Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen. Staaten. . No. 27. *—. ·- (Xo. 1678. a.) Bekanntmachung des Allerhoͤchst genehmigten und bestaͤtigten Regulativs, bie sanitäts polizeilichen Vorschriften bei den am häußgsten vorkommeuden ansteckenden Krankheiten enthaltend. Vom 25 Oktober 1635. J. Folge des beigefügten Befehls Seiner Koͤniglichen Majestät vom dien August d. J. bringt das Ksnigliche Staatsministerium das Allerhöchst geneh- migte und bestaätigee Regulativ, die sanitäcs-polizeilichen. Dorschriften bei den an#r hdußgsten vorkommenden ansteckenden Krankheiten enthaltend., nebst dessen beiden Anlagen 1) die Anweisung zum Desinfektionsverfahren, Lilt. A., 2) die Belehrung über ansleckende Krankheiten, Litl- B., letztere in Form eines besonderen Anhanges zur Gesetzsammlung, hierdurch zur allgemeinen Kenntniß und Beachtung. Berlin, den 28sten Oktober 1835. Königliches Staatsministerium. Friedrich Wilhelm, Kronprinz. Frh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. IZrh. v. Brenn. v. Kamp. Mühler. Ancillon. v. Witzleben. Graf v. Alvensleben. Jaraang 1815. (No. 1078.#a. u. b.) Oo (No. 1678. b.) (Ausgegeben zu Berlin ben 12ten Dezember 1835.)