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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835.</title>
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            <idno>gs_preussen_1835</idno>
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        Gesetz  Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
1835.

 

Enthált

die  Verordnungen  vom  Zien  Januar  bis  zum  21  sten  Dezember  1835.,
nebst  5  Verordnungen  aus  dem  Jahre  1834.

(VDon  Nr.  1572  bis  Nr.  1685.)

Nr.  1.  bis  incl.  29.

 

Berlin,
zu  haben  im  vereinigten  Gesetz=  Sammlungs-Debikts=  und  Zeitungs-Komtoir.
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        Chronologische  Uebersicht

der  in  der  Gesetz-Sammlung  fuͤr  die  Koͤniglichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1835.
enthaltenen  Verordnungen.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

J  h  a  l  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1798.
30.  Dezbr.

1831.

13.  Novbr.

14.

16.  Dehbr.

20.

12.

1835.
19.  August.

12.  März.

Febr.

18.  Dezbr.

24.  Jan.

24.

24.

 

 

Auszug  aus  der  Verordnung,  wegen  Verhuͤtung
der  Aufläufe  und  Tumulte,  und  Bestrafung  der
Urheber  und  Theilnehmer.

Freundschafts  Schiffahrts=  und  Zumdelsvertrag
mit  den  vereinigten  Staaten  von  Mexiko.

Allerhöchsie  Kabinetsorder,  wegen  Einführung  P  v
der  Isten  und  U#ten  Klasse  des  Tarifs  für  di
im  Besitze  des  Staats  befindlichen  Fihsalseae
auf  dem  Rhein  und  dessen  Nebenflüssen,  vom  27sten
Ma  129.,  bei  der  Privat-Fähranstalt  zu
Bonn.

Beschluß  der  Deutschen  Bundesversammlung  hinsichtlich
  der  Auslegung  des  Art.  XlI.  der  Deutschen
  Bundesakte,  die  Akten-  vrnsche  an
Deutsche  Juristen-Fakultäten  und  Schôö
penstühle,  zur  Abfassung  des  Endurtheils,  8.
treffend.

Beschluß  ber  Deutschen  Bundesversammlung,  wegen
der  in  Betreff  der  Deutschen  Universitäten
und  anderer  Lehr=  und  Erziehungsaustalten
zu  nehmenden  gemeinsamen  Maaßregeln.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Eutschädigungen
betreffend,  welche  bei  landesherrlichen  Lehnen,
  für  die  bei  einer  Regulirung  gutöherrlicher
und  bäucrlicher  Verbältnisse,  Dienstablösung,  Gemeinheitstheilung
  oder  Reluition  von  Grundgerechtigkeiten
  aufgegebenen  Gerechtsame,  das  Lehn
eimpfängt.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Verzichtleistung
  auf  Bestrafung  in  Injuricnsachen,  und
das  Verfahren  in  solchen  Ingjuriensachen,  in  welchen
  Militairpersonen  oder  Beamte  alg  Beleidiger
oder  Beleidigte  verwickelt  sind.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Aufhebung
kes  6.  10.  des  Stempelgesetzes  vom  s'ien
März  1822.  und  die  anderweitige  Bestimmung
des  bei  Ausecinandersetzungen  zwischen  mehreren
Erben  von  den  übernommenen  Nachlaßgegenständen
  zu  entrichtenden  Werthstempels.

 

1630
(Aul.)

1585

1576
(mit  Aul.)

1594

1679

1572

1573

 

 

173

21—36

5—7

45

287-293
        <pb n="4" />
        IV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1835.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  ju  In  h  a  l  t.  des  Ides  Ge-  Seite.
Gesetzes  2  Berlin.  Stücks  setzes.
1834.  1835.
28.  Dezbr.  21.  Jan.  Allerhöchste  Kabineksorder,  wodurch  diejenige  Strecke  1575  4
des  Fürstlichen  Justizamesbezirks  Heddesdorf,
welche  unterhalb  Neuwied  an  den  Rhein  grenze,
der  rheinzollgerichtlichen  Jurisdiktion  des
1835.  Fürstlichen  Hasiiennts  Neuwied  überwiesen  wird.
8.  Jan.12.  Febr.Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  das  für  die  2  1577  8
Oeffnung  der  Bruͤcken  uͤber  die  Oder  und  die
Warthe  bei  Cüstrin  zu  entrichtende  Aufzugseld.

—  I12.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Ueberfahrksgeld  bei  der  2  1576  6
Fähranstalt  zu  Bonn  zu  erheben  ist.  (Aul.)
—  12.  —  Allerhöchste  Kabinergorder,  betreffend  das  Verfahren  2  1578  9
bei  Loͤschung  solcher  Ritterguͤter,  welche  die
Ritterguts-Eigenschaft  durch  Zerftück-lung  oder
Verminderung  der  Substanz  verloren  haben,  in
den  Ritterguts-Matrikeln.
15.  —  27.  —  Tarif  zur  Erhebung  eines  Wegegeldes  in  Neu-  3  1580
Hardenberg)  für  die  Jahre  1835.)  1836.  und
1837.
—  27.  —  Darif  zur  Erbebung  eines  Wege,  und  Brücken-  3  1581
geldes  in  Quappendorf,  für  die  Jahre  1835.,
1836.  und  1837.
15.  —  27.  —  Tarif  zur  Erhebung  eines  Brückengeldes  in  3  1582
Eickendorf,  für  die  Jahre  1835.)  1836.  und
1837.
26.  —  112.  —  Allerhoͤchste  Kabinetsorber,  betreffend  die  Bekannt-  2  1579
machung  der  in  Beziehung  auf  die  Verwal,  (An.)
kung  des  Finan  zministeriums  unterm  12ten
Januar  c.  getroffenen  Bestimmungen.
6.  Febr.  2.  —  Bekannemachung  des  Königlichen  Staatsministeriums,  2  157980.12
diese  Bestimmungen  enthaltend.
—  27.  —  Allerhöchste  Deklaration  der  Kabinetorder  vom  1583
23sten  September  1812.  wegen  der  dem  Justizminister
  ertheilten  Ermächtigung  zur  Vewilligung
  des  außergerichtlichen  Verkaufs  liegender
  Gründe  der  Pflegebefohlnen.
—  127.  —  Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  in  Betreff  des  Klein,  1581
handels  mit  Gecränken  auf  dem  kande  und
des  Gast=  und  Schankwirthschafsbetriebes
  überhaupk,  für  alle  Theile  der  Monarchie.
—  3.  April.Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Erhebung  eines  Boll=  1586  37
werks,  und  Pfahlgeldes  zu  keitz  betreffend.
—  3.  —  Tarif  für  dieses  in  Loitz  zu  erhebende  Boll-  1586
werks,  und  Pfahlgeld.  (Aul.)
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        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1835.

 

Datum

des

Gesetzes  ꝛc

Husgegeben

#nu
Berlin.

Inhal  t.

Nr.
des

Stuͤcks

des  Gesetzes.



Seite.

 

1835.
24.  Febr.

1835.
ß.  April.

12.  März.
5.  Juni.

16.  April.

5.  Mai.

 

 

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  uͤber  die  Rechtsbestaͤndigkeit
  der  Geschaͤfte,  welche  bis  zur  Publica-EEIEIIIIIIIIIIII

in  Verwaltungs-Angelegenheiten  einer  Landgemeinde
  in  den  zur  Provinz  Sachsen  geboͤrigen,
  der  Westphälischen  Zwischenherrschaft
unterworfen  gewesenen  Landestheilen  geschlossen
worden.

Ministerial-Bekanntmachung  über  den  mit  den  vereinigten
  Staaten  von  Merxiko  unterm  18ten
Februar  1831.  geschlossenen  Freundschafes-,  Schiff.
fabrts=  und  Handels-Vertrag.

Definitiv-Traktat  mit  Rußland,  zur  Feststellung  der
Grenze  zwischen  Schlesien  und  dem  Königreiche
  Polen,  von  der  Grenze  des  Großherzog=Lures
  Posen  bis  zur  Grenze  des  Freistaats

rakau.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Verwaltung  der  akademischen
  Gerichtbarkeit  und  der  akademischen
  Polizei  und  Disziplin  bei  der  Universitär
  Greifswald.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Einführung  der  revidirten
  Städteordnung  vom  171en  März  1831.
in  der  Provinz  Westpbalen.

Allerhöchste  Deklaration  des  §.  54.  Tic.  20.  Thl.  I.
des  Allgemeinen  Landrechts,  die  Uebernahme  von
Pfand=  und  Hppothekenschulden  betreffend.

Allerhöchste  Kabineksorder,  bekreffend  die  Organisation
  der  administrativen  Verhältnisse  im  ehemaligen
  Fürstenthum  Lichtenberg,  jetzigen  Kreise
St.  Wendel,  Trierschen  Regicrungsbezirks.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  burch  welche  des  Knigs
  Majestät  der  Stadt  Sarne,  im  Großherzogthume
  Posen,  die  revidirte  Städteordnung
vom  17ten  März  1831  verleihen.

Publikations-Paktent,  betreffend  den  Beschluß  der
deurschen  Bundesversammlung  vom  13ten  November

  183  1.  hinsichtlich  der  Auslegung  des  Ark.

XII  der  deutschen  Bundesakte,  in  Bezichung  auf
die  Akten-Verschickungen  an  deutsche  Juristen-Fakultäten
  und  Schöppenstühle  zur  Abfassung
  des  Endurtheilé.

 

11

 

1587

1585

1591

1592

1594

 

39

35

44
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1835.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

zu

Berlin.

Ausgegeben

□

In  ha  l  k.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1835.
1.  April.

20.

1835.
18.  April.

18.  Mai.

22.  Oktbr.
29.  Mai.

29.

29.

S#l

 

 

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Aufhebung  des
Artikels  174.  der  Rheinischen  Straf-Prozeßordnung,
  und  Anwendung  des  Art.  203)  die  Formen
  und  Fristen  der  Appellation  in  Jucht-Polizeisachen
  betreffend,  auch  in  einfachen  Po-I(zeisachen.


Tarif,  nach  welchem  der  Ober-Brückenzoll  bei
der  Stadt  Ohlau  zu  erheben  ist.

Dammgeld-Tarif  für  die  Stadt  Fürstenwaldc.

Tarif,  nach  welchem  die  Markt=  und  Standgelder
  auf  dem  Markte  zu  Alt-Dollstädt  zu
entrichten  sind.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Befreiung
der,  sechs  volle  Wochen  bei  den  Fahnen  versammelten
  Landwehr  Mannschaften  von  der
Klassensteuer.

Allerhöchsic  Kabinctsorber,  betreffend  dic  Anwendbarkeit
  der  Preußischen  Strafgesetze  hinsichtlich
der  Münzverbrechen  in  denjenigen  Provinzen,

in  welchen  dac  Allgemeine  kandrecht  bieher  nicht

eingeführt  worden.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Bestrasung
  des  Diebstahls  an  Sachen,  welche  nicht
Einen  Thaler  an  Werth  erreichen,  und  von
Feldern,  aus  Gärten  oder  von  andern  nicht
unter  genauer  Aussicht  und  Verwahrung  Keehenden
  Orten  entwendet  worden.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  durch  welche  des  Königs
Majestät  den  Städten  Schmiegel  und  Schrimm,
im  Großherzogthume  Posen,  die  revidirte  Städteordnung
  vom  17en  März  1831.  zu  verleihen
geruht  haben.

Allerhöchste  Kabinctsorder,  wonach  die  Führer  von
Frachtfuhrwerken  verpflichtet  sind,  die  empfangenen
  Chausscezettel  den  Steuer-Aufsiches-Beamten
  und  Wegewärtern  auf  Erfordern  vor
zuzeigen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  den  gänglichen
Verlust  des  Gnadengehalts  der  Militair-Invaliden,
  die  eines  vor  oder  nach  ihrer  Enklassung
  aus  dem  Militairdienste  begangenen  Verbrechens
  überführt  werden,  welches  während
ihres  Milirairdienstes  die  Ausstoffung  aus  dem
Soldatenstande  zur  Folge  gehabt  haben  würde.

—

 

 

1593

1000

 

4
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1835.

VII

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

*
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des

Stuͤcks.

JNr.

des  Gesetzes.



Seite.

 

1835.
25.  April.

25.  —
25.  —

26.  —

11.  —
11.  —

1835.
5.  Mai.

12.  —

18.
29.  Juni.
29.  —

0.  —

8.  August.

9.  Juni.

 

 

Allerhöchste  Kabinersorber,  betreffend  die  Bestellung
des  Kammergerichts  zum  ausschließenden
Gerichtshofe  der  Monarchie  wegen  aller  und
#eder  Verbrechen  und  Vergehungen  wider  die

erfassung,  die  öffenliche  Ordnung  und
Rube,  sowohl  der  sämmtlichen  Staaten  des  Ksnigreichs,
  als  auch  der  übrigen  Staaten  des  Deutschen
  Bundes.

Gesetz,  über  die  Kompetenz  der  Dienst=  und

Gerichtsbehörden  zur  Untersuchung  der  von
Staatsbeamten  im  Amte  verübten  Ehrenkränkungen.


Gesetz,  betreffend  die  Real-Jurisbiktion  über
verdußerte  Theile  eines  eximirten  Landgutes.

Gesetz,  wegen  Erleichterung  der  Ablösung  des
Heimfallrechtes  in  der  Provinz  Westphalen.

Gesetz,  über  Verträge  zahlungsunfähiger  Schuld--ner
  zum  Nachtheile  der  Gläubiger.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  mit  welcher  der  Haupt-Iinans-Stat
  für  das  Jahr  1835.  publizirt
wird.

Allgemeiner  Etat  ker  Staaks-Einnahmen  und
Ausgaben  für  das  Jahr  1835.

Tarif,  nach  welchem  das  Bollwerksgeld  in
Jarmen  zu  erheben  ist.

Tarif,  nach  welchem  das  Bollwerksgelb  zu
Neustadt-Eberswalde  iu  erheben  ist.

Verordnung,  wegen  Modifikation  der  Verordnung
vom  23ten  August  1829.,  die  Einführung  gleicher
  Wagengeleise  in  benjenigen  Theilen  des
Brandenburgisch-Lausitzschen  Provinzialverbandes,
  in  welchen  die  Verordnung  vom  14ten
März  1805.  nicht  eingeführt  ist,  betreffend.

Vertrag  wischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Würtemberg,
  Kurhessen,  dem  Großhersogthum  Hessen
und  den  zu  dem  Thüringischen  Joll-  und  Hanbelsvereine
  verbundenen  Staaten  einer  Seits,
und  Baben  anderer  Seits,  wegen  Anschließfung
  des  Großherzogthums  Baden  an  den  Gesammt-Zollverein
  der  erstern  Staaten.

Fernerweite  Instruktion  zur  Vollziehung  ber  Allerhöchsten
  Kabinetsorder  vom  Isten  Januar  1831.,
die  Anlage  und  den  Gebrauch  der  Dampfmaschinen
  betreffend,  in  Hinsicht  des  Umfanges  der
einzureichenden  Zeichnungen.

 

E——.——

 

1597

1600

1601
1602
1603
1605
1605
(Anl.)
1612
1613

1610

1626

1611

 

47

50

51
53
53—56

61

62—63
97
98

93

145-165

91—96
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1835.

 

Datum

des

Gesetzes2c.

Ausgegeben

*

Berlin.

In  h  a  l  k.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1835.
23.  Mai.

3.  Juni.

10.  —

20.  —

20.  —

29.  —

 

29.

18.
29.

29.

8.

II.

1835.

28.  Juni.

Juli.
Juni.

5.  Juli.

Juni.

5.  Juli.

August.

Sepkbr.

 

Allerböchste  Kabineksorder,  durch  welche  Ge.  Känigliche
  Mosestät  der  Stadt  Kosten,  im  Großberzogthum
  Posen,  die  revidirre  Städrecordaung
  vom  176#en  März  1831.  zu  verleihen  geruhe

hab
alhthichae  Kabinetsorder,  wegen  Verleihung  der

revidirken  Stddteordnung  vom  17ten  Maͤrz
1831.  an  die  Stadt  Ostrowo,  im  Großherzogthum
  Posen.

Gesetz,  wegen  Bestrafung  ber  unbefugken  Anfertigung
  öffe  ntlicher  Siegel,  Stempel,  Formulare
  2c.  und  der  Verabfolgung  von  Abbrücken
  davon.

Allerhöchste  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung
des  Königl.  Kredit-Institues  für  Schlesien.

Allerhöchste  Kabinersorder,  über  den  Sinn  des  éK.
610.  Tit.  11.  Th.  l.  des  Allgemeinen  Landrechts,
in  Betreff  des  Betrags  der  Leibrenten  bei
Verkrägen  über  dieselben.

Gesetz,  wegen  des  Außer=  und  Wiederinkurasetzens
  der  auf  jeden  Inhaber  lautenden  Papiere.


Allerhöchst##  Kabinetsorder,  über  die  abermalige  Bestrafung
  eines  Verbrechers,  welcher  wegen  feü.
herer  Verbrechen  bereits  zu  einer  lebenswierigen
  Freiheitsstrafe  verurtheilt  ist.

Allerhöchste  Kabinetserder,  über  die  Kompetenz
der  Polizeiverwaltungo-Behörden  in  der
Rheinprovinz,  in  Beziehung  auf  die  Schul,
pflichtigkeit  und  den,  schulpflichtigen  Kindern
zu  ertheilenden  Religionsunterricht.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Versährung  der
Holzdiebstähle  betreffend.

Gesetz,  wegen  Sicherstellung  der  Rechee  drikter
Personen,  bei  gutöherrlich,  bäuerlichen  Regulirungen,
  Gemeinheitskheilungen,  Ablösungen
  2c.

Allerhöchste  Kabineksorder,  betreffend  die  Wiederherstellung
  der  bei  dem  Brande  der  Stadt
Steinau,  in  Schlessen,  vernichteten  Hypothckenbücher
  und  Grundakten.

Allerhöchste  Kabinctsorder,  die  Präklusion  der  Forderungen
  aus  dem  Kechtetitel  der  nußlichen
Verwendung  an  die  beiden  Deparremental,
Fonde  Pesen  und  Öromberg.

13

13

13

14
13

 

1614

1615

1616

1619
1617

1620

1618

1621

1622

1623

1627

1631

 

101-132

100

133

100

131

135-110

166
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1835.

IX

 

Datum
des

Gesetzes  c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inha  l  t.

Stücks.

Nr.
des

 

1835.
29.  Juni.

14.  Juli.

21.

24.

29.

30.

30.

31.

#

August.

1835.
II.  Septbr.

8.  August.

22.  Obtbr.

21.  Septbr.

II.

6.  August.

3.  Novbr.
3.  —

11.  Septbr.

11.

 

Jahrgang  133.

 

Bekannemachung  des  Königlichen  Staaksministeriums,
die  Vererbung  der  dem  Heimfallrechte  noch
unterworfenen  Grundstücke,  in  Gefolge  der
Allerhöchsten  Deklaration  vom  L#sten  November
1833.

Allerhöchste  Kabineksorder,  bekreffend  die  Erldukerung
des  F.  B.  Ul.  b.  der  Verordnung  vom  I7ten  April
1830.  über  den  Besitz  der  Jagdgerechrigkeit
vor  dem  Jahre  1798.  in  den  Provinzen  des
linken  Rheinuferö.

Tarif  zur  Erhebung  des  Ueberfahrtgeldes  bei  der
Warthefähre  bei  Vie  ßz.

Erklärung,  wegen  gegenseiciger  Aufhebung  des
Abschosses  und  Abfahrksgeldes  zwischen  sämmtlichen
  Königl.  Preußischen  Staaten  einer  Seits,
und  den  Kaiserl.  Oesterreichischen  Staaten,
mit  Ausnahme  von  Ungarn  und  Siebenbürgen,
anderer  Seits.

Darif,  nach  welchem  das  Fährgeld  für  das  Uebersetzen
  mit  der  Fähre  über  die  Peene,  bei  Jarmen,
zu  cntrichten  ist.

Patenk,  wegen  Einführung  dersenigen  Gesetze,
Verordnungen  und  Bestimmungen,  welche  im  Regierungöbezirke
  Trier  seit  dem  5ten  April  1815.
Gültigkeit  erlangt  haben,  in  dem  Kreise  St.
Wendel.

Gesetz  über  die  Ei  richtung  des  Abgabenwesens
in  dem  Kreise  St.  Wendel.

Allerhöchste  KabinelLorder,  über  die  Anwendung  der
Order  vom  Zosten  April  d.  J.  wegen  Bestrafung
  der  Diebstähle  an  Sachen,  welche  nicht
Einen  Thaler  an  Werth  erreichen  u.  s.  w.,  auf
Militairpersonen.

Tarif  zur  Erhebung  des  Fährgeldes  für  die
Fähraonstalt  zu  Blumberg.

Fäbrgeld-Tarif  für  die  Weichsel-Ueberfahrt  bei
Kurzebraczk.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Besetzung
der  Kämmerei-Rendanten-  und  Kommunal-Kassen-Beamten-Stellen.


Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Auslegung
der  Deklaration  vom  Lislen  November  1833,,
wegen  Vererbung  der  dem  Heimfallrechte
unterworfenen  Grundstücke.

X  K

 

19

21

20

16

22

22

Nr.
des  Gesetzes.


 

1634
(Anl.)

1628.

1632

1624

1625

16029

 

 

Seilte.

180

168

210

193

141

142

169

217

219

180
        <pb n="10" />
        X

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1835.

 

Datum
des

Gesetzesc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

J  halt.

Nr.
des

Stuͤcks

Nr.
des  Gesetzes.


Seitc.

 

1835.

8.  August.

15.  —

15.  —

18.  —

19.  —

28.  —

29.  —

20.  —

1835.
11.  Septbr.
12.  Dezbr.
11.  Septbr.

11.  —

19.  August.

21.  Septbr.

22.  Oktbr.

II.  Septbr.

21.  —

21.  —

22.  Oktbr.

 

 

Allerhöchste  Kabinersorder,  über  die  Bekräftigungsormel
  bei  den  Eiden  der  katholischen  Konessionsverwandten.


Allerhöchste  Kabinetsorder,  womit  bas  Regulativ
über  die  sanitätspolizeilichen  Vorschriften
bei  den  am  häufigsten  hkommenden.  ansteckenn

  Krankheiten  bestätigt  w

albeche  Fobinerserbert  die  ehung.  der  revidirten
  Städteordnung  vom  I17ten  Maͤrz  1831.
an  die  Stadt  Kobylin,  im  Großherzogthum
Posen,  betreffend.

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  die  Verleihung  der  revidirten
  Städteordnung  vom  I17ten  Maͤrz  1831.
an  die  Stadt  Schneibemuͤhl,  im  Großherzogthum
  Posen,  betreffend.

Verordnung  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen
  Ordnung  und  der  dem  Gesetze  schuleigen
  Achtung.

Verordnung,  wegen  Stempel-Entbindung  der  von
Friedensrichtern  in  der  Rheinprovinz  über
abgeschlossene  Vergleiche  bei  Sühneversuchen
aufgenommenen  Verhandlungen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Aufhebung  der
unter  den  bäuerlichen  Einsa  en  in  Pommern
zur  wechselseitigen  Unterstützung  bei  Neubauten
bestehenden  Fuhrverbände.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  definirive
Berichligung  des  Schuldenverhältnissesmehrerer
  Landgemeinden  der  Kreise  Leobschug,  Ratibor,
  Cosel  und  Strehlen,  in  Schlesien,  welche
durch  den  Ankauf  von  Rittergülern  und  deren
Vertheilung  sich  mit  Schulden  belastet  haben,  für
welche  sie  als  Korrealverpflichtete  haften.

Allerhöcste  Kabineksorder,  wegen  des  Umzugstermins
  dienender  Schäfer  und  Schferknechte
im  Kreise  Hoyerswerda.

Allerhöchste  Kabinctsorder,  wegen  Verleihung  der
revidirten  Städrcordnung  vom  17ten  Maͤrz
1831.  an  die  Stadt  Filehne,  in  der  Provinz
Posen.

Allerhöchste  Kabinekgorder,  betreffend  die  Kompetenz
  zur  Abfassung  des  Erkenntnisses  dritker
  Instanz  in  fiskalischen  Untersuchungsund
  Injuriensachen.

M#tböchste  Kabinetsorder,  wegen  der  Cenfur  geruckter
  Anzeigen  von  Büchern  umd  andern
einzelnen  gedruckten  Blättern.

19

27

20

21

19

20

20

20

21

 

1635

18
(mit  Aul.)
1636

1637

1630

1610
1649

1638

1643

1650

 

 

182

240-286
(u.  Unt.  )
S.  1-70.

183

183

184-192

196

196

197

212
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1835.

XI

 

Datum
des

Gesetzes2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

In  h  al  l  t.

Nr.
des
Stäücks.

Nr.

setzes.

des  Ge-Seite.



 

1835.
31.  August.

3.  Septbr.

1835.
21.  Septbr.

22.  Oktbr.

22.

21.  Septbr.

21.

2z1.

3.  Novbr.

22.  Oktbr.

 

 

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Annahme  des  Titels
  „Oberlandesgericht“  Seitens  des  Hofgerichts
  zu  Arnsberg.

Darif  zur  Erhebung  des  Brückengeldes  für  die
Benutzung  der  Oderbrücke  bei  Crossen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Verleihung  der
revidirten  Städteordnung  vom  17ten  Maͤrz
1831.  an  die  Stadt  Jutroszon,  und  Bestimmung
  bei  dieser  Gelegenheit,  daß  in  allen  Fällen,
  in  welchen  die  Stäbteordnung  im  Großherzogehume

  Posen  verliehen  wird,  der  zehnte

Titel  bieses  Gesetzes,  die  Städte  vormaliger

Deuescher  Reichsstände  und  andere  mittelbare

Städte  betreffend,  nicht  zur  Anwendung  kommen

  soll.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Deklaration

  des  8.  44.  Tit.  4.  Thl.  II.  des  Allgemeinen
kandrechts,  wegen  der  nach  Vollziehung  eines
Familienbeschlusses  noch  gebornen  neuen  Familienmitglieder
  einer  Familienstiftung.

Ministerial-Bekanntmachung,  wegen  gegenseitiger
Aufhebung  des  Abschosses  und  Abfahrksgeldes
  zwischen  sämmtlichen  Königl.  Preußischen
Staaten  einer  Seits  und  den  Kaiserlich  Oesterreichischen
  Staaten,  mit  Ausnahme  von  Ungarn
  und  Siebenbürgen,  anderer  Seits.

Ministerial-Erklärung  und  Bekanntmachung,  wegen
der  mit  der  Herzoglich  Braunschweig-Lüneburgischen
  Regierung  abgeschlossenen  anderweiten
Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention.

Königl.  Preußische  Erkldrung,  wegen  gegenseitiger
Aufhebung  des  Abschosses  zwischen  sämmtli,
chen  Landen  der  Königl.  Preußischen  und  Kaiserlich
  Oesterreichischen  Monarchie,  in  Betreff
des  von  Militairpersonen  hinterlassenen  Vermögens.


Bekanntmachung  des  Königlichen  Staatsministeriums,
wegen  Berichtigung  eines  Druckfehlers  in  dem
Gesetze  vom  29fsten  Juni  d.  J.  die  Sicherstellung
der  Rechte  dritter  Personen  bei  gutsherrlich-bauerlichen
  Regulirungen,  Gemeinheltstheilungen,  Ablösungen
  2c.  betreffend,  in  welchem,  6.  9.  sub  b.
statt  „Geldwerths",  —  „Gutswerths"  zu  lesen
  ist.

 

20

21

21

20

20

20

21

 

1644

1651

1652

1645

1639

1646

1659

 

 

197

213

214

194

199-208

220

215
        <pb n="12" />
        XII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1835.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
in

Berlin.

□

In  h  a  l  t.

Nr.
des

Stücks.

des  Gesetzes.



Seite.

 

1835.

23.  Septbr.

29.

12.  Okebr.

1835.
3.  Novbr.

22.  Oktbr.

22.

22.

3.  Novbr.

22.  Obktbr.

3.  Novbr.

21.

 

 

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  des  Rechtsverhältnisses
  der  Eigenthümer  von  Stromfahrzeugen
  zu  den  Führern  derselben  und  der  Schiffssführer
  zu  den  Schiffsknechten.

Allerhöchste  Kabineksorder,  wegen  Verleihung  der  revidirten
  Städteordnung  vom  17en  März  1831.
an  die  Stadt  Inowraclaw,  im  Großherzogthum
  Posen.

Allerhöchste  Kabineksorder,  wegen  Verleihung  der  revidirten
  Städteordnung  vom  I7ten  März  1831.
an  die  Stadt  Nakel  im  Großherzogthum  Posen.

Allerhöchste  Kabinetgorker,  wegen  Verleihung  der
revidirten  Städtcordnung  vom  17ten  März
1831.  an  die  Stadt  Samter  im  Großherzogkhum
  Posen.

Allerhöchste  Kabineksorder,  das  Verfahren  bei  den
gerichtlich  auffunehmenden  Taxen  adlicher  Gü,
ker  im  Großherzogthum  Posen  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Ausschlie-Hhung
  der  Anwendbarkeit  des  §.  1087.  Dit.  1.
Th.  II.  des  Allgemeinen  Kandrechts  auf  Schwän-=gerungöklagen
  gegen  im  Auclande  Woh,
nende.

Erklärung  wegen  der,  zwischen  der  Königk.  Preußischen
  und  der  Königl.  Sächsischen  Regierung
  verabredeten  Maßregeln  zur  Verhütung
der  Forsifrevel  in  den  Grenzwaldungen.

Ministerial-Bekanntmachung  in  derselben  Angelegenheit.


Allerhöchste  Kabiner##rder,  wegen  Verkeihung  der
revidirten  Städteordnung  vom  17ten  Maͤr;
1831.  an  die  Stadt  Kurnik  im  Großherzogkhum
  Posen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Anwendung  der
S.  é.  616.  —  64#.  Tit.  20.  Th.  II.  des  Allgemeinen
  andrechts,  die  Bestrafung  der  Wider,
setzungen  gegen  die  Wachen  und  der  Beleidi—-gungen
  der  im  Dientte  begriffenen  Militairpersonen
  betreffend,  so  wie  wegen  Anwendung
der  Bestimmungen  der  Kriminal=  Ordnung  bei  Untersuchung
  gedachter  Vergehungen  in  der  Rheinprovinze


22

21

21

21

21

 

 

1660

1653

16534

1655

1661

1656

1662

1662

1663

 

222

216

223

223

224
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1835.

XIII

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

u  Inhalt.
Berlin.

Nr.
des

Stuͤcks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1835.
26.  Oktbr.

26.  —

26.  —

28.  —

29.  —

29.  —

1.  Novbr.

1835.
21.  Novbr.  Allerhöchste  Kabinetsorder,  bekreffend  die  Festsetzung
und  Bekanntmachung  von  Normalpreisen  für
abzulösende  Hülfsdienste  in  dem  Umfange
des  Brandenburgischen  Provinzialverbandes.

21.  —  Allerhöchste  Kabineesorder,  wegen  der  ständischen
Rechte  der  Staddte  Ale.  Landsberg,  Lebus,
Buckow,  Müllrose  und  Göritz.

21.  —  Allerhoͤchste  Kabineksorder,  bekreffend  die  Bestimmung:
  daß  die  mit  Altmärkschen  Städten  zu.
einer  Kollektivstimme  vereinigten  Städte  der  Priegnitz
  aus  ihrer  Mitte  einen  besondern  Abgeordneten
  oder  Stellvertreter  für  den  Kommunal=Landtag
  der  Kurmark  in  dem  Falle  zu  wählen
  haben,  daß  der  Abgeordnete  oder  Seellvertreter
  auc  einer  Altmärkschen  Stadt  gewähle  ist.

3.  —  Ministerial-  Bekanntmachung,  wegen  gegenseitiger
Aufhebung  des  Abschosses  zwischen  sämmelichen
  banten  der  Königl.  Preußischen  und  Kaiserlich
  Oesterreichischen  Monarchie,  in  Betreff
  des  von  Militairpersonen  hinterlassenen
Vermögens.

10.  Dezbr.  Allerhöchste  Kabinctsorder,  den  Verkehr  der  Ge
richte  mit  der  Königlichen  Bank  betreffend.

12.  —  Bekanntmachung  des  Allerhöchst  genehmigten  und
bestätigten  Regulativs,  die  sanitäts-polizeilichen
  Vorschriften  bei  den  am  haͤufigsten
vorkommenden  ansteckenden  Krankheiten  entkhaltend,
  nebst  einer  Anweisung  zum  Desinfektions-Verfahren
  und  einer  Belehrung  über
jene  Krankheiten.

Novbr.]Allerhöchste  Kabinetserder,  egen  Anwendung  der
Joll-Erhebungs-Rolle  vom  30ten  Oktober
1831.,  mit  den  durch  die  Allerhöchste  Order  vom
18ten  November  1833  angeordneten  Abänderungen
  derselben,  und  unter  Vorbehalt  der  wegen  der
Durchgangoabgaben  noch  bekaunt  zu  machenden
Festsetzungen,  auch  für  das  Jahr  1836.

28.  —  Allerhöchste  Kabineksorder,  die  Grundrenten  in
der  Rheinprovinz  betreffend.

21.  —  1Alerhöchste  Kabinetsorker,  wegen  des  Justizraths=Titels
  und  des  Titels  und  Ranges  der  Landund
  Stadtcgerichto-,  Stadtgerichts=  und

½—
7

24

24

24

22

26

27

23

25

24

 

 

 

Landgerichtsräthe.

1666

1667

1668

1673

1678
(mir  Anl.)

1664

1670

1669

 

 

228

229

229

2#

239-286
(u.  Anb.)
(S

.  1.70)

226

231

230
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1835.

 

Datum

Gesetzesnedes



zu
Berlin.

Ausgegeben

In  h  a  l  t.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

5.  Novbr.

14.

17.

21.

30.

n

1835.

.  Deibr.

1835.
10.  Dezbr.

10.  —

28.  Novbr.

10.  Dezbr.

28.  —

10.  —

 

 

Allerhöchste  Kabinetsorker,  wonach  eie  Strafbestimmung
  bes  5.  1.  ces  Gesetzes  vom  14ten
April  1824.,  auch  auf  biesenigen  Personen,  welche,
  ohne  das  Schiffer=  oder  Fuhrmannögewerbe
zu  treiben,  Gütertrausporte  für  kohn  übernehmen
  und  Veruntreuungen  (te.  daran  sich
schuldig  machen,  angewendet  werden  soll.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wodurch  die  von  einer
Gesellschaft  Antwerpener  Kaufleute  unternommene
  Nenten-Ausspielung  in  Absicht  des
Verbots  der  Theilnahme  und  der  Strafen  für
ein  Spiel  in  einer  fremden  Lotterie  erklärt  ist,
und  die  betreffenden  Ministerien  in  künftigen  Fällen
  derselben  Art  zu  ähnlichen  Verboten  autorisirt
  worden.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Anwendung
  des  5.  73.  der  Verordnung  vom  Asten
Juni  1833.  über  den  Mandats-,  den  summarischen
  und  Bagatellprozeß,  auf  die  nicht  summarischen
  Prozeßsachen.

Allerhöchste  Kabinetcorder,  das  bei  Einführung  der
revidirten  Stadteordnung  vom  I74ten  März  1831.
ohne  besondere  Gebühren  zu  gewinnende
Bürgerrecht  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffenb  die  Kriminalgerichtsbarkeit
  der  Gerichtskommissionen
  bei  den  Untergerichten.

Tarif,  nach  welchem  das  Brückengeld  für  die
Benutzung  der  vLandungsbrücke  zu  Lauterbach
bei  Putbus  zu  erheben  ist.

Allerhöchste  Kabinersorder,  die  Amtsverschwiegenheit
  der  öffentlichen  Beamten  betreffend.
Bekanntmachung  des  Königlichen  Staatsministeriums,
wegen  Berichtigung  eines  Druckfehlers  inder  Instruftion
  vom  30sten  Mai  1820.,  die  Verhältnisse
der  vormals  unmittelbaren  Deutschen  Reichsstände
  betreffend,  in  deren  §.  Z.  statt:  „Hofstaatsund
  Militairbehörden",  zu  lesen  ist:  „Hof-,  Staatsund

  Militair-Behörden“.

Allerhöchste  Bekanntmachung  des  Beschlusses  der
Deutschen  Bundesversammlung  in  deren  39sten
Sitzung  am  läten  November  1834.,  wegen  der
Deutschen  Universitäten  und  anderer  Lehrund
  Erziehungs-Anstalten.

 

26

25

25

26

29

26

26

26

9

1674

1675

1671

1672

1676

1682

1677

1679

 

235

236

232

233

237

238

287.293
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1835.

XV

 

Datum  Hausgegeben

des

Gesetzesrc.

zu
Berlin.

Stuͤcks.

Nr.
des

Nr.

des  Gesetzes.



Seite.

 

1835.
5.  Dezbr.

1835.
18.  Dezbr.

26.  —

 

 

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Anwendbarkeit
  des  fiskalischen  Untersuchungs.
Verfahrens  bei  den,  den  Beamten  niedern
Ranges  in  der  Ausübung  ihres  Amts  zugefügten
  Beleidigungen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  über  die  Anwendbarkeit
ber  Allerhöchsten  Order  vom  deen  Juli  1832.,
den  Gerichtsstand  minderjähriger  oder  großjahriger,
  noch  unter  vaterlicher  Gewalt  stehenden
Dienstboten,  kehrlinge,  Gesellen,  Handlungsdiener
  2c.  an  dem  Orte  ihres  Aufenthalts  betreffend,
  auch  auf  Klagen  der  gedachten  Personcn.

Allerhöchste  Kabinctsorder,  wegen  Verleihung  der
revidirten  Stäbteordnung  vom  17ten  März
1831.  an  die  Stadt  Trzemeozno,  im  Großherzogthum
  Posen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Verleihung  der
revidirten  Städteordnung  vom  I17ten  Maͤrz
1831.  an  die  Stadt  Rogasen  im  Großherzogthum
  Posen.

Allerhöchste  Kabineksorder,  wegen  Abänderung  der
Erhebungsrolle  vom  30  Kffen  Oktober  1831.
und  deren  unterm  18ten  November  1833.  Allerhöchst
  genehmigten  Nacherags  vom  I  #iten  November
  1833.  (S.  137.),  in  Bezug  auf  Durchgangsabgaben,
  mit  dem  Isten  Januar  1836.

 

28

28

29

29

29

 

1680

1681

1683

1684

1685

293

294

297

 

Druck-
        <pb n="16" />
        Druckfehler-Berichtigung.
Gesetz=  Sammlung.  Jahrgang  18635.

 

Seite  1.  vierte  Zeile  der  Inhaltsrubrik,  ist  hinter  dem  Worte  „Grundgerechtigkeiten“  noch
hinzuzufügen:  „ausgegebenen  Gerechtsame“.
9.  zweite  Zeile  von  oben  ist  statt  „auf“  zu  lesen  „durch“.
180.  vierte  ist  statt  „I4aten  November“  zu  lesen:  „2asten  November
  1833“.

-214.  dritte  und  achte  Zeile  von  unten  ist  statt  „Justroszyn“  zu  lesen  „Jutroszyn“.
        <pb n="17" />
        —  1  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  1.  A—

 

 

(No.  1572.)  Allerhöchste  Kabinetsorêer  vom  164en  Dezember  1834.,  bie  Entschäkigungen  betreffend,
  welche  bei  landesherrlichen  behnen  für  die  bei  einer  Regulirung
gutsherrlicher  und  bauerlicher  Verhältnisse,  Dienstablösung,  Gemeinheitstheilung
  ober  Reluitlon  von  Grundgerechtigkeiten  das  Lehn  empfängt.

Au  Ihren  Bericht  vom  28sten  v.  M.  erkläre  Ich  Mich  mie  Ihrer  Ansicht
einverstanden,  daß,  nach  den  in  Bezug  genommenen  gesetlichen  PVorschriften,
wenn  bei  landesherrlichen  Lehnen  eine  Regulirung  gutsherrlicher  und  bäuerlicher
erhältnisse,  Dienstablösung,  Gemeinheitstheilung,  oder  Reluition  von  Grund-Gerechtigkeiten
  durch  die  General-Kommission  bewirkt  wird,  die  Entschädigung,
welche  das  Lehn  für  aufgegebene  Gerechtsame  empfängt,  unmittelbar  in  die  Stelle
des  dadurch  verminderten  Lehnswerthes  tritt.  Abfindungen  in  Land  werden  daher
  auf  den  Grund  der  vorschriftsmäßig  errichteten  und  publizirten  Rezesse,  und
Grundstücke  die  durch  Verwendung  der  vorbedungenen  Abfindungs=  und  Ablssungs-Kapitalien
  oder  Renten  erworben  sind,  auf  die  ausdrückliche  Erkldrung  der
General-Kommission:  daß  der  Kaufpreis  dem  Werthe  angemessen  und  die  Erwerbung
  für  das  Lehn  nützlich  sey,  nach  dem  Antrage  des  Lehnsbesitzers  oder
eines  anderen  Interessenten,  ohne  Weiteres  dem  Lehngute  als  Pertinenzstück  im
Hypothekenbuche  zugeschrieben,  ohne  daß  es  einer  Belehnung  des  Lehnsbesitzers,
der  Lehnsfolger  und  der  Anwärter  mit  dem  neu  entstandenen  Lehns-Pertinenzstück
bedarf.  Ich  genehmige,  daß  Sie  im  vorliegenden  Falle  des  Grasen  zu  Stolberg-=Stolberg
  das  Ober-Landesgericht  zu  Naumburg  hiernach  berichtigen,  und  zugleich
die  betreffenden  Lehns-Kurien  mie  Anweisung  versehen.
Berlin,  den  166en  Dezember  1834.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staats=  und  Justizminister  Mühler.

 

Jahrgang  18313.  (Fo.  157  71)  A  Mo.  1573.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  24sten  Januar  1835.)
        <pb n="18" />
        —  2  —

(No.  1573.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  20sten  Dezember  1931.,  betreffend  die  Verzichtleistung
  auf  Bestrafung  in  Injurlensachen  und  das  Verfahren  in  solchen
Injuriensachen,  in  welchen  Militairpersonen  oder  Beamte  als  Beleidiger
oder  Beleidigte  verwickelt  sind.

A  den  Bericht  und  nach  dem  Antrage  des  Staatsministerii  vom  22sten
v.  M.  bestimme  Ich  hiermit  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie,  daß  das
gerichtliche  Verfahren,  welches  wegen  solcher  Beleidigungen,  die  dem  Beleidigten
ohne  schwere  körperliche  Derletzung  zugefügt  sind,  eingeleitet  worden  ist,  in  allen
Fällen  aufgehoben  werden  soll,  sobald  der  Beleidigte  auf  die  Bestrafung  des
Beleidigers  verzichtet,  welches  bis  zur  Vollstreckung  des  Strafurtheils  stattfinden
darf.  Oessfentliche  Behörden  oder  Beamte  jedoch,  welche  bei  Ausübung  ihres
Amtes  oder  in  Beziehung  auf  dasselbe  beleidiget  sind,  dürfen  nur  mit  Genehmigung
  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  Verzicht  leisten.  Auch  wenn  Militairpersonen
in  Ausübung  des  Dienstes  oder  in  Beziehung  auf  denselben  beleidiget  werden,
ist  die  Merzichtleistung  nur  mit  Genehmigung  der  Militair-Dienstbehörde  zulässig.
Zugleich  setze  Ich  fest,  daß  bei  allen  Injuriensachen,  in  welchen  Militairpersonen
oder  Beamte  als  Beleidiger  oder  Beleidigte  verwickelt  sind,  selbst  dann,  wenn
sie  bei  der  erlittenen  Beleidigung  sich  nicht  in  Ausübung  des  Dienstes  befunden
haben,  oder  die  Beleidigung  ihnen  nicht  in  Bezug  auf  das  Amt  oder  den  Dienst
zugefügt  ist,  ihrer  Dienstbehsrde  von  der  Klage  oder  Denunziation  zum  Behuf
der  etwa  zu  treffenden  Digsziplinar-Maabregeln  Mittheilung  geschehen  soll.  Das
Staatsministerium  hat  diese  Bestimmungen  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekann
zu  machen.
Berlin,  den  20sten  Dezember  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

([No.  1574.)
        <pb n="19" />
        —  3  —

(No.  1574.)  Allerhöchste  Kabinekcorder  vom  24#ften  Dezember  1834.,  betreffend  die  Aufhebung
  des  §.  10.  des  Stempelgesetzes  vom  7ten  März  1822.  und  die  anberweitige
  Bestimmung  des  bei  Auseinandersetzungen  zwischen  mehreren
Erben  für  die  Uebernahme  von  Nachlaß-Gegenständen  zu  entrichtenden
Werthstempels.

Zu  Erledigung  der  bisherigen  Zweifel  bei  Auslegung  der  Vorschriften  des
Stempelgesetzes  vom  7ten  Maͤrz  1822.  uͤber  den  Kauf  aus  Erbschaften,  setze
Ich  mit  Aufhebung  des  H.  10.,  nach  dem  Antrage  des  Staatsministeriums  fest,
daß,  wenn  unter  mehreren  Erben  eine  Auseinandersetzung  erfolgt,  jeder  Erbe  fuͤr
die  Gegenstaͤnde  des  Nachlasses,  die  ihm  zu  seinem  ausschließenden  Eigenthum
angewiesen  werden,  den  tarifmaͤßigen  Kaufwerthstempel  von  denjenigen  stempelpflichtigen
  Antheilen  zu  entrichten  hat,  die  er  aus  dem  gemeinschaftlichen  Eigenthum
  von  seinen  Miterben  erwirbt.  Doch  soll  in  diesem  Falle  von  Erben,  deren
Erbtheile  nach  den  Bestimmungen  der  Tarif-Position  „Erbschaften  litt.  A.  a.  b.  e.“
vom  Erbschaftsstempel  befreit  sind,  nur  die  Haͤlfte  der  tarifmaͤßigen  Stempel-Abgabe
  erhoben  werden.  Wird  ein  zum  Nachlasse  gehoͤrender  Gegenstand,  der
nach  Gesetzen  oder  Verfuͤgungen  des  Erblassers  weder  getheilt,  noch  gemeinschaftlich
  besessen,  noch  veraͤußert  werden  darf,  von  einem  dadurch  berufenen  Theilnehmer
  ausschließend  uͤbernommen,  so  ist  Alles,  was  er  in  Folge  jener  Gesetze
oder  Verfuͤgungen  wegen  dieser  Uebernahme  den  andern  Theilnehmern  oder  den
Glaͤubigern  des  Nachlasses  zu  leisten  hat,  von  der  Stempelabgabe  fuͤr  Kaufoder
  Tauschvertraͤge  voͤllig  frei.  Das  Staatsministerium  hat  diesen  Erlaß  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  24  sten  Dezember  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(No.  1575.)
        <pb n="20" />
        —  4  ——

(No.  1575.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  28sten  Dezember  18384.,  woburch  diejenige  Strecke
bes  Fürstlichen  Justizamts-Bezirks  Heddesborf,  welche  unterhalb  Neuwieß
an  den  Rhein  gremzt,  der  rheingollgerichtlichen  Jurisbiktion  des  Fürstlichen
Justizamts  Neuwied  überwiesen  wird.

Ar  den  Antrag  vom  9ten  d.  M.  will  Ich  diesenige  Strecke  im  Geriches-Bezirk
  des  Fürstlich-Wiedschen  Justizamts  Heddesdorf,  welche  unterhalb  Neuwied
  an  den  Rhein  grenze,  da  für  dieselbe  in  der  Verordnung  vom  30sten  Jum
d.  J.  kein  Rheinzollgericht  angeordnet  worden,  der  rheingollgerichtlichen  Jurisdiktion
  des  Fürstlichen  Justizamts  Neuwied  überweisen.  Diese  Einrichtung  ist
gehörig  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  28sten  Dezember  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Justizminister  v.  Kampt  und  das  Finanzministerium.
        <pb n="21" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  2.

 

 

(No.  1576.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  28sten  September  1834.,  wegen  Einführung
bder  IIten  Klasse  des  Tarifs  für  die  im  Besitze  des  Staats  befindlichen  Fähre
Anstalten  auf  dem  Rhein  und  dessen  Nebenflüssen  vom  27  ten  Mai  1829.
bei  der  Privatfähranstalt  zu  Bonn.

N.6  Ihrem  Antrage  vom  16ten  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  der  Tarif  für
die  im  Besitze  des  Staats  befindlichen  Fähranstalten  auf  dem  Nhein  und  dessen
Nebenflüssen  vom  27sten  Mai  1829.  mit  den  Sätzen  der  IIten  Klasse,  und  nur
für  den  Zeitraum,  während  dessen  des  Hochwassers  und  Eisgangs  wegen,  die
fliegende  Brücke  hat  abgefahren  werden  müssen,  mit  den  Sätzen  der  lsten  Klasse,
bei  der  Privatfähranstalt  zu  Bonn  in  Gemaßheit  der  Submission  der  Fahrbeerbten
  vom  31sten  Dezember  1815.  eingeführt  werde.  Ich  überlasse  Ihnen,
die  Bekanntmachung  dieser  Bestimmung  zu  verfügen.

Berlin,  den  28sten  September  1834.
Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Maassen  und  Frh.  v.  Breun.

 

Jadegang  1823.  (No  1570.)  B  Tarif,
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  12ten  Februar  1635.)
        <pb n="22" />
        —  6  —

Tarif,

nach  welchem  das  Ueber  fahrtsgeld  bei  der  Fähranstalt  zu

zu  erheben  ist.

Bonn

 

Es  wird  emtrichtet  für  das  Uebersetzen:

I.  von  Personen,  einschließlich  dessen,  was  sie  tragen:
a.  wenn  die  gewöhnliche  Ueberfahrt  abgewartet  wird,
für  sede  Person
b.  für  eine  besondere  unverzügliche  Ueberfahrt  mirtelst
Nachen,  welche  auf  Verlangen  geschehen  muß,  wird
von  den  übersetzenden  Personen  zusammen  wenigstens
entrichtet,  wenn  die  Abgabe  nach  dem  Satze  zu  a.

nicht,  von  den  Einzelnen  erhoben,  mehr  beträgt.
Personen,  welche  zu  einem  Guhrwerk,  oder  als
Reiter,  Führer  oder  Treiber  zu  Thieren,  gehbren,
wofür  die  Abgabe  nach  den  Sätzen  zu  II.  und  III.

entrichtet  wird,  sind  frei.

II.  von  Thieren:
a.  für  ein  Pferd  oder  Maulthier  .  .
b.  "  fir  ein  Stück  Rindvieh  oder  einen  Esel.
ür  ein  Fohlen,  Kalb,  Schaf,  Ziege,  Schwein  oder
anderes  kleines  Vieh,  welches  frei  geführt  oder  getrieben
  wdrdl
d.  für  Pderrich,  welches  getrieben  ird,  für  jede
-  Stücckkkkk
Suck-  Federvieh  in  geringerer  Anzahl,  als
10  Stück,  oder  auf  einem  Fuhrwerk,  oder  in  einem
Tragekorb  übergesetzt  wird,  so  wird  dafür  keine  besondere
  Abgabe  entrichtet.

III.  vom  F  Fuhrwerk  neben  der  Abgabe  für  das  Gespann
a  *

a.  fuͤr  ein  beladenes

b.  für  ein  unbeladenes

.  für  einen  Handwagen,  Handfarren  oder  Handschlitten,
  beladen  oder  unbeladen.

IV.  von  unverladenen  Gegentänden  wird  die  Abgabe
erhoben,  welche  die  Personen,  das  Fuhrwerk  und  die
Thiere  treffen  würde,  wodurch  sie  zur  Fährstelle  gebracht
worden  sind.

Bei  gewöhnlichem

Wasserstande.


Sar.  P

Wen  dlie
***
itt.

Sar.  f

 

 

 

co
2

 

 

Allge-
        <pb n="23" />
        —  7  —

Allgemeine  Bestimmungern.

1)  Der  oben  für  den  Fall,  daß  die  Brücke  abgefahren  ist,  bestimmte  hhere
  Satz  darf  nur  dann  erhoben  werden,  wenn  die  Brücke  wegen
Eisgangs  oder  hohen  Wasserstandes  abgefahren  und  noch  keine  Eisbahn,
  für  deren  gehörigen  Zustand  die  Fährberechtigten  zu  sorgen  haben,
  vorhanden  ist.

Die  Brücke  darf  nach  jeder  Ueberfahrt  nicht  länger  als  fünf  Mimmen
an  dem  Lande  liegen  bleiben.

2

Befreiungen.

Equipagen  und  Thiere,  welche  den  Hofhaltungen  des  Ksniglichen  Hauses,

  imgleichen  den  Königlichen  Gestüten  angehören;

2)  Kommandirte  Militairs,  einberufene  Rekruten,  Fuhrwerke  und  Thiere,
welche  der  Armee,  oder  Truppen  auf  dem  Marsche  angehören,  Kriegs-Vorspann=
  und  Kriegslieferungs-Fuhren;

3)  Oeffentliche  Beamte  und  deren  Fuhrwerk  und  Thiere  bei  Dienstreisen,
wenn  sie  sich  durch  Freikarten  deshalb  gehörig  legitimiren;

4)  Transporte,  die  für  unmittelbare  Rechnung  des  Scaatks  geschehen;

5)  Ordinaire  Posten,  einschließlich  der  Schnellposten,  und  öffentliche  Couriere
  und  Estaffetten,  und  die  von  solchen  leer  zurückkehrenden  Gespanne
  oder  Thiere;

6)  Hölfsfuhren  bei  Feuersbrünsten  und  ähnlichen  Mothständen.

Berlin,  den  11#en  Januar  1835.

(L.  S.)

Ministerium  des  Innern  für  Gewerbe-  Finanzministerium.
Angelegenheiten.
Freiherr  v.  Brenn.

1

t

 

(No.  176—  #7)  B  2  (No.  1577.)
        <pb n="24" />
        —  8  #-(No.

  1577.)  Alerhöchste  Kabinett###er  vom  Been  Januar  1835.,  betreffend  das  für  die
Oeffnung  der  Brücken  über  die  Oder  und  die  Warthe  bei  Cüstrin  zu  enrrichtende
  Auszugsgeld.

U  dem  in  dem  Bericht  vom  24sten  Dezember  v.  J.  gedußerten  Zweifel  über
Meine  Bestimmung  vom  30sten  Oktober  v.  J.,  wonach  für  jeden  Kahn  ohne
Unterschied,  für  welchen  die  Oeffnung  der  Oder=  und  der  Warthe-Brücke  bei
Cöstrin  verlangt  wird,  ein  Aufzugsgeld  von  1  Sgr.  zu  entrichten  ist,  zu  begegnen,
  setze  Ich  dem  Antrage  gemäß  näher  fest,  daß  sowohl  bei  der  Oder=  als
bei  der  Warthe-Brücke  für  jeden  Kahn  ohne  Unterschied,  für  welchen  deren
Oeffnung  verlangt  wird,  ein  Aufzugsgeld  von  1  Sgr.  entrichtet  werden  soll.

Berlin,  den  S8ten  Januar  1835.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Finanzministerium.

 

(Jo.  1578.)
        <pb n="25" />
        ——  9  —

(No.  1578.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  1Iten  Januar  1835.,  bekreffend  das  Verfahren
bei  böschung  solcher  Rittergüter,  welche  die  Ritterguts-Eigenschaft  auf
Jerstückelung  oder  Verminderung  der  Substanz  verloren  haben,  in  den
KRicterguts-Matrikeln.

A#  den  Vortrag  der  unter  Meines  Sohnes  des  Kronprinzen  Königliche  Hoheit
  Vorsitz  angeordneten  Immediat-Kommission  für  die  Stände-Angelegenheiten
  bestimme  Ich,  über  das  Verfahren  bei  Löschung  solcher  Rittergüter,  welche
die  Ritterguts-Eigenschaft  durch  Zerstückelung  oder  Verminderung  der  Substanz
verloren  haben,  in  den  Ritterguts-Matrikeln  Nachstehendes:

1)  Ist  der  Fall  einer  solchen  Zerstückelung  oder  Verringerung,  welche  nach
den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  den  Verlust  der  Ritterguts-Eigenschaft
  zur  Folge  hat,  eingetreten,  so  soll,  nachdem  zuvörderst  die  Besitzer
des  Gutes  von  dem  Landrath  des  betreffenden  Kreises  zur  Erklärung  aufgefordert
  und  mit  ihren  etwanigen  Einwendungen  gegen  die  Löschung  gehört
  worden,  deshalb  das  Gutachten  der  auf  dem  Kreistage,  in  der  Altmark
  und  Niederlausitz  aber,  wegen  der  eigenthümlichen  Verfassung  dieser
Landestheile,  der  auf  dem  Kommunal-Landtage  versammelten  Nitterschaft
ersordert  werden.

2)  Demnächst  hat  der  Landrath  unter  Beifügung  der  aufgenommenen  Werhandlung
  an  den  Ober-Präsidenten  zu  berichten,  beziehungsweise  der  Kommunal-Landtag
  demselben  sein  Gutachten  einzureichen,  worauf  letzterer  die
Sache  dem  Minister  des  Innern  und  der  Polizei  zur  Emscheidung  vorlegt.

3)  Wird  für  die  Löschung  entschieden,  so  ist  von  dem  Landrath  auf  dem
Kreistage  in  die  Matrikel  unter  Anführung  der  betreffenden  VTerfügung
des  Ministers  des  Innern  und  der  Polizei  die  Bemerkung  einzutragen,
daß  das  Gut  gelöscht  worden,  auch  darüber  eine  besondere  Verhandlung
aufzunehmen.

Ich  beauftrage  das  Staatsministerium  diese  Bestimmung  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  1Ien  Januar  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staaksministerium.

 

(No.  1978—  197#p.)  (No.  1579.)
        <pb n="26" />
        —  10  —

(No.  1579.)  Bekanntmachung  der  Allerhoͤchsten  Kabinetsorber  vom  26sten  Januar  1835.,
enthaltend  die  Bestimmungen  uͤber  die  erledigte  Verwaltung  des  Finanz-Ministerii.
  D.  d.  den  Öten  Februar  1835.

Socpe  Königliche  Majestät  haben  nach  dem  Ableben  des  Staaks=  und  Finanz-Ministers
  Maassen  über  die  erledigte  Verwaltung  des  Finanzministeriums  nachstehende
  Bestimmungen  Allerhöchst  zu  treffen  geruht:

1)  Die  Verwaltung  der  Domainen  und  Forsten  wird  von  dem  Geschaftskreise
  des  Finanzministeriums  abgesondert  und  dem  Ministerium
des  Königlichen  Hauses  überwiesen,  bei  welchem  sie  eine  vesondre
Abtheilung  bildet,  die  mit  allen  Rechten,  Befugnissen  und  Pflichten
des  Finanzministeriums  in  Bezug  auf  die  vorschriftsmäßige  Verwal-=tung
  der  Domainen  und  Forsten,  namentlich  bei  deren  Beraußerung,
bei  den  Ablösungen  und  bei  der  Verwendung  der  Erträge,  versehen
ist.  In  dem  Organismus  der  Verwaltung  und  im  Kassenwesen
wird  nichts  verändert.  Die  Provinzial-Verwaltungsbehörden  treten
zu  der  General-Verwaltung  der  Domainen  und  Forsten  bei  dem
Ministerium  des  Königlichen  Hauses  in  dasselbe  Verhälmiß,  in  welchem
  sie  zu  dem  Finanzminister  bisher  gestanden  haben.  Die  Ueberschüsse
  der  Elementarkassen  nebst  den  Beträgen  aus  den  Veräußerungen
  und  Ablösungen  werden  nach  wie  vor  zu  den  Regierungs-Hauptkassen,
  so  wie  von  diesen  zur  General-Staatskasse  abgeliefert
und  der  General-Verwaltung  bei  dem  Ministerium  des  Königlichen
Hauses  berechnet.  Die  für  die  Kron-Fideikommißkasse  bestimmte
Summe  wird  aus  der  General-Staatskasse  abgeführt,  und  dem
Finanzministerium  verbleibt  zur  Bestreitung  der  anderweitigen  Staats-Bedürfnisse
  die  freie  Verfügung  über  die  bei  den  Regierungs=Hauptkassen
  sich  bildenden  Ueberschüsse.  Auch  in  den  Bestimmungen
wird  nichts  verändert,  durch  welche  das  Verhältniß  zwischen  dem
Finanzministerium  und  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  rücksichtlich
  des  aus  den  Veräußerungen  und  Ablösungen  und  aus  der
Domainen=  und  Forstverwaltung  eingehenden  Geldbetrages  festgestelle
ist.  Wie  in  Betreff  des  Quittungswechsels  und  der  Verrechnung
sowohl  der  aus  den  Revenüen,  als  aus  den  Veräußerungen  und
Ablösungen  eingehenden  Gelder  zu  verfahren,  haben  die  betreffenden
Behörden  unter  sich  zu  verabreden  und  die  Provinzial-Verwaltungs-Behörden
  demgemäß  anzuweisen.  Zum  Chef  der  General-Verwaltung
        <pb n="27" />
        —  11  —

tung  der  Domainen  und  Forsten  haben  Seine  Majestaͤt  den  Wirklichen
  Geheimen  Rath  von  Ladenberg  mit  Sitz  und  Stimme  im
Staatsministerium  fuͤr  die  Gegenstaͤnde  seines  Ressorts  ernannt.

2)  Für  die  Verwaltung  des  Handels-,  Fabrik=  und  Bauwesens,  welches
  durch  die  Allerhöchste  Order  vom  28sten  April  1834.  von  dem
Ministerium  des  Innern  getrennt  und  theils  dem  Finanzministerium,
  theils,  was  die  Chaussee-Bauten  betrifft,  dem  Chef  der  Seehandlung
  beigelegt  worden,  haben  Se.  Majestät  eine  besondre  Behörde
  gebildet  und  zu  deren  Chef  den  Wirklichen  Geheimen  Rath
Rother  mit  Sitz  und  Stimme  im  Staatsministerium  für  die  Gegenstände
  dieses  Ressorts  zu  ernennen,  auch  zur  Vereinfachung  der  Geschäfte
  und  zur  Beseitigung  der  Zweifel  über  die  Grenzen  des  Bauwesens
  anzuord  nen  geruhet,  daß  der  Wirkungskreis  dieser  Verwaltung
  sich  auf  sämmtliche  Land=  und  Heerstraßen,  Kreis=  und  Bezirks-Straßen,
  auf  Aktien=  und  gegen  Prämien  gebaute  Chausseen,  Kommunal-,
  Bicinal=  und  Privatwege,  so  wie  auf  die  dahin  gehörigen
Brückenbauten  und  darauf  einwirkende  Vorfluth-Angelegenheiten  erstrecken
  soll.  Der  Direktor  der  im  Finanzministerium  für  diese  Geschäfte
  früher  gebildeten  IVten  Abtheilung,  der  Wirkliche  Geheime
Ober-Regierungsrath  Beuth,  ist  in  seinem  bisherigen  Verhältniß  zu
derselben,  namemlich  in  der  speziellen  Leitung  des  technischen  Gewerbe-Instituts,
  verblieben.

3)  Alle  übrige  Verwaltungszweige  des  Finanzministeriums,  mit  Einschluß
des  durch  die  Allerhöchste  Order  vom  28sten  April  1834.  demselben
überwiesenen  Bergwerks-,  Hütten=  und  Salinenwesens  haben  Seine
Majestät  dem  Wirklichen  Geheimen  Rath  Grafen  von  Alvensleben
mit  allen  Rechten  und  Pflichten  des  Finanzministers,  auch  mit  Sitz
und  Stimme  im  Staatsministerium,  als  interimistischem  Chef  aufgetragen.


Zufolge  des  nachstehenden  Befehls  Seiner  Majestät:
„Das  Staatsministerium  hat  die  Bestimmungen,  die  Ich
nach  Meinem  Erlaß  an  dasselbe  vom  12ten  dieses  Monats
in  Beziehung  auf  die  Verwaltung  des  Finanzministeriums
getroffen  habe,  in  ein  besondres  Publikandum  zusammenzu-(No.
  1370.)  fassen
        <pb n="28" />
        —  12  —

fassen  und  solches  nebst  der  gegenwaͤrtigen  Order  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
bringen.

Berlin,  den  26sten  Jannar  1835.
Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsministerium.“

werden  diese  Allerhöchsten  Bestimmungen  hierdurch  bekannt  gemacht.
Berlin,  den  6ten  Februar  1835.

Koönigliches  Staatsministerium.

Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Frh.  v.  Altenstein.  Graf  v.  Lottum.  Graf  v.  Bernstorff.  Frh.  v.  Brenn.
v.  Kampt.  Mühler.  Ancillon.  v.  Witzleben.
v.  Rochow.  Graf  v.  Alvensleben.
        <pb n="29" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  3.  —

 

 

(No.  1580.)
T  ar  i
für  die  Jahre  1835.,  1836.  und  1837.  zur  Erhebung  eines  Wegegeldes
in  Neu-Hardenberg.
(Vom  15ten.  Januar  1835.)

1)  Von  jedem  Pferde,  Stiere  oder  Kuh  im  guge.  ..  4  Pfennige,
2)  von  jedem  gerittenen  oder  ledigen  Pferde,  so  wie  von  jedem

ledigen  Stiere  oder  Kuh  3  Pfenvige,
3)  von  jedem  Hammel,  Kalbe  oder  Schweine  2  Pfennige,
4)  von  jedem  Lamme  1  Pfennig.

4

Befreiungen.

Wegegeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen
Hauses,  imgleichen  den  Königlichen  Gestüten  angehören;

2)  vom  Armeefuhrwerke  und  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  welche  Militair
auf  dem  Marsche  bei  sich  führt,  desgleichen  von  Offzieren  zu  Pferde  im
Dienste  und  in  Dienstumsform;

3)  von  Personen  adlichen  Standes  und  deren  Gefolge,  von  Königlichen  Beamten
  und  deren  Gefolge  und  von  Predigern,  nach  der  bisherigen  Observanz;


4)  von  öffentlichen  Kourieren,  imgleichen  von  ordinairen  Reit-,  Kariol-,
Fabr=  und  Schnellposten  und  den  dazu  gehörigen  Beiwagen  und  ledig
wrückkehrenden  Postpferden;

5)  von  Transporten,  die  für  unmittelbare  Rechnung  der  Regierung  geschehen,
auf  Vorzeigung  von  Freipaͤssen,  imgleichen  von  Vorspann-  und  Lieferungs-Fuhren
  auf  der  Hin-  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche  durch  den
Fuhrbefehl  ausweisen;

Jahrgong  1835  (No.  1580.)  C  6)  von

(Ausgegeben  zu  Berlin  ben  27sten  Februar  1935.)
        <pb n="30" />
        —  14  —

6)  von  Feuerlöschungs-,  Kreis=  und  Gemeine-Hülföfuhren,  imgleichen  Armenund
  Arrestantenfuhren;

7)  von  Fuhren  mit  thierischem  Dünger  und  Straßenkothe  oder  ähnlichem
Unrathe  beladen;

8)  von  Kirchen=  und  Leichenführen  innerhalb  der  Parochie;

9)  von  allem  mit  Chausseebau-Materialien  beladenen  Fuhrwerke;

10)  von  den  Einwohnern  zu  Neu-Hardenberg,  wenn  sie  nicht  für  Lohn  fahren;

11)  von  den  Bauern  und  Kossäthen  zu  Letschin,  wofür  sie  9  Scheffel  Hafer
jährlich  auf  Martini  entrichten.  Die  Hausleute  und  andere  Einwohner
daselbst,  müssen  die  Abgabe  gleich  Fremden  entrichten;

12)  von  allem  den,  was  Personen  adlichen  Standes,  Königliche  Beame  und
Prediger  von  ihrem  Zuwachse  zum  feilen  Verkaufe  verfahren,  wenn  der
gehörige  Nachweis  darüber  durch  Atteste  geführt  wird;

13)  von  allen  andern  Reisenden  in  Chaisen  oder  anderen  Reisewagen,  wenn
sie  mit  eigenem  Gespanne  fahren;  fahren  sie  mit  fremden  Pferden,  müssen
sie,  wie  oben  zu  1.  bestimmt  ist,  von  jedem  Pferde  4  Pfennige  enrrichten.

Gegeben  Berlin,  den  150en  Januar  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Rochow.

 

[No.  1581.)
        <pb n="31" />
        —  15  —
(No.  1581.)
Tarif
fuͤr  die  Jahre  1835.  1836.  und  1837.  zur  Erhebung  eines  Wege-  und
Bruͤckengeldes  in  Quappendorf.
(Vom  15ten  Januar  1835.)

1)  Von  jedem  Pferde,  Stiere  oder  Kuh  im  Zugge  10  Pfennige,
2)  von  jedem  gerittenen  oder  ledigen  Pferde  und  jedem  ledigen

Stiere  oder  Kuh.............  .....  ...  8  Pfennige,
3)  von  jedem  Schweine,  Hammel  oder  Schaasfe  4  Pfennige,
4)  von  jedem  amennnm  2  Pfennige.

Besreiungen.

Wege=  und  Brückengeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen
Hauses,  imgleichen  den  Königlichen  Gestüten  angehören;

2)  vom  Armeefuhrwerke  und  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  welche  Militair
auf  dem  Marsche  bei  sich  führt,  desgleichen  von  Offzieren  zu  Pferde  im
Dienste  und  in  Dienstuniform;

3)  von  Personen  adlichen  Standes  und  deren  Gefolge,  von  Königlichen  Beamten
  und  deren  Gefolge  und  von  Predigern,  nach  der  bisherigen  Observanz;


4)  von  öffentlichen  Kourieren,  imgleichen  von  ordinairen  Reit-,  Kariol-,
Fahr=  und  Schnellposten  und  den  dazu  gehörigen  Beiwagen  und  ledig
zurückkehrenden  Postpferden;

5)  von  Transporten,  die  für  unmittelbare  Rechnung  der  Regierung  geschehen,
auf  Vorzeigung  von  Freipässen,  imgleichen  von  Vorspann=  und  Lieferungs-Fuhren
  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche  durch  den
Fuhrbefehl  ausweisen;

6)  von  Feuerlöschungs-,  Kreis=  und  Gemeine-Hölfsfuhren,  imgleichen  Armenund
  Arrestantenfuhren;

7)  von  Fuhren  mit  thierischem  Dünger  und  Straßenkothe  oder  ähnlichem
Unrathe  beladen;

8)  von  Kirchen=  und  Leichenfuhren  innerhalb  der  Parochie;

9)  von  allem  mit  Chausseebau-Materialien  beladenen  Fuhrwerke;

10)  von  den  Einwohnern  zu  Neu-Hardenberg,  wenn  sie  nicht  für  Lohn  fahren;

11)  von  den  Bauern  und  Kossäthen  zu  Letschin,  wofür  sie  9  Scheffel  Hafer
jährlich  auf  Martini  entrichten.  Die  Hausleute  und  andere  Einwohner
daselbst,  müssen  die  Abgabe  gleich  Fremden  emrrichten;  »

(No.1581—1582·)  C2  12)  von
        <pb n="32" />
        —  16  —

12)  von  allem  den,  was  Personen  adlichen  Standes,  Koͤnigliche  Beamte  und
Prediger  von  ihrem  Zuwachse  zum  feilen  Verkaufe  verfahren,  wenn  der
gehoͤrige  Nachweis  daruͤber  durch  Atteste  gefuͤhrt  wird;

13)  von  allen  andern  Reisenden  in  Chaisen  oder  anderen  Reisewagen,  wenn
sie  mit  eigenem  Gespanne  fahren;  fahren  sie  mit  fremden  Pferden,  müssen
sie,  wie  oben  zu  1.  bestimmt  ist,  von  jedem  Pferde  10  Pfennige  entrichten.

Gegeben  Berlin,  den  15ten  Januar  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

 

v.  Rochow.
(No.  1582.)
Tar  if
für  die  Jahre  1835.,  1836.  und  1837.  zur  Erhebung  eines  Brückengeldes  in
Eickendorf.
(Vom  15ten  Januar  1835.)
1)  Von  jedem  Pferde,  Stiere  oder  Kuh  im  Zuge  6  Pfennige,
2)  von  jedem  gerittenen  oder  ledigen  Pferde  und  jedem  ledigen
Stiere  oder  ccHHHr.  4  Pfennige,
3)  von  jedem  Kalbe,  Schweine,  Hammel  oder  Schaaff  3  Pfennige,
4)  von  jedem  Lamnnne  2  Pfemige.

Befreiungen.

Brückengeld  wird  nicht  erhoben:

1)  Von  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen
Hauses,  imgleichen  den  Königlichen  Gestüten  angehbren;

2)  vom  Armecfuhrwerke  und  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  welche  Militair
auf  dem  Marsche  bei  sich  führt,  desgleichen  von  Offzieren  zu  Pferde  im
Diensie  und  in  Dienstunisorm;

3)  von  Personen  adlichen  Standes  und  deren  Gefolge,  von  Königlichen  Beamten
  und  deren  Gefolge  und  von  Predigern,  nach  der  bisherigen  Observanz;


4)  von  öfsentlichen  Kourieren,  imgleichen  von  ordinairen  Reik-,  Kariol-,
Kahr=  und  Schnellposten  und  den  dazu  gehörigen  Beiwagen  und  ledig
zurückkehrenden  Postpferden;

5)  von
        <pb n="33" />
        —  17  —

5)  von  Transporten,  die  für  unmittelbare  Rechnung  der  Regierung  geschehen,
auf  Vorzeigung  von  Freipässen,  imgleichen  von  Vorspann=  und  Lieferungs-Fuhren
  auf  der  Hin=  und  Räckreise,  wenn  sie  sich  als  solche  durch  den
Fuhrbefehl  ausweisen;

6)  von  Feuerlöschungs-,  Kreis=  und  Gemeine-Hülfsfuhren,  imgleichen  Armenund
  Arrestantenfuhren;

7)  von  Fuhren  mit  thierischem  Dünger  und  Straßenkothe  oder  ähulichem
Unrathe  beladen;

8)  von  Kirchen=  und  Leichenfuhren  innerhalb  der  Parochie;

9)  von  allem  mit  Chausseebau-Materialien  beladenen  Fuhrwerke;

10)  von  den  Einwohnern  zu  Neu=  Hardenberg,  wenn  sie  nicht  für  Lohn  fahren;

11)  von  den  Bauern  und  Kossäthen  zu  Letschin,  wofür  sie  9  Scheffel  Hafer
jährlich  auf  Martini  entrichten.  Die  Hausleute  und  andere  Einwohner
daselbst,  müssen  die  Abgabe  gleich  Fremden  enrrichten;

12)  von  allem  den,  was  Personen  adlichen  Standes,  Königliche  Beamte  und
Prediger  von  ihrem  Zuwachse  zum  feilen  Verkaufe  verfahren,  wenn  der
gehrige  Nachweis  darüber  durch  Atteste  geführt  wird.

13)  von  allen  andern  Reisenden  in  Chaisen  oder  anderen  Reisewagen,  wenn
sie  mit  eigenem  Gespanne  fahren;  fahren  sie  mit  fremden  Pferden,  müssen

sie,  wie  oben  zu  1.  bestimmt  ist,  von  jedem  Pferde  6  Pfennige  entrichten.
Gegeben  Berlin,  den  15ten  Januar  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.

 

(No.  1583.)  Allerhöchste  Deklaration  vom  7ten  Februar  1835.),  die  dem  Justizminister  ertheilte
  Ermächtigung  zur  Bewilligung  des  außergerichtlichen  Verkaufs  liegender
  Gr'nde  der  Pflegebefohlnen  betreffend.

A##  Ihren  Bericht  vom  I##en  v.  M.  über  die  Anwendung  Meiner  Order
vom  23sten  September  1812.  bei  Verdußerung  des  Grundeigenthums  der  Pflcgebefohlnen
  will  Ich  nach  Ihrem  Antrage  bestimmen:  daß  die  dem  Justizminister
  ertheilte  Ermächtigung  zur  Bewilligung  des  außergerichtlichen  Verkaufs  liegender
  Gründe  der  Pflegebefohlnen  und  zur  Dispensation  von  der  sonst  in  der  Regel
  nothwendigen  öffentlichen  Subhastation  sich  auch  auf  den  Fall  erstrecke,  wenn
das  Gebot  zwar  unter  der  Taxe  ist,  jedoch  nach  dem  pflichtmäßigen  Gutachten

(No.  1522—  1584.)  und
        <pb n="34" />
        —  18  —

und  Ermessen  der  Interessenten  und  der  vormundschaftlichen  Behoͤrde  das  wahre
Beste  der  Pflegebefohlnen  durch  den  außergerichtlichen  Verkauf  nicht  gefaͤhrdet,
vielmehr  befördert  wird.  Ich  überlasse  Ihnen,  diese  Deklaration  durch  die  Gesetz=
  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  7ten  Februar  1835.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staaks=  und  Justizminister  Mühler.

 

(No.  1584.)  Allerhöchste  Kabinersorder  vom  7ten  Februar  1835.),  in  Bekreff  des  Kleinhan.
dels  mit  Getränken  auf  dem  Lande  und  des  Gast=  und  Schankwirthschafts-Betriebes
  überhaupt,  für  alle  Theile  der  Monarchie.

Zur  Herstellung  eines  gleichmaͤßigen  Verfahrens  der  Behoͤrden  in  Betreff  der
Gestattung  des  Kleinhandels  mit  Getränken  auf  dem  Lande  und  des  Gast=  und
Schankwirthschafts-Betriebes  will  Ich,  für  alle  Theile  der  Monarchie,  hierdurch
Folgendes  bestimmen:

1)  Wer  auf  dem  Lande  einen  Kleinhandel  mit  Getränken,  oder  in  den
Städten  wie  auf  dem  Lande  Gast=  oder  Schankwirthschaft  betreiben,
oder  überhaupt  zubereitete  Speisen  oder  Getränke  zum  Genuß  auf  der
Seelle,  gegen  Bezahlung  verabreichen  will,  bedarf  dazu  eines  auf  seine
Person  und  auf  ein  bestimmtes  Lokal  lautenden  polizeilichen  Erlaubniß-Scheines.


2)  Dieser  Erlaubnißschein  wird  in  den  Städten  von  der  Orts-Polizeibehörde,
  nach  vernommenem  Gutachten  der  Komminalbeh#rde,  so  wie
außerhalb  der  Städte  und  ihres  Polizeibezirkes,  nach  vernommenem
Gutachten  der  Ortspolizei=  und  Kommunalbehörde,  von  dem  Kreis-Landrathe
  stempel=  und  sportelfrei  ertheilt  und  darf  jederzeit  nur  für  ein
Kalenderjahr  ausgestellt,  kann  aber  von  der  ausstellenden  Behörde
von  Jahr  zu  Jahr  durch  einen  darauf  zu  setzenden  Verlängerungs=Vermerk
  erneuert  werden.

3)  Die  Erlaubniß  zum  Beginn  der  zu  1.  gedachten  Gewerbe  soll  i
allen  Fadllen  versagt  werden,  wenn

(a.  die  Personlichkeit,  die  Fährung  und  die  Vermögensverhältnisse  des
Nachsuchenden  nach  dem  Urtheil  der  Orts-Polizeibehörde  nicht
die
        <pb n="35" />
        —  19  —

die  genügende  Buͤrgschaft  eines  ordnungsmaͤßigen  Gewerbe-Betriebes
  gewaͤhren,  oder

b.  wenn  das  zum  Betriebe  des  Gewerbes  bestimmte  Lokal  wegen
seiner  Beschaffenheit  und  Lage  dazu  nicht  geeignet  erscheint.

4)  Die  Erlaubniß  zum  Beginn  des  Kleinhandels  mit  Getraͤnken  auf  dem
Lande,  oder  zur  Anlegung  staͤdtischer  oder  laͤndlicher  Schankwirthschaften,
  mit  denen  die  Beherbergung  von  Fremden  nicht  verbunden  ist,
soll  nur  in  solchen  Fauͤllen  gestattet  werden,  in  denen  sich  die  Behoͤrde
von  der  Nuͤtzlichkeit  und  dem  Beduͤrfnisse  der  Anlage  uͤberzeugt  hat.
Wenn  die  Kommunalbehoͤrde  (Nr.  2.)  in  ihrem  Gutachten  die  Nuͤtzlichkeit
  und  das  Beduͤrfniß  der  Anlage  nicht  anerkennt,  die  Polizei-Behoͤrde
  oder  der  Landrath  aber  das  Bedenken  nicht  begruͤndet  finden,
so  hat  die  Regierung  definitiv  daruͤber  zu  entscheiden.  Eben  dieses  soll
statt  haben,  wenn  die  Kommunalbehoͤrde  aus  behauptetem  Mangel  hinreichender
  Schankanstalten  die  Ertheilung  einer  neuen  Konzession  in
Antrag  bringt  oder  bevorwortet,  und  die  Polizeibehoͤrde  oder  der
Landrath  das  Beduͤrfniß  nicht  anerkennen.

5)  Behufs  der  Fortsetzung  der  zu  1.  gedachten,  bei  dem  Erscheinen  dieser
  Verordnung  bereits  im  Betriebe  stehenden  Gewerbe  in  dem  nämlichen
  Lokale  soll  denjenigen,  welche  diese  Gewerbe  zur  Zeit  zwar  ohne
einen,  den  Vorschriften  zu  1.  und  2.  entsprechenden  Erlaubnißschein,
aber  doch  rechtmäßig  betrieben,  die  Ausstellung  eines  solchen  Scheins
für  das  laufende  Jahr,  und  künftig  denjenigen,  welche  den  Erlaubniß-Schein
  auf  den  Grund  des  bisherigen  Gewerbebetriebs  oder  der  Bestimmungen
  zu  3.  und  4.  einmal  erlangt  haben,  die  Verlängerung  desselben
  von  Jahr  zu  Jahr  nicht  versagt  werden,  sofern  sie  bis  dahin
bei  ihrem  Gewerbebetriebe  zu  begründeten  Beschwerden  keine  Veranlassung
  gegeben  haben.  Hat  die  Kommunalbehörde  Beschwerde  erhoben,
  welche  die  Polizeibehörde  nicht  begründet  hält,  so  ist  die  Sache
zur  Entscheidung  der  Regierung  zu  befördern.

6)  Die  ertheilte  Erlaubniß  beschränkt  sich  sederzeit  auf  die  Person  der  in
den  Scheinen  benannten  Gewerbtreibenden.  Die  Erben  derselben,  oder
die  Erwerber  ihrer  Betriebslokalien  genießen  binsichtlich  der  Bestimmungen
  zu  3.  und  4.  keinen  Vorzug  vor  Andern,  welche  die  gedachten
  Gewerbe  in  einem  neuen  Lokale  beginnen  wollen.

7))  Ueber  die  Gründe  zur  Versagung  des  Erlaubnißscheins  oder  des  Verlängerungsvermerks
  ist  die  Polizeibehörde,  abgesehen  von  der  Einwirkung
  der  Kommunalbehörde  (Nr.  2.),  nur  ihrer  vorgesetzten  Instanz

nähere  Auskunft  zu  geben  schuldig.
(No.  1384)  8)  Wer
        <pb n="36" />
        —  20  —

8)  Wer  ein  Gewerbe,  zu  welchem  ein  polizeilicher  Erlaubnißschein  erforderlich
  ist,  ohne  einen  solchen  Schein  oder  vor  dem  Anfange  des  Jahres,
  auf  welches  derselbe  lautet,  oder  in  einem  andern,  als  dem  darin
bezeichneten  Lokale  beginnt,  oder  nach  dem  Ablaufe  des  Kalenderjahrs
sortsetzt,  ohne  einen  neuen  Erlaubnißschein  oder  den  Verlängerungs-Vermerk
  auf  dem  früher  ertheilten  erwirkt  zu  haben,  verfällt  in  eine
Geldbuße  von  fünf  bis  funfzig  Thalern,  oder  in  verhältnihmäßige  Gefängnißstrafe.


9)  In  denjenigen  Landestheilen,  in  welchen  noch  ausschließliche  Berechtigungen
  vorkommen,  oder  Realberechtigungen,  namentlich  nach  §.  54.
des  Edikts  vom  7ten  September  1811.,  oder  nach  §.  6.  des  Gesetzes
wegen  Aufhebung  der  Zwangs=  und  Bannmrechte  in  der  Provinz  Posen
  vom  13ten  Mai  1833.  begründete  Ansprüche  der  Krugsverlags-Berechtigten
  noch  zu  berücksichtigen  sind,  bleiben  die  bestehenden  Gesetze
  zwar  nach  wie  vor  in  Gülrigkeit,  jedoch  nur  in  so  weit,  als  ihre
Anwendung  mit  den  obigen  Bestimmungen  nicht  in  Widerspruch  steht,
insbesondere  kann  auch  von  den  Bestimmungen  ad  3.  niemals  eine
Ausnahme  zu  Gunsten  einer  Realberechtigung  gemacht  werden.

Ich  beauftrage  das  Staatsministerium,  Meinen  Befsehl,  für  dessen  Ausführung
  die  Minister  des  Innern  Sorge  zu  tragen  haben,  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  7ten  Februar  1935.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="37" />
        Geseth-21



Sammlung

für  die

Köni  glichen  Preußischen  Staaternr.

 

 

No.  4.  ——V

 

(No.  1585.)  Trailé  damitié,  de  navigalion
  el  de  commerce  conclu  entre  Sa
Mlajeste  le  Roi  de  Prusse  et  les  Etatsunis
  du  Flexique  le  18.  Ferricr  1831.

Au  nom  de  la  Trös-Sai

Trinilél

D.,  relalions  de  commerce  CEtant
ECtablies  depuis  duelque  tems  enlre  le
Royaume  de  Prusse  ct  les  Elats-unis
du  Mlexique,  il  a  paru  ulile  au  maintien
  ei  à  Tavancement  des  intérets
reciproques  de  consolider  et  de  protéger
  ces  relalions  au  moyen  d'un
Troité  Jamilic,  de  nadbigalion  et  de
commerce.

Dans  ce  bul  onl  nommt  leurs  Dlénipotenliaires
  resheclils,  savoir:

Sa  lajeslc  le  Roi  de  Prusse,  le

Sicur  Ienry  Baron  de  Bülow,  Son

LEnvoyé  ealraordinaire  ct  Mlinistre

plénipotentiaire  prs  Sa  Hlajesté

Britanniquc,  Chervolier  de  rordre
Jahrgang  1838.  (Jo.  1588.)

(No.  1585.)  Uebersetzung  des  nebenftehenden
Freundschafts-,  Schiffahrts=  und  Hanbels.
  Verkrags  zwischen  Seiner  Majestäc
dem  Könige  von  Preußen  und  den  verkeinigten
  Staaten  von  Mexiko.  Vom
18ten  Februar  1831.

Im  Namen  der  hochheiligen
Dreieinigkeitl

r
N  zwischen  dem  Königreiche
Preußen  und  den  vereinigken  Staaten
von  Mexiko  bereits  seit  einiger  Zeit
Hamels-Verbindungen  begründet  worden
  sind,  hat  es  zur  Erhaltung  und  Förderung
  der  gegenseitigen  Interessen  zweckmäßig
  geschienen,  diese  Verbindungen
durch  einen  Freundschafts-,  Schiffahrtsund
  Handels-Vertrag  zu  befestigen  und
zu  beschützen.
Zu  dem  Ende  haben  bevollmächtigt:
Se.  Mafestät  der  König  von  Preußen:
den  Herrn  Heinrich  Freiherrn  von
Bülow,  Allerhöchst-Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Sr.  Majestät  dem
Könige  von  Großbritannien,  des  rothen


(Ausgegeben  zu  Berlin  den  126ten  März  1835.)
        <pb n="38" />
        —

de  Taigle  ronge  de  la  troisièmne
Classe  eic,  eic.
et
le  Président  des  Etats-unis  du  Mexique,
  le  SieurIlanuel  Edonardde
Gorostiza,  leur  Enroyé  extraordinaire
  et  NMlinistre  plénipolentiairo
près  Sa  NMlajesté  Britannique,
lesqucls,  apres  sélre  communiqduc  mutuellement
  leurs  pleins-poovoirs,  ont
arrèté  les  articles  suivans.

Art.  1.  II  y  aura  entro  Sa  Majesté
  le  Roi  de  Drusse  et  Ses  sujeis
d’une  part,  et  les  Etals-unis  du  Hlexiu#nc
  et  leurs  ciloyens  de  laulre,  une
amilié  perpétuclle.

Art.  2.  Une  liberté  réciproque
de  commercce  aura  lieu  entre  la  Prusse
et  les  Etats-  unis  du  hlexique,  Les
habitans  respeclils  des  deux  pays
jouiront  d’une  pleine  liberté  et  sürcté
pour  se  rendre  avec  leurs  navires  et
leurs  cargaisons  dans  tous  les  licux,
ports  et  rivières,  où  d'autres  étrangers
  ont  en  ce  moment  ou  obtiendront
  par  la  suile  la  permission
d’entrer.

Parcillemenl,  les  vaisseaux  de  guerre
des  deux  nalions  auront,  de  partf  et
„Vantre,  la  liberte  Taborder  sans  empôchement
  ct  sürement,  dans  tous  les
ports,  rivières  et  lieux  oü  les  vaisscaux
  de  guerre  de  qduclque  autre  nation
  ont  ou  obtiendront  à  Tarenir  la
liberte  Centrer,  en  se  soumettant  tou-22



then  Adler-Ordens  dritter  Klasse  Nitter

  2c.  2c.,
und

der  Präsidem  der  vereinigten  Staaten
  von  Mexiko:

den  Herrn  Manuel  Eduard  von

Gorostiza,  deren  außerordentlichen

Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister

  bei  Sr.  Majestät  dem  Könige

von  Gropßbritannien,
welche  Bevollmächtigte  nach  gegenseikiger
  Mittheilung  ihrer  Vollmachten  die
folgenden  Artikel  verabredet  haben:

Art.  1.  Es  soll  beständige  Freumdschaft
  zwischen  Sr.  Majestät  dem  Ksnige
  von  Preußen  und  Allerhöchst-Ihren
Unterthanen  einerseits,  und  den  vereinigten
  Staaten  von  Meriko  und  deren
Büörgern  andererseits  bestehen.

Art.  2.  Zwischen  Preußen  und  den
vereinigten  Staaten  von  Mexiko  soll
eine  gegenseitige  Handelsfreiheit  Statt
finden.  Die  Einwohner  der  beiden  Länder
  sollen  gegenseitig  vollkommener  Freiheit
  und  Sicherheit  genießen,  um  sich
mit  ihren  Schiffen  und  Ladungen  nach
allen  denjenigen  Orten,  Häfen  und  Flässen
  zu  begeben,  wo  einzulaufen  anderen
Fremden  gegenwärtig  gestattet  ist  oder
künftig  gestattet  werden  wird.

Deögleichen  sollen  die  Kriegsschiffe
der  beiden  Nationen  gegenseitig  die  Befugniß
  haben,  sicher  und  ohne  Hinderniß
in  allen  densenigen  Hdfen,  Flüssen  und
Orten  zu  landen,  wo  den  Kriegsschiffen
anderer  Nationen  das  Einlaufen  gegenwärtig
  gestartet  ist  oder  künftig  wird
gestattet  werden,  jedoch  mit  Unterwerfung
        <pb n="39" />
        —

tefois  respectivrement  anx  lois  et  ordonnances
  des  deux  Etats.

Dans  le  droit  d’entrer  dans  (ous
les  licux,  ports  ct  rivières,  mentionne
an  présent  article,  est  compris  celui
de  pouvoir  faire  le  commercec  dachelle,
mais  non  le  privilöge  de  faire  cclui
de  cabotage  dui  est  réserré  aux  navires
  nationaux.

Art.  3.  Les  navyires  de  chacune
des  Parties  contractanles  ne  Pourront
Etre  ossujeltis,  sur  le  terriloire  de
lTautre,  du  chef  de  droits  de  last  ou
tonnage,  de  fanal,  de  port,  de  pilotage,
  de  qduarantaine,  de  sauvetago
en  cas  davaric  ou  die  naufrage,  ou
Tautres  charges  semblables,  soit  géérales,
  soit  locales,  à  aucun  droit
autre  ou  plus  élevé,  que  ceux  que
les  navires  nationaux  y  Payent  aciuellement,
  ou  y  payeront  Par  la  suite.

Art.  4.  II  ne  sera  Payé  dans  les
Dorts  du  Hlexiduc  pour  limporlation
ou  Texportalion  de  duclquc  marchandise
  duc  ce  Puisse  Eirc,  par  les  bätimens
  prussiens,  ni  dans  le  Roxaume
de  Prusse,  pour  Timportation  ou  lex-Portalion
  de  marchandises  par  des
bätimens  mexicains,  aucuns  (roits
autres  ou  plus  élcués,  due  ceux  qdue
ces  mämes  marchandises  ont  ou  auront
à  payer  dans  le  pays  respectils,  lorsdu’elles
  sont  imporlées  ou  exportees

(No.  1387.)

23

fong  unter  die  daselbst  bestehenden  Gesetze
  und  Verordmungen.

Unter  der  Befsugniß  zum  Einlaufen
in  die  in  gegenwärtigem  Artikel  erwähnten
  Orte,  Häfen  und  Flüsse  ist  zwar
das  Zecht,  die  mitgebrachte  Ladung  theilweise
  in  verschiedenen  Häfen  für  den
Handel  zu  löschen  (commerce  Téchelle),
nicht  aber  das  den  Nationalschiffen  vorbehaltene
  Recht,  an  einem  Küstenpunkre
Güter  einzunehmen  und  sse  nach  einem
anderen  Küstenpunkte  desselben  Gebiets
zu  verführen  (cabolage),  einbegriffen.

Art.  3.  Die  jedem  der  kontrahirenden
  Theile  zugehdrigen  Schiste  sollen  in
dem  Gebiete  des  anderen  Theils  hinsichtlich
  der  Last=  oder  Tonnengelder,
der  Leucht-,  Hasen-,  Lootsen-,  Quarantainegelder,
  serner  des  Bergelohns  im
Falle  von  Havarie  oder  Schiffbruch,  so
wie  hinsichtlich  anderer  ähnlichen,  seien
es  allgemeine  oder  örtliche  Lasten,  keinen
anderen  oder  höheren  Abgaben  unterworfen
  werden,  als  denen,  welche  die
nationalen  Schiffe  dort  gegenwärtig  entrichten
  oder  künftig  entrichten  werden.

Art.  4.  Es  sollen  in  den  Mexikanischen
  Häfen  für  die  Einfuhr  oder  Ausfuhr
  von  Waaren  jeder  Art  auf  Preusiischen
  Schiffen,  und  eben  so  in  dem
Königreiche  Preußen  für  die  Einfuhr
oder  Ausfuhr  von  Waaren  auf  Merikanischen
  Schiffen,  keine  aedere  oder
höhere  Abgaben  erhoben  werden,  als
diejenigen,  welche  von  denselben  Waaren,
  wenn  solche  auf  Schiffen  der  begünstigtesten
  Nation  dort  ein=  oder  ausgeführt
  werden,  gegenwärtig  zu  entrich-D2

  ten
        <pb n="40" />
        par  des  navires  de  la  nation  la  plus
favoriscc.

Toute  marchandise  qui  peut  ätre
éalement  importée  par  des  bätimens
de  la  nation  la  plus  favorisce  duns
les  ports  des  Parties  contractantes,
ou  qui  peut  etre  cxporlée  de  ces
Ports  Par  les  dits  bätimens,  pourra
Etre  Sgalement  et  réciproduement  im-Portée
  ou  exhortéc  par  des  bätimens
prussiens  et  mexicains  dueldque  soit
leur  deslination  ou  le  lieu  dod  ils
sortent.

Art.  5.  Les  deux  Parties  contractantes
  sont  convenues  de  considérer
et  de  trailer  réeciproquement  comme
navires  prussiens  ou  maxicains,  tous
ceux  reconnus  comme  tels  dans  les
possessions  ei  Etals  auxduels  ils  appartiennent
  respectivement,  doprès  les
lois  ch  reglemens  existans  ou  à  promulger
  Par  la  suilc,  desdquelles  lois  ct
reglemens  Tune  Parlic  donnera  3  tems
communication  à  Tautre;  bien  entendu,
due  les  commandaus  des  dits  navires
Pourront  toujours  Prouver  leur  nationalitc
  par  des  lettres  de  mer,  rédiges
daus  la  forme  usiléc  et  munies  de  la
signalure  des  aulorilés  compctentes  du
pays  auqucl  le  navire  apparlient.

Art.  6.  Dans  le  Royaume  de  Prusse
ilnc  sera  imposé  sur  les  producions
naturelles  ou  industrielles  du  hlexique,
ni  dans  les  Etats-unis  du  Meaique
sur  les  Produchtions  du  sol  ou  de  Tindustrie
  de  la  Prusse,  aucuns  droits
autres  ou  plus  éleyés  importation,

24

ten  sind,  oder  künftig  zu  entrichten  sein
werden.

Jede  Waare,  welche  gesetzlich  auf  den
Schiffen  der  begünstigtesten  Nation  in
die  Hdfen  der  kontrahirenden  Theile  eingeführt
  oder  von  dort  ausgeführt  werden
  darf,  soll  in  gleicher  Weise  gegenseitig
  auch  auf  Preußischen  und  Merxikanischen
  Schiffen,  welches  auch  deren
weitere  Bestimmung  oder  der  Ort  ihres
  Auslaufens  sein  mag,  in  jene  Haͤ-sen
  ein=  oder  ausgeführt  werden  dürfen.

Art.  5.  Die  beiden  kontrahirenden
Theile  sind  übereingekommen,  gegenseitig
  als  Preußische  oder  Merikanische
Schisfe  alle  diejenigen  anzusehen  und  zu
behandeln,  welche  als  solche  in  den  Ländern
  und  Staaten,  denen  sie  angehören,
zufolge  der  dort  bestehenden  oder  künftig
  noch  ergehenden  Gesetze  und  Bestimmungen
  —  von  welchen  Gesetzen  und
Bestimmungen  ein  jeder  Theil  dem  andern
  zur  gehrigen  Zeit  Mittheilung
machen  wird  —  anerkanm  sind:  vorausgesetzt,
  daß  die  Führer  jener  Schiffe
deren  Nationalität  durch  Seebriefe,  welche
  in  der  gebräuchlichen  Form  abgefaße,
und  mit  der  Unterschrift  der  betreffenden
heimathlichen  Behörde  versehen  sind,
nachzuweisen  im  Stande  sind.

Art.  6.  Es  sollen  in  dem  Königreiche
Preußen  auf  die  Merikanischen  Erzeugnisse
  des  Bodens  oder  des  Kunftfleißes,
und  eben  so  in  den  vereinigten  Staaten
von  Mexiko  auf  die  Ecrzeugnisse  des
Bodens  und  des  Kunstfleizes  Preußens
keine  andere  oder  höhere  Eingangs-Abgaben,
        <pb n="41" />
        due  ceux  due  sur  ces  mémes  articles,
autres  nations  payenl  en  ce  moment,
ou  payeront  par  la  suite,  avec  observation
  du  meme  principe  à  TGgard  de
Texportalion.

Pareillement  in')  aura  aucunce  prohibilion
  Mimportalion  ou  desportation
de  duelques  articles  ans  le  commerce
reciproque  des  denx  Parties  contractantes,
  qui  ne  sölende  GEgalement  à
toutes  les  aulres  nalions.

Art.  7.  Tous  les  commergans,  pa-(rons
  de  navires,  et  autres  sujets  de
Sa  Aajeste  le  Roi  de  Prusse  jouiront
dans  les  Etals-  unis  du  Mexique  d’une
pleine  liberté  dy  résider,  louer  des
maisons  et  magasins,  voyager,  commercer,
  transporter  des  produclions,
des  méetaux  el  des  monmnies,  de  traiter
  eutxmmes  leurs  propres  allaires,
ou  den  conlier  le  soin  à  qui  bon  leur
semblera,  soit  Ccommissionnaire,  courtier,
  agent  ou  interpréte,  et  is  nc  seront
  point  lenus  (employer  à  cet
eflet  T’antres  personnes,  ou  de  leur
donner  un  plus  grand  salairc  ou  rmunération,
  duc  n'ich  emplo)ent  oune
leur  payent  les  nalionaux  eux-memes.

Pareillement  1l  appartiendra  à  chadue
  vendeur  ou  acheleur  unc  parloite
libertée  de  regier  cel  de  fiker  dans  tous
les  cas  comme  bon  leur  semblera,  le
Prix  des  marchandises  importdes  ou  à
eexporter,  sans  égard  à  leur  naturc,
en  se  conformant  aux  lois  ci  coutumes
  du  pays.

(No.  1588.)

25
gaben,  als  die,  welche  von  anderen  Nationen

  für  dieselben  Gegenstände  gegenwärtig
  zu  entrichten  sind,  oder  künftig
zu  entrichten  sein  werden,  gelegt,  auch
soll  derselbe  Grundsatz  in  Betreff  der
Ausfuhr  beobachtet  werden.

Imgleichen  soll  bei  Gegenständen  des
gegenseitigen  Handels  der  beiden  kontrahirenden
  Theile  kein  Einfuhr=  oder
Ausfuhr-Verbot  Statt  finden,  welches
nicht  gleichmäßig  auf  alle  andere  Nationen
  erstreckt  wird.

Art.  7.  Alle  Handeltreibende,  Schiffs=Patrone
  und  andere  Uncerthanen  Sr.
Majestät  des  Königs  von  Preußen  sollen
  in  den  vereinigten  Staaten  von
Moc#iko  vollkommene  Freiheit  haben,  sich
dort  aufzuhalten,  Hduser  und  Magazine
zu  miethen,  zu  reisen,  Handel  zu  treiben,
  Produkte,  Metalle  und  Münzen
zu  verführen,  und  ihre  eigenen  Geschafte
entweder  selbst  zu  betreiben,  oder  deren
Führung  nach  Gurfinden  einem  Anderen,
er  sei  Commissionair,  Courkier,  Agene
oder  Dollmetscher  anzuvertrauen,  ohne
gezwungen  zu  sein,  zu  diesem  Behufe  andere
  Personen,  als  diesenigen,  deren  die
Inländer  sich  bedienen,  zu  gebrauchen,
oder  dafür  mehr  Lohn  oder  Vergütung
zu  entrichten,  als  die  Onländer  bezahlen.

Desgleichen  soll  es  sedem  Verkäufer
oder  Käufer  vollkommen  frei  stehen,  in
allen  Fällen,  unter  Beobachtung  der
Gesetze  und  Gebräuche  des  Landes,  den
Preis  der  eingeführten  oder  auszuführenden
  Waaren  aller  Art  nach  Belieben
zu  bestimmen  und  festzusetzen.

Der-
        <pb n="42" />
        Les  citoyens  du  Mexique  jouiront
des  mèmes  prérogatives,  et  aux  memes
condilions,  lans  les  Etats  de  Sa  Majesté
  le  Roi  de  Drusse.

Dans  la  faculté  Trintroduire  ct  de
vendre  en  gros,  mest  pas  comprise  la
saculté  Tintroduire  ou  de  vendre  les
artickhes  de  contrebande  mililaire  ou
de  duelquc  aulre  marchandise  probibe
Par  les  tarils  respeclifs.

Ouoique  par  le  présent  article  les
citoyens  et  sujets  de  chacune  des  Parties
  contractantes  ne  puissent  cxercer
duc  le  commerce  en  gros  ou  à  porte
frmée,  le  gouvernement  mexicain
declare  cependant  qu’il  accorde  (en
outre  et  pour  tout  le  tems  qdue  sa
Lgislation  y  consentira)  la  faculié
Touvrir  boutique  et  Texercer  le  commerce
  de  deétail  à  tous  les  sojeis
prussiens  dui  amenent  avec  eux  leur
famille,  ou  qui  depuis  leur  arrivée
dans  la  république  acquièrent  famille,
soit  en  se  mariant  soit  en  y  faisant
venir  celle  qu’ils  ont  dans  Tétranger.

Le  gouvernement  prussien  déclare
à  son  tour  duc  les  ciloyens  et  sujeis
mexicaims,  jouiront,  en  ce  qui  regarde
1e  commerce  de  délail,  de  toute  la
lalilude  que  les  lois  et  reglemens  lo-Caux
  accordent  aux  naturels  des  nations
  les  plus  favorisées.

Art.  8.  En  tout  ce  qui  est  relatif
à  la  police  des  porls,  au  chargement
et  au  dechargement  des  navires,  ct  à

20

Derselben  Rechte  sollen  unter  gleichen
Bedingungen  die  Mexikanischen  Bürger
in  den  Staaten  Sr.  Majestät  des  Ksnigs
  von  Preußen  theilhaftig  sein.

In  der  Befugniß,  Waaren  im  Gro-Ahen
  einzuführen  und  zu  verkaufen,  i#
diejenige,  Gegenstände  der  Kriegs-Contrebande
  oder  andere  durch  die  beiderseitigen
  Tarife  verbotene  Waaren  einzuführen
  oder  zu  verkaufen,  nicht  mit
einbegriffen.

Obgleich  durch  gegenwärtigen  Artikel
die  Bürger  und  Unterthanen  eines  jeden
  der  kontrahirenden  Theile  nur  zum
Betriebe  des  Großhandels,  oder  des
Handelsbetriebs  ohne  offenen  Laden  befähigt
  werden,  so  erklärt  dennoch  das
Mexikanische  Gouvernement,  daß  es  außerdem,
  und  für  so  lange  als  seine  Gesegebung
  es  zuläßt,  die  Befugniß  offenen
  Laden  zu  halten  und  den  Kleinhandel
  zu  treiben  allen  denjenigen  Preußischen
  Unterthanen  bewilligt,  welche  ihre
Familie  mit  sich  bringen,  oder  welche
nach  ihrer  Ankunft  in  der  Republik  sich
daselbst  verheirathen  oder  ihre  in  der
Fremde  gebliebene  Familie  nachkommen
lassen.

Das  Preußische  Gouvernement  erkläre
seiner  Seits,  daß  die  Merxikanischen
Börger  und  Unterthanen  in  Bezug  auf
den  Kleinhandel  in  den  ganzen  Umfang
der  Rechte  treten  sollen,  welche  die  Gesetze
  und  Reglements  den  Eingebornen
der  begünstigtesten  Nation  zugestehen.

Art.  8.  In  Allem  was  auf  die  Hasen-Polizei,
  auf  Ladung  und  Löschung
der  Schisse,  und  auf  Sicherung  der

Waa-
        <pb n="43" />
        la  süreté  des  marchandises  et  eflets,
les  sujets  et  citoyens  des  Parties  contractantes
  seront  soumis  respectivement
  aux  lois  et  ordonnanccs  locales
du  pays  oü  ils  résident-Ils

  seront  exempts  de  tout  servico
militaire  forcc  de  terre  ct  de  mer.
Aucun  emprunt  forcé  ne  leur  sera
imposé  en  parliculier,  et  leur  propriclx
ne  sera  sujelte  àaucunes  autlres  chorges,
rCquisitions  ou  imposilions,  due  celles
exigées  des  indigönes  du  pays  memc.

Art.  9.  Les  sujels  et  ciloyens  des
Parties  conlraclantes  jouiront  de  part
et  Mautre  pour  leurs  personnes,  leurs
maisons  et  leurs  biens,  de  la  protection
  la  plus  compléte  et  la  plus  constante.
  Ils  auront  pour  la  poursuile
et  la  déelense  de  leurs  droits  un  acceès
libre  et  facile  auprès  des  tribunauz;
ils  auront  la  liberte  employer  les
#avocats,  procureurs  ou  agens,  du’ils
jageront  convenahles,  ct  en  général
dans  Tadministration  de  la  jaslice,
comme  aussi  dans  tont  ce  qui  concerne
  la  succession  aux  propriélés
personvelles  par  testament,  ou  autfrement,
  et  par  rapport  à  la  laculté  de  disposer
  de  la  Dropriélé  personnelle  par
vente,  donation,  Cchange,  dernièrc  volonté
  ou  de  duelduc  auflre  manidrc,  ils
joniront  des  memes  Prérogalives  et
liberlés,  due  les  indigenes  du  pays
oü  ils  résident,  ct  dans  aucun  de  ces
cas  ou  circonstances,  ils  ne  seront

(No.  1588.)

27

Waaren  und  Effekten  Bezug  hat,  sollen
die  Unterthanen  und  Bürger  der  kontrahirenden
  Theile  gegenseitig  den  Gesetzen
  und  Lokal-Verordnungen  des  Lan-7
  wo  sie  sich  aufhalten,  unterworfen
ein.

Dieselben  sollen  von  jedem  unfreiwilligen
  milirairischen  Dienste  zu  Wasser
und  zu  Lande  frei  sein.  Kein  gezwungenes
  Anlehn  soll  auf  sie  besonders  gelegt,
  und  ihr  Eigenthum  soll  keinen  anderen
  Lasten,  Requisitionen  oder  Auflagen
  untkerworfen  werden,  als  denen,
welche  von  den  Landes-Eingeborenen
selbst  gefordert  werden.

Art.  9.  Die  Unterthanen  und  Bürger
  der  kontrahirenden  Theile  sollen  gegenseitig
  für  ihre  Personen,  ihre  Hquser
und  Göter  des  vollständigsten  und  unveränderlichsten
  Schutzes  genießen.  Sie
sollen  zur  Verfolgung  und  Vertheidigung
ihrer  Gerechtsame  freien  und  leichten  Zugang
  vor  den  Gerichtshöfen  haben,  sich
der  Advokaten,  Prokuratoren  oder  Agenten,
  welche  zu  erwählen  sie  angemessen
finden,  frei  bedienen  dürfen,  und  überhaupt
  in  Angelegenheiten  der  Zechtspflege,
  so  wie  in  Allem,  was  die  testamentarische
  oder  andere  Erbfolge  in  persönliches
  Vermäögen,  ingleichen  was  die
Befugniß,  über  persönliches  Vermögen
durch  Verkauf,  Schenkung,  Tausch,
letztwillige  Bestimmung  oder  auf  irgend
eine  andere  Weise  zu  verfügen,  anbelangt,
  mit  den  Eingeborenen  des  Landes,
  wo  sie  sich  aufhalten,  gleiche  Prärogative
  und  Freiheiten  haben,  und  in
keinem  dieser  Fälle  oder  Verhältnisse

star-
        <pb n="44" />
        assujettis  à  de  plus  fortes  impositions
et  droits,  due  ne  le  sont  les  indigènes.


Et  si,  par  la  mort  de  duelque  personne
  possédant  des  biens-  Jonds  sur
le  territoire  de  Tune  des  Parlies  contractantes,
  ces  biens-Ionds  venaient  à
passer  selon  les  lois  du  pays  à  un
ciloyen  ou  sujet  de  Tautre  Parlic,
celui-i,  dans  les  cas  on,  en  sa  dua-Llitc
  etranger,  il  scrait  inhabile  à  les
Posséder,  obliendra  un  dGlai  conrenable
  pour  les  vendre  et  pour  en  retirer
  le  produit  sans  obstacle  et  evempt
de  tout  droit  de  retenne  de  la  part  du
Souvernement  des  Etats  respectils.

Art.  10.  Les  sujels  de  Sa  Ilajesl
le  Roi  de  Prusse  qui  se  trouvent  dans
les  Etats-unis  du  Mlexique,  ne  seront.
moleslés  ni  inquiélés  en  aurune  manière
  à  Tégard  de  leur  religion,  bien
entendu  qu’ils  respecteront  la  religion,
comme  aussi  la  conslitulion,  les  lois
et  les  coulumes  du  pays.  Ils  jouiront
du  privilege,  qui  leur  a  dGja  été  accoFdé,
  Tinhumer  (ans  les  licukx  deslinés
  à  cet  eflet,  les  sujels  de  Sa  Hlajeslé
  dui  viendraient  à  déecéder  dans
les  dits  Etals,  ct  les  enterremens  ou
lombeaux  ne  seront  d'’aucune  manicre
et  sous  aucun  prétexle  troublés  ou
eendommagés.

Les  citoyens  mexicains  auront
dans  tous  les  Etals  du  Roi  le  libre
hexercice  de  leur  religion  en  public
ou  en  parliculier,  dans  leurs  moi-28



stärkeren  Auflagen  und  Abgaben  unterworfen
  werden,  als  es  die  Eingebornen
  sind.

VWenn  durch  den  Tod  einer  Person,
die  in  dem  Gebiete  eines  der  kontrahirenden
  Theile  Grundstücke  besitzt,  diese
Grundstücke  nach  den  Landes-Gesetzen
einem  Bürger  oder  Unterthan  des  anderen
  Theils  etwe  zufallen,  dieser  aber
wegen  seiner  Eigenschaft  als  Fremder
sie  zu  besitzen  nicht  fähig  sein  sollte,  so
soll  ihm  eine  angemessene  Frist  bewilligt
  werden,  um  dieselben  zu  verkaufen,
und  den  Ertrag  davon  ohne  Hinderniß
und  frei  von  allem  Abzuge  von  Seiten
der  Regierung  des  betressenden  Staates
  zu  beziehen.

Art.  10.  Die  in  den  vereinigten
Staaten  von  Meriko  beßndlichen  Unterthanen
  Seiner  Majestät  des  Königs
von  Preußen  sollen  auf  keine  Weise
wegen  ihrer  Religion  belästigt  oder  beunruhigt
  werden,  vorausgesetzt,  daß  sie
die  Religion,  so  wie  auch  die  Verfassung,
  die  Gesetze  und  Gebräuche  des
Landes  achten.  Dieselben  sollen  des  ihnen
  bereits  bewilligten  Vorrechts  theilhaftig
  bleiben,  die  in  den  genanncen
Staaten  mit  Tode  abgchenden  Unterthanen
  Seiner  Masestät  an  den  hierzu
bestimmten  Orten  beerdigen  zu  dürfen,
und  die  Beerdigungen  und  Grber  sollen
in  keinerlei  Art  und  unter  keinem  Vorwande
  gestört  oder  beschädigt  werden.

Die  Mexikanischen  Bürger  sollen  in
den  gesammten  Königlichen  Staaten  ihre
Religion  sowohl  öffentlich  als  privatim,
in  ihren  Hdusern  oder  in  den  zum  Gottes-
        <pb n="45" />
        sons  ou  dans  les  Gdilices  destinés  au
culte.

Art.  11.  Pour  la  plus  grande  sareté
  du  commerce  entre  les  Sujets  ct
citoyens  des  deux  Parties  contractantes,
  il  est  convrenu  de  plus  que,  si
töt  ou  tard  les  relations  damitic  dui
eexistent  acluellement  entr’'elles  venaient
à  etre  rompues,  un  terme  de  six  mois
sera  accordé  aux  commerçans  qui  se
trouveraient  alors  sur  les  cotes,  et  d'une
année  entière,  à  ceux  qui  se  trouveraient
  alors  dans  Tinlérieur  du  pays,
pour  rögler  leur  allaires,  et  pour  disposer
  de  leurs  propriélés,  et  qu’en
outre  un  sauf-Tonduit  leur  sera  accordé
  pour  s’embarquer  dans  icl  port
duiils  choisiront  à  leur  propre  gré.

Tous  les  autres  sujets  et  citoyens,
dui  auraient  un  Elablissement  fixe  ct
permanent  Gans  les  Elats  respectiss,
pour  Texercice  de  dueldue  profession
ou  occupation  Parliculicre,  jouiront  de
Tavantage  de  pouvoir  rester  et  conlinuer
  celle  prolession,  sans  duon  les
inquiète  Jaucunc  manière  dans  la
pleine  jouissance  de  leur  libert  et
de  leurs  biens,  aussi  longtems  du  ils
se  conduisent  paisiblemenl,  el  ne  commeitent
  aucunc  olffense  contre  les  lois
du  pays;  leurs  proprilés  ou  biens,
de  duelque  nalure  quils  puissent  Girc,
ne  seront  sujets  à  aucune  saisie,  86—
duestre,  ni  à  d’autres  charges  ou  im-Positions,
  due  celles  exigées  des  indigenes.


Fahrgang  1837.  Go.  1583.)

29

tesdiensie  bestimmten  Gebaͤuden  frei  ausuͤben
  duͤrfen.

Art.  11.  Zur  groͤßeren  Sicherung
des  Handels  zwischen  den  Unterthanen
und  Buͤrgern  der  beiden  kontrahirenden.
Theile  ist  ferner  verabredet  worden,  daß,
wenn  jemals  die  gegenwaͤrtig  zwischen
den  letzteren  bestehenden  freundschaftlichen
  Beziehungen  abgebrochen  werden
sollten,  den  alsdann  an  den  Küsten  befindlichen
  Handeltreibenden  eine  Frist  von
sechs  Monaten,  und  denjenigen,  welche
sich  im  Innern  des  Landes  aushalten,
eine  Frist  von  einem  ganzen  Jahre  zur
Berichtigung  ihrer  Geschäfte  und  zur
Verfügung  über  ihr  Eigenthum  gewährt,
  serner  auch  denselben  ein  Geleitsbrief
  zur  Einschiffung  in  den  hierzu
nach  eigenem  Gutfinden  ausgewählten
Hafen  ertheilt  werden  soll.

Alle  anderen  Unterthanen  und  Bürger,
  welche  sich  in  den  resp.  Staaten
Behufs  der  Ausübung  eines  Handwerks
oder  anderen  Nahrungszweigs  fest  und
dauernd  niedergelassen  haben,  sollen  den
Portheil  genießen,  daselbst  bleiben  und
ihr  Geschäft  sortsetzen  zu  dürfen,  ohne
irgendwie  in  dem  vollen  Genusse  ihrer
Freiheit  und  ihres  Vermögens  beunruhigt
  zu  werden,  so  lange  sie  sich  friedlich
  betragen  und  die  Landes-Gesetze
nicht  verletzen;  ihr  Eigenthum  oder  ihr
Vermögen,  von  welcher  Beschaffenheit
es  auch  sein  mag,  soll  weder  einer  Beschlagnahme,
  einem  Segquester,  noch  anderen
  Lasten  oder  Auflagen  unterliegen,
als  solchen,  welche  von  den  Eingeborenen
  gefordert  werden.

E  Eben
        <pb n="46" />
        De  meme  ni  les  deniers  düs  par
les  Particuliers,  ni  les  fonds  publics,
Mni  les  aclions  de  sociclés,  ne  pourront
  jamais  eire  saisis,  86Jucstres,  ou
consisquẽs.

Art.  12.  S'il  orrive  due  Func  des
Parlies  contraclanles  soit  en  guerre
avec  quelque  Puissance,  Nalion  ou
Etal,  les  sujets  de  lautre  pourront
conlinuer  leur  commerce  et  navigaldion
  avec  ces  mmes  Elats,  ecepté
avec  les  villes  ou  porls,  qui  seraient
blodlués  ou  assicgés  Par  terre  ou  par
mer.

Vucependent  TGloignement  des  pays
respeclils  des  deux  Parlics  contraclantes,
  et  Tincerlilude  qui  en  résulle
sur  les  divers  Gévnemens  qui  peurent
avoir  licu;  ul  est  convenu  dumn  balÜmenl
  marchand  appartenant  4  Tune
Telles,  qui  sc  trouverait  desliné  pour
un  port,  supposé  bloqus  au  moment
du  départ  de  ce  bätiment,  ne  sera  cependant
  pas  capturé  ou  concunn
pour  avoir  essayé  une  premidre  lois
gentrer  dans  le  dit  port,  à#moins
qu'il  ne  puisse  lre  prou#é,  que  le
dit  batiment  avait  pu  et  dù  apprendre
en  roule  que  l'état  de  blocus  de  la
place  en  question  durait  encore:  mais
les  bàlimens  qui,  après  avoir  été  renvoycs
  une  soiĩs,  essayeraiet,  pendant
le  méne  voxage,  d'eutrer  une  seconde
sois  dans  le  meme  port  bloquc  Gduraont
la  continnalion  de  ce  blocus,  se  krouveronl
  alors  Sujels  à  elre  détenus  et
condamnés.  Bien  enlendu  dnue  dans

30

Eben  so  sollen  weder  Privat-Schuldforderungen,
  noch  öffentliche  Fonds,  oder
Gesellschafes-Actien  jemals  mit  Beschlag
belegt,  sequestrirt  oder  konfiszirt  werden
dürfen.

Art.  12.  Sollte  der  Fall  eintreten,
daß  einer  der  kontrahirenden  Theile  mit
irgend  einer  Macht,  Nation  oder  irgend
einem  Staate  im  Kriege  wäre,  so  dürsen
  die  Unterthanen  des  anderen  Theils
ihren  Handel  und  ihre  Schiffahrt  mit
eben  diesen  Staaten  fortsetzen,  ausgenommen
  mit  den  Städten  oder  Häfen,
welche  zur  See  oder  zu  Lande  blockirt
oder  belagert  wären.

Aus  Rücksicht  jedoch  auf  die  Entfernung
  der  respectiven  Lande  der  beiden
kontrahirenden  Theile,  und  auf  die  daraus
  hervorgehende  Ungewißheit  über  die
möglicher  Weise  Statefindenden  Begebenheiten,
  ist  verabredet  worden,  daß
ein  dem  einen  von  ihnen  zugehdrendes
Handels-Schiff,  welches  nach  einem  zur
Zeit  seiner  Abfahrt  voraussetzlich  blokkirten
  Hafen  bestimmt  ist,  dennoch  nicht
wegen  eines  ersten  Versuches,  in  den
fraglichen  Hafen  einzulaufen,  genommen
oder  verurkheilt  werden  soll;  es  sei  denn
daß  bewiesen  werden  könnte,  daß  gedachtes
  Schiff  während  der  Fahrt  die
Fortdauer  der  Blockade  des  in  Rede
stehenden  Platzes  habe  in  Erfahrung
bringen  können  und  müssen;  dagegen
sollen  diesenigen  Schiffe,  welche,  nachdem
  sie  bereilts  einmal  zurückgewiesen
worden,  es  während  derselben  Reise
zum  zweiten  Male  versuchen  sollten,  in
denselben  blockirten  Hafen  während  der

Fort-
        <pb n="47" />
        aucun  cas  ne  sera  permis  le  commerce
des  arliches  rdputés  contrebande  de
guerre,  tels  due  canons,  mortiers,  fu-Sils,
  pistolets,  grenades,  saucisses,  alluls,
  baudriers,  poudre,  salptre,  casques
et  autres  instrumens  quelconques  sabriqucs
  à  lusage  de  la  guerre.

Art.  13.  Chacune  des  Parties  contractantes
  pourra  nommer  des  consuls,
vice-Consuls  et  agens  commerciaux,  alin
de  résider  sur  le  terriloire  de  T’antre,
pour  la  prolection  du  commercec.  Mais
avant  qdue  qduelque  consul  ekerce  ses
#onctions  comme  tel,  il  devra  Gtre
approuré  et  admis  dans  la  forme  usitéc,
por  le  gouvernement  sur  le  terriloire
dudquel  il  derra  résider,  tandisdue  chacune
  des  deux  Parlies  se  réserve  le
droitd’excepter  de  la  résidence  des  consuls,
  tels  points  Particuliers  ou  elle
ne  juge  pas  expédient  de  les  admeltre.
Les  agens  diplomatiques,  ct  Consuls
du  Mexidue,  dans  les  Etats  de  Sa
Majeste  le  Roi  de  Prussc,  jouiront
de  toules  les  prérogatives,  edemplions
et  immunités,  qui  sonl  ou  scront  accorddes
  uliérieurement  aux  agens  du
méme  rang  de  la  nation  la  plus  favoriscc;
  et  réciproquement,  les  agens
diplomatigques  et  consuls  du  Roi,  jouiront
  sur  le  territoire  des  Elals-  unis
du  Mezxiquc,  de  toutes  les  prérogatives,
  euemptions  et  immunikés,  dont

(No.  Uss.)

31

Fortsetzung  dieser  Blockade  einzulaufen,
der  Anhaltung  und  Kondemnation  unterworfen
  sein.  Es  versteht  sich,  daß
in  keinem  Falle  der  Handel  mit  Gegenständen,
  welche  für  Kriegs-Contrebande
gelten,  erlaubt  sein  soll;  zum  Beispiel
mit  Kanonen,  Mörsern,  Gewehren,  Pistolen,
  Granaten,  Zündwürfen,  Lassetten,
  Wehrgehängen,  Pulver,  Salpeter,
Helmen  und  anderen  zum  Gebrauche
im  Kriege  verfertigten  Werkzeugen  irgend
  einer  Art.

Art.  13.  Jeder  der  kontrahirenden
Theile  soll  Konsule,  BVice-Konsule  und
Handels-Agenten  in  dem  Gebiete  des
anderen  Theils  zum  Schutze  des  Handels
  ernennen  dürfen.  Bevor  aber  irgend
ein  Konsular-Beamte  seine  konsularischen
  Funktionen  ausüben  darf,  muß
derselbe  von  demjenigen  Gouvernemene,
in  dessen  Gebiete  er  residiren  soll,  in
der  hergebrachten  Form  anerkannt  und
zugelassen  worden  sein,  wobei  von  beiden
  Theilen  die  Befugniß  vorbehalken
  wird,  von  der  Miederlassung  der
Konsule  einzelne  Plätze  auszunchmen,
woselbst  er  dergleichen  zuzulassen  nicht
angemessen  findet.  Die  diplomatischen
Agenten  und  Konsuln  Mexikos  in  den
Staaten  Seiner  Majestär  des  Königs
von  Preußen  werden  aller  derjenigen
Prärogative,  Freiheiten  und  Vorrechte
theilhaftig  sein,  welche  den  in  gleichem
Range  stehenden  Agenten  der  begünfstigtesten
  Nation  zustehen  oder  noch  ferner
eingerdumt  werden  möchten;  umgekehrt
werden  die  diplomatischen  Agenten  und
Konsuln  Seiner  Majestät  des  Königs

E2  in
        <pb n="48" />
        les  agens  diplomatiques  et  consuls
mexicains  jouiront  dans  le  Royaume
de  Prusse.

Les  consuls,  vice-Consuls  el  agens
commerciauk  respectils  pourront  au
decos  de  chacun  de  leurs  nalionaux
croiser  de  leurs  scellcs,  soll  à  la  réquisilion
  des  Parlies  intéressées,  soit
d'ossice,  ceux  apposés  par  lautorité
compétente  sur  les  effets,  molilier  ct
papiers  du  délumt  el  deslors  ces  doubles
scellés  ne  seront  levés  duc  de  concert.
  IIS  assisleront  à  Pinvrentaire  qui
sera  fail  de  la  succession  lors  de  la
leuée  des  scellé  el  copie  leur  sera
delivrde  par  lauloritc  compélenle  tant
de  cel  inventaire  due  des  disposilions
de  dernière  volonlé  du’rurail  laisodes
le  défunt.  Si  les  consuls,  vice-consuls,
ct  agens  commerciaust  sont  munis  de
pleins-pouvoirs  en  lorme  Egale  par
les  hériliers  dümenl  légilimés,  le  delaisséC
  leur  derra  etre  remis  de  suile,
excepié  le  cas  Jophosition  subsislant
de  duclque  crancier  nolional  ou
EGtranger.

Les  consuls,  vice  -consuls  ct  agens
commerciank  auront  le  droit,  comme
tels,  de  servir  de  juges  et  dorbitres
dans  les  différends  qui  pourraient  s'elever
  entre  les  capitaines  et  les  Gqui-32



in  dem  Gzbiete  der  vereinigten  Staaten
  von  Meriko  aller  dersenigen  Prärogative,
  Freiheiten  und  Vorrechte  genießen,
  welche  den  merikanischen  diplomatischen
  Agenten  und  Konsuln  in  dem
Königreich  Preußen  zustehen.

Die  beiderseitigen  Konsuln,  Vice-Konsuln,
  und  Handels-Agenten  sollen  bei
dem  Absterben  eines  ihrer  Nationalen
berechtigt  sein,  auf  Ansuchen  der  betheiligten
  Parteien  oder  auch  von  Amts
wegen,  den  von  der  kompetenten  Behörde
  auf  die  Effekten,  Meubeln  und
Papiere  des  Verstorbenen  gelegten  Siegeln
  die  ihrigen  hinzuzufügen,  in  welchem
  Falle  diese  doppelten  Siegel  nicht
anders  als  im  gemeinschaftlichen  Einverständnisse
  geldset  werden  können.  Dieselben
  werden  der  nach  Abnahme  der
Siegel  erfolgenden  Inventarisation  des
Nachlasses  beiwohnen,  und  es  soll  ihnen
durch  die  betreffende  Behörde  eine  Abschrift
  sowoll  des  Inventars  als  der
etwa  hinterlassenen  letztwilligen  Disposition
  des  Verstorbenen  ertheilt  werden.
Wenn  die  Konsuln,  BVice-Konsuln  und
Handels-Agenten  von  Seiten  der  gehsrig
  legitimirten  Erben  mit  Vollmacht
in  gesehlicher  Form  versehen  sind,  so
soll  ihnen  der  Nachlaß  sofort  ausgeliesert
  werden,  den  Fall  der  Einsprache
eines  einheimischen  oder  sremden  Glaubigers
  ausgenommen.

Die  Konsuln,  Bice-Konsuln  und  Handels-Agenten
  sollen  als  solche  das  Recht
haben,  bei  Streitigkeiten  zwischen  den
Kapicainen  und  der  Mannschaft  von
Schiffen  dersenigen  Nation,  deren  Interessen
        <pb n="49" />
        pages  des  batimens  de  la  nation  dont
ils  soignent  les  intérèts,  sans  que  les
autorités  locales  puissent  y  intervenir,
à  moins  due  la  conduite  des  Equipages
ou  du  capilaine  ne  troublät  Tordre  ou
la  tranquilité  du  pays,  ou  que  les  dils
consuls,  vice-Cconsuls  ou  agens  commerciaux
  ne  requissent  leur  inlervention
pour  faire  xculer  on  maintenir  leurs
decisions.  Bien  entendu  due  ceite
espece  de  jugement  ou  Garbitrage  ne
saurait  pourlant  Priver  les  parties  contendantes
  du  droit  dqueelles  ont,  à  leur
relour,  de  recourir  aux  autoriles  judiciaires
  de  leur  pay's.

Les  dits  consuls,  vicc-Tonsuls  ou
agens  commerciaungx  seront  antorisés
à  requérir  Tassislance  des  aulorilés
locales,  pour  la  recherche,  Tarrestation,
  la  delenlion  el  Plemprisonnement
des  déserleurs  des  navires  de  guerre
et  marchands  de  leur  pay#s;  el  ils
s'adresseront,  à  cet  effel,  aux  tribunaux,
  juges  et  olliciers  compälens,  et
réclameront,  par  Gerit,  les  deserleurs
susmentionnés,  en  prouvont  par  la
communicalion  des  régistres  des  nayi-Tres
  ou  röles  de  Tequipage,  ou  pPpar
Tautres  documens  olliciels,  qdue  de
tels  indiridus  ont  lait  partie  des  dits
Cquipages;  el  cellc  réclamalion  ainsi
Prouvée,  Textradition  ne  sera  point
relusce.  De  teis  déserteurs,  lorsqwils
auront  616  arrlé,  seronl  mis  à  la
disposition  des  dits  consuls,  vice-Consuls
  ou  agens  commerciaux,  et  pour-(No.

  1585.)

33

teressen  sse  wahrnehmen,  als  Richter
und  Schiedsmänner  zu  dienen,  ohne  daß
die  Lokal-Behb#rden  dabei  einschreiten
dürfen,  sofern  nicht  das  Betragen  der
Mannschaft  oder  des  Kapitains  etwa
die  Ordnung  oder  Ruhe  des  Landes
stört,  oder  wenn  nicht  die  Konsuln,  Vice-Konsuln
  oder  Handels-Agenten  zur  Ausführung
  oder  Aufrechthaltung  ihrer  Entscheidungen
  das  Einschreiten  jener  Behörden
  nachsuchen.  Es  versteht  sich,  daß
diese  Art  von  Emscheidungen  oder  schiedsrichterlichen
  Aussprüchen  die  streitenden
Parteien  nicht  des  ihnen  zustehenden
Rechts  beraubt,  nach  ihrer  Heimkehr
den  Rekurs  an  die  Gerichtsbehörden
ihres  Landes  zu  ergreifen.

Die  gedachten  Konsuln,  Vice-Konsfuln
  oder  Oandels-Agenten  sollen  ermächtigt
  sein,  zum  Swecke  der.  Ausmittelung,
Ergreifung,  Eestnahme  und  Verhaftung
der  Deserteure  von  Kriegs=  und  Handels-Schiffen
  ihres  Landes  den  Beistand
der  Orksbehörden  anzurufen;  sie  werden
zu  dem  Ende  an  die  kompetenten  Gerichts-Behèrden,
  Richter  und  Beamten
sich  wenden  und  die  erwähnten  Deserteure
  schriftlich  reklamiren,  wobei  sie
durch  Mittheilung  der  Schifsfs-Register
oder  Muster-Rollen,  oder  durch  andere
amtliche  Dokumene  den  Beweis  zu  führen
  haben,  aß  diese  Individuen  zu  der
betreffenden  Schiffs-Mannschaft  gehört
haben;  nach  welcher  Beweisführung  die
Auslieferung  nicht  verweigert  werden
soll.  Solche  Deserteurs  sollen  nach  ihrer
Ergreifung  zur  Oisposition  der  Konsuln,
  Vice-Konsuln  oder  Handels-Agenten
        <pb n="50" />
        ront  étre  ensermés  dans  les  prisons
publiques,  à  la  réquisition  et  aux  srais
de  ceux  qui  les  réclament,  pour  etre
envoyés  aux  navires  auxduels  ils  appartenaient,
  ou  à  d’antres  de  la  meme
nation;  mais  Fils  ne  sont  pas  renvoyés
  dans  lespace  de  trois  mois  à
compter  du  jour  de  leur  arrestalion,
ils  seront  mis  en  liberlé,  et  ne  seront
plus  arrelés  pour  la  mèême  cause.

Toutesois  si  le  déserteur  se  trouvait
  avoir  commis  quelque  crime  ou
délit,  il  pourra  éêtre  sursis  à  son  extradition,
  jusqu'à  ce  que  le  tribunal
saisi  de  Taffairc  ait  rendu  sa  senlence,
et  due  cellc-⅜-i  ait  regu  son  exéculion.

Art.  14.  Si  Pune  des  Parties  contractantes
  accorde  par  la  suite  à  dautres
  nations  duclque  saveur  particulière
en  fait  de  commercc  ou  de  navigalion,
cette  fareur  deviendra  aussitöt  commune
  à  lautre  Partic,  qui  en  jonira
Sratuitement  si  la  concession  est  gratuile,
  ou  en  accordant  la  meme  com-Pensation
  si  la  concession  cst  conditionnelle.


Art.  15.  Le  présent  Traité  sera
een  rigueur  pendant  douze  anndes  à
compler  du  jour  de  Téchange  des  ratilications,
  ct  si,  douze  mois  avant
Texpiration  de  ce  terme,  ni  hune  ni
Tautre  des  Parties  contractantes  u'annonce
  à  l’aulre,  par  une  déclaration
olliciclle,  son  intention  d'en  faire  cesser

34

ten  gestellt,  können  auch  auf  Ansuchen
und  Kosten  des  r##klamirenden  Theils
in  den  öffentlichen  Gefängnissen  festgehalten
  werden,  um  sodann  den  Schiffen,
denen  sie  angehörten,  oder  anderen  Schifsen
  derselben  Mation  zugesendet  zu  werden.
  Würde  aber  diese  Uebersendung
nicht  binnen  dreier  Monate  vom  Tage
ihrer  Verhaftung  an  gerechnet,  erfolgen,
so  sollen  sie  in  Freiheit  gesetzt,  und  wegen
derselben  Ursache  nicht  wieder  verhaftet
werden  dürfen.

Sollte  der  Deserteur  irgend  ein  Verbrechen
  oder  Vergehen  begangen  haben,
so  kann  seine  Auslieferung  ausgesetzt  werden,
  bis  der  betreffende  Gerichtshof  sein
Urtheil  ausgesprochen  haben  und  dieses
vollstreckt  sein  wird.

Art.  14.  Sollte  einer  der  kontrahirenden
  Theile  in  der  Folge  anderen  Nationen
  irgend  eine  besondere  Begünstigung
  in  Beziehung  auf  Handel  oder
Schiffahrt  zugestehen,  so  soll  diese  Begünstigung
  sofort  auch  dem  anderen  Theile
mit  zu  Gute  kommen,  welcher  derselben
ohne  Gegenleistung,  wenn  das  Zugeständniß
  ohne  eine  solche  erfolgt  ist,  oder
aber  unter  Gewährung  derselben  Vergeltung,
  an  welche  das  Zugeständniß  geknapft
  ist,  genießen  soll.

Art.  15.  Gegenwärtiger  Vertrag  sod
zwölf  Jahre  hindurch,  angerechnet  vom
Tage  der  Natifkations-Auswechselung,
gültig  sein,  und  wenn  zwölf  Monate
vor  dem  Ablaufe  dieses  Zeitraumes  keiner
  von  beiden  kontrahirenden  Theilen
dem  anderen  mittelst  einer  offiziellen  Erklärung
  seine  Absicht,  die  Wirkung  des

Ver-
        <pb n="51" />
        Tellet,  le  dit  Trailé  restera  obligatoire
Dendant  un  an  au  de  là  de  ce  terme,
et  ainsi  de  suite,  jusqu'à  Texpiration
des  Ndouze  m  is  qui  suivront  une  telle
declaration,  à  duclque  Cpoque  qu’elle
ait  lieu.

Art.  16.  Le  présent  Traité  sera
ratilic,  ech  les  ratilications  en  seront
Echangées  à  Londres  dans  le  terme
de  douze  mois,  ou  plulöt  si  laire  se
peut.

En  soi  de  quoi,  les  Plénipolentioires
nommés  ci-  dessus  Tont  signé,  et  y  ont
apposé  les  cachets  de  leurs  armes,  à
Londres  le  dix-huit  Férrier  mil-huitcent
  lrente-  un.

Manuel  Ede.

de  Corosliza.

(I.  S.)

IIenri  Baron
de  Bülomw.

(#l.  S.)

35

Vertrags  aufhören  zu  lassen,  kund  thun
sollte,  so  soll  letzterer  noch  ein  Jahr  über
diesen  Zeitraum  hinaus,  und  so  fortdauernd
  bis  zum  Ablaufe  von  zwölf
Monaten  nach  einer  solchen  Erkldrung,
zu  welcher  Zeit  auch  diese  erfolgen  mag,
verbindlich  bleiben.

Art.  16.  Gegenwärtiger  Vertrag
soll  ratifizirt,  und  die  Ratifikationen  desselben
  sollen  innerhalb  zwölf  Monaten,
oder  wo  möglich  noch  früher,  zu  London
  ausgewechselt  werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  ihn  die
obengenannten  Bevollmächtigten  unterzeichnet
  und  mit  ihren  Wappen  besiegelt
  zu  London  den  achtzehnten  Februar
Eintausend  Achthundert  und  Ein  und
Dreißig.

Heinrich  Freiherr  Manuel  Ede.
von  Bülow.  von  Gorostiza.
(L.  S.)  (L.  S.)

WV.  her  Vertrag  wird  mit  der  Bemerkung  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  in  Gemäßheit  einer  zwischen  beiden  Theilen  umer  dem  164en  Mai
1832.  bei  Verlängerung  der  Ratißkations-Frist  desselben  getroffenen  Uebereinkunft:
1)  die  Anwendung  der  Verabredungen  des  dritten  Absatzes  des  zweiten
Artikels,  ingleichen  des  dritten  Absatzes  des  dreizehnten  Artikels  auf
so  lange  ausgesetzt  sein  soll,  als  in  den  Gesetzen  des  einen  oder  des
anderen  Landes  Bestimmungen,  welche  diesen  Verabredungen  zuwiderlaufen,
  bestehen  sollten,  von  denen  auch  nicht  zu  Gunsten  einer  andern

Nation  eine  Ausnahme  gemacht  worden  wäre;

(No.  1389.)  2)  hin-
        <pb n="52" />
        —  36  —

2)  hinsichtlich  der  im  ersten  Absatze  des  siebenten  Artikels  festgesetzten  Verkehrs-Befugnisse
  der  beiderseitigen  Unterthanen  einem  jeden  der  konttahirenden
  Theile  vorbehalten  bleibt,  diese  Befugnisse,  so  weit  sie  sich
auf  die  Versendung  und  Ausfuͤhrung  von  Metallen  beziehen,  nach
Belieben  zu  beschraͤnken  oder  auch  aufzuheben,  in  welchem  Falle  jedoch
auch  nicht  zu  Gunsten  einer  anderen  Nation  eine  Ausnahme  hievon
gemacht  werden  darf.

Die  Auswechselung  der  Ratifkations-Urkunden  hat  zu  London  am  6ten
Dezember  1834.  Statt  gefunden.
Berlin,  den  27sten  Februar  1835.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Ancillon.
        <pb n="53" />
        —  37  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  5.  —

 

 

(No.  1586.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  IUlten  Februar  1835.)  die  Erhebung  eines  Bollwerks=
  und  Pfahlgeldes  zu  Loitz  betreffend,  nebst  dem  Tarife  dafür  von
demselben  Tage.

Ar#f  Ihren  Bericht  vom  27  ten  v.  M.  bewillige  Ich  der  Stadt  Loitz  im  Regierungsbezirk
  Stralsund,  die  in  dem  eingereichten  Tarif  festgesetzte  Abgabe  für
die  Benutzung  des  Bollwerks  an  der  Peene,  jedoch  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs
  und  mit  der  Bestimmung,  daß  der  Tarif  nach  5  Jahren  und  dann  von
10  zu  10  Jahren  einer  Revision  unterworfen  seyn  soll,  um  nach  Befinden  eine
Ermäßigung  seiner  Sätze  eintreten  zu  lassen.  Mit  dieser  Beschränkung  will  Ich
„den  zurückerfolgenden  Tarif  bestätigen  und  habe  denselben  vollzogen.
Berlin,  den  11###en  Februar  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Wirklichen  Geheimen  Räthe  Rother  und  Graf
v.  Alvensleben.

 

Jabrgang  1889.  (o.  1986,)  ##  Tarif
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  Sten  April  1835.)
        <pb n="54" />
        —  38  —

Tarif
für  das  zu  Loitz  zu  erhebende  Bollwerks=  und  Pfahlgeld.

E.

 

A.  An  Bollwerksgeld  ist  zu  entrichten,  jedoch  nur,  wenn  an  das
Bollwerk  angelegt  wird:
1)  für  ein  verdecktes  Schiffsgefäß  für  die  Last  Tragsdhigkeit
2)  für  einen  Spitzkahn  (angenommen  zu  20  Last  Tragfähigkeit)
  für  die  Lalt:  ..
3)  für  einen  Irabm  (angenommen  zu  10  Last  Tragfähigkeit)
för  die  Latt  :
4)  für  Kühme  oder  Böte  unter  1  Last  Tragsähigkeit  überhaupt


#d8d#
!

Nähere  Bestimmungen.

(a)Die  Sätze  zu  1.  bis  4.  werden  rrhoben,  wenn  der  Schifser
  volle  Ladung  einnimmt  oder  löscht.
b)  Dagegen  ist  für  sede  Last  Tragfchigker  nur  zu  entrichten,
wenn  eingenommen  oder  gelöscht  wird
die  halbe  Ladung  11—
ein  iertel  derselben  —
unter  einem  Vierkkell  .  .  ..  ..  —
c)  Wenn  gelöscht  und  wieder  geladen  wird,  so  sind  sowohl
für  das  Löschen  als  für  das  Einladen  die  oben  angegebenen
  Abgaben  besonders  zu  enrrichten.

B.  An  Pfahlgeld  ist,  jedoch  ebenfalls  nur,  wenn  die  vorhandenen
Pfähle  benutzt  werden,  für  jedes  Schiffsgefäß  oder  Fahrzeug  für
die  Last  Tragsähigkeit  zu  entrichten  —  3

#

 

 

Befreiungen.

Bollwerks=  und  Pfahlgeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  allen  Fahrzeugen,  welche  mit  Königlichen  oder  Sctaatseffekten
beladen  sind;

2)  von  Böten  und  Kähnen,  die  zu  den  Schiffsgefäßen  gehören.
Berlin,  den  1I  ten  Februar  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Rother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

Jo.  1587.)
        <pb n="55" />
        —  39  —

(No.  1587.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorber  vom  Zisten  Februar  1835.,  uͤber  die  Rechtsbestaͤndigkeit
  der  Geschaͤfte,  welche  bis  zur  Publikation  der  Verordnung  vom
Zisten  Maͤrz  1833.,  in  Verwaltungs-Angelegenheiten  einer  Landgemfine
aus  den  zur  Provinz  Sachsen  gehörigen,  der  Westphaͤlischen  Zwischen-Herrschaft
  unterworfen  gewesenen  Landestheilen  geschlossen  worden.

D.  bis  zum  Erlaß  Meiner  Verordnung  vom  31sten  Maͤrz  1833.  Zweifel
daruͤber  bestanden  haben,  ob  und  in  wie  fern  nach  Einfuͤhrung  des  Allgemeinen
Landrechts  in  den  zur  Provinz  Sachsen  gehoͤrigen,  der  Westphaͤlischen  Zwischen-Herrschaft
  unterworfen  gewesenen  Landestheilen  die  fremdherrliche  Gesetzgebung
auf  die  Verfassung  der  Landgemeinen  anwendbar  geblieben  ist,  so  bestimme  Ich
zur  Beseitigung  der  nachtheiligen  Folgen,  welche  aus  der  bestandenen  Rechts-Ungewißheit
  etwa  hervorgehen  koͤnꝛeten,  auf  den  Bericht  und  nach  dem  Antrage
des  Staatsministeriums  vom  13ten  d.  M.
daß  die  Rechtsbestaͤndigkeit  eines  bis  zur  Publikation  Meiner  Verordnung
  vom  31sten  Maͤrz  1833.  in  den  Verwaltungs-Angelegenheiten
einer  solchen  Landgemeine  vorgenommenen  einseitigen  oder  zweiseitigen
Geschaͤfts,  wenn  sie  bis  zur  Publikation  der  vorgedachten  Verordnung
von  keinem  der  Betheiligten  angefochten  worden  ist,  auch  fernerhin
bloß  aus  dem  Grunde,  „daß  dabei  rücksichtlich  der  Vertretung  der
Gemeinen  oder  der  Beaufsichtigung  durch  die  vorgesetzten  Behören
nicht  nach  den  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  verfahren  sey,“
von  Niemand  angefochten  werden  darf,  so  fern  nur  diesenigen  Formen
beobachtet  worden  sind,  welche  die  zur  Zeit  des  Abschlusses  eines  solchen
  Geschäfts  bestandene  Verfassung  der  Landgemeinen  mit  sich
brachte,  sie  mochte  nach  der  Westphälischen  Gesetzgebung  geordnet,  oder
mit  ausdröckhlicher  oder  stillschweigender  Genehmigung  der  betreffenden
robinal-eperunge  oder  landrathlichen  Behörden  modifzirt  worden
  seyn.
Das  Staateministerium  hat  diese  Order  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt
  machen  zu  lassen.
Berlin,  den  24sten  Februar  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(No.  1587—  1988.)  (NNo.  1588.)
        <pb n="56" />
        —  40  —

(No.  1588.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  18ten  März  1835.)  die  Einführung  der  redi-«
  dirten  Staͤdteordnung  in  der  Provinz  Westphalen  betreffend.

N#  Ich  im  Landtagsabschiede  für  die  Westphälischen  Provinzialstände
vom  13ten  Januar  d.  J.  den  Städten  der  Provinz  Westphalen  die  revidirte
Städteordnung  vom  17ten  März  1831.  verliehen  habe,  veranlasse  Ich  Sie,  den
Ober-Präsidenten  der  Provinz  mit  den  erforderlichen  Anweisungen  zu  versehen,
unter  der  Maaßgabe,  daß  er,  wenn  an  einzelnen  Orten  Bedenken  entgegenstehen,
mit  der  Einführung  daselbst  noch  Anstand  nehme  und  weitere  Instruktion  deshalb
  nachsuche,  über  welche  Ich  Mir,  dafern  die  Sache  nicht  im  administrativen
Wege  erledigt  werden  kann,  die  unmittelbare  Entschließung  vorbehalte  und  Ihren
  gutachtlichen  Bericht  erwarte.  Diesen  Besehl  haben  Sie  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  machen  zu  lassen.

Berlin,  den  18ten  März  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Minisier  des  Innern  und  der  Polizei  v.  Rochow.
        <pb n="57" />
        —  41  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staatern.

 

No.  6  —

 

 

(No.  1589.)  Allerhöchste  Kabinetsorker  vom  15ten  März  1835.,  die  akabemische  Gerichtsbarkeit
  und  die  akademische  Polizei  und  Disciplin  bei  der  Universität
Greifswald  betreffend.

A  Ihren,  der  Minister  der  Unterrichts-Angelegenheiten  und  der  Justiz  an
Mich  erstatteten,  die  akademische  Gerichtsbarkeit  und  die  akademische  Polizei  und
Disziplin  bei  der  Universität  Greifswald  betreffenden  Bericht  vom  öten  v.  M.
setze  Ich  hierdurch  Folgendes  fest:

1)  Die  Verordnung  wegen  Einrichtung  der  akademischen  Gerichtsbarkeit  der
Universitäten  vom  28sten  Dezember  1810.  erhält,  mit  Ausnahme  der  durch
das  Reglement  für  die  Verwaltung  der  akademischen  Disziplin  und  Polizeigewalt
  bei  den  Universitäten  vom  18ten  November  1819.  und  durch
Meine  Order  vom  21sten  Mai  1824.  abgeänderten  &amp;amp;6.  14.  15.  und  16.,
vom  Isten  Juli  l.  J.  ab,  auch  für  die  Universität  Greifswald  Gesetzeskraft,
  und  soll  deshalb  mit  Beziehung  auf  gegenwärtigen  Befehl  durch
das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Stralsund  publizirt  werden.  Dem  gemäß
  hört  vom  Isten  Juli  l.  J.  ab  die  biöher  der  Universität  Greisswald
verliehene  Zivil=  und  Kriminal-Gerichtsbarkeit  über  die  Mitglieder  und
Angehsrigen  der  Universität,  die  Studirenden  eingeschlossen,  so  wie  über
das  Gesinde  aller  dieser  Personen  auf,  und  geht,  dem  95.  2.  ff.  der  Verordnung
  vom  28sten  Dezember  1810.  zufolge,  die  Gerichtsbarkeit  über
den  Rektor,  die  Professoren  und  Privat-Dozenten,  den  Universitätsrichter,
Syndikus,  Amtshauptmann,  Forsimeister,  Rendanten,  Secretair  der  Universität
  und  die  Studirenden,  an  das  Hofgericht  zu  Greifswald,  die  Gerichtsbarkeit
  über  alle  andere  Universitäts-Verwandten  aber  an  das  Stadt-Gericht
  daselbst  über.  Die  der  Universität  dagegen  in  Gemäßheit  der
Verordnung  vom  28sten  Dezember  1810.  und  des  Verwaltungs-Reglements
  vom  181en  November  1819.  verbleibende  Disziplinar=  und  Polilizeigewalt
  wird  vom  Isten  Juli  laufenden  Jahres  ab  nach  näherer  Bestimmung
  des  Verwaltungs-Reglemens  und  Meiner  Order  vom  2sten
Mai  1821.  unter  der  durch  die  Instruktion  vom  18ten  November  1819.
bestimmten  Einwirkung  eines  zu  Greifswald  selbst  seinen  ordentlichen
Wohnsitz  habenden  außerordentlichen  Regierungs-Bevollmächtigten,  durch
den  sedesmaligen  Rektor,  den  Universicatsrichter  und  einen  akademischen
Senat  ausgeübt.

Jabrgang  1875.  (No.  1589—1200.)  G  2)  Da

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  18ten  April  1835.)
        <pb n="58" />
        —  42  —

2)  Da  bei  der  Universitaͤt  Greifswald  ein  Senat  in  der  Art,  wie  solchen
das  Reglement  vom  18ten  November  1819.  für  die  Theilnahme  an  der
WGollziehung  der  akademischen  Disziplinar=  und  Polizeigewalt  voraussetze,
nicht  existirt,  so  bestimme  Ich,  daß  aus  dem  Rektor,  Prorektor,  den  Dekanen
  der  vier  Fakultäten  und  vier  aus  den  ordentlichen  Professoren  vom
akademischen  Concil  gewählten  Mitgliedern  ein  akademischer  Senat  gebildet
  werden  und  mit  dem  Asten  Juli  l.  J.  in  Thätigkeit  treten  soll.

3)  An  die  Stelle  der  bisherigen  Gesetze  für  die  Studirenden  zu  Greisswald
  treten  die  für  die  Studirenden  der  übrigen  Landes-Universitäten
gültigen  Gesetze,  deren  Publikation  durch  das  Amtsblart  der  Regierung
zu  Stralsund  Sie,  der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten,
  zu  veranlassen  haben.

4)  An  den  im  #.  2.  geordneten  Senat  gehen  auch  die  Freitisch=  und  Seipendiensachen
  über.

5)  Außer  diesem  Senate  wird  bei  der  Universitäkt  Greifswald  künftig  nur
noch  das  große  Concil  sortbestehen,  dessen  Wirkungskreis  auf  die  Wahl
des  Rektors,  der  im  6.  2.  erwählten  Senats-Beisitzer,  die  Beaufsichtigung
  des  Lehrwesens  mit  Einschluß  der  Regulirung  des  Lektions-Katalogs,
die  Bibliothek-Angelegenheiten,  die  Annahme  des  akademischen  Buchhändlers
  und  Buchdruckers,  und  auf  die  Ausübung  des  über  mehrere
Kicchen  und  Schulen  der  Universität  zustehenden  Patronatrechts  beschränke

eibt.

6)  Durch  vorstehende  Festsetzungen  wird  den  Wisitations-Bescheiden  vom
IIten  Mai  1775.  und  20sten  Dezember  1795.  derogirt.

Ich  beauftrage  Sie,  diesen  Meinen  Besehl  durch  die  Gesetz-Sammlung
zur  käftchen  Kenntniß  zu  bringen  und  das  zu  dessen  Ausführung  Erforderliche
u  verfügen.

Berlin,  den  15ten  März  1835.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  Frh.  v.  Altenstein,  Mühler  und  v.  Rochow.

 

(No.  1590.)  Deklaration  des  §.  5.  Tit.  20.  Theil  I.  des  Allgemeinen  Landrechts,  betreffend  die
3  Uebernahme  von  Pfand=  und  Hypothekenschulden.  Vom  elsten  März  1835.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Um  die  Zweifel  zu  beseitigen,  welche  bei  Auslegung  des  §.  54.  Tit.  20.

Theil  I.  des  Allge  neinen  Landrechts  darüber  entstanden  sind,  ob  bei  der  Erwerbung

  einer  unbeweglichen  Sache  die  Uebernahme  der  darauf  haftenden  Pfandund

  Hypothekenschulden  zugleich  eine  persönliche  Verpflichtung  gegen  die  Glubiger

  in  sich  schließe,  verordden  Wir  auf  den  Antrag  Unseres  Staarsministeriums
und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Stgatsraths  wie  folgt:

1.
        <pb n="59" />
        —  43  —

é.  1.  Wer  durch  speziellen  Rechtstitel  eine  mit  Pfand=  oder  Hypotheken-Schulden
  belastete  unbewegliche  Sache  erwirbt,  und  dabei  erklat,  daß  er  diese
Schulden  mit  übernehme,  wird  durch  eine  solche  Uebernahme  allein  dem  Gldubiger
  persönlich  nicht  verpflichtet,  vielmehr  bedarf  es  zu  dieser  Verpflichtung  eines
besonderen  Vertrages  zwischen  dem  Erwerber  und  dem  Gldubiger.

2.  Auch  dadurch  entsteht  eine  persönliche  Verpflichtung  nicht,  daß  der
Erwerber  dem  Gldubiger  auf  eine  solche  Pfand=  oder  Hypothekenschuld  Zinsen
oder  einen  Theil  des  Kapitals  bezahlt.

.  3.  Wenn  sedoch  der  Erwerber  nicht  blos  die  Pfand=  oder  Hypothekenschulden
  übernimme,  endern  sich  außerdem  zu  deren  Tilgung  persönlich  verpflichtet,
  so  ist  der  Verdußerer  befugt,  seinen  Anspruch  aus  diesem  Versprechen
den  Gldubigern  abzutreten.

·  §.  Richter  und  Notare,  welche  bei  der  Aufnahme  oder  Anerkennung
eines  Veraͤußerungsvertrages  amtlich  mitwirken,  sind  verbunden,  alle  aus  dem
Hppothekenbuche  ersichtliche  Gldubiger  von  der  erfolgten  Verdußerung  in  Kenntnib
  zu  setzen.  Wie  diese  Benachrichtigung  erfolgen  soll,  wird  Unser  Justizminister
durch  eine  besondere  Instruktion  anordnen.

¾l  Auf  nolhwendige  Subhastationen  findet  die  gegenwärtige  Verordmung
  keine  Anwendung.  Der  Adjudikatar  hastet  vielmehr  für  sein  Gebot  mit
seiner  Person  und  seinem  ganzen  Vermögen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21sten  März  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
v.  Kamptz.  Mühler.
Beglaubigt:
Friese.

 

(No.  1591.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  25ten  März  1835.,  betreffend  die  Organisation
A  der  administrativen  Verhältnisse  im  ehemaligen  Fürstenthum  kichtenberg.

uf  Ihren  Antrag  vom  gten  d.  M.,  die  Organisation  der  administrativen
Verhälnisse  im  ehemaligen  Fürstenthum  Lichtenberg  betreffend,  genehmige  Ich,
daß  die  unter  dieser  Benennung  durch  das  Patent  vom  15ten  August  1831.
mit  Meinen  Staaten  vereinigten  Theile  der  vormaligen  Kantone  St.  Wendel,
Baumholder,  Grumbach,  Cusel,  Tholey  und  Ottweiler  mit  dem  Isten  April  d.  J.
dem  Trierschen  Regierungsbezirke  der  Rheinprovinz  einverleibt  werden,  und  in
demselben  einen  besondern  landräthlichen  Kreis  unter  dem  Namen  des  Kreises
St.  Wendel  bilden,  wogegen  die  Benennung  des  Fürstemhums  Lichtenberg  aufhört.
  Die  Stadt  St.  Wendel  soll  der  Sitz  der  landräthlichen  Behörde  seyn.
Ich  überlasse  Ihnen,  gemeinschaftlich  mit  den  andern  verwaltenden  Ministern
und  Departements-Chefs,  jeder  in  seinem  Ressort,  zur  Ausführung  dieser  Maaßregel
  die  weiter  erforderlichen  Anordnungen  und  Einrichtungen  zu  treffen,  auch
die  öffentliche  Bekanntmachung  Meines  Befehls  im  Kreise  St.  Wendel,  so  wie

(No.  1500—  1593.)  durch
        <pb n="60" />
        —  44  —

durch  die  Gesetz  Sammlung  und  durch  das  Amtsblatt  der  Trierschen  Regierung
zu  veranlassen.  4
Berlin,  den  25sten  März  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  v.  Rochow  und  den  Wirklichen  Geheimen
Rath,  Grafen  v.  Alvensleben.

 

(No.  1592.)  Allerhöchste  Kabincesorder  vom  28sten  März  1835.)  durch  welche  des  Königs
Majestät  der  Stadt  Sarne  im  Großherzogkhume  Posen  die  revidirte  Städte,
Orknung  vom  17en  März  1831.  verlcihen.

A  Ihren  Bericht  vom  15ten  d.  M.  will  Ich  der  Stadt  Sarne  im  Groß-Herzogthume
  Posen,  dem  Wunsche  derselben  gemäß,  die  revidirte  Städteordnung
vom  17ten  März  1831.,  jedoch  mit  Ausschluß  des  in  dortiger  Provinz  nicht
anwendbaren  10ten  Titels,  verleihen,  und  haben  Sie  mit  deren  Einführung  den
Ober-Präsidenten  zu  beauftragen.
Berlin,  den  28sten  März  1835.  ç  Z
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  v.  Rochow.

 

(No.  1593.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  AUsten  April  18353.)  wegen  Aufhebung  des  Artikels
  171.  der  Rheinischen  Straf  Prozeßordnung  und  Anwendung  des
Artikels  203.  in  einfachen  Polizeisachen.

A#%  Ihren  Bericht  vom  16ten  v.  M.  bestimme  Ich,  unter  Aufhebung  des
Artikels  174.  der  Rheinischen  Stras-Prozeßordnung,  datz  die  Vorschrift  des  Artikels
  203.,  für  die  Formen  und  Fristen  der  Appellation  in  Zucht-Polizeisachen
künftig  auch  in  einfachen  Polizeisachen  zur  Anwendung  kommen  soll.  Diese  Bestimmung
  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  Isten  April  1835.  ç  ç  »
Friedrich  Wilhelm.
n

die  Staats-  und  Justizminister  v.  Kamptz  und  WMuͤhler.
        <pb n="61" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  7.  —

 

 

 

(No.  1594.)  Publikations-Patent,  den  Beschluß  der  Deutschen  Bundesversammlung  vom
13ten  November  1834.  hinsschelich  der  Auslegung  des  Art.  XII.  der
Deutschen  Bundesakte  betreffend.  D.  d.  den  31sten  März  1835.

rr
In  der  39sten  vorjaͤhrigen  Sitzung  der  Deutschen  Bundesversammlung  laut
ihres  Protokolls  vom  13ten  November,  haben  sich  saͤmmtliche  Regierungen  des
Bundes,  Behufs  der  Deklaration  der  im  Art.  XII.  der  Deutschen  Bundesakte
enthaltenen  Bestimmung  wegen  Verschickung  der  Akten  auf  eine  Deutsche  Fakultaͤt
  oder  an  einen  Schoͤppenstuhl,  mittelst  einhelligen  Beschlusses  zu  der  folgenden
  erklaͤrenden  Bestimmung  vereinigt:
„Da  sich  ergeben  hat,  daß  die,  im  Art.  XII.  der  Bundesakte  enthal-„tene
  Bestimmung  wegen  Verschickung  der  Akten  auf  eine  Deutsche
„Fakultaͤt  oder  einen  Schoͤppenstuhl  zur  Abfassung  des  Endurtheils,  zum
„Theil  auch  auf  Polizei=  und  Kriminal-Erkenntnisse  ausgedehnt  worden
Oist;  eine  solche  Ausdehnung  aber  nicht  in  dem  Sinne  jenes  Artikels
„liegt;  so  erklärt  die  Bundesversammlung,  daß  der  gedachte  Art.  XII.
„der  Bundesakte  nur  auf  Civilstreitigkeiten  Anwendung  zu  finden  habe.“

Dem  Allerhöchsten  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs  zufolge,  wird  diese
Bestimmung,  als  eine  weitere  Entwickelung  eines  in  der  Deutschen  Bundesakte
bereits  enthaltenen  Grundsatzes  mit  der,  im  Sinne  derselben  ergangenen  Verfuͤgung:

daß  die  Juristenfakultaͤten  der  Universitaͤten  in  den  Koͤniglichen  Staaten,
  wenn  ihnen  Akten  zur  Abfassung  von  Erkenntnissen  in  Polizeiund
  Kriminalsachen  aus  andern  Deutschen  Bundesstaaten  zugeschickt
werden,  sich  der  Abfassung  solcher  Erkenntnisse  zu  enthalten  und  dergleichen
  Akten  ohne  Weiteres  wieder  zurück  zu  senden  haben,
von  dem  Scaateministerium  sämmtlichen  Landesbehsrden  und  Unterthanen  in  den
Fabrgang  835.  Go.  1594  —1590.)  H  zum

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  5ten  Mai  1835.)
        <pb n="62" />
        —  46  —

zum  Deutschen  Bunde  gehoͤrigen  Provinzen  der  Monarchie  hierdurch  zur  Kenntniß
  gebracht.
Berlin,  den  31sten  Maͤrz  1835.
Königliches  Staatsministerium.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Erh.  v.  Altenstein.  Graf  v.  Lottum.  Frh.  v.  Brenn.  v.  Kamptz.  Mühler.
Ancillon.  v.  Witzleben.  v.  Rochow.  Graf  v.  Alvensleben.

 

(No.  1595.)  Allerhochste  Kabinersorder  vom  20ften  April  1835.,  betreffend  die  Bestrafung
des  Diebstahls  an  Sachen,  welche  nicht  Einen  Thaler  an  Werth  erreichen
und  von  Felbern,  aus  Gärten  oder  von  anderen  nicht  unter  genauer
Aufsicht  und  Verwahrung  stehenden  Orten  entwendet  worden.

2  Meiner  Order  vom  22sten  Juli  1832.  (Gesetz=  Sammlung  Seite  195.)
findet  der  im  Allgemeinen  Landrecht  Theil  II.  Titel  20.  96.  1137  —  1140.  gemachte
  Unterschied  zwischen  großen  und  kleinen  Hausdiebstéhlen  auf  Diebstahle
von  Sachen,  welche  nicht  unter  genauer  Aussicht  und  Verwahrung  (&amp;amp;.  1141.)
gehalten  werden  können,  keine  Anwendung.  Auf  Ihren  Bericht  vom  dien  d.  M.
und  nach  Ihrem  Antrage  will  Ich  jedoch  hierdurch  genehmigen:  daß,  wenn  der
Gegenstand  des  Diebstahls  nicht  Einen  Thaler  an  Werth  erreicht  und  von  Feldern,
  gus  Gärten  oder  von  andern  nicht  unter  genauer  Aussicht  und  Verwahrung
  stehenden  Orten  entwandt  worden  ist,  in  diesem  Falle  nur  die  Strafbestimmungen
  der  56.  1122—  1124.  Titel  20.  Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts
eintreten  sollen.  Sie  haben  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur
allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  20ften  April  1835.  #  "  #
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Justizminister  Mühler.

 

(No.  1596.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  25sten  April  1835.,  betreffend  den  gänzlichen
Verlust  des  Gnadengehalts  der  Militair-Invaliden,  die  eines  vor  oder
nach  ihrer  Entlassung  aus  dem  Milicairdienste  begangenen  Verbrechens
überführt  werden,  welches  während  ihres  Militairdienstes  die  Ausstoßung
aus  dem  Soldatenstande  zur  Folge  gehabt  haben  würde.

N  dem  in  Meiner  Verordnung  vom  9ten  Dezember  1834.  schon  ausgesprochenen
  Grundsatze,  bestimme  Ich  auf  Ihren  Bericht  vom  27  sten  v.  M.,  daß
der  gänzliche  Verlust  des  Gnadengehalts  der  Militair-Invaliden  in  jedem  Falle

ein-
        <pb n="63" />
        —  47  —

eintreten  soll,  wo  Milirair-Invaliden  eines  vor  oder  nach  ihrer  Enrlassung  aus
dem  Militairdienste  begangenen  Verbrechens,  welches  während  ihres  Militair-Dienstes
  die  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  zur  Folge  gehabt  haben  würde,
überführt  sind.  Diese  allgemeine  orschrifr  ist  auch  auf  die  im  Civildienste  angestellten
  Militair-Invaliden  anzuwenden,  und  hiernach  Meine  Verordnung  vom
17ten  März  1829.  für  deklarirt  zu  achten.  Von  den  Gerichtshöfen  ist,  den
vorstehenden  Bestimmungen  gemäáß,  auf  den  Verlust  des  Gnadengehaltes  ausdrücklich
  zu  erkennen,  und  diese  Verordnung  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur
öffenrlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  25sten  April  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  v.  Kamptz,  Mühler  und  General-Lieutenont
  v.  Witzleben.

 

(No.  1597.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  25sten  April  1835.,  betreffend  die  Bestellung
des  Kammergerichts  zum  ausschließenden  Gerichtshofe  der  Monarchie  wegen
  aller  und  jeder  Verbrechen  und  Vergehungen  wider  die  Verfassung,
die  öffenrliche  Ordnung  und  die  Ruhe,  sowohl  der  sämmtlichen  Scaaten
des  Königreichs  als  auch  der  übrigen  Staaten  des  Deutschen  Bundes.

·
In  Folge  des  Beschlusses  der  Deutschen  Bundesversammlung  vom  2ost##
Juni  1833.,  wodurch  zur  Ermittelung  des  wider  die  öffentliche  Ordnung  in
Deutschland  gerichteten  hochverrdtherischen  Unternehmens,  insbesondere  des  am
3ten  April  desselben  Jahres  zu  Frankfurt  am  Main  verübten  Attentats,  gerichtliche
  Untersuchungen  in  den  Staaten  des  Deutschen  Bundes  verfügt  wurden,
habe  Ich  bereits  durch  Meine  Order  vom  61en  Juli  1833.  das  Kammergericht
zu  Berlin,  unter  der  obern  formellen  Leitung  einer  aus  Ihnen  gebildeten  Ministerialkommission,
  mit  der  Föührung  aller  Untersuchungen  beauftragt,  die  in  Meinen
  Staaten  wider  die  Theilnehmer  an  diesen  hochverrätherischen  Unternehmungen
  einzuleiten  sind.  Da  jedoch  der  Zweck  der  Untersuchungen  nicht  bloß  auf
die  Ermittelung  der  Strafbarkeit  einzelner  Verbrecher  und  ihrer  Theilnehmer,
sondern  zugleich  auf  die  Verfolgung  aller  Spuren  gerichtet  ist,  auf  welchen  man
erwarten  darf,  die  Verzweigungen  einer  weit  verbreiteren  Verbindung  wider  die
bestehende  gesellschaftliche  Ordnung  nicht  allein  in  den  Sctaaten  des  Deutschen
Bundes,  sondern  auch,  hinsichtlich  ihres  Einflusses  auf  Deutschland,  in  den  benachbarten
  Ländern  zu  entdecken,  und  da  dieserhalb  eine  Einheit  des  Verfahrens
wesentlich  erforderlich  ist,  so  habe  Ich  auf  Ihre  hierüber  an  Mich  erstatteten
(Jo.  150.,)  Be-
        <pb n="64" />
        —  48  —

Berichte  und  nach  Ihren  Antraͤgen  beschlossen:  das  Kammergericht  fuͤr  den  ganzen
  Umfang  Meiner  Monarchie  zum  ausschließenden  Gerichtshofe  wegen  aller
und  jeder  Verbrechen  und  Vergehungen  wider  die  Verfassung  und  wider
die  oͤffentliche  Ordnung  und  Ruhe,  sowohl  Meiner  saͤmmtlichen  Staaten,  als
auch  der  uͤbrigen  Staaten  des  Deutschen  Bundes  bis  auf  Weiteres  zu
bestellen,  und  demselben  mit  Aufhebung  des  anderweitigen  persoͤnlichen  Gerichtsstandes
  der  Beschuldigten,  sowohl  die  Untersuchungen  als  auch  die  Abfassung
  der  Erkenntnisse  zu  uͤberweisen.  Es  soll  dahin  zunaͤchst  das  Verbrechen
  des  Hochverraths  nach  den  Bestimmungen  des  Landrechts  Th.  II.  Tit.  20.
.  92  —  99.  einschließlich  der  .  163  —  165.  und  185.  gerechnet  werden.  Was
die  uͤbrigen  im  6.  91.  bezeichneten,  im  dritten,  vierten  und  fünften  Abschnitte  des
vorgenannten  landrechtlichen  Titels  abgehandelten  Staatsverbrechen  betrifft,  so
sollen  selbige  zwar  der  Kompetenz  der  ordentlichen  Gerichte  verbleiben,  diese
jedoch  verpflichtet  seyn,  in  jedem  Falle,  in  welchem  ihnen  nicht  klar  vorliegt,  daß
das  Verbrechen  oder  Vergehen  in  keiner  Verbindung  mit  den  dem  Ressort  des
Kammergerichts  überwiesenen  hochverrä4therischen  Unternehmungen  und  Abttentaten
stehe,  der  Ministerialkommission  Anzeige  zu  machen,  damit  selbige  nach  Vernehmung
  des  Kammergerichts  beschließe,  ob  Untersuchung  und  Erkenntniß  dem  ordentlichen
  Gerichte  vorzubehalten  oder  dem  Kammergerichte  zu  überlassen  sey.
Insbesondere  soll  dieses  in  allen  Fällen  der  Landesverrätherei,  welche  auch  im
Friedenszustande  sich  ereignen  können,  und  wegen  der  Verbrechen  gegen  die  innere
  Ruhe  und  Sicherheit  des  Staats,  namentlich  wenn  sie  zu  den  in  °.  151
—  155.  und  167.  bezeichneten  strafbaren  Handlungen  gehören,  stattfinden.  In
Räcksicht  auf  die  Anwendbarkeit  der  in  Bezug  genommenen  Bestimmungen  des
Landrechts  auf  die  Einwohner  der  Provinzen,  in  welchen  dasselbe  noch  nicht  eingeführt
  ist,  verweise  Ich  auf  Meine  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  gemachten
  Orders  vom  6ten  März  und  5ten  September  1821.  Sie  haben  die  Bekannemachung
  Meiner  gegenwärtigen  Order  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veranlassen
  und  die  Gerichtshöfe  mit  der  erforderlichen  Anweisung  zu  versehen.
Berlin,  den  25sten  April  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Minister  der  Justiz  und  den  Minister  des  Innern
und  der  Polizei.
        <pb n="65" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  8.  —

 

 

(Jo.  1598.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  LIten  April  1835.,  betreffend  die  Befreiung
der  6  volle  Wochen  bei  den  Fahnen  versammelten  Landwehr-Mannschaften
von  der  Klassensteuer.

A#  Ihren  Antrag  vom  22sten  v.  M.  genehmige  Ich,  daß,  wie  auf  den
Grund  Meiner  Order  vom  6ten  März  1830.  den  Landwehr-Artillerie-Rekruten,
auch  den  übrigen  Landwehr-Mannschaften,  wenn  sie  sechs  volle  Wochen  bei  den
Fahnen  versammelt  sind,  die  Klassensteuer  auf  zwei  Monate  erlassen  werde.

Berlin,  den  I##en  April  1835.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Scaats=  und  Kriegsminister,  General-Lieutenant  v.  Witzleben
und  an  den  Wirklichen  Geheimen  Rath  Grafen  v.  Alvensleben.

 

(No.  1599.)  Allerhöchste  Kabinersorder  vom  20sten  April  1835.)  durch  welche  des  Känigs
Majestät  den  Stäbten  Schmiegel  und  Schrimm  im  Großherzogthume  Posen
  die  revidirte  Städteordnung  vom  17t6en  März  1831.  zu  verleihen  geruht
  haben.

A##  Ihren  Bericht  vom  Sten  d.  M.  will  Ich  den  Städten  Schmiegel  und
Schrimm  im  Großherzogthume  Posen,  dem  Wunsche  derselben  gemäß,  die  revidirte
  Städteordnung  vom  17ten  März  1831.,  mit  Ausnahme  des  auf  dortige
Provinz  nicht  anwendbaren  zehnten  Titels  derselben,  verleihen,  und  überlasse
Ihnen,  mit  deren  Einführung  den  Ober-Präsidenten  der  Provinz  zu  beaustragen.

Berlin,  den  20sten  April  1835.
Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staateminister  v.  Rochow.

 

Jabrgang  1835.  (No.  15089—  1000.  J  (No.  1600.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  ken  126en  Mai  1835.)
        <pb n="66" />
        —  50  —

(No.  1600.)  Gesetz  uͤber  die  Kompetenz  der  Dienst-  und  Gerichtsbehorben  zur  Untersuchung
der  von  Staatsbeamten  veruͤbten  Ehrenkraͤnkungen.  Vom  25sten  April  1835.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  7.

Um  die  Zweisel  zu  erledigen,  welche  über  die  Kompetenz  der  Dienst=  und
Gerichtsbehörden  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  der  von  Staaksbeamten  verübten
  Ehrenkränkungen  erhoben  sind,  verordnen  Wir  auf  den  Antrag  Unseres
Staatsministeriums  und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  für
den  ganzen  Umfang  Unserer  Monarchie,  wie  folgt:

Wer  gegen  einen  Sctaatsbeamten  Beschwerde  darüber  erheben  will,  daß
derselbe  sich  aus  Veranlassung  seiner  amtlichen  Wirksamkeit  einer  Ehrenkränkung
schuldig  gemacht  habe,  hat  seinen  Antrag  bei  der  Dienstbehörde  des  Angeschuldigten
  anzubringen.

8.  2.
Die  Dienstbehoͤrde  hat  die  Verpflichtung,  zu  pruͤfen:  ob  der  Angeschuldigte
  bei  den  angezeigten  Handlungen  oder  Aeußerungen  innerhalb  seiner  Amts-Befugnisse
  geblieben  sey,  oder  dieselben  überschritken  habe.

Entscheidet  die  Dienstbehörde,  daß  der  Angeschuldigte  seine  Amtsbesugnisse
nicht  überschritten  habe,  so  findet  gegen  diese  Entscheidung  nur  ein  Rekurs  Statt,
welcher  binnen  vier  Wochen  nach  der  Behändigung  der  Entscheidung  bei  der
höheren  Diemtbehörde  anzubringen  ist.

Erkldren  die  Dienstbehörden  den  Angeschuldigten  für  straffällig,  so  liegt
denselben  ob,  die  Strafe  zu  bestimmen,  oder  die  gerichtliche  Untersuchung  zu
veranlassen.

Die  Bestimmung  der  Strafe  erfolgt  durch  die  Dienstbehörden

a)  wenn  die  angezeigte  Ehrenkränkung  nicht  von  der  Beschaffenheit  ist,

daß  sie  sich  nach  Dorschrift  des  §.  216.  des  Anhanges  zur  Allgemeinen
Gerichtsordnung  zu  einer  fiskalischen  Untersuchung  eigner,  oder

b)  wenn  der  Beleidigte  erklärt  hat,  daß  er  die  ihm  widerfahrene  Ehrenkränkung

  nur  von  der  Dienstbehörde  gerügt  wissen  wolle.

Außer  diesen  beiden  Fällen  hat  die  Dienstbehörde  die  Sache  zur  gerichtlichen
  Untersuchung  abzugeben.

.  5.

Hält  der  Beleidigte  die  von  der  Dienstbehörde  festgesetzte  Strafe  für  zu
gelinde,  so  hat  er  die  Wahl,  entweder  bei  der  höheren  Dienstbehörde  den  Rekurs
  zur  Verschärfung  der  Strase  zu  erheben,  oder  auf  gerichtliches  Verfahren
und  Erkenntniß  anzutragen.  Verfolgt  er  seine  Beschwerde  bei  der  höheren
Dienstbehörde,  so  ist  der  Antrag  auf  gerichtliche  Untersuchung  nicht  ferner  zu-(Assig.
  Trägt  er  aber  auf  gerichtliches  Verfahren  an,  so  wird  die  Sache  vors
  ristsmaßig  eingeleitet.  Erfolgt  jedoch  durch  das  rechtskraftige  Erkenntniß  keine

rtere  Strafe,  als  die  von  der  Dienstbehörde  abgemessene,  so  sallen  dem  Provokanten
  sämmtliche  Kosten  des  gerichtlichen  Verfahrens  zur  Last.  3
6.
        <pb n="67" />
        —  51  —

.  6.
Der  Antrag  bei  der  Dienstbehoͤrde  eines  Beamten,  auf  dessen  Besirafung,
  wegen  veruͤbter  Ehrenkraͤnkungen  hemmt  deren  Verschrung.

Alle  bisherige  Vorschriften,  so  weit  sie  dem  gegenwärtigen  Gesetz  entgegenstehen,
  werden  durch  obige  Bestim  nungen  aufgehoben.

Wegen  der  von  Staatsbeamten  ohne  Beziehung  auf  ihr  Amt  zugefuͤgten
  Ehrenkraͤnkungen  bleibt  es  bei  den  bisherigen  gesetzlichen  Vorschriften.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25sten  April  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
v.  Kamptz.  Mühler.  v.  Rochow.

Beglaubig  e
Friese.

.  216.
des  Anhanges  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung.

In  Injuriensachen  wird  das  Verfahren  erster  Instanz  nicht  nach  den
hir  ertheilten  Vorschriften  eingeleitet;  es  soll  vielmehr  jederzeit  nach  den  96.  4  —7.
itel  26.  Theil  I.  verfahren  werden,  und  davon  nur  alsdann  eine  Ausnahme
stattfinden,  wenn  eine  Verwundung  erfolgt  ist,  oder  Personen,  welche  purch
Geburt  oder  Rang  eine  vorzügliche  Achtung  zu  fordern  berechtigt  sind,  gröbli
beleidiget  worden,  in  welchen  Fallen  der  zweite  Abschnitt  Titel  35.  Theil  I.  zur
ichtschnur  dient.

 

—.!————

(No.  1601.)  Gesetz,  betreffend  die  Real-Jurisdiktion  über  verdußerte  Theile  eines  eximirten
Landgutes.  Vom  25sten  April  1835.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  zur  Erledigung  der  Zweifel,  welche  in  Beziehung  auf  die  Realzurisdiktion

  über  die  von  einem  erimirten  Landgute  abgetrennten  Theile  obwalten,

auf  den  Antrag  Unsers  Staatsministeriums  und  nach  erfordertem  Gutachten  Unsers

  Sctaatsraths,  wie  folgt:  1

Die  Realfurisdiktion  über  die  von  dem  Areal  eines  erimirten  Landgutes
durch  Verqußerung  zu  vollem  Eigenthum  oder  Erbzins=  oder  Erbpachtsrechten
(No.  1600—  1001.)  J  2  abge-
        <pb n="68" />
        —  52  —

abgetrennten  Bestandtheile  stehet  der  Regel  nach  dem  Orts-Patrimonial=  oder
Orts-Untergerichte  zu.

.  2.
Ausnahmsweise  sollen  vergleihen  Gutsktheile  dem  erimirten  Gerichts-Stande
  unterworfen  sepn
1)  wenn  sie  zu  vollem  Eigenthum  verdußert  werden  und  von  einem  solchen
  Umfange  oder  Werthe  sind,  wie  ihn  Rittergüter  nach  den  Gesetzen
über  die  Standschaft  der  Provinz  bei  freiwilligen  Parzellirungen  zur
Bewahrung  ihrer  Ritterguts-Eigenschaft  mindestens  behalten  mussen;
2)  wenn  bei  einem  geringern  Umfange  oder  Werth  derselben  der  Erwerber
  in  dem  Erwerbungsvertrage  die  Absicht  ausgesprochen  hat,  daraus,
oder  in  Berbindung  mit  andern  bereits  erworbenen  oder  noch  zu  erwerbenden
  Grundstücken  ein  Rittergut  zu  bilden  und  Wir  demnachst
durch  eine  von  Uns  Allerhöchstselbst  vollzogene  Urkunde  diesem  Grundbesitze
  die  Eigenschaft  eines  Ritterguts  oder  die  Gerechtsamen  beilegen,
welche  zur  Theilnahme  an  dem  Stande  der  Ritterschaft  befadhigen;
3)  wenn  sie  mit  Zustimmung  des  Verqußerers  und  des  Jurisdiktions=Berechtigten
  einem  eximirten  Landgute  einverleibt  und  auf  den  Antrag
des  Erwerbers  diesem  GutVe  in  dem  Hyppothekenbuche  zugeschrieben  werden.

Wenn  vor  Publikation  dieses  Gesetzes  einem  veräußerten  Gutstheile,  welcher
  nach  vorstehenden  Bestimmungen  der  Realfurisdiktion  des  Orts-Untergerichts
hätte  anheimfallen  sollen,  ein  eigenes  lolium  in  dem  Hypothekenbuche  des  Ober-Gerichts,
  oder  einer  andern  die  Real-Gerichtsbarkeit  über  eximirte  Göüter  verwaltenden
  Gerichtsbehörde  bereits  gegeben  ist,  so  kann  der  Gerichtsherr  des  Orts-Untergerichts
  die  Uebertragung  2  Grungstücks  in  das  Hypothekenbuch  seines
Gerichts  fordern,  es  3  denn,  daß  das  Grundstuͤck  inzwischen  mit  Pfandbriefen
oder  andern  Hypothekenschulden  belastet  worden  waͤre,  in  welchen  Faͤllen  dasselbe
  bei  dem  Widerspruche  seines  Eigenthuͤmers  der  Kealjutisdittion  des  Orts-Untergerichts
  nicht  eher  uͤberwiesen  werden  darf,  als  bis  im  gewoͤhnlichen  Laufe
des  Berkehrs  die  Loͤschung  der  Pfandbriefe  oder  andern  Schulden  im  Hypothekenbuche
  erfolgt.  64

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  das  Verhaͤltniß  der
standesherrlichen  Gerichte  zu  den  in  ihren  Sprengeln  befindlichen  Patrimonial-Gerichten
  Anwendung,  sern  nicht  spezielle  Verleihungen  hierüber  etwas  Anderes
  enthalten.  Streitigkeiten  darüber  sind  im  Wege  des  Prozesses  zu  erledigen.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Ingsiegel.  ·

Gegeben  Berlin,  den  25sten  April  1835

L.  S)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
v.  Kamptz.  Muͤhler.

Beglaubigt;
Friese.

 

(No.  1602.)
        <pb n="69" />
        —  63  —

(No.  1602.)  Gesetz  wegen  Erleichterung  der  Abloͤsung  des  Heimfallrechtes  in  der  Provinz
Westohalen.  Vom  25sten  April  1835.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  für  diejenigen  Theile  der  Provinz  Westphalen,  in  welchen  die  Ordnung

  vom  13cen  Juli  1829.  wegen  Ablösung  der  Reallasten  zur  Anwendung

kommt,  auf  das  wiederholte  Ansuchen  Unserer  Westphälischen  Provinzialstände,

nach  dem  Antrage  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  erfordertem  Gutachten

Unseres  Staatsrathes,  wie  folgt:

.  1l.
Die  im  §.  75.  der  erwaͤhnten  Ordnung  dem  Berechtigten  beigelegte  Befugniß,
  die  Ablösung  des  Heimfallrechtes  bei  den  nur  noch  auf  vier  oder  zwei
Augen  stehenden  Gütern  zu  verweigern,  wird  hier  it  aufgehoben.

6.  2.

Die  Ablösungs-Rente,  welche  in  diesen  Fällen  gefordert  werden  kann,
soll,  wenn  das  Gut  auf  vier  Augen  steht,  zu  fünf  Prozent,  wenn  dasselbe  auf
zwei  Augen  steht,  zu  zehn  Prozent  des  Reinertrages  angeschlagen  werden,  ohne
Unterschied,  der  Antrag  mag  von  dem  Berechtigten  oder  dem  Verpflichteten  ausgegangen
  senn.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25sten  April  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
Frh.  v.  Brenn.  v.  Kamptz.  Möühler.
Beglaubig  ##
Friese.

 

(Jo.  1603.)  Gesetz  über  Verträge  zahlungsunfähiger  Schulbner  zum  Nachtheil  der  Gläubiger.
  Vom  26sten  April  1835.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Da  die  Gesetze  zur  Verhütung  von  Verträgen,  welche  von  zahlungsunfähigen
  Schuldnern  zum  Nachtheil  ihrer  Gläubiger  geschlossen  werden,  sich
als  unzureichend  bewiesen  haben,  so  verordnen  Wir  für  diesenigen  Provinzen
Unserer  Monarchie,  in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht  und  die  Allgemeine
Gerichtsordnung  gelten,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und  nach
erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  wie  folgt:

(No.  1602—.1007.)  d.  1.
        <pb n="70" />
        —  64  —

(.  1.
Das  im  Konkurse  den  Glubigern  zustehende  Recht,  die  von  dem  Gemeinschuldner
  gemachten  Schenkungen  zu  widerrufen  (Allgemeines  Landrecht
.  I.  Tit.  11.  #.  1129—  1133.,  1164  —  1166.,  1171.  und  1172.,  Th.  U.
Tit.  1.  6.  312.  ff  und  Anhang  §.  74.  Allgemeine  Gerichtsordnung  Th.  I.
Tit.  50.  J.  49.)  soll  hinfort  auch  außer  dem  Konkurse  einem  jeden  Gldubiger
zustehen,  wenn  bei  der  Erekution  gegen  den  Schuldner  eine  Vermögens-Unzusuglichkeit

  sich  ergiebt.  62

Außerdem  ist  jeder  ubiger  im  Fall  der  Vermögens-Unzulänglichkeit
seines  Schuldners  besugt,  Kauf-,  Tausch=  und  andere  lästige  Verträge  anzufechten,
  welche  derselbe  über  ihm  gehbrige  bewegliche  oder  unbewegliche  Sachen,
Gerechtigkeiten,  Nießbrauchsrechte  oder  ausstehende  Forderungen,  mit  einer  der
folgenden  Personen:

seinem  Ehegatten,  vor  oder  nach  geschlossener  Ehe,

einem  seiner  oder  seines  noch  lebenden  oder  bereits  verstorbenen  Ehegatten

  Verwandten  in  auf=  oder  absteigender  Linie,

errichtet  hat.

Es  soll  ihm  hiebei  die  Vermuthung  zur  Seite  stehen,
daß  die  Kontrahenten  den  Vertrag  in  der  unredlichen  Absicht,  die
Gläubiger  des  Schuldners  zu  bevortheilen,  geschlossen  haben.
Findet  der  Richter  bei  Erwägung  aller  vorliegenden  Umstaände  diese  Vermuthung
  durch  Gegenbeweis  nicht  entkraftet,  so  ist  das  Geschäft  in  Beziehung
auf  den  anfechtenden  Glädubiger  unverbindlich,  und  dieser  ist  berechtigt,  den  Gegenstand
  der  Verdußerung  zu  seiner  Befriedigung  zu  verwenden.

6.  3.
Das  in  den  G.  1.  und  2.  jedem  einzelnen  Glkubiger  beigelegte  Recht
kann  nur  zum  Vortheil  solcher  Schuldforderungen  ausgeübt  werden,  welche  vor
der  anzufechtenden  Verdußerung  entstanden  sind.

8.  4.

Dasselbe  Recht  soll  ferner  nur  gelten,  wenn  die  Veraͤußerung  in  einen

Zetraum  sallt,  der  nicht  über  Ein  Jahr  vor  Erlassung  des  Exekutions-Mandats
zurückgeht.

.  5.

Kann  jedoch  der  Gläubiger  beweisen,  daß  der  Schuldner  schon  zur  Zeit
der  Verdußerung  insolvent  gewesen  ist,  so  gilt  dieses  Recht  auch  gegen  diesenigen
  Verdußerungen,  welche  innerhalb  der  zwei  nächsten  Jahre  vor  dem  im  6.  4.
angegebenen  Zeitraume  stattgefunden  haben.

8.  6.

Ist  die  Verdußerung  an  den  Ehegatten  des  Schuldners  geschehen,  so

gilt  das  im  §.  5.  dem  Gldubiger  beigelegte  Recht  auch  ohne  Beweis  der  schon
damals  vorhandenen  Insolvenz.

6.  7.
        <pb n="71" />
        —  565  —

4.  J.

Kann  der  Glaͤubiger  schon  bei  Anstellung  der  Klage  oder  im  Laufe  des
Prozesses  die  Vermoͤgens-Unzulaͤnglichkeit  seines  Schuldners  bescheinigen  und
eine  Veraͤußerung  bezeichnen,  welche  er  nach  gegenwaͤrtigem  Gesetz  kuͤnftig  zu
widerrufen  oder  anzufechten  Ledenn  so  kann  er  darauf  antragen,  daß  diese  Reige
Absicht  dem  Erwerber  von  Seiten  des  Gerichts  sofort  bekannt  gemacht  werde.

Er  erlangt  hierdurch  das  Recht,  die  in  den  96.  3—6.  bestimmten  Zeitrdume
  nicht  erst  vom  Tage  des  Exekundons-Mandaks,  sondern  schon  von  der
Inssnuation  der  Bekanntmachung  an  zuröckzurechnen.

Behauptet  der  Erwerber  die  Rechtsbeständigkeit  der  Verdußerung  durch
Berufung  auf  den  soetu  derselben  in  Gemäßheit  der  #é.  3—6.  des  gegenwärtigen
  Gesetzes,  so  muß  er  diesen  Zeitpunkt  beweisen.  Zu  diesem  Beweise
sind  bloße  Privat-Urkunden  nicht  hinreichend.

9

Gegen  einen  dritten  Besitzer,  auf  welchen  der  Geschenknehmer  oder  der
Mitkontrahent  des  Schuldners  die  Sache  schon  weiter  übertragen  hat,  ist  der
Gldubiger  die  in  Beziehung  auf  jene  Personen  ihm  zustehenden  Desugiss  nur
dann  auszuüben  berechtigt,  wenn  der  Dritte  zur  Zeit  seiner  Erwerbung  davon
Kenntniß  gehabt  hat,  daß  der  Schuldner  unter  den  durch  das  gegenwärtige  Gesetz
  als  verdächtig  bezeichneten  Umständen  sich  der  Sache  entaußert  habe.

Gegen  die  Erben  des  Geschenknehmers  oder  des  Mitkomrahenten  des
Schuldners  findet  der  Anspruch  ohne  diese  Beschränkung  Statt.

Der  Gldubiger  verliert  seine  Befugnisse  aus  diesem  Gesetze,  wenn  er
von  denselben  nicht  innerhalb  des  Zeitraumes,  in  welchem  ihm  die  Exekution  gegen
  den  Schuldner  überhaupt  zusteht,  es  sey  im  Weg-  der  Einwendung  gegen
einen  Interventions-Anspruch,  oder  im  Wege  einer  foͤrmlichen  Klage  gegen  den
Besitzer  der  Sache  Gebrauch  gemacht  her.

Eine  Vermögens-Unzulänglichkeit  des  Schuldners  (6.  1.  und  2.)  ist  in  jedem
  der  folgenden  drei  Fälle  anzunehmen:

1)  wenn  bei  der  Auspfändung  keine  Exekutionsgegenstände  vorgefunden  worden,
  der  Schuldner  auch  auf  Befragen  solche  Gegenstände  nicht  sofort
nachweiset  und  der  G'läubiger  den  Manifestations-Eid  fordert,  dieser  mag
geleisict  oder  verweigert  werden;

2)  wenn  schon  früher  eine  Exekution  gegen  die  Person  oder  in  das  Vermsgen
  des  Schuldners  fruchtlos  gewesen;

3)  wenn  der  Schuldner  in  einem  zum  Ausweis  über  die  Lage  seines  Vermögens
  anberaumten  Termine,  zu  welchem  er  unter  Androhung  der  Annahme
  seiner  Insolvenz  vorgeladen  worden,  ungehorsam  ausbleibt.

12

Werden  bei  der  von  dem  Glaubiger  ausgebrachten  Exekution,  Gegenstände
einer  solchen  entweder  vorgefunden  oder  vom  Schuldner  nachgewiesen,  so  muß
der  Gläubiger,  bevor  eine  Vermögens-Unzulänglichkeit  angenommen  werden  kann,

(No.  1607.)  1)  wenn
        <pb n="72" />
        —  56  —

1)  wenn  Effekten  abgepfändet  sind,  deren  öffentlichen  Verkauf  bewirken;

2)  wenn  liquide,  sichere  und  innerhalb  dreier  Monate  sällige  Aktivforderungen
in  Beschlag  genommen  sind,  den  Zahlungstermin  abwarten;

3)  wenn  der  Schuldner  Grungstäcke  besitzt,  deren  Segquestration  nachsuchen,
es  müßte  denn  klar  erhellen,  daß  seine  Befriedigung  aus  den  Einkünften
in  den  nächsten  drei  Monaten  nicht  zu  erlangen  sey;

4)  wenn  die  Schuld  eine  Realschuld  ist,  den  gerichtlichen  Verkauf  des  Unterpfandes
  und  die  Vertheilung  des  Kaufgeldes  abwarten,  insofern  nicht
der  Ausfall  der  Forderung  klar  zu  übersehen  ist.

6  13.
Durch  eine  spater  erfolgende  Konkurs-Eröffnung  über  das  Vermögen
des  Schuldners  gehen  für  den  Gldubiger  die  aus  dem  gegenwärtigen  Gesetze
bereits  erworbenen  Rechte  nicht  verloren.

8.  14.
Saͤmmtliche  Rechtsstreitigkeiten  uͤber  Interventions-Anspruͤche  und  diejenigen,
  welche  aus  diesem  Gesetze  hervorgehen,  sind  im  summarischen  Prozeß
(Verordnung  vom  Isten  Juni  1833.  Tit.  2.)  zu  verhandeln.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26sten  April  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
v.  Kamptz.  Mühler.

Beglaubigce:

Friese.
        <pb n="73" />
        57  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die

Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  9.  —

 

(No.  1604.)  Tarif,  nach  welchem  ber  Oder-Bruͤckenzoll  bei  der  Stadt  Ohlau  zu  erheben  ist.

Vom  2ten  April  1835.

Es  wird  entrichtet:

I.  von  Sxtraposten,  Kutschen,  Kaleschen,  Kabrioleks  und  allem
Fuhrwerke,  einschließlich  der  Schlitten  zum  Fortschaffen  von
Personen,  beladen  oder  unbeladen,  für  jedes  Zugthier.....

II.  vom  Lastfuhrwerke

A.  vom  beladenen:
1)  vierräádrigen,  für  jedes  Zugthier  bei  einer  Bespannung

a)  von  4  und  weniger  Zugthiren

b)  von  5  odrrrééeéee  ..
c)  von  7  oder  mehrerent

2)  zweirddrigen,  für  jedes  Zugthier  bei  einer  Bespannung
)  von  1  oder  2  Zugthieren.
b)  von  3  dergleihen
c  von  4  dergleichen  und  mehreren

3)  von  Schlitten,  für  sedes  Zugthier,  ohne  Unterschied  der

B.  vom  unbeladenen:
1)  Frachtwagen,  für  jedes  Zugthir.
2)  gewöhnlichen  Landfuhrwerke,  desgleichen  von  Schlikten  zum
Fortschaffen  von  Lasten,  für  jedes  Zugthir
Fadrgang  1875.  (No.  1008.)  K

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  18ten  Mai  1835.)

 

Sor.

Vf.

 

 

—

III.

 

von
        <pb n="74" />
        Sar.#f.
III.  von  einem  beladenen  Schubkarren  —  2
IV.  von  unangespannten  Pferden  und  Maulthieren,  mit  oder  ohne
Reiter  oder  Last,  und  von  Ochsen,  Kuͤhen  und  Eseln,  vom
Stuͤck  —
V.  von  Kälbern,  Fohlen,  Ziegen,  Schaafen,  Lämmern  und  Schweinen,
  für  jedes  Stück  —  1
VI.  von  einer  Person  zu  Fuße  —  1

 

 

Zusaͤtzliche  Bestimmungen.

1)  Ein  Lastfuhrwerk  wird  für  beladen  angenommen,  wenn,  außer  den  Zubehörungen
  desselben  und  Futter  für  höchstens  3  Tage,  an  andern  Gegenständen
  mehr  als  die  Ladung  eines  Schubkarrens,  nämlich  2  Centner,
sich  auf  demselben  beßindet.

2)  Zur  Bespannung  eines  Fuhrwerks  werden  alle  dabei  befindliche  Pferde  rc.
(auch  der  Vorspann)  gerechnet,  welche  nicht  augenscheinlich  eine  andere
Bestimmung  haben.

3)  Lastfuhrwerke  sollen  nicht  breiter,  als  höchstens  10  Juß  geladen
werden.
Besreiungen.
Brückengeld  wird  nicht  erhoben:
1)  von  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hoshaltungen  des  Königlichen
  Hauses,  imgleichen  den  Königlichen  Gestäten  angehdren;

2)  vom  Armee-Fuhrwerke  und  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  welche  Militair
  auf  dem  Marsche  bei  sich  führé,  desgleichen  von  Offzieren  zu
Pferde  im  Dienst  und  in  Dienstuniform;

3)  von  öffentlichen  Beamten  auf  Dienstreisen  innerhalb  ihrer  Geschäfts-Bezirke,
  wenn  sie  sich  durch  Freikarten  des  Finanzministerii  legitimiren,
        <pb n="75" />
        —  59  —

ren,  auch  von  Pfarrern  bei  Amtsverrichtungen  innerhalb  ihrer  Parochien;


4)  von  öffentlichen  Kouriers,  imgleichen  von  ordinairen  Reit-,  Kariol-,
Fahr=  und  Schnellposten,  und  den  dazu  gehrigen  Beiwagen  und  ledig
zurückgehenden  Postpferden;

5)  von  Transporten,  die  für  unmittelbare  Rechnung  der  Regierung  geschehen,
  auf  Vorzcigung  von  Freipässen,  imgleichen  von  Vorspann=  und
Lieserungsfuhren,  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche
durch  den  Fuhrbefehl  ausweisen;

6)  von  Feuerlöschungs-,  Kreis=  und  Gemeine-Hölfsfuhren,  imgleichen  von
Armen=  und  Arrestantenfuhren;

7)  von  Düngerfuhren  überhaupt;  imgleichen  vom  Wirthschaftsvieh  der
Ackerwirthe  aus  dem  Stadtbezirk  von  Ohlauz

8)  die  zum  Retablissement  abgebrannter  Gebadude  des  Ohlauer  Kreises
bestimmten  oder  beladenen  Fuhrwerke  zahlen  nur  die  Hälfte  der  auf
sie  anzuwendenden  Tarifsätze.

Strafbestimmungen.

1)  Wer  es  unternimmt,  sich  der  Entrichtung  der  Brückenabgabe  auf  irgend
  eine  Weise  zu  entziehen,  erlegt,  außer  den  verkürzten  Gestllen,
deren  vierfachen  Betrag,  mindestens  aber  Einen  Thaler  als  Strafe.

2)  Wer  Pferde  2rc.,  welche  zum  Angespann  eines,  der  Abgabe  unterworsenen,
  Fuhrwerks  gehören,  vor  der  Hebestelle  davon  trennt,  und  als
ledige  Pferde  rc.  angiebt,  begeht  eine  Defraudation.

3)  Wer  die  Hebestelle  mit  Fuhrwerk  oder  Thieren  2c.  passirt,  muß  bei
derselben  anhalten,  auch  wenn  er  von  der  Abgabe  ffei  ist.
Ausgenommen  hiervon  sind  Postillons,  die  Preußische  Postfuhrwerke
  und  Postpferde  führen.

4)  Wer  eigenmmächtig  den  Schlagbaum  öffnec,  zahle  eine  Strafe  von

Drei  Thalern.
(No.  1001.)  K2  5)  Wa-
        <pb n="76" />
        —  60  –

5)  Wagen,  welche  sich  begegnen,  müssen  sich,  nach  der  rechten  Seite  hin,
halb  ausweichen.

6)  Jedermann  muß  den  Posten,  auf  den  Stoß  in's  Horn,  ausweichen,
bei  Vermeidung  einer  Strase  von  Fünf  bis  Funfzig  Thalern.

7)  Holz,  Pflüge,  Eggen,  und  dhnliche  Gegenstände  dürfen  auf  der  Brücke
nicht  geschleppt  werden.

8)  Die  Fahrbahn  darf  nicht  durch  Anhalten,  oder  auf  irgend  eine  andere
Weise  gesperrt  werden.  Auch  darf  auf  der  Brücke  nicht  schnell  gefahren
  werden.

9)  Wer  der  Brücke,  dem  dazu  gehörenden  Gebdude  und  WVorrichtungen,
als  Tafeln,  Schlagbaum  und  Geländern  rc.  Schaden  zufügt,  muß,
außer  dem  Schadensersatze,  eine  Strafe  von  Einem  bis  Zehn  Thalern
  erlegen.

10)  Wo  für  die  Uebertretung  vorstehender  Vorschriften  und  Verbote  besondere
  Strafen  nicht  bestimmt  sind,  da  tritt  für  jeden  einzelnen  Fal
eine  Geldstrafe  von  Einem  Thaler  ein.

11)  Widersetzlichkeiten  gegen  Beamte,  wozu  auch  der  PAchter  der  Brücken-Gefälle
  zu  zählen  ist,  werden  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  bestraft.
Unsichere  oder  ungekannte  Uebertreter  sollen  zur  Haft  gebracht,  und
an  die  Orts-Polizeibehörde  abgeliefert  werden.
Merlin,  den  2ten  April  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Rother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

(No.  1605.)
        <pb n="77" />
        —  61  —

(No.  1605.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  8ien  Mai  1835.)  it  welcher  ber  Haupt-Finanz-Etat
  für  das  Jahr  1835.  publiziré  wir

S.  empfangen  den  Mir  eingereichten  Haupt-Finanz-Etat  für  das  Jahr  1835.
welchen  Ich  genehmiget  und  vollzogen  habe,  hierbei  zurück,  mit  dem  Austrage,
solchen  in  Folge  der  durch  Meine  Order  vom  17t6en  Januar  1820.,  den  Scaats-Haushalt
  und  das  Staats-Schuldenwesen  betreffend,  getroffenen  Anordnung,  so
wie  solches  zuletzt  mit  dem  Etat  pro  1832.  geschehen  ist,  durch  die  Gesetzsammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen  zu  lassen.

Berlin,  den  8ten  Mai  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Wirklichen  Geheimen  Nath  Grafen  v.  Alvensleben.

(No  1668.)

Allge-
        <pb n="78" />
        62

Allgemeiner  Etat  der  Staats-Einnahmen

 

Einnah  me.

———i

Mesner  Ertrag
fuͤr  1835.

Rthlr.

 

—--.Aus

  der  Verwaltung  der  Domainen  und  Forsten  nach  Abzug  des  davon
Aus  den  Domainen-Ablösungen  und  Verkäufen,  Behufs  der  schnelleren
Aus  der  Verwaltung  der  Bergwerke,  Hütten  und  Salinen,  desgleichen

Aus  der  Postverwaltung
.Aus  der  Verwaltung  der  Lotterie
Aus  der  Steuer=  und  Abgaben-Verwaltung:

dem  Kronfideikommiß  vorbehaltenen  Revenüen-Antheils

Tilgung  der  Staatsschulden

der  Porzellan-Manufaktur  in  Berli

9,735,000
6,104,000
1,973,000

a)  an  Grundsteuer
b)  an  Klassensteuer
pc)  an  Gewerbesteuer

4)  An  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben;
an  Verzehrungssteuern  von  inländischen  Erzeugnissen;
en  Wegegeldern;  an  Abgaben  von  der  Schiffahrt  und
der  Benutzung  der  Häfen,  Kanäle,  Schleusen,  Brücken
und  andern  Kommunikations-Anstalten;  ferner  an  Stempelsteuer


)  an  Einkommen  aus  der  Salzregie

20,052,000
5,366,000

Revenüen-Ueberschüsse  des  Fürstenthums  Lichtenberg
An  verschiedenen  unter  obigen  Titeln  nicht  begriffenen  Einnahmen

19,12000

4  212,000
1,000,000

717,000
1,200,000
609,000

43,530,000
80,000

332,000

 

 

 

“

51,740,000
        <pb n="79" />
        —  63  —

und  Ausgaben  für  das  Jahr  1835.

 

 

 

 

 

Ausgabe.  !
1.|Fär  das  Staatsschulden-Tilgungswesen,  und  zwar:

a)  zur  Verzinsung  der  allgemeinen  und  provinziellen  taats=Schulden

  und  zu  den  laufenden  Verwaltungskosten.  56,397,000
b)  zur  Schulden-Tilgng  2,480,000
»  8,877,  000
P)  zur  Verzinsung  und  Tilgung  neu  übernommener  Provinzial
Schulkkden.  4,000  8,918,000
2.  An  Pensionen,  Kompetenzen  und  Leibrenten,  und  zwar:
a)  an  etatsmäßigen  Fonds  zu  Pensionen  für  emeritirte  Staats-Diener
  und  deren  Wittwen  und  Hinterbliebenen,  so  wie
zu  sonsigen  Gnaden-Unterstütungen  966,000
b)  an  lebenslänglichen  Kompetenzen  und  Pensionen  für  die
Mitglieder  aufgehobener  geistlicher  Korporationen,  an  Pensionen,
  welche  auf  dem  Reichs-Deputationsschluß  vom  oͤsten
Februar  1803.  beruhen,  oder  sonst  —  oder
aus  fruͤheren  Verpflichtungen  zu  leisten  sind.  ...  .  .  .  ..  1.584,000  2  550,000
3.  An  dauernden  Renten:  «-a)

  als  Entschaͤdigung  fuͤr  aufgehobene  Rechte  und  Nutzungen  360,000

b)  fuͤr  eingezogene  Kapitalien  und  Amtskautionen  603,000  96.000
4.  Für  das  Geheime  Kabinet,  für  das  Bureau  des  Staatsministerd,  *  die  «

Staatsbuchhalterei  und  die  Verwaltung  des  Staatsschatzes  und  der  Muͤnzen,

  fuͤr  das  Staats-Archiv  und  für  die  Provinzial-Archive,  das  Staats=Sekretariat,

  für  die  Ober-Rechnungskammer,  die  General-  Ordens-Kommission

  und  fuͤr  das  statistischhe  Bureau  ..  .  .  .  ...  ...  308.000
5.Für  das  Ministerium  der  Geistlichen=  Unterrichts=  u.  Medizi  gelegend  it  2,683,000
6.üür  das  Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei  2,184,000
7.Dem  Ministerio  des  Innern  für  Gewerbe  und  für  die  Generalkommissionen  173,000
d.er  Verwaltung  für  Handel  und  Cabeizaron,  imgleichen  zu  Land--  und  "

Wasserbauten,  ausschließlich  der  Chaussen  1369.000
9.  Zur  Unterhaltung  und  #um  Neubau  der  Chausseen,  einschließlich  der  Mirrel  5*  oä-äp

zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  aufsgenommenen  Chaufsseebau-Kapitalien  2,852,000

10.|Für  das  Mimisterium  der  auswärtigen  Angelegenheitten  681,000
II.Sür  das  Kriegsministerium,  einschlieblich  der  Zuschüsse  für  das  große  J

lirair-Gaisenhaus  zu  Potsdam  und  dessen  Filial-Anstalten.  23.162,000
12.|Für  die  Central-Finanzverwaltung,  und  zwar:  *5*

)  für  das  Finanzministerium  und  für  die  General-Staatskasse  159,000

5)  für  die  General=  Verwaltung  der  Domainen  und  Forsten  94000  233,000

13.  Kür  das  Justizministerium  außer  den  Gerichtssporten  2,061,000
14.  Fuͤr  die  Ober-Praͤsidenten  und  Regierungen  1,766,000
15.|zür  die  Haupt=  und  Landgestüttet:e:  .  .  ...  167,000
16.  Zur  Deckung  der  Einnahme-Aussälle,  zu  außerordentlichen  Ausgaben  und  00%
1,350,

zu  den  Landesverbesserunen.

 

 

Berlin,  den  8ten  Mai  1835.

—  51  2  W##

Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Alvensleben.

—————  —  —
        <pb n="80" />
        <pb n="81" />
        —  65  —
Gesetz  Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  10.  ——

 

 

(No.  1606.)  Tarif,  nach  welchem  die  Markt=  und  Standgelder  auf  dem  Markt  zu  Alt-Dollstädt
  zu  entrichten  sind.  Vom  Sten  April  1835.

 

 

 

 

 

 

 

 

Es  darf  nicht  mehr  verlangt  werden  als  ein  Silber=  J5  -et
Pfennig  für  den  Quadratfuß  Raum  während  eines
Tages.
1)  Ein  Wagen  oder  ein  zweirddriger  Karren  gilt  ft  zahlt  .—
2)  Eine  Schubkarre  oder  Handwagen  :4  —
3)  Ein  Tragkorb  2  —2
4)  Eine  Bürde  (Traglast  eines  Mannes),  ein
Sack.  -  3  —  3
5)  Ein  Kübel  für  lebende  Fische  :14  —  4
6)  Ein  Pferd,  Ochs,  Kuh,  Esel.  -  8  —  8
7)  Ein  fettes  oder  uͤberjaͤhriges  Schwein  -  5  —  5
8)  Ein  sunges  Schwein,  Kalb,  Schaaf,  Hammel,
  Ziege  .  .  .  ..  3  —
9)  Ein  Spanferkel,  Lamm,  Kaninchen,  Truthahn,
  Gans.  -  2  —  12
10)  Ein  Paar  Tauben,  ein  Huhn,  eine  Ente  1  —  1
Fahrgang  1833.  (NJo.  1006.)  Bemer-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  29sten  Mai  1835.)
        <pb n="82" />
        —  66  —

Bemerkung  zu  7.  8.  9.  10.

Befinden  sich  diese  Thiere  auf  Wagen,  Karren,  in  Bauern,  Körben,
auf  Tischen  und  dergleichen,  so  wird  die  Gebühr  nur  davon,  ohne  Rücksicht  auf
ihre  Anzahl  entrichtet;  für  Buden,  Tische,  Haufen,  wird  nach  Maaßgabe  des
Flächenraums,  welchen  sie  einnehmen  (nach  Quadratfuß  berechnet)  entrichtet.

Ueberragt  der  Umfang  der  Waaren  die  Unterlage  auf  der  sie  sich  befinden,
  so  wird  nach  dem  Umfange  der  erstern  die  Gebühr  bemessen.  Ist  das
Wieh,  welches  die  Waare  heranführt,  kein  Gegenstand  des  Verkaufs,  so  kann
keine  Gebühr  verlangt  werden.

Berlin,  den  8ten  April  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  NRother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

(No.  1607.)
        <pb n="83" />
        —  67  —

(No.  1607.)  Allerhöchste  Kabinetsorber  vom  18ten  April  1835.)  betreffend  die  Anwenbbarkeit
  der  Preußischen  Strafgesetze  hinsichrlich  der  Münzverbrechen  in  bensenigen
  Provinzen)  in  welche  das  Allgemeine  Landrecht  bisher  nicht  eingeführt
  worden.

D.  nach  dem  Berichte  vom  Slsten  v.  M.  darüber  Zweifsel  entstanden  sind,
ob  durch  den  §5.  II.  Meiner  Order  vom  21sten  Dezember  1824.  die  wegen  Versälschung
  der  Tresorscheine  erlassenen  Strafbesiimmungen  in  Bezug  auf  die
Verfälschung  der  Kassenanweisungen  in  die  Rheinprovinz  eingeführt  worden,  Ich
überhaupt  aber  angemessen  finde,  daß  hinsichtlich  der  Münzverbrechen,  als  Verbrechen
  gegen  den  Staat,  in  dem  ganzen  Umfange  der  Monarchie  gleiche  Straf=Gesetze
  gelten,  so  bestimme  Ich  auf  den  Amtrag  des  Scaatsministeri#:  daß  die
“.  252.  bis  267.  und  1381.  bis  1383.  des  20sten  Titels  des  2ten  Theils  des
Allgemeinen  Landrechts  und  das  Gesetz  über  Münzverbrechen  vom  18ten  April
1823.,  nebst  dem  durch  den  &amp;amp;.  II.  Meiner  Order  vom  21sten  Dezember  1824.
auf  die  Kassenanweisungen  für  anwendbar  erklärten  6.  10.  der  Verordnung  vom
Aten  Februar  1806.  wegen  der  Tresorscheine,  auch  in  denjenigen  Provinzen  der
Monarchie,  in  welche  das  Allgemeine  Landrecht  bisher  nicht  eingeführt  worden,
zur  Anwendung  kommen  sollen.  In  demsenigen  Theile  der  Nheinprovinz,  in
welchem  das  Französische  Recht  gegenwärtig  noch  Gültigkeit  hat,  ist  jedoch  statt
des  Staupenschlages  auf  Ausstellung  am  Pranger  zu  erkennen  und  wird  die  Entscheidung
  in  den  Fällen  der  46.  254.  bis  260.  267.  1381.  bis  1383.  den  Assisen-=Gerichten,
  in  den  Fällen  der  96.  252.  253.  261.  bis  266.  den  korrektionellen
Gerichten  unter  Beobachtung  Meiner  Order  vom  14ten  April  1830.  beigelegk.
Ich  beauftrage  die  Justizminister,  wegen  Ausführung  dieser  Order,  welche  durch
die  Gesetz-Sammlung  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist,  die  Gerichtsbehörden  in
den  betreffenden  Landestheilen  mit  den  erforderlichen  Anweisungen  zu  versehen.
Berlin,  den  18ten  April  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(No.  1607—  1608.)  (No.  1608.)
        <pb n="84" />
        —  68  —

(No.  1608.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorber  vom  23sten  April  1835.,  wonach  die  Führer  von
Frachtfuhrwerken  verpflichtet  #und,  die  empfangenen  Chausseezektel  den  Steuer-Aufsichtsbeamten
  und  Wegewärtern  auf  Erfordern  vorzuzeigen.

A#  Ihren  gemeinschastlichen  Bericht  vom  13ten  April  d.  J.  bestimme  Ich,
daß  die  Führer  von  Frachtfuhrwerken  die  empfangenen  Chausseezettel  nicht  nur,
wie  es  die  Strafbestimmung  Nr.  5.  zum  Chausseegeld-Tarif  vom  28fsten  April
1828.  vorschreibt,  an  die  nächste  Hebestelle  abzugeben,  sondern  auch  bei  Vermeidung
  einer  Strafe  von  10  Sgr.  bis  zu  1  Rehlr.  den  Steuer-Aufsichtsbeamten
und  Wegewärtern  auf  Erfordern  unterweges  vorzuzeigen  verpflichtet  seyn  sollen;
sie  dürfen  aber  hierdurch  an  der  Fortsetzung  ihrer  Fahrt  bis  zur  nächsten  Hebestelle
  nicht  gehindert  werden.  Diese  Bestimmung  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung
bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  23sten  April  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Wirklichen  Geheimen  Räche  Rother  und  Grafen  v.  Alvensleben.
        <pb n="85" />
        —

69

—

Geset-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  11.  —

 

(No.  1609.)  Traité  désinili  de  démarcation
  de  la  srontière  entre  les  Llals
prussiens  et  le  royaume  de  Pologne,
depuis  les  conlins  du  Crand-Ducheé
de  Posen  jusqdu'#  ceux  de  la  République

A.  Nars  1835.

de  Cracovie.  Le  Drrir

S.  Majeste  le  Roi  de  Prusse  et  Sa
Maseste  lEmpereur  de  toutes  les
Russies,  Roi  de  Pologne,  ayant  résolu
de  lerminer  par  un  accord  à  lamiable
les  dillErends  terrilorinus  qui  existent
sur  la  frontlièrc  entre  la  Silés:ie  el  la
Pologne,  et  de  laire  tracer  et  deéeterminer
  delinitipement  la  fronlière  qui
s-pare  les  deux  pa#s,  ont  nomm
pour  leurs  Plénipolenliaires,  sakoir:

Sa  Alajeste  le  Roi  de  Prusse,  le
Sicur  Frédéric  Ancillon,  Son
Ilinistre  JElat  el  dn  Cabinel,  Chevalier
  de  Tordre  de  laigle  ronge  de
la  premiore  classe  el  de  celmi  de  la
croik  de  ler  de  PDrusse  de  la  seconde
  classe;  Cheralier  de  Tord#re
de  St.  Alexandre-JSesk,  Crand-Croik
  de  Tordre  de  Ste.  Anne  et
de  celui  de  Sl.  Slanislas  de  Russie;
Crand’Crois  de  Tordre  de  St.  Llienne
de  llongrie;  Commandeur  de  hordre
de  Eloile  polaire  de  Suce;  Grand-Croik
  de  Tordre  des  Sis.  Maurice
et  Lazare  de  Sardaigue,  de  Tordre
JFabrgang  18335.  (NJo.  1609.)

(No.  1609.)  Definitiv-Traktat  zur  Feststellung
  der  Grenze  zwischen  den  Königlich=Preußischen
  Staaten  und  dem  Königreiche
Polen,  von  der  Grenze  des  Großierzogkhums
  Posen  bis  zur  Grenze  des  Frelaten

  März

Staates  Krakau.  Vom  .  1833.

