  geschehen  kann.  In  diesem  Falle  ist  die  oben  bestimmte
Tar-Gebühr  von  resp.  Sechs  und  Drei  Thalern  gleichfalls  zu  entrichten,  für
die  folgenden  Prüfungen  jedoch  nur  die  Hälfte  derselben  anzusetzen.

.  19.

Die  Tar-Gebühren  für  die  Prüfungen  sind  zunächst  zu  den  etwa  nothwendigen
  dienstlichen  Ausgaben  der  Kommission  bestimmt,  der  Ueberschuß
wird  jährlich  unter  die  nicht  besoldeten  Glieder  der  Prüfungs-Kommission  nach
dem  Perhältnisse  ihrer  mehrern  oder  mindern  Beschäftigung  bei  derselben,  von
der  Regierung  zu  Cöln  vertheilt,  die  dazu  die  Vorschlädge  des  Vorsitenden  der
Kommission  erfordern,  und  den  Umstanden  gemaͤß  beruͤcksichtigen  wird.

perhre  Pruͤfung,  wie  sie  vorher  vorgeschrieben,  erhalten  auf  Anmeldung

das  Patent:

a)  diejenigen  Schiffer,  Setzschiffer  und  Schiffsmeister,  welche  fruͤher  zur  Gilde
gehoͤrten,  sofern  sie  ausschließlich  Preußische  Unterthanen  sind,  ferner  diesenigen,
  welche  bereits  im  Besitze  einer  ihnen  durch  die  Regierungen  zu  Coblenz,
  oder  Cöln,  oder  Düsseldorf  ertheilten  Erlaubniß  zum  Betriebe  der
Schiffahrt  auf  dem  Nheine  sind,  und  solche  seither  wirklich  in  Föhrung
von  Fahrzeugen  von  mindestens  Einhundert  Lasten  Ladungsfähigkeit  ausgeübt
  haben,  für  die  Nheinische  Schiffahrt  in  der  oben  §.  1.  Nr.  1.  angegebenen
  Ausdehnung;

b)  diesenigen,  welche  eine  solche  Erlaubniß  bereiks  haben,  aber  nur  Schiffe  von
minderer  Tragbarkeit  als  Einhundert  Lasten  führten,  für  die  kleine  Fahrt
1.  Mr.  2.,  und  zwar  für  diejenige  Strecke,  welche  sie  seither  befahren

aben.

„Nach  Ablauf  von  Sechs  Monaten  nach  Publikation  dieser  Bestimmungen
  dürfen  die  eben  (unter  a  und  5)  gedachren  Personen,  ohne  das  vorschriftsmäßige
  Patent  die  Nheinische  Schiffahrt  niche  weiter  ausüben.

.  7.
Das  zum  Betriebe  der  e  Schiffahrt  erlangte  Patent  ist
zum  Nachweise  der  Qualifikation  zur  Seeschiffahrt,  nicht  ausreichend.  WBielmehr
muß  von  demsenigen  welcher  die  Seefahrt  betreiben  will,  die  Qualifkation  durch
Ablegung  einer  besonderen  Prüfung,  wie  sie  in  den  Preußischen  Seehäfen  stattfindet,
  besonders  dargethan  werden.

Die  durch  das  Patent  erlangten  Befügnisse  sind  von  selbst  erloschen,  wenn
der  Inhaber  aufhört,  Preußischer  Unterthan  zu  seyn.

Durch  richterlichen  Ausspruch  wird  der  Inhaber  der  Patentsbefugnisse  verlustig:

a)  wenn  solches  schon  in  gesetzlichen  Bestimmungen  beruht,  wie  unter  andern
im  6.  114.  der  Zollordnung  vom  26sten  Mai  1818.  (Gesetz-Sammlung  fuͤr
1818.  Seite  132.)  vorgeschrieben  ist;  ,

b)  wenn  der  Inhaber  wegen  Betruges,  Diebstahls,  Unterschlagung,  Faͤlschung
oder  Meineides  bestraft  worden,  in  welchen  Faͤllen  die  Entscheidung  denjenigen
  Gerichten  zusteht,  welche  in  der  Hauptsache  zu  entscheiden  haben.

(No.  1d54.)  20.
        <pb n="164" />
        —  154  —

8.  20.

Außerdem  tritt  der  Verlust  des  Patentes  ein

ec)  wenn  der  Inhaber  civilrechtlich  zum  Schaden-Ersatze  verurtheilt  worden,
fuͤr  Guͤter  die  ihm  anvertraut  worden,  und  er  deren  Vernichtung  oder
Beschädigung  in  böslicher  Absicht  veranlaßt  oder  zugelassen  hat;

40  wenn  der  Inhaber  civilrechtlich  zum  Schaden-Ersatze  der  ihm  anvertrauten
Göüter,  sofern  solche  einen  Theil  der  Ladung  bilden,  wegen  grober  Fahr-=lässigkeit
  dreimal  zu  einem  Betrage  von  mehr  als  zweihundert  Thalern
verurtheilt  worden;

e)  wenn  duch  grobe  Fahrlaͤssigkeit  oder  Unvorsichtigkeit  eine  Schiffsladung
untergeht;  ·

s)wenndemJnhaberöftereTrunkcnhzitoderanharrcndeVernachlässigung
seiner  Pflichten  erwiesen  wird.

In  den  Faͤllen  unter  e—f  erfolgt  die  Entscheidung  bei  der  Regierung
zu  Coͤln,  welche,  nach  vollstaͤndigem  Vortrage  uͤber  die  zur  Sprache  gebrachten
Thatsachen,  in  der  Plenarsitzung  über  die  Entziehung  oder  Nicht-Entziehung
des  Patents  ein  Resolut  abfaßt,  und  dasselbe  unter  Angabe  der  Gründe  ausfertigen,
  demnächst  aber  dem  Inhaber  zum  Protokolle  eröffnen  läßt.

Gegen  das  auf  Entziehung  des  Patents  gerichtete  Resolut  steht  dem
Inhaber,  mit  Ausschluß  der  Berufung  auf  richterliche  Entscheidung  innerhalb
einer  Iiufeie  Frist  von  vier  Wochen,  der  Rekurs  an  das  Finanzministerium
  offen.

C.  21.

Damit  in  den  Fällen  c  und  d  des  §.  20.  die  Sache  anhängig
werden  könne,  haben  diesenigen  Kläáger,  welche  im  Civilwege  einen  Schaden-Ersatz
  erstritten,  dem  Rbeinschiffahrts-Inspektor  des  dritten  Inspektionsbezirkes
das  Urtheil  zur  Einsicht  und  Kenntnißnahme  mitzutheilen,  wogegen  er  für  die
Fälle  e  und  !  das  Material  zur  Anklage  zusammen  hat,  und  an  diesenigen,  die
davon  Wissenschaft  haben,  um  Mittheilung  der  erforderlichen  Nachrichten  sich
zu  wenden  hat.  Der  Schiffahrts-Inspektor  stellt  hiernach  die  Anklage  auf,  und
reicht  dieselbe  der  Regierung  zu  Cöln  ein.  Diese  läßt  sodann  die  Thatsachen,
auf  welche  es  ankommt,  zum  Protokolle  untersuchen  und  instruiren,  und  den  AngYeschuldigten
  umständlich  vernehmen.  Mach  geschlossener  Instruktion  ist  ihm  nach
seiner  Wahl  die  endliche  defensive  Erklärung  zum  Protokolle  oder  die  Einreichung
  einer  Vertheidigungsschrift,  binnen  einer  den  Umständen  nach  zu  bestimmenden
  praklusivischen  Frisi,  gestattet.

22.

Das  Erlöschen  der  Patent-Bewilligung  ist  in  dem  Falle  des  §.  18.
von  den  Handelskammern,  Vorstehern  der  Kaufmannschaft  und  auch  von  den
patemirten  Schiffern  dem  Schiffahrts-Inspektor  anzuzeigen.  In  den  Fällen
des  §.  19.  unter  a  und  b  bewirkt  diese  Anzeige  die  Behörde,  welche  ein  rechtskraftiges
  Urtheil  zu  vollstrecken  hat,  unter  dessen  Beifügung  in  beglaubter  Abschrist.
  In  den  Fällen  des  §.  20.  unrer  ce  l  muß  die  Regierung  zu  Cöln
die  Emscheidung  dem  Nheinschiffahrts-Inspektor  mittheilen.  6  7s7
        <pb n="165" />
        —  155  —

6.  23.

Der  Fheinschiffahrts-Inspektor  fordert  demnächst  den  Inhaber  des
Patents  zu  dessen  Rückgabe  auf,  wenn  solche  in  angemessener  Frist  nicht  erfolgt,
macht  er  im  Falle  des  §.  18.  das  Erlsschen  des  Patents  unter  Bemerkung  der
Veranlassung,  in  den  Fallen  der  99.  19.  und  20.  aber,  dessen  Entziehung,  unter
Aklegirung  des  richterlichen  Urtheils  oder  des  ergangenen  Resoluts,  vermittelst
der  Amtsblätter  zu  Cöln,  Coblenz  und  Düsseldorf  bekannt.  In  allen  Fällen
eht,  *  dem  Ober-Inspektor  fuͤr  das  Rheinschiffahrtswesen  zu  Mainz,  davon

achricht.

 

II.  Von  dem  Lootsendienste  auf  dem  Rheine.
(.  24.

Die  Patrone  oder  Führer  beladener  Fahrzeuge,  mit  Ausnahme  derer,
welche  bloß  mit  Eigengut  beladen  sind,  oder  eine  nur  geringe  Einsenkung  haben,
  Kun  verbunden  für  diejenigen  Stromstrecken,  deren  sichere  Passtrung  wegen
der  schwierigen  Beschaffenheit  des  Fahrwassers  eine  ganz  genaue  Lokalkenntnitz
erfordert,  einen  konzessionirten  Lootsen  an  Bord  zu  nehmen,  welcher  auf  Verlangen
  des  Patrons  oder  Führers  die  Führung  des  Steuerruders  und  des  Fahrzeuges
  übernehmen  muß.

.  25.

Die  Stellen,  an  welchen  die  Annahme  eines  Lootsen  nsthig  ist,  und
die  Stromstrecken  auf  denen  derselbe  an  Bord  behalten  werden  muß,  werden
genau  bestimmt,  und  öffentlich  bekannt  gemacht,  wobei  zugleich  für  jede  Seeecke
besonders  festgesetzt  wird,  bei  welcher  Einsenkung  die  Annahme  eines  Lootsen
dem  freien  Entschlusse  des  Patrons  oder  Juhrers  des  Fahrzeuges  uͤberlassen  bleibt.

Die  Verrichtungen  des  Loolsen  können  nur  von  demjenigen  ausgeübt
  werden,  welcher  hierzu  von  der  betreffenden  Regierung  eine  Konzession
erhalten  hat.  2

7.

