— 258 — 6. Kontagiösse Augenentzöndung. Betammy (. 62. Da sich die kontagisse Augenentzündung bisher hauptsächlich im t# onmecht. Militair gezeigt hat, so wird zunächst hinsichtlich desselben Folgendes festgesetr: talrs. 1) Alle dergleichen Kranke sind gesorr außer Gemeinschaft mit den übrigen Mannschaften zu setzen, und in besonderen Lazarethabtheilungen zu behandeln. 2) Wenn es einer mehrmonatlichen Behandlung unmöglich geblieben ist, den normalen Zustand der Augenlieder herbei zu führen, so müssen die Kranken aus den Lazarethen beurlaubt und, selbst vor Beendigung ihrer Dienstzeit, in die Reserve miahen werden, sobald sie nach dem Zeugniß des betrefsenden Arztes in der Rekonvaleszenz so weit vorgeschritten sind, daß eine Ansteckungsfähigkeit bei denselben nicht mehr stattfindet. 3) Dabei ist auf das Sorgscleigste darauf zu halten, daß die zu entlassen- den Personen sowohl selbst gehörig gereinigt, als auch mit vollkommen gereinigten Kleidungsstücken versehen werden. Jugleich sind den betreffenden Regierungen namentliche Listen der zu ent- lassenden Augenkranken-Rekonvaleszenten mit Angabe des Wohnorts der- selben einzureichen. Die Regierungen haben die Kreis= und Medizinalbeamten hiervon zu benachrichrigen, und dieselben, so wie die Ortsvorsteher und vorzüglich diesenigen Aerzte und Chirurgen, welche an dem Aufenthaltsorte des zur Reserve Entlassenen oder wenigstens in der Nähe desselben sich befinden, auffordern zu lassen, ein vorzügliches Augenmerk auf jene Rekonvaleszen= ten zu richten. Außerdem ist eine Belehrung über die gegen dergleichen Rekonvales= zenten zu beobachtenden Vorsichtsmaabregeln zu publiziren. (F. 6. ald 3.) Bei etwa eintretenden Rücksällen aber ist ein solcher Kranker, wenn er noch nicht über Jahr und Tag aus dem stlehenden Heer entlassen ist, ohne weiteres dem nächsten Militairlazareih zu überliefern, andern Falls fällt seine Behandlung der Zivilbehörde anheim. (F. 63.) 4 Verfabren 6 63. Kommen dergleichen Augenkranke unter den Zivilpersonen vor, uch iverse= so treten hinsichrlich derselben die allgemeinen sanitäts-polizeilichen Worschristen lentlichen An- für die minder gefährlichen ansteckenden Krankheiten in Wirksamkeit. (§s. 18. c.) balten. Eine besondere Aufmerksamkeit ist hierbei auf solche öffentliche Anstalren zu richten, in denen eine große Anzahl von Menschen zusammen lebt. Bei hier ausbrechender Krankheit kann die Evakuation der Anstalt, theil- weise oder gänzlich, erforderlich werden. Desinfektion. 6. 64. Die Desinfektion der von den Kranken benutzten Effekten und Wohnungen gehue nach der in der Anweisung zum Desinfektionsverfahren gebenen Vorschrift; und finden hierauf die Bestimmungen des 8. 23. und 27. nwendung. 7. Die