— 1 — Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. No. 1. A— (No. 1572.) Allerhöchste Kabinetsorêer vom 164en Dezember 1834., bie Entschäkigungen be- treffend, welche bei landesherrlichen behnen für die bei einer Regulirung gutsherrlicher und bauerlicher Verhältnisse, Dienstablösung, Gemeinheits- theilung ober Reluitlon von Grundgerechtigkeiten das Lehn empfängt. Au Ihren Bericht vom 28sten v. M. erkläre Ich Mich mie Ihrer Ansicht einverstanden, daß, nach den in Bezug genommenen gesetlichen PVorschriften, wenn bei landesherrlichen Lehnen eine Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher erhältnisse, Dienstablösung, Gemeinheitstheilung, oder Reluition von Grund- Gerechtigkeiten durch die General-Kommission bewirkt wird, die Entschädigung, welche das Lehn für aufgegebene Gerechtsame empfängt, unmittelbar in die Stelle des dadurch verminderten Lehnswerthes tritt. Abfindungen in Land werden da- her auf den Grund der vorschriftsmäßig errichteten und publizirten Rezesse, und Grundstücke die durch Verwendung der vorbedungenen Abfindungs= und Abls- sungs-Kapitalien oder Renten erworben sind, auf die ausdrückliche Erkldrung der General-Kommission: daß der Kaufpreis dem Werthe angemessen und die Er- werbung für das Lehn nützlich sey, nach dem Antrage des Lehnsbesitzers oder eines anderen Interessenten, ohne Weiteres dem Lehngute als Pertinenzstück im Hypothekenbuche zugeschrieben, ohne daß es einer Belehnung des Lehnsbesitzers, der Lehnsfolger und der Anwärter mit dem neu entstandenen Lehns-Pertinenzstück bedarf. Ich genehmige, daß Sie im vorliegenden Falle des Grasen zu Stolberg-= Stolberg das Ober-Landesgericht zu Naumburg hiernach berichtigen, und zugleich die betreffenden Lehns-Kurien mie Anweisung versehen. Berlin, den 166en Dezember 1834. Friedrich Wilhelm. An den Staats= und Justizminister Mühler. Jahrgang 18313. (Fo. 157 71) A Mo. 1573.) (Ausgegeben zu Berlin den 24sten Januar 1835.)