*-Diese
  Konzession  darf  nur  solchen  Personen  ertheilt  werden,  welche
durch  eine  von  ihnen  bestandene  Prufung  ihre  Befähigung  zur  Ausübung  des
Lootsendienstes  überzeugend  dargekhan  haben.
Die  hiernach  erforderliche  Prüfung  ist  daher  insbesondere  zu  richten:
1)  auf  die  genaueste  Lokal-Kenntniß  dersenigen  Strecke,  für  welche  der  zu
Prüfende  die  Konzession  zur  Ausübung  des  Lootsendienstes  nachsücht;
2)  auf  die  Kenntniß,  mit  Fahrzeugen  von  verschiedener  Bauart  bei  jedem
Winde  und  Wektter  mandvriren  zu  können;
3)  auf  die  vollständigste  Bekanntschaf  mit  den  Huͤlfsmitteln  in  Gefahren.
28

Die  auf  Grund  der  bestandenen  Prüfung  von  der  betreffenden  Regierung
  zu  ertheilende  Konzession  mut  die  Stomstrecke,  für  welche  dieselbe  gültig
  ist,  genau  bezeichnen;  auf  andere  Serecken  den  Lootsendienst  zu  verrichten,  ist
der  Inhaber  nicht  berechtigt,  es  sep  denn,  daß  er  für  diese  seine  Befähigung
gleichfalls  nachgewiesen,  und  eine  besondere  Konzession  auch  für  diese  Strecken
erlangt  häre.

Jahrgang  1834.  (No.  1339.)  Ce  Für
        <pb n="166" />
        —  156  —

Fuͤr  die  Pruͤfung  so  wie  fuͤr  die  Konzession  sind  keine  Gebuͤhren  zu
entrichten.

6.  29.

Diesenigen  Personen,  welche  früher  schon  zur  Ausübung  des  Lootsendienstes
  berechtigt  gewesen  sind,  erhalten  für  die  Strecken,  auf  denen  sie  den
Lootsendienst  bisher  verrichtet  haben,  die  Konzession  ohne  vorgängige  Prüfung.
Sie  sind  verbunden,  innerhalb  einer  von  der  betreffenden  Regierung  näher  zu
bestimmenden  Frist,  die  Ertheilung  derselben  nochzusuchen  und  dürfen  nach  Ablauf
  ieser  Frist  ohne  die  vorschriftsmäßige  Konzession  den  Lootsendienst  nicht
ausüben.

G.  30.

Die  Konzession  zur  Ausübung  des  Lootsendienstes  geht  in  eben  den
Fällen  und  in  eben  der  Art  verloren,  wie  hinsichtlich  des  Verlustes  der  Berechtigung
  zur  Ausübung  der  Schiffahrt  in  den  96.  19—  23.,  welche  hier  gleichmäßig
  Anwendung  finden,  vorgeschrieden  ist.

1

Die  Ausführung  der  obigen,  den  Lootsendienst  betreffenden  Morschriften,
  und  der  Erlaß  der  deshalb  erforderlichen  weiteren  Anordnungen,  bleibt  dem
Finanzministerium  vorbehalten.

6.  32.

Die  Annahme  solcher  Gehülfen,  welche  während  der  Fahrt  die  Führung
  des  Steuerruders,  und  die  Assistenz  bei  der  Schiffsverwaltung  übernehmen
  (der  Steuerleute)  bleibt  lediglich  dem  Ermessen  der  Patrone  oder  Führer
überlassen.

Eine  Prüfung  über  die  Befähigung  zum  Steuermanns-Dienste,  und  ei
Konzessionirung  zur  Ausübung  des  letztern,  finder  nicht  Statt.

III.  Von  der  Bestrafung  unbefugter  Ausübung  der  Schiffahrt
oder  des  Lootsendienstes  auf  dem  Jheine.

8.  33.

Diejenigen  Preußischen  Unterthanen,  welche  die  Rheinschiffahrt  betreiben,
  ohne  durch  ein  vorschriftsmäßiges  Patent  dazu  überhaupt  oder  für  die
befahrne  Strecke  berechtigt  zu  seyn,  sind  mit  einer  Geldstrafe  von  fünf  bis  funfzig
  Thalern,  welche  im  Falle  des  Unvermögens  in  verhältnißmäßige  Gefängnif=Strafe
  zu  verwandeln,  zu  bestrafen.  Ausgenommen  hiervon  sind  jedoch  diesenigen,
welche  nach  den  obigen  Besiimmungen  uberhaupt  keines  Patenres  bedürfen,  imgleichen
  die  im  §&amp;amp;.  16.  gedachten  Personen  innerhalb  der  dort  bestimmten  Frist.

37

Die  in  dem  §.  33.  festgesetzte  Strafe  trifft  auch  diejenigen,  welche
nach  Ablauf  der  in  Giemäßheit  des  d.  29.  von  der  betreffenden  Regierung  zu
bestimmenden  Frist,  die  BVerrichtungen  des  Lootsen  auf  dem  heine  ausüben,
ohne  sich  über  die  Berechtigung  dazu  durch  eine  auf  die  Strecke,  wo  sic  den
Lootsendienst  verrichten,  lautende  Konzessien  ausweisen  zu  könmen.

35.

Wer  es  unterläßt,  das  erhaltene  Patent,  wie  vorgeschrieben  (#.  5.),
bei  sich  zu  führen,  verfällt  in  eine  Strase  von  1  Thaler  bis  10  Thalern.
        <pb n="167" />
        —  157  —

.  36.

Die  Festsetzung  und  Vollstreckung  der  Strafen  (56.  33.  34.  35.)  erfolgt
  durch  die  Rheinzoll-Gerichte  nach  den  Bestimmungen,  welche  in  der  besondern
  Verordnung  uͤber  die  Einrichtung  dieser  Gerichte  enthalten  sind,  mit  der
Maaßgabe,  daß  die  Entscheidung  in  zweiter  Instanz  nur  dem  Äppellationsgerichte
  zu  Coͤln  zusteht.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  öten  August  1834.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Maassen.  Frh.  v.  Brenn.  v.  Kampé.
Mühler.  Ancillon.  v.  Rochow.

 

Patent
zum  Betriebe  der  Rheinischen  Schiffahrt.

N/  der  N.  N.  (Vor=  und  Geschlechtsname),  .  Jahr  alt,  Sohn  des
N.  N.  (Vor=  und  Geschlechtsname  des  Baters)  und  zu  J.  N.  im  Regierungs-Bezirke
  J.  JN.  wohnhaft,  nachgewiesen  hat,

Schiffer

daß  Er  zeither  als  Sekschiffer  zur  Gilde  gehört  hat,
Schiffsmeister

bD.  daß  Er  zeitber  die  Schiffahrt  auf  dem  Rheine  mit  landesobrigkeitlicher

Erlaubniß  betrieben  hat,

daß  Er  nach  vorgelegtem  protokollarischen  Gutachten  der  Prüfungs-=Kommission

  ädl4.  die  nöthige  Qualißkarion  zum
Betriebe  der  Rheinschiffahrt  besitzt;

1)  so  wird  demselben  hiermit  das  Patent  zum  Betriebe  der  Nheinischen
Schiffahrt  in  der  Ausdehnung,  wie  sie  in  dem  Art.  42.  45.  der  Uebereinkunft
  vom  3I  sten  März  1831.  besiimmt  ist,

2)  so  wird  demselben  hiermit  das  Patent  zum  Betriebe  der  Jheinischen
Schiffahrt  auf  Begehren  für  die  Strecke  von  N.  N.  bis  J.  N.  für  das
hierunter  von  der  betreffenden  Ortsobrigkeit  zu  bezeichnende  Schiff,  ertheilk.

Gegeben  Cöln,  den

(L.  S)
Koniglich-Preußische  Regierung.

(JNo.  1954  —  1555.)  A.
        <pb n="168" />
        A.  Gültig  fuͤr  das  Schiff  N.  N.  (Name  des  Schiffes)  von  ...  .  Lasten
Ladungsfaͤhigkeit,

I.  welches  nach  Ausweis  des  Schiffs-Revisionsbuches  dem  Inhaber
dele  Patentes  N.  N.  (Vor=  und  Zuname)  eigenthümlich  angert;



II.  welches  nach  Ausweis  des  Schiffs-Revisionsbuches  dem  N.  N.
(Stand,  Vor=  und  Zuname)  zu  N.  N.  im  Regierungsbezirke  J.  N.
eigenthümlich  angehsrt,  und  dem  Inhaber  dieses  Patents  N.  N.
(Vor-  und  Zuname)  von  dem  Eigenthuͤmer  zur  Fuͤhrung  uͤberwiesen

  ist.
N.  N.  den
(Stempel  oder  Siegel.)  Der  Buͤrgermeister.
B.  Uebertragen  auf  das  Schiff  N.  N.  u.  s.  w.  wie  im  Falle  A.
N.  N.  den
(Stempel  oder  Siegel.)  Der  Bürgermeister.

 

(No.  1555.)  Allerhöchste  Kabinetsorbder  vom  12ten  August  183  1.)  betreffend  die  Bekanntmachung
  der  Subhastations-Patente  durch  die  Intelligenzblätter.

N  Ihrem  Antrage  vom  25sten  v.  M.  genehmige  Ich,  daß  die,  nach  d.
8.  der  Verordnung  uͤber  den  Subhastations-Prozeß  vom  Aten  Maͤrz  d.  J.  erforderliche
  Bekanntmachung  der  Subhastations-Patente  durch  die  Intelligenz-Blaͤtter,
  unterbleibe,  wenn  in  dem  Regierungsbezirke,  worin  das  subhastirende
Gericht  seinen  Sitz  hat,  keine  Intelligenzblaͤtter  erscheinen.  Sie  haben  diesen
Erlaß  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  publiziren.