S#  Majestät  der  König  von  Preußen
  und  Seine  Mafestät  der  Kaiser  von
Nußland,  König  von  Polen,  enrschlossen
  durch  ein  freundschaftliches  Uebereinkommen
  die  Landes-Grenz-Streitigkeiten,
  welche  zwischen  Schlesien  und
Polen  stattfinden,  zu  beendigen  und  die
Grenze,  welche  beide  Länder  trennt,  definitiv
  bezeichnen  und  festsetzen  zu  lassen,
haben  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,
  nämlich:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
  den  Herrn  Friedrich  Ancillon,
  Ihren  Staats=  und  Kabinets-Minister,
  Ritter  des  Preußischen  rothen
  Adler-Ordens  erster  Klasse,  und
des  eisernen  Kreuzes  zweirer  Klasse,
Ritter  des  Russischen  St.  Alexander-Newoky-Ordens,
  Großkreuz  des  Si.
Annen=  und  des  St.  Stanislaus=Ordens,
  Großkreuz  des  Ungarischen
St.  Stephans-Ordens,  Kommandeur
des  Schwedischen  Nordstern-Ordens,
Großkreuz  des  Sardinischen  St.  Moritz=
  und  St.  Lazarus-Ordens,  des
Ordens  der  Baierischen  Krone,  des
M

Saͤch-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  5ten  Juni  1835.)
        <pb n="86" />
        —  7
de  la  Couronne  de  Bavière,  de  celui
du  mérite  civil  de  Saxe,  de  celui  du
Lion  de  la  llesse  Eleclorale,  de  celui
de  Louis  de  la  llesse  Grand  Ducale
et  de  celui  des  Maisons  ducales  de
Saxe  de  la  bronche  Ernesline;

Sa  Jlojestc  IEmpereur  de  toutes
les  Russies,  Roi  de  Pologne,  le  Sieur
Alesandre  de  Ribeaupierre,
Son  Conseiller  priné  actuel,  Chambellan
  acluel,  Envo#  extraordinaire
el  Minislre  pleénipolentiaire  pres  Sa
lajeste  le  Roi  de  Prusse  el  pres
Son  Altesse  Royale,  Monseigneur
le  Grand-Duc  de  Blecklembourg-Schwerin,
  Cheralier  Crand  Croiz
des  ordres  de  St.  Alexander-N#ky
#en  diamans,  de  St.  VVlaclimir  de  la
##conde  classc,  de  Ste.  Annc  de  la
première  classe  en  diamans,  de  l'ordre
  impérial  de  Léopold  d'Autriche,
de  Tordre  royal  de  St.  Jamier  de
Naples,  de  Tordre  reyal  de  Charles
  III  dEspagne,  de  Tordre  royal
de  Danebrog  du  Danemark  et  de
Tordre  ro)l  du  Sauvcur  de  Grece
#emiere  classc,

Lesquels,  après  avoir  échangé  leurs
Heinpouvoirs,  trous  en  bonne  et
döüe  lorme,  Pris  connaissance  du  travail
  préparaloire,  el  entendu  conjointement
  les  rapporls  des  commissqires
nommés  ad  hoc.  Savoir  de  la  part  de
la  Drusse,  le  Sicur  Jean  Ferdinand
Neigebaur,  conseciller  intime  de  justice,
  et  de  la  part  de  la  Pologne,  le
Sicur  Vincent  de  Pradzynski;  considGrant
  due  la  commission  nomme  En
1808  pour  fliker  les  limiles  entre  les
Elats  Prussions  ei  le  Duché  de  Varsovie
  n’s  pas  delerminé  la  frontière
ur  tous  les  points  ou  des  territoires
CElaient  reclamés  (Tunce  part  ou  de
Tautre;  cousidérant  duc  toutes  les

0  —

Sachsischen  Civil-Verdienst-Ordens,
des  Churhessischen  Lwen-Ordens,  des
Großherzoglich  Darmstädtschen  Ludwigs-Ordens
  und  des  Ordens  der
Herzoglich-Sächsischen  Hduser  Ernestinischer
  Linie;

d

Seine  Majestaͤt  der  Kaiser  von  Rußland,
  König  von  Polen:  den  Herrn
Alexander  von  Ribeaupierre,
Ihren  wirklichen  Geheimen  Rath,
wirklichen  Kammerherrn,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät  dem
Könige  von  Prcußen,  und  bei  Seiner
Königlichen  Hoheir  dem  Herrn  Großherzoge
  von  Mecklenburg-Schwerin,
Großkreuz-Ritter  des  St.  Alerander-Newskby-Ordens
  in  Diamanten,  des
St.  Wladimir-Ordens  zweiter  Klasse,
des  St.  Annen-Ordens  erster  Klasse
in  Diamanten,  des  Kaiserlich-Oestreichischen
  Leopold-Ordens,  des  Königlich-Neapolitanischen
  St.  Januarius=Ordens,
  des  Königlich-Spanischen
Ordens  Carl's  III.,  des  Königlich-Düämschen
  Dancbrog-Ordens  und  des
Koniglich-Griechischen  Ordens  des  Erlösers,

  erster  Klasse,
Welche,  nach  Auswechselung  ihrer  in  guter
  und  gültiger  Form  befundenen  Vollmachten,
  genommener  Kennmiß  von  den
vorbereirenden  Arbeiten,  und  erfolgter
gemeinschaftlicher  Anhörung  der  Vorträge
  der  besenders  dazu  ernannten  Kommissarien,
  nämlich  Preußischer  Seits,  des
Herrn  Geheimen  Juslizraths  Johann
Ferdinand  Neigebaur,  und  Polnischer
Seits,  des  Herrn  MVincent  von  Prondzynski;
  in  Erwägung,  daß  die  im  Jahre
1808.  ernanme  Kommission  zur  Festsetzung
  der  Grenzen  zwischen  den  Preußischen
  Staaten  und  dem  Herzogthume
Warschau,  diese  Grrenzlinie  nicht  auf
allen  Punkten  bestimmt  hat,  wo  von
einer  oder  der  anderen  Seite  Grundstücke


un
        <pb n="87" />
        mesures  prises  par  les  gouvernemens
des  deur  Pays  à  diverses  époques
pour  mettre  fin  à  des  réclomalions
Continuelles  (dont  qdueldues-unes  remontent
  au  14ime  et  15ième  Siecie)
n’ont  amend  aucun  résultat  dflinitis,
et  que  le  Trailé  conclu  à  Vienne  le
#  Lei-  1815.  u'  tracé  duc  la  frontière
  entre  le  Crand-Duché  de  Posen
et  le  Royaume  de  Pologne;  ayant  enn
  examiné  les  réclamations  cet  pioces
juslilicatires  présentees  de  part  et
d’autre,  et  discutac  les  dillérenles

estions  et  argumens,  sont  convenus
des  arlicles  suivans.

 

Art.  I.  Les  dispositions  du  présent
Traitc  delermineront  délinitlvement!
la  fronlièrc  entre  la  Silésie  ct  la  Pologne,
  à  parlir  de  lendroit  on  cette
frontière  touche  celle  du  Crand-Duché
de  Posen,  telle  qu’elle  a  éic  dalinie
par  le  Trailé  conclu  à  Varsovie  entre
la  Prusse  et  la  Russie  le  Avril  1823.,
jusqu'à  celui  où  elle  touche  la  frontière
de  la  république  de  Cracovie,  telle
due  ccette  dernièrc  a  dle  Velermince

*  :  F.  Ulnt
Par  le  recès  de  Vienne  du  vij,  Tü
1815.

Art.  II.  La  ronlire  deja  marqucde
sur  toule  celle  ligne  par  des  poleauz

lantés  en  1808  sera  maintenue  dapres
*  procès  verbaux  et  d'après  les  plans
signés  par  les  commissaires,  Comie  de
Danckelmann  cl  Général  Kosinski,  et

uant  aux  lacunes  dui  u’'onl  point  616
delmites  à  celle  époque,  la  srontière
scra  tracéce  connne  Suit:

 

Art.  III.  Entre  le  village  silésien
de  Kostau  et  le  village  polonais  de
(No.  1609.)

71

—

stücke  in  Anspruch  genommen  waren;
in  Erwägung,  daß  alle  Maaßregeln,
welche  von  den  Regierungen  der  beiderseitigen
  Länder  zu  verschiedenen  Zeiten
ergriffen  worden  sind,  um  den  fortwährenden
  Beschwerden  ein  Ziel  zu  setzen
(welche  zum  Theil  bis  in  das  14te  und
I15te  Jahrhundert  hinaufsteigen)  —  kein
definitives  Resultat  herbeigeführt  haben,
und  daß  der  zu  Wien  am  T
1815.  geschlossene  Vertrag  lediglich  die
Grenze  zwischen  dem  Großherzogthume
Posen  und  dem  Koͤnigreiche  Polen  bestimmt
  hat;  endlich  nach  geschehener
Pruͤfung  der  gegenseitig  vorgebrachten
Forderungen  und  Beweisstücke,  und  Errterung
  der  verschiedenen  Streitfragen
und  Argumente,  über  folgende  Artikel
übereingekommen  find.

Art.  I.  Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrages  sollen  die  Grenze
zwischen  Schlesien  und  Polen  definitib
fesisetzen,  von  dem  Punkte  an,  wo  diese
Grenze  die  des  Großherzogthums  Posen
  berührt,  so  wie  letztere  durch  den
zwischen  Preußen  und  Rutzland  zu  Warschau

  am  #se  April  1823.  abgeschle
senen  Vertrag  bestimmt  worden,  bis  zu
dem  Punkte,  wo  sie  die  Grenze  des
Freistaats  Krakau  berührt,  so  wie  diese
letztere  durch  den  Wiener  Vertrag  vom

en  Sael  1815.  festgesetzt  worden  ist.

Zisien  Apruͤ
Art.  II.  Die  auf  dieser  ganzen  Linle
durch  die  im  Jahre  1008.  errichteten
Grenzpfähle  bereits  bezeichnete  Grenze
soll  nach  den  von  den  Kommissarien,
Grafen  von  Danckelman  und  General
Kosinski,  unterzeichneten  Protokollen  und
Plänen  aufrecht  erhalten  werden,  was
aber  die  Lücken  betrifft,  wo  damals  keine
Grenzbesiimmung  startgesunden  hat,  so
soll  die  Grenze  gezogen  werden  wie  folgt:
Art.  I.  Zwischen  dem  Schlesischen
Dorse  Kostau  und  dem  Polnischen
M2  Dorfe
        <pb n="88" />
        Chroscin,  en  partant  du  point  où  les
derniers  poteanx  entre  le  Crand-Duche
de  Dosen  et  le  royaume  de  Pologne
étaicnt  plantés  en  1823,  la  frontière
enire  la  Siléesie  et  la  Pologne  suivra
le  Thalweg  de  la  Prosna  en  la  remontant
  ct  en  laissant  à  la  Silésie
#ne  Prairie  situcke  sur  la  rive  gauche
de  la  Drosna  et  possdée  par  le  village
  Silésien  de  Koslou,  Prairie  dui
a  did  en  conlestalion.

Art.  IV.  Entre  Neudorf  (Tie-Tierzin)
  vVillage  silésien,  et  Chroscin,
village  polonais,  la  ligne  de  dGmarcalion
  suirra  le  Thalweg  de  la  Drosna,
de  monirce  due  les  deukx  prairics,
contestées  enlre  les  villages  de  Neudor
  ct  de  Chroscin,  nommoes  Siteiki
ei  Pastwisca  ou  Pastu  y,  silnées  sur
le  rive  gauche,  resleront  sous  la  domination
  Prussiennc.

Arl.  V.  Entre  Golkowilz  (Silésie)
et  Gole  (Pologne)  le  Thalweg  de  la
Prosna,  sur  lequel  est  situ  le  moulin
de  Gole,  est  reconnu  comme  frontieère;
ei  les  Prairies  en  litige  à  présent,  sitnécs
  sur  la  rive  gauche  de  cette  riviöre,
  resteront  sous  la  dominolion
Prussienne,  à  Texceplion  dunc  petite
ile,  Possede  maintenant  par  le  village
de  dole,  laquchle  reslera  sous  la  domination
  Dolonaisc.

Ari.  VI.  Entre  le  village  silésien
de  Golkowilz,  ainsi  duc  la  ville  Silsienne
  de  Dilschen  el  les  villages  polonais
  de  Golc  ci  de  Worein,  la  frontière
  suirra  les  iraces  d'un  ancien  lit
de  la  Drosna,  en  laissont  sous  la  domination
  DPrussiennc  la  prairie  possddee
  par  le  nommé  Nibisch,  de  méme
que  la  prairie  appartenant  à  la  maison
r!  garde-lorét  de  la  ville  de  Pilschen.

Art.  VII.  Entre  la  ville  Silésienne
de  Pitschen  et  le  village  polonais  de
Wogcin,  la  ligne  de  GlGmarcation  sui-72



Dorfe  Chroscin  folge  von  dem  Punkte
aus,  wo  die  letzten  Grenz-Pfahle  zwischen
  dem  Großberzogrhume  Posen  und
dem  Königreiche  Polen  im  Jahre  1823.
errichret  worden,  die  Landes-Grenze  zwischen
  Schlesien  und  Polen,  dem  Thalweg
  der  Prosna  aufwärts  und  läßt  eine,
auf  dem  linken  Ufer  der  Prosna  belegene,
  im  Besitz  des  Schlesischen  Dorses
  Kostau  befindliche,  bisher  in  Streite
befangen  gewesene  Wiese,  in  Schlesien.

Art.  IV.  Zwischen  dem  Schlesischen
Dorfe  Neudorf  (Ciecierzin)  und  dem
Polmschen  Dorfe  Chroscin  folgt  die
Grenze  dem  Thalweg  der  Prosna;  so
daß  die  beiden,  auf  dem  linken  Ufer
belegenen,  zwischen  den  Dörfern  Neudorf
  und  Chroscin  streitigen  Wiesen,
Sterki  und  Pastviska  oder  Pastwy  genann,
  unter  Preußischer  Hoheit  bleiben.

Art.  V.  Zwischen  Golkowiß  (Schlesisch)
  und  Gole  (Polnisch)  wird  der  Thalweg
  der  Prosna,  auf  dem  die  Mühle
von  Gole  liegt,  als  Grenze  anerkannt,
und  die  jetzt  streitigen,  auf  dem  linken
Ufer  dieses  Flusses  belegenen  Wiesen
bleiben  unter  Preußischer  Hoheic,  mie
Ausnahme  einer  kleinen,  jsetzt  im  Besitze
des  Dorfes  Gole  beßindlichen  Insel,
welche  unter  Polnischer  Hoheit  bleibt.

Art.  VI.  Zwischen  dem  Schlesischen
Dorfe  Golkowitz  und  der  Shesschen
Stadt  Pitschen  einer,  und  den  Polnischen
  Dörfern  Gole  und  Loycin  anderer
  Seits,  folgt  die  Grenze  den
Spuren  eines  alten  Bettes  der  Prosna,
so  daß  sie  die,  im  Besicz  des  Nibisch
beßndliche  Wiese,  ingleichen  die  zu  dem
Forsterhause  der  Stadt  Pitschen  gehoͤ—
05  Wiese  unter  Preußischer  Hoheit
aßt.

Art.  VII.  Zwischen  der  Schlesischen
Stadt  Pisschen  und  dem  eschen
Dorfe  Woyein  folgt  die  Grenzlinie  dem

Thal-
        <pb n="89" />
        vra  le  Thalweg  de  la  Prosna,  sur  lequel
  est  siluc  see  monlin  de  oyicin,
de  sorte  que  les  prairies  en  contestation
  jusqu#n  présent,  siluées  sur  la
rire  gauche,  resteront  sous  la  souverainetc
  de  la  Prusse.

Dar  contre  le  GCousernement  de
Prusse  payera  à  celui  de  Pologne  une
somme  de  tross-  millle-dnatre  centqduatre-#ingis
  écus  de  Prusse  formce
par  la  capitalisation  de  la  moilié  du
broduit)  de  la  slenaison  annnelle  de
ces  prairies.  Ve  bavement  sera  ellec
tué  à  Berlin  six  semames  après  l'échange
  des  ralilications  du  pregent
Trail#  har  le  Plenipotenliairc  de  Sa
Mlajeste  Prussienne  contre  un  acte  de
cession,  en  verin  duqucl  le  domaine
de  VWo  Fin  abandonnera  au  fisc  de  Sa
HKlajesle  P’russienne  les  droils  invodués
  jusdqu'hn  pré  sent  par  ce  domaine
sur  les  pratiries  en  ducslion.

Art.  VIII.  LEntre  le  village  de  Pol-Innowilz
  (Silésie)  el  le  village  de  Lub--nice
  (Pologne)  la  frontiere  remontera
la  Drosha  el  nummement  le  hras  dui
se  trouve  du  côté  de  la  Pologne  sur
la  hane  de  la  possession  acluelle,  et
les  Pprairies  lillgicuses  resleront  sous
In  domination  Drussiennc.

Krl.  IX.  Eutre  le  village  Silésien
IUschütlz  et  le  village  polonais  de
Mlokrsko,  (Krolci’ska-Crobla)  la  frontière
  suirra  la  Prosna  en  remontant
celte  riviére  jusqu'au  point  où  commencent
  les  bien-soncbs  Pnanttemant
au  mionlin  de  Krolenska-Crobla,
de  ce  Point  la  frontiere,  en  balal
mantk  le  Thalweg  de  la  Drosna.  suivra
la  ligne  de  demarcalion  entre  les  propric
  2  s  particuliéres,  laissant  les  terres
en  Possession  du  village  V  schütz  sous
la  dominallon  Prussienne  et  les  terres
du  dil  moulin  Ssous  la  dominalion  Dolonaise,
  jusqu'à  lancienne  route.  d  Uschütz
  à  Blokrsko  et  jusquau  pont

(No.  1609.)

Thalwege  der  Prosna,  aquf  welchem  die
Woyciner  Möhle  liegt,  dergestalt,  daß
die  bisher  streitigen  auf  dem  linken  Ufer
belegenen  Wiesen  unter  Preußischer
Hoheit  bleiben.  Dagegen  zahlt  die
Preußische  Regierung  der  Polnischen
die  Summe  von  Dreitausend  Vierhundert
  achtzig  Thalern  Preußisch,  als  die
zu  Kapital  veranschlagte  Hälfte  des
jährlichen  Heu-Ertrages  dieser  Wiesen.
Diese  Sahlung  wird  zu  Berlin,  sechs
Wochen  nach  Auswechselung  der  Ratifikationen
  dieses  Vertrages,  durch  den
Bevollmachtigten  Seiner  Majestãt  des
Königs  von  Preußen  gegen  eine  Cessions-Urkunde
  geleistet,  vermöge  deren
die  Domaine  Woyein  ihre  bisher  behaupteten
  Rechte  auf  die  in  Rede  stedenden
  Wiesen  dem  Königlich-Preußischen
  Fiskus  überlassen  wird.

Art.  VIII.  Zwischen  dem  Schlesischen
  Dorfe  Pollanowitz  und  dem  Polmschen
  Dorfe  Lubnice  geht  die  Grenze
mit  der  Prosna  aufwärts  und  namentlich
  mit  dem  Arme  derselben,  welcher
sich  nach  Polen  zu  auf  der  setzigen  Besitzlinie
  befindet,  und  die  streitigen  Wiesen
  bleiben  unter  Preußischer  Gebiets-Herrschaft.


Art.  IX.  Zwischen  dem  Schlesischen
Dorfe  Uschütz  und  dem  Polnischen
Dorse  Mokrsko  GKrolewska  Grobla)
solgt  die  Grenze  dem  Laufe  der  Prosna
aufwärts  bis  zu  dem  Punkte,  wo  die
der  Mühle  von  Krolewska  Grobla  gehörigen
  Grundstücke  anfangen;  von  hier
ab  verläße  die  Grenzlinie  den  Thalweg
der  Prosna  und  folgr  der  Grenze  der
Privat-Besitzungen,  indem  sie  die  im
PBesitz  des  Dorfes  Uschüt  befindlichen
Grundstücke  unter  Preußischer  Hoheit,
die  Grundstücke  der  gedachten  Mühle
dagegen  unter  Polnischer  Hoheit  läßt,
bis  zu  dem  alten  Mege  von  Uschütz
nach  Mokrsko  und  bis  zu  der  über  em

ra-
        <pb n="90" />
        placé  sur  le  fossé  de  la  papélerie  du
dit  Uschütz.  La  ligne  de  demercation
suivra  ce  fossé  jusqu'd  la  digue  du
Krolewska-Grobla  ou  du  Königsdamm;
de  Ia  la  ligne  de  frontière,  abandonnant
  ce  lossé,  suivra  la  limile  des  posscssions
  particulières  entre  rns
et  Krolc’ska-  Grobla,  jusqu’au  point
onu  commencent  les  prairies  de  Seichwitz,
  village  Silésien.

Art.  X.  Eutre  le  village  Silésien
de  Nieder-Seichwilz  (Nizsze-Zdziechowice)
  et  le  village  polonois  de  #roblew,
  une  proiric  silute  enlre  les  deux
bras  de  la  Prosna,  en  possession  de
Nieder-Seichwitz,  restera  sous  la  souverainetc
  de  la  Prussc,  el  la  ligne  de
démarcation  remontera  le  Thalweg  du
bras  de  la  Prosna  qui  fait  les  limiles
de  la  possession  parliculierc  acluelle,
jusqu'n  un  ilot  pres  le  moulin  de  Kick,
rclamé  par  le  propridlairc  de  ce
moulin;  de  là,  abandonnant  Ccel  dot  à
la  Pologne,  la  frontière  suit  le  canal
du  cö616  de  la  Prusse.  Dell,  la  ligne
de  demarcalion  rentre  dans  le  Thalweg
  de  la  Prosna  jusdu#au  dil  moulin;
  et  puis  abandonnanl  #gelement  à
la  Pologne  une  ilc  silude  vis-à-vis  du
moulin,  elle  suit  le  canal  principal  qui
cntoure  les  deux  partics  de  celte  ile
ect  rentre  dans  le  Thalweg  pres  le  poteau
  de  frontière  planté  Tan  1808.

Art.  XI.  Entre  le  village  Silésien
d'’Ober-Scichwilz  et  le  village  polonais
de  Drzedmosc,  la  fronlicre  sulvra  un
ancien  cours  de  la  Drosna,  jusqu'’au
Point  on  il  touche  la  limite  des  pro-Priclés
  Parlicuheres  entre  Ober-Seich-Wilz
  et  DPrzedmosc;  de  ce  point  la
fronliere  suivra  Ia  dite  limite  jusqdu’uoint

  on  elle  atteint  le  Thalweg  de
a  Prosna,  de  sorte  due  trois  Pramies

74

4

Graben  der  Papier-Mühle  des  gedachten
  Uschütz  befindlichen  Brücke.  Diesem
  Graben  folgt  die  Grenzlinie  bis  zu
dem  Damme  von  Krolewska  Grobla
oder  Königsdamm,  von  wo  ab  sie  diesen
  Graben  verläßt  und  der  Grenze
der  Privat-Besitzungen  zwischen  Uschütz
und  Krolewska  Grobla  bis  zu  dem
Punkte  folgt,  wo  die  Wiesen  des  Schlesischen
  Dorses  Seichwitz  anfangen.

Art.  X.  Zwischen  dem  Schlesischen
Dorfe  Nieder-Seichwitz  (Nizsze-ZSdziechowice)
  und  dem  Polnischen  Dorfe
Wroblew  bleibt  eine  zwischen  den  beiden
  Armen  der  Proöna  belegene  Wiese,
die  sich  im  Besitz  von  Nieder-Seichwitz
  befindet,  unter  Preußischer  Hoheit,
und  die  Grenzlinie  solgr  aufwärks  dem
Thalwege  desjenigen  Armes  der  Prosna,
welcher  die  dermalige  Privar-Besitz-Grenze
  bildet,  bis  zu  einer  kleinen  Insel
  bei  der  Kick-Mühle,  welche  der  Besiter
  dieser  Mühle  in  Anspruch  nimmt;
und  von  dga  folgt  die  Grenze,  indem  sie
sene  kleine  Insel  zu  Polen  läßt,  dem
Wasserlaufe  auf  der  Preußischen  Seite.
Von  da  kehrt  die  Grrenzlinie  wieder  in
den  Thalweg  der  Proona  zurück,  bis
zu  der  gedachten  Mühle;  folgt  hierauf
—  indem  sie  eine  der  Möhle  gegenüber
  liegende  Insel  in  Polen  lätzt  —
dem  Haupt-Arme,  welcher  die  beiden
Theile  dieser  Insel  umftietzt,  und  kehrt
in  den  Thalweg  der  Prosna  bei  dem
im  T  1808.  errichteten  Grenzpfahle
uruͤck.

Art.  XI.  Zwischen  dem  Schlesischen
Ober-Seichwitz  und  dem  Polnischen
Dorfe  Przedmocsc  folgt  die  Grenzlinie
einem  alten  Laufe  der  Prosna  bis  zu
dem  Punkte,  wo  derselbe  die  Grenzscheidumg
  der  Privat-Besictzungen  zwischen
  Ober-Seichwitz  und  Przedmosc
berührt;  von  hier  aber  folgt  die  Grenze
der  gedachten  Scheidungs-Linie  bis  zu
dem  Punkte,  wo  sie  den  Thalweg  der

Prosna
        <pb n="91" />
        —.

reclamées  par  la  Prusse,  resteront  à
la  Pologne,  et  une  Prairie  possedee
par  le  village  de  Seichwitz  restera
Aus  la  domination  Drussiennec.

Art.  Xll.  Entre  le  village  Silésien
de  Krzyzankowice  et  1a  ville  polonaise
de  Praschke  (Draszka)  la  lronlière,  en
remonlantk  la  Drosna,  suirra  le  Thal-Weg
  Par  H’éclusc  de  la  diguc  de  létang
de  la  ville  de  Draschke,  laissant  en
Silésic  un  pelit  pälurage  possédé  maintenant
  par  Praschke,  ainsi  due  la  forge
de  Zuyisno.  En  partant  de  Teclusc,
la  ligne  de  demarcalion  paossera  Par
Tlang  pour  rejoindre  le  Thalweg  de
la  Prosna,  laissant  les  prairies  possédées
  par  Krz)zankewicc  à  la  Drusse,
et  les  prairies  posséders  par  Praschke
à  la  Dologne.

Arl.  Xlll.  Entre  la  ville  silésienne
de  Landsberg  et  le  village  polonais
de  Szyszkow,  en  remonlant  la  Drosna,
Ia  fronliere  sera  formée  par  le  bras
de  celte  riviere,  sur  lequel  se  lroure
le  premier  pont  du  coté  de  Sz)szkow,
et  les  poleaux  de  fronlière  seront
plantos  auxt  denux  estremités  de  ce

ont,  savoir  le  polecau  Prussicn  sur
b  rive  gauche  et  le  poleau  polonais
sur  la  rise  droite  de  la  Prosna.  Et
delià,  en  remonlant  un  bras  de  la
Drosna,  de  maniorc  à  loisser  à  la  Pologne
  deux  pelites  iles  situccs  entre
les  deux  Dras  de  la  riviere,  la  frontière
  suivra  de  nouveau  cette  rivière
jusqu'aux  dernières  maisons  et  jardins
cle  Szyszkow  et  nommément  jusqu'à
l'endroit  qui  sépare  les  possessions
arliculieres  du  dt  village  de  Szysz-Lens
  Tauec  celles  de  la.  ville  de  Landsberg
  sur  la  rive  droite  de  la  Prosna;
de  ld  celle  ligne  serrira  de  fronlière
suschmin  point  on  commence  la  banieue
  de  Winzkowitz  et  les  terres  du

(Jo.  1000.)

75

Prosna  erreicht;  so  daß  drei  Wiesen,
welche  von  Preuben  in  Anspruch  genommen
  waren,  unter  Polnischer,  und
eine  im  Besitz  von  Seichwitz  befindliche
Wiese  unter  Preubischer  Hoheit  verbleiben.


Art.  XII.  Zwischen  dem  Schlesischen
Dorfe  Krzyzankowitz  und  der  Polnischen
  Stadt  Praschke  (Praszka)  folgt
die  Grenzlinie  dem  Thalweg  der  Prosna
aufwärts  durch  die  Schleuse  des  Teich-Dammes
  der  Stadt  Praschke  und  láßt
eine  kleine  Hütung,  welche  jetzt  Praschke
im  Besitz  hat,  so  wie  das  Hüttenwerk
von  Zavisno  in  Schlesien.  Von  der
Schleuse  an  geht  die  Grenzlinie  durch
den  Teich  bis  wieder  in  den  Thalweg
der  Prosna  und  läßt  die  im  Besitz  von
Krzyzankowitz  befindlichen  Wiesen  zu
Preußen,  so  wie  die  von  Praschke  besessenen
  Wiesen  zu  Polen.

Art.  AXlII.  Zwischen  der  Schlesischen
Stadt  Landsberg  und  dem  Polnischen
Dorfe  Szyszkow  bildet  derjenige  Arm
der  Prosna  aufwärts  die  Grenze,  über
welchen  die  erste  Brücke  auf  der  Seite
von  Szyszkow  führt,  und  die  Grenz-Pfähle
  werden  auf  beiden  Enden  dieser
Brücke  aufgestellt,  nämlich  der  Preußische
  auf  dem  linken  und  der  Polnische
Pfahl  auf  dem  rechten  Ufer  der  Prosna.
Von  da  geht  die  Grenzlinie  einen  Arm
Prosna  dergestalt  hinauf,  daß  sie  zwei
kleine  Inseln  zwischen  den  beiden  Armen
  dieses  Flusses  zu  Polen  läßt,  und
solgr  wieder  diesem  Flusse  bis  zu  den
letzten  Hdusern  und  Gärten  von  Szyszkow,
  namentlich  bis  zu  dem  Orte,  welcher
  auf  dem  rechten  User  der  Prosna
die  Privat-Besitzungen  des  gedachten
Dorsfes  Szyözkow  von  denen  der  Stadt
Landsberg  scheidet.  Von  hier  bildet
diese  Linie  die  Grenze  bis  zu  dem
Punkte,  wo  sie  die  Feldmark  von  Winzkowitz
  und  die  Grundstücke  der  Jagel-(Jagello)
  Mühle  erreicht,  indem  sie  eine

Wiese
        <pb n="92" />
        7

moulin  de  Jogel  (Jagello),  en  laissant
une  prairie  de  Landsberg  (Gorzewy)
à  la  Prusse,  de  méme  qu'une  prairie
fauchée  allernalivement  par  le  propridtaire
  de  la  ville  de  Landsberg  et  celui
  du  village  de  Seyszkow.

Art.  XIV.  Entre  le  village  Silésien
de  Winzkowilz  et  le  village  polonais
de  Szyszkow  et  nommement  depuis
le  point  ci-dessus  indiquc,  la  higne
de  HdEmarcation  Suivra  celle  dui  separe
les  terres  du  moulin  de  Jagel  CJaello),

  qdui  reste  à  la  Prusse,  Tatcc
*  prairies  du  village  de  Szyszkow,
qui  restent  à  la  Pologne,  jusqu'au

oint  où  cette  dernière  ligne  touche
z  rive  droile  de  la  Prosna,  dont  le
Thalweg  continue  à  servir  de  frontière
  jusquf'au  point  indiquc  ci-apres.

Art.  XV.  Entre  le  village  Silésien
de  Jastrzygowilz  et  le  Village  polonais
de  Wyögichdow,  et  nommement  älendroit
  on  un  bras  de  la  Drosna  commence
  à  former  la  ligne  de  démarca--tion
  des  prairies  du  moulin  de  VW3-gichdow,
  la  fronlière  suirra  le  bras
susmentionné  jusqu'’a  sa  jonclion  aucc
Tautre  bras  de  la  rivicre  et  de  l#
la  ligne  de  démarcalion  suivra  le  bras
de  la  Prosna  qui  posse  Par  Técluse
située  sur  la  digue  de  IGlang,  en
laissant  à  la  Pologne  une  Prairie  et
un  champ  réclamés  par  la  Silésie.  A
Parlir  de  Ieclusc,  la  ligne  de  démarcation
  passera  Par  TGlang,  en  laissant
à  la  Silésie  un  pälurage  en  lilige  jusdu#
  priscnt.  Au  dessus  de  IlGlaung
en  remontant  la  Prosna,  le  Thalweg
de  la  rivièrc  serrira  de  fronlicre  jusdu’au
  point  on  ellc  tonche  une  Prairie
een  possession  du  Fillage  de  W/##gieldow
  silué  sur  la  rite  gauche  de  ccite
ririère.  La  fronlière  suivra  la  limile
de  la  possession  acluelle  jusdu’au  point
üou  cette  derniere  ligue  aboutit  à  la

6

—

Wiese  von  Landsberg  (Gorzew)  so  wie

eine  von  dem  Besitzer  der  Stadt  Landsberg

  und  dem  des  Dorses  Szyszkow

aewechsend  gemdhte  Wiese,  zu  Preußen
t.

Art.  XIV.  Zwischen  dem  Schlesischen
  Dorfe  Winzkowitz  und  dem  Polnischen
  Dorfe  Szyszkow,  und  namentlich
  von  dem  obenangegebenen  Punkte
an,  folgt  die  Grenzlinie  der  Grenzscheidung
  zwischen  den  Grundstuͤcken  der
Jagel-  (Jagello)  Muͤhle,  welche  Preußen
  verbleibt,  und  den  Wiesen  des
Dorfes  Szyszkow,  welche  Polen  verbleiben,
  bis  dahin,  wo  diese  Grenzscheide
das  rechte  Ufer  der  Proöna  berührt,
deren  Thalweg  bis  zu  dem  hiernächst
angegebenen  Punkte  die  Grenze  zu  bilden
  fortfäahrt.

Art.  AV.  Zwischen  dem  Schlesischen
Dorsfe  Jastrzygowitz  und  dem  Polnischen
  Dorse  Wygieldow,  namentlich
von  da  ab,  wo  ein  Arm  der  Prosna
anfängt,  die  Wiesen  der  Mühle  zu
Waygieldow  zu  begrenzen,  folgt  die
Grenzlinie  dem  obgedachten  Arme  bis
zu  seiner  Vereinigung  mit  dem  anderen
  Arme  des  Flusses,  und  von  dort
dem  Arme  der  Proöna,  welcher  durch
die  auf  dem  Teichdamme  befpidliche
Schleuse  gehr,  so  daß  eine  Schlesischer
Seits  in  Anspruch  genommene  Wiese
und  ein  Ackerstück  bei  Polen  bleiben.
Von  der  Schleuse  an  geht  die  Grenzlinie
  durch  den  Teich  und  läßt  eine  bisher
  streitige  Hütung  in  Schlesien.  Oberhalb
  des  Teiches  folgt  die  Grenzlinie
dem  Thalweg  der  Prosna  aufwärts  bis
zu  dem  Punkte,  wo  sie  eine  im  Besitz
des  auf  dem  linken  Ufer  dieses  Flusses
belegenen  Doerfes  Wygicidow  befindliche
  Wiese  beruͤhrt.  Der  Begrenzung
des  gegenwaͤrtigen  Besitzstandes  folgt
die  Grenzlinie  bis  dahin,  wo  die  erstere
an  der  Prosna  aufhoͤrt,  in  welcher  der

Thal-
        <pb n="93" />
        Prosna,  dans  laquelle  le  Thalweg  continuera
  à  saire  la  ligne  de  démarcation.


Art.  XVI.  Entre  le  village  silésien
de  Kostelilz  et  le  village  polonais  de
Zitniow,  la  frontière  remontera  le
Thalweg  de  la  DProsna  jusdu'fa  T’écluse
de  Tetang  du  moulin  Kuznica,  en
loissant  un  pelit  päturage  au  dessous
de  la  digue  à  la  Drusse,  et  le  dit
moulin  avec  les  prairies  y  appartenankes
  à  la  Pologne.  De  I,  la  ligne  de
démarcalion  trarerse  IGlang  et  Suivra
  ensuite  le  Thalweg  de  la  Prosna,
tel  qu'il  existait  en  1827.  et  puis  la
ligne  de  demarcation  de  lonnee  1808.

Art.  XVII.  Le  terriloire  liligienz
entre  les  Villages  de  Sternalitz  (S#-Ssie)
  et  Stare-Krzepice  (Pologne)  sera
Partagé  à  parlies  égales  et  il  sera
track  une  ligne  (limilant  une  moitid
pour  le  #illage  de  Sternalitz  et  l’auire
  pour  le  village  de  Krzepice,  mais
de  manière  duc  le  terrain  de  Trepka
tombe  dlans  lum  #  Silésienne.

Art.  XVIII.  Entre  le  village  sildsien
  de  WVichrow  et  le  village  polonais
  de  Slare-Krzepice,  en  partant  du
poinl  dont  Parie  Tartiche  preccdenl,  il
sera  tracé  unc  ligne  aussi  droile  qdue
possible  vers  les  Polcaux  érigés  en
1808.  sur  le  chemin  de  Wichrow  à
Starc-Krzepicc,  de  manière  quc  le
terrain  en  lilige  sera  pallagé  par
nombre  égal  arpens,  laissant  une
moitic  à  la  Silesic  et  Tautre  moilid:
la  Pologne,  de  sorte  due  la  prairie
du  curd  de  Krzepice  tombe  daus  la
roilic  polonaisc.

Art.  XIX.  Entre  le  village  silésien
de  Bodzanowitz  et  le  village  polonais
de  Starc-Krzepice,  la  frontièrc  en  partant
  des  potcaux  menlionnés  à  lorti-Jahrgang

  1835.  (NJo.  100.)

7  —
Thalweg  die  Grenzlinie  zu  bilden  fortfaͤhrt.


Art.  XVI.  Zwischen  dem  Schlesischen
  Dorfe  Kostelitz  und  dem  Polnischen
  Dorfe  Zitniow  geht  die  Grenze
mit  dem  Thalweg  der  Prosna  aufwaͤrts
bis  zu  der  Schleuse  des  Kuznicaer  Muͤhlen-Teiches
  und  läßt  eine  kleine  Hütung
unterhalb  des  Dammes  in  Preußen;
die  Mühle  aber  mit  den  dazu  gehbrigen
  Wiesen  in  Polen.  Von  hier  geht
die  Grenzlinie  durch  den  Teich  und  folgt
sodann  dem  Thalweg  der  Prosna,  wie
er  im  Jahre  1827.  war;  demnächst  aber
der  im  Jahre  1808.  bezeichneten  Grenzlinie.



Art.  XVII.  Das  zwischen  den  Dérsern
  Sternalitz  (Schlesisch)  und  Alt-Krzepitz
  (Polnisch)  streitige  Stück  Landes
  wird  zu  gleichen  Theilen  getheilt
und  eine  Linie  gezogen,  welche  die  eine
Hälste  für  das  Dorf  Sternalitz,  die
andere  Hälste  aber  für  das  Dorf  Krzepiz
  jedoch  in  der  Art  abgrenzt,  daß
das  Grundstück  des  Trepka  in  die  Schlesische
  Haͤlfte  faͤllt.

Art.  XVIII.  Zwischen  dem  Schlesischen
  Dorse  Wichrow  und  dem  Polnischen
  Dorfe  Alt-Krzepitz  wird  von
dem,  im  letten  Artikel  erwähnten  Punkte
aus,  eine  möglichst  grade  Linie  gegen
die  im  Jahre  1808.  quf  dem  Wege
von  MWichrow  nach  Alt-Krzepitz  errichteten
  Grenzosähle  zu,  in  der  Art  gezogen,
  daß  das  streitige  Grundstück  der
Morgenzahl  nach  in  zwei  gleiche  Theile
getheilt  wird,  wovon  die  eine  Hälfte
Schlesien,  die  andere  Polen  verbleibt,
und  zwar  so,  daß  die  Wiese  des  Pfarrers
  von  Krzepitz  in  die  Polnische
Hälfte  fällt.

Art.  AlX.  Zwischen  dem  Schlessschen
  Dorfe  Bodzanowitz  und  dem  Polnischen
  Dorse  Alt-Krzepitz  wird  die
Grenze  von  den,  im  vorhergehenden

N  Arti-
        <pb n="94" />
        cle  précédent,  plantés  sur  le  chemin
de  Wichro'  à  Krzepice  sera  déterminée
  par  unc  ligne  (droile  tiréc  depuis
  ces  poleaut  jusquunx  sources
noires  (Czarnystok),  el  de  ce  point
Par  une  ligne  droite  lirée  jusquaux
oleaux  sur  le  chemin  dui  conduit  de
Bodzanowite  à  Stare-Krzepice.

Art.  XX.  En  parlant  de  ces  poteaux
  la  lrontière  Suivra  une  ligne
droite  lirée  vers  Test  et  aboulissant  à
la  rivière  de  la  Liswarta,  savoir  au
point  oh  Ton  avait  Grigé  les  poteanus
de  1808.  qui  seront  rtablis  au  meme
endroit.

Art.  XXI.  Entre  Bodzanowil-z  (Si-6sie)
  et  Podieze  (Pologne)  la  ligne
de  démarcalion  remontera  le  Thalweg
de  la  Liswarta,  laissant  la  premiöre
ile  à  sa  droite  à  la  Siléesie,  ct  en  suivant
  le  bras  dui  séparc  aciuellement
les  possessions  des  deu  villages  susmenlionnés
  jusduau  troisicme  pont
que  l'on  rencontre  en  parlant  de  Bodzanowilz
  pour  la  douanc  de  Podieze.
Depuis  ce  ponl  la  srontière  suivra  le
Thalweg  de  la  Liswarla  formant  la
ligne  de  démarcalion  de  I’Glat  de  posscssion
  acluel.

Art.  XXII.  Enire  Kiken  en  Silésie
  et  Kuznica  en  Lologne,  la  ligne
de  damarcation  Ssuirra  la  limile  des
posse  sions  des  deux  vullages;  mais
partont  on  celte  limilc  abandonne  le
courant  de  la  Liswarla,  des  canaux
seront  creusé.  pour  changer  le  courant
  de  la  rivière  dapres  la  srontière
Clablic  par  cet  article;  de  celle  manière
  la  fronlière  rejoindra  les  poteaut
  planles  en  1808.  pros  Sandberg
(Piaskowa-  Cora)  en  laissant  à  la:
Prusse  deux  iles  siludes  entre  les
deux  bras  de  la  rivicère.

78

—

Artikel  erwähnten,  auf  dem  Wege  von
Wichrow  nach  Krzepitz  errichteten  Pfählen
  ab,  durch  eine  grade  Linie  bestimmt,
welche  von  diesen  Pfählen  bis  zu  den
schwarzen  Quellen  (Czarnystok)  gezogen
wird;  und  von  diesem  Punkt  durch  eine
grade  Linie,  welche  bis  zu  den  Grenz--Pfählen
  auf  dem  von  Bodzanowitz  nach
Alt-Krzepitz  führenden  Wege  gezogen
wird.

Art.  AX.  Von  diesen  Pfählen  ab
wird  die  Grenze  einer  gegen  Morgen
bis  an  den  Liswarta-Fluß  zu  ziehenden
graden  Linie  folgen;  nämlich  bis  zu  dem
Punkte,  wo  im  Jahre  1808.  Grenzsdhle

  errichlet  waren,  die  auf  derselben
Stelle  wieder  hergesiellt  werden  sollen.

Art.  XXI.  Zwischen  Bodzanowig
(Schlesisch)  und  Podlense  (Polnisch)
solgt  die  Grenzlinie  dem  Thalweg  der
Liswarta  aufwärts,  läßt  die  erste  Insel
rechts  in  Schlesien  und  folgt  dem  Arme,
welcher  setzt  die  Besitzungen  beider  genannten
  Dörfer  trennt,  bis  zur  dritten
Brücke,  welche  man  auf  dem  Wege
von  Bodzanowitz  zu  dem  Zolihause  von
Pedlense  antrifft.  Ven  dieser  Brücke
an  folgt  die  Grenzlinie  dem  Thalweg
der  Liewarta,  welcher  die  Scheidungs-Linie
  des  setzigen  Besitzstandes  bildck.

Art.  A-All.  Zwischen  Kiken  in  Schlesien
  und  Kuznica  in  Polen,  folgt  die
Grenze  der  Besißlinie  beider  Dörfer;
überall  aber,  wo  diese  Grenze  den  Lauf
der  Liswarta  verlätzt,  sollen  Graben  gezogen
  werden,  um  den  Lauf  dieses  Flusses,
  nach  der  in  dem  vorliegenden  Artikel
  bestimmten  G'renze  zu  aändern;  auf
diese  Weise  wird  die  Grenzlinie  die  im
Jahr  1808.  an  dem  Sandberge  (Piaskowa-Göra)
  errichteren  Grenzpfähle  erreichen,
  und  zwei  zwischen  den  beiden
Armen  des  Flusses  liegende  Inseln  in
Preußen  lassen.

Art.
        <pb n="95" />
        Art.  XXIII.  Entre  Kutzoben  et
Kuznica,  la  ligne  de  démarcation  remontera
  le  bras  de  la  Liswarla  qu
marque  I’ülat  de  possession  conslaté
T’an  1827.  jusqu'à  la  banlieuc  des  villages
  de  Boreck  et  de  Slani.

Art.  XXIV.  Entre  Boreck  en  8ilésice
  et  Slani  en  Pologne,  la  ligne
de  déemarcation  suivra  la  frontière  des
prairies  adjugées  au  village  de  Stani,
d'après  la  carte  de  Windisch,  situges
sur  la  rire  gauche  de  la  Liswarta,
en  laissant  à  la  Prusse  les  päturages
jusqu'  présent  en  litige  et  les  dites
Prairies  à  la  Pologne,  jusqu’au  point
on  Ces  Prairies  touchent  la  riviere  de
la  Liswarla.  A  parlir  de  cet  endroit,
la  ligne  de  demarcation  suivra  la  srontüère
  mardquéc  ’an  1808.

Art.  AXV.  La  dorét  liligieuse  entre
  le  village  silésien  d’Olschin  et  le
Villages  polonais  de  Krzepice  restera
sous  la  dominalion  polonaise  et  la
frontière  suisrra  une  ligne  deja  marduce
  par  des  bornes  de  terre  (GCrenzhaulen)
  selon  la  possession  acituelle,
et  de  la  la  ligne  de  frontière  suivra
la  démarcation  de  lan  1808.

Art.  XXVI.  Entre  le  village  Sildsien
  de  Kaminiecz  et  le  village  polonais
  de  Doczesna,  la  fronlière  sui-Vra,
  en  Parlant  des  potecaux  plantés
en  1808.  pres  la  maison  de  Giybow,
la  ligne  de  possession  de  1827.  jusu'à

  la  colonie  de  Niren  en  Silésie;

elà  elle  se  dirigera  en  ligne  droile
vers  le  pont  qui  conduit  à  l'auberge
de  Zimna-Woda  jusqu'à  ce  qurelle
touche  la  pelite  ririère  de  Zimne
(Zinna);  et  du  point  oü  cettc  ligne
droite  touchera  la  dile  riviGre  de
Zimnc,  celte  rivière  lormera  la  frontière
  jusqu'à  son  embouchure  dans  la
riviere  de  Kamienitza  (Kamienica),  de

(No.  1609.)

7

9

Art.  XXIII.  Zwischen  Kusoben  und
Kuznica  folgt  die  Grenzlinie  demjenigen
  Arme  der  Liswarta  aufwärts,  welcher
  den  im  Jahre  1827.  konstatirten
  Besitzstand  bezeichnet,  bis  zu  der
Feldmark  der  Dörfer  Boreck  und  Stani.

Art.  XXIV.  Zwischen  Boreck  in
Schlesien  und  Stani  in  Polen  folge
die  Grenzlinie  dem  Rande  der  auf  dem
linken  Ufer  der  Liswarta  belegenen  Wiesen,
  welche  dem  Dorfe  Stani  rechtskraftig
  zuerkannt  sind,  nach  der  Windischen
  Karte;  so  daß  die  bisher  streitige
Hütung  in  Preußen  und  die  gedachten
Wiesen  in  Polen  bleiben,  bis  dahin,
wo  diese  Wiesen  den  Fluß  Liswarta  berühren.
  Von  da  ab  folgt  die  Grenz-Linie
  der  im  Johre  1808.  bezeichneten
Grenze.

Art.  XXV.  Der  zwischen  dem  Schlesischen
  Dorse  Olschin  und  dem  Polnischen
  Dorfe  Krzepitz  streitige  Wald
bleibt  unter  Polnischer  Hoheit,  und  die
Grenzlinie  folgt  einer,  schon  mit  Grenz-Haufen
  bezeichneten  Linie  nach  dem  gegenwärtigen
  Besitstande  und  von  da
der  im  Jahre  1808.  bezeichneten  Grenzinie.


Art.  XXVI.  Zwischen  dem  Schlesischen
  Dorfe  Kaminiecz  und  dem  Polnischen
  Dorfe  Joeisuc  folgt  die  Grenze,
von  den  im  Jahre  1808.  ohnfern  des
Hauses  Grzybow  errichteten  Grenz-Pfählen
  ab,  der  Besitzlinie  von  1827.
bis  zu  der  Schlesischen  Kalonie  Nieven;
  von  da  wendet  sie  sich  in  grader
Linie  gegen  die  Brücke,  welche  nach  dem
Wirthshause  Zimnawoda  führt,  bis  sie
den  kleinen  Bach  Zimne  (Zinna)  erreicht.
  Von  dem  Punkt  an,  wo  diese
grade  Linie  den  gedachten  Bach  Zimne
berührt,  macht  dieser  Bach  die  Grenze
bis  zu  seiner  Mündung  in  den  Kamienita=
  (Kamienica)  Bach;  so  daß  die

N2  Dör-
        <pb n="96" />
        sorte  due  les  villages  de  Starcza,  de
Wiazna  et  de  Klepaczka  restent  sous
la  souveraineté  polonaise.

Art.  XXVII.  Entre  le  village  si-IGsien
  de  Lubschau  et  la  ville  silésienne
  de  Woischnick  et  les  villages

olonais  de  Rudnik  -  Wielki  et  de
Rodmik-DMlah),  la  frontière  partant  du
point  ci-dessus  indiqué  sulvra  la  rivière
  de  Kamienilza  en  la  remontant
jusqu'au  point  de  jonclion  des  territoires
  de  Lubschaus  de  Woischnick
et  de  Rudnik  sclon  la  possession  actuelle,
  et  de  ce  point  elle  suivra  la
ligne  de  cette  meme  bossession,  en
lalssant  les  terres  de  Lubschau  el  de
Woischnick  à  la  Prusse,  et  les  terres
de  Rudnik  à  la  Pologne.

Art.  XXVIII.  Enire  la  ville  silésienne
  de  Woischnick  el  les  villages
olonais  de  Gniazdow  et  de  HIz#  ki
ka  frontière,  en  portant  du  point  de
jonction  des  territoires  de  Woisch--nick,
  de  Rudnik-Haly  et  Cniazdow,
suivra  une  ligne  à  lxer  par  des  exerts,
  de  manière  à  abandenner  à  la
Pruse  une  élendue  de  terre  de  deux--mille-trois-Cent-soiganlec-un
  arpens
de  Hlagdebourg,  mesure  rhénane,  à
Prendre  sur  cc  terriloire  litigieux
entre  la  ville  prussienne  et  les  villages
  polonais  susmentionnds.  En  conséduence
  la  frontière  siürra  àa-peuprès
  la  ligne  de  possession  du  village
de  Rudnik  jusqun  Félablissement  de
Mateya  qui  reslera  à  la  Dologne,  et  de
Iid  vers  le  guc  dil  Koslowitz  (Litt.  10.).
De  ce  point  la  lronlierc  suirra  une
ligne  aussi  droile  quc  possible  vers
T’élablissement  de  Polaschuik,  en  laissant
  ce  dernier  à  la  Pologne,  et  de
la  la  frontièrc  sera  iracée  par  une
ligne  droile  jusquon  poinl  indiqud
sur  la  ligne  de  prelention  polonaise
bar  le  Duck-Slock,  le  tout  de  maniere

80

Dörfer  Starcza,  Wlasna  und  Klepaczka
  unter  Polnischer  Hoheit  bleiben.

Art.  XXVII.  Zwischen  dem  Schlesischen
  Dorfe  Lubschau  und  der  Schlesischen
  Stadt  Woischnick  einer,  und  den
Polnlschen  Dörsern  Groß=  und  Klein-Kuduck

  anderer  Seits,  folgt  die  Grenz--Linie,
  von  dem  vorstehend  angegebenen
Punkte  aus,  dem  Kamienitza-Bache  aufwärts
  bis  zu  dem  Punkte,  wo  die  Feldmarken
  von  Lubschau,  Woischnick  und
Rudnick  nach  ihrem  gegenwärtigen  Besiestande
  zusammenstoßen.  Von  hier
solgt  die  Grenzlinie  demselben  Besitz-Stande,
  indem  sie  die  Ländereien  von
Lubschau  und  Woischnick  in  Preußen
und  die  von  Rudnick  in  Polen  läßt.

Art.  XXVIII.  Zwischen  der  Schlesischen
  Stadt  Weischnick  und  den  Polmschen
  Dörfern  Gniasdow  und  Mzyki
solgt  die  Grenze  von  dem  Punkte,  wo
die  Feldmarken  von  Weischnick,  Klein-Rudnick
  und  Guiasdow  zusammenstoßen,
  einer  von  Sachverständigen  dergestalt
  zu  ziehenden  Linie,  daß  an  Preuben
  eine  Fläche  von  Zweitausend  Dreihundert
  Einundsechs#g  Magdeburger
Morgen,  Rheinländisch  Maaß,  von  den
zwischen  der  oben  gedachten  Stadt  und
den  Polnischen  Oörfern  streitigen  Grundsiücken
  überlassen  wird.  Demgemäsß  wird
die  Grenze  ohngefähr  der  Besitlmie  des
Dorfer  Rudnick  folgen  bis  zu  der  Besitung
  des  Mateya  —  welche  in  Polen
bleibt  —  und  von  da  nach  dem  Furth
—  genann  Koslowitz  —  (I#1I.  1).)  hin.
Von  diesem  Punkte  wird  die  Grrenze
einer  moglichst  graden  Linie  auf  die  Besitzung
  des  Potaschnik  zu,  welche  in  Polen
  bleibt,  solgen;  und  von  hier  wird
eine  grade  Linie  bis  zu  dem  auf  der
Polnischen  Anspruchs-Linie  belegenen
Punkte,  der  Duck-Stock  genannt,  gezogenz
  überall  jedoch  in  der  Art,  daß  für

Preu-
        <pb n="97" />
        à  délimiter  pour  la  Prusse  le  susdit
nombre  Tarpens.

Art.  XXIX.  Du  point  on  cetie
ligne,  dui  sera  le  résultat  dun  travail
Géométrique,  rejoindra  la  ligne  de
possession  de  1827.  pres  le  village
de  DIzyki,  la  frontière  suirra  cette
possession  entre  le  village  silésien  de
Glosawka  et  les  villages  polonais  de
M)  ki  et  Gniazdow  jusqufang  poleaux
érigéts  en  1808.  sur  le  chemin  de
Woischmick  au  dit  village  de  Gniazdow.


Art.  XXXN.  Enire  la  ville  silesienne
  de  Woischnick  et  le  villoge
polonais  de  Nieradowa,  la  ligne  de  démarcalion
  suirra  la  possession  de
1827.  en  Parlant  des  poteaux  plantés
een  1808.  jusquau  point  on  celle  hgne
de  possession  touche  Tenclos  de  la
maison  (Iui  Ian  1827.  Ctait  habile
par  le  nommé  Weislo  sils,  et  qui  reste
sous  la  souveraineté  polonaise.

Art.  XXAI.  Enire  la  ville  sild
sienne  de  Woischnick  el  le  village
Polonais  de  Cinkow,  en  parlant  du
Döoint  Susmenlionné,  1l  sera  track  une
ane  aussi  (rroile  due  possible,  qui
servira  de  sronlière  enire  les  deux
3  jusqu'à  un  point  à  sixer  sur  la
imile  de  la  sorèt  de  Bibiella,  en  conformitc
  de  la  slipulation  comprise
dans  l'article  suivaut  et  qui  délimitera
trois-mille-deux-cent-dix-neuf  arpens

de  hlagdebourg,  mesure  rhnane,  à  la
Prusse.

Art.  XAXAII.  Enire  le  village  si-Iésien
  de  Georgenberg  et  le  village
Polonais  de  Zendek,  la  frontière,  en
decrivant  une  ligne  aussi  droile  qre
Dossible,  traversera  la  partic  de  la
dorct  de  Bihiclla  qdui  avait  Gl  ad-#j#ngde
  au  domaine  de  Cinkow  et
de  Zendek,  et  aboutira  aux  bornes
Crigées  en  1806.  sur  la  Brinica  en

(No.  1000.)

81

Preußen  die  oben  angegebene  Morgenzahl
  abgegrenzt  wird.

Art.  AXIX.  Von  dem  Punkte  an,
wo  diese  durch  Feldmesser-Arbeit  zu
Seande  zu  bringende  Linie,  die  Besitzstunds-Grenze
  von  1827.  bei  dem  Dorfe
Mzzki  erreicht,  folgt  die  Grenzlinie  diesem
  Besitzstande,  zwischen  dem  Schlesischen
  Dorfe  Glosawka,  und  den  Polnischen
  Dörfern  Mzyki  und  Guiasdow,
bis  zu  den  im  Jahre  1808.  auf  dem
Wege  von  Weischnick  nach  dem  obgenannten
  Dorfe  Guigodow  errichteten
Grenz-Pfählen.

Art.  AXXX.  Zwischen  der  Schlesischen
  Stadt  Woischnick  und  dem  Polmschen
  Dorse  Nieradowa  folgt  die
Grenzlinie  von  den  im  Jahre  1808.  errichteten
  Grenz-Pfahlen  an,  dem  Besitzstande
  von  1827.,  bis  zu  dem  Punkte,
wo  diese  Besitzlinie  das  Gehöft  des  im
Jahre  1827.  von  dem  Wcislo,  dem
Sohne  bewohnten  Hauses  beröhrt,
welches  unter  Polnischer  Hoheit  bleibt.

Art.  AXXXI.  Zwischen  der  Schlesischen
  Stadt  Woischnick  und  dem  Polnischen
  Dorse  Cinkow  wird,  von  dem
vorher  angegebenen  Punkte  an,  eine
möglichst  grade  Linie  bis  zu  einem  in
Gemaͤßheit  der  in  dem  folgenden  Artikel
  enthaltenen  Bestimmung  an  der
Grenze  des  Bibiella-Waldes  festzusezzenden
  Punkte  gezogen  werden,  welche
die  Landes-Grenze  beider  Staaten  bilden,
  und  Dreitausend  Zweihundert  Neunzehn
  Magdeburger  Morgen,  Nbeinländisch
  Maaß,  zu  Preußen  abgrenzen  wird.

Art.  AXAII.  Zwischen  dem  Schlesischen
  Glecken  Georgenberg  und  dem  Polnischen
  Dorfe  Zendek  geht  die  Grenze  in  einer
  möglichst  graden  Linie  durch  den  Theil
des  Bibiella-Waldes,  welcher  den  Domänen
  Cinkow  und  Zendek  rechtskräftig
  zuerkannt  worden,  bis  zu  den  im
Jahre  1806.,  in  Folge  des  erwähnten
Erkenntnisses,  errichteten  Grenzhaufen

an
        <pb n="98" />
        vertu  de  l'adjudication  susmenlionnée,
de  manière  à  abantlonner  à  la  Prusse
une  ctendue  de  trois-mille-cind-Centduarante-huit
  arpens  de  Mlagdebourg,
mesure  rhénane,  et  à  lixer  le  point
sur  la  foret  de  Bibiclla  mentionnd  à
Tarticke  precédent,  qui  servira  de
point  de  départ  à  la  dite  ligne.

Art.  XXXIII.  Entre  les  villages
silésiens  de  Bibiella  et  Neudeck,  et
les  villages  polonais  de  Zendek  et
d’Ozarowice,  le  Thalweg  de  la  Brinica,
  à  partir  du  point  susmentionné,
sera  la  frontière  en  traversant  Ilang
du  moulin  de  Lubos,  et  sulvant  ensuite
  le  bras  qui  en  découle  du  cötc
de  la  Silésie  ct  qui  mardue  TGlat  de
possession  actlucl,  jusqus  Tusine  de
Brinica.

Art.  XXXIV.  La  ligne  de  démar-Cation
  enire  Neudeck  en  Silésie  et
Ozarowice  en  Pologne  suivra  le  Thalweg
  de  la  Brinica,  passera  par  IéGlang
de  Pusine  du  meme  nom  et  ensuile
Par  le  bras  qui  en  foit  aller  les  roues,
en  laissant  celte  usine  en  Silésie  arcc
ses  dependances.  Rentrant  dans  le
bras  principal,  elle  continue  à  suiyre
le  Thalweg  de  la  Brinica.

Art.  XXXV.  Enitre  Bysia  (Silésie)
et  Niezdara  (Pologne)  la  ligne  de  demarcation
  suirra  le  Thalweg  de  la
Brinica  ct  passera  ensuile  par  I’tang
de  Tusine  de  Niczdara  et  par  Técluse
et  le  pont,  en  laissant  celte  usinc  à
da  Pologne,  et,  descendant  jusqu'  la
jonction  de  ce  bras  avec  celui  qui
coule  en  Pologne,  elle  continuera  à
suivre  le  Thalweg  de  la  Brinica.

Art.  XXXVI.  Entre  les  villages
de  Koslowagura  en  Silésic  et  de  Dobieszowice
  en  Pologne,  la  hgne  de

82

an  der  Brinitza;  so  daß  dadurch  dem
Preußischen  Staate  eine  Fläche  von
Dreitausend  Fünfhundert  Achtundvierzig
  Magdeburger  Morgen,  Nheinländisch
  Maaß,  überlassen  und  dadurch  der
Punkr,  dessen  der  vorstehende  Artikel
an  der  Grenze  des  Bibiclla-Waldes
erwähnt,  bestimmt  wird,  welcher  zum
Ausgangs-Punkte  für  die  hier  bezeichnete
  Linie  dient.

Art.  XXAIII.  gwischen  den  Schlesischen
  Obrsern  Bibiella  und  Neudeck,
und  den  Polnischen.  Dörsern  Zendek
und  Ozarowitz  macht  der  Thalweg  der
Brinitza  von  dem  oben  erwähnten  Punkte
ab,  indem  er  durch  den  Teich  der  Lubos-Mühle
  geht  und  sodann  mit  dem
Arme,  welcher  den  jetzigen  Besitzstand
bezeichnend,  daraus  auf  der  Schlesischen
Seite  abfslicht,  bis  zu  dem  Hürtenwerke
von  Brinitza,  die  Grenze.

Art.  XXAIV.  Iwischen  Neudeck  in
Schlesien  und  Ozarowitz  in  Polen  folgt
die  Grenzlinie  dem  Thalwege  der  Bri,
nita,  geht  durch  den  Teich  des  ebenso
genannten  Hürtenwerkes  und  sodann
durch  den  Arm,  welcher  die  Näder  desselben
  treibt,  dieses  Werk  mit  Zubehör
in  Schlesien  lassend.  —  Nach  dem  Wiedereintritt
  in  den  Hauprarm  fährt  die
Grenzlinie  sort  dem  Thalwege  der  Brinitza
  zu  folgen.

Art.  AXXV.  Swischen  Byssa  (Schlesisch)
  und  Miezdara  (Polnisch)  folgt  die
Grenze  dem  Thalwege  der  Brinißa,
geht  sodann  durch  den  Teich  des  Hütkenwerkes
  von  Niezdara  und  durch  die
Schleuse  und  die  Brücke,  dieses  Hüttenwerk
  in  Polen  lassend;  und  indem
sie  bis  zur  Vereinigung  dieses  Armes
mit  dem  in  Polen  fließenden  herablduft,
(ährt  sie  fort  dem  Thalwege  der  Bri,
nitza  zu  folgen.

Art.  AXAVI.  Zwischen  den  Dörfern
  Koslowagura  in  Schlesien  und
Dobieszowitz  in  Polen  fährt  die  Geente

ime
        <pb n="99" />
        Géemarcation,  en  maintenant  Petat  de
Tosessioon  actucl  continuera  de  suirre
e  Thalwet  de  la  Brinica,  en  laissant
les  prairies  et  pälurages  bossédts  par
Dobieszowice  sous  la  domination  polonaisc.


Art.  AXXVII.  Entre  le  #ullage  de
Josephihal  en  Siltsie  et  le  dillage  de
Dobieszowice  en  Pologne,  la:  ligne  de
démarcation  suivra  la  Prinica.  jusqu'à
une  ancienne  écluse,  et  de  là  dans  le
Thalweg  de  la  Brinica,  en  laissant
les  prairies  du  colda  droit  sous  la  souverainetec
  de  la  Silesie,  et  celles  du
Cöte  gauche  sous  la  souverainct  de
la  Pologne.

Art.  XXXVIII.  Eulre  Kamin  en
Silasie  ct  Bobrowmniki  en  Pologne,  la
ligne  de  marcalion,  en  quittant  le
Thalweg  de  la  Brinica  à  Fendroit  ou
il  touche  une  pelite  prairie  appartenant
  au  nonnné  Jendrzeiczak,  suivra
les  limiles  de  celte  possession,  qui
reste  à  la  Pologne  sur  la  rive  droile,
rejoind#ra  le  Thalweg  de  la  Brinica
avec  la  dile  limilc  à  leudlroit  on  elle
tonche  de  nourcau  le  bras  Pprincipal
de  la  Brinica;  de  là.,  la  ligne  de  demarcation
  Suivra  le  Thalweg  de  celle
rivièrc  et  Possera  par  b  lu  moulin
  de  Kumin  en  maintenant  Tülat  de
Possession  aclucl.

Art.  XXAIX.  Entre  les  bonlienes
des  susdits  Villaxges,  la  ligne  de  démarcation
  sul##ra  le  Thalweg  du  bras
r  de  la  Brinica,  passera  Par
GEGlung  du  moulin  (XOpara  en  laissant
ce  moulin  à  la  P’russe,  et  rejoindra
le  Thalweg  par  T’écluse  principale
Placke  dans  la  diguc  du  moulin.

Art.  XI.  Entre  le  village  silésien.
de  Grols-lI)ombroh  ka  et  le  village  polonais
  de  Woikowicc,  la  ligne  de  demarcation
  suivra  le  Thalweg  de  la
Brinica  ct  passera  par  IGlang  du  mou-(No.

  16).)

83

linie  mit  Beibehaltung  des  gegenwärtigen
  Besitzstandes  sort  dem  Thalwege
der  Brinitza  zu  folgen,  indem  sie  die
im  Beste  von  Dobieszowit  befindlichen
Wiesen  und  Hütungen  unter  Polnischer
Hoheit  läße

Art.  A###n.  Zwischen  dem  Dorfe
Josephsthal  in  Schlesien  und  dem  Derfe
Dobieszowitz  in  Polen  folgt  die  Grenzlinie
  der  Brinitza  bis  zu  einer  alten
Schleuse  und  von  hier  in  dem  Thalwege
  der  Brinitza,  indem  sie  die  auf
der  rechten  Seite  liegenden  Wiesen  in
Schlesien,  und  die  auf  der  linken  Seite
unter  Polnischer  Hoheit  laͤßt.

Art.  XXXVIIL  Zwischen  Kamin  (in
Schlesien)  und  Bokrownki  (in  Polen)
verläßt  die  Grenzlinie  den  Thalweg  der
Brinitza  da,  wo  er  eine  kleine  dem
Jendrzeiczak  gehörige  Wiese  berührt;
solgt  der  Grenze  dieses  Besttzthums,
welches  in  Polen  auf  dem  rechten  Ufer
bleibt;  tritt  mit  der  gedachten  Grenze
da  wo  sie  aufs  neue  den  Hauptarm  der
Brinitza  berührt  in  den  Thalweg  der
Brinitza  wieder  ein,  von  wo  die  Grenzlinie
  dem  Thalwege  dieses  Flusses  folgt
und,  mit  Beibchaltung  des  3
gen  Besitzstandes,  durch  den  Möhlen-Teich
  von  Kamin  geht.

Art.  XXXIX.  JSwischen  den  Feldmarken
  der  vorgedachten  Dörfer  folgt
die  Grenzlinie  dem  Thalwege  des  Hauptarmes
  der  Brinitza,  geht  durch  den  Teich
der  Opara-Mühle,  indem  sie  diese
Mühle  in  Preußen  lätzt,  und  trirt  durch
die  in  dem  M  rühlendamme  angebrachte
Hauptschleuse  in  den  Thalweg  wieder
  ein.

Arr.  XL.  Zwischen  dem  Schlesischen
Dorfe  Groß-Dombrowka  und  dem  Polnischen
  Dorfe  Woikowitz  folgt  die  Grenzlinie
  dem  Thalwege  der  Brinitza  und
geht  durch  den  Mühlenteich  des  gedachten
        <pb n="100" />
        lin  du  dit  village;  de  Id,  au  dessous
de  la  digue,  par  Tücluse  actuellement
en  pratique,  jusqu’au  confluent  de  ce
bras  avec  celui  qui  coule  du  cöté  de
la  Pologne  et  jusqu'n  la  rcunion  de
ce  dernier  avcc  le  fossé  du  dit  moulin;
  Ton  le  Thalweg  de  la  rivière
continnera  à  former  la  ligne  de  demarcalion.


Art.  XLI.  Entre  le  village  silésien
de  PDrzelaika  et  la  ville  polonaisc  de
Czcladz,  la  frontière  suivra  le  Thol-Weg
  de  la  Brinica  et  passera  par
JIulang  et  par  Teckluse  du  moulin  de
Drzelaika.  De  Téclusc  de  ce  moulin
elle  suivra  le  bras  dui  mardue  Telat
de  possession  actuel,  jusqdu’au  point
où  ce  cours  Teau  se  réunit  aucc  le
bras  venant  du  moulin,  et  suivra  de
ce  point  le  Thalweg  de  la  Brinica,
de  manière  à  abandonner  à  la  Drusse
le  dit  moulin  el  ses  dépendances.

Art.  XII.  Entre  le  village  silésien

  de  Baingow  et  la  villce  polonaise
½  s  s

de  Czeladz,  la  frontière  suivra  le  Thal-Weg
  de  la  Brinica  jusqu'au  point  où
il  touche  un  pälurage  nommé  Przetak
et  en  laissant  ce  päturage  en  Pologne,
elle  suivra  la  Himite  des  Possessions
ackuclles  jusdufaugx  bornes  de  terre
Crigées  pres  un  ravin  dit  KrzywyF’dot
sur  la  route  de  Baingow  à  Czcladz.

Art.  XIII.  Entre  le  village  silsien
  de  Schimanowitz  et  la  ville  polonaisc
  de  Czeladz,  la  frontiüre,  en  partant
  du  Point  mentionné  dans  lorlicle
Drecddent,  sc  dirigera  par  une  ligne
Oroilc  sur  la  première  borne  placce
sur  la  rive  droite  de  Krzywydot,  ct
suivra  de  celte  borne  la  ligne  de  d#—
marcation  dElerminge  par  le  procèsverhal
  du  21.  Aout  1804.  et  à  partir
de  l'endroit  où  cette  ligne  cesse  Geétre
marquée  par  des  bornes,  la  srontière

84

ten  Dorses;  von  da  aber,  unterhalb  des
Dammes,  durch  die  setzt  benutzte  Schleuse
bis  zu  dem  Zusammenftuß  dieses  Armes
mit  demsenigen,  welcher  auf  der  Polnischen
  Seite  sließt,  und  bis  zu  der  Vereinigung
  dieses  Letzteren  mit  dem  Graben
  der  mehrgedachten  Mühle;  von  wo“
der  Thalweg  des  Flusses  die  Grenzlinie
zu  bilden  sortfährt.

Art.  AlI.  Zwischen  dem  Schlesischen
  Dorfe  Przelaika  und  der  Polnischen
  Stadt  Czeladz  folgt  die  Grenzlinie
  dem  Thalwege  der  Brinitza,  und
geht  durch  den  Teich  und  die  Schleuse
der  Mühle  zu  Przelaika.  Sie  folgt
von  dieser  Schleuse  an  dem  Arme,  welcher
  den  jetzigen  Besitzstand  bczeichnet,
bis  dahin,  wo  dieser  Wasserlauf  sich
mit  dem  von  der  Mühle  kommenden
Arme  vereinigt  und  folgt  von  hier  an
dem  Thalwege  der  Brinitza,  —  so  daß
die  gedachte  Mühle  mit  Zubehör  in
Preußen  bleibt.

Art.  AlII.  Zwischen  dem  Schlestschen
  Dorfe  Baingow  und  der  Polnischen
  Sradt  Czeladz  folgt  die  Grenze
dem  Thalwege  der  Brinitza  bis  zu  dem
Punkte,  wo  er  eine  Hütung,  Przetak
genann,  berührt;  folgt  sodann,  diese
Hütung  in  Polen  lassend,  der  Grenze
des  gegenwärtigen  Besikstandes  bis  zu
den  bei  einer  Schlucht,  der  Krzywydol
genannt,  auf  dem  Wege  von  Baingow
nach  Czeladz,  errichteten  Grenzhaufen.

Art.  ALIII.  Zwischen  dem  Schlesischen
  Dorfe  Schimanowitz  und  der  Polnischen
  Stadt  Czeladz  zieht  sich  die
Graͤnze  von  dem,  im  vorhergehenden
Artikel  erwaͤhnten  Punkte  an,  in  einer
geraden  Linie  zu  dem  ersten  auf  dem
rechten  Ufer  des  Krzywydol  befindlichen
Grenzhaufen  hin,  und  verfolgt  von  diesem
  Grenzhaufen  an  die  durch  das  Protokoll
  vom  2#sten  August  1804.  festgestellte
  Grenzlinie.  Von  da  an,  wo  die
Bezeichnung  dieser  Linie  durch  Grenzhaufen
        <pb n="101" />
        suivra,  en  maintenant  Tetat  de  possession
  aclucl,  la  ligne  de  demarcation
  entre  les  propriétés  des  boureois,
  du  Domaine  et  du  Curé  de
Frelanz  T’un  cöt06,  et  celles  des  terres
de  Schimanowitz  et  de  Klein-Dombrowka,
  de  Taulre,  jusqufau  Thalweg
de  la  Brinica,  dui  depuis  ce  point  servira
  de  nouveau  de  fronlicnre.

Art.  XLIV.  Enire  le  village  silésien
  de  Klein  -Dombrowka  el  le  village
  polonais  de  Hlilowice,  la  ligne
de  démarcation  suirra  le  Thalweg  de
la  Brinica  et  Passera  par  Tlang  du
moulin  de  Mlilowice;  de  lélang  la  fronlière
  suivra  un  ancien  ECcoulement
d'eau  partant  de  cet  Glang  et  possant
cnire  K#½n  Poteaux  de  démarcation  plaés
  Tan  1808.  qui  seront  replantés  au
meme  endroit,  jusqu’au  point  on  cet
Gcoulement  rejoint  le  Thalweg  de  la:
Brinica,  qui  servira  de  fronlicère  entre
les  deux  Elals,  jusqu’au  point  on  celte
frontière  alleint  le  territoire  de  la  ville
libre  de  Cracovie.

Art.  XLV.  La  ligne  de  fronlière
dans  les  éClangs  sera  delerminde  par
une  ligne  aussi  droile  duc  possible,

ui,  partant  du  point  ou  ile  Thalweg
de  la  riviere  est  absorbé  par  IClang,
rejoindra  le  Thalweg  au  point  od  1#l
recommence.  Celle  ligne  (qui  à  la
demande  Tune  des  parlies  inléressées,
scra  marducc  par  des  polcaux  à  demeure
  et  dui  sera  tracée  sur  les  cartes
  à  dresser  par  les  Commissaires
démarcateurs)  Lrisera  toute  la  superficie
  de  Teau  de  IGlang  en  deux  parties
  égales,  dont  Punc  reslera  sous  la
domination  prussienne  el  l’autre  scous
la  dominalion  polonaisc.  II  csl  entendu
  entre  les  haules  parlies  conftractantes
  duc  la  péche  exercée  dans  les
dits  Glangs  Dbar  les  sujels  des  deux

Jahrgang  1835.  (No.  160.)

85

—

haufen  aufhoͤrt,  folgt  die  Grenzlinie,
mit  Beibehaltung  des  gegenwaͤrtigen
Besitzstandes,  der  Grenzscheide  der  Besitzungen
  der  Buͤrger,  der  Domaine,
und  des  Pfarrers  zu  Czeladz,  einer
Seits  und  der  Feldmarken  von  Schimanowitz
  und  Klein-Dombrowka  anderer
  Seits,  bis  zu  dem  Thalweg  der
Brinitza,  welche  von  hier  an  aufs  neue
die  Grenze  bildet.

Art.  XLIV.  Zwischen  dem  Schlesischen
  Dorfe  Klein-Dombrowka  und
dem  Polnischen  Dorfe  Milowitz  folge
die  Grenzlinie  dem  Thalwege  der  Brinitza
  und  geht  durch  den  Möhlenteich
von  Milowitz;  von  diesem  Teiche  folgt
sie  einem  alten,  aus  demselben  kommenden
  Wasserlaufe,  welcher  zwischen  dem
im  Jahre  1808.  errichteten,  auf  demselben
  Orte  wiederherzustellenden  Grenz-Pfählen
  hindurchgeht,  bis  dahin,  wo
dieser  Wasserlauf  sich  mit  dem  Thalwege
  der  Brinitza  vereinigt,  welcher
Letterer  die  Grenzlinie  zwischen  beidem
Staaten  bildet,  bis  dahin,  wo  dieselbe
das  Gebiet  der  freien  Stadt  Krakau
erreicht.

Art.  XIV.  Die  durch  Teiche  gehende
  Grenzlinie  wird  vermittelst  einer
möglichst  graden  Linie  bestimmt,  welche
indem  sie  von  dem  Punkte  ausgeht,  wo#t
der  Thalweg  des  Flusses  sich  im  Teiche
verliert,  mit  dem  Thalwege,  da  wo  er
wieder  anfängt,  sich  wieder  vereinigt.
Diese  Linie  (welche  auf  den  Antrag  eines
  der  Betheiligten  durch  eingerammte
Pfähle  bezeichnet  werden  wird,  und
welche  auf  den,  von  den  Grenzberechtigungs=
  Kommissarien  aufzunchmenden
Karten  gezeichnet  werden  soll),  wird  die
game  Wasserfläche  des  Teichs  in  zwei
gleiche  Hälften  theilen,  wovon  die  eine
unter  Preupischer,  die  andere  unter  Polnischer
  Hoheit  bleibt.  —

Die  beiden  hohen  kontrahirenden
Theile  sind  daröber  einverstanden,  daß
O  die
        <pb n="102" />
        pays  ne  sera  grevée  daucun  impét  à
moins  du  consentement  unanime  des
deux  Parties  contraclantes.

Arl.  XLVI.  Les  stipulations  renfermees
  dans  les  arlicles  précédens
m'ayanl  trait  du#n  la  delimitalion  de  lo
srontière  entre  les  denx  pays,  ces  stipulations
  ne  pourront  Porter  aucune
espèce  de  préjudice  aux  droits  de
pro  bricle  ederces  par  le  lisc  (omanial
ou  5  Darliculiers  de  lun  ou  de  l'au—
tre  pays.  Au  contraire,  la  possession
des  terriloires  détachés  par  létablissement
  de  la  nourelle  frontière  du
pa#s  anduel  18  onl  appartenu  jusdu'a

rosenl,  est  garanlic  par  le  présent
Frails  aus  posscsb#curs  acluels,  en  loissanl
  aux  Parlies  intéressdes  la  lacul  é
de  poursuitre  leurs  réclamalions  par
devant  les  lribunauk  compétens  du
pays,  qdui  exerceront  dorénarant  le
droit  de  souveraineld  el  de  jurisdiction
  sur  le  terrain  ccdé  ct  qui  lorme—
Tronl  ainsi  dans  tous  les  cas  de  cette
nature  le  for  compétent  (lorum  rei
silac!)).

Art.  XLVII.  Tons  les  pririlöges
accordes  par  le  Trailé  conclu  à  Vienne
le  Z  1815.  Arl.  XVIII.  et  XILX.
aux  Propriélaires  du  Grand-Duché  de
Posen  ct  du  Ro)  aume  de  Pologue,
dont  les  possessions  seraient  coupéCes
Par  la  frontiere  (propricloires  midtes),
#rouveront  leur  apf'lcation  pleinc  el,
entière,  duant  auk  Proprictaires  de  Silesic
  et  de  Pologne.

Art.  XIVIII.  II  est  convenn  enire
  les  haules  Parlies  contractantes,
duc  les  habilans  des  terrains,  ccdes
Par  la  Iologne  à  la  Prusse  en  verlu
du  present  Trailé,  ne  sonl  point  com-86



die  Fischerei,  welche  in  den  gedachten
Terichen,  von  den  Unterthanen  beider
Laͤnder  ausgeuͤbt  wird,  mit  keiner  Auflage
  belastet  werden  soll,  es  sei  denn
mit  uͤbereinstimmender  Bewilligung  beider
  vertragschließenden  Theile.

Art.  XLVI.  Da  die  in  den  vorstehenden
  Artikeln  enthaltenen  Bestimmungen
  nur  die  Feststellung  der  Landes-Grenze
  zwischen  beiden  Staaten  zum
Gegenstande  haben,  so  koͤnnen  dieselben
in  keiner  Art  die  Eigenthums-Rechte
des  Domainen-Fiskus,  oder  der  Einwohner
  des  einen  oder  des  andern  Landes
  beeintráchtigen.  Im  Gegentheil  wird
der  Besitz  der  durch  die  Feststellung  der
neuen  Grenze  von  dem  Lande,  wozu  sie
bisher  gehört  haben,  abgetrennten  Grundstücke
  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag
den  dermaligen  Besitern  derselben  versichert
  und  den  Betheiligten  überlassen,
ihre  Ansprüche  vor  den  zuständigen  Gerichten
  dessenigen  Landes  zu  verfolgen,
welche  künftig  das  Landcshoheits=  und
Gerichtsbarkeits-Recht  über  das  abgetretene
  Grundstück  ausüben  und  solchergestalt
  in  allen  Fällen  dieser  Art  die
gehörige  Gerichtsstelle  (lorum  rei  silac)
bilden  werden.

Art.  XIVII.  Alle  VDorrechte,  welche

durch  den  Wiener  Vertrag  vom  -en
18915.  im  Artikel  XVIII.  und  XIXX.  den
Grund-Eigenthümern  des  Großherzogthums
  Posen  und  des  Königreichs  Polen
  bewilligt  worden,  deren  Besitzungen
durch  die  Grenze  durchschnirten  werden
dürften  (Propriclalres  münles),  finden
ihre  vollständige  Anwendung  auf  die
G'rund-Eigenthümer  Schlesiens  und
Polens.

Art.  Al.  VIII.  Die  hohen  vertragschließenden
  Theile  sind  darüber  einverstanden,
  daß  die  Bewohner  der  zufolge
des  gegenwärtigen  Vertrages  von  Polen
  an  Preußen  abgetretenen  Grundstöcke
        <pb n="103" />
        pris  dans  cette  cession,  et  que  nommément
  ceux  des  Glablisscemens  forestiers
  dils  Zemeln  ct  Duda  pourront
Stre  réclamés  par  le  gouvernement  Polonais.
  Jusque-là  il  va  sans  dire  du’ils
seront  soumis  aux  lois  prussienncs.

Art.  XILIX.  Les  moulins,  digues,
Gcluses,  derhurges  elc.  existant  acluellement
  sur  les  rivieres  qui  serrent  de
limites,  seront  conserrés  et  mainlenus
dans  T’élat  on  ils  se  trouvent,  el  pour
meltre  les  propriälaires  à  mme  Telfectuer
  les  réparalions  nucessaires,  ils
auront  le  droit  Gentreprendre  les  travaux
  serrant  à  cette  fin  sur  Fune  ou
Tautre  rire.  Si  duelques  sujels  de
Tunc  ou  de  lautre  puissance  jugenient
à  propos  de  construire  des  digues  sur
les  rives  appartenant  à  leurs  Pays  respectils
  ou  Iy  dlever  des  moulins  et
FTetoblir  des  Geluses  ou  dacharges,  ils
seront  lenus  de  s'adresser  prénlablement
  à  administralion  des  deux  Gouvernemens,
  alin  den  oblenir  lagrément,
  aprös  duoi  on  chargera  de  part
et  Tautre  des  experts  de  Texamen  de
Templacement  choisi  pour  les  diles
Construclions,  cl  on  anuntorisera  l'établissement
  projel  dans  le  cas  on  i#l
ne  porterait  aucun  prejudicc,  ni  aux
terres  voisines,  ni  ank  autres  Clablissemens
  Dy  (rauligues  deja  cxislans.

Ari.  L.  La  hauleur  de  eau  dans
les  rivières  Pormant  la  fronlière  élant
déja  acluellement  la  cause  de  disputes
entre  les  habilans  limitrophes,  cet  objet
  a  616  parcillement  ekamind  sur  les
Kras,  et  Ton  est  convenu  de  conserver
  le  stalus  duo  de  l’annde  1827.

our  les  moulins  et  usines  Placés  sur
"-  frontiöre.  De  celle  disposilion  sont
(No.  1000.)

87

stücke  in  dieser  Abtretung  nicht  mitbegriffen
  sind,  und  daß  nämemtlich  die  der
Fôrsterwohnungen,  Zemela  und  Duda
genannt,  von  der  Polnischen  Regierung
zurückberufen  werden  können;  bis  dahin
versteht  es  sich  von  selbst,  daß  sie  den
Preußischen  Gesetzen  unterworfen  sein
werden.

Art.  XIIX.  Die  Mühlen,  Dämme,
Schleusen,  Rinnen  u.  s.  w.,  welche  jetzt
an  den  Grenzflüssen  vorhanden  sind,  sollen
  bleiben  und  in  dem  Zustande,  in
welchem  sie  sich  befinden,  erhalten  werden;
  und  um  die  Besitzer  in  den  Stand
zu  setzen,  die  norhwendigen  Ausbesserungen
  zu  bewerkstelligen,  sollen  sie  das
echt  haben,  die  dazu  erforderlichen
Arbeiten  auf  einen  oder  dem  anderen
Ufer  zu  unternehmen.  Wenn  Unterthanen
  des  einen  oder  des  anderen  Staates
  zweckmäßig  erachten  sollten,  Dämme
auf  dem  zu  ihrem  Lande  gehörigen  Ufer
zu  errichten,  oder  daselbst  Möhlen,
Schleusen  oder  Rinnen  anzulegen,  so
sind  sie  zuvôrderst  gehalten,  sich  an  die
Verwaltungs-Behörden  der  beiderseitigen
  Staaten  zu  wenden,  um  deren  Genehmigung
  zu  erlangen;  worauf  von
beiden  Seiten  Sachverständige  mit  der
Untersuchung  der  für  solche  Unternehmungen
  gewählten  Lage  beauftragt  werden
  sollen,  und  es  wird  die  Ermächtigung
  zu  der  beabsichtigten  Anlage  in
dem  Falle  ertheilt  werden,  wenn  sie  weder
  den  benachbarten  Grundsüücken,  noch
den  andern  bereits  vorhandenen  Wasserwerken
  nachtheilig  ist.

Art.  L.  Da  die  Wasserhöhe  in  den
Grenzflüssen  bereits  zu  Streitigkeiten
unter  den  Geirenzbewohnern  Beranlassung
  gegeben  hat,  so  ist  auch  dieser  Gegenstand
  an  Ort  und  Stelle  unrersucht
worden,  und  man  ist  übereingekommen,
den  slatus  uno  vom  Jahre  1827.  für
die  auf  der  Grenze  belegenen  Möühlenund
  Hüttenwerke  aufrecht  zu  erhallen.

O2  Von
        <pb n="104" />
        exceplès  les  Etablissemens  menlionnés
à  Tarticle  suirant.  Pour  prévenir  dordnavant
  lont  objet  de  dispute  Acet  égard,
les  autorilés  locales  de  part  et  dautre
  seront  tenues  de  faire  planter  sur
la  demande  des  intéressés  des  poteaux
dai  marquecront  ’GlGvation  convenable
es  eaux.

Arl.  Ll.  Dans  le  hut  clécarter  toute
diflicult  qui  pourrait  s'oleyer  par  suile
(’un  procès  due  le  domaine  polonais
de  Kowale  pourrait  GCvenluellemenk  intenler
  à  la  terre  de  Krzyzankowilz  en
Silésic  en  verlu  d'un  contrat  empliytéotique
  conchu  le  23.  Hlars  180  1.  enire
  le  Hsc  du  pays  et  le  propriélaire
de  la  dile  terre,  Ie  Gousernement  prussien
  sengage  à  payer  sik  semaines
oprôs  Tchange  des  ratilications  du  prdisent
  Trailé,  la  somme  de  sept-TTentcinquante
  dcus  de  Prusse  au  lisc  polonais,
  moyennant  la  cession  Tunc  redevance
  annuellc  de  trente-sept  écus,
dix  Slbgros,  sept  senins  et  un  quart,
due  le  susdit  contrat  assurait  jusqu'a
Prsent  au  fisc  polonais.

Enitre  le  village  silésien  de  Wendzin
  ct  le  village  polonais  de  Radly,
un  canal  crensé  Par  le  propriclaire
du  village  sil(eicn  sera  fermé  à  frais
communs,  à  moins  duc  le  propriklaire
du  village  de  Radly  ne  consen  au
mainlien  de  ce  canal.

Enire  le  village  silésien  de  Ponoschau
  el  le  domaine  polonais  de  Krzepice,
  il  sera  Grigé  à  la  demande  Tune
#  parlies  inléressccs  une  oclusc  deslinde
  à  parlager  les  caux  runies  de
la  Liewarla  ch  du  canal  qui  ducoule
du  grand  four  de  Zborowski.  Celle

88

Von  dieser  Bestimmung  find  nur  die
im  folgenden  Artikel  bemerkten  Anlagen
  ausgenommen.

Um  für  die  Folge  sedem  Anlaß  zu
Streitigkeiten  über  diesen  Gegenstand
vorzubeugen,  sind  die  beiderseitigen  Orts-Behörden
  gehalten,  auf  den  Antrag  der
Betheiligten,  Sicher-Pfähle  zur  Bezeichnung
  der  angemessenen  Wasserhöhe
errichten  zu  lassen.

Art.  LI.  Um  alle  Schwierigkeiten  zu
beseitigen,  welche  “  in  Folge  eines
Prozesses  erheben  könnten,  den  die  Polnische
  Domaine  Kowale  möglichen  Falles
  auf  den  Grund  eines  am  23ten
März  1804.,  zwischen  dem  landesherrlichen
  Fiskus  und  dem  Vesitzer  des
Guts  Krzyzankowitz  in  Schlesien  errichteten
  Erbpachts-Vertrages  gegen  das
genanne  Gut  anstellen  könme,  macht
sich  die  Preußische  Regierung  verbindlich,
  sechs  Wochen  nach  Auswechselung
der  Ratifkationen  des  voerliegenden  Vertrages,
  dem  Polnischen  Fiskus  die
Summe  von  Siebenhundert  Funfzig
Thalern  Preußisch  gegen  die  Uebereignung
  einer  jährlichen  Rente  von  Sieben
und  Dreißig  Reichsthalern  Zehn  Sgr.
Sieben  ½  Pf.,  welche  der  oben  erwähnte
(Vertrag  bisher  dem  Polnischen  Fiskus
zusicherte,  zu  bezahlen.

Zwischen  dem  Schlesischen  Dorfe
Wendzin  und  dem  Polschen  Dorfe
Radly  wird  ein,  von  dem  Besitzer  des
Schlesischen  Dorfes  angelegter  Graben
auf  gemeinschaftliche  Kosten  zugefüllt
werden;  es  sei  denn,  daß  der  Besttzer
des  Dorfes  Radly  in  die  Beibehaltung
dieses  Gzrabens  willigte.

ZSwischen  dem  Schlesischen  Dorfe
Ponoschau  und  der  Polnischen  Domaine
Krzepitz  soll  auf  Antrag  eines  der  Betheiligten,
  eine  Schleuse  erbaut  werden,
um  das  vereinigte  Wasser  der  Liswarta
und  des  von  dem  hohen  Ofen  zu-Sborowski
  abstießenden  Wasserlaufs  zu  beeien
        <pb n="105" />
        écluse  érigée  à  frais  communs  au  point
de  jonction  des  terriloires  de  Zborowski,
  de  Donoschau  et  de  Krzepice
partagera  le  courant  (Vassergelälle),
de  sorte  Ju’unc  moilié  entrera  dans
le  canal  de  Ponoschau  pour  le  service
des  Gtablissemens  Siléslens,  et  Tautre
moilié  en  suikant  celte  rivière  serrira
  exclusivement  aux  Clablissemens  polonais.
  II  est  entendu  toulelois  due
par  cct  arrangement  les  droils  apparienant
  aus  Glahlissemens  de  Zborowski
ne  pourront  elre  lésés  en  aucune  maniere.


Art.  LII.  Pour  obvier  à  Tauenir  à
des  dillGrends  de  celle  nature,  il  ne
"sera  Dbins  permis  de  laire  la  moindre
innovalion  par  rapport  aux  rüires
serrvant  de  frontières  et  à  la  hauleur
des  cauxk.  Les  reconstruchlions  neces-Saires
  lomberont  à  la  charge  de  celui,
  dans  Tinlérdt  duduel  elles  seronl
entreprises.  II  est  bien  enlendu  due
les  réparalions  des  rivages  el  lountes
les  reconstiuclions  des  Cliahlisscmens
I1  Grauliducs  ne  pourront  elre  enlreprises
  sans  le  consenlement  mutuel
des  denk  Parlies  et  la  surveillance
des  aultorilds  administlralives.  I  en
sera  de  meme  des  losses,  chemins  el
haies  ou  (aulres  objels  duclconques
qui  marqueront  la  fronlierc,  de  maniere
  duc  ces  objels  2Ppartiendront
aux  deux  Elals  en  commun  et  duc
leur  skalus  duo  acluel  ne  Pourra  ölre
changé  duc  du  consenlement  des  deus
Parlies,  exceplé  dons  le  cas  on  il
existerait  des  slipulations  conlraircs
enkre  les  parliculiers.

Art.  LIII.  Tount  indiridu  qui  se
ermellrait  Tallérer  la  ligne  de  la
Ronlie  kahlic  entre  les  deux  Pass,
en  aballant  les  potecaufx  ou  les  bornes
ou  en  commellant  dans  ce  bDut  des
acles  arbilraires  ou  des  voies  de  fail

(No.  1000.)

89

len.  Diese  auf  gemeinschaftliche  Kossen
an  der  Eckgrenze  der  Feldmarken  von
#borowoki,  Ponoschan  und  Krzepiß  errichtete
  Schleuse  soll  den  #Wasserlauf
(das  Wassergesalle)  in  der  Art  theilen,
daß  die  eine  Hälfte  in  den  Ponoschauer
Graben  zum  Behuf  der  Schlesischen
Werke  sließt,  die  andere  Hälfte  aber
soll,  diesem  Flusse  folgend,  ausschließlich
für  die  Polnischen  Anlagen  bestimmt
sein.  Es  versteht  sich  hierbei  jedenfalls,
daß  durch  diese  Anordnung  die  den
Werken  von  Sboroweki  zustchenden
Rechte  in  keiner  Art  werden  verletzt
werden  können.

Art.  LII.  Um  für  die  Folge  Srreitigkeiten
  dieser  Art  zu  begegnen,  ist  es
sernerhin  nicht  mehr  erlaubt,  die  mindeste
  Ncuerung  an  den  Grenzflässen  und
an  der  Wasserhöhe  vorzunehmen.  Die
nothwendigen  Wiederherstellungen  fallen
demjenigen  zur  Last,  zu  dessen  Vortheil
sie  unternommen  werden.  Es  versteht
sich  hierbei  von  selbst,  daß  die  Ausbesserungen
  an  den  Ufern  und  der  Wiederaufbau
  von  Wasserwerken  nur  mit
gegenseitiger  Einwilligung  beider  Theile
und  unter  Aufsicht  der  Verwaltungs-Behorden
  vorgenommen  werden  können.
Derselbe  Fall  findet  statt  bei  Grben,
Wegen  und  Hütten  oder  anderen  Gegensiänden
  jeder  Art,  welche  die  Grenze
bezeichnen;  so  daß  diese  Gegenstände
beiden  Staaten  gemeinschaftlich  gehören
und  deren  gegenwärtiger  slalus  dno  nur
mit  Genehmigung  beider  Theile  verändert
  werden  kam,  ausgenommen  in  dem
Falle,  wo  unter  den  betheiligten  Einwohnern
  emgegenstehende  Verbindlichkeiten
  vorhanden  sind.

Art.  L.III.  Jeder,  der  sich  erlauben
sollte,  die  zwischen  beiden  Ländern  gezogene
  Grenze  durch  Umwerfung  der  Grenz-Pfähle
  oder  Grenzhaufen,  oder  durch
Verübung  bierauf  abzweckender  unbesugter
  Handlungen  oder  Gewalthätigkeiten
        <pb n="106" />
        queleonques,  en  violation  des  stipulations
  de  ce  Trailé,  sera  puni  apres
toute  la  sE#érité  des  lois  qui  exislent
dans  les  pays  respectils,  el  pour  prévenir
  chaque  excuse,  on  pProcédera
immédiatement  après  la  ratisicalion  de
ce  Traité  à  sa  publicalion  sormelle
dans  les  communes  limitrophes.

Art.  LIV.  Dans  Tespace  de  trois
mois  aprös  T’éechange  des  ralilicalions
du  présent  Trailé,  ou  plus  löt  si  laircS
se  peut,  les  commissaires  démarcateurs
nommés  ad  hoc  de  part  el  dantre,  se
rendront  sur  les  lienx  pour  ligxer  la
frontiere,  pour  planter  les  poleaus,
Pour  désigner  les  angles  de  relerer
ment  et  pour  dresser  un  tahlcau  to-Pographiquc,
  alin  quà  lavkenir  il  ne
Puisse  naitre  le  moindre  doulc,  ni  la
moindre  dillicul!é  quant  au  Trésullat
du  travail  des  dils.  commissaires.

Art.  LV.  La  frontière  telle  qwelle
a  6ué  jalonnée  en  1808.  Glant  maintenue
  par  arliele  II.  du  présent  Traité,
sur  lous  les  points  od  elle  ’a  pas  61&amp;amp;
autrement  delinie  par  cc  meme  Trailé,
et  le  travail  de  la  commission  de  de--marcalion
  de  Tannde  précildc  n'ayxant
Point  G16  terminé,  il  sera  ordonne  aux
Commissaires  chargés  de  lexéculion
du  présent  Traitc,  de  compléeler  la:
Gémarcation  de  1808.  selon  les  indications
  de  Tarticle  précédent,  en  constatant
  sur  loute  la  ligne  la  dislance
entre  les  poteaux  et  les  angles  du
Nord,  en  replantant  les  polcaux  de
1808.  et  en  plaçant  des  poteaux  intermédlaires
  on  il  sera  jugé  néccssairc.

90

keiten  irgend  einer  Art  zu  verrücken,  und
dadurch  die  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage
  getroffenen  Fesisetzungen  zu  verletzen,
  wird  nach  aller  Strenge  der  in
dem  betreffenden  Lande  bestehenden  Gesetze
  bestraft  werden;  und  um  jeder  Encschuldigung
  vorzubeugen,  wird  unmittelbar
  nach  der  Genchmigung  dieses  Vertrages
  seine  förmliche  Bekanntmachung
in  den  Grenz-Gemeinden  erfolgen.
Art.  LIV.  Binnen  drei  Monaten  nach
der  Auswechselung  der  Ratifkationen
des  gegenwärtigen  Vertrages,  oder  früher,
  wenn  es  geschehen  kann,  werden
die  von  beiden  Theilen  ad  hoc  ernannten
  Grenz-Berichtigungs-Kommissarien
sich  an  Ort  und  Stelle  begeben,  um
die  Grenze  festzustellen,  die  Grenz-Pfähle
zu  errichten,  deren  Richtungs-Winkel  zu
verzeichnen,  und  eine  Grenz-Karte  mit
der  dazu  nothigen  Beschreibung  aufzunchmen;
  damit  künftig  nicht  der  geringste
Zweifel,  noch  die  mindeste  Schwierigkeit
über  die  Ausführung  der  Arbeit  der  gedachten
  Kommissarien  Stattfinden  kann.
Art.  LV.  Da  die  Girenze,  wic  sie
im  Jahre  1808.  mit  Pfählen  bezeichnet
worden,  durch  den  zweiten  Artikel  dieses
  Vertrages  auf  allen  Punkten,  wo
sie  nicht  durch  denselben  anderweit  festgestellt
  ist,  aufrecht  erhalten  worden,  aber
die  Arbeit  der  Grenz-Berichtigungs-Kommission
  des  vorgedachten  Jahres
unbeendct  geblieben  ist,  so  werden  die
mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen
Vertrages  beauftragten  Kommissarien
angewiesen  werden,  die  Grenz--Berichtigung
  vom  Jahr  1808.  nach  Maaß-=gabe
  des  vorstehenden  Artikels  zu  vervollständigen,
  indem  sie  auf  der  ganzen
Linie  den  Abstand  der  Grenz-Pfähle  von
einander  und  die  Winkel  miut  der  Nord-Linie
  festzustellen,  die  Grenz-Pfähle  von
1508.  zu  erneuern,  und  da  wo  es  für
nöthig  erachtet  werden  möchte,  Zwischen-Pfähle
  zu  errichten  haben.
Art.
        <pb n="107" />
        Art.  LVI.  Dans  tous  les  cas  où
les  propriclaires  respectils  des  deux
Pays  scront  (accord  Dar  rapport  aux
limiles  de  leurs  Possessions  particulières,
  ces  propriclaires  auront  la  faculté
  d’ériger  des  bornes  de  terre  intermédiaires
  sous  Linspectlion  de  la
dile  commission.

Art.  LVII.  Dans  tous  les  cas  où
la  frontière  devra  suivre  les  limiles
des  Posscssions  particulières,  on  est
convenu  de  maintenir  le  status  quo
du  premier  Jauvier  mil-huil-cent-  ingthuit,
  époque  où  les  commissaires  des
deuk  Gouvernemens  Glaient  sur  loes
licux;  el  les  plans  dress  s  sous  la  direction
  de  ces  Commissaires,  sayoir,
sSOus  cellc  des  Sicurs  Jean  Ferdinand
Neigebaur  et  Vincenl  de  Dradzyn#li,
serviront  de  base  à  ledqcculion  Jdu  presenl
  Trallé.

Art.  LVIII.  Le  présent  Trailé  sera
ralisié  et  les  ralilications  en  seront
Gchangées  dans  lespace  de  lrois  mois
ou  plus  lt  si  laire  se  peut.

En  soi  de  quoi  les  Plènipotentiaires
respeclils  Foni  sigun  et  y  ont  apposé
le  sccau  de  leurs  armes.

Fait  à  Berlin  le  r  1535.
(L.  S.)  (L.  S.)
Ancillon.  Ribeaupierre.

91

Art.  LVI.  In  allen  Fällen,  wo  die
betressenden  Grundbesitzer  beider  Lander
über  die  Grenzen  ihrer  Privatbesitzungen
einig  sind,  haben  sie  das  Recht,  unter
der  Aufsicht  der  gedachten  Kommission,
zwischen  den  Grenz-Pfählen,  Grenz-Hügel
  zu  errichten.

Art.  L.VII.  In  allen  Fällen,  wo  die
Landes-Girenze  den  Grenzscheidungen  der
Privat-Besitzungen  folgen  soll,  ist  man
dahin  übereingekommen,  daß  der  slalus
quo  vom  Asten  Januar  1928.  —  wo
die  Kommissarien  beider  Regierungen
an  Ort  und  Stelle  waren  —  aufrecht
erhalten  wird.  Auch  sollen  die  Pläne,
welche  unter  der  Leitung  dieser  Kommissarien
  —  nämlich  der  Herren  Johann
  Ferdinand  Neigebaur  und  Vincent
  v.  Prondzynski  ausgenommen  worden
  —  bei  der  Ausführung  des  vorliegenden
  Vertrages  zum  Grunde  gelegt
  werden.

Art.  LVIIII.  Der  gegemwärtige  Vertrag
  soll  ratifizirt  und  die  Ratißkations=Urkunden
  innerhalb  dreier  Monate  oder
früher,  wenn  es  geschehen  kann,  ausgewechselt
  werden.  Zu  dessen  Urkund  haben
  die  resp.  Bevollmächtigten  denselben
  unterzeichnet  und  mit  ihren  Wappen
  besiegelt.

 

*sies  rim'i
Gegeben  zu  Berlin,  den  #  1835.
(I.  S.)  (L.  S.)
Ancillon.  Ribeaupierre.

W.  Traktat  ist  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  unterm  161en  März
d.  J.  und  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Rußland,  König  von  Polen
unterm  19ten  März  d.  J.  ratißzirt,  und  sind  die  Ratißkations-Urkunden  am

20  sien

 

17  ien
Berlin,  den  24  ten  Mai  1835.

April  d.  J.  zu  Berlin  ausgewechselt  worden.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Ancillon.
        <pb n="108" />
        <pb n="109" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  12.——  —

 

—

Mo.  1610.)  Verordnung  wegen  Modifikation  der  Verordnung  vom  23sten  August  1829.,  dis
Cinführung  gleicher  Wagengeleise  in  denjenigen  Theilen  des  Brandenbut
gisch-Lausitzischen  Provinzialverbandes,  in  welchen  die  Verordnung  vom
lLiten  März  1805.  nicht  eingeführt  ist,  betreffend.  D.  d.  den  12ten  Mai  1835.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

In  Berücksichtigung  des  von  Unsern  getreuen  Ständen  der  Mark  Brandenburg
  und  des  Markgrafthums  Niederlausitz  bei  ihrer  letzten  Versammlung
abgegebenen  Gutachrens  und  des  dabei  an  Uns  gerichteten  Antrags  wegen  Modißkation
  Unserer  Verordnung  vom  2  sien  August  1829,,

die  Einführung  gleicher  Wagengcleise  in  denfenigen  Theilen  des  Brandenburgisch-Lausitzischen

  Provinzialverbandes,  in  welchen  die  Verordnung

vom  1##ten  März  1805.  nicht  eingeführt  ist,  betreffend,
verordnen  Wir  auf  den  Antrag  Unsers  Staatsministerii,  wie  folgt:

.  1I.  Von  der  Zeit  der  Bekanntmachung  der  gegenwaͤrtigen  Verordnung
  an,  dürfen  in  dem  ganzen  Brandenburgisch-Lausitzischen  Provinzialverbande
alle  neue  Achsen  an  solchen  Wagen,  auf  welche  die  oben  gedachte  Verordnung
vom  236en  August  1920.  Anwendung  fudct,  nur  in  der  Art  angefertigt  werden,
daß  das  Wagengeleise  die  darin  im  X.  1.  bestimmte  Breite  erhält;  die  Beschränkung
  der  in  dem  gedachten  §&amp;amp;.  1.  enthaltenen  Vorschrift  auf  die  Anfertigung  von
Achsen  an  neuen  Wagen  findet  daber  nicht  weiter  statt.

.  2.  Es  wird  jedoch  für  den  ganzen  Umfang  des  gedachten  Provinzial=Berbandes
  die  Verfertigung  und  der  Gebrauch  neuer  Wagen-Ahsen  mit  der
Vorrichtung  einer  doppelten  Spur,  um  nach  Bedürfniß  auf  ein  breites  und  auf
ein  schmales  Geleise  gestellt  zu  werden,  mit  der  Maaßgabe  gestattet,  daß  jedenfalls
  Eine  Spur  die  im  §.  1.  der  Verordnung  vom  23sten  August  1829.  vorgeschriebene
  Breite  haben  muß,  und  daß  nach  Ablauf  der  darin  im  8.  3.  bestimmten
  Uebergangsperiode  innerhalb  der  Provinz  nur  die  auf  die  vorschriftsmäßige
Spur  verfertigte  Vorrichtung  von  den  Reisenden  gebraucht  werden  darf.

.  3.  Die  im  §.  2.  der  Verordnung  vom  23sien  August  1829.  bestimmten
  Strafen  kommen  degen  die  Handwerker,  welche  eine  Achse  wider  die  Vorschriften
  der  obigen  #F.  1.  und  2.  eimichten,  ebenfalls  zur  Anwendung;  auch  soll
die  unterlassene  Beobachtung  der  oben  8.  2.  vorgeschriebenen  Maahgabe  gegen

Jahrgang  1833.  (No.  1610  —  1011.)  die

(Ausgegeben  zu  Verlin  den  9ten  Juni  1835.)
        <pb n="110" />
        —  94  —

die  Reisenden,  die  wegen  Gebrauchs  vorschriftswidriger  Achsen  im  6.  4.  jener
(Verordnung  angedroheten  Strafen  nach  sich  ziehen.

4.  Die  gegenwärtige  Verordnung  soll  sofort  durch  die  Gesetz-Sammlung
  und  auberdem  vor  Ablauf  der  oben  §.  2.  gedachten  Uebergangsperiode  dreimal
  durch  die  Intelligenz=  und  Amtsblätter  der  Provinz  bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  VBerlin,  den  12ten  Mai  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Irb.  v.  Aktenstein.  Graf  v.  Lottum.  Frh.  v.  Brenn.  Mühler.  Aneilson.
v.  Witzleben.  v.  Rochow.  Rother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

(Io.  1611.)  Fernerweite  Instruktion  zur  Vollziehung  der  Allerhöchsten  Kabinersorder  vom
Isten  Januar  1831.,  die  Anlage  und  den  Gebrauch  der  Dampfmaschinen
betreffend.  D.  d.  den  21sten  Mai  1835.

D.  Ausführung  der  Worschristen  des  5.  2.  der  Allerhöchsten  Kabineksorder
vom  Isten  Januar  1831.,  die  Anlage  und  den  Gebrauch  der  Dampfmaschinen
betreffend  (S.  243.  der  Gesetz=  Sammlung  von  1931.),  hat  zu  so  verschiedenartigen
  Forderungen  der  Provinzialbehörden  Veranlassung  gegeben,  daß  in  Ver-166t
  der  Instruktion  vom  13ten  Oktober  1831.  Folgendes  in  Hinsicht  des  Umanges
  der  einzureichenden  Zeichnungen  festgesetzt  wird.

angn  1.  Situations-Pläne.

en  Ort.

a)  Für  Dampfmaschinen  auf  Bergwerken  reicht  ein  von  einem  Königlichen
Markscheider  beglaubigter  Extrakt  aus  dem  Situations-Plan  nach  dem,
den  meisten  Groberrissen  zum  Grunde  licgenden  Maaßstabe  von  ######
Theil  der  wahren  Größe  hin.  Wo  keine  Gebäude  in  der  Nche  der
Dampfmaschinen  etwa  eine  größere  Ausdehnung  nsthig  machen,  muß
ein  solcher  Extrakt  die  auf  der  Oberfläche  befindlichen  Gegenstände  in
einem  Umfange  von  25  Ruthen  der  beabsichtigten  Dampfmaschinen-Anlage
  dem  Grubenbilde  getreu  nachweisen.

b)  Bei  andern  Dampfmaschinen-Anlagen  oder  Dampfkesseln  zu  andern
Jechen  umfaßt  der  Situations-Plan  die  zunaͤchst  an  den  Ort  der
ufstellung  anstoßenden  Grundstuͤcke.  Auch  hier  dient  der  #####  Theil-Maaßstab
  als  Regel,  und  nur  in  den  seltenen  Fällen,  wo  dieser  zwischen
  winklichten  und  unregelmäßigen  Gebäuden  keine  hinreichende  Deutlichkeit
  gewähren  sollte,  ist  der  Situations-Plan  nach  dem  #  Maaßstabe
  auszutragen.

2  Nivellemenks-Pläne.

Nivellements-Pläne  sind  den  Situations-Plänen  bei  Anmeldung  der
Konzessionsgesuche  nicht  beizufügen,  sondern  nur  denn  auf  besonderes  Erfordern
des
        <pb n="111" />
        —  95  —

des  pruͤfenden  Sachverstaͤndigen  in  der  jedesmal  nach  der  Lokalitaͤt  zu  bestimmenden
  Art  nachzuliefern,  wo  allgemeine  polizeiliche  Ruͤcksichten  sie,  wegen  des  Abflusses
  des  kondensirten  Wassers,  der  Anlage  von  Wasserbehältern,  Cisternen  2c.
unumgänglich  nöthig  machen.

Die  Situations=  oder  Nivellements-Pläne,  welche  nicht  von  einem  Ksniglichen
  Markscheider  beglaubigt  worden,  mussen  von  einem  Feldmesser  gefertigt
oder  doch  von  demfelben  als  richtig  auf  Amtöpflicht  bescheinigt  seyn.

3.  Baurif.  upnihincct
u  I  tt,
Es  ist  hier  nur  der  Bauriß  zu  fordern,  wie  er  von  dem  Erbauer  wegen  dic  Art,  ken

Angabe  der  erforderlichen  Raͤume  geliefert  wird,  wenn  sich  daraus  der  Stand=  weckndmpunkt
  der  Maschine,  des  Kessels,  des  Schornstems,  die  Lage  der  Röhren  gegen  schmedie

  benachbarten  Grundstücke,  so  wie  der  Speisevorrichtung  deutlich  ergiebt.

Hierzu  kann  den  Umständen  nach  ein  einfacher  Grundriß  und  eine  Längenansicht

oder  ein  Durchschnitt  genügen.

4.  Einzelnheiten  der  Maschinen-Einrichtung.

Von  dem  Kessel  nebst  Zubehör  und  der  Feuerungs-Anlage  werden  folgende
  Zeichnungen  in  einfachen  Linien  nach  dem  Maaßstabe  von  #%  Theil  der
natürlichen  Grötze  gefordert:

a)  Ein  Hauptlängen-Durchschnitt,  in  dem  sämmtliche  auf  demselben  befindliche
  Ventil-,  Sicherungs=  und  Güllungs-Apparate  erscheincn.

b)  Ein  Querdurchschnitt  in  Linien,  aus  welchem  sich  die  Lage  der  Fcuerzüge
  gegen  den  niedrigsten  Wasstritand  ergiebt.

Reicht  der  Längendurchschnitt  a.  nach  der  Konstruktion  des  Kessels
nicht  hin,  ein  Gutachten  über  dessen  Gefährlichkeit  oder  Gefahrlosigkeit
  zu  geben,  so  muß  die  Erlduterung  durch  den  Querdurchschnitt
geschehen.

c)  Ein  Längendurchschnitt  der  Borrichtung  zur  Speisung  des  Kessels
außer  dem  Füullungs-Apparate  (s.  a.),  in  welchem  ihre  Lage,  Konstruktion
  u  ihre  Verbindung  mit  dem  Wasserbehälter  deutlich  angegeben
  ist.

5.  Beschreibung.

Diese  Zeichnungen  sind  durch  eine  Beschreibung  zu  erläutern,  in  welcher
die  Dimensionen  des  Kessels,  die  Stärke  und  Beschaffenhcit  des  Materials,  der
Ort  woher  es  bezogen  worden,  die  Art  der  Zusammensetzung,  genau  angegeben
seyn  muß,  so  wie  die  Dimenston  der  Vemtile  und  ihre  Belastung,  die  Dimension
  des  Füllungs-Apparats,  der  Speisevorrichtung  und  der  Feucrung.

Die  schriftliche  Angabe  über  die  Kraft  der  Dampfwaschine,  ob  sie  eine
Hochdruck=  oder  Kendensationsmaschine  sep,  welche  Arbeit  sie  betreiben  soll,  genügt
  hiernach  vollkommen,  ohne  weiteres  Eingehen  in  ihre  Konstruktion  durch
Zeichnungen,  um  den  SZweck  des  Gesctzes  zu  erreichen.

(No.  1611.)  6.  DOu-
        <pb n="112" />
        6.  Duplikate.

Die  oben  vorgeschriebenen  Pläne  und  Zeichnungen  fsind  doppelt  einzureichen.
  Ein  Exemplar  wird  dem  Konzessionar  zu  seiner  Legitimation  nach  erfolgter
  Genehmigung  beglaubigt  zurückgegeben,  das  andere  aber  bei  der  Orts-Poli,
zeibehörde  aufbewahrt.

Versehung  Sollen  Dampfmaschinen  oder  Dampfkessel  an  einem  andern  Orte  benutze

gereiesrbenrlf.  werden,  welche  sich  bereits  im  Gange  befanden,  als  die  Allerhöchste  Kabinetsmaschinen.

  #  Order  vom  Isten  Januar  1831.  Gesetzeskraft  erhielt,  so  kann  eine  Abänderung

der  Konstruktion  der  Kessel  nicht  gefordert  werden,  wohl  aber,  daß  die  Einrichtung

  ihrer  neu  anzulegenden  Feuerung  und  die  Lage  der  Speisevorrichtung  der
Instruktion  vom  13ten  Oktober  1831.  gemäß  sev.

Haben  die  zu  versehenden  Dampfmaschinen  oder  bloße  Dampfkessel  der

rüfung  nach  senen  gesetzlichen  Vorschristen  bereits  unterlegen,  so  genügen  die

rüher  eingereichten  Zeichnungen  ihrer  Einzelnheiten,  insosern  darin  keine  Abenderung

  beabsichtigt  wird,  und  eine  formelle  Erklaärung  ist  in  dieser  Beziehung

binreichend.

Werden  Bergwerks-Dampfmaschinen  von  einem  Schacht  auf  einen  andern
  versetzt,  in  dessen  Nähe  keine  Wohngebaude  liegen,  so  bedarf  es  dazu  nur
einer  schriftlichen  Anzeige.  Bei  der  Aufstellung  müssen  jedoch  die  bei  der  früheren
  Konzession  zum  Grunde  liegenden  Sicherheitsmaaßregeln  befolgt  werden,
oder  bei  dlteren  Kesseln  die  oben  wegen  der  Feuerung  und  Speisevorrichtung
ertheilten  Vorschriften.

Berlin,  den  21  ten  Mai  1835.

Ministerium  des  Innern  und  der  Verwaltung  für  Handel,  Fabrikolizei,
  und  Bauwesen,

v.  Rochow.  Rother.
        <pb n="113" />
        97  —

Gesetz-Sammlung

 

 

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
No.  13.  —

 

 

(No.  1612.)  Darif,  nach  welchem  das  Bollwerksgeld  in  Jarmen  zu  erheben  ist.  Vom  Ilten
Mai  1835.

-  Bollwerksgeld  wird  entrichtek:

I.  von  Kähnen  und  Schiffsgefäßen,  welche  am  Bollwerke  anlegen,
1)  für  Böte,  welche  nicht  über  eine  Schiffslast  Tragfähigkeit  haben  3  Sgr.
2)  für  größere  Schiffogefäse,  für  jede  Schiffslast  Tragfähigkeit  3  Sgr.

II.  für  das  in  Flößen  ankommende  Holz,  welches  am  Bollwerke  ausgeschleppt
  oder  ausgefahren  wird,  ohne  Unterschied  der  Holzarten,
von  je  90  Kubikfuß  Inhaaatt  ....  5

Nähere  Bestimmungen.

1)  Fahrzeuge,  welche  schon  die  halbe  Ladung  und  darüber  anderwärts  eingenommen

  haben,  entrichten:
a)  wemn  sie,  ohne  zu  löschen,  am  Bollwerke  fernere  Ladung  einnehmen,
nur  die  Hälfte  des  Tarifsatzes,
b)  wenn  sie  am  Bollwerke  löschen,  den  vollen  Tarifsatz,  wogegen  sse,  beim
Einnehmen  von  Rückfracht,  nur  die  Hälfte  des  Tarifsatzes  zu  erlegen  haben.
2)  Fahrzeuge,  welche  weniger  als  halb  beladen  am  Bollwerke  anlegen,  zahlen:
a)  wenn  sie  fernere  Ladung  einnehmen,  den  vollen  Tarissatz,
b)  wenn  sie  löschen,  nur  die  Hülfte  der  Tarissatzes;

3)  Fahrzeuge,  welche,  sey  es  beladen  oder  ledig,  am  Bollwerke  anlegen  und
ohne  zu  löschen  oder  einzuladen  wieder  abgehen,  entrichten  nur  ein  Wiertel
des  Tarifsatzes;

4)  die  Tragfthigkeit  der  Fahrzeuge  ist  bei  entstehenden  Zweifeln  durch  den.
Meßbrief  darzuthun,  das  Floßholz  nach  dem  kubischen  Inhalte  zu  deklariren.

Befreiungen.
Bollwerksgeld  wird  nicht  erhoben:
a)  von  Fahrzeugen,  welche  ausschließlich  mit  Königlichen  oder  Scaats-Effekten
  beladen  sind,
b)  von  unbefrachteten  Böten  und  Kähnen,  welche  zu  solchen  Schifss-Gesätzen
  gehören,  die  das  Bollwerkogeld  zu  entrichten  haben.
Straf  Bestimmungen.
Wer  sich  der  Emtrichtung  der  durch  obigen  Tarif  bestimmten  Abgabe
entzieht,  zahlt  als  Strafe  das  Bierfache  des  defraudirten  Betrages.
Berlin,  den  IIten  Mai  19835.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Rother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

Jabrgang  1833.  (No.  1012—1013.)  (No.  1613.)
        <pb n="114" />
        —  98  —

(No.  1613.)  Tarif,  nach  welchem  das  Bollwerks-Geld  zu  Neustade-Eberswalde  zu  erheben
ist.  Vom  Ulten  Mai  1835.  «

E.  wird  entrichtet  fuͤr  beladen  ankommende  Schiffsgefaͤße,  welche  an  dem  dortigen
  mit  Schaͤlung  und  Bollwerk  versehenen  Auslade-Platze  anlegen  oder  ausladen:


 

Sgr.  Pf.
1)  von  einem  Kahne  mit  Bude  oder  Kajuͤte  ........  .  .  .  ...  113
2)  von  einem  andern  Kann  .  .  ..  .  ..  .  ...  —  8
Berlin,  den  1Iten  Mai  1835.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Rother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

 

 

 

(No.  1614.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  23  sten  Mai  1835.,  durch  welche  Seine  Königliche
  Majestät  der  Stadt  Kosten  im  Großherzogkhume  Posen  die  revidirte
Städteordnung  vom  17ten  März  1831.  zu  verleihen  geruht  haben.

A##  Ihren  Bericht  vom  14ten  Mai  d.  J.  will  Ich  der  Stade  Kosten  im
Großherzogthume  Posen,  dem  Wunsche  derselben  gemäß,  die  revidirte  Städte-Ordnung
  vom  171en  März  1831.  verleihen,  und  haben  Sie  den  Ober-Präsidenten
  der  m-b  mit  deren  Einführung  zu  beauftragen.

erlin,  den  23s2ten  Mai  1835.  #  «
·  Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staatsminister  v.  Rochow.

 

(No.  1615.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorbet  vom  Iten  Juni  1835.,  durch  welche  des  Koͤnigs
Majestaͤt  der  Stadt  Ostrowo  im  Großherzogthume  Posen  die  revidirte
Städtcordnung  vom  17ten  März  1831.  zu  verleihen  geruht  haben.

UV
Ich  will  auf  Ihren  Bericht  vom  25sten  v.  M.  der  Skadt  Ostrowo  im  Grosherzogthume
  Posen,  dem  Wunsche  derselben  gemäß,  die  revidirte  Städteordnung
vom  17ten  März  1831.  mit  Ausschluß  des  in  der  Provinz  Posen  nicht  anwendbaren
  Tit.  X.  verleihen,  und  haben  Sie  mit  deren  Einführung  den  Ober-Präsidenten
  der  Provinz  zu  beauftragen.

Berlin,  den  3ten  Juni  1835.  Z

·  Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  v.  Rochow.

 

Mo.  1616.)
        <pb n="115" />
        —  99  —

(No.  1616.)  Gesetz  wegen  Bestrafung  der  unbefugten  Anfertigung  öffentlicher  Siegel,
Stempel  u.  s.  w.  Vom  ten  Juni  1835.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.
thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Da  die  Worschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  Theil  II.  Tit.  20.  J6.  268
und  269.  wegen  Bestrafung  der  unbesugten  Anfertigung  öffentlicher  Stempel,
Siegel  u.  s.  w.  nicht  umfassend  genug  befumnden  worden,  und  die  Strafgesetze
derjenigen  Landestheile,  in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht  noch  nicht  eingeführt
ist,  einer  entsprechenden  Bestimmung  hierüber  ermangeln,  so  verordnen  Wir  auf
den  Antrag  Unseres  Staatsöministeriums  und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres
Scaatsraths  für  den  ganzen  Umfeng  Unserer  Monarchie,  wie  folgt:

6.  1.  Ohne  schristliche  Anweisung  der  Behörde  darf  Niemand  nachstehende
  Gegenkände  anfertigen,  oder  verabfolgen  lassen:

1)  Stempel  oder  Formen,  welche  zur  Anfertigung  von  Metallgeld,

2)  Stiche,  Platten,  Stempel  oder  andere  Formen,  welche  zur  Anfertigung  von
Papiergeld  oder  Stempelpapier  beslimmt  sind,  oder  dazu  gemißbraucht  werden
  können,

3)  Stiche,  Platten,  Stempel  oder  andere  Formen,  welche  zu  den  von  einer
öffentlichen  Behörde  unter  ihrer  Firma  auszustellenden  Schuldscheinen,  Zins-Koupons,
  Quittungen,  Anweisungen,  Bescheinigungen,  Steuerzetteln  oder
andern  dergleichen  Urkunden  dienen  können,

4)  öffentliche  Siegel  oder  Stempel,  welche  zur  Beglaubigung  öffentlicher  Urkunden,
  so  wie  des  Maaßes  und  Gewichtes,  oder  zur  amtlichen  Bezeichnung
oder  amtlichen  Verschließung  gewisser  Sachen  und  Waaren  dienen  können.

6.  2.  Eben  so  wenig  darf  Jemand,  ohne  eine  schriftliche  Anweisung  der
Behörde,  den  Abdruck  der  vorstehend  bezeichneten  Stiche,  Platten,  Stempel  oder
Formen,  oder  irgend  einen  Druck  von  Formularen  zu  den  daselbst  bezeichneten
Urkunden  unternehmen  oder  Abdrücke  verabfolgen  lassen.

Das  lmprimalur  des  Censors  gereicht  dem  Uebertreter  zu  keiner  Entschuldigung.

5.  3.  Die  schriftliche  Anweisung  zur  Anfertigung,  zum  Druck  oder  zur
Verabfolgung  der  in  den  F#.  1  und  2.  bezeichneten  Gegenstände  zum  Gebrauch
für  Unsere  unmittelbaren  Behörden,  kann  nur  von  den  oberen  Militair=  und
Civilbehsrden  in  den  Provinzen,  oder  ihren  vorgesetzten  höheren  Behörden  ertheilt
  werden;  im  Militair  jedoch  auch  von  den  Gouvernements,  Kommandamuren,
  Regimentskommandeurs  und  Vorstehern  der  Militairverwaltungs-Behörden
für  die  Gegenstände  ihres  Geschäftsbereichs.

4.  Wer  den  obigen  Verboten,  8.  1  und  2.,  zuwiderhandelt,  wird,  insofern
  damit  nicht  ein  schwereres  Berbrechen  verbunden  ist,  mit  dreimonatlichem
bis  zweijaährigem  Gefängnisse  oder  Festungsarreste  bestraft,  und  soll  dabei  auf  die
durch  das  Wergehen  für  den  Staat  oder  das  Publikum  emstandene  Gefahr  besonders
  Rücksicht  genommen  werden.

5.  Die  Anwendung  dieser  Strasen  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,
daß  bei  der  Anfertigung  von  Siegeln,  Stempeln,  Platten,  Formen  u.  s.  w.  die
Merkmale,  durch  welche  die  Eigenschaft  derselben  als  öffentliche  Siegel,  Stem

pe

(No.  1010—  1018)
        <pb n="116" />
        pel  u.  s.  w.  bedingt  ist,  abgeaͤndert  worden,  insofern  die  Abaͤnderung  von  der  Art  ist,
daß  sie  nur  bei  besonderer  sachkundiger  Aufmerksamkeit  wahrgenommen  werden  kann.
Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  Sten  Juni  1835.  «  »
L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
v.  Kamptz.  Muͤhler.  Graf  v.  Alvensleben.
Beglaubigt:
Friese.

 

(No.  1617.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  10ken  Juni  1835.,  über  den  Sinn  des  §.  610.
"  5  11.  Theil  1.  des  Allgemeinen  Landrechts,  in  Betreff  des  Betrags  der
eibrenten.

Un  die  Anwendung  des  §.  610.  Tit.  11.  Theil  I.  des  Allgemeinen  Landrechts
  bedarf  es,  wie  Ich  Ihnen  auf  den  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  22sten
v.  M.  eröffne,  keiner  Deklaration,  da  es  mit  unzweifelhasten  Worten  ausgedrückt
ist,  daß  bei  Leibrenten-Verträgen  die  Bestimmung  der  Höhe  der  Leibrenten  von
dem  Uebereinkommen  der  Interessenten  abhängt,  woraus  von  selbst  folgt,  daß
die  Rente  auch  unter  dem  Betrage  der  landüblichen  Zinsen  des  ausbedungenen
Kaufpreises  verabredet  werden  kann,  ohne  daß  die  Natur  eines  Leibrenten-Vertrages
  hierdurch  verändert  wird.  Sie  haben  diesen  Erlaß  zur  Belehrung  der
Gerichte,  die  hierüber  zweiselhaft  gewesen  sind,  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekanne
  zu  machen.

Berlin,  den  10ten  Juni  1835.  #  ·  «

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staats-  und  Justizminister  v.  Kamptz  und  Muͤhler.

 

(No.  1618.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorber  vom  20sten  Juni  1835.,  uͤber  ie  Bestrafung  eines
Verbrechers,  welcher  wegen  fruͤherer  Verbrechen  bereits  zu  einer  Lebenswierigen
  Freiheitssirafe  verurtheilt  ist.

A##  Ihren  Bericht  vom  30sten  v.  M.  bestimme  Ich  für  alle  Provinzen  der
Monarchie,  daß  gegen  einen  zu  lebenswieriger  Freiheitsstrase  verurtheilten  Verbrecher,
  der  sich  von  neuem  einer  mit  Freiheitostrafe  gesetzlich  bedroheten  strafli
chen  Handlung  schuldig  macht,  auf  verhältnißmaßige  körperliche  Züchtigung,  einsames
  Gefängniß  oder  Entziehung  gestatteter  Bequemlichkciten  erkannt  werden
soll.  In  der  Regel  soll  bei  allen  zu  öffentlichen  Arbeiten  lebenslänglich  verurtheilten
  Gefangenen  körperliche  Zuchtigung,  und  bei  lebenswierigen  Arrestanten,
wenmn  die  Strafe  des  Zuchthauses  oder  der  Fesiungsarbeit  gesetzlich  nicht  Anwendung
  findek,  einsames  Gefängniß  oder  Entziehung  gewohnter  Begquemlichkeiten
eintreten.  Sie  haben  diesen  Erlaß  durch  die  Geset-Sammlung  zu  publiziren.

Berlin,  den  20sten  Juni  1835.  ·  ·  ·
»  Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  v.  Kamptz  und  Muͤhler.
        <pb n="117" />
        —  101  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  14.  —

 

 

(No.  1619.)  Allerhöchste  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung  des  Königlichen  Kredit-Insiituts
  für  Schlesien.  Vom  Sten  Juni  1835.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Die  Uns  geschilderten  drückenden  Vermögensverhältnisse  vieler  Schlesischen.
  Gutsbesitzer  haben,  nach  der  Uns  gewordenen  Ueberzeugung  ihren  Grund
hauptsächlich  in  der  Schwierigkeit,  die  hinter  den  landschaftlichen  Pfandbriefen
auf  den  Gütern  haftenden  Hypothekenschulden,  im  Falle  der  Aufkündigung,  durch
andere  an  ihre  Stelle  aufzunehmende  Kapitalien  zu  erseßzen,  oder  das  nach  den
gegenwärtigen  Verhältnissen  zur  vortheilhafteren  Bewirthschaftung  ihrer  Güter
nothwendige  Betriebskapital  gegen  Verpfändung  der  hinter  den  Pfandbriefen
frei  gebliebenen  Werthshälfte  anzuschafsen.

Diesem  Nachtheile  abzuhelfen,  haben  Wir  Uns  bewogen  gefünden,  den
Besitzern  solcher  Güter  die  Anschaffung  von  Kapitalien  hinter  den  landschaftlilichen
  Pfandbriefen  dadurch  zu  erleichtern,  daß  Wir  ihnen  die  Aufnahme  privilegirter,
  unter  Unserer  Allerhöchsten  Garanrie  auszufertigenden,  auf  jeden  Inhaber
lautenden  Schuldverschreibungen  bis  zu  z  ei  Drittheilen  des  Werths  der  dafür
zu  verpfändenden  Güter  gestatten.

Wir  wollen  hiermit  zugleich  solche  Einrichtungen  verbinden,  durch  welche
es  möglich  wird,  die  in  den  Gencral-Deposttorien  der  Gerichts=  und  vormundschaftlichen
  Behörden  Unserer  Provinz  Schlesien  befindlichen  und  künftig  dahin
gelangenden  Geldbestände  mit  Sicherheit  und  Vortheil  für  die  Interessenten
zum  Besten  der  Provinz  selbst,  welcher  sie  angehèren,  zu  benutzen.

Wir  verordnen  demgemäß,  wie  folgt:

I.  Absch  nit  t.
Allgemeine  Bestimmungen.  Benennung

dbes  Inftitus  u.
K.  1.  Für  die  Provinz  Schlessen  wird  hiermit  ein  Institut  unter  der  #eige.  .
Benennung:  den.
Jahrgang  1835.  (No.  1610.)  R  König-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  18ken  Jull  1835.)
        <pb n="118" />
        Elnratan
desselben.

Bestimmun

des  Kreditinß
tuts.

—

7

—  102  —

Königliches  Kreditinstitut  für  Schlesten
errichtet,  dem  Q#i#r  die  Rechte  einer  Korporation  (Allgemeines  Landrecht  Theil  II.
Titel  6.  96.  81.  und  folgende),  insbesondere  das  Recht,  Kowitalien  und  Grundstücke
  zu  erwerben,  beilegen,  und  dessen  Vertretung  Wir  einer  Uns  ummittelbar
verantwortlichen,  von  der  übrigen  Staatsverwalkung  unabhängigen  Behörde
übertragen,  welche  in  Berlin  ihren  Sitz  haben  soll.

é.  2.  Diese  Behörde  soll,  mit  Einschluß

eines  Vorsitzenden  und  eines  Symikus,
aus  so  vielen  von  Uns  unmittelbar  zu  ernennenden  Mitgliedern  bestehen,  als  zur
Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlich  seyn  werden.
Die  Mitglieder  bilden  ein  Kolleginm,  auf  welches  die  Vorschriften
der  66.  114.  115.  Titel  10.  Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts  insbesondere
  auch  die  Vorschriften  der  6.  119  —121.  am  angeführten  Orte,  wegen
Abfassung  der  Beschlüsse  nach  der  Stimmenmehrheit,  Anwendung  finden,  so
weit  nicht  in  dieser  Verordnung  (ckr.  #.  19.  derselben)  eine  Ausnahme  hiervon
  bestimmt  wird.

Die  Annahme  des  erforderlichen  Subalternpersonals  und  die  Ertheilung
der  zur  Ausfuͤhrung  dieser  Verordnung  erforderlichen  Spezialinstruktionen,  bleiben
  dem  Vorsitzenden  des  Kreditinstituts  uͤberlassen.

Dasselbe  wird  sich  in  der  Provinz  Schlesien,  zur  leichteren  Kommunikation
  mit  den  dortigen  Behoͤrden  und  dem  Publikum,  durch  besondere,  aus  der
Zahl  seiner  Mitglieder  zu  waͤhlende  Kommissarien  vertreten  lassen.

6.  3.  Die  Bestimmung  dieses  Kreditinstituts  ist:

1)  den  Besitzern  solcher  Güter  in  Schlesien,  welche  in  den  landschaftlichen
Kreditverband  aufgenommen  sind,  oder  künftig  noch  darin  ausgenommen
werden,  die  Aufnahme  privilegirker,  unmittelbar  hinter  dey  landschaftlichen
  Pfandbriefen  einzutragenden,  auf  seden  Juhaber  lautenden  Pfand-Verschreibungen
  zu  gestatten,  und  die  letzteren  —  Krast  der  ihm  hierdurch
  von  Uns  ausdrücklich  ertheilten  Autorisation  —  mit  Unserer
Landesherrlichen  Garamie  für  Kapital  und  Zinsen  versehen,  auszufertigen;

in  den  dazu  geeigneten  Fällen  und  nach  den  weiter  unten  §.  87.  2c.
folgenden  Bestimmungen,  sich  der  Regulirung  der  Schuldenverhälmmisse
dersenigen  Gutsbesitzer  zu  unterziehen,  welchen  auf  die  obige  Weise
keine  Hülfe  gewährt  werden  kann.

é.  4.  Mit  Rücksicht  auf  diese  Garantie  haben  Wir  dem  Institure  aus
einem,  von  der  taufenden  Scaatsverwaltung  unabhángigen,  disponibel  gewordenen
  Fonds  einen  angemessenen  zinsfreien  Vorschuß  überwiesen,  und  übertragen
ihm  dessen  Verwalktung  biermit.

8.  6.

2
        <pb n="119" />
        —  103  —

5.  5.  Zum  Bekriebe  der  laufenden  Geschäste  dienen  die  von  dem  Kredit=  triebs-Institute
  aufzunehmenden  Darlehne,  insbesondere  diejenigen,  welche  demselben  #-nach
  den  ndheren  Bestimmungen  der  ##.  74.  und  folgende  aus  den  General=Depositorien
  der  Schlesischen  Gerichts=  und  Pupillarbehörden  gewährt  werden
  sollen.

.  G.  Die  in  Gemcsheit  dieser  Verordnung  von  dem  Kreditinstitute  Fßorm  der
auszufertigenden  Pfandverschreibungen  erhalten,  mit  einigen  unterscheidenden  Ab-  rilditu  tt
aͤnderungen,  die  aͤußere  Form  der  landschaftlichen  Schlesischen  Pfandbriefe,  und  orisferiher
werden  zur  leichteren  Unterscheidung  von  dicsen  mit  Lilt.  B.  bezeichnet.  Sie  scheengen
werden  auf  seden  Inhaber  (au  porleur)  ausgestellt,  auf  das  darin  bezeichnele  un  .).
Gut  in.  das  Hypothekenbuch  eingetragen  und  mit  dem  Eintragungsvermerke
versehen.

6.  7.  Die  Pfandbriese  B.  gewähren  dem  Inhaber

a)  in  Beziehung  auf  dos  Kreditinstikut  das  Recht,  auf  richtige  und  pünktlliche
  Zinsenzahlung,  desgleichen  auf  Rückzahlung  des  Kapitals  in  der
unten  zu  bestimmenden  Art,  und

b)  dem  Schuldner  gegenüber  das  Recht  einer  Spezialhypothek  auf  das
darin  genannte  Gut  fuͤr  Kapital,  Zinsen  und  die  Kosten  der  Einziehung.
6é4.  S.  Sämmtliche  auf  ein  Gut  eingetragene  Pfandbriefe  B.  genießen  Glelches  Vorunter
  sich  gleiche  Vorzugerechte,  ohne  Rücksicht  auf  die  Zeit  der  Eintragung  und  iiln  s

den  Ort,  welchen  sie  im  Hypothekenbuche  einnehmen.  der.

*.  9.  Sie  werden  den  Inhabern  mit  Vier  Prozenk  fährlich  in  hall-,  rinfung
jährlichen  Terminen  verzinset.  Ueber  die  Zinsen  werden  zu  jedem  Pfandbriese  tt
zehn  Koupons  für  fünf  Jahre  ausgegeben,  und  bei  Berichtigung  des  zehnten
Koupons  dem  Präsentamen  des  Pfandbriefes  unentgeldlich  zehn  solgende  Koupons
  ausgehdndigt.

6.  10.  Der  Lauf  der  Verzinsung  wird  auch  durch  die  über  das  verpfän=  Umunterkrodete
  Gut  etwa  verhngte  Sequestration  oder  Subhastation  nicht  unterbrochen.  -  Zuulta-Es
  werden  die  Zinsen  vielmehr  den  Inhabern  der  Koupons  jederzeit  prompt
und  richtig  aus  der  Kasse  des  Kreditinstituts  gezahlt.

6.  11.  Der  Besiter  des  verpfändeten  Guts  steht  wegen  der  darauf  ein=  Verofllchgetragenen
  Pfandbriese  Lill.  B.  in  keinem  perönlichen  Schuloverhältnisse  ge-  untise
gen  deren  Inhaber.  Die  Lehteren  sind  daher  berechtigt,  wegen  des  Kapitals  108  ver
und  der  Zinsen  sich  lediglich  an  das  Kreditinstitut  und  nur,  wenn  dieses  seinen  7  .  fandbrie-Verbindlichkeiten
  nicht  prompt  genügen  sollte,  an  das  verpfändete  Gut  zu  halten.

6é  12  Die  Pfandbriefe  B.  sollen  durch  Amorkisation  in  der  unten  zu  Tilgung  der
bestimmenden  Art  (96.  55.  und  folgende)  getilgt,  und  können  daher  von  den  7  0.
Jnhabern  nicht  gekündigt  werden.  Dagegen  steht  aber  auch,  mit  alleiniger  Aus-futlen
nohme  derjenigen  Pfandbriese,  welche  durchs  Loos  zur  planmaͤßigen  Tilgung  ge-(Jo.

  1015.)  R2  lan-Rechte

  der
Panddrieke  F.
        <pb n="120" />
        langen,  weder  dem  Kreditinstitute  noch  den  einzelnen  Gutsbesitzern  die  Befugniß
zu,  dieselben  zur  baaren  Ruͤckzahlung  zu  kuͤndigen.

„Dalen.  é.  13.  Die  Pfandbriefe  B.  sind  rücksichtlich  der  Sicherheit,  welche  sie
wären  Ei-  dem  Inhaber  gewähren,  den  Pfandbriefen  der  landschaftlichen  Kreditinstitute  völsclben.
  lig  gleich  zu  achten,  und  koͤnnen  daher  eben  so  wie  diese,  Behufs  der  Belegung

gerichtlicher  oder  pupillarischer  Depositalgelder  angekauft  oder  als  Unterpfand  angenommen
  werden.

(Allgemeine  Depositalordnung  Titel  1.  &amp;amp;.  41.  und  Titel  2.  68.  271.
und  folgende.)

II.  Abschnitt.
Verfahren  bei  Nachsuchung  und  Ertheilung  der  Pfandbriefe  B.

ersonen  u.  é.  14.  Nur  ein,  in  der  Verschuldung  seines  Vermsgens  nicht  beschränk-S#rere
  zwische  ter  Besitzer  eines  in  den  landschaftlichen  Kreditverband  ausgenommenen  oder  zur
rutds  Aufnahme  in  denselben  geeigneten  Gutes,  welcher  dasselbe:
sind.  a)  ererbt,  oder  bei  der  Erbrheilung  angenommen,  oder

b)  in  Folge  eines  lästigen  BVertrages  seit  länger  als  zehn  Jahren  i

genthümlichen  Besite  hat,
ist  besugt,  auf  dieses  Gut  die  Ausfertigung  von  Pfandbriesen  B.  in  Antrag  zu
bringen,  wenn  er  für  die  letzteren  das  Hypothekenrecht  unmittelbar  hinter  den
darauf  haftenden  oder  aufzunchmenden  landschaftlichen  Pfandbriefen  zu  gewähren
im  Stande  ist.  Inwiefern  diese  Befugniß  in  einzelnen  Fällen  auch  solchen  Guts-Besitzern,
  welche  ihre  Güter  in  Folge  eines  lästigen  Vertrages  noch  nicht  seit
zehn  Jahren  eigenthümlich  besitzen,  ausnahmsweise  zu  gestatten  sey,  bleibt  der
pflichtmäsigen  Beurtheilung  des  Instituts  vorbehalten.
Jedenfalls  soll  für  die  ersten  fünf  Jahre  des  Bestehens  des  Instituts
der  Nachweis  eines  fünfjährigen  eigenthümlichen  Gutsbesitzes  genügen.
Erforderntsse  é  15.  Wer  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  machen  will,  muß  mit  seides
  Antrages.  nem  Antrage
"#  A#ese,  a)  einen  neu  ausgefertigten  Hypothekenschein  des  Guts,

b))  die  neueste  von  demselben  vorhandene  landschaftliche  Taxe,

e)  eine  genaue  Beschreibung  des  gegenwärtigen  wirthschaftlichen  Zustandes
des  Gutes  und  der  bestehenden  Wirthschaftseinrichrungen  nebst  einem
vollsiändigen  Verzeichnisse  des  gesammten  Inventarii,  und

4)  die  Bescheinigungen  über  die  erfolgte  Versicherung  des  Gutes  so  wis
des  todten  und  lebenden  Inventari#  gegen  Feuersgefahr  und  der  Saa-(en
        <pb n="121" />
        —  105  —

ten  gegen  Hagelschlag,  auch,  wenn  sich  in  dem  betreffenden  Kreise  dazu
Gelegenheit  findet,  gegen  Viehsterben,
einreichen.

Sollte  das  Gut  ohne  vorhergegangene  Taxe  in  den  landschaftlichen  Kreditverband
  aufgenommen  seyn,  so  muß  statt  derselben  ein  Attest  der  Landschaft,
uͤber  den  bei  Bewilligung  der  darauf  eingetragenen  landschaftlichen  Pfandbriefe
angenommenen  Gutswerth  beigebracht  werden.  Sind  die  ad  d.  erwähnten  Versicherungen
  noch  nicht  sämmtlich  genommen,  so  muß  sich  der  Antragende  wenigstens
  dazu  erbieten,  und  sich  gefallen  lassen,  daß  die  künftige  Ausreichung  der
Pfandbriefe  von  der  wirklichen  Beibringung  der  desfallsigen  Bescheinigungen
abhängig  gemacht  wird.

6.  16.  Ist  das  Gut  hinter  den  darauf  haftenden  landschaftlichen  Pfand-,  Wennschon
briefen  schon  mit  anderen  Hppothbekenschulden  beschwert,  so  muß  der  Antragende  antre  Hokozugleich
  anzeigen,  auf  welche  Art  und  Weise  er  die  letzteren  abzulösen  und  den  benbtnterden
Pfandbriefen  B.  das  Hypothekenrecht  ummittelbar  nach  den  landschaftlichen  Pfand-  tn,  Dfant
briefen  zu  geiwähren  beabsichtigt,  und  im  Stande  zu  seyn  glaubt.  Gutestehen.

S.  17.  Gmdect  das  Kreditinstitut  den  Antrag  im  Allgemeinen  zulässig,  so  Pröfung  demuß
  es  sich  vor  allen  Dingen  die  möglichst  völlständige  Ueberzeugung  von  dem-  shrn.
wirthschaftlichen  Zustande  und  dem  Werthe  des  Guts  zu  verschaffen  suchen.  Es  Zuktandes  des
bleibt  demselben  überlassen,  zu  diesem  Zwecke  durch  besondere  Kommissarien  die  2)  wenn  das-Richtigkeit
  der  Angaben  des  ##ntragenden  über  den  Wirthschaftszustand  und  das  läbe  schon-n
vorhandene  Inventarium  an  Orr  und  Stelle  untersuchen,  die  vorgelegte  Taxe,  (hastlichen
wenn  es  für  nahhige  crachtet  wird,  revidiren,  und,  wenn  eine  solche  nicht  vorhan=  dand  aufzeden
  ist,  selbst  eine  Tare  aufnehmen  zu  lassen.  nommen  ist

.  18.  Ist  das  Gut  noch  gar  nicht  in  den  landschaftlichen  Kreditverband  6  —1
aufgenommen,  so  muß  der  Besitzer,  wenn  er  Pfandbriefe  B.  auf  dasselbe  aufzu-?  noch  r  Pn  e
nehmen  wünscht,  bei  seinem  deshalb  an  das  Kreditinstitut  zu  richtenden  Antrage,  nommen  6
gleichzeitig  die  Aufnahme  in  den  Kreditverband  bei  der  Landschaft  nachsuchen.

VWenn  ein  Gutöbesitzer  für  die  bei  dem  Kreditinstitute  nachgesuchten
Pfandbriese  B.  die  erste  Stelle  auf  dem  zu  beleihenden  Gute  gewähren  könnte
und  wollte,  so  steht  es  ihm  frei,  sich  mit  seinem  Gesuche  an  das  Kreditinstitut
zu  wenden,  von  dessen  Emschließung  es  abhängig  bleibt,  ob  auf  diesen  Antrag
einzugehen  und  auf  welche  Art  die  Ausmittelung  des  Gutswerths  zu  veranlassen
  ist.

6.  19.  Hat  das  Kreditinstitur  durch  die  angestellten  Untersuchungen  ge=  Becimmung
nügende  Ueberzeugung  von  dem  wirklichen  Werthe  des  betreffenden  Gutes  er=  ca
balten,  so  bestimmt  es  den  Betrag,  der  auf  dasselbe  hinter  den  landschaftlichen  4.
Pfandbriefen  zu  bewilligenden  Pfandbriefe  B.,  und  setzt  den  Antragenden  davon
in  Kenntniß.

(No.  1610.)  Es
        <pb n="122" />
        —  106  —

Es  duͤrfen  auf  ein  Gut  nur  so  viel  Pfandbriefe  B.  bewilligt  werden,  daß
dieselben  mit  Einschluß  zweijaͤhriger  Zinsen  der  bereits  eingetragenen  landschaftlichen
  Pfandbriefe  innerhalb  :  des  von  dem  Kreditinstitute  angenommenen  Guts-Werthes
  zu  stehen  kommen.

In  einzelnen  Zällen  kann  jedoch  das  Iustitr#  bei  dem  Vorhandenseyn
besonderer  Umstände  die  zweijährigen  landschaftlichen  Pfandbriefszinsen  bei  der
Berechnung  der  Sicherheit  für  die  Pfandbriefe  B.  unberücksichtigt  lassen.

Zu  allen  über  vorstehende  Gegenstände  zu  fassenden  Beschlüssen  find  die
schriftlichen  Vota  von  wenigstens  vier  Mitgliedern  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden
  und  des  Symdilkus  erforderlich.

Sinschilzan  6  20.  Das  Kreditinstitut  hat  keine  Verpflichtung  überhaupt  oder  bis

ktAshsan  zu  einem  gewissen  Betrage  Pfandbriese  B.  auf  ein  Gut  zu  bewilligen,  oder  sich

Paer.  3.,  zu  mit  dem  Antragenden  in  Kontestationen  hierüber  einzulassen,  vielmehr  bleiben
die  Weigerungsgründe  lediglich  der  pflichtmäßigen  Beurtheilung  des  Instituts
überlassen.

6é.  21.  Ist  der  Antragende  mit  der  von  dem  Kreditinstieute  ihm  bewilligten

!4  mor  Summe  einverstanden,  so  hat  er  über  den  Betrag  derselben  nebst  Fünf  Prozent
Zinsen  (6.  28.)  und  Kosten  eine  Schuldverschreibung  an  das  Kreditinstitut,  unter
  Verpfändung  des  betreffenden  Gutes,  nach  dem  ihm  mitzutheilenden  Formular,
  auszustellen  und  einzureichen.

Diese  Urkunde  muß  entweder  von  einem  Mitgliede  des  Insticuts,  oder
gerichtlich,  oder  von  einem  Notar  ausgenom  en  werden.

Es  werden  hierauf  die  Pfandbriefe  ausgefertigt  und  mit  der  erwähmen
Schuldverschreibung  durch  einen  Kommissarius  des  Instituts  der  kompetemen
Hyppothekenbehörde  in  einem  anzusetzenden  Termine  zur  Eimrag  gung  in  das  Hypothekenbuch
  vorgelegt.

Diese  Eintragung  erfolgt  rabr.  III.  in  der  Hauptkolonne  dahi

„Rthlr.  in  Worten  Rthlr.  Courant  Pfandbriefe  B.  und
„zwar
„No.  .  ...  uͤber  1000  Rthlr.  ausgefertigt

"*  500  Rthlr.  2c.]  Berlin,  den
„wesche  auf  Grund  des  von  dem  Besitzer  N.  J.  deim  Kreditinsticute
5  für  Schlesien,  unter  Verpfändung  des  Gutes  für  Kapikal,  Günf  Pro-„zent
  Zinsen  und  die  Kosten  der  Eintragung  und  Wiedereinziehung
„am  .  .  .  ..  .....  ausgestellten  Schuldinstruments  in  dem  Kommisstons-„Termine
  am  ten  eingetragen  worden.“
Die  erfolgte  Eintragung  wird  nicht  nur  auf  den  Pfandbriefen,  sondern  auch  auf
der  Schuld=  und  Verpfändungsurkunde  vermerkt,  und  die  Hyppothekenbehörde
ban-
        <pb n="123" />
        —  107  —

haͤndigt  sodann  die  letztere  mit  den  Pfandbriefen  dem  Kommissarius  des  Instituts
  wieder  aus.

6.  22.  Sind  die  Pfandbriese  zur  Ablösung  eingekragener  Hppotheken-  W’t
Schulden  bestimmt,  so  muß  der  Antragende,  bevor  die  Pfandbriefe  ausgefertigt;  zarnsehe  en.
werden,  die  gehörig  erfolgte  Kündigung  der  abzulösenden  Kapitalien  dem  Kredit-  oene.
Instikute  nachweisen.  Sobald  dies  geschehen,  bestimmt  das  Kreditinstitut  den  icn  ü
Zahlungstermin  und  setzt  die  zu  befriedigenden  Gläubiger  spätestens  drei  Monate
  vorher  von  demselben  in  Kenntniß,  mit  der  Aufforderung,  die,  mit  einer
an  das  Institut  ausgestellten  beglaubigten  Cession  versehenen  Hypothekendokumente
  bis  spätestens  vier  Wochen  vor  dem  bestimmten  Termine  der  betreffenden
Hypothekenbehörde  einzureichen.  Letztere  ist  die  eingehenden  Dokumente  sofort
nach  deren  Empfang  zu  prüfen,  und,  wenn  der  Umschreibung  der  cedirten  Post
ein  rechtliches  Bedenken  entgegensteht,  den  Gldubiger  zur  unverzüglichen  Erledigung
  desselben  aufzufordern  verpflichtet.  Findet  sich  nichts  zu  erinnern,  oder  sind
die  gemachten  Erinnerungen  erledigt,  so  behdlt  das  Gericht  die  Hypotheken-Insirumente
  zurück,  stellt  darüber  dem  Cedenten  eine  Empfangsbescheinigung  aus
mit  einem  Arteste,  daß  der  Umschreibung  in  Pfandbriefen  nichts  weiter  im  Wege
stche,  und  benachrichtigt  hiervon  den  Schuldner  und  das  Kreditinstitut.

Letzteres  zahlt  dann  dem  zu  dem  Eintragungstermine  der  Pfandbriefe  mit
vorzuladenden  Cedenten,  nach  erfolgter  Eintragung  derselben,  die  Kapitalsvaluta
der  letzteren  bgar  aus.

Die  Eintragung  der  Pfandbriese  im  Hypothekenbuche  erfolgt  bei  den
umzuschreibenden  Posten  in  nachstehender  Art:

In  der  Hauptkolonne  bleibe  nur  der  Betrag  der  Forderung  stehen;  Alles
übrige  in  dieser  Kolonne,  und  in  der  Kolonne  „Cessionen“  wird  roth  unterstrichen
  und  dadurch  geléscht,  sodann  aber  in  der  letzteren  Kolonne  folgender
Vermerk  eingetragen:

 

,,......  Rthlr.  in  Worten  Reichsthaler  Courant  Pfandbriefe  B.
und  zwar
No  über  1000  Nehle.  2..  ausgefertigt
:·  500  Rehlr.  Berlin,  den

worin  die  hier  früher  eingetragene  hypothekarische  Forderung  auf  Grund

des  von  dem  Besitzer  N.  N.  dem  Königlichen  Kreditinstitut  für  Schlessen

unter  Verpfändung  des  Guts  für  Kapital,  5  pCt.  Zinsen  und  die  Kosten

der  Eintragung  und  Wiedereinziehung  am  ausgestellten  Schuld=Instruments

  in  dem  Kommissionskermine  vom  2c.  umgeschrieben  worden.“

Die  umgeschriebenen  Hppothekeninstrumente  werden  kassirt  und  dem  Gutsbesitzer
wurückgegeben.

Einer  besonderen  Prioritätseinrdumung  von  Seiten  der  etwa  hinter  den-(No.

  1610.)  sel-
        <pb n="124" />
        —  108  —

selben  stehen  bleibenden  Hypothekengldubiger  bedarf  es  hierzu  nur  in  dem  Falle,
wenn  der  Betrag  des  einzutragenden  Pfandbriefskapitals  oder  der  Zinsen  desselben,
  den  gelöschten  Kapitals=  oder  Zinsenbetrag  übersteigk.

Anuf  das  künstige  Agio  der  Pfandbriefe  wird  hierbei  keine  Rücksscht  genommen.
  Die  für  die  bezahlte  Post  ausgesertigten  Pfandbriese  sind  ein  Eigenthum
  des  Kreditinstituts.  Wünschen  der  Schuldner  und  der  Gläubiger  die
Ausreichung  der  Pfandbriese  in  natura,  so  müssen  sie  dies  dem  Kreditinstitute
vier  Wochen  vor  dem  Termine  gemeinschaftlich  anzeigen.

Der  Gläubiger  empfängt  alsdann  statt  baarer  Zahlung  die  ausgefertigken
Pfandbriefe  nebst  Koupons.
Besteht  das  abzulösende  Kapital  in  einer  anderen  Münzsorke  als  Preuß.
Courant,  so  ist  es  die  Sache  des  Schuldners  sich  wegen  des  Agio  mit  dem
Gldubiger  auszugleichen.  «
Verpflichtung  6.  23.  Kein  Gläubiger  kann  sich  entbrechen,  die  Cession  eines  gekündig-Afs
  ##e  esele=  ten  Hypothekenkapitals,  welches  auf  diese  Weise  abgelöset  werden  soll,  in  der  vorkrtkelenelsu
  gedachten  Art  (#.  22.)  auszustellen,  und  mit  dem  cedirten  Hypothekendokumente
wenigstens  vier  Wochen  vor  dem  Termine,  der  Hypothekenbehörde  einzureichen.
Verweigert  er  dies,  oder  hat  er  die  gegen  die  Uebertragungsfähigkeit  der  cedirten
  Post  erregten  Bedenken  bis  zu  dem,  ihm  vorher  bekannt  gemachten  Termine
(&amp;amp;.  22.)  nicht  erledigt,  so  zahlt  das  Kreditinstitut  das  Kapital  auf  Gefahr  und
für  Rechmmg  des  Gldubigers  zum  Depotorium  des  Gerichts,  welchem  die
Führung  des  Hypothekenbuchs  zusteht.
Ist  dies  geschehen,  und  hat  der  Schuldner  die  erfolgte  Berichtigung  oder
Deposstion  der  bis  zu  diesem  Tage  rückständigen  Zinsen  nachgewiesen,  so  wird
die  Post  selbst  auf  den  Grund  des,  über  die  Deposition  des  Kapikals,  und  auf
die  nachgewiesene  Berichisgung  oder  Deposition  der  Zinsen,  vom  Gerichte  zu
ertheilenden  Aktestes,  im  Hypothekenbuche  gelöscht  und  in  Pfandbriefe  umgeschrieben.


Daj  dies  geschehen,  wird  auf  dem  Dokumeme  vermerkt,  wenn  solches
aber  nicht  beigebracht  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung,  in  deren  Bezirk
das  verpfändete  Gut  liegt,  vom  Gericht  öffentlich  bekannt  gemacht,  mit  dem  Bemerken,
  daß  das  Hypothekenrecht  auf  das  Gut  erloschen  sey  und  dem  rechtmäßigen
  Inhaber  des  Dokumems  nur  noch  das  Pfandrecht  auf  die  deponirte  DValuta
  zustehe.

phtteguns  6.  24.  Sind  die  Pfandbriefe  nicht  zur  Tilgung  bereits  eingetragener
kerchfen  den  Schulden  gesucht,  sondern  als  eine  neue  Schuld  aufgenommen,  so  empfängt  der
Schuldoer.  Schuldner  dieselben  jederzeit  in  natura  und  es  bleibt  ihm  überlassen  ihren  Umsatz

  zu  bewirken.
Krsnt  64.  25.  Sind  in  cinem  Falle  zur  Beschaffung  der  von  dem  r
stitute
        <pb n="125" />
        —  109  —

stitute  verlangten  Realsicherheit,  Prioritäkseinrdumungen  nachstehender  Hypothekgldubiger
  erforderlich,  so  muß  der  Pfandbrief  Suchende  zuvor  die  Ausstellung
  und  die  Notirung  derselben  im  Hypothekenbuche  bewirken,  bevor  die  Ausfertigung
  der  Pfandbriefe  erfolgt.

6.  26.  Die  Pfandbriefe  B.  werden  nur  in  Preußischem  Silbercourane  Mönzforte,
à  14  Rthlr.  die  Mark  fein,  und  nur  auf  Summen  von  25  Rthlr.,  50  Rthlr,„
100  Rehlr.,  200  Rehlr.,  500  Rehlr.  und  1000  Rehlr.,  nach  dem  sub  A.  anlie=  Pfendbeie  ##
genden  Formular  ausgesertigt,  von  mindestens  drei  Mitgliedern  des  Instituts
einschließlich  des  Vorsitzenden  und  des  Syndikus,  unterschrieben,  von  dem  Buchführer
  kontrasignirt,  und  mit  derjenigen  Nummer  bezeichnet,  welche  der  Pfandbrief
  in  den  Listen  des  Instituts  erhält,  mit  dem  Stempel  des  Instituts  und
hiernächst  mit  dem  Eintragungsvermerk  der  Hypothekenbehörde  (conlr.  J.  21.)
versehen.

Die  Koupons  werden  nach  dem  Formular  sub  B.  ausgefertige,  mit  dem
Stempel  des  Instituts  und  dem  Namensstempel  der  Mitglieder  desselben  belegt,
von  dem  Buchführer  aber  unterschrieben.

4.  27.  Die  auf  ein  und  dasselbe  Gut  einzutragenden  Pfandbriefe  B.  Lebimmang
werden  zur  Hälfte  über  Summen  von  1000  Rthlr.  und  500  Rehlr.,  zur  andern  !  Hetage
Ha#lfste,  und  zwar  in  gleichem  Verhältniß  unter  einander,  über  kleinere  Sum-  X
men  ausgefertigt.

Die  über  eine  gleiche  Summe  lautenden  werden  unter  fortlaufenden
Nummern  in  die  Listen  des  Kreditinstituts  eingetragen.  Sie  bedürfen  keines
Werthstempels,  da  derselbe  schon  zu  der  besonderen  Schuldverschreibung  (§.  21.)
verwendet  sey  muß.

II.  Abschnitt.

Verpflichtungen  des  Pfandbriesschuldners  und  Rechte  des  Kredit-Instituts
  gegen  denselben.

4.  28.  Jeder  Pfandbriesschuldner  ist  verpfiichtet,  dem  Kreditinstitute  das  Verpßlichtung
ganze  ihm  bewilligte  Pfandbriefsdarlehn,  vom  Tage  der  Eintragung  der  Pfand-de  Scheß#
briese  ab,  bis  zur  vollständigen  planmätigen  Tilgung  oder  bis  zu  der  durch  senjahlang.
den  Schuldner  ganz  oder  theilweise  bewirkten  Ablösung  derselben  (conl.  J.  65.
und  66.)  jährlich  mit  5  p  Ct.  in  vierteljährlichen  Terminen  zu  verzinsen.

Hiervon  werden  4  pCt.  zur  Verzinsung  der  Pfandbriese,  1  pCt.  zur
Amortisation,  und  #  pCt.  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  verwendet.

4.  29.  Die  Zinsen  werden  in  Breslau  an  die  dort  zu  errichtende  Kasse  gele  und  Ordes
  Kreditinstituts  gezahlt,  und  müssen  sederzeit  im  Laufe  des  Quartals,  späte-4e  *  h.
stens  aber  am  löten  März,  15ten  Juni,  15ten  September  und  am  15cen  De-  lu  Blchn

Jahrgang  1833.  (JNo.  1610.)  S  zember
        <pb n="126" />
        —  110  —

zember  jeden  Jahres  entrichtet  werden.  Erfolgt  die  Zahlung  nicht  spaͤtestens  an
den  genannten  Tagen,  so  ist  der  Schuldner  von  dem,  Ruͤckstande  4pCt.  Verzugszinsen
  zu  entrichten  verbunden.

Beltrelbung  d.  30.  Zur  Beitreibung  dieses  Ruͤckstandes  nebst  Verzugszinsen  steht  es

Pocadsnnn  dem  Kreditinstitute  frei,  sich  entweder  an  das  kompetente  Gericht  zu  wenden,

uen  durch  di-  welches  auf  die  desfallsige  Requisstion,  ohne  vorheriges  prozessualisches  Verfah=*

  Seaue-  ren,  die  Exekution  in  die  in  Vorschlag  gebrachten  Vermoͤgensobjekte  des  Schuldners
  zu  vollstrecken  verpflichtet  ist,  oder  sofort  die  Sequestration  des  verpfaͤndeten
  Gutes  zu  veranlassen.  Im  letzteren  Falle  bleibt  es  seiner  Wahl  uͤberlassen,
die  Sequestration  selbst  einzuleiten,  oder  die  betreffende  landschaftliche  Behoͤrde
dieserhalb  unmittelbar  zu  requiriren.

Neruupeneit  é.  31.  Dem  Kreditinstitute  wird  vorzugsweise  die  Befugniß  beigelegt,

des  Krckltin,  die  mit  Pfandbriesen  B.  beschwerten  Güter  zu  sequestriren,  sobald  zu  dieser
AAiuts  bur  Et-  Maaßregel  irgend  ein  gesetzlicher  Grund  eintritt.  Wenn  also  von  einem  solchen
2)  bel  eigenen  Gutc  die  Zinsen  der  darauf  hafstenden  landschaftlichen  Pfandbriefe  rückständig
rde  lendn  bleiben,  und  die  Landschaft  deShalb  die  Segquestration  veranlassen  will,  so  muß
r  sie  zundchst  das  Kreditinstitut  davon  in  Kenntniß  setzen.

Letzteres  ist  berechtigt,  die  Ausführung  dieser  Maaßregel  der  Landschaft
zu  überlassen,  oder  die  Sequestration  —  jedoch  nur  gegen  sofortige  Berichtigung
der  rückständigen  landschaftlichen  Zinsen  —  selbst  zu  übernehmen.

buuitei  Mentt.  é  32.  Die  Gerichtsbehörden,  welche  in  dem,  im  5.  25.  Kap.  V.  Sect.  I.
Gerschte  an  des  Schlesischen  Landschaftsreglements  vom  9ten  und  15ten  Juli  1770.  bezeichd.
  Landschaft  neten  Falle,  die  Landschaft  um  Einleitung  der  Sequestration  eines  mit  landschaftlichen
  Pfandbriefen  B.  beschwerten  Gutes  requiriren,  sind  verpflichtet,  von  dieser
Requisition  gleichzeitig  das  Kreditinstitut  in  Kenntniß  zu  setzen.  Dem  letzteren
steht  es  alsdann  frei,  die  Sequestration  der  Landschaft  zu  überlassen,  oder  sie  sosort
  selbst  zu  übernehmen.  Im  letzteren  Falle  ist  das  requirirende  Gericht  unverzüglich
  hiervon  zu  benachrichtigen.
#  uBna  é4  33.  Wenn  aber  auch  die  Segquestration  der  landschaftlichen  Behörde
udie  land=  übcrlassen,  und  von  derselben  bereits  eingeleitet  worden,  so  soll  dem  Kreditschestliche
  Se=  Institute  dehnoch  zu  jeder  Zeit  freistehen,  die  Sequestration  selbst  zu  übernehmen.
drdingggen  Es  ist  aber  alsdann  die  ruͤckstaͤndigen  Zinsen,  Kosten  und  etwanigen  Vorschuͤsse
übung.  der  Landschaft  sofork  zu  berichtigen,  auch  die  von  derselben  während  ihrer  Verwaltung,
  wegen  des  Guts  abgeschlossenen  Verträge  zu  erfüllen  verbunden.
Vichtung  .  34.  Desgleichen  liegt  dem  Kreditinstitute,  wenn  es  die  Sequestration
ceichewlbrend  selbst  übernimmt,  die  Pfücht  ob,  die  laufenden  landschaftlichen  Ginsen  prompt  zu
iner  e  Szit=  entrichten,  und  ist  daher  die  Landschaft  nicht  besugt,  sich  in  die  von  demselben
Frasgesst,ç  gelroffenen  Maaßregeln  einzumischen.

beJablen.  „  35.
        <pb n="127" />
        —  111  —

.  35.  Ueberläßt  das  Kreditinstitut  die  Seguestration  der  landschaftlichen  Rechte  des
Behörde,  so  muß  es  dennoch  von  der  letzteren  zu  den  desfallsigen  Verhandlun-  edirinsttutsgen
  und  überall,  wo  es  nach  §.  131.  und  folgende,  Titel  24.  Theil  J.  der  Ailge=  Kbtmeinen
  Gerichtsordnung  erforderlich  ist,  zugezogen  werden.  Es  steht  ihm  frei“
den  landschaftlichen  Sequestor  durch  einen  besonderen  Kommissarius  kontrolliren
zu  lassen,  und  die  Verpachtung  des  Guts  zu  verlangen,  wenn  diese  noch  nicht
erfolgt  seyn  sollte.

.  36.  Uebernimmt  dagegen  das  Kreditinstitut  die  Sequestration  selbst,  Rechte  und
so  sollen  ihm  hinsichtlich  der  zu  treffenden  Wirthschaftseinrichtungen,  der  Erhal-  Pächten  dies
tung  oder  Wiederherstellung  des  Inventarii,  der  Verpachtung  des  Guts  oder  bei  kerinen  tt.
Ernennung  eines  Segquesters,  der  Rechnungslegung  und  Verwendung  der  Re-  bbioncn,
venüen  zur  Berichtigung  der  laufenden  und  rückständigen  Zinsen  der  landschaftlichen
  Pfandbriefe  und  der  Pfandbriefe  B.,  so  wie  zur  Erhaltung  des  ertragssähigen
  Zustandes  des  Guts,  Auszahlung  der  etwanigen  Ueberschüsse,  desgleichen
wegen  der  etwa  gemachten  Borschüsse  u.  s.  w.  alle  diejenigen  Rechte  zustehen,
welche  der  Schlesischen  Landschaft  in  den  betreffenden  Reglements  in  dieser  Beziehung
  beigelegt  sind,  es  ist  aber  auch  allen,  der  letzteren  nach  eben  diesen  Reglements
  obliegenden  Verpflichtungen  unterworfen.  Wegen  etwaniger  Vorschüsse
  kann  das  Institut  jedoch  niemals  ein  Vorzugsrecht  vor  den  landschaftlichen
  Pfandbriefs-Corderungen  in  Anspruch  nehmen.

S.  37.  Durch  die  auf  den  Antrag  eines  anderen  Gläubigers,  oder  im  Sbelauer
Wege  des  Konkurs=  oder  Liquidationöprozesses  eingeleitete  Subhastation  des  deelben  der
Guts,  wird  bis  zum  Zuschlag  und  zur  Uebergabe  des  Guts  an  den  neuen  Er-  Subpastation
werber,  in  der  von  dem  Keeditinstitute  übernommenen  Seguestration  nichts
verändert.

.  38.  Hat  die  Seguestration  der  Landschaft  oder  des  Kreditinstituts  Beluzuies
bis  zum  Schlusse  des  ndchsten  Wirthschaftsjahres  nach  Ablauf  desjenigen,  in  Hrditsaut  4ursb
welchem  sie  eingeleitet  ist,  nicht  die  Mittel  gewährt,  die  rückständigen  und  lau-  bon  anzutrasenden
  Zinsen  der  Landschaft  und  des  Kreditinstitus  nebst  Kosten  und  Verwal=  “
tungsvorschüssen  zu  tilgen,  so  ist  letteres  selbst  bei  dem  kompetenten  Gericht  auf
Subhastation  des  Gzures  anzutragen  berechtigt.  Es  bedarf  hierzu  keines  prozessualischen
  Verfahrens,  bielmehr  sind  die  Gerichre  den  dieserhalb  von  dem  Kredit-Institute
  an  sie  ergehenden  Aufforderungen  ohne  Weiteres  nachzukommen
verpflichtet.

.  39.  Die  Aufnahme  der,  Behufs  der  Subhastation  eines  mit  Pfand=  Jo1ehunbriesen
  B.  beschwerten  Guts,  erforderlichen  Tare  erfolgt  zwar  jederzeit  von  der  P  üenn  6n
Landschaft,  jedoch  nur  mit  Zuziehung  eines  von  dem  Kreditinstitute  zu  ernennen-Tare.
den  Kommissarius.

(No.  1010.)  S  2  é.  40.
        <pb n="128" />
        —  112  —

L#cktatlons=  6  40.  Bei  der  öffentlichen  Ausbietung  eines  solchen  Guts  kann  das
Besegungen  Kreditinstitut  die  Abläsung  eines  ihm  beliebigen  Theils  der  Pfandbriefe  B.  als
Bewilltgung.  Licitationsbedingung  aufstellen.  Ueberdies  aber  entspringt  für  den  Licitanten  aus

seinem  Gebote  für  den  Fall  des  Zuschlages  an  ihn,  auch  wenn  ihm  dies  nicht

vorher  besonders  zur  Bedingung  gemacht  ist,  die  Verpflichtung:
für  die  übrigen,  in  Anrechnung  auf  das  Kaufgeld  auf  dem  Gute  stehen
  bleibenden  Pfandbriefe  B.,  rücksichtlich  des  Kapitals,  der  Zinsen
und  Kosten  mit  seinem  übrigen  Vermögen  dem  Kreditinstitute  persönlich
  zu  haften  (conl.  J.  43.),  oder  falls  er  diese  persônliche  Verpflichtung
nicht  übernehmen  will,  auch  diese  Pfandbriefe  B.  durch  baare  Zahlung

des  auf  sie  fallenden  Theils  des  Kaufgeldes  abzulösen.
Erreicht  das  Meistgebot  nicht  wenigstens  zwei  Drittheile  des  bei  der  Licitation
  zum  Grunde  gelegten  Tarwerthes  des  Gutes,  so  ist  das  Kreditinstitut  in  den  Zuschlag
  zu  willigen  nicht  verbunden.  (Allgem.  Gerichtsordnung  Theill.Titel  52.  7.  48.)
Uebergabedes  é  41.  Die  Uebergabe  eines  von  dem  Kreditinstitute  sequestrirten  Guts
ue  rten  an  den  neuen  Erwerber,  geschicht  von  dem  betressenden  Gericht  und  dem  Kreditinstitute
  gemeinschaftlich,  oder  —  falls  ersteres  es  wünscht  —von  dem  letzteren  allein-Befrelung
  des  6G.  42.  Uebrigens  ist  das  Kreditinstitut  sich  wegen  der  Pfandbriefe  B.
inihn  nebst  Zinsen,  Kosten  und  Vorschüssen  in  einen  Konkurs=  oder  Liquidationsprozeß
kon  !  "  6.  *  einzulassen  und  zu  Kommunkosten  beizutragen,  nicht  verbunden,  auch  muͤssen  die
anee,  Gerichte  auf  die  eingetragenen  Pfandbriefe  B.  von  Amtswegen  Rücksicht  nehmen.

lelchen  von

en  Kommunkosten.


Rechte  d  é#  43.  Für  den  bei  der  Subhastation  dem  Kreditinstitute  entstandenen
ach  Ausfall  an  Kapital,  Zinsen  und  Kosten,  bleiben  demselben  nicht  nur  der  ursprüngwaigen
  aus-  liche  Darlehnsempfänger  und  dessen  Erben,  sondern  auch  alle  bis  dahin  demselfan
  ben  in  dem  Besitz  gefolgten  späteren  Eigemhümer  des  Guts,  welche  die  Pfandbriese
  auf  Abrechnung  der  Kaufgelder,  wenn  auch  ohne  Eingehung  eines  besonderen

  Vertrages  mit  dem  Kreditinstitut  (conl.  J.  1.  der  Deklaration  vom  21sten

März  1935.)  übernommen  haben,  persönlich  verpflichtet,  insoweit  sie  nicht  von

dem  Kreditinstitute  dieser  persönlichen  Verpflichtung  ausdrücklich  entlassen  worden

sind.  Es  soll  deshalb,  im  Fall  eines  Prioritätsverfahrens  dem  Kreditinstitute

das  Porrecht  der  vierten  Klasse,  unmittelbar  nach  den  Königlichen  Kassen,  zustehen.

Rachsicht  44.  Einem  Schuldner,  welcher  durch  Unglücksfelle  und  ohne  sein  Verkühnber
  äu-  schulden  außer  Stand  gesetzt  wird,  die  in  einem  Termine  sälligen  Zinsen  prompt
zu  entrichten,  darf  nur  wegen:  derselben  auf  6  bis  12  Monate  Nachsicht  bewilligt,

  das  zur  Tilgung  und  den  Verwaltungskosten  bestimmte  fünfte  Prozenr

aber  muß  unter  allen  Verhältnissen  bezahlt  werden.  Läßt  das  Kreditinstitut  nach

Ablauf  der  zulässigen  Machsicht,  und  außer  diesem  Falle  nach  Ablauf  des  Verfall-
        <pb n="129" />
        —  113  —

falltages,  sechs  Monate  verstreichen  ohne  exekutivische  Maaßregeln  zu  ergreifen,
so  werden  die  Mitglieder  desselben  wegen  jedes  kuͤnftigen  Ausfalles  regreßpflichtig.

é  45.  Da  das  Kreditinstitut  bis  zu  einem  höheren  Werthsbetrage  der  Lusschts-Güter
  Pfandbriefsdarlehne  giebt,  als  der  landschaftliche  Verein,  und  daher  der  Rechtder  urt
Gefahr  eines  Verlustes  an  Zinsen  und  selbst  am  Kapiral  in  einem  höheren  #
Grade  ausgesetzt  ist,  als  dieser,  so  haben  demselben  nicht  nur  die  oben  bestimm-schwerten  Goten
  Befugnisse  zur  Revision  der  landschaftlichen  Taren  und  zur  Komrole  der
von  der  Landschaft  einzuleitenden  Sequestrationen  der  mit  Pfandbriesen  B.  beschwerten
  Güter,  so  wie  zu  deren  eigener  Segquestrarion  zugestanden  werden
müssen,  sondern  es  wird  demselben  auch  das  Recht  beigelegt,  darauf  zu  wachen,
daß  dergleichen  Güter  überhaupt  in  guter  Kultur  und  wirthschaftlichem  Zustande
erhalten  werden.  Dem  Kreditinstiture  stehet  es  deshalb  frei,  sich  zu  überzeugen,
ob  die  Landschaft  ihre  reglementsmäßige  Verpflichtung  in  Beaufsichtigung  der
betreffenden  Güter  erfülle  und  zu  diesem  Behufe  von  Zeit  zu  Zeit  Revisionen
der  letzteren  durch  einen  Kommissarius  zu  veranlassen.  Die  Landschaft  ist  verpflichtet,
  den  etwanigen  desfallsigen  Erinnerungen  des  Kreditinstituts  sofort  auf
dem  reglementsmäßigen  Wege  Abhülfe  zu  verschaffen.  Auch  hat  dieselbe  spätestens
  innerhalb  vier  Wochen  nach  sedem  Termine,  an  welchem  die  landschaftlichen
  Pfandbrieföoschuldner  ihre  Zinsen  einzuzahlen  verpflichtet  sind,  dem  Kredic-Institute
  ein  genaues  Verzeichmß  der  länger  als  ein  Jahr  mit  der  Zinszahlung
im  Ruͤckstande  verbliebenen  Schuldner  mitzutheilen.

Das  Kreditinstitut  hat  den  Gutsbesitzern,  welchen  es  Pfandbriefe  bewilligt,
jederzeit  die  Fuͤhrung  vollstaͤndiger  Wirthschaftsrechnungen  zur  Pflicht  zu  machen,
und  ist  letztere  von  Zeit  zu  Zeit  durch  einen  Kommissarius  einsehen  und  pruͤfen
zu  lassen  verpflichtet.

Desgleichen  steht  ihm,  in  Faͤllen,  wo  es  davon  Gebrauch  machen  will,
das  Recht  zu,  die  Vereidigung  der  Wirthschaftsaufseher  und  Berwalter  des
Pfandbriefschuldners  zu  veranlassen,  und  auf  jede  gesetzlich  zulaͤssige  Weise  die
Erhaltung  des  Gutes  und  des  Inventarii  im  wirthschaftlichen  Zustande  zu  sichern.

6.  46.  Zur  Ausstellung  von  Anerkenntnissen  an  Personen,  welche  die  Ertbellung
zur  Berichtigung  der  lanoschaftlichen  Zinsen  erforverlichen  Gelder  vorschießen,  istkamnkuere
die  Landschaft  fernerhin  nicht  berechtigt,  sondern  dergleichen  Anträge  an  das  ze,  Verz
Kreditinstitut  zu  verweisen  verpflichtet,  auf  welches  die  der  Landschaft  in  dem  Jansschatt
Reglement  de  1770.  Kap.  V.  Sect.  III.  J.  49.  sed.  in  dieser  Beziehung  bei-  ·
gelegten  Rechte  uͤbergehen  sollen.

é.  47.  Das  Kreditinstitut  ist  ferner  so  berechtigt  als  verpflichtet,  die  Kündigung“.
Cortdauer  der,  dem  Schuldner  zur  Pflcht  gemachten  Versicherung  des  Gutswäkzuh  os
und  des  Inventarii  (6.  15.  d.)  zu  komtrolliren.  Sollte  der  Schuldner  hierin  1114
sd4umig  besunden  werden,  oder  den,  wegen  des  ordnungsmäßigen  Wirchschafts-(No.

  1019.)  Be-
        <pb n="130" />
        —  114  —

Betriebes,  regelmoßiger  Führung  der  Wirthschaftörechnungen  (6.  45.)  Erhaltung
oder  Wiederherstellung  des  I##ventarii  2c.,  an  ihn  ergehenden  Aufforderungen
des  Kreditinstituts  nicht  Folge  leisten,  oder  letzteres  die  auf  seinen  Antrag  bieserhalb
  von  der  Landschaft  getroffenen  Maaßregeln  nicht  ausreichend  finden,  so  steht
es  demselben  frei,  dem  Gutsbesitzer,  wenn  er  auch  die  stipulirten  5  pCt.  Zinsen
bisher  ordnungsmäßig  an  das  Instirut  gezahlt  hat,  dennoch  die  auf  sein  Gut
gegebenen  Pfandbriefe  B.  zur  Zurückzahlung  binnen  sechs  Monaten  in  gleichartigen
  Pfandbriefen  oder  in  baarem  Gelde,  nach  der  Wahl  des  Kredit-Instituts
  aufzukündigen,  und  ihn  zu  dieser  Zahlung  nöthigenfalls  im  Wege
Rechtens  anzuhalten.  Zu  einer  gleichen  Kündigung  ist  das  Kreditinstitut  auch
alsdann  berechtigt,  wenn  der  Schuldner  die  landschaftlichen  Pfandbriefe  gegen
Aufnahme  anderer  Hypothekenschulden  an  deren  Stelle  ablösen  sollte.

IV.  Absch  nitt.
Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  der  Pfandbriefe  B.

Zahlung  der  6  48.  Die  Zinsen  der  Pfandbriefe  B.  werden  zur  Verfallzeit  und  zwar
Zinsen  der  .  -  .-Psqudhkikkeu
  vom  2ten  bis  15ten  Januar  und
vom  Isten  bis  15ten  Juli  inclusive
(mit  Ausnahme  der  Sonntage)  in  Breslau,
desgleichen  vom  Isten  bis  15ten  Februar,  und
vom  lsten  bis  15ten  August  in  Berlin,
von  den  Kassen  des  Instituts,  gegen  Ausreichung  der  fälligen  Koupons,  an  den
Vorzeiger  der  letzteren  gezahlt.
Die  innerhalb  fünf  Jahren  von  dem  darin  bestimmten  Werfalltage  abgerechnet,
  nicht  zur  Zahlung  präsentirten  Koupons,  sind  durch  Berjährung  erloschen.
„Aerkor:  49.  Der  Besitzer  eines  Pfandbrieses  B.  ist  zwar  befugt,  denselben

lourssehung  durch  einen  Privatvermerk  außer  Kours  zu  setzen,  dadurch  verliert  derselbe  aber
driisandbete  in  Beziehung  auf  das  Kreditinstitur  die  Eigenschaft  eines  billel  au  porteur  nicht,
letzteres  ist  daher  auf  dergleichen  Privatvermerke  Rücksicht  zu  nehmen  nicht
verpflichtet.

Oeffentliche  Behörden  kömen  die  ihnen  gehörenden  Pfandbriefe  B.  unter

ihrem  Stempel  und  ihrer  Unterschrift  aus  und  wieder  in  Kours  setzen.
Jedem  Inhaber  steht  es  aber  auch  frei,  seinen  Pfandbrief  B.  von  dem
Kreditinstitute  selbst  durch  einen  von  demselben  darauf  zu  setzenden,  und  von  dem
Vorsitzenden  und  dem  Syndikus,  oder  von  dem,  vom  Institute  ernanmen  beständigen
  Kommissarius  (§.  2.)  zu  umerschreibenden  Vermerk,  unemgeldlich  aus
und  wieder  in  Kours  setzen  zu  lassen,  oder  ihn,  gegen  jährliche  Vorausbezahlung
  von  #  von  Tausend  des  Nennwerths  bei  dem  Institure  verwahrlich  nieder
zu
        <pb n="131" />
        —  115  —

zu  legen.  In  beiden  Faͤllen  darf  der  Pfandbrief  nur  dem  Einreichenden  persoͤnlich
  oder  einem  in  beglaubigter  Form  statt  seiner  Legiti  irten,  von  dem  Institute
zuruͤckgegeben  werden.

6.  50.  Die,  über  das  Aufgebot,  die  Amortisation,  und  Erneuerung  ver-  mustetet,
lorner,  vernichteter,  schadhaft  gewordener  oder  solcher  gekündigten  landschaftlichen  und  Erneue-Pfandbriese,
  deren  Inhaber  nicht  auszumitteln  sind,  in  den  .  120.  bis  140.  wangererner
Btel  51.  Theil  I.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung,  und  in  der  Allerhöchsten  berspfandirie=Kabinetsorder
  vom  7ten  September  1830.  (Gesetz  Sammlung  1830.  Seite  128.)
entheltenen  Vorschriften  sinden  auch  auf  die  Pfandbriefe  B.,  jedoch  mit  folgenden
  Abweichungen  Anwendung:

1)  Die  darin  den  Haupddirektionen  der  Landschaften  übertragenen  Geschäfte

übernimmt  bei  den  Pfandbriefen  B.  das  Kreditinstitut.
2)  Die  öffentliche  Bekanntmachung  (5.  125.  am  angefährten  Orte)  geschieh:
  durch  die  Intelligenzblätter  zu  Berlin  und  Breslau.

3)  Auf  Ediktalcitation  kann  erst,  nachdem  seit  der  Bekanntmachung  der

achte  Zinstermin  vorüber  gegangen  ist,  angetragen  werden.

4)  Dieser  Antrag  muß  an  das  Oberlandesgericht  zu  Breslau  gerichtet

und  zu  dem  Ende  von  dem  Extrahenten

a.  eine  Bescheinigung  des  Kreditinstituts,  daß  bis  dahin  sich  Niemand
mit  dem  verlornen  Pfandbriefe  gemeldct  habe,

h.  ein  Exemplar  der  Intelligenzblätter,  welche  die  öffentliche  Bekanntmachung
  enthalten,

eingereicht  werden,  worauf  das  Gericht  die  Ediktalcitation  verfügt  und
darin  den  etwanigen  Inhaber  des  verlorenen  Pfandbriefes  B.  auffordert,
  sich  spctestens  bis  zum  zehnten  Zinstermine  zu  melden,  oder  die
Amortisation  des  Pfandbriefes  zu  gewärtigen.

5)  Die  Ediktalcitation  geschieht

3.  durch  ein  bei  dem  Oberlandesgerichte,  und  in  der  Kasse  des  Kredit-Institute
  zu  Breslau  auszuhängendes  Proklama,

b.  durch  dreimalige  Einrückung  in  die  Intelligenzbldtter,  zu  Berli,
zu  Breslau  und  in  derjenigen  Provinz,  in  welcher  der  Pfandbrief
verloren  gegangen  seyn  soll.

6)  Vor  Abfassung  des  Amortisationserkennenisses  muß  stets,

a.  derjenige  Termin  eingetreten  seyn,  in  welchem  der  Pfandbrief  selbst,
zur  Empfangnahme  neuer  Zinskoupons  hätce  vorgezeigt  werden
müssen  C#.  9.),

b.  eine  anderweite  Bescheinigung  des  Kreditinstituts  beigebracht  werden,
  daß  auch  im  zehnten  Finstermine  der  Pfandbrief  nicht  präsentirt
  worden.

7)  We-
        <pb n="132" />
        —  116  —

7)  Wegen  verlorner  oder  vernichteter  Zinskoupons  der  Pfandbriefe  B.
ist  ein  oͤffentliches  Aufgebot  und  Amortisationsverfahren  nicht  zulaͤssig,
und  eben  so  wenig  eine  Klage  auf  Zustellung  anderer  Koupons  an  die
Stelle  jener.

Servg  rssctun  6  51.  Die  durch  die  planmäßige  Tilgung  der  Pfandbriefe  B.  mittelst
verpfladenf,  Werloosung  für  den  Inhaber  entstehenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten  sollen
se  fartchum  um=  unten  bestimmt  werden.

Außer  diesem  Falle  kann  auch  von  Seiten  des  Kreditinstituts  ein  Pfandbrief
  B.  zur  baaren  Zurückzahlung  an  den  Inhaber  nicht  ausfgekündigt  werden,
doch  ist  der  letztere  verpftichect,  Behufs  der  aus  irgend  einem  Grunde  erforderlichen
  Ablösung  und  Löschung  eincs  Pfandbriefs,  denselben  nebst  den  dazu  gehscrenden
  Zinskoupons  gegen  Empfang  eines  anderen  Pfandbriefs  B.  von  gleichem
Betrage  und  mit  gleichen  Zinskoupons  versehen  heraus  zugeben.

ZJeitpunkt  des  é.  52.  In  allen  Fällen,  in  welchen  ein  solcher  Umtausch  nach  Maaß-Umtausches.
  gabe  dieser  Verordnung  nothwendig  wird,  hat  zwar  das  Kreditinstitut  den  Inhaber
  des  herbeizuschaffenden  Pfandbriefes  zu  dessen  Einreichung  durch  die  öfsentlichen
  Blatter  aufzufordern.  Bleibt  aber  diese  Aufforderung  oohne  Erfolg,
so  ist  der  nächste  zur  Ausreichung  neuer  Zinskoupons  eintretende  Termin  abzuwarten,
  und  der  Inhaber  muß  sich  alsdann  dem  Umtausche  unbedingt  unterwerfen.
Herbelschaf-  6.  53.  Sollten  bei  einem,  im  Wege  der  nothwendigen  Subhastation
E—l—t  erfolgenden  Verkaufe  des  verpfändeten  Guts,  Pfandbriefe  B.  ausfallen,  so  liegt  es
ri4  dem  Kreditinstitute  ob,  die  nach  Inhalt  der  Verordnung  vom  4ten  März  1834.
briefe  zu  Eschenden  Spezies  durch  Umtausch  von  den  Inhabern  derselben  herbeizuschaffen
  (9.  52.).
In  keinem  Falle  sind  letzlere  selbst  bei  dem  über  das  verpfandete  Guce
eröffneten  gerichtlichen  WVerfahren  sich  zu  melden  verpflichtet.

’i  6.  54.  In  allen  Fällen,  in  welchen  der  Umtausch  eines  Pfandbriefes  dem
renicetr  Inhaber  desselben  nach  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  zwar  obliegt,  jeterbeigeschaft
  doch  nicht  sofort  bewirkt  werden  kann,  muß  dersenige,  welcher  zur  Herbeischaferten
  tön  fung  desselben  verpflichtet  ist,  statt  desselben  einen  andern  guichartigen  Pfandbrief

  nebst  laufenden  Koupons,  bei  dem  betreffenden  Gerichte  niederlegen.  Nach
erfolgter  Deposition  wird  zwar  der  nicht  sofort  herbeizuschaffende  Pfandbrief,
unter  Bemerkung  der  für  denselben  anderweitig  bewirkten  Sicherstellung,  im
Hypothekenbuche  gelsscht,  der  deponirte  Pfandbrief  aber  wird  dem  Deponenten
nur  gegen  Einreichung  des  zu  löschenden  und  löschungsfähigen  Pfandbriefs  selbst
ader  des  denselben  mortifizirenden  rechtskräftigen  Erkenntnisses  zurückgegeben.
Bis  dies  geschieht,  werden  auch  die  Zinsen  für  die  deponirten  Koupons
ad  Deposilum  eingezogen.
V.  Ab-
        <pb n="133" />
        —  117  —

V.  Absch  nitt.
Tilgung  der  Pfandbriefe.

4.  55.  Von  den  nach  #.  28.  von  den  Pfandbriefs-Schuldnern  jährlich  Ti#gungerate.
zu  entrichtenden  5  pCt.,  sind  2  pCt.  zur  allmahligen  Tilgung  der  Pfandbriese  B.
selbst  bestimmt,  und  sollen  daher  von  dem  Kreditinstitute  als  eine  Abschlagszah--lung
  auf  das  Kapital  betrachtet  werden.

6  56.  Für  jeden  Schuldner  wird  ein  eigenes  Tilgungskonto  angelegt,  Spetlal-  und
in  welches  alle  eingehenden  Tilgungsraten  nebst  den  davon  aufkommenden  Zin=  Genekalkonke
sen  eingetragen  werden  und  aus  welchem  jederzeit  der  Betrag  der  bereits  ge=  gungsraten.
tilgten  Kapiralssumme  vollständig  hervorgehen  muß.  Außerdem  werden  alle
Spezialkonten  in  ein  Hauptkonto  zusammengefaße.

6.  57.  Der  durch  sämmtliche  Tilgungsraten  zu  sammelnde  Fonds  soll  nu#l  lleausschließlich
  zum  Ankauf  von  Pfandbriefen  B.  benutzt,  und  in  sofern  der  Ankauf  nicht  1iche  Beruknt
mindestens  zum  Nennwerthe  bewirkt  werden  kann,  einsiweilen  zinsbar  verwaltet  zur  #ilgumn
und  demnächst  zur  baaren  Einlösung  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  bier  Bries-Pfandbriese
  B.  in  keinem  Falle  aber  zu  irgend  einem  anderen  Zwecke  ver  en-  2WQ
det  werden.

6  58.  Die  Perloosung  geschieht  nach  einem  von  dem  Kreditinstute  an=  #tder  Verzulegenden
  Plane  dergestalt,  daß  jedesmal  ein  verhältnihmäßiger  Betrag  von  Holung  un
jeder  einzelnen,  nach  den  Summen  verschiedenen  Gattung  von  Pfandbriefen  B.  unde
gezogen  wird,  in  Berlin  im  Geschäftolokale  des  Kreditinstituts,  in  Gegenwart  z  ach  den
von  drei  Mitgliedern  des  leczteren,  einschließlich  des  Syndikus.  Die  gezogenen  Näuu#erthe.
VNummern  werden  durch  die  öffentlichen  Blatter  in  Berlin  und  Breslau  bekannt
  gemachr,  und  diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle  der  Kündigung.

Die  Zahlung  eines  jeden  durch  das  Loos  gezogenen  Pfandbriefs  erfolgt
in  dem  ersten,  nach  den  nächsten  sechs  Monaten  eintretenden  Zinsenzahlungs-Termine
  in  Berlin  oder  Breslau  nach  dem  Nennwerthe  baar,  gegen  Auslieferung
  des  Pfandbriefs  und  sämmtlicher  zu  demselben  gehörenden  ferner  laufenden
  Koupons.

.  59.  Die  Verzögerung  der  Erhebung  hat  fär  den  Inhaber  des  Pfand-  Folgen  der
briefs  den  Verlust  der  ferneren  Zinsen  vom  Verfalltage  ab,  zur  Folge,  und  die  3
von  da  ab  laufenden  Koupons  werden  in  den  Listen  des  Instituts  gestrichen.  Kapttals.

6.  60.  Wird  zwar  der  Pfandbrief  abgeliefert,  jedoch  ohne  sämmtliche,  Veroßlch.
künftig  fallig  werdende  Koupons,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Koupons  bang  Arwitvon
  dem  zu  zahlenden  Kapitale  in  Abzug  gebracht,  die  Koupons  selbst  aber  wer-  E#  luden
  bei  ihrer  spaͤteren  Praͤsentation  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  (conf.  9.  48.)  vons.
realisirt.

Jabrgang  18358.  (No.  1619.)  T  8.  61.
        <pb n="134" />
        —  118  —

Ausdenad-  é4.  61.  Sowohl  die  fuͤr  den  Tilgungsfonds  angekauften,  als  die  in  Folge
V#gee  #e  der  Verloosung  eingelösten  Pfandbriese  B.,  werden  unter  Beifügung  des  Stemst
  pels  des  Insticuts  und  der  Unterschrift  von  drei  Mitgliedern  desselben  mit  Ein-—
  schluß  des  Vorsitzenden  und  des  Syndikus,  außer  Kours  gesetzt,  und  vorldufig
im  Depositorio  des  Instituts  sicher  aufbewahrt.
Kassatlon  é4.  62.  Sobald  ein  Schuldner  mach  Ausweis  seines  Tilgungskontos
Gtenen  (§.  56.)  den  fünften  Theil  der  auf  seinem  Gute  intabulirten  Pfandbriefe  des
Erbatbeken=  Kreditinstituts  getilgt  hat,  so  ist  er  bei  letzterem  auf  Abschreibung  des  getilgten
buche.  Betrages  anzutragen  berechtigt.  Beßnden  sich  nicht  so  viele  auf  diesem  Gute
haftende  Pfandbriese  im  Deposstorio,  so  müssen  sie  durch  Umtausch  gegen  andere
herbeigeschafft  werden  (G.  52.).  Ist  dies  geschehen,  so  werden  die  abzuschreibenden
  Spezies  in  einer  Sitzung  des  Kreditinstituts  mit  dem  von  mindestens
drei  Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorsitzenden  und  des  Syndikus,  zu  unterschreibenden,
  desgleichen  mit  dem  Stempel  des  Instituts  zu  versehenden  Vermerk
  der  erfolgten  Einlösung  versehen,  durchschnitten  und  demnächst  mit  der
Schuldverschreibung  des  ursprünglichen  Schuldners,  der  betreffenden  Hypothen-Behörde
  zur  Abschreibung  übersandt.  Diese  Abschreibung  erfolgt  durch  einen
in  der  Kolonne  „Cessionen“  einzutragenden  Vermerk:
„Der  Pfandbrief  No.  über  Acblr.  ist  eingelöset  und  abgeschrieben
  worden.  Eingetragen  zufolge  2  Verfügung  vom  «
Die  abgeschriebenen  Pfandbriefe  werden  dem  Kreditinstitute  remittirt,  welchem
deren  gaͤnzliche  Vernichtung  uͤberlassen  bleibt.

##

 

ortdauernde  6.  63.  Durch  diese  Abschreibung  andert  sich  nichts  in  der  Verbindlich=Verbindlich.
  keit  des  Pfandbriefsschuldners  zur  ferneren  halbfährlichen  Zahlung  der  vollen

d  fünf  Prozent  Zinsen  des  ganzen  ursrrünglichen  Pfandbriefskapitals  an  das  Kredit,

ung  2  gan-  Institut.  Der  urspruͤngliche  Eintragungsvermerk  der  Pfandbriefe  bleibt  daher

.  mit  Ausnahme  der  Faͤlle  des  8.  66.  bis  zur  erfolgten  gaͤnzlichen  Tilgung  saͤmmtlicher
  auf  das  Gut  eingetragenen  Pfandbriefe  B.  unverändert  im  Hypotheken-Buche
  stehen.

Indessen  ist  der  Gutsbesitzer  in  keinem  Falle  besugt  über  das  Hypotkhe
kenrecht,  welches  mit  den  getilgten  und  abgeschriebenen  Pfandbriefen  verbunden
gewesen  war,  und  bis  zur  künfrigen  Löschung  derselben  noch  rücksichtlich  der  ferneren
  Verzinsung  der  abgeschriebenen  Summen  wirksam  bleibt,  anderweitig  zum
Nachtheil  der  hinter  den  Pfandbriesen  eingetragenen  Hypothekenglaubiger  zu
disponiren.  Der  #.  52.  des  Anhangs  zum  Allgemeinen  Landrecht  fundet  also
hier  keine  Anwendung.

dertkwindung  .  64.  Von  diesen  jährlich  zu  entrichtenden  5  pCt.  (conl.  &amp;amp;.  63.)  flie-Zinsen
  der  ge  ßen  von  da  ab  4  pCt.  der  getilgten  Pfandbriese  B.  zum  Tilgungssonds,  das
uistenpfand-übrige  3  pCt.  aber,  wie  früher,  zu  den  Verwaltungskosten.

6.  65.
        <pb n="135" />
        —  119  —

6  65.  Jedem  Pfandbriefsschuldner  steht  es  frei  die  auf  sein  Gut  einge-  Beftgnis  des
tragenen  Pfandbriefe,  so  weit  sse  nicht  bereits  getilgt  sind,  ganz  oder  theilweise  Schul
abzulösen.  Dies  kann  jedoch  nur  an  den  zur  Auszahlung  der  Pfandbriefszinsen?  Friichen  T
bestimmten  Terminen  und  nur  in  gleichartigen  Pfandbriefen  B.  geschehen,  welche  Peng  ue#en.
er  mit  einer  wenigstens  drei  Monate  vorher  zu  machenden  Anzeige  dem  Kredit-Institute
  einreichen  muß.

é.  66.  Durch  eine  solche,  die  vorschrifksmäßige  Tilgung  überschreitende  Fulhntuun
Ablêsung  wird  der  Schuldner  auf  Höhe  der  abgelöseten  Summe  von  salche  ichen  Ablkaller
  Zahlungsverbindlichkeit,  insbesondere  auch  von  der  ferneren  Verzinsung  befreit,
  und  er  kann  daher  nicht  blos  die  Abschreibung,  sondern  auch  die  Löschung
der  gelilgten  Pfandbriefe  im  Hypothekenbuche  fordern,  letzteres  jedoch  nur  alsdann,
  wenn  wenigstens  der  fünfte  Theil  seines  Pfandbriefskapitals  in  dieser  Art
getilgt  ist,  und  die  zu  löschenden  Pfandbriefe  selbst  eingegangen  sind  (conf.  J.  54.).

K.  67.  Die  für  den  Tilgungsfonds  angekauften,  so  wie  die  in  Folge  9.erstulche
einer  Verloofung  eingelssten  Pfandbriefe  B.  können  nur  gegen  Umtausch  anderer  F.  br
Pfandbriefe  B.,  Behufs  der  Ablêsung  wieder  in  Kours  gesetzt  werden.  ##  1elnse

Die  Mitglieder  des  Instituts  sind  dafür,  so  wie  überhaupt  für  die  zrsii  knredn
schließliche  Verwendung  des  Tilgungsfonds  zu  dem  im  5.  57.  ausgesprochenen  und  dessen  vor-„

  .  tu
Zwecke  persoͤnlich  verantwortlich.  bulen  ue

VI.  Abschnitt.
Jonds  des  Kreditinstituts  und  Kosten.

6.  68.  Die  Einnahmen  des  Kreditinstituts  bestehen:  Einnahme
1)  in  den  Zinsen  des  demselben  nach  §.  4.  zur  Verwalkung  und  Benuz=  3e
zung  von  Uns  bewilligten  unzinsbaren  Vorschußkapitals;
2)  in  dem  zu  den  Verwaltungskosten  ihm  angewiesenen  zwanzigsten  Theil
der  von  den  Pfandbriefsschuldnern  jährlich  zu  entrichtenden  5  pCt.  Zinsen
  (#  Rehlr.  pCt.)  conf.  J.  28.;
8)  in  den  von  dem  Institute  zu  beziehenden  Kosten  (6.  72.).
5.  69.  Aus  diesen  Einnahmen  sind  zu  bestreiten
1)  sämmtliche  Verwaltungskosten,
2)  die  von  dem  Kreditinstitute  zu  deckenden  Aussälle  an  Kapital,  Zinsen
und  Kosten.
Desgleichen  sind  die  zur  prompten  Berichtigung  der  Pfandbriefszinsen
don  dem  Institute  etwa  zu  leistenden  Vorschüsse  einstweilen  daraus  zu  entnehmen.
6é.  70.  Die  von  den  Pfandbriefsschuldnern  für  die  etwanigen  Zinsen-  „Verwenhung
rückstände  zu  entrichtenden  Verzugszinsen  fliegen,  so  weit  sie  auf  die  vorgeschof,raeerzugt
(No.  1619.)  T  2  senen
        <pb n="136" />
        —  120  —

senen  Pfandbriefszinsen  und  das  #  pCt.  zu  den  Verwaltungskosten  fallen  zur
Kasse  des  Kreditinstituts,  für  die  übrigen  4  pCt.  zum  Tilgungsfonds.

Eventuelle  8.  71.  Sollten  die  Zinsen  des  dem  Institute  verliehenen  Vorschußkapi-Berenh
  tals  (6.  4.)  mit  Hinzurechnung  der  übrigen  Einnahmen  des  Instituts,  zur  Dekfuritel
  roder  kung  der  Ausgaben  (§.  69.)  nicht  ausreichen,  so  ist  der  dazu  erforderliche  Zuschag#.
  schuß  von  dem  Vorschußkapitale  selbst  zu  entnehmen.  Gewähren  aber  die  Einnahmen

  nach  Bestreitung  sämmtlicher  Ausgaben  einen  Ueberschuß,  so  ist  solcher
zum  Ankauf  von  Pfandbriefen  B.  zu  benutzen,  und  dient  zur  Vermehrung  des
Fonds,  über  welchen  Wir  Uns,  jedoch  nur  nach  Maaßgabe  der  Vorschläge  des
Instituts,  die  künftige  weitere  Verfügung  vorbehalten.

Koßen.  é,  72.  Die  von  dem  Iustitute  zu  beziehenden  Kosten  bestehen:

1)  in  den  von  den  Pfandbriefoschuldnern  mit  ##  p  Ct.  von  dem  Kapitals-Betrage
  der  ausgefertigten  Pfandbriefe  zu  entrichtenden  Ausfertigungs-Gebühren,


2)  in  den  mit  der  etwa  nothwendig  werdenden  Einleitung  und  Führung
von  Sequestrationen,  oder  Bestellung  eines  Wirthschaftsaufsehers,  verknüpften
  Kosten  und  Auslagen.

Für  letztere  sollen  vorläufig  die  in  dem  Schlesischen  Landschaftsreglemem
vom  hten  und  15ten  Juli  1770.  und  den  späteren  genehmigten  Beschlüssen  angenommenen
  Satze  als  höchste  Norm  dienen,  dem  Kreditinstitute  wird  jedoch
zur  Pflicht  gemacht,  auch  bei  diesen  Kosten  die  möglichste  Ersparniß  eintreten  zu
lassen.

Fär  alle  sonstigen  Geschäfte  des  Kreditinstituts,  seiner  Beamten  und
Kommissarien,  für  die  Revision  und  Kontrolirung  der  landschaftlichen  Taxen  und
Segquestrationen,  die  Revision  der  Wirthschaftsführung  und  des  Inventarii,  desgleichen
  für  die  von  dem  Institute  zu  erlassenden  Schreiben  und  Verfügungen
Vurfen  dem  Pfandbriefsschuldner  keine  Kosten  und  Auslagen  berechnet  werden.

Leken  6é.  73.  Dagegen  bewilligen  Wir  dem  Institute  hiermit  für  alle  seine
Sie  r#s  ?  Verhandlungen,  Verfügungen  und  Regquisitionen  die  Stempel=  und  Portofreiheit,
12  reditin=  desgleichen  die  Kosten=  und  Stempelfreiheit  in  seinen  Angelegenheiten.

VII.  Abschnitt.
Verwaltung  der  Depositalgelder.

Ablieferun  6G  74.  Um  eines  Theils  die  disponiblen  Fonds  des  Kreditinstituts  zu
derbearen  und  vermehren,  anderentheils  zur  vortheilhasteren  Benutzung  der  in  den  Generalbenbehhnde
  Deposstorien  Unserer  Gerichts=  und  Pupillarbehörden  vorräthigen  und  zu  denkuschler-

  selben  ferner  eingehenden  Gelder  Gelegenheit  zu  gewähren,  insbesondere  um  die-#iuel

  selben  für  den  Verkehr  in  der  Provinz,  welcher  sie  angehören,  zugänglicher  zu
ma-
        <pb n="137" />
        —  121  —

machen,  und  ihre  Verwendung  zu  Darlehnen  auf  Realsscherheit  zu  erleichtern,
verordnen  Wir  hiermit:

1)  Die  in  den  General-Deposstorien  der  Gerichts=  und  Pupillarbehörden
in  Schlesien  vorhandenen,  oder  künftig  dort  eingehenden  baaren  Gelder,
  sollen  in  eben  den  Fdllen,  wo  bisher  nach  den  Vorschriften  der
Allgemeinen  Deposstalordnung  deren  Belegung  bei  der  Bank  nothwendig
  war,  nicht  mehr  an  diese  letztere,  sondern  an  das  Königliche
Kreditinstitut  zur  Darlehnsweisen  Benutzung  abgeliefert  werden.

Eben  diesem  Infstitute  sind  zu  gleichem  Zweck  auch  die  in  jenen  General-Depositorien
  vorhandenen  Banko-Aktiva  durch  Ablieferung  der
darüber  ausgefertigten  Banko-Obligationen  zu  überweisen.

Das  Kreditinstitut  kann  jedoch  nach  Maaßgabe  seines  Geldbedarfs  die
Annahme  dieser  Oarlehne  verweigern  oder  die  bereits  angenommenen,
nach  vorgängiger  vierwöchentlicher  Kündigung  an  die  Depositorien  zurückzahlen,
  in  welchen  Fällen  die  Gerichts=  und  Pupillarbehörden  dann
wegen  anderweitiger  Belegung  solcher  Gelder  bei  der  Bank  wieder
lediglich  die  Worschriften  der  Depositalordnung  zu  befolgen  haben.

6.  75.  Ueber  die  Zeit  der  Ablieferung  der  setzigen  Deposstalbestände,  über  weebolt  der
das  dabei,  so  wie  bei  der  Belegung  der  künftig  eingehenden  Gelder  und  über=  1462ren  Be--haupt
  bei  dem  Geschäftsverkehr  mit  dem  Königlichen  Kreditinstitute  zu  beobach-  27#1
tende  Verfahren,  werden  die  Schlesischen  Gerichts=  und  Pupillenbehèrden  durch  Verfabren.
Unseren  Justizminister  mit  besonderer  Anweisung  versehen  werden.

6  76.  Das  Kreditinstitut  soll  über  die  an  dasselbe  abzuliefernden  Depo=  Ablleferungssitalbestände
  den  General-Depositarien  besondere  Anerkenmisse  ausstellen.  Diese  Fuhersone
verbleiben  in  den  betreffenden  Depositorien  so  lange,  bis  der  ganze  Bestand  durch  Kltats.
Zurückzahlung  absorbirt  ist.  Sie  dürfen  nicht  cedirt  und  in  Cirkulation  gesetzt
sondern  nur  von  der  Behörde,  an  welche  sie  ausgestellt  worden,  realisirt  werden.

6.  77.  Durch  diese  Gorschriften  wird  die  Befugniß  der  Deposital-  Wehaltzne
Interessenten,  die  anderweitige  Unterbringung  der  in  den  betreffenden  Massen  Devosttal.  Ijetzt
  vorhandenen,  oder  künftig  zu  denselben  eingehenden  Gelder  durch  Belegung  boreseneln  eauf
  Oppothek  oder  durch  Ankauf  von  Pfandbriefen  oder  Staatsschuldscheinen  in  fgleibuns  zu
Antrag  zu  bringen,

(Verordnung  vom  3ten  Adril  1815.  6.  4.)
desgleichen  die  Befugniß  der  Gerichts=  und  Pupillarbehörden  nicht  beschränkt,  die
in  den  General-Depositorien  vorhandenen  Kapitalien  unmittelbar  gegen  hypothekarische
  Sicherheit  oder  durch  Erwerbung  landschaftlicher  Pfandbriefe  zu  benutzen.

78.  Sämmtliche  baare  Einzahlungen  an  das  Kreditinstitut,  sowohl  Elgtablangen
der  jetzigen  Bestände,  als  der  künftig  eingehenden  Beträge  müssen  in  Preußi=  a  da  shn.
schem  Silber-Kourant  geleistet  werden.  Die  auf  den  abzuliefernden  Banko-Pruß.  Cou-(No.

  1019.)  Obli-2



3
        <pb n="138" />
        –—  122  —

Obligationen  rückständigen  Zinsen  werden  bis  zum  Tage  der  Realistrung  derselben,
  welche  unverzüglich  nach  ihrem  Eingange  bewirkt  werden  soll,  bankomaßig
berechnet,  und  so  weit  sie  mit  runden  Dekaden  abschließen,  dem  abgelieferten
Kapitalsbetrage  zugerechnet;  der,  verbleibende  Ueberschuß  wird  der  abliefernden
Behäörde  remittirt.
Porkofrele  Ab-  6é.  79.  Die  Ablieferung  der  setzigen  Bestände  soll  auf  die,  den  Behör-Wofcrung
  der  den  noch  besonders  zu  ersffnende  Weise  in  Breslau  erfolgen,  und  es  wird  für
Brrglavund  dieselben  die  Portofreiheit  hiermit  bewilligt.  Ob  auch  die  künftigen  Zahlurgen
8  erto  dort  angenommen  werden  koͤnnen,  oder  unmittelbar  an  das  Kreditinstitut  zu
voemune  Berlin  geschehen  müssen,  wird  der  weiteren  Bestimmung  vorbehalten,  jedenfalls
Gelder.  aber  sollen  die  vormundschaftlichen  Depositalgelder  die  ihnen  bisher  bewilligte
Portofreiheit  ferner  genießen.  Die  übrigen  aus  den  Depositorien  einzuzahlenden
Gelder  müssen  postfrei  eingesendet  werden.
de  A  eu  6.  80.  Für  den  Verkehr  der  Gerichts=  und  vormumdschaftlichen  Beheru#n
  der  Bipo=  den  mit  dem  Kreditinstitute  sollen  im  Allgemeinen  die  in  der  Depositalordnung
Sstolornene  Titel  2.  .  209.—270.  für  den  Bankoverkehr  gegebenen  Worschriften  zur  Anhcher,
  Gez  wendung  kommen,  so  weit  dieselben  nicht  durch  die  nachfolgenden  Bestimmunainspren
  gen  abgeaͤndert  werden.
kie  Weos
der  Orvofttal=  .  die  Verzinsung  der  abzuliefernden  Bestaͤnde,  und  der  ferner  baar  zu  erlegenelder

  von

22325

 

2z3

Fbin  u  den  Summen  betrifft,  so  ist  das  Kreditinstitut  verpflichtet
tuts.  1)  die  zum  Pupillendepositorium  gehoͤrenden  Gelder  mit  34  Prozent
jaͤhrlich,

2)  die  zum  Judizialdepositorium  gehörigen  mit  3  Prozenk  jährlich,
zu  verzinsen.

Trennungund  6.  82.  Die  abliefernden  Behörden  müssen  daher  sowohl  bei  Ablieferung
Saue  ar  bCr  der  Bestände,  als  bei  den  künftigen  Einzahlungen  die  Judizialmassen  von  den

Gerosichncr  vormundschaftlichen  Depositalgeldern  trennen.

2  Gerichtsund

  Puplllar=Behbrden.



Zelt  der  Iln-  6.  83.  Die  Finsenzahlung  erfolgt  halbjährlich  am  1sten  Januar  und  lsten

senzahlung.  Juli  jedes  Jahres  auf  den  Grund  einer  nach  §.  257.  1.  c.  der  Depositalordnung
von  den  Behörden  an  das  Kreditinstitut  zu  erlassenden  Requisition  und  der,  derselben
  beizufägenden,  Designation  und  Berechoung  der  sälligen  Zinsen  (§.  81.)
entweder  unmittelbar  an  das  Deposstorium  oder  durch  Uebersendung  mit  der  Post.

CTekr.  Depositalordnung  Titel  II.  J.  109.  sedq.)
Von  denjenigen  Anerkenntnissen,  welche  in  der  Iwischenzeit  eingezogen  worden,
sind  die  Zinsen  jedesmal  mit  dem  Kapital  zugleich  einzuziehen  und  zu  berichtcgen.
it
        <pb n="139" />
        —  123  —

Die  Tage  der  Ablieferung  an  das  Kreditinstitut  und  der  Ruͤckzahlung  von  demselben
  werden  bei  der  Zinsenberechnung  nicht  mitgerechnet.

6.  84.  II.  Wegen  Einziehung  der  belegten  Summen  gelten  ebenfalls  Wiederein  64
die  Vorschriften  der  Depositalordnung  für  den  Bankoverkehr.  Zu  dergleichenz  der
Einziehungen  müssen  aber  vorzugsweise  die  über  die  neubelegten  Kapitalien,  und
nur  wenn  diese  für  den  Bedarf  der  Depositorien  nicht  ausreichen,  die  über  die
abgelieferten  Bestände  ausgestellren  Anerkenntnisse  benutzt  werden.  Die  Zahlung
erfolgt  in  der  namlichen  im  9.  83.  bestimmten  Art,  und  es  bedarf  bei  abschläglichen
  Zahlungen  der  Miteinsendung  des  Anerkennnisses  nicht.  Nur  wenn  der
ganze  Betrag  eines  solchen  eingezogen  werden  soll,  ist  dessen  Uebersendung  erforderlich.


6.  85.  Die  Ausstellung  der  Quittungen  der  Behörden  über  die  Zinsen  1##usttungen
ond  Kapitalien  geschieht  in  der  nämlichen,  bioher  in  Ansehung  der  Bankozinsen  und  Zinsen.
und  Kapiralien  beobachteten  Art  und  Form.

6  86.  Da  in  Folge  der  vorstehenden  Bestimmungen  der  bisherige  ge-  Mebertragung
setzliche  Bankoverkehr  der  Depositorien  Unserer  Königlichen  Gerichts=  und  Pu-berrlichen
pillarbehörden  in  der  Provinz  Schlesien  zum  Theil  auf  das  Hreditinstitut  über=  r  hnt
gehr,  so  übertragen  Wir  auch  die  in  Unserer  Verordnung  vom  3sen  April  1915.  vitlienguftdie
(.  1.  für  die  bei  der  Bank  belegten  Kapitalien  und  die  davon  stipulirten  Zinsen)  Iunsttue  uoeausgesprochene
  Garantie  auf  sämmtliche  von  den  Depositorien  Unserer  genannten  positalgelder.
Behörden  in  Schlesien  an  das  Kreditinstitut  abzuliefernde  Kapitalien  und  Zinsen
  hiermit  ausdrücklich.

Sollte  der  Fall  der  Garantie  eintreten,  so  entsagt  der  Staat  dem  Rechte,
die  Deposital-Interessenten  zunädchst  auf  die  Gonds  des  Kreditinstiturs  zu  verweisen.


VIII.  Abschnitt.
Nebengeschäfte  des  Kreditinstituts.

4.  7.  Außer  den  in  den  vorstehenden  Abschnitten  dem  Kreditinstitute  7  eseant  des
angewiesenen  Geschäften,  liegt  demselben  überhaupt  die  Pflicht  ob,  auch  ander-  Tttbt  5½h
weitig  nach  seinen  Kräften  zur  Wiederherstellung  des  Kredits  der  Schlesischen  krcen  pfan
Gutgbesitzer  und  zur  Erhaltung  derselben,  in  ihrem.  Besitzstande  zu  wirken.  Wir  bewillgen.
ermächtigen  dasselbe  daher  hierdurch  ausdrücklich,  densenigen  Gutsbesitzern,  welchen
  durch  Bewilligung  von  Pfandbriesen  B.  auf  ihre  Besigungen  nicht  vollständig
  geholfen  wird,  auf  Güter,  welche  sich  in  ausgezeichnet  gutem  wirthschaftlichen
Zustande  befinden,  und  welche  namentlich  mit  einem  sehr  vollständigen  Inventario
  besetzt  sind,  wenn  gleich  schon  bis  zu  :  ihres  von  dem  Institute  angenommenen
  Werthes  Pfandbriefe  B.  gegeben  worden,  zur  Regulirung  ihrer  Schul-(No.

