— 220 — 2) oͤffentliche Beamte auf Dienstreisen, die sich durch Freipaͤsse ausweisen; 3) kommandirte oder einberufene Ofsiziere und Rekruten, imgleichen Armeefuhrwerk; 4) Transporte, die fuͤr unmittelbare Rechnung des Staats gehen; 5) oͤffentliche ordinaire Posten und die zu denselben gehoͤrenden zuruͤck- kehrenden Gespanne und Fuhrwerke, auch oͤffentliche Kouriers; 6) Huͤlfsfuhren bei Feuersbruͤnsten und aͤhnlichen Nothstaͤnden. Berlin, den 31 ten Juli 1833. (L. S.) Friedrich Wilhelm. Rother. Graf v. Alvensleben. (No. 1659.) Königlich-Preußische Erklärung wegen gegenseitiger Aufhebung des Abschosses zwischen sämmtlichen Landen der Königlich-Preußischen und Kaiserlich- Oesterreichischen Monarchie, in Betreff des von Milikairpersonen hinter- lassenen Vermögens. Vom Sten September 1835. D.6 die Uebereinkunft, welche wegen gegenseitiger Aufhebung des Abschosses und des Abfahrtägeldes mittelst der im Namen Ihrer Majestäten des Königs von Preußen und des Kaisers von Oesterreich resp. am 24sten und 30sten Juli d. J. ausgestellten und am 16ten August d. J. ausgewechselten Ministerial- Erklärungen getroffen worden ist, sich nicht auf das Königreich Ungarn und Siebenbürgen erstreckt, und es sich als schwierig gezeigt hat, binsichtlich des wech- selnden Aufenthaltsortes der Militairpersonen gleichmäßige Grundsätze festzustellen, nach welchen in einzelnen vorkommenden Fällen zu entscheiden wäre, ob das von Militairpersonen hinterlassene Vermögen als dem Abschoß unterworsen anzusehen sev oder vnicht; — so sind Ihre besagten Majestäten über folgende Bestimmun- gen übereingekommen: In allen Fällen, wo hinterlassenes Vermögen einer verstorbenen PreußLi- schen Militairperson aus den Königlichen Staaten an Oesterreichische Unterthanen Abergeht, sey es als eigentliche Erben, sey es als Legatare, oder Schenknehmer von Todeswegen, soll durchgängig kein Abschoß, sondern überhaupt nur dassenige an Abgaben Königlich-Preußischer Seits erhoben werden, was zu entrichten sepn würde, wenn der Erwerber ein Inländer wäre. Dagegen soll in allen Fällen, wo hinterlassenes Vermögen einer verstor- benen Oesterreichischen Milikairperson aus den Kaiserlichen Staaten an Preußi- sche Unrerthanen übergeht, sey es als eigentliche Erben, sey es als 1u r boer chenk-