Berlin,  den  126en  August  1834.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staats=  und  Justizminister  Mühler.
        <pb n="169" />
        159  —

Gesetz-Sammlung

 

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
No.  20.—

 

 

 

(No.  1556.)  Staaks-Vertrag  zwischen  Seiner  Majesiät  bem  Könige  von  Preußen  und
Seiner  Durchlaucht  kem  Herzoge  von  Sachsen-Coburg-Gotha,  wegen

G  Abtretung  des  Fürstenthums  Lichtenberg.  Vom  lsten  Mai  1831.
In  Folge  der  Bestimmung  des  4  sten  Artikels  der  Wiener  Congreß-Acte
vom  gten  Juni  1815.  ist  Seiner  Durchlaucht  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Coburg-Goctha,
  im  ehemaligen  Französischen  Saardepartement  ein  Landesgebict  mit  einer
Bevölkerung  von  20,000  Einwohnern  zugesichert,  solches  auch  laut  Uebereinkunft
vom  Dten  September  1816.  durch  des  Königs  von  Preußen  Majesta  mit  einer
Bevölkerung  von  25,000  Einwohnern  überwiesen  und  von  Seiner  Herzoglichen
Durchlaucht  unter  der  Benennung  des  Fürstenthums  Lichtenberg,  mit  vollen  Souverainitätsrechten
  seitdem  besessen  worden,  wogegen  die  im  50sten  Artikel  der
Wiener  Congreß-Acte  enthaltenen  Zusicherungen  Ihrer  Majestäten  des  Kaisers
von  Oesterreich,  des  Kaisers  von  Rußland,  des  Königs  von  Großbrikannien  und
des  Königs  von  Preußen,  Ihre  guten  Dienste  anzuwenden  um  Seiner  Durchlaucht
  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Coburg  die  beabsichtigten  Vortheile  durch  Austauschungen
  oder  andere  Vereinbarungen  zu  verschaffen,  insofern  ohne  Erfolg
geblieben  sind,  als  der  Wunsch  Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht  darauf  gerichtet
  war,  gegen  das  Fürstenchum  Lichtenberg  ein  anderes  souveraines  Gebiet  einzutauschen,
  hierzu  aber  alle  und  jede  Gelegenheit  mangelte,  weöhalb  die  oben  genannten
  Mächte  Ihre  im  ö0sten  Artikel  der  Wiener  Congreß-Acte  zugesicherten

guten  Dienste  für  erschöpft  zu  erklären,  Sich  bereits  genöthigt  gesehen  haben.

Seine  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha  haben  jedoch
in  Erwägung  der  Schwiercgkeiten,  welche  die  abgesonderte  Verwaltung  eines
von  den  alten  Herzoglichen  Landen  weit  entfernten  Gebietes,  sowohl  für  die  Regierung
  selbst,  als  für  die  betheiligten  Unrerthanen  mit  sich  führt,  Sich  früher
schon  veranlaßt  gesehen,  im  Wege  eines  anderweitigen  Abkommens,  welches  der
in  Bezug  genommene  Artikel  der  Wiener  Congreß-Acte  offen  gelassen  hat,  über
die  Abtretung  des  Fürstenthums  Lichtenberg  an  Seine  Majestät  den  König  von
Preußen  gegen  vollständige  Emschädigung,  in  Verhandlung  zu  treten.  Nachdem
diese  Verhandlung  wiederholt  angeregt  und  durch  die  Ereignisse  der  Zeit  oft
aufgehalten  worden,  haben  Seine  Majestär  der  König  von  Preußen  und  Seine
Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha  nunmehr  beschlossen,  diese
neuerlich  wieder  ausgenommene  Angelegenheit  zu  beendigen  und  einen  Vertrag

hierüber  einzugehen,  auch  zu  diesem  Ende  Bevollmächtigte  ernannt,  nemlich

Seine  Masestät  der  König  von  Preußen:

Allerhochst  Ihren  wirklichen  Geheimen  Ober-Finanz-Rath  und  Direktor
der  General-Verwaltung  für  Domainen  und  Forsten  Georg  Wilhelm
  Keßler,  Ritter  des  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse  mit  der
Jahrgang  183  4.  (o.  1556.)  Dd  Schleife,
        <pb n="170" />
        —  160  —

—  end  des  Kaiserlich-Russischen  St.  Annen-Ordens  zweiter
asse  un
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Legations-Rath  Friedrich  Carl  von
Bülow,  Ritter  des  eisernen  Kreuzes  zweiter  Klasse  am  schwarzen
Bande,  so  wie  des  rothen  Adler-Ordens  vierter  Klasse  und  des  Kaiserlich-Russischen
  St.  Wladimir-Ordens  vierter  Klasse,  auch  Commandeur
  zweiter  Klasse  des  Kurfürstlich-Hessischen  Lwen-Ordens;  und
Seine  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha:
Höchst  Ihren  Mimser  Resoemten,  Kammerherrn  und  Oberst-Lieutenant
außer  Diensten  Otto  Wilhelm  Carl  von  Röder,  Ritter  des  Ksniglich-Preußischen
  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse,  des  Herzoglich-Sächsischen
  Haus-Ordens  und  des  Königlich=  Bayerischen  Civil-Verdienst-Ordens;

welche  nach  Auswechselung  ihrer  in  gehöriger  Gültigkeit  befundenen  Vollmachten,
nachstehende  Artikel  unter  Vorbehalt  der  Ratificationen,  mit  einander  verabredet
nd  festgesetzt  haben.

Artikel  1.  Seine  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha
treten  dasjenige  Gebiet,  welches  Sie  auf  den  Grund  der  Artikel  49.  und  50.
der  Wiener  Congreß-Acte  und  in  Folge  späterer  Uebereinkunft,  am  linken  Rhein-Ufer
  überwiesen  erhalten,  und  bisher  unter  der  Benennung  „Fürstenthum  Lichtenberg“
  besessen  haben,  für  Sich,  Ihre  Erben  und  Nachfolger,  mit  allen  Souverainitätsrechten
  und  mit  dem  Ihnen  darin  zustehenden  vollen  Eigenthume,  an
Seine  Majestät  den  König  von  Preußen  ab.

Artikel  2.  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  nehmen  diese  Abtretung
  an,  und  erwerben  auf  den  Grund  derselben  den  Besitz  des  Fürstenthums
Lichtenberg  mit  allen  daran  geknupften  Rechten  und  Verbindlichkeiten.

Artikel  3.  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  werden  Seiner
Durchlaucht  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Coburg-Gotha  für  die  Abtretung  des
Fürstenthums  Lichtenberg  eine  Entschädigung  überlassen,  welche  nicht  nur  Seiner
Herzoglichen  Durchlaucht  eine  reine  jährliche  Rente  von  80,000  Thalern  Preussisch
  gewähren,  sondern  Höchstdieselben  zugleich  in  den  Stand  setzen  wird,  theils
durch  Uebernahme  von  Königlich-Preußischen  Domainen,  theils  durch  Ankauf
von  Gütern  und  sonstigen  Besitzungen,  ein  Grund-Eigenthum  zu  erwerben.

Diese  Emschädigung  wird  an  die  Stelle  des  Fürstenthums  Lichtenberg  in
allen  Beziehungen  treten,  in  welchen  dasselbe  zu  dem  Herzoglich-Sachsen-Coburg-Gothaischen
  Spezialhause  und  zu  dessen  Gliedern  gestanden  hat.

Artikel  4.  Die  Uebergabe  des  Fürstenthums  Lichtenberg  von  Seiner
Durchlaucht  an  Seine  Majestät  den  König  von  Preußen,  wird  spaätestens  vierzehn
Tage  nach  erfolgter  Auswechselung  der  Ratißcationen  des  gegenwärtigen  Vertrages
  Statt  finden.

Artikel  5.  Das  für  das  Fürstenthum  Lichtenberg  bestehende,  und  dessen
Comingent  zum  Deutschen  Bundesheere  bildende  Militair,  wird  von  Seiner
Magestät  dem  Könige  von  Preußen  mit  den  das  Prcußische  Bundes-Con#ungent
bildenden  Truppen,  ohne  daß  selbiges  künftig  noch  ein  besonderes  Contungent  für  gedachtes
  Fürstenthum  bilden  soll,  vereiniget  und  durch  diese  Verstärkung  des  Königlich=Preußischen
  Comingents,  der  dem  Füurstenthume  Lichtenberg  obliegenden  n7
zur  Stellung  eines  verhältnißmäßigen  Comingents,  binfüro  Gennge  geleistet  werden.

Ar-
        <pb n="171" />
        —  161  —

Artikel  6.  Das  Fürstenthum  Lichtenberg  geht  völlig  schuldenfrei  mit
den  auf  dessen  Etats  aufgetragenen  Staatsdienern  und  Penssonairs,  nach  einer
dieserhalb  getroffenen  besonderen  Vereinbarung,  auf  Preußen  über.  Wegen  der,
bei  der  Uebergabe  sich  vorfindenden  Einnahme=  und  Ausgabe-Reste  wird  ebenfalls
  besondere  Vereinbarung  getroffen  werden.  6

Artikel  7.  Nachdem  Seine  Durchlaucht  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha
  den  im  bosten  Artikel  der  Wiener  Congreß-Acte  mitbezeichneten
Höfen  über  das  gegenwärtige,  wegen  des  Fürstenthums  Lichtenberg  getroffene
Abkommen  die  geeignete  Anzeige  gemacht  hat,  und  solche  von  Seiten  Seiner
Mgajestät  des  Königs  von  Preutzen  durch  eine  an  die  betreffenden  Höfe  gerichtete
entsprechende  Eröffnung  bestätigt  worden  ist,  wird  auch  die  Deuesche  Bundes-Versammlung
  von  dem  Inhalte  dieses  Bertrages  unter  integraler  Mittheilung
desselben,  durch  eine  gleich  nach  seiner  Vollziehung  Herzoglich=  Sachsen-Coburg-Gothaischer
  Seits  abzugebende  Erklärung,  mit  Beziehung  auf  den  6ten  Artikel
der  Wiener  Schluß-Acte  vom  15ten  Mai  1820.,  in  Kenntniß  gesetzt,  und  durch
den  Beitritt  des  Königlichen  Bundestags-Gesandten  bestatiget  werden.

Artikel  8.  Gegenwärtiger  Vertrag  wird  von  Seiner  Majestät  dem
Könige  von  Preußen  und  von  Seiner  Durchlaucht  dem  Herzoge  von  Sachsen-Coburg-Gotha
  ratifcirt,  und  die  Ratificationen  werden  demnächst  binnen  vierzehn
Tagen,  oder  wo  möglich  noch  früher,  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  gegenwärtigen
  Saatsvertrag  unrerzeichnet  und  mit  ihren  Wappen  besiegelk.

So  geschehen  Berlin,  den  31sten  Mai  1834.

(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
Georg  Wilh.  Ketzler.  Fr.  Carl  v.  Bülow.  Okto  Wilh.  Cark  v.  Röder.

 

D  er  vorstehende  Staatsvertrag  ist  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  unterm
26sten  Juni,  und  von  Seiner  Durchlaucht  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Coburg-Gotha
  unterm  dten  Juni  d.  J.  ratificirt,  und  sind  die  resp.  Ratifications-Urkunden
  am  12ten  Juli  c.  zu  Berlin  ausgewechselt  worden.
Berlin,  den  22sten  September  1831.
Ancillon.

 

(No.  1557.)  Patent  wegen  Besitznahme  der,  unter  dem  Namen  des  Fürstenthums  Lichtenberg,
  von  Seiner  Durchlaucht  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Coburg-Gotha
bisher  inne  gehabten  Landestheile  am  linken  Rhein-Ufer.  Vom  l15ten
August  1831.