  1019.)  den-
        <pb n="140" />
        —  124  —

denverhälmmisse  oder  zur  Verbesserung  ihrer  Güter,  Darlehne  aus  seinem  Fonds
oder  Betriebskapitale  zu  bewilligen,  wenn  dieselben  die,  bei  der  Eintragung  auf
das  Gut  fehlende  gesetzliche  Sicherheit  anderweitig  durch  Bürgen  oder  Pfänder
(Allgemeines  Landrecht  Theil  I.  Titel  14.  6  188—  194.)  zu  ergänzen  im
Stande  sind.
ungen  6.  88.  Will  ein  Gutsbesitzer  die  Hülse  des  Kreditinstituts  in  dieser  Arc
t.  vel.  in  Anspruch  nehmen,  so  ist  er  verpflichtet,  demselben  eine  vollstaͤndige  und  getreue
Uebersicht  seines  ganzen  Aktivvermoͤgens  und  seiner  saͤmmtlichen  Schulden  und
Verpflichtungen  vorzulegen  und  jeden  Nachweis,  der  in  diesen  Beziehungen  von
ihm  gefordert  wird,  zu  liefern.  Ergiebt  sich  alsdann  nach  genauer  Pruͤfung  aller
seiner  Verhaͤltnisse,  daß  ihm  ein,  zu  seiner  Erhaltung  ausreichender  Vorschuß
wirklich  noch  mit  Sicherheit  gewaͤhrt  werden  kann,  so  ist  das  Kreditinstitut  berechtigt,
  ihm  solchen  gegen  spezielle  Sicherheitsbestellung  zu  4  Prozent  jaͤhrlicher
Zinsen  zu  bewilligen.

Es  muß  jedoch  in  diesem  Falle  fuͤr  die  wirkliche  Verwendung  des  Darlehns
  zu  dem  angegebenen  Zwecke  moͤglichst  sorgen,  oder  dieselbe  kontrolliren,
sich  von  Zeit  zu  Zeit  von  dem  Erfolge  der  gewaͤhrten  Huͤlfe  Kenntniß  verschaf—
fen  und  sich  uͤberhaupt  diejenige  Einwirkung  auf  die  wirthschaftlichen  Einrichtungen
  und  auf  alle  oͤkonomischen  Verhaͤltnisse  des  Schuldners  stipuliren  oder  vorbehalten,
  welche  ihm  zur  Erhaltung  oder  Aufhuͤlfe  desselben  so  wie  zur  Konservation
  der  von  ihm  bestellten  Sicherheit  als  nothwendig  erscheinen.  Endlich  muß
bei  einem  jeden  Darlehne  dieser  Art,  dessen  allmaͤlige  Amortisation  durch  jaͤhrliche
  Abzahlungen  von  mindestens  5  Prozent  zur  unerlaͤßlichen  Bedingung  gestellt,
und  auf  die  prompteste  Erfüllung  aller  von  dem  Schuldner  gegen  das  Kredit-Instirut
  übernommenen  Verpflichtungen  mit  der  größten  Wachsamkeit  und  Strenge
gehalten  werden.

Besugniß  des  5.  89.  Ergiebt  aber  die  angestellte  Prüfung,  daß  dem  Darlehnssucher
Perdas  ng  ein  Vorschuß  nicht  mit  Sicherheit  mehr  gewährt  werden  kann,  oder  nimmt  ein
iern  7*  verschuldeter  Gutsbesitzer  überhaupt  die  Mitwirkung  des  Kreditinstituts  zur  Rewe
  ver,  gulirung  seiner  Vermögens=  und  Schuldenverhältnisse  in  Anspruch,  so  soll  das-Gutybesitzer
  selbe  auch  diesem  Geschäfte  sich  zu  unterziehen  ermächtigt  seyn,  und  durch  Uebernahme
  der  Berwaltung  seiner  Güter,  Behandlung  seiner  Gläubiger,  Gewährung
  der  zur  vergleichsweisen  Abfindung  derselben  etwa  erforderlichen  Vorschüsse
gegen  deren  Sicherstellung,  und  auf  jede  sonst  gesetzlich  zulässige  Weise  dem
Schuldner  die  Erhaltung  seines  Besitzthums  oder  einer  angemessenen  Absindung
oder  Kompetenz  für  sich  oder  seine  Familie  zu  sichern  versuchen.
(aft  usdes  6.  90.  Endlich  wird  dem  Kreditinstitute  uͤberhaupt  gestattet,  den  Besitzern
Hrrotbeken=  Schlesischer  Güter,  wenn  gleich  solche  in  den  landschaftlichen  Kreditverein  nicht

Larizo  6-  aufgenommen  Uund,  oder  sich  zur  Aufrahme  in  denselben  nicht  eignen,  gegen  von  ihnen
mäßige  zu

ge  Siarbeit
  zu  belligen.
        <pb n="141" />
        –—  125  —

zu  bestellende  hypothekarische  Sicherheit  aus  seinem  Fonds  oder  Betriebskapital
insofern  solche  dazu  ausreichen,  Darlehne  zu  geben.  Die  dafür  zu  bestellende
Sicherheit  muß  jedoch  jederzeit  den  Vorschriften  der  Depositalordnung  Titel  I.
6.  46.  entsprechen,  bei  deren  Beurtheilung  eine,  auf  Antrag  und  Kosten  des
Darlehnsuchers  von  dem  Kreditinstitute  selbst  zu  veranlassende  Tare  des  betressenden
  Gutes  zum  Grunde  gelegt  werden  kann.

Desgleichen  muß  sich  der  Schuldner  der  allgemeinen  Aufsicht  des  Kredit-Instituts
  über  die  Erhaltung  seiner  Wirthschaft  und  seines  Inventarii  ausdrücklich
  unterwerfen.

IX.  Abschnitt.
Amtsverhältniß  und  Rechnungslegung  des  Kreditinstituts.

6  91.  Das  Kreditinstitut  steht  nach  #.  1.  dieser  Verordnung  nur  unter  ##ee##
der  allgemeinen  Oberaufsicht  des  Sctaaks,  und  ist  für  sein  WVerfahren  Uns  un-  Pieounteo
mittelbar  verantwortlich.

4.  92.  Wir  übertragen  jedoch  dem  Vorsitenden  desselben  —  welchem  Eenenpung
Wir  außerdem  noch  zu  Unserm  besondern  Kommissarius  hiermit  ernennen  —,
mit  unumschränkter  Vollmacht,  zugleich  aber  auch  unter  persönlicher  Verantwort-  nel,  Fygslichkeit
  die  spezielle  Aufsicht  über  die  Befolgung  der  in  dieser  Verordnung  dem  ut  -
IOnstitute  ertheilten  WVorschrifren,  insbesondere  in  Beziehung  auf  die  Verwaltung“  benund
  Verwendung  des  demselben  überwicsenen  Fonds  und  Betriebskapitals,  so
wie  der  Amortisationsbestände.  Er  ist  daher  auch  befugt,  in  allen  Fällen,  in
welchen  er  mit  dem  von  dem  Justitute  durch  Stimmenmehrheit  gefaßten  Beschlusse
  nicht  einverstanden  ist,  die  Ausführung  des  letzteren  zu  suspendiren  und
Unsere  unmittelbare  Entscheidung  einzuholen.

Desgleichen  sind  alle  gegen  das  Kreditinstitut  selbst  etwa  zu  führende
Beschwerden,  zunächst  an  ihn  zu  richten,  von  ihm  zu  prüfen  und,  insofern  sie
als  begründet  von  ihm  anerkannt,  und  nicht  durch  einen  von  ihm  zu  veranlassenden
Beschluß  des  Kollegi##  erledigt  werden,  zu  Unserer  Entscheidung  zu  bringen.

é.  93.  Die  Rechnung  wird  am  Jahresschlusse  von  der  Kasse  des  In-Rechnungslestituts
  gelegt,  von  dem  letzteren  abgenommenen,  und  hiernächst  mit  dem  Ab-bunz  denrtnahmevermerke
  desselben  versehen,  der  Ober-Rechnungskammer  jedoch  nur  zur
formellen  Revision  nach  dem  von  Uns  Allerhöchst-Selbst  zu  vollziehenden  Personal-Etat
  und  der  der  Kasse  von  dem  Kreditinstitute  ertheilten  Spezial-Autorisationen
  und  Beldgen  mitgetheilt.

Wir  hegen  zu  den  Mitgliedern  des  Instituts  und  dessen  Vorsitzenden

Jabergang  1835.  (o.  1619.)  u  das
        <pb n="142" />
        —  126  —

das  Vertrauen,  daß  sie  den  ihnen  angewiesenen  Beruf  mit  Treue,  Sorgfalt
und  Umsicht  erfüllen  werden,  und  befehlen:  daß  nicht  allein  sie  selbst,  sondern
auch  alle  Behörden,  welche  dadurch  mit  betroffen  werden,  nach  dieser  Verordnung
  sich  gebührend  zu  achten  haben.

Des  zu  Urkund  haben  Wir  diese  Verordnung  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen
  und  mit  Unserem  Königlichen  Insiegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  Berlin,  den  8ten  Juni  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Mühler.  v.  Rochow.  Nother.

 

A.  Schema
        <pb n="143" />
        —  127  —

A.  Schema  zum  Pfandbriet.

Kreditinstitut  für  Schlesien.

%  Plandbrief  Litt.  B.  uber

Pr.  Cour.

 

Pfandbrief  Litt.  B.  über  Thaler  Pr.  Cour.

u  14  DThaler  die  Mark  fein  gerechnet,  und  vier  Profe
  jahrlicher  Zinsen,  welcher  zufolge  Allerhöchster
Verordnung  vom  unter  Garantie  des
Staats  von  dem  unterzeichneten  Kreditinstitute  ausgefertigt
  und  zur  speziellen  Sicherheit  für  K  Kapital,
JZinsen  und  Einziehungskosten  auf  das  in  Schlessen
im  Kreise  belegene  Gut  ........  eingetragen
  ist.

Berlin,  den

Kreditinstitut  fuͤr  Schlesien.

 

 

Zu  dicsem  Pfandbriefe
sind  10  Zingoupene  alisgereicht.
  Alle  fünf  Jabre
werdengegen  Präsentatson
des  Psandbriefes  10  neu#
Koupons  *%

10,  rem
1.  in-  Ctis  163—.

 

 

 

(Na.  119.)

Stempel.  (Umerschriften.)
des
Kreditinstitutes.  )
HEingetranen  in  das  L#pretde  Eingetragen  In  die  Liste  sub
kenbuch  über  (Name  d  No.Buchhalterei  des
Gut  Kreditinstituts.
Breslau,  den  (Unterschrift.)
—*  F(uinieischüifl
des
*r0
B.  Schema  zum  Coupon.
Scr.  I.  No.  1.
Rthlr.  Courant.  Kicti  Keen.  wird
na  tr  erordnun
Zinscoupon  zum  Pfandbrief  Litt.  B.  No.  .  .  .  ...  rem  ..  ungiltig  un
vo  Rthlr.  Cour.  übr.  Theler  Cour.  J  wertblos,  wenn  er  nicht
halbjaͤhrige  Zinsen  à  4  Procent  vom  usten  Januar  bis  bis  srätestens  den  %

Isten  Julius  183—

zahlbar  bei  der  Kasse  des  Krekitinstitues

in  Breslau  vom  I#sten  bis  15ren  Julius  183
in  Berlin  vom  Isten  bis  15ten  Mapun)  *1½

Berlin,  den

Kreditinstitut  für  Schlessen.

(Ramensslempel  der  Milglieder.)

ur-  Zablung  Rrästtün
wird.

 

 

Eingelragen  Fol.
Buchbalterei  des  des  Kredie
ustitute

(umerschrift.  )

 

In-
        <pb n="144" />
        Inhalts  Verzeichniß.

Einleitung.

—  —  —  —

2
—  —

d.  16.

2  -

Se

1.
5.

I.  Abschnit  t.

Allgemeine  Bestimmungen.

.  Benennung  des  Instliuts  und  allgemeine  Rechte  esselben.

Einrichtung  desselben.

Bestimmung  des  Kredit-Instituts.

Fonds.  "

Betriebs-Kapital.

Form  der  von  dem  Krebit-Institute  auszufertigenden  Pfand-Verschreibungen  (Pr
briefe  Liltr.  B.).

Rechte  der  Pfandbriefe  B.

Gleiches  Vorzugsrecht  derselben  unterelnanker.

Verzinsung  derselben  und  Koupons.

Ununterbrochene  Zinsenzahlung.

Verpflichtung  des  Kredit-Instituts  und  kes  verpfändeten  Guts  für  die  Pfandbriefe  B.
Tilgung  der  Pfandbriefe  B.  durch  Amortisation.

Depositalmäßige  Sicherheit  derselben.

1I1.  Abschnitt.
Verfahren  bei  Nachsuchung  und  Ertheilung  der  Pfandbriefe  B.

Personen  und  Güter,  welche  zur  Aufnahme  von  Pfanbbriefen  B.  geeignet  sind.

Erfordernisse  des  Antrages:

a)  Allgemeine.

b)  Wenn  schon  andere  Hypotheken-Schulden  binter  den  landschaftlichen  Pfandbriefen
auf  dem  Gute  stehen.

S.  17.
        <pb n="145" />
        —  129  —

Pruͤfung  des  Werths  und  Wirthschaftszustandes  des  Guts:

a)  Wenn  dasselbe  schon  in  den  lanbschaftlichen  Krebit-Verband  aufgenommen  ist.
b)  Wenn  es  noch  nicht  darin  aufgenommen  ist.

Bestimmung  des  zu  bewilligenden  Betrages.

Berechtigung  des  Kredit-Instituts,  Pfandbriefe  B.  zu  verweigern.
Verfahren  bei  Ausfertigung  der  Pfandbriefe  B.

Verfahren  bei  Ablösung  von  Hyppothekenschulden  mit  Pfandbriefen  B.
Verpflichtung  des  zu  befriedigenden  Hypotheken-Gldubigers.
Ausreichung  der  Pfandbriese  B.  an  den  Schuldner.

Nachweis  der  Priorität.

Münzsorte,  Summen  und  Unterschrift  der  Pfandbriefe  B.
Bestimmung  des  Detrages  der  einzelnen  Pfandbriefe  B.

III.  Abschnitt.

Verpflichtungen  des  Pfandbriefs-Schuldners  und  Rechte  des  Kredit-*



eegenoerrre
W.  3  Se
Sesss

r*
8.

d.  15.

82

Instituts  gegen  benselben.

Verpflichkung  des  Schuldners  zur  Jinsenzahlung.

Jeit  und  Ort  der  Zinsenzahlung  und  Folge  der  Zögerung.

Beitreibung  rückständig  bleibender  JZinsen  durch  die  Gerichte  oder  durch  Sequestration.
Vorzugsweise  Berechtigung  des  Kredit-Instituts  zur  Sequestration

a)  bei  eigenen  oder  landschaftlichen  Zinsenrückständen.

b)  bei  Regquisitionen  der  Gerichte  an  die  Landschaft.

Befugniß  zum  Eintritt  in  die  landschaftliche  Sequestration  und  Bedingungen  ihrer
Ausübung.

Verpflichtung  des  Kredit-Instituts,  während  seiner  Sequestration  ie  landschaftlichen
Zinsen  zu  zahlen.

Rechte  des  Kredit-Instituks,  bei  Sequestrationen  der  Landschaft.

Rechte  und  Pflichten  des  Krrdit-Instituts  bei  seinen  eigenen  Sequestrationen.
Forrdauer  derselben  während  der  Subhastation  des  Guts.

Befugniß  des  Kredit-Instituts  auf  Subhastation  anzutragen.

Zuziehung  desselben  bei  Aufnahme  der  Taxe.

bicitations-Bedingungen  und  Zuschlags-Bewilligung.

Ucbergabe  des  adjudicirten  Guts.

Befreiung  des  Kredit-Instituts  von  der  Einlassung  in  den  Konkurs,  und  Liquidations=Pezeß,
  desgleichen  von  den  Kommunkosten.

Rechte  des  Kredit-Instituts  wegen  des  etwanigen  Ausfalls.

Nachsicht  wegen  der  Zinsen.

Aufsichts-Recht  des  Kretit-Instituts  auf  die  mit  Pfandbriefen  B.  beschwerten  Gücer.

(No.  1010.)  8.  46.
        <pb n="146" />
        2*

S##  J
S  S

V  S  Ê
*

*r*t1)—

59

S  SS  S  U
28  282

.*“

r*.

SPSoe  9

*

—  130  —

Ertheilung  von  Anerkenntnissen  über  Vorschüsse  zu  den  Lanbschafts-  Zinsen.
Kündigungs-Befugniß  des  Kredit-Jnsticuts.

IV.  Abschnitt.
Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  der  Pfanbbriefe  B.

Zahlung  der  Zinsen  der  Pfandbriefe  B.

Außer  Cours-  und  Wiederincourssetzung  der  Pfandbriefe  B.

Aufgebot,  Amortisation  und  Erneuerung  verlorner  oder  vernichteter  Pfanbbriefe  B.
Verpflichtung  der  Inhaber  der  Pfandbriese  B.  zum  Umtausch.

Jeitpunkt  des  Umtausches.

Herbeischaffung  der  bei  der  Subhastation  ausfallenden  Pfankbriefe  B.

Verfahren)  wenn  dieselben  nicht  sofort  herbeigeschafft  werden  können.

V.  Abschnittk.
Tilgung  der  Pfandbriefe

Tilgungsrate.

Special=  und  General-Conto  über  die  Tilgungsraten.

Ausschließliche  Verwendung  derselben  zur  Tilgung  durch  Ankauf  oder  Verloosün
Pfandbriefen  B.

Art  der  Verloosung  und  baare  Einlösung  der  Pfandbriefe  B.  nach  dem  Nennwerthe.
Folgen  der  Zögerung  bei  Abhebung  des  Kapitals.

Verpflichtung  zur  Mitablieferung  der  noch  laufenden  Coupons.

Aufbewahrung  der  zur  Tilgung  angekauften  und  der  eingelösten  Pfankbricfe  B.
Kassation  und  Abschreibung  derselben  im  Hypothekenbuche.

Fortdauernde  Verbindlichkeit  des  Schuldners  zur  Verzinsung  der  ganzen  Pfandbrief-Schuld.


Verwendung  der  ferneren  Ziusen  der  getilgten  Pfankbriefe  B.

Befugniß  des  Schuldners  zur  aufierordentlichen  Ablösung  der  Pfandbriefe  B.

Folgen  einer  solchen  Ablöfung.

Persönliche  Verantwortlichkeit  der  Mikglieder  des  Kredie-Instituks  für  den  Tilgungs-Fonds
  und  dessen  vorschriftsmäßige  Verwendung.

VI.  Ab-
        <pb n="147" />
        2
□

—  J  J  —  G

8.  74.

–  —  —

#

2

8828

5

—  131  —

VI.  Abschnik  k.
Fonds  des  Kredic-Instituts  und  Kosten.

Einnahmen  des  Kredit-Instituts.

Ausgaben.

Verwendung  der  Verzugszinfsen.

Eventuelle  Verwendung  des  Vorschuß-Kapitals  oder  bder  Ueberschüsse.
Kosten.

Kosten=  Stempel-  und  Portofreiheit  des  Kredit-Insticuts.

VII.  Abschnitt.
Verwaltung  der  Depositalgelber.

Ablieferung  der  baaren  und  Banco-Kapitalien-Bestände  der  General-Deposicorien  an
as  Kredit-Inslitut.

Vorbehalt  der  näheren  Bestimmung  über  das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren.
Ablieferungs-Anerkennenisse  des  Kredit-Instituts.

Vorbehaltene  Befugniß  der  Deposikal-Interessenten  die  anderweitige  Ausleihung  zu
verlangen.

Einzahlungen  an  das  Kredit-Institut  in  Preuß.  Courank.

Portofreie  Ablieferung  der  Bestände  in  Breslau  und  fernere  Portofreiheit  der  vormundschaftlichen
  Gelder.

Anwendung  der  Vorschriften  der  Deposital-Ordnung  auf  den  Verkehr  der  Gerichtsund
  Pupillar-Behörden  mit  dem  Kredit-Jnstitute.

Verziusung  der  Depositalgelder  von  Seiten  des  Kredit.  Instieuts.

Trennung  und  genaue  Bezeichnung  der  Depositalmassen  von  Seiten  der  Gerichts=  und
Pupillar-Behörden.

Jeit  der  Zinsenzahlung.

Wiedereinziehung  der  Kapitalien.

Quittungen  über  Kapital  und  Zinsen.

Uebertragung  der  landesherrlichen  Garantie  für  die  Banco-Kapitalien  auf  die  bei  bem
Kredit-Institute  zu  belegenden  Depositalgelder.

VIII.  Ab-
        <pb n="148" />
        6.  87.
KC.  88.
8.  89.

2  r

—  132  —

VIII.  Abschnitt.
Nebengeschäfte  des  Kredlt-Instituts,

Befugniß  des  Instikuts,  auch  Darlehne  himter  den  Pfandbriefen  B.  zu  bewilligen.
Bedingungen  solcher  Darlehne.

Befugniß  des  Kredit-Instituts  zur  Regulirung  der  Vermögens-Angelegenheiten  verschuldeter
  Gutsbesitzer.

Befugniß  des  Kredit-Instituts,  hypothekarische  Darlehne  gegen  beposttalmäßige  Sicherheit
  zu  bewilligen.

IX.  Abschnitt.
Amtsverhältniß  und  Rechnungslegung  des  Kredits-Instlturs.

Allgemeine  Ober-Aufsicht  des  Staats.
Ernennung  des  Vorsitzenden  zum  Königlichen  Kommissarius  und  Befugnisse  desselben.

.  Rechnungslegung  des  Kredic-Instituts.
        <pb n="149" />
        133

Gesetz-Sammlung

 

 

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
No.  15.  ——

 

o.  1620.)  Gesetz  wegen  des  Aufier=  und  Wiederin-Kurssetzens  der  auf  jeden  Inhaber  lautenden
  Papiere.  Vom  löten  Juni  1835.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden.,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Um  die  Schwierigkeiten  zu  beseitigen,  welche  bei  den  unter  öffentlicher
Autoritär  auf  seden  Inhaber  ausgefertigten  Papieren  durch  die  nach  #.  47.  und
48.  Titel  15.  Theil  l.  des  Allgemeinen  Landrechts  zulässigen  Außerkurssetzungen
für  die  Inftirute  herbeigeföhrt  werden,  denen  die  Zinsenzahlung  oder  planmäßige
Tilgung  obliegk,  verordnen  Wir,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums
und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsrarhs,  für  sämmtliche  Provinzen
Unserer  Monarchie,  wie  folgt:

.  1.  Vermerke,  wodurch  auf  jeden  Inhaber  lautende  unter  öffentlicher
Autorität  ausgefertigte  Papiere  von  Privatpersonen  bisher  außer  Kurs  gesetzt
worden  sind,  oder  künftig  außer  Kurs  gesetzt  werden,  sollen  für  das  Institut,
welchem  die  Zinsenzahlung  oder  planmäßige  Tilgung  obliegt,  keine  bindende
Krast  haben.

In  Ansehung  der  Wirkung  derselben  gegen  andere  Besitzer  verbleibt  es
bei  den  Vorschriften  des  Allgemeinen  bandrechts  Theil  1.  Titel  15.  J.  47.  u.  ff.

2.  Wird  der  Verlust  eines  außer  Kurs  gesetzten  Papiers  von  demsenigen,
  zu  dessen  Vortheil  dasselbe  ausßer  Kurs  gesetzt  worden,  dem  Institute
angezeigt,  und  enthält  diese  Anzeige  außer  der  Bezeichnung  des  Papiers  nach
Buchstaben,  Nummer  und  Geldbetrag,  bei  Pfandbriefen  auch  mit  Venennung
des  Gutes,  zugleich  den  Inhalt  des  Vermerks,  so  soll  das  Institut  das  Papier,
wenn  es  von  einem  späteren  Inhaber  vorgelegt  wird,  anbalten,  und  den  Anzeigenden
  hiervon  benachrichtigen,  welchem  die  weitere  Verfolgung  seines  Rechts
gegen  den  Prasentanten  überlassen  bleibt.

Das  Insiitut  ist  besfugt,  das  Papier  zum  gerichtlichen  Deposttum  abzugeben.

6.  3.  Eben  so  soll  auch  dassenige  Papier  (sey  es  mit  oder  ohne  Vermerk)
  angehalten  werden,  worauf  ein  Gericht  aus  irgend  einem  Grunde  bei  dem
Institut  Beschlag  gelegt  hat.  In  diesem  Fall  geschiehet  die  Benachrichtigung
und  Ablieferung  an  das  Beschlag  legende  Gericht.

Weemn  bei  Pfandbriefen,  welche  mit  einem  Privatvermerke  (&amp;amp;.  1.)
versehen  si  nd,  das  Institut  die  amtliche  Versicherung  ertheilt,  daß  bis  zur  erfolgten
  Einloͤfung  des  Papiers  weder  eine  Anzeige  des  Verlustes  noch  eine  Beschlagnahme
  geschehen  ist,  so  soll  die  Loͤschung  des  der  Hypothekenbehoͤrde  eingereichten
  Pfandbriefes  auf  den  Antrag  des  Instituts  ohne  Weiteres  erfolgen.

Jahrgang  1835.  (JNo.  1620  —  1021.)  X  Auch

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  25sten  Inli  1835.)
        <pb n="150" />
        —  134  —

Auch  die  Eintragung  eines  umgefertigten  Pfandbriefes  soll  erfolgen,  wenn  das
Insiitut  darauf  antraͤgt  und  die  Versicherung  ertheilt,  daß  bis  zur  Einreichung
wiente  weder  eine  Anzeige  des  Werlustes,  noch  eine  Beschlagnahme  geehen

  ist.
S  6.  5.  In  Ansehung  der  Außerkurssetzungen,  welche  durch  die  Insticute
selbst  oder  eine  andere  öffentliche  Behörde  geschehen,  wird  durch  das  gegenwärtige
  Gesetz  nichts  geändert.

6.  Eben  so  bleibt  es  bei  den  bisherigen  gesetzlichen  Vorschriften  über
die  Pflichten,  welche  die  Institute  schon  wegen  der  bloßen  Anzeige  des  Verlustes
eines  Papiers,  ohne  Rücksicht  auf  einen  in  demselben  angebrachten  Vermerk,  zu
beobach'en  haben.  #

7.  Bei  Papieren,  wozu  besondere  Zinskoupons  ausgefertigt  werden,
wird  selbst  durch  die  mit  einer  für  das  Institut  bindenden  Kraft  erfolgte  Außer-Kurssetzung
  die  Zahlung  der  Zinsen  auf  die  bereits  ausgegebenen  Koupons  nicht
gehindert;  die  Mureichung  neuer  Koupons  aber  unterbleibt,  sobald  eine  Anzeige
des  Verlustes  oder  eine  Beschlagnahme  geschehen  ist.

6  S.  Bei  Papieren,  wozu  keine  Koupons,  Hedern  abgesonderte  Zinsen-Rekognitionen,
  Zinsenscheine  oder  dergleichen  ausgefertigt  werden,  müssen  diese
Jekognitionen  oder  Scheine  2c.  in  dem  Fall  der  ##.  2.  und  3.  von  dem  Institut
angehalten  werden,  eben  so,  wie  dies  mit  den  Papieren  selbst  seyn  würde,  zu
denen  sie  gehören.  Bis  zur  Anzeige  oder  Beschlagnahme  aber  erfolgt  die  Zahlung
  der  Iuasen  an  jeden  Präsenranten.

"  Bei  Papieren,  wozu  weder  Koupons  (5.  7.)  noch  Zinsen-Rekognitionen
  (§.  8.)  ausgefertigt  werden,  erfolgt  die  Zinsenzahlung  an  jeden  Präsen-“7
  seinge  nicht  eine  Anzeige  des  Verlustes  oder  eine  Beschlagnahme  stattefunden
  hat.
9  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrist  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.  ·
Gegeben  Berlin,  den  16ten  Juni  1835.

L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
v.  Kamptz.  Mühler.  Graf  v.  Alvensleben.
Beglaubige::

Friese.

(No.  1621.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  20ften  Juni  1835.)  über  die  Kompetenz  der
Polizeiverwaltungs-Behörden  in  der  Rheinprovinz  in  Beziehung  auf  die
Schulpflichtigkeit  und  den)  schulpflichtigen  Kindern  zu  ertheilenden  Keligionsuncerricht.


 

Ur-  die  Hindernisse  zu  beseitigen,  welche  sich  der  Erreichung  des  Zweckes
Meiner  Bestimmungen  über  die  Schulpflichtigkeit  in  densenigen  Theilen  der
Oeinprovinz  entgegengestellt  haben,  in  welchen  die  polizeirichrerliche  Gewalt  zu
den  Aktriburionen  der  Gerichte  gehört,  bestimme  Ich  auf  den  von  Ihnen  bevorworteten

  Antrag  der  Provinzialbehbrden:
1)  Die  Uebertretungen  Meiner  in  Betreff  des  regelmäßigen  Schulbesuchs  für
die  Rheinprovinz  erlassenen  Order  vom  14ten  Mai  1825.  Art.  1.,  2.  und  3.
sollen
        <pb n="151" />
        —  135  —

sollen  von  jetzt  an  uͤberall  nicht  im  polizeigerichtlichen,  sondern  lediglich  im
administrotiven  Wege  durch  die  Bürgermeister,  Landräthe  und  die  Regierungen
  untersucht  und  bestrast  werden.

2)  Das  Strafverfahren  wird  auf  die  Liste  veranlaßt,  welche  über  die  nicht
vorschriftsmäßig  entschuldigten  Schulversäumnisse  von  den  Lehrern  angefertigt,
  von  dem  Orts-Schulvorstande  attestirt  und  von  den  Bürgermeistern
am  Schlusse  jedes  Monats  einzureichen  ist.

3)  Die  Polizeiverwaltungs-Behörden  sind  befugt,  gegen  die  schuldigen  Eltern
und  deren  gesetzliche  Vertreter  eine  Strase  von  1  Sgr.  bis  1  Rchlr.,  der
nach  Befinden  der  Umstände  eine  Gefängnißstrafe  bis  zu  24  Stunden  substituirt
  werden  kann,  zu  erkennen  und  zu  vollstrecken.

4)  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  die  Vernachlässigung  des
von  den  Geistlichen  den  schulpflichtigen  Kindern  zu  ertheilenden  Religions=Unterrichts
  ihre  Anwendung.

Ich  trage  Ihnen  auf,  diese  Bestimmungen  durch  die  Geset-Sammlung
zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen  und  die  zur  Aufrechthaltung  derselben  etwa
erforderlichen  besondern  Instruktionen  zu  erlassen.

Berlin,  den  20ften  Juni  1835.  ·  ·  »
Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  Frh.  v.  Altenstein  und  v.  Kamptz.

 

(No.  1622.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  20sten  Juni  1835.,  die  Verjaͤhrung  ber  Holz-Diebstaͤhle
  betreffend.

D,  das  Gesetz  vom  7ten  Juni  1821.  wegen  Untersuchung  und  Bestrafung
der  Holzdiebstähle  keine  Vorschriften  über  die  Verjdhrung  derselben  enthäált  und
die  Bestimmungen  der  allgemeinen  Gesetze  über  die  Verjährungsfristen  strafbarer
  Handlungen  nicht  anwendbar  erscheinen;  so  verordne  Ich  nach  dem  Antrage
der  betheiligten  DTerwaltungsbehörden,  daß  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie
eine  Untersuchung  wegen  Holzdiebstahls  nicht  weiter  eingeleitet  werden  soll,  wenn
seit  dem  Tage  der  begangenen  That  bis  zum  Eingange  der  Anzeige  an  das
Gericht,  sechs  Monate  verflossen  sind.  In  den  Fällen  der  9#.  30  —  33.  des
Gesetzes  vom  7ten  Juni  1821.  verbleibt  es  bei  demselben.  Das  Staaksministerium
  hat  diesen  Erlaß  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  20sten  Juni  1835.
Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staateministerium.

 

(No.  1623.)  Gesetz,  wegen  Sicherstellung  der  Rechte  dricter  Personen  bei  guteherrlichbduerlichen
  Regulirungen,  Gemcinheitstheilungen,  Ablösungen  u.  s.  w.
Vom  29##ten  Juni  1835.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2.

verordnen  zur  nähern  Bestimmung  und  Abänderung  der  Gesetze  wegen  Regulirung

  der  gutsherrlich-bauerlichen  Verhalenisse,  imgleichen  der  Gemeinheitsthei-(No.

  1621—  1023.)  X  2  lungs-
        <pb n="152" />
        —  136  —

lungs-  und  Abloͤsungsordnungen,  auf  den  Antrag  Unsers  Staatsministeriums
und  nach  erfordertem  Gutachten  Unsers  Staatsraths,  wie  folgt:
1

Zu  den  66.  31.  und  38.  des  Edikts  wegen  Regulirung  der  gutsherrlich-baͤuerlichen
  Verhältnisse  vom  14#en  September  1811.

Die  in  den  76.  147  —  155.  der  Gemeinheikstheilungs-Ordnung  vom  7ten

Juni  1821.  aufgestellten  Grundsätze,  über  die  Wirkungen  der  Auseinandersetzungen

  in  Beziehung  auf  die  Rechte  dritter  Personen,  finden  auch  auf  die  nach  dem

Edikt  vom  l#ten  September  1811.  vorzunehmenden  Regulirungen  Anwendung.

Dasselbe  gilt  von  den  im  F.  8.  der  Verordnung  vom  30sten  Juni  1831.

bezeichneten  Nebengeschäften;  imgleichen  von  solchen  Auseinandersetzungen,  bei  welchen
  keine  bäuerliche  Besitzer  Theil  nebmen.

Zu  den  88.  18.  und  24.  des  Edikts  wegen  Regulirung  2c.  vom  1##ten  Sertember

  1811.  und  Ark.  70.  der  Deklaration  vom  29sten  Mai  1816.

Die  Bestimmungen  des  F.  152.  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom

7ten  Juni  1821.  über  die  Verwendung  der  Geldentscháädigung  für  den  neuesten

Düngungszustand  der  abgetretenen  Ländereien  und  für  Verbesserungs-Arbeiten,

gelten  auch  für  die  Hofwehrgelder,  welche  die  bäuerlichen  Wirthe  bei  Regulirung

  der  gutsherrlich-bduerlichen  Berhältnisse,  an  die  Gutoherrschaften  zu  zahlen

haben.  Der  Art.  70.  der  Deklaration  vom  29sten  Mai  1816.  ist  au  diese  so
wenig,  als  auf  jene  anzuwenden.

é.  3.
Zu  den  6  76.  und  149.  der  Gemeindeitstheilungs-Ordnung  und  #.  38.  der
Ablösungs-Ordnung  vom  7ien  Juni  1021.

Die  in  dem  5.  149.  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom  7ten  Juni
1821.  enthaltene  Bestimmung,  nach  welcher,  im  Falle  der  Entschädigung  in
enten,  in  dem  Hypothekenbuche  des  belasteten  G'rundstücks  vermerkt  werden
muß,  daß  die  Rente  ein  Zubehèr  des  berechtigten  Guts  und  die  Boasugniß  des
Besitzers,  über  dieselbe  zu  verfügen,  aus  dem  Hyppothekenbuche  über  das  letztgedachte
  Gut  zu  ersehen  sev,  —  findet  auch  auf  Entschädigungen  in  Kapital,  Anwendung
  und  gilt,  mit  dieser  Ausdebnung,  bei  Ablösungen  und  Regulirungen
nach  dem  Edikt  vom  14ten  September  1811.  ebenso,  wie  bei  Gemeinheitstheilungen.
Die  im  5.  76.  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  und  in  dem  §5.  38.  der
Ablôfungs-Ordnung  vom  7ten  Juni  1821.  enihaltene  entgegenstehende  Vorschrift,
wonach  die  Berechtigten  zur  Erhaltung  des  ihnen  zustehenden  Vorzugsrechts
wegen  der  Renten  und  Kapitalien  binnen  Jahresfrist  die  Eintragung  selbst  nachsuchen
  sollen,  wird  hierdurch  ausgehoben.  Die  General-Kommissionen  sind  verpflichtet,

  diese  Eintragung  von  Amtswegen  zu  besorgen.

Zu  den  88.  24.  55.  und  56.  des  Edi?ts  vom  LAten  September  1811.  Art.
51  55.  der  Deklaration  vom  2u9sten  Mai  1816.,  8.  23.  der  Abloͤ-sungsordnung
  vom  7ten  Juni  1821.  und  36.  110—  112.  der  Ablssungsordnung
  vom  13ten  Juli  1829.

Die  bestehenden  Vorschriften  wegen  der  den  Gutsbesitzern  und  Abgabe-Berechtigten,
  in  Beziehung  auf  die  hypothekarischen  Gläubiger,  Lehns=  und  Fideikommißfolger
  und  anderen  Realberechtigten  zugestandenen  Befugnisse,  zur  Her-Ul-
        <pb n="153" />
        —  137  —

schuldung  der  Hauptguͤter,  Veraͤußerung  und  Verpfaͤndung  von  Abfindungs-  und

Ablösungs-Ländereien  und  Renten,  Verwendung  der  aus  diesen  Geschaͤften  bezogenen

  und  der  Ablôsungs-Kapitalien  zu  den  neuen  Einrichtungen  in  Folge  der

gutsherrlich-bduerlichen  Regulirungen  und  Ablösungen  werden,  wie  folge,  näher

bestimmt  und  abgeändert:

1)  Zu  den  Einrichtungskosten,  für  welche  sich  der  Gutsherr  und  Abgabeberechtigte
  dieser  Mittel  bedienen  kann,  werden  der  Regel  nach  nur  gerechnet:

a.  die  Baukosten  und  die  Ausgaben  zur  Anschaffung  des  Inventariums,  welche
nöthig  sind,  um  dem  berechtigten  Gute  die  wegfallenden  Dienste  zu  ersetzen;

b.  die  Anschaffungskosten  des  Inventariums,  die  Bau-,  Rodungs-,  Entwässerungs=

  und  Bewässerungskosten,  welche  erforderlich  sind,  um  das  zur  Entschädigung

  abgetretene  Land,  sey  es  als  Zubehdr  eines  andern  Hauptgutes,

oder  mittelst  Errichtung  besonderer  Vorwerkswirthschaften,  oder  kleinerer

Etablissements,  gehörig  zu  benutzen.

2)  Wird  in  dem  Betrieboplane  des  Hauptguts  durch  die  Auseinandersezung
eine  erhebliche  Veränderung  erforderlich,  so  kommen  nichr  bloß  die  vorstehend
(a.  und  b.)  benannten,  sondern  auch  die  zu  der  veränderten  Einrichtung  des
Hauptguts  nöthigen  Anschaffungskosten  des  Inventariums,  die  Bau-,  Rodungs-,
  Emwässerungs=  und  Bewässerungskosten  in  Anschlag.  Dies  findet
insbesondere  Anwendung  auf  die  Kosten  des  Abbaues  im  Falle  der  Translokationen
  bäuerlicher  Wirthe,  imgleichen  im  Falle  der  Errichtung  neuer
Vorwerke  auf  entlegenen  Gutsländereien,  Behufs  der  Erleichterung  ihrer
Bestellung  mit  eigenen  Leuten  und  eigener  Bespannung.

Betreffen  die  in  Nr.  2  erwähmen  Veränderungen  Lehen=  oder  Fideikommißgüter,
  so  soll  bei  deren  Fesisetzung  von  den  General-Kommissionen  untersucht
werden,  ob  und  in  wie  weit  solche  eine  beständige  oder  nur  cine  vorübergehende
erbesserung  der  gedachten  Güter  gewähren  megen.

Die  Kosten  der  letzteren  Art  ist  der  Lehns=  oder  Fideikommißbesitzer  zu
erstatten  verbunden.  Es  wird  ihm  und  seinen  Nachfolgern  die  Pflicht  auferlegt,
die  Erstartung  dieser  Kosten  durch  eine  jührliche  Zahlung  des  funfzehnten  Theils
derselben  zu  bewirken.

Die  Einzahlung  dieser  jährlichen  Abträge  erfolgt  an  das  gerichtliche  Deposstorium,
  in  soweit  nicht  durch  die  Stiftungs-Urkunde  einem  Familienvorsteher
Rechte  in  dieser  Beziehung  beigelegt  sind.

Die  Verwendung  der  abschläglich  geleisteten  Zahlungen  beschränkt  sich
nicht  auf  die  Anlegung  zu  einem  Lehns=  oder  Fideikommißstamm,  sondern  es
können  die  eingezahlten  Gelder  auch  zu  Ablösung  von  Schulden,  welche  auf  der
Substanz  des  Lehns  oder  Fideikommisses  haften,  verwendet,  oder  sonst  zu  Lehn
oder  Fideikommiß  wieder  angelegt  werden.

.  D.
Zu  dem  8  24.  des  Edikts  vom  1#ten  September  1811.,  Art.  56  —59.  der
Deklaration  vom  L9sten  Mai  1816.,  zu  der  Verordnung  vom  gten
Mai  1818.  und  zu  dem  §.23.  der  Ablösungsordnung  vom  'een  Juni  1821.
Sobald  der  Geldbedarf  des  Gutobesitzers  oder  Abgabeberechtigten  nach
Art.  54.  der  Deklaration  vom  29sten  Mai  1816.  festgesetzt  und  von  der  General-Kommission
  bescheinigt  ist,  muß  die  Hypothekenbehörde  sede,  innerhalb  der
festgesetzten  Summen  vorgenommene  Verpfändung  oder  Verdußerung  der  Absn
(No.  1023.)  un-
        <pb n="154" />
        —  138  —

dungen  unbedingt  eintragen,  und  darf  die  Sicherheit  des  eingetragenen  Glaͤubigers
  oder  des  Käufers  von  dem  Beweise  der  Verwendung  des  Geldes  nicht
abhängig  gemacht  werden.

#8  bduerlichen  Wirthe,  welche  aus  der  Eigenthumsverleihung,  oder  Ablösung
  an  den  betreffenden  Gutsbesitzer  Kapitalzahlung  zu  leisten  haben,  sind  auf
Antrag  desselben  bis  zum  Belauf  der  festgesetzten  Bedarfssumme  zur  Zahlung  an
denselben  anzuweisen.  Die  Verpflichteten  werden  durch  die,  auf  den  Grund  dieser
  Anweisungen  geleisteten  Zahlungen  von  aller  weitern  Vertretung  rücksichtlich
der  Verwendung  frei,  und  müssen  solche  auf  den  Grund  jener  Anweisung  und
der  Quictung  oder  des  Löschungskonsenses  des  ihnen  angewiesenen  Empfängers,  im
Hyppothekenbuche  sofort  abgeschrieben  werden.

Die  General-Kommission  ist  aber  berechtigt  und  verpflichtet,  den  Gutsbesitzer
  zur  bestimmungsmäßigen  Verwendung  des  Geldes  anzuhalten,  und  sie  ertheilt
  demselben  nach  geführtem  Beweise  oder  nach  besundener  Richtigkeit  der
Angabe,  bei  angestellter  Prüfung  eine  Bescheinigung  über  die  Verwendung.

Alle  Anwärter  und  sonstige  Realberechtigte  sind  auch,  wenn  sie  bei  der
Auseinandersetzung  nicht  zugezogen  worden,  befugt,  sich  die  Beobachtung  der  obigen
  Vorschrift  von  der  Gencral-Kommission  nachweisen  zu  lassen.  Dies  Recht
sällt  weg,  wenn  sie  sich  nicht  innerhalb  dreier  Jahre  nach  der  Eintragung  im
Hyppothekenbuche  bei  der  General-Kommission  deshalb  gemeldet  haben.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  bei  allen  Regulirungen  nach  dem
Edikt  vom  1aten  September  1811.  und  bei  allen  Ablösungen  nach  der  Ordnung
vom  7ten  Juni  1821.  Anwendung  und  die  Art.  56  —59,  der  Deklaration  vom
29sten  Mai  1816.,  so  weit  sie  bisher  noch  geltend  gewesen,  treten  dagegen  außer  Kraft.

6

Zu  den  Kabineksorders  vom  30sten  Juni  1827.,  Gesetzsammlung  pag.  78.,  vom
13ten  Mai  1829.,  Gesetzsammlung  pag.  44.  und  2;en  Juli  1831.,
Gesetzsammlung  pag.  155.

I.  DWenn  die  Lehns=  oder  Fideikommißbesitzer  statt  der  ihnen  nachgegebenen
  Veräußerung  oder  Verpfändung  der  Abfindungen  es  vorzichen,  die  Einrichtungokosten
  (I.  4.  Nr.  1.  und  2.),  welche  sie  bei  gutsherrlich-bauerlichen  Regulirungen
  oder  Ablösungen  verwenden  müssen,  durch  Anleihen  auf  die  Substanz
des  Hauptgurs,  einschließlich  jener  Zubehörungen,  zu  beschaffen;  so  dürfen  diese
Anleihen  niche  die  Hälfte  des  Werths  der  Abfindungen  öberschreiten.  Werden
zu  diesem  Zweck  landschaftliche  Pfandbricse  ausgenommen,  so  wird  dieser  Werth
von  der  Landschaft  selbst  festgestellt.  Bei  andern  Darlehnen  geschieht  solches  von
der  General-Kommission  nach  den,  bei  der  Auseinandersetzung  zum  Grunde  gelegten
  landüblichen  Abschätzungs-Prinzipien.

II.  Die  Lehns=  oder  Fideikommißbesitzer  sind  ferner  besugt,  die  Substanz
des  Hauptguts  auch  für  den  Betrag  der  Kapitals-Absindungen  und  Entschädigungen
  zu  verpfänden,  welche  sie  bei  Gemcinheitstheilungen  und  Ablösungen  für
die  zum  Lehn  und  Fideikommiß  geschlagenen  Grundstücke,  oder  zur  Ablösung  der
auf  denselben  haftenden  Servituten  und  Lasten  zu  emtrichten  haben.

III.  Eben  dazu  sind  sie  wegen  derjenigen  Kosten  besugt,  welche  durch
Vermessung  und  Bonitirung,  so  wie  durch  die  kommissarischen  Verhandlungen
bei  allen  Geschäften  entstehen,  die  die  Ausführung  der  Gesetze  über  die  gutöherrlich-bäauerlichen
  Regulirungen  und  in  den  Landestheilen  jenseits  der  Elbe  auch  5s

dur
        <pb n="155" />
        —  139  —

durch  die  Gesetze  vom  21sten  April  1825.  vorgeschriebene  Ausgleichung  über  die
erblichen  Besitzrechte  und  Reallasten  außer  dem  gutsherrlichen  Verhdlenisse  —
serner  über  Gemeinheitstheilungen  und  Ablôsungen  zum  Gegenstand  haben.

Auf  die  Kosten  der  Prozesse,  welche  durch  das  Auseinandersetzungs-,  Theilungs=
  oder  Ablösungsgeschäft  entstehen,  findet  diese  Bestimmung  nicht  Anwendun

IV.  Im  vorstehend  Nr.  I.  bezeichneten  Falle  ist  die  Höhe  der  Einri
kungskosten,  in  den  Fällen  Nr.  II.  und  III.,  außerdem  aber  die  wirkliche  Verwendung
  der  Abfindungen  und  Auseinandersetzungskosten  2c.  durch  ein  in  beglaubter
  Form  ausgeferrigtes  Attest  der  General-Kommission  nachzuweisen,  und  die
Hypothekenbehörden  sind  befugt  und  verpflichtet,  auch  ohne  Einwilligung  des
Lehnsherrn,  oder  der  Lehns=  und  Fideikommißfolger,  die  auf  den  Grund  des
Attestes  nachgesuchte  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch  zu  veranlassen.  Es  soll
übrigens  von  dem  Gutsbesitzer  abhängen,  ob  er  die  erweisliche  Summe  als  ein
Darlehn  auf  die  Gutssubstanz  aufnehmen,  oder  statt  dessen  seinem  Allodial=  und
sreien  Nachlasse  den  Anspruch  auf  Erstattung  bei  der  künftigen  Erbauseinander-=setzung
  mitrelst  eines  Vermerks  im  Hypothekenbuche  vorbehalten  will.

.  ermag  in  den  sub  Nr.  II.  und  Ill.  bezeichneten  Fällen  der  Gutsbesitzer
  die  Verwendung  der  Absindungen  und  Auseinandersetzungskosten  2c.  nicht
sofort  nachsuveisen,  so  muß  bei  den  im  Hypothekenbuche  eingetragenen  Summen
einstweilen  bemerkt  werden:  „daß  die  Verwendung  derselben  noch  nachzuweisen  sey.“

Diese  Bemerkung  wird  auf  das  erfolgende  Verwendungs-Attest  der  General-Kommission
  in  dem  Hypothekenbuche  gelöscht.

VII.  Was  im  F.  5.  dieses  Gesetzes  in  Ansehung  der  Befugniß  der  Anwärter
  und  Rcalberechtigten,  sowie  in  Ansehung  der  dreijährigen  Pralklusivfrist,
in  Beziehung  auf  Verschuldung  der  Ab  findungen  bestimmt  ist,  findet  auch
bei  Verschuldung  der  Substanz  des  Hauptguts  Anwendung.

VII.  Die  Rechte  der  früher  eingetragenen  Glaubiger  bleiben  bei  solchen
Verpfändungen  des  Hauptguts  überall  ünveraͤndert.

Zu  den  #é.  5.  und  6.  dieses  Gesetzes.

Die  den  Gutsbesitzern  und  Abgabeberechtigten  zustehende  Befugniß  zur
Verschuldung  der  Abfindungen  und  der  Hauptgüter,  oder  zur  Verdußerung  der
erstern,  findet  der  Regel  nach  nur  bis  zu  den,  in  Folge  der  Auseinandersetzung
in  dem  Hypothekenbuche  zu  bewirkenden  Ab=  und  Zuschreibungen  statt.  Soll
ihnen  solche  darüber  hinaus  vorbehalten  bleiben,  so  liegt  ihnen  ob,  dies  bei  der
Zuschreibung  im  Hppothekenbuche  vermerken  zu  lassen.

Erfolgt  keine  Zuschreibung  im  Hypothekenbuche,  so  steht  ihnen  jene  Befugniß
  nur  in  sofern  zu,  als  sie  ihre  Amträge  deshalb  innerhalb  Jahresfrist  nach
der  Bestätigung  des  Rezesses  bei  der  General-Kommission  gemacht  haben.

In  allen  Fällen  ist  die  letztere  ermächtigt,  denselben  eine  angemessene  Praͤ-klusiofrist
  zu  bestimmen,  innerhalb  welcher  sie  die  zur  Feststellung  ihrer  Verwendungsbefugnisse
  nöthige  Nachweise  beizubringen  haben.

Zu  dem  150.  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  und  6.  39.  der  Ablssungsrdnung
  vom  7ten  Juni  1821.  ·

Die  besondere  Bekanntmachung,  welche  bei  gutsherrlich-baͤuerlichen  Regulirungen,

  Gemeinheitstheilungen  und  Abloͤsungen  an  die  Hypothekenglaͤubiger

SS  zu
        <pb n="156" />
        —  140  —

pu  erlassen  ist,  findet  nicht  nur  hinsschtlich  der  Glaͤubiger,  welche  Kapital  zu  fordern  haen,
  sondern  auch  hinsichtlich  derjenigen  Glaͤubiger  statt,  welche  mit  Renten,  Abgaben,
  oder  aͤhnlichen  fortwaͤhrenden  Leistungen  im  Hypothekenbuche  eingetragen  stehen.

Solche  Realberechtigte  können  alsdann  verlangen,  daß  die  Kapitalabfindung
  entweder  zur  Wiederherstellung  ihrer  geschmälerten  Sicherheit  oder  zur
Befriedigung  der  ersten  Hypothekengladubiger,  in  sofern  deren  Forderungen  für
sie  die  Realberechtigten,  verpflichtend  sind,  verwendet  werde,  und  es  finden  mit
dieser  Erganzung  der  5.  150.  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  und  der  5.39.
der  Ablösungsordnung  vom  7ten  Juni  1821.  nicht  nur  auf  Gemeinheitstheilung#en
  und  Ablösungen,  sondern  auch  auf  gutsherr=  und  bäuerliche  Regulirungen

nwendung.

Es  bedarf  bei  Kapitalabfindungen  keiner  besondern  Bekanntmachung  an
die  Lehnsherren,  Obereigenthümer,  Lehns=  oder  Fideikommißfolger  und  Wiederkaufsberechtigte;
  dieselben  mögen  von  dem  Theilungsplane  Kenmniß  erhalten  haben
  oder  nicht.

(.  9.
Zu  dem  5.  150.  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung,  6.  39.  der  Abloͤsungsrdnung
  vom  7ten  Juni  1821.  und  8.  107.  der  Ablfungsordnung
vom  13ten  Juli  1829.

Die  besondere  Bekanntmachung  der  Kapitalabsindungen  an  die  eingetragenen
  Gläubiger  und  an  die  im  vorigen  Paragraphen  bezeichneten  Realberechtigten,
  sällt  weg:

a)  insoweit  die  Kapitalabfindungen  zu  den  Einrichtungskosten  erforderlich  sind;

b)  bei  anderweiten  Verwendungen  in  die  Suvstanz  des  berechtigten  Guts,  oder
zur  Abstoßung  der  zuerst  eingetragenen  Kapiralposten,  wenn  die  Absindung
und  die  Verschuldung  so  mäßig  sind,  daß  die  eingetragenen  Schulden  unter
  Zurechming  des  solchergestalt  zu  verwendenden  Kapitals  mehr  nicht  als
Zwei  Drittel  des  Geldwerths  betragen,  wobei  der  General-Kommission  überlassen
  bleibt,  auf  welche  Weise  sie  sich  die  Ueberzeugung  von  diesem  Werthe
verschaffen  will;

c)  wenn  die  Kapitalabfindung  nur  20  Ithr.  oder  weniger  betraͤgt.

Zu  dem  8.  55.  des  Edikts  vom  14ten  September  1811.,  66.  23.  39.  und  40.
der  Ablösungsordnung  vom  7een  Juni  1821.

Was  wegen  der  Rechte  der  Lehn=  und  Fideikommißfolger,  hypothekarischen
  Gldubiger  und  anderen  Realberechtigten,  ihrer  Zuzichung  und  der  Wahrnehmung
  ihrer  Rechte  durch  die  General-Konmission,  rücksichtlich  det  Ablssungs-Kapitalien
  verordnet  ist,  findet  auch  in  dem  Falle  Anwendung,  wenn  sich  bei  der
Verdußerung  der  Abfindungsländereien  Ueberschüsse  über  den  zu  den  Einrichtungs-Kosten
  nothwendigen  Bedarf  ergeben.

Urkundiüch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29sen  Juni  1835.

L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
Frh.  v.  Brenn.  v.  Kamptz.  Mühler.
Beglaubigt:
Friese.
        <pb n="157" />
        141  —

Gesetz-Sammlung

 

 

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
No.  16.  ——

 

(No.  1624.)  Patent,  wegen  Einführung  derjenigen  Gesetze,  Verordnungen  und  Bestimmungen,
  welche  im  Regierungsbezirk  Trier  seit  dem  5ten  April  1815.  Gültigkeit
  erlangt  haben,  in  den  Kreis  St.  Wendel.  Vom  30sten  Juli  1835.

„„  .
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Um  in  dem  durch  Unsere  Order  vom  25sten  März  d.  J.  dem  Regierungs-Bezirke
  Trier  einverleibten  Kreise  St.  Wendel  die  Gesetzgebung  und  Verfassung
  mit  derjenigen  des  genannten  Bezirks  möglichst  in  Uebereinstimmung  zu  bringen,
  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,  wie  folgt:

s.  1.

Alle  seit  dem  öten  April  1815.  ergangenen  Gesetze,  Verordnungen  und
Bestimmungen,  welche  in  den,  Kraft  Unsers  Patents  von  demselben  Tage  in
Besiz  genommenen  Landestheilen  des  Regierungsbezirks  Trier  Gesetzeskraft  haben,
  werden  hierdurch  mit  derselben  Wirkung  vom  IAsten  September  dieses  Jahres
  ab  auch  im  Kreise  Wendel  eingeführt,  und  dagegen  sowohl  die  unter  der
Herzoglich=  Sachsen-Coburgschen  Regierung,  als  auch  die  unter  der  Oesterreich-Bayerischen
  Verwaltung  vom  öten  April  1815.  bis  zum  lsten  Juli  1816.  erlassenen
  Gesetze,  Verordnungen  und  Bestimmungen  aufgehoben.

Wegen  Einführung  der  die  Regulirung  des  Abgabenwesens,  so  wie  der
die  allgemeine  Verpflichtung  zum  Kriegesdienste  betreffenden  Gesetze  haben  Wir
besondere  Verfügungen  getroffen,  auf  welche  hier  Bezug  genommen  wird.

8.  2.

Damit  die  im  Kreise  St.  Wendel  neu  eingeführten  gesetzlichen  Vorschristen
  zur  Kenmniß  der  Eingesessenen  gelangen,  soll  jeder  Bürgermeisterei  ein
Exemplar  der  Gesetz  Sammlung  Unserer  Staaten  für  die  Jahre  1815.  bis  1834.
einschließlich  und  ein  vollständiges  Exemplar  des  Amtsblattes  der  Regierung  zu
Trier  zugefertigt,  und  im  Geschäftslokal  des  Bürgermeisters  zu  Jedermanns  Einsicht
  offen  gelegt  werden.

8.  3.

Insofern  es  zur  Ausfuͤhrung  der  hierdurch  publizirten  Gete  Verordnungen

  und  Bestimmungen  noch  besonderer  Anordnungen  bedarf,  werden  die
Jahrgana  1835.  (Jo.  1621  —  1625.)  5  be-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  öten  August  1835.)
        <pb n="158" />
        —  142  —
betreffenden  Minister  und  Verwaltungs-Chefs  hierdurch  ermaͤchtigt  und  angewiesen,

  dieselben  zu  erlassen.
Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  30sten  Zuli  1835.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Frh.  v.  Altenstein.  Gr.  v.  LKottum.  Erh.  v.  Brenn.  Mühler.  Ancillon.
Fuͤr  den  Kriegsminister:  v.  Schöler.  Gr.  v.  Alvensleben.

 

(No.  1625.)  Gesetz  über  die  Einrichtung  des  Abgabenwesens  im  Kreise  Set.  Wenkel.  Vom
Zosten  Juli  1835.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  7.

Um  in  dem  durch  Unsere  Verordnung  vom  25sten  März  d.  J.  dem  Regierungsbezirke
  Trier  einverleibten,  früher  das  Fürstenrhum  Lichtenberg  bildenden
Kreise  St.  Wendel  das  Abgabenwesen  gleichmäßig  wie  im  übrigen  Umfange
Unserer  Staaten  einzurichten,  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,  wie  folgt:

G.  1.
Von  den  zur  Zeit  im  Kreise  zu  St.  Wendel  bestehenden  Abgaben
dauern  fort:

A,  die  Grundsteuer,  welche  unter  Vorbehalt  der  Gleichstellung  mit  den
übrigen  Kreisen  der  Provinzen  Rheinland  und  Westphalen  vorldufig
auf  den  Grund  der  zeither  zur  Anwendung  gebrachten  Vorschristen  in
ihrem  gegenwärtigen  Betrage  an  Prinzipalsteuer  und  Beischlagen  forterhoben
  wird;

B.  die  Hypotheken=  und  Gerichtsschreiberei-Gebühren,  welche  von  jetzt  an
sedoch  nach  denselben  Vorschriften  und  Sätzen,  die  in  den  übrigen
Theilen  des  Regierungsbezirks  Trier  zur  Anwendung  kommen,  zu  liquidiren
  und  einzuziehen  sind;
C.  die  in  Folge  des  Staatsvertrages  vom  GÖten  März  1830.  von  der  vorigen
  Landes-Regierung  durch  die  Geseße  vom  12ten  November  1830.
eingeführten  Abgaben:
I.  vom  Verkehre  mit  dem  Auslande  (Ein-,  Aus=  und  Durchfuhrzölle),
II.  von  der  Fabrikation  des  Branmweins,
III.  vom  Braumalze,
welche  sortan  sedoch  nach  dem  Gesetze  über  die  Zoll=  und  Werbrauchs-Steuer
  von  ausländischen  Waaren  und  uber  den  Verkehr  zwischen  den  Provinzen
        <pb n="159" />
        —  143  —

zen  des  Staats  vom  20sten  Mai  1818.,  der  Zoll=  und  Verbrauchssteuer-Ordnung
  von  demselben  Tage,  dem  Gesetze  wegen  Besteuerung  des  inlädndischen
Branntweins,  Braumalzes,  Weinmostes  und  der  Tabacksblatter  vom  Sten  Februar
  1819.,  und  der  Ordnung  zu  diesem  Gesetze  von  demselben  Tage,  so  wie
nach  den  diese  Gesetze  und  Ordnungen  abändernden,  ergänzenden  und  erlduternden
  Bestimmungen  und  Staatsverträgen,  soweit  solche  auf  den  Regierungsbezirk
Trier  Anwendung  finden,  zu  verwalten  und  zu  erheben  sind.

6.  2.
Außer  den  vorgedachten  werden  von  den  in  Unseren  Staaten  allgemein
bestehenden  Abgaben:

I.  die  Klassenstcuer,

II.  die  Gewerbesteuer,

III.  die  Steuer  vom  inländischen  Weine,

IV.  die  Steuer  vom  Tabacksbau,

V.  die  Abgabe  vom  Saleze,

VI.  die  Stempelsteuer,  und

VII.  auf  allen  aus  Staatsfonds  zu  unterhaltenden  Kunststraßen  das  tarifmaßige
  Chausseegeld,

auch  im  Kreise  St.  Wendel  eingeführt  und  nach  dem  Gesetze  wegen  Einführung
  der  Klassensteuer  vom  30sten  Mai  1820.,  dem  Gesetze  wegen  Entrichtung
der  Gewerbesteuer  von  demselben  Tage  und  den  vier  Beilagen  dieses  Gesetzes,
dem  obgedachten  Gesetze  wegen  Besteuerung  des  inländischen  Branntweins,  Brau-Malzes,
  Weinmosies  und  der  Tabacksblaätter  vom  8ien  Februar  1819.,  so  wie
der  Ordnung  zu  diesem  Gesetze,  der  Verordnung  wegen  Gleichstellung  der  Salz-(Verkaufspreise
  auf  den  Salzmederlagen  der  Monarchie  vom  17ten  Januar  1820..
dem  Gesetze  wegen  der  Stempelsteuer  vom  7ten  März  1822.,  und  dem  Chaussee-Geld-Tarif
  vom  28sten  April  1828.,  so  wie  nach  den  diese  Gesetze  und  Verordnungen
  abändernden,  erganzenden  und  erlduternden  Bestimmungen  und  Staats-Verträgen,
  insoweit  dieselben  auf  den  Regierungsbezirk  Trier  Anwendung  funden,
veranlagt  und  erhoben.

6.  3.

Die  Stempelsteuer  nach  dem  Gesetze  vom  7ten  März  1822.  wird  mit
dem  Isten  September  d.  J.  eingeführt.  Die  Klassen=  und  Gewerbesteuer  nach
den  Gesetzen  vom  30sten  Mai  1820.  werden  mit  dem  Isten  Januar  1836.  in
Hebung  gesetzt.  Mit  diesem  Zeitpunkte  treten  auch  die  Bestimmungen  wegen
der  Steuer  vom  inländischen  Weine  und  Tabacksbau  in  Kraft.  Die  Chaussec-Geld-Erhebung
  nach  dem  Tarif  vom  28##en  April  1828.  beginnt,  sobald  die  Unterhaltung
  einer  Chaussee  auf  die  öffentlichen  Staatsfonds  üubernommen  wird.

Die  Bestimmung  des  Tages,  mit  welchem  das  Gesetz  vom  120en  Januar
  1820.  wegen  Gleichstellung  der  Salzverkaufspreise  in  Kraft  treten,  imgleichen
  des  Zeitpumktes,  mit  welchem  bei  der  Klassensteuer  die  durch  Unsere  Order
vom  Asten  Dezember  1828.  für  die  Rheinischen  Regierungsbezirke  nachgelassene
Kontingentirung  auch  für  den  Kreis  St.  Wendel  zur  Amwvendung  kommen  sol,
bleibt  Unserer  weiteren  Beschlußnahme  vorbehalten.

(No.  1022.)  6.  4.
        <pb n="160" />
        —  144  —

8.  4.
Mit  Ausnahme  solcher  Hebungen,  welche  wie  z.  B.  die  unterm  16ten
Mai  1830.  angeordnete  Abgabe  der  Mennoniten  auf  einem  speziellen  Erhebungs-Titel
  beruhen,  werden  künftig  im  Kreise  Se.  Wendel  keine  andere,  als  die  im
6.  1.  und  2.  benannten  Abgaben  erhoben.

Namentlich  werden

I.  die  jetzige  Personal=  und  Mobiliarsteucr,  die  setzige  Patent=  oder  Gewerbesteuer,

  die  Kanons  von  den  Gewerben,  und  die  Beiträge  zu  den
bedizinal-Anstalten,  mit  Ablauf  dieses  Jahres,

II.  die  jetzige  Stempelabgabe,  die  jetzige  Einrichtung  der  Spielkarten=Regie,

  und  unbeschadek  des  Enregistrements,  welches  mit  den  durch

das  Gesetz  vom  23.  April  1824.  angcordneten  Modifkationen  fortbesteht,

  die  jetzt  dadurch  aufkommenden  Gefälle  mit  dem  Isten  September

  d.  J.,  imgleichen

die  jetzige  Einrichtung  der  Salz-Regie  mit  der  Einführung  des  Salz-Debits

  nach  der  Verordnung  vom  17#en  Januar  1820..

gleichzeitig  ausgehoben  und  abgeschafft.

Die  durch  die  Verordnung  vom  26sten  Juli  1830.  bis  zum  Isten  Juli
d.  J.  suspendirten  Oktroi=  und  Akzise-Abgaben  und  die  Thür=  und  Genstersteuer
werden  nicht  wieder  in  Hebung  gesetzt.

II

2

8.  5.

Die  zur  Bestreitung  der  Kreis-,  Sozietäts=  und  Gemeine-Ausgaben  erforderlichen
  Beiträge  müssen  von  dem  Kreise,  den  Sozietätsverbänden  und  Gemeinen
  besonders  aufgebracht  werden.  Die  Einführung  der  zu  diesem  Behufe
zu  erhebenden  Auflagen  oder  Steuerbeischläge  erfordert  die  vorherige  Zustimmung
  der  dieserhalb  mit  näherer  Anweisung  versehenen  Staatsbehörden,  und  ist
in  allen  Fällen  nur  dann  zulässig,  wenn  dadurch  weder  der  sreie  Verkehr  im  Innern
  gehemmt,  noch  der  Eingang  der  Staatssteuern  gefährdet  wird.

6.  6.

Fuͤr  die  Ausfuͤhrung  der  vorstehenden  Bestimmungen  hat  das  Finanzministerium
  Sorge  zu  tragen.

Wir  befehlen  allen  Unseren  Behoͤrden  und  Unterthanen  im  Kreise  St.
Wendel,  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  sich  gehorsam  zu  achten.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30sten  Juli  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Frh.  v.  Altenstein.  Gr.  v.  LKottum.  Frh.  v.  Brenn.  Mühler.  Ancillon.
Für  den  Kriegsminister:  v.  Schöler.  Gr.  v.  Alvensleben.
        <pb n="161" />
        145  —

Gesetz-Sammlung

 

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
No.  17.——

 

 

(No.  1626.)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  WMürktemberg,  Kurhessen,  dem
Großherzogkhume  Hessen  und  den  zu  dem  Thüringischen  Joll=  und  Handels=Vereine
  verbundenen  Staaten  einerseits  und  Baden  andererseits,  wegen
Anschließung  des  Großherzogthums  Baden  an  den  Gesammt-Zollverein  der
ersteren  Staaken.  I.  d.  den  12ten  Mai  1835.

N#  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden,  den  ZJweck
des  zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Wörttemberg,  Kurhessen,  dem  Großherzogthume
  Hessen  und  den  an  dem  Thüringischen  Vereine  Theil  nehmenden
Zegierungen  errichteten  Zoll=  und  Handelvereins  Sich  aneignend,  den  Entschluß
zu  erkennen  gegeben  haben,  auch  mit  Ihren  Landen  Letzterem  beizutreten;  so  haben
  Behufs  der  deshalb  zu  pflegenden  Verhandlungen  zu  Bevollmächtigten  ernannt:


einer  Seits  für  Sich  und  in  Vertretung  der  Krone  Sachsen  und  der  zu  dem

Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  gehörigen  Staaten:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst-Ihren  Kammerherrn,  Wirklichen  Geheimen  Rath  und  interimistischen
  Chef  des  Finanzministeriit,  Albrecht  Graf  von  Alvensleben,
  Ritter  des  Königlich-Preußischen  Rorhen  Adler-Ordens  dritter
Klasse  mit  der  Schleife,  des  St.  Johannitcr-Ordens  und  Kemmandeur
  des  Ksniglich-Ungarischen  St.  Stephan-Ordens,  und  Allerhöchst-Ihren
  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath  und  Direktor  im  Ministerium
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Albrecht  Friedrich  Eichhorn,
  Ritter  des  Königlich-Preußischen  Rothen  Adler-Ordens  zweiter
Klasse,  Inhaber  des  eisernen  Kreuzes  zweiter  Klasse  am  weißen  Bande,
Ritter  des  Kaiserlich-Russischen  St.  Annen-Ordens  zweiter  Klasse,
Kommandeur  des  Civil-Perdienstordens  der  Königlich  =  Bayerischen
Krone,  des  Königlich-Süächsischen  Civil-Verdienstordens,  Kommenthur
des  Königlich-Hanmsverischen  Guelphen-Ordens  und  des  Ordens  der
Königlich-Württembergischen  Krone,  Kommandeur  erster  Klasse  des

Jahrgang  1835.  (No  1020.)  3  Kur-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  8ten  August  1835.)
        <pb n="162" />
        —  146  —

Kurfuͤrstlich-Hessischen  Haus-Ordens  vom  goldenen  Loͤwen  und  des
Großherzoglich-Hessischen  Ludwigs-Ordens,  Großkreuz  des  Großherzoglich-Sächsischen
  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken;

Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:

Allerhöchst-Ihren  Kämmerer,  Staatsrath,  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  an  den  Königlich-Preußischen,  Königlich-Sccchsischen,
  Großherzoglich-Sächsischen  und  den  Herzoglich-Schsischen
Höfen,  Friedrich  Christian  Johann  Graf  von  Luxburg,  Großkreuz
  des  Civil-Verdienstordens  der  Königlich-Bayerischen  Krone,  Ritter
  des  Königlich-Preußischen  Rothen  Adler-Ordens  erster  Klasse,  Großkreuz
  des  Kösniglich-Sächsischen  Civil-Verdienstordens,  Ritter  des  Königlich-Württembergischen
  Friedrichs-Ordens  und  Großkreuz  des  Großherzoglich-Sächsischen
  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken;

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:

Allerhöchst-Ihren  Kammerherrn,  Legationsrath,  Geschäftsträger  am  Königlich-Preußischen
  Hose,  Eranz  von  Paula  Freiherr  von  Linden,
Ritter  des  Ordens  der  Königlich-Württembergischen  Krone,  Ritter
des  Civil-Verdienstordens  der  Königlich-Bayerischen  Krone,  Kommenthur
  des  Großherzoglich-Sächsischen  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken,
und

Allerhöchst-Ihren  Finanzrath  Philipp  Gustav  Hauber,  Ritter  des
Königlich-Preußischen  Rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse,  Ritter  erster
Klasse  des  Großherzoglich-Hessischen  Ludwigs-Ordens;

Seine  Hobeit  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen:
Höchst-Ihren  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  Königlich-Preußischen  Hofe,
Carl  Friedrich  von  Wilkens-Hohenau,  Kommandeur  des  Kurfürstlich-Hessischen
  Haus-Orden  vom  goldenen  Löwen,  Ritter  des  Ksniglich-Preußischen
  Rothen  Adler-Ordens  dricter  Klasse  und  des  Ksniglich-Preußischen
  St.  Johanniter-Ordens,  Kommandeur  erster  Klasse
des  Großherzoglich-Hessischen  Ludwigs-Ordens,  Kommemhur  des  Großherzoglich-Sächsischen
  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken,  und
Höchst-Ihren  Wirklichen  Geheimen  Ober-Bergrath  Heinrich  Theodor
  Ludwig  Schwedes,  Ritter  des  Kurfürstlich-Hessischen  Haus-Ordens
  vom  goldenen  Löwen  und  Kommenthur  des  Grohherzoglich-Scchsischen
  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen:
Höchst-Ihren  Kammerherrn,  Major  und  Flügel-Adjutanten,  Geschäftsträger
  am  Königlich-Preußischen  Hofe,  Eriedrich  Ferdinand  Wilhelm
        <pb n="163" />
        —  147  —

helm  Freiherr  Schaͤffer  von  Bernstein,  Kommandeur  zweiter
Klasse  des  Großherzoglich=  Hessischen  Ludwigs-Ordens,  Inhaber  des
militairischen  Dienst-Ehrenzeichens,  Ritter  des  Kaiserlich-Oesterreichischen
Leopolds-Ordens,  der  Königlich-Eranzösischen  Ehrenlegion,  des  Königlich-Hannsverischen
  Guelphen=  und  des  Königlich-Württembergischen
Militair-Verdienstordens,  und
Höchst-Ihren  Ober-Finanzrath  Heinrich  Ludwig  Biersack,  Ritter
erster  Klasse  des  Großherzoglich-Hessischen  Ludwigs-Ordens,  Ritter  des
Koöniglich-Preußischen  Rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse,  des  Civil-Verdienstordens
  der  Königlich-Bayerischen  Krone  und  des  Ordens  der
Königlich-Württembergischen  Krone;

anderer  Seits

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:

Höchst-Ihren  Geheimen  Referendair  Wilhelm  Philipp  Goßweyler,
  und
Höchst-Ihren  Major  und  Flügel-Adjutanten,  Geschäststräger  am  Ksniglich-Preußischen
  Hofe,  Carl  Ludwig  Heinrich  von  Franckenberg-Ludwigsdorff,
  Ritter  des  Großherzoglich-Badischen  Militair-Carl-Friedrich-Verdienstordens,
  des  Zähringer  Löwen-Ordens,  und  Inhaber
  des  Militair-Dienst-Auszeichnungs-Kreuzes,  Ritter  des  Königlich-Preußischen
  St.  Johanniter-Ordens  und  des  Kaiserlich-Russischen  St.
Wladimir-Ordens  vierter  Klasse  mit  der  Schleife;

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgender

ertrag  geschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Das  Großherzogthum  Baden  tritt  dem  zwischen  den  Königreichen  Preußen,
  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  dem  Kurfürstenthume  und  dem  Großherzogthume
  Hessen  und  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine
verbundenen  Staaten,  Behufs  eines  gemeinsamen  Zoll=  und  Handelssystems,  errichteten
  Vereine  auf  der  Grundlage  der  unter  dem  22sten  und  30sten  März
und  1lten  Mai  1833.  hierüber  abgeschlossenen  Verträge  mit  der  Wirkung  bei,
daß  diese,  jedoch  unter  den  wegen  besonderer  Verhältnisse  verabredeten  Modis---kationen,
  auch  auf  das  Großherzogthum  Baden  Anwendung  funden,  und  daher
letzteres  gegen  Uebernahme  gleicher  Verbindlichkeiten  auch  gleicher  Rechte,  wie
die  übrigen  Staaten  des  Gesammtvereins,  theilhaftig  wird.

Die  Bestimmungen  der  gedachten  Verträge  werden,  mit  jenen  Modifkationen
  hier,  wie  nachstehet  ausgenommen.

Artikel  2.
In  diesem  Gesammtvereine  sind  insbesondere  auch  diejenigen  Staaten  einbe-(No.
  1620.)  8  2  grif-
        <pb n="164" />
        —  148  —

griffen,  welche  schon  fruͤher  entweder  mit  ihrem  ganzen  Gebiete  oder  mit  einem
Theile  desselben,  dem  Zoll-  und  Handelssysteme  eines  oder  des  anderen  der  kontrahirenden
  Staaten  beigetreten  sind,  unter  Berücksichtigung  ihrer  auf  den  Beitrittsverträgen
  beruhenden  besonderen  Verhältnisse  zu  den  Scaaten,  mit  welchen
ste  jene  Verträge  abgeschlossen  haben.

Artikel  3.

Dagegen  bleiben  von  dem  Gesammtvereine  vorläufig  ausgeschlossen  diejenigen
  einzelnen  Landestheile  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  sich  ihrer  Lage
wegen  zur  Aufnahme  in  den  Gesammtverein  nicht  eignen.

Es  werden  jedoch  diesenigen  Anordnungen  aufrecht  erhalten,  welche  rücksichtlich
  des  erleichterten  Verkehrs  dieser  Landestheile  mit  dem  Hauptlande  gegenwärtig
  bestehen.

Weitere  Begünstigungen  dieser  Art  können  nur  im  gemeinschaftlichen
Einverständnisse  der  Vereinsglieder  bewilligt  werden.

Artikel  4.

In  den  Gebieten  der  kontrahirenden  Staaten  sollen  übereinstimmende
Gesetze  über  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben  bestehen,  jedoch
mit  Modiftkationen,  welche,  ohne  dem  gemeinsamen  Zwecke  Abbruch  zu  thun,
aus  der  Eigenthümlichkeit  der  allgemeinen  Gesetzgebung  eines  jeden  Theil  nehmenden
  Staates  oder  aus  lokalen  Interessen  sich  als  nothwendig  ergeben.

Bei  dem  Zolltarife  namentlich  sollen  hiedurch  in  Bezug  auf  Eingangsund
  Ausgangsabgaben  bei  einzelnen,  weniger  für  den  größeren  Handelsverkehr
geeigneten  Gegenständen,  und  in  Bezug  auf  Durchgangsabgaben,  je  nachdem  der
Jug  der  Handelsstraßen  es  erfordert,  solche  Abweichungen  von  den  allgemein
angenommenen  Erhebungssätzen,  welche  für  einzelne  Staaten  als  vorzugsweise
wünschenswerth  erscheinen,  nicht  ausgeschlossen  seyn,  sofern  sie  auf  die  allgemeinen
Interessen  des  Vereins  nicht  nachtheilig  einwirken.

Desgleichen  soll  auch  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangsabgaben  und  die  Organisation  der  dazu  dienenden  Behörden  in  allen
Ländern  des  Gesammtvereins,  unter  Berücksichtigung  der  in  denselben  bestehenden
  eigenrhümlichen  Verhältnisse,  auf  gleichen  Guß  gebracht  werden.

Artikel  5.

Veränderungen  in  der  Zollgesetzgebung  mit  Einschlut  des  Zolltarifs  und
der  Zollordnung,  so  wie  ZSusätze  und  Ausnahmen  können  nur  auf  demselben
Wege  und  mit  gleicher  Uebereinstimmung  sämmtlicher  Glieder  des  Gesammt=Vereins
  bewirkt  werden,  wie  die  Einführung  der  Gesetze  erfolgk.

Dies  gilt  auch  von  allen  Anordnungen,  welche  in  Beziehung  auf  die  Zoll-Verwaltung
  allgemein  abändernde  Normen  ausstellen.

Ar-
        <pb n="165" />
        —  149  —

Artikel  6.

Mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages  tritt  zwischen  den
kontrahirenden  Vereinsstaaten  und  dem  Großherzogthume  Baden  Freiheit  des
Handels  und  Verkehrs  und  zugleich  Gemeinschaft  der  Einnahme  an  Zöllen  ein,
wie  beide  in  den  folgenden  Artikeln  bestimmt  werden.

Artikel  7.

Es  hören  von  diesem  Zeitpunkte  an  alle  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangsabgaben  an  den  gemeinschaftlichen  Landesgrenzen  der  Staaten  des
biöherigen  Zollvereins  und  des  Großherzogthums  Baden  auf,  und  es  können
alle  im  freien  Derkehr  des  einen  Gebietes  bereits  befindlichen  Gegenstände  auch
frei  und  unbeschwert  in  das  andere  Gebiet  gegenseitig  eingeführt  werden,  mit
alleinigem  Vorbehalte:

a)  der  zu  den  Staatsmonopolien  gehörigen  Gegenstände  (Spielkarten  und
Salz)  nach  Maaßgabe  der  Art.  9.  und  10.;

b)  der  im  Innern  der  kontrahirenden  Staaten  gegenwärtig  entweder  mit
Steuern  von  verschiedener  Höhe,  oder  in  dem  einen  Sgaate  gar  nicht,
in  dem  anderen  aber  mit  einer  Steuer  belegten,  und  deshalb  einer  Ausgleichungsabgabe
  unterworfenen  inländischen  Erzeugnisse,  nach  Maaßgabe
des  Art.  11.,  und  endlich

IP)solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  kontrahirenden
  Staaten  ertheilten  Erfindungspatente  oder  Privilegien  nicht  nachgemacht
  oder  eingeführt  werden  können,  und  daher  für  die  Dauer  der
Patente  oder  Privilegien  von  der  Einfuhr  in  den  Staat,  welcher  dieselben
ertheilt  hat,  noch  ausgeschlossen  bleiben  müssen.

Artikel  8.

Der  im  Artikel  7.  festgesetzten  Verkehrs=  und  Abgabenfreiheit  unbeschadet,
  wird  der  Uebergang  solcher  Handelsgegenstände,  welche  nach  dem  gemeinsamen
  golltarife  einer  Eingangs=  oder  Ausgangssteuer  an  den  Außengrenzen  unterliegen,
  aus  den  Königlich-Bayerischen,  Königlich-Württembergischen  und  Großherzoglich-Badischen
  Landen  in  die  Königlich-Preußischen,  Königlich-Sachsischen,
Kurfürstlich-  Hessischen  und  Großherzoglich-Hessischen  Lande,  ingleichen  in  das  Gebiet
  des  Thüringischen  Vereins  und  umgekehrt,  nur  unter  Innehaltung  der  gewöhnlichen
  Land=  und  Heerstraßen  und  auf  den  schiffbaren  Strömen  stattfinden,
und  es  werden  an  den  Binnengrenzen  gemeinschaftliche  Anmeldestellen  eingerichket
  werden,  bei  welchen  die  Waarenführer  unter  Vorzeigung  ihrer  Frachrbriefe
oder  Transportzettel  die  aus  dem  einen  in  das  andere  Gebiet  überzuführenden
Gegenstände  anzugeben  haben.

Auf  den  Verkehr  mit  rohen  Produkten  in  geringeren  Quantitäten,  so  wie

(No.  1026.)  über-
        <pb n="166" />
        —  150  —

uͤberall  auf  den  kleineren  Grenz-  und  Marktverkehr,  und  auf  das  Gepaͤck  von
Reisenden  findet  die  vorstehende  Bestimmung  keine  Anwendung.  Auch  wird  keinerlei
  Waarenrevision  stattfinden,  außer  insoweit,  als  die  Sicherung  der  Ausgleichungsabgaben
  (Art.  7.  b.)  es  erfordern  koͤnnte.

Artikel  9.

Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  behalt  es  bei  den  in  den  kontrahirenden
  Vereinsstaaten  bestehenden  Verbots=  oder  Beschränkungsgesetzen  sein
Bewenden.

Artikel  10.

In  Betreff  des  Salzes  tritt  die  Großherzoglich-Badische  Regierung  der
zwischen  den  kontrahirenden  Vereins-Regierungen  getroffenen  Verabredung  in
solgender  Art  bei:

a)  Die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz
ausgeschieden  zu  werden  pflegt,  aus  fremden,  nicht  zum  Vereine  gehörigen
Ländern  in  die  Vereinsstaaten,  ist  verboten,  insoweit  dieselbe  nicht  für
eigene  Rechnung  einer  der  vereinten  Regierungen,  und  zum  unmittelbaren
  Verkaufe  in  ihren  Salzämtern,  Faktoreien  oder  Niederlagen  geschieht.

5)  Die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den
zum  Wereine  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder,  soll  nur
mit  Genehmigung  der  WVereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr
berührt  wird,  und  unter  den  Vorsichtsmaaßregeln  stattfinden,  welche  von
denselben  für  nöthig  erachtet  werden.

e)  Die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten
  ist  frei.

d)  Was  den  Satlzhandel  innerhalb  der  Gereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die
Einfuhr  des  Salzes  von  einem  in  den  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaubt,
wenn  zwischen  den  Landes-Regierungen  besondere  Verträge  deshalb  bestehen.

ge)  Wenn  eine  Regierung  von  einer  anderen  innerhalb  des  Gesammtvereins
aus  Staats=  oder  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die
Sendungen  mit  Pässen  von  öffentlichen  Behörden  begleitet  werden.

I)  Wenn  ein  Bereinsstaat  durch  einen  anderen  aus  dem  Auslande  oder
aus  einem  dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,  oder  durch
einen  solchen  sein  Salz  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehèrige  Scaaten
versenden  lassen  will,  so  soll  diesen  Sendungen  kein  Hinderniß  in  den
Weg  gelegt  werden,  jedoch  werden,  insofern  dieses  nicht  schon  durch  frühere
  Verträge  bestimmt  ist,  durch  vorhergangige  Uebereinkunft  der  betheiligten
  Staaten  die  Straßen  für  den  Transport  und  die  erforderlichen

Si-
        <pb n="167" />
        —  151  —

Sicherheitsmaaßregeln  zur  Verhinderung  der  Einschwaͤrzung  verabredet

werden.

g)  Wenn  zwischen  den  Salzpreisen  des  Großherzogthums  Baden  und  eines
an  dasselbe  grenzenden  Vereinsstaates  eine  solche  Verschiedenheit  bestaͤnde,
daß  daraus  fuͤr  den  einen  oder  den  anderen  dieser  Staaten  eine  Gefahr
der  Salz-Einschwaͤrzung  hervorginge,  so  werden  die  hierbei  betheiligten
Regierungen,  sich  uͤber  Maaßregeln  vereinbaren,  welche  diese  Gefahr  moͤglichst
  beseitigen,  ohne  den  freien  Verkehr  mit  anderen  Gegenstaͤnden  zu
belaͤstigen.

Artikel  11.

In  Bezug  auf  diesenigen  Erzeugnisse,  bei  welchen  hinsichtlich  der  Besteuerung
  im  Innern  noch  eine  Verschiedenheik  der  Gesetzgebung  unter  den  einzelnen
  Vereinslanden  statt  fndet  (Art.  7.  litt.  b.),  wird  auch  von  der  Großherzoglich-Badischen
  Regierung  als  wünschenswerth  anerkannt,  hierin  ebenfalls  eine
Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung  und  der  Besteuerungssätze  hergestellt  zu  sehen,
und  es  wird  daher  auch  ihr  Bestreben  auf  die  Herbeiführung  einer  solchen
Gleichmßigkeit  gerichtet  bleiben.  Bis  dahin,  wo  dieses  Ziel  erreicht  worden,
können  zur  Vermeidung  der  Nachtheile,  welche  für  die  Produzenten  des  eigenen
Staates  im  Verhältnisse  zu  den  Produzenten  in  anderen  Vereinsstaaten  aus  der
ungleichen  Besteuerung  erwachsen  würden,  Ergänzungs=  oder  Auzgleichungs-Abgaben
  von  folgenden  Gegenständen  erhoben  werden.

A.  in  den  bisherigen  Vereinsstagaren

a)  im  Königreiche  Preußen  von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost  und  Wei;

b)  im  Königreiche  Bayern  (zur  Zeit  mit  Ausschluß  des

heinkreises)  von

Bier,
Branntwein,
geschrotetem  Malz;

Uc)  im  Königreiche  Sachsen  von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost  und  Wei;

(No.  1626.)  ch  im
        <pb n="168" />
        —  152  —

d)  im  Koͤnigreiche  Wuͤrttemberg  von
Bier,
Branntwein,
geschrotetem  Malz;
e)  im  Kurfuͤrstenthume  Hessen  von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost  und  Wein;
I)  im  Großherzogthume  Hessen  von
Bier;
§s)  in  den  zum  Thüringischen  Vereine  gehörigen
Staaten  von
Bier,
Branntwei,
Taback,
Traubenmost  und  Weinz

B.  im  Großherzogthume  Baden  von
Bier.

Es  soll  bei  der  Bestimmung  und  Erhebung  der  gedachten  Abgaben  nach
folgenden  Grundsätzen  verfahren  werden:

1)  Die  Ausgleichungs-Abgaben  werden  nach  dem  Abstande  der  gesetzlichen
Steuer  im  Lande  der  Bestimmung  von  der  denselben  Gegenstand  betreffenden
  Steuer  im  Lande  der  Herkunft  bemessen,  und  fallen  daher  im  Verhältnisse
  gegen  diesenigen  Vereinslande  gänzlich  weg,  wo  eine  gleich  hohe
oder  eine  höhere  Steuer  auf  dasselbe  Erzeugniß  gelegt  ist.

2)  Verenderungen,  welche  in  den  Steuern  von  inländischen  Erzeugnissen  der
betheiligten  Staaten  eintreten,  haben  auch  Veränderung  in  den  Ausgleichungsabgaben,
  fedoch  stets  unter  Anwendung  des  vorher  (I.)  aufgestellten
  Grundsatzes  zur  Folge.

Wo  auf  den  Grund  einer  solchen  Veränderung  eine  Ausgleichungs-Abgabe
  zu  erhöhen  seyn  würde,  muß,  falls  die  Erhöhung  wirklich  in  Anspruch
  genommen  wird,  eine  Verhandlung  darüber  zwischen  den  betheiligten
  Staaten,  und  eine  vollständige  Nachweisung  der  Zulässigkeit  nach  den
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  vorausgehen.

3)  Die  gegenwärtig  in  Preußen  gesetzlich  bestehenden  Sätge  der  Steuern

vom
        <pb n="169" />
        —  153  —

vom  inländischen  Traubenmost  und  Wein,  vom  Tabacksbau  und  Branntwein,
  so  wie  die  gegenwärtig  in  Bayern  bestehende  Steuer  vom  inländischen
  geschroteten  Malz  und  Bier  (Malzaufschlag)  sollen  jedenfalls  den
höchsten  Satz  desjenigen  bilden,  was  in  einem  ereinsstaate,  welcher  jene
Steuern  eingeführt  hat,  oder  künftig  etwa  einführen  sollte,  an  Ausgleichungs-Abgaben
  von  diesen  Artikeln  bei  deren  Eingange  aus  einem  Lande,
in  welchem  keine  Steuer  auf  dieselben  Erzeugnisse  gelegt  ist,  erhoben  werden
  darf,  wenn  auch  die  betreffende  Steuer  des  Staates,  welcher  die
Ausgleichungsabgabe  bezieht,  diesen  höchsten  Sat  übersteigen  sollte.

4)  Rückvergütungen  der  inländischen  Staatssteuern  sollen  bei  der  Ueberführ
der  besteuerten  Gegenstände  in  ein  anderes  Pereinsland  nicht  gewährt
werden,  insofern  nicht  wegen  besonderer  örtlicher  Werhltnisse  die  berheiligten
  Nachbarstaaten  sich  wegen  Ausnahmen  von  diesem  Grundsatze  vereinigt
  haben.

5)  Auf  andere  Erzeugnisse  als  Bier  und  Malz,  Branntwein,  Tabacksblätter,
Traubenmost  und  Wein  soll  unter  keinen  Umständen  eine  Auzgleichungs-Abgabe
  gelegt  werden.

6)  In  allen  Staaten,  in  welchen  von  Taback,  Traubenmost  und  Wein  eine
Ausgleichungsabgabe  erhoben  wird,  soll  von  diesen  Erzeugnissen  in  keinem
  Falle  eine  weitere  Abgabe  weder  für  Rechnung  des  Staates  noch
für  Rechnung  der  Kommunen  beibehalten  oder  eingeführt  werden.

7))  Der  Ausgleichungsabgabe  sind  solche  Gegenstände  nicht  unterworfen,  von
welchen  auf  die  in  der  Zollordnung  vorgeschriebene  Weise  dargethan  ist,
daß  sie  als  ausländisches  Ein=  und  Durchgangsgut  die  zollamtliche  Behandlung
  bei  einer  Erhebungsbehörde  des  Vereins  bereits  bestanden  haben,
  oder  derselben  noch  unterliegen,  und  eben  so  wenig  diesenigen  im
Uchfange  des  Vereins  erzeugten  Gegenstände,  welche  nur  durch  einen
Pereinsstaat  transitiren,  um  entweder  in  einen  anderen  Vereinsstagt  oder
nach  dem  Auslande  geführt  zu  werden.

8)  Die  Ausgleichungsabgabe  kommt  den  Kassen  dessenigen  Staates  zu
Gute,  wohin  die  Versendung  erfolgt.  Insofern  sie  nicht  schon  im  Lande
der  Versendung  für  Rechnung  des  abgabeberechtigten  Staates  erhoben
worden,  wird  die  Erhebung  im  Gebiete  des  Letzteren  erfolgen.

9)  Es  sollen  in  jedem  der  kontrahirenden  Staaten  solche  Einrichtungen  getrosffen
  werden,  vermöge  welcher  die  Ausgleichungs-Abgabe  in  dem  Vereinslande,
  aus  welchem  die  Versendung  ersefgt,  am  Orte  der  Versen-Jahrgang

  1835.  (Jo.  1020.)  dung
        <pb n="170" />
        —  154a  —

dung  oder  bei  der  gelegensten  Zoll=  oder  Steuerbehörde  entrichtet,  oder
ihre  Entrichtung  durch  Anmeldung  sicher  gestellt  werden  kann.

10)  So  lange,  bis  diese  Einrichtungen  durch  besondere  Uebereinkunst  festgesetzt
  seyn  werden,  bleibt  der  Verkehr  mit  Gegenständen,  welche  einer  Ausgleichungsabgabe
  unterliegen,  in  der  Art  beschränkt,  daß  dieselben,  ohne
Unterschied  der  transportirten  Quantitcäten,  in  das  Gebict  des  abgabeberechtigten
  Staates  nur  auf  den  im  Art.  8.  bezeichneten  oder  noch  anderweit
  zu  bestimmenden  Straßen  eingeführt,  und  an  den  dort  einzurichtenden
  Anmelde=  und  Hebestellen  angemeldet  und  resp.  versteuert  werden
müssen,  ohne  daß  jedoch  in  Folge  hiervon  der  Verkehr  mit  den  Gegenständen,
  von  welchen  eine  Ausgleichungsabgabe  nicht  zu  encrichten  ist,
einer  weiteren,  als  der  in  dem  oben  gedachten  Artikel  angeordneten  Aufsicht
  unterworfen  seyn  wird.

Artibel  12.

Hinsichtlich  der  Verbrauchsabgaben,  welche  im  Bereiche  der  Vereinoldnder
  von  anderen,  als  den  im  Art.  11.  bezeichneten  Gegenständen,  oder  auch  von
diesen  Gegenständen  in  solchen  Ländern,  in  denen  darauf  keine  Ausgleichungs-Abgabe
  liegt,  erboben  werden,  wird  nicht  minder  im  Verhäleniß  der  kontrahirenden
  Vereinsstaaten  unter  sich  als  zum  Großherzoglhum  Baden  eine  gegenseitige
  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung  stattfinden;  dergestalt,  daß  das  Erzeugniß
  eines  anderen  Vereinsstaates  unter  keinem  Vorwande  höher  belastet  werden
darf,  als  das  inländische.  Dieselbe  Gleichmäßigkeit  findet  auch  bei  den  Zuschlags-Abgaben
  und  Oktrois  statt,  welche  für  Rechnung  einzelner  Gemeinen  erhoben
werden,  soweit  dergleichen  Abgaben  nicht  überhaupt  nach  der  Bestimmung  des
Art.  11.  Jo.  6.  unzulässig  sind.

Artikel  13.

Chausseegelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Abgaben,  ebenso
Pflaster-,  Damm-,  Brücken=  und  Fährgelder,  oder  unter  welchem  anderen  Namen
  dergleichen  Abgaben  bestehen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung  für  Rechnung
  des  Staates  oder  eines  Privatberechrigten,  namentlich  einer  Kommune  geschieht,
  sollen  sowohl  auf  Chausseen  als  auch  auf  allen  unchaussirten  Land=  und
Heerstraßen  nur  in  dem  Betrage  beibehalten,  oder  neu  eingeführt  werden  können,
  als  sic  den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten  angemesen
  sind.

Das  dermalen  in  Preusen  nach  dem  allgemeinen  Tarife  vom  Jahre
1828.  bestehende  Chausseegeld  soll  als  der  höchste  Satz  angesehen,  und  hinführo
in  keinem  der  kontrahirenden  Staaten  überschritten  werden.

Be-
        <pb n="171" />
        —  155  —

Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr-  und  Pflastergeldern  sollen  auf
chaussirten  Straßen,  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsatze  gemaͤß
  aufgehoben,  und  die  Ortspflaster  den  Chausseestrecken  dergestalt  eingerechnet
werden,  daß  davon  nur  die  Chausseegelder  nach  dem  allgemeinen  Tarife  zur  Erhebung
  kommen.

Artikel  14.

Die  kontrahirenden  Regierungen  wollen  dahin  wirken,  daß  in  ihren  Landen
  ein  gleiches  Münz-,  Maaß=  und  Gewichtssystem  in  Anwendung  komme,  und
hierüber  sofort  besondere  Unterhandlungen  einleiren  lassen.

Das  Grotherzogthum  Baden  tritt  der  zwischen  den  Vereinsgliedern  bereiks
  bestehenden  Uebereinkunft  bei,  wonach  der  Großherzoglich=  Hessische  Centner,
welcher  dem  Großherzoglich-Badischen  und  dem  halben  Rhein-Bayerischen  Centner
(50  Kilogramme)  gleich  kommt,  als  Einheit  für  das  gemeinschaftliche  Zollgewicht
  angenemmen  worden  ist.  Es  wird  also  im  Großherzogthume  Baden  die
Deklaration,  Abwagung  und  Verzollung  der  nach  dem  Gewichte  zollbaren  Gegenstände
  aueschließlich  nach  diesem  dort  schon  gesetzlichen  Gewichte  geschehen.
Die  Deklaration,  Messung  und  Verzollung  der  nach  dem  Maaße  zu  verzollenden
  Gegenstände  wird  daselbst  im  landesgesetzlichen  Maaße  so  lange  erfolgen,
bis  man  über  ein  gemeinschaftliches  Maaß  ebenfalls  übereungekommen  seyn  wird.
Die  Grohherzeglich-Badische  Regierung  wird  zur  Erleichterung  der  Versendung
von  Waaren  und  zur  schnelleren  Abfertigung  dieser  Sendungen  an  den  Zollstätten,
  die  Reduktionen  der  Maaße  und  Gewichte,  welche  in  den  Tarifen  der  anderen
  kontrahirenden  Staaten  angenommen  sind,  zum  Gebrauche  sowohl  der
Großherzoglich  -Badischen  Zollämter,  als  des  handeltreibenden  Publikums  amtlich
  bekannt  machen  lassen.

So  lange,  bis  die  kontrahirenden  Staaten  über  ein  gemeinschaftliches
Münzsystem  übereingekommen  sepn  werden,  soll  die  Bezahlung  der  Zollabgaben,
wie  in  den  anderen  Vereinsstaaten,  so  auch  im  Großherzogthume  Baden  nach
dem  Mäünzfuße  geschehen,  nach  welchem  die  Emrichtung  der  übrigen  Landesabgaben
  daselbst  stattfindet.

Es  sollen  aber  schon  jetzt  die  Gold=  und  Silbermü  zen  der  sämmtlichen
kontrahirenden  Staaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze  —  bei  allen  Hebestellen
  des  Gesammtvereins,  und  von  allen  Jahlungspfichtigen  ohne  Unterschied
angenommen,  und  zu  diesem  Behufe  die  GValvationskabellen,  über  welche  zwischen
  den  bisherigen  Bereinsgliedern  bereits  die  erforderliche  Einigung  stattgefunden
  hat,  im  Großherzogthume  Baden,  wie  umgekehrt  die  hiernach  zu  berechnende
  Valvation  der  Grohherzoglich-Badischen  Münzen  in  den  anderen  Vereinsstaaten,
  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

(No.  1420.)  Aa  21  Ar-
        <pb n="172" />
        —  156  —

Artikel  15.

Die  Wasserzölle  oder  auch  Wegegeldgebühren  auf  Flüssen,  mit  Einschluß
derjenigen,  welche  das  Schiffsgefäß  treffen  (Rekognitionsgebühren),  sind  von  der
Schiffahrt  auf  solchen  Flüssen,  auf  welche  die  Bestimmungen  des  Wiener  Kongresses
  oder  besondere  Staatsverträge  Anwendung  finden,  ferner  gegenseitig  nach
genen  Bestimmungen  zu  entrichten,  insofern  hierüber  nichts  Besonderes  verabre

et  wird.

In  letzterer  Hinsicht  wollen,  was  insbesondere  den  Rhein  und  dessen  Nebenflüsse
  betrifft,  die  bei  der  Schiffahrt  dieser  Flüsse  betheiligten  Vereinsstaaten
unverzüglich  in  Unterhandlung  treten,  um  zu  einer  Vereinbarung  zu  gelangen,
in  Folge  deren  die  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  der  Erzeugnisse  der  sämmtlichen
Vereinslande  auf  den  genannten  Flüssen  in  den  Schiffahrtsabgaben,  mit  stetem
Vorbehalte  der  Rekognitionsgebühren,  wo  nicht  ganz  befreiet,  doch  möglichst  erleichtert
  wird.

Alle  Begünstigungen,  welche  ein  Vereinsstaat  dem  Schiffahrts-Betriebe
seiner  Unterthanen  auf  den  Eingangs  genannten  Flüssen  zugestehen  möchte,  sollen
  in  gleichem  Maaße  auch  der  Schiffahrt  der  Unterthanen  der  anderen  Vereinsstaaten
  zu  Gute  kommen.

Auf  den  übrigen  Flässen,  bei  welchen  weder  die  Wiener  Kongreßakte
noch  andere  Staatsverträge  Anwendung  finden,  werden  die  Wasserzölle  nach
den  privativen  Anordnungen  der  betreffenden  Regierungen  erhoben.  Doch  sollen
  auch  auf  diesen  Flüssen  die  Unrerhanen  der  kontrahirenden  Staaten  und  deen
  Waaren  und  Schiffsgesäße  überall  gleich  behandelt  werden.

Artikel  16.

Von  dem  Tage  an,  wo  die  gemeinschaftliche  Zollordnung  des  Vereins
in  Vollzug  gesetzt  wird,  sollen  im  Großherzogthume  Baden,  wie  bereits  in  den
übrigen  zum  Zollvereine  gehörigen  Gebieren  geschehen  ist,  alle  etwa  noch  bestehenden
  Stapel=  und  Umschlagsrechte  aufhören,  und  Niemand  soll  zur  Andaltung,
  Verladung  oder  Lagerung  gezwungen  werden  können,  als  in  den  Fdllen,
in  welchen  die  gemeinschaftliche  Zollordnung  oder  die  betreffenden  Schiffahrts-Reglemems
  es  zulassen  oder  vorschreiben.

Artikel  17.
Kanal-,  Schleusen-,  Brücken-,  Fähr-,  Hasen-,  Waage-,  Krahnen=  und
Niederlagegebühren  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs
  besimmt  sind,  sollen  nur  bei  Benutzung  wirklich  bestehender  Einrichtungen
erheben  und  in  der  Regel  nicht,  keinenfalls  aber  über  den  Betrag  der  gewöhnlichen
  Herslellungs=  und  Unterhaltungskosten  hinaus,  erhöhet,  auch  uberall  von
den
        <pb n="173" />
        —  157  —

den  Unterthanen  der  anderen  kontrahirenden  Staaten  auf  voͤllig  gleiche  Weise,
wie  von  den  eigenen  Unterthanen,  ingleichen  ohne  Ruͤcksicht  auf  die  Bestimmuͤng
der  Waaren  erhoben  werden.

Findet  der  Gebrauch  einer  Waage-Einrichtung  nur  zum  Behufe  der  Zoll-Ermittelung
  oder  uͤberhaupt  einer  zollamtlichen  Kontrole  Statt,  so  tritt  eine  Gebuͤhren-Erhebung
  nicht  ein.

Artikel  18.

Die  Großherzoglich-Badische  Regierung  wird  auch  ihrerseits  gemeinschaftlich
  mit  den  konerahirenden  Vereinsstaaten  dahin  wirken,  daß  durch  Annahme
gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert,  und  der  Besugniß  der
Unterthanen  des  einen  Staates,  in  dem  anderen  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen,
möglichst  freier  Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  in
dem  Gebiete  eines  anderen  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit
suchen,  soll  von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  treten
  wird,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben
  Gewerbsverhältnisse  stehenden  eigenen  Unterthanen  unrerworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbtreibende,  welche  blos  für  das
von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankaufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht  Wagren
  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu  suchen,
  wenn  sie  die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbsbetriebe  in  dem  Bereins-Staate,
  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  durch  Entrichtung  der  gesetzlichen
Abgaben  erworben  haben,  oder  im  Dienste  solcher  inländischen  Gewerbtreibenden
oder  Kaufleute  stehen,  in  den  anderen  Staaten  keine  weitere  Abgabe  hiefür  zu
emrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  beim  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des
Handels  und  zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem  Pereins-Staate
  die  Unterthanen  der  übrigen  komrahirenden  Staaten  eben  so  wie  die  eigenen
  Unterthanen  behandelt  werden.

Artikel  19.

Die  Preußischen  Seehäfen  sollen  dem  Handel  der  Großherzoglich-Badischen
  Unterthanen,  wie  deren  der  übrigen  Bereinsstaaten,  gegen  völlig  gleiche
Abgaben,  wie  solche  von  den  Königlich-Preußischen  Unrerthanen  entrichtet  werden,
  offen  stehen;  auch  sollen  die  in  fremden  See=  und  anderen  Hamdeleplätzen
angestellten  Konsuln  eines  oder  der  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  veranlaßt
  werden,  der  Unterthanen  der  übrigen  komtrahirenden  Staaten  sich  in  vorkommenden
  Fällen  möglichst  mit  Raih  und  That  anzunchmen.

(No.  1620)  Ar-
        <pb n="174" />
        —  158  —

Artikel  20.

Seine  Koͤnigliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden  treten  hiedurch  dem
zwischen  den  bisherigen  Vereinsgliedern  zum  Schutze  ihres  gemeinschaftlichen
Zollsystems  gegen  den  Schleichhandel,  und  ihrer  inneren  Verbrauchsabgaben  gegen
  Defraudationen  unter  dem  1Iten  Mai  1833.  abgeschlossenen  Jollkartel  für
die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  bei,  und  werden  die  betrefsenden  Artikel
  desselben  gleichzeitig  mit  Letzterem  in  Ihren  Landen  publiziren  lassen.  Nicht
minder  werden  auch  von  Seiten  der  übrigen  Vereinsglieder  die  erforderlichen
Anordnungen  getrossen  werden,  damit  in  den  gegenseitigen  Verhältnissen  den
Bestimmungen  dieses  Zollkartels  überall  Amwendung  gegeben  werde.

Artikel  21.

Die  als  Folge  des  gegenwärtigen  Vertrages  eintretende  Gemeinschaft  der
Einnahme  der  kontrahirenden  Staaten  bezieht  sich  auf  den  Ertrag  der  Eingangs-,
Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben  in  den  Königlich-Preußischen  Staaten,  den
Königreichen  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  dem  Großherzoglhume  Baden,
  dem  Kurfürstenthume  und  dem  Großherzogthume  Hessen  und  dem  Thüringischen
  Zoll=  und  Handelsvereine,  mit  Einschluß  der  den  Zollsystemen  der  kontrahirenden
  Staaten  bisher  schon  beigetretenen  Länder.

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen  und  bleiben,  sofern  nicht  Separatverträge
  zwischen  einzelnen  Vereinsstaaten  ein  Anderes  bestimmen,  dem  privativen
  Genusse  der  betreffenden  Staatsregierungen  vorbehalten:

1)  die  Scteuern,  welche  im  Innern  eines  jeden  Staates  von  inländischen
Erzeugnissen  erhoben  werden,  einschließlich  der  im  Artikel  11.  vorbehaltenen
  Ausgleichungsabgaben;

2)  die  Wasserzölle;

3)  Chaussee-Abgaben,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,  Fäáhr-,  Kanal-,  Schleusen-,
  Hafengelder,  so  wie  Waage=  und  Niederlagegebühren  oder  gleichartige
  Erhebungen,  wie  sie  auch  sonst  genannt  werden;

4)  die  gollstrafen  und  Konftskate,  welche,  vorbehaltlich  der  Antheile  der
Denunzianten,  jeder  Staatsregierung  in  ihrem  Gebiete  verbleiben.

Artikel  22.
Der  Ertrag  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  wird  nach  Abzug
1)  der  Kosten,  wovon  weiter  unten  im  Artikel  30.  die  Rede  ist;
2)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen;
30)  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen  erfolgten
  Steuervergütungen  und  Ermäßigungen.  «
zwi-
        <pb n="175" />
        —  169  —

zwischen  den  Vereinsgliedern  nach  dem  Verhaͤltnisse  der  Bevoͤlkerung,  mit  welcher
  sie  in  dem  Gesammtvereine  sich  befinden,  vertheilt.

Die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Verlrag  mit  einem  oder
dem  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  unter  Verabredung  einer  von  diesem
jährlich  für  ihre  Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Zollrevenüen  zu  leistenden
Zahlung  dem  Zollverbande  beigetreten  sind,  oder  noch  beitreten  werden,  wird  in
die  Bevölkerung  desjenigen  Staates  eingerechnet,  welcher  diese  Zahlung  leistct.

Der  Stand  der  Bevölkerung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  wird  alle
drei  Jahre  ausgemittelt,  und  die  Nachweisung  derselben  von  den  obengedachten
Vereinsgliedern  einander  gegenseitig  mitgerheilt  werden.

Artikel  23.

Vergünstigungen  für  Gewerbtreibende  hinsichtlich  der  Steuer-Entrichtung,
welche  nicht  in  der  Zollgesetzgebung  selbst  begründet  sind,  fallen  der  Staatskasse
derfenigen  Regierung,  welche  sie  bewilligt  hat,  zur  Last;  die  Maaßgaben,  unter
welchen  solche  Vergünstigungen  zu  bewilligen  sind,  werden  ndherer  Verabredung
vorbehalten.

Artikel  24.

Dem  auf  Förderung  sreier  und  natürlicher  Bewegung  des  allgeneinen
Verkehrs  gerichteten  Zwecke  des  Zollvereines  gemäß,  sollen  besondere  Zollbegünstigungen
  einzelner  Meßplätze,  namentlich  Rabattprivilegien,  da  wo  sie  dermalen
in  den  Vereinsstaaten  noch  bestehen,  nicht  erweitert,  sondern  vielmehr  unter  geeigneter
  Berücksichtigung  sowohl  der  Nahrungsverhältnisse  bisher  begünstigter  Meßplätze,
  als  der  bisherigen  Handelsbeziehungen  mit  dem  Auslande,  thunlichst  beschränkt
  und  ihrer  baldigen  gänzlichen  Aufhebung  entgegengeführt,  neue  aber  ohne
allerseitige  Zustimmung  auf  keinen  Fall  ertheilt  werden.

Artikel  25.

Von  der  tarifmäßigen  Abgaben-Emtrichtung  bleiben  die  Gegenstände,  welche
für  die  Hofhaltung  der  hohen  Souveraine  und  ihrer  Regentenhduser,  oder  für
die  bei  ihren  Höfen  akkreditirten  Botschafter,  Gesandten,  Geschäftstriger  u.  s.  w.
eingehen,  nicht  ausgenommen,  und  wenn  dafür  Rückvergütungen  statthaben,  so
werden  solche  der  Gemeinschaft  nicht  in  Rechnung  gebracht.

Eben  so  wenig  anrechnungsfähig  sind  Entschddigungen,  welche  in  einem
oder  dem  anderen  Staate  den  vormals  unmittelbaren  Reichsständen,  oder  an
Kommunen  oder  einzelne  Privatberechtigte  für  eingezogene  Zollrechte  oder  für
aufgehobene  Befreiungen  gezahlt  werden  müssen.  Dagegen  bleibt  es  einem  seden
Staate  unbenommen,  einzelne  Gegenstände  auf  Freipdsse  ohne  Abgaben-Enrrich-(No.

  1620.)  tung
        <pb n="176" />
        —  160  —

tung  ein-,  aus-  oder  durchgehen  zu  lassen.  Dergleichen  Gegenstaͤnde  werden  jedoch
  zollgesetzlich  behandelt,  und  in  Freiregistern,  mit  denen  es  wie  mit  den  uͤbrigen
  Zollregistern  zu  halten  ist,  notirt,  und  die  Abgaben,  welche  davon  zu  erheben
gewesen  wären,  kommen  bei  der  demnächstigen  Revenüen-Ausgleichung  demjenigen
  Theile,  von  welchem  die  Freipadsse  ausgegangen  sind,  in  Abrechnung.

Artikel  26.

Das  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungs-Recht  bleibt  jedem  der
kontrahirenden  Staaten  in  seinem  Gebiete  vorbehalten.  Auf  Verlangen  werden
  periodische  Uebersichten  der  erfolgten  Straferlasse  gegenseitig  mitgetheilt  werden.

Artikel  27.

Die  Ernennung  der  Beamten  und  Diener  bei  den  Lokal=  und  Bezirksstellen
  für  die  Zollerhebung  und  Aussicht,  welche  nach  der  hierüber  getroffenen
besonderen  Uebereinkunft  nach  gleichförmigen  Bestimmungen  angeordnet,  besetzt
und  instruirt  werden  sollen,  bleibt  der  Großherzoglich-Badischen  Regierung,  wie
sämmtlichen  Gliedern  des  Gesammtvereins,  innerhalb  ihres  Gebietes  überlassen.

Artikel  28.

Nicht  minder  wird  auch  im  Großherzogthume  Baden  die  Leitung  des
Dienstes  der  Lokal=  und  Bezirkszollbehörden,  so  wie  die  Vollzichung  der  gemeinschaftlichen
  Zollgesetze  überhaupt,  einer  Zolldirektion  übertragen,  welche  dem
einschlägigen  Ministerium  untergeordnet  ist.  Die  Bildung  dieser  Direktion  und
die  Einrichtung  ihres  Geschäftsganges  bleibt  der  Großherzoglichen  Regierung
überlassen;  der  Wirkungskreis  derselben  aber  wird,  insoweit  er  nicht  schon
durch  gegenwärtigen  Vertrag  und  die  gemeinschaftlichen  Zollgesetze  bestimmt  ist,
durch  eine  gemeinschaftlich  zu  verabredende  Instruktion  bezeichnet  werden.

Artikel  29.

Die  von  den  Zoll-Erhebungsbehörden  nach  Ablauf  eines  jeden  WVierteljahres
  aufzustellenden  Quartalsertrakte  und  die  nach  dem  Jahres=  und  Bücherschlusse
aufzustellenden  Finalabschlüsse  über  die  resp.  im  Lause  des  Vierteljahres  und  während
  des  Rechnungsfahres  fällig  gewordenen  Zolleinnahmen  werden  von  der
Großherzoglich-Badischen,  eben  so  wie  von  den  betreffenden  Zolldirektionen  der
komrahirenden  Vereinsstaaten,  nach  vorangegangener  Prüfung,  in  Hauptöbersichten
  zusammengetragen  und  diese  sodann  an  das  in  Berlin  bestehende  Central-Bureau
  eingesendel,  zu  welchem  Baden,  wie  jedes  Glied  des  Gesammt-WVereins
einen  Beamten  zu  ernennen  die  Befugniß  hat.

Dieses  Bureau  fertigt  auf  den  Grund  jener  Vorlagen  die  provisorischen
Abrechnungen  zwischen  den  vereinigten  Staaten  von  drei  zu  drei  Mongten,  sen-«

  det
        <pb n="177" />
        —  161  —

det  dieselben  den  Centralfinanzstellen  der  letzteren,  und  bereitet  die  definitive  Jahresabrechnung
  vor.

Wenn  aus  den  Quartalsabrechnungen  hervorgeht,  daß  die  wirkliche  Einnahme
  eines  Vereingliedes  um  mehr  als  einen  Monatsbetrag  gegen  den  ihm
verhaͤltnißmaͤßig  an  der  Gesammteinnahme  zustaͤndigen  Revenuͤenantheil  zuruͤckgeblieben
  ist,  so  muß  alsbald  das  Erforderliche  zur  Ausgleichung  dieses  Ausfalles
durch  Herauszahlung  von  Seiten  des  oder  derjenigen  Staaten,  bei  denen  eine
Mehreinnahme  stattgefunden  hat,  eingeleitet  werden.

Artikel  30.

In  Absicht  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  sollen,  auch  im  Verhaͤltniß
  des  Großherzogehums  Baden  zu  den  kontrahirenden  ereinsstaaten,  folgende
  Grundsätze  in  Anwendung  kommen:

1)  Man  wird  keine  Gemeinschaft  dabei  eintreten  lassen,  vielmehr  übernimmt
jede  Regierung  alle  in  ihrem  Gebiete  vorkommenden  Erhebungs=  und
Verwaltungskosien,  es  mögen  diese  durch  die  Einrichtung  und  Unterhaltung
  der  Haupt=  und  Nebenzollämter,  der  inneren  Steuerämter,  Hall-Aemter
  und  Packhöfe  und  der  Zolldirektionen,  oder  durch  den  Unterhalt
des  dabei  angestellten  Personales  und  durch  die  dem  letzteren  zu  bewilligenden
  Penssonen,  oder  endlich  aus  irgend  einem  anderen  Bedürfnisse  der
Zollverwaltung  entstehen.

2)  Hinsichtlich  desjenigen  Theils  des  Bedarfs  aber,  welcher  an  den  gegen
das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und  innerhalb  des  dazu  gehörigen  Grenz=Bezirks
  für  die  Zollerhebungs=  und  Aufsichts=  oder  Kontrolbehèrden  und
Hollschutzwachen  erforderlich  ist,  wird  man  sich  über  Pauschsummen  vereinigen,
  welche  jeder  der  kontrahirenden  Staaten  von  der  jährlich  aufkommenden
  und  der  Gemeinschaft  zu  berechnenden  Bruttoeinnahme  an  Zollgefällen
  in  Abzug  bringen  kann.

3)  Bei  dieser  Ausmittelung  des  Bedarfs  soll  da,  wo  die  Perzeption  privativer
  Abgaben  mit  der  Zollerhebung  verbunden  ist,  von  den  Gehalten
und  Amtsbedürfnissen  der  Zollbeamten  nur  derjenige  Theil  in  Anrechnung
kommen,  welcher  dem  Verhdltnisse  ihrer  Geschäfte  für  den  Zolldienst  zu
ihren  Amtsgeschäfren  überhaupt  entspricht.

4)  Man  wird  sich  mit  der  Großherzoglich=  Badischen  Regierung  über  allgemeine
  Normen  vereinigen,  um  die  Besoldungoverhältnisse  der  Beamten
bei  den  Zollerhebungs=  und  Aufsichtsbehörden,  ingleichen  bei  den  Zoll-Direktionen,
  auch  in  Beziehung  auf  das  Grohherzogthum  Baden  in
möglichste  Uebereinstimmung  zu  bringen.

Jahrgang  1833.  (No.  1626.)  Bb  Ar—
        <pb n="178" />
        —  162  —

Artikel  31.

Die  kontrahirenden  Theile  gestehen  sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  den
Hauptzollaͤmtern  auf  den  Grenzen  anderer  Vereinsstaaten  Kontroleure  beizuordnen,
  welche  von  allen  Geschaͤften  derselben  und  der  Nebenaͤmter  in  Beziehung
auf  das  Abfertigungsverfahren  und  die  Grenzbewachung  Kenntniß  zu  nehmen,
und  auf  Einhaltung  eines  gesetzlichen  Verfahrens,  ingleichen  auf  die  Abstellung
etwaiger  Maͤngel  einzuwirken,  uͤbrigens  sich  jeder  eigenenen  Verfuͤgung  zu  enthalten
  haben.

Einer  naͤher  zu  verabredenden  Dienstordnung  bleibt  es  vorbehalten,  ob
und  welchen  Antheil  dieselben  an  den  laufenden  Geschaͤften  zu  nehmen  haben.

Artikel  32.

Der  Großherzoglich-Badischen  Regierung  steht  das  Recht  zu,  an  die
Zolldirektionen  der  anderen  Vereinsglieder,  wie  umgekehrt  den  letzteren  an  die
Großherzoglich-Badische  Zolldirektion,  Beamte  zu  dem  Zwecke  abzuordnen,  um
sich  von  allen  vorkommenden  Verwaltungsgeschaͤften,  welche  sich  auf  die  durch
den  gegenwaͤrtigen  Vertrag  eingegangene  Gemeinschaft  beziehen,  vollstaͤndige
Kenntniß  zu  verschaffen.  Das  Geschaͤftsverhaͤltniß  dieser  Beamten  wird,  uͤbereinstimmend
  mit  demjenigen,  welches  fuͤr  die  Abgeordneten  bei  den  Zolldirektionen
  der  anderen  Vereinsglieder  bereits  besteht,  durch  eine  besondere  Instruktion
naͤher  bestimmt  werden,  als  deren  Grundlage  die  unbeschraͤnkte  Offenheit  von
Seiten  der  Verwaltung,  bei  welcher  die  Abgeordneten  fungiren,  in  Bezug  auf
alle  Gegenstaͤnde  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung  und  die  Erleichterung
jedes  Mittels,  durch  welches  sie  sich  die  Information  hieruͤber  verschaffen  koͤnnen,
  anzusehen  ist,  waͤhrend  anderer  seits  ihre  Sorgfalt  nicht  minder  aufrichtig
dahin  gerichtet  seyn  muß,  eintretende  Anstände  und  Meinungsverschiedenheiten
auf  eine  dem  gemeinsamen  Zwecke  und  dem  Verhaͤltnisse  verbuͤndeter  Staaten
entsprechende  Weise  zu  erledigen.

Die  Ministerien  oder  obersten  Verwaltungsstellen  der  saͤmmtlichen  Vereins-Staaten
  werden  sich  gegenseitig  auf  Verlangen  jede  gewuͤnschte  Auskunft  uͤber
die  gemeinschaftlichen  Zollangelegenheiten  mittheilen,  und  insofern  zu  diesem  Behufe
  die  zeitweise  oder  dauernde  Abordnung  eines  hoͤheren  Beamten,  oder  die
Beauftragung  eines  anderweit  bei  der  Regierung  beglaubigten  Bevollmaͤchtigten
beliebt  wuͤrde,  so  ist  demselben  nach  dem  oben  ausgesprochenen  Grundsatze  alle
Gelegenheit  zur  vollstaͤndigen  Kenntnißnahme  von  den  Verhaͤltnissen  der  gemeinschaftlichen
  Zollverwaltung  bereitwillig  zu  gewaͤhren.

Artikel  33.

Jaͤhrlich  in  den  ersten  Tagen  des  Juni  findet  zum  Zwecke  gemeinsamer
Berathung  ein  Zusammentritt  von  Bevollmaͤchtigten  der  Vereinsglieder  Statt,

zu
        <pb n="179" />
        —  163

zu  welchem  ein  jedes  der  letzteren  einen  Bevollmächtigten  abzuordnen  befugt  ist.
Für  die  sormelle  Leitung  der  Verhandlungen  wird  von  den  Konferenzbevollmächtigten
  aus  ihrer  Mitte  ein  Vorsitzender  gewählt,  welchem  übrigens  kein
Vorzug  vor  den  übrigen  Bevollmächtigten  zusteht.

Bei  dem  Schlusse  einer  jeden  jährlichen  Versammlung  wird  mit  Rücksicht
  auf  die  Natur  der  Gegenstände,  deren  Verhandlung  in  der  folgenden  Konserenz
  zu  erwatten  ist,  verabredet  werden,  wo  letztere  erfolgen  soll.

Artikel  34.

Vor  die  Versammlung  dieser  Konferenzbevollmächtigten  gehört:

a)  die  Verhandlung  über  alle  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung
  auf  die  Ausführung  des  Grundvertrages  und  der  besonderen  Uebereinkünfte,
  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung  und  Tarife,  in  einem  oder
dem  anderen  Vereinsstaate  wahrgenommen,  und  die  nicht  bereits  im  Laufe
des  Jahres  in  Folge  der  darüber  zwischen  den  Ministerien  und  obersten
Verwaltungsstellen  geführten  Korrespondenz  erledigt  worden  sind;

b)  die  definikive  Abrechnung  zwischen  den  Vereinsgliedern  über  die  gemeinschaftliche
  Einnahme  auf  dem  Grunde  der  von  den  obersten  Zollbehörden
aufgestellten,  durch  das  Centralbureau  vorzulegenden  Nachweisungen,  wie
solche  der  Zweck  einer  dem  gemeinsamen  Interesse  angemessenen  Prüfung
erheischt;

c)  die  Berathung  über  Wuünsche  und  Vorschläge,  welche  von  einzelnen
Staatsregierungen  zur  Verbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden;

4)0  die  Verhandlungen  über  Abänderungen  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung,
des  Zolltarifs  und  der  Verwaltungsorganisation,  welche  von  einem  der
kontrahirenden  Staaten  in  Antrag  gebracht  werden,  überhaupt  über  die
zweckmäßige  Emwickelung  und  Ausbildung  des  gemeinsamen  Handelsund
  Zollsystems.

 

 

Artikel  35.

Treten  im  Laufe  des  Jahres  außer  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Versammlung
  der  Konferenzbevellmächtigten  außerordentliche  Ereignisse  ein,  welche  unverzügliche
  Maaßregeln  oder  Verfügungen  abseiten  der  Vereinostaaten  erheischen,
so  werden  sich  die  kontrahirenden  Theile  daräber  im  diplomatischen  Wege  vereinigen,
  oder  einc  autzerordentliche  Zusammenkunft  ihrer  Bevollmächtigten  veranlassen.


Artikel  36.

Den  Aufwand  für  die  Bevollmächtigten  und  deren  ewaige  Gehülfen  bestreitet

  dasjenige  Glied  des  Gesammtveremo,  welches  sie  absendet.  Das  Kanz-(No.
  1020,)  Bb  2  lei-
        <pb n="180" />
        —  164  —

lei-Dienstpersonale  und  das  Lokale  wird  unentgeltlich  von  der  Regierung  gestellt,
in  deren  Gebiete  der  Zusammentritt  der  Konferenz  stattfindet.

Artikel  37.

Da  die  im  Großherzogthume  Baden  dermalen  bestehenden  Zölle  vieler
Waarengattungen  um  ein  Ansehnliches  niedriger  sind,  als  der  künftige  Vereins--Jolltarif
  es  mit  sich  bringt,  so  verpflichtet  sich  die  Großherzoglich-Badische  Regierung,
  diejenigen  Maaßregeln  zu  ergreifen,  welche  erforderlich  sind,  damit  niche
die  Zolleinkünfte  des  Gesammtvereins  durch  die  Einführung  und  Anhadufung  geringer
  verzollter  Waarenvorräthe  beeinträchtigt  werden.

Artikel  38.

Für  den  Fall,  daß  andere  Deutsche  Staaten  den  Wunsch  zu  erkennen
geben  sollten,  in  den  durch  gegenwärtigen  Vertrag  errichteten  Zollverein  aufgenommen
  zu  werden,  erkläáren  sich  die  hohen  Komtrahenten  bereic,  diesem  Wunsche,
  so  weit  es  unter  gehöriger  Berücksichtigung  der  besonderen  Interessen  der
Vereinsmitglieder  möglich  erscheint,  durch  desfalls  abzuschließende  WVerträge  Folge
zu  geben.

Artikel  39.

Auch  werden  sie  sich  bemöhen,  durch  Handelsverträge  mit  anderen  Sctagten
  dem  erkehr  ihrer  Angehörigen  jede  mögliche  Erleichterung  und  Erweiterung
zu  verschaffen.

Artikel  40.

Alles,  was  sich  auf  die  Detailausführung  der  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage
  und  dessen  Beilagen  enthaltenen  Verabredungen  bezieht,  soll  durch  gemeinschafeliche
  Kommissarien  vorbereitet  werden.

Artikel  41.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  wird  vorldufig  bis  zum  Asten
Jannar  1842.  festgesezt.  Wird  derselbe  während  dieser  Zeit  und  spätestens
zwei  Jahre  vor  Ablauf  der  Frist  nicht  gekündigt,  so  soll  er  auf  12  Jahre,  und
sofort  von  12  zu  12  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden.

Letztere  Derabredung  wird  jedoch  nur  für  den  Fall  getroffen,  daß  nicht
in  der  Zwischenzeit  sämmtliche  Deutsche  Bundesstaaten  über  gemeinschaftliche
Maaßregeln  übereinkommen,  welche  den  mit  der  Absicht  des  Art.  19.  der  Deutschen
  Bundesakte  in  Uebereinstimmung  stehenden  Zweck  des  gegenwärtigen  Zollvereins
  vollständig  erfüllen.

Auch  sollen  im  Falle  etwaiger  gemeinsamer  Maaßregeln  über  den  sreien
Verkehr  mit  Lebensmitteln  in  sämmtlichen  Deutschen  Bundesstaaten  die  betreffen-
        <pb n="181" />
        —  165  —

fenden  Bestimmungen  des  nach  gegenwaͤrtigem  Vertrage  bestehenden  Vereins-Tarifs
  demgemaͤß  modifizirt  werden.

Gegenwaͤrtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  hohen  kontrahirenden
  Höse  vorgelegt,  und  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  soll
spaͤtestens  binnen  sechs  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  12ten  Mai  1635.

Alvensleben.  Friedrich  Fz.  v.  Paula  Carl  Frledr.  Friedr.  Ferd.  Wilh.  Philipp
Graf  v.  Freiherr  v.  v.  Wilkens=  Wilh.  Frh.  Goßwepler.
Luxburg.  Linden.  Hohenau.  Schäffer  v.

Bernstein.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
Albrecht  Friedr.  Pbil.  Gustav  Heinr.  Theod.  Heinr.  Ludw.  C.  L.  H.  v.
Eichhorn.  Hauber.  Ludw.  Schwedes.  Bier  sack.  Franckenberg-Ludwigsdorff.

(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

D.  vorsiehende  Wertrag  ist  ratifizirt,  und  die  Ratifikations-Urkunden  desselben
sind  am  31sten  Juli  zu  Berlin  ausgewechselt  worden.

(Me.  1626  —  1627.)  (No.  1627.)
        <pb n="182" />
        —  166  —

(No.  1627.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  29sten  Juni  1835.,  betreffend  die  Wieberherstellung
  der,  bei  dem  Brande  der  Stadt  Steinau  in  Schlesien  vernichteten
Hppothekenbücher  und  Grundakten.

D.  bei  dem  am  25sten  September  v.  J.  in  der  Stadt  Steinau  in  Schlesien

  stattgefundenen  Brande  die  Hppothekenbücher  und  Grundakten  des  dortigen

Land=  und  Stadtgerichts  und  großentheils  auch  die  der  Gerichrscmter  Bartsch

und  Culm,  Brödelwitz,  Cammelwitz,  Georgendorf,  Krüschütz,  Miersch,  Nährschütz

und  Läskau,  Nistitz,  Thielau  und  Thauer  verbrannt,  Behufs  deren  Wiederherstellung
  aber  nach  §.  3.  Titel  4.  der  Allgemeinen  Hppothekenordnung  besondere
  Anweisungen  erforderlich  sind:  so  bestimme  Ich  hierdurch  auf  Ihren  Bericht

vom  6ten  d.  M.:

1)  Alle  diejenigen,  denen  auf  solche  in  der  Stadt  Steinau  und  in  den
Bezirken  der  benannen  Gerichtsämeer  belegenen  Grundstücke  oder  Gerechtigkeiten,
  worüber  das  Hypothekenbuch  und  die  Grundakten  vernichtet
  sind,  Eigenthums-,  Oppotheken=  oder  andere  Realrechte  oder  Ansprüche
  zustehen,  sollen  durch  eine  in  die  Amts=  und  Intelligenzblätter
der  Regierungen  zu  Breslau  und  Liegnitz  dreimal  (monatlich  einmal)
einzurückende  und  an  der  Gerichtsstelle  auszuhängende,  Vorladung  öfsenrlich
  aufgefordert  werden,  ihre  Rechte  oder  Ansprüche  innerhalb  einer
dreimonatlichen  Frist,  deren  Ablauf,  dem  Tage  nach,  bestimmt  zu  bezeichnen
  ist,  bei  dem  betreffenden  Gerichte  anzumelden  und  nachzuweisen.
Wer  dieser  Aufforderung  keine  Folge  leistet,  behdlt  zwar  seine  Rechte
gegen  die  Person  seines  Schuldners  und  dessen  Erben,  er  kann  sich
auch  an  das  ihm  verhastete  Grundstück  halten,  so  lange  sich  solches
noch  in  den  Händen  dieses  Schuldners  oder  dessen  Erben  befßindet,  er
verliert  aber,  insoweit  der  Schuldner  das  Recht  oder  den  Anspruch
nicht  selbst  zur  Eintragung  angemeldet,  oder,  wenn  der  Richter  aus
andern  Dokumenten  davon  Kemmtniß  erhielt,  solche  nicht  anerkannt  und
deren  Eintragung  bewilligt  hat,

a)  sein  Rcalrecht  in  Bezichung  auf  jeden  Dritten,  der  im  redlichen  Glauben
  an  die  Richtigkeit  des  Hypothekenbuchs  nach  dessen  Wiederher-=stellung
  das  Grundstück  oder  Immobile  erwirbt,

b)  sein  Vorzugorecht  in  Bezichung  auf  alle  übrige  Realberechtigte,  deren
Hypotheken=  oder  andere  Realanfprüche  vor  den  seinigen  eingetragen
worden  sind,

und  haftet  zugleich  für  jeden  von  seinem  Dokument  spaterhin  gemachten


2
        <pb n="183" />
        —  167  —

ten  Mißbrauch  und  den  dadurch  und  aus  der  Nichtbefolgung  der  an
ihn  ergangenen  Aufforderung  entstandenen  Schaden.

Diese  Folgen  sind  in  der  oͤffentlichen  Vorladung  zu  1.  den
Ausbleibenden  anzukuͤndigen.

3)  Die  Interessenten  sollen  bei  diesem  Aufgebot  und  der  Wiederherstellung
der  Hypothekenbuͤcher  und  Grundakten  von  allen  Gerichtskosten  und
Stempelgebuͤhren  befreit  seyn.

4)  Bei  nothwendigen  Subhastationen,  welche  gegenwaͤrtig  und  bis  zur
erfolgten  Wiederherstellung  des  Hypothekenbuchs  eingeleitet
werden,  ist  das  Gericht  verbunden,  die  Aufnahme  der  Taxe  und  den
Bietungstermin  nur  denjenigen  Hypothekenglaͤubigern  und  Realberechtigten
  besonders  bekannt  zu  machen,  deren  Rechte  bis  zur  Einleitung
der  Subhastation  zu  den  neu  angelegten  Grundakten  angemeldet  sind.
Allen  etwanigen,  dem  Gericht  noch  nicht  wieder  bekannt  gewordenen,
Hypothekenglaͤubigern  und  Realberechtigten,  so  wie  allen  sonstigen  unbekannten
  Real-Praͤtendenten,  ist  in  dem  oͤffentlichen  Subhastations-Patente
  die  Warnung  zu  stellen,  daß  bei  ihrem  Ausbleiben  im  Bietungs-Termine,
  ohne  Ruͤcksicht  auf  sie,  mit  dem  Zuschlage  und  der  Vertheilung
  der  Kaufgelder  werde  verfahren  und  sie  mit  ihren  Rechten  und
Anspruͤchen  an  das  Gut  nicht  weiter  werden  gehoͤrt  werden.

Sie  haben  diesen  Befehl  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffemlichen

Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  29sten  Juni  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Justizminister  Mühler.

(No.  16-—28.)
        <pb n="184" />
        —  168  —

(No.  1628.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Uiten  Juli  1835.)  betreffend  die  Erläuterung
bes  §.  8.  litt.  b.  der  Verordnung  vom  17ten  April  1830.  über  den  Besitz
der  Jagdgerechtigkeit  vor  dem  Jahre  1798.  in  den  Provinzen  des  linken
Rheinufers.  "

D.#  die  Verordnung  vom  17ten  April  1830.  8.  8.  Iill.  b.  ist  die  Ausübung
der  Jagd  in  den  am  linken  Rheinufer  belegenen  Landestheilen  den  Grundeigenthümern
  auf  ihren  eigemhümlichen  Besitzungen,  auf  welchen  sie  selbst  oder  ihre
Vorfahren  aus  derselben  Familie  vor  dem  Jahre  1798.  die  Jagdgerechtigkeit
  gehabt  haben,  so  lange  vorbehalten  worden,  als  dasselbe  Grundstück  im
Besitz  dieser  Familie  bleibt.  Da  sich  jedoch  ermittelt  hat,  daß,  wenn  gleich  die
Französischen  Gesetze  vom  11  ten  August  1789.  und  30sten  April  1790.  wegen
Aufhebung  der  Jagdgerechtigkeit,  durch  das  Reglement  vom  26ften  März  1798.
in  dem  größeren  Theile  der  Rheinprovinz  eingeführt  worden  sind,  doch  in  einem
kleinen  Theile  derselben  diese  Einführung  schon  vor  dem  Jahre  1798.  stattgefunden
  hat,  und  hierdurch  Anlaß  zu  dem  Sweifel  gegeben  ist,  ob  es  lediglich
auf  das  Jahr  1798.  ankomme;  so  erkläre  Ich  hierdurch,  auf  den  Antrag  des
Staatsministeriums,  daß  im  6.  Z.  litt.  b.  der  Verordnung  vom  17ten  April=1830.
  unter  dem  Besitze  der  Jagdgerechtigkeit  vor  dem  Jahre  1798.  in  allen
Theilen  der  Rheinprovinz  der  Zeitpunkt  verstanden  wird,  welcher  der  Aufhebung
der  Jagdgerechtigkeit  durch  die  Einführung  der  erwähnten  Französischen  Gesetze
unmittelbar  vorausgegangen  ist.  Das  Staatsministerium  hat  diesen  Befehl  durch
die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Teplitz,  den  14ten  Juli  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="185" />
        169  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
No.  18.—

 

 

 

(No.  1629.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  30sten  Juli  1835.)  über  die  Anwenkung  der
Order  vom  20sten  April  d.  J.,  wegen  Bestrafung  der  Diebstähle  an  Sachen,
welche  nicht  Einen  Thaler  an  Wereh  erreichen  u.  s.  w.  auf  Militairpersonen.

A#r#  den  Bericht  des  Militair-Jusi#zdepartements  vom  16ten  Juli  d.  J.  bestimme
  Ich,  daß  Meine  Order  vom  20sh#n  April  d.  J.  wegen  Bestrafung  der
Diebstähle  an  Sachen,  welche  nicht  Einen  Thaler  an  Werth  erreichen,  und
welche  von  Feldern,  aus  Gärten  oder  von  andern  nicht  unter  genauer  Aufsicht
und  Verwahrung  stehenden  Orten  entwendet  worden,  auch  auf  die  von  Militairpersonen
  verübten  Diebstähle  dieser  Art,  mit  Ausnahme  der  Diebstähle  an
Sachen  der  Kameraden,  dergestalt  Anwendung  finden  soll,  daß  die  Strafe  wegen
eines  solchen  Diebstahls  nach  den  Militairgesetzen  eben  so  zu  bestimmen  ist,  als
wenn  in  dem  betreffenden  Falle  ein  kleiner  gemeiner  Diebstahl  ohne  erschwerende
Umstände  begangen  worden  wäre.  Diese  Verordnung  ist  durch  die  Gesetzsammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  30sten  Juli  1835.

Friedrich  Wilhelm.
An  das  Milikair-Justizdepartement.

Jabrgang  1835.  (No.  1629  —  1680.)  Cc  (No.  1630.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  19ten  August  1835.)
        <pb n="186" />
        (No.  1630.)  Verordnung  zur  Aufrechthaltung  der  oͤffentlichen  Ordnung  und  ber  dem  Gesetzt
schuldigen  Achtung.  Vom  I7ten  August  1835.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2.

haben  Uns  veranlaßt  gefunden,  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ordnung
und  der  dem  Gesetz  schuldigen  Achtung,  die  Vorschristen  des  Allgemeinen  Land-Rechts
  im  #4ten  Abschnitt  des  20sten  Titels  2ten  Theils  über  die  Verbrechen
gegen  die  innere  Ruhe  und  Sicherheit  des  Staats  und  alle  in  Beziehung  hierauf
  ergangene  spätere  Bestimmungen,  namentlich  die  Verordnung  vom  30sten
Dezember  1798.  Abschnirt  1.  von  Verhütung  der  Tumulte  und  Bestrafung  der
Urheber  und  Theilnehmer  derselben,  in  Erinnerung  zu  bringen  und  deren  genaue
Befolgung  den  Einwohnern  sämmtlicher  Provinzen  Unserer  Monarchie  und  allen
Unsern  Civil=  und  Milikairbehörden  unnachsichtlich  einzuschárfen;  zugleich  aber  zur
Ergänzung  und  näheren  Bestimmung  der  bestehenden  Gesetze,  nach  vorgängiger
Berathung  in  Unserm  Staatsmimsterium  zu  verordnen,  was  folgt:

6.  1.  Die  Strafe  muthwilliger  Buben,  welche  auf  Straßen  und  an
öffentlichen  Orten  Unruhe  erregen  oder  grobe  Unstttlichkeiten  begehen,  bestimmt
der  §.  183.  Tit.  20.  Thl.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts.  Wird  Unfug  dieser
Art,  wohin  auch  Aufregung  durch  Geschrei  und  Pfeifen  zu  rechnen,  bei  Gelegenheit
  eines  Auflaufs  verübt,  so  soll  in  der  Regel  körperliche  Züchtigung  und  jedenfalls
  Greiheitsstrafe  oder  Strafarbeir  eintreten.  Die  Strafe  kann  nach  Bewandniß
  der  Umstände  auf  wiederholte  strenge  Züchtigung  und  auf  Gesängniß-,  Arbeits=
  oder  Zuchthausstrafe  bis  zu  sechs  Monaken  festgesetzt  werden.

6  2.  Machen  andere  Personen  sich  dergleichen  Unfugs  schuldig,  so  finden
die  vorstehenden  Vorschriften  auch  auf  sie  ihre  Anwendung.

6  3.  Befinden  sich  Ausländer  unter  den  Frevlern,  so  werden  dieselben
nach  ausgestandener  Strafe,  wie  fremde  Landstreicher,  nach  §.  195.  Tit.  20.
Thl.  2.  des  Allgemeinen  Landrechts  behandelt.

5.  4.  Werden  bei  einem  Zusammenlauf  von  Menschen  gefährliche  Drohungen
  gegen  eine  obrigkeitliche  Person  ausgesioßen,  oder  Mißhandlungen  derselben
  oder  auch  nur  eines  zur  Stllung  des  Auflaufs  herbeigeeilten  Kommunal--oder
  Polizeibeamten,  eines  Gensdarmen  oder  einer  Militairperson  verübt,  oder
sieht  sich  die  Orts=  oder  Polizei-Obrigkeit  genöthigt,  den  Beistand  der  bewaffneten
  Macht  in  Anspruch  zu  nehmen,  und  geht  der  Haufe  auf  die  dritte  Aufforderung
  der  bewaffneten  Macht  (&amp;amp;F.  8.  der  Verordnung  vom  30sten  Dezember
  1798.)  nicht  sogleich  auseinander,  so  fnden  die  Strafbestimmungen  der
8  168.  bis  175.  Tit.  20.  Thl.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts  und  der  88.  8.

it  11.  und  15.  dieser  Verordnung  ihre  Anwendung.

4.  5.  Die  im  6.  8.  der  Verordnung  angedrohte  Strafe  gegen  einen
jeden,  der  den  Aufforderungen  der  bewaffneten  Macht  nicht  augenblickliche  getg
leistet
        <pb n="187" />
        —  171  —

leistet  und  sich  nicht  sogleich  hinweg  begiebt,  wird  auf  drei  bis  sechs  Monate
Gefängniß  oder  Strafarbeit  bestimmt.  Sie  wird  verdoppelt,  wenn  bei  dem
Auflauf  jemand  an  seinem  Leibe  oder  Vermoͤgen  beschaͤdigt  worden  ist.

6  6.  Die  im  (.  9.  der  Verordnung  enthaltene  Bestimmung  wird  auf
alle  diesenigen  angewendet,  welche  Wassen  oder  andere  gefährliche  Werkzeuge
gebraucht,  oder  mit  Sceinen  und  andern  Gegenständen  geworfen  haben;  oder
bei  denen  Waffen,  gefährliche  Werkzeuge,  Steine  oder  andere  zum  Werfen  bestimmte
  Gegenstände  vorgefunden  worden.  Das  geringste  Strafmaaß  wird  auf
dreifährige  Zuchthaus=  oder  Festungsstrafe  bestimmt.

7.  Erfolgt  eine  thätliche  Widersetzlichkeit  gegen  obrigkeitliche  Personen
oder  Wachen,  welche  zur  Stillung  des  Auflaufs  herbeieilen,  oder  eine  thärliche
Behandlung  oder  Verwundung  derselben,  so  wird  die  Strase  verdoppelt  und
kann  zufolge  §.  10.  der  Verordnung  dem  Befinden  nach  bis  zur  Todesstrafe
erhéht  werden.  Von  der  hier  und  in  den  vorhergehenden  46.  genannten  Verordnung
  vom  30sten  Dezember  1798.  ist  der  Auszug  beigefügt.

6é.  8.  Wern  bei  einem  Auflauf  die  bewaffnete  Macht  einschreitet,  um
den  zusammengelaufenen  Haufen  auseinander  zu  treiben  und  die  Ruhe  wiederherzustellen,
  so  befiehlt  der  die  Mannschaft  kommandirende  Offzier  oder  Unter-Offzier
  dem  Haufen  auseinander  zu  gehen,  und  erzwingt,  wenn  auf  die  zweite
Wiederholung  seinem  Gebot  oder  dem  durch  Trommelschlag  oder  Trompeten-7
  gegebenen  Zeichen  nicht  sofort  genügt  wird,  durch  Wasffengebrauch  den
chuldigen  Gehorsam.

6.  9.  Wird  der  bewaffneten  Macht  thätlicher  Widerstand  entgegengesetzt
oder  sogar  ein  Angriff  auf  dieselbe  mit  Waffen  oder  andern  gefährlichen  Werkzeugen
  unternommen,  wird  mit  Steinen  oder  andern  Gegenständen  nach  derselben
  geworfen,  so  ist  die  bewassnete  Macht,  auf  Anordnung  ihres  Befehlshabers,
von  der  Schußwasse  Gebrauch  zu  machen  befugt.

6.  10.  Der  Thatbestand  wird  durch  eine  amtliche  Darstellung  des  Besehlshabers

  festgestellt.

Es  hat  derselbe  darin  über  folgende  Gegenstände  Auskunft  zu  ertheilen:
über  die  Veranlassung  seines  Einschreitens,  über  den  an  den  Haufen
erlassenen  Befehl,  ob  er  ihn  zu  wiederholen  genthiget  gewesen  und  die
Wirkung  desselben;  ob  eine  thätliche  Widersetzlichkeit  stattgefunden,
worin  sie  bestanden,  ob  von  Seiten  der  Aufrührer  ein  Angriff  mit
Wassen  oder  andern  Werkzeugen  erfolgt  ist,  ob  mit  Steinen  oder  andern
  Gegenständen  geworsen  worden;  ob  und  welchen  Gebrauch  er  von
den  Waffen,  insbesondere  von  der  Schußwaffe,  gemacht,  und  wie  er
den  Auflauf  geddmpft  hat;  endlich  ob  und  was  für  Beschädigungen
an  Personen  oder  Sachen  erfolgt  sind.

Sind  mehrere  Besehlshaber  in  Thätigkeit  gewesen,  so  geht  die  Darstellung  von
dem  obersten  von  ihnen  aus,  die  Berichte  der  übrigen  werden  beigelegt,  insoweit
dieselben  der  Zeit  oder  dem  Orte  nach,  selbstständig  gehandelt  haben.  Die  nd-(dio

  1020.)  Cc  2  here
        <pb n="188" />
        —  172  —

here  Bezeichnung  der  Deschidigungen  an  Personen  und  Sachen,  so  weit  es  nöthig
ist,  erfolgt  von  der  Polizeibehbrde,  wird  dem  Befehlshaber  zugestellt  und  bildet
einen  Theul  seiner  Darstellung.

é.  11.  Für  Beschädigungen  an  Sachen,  welche  bei  solchen  Gelegenheiten
vorfallen,  haften  nicht  nur  die  Urheber  derselben,  sondern  auch  alle  diejenigen
solidarisch:  **•

a)  welche  sich  bei  einem  Auflaufe  irgend  eine  gesetzwidrige  Handlung  haben
  zu  Schulden  kommen  lassen,  und
b))  alle  Zuschauer,  welche  sich  an  dem  Orte  des  Auflaufs  befunden  und
nach  dem  Einschreiten  der  Orts=  oder  Polizeibehörde  nicht  sogleich  entferet
  haben.  Keine  Entschuldigung  eines  Zuschauers  wird  beachtet,  wenn
eine  Anwesenheit  noch  bei  dem  Ginschreiten  der  bewaffneten  Macht
stattgefunden  hat.
Denen,  die  sich  nur  in  dem  leßzteren  Falle  befunden  haben,  bleibt  der  Regreff  vorbehalten
  an  diesenigen,  die  sich  mit  ihnen  in  demselben  Falle  befinden,  zu  gleichen
Theilen,  an  die  Urheber  und  die  Theilnehmer  des  Verbrechens  aber  für  den
ganzen  von  ihnen  gezahlten  Betrag.

.  12.  Die  Untersuchung  wegen  dieser  Verbrechen  soll  in  einem  abgekärzten
  Verfahren  erfolgen.

Wir  behalten  Uns  den  Erlatz  einer  besondern  Verordnung  daröber  vor.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17ten  August  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Frh.  v.  Altenstein.  Graf  v.  Lottum.  Mühler.  Ancillon.  v.  Witzleben.
v.  Rochow.  Graf  v.  Alvensleben.

 

An-
        <pb n="189" />
        Anhang

zu  der  Verordnung  vom  17ten  August  1835.

 

Auszug
aus  der  Verordnung  vom  30sten  Dezember  1798.

Erster  Abschnitt.

Von  Verhuͤtung  der  Tumulte  und  Bestrafung  der  Urheber  und
Theilnehmer.

Es-  ist  von  Uns  bemerkt  worden,  daß  die  bisherigen  Gesetze  keine  hinrei—
cheoden  Vorschriften  enthalten,  um  einen  entstehenden  Tumult  gleich  im  Anfange
zu  unterdruͤcken,  da  doch  nach  der  Erfahrung  dergleichen  Volksauflaͤufe  oft  wider
den  Willen  derjenigen,  welche  sie  veranlasset,  das  groͤßeste  Unheil  stiften  koͤnnen.
Nach  Unserer  landesvaͤterlichen  Vorsorge  fuͤr  die  Erhaltung  der  allgemeinen
Ruhe  und  Sicherheit  Unserer  Unterthanen  finden  Wir  daher  noͤthig,  uͤber  diesen
Gegenstand  folgende  Vorschriften  zu  ertheilen.

é.  1.  Bei  emstehendem  Tumulte  ist  jeder  Hauswirth,  oder  derjenige,  der
seine  Stelle  versieht,  sobald  er  von  dem  Auflaufe  Nachricht  erhaͤlt,  verpflichtet,
sein  Haus  zu  verschließen,  und  so  lange  der  Auflauf  nicht  gestillet  ist,  solchen  im
Hause  befindlichen  Personen  den  Ausgang  zu  verwehren,  von  welchen  zu  besorgen
  ist,  daß  sie  aus  Neugier  oder  boͤser  Absicht  den  versammelten  Volkshaufen
vermehren  koͤnnten.  Saͤmmtliche  Bewohner  des  Hauses  sind  verpflichtet,  durch
Befolgung  der  in  den  nachstehenden  98.  2.  3.  enthaltenen  Vorschriften  dem
Hauswirth  hierin  zu  assistiren  und  ihn  in  den  Stand  zu  setzen,  dieser  Obliegenheit
  zu  genuͤgen,  wobei  jederzeit  dafuͤr  gesorgt  werden  muß,  daß  den  nach  Hause
Zuruͤckkehrenden  der  Eingang  nicht  verwehrt  werde.

6.  2.  Ghleichmäßig  sind  Eltern,  Schullehrer  und  Herrschaften  verbunden,
ihre  Kinder,  Zöglinge  und  Gesinde  zurückzuhalten,  und  ihnen  unter  keinerlei
Vorwand  zu  gestatten,  die  Volksmenge  durch  ihr  Hinzutreten  zu  vergrößern.

6.  3.  Die  Entrepreneurs  von  Fabriken,  die  Gewerksmeister,  insbesondere
diejenigen,  welche  Spinnereien  halten,  sind  schuldig,  solche  Vorkehrungen  zu  trefsen,
  dat  ihre  Arbeiter,  Gesellen,  Lehrlinge  und  Taglöhner  verhindert  werden,  sich
aus  den  Werkstärten  und  Wohnungen  zu  entfernen.

(No.  1630.)  6⅜  4.
        <pb n="190" />
        —  174  —

8.  4.  Sollten  sich  Miethsleute,  Gesellen,  Lehrlinge  oder  Dienstboten  den
Anordnungen  der  Hauswirthe,  Meister  oder  Herrschaften  widersetzen,  und  des
Verbots  ungeachtet,  sich  zur  Zeit  eines  Tumults  von  ihren  Wohnungen  oder
Werkstätten  ohne  rechtliche  Veranlassung  entfernen,  so  sollen  sie  deshalb  auf  erfolgende
  Anzeige  von  der  Obrigkeit  gebührend  bestraft  werden;  so  wie  denn
auch  diesenigen,  welche  die  nach  90.  1—3.  zu  kreffenden  Vorkehrungen  unterlassen,
  deshalb  zur  Verantwortung  gezogen  werden  sollen,  wenn  der  Auflauf  durch
solche  Personen  vergrößert  worden,  welche  sie  hätten  abhalten  können  und  sollen.

6é.  5.  Alle  diesenigen,  welche  Wein,  Branntwein,  Liqueurs,  Bier  oder
andere  Getränke  seil  haben,  ferner  diejenigen,  welche  Tanzböden  halten,  müssen
bei  entstehendem  Tumulte  ihre  Läden,  Keller  und  Wohnungen  sogleich  verschließen,
  und  sie  nicht  eher  wieder  dffnen,  bis  der  Auflauf  ganz  gedämpft  ist.  In
der  Nähe  des  Tumults  dürfen  dergleichen  Getränke  unter  keinerlei  Vorwand
an  irgend  semanden  gereicht  werden,  und  selbst  in  den  vom  Tumulte  entfernten
Gegenden  dürfen  während  der  Dauer  desselben  nur  an  solche  Personen  Getränke
überlassen  werden,  von  welchen  man  gewiß  überzeugt  ist,  daß  sie  an  dem  Tumulte
keinen  Theil  nehmen.  Wer  diese  Vorschrift  ubertritt,  hat  nachdrückliche  Geldoder
  Leibesstrase  zu  gewärtigen.

6.  6.  Bei  jedem  entstehenden  Auflaufe  müssen  die  sich  in  der  Nähe  befindenden
  Polizeibeamte  ohne  Zeitverlust  hineilen,  die  Veranlassung  desselben
uncersuchen,  die  etwanigen  Ruhesibrer  festhalren  und  dem  versammelten  Haufen
ernstlich  andeuten,  sogleich  ruhig  auseinander  zu  gehen.  Blcibt  dieses  ohne  Wirkung,
  so  müssen  sie  bei  der  nächsten  Wache  die  nöthige  Hülfe  suchen  und  zugleich
  besorgen,  daß  sowohl  der  Gouverneur  oder  andere  Militair-Chefs  der
Stadt,  als  auch  der  Polizeidirektor  von  dem  Vorfalle  schleunig  benachrichtigt
werden.  Sie  vereinigen  sich  inzwischen  mit  der  Wache,  um  allem  Unfug  vorzubeugen
  und  den  Auflauf  zu  unterdrücken;  sie  treffen  auch  die  nöthige  Veranstaltung,
  dat  diesenigen,  welche  aus  Neugier  oder  andern  Absichten  den  unruhigen
Haufen  vergrößern  wollen,  gewarnt,  und  durch  Besetzung  aller  Zugänge  zurückgehalten
  werden.

6G.  7.  Die  Milikairbehörden  sind  durch  eine  besondere  Instruktion  angewiesen,
  wie  sie  sich  bei  solchen  Worsällen  zu  verhalten  haben.  Sie  werden  jedesmal
  der  Polizei  zur  Unterdrückung  entstehender  Tumulte  schleunigen  und  kräftigen
  Beistand  leisten,  allenfalls  die  Wachen  verdoppeln,  sie  mit  scharfen  Patronen
  versehen,  und  wenn  gelindere  Mittel  nicht  wirksam  seyn  sollten,  Gewalt
brauchen.  Es  ist  auch  verfügk,  daß  diejenigen,  welche  bei  entstehendem  Tumulte
in  der  Gegend  desselben  auf  den  Strassen  angetroffen  werden,  und  nach  der  an
sie  ergehenden  Warnung  sich  nicht  sogleich  ruhig  hinwegbegeben,  aufgegriffen,
und  zum  Arrest  gebracht  werden  sollen.

Werden  diese  nachher  auch  keiner  strafbaren  Absicht  überführt,  so  haben
sie  doch  für  ihren  Ungehorsam  verhältnißmäßige  Geld=  oder  Leibesstrase  verwirkt.

6.  8.  Der  kommandirende  Offzier  oder  Unteroffizier  des  zur  Dämpfung
des  Tumults  abgeordneten  Kommando  soll  jedesmal  den  versammelten  Haufen
mit
        <pb n="191" />
        —  175  —

mit  lauter  Stimme  auffordern,  ruhig  zu  seyn,  und  sogleich  auseinander  zu  gehen.
  Dieser  Zuruf  muß  zweimal  wiederholt  werden.  Sollte  der  versammelte
Volköhaufen  so  zahlreich  seyn,  daß  der  Zuruf  nicht  auf  eine  vernehmliche  Art
geschehen  könnte,  so  soll  durch  Trommelschlag  oder  Trompetenschall  das  Zeichen
der  Entfernung  gegeben  werden.  Ein  jeder,  der  dieser  Aufforderung  nicht  augenblickliche
  Folge  leistet,  und  sich  sogleich  hinwegbegiebt,  hat  die  Vermuthung
strafbarer  Absichten  gegen  sich,  und  soll,  wenn  er  seine  Unschuld  nicht  darthun
kann,  als  ein  Aufruhrer  dem  Befinden  nach  mit  Gefängniß-,  Zuchthgus=  oder
Festungsstrase  belegt  werden.

9.  Ist  bei  einem  Tumulte  Gewalt  verübt,  und  jemand  an  seinem
Leibe  oder  Gütern  beschädigt  worden,  so  sollen  diesenigen,  welche  den  Tumult
veranlatgt,  so  wie  auch  diesenigen,  welche  Gewaltthätigkeiten  verübt  haben,  mit
harter  Festungs=  oder  Zuchthausstrafe  belegt,  auch  letztere  durch  körperliche  Züchtigungen
  geschärft  werden.

IJ.  10.  Den  obrigkeitlichen  Personen  und  Wachen,  welche  zur  Stillung
eines  Tumultes  herbeieilen,  muß  ein  jeder  Folge  leisten,  und  sich  aller  Verunglimpfung
  derselben  bei  harter  Leibesstrafe  enthalten.  Sollten  Widersetzlichkeiten,
khattihe  Behandlungen  oder  Verwundungen  erfolgen,  so  müssen  die  im  vorigen

9.  Leerdneren  Strafen  verdoppelt,  und  dem  Befinden  nach  bis  zur  Lebensstrafe
erh  het  werden.

6.  11.  Die  Anstifter  eines  Auflaufs,  der  auch  nur  aus  bloßem  Leichtsinn
erregt  worden,  haben  wegen  der  Gefahr,  worin  ihre  Mitbürger  gesetzt  sind,  jedesmal
  verhältmsmäßige  Gefängniß-,  Zuchthaus=  oder  Fcllungostrafe  verwirkt,
welche'  nach  Beschaffenheit  der  Umstände,  besonders  der  größeren  oder  geringeren
Gefahr,  vom  Dichter  zu  bestimmen  ist.

d.  12.  Muthwillige  Buben,  welche  auf  den  Straßen  oder  sonst  Unruhe
erregen,  oder  grobe  Unsittlichkeiten  verüben,  welche  einen  Zusammenlauf  des  Volks
veranlassen  könnten,  haben  verhälmißmaßiges  Gefangniß,  körperliche  Züchtigung
oder  ZSuchthausstrafe  zu  erwarten.

6  13.  Der  Polizeibehörde  des  Orts  übertragen  Wir  die  erste  vorldusige
  Untersuchung  gegen  die  Anstifter  eines  Tumults,  ohne  Unterschied  des  Standes
  oder  der  sonstigen  Exemtion,  nur  allein  die  Milttairpersonen  ausgenommen.
Diese  Polizeibehèrde  soll  auch  besugt  seyn,  das  Erkenntniß  abzufassen  und  zu
vollstrecken,  wenn  nur  eine  polizeimäßige  Strafe  von  14tägigem  oder  geringerem
Gefängnisse  startfindet,  und  in  solchen  Faͤllen  gebühret  die  etwanige  Entscheidung
in  zweiter  Instanz  demjsenigen  Richter,  welcher  dieser  Polizeibehörde  unmittelbar
vorgesetzt  ist.

6.  14.  Ergiebe  sich  bei  der  vorläußigen  Untersuchung,  daß  gegen  den  einen
oder  den  andern  der  Angeschuldigten  eine  härtere  Strafe  stattfinden  werde,  so
gehört  in  Absicht  derselben  die  Fortsetzung  der  Untersuchung  und  die  Abfassung
des  Erkenntnisses  dem  Landes-Justizkollegio  der  Provinz,  und  diesem  muß  die
Polizeibehörde  ohne  Zeitverlust  glle  erforderlichen  Nachrichten  mittheilen.  Wir

(No.  1620.)  machen
        <pb n="192" />
        —  176  —

machen  Unsern  Landes-Justizkollegien  hiermic  zur  besondern  Pflicht,  genau  dahin
zu  sehen,  daß  in  solchen  Fällen  die  Untersuchung  möglichst  beschleunigt,  durch
Fristgesuche  zur  Einbringung  der  Defensionen  nicht  aufgehalten,  sondern  diejenigen,
  welche  die  Vertheidigungsschriften  anfertigen  sollen,  mit  Strenge  angehalten
werden,  Arbeiten  dieser  Art  unverzüglich  vorzunehmen.  Hiernächst  mutz  aber
auch  das  Erkenntniß  sonder  Zeitverlust  abgefasset,  und  in  jedem  Falle  bei  Unserm
Justizdepartement,  und  durch  dieses  bei  Unsrer  Höchsten  Person  zur  Bestätigung
eingereicht  werden,  welches  auch  geschehen  muß,  wenn  in  zweiter  Instanz  auf
Milderung  der  Strafe  angetragen  wird.

6  15.  In  den  Straf-Erkenntnissen  muß  vorzüglich  auf  die  mehrere  oder
mindere  Beharrlichkeit  im  Ungehorsam  gegen  obrigkeitliche  Verfügungen,  und
hauptsächlich  auf  die  größere  oder  geringere  Gefahr  gesehen  werden,  welche  durch
den  Tumult  entstanden  ist,  oder  leicht  hatte  entstehen  können.  Dem  richterlichen
Ermessen  bleibt  daher  überlassen,  nach  Befinden  auch  auf  autzerordentliche  Strafen
  4  erkennen,  von  welchen  sich  nach  den  Zeitumständen  der  wirksamste  Eindruck
  erwarten  läßt.  "a6

u.  s.  w.

Berlin,  den  30sten  Dezember  1798.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Goldbeck.
        <pb n="193" />
        —  177  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  19.  *.  ——

 

 

(No.  1631.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  29ten  Junl  1835.,  bekreffend  die  von  des  Ksnigs

  Majestät  auf  die  Anträge  des  letzten  Posenschen  Provinzial-Landtages
und  in  Verfolg  des  bandtags-Abschiedes  de  eod.  dalo  ergangenen  Bestimmungen
  zur  definitiven  Feststellung  des  Aktiv=  und  Passiv-Zustandes  der
beiden  Departemental-Fonds  Posen  und  Bromberg.

Ur  den  Akriv=  und  Passiv-Zustand  der  beiden  Departements  Posen  und
Bromberg  definitiv  festzustellen,  bestimme  Ich,  auf  die  Anträge  des  letzten  Posenschen
  Provinzial  =  Landtages  und  im  Verfolg  des  Landtags-Abschiedes  vom
heutigen  Tage,  Folgendes:

1)

2)

Ich  genehmige  die  vom  Minister  des  Innern  Meiner  Order  vom
2ten  Juli  1829.  gegebene  Auslegung,  nach  welcher  die  an  die  beiden
Departemental-Fonds  aus  dem  Rechtstitel  der  nützlichen  Verwendung
gemachten  Ansprüche  nur  dann  noch  haben  zugelassen  werden  können,
wenn  die  Anmeldung  derselben  im  Verfolg  der  Orders  vom  27sten
September  1823.  und  27sten  Januar  1829.  vor  Eintritt  des  in  den
letztern  festgesetzten  Praklusivtermins,  also  vor  dem  sten  Juli  1829.,
erfolgt  ist.  Alle  bis  dahin  nicht  angemeldete  Forderungen  aus  gedachtem
  Rechtstitel  sind  daher  für  prakludirt  zu  achten.

Was  aber  die  bis  dahin  zwar  angemeldeten,  jedoch  von  den  Beherden
  wegen  der  Zweifel  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtstitels  der  nützlichen
  Verwendung  vorldufig  zurückgewiesenen  Forderungen  dieser  Art
anlangt,  so  besiimme  Ich  den  Isten  Januar  1836.  zum  Praklusivtermin,
bis  zu  welchem  bei  den  Regierungen  auf  Instruktion  und  Entscheidung
angetragen  werden  muß.  Auf  später  angebrachte  Amräge  dieser  Art
soll  keine  Rücksicht  genommen  werden,  vielmehr  sollen  nach  Ablauf  dieser
  Frist  auch  die  zwar  rechtzeitig  angemeldeten,  jedoch  bis  dahin  nicht
weiter  verfolgten  und  justifizirten  Forderungen  aus  dem  Nechtstitel  der
nützlichen  Verwendung  prakludirt  seyn.

Jahrgang  18/5.  (No.  1631—10632.)  Dod  Diesen

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  IIten  September  1835.)
        <pb n="194" />
        —  178  —

Diesen  Meinen  Befehl  hat  das  Staatsministerium  durch  die  Gesetzsamm--lung
  bekannt  machen  zu  lassen.

Berlin,  den  29sten  Juni  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministeri

 

(No.  1632.)  Tarif,  nach  welchem  das  Fährgeld  für  das  Uebersetzen  mit  der  Fähre  über  die

1.

21.

.  wenn  deren  Anzahl  über  8  Haupt,  pro  Stück
für  Schaaf=  und  Schweinevieh,  einzeln  pro  Stück
von  mehreren  Schaafen  und  Schweinen,  und  zwar  bis  10  Stack,

Peene  bei  Jarmen,  zu  entrichten  ist.  Vom  29sten  Juli  1835.
I.  Es  wird  enrrichtet:

für  eine  Kutsche  oder  einen  andern  auf  der  VDorder=  und  Hinter-Achse

  in  Federn  hängenden  ganz  verdeckten  Wagen

fuͤr  einen  beladenen  Frachtwagen  mit  6  Pferden  Pelparnt  ......

—  —  edigen  ......

drei=  bis  vierspännigen  beladenen  oder  ledigen  Wagen
zweispaͤnnigen
einspaͤnnigen

Fußgänerr  ...  ....  .  .  ...

ein  einzelnes  Wnnzeshanes  Pferd  mit  oder  ohne  Reiter

—  mehrere  unangespanmte  Pferde,  wenn  deren  unter  12  Stack
sind,  für  jedes  Pferdd  ...

wenn  deren  Anzahl  über  12  Stück  ist,  für  jedes  Pferd  .......
.fureineinzeliiesHauptOiindvieh

—  mehrere  Haupt  Rindvieh,  und  zr½  5  Habbft  pio  Stück

Pro  Stükkkkkkkkgkkgkkkkk
.  des  gl.  von  10  bis  30  Stuͤck,  pro  Stuͤck..  ................
.desl—·30btsö.·.....  ...........

desgl  uͤber  50  Stuͤck,  pro  Stuͤck  .....  ..................
.  für  zunt  Mandel  Gaͤnse  ...................

Alles  was  uber  zweiMandeln  Gaͤnse  ist,  und  fuͤr  den  ganzen  Transport
II.  Besondere  Bestimmungen.

Sgr.

 

—#4

N

1
1
2

 

S##nism  sW%nwnemel  l

 

1)  Das  Fährgeld  von  den  oben  bezeichneten  Personen,  Wagen  und  von
Bieh,  wird  für  die  Ueberfahrt  hin  und  zurück  nur  einmal  erhoben,  insofern
  die  Zurückkunft  an  demselben  Tage  erfolgt,  und  wird  ein  Tag  zu
24  Stunden,  von  12  Uhr  Nachts  ab  bis  wieder  dahin,  gerechnet.

2)  Von
        <pb n="195" />
        —  179  —

2)  Von  den  Beiwagen  der  ordinairen  Posten  werden  ohne  Unterschied  der
Bespannnnnnggggg  2  Sgr.  6  Pf.
bezahlt.

3)  Wenn  Eisbahn  ist  wird  von  allen  vorbenannten  Süäten  nur  die  Hälfte
bezahlt,  wogegen  die  Fährleute  schuldig  sind,  Bahn  zu  machen  und  den
eisenden  solche  nicht  nur  anzuzeigen,  sondern  sse  auch  zu  begleiten  und
mit  Sicherheit  überzubringen.

III.  Befreiungen.
Es  wird  kein  Fährgeld  erhoben:

1.))  Non  Pferden  und  Fuhrwerk  der  Königlichen  Prinzen,  Hofhaltungen,
imgleichen  der  Königlichen  Gestüte.

2)  Von  berittenen  und  unberittenen  Militairpersonen  auf  Dienstreisen,  von
Armeefuhrwerk  und  von  Fuhrwerk  und  Thieren,  welche  Militairpersonen
auf  dem  Marsche  bei  sich  führen.

3)  Von  öffentlichen  Beamten  auf  Dienstreisen  für  ihre  Person,  Pferde  und
Fuhrwerk  innerhalb  der  Geschäftsbezirke,  wenn  sie  sich  legitimiren,  desgleichen
  auch  von  Pfarrern  und  Schullehrern  innerhalb  ihrer  Amtsbezirke.

4)  Von  öffentlichen  Kourieren,  imgleichen  von  Fahr-,  Reit=  und  Fußposten.

Berlin,  den  29sten  Juli  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Rother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

(No.  1633.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  AUsten  August  1835.,  betreffend  die  Besetzung
der  Kämmerei-Rendanten=  und  Kommunal-Kassenbeamten=  Stellen.

Au  den  in  dem  Berichte  des  Staatsministeriums  vom  30sten  Juni  c.  angeführten
  Gründen  bestimme  Ich:  daß  die  Deklaration  vom  29sten  Mai  1820.
und  die  Vorschrift  der  revidirten  Städteordnung  5.  96.,  wegen  Anstellung  der
Versorgungs-Berechtigten  in  städtischen  Subaltern-Aemtern,  auf  die  Kämmerei-Rendanten
  und  Kommunal-Kassenbeamten  nicht  in  Anwendung  gebracht,  sondern
den  Behörden  bei  der  Wahl  dieser  Beamten  freie  Hand  gelassen  werden  soll.
Diese  Bestimmung  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
bringen.
Berlin,  den  lsten  August  1835.  ç  ç  Z
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(Ne  1072—  1616.)  Dd2  (No.  1634.)
        <pb n="196" />
        —  180  —

(No.  1634.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorber  vom  Isten  August  1835.,  betreffend  die  Vererbung
in  den  dem  Heimfallrechte  unterworfenen  Grundstücken.

J-  bin  auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  29sten  Juni  c.  mit  der
Auslegung  voͤllig  einverstanden,  nach  welcher  Meine  Deklaration  vom  14ten  November
  1833.,  die  Vererbung  in  den  dem  Heimfallrechte  unterworfenen  Grundstuͤcken
  betreffend,  von  den  Behoͤrden  anzuwenden  und  auszufuͤhren  ist,  weshalb
Ich  die  zuruͤckgehende  Belehrung  genehmige  und  das  Staatsministerium  ermaͤchtige,
  solche  nebst  Meiner  gegenwaͤrtigen  Order  in  die  Gesetzsammlung  aufnehmen
zu  lassen.
Berlin,  den  1sien  August  1835.

Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsministerium.

 

E.  ist  zur  Kenntniß  des  Staatsministeriums  gebracht  worden,  daß,  nachdem
durch  die  Deklaration  vom  24  sten  November  1833.  (Gesetzsammlung  Seite  292.)
festgestellt  worden,  wie  die  in  den  96.  37.  und  resp.  24.  und  23.  der  Gesetze
vom  21sten  April  1825.  enthaltene  Bestimmung  über  Vererbung  eines  dem
Heimfalle  unterworfenen  Grundstücks  auszulegen  sey,  bei  den  Gerichten  Zweifel
darüber  entstanden  sind,  ob  sich  die  gedachte  Deklaration  nur  bis  auf  den  Zeit-Punkt
  der  Publikation  der  Gesetze  vom  21sten  April  1825.  oder  noch  weiter  zurück
  erstrecke.  Hinsichtlich  der  gutsherrlich-bduerlichen  Werhälenisse  enthalten  ndmlich
  die  Gesetze  vom  21sten  April  1825.  mancherlei  rückwirkende  Bestimmungen,
und  daher  konnte  die  Frage  entstehen,  ob  nicht  dasselbe  hinsichtlich  der  auf  Vererbung
  bauerlicher  Grundstücke  sich  beziehenden  Festsetzung  eintrete.  Jene  rückwirkende
  Bestimmungen  stehen  damit  in  Verbindung,  daß  die  gutsherrlich-baduerlichen
  Prozesse  bis  zur  Publikation  der  gedachten  Gesetze  vom  21sten  April  1825.
suspendirt  waren.  In  Folge  dieser  Suspension  waren  die  gutsherrlich-bduerlichen
  Sachen  unentschieden  geblieben,  bis  die  sich  darauf  beziehenden  fremdherrlichen
  Gesetze  ausgehoben  und  andere  Bestimmungen  an  deren  Sitelle  gesetzt  wurden,
  denen  aber  eben  deswegen,  weil  die  Vergangenheit  dadurch  regulirt  werden
sollte,  auch  rückwirkende  Kraft  beigelegt  werden  mußte.  Hinsichtlich  des  Erb-Rechts
  hat  nie  eine  solche  Suspensson  stattgefunden,  und  die  Erbfolge  ist  nicht

nach
        <pb n="197" />
        —  181  —

nach  den  aufgehobenen  fremdherrlichen  Gesetzen  uͤber  gutsherrlich--baͤuerliche  Verhälenisse,
  sondern  unabhängig  von  diesen,  im  §.  1.  der  Gesetze  vom  21sten  April
1825.  näher  bezeichneten  Verordnungen,  durch  die  allgemein  geltenden  Gesetze,
—  zuerst  durch  das  Französische  bürgerliche  Gesetzbuch,  dessen  Art.  732.  keinen
sernern  Unterschied  der  Güter  in  Beziehung  auf  die  Sukzession  anerkennt,  —
späaterhin  aber  durch  das  an  die  Scelle  des  Französischen  bürgerlichen  Gesetzbuches
getretene  Allgemeine  Landrecht,  mit  Rücksicht  auf  die  immittelst  wiederhergestellte
provinzielle  Gütergemeinschaft,  regulirt  worden.  Wenn  daher  bei  Gelegenheit
der  Gesetze  über  die  gutsherrlich-bduerlichen  Verhälenisse  eine  auf  die  alten  Sukzessionsordnungen
  zurückweisende  Bestimmung,  hinsichtlich  des  Erbrechts  erfolgte,
so  kann  diese  gleich  jedem  andern  Gesetze,  nur  von  dem  Augenblicke  der  Publikation
  des  betreffenden  Gesetzes  an,  Wirkungen  hervorbringen,  und  die  sich  nur
auf  das  Erbrecht  beziehende  Deklaration  vom  24  ten  November  1833.  muß  sich
allerdings  bis  auf  den  Zeitpunkt  der  Publikation  des  dadurch  deklarirten  Gesetzes,
  aber  sie  kann  sich  auch  nicht  weiter  zurück  erstrecken.

In  Gemähheit  Allerhöchster  Genehmigung  bringt  das  Staatsministerium
diese  Belehrung  zur  Nachachtung  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Berlin,  den  #29sten  Juni  1835.
Königliches  Staatsministerium.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Frh.  v.  Altenstein.  Graf  v.  Lottum.  Frh.  v.  Brenn.  Mühler.

Ancillon.  Füäür  den  Kriegsminister:  v.  Schöler.  v.  Rochow.
Graf  v.  Alvensleben.

 

(No.  1633  —1638.)  (No.  1635.)
        <pb n="198" />
        —  182  —

(No.  1635.)  Allerböchste  Kabineksorber  vom  Zien  August  1835.,  über  die  Bekräftigungs-Formel
  bei  den  Eiden  der  katholischen  Konfessions-Verwandten.

2L

J  habe  bereits  im  Landtags-Abschiede  für  die  Provinz  Westphalen  vom
22sten  Juli  1832.  auf  den  Antrag  der  dortigen  Stände  genehmigt,  daß  bei
den  Eiden  der  katholischen  Konfessions-Verwandten  die  früher  üblich  gewesene
Bekrdftigungssormel:  So  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein  heiliges  Evangelium,
  wiederhergestellt  werde,  und  da  Ich  aus  Ihrem  Berichte  vom  16ten
v.  M.  erfehe,  daß  diese  Formel,  als  den  Grundsätzen  der  katholischen  Kirche  angemessen,
  auch  für  die  katholischen  Konfessions-Verwandten  in  den  andern  Provinzen
  anwendbar  ist,  so  verordne  Ich,  auf  Ihren  Antrag  und  in  Uebereinstimmung
mit  dem  Gutachten  der  katholisch  -geistlichen  Behörden,  für  alle  Provinzen  der
Monarchie,  in  welchen  die  Allgemeine  Gerichts=  und  die  Kriminalordnung  verbindliche
  Kraft  haben,  daß  die  Bekrädftigungsformel  bei  allen  Eiden  der  katholischen
Konfessions-Verwandten,  sowohl  in  Civil=  als  in  Kriminalsachen  und  auch  beie
ihren  Dienst-Eiden,  dahin  gefaßt  werden  soll:  „So  wahr  mir  Gott  helfe
und  sein  heiliges  Evangelium.“  Die  Formel,  welche  die  Kriminalordnung
im  &amp;amp;.  334.  bei  Zeugen-Eiden  katholischer  Konfessions-Werwandten  vorschreibt,  ist
hierdurch  aufgehoben.  Sie  haben  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetzsammlung
bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  8Sten  August  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Scaaksminister  Frh.  v.  Altenstein  und  Mühler.

 

[No.  1636.)
        <pb n="199" />
        —  183  —

(No.  1636.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorber  vom  15ten  August  1835.,  die  Verleihung  der  redldirten
  Städteordnung  vom  I7ten  März  1831.  an  die  Stade  Kobylin  im
Großherzogehume  Posen  betreffend.

A  Ihren  Bericht  vom  28sten  v.  M.  will  Ich  der  Stadt  Kobplin  im  Großherzogthume
  Posen,  dem  Wunsche  derselben  gemäß,  die  revidirte  Städteordnung
vom  17ten  März  1831.,  mit  Ausschluß  des  auf  die  Provinz  Posen  nicht  anwendbaren
  zehnten  Titels  derselben,  verleihen,  und  haben  Sie  mit  deren  Einführung
  den  Ober-Präsidenten  der  Provinz  zu  beauftragen.

Berlin,  den  15ten  August  1835.

4n  Friedrich  Wilhelm.
An

den  Staatsminister  des  Innern  und  der  Polizei  v.  Rochow.

 

(No.  1637.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  15ten  August  1835.,  die  Verleihung  ber  rebldirten
  Städteordnung  vom  17ten  März  1831.  an  die  Stadt  Schneidemühl
  im  Großherzogthume  Posen  betreffend.

rTJ

Ich  will  auf  Ihren  Bericht  vom  25|ten  v.  #.  der  Stadt  Schneidemähl  im
Großherzogthume  Posen,  dem  Wunsche  derselben  gemäß,  die  revidirte  Städte=Ordnung
  vom  17ten  März  1831.  verleihen,  und  haben  Sie  mit  deren  Einführung
  den  Ober-Präsidenten  der  Provinz  zu  beauftragen.

Berlin,  den  15t6en  August  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Sctaatsminister  v.  Rochow.

(No-  1636—  1028.)  No.  1638.)
        <pb n="200" />
        —  184  —

(No.  1638.)  Allerhöchste  Kabineksorber  vom  196cen  August  1835.,  die  definitive  Berichtigung
bes  Schuldenverhältnisses  mehrerer  Landgemeinden  in  Schlesien  betreffend,
welche  durch  den  Ankauf  von  Rittergütern  und  deren  Vertheilung  sich
mit  Schulden  belastet  haben,  für  welche  sie  als  Korrealverpflichtete  haften.

Zu  definitiven  Berichtigung  des  Schuldenverhaͤltnisses  der  in  der  Anlage  verzeichneten
  Landgemeinden  in  Schlesien,  die  durch  den  Ankauf  von  Ritterguͤtern
und  deren  Vertheilung  unter  die  einzelnen  Gemeindeglieder  sich  mit  Schulden
belastet  haben,  fuͤr  welche  sie  noch  jetzt  als  Korrealverpflichtete  haften,  verordne
Ich,  unter  Aufhebung  aller  Verfuͤgungen,  wodurch  die  Verfolgung  des  Rechtsweges
  in  dieser  Angelegenheit  bisher  beschraͤnkt  worden  ist,  auf  Ihren  Bericht
vom  15ten  v.  M.  und  nach  Ihren  Antragen,  Folgendes:

Jedem  einzelnen  Mitgliede  einer  —e  Landgemeinde,  welches  aus
dem  Ankaufe  des  betreffenden  Ritterguts,  der  entweder  im  Namen  der  Gemeinde
oder  von  mindestens  zwei  Dritteln  sämmtlicher  angesessener  oder  spanndienstpflichtig
  gewesener  Wirthe  abgeschlossen  worden,  korreal  verhaftet  ist,  wird  hierdurch
wegen  der  übernommenen  Korrealschulden  bis  zum  Isten  Januar  1848.  ein
Spezial-Moratorium  unter  der  Bedingung  bewilligt,  daß  der  Schuldner  bis  zum
Isten  Juli  1836.  an  den  Gldubiger  oder  an  das  gerichtliche  Depositorium  alle
rückständige  und  laufende  Zinsen  von  demjenigen  Antheile  berichtige,  der  ursprünglich
  auf  seine  Besitzung  angewiesen,  oder  im  Verhältnisse  seines  Antheils  an  dem
erworbenen  Rittergute  und  dessen  Gerechtsamen,  zu  den  aus  demselben  Bertrage
erworbenen  Antheilen  der  übrigen  Interessenten,  nach  den  weiter  unten  folgenden
Bestimmungen  anzuweisen  ist.  Sollte  der  Antheil  an  der  Korrealschuld,  den
jeder  einzelne  Theilnehmer  ursprünglich  zu  vertreten  hat,  weder  von  Anfang  her
bestimmt  seyn,  noch  bis  zum  Isten  Januar  1836.  in  Folge  der  weiter  unten  erltheilten
  Vorschriften  ermittelt  werden  können,  so  muß  jedenfalls  durch  die  nach
d.  7.  zu  ernennenden  Kommissarien  eine  provisorische  Vertheilung  der  bis  dahin
rückständigen  Zinsen  unter  die  Korrealverpflichteten,  erfolgen.  Die  Theilnehmer
sind  in  diesem  Falle  verpfichtet,  ihre  Antheile  an  den  rückständigen  Zinsen  innerhalb
  sechs  Monaten  vom  Tage  des  ihnen  zugestellten  Zahlungsmandats  an
gerechnet,  bei  Verlust  des  Moratoriums,  Kusühren.

Wer  von  dieser  Rechtswohlthar  Eibraoch  machen  kann  und  will,  ist  verpflichtet:


1)  seinen  dem  Moratkorium  unterworsenen  Gldubigern,  welche  weniger  als
5  Prozent  an  vorbedungenen  Zinsen  zu  fordern  haben,  vom  Asten  Januar

  1836.  ab  volle  5  Prozent  Zinsen  zu  bezahlen,  und
2)  Ein  Prozent  des  Kapitals,  zur  Bildung  eines  Amortisakions-Fonds
jährlich  in  halbjährigen  Raten  abzuführen,  bis  10  Prozent  beisammen
sind,
        <pb n="201" />
        —  185  —

sind,  auch  mic  dieser  Zahlung  am  Asten  Juli  1836.  den  Anfang  zu
machen.

Die  Zahlung  der  Zinsen  von  der  Korrcalschuld,  so  wie  des  Beitrags  zum
Amortisations-Fonds,  soll  zur  Erleichterung  der  Uebersicht,  vom  Usten  Juli  1836.
ab  in  halbsährigen  Terminen  erfolgen.  Den  Siellenbesitzern,  welche  von  dem
Moratorium  Gebrauch  machen,  wird  daher  zur  Pflicht  gemacht,  am  Isten  Juli
1836.  alle  rückständige  und  bis  dahin  laufende  Zinsen  zu  berichtigen-6.

  3.

Verlustig  geht  ein  Stellenbesitzer  des  Morakoriums,  wenn  er  mit  der
Zahlung  seiner  Beiträge  zu  den  laufenden  Zinsen  und  zum  Amortisations-Fonds,
sdumig  ist.  Tritt  dieser  Fall  ein,  so  ist  nicht  nur  auf  den  Antrag  eines  Gldubigers,
  sondern  auch  auf  den  Antrag  der  Kommission  (§.  12.).  das  in  65.  39.
40.  Tit.  47.  der  Prozeßordnung  vorgeschriebene  Verfahren  einzuleiten.

6.  4.

Sämmtliche  betheiligte  Besitzungen  und  deren  Zubehör,  so  weit  sie  der
Korrealverpflichtung  unterliegen,  sollen  einzeln  abgeschätzt  oder  die  davon  schon
vorhandenen  Taren  revidirt  und  eben  so  der  Werth  der  einzelnen  Grundstücke,
Gerechtsame  und  sonstigen  Erwerbungen,  welche  vom  Rittergute  getrennt  und
zu  jenen  Besitzungen  geschlagen  oder  damit  konsolidirt  worden  sind,  ermittelt
  werden.

Nach  Verhältniß  des  Werths  dieser  vom  Rittergute  getrennten  Theile
und  Gerechtsame  erfolgt  die  Repartition  der  noch  rückständigen  Korrealschulden
auf  die  verpfändeten  Besitzungen  in  folgender  Weise:

1)  Es  wird  zunächst  der  Gesammtbetrag  der  ursprünglichen  Korrealschuld
und  sämmtlicher  davon  zahlbar  gewesenen  Zinsen,  von  Anfang  an  bis
zum  Isien  Januar  1836.  berechnet,  und  dieser  Gesammtbetrag  auf  alle
ursprünglich  verpflichtete  Ankäufer  und  Theilnehmer  an  dem  Erwerbungsvertrage,
  vertheilt.

Diese  Vertheilung  erfolgt,  wenn  darüber  in  den  Erwerbungsurkunden
oder  in  spätern  Verhandlungen  etwas  festgesetzt  worden,  nach  deren
Inhalt,  in  Ermangelung  vertragsmäßiger  Bestimmungen  aber,  nach
Verhältniß  des  Werths
a)  der  von  sedem  einzelnen  Theilnehmer  erworbenen  Gursparzelen,
b)  der  zu  Gunsten  jedes  einzelnen  Theilnehmers  durch  Konsolidation
aufgehobenen  Abgabendienste,  Grundgerechtigkeiten  und  andern

Gerechtsame  des  Ritterguts,  und

#)  der  durch  den  Ankauf  des  Ritterguts  für  jeden  einzelnen  Theilnehmer
  sonst  gewonnenen  Vortheile,  z.  B.  Theilnahme  an  den
Jahegeng  1618.  (No.  1018.)  Ee  Nutzun-2



#
        <pb n="202" />
        3

—

4

“

5)

—  186  —

Nutungen  noch  in  Gemeinschaft  verbliebener  Grundstücke,  Gerechtigkeiten

  u.  s.  w.,
wovon  jedoch  die  zugleich  übernommenen  Lasten  und  Abgaben,  so  wie
die  etwa  verlorenen  Gegenleistungen  und  Nutzungen,  welche  das  Nittergut
  zu  gewähren  hatte,  in  Abzug  zu  bringen  sind.
Wenn  nach  diesem  Maaßstabe  die  Vertheilung  der  Korrealschuld  ersfolgt
  ist,  so  werden  jedem  einzelnen  Schuldner  die  Kapitals=  und  Zinsenzahlungen,
  welche  er  bisher  geleistet  hat,  von  seinem  Antheile  abgerechnet.
  Der  Ueberrest  bildet  den  Betrag  seiner  ursprünglichen  Schuld,
welche  er  als  Mitkäufer  oder  Theilnehmer  an  dem  Erwerbungsvertrage,
zu  zahlen  hat.
Die  Ausfälle  an  Kapital  und  Zinsen  der  ursprünglichen  Schuld,  welche
im  Laufe  der  Zeit  durch  den  öffentlichen  Verkauf  einzelner  verpflichteter
Bauerstellen  oder  auf  andere  Art  bisher  entstanden  sind,  werden  auf
die  übrig  gebliebenen  noch  im  Verbande  stehenden  Besitzungen,  nach
den  Grundsätzen  der  66.  521.  u.  f.  Tit.  50.  der  Prozeßordnung,  vertheilt
  und  hierdurch  der  Beitrag  festgestellt,  für  welchen  jeder  der  noch
vorhandenen  Korrealverpflichteten,  im  Verhälenisse  des  Werths  seiner
zur  Hyppothek  bestellten  Besitzungen,  in  Folge  der  eingegangenen  Korrealverpflichtung,
  aufkommen  muß.
Der  Betrag  der  ursprünglichen  (Nr.  3.)  und  der  in  Folge  der  Korrealverpflichtung
  zu  übertragenden  Schuld  (Nr.  4.)  giebt  definitiv  die
Gesammtsumme,  welche  jeder  einzelne  Stellenbesitzer  überhaupt  zu  verzinsen
  hat,  und  wofür,  als  seinen  wirklichen  Antheil  an  der  Korreal=Schuld,
  er  dereinst  einstchen  muß.

Nur  der  Betrag  der  Schulden,  welcher  innerhalb  :  des  Tarwerkhs  der

Besitzung,  nach  Abrechnung  der  vorstehenden  auf  jeder  einzelnen  Stelle  und  Zubehdr
  haftenden  Hypothekenschulden  zu  stehen  kommt,  ist  dem  Mora1orium  unterworfen.


4.  5.

Durch  die  Einzahlung  seines  Antheils  an  der  Korrealschuld  zum  Depositorium,

  und  die  Bestellung  einer  gesetzlich  sichern  Kaution  auf  Höhe  von  10  Prozent
  dieses  Antheils,  wird  seder  cinzelne  Stellenbesitzer  von  seiner  Korrealverpflichtung
  frei.  Sobald  dies  geschehen  ist,  erfolgt  von  Amtswegen  die  Löschung  derselben
  und  die  Auskehrung  der  Depositalmasse  an  die  Korrealberechtigken,  nach
denselben  Grundsäteen,  welche  die  Verordnung  vom  4ten  März  18341.  über  die
Subhastation  in  Bezichung  auf  die  Kaufgelder,  vorgeschrieben  hat.

".  6.
        <pb n="203" />
        —  187  —

.  6.

Tritt  der  Fall  einer  nothwendigen  Subhastation  ein,  so  wird  die  Besizzung
  dem  Meist-  und  Bestbietenden,  zwar  frei  von  allem  Korrealschuld-Verbande,
zugeschlagen,  von  dem  Kaufgelde  muͤssen  aber,  wenn  es  so  weit  reicht,  zur  Abgeltung
  der  Korrealverpflichtung  10  Prozent  des  auf  diese  Besitzung  fallenden
Antheils  der  Korrealschuld,  als  eine  Kaution,  zurückbehalten  werden.  Später
eingetragene  Hypothekengläubiger  können  dieser  Zurückbehaltung  nicht  widersprechen.
  Es  darf  der  Zuschlag  aber  nur  erfolgen,  wenn  wenigstens  #  des  nach
é.  4.  ermiktelten  Tarwerths  geboten  werden.

6.  7.

Die  Regulirung  des  Schuldenwesens  der  einzelnen  Gemeindemitglieder
wird  den  Ober-Landeögerichten  unter  der  ausschließlichen  Leitung  des  Justizministers
  übertragen.  Der  Justizminister  wird  zugleich  für  jeden  Ober-Landesgerichts-Bezirk
  die  Kommissarien  ernennen,  welche  sich  der  Ausführung  des  Geschafts
zu  unterziehen  haben.

.  S.

Der  Kommissarius  hat  bei  jeder  einzelnen  Gemeinde:

1)  zunächst  aus  den  Grundakten  über  das  vormalige  Rittergut  und  über
die  Besitzungen  der  Käufer,  aus  den  bisherigen  Verhandlungen,  und
durch  Vernehmung  der  Gemeindevorstände  oder  Dorfgerichte  zu  ermitteln:
  wer  die  Käufer  des  Ritterguts  gewesen  und  wer  jetzt  deren
Nachfolger  sind,  wie  die  Vertheilung  der  gekauften  Grundstücke  bewirkt
  worden,  und  welche  Besstzungen  und  Rittergutstheile  für  die
Korrealschulden  noch  gegenwärtig  haften.

Er  wird  sich  sodann

2)  mit  dem  Kreis-Landrathe  darüber  vereinigen:  wem  die  Abschätzung  der
noch  verpfändeten  bäuerlichen  Besitzungen  und  der  erworbenen  Theile
und  Gerechtsame  des  Ritterguts  zu  übertragen  sey;

3)  die  Abschätzung  leiten,  und  dabei  den  Kalkulaturbeamten  zuziehen,  den
er  bei  dem  ganzen  Geschäfte  nöthig  hat.

Wenn  dies  erfolgt  seyn  wird:

4)  die  Vertheilung  der  Korrealschuld  nach  den  im  §.  4.  ausfgestellten
Grundsätzen  bewirken,  und

5)  ermitteln,  wie  viel  :  des  Werths  jeder  einzelnen  Besitzung  beträgt,
und  welche  Forderungen  innerhalb  dieses  Betrages  zu  stehen  kommen.

8.  9.

Das  Resultat  dieser  Ermittelungen  ist  den  Gemeindevorstaͤnden  oder  Dorf-Gerichten

  mitzutheilen,  die  in  einem  mit  dem  Kreis-Landrathe  zu  verabredenden

Termine  darüber,  so  wie  über  die  Einziehung  der  Zinsen  und  der  Amortisations=(No.
  1638.)  Ee  2  Bei-
        <pb n="204" />
        —  188  —

Beitraͤge  von  den  einzelnen  Verpflichteten  zu  vernehmen  sind,  welchemnaͤchst  ei
Regulativ  festzustellen  ist.
.10.

Bei  der  Einziehung  und  Vertheilung  der  laufenden  Zinsen  an  die  Berechligten
  sind  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  4ten  März  1834.  über
die  Vertheilung  der  Gutseinkünfte  im  Wege  der  Exekution  zum  Grunde
zu  legen.

Wird  es  angemessen  erachtet,  die  Zinsen  zum  Depositorium  zahlen  zu
lassen,  so  muß  die  Zahlung  am  ersten  Deposital-Tage  des  Monats  Janu.##
und  Juli  jeden  Jahres  in  halbjährigen  Raten  zum  Depositorium  desjenigen  Gerichts
  erfolgen,  welchem  die  Realgerichtsbarkeit  über  das  Rittergut  zugestanden
hat.  Die  Auszahlung  der  Zinsen  an  die  Glqubiger  erfolgt  nur  gegen  Produktion
  ihrer  Schuld-Instrumenre.

8.  11.

Die  Einzahlung  der  Amortisations-Beitraͤge  muß  stets  zum  Depositorium
des  vorstehend  genannten  Gerichts  geschehen.

Es  wird  fuͤr  jede  Gemeinde  eine  besondere  Korrealschulden-Tilgungsmasse
gebildet  und  der  Bestand  derselben  zur  Vermeidung  jeder  Verwickelung,  nur
zum  Ankaufe  von  Staats-Schuldscheinen  verwendet.

Die  Antheile  jedes  einzelnen  Stellenbesitzers  an  dieser  Masse  muͤssen  bei
der  halbjährig  zu  besorgenden  Zinsen-Repartition  genau  berechnet,  und  auf  diese
Weise  eine  klare  Uebersicht  der  Theilungsrechte  festgehalten  werden.

.12.

Der  Kommissarius  hat  die  puͤnktliche  Einziehung  der  Zinsen  und  Amortisationsbeiträge
  und  deren  Abführung  an  die  Glaͤubiger  und  das  Depositorium,
sorgfältig  zu  kontroliren.

Bleibt  ein  Schuldner  mic  den  ihm  obliegenden  Zahlungen  im  Rückstande,
so  verfügt  der  Kommissarius  die  Exekurion,  trägt,  wenn  der  Fall  des  §.  3.  eintritt,
  I.  dem  Ober-Landesgerichte  darauf  an,  daß  der  Schuldner  des  Moratoriums
  für  verlustig  erklärt  werde,  und  veranlaßt  durch  den  den  Gläubigern  von
ihm  zu  bestellenden  Kommun-Mandatar  die  Subhastation  der  Besitzung,  wobei
die  nach  65.  1.  und  8.  ausgenommene  Taxe  zum  Grunde  zu  legen  ist.

G.  13.

Nach  geschehener  Einzahlung  von  10  Prozent  an  Amortisations-Beiträgen
  erfolgt  deren  Vertheilung.

Für  jede  Gemeinde  ist  ein  Distribuionsplan  mit  Rücksicht  auf  die  einzelnen
  Besitzungen  zu  entwerfen,  die  Interessenten  sind  mit  ihren  Erinnerungen  dagegen
  zu  hören,  und  wenn  keine  Erinnerungen  gemacht  werden,  ist  der  Difßtributionsplan
  auszuführen.

Sind
        <pb n="205" />
        Sind  waͤhrend  der  Zeit  bei  der  Subhastation  einzelner  Besitzungen  Ausfaͤlle
  an  der  Korrealschuld  erfolgt,  so  sind  diese  Ausfaͤlle,  so  weit  sie  innerhalb
des  §.  8.  Nr.  5.  ermittelten  moratorienmäßigen  Werths  dieser  Besttzungen  erfolgt
  sind,  vorweg  qus  dem  Amortisationsfonds  zu  bezahlen,  in  diesem  Falle  aber
auch  die  nach  65.  5.  und.  6.  bestellten  Kautionen  verhältnißmäßig  heranzuziehen.
Bleibt  vom  Amortisationsfonds  noch  etwas  übrig,  so  wird  derselbe  zur  Abzahlung
  der  auf  den  einzelnen  Besitzungen  eingetragenen  Korrealschulden-Antheile
nach  den  Grundsätzen  der  Prioritätsordnung  verwendet.

Der  an  die  Gläubiger  gezahlte  Betrag  wird  demnächst  im  Hypotheken-Buche
  gelöscht  und  auf  den  Instrumenten  abgeschrieben.  Die  Solidarverpflichtung
  hört  auf  und  jeder  Scellenbesitzer  bleibt  nur  nach  Höhe  des  Antheils  verhaftet,
  der  nach  §.  8.  Nr.  4.  auf  seine  Besitzung  vertheilt  worden  und  noch
rückständig  ist.  Alle  diesfallsige  Vermerke  werden  von  Amtswegen  im  Hyppothekenbuche
  eingetragen.

8.  14.

Den  Gemeindevorstaͤnden  oder  Dorfgerichten  wird  hiedurch  in  allen  diesen
  Angelegenheiten  die  Wahrnehmung  der  Rechte  ihrer  Gemeinden  uͤbertragen,
ohne  daß  es  einer  Vollmacht  von  Seiten  der  letzteren  bedarf.  Es  ist  jedoch
ihre  Pflicht,  vor  und  nach  jedem  Termine  eine  Gemeindeversammlung  zu  halten
und  mit  den  erscheinenden  Mitgliedern  die  erforderliche  Ruͤcksprache  zu  nehmen.
Wollen  einzelne  Stellenbesitzer  bei  den  Terminen  vor  dem  Kommissarius  persoͤnlich
  erscheinen,  so  bleibt  dies  ihnen  unbenommen.

15.

Die  Bearbeitung  dieser  Angelegenheit  erfolgt  gebühren=  und  stempelfrei.
Nur  die  baaren  Auslagen,  Reisekosten  und  Dickten,  Kalkulaturgebühren  und
Kopialien,  imgleichen  die  Gebühren  des  Kommun-Mandatars  werden  bezahlt,
die  eine  Hälsfte  von  der  betreffenden  Gemeinde  nach  Verhältniß  ihrer  Korreal-Schulden
  aufgebracht,  die  andere  Hälfte  aber  auf  das  Extraordinarium  der
Salarienkasse  des  regulirenden  Gerichts  angewiesen.

16.

Mit  dem  Asten  Januar  1818.  hört  die  Gesetzeskraft  dieser  Order  auf.
Es  bleibt  indeß  den  Glaubigern  und  Schuldnern  überlassen,  sich  nach  erfolgter
Ausführung  der  im  .  13.  vorgeschriebenen  Distribution  des  Amortisationsfonds,
über  eine  Verlängerung  des  Moratoriums  zu  einigen.

17.

Sollten  dieselben  überhaupt  andere  Vorschläge  zur  Beschleunigung  der
Regulirung  dieser  Schuldverhältnisse  zu  machen  haben,  so  werden  die  nach  §.  7.
zu  ernennenden  Kommissarien  hierdurch  autorisirt,  sich  den  Vergleichs-Unterhandlungen

  zu  unterziehen.
(No.  1678.)  Wird
        <pb n="206" />
        —  190  —

Wird  z.  B.  von  den  Gemeindevorstaͤnden  der  Verkauf  der  Besitzungen
solcher  Korrealverpflichteten,  die  an  der  Rechtswohlthat  des  Moratoriums  keinen
Theil  nehmen  koͤnnen,  in  Antrag  gebracht,  so  ist  der  Kommissarius  berechtigt,
die  Kuͤndigung  und  Einklagung  des  Antheils  derselben  an  der  Korrealschuld,
und  demnächst  die  Subhastation  jener  Besitzungen  durch  den  Kommun-Mandatar
zu  veranlassen.  Die  etwanigen  Vergleichsverhandlungen  können  jedoch  die  Ausführung
  der  Bestimmungen  des  Indults  nur  im  Einverständnisse  sämmtlicher
Imieressenten  hemmen.

6  18.

Wird  die  Unschreibung  der  jetzigen  Hypotheken  in  Theil-Obligationen
beantragt,  so  hat  der  Justizminister  die  Gerichte  mit  einer  Justruktion  zu  versehen,
  um  das  Geschäft  möglichst  zu  vereinfachen.

Berlin,  den  196en  August  1835.
Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  Frh.  v.  Brenn  und  Mühler.

 

Haupt-
        <pb n="207" />
        Haupt-Uebersicht

korrealiter  ver  schuldeten  Gemeinden

in  den  Kreisen

Leobschütz,  Ratibor  und  Cosel,

Oppelnschen-,

Strehlen,

Breslauer-Regierungs-Departementeè.

A.  Leob-
        <pb n="208" />
        192  —

 

Namen  der  Kreise.

Laufende

'mui

Namenmn

der
korrealiter  verschuldeten  Gemeinden.

 

A.
Leobschützt.

B.
Ratibor.

C.
Cosel.

D.
Strehlen.

 

——————s——.  —  —umum„¡“Ú

Stemumse—d—

—

#  d  —

m  S  "  —

 

Auchwicz.

Bieskau.

Blaaden.

Dirschel  und  Ehrenberg.

Dirschkowitz.

Jacubowicz.

Klemmstein.

Koesling.

Krug  und  Postnitz.

Herrschaft  Wanowigt.

(Die  Gemeinden  Wanowitz,  Deutsch-Neukirch,

  Hohndorff,  Rosen  und
Sauerwitz.)

Brzesnitz.

Groß-Petrowitz.

Kranowitz  in  Verbindung  mit  Schammerwiß.


Sudolt,  Brzesnitzer  Antheils.-(Herrschaft

  Czienskowitz.)
Gemeinde  Czienskowitz=Gemeinde
  Witoslawit.
Gemeinde  Grrzendzin.
Gemeinde  Deielau.

Gemeinde  Lanietz.

Ober-Rosen.
Nieder-Rosen.
        <pb n="209" />
        —  193  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  20——

 

(No.  1639.)  Erklärung  wegen  gegenseitiger  Aufhebung  des  Abschosses  und  Abfahrtsgeldes
zwischen  sämmtlichen  Königlich-Preußischen  Staaten  einerseits,  und  den
Kaiserlich,  Oesterrei  hischen  Staaten,  mit  Ausnahme  von  Ungarn  und  Siebenburgen,
  andererseits.  Vom  Disten  Juli  1835.

N.  Seine  Königliche  Majestét  von  Preußen  und  Seine  Keiserliche
Majestät  von  Oesterreich  übereingekommen  sind,  die  zwischen  Ihren  gegenseitigen
  zum  Deutschen  Bunde  gehbrigen  Landen  sowohl,  als  zwischen  sämmtlichen
Preußischen  Staaten,  und  dem  vombardisch-Venetianischen  Königreiche  bestehende
  Vermögens-Freizügigkeit  in  der  Art  auszudehnen,  daß  zwischen  sämmtlichen
  Preußischen  Staaten  einerseiks,  und  sämmtlichen  Oesterreichischen  Staaten
mit  Ausnahme  von  Ungarn  und  Siebenbürgen,  andererseits,  der  Abschoß  und
das  Abfahrtsgeld  gegenseitig  aufgehoben  seyn  sollen;  so  wird  zur  näheren  Bestimmung
  dieses  Uebereinkommens  hiermit  im  Namen  Seiner  Majestät  des
Königs  von  Preußen  Folgendes  erklärt:
Artikel  1.

Bei  keinem  Vermsgens-Ausgang  aus  den  sämmelichen  Königlich-Preußischen
  Staaten  in  die  zur  Kaiserlich  -Oesterreichischen  Monarchie  gehörenden
Staaten,  mit  Ausnahme  von  Ungarn  und  Siebenbürgen,  so  wie  aus  den
Kaiserlich  -Oesterreichischen  Staaten,  mit  Ausnahme  von  Ungarn  und  Siebenbürgen,
  in  die  Königlich-Preußischen  Staaten,  es  mag  solcher  Ausgang  durch
Auswanderung  oder  Erbschafe,  Legat,  Brautschatz,  Schenkung,  oder  auf  andere
Art  erfolgen,  soll  irgend  ein  Abfahrtsgeld  (census  emigrationis)  oder  Abschoß
Gahella  herelilaria)  erhoben  werden.

Von  dieser  Bestimmung  bleiben  jedoch  diesenigen  allgemeinen  Abgaben
ausgenommen,  welche  bei  einem  Erbschafts-Anfalle,  Legat,  Verkaufe  u.  s.  w.
ohne  Unterschied,  ob  das  Vermögen  im  Lande  bleibt  oder  hinausgezogen  wird,
ob  der  neue  Erwerber  ein  Inländer  oder  ein  Fremder  ist,  bisher  in  den  beiderseitigen
  Landen  haben  entrichtet  werden  mussen,  wie  z.  B.  Erbschaftssteuer,
S.tempelgebühren  und  dergleichen.

Jahrgang  1833.  (No.  1039.)  Ff  Ar-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  21sten  September  1835.)
        <pb n="210" />
        —  194  —

Artikel  2.

Die  im  Vorstehenden  bestimmte  Freizuͤgigkeit  soll  sich  sowohl  auf
diejenige  Abgabe  an  Abschoß  und  Abfahrtsgeld,  welche  in  die  Landesherrlichen
Kassen  fließt,  als  auf  diejenige  erstrecken,  welche  etwa  Privatpersonen,  Kommunen
  oder  oͤffentlichen  Stiftungen  zufallen  moͤchte.

Artikel  3.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  1.  und  2.  erstrecken  sich  auf  alle  jetzt
anhaͤngige  und  auf  alle  kuͤnftige  Faͤlle.  Unter  die  anhaͤngigen  Faͤlle  werden
alle  diejenigen  begriffen,  in  welchen  am  Tage  der  Auswechselung  gegenwaͤrtiger
  Ministerial-Erklärung  der  Abschoß  oder  das  Abfahrtsgeld  noch  nicht  wirklich
  bezahlt  war.

Artikel  4.

Die  im  WGorstehenden  bestimmte  Freizügigkeit  soll  sich  nur  auf  das
Vermögen  beziehen.  Es  bleiben  demnach  ungeachtet  dieses  Uebereinkommens
diejenigen  Königlich  =  Preußischen  und  Kaiserlich  -Oesterreichischen  Gesetze  in
ihrer  Krast  bestehen,  welche  die  Person  des  Auswandernden,  seine  persönlichen
  Pflichten,  und  namentlich  seine  Verpflichtungen  zum  Kriegsdienste,
betreffem.

Es  wird  auch  für  die  Zukunft,  was  die  Gesekgebung  in  Betreff  der
persönlichen  Pflichten  des  Auswandernden,  namemtlich  seine  Verbindlichkeit
zum  Kriegsdienste,  anbelangt,  keine  der  beiderseitigen  Regierungen  in  der  Gesetzgebung
  beschränkt.

Artikel  5.

Gegenwärtige,  im  Namen  Seiner  Königlichen  Majestät  von  Preußen
  in  hergebrachter  Form  ausgefertigte,  Erkldrung  soll  nach  Auswechselung
einer  entsprechenden  Erklárung  der  Kaiserlich-Oesterreichischen  Regierung  Kraft
und  Wirksamkeit  in  sämmtlichen  Königlich-Preußischen  Staaten  haben.

Berlin,  den  24sten  Juli  1835.

(L.  8S.)
Königlich-Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Ancillon.

 

Vorsiehende  Erklaͤrung  wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  dieselbe  am  16ten  v.  M.  gegen  eine  gleichlautende  Kaiserlich-Oesterreichische
  Erklärung  ausgewechselt  worden  ist.
Berlin,  den  8ten  September  1835.
Ancillon.

 

(No.  1640.)
        <pb n="211" />
        (No.  1640.)  Verorbnung  wegen  Stempel:-  Entbindung  der  von  Friedensrichtern  in  der  Rheinprovinz
  uͤber  abgeschlossene  Vergleiche  aufgenommenen  Verhandlungen.
Vom  17ten  August  1835.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.
haben  nach  dem  Antrage  Unseres  Staatsministeriums,  in  besonderer  Berücksichtigung
  der  Uns  vorgetragenen  Wönsche  Unserer  getreuen  Stände  der  Rhein-Provinz
  und  in  der  Absicht,  die  Vergleiche  bei  den  Sühnversuchen  durch  die
Friedensgerichte  zu  befördern,  beschlossen  und  verordnen:
daß,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  auf  die  von  Uns  angeordnete  Revision
  des  Stempelgesetzes,  zu  den  Verhandlungen,  welche  in  Gemäßheit
  des  Artikels  54.  der  Rheinischen  Prozeßordnung,  von  den  Friedensrichtern
  der  Nheinprovinz,  über  die  bei  Sühnversuchen  zu  Stande
gekommenen  Dergleiche  ausgenommen  werden,  und  den  darüber  zu  erklheilenden
  Ausfertigungen  kein  Stempel  zu  verwenden  sey.
Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrücktem
  Königlichen  Insiegel.
Berlin,  den  17ten  August  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Frb.  v.  Altenstein.  Graf  v.  Lottum.  v.  Kampt,  Mühler.  Anecillon.
Für  den  Kriegsminister:  v.  Schöler.  Graf  v.  Alvensleben.

 

(No.  1610—16#2.)  Ff2  (No.  1641.)
        <pb n="212" />
        —  196  —

(No.  1641.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  28sten  August  1835.)  wegen  des  Umzugstermins
  dienender  Schäfer  und  Schaferknechte  im  Kreise  Hoyerswerda.

U  den  in  Ihrem  Bericht  vom  30ten  v.  M.  angeführten  Gründen  und
nach  dem  von  Ihnen  unterstützten  Antrage  der  betreffenden  Kreisstände  bestimme
Ich,  daß  im  Kreise  Hoyerswerda,  zum  Regierungsbczirk  Liegnitz  gehörig,  start
des  in  dem  Gesetze  vom  13ten  Mai  1822.  für  die  Provinz  Sachsen  und  für  die
zu  den  Regierungsbezirken  Potödam  und  Frankfurt  gelegten,  vormals  Schsischen
Landestheile,  auf  den  25sten  Mai  bestimmten  Umzugstermins  diewender  Schäfer
und  Schäserknechte,  vom  Jahre  1836.  an,  der  2  ste  Juni  der  Umzugstermin
seyn  soll.  Sie  haben  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetzsammlung  zur  allgemeinen
  Kenmnniß  zu  bringen.
Erdmannsdorf,  den  28ften  August  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  Frh.  v.  Brenn.

 

(No.  1612.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  28sten  August  1835.,  durch  welche  des  Königs
Masestät  der  Stadt  Filehne  die  revidirte  Städteordnung  vom  17ten  März
1831.  zu  verleihen  geruhet  haben.

A#  Ihren  Bericht  vom  13ten  d.  M.  will  Ich  der  Steadt  Filehne  im.  Großherzogthume
  Posen,  dem  Wunsche  derselben  gemäß,  die  revidirte  Städteordnung
vom  17ten  März  1831.,  mit  Ausschluß  des  in  der  Provinz  Posen  nicht  anwendbaren
  Titel  NX.,  verleihen,  und  haben  Sie  it  deren  Einführung  den  Ober-Präsidenten
  der  Provinz  zu  beauftragen.

Erdmannsdorf,  den  28sten  August  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatöminister  von  Rochow.

 

(No.  1643.)
        <pb n="213" />
        —  197  —

Mo.  1643.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  29sten  August  1835.,  betreffend  die  Kompeten;
zur  Abfassung  des  Erkenntnisses  dritter  Instanz  in  fiskalischen  Untersuchungsund
  Injuriensachen.

A#  Ihren  Bericht  vom  25sten  v.  M.  bin  Ich  mit  Ihrer  Anscht  einverstanden,
  daß  wenn  in  fiskalischen  Untersuchungs=  und  Injuriensachen,  nach  Maaßgabe
  des  #.  101.  Tit.  35.  der  Prozeßordnung  und  des  5.  225.  des  Anhangs
zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung,  das  Rechtsmittel  der  dricten  Instanz  zulässig
ist,  die  Abfassung  des  Erkenmnisses  nicht  dem  geheimen  Obertribunal  obliegen
soll.  Ich  setze  zugleich  nach  Ihrem  Antrage  fest,  daß  im  Bezirk  des  Hosgerichts
zu  Arnsberg  ebenso,  wie  in  den  Bezirken  der  sämmtlichen  Westohclischen  Oberlandesgerichte,
  wenn  eines  der  Obergerichte  selbst  in  erster  Instanz  erkannt  hat,
das  Erkenntniß  auf  das  erwähnte  Rechtsmittel  dem  Plenum  des  Oberlandesgerichts
  zu  Halberstadt  zustehen  soll.  Sie  haben  diese  Ordre  durch  die  Gesetzsammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Erdmannedorf,  den  29sten  August  1835.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Justizminister  Mühler.

(No.  1611.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Zusten  August  1835.)  wegen  Beilegung  bes
Titels  „Ober-bandesgericht“  an  das  Hosgericht  zu  Arnsberg.

A#  Ihren  Bericht  vom  öten  d.  M.  bestimme  Ich,  daß  das  Hofgericht  zu
Arnsberg,  da  ihm  alle  Amtsbesugnisse  und  Pflichten  eines  Landes-Justizkollegiums
zustehen  und  obliegen,  und  die  Gründe  für  die  fernere  Beibehaltung  seines  bisherigen
  abweichenden  Namens  weggefallen  sind,  den  Turl  eines  Ober-Landes-Gerichts
  annehmen  soll.  Demzufolge  ertheile  Ich  dem  Direktor  des  Hosgerichts
den  Rang  und  Titel  eines  Ober-Landesgerichts-Präsidenren,  und  lege  den  bei
dem  Hofgericht  angestellten  Räthen  und  Assessoren,  denen  bereits  der  Rang  der
Ober-Landesgerichts-Räthe  und  Ober-Landesgerichts-Assessoren  zusteht,  auch  den

(No.  1643—  10458.)  Tieel
        <pb n="214" />
        —  198  —

Titel  der  Letzteren  bei.  Die  Titulaturen  der  übrigen  Beamten  dieses  Landes-Justizkollegiums
  richten  sich  nach  der  nunmehrigen  Bezeichnung  desselben.  Sie
haben  fuͤr  die  Aufnahme  dieses  Befehls  in  die  Gesetzsammlung  zu  sorgen.

Liegnitz,  den  31sten  August  1835.
Friedrich  Wilhelm.
An  den  Scaats=  und  Justizminister  Mühler.

 

(No.  1645.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  5ten  September  1835.,  die  Deklaration  des
.  44.  Titel  4.  Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts  betreffend.

Au  Ihren  Bericht  vom  146ten  v.  M.  bestimme  Ich,  zur  Beseitigung  der,
über  die  Auslegung  des  é.  44.  Titel  4.  Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts
entstandenen  Zweifel:  daß  unter  den  hierin  genannten,  innerhalb  des  Dreihundert
zweiten  Tages  nach  der  von  ihren  Eltern  geschehenen  Vollziehung  des  Familienschlusses
  gebornen  neuen  Familienmitglieder  diesenigen  Kinder  zu  verstehen  sind,
welche  innerhalb  jenes  Zeitraums  von  dem  Tage  angerechnet  geboren  sind,  an
welchem  der  VBater  derselben,  und  wenn  die  Mutter  bei  der  Familienstiftung  für
ihre  Person  betheiligt  ist,  auch  diese  die  zustimmende  Erkldrung  über  den,  den
Familienschluß  betreffenden  Gegenstand  gerichtlich  oder  außergerichtlich  abgegeben
und  durch  ihre  Unterschrift  vollzogen  haben.  Diese  Bestimmung  haben  Sie
durch  die  Allgemeine  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Conradswaldau,  den  5ten  September  1835.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staats=  und  Justizminister  Mühler.

 

(No.  1646.)
        <pb n="215" />
        —  199  —

(No.  1646.)  Ministerial-Erklärung  wegen  der  mie  der  Herzoglich-Braunschwelg-küneburgisch
Regierung  abgeschlossenen  anberweiten  Durchmorsch=  und  Etappen=  Konvention.
  Vom  8Sten  September  1835.

D.  unkerzeichnete  Königlich-Preußische  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  erklärt  hierdurch,  daß,  nachdem  die  zwischen  der  Königlich-Preußischen
  und  der  Herzoglich-Braunschweig-Lüneburgischen  Regierung  unterm  23sten
Dezember  1817.  abgeschlossene  und  am  12ten  Januar  1818.  ratißzirte  Durchmarsch=
  und  Etappen-Konvention  bereits  mit  dem  Jahre  1827.  abgelaufen  ist,
und  seitdem  nur  stillschweigend  sortgedauert  hat,  das  gegenseitige  Bedürfniß  aber
eine  Modifikation  mehrerer  darin  enthaltener  Bestimmungen  erheischt,  die  beiderseitigen
  betreffenden  Ministerien,  krast  der  ihnen  von  ihren  Gouvernements  ertheilten
  Autorisation,  nachstehende  anderweite  Uebereinkunft  verabredet  und  geschlossen

  haben:

8.  1.

Die  Militairstraßen,  welche  fuͤr  das  marschirende  Koͤniglich-Preußische
Militair  durch  die  Herzoglich-Braunschweigischen  Lande  fuͤhren,  begreifen  folgende
Linien  in  sich:

A.  die  Hauptstraße,  welche  uͤber  Halberstadt  und  Hildesheim  fuͤhrt,  und
den  Haupt-Etappenort  Wolfenbüttel  mit  den  dazu  gehörigen  Etappen-Bezirken
  berührt;  derselben  werden

a)  für  kleinere  Durchmärsche  unter  dem  Bestande  eines  ganzen  Bataillons
  oder  Eskadrons  der  Etappe  Wolfenbüttel  folgende  Ortschaften
  zugelegt,  nämlich  Linden,  Wendessen,  Halchter,  Mon#plaisir,
Groß-Stöckheim,  Thiede,  Fümmelse,  Atzum  und  Ahlum;

5)  für  Durchmärsche  eines  oder  mehrerer  Bataillone  werden  außerdem
noch  hinzugefügt,  die  Ortschaften  Groß-Denkte,  Klein-Denkte,  Apelnstedt,
  Neindorf,  Leinde,  Immendorf,  Adersheim,  Drütte,  Beddingen,
Geitelde,  Steterburg  und  Nortenhof,  Blekenstedt,  Sauingen  und
Uefingen.

