Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. No. 3. — (No. 1580.) T ar i für die Jahre 1835., 1836. und 1837. zur Erhebung eines Wegegeldes in Neu-Hardenberg. (Vom 15ten. Januar 1835.) 1) Von jedem Pferde, Stiere oder Kuh im guge. .. 4 Pfennige, 2) von jedem gerittenen oder ledigen Pferde, so wie von jedem ledigen Stiere oder Kuh 3 Pfenvige, 3) von jedem Hammel, Kalbe oder Schweine 2 Pfennige, 4) von jedem Lamme 1 Pfennig. 4 Befreiungen. Wegegeld wird nicht erhoben: 1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen Hauses, imgleichen den Königlichen Gestüten angehören; 2) vom Armeefuhrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair auf dem Marsche bei sich führt, desgleichen von Offzieren zu Pferde im Dienste und in Dienstumsform; 3) von Personen adlichen Standes und deren Gefolge, von Königlichen Be- amten und deren Gefolge und von Predigern, nach der bisherigen Ob- servanz; 4) von öffentlichen Kourieren, imgleichen von ordinairen Reit-, Kariol-, Fabr= und Schnellposten und den dazu gehörigen Beiwagen und ledig wrückkehrenden Postpferden; 5) von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Regierung geschehen, auf Vorzeigung von Freipaͤssen, imgleichen von Vorspann- und Lieferungs- Fuhren auf der Hin- und Rückreise, wenn sie sich als solche durch den Fuhrbefehl ausweisen; Jahrgong 1835 (No. 1580.) C 6) von (Ausgegeben zu Berlin ben 27sten Februar 1935.)