M.  ..  .  ·
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rtc.  ꝛc.
Thun  hiermit  Jedermann  kund:

Nachdem  die,  von  Uns  in  Folge  der  Bestimmungen  des  49ten  Artikels
der  Wiener  Congreß-Acte  und  späterer  Berabredungen,  unterm  9ten  September
1816.  an  Seine  Durchlaucht  den  Herzog  zu  Sachsen-Coburg  und  Gotha  überlassenen,
  und  von  Seiner  gedachten  Herzoglichen  Durchlaucht  seit  jener  Zeit  un-(Jo.

  1550  —  1557.)  ter
        <pb n="172" />
        —  162  —

ter  dem  Namen  eines  Fuͤrstenthumes  Lichtenberg  inne  gehabten,  auf  dem  linken
Nhein-Ufer  belegenen  Theile  der  vormaligen  Kantone  St.  Wendel,  Baumholder,
  Grumbach,  Cusel,  Tholey  und  Ottweiler  mittelst  eines,  unterm  31sten  Mai
vd.  J.  abgeschlossenen,  von  beiden  Theilen  ratifscirten  Staats-Vertrages  an  Uns
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Coburg  und  Gotha  mit  allen
Eigenthums=  und  Hoheitsrechten  wieder  abgetreten,  und  deren  Einwohner  ihrer
Pflichten  gegen  ihren  bisherigen  Landesherren  ausdrücklich  entlassen  worden  sind;
so  nehmen  Wir  diese  eben  bezeichneten,  unter  dem  Namen  eines  Fucstenthums
Lichtenberg  bisher  vereiniget  gewesenen  Lande  in  Kraft  des  gegenwärtigen  Patentes
  wieder  in  Besitz,  und  einverleiben  dieselben  Unseren  Staaten  mit  allen
Rechten  der  Landeshoheit  und  Oberherrlichkeit.

Wir  lassen  an  den  Grenzen  zur  Bezeichnung  Unserer  Landeshoheit  die
Preußischen  Adler  aufrichten,  auch  wo  Wir  es  nsthig  finden,  Unser  Königliches
e  a  anheften  und  die  öffentlichen  Siegel  mit  dem  Preußischen  Adler
versehen.

Wir  gebieten  allen  Einwohnern  der  gedachten,  schon  im  Jahre  1816.
mit  Unserer  Monarchie  verbunden  gewesenen  und  nunmehr  von  Uns  wieder  in
Besitz  genommenen  Lande,  Uns  forthin  als  ihren  rechtmäaßigen  König  und  Landesherren
  anzuerkennen,  Uns  und  Unseren  Nachfolgern  den  Eid  der  Treue  zu
leisten  und  Unseren  Gesetzen,  Verfügungen  und  Befehlen  mit  Gehorsam  und
pflichtmäßiger  Ergebenheit  nachzuleben.

Dagegen  sichern  Wir  ihnen  allen  den  Schutz  zu,  dessen  Unsere  Untertyanen
  sich  in  Unseren  übrigen  Staaten  zu  erfreuen  haben.  Wir  werden  sie  gleich
allen  Unseren  übrigen  Unterthanen  regieren  und  Unsere  Sorge  auf  die  Wohlfahrt
des  Landes  und  seiner  Einwohner  gerichtet  seyn  lassen.  Wir  wollen  die  hiermit
  in  Besik  genommenen  Lande  derjenigen  landständischen  Verfassung  anschliessen,
  welche  Wir  im  Allgemeinen  Unseren  Staaten  gewährt  haben  und  indem
Wir  dieserhalb  den,  durch  die  Herzogliche  Verordnung  vom  277'sten  April  1821.
unter  der  Benennung:  „Landrath“  vorläufig  niedergesetzten  ständischen  Verein
hiermit  aufheben,  verheißen  DL##ir  ihnen  ihre  angemessene  Aufnahme  in  die  geeignete
  Kreis=  und  Provinzialständische  Verbindung.

Jedermann  behält  den  Besitz  und  Genuß  seiner  wohlerworbenen  Privat-Rechte.
  Insbesondere  verbleiben  die,  von  Uns  mit  dem  bisherigen  Fürstenthume
  Lichtenberg  vertragsmäßig  übernommenen  Milikair=  und  Civildiener  so  wie
Pensionairs,  ungekränkt  im  Besicße  ihrer  bisherigen  Rechte  und  Einkünfte.

Da  Wir  verhindert  sind,  die  Erbhuldigung  persönlich  anzunehmen;  so
erhält  Unser  Oberpräsident  von  Bodelschwingh-Belmede  Vollmacht  und  Auftrag
  dieselbe  in  Unserem  Namen  zu  empfangen,  so  wie  auch  die  Besitznahme
hiernach  auszufuͤhren  und  die  solchergestalt  in  Besitz  genommenen  Lande  Unseren
Ministerialbehèrden  zur  verfassungsmäßigen  Verwaltung  zu  uberweisen.

Hiernach  geschieht  Unser  Königlicher  Wille.

Gegeben  Berlin,  den  15r#en  August  1834.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Maassen.  Ancillon.
        <pb n="173" />
        —  163  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  21.  *—.

 

 

(No.  1558.)  Allerhöchste  Kabineksorber  vom  22sten  September  1834.)  betreffend  die  Regulirung
  des  Gerlchtsstandes  des  Milic  rs  in  Neu-Vorpommern  und  Rügen.

Einverstanden  mit  Ihren  im  Berichte  vom  2ten  v.  M.  auseinandergesetzten
Ansichten,  und  mit  Bezug  auf  Meine  Erlasse  vom  14ten  September  1820.  und
Zten  September  1822.  will  Ich  hierdurch  bestimmen,  daß  der  Gerichtsstand  des
Milltairs  in  Neu-Vorpommern  und  Rügen  nach  denselben  Grundsätzen,  wie
in  den  Provinzen,  wo  die  Allgemeine  Gerichtsordnung  und  die  Kriminalordnung
  gelten,  regulirt  werden  soll,  daß  mithin  der  Anhang  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung
  §.  12.  bis  20.  inclusive,  so  wie  die  #  78.  und  79.  der  Kriminalordnung
  und  alle,  diese  Gesetze  abändernden,  erlduternden  und  ergänzenden
  Vorschriften  in  Neu-Vorpommern  und  Rügen  gesetzliche  Kraft  haben,  und
die  in  den  gedachten  Gesetzen  den  Obergerichten  beigelegten  Befsugnisse  und
Pflichten  durch  das  Hosgericht  zu  Greifswald  ausgeübt  werden  sollen.  Sie
haben  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  22sten  September  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister,  Justizminister  Mühler  und  Kriegsminister
  Generallieutenant  v.  Witzleben.

 

Jobrgang  183).  Ee  (No.  1559.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  öten  Oktober  1831.)
        <pb n="174" />
        —  164  —

(Jo.  1559.)  Ministerielle  Bekanntmachung,  wegen  der  den  Schiffen  des  Kirchenstaats  in
biesseiligen  Häfen  zugestandenen  Abgaben-Gleichstellung  mit  ken  inländischen
  Schiffen.  Vom  22sten  September  1834.

·

In  Folge  der  von  der  Päbstlichen  Regierung  nach  vorangegangener  diesfälligen
  Verhandlung  verfügten  gänzlichen  Gleichstellung  der  Preußischen  Schiffe
mit  den  Pöbstlichen  hinsichtlich  aller  Schiffahrtsabgaben,  ist  nunmehr  auch  den
Schiffen  des  Kirchenstaats  die  Gleichstellung  mit  den  Preußischen  in  den  diesseitigen
  Häfen  dergestalt  zugestanden  worden,  daß  in  den  Preußischen  Häfen  die
Schiffe  des  Kirchenstaats  bei  ihrem  Einlaufen  wie  bei  ihrer  Abfahrt,  hinsichtlich
aller  Hafen-,  Tonnen-,  Leuchtthurm-,  Lootsen=  und  Bergegelder,  und  überhaupt
binsichtlich  aller  andern,  jetzt  oder  künftig  der  Staatskasse,  den  Städten  oder
Privatanstalten  zufließenden  Abgaben  oder  Lasten  irgend  einer  Art  oder  Benennung,
  auf  ganz  gleichem  Fuße  mit  den  Preußischen  Schiffen  behandelt,  auch  die
auf  Päbstlichen  Schiffen  ein=  oder  ausgeführten  Waaren  keinen  höheren  oder
andern  Abgaben  irgend  einer  Art,  als  die  auf  Preußischen  Schiffen  ein=  oder
ausgeführten  Waaren  zu  erlegen  haben,  unterworfen  seyn  soll.

Berlin,  den  22sten  September  1834.

Der  Finanzminister

Maassen.

(Jo.  1560.)
        <pb n="175" />
        —  165  —

(No.  1560.)  Allerhöchste  Kabineksorber  vom  28sten  September  1834.)  betreffend  die  Abaunderung
  der  66.  3.  und  4.  bes  Weinsteuer-Gesetzes  vom  25sten  September
  1820.

A##  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  29sten  v.  M.  setze  Ich,  um
den  Weinbauern  die  Abgabe  der  Weinsteuer  zu  erleichtern,  unter  Aufhebung
der  66.  3.  und  4.  des  Gesetzes  vom  25sten  September  1820.  hierdurch  Folgendes
  fest:

1)  So  lange  Wein  im  Besitze  dessen,  der  ihn  gewonnen,  und  in  der
Gemeine  verbleibt,  in  deren  Heberegister  er  eingetragen  ist,  soll  die
Versteuerung  desselben  kuͤnftig  nicht  gefordert  werden.  Nur,  wenn
der  Weinbauer  als  Gast-  und  Schankwirth  oder  als  Weinhaͤndler
gewerbesteuerpflichtig  ist,  liegt  ihm  ob,  am  Isten  Mai  nach  der  Lese,
von  dem  gewonnenen  Wein  so  viel  als  bis  dahin  verkauft  oder  verbraucht
  ist,  und  am  folgenden  Isten  November  den  ganzen  Ueberrest
zu  versteuern.

2)  Am  Isten  Mai  und  Isten  November  jeden  Jahres  tritt  auch  fuͤr  alle
übrige  Weinbauer  die  Verbindlichkrit  zur  Versteuerung  desjenigen
Weins  ein,  welchen  sie  bis  zu  jedem  dieser  Termine  verzehrt  oder
aus  der  Gemeine  in  deren  Steuerregister  derselbe  eingerragen  steht,
weggebracht  haben.

