— 50 — (No. 1600.) Gesetz uͤber die Kompetenz der Dienst- und Gerichtsbehorben zur Untersuchung der von Staatsbeamten veruͤbten Ehrenkraͤnkungen. Vom 25sten April 1835. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen 2c. 7. Um die Zweisel zu erledigen, welche über die Kompetenz der Dienst= und Gerichtsbehörden zur Untersuchung und Bestrafung der von Staaksbeamten ver- übten Ehrenkränkungen erhoben sind, verordnen Wir auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, wie folgt: Wer gegen einen Sctaatsbeamten Beschwerde darüber erheben will, daß derselbe sich aus Veranlassung seiner amtlichen Wirksamkeit einer Ehrenkränkung schuldig gemacht habe, hat seinen Antrag bei der Dienstbehörde des Angeschul- digten anzubringen. 8. 2. Die Dienstbehoͤrde hat die Verpflichtung, zu pruͤfen: ob der Angeschul- digte bei den angezeigten Handlungen oder Aeußerungen innerhalb seiner Amts- Befugnisse geblieben sey, oder dieselben überschritken habe. Entscheidet die Dienstbehörde, daß der Angeschuldigte seine Amtsbesugnisse nicht überschritten habe, so findet gegen diese Entscheidung nur ein Rekurs Statt, welcher binnen vier Wochen nach der Behändigung der Entscheidung bei der höheren Diemtbehörde anzubringen ist. Erkldren die Dienstbehörden den Angeschuldigten für straffällig, so liegt denselben ob, die Strafe zu bestimmen, oder die gerichtliche Untersuchung zu veranlassen. Die Bestimmung der Strafe erfolgt durch die Dienstbehörden a) wenn die angezeigte Ehrenkränkung nicht von der Beschaffenheit ist, daß sie sich nach Dorschrift des §. 216. des Anhanges zur Allgemeinen Gerichtsordnung zu einer fiskalischen Untersuchung eigner, oder b) wenn der Beleidigte erklärt hat, daß er die ihm widerfahrene Ehren- kränkung nur von der Dienstbehörde gerügt wissen wolle. Außer diesen beiden Fällen hat die Dienstbehörde die Sache zur gericht- lichen Untersuchung abzugeben. . 5. Hält der Beleidigte die von der Dienstbehörde festgesetzte Strafe für zu gelinde, so hat er die Wahl, entweder bei der höheren Dienstbehörde den Re- kurs zur Verschärfung der Strase zu erheben, oder auf gerichtliches Verfahren und Erkenntniß anzutragen. Verfolgt er seine Beschwerde bei der höheren Dienstbehörde, so ist der Antrag auf gerichtliche Untersuchung nicht ferner zu- (Assig. Trägt er aber auf gerichtliches Verfahren an, so wird die Sache vor- s ristsmaßig eingeleitet. Erfolgt jedoch durch das rechtskraftige Erkenntniß keine rtere Strafe, als die von der Dienstbehörde abgemessene, so sallen dem Pro- vokanten sämmtliche Kosten des gerichtlichen Verfahrens zur Last. 3 6.