Auf  derselben  kann,  erforderlichen  Falls,  für  Artillerie  die  Straße  über
Braunschweig  benutzt  werden.

Die  Entsernung  beträgt  von

Groß-Lafferde  31  Meilen,
Wolfenbüttel  nach  Dardesheim  4  -
Osterwieck  3  -

B.  Straße,  welche  von  Groß-Lafferde  uͤber  Lehndorf  nebst  Oelper,  so  wie

uͤber  Lehre  und  Vorsfelde  nach  Oebisfelde  fuͤhrt,  und  fuͤr  Remonte-(No.
  1040.)  Kom-
        <pb n="216" />
        —  200  —

Kommando's  des  7ten  und  Sten  Armeekorps  nach  den  Marken  und
nach  Pommern  einzig  und  allein  bestimmt  ist.
Die  Entfernung  betraͤgt:

von  Groß-Lafferde  nach  Oelper  .  .  ..  3  Meilen,
von  Oelper  nach  Lehren  21  „
von  Lehre  nach  Oebisfelke  44

C.  Straße,  welche  von  Hoͤxter  nach  Hildesheim  führt  und  den  Haupt-Etappenort
  Eschershausen  beruͤhrt.  Derselben  werden  bei  kleineren
Durchmaͤrschen  bis  zu  einem  Bataillon  oder  einer  Eskadron,  die  im
Umkreise  von  Stiunde,  bei  groͤßeren  Durchmaͤrschen  die  im  Umkreise
von  1  Stunde  von  Eschershausen  belegenen  Ortschaften  nach  jedesmaliger
  Designation  der  Herzoglichen  Kreisdirektion  zugelegt.

Die  Entfernung  betraͤgt:

von  Hoͤxter  uͤber  Holzminden  nach  Eschershausen  34  Meilen,
von  Hoͤxter  uͤber  Holzminden  nach  Stadtoldendorf.  31  -
von  Eschershausen  (auf  der  Route  nach  Hildesheim)

nach  Aleseddd.d  ....  .  ....
von  Stadtoldendorf  (auf  der  Route  nach  Hildesheim)

nach  Alefeld

.  2.

Die  durchmarschirenden  Truppen,  mit  Ausnahme  von  kleinen  Detaschements
  bis  50  Mann,  sind  gehalten,  nach  jedem,  als  zum  Begzirk  gehoͤrig,  bezeichneten
  Orte  zu  gehen,  welcher  ihnen  von  der  Etappenbehoͤrde  angewiesen
wird,  es  sey  denn,  daß  dieselben  Artillerie-,  Munitions=  oder  andere  bedeutende
Transporte  mit  sich  führen.  Diesen  Transporten,  nebst  der  zur  Bewachung
erforderlichen  Mannschaft,  müssen  stets  solche  Ortschaften  angewiesen  werden,
welche  hart  an  der  Militairstraße  liegen.  Andere  Ortschaften,  als  die  eben  erwähnten,
  dürfen  den  Truppen  nicht  angewiesen  werden,  den  Fall  ausgenommen,
wenn  bedeutende  Armeekorps  in  starken  Echelons  marschiren.  In  solchen  Fällen
  werden  sich  die  mit  der  Dislokation  beauftragten  Offziere  mit  den  Etappen-Behäörden
  über  einen  weiter  auszudehnenden  Bezirk  vereinigen.

4.  3.

Die  durchmarschirenden  Truppen  können  blotz  Ein  Nachtquartier  verlangen.
  Ruhetage,  oder  noch  läugere  Aufenthalte  finden  nicht  statt,  mit  Ausnahme
der  Remonte-Kommando's,  für  welche  zu  Wolfenbüttel  oder  Lehndorf  ein  Ruhe-Tag
  bewilligt  wird.

(6.  4.
        <pb n="217" />
        —  201  —

8.  4.

Saͤmmtliche  durch  die  Herzoglich-Braunschweigischen  Lande  marschirenden
  Truppen  muͤssen  auf  vorgenannten  Militairstraßen  mit  genauer  Berücksichtigung
  der  8.  1.  festgestellten  Etappen-Hauptörter  instradirt  seyn,  indem  sie  sonst
weder  auf  Quartier  noch  auf  Verpflegung  Auspruch  machen  können.

8.  5.

Was  die  Einrichtung  der  Marschrouten  betrifft,  so  koͤnnen  die  Marsch-Routen
  fuͤr  die  Koͤniglich-Preußischen  Truppen,  welche  durch  die  Herzoglich-Braunschweigischen
  Lande  marschiren,  nur  von  dem  Koͤniglich-Preußischen  Kriegs-Ministerio
  und  dem  General--Kommando  in  Sachsen  und  Westphalen  mit
Guͤltigkeit  ausgestelt  werden.  In  den,  von  den  eben  erwaͤhnten  Behoͤrden
auszustellenden  Marschrouten  ist  die  Zahl  der  Mannschaft  (Qffiziere,  Portd'epee-Fähnrichs,
  Kompagnie-Chirurgien,  Feldwebel,  Unteroffiziere,  Soldaten,  Frauen
und  Kinder)  und  Pferde,  wie  die  ihnen  zukommende  Verpflegung,  und  der
Bedarf  der  Transportmittel  genau  zu  bestimmen.

.  6.

Insbesondere  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Behörden  von  den  Tr.  vpen-Marschen
  fruͤhzeitig  genug  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

Den  Detaschements  bis  zu  50  Mann  ist  Tags  zuvor  ein  Quartiermacher
vorauszuschicken,  um  bei  den  Ekappen-Behörden  das  Nöthige  anzumelden.  Den
der  Ankunft  grötzerer  Detaschements  bis  zu  einem  vollen  Baraillon  oder  einer
Eskadron  müssen  die  Etappen-Behörden  wenigstens  drei  Tage  vorher  benachrichtigt
  werden.  Wenn  ganze  Bataillons,  Eskadrons  oder  mehrere  Truppen
gleichzeitig  marschiren,  so  müssen  nicht  allein  die  Etappen-Behörden  wenigstens
8  Tage  zuvor  benachrichtiget  werden,  sondern  es  soll  auch  die  Herzoglich-Braunschweigische
  Regierung  wenigstens  8  Tage  zuvor  benachrichtiget  und  requirirt
werden.  Außerdem  soll,  wenn  ein  oder  mehrere  Regimenter  gleichzeitig  durchmarschiren,
  dem  Korps  ein  kommandirender  Offzzier  wenigstens  3  Tage  zuvor
vorausgehen,  um  wegen  der  Dislokation,  Verpflegung  der  Truppen,  Gestellung
der  Transportmittel  u.  s.  w.  mit  der  die  Direktion  über  die  Militairstraße  führenden
  Behörde  gemeinschastlich  die  nöthigen  Vorbereitungen  am  Etappen-Hauptorte
  für  das  ganze  Korps  zu  kreffen.  Dieser  kommandirte  Offzier  mut
von  der  Jahl  und  Stärke  der  Regimenter,  von  ihrem  Bedarf  an  Verpflegung,
Transportmitteln,  Tag  der  Ankunft  u.  s.  w.  sehr  genau  instruirt  senn.  Auch
kleine  Detaschements  unter  20  Mann  sollen  nie  ohne  einen  Vorgesetzten

marschiren.
Jahrgang  1835.  Gg  8.  7.
        <pb n="218" />
        —  202  —

d.  7.

Einzelnen  Beurlaubten  und  sonst  nicht  im  Dienste  befindlichen  Militair-Personen,
  wird  weder  Recht  auf  Quartier  noch  auf  Verpflegung  gegeben,
wenn  sie  sich  nicht  durch  Marschrouten  als  dazu  berechtigt  ausweisen;  diejenigen
Truppen  aber,  welche  zum  Quartier  und  zur  Verpflegung  berechtigt  sind,  erhalten
  solche  entweder  bei  den  Einwohnern  oder  in  den  Baracken  oder  Ordonnanzhdusern,
  deren  Anlage  der  Herzoglich-Braunschweigischen  Regierung  überlassen
  bleibt.  Die  Utenstlien  in  den  Baracken  oder  Ordonnanzhüusern  bestehen
für  den  Unteroffzier  und  Gemeinen  in  Lagerstroh,  einem  Hakenbrett,  Stöhlen,
oder  hinreichenden  Bänken.  Jeder  Unteroffzier  und  Soldat  ist  gehalten,  mit
der  Einquartierung  und  Verpflegung  in  den  Baracken  oder  Ordonnanzhäusern
zufrieden  zu  seyn,  sobald  er  dasfenige  erhäált,  was  er  reglementsmäßig  zu  sordern
  berechtigt  ist.

8.  8.

Die  auf  den  Durchmarsch,  Verquartierung  u.  s.  w.  bezuͤglichen  Geschäfte,
  werden  auf  der  Haupt-Etappenstraße  (9.  1.  A.)  durch  eine  eigene,
von  dem  Herzoglich-Braunschweigischen  Gouvernement  dazu  bestellte  Etappen-Behoͤrde
  zu  Wolfenbuͤttel,  und  auf  den  andern  beiden  Etappen-Straßen
(&amp;amp;.  1.  B.  und  C.)  durch  die  betreffenden  Kreisdirektionen  und  Ortsobrigkeiten
besorgt.

Die  durchmarschirenden  Truppen,  welche,  der  Marschroute  gemaͤß,  bei
den  Unterthanen  einquartiert  werden,  erhalten  auf  die  Anweisung  der  vorgenannten
  Behoͤrden  und  gegen  auszustellende  Quittungen  der  Kommandirenden,  die
Naturalverpflegung  vom  Quartierwirthe,  indem  Niemand  ohne  Verpflegung
fernerhin  einquartiert  werden  soll.

Als  allgemeine  Regel  wird  in  dieser  Hinsicht  festgesetzt,  daß  der  Offizier
sowohl  als  der  Soldat  mit  dem  Tische  seines  Wirthes  zufrieden  seyn  muß.
Um  jedoch  schlechter  Bekoͤstigung  von  Seiten  des  Wirthes,  wie  uͤbermaͤßigen
  Forderungen  von  Seiten  der  Soldaten  vorzubeugen,  wird  Folgendes
bestimmt.

Der  Unteroffizier  und  Soldat  und  jede  zum  Militair  gehoͤrige  Person,
die  nicht  den  Rang  eines  Offiziers  hat,  kann  in  jedem  Nachtquartier,  sey  es
bei  dem  Einwohner  oder  in  den  Baracken  (Ordonnanzhaͤusern)  verlangen:
2  Pfund  gut  ausgebackenes  Roggenbrot,  Pfund  Fleisch  und  Zugemuͤse,  so
viel  des  Mittags  und  Abends  zu  einer  reichlichen  Mahlzeit  gehoͤrt;  des  Morgens
  zum  Frühsiück  kann  der  Soldat  weiter  nichto  verlangen,  so  wenig  er  berechtigt
  ist,  von  dem  Wirthe  Bier,  Branntwein  oder  gar  Kaffee  zur  fordern;

da-
        <pb n="219" />
        —  203  —

dagegen  sollen  die  Ortsobrigkeiten  dafuͤr  sorgen,  daß  hinreichender  Vorrath  von
Bier  und  Branntwein  in  jedem  Orte  vorhanden  ist,  und  daß  der  Soldat
nicht  uͤbertheuert  wird.  Die  Subaltern-Offiziere  bis  zum  Kapitain  eclusive
erhalten,  außer  Quartier,  Holz  und  Licht,  das  nöthige  Brot,  Suppe,  Gemüse
und  1.  Pfund  Fleisch,  Alles  vom  Wirthe  gehörig  gekocht,  auch  Mittags  und
Abends,  bei  jeder  Mahlzeit,  eine  Beuteille  Bier,  wie  es  in  der  Gegend  gebrauet
  wird;  Morgens  zum  Frühstück  Kaffee,  Butterbrot  und  #.  Quart  Branntwein.
  Der  Kapitain  kann  außer  der  oben  erwähnten  Verpflegung  des  Mittags
  noch  ein  Gericht  verlangen.

G.  9.
Für  diese  Verpflegung  wird  nach  vorgängiger  Liquidation  von  dem  Ksniglich-Preußischen
  Gouvernement  folgende  Vergütung  bezahlt:

für  den  Soldaten  4  gEr.  in  Golde,
für  den  Unteroffizier  4  „  „
für  die  Frauen  dieser  beiden  Branchen  4.  „  „

für  deren  Kinder,  dafern  sie  zur  Derquartierung
und  Verpflegung  durch  eine  Marschroute
überall  kegitimirt  snd
für  den  Subaltern-Offzier  12
fuͤr  den  Kapitain  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  EIIIE
Staabsoffiziere,  Obristen  und  Generale  bekoͤstigen  sich  auf  eigene  Rechnung
  in  den  Wirthshaͤusern;  in  solchen  Orten,  wo  dieses  nicht  thunlich  seyn
sollte,  bezahlt  der  Staabsoffzier  1  Rehlr.  Gold,  der  Obrist  und  General  1  Rehlr.
12  gGr.,  wogegen  der  Quartierträger  für  reichliche  und  anständige  Kost  sorgen  muß.
Diese  Vergütung  wird  von  den  betreffenden  Staabsoffzieren  unmittelbar
berichtigt.

6.  10.

Frauen  und  Kinder  der  durchmarschirenden  Offziere  haben  keinen  Anspruch
auf  Quartier  und  Verpflegung,  sondern  müssen  auf  eigene  Kosten  für  ihr  Unterkommen
  sorgen.

G.  11.

Sollten  hin  und  wieder  durchmarschirende  Soldaken  unterwegs  krank
werden,  dergestalt,  daß  sie  nicht  füglich  gleich  weiter  transportirt  werden  könnten,
so  sollen  dieselben  auf  Kosten  des  Königlich-Preußischen  Gouvernements  in  einem
dazu  geeigneten  Hospitale  untergebracht,  verpflegt  und  ärztlich  behandelt  werden,
worüber  man  sich  mit  dem  Königlich-Preußischen  Stappen-Inspektor  zu  Hildesheim
  berechnen  wird.

(No.  1086.)  Gg  2  6G.  12.
        <pb n="220" />
        —  204  —

8.  12.
Die  Etappen-Behörden  und  Orts-Obrigkeiten  müssen  gehsrig  dafür  sorgen,
  daß  den  Pferden  stets  möglichst  gute,  reinliche  Scallung  angewiesen  wird.
Ist  der  Einquartierte  mit  der  seinen  Pferden  eingerdumten  Stallung  nicht
zufrieden,  so  hat  er  seine  Beschwerden  bei  der  Orts-Obrigkeit  vorzubringen;  dagegen
  ist  es  bei  nachdrücklicher  Strase  zu  untersagen,  daß  die  Militairpersonen
welchen  Rang  sie  auch  haben  mögen,  die  Pferde  der  Quartierwirthe  eigenmächtig
  aus  dem  Stalle  jagen  und  ihre  Pferde  hineinbringen  lassen.
8.  12.

Die  Fourage-Rationen  werden  auf  Anweisung  der  Etappen-Behörde  und
gegen  Quittung  des  Empfängers,  aus  den  in  den  Etappen-Hauptorten  zu  etablirenden
  Magazinen  in  Empfang  genommen,  und  die  dabei  etwa  entstehenden
Streitigkeiten  werden  von  den  Etappen-Behörden  sofort  regulirt.

Wollen  die  Gemeinden  die  Fourage  selbst  ausgeben,  welches  ihnen  jederzeit
  frei  steht,  oder  machen  es  die  Umstände  in  den  zu  den  Etappen=  Bezirken
gehdrenden  bequartierten  Ortschaften  nothwendig,  daß,  weil  die  Fourage  aus  den
Etappen-Magazinen  nicht  geholt  werden  kann,  die  Rationen  im  Orte  selbst  geliesert
  werden  müssen,  so  hat  ebenfalls  ein  Kommandirter  des  Detaschements  die
Fourage  zur  weiteren  Distribution  von  der  Orts-Obrigkeit  in  Empfang  zu  nehmen.
  Von  den  Quartierwirthen  selbst  darf  in  keinem  Falle  glatte  oder  rauhe
Fourage  gefordert  werden.

.  14.

Die  Lieferung  der  Rationen  soll  in  einem  von  dem  Königlich-Preußischen
Etappen-Inspektor  zu  Hildesheim  zu  bestimmenden  Zeitraume  in  desselben  oder
seines  Bevollmächtigten  Gegenwart,  durch  die  Herzoglich-Braunschweigische  Behörde
  lizitirt  und  dem  Mindestfordernden  übertragen  werden.

Der  Königlich-Preußische  Etappen-Inspektor  kann  darauf  antragen,  daß
ein  zweiter  Lizitations-Termin  anberaumt  wird,  wenn  ihm  die  Preise  zu  hoch
scheinen,  welches  ihm  die  Herzoglich  =  Braunschweigische  Behörde  nicht  verweigern
  kann.

In  densenigen  Fällen,  w##  die  Fourage  nicht  aus  den  Magazinen  genommen,
  sondern  besonderer  Umstände  wegen  von  der  Orts-Obrigkeit  geliefert  ist,
erhält  diese  denselben  Preis,  welchen  der  Lieferant  erhaltren  haben  würde,  wenn
aus  dem  Magazine  fouragirt  wäre.

G.  15.

Die  Transportmittel  werden  den  durchmarschirenden  Truppen  auf  Anweisung
  der  Etappen-Behörden  und  gegen  Quittung  nur  insofern  verabreicht,
als  deshalb  in  den  förmlichen  Marschrouten  das  Nöthige  bemerkt  worden.

Nur
        <pb n="221" />
        —  205  —

Nur  diesenigen  Militair-Personen,  welche  unterwegs  erkrankt  sind,  können
außerdem,  und  zwar  gegen  Quittung  und  nachdem  die  Unfdhigkeit  zum  Marschiren
  durch  das  Attest  eines  approbirten  Arztes  oder  Wundarztes  nachgewiesen
worden,  auf  Transportmickel,  zur  Forrschaffung  in  das  nächste  Erappen-Hospital
Anspruch  machen.

8.  16.

Wenn  bei  Durchmarschen  starker  Armeekorps  der  Bedarf  der  Transport-Mittel
  für  jede  Abtheilung  nicht  bestimmt  angegeben  worden,  und  demnach  diese
Crdnung  nicht  genau  beobachtet  werden  kann,  so  ist  der  Kommandeur  der  in
einem  Orte  bequartierten  Abtheilung  zwar  befügk,  auf  seine  eigene  Verantwortung
Transportmittel  zu  requiriren,  dieses  muß  aber  durch  eine  schriftliche,  an  die
Obrigkeir  des  Orts  gerichtete  Requisstion  geschehen,  welche  für  die  Stellung  der
Fuhren  gegen  die  bei  der  Gestellung  sogleich  zu  ertheilende  Quictung  sorgen  wird.

Die  Quartier  machenden  Kommandirten,  dürfen  auf  keine  Weise  Wagenoder
  Reitpferde  für  sich  regutriren,  es  sey  denn,  daß  sie  sich  durch  eine  schriftliche
  Order  des  Regiments  eurs,  als  dazu  berechtigt,  legitimiren  koͤnnen.

8.  17.

Die  Transportmittel  werden  von  einem  Nachtquartier  bis  zum  anderen,
das  heißt,  von  dem  Etappen-Bezirke  bis  zum  naͤchsten  gestellt,  und  die  Art  der
Gestellung  bleibt  den  Herzoglich-Braunschweigischen  Behörden  gaͤnzlich  uͤberlassen.

Die  durchmarschirenden  Truppen  sind  gehalten,  die  Transporemittel  bei
der  Ankunft  im  Nachtquartier  sofort  zu  entlassen,  dagegen  muß  von  den  Beherden
  dafür  gesorgt  werden,  daß  es  an  den  nöthigen  frischen  Transportmitteln
nicht  sehle  und  solche  zur  gehörigen  Zeit  eintreffen.

8.  18.

Die  durchmarschirenden  Truppen  oder  einzeln  reisenden  Militair-Personen,
welche  auf  der  Etappe  eintreffen,  werden  den  anderen  Morgen  weiter  geschafft.
Sie  koͤnnen  nur  dann  verlangen,  denselben  Tag  weiter  transportirt  zu  werden,
wenn  deshalb  Tags  zuvor  eine  ordnungsmaͤßige  Anzeige  gemacht  worden,  widrigenfalls
  muͤssen  sie,  wenn  sie  gleich  weiter  und  doppelte  Etappen  zuruͤcklegen
wollen,  auf  eigene  Kosten  Extrapostpferde  nehmen.

.  19.

Den  betreffenden  Osffizieren  wird  es,  bei  eigener  Verantwortung,  zur  besonderen
  Pficht  gemacht,  darauf  zu  achten,  daß  die  Wagen  unterweges  nicht
durch  Personen  erschwert  werden,  welche  zum  Fahren  kein  Recht  haben,  und  daß
die  Fuhrleute  keiner  üblen  Behandlung  ausgesetzt  sind.

(No.  1686.)  8.  20.
        <pb n="222" />
        —  206  —

G.  20.
Als  Vergütung  für  den  Vorspann  wird  von  dem  Koöniglich-Preußischen
Gouvernement  für  jede  Meile  und  fär  jedes  Pferd  incl.  des  Wagens,  wenn
ein  solcher  erforderlich  ist,  die  Summe  von  6  gGr.  Gold  bezahlt.

.  21.

Die  Entfernung  von  einem  Nachtquartier  in  das  andere  wird  der  Emsernung
  des  Etappen-Hauptortes  bis  zum  andern  gleich  gerechnek,  die  Fuhrpflichtigen
  mögen  einen  weiteren  oder  ndheren  Weg  zurückgelegt  haben.  Der  Weg  der
Fuhrpflichtigen  bis  zum  Anspannungsorte,  wird  nicht  mit  in  Anrechnung  gebracht.

6.  22.

Die  Fußboten  und  Wegweiser  dürsen  von  dem  Militair  nicht  eigenmächtig
  genommen,  viel  weniger  mit  Gewalt  gezwungen  werden,  sondern  es  sind  solche
von  der  Obrigkeit  des  Orts,  worin  das  Nachtquartier  ist,  oder  wodurch  der
Weg  geht,  schriftlich  zu  requiriren,  und  die  Requirenten  haben  darüber  sofort
zu  quittiren.  Das  Botenlohn  wird  Königlich-Preußischer  Seits  für  jede  Meile
mit  4  gGr.  Gold  vergütet,  wobei  der  Rückweg  nicht  gerechnet  wird.

5.  23.

Die  Liquidationen  der  Kosten  für  Verpflegung  des  durchmarschirten  Königlich-Preußischen
  Milikairs  in  den  verschiedenen,  5.  1.  genannten,  Etappen-Bezirken,
  so  wie  für  die  gestellten  Transportmittel,  (mit  Ausschluß  der  Kosten  für
die  Fourage-Rationen,  welche  von  Seiten  des  Liefseranten  direkt  bei  der  Königlich-Preußischen
  Etappen-Inspektion  zu  liquidiren  sind)  werden  von  dem  Herzoglich-Braunschweigischen
  Kriegskollegio  quartaliter  in  einer  Hauptrechnung  zusammengestellt,
  und  nebst  den  Belegen  an  die  Königlich-Preußische  Etappen-Inspektion
zu  Hildesheim  eingesandt,  worauf  von  Seiren  des  Königlich-Preußischen  Gouvernements
  die  Zahlung  erfolgt.

6.  24.

Um  die  gute  Ordnung  auf  den  Etappen  aufrecht  zu  erhalten,  ist  in  Hildesheim
  ein  Königlich-Preußischer  Etappen-Inspektor  angestellt  worden,  dessen
Bestimmung  dahin  geht,  für  die  Aufrechthaltung  der  Ordnung  und  Richtigkeit
der  Liquidationen  Sorge  zu  tragen,  und  etwaigen  Beschwerden  so  viel  wie  möglich
  abzuhelfen.

Besagter  Ekappen-Inspektor  wird  auch  die  §.  1.  genannten  Stappen  unter
  seiner  Inspektion  haben.  Er  hat  aber  keine  Autorität  über  die  Herzoglich-Braunschweigischen
  Unterthanen.

Dem
        <pb n="223" />
        —  207  —

Dem  Etappen-Inspektor  wird  die  Portofreiheit  bei  Dienstsiegel  und  Konsignatur
  der  Briefe  zugestanden.

.  26.

Sollten  hin  und  wieder  Differenzen  zwischen  den  Bequartierten  und  den
Soldaten  entstehen,  so  werden  dieselben  von  den  Stappen-Behbrden  und  den
kommandirenden  Offzieren,  wie  auch  von  dem  Etappen-Inspektor  gemeinschaftlich
  beseitigt.

Die  Etappen-Behörden  sind  berechtigk,  jeden  Unteroffizier  und  Soldaten,
welcher  sich  thatliche  Mißhandlungen  seines  Wirthes  oder  eines  anderen  Unterthanen
  erlaubt,  zu  arretiren  und  an  den  Kommandirenden  zur  weiteren  Untersuchung
  und  Bestrafung  abzuliefern.

G.  2.

Die  Herzoglich-Braunschweigischen  Elappen-Behörden  haben  ihre  stete
Sorgsamkeit  darauf  zu  richten,  daß  es  den  durchmarschirenden  Truppen  an  Nichts
sehle,  was  dieselben  mit  Recht  und  Willigkeit  verlangen  können,  über  welchen
Gegenstand  der  Königlich-Preußische  Etappen-Inspektor  zu  Hildesheim  gleichfalls
zu  wachen  hat,  und  bei  den  Landesbehörden  Beschwerde  führen  kann.

8.  27.

Die  kommandirenden  Königlich-Preußischen  Offziere  sowohl,  als  die
Etappen-Wehörden,  sind  anzuweisen,  stets  mit  Eifer  und  Ernst  dahin  zu  trachten,
  daß  zwischen  den  Bequartierten  und  den  Soldaten  ein  guter  Geist  der  Eintracht
  erhalten  werde,  und  daß  die  Einwohner  in  Beziehung  auf  ihre  Deutschen
Brüder  willig  diesenigen  Lasten  tragen,  welche  der  Natur  der  Sache  nach  nicht
ganz  gehoben,  aber  durch  ein  billiges  Benehmen  von  beiden  Seiten  sehr  gemildert
  werden  können.

6.  28.

Die  vorstehende  Etappen-Konvention  wird  von  dem  Asten  Juli  1835.  angerechnet
  und  soll  auf  zehn  Jahre  von  besagtem  Dato  als  gültig  abgeschlossen
  seyn.

Es  wird  damit  festgesetzt,  daß  für  den  Fall  eines  in  dieser  Periode  eintretenden
  Krieges,  den  Umständen  nach,  die  etwa  nothwendigen  abandernden
Bestimmungen  durch  eine  besondere  Uebereinkunft  regulirt  werden  sollen.

.29.

Ausfertigungen  der  gegenwaͤrtigen  Uebereinkunft  sollen  zwischen  den  beiderseitigen
  betreffenden  Ministerien  baldmoͤglichst  ausgewechselt  und  aldann  den
Staats-Behörden  und  Unterkhanen  zur  Nachachtung  gehörig  bekannt  gemacht
  werden.

(No.  1656.)  Die
        <pb n="224" />
        —  208  —

Die  Bestimmungen  vorstehender  erneuerter  Durchmarsch-  und  Etappen-Konvention
  haben  die  Genehmigung  Seiner  Maäjestaͤt  des  Koͤnigs  erhalten,  und
ist  demzufolge  gegenwaͤrtige  Ausfertigung  derselben  vollzogen  worden,  um  gegen
eine  gleichmäßige  Erklärung  des  Herzoglich-Braunschweig-Lüneburgischen  Staats-Ministeriums
  ausgewechselt  zu  werden,  welchemnächst  die  erforderlichen  Bekanntmachungen
  zur  Ausführung  und  Nachachtung  erfolgen  sollen.

Berlin,  den  8ten  September  1835.

1

(L.  S.)

Königlich-Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Ancillon.

 

Vorsitehende  Erklaͤrung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  uͤbereinstimmende  Erklaͤ-rung
  des  Herzoglich-Braunschweig-Lüneburgischen  Staatsministeriums  ausgewechselt
  worden  ist,  hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  8ten  September  1835.

Ancillon.
        <pb n="225" />
        —  209  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

.  No.  21.  *———

 

(No.  1647.)  Dammgeld-Tarif  für  die  Stadt  Fürstenwalde.  Vom  2cen  April  1835.

E.  wird  entrichtet:

J.  von  gahsfidrwerfe  f  3
a)  vom  beladenen,  fuͤr  jedes  Zugthier  .....  ......  .......  8  Pfennige
b)  vom  unbeladenen,  für  jedes  Zugthirr  5  M  -  ge,
c)  von  jedem  Lastwagen,  der  an  demselben  Tage,  an  welchem
er  einpassirt,  wieder  auspassirt,  für  jedes  Fuschier  .......  5
II.  von  Wagen,  welche  zu  den  Fürstenwalder  Jahr=  oder  Wochen-Märkten
  kommen,  oder  von  diesen  Märkten  zurückkehren,  für
sedes  Zugther  .  .  ...  2

Befreiungen.
Dammgeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  allem  Personenfuhrwerke  ohne  Ausnahme  (SExtraposten,  Kaleschen,
Kutschen,  Kabriolets  u.  s.  w.)  beladen  oder  unbeladen;

2)  von  sämmtlichem  Fuhrwerk  der  Stadt  Fürstenwalde  und  der  städtischen
Etablissements,  der  Königlichen  Mühlen  bei  Fürstenwalde,  so  wie  der
Kämmereidörfer  Braunsdorf  und  Kirchhofen,  ohne  Ausnahme;

3)  von  allem  Fuhrwerk  der  Gutsbesitzer,  Pächter,  Prediger  und  Landleute
des  Lebuser  Kreises,  insofern  solches  nicht  für  Lohn  verrichtet  wird;

4)  vom  Armeefuhrwerk  und  von  Juhrwerken  und  Thieren,  welche  Milttatr
auf  dem  Marsche  bei  sich  führen;

5)  von  Transporten,  die  für  unmittelbare  Rechnung  der  Regierung  gesched
  auf  Vorzeigung  von  Freipaͤssen,  imgleichen  von  Vorspann-  und  Lieerungsfuhren
  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche  durch
den  Fuhrbefehl  ausweisen,  und  "

6)  von  allem  mit  Chausseebaumaterialien  beladenen  Fuhrwerk.

Berlin,  den  2ten  April  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Rother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

Jebrgang  1835.  (No.  1047—1688.)  Hh  Mo.  1648.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  22sten  Oktober  1835.)
        <pb n="226" />
        —  210  —

(No.  1648.)  Tarif  zur  Erhebung  des  Ueberfahrtgeldes  bei  der  Warthefähre  bei  Vietz.  Vom

2lsten  Juli  1835.

Es  wird  entrichtet  für  das  Uebersetzen:

I.  Von  Personen,  einschließlich  dessen,  was  sie  tragen:

a)  wenn  die  gewöhnliche  Ueberfahrt  abgewartet  wird,  für
sede  Perdogooooaaaaaa  .  .  .  ...
b)  fuͤr  eine  besondere  unverzuͤgliche  Ueberfahrt  mittelst  Nachens,
  welche  auf  Verlangen  geschehen  muß,  von  den
übersetzenden  Personen  zusammdzen  .  ..
sofern  die  Abgabe  nach  dem  Satze  zu  n)  von  den  Einzelnen

  erhoben,  nicht  mehr  beträgt.
Personen,  welche  zu  einem  Fuhrwerke  gehören,  wofür  die
Abgabe  nach  den  Sätzen  zu  III.  entrichtet  wird,  sind  frei.

II.  Von  Thieren  (Reiter,  Führer  und  Treiber  sind  frei):

a)  für  ein  Verrd  oder  Maulthirr
b)  für  ein  Stück  Rindvieh  oder  einen  Esel

c)  für  ein  Fohlen,  Kalb,  Schaaf,  Ziege,  Schwein  oder
anderes  kleines  Vieh,  welches  frei  gefuͤhrt  oder  getrieben
  wrrd

)  für  Federvieh,  welches  getrieben  wird,  für  jede  10  Stück
(eine  geringere  Anzahl  ist  freiiz:  ....

Wenn  Vieh  auf  einem  Fuhrwerke,  oder  in  einem
Tragekorbe  übergesetzt  wird;  so  wird  davon  keine  besondere
  Abgabe  erhoben.

III.  Vom  Fuhrwerke  neben  der  Abgabe  für  das  Gespann  nach  II.:
a)  für  ein  beladenes
b)  für  ein  unbeladenes  .  .  ...
P)für  einen  Handwagen,  Handkarren  oder  Handschlitten.

IV.  Von  unverladenen  Gegenständen  wird  die  Abgabe  erhoben,
welche  die  Personen,  dos  Fuhrwerk  und  die  Thiere  treffen
wuͤrde,  wodurch  sie  zur  Faͤhrstelle  gebracht  worden  sind.

Wenn  die  Warthe  bei  tragender  Eisdecke  passirt  werden
  kann:  so  wird  die  Hälfte  der  vorstehenden  Sütze
entrichtet,  wogegen  der  Fährmann  Bahn  machen  und
die  Reisenden  überbringen  muß.

 

März
bis  einschließlich


Oftober

 

Sgr.  Pf.

 

in  den  Menaten

 

Novbr.
bis  einschließlich

Februar.

Sgr.  Pf.

 

—  3

—  D

 

 

 

—

—  #
9n
        <pb n="227" />
        —  211  —

Befreiungen.

Ueberfahrtsgeld  wird  nicht  erhoben:

1)  Von  Emipagen  und  Thieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen  Hauses,
  imgleichen  den  Königlichen  Gestüten  angehören;

2)  von  kommandirten  Militairs,  einberufenen  Rekruten,  Fuhrwerken  und  Thieren,
  welche  der  Armee  oder  Truppen  auf  dem  Marsche  angchoͤren,  imgleichen
von  Kriegsvorspann  und  Kriegslieferungsfuhren;

3)  von  oͤffentlichen  Beamten,  deren  Thieren  und  Fuhrwerken  bei  Dienstreisen;
4)  von  Transporten,  welche  fuͤr  unmittelbare  Rechnung  des  Staats  geschehen;

5)  von  ordinairen  Posten,  einschließlich  der  Schnellposten  und  oͤffentlichen  Kouriere
  und  Estafetten,  und  dann  von  solchen  leer  zuruͤckkehrenden  Fuhrwerken
und  Thieren;

6)  von  Huͤlfsfuhren  bei  Feuersbruͤnsten  und  aͤhnlichen  Nothstaͤnden.
Berlin,  den  21sten  Juli  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Rother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

Hh2  (Xo.  1619.)
        <pb n="228" />
        —  212  —

(No.  1649.)  Allerhöchste  Kabineksorber  vom  181en  August  1835.,  wegen  Aufhebung  der  unter
  den  bauerlichen  Einfassen  in  Pommer  zur  wechselseitigen  Unterstützung
bei  Neubauten  bestehenden  Fuhrverbände.

A.,  den  in  Ihrem  Berichte  vom  28sten  v.  M.  angeführten  Gründen  und
nach  Ihrem  Antrage  will  Ich  die  zur  wechselseitigen  Unterstützung  bei  Neubauten
  unter  den  bäuerlichen  Einsassen  in  Pommern  bestehenden  Fuhrverbände,
welche  auf  den  Grund  der  Bestimmungen  im  8.  17.  des  Wirthschafts=  und
Haushaltungs-Reeglements  für  die  Aemter  des  Herzogthums  Pommern  und  die
Lande  Lauenburg  und  Bütow  vom  lsten  Mai  1752.  und  im  §.  50.  der  Feuer-Ordnung
  für  das  platte  Land  in  Vor=  und  Hinterpommern  vom  24sten  Mai
1756.  gebildet  worden  sind,  so  wie  die  gesetzliche  Krast  dieser  Bestimmungen
bierdurch  aufheben.  Sie  haben  hiernach  weiter  zu  verfügen  und  diesen  Erlaß
durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Ke##  zu  bringen.

Berlin,  den  18ten  August  1835.  ç  ç  .
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  v.  Rochow  und  den  Wirklichen  Geheimen
Rath  v.  Ladenberg.

 

(No.  1650.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  29sten  August  1835.),  wegen  der  Zenfur  gedruck.
ter  Anzeigen  von  Büchern  und  andern  einzelnen  gedruckten  Blättern.

#

0  bin  auf  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  28sten  v.  M.  mit  Ihrer
Ansicht  einverstanden,  daß  auch  gedruckte  Anzeigen  von  Büchern,  gleich  andern
einzelnen  gedruckten  Blcktern,  den  Vorschriften  des  Zensur-Gesetzes  vom  Isten
Oktober  1819.  unterworfen,  und  daß  namentlich  dergleichen  im  Auslande  gedruckte
Anzeigen  und  Blätter  ohne  Ausnahme  den  im  Inlande  gedruckten  gleich  zu  achten
sind,  mithin,  wenn  sie  außerhalb  der  Staaten  des  Deutschen  Bundes  in  Deurscher
Sprache  gedruckt  worden,  nach  Art.  Xl.  des  Zensur-Gesetzes  ohne  ausdrückliche
Erlaubniß  der  Ober-Zensurbehörde  nicht  verbreitet  werden  dürfen,  wogegen  die
innerhalb  der  Deutschen  Bundesstaaten  gedruckten  Anzeigen  der  Lokal-Zensur=Behbrde
  vorzulegen  sind.  Sie  haben  diesen  Erlaß  durch  die  Gesetzsammlung
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Erdmannsdorf,  den  29sten  August  1835.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  Frh.  v.  Altenstein,  Ancillon  und  v.  Rochow.

 

([No.  1631.)
        <pb n="229" />
        —  213  —

(No.  1651.)  Tarif  zur  Erhebung  des  Brückengelbes  für  die  Benutzung  ber  Oberbrücke  bei

Crossen.  Vom  Zlsten  August  1835.

Es  wird  entrichtet:

I.  Von  Extraposten,  Kutschen,  Kaleschen,  Kobriolets  und  allem  Fuhrwerk,
  einschließlich  der  Schlitten,  zum  Fortschaffen  von  Personen,
beladen  oder  unbeladen,  für  jedes  Zugthir  .......

II.  vom  Lastfuhrwerk:

A.  vom  beladenen:
1)  vierrädrigen,  für  jedes  Zugthier,  bei  einer  Bespannung
a)  von  4  oder  weniger  Zugthieren
b)  von  5  oder  6  Zugthieren
c)  von  7  oder  mehreren  Zugthieren
2)  zweirädrigen,  für  jedes  Zugthier,  bei  einer  Bespannung
a)  von  1  oder  2  Zugthiren:
b)  von  3  Zugthierren
JD0)  von  4  oder  mehreren  Zugthieren
3)  ist  der  Radbeschlag  eines  Lastfuhrwerks  auswärts  und  in  grader
  Fläche  6  Zoll  und  darüber  breit,  auch  ohne  hervorstehende
Nägel  und  Srifte,  statt  der  Sätee  1.  b.  und  2.  b.,  nur  von
jedem  Zugthieree  «......
4)vonSchlittcnsur-wesZugkhtcr....................
B.vomunbcladcnen:
1)vonFrachtwagcn,fürjcdesZugkhier.................

2)  von  gewöhnlichem  Landfuhrwerk,  desgleichen  Schlitten  zum
Fortschaffen  von  Lasten,  für  jedes  Zugthier

von  ledigen  Pferden  und  Maulthieren,  mit  oder  ohne  Reiter

oder  Last,  von  jden  .  .  ..

IV.  von  Ochsen,  Kühen  und  Eseln,  vom  Stüäksks  ...

4.  von  Kälbern,  Rindern,  Fohlen,  Ziegen,  Schaafen,  Lämmern  und
Schweinen,  wenn  deren  weniger  als  5  sind,  nichts,  von  5  Stück
und  mehre  aber  für  jede  5  Stüss  ....

Zusätzliche  Bestimmungen.

III.

—

—

 

 

#L#
16
1  6
3—
4  6
1  6
3—
46
15
15
11—

—  6
—  6
—  3
—  3

 

1)  Ein  Lastfuhrwerk  wird  für  beladen  angenommen,  wenn,  außer  den  Zubehörungen
  desselben  und  Futter  für  höchstens  3  Tage,  sich  auf  demselben
an  anderen  Gegenständen  mehr  als  die  Ladung  eines  Schubkarrens,  nämlich

  2  Zentner,  beßindet.

2)  Zur  Bespannung  eines  Fuhrwerks  werden  alle  dabei  befindliche  Pferde  2c.
(auch  der  Vorspann)  gerechnet,  welche  nicht  augenscheinlich  eine  andere

3)  Von

WBestimmung  haben.
(No.  1051  —  1052.)
        <pb n="230" />
        —  211  —

3)  Von  Lastwagen  oder  Karren,  deren  Radbeschläge  weniger  als  2  Zoll
breit  sind,  desgleichen  von  solchen  Lastwagen  oder  Karren,  deren  Rad-Beschlage
  zwar  eine  größere  Breite,  aber  in  der  dußeren  Seite  eine  gebogene
  Fläche  oder  hervorstehende  Kopfnadgel  oder  Stifte  haben,  werden
die  Sätze  des  Tarifs  doppelt  entrichtet.

4)  Lastfuhrwerke  dürfen  nicht  breiter  als  höchstens  10  Fuß  geladen  werden.

Befreiungen.
Brückengeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen
Hauses,  imgleichen  den  Gestülcn  angehbdren;

2)  vom  Armeefuhrwerk  und  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  welche  Militair
auf  dem  Marsche  bei  sich  führt,  desgleichen  von  Offzieren  zu  Pferde  im
Dienste  und  in  Dienstuniform;

3)  von  den  öffentlichen  Beamten  auf  Dienstreisen;

4)  von  öffentlichen  Kouriers,  imgleichen  von  ordinairen,  Reit-,  Kariol-,
Fahr=  und  Schnellposten,  den  dazu  gehörigen  Beiwagen  und  ledig  zurückgehenden
  Postpferden;

5)  von  Transporten,  die  für  unmittelbare  Rechnung  der  Regierung  geschehen,
  auf  Vorzeigung  von  Freipdssen,  imgleichen  von  Vorspann=  und  Lieferungsfuhren
  auf  der  Hin=  und  Räckreise,  wenn  sie  sich  als  solche  durch
den  Fuhrbefehl  ausweisen;

6)  von  Feuerlöschungs-,  Armen-,  Arrestanten=  und  Kreis=  und  Gemeinde-Hülfsfuhren;


7)  von  allen  mit  Chausseebaumaterialien  beladenen  Fuhrwerk,  und

8)  von  allen  Eingcsessenen  des  Kreises  Crossen,  welche  nicht  für  Lohn  fahren;
  namentlich  sind  frei  vom  Brückengelde  alle  Einwohner  der  Stadt
Crossen  für  ihre  Person,  so  wie  alle  nicht  für  Lohn  unternommene  Juhren
  derselben.

Liegnitz,  den  31  sten  August  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Rother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

(No.  1652.)  Allerhöchsie  Kabinetsorder  vom  Zten  Seplember  1835.,  durch  welche  des  Koͤ-nigsé
  Majestät  der  Stadt  Justroszyn  die  revidirte  Städteordnung  vom
17ten  März  1831.  zu  verleihen,  bei  dieser  Gelegenhcit  auch  zu  bestimmen
geruht  haben,  daß  in  allen  Fällen,  in  welchen  Allerhöchstdieselben  die
Städteordnung  im  Großherzogthume  Posen  verleihen,  der  zehnte  Ditel  dieses
  Gesetzes  nicht  zur  Anwendung  kommen  soll.

Ar#  Ihren  Bericht  vom  9ten  v.  M.  will  Ich  der  Stadt  Justroszyn  im  Großherzogthume
  Posen,  dem  Wunsche  derselben  gemäß,  die  revidirte  Städtcordnung
vom  17/cm  März  1831.  verleihen,  und  baben  Sie  mit  deren  Einführung  den

Ober-
        <pb n="231" />
        —  215  —

Ober-Praͤsidenten  der  Provinz  zu  beauftragen.  Uebrigens  bestimme  Ich  hiermit
im  Allgemeinen,  daß  in  allen  Fällen,  in  welchen  Ich  die  Städteordnung  im  Großherzogthume
  Posen  verleihe,  der  zehnte  Titel  derselben  nicht  zur  Anwendung  kommen
  soll.  Kapsdorf,  den  3ten  September  1835.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Minister  des  Innern  und  der  Polizei  v.  Rochow.

 

Berichtigung  eines  Druckfehlers.
in  Beziehung  auf  das  unter  No.  1623.  abgedruckte  Gesetz  vom  29sten  Juni  1835.

In  dem  Abdrucke  des  Gesetzes  vom  29sten  Juni  d.  J.  wegen  Sicherstellung

der  Rechte  dritter  Personen  bei  gutsherrlich  -bauerlichen  Regulirungen,  Gemeinheitstheilungen,

  Ablösungen  2c.  muß  Seite  140  der  Gesetzsammlung,  §.  9.  Sub.  b.,

in  der  öten  Zeile  dieses  Absatzes  statt:  Geld  werths  gelesen  werden:  Gure  werths.
Berlin,  den  23sten  September  1835.

Das  Staatsministerium.
Frb.  v.  Altenstein.  Graf  v.  Lottum.  Erh.  v.  Brenn.  v.  Kampt.  Möühler.
Für  den  Kriegsminister:  v.  Schöler.  Graf  v.  Alvensleben.

 

(Jo.  1653.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  24sten  September  1835.)  die  Verleihung  der
revidirten  Städtcordnung  vom  I'ten  März  1831.  an  die  Stadt  Inowraclaw
  betreffend.

A##  Ihren  Bericht  vom  22sten  August  c.  will  Ich  der  Stadt  Inowraclaw
im  Großherzogthume  Posen,  dem  Wunsche  derselben  gemäß,  die  revidirte  Städte-Ordnung
  vom  17ten  März  1831.,  mit  Ausschluß  des  auf  die  Worin  Posen
nicht  anwendbaren  zehnten  Titels  derselben,  verleihen,  und  haben  Sie  den  Ober-Präsidenten
  der  Provinz  mit  deren  Einführung  zu  beauftragen.
Breslau,  den  24  4#en  September  1835.  "  ·
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  v.  Rochow.

 

(No.  1654.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorber  vom  2#sten  September  1835.,  mittelst  deren  des  Königs
  Majestät  der  Stadt  Nakel  im  Großherzogthume  Posen  die  revidirte
Stäbteordnung  vom  17ten  März  1831.  zu  verleihen  geruht  haben.

IX

Jch  will  nach  Ihrem  Antrage  vom  22sten  August  d.  J.  der  Stadt  Nakel  im

Großherzogthume  Posen,  dem  Wunsche  derselben  gemaß,  die  revidirte  Sihi
(No.  1652—  1696.)  rd-
        <pb n="232" />
        —  216  —

Ordnung  vom  I17ten  Maͤrz  1831.,  mit  Ausschluß  des  auf  die  Provinz  Posen

nicht  anwendbaren  zehnten  Titels  derselben,  verleihen,  und  uͤberlasse  Ihnen,  mit

deren  Einfuͤhrung  den  W*  der  Provinz  zu  beauftragen.
Breslau,  den  2ästen  September  1835.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Minister  des  Innern  und  der  Polizei  v.  Rochow.

 

(No.  1655.)  Allerhöchste  Kabinetsorber  vom  24#  2en  September  1835.)  durch  welche  Seine
Königliche  Majestät  der  Stadt  Samter  die  revidirte  Städteordnung  vom
17cen  März  1831.  zu  verleihen  geruhe  haben.

A#  Ihren  Bericht  vom  14ten  September  d.  J.  will  Ich  der  Stadt  Samter

  im  Großherzogthume  Posen,  dem  von  derselben  gedußerten  Wunsche  gemaß,

die  revidirte  Städteordnung  vom  17ten  März  1831.  verleihen,  und  ermcchtige

Sie,  mit  deren  Einführung  den  Ober-Präsidenten  der  Provinz  zu  beauftragen.
Breslau,  den  24|en  September  1835.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staatsminisier  v.  Rochow.

 

(No.  1656.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  30sten  September  1835.,  betreffend  bie  Ausschließung
  der  Anwendbarkeit  des  é.  1087.  Tic.  1.  Th.  II.  des  Allgemelnen
  Lanerechts  auf  Schwängerungsklagen  gegen  im  Auslande  Wohnende.

r-  Ihren  Bericht  vom  12ten  d.  M.  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  die  Voreiit
  im  6.  1087.  Tit.  1.  Th.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts,  welche  den  Gechwächten
  die  Befugniß  beilegt,  ihre  Klage  gegen  den  Schwängerer,  auch  wenn
dieser  seinen  Wohnsitz  verändert  hat,  in  dessen  vorigem  Gerichtsstande  angustellen,
  in  densenigen  Fällen  nicht  Anwendung  finden  soll,  wenn  der  Schwängerer
zur  Zeit  der  Anstellung  der  Klage  seinen  Wohnsitz  in  das  Ausland  verlegt,  mitbin
  dort  seinen  persönlichen  Gerichtsstand  hat.  Hierdurch  wird  jedoch  in  der
Anwendbarkeit  der  gesetzlichen  Vorschriften  des  §.  119.  Tit.  2.  Th.  I.  der  Algemeinen
  Gerichtsordnung  und  des  §.  34.  des  Anhanges  zu  der  letzteren  auf  die
vor  diesseitigen  Gerichten  anzustellenden  Schwängerungsklagen  gegen  Ausländer
nichts  geändert.  Sie  haben  diesen  Befehl  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt
machen  zu  lassen.
Teplitz,  den  30sten  September  1835.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staaks=  und  Justizminister  v.  Kamptz  und  Mühler.
        <pb n="233" />
        —  217  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  22.  —

 

(No.  1657.)  Tarif  zur  Erhebung  des  Fährgelbes  für  die  Fähranstalt  zu  Blumberg.  Vom

30  sten  Juli  1835.

Es  wird  entrichtet  für  das  Uebersetzen:

I.  DVon  Personen,  einschließlich  dessen,  was  sie  kragen:
a)  gi  die  gewoͤhnliche  Ueberfahrt  abgewartet  wird,  fuͤr  jede
ersHoHoHoHHHH.2
b)  für  eine  besondere  unverzügliche  Ueberfahrt  mittelst  Nachen,
welche  auf  Verlangen  geschehen  muß,  wird  von  den  übersetzenden
  Personen  zusammen  wenigstes
entrichtet,  wenn  die  Abgabe  nach  dem  Saße  zu  a,  nicht,  von
den  Einzelnen  erhoben,  mehr  beträgt.  Personen,  welche  zu
einem  Fuhrwerk,  oder  als  Reiter,  Führer  oder  Treiber  zu  Thieren
  gehdren,  wofür  die  Abgabe  nach  den  tarifmäßigen  Satzen
entrichtet  ird,  sind  frei.

II.  Ton  Thieren:

a)  für  ein  Pferd  oder  Maulthbirr  ....  ..  ...  «
b)fürcinSkückRindviehodereinenEsel................
c)fürcisnFohlen,Kalb,Schaaf,Ziege,Schweinoderanderes
kleinesVieh,welchessteigeführtodergetriebenwird......
d)fürFedervicl),welchesgetriebcnwird,fürjedel0Stück....
Wenn  Federvieh  in  geringerer  Zahl  als  10  Stuͤck,  oder  auf
einem  Fuhrwerke,  oder  einem  Tragekorb  uͤbergesetzt  wird;  so

wird  dafuͤr  keine  besondere  Abgabe  erhoben.

III.  Dom  Fuhrwerk  neben  der  Abgabe  fuͤr  das  Gespann  zu  II.:
a)  für  ein  beladessssssss
b)  für  ein  unbeladneeess  ..
c)  für  einen  Handwagen,  Handkarren  oder  Handschlitten,  beladen
oder  unbeladen

Von  unverladenen  Gegenständen  wird  die  Abgabe  erhoben,
welche  die  Personen,  das  Fuhrwerk  und  die  Thiere
treffen  würde,  wodurch  jene  zur  Fährstelle  gebracht  worden
  sind.  «

Jahrgangtssz.(xo.1od7.)  Ji

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  3ten  November  1835.)

—  —

—  □—

 

Sgr.1  i.G
3

P

.ili

-

 

lge-
        <pb n="234" />
        —  218  —

Allgemeine  Bestimmungen.

1)  Die  obigen  Sätze  sind  bei  jedem  Wasserstande,  ohne  Rücksicht  auf  dessen
Höhe,  so  wie  bei  vorhandener  Eisbahn,  für  deren  gehörigen  Zustand  von  der
Hebestelle  zu  sorgen  ist,  zu  entrichten;  jedoch  können  die  Ortsbewohner,  so
wie  auch  fremde  Fußgänger  die  Eisbahn  frei  benutzen.

2)  Auf  den  Privatfähren  des  Dominii  und  der  Gemeinde  zu  Groß-Blumberg
dürfen  fremde  Personen,  Thiere  und  Effekten  nicht  für  Geld  übergesetzt  werden.

3)  Ein  Fuhrwerk  wird  für  beladen  angenommen,  wenn  außer  dem  Futter  für
höchstens  drei  Tage  und  außer  dem  Fuhrmann  sich  noch  eine  Person  auf
demselben  befindet.

4)  Bei  Erhebung  dieser  Abgabe,  bei  Bestrasung  der  Defraudationen,  in  dem  Verfahren
  gegen  Angeschuldigte,  finden  die  Bestimmungen  der  Steuerordnung
vom  Sten  Februar  1819.  66.  61.  64.  83.  84.  88.—93.  und  95.  Anwendung.

Die  verwirkten  Strasen  werden  so  verwendet,  wie  es  bei  den  Kontravemtonen
  gegen  das  Steuergesetz  vom  Sten  Februar  1819.  vorgeschrieben  ist.
Besreiungen.

1)  Equipagen  und  Thiere,  welche  den  Hoshaltungen  des  Königlichen  Hauses,  imgleichen
  den  Königlichen  Gestüten  angehbren.

2)  Kommandirte  Militairs,  einberusene  Rekruten,  Fuhrwerke  und  Thiere,  welche
der  Armee  oder  Truppen  auf  dem  Marsche  angehèören,  Kriegsvorspann  und
Kriegslieferungsfuhren.

3)  Oessentliche  Beamte  und  deren  Fuhrwerk  und  Thiere  bei  Dienstreisen,  wenn
jene  sich  durch  Freikarten  oder  sonst  durch  Dienstpapiere  als  solche  gehérig
legitimiren  können;  Polizei=  und  Steuerbeamten  aber  ohne  solche  Legiti  zation,
sobald  sie  in  der  vorgeschriebenen  Uniform  erscheinen.

1)  Transporte,  die  für  unmittelbare  Rechnung  des  Staats  geschehen.

5)  Ordinaire  Posten,  einschließlich  der  Schnellposten,  öffentliche  Kouriere  und
Estafetten,  und  die  von  solchen  leer  zurückgehenden  Gespanne  oder  Thiere.

6)  Hülfsfuhren  bei  Feuersbrünsten  und  ähnlichen  Nothständen,  Gemeinde=  und
Kriegsfuhren,  auch  Juhren  der  Geistlichen  und  Kirchenbedienten  in  ihren
Amtsverrichtungen.

Berlin,  den  30sten  Juli  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Rother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

(No.  1658.)
        <pb n="235" />
        —  219  —

(No.  1658.)  Fährgeld-Tarif  für  die  Weichsel-Ueberfahrt  bei  Kurzebrack.  Vom  Zlsten

J.

III.

IV.

V.
VI.

VII.
VIII.  Von  Federvieh,  getrieben  oder  geführt,  für  jede  10  Stück.

-—

Juli  1835.

Es  wird  entrichtet:
Für  jeden  Fußgänger  mit  dem  was  er  traüt
Personen,  welche  zu  Fuhrwerken  oder  Thieren  gehören,  für

welche  das  Fährgeld  nach  den  Sätzen  von  II.  bis  VIII.  entrichtet

  wird,  sind  frei.
Von  Kutschen,  Kaleschen,  Kabriolets,  überhaupt  von  allen  Fuhrwerken,

  einschließlich  der  Schlicten,  zum  Fortschaffen  von  Personen,

  beladen  oder  unbeladen,  für  jedes  Zugthir

Vom  Leastfuhrwerke.

A.  Dom#  beladenen:
1)  vierrädrigen  und  zweirädrigen,  für  jedes  Zugthier

2)  von  Schlitten,  für  jedes  Zugthir

B.  Vom  unbeladenen:
von  Frachtwagen  und  gewöhnlichem  Landfuhrwerke,  so
wie  von  Schlitten  zum  Fortschaffen  von  Lasten,  fuͤr
jedes  Zugthier

Von  ledigen  Pferden  und  Maulthieren  mit  oder  ohne  Reiter
oder  Last,  von  den.

Von  sedem  Stück  Rindvieh  und  von  jedem  Eel

Von  sedem  Kalbe,  Fohlen  oder  Schweine
Von  jedem  Schaafe,  Lamm  oder  jeder  Ziege

Zusüätzliche  Bestimmungen.

 

Sgr.  ]  Pf.
—  4

11

 

In  den  Wintermonaten,  vom  November  ab  bis  einschließlich  Maͤrz,
werden  die  obigen  Saͤtze  doppelt,  beim  Uebergange  uͤber  das  Eis  aber  nur  zur
Haͤlfte  erhoben.

Befreiungen.

1)  Equipagen  und  Thiere,  welche  den  Koͤniglichen  Hofhaltungen  oder

den  Koͤniglichen  Gestuͤten  angehoͤren;

(No.  1628  -  1639.)  Ji  2

2)  oͤf-
        <pb n="236" />
        —  220  —

2)  oͤffentliche  Beamte  auf  Dienstreisen,  die  sich  durch  Freipaͤsse  ausweisen;

3)  kommandirte  oder  einberufene  Ofsiziere  und  Rekruten,  imgleichen
Armeefuhrwerk;

4)  Transporte,  die  fuͤr  unmittelbare  Rechnung  des  Staats  gehen;

5)  oͤffentliche  ordinaire  Posten  und  die  zu  denselben  gehoͤrenden  zuruͤckkehrenden
  Gespanne  und  Fuhrwerke,  auch  oͤffentliche  Kouriers;

6)  Huͤlfsfuhren  bei  Feuersbruͤnsten  und  aͤhnlichen  Nothstaͤnden.

Berlin,  den  31  ten  Juli  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Rother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

(No.  1659.)  Königlich-Preußische  Erklärung  wegen  gegenseitiger  Aufhebung  des  Abschosses
zwischen  sämmtlichen  Landen  der  Königlich-Preußischen  und  Kaiserlich-Oesterreichischen
  Monarchie,  in  Betreff  des  von  Milikairpersonen  hinterlassenen
  Vermögens.  Vom  Sten  September  1835.

D.6  die  Uebereinkunft,  welche  wegen  gegenseitiger  Aufhebung  des  Abschosses
und  des  Abfahrtägeldes  mittelst  der  im  Namen  Ihrer  Majestäten  des  Königs
von  Preußen  und  des  Kaisers  von  Oesterreich  resp.  am  24sten  und  30sten  Juli
d.  J.  ausgestellten  und  am  16ten  August  d.  J.  ausgewechselten  Ministerial-Erklärungen
  getroffen  worden  ist,  sich  nicht  auf  das  Königreich  Ungarn  und
Siebenbürgen  erstreckt,  und  es  sich  als  schwierig  gezeigt  hat,  binsichtlich  des  wechselnden
  Aufenthaltsortes  der  Militairpersonen  gleichmäßige  Grundsätze  festzustellen,
nach  welchen  in  einzelnen  vorkommenden  Fällen  zu  entscheiden  wäre,  ob  das  von
Militairpersonen  hinterlassene  Vermögen  als  dem  Abschoß  unterworsen  anzusehen
sev  oder  vnicht;  —  so  sind  Ihre  besagten  Majestäten  über  folgende  Bestimmungen
  übereingekommen:

In  allen  Fällen,  wo  hinterlassenes  Vermögen  einer  verstorbenen  PreußLischen
  Militairperson  aus  den  Königlichen  Staaten  an  Oesterreichische  Unterthanen
Abergeht,  sey  es  als  eigentliche  Erben,  sey  es  als  Legatare,  oder  Schenknehmer
von  Todeswegen,  soll  durchgängig  kein  Abschoß,  sondern  überhaupt  nur  dassenige
an  Abgaben  Königlich-Preußischer  Seits  erhoben  werden,  was  zu  entrichten  sepn
würde,  wenn  der  Erwerber  ein  Inländer  wäre.

Dagegen  soll  in  allen  Fällen,  wo  hinterlassenes  Vermögen  einer  verstorbenen
  Oesterreichischen  Milikairperson  aus  den  Kaiserlichen  Staaten  an  Preußische
  Unrerthanen  übergeht,  sey  es  als  eigentliche  Erben,  sey  es  als  1u  r  boer

chenk-
        <pb n="237" />
        —  221  —

Schenknehmer  von  Todeswegen,  die  Sache  in  Beziehung  auf  Abgabenerhebung
Kaiserlich-Oesterreichischer  Seits  durchgaͤngig  so  behandelt  werden,  als  sey  ein
Oesterreichischer  Unterthan  vom  Zivilstande  der  Erwerber;  so  daß  namentlich
kein  Abschoß,  sondern  nur  der  gesetzliche  Beitrag  von  5  Prozent  fuͤr  den  Invalidenfonds
  zu  entrichten  ist.

Demgemaͤß  wird  mit  Gegenwärtigem  von  Königlich-Preußischer  Seite
die  förmliche  und  verbindliche  Erklärung  gegeben,  daß  fortan  gegen  genaue  Einhaltung
  des  besagten  Reziprokums  von  allem  nach  den  Kaiserlich-Oesterreichischen
Staaten  ausgchenden  Vermögen  verstorbener  Preußischer  Militairpersonen,  und
zwar  auch  in  denjenigen  schon  schwebenden  Fällen,  in  welchen  am  Tage  der
Auswechselung  gegenwärtiger  Erklärung  die  aufzuhebende  Abgabe  noch  nicht
wirklich  bezahlt  seyn  wird,  keine  weiteren  Gebühren  erhoben  werden  sollen,  als
die,  welche  eintreten  würden,  wenn  das  Vermögen  im  Lande  bliebe.

Zur  Urkunde  dessen  ist  Namens  Seiner  Königlichen  Majestät  von  Preußen
  die  gegenwärtige  Erklärung  in  hergebrachter  Form  ausgefertigt  worden,  um
gegen  eine  entsprechende  Erklärung  der  Kaiserlich-Oesterreichischen  Regierung  ausgewechselt
  zu  werden.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  S8ten  September  1835.

(L  S.)

Königlich-Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Ancillon.

 

Woreene  Erkldrung  wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  dieselbe  am  3ten  d.  M.  gegen  eine  gleichlautende  Kaiserlich-Oesterreichische
  Erklärung  ausgewechselt  worden  ist.

Berlin,  den  27sten  Oktober  1835.
Ancillon.

 

(No.  1659  —  1600.)  (No.  1660.)
        <pb n="238" />
        —  222  —

(No.  1660.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  23  ten  September  1835.)  wegen  des  Rechts-Verhältnisses
  der  Eigenthümer  von  Stromfahrzeugen  zu  den  Führern  derselben
  und  der  Schiffsführer  zu  den  Schiffskucchten.

Zu  Beseitigung  des  Mangels  gesetzlicher  Bestimmungen  uͤber  das  Rechtsverhältniß
  der  Eigenthümer  von  Stromfahrzeugen  zu  den  Führern  derselben,  und  der
Schiffsführer  zu  den  Schiffsknechten,  will  Ich,  vorbehältlich  der  allgemeinen  Gesetz-Revision,
  auf  Ihren  Bericht  vom  14ten  v.  M.  bestimmen:

1)  daß  die  Vorschriften  der  Gesindeordnung  vom  8ten  November  1810.  auch
auf  das  Gerhältniß  zwischen  den  Stromschiffern  zu  den  Schiffsknechten
angewendet  werden,  wie  sie  durch  Meine  Order  vom  23sten  November
1831.  schon  auf  die  Seeschiffahrt  für  anwendbar  erklärt  worden  sind;

2)  daß  die  Vorschristen  des  Allgemeinen  Landrechts  über  das  Werhältniß
der  Schiffsrheder  zu  den  Schiffern  auch  auf  das  Verhältniß  der  Eigenthümer
  der  Stromfahrzeuge  zu  den  Stromschiffern  ausgedehnt  werden;

3)  daß  das  Verhältniß  zwisch  #nden  Stromschiffern  und  den  Befrachtern
nach  den  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landrechts  Th.  I.  Tit.  XI.  9.
869  —  920.  zu  beurtheilen,  und

4)  daß  bei  Sereitigkeiten  zwischen  den  Eigenthümern  der  Stromfahrzeuge
und  den  Schiffern,  so  wie  zwischen  den  Schiffern  und  dem  Schiffsvolke,
der  Polizeibehrde  des  jedesmaligen  Aufenthaltsortes  der  Interessenten
die  Entscheidung  insoweit,  als  sie  derselben  in  Gesindesachen  verfassungsmäßig
  zusteht,  mit  Vorbehalt  der  an  einzelnen  Orten  nothwendigen  Reglementar-Bestimmungen
  zu  übertragen  ist.  Sie  haben  diese  Bestimmungen
  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Breslau,  den  23sten  September  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  v.  Kamptz,  Mühler,  v.  Rochow  und  den
Wirklichen  Geheimen  Rath  Rother

 

(No.  1661.)
        <pb n="239" />
        —  223  —

(No.  1661.)  Allerhöchste  Kabinctorder  vom  29sten  September  1835.)  das  Verfahren  bei
den  gerichtlich  auszunehmenden  Taxen  adlicher  Güter  im  Großherzogehume
Posen  betreffend.

N  Ihrem  Antrage  vom  Isten  d.  M.  setze  Ich  hierdurch  fest,  daß  die  Taren
derjenigen  adlichen  Güter  im  Großherzogthume  Posen,  welche  weder  zum  Verbande
  des  Posenschen  noch  des  Wefstpreußischen  Kreditsystems  gehèren,  durch
Kommissarien,  von  denen  Einer  durch  das  Ober-Landesgericht,  der  Andere  durch
die  Posensche  General-Kommission  zur  Regulirung  der  gutöherrlich-bäuerlichen
Verhltnisse  ernannt  wird,  nach  den  Taxrationsgrundsätzen  des  Posenschen  Kredit-Spysiems,
  unter  den  Maaßgaben  der  Verordnung  vom  Sten  Januar  1831.  ausgenommen
  und  durch  die  General-Kommission  revidirt  und  festgestellt  werden  sollen.
  Dieses  Verfahren  findet  bei  allen  gerichtlich  aufzunehmenden  Taren  adlicher
Güter  im  Großherzogthume  Posen  Anwendung,  und  haben  Sie  sowohl  die  General-Kommission
  als  die  Gerichte  hierüber  mit  besonderer  Instruktion  zu  versehen,
gegenwärtigen  Erlaß  aber  öffentlich  bekannt  zu  machen.
Teplitz,  den  29sten  September  1835.  ç  »  »
Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Frh.  v.  Brenn  und  Muͤhler.

 

(No.  1662.)  Erklärung  wegen  der,  zwischen  der  Königlich-Preußischen  und  der  Königlich-Sächsischen
  Regierung  verabredeten  Maaßregeln  zur  Verhütung  der  Forst-Frevel
  in  den  Gränzwaldungen.  Vom  12ten  Oktober  1835.

N  die  Königlich-Preußische  Regierung  mit  der  Königlich-Scchsischen
Regierung  übereingekommen  ist,  wirksamere  Maaßregeln  zur  Verhütung  der  Forst-Frevel
  in  den  Gränzwaldungen  gegenseitig  zu  treffen,  erklären  beide  Regierungen
Folgendes:

I.  Es  verpflichtet  sich  sowohl  die  Königlich  -Preußische  als  die  Königlich=Sachsische
  Regierung  die  Forstfrevel,  welche  ihre  Unerthanen  in  den  Waldungen
  des  andern  Gebiets  verübt  haben  möchten,  sobald  sie  davon  Kenntuß  erhalt,
  nach  denselben  Gesetzen  zu  untersuchen  und  zu  bestrafen,  nach  welchen  sie
untersucht  und  bestraft  werden  würden,  wenn  sie  in  inländischen  Forsten  begangeu
  worden  wären.

II.  Von  den  beiderseitigen  Behörden  soll  zur  Entdeckung  der  Frevler  alle
moͤgliche  Huͤlse  geleistet  werden,  und  namentlich  wird  gestattet,  daß  die  Spur
der  Frevler  durch  die  Förster  oder  Waldwärter  2c.  bis  auf  eine  Stunde  Entsernung
  von  der  Gränze  verfolgt,  und  daß,  wenn  die  auf  der  Verfolgung  eines
Waldfrevlers  begriffenen  Förster  und  Waldwärter  eine  Haussuchung  in  dem

(No.  1001—  1002.)  jen-
        <pb n="240" />
        —  224  —

jenseitigen  Gebiete  vorzunehmen  fuͤr  noͤthig  finden,  solches  von  ihnen  an  den  Orten,
  wo  der  Sitz  einer  Gerichtsobrigkeit  ist,  bei  dieser,  an  anderen  Orten  aber
dem  Buͤrgermeister  oder  Ortsschultheißen  angezeigt  werde,  von  welchen  alsdann
unverzuͤglich,  und  zwar  im  letztern  Falle  mit  Zuziehung  eines  Gerichtsschoͤppen,
die  Haussuchung  im  Beiseyn  des  Requirenten  vorgenommen  werden  kann.

III.  Bei  diesen  Haussuchungen  muß  der  Ortsvorgesetzte  über  den  Erfolg  der
geschehenen  Haussuchung  dem  regquirirenden  Förster  oder  Waldwrter  eine  schriftliche
  Ausfertigung  ausstellen,  und  demnächst  an  die  ihm  vorgesetzte  Behörde  in
gleichem  Maaße  Bericht  erstatten,  bei  Vermeidung  einer  Polizeistrafe  von  1  bis
5  Thaler  für  denjenigen  Ortsvorstand,  welcher  der  Requisition  nicht  Genüge
leistet.  Auch  kann  der  Angeber  verlangen,  daß  der  Färster  oder  in  dessen  Abwesenheit
  der  Waldwärter  des  Orts,  worin  die  Haussuchungen  vorgenommen
werden  sollen,  dabei  zugezogen  werde.

IV.  Die  Finziehung  des  Betrags  der  Strafe  und  der  ektwa  stattgehabten
Gerichtskolsten  soll  demjenigen  Staate  verbleiben,  in  welchem  der  verurtheilte
Frevler  wohnt,  und  in  welchem  das  Erkenntniß  stattgefunden  hat,  und  nur  der
Betrag  des  Schadenersatzes  und  der  Pfandgebühren  an  die  betreffende  Kasse
desjenigen  Staares  abgefährt  werden,  in  welchem  der  Frevel  verübt  worden  ist.

V.  Den  untersuchenden  und  bestrafenden  Behörden  in  den  Königlich-Preußischen
  und  in  den  Königlich-Sächsischen  Staaten  wird  zur  Pflicht  gemacht,  die
Untersuchung  und  Bestrafung  der  Forstfrevel  in  sedem  einzelnen  Falle  so  schleunig
  vorzunehmen,  als  es  nach  der  Verfassung  des  Landes  nur  irgend  möglich
seyn  wird.

VI.  Gegenwärtige  im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Preußen  und
Sr.  Majestät  des  Königs  von  Sachsen  und  Sr..  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen-Mitregenten
  zweimal  gleichlautend  ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach  erfolgter
  gegenseitiger  Auswechselung,  Kraft  und  Wirksamkeit  in  den  beiderseitigen
Landen  haben,  und  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  12ten  Oktober  1835.

(L.  S.)
Königlich-Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Ancillon.

 

à
Vorsiehende  Erklaͤrung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  uͤbereinstimmende,  von
der  Koͤniglich-Saͤchsischen  Regierung  unterm  22sten  September  d.  J.  vollzogene
Erklaͤrung  am  heutigen  Tage  ausgewechselt  worden  ist,  hierdurch  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  18ten  Oktober  1835.
Ancillon.
        <pb n="241" />
        —  225  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

—

No.  23.  —.—

 

 

 

(No.  1663.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  18ten  Oktober  1835.,  burch  welche  des  Königs
Majestät  der  Stadt  Kurnik  die  revidirte  Stäbteordnung  vom  17ten  März
1831.  zu  verleihen  geruht  haben.

(9

Ich  will  auf  Ihren  Bericht  vom  3ten  d.  M.  der  Stadt  Kurnik  im  Großherzogthume
  Posen,  dem  Wunsche  derselben  gemäß,  die  revidirte  Städteordnung
vom  17ten  März  1831.  verleihen,  und  ermächtige  Sie,  mit  deren  Einführung
den  Ober-Präsidenten  der  Provinz  zu  beauftragen.

Berlin,  den  18ten  Oktober  1835.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  v.  Nochow.

 

Jab-gang  1838.  Kkl  (Je.  16601.)

(Ausgegeben  zu  Verlin  den  äAten  November  1835.)
        <pb n="242" />
        —  226  —

(No.  1664.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  29sten  Oktober  1835.  über  die  fernere  Anwendbarkeit
  der  Zoll-Erhebungsrolle  vom  30ten  Oktober  1831.  u.  s.  w.  für
bas  Jahr  1836.

A#  Ihren  Bericht  vom  I9ten  d.  M.  genehmige  Ich  hiermit,  daß  die  unterm
30  en  Oktober  1831.  bekannt  gemachte  Erhebungorolle  der  Eingangs-,  Ausgangs=
  und  Durchgangsabgaben,  mit  den  durch  Meine  Order  vom  18ten  November
  1833.  angeordneten  Abänderungen  derselben,  unter  Vorbehalt  anderweiter
  vor  dem  Isten  Januar  k.  J.  bekannt  zu  machenden  Festsetzungen  wegen  der
bisherigen  nach  den  Abschnitten  II.  und  III.  der  dritten  Abtheilung  von  der
Waarendurchführ  zu  entrichtenden  Abgaben,  auch  für  das  Jahr  1836.  in  Anwendung
  kommen  soll,  wonach  Ich  Sie  das  Erforderliche  zu  verfügen  ermächtige.

Berlin,  den  29sten  Oktober  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Wirklichen  Geheimen  Rath  Grafen  v.  Alvensleben.
        <pb n="243" />
        —  227  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  24.——

 

 

(No.  1665.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  25sten  Oktober  1835.,  wegen  Anwendung  der
#PK  646  —  648.  Titel  20.  Theil  II.  des  Allgemeinen  Landreches  in  der
Rheinprovinz.

D,  Widersetzungen  gegen  die  Wachen  und  Beleidigungen  der  im  Dienste
begriffenen  Militairpersonen  zu  den  Handlungen  gehören,  durch  welche  die  öffentliche
  Ordnung  gestört  wird,  so  hätte  es  sich  von  selbst  verstanden,  daß  Meine
Erlasse  vom  6ten  März  1821.  und  2ten  August  1834.  auch  auf  die  in  den  56.
646—648.  Tit.  20.  Th.  II.  des  Landrechts  in  der  Lehre  von  Injurien  abgehandelten
  Vergehungen  in  der  Nheinprovinz  zur  Anwendung  kommen.  Da  jedoch
  nach  Ihrem  Berichte  vom  10ten  d.  M.  ein  Rheinisches  Gericht  Bedenken
hierüber  erregt  hat,  so  will  Ich,  auf  Ihren  Antrag,  zur  Belehrung  der  dortigen
Gerichte  hierdurch  noch  besonders  erklären,  daß  auch  in  den  Fallen  der
646  —648.  Tit.  20.  Th.-II.  des  Landrechts  nach  den  Vorschriften  desselben  erkannt,
  und  bei  der  Untersuchung  nach  den  Bestimmungen  der  Kriminalordnun

vom  1lten  Dezember  1805.  verfahren  werden  soll.  Sie  haben  diesen  Erls
durch  die  Gesetzsammlung  bekanm  zu  machen.

Berlin,  den  25sten  Oktober  1835.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staats=  und  Justizminister  v.  Kamptz  und  Mühler.

 

Jabrzang'1815.  (No.  1665  —  1666.)  L1  (No.  1666.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  21sten  November  1835.)
        <pb n="244" />
        –—  228  —

(No.  1666.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  an  das  Staatsministerium)  wegen  Ablösung  de
Hüälfsdlenste.  Vom  26sten  Oktober  1835.

A#  den  von  dem  Staatsministerio  unterstützten  Antrag  der  Brandenbürgschen
Provinzialstände  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  in  dem  Umfange  des  Brandenburgschen
  Provinzialverbandes,  so  weit  darin  die  Abloͤsungsordnung  vom  kten
Juni  i821.  Anwendung  findet,  fuͤr  die  bei  Regulirung  der  gutsherrlich--baͤuerlichen
Verhaͤltnisse  vorbehaltenen  Huͤlfsdienste  fuͤr  jede  Gegend  ein-  fuͤr  allemal  bestimmte
  Rormalpreise  festgesetzt,  solche  oͤffentlich  bekannt  gemacht  und  kuͤnftig  bei
jeder  Abloͤsung  dieser  Dienste  in  Anwendung  gebracht  werden  sollen.  Dabei
sind  die  in  den  99.  8.  und  9.  der  eben  gedachten  Abloͤsungsordnung  vorgeschriebenen
  Grundsätze  in  Anwendung  zu  bringen.  Die  Ermittelungen  und  Festsetzungen
  erfolgen  unter  Leitung  der  General-Kommissionen,  und  nach  vorgängiger
Aussonderung  angemessener  Distrikte,  durch  besondere  aus  sachkundigen  Eingesessenen
  und  einem  Abgeordneten  der  General-Kommission  zusammengesetzte  Distrikes-Kommissionen.
  Die  zu  diesen  Kommissionen  zu  erwählenden  Eingesessenen
sollen  bei  jeder  Distrikts-Kommission  nicht  unter  zwei  und  nicht  über  vier  seyn;
ihre  JZahl  wird  hiernach  von  der  General-Kommission  nach  dem  größern  oder
geringern  Umfange  des  Distrikts  bestimmt.  Die  eine  Hülste  derselben  wird  auf
den  Kreistagen  von  den  Nittergutsbesitzern  aus  der  Zahl  der  Berechtigten,  die
andere  Hälfte  wird  ebenfalls  auf  den  Kreistagen  aus  drei  oder  sechs  von  dem
Landrathe  aus  der  Zahl  der  Verpflchteten  vorzuschlagenden  Personen  durch  die
Landgemeinden  erwählt.  Ueber  die  Art  und  Weise,  wie  diese  Wahlen  zu  bewirken
  sind,  wird  eine  besondere  Instrukuion  von  dem  Minister  des  Innern  für
Gewerbe  ergehen.  Der  Abgeordnete  der  Gencral-Kommissson  9  fuͤr  alle  Distrikts-Kommissionen
  ihres  Departements  eine  und  die  nämliche  Person  seyn.
Die  Feststellung  der  Normalpreise  erfolgt  erst  dann,  wenn  saͤmmtliche  Distrikts-Kommissionen
  gehoͤrt  sind.  Das  Resultat  aller  det  Eroͤrterungen  soll  von  den
General-Kommissionen  dem  Minister  des  Innern  für  Gewerbe  zur  Prüfung  und
Genehmigung  vorgelegt  und,  nachdem  letztere  erfolgt  ist,  durch  die  Amtsbldtter
der  Regierungen  zur  öffemlichen  Kenntniß  gebracht  werden.  Dasselbe  Verfahren
  soll  stattfinden,  wenn  etwa  in  der  Folge  Revisionen,  Abdnderungen  oder  Ergänzungen
  der  früheren  Festsetzungen  nöthig  befunden  werden.  Das  Staats-Ministerium
  hat  diese  Meine  Bestimmungen  sofort  durch  die  Gesetzsammlung
bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  26fhen  Oftober  1835,

Friedrich  Wilhelm.

 

An  das  Staatsministerium.

 

Go.  1687.)
        <pb n="245" />
        —  229  —

(No.  1667.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  26sten  Okltober  1835.,  wegen  der  staͤndischen
Rechte  der  Städte  Alt-Landsberg,  Lebus,  Buckow,  Muͤllrose  und  Göritz.

D.  im  Artikel  II.  der  Verordnung  vom  1  7en  August  1825.  wegen  der  nach
dem  Erikte  vom  I#sten  Juli  1823.  vorbehaltenen  Bestimmungen  für  die  Kurund
  Nrumark,  die  Städte  Alt-Landsberg,  Lebus,  Buckow,  Müllrose  und  Göritz
übergangen  sind;  so  will  Ich  in  Ansehung  der  ständischen  Rechte  derselben,  auf
das  Gutachten  des  vorfährigen  Brandenburgschen  Provinzial-Landtags  Nachstehendes
  festsetzen:

1)  Die  Stadt  Alt-Landsberg  hat  gemeinschaftlich  mit  den,  unter  A.  II.
50  —  69.  des  Artikels  II.  der  vorgedachten  Verordnung  aufgeführten
Städten  den  Landtags-Abgeordneten  zu  wählen  und  wird  hinter  Oranienburg
  eingeschaltet.

2)  Die  Städte  Lebus,  Müllrose  und  Buckow  wählen  künftig  mit  den  daselbst
  unter  70—  90.  benannten  Städten  den  Landtags-Abgeordneten  und
treten  nach  Seelow  bei  ihnen  ein.

3)  Die  Stadt  Göritz  nimmt  an  den  Wahlen  der  unter  B.  II.  4.  aufgeführten
  Städte  Theil  und  erhält  ihren  Platz  binter  Sonnenburg;  auch
ist  das  der  Kreisordnung  für  die  Kur=  und  Neumark  vom  17ten  August
1825.  beigefügte  Verzeichnitz  der  zu  Viril=  und  Kollektivstimmen  berechtigten
  Städte  dahin  zu  vervollständigen,  daß  Göritz  den  Städten  Ksnigswalde,
  Sternberg,  Schermeißel  und  Lagow  hinzutritt,  daher  mit
diesen  gemeinschaftlich  einen  Abgeordneten  zum  Kreistage  des  Sternbergschen
  Kreises  wählt.

ch  beauftrage  das  Staatsministerium,  diese  Meine  Order  durch  die
Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  26ften  Oktober  1835.  Z  ç  ç
Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staateministerium.

 

(No.  1668.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  26ften  Dktober  1835.),  betreffend  die  Bestimmung:
  daß  die  mit  Altmärkschen  Städten  zu  einer  Kollektiostimme  vereinigten
  Städte  der  Prlegnitz  aus  ihrer  Mitte  einen  besondern  Abgeordneten
  oder  Stellvertreter  für  den  Kommunal=  kandtag  der  Kurmark  in  dem
Falle  zu  wählen  haben,  daß  der  Abgeorönete  oder  Stellvertreter  aus  einer
Altmärkschen  Stadt  gewählt  ist.

D,  die  in  der  erordnung  vom  17ten  August  1825.  Artikel  II.  A.H.  11—27.
aufgeführten  kollekrvwählenden  Städte  theils  der  Altmark,  theils  der  Priegnitz
angehören,  und  wenn  der  Abgeordnete  oder  dessen  Stellvertreter  aus  einer  Altmrkschen
  Stadt  gewählt  ist,  sich  der  Gall  ereignen  könnte,  daß  es  den  Priegnitzschen
  Städten  u  den  Kurmärkschen  Kommunal-Landtage  an  einem  Abgeordneten,
  der  diesem  Kommunalverbande  angehört,  sehlte,  so  bestimme  Ich,  daß  die

(No.  1667  —  1669.)  mit
        <pb n="246" />
        —  230  —

mit  Altmaͤrkschen  Staͤdten  zu  einer  Kollektivstimme  vereinigten  Staͤdte  der
Priegnitz  in  dem  erwaͤhnten  Falle  aus  ihrer  Mitte  einen  besondern  Abgeordneten
oder  Stellvertreter  für  den  Kommunal-Landtag  der  Kurmark  zu  wählen  haben.
Das  Staatsministerium  beauftrage  Ich,  diese  die  obengedachte  Verordnung  ergänzende
  Bestimmung  durch  die  Gesetzsammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu
bringen.

Berlin,  den  26sten  Oktober  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(No.  1669.)  Allerhöchste  Kabineksorker  vom  Usten  November  1835.)  wegen  des  Justizraths=DTitels.


A#r#  Ihren  gemeinschaftlichen  Antrag  in  dem  Berichte  vom  12ten  v.  M.  bestimme
  Ich  hierdurch  Folgendes:

1)  In  allen  Provinzen  Meiner  Monarchie  soll  künftig  den,  mit  dem  Range
eines  Raths  zu  begnadigenden  Justizkommissarien,  Advokaten  und  Notarien
  der  Titel  „Juftizrath“  beigelegt  werden.  Auch  die  bereits  mit  dem
Titel  „Justiz-Kommissionsrath“  begnadigten  Justizkommissarien  und  Motarien
  sollen  fortan  in  allen  öffentlichen  Verhandlungen  als  „Justizrathe“
bezeichnet  werden  und  den,  den  Titular-Justizrädthen  im  Rang-Reglement
vom  7ten  Februar  1817.  ertheilten  Rang  haben.

2)  Den  richterlichen  Beamten  bei  den  kollegialisch  formirten  Untergerichten
dersenigen  Provinzen,  in  welchen  die  Allgemeine  Gerichtsordnung  gilt,  die
eine  Stellung  erhalten,  mit  welcher  nach  den  bestehenden  Etats  der  Justizraths-Titel
  verbunden  ist,  wird  von  jetzt  ab  der  Titel:  „Land=  und
Stadtgerichts-“,  „Stadtgerichts-“  oder  „Landgerichts-Rath“  nach  dem  Geschäftskreise
  des  Gerichts,  bei  dem  sie  angestellt  sind,  beigelegt,  und  die
mit  diesem  Titel  begnadigten  Rärche  behalten  den  im  Rang-Reglement
vom  7ten  Februar  1817.  den  Tirular-Justizräthen  ertheilten  Rang.  Der
Titel:  „Land=  und  Scadtgerichts-“,  „Stadtgerichts-“  und  „Landgerichts-Rath“,
  soll  für  die  noch  in  Amtötrhätigkeit  befindlichen,  bei  den  vorbezeichneten
  Gerichten  fungirenden,  richterlichen  Beamten  zugleich  sofort  an
die  Stelle  des  Titels  „Justizrath“  treten.
ch  Sie  haben  diesen  Meinen  Befehl  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt

zu  machen.
Berlin,  den  Isten  November  1835.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staats=  und  Justizminister  v.  Kamptz  und  Muͤhler.
        <pb n="247" />
        –ê7  N1  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  25.  —

 

(No.  1670.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorber  vom  29sten  Oktober  1835.,  die  Grundrenten  in  der
Rheinprovinz  betreffend.

Zu  Sicherung  des  Rechtszustandes  in  denjenigen  Theilen  der  Rheinprovinz,
in  welchen  die  Franzoͤsischen  Gesetze  vom  25sten  August  1792.  und  17ten  und
18ten  Juli  1793.  und  das  deklarirende  Dekret  vom  9ten  Vandémiaire  Jahres
XIII.  (lsten  Oktober  180  4.)  über  die  Aufhebung  der  Grundrenten,  Gültigkeit
haben,  bestimme  Ich,  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums:  daß  bei  denjenigen
  Renten,  welche  von  den  Schuldnern  bis  zum  Ilsten  April  1834.,  oder  in
einem  späteren  Termine  entrichtet  worden  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  sie  zu
den,  im  Artikel  1.  des  Dekrets  vom  9ten  Vandémiaire  XIII  aufgeführten  Abgaben
  gehb5ren,  oder  nicht,  eine  Vermuthung  für  den  seudalen  oder  gutsherrlichen
  Ursprung  derselben,  nicht  ferner  stattfinden  soll,  vielmehr  diesenigen  Schuldner,
  welche  eine  solche  Entstehung  behaupten,  den  Beweis  dieser  Behauptung
nach  den  allgemeinen  Regeln  über  die  Beweislast  und  ohne  Rücksicht  auf  die
darüber  in  dem  erwähnten  Dekrete  enthaltenen  Festsetzungen  zu  führen  schuldig
sind.  Diese  Bestimmung,  welche  durch  die  Gesehsammlung  bekannt  zu  machen
ist,  findet  jedoch  auf  die  bereits  anhängigen  Prozesse  keine  Anwendung,  indem
diese  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zu  entscheiden  sind.
Berlin,  den  29sten  Oktober  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

Fabrgang  1835.  (No.  lor  Mm—  Jo  157  I.)

(Ausgegeben  iu  Berlin  den  28sten  November  1835.)
        <pb n="248" />
        —  2232  —

(No.  1671.)  Allerhbchste  Kabinetsorbder  vom  IOten  November  1835.,  betreffeund  bie  Anwendung
  des  8.  73.  der  Verordnung  vom  Isten  Juni  1833.  über  den  Mandats-,
  den  summarischen  und  Bagatellprozef  auf  die  nicht  summarischen
Prejeßsachen.

Einverstanden  mit  Ihrem  Antrage  in  dem  Berichte  vom  1Oten  v.  M.,  daß
die  Vorschrift  des  .  73.  Meiner  Verordnung  vom  Isten  Juni  1833.,  über
den  Mandats-,  den  summarischen  und  Bagatellprozeß  auch  bei  Abfassung  der
Erkenntnisse  erster  Instanz  in  nicht  summarischen  Prozeßsachen  zur  Anwendung
zu  bringen,  bestimme  Ich  hiedurch,  daß  bei  Gerichten,  welche  nur  mit  drei  Mitgliedern
  besetzt  sind,  in  Verhinderungsfaͤllen,  die  Stelle  des  abwesenden  Mitgliedes
  durch  einen  Referendarius,  oder  durch  einen  zum  Richteramt  verpflichteten
Aktuarius  vertreten,  und  Falls  ein  Referendarius  oder  ein  solcher  Aktuarius  bei
dem  Gerichte  nicht  angestellt  ist,  das  Gericht  als  ein  solches  betrachtet  werden
soll,  welches  nicht  als  Kellegium  zu  erkennen  hat.  Es  muß  jedoch  der  Grund,
warum  dasselbe  nicht  als  Kollegium  erkannt,  in  dem  Urtheil  ausdrücklich  angeführt
  werden.  Geschieht  dies  nicht,  so  bleibt  das  Urtheil  der  Worschrift  des
+4.  5.  Nr.  4.  der  Verordnung  vom  146en  Dezember  1833.  über  das  Nechts-Mittel
  der  Revißon  und  Nichtigkeitsbeschwerde  unterworfen.  Sie  haben  diese
Order  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  10ten  November  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Justizminister  Mühler.

 

VNe.  1672.)
        <pb n="249" />
        233  —

(No.  1672)  Allerhochste  Kablnetsorder  vom  14ten  November  1835.,  das  bei  Einfuͤhrung
ber  Staͤdteorbnung  ohne  besonbere  Gebuͤhren  zu  gewinnende  Buͤrgerrecht
betreffend.

A##  Ihren  Bericht  vom  13ten  v.  M.  setze  Ich  nach  Ihrem  Antrage  aus  den
angeführten  Gründen  hiedurch  fest:  daß  bei  Einführung  der  revidirten  Städte-Ordnung
  sowohl  diesenigen  Einwohner,  welche  die  Vorschrift  im  §5.  15.  zur  Erwerbung
  des  Bürgerrechts  berechtigt  und  zugleich  verpflichtet,  als  auch  diesenigen,
welche  nach  §.  16.  dazu  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet  sind,  dasselbe  mit
den  nach  §.  11.  damit  verbundenen  Befugnissen  unentgeltlich  erhalten  sollen,  ohne
hiedurch  eine  Theilnahme  an  besondern  Nutzungen  der  bisherigen  Bürger  zu
erlangen.  Diese  besondern  Nutzungen  verbleiben  den  bisher  Berechtigten  (66.  30.
u.  f.),  wogegen  die  nähern  Bestimmungen  über  die  Entrichtung  der  Bürger-Rechts=
  und  Einkaufsgelder  (66.  13.  und  32.)  dem  Statute  vorbehalten  werden.
Sie  haben  diesen  Erlaß  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen  und  Sorge
zu  kragen,  daß  demselben  gemäß  verfahren  werde.
Berlin,  den  14ten  November  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  v.  Rochow.

 

L(No.  1672.)
        <pb n="250" />
        <pb n="251" />
        —  235  —

Gesetz-Sammlung

 

 

fuͤr  die
Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.
No.  26.

 

(No.  1673.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  28sten  Oktober  1835.,  den  Verkehr  der  Gerichte
  mic  der  Königlichen  Bank  betreffend.

A  den  in  Ihrem  Berichte  vom  30sten  v.  M.  angeführten  Gründen,  wil
ch,  mit  Aufhebung  des  5.  4.  der  Verordnung  vom  3ten  April  1815.  die  Vorristen
  der  Deposnalordnung  vom  15ten  September  1783.  Tit.  I.  J.  35.  u.  f.
er  den  Verkehr  der  Gerichte  mit  der  Bank  und  das  bei  Belegung

  von  Deposttalgeldern  wiederum  herstellen.  Sie  baben  diese  Bestimmung

durch  die  Gesetzsammlung  zur  allgemeinen  Kenntmiß  zu  bringen.

Berlin,  den  28sten  Oktober  1835.
Friedrich  Wilbelm.

An  die  Staatsminister  Mühler  und  v.  Rochow  und  an  den  Wirkiichen
Geheimen  Rath  Grafen  v.  Alvensleben.

 

(No.  1674.)  Allerböchste  Kabinetsorder  vom  öten  November  1835.,  wonach  der  6.  1.  bes
Gesetzes  vom  14ten  April  1824.  auch  auf  biejenigen  Personen,  welche,
ohne  das  Schiffer=  oder  Fuhrmannsgewerbe  zu  treiben,  Transporte  für
Lohn  übernehmen  und  Veruntreuungen  u.  s.  w.  daran  sach  schuldig  machem
angewendet  werden  soll-Ar#

  den  Antrag  des  Scaatsministeriums  vom  21sten  v.  M.  bestimme  Ich,

daß  der  é.  1.  des  Gesetzes  vom  14##en#  April  1824.  auch  auf  solche  Personen,

welche,  ohne  das  Schiffer=  oder  Fuhrmannsgewerbe  zu  treiben,  in  einem  einzelnen
  Falle  Güter  zum  Transport  für  Lohn  übernommen  haben,  angewendet  und
eine  Veruntreuung  oder  Entwendung,  welcher  sie  sich  an  den  zum  Transport
ihnen  anvertrauten  Gütern  schuldig  machen,  mit  der  Sctrafe  des  gemeinen  Diebstahls
  unter  erschwerenden  Umständen  belegt  werden  soll.  Das  Staateministerium
hat  diesen  Erlaß  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  5ten  November  1835.

An  das  Skaatsministerium.  Friedrich  Wilhelm.

 

Jabrgang  1815.  (No.  16731  —167o.)  Nn  Mo.  1675.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  ken  104en  Dezember  16835.)
        <pb n="252" />
        —  236  —

(No.  1675.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorber  vom  Zeen  November  1835.;  woburch  die  von  elner
Gesellschaft  Ankwerpener:  Käufleute  unternommene  Renten-Ausspielung  in
Absicht  des  Verbots  der  Theilnahme  und  der  Strafen  für  ein  Spiel  in
einer  fremden  Lotterie  erklärt  ist,  und  die  betreffenden  Ministerien  in  künftigen
  Fällen  derselben  Are  zu  ähnlichen  Verboten  autorisirt  werden.

E  mit  der  in  Ihrem  Berichte  vom  öten  v.  M.  ausgesprochenen
Ansicht,  wonach  die  von  einer  Gesellschaft  Ankwerdener  Kaufleute  unternommene
Renten-Ausspielung  einer  fremden  Lotterie  gleich  zu  achten  ist,  verordne  Ich  hierdurch,
  daß  diesseitige  Unterthanen,  sowohl  Individuen  als  auch  Korporationen  und
Instikute,  namentlich  die  Börsen  und  deren  Mitglieder,  sich  eben  so  der  unmittelbaren
  Theilnahme  an  dieser  Ausspielung,  als  des  Geschäftsbetriebes  mit  den
dahin  gehörigen  Aktien  und  Koupons,  bei  Vermeidung  der  gegen  das  Spiel  in
fremden  Lotterien  gesetzlich  bestimmten  Strasen,  enthalten  sollen.  Diesenigen
Personen  oder  Korporationen,  welche  dergleichen  Aktien  und  Koupons  bereits
besitzen,  haben  dieselben  binnen  Monatsfrist,  von  der  Bekanntmachung  des  gegenwärtigen
  Befehls  an,  gleichfalls  bei  Vermeidung  der  Konfsskation  und  Anwendung
  der  geordneten  Strafen  ins  Ausland  zurückzuschaffen.  Ich  überlasse
Ihnen,  diese  Verordnung  durch  die  Gesetzsammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß
zu  bringen,  und  ermächtige  Sie  zugleich,  in  künftigen  Fällen  derselben  Art,  in
Gemäßheit  des  von  Mir  aufgestellten  Grundsatzes,  das  Verbot  der  Theilnahme
an  diesseitige  Unterthanen  mit  gesetzlicher  Wirkung  gemeinschaftlich  ergehen  zu
lassen.
si  Berlin,  den  8Sten  November  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Justizminister  Mühler  und  die  Wirklichen  Geheimen
Räche  Rother  und  Grafen  v.  Alvensleben.

 

(No.  1676.)  Allerhöchste  Kabinetsorber  vom  17ten  Nobember  1835.,  betreffend  bie  Krimi
Gerichtsbarkeit  der  Gerichtskommissionen  bei  den  Untergerichten.

(
In  Verfolg  Meiner  Order  vom  3lsten  Januar  1833.,  betreffend  die  Kriminalgerichtsbarkeit
  der  Untergerichte,  will  Ich  Sie  auf  Ihren  Bericht  vom  27sten
v.  M.  hierdurch  autorisiren,  auch  den  Gerichtskommissionen  der  kollegialisch  eingerichteten
  Untergerichte  die  Befugniß  zur  Abfassung  des  Erkenninisses  erster
Instanz  in  denjenigen  Untersuchungssachen  beizulegen,  in  welchen  die  höchste  gesetzliche
  Strase  des  Vergebens  vierwöchentliches  Gesängniß,  Funfzig  eer
eld-
        <pb n="253" />
        —  237  —
Geldbuße  oder  eine  leichte  Züchtigung  nicht  übersteigt.  Sie  haben  diese  Bestimmung

  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  machen  zu  lassen.
Verlu,  den  17ten  November  1835.

Friedrich  Wilherm.
An  den  Staats=  und  Justizminister  Mühler.

 

(No.  1677.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  21sten  November  1835.,  ie  Amtsverschwiegenheit
  der  öffentlichen  Beamten  betreffend.

O  bgleich  Gesetze  und  Dienst-Instruktionen  den  öffentlichen  Beamten  Verschwiegenheit
  über  Gegenstände  ihres  Amtes  zur  Pflicht  machen,  so  habe  Ich
doch  mißfällig  in  Erfahrung  gebracht,  daß  diese  Pflicht  aus  den  Augen  gesetzt,
über  vargleichen  Gegenstände,  ohne  amtliche  Veranlassung,  mündliche  und  schriftliche
  Mittheilungen  gemacht  und  solche  selbst  zur  Publizikät  gebracht  worden.
Eine  solche  Verletzung  der  gesetzlichen  Vorschriften  ist  nicht  länger  zu  dulden;
das  Staatsministerium  hat  daher  diese  Mißbräuche  abzustellen  und  zu  veranlassen,
  daß  die  Departements-Chefs  nicht  nur  ihren  untergeordneten  Behörden  und
Beamten  die  im  Interesse  des  Dienstes  unerläßliche  Verschwiegenheit  wiederholend
  und  ernstlich  einschärfen,  sondern  auch  die  geeigneten  Anordnungen  trefsen,
  um  die  genaue  Beobachtung  derselben  zu  sichern  und  die  Propalation  amtlicher
  Verhandlungen  zu  verhindern.  Die  Departements-Chefs  haben  auf  die
Befolgung  dieser  für  die  Beamten  aller  Kategorien  geltenden  Vorschrift  mit
Ernst  und  Sorgfalt  zu  halten,  die  Beamten,  welche  dieselbe  verletzen,  unnachsichtlich
  zur  Verantwortung  und  Bestrafung  zu  ziehen  und  Mir  anzuzeigen,  damit
  sie,  dem  Befinden  nach,  neben  der  verwirkten  Strafe,  ohne  Pension  aus
dem  Dienste  entsernt  werden.  Ich  beauftrage  das  Staatsministerium  die  gegenwärtige
  Order  durch  die  Gesetzsammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  21sten  November  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="254" />
        —  238  —

Berichtigung  eines  Druckfehlers
bezüglich  auf  die  in  der  Gesetzsammlung  des  Jahrganges  1820.  sub  No.  607.
abgedruckte  Allerhöchste  Instruktion  vom  30sten  Mai  1820.

Bei  dem  Abdrucke  der  Allerhöchst  vollzogenen  Instruktion  wegen  Ausfährung
des  Edikts  vom  21  ten  Juni  1815.,  die  Verhdltnisse  der  vormals  unmittelbaren
Deutschen  Reichsstände  in  der  Preußischen  Monarchie  betreffend,  vom  30sten
Mai  1820.  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1820.  Seite  81  —100.  No.  607.)  ist
ein  Fehler  vorgefallen,  indem  daselbst  im  9.  8.,  und  zwar  Seite  84.  in  der  ersten
  Zeile  statt:

„Hofstaagts=  und  Militairbehörden“
gelesen  werden  muß:
„Hof-,  Staaks=  und  Militair-Behörden'
H  Vermeidung  etwaniger  Mißverständnisse  wird  dieser  Druckfehler  bierdurch

erichtiget.
Berlin,  den  30sten  November  1835.

Koönigliches  Stagtsminister  ium.

Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

rh.  v.  Altenstein.  Graf  v.  Lottum.  Frh.  v.  Brenn.  v.  Kamp
8  Mühler.  Ancillon.  v.  Witzleben.  Graf  v.  Alvensleben.  2
        <pb n="255" />
        Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen.  Staaten.

.  No.  27.  *—.

 

·-(Xo.

  1678.  a.)  Bekanntmachung  des  Allerhoͤchst  genehmigten  und  bestaͤtigten  Regulativs,  bie
sanitäts  polizeilichen  Vorschriften  bei  den  am  häußgsten  vorkommeuden
ansteckenden  Krankheiten  enthaltend.  Vom  25  Oktober  1635.

J.  Folge  des  beigefügten  Befehls  Seiner  Koͤniglichen  Majestät  vom  dien
August  d.  J.  bringt  das  Ksnigliche  Staatsministerium  das  Allerhöchst  genehmigte
  und  bestaätigee  Regulativ,  die  sanitäcs-polizeilichen.  Dorschriften  bei  den
an#r  hdußgsten  vorkommenden  ansteckenden  Krankheiten  enthaltend.,  nebst  dessen
beiden  Anlagen

1)  die  Anweisung  zum  Desinfektionsverfahren,  Lilt.  A.,
2)  die  Belehrung  über  ansleckende  Krankheiten,  Litl-  B.,

letztere  in  Form  eines  besonderen  Anhanges  zur  Gesetzsammlung,  hierdurch  zur
allgemeinen  Kenntniß  und  Beachtung.

Berlin,  den  28sten  Oktober  1835.
Königliches  Staatsministerium.

Friedrich  Wilhelm,
Kronprinz.

Frh.  v.  Altenstein.  Graf  v.  Lottum.  IZrh.  v.  Brenn.  v.  Kamp.
Mühler.  Ancillon.  v.  Witzleben.  Graf  v.  Alvensleben.

 

Jaraang  1815.  (No.  1078.#a.  u.  b.)  Oo  (No.  1678.  b.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  ben  12ten  Dezember  1835.)
        <pb n="256" />
        —  240  —

(No.  1678.  b.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Bken  August  1833.,  womie  kas  Regulativ
uͤber'die  sanitaͤts-polizeilichen  Vorschriften  bei  den  am  häusigsten  vorkommenden
  ansteckendken  Krankheiten  bestätige  wiré.

Mi  Bezug  auf-Weinem-  Erlaß  vom  19ten  Januar  1832.,  durch  welchen  Ich

das  Staatsministerium  von  Meiner  Anorduung  einer  sachverstndigen  K  Kommisston,
  unter  dem  Vorsitze  des  Generallicutenants  von  Thile  I.,  zur  Ausarbeitung
eines  allgemeinen  Regulativs  über  das  bei  ansteckenden  Krankheiten  zu  beobachtende
  Verfahren  in  Kenmtnih  gesetzt  habe,  übersende  Ich  demselben  nebst  dem
Berichte  des  Generallicutcyants  von  Thile  vom  171en  Juni  d.  J.,  das  von  der
Komnussion  ausgearbeitete  sanitäts-polizeiliche  Regulativ  nebst  einer  Instruktion
über  das  Desinfektionsverfahren  und  einer  populgiren  Belehrung  über  die  Natur
  und  Bchandlung  der  ansteckenden  Krankheiten.  Ich  habe  das  Regulativ
genchmigt  und  besistige  solches  mit  dem  Besehl,  daß  cs  von  Jedermahn:  m
ganzen  Umfange  Meiner  Monarchic,  bei  Vermeidung  der  augedrohten  Geldund
  Frciheitgstrafen,  befolgt  Und  von.  schumtlichen.--Uethelligten.  Behörden  nach
demselben  verfahrm  werde.  Die  srüheren  Vorschristen,  welche  wegen  einzeluer
Krankheiten  bereits  ertheilt  worden,  namentlich  auch  die  Instruktion  wegen  der-Asiatischen
  Cholera  vom  31  sten  Jamar  1832.,  sind,  so  weit  ste  von  dem  gegenwärtigen
  Regulativ  abweichen,  hierdurch  aufgehoben.  Dan  Staateministerium
hat  nunmehr  das,  Regulativ  nebst  seinen  beiden  Anlagen  und  Meinem  heutigen
Erlaß  durch  die  Gesetsammlung.  bekannt  zu  muchen.

PVerlin,  den  Sten  August  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

Saul-
        <pb n="257" />
        Sanitaͤts-polizeiliche  Vorschriften
bei  den  am  häufigsten  vorkommenden  ansteckenden  Krankheiten.

-

Inhalt.
Seite
1.  Allgemeine  sanitäts-polizeiliche  Vorscheiften  242
II.  Spezielle  sanitäts-polizeiliche  Borschriften  249
1)  Bei  der  Cholrrennnnn  249.
2)  Beim  Typoyodos)s)sszszrz  .  .  ..  252
3)  Bei  der  Ruhr  ..  ............................  254
4)  Bei  den  Dokken  255
5)  Bei  Masern,  Scharlach  und  Röchhn  257
6)  Bei  der  kontagiösen  Augenentzundung  258
7)  Bei  der  Syphillsss  .  ..  259
8)  Bei  der  Krähtt  -..................  260
9))  Beim  Weichselzor..  262
10)  Beim  Kopfgrind,  Krebs,  Schwindsuche,  Gich  263
11)  Bei  der  Tollkrankheic  (Hundswuthh)  263
12)  Beim  Milzbradeeen  ..  ...  266
13)  Beim  Rotz  und  Wirnrnrn  268

 

(No  167#.  —  u.  b.  Oo  2  Sani-
        <pb n="258" />
        Sanitaͤts-polizeiliche  Vorschriften

bei  ansteckenden  Krankheiten.

I.  Allgemeine  Vorschriften.
bn  ecchtun  6.  1.  Behufs  der  Verhütung  und  Beschränkung  ansteckender  Krankhei-Kommisso=
  ten  sollen  Sanitcktskommissionen  errichtet  werden.
Wo  solche  ein-  .  2.  In  Städten  von  5000  und  mehr  Einwohnern  sollen  dieselben
mrichten.  fortwährend  bestehen,  in  kleineren  Städten  und  auf  dem  Lande  bleibt  deren  Errichtung
  den  Regierungen  überlassen.
Zusammensez=  6.  3.  Dieselben  sind  zusammen  zu  setzen:
mungderselben.  a)  aus  dem  zugleich  den  Vorsitz  führenden  Vorstande  der  Orts-Polizeibehörde
und,  wo  dieselbe  nicht  zugleich  die  Kommunalbehörde  ist,  auch  aus  dem
Vorstande  oder  einem  von  demselben  zu  deputirenden  Mitgliede  der
letzteren;
b)  aus  einem  oder  mehreren  von  der  Orts-Polizeibehörde  zu  bestimmenden
erzten;
F0)  aussmisdeens  drei  von  den  Vertretern  der  Kommune  —  Stadbtverordneten
  oder  Gemeinderath  —  zu  erwählenden  geeigneten  Einwohnern  der  Stadt;
41)  in  Garnison-Orten  außerdem  noch  aus  einem  oder  mehreren  von  den
Milikair-Befehlshabern  zu  bestimmenden  Offzieren  und  einem  oberen
Militair-Arzte.

Svpefialkom=  6  4.  Ob  in  größeren  Städten  außer  der  Sanitätskommission  noch  bemissinen.
  besondere,  derselben  untergeordnete  Spezial=  (Schutz=  oder  Revier-)  Kommisgere
  zu  bilden  sind,  hängt  von  der  Orts-Polizeibehörde  ab.  Zu  jeder  dieser
pezialkommissionen  muß  wenigstens  ein  Arzt  oder  Wundarzt,  ein  Polizei=  oder
Kommunalbeamter,  und  mehrere  von  den  Vertretern  der  Kommune  zu  erwählende

  Mitglieder  derselben  gehbören.

Sirksamkelt  6  5.  Die  Sanitätskommissionen  bilden  theils  Rath  gebende,  theils  ausnr
  Samttät“  führende  Behörden  in  der  Art,  daß  die  Orts-Polizeibehèrde  dieselben  in  allen
m  genmel-Fällen,  wo  sie  ihrer  Unterstützung  oder  Berathung  bedarf,  dazu  berufen  kann,
neu.  zugleich  aber  auch  ihre  Vorschlaͤge  anzuhoͤren  und  daruͤber  zu  entscheiden  hat.

Wirksan.leit  .  6.  Insbesondere  liegt  denselben  ob:

Veseiten  im  1)  auf  den  Gesundheitszustand  des  Orts  oder  Bezirks,  für  welchen  sie  gebildet
  sind,  zu  wachen;

2)  die  Ursachen,  welche  zur  Emstehung  und  Verbreitung  ansleckender  Fas

ei-
        <pb n="259" />
        -

—  243  —

heiten  Veranlassung  geben  können,  wohin  z.  B.  Unreinlichkeit  in  jeder  Beziehung,
  überfüllte  und  ungesunde  Wohnungen,  unreine  Luft,  schädliche  Nahrungsmittel
  u.  s.  w.  gehören,  möglichst  zu  entfernen;

3)  zur  Belehrung  des  Publikums  über  die  Erscheinungen  der  wichtigeren
ansteckenden  Krankheiten  und  das  bei  deren  Ausbruche  zu  beobachtende
(Verfahren  mit  umsschtiger  Schonung  nach  Anleitung  der  Beilage  B.  beizutragen;


4)  die  für  den  Fall  der  Anndherung  und  des  zu  befürchtenden  Ausbruchs
solcher  Krankheiten  etwa  erforderlichen  Heil=  und  Verpflegungsanstalten
zu  ermitteln  und  deren  Einrichtung  vorzubereiten,  und  "

5)  die  Polizeibehörde  überhaupt  in  allen,  die  Verhütung  des  Ausbruchs  und
der  Verbreitung  dieser  Krankheiten  betreffenden  Angelegenheiten  zu  unterstützen.


6  7.  Die  Beschaffung  der  hierzu  erforderlichen  Mictel  liegt  der  Kom=  Beschafung
mune  ob,  und  die  Sanitätskommissionen  haben  sich  deshalb  mit  der  Kommunal=  Kehbte  i  et-Behörde
  zu  verständigen.  Sollte  sich  diese  aber  hierbei  säumig  bezeigen,  so  ist  eriihe
uasis  der  vorgesetzten  Behörde  Anzeige  zu  machen  und  NRemedur  nachzusuchen.
  »

§.8.BeiAnnäherungeincrdasallgemeineGesundheitswohlgefährden-  Obllegenbelm



den  ansteckenden  Krankheit,  müssen  die  Sanitätskommissionen,  so  oft  die  Um-  Lre  Komstände
  es  erforderlich  machen,  zu  den  nöthigen  Berathungen  sich  versammeln  und  Miir  ct
wöchentlich  wenigstens  einmal  der  vorgesetzten  Behörde  über  den  Gesundheits=  von  undgeden-Zustand
  und  die  getroffenen  Maaßregeln  berichten.  den  K  zunkhet.
Gemeinwesen
Habe  dro-§6.

  9.  Alle  Familienhäupter,  Haus=  und  Gastwirthe  und  Medizinalperso=  Anzeinewirknen
  sind  schuldig,  von  den  in  ihrer  Familie,  ihrem  Hause  und  ihrer  Praxis  vor-  7
kommenden  Fällen  wichtiger  und  dem  Gemeinwesen  Gefahr  drohender  anstecken-dr  ue
der  Krankheiten  nach  Maaßgabe  der  sub  II.  enthaltenen  näheren  Bestimmungen,  den  Krankbeiso
  wie  von  plötzlich  eingetretenen  verdächtigen  Erkrankungs=  oder  Todesfällen
der  Volizeibehöroe  ungesäumt  schriftlich  oder  mündlich  Anzeige  zu  machen.  Bei
verdachtigen  Todesfällen  darf  die  Beerdigung  jedenfalls  nur  nach  erhaltener  Erlaubniß
  der  Polizeibehèrde  stattfinden.  Dieselben  Berpflichtungen  zur  Anzeige
u.  s.  w.  liegen  auch  den  Geistlichen  ob,  sobald  sie  von  dergleichen  Fällen  Kenntniß
  erlangen.  ·  »  .
§.10.AufdiecrhaltcneAnzcigemußdtePoltzecbchördedieerstcnchlleKMWM
solches-KrankheitenG-9.)ärzklichuntctsuchcnlassen,undwcnndasGutachkodsssslkmdsss
das  wirkliche  Vorhandenseyn  derselben  bestärigt,  unverzüglich  nicht  nur  ihrer  4—
vorgesetzten  Behörde,  sondern  auch  der  obersten  Militairbehörde  des  Orrs  dar-  richtserstatüber
  Mittheilung  machen.  ung  borübeer.
Werden  die  Erkrankungsfälle  zahlreicher,  so  sind  auch  die  Landräthe  der
benachbarten  Kreise  davon  in  Keuntniß  zu  setzen.  ·
Ob  die  Umstaͤnde  eine  Bekanntmachung  durch  die  Amtsblaͤtter  gerathen
machen,  bleibt  dem  Ermessen  der  betreffenden  Regierungen  uͤberlassen.
(XNo.  1678.  a.  u.  b)  Das-
        <pb n="260" />
        —  244  —

Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  Bekanntmachung  der  von  dem  Auslande  eingegangenen
  Nachrichten  über  dort  herrschende  austeckende  Krankheiten.

DOdbllegenbeit  .  I1I.  Waͤhrend  der  Dauer  ansteckender  lebensgefaͤhrlicher  Epidemien
—  beten  die  Sanitcatskommissionen  Einrichtungen  zu  treffen,  daß  in  ihrem  Amts-#ähiend
  der  Lokale  zu  seder  Zeit  wenigstens  Ein  Mitglied  anwesend  sey,  welches  bei  Gefahr
Hauer  anfel.  im  Verzuge  so  befügt  als  verpfschtet  ist,  die  erforderlichen  Anordnungen  sogleich
kender  Eplde  zu  tressen.

Journalföb=  é.  12.  Die  Polizeibehörde  läßt  während  der  Dauer  solcher  Epidemien

wrn  ,  und  Be-  ein  Journal  über  die  berreffende  Kranken  führen,  in  welchem  der  Name,  das

tung.  Alter,  die  Religion,  der  Stand  oder  das  Gewerbe  und  die  Wohnung  des  Kranken,
  so  wie  der  Zeitpunkt  der  Erkrankung  und  die  muthmaßliche  Veranlassung
zu  derselben  angegeben,  außerdem  aber  vermerkt  werden  muß,  wo  und  durch  wen
der  Kranke  behandelt  wird,  und  wann  er  genesen  oder  gestorben.  Auch  ist  in
einem  täglichen  Abschlusse  die  Zahl  der  von  vorigen  Tage  übrig  geblicbenen,  so
wie  die  Zahl  der  neu  hinzugekommen  Kranken,  imgleichen  der  Genesenen  und
Verstorbenen  ummerlch  anzugeben,  desgleichen  die  Witterung  zu  vermerken
und  wöchentlich  ein  solcher  summarischer  Extrakt  an  die  Provinzial-Regierung
einzusenden.

Verbütung  é4.  13.  Wöährend  des  Vorhandenseyns  lebensgefährlicher  ansteckender
angenssbnlt.  Epidemien  an  einem  Orte  haben  die  Polizeibehörden  alle  ungewöhnliche  Anhaufungen
  von  fungen  von  Menschen  auf  einem  engen  Raume  zu  verhüten.  Breitet  sich  die
Wenschen.  Krankheit  sehr  aus,  so  können  sie  nach  Umständen  auch  die  Schließung  der  dffentlichen

  Vergnügungs=  und  anderer  Versammlungsorte,  mit  Ausschluß  der
Kirchen,  imgleichen  die  Aushebung  der  Wochenmärkte  anordnen,  oder  geeignete
Modißkationen  Behufs  der  Verminderung  der  Gefahr  der  Ansteckung  vorschreiben.
  Jahrmärkte  können  nur  auf  Veranlassung  des  Ober-Präsidenten  der  Provinz,
  Messen  nur  durch  Verfügung  der  betreffenden  Ministerien  aufgehoben
werden.

Befflmmon-  #.  11.  Hinsichtlich  der  Schulen  sollen  zwar  die  gesetzlichen  Bestimmunm
  e  d  gen,  die  den  Schulbesuch  befehlen,  in  keinem  von  einer  ansteckenden  Epidemie
heimgesuchten  Orte  zur  strengen  Anwendung  kommen,  doch  soll  auch  die  ganzliche
  Schließung  der  Schulen  nicht  ohne  dringende  Noth  erfolgen,  und  nur  von
den  Sanitätskommissionen  besonders  darauf  gewacht  werden,  daß  in  den  Schul-Zimmern
  stets  eine  reire  Luft  erhalten  und  Ueberfüllung  vermieden  werde.
An  ansteckenden  Krankheiten  leidende  Kinder  müssen  aus  den  Schulen,
Fabriken  und  andern  Anstalten,  in  denen  ein  Zusammenfluß  von  Kindern  slattfindet,
  entsernt  werden,  und  sind  nicht  eher  wieder  zuzulassen,  als  bis  ihre  völlige
Genesung  und  die  Beseitigung  der  Ansteckungofähigkeit  arztlich  bescheinigt  ist.
ben  so  ist  aus  Familien,  in  welchen  Jemand  an  Pocken,  Scharlach,
Masern  und  anderen,  besonders  Kinder  gefährdenden,  ansteckenden  Krankheiten
leidet,  der  Besuch  der  Schulen  und  dhulichen  Anstalten,  denjenigen  Kindern  nicht
zu  gestatten,  welche  mit  dem  Kranken  in  sortwährendem  Verkehr  stehen.
        <pb n="261" />
        —  245  —

.  15.  An  Personen,  welche  an  ansteckenden  Krankheiten  leiden,  duͤrfen  Be##mmunkeine

  Reisepässe  ertheilt  werden.  Kommen  dergleichen  Personen  an  einem  Orte  *m—  it  ede
an,  so  sind  die  Orts-Obrigkeiten  und  Polizeibehörden  verpflichtet,  sie  nicht  den  Kronkkelweiter
  reisen  zu  lassen,  sondern  anzuhalten  und  so  lange  unter  Aufsicht  zu  stel-  kiabealbee
len,  bis  der  mit  der  medizinal-polizeilichen  Aufsicht  beauftragte  Sachverständige“#
sie  selbst  und  ihre  Sachen  für  nicht  mehr  ansteckend  erklärt  hat.  Sind  diese
Fensonen  nicht  im  Stande,  sich  selbst  die  nöthige  arzeliche  Hülfe  zu  verschaffen,
o  hat  die  PolizeibehSrde  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  ihnen  dieselbe  durch
eine  dazu  verpflichtete  Medizinalperson  zu  Theil  werde,  in  welcher  Oinsicht  die
Bestimmungen  der  Kabinetsorder  vom  14ten  April  1832.,  den  Umfang  der  amtlichen
  WVerpflichtungen  der  Kreisphysiker  betreffend,  zu  beachten  sind.

Militair=  und  andere  auf  dem  Marsch  begriffene  Personen,  welche  an
ansteckenden  Krankheiten  leiden,  sind,  sobald  eine  andere  Möglichkeit  ihrer  Unkerbringung
  vorhanden  ist,  nicht  bei  den  Einwohnern  unterzubringen.

Eben  so  wenig  dürfen  gesunde  Militair=  oder  andere  Personen  in  Hdusern
  einguartiert  werden  oder  bleiben,  in  denen  ansteckende  Kranke  sich  beßfinden.
Ersahmannschaften,  welche  einem  Truppemheil  zugesendet  werden,  sind  vor  ihrer
Absendung  und  Einstellung  in  Bezug  auf  ansteckende  Krankheiten  zu  untersuchen,
  und  Individuen,  bei  welchen  sich  dergleichen  vorfinden,  außer  Gemeinschaft
mit  den  anderen  zu  setzen.

Sollten  sie  auf  dem  Marsch  Gegenden  passirt  haben,  wo  gefährliche  ansteckende
  Krankheiten,  wie  Cholera,  Typhus,  Ruhr  grassiren,  so  find  dergleichen
Mannschaften  jedenfalls,  sammt  ihren  Effekten,  einer  gründlichen  Reinigung  zu
uhrerwerfen.  #

Mit  ansteckenden  Krankheiten  behaftete  Ausländer,  welche,  bei  ihrem
Einkritt  ins  Land,  noch  nicht  über  fünf  Meilen  von  der  Grenze  entfernt  sind,
sollen,  wenn  es  ohne  Nachtheil  für  ihre  Gesundheit  geschehen  kann,  unter  Beobachrung
  der  gehörigen  Vorsichtsmaaßregeln  über  die  Grenze  zurückgebracht
werden,  es  sey  denn,  daß  an  dem  Orte  selbst  die  zu  ihrer  Aufnahme  erforderlichen
  Anstalten  vorhanden  sind.

Welche  Vorschriften  außerdem  bei  gewissen,  besonders  gefährlichen  austeckenden
  Krankheiten  hinsichtlich  des  Eingangs  von  Reisenden  aus  dem  Auslande
  zu  beobachten  sind,  ist  bei  diesen  Krankheiten  angegeben.

.  16.  Was  die  ärztliche  Behandlung  der  an  ansteckenden  Krankheiten  Betandlung
leidenden  Personen  betrifft,  so  hängt  die  Beurtheilung,  ob  ihnen  diese  in  ihrer  der  Kranken
Wohnung  oder  in  einer  dazu  geeigneten  Krankenanstalt  am  Angemessensten  zusde  Aufnabme
Theil  werden  kann,  hauptsächlich  von  dem  Krankheitszustande,  der  Beschaffen=  eine  Kranheit
  und  Gerdumigkeit  der  Wehnung,  und  den  sonstigen  Verhälenissen  des  leanfalt)
Kranken,  imgleichen  von  der  Einrichtung  und  Entfernung  der  Krankenanstalt  tungen  öber
ab.  In  der  Regel  darf  jedoch  kein  Kranker  wider  den  Willen  des  Familien-  kueune  miich
Haupts  aus  seiner  Wohnung  entfernt  werden,  und  in  zweifelhasten  Fällen  darf  solcken  Ansolches
  immer  erst  auf  den  Beschluf  der  Polizeibehörde  oder  der  betreffenden  kolt.
Sanitätskommission  geschehen,  welche  dafür  zu  sorgen  hat,  daß  der  Transport
auf  eine  für  den  Kranken  nicht  gefährliche  und  jedes  Aufsehen  vermeidende

o.  107S8.  c.  u.  b.)  Weise
        <pb n="262" />
        —  246  —

Weise  durch  Personen  bewirkt  werde,  welche  mit  den  noͤthigen  Vorsichtsmaaßregeln
  bekannt  gemacht  worden  sind.

Besonders  ist  auf  die  anderweitige  Unterbringung  von  Erkrankten  obiger
  Art  alsdann  Bedacht  zu  nehmen,  wenn  dieselben  sich  in  zahlreich  bewohnten
  Gebaͤuden,  z.  B.  Kasernen,  Armenhaͤusern,  Gefaͤngnissen  u.  s.  w.  befinden.

Der  Transport  von  ansteckenden  Kranken  nach  anderen  Privatwohnungen,
  darf  nur  mit  Bewilligung  der  Polizeibehoͤrde  geschehen,  welche  fuͤr  die  Bebchnns
  der  hierbei  erforderlichen  sänitäts-polizeilichen  Maaßregeln  Sorge  zu
tragen  hat.

Bei  der  Einrichtung  einer  Heilanstalt  für  ansteckende  Kranke  ist,  außer
den  Erfordernissen  der  Heilanstalten  im  Allgemeinen,  hauptsächlich  noch  auf  folgende
  Punkte  zu  achten:

a)  das  Gebaude  sey  frei  und  isolirt,  wo  möglich  außerhalb  des  Ortes,  jedoch
  nicht  so  weit  entfernt  belegen,  daß  der  Transport  der  Kranken  dadurch
  erschwert  und  für  diese  selbst  nachtheilig  wird.

b)  Es  fnnde  kein  freier  Verkehr  zwischen  der  Anstalt  und  ihrer  Umgebung
statt;  wenn  die  Gefahr  der  ansteckenden  Krankheit  und  die  Lage  des
Gebudes  es  erfordert,  so  ist  letzteres  auf  eine  angemessene  Weise  förmlich
  abzusondern.

c)  In  der  Anstalt  selbst  muß  Raum  genug  vorhanden  seyn,  um  sedem
anken,  bei  gehöriger,  21  bis  3  Guß  betragender,  Entfernung  der  Lager-Stellen
  von  einander,  wo  möglich  einen  Luftraum  von  540  Kubikfuß  zu,
gewähren,  —  die  Rekonwaleszenten  von  den  noch  Kranken  gehbrig  treynen
  und  —  die  eine  Zeit  lang  belent  gewesenen  Zimmer  von  Kranken
entleeren  und  gründlich  reinigen  zu  können.

4)  Ueberhaupt  muß,  zumal  in  Rdumen,  die  zur  Aufnahme  seeberhafter  und
solcher  ansteckenden  Kranken,  bei  welchen  die  Lust  verderbende  Ab=  und
Aussonderungen  stattfinden,  bestimmt  sind,  auf  Erhaltung  einer  reinen
Lust,  so  wie  auf  sorgsältige  Reinigung  aller  Gegenstände  vorzugsweise
geachtet  werden.

)  Die  Kleidungsstücke  der  Kranken  sind  in  besonderen  Räumen  aufzubewahren
  und  vor  ihrer  Wiederverabfolgung  sorgfältig  und  vorschriftsmäßig
  zu  reinigen.

M  Auch  die  Rekonvaleszenten  sind  bis  zum  Ablauf  ihrer  Rekonvaleszenz
noch  isolirt  zu  erhalten.

10  Beband-  é  17.  Bleibt  der  Kranke  in  seiner  Wohnung,  so  ist  der  denselben  belung
  berfel.  handelnde  Arzt  verbunden,  mit  darüber  zu  wachen,  daß  die  sanitäts-polizeilichen.
Wohnung.  Worschristen  genau  befolgt  werden.  Die  Komtrolle  darüber  sällt  der  Polizei=Behörde
  anheim.  Zugleich  ist  mit  Strenge  darauf  zu  achten,  daß  keine  unbesugte
  Personen  mit  der  Behandlung  ansteckender  Krankheiten  sich  befassen,  und
daß  von  den  Apothekern  keine  Arzeneien  zu  ihrer  Heilung  ohne  ärztliche  Vorschrift

  verkauft  werden.  n
18.
        <pb n="263" />
        —  247  —

.  18.  Die  sanitaͤts-polizeilichen  Anordnungen  haben  den  Schutz  oder  Alsdann  zu
die  Sicherstellung  der  uͤbrigen  Einwohner  zum  Zweck.  Lerbeneah  Ian-#a)

  Als  das  sicherste  Mitctel,  die  weitere  erbreitung  ansteckender  Krankhei=  54  Maßreten

  zu  verhüten,  hat  die  Erfahrung  überall  die  Absonderung  des  Kran--)  Jcollrung
ken  nachgewiesen.  Wo  diese  daher  mit  besonderen  Schwierigkeiten  nicht  berWellrong
verbunden,  ist  sie  bei  gefährlichen  Krankheiten,  die  eine  allgemeine  Verbreitung
  befürchten  lassen,  vorzugsweise  zu  empfehlen.  Mamentlich  wird
sie  auf  dem  Lande  und  in  wenig  bewohnten  Häusern  oft  thunlich  seyn.
Dieselbe  braucht  sich  nicht  unbedingt  auf  das  ganze  Haus  oder  auf
ganze  Wohnungen  auszudehnen,  vielmehr  kann  sie  auf  einen  Theil  der
letzteren  beschränkt  werden,  sobald  dieser  so  beschaffen  ist,  daß  er  von
den  übrigen,  in  demselben  Hause  befindlichen  bewohnten  Räumen  ganz
abgesondert  werden  kann,  und  einen  eigenen,  nicht  durch  andere  bewohnte
  Zimmer  führenden  Eingang  hat.  Es  wird  sodann  der  Kranke
selbst  mit  den  zu  seiner  Wartung  und  Pflege  erforderlichen  Personen
und  denjenigen  iner  Angehörigen,  die  sich  nicht  von  ihm  trennen  wollen,
  von  den  sämmtlichen  übrigen  Bewohnern  des  Hauses  in  der  Art
abgesondert,  daß  jede  zur  Wahrnehmung  der  körperlichen  und  geistigen
Bedürfnisse  des  Kranken  und  der  Reinigungsmaaßregeln  nicht  wesentlich
nöthige  unmittelbare  Kommunikation  mit  denselben,  so  wie  jeder  unmittelbare
  Verkehr  nach  außen,  sicher  dadurch  verhindert  wird.

b)  Wo  eine  solche  Absonderung  des  Kranken  nicht  startfindet,  muß  bei  den  v)  Anbeftung
lebenögefährlichen  ansteckenden  Krankheiten,  bei  denen  solches  weiter  un=  iner  Taf#l.
ten  näher  angeordnet  ist,  die  Wohnung  des  Kranken  mit  einer  schwarzen
  Tafel,  auf  welcher  der  Name  der  Krankheit  auf  eine  in  die  Augen
  fallende  Weise  angegeben  ist,  bezeichnet  werden.

Die  Entfernung  der  Tafel  (so  wie  die  Aufhebung  der  Isolirung  ad  #.)
darf  erst  dann  erfolgen,  wenn  die  Polizeibehèrde  auf  Grund  arztlicher
Bescheinigung  die  Ueberzeugung  erlangt  hat,  daß  weder  von  dem  Kranken
  selbst,  noch  von  den  in  dem  bezeichneten  Raume  beßndlichen  Effekten
eine  Ansteckung  länger  zu  beförchten  ist.

c)  Bei  den  weniger  gefährlichen  Krankheiten  sind  die  Kranken  nur  vere)  Verbot  der
pflichtet,  sich  der  nähern  Gemeinschaft  mit  Anderen,  insbesondere  des  Be=  34170n  Gesuchs
  öffentlicher  Orte,  zu  enthalten.  nt  Gesunen.



6.  19.  Nach  der  Enmtfernung  des  Kranken  aus  seiner  Wohnung  (5.  16.)  gelnigung

oder,  beim  Verbleiben  in  derselben  (6.  17.)  nach  seiner  durch  den  Arzt  erklär-  bereoensen

ten  völligen  Genesung  muß  im  ersten  Fall  die  Reinigung  der  Wohnung  und  .  .
der  darin  befindlichen  Essekten,  im  zweiten  Fall  auch  noch  die  seiner  Person
mar  amtlicher  Aufsicht  nach  Vorschrist  der  Desinfektions  =  Instruktion  bewirkt

werden.  —  Auch  den  mit  den  Kranken  in  Verbindung  gekommenen  Personen
ist  Stn  sorgfaältige  Reinigung  sowohl  ihrer  selbst,  als  auch  ihrer  Kleider,  zu
empfehlen.

Jedenfalls  aber  sind  derselben  die  zur  Wartung  des  Kranken  besonders
angenommenen  Personen  vorschriftsmäßig  zu  unterwerfen.
Jahrgang  18335.  (Jo.  1078.  c.  u.  b.)  Pp  .  20.
        <pb n="264" />
        Deslafek=  .  20.  Die  Reinigung  der  Personen  und  Effekten  kann  zwar  sogleich
tionsangalten,  an  Ort  und  Stelle  unter  polizeilicher  Aussicht  von  Sachverständigen  vorgenommen
  werden;  an  Orten  aber,  wo  es  ausführbar  ist,  wird  es  zweckmäßig  seyn,
ein  oder  mehrere  Desinfektionsanstalten  zu  errichten  und  besondere  Desinfektions-Kommissionen
  unter  Leitung  eines  Polizeibeamten  und  Mitwirkung  eines  Sachverständigen
  zu  ernennen,  unter  deren  amtlicher  Aufsicht  dies  Geschäft  theils  an
Ort  und  Stelle,  theils  in  besonders  dazu  eingerichteten  Lokalien  ausgeführt  wird.

Verkebr  mit  6é  21.  Alle  Gegenstände,  welche  mik  ansteckenden  Kranken  in  unmittel-7

  ieten  bare  Berührung  gekommen  sind,  dürfen  nicht  eher  wieder  in  den  Verkehr

6  kommen  oder  von  einem  Orte  zum  anderen  versandt  werden,  bis  deren  Reinigung
  nach  Anleitung  der  Desinfektions-Instrukrion  erfolgt  ist.

Aus  Gegenden  des  Auslandes,  in  denen  ansteckende  Krankheiten  herrschen

  oder  vor  Kurzem  geherrscht  haben,  dürsen.  gebrauchte  Betten,  Kleidungsstücke
  und  Lumpen  als  Handelsartikel  nicht  eingebracht  werden.

Bebandlung  ¾#  22.  Die  Leichname  der  in  Privatwohnungen  an  ansteckenden  Krankker
  brchee  heiten  Gestorbenen  sind,  sobald  die  arztliche  Anerkennung  des  wirklich  erfolgten

anu  rbrern.  Todes  stattgefunden  hat,  in  besondere  möglichst  iselirte  Räume  zu  bringen,
4,  Verkeorde=  und  bis  zur  Beerdigung  nach  Vorschrift  der  Desinfektions-Instruktion  zu  behandeln.

Die  Beerdigung  derselben  darf  vor  Ablauf  der  allgemein  gesetzlich  bestimmten
  Frist  nur  dann  erfolgen,  wenn  der  Arzt  die  dringende  Nothwendigkeit
  der  früheren  Beerdigung  bescheinigt.  Sie  geschieht  unter  Beobachtung  der
allgemein  gültigen  Morschristen,  in  der  Regel  auf  den  gewöhnlichen  Kirchhöfen,
besonders  wenn  dieselben  außerhalb  des  Orts  oder  in  mcht  sehr  eng  umbaueten
Theilen  desselben  liegen.

Wo  dies  nicht  der  Fall  ist,  und  die  Umstände  besondere  Vorkehrungen
erforderlich  machen,  muß  die  Polizeibehôörde  im  Voraus  für  die  Ermittelung
und  Befriedigung  anständiger  Beerdigungsplätze,  für  deren  Abtheilung  nach  den
vorhandenen  verschiedenen  Konfessionen  und  für  ihre  Einweihung  nach  deren
Ditus  sorgen.

Die  Siärge  müssen  gehörig  verpicht  werden,  und  die  Gräber  wo  moͤglich
  eine  Tiese  von  mindestens  6  Fuß  erhalten.

t  Zusammenkuͤnfte  des  Leichengefolges  in  den  Sterbewohnungen  sind  nicht
gestattet.

Denjenigen  Personen,  welche  die  Leichen  gehandhabt  und  eingesargt  haben
  oder  anderweitig  mit  denselben  in  Berührung  gekommen  sind,  ist  eine  sorg-47
  Reinigung  ihrer  Personen  und  Kleider  zu  empfehlen,  so  wie  es  sich  von
elbst  versteht,  daß  nach  Bestatkung  des  Verstorbenen  auch  dessen  Wohnung
und  Effekten  vorschriftsmäßig  zu  desinfziren  sind.  (§.  19.)

6  23.  Porstehende  allgemeine  sanitdes-polizeiliche  Vorschriften  finden  bei
den  einzelnen  ansteckenden  Krankheiten  überall  ihre  Anwendung,  wo  sie  nicht  durch
die  nachfolgenden  speziellen  Vorschriften  ausdrücklich  modifizirt  sind.  Di

ie
        <pb n="265" />
        —  249  —

Die  darin  ertheilten  Bestimmungen  sind  von  den  Polizeibehoͤrden  unter
Androhung  angemessener  Ordnungsstrafen  einzuschaͤrfen,  und  es  verstcht  sich  von
selbst,  daß  deren  Uebertretung  auch  dann  noch  strafbar  bleibt,  wenn  ein  Schaden
  daraus  nicht  entstanden  seyn  follte.  Ist  aber  ein  Schaden  wirklich  dadurch
herbeigeführt,  und  Jemand  an  seiner  Gesundheit,  an  seinem  Leben  oder  an  seinem
  Vermögen  beschadigt  worden,  so  treten  die  allgemeinen  Strafbestimmunen
  des  Landrechts  Theil  II.  Titel  20.  H.  777.  und  folgende,  und  1506.  und
1507.  ein.

II.  Spezielle  sanitäts-polizeiliche  Vorschriften  für  die  einzelnen  ansteckenden
  Krankheiten.

Mit  Hinweisung  auf  die  allgemeinen  sanitäts-polizeilichen  Vorschriften  wird
binsichtlich  der  einzelnen  ansteckenden  Krankheiten  noch  Folgendes  angeordnet.

1.  Cholera.

6.  24.  Wegen  der  oft  schnellen  Verbreitung  der  Cholera,  der  Wich=  Würrsamkel
tigkeit  eines  angemessenen  diäretischen  Berhaltens  zu  ihrer  Verhütung  und  der  2#r  Sntet.
Nothwendigkeit  einer  schleunigen  Hülfe  für  die  Erkrankten  sind  die  Sanitäks=  neu.
Kommissionen  bei  Annäherung  der  Krankheit  nicht  nur  zu  einer  erhöhetren  Aufmerksamkeit
  und  Fürsorge  hinsichtlich  des  allgemeinen  Gesundheitszustandes  (nach
G.  6.)  verbunden,  sondern  auch  berechtigt  und  verpflichtet,  die  Einrichtung  zweckmaßiger
  nicht  zu  entfernt  gelegener  Krankenanstalten,  die  Beschaffung  der  nöthigen
  Arzneimittel  und  Utensilien,  desgleichen  die  Ermittelung  des  erforderlichen
Personals  an  Aerzten,  Krankenwärtern  u.  s.  w.,  so  wie  der  erwa  erforderlichen
besondern  Begräbnißplätze  zeitig  zu  veranlassen  und  zu  befördern.

S.  25.  Jeder  Cholera-Erkrankungsfall  ist  (nach  &amp;amp;.  9.)  der  Polizeibehörde  aAneige  von
anzuzeigen.  Esliankungs=Die

  Unterlassung  dieser  Anzeige  soll  mit  einer  Geldstrafe  von  2  bis  5
Thalern  polizeilich  geahndet  werden,  wenn  der  dazu  Verpflichtete  von  dem  Vorhandenseyn
  der  Krankheit  unterrichtet  war.

26.  Bleibt  der  Kranke  in  seiner  Wohnung,  so  findet  entweder  die  Absonderung
Isolirung  desselben  oder  die  Bezeichnung  der  Wohmung  mittelst  einer  Tasel  dr  Cer-(nach
  §&amp;amp;.  18.  a.  b.)  statt.  "  «  «

Wer  die  hiernach  getroffenen  Anordnungen  verletzt,  hat  eine  Geldstrafe
von  2  bis  10  Thalern  oder  3=  bis  14tägige  Gefängnißsirase  verwirkt.

.  27.  Die  Desinfektion  der.  Genesenen,  so  wie  der  für  den  Kranken  Deslakektlon.
besonders  angenommenen  Wärter,  der  benutzten  Effekten  und  Wohmungen  gege,
  b0ch  den  in  der  Desinfektions  =  Instruktion  für  die  Cholera  gegebenen
orschriften.
Eine  Vernachldssigung  dieser  Bestimmung  zieht  die  6.  26.  erwähnten
Strafen  nach  sich.  ·
(No.  1078.  a.  u.  b.)  Po2  8.  W.
        <pb n="266" />
        Bestimmun-.

  28.  Da  die  Erfahrung  gelehrt  hat,  daß  die  Verbreitung  der  Cho-Pemsecien-

  lera  6  durch  die  Schiffahrt  befördert  wird,  so  wird  in  dieser  Hinsicht
Schiffahrt.  Folgendes  festgesetzt:

a)

einen

byi  .  .  .  ..
ZHFISDNM  ausbricht,  so  ist  der  Schiffer  oder  dessen  Vertreter  verpflichtet,  dies  der  Polizei-Schiffen.

  ß6r  des  nächsten  Orts,  welchen  er  auf  seiner  Fahrt  zu  berühren  hat,  bei  der

der

der

selbst.

im  Allge-  Fuͤr  die  inlaͤndische  Flußschiffahrt  sind  auf  denjenigen  Wasserstraßen,

wreelche  mit  Gegenden,  worin  die  Cholera  epidemisch  verbreitet  ist,  in  direkter
Kommunikation  stehen,  an  bestimmten,  von  den  Ober-Präsidenten  zu  bezeichnenden
  Punkten  genaue  Revisionen  des  Gesundheitszustandes  der  auf  den  Schiffen
  befindlichen  Mannschaft  durch  die  Orts-Polizeibehörden  oder  andere  geeignete,
peziell  damit  beauftragte  Beamte,  und,  wo  es  möglich  ist,  unter  Zuziehung  eines
  Arztes,  anzuordnen.

Jedem,  die  genannten  Wasserstraßen  befahrenden  Schiffer  muß  von  der
Polizeibeh##rde  eines  Abgangsortes  ein  Schein  ertheilt  werden,  in  welchem  die
auf  dem  Schiffe  befindliche  Mannschaft  verzeichnet  und  deren  Gesundheitszustand
  angegeben  ist,  und  welcher  an  jedem  Revisionsorte  visirt  werden  muß.
VWährend  der  Fahrt  darf  von  dem  Fahrzeuge  Niemand  ohne  Vorwissen  der
Polizeibehörde  des  Orts  entlassen  werden.  Diese  kann  ihre  Erlaubniß  dazu  nur
alsdann  ertheilen,  wenn  sie  zu  bescheinigen  vermag,  daß  der  Emlassene  im  unverdächtigen
  Gesundheitszustande  sich  beßudet.

Der  Schiffer,  der  sich  ohne  oben  gedachten  Schein  auf  die  Fahrt  begiebt
  oder  Jemanden  von  dem  Schiffe  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  entläßt,  vergan,
  t—  eine  Geldstrafe  von  5  bis  10  Thalern  oder  in  8=  bis  14tägige  Gefängnißstrafe.


n  Erkran-  6  29.  Wenn  auf  einem  Flußfahrzeuge  während  der  Reise  die  Cholera

en

2.  festgesetzten  Strase  anzuzeigen,  das  Fahrzeug  selbst  aber  noch  in  einiger
Entfernung  von  diesem  Orte  anzuhalten.

Von  Seiten  der  gedachten  Polizeibehörde  ist  sodann  das  Schiff  Heftezu
  isoliren  und  unter  Observation  zu  stellen,  auch  dafür  zu  sorgen,  dat  die
Mannschaft  mit  deren  etwanigen  Bedürfnissen  unter  Beobachtung  der  erforderlichen
  Vorsichtsmaabregeln  versehen  werde

Die  Freilassung  des  Schiffes  erfolgt  erst,  wenn  die  Krankheit  auf  demselben
  gehoben,  die  Mannschaft  sammt  ihren  Effekten  vorschriftsmaßig  gereinige
und  innerhalb  5  Tagen  kein  neuer  Erkrankungsfall  vorgekommen  ist,  was  in
dem  Scheine  des  Schiffers  attestirt  werden  muß.  In  diesen  Scheinen  der
Schisfer  muß  eine  ausdrückliche  Anweisung  zur  Befolgung  dessjenigen  enthalten
seyn,  wozu  sie  nach  diesem  und  den  vorstehenden  9..  verpflichtet  sind.

Desinfektlon  6.  30.  Die  auf  einem  Fahrzeuge,  worauf  die  Cholera  sich  gezeigt  hat,  beder
  Anentn  findlichen  Waaren  werden  am  Ausladeorte,  so  weit  sie  mit  den  Erkrankten  in

Schife  Perührung  gekommen  seyn  können,  was  in  jedem  einzelnen  Falle  dem  pflichtmßigen
  Ermessen  der  Orts-Sanitatskommission  zur  Beurtheilung  überlassen  bleibt,
wie  solche  Gegenstände  behandelt,  welche  sich  in  der  Wohnung  eines  Cholera-Kranken
  befunden  haben;  sie  dürfen  daher  den  Empfängern  erst  nach  vorgängiger

vor-
        <pb n="267" />
        —  251  —

vorschriftsmaͤßiger  Desinfektion  verabfolgt  werden,  welche,  in  Ermangelung  besonderer
  Lokale  dazu,  auf  den  Schiffen  selbst  unternommen  werden  kann.  Auch
das  Schif  selbst  muß  nach  Anleitung  der  Desinfektions-Instruktion  gereinigt
werden.

(.  31.  Die  von  Orten,  wo  die  Cholera  herrscht,  über  See  eingehenden  Bertech-Schiffe
  werden  einer  viertägigen  Beobachtungsquarantaine  unterworfen.  Nur  in  tungsguarandenjenigen
  Häfen,  welche  selbst  von  der  Cholera  ergriffen  sind,  ist  es  den  Behörden  Lwrder  Sö
gestattet,  diese  Observationsquarantaine  zu  erlassen.  Flußbfahrzeuge,  welche  aus  aus  dem  Aus-Gegenden
  des  Auslandes  kommen,  wo  die  Cholera  herrscht,  werden  an  dem  Ein-bandttammen.
gangspunkte  auf  der  Grenze  fünf  Tage  hindurch  unter  Observation  gestellt.

Wer  diese  Quarantainen  verletzt,  hat  eine  Geldstrase  von  10  bis  50  Thalern
  oder  Gefängnißstrase  von  14  Tagen  bis  6  Wochen  verwirkt.

.  32.  Hat  sich  während  dieser  Observation  kein  bedenklicher  Erkran=  Bebandlun
kungsfall  auf  dem  Schiffe  ergeben  und  hat  dasselbe  auch  während  der  Reise  Feltlein  na
keine  Cholerakranken  am  Bord  gehabt,  worüber  durch  Einsicht  der  Schiffs=  er  arsn=Papiere
  und  Vernehmung  des  Schiffsfuhrers  und  der  Mannschaft  die  möglichste  talne.
Ueberzeugung  gewonnen  werden  muß,  so  sind  die  Seeschiffe  zur  Praktik  in
des  Pafen,  die  eingehenden  Flußfahrzeuge  aber  zur  Fortsetzung  ihrer  Reise  zu
verstatten.

Hat  aber  das  Schiff  Cholerakranke  am  Bord  gehabt,  kömmt  es  mit
selbigen  an,  oder  zeigt  sich  diese  Krankheit  unter  der  Mannschaft  oder  den  Reisenden
  während  der  Observationsquarantaine,  so  ist  damit  bei  den  an  der
Grenze  in  Quarantaine  liegenden  Flußfahrzeugen  nach  5.  29.  und  bei  den  vor
dem  Hafen  angekommenen  Seeschiffen,  nachdem  der  Kranke  von  dem  Schiffe
entsernt  worden  ist,  nach  Vorschrift  des  §.  30.,  jedoch  mit  der  Maaßgabe  zu
verfahren,  daß  eine  Desinfektion  der  in  den  Lagerungsrdumen  der  Seeschiffe
befindlichen  Handlungsgüter  niemals  stattfindet.

33.  Auf  denjenigen  Sterömen,  auf  welchen  die  Handelsschiffahrt,  in  Ausnahme  fuͤr
Folge  der  unter  den  betheiligten  Uferstaaten  darüber  abgeschlossenen  Vereinba-elns
rungen,  für  frei  erklärt  worden  ist,  sollen  die  fremden,  aus  Gegenden,  wo  die
Cholera  herrscht,  kommenden  Schiffer,  welche  nicht  Cholerakranke  an  Bord
aben  und,  ohne  im  Preußischen  Gebicte  ein=  oder  ausladen  oder  sonstigen
BVerkehr  treiben  zu  wollen,  lediglich  die  freie  Durchfahrt  in  Anspruch  nehmen,
wider  ihren  Willen  zu  einer  Observationsquarantaine  an  den  Grenzen  nicht  angehalten
  werden.  ç  ·
Dergleichen  Schiffern  ist  alsdann  jedoch  jedes  Betreten  der  Ufer,  selbst
zum  Behufe  des  Treidelns,  zu  untersagen.
Sie  sind  bei  ihrem  Eintritte  in  das  Preußische  Gebiet  daruͤber  zu  vernehmen,
  ob  sie  unter  diesen  Bedingungen  die  Befreiung  von  der  Observationsquarantaine
  verlangen,  und  im  Falle  der  Bejahung  mit  einer  besonderen,
waͤhrend  ihrer  Durchfahrt  auf  dem  Mastbaume  zu  fuͤhrenden  gelben  J  zu
versehen,  damit  bei  Erhebung  der  Gebühren  und  anderen  etwanigen  Veranlassungen
  mit  der  gehbrigen  Vorsicht  gegen  sie  verfahren  werden  könne.
(No.  1678.  a.  u.  b.)  Die
        <pb n="268" />
        —  252  —

Die  genaue  Beobachtung  der  desfalsigen,  ihnen  ertheilten  Vorschriften  ist,
unter  Androhung  angemessener  Ordnungsstrafen  für  Versckumnisse  und  Uebertretungsfälle,
  den  Schiffern  besonders  zur  Pflicht  zu  machen,  und  das  darüber
busgenomnsene  Protokoll  ihren  Legitimationsdokumenten  in  beglaubter  Abschrift
eizuheften.

Bestimmun-  34.  Da  die  Erfahrung  nicht  minder  gelehrt  hat,  daß  durch  Trup-Fen
  dbinscht-  penmärsche  u.  s.  w.  die  Verbreitung  der  Cholera  begünstigt  wird,  so  wird,  um
tairs.  dieses  zu  verhüten,  und  die  Truppen  selbst  gegen  die  Cholera  sicher  zu  stellen,

Folgendes  in  dieser  Hinsicht  festgesetzt:

1)  Aus  einem  Orte,  an  welchem  die  Cholera  herrsche,  darf  keine  Ersatz-Mamschaft
  genommen  werden.

2)  Bei  Märschen  von  Truppen,  Rekruten,  Kriegsgefangenen  ist  genau  darauf
  zu  achten,  daß  solche,  wo  möglich,  nicht  Gegenden  und  Ortschaften
passiren,  in  denen  die  Cholerg  zum  Ausbruch  gekommen  ist.  Noch  weniger
  dürsen  Huser  bequartiert  werden,  in  denen  sich  Cholerakranke  befinden.
  Ist  bei  dergleichen  Märschen  das  Passiren  solcher  Gegenden
nicht  zu  vermeiden,  oder  kommen  die  Truppen  u.  s.  w.  aus  Gegenden,
in  denen  die  Cholera  herrscht,  so  muß  ihnen  jedenfalls  ein  Militairarzt
beigegeben  werden,  welcher  den  Gesundheitszustand  der  Einzelnen  genau
zu  beaufsichtigen  und  bei  eintretenden  Erkrankungssällen  ungesäcumt  die
erforderlichen  Maaßregeln  zu  treffen  hat.

3)  Bricht  in  einem  Garnisonorte  die  Cholera  aus,  so  sind  die  Militairpersonen
  el  aus  den  verdächtigen  Häusern  zu  entfernen,  zu  reinigen  und
in  Kasernen  oder  anderen  zu  ihrer  Aufnahme  eingerichteten  öffentlichen
Gebäuden  unterzubringen,  so  wie  auf  der  anderen  Seite  auch  cholerakranke
  Soldaten  schnell  aus  den  Wohnungen  der  Einwohner  enrfernt
werden  müssen.

Greift  die  Krankheit  sehr  um  sich,  so  kann  der  Ausmarsch  der  Truppen
  zur  Sicherstellung  derselben  nothwendig  werden,  wobei  jedoch  diesenigen
  Maaßregeln  getroffen  werden  müssen,  welche  erforderlich  sind,
*  eine  weitere  Verbreitung  der  Krankheit  durch  die  Truppen  selbst  zu
verhüten.

4)  In  Garnisonorten,  wo  die  Cholera  sich  zeigt,  oder  welche  davon  bedroht
  werden,  ist  die  Nahrung,  Bekleidung,  Lebensweise  und  Beschaftigung
  der  Truppen  genau  zu  beachten,  und  #nd  demgemäß  angemessene
Instruktionen  von  den  Befehlshabern  zu  erlassen.  Dieselben  haben  die
zur  Erwärmung  des  Körpers  der  Leute  disponiblen  Mittel  zu  diesem
Zwecke  zu  verwenden.  Eben  so  sind  bei  der  Errichtung  von  Lagern
und  bei  der  in  denselben  zu  handhabenden  Ordmung  die  erforderlichen
sanitäts-polizeilichen  Magaßregeln  genau  zu  befolgen.  (Siehe  auch  6.  15.)

2.  Ty-
        <pb n="269" />
        —  253  —
2.  Typhuc.

6.  35.  Da  die  Erfahrung  gelehrt  hat,  daß  der  Typhus,  obschon  spädterhin  Verbtztung
durch  Ansteckung  sich  fortpflanzend,  doch  ursprünglich  durch  eine  eigenthümliche  er#
Lustverderbniß  entstehr,  die  besonders  durch  eine  zu  große  Anhdufung  von  Mecn--  vh  ot
schen  in  einem  verhältnißmäßig  engen  Raume,  wie  am  häußgsten  z.  B.  in  Kranken--,
  Armenhadusern,  Gefängnissen  u.  s.  w.  hervorgebracht  wird,  so  ist  zur  Verhütung
  seiner  Entstehung  hauptsächlich  die  Vermeidung  einer  solchen  Raumöberfüllung
  und  die  Erhaltung  einer  reinen  Lust  in  den  Wohnungen,  so  wie  die
Beobachtung  der  größten  Reinlichkeit  überhaupt  erforderlich,  und  liegt  es  daher
den  Polizeibehèrden  und  Sanitatskommissionen,  namentlich  unter  solchen  Umständen,
  unter  denen  eine  Typhus-Epidemie  mehr  als  sonst  zu  befürchten  ist,  ganz
besonders  ob,  hierfür  die  nöthige  Sorge  zu  tragen  und  auf  die  ersten  Anzeichen
Pvr  Krankheit,  namentlich  in  Anstalten  obiger  Art,  ein  genaues  Augenmerk  zu
richten.

G.  36.  Jeder  vorkommende  Erkrankungsfall  ist  der  Polizeibehrde  (nach  #anzelge  von
6.  9.)  anzuzeigen.  Eitrankungs-Die
  Unterlassung  dieser  Anzeige  soll  mit  einer  Geldstrase  von  2  bis  5
Thalern  polizeilich  geahndet  werden,  wenn  der  dazu  Derpflichtete  von  dem  Vorhandenseyn
  der  Krankheit  unterricht#et  war.

6  37.  Zur  Verhütung  der  weiteren  Verbreitung  des  Typhus  ist  zundchst  Verb#tung
erforderlich,  daß  von  Seiten  der  Einwohner  diesenigen  diäretischen  Verhaltungs-Veere
Regeln  befolgt  werden,  welche  sowohl  im  Allgemeinen  als  auch  insbesondere  für  des  Topousdie
  vermöge  ihres  Berufs  mit  Typhuskranken  am  häufigsten  in  Berührung  )  durch  ein
kommenden  Personen  gegeben  sind,  und  die  Sanitätskommissionen  müssen  es  zienhnes

sich  angelegen  seyn  lassen,  hierauf  nach  Kräften  hinzuwirken.  Verhalten.

6  38.  Demnächst  ist  die  möglichste  Trennung  der  Erkrankten  von  den  ½)  durch  Ver-Gesunden
  erforderlich,  enkweder  durch  Isolirung  der  Kranken  oder  durch  Be=  hng  der
zeichnung  der  Krankenwohnung  mittelst  einer  Tafel.  (.  18.  a.  und  b.)

Diese  Maaßregel  darf  keinen  Falls  vor  crfolgker  völliger  Genesung  der
Kranken  aufgehoben  werden,  da  die  Verbreitung  des  Typhus  auch  besonders
durch  Nekonvaleszenten  befördert  wird.  Z

Eine  Vernachlässigung  dieser  Vorschrift  wird  nach  §.  26.  geahndet.

6.  39.  Die  Desinfektion  der  Genesenen  so  wic  der  für  den  Kranken  be-Denkecien.
sonders  angenommenen  Wärter,  der  benutzten  Effekten  und  Wohmungen  geschieht
auf  die  in  der  Desinfektions-Instruktion  angegebene  Weise.

Eine  Vernachlässigung  dieser  Bestimmung  wird  nach  §#.  27.  geahndet.

6.  40.  Für  das  Militair,  welches  vom  Typhus  um  so  mehr  bedroht  ist,  Bmettmmunals
  Typhus-Epidemien  sich  vorzüglich  zu  Kriegszeiten,  als  sogenannte  Kriegspest,  fe  iccht
entwickeln,  gelten  die  nämlichen  Bestimmungen,  welche  für  dasselbe  bei  der  Cho=  talrs.
lera  gegeben  worden  sind.  (§.  34.)

Außerdem  wird  hier  noch  Folgendes  festgesetzt:

(No.  1678.2  u.  b.)  1)  So
        <pb n="270" />
        —  254  —

1)  So  viel  als  die  Umstaͤnde  es  erlauben,  muͤssen  Ueberfuͤllungen  einzelner
Ortschaften  und  Lokalitaͤten  mit  Truppen  vermieden  werden.

2)  Fuͤr  den  Fall,  daß  sich  dennoch  der  Typhus  entwickeln  sollte,  sind,  in
der  Naͤhe  des  Kriegsschauplatzes,  so  wie  an  den  Orten,  die  auf  den
Etappenstraßen  liegen,  eigene  zweckmaͤßig  eingerichtete  Feldlazarethe  fuͤr
Typhuskranke  zu  errichten,  in  welche  andere  Kranke  nicht  aufgenommen
werden  duͤrfen.

3)  Einer  besonderen  Aufsicht  sind  die  Ersatzmannschaften  und  Kriegsgefangenen
  zu  unterwerfen,  da  durch  diese  der  Typhus  am  leichtesten  verbreitet
wird.

Die  von  den  Gesunden  auf  das  Sorgfaͤltigste  zu  trennenden  und  mit
den  Einwohnern  außer  Beruͤhrung  zu  setzenden  Kranken  muͤssen  in  die
Gebote  stehenden,  den  Jahreszeiten  angepaßten,  wo  moͤglich  vor  den

horen  belegenen  Raͤume,  Scheunen,  Kasernen  u.  s.  w.,  noͤthigenfalls
in  frei  gelegene  Baracken,  untergebracht  werden.  Ihr  weiterer  Transport
  muß  unterbleiben,  und  nicht  nur  sie  selbst,  ihre  Effekten  und  die  von
ihnen  benutzten  Lokalitaͤten,  sondern  auch  die  Schiffe  und  Wagen,  auf
denen  sie  transportirt  worden  sind,  und  deren  Fuͤhrer  jede  Gemeinschaft
mit  ihnen  moͤglichst  vermeiden  muͤssen,  sind  sorgfaͤltig  zu  reinigen,  werthlose
  Gegenstaͤnde  aber,  wie  z.  B.  das  Lagerstroh,  zu  verbrennen.  Mit
Genauigkeit  ist  darauf  zu  wachen,  daß  von  ihren  ungereinigten  Effekten
nichts  vertroͤdelt  werde  und  in  die  Haͤnde  der  Einwohner  gelange.

3.  Ruhr.

at  ean  die  .  41.  Die  der  Polizeibehörde  zu  machende  Anzeige  (6.  9.)  ist  nur  bei
Fnt  Be  bösartiger,  ansteckender  und  epidemisch  sich  verbreitender  Ruhr  erforderlich,  kann
dagegen  unterbleiben  bei  gutartigen  und  sporadischen  Fällen  dieser  Krankheit.
Der  Arze,  der  die  Anzeige  eines  bösartigen  Ruhrfalles  unterläße,  sällt
in  eine  Geldstrafe  von  5  Thalern.  Soll  eine  allgemeine  Verpflichtung  zur  Anzeige
  entstehen,  so  muß  die  Polizeibehörde  des  Kreises  dazu  eine  besondere  Aufforderung
  erlassen,  und  die  Sdumigen  werden  alsdann  von  der  oben  8.  25.
gedachten  Polizeistrafe  getroffen.

Senßtge  a-  (.  42.  Für  die  bösartige,  ansteckende  Ruhr  gelten  übrigens  dieselben  Bemict
  voliteistimmungen,  welche  hinsichtlich  des  Typhus  gegeben  worden  sind,  so  wie  auch
chieen  bel  die  das  Militair  betreffenden  Anordnungen  bei  der  Cholera.  (§.  34.)
Berehsartigen  Hinsichtlich  der  hier  besonders  zu  berücksichtigenden  Ausleerungen  der

Kranken  wird  auf  die  Desinfektions-Instruktion  verwiesen.

Maaßregeln  8.  43.  Erlangt  die  gutartige,  nicht  ansteckende  Ruhr  eine  epidemische

dr  tert  Verbreitung,  so  haben  die  Sanitätskommissionen  durch  pünktliche  Erfüllung  ihrer

Obliegenheiren  (#.  6.)  die  Entwickelung  eines  bögartigen  Charakters  der  Krankheit

  möglichst  zu  verhüten,  zugleich  aber  die  für  diesen  Fall  erforderlichen  Vorbereitungen
  zu  treffen.

4.  Pocken.
        <pb n="271" />
        —  255“  —

4.  Pocken.

+4.  44.  Jeder  Fall  von  Erkrankung  an  den  Pocken  ist,  bei  Vermei=  Anzelgeande
dung  einer  Geldstrafe  von  2  bis  5  Thalern  oder  3=  bis  Zcägigem  Gefängniß,  der  PoleBe-Polizeibehörde
  (nach  §.  9.)  anzuzeigen.

4  6  45.  Bleibt  der  Pockenkranke  in  seiner  Wohnung,  so  findet  entweder  Absenderung
die  Isolirung  desselben  oder  die  Bezeichnung  der  Wohnung  mittelst  einer  Tafel  #  Focken-(nach
  F.  18.  u.  b.)  statt.

Eine  PVernachlssigung  der  desfalsigen  Vorschriften  zieht  die  g.  26.  angedrohten
  Strafen  nach  sich.

6.  46.  Für  den  Fall,  daß  die  Anzahl  der  Pockenkranken  an  einem  Orte  Errichtung
sich  ungewöhnlich  vermehren  sollce,  sind  daselbst  zur  Aufnahme  derjenigen,  welche  1  Shkein
  ihren  Wohmungen  nicht  bleiben  können,  eigene,  streng  zu  isolirende  Pocken-Hauser
  zu  errichten,  oder  besondere  sorgfältig  geschiedene  Abtheilungen  der  größeren
  Krankenhduser  zu  diesem  Zwecke  zu  bestimmen.

·  0.47.HinsichtlichdcrDesinfektionwirdimFallerfolgterGenesungDeitufckttes
etnesPockecszIkraiikenaufs.19.,imTode8fallaufs.22.verwicsen,undziehteine
Vårnigslåsngung  derbeshalbertheiltenVorschrifkendie§.27.gedachkeSkrafe

nach  sich.

6  148.  Jede  unnöthige  Berührung  der  Leiche  muß  vermieden,  dieselbe  Betimmundaher
  mit  den  Kleidern,  in  welchen  der  Kranke  gestorben  ist,  in  einen  Sarg  mit  sen  dlhtverpichten
  Sugen  gelegt,  nicht  zur  Schau  ausgestellt,  sondern  still  zu  Grabe  ge=  bgung.
bracht,  wo  mäglich  gefahren  werden.

Denjenigen,  welche  mit  der  Leiche  haben  in  Berührung  kommen  müssen
oder  dieselbe  etwa  zu  Grabe  getragen  haben,  ist  eine  Reinigung  (nach  8.  22.)
zu  empfehlen.

8.  49.  Sämmtliche,  die  ächten  Menschenpocken  betreffende  sanitäts-poli-  n  erlebren
zeiliche  Anordnungen  sind  auch  bei  den  sogenannten  WVarioloiden  oder  modifzir=  belden  Vorloten
  Menschenpocken  zu  befolgen.

6.  50.  Als  das  sicherste  Schutzmittel  gegen  die  Menschenpocken  ist  durch  eEintmofang
die  Erfahrung  die  Einimpfung  der  Schutzpocken  nachgewiesen.  Pechus-Es

  ist  daher  einem  Jeden  dringend  zu  empfehlen,  sich  selbst,  seine  Kinder,
  Pfiegebesohlenen  und  andere  Angehsrigen  ohne  zureichende,  von  Sachverständigen
  anerkannte  Hinderungsgründe  der  Schutzpocken-Impfung  nicht  zu  entziehen,
  vielmehr  wird  von  allen  Einsichtsvollen  die  Beförderung  dieser  Maaßregel
durch  Beispiel  und  Belehrung  ihrer  Mitbürger  erwartet.

Die  Beamten  und  insbesondere  die  Landräthe  und  Kreisphysiker,  so  wie
alle  mit  der  Verwaltung  der  Medizinalpolizei  beauftragten  Personen  müssen  es
sich  angelegen  sepn  lassen,  bei  seder  sich  darbietenden  Gelegenheit,  der  weiteren
Verbreitung  und  allgemeinen  Aufnahme  dieses  eben  so  sicheren,  als  durchaus
unschädlichen  Schutzmittels  förderlich  zu  seyn.

Jahrgang  1833.  (Fo.  168.a.  u.  b.)  Og  8.  51.
        <pb n="272" />
        1Ausübun  é.  51.  Das  Schutpocken-Impfgeschüäft  steht  unter  der  Aufsicht  und  Kon-—

  —  trolle  der  betreffenden  Polizeibeh  Srde,  und  ist  nur  den  zur  bürgerlichen  Praxis

chefts.  gehhrig  approbirten  Aerzten  und  Wundärzten  und  zwar  unter  der  Bedingung
erlaubt,  daß  sie  die  in  Betreff  desselben  erlassenen  Vorschristen  genau  befolgen,
wobei  es  ihnen  insbesondere  zur  Pflicht  gemacht  wird,  den  Impfstoff  nur  von
völlig  gesunden  Individuen  zu  enenehmen.  Von  den  in  ihrer  Privatpraxis  vorgenommenen
  Impfungen  haben  die  Aerzte  viertelfährlich  genaue  namentliche  Listen
an  die  Polizeibehörde  einzusenden.

Oefentlle  6é  52.  Behufs  der  Wakzination  der  sich  hiernach  als  noch  ungeimpft
——  ausweisenden  Individuen  sollen  allährlich  oder,  wenn  die  Umstände  es  erforderlich
  machen,  öfter  in  den  verschiedenen  landräthlichen  Kreisen  und  überhaupt,  wo#
solches  nicht  schon  sortwährend  geschieht,  össem#liche  Gesammt-Impfungen  vorgenommen
  werden,  wobei  genau  nach  dem  von  den  betreffenden  Ministerien  zu  erlassenden

  Regulative  zu  verfahren  ist.

Tusttellung  (.  53.  Ueber  jede  geschchene  Impfung  und  deren  Erfolg  ist  von  dem
1  G
Impfarzte  ein  Schein  auszustellen.
Zwangsmank-  6é.  54.  Sind  Kinder  dessen  ungeachket  bis  zum  Ablauf  ihres  ersten  Leregeln.
  bensjahres  ohne  erweislichen  Grund  ungeimpft  geblieben,  und  werden  demnuͤchst
von  den  natuͤrlichen  Blattern  befallen,  so  sind  deren  Aeltern  und  resp.  Vormuͤnder
  wegen  der  versäumten  Impfung  in  Hinsicht  der  dadurch  hervorgebrachten
  Gefahr  der  Ansteckung  in  polizeiliche  Strafe  zu  nehmen.
Schulvorsteher,  Handwerksmeister,  andere  Gewerbtreibende  und  Dienst-Herrschasten
  werden  wohl  thun,  sich  die  Ueberzeugung  zu  verschaffen,  daß  die  bei
ihnen  in  Unterrichr,  Lehre  oder  Dienst  tretenden  Personen  geimpft  suind.  Personen,
  welche  für  ihre  Kinder  oder  Pflegebefohlenen  die  Aufnahme  in  öffentliche
Anstalten  des  Staats,  Seipendien  oder  andere  Benefzien  nachsuchen,  sind  abzuweisen,
  wenn  sie  den  Nachweis  über  die  geschehene  Impfung  nicht  führen
können.  Vergl.  auch  .  56.

Belm  Aus-  5.  55.  Brechen  in  einem  Hause  die  Pocken  aus,  so  ist  genau  zu  unter-Ruch
  von  suchen,  ob  in  demselben  noch  anfteckungsfähige  Individuen  vorhanden  sind,  deren
Bakzination  alsdann  in  der  kürzesten  Zeit  vorgenommen  werden  muß.

Bei  weiterer  Verbreitung  der  Krankheit  sind  zugleich  sämmr'iche  übrige
Einwohner  auf  die  drohende  Gefahr  aufmerksam  zu  machen,  und  aufzufordern,
ihre  noch  ansteckungsfaähigen  Angehbrigen  schleunigst  vakziniren  zu  lassen;  zu  welchem
Ende  von  Seiten  der  Medizinalpolizei  die  nöthigen  Veranstaltungen  getroffen
und  erforderlichen  Falls  Zwangs-Impfungen  bewirkt  werden  müössen.

#vakzlna=  6.  56.  Duch  ist,  wie  überhaupt,  so  unter  den  genannten  Umständen  inston.
  besondere,  den  schon  vor  längerer  Zeit,  wenn  auch  mit  Erfolg  geimpften  Individuen;
  eine  Revakzination,  wegen  der  dadurch  bewirkten  grötzeren  Sicherheit,

zu  empfehlen.
Eine  Aufnahme  in  Pensionsanstalten,  welche  mit  öffentlichen  Unterrichts-Instituten
  verbunden  sind,  darf  nicht  eher  stattfinden,  als  bis  der  zustunchmenge
oͤg-
        <pb n="273" />
        .—  257  —.

Zögling  seine  Wakzination  oder  Revakzination,  als  innerhalb  der  letzten  2  Jahre

wirksam  an  ihm  vollzogen,  nachgewiesen  hat.

,  6  57.  Was  das  Militair  betrifft,  so  müssen  sowohl  die  Soldaten  des  Bestmmunstehenden
  Heeres  als  auch  die  zur  Landwehr  und  Reserve  gehörenden  Personen,  fen  diurh
binsichtlich  der  bei  ihnen  geschehenen.  Schutzpocken-Impfüung  bei  ihrer  Einslellung  tairs.
genau  untersucht  werden,  und  sollen  diesenigen,  welche  sich  als  noch  nicht  geimpft
und  der  Impfung  bedürstig  ausweisen,  wenn  sse  in  das  stehende  Hcer  eintreten,
nach  Allerhöchster  Kabinersorder  vom  30sten  Mai  1826.  —  Gesehssammlung
pro  1826.  Nr.  18.  —  sofort  geimpft,  die  zur  Landwehr  und  Neserve  gehören--den
  aber  den  Zivilbehörden  angezeigt  werden,  damit  dieselben  ungesäumt,  und
wenn  das  Individuum  renitent  seyn  sollte,  mit.  Anwendung  von  Swangsmitteln

die  Impfung  bewirken  lassen.  Bei  der  nächsten  Einberufung  haben  sich  dieselben

durch  einen  Schein  über  die  wirklich  geschehene  Impfung  auszuweisen.

Diesenigen  Rekruten,  bei  welchen  unverkennbare  Narben  der  schon  überstandenen
  Menschenpocken  nicht  vorhanden  sind,  und  welche,  obschon  früher
eimpft,  durch  Impf-Atteste  nicht  darkhun.  können,  daß  sse  bereits  vor  ihrer  Eingelun),
  sedoch  nicht  länger  als  2  Jahre  vor  derselben,  mit  Erfolg  revakzinirt
worden  sind,  sollen  in  den  ersten  6  Monaten  ihrer  Einstellung,  in  Gemaßheit  der  durch

die  Kabinetsorder  vom  164en  Juni  1831.  bestätigten  Verordnung  vom  öten  Aprik

1834.  (Gesetzsammlung  Seite  119.)  revakzinirt  werden.

(5.  53.  Das  Einimpfen  der  Menschenpocken  ist  bei  Zmonatlicher  Erei,  Vertot  des
beiksstrafe  verboten.  28
oden.

5.  Masern,  Scharlach  und  VRoͤtheln.

.5.59.  Bei  den  Masern,  Scharlach  und  Rötheln  sind  die  Aerzke,  bei  der  §.  41.  ##ntesae  an
bestimmten  Geldstrafe,  zur  Anzeige  alsdann  verpflchket,  wenn  besonders  bösartige  dlrPolllelteoder
  besonders  zahlreiche  Fdlle  ihnen  vorkommen.  Die  Polizeibehörde  hat  im
letztern  Gall  Maabregeln  zu  treffen,  um  sich  in  Kenntniß  über  den  Fortgang  der
Epidemie  zu  erhalten,  und  danach  nöthigen  Falls  die  Verpftichtung  zur  Anzeige
aller  vorkommenden  Erkrankungsfälle  nach  §.  41.  festzustellen.

Z  6.  60.  Die  Bezeichnung  der  Krankenwohnung  durch  eine  Tafel  oder  Berelchnung
die  Isolirung  des  Kranken  (#.  18.  a.  b.)  ist  ebenfalls  nur  in  Fällen  besonderer  d  delttnẽ
Bösartigkeit  erforderlich;  und  sind  alsdann  die  von  der  Behörde  getroffenen  der  Kranken.
Anordnungen  bei  Vermeidung  der  6.  26.  bestimmten  Strafe  genau  zu  befolgen.

In  den  übrigen  Fällen  haben  die  Angehörigen  der  Kranken  den  erkcehr  derselben
  mit  andern  ansteckungsfähigen  Individuen  möglichst  zu  verhüten.

ð.  61.  Die  Decsinfektion  der  Genesenen  und  der  während  der  Krankheit  Desektken.
benutzten  Essekten  und  Wohnungen  geschieht  auf  die  in  der  Anweisung  zum
Desinfektionsverfahren  vorgeschriebene  Weise.

Die  Pernachlässigung  dieser  Bestimmung  zieht  die  §.  27.  angedrohte
Strafe  nach  sich.

(No.  1678.  a.  u.  b.)  Q92  6.  Kon-
        <pb n="274" />
        —  258  —

6.  Kontagiösse  Augenentzöndung.

Betammy  (.  62.  Da  sich  die  kontagisse  Augenentzündung  bisher  hauptsächlich  im
t#  onmecht.  Militair  gezeigt  hat,  so  wird  zunächst  hinsichtlich  desselben  Folgendes  festgesetr:

talrs.  1)  Alle  dergleichen  Kranke  sind  gesorr  außer  Gemeinschaft  mit  den  übrigen
Mannschaften  zu  setzen,  und  in  besonderen  Lazarethabtheilungen  zu  behandeln.

2)  Wenn  es  einer  mehrmonatlichen  Behandlung  unmöglich  geblieben  ist,
den  normalen  Zustand  der  Augenlieder  herbei  zu  führen,  so  müssen  die
Kranken  aus  den  Lazarethen  beurlaubt  und,  selbst  vor  Beendigung  ihrer
Dienstzeit,  in  die  Reserve  miahen  werden,  sobald  sie  nach  dem  Zeugniß
des  betrefsenden  Arztes  in  der  Rekonvaleszenz  so  weit  vorgeschritten  sind,
daß  eine  Ansteckungsfähigkeit  bei  denselben  nicht  mehr  stattfindet.

3)  Dabei  ist  auf  das  Sorgscleigste  darauf  zu  halten,  daß  die  zu  entlassenden
  Personen  sowohl  selbst  gehörig  gereinigt,  als  auch  mit  vollkommen
gereinigten  Kleidungsstücken  versehen  werden.

Jugleich  sind  den  betreffenden  Regierungen  namentliche  Listen  der  zu  entlassenden
  Augenkranken-Rekonvaleszenten  mit  Angabe  des  Wohnorts  derselben
  einzureichen.

Die  Regierungen  haben  die  Kreis=  und  Medizinalbeamten  hiervon  zu
benachrichrigen,  und  dieselben,  so  wie  die  Ortsvorsteher  und  vorzüglich
diesenigen  Aerzte  und  Chirurgen,  welche  an  dem  Aufenthaltsorte  des  zur
Reserve  Entlassenen  oder  wenigstens  in  der  Nähe  desselben  sich  befinden,
auffordern  zu  lassen,  ein  vorzügliches  Augenmerk  auf  jene  Rekonvaleszenten
  zu  richten.

Außerdem  ist  eine  Belehrung  über  die  gegen  dergleichen  Rekonvaleszenten
  zu  beobachtenden  Vorsichtsmaabregeln  zu  publiziren.  (F.  6.  ald  3.)
Bei  etwa  eintretenden  Rücksällen  aber  ist  ein  solcher  Kranker,  wenn  er
noch  nicht  über  Jahr  und  Tag  aus  dem  stlehenden  Heer  entlassen  ist,
ohne  weiteres  dem  nächsten  Militairlazareih  zu  überliefern,  andern  Falls
fällt  seine  Behandlung  der  Zivilbehörde  anheim.  (F.  63.)

4

Verfabren  6  63.  Kommen  dergleichen  Augenkranke  unter  den  Zivilpersonen  vor,
uch  iverse=  so  treten  hinsichrlich  derselben  die  allgemeinen  sanitäts-polizeilichen  Worschristen

lentlichen  An-  für  die  minder  gefährlichen  ansteckenden  Krankheiten  in  Wirksamkeit.  (§s.  18.  c.)
balten.  Eine  besondere  Aufmerksamkeit  ist  hierbei  auf  solche  öffentliche  Anstalren
zu  richten,  in  denen  eine  große  Anzahl  von  Menschen  zusammen  lebt.

Bei  hier  ausbrechender  Krankheit  kann  die  Evakuation  der  Anstalt,  theilweise
  oder  gänzlich,  erforderlich  werden.

Desinfektion.  6.  64.  Die  Desinfektion  der  von  den  Kranken  benutzten  Effekten  und
Wohnungen  gehue  nach  der  in  der  Anweisung  zum  Desinfektionsverfahren
gebenen  Vorschrift;  und  finden  hierauf  die  Bestimmungen  des  8.  23.  und  27.

nwendung.
7.  Die
        <pb n="275" />
        —  259  —

7.  Die  Syhhilié.

é  65.  Die  Anzeige  an  die  Orts-Polizeibehörde  (5.  9.)  ist  nicht  bei  allen  unzeige  der
an  syphilitischen  Uebeln  leidenden  Personen  ohne  Unterschied  erforderlich,  sondern  Keauken-.
nur  dann,  wenn  nach  Ermessen  des  Arztes  von  der  Verschweigung  der  Krankheit
  nachtheilige  Folgen  für  den  Kranken  selbst  oder  für  das  Gemeinwesen  zu
befürchten  sind.  In  diesen  Fällen  ist  der  betressende  Arzt  dazu  verpflichtet,  und
eine  Vernachlässigung  seiner  desfalsigen  Obliegenheiten  ##n  mit  einer,  in  Wiederholungsfällen
  zu  verdoppelnden  Geldstrase  von  5  Thalern  geahndet  werden.

Dagegen  sind  sämmtliche  Medizinalpersonen,  mit  Einschluß  der  Vorstände
  von  Krankenanstalten,  verpflichtet,  vierteljährlich  in  den  einzureichenden
Sanitätsberichten  —  über  die  Anzahl  der  ihnen  überhaupt  vorgekommenen  syphilirisch
  Kranken,  die  Zahl  der  Geheilten  u.  s.  w.  ohne  Nennung  der  Namen,
an  die  Orts-Polizeibeh#rde  Bericht  zu  erstatten.

Spodhilitisch  kranke  Soldaten  müssen  von  den  sie  etwa  behandelten  Zivil-Aerzten
  dem  Kommandeur  des  betreffenden  Truppemheils  oder  dem  dabei  angestellten
  Ober-Arzt  angezeigt  werden.

Hinsichtlich  der  Anzeige  spphilitischer  Weibspersonen  in  öffentlichen  Häusern
  verbleibt  es  bei  den  im  Allgemeinen  Landrecht  Theil  II.  Tit.  20.  J.  1013.  seq.
enthaltenen  gesetzlichen  Bestimmungen.

d.  66.  Verbleibt  der  Kranke  in  seiner  Wohnup##g,  so  findet  die  §.  18.  c.  Verfabren  bei
gegebene  Vorschrift  ihre  Anwendung.  M#n
u
6.  67.  Sollte  die  Zahl  der  spphilitisch  Kranken  an  einem  Orte,  wo  nicht  crrichtung
bereits  ein  geeignetes  Krankenhaus  vorhanden  ist,  sehr  zunehmen,  oder  dasselbe  Elanderan#.r
aus  sonstigen  Gründen  erforderlich  werden,  so  ist  unter  Mitwirkung  der  Sani=  ser.
tärskommissionen  zur  Aufnahme  dersenigen,  welche  in  ihren  Wohmungen  nicht

gründlich  geheilt  werden  können,  ein  besonderes  Haus  einzurichten.

6.  68.  Die  Reinigung  der  von  der  Syphilis  Genesenen,  so  wie  der  von  Deoinfeltlon.
ihnen  gebrauchten  Wäsche,  Kleidungsstücke  und  sonstigen  Gegenstände,  geschieht
nach  näherer  Anordnung  der  Behörde  und  unter  Androhung  der  5.  27.  bestimmten
  Strafe  auf  die  in  der  Anweisung  zum  Desinfektionsverfahren  angegebene
  Weise.

6.  69.  Die  Polizeibehsrden  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Aerzte  und  Eemtttelung
Wundärzte,  besonders  die  bei  den  Krankenhäusern  angestellten,  wenn  sie  syphi-  der  a.
litisch  angesteckre  Personen  in  die  Kur  nehmen,  auszumitteln  suchen  und  der  Po-  6  ·
lizeibehoͤrde  anzeigen,  von  wem  die  Ansteckung  herruͤhre,  damit  liederliche  und
unvermoͤgende  Personen,  von  deren  Leichtsinn  die  weitere  Verbreitung  des  Uebels
zu  befuͤrchten  und  bei  denen  ein  freiwilliges  Aufsuchen  aͤrztlicher  Huͤlfe  nicht  zu
erwarten  ist,  untersucht,  in  die  Kur  gegeben,  und  uͤberhaupt  die  zur  Verhuͤtung
einer  weiteren  Verbreitung  des  Uebels  durch  die  Umstaͤnde  gebotenen  Maaßregeln
  getroffen  werden  koͤnnen.

Dieselbe  Verpflichtung  liegt  auch  den  Militairaͤrzten  ob.

)

(No.  1678.  a.  u.  b.  *  70.
        <pb n="276" />
        —  260  —

ufsich  8.  70.  Hinsichtlich  der  polizeilichen  Aufsicht  auf  diejenigen  Personen,  von
dve  welchen  eine  Verbreitung  des  syphilitischen  Uebels  vorzugsweise  zu  besorgen  ist,
«  verbleibt  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

us:  .  71.  Eben  so  finden  die  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  fuͤr  die
u  Faͤlle  —  oder  fahrlaͤssiger  Verbreitung  der  Krankheit  ihre  Anwendung
garlissten  sao  sowohl  auf  männliche  als  auf  weibliche  Personen.  (Allgemeines  Landrecht  Theil  II.
Verpang  Tit.  20.  9.  1013—  1015.  und  1026.)

Verbot  des  6G.  72.  Auf  die  genaue  Befolgung  des  im  6.  17.  enthaltenen  Verbots
Kurieint,  sor  der  Behandlung  ansteckender  Krankheiten  durch  unbefugte  Personen  ist  mit  be-Kranker
  durch  sonderer  Sorgsa  bei  der  Syphilis  zu  halten,  und  sind  die  Polizeibehoͤrden  und
((  gus  edizinalpersonen  zur  vorzüglichen  Aufmerksamkeit  in  dieser  Hinsichs

vexpflichtet

Die  Apotheker  werden  auf  die  denselben  gegebenen  Gorschriften  gegen
die  Bereitung  von  Arzeneien  auf  Anordnung  znbesihrr-  Personen  und  gegen
den  Handverkauf  von  Arzeneimitteln,  die  Merkmiglia  und  andere  heftig  wirkende
Substanzen  emthalten,  verwiesen.

Bestimmun.  é.  73.  Im  Militair  soll  bei  den  Soldaten  bei  bestimmten  Veranlassüunzusrcht
  gen,  z.  B.  bei  der  Einstellung,  beim  Ausmarsche,  bei  der  Emlassung  u.  s.  w.
talrs.  eine  genaue  Nachfrage  in  Bezug  auf  ein  Erkranken  an  spphilitischen  Uebeln  und
ein  Bestrafen  dersenigen,  die  ihr  Leiden  verheimlichen,  stattfinden.
Soyphilirisch  erkrankte  Soldaten  sind  in  die  Militairhospirler  aufzunehmen
ind  #er  ihrer  völligen  Heilung,  selbst  nach  Ablauf  ihrer  Dienstzeit,  nicht  zu
entlassen

8.  Krüätze.

Meldung  der  .  74.  Hinsichtlich  der  Meldung  der  Krätzkranken  an  die  Orts-Polizei-Sranktnen)“"
  Behörde  gelten  die  bei  der  Soyphilio  —  §.  65.  —  gegebenen  Vorschriften.

krutur  Wird  eine  in  einem  Bordell  befßindliche  Frauensperson  von  der  Krätze
befallen,  so  liegt  dem  Wirthe  oder  der  Wirthin  die  Verpflichtung  ob,  der  Pobeigeberde
  ungesaͤumt  davon  Anzeige  zu  machen;  bei  Vermeidung  einer  Polizeistrafe
  von  5  Thalern  oder  Btdgigem  Gefängniß.

Das  zur  Bisitation  von  dergleichen  Häusern  verpflichtete  ärztliche  Personal
  hat  auch  auf  das  Borhandenseyn  der  Krätze  mit  besonderer  Sorgfale
zu  achten.

Maaßreaeln  6.  75.  Bleibt  der  Kranke  in  seiner  Wohnung,  so  findet  die  5.  18.  c.
beim  D.  elei,  gegebene  Vorschrift  ihre  Anwendung.
ken  in  ihrer  Dabei  ist  jede  nähere  Gemeinschaft  desselben  mit  andern  Personen  bis

Wobhnung,  zur  erfolgten  Heilung  und  nachherigen  Reinigung  seiner  selbst  und  der  gebrauchten
  Essekren  möglichst  zu  verhüren  und  sind  in  Nieser  Hinsicht  Eltern  und  Vormünder
  auf  ihre  Kinder  und  Pflegebefohlenen,  Handwerksmeister  auf  ihre  Gesellen
  und  Lehrlinge,  Dienstherrschaften  auf  ihr  Gesinde  zu  achten  *

76
        <pb n="277" />
        —  261  —

a  76.  Sollte,  nach  dem  Ermessen  der  Orts-Polizeibehörde  und  Sanitäts=  anufnabme
Kommissionen,  das  Verbleiben  der  Kranken  in  ihren  Wohmungen  mit  Gefahr  pben  Krät  en
fuͤr  das  Gemeinwesen  verbunden  seyn,  so  sind  diefelben  in  öffentlichen  Kranken=  Krankenan“
Anstalten  unterzubringen  und  zu  heilen.  Ist  an  dem  Orte  selbst  oder  in  stalten.
dessen  Nachbarschaft  ein  öffentliches  Krankenhaus  nicht  vorhanden,  so  ud,  besonders

  wenn  die  Krankheit  sich  weiter  verbreiten  und  eine  größere  Anzahl  von

Mleuschen  befallen  sollte,  geeignete  Lokalitdten  zur  Aufnahme  der  Kranken  einzurichten.



77.  Nach  erfolgter  Heilung  sind  die  Genesenen,  so  wie  deren  Klei=  Reonigungz
dungsstücke  und  sonstige  Effekten,  insofern  sie  mit  ihnen  während  der  Krankheit  vephne  *5½
in  Verührung  gewesen  sind,  deogleichen  die  Wohnungen,  nach  Vorschrift  der  seiten.
Anweisung  zum  Deeinfektionsverfahren  gründlich  zu  reinigen.

(Vernachlässigungen  dieser  Verordnung  werden  mit  einer  Geldstrase  von
2  bis  5  Thalern  oder  mit  3=  bis  dlägigem  Gesängniß  geahnder.

6.,  78.  Die  Polizeibehörden,  sowohl  in  den  Städten  als  auf  dem  Lande,  Holltelliche
haben  auf  unbekannte  und  sich  umhertreibende  Personen  in  Beziehung  auf  etwa  Tutlierj
bei  ihnen  vorhandene  Krätze  ein  besonderes  Augenmerk  zu  richten,  dieselben  bei  geln.
passenden  Veranlassungen  aͤrztlich  untersuchen  zu  lassen  und,  wenn  der  gehegte
Verdacht  sich  bestaͤtigen  sollte,  fuͤr  die  zweckmaͤßige  Unterbringung  und  Heilung
derselben  Sorge  zu  tragen.  Vergl.  c.  15.  Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  wandernden
  Handwerksgesellen  und  Juden,  auf  welche  Letztere  besonders  in  Meß-Orten
  und  bei  Jahrmärkten  mit  Sorgfalt  deshalb  zu  vigiliren  ist.

Dienstboten  haben  es  ihren  Herrschaften,  Gesellen  und  Lehrlinge  ihren
Meistern  anzuzeigen,  wenn  sie  glauben,  von  der  Krätze  angesteckt  zu  seyn.  Herrchaften
  und  Meister  sind  verpflichtet  in  dieser  Hinsicht  auf  ihre  Dienstboten,  Geas
  und  Lehrlinge  aufmerksam  zu  seyn  und  verbunden,  die  zur  Heilung  der
Erkrankten  und  zur  BVerhütung  einer  weiteren  Verbreitung  der  Krantkheit  erforderlichen
  Maaßregeln  zu  treffen.

Unterlassungen  und  Versäumnisse  hierin  sollen  nach  Besinden  der  Umstände
  mit  einer  Geldstrafe  von  2  bis  5  Thalern  oder  3=  bis  Stägigem  Gefängniß
  geahndet  werden.

Eine  besonders  genaue  Aufsicht  isi  zu  führen  auf  die  in  Arbeits=  und
Versorgungshäusern,  Woisenhqusern,  Strafanstalten,  Gesängnissen  u.  a.  dergl.
öffentlichen  Anstalten  beßindlichen  Personen,  welche  von  Zeit  zu  Zeit  in  dieser
Hinsicht  von  den  dabei  angestellten  Medizinalbeamten  genau  zu  inspiziren  sind.

Eben  so  liegt  den  Vorstehern  großer  Fabriken,  besonders  solcher,  in  denen
  Wolle  und  wollene  Zeuge  verarbeitet  werden,  so  wie  den  Herbergs=  und
Gastwirthen  eine  besondere  Aufmerksamkeit  auf  die  bei  ihnen  beschäftigken  oder
von  ihnen  beherbergten  Personen  ob.

6.  79.  In  Betreff  des  Handels  mit  alten  Kleidungsstücken,  besonders  e#nccchuich
wollenen  Stoffen,  Pelzwerk  und  dergleichen,  so  wie  mit  alten  Betten  und  andern  des  Kenels-Gegenständen,
  welche  von  Krätzkranken  gebraucht  worden  siad,  gelten,  die  im  ie

(Jo.  1078.  a.  u.  b.)  –"r  21.  u.  s.  w.
        <pb n="278" />
        —  262  —

6.  21.  gegebenen  Bestimmungen  und  ist  hier  mit  besonderer  Genauigkeit  darauf  zu
achten,  daß  dergleichen  Sachen  nicht  eher  wieder  in  den  Verkehr  kommen,  als
bis  sie  nach  Vorschrift  der  Desinfektions-Instruktion  auf  das  Sorgfaͤltigste  gereinigt
  worden  sind.  (§.  77.)

Auemittelung  64.  80.  Die  Polizeibehörden  haben  bei  geschehener  Meldung,  in  Gemeine

  el6J  de  schaft  mit  den  Medizinalpersonen,  die  Quelle  des  Uebels  möglichst  auszumirteln,
um  in  dieser  Hinsicht  die  geeigneten  Maaßregeln  zu  tressen  und  der  weiteren
Verbreitung  der  Krankheit  entgegen  zu  wirken.

mi#schtuche  7.  81.  Wird  die  Krätze  zum  Nachtheile  Anderer  absichtlich  verheimlicht
Berbetml  —  in  welcher  Hinsicht  besonders  Handel=  und  Gewerbetreibende  Individuen  in
Kräde.  Betracht  kommen  —  oder  wird  sie  durch  ein  leichtsinniges  Benehmen  der  Kranken
  anderen  Personen  mitgetheilt,  so  treten  die  für  diesen  Fall  anwendbaren  Bestimmungen
  des  Allgemeinen  Landreches  Th.  II.  Tit.  20.  .777.  und  778.  ein.

belnVorebetn  82.  Soldaten  find  hinsichtlich  der  Krätze  mit  Genauigkeit  zu  beobachten,
  und,  wenn  die  Umstände  es  erforderlich  machen,  von  Zeit  zu  Zeit  zu  unirsuchr,
  welches  sedenfalls  bei  ihrer  Einstellung,  so  wie  bei  ihrer  Entlassung  geehen
  muß.
Eine  absichtliche  Verheimlichung  der  Krankheit  hat  Bestrafung  zur  Folge.
Die  von  der  Krätze  befallenen  Soldaten  sind  sogleich  in  Lazarcthe  oder
andere  abgesonderte  Räume  Behufs  ihrer  Heilung  unterzubringen.

lsus  gecbent.  6.  83.  Für  den  Fall,  daß  die  Krätze  an  einem  Orte  eine  ungewöhnlichere  und
Lche  Muoafrt-  allgemeinere  Verbreitung  erlangen  sollte,  wird  den  betreffenden  Regierungen  die
meinerer  Ver.  Ergreifung  besonderer  Maabregeln  Behufs  der  genauen  Ermittclung  des  Stanrzung

  der  des  der  Krankheit,  ihrer  Zu=  und  Abnahme  und  einer  gründlichen  Tilgung  derselben
  zur  Pflicht  gemacht.
Die  nähere  Bestimmung  der  unter  solchen  Umständen  zu  treffenden  Anordnungen
  bleibt  ihrem  Ermessen  überlassen.
9.  Weichselzopf.
Melkung  der  6é.  84.  Jeder  am  Weichselzopf  leidende  Kranke  ist  bei  Vermeidung  der
Kranken.  im  F.  25.  bestimmten  Strafe  der  Orts-Polizcibehörde  anzuzeigen.
Bestinmun-  6.  85.  Bleibt  der  Kranke  in  seiner  Wohnung,  so  findet  eine  Bezeichkranke

  in  sei.  dagegen  ist  derselbe,  so  wie  seine  Angehbrigen,  mit  der  Gefahr  der  Ansteckung
ner,  Wobnung  und  der  Art  und  Weise,  wie  solche  am  häufgsten  bewirkt  zu  werden  pflegt,  bekannt
  zu  machen.

Eine  dessenungeachtet  auf  leichtsinnige  oder  muthwillige  Weise  veranlaßte
  Uebertragung  der  Krankheit  auf  andere  Personen  soll  nach  den  Bestimmungen
  des  Allgemeinen  Landrechts  Theil  1I.  Tit.  20.  .  777.  und  778.  bestraft
  werden.

Desinfektion.  6.  86.  Die  von  einem  Weichselzopfkranken  benutzten  Betten,  Bett=  und
Leibwäsche,  Kopfbedeckungen  und  sonstige  Gegenstände  däürfen  nach  beenbiger
Krank-"(

  K  nn  nung  derselben  mittelst  einer  Tasel  oder  eine  Isolirung  des  Kranken  nicht  statt,
        <pb n="279" />
        —  263  —

Krankheit  nicht  eher  wieder  in  Gebrauch  gezogen  werden,  als  bis  sie  nach  naͤ-*
  Bestimmung  der  Polizeibehsrde  und  nach  Anweisung  der  Desinfektionsnstruktion
  gereinigt  worden  sind.
Die  Unterlassung  zieht  die  6.  27.  bestimmte  Strafe  nach  ssch.

6.  87.  Da  den  mit  dem  Weichselzopf  behafteten  Kindern  der  Schulbe=  Schulbesuch.
such  wegen  langer  Dauer  der  Krankheit  nicht  untersagt  werden  kann,  so  müssen
denselben  zur  Verhütung  einer  weitern  Verbreitkung  des  Uebels  abgesondexte
Sitze  und  besondere  Plätze  zur  Ablegung  ihrer  Kopfbedeckungen  ngewiesen
werden.  Außerdem  ist  es  die  Pflicht  des  Lehrers,  die  Kinder  über  die  Gefahr
der  Ansieckung  zu  belehren.

6.  88.  Die  Benutzung  zum  allgemeinen  Gebrauch  bestimmter  Badean=  Berbot  der
stalten  oder  Badstuben  darf  den  am  Weichselzopf  leidenden  Personen  nicht  ge-Denb
stattet  werden.  Baͤdeanstalten.



C.  89.  Wird  ein  Soldat  vom  Weichselzopf  befallen,  so  ist  derselbe,  falls  Bestmmuner
  nicht,  den  bestehenden  Bestimmungen  zufolge,  sofort  zu  enrlassen  ist,  unver-  hen  lenlsche
züglich  in  das  Lazareth  aufzunehmen.  Bei  der  Entlassung  solcher  Individuen!  ilt.
aus  dem  Heere  müssen  die  von  ihnen  abgegebenen  Kopfbedeckungen  vernichtet
und  die  von  ihnen  benutzten  Lagersteklen  u.  s.  w.  vorschriftsmäßig  gereinigt  werden,

  ehe  sie  weiter  in  Gebrauch  gezogen  werden  dürfen.

10,  Bögzartiger  Kopfgrind,  Krebs,  Schwindsucht  und  Gicht.

6.  90.  Bei  den  genannten  Krankheiten  beschränken  sich  die  sanitäts-poli,  Reinisung
zeilichen  Maaßregeln  auf  die  vorschriftsmatige  Reinigung  und  resp.  Vernichtung  der  Efelten.
der  mit  den  Absonderungen  der  Kranken  in  unmittelbare  Berührung  gekommenen
  Kleidungsstücke  und  sonstigen  Effekten.  Die  Anordnung  derselben  liegt  den
Aerzten  der  Kranken,  die  Komtrolle  der  getroffenen  Maaßregeln  der  Polizei=Behörde
  ob.  Wergl.  .  23.

§.  91.  Hinsichtlich  des  Kopfgrindes  sind  die  Waisenhduser  und  dhnliche  guficht  auf
Anstalten  unter  besondere  sanitäkts-polizeiliche  Aufsicht  zu  nehmen.  Menhne

In  den  öffentlichen  Schulen  dürfen  Kinder,  die  am  bösgartigen  Kopf=  Schulen  2c.

grind  leiden,  nicht  zugelassen  werden.  Gashchichtes

11.  Tollkrankheit  (Hundswuth).

G.  92.  Da  die  Tollkrankheit  am  häußigsten  bei  den  Hunden  vorkommt,  V#
so  ist  durch  geeignete  Maaßregeln  die  Zahl  der  Hunde  so  viel  als  möglich  zu  kung.  àir  aah
vermindern  und  auf  die  genaue  Befolgung  der  das  Halten  der  Hunde  betref
senden  Polizeigesetze,  bei  Vermeidung  der  darin  bestimmten  Geld=  oder  Leibes-Strasen,
  nachdrücklichst  zu  halten.

6.  93.  Ist  bei  einem  Hunde  die  Wuth  auch  nur  im  geringsten  Grade  Tdiung  der
eingetreten,  so  muß  derselbe,  wenn  er  auch  keinen  Menschen  gebissen  hat,  so-  tollen  Honde.
gleich  und  ohne  Weiteres  getödtet  werden.  Insbesondere  liegt  diese  Verpflichkung
  dem  Eigenthöümer  oder  demjenigen,  der  ihn  unter  Aufücht  hat,  bei  Ver-Jahegang

  18125.  (Jo.  1678.2.  u.  b.)  Rr  mei-
        <pb n="280" />
        —  264  —

meidung  der  durch  das  Edikt  wegen  Tollwerdens  der  Hunde  vom  20sten  Februar
  1797.  H.  2.  seg.  festgesetzten  bedeutenden  Geld=  oder  Freiheitsstrafen,  ob.

Atucige  an  &amp;amp;.  94.  Zugleich  muß  der  Polizeibehörde  bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe

°#rn  olheloe  von  5  Thalern  oder  Stägiger  Freiheiksstrase  ungesäumt  von  dem  stattgefundenen
Ausbruche  der  Wuth  und  dem,  was  hinschtlich  des  Hundes  geschehen  ist,  Anzeige
  gemacht  werden.

Verfabren,  f.  95.  Hat  aber  ein  toller  oder  auch  nur  verdächtig  scheinender  Hund,
wonn  der  Hand  bereits  Menschen  gebissen,  so  hat  der  ndchste  Angehörige  oder  Bekannte,  oder
schen  gedissen  wer  zuerst  davon  unterrichtet  ist,  bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe  von  10  Thabat.
  lern  oder  14tdgiger  Ereiheitsstrafe,  den  nächsten  Arzt  oder  Chirurg  davon  sofort

in  Kenntniß  zu  setzen,  der  Hund  selbst  aber  muß,  wenn  es  möglich  ist,  ihn  odtt
Gefahr  einzufangen,  zur  Aufklaͤrung  der  Sache  und  zur  Beruhigung  der  gebissenen
  Personen,  nach  Anordnung  der  davon  in  Kenntniß  zu  setzenden  Polizei-Beherde
  (§.  94.)  und  unter  Aufsicht  von  Medizinalpersonen,  in  einem  sicheren
Behaͤltniß  eingesperrt  werden,  bis  er  entweder  ganz  gesund  wird  oder  stirbt.

Gesehliche  6.  96.  Ist  durch  den  Biß  eines  tollen  Hundes  Schaden  angerichtet  wor-Strastentn.
  den,  so  kommen  die  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  wegen  Beschádigung

angerilkteten  aus  Fahrlässigkeit,  Allgemeines  Landrecht  Theil  II.  Tit.  20.  §S.  777.  sed.  zur
Schäden  Anwendung.

Vergraben  .  97.  Sobald  ein  toller  Hund  getsödtet  worden  oder  von  selbst  krepirt
Ven  ist,  muß  das  Kadaver,  unter  Vermeidung  aller  Berührung  mit  bloßen  Händen
mit  Haut  und  Haaren  an  einem  abgelegenen  Orte  in  eine  wenigstens  6  Faß
tiese  Grube  geworfen,  eine  Hand  hoch  mit  Kalk  überschürtet  und  sodann  mit

Erde  und  Steinen  bedeckt  werden.  (S.  5.  98.)

Relnicong  6.  98.  Die  Werkzeuge,  mit  denen  man  das  Kadaver  berührt  hat,  so

*  wie  alles  andere,  was  mit  dem  tollen  Hunde  in  Berührung  gekommen,  oder

mit  dem  tol  mit  Geifer,  Blut  u.  s.  w.  von  demselben  besudelt  worden  ist,  wie  z.  B.  seine
u##  R,  in  Lagerstätte,  Freß=  und  Saufnäpse,  Ketten,  Stricke,  Holz,  an  welchem  er  genagt
Fsgomonnen  hat,  die  Instrumente,  mit  denen  er  gerödtet  worden  ist,  müssen  nach  Vorschrift
Begentand  der  Desinfektions-Instruktion  behandelt  werden.
Dasselbe  muß  geschehen  mit  dem  Stalle,  in  welchem  sich  der  Hund  besunden
  hat,  und  darf  in  den  vorschriftsmäáßig  gereinigten  Stall  vor  Ablauf  von
12  Wochen  kein  anderer  Hund  gebracht  werden.  Wer  gegen  diese  Vorschriften
  (66.  97.  und  98.)  handelt,  oder  deren  Befolgung  unrerläßt,  hat  eine  Geld-Strafe
  von  5  bis  10  Thalern  oder  8=  bis  14tägige  Gesängnißstrase  verwirkt.
Sollee  dadurch  ein  Schaden  für  Menschen  entstanden  seyn,  so  kommen  die  all-#Aememmen
  gesetzlichen  Strafbestimmungen  der  99.  777.  sed.  des  Allgemeinen  Landdechts
  Theil  II.  Tirel  20.  in  Anwendung.

Todtung  der  »  0.99.Hunde,vondknenmanweiß,oderbcidcnenmanauchnurdie
kkangszkxkxsj  gegruͤndete  Besorgniß  hat,  daß  sie  von  einem  tollen  Hunde  gebissen  sind,  muͤssen
bilsenen  sofort  getcdtet  und  mit  der  nöthigen  Vorsicht  verscharrt  werden.  Eigenthümer
Hunde.  von  Hunden,  welche  hiergegen  handeln  oder  einen  solchen  Hund,  von  dem  sie

wis-
        <pb n="281" />
        —  265  —

wissen,  daß  er  von  einem  kollen  Hunde  gebissen  ist,  einem  Andern  überlassen,
verfallen  in  die  §.  93.  gedachte  Strafe.

é  100.  Bei  Vermeidung  derselben  Strafe  ist  das  Kuriren  sowohl  der  Berdethe
als  auch  der  von  tollen  gebissenen  Hunde  jedem  Nichtarzte  streng  un-  n  und  4gnn
rsagt.  ollen  g  t  e-Kurversuche
  von  Aerzten  oder  approbirten  Thieraͤrzten  duͤrfen  nur  in  be-  nech  Micsondern
  Fällen  mit  Erlaubniß  und  unter  Aussicht  der  Polizeibehörde,  bei  Beob=  Aerlte.
achtung  der  nöthigen  Sicherheitsmaaßregeln,  unternommen  werden.

é64.  101.  Wenn  an  einer  Katze,  an  einem  Fuchse  oder  Wolfe  Spuren  iüd#ung
der  Wuthkrankheit  wahrzunehmen  sind,  so  ist  nicht  nur  ein  solches  Thier  auf  Frtblraps
die  für  Menschen  gefahrloseste  Weise  sogleich  zu  ködten,  sondern  es  müssen  auch  unn  Wilfe.
die  von  ihm  gebissenen  Hunde  ohne  Verzug  getödtet  werden.  Hatte  jedoch  eine
der  Wuth  verdächtige  Katze  einen  Menschen  bereits  gebissen,  und  ist  sie  nun  in
einem  völlig  sicher  verwahrten  Behältnisse  eingesperrt,  so  kam,  zur  genaueren  Beobachtung
  der  Krankheit  und  vielleicht  zur  Beruhigung  der  gebissenen  Personen,
das  Tödten  des  Thieres  einstweilen  unterbleiben,  wenn  die  Polizeibehörde  nach
gewonnener  Ueberzeugung  von  der  Sicherheit  des  Lokals  solches  verstattet.

Hinsichtlich  der  Strafen  wird  auf  6.  98.  verwiesen.

Bei  dem  Wergraben  solcher  der  Wuth  verdächtigen  oder  wirklich  mit
ihr  behaftet  gewesenen  Thiere  und  bei  dem  Reinigen  der  Gegenstände,  die  mir
denselben  in  Berührung  gekommen  sind,  müssen  die  d6.  97.  und  98.  gegebenen
Vorschriften  genau  befolgt  werden.

4.  102.  Sind  Pferde,  Rindvieh,  Schaafe,  Ziegen  oder  Schweine  von  Verfabren  bei
einem  tollen  Hunde  oder  einem  andern  wuthkranken  Thiere  gebissen  worden,  so  Fee
muß,  um  das  Emstehen  der  Wuth  zu  verhüren,  bei  Vermeidung  einer  Geld-Nindvieh  und
Strafe  von  5  Thalern  oder  Stägiger  Freiheitsstrafe,  eine  thierärztliche  Behand-  aderen  Haus.
lung  sobald  als  möglich  sachbesicht  und  dieselbe  unter  genauer  Beobachtung  ·
der  erforderlichen  Vorsichtsmaaßregeln,  und  namentlich  in  einem  abgesonderten
Raume,  eingeleitet  werden.

.  103.  Dergleichen  gebissenes  Rindvieh  darf  während  4  Monate,  und  Verbot  des
das  andere  Schlachruteh  während  einer  Zeit  von  3  Monaten  nach  dem  Bisse,  Schlachtenen.
weder  verkauft  noch  geschlachtet,  auch  die  Milch  während  dieser  Zeit  weder  für
Menschen  noch  Thiere  benutzt  werden.

Eine  Uebertretung  dieser  Vorschrift  soll  mit  einer  Geldstrase  von  10  bis
20  Thalern  oder  einer  Freiheitsstrafe  von  8  bis  14  Tagen  geahndet  werden.

"  4.  104.  Ist  die  Wuthkrankheic  bei  einem  Pferde,  Rinde,  Schaafe,  bei  üdtn  der
einer  Ziege  oder  bei  einem  Schweine  wirklich  ausgebrochen,  so  muß  das  kranke  hartte
Thier,  bei  Vermeidung  der  gesetzlichen  Sttafe  sogleich  getödter,  der  Polizei=  Wetd.
Behörde  davon  Anzeige  gemacht  (#.  84.)  und  das  Kadaver,  nach  Vorschtift
des  &amp;amp;.  105.,  vergraben  werden.

(No.  102.#„.  u.  b.)  Jr  2  6  105.
        <pb n="282" />
        —  266  —

Vergraben  6.  105.  Beim  Fortschaffen  der  krepirten  oder  getsdteten  tollen  Thiere
derseltln.  muß  die  Zeit  vermieden  werden,  wo  großer  Verkehr  auf  den  Straßen  stattfindet,
  oder  wo  das  Vieh  aus=  und  eingetrieben  wird,  dabei  auch  verhütet  werden,
daß  kein  Geiser,  Blut  und  dergleichen  von  den  Kadavern  auf  die  Straßen  falle.

Katzen  und  Hunde  müssen  von  dem  Stalle,  in  welchem  ein  tolles  Thier
oder  dessen  Kadaver  sich  befindet,  auf  cine  zuverlässige  Weise  abgehalten  werden,
weshalb  auch  derjenige,  welcher  das  Thier  fortschafft,  beim  Abholen  desselben
keinen  Hund  milbringen  darf.

Die  Kadaver  dürfen  weder  abgezogen  noch  geöffnet  werden,  wenn  letzteres
  nicht  etwa  von  einem  Arzee  oder  approbirten  Thierarzte  mit  der  angemessensten
  Vorsicht  geschieht.  Auch  darf  dersenige,  welcher  das  Vergraben  besorgt,
nichts  von  dem  Kadaver  mitnehmen.

Dasselbe  muß  in  eine  mindestens  6  Fuß  tiefe  Grube  geworfen,  eine  Hand
hoch  mit  Kalk  überschüttet  und  mit  Erde  und  Steinen  bedeckt  werden.  (§.  106.)

Reintgung  é.  106.  Das  Reinigen  der  Ställe  und  das  Reinigen  oder  Verbrennen

Teniu  und  der  mit  den  tollen  Thieren  in  Berührung  gekommenen  Gerälhschaften,  des  Lagergensine.“

  Strohs  u.  s.  w.  geschieht  wie  in  dem  F.  98.  gedachten  Falle,  nach  Vorschrift
der  Desinfektions-Instruktion.

Vom  Tage  der  geschehenen  Reinigung  an,  darf  erst  nach  14  Tagen  anderes
  Mieh  wieder  in  den  Stall  gebracht  werden.

Ueber  die  nach  66.  105.  und  106.  zu  treffenden  Vorsichtomaaßregeln  hak
die  Polizeibehörde  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Bekheiligten  zu  unterrichten,  und
durc  die  9.  23.  angegebenen  Mittel  die  pünktliche  und  genaue  Befolgung
zu  sichern.

Bestimmun=  107.  Kommt  bei  einem  von  einem  wuthkranken  Thiere  gebissenen
##  oür  nden  Menschen  die  Wasserschen  zum  Ausbruch,  so  ist  davon  durch  den  Arzt  bei  Verzuuche
  der  Laess  einer  Geldstrafe  von  5  Thalern  ungesäumt  der  Polizeibehèrde  Anzeige

«  u  machen.

*  Bleibt  der  Kranke  in  seiner  Wohnung,  so  fundet  eine  Bezcichnung  der-Lechen
  miuelk  einer  Tafel  oder  eine  Isolirung  des  Kranken  von  Polizeiwegen
nicht  statt.  »

Reinigung  6.  108.  Nach  beendigter  Krankheit  ist,  nach  Maaßgabe  der  am  Schluß
Wnnit  den  des  .  106.,  erkheilten  Bestimmung,  auf  eine  sorgfältige  Reinigung  und  resp.
Berührung  Wernichtung  der  mit  dem  Kranken  in  Berührung  gekommenen  Effekten  nach
Plommenn  Vorschrift  der  Desinfektion-Instruktion  zu  halten,  und  den  bei  den  Kranken  be-Menschen.
  schäftigt  gewesenen  Personen  zu  empfehlen,  sich  selbst  und  ihre  Kleidungsstäcke

einer  norgsälragen  Reinigung  zu  unterwerfen.

12.  Milzbrand.

Anzeige  der  §.  109.  Wird  ein  Thier  vom  Milzbrande  befallen,  so  ist  bei  Vermeiem
  Wialleran,  dung  einer  Geldstrafe  von  5  Thalern  oder  Stägiger  Gefängnißstrafe  der  Polizei-Tolere.

  Behörde  sogleich  Anzeige  davon  zu  machen.
solirung  .  110.  Die  erkrankten  Thiere  müssen  von  den  gesunden  genau  abgesondnd

  (Wartung  dert  und  geeigneten  Wärtern  übergeben  werden.  Diese  sind  über  die  Gefahr
der
        <pb n="283" />
        —  267  —

der  Ansteckung  und  die  zur  Verhücung  derselben  zu  befolgenden  Vorsichtsmaaßregeln
  zu  belehren.  Insbesondere  dürfen  die  Wärter  keine  Verletzungen  im-Gesichte
  oder  an  den  Händen  haben.

é.  111.  Allen  Personen,  die  nicht  approbirte  Thierärzte  sind,  ist  das  uaerüst.  4½
Kuriren  milzbrandkranker  Thiere,  und  besonders  das  sogenannte  Brechen  oder  her  Thlere
Herausziehen  des  Rückenblutes,  bei  einer  Geldstrafe  von  10  bis  20  Thalern  oder  burch  Richt-I4tägiger
  bis  äwöchentlicher  Gefängnißstrase,  verboten.  6%

6.  112.  Die  Thierärzte  haben,  bei  Vermeidung  gleicher  Strafe,  danach  Oblicgenbel.
zu  sehen,  daß  das  Aderlatzblut  von  milzbrandkranken  Thieren,  die  bei  denselben  #Thhergebrauchten
  Haarseile,  die  Leder  aus  den  Fontanellen  und  ähnliche  zur  weiteren
Verbreitung  der  Krankheit  geeignete  Gegenstände  hinlänglich  tief  vergraben  oder
sonst  vernichtet  werden.

6  113.  Das  Schlachten  milzbrandkranker  Thiere,  so  wie  der  Verkauf  Werbot  des
und  Gerbrauch  des  Fleisches  und  der  Milch  von  ihnen,  ist  bei  10  bis  20  Tha-  Schlachtene.
ler  Geld=  oder  8=  bis  1  #tägiger  Gesängnißstrase  verboten.  Ist  dadurch  aber  Benuhung
ein  Schaden  veranlatzt  worden,  so  treten  die  allgemeinen  gesetzlichen  Strafbestim-#uclrandiger
mungen  in  9#.  777.  sed.  des  Allgemeinen  Landrechts  Theil  II.  Titel  20.  ein.

.  111.  Die  an  einer  Milzbrandkrankheit  krepirten  Thiere  dürfen  nicht  Vergraben
abgezogen  werden,  sondern  müssen  mit  Haut  und  Haaren,  —  nachdem  die  Haut  derstelbet.
vorher,  um  sie  unbrauchbar  zu  machen,  an  mehreren  Stellen  durchschnitten  worden,
  —  in  sechs  Juß  tiese  Gruben  geworfen,  in  denselben  mit  einer,  wenigstens
eine  Hand  hohen  Schichte  Kalk  überschüttet  und  sodann  mit  Erde  und  Steinen
bedeckt  werden.

Nur  den  Aerzten  und  Thierärzten  ist  es  erlaubt,  in  einzelnen  Fällen  zur
genaueren  Untersuchung  der  Krankheit  ein  solches  krepirtes  Thier  zu  öffnen,  jedoch
mu  nach  dem  völligen  Erkalten  des  Kadavers  und  bei  genauer  Beobachtung  der
erforderlichen  Vorsichtsmaaßregeln.  S.  8.  116.  gelniaun

é.  115.  Sämmtliche  mit  dem  kranken  Thiere  in  Beruͤhrung  gewesene  undp,  Verg
Gegenstände,  die  von  demselben  zurückgebliebenen  Auswurfsstosse,  der  Stall,  in  üct  er
welchem  sich  dasselbe  befunden,  müssen  theils  vernichtet,  theils  nach  Vorschrift  der  in  Beräbrung
Deeinfektions-Instruktion  gereinigt  werden.  S.  .  116.  Plommnen.

6.  116.  Schweine,  Hunde,  Katen,  Federvieh  und  andere  Thiere  müssen  ##baltung
von  den  Ställen  und  von  den  Abgängen  der  milzbrandkranken  Thiere,  so  wie  andrer  Thierc.
von  den  Kadavern  derselben  auf  das  sorgfältigste  abgehalten  werden.

Hinsichtlich  der  nach  .  114.  115.  und  116.  zu  treffenden  Vorsichts-Maaßregeln
  har  die  Polizeibehörde  für  die  gehörige  Belehrung  der  Betheiligten
zu  sorgen,  und  die  pünktliche  und  genaue  Ausführung  durch  die  §5.  23.  angegebenen
  Mittel  zu  sichern.

.  117.  Erkrankt  ein  Mensch  durch  Ansteckung  von  milzbrandkranken  Verfbren
Thieren  an  der  schwarzen  Blatter  oder  auf  andere  Weise,  so  muß  davon  beim  Erlsanosleich
  der  Polizeibehörde  Anzeige  gemacht  werden.  (§.  107.)  Bleibt  derselbe  schen.
lu  seiner  Wohnung,  so  findet  bei  Vermeidung  der  im  §.  26.  erwähnten  Strafe
eine  Bezeichnung  derselben  mittelst  einer  Tafel  oder  eine  genaue  Isolirung  des
Kranken  nach  §5.  18.  a.  b.  statt.

(No.  1678..  u.  b)  .  118.
        <pb n="284" />
        —  268  —

Desinfeltlon.  6é  118.  Alles,  was  zum  Reinigen  und  Verbinden  des  Kranken  gebraucht
worden  ist,  muß  ohne  Verzug  vernichtet  werden.  Nach  Beendigung  der  Krankheit
  sind  die  Wohnung  des  Kranken,  so  wie  sämmtliche  mit  demselben  in  Berührung
  gekommenen  Gegenstände,  nach  Vorschrift  der  Desinfektions-Instruktion

und  bei  Vermeidung  der  #.  27.  angedrohten  Strafe,  zu  reinigen  oder  resp.  zu
vernichten.