3)  Wein,  der  von  dem  ersten  Besitzer  an  einen  andern  übergeht,  muß
von  diesem  sofort  versteuert  werden.  Wer  daher  Wein  von  einem
Weinbauer  erwirbt,  der  sich  nicht  durch  ein  Zeugniß  der  Steuerbehörde
  darüber  ausweiset,  daß  er  nur  versteuerten  Wein  besitzc,  ist  verpflichtet,
  bevor  ihm  der  Wein  übergeben  und  verabfolgt  wird,  die
Steuer  davon  bei  der  betreffenden  Steuerbehörde  zu  entrichten,  und
derselben  den  Anmelde=  oder  Steuerzettel  des  Derkäufers  zur  Abschreibung
  des  verkauften  Weins  vorzulegen.  Wird  der  Wein  verabfolgt
  ehe  dieses  geschehen  ist,  so  verfallen  Käufer  und  Verkäufer  in
die  §.  90.  der  Steuerordnung  vom  Sten  Februar  1819.  angedrohte
Ordmungsstrafe  von  1  bis  10  Thlrn.  und  bleiben  für  die  nachtragliche
Emtrichtung  der  Steuer  solidarisch  verhaftet.

4)  Die  Berechnung  der  Steuer  erfolgt,  wie  bisher;  unter  Gewährung
eines  Abzugs  von  funfzehn  Prozent  des  gewonnenen  Mostes.

5)  Die  unversteuert  gebliebenen  Weinvorräthe  werden  in  die  Steuer-Register
  des  folgenden  Jahres  übertragen.  Die  Weinbauer  haben

(Je.  1900,  diese
        <pb n="176" />
        —  166  —

diese  Vorräthe  zugleich  bei  Anmeldung  des  Weingewinnes  aus  der
Lese  des  lausenden  Jahres,  oder,  wenn  keine  Weinerndte  stattfinder,
in  jedem  Jahre  bis  zum  Asten  November  anzuzeigen.

Außer  der  im  5.  6.  des  Gesetzes  vom  25sten  September  1820.  angeordneten
  Aufnahme  des  neu  gewonnenen  Weins,  welche  sich  künftig
auch  auf  die  anzumeldenden  dltern,  unversteuert  gebliebenen  Bestände
erstreckt,  und  für  diese  jedenfalls  auch  dann,  wenn  keine  Weinerndte
erfolgt,  stattfinden  muß,  soll  zur  Sicherung  der  Steurr  auch  im  Mal
jeden  Jahres  eine  Revision  der  Weinbestände  in  allen  Gemeinen  in
welchen  unversteuerter  Wein  vorhanden  ist,  gehalten  werden.

Diese  Bestimmungen  sind  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu  machen,
und  von  dem  Finanzminister,  mit  Ausdehnung  auf  die  noch  in  der  ersten  Hand
befindlichen  Weinvorräthe  aus  frühern  Jahren,  von  welchen  die  Steuer  einstweilen
  bloß  gestundet  worden,  in  Ausführung  zu  bringen.

Berlin,  den  28sten  September  1834.  4

Friedrich  Wilhelm.

6

n

An  das  Staatsministeri
        <pb n="177" />
        167  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

No.  22.—

 

(Ne.  1561.)  Gesetz  wegen  näherer  Bestimmung  der  Rechee  der  Fibeikommiß-Anwarter  in
denjenigen  Theilen  der  Rheinprovinz)  welche  bei  Auflösung  der  fremden
Herrschast  zum  Großherzogthume  Berg  gehört  haben.  Vom  23sten  August
  1831.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  Wir  über  die  Rechte  der  Fideikommiß-Anwarter  für  die  zur
Provinz  Westphalen  gehörigen  Theile  des  vormaligen  Großherzogthums  Berg,
unterm  14ten  Juli  v.  J.  das  Nähere  bestimmt  haben,  so  verordnen  Wir  auf
den  Bericht  Unseres  Staatsministerii  und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres
Staatsraths  und  Unserer  Rheinischen  Provinzialstände  auch  für  die  zur  Rheinprovinz
  gehörigen  Landeskheile  des  vormaligen  Großherzogthums  Berg,  wie  solgt:

4.  1.
Die  Wirkung  der  seit  der  Publikation  des  Gesetzes  vom  23sten  März
1828.  unterlassenen  Anmeldung  fideikommissarischer  Rechte  bei  der  Hypotheken-Behoͤrde,
  soll  nicht  in  dem  gaͤnzlichen  Verluste  dieser  Rechte  und  in  dem  Uebergange
  des  Fideikommisses  in  das  freie  Eigenthum  des  Besitzers,  sondern  nur
darin  bestehen,  daß  diesenigen  Fideikommiß=  Anwarter,  welche  ihre  Rechte  anzumelden
  unterlassen  haben,  verbunden  sind,  alle  von  dritten  Personen  darauf  erworbenen
  dinglichen  Rechte  gls  gültig  anzuerkennen.  Fideikommiß-Anwarter,
welche  ihr  Recht  innerhalb  der  bis  zum  30sten  April  1831.  verlängerten  Frist,
bei  der  Hypothekenbehörde  angemeldet  haben,  sind  jedoch  nicht  schuldig,  die  seit
Publikation  des  Gesetzes  vom  23sten  März  1828.  bis  zu  ihrer  Anmeldung  von
dritten  Personen  auf  das  Fideikommiß  erworbenen  Rechte,  als  gültig  anzuerkennen.

(.  2.

In  Bezug  auf  den  Fideikommiß-Besitzer  und  dessen  Erben  behalten  da-Jahrgang
  183a.  (No.  1501.)  E  her

(Ausgegeben  zu  Berlin  ben  4cen  November  1834.)
        <pb n="178" />
        —  168  —

her  die  Anwarter  die  ihnen  zustehenden  Rechte,  und  sind  befugt,  solche  zu  jeder
Zeit  bei  der  Hypothekenbehoͤrde  anzumelden  und  eintragen  zu  lassen.

8.  3.

Auch  bleibt  es  ihnen  unbenommen,  der  unterlassenen  Anmeldung  ungeachtet,
  aus  dem  Vermögen  des  Besitzers,  welcher  das  Fideikommiß  seit  der  Verkündigung
  des  Gesetzes  vom  23sten  März  1828.  verdußert,  oder  einem  dritten
ein  dingliches  Recht  darauf  bestellt  hat,  so  weit  es  die  bestehenden  Gesetze  gestatten,
  Ersatz  zu  fordern.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändiger  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23sten  August  1834.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
v.  Kampt.  Mühler.

 

(No.  1562.)
        <pb n="179" />
        —  169  —

Go.  1662.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorber  vom  1A4ten  September  1834.,  betreffend  die  Subhastation
  von  Berg=  und  Hüttenwerken  und  von  Bergantheilen  nach  der
Verordnung  vom  4ten  März  d.  J.

A-  den  in  Ihrem  Berichte  vom  7ten  v.  M.  angeführten  Gründen  setze  Ich,
mit  Aufhebung  der  Vorschrift  Nr.  2.  6.  410.  des  Anhanges  zur  Allgemeinen
Gerichtsordnung  und  unter  Modifkation  des  §.  23.  der  Verordnung  über  den
Subhastations=  und  Kaufgelder=  oder  Liquidationsprozeß  vom  4#en  März  d.  J.,
nach  Ihrem  Antrage,  hierdurch  fest:  daß  auch  bei  Subhastation  von  Berg=  und
Hüttenwerken  und  von  Bergantheilen  die  Bestimmungen  des  6.  8.  und  des  ersten
  Satzes  im  6.  14.  der  Verordnung  vom  4ten  März  d.  J.  mit  Beschränkung
  auf  die  bei  Gegenständen  unter  5000  Rehlr.  an  Werth  vorgeschriebenen
Förmlichkeiten  in  Anwendung  zu  bringen  sind.  Sie  haben  diesen  Erlaß  durch
die  Gesetz-Sammlung  bekannt  machen  zu  lassen.
Berlin,  den  14ten  September  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Minister  der  Finanzen  und  der  Justiz.

 

(No.  1  2—1367)  (No.  1563.)
        <pb n="180" />
        —  170  —
(No.  1563.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  21sten  Okltober  18634.,  wegen  fernerer  Anwenbbarkeit
  der  Zollerhebungs-Rolle  vom  30sten  Oktober  1631.  fuͤr  das
Jahr  1835.

Auf  Ihren  Bericht  vom  15ten  d.  M.  genehmige  Ich  hiermit,  daß  die  unterm
30sten  Oktober  1831.  bekannt  gemachte  Erhebungs-Rolle  der  Eingangs-,  Ausgangs=
  und  Durchgangs-Abgaben  mit  den  durch  Meine  Order  vom  18ten  November
  1833.  angeordneten  Abänderungen  derselben  auch  für  das  Jahr  1835.
in  Anwendung  komme,  wornach  Ich  Sie  das  Erforderliche  zu  verfügen  ermächtige.


Berlin,  den  21ten  Oktober  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Finanzminister  Maassen.
        <pb n="181" />
        —  171  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  23.  —

 

 

(No.  1564.)  Allerhöchste  Kabineksorker  vom  27sten  September  1834.,  betreffend  die  Bestätigung
  des  Reglements  für  die  Tilgungskasse  zur  Erleichterung  der  Ablösung
  der  Rcallasten  in  den  Kreisen  Paderborn,  Büren,  Warburg  und  Höxter
bes  Regierungsbezirks  Minden.

Se  erhalten  das  mit  Ihrem  gemeinschaftlichen  Bericht  Mir  eingereichte  Reglement
  für  die  Paderbornsche  Tilgungskasse  zur  Erleichterung  der  Ablösung  der
Reallasten  in  den  Kreisen  Paderborn,  Büren,  Warburg  und  Höxter  anliegend
zurück.  Ich  habe  dasselbe  zu  genehmigen  kein  Bedenken  gefunden  und  ermächtige
  Sie,  es  zu  vollziehen,  durch  die  Gesetz=  Sammlung  und  das  Amtsblatt  der
Regierung  in  Minden,  bekannt  machen  zu  lassen  und  zur  Ausführung  zu  bringen.

Berlin,  den  171en  September  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  Maassen  und  Frh.  v.  Brenn.

 

Jabegang  1833.  (No.  1508.)  Gg  Regle-(Ausgegeben
  zu  Berlin  den  12ten  November  1834.)
        <pb n="182" />
        —  172  —

Reglement

für  die  Tilgungskasse  zur  Erleichterung  der  Abloͤsung  der  Reallasten
in  den  Kreisen  Paderborn,  Büren,  Warburg  und  Hörxter  des
Regierungsbezirks  Minden.

8.  1.

Zu  Befoͤrderung  der  Abloͤsung  von  Reallasten,  welche  Gegenstand  der  Abloͤ-fungsordnung
  vom  13ten  Juli  1829.  sind,  wird  für  die  Kreise  Paderborn,
Büren,  Warburg  und  Hötter  eine  Tilgungsanstalt  errichtet;  die  Wirksamkeit
derselben  erstreckt  sich  jedoch  nicht  auf  die  domanialpflichrigen  Grundbesitzer,  für
deren  gleichmäßige  Erleichterung  anderweitig  gesorgt  wird.

