— 10 — (No. 1579.) Bekanntmachung der Allerhoͤchsten Kabinetsorber vom 26sten Januar 1835., enthaltend die Bestimmungen uͤber die erledigte Verwaltung des Finanz- Ministerii. D. d. den Öten Februar 1835. Socpe Königliche Majestät haben nach dem Ableben des Staaks= und Finanz- Ministers Maassen über die erledigte Verwaltung des Finanzministeriums nach- stehende Bestimmungen Allerhöchst zu treffen geruht: 1) Die Verwaltung der Domainen und Forsten wird von dem Ge- schaftskreise des Finanzministeriums abgesondert und dem Ministerium des Königlichen Hauses überwiesen, bei welchem sie eine vesondre Abtheilung bildet, die mit allen Rechten, Befugnissen und Pflichten des Finanzministeriums in Bezug auf die vorschriftsmäßige Verwal-= tung der Domainen und Forsten, namentlich bei deren Beraußerung, bei den Ablösungen und bei der Verwendung der Erträge, versehen ist. In dem Organismus der Verwaltung und im Kassenwesen wird nichts verändert. Die Provinzial-Verwaltungsbehörden treten zu der General-Verwaltung der Domainen und Forsten bei dem Ministerium des Königlichen Hauses in dasselbe Verhälmiß, in wel- chem sie zu dem Finanzminister bisher gestanden haben. Die Ueber- schüsse der Elementarkassen nebst den Beträgen aus den Veräuße= rungen und Ablösungen werden nach wie vor zu den Regierungs- Hauptkassen, so wie von diesen zur General-Staatskasse abgeliefert und der General-Verwaltung bei dem Ministerium des Königlichen Hauses berechnet. Die für die Kron-Fideikommißkasse bestimmte Summe wird aus der General-Staatskasse abgeführt, und dem Finanzministerium verbleibt zur Bestreitung der anderweitigen Staats- Bedürfnisse die freie Verfügung über die bei den Regierungs= Hauptkassen sich bildenden Ueberschüsse. Auch in den Bestimmungen wird nichts verändert, durch welche das Verhältniß zwischen dem Finanzministerium und der Hauptverwaltung der Staatsschulden rück- sichtlich des aus den Veräußerungen und Ablösungen und aus der Domainen= und Forstverwaltung eingehenden Geldbetrages festgestelle ist. Wie in Betreff des Quittungswechsels und der Verrechnung sowohl der aus den Revenüen, als aus den Veräußerungen und Ablösungen eingehenden Gelder zu verfahren, haben die betreffenden Behörden unter sich zu verabreden und die Provinzial-Verwaltungs- Behörden demgemäß anzuweisen. Zum Chef der General-Verwal= tung