13.  Rot  und  Wumm.

Verfabren  6.  119.  Hinsichtlich  der  Verhütung  der  Verbreitung  der  Rotz=  und
Wee  ro  anund  CWurmkrankheit  unter  den  Pferden,  wird  auf  die  bestehenden  polizeilichen  Vor-Pferden.
  schriften  verwiesen  und  nur  namentlich  bemerkt,  daß  des  Rotzes  oder  Wurms

verdächtige  oder  daran  leidende  Pferde,  bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe  von
5  Thalern  oder  8Stägigem  Gefängniß,  der  Polizeibehrde  anzuzeigen,  erstere  abzusondern,
  wirklich  rotz=  oder  wurmkranke  Pferde  aber  Megteich  zu  ödten  und  die

mit  ihnen  in  Gemeinschaft  gewesenen  Pferde  von  andern  abzusondern  und  unter
Observation  zu  stellen  sind.

Reinigu  6é.  120.  Sämmtliche  mit  den  rotz=  oder  wurmkranken  Thieren  in  Beder.
  all*  rührung  gewesenen  und  durch  ihre  Auswurfsstoffe  verunreinigten  Gegenstände
Butmtranken  mussen  vorschriftemahig  gereinigt  oder  vernichtet  werden.
er  «  g  Die  Polizeibehoͤrde  hat  fuͤr  die  gehoͤrige  Belehrung  der  Betheiligten  uͤber
n  diese  Maatzregein  zu  sorgen,  und  die  punktliche  und  genaue  Ausfuͤhrung  auf  die

chenßände  F.  23.  angegebene  Weise  zu  sichern.

-  .  121.  Jedem  Pferdebesitzer  liegt  die  Pflicht  ob,  sich  und  seine  Knechte,
r  o  Kutscher  und  Merdewärter  mit  den  Zeichen  der  Rot-  und  Wurmkrankheit  bekannt
  zu  machen  und  in  zweifelhaften  Krankheitsfällen,  die  mit  dem  Rog#zoder
Wur  Aehnlichkeit  haben,  einen  approbirten  Thierarzt  oder  Physikus  zu  Rathe
zu  ziehen.

Die  Wärter  solcher  Pferde  sind  mit  den  zur  Verhütung  der  Ansteckun
ersorderlichen  Vorsichtsmaaßregeln  bekannt  zu  machen,  und  dürfen  namenulch

keine  Verletzungen  im  Gesichte  oder  an  den  Händen  haben.

Versabe  6.  122.  Ist  die  Ansteckung  eines  Menschen  durch  Rotz=  oder  Wurm-Wmheeen
  Krankheit  erfolgt,  so  gelren  die  #6.  117.  und  118.  gegebenen  Dorschriften.
ist.

 

Bei-
        <pb n="285" />
        —  269  —

Beilage  A.

Anweisung

zum  Desinsektionsverfahren.

A.  Im  Allgemeinen.

⅛.  1.

Unter  Desinfektion  versteht  man  die  Anwendung  von  Mitteln,  wodurch
Ansteckungsstoffe  (Contagien)  fortgeschafft,  zerstärt  oder  so  verändert  werden,
daß  sie  nicht  mehr  schädlich  find.  Die  Art  und  Weise  der  Anwendung  solcher
Mittel  heißt  das  Desinfektionsverfahren.

I.  Mittel  zur  Desinfektion,  deren  Bereitungs=  und  Anwendungs-Art
  im  Allgemeinen.

8.  2.

Das  kraͤftigste  aller  Desinfektionsmittel  ist  das  Feuer,  wodurch  die  ansleckenden
  Stoffe  ganz  zerstoͤrt  werden.  Gegenstaͤnde,  woran  der  Erfahrung  zufolge
  die  ansteckenden  Stoffe  leicht  haften,  wie  Zeuge  von  Wolle,  Leinwand,
Baumwolle,  Seide,  Federn,  Haare,  Papier,  Pappe  und  dergleichen  mehr,  werden,
  wenn  ihr  Werth  es  nicht  verbielet:

1)  durch  das  Verbrennen  am  sichersten  unschädlich  gemacht.

Es  ist  hierbei  zu  merken:  daß  man  von  diesem  Mittel  nur  bei  den  heftigsten
ansteckenden  Krankheiten  Gebrauch  zu  machen  hat,  und  dann  die  gehdrige  Vorsicht
  anwenden  muß,  damit  micht  durch  das  Herbeischaffen  und  Anhdufen  von
solchen  Gegenständen  die  Ansteckung  befördert  werde.  Man  muß  dabei  auch  die
unmittelbare  Berührung  von  Gegenständen  der  eben  genanmen  Art  sorgsaltig
vermeiden,  und  die  zu  verbrennenden  Sachen  mit  eisernen,  überhaupt  metallenen
Zangen,  Haken  und  dergleichen  anfassen  und  fortbewegen.  Auf  andere  nicht
werthvolle  Gegenstände  von  Holz,  Matten,  Flechtwerk  u.  s.  w.,  an  denen  die
unsichtbaren  ansteckenden  Gifte,  der  Erfahrung  nach,  nicht  leicht  haften,  wird  das
(Verbrennen  in  der  Regel  nur  dann  anzuwenden  seyn,  wenn  Geifer,  Blutr  und
dergleichen  sichtbare,  die  Ansteckung  verbreitende  Stoffe  daran  haften.  Mctallene

erkzeuge,  an  denen  die  ansteckenden  Giste  nicht  leicht  haften,  sett  man,  wen
damit  verdächtige  Sachen  angefaßt  sind,  zu  gleichem  Zwecke,  der  größeren  Vorsicht
  wegen,  eine  kurze  Zeit  der  Einwirkung  des  Feuers  aus.  Wenn  aber  Gei-Her
  Blut  und  dergleichen  daran  befindlich  seyn  sollten,  wodurch  eine  Ansteckung
ewirkt  werden  könnte,  so  muß  das  Werkzeug  so  lange  in  das  Feuer  gchalten
werden,  bis  die  anklebende  Materie  gewiß  verbrannt  ist.  —  Feuerfeste  Ráume,

(No.  1678.2.  u.  b.)  in
        <pb n="286" />
        —  270  —

in  denen  keine  brennbare  Dinge  von  Werth  mehr  befindlich  sind,  koͤnnen  durch
ein  Flammenfeuer,  welches  uͤberall  hinspielt,  desinfizirt  werden.

2)  Schon  durch  ein  gelindes  Ansengen  können  die  ansteckenden  Stosse
zerstrt  werden.  *ßrlv  Papiergeld  und  andere  Sachen  von  Papier
werden  auf  diese  Weise  desinfzzirt.

Man  nimmt  ein  gröblich  zerstoßenes  Pulver  von  Kolophonium,  Sandrach,  Weihrauch
  u.  s.  w.,  vermischt  solches  mit  klein  geschnittenem  Reisig  oder  Häckerling
und  zündet  es  in  einem  irdenen  oder  metallenen  Gefäbe  an.  Den  heißen  Dampf
läßt  man  an  das  Papier  gehen,  bis  es  überall  gelb  gefärbt  ist.

3)  Auch  durch  trockene  Hitze  werden  viele  Ansteckungsgiste  zerstört;
das  Kuhpockengift  z.  B.  wird  schon  in  einer  Hitze  von  48  Grad
Naumur  völlig  unkräftig  gemacht.

Es  kann  daher  Baumwolle,  Wolle  und  dergleichen,  woran  ansteckende  Stosfse
gar  leicht  haften,  in  so  siark  geheizten  Raumen  desinfizirt  werden.

Die  Luft  ist  nächst  dem  Feuer  eins  der  wichtigsten  Desinfektionsmittel;
mur  ist  es  nothwendig,  daß  die  Lust  längere  Zeit  hindurch  mit  den  Ansteckungs-Socoffen
  in  Berührung  gebracht  werde,  um  lettere  ihrer  Natur  nach  günzlich  zu
verändern  und  dadurch  unschädlich  zu  machen.  Zimmer  und  andere  Räaume  werden
  geöffnet  und  dem  Luftzuge  die  erforderliche  Zeit  hindurch  ausgesetzt.  Gegenstände,
  an  denen  Afsteckungsgifte  leicht  haften,  Wolle,  Baumwolle,  Seide,
Haare,  Federn  und  Zeuge  davon,  auch  Papier  und  Pappe  müssen,  wenn  sie
verdächtig  sind,  der  Luft  so  ausgesetzt  werden,  daß  diese  sie  von  allen  Seiten
berührt.  Man  muß  sie  gehörig  ausbreiten,  oft  umkehren  und  umwenden,  erforderlichen
  Falls  mit  metallenen  oder  auch  glatten  hölzernen  Werkzeugen.  ie
Zeit,  wie  lange  sie  der  Luft  ausgesetzt  seyn  muͤssen,  ist  nach  Umstaͤnden,  insbesondere
  nach  der  Beschaffenheit  der  Krankheit,  verschieden.  Auch  ist  hierbei  woht
zu  merken,  daß  man  nicht  glaube,  der  Ansteckungsstoff  sey  zerstoͤrt,  wenn  kein
Geruch  mehr  wahrzunehmen  ist,  oder  wenn  die  Luft  in  einem  Zimmer,  worin
ansteckende  Stoffe  vorhanden  seyn  koͤnnten,  durch  einen  Luftzug,  Ventilatoren,
erhitzte  Abfuͤhrungsroͤhren  und  dergleichen  rasch  erneuert  worden  ist.

Das  Chlor  thut  das  schnell,  was  die  Lust  langsam  bewirkt.  Um  dasselbe
  in  Amwendung  zu  bringen,  kann  man  es  entweder  aus  Kochsalz  und  Braunstein
  entwickeln,  oder  Chlorwasser,  Chlorkalk,  Chlornatron  oder  Salpeter-Salzfäure
  in  Gebrauch  ziehen.

1)  Um  es  aus  Braunstein  und  Kochsalz  zu  entwickeln,  reibt  man  zwei  Theile
gepulverten  Braunstein  (schwarzes  Manganoryd)  mit  drei  Theilen  Kochsalz
  genau  zusammen.  Es  schadet  nichts,  wenn  man  mehr  Braunstein
zusetzt,  wohl  aber,  wenn  mehr  Kochsalz  dazu  kommt.  Nun  nimmt  man
auf  3  Tbeile  des  in  senem  Gemenge  enthaltenen  Kochsalzes  21  Theil
rohe  Schwefelsäure,  die  man  vorher  mit  einer  gleichen  Menge  Wasser
verdünnt  hat.  Bei  der  Mischung  der  Schwefelsäure  mit  dem  Wasser
entsteht  eine  starke  Erhitzung,  so  daß  gläserne  Gefäße  springen  können,
und  es  ist  daher  zweckmäßig,  die  Mischung  in  Gefäßen  von  Porzellan
oder  Steingut  zu  machen,  so  wie  überhaupt  dergleichen  Schuͤsseln  und

eller
        <pb n="287" />
        Teller  zu  den  Raͤucherungen  sehr  brauchbar  sind.  Auch  muß  man  darauf
Ruͤcksicht  nehmen,  daß  die  konzentrirte  Schwefelsaͤure  sehr  heftig  aͤtzend
und  zerfressend  wirkt  (auf  die  Kleidungsstuͤcke  sowohl  als  auf  den  Koͤrper
selbst).  Nachdem  die  Fluͤssigkeit  erkaltet  ist,  gießt  man  sie  auf  das  angegebene
  Gemenge  von  Braunstein  und  Kochsalz  nach  und  nach,  und  rühre
das  Gemenge,  nachdem  zugegossen  worden,  mit  einem  Glasstabe  oder
einem  irdenen  Pfeifenstiel  um.  Ohne  Hitze  entwickelt  sich  nicht  alles
Chlorgas  aus  dem  Gemenge;  will  man  dieses,  so  muß  man,  nachdem
  die  Entwickelung  schwächer  geworden  ist,  gelinde  Erwärmung  anwenden.
  Man  setzt  dann  das  Gefaß,  worin  die  Mischung  ist,  auf  ein
Kohlenbecken,  in  welches  man  einige  glühende  Kohlen  bringt,  damit
nur  eine  gelinde  Erwärmung  stattfinde,  welche  hinreichend  ist.  Man
setzt  entweder  das  Gefäß,  worin  das  Chlorgas  entwickelt  wird,  in  die
Mitte  des  Raumes  den  man  desinfziren  will,  oder  man  vertheilt  die
Mischung  in  mehrere  Gefäße,  und  setzt  ein  jedes  derselben  in  einen  Winkel
  des  Raumes,  und  zwar,  wegen  des  größeren  spezisischen  Gewichts  des
Gases,  wo  möglich  auf  einen  hohen  Gegenstand.

Ein  Gemenge  von  :  Pfund  Braunstein,  12  Loth  Kochsalz  und
10  Loth  konzentrirter  Schwefelsaure  mit  gleichen  Theilen  Wasser  verdünnt,
  reicht  hin,  um  einen  Raum  von  20  Fuß  Länge,  15  Fuß  Preite
und  10  Zuß  Höhe,  also  von  3000  Kubikfuß,  mit  Chlorgas  anzufüllen.

Man  muß  den  Raum  bald,  nachdem  man  die  Mischung  bingestelle
hat,  verschließen,  damit  das  Chlorgas  nicht  so  schnell  entweiche;  man  kann
ihn  aber  nach  6  Stunden  wieder  öffnen,  indem  sich  der  Chlordampf  dann
bedeutend  vermindert  zu  haben  pflegt.  Wenn  Personen  im  Zimmer  bleiben,
  so  muß  man  die  verdünnte  Schwefelsaäure  nach  und  nach  zugießen
und  jedesmal  warten,  bis  sich  der  Chlordampf  wieder  etwas  gelegt  hat,
so  daß  man  ihn  ertragen  kann.  ·

Das  Chlorgas  greift  naͤmlich  die  Ahemwerkzeige  sehr  an,  allerdings
mehr  des  Einen  als  des  Andern,  und  es  ist  nöthig,  daß  bei  der  Entwickelung
  desselben  die  gehörige  Vorsicht  beobachtet  werde.  Man  muß,
wie  gesagt,  nicht  zu  viel  Schwefelsäure  auf  einmal  zugießen,  und  der  Arbeiter
  muß  das  Gesicht  so  viel  als  möglich  beim  Jugietzen  abwenden,  um
nicht  zu  viel  Gas  auf  einmal  einzuathmen.  Auch  gereicht  es  dem  Arbeiter
  zur  Erleichterung,  wenn  er  dabei  einen  Schluck  Branntwein  im  Munde
hält.  Sollte  aber  zu  viel  Gas  eingeathmet  und  Husten  oder  gar  Schwindel
  und  Betdubung  entstanden  seyn,  so  muß  man  an  eine  Flasche,  worin
Salmiakgeist  (Liluor  ammonit  causlici.)  enthalten  ist,  riechen  lassen.
Machber  läßt  man  zur  völligen  Erholung  Dampf  von  kochendem  Wasser
einathmen.

Das  Chlorgas  greift  ferner  alle  Metalle,  sogar  das  Gold  an,  und
zerfrißt  dieselben;  man  muß  daher  alles  Meckall  entfernen,  da,  wo  das
Gas  hindringt,  oder  es  gehörig  vor  demselben  schützen.  Leichte  Bedekkungen
  von  Zeugen  helfen  nichts.  Bedeckungen  von  Holz,  Glas  und
Stein  mössen  gar  dicht  anschließen,  wenn  sie  schützen  sollen.  Ein  dicker
Ueberzug  von  Oel  oder  Lackfirniß,  wo  er  sich  —m-  laͤßt,  schuͤtt  n

Jahrgang  1833.  (No.  1078.  a.  u.  b.)
        <pb n="288" />
        besten  und  kann  ersteres  nachher  leicht  wieder  abgerieben,  letzterer  mit
Spiritus  abgewaschen  werden.
Das  Chlor  wirkt  auf  alle  Farben,  welche  aus  Pflanzen-  oder  Thier-Stoffen,
  wenn  auch  nur  zum  Theil,  bereitet  worden,  schaͤdlich  ein,  indem
es  solche  entweder  gaͤnzlich  zerstoͤrt,  oder  sie  mehr  oder  weniger  blaͤsser
macht,  und  ihnen  dadurch  die  Schönheit  benimmt.  Gefärbte  Zeuge,
wenn  an  der  Erhaltung  der  Farbe  viel  gelegen  ist,  müssen  daher  aus
solchen  Räumen  entfernt  werden,  wohin  Chlorgas  dringt.  Auch  kann
man  solche  Zeuge,  mit  Ausnahme  grober  blauer  Zeuge  und  Kleidungsstücke,
  deren  Farbe  nicht  sehr  entstellt  wird,  nicht  mit  Chlorgas  durchrduchern.



2)  ush  Chlorwasser  (Aqua  oxymuriatica)  ist  in  den  Apotheken  zu  haben.
  Es  entwickelt  nach  und  nach  Chlorgas  und  kann  daher  zur  Desinsektion
  gebraucht  werden.  Man  besprengt  den  Fußboden  der  Krankenzimmer
  damit,  oder  setzt  ein  oder  einige  flache  damit  gefüllte  Gefäße  in
die  letzteren,  wenn  man  es  für  nöthig  hált.  Es  wirkt  schwach,  kann  aber
am  besten  von  den  Lungen  ertragen  werden.

3)  Der  Chlorkalk  ist  bei  den  Droguisten,  chemischen  Fabrikanten  und  Apothekern
  zu  kaufen;  ')  auch  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  solcher  bei  drohenden
oder  herrschenden  ansteckenden  Krankheiten  in  der  gehbrigen  Menge  zu
baben  sey.  Er  ist  als  Pulver  und  in  flässiger  Form  im  Handel.

Der  Chlorkalk  entwickelt  nach  und  nach  Chlorgas  und  desinftzirt
dadurch,  kann  auch  wegen  der  langsamen  Entwickelung  von  den  Lungen
leicht  ertragen  werden

Man  kann  den  trockenen  Chlorkalk  gebrauchen,  um  damit  ansteckende
und  verdächtige  Sachen  zu  bestreuen,  als  Leichen,  Abgänge  von  kranken  Menschen
  und  Thieren  und  dergleichen,  auch  um  ihn  in  Zimmern,  worin  Menschen
sich  aufhalten,  in  flachen  Schalen  auszustellen;  den  flüssigen  Chlorkalk,  der
krdftiger  wirkt,  um  dergleichen  Sachen  damit  zu  übergießen,  besonders
die  mit  kranken  Menschen  und  Thieren  in  Berührung  gewesene  Leinwand
und  dergleichen,  oder  um  damit  getränkte  leinene  Tücher  in  Krankenzimmern
  aufzuhängen,  über  einen  Schirm  gespannte  Leinwand  damit  zu  bestreichen
  uü.  s.  Ob  man  den  flüssigen  Chlorkalk  mit  Wasser  verdünnen
  soll  und  wie  sehr,  hängt  von  der  Art  der  ansteckenden  Stosfse  ab,
die  man  dadurch  zerstören  will.  Es  ist  hierbei  wiederum  zu  bemerken,
daß  manche  Farben  dadurch  fehr  leiden,  und  daß  Metall  dadurch  angegriffen
  wird.

Wenn

*)  Anmerkung.  Um  zu  präfen,  ob  er  bie  gehdrige  Stärke  habe,  verfährt  man
folgendermaaßen:  Man  löst  einen  Theil  guten  Indigo  in  9  Theilen  konzentrirter
  Schwefelsäure  auf,  und  verdünnt  die  blaue  Flüssigkeit  mit  1000
Theilen  Wasser.  Ein  Theil  vom  flüssigen  Chlorkalk,  wenn  er  recht  gut
ist,  entfärbt  ungefähr  80  Theile  (dem  Maaße  nach)  Indigoauflösung.  Die
stärkste  Auflösung  von  trockenem  Chlorkalk  entfärbt  aber  nur  50  Theile
eer  Indigoauflösung.
        <pb n="289" />
        —  273  —

Wenn  man  Chlorkalk  mit  einer  Saͤure  uͤbergießt,  so  entwickelt  sich
Chlorgas  sehr  rasch.  Es  kann  dieses  statt  des  obigen  Verfahrens,  Chlor-Gas
  zu  entwickeln,  dienen,  wenn  es  auf  die  etwas  größeren  Kosten  dabei
nicht  ankommt,  da  es  weniger  umständlich  ist  und  nicht  so  große  Vorsar
  nothwendig  macht.  8  Loth  Chlorkalk  mit  16  bis  24  Loth  Salz
dure  übergossen,  entwickeln  so  viel  Chlorgas,  daß  ein  Raum  von  3000
Kubikfuß  damit  angefüllt  werden  kann.  Um  die  zu  rasche  Entwickelung
des  Gases  zu  vermeiden,  thut  man  wohl,  den  Kalk  nach  und  nach  in  die
Sture  zu  schütten.

4)  Das  gewöhnlich  nur  in  ffüssiger  Form  gebräuchliche  Chlornatron  i#
nicht  überall  in  den  Apotheken  zu  haben.  Man  bereitet  es,  indem  man
16  Theile  trockenen  Chlorkalk  in  128  Theilen  Brunnenwasser  auflöst,
filtrirt,  dann  17  Theile  zerfallenes  und  zerriebenes  kohlensaures  Natron,
welches  in  allen  Apotheken  zu  haben  ist,  hinzusetzt  und  hierauf  wieder  flltrirt.
  Diese  Flüssigkeit  wird  mit  6  mal  so  viel  und  mehr  Wasser  verdünnt
  und  ist  besonders  zum  Abwaschen  der  Hände,  wenn  eine  Berührung
  mit  angesteckten  Personen  oder  Sachen  vorgefallen  ist,  zu  beruzen,
indem  die  Hände  dadurch  weniger  spröde  werden,  als  durch  den  Gebrauch
  der  Chlorkalk-Solution.

5)  Die  Salpetersalzsäkure  (das  Königswasser)  ist  eine  Mischung  von
2  Theilen  Salpetersäure  (Scheidewasser)  mit  einem  Theile  Salzshre,
wie  solche  in  den  Apotheken  zu  haben  sind.  Sie  wirkt  hauptsächlich
durch  das  dabei  emstehende  Chlor.  Diese  Stxre  ist  sehr  fressend  und
atzend,  und  eben  darum  seltener  anzuwenden.  Doch  ist  sie  besonders
brauchbar,  um  manche  sehr  ansteckende  Stoffe  zu  zerstören,  z.  B.  den
Geifer  von  tollen  Hunden,  die  Jauche  von  Geschwüren  an  Leichnamen,
die  obduzirt  werden  sollen,  die  Materie  aus  den  Milzbrandbeulen  des
Rindviehes,  und  dergleichen.  Man  übergießt  dann  den  ansteckenden  Stoff
reichlich  mit  dieser  Saure,  läßt  sie  damit  einige  Zeit  in  Berührung,  erneuert
  auch  wohl,  der  grötzeren  Vorsicht  wegen,  das  Begießen  und  wäscht
oder  spült  dann  mit  bloßem  Wasser  aus.

4.  6.

Die  Salpetersaͤure  ist  ebenfalls  ein  sehr  kraͤftiges  desinfizirendes  Mitkel.
  Man  wendet  sie  zu  diesem  Zweck  dampfförmig  an,  indem  man  auf  gepulverten,
  jedoch  nicht  zu  sehr  ausgetrockneten  reinen  Salpeler  (welcher  am  sichersten
  aus  Apotheken  entnommen  wird)  so  lange  nach  und  nach  konzentrirte  Schweselsäure
  tröpfelt,  bis  so  viel  Dampf  entwickelt  ist,  als  man  für  nöthig  hält.

Die  Emwickelung  der  Dämpfe  geschieht  langsam  und  ohne  Peftigkeit,  so
daß  man  sich  nicht  so  sehr  davor  zu  scheuen  braucht,  als  vor  der  heftigen  Entwickelung
  des  Chlorgases.  Deöhalb  ist  es  auch  angemessen,  das  Gemenge  von
get  zu  Zeit  mittelst  eines  Glasstabes  oder  irdenen  Pfeifenstiels  umzurühren.

uch  können  die  meisten  Personen  diese  salperersauren  Dämpfe  besser  ertragen,
als  Chlorgas,  und  sse  sind  daher  in  den  Räumen,  wo  Menschen  sich  immer
aufhalten,  dieser  Ursache  wegen  dem  letzteren  vorzuziehen.  Da  diese  Dämpfe
jedoch  auf  metallische  Gegenstände,  wie  das  Chlorgas,  nachtheilig  einwirken,  so

(No.  1078.2.  u.  v.)  Ss2  m
        <pb n="290" />
        —  274  —

muß,  um  letztere  gegen  Nachtheil  zu  schützen,  mit  ihnen  wie  beim  Chlorgas  verfabren
  werden.  ·  «  ·

Sie  sind  auch  weniger  elastisch,  als  das  Chlorgas,  und  durchdringen  daher
  die  Raume  noch  langsamer  als  dieses,  weshalb  bei  ihrer  Anwendung  für
ihre  rasche  Verbreitung  durch  Umhertragen  des  Raäuchergefäßes  oder  auf  ähnliche
  Weise  Sorge  zu  tragen  ist.  Endlich  muß  noch  bemerkt  werden,  daß  die
salpetersauren  Rducherungen  bedeutend  kostspieliger  sind,  als  die  durch  Chlorgas,
umnd  daß  daher  von  denselben  zur  Desinfektion  von  Kleidern  und  Effekten  nur
Gebrauch  zu  machen  ist,  wenn  letztere  zugleich  mit  Personen  desinfzirt  werden
sollen,  welche  gegen  Chlorgas  sehr  empfindlich  sind.

8.  6.
Die  Schwefeldammpfe  oder  die  schweflich  sauren  Dampfe  dienen  eben-    


 

salls  zum  Man  räuchert  damit  die  Briefe  aus,  welche  man  in
Verdacht  hat,  Ansteckungsstoffe  daran  haften  möchten.  Doch  ist  es  anbequem,
  den  für  sich  anzuwenden,  wegen  der  vielen  erstickenden  Dämpfe,
welche  er  Man  bedient  sich  daher  des  oben  §.  2.  ad  2.  angegebenen

Gemenges,  wozu  man  gröblich  zerstoßenen  Rohschwefel  setzt.  Eben  diese  hestig
erstickenden  Dümpfe  hindern  die  Anwendung  des  Schwefels  in  den  meisten
Desinfektionsfällen  und  machen  es  rathsam,  den  Gebrauch  desselben  auf  cinige
wenige,  wie  z.  B.  die  Desinfektion  von  wollenen  Decken  und  anderen  ähnlichen
Gegenstanden,  zu  beschränken.

G.  7.

Der  Essig  ist  gleichfalls  ein  Desinfektionsmiktel,  aber  ein  schwaches.
Man  gebraucht  ihn  zum  Räuchern  in  Krankenzimmern,  und  bedient  sich  des  verdünnten
  Essigs,  um  die  Hände  zu  waschen,  wenn  man  in  Berührung  mit  verdächtigen
  Stoffen  gewesen  ist,  auch  zu  Bädern  für  Rekonvaleszenten,  Waͤrter
u.  s.  w.  Am  haufigsten  ist  der  Gebrauch  des  Essigs  zum  A  der  Briefe.
Derselbe  wirkt  dabei  nicht  so  sehr  auf  die  Dinte  und  macht  sie  nicht  so  leicht
gelb,  wie  Chlor.

8.  8.

Das  kaustische  Kali,  welches  in  der  Seifensiederlauge  hinreichend  rein
dargeboten  wird,  ist  gleichfalls  ein  kräftig  desinfizirendes  Mittel.  In  konzentrirter
  Form  kann  es  zur  Zerstörung  mehrerer  Ansteckungsstosse  gebraucht  werden.
In  verdünnter  Form  ist  es  zu  benutzen  in  Fällen,  wo  Sc/luren  nicht  föglich  anwendbar
  sind.  Uebrigens  beschränke  sich  sein  Gebrauch,  so  wic  der  der  Seife,
hauptsächlich  auf  das  gewöhnliche  Waschen  und  Baden.

6.  9.

Der  Kalk,  dessen  man  sich  bedient,  um  erforderlichen  Falls  todte  Koͤrper
  zu  einer  schnellen  Verwesung  zu  bringen,  muß  gebrannt  und  an  der  Luft  zersallen,
  oder  durch  das  Loschen  in  einen  Brei  verwandelt  seynn.  Er  muß  aber
den  Körper  berühren,  weil  er  sonst  unwirksam  ist.

Chlorkalk  wirkt  auch  hier  kräftiger,  doch  ist  er  viel  theurer.

II.  Ver-
        <pb n="291" />
        —  275  —

II.  Verfahren  bei  der  Desinfektion  der  verschiedenen
Gegenstände.
.  10.
A.  Desinfektion  der  Menschen.
1)  Der  Genesenen.

Fberspne  welche  von  weniger  gefährlichen  ansteckenden  Krankheiten  genesen  sind,
ind  in  Seifwasser  zu  baden,  oder  am  ganzen  Körper  damit  zu  waschen.

Bei  gefährlicheren  ansteckenden  Krankheiten  ist  dem  Bade=  oder  Wasch-Wasser
  statt  der  Seife  entweder  Essig  oder  etwas  Seifensiederlauge  (niche  über
1*  Pfund  auf  1  Bad)  hinzuzusetzen.

Anmerkung.  Wie  die  während  der  Krankheit  benutzten  Kleidungsstücke  der  Genesenen

  zu  desinfiziren  sind,  ist  weiter  unten  angegeben.  (§F.  12.  ad  2.)

2)  Der  Wärter  und  anderer  Personen,  welche  mit  den  Kranken
  längere  Zeit  zusammen  gewesen  sind.

Bei  diesen  findet  dasselbe  Verfahren  statt,  wie  bei  den  Genesenen.

3)  Derjenigen  Personen,  welche  mit  den  Kranken  nur  kurze
Zeit  zusammen  gewesen  sind.
Diese  khun  wohl,  sich,  bevor  sie  die  Wohnungen  der  Kranken  verlassen,  Hände
und  Gesicht  mit  gewöhnlichem  Seifenwasser  zu  waschen.

Bei  gefährlichen  ansteckenpen  Krankheiten  ist  statt  des  Seifenwassers  eine
gehörig  verdunnte  Chlornatron=  öder  Chlorkalk-Solution  zu  nehmen.  In  Ermangelung
  derselben  kann  man  sich  hierzu  eines  Gemisches  aus  Wasser  mit  Essig
oder  mit  Seifenstederlauge  bedienen.

Die  bei  gefährlicheren  ansteckenden  Krankheiten  zugleich  rathsame  Desinfektion
  der  Kleidungsstücke,  einschließlich  der  Kopfbedeckungen,  geschieht  unter
Beobachtung  der  nöthigen  Vorsicht  am  besten  durch  Chlorgas.  Nachdem  der
damit  Bekleidete  sich  auf  einen  Stuhl  gesetzt  und  ein  Laken,  unter  welches  auch
die  Kopfbedeckung  zu  bringen  ist,  dergestalt  umgenommen  hat,  daß  es  um  den
Hals  dicht  anschließt,  wird  das  Gefaähh  mit  der  zur  Emwickelung  des  Gases  dienenden
  Mischung  von  1  Loth  Salzsaure  und  1  Quentchen  Chlorkalk  unter  den
Stuhl  gestellt,  und  hier  einige  Zeit,  höchstens  5  Minuten,  gelassen.

4)  Der  Gestorbenen  und  derjenigen  Personen,  welche  mit

den  Leichen  beschäftigt  gewesen  sind.

Leichen  von  Personen,  welche  an  gefährlichen  ansteckenden  Krankheiten  verstorben
sind,  müssen,  unter  Freilassung  des  Gesichts,  in  große,  mit  starker  Chlorkalk-Solution
  getränkte  Laken  eingeschlagen  und  bei  sich  verzögernder  Beerdigung,
besonders  im  Sommer,  von  Zeit  zu  Zeit  mit  dieser  Solution  besprengt  werden.
Für  Personen,  welche  mit  dergleichen  Leichen  beschäftigt  gewesen  sind,  gilt  das
sub  3.  dieses  F.  angegebene  Verfahren.  Bei  etwa  dabei  emstandenen  Berletzungen
  ist  aber  so  schnell  als  möglich  ärztliche  Hülfe  zu  suchen,  und  vorldußg  eine
sorgfältige  Reinigung  der  Wunde  mit  den  eben  dort  angegebenen  Mitteln  zu
bewirken.

(No.  1078.  .  u.  b.)  (.  11.
        <pb n="292" />
        —  27606  —

K  11.
B.  Desinfektion  der  Lokalien.

1)  Während  die  Kranken  sich  in  denselben  befinden.

Bei  den  gelinderen  ansteckenden  Krankheiten  genügt  ein  oft  wiederholtes  Lüften
der  Zimmer  und  eine  zuweilen  vorzunehmende  Räucherung  mit  Essig.  Bei  den
gefährlicheren  ansteckenden  Krankheiten  sind,  neben  dem  Luften,  täglich  vorzunehmende
  Rsucherungen  mit  salpetersauren  Dünmpfen  oder,  wenn  es  von  den  Kranken
  ertragen  wird,  mit  Chlorgas  zu  empfehlen.  Letztere  werden  entweder  durch
das  Sprengen  mit  Chlorwasser  bewerkstelligt,  oder  man  hängt  zu  diesem  Zweck
in  starke  Chlorkalksolution  gekauchte  Tücher  in  dem  Zimmer  auf,  oder  man  be,
streicht  über  einen  Rahmen  gespannte  Leinwand  mit  dieser  Solution.  Ueberfüllungen
  der  Zimmer  mit  Chlorgas  sind  augenblicklich  durch  das  Erwärmen  von
etwas  Salmiakgeist  (Liquor  ammonüt  caustici.)  in  einer  Porzellanschale  über
Spiritusfeuer  unschädlich  zu  machen.  Rathsam  ist  es  bei  den  gefährlicheren  ansteckenden
  Krankheiten  auch  von  Zeit  zu  Zeit  in  den,  an  die  Krankenzimmer  stoßenden
  Räumen  Chlorrcucherungen  zu  veranstalten.

2)  Nachdem  die  Kranken  oder  Verstorbenen  aus  denselben
entsernt  worden  sind.

Zur  Desinfektion  solcher  Wohnungen  ist  bei  weniger  gefährlichen  ansteckenden
Krankheiten  ein  mehrtägiges  Lüften  oder  eine  schwache  Chlorrducherung,  wozu
etwa  die  Hälfte  der  oben  §&amp;amp;.  4.  1.  und  3.  angegebenen  Mischungen  anzuwenden
ist,  hinreichend.  Bei  den  gefährlicheren  ansieckenden  Krankheiten  sind  die  Wohnungen
  mit  den  darin  befindlichen  Möbeln  und  anderen  Effekten  bei  geschlossenen
  Thüren  und  Fenstern  mit  Chlorgas  stark  zu  rduchern,  wozu  die  ganze  Menge
der  §.  4.  1.  und  3.  vorgeschriebenen  Ingredienzien  zu  verwenden  ist,  und  wobei
die  hinsichtlich  der  gefärbten  und  metallenen  Gegenstände  angegebenen  Vorsichtsmaaßregeln
  nicht  außer  Acht  zu  lassen  sind.  Nach  vollendeter  Räucherung  müssen
  die  Zimmer  mindestens  24  Stunden  gelüftet  und  gründlich  durch  Scheuern  2c#
gereinigt  werden.

Sind  Lokalien  eine  längere  Zeit  hindurch  mit  einer  grofen  Anzahl  gefährlicher
  ansteckender  Kranken  belegt  gewesen,  so  müssen,  nach  starker  Estorree
cherung  der  Zimmer,  deren  Wände,  Fußböden  und  alles  übrige  Holzwerk  in
denselben  mit  starker  Chlorkalksolution  überstrichen  und  sodann  erstere  mit  Kalk
überrieben  und  geweißt,  letztere  aber  mit  Wasser  abgewaschen  werden.

3)  Oeffentliche  Gebdude,  welche  von  einer  großen  Anzahl  von  Menschen
  bewohnt  oder  besucht  werden,  müssen,  während  besonders  gefährliche  ansteckende
  Krankheiten  grassiren,  von  Zeit  zu  Zeit  in  folgender  Art  gereinigt  werden.

«  Sind  dieselben  fortwaͤhrend  bewohnt,  so  geschieht  solches  durch  haͤufiges
Luͤften  und  zuweilen  vorzunehmende  Raͤucherungen  mit  salpetersauren  Daͤmpfen
oder,  sofern  die  Bewohner  es  ertragen,  schwach  mit  Chlorgas.

Dienen  dieselben  nur  zum  temporairen  Aufenthalt  der  Menschen,  so  muͤssen
  sie  nach  deren  Entfernung  woͤchentlich  einige  Male  mit  Chlorgas  durchraͤuchert
und  sodann  moͤglichst  lange  geluͤstet  werden.  —  In  welchen  Gebaͤuden  und  wie

diese
        <pb n="293" />
        —  277  —

diese  Reinigungen  vorzunehmen  sind,  bleibt  der  Bestimmung  der  Behoͤrde
uͤberlassen.

4)  Kasematten  und  aͤhnliche  tief  liegende  Räume,  in  welchen
leicht  eine  Luftverderbniß  eintritt,  müssen,  wenn  ansteckende  Kranke  sich  in  denseben
  befunden  haben,  besonders  streng  desinfizirt  werden,  und  sind  daher  selbst

ei  weniger  gefaͤhrlichen  ansteckenden  Krankheiten  dem  fuͤr  die  Reinigung  der
Wohnungen  oben  8.  11.  2.  angegebenen  strengen  Verfahren  zu  unterwerfen.

Nach  sehr  gefaͤhrlichen  Krankheiten  muͤssen  dieselben,  wenn  sie  feuerfest  sind,
nach  Entfernung  aller  brennbaren  Gegenstände,  nach  3.  2.  1.,  durch  Flammenfeuer
desinfizirt  werden.  Nicht  feuerfeste  Räume  dieser  Art  sind,  nachdem  sie  zuver
24  Stunden  hindurch  stark  mit  Chlorgas  geruchert,  auch  die  Wände  und  Fußböden
  mit  starker  Chlorkalksolution  überstrichen  worden,  von  allem  Putze  zu  befreien,
  neu  zu  putzen  und  auszuweißen.  Erst  vollkommen  ausgetrocknet  dürfen
sie  dann  wieder  in  Gebrauch  gezogen  werden.

5)  Auf  Schiffen  werden  die  Räumc,  in  welchen  sich  ansteckende  Kranke
befunden  haben,  nach  dem  sub  2.  für  die  gefährlicheren  Krankheiten  angegebenen
Verfahren  desinfzirt.

6)  Lagerzelte  sind  wie  Bektzeug  (&amp;amp;.  12.  1.  c.)  zu  desinfiziren.

7)  Ställe,  in  welchen  sich  Thiere  befunden  haben,  welche  an  Krankheiten
  litten,  die  den  Menschen  Gefahr  bringen,  werden,  nach  Beschaffenheit  der
Krankheit,  21  bis  72  Stunden  bindurch  mit  Chlorgas  stark  gerduchert  und  nachher
  eben  so  lange  gelüfrct.

Sodann  ist  das  darin  befindliche  Holz=  und  Eisenwerk  mit  starker  Chlorkalksolurion
  zu  überstreichen  und  nach  einigen  Stunden  mit  Wasser  abzuwaschen.
Sollte  der  Putz  und  das  Holzwerk  der  Stdlle  bereits  sehr  schadhaft  4  oder
wegen  besonderer  Gefährlichkeit  der  Krankheit  (s.  96.  26.  und  27.)  auf  dem  ancgebenen

  #Wege  eine  genügend  sichernde  Reinigung  derselben  nicht  zu  erwarten
fen,  so  ist  die  Erneuerung  beider  unter  Anwendung  der  nöthigen  Vorsichtsmaaßregeln
  erforderlich.

Das  Holzwerk  und  andere  werthlose  Gegenstände,  an  welchen  Ansteckungssioff
  haften  könnte,  sind  alsdann  durch  Feuer  zu  vernichten,  das  daran  befindliche
Eisenwerk  kann  nach  dem  Ausglühen  wieder  in  Gebrauch  gezogen  werden.

8.  12.
C.  Desinfektion  der  Effekten.

1)  Der  Betten.

")  Der  Federbetten.  Bei  weniger  gefährlichen  ansteckenden  Krankheiten
  #st  es  hinreichend,  dieselben,  ohne  sie  vorher  ausgeschnitten  zu  haben,  entweder
  einem  3=  bis  Atägigen  Lüsten  und  Sonnen  oder  einer  einstündigen  Einwirkung
  des  Chlorgases  in  einem  verschlossenen  Raume  auzzusetzen.

Bei  gefährlicheren  ansteckenden  Krankheiten  müssen  die  Federbekten  erst

mehrere  Stunden  mittelst  Chlorgases  gerduchert,  dann  aufgeschnitten,  die  heraus-(No.
  1678.  à  u.  b.)  ge-
        <pb n="294" />
        —  278  —

genommenen  Federn  gekesselt')  und  zugleich  die  Inlette  mit  laugehaltigem
Seifwasser  ausgewaschen  werden.

b)  Der  Matratzen.  Diese  müssen,  wenn  sie  mit  Pferdehaaren  gestopft
sind,  bei  leichteren  ansteckenden  Krankheiten  wie  Federbetten  (§.  12.  1.  a.)  desinfzirt
  werden.

Bei  gefährlichen  ansteckenden  Krankheiten  sind  sie  erst  mehrere  Stunden
mit  Storges  zu  räuchern,  sodann  werden  sie  aufgeschnitten,  die  Pferdehaare  mit
der  gehdrigen  Vorsicht  herausgenommen,  und  dann  entweder  (mindestens  8  Tage)
gelüstet  und  gesonnt,  oder  mehrere  Stunden  einer  erhöhten  Temperatur  in  stark
Feheizten  Räumen,  wie  in  Back=  oder  Bratöfen,  oder  kürzere  Zeit  in  dem  sub  a.
in  der  Anmerkung  erwähnten  Apparat  ausgesetzt.

VWurde  zu  dem  Ausstopfen  der  Matratzen  Seegras,  Heu,  Häckerling
u.  s.  w.  gebraucht,  so  ist  der  Inhalt  derselben  zu  verbrennen.

Die  Inlette  der  Matratzen  sind  wie  Bettzeug  (nach  c.)  zu  behandeln.

Mit  Strohsäcken  ist  ganz  so,  wie  mit  den  mit  Seegras  u.  s.  w.  gesiopsten
  Matratzen  zu  verfahren;  Lagerstroh  ist  zu  verbrennen.

c)  Bettzeug  (Ueberzüge,  Laken  2c.)  muß  erst  12  bis  21  Stunden
mit  verdünnter  Seifensiederlauge  eingeweicht  und  sodann  mit  Seifwasser  gründlich
  ausgewaschen  werden.

CWollene  Decken.  ODergleichen  werden,  nach  Maaßgabe  der  Krankheit,
  12  bis  24  Stunden  mit  Chlorgas  gercuchert,  hierauf  gespült  und  zuletzt
mit  Seife  gewaschen  oder  noch  besser  gewalkt.

Nach  gewissen  Krankheiten,  z.  B.  der  Krätze,  können  die  dabei  benutzten
Decken,  statt  mit  Chlorgas,  mit  schwefligsauren  Dämpfen  durchräuchert  werden.

2)  Kleidungsstücke.
a)  Leinene  Kleidungsstücke  und  Wasche  sind  wie  Bettzeug  zu  desinfiziren.


b)  Baum-)

  Aumerkung.  Man  kann  eine  solche  Reinigung  der  Bettfedern,  Pferdehaare,
Kleider  u.  s.  w.,  wobei  eine  Einwirkung  der  Hitze  oder  desinfizirender
Daͤmpfe  beabsichtigt  wirb,  auch  auf  folgende  Weise  vornehmen:  man  nimmt
einen  gut  verschließbaren  Kasten  von  beilaͤufig  4  Fuß  Breite  und  Hoͤhe
und  2  bis  3  Fuß  Tiefe  mit  doppelten  Boͤden,  von  denen  der  oberste  durchlöchert
  seyn  muß,  und  zwischen  welchen  außerhalb  an  dem  Kasten  eine
Oeffnung  zur  Einbringung  einer  knieförmig  gebogenen  Röhre  von  Eisenblech
  oder  Blei  befindlich  ist,  durch  welche  die  erhitzenden  Dämpfe  von
Weingeist  oder  die  anderer  Desinfektionsmittel  hineingeleitet  werden.

Bei  der  Anwendung  dieses  Kastens  werden  die  zu  decinfizirenden  Gegenstände
  auf  den  obern  Boden  gelegt,  der  Kasten  verschlossen,  das  den
angezündeten  Weingeist  2c.  enthaltende  Gefäß  unter  das  dußere,  ekwas  erweiterte
  Ende  der  Rähre  gestellt  und  mie  der  Einleitung  der  Dämpfe  fortgefahren,
  bis  die  Temperatur  von  wenigstens  50°  Réaumur  erreicht  und
die  vorgeschriebene  Zeit  hindurch  erhalten  worden  ist.
        <pb n="295" />
        —  279  —

b)GBaumwollene  Klkidungsstücke  werden,  sofern  sie  es  erkragen,
ie  leinene  behandelt,  im  entgegengesetzten  Falle  aber  entweder  einige  Stunden
einer  erhöheten  Temperatur  ausgesetzt  oder  8  bis  14-Tage  gelüstet.

)  Wollene  Kleidungsstücke.  Diese  werden  6  bis  12  Stunden  lang
(nach  Maaßgabe  der  Gefährlichkeit  der  Krankheit)  mit  Chlorgas  durchrauchert,
oder,  wenn  die  Beschaffenheit  der  Farbe  oder  sonstige  Umstände  dies  nicht  gestatten,
  der  mehrstündigen  Einwirkung  einer  höheren  Temperatur  ausgesetzt,  oder
endlich  8  bis  14  Tage  lang  durchlüftet.

Das  Rauchern  der  Kleidungsstücke  kann  am  besten  in  einem  Kleiderspinde
vorgenommen  werden,  indem  man  das  zur  Entwickelung  des  Chlorgases  dienende
Gefäß  unter  die  in  dem  Spinde  aufgehängten  Kleidungsstücke  stellt.

)  Seidene  Kleidungsstücke  werden  der  Einwirkung  einer  sehr  erhöheten
  Temperatur  ausgesetzt  oder  4  bis  6  Tage  hindurch  gelöftet.

c)  Pelzwerk  muß  entweder  mehrere  Stunden  hindurch  der  Einwirkung
großer  Hitze  ausgesetzt,  oder  12  bis  24  Stunden  hindurch  stark  mit  Chlorgas
durchräuchert,  und  sodann  jedenfalls  mehrere  Tage  hindurch  gelöftet  werden,  wobei
  dasselbe  mehrere  Male  auszuklopfen  ist.

s)  Stiefel  und  Schuhe  und  andere  lederne  Bekleidungsstücke.
Bei  lackirtem  Leder  genügt  das  bloße  Abwaschen  derselben  mit  Seifwasser  in
allen  ansteckenden  Krankheiten.  Kleidungsstucke  aus  nicht  lackirtem  Leder  werden
mit  schwacher  Chlorkalksolution  gewaschen  und  sodann,  wenn  sie  beinahe  trocken
geworden,  entweder  mit  Oel  oder  einer  andern  fetten  Substanz  eingeschmiert  oder
bis  zum  völligen  Trockenwerden  ausgerieben.

Für  lederne  Montirungsstücke  gilt  das  vorstehende  Verfahren
ebenfalls.

3)  Sonstige  Effekten,  welche  mit  Kranken  in  unmittelbare

Berührung  gekommen  sind.

a)  Möbel.  Gebeizte,  polirte,  lackirte,  mit  Oelfarbe  angestrichene  und
andere  Möbel  mit  sehr  glatter  Oberfläche  brauchen  nur  abgewaschen  oder  abgerieben
  zu  werden.  Sonsiige  Möbel,  wenn  sie  von  dem  Kranken  verunreinigt
worden  sind,  müssen  entweder  mit  verdünnter  Seisensiederlauge  oder  schwacher
Chlorkalksolution  und  demnächst  mit  Wasser  abgewaschen  werden.  Bei  gepolsterten
  Möbeln  ist  hinsichtlich  des  Inhalts,  wie  bei  den  Matratzen  angegeben
worden,  zu  verfahren,  in  Betreff  der  Bezüge  aber  das  der  Beschaffenheit  der
Stoffe  entsprechende  Verfahren  anzuwenden.

b)  Bett=  und  Fenster-Vorhänge,  Fuß  decken  u.  dergl.  m.
Diese  Esfekten  werden,  nach  Beschaffenheit  der  Scoffe,  auf  die  bei  den  Kleidungsstücken
  angegebene  Weise  gereinigt.  Besonders  kostbare  Gegenstände  dieser
  Art  thut  man  wohl,  sogleich  aus  dem  Krankenzimmer  zu  entfernen,  um  ihrer
  Desinfection  überhoben  zu  seyn  und  etwanigen  Beschädigungen  bei  derselben
  vorzubeugen.

D)  Leibstühle,  Nachtgeschirre  und  Steckbecken.  Die  in  deuselben
  beßindlichen  Ausleerungen  der  Kranken  müssen  unter  allen  Umstanden  schleunig
  aus  den  Krankenzimmern  entfernt  und  über  die  Seite  gebracht  werden;  da-Jahrgang

  1835.  (No.  1678.  a.  u.  b.)  Tt  bei
        <pb n="296" />
        —  280  —

bei  ist  es  rathsam,  sie  mit  Sand,  Asche  u.  dergl.  m.  vorher  zu  bestreuen.  Bei
denjenigen  Krankheiten,  wo  durch  die  Ausleerungen  besonders  die  Gefahr  der  Ansteckung
  vermehrt  wird  (Cholera,  Ruhr  u.  f.  w.),  muß  wo  möglich  Chlorkalk,
sonst  aber  gelöschter  Kalk  oder  Asche  darauf  geschüttet  werden.  Die  Geschirre
selbst  müssen  nach  Maaßgabe  der  Krankheiten  entweder  mit  Seifenssederlauge
oder  mit  mehr  oder  weniger  verdünnter  Chlorkalksolution  und  Sand  ausgescheuert
  werden.  «  *

Die  Kasten  der  Leibstühle  sind  wie  Möbel  zu  desinfziren.

4)  Instrumente  (und  zwar  chirurgische,  wie  anderweitige)
Eß=  und  Trinkgeschirre  2c.  Insofern  dergleichen  Geräthe  von  Metall,
Töpfergut,  Glas,  Horn  2c.  sind,  werden  sie  nach  Maaßgabe  der  ansteckenden
Krankheiten  mit  Seifwasser  oder  Seifensiederlauge  abgewaschen  und  zuletzt  getrocknet.


Bei  besonders  gefährlichen  ansteckenden  Krankheiten  hält  man  die  verunreinigten
  metallenen  Instrumente  einige  Zeit  ins  Feuer.

Holzwerk  an  denselben  wird  gleich  den  Möbeln  desinftzirk.

Mit  Handwerkszeug  r2c.  wird  auf  ähnliche  Weise  verfahren.

e)  Metallgeld  wird  bei  den  gefaͤhrlicheren  ansteckenden  Krankheiten
entweder  mit  gewoͤhnlichem  oder  Seifwasser  abgewaschen  und  abgetrocknet.

f)  Papiergeld,  Briefe,  Akten,  Buͤcher  u.  dergl.  m.  Papiergeld
  wird  bei  besonders  gefaͤhrlichen  ansteckenden  Krankheiten  auf  die  Weise
desinfizirt,  daß  man  es  entweder  einer  Temperatur  von  50  bis  60°  R.  in
Bratöfen  oder  in  dem  oben  sub  1)  a)  angegebenen  Apparate  aussetzt,  oder  wie
Briefe  durchruchert.

Briefe  sind  nur  bei  den  gefährlichsten  ansteckenden  Krankheiten  entweder
  durch  Essig  dach  8.  7.  oder  durch  das  Ansengen  nach  &amp;amp;.  2.  2.,  oder  durch
schweflich  saure  Da#mpfe  nach  6.  6.  zu  desinfziren.  Behufs  der  Reinigung
mittelst  Essigs  brauchen  sie  nicht  gedffnet,  sondern  nur  an  mehreren  Stellen  mit
einer  Nadel  durchstochen,  durch  unverdünnten  Essig  gezogen  und  dann  wieder
getrocknet  zu  werden.  Bei  dem  Ansengen  und  den  schweflich  sauren  Räucherungen
  müssen  sie  dagegen  gedffnet  und  mit  einer  Zange  über  die  heißen  Da#mpfe
gehalten,  und  dann  wieder  verschlossen  werden,  wobei  sie  durch  ein  Drahrgewebe
gegen  das  Feuerfangen  geschützt  werden  können.

Bücher  und  Akten  sind  bei  gefährlichen  ansteckenden  Krankheiten  durch
eine  schwache  Chlorrducherung,  welche  entweder  in  den  zu  desinßzirenden  Zimmern
  gleich  mit  bewirkt  werden  kann,  oder  zu  welcher  man  sich  gleichfalls  eines
dem  sub  1)  a)  angegebenen  Raucherungskasten  ähnlichen  Apparats  bedienen  kann,
zu  desinfiziren.  Damit  das  Gas  dabei  gehörig  in  das  Jnnere  der  Bücher  und
Akten  gelangen  könne,  müssen  dieselben  halb  geöffnet  in  dem  Apparate  aufsgestellt
  werden.

Anmerkung.  Effekten  ohne  Werth,  mit  welchen  an  gefährlichen  ansteckenden
Krankheiten  leibende  Personen  in  unmittelbarer  Berührung  gewesen  sind,
müssen  verbraunt  oder  tief  vergraben  werden.

.  13.
        <pb n="297" />
        6.  13.
D0.  Desinfektion  der  Waaren.

Von  den  Waaren,  falls  sie  mit  ansteckenden  Kranken  in  Berührung
ekommen  seyn  sollten,  bedürfen  beoders  Federn,  Haare,  Flachs,  Hanf,  Werg,
aumwolle,  Wolle,  Hdute  und  Felle,  so  wie  Pelzwerk  aller  Art,  überhaupt
also  alle  diesenigen  Substanzen,  welche  eine  unebene,  lockere  und  rauhe  Oberftüche
  haben,  einer  Desinfektion.

Bei  leichteren  ansteckenden  Krankheiten  ist  hierzu  eine  mehrtägige  Lüstung
  hinreichend.

Bei  gefährlichen  Krankheiten  müssen  dieselben  mindestens  6  Stunden
hindurch  in  einem  verschlossenen  Raume  schwach  mit  Chlor  gerduchert  und  dann
mehrere  Tage  gelüstet  werden.  Zu  diesem  Behuse  hat  man  sie  (etwa  auf  einem
  Lattengestelle)  so  zu  lagern,  daß  ste  sowohl  dem  Chlorgase  als  der  Luft
Hinreichend  ausgesetzt  sind.

Gestatten  die  Farben  dieses  Verfahren  nicht,  so  sind  sie  mehrere  Stunden
  hindurch  in  einem  verschlossenen  Raume  der  Temperakur  von  wenigstens
50%  R.  auszusetzen,  oder  mindestens  8  Tage  hindurch  nerbialean  zu  lüften.
Sind  die  Waaren  emballirt,  so  ist  bei  gefährlichen  ansteckenden  Krankheiten
bloß  die  Emballage,  wenn  sie  aus  linnenen,  wollenen,  härenen  oder  ähnlichen
Stoffen  besteht,  entweder  durch  eine  schwache  Chlorrducherung  oder  durch  ein
mehrtägiges  Lüsten  zu  reinigen.

Von  einer  Herausnahme  und  Desinfektion  emballirter  Waaren  selbst
kann  nur  in  Fäallen,  wenn  sie  aus  Ländern  kommen,  wo  die  Pest  herrscht,  die
Jede  seyn,  und  bleibt  die  ndhere  Bestimmung  darüber  vorbehalten.

.  14.

E.  Desinfektion  von  Transportmitteln  und  andern
Gegenständen.

1)  Wagen,  Tragekörbe,  Portechaisen  2c.,  welche  zum  Transport
von  Personen,  die  an  gefährlichen  ansteckenden  Krankheiten  leiden,  gedient  haben,
  sind,  wenn  sie  nicht  etwa  lackirt  sind,  mit  mehr  oder  weniger  verdünnter
Seifensiederlauge  oder  Chlorkalksolution  abzuwaschen.

2)  Schiffe,  welche  zu  demselben  Zwecke  gedient  haben,  müssen  nach
4.  11.  5.  gereinigt  werden.

Anmerkung.  Stroh,  Heu  u.  f.  w.,  welche  zum  Lager  für  die  Kranken  auf  Wagen)
  Schiffen  2c.  gedient  haben,  sind  zu  verbrennen.

3)  Decken  und  Geschirre,  die  mie  Thieren  in  Berührung  gewesen
sind,  welche  an  Krankheiten  litten,  die  den  Menschen  Gefahr  bringen,  müssen,
gach  ihrer  Beschaffenheit,  entweder  nach  §.  12.  1.  4  oder  Unach  §.  12.  2  a.
und  f.  desinfzirt  werden.  .

(No.167a-.s.b.)  Tt2  B.  Bei
        <pb n="298" />
        —  282  —

B.  Bei  einzelnen  ansteckenden  Krankheiten  insbesondere.

.  16.
1)  Bei  der  Cholera.

Von  der  Cholera  Genesene,  Wärter  und  andere  Personen,  welche  mit
Cholerakranken  längere  oder  kürzere  Zeit  zusammen  gewesen  sind,  Cholerg-Leichen
und  damit  beschäftigt  gewesene  Personen,  ferner:  Lokalien,  in  welchen  sich  derleichen

  Kranke  befinden  oder  befunden  haben,  Lagerstellen,  Kleidungsstücke  und
onstige  Esfekten,  so  wie  Waaren  und  Transportmittel,  welche  mit  den  Kranken
in  unmittelbarer  Veröhrung  gewesen  sind,  endlich  auch  deren  Ausleerungen  und
die  zur  Aufnahme  derselben  bestimmten  Geschirre  werden  Behufs  der  angeordneten
  und  resp.  empfohlenen  Desinfektion  nach  den  96.  10  —  14.  dieser  Instruktion,
  und  zwar  überall  nach  den  für  die  gefährlicheren  Krankheiten  gegebenen
Vorschriften  behandelt.

Ersatzmannschaften,  welche  Gegenden  passirt  haben,  wo  die  Cholera  grassirt,
sind  vor  ihrer  Einttellung  einer  Reinigung  nach  denjenigen  Vorschriften  (#.  10.  1.)
zu  unterwerfen,  welche  für  Personen,  die  von  weniger  gefährlichen  ansteckenden
Krankheiten  genesen  sind,  gelten.  Ihre  Effekten  werden,  wo  es  thunlich  ist,
gleichfalls  nach  den  Vorschriften  für  die  Disinfekrion  von  Effekten,  welche  mit
leichteren  ansteckenden  Kranken  in  Berührung  gekommen  sind,  gereinigt.  (§.  12.2.)

C.  16.
2)  Beim  Typhus.

Fär  alle  Personen  und  Gegenstände,  welche  beim  Typhus  nach  den  sanitats-polizeilichen
  Vorschriften  überhaupt  oder  den  auf  den  Typhus  begzöüglichen
insbesondere  einer  Desinfektion  unterliegen,  gilt  das  binsichtlich  der  Cholera  im
vorstehenden  Paragraph  erwähnte  Verfahren.

Für  Typhuskranke  vom  Militair  etwa  eigens  erbaute  hölzerne  Baracken
werden,  wie  schadhafte  Zelte,  sammt  dem  darin  befindlichen  Lagerstroh  und  Heu,
nach  beendeter  Krankheit  am  zweckmäßigsten  verbrannt.

(.  17.
3)  Bei  der  Ruhr.

Von  der  Desinfektion  bei  der  bösartigen  Ruhr  gilt  das  §.  16.  vom
Typhus  Gesagte,  und  ist  mit  besonderer  Sorgfalt  hier  auch  noch  auf  die  Ausleerungen
  der  Kranken  und  die  zur  Aufnahme  derselben  bestimmten  Effekten,  als:
Leibstühle,  Nachtgeschirre  und  Steckbecken,  so  wie  Kloystirspritzen  u.  s.  w.  zu
achten,  welche  nach  &amp;amp;.  12.  3.  c.  und  (d.  dieser  Instruktion  zu  deöinfiziren  sind.

18.
4)  Bei  den  Pocken.

Bei  denjenigen  Personen  und  Gegenständen,  welche  nach  den  sanitätspolizeilichen
  Vorschristen  uberhaupt  oder  den  für  die  Pocken  geltenden  insbesondere
  einer  Desinfektion  unterliegen,  ist  diese  in  allen  Follen  von  Erkrankungen

an
        <pb n="299" />
        —  283  —

an  den  Pocken,  auch  den  Warioloiden,  nach  den  d6.  10  —  14.  dieser  Instruktion
für  die  gefährlicheren  Krankheiten  gegebenen  Vorschriften  zu  bewirken.  Waschbare
  Gegenstände,  zumal  solche,  welche  von  der  Pockenmaterie  stark  verunreinigt
sind,  werden,  ehe  man  sie  mit  den  eigentlichen  Desinfektionsmitteln  in  Berührung
  bringt,  vorher  in  kaltem  Wasser  eingeweicht  und  darin  wenigstens  12  Stunden
  belassen,  damit  die  oft  schon  stark  eingetrocknete  Materie  gehörig  aufgeweicht
  werde.

8.  19.
5)  Bei  Masern,  Scharlach  und  Rötheln.

Die  Dedinfektion  der  von  Masern,  Scharlach  und  Rötheln  Genesenen
und  der  von  dergleichen  Kranken  benutzten  Effekten  und  Wohnungen  geschieht
in  der  Regel  auf  die  (6).  10  —  14.)  für  die  weniger  gefährlichen  Krankheiten,
beim  bösgartigen  Scharlach  aber  auf  die  ebendaselbst  für  die  gefährlicheren  Krankheiten
  vorgeschriebene  Weeise.

6)  Bei  der  kontagiösen  Augenentzündung.

Die  für  Krankheitöfälle  dieser  Art  erforderliche  Desinfektion  von  Personen,
  Wohnungen,  Esfekten,  namemlich  Betten,  Kleidungsstücken  und  Wasche,
von  denen  die  mit  den  leidenden  Theilen  zunächst  in  Berührung  gekommenen
Effekten,  wie:  Kopfkissen,  Bettzeug,  Kopfbedeckungen,  Hand=  und  Schnupfrücher,
Waschnäpfe  u.  s.  w.  besonders  zu  berücksichtigen  sind,  geschieht,  namenrlich  beim
Militair  und  in  öffentlichen  Anstalten  auf,  die  95.  10—  12.  für  die  gefährlicheren
Krankheiten  vorgeschriebene  Weise.  Werthlose  Gegenstände  dieser  Ark,  wie  z.  B.
Augenschirme,  Waschschwämme  und  dergleichen  sind  auch  hier  zu  verbrennen.

G.  21.
7)  Bei  der  Syphilis.

Die  von  den  spphilitischen  Uebeln  Genesenen,  so  wie  die  von  ihnen  während
der  Krankheit  gebrauchten  Lagerstellen,  Kleidungsstücke,  Wäsche  und  sonstigen
Effekten  nd,  auf  Anordnung  der  Behörde  und  nach  Anleitung  der  für  die
minder  gefährlichen  Krankheiten  (Io.  10  und  12)  gegebenen  Vorschriften  zu  desinfiziren
  und  ist  hierbei  auch  vorzugsweise  auf  die  mit  den  kranken  Theilen  möglicher
  QDeise  besonders  in  Berührung  gekommenen  Gegenstände,  wie:  Vettzeug,
Leibwäsche,  Handtücher,  Beinkleider,  Leibstühle  und  Nachtgeschirre,  Injektions-=Spritzen,
  Eß=  und  Trinkgeschirre,  Waschschwämme  u.  s.  w.  zu  achten.  Waschbare
  Gegenstände  dieser  Art  sind  vor  der  Behandlung  mit  den  eigemlichen  Desinfektionsmitteln
  erst  12  Stunden  lang  in  kaltem  Wasser  eingeweicht  zu  erhalten,
und  werthlose,  wie  Waschschwämme  und  dergleichen,  zu  verbrennen.

G.  22.
8)  Bei  der  Kräte.
Die  Desinfektion  der  von  der  Kräte  Genesenen  geschieht  auf  die  §.  10.
ad  1.  für  die  minder  gefährlichen  Krankheiten  vorgeschriebene  Weise.
Eine  allgemeine  Reinigung,  des  pon  ihnen  während  der  Krankheit  benutzten
  Lokals  ist,  Behufs  der  Verhütung  einer  Ansteckung  in  der  Regel  nicht
(No.  107  S.  a.  u.  b.)  er-
        <pb n="300" />
        —  284  —

erforderlich,  doch  muͤssen  desto  sorgfaͤltiger  Thüren  und  Fenster,  von  jenen  besonders
  die  Klinken  und  Schlösser,  und  von  diesen  die  Riegel,  desgleichen  Treppengeldnder,
  Griffe  von  Klingel-Zügen  und  dergleichen  mit  laugehaltigem  Wasser
abgewaschen  werden.  Dasselbe  gilt  von  der  im  Lokal  befindlichen  Bettstelle,  den
Tischen  und  Stühlen  und  allem  dergleichen,  was  der  Kranke  erweislich  berühre
oder  gehandhabt  hat.

Eben  so  sind  Bektzeug,  Wsche  und  alle  andere  infizirten  waschbaren  Gegenstände
  auf  die  F.  12  vorgeschriebene  Weise  um  so  sorgfältiger  zu  reinigen,
als  sie  von  den  zur  Kur  dieser  Krankheit  gebrduchlichen  Salben  gleichfalls  bedeutend
  verunreinigt  zu  seyn  pflegen.  Wollene  Decken  werden  am  zweckmäßigsten
  durch  Schwefeln  und  nachheriges  Walken  mit  Seife  desinfzzirt.

Desgleichen  sind  Kleidungsstücke  und  sonstige  Effekren,  Armaturstücke,
Handwerkszeug,  Transportmittel  u.  s.  w.,  welche  mit  der  Haut  eines  Krätzkranken
  in  unmittelbarer  Berührung  standen,  vorschriftsmäßig  (F.  12.)  und  zwar  na
dem  strengeren  Verfahren,  zu  reinigen;  in  den  betreffenden  Kleidungsstücken  i
das  untere  Aermelfurter  jedenfalls  durch  neues  zu  ersetzen.

Endlich  unterliegen  auch  Waaren,  welche  von  dergleichen  Kranken  gearbeitet
  worden  sind,  der  für  die  gefährlicheren  ansteckenden  Krankheiten  vorgeschriebenen
  Desinfektion  (5.  13.)  ehe  sie  in  den  Verkehr  kommen  dürfen,  und
ist  dieselbe  auf  das  bloße  Lüsten  hier  keinen  Falls  zu  beschränken.

6.  23
9)  Bei  dem  Weichselzopfe.

Bei  dieser  Krankheit  sind  außer  den  vom  Kranken  gebrauchten  Kopfbedeckungen
  aller  Art  und  sonstigen,  den  Kopf  berührenden  Gegenständen,  als:
Tüchern,  Kämmen,  Bürsten,  Schmuck  und  dergleichen,  die  Betten,  namentlch
die  Kopfkissen  und  Ueberzüge,  ferner  die  Leibwäsche,  Handtücher,  überhaupt  aber
alle  Effekren,  welche  mit  den  behaarten  Stellen  des  Körpers,  als  dem  Sitze
der  Krankheit,  in  die  nächste  Berühr  ##  zu  kommen  pflegen,  —  wenn  sie  nicht
etwa,  wie  namentlich  alte  Kopfbedeckungen,  Kämme,  Bürsten  u.  s#.#  ihrer
Werthlosigkeit  halber  ganz  zu  vernichten  sind  —  demjenigen  Desinfektionsverfahren
zu  unterwersen,  welches  für  die  Reinigung  von  dergleichen  Gegenständen  in  den
minder  gefährlichen  ansteckenden  Krankheiten  (&amp;amp;.  12.)  vorgeschrieben  worden  ist.

8.  24.
10)  Bei  dem  bösartigen  Kopfgrinde,  dem  Krebse,  der  Schwindsucht
  und  der  Gicht.

Bei  diesen  Krankheiten  sind  blos  die  mit  den  Absonderungen  der  Kranken
  in  unmittelbare  Berührung  gekommenen  Kleidungsstücke  und  sonstige  Effekten
nach  Anordnung  der  Aerzte  und,  je  nach  der  Heftigkeit  der  Krankheit,  nach
Anleitung  der  &amp;amp;.  12.  für  die  gefährlichern  oder  minder  gefährlichen  Krankheiten
gegebenen  Vorschriften,  zu  desinfziren  und  resp.  zu  vernichten.  Zu  diesen  Gegenständen
  gehören  Höobejondere

a)  beim  bösartigen  Kopfgrinde:  die  Kopfbedeckungen,  die  am  zweckmäßigsten
  zu  verbrennen  sind,  und  die  übrigen  beim  Weichselzopf  erwähnten
  Effekten;

b)  beim
        <pb n="301" />
        —  285  —

b)  beim  Krebse:  die  mit  den  Geschwuͤren  in  Beruͤhrung  gekommenen  Verbandstücke,
  die  zu  verbrennen  sind,  ferner:  dergleichen  Leib=  und  Bettwäsche,
  Eß=  und  Trinkgeschirre,  chirurgische  Instrumeme,  Injektions-=Spritzen
  2c.;

P)bei  der  Schwindsucht:  die  Lagerstellen  der  Kranken,  einschließlich  ihres
A#ha  und  die  von  den  Kranken  gebrauchte  und  namentlich  von  ihrem

Schweiße  durchdrungene  Leibwäsche  und  dergleichen  Kleidungsstücke;

40  bei  der  Gicht:  gleichfalls  die  von  den  Kranken  gebrauchten  und  von  ihrem
  Schweiße  durchdrungenen  Betten,  Wasche  und  Kleidungsstäcke,
incl.  der  Fußbekleidung  (Strümpfe,  Socken,  Stiefel  2c.).

6.  25.
11)  Bei  der  Tollkrankheit  (Hundswuth).

Für  die  Desinfektion  der  durch  das  Gift  der  tollen  Hunde  und  anderer
wuthkranken  Thiere  verunreinigten  Gegenstände  ist  in  allen  Fällen  das  für  die
gefährlicheren  Krankheiten  angeordnete  Verfahren  zu  beobachten.  Namenllich
sind  die  Lagerstatten  der  Thiere,  ihre  Ereß=  und  Sauf-Naäpfe,  Ketten,  Sricke,
Holz,  woran  sie  genagt,  und  Alles,  was  sie  begeifert,  auch  die  Instrumente,
welche  bei  der  Tödtung  und  Berscharrung  mit  ihnen  in  Berührung  gekommen
sind,  jenem  Verfahren  (nach  F.  12.)  zu  unterwerfen  oder  besser  ganz  zu  vernichten.
  Große  Massen  Geifer  übergiebt  man  am  besten  schon  frisch  mit  Salpetersalisdure
  oder  unverdünnter  Seifensiederlauge.  —  Ställe,  in  welchen  sich
wuthkranke  Thiere  befunden  haben,  sind  gleichfalls  der  strengeren  Desinfektions-Art
  dieser  Räume  (nach  §.  11.  7.)  zu  unterwerfen.

VWenn  ein  Mensch  an  der  Wasserscheu  verstorben  ist,  so  müssen  die
während  der  Krankheit  von  ihm  benutzten  Lokalien,  Betten,  Bettzeug,  Wsche
und  Kleidungsstücke,  desgleichen  sämmtliche  sonstige  Effekten  2c.,  welche  mehr
oder  weniger  mit  dem  Speichel  des  Kranken  verunreinigt  worden  sind,  gleichfalls
  durch  das  für  die  gefährlicheren  Krankheiten  (GG.  11.  12.  u.  ff.)  vorgeschriebene
  Verfahren  desinfzirt  werden.  —  Den  bei  dem  Kranken  oder  seiner
Leiche  beschäfrigt  gewesenen  Personen  aber  ist  zu  empfehlen,  und  bei  den  zu  seiner
  Wartung  besonders  angenommenen  Personen  jedenfalls  darauf  zu  halten,
daß  sie  sich  selbst,  namentlich  Gesicht  und  Hände,  so  wie  die  etwa  bei  solcher
Gelegenheit  verunreininten  Kleidungsslücke,  Instrumente  2c.  der  §.  10.  ad  3.  und
6.  12.  für  die  gefährlicheren  Krankheiten  vorgeschriebenen  Reinigung  unterwerfen.

12)  Bei  dem  Milzbrande.

Auch  Behufs  der  Desinfektion  von  Gegenständen,  welche  durch  milzbrandige
  Thiere  infzirt  worden  sind,  muß,  wie  bei  der  Hundswuth,  stets  das
für  die  Reinigung  bei  gefährlicheren  ansteckenden  Krankheiten  angegebene  Verfahren
  beobachtet  werden.  Von  den  durch  dergleichen  Thiere  verunreinigten
Gegenständen  sind  besonders  die  Stalle  in  ihren  einzelnen  Theilen  mit  Sorgfalt
  zu  desinfziren,  und  hat  man  namerrlich  die  darin  zurückgeblicbenen  Exkremente
  der  Thiere  insgesammt  wegzuschaffen,  tief  zu  vergraben  oder  sonst  zu  vernichten,
  das  Lagerstroh  zu  verbrennen,  die  Stellen,  welche  durch  das  Aderlaß-(Jo.

  1078.  2.  u.  b.)  Blut,
        <pb n="302" />
        —  266  —

Blut,  die  Milzbrand-Jauche  ꝛc.  verunreinigt  wurden,  wenn  diese  Fluͤssigkeiten
vielleicht  schon  mehr  oder  weniger  angetrocknet  sind,  erst  mit  Wasser  aufzuweichen,
  sodann  aber,  und  jedenfalls,  mit  Salpetersalzsaͤure  oder  unverduͤnnter
Seifensiederlauge  zu  uͤbergießen,  bevor  zu  der  strengsten  allgemeinen  Desinfektion
dieser  Lokalien  nach  §.  11.  7.)  geschritten  wird.  Der  Putz  und  das  Holzwerk
in  denselben  ist  jedenfalls  zu  erneuern.

Zu  den  mit  besonderer  Sorgfalt  und  Strenge  nach  8.  12.  ferner  zu
desinfizirenden  Effekten  gehoͤren  die  Decken,  womit  die  Thiere  bedeckt  gewesen,
alle  sensige  Stall-Utensilien,  desgl.  die  Instrumeme  und  anderweitigen  Gerchthe,
welche  bei  der  Kur  gebraucht  worden  sind.  Werthlose  Gegenstände  dieser  Art,
wie  z.  B.  gebrauchte  Haarseile,  Leder  aus  den  gelegten  Fontanellen  und  dergl.,
nd  hinlänglich  tief  zu  vergraben  oder  sonst  zu  vernichten.

Auch  die  mit  der  Wartung  von  dergleichen  Thieren  beschästigt  gewesenen
Personen  haben  sich  selbst,  namentlich  Gesicht  und  Hände,  so  wie  die  etwa  bei
dieser  Gelegenheit  verunreinigten  Kleidungsstücke  2c.,  dem  §.  10.  ad  3.  und  .  12.
u-  Reinigungsverfahren  und  zwar  in  der  strengeren  Form  zu  unterwerfen.


VWenn  ein  Mensch  durch  Ansteckung  von  milzbrandigen  Thieren  an  der
schwarzen  Blatter  oder  auf  andere  Weise  erkrankt  ist,  so  müssen  nach  Beendigung
  der  Krankheit  die  während  derselben  von  ihm  benutzten  Lokalien,  seine
Bektten,  Bettzeug,  Wäsche  und  Kleidungsstücke,  so  wie  überhaupt  sämmtliche
Effekten,  welche  er  entweder  an  sich  getragen  oder  auch  nur  mehr  oder  weniger
berührt  hat,  gleichfalls  dem  strengeren  Deoinfektiosverfahren  (nach  56.  11.  12.
u.  solg.)  unterworsen  werden.  Alles,  was  zum  Reinigen  und  Verbinden  von.
dergleichen  Kranken  gebraucht  worden,  ist  ohne  Verzug  zu  vernichten;  ihre  Ausleerungen,
  namentlich  ausgebrochene  Materien,  etwa  gelassenes  Blut  2c.,  sind  unter
  Beobachtung  der  6.  12.  ad  3.  c.  für  die  Auslecrungen  angegebenen  Vorsichtsmaaßregeln
  fortzuschaffen  u.  s  —  Selbsi  die  Leichen  von  dergleichen
Personen  sind  nach  der  F.  10.  ald  4.  gegebenen  Vorschrift  zu  behandeln,  so  wie
endlich  auf  dicjenigen  Individuen,  welche  mit  dem  Kranken  oder  seiner  Leiche
beschäftigt  gewesen  sind,  das  §.  25.  in  dieser  Hinsicht  bei  der  Wasserscheu  Gesagte
  seine  Anwendung  findet.  .

13)  Bei  dem  Rotz  und  Wurm.

Fär  die  Desinfektion  der  Gegenstände,  welche  mit  rotz=  oder  wurmkranken
  Thieren,  besonders  deren  Absonderungen,  in  Berührung  gewesen  sind,  namentlich:
  der  Ställe  und  ihres  Inhalts,  der  Stall-Utensilien,  Decken,  Geschirre  2c.
gilt  (einschließlich  der  jedenfalls  auch  hier  nothwendigen  Erneuerung  des  Putzes
und  Holzwerks  in  den  Stallen)  alles  dasjenige,  was  #.  26.  hinsichtlich  derselben
Gegenstände  beim  Milzbrande  gesagt  worden  ist.  —  Personen,  welche  dergleichen
Thiere  vor  deren  Tödtung  gewartet,  haben  ssch  gleichfalls  in  der  dort  angegebenen
  Art  zu  reinigen.

Eben  so  findet  in  Fdllen,  wo  Menschen  in  Folge  der  Ansteckung  durch
Notz=  oder  Wurmgist  erkrankten,  Alles  in  Bezug  auf  die  Desinfektion  für  Füälle
von  Erkrankungen  au  der  schwarzen  Blatter  im  §.  26.  Gesagte  seine  Anwendung.
        <pb n="303" />
        Anhang

Geseßt-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten

de  Jahrganges  183  5.

Beilage  B.
zu  No.  27.  gehörig.
        <pb n="304" />
        <pb n="305" />
        Belehrung

uber  ansteckende  Krankheiten.

Motto:  Wer  da  weiß,  Gutes  zu  khun,  und  thut  es  z14/,
dem  ist  es  Sünde.  Jac.  A  1

1  ben  verschiebenen  Krankheiten,  welche  ung  bedrohen,  verdienen  die  ansteckenden  eine  vorzügliche
Berückslchtigung,  aus  einem  doppelten  Grunde,  einmal:  weil  die  Mehrzahl  von  ihnen  unser  Gesundbeitswohl,
  sa  unser  Leben,  auf  eine  sehr  eruste  Weise  gefährdet,  sobann  aber:  weil  uns  andrerseits  in
gewissen  Grenzen  die  Mittel  zu  Gebote  stehen,  diese  Gefahr  sehr  zu  beschränken,  ja,  bei  manchen
Uebeln,  sie  ganz  und  gar  von  uns  und  Andern  abzuwenden.

Der  Staat  bat  die  ihm  anheimfallende,  Sorge  fuͤr  das  Gesundheitswohl  der  Bewohner  auch
auf  diesen  Gegenstand  gerichtet,  und  zweckdienliche  Verorbnungen  in  dieser  Betziehung  erlassen.  Da
indeß,  wenn  irgendwo,  so  ganz  insbesondere  hier,  der  gluͤckliche  Erfolg  solcher  Vorkehrungen  von  der
Mitwirkung  sedes  Einzelnen  abhängt,  zu  dieser  Mikwirkung  aber  wiederum  crforderlich  ist,  daß  der
Einzelne  von  dem  betreffenden  Gegenstande,  wenigstens  im  Allgemeinen,  cinen  richtigen  Begriff  habe,
so  erscheint  eine  Belehrung  auch  des  nichtärztlichen  Publifums  über  ansteckende  Krankheiten  überhaupt
und  die  häufigsten  derselben  insbesondere,  namentlich  auch  über  deren  Erkennungszeichen  und  die  dagegen
  anwend  enden  Schutz=  und  ersten  Heilmirteh  nothwendig.

#  wird  daher  eine  solche  Belehrung,  welche  bauorsachicch  zur  Richeschnur  für  die  Sanitäts-Tommigib
  bei  Erfüllung  der  ihnen  §.  6.  der  sanitäts  polizeilichen  Vorschristen  bei  den  am  häufigsien
  vorkommenden  ansteckenden  Krankheiten  anbefohlenen  Obliegenheiten  dienen  soll,  hiermit  ertheilt.

A.  Ueber  ansteckende  Krankheiten  im  Allgemeinen.

5.  1.  Ansteckende  ober  kontagiöse  Krankheiten  sind  solche,  welche  in  dem  Körper  bes
bamit  behafteten  Individuums  einen,  wenn  auch  nicht  immer  sinnlich  wahrnehmbaren  Stoff,  eine  Materie,
  erzeugen,  deren  Uebertragung  auf  ein  dafür  empfängliches  anderes  Individuum  in  diesem  die
nämliche  Krankheit  wieder  erzeuger.  Die  Materie  selbst,  welche  den  neuen  krankhaften  Vorgang  derselben
  Art  erregt,  gleichsam  entzündet,  wird  eben  deshalb  Austeckungsstoff  oder  Ansteckungsgife,
auch  Lontagium,  die  Uebertragung  dieses  Stoffs  auf  das  dafür  empfängliche  Individuum  aber
Ansteckung  oder  lnlection  genannc.

2.  Als  Produkte  organischer  Koͤrper  sind  die  Contagien  ohne  Jweifel  aus  den  Grund-Bestandtheilcu/
  welche  diesen  Koͤrpern  uͤberhaupt  eigen  sind,  zusaminengesetzt;  einen  naͤheren  Aufschluß
über  ihr  Wesen  oder  ihre  eigenthümliche  materielle  Beschaffenheit  hat  uns  indessen  die  Naturlehre
  bis  jetzt  nicht  gegeben.  Eben  so  kennen  wir  die  Umstäude  nur  wenig  oder  gar  nicht,  welchen
bie  ese  ursprungliche  Entstehung  der  einzelnen  Conlagien  zuzuschseiben  ist.  Wir  wue

183.  dieser
        <pb n="306" />
        —  2  —

dieser  Beziehung  nur,  daß  einjelne  von  ihnen,  wie  z.  B.  das  Sift  der  Blattern,  der  Lustseuche,  —  wenn
sie  gleich  urspruͤnglich  auch  durch  ein  Zusammenwirken  besonderer  und  jetzt  nicht  naͤher  nachweisbarer
Umstaͤnde  entstanden  seyn  muͤssen  —  sich  jetzt  nur  noch  durch  Uebertragung  fortpflanzen,  waͤhrend  andere
Ansteckungsstoffe,  wie  z.  B.  der  des  Typhus,  der  Ruhr,  der  Schwindsucht,  der  Gicht,  sich  bei  Krankheiten,
die  wir  auch  ohne  alle  Mitwirkung  eines  Contagiums  entstehen  aeen.  unter  gewissen  Verhältnissen
—  besonders  bei  dem  Hinzutritt  einer  besonderen  kuftverderbniß  (Mephitis)  oder  bei  einer  gewissen
Ausbreitung  oder  Höhe  der  Krankheit  —  von  Neuem  auch  jetzt  noch  wieder  erzeugen  können.

Es  giebt  endlich  Krankheiten,  welche  sich  in  einer  beskimmten  Gegend  der  Erdoberfläche,  wo
sie  einheimisch  sind,  in  Folge  eigenrhümlicher  Einflüsse  der  Lust  und  des  Bobdens  oder  besonderer
kebensverhäáltnisse  der  Bewohner)  noch  jetzt  von  Zeit  zu  Zeit  neu  erzeugen,  ihren  weiteren  Fortgang
über  jene  Grenzen  und  Bedingungen  hinaus  aber  nur  mite  Hülfe  eines  sich  in  ihnen  entwickelnden
Contogiums  gewinnen;  so  die  Pest,  das  gelbe  Fieber,  die  Asiatische  Cholera,  der  Weichselzopf.

§.  3.  Wenn  wir  aber  auch  hinsichtlich  des  Wesens  und  der  ursprünglichen  Entstehungsare
der  Contagien  im  Dunkeln  sind,  so  find  uns  doch  mancherlei  andere  Verhäáltulsse  und  Eigenkthümlichkeiten
  dersfelben,  welche  auf  unsere  Vorkehrungen  gegen  sie  von  dem  entschiedensten  Einflusse
find,  nicht  unbekannt.  Folgende  sind  davon  die  wichtigsten:

Zur  Entwickelung  des  Contagiums  in  einer,  ihrer  Natur  nach,  ansteckenden  Krankheit  scheint
eine  gewisse  Dauer,  ein  gewisser  Grad  der  Ausbildung  der  letzteren  erforderlich  zu  seyn,  wie  bies  z.  B.
bei  den  Kuhpocken  besonders  auschaulich  wird,  deren  bymphe  nur  in  einem  gPwisen  Zeitraume  die
nämliche  Krankheit  fortzupflanzen  im  Stande  ist.  Doch  ist  das  Beginnen  und  die  Dauer  dieses  Zeitraums
  der  Ansteckungsfähigkeit  bei  den  einzelnen  kontagiösen  Krankheiten  sehr  verschieden  und  von
den  meisten  bei  weitem  nicht  genügend  bekannt.  Bei  mehreren  erstreckt  derselbe  sich  selbst  noch  bis  in
die  Jeit  der  Rekonvaleszenz  hinein,  so  bei  dem  Typhus,  der  Cholera.

Es  sind  ferner  manche  Contagien  nur  an  einzelne  Stellen,  an  ab-  und  ausgesonderte  Süäfte
u.  s.  w.  des  Körpers  gebunden,  wie  z.  B.  das  Kuhpocken,  das  Krätz-,  das  venerische  Gist,  während
von  anderen,  wie  z.  B.  dem  Pest-,  dem  Typhus-,  dem  Blattern-,  dem  Maserngist  mehr  ober  weniger
der  ganze  Körper  des  Kranken  durchdrungen  ist.

Eben  so  bleiben  manche  Contagien  an  den  Körpern,  in  welchen  sie  sich  entwickelten  oder  auf
welche  sie  übertragen  wurden,  haften,  ohne  in  den,  diese  umgebenden  ustraum  ausgenommen  zu  werden
  (fixe  Contagien),  wie  z.  B.  das  Conkogiom  der  Pest,  der  Kuhpocken,  der  Krätze,  des  Weichsel-Zopfe
  u.  s.  w.;  andere,  mehr  lustartige,  gehen  dagegen  in  den  umgebenden  uftraum  über  (flüchtige
Contagien),  wie  3.  B.  das  der  Masern,  des  Typhus.  Dabei  ist  der  Grad  dieser  Flüchtigkeit  4
verschieden;  so  ist  z.  B.  das  Contagiurn  der  Masern  flüchtiger,  als  das  des  Typhus  und  der  Cholera,
das  sich  nur  dem  allernächsten  Dunstkreise  mirtheilt.

4.  Wie  nun  bei  den  flüchtigen  Contagien  die  Luft  ein  mehr  oder  weniger  geeignetes
Verbreitungsmittel  (Träger)  derselben  ist,  so  können  sowohl  die  firen,  als  auch  die  flüchtigen  Ansteckungsstoffe
  sich  auch  an  feste  (leblose  und  lebende)  Körper,  manche  selbst  an  tropfbarflüssige
  hangen  und  an  diesen  Trägern  eine  getwisse  Zeit  hindurch  haften.

Je  nach  seiner  verschiedenen  Beschaffenheit  ist  der  umgebende  kustraum  ein  bald  mehr  balb
weniger  guter  Leiter  für  die  flüchtigen  Contagien;  im  Allgemeinen  aber  pflegen  diese  in  dunstigen
Räumen,  uncer  andern  in  denen  der  Schiffe,  besser  als  in  gut  gelüfteten,  zusammengehalten  und  weiter
  geleitet  zu  werden.  Eben  so  besitzen  nicht  alle  seste  Gegenstände  in  gleichem  Grade  die  Eigenschaft,
Krankheitsgiste  austunehmen  und  zu  bewahren.  Diesenigen,  welche  mit  einer  unebenen,  lockeren  und
rauhen  Oberfläche  versehen  sind,  wie  z.  B.  Pelzwerk,  Federn,  wollene  und  baumwollene  Stkoffe,  rohe
Felle  und  dergleichen  nehmen  Ansteckungsstoffe  besonders  leicht  auf;  nicht  so  andere,  welche  eine  glatte,
ebene  Oberfläche  haben,  wie  z.  B.  polirtes  Metall  ober  Holz,  Glas,  Porzellan,  Flechewerk  und  dergleichen
  mehr.  Gegenstände  der  erstern  Art  werden  deshalb  vorzugsweise  giftfangende  genannt.

An  solchen  TKragern  vermögen  sich  nun  die  Contagien  in  ihrer  Eigenthümlichkeit  eine  verschiedene
  Zeit  hindurch  zu  behaupten,  und  zwar  steht  diese  ihre  Dauerhaftigkeit  mit  ihrer  fixen  oder
fluͤchtigen  Natur  nicht  immer  im  geraden  Verhältnisse.  Das  Contagium  der  Pest  z.  B.  ist  fir  und
lugleich  so  durabel,  daß  es  mehrere  Jahre,  an  Baumwolle  und  dergleichen  haftend,  wirksam  bleiben
kann;  das  ebenfalls  fixe  der  auf  Menschen  übertragenen  Kuhpocken,  verliert  dagegen  in  weit  kürzerer
Jeit  seine  Kraft.

ben  so  können  die  flüchtigen  und  in  dle  ben  Kranken  umgebende  vLust  aufgenommenen
Contagien,  je  nach  ihrer  Natur,  in  dieser  ufe  entweber  sich  leichter  noch  zusammenhalten  oder  auch
schneller  gleichsam  jerstießen,  und  dadurch  ihre  Wirksamkeit  theils  ausbreiten,  theils  aber  auch,  11„„

eren
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        eren  Raͤumen,  durch  ihre  Berbaͤnnung  diefelbe  verlieren;  mit  anberen  Worten:  auch  bie  fluͤchtigen
ntagien  find  in  verschiedenem  Grabe  lerstreubar  (dilfusibel)  und  der  Zersetzung  fähig.  —  Im
Allgemelnen  aber  werden  die  flüchtigen  Contagien  schneller  unwirksam,  als  die  fixen.

5.  Wie  die  Dauerhaftlgkelt  der  einzelnen  Ansteckungssioffe  verschieden  ist,  so  ist  auch  die
Intenslect  einer  und  derselben  Art  von  Contazium  nicht  in  aleen  Fällen  der  Krankheit  und  nicht  unkter
  allen  Umständen  glelch.  Dle  Individualitck  des  kranken  Suhse  to,  die  dußeren,  namentlich  atmosphärischen
  Verhältnisse  und  der  wieder  von  beiderlei  Umständen  abhängige  verschiedene  Grak  und  Charakter
  der  Krankheie  üben  darauf  niche  selten  einen  modifizirenden  (freilich  aber  immer  erst  aus  der
Wirkung  erkennbaren)  Einfluß.  #

In  Gegenden,  wohin  der  Ansteckungsstoff  zum  erstenmale  gelangt,  pflegt  er  sich  oft  intensiv
stärker  zu  zeigen,  als  in  solchen,  wo  er  schon  seit  langer  Jeic  einheimisch  ist;  so  hat  man  dies  u.  a.
an  dem  Gift  der  Blattern  und  der  Luftseuche  gesehen.  Manche  Contagien  gewinnen  in  bunstigen,
namentlich  mit  animalischen  Ausdünstungen  überfüllten  und  wenig  gelüsteten  Näumen  ganz  insbesondere
  an  Intensitäe,  während  eine  reine  Atmosphäre  zuweilen  allein  genügt,  sic  zu  entkräften,  wo  nicht
vollständig  zu  vernichten.  So  gile  dies  namentlich  von  dem  Contagium  des  Typhus,  der  Ruhr,  der
kontagissen  Augenentzündung.  Auch  ein  gewisser  Grad  von  Warme  scheint  der  Entwickelung  und  Inbensen
  der  meisten  Contagien  förderlicher  zu  seyn,  als  die  Kälte.

So  gewiß  es  endlich  jedenfalls  ist,  daß  mit  der  Zersetzung  eines  Contagiums  in  seine  Bestandtheile
  (wag  dlese  nun  nach  allmahliger  Abnahme  seiner  Intensität  und  unter  Miewirkung  der  Atmosphäre
  gleichsam  von  selbst  oder  durch  künstliche  Desinfektionsmittel  bewirkt  seyn)  von  einer  Wirksamkeit
  desselben  nicht  mehr  die  Rede  seyn  kann,  so  problematisch  ist  doch  die  Behauptung,  dast  auch  mit
dem  Tode  und  ber  beginnenden  Verwesung  eines  Individuums,  welcher  an  einer  ansteckenden  Krankhei#t
litt,  auch  jedesmal  eine  Zersetzung  des  an  ihm  haftenden  Contagiums  erfolgen  müsse.  Es  kann  vielmehr
  letzteres  an  dem  beichname  und  einzelnen  Theilen  defselben  eben  so  wohl,  wie  an  andern  leblosen  Trägern,
  allerdings  eine  Zeit  lang  haften,  ja  die  Erfahrung  hat  die  Verbreitung  einzelner  Contagien,  wie
1.  B.  des  Blaktern-,  des  Cholera-,  des  Milzbrandgists  auf  diesem  Wege  fast  bis  zur  Evidenz  dargethan.

.  6.  Damsc  nun  eine  Inlection,  das  ist  die  Ansteckung  eines  Individuumé,  durch  irgenb
ein  Conkegium  erfolge,  sind  zwei  Bedingungen  unerláßlich,  ndmlich:

1.  eine  Empfänglichkeit  (Rezeptivität,  Disposition)  für  das  Conlatzzum:

2.  eine  Gemeinschaft  mit  demsekben.

Nur  wo  beide  Umstände  zusammentreffen,  enksteht  die  Krankheit,  und  es  vermag  der  Anstekkungsstoff
  ohne  die  Disposition  eben  so  wenig  seine  Wirkung  auf  den  Körper  zu  dußern,  alc  umgekehrt
  bei  vorhandener  Disposition  aber  fehlender  Einwirkung  des  Ansteckungastoffes,  die  wahrhaft  ansteckende
  Krankheit  sich  erzeugen  kann.  Hinsichtlich  der  näheren  Verhältnisse  beider  Momente  aber
bieten  die  einzelnen  ansteckenden  Krankheiten,  ja  die  einzelnen  Individuen  selbst,  große  Verschtebenhelten
  dar.

§.  7.  MWas  zuvörderst  die  erstgenannte  Bedigung,  die  Empfänglichkeit  oder  Austekkungofáhigkeit
  betrifft,  so  ist,  wie  gesagt,  bei  jzedwedem  (ontagjum.  wenn  es  wirken  soll,  eine
solche  Disposition  des  Körpers  zur  Aufnahme  desselben  erforderlich,  gleichwie  ein  Saamenkorn  einer
gewissen  Beschaffenheir  des  Erdreichs  bedarf,  wenn  es  ausgehen  und  zur  Pflanze  werden  soll,  und  niche
aufgehr,  wo  es  diese  Beschaffenheit  des  Bodens  nicht  findet.  Eine  unbedingt,  absolut  ansteckende
Kraft,  die  sich  bei  jedem  der  Ansteckung  exponirten  Individuum  wirksam  zu  außern  im  Stande  wäre,
besitzt  keine  einzige  kontagiöse  Krankheit.  Ein  Masern-,  ein  Scharlachkranker  kann  manchen  infzziren,
während  viele  andere  unter  übrigens  gleichen  Verhältnissen  unangestecke  bleiben.  Bei  Verschleppung
des  gelben  Fieders  nach  Europäischen  Küstenländern  legten  sich  Aerzte  und  Mitglieder  ihrer  Familien
in  die  Betten  von  Schwerkranken,  ohne  infzirt  zu  werden.  Selbst  von  der  bustseuche  sind  Einzelne
bei  allen  Anlässen,  angesteckt  zu  werden,  dennoch  verschont  geblieben.  Ja  sogar  die  gefürchtete  Pest
macht  keine  Ausnahme  hiervon,  und  während  gar  oft  ein  Individuum  bloß  durch  die  Berührung  eincs,
aus  einem  verpesteten  Orte  kommenden  (selbst  gesunten)  anderen  Individuums  oder  eines  eben  daher
stammenden  Ballens  Baumwolle  sofort  von  der  Pest  ergriffen  wurde,  hat  man  Säuglinge  an  den
Brüsten  pestkranker  Mütter,  Wärter,  welche  Pestkranke  in  den  bazarethen  Monate  lang  handhabten,  ja
Menschen,  die  sich  den  Eiter  der  Pestbeulen  versuchshalber  cinimpften,  gesund  bleiben  sehen.

Doch  ist  allerdings  für  gewisse  Contakien  die  Empfänglichkeit  allgemeiner  als  für  andere  vorhanden;
  so  findee  z.  B.  das  venerische,  das  Pocken-,  das  Typhus=  und  von  den  thlerischen  Giften

e  das
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        —  4  —

das  Wathglft  beim  Menschen  ungleich  haͤufiger  einen  dafuͤr  empfaͤnglichen  Boden,  als  z.  B.  ber  Ansteckungsstoff
  der  Cholera,  der  kontagioͤsen  Auͤgenentzuͤndung,  und  von  denen  der  Thiere  das  Rotzgift.

Manche  Conlasien,  wie  z.  B.  die  der  bitzigen  Hautausschläge,  stecken  jüngere  Indiosonen
haͤufiger  als  aͤltere  an;  fuͤr  andere,  wie  z.  B.  das  ansteckende  Nervenfieber,  scheinen  Personen  von
mittlerem  Lebensalter  die  meiste  Empfänglichkeit  zu  besitzen.  —  Aber  nicht  bloß  nach  den  besonderen
Altergepochen,  sondern  auch  noch  in  manchen  anderen,  ihrem  Wesen  nach  uns  zum  Thell  unbekannten
und  bloß  aus  ihrer  Wirkung  erkennbaren  Beziehungen  können  hinsichtlich  des  Grades  dieser  Empfän.
lichkeit  bei  einem  und  demselben  Individuum  große  Unterschiede  und  Abwechselungen  vorkommen.
Kind,  welches  für  das  Masern=  oder  Scharlachyift,  trotz  der  innigsten  Gemeinschaft  mit  bemfelben,  tn
bem  einen  bebensfahr  gar  keine  Empfänglichkeit  geiocr,  wird  zuweilen  schon  in  dem  nächslfolgenden
Jahre  sehr  leicht  davon  ergriffen.  Individuen,  bei  denen  wlederholte  Impfungen  von  Schutzpocken
sich  fruchtlos  zeigten,  werden  ein  ander  Mal  dennoch  mie  Erfolg  geimpft,  oder  bei  unterlassener  Wieder-Impfung
  von  den  Blattern  befallen.  Wen  der  ansteckende  Typhus  verschonte,  so  lange  ein  kräftiger
  und  ruhiger  Lebenszustand  obwaltere,  der  kaun  davon  angesteckt  werden,  sobald  eine  Erkältung,
ein  Gemüthsaffekt,  ein  Diätfehler  vorausging.  Verschonce  das  gelbe  Fieber)  die  Cholera,  auch  wo
Andere  kavon  infizirt  wurden,  einen  Einwohner  an  seinem  gewöhnlichen  Aufenthaltsorte,  so  wird  derselbe
  dennoch  an  einem  neuen,  ungewohnten  davon  hingerafft  werden  können.

Es  wechselt  demnach,  wie  schon  aus  diesen  Beispielen  hervorgeht,  einerseits  bie  Empfängl!
kelt  an  sich  bei  einem  und  demselben  Menschen,  wic  seine  ganze  geistige  und  körperliche  Individualitche
nicht  zu  allen  Zeiten  dieselbe  ist;  andererseits  aber  kann  die  Ansteckungsfähigkeit  auch  noch  durch  gewisse
  zufällige  äußere  inflüsse  bei  ihm  vermehre  oder  vermindert  werden.  —  Abgesehen  von  den
atmosphärischen  Verhältnissen,  welche  in  dieser  Hinsicht  mit  in  Anschlag  kommen,  sind  es  besonders
folgeude  Umstände,  durch  welche  die  Empfänglichkeit  des  Körpers  für  gewisse  Conlatien,  namentlichsolche,
  die  (s.  P.  3.)  nicht  sowohl  an  einzelnen  Stellen  des  Körpers  zu  haften,  als  vielmehr  den  ganzen
  Körper  zu  durchdringen  pflegen)  gesteigert  wird:  unregelmassige  Lebensweise,  —  Schwichung  des
Körpers  durch  Ausschweifungen  und  Exzesse  aller  Art,  namentlich  durch  Unregelmäßigkeit  im  Genusse
von  Speisen  und  Getränken,)  ober  durch  Mangel  und  Noth,  Eutbehrung  einer  nahrhasten  Kost,  häufige
  Nachtwachen,  übermäßige  geistige  und  körperliche  Anstrengungen,  traurige  Gemüthssiimmungen
u.  s.  w.  —  Unreinlichkeit  des  Körpers  und  seiner  Umgebung,  namentlich  Aufenthalt  in  einer  verdorbenen,
  mit  Aucdünskungen  überfüllten  kuft.  —  Erkältungen.  —  Umgekehre  wird  kurch  ein  angemessenes
  diätetisches  Verhalten  im  weitesten  Sinne  des  Worts,  durch  eine  gehörige  Pflege  der  geistigen  und
körperlichen  Kräfte  und  insbesondere  Förderung  der  Heiterkeit  des  Geistes,  so  wic  einer  gesunden  Verdauung
  und  Hautthätigkeit,  die  Empfänglichkeit  für  vicle  jener  Contagien  entschieden  vermindert.

Für  einzelne  Conlagien  wird  die  Disposition  durch  das  einmalige  Bestehen  der  betreffenden
Krankheit  selbst  vermindert,  wo  nicht  ganz  vernichtet,  so:  bei  den  Blattern,  den  Masern,  dem  Scharlach;
  sa,  gegen  die  ersteren  hat  die  Erfahrung  ung  in  der  Uebertragung  (Impfung)  eines  verwandten
Ansteckungostoffes  (des  in  der  Kuhpockenlymphe  enthaltenen)  ein  Mittel  kennen  gelehrt,  wodurch  eins
solche  Vernichtung  oder  wenigstens  Verminderung  der  Receptivikär  gegen  das  Blattergist  für  immer
oke#r  wenigstens  für  eine  Neihe  von  Jahren  erzielt  werden  kann,  dergestalt,  daß  wenn  das  Gift  ein
solches  geimpftes  Individuum  trifft,  dieses  entweder  gar  nicht,  oder  doch  nur  von  einer  modiftzirten,
sehr  milden  Form  der  Kraukheit  affzirt  wird.  Von  anderen  ansteckenden  Krankheiten,  wie  z.  B.  dem
Typhus,  der  Krätze,,  der  venerischen  Krankheit  2c.  kann  bagegen  dasselbe  Individuum  mehrmals,  ja  so
P  n  es  sich  der  Ansteckung  exponirt,  gleich  stark  ergriffen  werden,  obgleich  solches  bei  den  mit  einem
Fieber  verbundenen  kontagibsen  Krankheiten,  wie  z.  B.  dem  Dyphus,  auch  nicht  leicht  während  einer
und  derselben  Epidemie  zu  geschehen  pflegt.  ·  «  «

..DieGemeinschaftmitdemcontngium,alsbiezwcsteBebmgungbcrlnsectjon;
kann  gleichfalls  auf  verschiedene  Weise  zu  Stande  kommen.  Abgesehen  von  der  großtentheils  noch
problematischen  Art  und  Weise,  wie  die  Conlagien  überhaupt  an  einer  oder  der  anderen  (Hamkungen=
  2c.)  Fläche  des  Körpers  ihren  Eingang  funden,  so  ist  sedenfalls  und  erfahrungsgemäß  dazu
keinesweges  die  unmittelbare  Berührung  mit  einem  an  der  ansteckenden  Krankheit  leidenden  oder  daran
verstorbenen  Individuum  selbst  erforderlich;  es  kann  vielmehr  die  lnlection  in  einem  eben  so  wirksamen
  Grade  auch  durch  einen  der  §.  4.  erwähnten  Träger  des  Conlagiums  erfolgen.  So  wird
namentlich,  je  nach  der  verschiedenen  Natur  der  Contagien,  entweder,  wie  bei  den  fünchtigen  Contagien,
  der  bloße  Eintritt  in  den  mehr  oder  weniger  ausgebreiteten  Dunsikreis  des  Kranken,  oder,
bei  den  füuchtigen  sowohl  als  bei  den  firen:  die  Berührung  von  Kleidungsstucken,  Effekten,  einer  sogemanten
  giftfangenden  Waare,  woran  der  Austeckungsstoff  hafter,  oder:  der  Verkehr  mit  einem  din

hen
        <pb n="309" />
        1—  5  —.

schem  dem  von  seiner  Gemeinschaft  mit  einem  infizirten  Individuum  ober  seinem  Aufenthalte  in  einem
inflilrten  Raume  her  das  Contagium  adhaͤrirt,  ohne,  wegen  mangelnder  Receptivitaͤt,  ihn  selbst  zu
asßziren,  schon  ansteckend  wirken  können.

.  Je  nach  dem  verschtedenen  Grabe  der  Gemeinschaft  aber,  welche  bie  einzelnen  Contagien
erfordern,  wird,  bei  vorhandener  Disposirion,  die  IUnsection  durch  jene  mehr  oder  weniger
leiche  erfolgen  1  am  leichtesten:  bei  den  fluchtigen  Contagien,  und  auch  bei  diesen,  se  nach  dem
Grabe  ihrer  Flüchtigkeit  (l.  S.  3.)  entweder  schon  in  einer  größeren,  oder  nur  in  eincr  geringeren  Entfernung
  von  dem  eigentlichen  Ansteckungsheerde.  Dagegen  wird  bei  firen  Contagien,  wie  z.  B.  de
der  Kraͤtze,  des  Weichselzopfs,  selbst  bem  ber  Pest,  die  Änsteckung  leichter  zn  verniciden  seyn,  am  lein,-testen
  aber  bei  solchen,  welche,  wie  z.  B.  das  venerische,  das  Hundswuth-,  das  Rotzgift,  eine  innige
Verdhrung  mit  einer  zart  überhäuteken  oder  gar  verwundeten  Körperstelle  erheischen.

*.  9.  Sind  nun  die  vorgenannten  beiden  Bedingungen  der  Unlsection  erfülle,  d.  h.  hat  bei
vorhandener  Disposstion  für  ein  Ansteckungsgist  eine  Gemeinschaft  mit  demselben  auf  eine  oder  die
andere  Weise  stattgefunden,  so  ist  zunächst  noch  der  Verlauf  einer  gewissen  Zeit  nach  dee  Aufnahme
—  ersorderlich,  ehe  als  Resultat  die  Krankheit  selbst  bei  dem  infizirten  Judividuum
ausbricht.

Dieser  Zeitraum  aber  (die  sogenannte  latente  Periode)  ist  hinwieberum,  je  nach  der  verschiedenen
  Natur,  Intensitaͤt  und  Applikation  des  Gifts,  von  verschiedener  Dauer.  So  scheint  —  um
nur  zwei  Extreme  in  dieser  Hinsicht  anzuführen  —  der  Ausbruch  der  Cholera  schon  cinige  Stunden
nach  der  Unsection  erfolgen  zu  können  und  die  latente  Periode  für  dieses  Gift  sedenfalls  kurz,  böch-Istens
  auf  einige  Tage  beschränke  zu  seyn;  wogegen  von  der  Hundswuth  unzweifelhafte  Beispiele  vorbanden
  sind,  daß  der  Ausbruch  derfelben  erst  viele  Monate  nach  der  Inseclion  selbst  (dem  Biß  des
tollen  Hundes)  erfolgt  ist.  Zwischen  diesen  Extremen  liegen  nun  die  anderen  ansteckenden  Krankheiten,
deren  finnlich  wahrnehmbare  Sympkome  mehrere  Dage  oder  Wochen  nach  der  stattgefundenen  Gemeinschaft
  mit  dem  Conlagium  zum  Vorschein  zu  dommen  pflegen,  mitten  inne-«

  Bei  einzelnen  Contagien,  wie  z.  B.  dem  der  hitzigen  Hautausschlaͤge,  ist  dieser  Zeitrau
elnigermaßen  bestimmter,  als  bei  anderen,  z.  B.  dem  Typhus,  dem  Wuthgift.  Jedenfalls  aber  influiren
  auch  bei  jenen  individuelle  Verhaͤltnisse  darauf,  und  selbst  ganz  zufaͤllige  Umstaͤnde,  z.  B.  andere
Krankheiten,  von  welchen  ein  Individuum  unmittelber  vor  oder  nach  der  kontagiôsen  loleclion  befallen
  wird,  hinzukommende  Gemüthsbewegungen  u.  f.  w.  können  den  Ausbruch  der  ansieckenden
Krankheit  respeclive  verzögern  oder  beschleunigen.

6.  10.  Wenn  nun  aber  auch  die  in  66.  6  —  9.  erbrterten  Bedingungen  vollkommen  genügen,
um  einc  ansteckende  Krankheit  bei  einem  Individuum  zum  Ausbruch  zu  bringen,  so  ist  mit  deren  Existenz
doch  noch  kein  zureichender  Grund  zu  einer  weiteren  Ausbreitung  der  Krankheit  gegeben.  Der
Begriff  des  Konagidsen  schließt  zwar  das  Uebertragenwerden  von  einem  Individuum  auf  das  andere
ein,  keinesweges  aber  gehört  e  schon  zu  dem  Wesen  einer  kontagiösen  Krankheit,  daß  sie  auch  nothwendig
  ein  Erkranken  von  Menschen  in  Masse,  eine  Panclemic  oder  allgemeine  Volkskrankheit  bewirken
  müsse.  Allerdings  kommt  ein  solches  Erkranken  in  Masse,  wie  bei  anderen  Krankheiten,  so
auch  bei  kontagiôsen,  gar  oft,  und  zwar  in  zweierlei  Weise  vor,  nämlich  entweder  aus  Ursachen,  die
an  eine  bestimmte  Oertlichkeit  (von  größerem  oder  kleinerem  Umfange)  gebunden  sind  und  daher  die
Krankheit  au  diesem  Orte  ober  in  kleser  Gegend  einheimisch,  endemisch,  machen)  wie  z.  B.  kasz
gelbe  Fieber  auf  den  wesllichen  Inseln)  die  kontagiöse  Augenentzündung  in  Egypten,  der  Weichselzopf
lu  Polen,  —  oder  aus  Ursachen,  die  nur  zu  einer  gewissen  Zeit  und  ohne  jenes  Gebundenseyn  an  den
Ort  auf  eine  namhafte  Mehrheit  von  Individuen  einwirken,  oder,  nach  dem  Kunstaucdrucke,  eine
Epidemie  herbeiführen.  Allein  —  so  wie  es  Pandemien  von  Krankheiten  giebt,  die  gar  nicht  kontagiöser
  Natur  sind,  wie  z.  B.  von  kalten  oder  katarrhalischen,  entzündlichen,  gallichten  Fiebern  u.  s.  w.,
so  können  auch  umgekrhrt  an  einem  Orte  wahrhaft  ansteckende  Krankheiten  bei  einzelnen  Individuen
bestehen,  ohne  sich  von  diesen  aus  über  eine  gewisse  Menge  oder  Gesammtheit  von  Menschen  (als
Pandemie)  auszubreiten  oder,  wie  man  sich  auch  wohl  ausdrückt,  zu  grassiren,  —  welche  einzeln
vorkommende  Krankheiten  man  dann  sporadische  (ker  Wortbedeutung  nach:  zerstreute)  nennt.  Hatte
sich  z.  B.  ein  Contagium  in  einem  Falle  von  kungenschwindsucht  entwickelt,  so  könnte  solches  vielleicht
blos  von  einem  Ehegarten  dem  anderen  mitgetheilt  werden,  und  die  kontagiöse  Krankheit  bliebe  dann
zugleich  eine  durchaus  nur  sporakische.  Eben  so  aber  sieht  man  auch  andere  und  zwar  immer  nur
kurch  Ansteckung  entstehende  Uebel,  wie  z.  B.  die  Syphilic,  ja  selbst  fieberhafte,  mit  flüchtigem  Conlazium,
  wie  die  Pocken,  Masern  2c.  nicht  selten  sporadisch  bestehen,  und  —  ein  solcher  sporadide

a
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        Fall  von  Syphllis,  Blaktern,  Affatischer  Cholera  ic.  buͤßt  burch  dleses  sein  Wolirtes  Beftehen  von  fülner
Pasiechenden  Matr  auch  nicht  das  Mindeste  ein.  .  tch  dleses  seln  tol  sieh  ß
Der  Begriff  des  Sporabischen  steht  demnach  allerdings  woßl  bem  des  Panbemischen,  Epibemischen
  ec.  kelnesweges  aber  dem  des  Kontagiosen  ersacger,  was  hier  ausbrücklich  um  deswilllen  bemerkt
  wird,  well  noch  in  der  füngst  verflossenen  Zelt,  selöt  von  Aerzten,  Jrrthümer  in  Bezlehung  auf
sene  Gegensätze  gehegt  und  verbreitet  worden  find.
l11.  Welche  Bedingungen  nun  aber  zusammentreffen  mässen,  wenn  elne  womteise
Krankheit  eine  allgemeinere  (pandemische)  Verbrestung  gewinnen  oder  (wie  man  auch  wohl
zu  sagen  pflegt)  eine  Contaion  entstehen  soll,  ist  uns  nur  im  Allgemelnen  und  niche  in  vollem
Umfange  bekannt.
Begreiflicherweise  werden  alle  biejenigen  Umstände,  wrlche  auf  die  Intensttä#eine#Contagiums
(.  5.),  besonders  aber  auf  die  Disposttion  bafür  (.  I.  7.),  so  wie  auf  den  Verkehr  mie  bemselben
(l.  S.  S.)  einen  begünstigenden  Einfluß  ausüben,  auch  der  Verbreitung  der  Krankheit  selbst  förderlich
seyn  müssen.  So  wird  z.  B.  überall  da,  wo  das  Contatium  in  dunstigen,  mit  animalischen  Ausbünstungen
  überfüllten  und  wenig  gelüsteten  Räumen  zusammengehalten  und  badurch  in  seiner  Intensitäc
  gesteigert  wird,  die  Krankheit  über  alle  diejenigen,  welche  mit  solchen  Rdumen  in  nähere  ober
entferntere  Berührung  kommen,  und  baburch  überhaupt,  sich  leichter  verbrelten,  als  wo  für  eine  gehsrige
  Reintgung  der  Aemosphäre  gesorgt  wird.  —  Warme  Sommermonate  pflegen  der  Verbreitung
mancher  Contatzien,  u.  a.  auch  dem  der  Pest,  förderlicher,  als  kalte  Jahreszeiten  zu  seyn.  —  Contagien,
  die,  ohne  eine  ganz  besondere  Disposition  zu  erheischen,  zum  ersten  Male  in  eine  Gegend  gelangen,
  werden  dork  mehrentheils  stärker  um  sich  greifen,  als  wo  sie  selt  längerer  Zeit  einhelmisch
sind  und  dadurch  einige  Milderung  ihrer  Intensstät  oder  eine  gewisse  Gewöhnung  an  sie  erfolgt  ist.  —
Ansteckende  Krankheiten,  die  in  der  Regel  nur  unter  besonderen  klimatischen  oder  sonstigen  Außenver-=hältnissen
  gedeihen  zu  können  scheinen,  wie  z.  B.  das  gelbe  Fieber,  welches  heiße  Klimate  und  Seecküsten
  liebt,  oder  der  Weichselzopf,  der  an  einen  bestinemeen  Strich  und  eine  gewisse  Lebensweise  des
östlichen  Europa's  gebunden  ist,  werden  sich  über  die  Grenzen  sener  Verhältnisse  hinaus  schwieriger
epibemisch  verbreitken,  als  andere.  So  beburfte  es  eben  deshalb  auch  bei  der  Astatischen  Cholera  ganz#
besonderer  Hebel  und  wiederholter  Anldufe,  wodurch  dieselbe  sich  von  ihrer  1rsprungssäztte  (Ostindien)
aus  bis  zu  unserem  Welttheil  hinüberhalf  —  Contagien  überhaupt,  für  welche  dle  Dieposttion  eine
allgemeinere  ist,  wie  z.  B.  das  Blattern=  und  Tpphusgist,  werden  bei  gegebener  Gelegenheik  verhält.
nißmäßig  weit  mehr  Menschen  infiziren,  als  solche,  für  welche  die  Empfänglichkeit  noch  an  besondere
Verhältnisse  der  bebensweise  und  sonstigen  Individualität  gebunden  ist,  wie  das  der  Cholera,  der  konkagiösen
  Augenentzündung.  —  Bei  Krankheiten,  denen  ein  fires  Contagium,  wie  das  der  Krätze,  bes
Wiichselzopfs  2c.  und  zumal  ein  solches  zum  Grunde  liegt,  zu  dessen  Uebertragung  eine  sehr  nahe  oder
durch  eine  besondere  Gelegenheit  erst  herbeizuführende  Giftquelle  erfordert  wird,  wie  bei  dem  sppbilitischen
  Uebel,  der  Hundswuth,  ist  eine  epidemische  Verbreitung  minder  zu  fürchten  und  elntretenden
Falls  wenigstens  leichter  zu  hemmen,  als  bei  Krankheiten,  deren  Contagium  von  einer  mehr  oder  weniger
  flüchtigen  Natur  ist,  wie  z.  B.  den  kontagiösen  hitzigen  Hautausschlägen,  dem  Typhus  u.  a.  m.
—  Wo  die  zur  Verminderung  der  Dioposition  für  das  Ansteckungogist  zu  Gebote  stehenden  Mittel
nicht  in  Anwendung  kommen,  oder  wo  gegenebeils  gar  ein  Verhalten  befolgk  wird,  welches  die  Ansteckungsfähigkeic
  zu  steigern  vermag  (l.-6S.  7.),  da  wird,  bei  gegebener  Gelegenheit,  eine  stärkere,  ja
wahrhaft  pandemische  Verbreitung  eines  kontagiösen  Leidens  die  natürliche  Folge  seyn.  Daher  graffiren
  z.  B.  die  Pocken  überall  ba  am  meisten,  wo  die  Schutzblucternimpfung  am  meisten  vernachlässigt
wird,  und  daher  rafft  die  Asiatische  Cholera,  gleich  manuchen  andern  kontagiösen  Uebeln,  unker  denjehlgen
  Stäuden  die  meisten  Individuen  hinweg,  wo  man  zu  einer  gehörigen  diartetischen  Vorsorge  und
Pflege  im  weitesten  Sinne  des  Worto  oft  noch  weniger  Nelgung  alo  Mittel  findet.  Ganz  insbesondere
  aber  und  überall  hängt  der  Grad  der  Ansbreitung  ansteckender  Krankheiten  noch  von  dem  Grabe
der  Gemeinschaft  mit  dem  betreffenden  Contagimm  ab.  Bleibt  der  gewöhnliche  Verkehr  an  einem.
Orte  in  Bezug  auf  Contagien  unbeschrdukt  oder  wird  er  gar  durch  besondere  Veranlassungen,  feftliche
Zusammenkünfte  einer  Menge  von  Menschen,  Aufldufe  und  dergleichen  Gelegenheiten  mehr,  wobei  eine
vermehrte  Berührung  mit  manchen  Giftträgern  (s.  S.  1.)  undeemeidlich  ist,  noch  gesteigerk,  leistet  wohl
gar  ein  absichtliches  Verheimlichen  der  Existen;  bes  Contagiums  an  einem  Orte  dem  Umsichgreifen
defselben  noch  Vorschub:  so  ist,  bei  flüchtigen,  wle  bei  firen  Ansteckungssloffen,  eine  große  Verkettung
von  Erkrankungssällen  sehr  bald  herbeigeführt  und  es  kann  uns  dann  unter  solchen  Umständen  die.
Entwickelung  einer  Epidemie  eben  so  wenig  äberraschen,  alc  wenn  es  unter  entgegengesetzten  Verhältnissen
  gelingt,  kurch  Ktrenge  Ilolirung  der  ersten  Erkrankungsfälle  die  Rethe  derselben  schnell  und  *
-  ab-
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        7  —

abiubrechen.  Shen  deßhalb  nisten  Krätze,  Sypbilis  2c.  sich  überall  da  am  meisen  ein,  wo  jebe  Beau
  chucg  acte  Absonderung  in  Bezug  2  fle  unterbleibt,  eben  deßhalb  fallen  den  Menschenblattern,
  der  Cholera  2c.  Überall  da  die  meisten  Opfer,  wo  man  fle  frel  und  ungehindert  gewaͤhren  laͤßt,
eben  deßhalb  wüthen  überhaupt  ansteckende  Seuchen  am  meisten  in  bändern,  wo  sanitäts-polizeiliche
Vorkehrungen  am  wenigsten  gekannt  fiünd  oder  beacheet  werden,  wie  z.  B.  im  Oriente,  wo  erst  in  der
meursten  Zeit  auch  in  dieser  Hinsicht  manche  Vorurtheile  zu  schwinden  beginnen  und  die  mit  schweren
Opfern  anderweitig  gewonnenen  Relultate  der  Erfahrung  Eingang  iu  finden  scheinen.

So  unbezweifelt  es  nun  aber  auch  ist,  daß  alle  vorerwähnte  Verhältnisse,  und  der  Dinzutrite
oder  Mangel  des  einen  oder  des  anderen  derselben,  auf  den  Grad  der  Ausbreikung  eines  kontagiösen
Uebels  von  dem  entschiedensten  Einflusse  sind,  und  baß  vollenbs  da,  wo  viele  jener  begönstigenden
Umstände  im  Vereine  zusammen  wirken,  das  epidemische  Umsichgreisen  der  Krankheit  nicht  leicht  ausbleiben
  wird;  so  find  eben  damit  boch  noch  keinesweges  alle  Bedingungen  eines  solchen  uUmsichgreisens
  erschöpfe.  Daß  es  deren  vielmehr  noch  andere  geben  müsse,  darauf  weise  schon  allein  der  Um-Kand
  hin,  daß  man  dasselbe  Uebel  in  berselben  Jahreszeit,  an  demselben  Orte,  unter  derselben  Einwohnerklasse,
  also  bei  einer  zu  präsumirenden  Gleichheit  im  Wesenrlichen  der  Lebensweise,  endlich  auch
bel  dem  nämlichen  Maaße  von  Vorkehrungen,  in  dem  einen  Jahr  sich  epidemisch  ausbreiten,  in  dem
eanderen  aber  sich  auf  sporabische  Fälle  beschränken  sieht.  Der  Schlüssel  hierzu  liegt  darin:  daß  das
Walten  ansteckender  Krankheicen,  die  Contagionen,  wenn  auch  nicht  insgesammt  und  beständig,  dboch  größtentheils
  und  ofe,  und  bald  mehr,  bald  weniger  auch  dem  Einflusse  dersenigen  Gesammtheit  von  urfächlichen
  Momenten,  welche  zur  Bildung  von  Epidemien  überhaupt  (auch  nicht  ansteckenden)  beitragen,
  oder  (nach  dem  technischen  Ausdrucke)  dem  Einflusse  der  sogenannten  epidemischen  Conslitution“
uncerliegen.  —  Wie  es  von  eigenthümlichen  uns  ihrem  Wesen  nach  größtentheils  unbekannten  Beschaffenheiten
  der  Atmosphäre,  des  Erdbodens  u.  s.  w.  abhängt,  daß  z.  B.  Wechselfieber  viele  Jahre  lang
eine  Gegend  entweder  ganz  und  gar  verschonen  oder  doch  höchstens  sporadisch  erscheinen,  dann  aber
mit  einem  Male  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Jahreszeit  wiederholt  in  bedeurenden  Epidemien  hereinbrechen,
  ja  nun,  bei  dem  verschiedensten  Stande  des  Thermo-,  Baro=  und  Hygrometers  und  bei  wechfeluden
  Winden,  mit  geringen  Unterbrechungen  Jahre  lang  sich  bort  behaupten:  so  üben  die  nämlichen,
  durch  meteorologische  Forschungen  und  Werkzeuge  keinesweges  genügend  zu  ermiktelnden  Verbältnisse
  der  Atmosphre,  des  Bodens  re.  nächstdem  aber  auch  wohl  die  Epidemien  überhaupt  so
wirksamen  allgemeinen  physischen  und  psychischen  Stimmungen  der  Individuen  u.  s.  w.  auch  auf  kontaglse
  Krankheiten  einen  größeren  oder  geringeren  Einfluß  aus.  Wenn  sie  nämlich  dieselben  auch
keinesweges  bervorbringen  oder  ihr  Wesen  umändern  können,  so  vermögen  sie  doch  allerdings,
ihre  Verbreicung  zu  befördern  oder  zu  hemmen  und  zu  unterbrechen,  sa,  wie  hier  nur  beilähufig  d#
merkt  wird,  selbst  ihre  Symptome  einigermaaßen  zu  modifiziren.  Bei  einzelnen  kontagiösen  Krankheiten,
  wie  z.  B.  der  Krätze,  der  Syphilis  2c.  ist  dies  weniger  der  Fall,  und  wenn  gleich  der  klimatllsche
Einfluß  sich  auch  bei  den  Erscheinungen  der  letzteren  keinesweges  ganz  zu  verleugnen  scheint,  so  hat
er  doch  wenigstens  auf  sie,  als  Contagion,  keinen  Einfluß.  Wohl  aber  hängt  es  bei  an  deren  an-Keckenden
  Uebeln,  z.  B.  den  Blartern,  Sen  Masern,  dem  Scharlach,  der  kontagiösen  Augenentzündung,
dem  Typhus  2c.  gar  sehr  von  senen  sogenannten  epidemischen  Einflüssen  ab,  ob  sie  herrschend  werden
(grasstren)  oder  blos  sporadisch  vorkommen  sollen.  Ja  selbst  die  Pest  zeigt  sich,  in  Folge  solcher  Einslüsse,
  zuweilen  nur  einzeln  und  gewinnk,  obgleich  wenig  beachtet,  keinen  rechten  Forhgang  an  den
nämlichen  Orten,  wo  sie  unter  anderen  der  epidemischen  Verbreitung  wenlger  widerstrebenden,  allgemeinen
  Bedingungen  fürchterlich  wüthet  und  um  sich  greift.

So  wird  dann  aus  allem  Obigen  die  große  Verschiedenhelt  in  dem  Grade  der  Ausbreicung
einer  und  derselben  ansteckenden  Krankheit  an  verschiedenen  Orten,  und  an  dem  nämlichen  Orte  zu
verschiedenen  Zeiten,  begreiflich.  So  aber  wird  endlich,  wie  das  Enrstehen,  so  auch  das  Erlöschen
ansteckender  Epidemien  an  einem  Orte  erklärlich.  Es  zessirt  eine  ansteckende  Krankheit,  entweder  ganz
oder  wenigstens  als  Epidemie,  in  einem  gewissen  Raume,  weil  die  Urfachen  zessiren,  wodurch  fie  erregt
oder  ihre  Verbreitung  begünstigt  wurde.  So  kaun  namentlich  emweder  der  Giftquell  durch  die  Heihung
  oder  den  Tod  des  letzten  Kranken  und  die  Desinfektion  aller  Giftträger  vollkommen  getilgt,  oder
e  kann,  bei  noch  vorhandenem  Contagium,  doch  die  Verbreitung  defselben  durch  strenge  Absonderung
gehemmt,  oder  die  Disposition  dafür  durch  ein  Gegengift,  wie  9  B.  bei  den  Pocken  durch  die  Schuft
blateern.  Impfung,  vernichtet,  oder  es  kann  die  Ansseckungsfähigkeit  dadurch  vermindert  seyn,  daß  die
Einwohner  während  der  Epidemie  nach  und  nach  theils  die  Krankheic  überstanden,  theils  sich  an  die
schädliche  Influenz,  J.  B.  altere  Spitalärzte  an  das  Typhus-Contsgium,  wie  die  Bewohner  eines
Or##e  an  ein  ungesundes  Klima,  gewöhnt  haben,  oder  endlich:  es  ist  ein  anderes  atmosphärisches
        <pb n="312" />
        —  8  —

hälenig  elngetreten,  welches  die  Epidemie,  wie  selbst  dle  Pest  —  wenn  auch  ofe  nur  einstwellen  —
zzessiren  macht  zu  einer  Zeit,  wo  noch  gar  viele  ansteckungsfähige  Individuen  vorhanden  fund.

S.  12.  Aus  den  S§.  6—  11.  entwickelten  Bedingungen,  welche  der  Entstehung  und  Verbreltung
  der  austeckenden  Krankheiten  zum  Grunde  liegen,  geht  nun  auch  zugleich  die  Möglichkeit  von
Schutzmaaßregeln  gegen  letztere  hervor;  sa  es  ist  kein  geringer  Vorzüg,  den  konkagiöse  Epidemien
vor  nicht-contagiösen  voraus  haben,)  daß  uns  gegen  sene  manche  wirksame  Vorkehrungen  zu  Gebocte
sichen,  die  uns  bei  diesen,  z.  B.  einer  lalluenza-Epidemie,  nicht  vergönnt  sind.  Allerdings  wexden
nun  zwar  auch  bei  Conlagjonen  nicht  alle  Bedingungen  derselben  durch  Schutzmaaßregeln  bekämpft
werden  können,  und  namentlich  liegt  es  nicht  in  unserer  Mache,  die  Mitwirkung  der  früher  (.  11I.)
erwähnten  atmosphärischen  2c.  Einstüsse  bei  Verbreitung  ansteckender  Epidemien  zu  hemmen:  ja  selbst
bei  Momenten,  welche  an  sich  eine  Bekämpfung  zulassen,  wird  die  Antvendung  bewährter  Maaßiegel
zu  diesem  Zweck  nicht  überall  in  gleichem  Grade  verstactet,  nicht  unter  allen  Umständen  mit  gleicher
Sicherheit  des  Erfolges  verknüpft  seyn,  und  insbesondere  werden  zu  gewisen  Zeiten  eines  außerordentlichen
  erkehrs,  zumal  im  Kriege,  nicht  selten  mancherlei  schwer  abwendbare  Außenverhaͤltnisse  hindernd
  in  dieser  Beziehung  entgegentreten.  Dessenungeachtet  hat  die  Erfahrung  fuͤr  den  Werth  derjenigen
  Schutzmaaßregeln,  welche  uns  gegen  ansteckende  Krankheiten  auch  unter  den  schwierigsten  Um-Künden
  doch  noch  immer  in  nicht  geringem  Umfange  zu  Gebote  stehen,  so  unbedenklich  entschieden  und
der  Umstand,  ob  solche  Maaßregeln  in  Anwendung  kommen  oder  nicht,  hat  auf  das  Gesundheitswohl
und  selbst  das  beben  vieler  Tausende  ofe  einen  so  wesentlichen  Einfiluß,  daß  Niemand,  dem  sein  eigenes,
  seiner  Familie  und  Mitbürger  Wohl  am  Herzen  liegt,  säumen  sollte,  zur  Abwehr  der  Gefahr,
womit  nicht  blos  der  Einzelne,  sondern  immer  mehr  oder  weniger  auch  das  Gemeinwesen  bedroht  ist,
seinerseits  redlich  mitzuwirken  und  die  eben  dahin  zielenden  Vorkehrungen  der  Behörden  nach  Kräften
zu  untersiützen.

Wie  nun  aber  im  Vorgehenken  als  Hauptbedingungen  seber  Insection  1)  die  Disposickon
für  das  Conlagium.  2)  die  Gemeinschaft  mit  demselben  und)  als  eine  Hauptbedingung  einer  weiteren
Verbreikung  der  Krankheit,  eine  Steigerung  dieser  Momente,  so  wie  der  Intensität  des  Contagiums
selbst  bezeichnet  wurden,  so  werden  auch  die  Vorkehrungen  gegen  alle  ansteckende  Krankheiten  sich  auf
eben  diese  Bedingungen  beziehen  und  sämmtliche  Schutzmaaßregeln  zerfallen  müssen:

1.  in  solche,  welche  die  Minderung  der  Empkänglichkeit  für  den  Ansteckungskkoff,

2.  in  solche,  welche  die  Vermeidung  der  Gemeinschaft  mit  demselben,

3.  in  solche,  welche  eine  Verminderung  der  Intensttät  des  Ansteckungsstoffs  selbst,  bis  zur  gänzlichen

  Vernichtung  desselben,  zum  Zwecke  haben.

Nicht  gegen  alle  Conlagien  stehen  uns  Schutzmaaßregeln  in  dieser  breifachen  Rücksicht  in  gleichem
Maasse  zu  Gebote,  viclmehr  macht  sich  bel  dem  einen  Contagium  diese,  bei  dem  andern  jene  Rücksicht
als  die  überwiegende  geltend.  So  ist  z.  B.  der  sicherste  Schutz  gegen  die  Blattern  durch  die  Tilgung
eer  Disposttion)  mittelst  der  Kuhpocken-Impfung,  —  gegen  die  Pest,  das  Krätz-,  das  syphilieische
Gift  2c.  durch  Meidung  seder  Gemeinschaft  mit  den  davon  infizzirten  Personen  und  Gegenständen  —
und  bei  einer  mit  dem  Wuthgifte  durch  den  Bisi  eines  tollen  Hundes  bereits  eingetretenen  Berübrung,
  kurch  Tilgung  des  (onlagiums  mittelst  angemessener  Behandlung  der  Bißwunde,  zu  erlangen
Gegen  andere  Contagien,  wie  z.  B.  das  der  Cholera,  des  Typhus,  der  Ruhr,  werden  dagegen  Schugmaaßregeln
  in  jeder  der  genaunten  Rücksichten  verstattet  und  geboten  seyn.

S.  13.  Was  nun  zuvörderst  die  Minderung  der  Empfänglichkeit  für  die  Anstekkungsstoffe
  betrifft,  so  ist  es  zu  bedauern,  daß  und  die  Erfahrung  bis  jetzt  gegen  keinen  anderen
derselben  ein  so  sicheres  Mittel  für  diesen  Zweck  nachgewiesen  hat,  als  die  Schutzpocken-Impfung  gegen
  die  Blattern.

Zwar  giebe  es  Conlagien.  für  welche  erfahrungsgemäß  einzelnen  Menschen  vermöge  ihrer
Individnalität  die  Ansteckungsfähigkeit  zu  fehlen,  oder  wenigstens  in  nur  geringem  Grade  beizuwohnen
scheint  (I.  S.  7.),  wic  z.  B.  das  Masern,  das  Scharlach-,  selbst  das  spphilitische,  das  Wuthgift  und
andere;  aber  wir  vermäögen  nicht  durch  besondere  Verfahrungoweisen  einc  solche  Immunität  herbeizuführen,
  ja  kaum  die  Empfänglichkeit  für  jene  Conlagien  zu  vermindern.  Selbst  die  Vermindrrung
der  Dieposition  durch  das  einmalige  Bestehen  der  Krankheit  ist,  wie  schon  früher  erwähnt,  höchstens
auf  die  ansteckenden  hitzigen  Hautausschläge  beschränkt.  —  Dagegen  hat  uns  in  Bezug  auf  mehrere
andere  ansteckende  Krankheiten  und  namemlich  solche,  die,  bei  ihrer  Neigung  zur  epidemischen  Verbreitung,
  ihrer  Lebensgefährlichkeit  und  bei  der  Flüchtigkeit  ihres  Contagiums,  cineh  Schutz  gerade  vorzugsweise
  wünschenowerth  machen,  wie  3.  B.  der  Cholera,  dem  Typhus,  der  Ruhr,  die  Erfahrung  allerdingo
  manche  Mittel  und  insbesondere  didketische  Lebensregeln  kennen  gelehrt,  deren  bewisc

afte
        <pb n="313" />
        —  9  —

hafte  Beachtung  waͤhrend  bes  Bestehens  solcher  Krankheiten  am  Orte  (im  geraben  Gegensatze  zu  ben

er  —  §S.  7.  —  erwähnten  Einflüssen,  wodurch  die  Disposition  dafür  gesteigert  wird)  die  Anlechungsfähigeit
  zu  mindern  vollkommen  geeignet  ist.  Es  bestehen  diese  Regeln  namentlich  in  Folgenbem.


é.  14.  1.  Man  führe  eine  in  jeder  Beziehung  regelmäßige  bebenswetse,  welche  das
Vonstattengehen  der  wichtigsten  Verrichtungen  des  Körpers  am  meisten  begünstigt;  entferne  sich  aber
*  don  dem  einmal  gewohnten  Verhalten,  sofern  dasselbe  nicht  geradezu  nachtheilig  ist,  so  wenig
als  möglich.

92.  Man  sorge  namentlich  für  eine  angemessene  körperliche  Bewegung.  Wessen  Berufsgeschäfte
  einc  solche  nicht  mit  sich  führen,  der  mache  es  sich  zur  Pflicht,  keinen  Tag  vergehen  zu  lassen,
ohne  wenigstens  eine  Stunde  lang  sich  Bewegung  in  freier  buft  gemacht  zu  haben.

3.  So  schäblich  es  ist,  ganz  nüchtern  an  seine  Tagesgeschäfte  zu  gehen  odker  sich  überhaupt
die  gewohnte  und  zur  Stärkung  des  Kärpers  nochwendige  Kost  zu  entziehen,  eben  so  sorgfältig  ist
sede  Unmaßigkeit  im  Genusse  auch  an  sich  gesunder  Speisen  und  Getränke,  namentlich  sede  Ueberladung
  im  Essen  und  jede  Berauschung  durch  geistige  Getränke  zu  meiden.  Der  mäßige  Genuß  eines
guten  nicht  sauren  Weins  oder  einer  kleinen  Portion  einco  gebrannten  Wassers,  besonders  wenn  dasselbe
  mie  Gewürzen,  Kümmel,  Anis,  Kalmus,  Pomeranzen,  Wermuth,  Wachholderbeeren,  bereitet  wird,
ist  #gegen  wohl  zu  empfehlen.

4.  Man  beobachte  einc  bestimmte  Ordnung  des  Schlafens  und  Wachens.  So  nühzlich  eine
angemessene  Beschäftigung  am  Dage  ist,  so  schädlich  ist  kas  Durchwachen  der  Nächte  und  das  Arbeiten
  bis  tief  in  die  Nacht  hinein.

5.  Schwächung  der  Kräfte  durch  übermäßige  Anstrengungen  des  Körpers  sowohl,  als  des
Geistes,  durch  Ausschweifungen  irgend  einer  Art  2c.  suche  man  überhaupt  zu  vermieiden.

6.  Heftige  Gemüthsbewegungen,  besonders  traurige,  alg:  Angst,  Furcht,  Kummer,  muß  man,
so  viel  es  irgend  möglich  ist,  entfernt  zu  halten  bemüht  seyn.  Durch  ihre  nachtheilige  Wirkung  auf
die  Nerven  vermehren  sie  ganz  besonders  die  Disposition  zum  Erkranken,  während  eine  ruhige,  heitere-Seimmung
  und  angemessene  Zerstreuung  des  Geistes  dieselbe  vermindern.

5.  15.  7.  Von  großer  Wichtigkeit  ist  ferner  die  Erhaltung  der  Reinlichkeit  des  Körpers
und  seiner  Umgebung.  —  In  dieser  Beziehung  ist  der  öftere  Gebrauch  lanwarmer  Seifenbédec  von
26  —28°%  Béaum.  vorzugsweise  zu  empfehlen.  Wem  die  Gelegenheit  zum  Baden  fehlt,  der  wasche
wenigstens  2  mal  wöchentlich  den  ganzen  Körper  mit  warmem  Wasser,  wobei  jedoch  jede  Erkältung
sorgfältig  zu  vermeiden  ist.  4

.Oefterer  Wechsel  der  Bett=  und  Leibwäsche  mit  der  Vorsforge,  daß  dieselbe  gehörig  trocken
sep,  ist  gleichfalls  nützlich.  ç

9.  Auch  die  Hausgeräthe  und  Wohnungen  selbst  mussen  möglichst  rein  gehalten  werden.

10.  Sehr  wesentlich  und  nothwendig  ist  die  Erhaltung  einer  reinen  Luft  in  allen  Wohn-,
Versammlungs=  und  Schlafzimmern,  und  zwar  um  so  nothwendiger,  se  mehr  Personen  sich  darin  aufhalten
  und  se  mehr  die  bufe  dalelbst  mit  Ausdünstungen  überladen  wird,  daher  besonders  in  allen,
eine  grösiere  Menschenzahl  umfassenden  Instituten,  als:  Kasernen,  Armen-,  Krankenhäusern,  Gefängnissen
  u.  s.  w.  —  Das  beste  Mittel  zur  Errei  zung  jenes  Zwecks  ist  die  ragliche  Erneucrung  der  Luft
mittelst  Oeffnens  der  Feuster  und  nächsidem,  wenn  dieses  der  Jahreszeit  wegen  nicht  oft  genug  geschehen
  kann,  das  Oeffnen  der  Klappen  in  den  Windöfen.  —  Nicht  minder  nöthig  ist  es,  solche  Dinge,
welche  durch  üble  Auodünsiungen  die  Luft  verderben,  z.  B.  Geräthschaften  mit  Abgängen  der  Menschen,
  möglichst  schnell  aus  den  Zimmern  zu  entsernen,  deogleichen  auf  die  Vermeidung  oder  Beseitigung
  jeder  Verunreinigung  der  Atmosphäre  in  der  nächsten  Umgebung  der  Wohnungen  zu  achten.

S.  16.  I1.  Jede  Erkältung  des  Körpers  muß  sorgfältig  vermieben  werden.  Man  hüte
bch.  daher,  sich  einem  plötzlichen  Wechsel  von  Kälte  und  Wärme  oder  der  Zuglust  auszusetzen.  Man
vermeide  so  viel  als  möglich  die  kalte  Abendluet,  nusse  Fußböden)  setze  sich  nicht  auf  kalte  Stelne,
kalten  feuchten  Rasen  u.  dergl.,  gebrauche  Flußbäder  nur  mit  der  gehsrigen  Vorsicht  und  mit  Berücksichtigung
  der  Witterung,  schlafe  weder  im  Freien  noch  bei  offenen  Fenstern,  auch  nicht  unter  einer  zu
leichten  Bedeckung.  Vorzüglich  nachtheilig  ist  Erkältung  der  Füße  und  des  Unterleibes.

12.  Die  Sorge  für  eine  gehörige,  weder  zu  erhitzende  noch  zu  dünne,  namentlich  aber  der
Fahreszeit  angemessene  Bekleidung  ist  in  dieser  Beziehung  vorzuglich  wichtig.  Der  Gebrauch  der  wollenen
  Strümpfe,  so  wie  der  wollenen  oder  baumwollenen  Leibbinden  bei  kühler  Witterung  ist  zwar  nicht
allgemein,  doch  für  empfindliche  Personen  allerdings  zu  einpfehlen.  Solche,  die  zu  Erkaͤltungen  ge-1635.

  neigt
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        —  10  —

neigt  sind,  werden  dann  wohl  thun,  ein  Hemde  oder  tief  herabgehendes  Kamisol  von  Flanell  auf  der
bloßen  Haut  zu  tragen.  "„  ê!2

13.  Ueberhaupt  ist  es  rathsam)  eine  gehdrige  Hautausdünstung  ju  unterhalten.  Außer  der
angemessenen  Bekleidung  dienen  zu  diesem  Zwecke  die  oben  in  auderer  Ruͤcksicht  bereits  empfohlenen
Bäder.  Für  Personen,  welche  daran  gewöhnt  sind,  werden  auch  die  sogenannten  Russischen  oder
Dampf-Bäder  zur  Beförderung  der  Hautausdünstung  von  besondercm  Nutzen  seyn.  Ableitende  Hautreize,
  Fontanellen  u.  dergl.  können  in  dieser  Beziehung  auch  nutzlich  werden.

5.  17.  Da  endlich  die  Erfahrung  hinlänglich  dargethan  har,  wie  oft  durch  Oiälfehler  und
die  dadurch  gestörte  Funktion  der  Verdauungsorgane  der  Grund  zu  einer  erhöhten  Empfänglichkeit  für
Ansteckungöstosse  der  in  Rede  stehenden  Art  gelegt  wird,  so  kommt  es  zur  Vermeidung  dessen  —  abgesehen
  von  dem,  was  über  die  Nothwendigkeit  eines  gehörigen  Maasies  im  Essen  und  Trinken  bereits
  oben  gesagt  ist  —  auch  auf  eine  passende  Auswahl  der  Nahrungemirtel  sehr  an.  —
Welche  Speisen  und  Getränke  in  Bezug  auf  einzelne  hierher  gehörige  Krankheiten  für  besonbers  schädlich
  zu  erachten  sind,  wird  weiter  unten  näher  angegeben  werden.  Im  Allgemeinen  aber  läßt  sich  sede
schwer  verdauliche,  fette,  zur  ranzigen  Verderbniß  geneigte  und  stark  blähende,  desgleichen  jede  leicht
in  Gährung  übergehende,  den  Magen  kältende  und  leicht  Durchfall  erregende,  endlich  jede  aus  verdorbenen
  e  bercitete  Kost  als  eine  solche  bezeichnen,  welche  einen  nachtheiligen  Einfluß  in  obiger
NRücksicht  ausübt.  ·  «

sich  §.  18.  In  sofern  die  Beobachtung  so  mancher  der  von  é.  11—17.  genannten  Vorsichesmaaßregeln,
  und  namentlich  derer,  welche  die  Wohnung,  Bekleidung  und  Ernährung  betreffen,  den  Besitz
  der  dazu  crforderlichen  Mittel  voraussetzt,  und  gegentheils  Mangel  und  Noth  schon  eben  deshalb
außerdem  aber  noch  durch  die  in  der  Regel  damit  verbundene  trübe  Gemüthsstimmung,  das  Walten
von  Epidemieen  überall  sehr  begünstigen:  so  ergiebt  sich  daraus,  wic  wichtig  gerade  zu  solchen  Zeiteu
eine  erhöhete  Fürsorge  für  den  bedürftigen  Theil  der  Einwohnerschaft  eincs  Orts  ist.  Eine  gehörige
Wahrnchmung  dieser  Rlcksicht  ist,  wie  die  rfahrung  gelehrt  hat,  das  geeiguctste  Mirtel,  den  Hauptzunder
  der  Contagionen  zu  tilgen  und  ihre  Ausbreitung  zu  beschränken,  und  wer  die  Vorkchrungen
der  Behörden  in  dieser  Beziehung  durch  milde  Beiträge  und  sonstige  persönliche  Mitwirkung  unterstützt,
  der  fördert  eben  dadurch  wahrhaft  sein  cigenes  Interesse  und  das  Gemeinwohl  überhaupt.
.  19.  Die  zweite  Art  von  Schutzmaaßregeln  gegen  ansteckende  Krankheiten  betriffr  die
Vermeidung  der  Gemeinschaft  mit  dem  Ansteckungsstoffe.  .  -

Nachdem,wasübekbiescsVerhdltnißoben(§.s.)gcsagtist,wikdeincSchntzmaaßkec
dleser  Art  im  Allgemeinen  leichter  anwendbar  seyn  bei  den  fixen  Contagien,  zumal  solchen,  wilß,
wie  das  syphilitische,  das  Hundswuth  das  Roßgift,  zu  ihrer  Uebertragung  eine  sehr  innige  Bexührung,
  deren  Vermeidung  nicht  schwer  fällt,  erkordern.

Schwieriger  schon  wird  die  Gemeinschaft,  auch  bei  den  firen  Contagien,  in  Bezug  auf  deren
Dräger  zu  vermeiden  seyn,  in  sofern  an  besonderen,  sinnlich  wahrnehmbaren  Merkmalen  vorweg  nicht
erkannt  werden  kann,  ob  diese  oder  jene  Personen,  Effekten  2c.  c.  außer  aller  Berührung  mit  kem
Ansteckungsstoffe,  z.  B.  dem  der  Pest,  der  Krätze  2c.  2c.  geblieben  seyen  und  derselbe  an  ihnen  haffe
oder  nicht.  Am  schwierigsten  aber  wird  sene  Sicherung  mit  Erfolg  auszuführen  seyn  in  Bezug  auf
die  flüchtigen  Ansteckungsstoffe,  zumal  solche,  welche  sich,  wie  z.  B.  die  Contagien  mehrerer  hitzigen
Hautausschläge,  dem  Dunftkreise  auch  in  einer  größern  Entfernung  von  dem  Ansteckungsheerde  mittheilen.
  —  Unter  biesen  Umstässden  wird  zu  Zeiten  und  an  Orten,  wo  eine  gefährliche  ansteckende
  Krankheit,  wie  die  Pest,  die  Cholera,  der  Typhus,  grassirt,  die  Beobachtung  folgender
  allgemeiner  Vorsischtsmaaßregeln  überhaupt  gerathen  seyn.

1.  Ohne  die  zur  Erhaltung  der  Gesundheit  nöthige  tägliche  Bewegung  in  freier  Luft,  den
Umgang  mit  Freunden  und  Bekannten  2c.  aufzugeben,  lasse  man  doch  in  seinem  Verkehr  zu  solchen
Jeiten  eine  gewisse  Beschränkung  eintreten  und  suche  namemlich  die  emeinschaft  mit  Fremè#en  und
den  Besuch  solcher  Orte,  wo  eine  grosie  Frequenz  unbekannter  Personen  stattfindet  und  eine  nahe
Berührung  mit  denselben  nicht  zu  verhüren  ist,  zu  meiden.  In  Häusern,  die  von  vielen  Leuten
bewohnt  werden,  wird  selbst  ein  gewisser  Rückhalt  gegen  die  Hausbewohner  von  Nutzen  seyhn.

2.  Auf  Dienstleuten,  Lehrlinge  2c.  2c.  und  deren  Verkehr  außierhalb  des  Hauses  habe  man
in  gleicher  Art  ein  scharfes  Ange.

3.  Die  nämücche  Vorsicht  ist  in  ezug  auf  Personcu  zu  empfehlen,  welche  von  Haus  zu
Haus  gehen,  und  mit  sehr  viclen  Unbekannten  im  Berührung  kommen.  ·

4.DesgleichenhütcmansichvorbchckührungoderdemAnküufgebrauchtctchidnngss
stücke,  Betten  und  sonstiger,  ihrer  Beschaffenheit  nach,  zu  den  sogenannten  giftfangenden  Gegenständen

(&amp;amp;.  4.)
        <pb n="315" />
        —  11  —

(.  1.)  gehöriger  Effekten,  von  benen  esß  nicht  zu  prdsumiren  ober  nokorisch  bekannt  ist,  aß  sie  außier
aller  Gemeinschaft  mit  dem  Ansteckungsstoffe  gewesen  oder  wenigstens  gründlich  gereinigt  stnd.  —
Geld  erfordert  nur,  wenn  es  eine  schmutzige  Oberfläche  hat,  bei.  ker  Annahme  von  Unbekannten  einige
Vorsicht,  der  durch  bloßes  Abwaschen  genugt  werden  kann.

5.  Besonders  vorsichtig  sey  man  bei  der  Benutzung  alles  dessen,  was  bem  gesammteg  Publiie

  zum  Gebrauche  dient.  Man  vermeide  auch  namentlich  heimliche  Gemächer,  die  allgemein
ugänglich  sind.  “  ·
i  6.  Wessen  Geschäftsbetrieb  von  der  Ark  ist,  baß  er  ihn  und  sein  Haus  dem  lebhaften  Verb
kehr  mit  anderen,  namentlich  unbekannten  Personen  unabwendbar  aussetzt;  wird  sich  ein,  den  obigen
Ptinzipien  und  seinen  Verhältnissen  möglichst  anzupassindes  besonderes  Sicherheitsverfahren  bilden
kömen.  Namentlich  wird  in  offenen  käden  die  uumittelbare  Berührung  der  darin  beschäftigten
Personen  mit  dem  Publikum  so  viel  als  möglich  zu  vermeiben  seyn.  "  «

7.  Sehr  empfehlenswerth  ist  für  einen  Jeden  in  solcher  Jeit  zur  Vermeidung  der  Ansteckung
ein  häufiges  Waschen  von  Gesicht  und  Händen,  sey  es  auch  nur  mit  gewöhnlichem  kalten  Wasser.

8.  Alle  diese  Vorsichtsmaaßregeln  werden  in  Verbindung  mit  den  früher  erwähnten,  welche
bie  Verminderung  der  Dioeposition  zum  Zweck  haben,  (5.  11—  17.)  in  der  Nähe  eines  Lokals,  welches
nokorisch  einen  Ansteckungsheerd  in  sich  schließt,  vorzugsweise  zu  beobachten  seyn.

.  20.  Damit  aber  ein  erweislich  bestehender  Ansteckungsheerd  dem  Gemeinwohle  mögllchst
unschädlich  werde,  sind  in  Bezug  auf  ihn  und  zur  Vermeidung  der  näheren  Gemeinschaft  mit  ihm
theils  von  den  Angebbrigen  des  Erkrankten  oder  diesem  selbst,  theils  von  denen)  die  sich  vor  beu
Ansteckung  sichern  wollen)  noch  folgende  besonkere  Verhalkungsregeln  wohl  zu  beachten:

1.  Alle  die  Beschränkung  der  Verbreitung  des  Ansteckungsstoffes  bezweckende  Vorschriften
und  Vorkehrungen  der  Behörde  sind  gewissenhaft  zu  befolgest  und  zu  unterstügen.  So  ist  zuvörderst
von  dem  Vorhankenseyn  einer  anfteckenden  Krankheie  überall  da,  wo  das  Gesetz  es  vorschreibt,  der
Ortopolizeibehèrde  Anzeige  zu  machen.  Das  absichtliche  Verheimlichen  solcher  Erkrankungsfälle  leistet
dem  Umsichgreifen  der  Konkagien  immer  den  größten  Vorschub,  und  Orte,  wo  man  be  ansteckenden,
Epidemicen  sich  dergleichen  zu  Schulden  kommen  ließ  und  einem  tückischen  Feinei  solchergestalt  denm
Widerstand  einer  erträumten  Sicherheit  entgegen  setzte,  haben  eine  solche  straffällige  Gewissenlosigkett
oder  Nachlässigkeit  oft  sehr  schwer  büßen  müsstn.  —  Niche  minder  ist  »

2.  diejenige  Beschraͤnkung  des  freien  Verkehrs,  welche  das  Gesetz  fuͤr  die  verschiedenen  Faͤlle
ansteckender  Krankheiren  in  vers  diedenen  Absiufungen  anordnet,  allseitig  aufrecht  zu  erhalten  und  jede
Umgehung  der  diesfälligen  Vorschriften  eben  so  strafbar,  als  dem  Gemeinwohle  schädlich.  .,

Das  Gesetz  verlangt  in  dieser  Beziehung  nichts  mehr,  als  was  jeder  vernuͤuftige  und  gewifsenhafte
  Familienvorstand,  eingedenk  dessen:  daß  man  das  eigene  Interesse  nicht  weiter  verfolgen
dürfe,  als  solches  ohne  Gefährdung  des  Gemeinwohls  geschehen  kann,  während  des  Bestehens  einer
ansieckenden  Krankheir  in  seinem  Hause,  sich  und  den  Seinigen  vön  selbst  auferlegt.  So  wie  kieser
ich  in  einem  solchen  Falle  dem  Verkehre  mit  seinen  Frcunden  und  Bekannten  möglichst  cutzicht,  ja
iesen  selbst  Kenntniß  gicbt  von  dem  Unfalle,  der  ihn  betroffen,  und  es  ihnen  überläßt,  in  wie  weir
sie  kessen  ungcachtet  auch  während  dieser  Zeit  in  Gemeinschaft  mit  ihm  verbleiben  wollen,  so  legt
auch  das  Gesetz  binsichtlich  des  Verkehrs  mit  ansteckenden  Kranken  densenigen,  welche  sich  demselben
freiwillig  aussetzen  wollen,  keinen  unbedingt  hemmenden  Zwang  auf.  Wohl  aber  mußte  es,  die
allgemeine  Wohlfahrt  im  Auge  habend,  auch  zugleich  dafür  sorgen,  daß  solches  auf  eine  Weise
geschehe,  daß  dadurch  das  Gemeinwohl  nicht  gefährdet  und  daß  denen,  welche  sich  zu  ihrem  Schutze
solchem  Verkehre  und  der  Gefahr  der  Ansleckung  enkziehen  wollen,  auch  die  Mittel  dazu  möglicht
gewähre  werden.  Deshalb  ist,  je  nach  den  Umständen  und  der  Natur  der  verschiekenen  ansteckenden
Krankheiten,  wenn  der  Kranke  in  seiner  Wohnung  verbleibt,  entweder  eine  genaue,  von  èer  Behörde
zu  kontrollirende  Isolirung  desselben  oder,  kann  solche  nicht  stattfinden,  an  ihrer  Scatt:  eine  Bezeichnung
  jener  Wohnung  mittelst  einer  Tafel  zur  Kenntniß  für  Andere  vorgeschrieben,  oder  für  gewisse
minder  gefährliche  Fälle  bem  Kranken,  selbst  zur  Pflicht  gemacht,  sich  für  die  Dauer  seines  Uebels
der  nähern  Gemeinschaft  mit  andern,  insbesondere  des  Besuchs  aller  öffentlichen  Orte  zu  enthal'en,
wobei  jede  wissentliche  oder  fahrlässige  Verbreitung  des  Austeckungsstoffes  noch  besonders  verpöôm  ist.

3.  Gleich  den  Vorschriften)  welche  sich  auf  die  Beschränkung  des  Verkehrs  mic  Indiblduen,
die  an  einer  ansteckenden  Krankheit  leiden  oder  in  der  Genesung  davon  begriffen  sind,  beziehen,  sind
nun  auch  dicjenigen  sanitäts-polizeilichen  Anordnungen  wohl  zu  beachten,  welche  in  Rücksicht  dessen,
daß  wenigstens  nach  manchen  ansteckenden  Krankheiten  auch  an  beichen  das  Contogium  noch  eine
Jeit  lang  zu  haften  vermöge  (vergl.  §.  5.)  die  Verstorbenen  und  ihre  Bestattung  bekreffen.  —  Auch

2  bei
        <pb n="316" />
        —  12  —

bei  Thlerkrankheiten,  welche  in  dieser  Soichung  dem  Menschen  Gefahr  brohen,  ist  eine  aus  Vorwitz
oder  Eigennutz  hervorgehende  Uebertretung  der  diesfälligen  Vorschriften  höchst  strafbar.

·  H.DieyckmlkchesorgfältlgeBerücksichtigungistdengesetzlichenBestimmungenzuwidmen,
welchesichaufbtemttbemcontaHoinBekühkunggekoanneneaNäumeunbEssektenunddea
Verkehr  mit  denselben  beziehen.

5.  it  einem  solchen,  auf  die  eine  oder  ankere  Weise  zur  Kenntniß  gekommenen  Anstekkungsheerde
  unterlasse  es  namentlich  ein  Jeder  ganz,  ohne  triftigen  Grund  in  Gemeinschaft  zu  treten,
wenn  er  sich  nicht  dem  aussetzen  will,  daß  seiner  Sorglosigkeit  in  dieser  Hinsicht,  durch  Uebertragung
der  Krankheit  auf  ihn  selbst  oder  ihm  werihe  Angehbrige,  die  Strafe  auf  dem  Fuße  folge.

.  Diejenigen  aber,  deren  Beruf  es  mit  sich  bringt,  oder  die  durch  Pflichten
  der  Humanitäc  bewogen  werden,  mit  einem  solchen  infizirten  Raume  te.  in  Berührung
  zu  treten,  werden  sich,  außer  dem  Schuh#e,  den  ihnen  das  Bewußtseyn  erfüllter  Pflicht
und  die  daraus  hervorgehende  Gemüthsruhe  gewährt,  noch  durch  die  Beobachtung  folgender  besonderer
  Vorsichtsmaaßregeln  die  möglichste  Sicherung  vor  der  nachtheiligen  Einwirkung  des  Ansteckungssioffes
  verschaffen  können.

1.  Man  besuche  dergleichen  Kranke,  wenn  die  Umstände  eine  Vorkretung  zulassen,  nicht,
wenn  man  unwohl  ist,  oder  die  Nacht  zuvor  nicht  geschlasen  har,  desgleichen  nicht,  wenn  man  noch
ganz  nüchtern  ict.

Wird  man  früh  Morgens  ober  Nachts  zu  ihnen  gerufen,  so  genieße  man  zuvor  irgend  ekn
erwärmendes  Getränk:  Kaffee,  Thee  oder  Wein,  etwas  bitteren,  gewürzhaften  biqucur  oder  dergleichen,
se  nachdem  man  an  dies  oder  jenes  gewöhnt  ist.  Auch  das  Kauen  von  eingemachtem  Ingwer,  Kalmus,
  Pomeranzenschaalen  u.  dergl.  ist  bei  einem  solchen  Besuche  nicht  unangemessen.  "

2.  Vor  dem  Eintritte  in  die  Krankenwohnung  lege  man,  wenn  es  die  Verhältnisse  gestakten,
über  seine  gewöhnliche  Kleidung  ein  Ueberkleid  von  einem  glättern  Stoffe,  welches  den  Ansteckungsstoff
  weniger  leicht  annimmt  und  leichter  zu  reinigen  ist,  als  eine  wollene,  bammwollene  oder  derleichen

  Bekleidung.  Besonders  wird  das  Tragen  einer  solchen  besonderen  Kleidung  während  des
Aufenehalts  in  den  Hospitälern  gerathen  seyn.

3.  Man  verweile  nicht  unnöthig  lange  bei  dem  Kranken  und  vermeide  jede  überflüssiye
Berührung  desselben.  Besonders  aber  hüte  man  sich,  unmittelbar  und  in  der  Nähe  seinem  Athem
und  seiner  Ausdünstung,  so  wie  dem  aus  dem  eben  geöffneten  Bette  aufsteigenden  Dunste,  sich
auszusetzen.

4.  Unmltcelbar  nachdem  man  den  Kranken  verlassen  hae,  lege  man  das  ekwa  gebrauchee
Ueberkleld  ab,  wasche  sich  Gesicht  und  Hände  mit  Seif-,  wenigstens  mit  kaltem  Wasser,  oder  auch,
wenn  es  seyn  kann,  mit  einer  schwachen  Chlornatronkalksolution  oder  verdünntem  Essig,  spüle  den
Mund,  schnaube  die  Nase  und  kämme  sich  das  Haar  aus,  ehe  man  mit  andern  Personen  in  erkehr
tritt.  —  Das  erwähnte  Ueberkleid  2c.  und  die  bei  den  Besuchen  in  den  Krankenzimmern  etwa
gebrauchten  Geräthschaften  sind  einer  gehörigen  Reinigung  zu  unterwerfen.

5.  Außerdem  aber  sind,  damit  die  Gemeinschaft  mit  dem  Ansteckungsstoffe  für  die  in  Rede
stehenden  Personen  minder  gefährlich  werde,  alle  bereits  früher  erwähnten,  oder  noch  zu  erwähnenden
Maaßregeln  wohl  zu  beachten)  welche  theils  die  Verminderung  der  Dispesition  für  den  Ansteckungs,
stoff,  theils  die  Verminderung  der  Intensität  desselben  bezwecken.

6.  Besonders  werden  diese  Vorsichtsmaaßregeln  zu  befolgen  seyn  von  Personen,  welche  sich
längere  Zeit  in  dergleichen  Krankenzimmern  aufzuhalten  oder  mit  infzirten  Sachen  in  anhaltende
Berührung  zu  kreten  genöthigt  sind,  wie:  Wärter  und  Wärterinnen,  Wäscherinnen  u.  s.  w.  Strenge
Reinlichkeit,  Reinigungsbäder  mit  Seife  oder  Essig,  allenfalls  auch  öftere  Waschungen  mit  einer
schwachen  Chlornatronkalk-Auflösung,  nächstdem  eine  nahrhafte  Diät  (die  solchen  Personen  in  natur
zu  reichen  ist,  bamit  sie  theils  mit  dem  Publikum  nicht  in  unnöthige  Berührung  treten,  theils  aber
auch  das,  was  zu  ihrer  eigenen  Pflege  gehört  sich  aus  Geiz  oder  Gewinnsuche  nicht  entziehen),  endlich:
  von  Zeit  zu  Jeit  Ablösung  der  übermüdeten  Wärter  2c.  2c.  und,  wenn  es  seyn  kann,  öfteres
Verweilen  derselben  in  freier  Lust,  sind  als  die  kräftigsten  Schutzmittel  für  sie  zu  bekrachten.

.  5.  22.  Die  dritte  Art  von  Schutzmaaßregeln  endlich  b  rifft  die  Verminderung  der
Intensität  des  Ansteckungsstoffes  bis  zur  gänzlichen  Vernichtung  desselben.

Allerdings  ist  unsere  Kenmniß  von  den  zu  diesem  Zwecke  hauptsächlich  anzuwendenden  sogenauntken
  Reinigungs=  oder  Desinfektionsmicteln  noch  in  demselben  Maaße  beschränkt,  als  die  mate.
rielle  Beschaffenheit  der  infzirenden  Contagien  selbst  uns  noch  unbekannt  ist  (F.  2.).  Dessenungeachtet
hat  die  Erfahrung  uns  auch  in  jener  Beziehung  schon  manche  schätzbare  und  besonders  bei  den  leichter

1
        <pb n="317" />
        —  13  —

gerstreubaren  und  zersetzlichen  Ansteckungsgisten  (5.  4.)  wirksame  Mittel  kennen  gelehrt,  und,  so  wie
iwir  die  Intensitaͤt  gewisser  Contatgien  unter  manchen,  sogar  kuͤnstlich  herbeizufuͤhrenden  Umstaͤnden,
wie  z.  B.  bei  Ueberfüllung  der  Krankenrdumc,  in  der  Wärme  u.  s.  w.  sich  steigern  sehen  (vergl.  J.  5.)
so  sind  wir  eben  so  gewiß  auf  dem  entgegengesetzten  Wege  auch  wenigstens  eine  Verminderung  dieser
Intensität  zu  bewirken  im  Stande.  Jedenfalls  wird  dersenige,  welchem  das  Wohl  seiner  Mitbürger
und  der  Seinigen  am  Herzen  liegt,  betreffenden  Falls  auch  in  dieser  Hinsicht  nichts  Besseres  zu  thun
vermögen,  als  die  genaueste  Befolgung  der,  die  Desinfektion  betreffenden  Vorschrifeen  der  Behörèe
und  Rathschläge  der  Aerzte  sich  angelegen  seyn  zu  lassen.  Diese  Rücksicht  ceritt  nun:

1.  in  Bezug  auf  den  Krankenraum  schon  während  des  Bestehens  einer  austeckenden  Krankheie
in  demselben,  zumal  einer  solchen,  welche  ein  flüchtiges  Contagium  entwickelt,  ein.  Man  sorge  dafür,
baß  in  einem  solchen  Lokale  und  den  angrenzenden  Räaumen  steks  eine  möglichst  reine  buft  vorhanden
-*  zu  welchem  Zwecke  besonders  die  Vermeidung  jeder  Ueberfüllung  des  Raumes  und  ein  fleißiges
Lgüften,  auch  die  von  Zeit  zu  Zeit,  mie  Vorsicht  und  nach  Anleitung  der  Desinfektions-Instruktion,
so  wie  des  behandelnden  Arztes,  anzustellenden  Räucherungen  mit  Essig,  falpetersauren  oder  Chlordämpfen
  zu  empfehlen  sind.  Durch  Räucherungen  mit  Wachholderbeeren,  Räucherpulver,  Besprengen
des  Fußbodens  mit  wohlriechenden  Essenzen  und  dergl.  kann  wohl  der  Geruch,  nicht  aber  die  Reinbeit
  der  kust  verbessert  werden.  Die  kuft  eines  solchen  Zimmers  sey  dkabei  —  wenn  die  Natur  der
Krankheit  nicht  etwa  ausnahmsweise  das  Gegentheil  fordern  sollte  —  mehr  kühl  als  warm.

 

2.  Auch  in  jeder  andern  Beziehung  werde  in  den  Krankenzimmern  die  größte  Neinlichkeit
beobachtet.  Alles  Entbehrliche,  was  die  buft  darin  verunreinigen  oder  woran  der  Ansteckungsstoff
haften  könnte,  wie  z.  B.  schmutzige  Wäsche,  überflüssige  Betten  und  dergl.,  werde  daraus  entferne,
das  Lagerstroh  öfter  erneuert.  Besonders  sind  die  Auslecrungen  der  Kranken  und  zwar  in  verdeckten
Gefäßen,  allenfalls  mit  etwas  Chlorkalk  oder  gelöschtem  Kalk  und  in  Ermangelung  dessen  wenigsteus
mit  Asche  oder  Sand  bestreut,  baldigst  sortzuschaffen  und  die  Geschirre,  in  denen  sie  enthalten  waren,
mit  Seifensiederlauge  oder  Chlorkalksolution  täglich  wiederholt  auszuspülen.

:3.  Ist  der  ansteckende  Kranke  genesen,  oder  nach  einem  Hospital  gebracht  ober  gestorben,
so  ist  den  auf  die  Reinigung  resp.  seiner  Person,  der  Bekten,  Kleider  und  sonstigen  Effekten,  womit
er  in  unmittelbarer  Berührung  gestanden  und  des  Krankenraumes  bezüglichen  Vorschriften  gewissenbaft
  nachzukommen.  Auch  dicjenigen  Personen,  welche  mic  den  Kranken  Behufs  seiner  Pflege  rc.  2c.
in  anhaltendem  Verkehre  geblieben  sind,  werden  in  ihrem  eigenen  und  Anderer  Interesse  wohl  thun,
sich  nach  beendigter  Krankheit  einer  gründlichen  Reinigung,  welcher  zu  jenem  Zwecke  besonders  angenommene
  Wrter  sich  jedenfalls  unterwerfen  müssen,  zu  unterziehen.

#4.  Wie  alle  werthlose  Gegenstände,  welchen  das  Ansteckungsgift  noch  irgenkwie  adhäriren
konnte,  z.  B.  mit  dem  Kranken  in  Berührung  gewesene  abgenutzte  Kleidungsstücke,  das  Stroh,  Seeras
  oder  Heu  aus  seiner  Lagerstätte,  gebrauchte  Verbandgegenstände  und  dergl.  mehr,  am  süglichsten
burch  gänzliche  Vernichtung,  Verbrennen  oder  tieses  Vergraben,  unschädlich  zu  machen  sind)  so  ist
bei  manchen  ansteckenden  und  resp.  überdies  unheilbaren  Thierkrankheiten,  welche  dem  Menschen  Gefahr
  drohen,  namentlich  bei  der  Hundswueh,  dem  Milzbrande  und  Notze,  der  Tilgung  des  Giftquells
die  baldigste  Tödtung  des  inffzirten  Thiers  selbst  unter  Beobachtung  gewisser  Vorsichtsmaaßregeln
boten,  ein  Gebot,  dessen  fahrlässige  oder  eigennützige  Uebertretung  eben  so  strafbar  ist,  als  sie  das
meinwohl  gefährden  kann.

5.  Bei  manchem  Ansteckungsgifte,  wie  z.  B.  dem  Wuthgiste,  ist  es  uns  endlich  mäöglich,
basselbe  selbst  nach  bereits  erfolgter  Uebertragung  auf  einen  Menschen  an  der  Infektionsstelle  noch
festzuhalten  und  kurch  eine  angemessene  Behandlung  daselbst  zu  tilgen,  somit  aber  die  Infektion
unschäkdlich  zu  machen,  und  kahn  schon  eben  deshalb  in  Fällen)  wo  zu  besorgen  ist,  daß  eine  solche
Ueberkragung  erfolge  sey,  der  Nath  eines  Sachverständigen  nicht  zeitig  genug  eingeholt  werden.

S.  23.  Ueberhaupt  gilt  es  für  alle  Fälle,  wo  der  im  Vorstehenden  erörterten  Schutzmaaffregeln
  ungeachtet,  eine  Jsebro  wirklich  erfolgt  und  die  austeckende  Krankheit  entweder  noch
incber  Entwickelung  begriffen  oder  schon  zum  Ausbruch  gekommen  ist,  als  Regel:

1.  daß  für  die  davon  Betroffenen  ärztliche  Hülfe  so  zeitig  als  möglich  in  Anspruch  genommen
  werde.  Bei  einzelnen  jener  Krankheiten,  z.  B.  der  Cholera  und  den  durch  Uebertragung
tbierischer  Gifte  cntstehenden  Uebeln  kaun  der  Verzug  von  einer  Stunde  schon  von  Nachtheil  seyn;

2.  kaß  diese  Hülfe  nur  bei  approbirten  Medizinalpersonen  gesucht  werde.  Umer  keinen  Umständen
  werden  diese  eine  solche  Hülfsleistung  je  versagen,  Pfuscher  und  Quacksalber  aber  sind  gerade
in  Krankheitefällen  dieser  Art  von  dem  allerverderblichsten  Einflusse,  und  schon  so  Mancher,  der,  sey
es  aus  Gründen  der  Verheimlichung  oder  sonstigen  Vorurtheilen,  sein  Heil  solchen  Individuen  anvertraute,
        <pb n="318" />
        —  14  —

krante,  hat  diese  Unbesonnenheit  mit  langem  Siechehum,  ja  sogar  mit  dem  Tode  gebüßt.  Wenn  abet
ein  ansteckend  Kranker  nicht  im  Vesitze  derjenigen  Mittel  seyn  sollte,  welche  zu  einer  angemessenen
Pflege  in  der  eigenen  Wohnung  wesentlich  erforderlich  sind,  oder  wenn  sein  Verbleiben  in  derselben
wegen  des  zu  beschränkten  Wohnungsraums  etwa  seine  Angchörigen  zu  sehr  gefährden  könnte,  so
wird  ihm  an  vielen  Orten  die  benöthigte  Hülfe  durch  seine  Aufnahme  in  eine  Heilanstalt  gewährt
werden  können.  Selbst  Wohlhabendere  und  Fremde  werden  in  manchen  Fällen  ansteckender  Krank.
heiten  wohl  thun,  in  solchen  Anstalten  diejenige  Pflege  zu  suchen,  welche  sie,  zumal  wenn  sie  allein
stehen,  in  ihrer  Privatwohnung  oder  im  Gasthofe  zu  ihrem  Schaden  vermissen  würden.

24.  Damit  endlich  in  Fällen,  wo  es  ansteckend  Kranken,  namentlich  auf  dem  Lande,  an
aller  ärzelichen  Hülfe  der  einen,  wie  der  andern  Art  gebrechen  sollte,  oder  ein  Verzug  bis  zu  deren
Beschaffung  von  besonderem  Nachtheit  seyn  könnte,  nicht  etwa  kurch  den  Gebrauch  unpassender  Hausmittel
  oder  die  Unterlassung  jeder  Hülfsleistung  Schaden  gestiftet  werde,  sind  bei  den  im  folgenden
Abschnicte  abgehandelten  einzelneh  ansteckenden  Krankheiten  neben  deren  allgemeinen  Erkennungszeichen
auch  diesenigen  ersten  Hülfsleistungen  angegeben,  welche  sich  für  dergleichen  Fälle  in  der  Ersahrung
  als  nuglich  bewährt  haben  und  von  dem  Kranken  selbst  oder  seinen  Angehörigen  bis  zum
Eintreffen  des  Arztes  unbedenklich  in  Anwendung  gesetzt  werden  können.

B.  Ueber  ansteckende  Krankheiten  im  Besonderen.
1.  Die  Asiatische  Cholera.

§.  25.  Mit  der  Benennung  Cholera  (Brechruhr,  Gallenruhr)  belege  man  eine  meist  fleberlose
Krankheit,  welche  sich  durch  hdufiges  Erbrechen  unk  Laxiren  zu  erkennen  giebt,  wodurch  die  Kranken
schnell  sehr  geschwächt  werden  und  wobei  sich  zuweilen  auch  ein  schmerzhaftes  Ziehen  in  den  Armen
und  Beinen,  selbst  Wadenkrämpfe  einsiellen.  4

Diese  bei  uns,  wie  in  allen  bändern  Europa's,  zumal  den  südlicheren,  und  zwar  am  häufigsten
  im  Spätsommer  vorkommenke  gemeine  Brechruhr  ist  ein  bald  leichteres,  bald  schwereres,  aber  nur
in  seltenern  Fallen  tödliches  und  niemals  ansteckendes  Uebel.  »

Wesentlich  davon  unterschieden  ist  die  sogenannte  Asiatische  (Indische,  Orientalische)  Cholera,
eine  ungleich  wichtigere,  lebensgefaͤhrliche  Krankheit,  welche  mit  der  vorerwaähnten  nur  die  in  den  meisten
Faͤllen  auch  ihr  eigenthuͤmlichen  Erscheinungen  des  Brechens  und  Laxirens  und  den  darauf  bezuͤglichen
Namen  gemein  hat,  sonst  aber  ein  durchaus  anderes  Krankheitsbild  darstellt.  Die  wesentlichsten
Zuͤge  desselben  sind  folgende:

Wenn  gleich  die  Krankheit,  besonders  zur  Zeit,  wo  sie  an  cinem  Orte  zuerst  auftritt,  die  Menschen
  mit  Heftigkeit  zu  befallen,  und  außerst  schnell  zur  größten  Höhe  zu  steigen  pflegt,  so  daß  ste
dann  binnen  wenigen  Stunden  toͤdten  kann,  so  kuͤndigt  sie  sich  doch  in  der  Regel  kurch  nachstehenbe
Zufälle  an.  «

DcrEkkkankcnbefühltsichäußerstmaktundanegriffcn,undbcmckkkzuglcichcinungewdhns
liches  Kollern  im  Unterleibe,  so  wie  ein  krampfhaftes  3  und  Kälte  in  allen  Gliedern,  am  Rückgrat,
  besonders  aber  in  den  Waden  und  Oberschenkeln.  Hierzu  gesellt  sich  cin  wäßriger  Durchfall
mit  einem  sehr  lästigen,  drückenden  Gefühle  in  der  Herzgrube,  später  auch  Schwindel,  Uebelkeit  und
Erbrechen.  Der  Durchfall  is  aufänglich  gewöhnlicher,  übelriechender  Art,  der  Abgang  wird  aber  immer
  wäßriger,  geruchloser,  ungefärbter,  molkenartiger  und  nicht  selten  mit  solcher  Heftigkeit  ausgestoßen,
als  ob  man  plötzlich  Wasser  auo  einer  Gießkanne  entleerte.  Eben  so  sicht  das,  was  der  Kranke  ausbricht,
  wie  dünner  Graupenschleim  oder  abgekochre  Hafergrütze  aus.  Hierzu  gesellt  sich  noch  Kälre
in  den  Gliedern,  schmerzhafter  Krampf,  besonder  in  den.  Beinen,  unausleschlicher  Durst  bei  meist  unterdrückter
  Harnabsonderung  und  große  Herzengangst.  Schreitet  die  Krankheit  noch  weiter  vorwärts,
so  werden  auch  die  Hände,  die  Nase,  die  Ohren,  die  Zunge  und  endlich  der  ganze  Körper  kalt,  die
Haut  läßt  sich  in  Falten,  die  nur  langsam  schwinden  erheben,  und  zeigt  häufig  stellenweise  eine  bläuliche,
  Färbung,  der  Pulo  ist  kaum  fühlbar,  die  Stimme  schwach  und  heiser  und  die  Gesichtezüge  des
Kranken  werden  auffallend  entsiellt.

SK.  26.  Diese  sogenannte  Asiatische  Cholera,  welche,  nachdem  sie  in  Ostinkien  aus  besonderen
Verhältnissen  der  Lust  und  des  Bodens  hervorgegangen,  dort  seic  längerer  Zeic  einheimisch  gewesen,
seit  dem  Jahre  1817.  aber  wegen  der  grosten  Verwüstungen,  die  sie  auf  der  Ostindischen  Halbinsel,
zuerst  an  den  sumpfigen  Ufern  des  Ganges  anrichtete,  aufmerksamer  beobachtet  worden  ist,  hat  sich
seitdem  von  jener  ihrer  Ursprungsstätte  aus  nach  allen  Himmelsgegenden  und  zwar  genau  in  denjenigen
  Richtungen  weiter  verbreitet,  welche  durch  Handelsstraßen,  Truppenmärsche,  Paravanenzuget  ele

S  hiff-
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        —  15  —

Schifffahrt,  mit  einem  Worte:  durch  den  Menschenverkehr  ihr  bezeichnet  wurben.  So  ist  sie  denn
am  Ende  des  kritten  Jahrzehends  dieses  Jahrhunderts  auch  nach  Rußland  und  von  hier  aus,  eurch
außergewöhnliche  Zeitereignisse,  namentlich  den  Russisch-Polnischen  Krieg  begünstigt,  nicht  nur  nach  Polen,
sondern  auch  nach  den  Nachbarstaaten  Preußen,  Oeslerreich  u.  s.  w.  gelangt,  woselbst  sic  bei  ihrer  Weishrbreung
  gleichfalls  immer  der  Nichtung  der  schiffbaren  Ströme,  Heer=  und  Handelsstraßen
efolgt  ist.
8  Diese  Art  der  Cholera  ist  ansteckend  und  wird,  ihrer  oben  geschilderten  Form  stets  getreu,  unter
den  verschiedenartigsten  Verhältnissen  der  Klimate,  Jahreszeiten,  Witterung,  Windftriche,  Territorien
u.  f.  w.  durch  Ansteckung  weiter  verbreitet,  wie  die  über  ihre  Fortpflanzung  im  Ganzen  unt  Einzelnen
und  die  diese  Fortpflanzung  begünfiügenden  und  hemmenden  Verhältnisse  in  Asien  und  Europa  gemachten
  Erfahrungen  genugsam  dargethan  haben.

Alles  über  die  Contagien,  deren  Träger  und  die  Bedingungen  der  Infektion  im  Allgemeinen
Gesagte  findet  daher  auch  auf  das  Cholerakontagium  seine  Anwendung,  über  dessen  Eigenschaften
die  Erfahrung  uns  noch  Folgendes  gelehrt  hat.

1.  Dasselbe  ist  flüchtiger  Natur,,  dabei  aber  —  wie  es  scheint  —  leicht  zersiörbar.  ,

2.EshaftctnichtaneinzelnenStellenbeskkankcnKörpcks,scheintvielmchrbensclbcnganz
zuburchbringcn.EsthciltsichbcsondcrsdemDunsikkcii«e.indeknåchstcnumgebungbcszanken
mit,  kann  aber  auch  an  gesunden  Menschen  und  einigen  derjenigen  leblosen  Dinge,  welche  mit  Cholerakranken
  in  sehr  inniger  Berübrung  gestanden  haben,  wie  z.  B.  Betten,  Kleidungsstuͤcken  u.  s.  w.,
eind  Jeitlang  haften  und  durch  sie  weiter  verbreitet  werden.  Auch  die  Auswurfsstoffe  von  Cholerakranken,
  so  wie  deren  Leichen  können  Träger  des  Conkagü  seyn.

3.  Dasselbe  scheint  sich  in  jedem  Zeitpunkte  des  Verlaufs  der  Krankheit  entwickeln  zu  können,
und  auch  noch  an  Rekonvaleszenten  zu  haften.

4.  Die  Empfänglichkeic  dafür  ist  zwar  an  kein  besonderes  Alter,  kein  Geschlecht  und  keine
einzelne  Körperkonstitution  gebunden,  doch  ist-  sie,  in  unserem  Welrtheile  wenigsteus,  im  Ganzen  bei
weitem  weniger,  als  die  Rezeptivität  für  die  meisten  anderen  Contagien  verbreitet.-5.

  Die  näheren  Verhältnisse  dieser  Rezeptivikät  sind  unbekannt;  gewiß  aber  ist  es,  daß  sie
burch  die  §.  7.  erwähnten  zufälligen  äußern  Einflüsse  und  vorzuglich  Vernachlässigungen  in  der  Diät
entschieden  gesteigert  und  durch  Vermeidung  derselben  vermindert  wird.

Der  Zeitraum  von  der  Aufnahme  des  Conlagiums  bis  zum  Ausbruche  der  Krankheit
scheint  kurz,  höchstens  auf  einige  Tage  beschränkt  zu  seyn,  der  Ausbruch  aber  auch  schon  einige  Stunken
  nach  der  Inseclion  erfolgen  zu  können.

7.  Durch  ein  einmaliges  Beskehen  der  Krankheit  scheint  die  Dioposition  für  dab  Choleragift
nicht  getilgt  zu  werden.

S.  27.  So  hbchst  lebensgefährlich  nun  auch  einerseits  die  Cholera  ist,  und  so  wenig,  krotz
aller  Bestrebungen  und  Versuche,  das  Mittel  bis  jetzt  gefunden  ist,  was  dem  krankheiterzeugenden
Gifte  spezifisch  entgegen  zu  wirken,  es  zu  tilgen  oder  seine  Wirkungen  sicher  zu  hemmen  im  Stande
wäre:  so  leicht  ist  es,  bei  den  §.  26.  sub  4.  und  5.  erwähnten  Verhältnissen,  andererseits,  sich  durch
ein  angemessenes  Verhalten  gegen  die  Einwirkung  desselben  und  somit  vor  der  Krankheit  selbst  zu
schützen.  Solches  läßt  sich  indessen  durch  keinerlei  Pulver,  Tropfen,  Pflaster,  Streukügelchen,  Räucherungen,
  Amulete  und  dergleichen,  vielmehr  einzig  und  allein  durch  Anwendung  der  §5.  12  —22.
angeführten  allgemeinen  Schutzmaaßregeln  erzielen.  Namentlich  kann  die  gewissenhafte  Befolgung
sämmtlicher  S§.  14  —  18.  gegebenen  diätetischen  Lebensregeln  zu  diesem  Behufe  nicht  dringend  genug
empfohlen  werden.

Zur  Ergänzung  des  dort,  namentlich  C.  17.  über  die  zu  meikende  Kost,  Gesagten  wird  hier
nur  noch  bemerkt,  daß  in  Bezug  auf  die  Empfänglichkeit  für  die  Cholera,  außer  dem  schon  &amp;amp;.  14.
erwähnten  Uebermaaße  im  Genusse,  besonders  der  Spirituosa,  folgende  Speisen  und  Getränke  eine
nachtheilige  Wirkung  vorzugsweise  dargethan  haben:

alles  kältende  Obst,  besonders  rohes  und  unreifes  (Melonen,  Pflaumen  u.  s.  w.),  ferner  Pilze,
Morcheln  und  Trüffeln,  viel  blähendes  Gemüse,  besonders  Kohlarten,  Sauerktauc,  Kohlrüben,  rothe
Rüben,  Rettig,  Salate  aller  Art)  rohe  Gurken;

fette  Mehlspeisen,  Pasteten,  settes  Backwerk,  zähe  Klöße,  warmes  frisch  gebackenes  Brob
und  dergleichen;  »

sehr  fettes,  harles  und  zähes  oder  eingepökelkes  Fleisch,  fette  Wurst,  Speck,  sette  Saucen;
besgleichen  fette  und  schwer  verdauliche  Fische,  wic  Aale,  bachse,  vorzüglich  wenn  sie  geräuchert  sind,
Neunaugen,  Bücklinge;  —  Kroebse;  alter  scharfer  und  fetter  Käse,  auch  weißer  Milchkäse;  —  hart

gekochte  Eier  und  damit  bereitete  Speisenz  “  unter
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        —  16  —

unter  den  Getraͤnken:  sunges,  nicht  gehörig  ausgegohrnes,  oder  altes,  sauer  gewordenes  Bier,
saure  Milch,  Buttermilch,  sogenannte  kalte  Schaale;  kaltes  Wasser,  in  großen  Quamitäten  auf  einmal
geerunken,  junge  und  saure  Weine;  —  Gefrornes.  »

.«  Sollte  nun  aller  Vorsichtsmaaßregeln  ungeachtet,  doch  Jemand  vom  Choleragifte  affl.
zirt  werden,  und  durch  mehrere  der  5.  25.  erwaͤhnten  Symptonie  der  Verdacht  der  Cholerakrankheit
sich  bei  ihm  aussprechen,  so  ist,  bei  dem  raschen  Verlaufe  des  Uebels  die  schnellste  und  anhaltendstt
arzeliche  Hülfsleistung  dringend  wünschenswerth  und  nothwendig.  ·

EsistdiesumsomehkbekFall,alsmikdechkspdtungberHülscingleichcmMaaßedie
Aussicht  zur  Rettung  abnimmt,  wogegen  dem  Uebel  in  den  meisten  Faͤllen  noch  zu  begegnen  ist,  wenn
der  Erkrankende  sich  bei  den  ersten  Spuren  desselben  sofort  wie  ein  Kranker  benimmt,  und  die  sogleich
ndher  anzugebenden  Rathschläge  gehdrig  befolgt.  Diese  durch  die  Erfahrung  bewährten  ersten  Hülfsleistungen
  sind  zugleich  von  der  Ark,  daß  sie  dem  Erkrankten  auch  noch  vor  Ankunft  des  Arztes
durch  seine  Angehbrigen  gewähre  werden  können  und  daß  sie  selbst  in  den  Fällen  passen,  wo  Jweifel
obwalten  sollten,  ob  das  sich  entwickelnde  Uebel  die  gewöhnliche  oder  die  Asiatische  Cholera  sey.

,  SobaldalsozueiIIechik,woletzkekeamOkkeodcrinbekNäheist,biecrstcubchholcka
verkächtigen  Erscheinungen  sich  zeigen,  so  verfahre  man  auf  folgende  Weise:  "

1.  Der  Kranke  werde  sogleich  entkleider;  in  sein  wohlerwärmtes  Bett  gebracht  und  darin
warm  bedeckt,  wo  möglich  mit  Flauell  umhüllt.  Jur  schuelleren  Erwärmung  des  Körpers  können
noch  mit  heißem  Wasser  gefüllte  Krüge,  sogenannte  Wärmflaschen  und  dhuliche  Behälter,  oder  erhitzte
und  in  ein  Tach  geschlagene  irdene  Deckel  oder  Jiegelsteine,  oder  mit  warmer  Kleic,  erwärmtem  Hafer
oder  Sande  locker  angefüllte  Säckchen,  zu  den  Seiten  des  Leibes  (neben  Brust  und  Unterleib)  und
an  den  Armen  und  Beilnen  angebracht  werden.

2.  Man  lasse  sogleich  ein  großes  Senfpflaster  aus  gestoßenem  schwarzen  Senf  mit  heißem
Wasser  bereiten  und  dieses  auf  die  Herzgrube,  ja  selbst  über  den  größten  Theil  des  Unterleibes  legen,
wo  es  bis  zum  Rokhwerden  der  Haut,  wozu  „,  höchstens  Stunde  hinreichend  ist,  licgen  bleibe.
Noch  schneller  wirksam,  als  der  Senfteig)  ist  frischgcriebener  Meerrettig  oder  im  Nothfalle  auch
schwarzer  Rettig.

3.  Man  reibe  fleißig,  ohne  jedoch  den  Kranken  aufzudecken  und  einer  Erkältung  auszusetzen,  seine
Arme  und  Beine  mit  erwärmten  wollenen  Tüchern,  die  man  von  Zeit  zu  Zcit  mit  etwas  Branntwein,
am  besten  aber  mit  Kampherspirikus  anfeuchtet  und  besprengt.

4.  Man  gebe  dem  Kranken  öfters  eine  mäßige  Portion  (etwa  alle  1  oder  „  Stunde  eine
halbe  Tasse)  warmen  Getränks,  wozu  sich  ein  Thee  von  Flicderblumen  oder  Kamillen,  Feldkümmel,
Melisten,  Krause=  oder  Pfeffermünze,  desgleichen  auch  ein  Hafergrütz=  oder  Gerstentrank  und  dergleichen
eignet.  Bei  großem  Verlangen  des  Kranken  nach  kühlem  Getränke  kann  ihm  auch  dieses  in  klelnen
Portionen  gercicht  werden.

5.  Man  bereite  inzwischen  wo  möglich  ein  warmes  Bad  von  etwa  30°%  E.,  welches  man  durch
einen  Zuguß  von  scharfem  Essig  oder  Seifensiederlange  (se  nach  ihrer  Stärke  #  bis  gegen  1  Quart)
oder  auch  durch  das  Einlegen  eines  Beutels  mit  gut  ausgebrannter  Holzasche  verschärfen  kann.  In
diesem  Bade  lasse  man  den  Kranken  7  bis  1  Stunde  sitzen,  reibe  auch  während  dieser  Zeit  seinen
Körper  anhaltend  mit  flanellenen  Tüchern,  und  bringe  ihn  dann,  schnell  abgetrocknet,  wieder  in  das
erwärmte  Bektt.

6.  Falls  kein  Wasserbad  zu  haben  ist,  so  bereite  man  statt  desselben  ein  Dampfbad,  indem
man  den  Kranken  auf  einen  Rohr=  oder  Lattenstuhl  setzt,  mit  ciner  großen,  bis  zur  Erde  reichenden
wollenen  Decke  so  umhängt,  daß  nur  der  Kopf  frei  bleibt,  und  auf  erhitzte  Steine-oder  eiserne  Bolzen,
  die  in  einer  Schüssel  oder  einem  äahnlichen  Gefäße  unter  den  S#t#uhl  gestellt  sind,  heißes  Wasser
gießt.  —  Sehr  geeignet  zu  einem  solchen  Dampfbade  sind  auch,  besonders  wegen  der  raschen  und
wohlfeilen  Bereitungsweise  die,  auf  analoge  Art,  durch  das  Verbrennen  des  Weingeistes  zu  entwickelnden
  Dämpfe.  Es  wird  zu  diesem  Behuf  unter  jenem  Stuhl,  worauf  der  Kranke  sitzt,  auf  einen  Teller
  ein  Tassenkopf  mit  I#  bis  Quart  Brennspiritus  gestellt  und,  zur  Vermeidung  aller  Gefahr,  darüber
  noch  ein  Gefäß,  3.  B.  ein  reiner  Kessel  oder  weiter  Topf  auf  untergelegten  Stücken  Holz  dergestalt
  gestülpt,  daß  die  Anzündung  des  Spiritus  darunter  geschehen  und  die  kusc#  zur  Unterhaltung  der
Flamme  zuströmen  kann.  Jeder  unangenehmen  Steigerung  der  Tempcratur  ist  durch  Lüften  des  wollenen
  Behanges  leicht  zu  begegnen.  —  Haben  nun  die  Dämpfe  der  einen  oder  der  anderen  Arc  eine
Jeit  lang  auf  den  Kranken  dergestalt,  daß  er  in  Transpiration  geräth,  eingewirkt,  so  wird  derselbe  in
wollene  Decken  gehüllt,  wieber  zu  Bette  gebracht,  und  nöthigenfalls  mit  dem  Reiben  der  Gliedmaßen
und  den  angegebenen  übrigen  Mitteln  fortgefahren.

Diese
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        —  17  —

Dlese  Behandlung  allein,  fuͤr  welche  der  dazu  erforderliche  einfache  Apparat  zur  Zelt  einer
Cholera-Epidemie  leicht  vorräthig  gehalten  werden  kann,  ist,  zeitig  genug  angewendet,  in  der  Regel  zureichend,
  die  Krankheit,  zumak  deren  leichtere  Grade,  noch  in  ihrer  Entwickelung  zu  hemmen.  Wo  dies
sedoch  nicht  gelingt,  da  kann  nur  der  Arze,  den  man  jedenfalls  so  schleunig  als  möglich  herbeizuschaffen
  sucht,  diesenigen  Miceel  anordnen,  welche  der  besonderen  Beschaffenheit  des  einzelnen  Falles  angepasst
  werden  müssen.

Höchstens  darf  man  sich  in  den  Fällen,  wo  der  Arzt  niche  zu  erreichen  ist,  und  der  Zustand
bes  Kranken  sich  trotz  der  Anwendung  der  obigen  Mitcel  verschlimmert,  noch  von  folgenden  Gebrauch
zu  machen  erlauben:  «

q)BeietwaerschöpscnbemzugleichschmerzhafkemDurchfallgebemaneiuKlstiervonHas
ferschleim  und  Kamillenthee  oder  auch  von  einem  Theelöffel  Stärkemehl,  mit  einer  Tasse  heißen  Walsers
  angerührt.  Auch  kann  man  in  diesem  Falle  Brodwasser,  von  stark  geröstetem  und  halb  verkohltem
  Brobe  bereitet,  als  Getränk  mäßig  genießen  lassen.

b)  Bei  anhaltendem  Erbrechen  kann  man  ein  Brausepulver  oder  etwas  Selterwasser  nehmen
*?d#  auch  allenfalls  öfters  cinen  Schluck  leichten  schäumenden  Biero  oder  dem  ähnlichen  Getränks
versuchen.

c)  Bel  anhaltendem  Brennen  und  Beklemmung  in  der  Magengegend  und  wenn  solches  wiederholten
  Senf=  oder  Meerrettig-Pflastern  nicht  weicht,  können  (bei  Erwachsenen)  15  —20  Blutegel
in  die  Gegend  der  Herzgrube  gesetzt  werden.

9  Schmerzhafte  Krämpfe  in  den  aͤußeren  Gliedmaßen  sind  durch  Reiben  der  letzteren  mit
trockenen  ober  in  Kampherspiritus  getauchten  Flanelllappen,  oder  auch  mit  der  bloßen  Hand,  so  wie
durch  heiße  Ueberschlaͤge,  zu  lindern.

EELIIIIIIIIILIIIIIILIIII
man  den  Kranken  in  den  meisten  Fällen  unbedenklich  zweistündlich  20  —  30  Tropfen  Kampherspiritus
ober  auch  Hirschhorngeist  mit  etwas  warmen  Thee  reichen.  —  Auch  hat  man  schon  ganz  pulslose  und
ciskalte  Cholerakranke  nach  Begießungen  des  Kopfos  und  Rückgrats  mit  kaltem  Wasser  im  warmen
Bade,  und  kalten  Umschlägcnh  über  Kopf  und  Unterleib,  während  alle  andere  Mittel  fruchtblos  blieben,
genesen  sehen.

2.  Der  Dyphuc.

6.  29.  Schon  seit  geraumer  Zeit  pflegt  man  jedes,  mit  vorherrschender  Affektion  des  Gehirns
und  Nervenspstems  und  großer  Hinfälligkeit  verbundene  Fieber  ein  Nervenfieber,  und  einen  böheren
Grad  desselben  auch  wohl  Typhus  zu  nennen.  Unter  Typhus  im  engeren  Sinne  versteht  man  jedoch
  nur  sene  Arc  des  Nervensiebers  (von  der  hier  die  Rede  ist),  welche,  ursprünglich  eurch  eine  eigenthümllche
  Lustverderbniß  entstanden,  sich  sodaun)  auch  ohne  diese,  auf  dem  Wege  der  Ansteckung
mittheilt  und  weiter  verbreitet,  und  dieses  zwiefachen  Verhältnisses  wegen  immer  mehr  oder  weniger
einen  epidemischen  Charakter  zu  gewinnen  pflegt.  ·

Die  Symptome  dieses  ansteckenden  Nervenfiebers,  welches  in  manchen  Faͤllen  auch  in  der
Form  des  Faulfiebers,  Fleckfiebers  rc.  auftritt,  sind  die  eines  seden  bösartigen  Nervenfiebers  im  Allgemeinen:
  Sehr  häufig  gehen  bei  denen,  welche  vom  husiste  affizirt  wurden,  dem  Ausbruche  der
Krankheit  felbst  oder  rielmehr  dem  ersten  Frösteln,  womit  das  Fieber  beginnt,  4—  5  Tage,  ja  zuwellen
  noch  länger,  gewisse  besondere  Erscheinungen  des  Uebelbefindens  voraus.  Zu  diesen  sogenannten
Vorboten  des  Typhus  gehören,  außer  einer  gewissen  allgemeinen  Zerschlagenheit  der  Glieder,  wie  sie
sich  auch  wohl  vor  anderen  Krankheiten  geige:

1.  veränderter  Totalausdruck  des  Gesichts,  leibende  Züge,  martes  Auge,  veränderte,  in  der
Regel  gedrückte  und  verdrießliche  Gemüthsstimmung,  deren  man  nicht  Herr  werden  kann,  ohne  koch
einen  reellen  Grund  dafür  angeben  zu  können;

2.  anhaltende  Schlaflosigkeit,  oder  boch  unruhiger,  von  Traumen  unterbrochener  und  nichk  erqdulckender
  Schlaf;

3.  Appetitlosigkeie,  Uebelkeit,  Neigung  zum  Erbrechen,  oh.#e  die  gewöhnlichen  Ursachen  eines
solchen  Zustandes,  als  Ueberladung  u.  dgl.  mehr.  —  Auf  diese  Vorboten)  -welche  bei  Manchem  nur
21—  36  Stunden  lang  bauern  und  bei  derberen,  unempfindlicheren  Indlolduen  auch  wohl  ganz  unbemerkt
  vorübergehen)  folgt  dann  jenes  Gefühl  von  Frssteln  oder  vorübergehendem  Schauer  mit
Bläasse  des  Gesichts  und  Kälte  der  Hände,  gemeiniglich  bald  barauf  aber  eine  bedeutende  und  andauernde
  für  ie  fühlende  Hand  oft  eigenthümlich  brennende  und  stechende  Hitze,  wozu  sich  allmdlig
Cingenommenheit  und  Schwere  des  Kopfs,  Schwindel,  Betaubung,  Brennen  der  Augen,  Vrausen  vor

1835.  den
        <pb n="322" />
        —  18  —

den  Ohren,  Schwerhoͤrlgkeit,  große  Neigung  zum  Phantastren,  Ziktern  ber  Glieber  und  verschsebene
andere  Erscheinungen  gesellen,  welche  nur  vom  Arzte  erkannt  und  gehoͤrig  gewuͤrdigt  werden  koͤnnen,
deren  Natur  aber  auch  schon  jedem  Laien  die  Ueberzeugung  von  der  Bedeutenbheit  der  Krankheit  ein-Kößt.
  —  Diese  währt,  se  nach  der  Verschiedenheit  des  Falls,  9,  11,  14  —  21  Tage,  gehört  zu  den
lebensgeführlichen  Uebeln  und  hinterlässt  im  günstigsten  Falle  der  Entscheidung  eine  Schwäche  des
Körpers,  die  in  der  Regel  nur  sehr  allmählig  weicht.

30.  Wie  schon  erwähnt,  verdankt  der  Typhus  seine  Entstehung  einer  eigenthümlichen  Luftverderbniß
  (Rephilis)  und  diese  entstehe  am  hänfigsten  dadurch,  daß  eine  zu  große  Anzahl  respirirender
  Individuen)  ganz  besonders  aber  ungesunder,  geschwächter,  in  einem  verhälmißmäßig  zu  engen,
dem  Zutrikte  der  reinen  Luft  nicht  hinreichend  zugänglichen  Raume  beisammen  leben.  Einer  solchen
Ueberfüllung  sind  unter  Umständen  am  häufigsten  unterworvfen:  Krankenhäuser,  Gefängnisse,  Strafund
  Besserungcanstalten,  Armenhäuser,  Kasernen,  bäger  und  Schiffsräume,  und  vorzugsweife  pflegen
gewisse  außerordentliche  Verhaltnisse,  namentlich  Zeiten  der  Noth  und  des  Krieges,  zur  Entwickelung
des  Typhus  in  mehreren  sener  Räume  Veranlassung  zu  geben,  wo  man  denn  auch  wohl  diese  Krankhelt
  noch  mit  den  besonderen  Namen:  Lazarerh-,  Gefängniß-,  Schiffs-,  Lagersteber,  Kriegspest  u.  s.  w.
zu  belegen  pfiegr.  Besonders  oft  aber  wird  begreiflicherweise  die  Noth  einer  geschlagenen,  oder  auf
einen  kleinen  Raum  zusammengedrängten  Armee,  der  Bewohner  einer  belagerten  Festung  rc.,  durch
dies  Produkt  der  ungünstigen  Verhältnisse,  unter  welchen  sie  leben,  zumal  bei  der  durch  Mangel,  Unmuth
  u.  s.  .  erhöhten  Empfänglichkeit  für  Contagien  gesteigert,  und  dem  Sieger  durch  die  Uebertragung
  der  nämlichen  verheerenden  Plage  auf  ihn,  bei  der  Verfolgung  der  Spur  des  Feindes,  bei
der  Eroberung  der  Festung,  bei  der  Akquisition  von  Kriegsgefangrnen  2c.  der  Sieg  gar  oft  sehr  verkümmert,
  wie  dies  die  eschichte  fast  aller  bedentenden  Kriege  der  altesten  wie  der  neuesten  Zeit  hinreichend
  dargethan  hat.

6.  31.  Dac  einzige  und  beste  Verhütungsmittel  des  Typhus  ist  daher  nach  Obigem  bie
Bermeidung  einer  jeden  Ueberfüllung  und  die  Erhaltung  einer  reinen  Luft  durch  fleißiges  eüften  und
Entfernung  alles  dessen,  was  immer  die  kuft  verunreinigen  könnte,  so  wie  die  Beobachtung  der  größten
Reialichkeit  überhaupt  in  den  Wohnungen  Gesunder  und  Kranker,  zumal  in  Räumen  und  zu  Zeiten
der  vorgenannten  Art.

.  32.  Ist  aber  der  Typhus  einmal  entstanden,  so  hat  er  auch  sehr  balb  die  Enkwickelung
eines  eigenthümlichen  Conlagiums  zur  Folge,  durch  dessen  Uebertragung  er  sich  über  seine  Ursprungsstätte
  hinaus  verbreitet.  Dieses  Typhus-Conlazium  gehört  zwar  ·

LaichcsudenfsxenAnsieckungsflossemdaeineunsuikkklbareBerührungdeöskaukeaoder
eines  sonst  infizirten  Objekts  zur  Ansteckung  nicht  gerade  erforderlich  ist;  doch  theilt  es  sich  nur  dem
naͤchsten  Dunstkreise  der  Kranken  und  ihrer  Ausleerungen  mit,  und  scheint  dagegen  in  der  Luft  eincs
tgeräumigen,  kühl  und  rein  gehaltenen  Zimmers,  Haases  oder  sonstigen  Orts,  worin  sich
Nervenfieberkranke  befinben,  schon  nicht  mehr  zu  haften,  daher  keinesfalls  zu  den  scdwer  zerstoͤrbaren
Contatien  zu  gehoͤren.  Naͤchstbem  haftet  das  Typhusgift  an  Personen  und  Effekten,  zumal  Kleidungsflücken,
  keib=  und  Bertwäsche  2c.,  welche  mit  Typhuskranken  und  ihrem  Dunßtkreise  in  nahe  und
forrgesetzte  Berührung  gekommen  sind,  und  kann  durch  sie  weiter  verbreitet  werden.  —  Die  Leichen
der  am  Typhus  Verstorbenen  stecken  zwar  nicht  leicht  an,  doch  ist  eine  gewisse  Vorsiche  auch  in  Bezug
  auf  sie  gerathen.  Durch  Typhus-Rekonvaleozenten  ist  dagegen  vorzugsweise  haufig  Gelegenheit  zur
Ansteckung  gegeben  worden.

2.  Die  Empfänglichkeie  für  dies  Canlagium  scheint  ziemlich  allgemein  verbreitet  zu  seyn,  und
obschon  sie  bei  Personen  von  mittlerem  bebensalter  am  größten  zu  seyn  scheint,  so  hat  man  sie  doch
bei  keinem  Alter,  keinem  Geschlecht,  keiner  Konstitution  ganz  fehlen  sehen.  Wohl  aber  kann  diese
Empfänglichkeit,  wie  die  gegen  die  Cholera,  kurch  die  &amp;amp;.  7.  erwähnten  zufälligen  äußern  Verhälenisse
gesteigert  und  durch  deren  Vermeidung  vermindert  werden.  In  Folge  ciner  solchen  geringern  Empfänglichkeit
  oder  sonsiiges  eigenthümlichen  Beschaffenheit  des  von  dem  Typhusgift  betroffenen  Körpers
kommt  in  diesem  zuweilen  nur  eine  unvollständige  Ansteckung  zu  Stande,  so  daß  nur  geringere  unb
gefahrlosere  Krankheitserscheinungen,  z.  B.  leichte  Fieberzufälle  mit  grosier  Mattigkeit,  Schwindel  2c.,
oder  rosenartige  Anschwellungen  einzelner  Theile  u.  dgl.  die  Wirkung  des  aufgenommenen,  aber  in
seiner  Gewalt  gebrochenen  Giftes  bekunden.

3.  Ein  einmal  überstandener  Typhus  schützt  nicht  vor  einer  abermaligen  Insektion  burch  das
Contagimn,  welche  indessen  nicht  leicht  im  Verlaufe  einer  und  derselben  Epidemie  zu  erfolgen  pflegt.

33.  Um  zur  Zeit  einer  Typhus-Epidemie  sich  und  Andere  vor  der  Ansteckung  zu  schützen,  ist
die  genauesie  Befolgung  der  99.  12—22.  empfohlenen  allgemeinen  Schutzmaasiregeln  das  Schense
        <pb n="323" />
        —  19  —

Mittel,  und  verbienen,  bei  der  Allgemeinheit  der  Empfaͤnglichkeit  fuͤr  dies  Contatgium  die  auf  die
Sicherung  vor  bessen  nachtheiliger  Einwirkung  bezüglichen  Verhaltungsregeln  (I&amp;amp;.  19—  22.)  besonders
Seitens  derjenigen  eine  sorgfältige  Beachtung,  welche  durch  ihre  Verhältnisse  auf  kürzere  oder  längere
Jeit  in  die  Nähe  des  Contagiuins  gelangen.

C.  34.  Ist  aber  Jemand  dessenungeachtet  von  dem  Typhus  Lußziet  worden,  ober  lassen  wenigstens
  die  I.  29.  als  Borboten  der  Krankheit  genannten  Symptome  solches  vermuehen,  so  mache  er
keine  Versuche,  die  bevorstehende  Krankheit  etwa  noch  im  Keime  ersticken  zu  wollen,  was  man  z.  B.  durch
den  Genuß  geistiger  Getränke  u.  gl.  zu  bewirken  vermeint  hat,  sondern  er  nehme  sofort  eie  Hülfe  eines
  Arztes  in  Anspruch,  die  ihm  da  die  Krankheik  nicht  zu  den  rapide  verlaufenden  gehöre,  in  der
Regel  noch  zur  rechteen  Zeit  zu  Theil  werden  wird.  —  Vor  dem  Eintreffen  dieser  Hülfe  werden  bie
Angehörigen  des  Erkrankenden  wohl  thun,  darauf  zu  achten,  daß  derselbe  sich  sofort  aller  Beschäfr#-gungen
  entziehe,  in  einem  kuhl  und  reinlich  zu  haltenden,  möglichst  gerdumigen  und  luftigen  Zimmer,
nur  leicht  bedeckt,  das  Beite  hüte,  allec  nährende  und  erhitzende  Kost,  zu  deren  Genuß  eine  Neigung
überdies  nicht  vorhanden  seyn  wird,  vermeide,  überhaupt  wenig  oder  gar  nichts  esse,  dagegen  viel  kaltes
  Getränk,  reines  Brunnenwasser,  oder  Wasser  mit  Essig  vermische,  Brodwasser,  Limonade,  leichtes
gut  ausgegorenes  Bier,  kalte  Milch  oder  dgl.  genieße,  und  allenfalls  ein  laues  Bad  nehme,  worin
der  Kopf  bei  starker  Eingenommenheit  mit  kaltem  Wasser  gekühlt  werden  kann.

Abgesehen  davon,  daß  ein  solches  kühles  Verhalten  die  Produktion  des  Typhus-Komaglums

sehr  beschränkt  und  somit  auch  für  die  Umgebung  des  Kranken  wohlthatig  wirke,  so  ist  auch,  bas
Fieber  selbst  zu  steigern,  nichts  so  geeignct,  als  die  entgegengesetzte  Behandlung,  wodurch  der  Andrang
des  Bluts  gerade  nach  den  leidenden  Theilen  und  damit  die  Fieberhitze,  das  Phantasiren  2c.  auf  eine
verderbliche  Weise  vermehrt  wird.  Es  ist  dies  in  dem  Maaße  der  Fall,  daß  Typhuskranke,  welche
im  Minter  in  kalten  #  äumen,  ja  unter  freiem  Himmel  und  ohne  besondere  Verpflegungsmittel  sich
befindend,  der  Verwahrlosung  Preis  gegeben  zu  sepyn  schienen,  in  der  Regel  eher  genasen,  als  solche,
denen  in  der  vermeintlichen  Absiche,  ihnen  wohl  zu  thun,  in  luftdichtverschlossenen  oder  wenigstens
sorgfältig  vor  aller  Zuglust  bewahrten  wohlgeheizten  Krankenzimmern  cine  recht  warme  Bedeckung,
stärkenke  Kost  u  ègl.  m.  gewährt  ward.

3.  Die  Ruhr.

C.  35.  Die  Ruhr  ist  ein  mie  eigenthumlichen  Beschtwerben  ber  bicken  Gedärme  verbundenes
Allgemeinleiden  des  Körpers,  welches  nach  seinem  Grade,  seinem  gut=  oder  bösartigen  Charakter,  selner
  Zusammensetzung  mit  anderen  beiden  und  dem  Maaße  seiner  Verbreitung  eine  sehr  verschiedene
Sestalt  und  Dedeutung  gewinnt)  sich  aber  in  allen  Fällen  hauptsächlich  durch  folgende  Erscheinungen

erkennen  giebk.

w  Nachdem  manchmal  gewisse  sogenannte  Vorboten,  wie  z.  B.  Schwere  und  Ziehen  in  den
Gliedern,  Froͤsteln  und  Schauecr,  kolikartige  Unterleibsschmerzen,  mit  Durchfall,  zuweilen  aber  auch  mit
Verstopfung,  Uebelkeit,  Magendruͤcken  und  Neigung  zum  Erbrechen  vorausgegangen  sind,  —  oft  aber
auch  ohne  solche  Vorboten,  —  zeigen  sich  als  eigenthuͤmliche  Symptome  der  Ruhr:  heftige,  schneidende,
  reißende  Leibschmerzen  in  der  Mitte  und  Tiefe  des  Unterieides,  besonders  in  der  Gegend  des
Nabels,  —  desgl.  ein  mehr  oder  weniger  haͤufiges,  nach  und  nach  zunehmendes,  ja  zuletzt  fast  unaufbörliches
  Drängen  zum  Seuhlgange  mit  einem  schmerzhaften  Zwängen  im  Mastdarme  (Stuhllzwang)e
—  mit  diesen  frequenten  Stuhlgaengen  aber  wird  gewöhnlich,  wiewohl  jedesmal  in  geringer  Quantität,
  ein  weißlicher  oder  gelblich-grünlicher,  blutiger  Schleim,  auch  wohl  reines  Blut  ausgeleert,  welche
Abgänge  einen  ganz  eigenthümlichen  unangenehmen  Geruch  zu  verbreiten  pfleuen.  —  Nach  der  verschiedenen
  Färbung  der  letzteren  ha#  man  soust  auch  wohl  cie  sogenannte  rothe  und  weiße  Nuhr  unterschieden,
  welche  Distinktion  sedoch  nichts  für  sich  hat,  und  entbehrlich  ist,  da  sie  einen  ziemlich  außerwesentlichen
  und  überdies  veränderlichen  Umstand  betriffc.

Die  vorgenanmen  Krankheitterscheinungen  werden  nun  in  der  Negel  von  fieberhaften  Zufällen
  (Frost,  der  mit  Hitze  wechfelt,  Beschleunigung  deo  Pulses,  Durft  2c.)  begleitet.  Dieses  sogenannte
Ruhrfieber  aber  ist  von  sehr  verf  Jiedener  Art,  balb  sehr  mild  und  einfach,  bald  bedentend  und  mit
lästigen  Symptomen  verbunden:  unter  besonders  ungünstigen  Umständen  endlich  kann  co  den  Charakter
  des  Typhus  (Nerven-,  Faul-,  Fleckfsiebers)  annehmen,  und  eben  dadurch  der  Ruhr  eine  bötartige
  Natur  verleihen.

Es  treten  in  einem  solchen  Falle  nicht  nur  die  5.  29.  geschilderten  Erscheinungen  des  Typhus
min  aller  Vollständigkeit  ein,  sondern  auch  die  der  Ruhr  eigenthümlichen  Zusälle  gestalten  sich  alsdann
übler:  die  Stuhlgänge,  welche  bald  mehr  schleimige,  bald  schwarzbraune,  mit  vielen  Blutklumpen  ver-X

  wischer,
        <pb n="324" />
        miscte,  zuweilen  jedoch  auch  rein  waͤßrige  Stoffe  entleeren,  zeigen  sich  außerordentllch  haͤufig,  wenn

auch  melst  niche  mit  so  heftigem  Stuhlzwange,  wie  bei  gutartigen  Ruhren,)  verbunden,  und  die  Abgünge
  sind  dabei  höchst  übel  —  oft  aashaft  riechend  und  den  Fanken  auf  das  Hoöchste  erschôpfend.

In  Ruhrfällen  der  letzteren  Art  ist  das  beben  ernsthaft  bedroht,  aber  auch  in  jeder  anderen

zim  ist  die  Krankhe#e  nicht  gering  zu  achten,  und  besonders  Kindern,  schwöchlichen  und  sehr  alten
euten  gefährlich.

5.  36.  Die  Ruhr  gehörk  zu  denjenigen  Krankheiten,  bel  deren  Erzeugung  eigenthümllche,
weun  gleich  nicht  näher  nachzuweisende  Einflüsse  der  Luft  und  des  Bodens  vorzugsweise  sich  geltend
machen.  Wenn  es  auch  nicht  an  Beispielen  sehle,  daß  sie  auch  im  Frühsahre  und  im  Hochsommer
vorkommt,  so  find  doch  das  Ende  des  Sommers  und  der  Anfang  des  Herbstes,  namentlich  die  Monate
  August,  September  und  Oktober,  diejeulge  Jahreszeit)  welche  die  Ruhr  am  meisten  begünstige,
umal  wenn  auf  einen  heißen  Sommer  schnell  ein  kalter  Herbst  folgt  oder  warme  Tage  grell  mie
Ketn  Abenden  und  Nächten  wechseln.

Die  Krankheit  tritt  dann  entweder  sporabisch  ober  pandemisch  auf,  und  im  letzteren  Falle  steht
man  sie  entweder  endemisch  oder,  was  häufiger  ist,  epidemisch  grassiren  (§.  10.).  —  7

Zu  Ruhr-Enbemien  zeigen  sich  niedrige,  an  stehenden  Wassern,  Sümpfen,  Morästen  und  dicheen
Waldungen  gelegene  Gegenden  und  Oreschaften  besonders  geeignet.  —  Epidemisch  kann  aber  die  Ruhr
bei  begünstigenden  Verhältnissen  der  Atmosphäre,  auch  unter  Bewohnern  von  ganz  anders  beschaffenen
Gegenden  kufteren  und  pflegt  eine  solche  Epidemie  dann  nicht  leicht  unter  2  —  3  Monaten  einen
Ort  zu  verlassen.

Die  Entstehung  der  bösartigen  Ruhr  endlich  wirb  burch  alle  dlejenigen  Einflüsse,  welche  sich
bei  der  Erzeugung  des  Typhus  geltend  machen  (§.  30.)  bedingt.

Wenn  aber  auch  den  Verhältnissen  der  Lbuft  und  des  Bodens  der  Hauptantheil  an  der  Entstehung
  der  Ruhr  beigemessen  werden  muß,  so  ist  es  boch  andererseits  nicht  zu  leugnen,  daß  auch  gewisse
  körperliche  Verhältnisse  die  Geneigtheit  (Anlage),  von  dem  die  Ruhr  erzeugenden  atmosphrischen
Agens  affizirt  und  in  Folge  dessen  ruhrkrank  zu  werden,  sehr  zu  steigern  vermögen.  Es  kommen  in
dieser  Beziehung  vorzugsweise  in  Anschlag:  Schwächung  des  Körpers  durch  übermäßige  Anstrengung,
Mangel  und  Noth  u  f.  w.)  —  Erkältungen,  besonders  des  Unterleibes  und  der  Füße,  zumal  nach
vorausgegangener  Erhitzung,  —  und  Belästigungen  der  Verdauungswerkzeuge,  namentlich  durch  den
Genuß  einer  aus  verdorbenen  Skoffen  bereiteten,  oder  an  sich  schwer  verdaulichen,  sehr  fetten,  stark
bäbenn  oder  leicht  gährenden,  sauren,  den  Magen  kältenden,  überhaupt  leicht  Durchfall  erregenden
  Kost.

