Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. No. 12.—— — — Mo. 1610.) Verordnung wegen Modifikation der Verordnung vom 23sten August 1829., dis Cinführung gleicher Wagengeleise in denjenigen Theilen des Brandenbut gisch-Lausitzischen Provinzialverbandes, in welchen die Verordnung vom lLiten März 1805. nicht eingeführt ist, betreffend. D. d. den 12ten Mai 1835. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von Preußen 2c. 2c. In Berücksichtigung des von Unsern getreuen Ständen der Mark Bran- denburg und des Markgrafthums Niederlausitz bei ihrer letzten Versammlung abgegebenen Gutachrens und des dabei an Uns gerichteten Antrags wegen Mo- dißkation Unserer Verordnung vom 2 sien August 1829,, die Einführung gleicher Wagengcleise in denfenigen Theilen des Bran- denburgisch-Lausitzischen Provinzialverbandes, in welchen die Verordnung vom 1##ten März 1805. nicht eingeführt ist, betreffend, verordnen Wir auf den Antrag Unsers Staatsministerii, wie folgt: . 1I. Von der Zeit der Bekanntmachung der gegenwaͤrtigen Verord- nung an, dürfen in dem ganzen Brandenburgisch-Lausitzischen Provinzialverbande alle neue Achsen an solchen Wagen, auf welche die oben gedachte Verordnung vom 236en August 1920. Anwendung fudct, nur in der Art angefertigt werden, daß das Wagengeleise die darin im X. 1. bestimmte Breite erhält; die Beschrän- kung der in dem gedachten §&. 1. enthaltenen Vorschrift auf die Anfertigung von Achsen an neuen Wagen findet daber nicht weiter statt. . 2. Es wird jedoch für den ganzen Umfang des gedachten Provinzial= Berbandes die Verfertigung und der Gebrauch neuer Wagen-Ahsen mit der Vorrichtung einer doppelten Spur, um nach Bedürfniß auf ein breites und auf ein schmales Geleise gestellt zu werden, mit der Maaßgabe gestattet, daß jeden- falls Eine Spur die im §. 1. der Verordnung vom 23sten August 1829. vor- geschriebene Breite haben muß, und daß nach Ablauf der darin im 8. 3. bestimm- ten Uebergangsperiode innerhalb der Provinz nur die auf die vorschriftsmäßige Spur verfertigte Vorrichtung von den Reisenden gebraucht werden darf. . 3. Die im §. 2. der Verordnung vom 23sien August 1829. bestimm- ten Strafen kommen degen die Handwerker, welche eine Achse wider die Vor- schriften der obigen #F. 1. und 2. eimichten, ebenfalls zur Anwendung; auch soll die unterlassene Beobachtung der oben 8. 2. vorgeschriebenen Maahgabe gegen Jahrgang 1833. (No. 1610 — 1011.) die (Ausgegeben zu Verlin den 9ten Juni 1835.)