–— 228 — (No. 1666.) Allerhöchste Kabinetsorder an das Staatsministerium) wegen Ablösung de Hüälfsdlenste. Vom 26sten Oktober 1835. A# den von dem Staatsministerio unterstützten Antrag der Brandenbürgschen Provinzialstände bestimme Ich hierdurch, daß in dem Umfange des Branden= burgschen Provinzialverbandes, so weit darin die Abloͤsungsordnung vom kten Juni i821. Anwendung findet, fuͤr die bei Regulirung der gutsherrlich--baͤuerlichen Verhaͤltnisse vorbehaltenen Huͤlfsdienste fuͤr jede Gegend ein- fuͤr allemal be- stimmte Rormalpreise festgesetzt, solche oͤffentlich bekannt gemacht und kuͤnftig bei jeder Abloͤsung dieser Dienste in Anwendung gebracht werden sollen. Dabei sind die in den 99. 8. und 9. der eben gedachten Abloͤsungsordnung vorgeschrie- benen Grundsätze in Anwendung zu bringen. Die Ermittelungen und Festsetzun- gen erfolgen unter Leitung der General-Kommissionen, und nach vorgängiger Aussonderung angemessener Distrikte, durch besondere aus sachkundigen Einge- sessenen und einem Abgeordneten der General-Kommission zusammengesetzte Di- strikes-Kommissionen. Die zu diesen Kommissionen zu erwählenden Eingesessenen sollen bei jeder Distrikts-Kommission nicht unter zwei und nicht über vier seyn; ihre JZahl wird hiernach von der General-Kommission nach dem größern oder geringern Umfange des Distrikts bestimmt. Die eine Hülste derselben wird auf den Kreistagen von den Nittergutsbesitzern aus der Zahl der Berechtigten, die andere Hälfte wird ebenfalls auf den Kreistagen aus drei oder sechs von dem Landrathe aus der Zahl der Verpflchteten vorzuschlagenden Personen durch die Landgemeinden erwählt. Ueber die Art und Weise, wie diese Wahlen zu be- wirken sind, wird eine besondere Instrukuion von dem Minister des Innern für Gewerbe ergehen. Der Abgeordnete der Gencral-Kommissson 9 fuͤr alle Di- strikts-Kommissionen ihres Departements eine und die nämliche Person seyn. Die Feststellung der Normalpreise erfolgt erst dann, wenn saͤmmtliche Distrikts- Kommissionen gehoͤrt sind. Das Resultat aller det Eroͤrterungen soll von den General-Kommissionen dem Minister des Innern für Gewerbe zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt und, nachdem letztere erfolgt ist, durch die Amtsbldtter der Regierungen zur öffemlichen Kenntniß gebracht werden. Dasselbe Verfah- ren soll stattfinden, wenn etwa in der Folge Revisionen, Abdnderungen oder Er- gänzungen der früheren Festsetzungen nöthig befunden werden. Das Staats- Ministerium hat diese Meine Bestimmungen sofort durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. Berlin, den 26fhen Oftober 1835, Friedrich Wilhelm. An das Staatsministerium. Go. 1687.)