Tretken  nun  Verhältnisse  der  letzteren  Art  bei  einer  größeren  Anzahl  von  Menschen  mit  den
vorerwähnten  zusammen,  so  wird  die  Ruhr  besonderc  leicht  sich  epidemisch  verbreiten,  sa  eine  solche
Epidemie  unter  Umständen,  wie  die  beim  Typhus  (§.  30.)  erwähnten,  namentlich  unter  Mitwirkung
von  Kalamitäten  des  Krieges,  einer  anhaltend  naßkalten  Witterung,  tief  gelegener,  feuchter,  sumpfiger
Segendeu  und  dergl.  m.  burch  ihre  Bösartigkeit  sehr  verheerend  werden  können,  wie  dies  unter  anderen
  die  Erfahrungen  in  der  Rhein-Kampagne  von  1792.,  in  Litthaucen  und  Ostpreußen  in  den  Jahren
1607.  und  1808.  rc.  dargekhan  haben.

8.  37.  Obgleich  die  Ruhr  an  sich  und  ursprünglich  zu  den  ansteckenden  Krankheiten  nicht  gebört,
  und  selbst  zur  Zeit  von  Ruhr-Epidemien  eine  große  Zahl  von  Individuen  gleichzeitig  oder  bal5
nacheinander  davon  befallen  werden  kann,  ohne  daß  das  Erkranken  des  Einen  ols  die  Ursache  von
dem  Erkranken  des  Anderen  angesehen  werden  darf,  so  ist  eo  doch  eben  so  gewiß,  daß  sich  unter  Umständen,
  namentlich  aber  in  Fällen  bögartiger,  mit  einem  tpphösen  Fieber  verbundener  Ruhren  und
derartiger  Epidemien,  ein  Contagium  entwickeln  kann,  das  bei  deujenigen  dafür  disponirten  Personen,
  welche  damit  in  Berührung  kommen,  die  nämliche  Krankheit  erzeugt,  und  lomit  auch  seinerseits
die  Verbreltung  der  Ruhr  fördern  hilft.

Im  Algemeinen  hat  dann  dieser  Ansteckungsstoff  die  Eigenschaften  des  Typhus-Contagiums
(5.  32.)  und  besonders  sind  es  auch  hier  der  nächste  Dunstkreis  des  Kranken  und  seine  Aussonderungen,
  als:  Athem,  Hautausdünstung,  Harn-  und  Stuhlauslecrung  2c.  und  die  Effekten,  welche  damie
in  nahe  und  fortgesetzte  Berührung  kommen,  wie  z.  B.  seine  keib=  und  Bettwäsche,  Nachtgeschirre,
Steckbecken,  Klystierspritze  und  dergl.,  woran  das  Ruhr-Conlaniun  zu  haften  vermag.

38.  Um  sich  in  Jahrcszeiren  und  unter  Verhältnissen,  welche  die  Entstehung  der  Ruhr  bee
(##rchten  lassen,  oder  zu  einer  Zeit,  wo  sich  schon  Spuren  dieses  Uebels  in  der  Nähe  ober  am  Ortselbst
  zeigen,  vor  dem  Erkranken  möglichst  zu  schützen,  ist  die  Befolgung  der  öos.  11—18.  gegebenen
didtetischen  Lebenoregeln,  wodurch  der  Körper  gekräftigt  und  die  Gencigtheit  zu  erkranken,  überhaupt

gemin=
        <pb n="325" />
        —  21  —

emindert  wirb,  das  geeigneteste  Mittel.  Namentlich  aber  find  die,  das  Erkranken  an  ber  Ruhr  inskesondere
  begünstigenden,  §.  36.  erwähnten,  nachtheiligen  Einflüsse  und  hinsichtlich  der  Kost  vorzugeweise
  alle  dirsenigen  Speisen  und  Getränke  zu  meiden,  welche  §.  27.,  als  in  Bezug  auf  die  Cholera
schädlich,  genamt  worden  sind.  Besonders  werden  zu  Zeiten  und  unter  Umständen  der  vorerwähnten
Art  die,  zu  besonderen  Zwecken  etwa  in  Lagern  rc.  zusammengezogenen  Truppentheile  die  in  obiger
Beziehung,  namentlich  hinsichtlich  der  Verpflegung,  Bekleidung,  Lebenswelse  u.  s.  w.  von  den  Befehlehabern
  zu  erlassenden  Anordnungen  gewissenhaft  zu  befolgen  haben.
39.  Um  aber  bei  wirklich  eingetretenen  Erkrankungen  an  der  Ruhr,  wenigstens  die  Erzeuung
  elnes  bösartigen,  typhösen  und  kontagiösen  Charakters  derselben  zu  verhüten,  #,  den  im
31.  in  Betreff  der  Verhütung  des  Typhus  gegebenen  Nathschlägen  gemäß,  auf  Vermeidung  jeder
Ueberfüllung  des  Raums,  worin  Ruhrkranke  liegen,  die  Erhaltung  einer  reinen  uft  in  demselben  durch
fleiziges  Lüften  (wobei  aber  die  Kranken  selbst  durch  sorgsältige  Bedeckung  vor  Erkältungen  zu  schülen
  sind)  und  Enrfernung  alles  dessen,  was  die  kuft  verunreinigen  könnte,  namentlich  der  Ausleerunen
  der  Kranken,  so  wie  die  Beobachtung  der  größten  Reinlichkeit  überhaupt,  in  Bezug  auf  Lagerstelle,
1  und  Bertwäsche  2rc.  zu  achten.  —  Vesonders  werden  diese  Maaßregeln  in  kokalien,  wo  viele
Ruhrkranke  zusammen  liegen,  wohl  zu  berücksichtigen,  denjenigen  Familien  aber,  welchen  die  zur  Wahrnehmung
  derselben  erforderlichen  Mittel  abgehen,  wird  in  solchen  Fällen  die  Uncerbringung  der  Erkraukenden
  in  ein  wohleingerichtetes  bazareth,  wenn  ein  solches  am  Orre  besteht,  dringend  zu  empfeblen

  seyn.  .

so  ..JstiudcsscnwegenuebmnachtungünstigerVekhältniJebieEatwickecungdes.39.
erwaͤhnten  Charakters  der  Ruhr  trotz  dem  eingetreten,  so  gilt,  hinsichtlich  der  dagegen  zu  ergreifenden
Schutzmaaßregeln  das  §K.  33.  in  gleicher  Beziehung  vom  Typhus  Gesagte,  wobei  namentlich  auch
die  9.  37.  erwähnten  Träger  des  Ruhr-Kontagü  nicht  außer  Acht  zu  lassen  sind.

AI..  It  endlich,  aller  jener  Vorkehrungen  ungeachtet,  Jemand  von  der  Ruhr  befallen  worden,
  oder  lassen  wenigstens  die  §.  35.  als  Vorboten  der  Krankheit  genannten  Symptome,  zumal  zu
Zeiten  einer  grassirenden  Ruhr,  solches  vermutchen,  so  sehe  er  sich,  ungeachtet  bas  Uebel  bei  einem
weckmäßigen  Verhalten  nicht  selten  durch  die  Naturhülfe  beseitigt  wird,  um  jebes  bedenkliche  Vorschreiten
  desselben  nach  Möglichkeit  zu  verhüten,  sofort  nach  ärztlichem  Beistande  um.  Bis  zum  Elntreffen
  desselben  aber  werden  folgende  Verhaltungsregeln  und  erste  Hülfsleistungen  geratben
  seyn.  ,

h  st.  Der  Erkrankte  begebe  sich  ungesaͤumt  in  ein,  mittelst  Waͤrmflaschen  oder  warmer  Stelne
zuvor  erwaͤrmtes  Bett;  die  Temparatur  des  Zimmers  sey  gleichfalls  warm,  nicht  heiß.  Im  Bette
bedecke  er  den  Unterleib  mit  erhitzten  und  in  ein  Tuch  geschlagenen  irdenen  Deckeln  oder  mie  Säckchen,
  die  mit  warmer  Kleie,  Asche  oder  eewürmtem  Hafer,  Sande  2c.  gefüllt  sind,  oder  binde  leichke
Kissen  vor  Brust  und  Leib  und  lege  ein  wollenes  Nacht-Kamisol  an.  Auch  können  Behufs  der  Erwärmung
  des  Leibes  Ueberschläge  von  warmem  Hafergrütz-Brei  oder  Bähungen  von  Kamillenabkochung
  mittelst  Flanell  und  Frics  gemacht  werden,  wobei  jedoch  die  in  eine  solche  Abkochung  getauchten
  wollenen  Larpen  zuvor  stark  auszuwinden  sind.  —  Die  Hautthätigkeit  noch  gewisser  zu
befördern,  trinke  der  Kranke  ab  und  zu  eine  Tasse  Flieder=  oder  Kamillen-Thec.

2.  Außerdem  bediene  er  sich  hauptsächlich  nur  schleimiger  Getränke  und  Nahrungemittel.
Am  passendsten  in  dieser  Beziehung  sind:  Hafergerstenschleim,  eine  Abkochung  von  Eibisch=  (Althäa)
Wurzel,  Graupen=  oder  Reiswasser,  bei  großem  Durst  auch  abgekochtes  Brodwasser  von  stark  gersstetem
  Brodte  bercitet,  eine  schwache  Brühe  von  Tauben-,  Hühner-,  Kalb=  oder  Hammelfleisch,  mit
wenig  Butter,  und  wenig  oder  gar  keinem  Salze,  wohl  aber  mit  Reic,  Gries,  Graupen,  Hirse,
Bichweizengrütze  oder  dergl.  durchkocht.  -,

3.  Der  Kranke  verrichte  seine  Nokhburst  wo  möglich  im  Berte,  in  ein  besonderes  zuvor  erwärmtes
  Geschirr  (Sceckbecken);  muß  er  es  außer  dem  Bette  thun,  so  bekleièe  er  sich  zuvor  mit
wollenen  Strümpfen  und  nehme  einen  Mantel  um,  bleibe  möglichst  in  der  Nähe  des  Bertes,  lasse  allenfalls
  zuvor  warmes  Wasser  in  das  Geschirr  gießen  und  setze  die  Füße  wo  möglich  auf  eine  Wärmflasche
  oder  einen  warmen  Stein,

Mit  Vortheil  können  Klystiere,  —  wenn  die  große  Empfindlichkeit  des  Mastbarms  sse
nicht  ctwa  verdicten  sollte  —  und  zwar  von  Kamillenabkochung  mit  Haferschleim,  Stärkemehl,
Tischlerleim,  oder  beinsaamcnabkochung  gebraucht  werden.  Die  Quantität  eines  solchen  Klystiers  betrage
  jedoch  jedesmal  höchstens  den  Inhalt  eines  gewöhnlichen  Tassenkopfs;  auch  sey  man  böchst  behutsam
  beim  Einspritzen  selbst,  und  bediene  sich  nie  einer  Klystierröhre,  welche  bei  anderen  Ruhrkranken
  schon  gebraucht  worden  ist,  ohue  dieselbe  grümdlich  gereinigt  zu  haben.

Warme
        <pb n="326" />
        —  22  —

5.  Warme  Baͤder,  mit  dem  Zusatz  von  Klele,  werden,  zumal  bei  heftigen  Leibschmerzen,  oft
t  Dlenste  leisten,  es  darf  sedoch  ein  sehr  bemerkliches  Fieber  dabei  ulche  zugegen  seyn,  und  der
anke  jedenfalls  nicht  über  eine  Vlertelstunde  im  Babe  verwellen.

4.  Die  pochen.

§.  42.  Die  Pocken  ober  Blaccern,  eins  der  verheerendften  ansteckenden  Uebel,  denen  bas
Menschengeschlecht  ausgesetzt  ist,  gehören  zu  den  sogenannten  hitzigen  (mit  Fieber  verbundenen)  Hautausschlägen,
  und  geben  sich  durch  folgenbe  Erschelnungen  zu  erkennen:

Die  Krankheie  verläufe  in  oler  Zeitrdumen.

Der  erste,  der  mit  den  ersten  sichebaren  Spuren  des  Erkrankens  anhebt,  bauert  bis  zum
Ausbruche  der  Blattern.  Es  ist  in  diesem  Zeltraume  ein  Fieber  zugegen,  welches  zu  gewlssen  Stunden,
  meist  Abends,  beftiger  wird,  mit  jedem  Dage  zunkmme,  und  wobel  niche  selten  Zuckungen  entstehen.

Kopfweh,  Leibweh,  heftiger  Rückenschmerz,  Erbrechen  und  Nasenbluten  sind  gewöhnliche
begleitende  Zufälle.  Athem  und  Schweiß  haben  einen  eigenen  Geruch,  an  dem  allein  der  geübte  Arze
schon  die  Blatcern  zu  erkennen  vermag.

Mie  dem  vierten  Dag  beginnt  der  zwelte  Jeitraum.  Die  Blaktern  erscheinen  in  Gestalt  klelner,
  runder,  ekwas  härtlicher  robher  Punkte)  die  sich  mit  jeder  Stunde  mehr  heben  und  im  Umfange
vergrößern.  Zuerst  kommen  sie  im  Gesichte,  kaun  an  den  oberen  Gliedmaßen,  sodann  am  Ober=  und
Unterleib  und  an  den  unteren  Gliedmassen  zum  Vorschein.  Gewöhnlich  währt  dieser  allmähliche  Ausbruch
  drel  Tage,  so  daß  die  zuerst  erschienenen  Blattern  immer  um  2  Tage,  die  an  den  Händen  um
Einen  Tag  in  ihrer  Entwickelung  mehr  vorgeschricten  sind,  als  dle  an  den  Füßen.  Das  Fieber  dauert
bierbei  sort,  aber  schwächer.

Im  dritten  Zeitraum  erhebt  sich  eine  sede  Blakter  zu  einer  Pustel,  die  Anfangs  klein  (u
der  Mitte  ekwas  eingedrückt),  und  mit  einer  wäßrigen  Feuchtigkeit  angefüllt  ist,  allmähllg  aber  sich  zu
einer  erbsengroßen,  mit  gelblichem  Eiter  gefüllten  Pustel  ausdehnt.  Jede  Blakter  braucht  dennoch  von
ihrem  Ausbruche  bis  zur  vollendeten  Eiterung  6  Tage.  Hlerbei  wird  die  Haut  rund  um  die  Blatter
gerbchen  und  der  ganze  Theil  schwillt  an.  Dies  geschieht  in  der  nämlichen  Folge,  wie  der  Ausbru
er  Blartern,  also  zuerst  im  Gesicht,  welches  zur  Zeit  einer  solchen  Anschwellung  oft  ganz  unkenntli
wird,  dann  an  den  oberen  Gliedmaßen  u.  s.  w.  (Umer  Umständen  und  bei  einer  großen  Menge  von
*  yy  ereiuist  sich  auch  wohl  eine  mit  der  anderen,  oder  wie  man  zu  sagen  pflegt:  sie  fließen
zusammen).

Dabel  haben  die  meisten  Kranken  setzt  Beschwerben  beim  Schlingen,  wegen  verstopfter  Nase
auch  beim  Athemholen,  die  Angen  schwären  zu  und  können  ost  mehrere  Dage  lang  nur  mit  Mühe
eölsnet  werden.  In  dieser  gesihrlichsten  Perioke  der  Krankheit  findet  sich  auch  in  der  Regel  von
Reuem  ein  Fieber,  das  sogenannte  Eiterungsfieber,  ein,  bas  um  so  bedeutender  wird,  jemehr  Pocken
orhanden  sind,  und  nur  bei  einer  geringen  Jahl  derselben  ganz  unbemerkt  bleibe.

Im  vierten  Zeitraume  endlich  bekomme  jeee  Blatter  n  ihrer  Mitte  einen  braͤunlichen  Punkt,
der  allmaͤhlich  dicker  gewordene  Eiter  trocknet  nun  ein,  wenn  er  sich  nicht  etwa  schon  zuvor  durch  ein
Bersten  der  Blatter  ergoß,  diese  wird  überhaupt  trocken,  welk,  dunkelbraun,  und  verwandelt  sich  nach
und  nach,  meist  unter  bedeutendem  Jucken,  in  einen  Schorf,  welcher  bald  früher  bald  päcer  abfälle
und  auf  einige  Zeit  rothe  Flecke,  meisteus  aber  auch  bleibende  Spuren  in  Geslalt  eigenthümlicher
Narben  und  Gruben  zurückläßt.  Das  Fieber,  welches  beim  Uebergange  des  brikten  Jeitraums  in  den
vierten  meist  am  heftigsten  ist,  hörk,  bei  einigermaßen  bedeutender  Krankheit,  erst  nach  geschehener  A#btrocknung,
  also  elwa  um  de  I##ten  Tag,  zuweilen  aber  auch  erst  um  den  ##sten  Tag  ganz  auf.
Uebrigens  ist  der  Grad  und  der  Charakter  dieses  Blatterufiebers,  nach  a#tmosphärischen,  individuellen
u.  s.  w.  Verhältnissen  In  den  einzelnen  Pocken-Epikemien  und  Erkrankungsfällen  sehr  verschieden  und
dassenige,  was  neben  der  Menge  der  Blattern  die  Heftigkeit  und  kie  Gut=  oder  Bösartigkeit  der
Krankheit  hauptsächlich  begründct.  —  Die  soust  noch  allenfalls  vorkommenden  Abweichungen  von  dem
obigen  Gemälde  des  regelmäßigen  Verlaufs  der  ächten  Blatternkrankheit  sind  niche  beträchtlich.

Was  namentlich  die  sogenannten  modiftgzirten  Menschenpocken  (Varioloiclen)  betriffi,
ß  unterscheiden  sich  diese  nur  dadurch,  baß  in  der  Regel  weniger  Blattern  (und  diese  auch  nicht
miner  ganz  in  der  oben  augegebenen  Ordnung)  erscheinen,  dasi  ferner  eben  dehalb  auch  bas  mit  dem
Uusbruche  verbundene  Fieber  und  übrige  Allgemeinleiden  meistentheils  geringer  ist,  und  die  Mehrzahl
ber  Pocken,  nachdem  sie  sich  mit  wäßriger  Feuchtigkeit  angefüllt  haben,  schneller  abtrecknet,  ohne  in
vollständlge  Eitceung  uberzugehen,  weshalb  Denn  auch  das  sogenannte  Eiterungefieber,  wo  nicht  ganz
sehlend,  so  doch  nur  mäßig  it.  —  Es  crgiebt  sich  hieraus,  daß  diese  sogenannten  modifzrten  wocken

t
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        —  23  —

eine  im  Ganzen  mildere  Form  der  Blattern  darstellen,  bei  welcher  auch  die  für  den  Kranken  vorhandene
  Gefahr  eine  bei  weitem  geringere  ist.  Daß  aber  nichts  desto  weniger  auch  dieser  Form,  welche
hauptsächlich  aus  einer  geringeren  Rezeptivität  gegen  das  Pockengife  hervorzugehen  scheint,  die  wahre
Blatternnatur  nicht  mangele,  beweist  ganz  besonders  der  Umstand,  daß  sie  durch  Uebertragung  ihres
Ansteckungsstoffc  auf  ein  anderes,  für  das  Pockengist  noch  empfänglicheres  Indivik  num  eine  ganz  normale
  und  lebensgefährliche  Blarkernkrankheit  zu  erzeugen  vermag.

Nicht  zu  verwechseln  damit  sind  endlich  die  sogenonnten  falschen  Pocken  (Varicellen),
welche,  wenn  sie  gleich  in  einem  gewissen  entfernteren  Zusammenhange  mit  der  Einwirkung  des  Blatterngists
  auf  dafür  unempfängliche  Indivikuen  stehen  mögen  und  auch  einer  Forkpflanzung  durch  Austeckung
  fähig  sind,  sich  doch,  sowohl  in  ihrer  dußieren  Erscheinung,  als  auch  in  ihrer  Bedeutung  von
den  ächten  Blattern  wesemlich  unterscheiden.  ·

Dies·efalschestPockesi(ienachihkckFormauchWisId-,Stein-,WassersPockvnthsIngenannt)
  brechen  unter  sehr  geringem  Fieber  an  verschiedenen  Stellen  des  Körpers  auf  einmal  hervor
und  nach  mehreren  Tagen  kommen  meist  nachträglich  noch  einzelne  neue  zum  Vorschein;  der  Ausschlag
selbst  ist  entweder  mehr  blasenartig  oder  warzig  u.  s.  w.,  jedenfalls  aber  anders,  als  der  der  ächten
Blattern  gestaltet,  auch  der  Verlauf  ist  ein  durchaus  anderer,  es  findet  nicht  jene  allmählig  und  regelmäßig
  fortschreitende  Entwickelung  der  Pusteln  bis  zum  Jeitpunkt  der  Eilerung  statt,  viele  trocknen
gald  nach  dem  Ausbruche  schon  wieder  ein,  andere,  nachdem  sie  sich  mit  einer  wäßrigen  Flüssigkeicoder
  höchssens  mit  einem  ganz  dünnen  Eiter  gefüllt  haben;  dat  Eiterungsfieber  fehlt  immer  und  kebenögefahr
  ist  nie  vorhanden.  4

§.  43.  Der  Ursprung  der  Pocken  verliert  sich  in  die  Dunkelbeit  des  Alterthums.  Es  läße
sich  eben  so  wenig  mit  voller  Gewißheit  darthun,  in  welchen  Gegenten  und  wann  sie  zuerst  en#slanden
fsind,  als:  welche  Ursachen  sie  ursprünglich  erzeugt  haben;  wahrscheinlich  aber  sind  sie,  wie  viele  andere
bösartige  Krankheiten,  das  Produkt  eines  heißen  Himmelsstrichs,  welches,  aus  einem  besonderen  Lusammenfluß
  von  Umständen  einmal  hervorgegangen,  sich  allmählich  weit  über  seine  Ursprungsslä#te
binaus  fortgepflanzt  hat.  In  Europa  scheinen  die  Pocken  kenjenigen  känderu#,  welche  mit  den  Arabern
merst  in  nahe  Berührung  kamen,  wie:  Spanien  u.  s.  w.  zuerst  mitgetheilt  worden,  zu  einer  allemeineren

  Verbreitung  aber  hauptsüchlich  erst  durch  die  Kreuzzüge  und  den  dadurch  herbeigeführten
ebhafteren  Verkehr  mit  dem  Oriente,  gelangt  zu  seyn;  die  Europcker  verpflautten  sie  wiederum  nach
Amerika  bald  nach  dessen  Entdeckung,  nach  dem  fünften  Welttheile  aber  erst  in  der  zweiten  Hülste  des
vorlgen  Jahrhunderts  u.  s.  w.  So  sind  die  Pocken  jetzt  ziemlich  über  die  ganze  bekannte  Erde  verbreitet
  und  es  hängt  nur  von  den  §.  11.  erwahnten  Verhältnissen  ab,  ob  sie  in  einer  oder  der  anderen
Gegend  zu  Zeiten  eine  allgemeine  Verbreitung  gewinnen  (als  Pandemie,  Epidemie)  auftreten,  oder
nur  sporadisch  bestehen  sollen.
hre  Verbreitung  aber  erlangen  die  Pocken  überall  nur  mit  Hülfe  eines  eigenen  Ansteckungs-Koffes,
  des  Blatterngifte,  welches,  der  Erfahrung  zufolge,  nachstebende  Eigenschaften  besigt.

1.  Ec  ist  ein  stüchtiges  Conlagium,  welches  nicht  etwa  bloß  an  einzelnen  Stellen  des  krauken
  Kör  rs,  z.  B.  den  Pockenpusteln,  zu  haften,  vlelmehr  denselben  ganz  zu  durchdringen,  auch  an
kelnen  einzelnen  Zeitraum  der  Krankheit  gebunden  zu  seyn  scheint,  namentlich  abrr  auch  noch  zur  Zeit
der  Abtrocknung  sehr  wirksam  ist.

2.  Es  tbeilt  sich  besonders  dem  Dunstkreise  des  Kranken  mir,  kann  aber  auch  eben  sowohl
an  einer  Menge  anderer  Trager,  namentlich  Effekten,  welche  mit  Pockenkranken  in  Berührung  gekommen
  sind  u.  s.  w.  und  zwar  ziemlich  fest  und  anhaltend  haften,  auch  den  Leichen  von  Blarterkranken
noch  adhäriren.

3  Die  Empfänglichkeit  dafür  ist  an  kein  Alter,  kein  Geschlecht,  keine  Kärperkonsticurion,  keinen
Stand,  keine  bebensweise  gebunden,  vielmehr  sehr  allgemein,  ja  allgemeiner  als  für  jedes  andere  Contagium
  unter  den  Menschen  verbreiteft.  Selbst  wo  sie  zu  einer  gewisstn  Lebenssjeit  zu  fehlen  scheine,
kann  sie  sich  später  doch  noch  entwickeln.

4.  Durch  ein  einmaliges  Beslehen  der  Krankheit  wird  sie  in  der  Regel  vernichtet.

·  5.  Der  Zeitraum  von  der  Aufnahme  des  Contagiums  bis  zum  Ausbruch  der  Krankheit
erstreckt  sich  selten  uͤber  eine  Woche  hinaus.

Die  ad  3.  erwähnte  Eigenschaft  des  Conlagil  ist  es  besonters,  welche,  Iin  Verbindung  mie
ber  Lebensgefährlichkeit  der  Krankheit,  kie  Blattern  zu  einer  der  furchtbarsten  Seuchen,  womit  das
Menschengeschlecht  he  heimgesucht  wurde,  gemacht  hat.  Man  kann  annehmen,  daß  die  Pocken,  seitdem
  sie  Europa  überßielen,  daselbst  allein  mehr  Menschen  ins  Grab  gestürzt  haben,  als  alle  übrigen
pestartigen  Seuchen  zusammengenommen,  denn  nach  den  glaubwürdigsten  Sterbelisten  Dhat  man  berechnet,
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        net,  daß  Aberhaupt  der  zwoͤlfte,  Thell  aller  Verstorbenen  ein  Opfer  derselben  wurde,  in  Deutschland
allein  rafften  sie  im  Durchschnitte  alljaͤhrlich  70,000,  in  ganz  Europa  400,000  Menschen  hinweg,
welches  in  bem  Zeitraume  von  100  Jähren  bloß  in  unserem  Welttheile  die  enorme  Zahl  von  40  Millionen
  Menschen  betraͤgt.  Wie  groß  nun  naͤchstbem  die  Zahl  jener  Ungluͤcklichen  war,  die  zwar  mit
dem  Leben  davon  kamen,  aber  einen  durch  Narben  entstellten,  mit  Haut--,  Druͤsen-,  Knochen-  und
Gelenkn  o07  tiefen  Brust=  und  Nervenleiden  u.  s.  w.  behafteten  Körper  oder  eine  Beeinträchtigung,
wo  nicht  den  gämlichen  Velust  eines  der  edelsten  Sinne,  des  Gesichts,  oder  Gehörs  als  Folge  der
bösen  Krankheit  davon  trugen,  ist  zwar  nicht  leicht  zu  ermitteln)  doch  jedenfalls  diese  Zahl  nicht  als
gering  anzunehmen.  "

Fruchtlos  blieben  gar  lange  die  angestrengeesten  Bemühungen  der  Aerzee:  Schutz=  und  Vorbeugungsmittel
  gegen  die  verwüstende  Seuche  ausfindig  zu  machen;  die  ganze  Frucht  ihres  Bestrebens
  war:  die  Einführung  der  absichrlichen  Einimpfung  oder  Inokulation  der  natürlichen
Blattern,  wodurch  zwar  die  Heftigkeit  der  Krankheit  gemildere,  die  Gefahr  aber  keinesweges  beseitigt
  wurde.  Denn  auchbel  ker  sorgsamsten  Behandlung  wurden  die  mie  natürlichen  Blaktern  Geimpften
  oft  sehr  krank,  die  Pocken  selbst  leicht  böartig,  ja  die  Gefahr  stieg  so  hoch,  daß  im  Durchschnitte
von  100  allerwenigstens  Einer  starb,  und  auch  die  üblen  Nachfrankheiten  der  von  selbst  ausbrechenden
  Pocken  konnten  leider  nicht  immer  vermiedben  werden.  Endlich  blieben  diese  inokulirken
Blattern  immer  auf  gleiche  Weise  ansteckend,  wie  sene,  verbreiteten  daher  die  Gefahr  und  vermehrten
das  Uebel,  statt  es  zu  mindern  (ein  Grund,  weshalb  diese  lnoculalion  jetzt  längst  gesetzlich  verbote#n
ist),  und  der  Tod  eines  solchen  Kranken  beängstigte  noch  überdies  das  Gewissen  des  Arzees  und  der
Angehörigen  durch  den  Vorwurf:  daß  der  Verstorbene,  wäre  er  nicht  inokulirt  worden,  vielleicht  am
beben  geblieben  su  wuͤrde.

.  44.  So  stand  die  Sache,  als  Beobachtung  und  Nachkenken  zu  einer  der  wohlthätigsten
Enkdeckungen  führte.  In  England  nämlich,  so  wie  in  cinigen  Gegenden  Deutschlands  hatte  man  seit
längerer  Zeit  zuweilen  unter  den  Kühen,  namentlich  solchen,  die  kurz  zuvor  gekalbt  hatten,  eine
Krankhrik  bemerkt,  die  sich  an  den  Eutern  in  der  Gestalt  von  Blattern  (Pusteln)  —  sogenanmen
Kuhpocken  —  zeigten.  Die  Erscheinungen  und  der  Verlauf  dieser  ächten  Kuhpocken  verhalten  sich
folgendermaaßen:

Nachdem  3—4  Tage  Spuren  eines  allgemeinen  Unwohlseyns  vorangegangen  sind,  weiches
sich  durch  Abneigung  der  Thiere  gegen  das  Futter,  Wiederkäuen  bei  leerem  Maule,  sparsame  Absonderung
  einer  dünneren  Milch)  Trübseyn  der  Augen  u.  s.  w.  zu  erkennen  gegeben  hat,  entstehen  an
den  Eutern,  am  höäufigsten  in  der  Gegend  der  Zizzen)  runde,  glatte,  nur  in  der  Mitte  ekwas  vertieftc,
  und  sich  mit  einem  schwachen  rothen,  allmählig  zunehmenden  Umkreise  oder  Hofe  umgebende,
etwa  erbsengroße  Pusteln,  die  am  Aten  oder  506en  Tage  ihres  Bestehens  ihre  Vollkommenheit  erreichen,
don  wo  an  sich  das,  bis  dahin  immer  stärker  gewordene  Uebelbefinden  zu  verringern  anufängt  und
bald  gänzlich  verschwindet.  Die  vollkommen  ausgebildete  Pustel  ist  glänzend  blei=  oder  silberfarben,
mit  starker  peripherischer,  bald  ins  bivide  fallender  Röthe  umgeben,  in  der  Mitte  ekwas  vertieft  und
mit  einer  dünnen  hellen,  zuweilen  etwas  milchigen  Lymphe  gefüllt.  Die  dabei  sich  hart  anfühlenden
Euter  sind  beim  Drucke  schmerzhaft.  Die  Lymphe  in  den  Pusteln  verdickt  und  trübt  sich  nach  und
nach,  und  gegen  den  Il#ten  oder  12ten  Tag  beginnt  die  Abtrocknung,  wobei  sich  allmäahlig  die  Pusteln
mit  ziepen  dicken,  dunkelbraunen  Krusten  bedecken,  die  nach  ungefähr  12  Tagen  abfallen  und  Narben
binterlassen.

Nicht  selten  kommen  bei  den  Kühen  auch  sogenannte  falsche  Kuhpocken  vor.  Diese  zeigen
sich  an  den  Eutern  und  Zitzen  als  kleine,  weiße,  kegelförmig  zugespitzte,  schon  nach  3  Tagen  vollkommen
  ausgebildete  Bläschen,  ohne  Vertiefung  in  der  Mitte,  mit  geringer  peripherischer  Röthe  und
nur  auf  ihrer  Spitze  einen  braunen  Schorf  ansetzend.  Ihr  Hervorbrechen  und  Verlauf  ist  uuregelmäßig,
  das  begleitende  Allgemeinleiden  und  der  Schmerz  geringer.

Diese  Kuhpockenkrankheit  wird  durch  Berührung  beim  Melken  von  einem  Thiere  zum  anderen
überkragen.  Wenn  aber  die  Leute,  welche  das  Melken  solcher  pockenkranken  Kühe  verrichten,  irgend
eine  wunde  Stelle  an  den  Händen  haben,  so  werden  sie  selbst  von  kieser  Krankheit  angesteckt:  es
zeigen  sich  nämlich  an  den  Spitzen  der  Finger  und  an  den  Geleuken  entzündete  Stellen,  auf  welchen
sich  blduliche  Blattern  bilden,  die  mit  einer  Rosenröthe  umgeben  sind;  dazu  gesellt  sich  in  den  ersten
Tagen  Schauer  und  Hitze,  Fieber  und  Anschwellung  der  Achseldrüsen.  Die  Leute  bekommen  aber
ees-  Krankheit  nur  einmal  und  die  Erfahrung  hat  gelehrt,  daß,  wer  diese  Kuhpocken  überstand,  don
den  Menschenblattern  nicht  befallen  wurde.

Schon  seit  vielen  Jahren  hatte  man  in  England  und  auch  in  Hollstein  diese  den  uhpocken

aber
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        —  25  —

aber  nur  den  aͤchten,  zukommende  Eigenschaft,  vor  den  Menschenblattern  zu  schuͤtzen,  gekannt,  doch
erhielt  diese  Kenntniß  sich  bloß  in  einer  unter  den  Landleuten  herrschenden  Sage,  ja,  obgleich  sogar
schon  im  Jahre  1791.  durch  einen  Schullehrer  im  Hollstelnschen  die  absichtliche  Impfung  dreier  Kinder
  mit  solchen  Kuhpocken  mit  glücklichem  Erfolge  vollzogen  wurde,  so  schenkte  man  doch  dieser
Sache  keine  weitere  besondere  Aufmerksamkeit.  Dem  Englischen  Arzte  Dr.  Eduard  Jenner  blieb  es
vorbehalten,  die  große  Entdeckung  näher  festzustellen  und  zu  verbreiten,  und  dadurch  einer  der  größten
Wohlthäter  der  Menschheit  zu  werden.  Jenner  setzte  erst  Jahre  lang  für  sich  seine  Versuche  fort:
er  impfte  Leuten,  welche  durch  das  Melken  von  Kühen  der  vorgedachten  Art  Kuhpocken  bekommen
batten,  die  Menschenblattern  ein,  aber  keiner  bekam  sie;  dann  stellte  er  diesen  Versuch  bei  Menschen
an,  die  vor  vielen  Jahren  die  Kuhpocken  gehabt  hatten  und  sah  den  nämlichen  Erfolg;  endlich  impfte
er,  zum  erstenmale  am  1ten  Mai  1796.,  Kinder  mit  Kuhpocken,  was  den  Namen  Vacciniren  erhielt,
und  als  die  Kinder  diese  überstanden  hatten,  wurden  sie  mit  Menschenblatcern  geimpft,  aber  keines
bekam  sie,  jsa  noch  mehr,  diese  vakzinirten  Kinder  wurden  mit  anderen,  welche  an  den  natürlichen
Blattern  krank  waren,  in  dem  naͤmlichen  Zimmer  gelassen,  schliefen  im  naͤmlichen  Bette,  und  doch
bewährte  sich  die  Erfahrung:  wer  die  Kuhpocken  überstanden  hatte,  bekam  die  Menschenblattern  nicht.  —
Nunmehr  machte  Jenner  im  Jahre  1798.  seine  Entdeckung  zum  Wohle  seiner  Mitmenschen  bekannt;
in  zwei  bald  darauf  erschienenen  Schriften  aber  erwähnee  er  schon:  daß  es  auch  bei  den  Menschen
wahre  und  falsche  Kuhpocken  (Vaccine-Pusteln)  gebe,  und  daß  die  wohlthätige,  vor  Menschenblattern
schützende  Eigenschaft  nur  den  ersteren  zukomme.  ,

DieckchtcnKuhpockendekMeuschencharakterisirensichbutchfolgcnbeMekkmale-Ekst
gegen  den  Zten  oder  Aten  Tag  erscheint  an  der  geimpften  Stelle  ein  rothes  Fleckchen,  welches  sich  an
den  folgenden  Tagen  zu  einer  Pustel  mit  etwas  erhabenen  Rändern,  einem  Grübchen  in  der  Mitte
und  einem  kleinen  rothen  Umkreise  ausbildet,  wobei  nur  zuweilen  ganz  leichte  Fieberbewegungen,  etwas
Unruhe  2c.  bemerkbar  werden.  Die  Pustel  selbst  ist  fest,  derd,  wachsartig  hart  anzufühlen)  mit  einer
durchsichtigen,  wasserhellen  Flüssigkeit  (der  Kuhpockenlymphe)  gefüllt,  und  am  8ten  Tage  it  einiger
Entzündung  im  Umfange  vollständig  ausgebildet.  Am  gten  Tage  verliert  die  darin  enthaltene  Flüssigkeit
  schon  ihre  helle  Farbe,  wirb  eick,  undurchsichtig,  trüb-weiß,  oder  gelblicht,  und  die  Pustel  in  der
Mitte  etwas  erhaben.  Der  die  Pustel  umgebende  rothe  Hof  aber  wird  jetzt  weit  ausgebreitet  und
nimmt  bis  zum  folgenden  Tage  zu,  wobei  sich  zugleich  einige  Erscheinungen  des  Eiterungofiebers,
vermehrte  Wärme,  unruhiger  Schlaf  u.  s.  w.  zeigen.  Von  jetzt  an  nimmt  der  Hof  wieder  ab,  wird
bleich  und  verschwindet  während  der  Abtrocknung,  welche  am  12cen  Tage  anfängt,  allmählig  ganz-Es
  bildet  sich  jetzt  ein  dunkelbrauner  oder  schwarzer,  fester,  ziemlich  kicker,  festaufliegender  Schorf,
welcher  nach  etwa  8  Tagen  von  selbst  abfällt  und  eine  Pockennarbe  zurückläßt,  während  seine  frühere
Abnahme  Schmerz  und  andere  nachtheilige  Folgen  zu  veranlassen  pflegt.

Die  unächten  Kuhpocken,  welche  gegen  Menschenblattern  nicht  schützen,  erlangen  nicht  die
ebenbeschriebene  gehbrige  Form;  ihr  Verlauf  ist  überhaupk  abweichend,  die  Pusteln  entwickeln  sich  schon
am  2ten  Tage  der  Impfung,  oder  noch  früher,  gehen  bald  oder  gar  nicht  in  Eiterung  über,  werden
halbkugelförmig,  ohne  Vertiefung  in  der  Mitte,  oder  gar  kegelförmig  zugespitzt,  und  bilden  bei  der
Abtrocknung  schon  am  ten  oder  7ten  Tage  einen  lockeren  gelblichen  Schorf.

Eine  so  höchst  wichtige  und  so  viel  Segen  versprechende  Enedeckung,  wie  die  von  Jenner,  erregte
  natürlicherweise  das  grôßte  Aufsehen;  viele  Aerzte  und  Wundärzte  wiederholten  jene  Versuche,
und  da  diese  überall  den  nadmlichen  glücklichen  Erfolg  hatten,  so  erfreute  sich  die  Enteeckung  schuell
einer  großen  Menge  von  Anhängern.  Daß  es  auch  an  Widersachern  nicht  gefehlt  habe,  ist  sehr  begreiflich,
  denn  welche  Wahrheit  fände  ohne  Kampf  wohl  gleich  überall  Anerkennung?  Trotz  dem  wurden
  in  London  allein,  schon  im  Jahre  1800.  bereits  15,000  Menschen  vakzinirt,  die  übrigen  #änder
Europas  folgten  sehr  bald  diesem  Beispiel  (selbst  in  der  Türkei  hat  dasselbe,  wenn  gloeich  in  beschrank.
terem  Maaße,  Eingang  gefunden),  auch  in  Amerika  eilte  man,  sich  Luhpockenstoff  zu  verschaffen,  und
viele  Tausende  wurden  der  Wohlthat  der  Impfung  mit  dem  nämlichen  glücklichen  Erfolge  theilhaft.

Da  dieser  Stoff  nun  jekoch  in  der  Regel  nicht  mehr  von  den  Kühen  genommen,  sondern
don  Menschen,  auf  Menschen  übertragen  wurde,  so  entstand  für  die  solchergestalt  geimpften  Kuhpocken
die  zweckmäßige  Benennung  Schutzpocken,  weil  sie  Schutz  vor  den  Menschenblattern  gewähren.

45.  Außer  diesem  Schutze  vor  den  Menschenblattern,  den  dergleichen  durch  die  Impfung
mit  ächter  und  unverdorbener  Kuhpockenlymphe  erzielte  und  gehörig  verlaufende  Schutzblattern  gewähren,
  sind  nun  noch  folgende  wesentliche  Vorzüge  derselben  zu  rühmen,  Vorzüge,  welche  sie
namentlich  vor  der,  trotz  ihrer  Gefährlichkeit  als  Schutzmittel  sonst  so  verbreiteten  Inokulation  der
Menscheppocken  voraus  haben:  ·

1835.  b  1.  Die
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        —  26  —

1.  Die  Schutzblaktern  sind  eine  so  milde,  gelinde,  sa  in  ber  Regel  ohne  alle  desondere  Pflege
und  ärztliche  Behandlung  verlaufende  Krankheit,  daß  die  Impfung  derselben  ohne  alle  Gefahr  in  jedem
Alter,  bei  jeder  Jahreszelt,  auch  bei  Schwächlichen,  ja  unker  Umständen  selbst  bei  nicht  ganz  gesunden

Indi  iduen  geschehen  darf.  ·
2.Sietdbkmnichtalleinniemals,sondeknlassenauchkeintNachkkankheitenzurück.

Z.Sieverbkeieensich,wennkeineabsichtllcheJmpfungmitihkerkymphegeschichhniemals
durch  Ansteckung  weiter  und  gefaͤhrden  uͤberhaupt  Niemand.  Trotz  dem  hat  dieses  Schutzmittel,  welches
  uͤberdies  leicht  und  ohne  Kosten  zu  erlangen  ist,  so  daß  sich  auch  der  Aermste  seiner  wohlthuen  ·
den  Wirkung  erfreuen  kann,  nicht  blos  in  früherer,  sondern  selbst  in  neuerer  Zeic,  mancherlei  Anfechtungen
  erlitken,  und  bei  weitem  noch  nicht  überall  einen  unbedingten  Eingang  gefunden.  Gar  oft  unterließen
  es  Eltern,  unk  zwar  weniger  aus  einer,  auch  nicht  zu  entschuldigenden  Unwissenheit,  als  vielmehr
  aus  unverzeihlichem  beichtsinn  und  Sorglostgkeir,  wo  nicht  gar  hin  und  wieber  aus  bötartiger
Hartnäckigkeit,  V#tt  Kinder  vakzlniren  zu  lassen,  setzten  das  Leben  derselben  und  Anderer  dadurch  in
die  größte  Gefahr  und  luden  eine  schwere  Verantwortlichkeit  auf  sich.  Außerdem  aber  sind  es  mancherlei
  Vorurtheile  gewesen,  wodurch  selbst  gebildete,  zärrliche  und  forgfältig  auf  das  Wohl  ihrer
Kinder  bedachte  Eltern  hier  und  da  gegen  die  Schutzblatternimpfung  eingenommen,  ja  sogar  von  ihr
abgeschreckt  worden  sind.  Die  hauptsächlichsten  dieser,  setzt  wohl  nur  noch  höchst  selten  auch  von
Aerzteim  genährten  Vorurtheile  sind  folgende:

1.  „Die  Menschenpocken  gehören““  meint  man,  „wesentlich  zur  Natur  des  Menschen  und
sepen  namenrlich  ein  Reinigungomittel,  wodurch  ungesunde  Säste  und  andere  Krankheitskeime  aus  dem
Körper  entferme  würden,  welcher  Zweck  bei  der  Impfung  der  Schutzblattern  unerfüllt  bleibe."“  —  Ware
der  Mensch  von  seher  und  überall  mit  der  entschiedenen  Bestimmung,  blatternkrank  zu  werden,  geboren
worden,  und  sähe  man  wirklich  auf  die  Blatternkrankheit  in  der  Regel  einen  Justand  höberer  Gesundheit
  solgen,  so  häcte  sene  Behauptung  allerdings  Manches  für  sich.  Allein  da  ein  großer  Zeitraum,
in  manchen  Gegenden  erweislich  Jahrtausende  vorübergegangen  sind,  ohne  daß  man  dies  vermeintliche
Reinigungsmittel  daselbst  gekaunt  hat,  und  die  Blattern  erst  dann  sich  zeigten,  nachdem  das  Ansteckungsgist
  durch  den  Verkehr  dahin  verpflanze  ward  (C.  43.),  ka  also  der  Mensch  nur  die  Empfänglichkeit
für  dieses  Glft,  iric  für  alles  andere  Schädliche,  mit  auf  die  Welt  bringt,  diese  Empfänglichkeit  aber,
der  Erfahrung  zusolgc,  keinesweges  von  selbst,  unter  allen  Umständen  und  auch  bei  fehlender  Gemeinschaft
  mit  dem  Ansteckungsstosse,  die  Entwickelung  der  Krankheit  herbeiführt,  da  endlich  letztere  weit
mehr  eine  Beeinträchtigung  als  eine  Erhöhung  des  Gesundheitswohls  zu  Folge  hat  (§.  43.),  so  erscheint
  sene  Ansicht  unhaltbar  und  verwerflich.

.  „Durch  die  Kuhpockenimpfung  geschehe  eine  Vermischung  khierischer  Säfte  mik  menschlichen,
  die  unmöglich  heilsam  seyn  können.“  Als  ob  nicht  einer  Menge  unvcränderter  ehirrischt  Stoffe
als  Nahrungs=  oder  Arzueimittel  gleichfalls  ein  Eingang  in  unseren  Kärper  zu  dessen  Beslen  gewährt
  würde!

3.  „Die  Schutzblattern  brächten  andere  gefährliche  Krankheiten  hervor  oder  beförderten  wenigstens
  deren  Frequenz““  Man  hat  in  dieser  oder  jener  Beziehung  besonders  oft  die  häutige  Braune,
hitzige  Gehirnwassersucht,  den  Scharlach,  die  Masern,  Skropheln,  Englische  Krankhele  rc.  genannt.  —
Eine  gefährliche  Krankheit  aber  oder  auch  nur  eine  Krankheit  uberhaupt,  die  durch  die  Impfung  mittelbar
  oder  unmittelbar,  außer  den  Schutblattern  selbst,  noch  hervorgebracht  wurde,  giebt  es  der  Erfahrung
  zufolge  nicht.  Wenn  ferner  von  ciner  oder  der  anderen  der  genannten  Krankheiten  in  diesem
Jahrhunderte  hänßiger  als  sonst  die  Rede  ist,  so  hat  dies  zum  Theil  seinen  Grunk  darin,  daß  mehrere
derselben,  wie  z.  B.  bie  häutige  Bräune,  die  hitzige  Gehirnwassersucht  in  neuerer  Zeit  gründlicher  erforscht
  worden  sind,  mithin  häufiger  erkaunt  werden,  als  ehedem.  Epidemien  von  Scharlach  und
Masern  haben  auch  schen  vor  der  Einführung  der  Schutzblarternimpfung  ab  und  zu  wie  setzt  grassirt
und  sind  seitdem  um  nichts  gefahrlicher  geworden.  Sollten  aber  während  dergleichen  Epidemien  setzt
wirklich  mehr  Kinder  als  sonst  befallen  werden,  so  fände  auch  dies  seine  vollgültige  Erklärung  darin:
daß  die  Zahl  der  Kinder  überhaupt,  mirhin  der  diesen  Krankheiten  gerade  am  meisten  exponirten  Individuen,
  seit  der  Zeit,  daß  nicht  so  vicele  Tausende  von  den  Blaktern  hingerafft  werden,  gestiegen  ist.
Daß  aber  die  Menge  der  mit  Skropheln,  Englischer  Krankheit  und  anderem  Stechthum  behafteten
Kinder  sich  seit  Einführung  der  Vakzination  verhältnißmäßig  auch  nicht  vermehrt  habe,  davon  llefert
schon  der  Umstand  einen  augenscheinlichen  Belag,  daß  jetzt  bei  weltem  nicht  so  viele,  burch  Knochen-,
Gelenk=  und  andere  schwere  belden,  Hautausschläge  und  dergleichen  entstellte  und  verkrüppelte  Kinder
umherwanteln,  als  sonst.  Wie  sich  vlelmehr  im  Allgemeinen  wohl  annehwen  läse,  daß  der  Gesundbeitsjustand
  seit  Einführung  der  Schutzblatkern  sich  verbessert  6  die  dußere  Kärperbildung  verschsnert
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        —  21  —

nert  habe,  so  fleht  man  einzelne  Krankheitsanlagen  denselben  ganz  insbesondere  welchen  und  schwäch.
liche,  kränkliche,  selbst  skrophulöse  Kinder  nach  der  Impfung  gar  oft  eine  dauerhaftere  Gesundheit  gewinnen,
  Erfahrungen,  auf  deren  Grund  man  die  Schutzblattern  in  der  That  weit  eher  als  einen  Quell
der  Gesundheit,  als  der  Krankheiten  bekrachten  barf.  Eben  so  ist  bann  auch

Der  Ausspruch:  „die  Gterblichkeitsverhäáltnisse  überhaupt  und  die  der  Kinder  insbesonbere
  seyen  durch  die  Vaccination  keinesweges  gemindert  worden“,  rein  willkührlich  und  durch  die  in
mehreren  Ländern  bewirkten  genausten  vergleichenden  Jusammenstellungen  dieser  Verhältnisse  aus  der
älteren  und  neueren  Jeit,##  auf  das  vollständigste  widerlegt  worden.

5.  Am  meisten  geltend  gegen  die  Schutzpocken-Impfung  hat  man  endlich,  zumal  in  neuerer
Jeit,  ben  Einwurf  gemacht:  e5  gewähre  dieselbe  gar  keinen  sicheren  Schutz  gegen  die  Menschenblaktern,
  denn:  es  gebe  der  Beispiele  viele,  daß  geinmfte  Indivituen  kennoch  von  den  natürlichen  Blaktern
  befallen  wurden.“  Ganz  abgesehen  davon,  daß  es  zu  allen  Zeiten  Fälle  —  wenngleich  allerdings
nur  selten  —  gegeben  hat,  wo  selbst  von  den  ächten  Menschenpocken  ausnahmsweise  dasselbe  Individuum
  zweimal  befallen  wurde,  so  kommt  bei  Beleuchtung  jenes  Einwurfs  vor  allen  Dingen  in  Auschlag,
daß  —  wie  oben  bemerkt,  und  schon  zu  Jenner's  Jeiten  bekannt  gewesen  —  nur  von  einer  mit  ächter
unverdorbener  Kuhpockenlymphe  gehörig  vollzogenen  und  gehörig  abgewarteten  Impfung  eine  Schutzkraft
gegen  Blattern  zu  erwarten  ist.  Wie  viele  Tausende  von  Impfungen  aber  sind  seit  Jenner's  Entdbeckung
  besonders  in  der  früheren  Jeit  von  Aerzten  und  Nichtärzten  volltogen  und  als  gehörig  vollzogen
  betrachtet  worden,  welche  doch  nichts  weniger  als  jenen  Erfordernifsen  einer  schutzenden  Impfung
entsprachen!  Da  ist  denn  die  kymphe  bald  einer  nächten  Vaccine-  Pustel  (§.  44.)  —  oder  sie  ist
einer  ächten  Schutzblatter  zu  früh  oder  zu  spät  entnommen  worden,  —  bald  war  der  Impfskoff
schon  viel  zu  alc,  verdorben,  nicht  mehr  rein  und  wirksam  genug,  zumal,  wenn  man  mit  lange  aufbewahrter
  getrockneter  Pockenlymphe  oder  damil  befeuchteten  Fäden  oder  gar  mit  getrockneten  Blakterschoͤrfen
  geimpft  hat,  —  cu  war  der  Stoff  nicht  gehoris  beigebracht,  oder  die  Blatter  in  ihrer
Entwickelung  durch  Scheuern  oder  Kraten  gestört  worben,  —  oder  die  erzeugten  Pocken  waren  ganz
unregelmäßig  verlaufen,  vom  Eiterungsfieber  nicht  eine  Spur  eingetreten,  und  einer  oder  der  andere
dieser  Mängel  selbst  durch  die  Unrollkommenheit  der  vorgefundenen  Narben  noch  nachzuweisen;  —
und  doch  verlangee  man  von  dergleichen  Impfungen  eine  Wirkung,  welche  ker  Enedecker  des  Schutzmittels
  selbst,  unter  solchen  Umständen  niemals  verheißen  hat.

Dessenungeachtet  ist  es  niche  zu  leugnen,  daß  die  Zahl  solcher  Fälle,  wo  nach  angeblich  gehörig
vollzog  ner  Vaccination  die  Blarternkrankheit,  wenn  auch  in  der  Negel  nur  in  der  Form  der  Varioloiden
  (§.  42.)  spä#eer  doch  eingetreten  ist,  in  der  neueren  Zeit  sich  bedeutend  vermehre  hat,  so  wie:
kaß  dergleichen  Ausnahmefälle  sich  gar  nicht  selten  auch  unter  Umständen  ereignet  haben,  wo  sich  die
obigen,  auf  eine  mächtige  Zahl  anderer  Impfungen  allerdings  ganz  passenden  Deutungen  der  mangelnden
  Schutzkraft  der  Vaccine  nicht  süglich  ebenfalls  anwenden  ließen.  Man  hat  deshalb  in  der
neuesten  Zeit,  außer  den  obigen  Ursachen,  noch  andere  zu  ermitteln  gesucht,  aus  welchen  der  in  solchen
Fällen  bemerkte  Mangel  an  Schutzkrasft  der  Vaccinaltion  hervorgegangen  seyn  sollte.  Die  hauptsächlichsten
  Ansichten,  welche  über  diesen  Punkt,  mehr  oder  weniger  mit  Belägen  versehen,  ausgesprochen
wurden,  sind  folgende:  Man  meinte  ·

1)  jede  Impfung  mit  sogenannter  Schutzblatternlymphe  schütze  nur  für  eine  gewisse  Zeit,  etwa
10  bis  böchstens  20  Jahre  vollkommen,  und  es  sey  die  Impfung  deshalb  jedenfalls  von  Zeit  zu
Zeit,  etwa  alle  15  Jahre,  zu  wiederholen,  eine  Reveccination  anzustellen,  2)  die  Jahl  der  bisher
  gewöhnlich  beigebrachten  Impfstiche  sen  zu  gering,  um  eine  vollständige  Verarbeitung  des  Gifes
erwarten  zu  lassen,  es  müßten  stace  6—8,  wenigstens  20  —  30  Impfstiche  gemacht  werden,  dann
leige  sich  das  nöthige  Entzündungsfieber,  dann  nur  die  gehörige  und  für  immer  schützende  Wirkung
u.  s.  w.  3)  Unfere  Schutzblatternlymphe  sey  nicht  mehr  die  wahre  Kuhpockenmateric,  diese  sey  durch
dle  vielfältigen  Uebertragungen  von  Menschen  auf  Menschen  bereits  entartet  (gleichsam  zu  sehr  vermenschlicht),
  und  eben  deshalb  nicht  mehr  für  die  Dauer  schützend;  die  Erfahrungen  vom  Ausbruch
der  Blaktern  bei  Vakzinirten  seyen  deshalb  in  den  ersten  Decennien  nach  Einführung  der  Kuhpocken-Impfung
  so  überaus  selten  gewesen,  und  später  immer  häufiger  geworden;  die  ächte  Kuhpockenmaterie
müsse  hadufiger  aufgesucht  und  wieder  zu  Impfungen  benutzt  werben  u.  f.  w.

Eine  sede  dieser  Ansichten  hat  Veranlassung  zu  Vorschlägen  und  Verfügungen  gegeben.  Es
sind  namentlich  seit  einigen  Jahren,  sowohl  in  Preußen,  als  auch  im  übrigen  Deutschland  insbesondere
  Würtemberg,  vorzüglich  im  Militalr,  Revsccinationen  veranlaße,  es  ist  bei  diesen  Revaccinslionen,
  wie  bel  Voccinationen,  die  Jahl  der  Impfstiche  vermehrt,  ja  es  sind  in  neuester  Zeit  auch
Maaßregeln  getroffen  worden,  dag  auf  das  Erscheinen  ber  —  an  den  Kühen  selbst  mehr  gaachten

2  un
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        —  28  —

und  die  Lymphe  aus  diesen  wahren  Kuhpocken  dann  wieder  zu  Impfungen  mehr,  als  es  bisher
geschehen,  benutzt  werde.  Der  Erfolg  aller  dieser  Veranstaltungen  ist  nun  begreiflicherwelse  bis  jetzt
noch  nicht  als  durchaus  feststehend  zu  betrachten  und  wird  sich  mit  Sicherheit  erst  in  der  Zukunfe
nachweisen  lassen.  Was  indessen  den  der  Revaccination  anbelangt,  so  ist  burch  eine  mehrjährige
Erfahrung  im  Militair  bis  setzt  wenigstens  so  viel  festgestellt  worken,  daß  mindestens  #  der  vakzinirten
Mannschaften  sich  für  das  Kuhpockengist  wieder  vollkommen  empfanglich  Geseig-  hat,  und  daß  böurch
diese  Revaccination  an  Orten,  wo  die  Menschenpocken  grassirten,  die  Gefahr  des  Erkrankens  von
den  betreffenden  Individuen  in  der  Regel  ganz  abgewendet  worden,  oder  boch  die  Krankheit  in  den
wenigen  Fällen,  wo  sie  trotz  dem  ausbrach,  in  ihrer  Heftigkeit  sehr  gemilbert  erschienen  ist.

Mag  sich  nun  in  der  Folge  ergeben,  daß  durch  gewisse  Maaßregeln,  namentlich  ein  bestimmtes
Verfahren  bei  der  Vaccinalion  oder  cine  öftere  Erneucrung  der  ursprünglichen  Kuhpockenmaterie  ober
eine  einmalige  Revaccinalion,  ein  Schutz  gegen  die  Menschenpocken  fur  die  ganze  übrige  Lebenszeie
oder  daß  derselbe  doch  immer  nur  für  eine  gewisse  Reihe  von  Jahren  erlangt  werden  kann:  so  wir5
sedenfalls  der  hohe  Werth  der  Schutzblaktern-Impfung  dadurch  nicht  aufgehoben,  dieser  vielmehr  selbst
alsdann  dankbar  anerkannt  werden  müssen,  wenn  die  Vaccination  das,  was  man  anfänglich  hoffte
nicht  in  vollem  Umfange  leisten  und  nicht  sowohl  ein  Vernichtungs-,  als  vielmehr  nur  das  mächtigste
Beschränkungs=  und  Milderungsmittel  der  Blatternseuche  seyn  sollte.  Das  sie  aber  dieses  ist,  hat
die  Erfahrung,  selbst  in  der  neuesten  Zeit,  nach  Obigem  unumstößlich  erwlesen,  und  erwägt  man  nun
vollends,  welch  ein  einfaches,  gelindes  und  unschädliches  Mittel  es  ist,  wodurch  wir  eine  der  furchebarsten
  und  tödtlichsten  Krankheiten,  entweder  ganz  und  gar  oder  doch  für  eine  sehr  geraume  Zeie
(namentlich  die  des  zarteren  Kindesalters)  und  mindestens  ihre  lebensgefährliche  Form  von  uns
abhalten,  so  erscheint  jedes  weitere,  heimliche  oder  öffentliche  Ankämpfen  gegen  die  Schutzblattern-Impfung
  eben  so  thöricht  als  strasbar.

46.  Als  das  sicherste  Schutzmittel  gegen  die  Menschenpocken  ergiebt  sich  bemnach  aus
Vorstehendem:  Die  Vaccinalion  mittelst  einer,  in  Ermangelung  achter  Kuhpockenlymphe  wo  möglich
frisch  aus  der  vollkommenen  Schutzblatterpustel  eines  7  Tage  zuvor  geimpften  möglichst  gesunden  (am
besten:  kindlichen)  Individui  entnommenen  noch  klaren  ymphe.  Es  kann  diese  Impfung,  wenn  niche
besondere  Krankheitsverhältnisse  es  verbieten,  schon  in  den  ersten  Lebensmonaten  ohne  Gefahr  an
Kindern  vollzogen  werden,  und  haben  deren  Angehörige  sich  dieserhalb  nur  an  den  ihnen  zunächst
stehenden  approbirten  Arzt  ober  Wundarzt  zu  wenden,  oder  diesenigen  Beförderungsmittel  der  Schut-Pocken-Impfung
  zu  benutzen,  welche  ihnen  noch  außerdem  so  bereitwillig  und  kostenfrei  von  Seiten  der
Behörden  in  Königlichen  Impf-Instituten,  bei  öffentlichen  Gesammt-Impfungen  c.  2c.  dargeboten  werden.
  —  Die  bei  solcher  Gelegenheit  ihnen  wegen  gehöriger  Abwartung  der  Geimpften  gegebenen
Rathschläge  haben  sie  sorgfältig  zu  befolgen  und  besonders  darauf  zu  achten,  daß  nicht  etwa  die
Pocken  durch  Abscheuern,  Kratzen  und  dergleichen  in  ihrem  regelmäßigen  Verlaufe  gestört  und  dadurch
der  beabsichtigte  Jweck  verfehlt  werde.

Ohne  zureichende,  von  Sachverständigen  anerkannte  Hinderungsgründe  darf  das  erste  Lebenssahr
  der  Kinder  nicht  vorübergehen,  ohne  daß  deren  Angehörige  sie  dieses  Schutzes  gegen  die  Blattern
  haben  theilhaftig  werden  lassen;  wo  aber  letztere  grassiren,  ist  eine  Beeilung  der  Impfung  vollends
erforderlich.  Eben  so  werden,  namentlich  zu  solchen  Zeiten,  alle  Familienhäupter  wohl  thun,  sich  die
Ueberzeugung  zu  verschaffen,  daß  auch  sämmtliche,  zu  ihrem  Hausstande  gehörigen  erwachsenen  Personen
  geimpft  sepen,  um  sic  evenl.  dazu  anzuhalten.

Desgleichen  geht  aus  §.  45.  hervor,  wie  unter  Umständen  und  namentlich,  wenn  seit  der
ersten  Vaccination  bereits  ein  längerer  Zeitraum  von  etwa  10—15  Jahren  verflossen  ist,  die  Kevaccination
  (wo  möglich  auch  mit  frisch  von  einem  Kinde  entnommener  Lymphe  und  gahlreicheren
Impfstichen)  ein  zur  Beschaffung  größerer  Sicherheit  sehr  empfehlenswerthes  Verfahren  sey.  Durch
die  Allerhöchste  Bestimmung  vom  16tecn  Juni  1834.  ist  dieselbe  in  der  Armee  für  alle  biejenigen  neu
eintretenden  Mannschaften  gesetzlich  angeordnet,  bei  welchen  nicht  unverkennbare  Narben  der  bereits
überstandenen  Menschenpocken  vorhanden,  oder  bie  nicht  schon  vor  ihrer  Einstellung  (jedoch  nicht
länger  als  2  Jahre  vor  derselben)  revaccinirt  worden  sind,  und  nach  der  Kabinetsorder  vom
Ilten  Januar  1835.  darf  auch  eine  Aufnahme  in  Pensions-Anstalten,  welche  mit  öffentlichen  Unterrichts-Instituten
  verbunden  find,  nicht  eher  stattfinden,  als  bis  der  aufzunehmende  Zögling  seine
Vacecinalion  oder  Revaccinalion,  als  mnerhalb  vorletzter  2  Jahre  wirksam  an  ihm  vollzogen,  nachgewiesen
  hat.  —  Eine  solche  Revaccinalion  wird  aber  überall  um  so  dringender  geboten  seyn:

1.  bei  Individuen,  bei  welchen  die  frühere  Vaccination  euntweder  ganz  erfolglos  geblieben
oder  doch  nur  undeutliche  Spuren  hinterlassen  hat;

2.  zur
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        —  29  —

2.  zur  Zeit  einer  am  Orte  ober  in  dessen  Nähe  herrschenden  Pocken=  Epidemie.“

Sind  aber  irgendwo  die  Menschenpocken  ausgebrochen)  so  finden  naͤchstbem  alle,  die  Vermeldung
  der  Gemeinschaft  mit  dem  Contogium  und  bessen  Tilgung  betreffende  allgemeine
Schutzmaaßregeln,  namentlich  die  §.  20.  und  22.  erwähnten,  ihre  Anwendung.  Besonders  find  von
den  dabei  Betheiligten  alle,  bie  Verhütung  einer  weiteren  Verbreitung  der  Krankheit  bezwechenden
sanitäts=  polizeilichen  Vorschriften,  betreffend  die  Anzeige  des  Erkrankungsfalles,  die  Absonderung  des
Kranken,  die  Desinfektion  u.  s.  w.  genau  zu  befolgen,  und  von  anderen  Personen,  vorzugsweise  aber
von  solchen,  in  deren  Hause  noch  für  die  Blattern  empfängliche  Individuen  vorhanden  sind,  oder
bie  selbst  zur  Zahl  derselben  gehöèren,  jeder  unndthige  Verkehr  mit  Häusern,  worin  sich  Blakternkranke
irgend  einer  Art  (§.  42.)  befinden,  zu  meiden.

6.  47.  Jeder  an  den  Menschenpocken  Erkrankende  ist  eines  ärztlichen  Beistandes,  es
mäge  ihm  derselbe  nun,  je  nach  den  Verhältnissen,  in  seiner  Wohnung,  oder  in  einem  sogenannten
Pockenhause  gewährt  werden,  dringend  bedürftig,  da  die  Mittel,  welche  sein  Zustand  forderk,  je  nach
der  Natur  des  begleicenden  Fiebers  sehr  verschieden  seyn  und  demnach  nur  von  einem  Sachverständigen
gehörig  bestimmt  werden  können.  Im  Allgemeinen  finden  folgende,  besonders  diätetische  Verhaltungosregeln
  ihre  Anwendung:

1.  Jeder  Pockenkranke  hüte,  auch  bei  der  gelindesten  Form  der  Krankheit,  das  Beit;  bas
Zimmer  sey,  namentlich  in  den  drei  ersten  Zeiträumen  der  Krankheie  nur  sehr  mäßig  (niche  viel  über
13°  KR.)  erwärmt  und  auch  die  Bedeckung  des  Körpers  nichts  weniger  als  erhitzend.  Namentlich
werde  die  hier  und  da  von  Alters  her  bestehende  Sitce,  den  Ausbruch  der  Pocken  durch  dußere
Wärme,  so  wie  durch  warme  erhitzende  Getränke  gewaltsam  befördern  zu  wollen,  —  eben  so  sorgfaltig
  aber  auch  jede  Zugluft,  kalte  Luft  und  besonders  seder  plötzliche  Temperaturwechsel  vermieden
Das  Gesicht  des  Kranken  bleibe  vom  Sonnenlicht  abgewendet.

2.  Das  Krankenzimmer  sey  möglichst  geräumig,  damit  die  buft  darin  sich  länger  rein  erhalte.
Hiefür  ist  in  noch  höherem  Grade,  namentlich  durch  vorsichtiges  Lüften,  Offenlassen  des  Kamins  2c.  2c.
zu  sorgen,  wenn  sich  mehrere,  zumal  #it  vielen  Blaktern  behaftete  Pockenkranke  in  Einem  Zimmer
befinden  sollten.

3.  Die  Kofst  sey  milb,  reizlos,  wenig  nährend,  sie  bestehe  z.  B.  in  den  ersten  8  Tagen  nur
aus  Wasser-,  Semmel=  oder  dünnen  schleimigen  Suppen,  denen  später  etwas  leichtes,  mit  Wasser
  gekochtes  Gemüse,  wie  Mohrrüben,  Spinat,  Sauerrampfer  2c.  2c.,  desgleichen  gekochtes  Obrk,
gebratene  Aepfel,  zur  Erfrischung,  namentlich  für  Kinder  auch,  nach  Beschaffenheit  der  Jahreszeit,
einige  reise  Erdbeeren,  Kirschen,  Weintrauben  2c.  2c.)  noch  später  (zur  Zeit  der  Abtrocknung)  Biersuppe,
  dünne  Kalbfleischbrühe  und  dergl.  hinzugefügt  werden  können;  —  das  Getränk:  aus  lauem,
dünnem  Hafer-,  Gersten=  oder  Graupenschleim,  lauem  Zuckerwasser,  oder  lauem  Wasser  mit  Milch,
einer  dünnen  Abkochung  von  getrockneten  Kirschen  oder  Pflaumen  (namentlich  bei  beibesverstopfung)  2c.
Der  öftere  Genuß  von  schwachem  Fliederthee  ist  besonders  gegen  die  Zeit  der  Abtrocknung,  —  bei
bösartigen  Pocken  mit  nervösem  Fieber  aber,  zumal  zur  Sommerzeit,  ein  säuerliches  Getränk,  z.  B.
reinen  Brunnenwasser  mit  etwas  Essig  ober  Jitronensast  oder  auch  wohlausgegohrnes  Weißbier,  am
passenosten.

4.  Bei  mehrtägiger  Verstopfung,  welche  einer  passenden  Auswahl  der  Speisen  und  Getränke
nicht  weicht,  können  Klysticre,  etwa  von  Haferschleim  und  etwas  Hausseise  oder  schwachem  Kamillenthee
  mit  Leinöl  gegeben  werden.

5.  Die  namentlich  im  drikten  Zeitraume  der  Krankheit  oft  eintretenden  lästigen  Beschwerden
beim  Schlingen  werden  durch  fleißiges  Ausspühlen  des  Schlundes  mit  Flieder=  oder  Salbeythee,
dem  etwas  Honig  zugemischt  worden,  gelindert.

Sind  die  Augen  zugeschworen,  so  nützen  täglich  mehrmals  anzustellende  Bähungen  der
Augenlieder  mit  lauem  Fliederwasser  und  Milch.
7.  In  dem  4ten  Zeitraume  der  Krankheit  werde  besonders  darauf  geachtet,  baß  jebes  Kratzen
umd  Scheuern  der  Pocken,  wozu  das  Jucken  den  Kranken  sehr  einladet,  wodurch  aber  eine  ungünstige
Geschwür=  und  Narbenbildung  befördert  wird,  unterbleibe.
5.  Die  Masern.

6é  48.  Die  Masern  gehören,  wie  die  Blattern,  zu  den  fieberhaften  Ausschlagskrankheiten  und

geben  sich  durch  folgende  Erscheinungen  zu  erkennen:  Auch  sie  pflegen  vier  Zeiträume  zu

durchlaufen.  »  .  ·
In  dem  ersten,  welcher  einige  Tage  anhält,  zeigen  sich  Zufälle  eines  katarrhalischen  55  7/6
N
        <pb n="334" />
        —  30  —

Unbehaglichkeit,  unruhiger  Schlaf,  Froͤsteln,  abwechselnd  mit  Hitze,  dabel  Schnupfen,  Thraͤnen  ber
Augen  d  Empfindlichkeit  derselben  gegen  das  Licht,  öfteres  Miesen,  trockner  Husten,  Helserkeit  und
dergl.  mehr.

8  Am  dritten  oder  vierten  Tage  beginnt  der  zweite  Jeitraum,  ober  der  Ausbruch  des  Masern-Ausschlags.
  Dieser  erscheint  in  Gestalt  kleiner  rother  Seippchen,  zuerst  im  Gesicht,  bann  am  Halse,
an  den  Armen  und  Händen,  später  auf  der  Hrust  und  dem  Unterleibe,  zuletzt  an  den  Schenkeln  und
Käfen,  so  daß  über  die  allgemeine  Ausbreitung  des  Ausschlags  einige  Tage  vergehen.  Die  einzelnen,
meist  truppweise  gelagerten  Stippchen  selbst  nehmen  nun  an  Röthe  und  Umfang  zu,  werden  wie  Nabelköpfe,
  auch  größer,  und  in  ihrer  Mitte  fühlt  man  ein  kleines  Hübelchen  oder  Knötchen.  Dabei
schwille  die  Hautoberfläche  nach  und  nach  etwas  an,  und  die  Fieberzufadlle  mit  den  katarrhalischen  Beschwerden
  dauern  fort.

ketzteres  ist  auch  noch  im  dritten  Zeitraume  der  Fall,  in  welchem  sich  der  Ausschlag  einige
Tage  hindurch  in  seiner  höchsten  Blüthe  behauptet.

Im  vierten  Zeitraume  endlich,  der  mic  dem  siebenten  oder  achten  Tage  begleue,  schwindet
ber  Ausschlag  allmählig,  die  Anschwellung  der  Haut,  so  wie  die  katarrhalischen  Zufälle,  uamentlich  die
der  Augen,  nehmen  auch  nach  und  nach  ab,  und  unter  einer  gelinden,  nicht  selten  eigenthemlich  riechenden
  Ausdünstung  der  Hauc,  schilfert  sich  die  Oberhaut  in  kleien  oder  mehlartigen,  zuweilen  kaum
merklichen  Stückchen  ab.  Diese  Abschuppung  hält  aber  eine  Woche  bindurch  an,  und  endet  bei  gutartigen
  und  gehörig  verlaufenden  Masern  mit  völliger  Genesung.

Bei  Masern  aber,  die  in  diesem  ihrem  Verlaufe  gestört  werben,  oder  bei  solchen,  die  bösar#ig,
4.  B.  don  einem  Ktark  entzündlichen  ober  nervosen,  faulschten  Fieber  begleitet  sind,  nehmen  die  oben
beschriebenen  Zufälle  eine  andere  Beschaffenheit  an,  werden  lästiger,  ja  gefährlich,  und  so  wie  bei  einem
unpassenden  Verhalten  eine  ungünstige  Wendung  der  Krankheit  in  sedem  Zeitraum  eintreten  kann,  so
ist  namentlich  auch  in  dem  der  Abschuppung  bei  unterlassener  Vorsicht  die  Entwickelung  ernsthafter
oder  wenigstens  langwieriger  Nachkrankheiten,  insbesondere  eines  Lungen-,  Drüsen=  oder  Augenleidens
allerdings  zu  besorgen.  Trotz  dem  gefährden  die  Masern  sokzohl  das  Leben,  als  auch  den  Gesunbbeleszustand
  überhaupt,  bei  weitem  weniger  als  die  Pocken.

49.  Die  Masern,  welche  häufiger  epidemssch  als  sporadisch  vorkommen,  pflanzen  sich  auf
bem  Wege  der  Ansteckung  fort.  Ihrem  Contagium  wohnen,  außer  den  Eigenschaften  der  Comagien
  im  Allgemelnen,  noch  folgende  besondere  bei:

1.  Es  ist  von  sehr  flüchtiger  Nakur,  und  demnach  durch  bdie  buft  über  den  Dunstkrels  des
Kranken  binaus,  aufierdem  aber  auch  noch  durch  die  gewöhnlichen  anderen  DTräger,  namentlich  Effekken,
  die  mit  Masernkranken  in  Berührung  waren,  verbreitbar.

Es  scheint,  wie  das  Blatterngift,  nicht  bloß  an  einzelnen  Stellen  des  kranken  Köwers  zu
haften,  vielmehr  denselben  ganz  zu  durchdringen,  auch  an  keinen  einzelnen  Zeitraum  der  Krankheit  gebunden
  und  namentlich  auch  noch  zur  Zeit  der  Abschuppung  in  bohem  Grade  (wo  nicht  vorzugsweise)

wirksam  zu  Se.

3.  as  Waserngift  affizirt  vorzugsweise  das  kindliche  Alter;  doch  werden  auch  Erwachsene,
insofern  sie  noch  Empfänglichkeit  dafuͤr  haben  oder  bekommen,  von  den  Masern  befallen,  und  nur
selten  bleibt  Jemand  sein  ganzes  Leben  hindurch  davon  verschont.

4.  Durch  ein  einmaliges  Besteben  der  Krankhelt  wird  die  Empfaͤnglichkeit  fuͤr  das  Conta
gium  in  der  Regel  vernichtet.

.  Der  Zeitraum  von  ber  Aufnahme  desselben  bls  zum  Ausbruch  der  Krankheit  erstreckt  sich,
wit  bei  den  Pocken,  selten  uͤber  eine  Woche  hinaus.

6  50.  Hetrrscht  nun  eine  Masern-Epidemie  an  einem  Orte,  so  flub  bei  dieser  Flüchtigkeie  des
Contagiums  solche  Kinder,  welche  bie  Masern  noch  nicht  gehabt  haben,  schwer  davor  zu  schützen,
und  wird  die  diesfällige  Fürsorge  sich  lediglich  darauf  beschränken,  daß  man  dergleichen  Kinder,  zumal
bei  bögartigen  Epldemien,  von  Häusern,  Familien  2c.,  worin  sich  Masernkranke  und  Nekonvaleszenten
befinden,  möglichst  entfernt  halt.  Andrerselrs  ist  von  den  letzteren  Familien  nicht  bloß  der  Masernkranke
  selbst  bis  zur  völligen  Genesung  von  dem  allgemeinen  Verkehre,  namentlich  mit  noch  ansteckungs-Hcfieen
  Indlviduen,  zurückzuhalten,  sondern  auch  densenigen  Kindern,  welche  mit  demselben  in  fortwährender
  Berührung  blicben,  der  Besuch  von  Schulen,  Fabriken  und  anderen  Anstalken,  in  denen
ein  Zusammenfluß  von  Kiadern  stattfindet,  während  dieser  Zelt  nichr  zu  gestatten,  nach  beendeter  Krank-Htt
  aber  für  die  vorschriftsmaßige  Reinigung  des  Geneseuen,  seiner  Effekten  2c.  Sorge  zu  tragen.

esgleichen  sind  dle  bei  Epidemien  von  besonderer  Bösartigkeit  oder  Ausbreitung  von  der  Behbree
etwa  noch  sonst  zu  treffenden  sanitätu  polizeilichen  Anordnungen  wohl  zu  beachten.
51.
        <pb n="335" />
        —  31  —

6  51.  Erkrankt  ein  Individuum  an  den  Masern,  so  halte  man  diese  Krankheie,  bei  welcher,
  außer  entzündlichen  Beschwerden,  die  Nachkrankheiten,  auch  in  den  gelindesten  Fdllen,  immer  mehr
oder  wensger  zu  fürchten  find,  niemals  für  unbedeutend,  sehe  sich  vielmehr,  wenn  es  seyn  kann,  bel
Jelten  nach  ärgztlicher  Fürsorge  um.  In  Ermangelung  derselben  aber  find,  namentlich  in  Bezug  auf
das  diätetische  Verbalten  besonders  solgende  Regeln  zu  beachten,  deren  genaue  Befolgung  bei  gewöhnlichen,
  einfachen,  gutartigen  Masern  und  einer  übrigens  nicht  ungünstigen  Leibesbeschaß#enheic  des.
Kranken  allerdings  oft  genügen  wird,  einer  ungünstigen  Wendung  der  Krankheit  selbst  zu  begegnen.

1.  Man  sorge  für  ein  mäßig  warmes,  die  Ausdünstung  gelind  beförderndes  Verhalten  des
Kranken.  Derselbe  hüte,  guch  bei  dem  gelindessen  Grade  der  Masern,  das  Bektt  bei  einer  Jimmer-Temperatur
  von  etwa  +  15“  R.  Jede  Erkältung  burch  Zuglust,  schnellen  Temperaturwechsel,  unvorsichelgen
  Wechsel  von  Leib=  und  Bectwäsche,  oder  bei  Gelegenheir  der  Stuhlausleerung,  des  nächtlichen
  Schlafes  2c.  werde  sorgfältig  vermieden,  auch  nähere  sich  dem  Kranken  Niemand,  der  mumittelbar
  aus  der  kalten  Luse  komm'.  Sben  so  schädlich,  wie  jede  Kühlung,  ist  aber  auch  ein  zu  warmes
oder  gar  heißes  Verhalten,  starkes  Einheizen  oder  zu  große  Nähe  des  geheizten  Ofens,  Einhüllen  im
dicke  Beiten  und  dergleichen.

2.  Das  Krankenzimmer  sey  möglichst  geräumig,  dabei  mehr  dunkel  als  hell,  der  Empfind=Uchkeit
  der  Augen  halber,  die  überhaupt  vom  Anfange  bis  zu  Ende  der  Krankheit  sorgfiltig  gegen  den
Lichtreiz  zu  schunen  sind.

3#.  Die  Diat  gleiche  der  bei  den  Pocken  empfohlenen  (s.  47.);  nur  werde  alles  Saurc,  wegen
  des  Reizes  zum  Husten,  den  es  erregen  könnte,  vermieden,  und  Alles  lauwarm  genossen.

Uebrigens  fünd  bei  stockender  Hautausdünstung  schwacher  Fllederthee,  bei  starkem  Husten
neben  lauem,  schleimigen  Getränke  etwas  Altháen=  oder  Süßholzsaft  oder  dergleichen  Pasten  (Reglilen),
  bei  Verstopfung  ein  Lavement,  bel  Neigung  zum  Durchfall  Reiswasser,  bei  starkem  Augenschmerz
Bähungen  der  Agen  mit  lauem  Fliederthee,  passende  Hausmirtel,  eie  besonders  in  Ermangelung  drztlicher
  Rathschläge  zu  gebrauchen  sind.

5.  Nach  völlig  abgeschuppten  Masern  lasse  man,  und  wären  dieselben  auch  noch  so  gelinbe

ewesen,  den  Kranken  noch  einige  Wochen,  bei  ungünstiger  Jahreszeit  und  Witterung  aber  lasse  man

lon  überhaupt  sechs  Wochen  lang  die  Stube  hüten,  um  niche  durch  die  Einwirkung  einer  veränkerten
Atmosphäre  auf  die  noch  sehr  empfindliche  Haut,  bei  einem  zu  zeitigen  Aucgehen,  Veranlassung  zu
erusten  Nachkrankheiten  und  mindesteng  zu  langwicrigem  Husten  zu  geben.

6.  Der  Scharloach,.

6.  52.  Der  Scharlach,  eine  hltzige  Ausschlagskrankheit,  wie  die  Blattern  und  Masern,  bieret,
gleichfalls  vier  Zeikräume  durchlaufend,  in  deuselben  Glene  Erscheinungen  dar:

In  dem  ersten  Zeitraume  fünd  letztere  von  der  Art,  daß  sich  die  Natur  der  Krankheit  noch
nicht  mit  Bestlmmeheit  daraus  erkennen,  und  nur  zur  Zeit  einer  gerade  herrschenden  Scharlach-Epibemie
  der  Eintritt  dieses  Uebels  muthmaßen  läßt.  Es  geigen.  sich  namentlich  Fieberzusälle,  Frösteln,
SLitze,  Dursk,  Müdigkeir,  unruhiger,  von  Phantasien  unrerbrochener  Schlaf,  Kopfschmerz,  Appetitlosgkeit
  2c.,  dabei  uun  Halsweh,  entzünsliche  Röthung  der  inneren  Theile  des  Halses  (Halsbräune)  und
erschwerte#  Schlingen,  Erscheinungen,  die  nicht  leicht  fehlen,  vielmehr  dem  Scharlach  eben  so  charakteristisch
  angehören,  wie  die  katarrhalischen  Beschwerden  den  Masern.

Nachdem  biese  Zufälle  nun  2,  3  —  4  Dage  gewährt  haben,  erschelut  plötzlich  —  und  bamit
beginnt  der  zweite  Zeltraum  —  auf  der  Hautoberfläche,  namentlich  zuerst  lm  Gesichte,  auf  dem  Halse
und  der  Brufstk,  bald  aber  auch  an  den  übrigen  Dheilen,  seltener  nur  an  einzelnen  Sctellen  des  Kör.
peré,  der  scharlachrorhe  Ansschlag,  von  welchem  die  Krankheit  den  Namen  führt.  Derselbe  hat  die
Gestalt  mehr  oder  weniger  großer,  erst  abgesonderter,  bald  aber  sich  rasch  verbreitender  und  meist  zusammenfließender,
  hochrother  Flecke,  welche,  ohne  sich  über  die  nur  im  Ganzen  etwas  gespannte  Haut
zu  erheben,  sie  doch  zuweilen,  gleich  einer  allgemeinen  Rose,  ganz  oder  wenigstens  grosientheils  über.
liehen,  beim  inggrerach.  übrigens  weiß  werden  und  sich  dann  von  der  Peripherie  aus  wieder  röthen.
Während  dieses  Ausbruchs  der  Scharlachflecke,  welche  sich  zuweilen  auch  rauh  (frieselartig)  darstellen,
nimmt  das  entzündliche  Halsleiden,  so  wie  die  Fieberhitze  samme  den  davon  abhängigen  Beschwerden
in  der  Regel  noch  zu-Im

  dritten  Jeitraume  erhält  das  Scharlachfieber  und  die  damic  verbundene  Erschelnung  des
Hautausschlags  und  der  Halsbräune  sich  mehrere  Tage  hindurch  auf  dieser  Höhe.

molerten  endlich  schwindet  dle  Spannung  und  Röthe  der  Ham)  und  unter  einer  Empfindung
  von  Jucken  schuppt  sich  die  letztere  ab,  meist  in  Stücken  von  mehreren  Jollen,  ja  pawellen/  d
on
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        —  32  —

sonders  an  den  Haͤnden  und  Fuͤßen,  in  noch  och  Lappen,  sonst  aber  nicht  selten  auch  in  unglelch
kleineren,  ja  hin  und  wieder  fast  unmerklichen  Stuͤckch

Dabei  krauspirirt  und  speichelt  der  Krank“  meig  in  vermehrtem  Grade,  zuweilen  zeigt.
sich  auch  ein  gewöhnlich  wohlthätiges  Nasenbluten,  wogegen  die  Bräune  und  das  Fieber  nunmehr
nachlassen.

Die  Dauer  dieses  Zeitraums  der  Abschuppung  ist  übrigens  sehr  verschieden:  zuweilen  währt
sie  nur  einige  Tage,  zuweilen  mehrere  Wochen,  ja  es  kann  sogar  zwischen  dem  Verschwinen  aller
Beschwerden  und  dem  Beginnen  der  Abschuppung  ein  Zwischenraum  von  6  —  8  und  mehr  Tagen
mitten  inne  liegen,  und  so  auch  wieder  die  Abschuppung  selbst  in  ihrem  Verlaufe  Tage  lang  Unterbrechungen
  erleiden.

Die  Bedeutung  und  Gefahr  des  Scharlachs  ist  in  den  einzelnen  Fällen  und  Epidemien
gar  sehr  verschieden.  Zuweilen  ist  es  eine  gelinde,  oft  aber  eine  heftige,  ja  dußerst  gefährliche,  sederzeit
  aber  eine  besonderoc  deshalb  wichtige  Krankheit,  weil  bei  einem  anscheinend  ganz  guten  Verlaufe
in  sedem  Augenblicke  eine  ködtliche  Wendung  derselben  rasch  eintreten  kaun.  Es  können  namemtlich
die  entzündlichen  Beschwerden  eine  gefährliche  Höhe  erreichen,  es  kann  das  begleicende  Fieber  einen
nervösen  oder  gar  faulichten  Charakter  annehmen,  oder  der  Ausschlag  in  seinem  Verlaufe  gestört  werden
  und  ein  Jurückireten  auf  innere  Theile,  besonders  Gehirn  und  bungen,  erfolgen,  ja  es  kann,  selbst
wenn  die  Krankheit  schon  bis  zur  Abschuppung  nach  Wunsch  verlaufen  und  diese  selbst  in  vollem
Gange  ist,  sich  noch  ein  wassersuͤchtiger  Zustand,  wozu  der  Scharlach  vorzugsweise  hinneigt,
oder  —  in  Folge  einer  sogenannten  Versetzung  —  ein  langwieriges  Druͤsen-,  rheumatisches  odber  Sinnesleiden
  entwickeln,  wodurch,  wenn  nicht  das  Leben,  so  doch  auf  lange  Zeit  die  Gesundheit  des  Kranken
  gefaͤhrdet  wird.

5.  53.  Der  Scharlach,  welcher  zu  manchen  Zeiten  (vergl.  §.  10.)  mehr  vereinzelt  (porabilch)
zu  anderen  weit  verbreicet  (pandemisch,  epidemisch)  vorkommt,  pflanzt  sich  auf  dem  Wege  der  Ansteckung
  sort.  Das  Contagium  desselben  theilt  im  Wesentlichen  alle  Eigenschafeen  des  Msernes
(6.  40.);  nur  scheint  es  etwas  weniger  fluͤchtig,  als  dieses,  und  die  Empfaͤnglichkeit  dafuͤr  theils  nicht
so  sehr  allgemein  verbreitet  zu  seyn,  theils  weniger  sicher  durch  ein  Einmaliges  Bestehen  der  Krankbeit
  vernichtet  zu  werden,  als  die  gegen  das  Masern=  und  vollends  das  Blatterngift.

6.  51.  Grassirt  nun  der  Scharlach  an  einem  Orte,  so  ist  das  Schutzverfahren  dagegen,  aus
bei  den  Masern  (§.  50.)  entwickelten  Gründen,  auch  nur  auf  die  ebendaselbst  angegebenen  Maaßregeln,
die  hier  insgesammt  ihre  Anwendung  finden,  beschränkt.

Um  die  Empfänglichkeit  gegen  das  Scharlach-Conlagimm  auf  äahnliche  Weise,  wie  durch  bie
Kuhpockenimpfung  die  gegen  Menschenblattern,  zu  tilgen,  hat  man  nach  Verwerfung  mancher  anderen,
früher  zu  diesem  Behufe  empfohlenen  Mittel,  seit  einer  Heihe  von  Jahren  den  Gebrauch  sehr  kleiner
Gaben  von  Bellaclonna  gerathen  und  in  vielen  Epikemien  auch  bereiks  versuchsweise  von  biesem
Mittel  Gebrauch  gemacht.  Die  aus  diesen  Versuchen  gewonnenen  Resultate  sind  indessen  keinesweges
so  übereinstimmend  und  so  entscheidend  gunstig  ausgefallen,  baß  sich  darauf  eine  amtliche  Empfehlung
bieses  Verfahrens  begründen  ließe,  und  wird  dessen  Anwendung  oder  Nichtanwendung  im  concreten
Falle  demnach  lediglich  dem  Ermessen  der  betreffenden  Aerzte  anheimgestellt  bleiben  müssen.

5.  55.  Ist  Jemand  am  Scharlachfieber  erkranke,  so  werden  die  Angehörigen  wohl  thun,
sich,  so  wie  sie  die  Natur  dieses  unter  keinen  Umständen  (vergl.  §.  52.)  gering  zu  achtenden  Uebels
nach  der  obigen  Anleitung  sicher  oder  auch  nur  muthmaßlich  erkannt  haben,  baldigst  nach  ärzelicher
Hülfe  umzusehen.  Bis  ihnen  aber  dieselbe  zu  Theil  geworden,  so“  wie  auch  nachher,  baben  sie  ihre
Wirksamkeit  hauptsächlich  auf  fsolgende  Regeln  der  diätetischen  Fürsorge  zu  richter

1.  Hinsichtlich  der  Ziamertemperatun,  der  kagerung  des  Kranken  und  seiner  diat  gilt  das
5.  47.  1  —  3.  bei  den  Pocken  Gesagte.

2.  Der  sehr  lästige  Halsschmerz  wird  zwar  durch  Dämpfe  von  Fliederkhee,  dem  ekwas  Honig
  und  Essig  zugemischt  worden,  oder  durch  Ausspühlen  des  Schlundes  mit  dieser  Flüssigkeit,  so  wie
burch  langsames  Niederschlucken  ven  etwas  Sauerhonig,  Alehäensprup  und  dergl.  nicht  selten  gelindert;
  hat  er  aber  einen  hohen  Grad  erreicht,  so  erfordert  er  meist  eine  genauere  ärztliche  Berücksschtigung.

Eine  vorzügliche  Aufmerksamkeit  werde  auch  noch  dem  Zeitraume  der  Abschuppung  gewidmet,
  vor  deren  völliger  Beendigung  der  Kranke  das  Zimmer  keinenfalls  verlassen  darf.  Ueberhaupt
  wird,  selbst  im  warmen  Sommer  ein  im  Ganzen  sechswöchentliches  Hüten  des  Zimmers  zu
denjenigen  Vorsichtsmaaßregeln  gehören,  die  bei  Scharlachkranken,  selbst  wenn  die  Zeichen  der  Abschuppung
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        pung  in  einem  Falle  auch  schon  fruͤher  als  sonst  verschwinden  sollten,  nicht  unbeachtet  bleiben  buͤrfen,
falls  dem  Eintritte  der  vorerwaͤhnten  Nachtheile,  namentlich  wassersuͤchtiger  Beschwerden,  einigermaßen
gesteuert  werden  soll.

A.  Zeigt  sich  nun  besfsenungeachtet  unmittelbar  vor,  währenb  oder  nach  ber  Abschuppung  eine
gewiss  Sedunsenbeic  des  Gesiches,  insbesondere  der  Augenlieder,  ferner  der  Gliedmaßen,  namentlich
er  Füße,  oder  wohl  gar  eine  Auftreibung  des  Unterleibes,  undr  dabei  zugleich  eine  sparliche  Absonderung
  des  Urins,  welcher  selbst  entweder  blaß,  wie  Wasser,  oder  dunkelbraun,  dick  und  rrübe  ist,  so  ist
die  Entstehung  wassersüchtiger  Anschwellungen  gewiß,  und  ärztliche  Hülfe  dagegen  dringend  in  Anspruch
  zu  nehmen.  Bis  diese  aber  gewährt  wird,  ist  in  solchen  Fällen  besonders  die  Besörderung  der
Hautausdünstung  und  Harnabsonderung  durch  geeignete  Hausmittel,  wie  z.  B.  Flieder,  oder  Wachholderthee
  mit  Cremmor  tarlari.  öfteres  Reiben  der  angeschwollenen  Theile  mit  erwärmten  wollenen  Tüchern
u.  dergl.  gerathen.  Man  reicht  z.  B.  dem  Kranken  Morgens  und  Abends,  oder  auch  mehrmals  am  Tage,
einen  Thee  von  gestoßenen  oder  gelind  gerösteten  Wachholderbeeren  mit  ein  bis  zwei  Theelöffeln  Cremor
  tartari,  oder  läßt  auch  wohl  ein  oth  Cremor  tarlari  mie  #.  Quart  Brunnenwasser  aufkochen,
setzt  dieser  Abkochung  ein  Paar  Eßlöffel  voll  Flieder=  oder  Wachholdermus  zu,  und  läßt  nun  diese
Quantitaͤt  —  die  für  ein  etwa  dreijähriges  Kind  berechnet  und  nach  Verschiedenheit  des  Alters  zu
verstärken  oder  zu  vermindern  ist  —  täglich  lauwarm  austrinken.

7.  Die  Rötheln.

b.  56.  Die  Rötheln  stellen  eine  Form  von  bitziger  Hautkrankhele  dar,  welche  in  ihren  äuferen
  Erscheinungen,  so  wie  im  Verlaufe,  dem  Scharlach  sehr  nahe  steht,  und  sich  von  demselben,  außer
einer  ihnen  in  der  Regel  eigenen  geringeren  Gefährlichkeit  hauptsächlich  nur  dadurch  unterscheidet,  daß
der  nach  einigen  vorgängigen  Fieberzufällen  und  etwas  Halsschmerz  in  Gestalt  rother  Flecke  erscheinende
  Ausschlag  mehr  gleichzeitig  an  allen  Theilen,  selten  aber  im  Gesichte,  hervorbricht,  daß  ferner
die  meist  truppweise  siehenden  Flecke  selbst  in  der  Regel  zwar  größer  und  gezackter,  als  die  Masernflecke,
  doch  weit  kleiner,  als  die  beim  Scharlach  sind,  und  daß  sie  endlich  gegen  die  Jeic  der  Abschuppung
  ben  und  wieder  unter  der  Haut  eine  lumpharische,  ja  selbst  eiterartige  Flussigkeit  wahrnebmen
  lassen.

6  57.  Uebrigens  erfordern  die  Rötheln,  die  auch  ansteckend  sind,  meist  epidemisch  auszutreten
  pflegen,  und  deren  Epidemien  nicht  selten  die  des  Scharlachs  begleicen,  in  Bezug  auf  Vor-Hechremanßregeln
  und  das  Verhalten  der  Kranken,  die  auch  meist  dem  kindlichen  Alter  angehsren,  eine
bnliche  Berücksichtigung  wie  der  Scharlach.

8.  Die  kontagiöse  Augenentzündung.

5.  58.  Seit  den  denkwürdigen  Feldzügen  der  Jahre  188  hat  in  Preußen,  namentlich  unter
den  Truppen,  eine  Augenentzündung  sich  bemerklich  gemacht,  und  sowohl  wegen  der  nachtheiligen,  in
heftigen  Graden  bis  zur  Erblindung  steigenden  Folgen,  womit  sie  die  Augen  bebrohe,  als  auch  wegen
ihrer  unter  gewissen  Verhälcnissen  ansteckenden  Natur,  die  Fürsorge  der  Behörde  in  hohem  Maaße  in
Anspruch  genommen,  welche,  zum  Uncerschiede  von  anderen  gewöhnlichen  Arten  ker  Augenentzündung,
gemeinhin  die  Acgyptische  oder  kontagiöse  Augenentzündung  genannt  wird.

Es  ist  diese  Krankheit  ihrer  Natur  nach  ein  sogenaunter  Schleimftuß  des  Auges,  der  mie
einer  eigenthümlichen,  gleich  vom  ersten  Beginnen  der  Krankheit  an  sich  entwickelnden  und  bis  zum
völligen  Vers  Jwinden  derselben  andauernden  Rörhung  und  Auflockerung  der  sonst  glarten  und  gläuzenden
  inneren  Fläche  der  Augenlieder  verbunden  ist,  wozu  sich  Erscheinungen  einer  mehr  oder  minder
beftigen  Eutzündung  gesellen.  In  dem  Verlaufe  der  Krankheit  lassen  sich  besonders  drei  verschiedene
Grade  unterscheiden,  die  sch  durch  folgende  Symptome  zu  erkennen  geben.

In  lhrem  ersten  geringsten  Grade,  bei  ihrem  Beginnen,  hat  die-Krankheit  große  Aehnlichkeit
  mit  einer  gewöhnlichen  katarrhalischen  Augenentzündung,  das  Weiße  im  Auge  und  der  Augenliederrand
  ist  leicht  gerörhet,  die  Augen  thränen  öfters,  sind  empfindlich  gegen  helles  Licht,  so  wie  gegen
Wind,  der  Kranke  klagt  über  das  Gefühl,  als  sey  ihm  Sand  oder  Staub  in  dieselben  gekommen,
auch  wohl  über  cin  Gefühl  von  Müdigkeit  in  den  oberen  Augenliedern,  gleichsam  als  wären  diese  zu
schwer  geworden  und  wollten  herunterfallen,  und  des  Morgens  beim  Erwachen  über  Ansammlung
eines  gelblichen  Schleims  in  den  Augenwinkeln  und  leichte  Verklebung  der  Augenlieder.  Bei  einer
Umwendung  des  untern  Augenliedes  nach  außen  zeigt  sich  indessen  schon  jetzt  das  Beginuen  der  vorerwähnten
  Auflockerung  auf  dessen  innerer  Fläche.

Im  zweiten  Grade  der  Krankheit  sind  alle  Erschelnungen  heftiger,  die  Augenlieder  ’is
1  t  un
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        —  34  —

und  geschwollen,  das  Weiße  im  Auye  stark  entzünbet,  bisweilen  selbst  aufgewulstet,  Schmerzen  und
Lchescheu  sind  heftiger  und  aus  den  Augen  fließe  eine  trübe  Thränenfeuchtigkeit  mit  Schleim  gemische,
oft  selbst  ein  dunner  Schleim.  Beim  Umwenden  des  unteren  Augenliedes  nach  außen  zeigt  sich  jene
Auflockerung  schon  stark  entwickelt.  ç

Im  dritten  Grade  endlich  erreichen  alle  Erscheinungen  ihre  größte  Höhe  und  es  stellt  sich
eine  dem  Eiter  ähnliche  Absonderung  aus  dem  Auge  ein,  das  ganze  obere  Augenlied  schwillt  stark  an,
röthet  sich  und  hängt  oft  weit  über  das  untere  herab,  so  daß  der  Kranke  unvermögend  ist,  das  Auge
zu  öffnen;  nicht  bloß  die  innere  Fläche  der  Augenlieder,  sondern  auch  das  Weiße  im  Auge  ist  jetzt  geröthet
  und  aufgelockert.  ç

Die  Beschaffenheit  der  Flüssigkeit,  welche  aus  den  Augen  abgesondert  wi#rd,  ist  nach  den  verschiedenen
  Graden  der  Krankheit  gleichfalls  verschieden.  Je  mehr  letztere  an  Heftigkeit  zunimmt,  um
so  mehr  wird  sene  nicht  bloß  dicker,  zäher  und  dem  Eiter  ahnlicher,  sondern  auch  zügleich  ätzender,  so
daß  sie  auf  der  größten  Höhe  der  Krankheit  sehr  zerstêrend,  gleichsam  wie  Aetzkalk  wirkt.  Diese  Flüssigkeit
  ist  es  besonders,  welche  die  großen  Jerstörungen  im  Auge  hervorbringt  und  die  Sehkraft  desselben
  vernichtet,  wenn  sie  längere  Zeit  darin  zurückbleibt.

Der  Verlauf  bieser  nur  in  ihrem  gelindesten  Grade  gefahrlosen  Krankheic  ist  nun,  je  nach  den
Umständen,  bald  rasch,  bald  langsam.  Im  ersteren  Falle  pflegt  sie  gleich  beim  Beginnen  sehr  schmerzhaft,
  im  letzteren  dagegen,  namentlich  Anfangs,  nur  von  geringem  Schmerze  begleitet  zu  seyn.  Bei
vielen  Inkividuen  bleibt  sie  in  dem  ersten  Grade  ihrer  Entwickelung  lange  stehen,  und  erreicht  namentlich
  den  dritten  entweder  niemals  oder  nur  dann  erst,  nachdem  neue  Schädlichkeiten  auf  den  Kranken
einwirkten.  —  Gelingt  es  übrigens  nicht,  die  Krankheit  gleich  bei  ihrem  Beginnen  zu  heilen,  sie  gleichsam
  in  ihrem  Keime  zu  ersticken,  so  läßt  sie  meistentheils  jene,  dem  Ansehen  nach  dem  Fischrogen  nicht
undhnliche  Auflockerung  der  inneren  Fläche  der  Augenlieder  zurück,  deren  Beseitigung  sehr  schwer  wird,
und  welche  oft  Jahre  lang  dauert.  So  lange  aber  diese  Auflockerung  noch  besteht,  befindet  sich  das
Auge,  wenn  auch  alle  Röthe  in  demselben,  namentlich  im  sogenaunten  Weißen  und  in  den  Angenlied-Nändern
  geschwunden  ist,  noch  in  einem  krankhaften  Zustande  und  ist  bei  einwirkenden  Schaädlichkeiten
zu  Rückfällen  geneigt.

6.  59.  Diese  Augenkrankheib  die  nämliche,  welche  in  Aegypten,  ie  im  sädlichen  Italien  und
Spauien  endemisch  ist,  welche  die  Französische  und  Englische  Armee  in  Bonaparte's  Feldzuge  in
Aegypten  beßiel,  seitdem  sich  namentlich  unter  den  Englischen  Truppen  häußig  gezeigt,  in  den  vorerwähnten
  Kricgesjahren  und  der  nächstfolgenden  Zeit  außer  der  Preußischen  Armec  auch  in  mehreren
anderen,  seit  1822.  in  einem  Theile  der  Oesterreichischen  epidemisch  geherrscht  und  seit  einigen  Jahren
  in  der  Belaischen  Armec  solche  Verheerungen  angerichtet  hat,  daß  an  4000  Individuen  auf  beiden
und  etwa  10,000  auf  cinem  Auge  davon  erblindeten,  —  diese  Krankheit  ist  kontagiöser  Natur-Ueber
  die  näheren  Verhältnisse  des  Contagiums  hat  'die  Ersahrung  Folgendes  dargethan:

1.  Es  haftet  besonders  an  der  von  den  kranken  Augen  abgesonderten  Flüssigkeit,  und  pflanze
sich  durch  deren  Uebertragung,  wie  solche  namentlich  bei  der  gemeinschaftlichen  Benutzung  von  Reinigungsmitteln,
  des  Waschwassers,  der  Waschnäpfe  und  Schwämme,  Beit=  und  anderer  Wsche,  besonders
  Hand=  und  Schnupftücher,  leicht  erfolgen  kann,  von  Individuum  auf  Individuum  fort.

2.  Je  heftiger  die  Entzündungserscheinungen  sind,  und  je  rascher  der  Verlauf  der  Krankheit
ist  (6.  58.),  desto  leichter  findet  jene  Ansteckung  start.

3.  Die  abgesonderte  Flüssigkeit  ist  um  so  hädlicher,  je  mehr  sie  dem  Eiter  an  Konsiftenz
und  Farbe  gleicht.  Je  mehr  sie  aber  die  Beschaffenheit  eines  milden,  dem  Eiweiße  ähnlichen  Schleimes
  annimmt  und  je  mehr  sie  mit  Thränenfeuchtigkeit  gemischt  und  dadurch  verdünnt  ist,  desto  mehr
verliert  sie  ihre  kontagiöse  Natur,  und  wirkt  dann  nur  noch  auf  besonders  diöponirte  Augen  nachtbeilig
  ein.

4.  Befinden  sich  mehrere  Individnen,  die  an  Augenschleimftüssen  leiden,  in  einem  verhältnißmäßig
  engen  Raume  vereinige,  mangelt  en  dabei  an  einer  gehörigen  Erneucrung  der  kuft  und  an  der
nöthigen  Reinlichkeit  überhaupt,  so  wird  dadurch  die  Intensstät  des  Conlagiums  gesteigert  (vergl.  J.  5.),
dasselbe  theilt  sich  dem  Dunstkreise  der  Kranken  mit,  und  empfängliche  gesunde  Personcn,  welche  in
eine  solche  Atmosphäre  treten,  werden  leicht  von  der  Krankheit  ergriffen.

5.  Da  die  ad  1.  und  4.  erwähnten  Verhältnisse  bei  Personen  niederer  Stände  weit  häufiger
als  dei  denen  der  höheren  vorkommen,  und  auch  die  sonstigen,  die  Empfänglichkeit  für  die  kontagidse
Augenentzündung  begünstigenden  und  sie  veranlassenden  Einflüsse  dem  gemeinen  Mann  und  mehrere

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        —  35  —

davon  namentlich  den  Solbaten  weit  mehr  als  Andere  tangiren;  und  dabei  gerabe  von  ihnen  meist
weniger  beachtet  werden,  so  pflegt  sich  die  Krankheit  vorzugsweise  auch  nur  unker  Individuen  der  erstgenannten
  Klasse  epidemisch  zu  verbreiten,  Personen  höherer  Seände  aber  nur  seltener  zu  befallen,  wie
man  denn  dieselbe  auch  wirklich  außer  dem  Kreise  der  Soldaten  nur  noch  besonbers  in  Armen=  und
anderen  dergleichen  Anstalten  graffiren  gesehen  hat.

Nächst  der  Einwirkung  des  Contogiums  sind  es  aber  hauptsächlich  noch  folgende  nachtbellige
  Einflüsse,  welche,  theils  durch  Steigerung  der  Empfänglichkeit,  theils  durch  direkte  schädliche
Einwirkung  die  Entstehung  und  Verbreitung  von  Augenentzündungen  überhaupt  und  der  in  Rede  stehenden
  insbesondere  zu  begünstigen,  herbeizuführen,  ihr  Fortbestehen  zu  unterhalten  und  zu  erneuerten
Ausbrüchen  Veranlassung  zu  geben  pflegen.

Im  Allgemeinen  sind,  als  die  Disposition  für  die  Krankheit  begründend,  alle  diejenigen
  Ursachen  zu  nennen,  welche  anhaltende  Kongestionen  nach  dem  Kopfe  und  den  Augen  erzeugen,
oder  eine  sonstige  Reizung  der  letzteren  bewirken.  Dahin  gehören:  eine  enge)  besonders  den  Hals
drückende  und  dadurch  den  Rückfluß  des  Bluts  vom  Kopfe  hemmende  Bekleidung,  zumal  bei  jungen
vollblütigen  Personen,  —  jede  anhaltende  körperliche  Anstrengung,  zumal  bei  großer  Hitze,  im  Staube,
Winde,  namentlich  beim  Wehen  heftiger  Ost=  und  Nordostwinde,  —  übermáßiger  Genuß  geistiger  Getränke
  —  Aufenthalt  in  einer  unreinen,  dunstigen,  staubigen  Atmosphäre,  besonders  in  Räumen,  die
sehr  überfüllt  sind,  —  Mangel  an  Reinlichkeit  Uberhaupt  und  an  gehöriger  Pflege  der  Haut  insbesondere,
  —  katarrhalische  Leiden,  z.  B.  die  Grippe,  —  oder  fkrophulöse  Körperbeschaffenheit,  —  auch
manche  Formen  der  Syphilis,  welche  eine  Geneigtheit  haben,  das  Auge  zu  affiziren  u.  s.  w.  Einer
oder  der  andere  der  eben  genannten  Einflüsse  ist  zwar  nicht  füglich  im  Stande,  eine  solche  Disposition
zu  begründen,  wohl  aber  eine  ereinigung  mehrerer  derselben,  und  je  gröôßer  die  Jahl  solcher  gemeinsam
  auf  ein  Individuum  einwirkenden  Ursachen  und  se  heftiger  diese  Einwirkung  selbst  ist,  desto  Karker
  wird  auch  die  Disposition  sich  entwickeln  und  um  so  geringfügiger  dürfen  die  veranlassenden  Ursachen
  seyn,  um  die  Krankheit  selbst  hervorzurufen.

Zu  diesen  veranlassenden  Ursachen  aber  gehören,  aufßer  einer  mittelbaren  ober  unmiktelbaren
  Uebertragung  des  Contatziums  vor  Allem:  heftige  Erkälcungen  und  alle  Verhältnisse,  welche
biese  herbeizuführen  vermögen,  wie  z.  B.  das  Folgen  kalter,  thauiger  Nächte  auf  heiße  Tage,  zumal
wenn  Individnen  diesem  Einflusse  uncer  freiem  Himmel  ausgesetzt  sind,  wie  oft  der  ge  eine  Mann
in  Aegypten,  Unter-Italien  und  anderen  südlichen  kändern,  oder  der  Soldat  im  Felblager,  im  Bivouak,
zumal  wenn  erhitzende  Anstrengungen,  starke  Märsche,  anhaltender  Wachtdienst  vorausgingen,  dabei  die
Erde  feucht  ist,  und  es  an  den  erforderlichen  Schutz=  und  Erwärmungsmitteln  fehlt,  —  deSßgl.  Erkaltungen
  durch  kalte  Zugluft  oder  sonstigen  raschen  Wechsel  der  Temperatur,  wie  bieser  z.  B.  beim
Wachtdienste  durch  den  Wechsel  des  Aufenthalts  in  heißen  Stuben  und  auf  dem  Posten)  ober  durch
schnelle  Abkühlung  nach  anderen  dienstlichen  Anstrengungen  mittelst  übereilter  Enekleidung,  Oeffnens
der  Fenster,  Waschen  mit  kaltem  Wasser  2c.  so  leicht  herbeigeführt  wird  u.  s.  w.  Unter  Truppentheilen,
  welche  vielen  obiger  Veranlassungen  zu  Kongestionen  des  Bluts  nach  dem  Kopf  und  den  Augen,
so  wie  den  Erkältungen  in  geringerem  Grade  ausgesetzt  sind,  hat  sich  auch  die  Krankheit,  allen  Erfahrungen
  zufolge,  weniger  als  bei  anderen  gezeige,  so  z.  B.  auffallend  seltener  bei  der  Kavallerie  als  bei
der  Infanterie.

Wirken  nun  aber  jene  Ursachen  gar  auf  Individuen  ein,  bei  denen  die  Krankheic  noch  gar
nicht  erloschen  ist,  sondern  nur  schlummerk,  wo  die  Entzündungserscheinungen  zwar  geschwunden  find,
jene  Auflockerung  der  inneren  Fläche  der  Augenlieder  aber  noch  fortbesteht  (K.  58.),  so  bricht  bei  der
gerinssten  Anstrengung,  welche  dergleichen  Individuen  ertragen  sollen,  die  Augenentzündung  nicht  nur

ei  ihnen  von  neuem  wieder  aus,  sondern  es  wird  auch  eben  dadurch  zu  deren  weiterer  Fortpflanzung
auf  andere  disponirte  Personen  Veranlassung  gegeben,  und  so  bilden  dergleichen  Individuen  einen  gefährlichen
  Heerd  der  Krankheit  in  einem  Truppenthelle,  einer  Anstalt  rc.

.  60.  Aus  dem  Vorstehenden  ergeben  sich  zugleich  die  Mittel,  welche  anzuwendey  sind,
um  einer  Entwickelung  und  epidemischen  Verbreitung  der  kontagiösen  Augenentzündung  zu  begegnen,
Gesunde  davor  zu  schützen  und  das  Wiederaufwachen  der  Krankheit  bei  benjsenigen,  welche  sonst  daran
litten,  zu  hindern.  Alle  sene  Einflüsse  nämlich,  welche,  als  die  Disposition  für  die  Krankheit  begründend,
  oder  diese  selbst  veranlassend,  S.  59.  näher  namhaft  gemacht  worden  sind,  werden,  insofern  es
bie  Verhältnisse  irgend  gestatten,  zu  vermeiden,  zu  beschränken  oder  zu  beseitigen  seyn.  Zeigen  sich  aber,
jumal  im  Milikair,  in  einer  Anstalt,  Spuren  der  Krankheit  bei  einem  Individuum,  so  ist  dasselbe  sosort
  von  anderen  zu  sondern  und  ärztlicher  Aufsicht  und  Behandlung,  wo  möglich  in  einem  Hospitale

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zu  Übergeben,  wo  biesenigen  Vorkehrungen  leichter  getroffen  werden  können,  welche  erforbersich  #nd,
um  jeder  Uebertragung  und  Sceigerung  der  Intensität  des  Contogiums  zu  begegnen.

Da  ferner  die  Erfahrung  gelehrt  hat,  daß  Individuen,  welche,  nach  Beseitlgung  aller  Enczünbungserscheinungen,
  aller  Empfindlichkeir,  Schmerzen  und  besonders  jeder  krankhaften  Schleimabsonderung
  in  den  Augen,  nur  noch  an  sener  mehrerwähnten  Auflockerung  der  inneren  Fläche  der  Augenlieder
  leiden,  weit  eher  zur  gänzlichen  Herstellung  gelangen  und  vor  Rückfällen  bewahrt  werden,  wenn
sie  den  militairischen  Dienstverhältnissen,  dem  damit  verbundenen  Jusammenleben  in  den  Kafernen  cc.
entzogen  und  in  ihre  Heimath  entlassen  werden,  auch  in  der  Armee  vorkommenden  Falles  dem  gemäß
mit  allen  Individuen  verfahren  wird,  bei  welchen  es  einer  mehrmonatlichen  ärztlichen  Behandlung  unmeöglich
  geblieben  ist,  auch  jene  letzte  Spur  der  Krankheit  zu  tilgen;  so  sind  auch  in  Bezug  auf  dergleichen
  Individuen  und  von  diesen  selbst  gewisse  Vorsichtsmaaßregeln  zu  befolgen,  durch  die  Jeder  sich,
ohne  dergleichen  augenkrank  gewesene  Soldaten  von  dem  bürgerlichen  Verkehre  entfernt  zu  halten  und
in  ihrem  Erwerbe  zu  beeinträchtigen,  sehr  leicht  vor  einer  möglichen  Ansteckung  und  das  betreffende
Individuum  selbst  sich  vor  einer  Verschlimmerung  der  Krankheit  sichern  kann.

Diejenigen  namlich,  welche  mit  dergleichen  Leuten  in  nähere  Gemeinschaft  zu  treten  genöthige
sind,  haben  ihre  Augen  täglich  mit  reinem  Flußwasser  gehörig  zu  reinigen  und  den  gemeinschaftlichen
Gebrauch  von  Betten,  Kleidungsstücken  und  Wäsche  aller  Art,  besonders  aber  von  Hand=  und  Schnupftüchern,
  Bettlinnen,  so  wie  von  Was  ynäpfen,  Waschschwämmen  und  dergl.  sorgfältig  zu  vermeiden.
Im  Falle  aber  das  Uebel  wieder  bis  zur  Entzündung,  sa  zum  Schleimftusse  steigt,  ist  nicht  allein  sede
mittelbare  oder  unmittelbare  Berührung  mit  den  kranken  Augen,  sondern  selbst  der  dauernde  Aufenehalt
  in  einem  und  demselben  Zimmer,  worin  sich  ein  solcher  Augenkranker  befindet,  besonders  zur
Nachtzeit,  möglichst  zu  unterlassen.  —  Die  kranken  Individuen  selbst  aber  haben,  um  jede  solche
Steigerung  ihres  Uebels  zu  verhüten  und  ihre  völlige  Genesung  nach  Möglichkeit  zu  befördern,  ihr
Gesicht  und  die  Augen  niemals  mit  kaltem  Wasser  zu  reinigen,  sondern  sich  hierzu  stets  eines  lauen
Wassers  zu  bedienen,  und  nach  jedesmaliger  Reinigung  Gesicht  und  Augen  (der  behaarte  Theil  des
Kopses  werde  gar  nicht  befeuchtet)  sorgfältig  abzutrocknen,  alle  erhitzende,  namemlich  geistige  Getränke,
besgl.  alle  scharfe,  salzige  und  fette  Speisen,  alc  Hering,  Speck,  Schweinefleisch  r2c.  zu  meiden,  sich
mäßige  körperliche  Bewegung  in  freier  kuft,  besonders  bei  gutem  Wetter)  zu  machen,  dagegen  aber
sich  Ergfallg  vor  Erkältungen,  namentlich  der  Füße,  und  vor  naßkaltem,  rauhen,  stürmischen  Wetter
zu  hüten.  Sollte  der  Zustand  der  Augen  sich  trotzdem  verschlimmern,  so  haben  sie  am  Abende,  vor
dem  Schlafengehen,  ein  warmes  Fußbad  zu  nehmen,  ein  kleines  Spanischfliegenpflaster  hinter  jedes
Obr  zu  legen,  und  einige  Tage  das  Zimmer  zu  hüten,  wenn  sich  aber  die  Augen  nach  Anwendung
bieser  Mittel  nicht  bessern,  weitere  arztliche  Hülfe  zu  suchen.

.  61.  Auch  wer  zum  ersten  Male  an  der  kontagièsen  Augenenkzündung  erkrankt,  hüte,  selbst
in  deren  ersterem  Grade,  sofort  das  Zimmer,  welches  mäßig  erwärmt,  rein,  geräumig,  namentlich  mie
Menschen  nicht  überfüllt  und  vor  Sonnenstrahlen  geschütt  sey;  er  fuͤhre  eine  schmale  Diät,  unterlasse
jede  Anstrengung,  besonders  der  Augen,  und  sehe  sich  nach  ärztlichem  Beistande  um.  In  bessen  Ermangelung
  können  beim  ersten  Beginnen  der  Krankheit  und  in  leichten  Graden  derselben  kalte  Umschläge
  über  die  Augen  gemacht,  doch  dürsen  solche  nie  lange  fortgesetzt  werden.  Bei  schon  etwa  eingetretenem
  Schleimflusse  sind  dagegen  die  Augen  mit  einfachem  lauen  Wasser  zu  reinigen,  indem  man
mittelst  eines  reinen  weichen  Schwämmchens  davon  in  die  Augen  träufelt  und  sodann  auch  die  Augenlieder
  mittelst  des  Schwämmchens  von  dem  angesammelten  Schleime  und  den  Schleimkrusten  vorsichtig
  befreit.

9  Sonstige  Rathschläge  lassen  sich  in  Bezug  auf  die  Behandlung  des  Uebels,  welche  sehr  verschieden
  eingerichtet  und  dem  speziellen  Falle  angepaßt  werden  muß,  Nichtärzten  nicht  füglich  geben;
es  ist  vielmehr  in  jedem  vorkommenden  Falle  der  Rath  eines  Sachverständigen  um  so  mehr  einzuholen,
  als  es  sich  hier  um  eine  Krankheit  handelt,  die  auch  in  ihren  geringsten  Graden  keinesweges  für
unbedeutend  zu  erachten  ist,  und  zuweilen  sehr  rasch  zu  einem  höheren  Grade  aufsteigen  kann,  ber  dies
Beschränkung  oder  gar  den  Verlust  eines  der  edelsten  Sinne,  des  Sehvermögens,  zur  Folge  hat.  Eine
weitere  diesfällige  Anweisung  wird  aber  auch  um  so  mehr  entbehrt  werden  können,  als  die  Krankheie
sich  vorzugsweise  unter  Truppentheilen  oder  in  Anstalten  zu  zeigen  pflegk,  welche  mit  ärztlichem  Bei-Kande
  in  der  Regel  verfehen  sind.

9.  Die  venerische  Krankhelc.

6.  6.  In  Folge  der  Einwirkung  eines  eigenthümlichen  Gists  —  eie  in  der  Regel  bei  Gelegenheit
  eines  unreinen  Beischlafs  geschieht  —  entstehen,  meistentheils  zuerst  an  den  Genitalien  und
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        —  37  —

mu  deren  Nähe,  spdeer  aber  auch  an  anderen,  ber  Oberfläche  nahe  gelegenen  Gtellen  des  Körpers,  bendere)
  mehr  oder  weniger  zerstörende  Zufälle,  welche  die  venerische,  oder  spphllitische  Krankeit,
  pbilis,  genannt  werden.  —
ie  Hauptsormen  dieser  Krankheit  sind:  Euezündungen,)  Schleimftüsse,  Geschwüre,  Flecke,
Geschwülste  und  Auswüchse,  und  se  nachdem  nun  diese  Wirkungen  des  Gifts  sich  entweder  noch  auf
die  ursprünglich  affizirte  Stelle  beschränken,  oder  auch  schon  auf  Theile  des  übrigen  Körpers  erstrecken
pslegt  man  die  Krankheit  überhaupt  in  die  örtliche  und  allgemeine  zu  theilen.

Die  wichtigstrn  örtlichen  (pyphilirischen  Zufälle  sind:  ein  mit  Entzündung  (Brennen,  schmerzbastem
  Harnen  2c.)  verbundener  Schleimfluß  aus  den  Genitalien  und  Geschwüre  (anfangs  nur  fehr
oberflächliche)  an  denselben,  wozu  sich  unter  Umständen  auch  noch  einzelne  andere  Affektionen,  namentlich
  entzündliche  Anschwellungen  der  Hoden,  Vorhaut  und  Leistendrüsen  gesellen  können.

Die  allgemeine  Syphilickh,  auch  allgemeine  Lustseuche  genannt,  ist  ein  Jusammenfluß  von
Opbilielschen  Zufallen,  die  nach  und  nach  aus  der  Einsaugung  des  venerischen  Gifts  entstehen,  womie
ein  oder  der  andere  Körpertheil  befleckt  worden  ist.  Nachdem  nämlich  Anfangs  blos  örtliche  Zufälle,
Geschwüre  2c.  vorausgegangen  sind,  dußert  sich,  wenn  deren  gründliche  Heilung  versäumt  wird  ober
nicht  gelingt,  die  Wirkung  des  Gifts  auch  in  entfernteren  und  zwar  vorzugsweise  in  folgenden  Theklen:
  entweder  in  der  Hals=  und  Mund=  auch  wohl  Nasen-Höhle,  durch  Entzündungen  und  umsichfressende
  Geschwüre  eigener  Art,  welche  selbst  die  Stimme  und  Sprache  gefährden  können,  —  oder
auf  der  Haut,  burch  kupferfarbene  Flecke  und  Geschwüre,  vorzüglich  an  der  Stirn  und  den  behaarteen
  Theilen,  dem  Barte  2c.,  so  wie  durch  Auswüchse,  namenklich  an  den  Genikalien  und  in  deren
Nähe,  —  oder  in  den  Knochen,  durch  Geschwülste  und  nächtliche  Schmerzen,  hauptsächlich  im  Schienbeine,
  Stirnbeine  und  anderen  oberflächlich  gelegenen  Knochen,  so  wie  durch  Entzündung  und  Beinfraß,
  namentlich  an  den  Gaumen,  Nasenknochen  —  in  den  Gelenken  durch  Auschwellungen  —  unter
Umständen  auch  in  den  Augen,  durch  Enczündungen  und  Schleimflüsse,  die  zuweilen  sehr  rasch  verlaufen,
  und  sehr  leicht  Erblindung  zur  Folge  haben  u.  s.  w.

Schon  aus  dem  Vorstehenden  ergiebt  sich,  daß  die  Syphilis,  wenn  sie  auch  nicht  zu  den  unmitkelbar
  lebensgefährlichen  Krankheiten  gehört,  doch  Zufälle  hervorruft,  die  nicht  nur  für  den  damit
Behaftercn  lästig  und  für  Andere  zurückstoßend  und  Ekel  erregend  sind,  sondern  auch  die  Gesundheie
bes  Körpers  im  Allgemeinen  ernsthaft  gefährden,  ja  mietelbar  und  mit  der  Zeit,  wenn  ihnen  nicht
Einhalt  geschieht,  selbst  das  Leben  bedrohen  können.

Dies  gilt  nun  zwar  vorzugsweise  von  der  allgemeinen  Lustseuche,  eie  ungleich  gefährlicher
itt,  als  alle  noch  örtlichen  syphilitischen  Uebel;  allein  auch  keins  der  letzteren  darf  iegend  gering  geachtet
  werden;  ein  jedes  derselben  kann  nämlich  in  kürzerer  Zeit  in  die  allgemeine  Form  der  Krankbeit
  übergehen  und  wenn  solches  gleich  bei  einzelnen  örtlichen  Zusallen,  zum  Beispiel  den  Schleimkasien,
  seltener  als  bei  andern,  namenrlich  den  Geschwüren,  der  Fall  ist:  so  ist  eine  ernste  Rückwirung
  auf  entferntere  Theile,  z.  B.  die  elenke,  die  Augen,  doch  auch  bei  senen  oft  genug  beobachtet
worden;  außerdem  aber  sind  dergleichen  Schleimflüsse  nicht  nur  in  der  Regel  mie  sehr  lästigen  und
zum  Dbeil  schmerzhaften  Nebenzufällen  verbunden,  sondern  sie  legen  auch  oft,  zumal  wenn  sie  vernachldssigt
  oder  unpassend  behandelt  wurden,  den  Grund  zu  Nachkrankheiten  und  Beschwerden  (z.  B.  des
Harnens),  welche  dem  damit  Behafteten  die  ganze  übrige  Lebenszeit  verleiden  können.  Dazu  kommt,
daß  die  syphilitischen  Uebel,  wenigstens  in  unserem  Klima  fast  nie  von  selbst  heilen,  und  bei  vielen
berselben  die  gründliche  und  dauernde  Heilung  nicht  nur  mit  Schwierigkeiten  und  Beschränkungen  aller
  Art  verbunden,  sondern  auch,  zumal  bei  ungehörigem  Verhalten  des  Kranken,  selten  mit  völliger
Sicherheit  zu  verbürgen  ist,  ja  daß  die  Syphilis  in  einem  Körper  zuweilen  Jahrelang  schlummern  und,
nachdem  man  sie  längst  für  erstorben  hielt,  später  doch  wieder  aufwachen  kann.

S.  63.  Dieser  Krankheit  liegt  ein  Ansteckungsgift  zum  Grunde.  Wann,  wo  und  unter
welchen  Verhältnissen  dasselbe  ursprünglich  entstand,  ist  trotz  vielfaltiger,  darüber  geführter  Diskussionen
  unentschieden  geblieben,  Sonst  aber  hat  die  Erfahrung  hinsichtlich  der  Eigenkhümlichkeiten  dieses
Contagiums  Folgendes  dargethan:

1.  Dasselbe  erzeugt  sich  jetzt  niche  don  Neuem,  sondern  pflanzt  sich  nur  noch  burch  Uebertragung
  von  einem  Körper  zum  andern  fort.

Eo  hastet  besonderc  an  der,  in  spphilltischen  Schleimflüssen  und  Geschwüren  abgesonder.
ben  Flüssigkeie.  »
3.EögchörtzubknsixencontngitsmuadAllesvondiesen,ihkeaTrägeknundbenBebt-Ignngmeine-InsektenimAllgcmciuknGesagte(§.3.4.undfolg.«sindstbahekauchaufdasspi

philitischecontqgimuscineAuwcndung.  Los
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        —  38  —

4.  Dessen  Mittheilung  erfolgt  zwar  in  der  Regel  bei  Gelegenheit  eines  unreinen  Beischlafs,
in  selteneren,  unverschuldeten  Fällen  aber  kann  das  an  den  Genicalien  oder  an  Geschwüren  des
Mundes  2c.  haftende  syphilitische  Gift  durch  die  Berührung  eines  Trägers  desselben  oder  des  Anstekz
kungsheerdes  selbst,  auch  bei  anberen  Gelegenheiten,  sen  es  auf  die  Genitalien  oder  sey  es  auf  andere
zart  überhäutete  oder  gar  von  der  Oberhaut  entblößte  Stellen,  z.  B.  die  bippen,  Brustwarzen,  verwundete
  Hinger  oder  andere  Körpertheile  übertragen  werden;  so:  bei  dem  gemeinschaftlichen  Gebrauche
von  heimlichen  Gemächern,  Lagerstellen,  Beinkleidern,  Handtüchern,  Waschschwämmen,  Injektionsspritzen,
—  deögleichen  von  Trinkgeschirren,  Eßlöffeln,  Tabackspfeisen,  Blasinstrumenten,  —  bei  Gelegenheit  von
Entbindungen,  bes  Süäugegeschäfts,  der  Beschneidung  u.  s.  w.  Ja  es  kann  auch  dies  Contagium  wie
andere  fortgepflanzt  werden,  durch  ein  Individuum,  welchem  baselte  von  seiner  Gemeinschaft  mit  einer
Infizirten  Person  her  adhärirt,  ohne,  wegen  mangelnder  Rezeptibitat  es  selbst  zu  affiziren.  (§.  8.)

5.  Die  Empfänglichkeit  für  das  syphilitische  Gift  ist  übrigens  ziemlich  allgemein  verbreitet,
und  kein  Alter,  keine  bekannte  besondere  Leibesbeschaffenheit  2c.  ewhr  bei  eintretender  Gemeinschafe
mit  demselben,  vor  seiner  Einwirkung  einen  Schutz.  Säuglinge  können  von  ihren  Ammen  inftzirt,  ja
Kinder  syphilitischer  Eltern  schon  mit  unzweifelhaften  Symptomen  dieser  Krankheit  geboren  werden  tc.

.  ie  Zeit,  innerhalb  welcher  nach  eingetretener  Ge  einschaft  mit  dem  Cantagium  die
Krankheit  ausbricht,  ist  verschieden,  doch  pflegt  sie  den  Raum  einiger  Wochen  selten  zu  überschreiten.

7.  Ein  einmaliges  Ueberstehen  der  Krankheit  schütze  vor  der  Wiederansteckung  nicht.

s.  61.  Das  einzige  Schutzmittel  gegen  das  (pphilitische  Contagium  ist  die  Vermeidung
jeber  Gemeinschaft  mit  davon  infizirten  Personen  und  Gegenständen.  So  wie  man  sich  daher  insbesondere
  vor  jedem  unreinen  Beischlaf  zu  hüten  hat,  so  ist  auch  eine  gewisse  Vorsicht  in  Bezug  auf  den
gemeinschaftlichen  Gebrauch  von  Gegenständen,  an  welchen  das  Contagium  nach  §.  63.  haften  könnte,
zumal  bei  einem  nicht  ganz  zu  vermeidenden  Verkehr  mit  unbekannten  oder  nicht  ganz  unverdächtigen
Personen,  kesgleichen  die  größte  Sorgfalt  bei  der  Wahl  von  Ammen,  Kinderwärterinnen,  Hebammen  2c.,
womit  Kinder  und  Frauen  in  so  nahe  Berührung  kommen,  gerathen,  und  dabei  insbesondere  auf  die
5.  62.  namhaft  gemachten,  zum  Theil  schon  dußerlich  hervortretenden  Spuren  der  Krankheic  zu  achten.

Andererseits  hat  der  mit  einem  oder  dem  andern  syphilitischen  Uebel  Behaftete  die  Verpflichtung,
  sich  für  die  Dauer  besselben  der  näheren  Gemeisschast  mit  anderen,  namentlich  einer  solchen,
wobei  eine  Uebertragung  des  Gifts  erfolgen  könnte,  und  insbesondere  auch  des  Besuchs  aller  öffentlichen
  Orte  zu  enthalten,  nach  beendeter  Krankheit  aber  für  die  vorschrifesmäßige  Reinigung  seiner
Person  und  Effekten,  namentlich  Leib=  und  Bettwäsche  2c.  Sorge  zu  tragen.  So  wie  ferner  jede
wissentliche  oder  fahrlässige  Verbreikung  der  Krankheit  einer  besonderen  Strase  unterliegt,  so  wird  es
im  Gegentheile  von  Allen,  welche  eine  Ansteckung  erlitten  haben  sollten,  gewärtigt,  daß  sie  die  Bemübungen
  der  Aerzke  und  cvent.  der  Polizei,  den  Quell  derselben  zu  ermitteln  und  unschädlich  zu  maen)

  unterstützen  werden,  zumal,  wenn  es  sich  um  Individuen  handelt,  von  denen  wohl  die  weitere
erbreitung  des  Uebels  zu  besorgen,  ein  freiwilliges  Aufsuchen  der  nöthigen  ärztlichen  Hülfe  bagegen
nicht  zu  erwarten  ict.

.  65.  Wer  (yphilitisch  angesteckt  worden  ist,  oder,  nach  vorausgegangener  Gelegenheit  und
einem  oder  dem  anderen  der  §.  62.  erwähnten  örtlichen  Zufälle  infizirt  zu  seyn  auch  nur  vermuther,
sehe  sich  sofort  nach  ärztlichem  Beistande  um.

Er  hüte  sich  indessen  gar  sehr,  denselben  bei  unbefugten  Personen  zu  suchen,  wozu  die  Schaam
und  das  Streben  nach  Verheimlichung  leider  so  Manchen  verleitet,  denn,  wenn  irgend  wo,  so  kann
eben  hier  das  Kuriren  von  Pfuschern  und  Quacksalbern  von  dem  allerverderblichsten  Einflusse  sepn,
und  durch  eine  anscheinend  sehr  rasche  Beseitigung  örtlicher  syphtlitischer  Zufälle,  z.  B.  das  Stopfen
von  Schleimausflüssen,  das  Aetzen  von  Geschwüren  und  dergleichen,  wenn  es  zur  unrechten  Zeit  geschieht,
  der  Grund  zu  sehr  langwierigen  und  lästigen  Beschwerden,  sa  zu  einer  später  ausbrechenden
allgemeinen  Lustseuche  gelegt  werden.

Der  Erkrankte  wende  sich  daher  nur  an  eine  approbirte  Medizinalperson,  wenn  es  seyn  kann,
an  einen  approbirten  Arzt  oder  Wundarze  Aster  Klasse  oder  suche,  falls  ihm  die  nöthige  Fürforge  in
seiner  Wohnung  nicht  zu  Theil  werden  kann,  wo  moglich  die  Aufnahme  in  ein  Hospital  nach.

Bis  ihm  aber  ürztlicher  Beistand  gewährt  worden,  —  so  wie  auch  neben  demselben,  —  hat
seder  Syphilitisch=  Erkrankte,  dem  an  seiner  Wiedergenesung  gelegen  ist,  sich  die  möglichst  genaue
Beachtung  folgender  didtetischer  Verhaltungsregeln  um  so  mehr  angelegen  seyn  zu  lassen,  als
eben  dieses  Verhalten,  bei  einzelnen  milderen  Formen  der  Krankheit,  namentlich  Schleimftüssen  der
Genitalien,  das  wesentlichste  Erforderniß  zur  Heilung  ausmacht,  bei  allen  übrigen  Formen  aber  die
arztliche  Behandlung  wesentlich  unterstütze,  sa  deren  Erfolg  nicht  selten  ganz  allein  sichert.  Es
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        —  39  —

1.  Es  werbe  unausgesetzt  die  größte  Reinlichkelt  beobachket.  So  wie  es  unmittelbar  nach
egebener  Gelegenheit  zur  Ansteckung  zuweilen  noch  gelingt,  durch  ein  sorgfältiges  Waschen  der  der
Lules  exponirten  Theile  mit  lauwarmem  Seifenwasser  das  noch  auf  ber  Oberfläche  haftende  Gift
ortzuschaffen,  seine  Einsaugung  zu  verhindern,  und  somit  dem  Ausbruche  der  Krankheit  zu  begegnen,
so  wird  auch  im  Verlaufe  der  letzteren,  durch  Reinhalten  der  leidenden  Theile  mittelst  Bähungen
von  lauwarmem  Wasser  oder  Milch  2c.,  dem  Hinzutreten  mancher  lästigen  Zufälle  entgegengewirkt  und
manche  Beschwerde  gemindert.  Bei  spphilitischen  Schleimflüssen  der  Genicalien  ist  unter  anderen  auch
jede  Uebertragung  der  ausfließenden  Materie  auf  die  Augen,  eie  Nase  2c)  wie  solche  bei  unreinlichen
Menschen  leicht  stactfinden  kann,  auf  das  sorgfältigste  zu  vermeiden,  da  dadurch  die  gefährlichsten
Zufälle,  so  z.  B.  an  den  Augen  eine  Enkzündung  herbeigeführt  werden  kann,  die  mit  dem  höchsten
Grade  der  kontagiösen  Augenentzündung  (§.  58.)  èie  größte  Aehnlichkeit  hat  und,  wie  diese,  oft  mit
Erblindung  endet.

2.  Jeder  Syphilitisch=  Erkrankte  bleibe,  wo  möglich,  ruhig  in  seinem  Zimmer  und  unterlasse
jedenfalls  alle  anstrengenden  und  erhitzenden  Bewegungen,  starke  Märsche,  das  Reiten,  Tanzen  u.  d.  m.)
wodurch  schon  allein  sehr  schmerzhafte  und  langwierige  Nebenzufälle  erzeugt  werden  können.

3.  Er  verharre  ferner,  so  viel  als  möglich,  in  einer  gleichmäsigen  warmen  Temperatur  und
setze  sich  namentlich  nicht  dem  Einftusse  einer  kalten  Jahreszeit,  ungünstiger  Witterung,  oder  gar  Erkältungen
  aus.

.  d.  Die  Diät  sey  möglichst  karg  und  mehr  vegekabilisch  alc  animalisch.  Außer  den  sehr  nahrhaften
  Speisen  ist  besonders  jede  reizende  und  erhitzende  Kost  zu  vermeiden;  zum  Getränk  passen  am
meisten  schleimige  Abkochungen,  Milch,  Mandelmilch,  sogenannte  Holztränke,  lauwarm  genossen.

5.  Ueberhaupt  hüte  sich  der  Kranke  vor  Allem,  wodurch  die  Genitalien  gereizt  werden  könnbten,
  selbst  vor  jedem  Drucke  derselben  durch  enge  Bekleidung,  wogegen  das  Anlegen  eines  sogenannten
  Suêpensoriums  bei  den  meisten  örtlichen  syphilitischen  Zufällen  nützlich  seyn  wird.  Jedenfalls
aber  unterlasse  er  für  die  Dauer  seiner  Krankheit  den  Beischlaf,  woduuch  er  unter  allen  Umständen
nicht  allein  Anderer  Gesundheit  auf  eine  prafbare  Weise  gefährden,  sondern  auch  den  eigenen  Zustand
wesemtich  verschlimmern  würde.

10.  Die  Krätze.

S.  66.  Die  Keäßze,  eine  zwar  nicht  gefährliche,  aber  für  den  damie  Behasteten  lästige  und  für
Anbere  zurückstofende  und  Ekel  erregende  (F#berlose)  Ausschlagskrankheit  giebt  sich  durch  folgende
Merkmale  zu  erkennen:

Es  erscheinen  onf  der  Haut,  meist  zueist  zwischen  den  Fingern,  an  den  Hand=  und  anderen
Gelenken  der  Gliedmaßen,  nach  und  nach  aber  auch  an  den  übrigen  Theilen  de#  Körpers,  mit  Ausnahme
  des  Gesichts  und  der  behaarten  Stellen,  einzeln  stehende  Bläschen,  welche  bald  klein,  hirsenförmig,
  mit  einer  durchsichtigen,  wäßrigen  Flässigkeit  angefüllt  und  mit  einem  harten,  röthlichen
Rande  umgeben,  bald  größer,  mit  einer  dicken,  eiterartigen  Materie  gefüllt,  und  in  ihrem  Umfange
mehr  enkzündet  sind  und  die  besonders  in  der  Wärme  und  Nachts  ein  lästiges  Jucken  erregen,  während
  in  der  Kälte  der  Ausschlag,  die  Röthe  und  das  Jucken  sich  mindern.  Diese  Bläschen  vertrocknen
  nnn  entweber  zu  Borken  (trockene  Krätze)  oder  sie  platzen  und  ergießen  eine  scharfe  Flüssigkeit,
welche  die  Haut  angreift  (feuchte  Krätze).  Bei  Vernachlässigung  des  Uebels  entstehen  oft  viele  Bläschen
  an  einer  Stelle,  welche  zusammenfließen,  aufbrechen  und  eine  scharfe,  fressende  Jauche  entlceren,
sa  es  bilden  sich  dann  nicht  selten  beträchtliche,  mie  Borken  bedeckte  und  von  Krätzpastein  umgebene
Geschwüre  (sog.  Krätzgeschwüre).  Mit  dieser  wahren  ächten  Krätze,  ist  die  sog.  falsche,  unächte
nicht  zu  verwechseln,  mit  welchem  Namen  man  hin  und  wieder  einen  Ausschlag  belegt  har,  der  nach
dußeren  Hautreizen)  3.  B.  nach  dem  Tragen  wollener  Kleider  auf  bloßem  Leibe,  nach  Schwefel=  und
manchen  anderen  Mincralbädern,  nach  dem  Einreiben  von  Salben  auf  einer  zarten  Haut,  der  Einwirkung
  von  Ungeziefer  und  dergleichen,  gleichfalls  in  Form  von  brennenden  und  suckenden,  zuweilen
auch  von  einer  Köthe  umgebenen  Bläschen  2c.  erscheint,  sich  aber  von  der  ächten  Krätze  dadurch  unterschcidet,
  dass  er  gewöhnlich  nicht  zuerst  zwischen  den  Fingern,  auch  nicht  so  einzeln,  sondern  in  der
Regel  gleich  mehr  ausgebreitet  sich  zeigt,  und  das  Gesicht  und  dit  behaarten  Theile  des  Korpers  nicht
so  konstant  verschont,  daß  das  Jucken  in  der  Wärme  nicht  so  entschieden  zunimme  und  Veranlassungen
  der  erwähnten  Art  vorausgegangen  sind.

§.  67.  Die  Krätze  ist  eine  anfteckende  Krankheit  und  verbreitet  sich  allein  kurch  Ueberkragung
elnes  eigenrhümlichen  Conlagiums,  welches  folgende  Eigenschaften  besitzt:

1.  Es  ist  ein  fires  Contagium,  welches  an  der  Haut  des  Krätzkranken  selbst  und  soschen

e-
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        —  40  —

Gegenstaͤnden,  welche  damit  in  Berührung  gekommen  sind,  namentlich  Kleĩbungsstuͤcken,  Betten  und
anderen  Effckten  haftet.

2.  Zu  seiner,  Uebertragung  ist  demnach  eine  unmittelbare,  —  und  dabei,  wie  es  scheint,  laͤm
gere  —  Berührung  mit  dem  Kranken  selbst,  oder  einem  jener  Träger  des  Contagiums  erforderlich.

6  3.  Die  Empfänglichkeit  für  diesen  Ansteckungsstoff  scheint  nicht  in  dem  *m  wie  die  für
das  spphilitische  Contagium,  allgemein  verbreitet  und  in  einem  höheren  Grade  nur  bei  solchen  Personen
  vorhanden  zu  seyn)  welche  unreinlich  sind,  namentlich  die  gehörige  Pficge  der  Haut,  wie  solche
durch  fleißiges  Waschen  derselben  mic  Seifenwasser,  Baden,  Wechseln  der  Wäsche  2c.  erzielt  wird)  vernachldssigen,
  sich  in  einer  verdorbenen  Luft,  in  überfüllten  Räumen  auphalten  u.  f.  w.)  aus  welchem
Grunde  die  Krätze  bei  Leutken  aus  der  niederen  Klasse  ungleich  häufiger,  als  bei  Personen  aus  den
mittlern  und  höheren  Ständen  vorkommt,  und  unter  Armen,  in  Arbeitsstrafanstalten,  Gefängnissen  2c.
zuwellen  endemisch  ist.

Was  endlich  die  Beziehungen  der  Empfänglichkeit  zu  Alter,  Geschlecht  und  allgemeine  Körperbeschafsenheit
  anbelangt,  so  scheinen  im  Ganzen  Kinder  und  Frauen,  wegen  der  meist  groͤßeren  Zartbeit
  und  Empfänglichkeit  ihrer  Haut,  und  Individuen  von  schlasser  Konstitution  eine  größere  Ansteckungsfähigkei,
  als  Personen  von  entgegengesetzen  Verhältnissen  zu  besitzen.

4.  Die  Zeit,  innerhalb  welcher  nach  eingetretener  Gemeinschaft  mit  dem  Contagsum  die  Krätze
auêbricht,  ist  verschieden,  doch  pflege  sie  sich  selten  über  einige  Wochen  hinaus  zu  erstrecken,  falls  nicht
ekwa  besondere  Umstaände,  z.  B.  anhaltender  Aufenthalt  in  kalten  Räumen,  antbere  Krankheitem  welche
dazwischen  treten  2c.,  den  Ausbruch  verzögern.  (Vergl.  §.  9.)

5.  Ein  einmaliges  Bestehen  der  Krankheit  schützt  vor  der  Wiebcransteckung  nicht.

S.  68.  Das  sicherste  Schutzmittel  gegen  das  Krätzgift  ist  die  Vermeidung  jeder  näheren
Gemeinschaft  mit  davon  infizirten  Personen  und  Gegenständen.  In  dieser  Beziehung  sind  alle  §.  19.
empfohlenen  allgemeinen  Vorsichtsmaaßregeln  mit  Rücksicht  auf  die  §.  67.  sub  1  —  3.  angegebenen  Eigenthmlichkeiten
  des  Contatziums  sorgsältig  zu  beachten.  Eine  besondere  Vorsicht  aber  wird  unter
Verhälenissen,  wo  ein  naherer,  mittelbarer  oder  unmittelbarer  Verkehr  mit  undekannten,  oder  nicht  ganz
unverdächtigen  Personen  nicht  durchaus  zu  vermeiden  ist,  wie  z.  B.  in  Gasthöfen,  Herbergen,  bei  ctwaniger
  Benutzung  fremder  Kleidungsstücke,  Beteen,  wollener  Decken,  allgemein  zugänglicher  heimlicher
Gemächer  u.  s.  w.,  desgl.  in  dem  Verhalten  gegen  sich  umbertreibende  Personen,  gegen  wandernde
Handwerksoburschen,  Schachersuden,  z.  B.  in  Meßorten  und  bei  Jahrmärkten,  gerathen  und  bei  allen
Gelegenheiten,  wo  ein  solcher  Verkehr  stattgesunden,  ein  häufigeres  Waschen  und  Baden  des  Körpers,
sehr  nützlich  seyn.  Sowie  ferner  in  Anstalten,  welche  eine  Menge  Personen,  zumal  niederen  Standes
umfassen,  wie  z.  B.  in  Arbeits-,  Waisenhdusern,  Gesängnissen,  desgl.  in  Kasernen  u.  s.  w.  der  Gesundheirszustand
  jener  Personen  auch  in  Bezug  auf  die  Krätze  vorschriftsmäßig  zu  beaufsichtigen  ist;
lo  hat  auch  eine  jede  Herrschaft,  schon  in  ihrem  eigenen  Interesse,  die  Verpflichtung,  auf  ihre  Dienstboten,
  Ammen  cc.  in  gleicher  Hinsiche  zu  vigiliren.  Vorzugsweise  aber  liegt  eine  solche  Aufmerksamkelt
  allen  Handel=  und  Gewerbtreibenden,  den  Vorstehern  groser  Fabriken,  besondero  solcher,  in  denen
Wolle  und  wollene  Zeuge  verarbeitet  werden;  so  wie  den  Herbergs=  und  Gasiwirthen,  in  Bezug  auf
bie  bei  ihnen  beschäftigten,  oder  von  ihnen  beherbergten  Personen)  desgl.  Trödlern  in  Bezug  auf  den
Ankauf  von  Effekten  2c.  ob.  Nicht  minder  ist  in  allen  Häusern,  besonders  aber  in  solchen,  ie  dem
allgemeinen  Verkehr  offen  stehen,  eine  öftere  sorgfältigere  Reinigung  solcher  Gegenständc,  welche  der
nahen  Berührung  durch  fremde  Personen  aller  Klassen  vorzugsweise  auagesetzt  sind,  wie  z.  B.  der
Dreppengeländer,  Thürklinken,  Griffe  von  Klingelzügen,  heimlichen  Gemächern  u.  s.  w.  sehr  zu  empfehlen.
  Andererseits  har  derjenige,  welcher  mit  der  Krätze  behaftet  ist,  zur  Verhütung  einer  weiteren
Verbreitung  des  Uebele,  alle  diejenigen  Vorsichtsmaaßregeln  gewissenhaft  zu  erfüllen,  welche  in  gleicher
Beziehung  §.  61.  in  Betreff  der  syphilitischen  Krankheit  erwähnt  worden  sind,  und  ist  jede  absichtliche
Verheimlichung  der  Krätze  zum  Nachtheile  Anderer  eben  so  strafbar,  wic  eine  Verbreitung  derselben
kurch  leichtsinniges  Benehmen  des  Kranken.  Diensiboten  haben  es  daher  ihren  Herrschaften,  Gesellen
und  Lehrlinge  ihren  Mristern  2c.  anzuzeigen,  wenn  sie  von  der  Krätze  angesteckt  zu  seyn  glauben,  welchen
  letztern  alsdann  die  Fürsorge  für  die  Heilung  kes  Erkrankten  und  die  Verhütung  einer  weiteren
Fortpflauzung  des  Uebels  anheimfälz.  In  Fällen  aber,  wo  der  nähere  Verkehr  des  Erkrankten  mit
Anderen  im  Hause  selbst  nicht  sicher  verhütet  werden  kann,  wird  die  Unterbringung  desselben  in  eine
Krankenanstalt  der  Gefahr,  entgegengesetzten  Falls  die  ganze  Umgebung  zu  iufiziren,  in  der  Regel  vorzusirhen
  und  unter  Umständen,  wo  dem  Gemeinwesen  aus  solcher  Belassung  eines  Krätzigen  in  seiner
Wohnung  Gefahr  droht,  sene  anderweite  Unterbringung  jedenfalls  zu  veraulassen  seyn.  —  Nach  erfolgter
Genesung  des  Kranken  ist  endlich  uuter  allen  Umständen  auf  die  vorschristsmäßige  Reinigung  seiner

Per-
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        —  41  —

Person,  Wohnnng,  Lagerstellen  und  Effeklen,  namenklich  aber  selner  Leib-  Berabadsche  und  Kleidumsstücke,
  zumal  solcher,  welche  mit  der  kranken  Haut  in  unmittelbarer  Benührung  standen,  um  so  s#or
fältiger  zu  achten,  als  die  Fälle  sehr  gewöhnlich  sind,  wo  allein  wegen  Unterlassung  einer  gründlichen
Reinigung  eines  einzigen  Gegenstandes  dieser  Art,  z.  B.  des  Aermelfutters,  die  Ansteckung  den  Genesencn
  selbst  und  von  ihm  aus  die  Weiterverbreilung  der  Krätze  immer  wieder  von  Neuem  erfolgt  ist.

§S.  69.  Da  die  Krätze  ein  Uebel  ist,  welches  in  frischen  Fällen  meist  rasch  und  leicht,  oft  schon
binnen  8  Tagen,  in  eingewurzelten  dagegen  nur  langsamer  und  zuweilen  sehr  schwer  zu  heilen  ist  und
von  selbst  niemals  schwindet;  so  liegt  schon  darin  für  einen  Jeden,  der,  nach  den,  §&amp;amp;.  66.  angegebenen
Merkmalrn  davon  infizitt  zu  seyn  glaubt,  eine  Aufforderung,  sich  nach  ärztlichem  Beistande  so  zeitig
  als  möglich  umzusehen.  Bis  ihm  aber  derselbe  gewährt  worden,  hat  jeder  Krätzige,  welchem  an
fuuntr  *9  Wiedergenefung  gelegen  ist,  sich  die  Beachtung  folgender  Verhaltungsregeln  angelegen
eyn  zu  lassen.

1.  Er  befleißige  sich  der  moͤglichsten  Reinlichkeit  seiner  selbst  und  seiner  Umgebung.  Wie  bei
ber  Spphilis,  so  ist  es  auch  bei  der  Kraͤtze,  unmittelbar  nach  gegebener  Gelegenheit  zur  Ansteckung,
zuweilen  noch  moͤglich,  durch  ein  sorgfaͤltiges  Waschen  des  Körpers,  namentlich  der  exponirt  gewesenen
Theile,  mit  lauwarmem  Seifenwasser  das  noch  auf  der  Oberfläche  haftende  Gift  fortzuschaffen,  seine  Einsaugung
  zu  verhindern  und  somit  der  Krankheit  selbst  vorzubeugen.  Ebenso  wird  aber  auch  im  Verlauf
  derselben  ein  flcisiges  Waschen  und  Baden  des  Körpers  mit  und  in  Seifenwasser,  ja  bei  Erwachsenen
  mit  nicht  sehr  empfindlicher  Haut  das  vollständige  Einreiben  einrr  aus  schwarzer  Seife  und
warmem  Wasser  bereiteten  dünn  flüssigen  Salbe  in  alle  unbehaarke  Theile  des  Körpers  (mie  Ausnahme
  des  Gesichts)  und  belonders  in  die  mit  Krätzpusteln  behaftern  Stellen,  Morgens  und  Abends
vom  Kranken  selbst  unternommen  und  bis  zur  Entsiehung  eines  Gefühls  von  Brennen,  ober  einer  Abschilferung
  der  Oberhaut,  fortgesetzt,  die  Kur  wesentlich  fördern.

2.  Während  dessen  huce  der  Kranke  bis  zu  seiner  vollsihndigen  Genesung,  wo  nicht  bas  Bett,
so  boch  wenigstens  das  Zimmer,  dessen  Temperatur  immer  warm  sey.

3.  Seine  Diät  sey  mäßig;  er  meide  besonders  alle  fette  und  Kark  gesalzene  Kost,  und  sorge
für  gebbrige  Leibesôffnung.

11.  Der  Weichselzopf.

S.  70.  Weichsel-,  Wichtel=  oder  Judenzopf  (Poln.  Kollan)  heißt  eine  unker  Völkern
Sarmatischen  Ursprungs,  innerhalb  der  Grenzen  des  Preußischen  Seaats  daher  in  der  Regel  nur  in  der
Provinz  Pesen  und  in  einem  Theile  der  Provinz  Preußen,  vorkommende  Krankheit,  welche  sich  durch
eine  eigenehumliche  Verdnderung  und  Verwirrung  (Verfilzung)  der  Haare  zu  erkennen  giebt.  Ist  nun
aber  gleich  kiese  Veränderung  der  Haare,  auf  welche  sich  auch  der  Name  der  Krankhyit  bezieht,  das
eigenthümlichste,  dußerlich  hervortretende  Merkmal  derselben,  so  darf  man  den  Weichselzopf  boch  keinesweges
  für  ein  örtliches  Leiden  der  Haare  oder  derjenigen  Körperkheile,  welche  vorzugweise  mit  Haaren
  bewachsen  sind,  erachten,  vielmehr  ist  er  eine  allgemeine  Krankheit  des  Körpers,  bei  der  durch
eine  fehlerhafte  Richtung  der  Ernährung  und  Saftebereitung  eine  krankhafte  Materie  erzeugt  wird,  die
gewöhnlich  nach  vorausgegangenen,  sehr  mannigfaltigen  und  an  sehr  verschiedenen  #ganen  sich
dutßernden  Zufällen  auf  dem  behaarten  Theile  des  Kopfes,  oder  an  einer  andern  behaarten  Stelle
hervorbricht,  gleichsam  sich  dort  ablagert  und  die  erwähnee  Veränderung  nach  sich  zieht.  Selbst,  wo
das  Uebel  durch  Uebertragung  von  Außen  entstanden,  anfangs  mehr  örtlich  scheint,  pflegt  es  sehr  bald
zu  einem  solchen  Allgemeinleiden  sich  zu  gestalten.

Weil  aber  jene,  der  eigenthümlichen  Jopfbildung  meistentheils  vorangehenden  Zufälle
von  so  verschiedener  Art  find,  bald  in  bloßer  Abspannung  und  Verstimmung,  —  bald  in  heftigen  und
anhaltenden  allgemeinen  Glicder=  oder  Kopfschmerzen,  auch  wohl  Stechen  unter  den  Nägeln,  —  oder
in  hypochondrischen,  hysterischen  und  andern  Nervenbeschwerden,  selbst  Krämpfen,  Sinnes=  und  Geistesstörungen,
  —  bald  in  Unterleibs=  oder  Brustleiden,  —  balb  in  auffallender  Veränderung  der  Aussonderungen,
  in  Hautauoschlägen,  —  oder  in  Anschwellungen  der  Drüsen,  der  Gelenke  (giftartigen
Erscheinungen)  u.  s.  w.  bestehen;  so  ist  es  schwer,  sie  insgesammt  gerade  als  Vorboten  des  Weichselzopfes
  zu  erkennen.  Einen  schon  begründeteren  Verdacht  der  sich  bildenden  Zopfkrankheit  dagegen  erregen,
  zumal  in  cinem  #ande,  wo  dieselbe  einheimisch  ist,  einige,  selten  ganz  fehlende  Zufälle,  namentlich
  sehr  beftiger  Kopsschmerz  mie  Ohrensausen  und  Flimmern  vor  den  Augen,  cin  prickelndes  und
stechendes  Gefühl  der  Kopfhaut,  mit  häufigen  meist  übel  riechenden  Kopfschweißen  verbunden.

Nachdem  nun  dergleichen  Zufalle  kürzere,  oder  längere  Zeit,  zuweilen  Monate,  ja  Jahre  lang
vorausgegangen  sind,  erfolgt,  meist  unter  Nachlaß  ober  gänzlichem  Verschwinden  jener

1835.  or-
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        —  42  —

Borboten  der  Ausbruch  des  Weichselzopfs  selbst.  Unter  Empfindungen  von  Jucken,  Kriebeln
und  berglelchen  schwellen  nämlich  an  den  behaarten  Stellen  des  Körpers,  vorzugsweise  aber  am  Kopfe,
die  Krureln  an,  und  es  wird  ebenduselbst  eine  zähe,  klebrige,  bald  mehr  fektige,  bald  mehr  eiterartige
  Feuchusgkele  ausgeschwitzt,  welche  die  Haare,  zuerst  an  ihrem  Grunde,  dann  in  ihrer  ganzen  känge
msammenklebt  und  so  verwlrrt,  daß  sie  auf  keine  Weise  auseinander  zu  bringen  und  zu  ordnen  sind.
Indem  babei  das  Wachsthum  der  Haare  fortgeht,  ja  oft  außerordemtlich  stark  ist.  gestaltet  sich  die
Masse  derfelben  zu  sehr  verschiedenen  Formen,  bald  langen  35pfen,  bald  breiten  nestförmigen  Massen
u,  s.  w.,  was  von,  zufälligen  Umständen,  z.  B.  der  Menge  und  bänge  der  Haare,  der  Art  sie  zu  kragen,
bdem  Umfange  der  ergriffenen  behaarten  Oberfläche  u.  s.  w.  abhangig  ist.  Zuweilen,  wiewohl  sellen,
fetzt  sich  auch  der  Krankheitsstoff,  zumal  bei  Personen,  die  wenig  Haar  haben,  auf  die  Nägel,  sowohl
der  Finger,  als  Zehen,  ab,  und  erzeugt  dort  krankhafte  Absonderungen,  einer,  dem  Lichttalg  ähnliche
Masse,  Auflockerungen,  Auswüchse  u.  dergl.

.  Ein  solcher  Weichselzopf  waͤchst  und  besteht  nun  eine  verschiedentlich  lange  Zeit,  meist  einige
Monate,  jedoch  auch  Jahrelang  fort,  wird  dann  trocken,  die  Empfindlichkeit  der  Kopfhaut,  falls  sie  bis
dahln  noch  fortbestand,  verliert  sich,  und  es  bilden  sich  neue  gesunde  Haare,  unter  dem  Jopfe,  wodurch
  dieser  vollständig  abgestoßen  wird,  was  man  das  Abwachsen  desselben  nennt;  er  kann  aber  in
dieser  Gestalt,  wenn  er  nicht  abgeschnitten  wird,  an  dem  gesunden  Haarc  auch  noch  lange  Zeit,  selbst
Jahre  hindurch)  hangen  bleiben.  Eben  so  werden  auch  die  Nägel,  wenn  sie  ergriffen  waren,  nach  einiger
  Jelc  abgestoßen,  unb  durch  neue,  die  jedoch  selten  die  gehörige  Form,  Gläcte  und  Festigkeit  er--langen
  ersetzt.  —  Niche  selten  ereignen  sich  Rückfälle  der  Krankhrit.

Ecs  darf  indessen,  selbst  in  Gegenken,  wo  der  Weichselzopf  einheimisch  ist,  nicht  jede  Haarverwirrung
  dafür  gehalten  werden.  Es  giebt  namentlich  eine  von  Unreinlichkeit  und  vernachlässigter
Pflege  bes  Kopfs  entstandene  Verwirrung  der  Haare,  welche  man  mit  dem  Namen:  „falscher  Weichseltopf“
  belegt  hat,  und  die  gar  nicht  in  die  Reihe  der  Krankheiten  gehört.  Diesen  falschen  Weichselzöpfen
  gehen  daher  auch  niemals  allgemeine  Krankheitszufälle  voraus,  wenigstens  nicht  dergestalr,
daß  sie  in  ursächlicher  Verbindung  mit  ihnen  ständen;  die  Haarverwirrung  selbst  ist  hier  auch  niemals
in  dem  Maaße  vorhanden,  wie  bei  aächten  Wrichselzöpfen  und  einer  beharrlichen  Mühe  gelingt  es,  die
Haare  wieder  zu  ordnen,  was  beim  ausgebildeten  ächten  Weichselzopf  durchaus  unmöglich  ist;  die
klebrige  Feuchtigkeit  fehle  endlich  ganz  und  gar  in  dem  Haarfilze  des  falschen  Zopfes,  der  gegentheils
kngewöhalich  ktrocken  ist  und  überdles  ohne  allen  Nachtheil  für  die  Gesundheit  abgeschnitten  weren

  kann.

Die  gehörige  Unterscheidung  dieser  beiden  Zustände  ist  aber  um  so  wichtiger,  als  es  sich  nicht
selten  ereignet,  daß  Personen,  besonders  mit  einem  starken  Haarwuchs  begabte,  bei  jedem  andauernden
Uebelbefinden  den  herannahenden  Weichselzopf  ahnen  und,  um  die  Entwickelung  desselben  zu  fördern,
absichtlich  die  näthige  Pflege  des  Haares  veruachlássigen  und  so  zur  Erzeugung  des  falschen  Weichselgopfes
  selbst  Veranlassung  geben.  Eben  so  ist  et  Thatsache,  daß  in  jenen  Gegenden  Indivicuen  in
der  Absicht,  sich  dem  Militairdienste,  oder  anderen  Verpflichtungen  zu  entziehen)  sich  nicht  selten  geflissentlich
  die  Haare  verwirren.

71.-  Wie  schon  erwähne  ist  der  Weichselzopf  in  Polen  und  dessen  Nachbarländern  endemisch;
  er  befallt  daselbst  Individuen,  namentlich  Eingeborne  jedes  Alters,  Geschleches  und  Standes,
und  nicht  blos  bei  Menschen,  sondern  auch  bei  stark  behaarten  Thieren,  z.  B.  Pferden,  Hunden,  sowie
beim  Wollvieh  kommt  diese  Krankheit  dort  vor.  Diese  Beschränkung  derselben  auf  gewisse  Gegenden
läßt  es  nicht  zweifelhaft,  daß  ihre  Ursachen  in  lokalen  Verhältnissen,  insbesondere  des  Klimas  und
der  Lebensweise  der  Bewohner  jener  Lbandstriche  zu  suchen  seyen.  Man  hat  als  solche  besonders  namhaft
  gemacht:  Das  rauhe  unfreundliche  Klima  Polens;  die  dort  unbeständige,  oft  naßkalte  Witterung,
die  einem  solchen  Klima  und  solchen  Witterungsverhältnissen  selten  angemessenen,  vielmehr  oft  engen,
dunkeln,  ungleich  tempcrirten,  feuchten,  zugigen,  rauch=  und  dunsterfüllten,  unsaubern  Wohnungen,
schlechte  Nachtlager,  desgleichen  die  oft  unsaubere,  oder  unangemessene  Bekleikung,  welche  mehr  auf
Erwärmung  des  Kopfes,  als  der  übrigen  Körpertheile,  am  wenigsten  aber  auf  das  Warmhalten  der
Füße  berechnet  ist,  Unreinlichkeit  überhaupt  und  Vernachlässigung  der  Kultur  des  Haares  insbesondere,
rohe,  zähe,  verdorbene,  stark  gesalzene  Nahrungemittel  (wie  z.  B.  alte  Häringe)  oder  ranzig,  fette  und
ölige  (statt  der  Buteer  z.  B.  mit  beindl  zubereitete;  Speisen)  welche  letztere  an  den  vielen  Festtagen
der  Sarmaten  besonders  häufg  genossen  werden;  endlich  auch  die  bis  zum  llebermaaß  beliebten  spirituösen
  Getränke.  Daß  dergleichen  Verhältnisse  eines  Theils  eine  schlechte  Mischung  der  Säste  erzeugen,
  ankern  Theils  die  Transpiration  beschränken  und  hemmen  und  einen  Andrang  der  Säfte  nach
dem  Kopfe  begünstigen  müssen,  ist  nicht  zu  leugnen,  auch  findet  man  die  Krankheit  besonders  häufig

bei
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        bei  kandleuten,  Juden,  Bektlern,  kurz  solchen  Indi#ibnen,  die  dem  Zusammemwirken  jener  schäblichen
Einftüsse  am  Meisten  ausgesetzt  sind.  6

Daß  aber  eben  diesen  Einstüssen  und  wenigstens  einzelnen  berselben,  nicht  der  volle  Grund
des  Erkrankens  am  Weichselzopfe  allein  beiumessen  sey,  und  dieser  vielleicht  noch  außerdem  auf  besonderen,
  zur  Zeit  noch  nicht  hinreichend  bekannten  ursächlichen  Verhälrnissen  beruhe,  scheint  wenigstens
daraus  hervorzugehen,  daß  in  den  erwähnten  Gegenden  nicht  selten  auch  Personen  von  der  Krankhele
befallen  werden,  die  in  gut  eingerichteten  Hausern  und  in  der  größten  Reinlichkelt  leben,  namentlich
auch  die  Kultur  des  Haares  nichts  weniger  als  verabsäumen  und  dabei  gesunde  Nahrungsmittel  genießen.
  Jedenfalls  wird  die  Disposition  zum  Erkranken  auch  noch  burch  andere  Umstände  gesteigert.
So  ist  die  Krankheit  im  Ganzen  seltener  bei  Frauen  als  bei  Männern;  blonde  leiben  weniger  daran,
als  Braun=  und  Schwarzhaagrige,  Schwächung  des  Körpers,  z.  B.  durch  heftige  deprimirende  Gemüthsbewegungen,
  oder  unmittelbar  vorangegangene  hitzige  Krankheiten,  Fieber,  Wozchafte  Hautausschläge
  und  dergl.,  vorzüglich  aber  die  Skrophelkrankheit  erhöht  die  Empfänglichkeie  für  den  Weichselzopf;
  endlich  kann  diese  Disposttien  sich  auch  durch  Erblichkelc  fortpflanzen  und  die  Krankheit  solchergestalt
  in  gewissen  Familien  einheimisch  seyn.

SC.  72.  Der  Weichselzopf  ist  endlich  eine  Krankheit,  kie  sich  auch  auf  dem  Wege  der  Ansteckung,
  nicht  blos  auf  Eingeborne  des  Landes,  in  welchem  er  endemisch  ist,  sondern  auch  auf  Individuen
  anderer  Völkerstämme  und  Fremde  aller  Nationen  fortpflanzen  kann  und  Eingewanderte
hauptsächlich  nur  auf  diese  Weise  befällt.

Von  den  nähern  Verhältnissen  des  Conlagiums  gilt  Folgendes:

1.  Dasselbe  ist  firer  Natur  und  haftet-  pamentlich  an  der  zwischen  den  Haaren  eines  Zopfkranken
  abgesetzten  und  sie  zusammenklebenden  Matkeric.

2.  Die  Ansteckung  selbst  kanu  sowohl  durch  unmittelbare  Berührung  dieses  Ansteckungsheerdes,
  wie  z.  B.  beim  Zusammenschlafen,  beim  Beischlaf,  als  auch  durch  Vermittelung  eines  Trägers
des  Contagiums,  wie  3.  B.  bei  dem  gemeinschaftlichen  Gebrauch  von  Kleidungsstücken,  welche  mit
dem  kranken  Haar  in  Berührung  standen,  wie  Kopfbedeckungen,  namentlich  Pelz=  oder  Schlafmützen
u.  s.  w.,  desgleichen  von  Kämmen,  Lagerstellen,  Betten,  selbst  Badeanstalten,  oder  sogenannten  Badstuben
  u.  s.  w.  erfolgen.

3.  Damit  das  solchergestalt  übertragene  Conlagium  sich  wirksam  zeige,  scheint  indessen  auch
hier  noch  eine  gewisse  Disposition  erfordert,  und  dieselbe  vorzugsweise  durch  die  S.  71.  erwähnten
Verhältnisse  gesteigert  zu  werden.

6  73.  Um  sich  vor  dem  Erkranken  am  Weichselzopfe  zu  schützen,  sind  namentlich  in  Gegenden,
  wo  derselbe  einheimisch  ist,

1.  die  §.  71.  gedachten  ursächlichen  und  auf  die  Disposition  influirenden  Verhältnisse,  so  weit
solches  möglich  ist,  zu  beseitigen,

2.  alle  näheren  Berührungen  mit  Individuen  und  Gegenständen,  welche  der  Infektion  theilhaftig,
  oder  auch  nur  verdächtig  sind,  zu  vermeiden.  In  letzterer  Hinsicht  ist,  zumal  an  Orten  und
in  Hausern,  worin  sich  Jopfkranke  wirklich  befinden,  oder  die  wenigstens  dem  Verkehre  von  Personen
aller  Klassen  ausgesetzt  sind,  wie  z.  B.  in  Gasthöfen,  Dorfkrügen,  Herbergen,  bei  Jahrmärkten  und
Messen,  die  von  Polnischen  Juden  stark  besucht  werden,  desgleichen  in  Schulen  oder  Persions-Anstalten
  dortiger  Gegend  2c.,  besonders  darauf  zu  sehen,  daß  jede  unmittelbare  oder  mittelbare  Gemeinschaft
von  der  &amp;amp;.  72.  ai  2.  erwähnten  Art  unterbleibe.  Auf  Diensiddten,  namentlich  auch  Ammen,  so  wie
auf  Kinder,  Gesellen  und  Lehrlinge  ist  in  gleicher  Hinsicht  daselbst  zu  vigiliren,  auch  von  Trödlern  bei
dem  Ankaufe  von  Effekten,  zumal  Kopfbedeckungen,  die  nöthige  Vorsicht  nicht  zu  unterlassen.

Andererseits  hat  seder  mit  dem  Weichselzopfe  Behafteie,  dur  Verhütung  einer  weitern  Verbreitung
  der  Krankheit  auf  einem  oder  dem  anderen,  der  §S.  72.  al  2.  angegebenen  Wege,  alle  diesenigen
  Vorsichtsmaaßregeln,  welche  in  glei  der  Beziehung  .  6  1.  in  Betreff  der  spphilitischen  Krankheit
erwähnt  worden  sind  so  wie  alle  sonstigen,  z.  B.  auf  die  Anzeige  des  Erkrankungsfalles,  die  Desinsektion
  2c.  bezüglichen,  besonderen  sanitäts  polizeilichen  Vorschriften,  gewissenhaft  zu  erfüllen,  und  ist
sede  diesfällige  Vernachldssigung  eben  so  strafbar,  wie  die  auf  leichtsinnige  oder  muthwillige  Weise
veranlaßte  Uebertragung  der  Krankheit  auf  Andere.

6.  74.  Hinsichtlich  der  Behandlung  des  Weichselzopfes  endlich  gelten  im  Allgemeinen  folgende
  Regeln:

A.  Wenn  sich  bei  einem  Individuum  solche  Zufälle  einfinden,  welche  nach  §.  70  zu  der
Vermuchung  berechtigen,  daß  die  Bilbung  eines  achten  Welchse  joples  bevorstehe;  so  muß  in  *
2  en
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        —  44  —

den  Fallen,  wo  bie  Krankheits-Erscheinungen  das  Leben  ober  bie  Gesundheit  ernsthaft  bebrohen,  die

Huͤlfe  des  Arztes  in  Anspruch  genommen  werden.

»  Nutda,wodek-ZopfbildungleichtereZusållevorangehen,unddieEklangungbesckkztlichcn
Beistanbes  mit  nicht  zu  überwindenden  Schwierigkeiten  verknüpft  ist,  darf  der  Kranke  zu  demjenigen
Verhalten  und  denjenigen  Hausmitteln  seine  Zuflucht  nehmen,  die  sich  in  der  Erfahrung  als  nicht
allein  unschäblich,  sondern  selbst  heilsam  und  die  bei  dergleichen  Vorboten  in  der  Regel  höchst  erwünschee
  Jopfbildung  befördernd,  bewährt  haben.  Dahin  gehören:

I.  eine  sorgfälltige  Vermeidung  einer  jeden  Erkältung,  besonders  des  Kopfes,  wobei  aber  das
Beständige  Tragen  warmer  Kopfbedeckungen  nicht  eben  zu  rathen  ist,  weil  dadurch  im  Gegentheil  die
Empfänglichkeit  des  Kopfes  für  Erkältungen  gesteigert  zu  werden  pflegt.

2.  Vermeidung  aller  erhitzenden,  gewürzhaften,  oder  stark  gesalzenen,  geräucherten  schwer  verbaulichen,
  fetten  und  blähenden  Nahrungomittel,  so  wie  des  zu  häufigen  Genusses  des  Brandtweins.

3.  Der  Gebrauch  gelind  Schweiß  treibender  Geträuke,  in  Form  eines  Thecs,  namentlich:
einer  Abkochung  des  Krauts  von  Bärenklau  (Acanthus  wollis  Linn.,  Branca  ursina  der  Polnischen
Aerzke),  ferner  des  Krauto  von  Bärlapp  (Lycopodium  clavalum  und  L#ycopodium  Selago  l.inn.),
des  Fauss  von  Immergrün  (llerba  Vincac  pervincoc.  Vnca  minor  Linn.),  auch  der  Schwarzwurzel
  (Kadix  consolilac  majoris  von  Syphylum  ollicinale).

4.  Warme  Befeuchtung  und  Waschungen  der  Haare,  mit  benselben  Abkochungen,  oder  mie
einer  Auflösung  von  weißer  Seife  in  Flußwasser;  so  wie  der  Gebrauch  warmer  Wasser=  oder
Dampfbäber.

yf  B.  Hat  die  Bildung  des  Weichselzopfes  von  selbst,  oder  nach  dem  Gebrauche  dieser  Mittel
begonnen,  was  sich  in  der  Regel  dadurch  zu  erkennen  giebt,  daß  sich  die  Haare  in  einzelne  Bündel
zusammen  wirren,  so  bedarf  es  in  den  gewöhnlichen  Fällen  keiner  weitern  Hulfe,  vielmehr  vollendet
dann  die  Natur  die  Jopfbildung  ohne  weitere  Unterstutzung,  alle  Leiden  nehmen  mit  der  steigenden

Ausbildung  des  Weichselzopfes  ab,  und  verlieren  sich  mit  der  Vollendung  derselben  gänzlich.  ist
in  dieser  Zeit  nur  darauf  zu  sehen,  daß  jene  Entwickelung  nicht  durch  schädliche  Einflüsse,  namentlich
Erkältung)  sorgfältiges  Kümmen  und  adsichtliches  Entwirren  der  Haare,  oder  wohl  gar  durch  Ab-Schneiden
  berselben,  so  wic  der  etwa  von  der  Krankheit  ergriffenen  Nägel  gestört  und  unterbrochen
werde.

C.  Eben  so  wenig  karf  endlich  der  schon  vollsiindig  ausgebildete  Wei  sselzopf,  selbst,
wenn  die  Reihe  der  vorangegangenen  Krankheitserscheinungen  schon  geschwunden,  und  das  frühere
Wohlbesinden  zurückgekehrt  scheinen  sollte,  durch  irgend  cin  Verfahren  gewaltsam  entsernt  werden.
Sowohl  sein  Abschneiden  mittelst  der  Scheere,  alr  auch  Sag  in  Polen  übliche  Abbrennen  mit  einem
Glüheisen  ist,  ehe  der  Zopf  seinc  völlige  Reise  erlangt  hat,  —  ehe  er  (s.  X.  70.)  vollskändig  abgewachsen
  ist  —  immer  mit  großer  Gefahr,  wenn  nicht  des  Lebens,  so  wenigsteno  mit  der,  an  Leib  und
Seele  zu  verkrüppeln,  verbunden.  amentlich  hat  man  unmittelbar  darnach  eine  Ablagerung  des
Krankheitsstoffes  auf  andere  Theile  und  in  deren  Folge  entweder  plötzlichen  Tod  durch  Schlagfluß,
ober  lähmung,  oder  Erblindung  durch  kähmung  der  Sehnerven  (schwarzen  Staar),  Taubheit,  selbst
Wahnsinn  und  Blödsinn,  furchtbare  Krämpfe,  oder  unheilbare  Lähmung  der  Glieder,  schmerzhafte  Anschwellung,
  ja  völlige  Unbeweglichkeit  der  Gelenke,  oder  Flechten  und  andere  lästige  Hautaueschläge
über  den  ganzen  Koörper,  auch  Knochengeschwüre,  krebsartige  Uchel,  oder  langwicriges  Siechthum  von
anderer  Art,)  namentlich  schleichende  Zehrfieber  mit  unheilbarer  Zersibrung  innerer  Organe,  z.  B.  ker
bungen,  entstehen  sehn.

Den  ri  Jstigen  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Weichselzopf  ohne  Nachtheil  abgeschnitten  werden
kann,  —  falls  er  nicht  durch  die  Kräfte  der  Naur  algestoßen  werden  sollte  —  erkennt  man  am
sichersten  daran,  dass,  nächst  dem  gänzlichen  Versehwinden  aller  allgemeinen  Krankheitszustände,  die
verfilzten  Haare  so  weit  durch  nachgewachsenes  gesundes  Haar  vom  Keufe  entferne  sind,  daß  man
bequem  mit  der  Hand  unter  dem  Haarsitz  durchgreisen  kann.  Jedenfalls  aber  mus  der  Geuesende
auch  während  dieser  Trennungs-Periode,  so  wie  noch  einige  Zeit.  nach  derfelben,  um  allem  Nachtheile
zu  entgehen,  sich  angemessen  warm  kleiden,  namemlich  den  Kopf  sorgfältig  ver  Erkältung  schützen,
überhaupt  ungünstige  Witterungs-Einfiüsse  meiden,  und  eine  reizlose  müde  Diaͤt  fuhren.

12.  Der  bösartige  Kopfgrind.

S.  75.  Mit  dem  Namen  Kopfgrind  werden  von  Nichtärzten,  ja  selbst  hin  und  wieder  von
Aerzten,  sehr  verschiedcnartige  Ausschläge,  welche  den  Kopft  insbesondere  dessen  behaarten  Theil  befallen)
  belegt,  wovon  aber  mehrere  diesen  Namen  gar  nicht  verdienen.

Ei-
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        Eigentlich  sind  nur  diejenigen  Ausschlaͤge  des  Kopfes  als  Grind  zu  betrachten,  welche  aus
Bläschen  oder  Pusteln  der  Haut,  die  eine  wirkliche  Schorfbilbung  zur  Folge  haben,  hervorgehen.
Von  diesen  Ausschlaͤgen  aber  giebt  es  wiederum  hauptsaͤchlich  zwei  besonbdere  Ärten,  die  sich  ruͤcksichtlich
  ihrer  Form,  Bedeutung  und  Behandlung  wesentlich  von  einander  unterscheiden,  und  denen  man
die  Benennung:  gut=  und  bößartiger  Kopfgrind:  ertheilen  kann.

Bei  dem  gutartigen  Kopfgrinde  entstehen  an  verschiedenen  Stellen  der  behaarten  Kopf,
hant,  nach  einer  leichten,  mit  Jucken  verbundenen  Röcthung  derselben,  auf  der  Haut  selbst  kleine
Bläcchen,  elche  die  Oberhaut  erheben,  dann  bersten  und  eine  schleimige,  klebrige  Flüssigkeit  entleeren.
  Diese  kleinen  Geschwürchen  bedecken  sich  nun  mit  blaßgelben  Schorfen,  eie  von  einer  gewölbten
  Beschaffenheit  und  einer  unregelmäßigen  Form  sine;  darunter  schwitzt  jene  Flüssigkeit
sortwährend  aus,  sa  sie  durchdringt  die  Schörfe  selbst,  die  oft  gang  durchsichtig  sind,  hebt  sie  in  die
Höhe  und  verklebt  die  Haare,  zwischen  welche  sie  sich  ergießt;  die  Festigkeit  der  Haare  selbst  leidet
dabei  nicht  und,  wenn  man  ein  einzelnes  Haar  anzieht,  so  reißt  es  meist  von  seinem  Ursprunge
ab.  —  Die  Ausbreitung  dieses  Grindes  ist  sehr  verschichem;  oft  stoßen  mehrere  Schèrfe  zusammen,
so  daßi  ein  mehr  oder  weniger  großer  Theil  der  Kopfhaut  zusammenhängend  davon  bedeckt  wird.  In
einer  geidissen  Form  der  Krankheit  werden  auch  wohl,  wenigstens  auf  der  Oberfläche,  die  Grinde
harc,  höckrig,  braun  oder  dunkelgrau  und  es  lösen  sich  davon  kleine,  unregelmäßige,  trockene  und
mirrb-  Stächchen,  oder  Köruchen  ab,  welche  Mörtelstückchen  ähnlich  sind  und  zwischen  den  Haaren
bängen  bleiben.

Dieser  gutartige  Kopfgrind  befällt  meist  Kinder  zwischen  dem  ersten  und  siebenten  bebeusfahre),
  namentlich  von  der  Zeit  der  Entwöhnung  an,  bis  zu  der  des  JZahnwechsels.  Abgesehen
  von  der  mit  ihm  verbundenen  Unsauberkeit,  die  durch  den  üblen  Geruch  der  abgesonderten  Flüssigkeit
  und  die  Anhäufung  von  Ungeziefer  auf  dem  Kopfe  oft  noch  gesteigert  wird,  ist  er  weder  für  das
damit  behaftete  Individuum  von  besonderem  und  bleibenden  Nachtheil,  im  Gegentheil  oft  als  eine  wohlthätige
  mit  der  fortschreitenden  Entwickelung  des  Körpers  nicht  selten  von  selbst  schwindende  und  keineufalls
  schnell  zu  unterdrückende  Auoleerung  zu  betrachten,  —  noch  für  Andere  bedrohlich.

Bei  dem  bötvartigen  Kopfgrinde  (bösem  Grind,  Erbgrind)  dagegen  bilden  sich  Pusteln  in
ker  Diefe  der  Haut,  namentlich  in  den  die  einzelnen  Haarwurzeln  umfassenden  Hülsen.  Hier  sammelt
  sich  eine  dicke,  honiggelbe,  citerartige  Flüssigkeit  au,  welche  jene  Hülsen  allmählig  ausdehnt,
zuletzt  die  darüber  gelegene  Stelle  der  Kopfhaur  selbst  erhebe,  und  durch  die  daselbst  im  Kreise  berstende
  Oberhauc  ausfließt.  Die  sich  über  diesen  Geschwuürsiellen  nun  bildenden  Schorfe  sind  immer
kreisrund  und  in  der  Mitte  des  Kreises,  worin  immer  das  einzelne  Haar  selbst  seinen
Standpunkt  hat,  schalenförmig  vertieft,  im  Umkreise  dagegen  erhaben.  Ein  solches  Haar
läst  sich  leicht  und  ohne  abzureißen,  bervorziehen  und  seine  Wurzel  findet  man  dann  angeschwollen;
  entartet,  namentlich  mit  einem  schwarten  Punkt  versehen.  —

Diese  Art  des  Grindes  ist  zwar  zuweilen  auch  nur  auf  einzelne  Stellen  beschränkt,  häufiger
aber  nimmt  sie,  indem  die  einzelnen  mehr  oder  eniger  di  en,  immer  aber  kreigrunden  und  in  der  Mitte
vertiesten  Schorfe  an  einander  stosien,  eine  größere  Strecke  den  behgarten  Kopfs  ein.  Unter  den
Schorfen  zcigt  sich  übrincns  die  Haut,  rund  um  den  Absonderungahrerd,  zwar  auch  geröthet,  koch  nicht
eben  empfindlich,  so  das  von  den  Kranken,  wenn  nicht  etwa  angesammeltes  Ungcziefer  einen  Reiz  verursacht,
  in  der  Regel  kein  besonderes  Jucken  verspürt  wird.  Dieser  bösartige  Kopfgrind  befällt  im  Gegensatze
  zu  ersterem,  häufiger  Kinder  nach  dem  sechsten  oder  siebenten  Jahre;  schwindet  nicht  von  selbst,
ist  überhaupt  ohne  besondere  örtliche  Einwirkung  auf  den  kranken  Grund  und  Boden  gar  nicht  zu  heilen
  und  —  pflanzt  sich  durch  Ansteckung  sort.  Von  ihm  namentlich  ist  hier  die  Rede.

C.  76.  Die  Häufigkeit  der  Kopfausschläge  bei  Kindern  hänge  wohl  Theils  mit  dem,  letzteren
  eigenen  Blutandrange  nach  dem  Kopfe,  Theils  mit  der,  auch  vorzugsweise  dem  kindlichen  Alter
angehdrigen  Skrophelkrankheit,  wovon  diese  Ausschläge  unds  namentlich  auch  der  Grind  so  oft  die
Folge  sind,  zusammen.  Außcrdem  aber  wird  die  Enistehung  des  Letztern,  wic  der  Kopfausschläge
überhaupt,  begunstigt:  durch  Mißverhältuisse  in  der  Ernährung,  z.  B.  eine  zu  reichliche,  oder  schwer
verdauliche,  rohe,  zähe,  verdorbenc,  stark  salzige,  oder  zu  fette  Nahrung,  zu  sette  oder  sonst  nicht  gehörig
beschaffene  Murtermil  ),  die  Milch  einer  leidenschaftlichen,  ausschweifenden  oder  an  Ausschlägen,  Syphilis
  2c.  leidenden  Amme,  selbst  Vererbung  einer  krankhaften  Säftemischung  der  Eltern,  ferner:  durch  mangelnde
  körperliche  Bewegung,  Unreinlichkeic,  Aufenthalt  in  schlechter,  feuchter  Luft,  besonders  vernachlässigter
  Reinigung,  oder  zu  warme  Vedeckung  des  Kopfes  (Umstände,  welche  das  häufigere  Vorkommen  der
Krankheit  in  der  niederen  Volksklasse  erklärlich  machen).  Der  bösartige  Kopfgrind  endlich  entsteht
nächsidem  nicht  selten  aus  der  Uebertragung  eines  Conlagiums,  welches  folgende  Eigenschaften  besitzt:

1.  Es
        <pb n="350" />
        —  46  —

1.  Es  ist  ein  fixes  Contagium  und  haftet  namentlich  an  der  von  den  kranken  Stellen  der
Kopfhaut  abgesonderten  Flässigkeit.

2.  Die  hr  kann  entweder  durch  unmictelbare  Berührung  dieser  Seellen,  wie  z.  B.
beim  Zusammenschlafen  von  Kindern,  bei  ihrem  Zusammenseyn  in  der  Schule,  beim  Spielen,  Balgen
  2c.,  oder  durch  Vermittelung  eines  Trägers  des  Contagiums,  wie  z.  B.  bei  dem  gemeinschaftlichen
  Gebrauche  von  Kämmen,  Mützen,  kagerstelln  namentlich  Kopfkissen  rc.  erfolgen.  ·

3.  Die  Disposition,  von  dem  Contagium  affizirt  zu  werden,  ist  besonders  dem  kindlichen
Alter  eigen  und  wird  durch  die  vorerwähnten  Berhältnisse,  welche  in  andern  Fällen  die  Seldsterzeugung
  de  Grindes  veranlassen  können,  erhöhet.

6.  77.,  Um  Kinder  vor  dem  Erkranken  am  bösartigen  Kopfgrinde  zu  schützen,  sind

1.  die  die  Entstehung  desselben  begünstigenden  Verhältnisse  (s.  S.  76.)  soviel  als  möglich  zu
beseitigen,  dle  Diät  und  sonstige  Lebensweise  angemessen  zu  reguliren  2c.;

2.  ist  jede  Gemeinschaft  mit  dem  Contagium  und  seinen  Trägern,  wie  solche  auf  eine,  oder
bie  andere  der  ¾  76.  ad  2.  erwähnten  Weisen  leicht  erfolgen  kann,  zu  vermeiden.  In  Anstalten,  worin
viele  Kinder  beisammen  sind,  wie  z.  B.  Waisenhäusern,  Schulen,  Fabriken  rtc.  ist  daher  auf  Spuren
  des  bösartigen  Kopfgrindes  sorgfältig  zu  vigiliren;  damit  behaftete  Kinder,  die  namentlich  in  öf.
fentlichen  Schulen  für  die  Dauer  der  Krankheit  gar  nicht  zugelassen  werden  dürfen,  sind  überhaupt
von  andern  entfernt  zu  halten,  mit  ciner  (allenfalls  mit  Wachsraffet  auf  der  innern  Seite  überzogenen)
  leinenen  Mütze,  welche  den  Ausschlag  vollständig  decke,  zu  versehen  und  baldigst  einer  ärztlichen
Behandlung  zu  unterwerfen,  alle  mit  der  krankhaften  Absonderung  in  unmittelbare  Berührung  gekommenen
  Kleidungsstücke,  namentlich  Kopfbedeckungen,  Betten  und  soustige  Effekten  aber  vorschriftsmäßig
zu  reinigen  und  resp.  zu  vernichten.

.  78.  Wein  eine  rasche  Heilung  des  gutartigen  Kopfgrindes  in  der  Regel  nicht  gerathen
ist,  ja,  aus  einem  Vertreiben  desselben,  namentlich  durch  äußere  Mittel  sogar  lebensgefährliche  Krankbeiten,
  z.  B.  Hirnentzündung,  Wasserkopf,  oder  Verhärtungen  der  Gekrösdrusen  2c.  hervorgehen  können,
  so  ist  gegentheils  eine  zeitige  Beseitigung  des  bösartigen  Grindes  ungleich  weniger  bedenklich  und
eine  dahin  zielende  ärztliche  Behandlung  daher  um  so  mehr  einzuleiten,  als  bei  einer  langen  Dauer
der  Krankheit  nicht  nur  die  körperliche,  sondern  auch  die  geistige  Entwickelung  der,  den  Schulunterricht
  entbehrenden  Kinder  meistentheils  sehr  beeinträchtigt  wird.

Bei  dieser  Behandlung  des  bösartigen  Grindes  ist  nun  zwar  allerdings  darauf  zu  sehen,  daß
alle  §.  76.  erwähnten  Schädlichkeiken  in  dem  Verhalten  der  Kinder  vermieden,  diese  passend  ernährt,
moͤglichst  rein  gehalten  werden  u.  s.  w.;  durch  alle  diätetischen  und  arzneilichen  Mittel  ist  jedoch  eine
Heilung  des  Uebels  nicht  zu  bewirken,  wenn  nicht  auch  noch  örtlich  dagegen  auf  folgende  Weise  verfahren
wird:  die  den  Kopf  bedeckenden  Schörfe  sind  mietelst  gewöhnlicher  (z.  B.  warmer  Hafergrütz-)  Brel-Umschläge
  einige  Tage  hindurch  zu  erweichen  und  sobald  die  Schorfhaube  sich  hiernach  gelöset  hat
(wobei  in  der  Regel  auch  schon  mehrere  Haare  mit  abgehen),  so  ist  an  den  kranken  Stellen  jedes  einzelne
  Haar  des  Kopfs  von  Grund  aus  zu  entfernen.  Solches  ward  sonst  mittelst  einer  sogenannten
Pechhaube,  welche  man  auf  den  Kopf  legte,  und  sodann  mit  Gewalt  von  ihm  abriß,  bewerkstelligt;
auf  eine  weit  angemessenere  und  milderr,  wenn  gleich  etwas  langsamere  Weise  aber  gelangt  man  zu
dem  nämlichen  Ziele,  wenn  man  die  einzelnen  Haare  nach  und  nach,  mittelst  eines  Zängelchens  mit
der  Wurzel  ausgerupft,  oder  dieses  Ausziehen,  welches  wegen  des  losen  Sitzes  der  an  ihrer  Wurzel
entarteten  Haare  nicht  eben  schmerzhaft  ist,  mittelst  fingerbreiter,  stark  klebender  Pflasterstreifen  bewirke,
welche  man  in  Unterbrechungen  von  einigen  Tagen  von  einer  Stelle  zur  andern  schreitend,  dort  der
bkünge  nach,  neben  einander  auf  die  Haut  klebt  und  sodann  in  einer  dem  Stande  der  Haare  entgegengesetzten
  Ri  #tung  losreißt.  Ist  diese  Behandlung  gleich  mühsam,  so  ist  sie  beim  bösartigen  Grinde
doch  erfahrungsgemäß  die  allein  sichere,  und  es  wird  dakurch  nicht  nur  die  krankhufte  Absonderung  sofort,
  ohne  sonstigen  Nachtheil  für  den  Kranken  selbst  unterdrückt,  sondern  auch  die  Kopfhaut  überbaupt
  zu  dem  normalen  Zustande  zuruckgeführt,  so  daß  fie  fich  mit  der  Zeit  sogar  in  der  Regel  wieder
  mit  gesundem  Haarwuchse  bedeckr.

In  Ermangelung  eines  arztlichen  Beistandes  kann  nun  zwar  diese  (bei  dem  gutartigen  Grinde
übrigens  durchaus  nicht  anwendbare)  Prozedur  von  den  Angehörigen  der  kranken  Kinder  selbst,  ohne
Weiteres  vorgenommen  werden;  wo  es  aber  an  Gelegenheit,  sich  ärztlichen  Rath  zu  verschaffen,  nicht
fehlt,  wird  dessen  vorgängige  Einholung  immer  um  so  mehr  gerathen  sepn)  als  auch  die  mie  dem
Uebel  oft  verbundenen  allgemeinen,  namentlich  skrophulösen  Krantzeies-Zusslle  eine  ärztliche  Berück-Echtigung
  evheischen  dürften.

13.  Der
        <pb n="351" />
        —  47  —

13.  Der  Krebs.

6.  79.  Der  Krebs,  und  zwar  der  sogen,  offene  Krebs  (bie  einzige  Form,  in  welcher  diese
Krankheit  durch  Uebertragung  eines  Contagiums  auch  Anderen  gefährlich  werden  kann),  ist  eine  auf
bösartig  verhärtetem  Grund  und  Boden  entstandene  geschwürige  Entartung,  welche  die  Neigung  hat,
alle  angränzenden  Theile,  ohne  Unterschied  ihrer  Beschaffenheit,  zu  zerstören  (um  sich  zu  freffen).  Derselbe
  unterscheidet  sich  von  anderen,  sich  zuweilen  auch  nach  allen  Richtungen  ausbreitenden  und  zerstörenden
  Geschwüren  hauptsächlich  dadurch,  daß  er  einen  harten  Grund,  harte  umgeworfene  Ränder,
eine  ungleiche  Oberfläche,  worauf  nicht  selten  schwammige  Auswüchse  sprießen  unk  die  Absonderung
einer  mißfarbigen  übelriechenden  Jauche  wahrnehmen  laßt,  ferner:  daß  er  mit  burchfahrenden  stechenben,
  zuweilen  wie  beim  Aufliegen  einer  glühenden  Kohle  sich  äußernden  Schmerzen,  so  wie  in  der
Regel  mit  Anschwellung  der  nahe  gelegenen  Drüsen,  endlich,  zu  einer  gewissen  57  gediehen,  auch
mit  einem  offenbaren  Allgemeinleiden  und  hektischen  Zustande  des  Körpers  verbunden  ist.

Am  häufigsten  kommt  das  Krebsgeschwür  vor,  an  folgenden  Theilen:  der  weiblichen  Brust,
den  männlichen  und  weiblichen  Genicalien)  ferner  an  einzelnen  Stellen  der  Haut=  und  Schleimhaut=Oberfläche,
  namentlich  im  Gesicht  und  zwar  vorzugsweise  an  den  Lippen,  der  Nase,  den  Augenliedern,
besgl.  an  der  Zunge,  —  nachdem  an  diesen  Theilen,  je  nach  ihrer  verschiedenen  Beschaffenheir,  entweder
  harte,  feste  Geschwülste  mit  einer  knotigen,  uncbenen  Oberfläche,  durchfahrenden  Schmerzen  2c.,
oder,  wie  namentlich  auf  der  Haut,  anderweitige  Geschwüre,  Warzen  und  sonstige  Auswüchse  und
Verhärtungen,  zuweilen  auch  nur  dunkelrothe,  schwärzliche  Flecke,  oder  mit  Schorf  bedeckte  Stellen,
welche  oft  ursprünglich  gar  nicht  bösartig  waren,  aber  es  durch  cine  unpassende  besonders  zu  reizende
Behandlung  wurden,  vorangegangen  sind.

.  80.  Der  Krebs  ist  eine  Krankheit,  die  in  der  Regel  durch  eine  eigenthümliche,  ihrem
Wesen  nach  uns  unbekannte,  zuweilen  angeerbte  Dispostion  bedingt  ist,  am  häufigsten  bei  Individuen,
  die  sich  in  spätern  Lebensjahren  befinden,  ein  sitzendes  Leben  geführt,  oder  viel  Sorgen  und
Kummer  erduldet  haben,  keögl.  nach  Schädlichkeiten,  welchen  eine  anhaltende  Reizung  eines  Theils,
zumal  eines  sehr  empfindlichen,  oder  schon  krankhaft  beschaffenen,  der  erwähnten  Ark  bewirkten,  ungleich
seltener  aber  nach  einem  plötzlichen  Stoße,  Schlage  und  dergleichen  entsteht  und  nur  durch  eine  sehr
nihefenut  s4  oder  außere,  zuweilen  operalive  Behandlung  durch  Sachverständige,  oder  gar
niche,  zu  heilen  ist.

4  %  e  ernsthaft  aber  auch  dieses  Uebel  die  Gesundheit,  ja  das  Leben  des  damit  Behafteken
bedroht,  so  ist  sie  doch  anderen,  mit  diesem  in  Verkehr  stehenden  Individuen  minder  gefährlich,  und
nur  die  aus  einem  Krebsgeschwür  abgesonderte  Jauche  kann,  auf  empfindliche,  zart  überhdutcke,  oder
gar  wunde  Stellen  eines  andern  Körpers  übertragen,  also  durch  Vermittelung  eines  seiner  Natur
nach  firen  Conlagiums  (des  sogen.  Krebsgifts)  eine  Ansteckung  bewirken.  "

§.81.UmsichkabekKrankheitzuschützetyhütemansichdemnachvokden§.s0.erwähntenSchädlichkciken,soweikderenVekmeibungüberhauptmöglichist.Namentlichabekunterlasseman,

wennsichanirgendeincrberzneinerkrebshafkenEntartunggeneigkcnStelle(§.79.)eine,wenn
auch  nur  unbedentend  scheinende  krankhafte  Veraͤnderung,  z.  B.  Anschwellung,  warzenartige,  oder
sonstige  Verhärtung,  ein  Geschwür  oder  dergl.  zeigt,  jede  Selbsthülfe  und  ganz  insbesondere  eine
solche,  wobei  der  Theil  durch  Aetzen,  oder  sonst  stark  gereizt  wird.  Selbst  schon  das  Kratzen  von
dergleichen  Stellen  kann,  wie  die  beständige  Berührung  eines  Zungengeschwürs  mit  einem  schadhaften,
scharf  hervorstehenden  Zahn,  eine  Lippengeschwürs  mit  der  Spitze  einer  Tabackspfeife  u.  s.  w.  in
dieser  Beziehung  nachtheilig  wirken.  Desgleichen  hücte  man  sich  in  allen  solchen  Fallen  vor  dem  Rathe
von  Quacksalbern  und  Pfuschern.

Bei  einem  nähern  Verhältnisse  zu  Krebskranken  selbst  vermeide  man  ferner  jede  Gemeinschafk,
wobei  eine  Uebertragung  des  Krebogiftes  möglicherweise  stattfinden  könnte,  wie  z.  B.  bei  dem  bippenoder
  Zungenkrebs,  durch  den  gemeinschaftlichen  Gebrauch  von  Eß=  und  Trinkgeschirren,  Tabackspfeifen,
Blasinstrumenten,  —  beim  Gebärmutterkrebs  durch  den  Beischlaf,  oder  gemeinschaftlich  gebrauchte
Injectionsspritzen  und  dergleichen,  —  und  bei  jedem  Krebs  überhaupt  durch  die  gemcinschaftliche  Benutzung
  von  beib=  und  Bettwäsche,  Handtüchern  und  allen  andern  Effekten,  welche  mit  der  kranken
Stelle  in  nähere  Berührung  kamen.  Zur  Sicherstellung  Anderer  ist  daher  bei  dergl.  Kranken  in  jeder
Hinsicht  eie  größtmöglichste  Reinlichkrit  zu  beobachten,  und  bei  seder  ihnen  durch  Aerzte,  Hebammen,
oder  sonst  geleisteten  Hülfe,  die  nöthige  Vorsicht  in  ezug  auf  Reinigung  der  mit  der  kranken  Stelle
in  Berührung  gewesenen  Hände,  Instrumeute  r#c.,  ni  t  zu  unterlassen  (selbst  keichen  von  Krebskranken
erheischen  cine  gewisse  Vorsicht  in  dieser  Beziehung);  Verbandstücke  welche  von  solchen  Kranken

ge-
        <pb n="352" />
        —  48  —

gebraucht  wurden,  sind  zu  verbreunen,  ihre  Leib-  und  Bettwaͤsche  aber,  selbst  ber  Inhalt  ber  Lagerstelle
  2c.  vorschriftsmäßig  zu  reinigen  und  rosp.  zu  vernichten.

11.  Die  Schwindsuchk.

C.  82.  Unter  Schwindsuchtk  versteht  man  eine,  mit  organischer  Zerstörung  eines  innern  Eingeweides,
  namentlich  der  kungen,)  verbundene  zehrende  Krankheit,  welche  sich  in  ihrem  auogebildeten
Zustande  durch  folgenke  Erscheinungen  zu  erkennen  giebt:  Schmerzen  in  der  Brust,  besonders
unter  dem  Brustbeine,  Beklemmung,  behindertes  Athmen,)  heisere  Stimme  Cumal  bei  gleichzeitigem
Kehlkopfsleiden),  anhaltenden,  bei  jeder  Anstreugung  der  Athmungswerkzeuge,  so  wie  beim  Liegen
vermehrten  Husten,  der  anfänglich  meist  trocken,  dann  schleimig)  juletzt  mit  eitrigem)  süß  salzigen,
zuweilen  übelriechenden  und  mit  Körnern  oker  mit  Blutstreifen  gemischten  Auswurf  verbunden  ist,
Fieber,  welches  sich  namentlich  hach  dem  Essen  und  gegen  Abend  steigert,  wobei  besonders  die  Hohlhände
  und  Fußsohlen  einc  brennende  Hitze  und  die  Wangen  eine  umschriebene  Röthe  zeigen,  endlich
Abnahme  der  Kräfte  und  Abmagerung,  welche  sich  namentlich  dann  sehr  rasch  steigert,  wenn  sich
noch,  wie  zuletzt  geschiehe,  erschöpfende  Schweiße,  zumal  Nachto  und  gegen  Morgen  und  wäsirige
Durchfälle  eingestellt  haben.  #

8.  83.  Diese  bald  schneller,  bald  langsamer,  besonders  rasch  (galloppirend)  im  Jünglings-Alter
  verlaufende  und  in  der  Regel  unheilbare  Krankheit,  kann  durch  alle,  reizend,  schwächend,  oder
soust  nachtheilig  auf  die  Lungen  wirkenden  Einflüsse  erzeugt  werden,  oder  aus  andern  Krankheiten
dieses  Organs  sich  entspinnen.

Am  hänfigsten  aber  entwickelt  sie  sich  und  zwar  vorzugsweise  in  dem  Alker  zwischen  dem
Jeitraum  der  Pubertät  und  dem  30sten  bebenssahre,  unter  Mitwirkung  einer  eigenthümlichen  Diopo-=sitlon,
  welche  sich  schon  dußerlich  durch  besendere  Merkmale  zu  erkennen  giebt.  Menschen  von  schwindsüchtiger
  Anlage  sind  ndmlich  meist  grofi,  lang  und  rasch  gewachsen,  haben  gewöhnlich  eine  schmale,
flache  Brusto  flügelsörmig  hervorstehende  Schulkern,  einen  langen  Hals,  feinen  Teint,  mit  lebhäft
rothen  Wangen,  offt  sehr  weiße  (milchweiße)  Zähne,  dabei  meist  ein  sanguinisches  Temperament  und
einen  lebhaften  Geist.  ·

Diese  Disposition  ist  meist  angeboren,  oft  angeerbt,  und  es  kann  nur  durch  eine,  das  ganze
Jünglingcalter  hindurch  fortgesetzte,  sehr  sorgfältige  Regulirung  des  biätetischen  Verhaltens  im  weitesten
  Sinne  des  Worts,)  namentlich  durch  Vermeidung  aller  den  Geist  und  Körper  erregenden  Blutwallungen,
  begünstigenken  und  die  Athmungsorgane  insbesondere  angreifenden  Schädlichkeiten  gelingen,
  der  aus  jener  Disposition  hervorgehenden  Entwickelung  der  Krankheit  selbst  zu  begegnen.  —  Ausier
der  schon  erwähnten  Uebertragung  einer  solchen  Diseposition  zur  Schwinksucht  auf  die  Nachkommenschaft,
  kann  aber  die  Krankheit  crfahrungsgemäß  auch  auf  dem  gewöhnlichen  Wege  der  Ansteckung,
wenn  auch  nur  sehr  bedingt  forklgepflanzt  werden,  und  zwar  ist  eine  solche  Uebertragung  derselben,
sogar  auf  ursprünglich,  nicht  dazu  dioponirte  Individuen,  besonders  in  Folge  eines  so  genauen  Verkehrc,
  wie  er  im  ehelichen  Leben  stattfindet,  so  wie  fu  Folge  des  Gebrauchs  der  von  den  Absonderungen,
  namentlich  Schweiße  der  Schwindsüchtigen  kurchdrungenen  Wäsche,  Kleikungsstücke  und
Betten)  oft  genug  beobachtet  worben.

.  DielnBezugaufbieSchwinbsuchczutreffendenVorsichksmaaßregelnergebensich
ausdrmebenGesagtemJedesmiteinekDispositionbekgcbachtcithtbegabkeunduamcuttichvon
schwindsüchtigen  Eltern  abskammende  Individuum,  wird  sich  unter  allen  Umständen  die  vorsichtigste
und  mäßigste  Lebensweise  angelegen  seyn  lassen  müssen.  Die  Verheirathung  mit  einem  solchen  Indivik#uum
  wird,  schon  um  seiner  selbstwillen  (da  bas  eheliche  Leben  die  raschere  Entwickelung  der  Krankheit
  gar  oft.  befördert),  aber  auch  wegen  ker  sonstigen  Gefahren  der  Ansteckung  und  Vererbung  möglichst
  zu  vermeiden  seyn.  Die  von  Schwindsüchtigen  während  ihrer  Krankheit  benutzten  und  namentlich
  von  ihren  Schweißen  durchdrungenen  Effekten  obiger  Art,  ziehe  man  endlich  in  keinem  Falle,
ohne  vorgängige  sehr  gründliche  Reinigung  in  Gebrauch,  oder  enthalte  sich  desselben  lieber  ganz  und  gar.

15.  Die  Gicht.

C.  85.  Die  Gichf  ist  eine  Krankbeit,  welche  sich  haupesächlich  kurch  schmerzhafte  Empfinbung
und  entzündliche,  oft  mit  Fieberbewegungen  verbundene  Anschwellung  der  Gelenke,  namentlich  der
großen  Zehe,  des  Ballens  und  anderer  Theile  des  Fußec  (Vodagra))  oder  der  Finger  und  Handgelenke
  (Chiragra),  der  Knien  (Sonagra)  24c.  äußert,  welche  Zufälle,  nachdem  sie  einige  Wochen  gedalert
in  der  Regel  unter  merklicher  Verändcrung  der  Absonderungen,  namentlich  des  Schweißes  und  Harns,

irder  verseswinken,  aber  periodisch)  besenders  im  Frühlinge  und  Herbst,  wickerkehren.  Von  “
iht
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        —  49  —

ihr  WE  Hinsicht  ähnlichen  Rheumatismus  ist  die  Giche  vorzüglich  burch  folgende  Eigenschaffen
unterschiede

1.  Sie  setzt  eine  besondere  Körperbeschaffenheit  voraus,  die  oft  angeboren)  ja  angeerbt  ist,
aber  auch  durch  eine  gewisse  kebensweise,  namentlich  eine  im  Verhältnisse  zum  Verkralsche,  insbesondere
  der  körperlichen  Kräfte  zu  reichlichen  Ernährung  erworben  werden  kann.  Sie  kömmt  daher
häufiger  in  den  höheren,  als  in  den  niederen  Ständen,  häufiger  bei  Vollsaftigern  als  bei  Mageren,
auch  häufiger  bei  Rännern  und  zwar  nach  dem  40ten  Jahre,  als  bei  Frauen!  —  bei  Kindern  nur
in  Folge  angeerbter  Anlage,  dann  aber  zuweilen  in  lehr  bedenklichem  Grade,  vor.

Der  Rheumatismus  setzt  eine  solche  besondere  Körperbeschaffenheit  nicht  voraus  und  befälkt,
namentlich  in  Folge  unterdrückter  Hautthätigkeit,  Erkältung  (die  den  Ausbruch  der  Gicht  zwar  auch  befördern,
  sie  aber  nicht  ursprünglich  erzeugen  kann),  Individuen  Fedes  Standes,  Alters,  Geschleches  u.  s.  w.

2.  Der  ächten  Gicht  gehen  in  der  Regel,  oft  Jahre  lang,  merkliche  Aeußerungen  von  Störung
bes  arce  voran,  was  beim  Rheumatismus  nicht  der  Fall  ist.

.  Die  Gicht  ist  mit  einer  eigenthümlichen  Veränderung  in  der  Mischung  der  Säfte  und  den
Absonderungen  verbunden,  die  bei  Personen,  welche  schon  oft  und  lange  an  Gichtzufällen  gelitten  haben,
  zulehzt  auch  eigenthümliche  kalkartige  Ablagerungen  in  der  Nähe  der  Gelenke,  wie  sie  beim  Nheumatismus
  nicht  bemerkt  werden,  erzeugk.

6.  86.  Die  Gicht  gehört  zwar,  namentlich  wenn  sie  gehörig  verläuft,  nicht  zu  den  gefährlichen
Krankheiten,  im  Gegentheile  ist  sie  für  den  damit  Behafteten  oft  ein  wohlthätiges  Mittel)  dessen  sich
bie  Natur  zur  Ausgleichung  anderer  Mißverhältnisse  des  Körpers  bedient.  Doch  ist  sie  ein  langwieriges,
  lästiges,  dabei  schwer  heilbares  und  oft  sehr  schmerzhaftes  Uebel,  welches  besonders  eine  sorgfältige
  Pflege  und  Vermeidung  vieler  Schädlichkeiten,  namentlich  der  Erkältung  2c.  erheischt,  wenn  es
nicht  etwa  in  seiner  Entwickelung  gestört  werden  oder  auf  innere  Theile,  oder  die  Augen  2c.  zurücktreten
  und  daselbst  bedrohliche  Zufälle  erregen  soll.  Ansteckend  ist  die  Gicht,  wie  die  Schwindsucht,
nur  bedingt  und  zwar  in  sofern  zu  nennen,  als  durch  den  Gebrauch  von  Wasche,  Betten  und  Kleidungsstücken,
  namentlich  auch  der  Fußbekleizung  (Strümpfe,  Socken)  Stiefeln))  welche  von  den
Schweisen  der  Gichetkranken  durchdrungen  sind,  erfahrungsgemäß  allerdings  eine  Uebertragung  des
Krankheitskoffs,  selbst  auf  ursprünglich  nicht  zur  Gicht  disponirte  Indivièuen,  bewirkt  werden  kann.

87.  Die  in  Bezug  auf  die  Gicht  zu  beobachtenden  Vorsichtsmaaßregeln  werden  sich
bemnach  haupesichlich  auf  eine,  den  vorerwähnten  Verhältnissen  entsprechende  Regulirung  der  Lebensweise
  und  eine  Vermeidung  jeder  Gelegenbeit=  wodurch  nach  §.  86.  eine  Uebertragung  des  Krankheitstoffs
  veranlaßt  werden  könnte,  beschränken.

16.  Die  Tollkrankheit  (HunbdswuthHy).)

S.  88.  Die  Tollkrankheit,  Hundswuth,  auch  Tollheit,  Wuthkrankheit,  Tollwuth,
  Wuth-,  Beißsucht,  Wasserscheu  genannt)  ist  diesenige  eigenthümliche,  in  der  Regel  tödtliche
  Krankheit,  wiche  sich  bei  Thieren  meist  durch  eine  große  Neigung  zu  beißen,  bei  Menschen  aber
besonders  durch  einen  unbezwinglichen  Abscheu  vor  Fluͤssigkeiten  (Wasserscheu)  charakterisirt.

Sie  entwickelt  sich  von  selbst  nur  bei  fleischfresfenden  Thieren,  namentlich:  Hunden,
Füchsen,  Wölfen  und  Katzen,  bei  ersteren  am  häufigsten,  und  zwar  hat  die  Erfahrung  von  den,  auf
diese  Selbstentwickelung  der  Krankheit  influirenden  (zum  Theil  noch  nicht  genügend  bekannten)  Umständen
  bis  jetzt  solgende,  als  besonders  beachtungswerth,  nachgewiesen:

1.  eine  besondere  Anlage,  welche  den  genannten  Thieren  von  Natur  inwohnt,  die  sich  aber
bei  Hunden  und  namentlich  sehr  zornigen,  hitzigen  und  beißigen,  am  stärksten  entwickelt  findet;

2.  eine  eigenthü  liche  Witterungsbeschaffenheit,  die  übrigens  nicht  für  alle  Fälle  genau  zu  bezeichnen
  ist,  sich  aber  zuweilen  durch  eine  lange  anhaltende  große  Nasse  und  Wärme  bemerkbar  gemache  hat;

3.  übermäßige  Litze  und  Kälte,  besonders  auch  schneller  Wechsel  einer  sehr  hohen  und  sehr
niedrigen  Temperatur;

4.  einen  sehr  aufgeregten  und  babei  unbefriedigt  gebliebenen  Geschlechtstrieb;  4.  def

.  Def:

*)  Aumerkung.  Bei  der  Schilderung  dieser  und  der  nechsifelgenden  Thier  kranlheiten,  welche  auf  dem
Wege  der  Ansieckung  dem  Menschen  gefahrlich  werden,  ist  eine  gröfere  Ausführlichkeit  um  deswillen
  bcobachtet  worden,  weil  in  Betreff  dieses  Gegenstandes  eine  genaue  Bekanntschaft  einerseite
nur  in  geringerem  Grade  als  bei  den  anfteckenden  Menschenkrankheiten,  (elbst  bei  einem  Kheile
der  Acrzte,  vorausgesent  werden  darf  und  andererseits  doch  von  so  doher  Wicktigkeit  iK.

9

 

1835.
        <pb n="354" />
        —  30  —

5.  beftige  und  oft  wiederholte  Aufrelzung  zum  Zorn  ober  anhaltende  große  Aengstigung  burch
Misthandlungen  u.  dergl.;

6.  Wermäzige  Anstrengung  der  Thsere,  besonders  zur  Sommerszeit;

7.  schlechtee,  verkorbene  oder  der  Natur  der  Tdiere  nicht  entsprechende  Nahrungsmittel
und  unreines,  mik  schmutzigen  faulenden  Stoffen  vermischtes  Wasser  oder  gänzlicher  Mangel  an

Getränk.  "  .

§.A9.DiebeibengenannkesiThiekenvonfelbstsichcntsvickelndeTollkrankheitkannabek
dukchAnsteckungaufalleSåugkhierc,auchaufdenMcnschcnübertragenwekdkn,undbeibcn
blos  von  Pflanzennahrung  lebenden  Thieren,  wie  z.  B.  bei  Pferden,  dem  Nindvieh,  den
Schaafen,  Ziegen  rc.  entsteht  sie  allein  auf  diese  Weise.

Das  diese  Ansteckung  vermittelnde  Contagium,  das  sogenannte  Wuthgift,  besitzt  folgende
Eigenschaften:

1.  Es  ist  ein  fires  Conlagium.

2.  Es  haftet  besonders  an  dem  Speichel  eines  wuthkranken  Thieres,  aber  auch  die  übrigen.
Saäfste,  namentlich  das  Blut,  die  Milch,  so  wie  die  vom  Blute  durchdrungenen  festen  Theile,  z.  B.
bas  Fleisch  eines  solchen  Thicres,  sind  als  unverdächtig  nicht  zu  betrachten.

3.  Der  gewöhnliche  Weg  der  Uebertragung  des  Conlagiuns  ist:  der  Biß  eines  wuthkranken
Thieres  und  genügt  auch  die  kleinste  bei  dieser  Gelegenheit  beigebrachte  Wunde,  sa  selbst  ein  bloßes
Eindrücken  des  mit  dem  Geifer  befeuchteten  Zahns  in  die  Haut,  um  eine  solche  Uebertragung  des
GEifts  zu  vermitteln.  Dasselbe  kann  aber  auch  ohne  Biß  der  Oberfläche  eines  Körpers  wirksam  beigedracht
werden)  z.  B.  beim  bloßen  Belecken  einer  zerkratzten,  geritzten  oder  sonst  wunden,  ja  sogar  nur  sehr
zarten  Hautstelle  durch  einen  tollen  Hund,  oder  wenn  der  Geifer  eines  wuthkranken  Thiers  oder  das
noch  frische  Blut  desselben  bei  anderer  Gelegenheit,  z.  B.  beim  Eingeben  von  Arzucien  rc.  oder  durch
die  Berührung  von  damit  besudelten  Gegenständen,  in  eine  solche  Hautstelle  gelangt.  Ja  wahrscheinlich
  is  die  Krankheit  in  manchen  Fällen  auch  dadurch  verbreitet  worden,  daß  Hunde  und  andere
fleischfressende  Thiere  die  Milch  der  kollen  gesoffen  oder  nach  dem  Tode  der  letzteren  von  ihrem  Fleische

efressen  haben.  6
gesea  4.  Die  Empfänglichkeit  für  das  Wuthgife  ist  sehr  allgemein  verbreitet  und  namentlich  schützt
auch  bei  Menschen,  außer  der  Vermeidung  der  Gemeinschaft  mit  dem  Gifte,  kein  Alter,  kein  Geschleche,
keine  bekannte  besondere  beibesbeschaffenheit,  keine  vebensweise,  kein  Stand  vor  der  Einwirkung  desselben.
5.  Der  zwischen  dem  Augenblicke  der  Uebertragung  des  Contagiums  und  dem  Ausbruche  der
Krankheit  selbst  mitten  inne  liegende  Zeitraum  —-  der  einzige,  in  welchem  durch  eine  angemessene
Hülfsleistung  die  Gefahr  jener  Einwirkung  noch  abgewandt  werden  kann,  —  ist  sehr  verschieden,  und
namentlich  sind  einzelne,  von  tollen  Hunden  gebissene  Menschen  schon  nach  wenigen  Tagen,  andere
nach  Monaten,  noch  andere  sogar  erst  nach  Jahresfrist  von  der  Wasserscheu  befallen  worden.

