— 101 — Gesetz-Sammlung fuͤr die Koͤniglichen Preußischen Staaten. No. 14. — (No. 1619.) Allerhöchste Verordnung, betreffend die Einrichtung des Königlichen Kredit- Insiituts für Schlesien. Vom Sten Juni 1835. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. Die Uns geschilderten drückenden Vermögensverhältnisse vieler Schlesi- schen. Gutsbesitzer haben, nach der Uns gewordenen Ueberzeugung ihren Grund hauptsächlich in der Schwierigkeit, die hinter den landschaftlichen Pfandbriefen auf den Gütern haftenden Hypothekenschulden, im Falle der Aufkündigung, durch andere an ihre Stelle aufzunehmende Kapitalien zu erseßzen, oder das nach den gegenwärtigen Verhältnissen zur vortheilhafteren Bewirthschaftung ihrer Güter nothwendige Betriebskapital gegen Verpfändung der hinter den Pfandbriefen frei gebliebenen Werthshälfte anzuschafsen. Diesem Nachtheile abzuhelfen, haben Wir Uns bewogen gefünden, den Besitzern solcher Güter die Anschaffung von Kapitalien hinter den landschaftli- lichen Pfandbriefen dadurch zu erleichtern, daß Wir ihnen die Aufnahme privi- legirter, unter Unserer Allerhöchsten Garanrie auszufertigenden, auf jeden Inhaber lautenden Schuldverschreibungen bis zu z ei Drittheilen des Werths der dafür zu verpfändenden Güter gestatten. Wir wollen hiermit zugleich solche Einrichtungen verbinden, durch welche es möglich wird, die in den Gencral-Deposttorien der Gerichts= und vormund= schaftlichen Behörden Unserer Provinz Schlesien befindlichen und künftig dahin gelangenden Geldbestände mit Sicherheit und Vortheil für die Interessenten zum Besten der Provinz selbst, welcher sie angehèren, zu benutzen. Wir verordnen demgemäß, wie folgt: I. Absch nit t. Allgemeine Bestimmungen. Benennung dbes Inftitus u. K. 1. Für die Provinz Schlessen wird hiermit ein Institut unter der #eige. . Benennung: den. Jahrgang 1835. (No. 1610.) R König- (Ausgegeben zu Berlin den 18ken Jull 1835.)