Die  Anstalt  wird  unter  Aussicht  der  Regierung  in  Minden  durch  eins
besondere  Behörde  verwaltet,  welche  die  Benennung  „Direkrion  der  Paderbornschen
  Tilgungskasse“  führt,  und  in  Paderborn  ihren  Sitz  hat.

8.  2.

Die  Bedingungen,  unter  welchen  sich  die  Anstalt  der  Vermittelung  des
Abloͤsungsgeschaͤfts  (coul.  9.  13.  der  Ablösungsordnung  vom  13ten  Juli  1829.)
unterziehen  wird,  sind

1)  das  sich  der  Berechtigte  mit  einer  Kapital-Abfindung  begnügt,  welche  in
dem  funfzehnsachen  Betrage  der  ihm  zuständigen  Gefdülle  besteht;

2)  daß  er  solche  in  Schuldverschreibungen  der  Tilgungskasse  annimmt;

3)  daß  der  Belastete  dagegen  die  im  8.  10.  bestimmten  Leistungen  an  die

Tilgungskasse  übernimmt.

8.  3.

Nur  der  Berechtigte  kann  auf  Abloͤsung  durch  Vermittelung  der  Tilgungskasse
  antragen;  der  Antrag  muß  auf  sämmtliche  Leistungen  gerichtet  werden,
welche  dem  Berechtigten  in  einer  und  derselben  Gemeine  oder  als  Zubehör  eines
und  desselben  Gutes  zuständig  sind.

Der  Antrag  des  Berechtigten  wird  den  Pflichtigen  zur  Erkldrung  über
die  im  §.  2.  Nr.  3.  vorgeschriebene  Bedingung  vorgelegt  und  so  weit  dieselben
sich  beisiimmend  erklären,  das  Ablösungsgeschäft  eingeleitet.  —  Die  Tilgungs-Kasse
  kann  aus  dem  Grunde,  weil  nur  ein  Theil  der  Pflichtigen  sich  beistimmend
  erklärt  hat,  die  Ablösung  rücksichtlich  dersenigen,  welche  darauf  einzugehen
bereit  sind,  niemals  versagen,  doch  muß  die  Ablöfung  sederzeit  alle  Leistungen  ei,
nes  und  des  nämlichen  Belasteten  an  den  provocirenden  Berechtigten  umfassen.

(.  5.

Die  Ermittelung  des  jährlichen  Geldwerths  der  abzulösenden  Leistungen,
erfolgt  nach  den  Grundsctzen  der  Ablösungsordnung  vom  13tcn#  Juli  1829.,
wobei  jedoch  der  im  5.  127.  bestimmte  Abzug  nicht  stattfindet.  Sie  geschieht
durch  Kommissarien  der  Tilgungsanstalt;  jedoch  bleibt  sedem  Theile  der  Antrag
auf  Feststellung  des  Werths  durch  die  General-Kommission  unbenommen.
        <pb n="183" />
        —  173  —

8.  6.

Die  Schuldverschreibungen  der  Tilgungskasse,  welche  dem  Berechtigten
zu  seiner  Abfindung  auszureichen  sind  (§.  2.  Nr.  2.),  werden  auf  jeden  Inhaber
Hestellt,  mit  Vier  vom  Hundert  in  jährigen  Terminen  verzinset  und  nach  den
Mitteln  der  Anstalt  (conl.  .  9.  und  10.)  abgetragen.  !4

Der  Kapitah-Abrag  erfolgt  nach  dem  Ermessen  der  Direktion,  durch
freien  Ankauf  oder  durch  Verlosung  nach  dem  Neunwerthe.  —  In  dem  lctzteren
  Falle  werden  die  ausgelösten  Schuldverschreibungen  aufgerufen  und  6  Monate
  nachher  am  Orte  der  Tilgungskasse  bezahlt.  —  Erhebt  der  Inhaber  den
Kapital-Betrag  in  bestimmter  Frist  nicht,  so  verliert  er  mit  dem  Ablauf  der
Letzteren  den  Anspruch  auf  ferneren  Zinsgenuß.  ·

Dem  Inhaber  steht  ein  Kündigungsrecht  gegen  die  Digungskasse  vicht  zu.

8.  7.

Mit  den  Schuldverschreibungen  werden  fuͤr  je  dierjaͤhrige  (a  dato  der
Eroͤffnung  der  Anstalt  zu  berechnende)  Perioden,  Zinskoupons  fuͤr  die  in  diesen
Zeitraum  fallenden  Zinstermine  ausgegeben  und  solche  bei  Verfall  des  letzten
Koupons  an  den  Inhaber  dieses  Koupons,  aufs  Neue  fuͤr  die  naͤchste  vierjaͤhrige
Periode  ausgereicht.

Der  Betrag  der  faͤlligen  Koupons  wird  bei  allen  Staatskassen  in  der
Provinz  Westphalen  gezahlt,  nur  der  letzte  Koupon  jeder  Periode  muß  Behufs
der  Ausreichung  neuer  Koupons  bei  der  Tilgungskasse  selbst  übergeben  werden.

Ist  eine  Schuldverschreibung  bereits  aufgerufen  und  nicht  mehr  zinstragend
  (conf.  9.  6.),  so  werden  doch  die  noch  einlaufenden  Koupons  gezahlr;  dagegen
  wird  dem  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  wenn  er  dieselbe  Behufs
der  Kapital-Zahlung  ohne  die  zugehörigen  Koupons  präsentirt,  der  Betrag  der
sehlenden  Koupons  auf  den  Kapital-Betrag  abgezogen.

Die  Zinskoupons  verfähren  zum  Vortheil  der  Anstalt,  wenn  sie  nicht
innerhalb  vier  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  präsentirt  werden.

elr
Die  Schuldverschreibungen  der  Anstalt  werden  nach  beigefügtem  Schema
bvon  der  Direktion  ausgestellt,  von  sämmtlichen  Mitgliedern  derselben  unterschrieben
  und  von  der  Regierung  zu  Minden  beglaubigt.  Die  Zinskoupons  werden
ohne  eine  solche  Beglaubigung  blotz  mu  dem  Namenstempel  der  Direktion
versehen.
8.  9.

Der  Staat  garantirt  die  Verpflichtungen  der  Tilgungskasse,  und  wird
dieselbe  zur  Erleichterung  ihrer  Geschäfte  mit  einem  angemessenen  Betriebsfonds
versehen.

.  10.

Die  Belasteten  werden  durch  die,  von  der  Tilgungsanstalt  an  die  Berechtigten
  auszugebenden  Schuldverschreibungen  von  allen  Leistungen  an  die
Berecheigten  entbunden,  übernehmen  aber  dagegen  folgende  Verpflichtungen  gegen
  diese  Anstalt:

(No.  1300.)  Gg2  1)  Sie
        <pb n="184" />
        —  174  —

1)  Sie  zahlen  an  dieselbe  eine  Geldrente  zu  Fuͤnf  vom  Hundert  de  -
pital-Betrages  der  tt“uee  Davon  rnn  4  P  1n
als  Zinsen  gerechnet;  das  überschiehende  fünfte  Prozent  wird  zur  Kapital-Tiguns
  “u  ich  Zinceis

ie  hieraus  entstehenden  Zinsersparnisse  kommen  den  Pflichtigen  gleichfalls
  zur  Verringerung  ihrer  Kapital-Schuld  zu  Pen  sche  ich
ihnen  dieselben  für  die  im  Laufe  eines  Kalender-Jahres  gemachten  Einzahlungen
  allererst  vom  1sten  Januar  des  folgenden  Jahres  zu  gut  genmss
  ß  bis  aͤnzlihen  T

2)  Die  obige  Rente  muß  bis  zur  gaͤnzlichen  Tilgung  der  Kapitalunveraͤndert
  geleistet  werden.  Es  steht  jedoch  Belasteten  t  gs
Rente  ganz  oder  theilweise,  letzteres  jedoch  nur  in  Jahres-Beträgen
welche  mindestens  in  5  Silbergroschen  bestehen  und  in  Summen  von
5  Silbergroschen  sich  abrunden  müssen,  im  Laufe  der  Tilgungszeit  nach
Maaßgabe  der  in  der  beigefügten  Tabelle  für  jedes  Tilgungsfahr  berechneten
  Ablösungs-Beträge  zu  tulgen.

3)  Die  hiernach  zu  leistenden  Rentenzahlungen  werden  in  monatlichen  Raten
  mit  der  Grundsteuer  zugleich  erhoben  und  durch  den  Steuer-Erheber
an  die  Tilgungskasse  abgeliefert.  Es  findet  deshalb,  wie  wegen  der
Steuer,  die  Exekution  statt.

4)  Die  Rente  wird  auf  das  verpflichtete  Grundstück  mit  dem  Vorzugsrechte
der  dagegen  abgelösten  Reallasten  für  die  Tilgungskasse  eingetragen.
Abschreibungen  im  Hypothekenbuche  finden  wegen  der,  durch  ordentliche
Amortisation  bewirkten  Verminderung  der  Schuld  nur  nach  gänzlicher
Tilgung  derselben,  wegen  außerordemtlicher  Ablösungen  aber  nur  für
Remtebeträge  von  zwei  Thalern  statt.

F.  11.

Ueber  die  Auseinandersetzung  der  Berechtigten  und  Verpflichteten  nach
den  Bestimmungen  dieses  Reglements  muß  in  gleicher  Art,  wie  es  wegen  der
Ablöfungen  überhaupt  vorgeschrieben  ist,  ein  Rezeß  ausgenommen  werden,  welcher
  von  der  Direktion  der  Anstalt,  wegen  ihrer  für  den  Belasteten  zu  übernehmenden
  Verpflichtungen  und  der  vom  Letzteren  dagegen  zu  übernehmenden  Leistungen
  zu  genchmigen  und  von  der  General-Kommission  oder  der  ihr  für  dieses
  Geschäft  substiturrten  Behörde  zu  bestätigen  ist.

Auf  den  Grrund  dieses  Rezesses  werden  die  von  der  Anstalt  auszureichenden
  Schuldverschreibungen  auöogeferrigt,  die  dadurch  abgelssten  Leistungen  im
Hypothekenbuche  gelscht  und  an  der  Stelle  und  mit  dem  Vorzugerechte  derselben
  wird  die  an  die  Tilgungskasse  zu  zahlende  Rente  auf  das  belastete  Grundstück
  eingetragen.  —  Den  Verpflichteten  wird  zugleich  von  der  Direktion  der
Tilgungskasse  eine  Urkunde  über  die  erfolgte  Ablösung  und  die  dagegen  übernommene
  Rentezahlung  nach  dem  beiliegenden  Schema  ertheilt.

4.  12.