6.  90.  Die  Tollkrankheit  giebt  sich  nun  bei  den  verschiedenen,  entweder  ursprünglich  oder  durch
Anfteckung  davon  ergriffenen  Thleren  durch  folgende  Merkmale  zu  erkennen.

Bei  den  Hunden  erscheint  sie  im  Allgemeinen  unter  zwei  verschiedenen  Formen,  kie  man  mit
ben,  sich  auf  das  dußere  Ansehen  beziehenden  Namen  der  „rasenden“  und  der  „stillen  Wuth“  belegen
  kann.

Beide  Formen  sind  im  Wesentlichen  innig  mit  einander  verwandt  und  die  erstere  geht  ofte  in
die  letztere  über.

A.  Die  rasende  Wuth.  Sie  kommt  häufiger,  als  die  flille  Wuth,  vor  und  Außert  sich
folgendermaßen:

1.  Die  erkrankenden  Hunde  ändern  zuvörderst  auf  irgend  eine  bemerkbare  Weise  die  Art  ihres
Benehmens.  Die  meisten  verlieren  ihre  bisherige  Freundlichkeit,  werden  verdrießlich,  mürrisch)  gegen
hartes  Anrufen  und  gegen  Drohungen  empfindlich,  so  daß  sie  leicht  knurren,  ja  selbst  beißen;  andere
werden  dagegen  mehr  träge,  selbst  traurig,  liegen  gern  ungestört  an  duntlen  Orten  und  beim  Gehen
schleichen  sie  langsam  von  einer  Stelle  zur  andern.

2.  Die  meisten  Hunde  zeigen,  schon  vom  Beginn  der  Krankheit  an,  eine  ungewöhnliche  Unruhe:
  sic  laufen  ohne  Veranlassung  umher,  verweilen  nirgends  lange  und  wechseln  selbst  beim  Liegen
oft  den  Ort:  Diese  Unruhe  ist  aber  nicht  anhaltend  in  gleicher  #i#t  zu  bemerken,  sondern  wechselt
mit  ganz  ruhigen  Jwischenräumen  ab.  Bei  der  Zunahme  der  Krankheit,  etwa  um  den  Sten  —  iten
Tag,  artet  sie  bäusg  so  aus,  daß  die  Hunde  das  Haus  ibrer  Herrn  verlassen  und,  gleichsam  bewußtlos,
  weit  umherschweifen;  wenn  aber  hiernach  der  ruhige  Moment  wieder  eingelreten  ist  (was  zuweilen
  nach  4—  8  Stunden,  mitunter  aber  erst  nach  21  Stunden  geschieht),  so  suchen  die  meisten  doch

wie-
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        —  51  —

wieder  ihren  gewoͤhnlichen  Aufenthaltsort  zu  erreichen  und,  hier  angelangt,  find  sie  gegen  bekannte
Personen  mehrentheils.  sehr  freundlich,  nur  einzelne  benehmen  sich  etwas  scheu  und  furchtsam,  als  ob
sie  Strafe  besorgten.  «  «

Z-DicFreßlustvekliektsich,mcistschonbeimEinkkiktehekKrankheit,besiimmkaberam
2ten  Tage  derselben.  Namentlich  nehmen  tolle  Hunde  keine  festen  Nahrungsmittel  zu  sich;  etwas
Suppe  und  dabei  einige  Brocken  Fleisch  ober  weichen  Brodts  verschlucken  manche  wohl  noch  zu  Anfange
  der  Krankheit,  doch  auch  nur  in  sehr  geringer  Menge.  —

4.  Dagegen  zeigen  die  meisten  tollen  Hunde  einen  Appetit  auf  Dinge,  die  ihnen  sonst  zur
Nahrung  nicht  kienen,  und  verschlucken  sie  wirklich,  z.  B.  Holz,  Erde,  Stroh,  Torf,  leber,  wollene
Lappen  u.  dergl.)  manche  lecken  duch  ihren  eigenen  Urin  oder  gsen  sogar  ihren  Koth.

5.  Dergleichen  Hunde  leiden  gewöhnlich  an  Leibesverstopfung,  doch  zuweilen  nur  während
2  —3  Tagcz  nach  dieser  Zeit  geht  der  Koth,  und  zwar  bei  manchen  in  der  gewöhnlichen  Beschaffenheit,
  ab,  bei  anderen  erscheint  er  dünnftüssig  und  sehr  übelriechend.  «-  »

.MancheHunbeleidenanErbrechcmdasohnebesondekeVeranlassimgeintritt-7.

  Die  meisten  haben  eine  große  Neigung,  kalte  Gegenstände  zu  belecken,  z.  B.  Steine,
Wände,  Nagelköpfe  in  den  Dielen  und  dergl.  "  «

s.EbensowcrbcndiemeistenvonstarkcmDukstegequälr.Slesieckenbaheksehrhäusig
baöMaulinsWasscyleckenvieldavontmbversuchcmcshinunkcrzuschluckemntanchettgelingtfolches,
wenigstens  zum  Theil,  auch  wirklich,  anderen  läuft  jedoch  alles  Wasser  wieder  aus  dem  Maule  heraus.
Wirklich  wasserschen  ist  jedoch  kein  koller  Hund  (wie  man  sonst  wohl  geglaubt  hat)  und
man  kann  daher  zu  eigenem  und  zu  Anderer  Unglück  in  einen  hochst  traurigen  Irrehum  verfallen,
wenn  man  blos  deshalb,  weil  eiy  Hund  noch  Wasser  leckt  und  schlürft,  wenn  sonst  die  Zeichen  der
Wuth  bei  ihm  vorhanden  sind,  glaubt:  daß  derselbe  nicht  toll  seyn  könne.  1

9.  Wenn  die  Krankheit  in  Folge  eines  früheren  Bisses  von  einem  tollen  Hunde  u.  f.  w.
entstanden  ist,  so  belecken  die  Thicre  sehr  häußig  diesenigen  Stellen  ihres  beibes,  woran  sich  die  Bißnarben
  befinden;  können  sie  dieselbe  aber  nicht  mic  der  Zunge  erreichen,  wie  z.  B.  am  Kopfe,  so  kratzen
sie  sich  doch  mit  den  Pfoten.  Manche  kollen  Hunde  lecken  dergleichen  Stellen  so  heftig,  daß  sie  blurrünstig
  werden,  und  zutveilen  beißen  sie  dieselben  sogar  blutig.  «

10.  Fast  bei  allen  an  der  rasenden  Wuth  leidenden  Hunden  findet  sich  Beißsucht.  Diese
tritt  balb  früher,  bald  spiäter  ein  und  aͤußert  sich  abwechselnd  in  verschledenen  Zeiten  und  in  sehr  verschiedenem
  Grade.  Bei  Hunden,  die  fruͤher  phlegmatisch  und  sehr  gutmuͤthig  waren,  ist  sie  gewoͤhnlich
nur  sehr  gering,  sehr  bedeutend  dagegen  bei  schon  sonst  beißlgen  und  hitzigen  Hunden.  Diese  erkragen
dann  gar  keine  Zurechtweisung  und  noch  weniger  Strafe;  beifßen  in  die  Kette,  den  Stock  und  Alles,
was  sich  ihnen  nut  naͤhert;  arbeiten  gegen  Thuͤr  und  Waͤnde  ihrer  Behaͤltnisse  mit  Heftigkeit,  so  daß
ste  sich  zuweilen  die  Zähne  ausbrechen;  fallen  jedes  lebende  Wesen,  das  sie  erreichen  können,  beißend
an  und  verfolgen  andere  Thiere  mitunter  wahrhaft  wüthend  bis  in  Wohnhäuser  und  Ställe.  Am
frühsten  und  heftigsten  äußert  sich  die  Beißsucht  gegen  Katzen  und  Federvieh,  dann  gegen  Hunde  und
zuletzt  gegen  Menschen.  Gegen  des  Hundeß  eigenen  Herrn  scheint  sie  in  den  meisten  Fällen  verhältnißmäßig
  am  wenigsten  heftig  zu  seyn,  obgleich  sie  auch  gegen  ihn  —  wie  so  mancher  Unglücksfall
bewies,  —  oft  genug  ohne  alle  sonstige  Veranlassung  eintritk.

11.  Ein  sehr  konstantes  und  wichtiges  Keunzeichen  der  Tollheit  bei  jedem  Hunde  ist:
ganz  eigenthümliche  Veränderung  des  Bellens  und  der  Stimme  überhaupt.

Das  Bellen  geschieht  nämlich  nicht,  wie  bei  gesunden  Hunden,  in  mehreren  einzeluen,  kurz
auf  einander  folgenden,  aber  Koch  deutlich  von  einander  gekreunten  bauten  oder  Schlägen,  sondern  der
tolle  Hund  stößt  nur  immer  Einen  Laut  aus,  der  zuerst  bellend  ist,  dann  aber  in  ein  kurzes  Geheul
übergeht,  so  daß  dac  Ganze  gleichsam  als  ein  Mittelding  zwischen  Bellen  und  Heulen  erscheint.  Die
Stimme  ist  dabei  bald  etwas  höher,  bald  etwas  tiefer,  als  im  gesunden  Zustande,  zugleich  aber  auch
rauh,  etwas  heiser  und  widerlich.  —  Dabei  hält  der  bellende  kolle  Hund  das  Maul  mehr  in  die
Höhe,  als  der  gesunde.  Mancher  bellt  oder  heult  übrigens  viel,  ein  anderer  nur  wenig:;  oft  wechselt
dies  im  Verlaufe  der  Krankheit,  je  länger  aber  dieselbe  dauerk,  kesto  heiserer  wird  die  Stimme.

12.  Sehr  häufig  sieht  man  tolle  Hunee  in  kie  Lufe  schnappen,  als  ob  sie  herumfliegende
Jusekten  fangen  wollten,  —  wenn  auch  dergleichen  nicht  wirklich  vorhanden  sind.

13.  NManche  suchen  Papierstückchen,  Stroh  und  dergleichen  sortwährend  unter  ihren  Leib  zu
scharren,  als  ob  sic  diesem  dadurch  eine  weiche  Unkerlage  berciten  wollten.  1.  ucb

2  14.  Ueber-2
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        —  562  —

1.  Ueberhaupt  ist  das  Bewußtseln  und  die  Sinnesthäeigkeit  solcher  Hunde  gestzrt  und  unterbrücke,
  wiewohl  immer  nur  prriodisch  und  bei  den  einzelnen  Thieren  in  sehr  verschiedenem  Grade.
Manche  sind  zu  Anfange  und  selbst  während  des  größten  Theils  der  Krankheit  noch  ziemlich  munter,
andere  baßenen  liegen  viel  mit  geschlossenen  Augen  und  hören  auf  den  Juruf  nur  wenig;  zuweilen
scheinen  diese  wie  aus  dem  Schlafe  zu  erwachen,  sehen  sich  Kier  und  langsam  nach  allen  Seiten  um
tind  laufen  dann  ohne  bestimmten  Jweck  umher;  werden  sie  geschlagen,  so  schreien  sie  wenig  oder  gar
micht.  Alle  tollen  Hunde  aber  erkennen  die  Stimme  ihres  Herrn  und  bemöhen  sich,  derselben  zu  7'5
gen,  so  daß  sie  selbst  ihren  Dienst,  z.  B.  bei  der  Jagd  beim  Viehtreiben,  oder  erlernte  Kunststücke
und  bergleichen  noch  häufig  einige  Jeit  hindurch  verrichten,  wobel  sie  indessen  abwechselnd  immer
Wwieder  in  Abstumpfung  verfallen.  Letzeere  nimmt,  der  Stärke  und  Dauer  nach,  gegen  das  Ende  der
Krankheit  immer  mehr  zu.

15.  Was  endlich  das  außere  Ansehen  ber  tollen  Hunde  bekriffe,  so  ist  dieses  in  der  allerersten
Jeit  der  Krankheit  nur  sehr  wenig  verändert.  Das  Weiße  im  Auge  erscheint  bei  einzelnen  etwas
Kärker  geröthet,  bei  anderen  bagegen  nicht.  Eben  so  ist  bei  einzelnen  während  einiger  Zeit  das  Auge
glänzender  und  der  Blick  etwas  feuriger,  als  im  gesunden  Zustande;  bei  vielen  aber  wird,  besonders
in  der  letzten  Zeit  der  Krankheit,  das  Auge  matt  und  trübe.  —  Vom  2ten,  3ten  Tage  an  werden  die
Augenlieder  sehr  häufig  während  einiger  Sekunden  geschlossen,  und  abwechselnd  wieder  geöffnet,  wodurch
  die  Hunde  ein  schläfriges  Ansehen  erhalten.  —  Bei  manchen  zieht  sich  die  Haut  an  der  Stirn
faltig  zusammen  oder  sie  schwillt  hier  und  an  den  Augenliedern  etwas  an,  wodurch  der  Ausdruck  des
Gesichts  sehr  finster  und  mürrisch  wird.  —  An  den  Ohren  bemerke  man  keine  bestimmte  Veränderung:
  manche  Hunde  richten  sie  mehr  in  die  Höhe,  andere  lassen  sie  mehr  hängen,  als  im  gesunden
Zustanke.  —  Bei  den  meisten  wird  das  Haar  am  ganzen  Körper  sehr  struppig  und  alle  magern  in
kurzer  Zeit  bedeutend  ab.  —  Den  Schwanz  tragen  die  tollen  Hunde,  so  lange  sie  noch  etwas  bei
Kräften  sind  und  wenn  sie  nicht  etwa  verfolgt  werden,  ganz  so,  wie  sonst,  und  keiner  zieht  denselben
auf  eine  besondere  Weise  unter  den  Leib.  —  Eben  so  gehen  dergleichen  Hunde  in  der  ersten  Zeit  der
Krankheit  ganz,  wie  gesunde,  je  länger  aber  letztere  dauert,  desto  schwächer  werden  sie,  so  daß  sie
dann  beim  Gehen  taumeln  und  von  Jeit  zu  Jeit  bald  mit  ken  Vorder-,  bald  mit  den  Hintersüßen
zusammenknicken.  Zuletzt  werden  sie  völlig  gelähmt,  besonders  im  Hintertheile  des  Leibes  (im  Kreutze).

B.  Die  stille  Wuth.  Bei  dieser  Form  der  Krankheit  lassen  die  Hunde  im  Wesentlichen,
mamentlich  in  den  sub  A.  1—  6.,  10.,  11.,  14.  und  15.  erwähnten  Beziehungen,  die  ndmlichen  Erscheinungen
  wahrnehmen,  wie  bei  der  rasenden  Wuth,  jedoch  mit  folgendem  Unterschiede:

1.  Der  Unterkiefer  häugt  hier  gelähme  herab,  und  das  Maul  steht  daher  beständig  mehr  oder
weniger  offen.

2.  In  Folge  dieses  lähmungsartigen  Zustankes  können  die  still-kollen  Hunde  fast  gar  nichts,
selbst  niches  Flüssiges,  genießen.  Zwar  greifen  sie  zuweilen  mit  einer  gewissen  Heftigkeit,  gleichsam
stoßend,  in  das  Futter,  doch  können  sie  mehrentheils  nichts  davon  ins  Maul  bekommen,  und  wenn
dies  auch  einmal  geschieht,  so  vermögen  sie  doch  das  Kauen  und  Hinunterschlingen  nicht  auß#zuführen,
behalten  vlelmehr  das  Futter  einige  Zeit  hindurch  im  Maule  und  lassen  es  dann  aus  demselben  wieder
  herausfallen.

3.  Solche  Hunde  speicheln  und  geifern  fast  wührend  der  ganzen  Krankheit,  besonders  aber
in  eer  ersten  Zeit,  stark  ausg  dem  Maule,  weil  sie  den  Speichel  und  Schleim  nicht  verschlucken  können.
  #e#tzterer  scheint  außerdem  in  der  Rachenhäöhle  sich  anzuhäufen  und  dadurch  das  Athmen  zu  behindern;
  wenigstens  ist  das  Ausathmen  der  Hunde  sehr  oft  mit  cinem  eigenthumlichen  schnarchenden
oder  rduspernden  Geräusch  verbunden.

4.  Die  Zunge  hängt  diesen  Hunden  etwas  aus  dem  Maule  heraus,  wenigstens  so  weit,  daß
dle  Spitze  zwischen  den  Zähnen  hervorsteht.  Zuweilen  ist  sie  an  ihrer  Oberfliche  stark  geröthet  oder
selöst  bläulich  gefärbt.

5.  Die  meisten  still-tollen  Hunde  sind  weit  ruhiger  und  weit  weniger  zum  Beißen  geneigt,
als  die  rasend-kollen;  dennoch  tritt  auch  bei  ihnen  die  Beißsucht  zuweilen  ein,  und  wenn  sie  durch
irgend  eine  Veranlassung  sehr  gereizt  werden,  so  verschwindet  in  einzelnen  Momenten  der  lähmungsartige
  Zustand  der  Kicfermuskeln  und  sie  können  dann  wirklich  beißen  und  verletzen.

In  beiden  Formen  der  Krankheit  find  die  angeführten  Zufälle  sich  nicht  in  allen  Fällen  gam

leich,  vielmehr  in  ihrer  Stärke  und  Dauer,  so  wie  in  ihrem  Aufeinanderfolgen)  sehr  verschieden  nach
Versthiedenpe)  der  Nage,  des  Temperaments,  des  Alters,  überhaupt  der  Leibesbeschaffenheit  der  Hunde,
von
        <pb n="357" />
        —  63  —
von  denen  übrigens  keine  Rage  vor  der  Krankheit  ganz  bewahrt  ist.  —  Letztere  endet  stets  mit  dem
Tode,  welcher  gewöhnlich  am  6ken  bis  Zeen  Tage,  zuweilen  aber  auch  schon  gegen  den  Aen  oder
5ten  Tag,  während  das  Thier  kurz  zuvor  noch  recht  kradftig  zu  seyn  schien,  erfolgt.  In  Fällen  dieser
Ert  ist  die,  bei  einem  langsamen  Verlaufe  der  Krankheit  zuletzt  immer  eintrekende  starke  Abstumpfung
und  Lähmung  dann  freilich  nicht  wahrzunehmen.

Die  hier  angeführten  Zeichen  sind  übrigens  die  einzigen,  woraus  man  erkennen  kann:  ob  ein
Hund  toll  sey?  Solche  Erkennungszeichen,  wie:  der  sogenannte  Tollwurm  unter  der  Junge  (der  nichts
weiter  ist,  als  eine  kleine  rundliche  Sehne,  die  sich  in  der  Zunge  der  Hunde  und  anderer  DThiere  findet
und  die  Bewegungen  bieses  Körpertheils  uncerstützt),  oder:  Taß  man  Zwiebeln  auf  die  Bißwunde
lege,  oder  ein  Stück  Fleisch  oder  Brod  mit  dem  Geifer  des  verdächtigen  Hundes  besudeln  lasse  und
gesunden  Hunden  vorwerfe  u.  s.  w.,  um  danach  zu  beurtheilen,  ob  ein  Hund  toll  sey  oder  nicht,  sinb
Ausgeburten  des  Aberglaubens  und  haben  gar  keinen  Wereh.  Ja,  viele  traurige  Unglücksfälle  wären
zu  verhüten  gewesen,  wenn  man  sich  nicht  auf  die  Richtigkeit  von  dergleichen  ganz  trügerischen  Zeichen
blrioffen,  vielmehr  die  oben  angegebenen  wahren  Erkennungszeichen  der  Hundswuth  immer  beachtet

tte.

.  91.  Auf  gleiche  Weise  dußert  sich  die  Krankheic  bei  anderen  Fleisch  fressenden  Thieren,
namentlich  den  Füchsen  und  Wölfen.  Nur  fallen  hier  begreiflicher  Weise  diejenigen  Zeichen  weg,
welche  sich  auf  den  Zustand  der  JZähmung  und  die  Gewöhnung  an  Monschen  bezichen.  Dagegen
findet  man,  als  eine  sehr  auffallende  Erscheinung,  daß  dergleichen  Füchse  und  Wölfe  ohne  Scheu  auf
eie  belebtesten  Landstraßen,  ja  selbst  in  Dörfer  und  Städte  gehen,  sich  in  Viehställe  und  in  die  Wohnungen
  der  Menschen  eindrängen:  dort  große  Beißsucht  zeigen  und  sich,  ohne  der  Verfolgung  zu  entfliehen,
  an  einer  solchen  Sielle  todtschlagen  lassen.

Auch  bei  tollen  Katzen  zeigen  sich  ähnliche  Symptome,  wie  bei  den  Hunden,  namenelich:
große  Unruhe,  ein  ungewöhnlich  scheues  und  wildes  Benehmen,  wobei  die  Thiere  von  Zeit  zu  Zeit
über  Stühle,  Dische  2c.  springen,  selbst  an  den  Wänden  in  die  Höhe  klettern,  ferner:  Beißsucht,  gänzlicher
  Verlust  des  Appctits,  ein  oft  wiederholtes  kurzes  heiseres  Geschrei,  einigermaßen  dem  Tone  ähnlich,
  den  brünstige  Katzen  hören  lassen,  endlich:  Lähmung  des  Hintertheils.

.  02.  Bei  denjenigen  Hausthieren,  welche  nur  in  Folge  einer  Austeckung  (§.  89.)  von  der
Tollkrankheit  befallen  werden,  bietet  dieselbe  folgende  Erscheinungen  dar:

Dergleichen  Pferde  fangen  plötzlich  heftig  zu  toben  an,  scharren  und  hauen  mit  den  Füßen,
steigen  an  den  Stallwänden  hinauf  oder  laufen,  wenn  sie  nicht  angebunden  sind,  wild,  und  ohne  irgend
ein  Hinderniß  zu  beachten,  umher,  und  beißen  mic  Hestigkeit  Allcs,  was  sie  erreichen,  selbst  den  eigenen
  Korper,  namentlich  die  Stellen,  woran  sich  die  früheren  Bißwunden  befanden.  Dabei  sind  die
Augen  stark  hervorstehend  und  dunkel  geröthet,  der  Blick  starr  und  wild,  und  oft  bricht  den  Thieren
bei  diesen  Anfällen,  welche  mit  ruhigen  Zwischenzeiten  wechseln,  der  Schweiß  aus.  Alle  kollen  Pferde,
am  meisten  jedoch  die  Heugste,  zeigen  einen  aufgeregten  Begartungötrieb,  wiehern  vicl,  obgleich  mit
eigenthümlich  veränderter,  dumpfheiserer  Stimme,  springen  oft  auf  andere  Pferde  u.  s.  w.  Gewöhnlich
  haben  sie  grossen  Durst  und  saufen  daher  oft.  MVinnen  kurzer  Zeit  werden  sie  sehr  matt,  stürzen
dann  bei  den  Wuthanfällen  nieder,  bekommen  Kenvulsionen,  werden  im  Hintertheile  gelähmt  und  sterben,
  zuweilen  noch  vor  Ablauf  des  ersien  Tages,  spätestens  aber  bis  zum  3ten  oder  iten  Tage.

Bei  dem  kollen  Rindvieh  teigt  sich  gewöhnlich  zuerst  ein  unruhiges  Benehmen  und  ein
starkes,  oft  jederkehrendes,  dabei  in  kurzen  Stößen  erfolgendes,  und  immer  nur  wenig  effektuirendes,
oft  auch  ganz  vergebliches  Drängen  zur  Koth=  und  Harnentlecrung.  In  den  Jwischenzeiten  schütceln
sich  die  Thiere  oft,  besonders  am  Halse  und  Kopfe,  und  brüllen  beständig,  anfangs  mit  kaum  veränderter,
  später  aber,  am  2#ten,  3ten  Dage,  mit  cigenthu  lich  heiserer  und  dumpfer  Stimme.  Ihr  Bilick
ist  immer  starr  und  wild,  der  Augapfel  aber  selten  röther  als  sonst.  Fortwährend  tränfelt  ihnen
Speichel  und  Schleim  aus  dem  Maule  und  zurweilen  bildet  sich  Schaum  vor  demselben.  Die  Freßlust
ist  bei  vielen  Rindern  schon  in  den  ersten  2  Tagen  ganz  geschwunden,  bei  manchen  dann  blosi  vermindert,
  spaäter  verliert  sie  sich  bei  allen.  Das  Wiederkäuen  hört  auf  und  statt  desselben  zeigt  sich  am
2ten  —  3ten  Tage  bei  einzelnen  Thieren  von  Zcit  zu  Zeit  ein  unvollständigrs  und  unwillkührliches  Aufsteigen
  und  Zurücktreten  eines  Futterbissens  in  den  Schlund,  ohne  daß  er  bis  in  das  Maul  gelangt.
Manche  wuthkranke  Rinder  toben  gewaltig,  besonders  wenn  sie  einen  Hund  erblicken  oder  auch  nur
bellen  hören;  sie  bohren  mit  den  Hörnern  in  die  Wank,  stoßen  jeees  lebende  Wesen,  scharren  mi  gen

üßen
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        —  54  —

Fuͤßen  im  Erdboden  und  suchen  die  Stricke  oder  Ketten,  womit  sie  befestigt  sind,  zu  zerreißen.  In
einzelnen  Faͤllen  hat  man  auch  Beißsucht  bemerkt.  Tolle  Rinder  saufen  nur  selten,  sind  aber  eben  so
wenig  wasterschen,  wie  die  anderen  Thiere.  Manche  zeigen  aufgeregten  Geschlechestrieb;  alle  magern
außerorbentlich  schnell  und  stark  ab.  Bei  Milchkühen  vermindert  sich  die  Milch  vom  ersten  Tage  au
mehr  und  mehr.  Häufig  finden  sich  um  ken  3ten  —  Aten  Tag,  und  zwar  zuerst  am  Halse  und  an  der
Brust,  oder  am  Hintertheile,  periodisch  wiekerkehrende  Zuckungen,  die  meist  in  wirkliche  Konvulsionen
augarten.  Um  dieselbe  Zeit  beginnen  die  gewöhnlichen  Zeichen  der  Lrähmung  und  am  öten  oder  Sten
Tage  erfolgt  der  Tod.

Die  Schaafe  werden  beim  Eintritte  der  Krankheit  plötzlich  sehr  wilb  und  flößig,  ihre  natürliche
  Furchtsamkeit  isi  verschwunden,  sie  gehen  ohne  Schen  auf  Menschen,  Thiere  rc.  los,  selbst  gegen
die  Wände  rennen  sse  zuweilen  mit  solcher  Kraft,  daß  sie  sich  den  Kopf  dabei  bedeutend  verwunden.
Einzelne  zeigen  auch  Beißsucht  gegen  lebende  und  todte  Wesen,  so  wie  gegen  sich  selbst.  Ihre  Bewegungen
  machen  sie  größtentheils  in  wilden  Sprüngen)  wobei  sie  jedoch,  wegen  der  bei  ihnen  meist
schon  von  Anfang  an  bemerklichen  Schwäche  im  Kreuz),  oft  niederstürzen  und  dann  einige  Sekunden
lang,  wie  betäubt,  liegen  bleiben  oder  auch  wohl  in  Zuckungen  des  Halses  und  der  Füße  verfallen.

Dac  Auge  ist  in  der  ersteu  Zeit  immer  klar  und  der  Blick  immer  lebhaft;  später  wirb  dieser
stier  und  matt.  Das  Fressen  und  Wiederkäuen  hört  auf;  gegen  Wasser  zeigt  sich  keine  Scheu,  aber
das  Verschlucken  desselben  ist  erschwert.  Die  Thiere  lecken  gern  an  nassen  Gegenständen,  zuweilen
selbst  ihren  eigenen  Urin.  Aus  ihrem  Maule  fließt  ekwas  schleimige  Flüssigkeit.  Zuweilen  blöken  sie
mit  tiefer,  rauher  und  fast  schnarrender  Stimme;  mehrentheils  aber  Hafen  sie  nur  von  Zeit  zu  Zeit
ein  dumpftönendes  Brummen  vernehmen  Durch  den  Anblick,  oder  atz  Bellen  von  Hunden  werden
sie  gewöhnlich  sehr  aufgerege.  Die  meisten  wuthkranken  Schaafe  zeigen  auch,  wenigstens  in  der  ersten
Jeit,  viel  Bagattungslust.  Am  3ten  oder  áten  Tage  werden  sie  im  Kreuze  gelähmt  und  meist  tritt
um  dieselbe  Jeit,  oder  bis  zum  öten  Tage  der  Tod  ein.

Bei  den  Ziegen  verhält  sich  die  Krankheit  fast  ganz,  wie  bei  den  Schaafen.  Nur  ilst  die
Beißsucht  bei  ihnen  vorwaltender  und  fast  konstant.

Dolle  Schweine  endelich  zeigen  periodisch  eine  große  Unruhe,  wobei  sie  zuerst  ihte  vernarbten
  Bißwunden  lebhaft  reiben  und  scheuern;  sie  lausen  wild  im  Stalle  umher,  wühlen  manchmal  mit
Eifer  in  der  Streu  oder  im  Boden  und  sind  während  eines  solchen  Anfalls  fehr  beiß=  und  nagesüchtig.
  Aus  ihrem  Maule  fließt  viel  zäher  Speichel,  der  oft  ganz  schaumig  wird,  gegen  das  Ende  der
Krankheit  tritt  jedoch  nur  noch  während  des  Beißens  an  den  Maulwinkeln  ctwas  schaumiger  Geifer
hervor,  der  übrige  Theil  der  Lippen  aber  zeigt  sich  trocken  und  rissig,  zuweilen  auch  etwas  geschwollen.
  Die  Thiere  verschmähen  das  Futter,  saufen  aber  gern  Wasser,  obgleich  sie  es  oft  niche  hinabschlingen
  können.  Ihre  Stimme  ist  heiser.  Am  2ten,  Zten  oder  Aten  Tage  kritt  theilweise  Lähmung
der  Extremitäten  ein,  und  die  Schweine  können  dann  nur  noch  auf  den  Knieen  herumrutschen,  wobei
sie  sich  jekoch  periodisch  ebenfalls  noch  sehr  beißsüchtig  zeigen.  Ueberhaupt  wechseln  die  Wuthanfälle
während  der  ganzen  Krankheit  mit  ruhigen  Zwischenzeiten  und  die  letzteren  dauern  ost  1—2  Stunen,
  auch  länger.  Der  Tod  erfolgt  gewöhnlich  am  3ten  oder  iten  Tage.

5.  93.  Die  Keunzeichen  aber,  daß  ein  Mensch  durch  das  ihm  auf  dem  §.  89.  ad  3.  erwähnten
  Wege  beigebrachte  Wuthgift  wirklich  angesteckt  worden  ist  und  dieses  sich  mit  den  Säften
des  Körpers  bereits  vermischt  hat,  sind  folgende:

Zuerst  sindet  sich  gewöhnlich  an  der,  vor  kürzerer  oder  längerer  Zeit  durch  das  wuthkranke
Thier  verletzten  Stelle  ein  zuckender  und  spannender  Schmerz  ein,  der  nach  und  nach  immer  heftiger
wird,  und  sich  über  den  ganzen  Körpertheil  verbreitet.  Die  Wundstelle  selbst,  die  oft  schon  in  den
ersien  Tagen  nach  dem  Bisse  von  selbst  zugeheilt  war,  fängt  an,  röther  zu  werden  und  sich  zu  entzünden;
  zuweilen  entstehen  Bläschen  auf  ihr  und  nicht  selten  bricht  sie  wieder  auf,  wo  dann  eine  dünne
scharfe  Jauche  herausftießt.  —  Der  Verletzte  zeigt  eine  merkliche  Veränderung  in  seiner  Gemüthsstimmung:
  er  ist  entweder  ungewöhnlich  heiter,  fröhlich,  leichtsinnig,  fühlt  auch  wohl  zuweilen  einen
ungewöhnlich  starken  Begattungstrieb,  oder  er  ist  unruhig,  verdrossen  zur  Arbeit,  traurig,  er  seufzt
u.  s.  w.  —  Er  verliert  nun  den  Appetit  zum  Essen,  sein  Schlaf  wird  unruhig,  von  ängstlichen  Dräumen
  unterbrochen,  und  er  klagt  öfter  über  Frost  und  Hitze.  Die  allgemeine  Unruhe  des  Kranken  und
seine  Beängstigung  wird  immer  größer.  —  Er  hat  den  heftigsten  Durst,  aber  jedes  ihm  gereichte  Getränk,
  ja  Alles,  was  nur  den  Schein  davon  hat,  wie  z.  B.  ein  glänzender  Becher,  erregt  augenbig

i
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        —  55  —

lich  heftigen  Wiberwillen  und  Abscheu.  Dieser  spricht  sich  am  fruͤhesten  und  heftigsten  aus  gegen
Wasser  und  andere  helle  Fluͤssigkeiten,  waͤhrend  der  Kranke  dunkelgefaͤrbte,  z.  B.  Bier,  zuweilen  noch
verschlucken  kann,  mit  der  Zunahme  der  Krankheit  wird  aber  auch  das  Hinabschlucken  der  letzteren
unmöglich,  und  später  ist  dieses  auch  bei  trockenen,  festen  Sachen  der  Fall.  Sebr  selten  ist  es,  daß
die  Wasserscheu  fehlt.  —  Auch  der  Lufezug  macht  dem  Kranken  setzt  einen  wiberlichen  Eindruck
und  es  ist  ihm  deshalb  oft  schon  empfindlich,  wenn  die  Thüren  leinesh  Zimmers  geöffnet  werden  oder
wenn  Menschen  an  sein  ager  herankommen.  —

Das  Athmen  wird  ihm  schwer  und  die  Brust  beklommen,  so  daß  er  zuweilen  keucht  und
stöhne,  was  man  hin  und  wieder  abergläubischer  Weise  mit  dem  Gebelle  eines  Hundes  verglichen  hat.

Der  Speichel  wird  zähe  und  muß  mit  vieler  Anstrengung  ausgeworfen  werden  oder  er  fließt
reichlich  im  Munde  zusammen,  weshalb  der  Kranke  viel  speit  und  geifert  und,  wenn  er  nicht  mehr
bei  Besinnung  ist,  Alles,  was  sich  ihm  nähert,  anspeit.  —  Bald  früher,  bald  später,  oft  schon  vor
Ablauf  des  ersten  Tages,  verfällt  der  Unglückliche  in  einen  bewußtlosen  Zustand,  sein  Blick  wird  wild
und  stier,  und  er  redet  trre,  ein  eigentliches  Toben  und  Wüthen  aber  sindet  sich,  namentlich  bel  elner
angemessenen  Behandlung,  nur  selten  vor.  —  Zuletzt  bekommt  der  Kranke  auch  noch  Zuckungen,  ja
selbst  heftige  Krämpfe  an  einzelnen  Theilen,  besonders  an  der  Brust,  bis  er  endlich,  nach  wenigen,
meist  schon  nach  drei  Tagen,  in  einem  elenden  und  jammervollen  Zusiande  seinen  Geist  aufgiebt.

6  94.  Um  mun  jede,  in  diesen  ihren  Folgen  so  furchbare  Ansteckung  durch  Wutholf#t
von  uns  abzuwenden,  ist  es  zuvörderst  am  wünschenswerthesten,  den  Quell  der  Ansteckung  selbst
möglichst  zu  vertilgen  oder  wenigstens  seine  Ausbreitung  zu  hemmen.  Aus  demjenigen  aber,  was
5.  88.  über  die,  auf  die  Selbstentwickelung  der  Tollkrankheit  bei  gewissen  Thieren  influirenken  Umstände,
  und  §.  89.  über  die  Verbreitung  des  Wuthgifts  gesagt  ist,  ergiebt  sich:  daß,  wenn  es  auch
an  einem  Mittel  oder  Verfahren  fehlt,  durch  welches  man  namentlich  jener  Selbstentwickelung  der
Krankheit  mit  voller  Sicherheit  zu  begegnen  im  Stande  wärc,  man  doch  durch  gewisse  Maaßregeln
sehr  viel  dazu  beitragen  kann,  die  Fälle  berselben,  so  wie  die  Möglichkeit  der  Verbreitung  des  Wuthgifts,
  eben  damit  aber  auch  die  und  drohende  Gefahr  zu  beschränken.  Diese  Maaßregeln  bestehen
namentlich  in  Folgendem:

1.  Wie  die  Ausrottung  der  Füchse  und  Wölfe  unter  allen  Umständen  geboten  ist,  so  ist  es
dringend  zu  wünschen,  daß  auch  die  Zahl  der  Hunde  und  Katzen,  besonders  aber  die  der  ersteren,  da
Hunde  dem  Tollwerden  am  meisten  aue#gesetzt  sind  und  ihre  Nützlichkeit  dabei  so  beschränke  ist,  möglichst
  vermindert  werde.  Namentlich  müßten  alle  überflüssigen,  müßigen  und  blos  zur  Kurzweil  ihrer
Besitzer  gehaltenen)  desgl.  alle  altersschwachen,  vorzugsweise  aber  alle  bösartigen,  beißigen  Hunde
fortgeschafft  und  überhaupt  nur  so  viel  Hunde  gehalten  werden,  als  zur  Sicherheit,  zu  Jagd,  zum
Hüten  und  Treiben  des  Viehs  und  ähnlichen  Jwecken  erforderlich  sind.  Sollte  Jemand,  der  es  ernst
und  ruhig  überlege,  wie  in  jedem  Augenblick  sein  eigenes  Leben  und  das  seiner  Mitmenschen  durch
diese  Thiere  gefährdet  und  unwiderruflich  geopfert  werden  kann,  dafür  ein  unangemessenes  und  überdies
  mit  manchen  Unannehmlichkeiten  verbundenes  Vergnügen  aufzugeben  wohl  Anstand  nehmen?

.  Wer  aber  Hunde  besitzt,  lasse  sich  die  genaueste  Befolgung  der,  das  Halten  derselben
betreffenden  Polizeigesetze  stets  angelegen  seyn  und  bemühe  sich  namentlich  durch  eine  zweckmäßige
Behandlung  und  sorgsältige  Wartung  die  Thiere  gesund  zu  erhalten  und  vor  dem  Tollwerden  möglichst
  zu  schützen.  Die  Hauptregeln  hierbei  sind  folgende:

o))  Man  sehe  darauf,  daß  die  Hunde  nicht  einem  zu  hoben  Grade  von  Hitze  oder  von  Kälte,  noch
weniger  aber  einem  plötzlichen  Uebergange  von  der  Hitze  zur  Kälte  ausgesetzt  werden.  Ebendeshalb
  sorge  man  zur  Winterzeit,  daß  sic,  bei  Lage  und  noch,  mehr  bei  Nacht,  ein  schützendes
Obdach  erhalten;  verhüte  aber  auch,  daß  die  Thiere  in  die  Nähe  von  stark  geheizten  Oefen  zu
liegen  kommen.

b)  Die  Hunde  müssen  ferner  slets  frisches  Wasser  und  solches  in  hinreichender  Menge  zum  Saufen
bekommen,  worauf  man  besonders  im  Sommer  strenge  zu  halten  hat.

c)  Desgleichen  müssen  sie  immer  eine  zur  Sättigung  hinreichende  Menge  guter,  unverdorbener
Nahrung  erhalten.  Stark  gesalzene  und  gewürzhafte  Speisen,  schon  in  Fäulniß  übergegangenes
Fleisch,  Blur,  Fe#t  Häute  und  dergl.  anderes  verfaultes  Futter,  sind  ihnen  höchst  schädlich.

d)  Die  Hunde  müssen  auch  immer  reinlich  gehalten,  ihre  Ställe  öfters  gefegt  und  mit  reinem,
trockenem  Stroh  belegt  werden.

e)  Im
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        –—  56  —

e)  Im  Sommer,  besonders  bei  großer  Hitze,  dürfen  die  Hunde  niemals  zu  lange  und  anhaltend
zu  beftigen  Bewegungen  als:  Jagen,)  Karrenzichen)  Hetzen  des  Schlachtviehs  2c.  2c.  angehalten
  werden.

)Man  muß  sie  niemals  zum  Zorn  reizen,  sie  daher  vor  groben  Mißhandlungen  und  unnsthigen
Neckereien  bewahren  und  auch  nicht  auf  andere  Hunde  zum  Kämpfen  und  Herumbeißen  anheten,
dba  selbst  ein  blos  zorniger  Hund  höchst  gefährlich  werden  kann.

8)  Läusige  Hündinnen  und  zur  Begattung  sehr  aufgeregte  Hunde  halte  man  in  keinem  Falle  eurch
Einsperren  oder  dergl.  von  der  Begatkung  ab,  sorge  vielmehr  vafür,  daß  sie  ihren  Trieb  bald
befriedigen  können.

3.  Jeber  Eigenthümer  von  Hunden  habe  ferner  auf  diese,  zumal  auf  schäblich  gearkete
Hunde,  um  so  mehr  ein  stets  wachsames  Auge,  als  das  Gesetz  ihn  schwer  verantwortlich  macht,
wenn  burch  seine  Fahrlässigkeit  in  dieser  Beziehung  einem  Menschen  Schaden  zugefügt  wird.  Eine
erhöhte  Aufmerksamkeit  ist  aber  vorzüglich  kann  erforderlich,  wenn  ein  Hund  plötzlich,  und  ohne
bekannte  Veranlassung,  sein  gewöhnliches  Temperament  verändert  und  still  und  traurig  wird.  Man
sperre  ihn  dann  sogleich  sicher  ein  und  verhüte,  daß  er  Menschen  oder  Thiere  beißen  könne.

4.  Sieht  man  aber  aus  dem  é.  90.  angegebenen  Keunzeichen,  daß  bei  einem  Hunde  dü#

Wuth)  wenn  auch  nur  im  geringsten  Grade  eingetreten  ist,  so  muß  derselbe,  falls  er  noch  keinen

Menschen  gebissen  hat,  segleich  und  ohne  alle  Rücksicht  getödtet  werden.  Einzig  und  allein  dadurch,

daß  man  einen  solchen  Hund  bei  Zeiten  aug  der  Welt  schafft,  kann  man  begreiflicher  Weise  jede

Gefahr,  die  durch  ihn  entstehen  könnte,  entfernen;  eine  Liebe  zu  demselben  aber  wird  einen  vernünstigen

  Menschen  von  der,  überdies  auch  durch  die  Gesetze  gebotenen  Tödtung  um  so  weniger

abhalten,  als  ein  solches,  einmal  ven  der  Tollkrankheit  befallenes  Thier  doch  unfehlbar  in  einiger
Zeit,  und  dann  unter  großen  Qualen  stirbt.

en  so  müssen  auch  audere  Thiere,  bei  denen  Spuren  der  Wuthkrankheit  wahrzunehmco

sind,  auf  die  für  Menschen  gefahrloseste  Weise  sogleich  getödtet  werden.

5.  Nicht  minder  ist  es  Pflicht,  jeden  Hund  zu  ködten,  von  kem  man  weiß  oder  bei  dem
man  auch  nur  die  gegründete  Besorgniß  hat,  kaß  er  von  einem  kollen  Hunde,  Fuchs,  Wolf  oder
einer  tollen  Katze  gebissen  worden  sey.  —  Jeder  Kurversuch  von  einem  Nichtarzte  an  tollen  oder  von
tollen  Thieren  gebisstnen  Hunden  ist  unnütz  und  sogar  strafbar,  weil  unvermeidlich  damit  große  Gefahr,
  verletzt  zu  werden,  für  den,  welcher  sich  dem  kranken  Thiere  nähert,  verbunden  ist.

Sind  dagegen  Pferde,  Rinder,  Schaafe,  Ziegen  oder  Schweine  von  cinem  wuthkranken
Thiere  gebissen  worden,  so  muß,  um  das  Entstehen  der  Wuth  bei  ihnen  zu  verhüten,  baldmöglichst
eine  thierärztliche  auf  ähnliche  Weise,  wie  bei  Menschen  (5.  95.)  einzuleitende  Behandlung  nachgesucht,
  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  darf  aber  dergleichen  Schlachtvieh  weder  verkauft  noch  geschlachtet,
noch  die  Milch  davon  benutzt  werden.

Anmerkung  ad  1.  und  5.  Nur  in  dem  einzigen  Falle  darf  auch  ein  toller  oder  der  Tollwuth  verdächtig
  scheinender  Hund  nicht  getödtet  werden,  wenn  derselbe  bereits  einen  oder  mehrere  Menschen
  gebissen  haben  sollte.  Es  ist  nämlich  nicht  selten  der  Fall  gewesen,  daß  Menschen,  die
von  einem  Hunde  gebissen  worden,  aus  bloßer  Furcht,  in  eine  der  Wasserschen  ganz  ähnliche
  Krankheit  versallen  und,  was  man  verhüten  kann,  wenn  man  durch  genaue  Beobachtung
vor  allen  Dingen  erforscht,  ob  der  Hund,  welcher  den  Biß  beigebracht  hat,  wirklich  toll  sey  oder
nicht,  weil  im  letzteren  Falle  der  Gebissene  sogleich  von  aller  seiner  Furcht  befreit  wird.

Wenn  alfo  ein  solcher  Hund  bereits  einen  Menschen  gebissen  hat,  so  muß  man,  wenn
es  möglich  ist,  ihn  ohne  Gefahr  einzusangen,  zur  Aufklärung  der  Sache  und  zur  Beruhigung
der  gebissenen  Person,  ihn  in  einem  sscheren  Behältnisse  einsperren,  bis  er  entweder  ganz  gesund
wird  oder  stirbt.  Eine  solche  Beobachtung  des  Hundes  darf  aber  immer  nur  unter  Aussicht  von
Medizinalpersonen  und  nach  Anordnung  der  Ortspoliscibechörden,  welcher  der  Fall  sogleich  angeleigt
  werden  muß,  stattsinden.

Eben  so  kann  zu  gleichem  Behuse  das  Tödten  einer  der  Wuth  verdächtigen  Kadc,
welche  bereits  einen  Menschen  gebissen  hat,  unterbleiben  und  dieselbe  in  einem  sicher  verwährten
Behältnisse  zur  Beobachtung  eingesperrt  gehalten  werden,  wenn  die  Polizelbehörde,  nach  genommener
  Einnicht  von  dem  Lokal  solches  verstatter.

6.  Ucber-
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        —  57  —

6.  Ueberhaupt  ist  unter  allen  Umständen)  sobald  sich  irgenkwo  ein  kolles  Thier  blicken  laͤßt;
zunverzäglich  der  betreffenden  Polizeibehrde  davon  Anzeige  zu  machen,  damit  biese  bie  nöthigen  Maaß-=tegeln
  anordnen,  nichrsdestowenigrr  aber  darf  während  der  Zeit  nichto  verabsiumt  erden,  was  zur
Habhaftwerdung  oder  Toͤdtung  des  Thiers  ʒweckdleulich  seyn  kaun.

7.  Sobald  ein  tollec  Thier  getödtet  worden  oder  vo  selbst  krepirt  ist,  mussen  sowohl  bei
seiner  Verscharrung  alle  für  diesen  Fall  angeordneten  Vorsichtsmaasiregeln,  alc  auch  alle  auf  die
Reintgung  der  dabei  gebrauchten  Werkzenge,  und  überhaupk  aller  dessen,  wac  mit  dem  Thiere.  in
Berührung  gekommen  und  mit  dem  Geiser,  Slute  2c.  desselben  besidelt  worden  ist,  bezüglichen  Vorschriften
  genan  und  um  so  mehr  befolgt  werden,  alo  durch  den  geringsten  Rest  des  an  irgend  einem
Gegenstande  haften  gebliebenen  Geifers  eine  #veitere  Anfteckung  und  dadurch  großes  Unglüuck  bewirkt
werden  kann.  Zr

8#  Enblich  ist  es  Pllicht  eines  Jeden,  dem  sein  Wohl  am  Herten  liegt,  sowohl  die  Nähe
Lon  freinden  oder  nicht  ganz  unverdächtigen  Hunden  überhaupt  (l.  S.  90.)  2c.,  als  auch  den  Verkehr
mit  Gegeustäuden,  welche  von  dem  Wuthgiste  insizirt  worden  seyn  köunten,  durchaus  zu  meiden,  und
konnen  insbesondrre  Kinder  in  dieser  Seziehung  nicht  sorgfältig  gemig  beaufsichtigt  werden.

é.  95.  Hak  inkessen,  trotz  aller  Vorsicht,  die  Gemeinschaft.  eines  Menschen  mit  dem  Wuthgiste
  auf  cinem  oder  dem  andern  der  §.  89.  ###1  3.  erwähnten  Wege  dennoch  stattgefunden,  so  ist
die  schleunigste  Hülfsleistung  erforderlich.  Eine  solche  ist  in  diesem  Falle  um  so  eringender  geboten,
als.  eß  bel  diesem  Conlatzzium  glücklicherweise  nech  uudglich  ilt,  durch  ein  zeitig  genug  angewandtes
  angemessenes  Verfahren  dasselbe,  selbst  nach  seiner  erfolgten  Uebertragung  auf  cinen  Menschen,  an
der  Insektionsstelle  noch  feslzuhalten),  zu  tilgen  und  kadurch  ganz  unschädlich  zu  machen  (S.  22.
245.)  wogegen  bei  Unterlassung  jenec  Verfahrens  Niehts  vor  dem  Ausbruche  der  Wasserschen  und,
Ist.  dieser  eimnal  erfolgt,  keine  Furmethode,  keins  der  vielfältig  gepriesenci  Mittel  vor  dem  getelssen.
und  schrecklichen  Tode  schügt.  —  Keine  Oißwimde,  die  ein  toller  oder  der  Tollwuth  verdächtiger  Hund
von,  irgend  ciner  Rage)  oder  ein  Tergleichen  auderes  Thier  einem  Menschen  beigebrache  hat,  mege  sie
auch  noch  so  gering  seyn  ims  sich  au  einer  Körperstelle  besinden,  an  welreer  sie  wolle,  so  wic  leine
lonstige  Jufektion  mit  dem  Giste  eines  solchen  Thiers  an  einer  verletzten  oder  auch  nur  zart  überhäujeten
  Stelle  darf  daher  gering  geachtet  und  senem  Verfahren  entzogen  werden,  und  je  eher  dieses  in
Auwendiug  kommt,  eso  icherer  ist  die  schützende  Wirkung.

Dieses.  Verfahren  aber  bestcht  einzig  und  allein  in  einer  bestimmten,  soglelch  näher  zu  erwähnenden
  zeitigen  und  aucdaueruden  Eintwirkung  auf  die  Wunde  selbst,  wodurch  das  Gift  aus  dieser
fortgeschafft  wird"  so  daß  cs  sich.  nicht  weiter  iun  Körper  verbreiten  kaun.  Wer  daher  einen  Verletten
  vorltitet,  biese  Beh#nkiung  zu  versüumen  und  Katk  derselben  gelvisse  andere  Mittel,  die  als  Volksoder
  Geheimmittel  von  einzel#en.  leichtgläubigtu  Mensehen  geachtet  und  für  untrüglich  geachtet  werden,
  wie  z.  B.  dkas  Auflegen  des  sogenanten  Schlangen=  oder  Giftsteins,  das  Vrennen  mit  dem  soenannten

  Hub  reneschlüset.  oder  gewisse  innere  Arzueien  oder  kirchliche  Mittel  allein  zu  gebrauchen,

er  hat  sichlelse  die  Gewissensbisse  und  die  Verantwortlichkeit  zuzuschreiben)  denen  er  sich  durch  seinen
  Abergkauben  aussetzt,  wenn  der  Kranke  später  an  den  Foigen  des  Visses  Kirbt.
«  ,»DieinNehcsichcndeBehandlungkam-gründlichallerdingstncrvoneincmArzkcausi
zeführiwerbtiljwcilbkcfckhmsbcstcnwe»i5,wasin«jcbcnt·einzelnchallenacthschasscuhcitherumständezukht:u,ist."UjstdahcrnichtblosdcrndchstcAngehörigeodcchkmknkcciukIsolchchcrs

letzten-sondernauchiedeksinderhers-»Dubenlenglückdfachzum-ITunterrichtetist,durchbichboke
bötMcnschliclchltiebesGZs'ctzesv,ctpsiic1;-tct,sobaldalsmöglicheinen-Arztobckthbarztbcrs
briztxschasscmDajedochhckllcbcrgctngtksstfksausEcthuxßeindenübrigenKörpkkzmvcjlku
schrschncllcksokgkundbqnnjnpcrRegelkcinkwirksamqHülfemehr  sigttsnztjck,·so  barf  man
auch  selbst  die  Zeit,  waͤhrend  welcher  ein  Arzt  zu  dein  Verießzten  gerufen  wird"  für  kiesen  nicht  ungenutzt
  vorübergeben  lassen,  sondem  m.Kauf  solgende  Welse  mit  ihin  verfahren:

«  Der  verletzte  Koͤrpertheil  werde  zuvörderst,  wenn  cr  bekleider  ist,  von  den  bedeckenden  (am
besten  sogleich  zu  verbrennenden)  Kleidungsstucken  entbsößt,  was  aber  mie  Vorsicht  gesehehen  muß,  damit
  nicht  etwa  der  an  den  letteen  tioch  haftende  Geifer  nech  mehr,  in  die  Wanbe  gestrichen  eder
Jemand,  der  mit  unbebeckten  oder  vielleicht  gar  verketzten  Händen  dabel  Hülfe  leinet,  bei  Neser  Gele-Leuheit
  insizirt  werde.  —  Die  Wunde  muß  uun  gehötig  p  man  darf  daber  uichts  thun,  zurt
#135.  65
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        —  58  —

das  Blut  sogleich  zu  stillen,  also  auch  keine  Binden  oder  Lappen  auflegen,  die  Wunde  nicht  zubruͤcken
und  dergleichen.  Man  lasse  sie  vielmehr  eine  Zeitlang  ungestört  bluten,  und  wenn  laues  Wagssene  u
haben  ist,  so  wasche  man  sie  damit  oder  bade  darin  den  verletzten  Theil,  um  die  Blutung  zu  befoͤrdern.
  Auch  mache  man,  wenn  die  Wunde  an  einer  Stelle  schon  trocken  geworden  seyn  sollte,  daselbst
kleine  Einschnitte  mit  einer  scharfen  Messerspitze,  damit  das  Blut  wieder  zu  fließen  beginne.  —  Wirb
ein  Mensch  auf  dem  Felde,  im  Walde  oder  sonst  an  einem  einsamen  Orte  gebissen,  so  wasche  er  sogleich
  die  Wunde  mit  seinem  Urin  gehörig  aus,  und  lasse  sie  dann  ebenfalls  recht  lange  nachbluten,
was  er  kurch  Drücken  und  Streichen  der  Haut  gegen  die  Wunke  hin  befördern  kann.  —  Sodann
muß  der  Gebissene,  jedoch  nicht  zu  schnell,  weil  jede  Erhitzung  ihm  schaden  kann,  nach  dem  nächsten
Hause  gehen  oder  dahin  gebracht  werden.

Hiernächst  wasche  man  jede  einzelne  Wunde,  auch  selbst  den  kleinsten  Ritz  in  der  Hauc  mie
Aschenlauge,  oder  mie  warmem  Masser,  worin  schwarze  Seife  oder  auch  eine  Handvoll  Salz  aufgelöst
ist,  dergestalt  rein  auc,  daß  man  die  Flüssigkeit  mehrinals  nach  einander  in  die  Wunde  gießt,  oder  reichlich
  hineinspritzt,  oder  baß  man  einen  in  die  Flussigkeit  getauchten  Schwamm  ober  Leinwandlappen  über  den
Wunden  mehrmals  ausdrückt.  Hat  man  unter  den  genannten  Mitteln  die  Wahl,  so  verdient  die  Acchenlauge
  den  Vorzug.  (Man  nimm  hierzu  einen  Theelöffel  voll  Seifensiederlauge,  die  von  der  Stärke  seyn  muß,
daß  ein  Ei  darauf  schwimmt,  und  mischt  diese  unter  eine  Tasse  (etwa  6  Loch)  Wasser.  Sollte  aber
Seifensiederlauge  nicht  sogleich  zu  erhalten  seyn,  so  kann  man  auch  eine  schwache  Lauge  in  der  Art
bereiten,  daß  man  über  8  Eßlöffel  Asche  von  hartem  Holze  (von  der  Asche  von  weichem  Holze  nimmt
man  etwas  mehr)  2  Tassen  kochenden  Wassers  gießt  und  die  bauge  mittelst  Durchseihens  durch  Leinwand
  von  der  Asche  absondert).

Ist  nun  inzwischen  der  Arzt  noch  immer  nicht  bei  dem  Verletzten  angelangt,  und  eine  Apotheke
  in  der  Nähe,  so  besorge  man  ein  Quentchen  bis  zu  einem  both  (je  nachdem  die  Zahl  und  Größe
der  Wunden  ist)  Spanischfliegenpulver)  bestreue  damit  recht  reichlich  alle  vorhandenen  Wunden  und
verbinde  sie  dann  mit  einer  Binde  von  Leinwand;  oder:  man  verbinde  sie  mit  der  in  den  Apotheken
vorräthigen  Spanischfliegensalbe,  zu  welcher  man  noch,  um  sie  stärker  reizend  zu  machen,  etwas  sogenannten
  rothen  Quecksilber-Prazipitat  (von  diesem  etwa  1  Quentchen  auf  1  Loth  der  Salbe)  mengen
kann;  oder  man  bestreiche  die  Wunden  bis  auf  ihren  Grund  recht  reichlich  mit  einer  Auflösung,  die
aun  1  Quenechen  Aectzkali  (Aebstein)  und  ein  halb  Pfund  (b.  i.  gegen  anderthalb  Tassenköpfe  voll)
Wasser  bereitet  ist.  —  Ist  aber  kems  der  genannten  Mittel  leitig  genug  zu  haben,  so  bedecke  man
vor  der  Hand  die  Wunde  mit  schwarzer  Seife  oder  bestreue  sie  mit  Asche  ober  gepulvertem  ungelöschten
  Kalk  oder  wenigstens  mit  Kuchensalz,  und  verbinde  sie  dann.  —  Der  maßige  Schmerz,  den  diese
Mittel  in  der  Wunde  erregen,  ist  von  keinen  nachtheiligen  Folgen,  ihre  Anwendung  aber  unerlaßlich,
einerseits:  um  das  in  der  Wunde  haftende  Gift  zu  zerstören,  und  andererseits:  um  in  derselben  eine
Entzundung  und  Eirerung  zu  bewirken,  wodurch  der  Verletzte  allein  vor  dem  Ausbruche  der  Wasserscheu
  sicher  bewahrt  werden  kann.

Alle  Lappen,  Linnen,  Binden,  Schwämme  unk  dergleichen,  die  nur  irgend  mit  der  Wunde  in
Berührung  gekommen  sind,  müssen  übrigens  gleich  nach  dem  Gebrauche  verbrannt  werden,  weil  das
Gift  sonfst  mittelst  dieser  Träger  noch  Andere  anstecken  kann.

Wenn  dies  Alles  geschehen  ist,  so  kann  sich  der  Kranke  vorläufig  durchaus  beruhigen;  ja,  es
ist  zu  wünschen,  daß  dies  der  Fall  sey,  denn  Gemuthsruhe,  Hoffnung  und  Vertrauen  tragen  hier  mehr,
als  bei  jeder  anderen  Krankheit,  zur  Genesung  bei,  so  wie  gegentbeils  heftige  Gemüthosbewegungen,
namentlich  Furcht  und  Augst  sehr  schedlich  sind.  Man  vermeide  eben  deshalb  von  Anfang  an  so  viel
als  möglich  Alles,  was  den  erleten  beängstigen  oder  sonst  in  Gemüthöbewegung  versetzen  könnte;
man  führe  die  erforderlichen  .  aaßregeln  bei  ihm  mit  Ruhe  und  Freundlichkeit  aus,  lasse  nicht  zu
viele  Menschen  zu  ihm,  erzähle  ihm  nicht  Unglücksgeschichten  von  tollen  Hunden,  spreche  ihm  vielmehr
Muth  zu,  und  suche  ihn  zu  erheitern  und  über  sein  Schicksal  unbesorgt  zu  erhalten.  —  Dabei  sey  die
Stube,  in  der  er  sich  aufhält,  nicht  zu  warm,  und  auch  in  der  Diät  werde  alles  erhitzende,  wie
Brandtwein,  Wein,  starker  Kaffee,  vermieden.

Ist  enelich  ein  Arzt  oder  Wendarzt  zu  dem  Verletzten  gekommen,  so  unterwerfe  sich  dieser
dit  Entschlossenheit  und  geduldiger  Ausdauer  allen  und  jeden  Verordnungen  desselben,  setze  sich  naentlich
  auch  einer  3  Monate  langen  Unterhaltung  der  Eiterung  der  Wunde,  die  der  Arze  durch  geeignete

  mildere  Mittel  bewirken  wird,  nicht  als  einer,  seiner  Meinung  nach  vielleicht  zu  lästigen  oder
gar
        <pb n="363" />
        —  59  —

z  uͤberfluͤssigen  Maaßregel  entgegen,  und  vergesse  uͤberhaupt  nie,  daß  bieses  Verfahren  auf  seine  Leenserhaltung
  abzweckt.

Sind  nun  unter  bieser  Behandlung  drei  Monate  ohne  alle  Besorgniß  erregende  Zufälle  verflossen,
  so  kann  der  Verletzte  als  sicher  gerettet  betrachtet  werden;  ist  jedoch  irgend  etwas  von  den  angegebenen
  Vorsichtsmaaßregeln  versaͤumt,  oder  sind  diese  uicht  zeitig,  nicht  lange  genug  obder  nicht  genau
  nach  der  Vorschrift  angewandt  worden,  so  ist  der  Gebissene  nicht  als  sicher  geschuͤtzt  anzusehen
und  nach  kürzerer  ober  längerer  Zeit  (s.  J.  89.  ad  5.)  kann  die  toͤdtliche  Krankheit  der  Wasferscheu
bei  ihm  ausbrechen.  —  Besonders  aber  ist  dieses  Unglück  zu  besorgen,  wenn  aus  Unwissenheit,  Leichtfsinn,
  bösen  Willen  des  Verletzten  oder  einem  sonstigen  Grunde,  sene  schützende  Behandlung  ganz  unterblieb
  und  die  Wunde  ohne  Weikeres  (vielleicht  von  selbst)  verheilte.

Auch  dann  ist  noch  in  jedem  Augenblicke  die  Einleitung  des  nämlichen  obengebachten  Verfahrenk
  das  einzige  Mittel,  wodurch  möglicherweise  der  Wasserscheu  noch  vorgebeugt  werden  kann,  und
jee  zeitiger  sich  das  Individuum  dem  unterwirft,  desto  eher  ist  ein  günstiger  Erfolg  noch  zu  hoffen.  —

angelung  eines  Arzees  lege  man  in  einem  solchen  Falle  zuvörderst  frisch  geriebenen  Meerrettig
oder  scharse,  frisch  gequetschte  Zwiebeln  auf  die  Narbe.  Noch  besser  aber  ist  es,  mie  Behutsamkeit
vermittelst  einer  scharfen  Messerspitze  die  Narbe  mehrere  Male  und  in  verschiebener  Richtung  außzuritzen,
  und,  wenn  sie  danach  zu  bluten  anfängt,  die  Blutung  durch  Baden  des  DTheils  in  lauwarmem
Wasser  zu  befördern.  Wenn  die  Wunde  ausgeblutek  hat,  so  verbinde  man  sie  mit  Spanischfliegenpulver
  oder  mit  schwarzer  Seife,  gepulvertem  ungelöschtem  Kalk  ober  it  Küchensalz  2c.  und  behandle
den  Menschen  überhaupt  ganz  nach  der  oben  gegebenen  Vorschrift.

6.  96.  Treten  endlich  bel  einem  Individuum,  welches  vor  kürzerer  oder  längerer  Jeit  von
einem  kollen  oder  der  Tollwuth  verdächtigen  Thiere  gebissen  und  bei  welchem  das  Schutzverfahren
eytweder  ganz  unterlassen  oder  zu  späkt  oder  nicht  gehörig  vollzogen  worden  ist,  plötzlich  und  ohne

eranlassung  oder  nach  einem  Aerger,  Jorn,  Schreck,  nach  einer  Erhitzung  2c.  Zufälle  von  der  Art
ein,  wie  sie  §.  93.  als  erste  Spmptome  (Vorboten)  der  Wasserscheu  beschrieben  worden  sind:  so
ist  gar  keine  Zeit  zu  verlieren,  vielmehr  muß  zur  vielleicht  noch  möglichen  Rettung  des  Unglücklichen
gerade  so  schnell  und  in  derselben  Art  Hülfe  geschafft  werden,  als  wenn  die  Verletzung  eben  erst  geschehen
  wäre.  Man  rufe  daher  sogleich  einen  Arzt  oder  Wundarzk  herbei,  berichee  ihm  das  Vorgefallene
  und  befolge  seine  Anordnungen  genau.  Bis  zur  Ankunft  des  Arztes  aber  verfahre  man  nnt
der  Bißnarbe  ganz  auf  die,  am  Schlusse  des  §.  95.  hinsichtlich  der,  ohne  schütende  Behandlung  verheilten
  Wunden  angegebene  Weise,  und  bcobachte  übrigens  auch  setzt  ein  ruhiges,  tröstendes  Benchmen
  gegen  den  Kranken.

Ist  bei  diesem  die  Wasserscheu  unverkennbar  ausgebrochen  (wovon  der  Polizeibehörde  ungesäumt
  Anzeige  zu  machen  ist),  so  versehe  man  ihn  mit  verständigen,  herzhaften  Wärtern,  die  alle  aͤrztlichen
  Vorschriffen  genau  befolgen,  und  den  Kranken  dabei  so  sanft  als  möglich  behandeln,  ihn  durch
ein  vernünftiges,  liebreiches  Betragen  beruhigen  oder,  wenn  er  sein  Bewußtseyn  verloren  hat,  ihn  auf
eine  milde  Weise  an  der  Beschädlgung  seiner  selbst  und  Anderer  verhindern.  Nur  selten  wird  zu  diesem
  Behuf  eine  wirkliche  Befestigung  des  Kranken,  die  dann  auch  nur  vorsichtig  mittelst  leinener  Tücher
  gescheben  darf,  erforderlich  sepn.  Jeder  Jutritt  von  fremden,  unberufenen  Personen  zu  einem
solchen  Unglücklichen  ist  abzuhalten;  noch  weniger  aber  darf  man  denselben  (wie  es  von  unwissenden,
angstlichen  und  grausamen  Menschen  wohl  schon  zuweilen  geschehen  ist)  allein  und  hülflos  lassen  oder
gar  einsperren.  Auch  die  Wärter  haben  keine  Gefahr  für  sich  zu  befürchten;  selbst  wenn  der  Kranke
sie  anspelt  oder  sie  sonst  mit  dem  Geifer  desselben  in  Berührung  kommen,  so  haben  sie  die  betroffenc
Stelle  nur  gleich  wicder  durch  Abwaschen  sorgsältig  zu  reinigen,  und  wenn  sie  außerdem  den  gemeiuschaftlichen
  Gebrauch  von  Effekten,  die  von  dem  Speichel  des  Kranken  besudelt  warden,  wie  z.  B.
böffeln,  Taschentüchern  und  dergleichen  vermeiden,  so  können  sie  ihre  Pflicht,  einem  unglicklichen  Nebeumenschen
  beizustehen  und  sein  schreckliches  Leiden  nach  Möglichkeit  bis  zum  Tode  zu  lindern,  ohne
alle  Besorgniß  erfüllen.

Nachbem  der  Kranke  an  der  Masserscheu  gestorben  ist,  müssen  alle,  während  der  Krankheie
mit  ihm  und  insbesondere  seinem  Speichel  irgend  in  Berührung  gekommene  Effekten  vorschriftsmäßig
gereinigt  und  resp.  vernichtet  werden,  und  auch  die  bei  ihm  beschäftigt  gewesenen  Personen  werben
wohl  thun,  sich  selbst  und  ihre  Kleidungsstücke  einer  serzfeleigen  Reinigung  zu  unterwersen.  d

2  17.  ßer
        <pb n="364" />
        17.  Der  Milzbrandt.

#  Der  Milzbrankt  ist  eine  bei  allen  Arten  von  Hauskhieren  siemlich  häufig  vorkommenke
  bösartige  und  durch  Ansteckung  auch  Menschen  gefährdende  Krankheit,  welche  im  Allgemeinen
plötzlich  einfritt,  schnell  verläuft  und  sich  hauptsächlich  durch  eine  sehr  schnell  erfolgende  Zersetzung  des
Bluts  charakterisirt:  In  drn  einzelnen  Thieren  erscheint  diese  Krankheit  sedoch  in  6  verschiedener  Gestalt,
  daß  mehrere  Formen  von  ihr  zu  unterscheiden  sind  und  sic  eben  deshalb,  se  nach  den  hier  und
da  besonders  beachteten  Symptomen,  Ursachen  oder  sonstigen  Vorstellungen,  auch  noch  sehr  vielfältige
andere  Benennungen  erhalten  hat,  wie  z.  B.  Milzseuche,  kungenbrand,  Hinterbrand,  Rückenb  Brandblut,
  Blurkrankheit,  Blutscuche,  Blurstaupe,  Sommerseuche,  Sumpffieber,  beiliges,  wildes  oder  fliegendes
Feuer,  Niegender  oder  rauschender  Vrand,  gelbes  oder  rothes  Wasser,  Karbunkel-,  Beulen=  oder  Knotenkrankheir,
  Erdsturz,  Zungenkrebs,  Bräunc,  Nankkorn  u.  dergl.  m.  —  Die  wichtigsten  Formen,  unter  deuen
die  Krankheit  bei  Thieren  auffrite,  sind  folgende:

1.  Der  sehr  schnell  veklaufende  Milzbraud.  Er  kommt  am  häufigsten  beim  Rin
vieh,  bei  Pferden  und  Schaafen  vor  und  befällt  die  Thiere  so  plötzlich,  daß  sie  auf  der  Weide,  bei
Futter  im  Stalle  oder  auch  bei  der  Arbeit  niederstürzen,  aus  dem  Maule  schäumen,  die  Augen  verdrehen,
  den  Hals  und  die  Glichmaßen  konvulsivisch  bewegen  und  in  kurzer  Zeit,  d.  0.  oft  schon  nach
einer  Viertelstundc,  krepiren.  —  Manchmal  ist  der  Verlauf  etwas  langsamer:  die  Thiere  werden  dann,
ehe  sice  niedersiürzen,  ängstlich  und  unruhig,  trippeln  hin  und  her,  zittern  un  taumeln,  stellen  die
Füße  breit  au#cinander,  erscheinen  für  kurze  Zeit  wie  betänbt,  und  krepiren  kann  unter  Konvulsionen.
Andere  werden  plötzlich  sehr  heftig,  zerren  an  den  Stricken,  womit  sic  angebunden  sind,  machen  wilde
Sprünge,  brüllen,  oder  lausen  eine  Strecke  davon  und  flürzen  nieder;  Kopf,  Hals,  Füße  und  Schweif
werden  krampfhaft  bewegt,  die  Augen  sind  sehr  hervergedrängt  und  geröthet;  die  Schleimhaut  der
Nase  und  des  Maulec  ist  dunkelroth,  selbst  blutroth  gefärbt:  das  Athmen  geschieht  ängstlich  und  sehr
beschwerlich  und  hört  bald  ganz  auf,  Puls=  und  Herzschlag  verschwinden  und  die  Thiere  krepiren,
nachdem  die  Krankheit  eine  oder  höchstens  einige  Stunden  gedauert  hac.  Kurz  vor,  während  oder
bald  nach  dem  Erlöschen  eg  Lebens  fließt  gewöhnlich  Blut  aus  den  verschiedenen  äußeren  Oeffnun--gen
  des  Korpers,  koch  nicht  immer  aus  allen  zugleich.  —  Wegen  diceses  Blutausftusses  aus  der  Nase,
dem  Maule  2c.,  wird  diese  Form  der  Krankheit  bei  Schaafen  fast  überall  die  Blutseuche  ober  Blutstaupe
  genaunt.

n  92.  Der  langsamer  verlaufenke  Milzbrand.  Er  kommt  beim  Kinkvich  am  häufigsteu
vor  und  zwar  bald  mit  Milzbrandbeulen  oder  Karbunkeln,  bald  ohne  dieselben.  Die  erkrankenden
Thierc  haben  Fieberfrost,  und  werden  dann  meist  träge  und  abgestumpft;  die  Freßlust  und  der  Durst
vermindern  sich,  das  Wiederkauen  geschieht  schwach  und  selten  oder  bört  ganz  auf;  der  Puls=  und
Herzschlag  ist  meist  sehr  ungleich,  oft  auosetzend,  dabei  bald  sehr  stark  und  voll,  in  anderen  Fällen
aber  klein  und  hart  und  sfast  immer  feeberhaft  schnell.  Das  Achmen  geschieht  kurz  und  mit  Anstreugung,
  die  Augen  sind  anfangs  hervorgedrängt  und  etwas  geröthet,  später  jedoch  matt,  blaß  und  schwä-Btgc,
  die  Schleimhaut  der  Nase  ist  dunkelroth)  die  des  Maules  meist  gelblichroth;  die  aufsiere  Haut
trocken,  bald  heißi,  bald  kalt.  Bei  Milchlühen  hört  die  Milchabsonderung  entweder  ganz  auf  oder  sie
ist  wenigstens  sehr  vermindert,  und  die  noch  vorhandene  Milch  oft  gelblich  und  von  cinem  unangenehmen,
  salzigen  Geschmack.  Der  Harn  wird  selten  entleert  und  ist  meist  wäßrig,  zuweilen  aber
blutig  oder  wenigstens  blutroth  gefärbt;  der  ebenfalls  seltener  abgehende  Koth  ist  Anfangs  derber  und
konsistenter,  als  im  gesunden  Zustande,  wird  aber  im  Fortgange  der  Krankheit  weich  und  mit  Schleim,
ja  selbst  mit  Blur  gemengt.

Diese  Zufälle  sind  nun  nicht  in  jedem  Erkrankungsfalle  sich  gleich,  auch  nicht  im  ganzen  Verlaufe
  der  Krankhcit  zugegen.  Im  Anfange  derselben  besteht  sehr  oft  ein  entzündungoähnlicher
Zustand  und  dann  eben  ist  der  Puls  klein  und  hart,  das  Weiße  in  den  Augen  so  wie  die  Schleim--haut
  des  Mauls  und  der  Nase  stark  geröthet  und  trocken,  die  ausgcathmete  Lust  und  die  Haut  heiß
und  der  Mist  sehr  trocken.  Dieser  entzündliche  Charakter  dauert  jedoch  selten  volle  21  Stunden  und
geht  bald  in  den  tophösen  oder  fauligen  über,  welcher  zuweilcn  gleichursprünglich  zugegen  ist  und
sich  durch  die  trüben,  matten  und  fließenden  Augen,  das  schmierige,  mit  zähem  Schleime  beseuchtete
Maul,  pochenden  Herzschlag,  große  Schwiche,  Abgang  von  Blut  mit  den  Exkrementen  u.  s.  w.  bemerkbar
  macht.  Mitunter  kreten  im  Anfange  auch  nervöse  Zufälle:  unruhiges,  selbst  tobende#  Benehmen
  der  Thiere,  Zuckungen,  Krämpfe  und  lähmungen  ein.  I

n
        <pb n="365" />
        —  61  —

In  dem  einen,  wie  in  dem  andern  Falle  treiben  bie  Thiere  zuletzt  er  krommelsüchtig  auß
um#c  es  entstehen  am  Halse,  Rücken,  Kopfe  und  an  der  Brust,  unmittelbar  unter  der  Haut,  flache  sog.
Luft,  ober  Wiodgeschwüsste,  welche  sich  nach  und  nach  ausbreiten  und  beim  Druck  mit  der  Hand  ein
kuisterndes  Geränsch  wahrnehmen  lassen.  —  Das  Blut  zeigt  sich  während  der  ganzen  Krankheit,  wenn
man  einen  Adcrlaß  macht,  ohne  Ausnahme  auffallend  schwarz,  kheerartig  und  zähe.  Uebrigens  dauert
die  Krankheit  zuwcilen  nur  gegen  30  Stunden,  oft  3  —  8  Tage;  einzelne  Thiere  genesen,  aber  die  meisten
  fallcu.

Außer  den  beschriebenen  Zufaͤllen  bemerkt  man  nun  in  dieser  Form  des  Milzbrandes  nicht  selten
  auch  noch  die  sog.  Milzbrandbeulen  ober  Karbunkeln.  Dies  sine  Geschwülste  von  verschiedener
  Grösie  und  Härte,  welche  an  der  Oberfläche  des  Körpers,  namemlich  am  Kopfe,  an  der
Kehle,  dem  Halse,  der  Brust,  den  Schultern,  am  Bauche,  Euter  und  an  den  Füßen,  besonderes  den
binteren,  zum  Vorschein  kommen.  Anfangs  sind  sie  gewöhnlich  klein,  sie  vergrößern  sich  aber  bald
schneller,  bald  langsamer,  so  daß  sie  oft  größer  als  ein  Menschenkopf  werden,  und  die  Bewegung  der
Theile,  besonders  das  Athmen,  sehr  erschweren.  Uebrigens  sind  sie  bald  stark  hervortretend  und  deutlich
begränzt,  bald  schwach  und  ohne  scharfe  Gränzen,  ost  heisi  und  en'pfindlich,  zuweilen  aber  auch  ganz
kalt  und  unschmerzhaft;  manche  fühlen  sich  teichartig,  weich  an,  andere  sind  hart  und  speckartig  derb.
Schneidet  man  die  Beulen  auf,  so  findet  man  in  den  ganz  weichen  ein  gelbliches  Wasser,  in  den
teigartigen  cinc  gelbe  sülzige  Substanz  und  in  den  harten  einc  speckartige  Masse.  Diese  Waterien  sind
mit  zersetztem  oder  geronneuem  Blute  entweder  gemengt,  oder  solches  Blut  befindet  sich  auf  ihrer
Grundfliche.  Zuwcilen  ist  auch  daß  Fleisch,  welches  die  letztere  umgiebt,  mit  schwarzen,  gleichsam
Prandigen  Blutstriemen  versehen.  —  Diese  Beulen  geben  von  s#lbst  nie  in  iterung,  wohl  aber  oft  in
Brand  über,  wenn  das  Thier  so  lange  lebt.  Oft  entstehen  sie  bei  dem  einen  Thiere,  bei  mehreren  anderen,
  in  demselben  Stalle  besindlichen,  gleichartig  erkrankten,  aber  nicht;  auch  sicht  man  mehrentheils
nicht,  daß  sie  die  Krankheit  eben  gefährlicher  machen,  es  sey  denn;  daß  sie  plötzlich  zurucktreten  oder
durch  ihren  Sitz  und  ihre  Größe  wichtige  Verrichtungen  sidren)  wie  z.  B.  am  Kehlkopfe  das  Athmen.

 

3.  Der  Zungenkrebs  eder  Zungenkarbunkel,  Zungenbrand,  die  Zungenfäule,
das  böcartige  Maulweh,  die  Pestblettern.  Diese  vorzugeweise  bei  dem  Rindvieb,  zuweilen  aber
auch  bei  Schaafen,  vorkommende  Form  des  Milzbrandes,  besieht  hauptsächlich  darin,  daß  sich  auf  der
Zunge  Blasen  oder  Blattern  erzeugen,  die  schnell  in  zerstörende,  brandige  Geschwüre  übergehen,  und
zu  denen  sich  bald  ein  tödtliches  Fieber  gesellt.  Die  Krankheit  beginnt  zuweilen  mie  einigen  Vorboten,
welche  aber  nur  kurze  Zeit  währen,  und  meist  so  unbedeutend  sind,  daß  sie  gewöhnlich  ubersehen  werden,
  z.  B.  Rörhe  der  Augen,  Hitze  an  den  Ohren,  den  Hörnern  und  im  Maule,  etwas  veraͤnderter
Geruch  aus  dem  letzteren,  Schmerzen  in  den  Vorderbeinen  und  bei  Manchen:  größere  Heftigkeit  beim
Fressen.  —  Beim  Ausbruche  der  Brandblasen  selbst,  werden  die  Thiere  unruhig,  geisem  aus  kem
Maule,  die  Zunge  ist  angeschwollen,  mit  rothen  oder  bläulichen  Streifen  versehen  und  mit  Schleim
bedeckt.  Auf  ihrer  oberen  Flüche  in  der  Gegend  der  Zungenwurzel,  zuweilen  aber  auch  an  anderen  Stellen,
  sieht  man  nun  einc  oder  einige  rundliche  Blasen,  von  weißlicher,  gelblicher  oder  selbst  schwärzlicher
  Farbe,  und  von  der  Größe  ciner  Erbse  bis  zu  der  einer  Wallnuuß.  In  cinzelnen  Fällen  sitzen
dergleichen  auch  an  der  inneren  Flaͤche  der  Backen  oder  am  Raude  des  Zahnfleis  jes  Diese  Blasen
enthalten  eine  gelbliche  blutige  oder  schwärzliche  Jauche,  welche  so  scharf  ist,  daß  sie  alle  Theile  des
Koͤrpers,  womit  sie  in  Beruͤhrung  kommt,  aufrißt.  Dies  geschieht  besonders  an  der  Zunge,  an  welcher
sich  nach  dem  Oeffnen  der  Blasen  große  und  tiefe  Geschwuͤre  bilden  und  die  hierdurch  so  zerstoͤrt  wird,
daß  sie  stückweise  abfällt:  eben  so  werden  aber  auch  der  Schlund  uud  Magen,  wenn  sie  von  sener
gistigen  Materie  berührt  werden,  entzündet  und  brandig.  Der  Theil  der  Zunge,  an  welchem  die  braucige
  Zerstörung  stattsndet,  ist  kalt,  bläuli)  oder  schwärzlich  und  gesühllos.  —  Das  bald  nach  dem
Ausbruche  der  Blasen  entstandene  Fichber  erreicht  schnell  einen  sehr  hohen  Grad.  Dabei  werden  die
Thiere  auch  bald  fehr  matt,  sie  zittern,  bekommen  Konoulsionzu,  große  Angst,  Kolikschmerz,  autgetriebeucu
  Leib,  und  in  kurzer  Zeit  crfolgt  der  Tod,  wenn  nicht  die  Krankheit  durch  frühzeitige  Hülfe  in
ihrer  Entwickelung  gehemmt  worden  ist.

4.  Das  Nankkorn  oder  Gerstenkorn  der  Schweine.  Diese  Krankheit  ist  dem
Zungenkrebse  der  übrigen  Thiere  ganz  ahnlich,  indem  sich  auch  bei  ihr  auf  der  Zunge  oder  an  anderen
  Theilen  des  Maules  weißliche  Blasen  entwickeln,  dic  oft  schnell  in  Brane  übergehben  und  von
einem  bösartigen  Fieber  beglcitet  sind.

Die
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        —  62  —

Die  Thiere  knirschen  Anfangs  haͤufig  mit  den  Zaͤhnen,  halten  das  Maul  von  Zeit  zu  Zeit
offen  und  geifern,  sind  sehr  unruhig,  fressen  und  saufen  nicht,  ihr  Auge  ist  stier,  der  Rässel  sehr  heif-Bei
  der  Zunahme  des  Uebels  steigt  das  Fieber,  der  Puls  wird  sehr  schnell  und  klein,  das  Athmen
geschieht  mit  hefiigen  Flankenschlägen,  die  Wärme  am  Körper  ist  vermehrt,  die  Füße  aber  find  kalt;
die  Thiere  liegen  gern  und  wühlen  sich  im  Stroh  ein,  oder  sie  stehen  mit  hängendem  Kopfe,  wie
betdubt,  das  Knirschen  mit  den  Zähnen  und  das  Geifern  währt  fort.  Oeffnet  man  ihnen  mit  der
bierbei  nöthigen  Vorsicht  das  Maul,  so  fieht  man  auf  der  Zunge  oder  sonstwo  eine  ober  mehrere
Blasen  (in  der  Regel  nur  cine),  welche  weißlich  oder  bläulich  von  der  Größe  einer  Erbse  und  mit
einer  scharfen  Feuchtigkeit  angefüllt  sind.  Später  verwandeln  sich  die  Blasen  in  ein  brandiges  Geschwür,
  die  Zunge  wird  schwärzlich  und  ganz  kalt,  die  Thiere  werden  ganz  matt  und  der  Tob  erfolgt,
  meist  um  den  Aten  bis  'ten  Tag.

Anmerkung  d  3.  und  A.  Bei  allen  Thieren  kommt  auch  cin  gutartiges  Maulmeh  vor,  wobei
sene  auch  geisern,  harkes  Futter  nicht  fressen,  etwas  matt  werden  und  Bläschen  im  Maule  bekommen.
  Dieses  gurartige  Maulweh  unterscheidet  sich  aber  von  dem  Zungenkrebse  und  Rankkorne
  dadurch,  daß  die  Thiere  nicht  mit  einem  Male  so  hestig  erkranken,  daß  im  ganzen  Maule
eine  Menge  Bläschen  von  weißer  oder  gelblicher  Farbe  und  von  der  Größe  eines  Hirsekorns  bis  zu
der  einer  Linse  entstehen,  daß  diese  Bläͤchen  nur  in  der  Schleimhaut,  nicht  tiefer  sitzen,  und
daß  nach  dem  Aufplatzen  derselben  zwar  ein  Theil  der  Schleimhaut  sich  ablöst,  dann  aber  bles
ein  rother,  reiner  Fleck,  nicht  ein  brandiges  Geschwür  zurückbleibt.  —  Dieses  Maulweh  herrscht
fast  immer  seuchenartig  in  einer  Gegend  und  oft  kommt  es  mit  der  sogenannten  Klauenseuche
verbunden  vor.  Es  it  selten,  und  dann  nur  durch  langsame  Entkrästung  der  Thiere  tödtlich.
Nach  dem  Genusse  der  Milch  von  dergleichen  am  gutartigen  Maul=  und  Klauenweh  leidenden
Kühen,  hat  man  übrigens  zwar  auch  hin  und  wieder  bei  Menschen  ein  von  Fiebemufällen  begleitetes
  Entstehen  von  Bläschen  im  Munde,  namentlich  an  der  Zunge,  der  inneren  Backenwand
und  den  Lippen,  ja  selbst  an  den  Fingern  und  Händen  bemerkt;  doch  sind  dergleichen  Bläschen
nie  mit  weiteren  Zufällen  oder  gar  mit  Gesahr  verknüpft  gewesen.

Die  Bräune  der  Schweine,  auch  Kropf,  Kehlsuchte,  wildes  Feuer  genannk.
Diese  Pclst  besteht  hauptsächlich  in  einer  flark  entzündlichen  oder  brandigen  Geschwulst  am  Halse
und  ist  bei  Schweinen  die  am  bdufigsten  vorkommende  Form  des  Milzbrandes.  —  Das  Uebel  eritt
ploͤtzlich  und  ohne  alle  Vorboten  ein.  Die  Thiere  zietern,  sind  matt,  arhmen  beschwerlich  und  mie
starkem  Schlagen  der  Flanken,  keuchen,  schreien  und  grunzen  mit  heiserer  Stimme,  sperren  den  Rachen
auf,  und  schütteln  oft  den  Kopf,  der  Rüssel  und  das  Innere  des  Maules  ist  bleich  und  trocken,  der
Puls  klein,  hart  und  sehr  schnell;  Koth  und  Urin  wird  gewähnlich  nicht  ausgeleert.  Dabei  entwickelc
sich  schnell  am  Halse  eine  Geschwulst,  welche  entweder  diesen  allein  einnimmt  oder  sich  auch  auf  den
Kopf,  die  Brust  und  den  Bauch  ausdehnt.  Der  Farbe  nach  ist  diese  Geschwulst  bald  bell=  bald  bunkelroth
  oder  fleischfarben,  auch  zuweilen  mit  starken  Flecken  oder  Streifen  versehen.  Nicht  selten  crscheint
  auch  zugleich  die  Zunge  entzüntet,  angeschwollen,  dunkelroth  oder  bleisarben.  Ist  dies  der  Fall
und  verbreitet  die  Geschwulst  sich  sehr  schnell,  so  krepirt  das  Schwein  gewähnlich  schon  während  der  Encwickelung
  der  Krankheit,  zuweilen  nach  einer  halben  bis  zur  öten  Stunde;  bei  langsamerer  Ausbreiktung
  erfolgt  der  Tod  etwas  später,  in  der  Regel  jedoch  binnen  21  Stunden.

Anmerkung.  Aufßer  der  Milzbrandbräune  besallt  die  Schweine  zuweilen  auch  eine  aus  Erkältung  entstehende,
  weniger  bötartige  Braune.  Diese  entwickelt  sich  langsamer  als  jene  und  es  fehlt  ihr
die  erwahnte  Geschwulst  am  Halse.  Doch  kann  ste,  wenn  nicht  bei  Jeiten  angemessene  Hülfe
geleistet  wird,  auch  tödtlich  werden.

6.  Die  Nose,  der  Rothlauf  oder  Scharlach,  in  manchen  Gegenden  auch  heiliges
Feuer  oder  Antonius  feuer  genannt,  finket  sich  bei  Schaafen  und  Schweinen  und  zwar  bei  letzteren
  häufig  in  Verbindung  mit  Braune.  Die  Thiere  werden  traurig,  zgeigen  abwechselnd  Frost  und
Hitze,  der  Puls  ist  schnell  und  anfangs  hart,  das  Athmen  geschieht  mit  starker  Bewegung  der  Flanken,
die  Freßsucht  ist  sehr  gering,  das  Wiederkäuen  unterdru  t,  der  abgehende  Koth  sehr  trocken.  Dabei
erscheint  die  Haut  an  einzelnen  Stellen  und  zwar  mehrentheils  an  der  unteren  Fläche  oder  den  Seitentheilen
  des  Bauchs,  am  Kopfe,  Halse  und  Rücken,  zuweilen  aber  auch  au  der  Brust,  sa  an  den

Füßen,  sehr  heiß  und  dunkelroth,  selbst  violet,  und  manchmal  auch  mit  kleinen  Bläschen  besetzk.  J
n
        <pb n="367" />
        —  63  —

In  einzelnen  Faͤllen  besteht  dieser  Zustand  3—  4  Tage  hindurch,  worauf  bas  Fieber  sich  mindert,  der

sschlag  allmaͤhlig  verschwindet  und  die  Thiere  wieber  genesen;  oft  aber  wird  die  Haut  an  den  Siellen
de  Jusstlags  brandig,  oder  letzterer  trict  plötzlich  zurück,  der  Puls  wird  unfühlbar,  die  Thlere  bekommen
  Konvulsionen  und  krepiren  unter  denfelben.

»  §.98.DieMilzbrandkrankheikenberThiekeverschonenkeinAlkek,kelnGeschlechtundkeiae
Leibesbeschaffenhelt,  ergreifen  aber  doch  dle  am  besten  genaͤhrten  Thiere  stets  zuerst  und  am  haͤufigsten.
Sie  kommen  bald  nur  bei  einzelnen  Thieren  und  in  geringer  Zahl,  bald  in  einer  laͤngere  Zeit  fortlaufenden
  Reihe  von  Erkrankungsfaͤllen  oder  auch  seuchenartig  bei  vielen  Thieren  zugleich  vor.  Am
haͤufigsten  erschienen  sie  im  heißen  Sommer,  in  tiefen  und  besonders  in  sumpfigen  Gegenden,  nach
Ueberschwemmungen,  Ku  re  beobachtet  man  sie  aber  auch  in  andern  Jahreszeiten,  namentlich  wenn
die  Thiere  zu  nahrhaftes  Futter,  besonders  Korn  und  Hülsenfrüchte  erhalten,  dabei  in  sehr  warmen
Ställen  gehalten  und  wenig  bewege  werden,  oder  wenn  das  zum  Futter  benutzte  Heu  öber  Stroh,
durch  Mehltau,  Rost  und  dergleichen  verunreinigt  ist.

Diese  Krankheiten  sind  endlich  ansteckend  und  erzeugen  nichk  nur  bei  anderen,  mit  dem  Ansteckungssioffe
  in  Berührung  kommenden  und  dafür  empfünglichen  Thieren,  sondern  auch  bei  Meoschen
höchst  gefährliche  Krankheitszustände.  Die  besonderen  Elgenschaften  dieses  Milzbranb--Contaziums
  send  folgende:

1.  Es  gehört  zu  den  fixen  Ansteckungsstoffen.

2.  Es  haftet  besonders  an  den  Säften  der  am  Milzbrand  leidenden  Thiere  und  vorzugsweise
an  ihrem  Blute  und  der  Materie,  welche  sich  in  den  sogenannten  Milzbrandbeulen  erzeugt,  nächstdem
aber  auch  an  dem  vom  Blute  durchdrungenen  Fleisch  und  andern  Kärpertheilen,  selbst  an  den  Fellen
und  Auswurfsstoffen  der  Thiere.

3.  Es  ist  ein  schwer  zerstörbares  Contagium,  das  selbst  noch  geraume  Jeic  nach  bem  Tobe
bes  damit  behafteten  Thiers  von  seinen  Körpertheilen  aus  wirksam  seyn  kann  und  sich  sogar  durch
einen  hohen  Grad  von  Hitze,  z.  B.  das  Kochen  des  Fleisches,  nicht  sicher  vertilgen  läße.

4.  Dem  Menschen  kann  das  Milzbrandgift  auf  eine  zweifache  Weise  gefährlich  werben:

a)  dadurch,  daß  irgend  ein  Theil,  zumal  die  Materie  aus  einer  Milzbrandbeule  oder  das  Blut
oder  Fleisch  eines  solchen  kranken  Thiers,  mit  dem  menschlichen  Körper  dußerlich  und  zwar  an
einer  verletzten  oder  auch  nur  zart  überh#ureten  Stelle  in  Berührung  kommt;

b)  durch  den  Genuß  des  Fleisches  oder  der  Milch  eines  solchen  Thiers.

Der  erstere  Weg  der  Ansieckung  ist  der  häufigere.  Es  ereignen  sich  daher  auch  die  meisten
Fälle  von  Erkrankungen  dieser  Art  nach  dem  Schlachten  von  kranken  und  dem  Abledern  von  gefallenem
  Vieh,  auch  bei  der  Zubereitung  von  Fellen  resp.  bei  Fleischern,  gemeinen  #andleuten,  Hirten,
Schäfern,  Abdeckern,  demnächst  bei  Gerbern  und  Kürschnern;  und  bei  dergl.  Individuen  sind  hinwiederum
  die  bei  Verrichtungen  obiger  Art  besonders  exponirten  und  die  unbedeckten  Theile,  wie  di  er,
Haͤnde  und  Arme,  desgl.  das  Gesicht,  der  Hals,  diejenigen,  welche  von  der  in  Folge  der  e
kung  entstehenden  Krankheit  vorzugsweise  befallen  werden.

5.  Die  Empfaͤnglichkeit  der  Menschen  fuͤr  das  Milzbrand-Contagium  und  namentlich  das
auf  dem  erstgenannten  Wege  (4.  ad  a.)  uͤbertragene,  ist  ziemlich  allgemein.

6.  Der  Zeitraum  zwischen  der  stategefundenen  Gemeinschaft  mit  demselben  und  dem  Ausbruche
  der  Krankheic,  ist  meist  nur  kurz,  und  erstreckt  sich  nicht  leicht  über  eine  Woche  hinaus.

6.  99.  Die  in  Folge  einer  Ansteckung  und  zwar:

a)  der  erstgenannten  Art  bei  Menschen  entstehende  Krankheit  dußert  sich  (etwa  einzelne

Kül-  von  brandiger  Zerstörung  des  Zellgewebes  unter  der  Haut  ausgenommen)  fast  immer  auf  der

aut  selbst  in  der  Form  der  sogenannten  schwarzen  Blatter,  eder  schwarzen  Pocke,  auch  bösartigen

  Blatter)  kontagiöser  Karbunkel,  Milzbrand-Karbunkel  (Polnisch  czarna  krösto)
genannt,  und  bietet  dann  namentlich  folgende  Erscheinungen  dar:

An  der  Stelle  des  Körpers,  die  von  dem  Milttraudgiste  berührt  worden  ist,  entstehe  eine

unbestlmmte  Zeit  darauf  (zuweilen  schon  innerhalb  24  Stunden,  in  andern  Fällen  erst  nach  3—8  *
gen
        <pb n="368" />
        —  64  —

gen)  ein  Jucken  oder  Brennen  unb  es  erhebt  sich  auf  der,  wenn  auch  ein  wenig  angeschwollenen  bochkeinesweges
  gerötheten  Hautstelle  ein  weißes  Bläschen,  welches  gewöhnlich  wie  ein  Hirsckorn  groß
und  mit  einer  klaren  wäßrigen  Flüssigkeit  gefüllt  is.  Dieses  schmerzlose  Bläschen  wird  häufig  für
ein  Hitzblätterchen  behaletn  und  ausgekratzt  oder  auch  gam  übersehen.  Laͤßt  man  es  ungestoͤrt,  so
wächst  es  nach  und  nach  bis  zur  Größe  eines  Taubencich)  felbst  bis  zu  der  einer  Walluuß.  Der
anfangs  durchsichtige  Inhalt  wird  trübe,  gelblich  und  später  sekbst  gerötbet.  Die  Blase  hat  dann
meist  eine  längliche  Gestalt  und  ist  mit  einem  bläulich  rothen,  etwas  angeschwollenen  Rande  umgeben,
der  sich  derb  und  hart  ansühk.  Qesstet  man  sie,  so  sikert  die  Flüss#gkeit  nur  kropfenweise  aus.  Wird
die  Blase  ganz  weggeschnicten,  so  erscheint  unter  ihr  die  Haut  lederartig  hart,  schmutzig  weiß,  bläulich
  oder  violett.  Diese  Zusälle  dauern  bis  zum  öten  oder  Sicm  Tage  nach  dem  Eutstehen  der  Blase.
Wird  aber  as  zuerst  entstandene  kleine  Bläschen  abgekratzt,  wie  c§  häußg  der  Fall  ick,  so  erscheinen
die  Zufälle  etwas  veräudert  und  folgen  rascher  aufeinander.  Zuerst  wird  dann  die  Stelle,  wo  das
Bläschen  stand,  roth  oder  bräunlich  gesärbe,  und  läßt  ciuen  kleinen  harten,  verschiebbaren  und  sehr
wenig  oder  gar  nicht  über  die  Haut  hervorragenden  Knoten  in  sich  sühlen.  Dioser  Knoten  wird
unter  zunehmendem  Jucken  bläulich,  später  roth-blau,  und  es  bildet  sich  in  ihm  cine  dünne  gelbliche
durchsichtige  scharse  Flüssigkeit;  er  vergrößert  sich  dabei  bis  zum  Umfange  cines  Achtgroschensiücks  und
dbarüber,  erhebt  sich  aber  sehr  wenig  über  die  Oberfläche  der  Haut.  Oft  entsichen  dann  in  seinem
Umfange  noch  ein  oder  mehrere  Blästchen,  dic  allmählig  cin  blaßgelbes  Anseheu  bekommen.  Weiterhin
  wird  nun  der  ctwas  einsinkende  Mittelpunkt  schwärzlich,  baldtrocken  und  schorfig.

Am  2ten,  3teu,  oft  aber  auch  erst  am  7eten  oder  S#ten  Tage  nimmt  die  Geschwulst  schnell
und  in  einem  weiten  Umkreise  zu,  es  entstehen  stechende  Schmerzen  nach  dem  Verlaufe  der  Nerven
und  Blutgefäße  des  leidenden  Dheits;  die  Haut  im  Umfange  der  Pustel  wird  etwas  aufgetrieben
und  weich,  gleichsam  teigig,  aber  vom  Drucke  des  Fingers  bleiben  keine  Gruben  in  ihr  zurück;  dabei
zeigt  sich  gewöhnlich  eine  leichte  rothlaufartige  Röthe  kreisförmig  um  die  zuerst  erkraukte  Stelle.
Letztere  selbst  erscheint  nun  brandig,  trocken,  ohne  Empfindung,  mit  einer  dunkelbraunen  oder  schwarzen
Brandkruste  bedeckt,  oder  es  bildet  sich,  wenn  die  ursprüngliche  Blase  noch  bis  dahin  bestand,  ein
brandiges  Geschwür,  indem  die  Blase  bersiet  und  durch  ihre  Jauche  die  nahe  liegenden  Theile,  sowohl
im  Umfange  als  auch  in  der  Tiese,  zerstört.

Um  diese  Zeit  gesellen  sich  zu  diesen  örtlichen  Leiden  in  der  Regel  auch  Zufälle  eines  allgemeinen
  Unwohlseyno,  besonders  ein  schneller,  voller  Puls,  abwechselnd  Frost  und  Hitze,  Schauer,
Maltigkeit,  Niedergeschlagenheit,  Eingenommenheit  des  Kopfs,  gelblich  belegte  Zunge,  Spannung,
Uebelkeit  und  Druck  in  der  Magengegend,  zuweilen  wirkliches  Erbrechen,  Leibesverstopfung  und  seltener
Abgang  einc  trüben,  gelblichen,  dicken  Urins.  Im  weiteren  Verlaufe  tritt  brennende  Hitze,  heftiger,
verzehrender  Durst,  Schwere  und  Druck  im  Kopfe,  Räthe  des  Gesichte,  Brustbekkemmung,  oft  auch
Schmerz  im  Lribe  cin;  die  Zunge  wird  ganz  trocken,  brann,  selbst  schwärzlich,  der  Pult  hart  und
sehr  schuell.  Der  örtliche  Brand  greift  zerstörend  weiter  um  sich;  die  meisten  Kranken  erbrechen  sich
oft  und  entleeren  dabei  eine  sehwärzliche  stinkende  Materic;  andere  bekommen  eine  heftige  Diarrhde,
wobei  eine  ähnliche  Flüssigleit  entleert  wird;  sie  werden  dabei  gleichgültig  gegen  ihren  Zustand,
bewußtlos  und  reden  irre,  zuletzt  entsichen  Zalte  Schweiße,  Konvulsionen  und  es  erfolgt  der  Tod.

Die  Dauer  der  ganzen  Krankheit  ist  sehr  ungleich  und  erstreckt  ssch  von  3  bis  zu  14  Tagen.

In  seltenen  Fällen  beschränkt  sich  die  Krankheit  auf  die  zuerst  beschriebenen  örtlichen  Leiben,
wo  ste  daun,  namentlich  wenn  früh  genug  cine  zweckmässige  Hülfe  geleistet  wird,  unter  Abstoßung,
ber  brandig  gewordenen  Hautparthie  in  Genesung  übergehen  kann.

Bemerkenswerth  ist  es,  dast  bei  den  solchergestalt  erkrankten  Menschen  an  der  Materie,
welche  in  den  Blasen  enthalten  ist,  so  wie  an  der  Jauche  in  den  brandigen  Geschwüren,  erfahrungsgemäs
  ein  Ansteckungssiosf  haftek,  der  dem  Milzbrandgiste  der  Thiere  in  seinen  Wirkungen  sehr
ähnlich  ist.  Auch  das  Blut  und  selbst  der  Schweiß  und  dic  ausgebrochene  Materie  fud  von  einem
solchen.  Stoffe  nicht  ganz  frei.

l)  Durch  eine  Ansteckung  der  zweiten  Art,  namenklich  durch  den  Genuß  des  Fleisches
  w.  von  einem  milzbrandkranken  Thiere,  und  noch  mehr  durch  den  der  davon  gekochten  Brühe,
cntstehen  im  Wesentli  den  dieselben  Krankheitozufälle,  wic  nach  der  äußern  Einwirkung  des  Gifteo,
nur  mit  einigem  Unterschiede  in  der  Zeit  und  Reihenfelge  des  Eintritts  derselben.  Die  betreffenden
Menschen  fühlen  bald  nach  dem  Genussr  des  gifrigen.  Fleisches  2c.  Urbelkeiten#  Magrudrücken,  Letez

Kopf-
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        Kopfweh  und  große  Angst;  sie  erbrechen  sich  unter  beftigem  Würgen  und  geben  dabel  neben  den
genossenen  Nahrungsmitteln,  eine  gelbe  oder  schwärzliche,  zuweilen  mit  Blut  gemengte  Materle  von
sich;  eben  so  tritt  häufig  ein  starker  Durchfall  mit  Abgang  einer  schwortchen  sehr  übel  rlechenden
mit  Bluk  gemengten  Materie  ein;  der  Unterleib  schwillt  auf;  und  —  an  einzelnen  Stellen,  besonders
  am  Unterleibe,  an  der  Brust,  dem  Kopfe  u.  s.  w.  entstehen  beulenartige  Geschwülste,  bie
zwerst  meist  eine  gelbliche,  bann  aber  eine  blaue  Farbe  annehmen  und  bei  ihrer  westeren  Entwickelung
oft  in  wirkliche  Brandbeulen  übergehen.  —  Zuweilen  entslehen  statt  der  Geschwülste,  blos  blaue

lecken  oder  Streifen  und  in  einzelnen  Fällen  bemerkt  man  weder  dirse  Flecke  noch  Beulen.  —

er  Puls  wird  nun  sehr  klein  und  schnell,  die  Kräfte  finken  auffallend,  die  Kranken  werden  bewußtlos,
  schwitzen  abwechselnd  bald  kalt,  bald  warm,  einzelne  Theile  werden  gelähme,  es  treten  Zuckungen
ein  und  der  Tob  erfolgt,  oft  in  weniger  als  24  Stunden,  zuweilen  erst  nach  3  Tagen.  Einzelne
Personen,  bei  denen  die  Krankheitszufälle  nicht  sehr  hestig  werden,  und  bei  denen  recht  zeltig  Erbrechen.
eintritt,  entgehen  wohl  dem  Tode)  die  meisten  verfallen  ihm  aber  als  sichere  Opfer  der  Unwissenheit,
des  Geizes  eber  Beirags.

6.  100.  Zur  Verhürung  einer  Verbreitung  des  Milzbrandgists  uͤberhaupt  und  einer  Ansteckung
  von  Menschen  durch  dasselbe,  insbesondere  find:

1.  alle  sanitäcs  polizeiliche  Vorschriften  betreffend:  dle  Anzeige  der  vom  Milzbrande  befallenen
  Thiere  und  deren  Absonderung  von  gesunden,  das  Verbot  ihres  Kurirens  und  namentlich  des
sog.  Brechens  oder  Herausziehens  des  Rückenbluts  durch  Nichrärzte,  so  wie  des  Schlachrenc  und
dec  Verkaufs  und  Gebrauchs’  des  Fleisches  und  der  Milch  von  solchen  Thieren,  deöogl.  die  sichere
Fortschaffung  ihrer  Auswurfesiosse,  des  Aderlaßbluks  2c.  und  die  Reinigung  und  resp.  Vernichtung
aller  mit  einem  milzbrandkranken  Thiere  in  Berührung  gekommenen  Gegenstände,  die  Abhaltung
anderer  Thiere  von  den  Ställen,  Abgäugen  und  Kadavern  solcher  Thiere,  endlich  die  beim  Vergraben
der  letzteren  zu  beobachtenden  Vorsichtsmaaßregeln,  auf  das  Sorgsaltigste  zu  befolgen.

2.  Zur  Warkung  von  milzbrandkranken  Thieren  sind  nur  solche  Personen  zu  wählen,  denen
man  die  Beobachtung  der  nöthigen  Vorsicht  zutrauen  kann,  und  die  an  den  Händen,  so  wie  am
Gesichee  keine  Verletzung  haben.

Dergleichen  Wärker  sinb  über  die  Gefahr  einer  möglichen  Ansteckung  zu  belehren  und  namenklich
  anzuweisen,  daß  sie  vor  der  Ausübung  ihrer  Geschäfte  bei  den  kranken  Thieren,  sich  die  Hände
mit  Oel  oder  Fett  bestreichen,  daß  sie  nicht  unnöthiger  Weise  den  Thieren  ins  Maul  oder  in  den
After  greisen,  auch  nicht  den  Athem  der  Thiere  einathmen,  und  daß  sie  nach  jeder  Verrichtung  an
letzteren  sich  die  Hände  und  das  Gesicht  mit  Essig  waschen.

3.  Ist  bei  solcher  oder  anderer  Gelegenheit  die  bloße  Haut  ober  gar  eine  verletzte  Stelle
elnes  Menschen  mit  dem  Blure,  Fleische,  der  Jauche  oker  anderen  Stoffen  eines  milzbrandkranken
Thieres  in  Berührung  gekommen,  so  ist  jekenfalls  der  betroffene  Theil,  um  den  moglicher  Weise
darauf  übertragenen  Ansteckungsstoff  zu  enkfernen  und  zu  vernichten,  sogleich  mit  Essig  oder  mit
gehörig  verdünnter  Schwefelscure  oder  Salzsäure  (etwa  1  both  konzentrirter  Schwefelsäure  zu:  Quart
kalken  Wassero  hinzugetröpfelt),  oder  mit  einer  Auflösung  von  Chlorkalk  in  Wasser  (2  koth  auf  à  Quart
Wasser)  oder  auch  mit  Aetkali  (1  Quenchen  auf  1  Quart  Wasser)  und  im  Nothfalle  mit  Aschenlauge,
Seifenwasser,  sa  wenn  nichts  anderes  zur  Hand  ist,  mit  bloßem  kalten  Wasser  mehrmals  ju  waschen
und  gründlich  zu  reinigen,  wobei  aber  dag  Waschen  niche  mie  bloßen  Händen,  sondern  mle  einem
Schwamme  oder  einem  bappen  geschehen  muß.

4.  Erkrankt  ein  Mensch  in  Folge  einer  Ansteckung  von  milzbranbkranken  Thieren  wirklich
an  der  schwarzen  Blatter  oder  auf  andere  Weise,  so  sind  gleichfalls  die  auf  einen  solchen  Erkrankungsfall
  bezüglichen  sanitäts  polizeilichen  Vorschriften,  betreffend:  die  der  Poliseibehörde  zu  machende
Anzeige,  bie  genaue  Absonderung  des  Kranken  oder  die  Bezeichnung  seiner  Wohnung)  so  wie  die
Deeinsektion  und  resp.  Vernichtung  der  mit  ihm  in  Berührung  gekommenen  Gegenstände  2c.,  auf  bas
Gewissenhafteste  zu  beachten.

5.  101  Was  endlich  die  in  einem  solchen  Erkrankungsfalle.  in  Ermangelung  olir
blö  zur  Ankunft  eines  Arztes  zu  leistende  Hülfe  beteifft,  so  gilt  darüber  Folgendes:

a)  Für  Fälle  einer  Infektion  auf  der  dußeren  Koörperfläche:
W  Koͤrperflach  1.  3
        <pb n="370" />
        —  66  —

1.  Ist  an  der  Infektionsstelle  eln  kleines  Bläschen  entstanden,  so  ist  dasselbe,  um  die  weitere
Verbreitung  des  hier  noch  haftenden  Conlagiums  auf  den  übrigen  Körper  und  die  Einsangung  seines
Produkts  zu  verhalten,  mit  der  Spltze  eines  scharfen  Messers  aufzuritzen  und  dann  mit  Aetzkali,  Höllenstein
  oder  einem  andern  Aetzmictel,  am  besten  mit  ersterem,  bis  auf  den  Grund  zu  zerstdren.

2.  Hat  sich  an  der  krauken  Stelle  bereits  ein  tiefsitzendes  Knötchen  oder  ein  Schorf  gebilbet,
so  mufß  ersteres  sowohl  wie  letzterer,  bis  auf  den  Grund  kreuzweis  durchschnitten  und  jeder  Schnttt
nach  Außen  bis  in  die  umgebende  Geschwulst  und  rothlaufartige  Röthe  hineingeführe  werden.  Das
biernach  ausfließende  Blut  läßt  man  nicht  mit  den  gesunden  Theilen  in  Berührung  kommen,  sondern
füngt  es  sogleich  mit  einem  Schwamme  auf.  Hierauf  ätzt  man  die  ganze  kranke  Parthie,  namentlich
aber  die  gemachten  Wunden)  mit  einem  Aetzmittel  (am  besten  Aetzkali)  recht  gründlich.

l  3.  Nach  dem  Aetzen  macht  man,  wenn  blos  ein  kleines  Bläschen  oder  Knötchen  bestanb,
über  den  kranken  Theil  Keißig  wiederholte  Umschläge  von  einer  Auflösung  des  Chlorkalks  ((.  C.  100.
ad  3.),  wenn  aber  ein  dicker  Schorf  vorhanden  ist,  so  bestreicht  man  denselben  mit  Terpeiehlugalbe
oder  mit  Terpenthindl  (auch  Terpenthinöl  und  Kohlensalbe)  und  macht  Umschläge  von  gewürzhaften
Krdutern  (z.  B.  Kamillenblumen,  Quendel,  Pop,  Salbei  und  dergl.)  die  in  kochendem  Wasser  gebrüht
sind  (oder  auch  von  einer  Abkochung  der  Eichenrinde),  so  lange,  bis  ker  Schorf  sich  durch  Eiterung
ablöst.  Das  hiernach  zurückbleibende  Geschwür  muß  wenigstens  noch  14  Tage  lang  mit  einer  reizenden
Salbe  verbunden  und  in  Eiterung  erhalten  werden.

4.  Zum  innerlichen  Gebrauche  empfichlt  man  dem  Kranken,  wenn  auch  das  Uebel  erst  neu
entstanden  ist,  und  er  sich  noch  ganz  wohl  fühlt:  Fliederthee  mit  dem  Zusatze  von  etwas  Citronensaft
  ober  Essig  (1—2  Theelöffel  voll  auf  eine  Tasse)  fleißig  zu  trinken  und  sich  mäßig  warm  zu
haleen.  Finden  sich  aber  Spuren  von  allgemeinem  Unwohlseyn,  besonders  Eingenommenheit  des
Kopfes,  Ukbelkeit  rc.  2c.1  so  ist  allenfalls  ein  Brechmittel  zu  reichen,  die  weitere,  der  Art  und  dem
Grade  der  jedesmaligen  Zufälle  anzupassende  Behandlung  sedoch  jedenfalls  dem  Arzte  zu  überlassen.

b)  In  Fällen  einer  Infektion  burch  den  Genußikes  Fleisches  2c.  von  miltbrankigen
  Thieren  ist  gegen  die  danach  eintretenden  gefährlichen  Krankheitszufälle  vollends  die
schleunigste  Hülfe  eines  Arztes  erforderlich.  Bis  diese  geleistet  wird,  giebt  man  dem  Kranken,  falls
er  sich  noch  nicht  erbrochen  hat,  oder  das  von  selbst  eingerretene  Erbrechen  nur  schwach  ge  esen  ist,
ein  Brechmittel.  Nach  gehdrigem  Erbrechen  reicht  man  ihm  schleimiges  Getränk,  welches  mit  soviel
Salzsäure  versetzt  ist,  daß  es  mäßig  sauer  schmeckt,  und  ebenso  applizirt  man  Klystiere  von  einer
schleimigen  Flüssigkeit,  die  auf  dieselbe  Weise  mit  Sure  versetzt  ist.

Aeußerlich  macht  man  am  Unterleibe  Einreibungen  von  Terpenthindl  oder  von  einer  slüchtigen
  Salbe,  Opobdeldok  und  dergl.  reizenden  Mitteln,  oder  man  legt  besonders  in  der  Magengegene,
Senfteige  auf.  Die  Anwendung  anderer  Mittel  aber  muß  auch  hier  dem  Arzte  überlassen  bleiben.

18.  Der  Rotz  und  Wurm.

§.  102.  Der  Rotz,  Pferderotz  oder  die  Rotzkrankhei#t  so  wie  der  ganz  nahe  bamit  verwankte

  Wurm  oder  Hautwurm  sind  gefährliche,  in  der  Regel  unheilbare  ansteckende  Krankheiten,
welche  nur  den  Pferden,  Eseln  und  deren  Bastarden,  den  Mauleseln  und  Maulthieren,  eigenthümlich
sind,  und  sich  im  Allgemeinen,  erstere:  durch  Ausfluß  einer  bösartigen  Macerie  aus  der  Nase,  Geschwüre
  in  derselben  und  Anschwellung  der  Lymphdrüsen  im  Kehlgange  (den  sogenannten  Ganaschen),
letztere  durch  eigenthümliche,  mit  einer  besonderen  Flüsstigkeit  gefüllte  Knoten  ober  Beulen  an  einzelnen
dußeren  Theilen  des  Körpers,  bemerklich  machen.  Beide  Uebel  entstehen  entweder  aus  sogenannten
inneren  Ursachen  oder  durch  Ansteckung,  beide  existiren  bei  einem  Thiere  oft  gleichzeitig  neben  einander
und  wenn  das  Elne  eine  Zeit  lang  bestand,  gesellt  sich  oft  das  Andere  hinzu,  beide  endlich  können
durch  Uebertragung  eines  Ansteckungsstoffs  auch  dem  Menschen  gefährlich  werden.  Je  nach  der  Ursache
  und  den  sonstigen  Umständen  ist  aber  die  Gestalt  und  der  Verlauf  dieser  Krankheiten  und
besonderc  die  des  Rotzes,  von  dem  hier  zuerst  die  Rede  seyn  soll,  in  den  einzelnen  Fällen  verieden.



sch  1.  Wenn  der  Rotz  bei  Pferden  2c.  in  Folge  einer  Ansteckung  von  einem  anbern  rotzkranken
  Pferde,  Esel  2c.  entstehe,  so  bemerkt  man  zuerst  Jegen  den  dritten  bis  sechsten  Tag  nach  geschehener
  Ansteckung  an  dem  Thiere  etwas  Maktigkeit,  Traurigkeit,  schnelleren  Puls,  geschwinderes
Athmen,
        <pb n="371" />
        —  67  —

Athmen,  Herabsinken  des  Kopfes,  zuweilen  auch  Mangel  an  Freßlun.  Diese  einlge  Stunden  bis  zu
zwei  und  mehr  Tagen  dauernden  Zufälle  werden  Hboch  ihres  gewöhnlich  nur  sehr  gerungen  Grabes
balber,  meist  ganz  übersehen.  Ebenfalls  um  den  dritten  bis  sechsten  Tag  siehe  man  aber  die,  die  Nase
innerlich  überziehende  Schlelmhaut  an  einzelnen  Stellen  mit  dunkelrothen,  zuweilen  etwas  gelblichen
Flecken  besetzt,  dabei  ungleich,  verdickt  und  aufgelockert.  (Diese,  so  wie  die  noch  weiker  anzugebenden
  Verändcrungen  sind  gewöhnlich  nur  in  einem  Nasenloche  und  überhaupt  nur  an  einer  Seike  des
Kopfes  wahrzunehmen,  in  manchen  Fällen  fünden  sie  sich  aber  an  beiden  Seiten  zugleich.)  An  der
Seite,  wo  die  Nasenschleimhaut  verändert  erscheint,  schwellen  die  unter  ben  Ganaschen  befindlichen
Drüsen  an,  und  bilden  gleich  Anfangs  einen  harten,  sehr  wenig  empfindlichen,  bald  runden,  bald  länglichen
  Knoten,  der  meistens  an  der  innern  Seite  des  Kinnbackens  festsitze  und  sich  daher  nur  sehr
wenig  mit  dem  Finger  verschieben  läßt.  Nach  und  nach  wächst  dieser  Knoten,  oft  bis  zur  Größe  einer
Wallnuß  und  zuweilen  bis  zu  der  eines  Hühnercies;  er  bleibt  aber  beständig  hart  und  ohne  Schmerz
und  in  Eiterung  geht  er  von  selbst  niemals  über.  —  Etwa  am  vierten,  achten  bis  vierzehnten  Tage
tröpfelt  aus  der  Nase  eine  wäßrige  Flüssigkeit,  die  aber  balb  gelblich  oder  grünlich  und  allmählig  zäher
und  klebrig  wird,  so  daß  sie  an  den  Rändern  der  Nasenlöcher  fest  anklebt  und  daselbst  Krusten  oder
Schonfe  bildet.  Dabei  finden  sich  an  verschiebenen  Stellen  der  Schleimhaut  der  Nasenhöhle  gelbliche
Knötchen  und  Dlä##chen  von  der  Gröffe  eines  Hirsekorns  bis  zu  der  einer  Erbse,  und  aus  diesen  Bläs-=chen
  cutstehen  nach  zwei  bis  fünf  Tagen  Geschwüre)  die  eizen  weiß-gelblichen  schmutzigen  Grund  und
ungleiche  Ränder  haben.  Die  Jahl  der  Bläschen  und  der  Geschwüre  ist  sehr  verschieden:  halb  entstehen
  mehrere  zugleich,  bald  nur  erst  eins  und  später  dann  mehrere.  Die  Geschwüre  vergrößern  sich
nun  im  Umfange  und  fressen  zugleich  in  die  Tiefec,  so  daß  niche  selten  sogar  die  Knochen  und  Knorpel
der  Nase  angefressen  und  theilweise  zerstört  werden.  Mit  dieser  Zunahme  des  Uebels  wird  der  Ausfluß
  aus  der  Nase  und  eben  so  die  auf  der-  kranken  Seite  derselben  ausgeathmete  kust  sehr  übelriechend,
  der  Ausfuß  mit  Blut  gemengt  und  seine  Quantität  bedeutend  vermehrt.  Bei  manchen  Pferden
  schwillt  nun  auch  die  Nase  dußerlich  oder  im  Innern  stark  an,  so  daß  der  Kopf  verunstaltet  und
das  Athemholen  erschwert,  röchelud  und  schnarchend  wird.  Auch  findet  sich,  wenn  die  Krankheit  schon
etwas  vorgeschritten  lst,  am  innern  Winkel  des  Auges  der  kranken  Scite  ein  Ausfluß  von  einer  zäben,
  klebrigen  Materie  ein.

Neben  allen  diesen  örtlichen  Krankheitszufällen  besteht  bei  den  meisten  Pferden  bie  Munterkeit,
  der  gute  Appetik,  die  regelmäßige  Verdauung,  oft  auch  das  glatte  Haar  einige  Zeit  hindurch,  wie
im  gesunden  Zustande  fort.  Die  Dauer  dieses  scheinbaren  Wohlbefindens  ist  jedoch  in  den  einzelnen
Fällen  sehr  ungleich  und  im  Allgemeinen  durchaus  nicht  zu  bestimmen:  zuweilen  besteht  es  nur  3—6
Wochen,  oft  aber  1—  1  Jahr  und  länger.  Bald  früher,  bald  später  trict  zuletzt  ein  Fieber  ein,  wobei
  die  Thiere  in  kurzer  Zeit  sehr  abmagern  und  von  Kräften  kommen  und  dann  krepiren.  —  Nicht
selten  findet  sich  vor  dem  Tode  auch  noch  der  Wurm  ein.

2.  Wenn  die  Krankheit  sich  von  selbst  entwickelt,  so  bemerkt  man  fast  immer  zuvor  die
JZeichen  von  Druse,  Kropf  oder  Strengel.  Die  Thiere  werden  traurig,  fressen  wenig,  husten  zuweilen
und  bekommen  Fieber,  wobei  sie  rauhes)  siräubiges  Haar,  JZittern,  abwechselnd  Frost  und  Hite  (besonders
  an  den  Ohren  und  Füßen)  zeigen;  die  Augen  und  das  Innere  der  Nase  sind  gleichmäßig
dunkelroth  gefärbt,  die  ausgeathmete  bust  und  das  Maul  wärmer,  als  im  gesunden  Zustande,  —  Zusälle,
  welche  indessen  auch  wieder  bei  den  einzelnen  Pferden  2c.  von  ungleicher  Stärke  und  Dauer  sind.  —
Zuweilen  gleichzeitig  mit  diesen  Zufällen,  oft  aber  erst  nach  1—2  Tagen  wird  die  Schleimhaut  der  Nase
mehr  feucht,  so  kaß  eine  klare,  künne,  schleimige  Flüssigkeit  tropfenweise  von  ihr  abfließt.  Dieser  Ausfluß
erscheint  nach  2—  3  Tagen  als  ein  dicker,  undurchsichtiger,  weißer  Schleim,  der  meist  in  Klumpen  aus
der  Nase  fällt,  zum  Theil  aber  an  deren  Rändern  hängen  bleibt.  Dabei  schwellen  die  Drüsen  im
Kehlgange  in  verschiedener  Form  und  Größe  an,  sind  cber  hier  im  Anfange  vermehrt  warm  und
beim  Drucke  empfindlich.  Nachdem  diese  Jufälle  einige  Zeit  hinkurch  bestanden  haben,  ändern
sie  sich  in  der  Art  um,  daß  die  aus  der  Nase  fließende  Materie  von  ungleichmäßiger  Beschaffenheit
dünnflüssig,  mit  käseartigen  Flecken  gemengt  und  sehr  stark  klebend  wird;  daß  die  Nasenschleimhaut
im  Allgemeinen  blaßt,  aber  mit  stärker  gerötheten  Flecken  besetzt  erscheint;  und  daß  die  Drüsengeschwulst
ihre  vermehrte  Wärme  und  Empfindlichkeit  verliert,  härter  und  festsitzend  inird  —  Unter  solchen  Zufällen
  kann  die  Krankheit  viele  Wochen,  ja  Monate  bestehen  und  jeween  geht  sie  dann  noch  in  Ge-Hunebeit
  über;  sehr  häufig  aber  finden  sich  nun  die  früher  (sub  1.)  angegebenen  Symptome  des
Rotzeo  ein.

12  3.  Zu-
        <pb n="372" />
        —  68  —

3,  Juwellen  krikt  die  Rotzkrankheit  zuerst  als  Brdune  ober  als  kungen-Enkzündung  auf,  I#
welcher,  gewöhnlich  mit  dem  Namen  des  hitzigen  Rotzes,  kungen-Rotzes,  oder  auch  der  rogI#
gen  Lungen-Entzündung  belegten  Form  sie  gerade  dem  Menschen  am  gefährlichsten  it.  —  Die
Thiere  athmen  dann  nur  mit  großer  Beschwerde  und  können  eben  so  nuch  nur  mühsam  etwas  Furter
und  Getränk  hlnabschlucken.  Es  trict  Fieber  ein,  welches  sich  durch  schnellen  häufigen  Puls,  Frost
und  Hitze,  Traurigkeit  und  dergleichen  zu  erkennen  giebt.  Die  Schleimhauc  der  Nase  erscheint  dabel
blausroth  und  stark  ausgelockert.  Nach  kurzer  Zeit,  d.  I.  oft  schon  in  den  ersten  24  S#tunden,  geschleht
das  Athmen  mit  einem  röchelnden  Geräusch  und  die  ausgeathmete  bust  nimmt  einen  üblen  Geruch
anz;  auf  der  Nasenschleimhaut  entstehen  gelbliche  Bläschen,  die  sich  bald  in  Geschwüre  verwandeln,
und  aus  der  Nase  fließe  eine,  zuerst  bloß  schleimige,  spater  mit  röthlicher,  brauner  oder  grünlicher
Fauche  gemengte,  stinkende  Flüssigkeit,  in  manchen  Fällen  auch  eine  blutige,  stinkende  Jauche  allein.
Die  Drüsen  im  Kehlgange  sind  anfangs  nur  mäßig  augeschwollen  und  noch  verschiebbar;  bald  aber
werben  sie  größer,  härter,  festsitzend  und  unempfinblich,  kurz  so,  wie  sie  bei  dem  Retze  gewöhnlich
zu  seyn  pflegen.  Ost  finden  sich  hierbei  Anschwellungen  unter  dem  keibe,  an  den  Beinen  und  am
Kopfe,  namentlich  an  dem  untern  Ende  der  Nase  ein.  —  Die  ganze  Krankheit  besteht  nur  gegen
8.—12  Tage  und  endet  fast  immer  tödtlich.

Bei  dem  SElel  endet  der  Rotz  unter  allen  Umständen  in  weit  kürzerer  Ziik  mit  dem  Tode,  als
bei  Pferden.

5  103.  Die  Erscheinungen  des  Wurms  sind  folgende:  Es  entstehen  an  einzelnen  Theilen
bes  Körpers,  besenderc  an  den  bippen,  am  Halse,  Bug,  Schulterblatt,  an  der  untern  Seite  der  Brust
und  des  Leibes,  am  Schlauch  eder  am  Euter  und  an  den  Vorder=  und  Hinterschenkeln  Knoten  oder
Beulen  ven  der  Größe  einer  Erbse  bis  zu  der  einer  starken  Hafelnuß.  Zuweilen  sind  diese  Veulen
nur  an  uem  elnzigen  Orte  zu  bemerken,  gewöhnlich  aber  an  mehreren  #ugleich  und  oft  sind  sie  übrr  den
Fanzen  Körper  verbreitet.  Beim  Befühlen  zeigen  sie  sich  nur  wenig  empfindlich,  nicht  heiß,  mäßig
bart  und  so  unter  der  Haut  sitzend,  daß  man  letztere  über  sie  wegschieben  kaun.  Ihre  Jahl  an  den
einzelnen  Stellen  ist  verschieden:  man  findet  Eine  bis  zu  mehr  als  20  derselben.  Fast  immer  sieht
man  die  Benlen  mit  ciner  harten  und  dick  angeschwollenen  bymphader  verbunden,  oft  so,  daß  sse  auf
derselben  gleichsam  wie  Perlen  auf  ciner  Schnur  autgereiht  sind.  Mehrentheils  sind  einige  solcher
Adern  vorhanden,  die  mehr  oder  weniger  dicke  Stränge  bilden.  Sitzen  die  Beulen  an  den  Lippen,  an
ber  untern  Seite  des  beibes,  am  Schlauch,  Euter  oder  an  den  Schenkeln,  so  sind  gewähnlich  auch
biese  Theile  angeschwollen.  Eben  so  findet  man  ofe  eine  Anschwellung  der  Bug=  und  keiftendrüsen.  —
Bald  früher,  bald  spater  werden  die  Beulen  weich,  worauf  sie  an  ihrer  Spitze  eine  zuerst  gelbliche,
klebrige,  später  weißliche,  eiterähnliche  Jauche  aussiekeru  und  dabei  in  offene,  fressende  Geschwüre  ausarten.
  —  Nur  zuweilen  ist  die  Krankheit  im  Anfange  von  Fieber  begleitet;  zuletzt  aber  findet  sich
bafselbe  immer  ein,  und  die  Thiere  krepiren  nach  großer  Abmagerung  an  Erschöpfung  der  Kräfte  und
unter  allgemeiner  Verderbniß  der  Safte.

5.  101.  Wie  schon  erwähnt,  entsteht  der  Rotz  und  Wurm  bei  Pferden,  Eseln  c.  entweber
von  selbst,  aus  gewissen  innern  Mißverhältnissen  des  Körpers,  namentlich  seinei  Säste,  oder  durch
Elnwirkung  eines  Ansteckunge  stoffs.  Erstere  Entstehungsweise  hat  man  besonders  höufig  nach  vorausgegangener
  Druse,  desgleichen  nach  starken  Anstrengungen  und  bei  vorgeschrittenem  Alter  der  Thiere
beobachtet;  von  dem  Rotz=  (und  Wurm-)  Conlagium  aber  hat  die  Erfahrung  folgende  Eigenschaften
  kennen  gelehre:

1.  Es  ist  ein  fires  Contagium.

Es  haftet  am  flärksten  an  der  aus  der  Nase  rotziger  und  der  aus  den  Beulen  wurmkranker
  Thiere  fließenden  Materie.  #

3.  Die  Empfänslichkeit  kafür  zeigt  sich  im  vollen  Maaßse  nur  bei  Thieren  aus  dem  Pferbegeschlechte,
  bei  welchem  sich  die  Krankheit  auch  erblich  sortpflangt.

4.  Die  gewöhnliche  wirksame  Uebertragungsweise  des  Caontagiums  ist  die,  ktaß  Notzmakerie
auf  die  Schleimhaut  der  Nase  oder  Wurmmaterie  auf  die  Haut  der  dafür  empfäuglichen  Thiere  gelangt.
  Der  cuf  die  Haut  eines  Pferdes  gelangende  Nasenausfluß  einco  rotzigen  Thieres  vermag
übrigens  auch  den  Wurm  zu  erjeugen.  b.  D

Dem
        <pb n="373" />
        5.  Dem  Menschen  wird  das  Contagium  besonders  dann  gefährlich,  wenn  es  mit  der  verletzten
  Haut  oder  auch  nur  zart  überhäureten  Körperstellen,  wie:  der  kippen,  Augen,  der  tunern  Nasenhaut
  rc.  in  Berührung  komat.  In  einzelnen  Fällen  aber  scheint  auch  die  sehr  stinkende  ausgeathmete
bkuft  rotzkranker  Thiere,  zumal  in  Ställen,  die  man  lange  nicht  geöffnet  und  gelüstet  hatte,  Menschen
schädlich  geworden  zu  sepn.

6.  Die  Empfänglichkeit  für  bas  Notz=  (und  Wurm.)  Gift  ist  unter  den  Menschen  bel  welkem
  nicht  so  allgemein,  wie  die  gegen  das  Milzbrand=  oder  gar  das  Wuthgift  verbreltec.

7.  Die  Folgen  einer  Uebertragung  des  Rotzgistes  dußern  sich  beim  Menschen  in  der  Regel
schon  innerhalb  der  ersten  Woche,  doch  in  sehr  verschicdenem  Grade,  was  mit  bem  Grade  der  Empfänglichkeit,
  mit  der  Intensität  des  Gists  und  der  Art  seiner  Uebertragung  zusammenhängen  mag.

é6.  105.  Die  Austeckung  eines  Menschen  durch  Rotzgift  dußere  ihre  Wirkung  gewöhnlich
  auf  folgende  Weise:

An  der  iufzirten  Stelle  entsteht  zuerst  eine  Entzunkung,  die  mit  sehr  wenlg  Schmerz,  ekwas
kunkler  Röthe  und  gering  vermehrter  Wärme,  aber  mit  starker  Anschwellung  verbunden  ist.  Eine
etwa  vorhandene  Wunde  heilt  dabei,  ihrer  Art  nach,  ohne  besondere  Störung,  die  Geschwulst  aber
besteht  hartnäckig  längere  Zeit  hindurch  fort,  selbst  wenn  zweckmäsige  Mittel  zu  ihrer  Zertheilung  annewandt
  werden.  Bald  früher,  bald  später  (zuweilen  schon  in  drei  Tagen,  oft  aber  erfst  binnen  14
Tagen  nach  der  Ansteckung)  entsteht  ein  Fieber,  welches  meist  nicht  eben  bedeutend  ist,  worauf  aber
die  Kranken  jederzeit  große  Mattiakeit,  Niedergeschlagenheit,  ein  sehr  unangenehmes  Gesühl  des  Krankseyns,
  Appetitlosigkeit  und  lebhafte  herumziehende  Schmerzen  im  Rücken  und  in  den
Gliedern  empfinden.  Diese  letztere  Erscheinung  ist  konstant  und  giebt  meist  Veranlassung,  das
Uebel  für  einen  gewöhnlichen  hitzigen  Rheumaricmus  zu  halten.  Auch  schwitzen  die  meisten  dieser  Kranken
  während  der  Nacht  vicl,  und  bei  Manchen  entsteht  Anschwellung  der  Achseldrüsen.  Nachdem  dieser
  Zustand  eklwa  8  Tage  und  länger,  zuweilen  selbst  bis  zu  4  Wochen  gedauert  und  sich  allmählig  gesteigert
  bat,  zeigt  sich  mit  einem  Male  ein  Fieber  von  anderer,  namentlich  erusterer  Are  und  mit  offenbar
  nervosen  Jufällen,  Irrereden  (welches  anfings  nur  periodisch  cintritt  und  Nachts  am  heftigsten
Isi)  2c.  Diesec  Fiebek  nimmt  rasch  zu,  der  Puls  wird  sehr  hänfig,  die  Kranken  haben  viel  Durst  und
oft  die  peinigendsten  Gliederschmerzen.

Zuweilen  erst  um  diese  Jeit,  o't  aber  schon  etw  as  früher,  und  ehe  das  Fieber  so  heftig  wirb,
entstehen  im  Verlaufe  von  einigen  Dagen  an  verschiedenen  Stellen,  namentlich  am  Kopfe,  im  Gesiche,
emn  Halse,  an  den  Hünden  und  Fußwurzeln,  den  Ellenkogen  und  Knieen  1c.  ganz  plötzlich  Geschwülste
  und  Pusteln.  Die  letzteren  von  der  Größe  einer  Erbse  bis  zu  der  einer  Haselnuß,  sitzen
meist  auf  einem  etwas  (rothlaufartig)  gerötheten  Grunde,  und  sind  mit  gelblicher  dünner  Flüssigkeit
angefüllt.  —  Die  Geschwülste  aber  sind  von  zweierlei  Art,  nämlich:  entweder  begrenzt,  ohne  deurliche
Enczündnnasz-Erscheinungen,  ektwas  harc,  von  der  Größe  einer  Erbse  bis  zu  der  einer  Wallnuß#,  unter
der  Haut  liegend,  so  daß  letztere  gesund  erscheint,  aber  nur  ganz  matl  geröthet,  und  mit  einem  blauen
Flecke  versehen  ist;  —  oder  sie  sind  mehr  ausgebreitet,  roth,  stark  entzünder,  und  die  Haut  leidet  bedcutend
  mit.  Die  Geschwülste  ersterer  Ark  bestehen  eine  Jeit  lang  fork,  ohne  sich  sonderlich  zu  verändern,
  in  ihrem  Innern  findet  ssch,  gleich  von  ihrem  Entstehen  an,  ein  grauswelßer,  zuweilen  etwas
bräunlicher,  eiweißartig  zäher  Eiter.  Bei  denen  der  letzteren  Art  entsteht  dagegen  schnell  brandige
Terstörung,  wobei  eine  stinkende  Brandjauche  aussikert.  In  den  Theilen,  woran  sich  die  Geschwülste
dieser,  wie  jener  Art  befinden,  sühlen  die  Kranken  oft,  doch  nicht  immer,  ein  fehr  schmerzhaftes  Brennen.
  —  Meist  kommen  die  Geschwülste  in  der  ersten  JZeit  nur  an  einer  Seite  des  Körpers,  und  zwar
der  ursprünglich  infüzirten,  später  jedoch  an  briden  gleichmäßig  vor  Außer  diesen  Zufadllen  hat  man
bei  einigen  Kranken,  wenn  das  Ucbel  schon  einen  hohen  Grad  erreicht  hatte,  auch  den  Ausfluß  einer
klebrigen,  gelblichen  oder  braunlichen  Flüssigkeit  aus  einem  Nasenloche  oder  aus  beiden,  so  wie  auch
eine  dunkelrothe  Färbung  der  Nasenschleimhaut,  ja  selbst  Bläschen  und  Geschwüre  auf  letzterer
beobachtek.

In  jedem  Falle,  wo  bereits  das  lebhafte  Fieber  und  die  Anschwellungen  bestehen,  ist  die  Gefahr
  sehr  groß:  die  Kranken  verfallen  dann  in  kurzer  Zeit  und  werden  erschöpft,  es  tritt  bei  steigendem
  Fieber  und  Irrereden  meist  eine  fehr  übelriechende  Diarrhörc  ein,  auch  die  Hautauskiünstung  nimmt
einen  üblen  Geruch  an,  am  ganzen  Körper  enesteden  rothe  Flecke  und  kleine  Bläechen,  wie  frisch  ausgebrochene
  Pocken,  und  unter  kalten  Schweißen,  Zittern,  Zuckungen  erfolgt  der  Tod.  —  w

ur
        <pb n="374" />
        Nut  so  lange,  als  die-erwähnte  örtliche  Entzündung  an  ber  Infektionsstelle  besteht,  ist  bas
Uebel  noch  mit  einiger  Sicherheit  gründlich  zu  beseitigen;  zuweilen,  wiewohl  filien,  Hürngt  es  aber,
elnen  Kranken  auch  dann  noch  zu  retten,  wenn  bereits  mit  dem  Fieber  die  erwähnten  Geschwülste  sich
zeigen  und  nur  die  heftigeren  Zufälle  noch  im  Ruckstande  sind.

S.  106.  Jur  Verhütung  einer  Verbreikung  des  Rotgistes  überhaupt  und  einer  Anstekkung
  von  Menschen  durch  dasselbe  insbesondere  sind,  wie  beim  Milzbrande,

1.  alle  diesfälligen  sanitäts  polizeilichen  Vorschriften,  betreffend:  die  Anzeige  der  bes  Notzes
ober  Wurms  verdächtiger  oder  daran  leidender  Pferde,  die  Absonderung  und  thierärztliche  Behandlung
ber  ersteren  und  die  Dbn  der  letzteren,  die  Reinigung  und  resp.  Vernichtung  der  mit  ihnen  in
Herlhrung  gewesenen  und  durch  4  Auswurfsstoffe  verunreinigten  Gegenstände  rc.  sorgfältig  zu
eachten.

2.  Zur  Wartung  von  Pferden,  welche  an  langwieriger,  sogenannter  verdaͤchtiger  oder  boͤsartiger
  Druse  2c.  leiden,  find  nur  Personen  zu  wählen,  welche  gesund,  und  namentlich  sowohl  an  den
Händen  als  auch  im  Gesicht  ohne  Wunden,  Risse  oder  Geschwüre  sind.  Dieselben  müssen  über  die
Gefahr  der  möglichen  Ansteckung  belehrt  und  besonders  angewiesen  werden,  sede  Verunreinigung  ihres
Körpers  mie  dem  Nasenausfluß  der  kranken  Pferke  ober  mit  der  Jauche  aus  Wurmgeschwüren  möglichst
  zu  meiden,  ihre  H#nde  vor  Verrichtung  der  nöthigen  Geschäfte  an  dergleichen  Thieren  mit  Oel
ober  Fekt  zu  bestreichen,  und  nachher  mit  Seifenwasser  wieder  gründlich  zu  reinigen.

3.  Ist  bel  solcher  ober  anderer  Gelegenheit  einem  Menschen  Notz=  ober  Wurmjauche  auf
eine  zart  überhäutete  oder  gar  verletzte  Hautstelle  gekommen,  so  geschieht  auch  dann  zuerst  die  gründliche
  Reinigung  derselben  durch  Seifenwasser,  Aschenlauge  oder  Chlorkalk-Auflösung  (.  S.  100.  ad  3.);
hierauf  wirb  die  betreffende  Stelle  sogleich  mit  einer  Auflösung  von  Aetzkali  oder  mit  verdünnter
Salzscure  ((.  ebendaselbst)  2—3  Mal  überstrichen;  die  hiernach  eintretende  Entzündung  und  (bei
offenen  Verletzungen)  Eiterung  läßt  man  ungestört,  bis  Heilung  erfolge,  verlaufen.

4.  In  Erkrankungsfällen  eines  Menschen  aber  gilt  in  sanitäts-polizeilicher  Hinsicht  auch  das
5.  100.  ad  4.  Gesagte.

6.  107.  Zeigt  sich  enblich  nach  geschehener  Einwirkung  des  NRotzgistes  an  bem  Infektions-Orte
  bepnoch  die  erste  Spur  des  Erkrankens  in  der  Gestalt  der  §.  105.  beschriebenen  Entzündung,
so  ätzt  man  deren  Mitkelpunkt  oder  die  etwa  noch  vorhandene  Wunde  mit  Aetzkali  ober  Höllenstein,
macht  fleißig  Bähungen,  oder  an  den  Händen  auch  Bäder  von  Aetlauge  (§.  95.))  sucht  durch  allgemeine
  warme  Bäder  und  Darreichen  von  warmem  Baldrian=  und  Fliederthee  bie  Nerven=  und  Haut-Thätigkeit
  anzuregen  und  wendet  sich  wegen  des  welter  Erforderlichen  ohne  Zeitverlust  an  einen  Arze.
        <pb n="375" />
        —  287  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  28.  ——

 

(No.  1679.)  Allerhöchste  Bekannemachung  des  Beschlusses  der  Deutschen  Bundesversammlung
in  beren  39sten  Sitzung  am  14ten  November  1834.,  wegen  der  Deutschen
Universitäten  und  anderer  Lehr=  und  Erziehungsanstalten.  Vom  5ten  Delember
  1835.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Thun  kund  und  fügen  hiemit  zu  wissen:  die  Deutsche  Bundesversammlung  hat

in  ihrer  am  14ten  November  1834.  stattgehabten  39sten  Sitzung  zum  Zwecke  der

Feststellung  und  Aufrechthaltung  gemeinsamer  Maaßregeln  in  Betreff  der  Universitaͤten

  und  anderer  Lehr-  und  Enziehungsanstaleen  Deutschlands  beschlossen:
Artikel  1.

Die  Regierungen  werden  auf  ihren  Universitäten  für  die  Immatrikulation
  eine  eigne  Kommission  niedersetzen,  welcher  der  außerordentliche  Regierungsbevollmächtigte
  oder  ein  von  der  Regierung  dazu  ernannter  Stellvertreter
desselben  beiwohnen  wird.

Alle  Studirende  sind  verbunden,  sich  bei  dieser  Kommission  innerhalb
zwei  Tagen  nach  ihrer  Ankunft  zur  Immatrikulation  zu  melden.  Acht  Tage
nach  dem  vorschriftsmiáßigen  Beginnen  der  Vorlesungen  darf,  ohne  Genehmigung
  der  von  der  Regierung  hiezu  bestimmten  Behörde,  keine  Immatrikulation
mehr  stattfinden.  Diese  Genehmigung  wird  insbesondere  alsdann  erfolgen,  wenn
ein  Studirender  die  Verzögerung  seiner  Anmeldung  durch  Nachweisung  gültiger
(Verhinderungsgründe  zu  entschuldigen  vermag.

Auch  die  auf  einer  Universität  bereits  immatrikulirten  Studirenden  müssa
  sich  beim  Anfange  eines  seden  Semesters  in  den  zur  Immatrikulation  angeetzten
  Stunden  bei  der  Kommissson  melden  und  sich  über  den  inzwischen  gemachten
  Aufenthalt  ausweisen.

Artikel  2.

Ein  Studirender,  welcher  um  die  Immatrikulation  nachsucht,  muß  der
Kommission  vorlegen:  «

1)  Wenn  er  das  akademische  Studium  beginnt  —  ein  Zeugniß  seiner  wissenschaftlichen
  Vorbereitung  zu  demselben  und  seines  sittlichen  Betragens,
wie  solches  durch  die  Gesetze  des  Landes,  dem  er  angehört,  vorgeschrieben  ist.

Wo  noch  keine  Verordnungen  hierüber  bestehen,  werden  sie  erlassen
  werden.  Die  Regierungen  werden  einander  von  ihren  über  diese
Jabrgang  1833.  (o.  1070.)  Un  Feug-(Ausgeseben

  zu  Berlin  den  186en  Dezember  1835.)
        <pb n="376" />
        —  288  —

Feugnisse  erlassenen  Gesetzen,  durch  deren  Mitkheilung  an  die  Bundesverammlung,
  in  Kenntniß  setzen.

2)  Wenn  der  Studirende  sich  von  einer  Universität  auf  eine  andere  begeben
hat,  auch  von  jeder  früher  besuchten  —  ein  Zeugniß  des  Fleißes  und
sittlichen  Vetragens.  *r*  ç  ·

3)  Wenn  er  die  akademischen  Studien  eine  Zeit  lag  unterbrochen  hat  —
ein  Zeugniß  über  sein  Betragen  von  der  Obrigkeit  des  Orts,  wo  er
sich  im  letzteren  Jahre  längere  Zeit  aufgehalten  hat,  in  welchem  zugleich
zu  bemerken  ist,  daß  von  ihm  eine  öffentliche  Lehranstalt  nicht  besucht  sey.

Paͤsse  und  Privatzeugnisse  genuͤgen  nicht;  doch  kann  bei  solchen,
biche  aus  Orten  außer  Deutschland  kommen,  hierin  einige  Nachsicht

attfinden.

4)  Jedenfalls  bei  solchen  Studirenden,  die  einer  väterlichen  oder  vormundschaftlichen
  Gewalt  noch  unterworfen  sind  —  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes
  Zeugniß  der  Eltern  oder  derer,  welche  ihre  Stelle  vertreten,  daß
der  Studirende  von  ihnen  auf  die  Universität,  wo  er  aufgenommen  zu
werden  verlangt,  gesandt  sey.

Diese  Zeugnisse  sind  von  der  Immatrikulations-Kommission  nebst
dem  Passe  des  Studirenden  bis  zu  seinem  Abgange  aufzubewahren.

Ist  Alles  gehörig  beobachtet,  so  erhält  der  Sudirende  die  gewöhnliche
  Matrikel;  die  Regierungen  der  Bundesstaaten  werden  aber  Perfägung
  tressen,  daß  diese  in  keinem  derselben  statt  eines  Passes  angenommen
werden  kann.

Artikel  3.

In  den  Zeugnissen  über  das  Betragen  sind  die  etwa  erkanneen  Strafen
nebst  der  Ursache  derselben  anzuführen,  und  zwar  in  allen  Fällen,  wo  irgend
eine  Strase  wegen  verbotener  Verbindung  erkannt  ist.  Die  Anführung  der
Bestrafung  wegen  anderer  nicht  erheblicher  Komravemionen  kann  nach  dem  Ermessen
  der  Behörde  entweder  ganz  unterbleiben,  oder  nur  im  Allgemeinen  angedeutet
  werden.  In  allen  Zeugnissen  ist  (wo  möglich  mit  Angabe  der  Gründe)
zu  bemerken,  ob  der  Inhaber  der  Theilnahme  an  verbotenen  Verbindungen  verdachtig
  geworden  sey  oder  nicht.

Jeder  ist  verpflichtet,  um  diese  Zeugnisse  so  zeitig  nachzusuchen,  daß  er  sse
bei  der  Immatrikulation  vorzeigen  kann,  und  die  Behörden  sind  gehalten,  solche
ohne  Aufenthalt  auszufertigen,  Falls  nicht  Gründe  der  Berweigerung  vorliegen,
welche  auf  Verlangen  des  Studirenden  bescheinigt  werden  müssen.  Gegen  die
Verweigerung  kann  derselbe  den  Rekurs  an  die  Behörde  nehmen.

Kann  ein  Studirender  bei  dem  Gesuche  um  Immatrikulation  die  erforderlichen
  Zeugnisse  nicht  vorlegen,  verspricht  er  jedoch  deren  Nachliescrung,  so
kann  er,  nach  dem  Ermessen  der  Immatrikulations-Kommission,  vorerst  ohne
Immatrikulation,  auf  die  akademischen  Geseße  verpflichtet  und  zum  Besuche  der
Kollegien  zugelassen  werden.  Von  Seiten  der  Universität  soll  aber  sofort  an
die  Behörde,  weiche  die  Zeugnisse  auszustellen  oder  zu  beglaubigen  hat,  um
Nachricht  geschrieben  werden,  welch-  ven  derselben  ohne  Aufenthalt  zu  ertheilen  ist.

rtikel  4.

Die  Immatrikulation  ist  zu  verweigern:

1)  Wenn
        <pb n="377" />
        —  289  —

1)  Wenn  ein  Studirender  sich  zu  spät  dazu  meldet,  und  sich  deshalb  nicht  genügend
  emschuldigen  kann.  CArt.  1.)

2)  Wenn  er  die  erforderlichen  Zeugnisse  nicht  vorlegen  kann.

Erfolgt  auf  die  Erkundigung  von  Seiten  der  Umtversität  längstens
binnen  vier  Wochen,  vom  Abgangstage  des  Schreibens  an  gerechnet,
keine  Antwort,  oder  wird  die  Ertheilung  eines  Zeugnisses,  aus  welchem
Grunde  es  auch  sey,  verweigert  (Art.  2.  u.  3.)  so  muß  der  Angekommene
in  der  Regel  sofort  die  Universität  verlassen,  wenn  sich  die  Regierung
nicht  aus  besonders  rücksichtswürdigen  Gründen  bewogen  findet,  ihm  den
Besuch  der  Kollegien  unter  der  im  vorstehenden  Artikel  enthaltenen  Beschränkung
  noch  auf  eine  bestimmte  Zeit  zu  gestatten.  Auch  bleibt  ihm
unbenommen,  wenn  er  später  mit  den  erforderlichen  Zeugnissen  versehen
ist,  sich  wieder  zu  melden.  ·  #

3)  Wenn  der  Ankommende  von  einer  anderen  Universität  mittelst  des  Consill
abeundi  weggewiesen  ist.

Ein  solcher  kann  von  einer  Universität  nur  dann  wieder  aufgenom,
men  werden,  wenn  die  Regierung  dieser  Universitct,  nach  vorgängiger
nothwendiger,  mittelst  des  Regierungsbevollmächtigten  zu  pflegender
Rücksprache  mit  der  Regierung  der  Universitét,  welche  die  Wegweisung
verfügt  hat,  es  gestattet.  Zu  der  Aufnahme  eines  Relegirten  ist  nebstden
  die  „SEinwillgung  der  Regierung  des  Landes,  dem  er  angehört,
erforderlich.

4)  Wenn  sich  gegen  den  Ankommenden  ein  dringender  Verdacht  ergiebt,  daß
er  einer  verbotenen  Verbindung  angehört  und  er  sich  von  demselben  auf
eine  befriedigende  Weise  nicht  zu  reinigen  vermag.  «  »

Die  Regierungskommissaire  werden  daruͤber  wachen,  daß  die  Universitaͤten
  jede  Wegweisung  eines  Studirenden  von  der  Universitaͤt,  nebst
der  genau  zu  bezeichnenden  Ursache  und  einem  Signalement  des  Weggewiesenen
  sich  gegenseitig  mittheilen,  zugleich  aber  auch  die  Eltern  des
Weggewiesenen  oder  deren  Stellvertreter  davon  benachrichtigen.

Artikel  5.

Jedem  Studirenden  werden  vor  der  Immatrikulation  die  Vorschriften
der  65.  3.  u.  4.  des  Bundesbeschlusses  vom  20sten  September  1819.  über  die  in  Ansehung
  der  Universicäten  zu  ergreisenden  Maaßregeln,  so  wie  die  Bestimmungen
der  hier  folgenden  Artikel,  in  einem  wörtlichen  Abdrucke  eingehändige,  welcher
sich  mit  solgendem  Reverse  schließt:

„Ich  Endesunterzeichneter  verspreche  mittelst  meiner  Namensunterschrift
auf  Ehre  und  Gewissen:

1)  daß  ich  an  keiner  verbotenen  oder  unerlaubten  Verbindung  der  Studirenden,
  insbesondere  an  keiner  burschenschaftlichen  Verbindung,  welchen
Namen  dieselbe  auch  führen  mag,  Theil  nehmen,  mich  an  dergleichen
(Verbindungen  in  keiner  Beziehung  ndher  oder  entfernter  anschließen,  noch
solche  auf  irgend  eine  Art  befördern  werde;

2)  daß  ich  weder  zu  dem  Zwecke  gemeinschaftlicher  Berathschlagungen  über
die  bestehenden  Gesetze  und  Einrichtungen  des  Landes,  noch  zu  jenem  der

(No.  167)9.)  Uu  2  wirk-
        <pb n="378" />
        —  290  —

wirklichen  Auflehnung  gegen  obrigkeitliche  Maaßregeln  mit  Andern  mich
vereinigen  werde.

Insbesondere  erklaͤre  ich  mich  fuͤr  verpflichtet,  den  Forderungen,
welche  die  diesem  Reverse  vorgedruckten  Bestimmungen  enthalten,  siets
nachzukommen,  widrigenfalls  aber  mich  allen  gegen  deren  Uebertreter
daselbst  ausgesprochenen  Strafen  und  nachtheiligen  Folgen  unweigerlich
zu  unterwerfen.“

Erst  nachdem  dieser  Revers  unterschrieben  worden  ist,  findet  die  Immatrikulation
  statt.  Wer  diese  Unterschrift  verweigert,  ist  sofort  und  ohne  alle
Nachsicht  von  der  Universitaͤt  zu  verweisen.

Artikel  6.

Vereinigungen  der  Studirenden  zu  wissenschaftlichen  oder  geselligen  Zwekken,
  koͤnnen  mit  Erlaubniß  der  Regierung,  unter  den  von  letzterer  festzusetzenden
Bedingungen  stattfinden.  Alle  andere  Verbindungen  der  Studirenden  sowohl
unter  sich,  als  mit  sonstigen  Geheimen  Gesellschaften,  sind  als  verboten  zu

betrachten.
Artikel  7.

Die  Theilnahme  an  verbotenen  Verbindungen  soll,  unbeschadet  der  in
einzelnen  Staaten  bestehenden  strengeren  Bestimmungen,  nach  folgenden  Abstufungen
  bestrast  werden:

1)  Die  Stifter  einer  verbotenen  Verbindung  und  alle  diesenigen,  welche
Andere  zum  Beitrikte  verleitet  oder  zu  verleiten  gesucht  haben,  sollen
niemals  mit  bloßer  Karzerstrafe,  sondern  jedenfalls  mit  dem  Consilio
abeundi,  oder,  nach  Befinden,  mit  der  Relegation,  die  den  Umstanden
nach  zu  schärfen  ist,  belegt  werden.

2)  Die  ubrigen  Mitglieder  solcher  Verbindungen  sollen  mit  ftrenger  Karzerstrafe,
  bei  wiederholter  oder  fortgesetzter  Theilnahme  aber,  wenn  schon
eine  Strase  wegen  verbotener  Verbindungen  vorangegangen  ist,  oder
andere  Verschärfungsgründe  vorliegen,  mit  der  Unterschrift  des  Consill
abeundi,  oder  dem  Consiho  abeundi  selbst,  oder,  bei  besonders  erschwerenden
  Umständen,  mit  der  Relegation,  die  dem  Befinden  nach  zu  schärsen
  ist,  belegt  werden.

3)  Insofern  aber  eine  Verbindung  mit  Studirenden  anderer  Universitäten
zur  Beförderung  verbotener  Verbindungen,  Briese  wechselt,  oder  dur
Deputirte  kommunizirt,  so  sollen  alle  diejsenigen  Mitglieder,  welche  an  dieser
  Korrespondenz  einen  thátigen  Anheil  genommen  haben,  mit  der  Relegation
  bestraft  werden.

4)  Auch  diesenigen,  welche,  ohne  Mitglieder  der  Gesellschaft  zu  seyn,  dennoch
für  die  Verbindung  thätig  gewesen  sind,  sollen,  nach  Befinden  der  Umstände,
  nach  obigen  Straf-Abstufungen  bestraft  werden.

5)  Wer  wegen  verbotener  Verbindungen  bestraft  wird,  verliert  nach  Umständen
  zugleich  die  akademischen  Benefizien,  die  ihm  aus  öffentlichen
Fondskassen  oder  von  Städten,  Stiftern,  aus  Kirchenregistern  u.  s.  w.
verliehen  seyn  möchten,  oder  deren  Genuß  aus  irgend  einem  andern
Grunde  an  die  Zustimmung  der  Staatsbehörden  gebunden  ist.  e

en
        <pb n="379" />
        —  291  —

chen  verliert  er  die  seither  etwa  genossene  Befreiung  bei  Bezahlung  der

Honorarien  für  Vorlesungen.

6)  Wer  wegen  verbotener  Verbindungen  mit  dem  Consilio  abeundi  belegt
/t,  dem  kann  die  zur  Wiederaufnahme  ouf  eine  Universicät  erforderliche
Erlaubniß  (Art.  4.  Nr.  3.)  vor  Ablauf  von  sechs  Monaten,  und  dem,
der  mit  der  Relegation  bestraft  worden  ist,  vor  Ablauf  von  einem  Jahre
nicht  ertheilt  werden.

Sollte  die  eine  oder  andere  Strafe  theils  wegen  verbotener  Verbindungen,
  theils  wegen  anderer  Vergehen  erkannt  werden,  und  das  in
Betreff  verbotener  Verbindungen  zur  Last  fallende  Verschulden  nicht  so

roß  gewesen  seyn,  daß  deshalb  allein  auf  Hegweisung  erkannt  worden
eyn  würde,  so  sind  die  oben  bezeichneten  Zeiträume  auf  die  Hälfte  beschränkt.

7)  Bei  allen  in  den  akadenischen  Gesetzen  des  betreffenden  Staats  erwähnten
  Vergehungen  der  Studirenden  ist,  bei  dem  Daseyn  von  Indizien,
nachzuforschen,  ob  dazu  eine  verbotene  Verbindung  näheren  oder  entfernteren
  Anlaß  gegeben  habe.  Wenn  dies  der  Fall  ist,  so  soll  es  als  erschwerender
  Umstand  angesehen  werden.

8)  Dem  Gesuche  um  Aufhebung  der  Strafe  der  Wegweisung  von  einer
Universität  in  den  Fällen  und  nach  Ablauf  der  festgesetzten  Jeit,  wo  Begnadigung
  stattfinden  kann  (Nr.  6.  oben),  wollen  die  Regierungen  niemals
  willfahren,  wenn  der  Nachsuchende  nicht  glaubhaft  darthut,  daß  er
die  Zeit  der  Verweisung  von  der  Universität  nützlich  verwendet,  sich  eines
untadelhaften  Lebenswandels  beflissen  hat,  und  keine  glaubhafte  Anzeigen,
daß  er  an  verbotenen  Verbindungen  Antheil  genommen,  vorliegen.

Artikel  8.

Die  Mitglieder  einer  burschenschaftlichen  oder  einer  auf  politische  Zwecke
unter  irgend  einem  Namen  gerichteten  unerlaubten  Verbindung  trifft  (vorbehaltlich
  der  etwa  zu  verhängenden  Kriminalstrafen)  geschärfre  Relegation.  Die  künftig
aus  solchem  Grunde  mit  geschärster  Relegation  Bestrasten  sollen  eben  so  wenig
zum  Sivildienste,  als  zu  einem  kirchlichen  oder  Schulamte,  zu  einer  akademischen
Wuürde,  zur  Advokatur,  zur  aärztlichen  oder  chirurgischen  Praxis,  innerhalb  der
Staaten  des  Deutschen  Bundes  zugelassen  werden.

Wuürde  sich  eine  Regierung  durch  besonders  erhebliche  Gründe  bewogen
finden,  eine  gegen  einen  ihrer  Unterthanen  wegen  Verbindungen  der  bezeichneten
Art  erkannte  Strafe  im  Gnadenwege  zu  mildern  oder  nachzulassen,  so  wird  dieses
nie  ohne  sorgfaltige  Erwägung  aller  Umstände,  ohne  Ueberzeugung  von  dem
Austritte  des  Verirrten  aus  jeder  gesetzwidrigen  Verbindung  und  ohne  Anord--nung
  der  erforderlichen  Aufsicht  geschehen.

Artikel  9.

Die  Regierungen  werden  das  Erforderliche  versügen,  damit  in  Fällen,
wo  politische  Verbindungen  der  Studirenden  auf  Universitäten  vorkommen,
scämmtliche  übrige  Universttäten  alebalo  chievon.  benachrichtigt  werden.

irtikel  10.

Bei  allen  mit  akademischen  Strafen  zu  belegenden  Gesetzwidrigkeiten  bleibt
die  kriminelle  Bestrafung,  nach  Beschaffenheit  der  verübten  gesetwidrigen  That,
und  insbesondere  auch  dann  vorbehalten,  wenn  die  Swecke  einer  Verdindung  der

(No.  1079.)  tu-
        <pb n="380" />
        —  292  —

Studirenden  oder  die  in  Folge  derselben  begangenen  Handlungen  die  Anwendung
  haͤrterer  Strafgesetze  nothwendig  machen.
Artikel  11.  ·

Wer  gegen  eine  Universitaͤt,  ein  Institut,  eine  Behoͤrde  oder  einen  akademischen
  Lehrer  eine  sogenannte  Verrufserklaͤrung  direkt  oder  indirekt  unternimmt,
  soll  von  allen  Deutschen  Universitaͤten  ausgeschlossen  seyn,  und  es  soll  diese
Ausschliehung  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.  Diesenigen,  welche  die  Aussführung
  solcher  Verrufserkldrung  vorsätzlich  befördern,  werden,  nach  den  Umständen,
  mit  dem  Consilio  abeundi  oder  mit  der  Relegation  bestraft  werden,
und  es  wird  in  Ansehung  ihrer  Aufnahme  auf  eine  andere  Universitt  dassenige
  stattfinden,  was  oben  Artikel  7.  Nr.  6.  bestimmt  ist.  ·

Gleiche  Strafe,  wie  Befoͤrderer  vorgedachter  Verrufserklaͤrungen,  wird
diejenigen  Studirenden  treffen,  welche  sich  Verrufserklaͤrungen  gegen  Privatpersonen
  erlauben  oder  daran  Theil  nehmen.  Der  Landesgesetzgebung  bleibt  die
Bestimmung  überlassen,  in  wir  weit  Verrufserkldrungen  außerdem  als  Ingurien
zu  behandeln  seyen.

Artikel  12.

Jeder,  der  auf  einer  Universirät  siudirt  hat  und  in  den  Staatsdienst  treten
  will,  ist  verpflichtet,  bei  dem  Abgange  von  der  Universität,  sich  mit  einem
Zeugnisse  über  die  Vorlesungen,  die  er  besucht  hat,  über  seinen  Fleiß  und  seine
Aufführung  zu  versehen.

Ohne  die  Vorlage  dieser  Zeugnisse  wird  keiner  in  einem  Deutschen  Bundesstaate
  zu  einem  Examen  zugelassen  und  also  auch  nicht  im  Staatsdienste  angestellt
  werden.  Die  Jierungen  werden  solche  Verfügungen  treffen,  daß  die
auszustellenden  Zeugnisse  ein  möglichst  genaues  und  bestimmtes  Urtheil  geben.

Vorzüglich  haben  diese  Zeugnisse  sich  auch  auf  die  Frage  der  Theilnahme
an  derbotenen  Verbindungen  zu  erstrecken.  Die  außerordentlichen  Regierungs-Bewvollmächtigten
  werden  angewiesen  werden,  über  den  gewissenhaften  Vollzug
dieser  Anordnung  zu  wachen.

Artikel  13.

Doie  akademischen  Gremien,  als  solche,  werden  der  von  ihnen  bisher  ausgeübten
  Strafgerichtsbarkeit  in  Kriminal=  und  allgemeinen  Polizeisachen
über  die  Studirenden  allenthalben  enthoben.  Die  Bezeichnung  und  Zusammensetzung
  derjenigen  Behörden,  welchen  diese  Gerichtsbarkeit  ubertragen  werden
soll,  bleibt  den  einzelnen  Landesregierungen  überlassen.  Vorstehende  Bestimmung
bezieht  sich  sedoch  eben  so  wenig  auf  einfache,  die  Studirenden  ausschließlich  betreffende
  Disziplinar-Gegenstände,  namenrlich  die  Aussicht  auf  Studien,  Sitten
und  Beobachtung  der  akademischen  Statuten,  als  auf  Erkennung  eigemlich  akademischer
  Strafen.

Artikel  14.

»  Die  Bestimmungen  der  Artikel  1.  bis  12.  sollen  auf  sechs  Jahre  als
eine  verbindliche  Verabredung  bestehen,  vorbehaltlich  einer  weitern  Uebereinkunft,
wenn  sie  nach  den  inzwischen  gesammelten  Erfahrungen  fuͤr  angemessen  erachtet

werden.
»  »  ·  Artikel  15.
Die  Artikel  1.  bis  12.  sollen  auch  auf  andere  öffentliche  sowohl  w
ri-
        <pb n="381" />
        —  293  —

Privat-  Lehr-  und  Erziehungsanstalten,  so  weit  es  ihrer  Natur  nach  thunlich
ist,  angewendet  werden.  Die  Regierungen  werden  auch  bei  diesen  die  zweckmaͤssigste
  Fuͤrsorge  eintreten  lassen,  daß  dem  Verbindungswesen,  namentlich  so  weit
dasselbe  eine  politische  Tendenz  hat,  kraͤftigst  vorgebeugt  und  sonach  die  Vorschristen
  des  §.  2.  des  Bundesbeschlusses  vom  20sten  September  1819.  insbesondere
  auf  die  Privat-Institute  ausgedehnt  werden.

Wir  bringen  hierdurch  diesen  Bundesbeschluß  zur  allgemeinen  Kenntniß
Unserer  Behörden  und  Unterthanen,  und  wollen,  daß  die  in  demselben  enthaltenen
  Bestimmungen  von  Unseren  sämmtlichen  Behörden  und  Unterthanen,  und
zwar  nicht  bloß  in  Unseren  zum  Deutschen  Bunde  gehörenden,  sondern  auch  in
allen  übrigen  Landeskheilen  Unserer  Monarchie,  so  weit  es  sie  angeht,  pünktlich
befolgt  werden  sollen.

So  geschehen  und  gegeben  Berlin,  den  5ten  Dezember  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Frh.  v.  Altenstein.  Graf  v.  Lottum.  Frh.  v.  Brenn.  v.  Kampt
Mühler.  Ancillon.  v.  Witzleben.  Graf  v.  Alvensleben.

 

(No.  1680.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  54en  Dezember  1835.,  betreffend  die  Anwendbarkeit
  detfiskalischen  Untersuchungsverfahrens  bei  den,  den  Beamten
niekcrn  Ranges  in  der  Ausübung  ihres  Amts,  zugefügten  Beleidigungen.

D.  nach  Ihrem  und  des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten  Berichte
vom  l#ten  v.  M.  von  cinigen  Gerichtsbehörden  festgehaltene,  aus  dem  &amp;amp;.  216.
des  Anhangs  zur  Gerichtsordnung  hergeleitete  Ansicht,  daß  die  den  Beamten
niedern  Ranges  bei  Ausübung  ihres  Amtes  oder  in  Beziehung  auf  dasselbe  zugesügten
  Beleidigungen  nur  im  Wege  einer  gewshnlichen  Infurienklage  gerügt
werden  können,  ist  dem  Gesetz  entgegen,  und  die  Bestimmung  in  dem  angeführten
  9.  216.  giebt  zu  dieser  irrthümlichen  Auslegung  keinen  Anlaß,  da  sie  nur
von  gewöhnlichen  Injurien  spricht,  ohne  der  im  Amte  zugesügten  Beleidigungen
zu  gedenken,  wogegen  das  Gesetz  im  5.  209.  Tit.  20.  Th.  II.  des  Landrechts
ausdrücklich  auch  die  Beschimpfungen  der  Unterbedienten  des  Staats  in  ihrem
Amte  zu  den  Verbrechen  zeahlt.  Diese  sind,  insofern  sie  nur  zu  den  geringern
(erbrechen  gehören,  jederzeit  nach  der  Vorschrist  der  Prozeßordnung  Tit.  35.

(No.  1679  —  1001.)  6é.  34.
        <pb n="382" />
        —  294  —

.  34.  Nr.  1.  im  Wege  der  fiskalischen  Untersuchung  zu  ruͤgen,  und  es  muß,
aus  den  im  Berichte  vom  14ten  v.  M.  angefuͤhrten  Gründen,  hierbei  belassen
werden.  Es  bedarf  aber  hieruͤber  keiner  neuen  gesetzlichen  Bestimmung,  vielmehr
  haben  Sie  nur  die  Gerichte  zu  belehren,  welches  durch  die  Bekanntmachung
Meiner  Order  durch  die  Gesetzsammlung  geschehen  kann.

Berlin,  den  5ten  Dezember  1835.
Friedrich  Wilhelm.
An  den  Sctaats=  und  Justizminister  Mühler.

 

(No.  1681.)  Allerhöchste  Kabinetsorber  vom  5ten  Dezember  1835.)  über  die  Anwendbarkeit
der  Allerhöchsten  Order  vom  ten  Juli  1832.  auf  Klagen  der  in  letzterer
gedachten  Personen.

A  den  in  Ihrem  Berichte  vom  14ten  v.  M.  angeführten  Gründen  und  nach
Ihrem  gemeinschaftlichen  Antrage  will  Ich  hierdurch  genehmigen,  daß  die  in
Meiner  Order  vom  4ten  Juli  1832.  über  den  Gerichtsstand  der  darin  bezeichneten
  Individuen  zu  2.  und  3.  enthaltenen  Bestimmungen  auch  dann  zur  Anwendung
  kommen  sollen,  wenn  die  minderjährigen  oder  großfährigen,  noch  unter
vdterlicher  Gewalt  stehenden  Dienstboten,  Lehrlinge,  Gesellen,  Handlungsdiener,
Kunstgehülfsen,  Hand=  und  Fabrikarbeiter,  in  Injurien-,  Alimenten=  und  Entschädigungsprogessen,
  so  wie  in  solchen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  aus  ihren  Dienst-,
Erwerbs=  und  Kontraktsverhältnissen  entspringen,  als  Kläger  auftreten.  Sie
baben  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  5ten  Dezember  1835.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staaks=  und  Justizminister  v.  Kamptz  und  Mühler.
        <pb n="383" />
        —  295  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

.  No.  29.  —.  —

 

(No.  1682.)  Tarif,  nach  welchem  das  Brückengeld  für  die  Benutzung  der  Lanbungsbrücke
zu  Lauterbach  bei  Putbus  zu  erheben  ist.  Vom  Ag#en  November  1835.

Jahrgang  1835.  (No.  1082.)

Es  wird  entrichtet:

Für  jedes  Schiff,  welches  an  der  Brücke  anlege,  beladen  oder
unbeladen,  für  jede  Last  (zu  4000  Pfund)  Tragfähigkeit

.  Von  Fuhrwerk:

1)  von  einspännigem,  beladen  oder  unbeladen,  für  Fuhrwerk  und
Gespann  zusamen  ...

2)  von  zweispännigem,  beladen  oder  unbeladen,  für  Fuhrwerk
und  Gespann  zusaamennn

3)  von  vierspännigem,  beladen  oder  unbeladen,  für  Fuhrwerk
und  Gespann  zusamen  ..

4)  wenn  von  einem  zweispännigen  Fuhrwerk,  welches  mit  Ladung
über  die  Brücke  geht,  vor  der  Brücke  ein  Pferd  abgespannt
wird,  für  Fuhrwerk  und  Gespann  zusammen

5)  wenn  von  einem  vierspännigen  Fuhrwerk,  welches  mit  Ladung
über  die  Brücke  geht,  vor  der  Brücke  zwei  Pferde  abgespannt
  werden,  für  Fuhrwerk  und  Gespann  zusammen.

6)  wenn  das  Fuhrwerk  beladen  auffährt  und  mit  anderer  Ladung
  wieder  abfährt,  gußer  den  Sätzen  zu  1.  bis  5.  noch  die
Hälfte  mehr.

Für  einen  Schiebkarren,  einschließlich  der  Ladung
Für  jeden  Reisenden,  einschließlich  dessen,  was  er  traͤgt

Anmerkung.  Die  zur  Schiffsbesahung  gehbrigen  Personen,  einschließlich
  des  Schiffers,  sind  frei,  sowohl  für  ihre
Person,  als  dasjenige,  was  sie  tragen.

.  Vom  Vieh:

1)  für  unangespannte  Pferde,  geritten  oder  nicht  geritten,  desgleichen
  Kühe,  Ochsen,  vom  Stükss  ....
2)  für  Schaase,  Schweine,  Kälber,  vom  Stuͤch.  ...........

x
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  28sten  Dezember  1835.)

Sar.

1

 

 

N.
        <pb n="384" />
        ·  Befreiungen.
Brückengeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Allem,  was  den  Hoshaltungen  des  Königlichen  Hauses  angehört;

2)  von  allen  Transporten,  die  für  unmittelbare  Rechnung  des  Staats  geschehen,
einschließlich  der  Militgirtransporte,  desgleichen  von  den  etwa  ein=  oder  auszuschiffenden
  Truppen;

3)  von  allen  Gegenständen,  für  welche  oben  keine  Abgabe  bestimme  ist.

 

Ein  Zwang,  sich  der  Brücke  zum  Anlegen  oder  zum  Ein=  oder  Ausladen

  zu  bedienen,  findet  nicht  statt.  Insbesondere  bleibt  das  Ein=  oder  Ausschiffen
  zu  Wrechen  oder  Neuendorf  nach  wie  vor  frei.
Berlin,  den  19ten  November  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Rother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

(No.  1683.)
        <pb n="385" />
        —  297  —

(No.  1683.)  AUllerhoͤchste  Kabinetsorber  vom  öteu  Dezember  1835.,  burch  welche  der  Stabt
Trzemeszno  die  revidirte  Städteordnung  vom  176en  März  1831.  verliehen
  ist.

Aof  Ihren  Bericht  vom  16ten  v.  M.  will  Ich  der  Stadt  Trzemeszno,  im
Großherzogthume  Posen,  dem  Wunsche  derselben  gemäß,  die  revidirte  Staͤdte-Ordnung
  vom  17ten  März  1831.  verleihen,  und  ermächtige  Sie,  den  Ober-Prdsidenten
  der  Provinz  mit  deren  Einführung  zu  beauftragen.

Berlin,  den  5ten  Dezember  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  v.  Rochow.

 

(No.  1684.)  Allerböchste  Kabinetsorder  vom  12ten  Dezember  1835.,  die  Verleihung  der  revidirten
  Stäèteordnung  vom  I7t6en  März  1831.  an  die  Stadt  Rogasen  betreffend.


A#  Ihren  Bericht  vom  28sten  v.  M.  will  Ich  der  Stadt  Rogasen,  im  Großherzogkthume
  Posen,  dem  Wunsche  derselben  gemäß,  die  revidirte  Städteordnung
vom  17ten  März  1831.  verleihen,  und  ermächtige  Sie,  den  Ober-Präsidenten
der  Provinz  mit  deren  Einführung  zu  beauftragen.

Berlin,  den  12ten  Dezember  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  v.  Rochow.

 

([o.  1685.)
        <pb n="386" />
        —  298  —

(No.  1685.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorber  vom  21sten  Dezember  1835.,  wegen  einiger  fernern
Modifikationen  der  Erhebungsrolle  vom  30sten  Oktober  1831.  in  Bejug
auf  Durchgangsabgaben.

N.6  Ihrem  Antrage  vom  164Gen  d.  M.  ermächtige  Ich  Sie,  in  Folge  des
Vorbehalts  Meiner  Order  vom  29sten  Oktober  d.  J.,  die,  in  der  Erhebungs-Nolle
  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  vom  30sten  Oktober
  1831.  und  dem  auf  den  Grund  Meines  Erlasses  vom  18ten  November  1833.
bekannt  gemachten  Nachtrage,  mit  dem  Isten  Januar  1836.  eintretende  Abänderung,
  nach  welcher  in  Ausführung  des  mit  dem  Großherzogthum  Baden  am
12ten  Mai  d.  J.  abgeschlossenen  Zollvertrages  in  die  Stelle  der  für  die  Waarendurchfuhr
  besonders  bezeichneten  Grenzlinien  von  Friedrichshafen  bis  Füssen
in  Bayern,  nunmehr  die  Grenzlinien  von  Eimeldingen  (PBasel  gegenüber)  bis
Mittenwald  in  Bayern,  beide  Orte  eingeschlossen,  zu  beobachten  sind,  noch  vor
dem  Isten  Januar  1836.  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  21s8ten  Dezember  1835.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Wirklichen  Geheimen  Räthe  Rother  und  Graf  v.  Alvensleben.

 

Berichtigung  eines  Druckfehlers.

Seite  231.  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1835.  ist  in  der  2ten  und
Sten  geile  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder,  statt  17ten  und  18ten  —  Iten  Juli
1793.  —  zu  lesen.
        <pb n="387" />
        Sechstes

Sachregister

zur

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Enthält

die  Jahrgänge  1831.  1832.  1833.  1834.  und  1835.

 

 

Berlin,
zu  haben  im  vereinigten  Gesetzsammlungs-Debits=  und  Zeitungs-Komtoir.
1  8  36.
        <pb n="388" />
        <pb n="389" />
        Sechstes
Sachregister
jur
Gesetz-Sammlung  füur  die  Königlichen  Preußischen  Staaten.
Jahrgänge  1831  bis  1835.

 

Zu  bemerken:  1)  Die  erste  größere  Zahl  bezeichnet  den  Jahrgang,  31.  (1831.),  32.  (1832.)  u.  f.  w.;
die  darauf  folgenden  kleineren  Jahlen  weisen  die  Seiten  nach.  Wo  letztere  Jahlen
  allein  stehen,  ist  auf  den  nächst  vorstehenden  Jahrgang  zurückzugehen.

2)  Abkürzungen:  A.  K.  O.  heiße:  Allerhöchste  Kabinets=  Order.  —  G.  —  Gesetz.  —
Dekl.  —  Deklaration.  —  K.  St.  O.  —  Revidirte  Stäbte-Ordnung.  —  V.—  Verordnung.

 

l.
Sachregister.
A

Abdruͤcke,  von  Stichen,  Platten,  Stempeln,  besgl.  von  Formularen  zu  Schuldscheinen,  Zinskoupons,
Quttrungen  2c.  öffentlicher  Behörben,  deren  Anfertigung  und  Verabfolgung  sind  ohne  Erlaubniß  der
letztern  strafbar.  (G.  v.  6.  Juni.)  35.  99.

Abendmahl,  heiliges,  dürfen  Personen,  welche  die  Ordination  zu  einem  geistlichen  Amte  nicht  erhalten
  haben,  nicht  austheilen.  (A.  K.  O.  v.  9.  März)  34.  60.  —  Anordnungen  für  dessen  Feier  bei
dem  Militair-Gottesdienste.  (Milik.  Kirch.  Ord.  v.  12.  Febr.)  32.  85.

Abgaben,  Erhebungs-Rolle  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  für  die  Jahre  1832.,
1833.  und  1834.,  v.  30.  Oktbr.  1831.  —  31.  187—222.  —  Abänderungen  in  derselben)  in  Gefolge
  der  mit  andern  Staaten  geschlossenen  Jollvereinigungs-Verträge.  A.  K.  O.  v.  18.  Novbr.  und
Zusammenstellung  v.  14.  Nov.  1833.  —  33.  129  —  143.  —  Einstellung  der  Eingangs-,  Ausgangs
  und  Durchgangs-Abgaben  im  freien  Verkehr  mit  den  gollvereinten  Staaten;  (ebendas.  S.  129.—
bieselbe  kommt  mit  den  Abänberungen  vom  18.  Novbr.  1833.  auch  für  das  Jahr  1835.  in  Anwenbung.
  (A.  K.  O.  v.  21.Oktbr.)  34.  170.  —  beögl.  für  das  Jahr  1836.  (A.  K.  O.  v.  29.  Oktbr.)
35.  226.  —  Mobifßikation  derselben  hinsichtlich  der  Durchgangs-Abgaben,  in  Beziehung  auf  die  in
Gefolge  des  Jollvertrages  mit  Baden  veränderten  Grenzlinien  von  Friedrichshafen  bis  Füssen  in
diejenigen  von  Eimeldingen  (Basel  gegenüber)  bis  Mietenwald  in  Baiern,  vom  1.  Jan.  1836.  ab.
(A.  K.  O.  v.  21.Dezbr.)  35.298.  —  Abgaben,  beim  Waaren-Dransport  auf  dem  Rheine,  Tarif  für  dieselben.
  (v.  5.  Juli.)  31.  151.  (l.  auch  Nheinzölle.)  —  diesenigen,  welche  auf  einem  Grundstücke  haften  und
auch  ohne  Betrieb  des  Gewerbes,  zu  welchem  solche  bestimmt  sind,  von  jedem  Besitzer  derselben  entrich.
tet  werden  müssen,  gehören  nicht  zu  den  durch  §.  30.  des  Gewerbe-Sceuergesetzes  v.  2.  Novbr.  1810.
aufgehobenen  Gewerbe-Abgaben.  (Dekl.  v.  19.  Febr.)  32.  64.  —  persönliche  und  gewerbliche,  an
die  Grundherren  in  den  Mebiatstädten  der  Provinz  Posen,  deren  Aufhebung  und  Ablösung.  (G.  v.
13.  Mai.)  33.  55—58.  —  an  bie  Gutsherrschaft,  bei  der  Vererbung  von  Rustikalstellen  in  Schlesi
  *7  slehe  letzt.  —  slehe  auch  Steuern,  Gemeinde-Abgaben,  Schifffahrts-Abgaben,  Jollvereinsverträge
  2c.

Abgeord-
        <pb n="390" />
        4  Sechstes  Sochreifter.  1831.  bis  1835.
Abgeordnete,  können  Magisträte  und  Stadtverordneten-Versamml  unter  einander  zu  ihren  Sizzungen

  behufs  mündlichen  Vortrags  zulassen,  hhnenen  müssen  sich  jedoch  vor  der  Abstimmung  wieder
  entfernen.  (A.  K.  O.  v.  #.  Juli  1832.  zu  §.  113.  der  Stäbteordn.  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  186.—
Landtags-Abgeordbnete,  siche  biese.

Ablbsungen,  nähere  Bestimmungen  und  Abänderungen  der  Gesetze  über  bieselben,  in  Beziehung  auf
die  Sicherstellung  der  Rechte  dritter  Personen  bei  denselben.  (G.  v.  29.  Juni.)  35.  135—110.  —
bei  den  General-Kommissionen  anhängig,  in  wiefern  auf  solche  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom
läten  Dez.  1833.  über  das  Rechtomittel  der  Revision  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde  anwendbar
sind.  (A.  K.  O.  v.  15.  März.)  34.  61.  (V.  v.  30.  Juni.)  31.  114.  —  Verfahren  bei  Abschließung
und  Bestätigung  von  Verträgen,  ohne  Vermittelung  und  Dazwischenkunft  der  General-Kommissionen.
(V.  v.  30.  Juni.)  3  1.  111.  f.  —  von  Domainengefällen,  Ausfertigung  der  Urkunden  darüber  Seitens
  der  Regierungen.  (V.  v.  30.  Juni.)  34.  111.  —  von  Diensten)  bei  landesherrlichen  Lehnem
Dieposition  über  die  von  letztern  dafür  empfangenen  Entschädigungen.  (A.  K.  O.  v.  16.  Dez.  1831.)
35.  1.  —  von  Hülfsdiensten  in  dem  Umfange  des  Brandenburgischen  Provinzialverbandes,  Feststellung
  und  Bekanntmachung  von  Normalpreisen  für  dieselben.  (A.  K.  O.  v.  26.  Oft.)  35.  228.  —
des  Heimfallrechts  in  der  Provinz  Westphalen,  mit  Bezug  auf  §.  75  der  Ablösungs-Ordaung  vom
13ten  Juli  1829.  (G.  v.  25.  April.)  35.  53.  —  von  Reallasien,  zur  Erleichterung  derselben  in  den
Kreisen  Paderborn,  Büren,  Warburg  und  Höxter,  Mindenschen  Regierungsbezirks,  wird  zu  Paderborn
  cine  Tilgungskasse  errichtet.  (A.  K.  O.  v.  17.  Sept.  u.  Reglement  v.  16.  Aug.)  31.  171—
178.  —  dinglicher  Befreiungen,  von  städtischen  Gemeindelasten;  Verfahren  rücksichtlich  derselben.
(A.  K.  O.  v.  “.  Juli  1832.  zu  §.  60.  der  Städteorbn.  v.  19.  Nov.  1809.)  32.  185.  —  deögl.
nach  den  Bestimmungen  der  revidirten  Städteordnung.  (v.  17.  März)  31.  15.  —  (V.  v.  17.  März.)
31.  40.  —  ber  ausschließlichen,  veräufierlichen  und  vererblichen  Gewerbeberechtigungen  (Bankgerechtigkeiten)
  in  den  Städten  der  Provinz  Posen.  (G.  v.  13.  Mai.)  33.  52  —  51.  —  der  gewerblichen
  und  persönlichen  Abgaben  und  beistungen  an  die  Grundherren  in  den  Mediatstädten  der  Provinz
  Posen.  (G.  v.  13.  Mai.)  33.  55  —  58.  —  H.  auch  General-Kommiss  nen,  Ritterguter,  Lehnsund
  Fideikommiß-Besitzer  und  Danzig,  Landgebict  der  Stakt.

Ablösungs-Ordnung,  vom  7ten  Juni  1821.  —  Außfhebung  des  é.  38.  derselben,  und  Verpflichtung
der  General  Kommissionen,  die  hypothekarische  Eintragung  der  Ablbsungskapitalien  und  Renten  von
Amtswegen  zu  besorgen.  (G.  v.  29.  Juni.)  35.  136.  —  nähere  Bestimmung  der  Vorschriften  des
CS.  23.  derselben,  die  Zahlung  und  Verwendung  der  an  Gutsbesitzer  oder  Abgabeberechtigte  zu  emrichtenden
  Abfindungen  und  Renten.  (G.  v.  29.  Juni.)  35.  136—  110.  —  Anwendung  der  §.  39.
und  40.  derselben,  die  Sicherung  der  Rechte  der  hypothekarischen  Gläubiger  und  Realberechtigten
rücksichtlich  der  Verwendung  der  Kapital-Abfindungen,  Renten  und  Abgaben.  (ebendaselbst.)  S.  139.
110.  —  im  6.  9.  b.  des  obigen  Gesetzes  vom  29  ten  Juni  1835.  ist  statt:  „Geldwerths“  „Guts
werths“  zu  lesen.  (Staatsminist.  Erklärung  v.  23.  Sept.)  30.  215.  —  Erläuterung,  Ergänzung  und
Abänderung  des  wegen  Ausführung  derselben  ergangenen  Gesetzes  vom  'ten  Juni  1221.  (V.  r.
30.  Juni.)  3  1.  96  —  118.

Ablösungs-Ordnung,  vom  13ten  Juli  1829.  —  nähere  Bestimmungen  über  die  Vorschriften  der
Es.  110.—  112.  derseleen,  die  Zahlung  und  Verwendung  der  an  Gutsbesitzer  oder  Abgabeberech.
tigte  zu  entrichtenden  Absindungen  und  Renten.  (G.  v.  29.  Juni.)  35.  136.  f.  —  Anwendung  des
CS.  107.  derselben,  in  Bezichung  auf  die  Bekanntmachung  der  Kapital-Absndungen  an  bie  hypothekarischen
  Gläubiger  und  Realberechtigte.  (G.  v.  29.  Juni.)  3.5.  140.  —  im  §.  p.  b.  des  ebengedachten
  Gesetzes  ist  statt:  1Geldwerths“  „Gutswerths“  zu  lesen.  (Staatsminist.  Erklärung  v.  23.
Sept.)  35.  215.

Abschoß=  und  Abfahrtsgelder,  gegenseitige  Aufhebung  derselben  in  Beziehung  auf  die  Kaiserlich
Oesterreichischen  Staaten,  mit  Ausnahme  von  Ungarn  und  Siebenbürgen.  (Minist.  Erklärung  v.  24.
Juli  und  Bekanntmachung  v.  8.  Sept.)  35.  193.  —  debgl.  in  Betreff  des  von  Militairpersonen

hin
        <pb n="391" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  5

hinterlassenen  Vermögens,  für  sämmtliche  Lande  der  Königl.  Preußischen  und  ber  Kaiserlich  Oesterreichischen
  Monarchie  an  endbar.  (Minist.  Erklärung  v.,  8.  Sept.  und  Bekanntmach.  v.  27.  Okt.)

35.  220.

Abschriften,  beglaubte,  gerichtlich  aufgenommener  ober  konfirmirter  Instrumente,  sind  zur  Vertreltung
  der  Sctelle  des  Originals  geeignet,  wenn  sie  auch  von  einem  andern  inländischen  Richter,  oder
von  einem  inländischen  Notar  ausgefertigt  sind.  (A.  K.  O.  v.  6.  Nov.)  34.  180.

Abwesende,  deren  Stellvertretung  als  Mitglieder  der  Stadtgemeinde.  (N.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  16.

Abzeichen,  in  fremden  Bändern,  Kokarden  oder  dergl.,  Strafbarkeit  des  öffentlichen  Tragens  derselben
in  den  deutschen  Bundesstaaten.  (Bundesbeschluß  v.  5.  Juli  und  Publ.  Patent  v.  25.  Sept.)  32.  217.

Achate,  siche  Edelsteine.

Adjudikationsbescheid,  in  Subhaftationssachen,  in  demselben  ist  zugleich  die  Präklusson  der  zwar  aufgebotenen,
  aber  sich  nicht  gemeldeten  Realprätendenten  auszusprechen,  in  Anwenkung  des  §.  58.
Tit.  52.  der  Prozeß  Ord.  (V.  v.  4.  März.)  34.  43.  —  Rechtemittel  gegen  diese  Präklusion  nach
S.  106.  Tic.  51.  der  Prozeß  Ordnung.  (ebendas.)  —  weiteres  Verfahren  in  Gefolge  des  Adjudikationsbescheides
  und  der  Vorschriften  der  SS.  62  —  6  1.  Tit.  52.  der  Prozeß=  Ordnung  und  des
S.  408.  des  Anhanges,  rücksichtlich  der  Kaufgelder.  (ebendas.)  S.  43.  ff.  —  die  Kosten  desselben
trägt  der  Käufer.  S.  41.  (s.  ferner  Subhastationen  und  Kaufgelder.)

Adlerorden,  rother,  Königl.  Preußischer,  dessen  Verleihung  beginnt,  ohne  Unterschied  des  Ranges
der  Personen  oder  anderer  Rücksichten,  mit  der  vierten  Klasse.  (Nachtrags-Urkunde  v.  22.  Jan.)
32.  8.  —  der  dritten  Klasse  desselben  wird,  in  Stelle  des  Eichenlaubes  bei  der  ersten  und  zweiten,
die  Schleise  von  eben  dem  Bande,  an  welchem  das  Kreuz  getragen  wird,  am  Ringe  befestigt,  hinzugefügt;
  ebendas.  —  den  frühern  Nittern  der  dritten  Klasse  soll  die  Schleife  als  ein  Anerkenntniß
  erneuerten  Verdienstes  verliehen  werden;  ebendas.  —  nur  die  Ritter  der  dricten  Klasse  mie
der  Schleife,  können  die  zweite  und  erste  mit  Eichenlaub  erhalten;  ebendafs.

Advokaten,  sind  nicht  verpflichtet,  unbesoldete  Stadtämter  zu  übernehmen.  (K.  St.  O.  v.  17.  März)
31.  31.  —  deren  Anstellung  in  Neu-Vorpommern  durch  den  Justizminister  und  Erfordernisse  zu
kerselben.  (A.  K.  O.  v.  17.  März)  33.  30.

Advokatur,  Ausschließung  von  derselben  wegen  Theilnahme  an  unerlaubten  Verbinbungen.  (Bundesbeschluß
  v.  14.  Nov.  1831.  und  Allerh.  Bekanntmach.  desselben  v.  5.  Dez.)  35.  291.

Aggravations-Rechtsmittel,  Verfahren  bei  Anwendung  desselben  und  der  Vorschristen  der  Is.  98.
99.  und  100.  Tit.  35.  der  Prozeß-Ordnung  in  allen  wider  Civilbeamte  wegen  Dienstvergehen  oder
wegen  gemeiner  Verbrechen  eingeleiteten  Kriminal-Untersuchungen)  im  Fall  der  Freisprechung  oder
zu  gelinde  erscheinenden  Bestrafung.  (A.  K.  O.  v.  25.  März)  34.  63.  —  deögl.  bei  Einlegung  des
Rechtsmittels  der  weitern  Vertheidigung  Seitens  des  Beschuldigten  gegen  ein  verschärftes  Urtheilz
ebendas.  —  Aufbringung  der  Kosten,  wenn  das  Urtel  der  ersten  Instanz  in  der  zweiten  bestätige
wird,  nach  §.  102.  Tit  35.  der  Prozeß-Ordn.  (ebendas.)  S.  61.

Akten-Versendungen,  an  Juristen-Fakultäten  der  Universitäten  und  Schöppenstühle  in  den  deutschen
  Bundesstaaten,  zur  Abfassung  eines  Endurtheils,  dürfen  nur  noch  in  Civilstreitigkeiten,  nicht
aber  in  Polizei=  und  Kriminal-Sachen  stattfinden.  (Bundestags-Beschluß  v.  13.  Nov.  34.  und
Publik.  Pat.  v.  31.  März)  35.  45.

Aktiv-Forderungen,  des  Schuldners,  deren  Einklagung,  Einziehung  und  Vertheilung  unter  mehrere
immittirte  Gläubiger.  (V.  v.  4.  März)  34.  35.  36.

Allstedt,  Amt,  siehe  Sachsen-Weimar-Eisenach.

Alé-Dollstädt,  siehe  Dollstädt.

Altenburg,  siehe  Sachsen-Altenburg.

Altentheil,  vorbehaltenes,  dessen  Werth  ist  der  Stempelabgabe  nicht  unterworfen,  wenn  der  Verkauf
des  Grundslücks  an  Deszenkenten  geschieht.  (A.  K.  O.  v.  14.  April)  32.  137.

Alt-Landsberg,  siehe  Landsberg.

Altmark,
        <pb n="392" />
        6  Sechstes  Sachregisier.  1831.  bis  1835.

Altmark,  Wiederaufnahme  der  assoziationsfähigen  Güter  derselben  in  den  riekerschaftlichen  Kredie,
verband  der  Kur,  und  Neumark.  (A.  K.  O.  v.  15.  Nov.)  31.  253.  —  Elnricheung  einer  Provinzial-Direktion
  und  eines  besondern  Ritterschafts-Kollegiums  für  dieselbe;  ebendas.  —  Alemärksche
Städte,  mie  Städten  der  Priegnitz  zu  einer  Kollektiostimme  vereinigt,  Wabl  deren  Abgeordneten
oder  Stellvertreter  für  den  Kommunal-kandtag  der  Kurmark.  (A.  K.  O.  v.  26.  Okt.)  35.  229.

Amnestie,  siehe  Kartel-Konvention.
mter,  öffentliche,  Jeder,  dem  solche  von  bder  betreffenden  Behörde  provisorisch  oder  definitiv  anvertraut
  werden,  übernimmt  daburch  zugleich  alle  mit  denselben  verbundenen  Pflichten.  (A.  K.  O.
v.  11.  Aug.)  32.  204.  —  H.  auch  Anstellungen  und  Staatsbienst;  desgl.  Beamte  und  Staatsbiener.

Amtseid,  Amesenklassung,  siehe  Dienst-Eid,  Dienst-Entlassung.

Amts-Entsetzung,  städtischer  Magistrats-Mitglieder  und  Beamee,  Verfahren  rücksichtlich  derfelben.
(R.  St.  O.  v.  17.  März)  31.  25.

Ameskautionen,  Bestimmungen  über  deren  beistung  Seitens  der  Staats-,  Kassen=  und  Magazin-Beamten.
  (A.  K.  O.  v.  11.  Febr.)  32.  61—63.  —  bieselben  sollen  fortan  baar  in  Silbergeld
erlegt  werden;  ebendas.  S.  62.  —  Nieberlegung  derselben  bei  der  General-Staatskasse;  ebendas.  —
Verzinsung  des  Kautions-Kapitals  mit  vier  vom  Hundert;  ebendas.  —  demnächstige  Verwaltung
des  Betrages  der  Kautions=  Kapitale  bei  der  Haupt-Verwaltung  der  Staatsschulben  als  ein  besonderes
  Depositum;  ebendas.  S.  63.  —  beren  baare  JZurückzahlung,  nach  Auflösung  des  Dienstverbälenisses;
  ebendas.  —  früher  bestellte,  Verfahren  rücksichtlich  berselben;  ebendas.  —  hypothekarische
Eintragung  der  fiskalischen  Vorrechte  rücksichtlich  derselben  auf  die  Immobilien  der  Kassen-,  Magazin=
  und  Domainenbeamten  oder  anderer  Verwalter  öffentlicher  Gücter  und  Einkünfte,  so  wie  der
Domainenpächter.  (A.  K.  O.  v  2.  Juli)  33.  81.  —  die  Bestimmungen  der  Deklaration  vom  18ken
April  1803.  68.  3.  5.  und  7.,  die  Verordn.  v.  14.  Jan.  1813.  und  das  Dekret  v.  5.  Sept.  1807.
Art.  7.  werden  außer  Kraft  gesetzt;  ebendas.  S.  82.  —  bei  gerichtlichen  und  vormundschaftlichen
Deposttal-Kassen,  oder  bei  nicht  königlichen  Kassenverwaltungen  bestellt,  Vorlabung  bder  unbekannten
  Gläubiger  behufs  der  Rückgabe  der  erstern,  in  Anwendung  der  Vorschriften  im  §.  171.  d.  Tit.
51.  und  im  65.  405.  Tic  50.  der  Prozeß-Orbnung.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli)  33.  80.

Amés-Suspension,  städtischer  Magistrats-Mitglieder  und  Beamte,  Verfahren  rücksichelich  derselben.
(R.  Se.  O.  v.  17.  März)  31.  25.  —  städtischer  Beamte,  wegen  Konkurses  oder  Kuratels  verhängt,
  theilweise  Gehaltszahlung  während  derfelben.  (A.  K.  O.  v.  28.  April)  32.  142.

Amtsvergehen,  siehe  Dienstvergehen.

Amtsverschwiegenheit,  öffentliche  Beamee,  welche  solche  verletzen,  sollen,  neben  der  verwirkten
Strafe,  ohne  Pension  aut  dem  Dienste  entfernt  werden.  (A.  K.  O.  v.  21.  Nov.)  35.  237.

Anbauende,  Neu-,  in  den  Stäbten,  denselben  können  die  Stabtbehörden  auf  gewisse  Jahre  Abgabenfreiheit
  zugestehen.  (A.  K.  O.  v.  .  Juli  1832  zu  §.58.  der  St.  O.  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  184.

Anhalt,  Herzogthümer,  —  treten  sämmtlich  dem  Zollkartel  v.  11.  Mai  1833.  bei.  (Minist.  Bekanntmach.
  v.  11.  Juli)  34.  90.

Anhalt-Bernburg,  Herzogthum,  Verlängerung  der  mit  demselben  bestehenden  Jollverträge  vom  10.
Okt.  1823.  und  17.  Juni  1826.  bis  zu  Ende  des  Jahres  1839.  (Vertrag  v.  17.  Mai)  31.  53.
—  Vertrag  mit  demselben  wegen  Regulirung  der  Schifffahres-Abgaben  auf  der  Saale,  (v.  17.  Mai)
31.  57.  —  Beitrikt  desselben  zu  dem,  zwischen  Preußen,  Anhalt-Köthen  und  Anhalt-Dessan)  wegen
gegenseitiger  Aufhebung  des  Elbzolles,  unter  dem  17.  Juli  1828.  geschlossenen  Vertrage.  (Vertrag
v.  17.  Mai  1831.  und  Minist.  Bekanntmach.  v.  31.  Mai  1832.)  32.  145—148.

Anleihen,  neue,  für  Stadtgemeinen,  zu  deren  Aufnahme,  sowie  zu  deren  Verzinsung  und  Tilgung,
ist  die  Genehmigung  der  Regierung  erforderlich.  (N.  St.  O.  v.  17.  März)  31.  29.  —  Ausstellung
der  Urkunden  über  dieselben;  ebendas.  S.  30.  31.

Anstalten,  städtische,  von  persönlichen  Beiträgen  zu  denselben  bleiben  die  außerhalb  wohnenden  Mitglieber
  der  Stadtgemeinen  befreit,  wenn  sie  von  erstern  keinen  Vortheil  ziehen.  (N.  St.  O.  v.  17.  Marh)
31.  15.  —  öffentliche,  Schenkungen  an  dieselben,  siehe  diese.  Anstel-
        <pb n="393" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  7

Anstellungen,  in  öffentlichen  Aemtern,  dieselben  soll  solchen  Individuen  in  den  keutschen  Bunsesstaaten
  nicht  zu  Theil  werden,  welche  erweislich  in  geheime  oder  nicht  autorisirte  Verbindungen
getreten  sind.  (Bundesbeschluß  v.  5.  Juli  und  Publ.  Patent  v.  25.  Sept.)  32.  218.  —  (desgl.
Bunkesbeschluß  v.  141.  Nov.  s#4.  und  Allerh.  Bekannemach.  desselben  v.  5.  Dez.)  35.  291.  —
pflichtvergessene  und  unwürdige  behrer  an  den  Universttäten  und  andern  öffentlichen  kehrinstituten
sollen  derselben  verlustig  gehen.  32.  217.  —  die  Ansprüche  auf  solche  werden  durch  den  verbotenen
  Besuch  fremder  Universitäten  verwirkt.  (A.  K.  O.  v.  20.  Mai)  33.  36.  —  von  Versforgungsbere
  Ftigten  in  städtischen  Aemtern,  mit  Ausschluß  der  Kassenbeamten-Stellen.  (A.  K.  O.  v.  1.  Aug.)
35.  179.  —  siehe  auch  Staaksdiens),  Beamte,  Stadtämter,  Invaliden.

Amigquare,  dürfen  sich  als  solche  ohne  Genehmigung  der  Provinzial-Regierung  nicht  etabliren,  und
ihr  Gewerbe  selbstständig  bekreiben.  (A.  K.  O.  v.  23.  Okt.)  33.  290.  —  Bestrafung  derselben  für
Uebertretung  dieses  Verbots;  ebendafs.

Antwerpener  Renten-Ausspiclung,  Verbot  und  Strafbarkeit  der  Theilnahme  an  derselben.  (A.  K.
O.  v.  8.  Nov.)  35.  236.

Appellation,  in  wie  fern  diese  oder  die  Nichtigkeitsbeschwerde  zulässig  ist.  (V.  v.  I  I.  Dez.)  33.
302  —308.  —  in  einfachen  Polizei=  Sachem  in  der  Kheinprovinz.  (A.  K.  O.  v.  1.  April)  35.
44.  —  in  summarischen  und  Bagatell  Prozessen.  (V.  v.  1.  Juni)  33.  44.  47.  —  siehe  auch
Prozesse.

Appellations-Summe,  Anwendung  der  darüber  sprechenden  Vorschriften  im  §.  3.  Nr.  1.  und  2.
Tit.  11.  der  Prozeß-Ordnung,  und  in  den  E.  108—  110.  des  Anhanges  zu  derselben,  in  dem  ostrheinischen
  Theile  des  Coblenzer  Regierungsbezirks.  (A.  K.  O.  v.  22.  Juli)  32.  196.

Arbeiten,  siehe  Strafarbeiten  der  Forstfreoler.

Archive,  städtische,  zu  deren  Veräußerung  ist  die  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  erfor--erlich.
  (R.  St.  O.  v.  17.  März)  31.  29.

Armee,  Pferdelieferungen  für  dieselbe  bei  eintretender  Mobilmachung  derselben.  (V.  v.  21.  Febr.)
31.  56—59.  —  siehe  auch  Pferde.

Armen-Anstalten,  in  den  Städten,  deren  Anlage  und  Unterhaltung.  (R.  St.  O.  v.  17.  März)  31.
27.  —  Schenkungen  an  dieselben,  siehe  diese.

Armenrecht,  in  der  Rheinprovinz,  nähere  Bestimmungen  über  dasselbe,  in  Anwendung  der  Verordnung
  vom  16ten  Februar  1823.  (A.  K.  O.  v.  25.  Mai)  31.  67.

Armen-Sachen,  Abkommen  rücksichtlich  der  gegenseitigen  kostenfreien  Erledigung  gerichtlicher  Requisitionen
  in  denselben,  ausschließlich  der  Erstattung  der  unvermeidlichen  baaren  Auslagen,  mit
dem  Freistaate  Krakau,  vom  10ten  Januar  1831.  —  34.  17.  —  siehe  ferner  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse
  mit  fremden  Staaten.

Arrest,  auf  Besoldungen,  siehe  letztere.  —  Personal-Arrest,  siehe  diesen.

Arrestaten,  lebenswierige,  deren  Bestrafung  bei  neuen  Vergehungen  mit  einsamen  Gefängniß  oder
Entziehung  neun  Bequemlichkeiten.  (A.  K.  O.  v.  20.  Juni)  35.  100.

Arrillerie-Eisen-Mumtion,  siehe  Eisen-Munition.

Arztliche  Praxis,  (medizinische  Praxis),  Ausschließung  von  derselben  wegen  Theilnahme  an  unerlaubten
  Verbindungen.  (Bundesbeschl.  v.  14.  Nov.  1831  u.  Allerh.  Bekanntm.  desselben  v.  5.  Dez.)
35.  291.  —  der  Anspruch  auf  dieselbe  wird  kurch  den  verbotenen  Besuch  fremder  Universitäten
verwirkt.  (A.  K.  O.  v.  20.  Mai)  33.  36.

Assekuranz-Kompagnie,  siehe  See-Assekuranz-Kompagpie.

Assekuranz=  Kontrakte,  die  Vorschriften  über  das  Lashren  in  Rechtsstreitigkeiten  aill.  Lenselben,
88.  48  —56.  Tit.  30.  der  Prozeß:  Ordnung,  sind  auf  alle  Arten  von  Assekuranzen,  ohne  Unterschied
des  Gegenstandes,  zu  beziehen.  (A.  K.  O.  v.  10.  Apr.)  32.  136.

Assisen,  in  der  Rheinprovinz,  Verfahren  bei  der  Abstimmung  der  Geschwornen  und  der  Richler  in
denselben  über  die  Angeklagten  und  Abänderung  des  darüber  sprechenden  Art.  351.  der  Nheinischen
Kriminal=  Proteß-Ordnuna.  (V.  v.  22.)"  333.)  31.  3.  Atteste.
        <pb n="394" />
        8  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Atteste,  kirchliche,  deren  gebährenfreie  Ausfertigung  bei  Armen-Vormunbschaften,  Seitens  der  Geistlichen.
  (A.  K.  O.  v.  5.  Aug.)  33.  87.  —  deren  Ausstellung  Seitens  der  Militairprediger.  (Milit.
Kirch.  Ord.  v.  12.  Febr.)  32.  92.  —  Beobachtung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  wegen  reren
Stempelpflichtigkeit;  ebendas.

Aufgebot,  gerichtliches,  (Vorladung,  Citation),  unbekannter  Gläubiger  zum  Behuf  des  Rechnungs-Akschlusses
  eines  abgehenden  Rendamen  oder  der  Rückgabe  seiner  Kaution,  bei  gerichtlichen  und  vormundkschaftlichen
  Deposital-Kassen,  so  wie  bei  nicht  Königl.  Kassen-Verwaltungen,  in  Anwendung
des  C.  171.  d.  Tit.  51.  der  Prozeß-Ordnung.  (A.  K.  O  v.  11.  Juli)  33.  80.  —  unbekannter
Kassengläubiger,  soll  in  Anwendung  des  6.  1I71.  Lit.  e.  Tit.  51.  der  Prozeß-Ordnung  auch  dann
zulassig  sein,  wenn  die  Regulirung  des  vorliegenden  Geschaäfts  2c.  nach  dem  Urtheile  der  vorgesetzten
Verwaltungsbehörde  nicht  anders  als  mit  Hülfe  des  Aufgebots  erfolgen  kann.  (A.  K.  O.  v.  12.  Mai)  3  4.  68.

Aufgebot,  kirchliches,  (Proklamation),  der  Militairpersonen.  (Milik.  Kirch.  Ork.  v.  12.  Febr.)  32.87—89.
—  Diopensations-Ertheilung  von  demselben;  ebendas.  S.  88.

Aufkauf,  siehe  Waaren-Aufkauf.

Auflagen,  Gemeinde„  in  den  Städten,  siehe  Gemeinde-Abgaben.

Aufläufe,  (Tumulte),  Verfahren  gegen  die  Urheber  und  Theilnehmer  berselben  und  deren  Bestrafung,
mit  Rücksicht  auf  die  deshalb  ergangene  Verordnung  vom  30ssten  Dezember  1798.  (V.  v.  17.  Aug.)
35.  170—  176.  —  solièarische  Verhaftung  der  Urheber,  Theilnehmer  und  zur  Stelle  gebliebenen
Juschauer,  für  die  dabei  vorgefallenen  Beschädigungen  an  Sachen;  ebendas.  S.  172.  —  Unterfuchung
  der  dabei  vorgefallenen  Verbrechen  in  einem  abgekürzten  Verfahren;  ebendas.  S.  172.  —  Kompetenz
  der  Polizeibehörden  rücksichrlich  deren  Untersuchung  und  Bestrafung.  (V.  v.  30.  Dez.  179B.)  3  5.  175.  f.

Aufrufe,  offentliche,  der  Forderungen  aus  Verwaltungsansprüchen  an  die  Staatskassen,  Anwendung
derselben  auf  alle  Ansprüche  an  die  Domainenverwaltung,  sie  mögen  aus  Pachtkontrakten  oder  aus
andern  Rechtsverhältnissen  entspringen.  (A.  K.  O.  v.  27.  März)  33.31.—  #auch  Präklussons-Termin.

Aufruhrzeichen,  (Freiheitsbaäume,  Fahnen  2c.)  Strafbarkeit  des  Errichtens  derselben  in  den  deurschen
Bundesstaaten.  (Bundesbeschl.  v.  5.  Juli  u.  Publ.  Patent  v.  25.  Sept.)  32.  217.

Augenenzzündung,  kontagiöse,  sanitäts  polizeiliche  Anordnungen  hinsschtlich  derselben.  (Regulativ  v.
8.  Aug.)  35.  258.  —  Deinfektionsverfahren  bei  derselben.  (Anweis.  v.  S.  Aug.)  35.  283.  —  Belehrung
  über  dieselbe.  (v.  S.  Aug.)  35.  Anh.  S.  33.

Auktionskommissarien,  Vorladung  der  unbekannten  Gläubiger  berselben,  Behufs  der  Rückgabe  der
von  erstern  bestellten  Kautionen.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli)  33.  80.

Ausgangs-Abgaben,  siehe  Abgaben.

Auskultatoren,  deren  Prüfung  und  Ernennung  bei  den  Justizbebörben  der  Probinz  Posen.  (V.  v.
16.  Juni)  34.  78.

Auslagen,  baare,  Abkommen  über  deren  gegenseitige  Erstattung  mit  fremden  Staaten,  siehe  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse.


Ausländer,  politisch-verdächtige,  benselben  soll  der  Aufenthalt  in  den  deutschen  Bundesstaaten  nicht
gestattet  werden.  (Bundesbeschl.  v.  5.  Juli  u.  Publ.  Patent  v.  25.  Sept.)  32.  218.  —  als  Urheber
  und  Theilnehmer  bei  Aufläufen  und  Straßen-Unfug,  werden,  nach  ausgestandener  Strafe,  wie
fremde  Landstreicher,  nach  §S.  195.  Tit.  20.  Dhl.  II.  des  A.  k.  R.,  behandelt.  (V.  v.  17.  Aug.)
35.  170.  —  Sittenzeugniß  für  dieselben  Seitens  der  Ortsbehörde,  mie  Ministerial-Genehmigung,
als  Privatlehrer  oder  zur  Errichtung  von  Privat-Schul=  und  Erziehungs-Anstalten.  (A.  K.  O.  v.  10.
Jum)  34.  135.  —  mit  ansteckenden  Krankheiten  behaftet,  Verfahren  gegen  dieselben.  (Regulati?
v.  B.  Aug.)  35.  245.  —  Gewerbesteuerfreiheit  derselben  rücksichtlich  des  zulässigen  Konsumtibilien=Handels
  auf  Wochenmärkten.  (A.  K.  O.  v.  30.  Juni)  33.  81.—  Anstellung  von  Schwängerungsklagen
  gegen  dieselben.  (A.  K.  O.  v.  30.  Sept.)  35.  216.  —  Abkommen  mit  fremden  Staaten  über
deren  Behandlung  und  Auslieferung,  wegen  begangener  Verbrechen,  siehe  die  einzelnen  Staaten:
Oesterreich,  Rußland,  Reuß-Plauen,  Sachsen-Koburg-Gotha  rc.  —  desgl.  Verbrecher.  Aus

us-
        <pb n="395" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  9

Auslieferungen,  siehe  Verbrecher.

Auspfaͤndung,  siehe  Exekution.

Ausspielungen  von  Renten,  siehe  Renten-Ausspielungen.

Aussteuerkassen,  gemeinschaftliche,  Ertheilung  der  landesherrlichen  Erlaubniß  zu  deren  Errichtung
durch  die  Oberpräsidenten  und  resp.  durch  den  Minister  des  Jnnern  und  der  Polizei.  (A.  K.  O.
v.  29.  Sept.)  33.  121.

B.

Baden,  Großherzogthum,  Verkrag  zwischen  demselben  einer  Seits,  und  Preußen,  Baiern,  Sachsen,
Würtemberg,  Kurhessen,  dem  Großherzogthum  Hessen  und  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Hanbelosvereine
  verbundenen  Staaten  anderer  Seits,  wegen  Anschließung  des  ersteren  an  den  Gesammt-Jollverein
  der  letztern  Staaten,  auf  Grund  der  unter  diesen  errichteten  Verträge  vom  20sten
und  23sten  März  und  1Ilten  Mai  1833.  (Vertrag  v.  12.  Mai)  35.  145’  —  165.

Bagatell-Prozeß,  Verordnung  über  das  Verfahren  in  demselben,  vom  Isten  Juni  1833.  —  33.
37.  47.  —  Ausführung  dieser  Verordnung  nach  der  von  dem  Justiz-Minister  ertheilten
  Instruktion  vom  Disten  Juli  1833.  (A.  K.  O.  v.  17.  Oktober.)  33.  119.  —  Deklaration
des  K&amp;amp;.  69.  der  vorgedachten  Verordnung  dahin,  daß  gegen  ein  Kontumazial-Erkenntniß  die  Restitution
  auch  dann  zulässig  ist,  wenn  der  Gegenstand  des  Prozesses  zwischen  20—  50  Rthlr.  beträgt;
  ebendaselbst.  S.  120.  —  Gebäühren-Taxe  für  die  Gerichte  und  Justiz-Kommissarien  in  demselben,
  vom  htca  Oktober  1833.  und  Allerhöchste  Kabinets-Ordre  von  demselben  Tage.  33.
109  —  116.  —  Rekursverfahren  gegen  Erkenn#uisse  der  Untergerichte  in  demselben,  in  Anwendung
des  §.  18.  Tit.  26.  der  Prozeß-Ordnung.  (A.  K.  O.  v.  8.  Aug.)  32.  199.  —  .  auch  Prozesse.

VBaiern,  Königreich,  Zollvereins-Vertrag  zwischen  demselben  und  Würtemberg  einer  Seits,  und
Preußen,  Kurhessen  und  dem  Großherzogthum  Hessen  anderer  Seits,  vom  22ten  Marz  1833.  —
33.  145  —  162.  —  Zufsatz-Artikel  zu  ebendemselben,  nebst  Zoll-Ordnung  und  Zolltarif,  vom  Züsten
Oktober  1833.  —  33.  162  —  209.  —  Abkommen  it  demselben  über  das  Verfahren  bei  Korrespondenz
  der  beiderseitigen  Gerichtsbehörden)  Einziehung  der  Kosten  und  Erstattung  der  baaren
Auslagen.  (Minist.  Erklärung  v.  17.  Mai  u.  Bekanntmachung  v.  12.  Juni)  31.  71—79.

Ballast,  Schiffs-,  Bestimmungen  darüber  in  der  Polizei-Ordnung  für  die  Häfen  und  Binnengewässer
von  Swinemünde  und  Stettin,  vom  22sten  August  1833.  —  33.  89.

WBänder,  fremee,  als  Abzeichen,  siche  letztere.

Wank,  Königliche,  Wiederherstellung  des  Verkehrs  der  Gerichte  mit  derselben  und  kes  Verfahrens
  bei  Belegung  von  Depositalgeldern  bei  derselben,  nach  den  Vorschriften  der  Deposttal-Ordnung
  vom  15ten  September  1783.  Tik.  1.  Ss.  35.  ff.,  mit  Aufhebung  des  §.  4.  der  Verordnung
  vom  3t6en  April  1815.  (A.  K.  O.  v.  28.  Okt.)  35.  235.  —  Verhältnisse  derselben  zu  dem
Königlichen  Kredit-Iustitute  in  Schlesien.  (V.  v.  8.  Juni)  35.  121.  123.

