— 209 — Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. . No. 21. *——— (No. 1647.) Dammgeld-Tarif für die Stadt Fürstenwalde. Vom 2cen April 1835. E. wird entrichtet: J. von gahsfidrwerfe f 3 a) vom beladenen, fuͤr jedes Zugthier ..... ...... ....... 8 Pfennige b) vom unbeladenen, für jedes Zugthirr 5 M - ge, c) von jedem Lastwagen, der an demselben Tage, an welchem er einpassirt, wieder auspassirt, für jedes Fuschier ....... 5 II. von Wagen, welche zu den Fürstenwalder Jahr= oder Wochen- Märkten kommen, oder von diesen Märkten zurückkehren, für sedes Zugther . . ... 2 Befreiungen. Dammgeld wird nicht erhoben: 1) von allem Personenfuhrwerke ohne Ausnahme (SExtraposten, Kaleschen, Kutschen, Kabriolets u. s. w.) beladen oder unbeladen; 2) von sämmtlichem Fuhrwerk der Stadt Fürstenwalde und der städtischen Etablissements, der Königlichen Mühlen bei Fürstenwalde, so wie der Kämmereidörfer Braunsdorf und Kirchhofen, ohne Ausnahme; 3) von allem Fuhrwerk der Gutsbesitzer, Pächter, Prediger und Landleute des Lebuser Kreises, insofern solches nicht für Lohn verrichtet wird; 4) vom Armeefuhrwerk und von Juhrwerken und Thieren, welche Milttatr auf dem Marsche bei sich führen; 5) von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Regierung gesche- d auf Vorzeigung von Freipaͤssen, imgleichen von Vorspann- und Lie- erungsfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch den Fuhrbefehl ausweisen, und " 6) von allem mit Chausseebaumaterialien beladenen Fuhrwerk. Berlin, den 2ten April 1835. (L. S.) Friedrich Wilhelm. Rother. Graf v. Alvensleben. Jebrgang 1835. (No. 1047—1688.) Hh Mo. 1648.) (Ausgegeben zu Berlin den 22sten Oktober 1835.)