Was  wegen  der  Rechte  und  Verbindlichkeiten  dritter  Personen,  in  Beziehung
  auf  die  Ablösungen,  insbesondere  wegen  der  Kapital-Absindungen  vorgeschrieben
        <pb n="185" />
        —  175  —

schrieben  ist,  findet  auf  die  von  der  Tilgungsanstalt  dazu  herzugebenden  Schuldverschreibungen
  Anwendung  und  sollen  die  letzteren  hierbei  den  Baarzahlungen
gleich  geachtet  werden.  Die  Regulirung  dieser  Verhaͤltnisse  bleibt  der  General-Kommission
  überlassen.

Den  Realberechtigten  steht  gegen  die  auf  den  Grund  dieses  Reglements
erfolgten  Ablösungen  kein  Widerspruch  zu.

13.

Die  Staats-  und  Gemeinebeamten  sind  innerhalb  ihres  Beuirls  verpflichtet,
  die  Auftraͤge  und  Requisitionen,  zu  welchen  die  Direktion  der  Tilgungskasse
sich  veranlaßt  finden  wird,  von  Amtswegen  auszufuͤhren;  die  Steuer-Erheber  haben
fuͤr  die  Einziehung  der  Renten  keine  besondere  Hebegebühren  zu  beziehen.

14.

Die  Verhandlungen  der  Ansalt,  mit  Einschluß  der  auf  Veranlassung
des  Abloͤsungs-  und  Rentenverwandlungs--Geschaͤfts  erfolgenden  hypothekarischen
Eintragungen,  genießen  die  Stempel-,  Sportel-  und  Portofreiheit.  Auch  sollen  dieselben
  von  allen  Kosten  entbunden  werden,  welche  die  Verwaltung  der  Tilgungs-Anstalt
  verursacht,  einschließlich  der  Kosten  zur  Ermittelung  der  Rente,  soweit
dieselbe  durch  die  Kommissarien  der  Anstalt  stattfindet.

Berlin,  den  160en  August  1834.

Der  Finanzminister  Der  Minister  des  Innern  für  Gewerbe-Angelegenheiten

Maassen.  Freiherr  v.  Brenn.

(Xo.  1564.)  1
        <pb n="186" />
        6  Königliches
e-  Wappen.

Die  Direktion  der  Tilgungskasse  zur  Erleichterung  der  Ablösungen
  in  den  Kreisen  Paderborn,  Hörter,  Büren  und  Warburg
  des  Regierungsbezirks  Minden
bescheinigt  durch  diese  Schuldverschreibung,  daß  der  Inhaber  aus  der  durch  die
Allerhöchste  Kabinetsorder  d.  d.  Berlin,  den  17ten  September  1834.  gestifteten
Tilgungskasse  ein  Kapital  von
.......  Thalern  in  Silber-Courant
zu  fordern  hat  und  der  Werth  dafür  durch  Ablösung  von  Reallasten  bezahlt
worden  ist.

Die  Zinsen  werden  v0vo  an,  jährlich  zu  vier  vom  Hundert
am  ..  ..  .  .  ...  jeden  Jahres,  gegen  Aushaͤndigung  des  besonders  ausgefertigten
Zinsabschnittes,  bei  allen  Koͤniglichen  Kassen  in  der  Provinz  Westphalen  erhoben.

Das  Kapital  wird  gemäß  dem  Reglement  vom  164en  August  1834.  aus
dem  bestimmten  Tilgungsfonds  mittelst  Ankaufs  oder  Verlosung  abgetragen,  kann
aber  von  dem  Inhaber  nicht  gekündigt  werden.  Zur  Sicherheie  für  das  Kapital
und  die  Zinsen  haftet  das  gesammte  Eigenthum  der  Anstalt,  insbesondere  die
durch  die  Ablösungen  konstituirten  hypothekarisch  versicherten  Grundrenten.  Zugleich
  garantirt  der  Staat  Kapital  und  Zinsen.

Paderborn,

Die  Direktion  der  Paderbornschen  Tilgungskasse.
Vorstehende  Schuldverschreibung  über  Thaler  Courant  wird
hierdurch  beglaubigt.
Minden,  den

Konigliche  Regierung.

 

Eingetragen  mit  Courant.
Haupt-Register  Fol.
        <pb n="187" />
        —  177  —

B.
bell

T  a  e
der  Kapital-Betraͤge,  fuͤr  welche  eine  jaͤhrliche  Rente  von  5  Sgr.,  10  Sgr.,
15  Sgr.  2c.  in  jedem  Jahre  der  41  jährigen  Tilgungöperiode  abgeldset  werden  kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im  Aofange  Ablösungspreis  einer  Rente
des  Jahres
der  von  5  Sge.  von  10  Sgr.von  15  Sgr.  von  20  Sgr.  Ivon  25  Sgr.  von  1  Rchlr.
Tligungsperiode.  Eat.  Vs.  ]Vibir.  Sot.  Ps.  s  Ribir  Sar.  pf.  sRiblt.  Tat.  Vi.  Ribir.  Sar.  Pi.  Riblr.  Sar.  Vi.
1  3  10  6  20  10  —M310QO„O
2  39—610|171  9  26|111  13510  16  1441019  23|9
3  3  SHOT  9  23199  138169
4  3  6|  20  C  12  27416  11
5  359  61%9  117  25  12  2  0  5  Z%  B
6  317T  HII9  118|  12  182  22  127  3
7  3316  6  89  10  2N  CUCUNCXBS  O
8  3  21161411  916  211218131  15  10  „
9  3956  1%4  i1èB  5
10  2  29  4  5  289  8  28  11  2611  2610  17  26  2
11  2  1271115  2511  8  23|10  112111100e%
12  226  6C  5  22  118  195|111  15101  14  12  4  17  819
13  2  2311  59/100  8119911199H  1416  2916
11  2  25168  r  1113]13266  19111
15  2  216  51  8  UNO  BOC  ISBGO
16  2  191¼  59°,1100  7220  10  198  13915  29J96
7  2  188II1  56  21  410  11  513  i8  8
18  2  16  35  2  6  78  810  IHI  2I  212  155
19  2113  4  26TN1  :  10  „  T  AC  T
20  2  12  31  2160  7  6  999  19.—  12  |  13  6
21  2  102  4  20  37  —  59  10  711  20  11I0
22  2  71111  4  153  1  6  31000  110  1  13  1T  9
23  25H  1  6  INS  ·%  3S  B
21  213  J11  6öIC6C  B  132„10  16  6  19  9
25  2  —10  1  1H  C  S8S  30  H
26  1  25  3  1226  6  5  2197  23921  1  197
27  1  257  321  2  5  16JTr  SB  I1JT
28  122|10|]  3  15,  858  LB  21  6
29  1  1911  3  9101  4  29191  6  1981  69819  297
a  116  11  323101  4  20  91  6  714681  712481  9  11  7
31  1  13.10  22777  1  1155  253  79—6  22  10
32  1106  71  2  2161  441581  5  1  6  219  H  ,
33  1722  144  3  2  4  288|  65SlllI  7  1
31  118  J  T  3  I  4  11  S  6  122—
35  1  —2  ———  3-———  5—GCö—
36—  263  1  22  52  188|  3  1i10  111  „
371—  221  16]  2  691  20  2Ö  B
3—  118“  23„  1  21  „N3  118|11
30  13  1  29  1110  1  2%  2  ê  23
40——  1499  5  180  S  1  T7T  I  1T  1  26
41.  4.  100  —  JF  N  L
(No.  1564.)  C.
        <pb n="188" />
        C.

Die  Direktion  der  Paderbornschen  Tilgungskasse  beurkundet  hierdurch,  daß
die  auf  dem  im  Grundsteuer-Kataster  der  Gemeine  Flur  Nr.
verzeichneten  und  im  Hypothekenbuche  de  Gerichts  zu  ......  .  eingetragenen
  Grundstücke  dses  haftenden,  den  zustandigen  Leistungen,
  welchgiiein  ..  bestehen  und  zu  einem  jährlichen
Geldwerthe  von  ...  abzgeschätzt  sind,  in  Gemäßheit  des  Reglements  vom
16ten  August  1834.  durch  eine  Kapitalabsindung  od0n#  ,  welche  der
Berechtigtte  in  Schuldverschreibungen  der  Tilgungskasse  erhalten
hat,  abgeloͤst  worden,  dergestalt,  daß  die  genannten  Grundstuͤcke  vom  ....  ....
183..  ab  von  obigen  Leistungen  an  den  .  .  ..  ..  .  .....  ganz  befreiet  sind.
DDer  so  wie  dessen  Nachfolger  im  Besitze  der  vorgedachten  Grundstücke,
  sind  dagegen  verbunden,  zur  Verzinsung  und  Abtragung  des  Ablösungs-Kapitals
  von  .  .  .  .  ...  waͤhrend  eines  Zeitraums  von  41  Jahren,  also  vom
bis  ..  eine  auf  jenen  Grundstücken  im  Hypothekenbuche
  eingetragene  jährliche  Rente  dvoo#  ,  welche  in  monatlichen
Terminen  zugleich  mit  der  Grundsleuer  erhoben  wird,  an  die  Tilgungskasse  zu
entrichten;  doch  steht  es  ihnen  frei,  diese  Rente  ganz  oder  theilweise,  letzteres
jedoch  nur  in  Jahresbeträgen,  welche  mindestens  in  5  Sgr.  bestehen  und  in
Summen  von  5  Sgr.  sich  abrunden  müssen,  im  Laufe  der  Tilgungszeit  nach
Maaßgabe  der  in  der  angehängten  Tabelle  für  sedes  Tilgungsjahr  berechneten
Ablösungsbeträge  zu  tilgen.
Paderborn,  den

Die  Direktion  der  Paderbornschen  Tilgungskasse.
        <pb n="189" />
        —  179  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  24.—

 

 

(No.  1565.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  18ten  Oktober  1831  betreffend  die  Anwendbarkeit
  der  Vorschristen  vom  Zien  August  1832.  und  26sten  Deember
1833.  in  der  Provinz  Sachsen.

N%  Ihrem  gemeinschaftlichen  Antrage  bestimme  Ich,  daß  die  Porschriften
vom  ten  August  1932.  und  26sten  Dezember  1833.  in  Bezug  auf  die  Geld-Emschädigungen
  für  den  zur  Anlage  von  Chausseen  und  Kandlen  und  bei  öffentlichen
  Flußbauten  abgetretenen  Grund  und  Boden,  auch  in  der  Provinz  Sachsen
verbindliche  Kraft  haben  sollen.  Sie  haben  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  18ten  Oktober  1831.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Maassen,  Frh.  v.  Brenn  und  Mühler
und  den  Präsidenten  Rother.

 

Hh  (Je.  1566.)

en  zu  Verlin  den  27sien  Dezember  1831)
        <pb n="190" />
        —  180  —

(Jo.  1566)  Allerhoͤchsie  Kabinetsorder  vom  Zisten  Oktober  1834.,  durch  welche  des  Koͤnigs
Majestaͤt  ber  Stadt  Schwerin  im  Großherzogthume  Posen,  die  Staͤdte-Ordnung
  vom  17ten  März  1831.  zu  verleihen  geruht  haben.

