133 Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. No. 15. —— o. 1620.) Gesetz wegen des Aufier= und Wiederin-Kurssetzens der auf jeden Inhaber lau- tenden Papiere. Vom löten Juni 1835. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden., König von Preußen 2c. 2c. Um die Schwierigkeiten zu beseitigen, welche bei den unter öffentlicher Autoritär auf seden Inhaber ausgefertigten Papieren durch die nach #. 47. und 48. Titel 15. Theil l. des Allgemeinen Landrechts zulässigen Außerkurssetzungen für die Inftirute herbeigeföhrt werden, denen die Zinsenzahlung oder planmäßige Tilgung obliegk, verordnen Wir, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsrarhs, für sämmtliche Provinzen Unserer Monarchie, wie folgt: . 1. Vermerke, wodurch auf jeden Inhaber lautende unter öffentlicher Autorität ausgefertigte Papiere von Privatpersonen bisher außer Kurs gesetzt worden sind, oder künftig außer Kurs gesetzt werden, sollen für das Institut, welchem die Zinsenzahlung oder planmäßige Tilgung obliegt, keine bindende Krast haben. In Ansehung der Wirkung derselben gegen andere Besitzer verbleibt es bei den Vorschriften des Allgemeinen bandrechts Theil 1. Titel 15. J. 47. u. ff. 2. Wird der Verlust eines außer Kurs gesetzten Papiers von dem- senigen, zu dessen Vortheil dasselbe ausßer Kurs gesetzt worden, dem Institute angezeigt, und enthält diese Anzeige außer der Bezeichnung des Papiers nach Buchstaben, Nummer und Geldbetrag, bei Pfandbriefen auch mit Venennung des Gutes, zugleich den Inhalt des Vermerks, so soll das Institut das Papier, wenn es von einem späteren Inhaber vorgelegt wird, anbalten, und den Anzei- genden hiervon benachrichtigen, welchem die weitere Verfolgung seines Rechts gegen den Prasentanten überlassen bleibt. Das Insiitut ist besfugt, das Papier zum gerichtlichen Deposttum abzugeben. 6. 3. Eben so soll auch dassenige Papier (sey es mit oder ohne Ver- merk) angehalten werden, worauf ein Gericht aus irgend einem Grunde bei dem Institut Beschlag gelegt hat. In diesem Fall geschiehet die Benachrichtigung und Ablieferung an das Beschlag legende Gericht. Weemn bei Pfandbriefen, welche mit einem Privatvermerke (&. 1.) versehen si nd, das Institut die amtliche Versicherung ertheilt, daß bis zur erfolg- ten Einloͤfung des Papiers weder eine Anzeige des Verlustes noch eine Be- schlagnahme geschehen ist, so soll die Loͤschung des der Hypothekenbehoͤrde einge- reichten Pfandbriefes auf den Antrag des Instituts ohne Weiteres erfolgen. Jahrgang 1835. (JNo. 1620 — 1021.) X Auch (Ausgegeben zu Berlin den 25sten Inli 1835.)