Aw  Ihren  Bericht  vom  7ten  d.  M.  will  Ich  der  Stadt  Schwerin  im  Großberzogthume
  Posen,  dem  Wunsche  der  Stadtgemeinde  gemäß,  die  Srädteordnung
  vom  17ten  März  1831.,  mit  Ausschluß  des  dort  nicht  anwendbaren  zehnten
  Titels  derselben,  verleihen.  Ich  überlasse  Ihnen,  den  Ober-Präsidenten
Flottwell  mit  deren  Einführung  zu  beauftragen.

Berlin,  den  31sten  Oktober  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  v.  Rochow.

 

(No.  1567.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  öten  November  183  1.),  über  die  Vieimatien  der
Urkunden  und  die  Abzweigung  der  Schulddokumente.

A#  Ihren  gemeinschaftlichen  Antrag  bestimme  Ich,  zur  Beseitigung  der  Bedenken
  über  die  Anwendung  der  Vorschriften  des  §.  28.  Tit.  3.  Theil  II.  und
des  6.  81.  Tit.  7.  Theil  III.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung,  daß  beglaubte
Abschriften  gerichtlich  aufgenommener  oder  konfirmirter  Instrumente,  wenn  sie
auch  nicht  von  demselben  Gericht,  von  welchem  das  Original  aufgenommen  oder
bestätigt  worden,  sondern  von  einem  anderen  inländischen  Richter  oder  von  einem
inländischen  Notarius  ausgefertigt  sind,  die  Stelle  des  Originals  mit  voller  Wirkung
  zu  vertreten  geeignet  seyn  sollen.  Bei  Abzweigungen  von  Schulddokumenten
  haben  die  Gerichte  und  die  Notarien  die  Vorschriften  der  Hypotheken-Ordnung
  65.  207.  208.  Tit.  2.  sorgfältig  zu  beobachten  und  bei  eigener  Vertretung
  die  über  die  Cessionsverhandlung  aufgenommene  Registratur  auf  das  in
den  Händen  des  Cedenten  zurückbleibende  Original  dergestalt  zu  setzen,  dab  sie
von  demselben  nicht  getremmt  werden  könne.  Diesen  Befehl  haben  Sie  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  6ten  November  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  v.  Kampt  und  Mühler.

 

(No.  1568.)
        <pb n="191" />
        —  181  —

No.  1568.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  öten  November  1834.,  betreffend  das  Verfahren
  bei  Auf=  und  Annahme  letztwilliger  Verordnungen,  um  Großherzog
thume  Vosen.

Zu  Erleichterung  der  Auf-  und  Annahme  letztwilliger  Verordnungen  im  Großherzogthume

  Posen,  setze  Ich  nach  Ihren  Anträgen  für  diejenigen  Staͤdte  des

Großherzogthums,  welchen  die  Städteordnung  vom  17ten  März  1831.  bis  jetzt

noch  nicht  verliehen  ist,  das  Verfahren  bei  Ausführung  der  Gorschriften  §&amp;amp;.  99.

Tit.  XII.  Thl.  I.  des  Landrechts  und  Meiner  Order  vom  #1  ten  Januar  1833.

dahin  fest:  daß  die  Deputationen  zur  Auf=  und  Amnahme  des  letzten  Willens,

aus  dem  Börgermeister  oder  dessen  Stellvertreter  und  aus  zwei  Rathmäánnern
zu  bilden  sind,  wobei  in  Stelle  des  eines  Rathmannes  außer  den  in  Meiner

Order  vom  #lsten  Januar  1833.  und  in  §.  94.  Tit.  XII.  Thl.  I.  des  Allgemeinen

  Landrechts  bezeichneten  Person  auch  ein  Mitglied  des  Stadtraths  oder

ein  zur  inrerimistischen  Verwaltung  einer  vakanten  katholischen  Pfarrstelle  von
der  geistlichen  Behörde  abgeordneter  Kommendarius,  zugezogen  werden  kann.

(Sämmtliche  Mitglieder  einer  solchen  Deputation  müssen  des  Lesens  und  Schreibens

  der  Deutschen  Sprache  kundig  seyn,  ist  der  Testator  nur  der  Polnischen

  Sprache  mächrig,  und  muß  daber  nach  5.  152.  der  Verordnung  vom
yten  Februar  1817.  das  Protokoll  in  Polnischer  Sprache  ausgenommen  und
demselben  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom  16ten  Juni  d.  J.  Art.  IX.  eine  Deutsche
  Uebersetzung  beigefügt  werden;  so  kommt  es  bei  der  Anwendung  der  Vorschriften
  des  Allgemeinen  Landrechts  Thl.  I.  Tit.  XII.  5.  125.  bis  132.  darauf  an,
ob  alle,  oder  doch  wenigstens  zwei  Mitglieder  der  Deputation  der  Polnischen

Sprache  kundig  sind,  in  welchem  Falle  die  Deputation  selbst  das  Protokoll  in

Polmscher  und  Deutscher  Sprache  aufzunehmen  hat.  Ist  dagegen  nur  Ein

Mitglied  der  Polnischen  Sprache  kundig,  so  bedarf  es  der  Zuziehung  Eines

vereideten  Dollmetschers  und,  wenn  kein  Mitglied  Polnisch  versteht,  müssen

zwei  vereidete  Dollmetscher  zugezogen  werden.  Sie  haben  hiernach  weiter  zu
versügen  und  diese  Anordnung  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlicher

Kenmui  zu  bringen.

Berlin,  den  6ten  November  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Justizminister  Mühler.

 

(No.  130  —  1870.)  (No.  1569.)
        <pb n="192" />
        —  182  —

1569.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  29sten  November  1834.,  burch  welche  des
Königs  Majestät  der  Stadt  Krotoschin,  im  Großherzogthume  Posen,  die
Stäbteorduung  vom  17ten  März  183  1.  zu  verleihen  geruht  haben,

J%  will  auf  Ihren  Bericht  vom  17ten  d.  M.  der  Stadt  Krotoschin  im
Großherzogthume  Posen,  dem  Wunsche  derselben  gemäß,  die  Städteordnung
vom  17ten  März  1831.,  mit  Ausschluß  des  in  dortiger  Provinz  nicht  anwendbaren
  zehnten  Titels  derselben,  verleihen,  und  überlasse  Ihnen,  diese  Verleihung
durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen,  auch  den  Ober-Präsideuten  der
Provinz  mit  Einführung  des  Gesetzes  zu  beauftragen.
Berlin,  den  29sten  November  1834.
Friedrich  —uhelm.

An  den  Stagtsminister  v.  Rochow.

 

(No.  1570.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  ten  Dezember  1831.,  wegen  kes  Gerichesstandes
  der  auf  unbesiimmte  Zeit  beurlaubten  Unteroffiziere  und  Soldaten
des  stehenden  Hceres,  in  Kriminal=  und  Injuriensachen.

Zu  Beseitigung  von  Zweifeln  über  den  Gerichtsstand  der  beurlaubten  Soldaten,
  bestimme  Ich  mit  Bezug  auf  Meine  Order  vom  23sten  November  1833.,
daß  alle  vom  stehenden  Heere  auf  unbestimmte  Zeit  beurlaubten  Unteroffziere  und
Soldaten,  während  ihrer  Beurlaubung,  gleich  der  nicht  im  Dienste  befindlichen
Landwehr  in  Kriminal=  und  Injuriensachen  der  Civilgerichtsbarkeit  unterworfen
seyn  sollen.  Hierbei  soll  es  keinen  Unterschied  machen,  ob  die  auf  unbestimmte
Zeit  Beurlaubten  noch  zur  Disposition  ihrer  Truppentheile  verbleiben,  auch  soll
bei  Unterosfizieren  und  Soldaten,  welche  von  den  Garnisons=  und  Invaliden=Kompagnicen
  auf  unbestimmte  Zeit  Urlaub  erhalten,  diese,  die  Verordnung  vom
21sten  Eebruar  1811.  berichtigende  Borschrift  gleichfalls  zur  Anwendung  kommen.
  Wegen  Festsetzung  der  Strasen  und  Mittheilung  der  Erkenntnisse  an  die
betreffenden  Militairbehörden  haben  die  Civilgerichte  sich  nach  Meinen  Verord-=nunden
  vom  22sten  Februar  1823.  und  vom  30sten  Juli  1832.  zu  richten,  auch
nach  der  analogen  Bestimmung  im  &amp;amp;.  14.  des  Militair-Pensionsreglements  vom
13ten  Juni  1825.  wider  die  von  den  Invaliden-Kompagnieen  Beurlaubten  den
Verlust  des  Gnadengehals  aus#zusprechen,  wenn  dieselben  eines  Verbrechens
überführt  sind,  welches  während  ihres  Militgirdienstes  die  Ausstoßung  aus  dem
Soldatenstande  zur  Folge  gehabt  haben  ürde.  Diese  Verordnung  ist  durch  die
SSammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen  und  nach  deren  Inhalt
ren.
Berlin,  den  9ten  Dezember  1831.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Militair-Justizdepartement.
        <pb n="193" />
        —  183  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

 

*
No.  25.  *  ...

 

 

(No.  1571.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  18ten  Dezember  1834.,  das  Verbot  des  Besuchs
der  Universitäten  Zürich  und  Bern  betreffend.

(

In  Meinem  Befehle  vom  20sten  Mai  v.  J.  habe  Ich  dem  Minister  für  die
geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten  nachgelassen,  die  Erlaubniß  zum  Besuche
  derjenigen  fremden  Universitäten  zu  ertheilen,  welche  unter  dem  unbedingten
Verbote  namentlich  nicht  begriffen  sind.  Dem  Beschlusse  der  Deutschen  Bundes-Versammlung
  gemäß  bestimme  Ich  nach  dem  Antrage  der  betreffenden  Minister,
daß  das  unbedingte  Verbot  auf  die  Schweizerischen  Universitäten  zu  Zürich  und
Bern  angewender  und  der  Besuch  derselben  zum  Behuf  seiner  Studien  keinem
Meiner  Unterthanen,  sie  mögen  zu  den  Deutschen  Bundesstaaten  oder  zum  Ksnigreiche
  Preußen  und  zum  Großherzogthume  Posen  gehören,  gestattek  werden
soll.  Wer  diesem  Verbote  entgegen  handelt,  hat  die  in  Meinem  Befehle  vom
20  sten  Mai  v.  J.  angedroheten  Strafen  verwirkt.  Das  Staatsministerium  hat
diesen  Erlaß  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  18ten  Dezember  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

Jahrgang  18335.  (No.  1871.)  Ji

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  31sten  Dezember  1834.)
        <pb n="194" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