Bank,  (Privat-),  ritterschaftliche,  in  Mommern,  neue  Statuten  kerselben,  vom  23ten  Januar  1833.
—  33.  5—  12.  —  Durch  diese  sind  alle  Bestimmungen  der  Statuten  vom  löten  August  1624.
—  auf  welche  in  den  neuern  nicht  ausdrücklich  Bezug  genommen  wird  —  ausgehoben;  ebendaselbst.
G.  5.  10.  —  Fonds,  Aktien,  Zinskoupons  und  Bankscheine  derselben.  S.  5—  7.  11.  —  Verein-=barung
  mit  dem  Finanzminister  wegen  Cirkulation  und  Realisation  der  im  Umlauf  verbleibenden
Bankscheine  zu  5  Rthlr.  (v.  11.  Jan.  1833.)  S.  7.  12.  —  Die  Verfälschung  der  Bankscheine  soll
durch  dieselben  Strafen  geahndet  werden,  welche  auf  Verfälschung  der  Kassen-Anweisungen  gesetzt
sind.  S.  7.  —  Verwaltung  der  Bank.  S.  7.  —  Rechte  derselben.  S.  8.  —  auf  Belegung  von
Pupillen=  und  Depositengeldern  bei  derselben  darf  solche  keinen  Anspruch  machen.  S.  9.  —  Stempel-,
  Sportel-,  Porto=  und  Gewerbesteuer-Freiheit  derselben.  S.  9.  —  Exekutionsrecht  derselben
gegen  ihre  Mitglieder  ohne  prezessualisches  Verfahren.  S.  9.  —  Ausübung  des  derselben  zustehenen
  Pfandrechts.  S.  10.  —  Dieselbe  steht  unter  der  Aufsicht  des  Ministers  des  Innern  für
Handel  und  Gewerbe  und  des  Oberpräsidenten  der  Provinz.  S.  10.  —  Abanderungen  der  66.  16.
        <pb n="396" />
        10  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Bank,  (privat),  rikterschaftliche,  in  Pommern,  (Forts.)
und  18.  ihres  Seatuts  vom  23sten  Januar  1833.  in  Bezlehung  auf  das  Aufsichts=  und  Verwaltungs-Personal
  derselben.  (A.  K.  O.  v.  28.  Juni.)  34.  88.  —  Gestattung  eines  öffentlichen,
präklussvischen  Aufrufs  für  bieselbe,  behufs  der  Einzlehung  ihrer  noch  nicht  gestempelten  Fünfehaler=Bankscheine.
  (A.  K.  O.  v.  21.  Juni.)  34.  82.

Bankgerechtigkeiten,  deren  Aufhebung  und  Ablösung  in  den  Städten  der  Provinz  Posen.  (G.  v.
13.  Mai.)  33.  52  —55.

Banko-Kapitalien,  von  den  Gerichts=  und  Vormundschaftsbehörden  in  Schlesien  belegt,  deren
Uebertragung  auf  das  in  derselben  Provinz  errichtete  Königliche  Kredit-Institut.  (V.  v.  8.  Juni.)
35.  121.  123.

Banrrechte,  siehe  Zwangs=  und  Banrrechte.

Büäuerliche  Regulirungen,  siehe  gutsherrlich  bäuerliche.

Baufuhren,  bei  Neubauten,  Aufhebung  der  rücksichtlich  derselten  unter  den  bäuerlichen  Einfassen  i
Pommern  bestehenken  Fuhrverbände.  (A.  K.  O.  v.  18.  Aug.)  35.  212.

Baukondukteure,  gegen  fixirte  Dicten  angestellt  und  von  den  Behörden  beschäftigt,  Exekutionsvollstreckung
  gegen  dieselben,  wegen  Schulden,  ohne  Personalarrest.  (A.  K.  O.  v.  19.  Jan.)  33.  4.
Baumholder,  Kanton,  im  ehemaligen  Fürstenthum  Lichtenberg,  siehe  dieses  und  St.  Wendel,  Kreis.
Bauten,  s.  Bauwesen,  Baufuhren,  Flußbauten,  desgleichen  Anbauende,  Neu')  in  den  Stäbten.
Bauwesen,  besondere  Verwaltung  für  dasselbe,  uncer  der  oberen  beitung  des  wirklichen  Geheimen
Nath#s  Kother,  als  Chefs  derselben.  (A.  K.  O.  v.  26.  Jan.  und  Staats-Minist.  Bekanntmach.
v.  6.  Febr.)  35.  10.  —  Der  Wirkungskreis  dieser  Verwaltung  erstreckt  sich  auf  sämmtliche  Landund
  Heerstraßen,  Kreis=  und  Bezirks-Strassen,  auf  Aktien  und  gegen  Prämien  gebaute  Chausseen,
Kommunal-,  Vicinal-  und  Privatwege,  sowie  auf  die  dahin  gehörigen  Brückenbauten  und  darauf

einwirkende  Vorfluth-Angelegenheiten.  ebendas.

Beamte,  öffentliche,  Strafbarkeit  derselben,  wenn  solche  die  Amtsverschwiegenheie  verlegen.
(A.  K.  O.  v.  21.  Nov.)  35.  237.  —  Verfahren  räcksichtlich  derselben  bei  deren  Verwickelung  in
Injurien-Sachen  und  bei  Verzichtleistung  auf  Bestrafung  deren  Beleidiger.  (A.  K.  O.  v.  20.  Dez.
1834.)  35.  2.  —  in  der  Rheinprovinz,  Untersuchungs=  und  Strafverfahren  gegen  dieselben  bei
Staatsverbrechen  und  Dienstvergehen.  (A.  K.  O.  v.  2.  Aug.)  34.  116.  —  Jurücknahme  der
wegen  Beleidigung  derselben  angestellten  Klagen  oder  eröffneten  fiskalischen  Untersuchungen,  mie
Genehmigung  der  denselben  vorgesetzten  Dienstbehörde  (A.  K.  O.  v.  28.  Aug.)  33.  95.  —  niedern
Ranges,  Anwendung  des  fiskalischen  Untersuchungsverfahrens  bei  den  denselben  in  der  Ausübung
ihres  Amts  zugefügten  Beleidigungen.  (A.  K.  O.  v.  5.  Dez.)  35.  293.  —  Civil-,  in  wie  weit
Auspfändungen  gegen  dieselben  sich  auf  die  bei  denselben  vorgefundenen  baaren  Gelder  erstrecken
können.  (A.  K.  O.  v.  11.  Dez.  1831.)  32.  2.  —  städtische,  landschaftliche  und  andere  als
mittelbare  Staatsdiener  zu  betrachtende  Beamte,  Anwendung  des  Gesetzes  über  die  Heranziehung
der  Staatsdiener  zu  den  Gemeindelasten  vom  1l#ten  Juli  1822.  auf  bieselben.  (A.  K.  O.  v.
141.  Mai.)  32.  115.  —  städtische,  —  Normirung,  Prüfung  und  Bestätigung  deren  Besoldun-.
gen.  (R.  Ste.  O.  v.  17.  März.)  31.  24.  —  besoldete,  Vorschriften  für  deren  Penssonirung.  (K.
St.  O.  v.  17.  März.)  31.  21.  —  deögl.  für  deren  Suspension,  Entsetzung  und  unfreiwillige
Entlassung;  ebendaselbst.  S.  25.  —  wegen  eröffneten  Konkurses  oder  verfügter  Kuratel  vom
Amte  suspendirt,  Verfahren  gegen  dieselben  in  Beziehung  auf  Besoldungs-Zahlung,  Entlassung  und
Pensions-Bewilligung.  (A.  K.  O.  v.  28.  April.)  32.  142.  —  städtische,  hinsichtlich  deren  Beiträge
zu  den  städtischen  Gemeindelasten  sollen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  1l#ten  Juli  1822.
&amp;amp;  1—  7.  und  98.  9  —  12.  auch  auf  sie  angewendet  werden.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  15.
—  dieselben  bleiben  dadurch  von  persönlichen  Kommunaldiensten  befreit;  ebendaselbst.  —  zugleich
Bürger,  Grundeigenthümer  oder  Gewerbetreibende,  haben  sie  aber  die  Befugniß,  Stellvertreter  zu
bestellen,  oder  dafür  Geldvergütigung  zu  leisten;  ebendaselbst.  —  flehe  auch  Stagtsdiener,  Diensteid,

Dienft-
        <pb n="397" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  11

Dienstvergehen,  Dienstentlassung,  Amtsentsetzung,  Kriminal=  Untersuchungen,  Aggravations-Rechtsmittel
  2c.

Beerdigungen,  der  an  ansteckenden  Krankheiten  Verstorbenen,  sanitäts  polizeiliche  Vorschriften  rückscchtlich
  derselben.  (Regulativ  v.  8.  Aug.)  35.  248.

Befreiungen,  dingliche,  sehe  Gemeinde-Abgaben  und  basten.

Begnadigungen,  rücksichtlich  der  wegen  Theilnahme  an  geheimen  Verbindungen  verhängten  Strafen.
  (Bundesbeschluß  v.  14.  Novemb.  1834.  u.  Allerhöchste  Bekanntmach.  desselben  v.  5.  Dezbr.)
35.  291.

Behäörden,  öffentliche,  —  Zurücknahme  der  wegen  Beleidigung  derselben  angestellten  Klagen  ober
eröffneten  fiskalischen  Untersuchungen,  mit  Genehmigung  der  denselben  vorgesetzten  Dienstbehörbe.
(A.  K.  O.  v.  28.  Aug.)  33.  95.

Benachrichtigungen,  keine  Bescheidung  oder  Belehrung  in  ber  Sache  selbst  enthaltende  Verfügungen
  der  Behörden,  sind  in  der  Regel  nicht  stempelpflichtig.  (A.  K.  O.  v.  11.  März.)  33.  30.
Berechtigungen,  ausschließliche,  in  wie  fern  solche  bei  Anlegung  von  Gast=  und  Schankwirthschaften

  zu  berücksichtigen  sind.  (A.  K.  O.  v.  7.  Febr.)  35.  20.

Berg,  vormaliges  Großherzogthum,  die  zu  demselben  gehörig  gewesenen  bandestheile,  Anwendung
des  K§.  2.  des  Gesetzes  vem  23sten  März  1828.)  die  vor  Einführung  der  französischen  Gesetze  in
denselben  bestandenen  Fideikommisse  betreffend,  auch  auf  die  Gültigkeit  der  in  der  Zwischenzeit
erfolgten  Erbtheilungen.  (A.  K.  O.  v.  21.  Juli.)  32.  201.  —  Kompetenz  der  General-Kommissionen  in
Ausführung  des  Gesetzes  vom  21.  April  1825.  über  die  den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsverhältnisse
  in  denselben.  (V.  v.  30.  Juni.)  34.  96.  ff.  —  Wahl  und  Geschäftsführung  der  Kreis-Vermittelungs-Behörden
  in  denselben.  (ebenbas.)  S.  97.  —  Verfahren  bei  den  in  dergl.  Angelegenheiten
entstehenden  Streitigkeiten.  S.  98.  ff.  —  siehe  auch  Fideikommiß-Anwarter,  Heimfallsrecht  und
Rittergüter.

Bergwerke,  (und  Berg-Antheile),  Subhastations-Verfahren  rücksichtlich  derselben.  (V.  v.  4.  März.)
34.  45.  —  abändernde  Bestimmung  durch  die  Allerhöchste  Kabinets-Order  vom  14A4ten  September
  1834.  —  34.  169.

Bergwerks-Dampfmaschinen,  Anfertigung  von  Situationsplänen  bei  deren  Anlegung.  (Minist.
Instrukt.  v.  21.  Mai.)  35.  94.  —  Verfahren  bei  deren  Versetzung  von  einem  Schacht  auf  einen
anderen.  (ebendas.)  S.  96.

Bergwerks-,  Hütten=  und  Salinenwesen,  die  dafür  bei  dem  Ministerium  des  Innern  bestandene
Abtheilung  ist  durch  die  Allerhöchste  Kabinets-Order  vom  28ten  April  1834.  dem  Finanz-Ministerium
  beigelegt  worden,  bei  welchem  dieselbe  verbleibt.  (A.  K.  O.  v.  26.  Jan.  u.  Staats-Minist.
Bekanntm.  v.  6.  Febr.)  35.  11.

Berlin,  Haupt-  und  Reslöenzstadt,  Rangverhältniß  des  jebesmaligen  Polizeipräsidenten  derfelben.
(A.  K.  O.  v.  26.  Jan.)  31.  19.  —  Errichtung  eines  Königlichen  Leihamts  für  dieselbe,  Seitens
der  Seehandlung.  (A.  K.  O.  v.  25.  Febr.  und  Reglem.  v.  8.  Febr.)  34.  23  —30.

Bern,  in  der  Schweiz,  der  Besuch  der  dortigen  Universität  ist  den  preußischen  Unterthanen  unbedingt
verboten.  (A.  K.  O.  v.  18.  Des.)  34.  183.

Beschleunigungsgesuche,  bloße,  an  die  Behörden  gerichtet  und  keine  zur  Sache  selbst  gehörige  Erörterungen
  oder  Anträge  enthaltend,  bedürfen  in  der  Regel  keines  Stempels.  (A.  K.  O.  v.
11.  März.)  33.  30.

Besitztitel,  Entbindung  der  Grundbesitzer  von  der  denselben  nach  §.  12.  Tit.  10.  Thl.  I.  bes  Algemeinen
  Landrechts  und  des  §.  49.  Tit.  2.  der  Hypotheken-Ordnung  vom  20sten  Dezember  1783.
obgelegenen  Verpflichtung  zu  dessen  Berichtigung.  (A.  K.  O.  v.  31.  Okt.)  31.  251.  —  bie  gerichtliche
  Einwirlung  auf  die  Berichtigung  desselben  soll  nur  dann  noch  eintreten,  wenn  die  Eintragung
  von  dem  Besitzer,  oder  einem  hypothekarischen  Glaͤubiger,  oder  einem  sonstigen  Berechtigten,
nachgesucht  wird;  ebendaselbst.  —  Straf=  und  Jwangsverfahren  wegen  unterlassener  Berlchtigung.

b  2  bessel-
        <pb n="398" />
        12  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Besitztitel,  Gorek.)
desselben,  in  Ausführung  des  §.  52.  Tit.  2.  ker  Hypotheken-Orbnung.  (A.  K.  O.  v.  6.  Okt.)  33.
124.  —  bessen  Berichtigung  können  auch  die  General-Kommissionen  verlangen,  wenn  es  bei  einer
Regulirung,  Auseinandersetzung)  Ablösung  oder  Gemeinheitstheilung  rc.  darauf  ankommt;  ebendaselbst.
  —  desgleichen  die  Gutsherrschaften,  wenn  sie  auch  nur  die  Emrichtung  eines  kaudemiums,
oder  einer  anderen  gutsherrlichen  Abgabe  bei  Gelegenheit  dieser  Berichtigung  zu  fordern  haben;
ebenkaselbst.  —  dessen  Berichtigung  in  Gefolge  gutsherrlich=  bauerlicher  Regulirungen  2c.  (V.  v.
30.  Juni)  34.  116.  —  in  der  Rheinprovinz)  denselben  willkührlich  zu  verändern,  erhält  Niemand
turch  Präklusion  fiskalischer  Ansprüche  die  Befugniß.  (G.  v.  18.  Dez.  1831.)  32.  3.  —  Vorschriften
  für  die  erste  Berichtigung  desselben.  (Verordn.  über  k.  Hypothekenwesen  im  Herzogthum
Westphalen,  Fürstenthum  Siegen  2c.  v.  31.  März.)  34.  48.  ff.  —  dessen  Berichtigung  für  den  Erwerber
  von  städtischen  Gemeine-Grundstücken.  (R.  Se.  O.  v.  17.  März.)  31.  29.

Besitz-Veränderungen,  welche  zum  Zweck  des  gemeinen  Bestens  unter  Verpflichtung  der  Interessenten
  angeordnet  werden,  Gebühren  und  Stempelfreiheit  der  Verhandlungen  und  hypothekarischen
Eintragungen  bei  denselben.  (A.  K.  O.  v.  á.  Mai.)  33.  49.

Besoldungen,  (Gehälter),  von  Civil=  und  Militair-Beamten,  so  wie  von  Offizieren,  bereies  erhoben,
deren  theilweise  Freilassung  bei  Auspfändungen.  (A.  K.  O.  v.  11.  Dez.  1831.)  32.  2.  —  deren
Beschlagnahme  und  Vertheilung  unter  mehrere  immittirte  Gläubiger.  (V.  v.  4.  März.)  34.  35.  36.
—  cktiver  Offiziere,  so  wie  aller  Militair-  und  Civilbeamten,  bei  den  gesetzlich  zulässigen  Abzügen
von  denselben  sollen  die  zu  entrichtenden  Wittwenkassenbeiträge  vorweg  in  Abzug  gebracht  werden.
(A.  K.  O.  v.  29.  Mai.)  31.  70.  —  Verfahren  bei  Arrest-Anlagen  auf  den  abzugsfähigen  Theil
derselben  gegen  die  in  der  Rheinprovinz  befindlichen  Milicairpersonen.  (A.  K.  O.  v.  21.  Sept.)
32.  225.  —  für  städtische  Beamte,  deren  Normirung,  Prüfung  und  Bestätigung.  (R.  St.  O.
v.  17.  März.)  31.  21.  —  Vorschläge  der  Stadtverordneten  zu  denselben.  (V.  v.  17.  März.)  31.
38.  —  städtischer  Beamken,  theilweise  Fortzahlung  derselben  während  der  gegen  dieselben  wegen
Konkurses  oder  Kuratels  verhängten  Amts'  Suspension.  (A.  K.  O.  v.  28.  Apr.)  32.  1.2.

Betrug,  gqualißzirter,  die  deshalb  erlittene  Kriminalstrafe  zieht  die  Versagung  oder  den  Verlust  des
Bürgerrechts  nach  sich.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  13.

Bettstellen,  einschläfrige,  deren  allgemeine  Einführung  in  den  Natural-Quartieren  der  Garnison=Mannschaften.
  (A.  K.  O.  v.  28.  Juli.)  31.  148.  —  die  Ausmicthung  der  Unteroffiziere  und  Soldaten
  kann  nur  unter  dem  Beding  der  Verabreichung  solcher  Betestellen  nachgelassen  werden;  ebendas.
  S.  147.

Bezirköstraßen,  Ressort  der  Verwaltung  für  Handel,  Fabriken  und  Bauwesen  rücksichtlich  derselben.
(A.  K.  O.  v.  26.  Jan.  u.  Staatsminist.  Bekanntm.  v.  6.  Febr.)  35.  11.

Bezirksvorsteher,  in  den  Städten,  bilden  für  örtliche  Gegenstände  die  Unterbehörden  des  Magistrats.
  (R.  St.  O.  vom  17.  März.)  31.  21.  —  deren  Wahl,  Vestätiguug  und  Amtsdauer;
ebendas.  —  sind  verpflichtet,  statt  ihrer  biocherigen  Stellen,  diejenigen  der  Stadtverordneten  oder
unbesoldeten  Magistratemitglieder  zu  übernehmen;  ebendaselbst.  S.  31.

Bibliothekare,  dürfen  sich  als  solche  ohne  Genehmigung  der  Provinzial=  Regierung  nicht  ctabliren,
und  ihr  Gewerbe  selbstsändig  betreiben.  (A.  K.  O.  v.  23.  Okt.)  33.  290.  —  Bestrafung  derselben
für  Uebertretung  dieses  Verbots;  ebendas.

Bieberich,  im  Nassauischen,  wird  für  den  Rheinhandel  zum  Freihafen  bessim  (HSheinschifffahrts=Ordn.
  v.  31.  März.)  31.  83.

Bielefeld,  Stadt,  im  Mindenschen  Regierungsbezirke,  derselben  wird  die  revidirte  Städteordnung.
vom  17.  März  1831.  verlichen.  (A.  K.  O.  v.  26.  Nov.)  33.  295.

Birkenfeld,  großherzogl.  Oldenburgisches  Fürstenrhum,  siche  Oldenburg.

Birnbaum,  Scadt,  im  Posenschen  Regierungsbezirke,  derselben  wird  die  revidirte  Städteordnung  vom
17.  März  1831.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  17.  März.)  33.  28.

Bischoff-
        <pb n="399" />
        Sechstes  Sachregister.  CI831.  bis  1835.  13

Bischoffroda,  Gut,  Abkommen  mit  Sachsen-Weimar-Eisenach,  über  die  ortigen  grundherrlichen  Einkünfte.
  (v.  10.  Aug.)  31.  176.  f.

Blankenhaynische  Gebietstheile,  burch  die  Staatsverträge  vom  Asten  Juni  und  22sten  September
  1815.  an  Sachsen-Weimar  abgetreten,  Ausgleichung  mit  letzterem  rücksichtlich  der  diesseitigen
Aktiv-Forderungen  aus  ersteren.  (Uebereinkunft  v.  10.  Aug.)  31.  177—180.

Blätter,  einzelne  gedruckte,  als  Anzeigen  von  Büchern  2c.,  sind  ker  Censur  unterworfen,  und  bürfen
ohne  Genehmigung  nicht  verbreitet  werden.  (A.  K.  O.  v.  29.  Aug.)  35.  212.

Blödsinnige,  siehe  Gemüchekranke.

Blumberg,  Darif  zur  Erhebung  des  Fährgelbes  für  die  bortige  Fähranstalt.  (v.  30.  Juli.)  35.  217.

Bosanowo,  Stadt,  im  Posenschen  Regierungsbezirke,  derselben  wird  die  revidirte  Städteordnung  vom
17ten  März  1831.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  24.  Juli.)  34.  147.

Bollwerksgebühren,  deren  Entrichtung  in  den  Häfen  der  Uferstaaten  des  Rheins.  (Rheinschifffahrts,
Ordn.  v.  31.  März.)  31.  115.  f.

Bollwerksgeld,  (und  Pfahlgeld),  Tarif  für  dessen  Erhebung  in  Jarmen.  (v.  11.  Mai.)  35.  97.
—  in  Loit.  (A.  K.  O.  u.  Tarif  v.  11.  Febr.)  35.  37.  386.  —  in  Neustabt-Eberswalde.
(b.  11.  Mai.)  35.  98.

Bonn,  Statt,  Fährgeld-Tarif  für  die  dortige  Privat,  Fähranstalt.  (v.  11.  Jan.  1835.  u.  A.  K.  O.
v.  28.  Sept.  1834.)  35.  5—  7.

Börsenordung,  für  die  Korporation  der  Kaufmannschaft  zu  Stettin.  (v.  17.  März  1832.)  32.
121—127.  —  Scrafverfahren  wegen  Uebertretungen  derselben  und  Verwendung  der  aufkommenden
Strafgelder;  ebendas.

Brände,  Partial-,  deren  Vergutigung  nach  dem  6.  11.  des  Westpreußischen  Feuer-Societäks-Reglemenks
  vom  27sten  Dezember  1785.  (A.  K.  O.  v.  21.  Nov.  1830.)  31.  1.

Brandenburg,  Mark,  Provinz,  densenigen  Städten  in  derselben,  in  welchen  die  Städteordnung  von
1808.  nicht  eingeführt  ist,  wird  die  revidirte  Städteordnung  vom  17t6en  März  1631.  verliehen.  (A.
K.  O.  v.  17.  März.)  31.  9.  —  Feststellung  der  ständischen  Rechte  der  Städte  Alt-Landsberg,  Lebus,
Buckow,  Müllrose  und  Göritz.  (A.  K.  O.  v.  26.  Okt.)  35.  229.  —  Wahl  der  Abgeordneten  oder
Stellvertreter  Seitens  der  mit  Altmärkischen  Städten  zu  einer  Kollektivstimme  vereinigten  Städte
der  Priegnitz  für  den  Kommunal-Landtag  der  Kurmark.  (A.  K.  O.  v.  26.  Okt.)  35.  229.  —  Feststellung
  und  Bekanntmachung  von  Normalpreisen  bei  Ablösungen  von  Hülfsdiensten  in  dem  Umfange
des  Brandenburgischen  Provinzialverbandes.  (A.  K.  O.  v.  26.  Okt.)  35.  226.  —  Modifffation
der  Verordnung  vom  23sten  August  1829.,  wegen  Einführung  gleicher  Wagengeleise  in  denjenigen  Theilen
  des  Brandenburgisch-Lausitzischen  Provinzial-Verbandes,  in  welchen  die  Verorènung  vom
liten  März  1905.  nicht  eingeführt  ist.  (V.  v.  12.  Mai.)  35.  93.  —  (.  auch  Kur=  und  Neumark.

Branntweinsläden,  deren  Schließung  bei  Aufläufen.  (V.  v.  30.  Dez.  1798.)  35.  174.  —  (.  auch
Schankwirthschaften.

PBrauereien,  neuc,  deren  Anlegung  auf  läntlichen  Grunestücken  in  der  Probinz  Posen.  (G.  v.
13.  Mai.)  33.  59.

Braumalzsteuer,  Erweiterungen  der  rücksichtlich  derselben  nach  der  Allerhöchsten  Kabineks-Orber  vom
2.  Juni  1827.  nachgelassenen  Abfindungen  und  bedingte  Zulässigkeit  der  Erhebung  dieser  Steuer
im  Wege  der  Mahlsteucr.  (A.  K.  O.  v.  17.  Aug.)  31.  173.

WBraunschweig-Lüneburg,  Herzogthum,  wegen  der  mit  demselben  abgeschlossenen  anderweiten  Durchmarsch=
  und  Etappen-Konvention.  (Minist.  Erklär.  u.  Bekauntm.  v.  B8.  Sept.)  35.  199  —208.

Brennereien,  neue,  deren  Anlegung  auf  ländlichen  Grundstücken  in  der  Provinz  Posen.  (G.  v.
13.  Mai.)  33.  59.

Bromberger  und  Posenscher  Departemental-Fonds,  s.  Posen,  Provinz.

Brücken-Aufzugsgeld,  dessen  Entrichtung  mit  1  Sgr.  für  jeden  Kahn  bei  den  Cüstriner  Oberund
  Warthe  Brücken.  (A.  K.  O.  v.  B.  Jan.)  35.  8.

Brücken-
        <pb n="400" />
        14  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Brückenbauten,  Ressort  der  Verwaltung  für  Handel,  Fabriken  und  Bauwesen  rücksichtlich  derselben.
(A.  K.  O.  v.  26.  Jan.  u.  Staatsminist.  Bekanntm.  v.  6.  Febr.)  35.  11.

Brückengelder-Tarifs,  bei  Crossen  über  die  Oder.  (v.  31.  Aug.)  35.  213.  —  in  Eickendorf.
(v.  15.  Jan.)  35.  16.  —  zu  Lauterbach,  bei  Putbus,  für  die  bortige  Landungsbrücke.  (v.  19.  Nov.)
35.  295.  —  für  die  Stadt  Lenzen.  (v.  5.  Jan.)  35.  15.  —  bei  ber  Lübowschen  Mühle.  (v.
6.  Mai.)  31.  65.  —  bei  der  Stadt  Ohlau,  über  die  Oder.  (v.  2.  Apr.)  35.  57.  —  in  Quappenborf.
  (v.  15.  Jan.)  35.  15.  —  zu  Rützen  bei  den  Bartsch-Brücken.  (v.  12.  Nov.  1831.)  32.  1.

Buchdrucker,  dürfen  sich  als  solche  ohne  Genehmigung  der  Provinzial-Regierung  nicht  etabliren  und
ihr  Gewerbe  selbstständig  betreiben.  (A.  K.  O.  v.  23.  Okt.)  33.  290.  —  Bestrafung  derselben  für
Uebertretung  dieses  Verbots;  ebendaf.

Bücher,  (.  Druckschriften.

Wücher-Anzeigen,  gedruckte,  sind  ebenfalls  der  Censur  unterworfen.  (A.  K.  O.  v.  29.  Aug.)  35.  212.
—  außerhalb  der  Staaken  deo  deutschen  Bundes  gedruckt,  dürfen  ohne  Erlaubniß  der  Ober-Censur-Behörde
  nicht  verbreitet  werden;  ebendaf.

Bücher-Nachdruck,  /.  Nachdruck.

Buchhändler,  kürfen  sich  als  solche  ohne  Genehmigung  der  Provinzial-Regierung  nicht  etabliren  und
ihr  Gewerbe  selbstständig  bekreiben.  (A.  K.  O.  v.  23.  Okt.)  33.  200.  —  Bestrafung  derselben  für
Uebertretung  dieses  Verbots;  ebendas.

Buchholz,  Wendisch-,  Stadt  im  Potsdamschen  Regierungsbezirke,  derselben  wird  die  revi  irte  Städte=Ordnung
  vom  17t4#en  März  1831.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  24.  Juli.)  32.  198.

Buckow,  Stadt,  im  Frankfurter  Regierungsbezirke,  Feststellung  der  ständischen  Rechte  derselben.  (A.
K.  D.  v.  26.  Okt.)  35.  229.

Bund,  beutscher,  zwischen  sämmtlichen  souverainen  Fürsten  und  freien  Städten  Deutschlands,  dem
in  dem  Artikel  2.  der  Bundesakte  vom  8.  Juni  1815.  und  in  dem  Artikel  1.  der  Schlußakte
  vom  15.  Mai  1820.  ausgesprochenen  Zwecke  desselben  darf  die  innere  Gesetzgebung  der  einzelnen
  Bundesstaaten  keinen  Eintrag  thun,  oder  dieselbe  der  Erfüllung  sonstiger  bundesverfassungs.
mäßiger  Verbindlichkeiten  hinderlich  sein.  (Bundesbeschluß  v.  28.  Juni  u.  Publ.  Pat.  v.  15.  Okt.)
32.  223.  —  Sicherung  desselben  vor  Anmaßungen  und  Eingriffen  Seitens  der  Landstände  in  den
Bundesstaaten,  nach  Artikel  57.,  58.  und  59.  der  Bundes-Schlußakte;  ebenka  S.  221.—223.

Bundesakte,  deutsche,  vom  geen  Juni  1815.  —  Auslegung  des  Artikels  12.  derselben,  die  Akeen-Versendungen
  an  Juristen-Fakultäten  und  Schöppenstühle,  zur  Abfassung  eines  Endurtheils,  betreffend.
  (Bundeskags-Beschluß  v.  13.  Nov.  1831.  u.  Publik.  Pat.  v.  31.  März.)  35.  45.  —  über  bie
weitere  Ausbildung  und  Befestigung  des  deutschen  Bundes  (Schlußakte.)  J.  (I.  Wien,  den  15ten
Mai  1820.,  Anwendung  deren  Artikel  25.,  26.,  57.  und  59.  auf  landständische  Verfassungen  und
Verhälenisse.  (Bundesbeschl.  v.  28.  Juni  u.  Publik.  Pat.  v.  15.  Okt.)  32.  221—223.  —  Anwendung
bes  Artikels  1.  derselben  in  Beziehung  auf  die  Erfällung  bundesverfassungsmäßiger  Verbindlichkeiten
ohne  Rücksicht  auf  die  innere  Gesetzgebung  einzelner  Bundesstaaten;  ebendaselbst.  S.  223.  —  Anwendung
  des  Artikels  17.  derselben,  rücksichtlich  der  Auslegung  der  Bundes=  und  der  Schlußakte;
ebendas.  S.  223.

Bundesstaaten,  deutsche,  Leistung  gegenseitiger  militairischer  Assistenz  unter  denselben  zur  Wiederherstellung
  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung,  in  Anwendung  des  Bundesbeschlusses  vom  ##lsten
Oktober  1830.  (Bundesbeschl.  v.  5.  Juli  u.  Publik.  Pat.  v.  25.  Sepk.)  32.  219.  —  besgleichen
der  Artikel  25.  und  26.  der  Bundes-Schlußakte  vom  löten  Mai  1820.  bei  Wibersetzlichkeiten  der
kandstände  in  Bewilligung  der  zur  Führung  der  Regierung  erforderlichen  Steuern  2c.  (Bundesbeschluß
  v.  28.  Juni  u.  Publik.  Pat.  v.  15.  Okt.)  32.  222.  —  allgemeine  Kartel-Konvention  unter
benselben,  vom  106en  Februar  1831.  (Publik.  Pat.  v.  12.  März.)  31.  41—  44.  —  Deklaration  der
Artikel  IX.  und  XVIII.  berfelben  rücksichtlich  der  Aufgreifungs-Prämien  und  der  Ausführung  der
bewilligten  Amnestie.  (Publik.  Pak.  v.  15.  Junl.)  32.  177.  —  Deklaration  der  obigen  Publika-
        <pb n="401" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  15

Bundesstaaten,  deutsche,  (Fortf.)
tions-Patente  hinsichtlich  der  Behandlung  und  Bestrafung  der  nach  Ablauf  der  Amnestiefrist  zurückgekehrten
  desertirten  Militairpersonen  und  ausgekretenen  Milikairpftichtigen.  (A.  K.  O.  v.  29.  Mal.)
34.  123.  —  die  außer  denselben  in  deutscher  Sprache  erscheinenden  Zeit=  ober  nicht  über  20  Bogen
  betragenden  sonstigen  Druckschristen  dürfen  ohne  Genehmigung  nicht  zugelassen  und  ausgegeben
werden.  (Bundestags-Beschluß  v.  5.  Juli  u.  Publik.  Pat.  v.  25.  Sept.)  32.  216.  —  Verbot  politischer
  Vereine  in  denselben;  ebendas.  S.  216.  —  Volksrersammlungen  und  Volksfeste  èürsen
ohne  Genehmigung  der  kompetenten  Behörde  nicht  stattfinden;  ebendas.  S.  216.  —  Verbot  öffentlicher
  Reden  polictischen  Inhales  und  der  Sammlungen  von  Adressen  und  Beschlüssen  bei  denselben;
  ebendaf.  S.  216.  —  Verbot  des  Tragens  von  Abzeichen  in  fremden  Bändern  und  Kokarden
  oder  dergl.;  desgleichen  des  Aufsteckens  von  Fahnen  und  Flaggen,  so  wie  des  Errichtens
von  Freiheitsbäumen  und  dergleichen  Aufruhrzeichen;  ebendas.  S.  217.  —  Verfahren  gegen  Universitäts=
  und  andere  öffentliche  Lehrer  von  verderblichen  Grundsätzen  und  Lehren  und  Ausschließung
  derselben  von  gleicher  Anstellung  in  einem  anderen  Bundesstaate;  ebendas.  S.  217.  —
Anordnungen  gegen  geheime,  burschenschaftliche  oder  nicht  autorisirte  Verbindungen  auf  den  Universitäten;
  ebendas.  S.  217.  u.  216.  —  Ausschließung  der  Theilnehmer  an  letzteren  von  allen  öffenclichen
  Aemtern;  ebendas.  S.  218.  —  polizeiliche  Wachsamkeit  auf  politisch  verdächtige  Einheimische
  und  Frembe  und  Ausweisung  der  letzteren;  ebendas.  S.  218.  —  Auslieferung  slüchrig
gewordener  politischer  Verbrecher;  ebendas.  S.  218.  —  Aufnahme  von  Nachrichten  über  statt.
gefundene  aufrührcrische  Bewegungen  in  öffentliche  politische  Blätter  und  Wachfamkeit  auch  auf
nicht  politische  Tagesblätter;  ebendas.  S.  220.  —  Untersuchung  und  Bestrafung  der  gegen  die
Verfassung,  die  öffentliche  Ordnung  und  die  Ruhe  derselben  begangenen  Verbrechen  in  ken  diesseitigen
  Staaten  durch  das  Kammergericht,  als  den  dafür  bis  auf  Weiteres  ausschließlich  bestimmten
Gericheshof.  (A.  K.  O.  v.  25.  Apr.)  35.  47.

Bundestags-Beschlüsse,  vom  18ten  August  1825.  und  13ten  Februar  1829.,  über  die  den  vormals
  reichsständischen  fürstlichen  und  gräflichen  Häusern  beizulegenden  Titel.  (A.  K.  O.  v.
21.  Febr.)  32.  129.  —  (A.  K.  O.  v.  3.  März.)  33.  29.  —  vom  5ten  Juli  und  28sten  Juni  1832.
über  die  zur  Aufrechthaltung  der  gesetzlichen  Ordnung  und  Ruhe  in  den  deutschen  Bundesstaaten
getroffenen  Maßregeln.  (Publik.  Patente  v.  25.  Sept.  u.  15.  Okt.)  32.  216  —224.  —  Fernere  Anwendung
  der  Bundestags-Beschlüsse  vom  20.  September  1819.,  12.  August  1824.  und  21.  Oktober
1830.  in  gleicher  Beziehung;  ebendas.  S.  217.  219.  220.  —  vom  6ten  September  1832.,  die
Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  gegen  den  Nachdruck  betreffend.  (Publik.  Pat.
v.  12.  Febr.)  33.  25.  —  Anwendung  dieses  Beschlusses  auch  auf  die  zum  deutschen  Bunde  nicht
gehörigen  Provinzen  der  Preußischen  Monarchie.  (V.  v.  12.  Febr.)  33.  26.  —  vom  13ten  November
  1831.,  wegen  Aktenversendungen  an  Juristen-Fakultäten  und  Schbôppenstühle,  zur  Abfassung  eines
Endurtheils  in  Civilstreitigkeiten,  nicht  aber  mehr  in  Polizei=  und  Kriminalsachen.  (Publik.  Pat.
v.  31.  März.)  35.  45.  —  vom  14.  November  1834.,  wegen  der  deutschen  Universitäten  und  anderer
  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalten.  (Allerhöchste  Bekanntm.  desselben  v.  5.  Dez.)  35.  287—293.

Bundesversammlung,  deutsche,  die  Bevollmächtigten  bei  derselben  sollen  in  Besiehung  auf  Erhaltung
  der  Sicherheit  und  Ordnung  in  Deutschland  mit  Instruktionen  von  möglichster  Ausdehnung
versehen  werden.  (Bundesbeschluß  v.  5.  Juli  u.  Publik.  Pat.  v.  25.  Sept.)  32.  220.  —  dieselbe  ist
nur  allein  und  ausschließend  zu  einer  Auslegung  der  Bundes=  und  der  Schlußakte  mit  rechtlicher
Wirkung  befugt.  (Bundesbeschluß  v.  28.  Juni  u.  Publik.  Pat.  v.  15.  Okt.)  32.  223.  —  Errichtung
  einer  besonderen  Kommission  bei  derselben  zur  Sicherung  des  Bundes  gegen  Eingriffe  aller
Art  und  zugleich  zur  fortdauernden  Kenntnißnahme  von  den  landständischen  Angelegenheiten  in  den
Bundesskaaten;  ebendas.  S.  223.

Burbach,  Amt,  f.  Siegen,  Fürstenthum.

Büren,  Kreis,  s.  Paderbornsche  Tilgungs-Kaffe  für  Ablösungen.

Bürger,
        <pb n="402" />
        16  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Bürger,  siub  diesenigen,  welche  das  Recht  gewonnen  haben,  an  den  öffentlichen  Geschästen  der  Staktgemeine
  durch  Abstimmung  bei  den  Wahlen  Theil  zu  nehmen.  (N.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  12.  —
allgemeine  Verpflichtung  derselben  zur  Uebernahme  unbesoldeter  Stadtämter  und  einzelner  Aufträge,
wenigstens  auf  drei  Jahre;  ebenkas.  S.  31.  —  in  wiefern  von  dieser  Verpflichtung  Befreiungen
zulässig  sind;  ebenkas.  S.  31.  —  Strafbarkeit  derselben  bei  beharrlicher  Weigerung  zur  Erfüllung
  solcher  Verpflichtungen;  ebendas.  S.  32.  —  der  Unterschied  zwischen  Groß=  und  Kleinbürger
fällt  gänglich  sort.  (V.  v.  17.  März.)  31.  38.

Bürgerbriefe,  in  welchen  Fällen  solche  mit  Ausschliefung  von  den  Ehrenrechten  auszufertigen  sind.
(A.  K.  O.  v.  #4.  Juli  1832.  zu  §.  20.  21.  und  39.  der  Städte-Ord.  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  183.

Bürgereid,  Formular  zu  dessen  Ableistung.  (A.  K.  O.  v.  ¼¼.  Juli  1832.  zu  §.  25.  der  Städte-Ord.
v.  19.  Nov.  1608.)  32.  184.  —  desgl.  nach  der  revidirten  Staectcordnung  (v.  17.  März.)  31.  12
33.  —  Abänderung  dieser  Formulare  durch  ein  allgemein  in  deren  Stelle  tretende.  (A.  K.  O.
v.  5.  Nov.)  33.  291.

WBürgermeister,  sind  Vorsitzende  des  Magistrats-Kollegiums.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  22.  —
als  solche  sind  nur  kiesenigen  wahlfähig,  welche  sich  zur  christlichen  Religion  bekennen;  ebendas.
  —  Verfahren  bei  deren  Wahl,  Bestätigung,  Einführung  und  Vereidung;  ebendaf.
S.  23.  —  deren  Amtsdauer  wird  auf  12  Jahre  besiimmt,  auch  ist  die  Wahl  auf  Lebenszeit  zulässig;
  ebendas.  —  deren  Verhältnisse  und  Befugnisse  als  Vorsitzende  im  Magistrate;  ebendas.
S.  26.  —  in  wie  weit  dieselben,  als  solche,  Ordnungsstrafen  auferlegen  können;  ebendas.  —
in  den  mittelbaren  Städten,  werden  durch  die  Besitzer  der  letztern  bestätigt;  ebendas.  S.  32.  —
in  den  Städten  der  ehemaligen  Westphälischen  bandestheile  der  Provinz  Sachsen,  Beitráge  zu  deren
Besoldungen  Seitens  der  mit  jenen  in  Verbindung  gestandenen  Domainen  und  Rittergüter.  (V.  v.
31.  März.)  33.  63.  —  in  der  Rheinprovinz,  Untersuchung  und  Destrafung  der  Vernachldssigung
des  Schul=  und  Religionsunterrichts  durch  dieselben.  (A.  K.  O.  v.  20.  Juni)  35.  135.  —  zu  deren
  Stellen  sind  Juden  in  der  Provinz  Posen  nicht  wahlfähig.  (V.  v.  1.  Juni)  33.  70.  —  siehe
auch  Magistratemieglicker  und  Beamte,  städtische.

Bürgermeister=  Stellen,  in  großen  Stäkten,  bei  deren  Vesetzung  sind  die  Stadtverordncten  nicht
auf  die  Wahl  aus  den  vorhandenen  Magistrats-Mitgliedern  beschränkt.  (A.  K.  O.  v.  .  Juli  1832.
zu  §.  144.  der  Städte-Ord.  v.  19.  Nov.  1806)  32.  187.  —  auch  die  ältesten  gelehrten  Stadträthe
  haben  als  solche  darauf  keinen  Anspruch;  ebendas.  —  in  mittleren  Städten  kann  die  Stelle
des  Syndikus  mit  solchen  vereinigt  werden.  (ebendas.  zu  6.  143.)  S.  186.

Bürgerrecht,  zu  dessen  Gewinnung  sind  nur  die  Eigenthümer  bewohnter  Grunkstäcke,  nicht  aber
diejenigen  der  nicht  mit  Wohnhäusern  bebauten  Parzelen  verpflichtet.  (A.  K.  O.  v.  Iu.  Juli  1832.
zu  §.  15.  der  St.  O.  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  182.  —  zu  dessen  Gewinnung  können  Gewerbetrelbende
  mit  vorübergehendem  Geschäftsbetricbe,  ohne  Wohnsitz  im  Orte,  nicht  angehalten  werden.
S.  182.  —  nochmalige  Erwerbung  desselben  beim  Ueberzuge  von  einer  Stade  in  die  andere,  und
nöthigen  Falls  Nachschußzahlung  dafür  in  letzterer.  (ebendas.  zu  .  17.)  S.  182.  —  sich  in  einem
Orte  häuslich  niederlassen,  bedeutct  so  viel,  als:  seinen  Wohnsitz  im  rechtlichen  Sinne  in  einem  Orte
nehmen;  ebendas.  —  Gewinnung  kesselben  auch  Seitens  der  Frauen  von  Nichtbürgern,  wenn
sie  Gewerbe  betreiben,  oder  Grundstücke  erwerben  wollen.  (ebendas.  zu  I.  18.)  S.  182.  —  Wittwen
  von  Bürgern  und  geschicdene,  aber  nicht  für  den  schuldigen  Theil  erklärte  Frauen,  bleiben,  so“
lange  sie  scch  nicht  wieder  verheirathen,  lm  Besitze  des  Bürgerrechts;  ebendas.  —  unentgeldliche
Ertheilung  desselben  an  Soldaten  und  Ni  t-Kombaktanten  aus  den  Kriegen  von  1878  (edendas.  zu
S.  19.)  S.  183.  —  hinsichtlich  der  Juden  bewendet  es  allenthalben,  wo  das  Eiikt  vom  Ilten  März
1812.  nicht  gilt,  bis  zur  anderweiten  gesetzlichen  Bestimmung,  bei  der  jetzt  bestehenden  Verfassung;
ebendas.  —  die  Versagung  des  nachgesuchten  Bürgerrechts  und  die  Ausschließung  von  dem  schon
gewonnenen  betrifft  nur  die  Ausschließung  von  den  Ehrenrechten,  ist  aber  auf  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb
  von  keinem  Einftusse.  (ebendas.  zu  8§.  20.  und  39.)  S.  183.  —  bedingte  Ausfertigung
        <pb n="403" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  17

Bürgerrecht,  (Fortf.)
des  Bürgerbrieses  in  solchen  Fällen.  (A.  K.  O.  v.  ½.  Juli  1832.  zu  69.  20.  und  39,  der  Städte-Ordn.
  vom  19.  November  1808.)  32.  183.  —  Ausschließung  von  den  städtischen  Ehrenrechten
  des  schon  gewonnenen  Bürgerrechts  bei  Einführung  der  Städteorbnung,  wegen  begangener  Verbrechen.
  (ebendas.  zu  ss.  20.  21.  u.  39.)  S.  183.  —  mit  dem  Ehrenbürgerrechte  sind  keine  Lasten
und  Pflichten  verbunden  (ebendas  zu  §.  16.)  S.  182.  —  Bestimmungen  über  dasselbe  für  diesenigen
  Städte,  welchen  die  Städteorenung  vom  loyten  November  1808.  jetzt  verlichen  ist.  (A.  K  O.
v.  28.  Febr.)  32.  118.  —  dasselbe  besteht  in  dem  Rechte,  an  den  öffentlichen  Geschäften  der  Stadkgemeine
  durch  Absiimmung  bei  den  Wahlen  Theil  zu  nehmen.  (K.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  12.  —
wird  von  dem  Magistrate  nach  vorgängigem  Gutachten  der  Stadeverorneten  ertheilt;  ebendas.  —
nothwendige  Eigenschaften  zu  dessen  Erwerbung;  ebendas.  —  Berechtigung  und  Verpflichtung
zu  Erwerbung  desselben;  ebendas.  S.  12.  13.  —  freiwillige  Verleihung  desselben;  ebendas.
S.  13.  —  Ertheilung  des  Ehrenbürgerrechts,  welches  keine  städtische  Verpflichtungen  auferlegt,  an
ausgezeichnete  und  verdiente  Männer;  ebendas.  S.  13.  —  in  wiesern  das  Bürgerrecht  versagt,
oder  wieder  entzogen  werden  kann;  ebendas.  S.  13.  —  gegen  den  deshalb  von  den  Stadtbehörden
  gefaßten  Entschluß  ist  der  Rekurs  an  die  vorgesetzte  Staatsbehörde  zulässig;  ebendaf.
S.  13.  —  geht  durch  Aufgebung  des  Wohnsitzes  in  der  Stadt  verloren;  ebendas.  S.  13.  —
in  wie  fern  solches  als  ruhend  zu  betrachten  ist;  ebendas.  S.  14.  —  Dienstentlassung  oder  Suspension
  von  Stadtämtern,  wenn  das  Bürgerrecht  verloren  wird  oder  ruht.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)
31.  25.  —  in  wie  sern  Schutzverwandte  zu  dessen  Erwerbung  berechtigt  und  verpflichtet  sind.  (ebendaf.)
S.  12.  13.  11.  —  kasselte  müssen  alle  Mitglieder  des  Magistrats  vor  dem  Antritte  ihres  Amts
erworben  haben;  ebendas.  S.  22.  —  Ermittelung  der  dazu  Verpflichteten  oder  Berechtigten  bei
Einführung  der  revidirten  Stäkteordnung.  (V.  v.  17.  März.)  31.  38.  —  bereits  gewonnenes,  Belassung
  desselben  bei  Einführung  der  revidirten  Städteordnung.  (V.  v.  17.  März.)  31.  39.  —  Verleihung
  des  Wahl-Stimmrechts  durch  dasselbe  auf  bebenszeit;  ebendas.  —  erbliches,  auf  Grundbesitz
  ruhendes,  ohne  permanenten  Wohnsitz  am  Orte;  ebendas.  —  kessen  unenkgeldliche  Verleihung
  bei  Einführung  der  revidirten  Städtcordnung  vom  17ten  März  1831.  nach  K.  15.  und  16.,
nebst  den  nach  §.  11.  derselden  damit  verbundenen  Befugnissen,  jedoch  ohne  Theilnahme  an  besondern
  Nutzungen  der  bisherigen  Bürger.  (A.  K.  O.  v.  11.  Nov.)  35.  233.  —  zu  dessen  Gewinnung
sind  die  noch  nicht  naturalisirten  Juden  in  der  Provinz  Posen  unfähig.  (V.  v.  1.  Juni.)  33.  71.

Bürgerrechtsgelder,  deren  nur  theilweise  Nachzahlung,  bei  dem  Ueberzuge  von  einer  Stadt  in  die
andere,  wo  solche  höher  sind,  als  in  der  vorigen.  (A.  K.  O.  v.  #.  Juli  1932.  zu  §.  17.  der  Städte-Orbnung
  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  182.  —  (Gebühren  für  Ercheilung  des  Burgerrechto),  können
nach  der  zeitherigen  Oservanz  sorterhoben  oder  auch  unter  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern
  neu  bestimmt  werben.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  12.

Büörgerrollen,  von  allen  vorhantenen  Bürgern,  sollen  von  den  Magisträen  vollständig  geführt
den.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  12.

Bürgervermäögen,  in  den  Städten,  dessen  Benutzung  und  Behandlung  nach  dem  zeitherigen  Herkommen.
  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  14.

Bürgschaften,  und  persönliche  Dispositionsfähigkeit  der  Frauenspersonen  in  Schlesien,  Anwendung
der  Vorschristen  des  Allgemeinen  Landrechts  und  ker  Gerichts-Ordnung  auf  dieselben.  (V.  v.  30.  Ang.)
33.  96.  —  desgl.  im  Herzogthum  Westphalen,  Fürstenthum  Siegen  undden  Grafsschaften  Witegenstein.
  (A.  K.  D.  v.  111.  Juli.)  34.  118.

Burschenschaftliche  Verbindungen,  siehe  letztere.

(Ca.  —  Cl.  —  Co.  —  Cr.  —  Cu,  s.  Ka.  —  Kl.  u.  s.  w.,  mit  Ausschluß  der  Eigennamen.)
Censur,  derselben  sind  auch  gedruckte  Anzeigen  von  Büchern,  und  andere  einzelne  gedruckte  Blätter
  unterworfen.  (A.  K.  O.  v.  29.  Aug.)  35.  212.  —  der  Pläue  von  Festungen  und  ihrer  Umgec
  Send,
        <pb n="404" />
        18  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Censur,  (Forts.)
gend,  von  allen  Maßstäben,  durch  den  General-Inspektor  der  Festungen  und  den  Chef  des  Generalstabes
  der  Armee.  (A.  K.  O.  v.  18.  April.)  34.  66.  —  der  zum  amtlichen  Gebrauche  öffentlicher
Behäörden  bestimmten  Formulare,  das  rücksichtlich  derselben  ertheilte  Imprimatur  gercicht  demjenigen
zu  keiner  Entschuldigung,  der  nicht  eine  schriftliche  Anweisung  der  betreffenden  Behörde  selbst  aufzuweisen
  vermag.  (G.  v.  6.  Juni.)  35.  99P.

Censur-Edikt,  vom  18.Oktober  1819.,  Erweiterung  des  Art.  XI.  desselben  dahin,  daß  keine  in  Polnischer
  Sprache  außerhalb  der  preußischen  Staaten  erscheinende  Schrift,  in  letztern  ohne  Debits-Erlaubniß
  des  Ober-Censur-Kollegiums  verkauft  oder  verbreitet  werden  darf.  (A.  K.  O.  v.  19.  Febr.)  34.  55.

Chaussee-Bauten,  gehören  zum  Ressort  der  Verwaltung  für  Handel,  Fabriken  und  Bauwesen.  (I.
K.  O.  v.  26.  Jan.  u.  Staaks  Minist.  Bekanntm.  v.  6.  Febr.)  35.  11.

Chausseen,  (Kunststraßen),  die  zu  deren  Anlage  erworbenen  Grundstücke  bleiben  den  Kommunalsteuern
nicht  unterworfen.  (A.  K.  O.  v.  8.  Juni)  34.  87.  —  Verpflichtung  der  Anwohner  zu  Wegräumung
des  Schnees  auf  denselben.  (A.  K.  O.  v.  8.  März)  32.  119.  —  in  wie  fern  an  dazu  gedungene
Arbeiter  aus  der  Chausseebau-Kasse  Tagelohn  gezahlt  werden  kann;  ebendas.  —  Bestimmungen
über  die  Gelbentschdbigungen  für  den  zu  Anlegung  berselben  und  zu  den  Chaussee-Einnehmer=  und
Wärker-Häusern  und  Gärten  abgetretenen  Grund  und  Boden,  in  Stelle  der  aufgehobenen  Bestimmungen
  des  Edikts  über  die  Verbindlichkeiten  der  Unterthanen  in  der  Kurmark,  in  Ansehung  des
Chausseebaues,  vom  186en  April  1792  Nr.  15.  Lit.  a  —  i.  (V.  v.  8.  Aug.)  32.  202  —  204.  —
Anwendung  dieser  Bestimmungen  auch  in  der  Provinz  Preußen.  (A.  K.  O.  v.  17.  Febr.)  33.  23.
—  desgl.  in  der  Provinz  Posen.  (A.  K.  O.  v.  22.  Aug.)  33.  117.  —  desgl.  in  der  Provinz
Sachsen.  (A.  K.  O.  v.  18.  Okt.)  34.  179.  "

Chaussee-Polizeivergehen,  die  nach  dem  Chausseegelb-Tarif  vom  28ten  April  1828.  wegen  derselben
  festgesetzten  Strafbestimmungen  sollen  für  alle  öffentliche  chaussirte  Wegen  gelten.  (A.  K.
O.  v.  31.  Aug.)  32.  211.  —  Bewilligung  des  Denunzianten-Antheils  zur  Hälfte  von  den  wegen
derselben  erkannten  und  auch  wirklich  eingezogenen  Geldstrafen  für  Wegewärter,  Wegegeld-Einnehmer,
  Polizei=  und  Forst-Offizianten  und  Gendarmen.  (A.  K.  O.  v.  31.  Aug.)  32.  214.  —  deögl.
für  Zoll=  und  Steuerbeamte.  (A.  K.  O.  v.  28.  Febr.)  33.  28.

Chausseezettel,  empfangene,  Verpflichtung  der  Führer  von  Frachtfuhrwerken,  erstere  auch  den  Steuer-Aussichtsbeamten
  und  Wegewärtern  auf  Erfordern  unterweges  vorzuzeigen.  (A.  K.  O.  v.  23.  Apr.)  35.68.

Chirurgische  Praxis,  Ausschließung  von  derselben  wegen  Theilnahme  an  unerlaubten  Verbindungen
(Bundesbeschl.  v.  14.  Nov.  1834  u.  Allerh.  Bekanntm.  v.  5.  Dez.)  35.  291.

Chlor,  (Chlorwasser,  Chlorkalk,  Chlernatron))  deren  Anwendung  als  Desinfektion  ittel.  (Anweisung
v.  8.  Aug.)  35.  270.  f.

Cholera,  astatische,  Krankheit,  Bestrafung  der  Uebertretungen  der  zur  Abwendung  derselben  erlassenen
  Verordnungen.  (G.  v.  15.  Juni)  31.  61.  —  (A.  K.  O.  v.  5.  Febr.)  32.  41.  —  stempelfreie
Ausfertigung  der  Gesundheies-Atteste  zur  Abwehrung  derselben.  (A.  K.  O.  v.  20.  Juli)  31.  170.
—  allgemeine  Anordnungen  über  das  rücksichtlich  derselben  in  allen  Provinzen  des  Preußischen
Staats  zu  beobachtende  Verfahren.  (A.  K.  D.  v.  5.  Febr.)  32.  41.  (Instr.  d.  Immediat-Kommission
  v.  31.  Jan.)  32.  43—55.  (Anweisung  zum  Deeinfektions-Verfahren,  v.  31.  Jan.)  32.  56—60.
—anderweite  sanitätsopolizeiliche  Vorschriften  rücksichtlich  derselben.  (Regulativ  v.  S.  Aug.)  35.  249.
—  die  wegen  derselben  erlassene  Instruktion  vom  31.  Januar  1832.  ist  aufgehoben,  so  weie  sle
von  dem  Regulativ  vom  8.  August  1835.  abweicht.  (A.  K.  O.  v.  8.  Aug.)  35.  210.  —  Desinfektionsverfahren
  bei  derselben.  (Anweis.  v.  8.  Aug.)  35.  282.  —  allgemeine  Belehrung  über  dieselbe.
  (v.  8.  Aug.)  35.  Anh.  S.  14.  —  siehe  auch  Krankheiten,  ansteckende.

Citation,  Ediktal-,  siche  Ediktal-Citationen  und  Aufgebot,  gerichtliches.

Civi-Beamte,  siehe  Beamte  und  Staatsbiener.

Civil-Gerichtsbarkeit,  siehe  Gerichtsstand,  Kri  inal=  und  Injurien-Sachen,  desgl.  Gerichtsbarkeitsverhältnisse
  mit  fremden  Staaken.  Civil-
        <pb n="405" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  19

Civil-Gesetzbuch,  in  der  Rheinprovinz  gültig,  stehe  Gesetzbuch.

Eivil-Prozeß=  Ordnung,  Nheinische,  slehe  Prozeß-Ordnung.

Civil-Sachen,  stehe  Exekution.

Coblenzer  Regierungsbezirk,  ostrheinischen  Theils,  siehe  Rheinprovinz.

Cöln,  Stadt,  wird  un  Freihafen  für  den  Rheinhandel  bestimmt.  (Rheinschiff.  O.  v.  31.  März)  31.83.

Consilium  abeundi,  als  Strafe  für  Studirende,  Anordnungen  rücksichtlich  besselben.  (Bundesbeschl.
v.  14.  Nov.  1834  u.  Allerh.  Bekanntm.  desselben  v.  5.  Dez.)  35.  289  —  292.

Crossen,  Stadt,  Darif  zur  Erhebung  des  Brückengeldes  für  die  Benutzung  der  dortigen  Oderbrücke.
(v.  31.  Aug.)  35.  213.

Culmische  Kreis,  in  Westpreußen,  bei  Regulirung  der  gutsherrlich-bäuerlichen  Verhältnisse  in  demselben
  können  Provokationen,  mit  Uebergehung  der  Kreisvermiktelungs-Behèrden,  sofort  bei  der
General-Kommission  angebracht  werden.  (A.  K.  O.  v.  27.  Aug.)  31.  186.

Cusel,  Kanton,  im  ehemal.  Fürstenthum  Lichtenberg,  siehe  dieses  und  St.  Wendel,  Kreis.

Cüstrin,  Stadt,  Bestimmung  des  Aufßzugsgeldes  bel  der  dortigen  Oder=  und  Warehebrücke  auf
1  Sgr.  für  jeden  Kahn.  (A.  K.  O.  v.  8.  Jan.)  35.  8.

Dammgeld-Tarifs,  siehe  Wege=  und  Dammgeld-Tarifs.

Dampfmaschinen,  Anordnungen  für  deren  Anlage  und  Gebrauch.  (A.  K.  O.  v.  1.  Jan.)  31.  243.—
Ministerial-Instruktion,  (Regulativ),  zur  Wahrnehmung  des  technisch'polizeilichen  Interesses  bei  denselben,
  vom  13ten  Oktober  1831.  —  31.  241.  —  Fernerweite  Instruktion  zur  Ausführung  des
.  2.  ber  A.  K.  O.  vom  lsten  Januar  1831.,  in  Hinsicht  des  Umfanges  der  von  denselben  einzureichenden
  Zeichnungen,  vom  21.  Mai  1835.  —  35.  91—  96.  —  deögl.  bei  Versetzung  bereits
betriebener  Dampfmaschinen  oder  benutzter  Dampfkessel;  ebendas.  S.  96.

Dänemark,  siehe  Elbschifffahrt.

eazlg,  vormaliger  Freistaat  und  Kommune,  Praklusiv-Termin  für  die  Anmeldung  der  Forderungen
aus  sogenannten  Frankenscheinen  und  für  Vorspann-Keistungen  an  denselben.  (A.  K.  O.  v.  19.  Febr.)  31.  6.

Danzig,  Stabt,  bei  Regulirung  der  gutsherrlich-baͤuerlichen  Verhaͤltnisse,  so  wie  bei  Abloͤsungen  in
deren  Landgebiet,  koͤnnen  Provokationen,  mit  Uebergehung  der  Kreisvermittelungs-Behoͤrden,  sofort
bei  der  General-Kommission  angebracht  werden.  (A.  K.  O.  v.  27.  Aug.)  31.  186.  —  dandgebier
derselben,  Wahl  und  Geschäftsführung  der  Kreis-Vermittelungs-Behörden  bei  gutsherrlich-bduerlichen
Regulirungen  in  demselben.  (V.  v.  30.  Juni)  34.  97.

Darlehne,  in  fremden  Münzgsorten,  keren  Rückzahlung  in  eben  denselben  oder  in  Preußischem  Gelde,
mit  Erstattung  des  Tages-Kourses.  (A.  K.  O.  v.  4.  Aug.)  32.  207.

Denkmönze,  siebe  Verdienst-Denkmünze;  desgl.  Kriegs-Denkmünze.

Denunzianten-Antheil,  dessen  Bewilligung  zur  Hälste  von  den  wegen  ChausseePolizeivergehen  erkannten
  und  auch  wirklich  eingezogenen  Geldstrasen  für  Wegewärter,  Wegegelb-Einnehmer,  Polizeiund
  Forst-Offizianten  und  Gendarmen.  (A.  K.  O.  v.  31.  Aug.)  32.  214.  —  desßgl.  für  Joll=  und
Steuerbeamte.  (A.  K.  O.  v.  28.  Febr.)  33.  28.

Departemental-Fonds  Posen  und  Bromberg,  siehe  Posen,  Provinz-Deposicalgelder,

  gerichtliche,  Wieberherstellung  des  frühern  Verfahrens  rücksichtlich  deren  Belegun
bei  der  Königl.  Bank.  (A.  K.  O.  v.  28.  Okt.)  35.  235.  —  gerichtliche  und  vormundschaftliche,  in
der  Provinz  Schlesien,  deren  Belegung  bei  dem  in  derfelben  errichteten  Königl.  Kredit-Insti  te.
(V.  v.  8.  Juni)  35.  101.  120.  f.  —  bei  gerichtlichen  und  öffentlichen  Kassen,  können  bei  der  ritkerschaftlichen
  Privatbank  in  Pommern  ulcht  belegt  werden.  (Statut  v.  23.  Jan.)  33.  9.

Deposstal-Kassen,  gerichtliche  und  vormundschaftliche,  Anwendung  der  Vorschrift  im  6.  171.  J.
Dit.  51.  der  Prozeß-Ordnung  auf  dieselben,  rücksichtlich  der  Vorladung  unbekannter  Gläubiger  zum
Behuf  des  Rechnungs-Abschlusses  eines  abgehenden  Rendanten  oder  der  Rückgabe  seiner  Kaution.
(A.  K.  O.  v.  11.  Juli)  33.  80.

Depo-
        <pb n="406" />
        20  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Deposstal-Ordnung,  allgemeine,  vom  15.  September  1783.  Wiederherstellung  der  Verschriften
derselben  Tit.  1.  S5.  35.  ff.  über  den  Verkehr  der  Gerichte  mit  der  Königl.  Bank  und  das  Verfahren
  bei  Belegung  von  Depositalgeldern,  mit  Aufhebung  des  &amp;amp;.  4.  der  Verordnung  vom  Zten  April
1815.  (S.  31.)  (A.  K.  O.  v.  28.  Okt.)  35.  235.

Deputationen,  städtische,  deren  Bildung  und  Verhältnisse.  (R.  St.  O.  v.  17.  März)  31.  26.  —
sind  nur  als  im  Auftrage  des  Magistrats  bestehend  und  als  ihm  untergeordnet  zu  betrachten;  ebendas.
  —  aus  den  Scadtverordneten  Versammlungen  zur  Untersuchung,  Prüfung  und  Vorbereitung
wicheiger  Gegenstände.  (Instr.  v.  17.  März)  31.  35.  —  desgl.  Behufs  der  fortlaufenden  Kontrolle
und  Prüsung  der  städtischen  Verwaltung;  ebendafs.

Deserteurs,  siehe  Kartel-Konvention.

Desinfektions-Anstalren  t,  Errichtung  gegen  die  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten.

Desinfektions-Kommissionen]  (Regulativ  v.  8.  Aug.)  35.  248.

Desinfektions-Verfahren,  während  der  asiatischen  Cholera,  Anweisung  für  dasselbe  (v.  31.  Jan.)
32.  56.  —  (A.  K.  O.  v.  8.  Aug.)  35.  240.  —  bei  ansteckenden  Krankheiten  überhaupt,  Anweisung
für  dasselbe.  (v.  8.  Aug.)  35.  269  —286.  —  im  Allgemeinen,  mit  Bezeichnung  der  Mittel,
S.  269  —274.  —  an  Menschen,  S.  275.  —  in  Lokalien,  S.  276.  —  bei  Effekten,  S.  277.  —
bei  Waaren,  S.  281.  —  bei  Transportmitteln  und  andern  Gegenständen,  S.  281.  —  besonderes,
in  einzelnen  ansteckenden  Krankheiten.  S.  262  —286.

Dicten,  für  die  Militair-Geistlichen.  (Millt.  Kirch.  Ord.  v.  12.  Febr.)  32.  96.  —  für  die  Euperinkendenten
  in  der  Provinz  Sachsen.  (Gebühren-Taxe  für  dies.  v.  21.  April)  32.  138.  139.

Diebstähle,  die  beshalb  erlittene  Kriminalstrase  zieht  die  Versagung  oder  den  Verlust  des  Bürgerrechts
  nach  sich.  (R.  St.  O.  v.  17.  März)  31.  13.  —  an  Sachen,  die  nicht  unter  genauer  Aufsicht
  und  Verwahrung  gehalten  werden  können,  sollen  jederzeit,  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des
entwenbeten  Gegenstandes,  mit  der  im  G.  1140.  Tit.  20.  Thl.  II.  kes  allgem.  L.  R.  bestimmten
Strafe  belegt  werden.  (A.  K.  O.  v.  22.  Juli)  32.  195.  —  an  Pferden,  überhaupt  an  Zug=  und
kastehieren,  ingleichen  an  Rind-Schaf,  und  anderm  Nutzvieh  begangen,  deren  Bestrafung  als  waren
  sie  an  Sachen  verübt,  die  nicht  unter  genauer  Aufsicht  und  Verwahrung  gehalten  werden  können.
  (A.  K.  O.  v.  4.  Aug.)  32.  202.  —  bei  Diebstählen  von  Feldern,  aus  Gärten  oder  von  andern
  nicht  unter  genauer  Aufsicht  und  Verwahrung  stehenden  Orten,  sollen,  wenn  der  Werth  des
Diebstahls  nicht  Einen  Thaler  an  Werth  erreicht,  die  Strafbestimmungen  der  S.  1122—  I12t4.
Dit.  20.  Thl.  II.  des  A.  L.  R.  eintreten.  (A.  K.  O.  v.  20.  April)  35.  16.  —  Anwendung  dieser  Bestimmung
  auch  auf  Militairpersonen,  mit  Aucnahme  der  Diebstähle  an  Sachen  der  Kameraben.
(A.  K.  O.  vom  30.  Juli)  35.  169.  —  an  den  zum  Transport  für  kohn  anvertrauten  Gütern  Seitens
  solcher  Personen,  die  das  Schiffer=  oder  Fuhrmannsgewerbe  nicht  betreiben,  deren  gleichmäßige
Bestrafung  nach  F.  1.  des  Gesetzes  v.  14.  April  1824.  (A.  K.  O.  v.  5.  Nov.)  35.  235.

Dienst-Ablösungen,  siehe  Ablösungen.

Dienstboten,  deren  Zurückhaltung  Seitens  der  Herrschaften  bei  Aufläufen.  (V.  v.  30.  Dez.  1798.)
35.  173.  f.

Diensteid,  (Amtseid),  dessen  Ableistung  soll,  wo  solche  überhaupt  erforderlich  ist,  nur  ein  religiöser
Antrieb  zu  erhöheter  pflichtgemäster  Aufmerksamkeit  und  zu  gewissenhafter  Erfüllung  der  Obliegen-=heiten
  für  den  Beamten  sein.  (A.  K.  O.  v.  11.  Aug.)  32.  20  1.  —  ob  solcher  geleistet  worden  oder
nicht,  ist  bei  Anwendung  der  auf  Amtsvergehen  oder  Verbrechen  gesetzten  Strasen  von  keinem  Einflusse.
  (A.  K.  O.  v.  11.  Aug.)  32.20  1.—  Normirung  desselben  für  Magistratsmitglieber.  (A.  K.  O.  v.
Juli  1832.  zu  S.  118.  der  Städte-Orke.  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  187.  —  desgl.  nach  der  Bestimmung
der  revidirt.  Städte-Ordn.  (v.  17.  März)  31.  12.33.  —  Allgemeines  Formular  zu  dessen  Ableistung  Seitens
aller  unmittelbaren  und  mittelbaren  Civilbeamten  des  Staats.  (A.  K.  O.  v.  5.  Nov.)  33.  291.—
rücksichtlich  der  letztern  tritt  demselben  noch  diesenige  Eidesnorm  unabgeandert  hinzu,  mittelst  welcher  sie
sich  dem  unmittelbaren  Dienstherrn  zu  verpflichten  haben;  ebendas.  —  Abänderung  sämmtlicher  Diensteide

hier-
        <pb n="407" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  21

Diensteid,  (Amtseid),  (Forts.)
biernach,  sowie  der  in  der  revidirten  Städte-Ordn.  v.  17.  März  1831.  und  in  ben,  die  Stäbte-Ordn.
  v.  19.  Nov.  1808.  erläuternden  Bestimmungen  vom  .  Juli  1832.  enthaltenen  Eidesformulare.
  (A.  K.  O.  v.  5.  Nov.)  33.291.  —  katholischer  Konfessions-Verwandte,  mit  der  Bekräftigungs-=Formel:
  „so  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein  heiliges  Evangelium.“  (A.  K.  O.  v.  8.  Aug.)  35.  182.

Dienst-Emolumente,  deren  Beschlagnahme  und  Vertheilung  unter  mehrere  immittirte  Gläubiger.
(V.  v.  4.  März)  34.  35.  36.  —  rechtmäßige,  werden  bei  städtischer  Pensionirung  dem  Gehalte
gleich  geachtet.  (V.  v.  17.  März)  31.  39.  —  der  Magistratualen,  deren  Anrechnung  bei  Pensionirungen.
  (A.  K.  O.  v.  .  Juli  1832.  zu  S5.  159.  u.  161.  der  Städte-Orken.  v.  19.  Nov.  1808.)
32.  189.

Dienst-Entlassung,  unfreiwillige  städtischer  Magistratsmitglieder  und  Beamten,  Verfahren  rücksichtlich
  derselben.  (N.  St.  O.  v.  17.  März)  31.  25.  —  städtischer  Beamten,  die  wegen  Konkurses
oder  Kuratels  vom  Amte  bereits  fuspendirt  sind,  Verfahren  rücksichtlich  erselben.  (A.  K.  O.  v.
28.  April)  32.  142.  —  städtischer,  auf  Kündigung  angenommener  Magistrats-Unterbediente.  (A.  K.
O.  v.  1.  Juli  1832.  zu  §.  157.  der  Städte-Ordn.  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  168.

Dienst-Emtsetzung,  Dienst-Suspension,  Dienst-Kautionen,  siehe  Amts=  2c.

Diensipferde,  der  Beamten,  deren  Befreiung  von  der  Gestellung  zum  Kriegsdieuste  bei  eintretender
Mobilmachung  der  Armee.  (V.  v.  24.  Febr.)  34.  56.

Dienstvergehen,  (Amtsvergehen  und  Verbrechen),  die  darauf  angeordneten  Strafen  finden  allgemeine
Anwenkung,  ohne  Unterschiek,  ob  ein  Amtseid  geleistet  worden  oder  nicht.  (A.  K.  O.  v.  11.  Aug.)
32.  201.  —  in  Beziehung  auf  die  von  Staatöbeamten  aus  Veranlassung  ihrer  amtlichen  Wirksamkeit
  verübten  Ehrenkränkungen,  deren  Rüge  und  Bestrafung.  (G.  v.  25.  April)  35.  50.  —  der
Beamten  in  der  Rheinprovinz,  Untersuchungs=  und  Strafoerfahren  rücksichtlich  derselben.  (A.  K.  O.
v.  2.  Aug.)  34.  118.  —  siehe  auch  Aggravations-Rechtsmittel.

Distrikts-Kommissionen,  rücksichtlich  deren  Ergänzung  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  des  6.
135.  der  Ablösungs-Ordn.  v.  13.  Juli  1829.  (V.  v.  30.  Juni)  34.  97.

Divisionsprediger,  deren  Anstellung  und  Bestimmung.  (Milit.  Kirch.  Ordn.  v.  12.  Febr.)  32.  70.
71  f#.  —  sind  in  Beziehung  auf  die  ihnen  bei  den  Divisions-Schulen  obliegenden  Pflichten  noch
einer  besondern  wissenschaftlichen  Prüfung  unterworfen;  edendas.  S.  74.  93.  —  Diensteinkünfte
und  Feldetat  derselben;  ebendas.  S.  96.  97.

Divisionsschulen,  Amtsobliegenheiten  der  Militairprediger  rücksichtlich  berselben.  (Milit.  Kirch.  Orb.
v.  12.  Febr.)  32.  74.  93.

Dollstddt,  Alt-,  Tarif  für  die  daselbst  zu  erhebenden  Markt=  und  Stanbgelber,  v.  8.  April  1835.
—  35.  65.

Domainen,  die  für  dieselben  und  die  königlichen  Forsten  bestehende  General-Verwaltung  wirb
von  dem  Finanz-Ministerium  abgesondert,  und  dem  Ministerium  des  Königlichen  Hauses  überwiesen.
(A.  K.  O.  v  26.  Jan.  und  Minist.  Bekanntmach.  v.  6.  Febr.)  35.  10.  —  zum  Chef  derfelben
wird  der  Wirkliche  Geheime  Rath  v.  Ladenberg  ernannt;  ebendas.  —  Verfahren  bei  dem  Quittungswechsel
  und  der  Verrechnung  sowohl  der  aus  den  Revenuen,  als  aus  den  Veräußerungen
und  Ablösungen  derselben  eingehenden  Gelder;  ebendas.  —  in  den  ehemaligen  Westphälischen  bandestheilen
  der  Provinz  Sachsen,  Regulirung  deren  Verhältnisse  mit  den  Stadt=  und  Landgemeinden.
  (V.  v.  31.  März)  33.  62.

Domainenbeamte,  Domainenpächter,  siehe  Amtskautionen.

Domainengesälle,  Ausfertigung  der  Urkunden  über  deren  Ablösung,  Seitens  der  Regierungen.
(V.  v.  30.  Juni)  34.  111.  (F.  40.)

Domainenverwaltung,  Erlaß  öffentlicher  Aufruse  und  Praklusionen  rücksichtlich  aller  an  dieselbe
aus  Pachtkontrakten  ober  aus  andern  Rechesverhältnissen  zu  machenden  Ansprüche  und  Forderungen.
  (A.  K.  O.  v.  27.  März)  33.  31.

Doma-
        <pb n="408" />
        22  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Domanial-Erbpachtgrundstücke,  Nicheerhöhung  der  Abgaben  bei  deren  Vereinzelung  zu  Lasten  des
Erwerbers,  nach  §.  2.  Lit.  7  des  Landkultur=  Edikts  vom  läáten  September  1811.  (A.  K.  O.  v.
22.  Mai)  33.  65.

Dominien,  (Gutsherrschaften),  siehe  gutsherrlich-bauerliche  Verhälenisse,  Ablssungen,  Gemeinheitstheilungen
  2c.  —  in  der  Provinz  Sachsem,  siehe  diese.

Dorsgemeinen,  Erwerbung  von  Rittergütern  durch  dieselben  oder  einzelne  Klassen  oder  mehrere
Mitglieber  derselben,  nach  vorheriger  Prüfung  und  Genehmigung  der  Provinzial-Regierung.  (A.  K.
O.  v.  25.  Jan.)  31.  5.  —  in  der  Provinz  Sachsen,  siehe  diese.  —  in  Schlesien,  .  letzt.

Dorsschulzen,  deren  Wahl  und  Bestätigung  in  den  ehemaligen  Westphälischen  Kandestheilen  der
Provinz  Sachsen.  (V.  v.  31.  Marz).  33.  62.  —  Beiträge  zu  deren  Besolbung  Seitens  der  Domainen
  und  Rittergüter.  (V.  v.  31.  März)  33.  63.

Dortmund,  Stadt,  (im  Arnsbergschen  Regierungsbezirke),  derselben  wird  die  revi  irte  Stäbte-Orbnung
  vom  1706en  Marz  1831.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  1.  Febr.)  34.  20.

Druckschriften,  politlschen  Inhalts,  nicht  über  20  Bogen  stark  und  außerhalb  der  Deutschen  Bunbesstaaten
  in  Deutscher  Sprache  erschienen,  bürfen  ohne  Genehmhaltung  der  betreffenden  Regierung
  nicht  zugelassen  und  ausgegeben  werden.  (Bundesbeschluß  v.  5.  Juli  und  Publ.  Patent  v.  25.
Sept.)  32.  216.  —  gegen  die  Uebertreter  bieses  Verbots  ist  ebenso,  wie  gegen  die  Verbreiter  verbotener
  Druckschriften,  zu  verfahren;  ebenkas.  —  auch  gedruckte  Anzeigen  von  Büchern,  sowie  andere
  einzelne  gedruckte  Blätter,  sind  der  Censur  unterworfen.  (A.  K.  O.  v.  29.  Aug.)  35.  212.  —
in  polnischer  Sprache  außerhalb  der  Preußischen  Staaten  erschienen,  dürfen  in  letztern  ohne  Debies-Erlaubniß
  des  Ober-Cenfur-Kollegiums  nicht  verkauft  oder  verbreitet  werden.  (A.  K.  O.  v.  19.
Febr.)  34.  55.  —  siehe  auch  Nachdruck.

Dukaten,  deren  Annahme  bei  den  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  zu  3  Rchlr.
271  Sgr.  in  Silbercourant.  (Erheb.  Rolle  v.  30.  Oktbr.)  31.  211.

Durchgangs-Abgaben,  siehe  Abgaben.

Durchlaucht,  Prädikat,  wird  den  Häuptern  der  ehemals  reichsständischen  Fürstli  en  Häuser
beigelegt.  (A.  K.  O.  v.  21.  Febr.  u.  Staats-Minist.  Bekanntm.  v.  28.  April.)  32.  129  —135.
—  wird  auf  sämmtliche,  den  Fürstentitel  führende  Mitglieder  der  benannten  Fürstlichen  Familien
ausgedehnt.  (A.  K.  O.  v.  3.  März.)  33.  29.

Durchmarsch=  und  Etappen-Konventon,  anderweite,  mit  Braunschweig=  üneburg.  (Minist.
Erklärung  und  Bekanntmach,  v.  8.  Septbr.)  35.  199—208.  —  mit  dem  Großherzogthume
Hessen,  vom  7ten  Oktober  1828.  u.  Ministerial-Bekanntmachung  vom  10t6en  Januar  1832.  —.
32.  17—30.  —  mit  dem  Kurfürstenthume  Hessen.  (Minist.  Erklärung  v.  28.  Septbr.)  33.  97.
—  108.  —  mit  Oldenburg,  in  Beziehung  auf  das  Fürstenthum  Birkenfeld,  deren  zehnjährige
Verlängerung.  (Minist.  Erklärung  v.  22.  Aug.  und  Bekanntmach.  v.  26.  Septbr.)  31.  184.  —
mit  Sachsen-Weimar-Eisenach,  vom  12ten  Januar  1830.  und  Minist.  Bekanntm.  v.  10ten
Januar  1832.  —  32.  30’  —40.

Düsseldorf,  Stade,  wird  zum  Freihafen  für  den  Rheinhandel  bestim  (Rheinschiff.  Orb.  v.
31.  März.)  31.  83.

Edelsteine,  (edle  Fossilien,  als  Achate,  Karncole  2c.)  und  Quincaillerie-Waaren,  deren  Hauptwerth  in
solchen  Steinen  besteht,  zum  Aufsuchen  von  Bestellungen  darauf  sollen  ferner  keine  Gewerbescheine
ertheilt  werden.  (A.  K.  O.  v.  12.  Jan.)  33.  22.

Ediktal-Citationen,  deren  Sistirung  während  der  bei  ansteckenden  Krankheiten  angeordneten  Sperrungen.
  (A.  K.  O.  v.  12.  u.  25.  Juli.)  31.  156.  157.  —  (.  auch  Aufgebot,  gerichtliches.

Ehefrauen,  werden  bei  allen  zum  Ressort  der  General  Kommissionen  gehörigen  Auseinandersetzungen
  durch  ihre  Ehemänner  vertreten.  (V.  v.  30.  Juni.)  34.  106.  —  im  Hertogthume  Westphalen,
  Fürsienthume  Siegen  und  den  Grafschaften  Wittgenstein,  Anwendung  der  §S.  3  1l.  bis
        <pb n="409" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  23

Ehefrauen,  (Fortk.)

344.  Tit.  1.  Thl.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts  auf  deren  Bürgschaften.  (A.  K.  O.  v.  14.  Juli.)
34.  118.  —  desgl.  Behandlung  der  letztern  in  Schlesien  nach  den  Vorschriften  bes  Allgemeinen
gandrechts  und  der  Gerichts-Ordnung.  (V.  v.  30.  Aug.)  33.  96.

Ehegatten,  Befugniß  der  Gläubiger,  die  von  ihren  Schuldnern  zu  Gunsten  der  erstern  oder
deren  nächsten  Verwandten  in  auf=  oder  absteigender  Linie,  in  unreblicher  Absicht  geschlossenen
Kauf-,  Tausch=  und  andere  lästige  Verträge  anzufechten,  und  daraus  ihre  Befriedigung  nachzusuchen.
(G.  v.  26.  April.)  35.  54.

Ehen,  deren  Schlleßung  unter  den  Juden  in  der  Provinz  Posen.  (V.  v.  1.  Jan.)  33.  63.  71.  72.

Ehescheidungs-Sachen,  unzulässtgkeit  der  freiwilligen  Prorogation  des  Gerichtsstandes  in  denfselben.
(A.  K.  O.  v.  25.  Febr.)  33.  24.  —  unter  Militairpersonen,  Sühneversuch  Seitens  der  Militairrediger

  in  denselben.  (Milit.  Kirch.  Ord.  v.  12.  Febr.)  32.  90.

Ehrenbürgerrecht,  mit  demselben  sind  keine  Lasten  und  Pflichten  verbunden.  (A.  K.  O.  v.  #  Juli
1832.  zu  §.  16.  der  Städte-Ordnung  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  183.  —  welches  keine  stäbtische
Verpflichtungen  auferlegt,  dessen  Verleihung  an  ausgezeichnete  und  verdiente  Männer.  (RK.  St.  O.
v.  17.  März.)  31.  13.

Ehrenkränkungen,  siehe  Ingurien.

Ehrenzeichen,  für  Rettung  aus  Gefahr,  siehe  Verdienst-Denkmünze.

Eickendorf,  Erhebung  eines  Brückengeldes  daselbst  für  die  Jahre  1835.  1836.  und  187.,
15t6en  Januar  1835.  —  35.  16.

Eides-Formel,  für  katholische  Konfessions-Verwandte:  „so  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein  heiliges
  Evangelium“.  (A.  K.  O.  v.  8.  Aug.)  35.  182.  —  siehe  ferner  Diensteid,  Bürgereid.

Eidesschärfung,  Seitens  der  Militairprediger  auf  Requisition  der  Gerichte.  (Milit.  Kirch.  Ord.  v.
12.  Febr.)  32.  90.

Eingangs-Abgaben,  siehe  Abgaben.

Einkaufsgeld,  in  den  Städten,  dessen  Entrichtung  von  den  Neuanziehenden  nach  dem  zeitherigen
Herkommen  für  die  Mitbenutzung  des  vorhandenen  Bürgervermögens.  (R.  St.  O.  v.  17.  März)  31.  11.

Einkünfte,  städtische,  in  die  Stadtkassen  fließende,  dbürfen  nur  zur  Deckung  der  böffentlichen  Stadtbedürfnisse
  verwendet  werden.  (R.  St.  O.  v.  17.  März)  31.  30.

Einsegnung,  (Konfirmation),  dürfen  Personen,  welche  die  Ordination  zu  einem  geistlichen  Amte
nicht  erhalten  haben,  nicht  vornehmen.  (A.  K.  O.  v.  9.  März.)  34.  60.  —  der  Kinder  in  Militair-Gemeinden,
  Vorbereitung  zu  derselben  und  deren  Vollziehung.  (Milic.  Kirch.  Ord.  v.  12.  Febr.)
32.  83.  89.  —  siehe  auch  Religions-Unterricht.

Eisen-Munition,  bei  den  Uebungen  der  Artillerie  verschossen  und  aufgefunden,  Vergütigung  derselben,
  wenn  solche  noch  brauchbar  ist,  mit  zwei  Pfennigen  für  jedes  Pfund.  (A.  K.  O.  v.  23.  Juli.)
33.  86.  —  Strafen  für  deren  widerrechtliche  Zueignung,  Besitz  und  Ankauf;  ebendas.  —  bie  darauf
  gerichteten  Untersuchungen  sollen  nur  polizeimäßig  geführt  werden;  ebendaf.

Elbschifffahrt,  anderweite  Verlängerung  der  rücksichtlich  derselben  mit  Sachsen,  Hannover,  Dänemark
  und  Mecklenburg-Schwerin  in  Beziehung  auf  bas  Revisionsverfahren  bei  Waarenversendungen
auf  der  Elbe  unterm  23.  Juni  1821.  abgeschlossenen  Konvention,  auf  6  Jahre,  bis  zum  31.
Dezember  1839.  (Minist.  Erklärung  v.  10.  März  u.  Bekanntmach.,  v.  16.  Mai.)  34.  69.  70.

Elbzoll,  (und  Elb-Schifffahrtsabgaben)  deren  Erhebung  nach  der  Erhebungs-Rolle  für  die  Jabre
162.  vom  30ten  Oktober  1831.  —  31.  208.  212.  —  desgl.  nach  Abänderungen  der  letztern,  in
Gefolge  der  mit  andern  Staaten  geschlossenen  Jollvereinsverträge.  Allerhöchste  Kabinetsorder
vom  184ten  und  Zusammenstellung  vom  14een  November  1833.  —  33.  138.  (siehe  auch  Abgaben=Erhebungs-Rolle.)
  —  dem  zwischen  Preußen,  Anhalt-Köthen  und  Anhalt.Dessau,  wegen  gegenseitiger
Aufhebung  des  Elbzolls,  unterm  17ten  Juli  1828.  geschlossenen  Vertrage  tritt  auch  Anhalt-Bernburg
  bei.  Vertrag  vom  17ten  Mai  1831.  und  Ministerial.  Bekanntmachung  vom  älsten  Mai  1632.
—  32.  145—148.  Erb-
        <pb n="410" />
        24  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Erbpachtgüter,  von  veräußerken  Theilen  eximirter  Landgüter,  Ausübung  der  Real-Jurisbiktion  über
bieselben.  (G.  v.  25.  April.)  35.  51.

Erbschafts-Sachen,  Exekutions-Vollstreckung  in  denfelben.  (V.  v.  4.  März.)  34.  31.  f.  —  siehe
auch  Schenkungen.

Erbschafts-Stempel,  dessen  Entrichtung  von  einzelnen  Erbankheilen  bei  Auseinandersetzungen  unter
  mehreren  Erben,  mit  Aufhebung  des  §.  10.  des  Stempelgesetzes  vom  7ten  Märs  1822.  und
Abänderung  der  Position:  „Erbschaften,  lit.  A.  u.  b.  c.“  im  Stempel-Tarif#  (A.  K.  O.  v.  21.  Dezember
  1834.)  35.  3.  —  dessen  Entrichtung  von  behns,  und  Fid  eikommiß-Anfällen.  (G.  v.  7.  Juli.)
33.  82.

Erbverpachtungen,  ädtischer  Grundstücke,  siehe  Grun  dstücke.

Erbzinsgüter,  von  veräußerten  Theilen  eximirter  Landgüter,  Ausüsung  der  Real-Jurisdiktion  über
bieselben.  (G.  v.  25.  April.)  35.  51.

Erfurter  Gebietstheile,  durch  die  Staatsverträge  vom  1.  Juni  und  22.  Sepk.  1815.  an  Sachsen-Weimar
  abgetreten,  Ausgleichung  mit  letzterm  rücksichtlich  der  diesseitigen  Aktiv-Forderungen
  aus  erstern.  (Uebereinkunft  v.  10.  Aug.)  31.  177—180.

Erfurter  Geleits=  Erhebung,  Ucbereinkunft  mit  Sachsen-Weimar-Eisenach,  wegen  deren  Verlegung.
  (v.  10.  Aug.)  31.  175.  —  siehe  auch  Thüringische  Scaaten.

Erhebungs-Rolle  der  Abgaben,  stehe  Atgaben.

Erkenntnisse,  dürfen  Juristen-Fakultäten  der  Universitäten  und  Schoppenstähle  in  den  Deutschen
Bundesstaaten  nur  noch  in  Civilstreitigkeiten,  nicht  aber  in  Polizei=  und  Kriminal-Sachen  abfassen.
(Bundestags-Beschluß  v.  13.  Nev.  1634.  u.  Publikak.  Pat.  v.  31.  März.)  35.  45.  —  deren  Abfassung
  und  Publikation  in  Mandats-,  summarischen  und  Bagatell-Prozessen.  (V.  v.  1.  Juni.)  33.
38.  42—47.  —  erster  Instanz  in  nicht  summarischen  Prozeß-Sachen,  deren  Abfassung  in  Anwenbung
  des  §.  73.  der  Verordnung  vom  Isten  Juni  1833.  über  den  Mandats-,  den  summarischen
und  BagatellprozeP.  (A.  K.  O.  v  10.  Nov.)  25.  232.  —  dritter  Instanz,  deren  Abfassung  in
fiskalischen  Untersuchungen  und  Injuriensachen.  (A.  K.  O.  v.  29.  Aug.)  35.  197.  —  deren  Abfassung
  in  der  Rheinprovinz  durch  die  Instanzgerichte,  auf  Anweisung  des  Revisions=  und  Kassationöhofes,
  nach  erfolgter  Kassation  eines  Urtheils.  (A.  K.  O.  v.  8.  Juli.)  34.  69.  —  siehe  auch
Revisions-Erkenntnisse,  Kriminal-Erkenntnisse,  Aggravationsrechtsmittel,  Prozesse,  Subhastationen  2c.

Erlanger  Universiräkt,  deren  Besuch  ist  unbedingt  verboten.  (A.  K.  O.  v.  20.  Mai.)  33.  36.

Erlaucht,  prädikat,  wird  den  Häuptern  der  ehemals  reichsständischen  gräflichen  Häuser  beigelegt.
(A.  K.  O.  v.  21.  Febr.  und  Staatominist.  Bekanntmach.  v.  28.  April.)  32.  129—  135.

Erntezeit,  während  derselben  dürfen  gegen  Personen,  die  sich  mit  der  bandwirthschaft  beschäftigen,
in  der  Regel  keine  Exekutionen  vollstreckt  werden.  (V.  v.  4.  März.)  34.  32.

Erziehungs-Anstalten,  öffentliche  und  Privat-,  Verhütung  uncrlaubter  Verbindungen  in  deufelben,
in  Anwendung  des  §.  2.  des  Bundes-Beschlusses  vom  20ten  September  1819.  (Bundesbeschluß
v.  14.  Nov.  183  4.  u.  Allerh.  Bekanntmach.  dess.  v.  5.  Dez.)  35.  292.  293.  —  siche  auch  Privat-Erziehungs-Anstalten,
  desgleichen  Schenkungen.

19,  dessen  Amwendung  als  Desinfektionsmittel.  (Anweis.  v.  8.  Aug)  35.  274.

Erappen=  (und  Durchmarsch-)  Konwentionen,  siehe  Durchmarsch=  2c.  Konvention.

Etat,  allgemeiner,  der  Staats-Einnahmen  und  Ausgaben,  für  das  Jahr  1832.  (o.  25.  Febr.  1832.)
und  dessen  Tekanntmachung  durch  die  Allerhöchste  Kabincts-Order  von  demselben  Tage.  32.  65—
67.  —  deogleichen  für  das  Jahr  1835.  (v.  6.  Mai.)  35.  61  —63.

Etats,  für  den  staͤbtischen  Haushalt,  deren  jährliche  Aufstellung.  (K.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  30.
—  Normal-,  für  städtische  Besoldungen,  deren  Aufstellung,  Prüfung  und  Bestätigung.  (R.  St.  O.
v.  17.  Mäxz.)  31.  24.

Examinations-Kommission,  Immediat-,  die  Beskellung  der  Mitglieder  derselben  und  deren  Beaufsichtigung
  ressortirt  von  beiden  Justizministern.  (A.  K.  O.  v.  9.  Febr.)  32.  15.  Erekn

reku-
        <pb n="411" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  25

Exekution,  in  Cioilsachen,  Verordnung  über  dieselbe,  mit  Abänderung  und  Ergänzung  mehrerer
in  der  Prozeß=  Ordnung  enthaltenen  Vorschriften,  vom  4ten  März  1834.  —  34.  31.—38.  —
aus  gerichtlichen  Vergleichen  und  Wechselverpflichtungen.  (Tit.  24.  S.  4.)  S.  31.  —  in  Erbschaftsund
  Nachlaß-Sachen.  (Tit.  24.  §.  15.  u.  Tit.  51.  §.  59.)  mie  Aufhebung  des  §.  19.  Tit.  21.)
S.  31.  und  32.  —  Erfordernisse  der  auf  Exekution  gerichteten  Gesuche.  (§F.  22.  Tit.  21.)  S.  32.
—  darf  an  Sonn=  und  Festtagen  nicht  vollstreckt  werden,  eben  so  wenig  während  der  Saat=  und
Erntezeit  gegen  Personen,  welche  sich  mit  der  Landwirthschaft  beschäftigen.  (§.  25.  Tit.  21.  faͤllt
weg.)  S.  32.  —  wann  ehr  von  dieser  Bestimmung  Ausnahmen  zulässig  sind.  S.  32.  —  Fristbestimmung
  für  die  rücksichtlich  derselben  in  Antrag  gebrachte  Subhastation.  (§.  31.  Tit.  21.)
S.  32.  —  Hemmung  der  Exekution  durch  Einwendungen  der  Zahlung,  der  Kompensation  2#c#
(5.  36.  ff.  Tic.  21.  u.  §.  152.  des  Anhanges.)  S.  32.  —  Zulässigkeit  derselben  bei  nachgesuchtem
Spezial-Moratorium,  nach  schon  rechtskräftiger  Entscheidung  der  Sache.  (§.  42.  Tit.  2  1.,  K.  9.
Tit.  47.  u.  §.  306.  des  Anhangs.)  S.  33.  —  die  Vollstreckung  derselben  durch  Einlegung  des
Exekutors  soll  serner  nicht  stattfinden.  (.  48.  u.  §.  61.  Tit.  21)  S.  33.  —  auf  zu  leistende
Handlungen,  (executiones  ad  füciendum))  gerichtet,  deren  Vollstreckung.  (Aushebung  der  §#.  49.  bis
52.  Tit.  21.)  S.  33.  —  Straffestsetzung  und  Rekursverfahren  bei  Exekutionen  auf  Unterlassung.
(5.  51.  Tit.  21.)  S.  33.  —  Aufhebung  der  in  den  Vorschriften  Tit.  21.  SS.  68.  bis  111.  enthaltenen
  Besiimmungen  über  die  Beobachtung  der  Exekutionsgrade.  S.  31.  —  Zulässigkeit  des
Manifestations=  Eides.  S.  31.  —  Besiimmung  der  Exekutions-Gegenstände  zur  Befriedigung  des
Gläubigers.  (F.  69.  ff.  Tit.  21.)  S.  31.  —  Behandlung  der  Interventionen  bei  Auepfänèungen.
  (I.  76.  Tit.  21.)  S.  34.  —  Beschränkungen  der  Exekution  bei  Künstlern  und  Pvofessionisten
  und  Bewilligung  von  Terminal-  Zahlungen  für  dieselben.  (§§.95.  96.  Tit.  21.  u.  Anhang
6  159.)  S.  31.  —  beren  Vollstreckung  durch  Einklagung  und  Einziehung  von  Aktivfordcrungen
des  Schuldners,  durch  Beschlagnahme  von  Besolkungen,  Wartegeldern,  Pensionen  2c.  und  Bestimmung
  der  Vorrechte  unter  mehreren  immittirten  Gladubigern.  (S§.  101  —  109.  Tit.  21.  —  §.  51.
DTic.  51.  u.  §.  380.  des  Anhanges,  mit  Aushebung  des  .  52.  Tit.  51.  u.  kes  §.  361.  des  Anbangs.)
  S.  35.  36.  —  Erwerbung  von  Pfandrechten  im  Wege  derselben  auf  die  dem  Schuldner
zugehörigen  Immobilien  und  Eintragung  derselben  in's  Hypothekenbuch,  (§5.  110.  ff.  Tit.  21.)
S.  36.  —  wann  eher  bei  Gütern  und  Grundxstücken,  statt  der  Subhastation,  bloß  cine  Sequestration
zulässig  ist.  (§.  112.  Tit.  21.  u.  S.  171.  des  Anhanges.)  S.  37.  —  Verfahren  bei  Aucszahlung  der
laufenden  Zinsen  an  die  aus  dem  Hypothekenbuche  ersichtlichen  Gläubiger.  (5.  121.  u.  135.  ff.
Tic.  21.)  S.  38.  —  in  Mandats-Prozessen.  (V.  v.  1.  Juni.)  33.  37.  f.  —  gegen  Käufer,  wegen
nicht  bezahlter  Kaufgelder  bei  Subhastationen.  (V.  v.  4.  März.)  31.  45.  —  deren  Vollftreckung
gegen  zahlungsunfähige  Schuldner,  in  Beziehung  auf  die  von  letztern  zum  Nachtheile  ihrer  Gläu--biger
  in  unredlicher  Absicht  geschlossenen  Verträge  und  gemachten  Schenkungen.  (G.  v.  26.  April.)
35.  54.  ff.  —  exekutivische  Beitreibung  der  zu  Notariats-Punktationen  und  Verträgen  zu  verwendenden
  Stempel  von  den  Interessenten,  Seitens  der  Gerichte,  auf  den  Antrag  des  Notars.  (A.
K.  O.  v.  19.  Juni.)  34.  82.  —  in  wie  weit  deren  Vollstreckung  auf  die  bei  Civil=  und  Milikairbeameen,
  sowie  bei  Osffizieren  und  Penfionairs,  vorgefundenen  baaren  Gelder  zulässig  ist.  (A.  K.
O.  v.  11.  Dez.  1831.)  —  32.  2.  —  bei  deren  Vollstreckung  durch  gesetzlich  zulässige  Gehaltound
  Penstons-Abzüge  müssen  die  zu  entrichtenden  Wittwenkassenbeiträge  vorweg  in  Abzug  gebracht
werden.  (A.  K.  O.  v.  29.  Mai.)  34.  70.  —  (Auspfänkung)  —  deren  Volsstreckung  gegen  Unteroffiziere
  und  gemeine  Soldaten,  èesgleichen  gegen  Milicairbeamte,  in  Anwendung  der  5.  155.  und
156.  des  Anhanges  zur  Allgem.  G.  O.  (A.  K.  O.  v.  8.  Nov.)  31.  250.  —  deren  Vollstreckung
gegen  die  in  Kasernen  und  andern  ähnlichen  Dieustgebäuden  wohnenden  Milikairpersonen  durch
Requisitionen  der  Militairgerichte.  (A.  K.  O.  v.  4.  Jan.)  33.  3.  —  deren  Vollstreckung  gegen
Oekonomie-Kommissarien,  Feldmesser  und  Baukondukteure,  wegen  Schulden,  ohne  Personalarrest.
(A.  K.  O.  v.  19.  Jan.)  33.  4.  —  beren  Vollstreckung  gegen  die  Mieglieder  der  ritterschaftlichen
Privat-Bank  in  Pommern,  ohne  prozesstalisches  Verfahren.  (Scatut  v.  23.  Jan.)  33.  9.  —  siehe
auch  Pfändung,  gerichtliche.  Exeku-
        <pb n="412" />
        26  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Exekutionsverfahren,  gegen  Stabtverorkneten-Versammlungen,  wenn  solche  sich  weigern,  kassenige
  aufzubringen,  was  zu  Erhaltung  des  städtischen  Haushalts  erforderlich  ist.  (A.  K.  O.
*  Juli  1832.  zu  §.  109.  der  Städte-Ordn.  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  185.  —  bei  Provokation  auf
rechtliches  Gehör  wegen  nicht  eingeräumter  Verbindlichkeit  zu  Entrichtung  einer  Kommunal-Abgabe.
(ebendas.)  S.  185.)

Exekuriv-Prozeß,  Zulässigkeit  desselben  wegen  rückständiger  Hppothekenqiusen  und  jährlicher  Prästationen
  auch  aus  hypothekarischen  Schuld-Instrumenten,  die  auf  zweiseitigen  Verträgen  beruhen,  in
Anwendung  der  §.  1.  und  15.  Tit.  28.  Th.  I.  der  allgemeinen  Gerichts-Ordnung,  in  Verbindung
mit  S.  189.  des  Anhanges  zu  derselben.  (A.  K.  O.  v.  18.  Juli.)  31.  157.

Fabrikanten,  bleiben  von  einer  besondern  Steuer  für  dle  Gewerbscheine  zum  Aufsuchen  von  Waarenbegelinngn
  und  zum  Waarch-Aufkaufe,  mit  ihren  Handelsgehülfen,  befreit.  (A.  K.  O.  v.  12.  Fcbr.)

gaͤtikarbeiter,  deren  Zurückhaltung  bei  Aufläufen.  (V.  v.  30.  Dez.  1798.)  35.  173.  f.  —  minberjährige
  oder  grohfährige,  noch  unter  vaterlicher.  Gewalt  stehende,  deren  persönlicher  Gerichtsstand
am  Orte  ihres  Aufenebalts.  (A.  K.  O.  v.  4.  Juli.)  32.  175.  —  auch  wenn  sie  als  Kläger  auftreten.
  (A.  K.  O.  v.  5.  Dez.)  35.  291.
abriken  und  Handel,  Verwaltung,  siche  Handel.

Fbrter  Strafbarkeit  des  nicht  autorisirten  Aufsteckens  derselben  in  den  deutschen  Bundesstaaten
(Bundesbeschluß  v.  5.  Juli  u.  Pudl.  Pat.  v.  25.  Septbr.)  32.  217.

Fahnenweihe,  gottesbienstliche  Einrichtungen  bei  berselben  Seitens  der  Milikairprediger.  (Milit.
Kirch.  Ord.  v.  12.  Febr.)  32.  90.

Fährgeld-Tarifs,  für  die  Fähranstalt  zu  Blumberg.  (v.  30.  Juli.)  35.  217.  —  für  die  Privak-Fäbranstalt
  zu  Bonn.  (A.  K.  O.  v.  28.  Sept.  1834.  u.  Tarif  v.  11.  Jan.)  35.  5  —7.  —  für
das  Uebersetzen  über  die  Peene  bei  Jarmen.  (v.  29.  Juli.)  35.  178.  —  für  die  Wei  psel-Ueberfahrt
  bei  Kurzebrack.  (v.  31.  Juli.)  35.  219.  —  für  die  Warthefähre  bei  Vietz.  (v.  21.  Juli.)
35.  210.
amilien-Namen,  der  Juden  in  der  Provinz  Posen,  siche  Juden.
amilienstistungen,  Deklaration  kes  F.  A1.  Tit.  4.  Th.  II.  des  Allgemeinen  Lanbrechts  rücksichelich
der  nach  Vollziehung  des  Familienschlusses  über  dieselben  noch  gebornen  neuen  Familienmitglieder.
(A.  K.  O.  v.  5.  Sept.)  35.  198.

Feertage,  kanonisch  gültige,  in  der  Rheinprovinz,  eren  kirchliche  Gcobachtung.  (A.  K.  O.  v.  5.  Juli.)

197.  —  siche  auch  Fefttage.

gedihahle-  deren  Bestrafung.  (A.  K.  O.  v.  22.  Juli.)  32.  195.  —  desgl.,  wenn  der  Gegenstand
des  Diebstahls  nicht  Einen  Thaler  an  Werth  erreicht.  (A.  K.  O.  v.  20.  April.)  35.  46.  —  auch
bei  Militairpersonen.  (A.  K.  O.  v.  30.  Juli.)  25.  169.

Feldlazareth-Prediger,  deren  Austellung  im  Kriege.  (Milit.  Kirch.  Drd.  v.  12.  Febr.)  32.  73.  75.

Feldmesser,  von  den  Gencral-Kommissionen  beschäftigt,  Theilnahme  der  Regierungen  und  Dandräthe
an  deren  Beaufsichtigung.  (V.  v.  30.  Juni.)  314.  103.  —  gegen  fixirte  Diäten  angesiellt  und  von
den  Behörden  beschäftigt,  Exekutionsvollstreckung  gegen  dieselben,  wegen  Schulden,  ohne  Personal=Arrest.
  (A.  K.  O.  v.  19.  Jan.)  33.  4.

Feldprobst,  für  die  ganze  Armee  bestimmt,  dessen  Wahl  und  Ernennung.  (Milit.  Kirch.  Ord.  v.
12.  Febr.)  32.  70.  72.  —  Funktionen  desselben;  ebendas.  S.  70.  73.  ff.  —  Verhäliniß  desselben
  zu  den  Ministerien  der  geistlichen  Argelegenhciten  und  des  Krieges;  ebendaf.  S.  70.  71.—
Diensteinkünfte  und  Feldetat  desselben;  ebendas.  S.  96.  97.

Festtage,  an  denselben  dürfen  keine  Exekutionen  vollstreckt  werden.  (V.  v.  4.  März.)  31.  32.  —  in
die  Umzugszeit  fallend,  an  denselben  soll  die  Verbindlichkeit  des  Micthers  ruhen.  (A.  K.  O.  v.
30.  Juni.)  34.  92.  —  gesetzliche  der  katholischen  Kirche,  deren  Anordnung  in  der  dheinprovinz.

(A.  K.
        <pb n="413" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  27

(A.  K.  O.  v.  5.  Juli.)  32.  197.  —  zu  solchen  kritt  der  Ostermontag,  der  Pfingstmontag,  der  zweite
Weihnacheokag  und  ker  Bußtag  hinzu;  ebendaf.

Festungen,  die  Cenfur  der  Pläne  von  denselben  und  deren  Umgebung,  von  allen  Maßstäben,  soll
künftig  nur  dem  General-Inspektor  der  Festungen  und  dem  Chef  des  Generalstabes  der  Armee  obliegen.
  (A.  K.  O.  v.  18.  April.)  34.  66.

Festungs-Straf-Abtheilungen,  siehe  Militair-Straf-Abtheilungen.

Festungswerke,  die  zu  deren  Anlage  erworbenen  Grundstücke  bleiben  den  Kommunalsteuern  nicht  unterworfen.
  (A.  K.  O.  v.  8.  Juni.)  34.  87.

Feuer-Sozietäts-Reglement,  Westpreußisches,  vom  27sten  Dezember  1785.,  Abänkerung  bes  C.  11.
desselben,  die  Vergütung  von  Partial-Bränden  betreffend.  (A.  K.  O.  v.  21.  Nov.  1830.)  31.  1.

Feuer-Versicherungs-Sozietak,  im  ehemaligen  Herzogthum  Warschau,  (.  letzt.

Fideikommiß-Aunfälle,  Entrichtung  des  Erbschaftsstempels  von  denselben.  (G.  v.  7.  Juli.)  33.  82.

Fidcikommiß-Anwarter,  in  den  vormals  Großherzoglich  Bergischen  bandestheilen,  Verlängerung,
der  Anmeldungsfrist  für  dieselben  bis  zum  30.  April  1832.  (A.  K.  O.  v.  29.  März.)  31.  44.—
desgl.  bis  zum  30.  April  1834.  (A.  K.  O.  v.  7.  April.)  32.  128.  —  nähere  Bestimmung  deren
Rechte  in  den  gedachten  Landestheilen  der  Provinz  Westphalen,  nach  dem  Gesetze  vom  11.  Juli
1833.—  33.  83.  —  der  adeligen  Gerichtöherren  im  Herzogthume  Westphalen,  Verhälknisse  und  Rechte
derselben  und  landesherrliche  Bestätigung  deren  Successtons-Ordnungen.  (A.  K.  O.  v.  22.  Aug.)
32.  225.  —  nähere  Bestimmung  der  Rechte  der  Fideikammiß-Anwarter  in  den  zur  Rheinprovinz
gehörigen  Landestheilen  des  vormaligen  Großherzogthums  Berg.  (G.  v.  23.  Aug.)  34.  167.

Fideikommiß-Besitzer,  deuselben  ist  wegen  der  Aucßeinandersetzungskosten  und  Abfindungen  bei  gutsherrlich-bäuerlichen
  Regulirungen,  Gemeinheitstheilungen  und  Ablösungen  die  Verpfänkung  der  Güter-Substanz
  gestattet.  (A.  K.  O.  v.  2.  Juli.)  31.  155.

Fideikommisse,  in  den  zum  vormaligen  Großherzogthum  Berg  gehörig  gewesenen  Landestheilen  vor
Einführung  der  Französischen  Gesetze  bestanden,  Anwendung  der  Bestimmungen  des  é.  2.  des  Gesetzes
  vom  23sten  März  1828.  —  die  Aufrechthaltung  der  in  der  Zwischenzeit  über  dieselben  getrofsenen
  Disposttionen  betreffend  —  auch  auf  Erbtheilungen.  (A.  K.  O.  v.  24.  Juli.)  32.  201.

Fideikommißfolger,  Wahrnehmung  deren  Gerechtsame  bei  gutsherrlich-bauerlichen  Regulirungen,  Gemeinhcitstheilungen
  2c.  (V.  v.  30.  Juni.)  34.  101.  106.  107.

Fideikommißgüter,  Verfahren  bei  Verschuldungen  derselben,  bei  Veräußerung  und  Verpfänkung  von
Abfindungs=  und  Ablösungs-#änkercien  und  Renten,  desgl.  bei  Verwendung  der  daraus  bezogenen
und  der  Ablöfungs-Kapitalien  zu  den  neuen  Einrichtungen  in  Folge  gutsherrlich-bäuerlicher  Regulirungen
  und  Ablösungen.  (G.  v.  29.  Juni.)  35.  137  —  140.

Fide#kommiß-Nutzungen,  deren  Beschlagnahme  und  Vertheilung  unter  mehrere  immittirte  Gläubiger.
  (V.  v.  1.  März.)  34.  35.  36.

Fieber,  austeckende,  siehe  Typhus.

Filehne,  Stadt,  im  Bromberger  Regierungsbezirke,  derselben  wird  bie  revièirte  Städteordnung  vom
17ten  März  10331.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  28.  Aug.)  35.  196.

Finanz-Etak,  Haupt-,  für  das  Jahr  1832.,  vom  25ten  Febrnar  1832.  und  dessen  Bekanntmachung
burch  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  von  demselben  Tage.  32.  65  —  67.  —  desgl.  für  das  Jahr
1835.  (v.  8.  Mai)  35.  61  —  63.

Finanz-Ministerium,  von  dem  Geschäftokreise  desselben  wird  die  Verwaltung  der  Domainen  und
Forsten  abgesondert  und  dem  Ministerium  des  Königl.  Hauses  überwiesen.  (A.  K.  O.  v.  26.  Jan.
und  Staats-Minist.  Bekanntmachung  v.  6.  Febr.)  35.  10.  —  auch  wird  kavon  die  4te  Abtheilung,
für  Verwaltung  des  Handels:,  Fabrik=  und  Bauwesens,  getrennt  und  mit  derselben  eine  besondere
Behörde  unter  dem  Wirklichen  Geheimen  Rath  Rother  als  Chef  gebilket;  ebendas.  S.  11.  —
allc  übrige  Verwaltungszweige  des  Finanzministeriums,  mit  Einschluß  des  durch  die  Allerhöchste#  Order
  vom  28ten  April  1831.  demsclben  überwiesenen  Bergwerks-,  Hütten=  und  Salinenwesens,  wer-5

  2  den
        <pb n="414" />
        28  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Finanz-Ministerium,  (Forcs)
ben  dem  Wirklichen  Geheimen  Rath,  Gr.  v.  Alvensleben,  als  interimistischem  Chef  aufgetragen;
ebendas.  S.  11.  —  hemselben  verbleibt  zur  Bestreitung  der  anderweitigen  Staatsbedürfnisse  die  freie
Verfügung  über  die  bei  den  Regierungs-Haupt-Kassen  sich  bildenden  Ueberschüsse;  ebenkas.  S.  10.

Fischerei,  Ausübung  derselben  in  den  bandestheilen  auf  dem  linken  Nheinuser.  (G.  v.  23.  Juni.)
33.  78.  —  Aufhebung  der  Verordnung  des  ehemaligen  General-Gouvernements  am  Nieder=  und
Mittelrhein  vom  18ten  August  1814.  rücksichtlich  derselben;  ebendas.  —  Strafbestimmungen  für
bie  unbefugte  Ausübung  derselben;  ebendas.

Fiskalische  Ansprüche,  in  der  Rheinprovinz,  Gesetz  über  deren  Präklusion,  vom  180en  Dezember

1831.  —  32.  3.

Fiskalische  Behörden,  in  Vertretung  der  Staatsverwaltung,  das  prozessualische  Verfahren  und  die
richterliche  Entscheikung  wider  dieselben  können  sich  nur  auf  Gegenstände  des  Privatrechts  beschränken,
  dürfen  aber  Gegenstände  des  Majestätsrechts  dabei  nicht  becühren.  (A.  K.  O.  v.  4.  Dez.  und
Staats-Minist.  Bericht  v.  16.  Nov.)  31.  255  —  258.

Fiskalische  Rechtsverhältmisse,  und  landeshoheitliche,  genauere  Beobachtung  bder  Grenzen  zwischen
benselben.  (A.  K.  O.  v.  4.  Dez.)  31.  255.  f.

Fiskalische  Untersuchungen,  stehe  letze.

Fiskalische  Vorrechte,  deren  hypothekarische  Eintragung  auf  die  Immobilien  der  Kassen-,  Magazinund
  Domainen=  Beamten,  oder  anderer  Verwalter  öffentlicher  Güter  und  Einkünfte,  so  wie  der  Domainenpaächeer.
  (A.  K.  O.  v.  2.  Juli.)  33.  81.  —  die  Bestimmungen  der  Deklaration  vom  Isten
April  1803.  SS.  3.,  5.  und  7.,  die  Verordnung  vom  14ten  Januar  1813  und  das  Dekret  vom  öten
September  1807.  Art.  7.  werden  außer  Kraft  gesetzt;  ebendas.  S.  82.

Fiskus,  Rechte  und  Verpflichtungen  desselben,  Zinsen  zu  fordern  und  zu  gewähren.  (G.  v.  J.  Juli.)
33.  79.  —  Jahlung  von  Zögerungs-Zinsen  aus  rechtskräftigen  Erkenntnissen  Seitens  besselben  mit
fünf  vom  Hunderk;  ebendas.

Flagge,  National-,  deren  Aufziehung  von  sämmtlichen  Seeschiffen  und  andern  größern  Fahrzeugen
an  hohen  Feiertagen  und  bei  andern  feierlichen  Ereignissen.  (Hasen=  2c.  Polizei-Ord.  für  Swinemünde
  und  Stettin  v.  22.  Aug.)  33.  93.  —  deren  Führung  auf  der  Rheinschifffahrt  Seircns  der
Schiffe  und  Nachen  der  verschiedenen  Skaaten,  mit  dem  Zusatze  des  Wortes:  „Nhenus."  (Rheinschiff.
Ord.  v.  31.  März.)  31.  132.

Flaggen,  Strafbarkeit  des  nicht  autorisirten  Aufsteckens  derselben  in  den  deutschen  Bundesstaaten.
(Bundesbeschluß  v.  5.  Juli  u.  Publ.  Patent  v.  25.  Sept)  32.  217.

Floͤßerei,  siehe  Holzfloͤßerei.

Flußbauten,  öffentliche,  Verfahren  bei  Auszahlung  der  Geldentschdbtigung  für  den  zu  denselben  abgetretenen
  Grund  und  Boden  in  den  Prorinzen  Kurmark,  Preußen  und  Posen.  (A.  K.  O.  v.
20  Dez.  1833.)  34.  8.  —  desgl.  in  der  Provinz  Sachsen.  (A.  K.  O.  v.  18.  Okt.)  34.  179.

Forderungen,  aus  Verwaltungsaufprüchen,  siehe  diese,  desgl.  Präklusions-TDermin  und  Aufrufe.

Vormen,  zur  Anfertigung  von  Moctallgeld,  Papiergeld,  Urkunden  2rc.  öffentlicher  Behörden  bestimmet,
dürfen  bei  Strafe  ohne  schriftliche  Anweisung  der  letztern  nicht  gefertigt  oder  davon  Abdrücke  verabfolgt
  werden.  (G.  v.  6.  Juni.)  35.  99.

Formulare,  zu  urkunden  und  Ausfertigungen  öffentlicher  Behörden,  Schulescheinen,  Zinskoupons  2c.
dürfen  ohne  schriftliche  Anweisung  der  Behörde  nicht  gefertigt,  oder  davon  Abdrücke  verabfolgr  werben.
  (G.  v.  6.  Juni)  35.  99.

Forstbcamte,  zur  Untersiützung  der  Grenzaufsichtsbeamten  verpflichtet,  in  ie  sern  solche,  wie  letztere,
im  Diensie  von  ihren  Wassen  Gebrauch  machen  können.  (G.  v.  26.  Juni.)  31.81.  —  Vewilligun
des  Denunzianten-Antheils  für  dieselben  zur  Hälfte  von  den  wegen  Chausser-Polizeivergehen  eim
beuden  Geldstrasen.  (A.  K.  O.  v.  31.  Aug.)  32.  211.

Forsien,  Konigl.,  Gencral-Verwaltung  für  dieselben,  siche  Domainen.

Forsi-
        <pb n="415" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  29

Forst-  und  Jagdfrevel,  Verträge  mit  fremden  Staaten  zur  Verhütung  derfelben  in  den  gegenseitigen
  Grenzwaldungen,  namentlich:  mit  Reuß-Plauen,  jüngerer  binie,  vom  1.  Mai  und  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  28.  Juni  1831.  —  34.79.  —  (desgl.  durch  die  Uebereinkunft  wegen  Beförderung
der  Rechtspflege  vom  5ten  Juli  1834.  Art.  36.)  34.  129.  —  mit  dem  Königreiche  Sachsen.  (Minick.
  Erklärung  v.  12.  u.  Bekanntmachung  v.  18.  Okt.)  35.  223.  f.  —  mit  Sachsen-Altenburg
behält  es  bei  kem  Abkommen  vom  15ten  Dezember  1824.  sein  Bewenden.  (Uebereinkunft  vom  18.
Febr.)  32.  111.  —  Nähere  Bestimmung  rücksichtlich  desselben  über  die  Konstatirung  der  Forstfrevel
  durch  die  Forst=  und  Polizeibeamten  des  Orts  und  über  die  Vollstreckung  der,  der  Geldstrafe
substituirten  Gefängnißstrafe.  S.  111.  112.  —  Ausführung  der  mit  Sachsen-Koburg-Gotha
unterm  Aten  Dez.  1821.  und  26sten  Nov.  182  1.  getroffenen  Abkommen.  (Abkommen  v.  23.  Dez.  1833.)
34.  15.  —  mit  Sachsen-Meiningen-Hildburghausen.  (Minist.  Erkl.  v.  26.  Juli.)  31.  158.—
nachträgliches  Aekommen  mit  dem  Fürstenthum  Waldeck,  rücksichtlich  der  exekutiven  Beitreibung  der
Holzwerths=  und  Schadens  Ersatzgelder  (v.  12.  März  u.  Minist.  Bekanntmach.  v.  12.  April.)  31.  50.

Forstnutzungen,  deren  Veranschlagung  bei  gerichtlicher  Abschätzung  der  Rittergüter  in  der  Provinz
Posen.  (V.  v.  S.  Jan.)  31.  2.

Forst-Strafarbeiten,  Seitens  unvermögender  Forftfrevler  und  Holzbiebe,  deren  Verwandlung  in
andere  Arbeiten,  im  Interesse  der  Waldeigenthümer,  oder  auch  der  öffentlichen  Verwalkung.  (A.  K.
O.  v.  28.  April.)  34.  67.  —  Anordnungen  für  das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren;  ebendaf.

Fossilien,  edle,  siehe  Edelsteine.

Fourage,  von  den  Ortsbehörden  für  die  Land-Genkarmerie  geliefert,  deren  Vergütung.  (A.  K.  O.  v.
8.  Dez.  1833.)  31.  1.

Frachtbriefe,  (und  Manifeste),  auf  der  beinschifffahrt.  (Rheinschiff.  Ord.  v.  31.  März.)  31.  93.  145.

Frachtfuhrleute,  sind  bei  Strafe  verpflichtet,  auch  den  Steuer-Aufscchtsbeamten  und  Wegewärtern
auf  Erfordern  die  empfangenen  Chausseezertel  unterweges  vorzuzeigen.  (A.  K.  O.  v.  23.  April.)  35.  68.

Frankfurt  a.  d.  O.,  Scadt,  revidirte  Meßordnung  für  die  dertigen  Messen,  vom  Zulsten  Mai  und
Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Zlsten  März  1832.  —  32.  119  —172.  —  Nachtrag  zu  derselben,  in
Bezichung  auf  die  &amp;amp;.  9.  und  11.),  in  Gefolge  der  Jollvereinigung  mit  dem  Königreiche  Sachsen.
(A.  K.  O.  nebst  Nachtrag  v.  2  1.  Dez.  1833.)  34.  7.

Frankreich,  Königreich,  Verhältnisse  mit  demselben  rücksichtlich  der  Rheinschifffahrt.  (Rheinschiff.  Orb.
v.  31.  März.)  31.  83.  95.  146.

Franzesisch-#hanseatische  Departemenkö,  (oder  Lippe-Departement),  vormalige,  die  zu  denselben  gehoͤrig
  gewesenen  Landestheile,  Kompetenz  der  General-Kommissionen  in  Ausführung  des  Gesetzes
vom  ##sten  April  1825.  über  die  den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsverhältnisse  2c.  in  denfelben.
(V.  v.  30.  Juni.)  34.  96.  ff.  —  Wahl  und  Geschäftsführung  der  Kreisvermittelungsbehörden  in
denselben.  (ebendas.)  S.  97.  —  Verfahren  bei  den  in  dergl.  Angelegenheiten  entstehenden  Sereitigkriten.
  S.  9#.  ff.  —  siehe  auch  Heimfallsrecht  und  Nitrergüter.

Frauen,  (Frauenspersonen),  welche  im  Stattbezirke  einen  selbsistänkigen  Haushalt  haben,  sind  verpflichtet,
  für  die  ihnen  obliegenden  Gemeinde-Hasten  tangliche  Stellvertreter  zu  stellen.  (R.  St.  O.
v.  17.  Märk.)  31.  16.  —  in  Beziehung  auf  Gewinnung  des  Bürgerrechts,  siehe  dieses;  in  Beziehung
  auf  Bürgschaften;  siehe  diese,  stehe  auch  Ehesrauen,  Ehegatten.

Frauftadk,  im  Posenschen  Regierungobezirke,  derselben  wird  die  revidirte  Städte-Ordnung  vom  1#ten

Närz  1631.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  17.  Juli.)  52.  191.

Freie  Grund,  stehe  Siegen,  Fürstenthum.

Freihafen,  deren  Anlegung  in  den  Uferstaaten  des  Nheins.  (Nheinschiff.  Ork.  v.  31.  März.)  31.  83.

Grciheitsbäume,  und  dergl.  Aufruhrzeichen,  Strafbarkeit  des  Errichtens  derselben  in  een  deurschen
Bundesstaaten.  (Bundesbeschluß  v.  5.  Juli  u.  Publ.  Patent  v.  25.  Sept.)  32.  217.

Fremde,  politisch  verdächtige,  polizeiliche  Wachsamkeit  auf  dieselben  in  den  deutschen.  Bundesfkaaten
  und  Enifernung  derselben  aus  diesen.  (Bundesbeschluß  v.  5.  Juli  und  Publ.  Pat.  v.  25.  Sept.)
32.  218.  Frie-
        <pb n="416" />
        30  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Friedensgerichte,  in  dem  Großherzogehume  Posen,  beren  Auflösung.  (V.  v.  16.  Juni.)  34.  78.  —
in  der  Rheinprovinz,  Stempelfreiheit  für  deren  Verhandlungen  und  Vergleiche  bei  den  Sühneversuchen
  derselben.  (V.  v.  17.  Aug.)  35.  195.

Friedrichsd'or,  (und  Friedrich-Wilhelmsd'or),  deren  Annahme  bei  den  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangs-Abgaben  zu  52  Rthlr.  in  Cour.  (Erheb.  Nolle  v.  30.  Okt.)  31.  211.  —  desgl.  bei
allen  an  die  Staatskassen  in  Silbergelde  zu  leistenden  Zahlungen.  (A.  K.  O.  v.  21.  Nov.)  31.  251.

Früchee,  auf  dem  Halme  stehend,  Strafbarkeit  derjenigen  Personen  in  der  Rheinprovinz,  welche  solche
der  gerichtlichen  Beschlagnahme  entziehen.  (A.  K.  O.  v.  11.  Dez.)  33.  296.

Fuhrkosten,  siehe  Reisckosten.

Fürsten,  ehemals  reichsständische,  siehe  letzt.

Furstenwalde,  Stadt,  Dammgelb-Tarif  für  dieselbe.  (v.  2.  April.)  35.  209.

G.

Garde-Landwehr,  Gestellung  und  Vergütung  der  für  dieselbe  bei  eintretender  Mobilmachung  erforberlichen
  Pferde.  (V.  v.  24.  Febr.)  34.  58.  —  siehe  auch  Pferde.

Garnison-Kirchen,  deren  Benutzung  für  den  Militair-Goktesdienst.  (Milit.  Kirch.  Ord.  v.  12.  Febr.)
32.  84.  —  Bildung  eines  Kuratoriums  oder  Kirchen-Kollegiums  für  deren  Vermögens-Verwaltung;
ebendas.  S.  101.102.  —  Besorgung  der  Bauten  und  Reparaturen  an  denselben;  ebendas.  S.  102.103.—
Benutzung  der  Civilkirchen  in  Stelle  derselben;  ebendas.  S.  81.  103.  —  desgl.  der  Simultankirchen;
ebendas.  S.  104.  —  Verhaͤltnisse  der  Hof-  und  Garnisonkirchen  zu  Berlin  und  Potsdam;  ebendas.  S.  103.

Garnison-Kirchenrechnungen,  deren  Führung,  Revision  und  Decharge.  (Milit.  Kirch.  Ord.  v.
12.  Febr.)  32.  102.  103.

Garnisonprediger,  deren  Anstellung  und  Bestimmung.  (Milik.  Kirch.  Ord.  v.  12.  Febr.)  32.  70.  71.
76.  77.  —  in  Berlin,  dessen  Wahl  und  Ernennung  bleibt  der  Allerhöchsten  Königl.  Bestimmung
vorbehalten;  ebendas.  S.  72.  —  Amtsobliegenheiten  derselben  rücksichtlich  der  Garnisonschulen;
ebendas.  S.  94.  —  Diensteinkünfte  derselben;  ebendaf.  S.  96.

Garnison-Schulen,  Amtsobliegenheiten  der  Militairprediger  rücksichtlich  derselben.  (Milic.  Kirch.
Ord.  v.  12.  Febr.)  32.  93—96.  —  Revision  derselben  durch  den  Provinzial-Schulrath;  ebendaf.
S.  95.  —  Besetzung  der  Lehrerstellen  an  denselben;  ebendaf.

Gartendiebstähle,  deren  Bestrafung.  (A.  K.  O.  v.  22.  Jull.)  32.  193.  —  desgl.  enn  der  Gegenstand
  des  Diebstahls  nicht  Einen  Thaler  an  Werth  erreicht.  (A.  K.  O.  v.  20.  April.)  35.  46.  —
Anwendung  dieser  Bestimmung  auch  auf  Militairpersonen.  (A.  K.  O.  v.  30.  Juli.)  35.  169.

Gastwirthschaften,  ohne  Beherbergung  von  Fremden,  Anordnungen  für  deren  Betrieb  in  den  Stäkten
  und  auf  dem  Lande.  (A.  K.  O.  v.  7.  Febr.)  35.  18—  20.  —  dazu  bedarf  es  eines  polizeilichen
  Erlaubnißscheines,  welcher  stempel=  und  sportelfrei  ertheilt  wird.  S.  18.  —  in  welchen  Fällen
solcher  ertheilt  oder  versagt  werden  kann.  S.  18.  19.  —  hängt  zugleich  von  der  Nutzlichkeit  und
dem  Bedürfnisse  derselben  ab.  S.  19.  —  Fortsetzung  des  zeitherigen  Betriebes  derselben.  S.  19.  —
Strafen  für  keren  Betrieb  ohne  polizeiliche  Erlaubniß.  S.  20.  —  in  wiefern  dabei  auoschließliche
Berechtigungen,  Krugverlagsrechte  oder  Real-Berechtigungen  zu  berücksichtigen  sind.  S.  20.

Gebühren-Frcihelt#,  der  Verhandlungen  und  hypothekarischen  Eintragungen  bei  Besitzveränderungen,
welche  zum  Zweck  des  gemeinen  Bestens  unter  Verpflichtung  der  Interessenten  angeordnet  werden.
(A.  K.  O.  v.  4.  Mai.)  B3.  49.  —  bei  Anlegung  der  Hypothekenbücher  in  dem  Herzogthum  Westphalen,
  Fürstenthum  Siegen  2c.  (V.  v.  31.  März.)  34.  53.  f.  —  für  die  Verhandlungen  wegen
Wiederherstellung  der  durch  Brand  verloren  gegangenen  Hypotheken-Akten  der  Stadt  büdinghausen.
(A.  K.  O.  v.  7.  Juli.)  33.  80.  —  desgleichen  derfenigen  der  Stadt  Steinau  in  Schlesien.  (A.  K.
O.  v.  29.  Juni.)  35.  167.  —  in  Angelegenheiten  der  Nheinzollgerichte.  (V.  v.  30.  Juni.)  34.
143.  141.  —  für  kirchliche  Akteste  bei  Armen-Vormundschaften.  (A.  K.  O.  v.  5.  Aug.)  33.  87.
—  der  Trauscheine  für  noch  nicht  naturalisirte  Juden  in  der  Provinz  Posen.  (V.  v.  1.  Juni.)  33.  72.

Gebuͤh-
        <pb n="417" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  31

Gebuͤhren-Saͤtze,  der  Kreis-Justizraͤthe  im  Frankfurter  Oberlandesgerichts-Bezirke.  (V.  v.  30.  Nov.)
33.  300.

Gebühren-Tarif,  für  die  Königlichen  Przicchen  Zonsalate/  vom  106en  Mai  unb  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  16ten  Juni  1832.  —  32.

Gebühren-Tare,  für  eie  Gerichte  und  Tunsfammigteen  in  dem  Mandaks-,  bem  summarischen  und
dem  Bagatellprozesse,  vom  9ten  Oktober  1833.  und  Allerhöchste  Kabiners  -Order  von  demselben
Tage.  33.  109—  116.  —  Bewilligung  eines  Antheils  an  den  Schreibgebühren  für  die  darauf  in
ihrem  Einkommen  ange  iesenen  Beamten,  so  wie  einer  Tantieme  von  den  portopflichtigen  Sportel-Einnahmen
  für  die  Salarien-Kassen-Rendauten  und  andere  gerichtliche  Beamte  in  den  vorgedachten
Prozessen.  (A.  K.  O.  v.  9.  Okt.)  33.  109.  —  für  die  Superintendenten  der  Provinz  Sachsen,  vom
21.  April  1832.  —  32.  138—  141.

Gefahr,  Rettung  aus  derselben,  stehe  Verdienst-Denkmünze.

Gefangene,  zu  öffemtlichen  Arbeiten  lebenslänglich  verurtheile,  bei  denselben  soll  für  neue  Vergehungen
  in  der  Negel  körperliche  Züchtigung  eintreten.  (A.  K.  O.  v.  20.  Juni)  35.  100.

Gesängniß,  einsames,  dessen  Anwendung  als  Strafe  für  die  zu  lebenswieriger  Freiheitsstrafe  oder
zu  öffentlichen  Arbeiten  lebenslänglich  verurtheilten  Verbrecher,  wegen  neuer  sträflicher  Hanklungen.
(A.  K.  O.  v.  20.  Juni)  35.  100.  —  siehe  auch  Strafen.

Gehälrer,  .  Besoldungen.

Geheimes  Ober=  Tribunal,  f.  Ober-Tribunal.

Geistliche,  sind  nicht  verpflichtet,  undesoldete  Stabtämter  zu  übernehmen.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)
31.  31.  —  bebürfen  zur  Annahme  solcher  Aemter  der  Erlaubniß  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde
und  der  Regicrung;  ebendas.  —  diese  Erlaubniß  kann  im  Interesse  des  Dienstes  auch  wieder
zurückgenommen  werden;  ebendas.  —  sind  zu  den  Aemtern  des  Vorstehers  und  Protokollführers
der  Stadtverordneten  und  ihrer  Stellvertreter  nicht  wählbar.  (A.  K.  O.  v.  F  Juli  1832.  zu
6.  116.  der  St.  O.  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  136.  —  Hinsichtlich  deren  pershulicher  Befreiung  von
städtischen  Gemeindelasten  sind  die  bestehenden  Verordnungen  anzuwenden.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)
31.  16.  —  (.  auch  Militair-Geifsfliche,  Feldprobst,  Divisionsprediger  rc.

Geistliche  (kirchliche)  Aemter,  Ausschließung  von  denselben  wegen  Theilnahme  an  unerlaubten
Verbindungen.  (Bundesbeschluß  v.  14.  Nov.  1834.  u.  Allerh.  Bekannem.  desselb.  v.  5.  Dez.)  35.  291.
—  (.  auch  Verbindungen.

Geisiliche  Amtshandlungen,  Strafbarkeit  derjenigen  Personen,  welche  sich  solche  anmaßen,  ohne
die  Ordina2ion  zu  einem  geistlichen  Amte  erhalten  zu  haben,  in  Anwendung  der  #.  76—79.
Tit.  10.  Thl.  II.  des  A.  L.  R.  (A.  K.  O.  v.  9.  März.)  34.  60.  —  deren  Verrichtung  in  Militair-Gemeinden.
  (Milit.  Kirch.  O.  v.  12.  Febr.)  32.  81.  ff.  81—96.  —  desgleichen  für  rämischkatholische
  Mitglieder  derselben;  ebendas.  S.  82.  83.

Geldsirasen,  für  Chaussec-Polizcivergehen  erkannt  und  eingegangen,  Bewilligung  derselben  zur  Hälfte
als  Dennnzianten-Antheil  für  Wegewärter,  Wegegeld-Einnehmer,  Polizei=  und  Forst-Offizianten  und
Gendarmen.  (A.  K.  O.  v.  31.  Aug.)  32.  214.  —  deocgleichen  für  Joll=  und  Steuerbeamte.  (A.  K.
O.  v.  26.  Febr.)  33.  26.  —  H.  auch  Strafen.

Geld  zuhlungen,  in  fremden  Münzsorten  bei  Darlehen  und  keren  Rückerstattung  in  Preußischem
Gelde.  (A.  K.  O.  v.  4.  Ang.)  32.  207.  —  in  schwedisch-pommerschen  Kourant  oder  Zwei-Drittelsiücken,
  Werthausgleichung  bei  denselben  gegen  Preußisches  Kourant.  (A.  K.  O.  v.  23.  Aug.)  31.
171.  —  bei  den  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben.  (Erheb.  Rolle  v.  30.  Okt.)  31.
211.  —  Friedrichsd'or,  statt  Silbergeld,  zu  52  Rethlr.  (A.  K.  O.  v.  21.  Nov.)  31.  254.  —  f4.  auch
Scheide=  und  Silbermunze.

Gemeinde-Abgaben,  (Gemeinde-Auflagen,  Gemeindelasten,  Gemeindedienste,  Kommunal-Abgaben,
Kommunal-Stenern,  Kommunal-Beiträge,  Kommunallasten),  gleichmäßige  Verpflichtung  aller  einzelnen
  Gemeinde-Mitglicder  zu  deren  Leistung.  (R.  St.O.  v.  17.  März.)  31.  15.  (§.  35.)  —  erstreckt  sich
auch  auf  die  Verzinsung  und  Abtragung  bereits  vorhandener  Schulden  der  Stadt;  ebendas.  S.  36.  —
        <pb n="418" />
        32  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Gemeinde-Abgaben,  Gemeindelasten  2c.  (Forts.)
—  Anfang  und  Ende  der  Verpflichtung  zu  solchen  beistungen.  (R.  St.  O.  v.  7.  März)  31.  15.09.37.)—in  wie
weit  davon  aktive  und  servisberechtigte  Militai  ersonen  und  Militairbeamte  gänzlich  befreit  bleiben;  ebendas.
  6.  38.—  diese  Besreiung  findet  auf  Zushläge  zu  indirekten  Verbrauchsstenern  und  auf  Leistungen  als
Bücger  und  Grundeigenthümer  nicht  statt;  ebendas.  —  Heranzichung  der  Seaatsdiener  und  Kdtischen
Beamten  zu  denselden  durch  bestimmee  Gelèbeiträge;  ebendas.  .  39.  (Siehe  auch  weiter  unten.)  —
durch  persönliche  Dienstleistungen,  zu  denen  sedoch  kunst-  und  handwerksmäßige  Arbeiten  nicht  gehören;
  ebendas.  .  35.  —  in  wie  weit  davon  Befreiungen,  oder,  stakt  derselben,  Geldbeiträge  eintreten;  ebenbas.
  FK.  38  u.  39.  —  Beamtoe,  bie  zugleich  Bürger,  Grundeigenthümer  oder  Gewerbetreibende  sind,  haben  die
Befugniß,  Stellvertreter  zu  stellen,  oder  eine  Geldvergütigung  dafür  zu  leisten;  ebendas.  c.39.  —  Hinsichtlich
  der  persönlichen  Befreiungen  der  Geistlichen  und  Schullehrer  sind  die  besichenden  Verordnungen
  anzuwenden;  ebendas.  S.  16.  J.  42.  —  Mitglieder  der  Stadtgemeinde,  außer  der  Stadt  und  den
Vorstädten  wohnend,  sind  von  persönlichen  Beiträgen  zu  solchen  Anstalten  frei,  wovon  sie  wegen
ihrer  Wohnungsverhältnisse  keinen  Vortheil  ziehen;  ebendas.  S.  15.  J.  40.  —  dingliche  Befceiungen  werden
  bis  zur  Ablösung  anerkannk,  erftrecken  sich  jekoch  nicht  auf  außerordentliche  Leistungen,  auch
können  neue  von  den  Stadtbehörden  nicht  ertheilt  werden;  ebendaf.  §.  41.  —  desgleichen  können  von
leteren  persönliche  Befreiungen  nicht  bewilligt  werden;  ebendaf.  S.  16.  S.  42.  —  Grundeigenehümer  i
Stattbezirk,  ohne  Wohnsitz  in  demselben,  sind  nur  zu  den,  dem  Grundeigenthume  etwa  auferlegten
Peistungen  verpflichtet;  ebendas.  §.  43.  —  mussen  für  letztere  taugliche  Stellvertreter  stellen;  ebendaf.
S.  11.  —  Personen  weiblichen  Geschlechts  und  Abwesende  sind  dazu  ebenfalls  verpflichtet;  ebendas.  —
(und  Auflagen),  in  den  Städten,  deren  Genehmigung  und  Ausführung.  (N.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  29.
C.  121.)  —  durch  Gemeindezuschläge  zu  landesherrlichen  Steuern  oder  nach  einem  anderen  Vertheilungsmaaßstabe;
  ebendas.  S.  29.  X  122.—  städtische,  Verfahren  bei  Ablösung  dinglicher  Befreiungen  von
denselben.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  15.  (I.41.)  (V.  v.  17.  März.)  31.  40.  G.  30.)  —  persönliche,  auf
speziellen  Rechtstiteln  beruhende  Befreiungen  von  denselben,  dauern  nur  auf  Lebenszeit  oder  bis  zur
Entschebigung  fort.  (V.  v.  17.  März.)  31.40.  (5.31.)—  Heranziehung  der  Schutzverwandten  und  Staats-Beamten
  zu  denfelben,  letztere  nach  dem  Gesetze  vom  11.  Juli  1822.  (A.  K.  O.  v.  „  Juli  1932.
zu  §.  41.  der  St.  O.  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  181.  —  Gesetz  über  die  Heranziehung  der  Staatsdiener
  zu  denselben,  vom  11.  Juli  1822.  Abänderung  des  §.  B.  desselben  in  Beziehung  auf  die  Anwendung
  desselben  auf  ftädtische,  landschaftliche  und  andere  als  unmittelbare  Staatsdiener  zu  betrachtende
  Beamte.  (A.  K.  O.  v.  I4.  Mai.)  32.  115.  —  von  allen  Beiträgen  zu  denselben  sind
überall  dic  servisberechtigten  aktiven  Militairpersonen,  so  wie  die  auf  Inaktivitätsgehalt  gesetzten
Offiziere  und  Milicairbeamten  befreit,  in  sofern  sie  nicht  das  Bürgerrecht  gewonnen  haben.  (A.  K.
O.  v.  29.  Mai.)  34.  71.  —  diese  Befreiung  bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  Zuschläge  zu  indirekten
Verbrauchssteuern,  auch  nicht  auf  Leisiungen  als  Grundeigenthümer.  (ebendas.)  —  Theilnahme  der
Domainen=  und  Rittergüter  an  denselben  in  den  ehemaligen  Westphälischen  bandestheilen  der  Provinz
Sachsen.  (V.  v.  31.  März.)  33.63.  —  Eigenthümer  von  Grundstücken  im  Stadtbezirke  sind,  wenn  gleich
sie  nicht  ihren  Wohnsitz  daselbst  haben,  zu  den  städtischen,  nach  dem  Grundeigenthume  vertheilten  Leistungen
  verpflichtet.  (A.  K.  O.  v.  .  Juli  1932.  z.  &amp;amp;.  56.  der  St.  O.  v.  19.  Nov.  1908.)  32.
181.  —  Aufbringung  derselben  im  Wege  einer  Erhöhung  der  Klassen=  oder  der  Mahl=  und
Schlachtsteuer,  und  in  wie  fern  auch  andere  Auflagen  und  Ausschläge  zulássig  sind.  (ebendaf.)
S.  181.  —  durch  das  Verbot,  Privatgrundstücke  von  irgend  einer  Leistung  zu  befreien,  ist  den  Stadtbehörden
  die  Befugniß  nicht  genommen,  zur  Beförderung  des  Ausbaues  der  Städte,  den  Neu-Anbauenden
  auf  gewisse  Jahre  Abgabenfrciheit  zuzugestehen.  (ebendaf.  zu  .  58.)  32.  181.  —  Exekuions-Verfahren
  gegen  die  Stadtverordneten-Versammlung,  wenn  solche  diejenigen  verweigert,  welche
zur  Erhaltung  des  stiädtischen  Haushalts  erforderlich  sind.  (ebend.  zu  §.  100.)  S.  105.  —  wenn
über  die  Verbindlichkeit  zu  Entrichtung  derselben  auf  rechtliches  Gehör  provozirt  wird,  so  hat  solches
  keinen  Suspensiv-Effeft,  viclmehr  bleibt  der  Regierung  überlassen,  die  Exckution  zu  verfügen.
(NA.  K.  O.
        <pb n="419" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  33

Gemeinde-Abgaben,  Gemeindelasten  ec.  (Forts.)
(A.  K.  O.  v.  K.  Juli  1832.  zu  §.  109.  der  St.  Ordn.  v.  19.  Nov.  180.)  32.185.—  bloß  die  Fesistellung  der
Grundsätze  für  deren  Erhebung  steht  den  Stadtverordncten  zu,  die  Reparticion  auf  die  Einzelnen  dagegen
gehört  zur  Kompetenz  des  Magistrats.  (ebendas.  zu  &amp;amp;.  184.)  S.  190.  —  zu  dieser  Vertheilung  kann  auch
eine  besondere  Kommission,  nach  den,  §.  175.  fesigestellten  Grundsätzen,  errichtet  werden.  (ebendas.)  S.  190.
—  in  wie  fern  dazu  diesenigen  Grundstücke  heranzuziehen  sind,  welchen  wegen  ihrer  Bestimmung  zu  öfsentlichen
  oder  gemeinnützigen  Zwecken  die  Befreiung  von  Staatssteuern  zustehl.  (A.  K.  O.  v.  S.  Juni.)  34.
87.  —  in  den  Provinzen  und  Ortschaften,  in  welchen  bie  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts
oder  des  gemeinen  Rechts  verbindliche  Krast  haben,  wird  der  gegenwärtige  Zustand  beibehalten.
(ebendas.)  —  bei  neuen  Erwerbungen  für  eie  bezeichneten  Zwecke  sollen  die  früheren  Rcalverpflichtungen
  auch  fernerhin  davon  geleistet  werden.  (ebendas.)  —  diese  Verpflichtung  des  Fiskus  oder
bder  betreffenden  Anstalt  beschränkt  sich  jedoch  nur  auf  die  Erwerbung  von  Grundstücken,  die  mit
Gebäuden  besetzt  sind.  (ebendas.)  —  in  der  Rheinprovinz  soll  nach  den  Bestimmungen  der  daselbst
bestehenden  Gesetzgebung  nach  wie  vor  verfahren  werden.  (ebendafs.)

Gemeinde-Angelegenheiten,  städtische,  Oberaufsicht  in  denselben  durch  die  Regierungen.  (K.  St.
O.  v.  17.  Marz.)  31.  33.  —  Rekursverfahren  in  denselben.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  33.

Gemeinde-Auflagen,  s.  Gemeinde-Abgaben.

Gemeinde-Ausgaben  und  Bedürfnisse,  deren  Aufbringung  in  den  Städten.  (R.  St.  O.  v.
17.  März.)  31.  15.  29.  (siehe  ferner  Gemeinde-Abgaben.)

Gemeinden,  im  Herzogthum  Westphalen,  deren  Vertretung  vor  Gericht  und  Ausstellung  von  Vollmachten
  Seitens  derselben.  (A.  K.  O.  v.  21.  Juli.)  32.  199.  (s.  auch  Dorf=  deögl.  Landgemeinden.)

Gemeinde-Vermögen,  in  den  Städten,  dessen  Ertrag  bisher  an  Einzelne  vertheilt  wurde,  kann
mit  Genehmigung  der  Regierung  in  Kämmerei-Vermögen  verwandelt  werden.  (R.  St.  O.  v.
17.  März.)  31.  30.  —  Sicherung  desselben  vor  Verkürzungen  bei  Gemeinheitstheilungen  in  Stäcèten
  und  Dörfern,  Seitens  der  Regierungen.  (V.  v.  30.  Juni.)  34.  102.  106.

Gemeinheitstheilungen,  Wahrnehmung  des  landespolizeilichen  und  fiskalischen  Interesse,  so  wie  desjenigen
  der  öffentlichen  Anstalten,  Seitens  der  Gencral-Kommisstionen,  Regierungen  und  Provinzial=Schulkollegien.
  (V.  v.  30.  Juni.)  34.  102.  —  deögl.  Sicherung  des  Gemeinde-Vermögens  vor
Verkürzungen  bei  denselben  durch  die  Regierungen.  (ebendas.)  —  Verfahren  bei  Vorladung  und
Präklusion  der  außer  den  Besitzern  der  betheiligten  Güter  vorhandenen  unbekannten  Interessenten.
E.  106.  f.  —  bei  den  General  Kommissionen  anhängig,  in  wie  fern  auf  solche  die  Vorschriften  der
Verordnung  vom  11.  Dezember  1833.  über  das  Rechtsmittel  der  Revision  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  anwendbar  sind.  (A.  K.  O.  v.  15.  März.)  34.  61.  (V.  v.  30.  Juni.)  34.  1141.  —  nähere
Bestimmungen  und  Abänderungen  der  Gesetze  über  dieselben,  in  Beziehung  auf  die  Sicherstellung
der  Rechte  dritter  Personen  bei  denselben.  (G.  v.  29.  Juni.)  35.  135—  140.  —  stäbtischer  Gemeinde-Grundstücke
  und  Rcalberechtigungen,  dazu  ist  die  Genehmigung  der  Regierung  erforderlich.  (R.  St.
O.  v.  17.  März)  31.  29.  —  Disposition  über  die  den  landesherrlichen  Lehnen  daraus  zustehenden
Entschädigungen.  (A.  K.  O.  r.  16.  Dez.  1834.)  35.  1.  —  (.  auch  Lbehns,  und  Fideikommiß=  Besitzer.

Gemeinheitstheilungs-Ordnung,  vom  7.  Juni  1821.,  der  in  dem  §.  149.  derselben  vorgeschriebene
  Vermerk  in  dem  Hypothekenbuche  rücksichelich  der  Entschädigungen  in  Renten,  findet  auch  auf  die
Entschädigung  in  Kapital  bei  dem  belasteten  Grundstück  Anwendung.  (G.  v.  29.  Juni.)  35.  136.
—  mit  Aufhebung  der  Bestimmung  im  8.  76.  derselben  sind  die  General-Kommissionen  verpflichtet,
die  Eintragung  der  Abfindungs-Renten  und  Kapitalien  für  die  Berechtigten  von  Amtswegen  zu
besorgen.  (ebendas.)  —  Ergänzung  des  5.  150.  derselben,  die  Sicherung  der  Rechte  der  Hypotheken-Gläubiger
  in  Beziehung  auf  die  Absindungen  in  Kapital,  so  wie  in  Renten  und  Abgaben.  S.  139.  110.
—  im  K.  H.  b.  des  obigen  Gesetzes  vom  29.  Juni  1835.  ist  statt  „Geidwerths“  —  Guts  werths
zu  lesen.  (Staatsminist.  Erklär.  v.  23.  Sept.)  35.  215.  —  Erläuterung,  Ergänzung  und  Abänderung
  des  wegen  Ausführung  derselben  ergangenen  Selsses  vom  7ten  Juni  1821.  (V.  r.
30.  Juni.)  34.  96  —  118.  Gemüths=
        <pb n="420" />
        34  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Gemöthskranke,  (Blöd=  und  Wahnsinnige))  gerichtliches  Verfahren  gegen  dieselben  in  der  Rheinprovinz.
  (A.  K.  O.  v.  6.  Nor.)  31.  252.  —  Aufnahme  derselben  in  Irren-Anstalten;  ebendafs.

Gendarmen,  Bewilliguug  des  Denunzianten-Antheils  für  dieselben,  zur  Hälfte  ron  den  wegen
Chaussee-Polizeivergehen  eingehenden  Geldsfirafen.  (A.  K.  O.  v.  31.  Aug.)  32.  214.  —  streuge  Bestrafung
  der  gegen  dieselben  bei  Aufläufen  verubten  Widersetzlichkeiten  und  Mißhandlungen.
(V.  v.  17.  Aug.)  35.  170.  f.  ·

Gendarmerie,  (Land-),  Verguͤtung  der  fuͤr  dieselbe  von  den  Ortsbehoͤrden  gelieferten  Fourage  nach
bem  wirklich  gezahlten  höheren  Preise,  vom  isten  Januar  1834.  ab.  (A.  K.  O.  v.  8  Dez.  1833.)  34.  1.

General-Kommissionen,  Abänderung,  Ergänzung  und  Erläuterung  der  die  Organisation  derselben
betreffenden  Verorbnung  vom  20sten  Juni  1617.  (V.  r.  30.  Juni.)  34.  96—  118.  —  die  Vorschrifken
  dieser  Verordnung  (v.  30.  Juni  1834.)  treten  an  die  Stelle  des  Gesetzes  vom  25sten  Seprember
  1820.  wegen  der  in  Münster  2c.  zu  errichtenden  General-Kommissionen  und  der  hierauf  zurückweisenden
  Bestimmungen  resp.  in  den  55.  120.  und  122.  —  in  den  §5.  96.  und  98.  und  in  den
9.  93.  und  95.  der  Gesetze  vom  21.  April  1825.,  wegen  der  den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsverhältnisse
  2c.  in  ben  vormals  zum  Königreiche  Westphalen,  dem  Großherzogthume  Berg  und  den
Französischen  Departements  gehörig  gewesenen  Lbandestheilen.  (ebendas.)  S.  96.  —  Errichtung  von
Kreis.  Vermittelungobehörden  in  deren  Ressort,  und  Bestimmungen  über  deren  Wirksamkeit.  S.96—98.
—  Kompetenz  der  General-Kommissionen  bei  entstehenden  Streitigkeiten,  besonders  Grenzstreitigkeiten.
  S.  98.  ff.  107.  f.  —  desgl.  beim  schicdsrichterlichen  Verfahren.  S.  108.f.  —  Kompetenz  derselben
  zur  Verhandlung  der  zum  Hauptgeschäfte  der  Auseinandersetzung  mit  zugezogenen  Nebengeschäfte,
  unter  Theilnahme  dritter  Personen  an  letzteren.  S.  100.  —  Anwendung  der  in  den
66.  147—  155.  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom  7ten  Juni  1821.  aufgestellten  Grundsätze
bei  dken  zuvor  gedachten  Nebengeschäften.  (G.  v.  29.  Juni.)  35.  136.  —  Verfahren  bei  Kompetenz-Konftikten
  zwischen  denselben  und  den  ordentlichen  Gerichten.  (V.  v.  30.  Juni.)  34.  100.  —  Wahrnehmung
  des  landespolizeilichen  und  fiskalischen  Interesse  Seitens  derselben  in  Konkurrenz  mit  den
Regierungen  und  Provinzial-Schulkollegien.  S.  102.  103.  106.  —  Verhältnisse  der  ron  den  General-Kommissionen
  abhängigen  Spezial-Kommissarien,  Oekonomie-Kommissarien  und  Sachverständigen.
S.  103—105.  —  Entwerfung  von  Instruktionen  für  die  Oekonomie-Kommissarien  und  Bekanntmachung
  berselben  durch  den  Druck.  S.  105.  —  Ernennung  von  #bandräthen  und  Kreisverordneten
zu  Kommissarien  der  General-Kommissionen.  S.  106.  —  Regulirung  eines  Interimistikums  rücksichtlich
  des  Besitzes,  der  Verwaltung  und  Nutzung  der  zur  Auseinandersetzung  gehörigen  Gegenstände,
  Seitens  derselben.  S.  109.  —  auch  gegen  deren  provisorische  Entscheidung  findet  der  Rekurs
an  das  Ministerium  statt.  S.  110.  —  Vollziehung  und  Bestätigung  der  Auseinandersetzungs-Rezesse
und  Verträge.  S.  110.  111.  —  Appellations  -,  Rekurs=  und  Revisions-Verfahren  in  Angelegenheiten
derselben.  S.  112.  —  Kompetenz  derselben  bei  Auseinandersetzungen,  die  ohne  deren  Vermittelung
zu  Stande  gebracht  sind.  S.  103.  115.  —  Ausführung  des  Auseinandersetzungs-Planes  durch  dieselben.
  S.  117.  —  Aufbewahrung  der  dazu  gehörigen  Karten.  S.  117.  —  Aufbringung  der  Auseinandersetzungs-Kosten.
  S.  117.  —  zu  Königsberg  und  Marienwerder  werden  mit  den  Re,
gierungen  der  Provinz  Preußen  vereinigt.  (V  v.  30.  Juni.)  34.  93.  (siehe  auch  Regierungen.)  —
siehe  auch  Ablösungen,  Gemeinheitstheilungen  und  gutsherrlich-buerliche  Regulirungen.

Gerichte,  deren  Besetzung  in  Mandats-,  summarischen  und  Bagatell-Prozeßsachen.  (V.  v.  I.  Juni.)  33.148.
—  deögl.  in  nicht  summarischen  Prozeßsachen.  (A.  K.  O.  v.  10.  Nov.)  35.  232.

Gerichtsbarkeit,  siehe  Jurisdiktion,  besgl.  Kriminal-Gerichtsbarkeit  und  Gerichtsstand.

Gerichtsbarkeits-Verhältnisse,  gegenseitige,  Uebereinkunft  darüber  mit  fremden  Staaten,  namenklich
mit  Baiern,  in  Beziehung  auf  die  Korrespondenz  der  beiderseitigen  Gerichtsbehörden.  (Erklér.  o.
17.  Mai  u.  Bekanntm.  v.  12.  Juni)  34.  71—73.  —  mit  dem  Freistaate  Krakau,  rücksichtlich
der  gegenseitigen  kostenfreien  Erledigung  gerichtlicher  Requisitrionen  in  Armen=  Sachen.  (Erklér.  v.
10.  Jan.)  34.  17.  —  mit  Reuß-Plauen,  jüngerer  Linie.  (Erklär.  v.  5.  Juli  u.  Bekanntm.  d.

4.  Ang.
        <pb n="421" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  35

4.  Aug.)  34.  124  —  132.  —  mit  Sachsen-Altenburg  (v.  18.  Febr.)  32.  105  —  114.  —  mit
Sachsen-Koburg-Gotha  (v.  23.  Dez.  1833.)  34.  9  —  16.

Gerichtsbehörden,  in  den  Städten,  Entbindung  der  Stadtgemeinden  von  den  Beiträgen  zur  Unterbaltung
  dersfelben,  ohne  Aufhebung  aller  übrigen,  den  letzteren  obliegenden  Verpflichtungen.  (A.
K.  O.  v.  ½.  Juli  1832  zu  96.  167.  u.  184.  der  Set.  O.  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  189.  —  siehe
auch  Gerichts-Lokale.  —  deßgl.  Justizbehörden.

Gerichtokommissionen,  kollegialisch  eingerichteter  Untergerichte,  beschränkte  Befugniß  berfelben  zur
Abfassung  der  Erkenntnisse  erster  Instanz  in  Untersuchungs-Sachen.  (A.  K.  O.  v.  17.  Nov.)  35.  236.

Gerichtskosten,  deren  Tragung  bei  Untersuchungen  gegen  Staatsbeamte,  wegen  verübter  Ehrenkrän-=kungen
  in  amtlicher  Wirksamkeit.  (G.  v.  25.  Apr.)  35.  50.  —  siehe  ferner  Gebühren-Taxe,  Gebüh-=ren-Freiheit,
  Gerichtsbarkeits-Verhälenisse,  Prozesse,  Subhastationen,  Exekutionen  rc.

Gerichts-Lokale,  deren  unentgeldliche  Uederlassung  ober  Einräumung  Seitens  der  Stadtgemeinen.
(A.  K.  O.  v.  Juli  1832  zu  ö5.  167.  u.  181.  der  St.  O.  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  189.

Gerichts-Ordnung,  allgemeine,  Anwendung  und  resp.  Abänderung  deren  Vorschriften  Thl.  I.  Tit.  1.
bic  25.  einschließlich,  in  Mandats-,  summarischen  und  Bagatell-Prozessen.  (V.  v.  1  Juni)  33.  37.  48.
—  Anwendung  der  65.  13.  17.  u.  18.  Tit.  2.  Thl.  I.  wegen  des  Gerichtöstandes  minderjähriger
ober  grofßfähriger,  noch  unter  väterlicher  Gewalt  stehender  Personen,  welche  sich  im  Dienste  Anderer
befinden,  so  wie  dergl.  Lehrlinge,  Gesellen,  Handlungsdiener,  Kunstgehülfen,  Hand=  und  Fabrik-Arbeiter,
  am  Orte  ihres  Aufenthalts.  (A.  K.  O.  v  4.  Juli)  32.  175.  —  deögl.  wenn  diese
Persenen  als  Kläger  auftreten.  (A.  K.  O.  v.  5.  Dez.)  35.  294.  —  die  56.  12—20.  des  Anhanges
zu  derselben,  den  Militairgerichtsstand  betreffend,  erhalten  in  Neuvorpommern  und  Rügen
gesetzliche  Kraft.  (A.  K.  O.  v.  22.  Sept.)  34.  163.  —  Anwendung  des  §.  13.  bes  Anhanges  auf
een  Gerichtostand  minderjähriger,  oder  unter  väterlicher  Gewalt  stehender  Soldaten  in  Civil-Sachen.
(A.  K.  O.  v.  2.  Nov.)  33.  290.  —  Anwendung  des  §.  128.  Zusatz  37.  und  der  §6.  160.  161.
und  169.  Tit.  2.  Thl.  I.  rücksichtlich  der  Unzulässigkeit  der  freiwilligen  Prorogation  in  Ehescheidungs-Sachen.
  (A.KK.  O.  v.  25.  Febr.)  33.  21.  —  Anwendung  der  Vorschriften  im  &amp;amp;.  3.  Nr.  1.  u.  2.
Tit.  14.  Thl  J.  über  die  Appellations-Summe  in  dem  ostrheinischen  Theile  des  Coblenzer  Regierungs
  Bezirks.  (A.  K.  O.  v.  22.  Juli)  32.  196.  —  Abänderung  und  Ergänzung  der  in  derfelben
  enthaltenen  Vorschriften  über  das  Rechtsmittel  der  Revision  und  der  Nichtigkeits-Beschwerde.
(V.  v.  14.  Dez.)  33.  302—308.  —  die  Vorschriften  Thl.  I.  Tit.  15.  16.  u.  35.  werden,  so  weit
sie  der  zuletzt  gedachten  Verordnung  entgegenstehen,  aufgehoben.  S.  308.  —  Suspension  der  Vorschriften
  der  S.  40.  u.  44.  Tic.  3.  Thl.  I.,  so  wie  ber  66.  4.  u.  47.  des  Anhanges,  die  Vertretung
  der  Gemeinden  vor  Gericht  2c.  betreffend,  im  Herzogthum  Westphalen.  (A.  K.  O.  v.  24.  Juli)
32.  199.  —  Anwendung  des  §.  155.  des  Anhanges  zu  derselben  wegen  Verschonung  des  Mobdiliars
  bei  Exekutions-Vollstreckungen  gegen  Offiziere,  auch  auf  Unteroffiziere  und  gemeine  Soldaten.
(A.  K.  O.  v.  8.  Nov.)  31.  250.  —  desgl.  des  §.  156.  desselben  auch  auf  Exekutions-Vollstrekkungen
  gegen  Militair-Beamte;  ebendaselbst.  —  Auslegung  des  §.  146.  Tit.  24.  Thl.  I.  derselben,
in  Beziehung  auf  die  Dauer  der  Verhaftung  eines  Schuldgefangenen.  (A.  K.  O.  v.  5.  Juli)  32.
176.  —  Anwendung  des  §.  18.  Tit.  26.  Thl.  I.,  das  Rekursverfahren  in  Bagatell-Sachen  bei  den
Untergerichten  betreffend.  (A  K.  O.  v.  8.  Aug.)  32.  199.  —  Deklaration  der  §5.  1.  u.  15.  Tik.
28.  Thl.  I.  in  Verbindung  mit  §S.  189.  des  Anhanges,  wegen  Zulässigkeit  des  Exekutiv-Prozesses
und  der  Zinsmandate  auch  aus  hypothekarischen  Schuld-Instrumenten,  die  auf  zweiseitigen  Vertrdgen
  beruhen.  (A.  K.  O.  v.  18.  Juli)  31.  157.  —  Ergänzung  des  6.  15.  Tic.  28.  Thl.  I.  die  Zulassigkeit
  des  Mandats-Prozesses  betreffend.  (V.  v.  1.  Juni)  33.  37.  —  Anwenbbarkeit  der  66.  48
bis  56.  Tit.  30.  Thl.  I.  auf  alle  Arten  von  Assekuranzen.  (A.  K.  O.  v.  10.  Apr.)  32.  136.  —
Anwendung  des  §.  216.  des  Anhanges  zu  derselben,  bei  Untersuchungen  gegen  Staatsbeamte,  wegen
  verübter  Ehrenkränkungen  in  amtlicher  Wirksamkeit.  (G.  v.  25.  Apr.)  35.  50.  —  Nichtanwendung
  des  §.  216.  des  Anhanges  auf  die  Rüge  der  den  Beamten  niederen  Ranges  in  Ausübung

t  2  ihres
        <pb n="422" />
        36  Sechstes  Sachregister.  1831  bis  1835.

Gerichts-Ordnung  (Fores.)
ihres  Amtes  zugefügten  Belcidigungen.  (A.  K.  O.  v.  5.  Dez.)  35.  293.  —  bagegen  soll  die  Vorschrist
  des  §.  34.  Nr.  1  Tit.  35.  Thl.  I.  auf  solche  angewendet  werden;  ebendas.  —  Deklaration
  ber  65.  223  u.  237.  des  Anhangs  zu  derselben,  bezüglich  auf  Injurien-Sachen;  (v.  6.  Okt.)
31.  224.  —  Erweiterung  des  S.  227.  des  Anhangs  zu  derselben,  in  Bezug  auf  die  Jurücknahme
von  Inzjurienklagen,  oder  desbalb  eröffneten  fiskalischen  Untersuchungen,  bis  zur  Vollstreckung  des
Urtels.  (A.  K.  O.  v.  28.  Aug.)  33.  95.  —  Anwendung  der  §5.  98.  99.  u.  100.  Tit.  35.  Thl.  I.
bei  Einlegung  des  Rechtsmittels  der  Aggravation  gegen  die  wider  Civilbeamte  ergangenen  Krimin]5-ime
  (A.  K.  O.  v.  25.  März)  34.  63.  —  Abänderung  und  Ergänzung  der  in  derselben
Thl.  1.  Tit.  21.  47.  50.  u.  51.  mit  deren  Anhangen  enthaltenen  Vorschriften  über  kie  Exekution  in
Civil-Sachen.  (V.  v.  4.  März)  34.  31—38.  (siehe  auch  Exekutionen.)  —  desgl.  der  in  derselben
Thl.  I.  Tit.  51.  u.  52.  mit  deren  Anhängen  enthaltenen  Vorschriften  über  den  Subhastations=  und
Kaufgelder-Liquidations-Prozeß  enthaltenen  Vorschriften.  (V.  v.  4.  März)  34.  39—46.  (siehe  ferner
  Subhastationen  und  Kaufgelder.)  —  allgemeine  Anwendung  des  6.  49.  Dit.  50.  Thl.  I.  derselben,
  den  Widerruf  der  von  dem  Gemeinschuldner  gemachten  Schenkungen  betreffend,  auch  außer
dem  Konkurse  zu  Gunsten  jeden  Gläubigers.  (G.  v.  26.  Apr.)  35.  514.  —  Anöbehnung  der  Vorschrift
  des  .  171  d.  Tit.  51.  auf  gerichtliche  und  vormuneschaftliche  Deposital-Kassen,  so  wie  auf
die  §.  405.  Tit.  50.  bezeichneten  nicht  Königl.  Kassenverwaltungen,  rücksichtlich  der  Vorladung  unbekannter
  Gläubiger  zum  Behuf  des  Rechnungs-Abschlusses  eines  abgehenden  Rendanten  oder  der
Rückgabe  seiner  Kaution.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli)  33.  80.  —  Anwendung  des  é.  171.  Lit.  c.
Tit.  51.  Thl.  I.  wegen  des  Aufgebots  der  unbekannten  Kassengläubiger,  auch  dann,  wenn  die  Regulirung
  des  vorliegenden  Geschäfts  2c.  nach  dem  uUrtheile  der  Verwaltungsbehörde  nicht  anders,
als  mit  Hülfe  des  Aufgebots  erfolgen  kann.  (A.  K.  O.  v.  12.  Mai)  34.  68.  —  Aufhebung  der  88.
172.  u  396.  des  Anhanges  und  der  denselben  vorangegangenen  Deklaration  vom  30sten  Dezember
1811,  so  wie  Wiederherstellung  der  Bestimmungen  in  den  &amp;amp;.  14—  16.  Tit.  52.  Thl.  I.  hinsichtlich
der  landschaftlichen  Dekaxation  der  abeligen,  unbepfandbrieften  Güter  in  denjenigen  Provinzen,  worin
Kreditspsteme  errichtet  sind,  mit  Ausnahme  der  Provinz  Posen  und  Ausschluß  derjenigen  Güter,  deren
  geringer  Erwerbpreis  die  VBepfandbricfung  nicht  gestattet.  (A.  K.  O.  v.  1.  Juli)  34.  88.  —
Wiederherstellung  des  §.  37.  Tit.  52.  Thl.  I.  und  Aufhebung  des  K.  40  1.  des  Anhanges  zu  derselben,
  die  Nachgebote  bei  Subhastationen  betreffend.  (A.  K.  O  v.  5.  Mai)  32.  113.  —  Aufhebung
  der  Vorschrift  Nr.  2.  §.  410.  des  Anhanges  zu  derselben,  das  Verfahren  bei  Subhastationen
von  Berg=  und  Hüttenwerken  und  von  Bergantheilen  betreffend.  (A.  K.  O.  v.  14.  Sept.)  34.  169.
—  Deklaration  des  §.  26.  Tit  3  Thl.  I.  und  des  §.  81.  Tit.  7.  Thl.  III.,  die  Vidimation  der
Abschriften  gerichtli  der  Instrumente  und  die  Vertretung  der  Originale  durch  beglaubte  Abschriften
betreffend.  (A.  K.  O.  v.  6.  Nov.)  31.  180.  #

Gerichtsstand,  minderjähriger  oder  großfähriger,  noch  unter  väterlicher  Gewalt  stehender  Personen,
welche  sich  im  Diensie  Anderer  beffuden,  so  wie  dergleichen  Lehrlinge,  Gesellen,  Hanklungsdiener,
Kunsigehülfen,  Hand=  und  Fabrik-Arbeiter,  am  Orte  ihres  Aufenthalts,  in  Anwendung  der
68.  13.  17.  u.  18.  Tit.  2.  Thl.  I.  der  allgemeinen  Gerichts-Ordnung.  (A.  K.  O.  v.  4.  Juli)  32.
175.  —  auch  wenn  diese  Personen  als  Kläger  auftreten.  (A.  K.  O.  v.  5.  Dez.)  35.  294.  —  in
Ehescheidungs-Sachen,  Unzulässigkeit  der  frei  ülligen  Prorogation  desselben,  (A.  K.  O.  v.  25.  Febr.)
33.  21.  —  der  Militairprediger  in  Kriminal=  und  Insurien-Sachen.  (Milit.  Kirch.  Ord.  v.  12.
Febr.)  32.  79.  —  Civil-,  der  auf  unbesiimmte  Jeit  beurlaubten  Unteroffiziere  und  Soldaten  des
sichenden  Heeres,  einschließlich  der  Garnison=  und  Invaliden-Kompagnien,  in  Kriminal=  und  Injurien=
  Sachen,  mit  Berichtigung  der  desfallsigen  Verordnung  vom  21I#sten  Febrnar  1811.  (A.  K.  O.
v.  9.  Dez.)  31.  192.  —  minderjähriger,  oder  unter  väterlicher  Gewalt  stehender  Soldaten,  in  Cirilsachen,
  bei  dem  Gerichte  der  Garnisonstadt.  (A.  K.  O.  v.  2.  Nov.)  33.  200.  —  des  Militair
in  Neu-Vorpommern  und  Nügen,  dessen  Regulirung  nach  den  betreffenden  Verschriften  der  allgemeinen
        <pb n="423" />
        Sechstes  Sachregister.  1831  bis  1835.  37

meinen  Gerichts=  und  Kriminal-Orbnung.  (A.  K.  O.  v.  22.  Sept.)  34.  163.  —  der  zu  den  Garnisonen
  in  den  Bundesfestungen  Mainz  und  Luxemburg  gehäörigen  diesseitigen  Militairpersonen
  und  Beamten.  (A.  K.  O.  v.  19.  Juli)  34.  132.  ff.

Geschenke,  ürfen  Staktverordnete  ihrem  Vorsteher  oder  sonst  einem  ihres  Mittels  aus  der  öffentlichen
Kasse  nicht  dekretiren.  (A.  K.  O.  v.  u.  Juli  1832.  zu  §.  114.  der  Städte-Ordnung  vom  1gten  November
  1808.)  32.  186.  —  siehe  auch  Schenkungen.

Geschlechts-Vormundschaft,  deren  Aufhebung  in  Schlesien.  (V.  v.  30.  Aug.)  33.  96.  —  in  einigen
  Kreisen  des  Frankfurter  Regierungsbezirks,  (Neumark))  noch  bestehend,  deren  Aufhebung.
(V.  v.  27.  Juli)  32.  205.

Geschworne,  in  der  Rheinprovinz,  Verfahren  bei  Abstimmung  derselben  über  die  Angeklagten  und
Abänderung  des  darüber  sprechenden  Art.  351.  der  Rheinischen  Kriminal-Prozeß=  Ordnung.
(V.  v.  22.  Dez.  1833.)  34.  3.

Gesellen,  deren  Jurückhaltung  bei  Aufläufen.  (V.  v.  30.Dez.  1798.)  35.  173.  f.  —  minderjährige  oder
großfährige,  noch  unter  väterlicher  Gewalt  stehende,  deren  persönlicher  Gerichtsstand  am  Orte  ihres
Aufenthalts.  (A.  K.  O.  v.  4.  Juli)  32.  175.  —  auch  wenn  sie  als  Kläger  aufereten.  (A.  K.  O.
v.  5.  Dez.)  35.  294.

Gesellcbeste,  mit  Korporationsrechten,  siehe  Schenkungen.

Gesetzbuch,  Civil-,  französisches,  in  der  Rheinprovinz),  die  Vorschriften  des  Art.  80.  besselben,  wegen
der  den  Civilstandsbeameen  von  den  Vorsiehern  der  Militairlazzarethe  anjugeigenden  Todesfälle,  sind
burch  den  F.  79.  der  Militair-Kirchen-Ordn.  vom  12.  Februar  1832.  nicht  aufgehoben.  (A.  K.  O.
v.  11.  Juli)  33.  289.  —  Abänderung  der  Vorschrift  des  Artikels  491.  desselben,  dac  gerichtliche
Verfahren  gegen  Gemüthskranke  betreffend.  (A.  K.  O.  v.  5.  Nov.)  31.  252.  —  Auwendung  des
Artikels  2070.  und  des  Französischen  Gesetzes  vom  4ten  April  1798,  die  Verhängung  von  Personal-Arrest,
  wegen  unerfüllter  Handelsverbindlichkeiten,  in  den  Landestheilen  des  rechten  Rheinufers,
zum  Jurisdiktionsbezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  gehörig.  (A.  K.  O.  v.  17.  Apr.)  33.31.

Gesetze,  solche  Verfügungen,  welche  die  ersteren  nicht  ändern  oder  nicht  eine  gesetzliche  Deklaration
enthalten,  sind  die  Ministerien  ohne  besondere  Autorisation  zu  erlassen  befugt.  (A.  K.  O.  v.  4.  Juli)  32.  181.

Gesetz-Revision,  deren  obere  Leitung  und  Fortführung  burch  den  Justizminister  v.  Kamptz.  (A.  K.
O.  v.  9.  Febr.)  32.  15.

Gesetz-Vorschlage,  Seitens  des  Justizministeriums,  werden  von  beiden  Justizministern  gemeinschaftlich
  geprüft  und  eingercicht.  (A.  K.  O.  v.  9.  Febr.)  32.  15.

Gesinde-Ordnung,  vom  Sien  Nov.  1810.,  Anwendung  ker  I5.  9  —  12.  u.  171—176.  auf  eie  Verhältnisse
  der  Seeschiffer  und  deren  Schiffsleute.  (A.  K.  O.  v.  23.  Nor.)  31.  255.  —  desgl.  auf
diejenigen  der  Eigenthümer  der  Stromfahrzeuge,  der  Stromschiffer  und  deren  Schiffsknechte.  (A.  K.
v.  23.  Sept.)  35.  222.

Gesuche,  bloß  um  Beschleunigung  der  bei  den  Behörden  gemachten  Amträge,  bedürfen  in  der  Regel
keines  Stempels.  (A.  K.  O.  v.  11.  März)  33.  30.

Gesundheito-Atteste,  zur  Abwehrung  der  Cholera,  deren  stempelfreie  Ausfertigung.  (A.  K.  O.  v.
20.  Juli)  31.  170.  —  siehe  ferner  Cholera  und  Krankheicen)  ansteckende.

Getränke,  zu  dem  Kleinhandel  mit  denselben  bedarf  es  auf  dem  Lande  eines  polizeilichen  Erlaubnißscheines.
  (A.  K.  O.  v.  7.  Febr.)  35.  18.  —  in  welchen  Fällen  letzterer  ertheilt  oder  versagt  werden
kann;  ebendas.  S.  18.  19.  —  Fortsetzung  des  schon  getriebenen  Kleinhandels  mit  denselben;
ebendas.  S.  19.  —  in  wie  fern  dabei  ausschließliche  Berechtigungen,  Krugverlagsrechte  oder
Realberechtigungen  zu  berücksichtigen  sind;  ebendas.  S.  20.  —  Strafen  für  den  Betrieb  ohne  polizeiliche
  Erlaubniß;  ebendas.  S.  20.

Gelränke-Konsumtionszwang,  dessen  Aufhebung  in  der  Provinz  Posen.  (G.  v.  13.  Mai)  33.  59.
—  Aufhebung  und  Ablsung  der  für  die  Befreiung  von  demselben  an  die  Grundherren  der  Mediatstädte
  in  derselten  Provinz  zeither  entrichtcten  Abgaben  und  Leisiungen.  (G.  v.  13.  Mai)  33.  55.

Gewerbe=
        <pb n="424" />
        38  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Gewerbe-Abgaben,  fruͤher  auf  Gruudstuͤcken  ruhend  und  durch  8.  30  des  Gewerbesteuer-Gesetzes
vom  2ten  November  1810.  aufgehoben,  Unterscheibung  der  wirklich  noch  bestehenden  Grundabgaben
von  benselben.  (Dekl.  v.  19.  Febr.)  32.  61.

Gewerbeberechtigungen,  ausschließliche,  deren  Aufhebung  und  Ablösung  in  den  Städzen  der  Provinz
Posen.  (G.  v.  13.  Mai)  33.  52  55.  —  in  den  Mediatstädten  eben  derselben  Provinz,  Aufherung
und  Ablösung  der  dafür  an  die  Grundherren  entrichteten  Abgaben  und  Leistungen.  (G.  v.  13.
Mai)  33.  55—58.

Gewerbebetrieb,  auf  solchen  ist  die  Versagung  des  Bürgerrechts  oder  die  Ausschliefung  von  dem,
selben  von  keinem  Einftusse.  (A.  K.  O.  v.  ##  Juli  1832  zu  §5.  20.  21.  u.  39.  der  St.  O.  v.  19.
Nov.  1808.)  32.  183.—  Seitens  der  Juden  in  der  Provinz  Posen.  (V.  v.  1.  Juni)  33.  69.  71.
—  siehe  auch  Gewerbetreibende.

Gewerbe-Polizei-Gesetz,  vom  17.  September  1811.,  Anwendung  des  §.  54.  desselben  bei  Anlegung  von
Gast=  und  Schankwirthschaften.  (A.  K.  O.  v.  7.  Febr.)  35.  20.  —  Aufhebung  der  Bestimmungen  in
ben  66.  83  —  86.  über  Privat-Schulanstalten  und  Privatlehrer,  in  sofern  die  Vorschriften  des  A.
#.  R.  ö#.  3.  u.  8.  Tit.  12.  Thl.  II.  dadurch  früher  abgeändert  worden  sind.  (A.  K.  O.  v.  10.  Junl.)
34.  135.  —  Deklaration  des  §.  91.,  das  künftighin  auch  die  Ausübung  des  Steinhauergewerbes  nur
auf  den  Grund  eines  Prüfungs-Attestes  zulässig  sei.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli)  33.  86.  —  Anwenbung
  der  Vorschrift  des  §.  122.  desselben,  die  polizeiliche  Erlaubniß  zum  Gewerbebetrieb  der  Kommissionaire
  betreffend)  auch  auf  diesenigen  Provinzen)  in  welchen  gedachtes  Gesetz  noch  nicht  eingeführt
  ist,  mit  Ausschluß  der  Nheinprovinz.  (A.  K.  O.  v.  22.  Dez.  1833.)  34.  6.  —  Deklaraton
der  88.  126  —  128.,  den  Verkehr  mit  Büchern,  Kupferstichen  und  ähnlichen  Gegenständen  betreffend.
(A.  K.  O.  v.  23.  Okt.)  33.  290.

Gewerbescheine,  in  wie  weit  solche  die  Musiker  zum  Betriebe  ihres  Gewerbes  in  größerer  Enesernung
  von  ihrem  Wohnorte  lösen  mussen.  (A.  K.  O.  v.  14.  Okt.)  33.  126.  —  für  Kaufleute  und
Fabrikanten,  nebst  deren  Handelegehülfen,  zum  Aufsuchen  von  Waarenbestellungen  und  zum  Waaren-Aufkaufe,
  ohne  Entrichtung  einer  besondern  Steuer  dafür.  (A.  K.  O.  v.  12.  Febr.)  31.  5.  —
zum  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Edelsteine  und  edle  Fossilien  oder  auf  Quincaillerie-Waaren,
deren  Hauptwerth  in  solchen  Steinen  besteht,  sollen  nicht  ferner  ertheilt  werden.  (A.  K.  O.  v.
12.  Jan.)  33.  22.

Gewerbesteuer,  Befreiung  des  Hüctenbetriebs  von  derselben,  ohne  Ausnahme,  insofern  derselbe  nicht
mit  einer  Fabrikation  von  Waaren  zum  Handel  verbunden  ist.  (A.  K.  O.  v.  17.  Dez.  1833)  34.5.
—  berselben  sind  sämmtliche  Hammerwerke,  so  weit  es  noch  nicht  geschehen  ist,  vom  IUsten  Januar
1834  ab  unterworfen;  ebendas.  —  Entrichtung  derselben  von  Glas=  und  Ziegelhücten;  ebendaf.  —
besondere,  für  die  Gewerbescheine  zum  Aufsuchen  von  Waarenbestellungen  und  zum  Waaren-Aufkauf,
davon  bleiben  Kaufleute  und  Fabrikanten,  nebst  ihren  Handelsgehülfen,  befreit.  (A.  K.  O.  v.  12.  Febr.)
31.  5.  —  dürfen  Ausländer  rücksichtlich  des  zulässigen  Konsumtibilien-Handels  auf  Wochenmaͤrkten
nicht  entrichten.  (A.  K.  O.  v.  30.  Juni)  33.  81.

Gewerbesteuer-Gesetz,  vom  2ten  November  1810.,  Deklaration  des  §.  30.  desselben,  in  Bezichung
auf  die  Natur  der  grundherrlichen,  und  der  durch  den  gedachten  §.  aufgehobenen  Gewerbe-Abgaben,
vom  19.  Februar  1832.  —  32.  61.  —  Verfahren  bei  Streitigkeiten  über  dergl.  Abgaben;  ebendaf.

Gewerbesteuer-Gesetz,  vom  30sten  Mai  1820.,  Anwendung  der  65.  7.  u.  8.  auch  auf  den  gewerbe,
steuerfreien  Handel  der  Ausländer  auf  Wochenmärkten.  (A.  K.  O.  v.  30.  Juni)  33.  81.  —  Deklaration
  des  §.  21.  a.  desselben,  daß  zum  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Edelsteine  und  edle  Fossilien,
  als  Achate,  Karneole  2c.,  und  auf  die  damit  in  ihrem  Hauptwerthe  versehenen  Quincalllerie=Waaren,
  ferner  keine  Gewerbscheine  ertheilt  werden  sollen.  (A.  K.  O.  v.  12.  Jan.)  33.  22.

Gewerbetreibende,  in  den  Städten,  in  wie  weit  solche  zur  Gewinnung  des  Bürgerrechts  verpflichket
  sind.  (R.  St.  O.  v.  17.  März)  31.  12.  —  welche  nur  vorübergehend  in  der  Stadt  Geschäfte
treiben,  können  zur  Gewinnung  des  Bürgerrechts  daselbst  nicht  angebalten  werden.  (A.  K.  O.  v.

4X  Jutli
        <pb n="425" />
        Sechstes  Sachregiüer  1331  bis  1835.  39

Juli  1832  zu  §.  15.  der  St.  O.  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  182.  —  öffentlicher  Behörden,  (Auktionskommissarien
  2c.),  Vorladung  der  unbekannten  Gläubiger  behufs  der  Rückgabe  der  von  erstern
bestellten  Kautionen.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli)  33.  80.

Gewerkschaften,  (bes  Bergbaues),  Berichtigung  des  begitimationspunkts  in  Prozessen  wi  ieselben.
(A.  K.  O.  v.  24.  Oft.)  31.  226.

Gicht,  sanitärspolizeiliche  Vorschriften  hinsschtlich  kerselben.  (Regulativ  v.  8.  Aug.)  35.  263.  —  Desinfektionsverfahren
  bei  derselben.  (Anweisung  v.  8.  Aug.)  35.  284.  —  Belehrung  über  bieselte.
(v.  8.  Aug.)  35.  Anh.  S.  48.

Glashütten,  werden  nur  mißbräuchlich  mit  dem  Namen  Hütten  belegt,  und  unterliegen  daher  der
Gewerbesteuer.  (A.  K.  O.  v.  17.  Dez.  1833.)  34.  5.

Gldubiger,  Sicherung  und  Verfolgung  deren  Rechte  gegen  ihre  zahlungsunfähigen  Schulbner,  in
Bejzichung  auf  die  von  letztern  zum  Nachctheile  der  erstern  in  unredlicher  Absicht  geschlossenen  Verträge.
  (G.  v.  26.  Apr.)  35.  53—  56.  —  im  Wege  des  summarischen  Prozesses  nach  der  Verordnung
  vom  1.  Juni  1833.  Tit.  2.;  ebendas.  S.  56.  —  hyppothekarische,  dieselben  sind  von
der  Aufnahme  oder  Anerkennung  eines  Veräußerungsvertrages  durch  die  dabei  mitwirkenden  Richter
und  Notare  in  Keuntniß  zu  setzen.  (Deklaration  des  §&amp;amp;.  54.  Tit.  20.  Thl.  I.  des  A.  L.  R.  v.  21.
März)  35.  43.  —  siehe  anch  Hypothekenbücher.

Gnadengehalt,  siehe  Militair-Gnadengehalt.

Goldzahlungen,  state  Silberkourant,  bei  den  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben.
(Erheb.  Rolle  v.  30.  Okt.)  31.  211.  —  desgl.  bei  allen  an  die  Scaatskassen  in  Silbergelbe  zu  leistensen
  Zahlungen,  den  Friedrichsd'or  zu  52  Tblr.  (A.  K.  O.  v.  21.  Nov.)  31.  254.

Göritz,  Stadt,  im  Frankfurter  Regierungsbezirke,  Feststellung  der  ständischen  Rechte  derselben.  (A.  K.
D.  v.  26.  Okt.)  35.  220.

Gothaer  Geleits-Erhebung,  Uebereinkunft  mit  Sachsen-Weimar-Eisenach,  wegen  deren  Verlegung.
  (v.  10.  Aug.)  31.  175.

Grber,  sollen  bei  ansteckenden  Krankheiten,  wo  möglich  eine  Tiefe  von  mindestens  6  Fuß  erhalten.
(Negulativ.  v.  8.  Aug.)  35.  218.

Grafen,  ehemals  reichsständische,  siche  letztere.

Greifswald,  Universität,  Einrichtung  und  Verwaltung  der  akademischen  Gerichtsbarkeit  und  der  akabemischen
  Polizei  und  Dieziplin  bei  derselben,  nach  den  für  die  übrigen  Universitäcen  bestehenden
allgemeinen  Gesetzen.  (A.  K.  O.  v.  15.  März)  35.  41.  —  Greifswalder  Hofgericht,  siehe  letzteres.

Grenzaufsichtsbeamten,  in  wie  weit  kieselben  bei  Ausübung  ihres  Dienstet  von  ihren  Waffen  Gebrauch
  machen  dürfen.  (G.  v.  28.  Juni)  34.  83—86.  —  müssen  sich  der  verletzten  Kontravenienten
  möglichst  annehmen.  S.  841.  —  Untersuchung  gegen  die  Beamten  wegen  etwaigen  Mißbrauchs
  ihrer  Waffen.  S.  85.  —  kücksichtlich  deren  Bestrafung  behält  es  in  solchen  Fällen  bei  den
bisherigen  Vorschriften  der  Gesetze  sein  Bewenden.  S.  86.

Grenzstreitigkeiten,  bei  Gemeinheitstheilungen  2c.),  Kompetenz  der  General-Kommissionen  in  Schlichtung
  derselben.  (V.  v.  30.  Juni)  34.  100.  f.

Grumbach,  Kanton,  im  ehemaligen  Fürsienthum  bichtenberg,  siehe  dieses  und  St.  Wendel,  Krei

Grundabgaben,  deren  Unterscheidung  von  den  nach  §.  30.  des  Gewerbesteuer-Gesetzes  vom  2ten
November  1810.  aufgehobenen  Gewerbebetriebs-Abgaben.  (Deklar.  v.  19.  Febr.)  32.  64.

Grundabtretung,  zum  Chaufseebau,  siehe  Chausseen.  —  zu  Kanälen  und  öffentlichen  Flußbauten;
siehe  diese.

Grundbesitz,  auf  solchen  ist  die  Versagung  des  Bürgerrechts  oder  die  Ausschließung  von  demselben
von  keinem  Einflusse.  (A.  K.  O.  v.  —  Juli  1832.  zu  ös.  20.  21.  und  39.  der  Städte-Ordn.  v.
19.  Nov.  1808.)  32.  183.  —  in  den  ehemaligen  Westphälischen  kandestheilen,  siehe  diese.

Grundeigenthümer,  auswärtige  von  städtischen  Grundstücken,  sind  nur  zu  den,  dem  Grundeigenthume
  etwa  aufgelegten  Kommunal  Leistungen  verpflichtet.  (R.  Se.  O.  v.  17.  März)  31.  16.  —

Verhaͤlt-
        <pb n="426" />
        40  Sechstes  Sachregister.  1831  bis  1835.

Verhältnisse  der  Staatsdiener  und  stähßtischen  Beamten  in  gleicher  Beziehung;  ebendas.  S.  15.  —
in  den  Städten,  deren  Verpflichtung  zur  Erwerbung  des  Bürgerrechts;  ebendas.  S.  12.  —  siehe
auch  Grundstücke.

Grundgerechtigkeiten,  Disposttion  über  die  bei  Reluition  derselben  den  landesherrlichen  Lehnen  zustehenden
  Eneschädigungen.  (A.  K.  O.  v.  16.  Dez.  1834.)  35.  1.

Grundrenten,  in  der  #heinprovinz,  von  den  Schuldnern  bis  zum  1.  April  1834.  oder  spiter  entrichtet,
  Beweisführung  über  deren  feudalen  oder  gutsherrlichen  Ursprung,  in  Bezichung  auf  die
durch  die  Frauzösischen  Gesetze  vom  25.  August  1792.  und!  Juli  1793.  sowie  durch  das  deklarirende
  Dekret  vom  Pten  VendEmiaire  Jahres  XIII.  G..  O-e.  1804.)  erfolgte  Aufhebung  derselben.
  (A.  K.  O.  v.  29.  Okt.)  35.  231.

Grundsteuer,  Nichterhöhung  derselben  bei  ihrer  Repartition  auf  getheiltes  Grundeigenthum,  und  Abänderung
  des  §.3.  des  kandkultur-Edikes  v.  14.  Sept.  1811.  rücksichtlich  derselben.  (A.  K.  O.  v.  22.  Mai)  33.  65.

Grundstücke,  Genehmigung  zu  deren  Ankauf  für  städtische  Gemeinen.  (R.  St.  O.  v.  17.  März)
31.  29.  —  der  städtischen  Gemeinen,  Bestimmungen  über  deren  freiwillige  Veräußerung.  (N.  Se  O.
v.  17.  März)  31.  268.  —  Ausstellung  der  Urkunden  darüber;  ebendas.  S.  30.  —  Genehmigung  zu
deren  Gemeinheitstheilung;  ebendas.  S.  29.  —  stäktische,  oder  von  der  flädtischen  Feldmark  umschlossene,
  oder  damit  in  Verbindung  stehende,  Vereinigung  und  Trennung  derselben.  (R.  St.  O.  v.
17.  März)  31.  11.  —  königliche  innerhalb  der  Städte  oder  Vorstädte,  deren  Ausschliefung  von
kem  Gemeineverbande;  ebenkas.  S.  12.  —  von  dem  stäktischen  Verbande  ausgeschlossene,  Regulirung
  des  Beitragsverhälenisses  derselben  rücksichtlich  der  Theilnahme  an  gewissen  Vortheilen  des
erstern;  ebendas.  S.  12.  —  im  Stadtbezirke,  die  Eigenthümer  von  denselben  sind,  wenn  sie  gleich
nicht  ihren  Wohnsitz  daselbst  haben,  zu  den  städtischen  nach  dem  Grundeigenthume  vertheillen  Leistungen
  verpflichtet.  (A.  K.  O.  v.  #  Juli  1832.  zu  §.  56.  der  Städte-Ordn.  v.  19.  Nov.  1808.)
32.  181.  —  städtische,  Ablêsung  der  auf  denselben  ruhenden  Befreiungen  von  Gemeindelasten  2c.
(A.  K.  O.  v.  zu  Juli  1832.  zu  §.  56.  der  Städte-Ordn.  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  181.  —  siädtische,
  Erbverpachtungen  derselben  sind  wie  Veräußerungen  zu  behandeln.  (A.  K.  O.  v.  #  Juli  1832.
zu  6.  189  der  Stäbte-Orbn.  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  190.  —  was  zur  Gültigkeit  buren  Lizitation
erforderlich  ist;  ebendas.  S.  190.  —  Gestattung  des  Verkaufo  derselben  aus  freier  Hand  in  besondern
  Fällen  Seitens  der  Regierung;  ebendas.  S.  190.  —  welchen  wegen  ihrer  Bestimmung  zu  ofsentlichen
  oder  gemeinnützigen  Zwecken  die  Befreiung  von  Staatssteuern  zusteht,  in  wiefern  solche
ben  örtlichen  Kommunalsteuern  unterworsen  sind.  (A.  K.  O.  v.  8.  Juni)  34.  87.  —  deren  Erwerbung
  kurch  naturalisirte  Juden  in  ber  Provinz  Posen.  (V.  v.  1.  Juni)  33.  69.  —  siehe  auch  Immobilien.


Gutachten,  standische,  Gestattung  deren  Abdrucks.  (A.  K.  O.  v.  2.  Nov.  1833.)  34.  91.

Güter,  (Landgüter),  eximirte,  Ausübung  der  Real-Jurisdiktion  über  die  von  denselben  abgesonderten
  und  veräußerten  Theile  durch  die  Orts-Patrimonial=  oder  Ortoa-Untergerichte.  (G.  v.  25.  April)
35.  51.  —  in  welchen  Fällen  dergleichen  Gutstheile  ansnahmsweise  dem  eximirten  Gerichtsstande
unterworfen  sind;  ebendas.  S.  52.  —  hypothekarische  Eintragungen  von  Schuldforderungen  auf  dieselben
  im  Wege  der  Exekution.  (V.  v.  4.  März)  34.  36.  37.  —  wann  ehr  rücksichtlich  solcher
Forderungen,  statt  der  Subhastation,  eine  bloße  Scquestration  zulässig  ist;  ebendas.  S.  37.  f.  —
Auszahlung  der  Zinsen  an  eie  aus  dem  Hypothekenbuche  ersichtlichen  Gläubiger.  S.  38.  —  sequefirirte,
  Wahrnehmung  deren  Gerechtsame  bei  Auseinandersetzungen  2c.  von  den  Gencral-Kommissio
nen.  (V.  v.  30.  Juni)  34.  106.  —  zu  einer  Konkursmasse  gehdrig,  oder  sonst  zur  nothwendigen
Subhastation  gestellt,  Aufbringung  der  burch  Auseinandersetzung  2c.  bei  den  General-Kommissionen
entstandenen  Kosten  für  dieselben.  (V.  v.  30.  Juni)  34.  117.  —  adelige,  unbepfandbriefte,  deren
Detaxation  für  den  gerichtlichen  Gebrauch  Seitens  der  Kredit-Direktionen  in  densenigen  Provinzen,
worin  Kredit-Systeme  errichtet  sind,  mit  Ausschluß  der  Provinz  Posen.  (A.  K.  O.  v.  1.  Juli)  34.
88.  —  davon  ausgeschlossen  sind  diejenigen  Güter,  deren  geringer  Erwerbpreis  die  Bepfandbriefung

berselben
        <pb n="427" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  41

Güter,  Landgüter,  (Forts.)
berselben  nicht  gestattet.  (A.  K.  O.  v.  1.  Juli)  34.88.  —  hiernach  sind  die  Deklaration  vom  30.  Dez.
1811.  und  die  darauf  gegründeten  Vorschriften  I.  172.  und  396.  des  Anhangs  zur  Gerichts-Ordnung
wieder  aufgehoben,  und  die  Bestimmungen  in  5.  14—  16.  Tit.  52.  der  Prozeß-Ordnung  für  jene  Provinzen
  wieder  hergestellt;  ebendas.  —  abelige,  im  Großherzogthum  Posen,  welche  zu  keinem  Kreditverbande
  gehören,  Verfahren  bei  deren  gerichtlichen  Detaxation.  (A.  K.  O.  v.  29.  Sept.)  35.  223.
(siehe  auch  Posen,  Provinz.)  —  in  Schlesien,  mit  Pfandbriefen  (B.)  des  Königlichen  Kredit-Instituts
  belastet,  Verfahren  bel  Sequestrationen  und  Subhastationen  derselben  2c.  (V.  v.  8.  Juni)
35.  103.  109.  110.  111.  f.  127.  ((.  auch  Kredit-Instieut.)  —  siehe  auch  Rittergüter  und  Heimfallsreche,
  kesgleichen  gutsherrlich-bäuerliche  Regulirungen,  Gemeinheitstheilungen,  Ablösungen  2c.

Güter-Transpork,  für  Lohn,  ohne  Betrieb  des  Schiffer=  oder  Fuhrmannsgewerbes,  Bestrasfung  der
Veruntreuung  oder  Entwendung  an  denselben,  nach  §.  1.  des  Gesetzes  v.  14.  April  1824.  (A.  K.  O.
v.  5.  Nov.)  35.  235.  «

GUkshetklich-bckucklicheRegulikungen,Erlöuke1-ungunbAbcknberungbcsbarübersprechendenGesctzes
  v.  14.  Sept.  1811.  und  Deklaration  desselben  v.  29.  Mai  1816.  in  Beziehung  auf  die  Sicherstellung
der  Rechte  dritter  Personen.  (G.  v.  29.  Juni)  35.135.—140.  —  rücksichtlich  derselben  finden  zu  den
.  31.  u.  8.  des  Ebikts  v.  14.  Sept.  1811.  die  in  den  S§.  147—  155.  der  Gemeinheitstheil.  Ord.  vom  7.  Juni
1821  aufgestellten  Grundsätze  statt;  ebendas.  S.  136.  —  deögl.  bei  Nebengeschäften  der  General-Kommissionen
  unter  Theilnahme  dritter  Personen  an  denselben,  nach  §.  8.  der  Verorknung  vom  30.  Juni
183  1.  (S.  100.);  desgl.  in  solchen  Auseinandersetzungen,  bei  welchen  keine  bäuerliche  Besitzer  Theil
nehmen.  (G.  v.  29.  Juni)  35.  136.  —  Verwendung  der  von  den  bäuerlichen  Wirthen  an  die
Gutöherrschaften  zu  zahlenden  Hofwehrgelder,  nach  den  Bestimmungen  des  5§.  152.  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
  vom  7.  Juni  1821.  (G.  v.  29.  Juni)  35.  136.  —  Vermerk  auch  der
Entschädtigungen  in  Kapital,  wie  in  Rente,  in  dem  Hypothekenbuche  des  belasteten  Gruntstücks,  auf
Antrag  der  General-Kommissionen  von  Amtowegen.  S.  136.  —  Befugnisse  der  Gutsbesitzer  und
Abgabeberechtigten  zur  Verschuldung  der  Haupcgüter,  Verdußerung  und  Verpfändung  von  Abfindungs-kändereien
  und  Renten  rc.  zu  neuen  Einrichtungen  in  Folge  gutsherrlich--bäuerlicher  Regulirungen.
  S.  136.  137.  —  Hypothekarische  Eintragungen  und  böschungen  rücksichtlich  derselben,
und  Bekanntmachungen  an  die  hypothekarischen  Gläubiger  und  andere  Realberechtigte.  S.  137—140.
—  bei  den  General-Kommissionen  anhängig,  in  wiefern  auf  solche  die  Vorschriften  der  Verordnung
  vom  1  I.  Dezember  1833.,  über  das  Rechtömittel  der  Rerision  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde,
anwendbar  sind.  (A.  K.  O.  v.  15.  März)  31.  61.  —  Anordnungen  für  den  Geschäftsbetrieb
in  denselben,  als  Anhang  zu  der  Verordnung  rom  20.  Juni  1817.  und  dem  Gesetze  vom  7.
Juni  1821.  (V.  v.  30.  Juni)  31.  96—113.  —  Dieposition  über  die  den  landesherrlichen  Lehnen
daraus  zustehenden  Entschädigungen.  (A.  K.  O.  r.  16.  Dez.  183  1.)  35.  1.  —  sicehe  auch  General=Kommissionen,
  Heimfallsrecht,  kehns=  und  Fideikommißbesitzer,  desgleichen  Posen,  Provinz,  Cul  ische
und  Michclausche  Kreis  und  die  Städte  Thorn  und  Danzig,  bandgebiet.

Gutöherrschaften,  (Dominien)  siehe  gutöherrlich-bäuerliche  Verhältaisse,  Ablösungen,  Gemeinheitstbeilungen,
  2c.  —  in  der  Provinz  Sachsen,  siehe  diese.

H.
Hafenpolizei-Ordnung,  für  Swinemünde  und  Stektin,  vom  22.  Augug  1833.  —  33.  88—95.
Halbau,  Stadt,  in  der  Ober-Lausitz,  geht  aus  dem  Stande  der  Städte  in  den  der  bandgemcinen
über  und  scheidet  daher  auch  in  stäneischer  Beziehung  aus  dem  ftädtischen  Wahlrerbande  aus.
(A.  K.  HO.  v.  21.  Okt.)  33.  127.
Hammerwerke,  sind  sämmrlich,  so  weit  es  noch  nicht  geschehen  ist,  vom  Usten  Januar  1834  ab  der
Gewerbesteuer  zu  unterwersen.  (A.  K.  O.  rom  17.  Dezember  1833.)  34.  5.
f  Hand-
        <pb n="428" />
        42  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Handarbeiter,  minderjährige  ober  großjährige,  noch  unter  väterlicher  Gewalt  stehend,  deren  persoͤnlicher
  Gerichtsstand  am  Orte  ihres  Aufenthalts.  (A.  K.  O.  v.  4.  Juli)  32.  175.  —  auch  wenn  sie
als  Klager  auftreten.  (A.  K.  O.  v.  5.  Dez.)  35.  291.

Handel,  (Fabrlken  und  Bauwesen),  die  dafür  bei  dem  Finanz-Ministerium  bestandene  IVie  Abtheilung
  wird  von  diesem  getrennt,  und  eine  besondere  Verwaltung  für  dieselbe,  unter  der  obern  Leikung
  des  Wirklichen  Geheimen  Raths  Rother,  als  Chef  derselben,  gebildet.  (A.  K.  O.  v.  26.  Jan.
und  Staats-Minist.  Bekanntmach,  vom  6.  Febr.)  35.  11.  (ssehe  auch  Bauwesen.)

Handel,  mit  kaufmännischen  Rechten,  davon  sind  die  noch  nicht  naturalisirten  Juden  in  der  Prorinz
Posen  ausgeschlossen.  (V.  v.  1.  Juni)  33.  71.  —  siehe  auch  Gewerbescheine,  kesgleichen  Zollvereins-Verträgc.


Handelsgesetzbuch,  Rheinisches,  Abänderung  des  Artikel  115.  desselben  in  Bezichung  auf  die  Dekkung
  gezogener  Wechsel.  (A.  K.  O.  r.  31.  Okt.)  32.  228.

Hamdelssachen,  Zulässigkeit  und  Ausführung  kes  Personal-Arrestes  in  denselben  in  der  Rhein
olnz.  (A.  K.  O.  v.  17.  April)  33.  31.

Handels=  2c.  Verkrag  mie  den  vereinigten  Staaten  ron  Mexiko,  rom  18.  Februar  1831.  (Minist.
Bekannemach.  v.  27.  Febr.)  35.  21—36.  —  siehe  auch  Schifffahrts=  und  Jollrereins-Verkräge.
Handlungsdiener,  minderfährige  oder  großjährige,  noch  unter  vaterlicher  Gewalt  stehent,  deren  persönlicher
  Gerichtsstand  am  Ort  ihres  Aufenthalts.  (A.  K.  O.  v.  1.  Juli)  32.  175.  —  auch  wenn

sie  alg  Kläger  auftreten.  (A.  K.  O.  v.  5.  Dez.)  35.  294.

Hannover,  Königreich,  siehe  Elbschifffahrk.

Haupt-Finanz-Etat,  für  das  Jahr  1832.,  r.  25.  Febr.  1832.  und  dessen  Bekanntmachung  durch
die  A.  K.  O.  von  demselben  Tage.  32.  65—67.  —  deßgl.  für  das  Jahr  1835.  (v.  8.  Mai)  35.  61—63.

Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,  in  dem  Verhältniß  zwischen  derselben  und  dem  Finanz=Ministerio)
  rücksichtlich  des  aus  den  Verdußerungen  und  Ablösungen  und  aus  der  Domainen,  und
Forsiverwaltung  eingehenden  Geldbetrages,  wird  nichts  rerändert.  (A.  K.  O.  v.  26.  Jan.  und
Staaks-Minist.  Bekanntmach.  v.  6.  Febr.)  35.  10.  —  nähere  Verabredung  unter  den  betreffenden
Behörden  in  Betreff  des  Quittungswechsels  und  der  Verrechnung  sowohl  der  aus  den  Revenüen,
als  aus  den  Veräußerungen  und  Ablösungen  eingehenden  Gelder,  und  Anweisung  der  Provinzial=Verwaltungsbehörden
  darnach;  ebendas.  —  Verwaltung  des  Betrages  der  Amtskautions-Kapitale  bei
berselben,  als  ein  besonderes  Depositum.  (A.  K.  O.  v.  1I.  Febr.)  32.  63.

Haushalts-Etat,  städtischer,  siehe  Etats.

Hausir-Regulativ,  vom  28sten  April  1824.,  Deklaration  des  6.  5.  desselben,  daß  zum  Aufsuchen
von  Bestellungen  auf  Edelsteine  und  edle  Fossilien,  als  Achate,  Karneole  2c.  und  auf  die  damie  in
ihrem  Hauptwerthe  versehenen  Quincaillerie-Waaren)  ferner  keine  Gewerbescheine  ertheilt  werden
sollen.  (A.  K.  O.  v.  12.  Jan.)  33.  22.

Heddesdork,  Fürstlich-Wiedscher  Justizamts-Bezirk,  slehe  Rheinzollgerichte.

Heidelberger  Universitäkt,  deren  Besuch  ist  unbedingt  verboten.  (A.  K.  O.  v.  20.  Mai)  33.  36.

Heimfallsrecht,  unabgelöstes,  in  den  zum  ehemallgen  Königreiche  Westphalen,  Großherzogthum  Berg
und  den  französisch  hanseatischen  Departements  gehörig  gewesenen  bandestheilen,  Auseinandersezzung
  der  Erben  unter  einander  rücksichtlich  der  demselben  unterworfenen  Grundstücke,  nach  den  daselbst
  vor  Einführung  èer  fremden  Gesetze  bestandenen  Grundsätzen,  in  Gefolge  der  §F.  resp.  37.
24.  und  23.  der  Gesetze  vom  21.  April  1825.  (A.  K.  O.  v.  21.  Nov.)  33.  292.  —  diese  Deklaration
  soll  sich  bis  auf  den  Zeitpunkt  der  Publikation  der  dakurch  deklarirten,  eben  gedachten
Gesetze,  aber  auch  nicht  weicer  zurück  erstrecken.  (A.  K.  O.  v.  1.  Aug.  und  Bekannemach,  des
Staateministeriums  v.  29.  Juni)  35.  180  f.  —  in  der  Provinz  Westphalen,  dessen  Ablösung  mie
Bezug  auf  §.  75.  der  Ablösungs  Ordnung  vom  13.  Juli  1829.  (G.  r.  25.  April)  35.  53.

Heirathskonsense,  werden  den  evangelischen  Militairpredigern  vron  den  Konsistorien  ertheilt.  (Miltt.
Kirch.  Ordn.  v.  12.  Febr.)  32.  79.  —  für  Offziere,  Unteroffziere  und  Soldaten.  (Milit.  Kirch.
Ordn.  v.  12.  Kebr.)  32.  S###  #0.  Heorford.
        <pb n="429" />
        Sechstes  Sachregister.  1631.  bis  1835.  43

Herford,  Stadt,  derselben  wird  die  revidirte  Staͤbte-Orbnung  vom  17ten  Maͤrz  1831.  verliehen.  (A.
K.  O.  vom  11.  Nov.)  32.  229.

Hessen,  Großherzogthum,  Zoll-  und  Handelsvertrag  zwischen  demselben  und  Preußen  einer  Selts,
und  dem  Kurfürstenthume  Hessen  anderer  Seits,  vom  25.  August  1831.  —  31.  227—242.—
erneuerte  Militair-  Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention  mit  demselben;  vom  7.  Okt.  1828.  und
Minist.  Bekannemach,  v.  10.  Jan.  1832.  —  32.  17—30.

Hessen,  Kurfürstenthum,  Zoll-  und  Handelsvertrag  zwischen  demselben  einer  Seits,  und  Preußen
und  Hessen-Darmstadt  anderer  Seies,  vom  25.  August  1831.  —  31.  227—242.  —  anderwelte
Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention  mit  demselben.  (Minist.  Erklärung  v.  28.  Sept.  und  deren
Bekanntmach.  v.  9.  Okt.)  33.  97—  108.  —  siehe  auch  Thüringische  Staaten.

Hessen-Homburg,  Lbanegrafthum,  tritt  rücksichtlich  des  Oberamts  Meisenheim  dem  Jollkartel  vom
11.  Mai  19833  bei.  (Minist.  Bekanntmach.  v.  11.  Juli)  34.  90.

Hochverrath,  untersuchung  und  Bestrafung  der  Verbrechen  besselben,  Seitens  des  Kammergerichts,
als  des  dafür  bis  auf  Weiteres  ausschließlich  bestimmten  Gerichtshofes.  (A.  K.  O.  v.  25.  Aprll)

35.  47.

Hosgericht  zu  Arnsberg,  demfselben  wird,  nächst  den  ihm  schon  zustehenden  und  obliegenden  Amtsbefugnissen
  und  Pflichten  eines  banke#  Justiz  Kollegiums,  auch  der  Titel  eines  Oberlandesgeriches
beigelegt.  (A.  K.  O.  v.  31.  Aug.)  33.  197.  —  Abfassung  des  Erkenntnisses  dritter  Instanz  in  fiskalischen
  Untersuchungs=  und  Injurien-Sachen,  in  welchen  von  demselben  in  erster  Instanz  erkannt
worden,  Seitens  des  Plenums  des  Oberlandesgerichts  zu  Halberstadt.  (A.  K.  O.  v.  29.  Aug.)
35.  197.  —  Hofgericht  zu  Greifswald,  in  Neu-Vorpommern,  Zulassung  von  Referendarien  und
Auskultatoren  bei  demselben.  (A.  K.  O.  v.  17.  März)  33.  30.  —  Ausübung  der  den  Obergerichten,
  rücksichtlich  des  Militair-Gerichtsstandes  beigelegten  Befugnisse  und  Pflichken,  durch  dasselbe.
(A.  K.  O.  v.  22.  Sept.)  34.  163.

Hofwehrgelder,  von  den  bäuerlichen  Wirthen  an  die  Gutsherrschaften  zu  zahlen,  deren  Verwenbung
nach  den  Bestimmungen  des  §.  152.  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  v.  7.  Juni  1821.  (G.  v.
29.  Juni)  35.  136.

Hoheitsrechte,  (Majestätsrecht),  des  Staats-Oberhauptes,  über  Gegenstände  derselben  stehe  den  Landesgerichten
  in  dem  Gebiere  privatrechtlicher  Verfügungen  keine  Errterung  oder  Entscheidung  #u.
(A.  K.  O.  v.  4.  Dez.)  31.  255.  f.  —  bieselben  sollen  von  ben  siskalischen  Rechesverhältusssen
wohl  unterschieden  werden;  ebendaf.

Holzdiebstahl,  Gesetz  wegen  Untersuchung  und  Bestrafung  desselben,  v.  7.  Juni  1821;  Ausführung
des  é.  5.  dieses  Gesetzes  mit  der  Befugniß,  die  mit  Forstarbeit  zu  bestrafenden  und  vermögenden
Forstfrevler  auch  andere,  ihren  Kräften  angemessene  Arbeiten  im  Interesse  der  Waldbeigenthümer
oder  auch  der  öffentlichen  Verwaltung  leisten  zu  lassen.  (A.  K.  O.  vom  28.  April)  34.  67.  —  Anordnungen
  für  das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren;  ebendas.  —  in  wie  weit  rücksschtlich  dessen
Untersuchung  und  Bestrafung  die  Verjährung  eintrikt.  (A.  K.  O.  v.  20.  Juni)  35.  135.

Holzfloͤßerei,  Anordnungen  für  dieselbe  auf  dem  Rhein.  (Rheinschiff-Ordn.  v.  31.  März)  31.  95.  113.

Hospitäler,  siehe  Schenkungen.

Höxter,  Kreis,  siehe  Pakerbornsche  Tilgungskasse  für  Ablssungen.

Höôrter,  Stadt,  im  Mindenschen  Regierungsbezirke,  derselben  wird  die  revidirte  Städte-Orbnung  vom
17.  März  1831.  verliehen.  (A.  K.  O.  r.  18.  Dez.  1833.)  34.  2.

PHoperswerda,  Kreis,  im  biegnitzer  Regierungsbezirke,  für  die  in  demselben  dienenden  Schäfer  und
Schäferknechte  wird  zu  deren  Umzugster  in  vom  Jahre  1836.  an  der  L#ste  Juni  bestimmt.  (A.  K.
O.  v.  28.  Aug.)  35.  196.

Hückensche  Grund,  siehe  Siegen,  Fürstenthum.
        <pb n="430" />
        44  Sechstes  Sachregister.  1831  bis  1835.

Hülfsdienste,  bei  gutsherrlich-bäuerlichen  Regulirungen  vorbehalten,  Feststellung  und  Bekanntmachung
von  Normalpreisen  für  deren  Ablösung  in  dem  Umfange  des  Brandenburgischen  Provinzialverbandes.
(A.  K.  O.  v.  26.  Okt.)  35.  228.

Hunde,  deren  Jahl  ist  durch  geeignete  Maßregeln  so  viel  als  möglich  zu  ver  indern..  (Regulativ
v.  g.  Aug.)  35.  263.

Hundswuth,  siehe  Tollkrankheit.

Höttenbetrieb,  demselben  soll  ohne  Ausnahme  die  Gewerbeskeuer-Frciheie  zustehen,  insofern  derselbe
nicht  mit  einer  Fabrikation  von  Waaren  zum  Handel  verbunden  ist.  (A.  K.  O.  v.  17.  Dez.  1833.)
34.  5.

Hüttenwerke,  Subhastations-Verfahren  rücksichtlich  derselben.  (V.  v.  4.  März.)  34.  45.  —  abanudernde
  Bestimmung  durch  die  A.  K.  O.  v.  14.  September  1834.  —  34.  169.

Hüttenwesen,  siehe  Bergwerkswesen.

Hypotheken-Akten  der  Stadt  Lüdinghausen,  siehe  letzk.

Hopotheken-Amter,  zu  Trier,  Saarbrück  und  Prüm,  Feststellung  deren  Bezirke,  und  Anordnungen
für  die  bei  denselben  zeither  stategefundenen  hypothekarischen  Akte.  (Verord.  v.  30.  Oktbr.)  32.  227.

Hypothekenbücher,  Eintragung  der  füokalischen  Vorrechte  in  bieselben  auf  die  Immobilien  der
Kassen-,  Magazin=  und  Domainenbeamten,  oder  anderer  Verwalter  öffentlicher  Güter  und  Einkünfte,
sowie  der  Domainenpächter.  (A.  K.  O.  v.  2.  Juli.)  33.  LU.  —  die  Bestimmungen  der  Deklaration
vom  18.  April  1803.  85.  3.  5.  und  7.,  die  Verordnung  vom  14.  Jannar  1613.  und  das  Dekret  vom
5.  September  1807.  Art.  7.  werden  außer  Kraft  gesetzt.  (ebendas.)  S.  S2.  —  Eintragung  eines  amtlichen
  Vermerks  in  dieselben  über  eingeleitete  nothwendige  Subhastationen.  (V.  v.  á.  März.)  31.
40.  —  Eintragung  der  im  Wege  der  Exekution  erlangten  Pfandrechte  des  Gläubigers  in  dieselben
auf  die  dem  Schuldner  zugehèrigen  Immobilien.  (V.  v.  4.  März.)  34.  36.  37.  —  Eintragungen
in  dieselben  aus  den  im  Ressort  der  General-Kommissionen  geschlossenen  Auseinandersetzungs-Rezessen
  und  Verträgen.  (V.  v.  30.  Juni.)  34.  115—-117.  —  Eimragung  der  Auseinandersetzungskosten
  und  Abfindungen  bei  gutsherrlich=  bäuerlichen  Regulirungen,  Gemeinheitstheilungen
und  Ablösungen  auf  die  Güter-Substanz  der  Lehn-  und  Fidcikommisse.  (A.  K.  O.  v.  2.  Juli.)  31.
155.  —  Eintragungen  in  dieselben  rücksichtlich  der  bei  gutsherrlich-bäucrlichen  Regulirungen  und
Ablösungen  an  Gutc-,  Lehns=  oder  Fidecikommißbesitzer  gezahlten  und  verwendeken  Abfindungen,
Einrichtungs=  und  Auseinandersetzungskosien  2c.  (G.  v.  29.  Juni.)  35.  136—140.  —  der  Obergerichte,
  Uebertragungen  aus  deuselben  in  diejenigen  der  Orts-Untergerichte  rücksichtlich  der  ron
einem  cximirten  landgute  abgetreunten  und  veräußerten  Theile.  (G.  v.  25.  April.)  35.  51.  f.  —
bei  dem  Brande  der  Stadt  Slteinau  in  Schlesien  vernichtet,  Anordnungen  für  deren  Wiederherstellung.
  (A.  K.  O.  v.  29.  Juni.)  35.  166.

Hyppotheken-Ordnung,  vom  20sten  Dezember  1783.  Ausführung  des  §.  52.  Dit.  2.  derselben
wegen  des  Straf=  und  Zwangsverfahrens  rücksichtlich  der  unterlassenen  Berichtigung  des  Besitztitels.
(A.  K.  O.  v.  6.  Oftbr.)  33.  121.  —  Entbindung  der  Grundeigenehümer  von  der  denselben  Tit.  2.
.  40.  auferlegten  Verpflichtung  zur  Berichtigung  des  Besitztitels.  (A.  K.  O.  v.  31.  Okt.)  31.  251.
—  Anwendung  der  Vorschriften  §§.  207.  208.  Tit.  2.  in  Beziehung  auf  die  den  abgezweigten
Schulddokumenten  beizufügende,  und  davon  nicht  zu  trennende  Registratur  über  die  Cessionsverhandlung.
  (A.  K.  O.  v.  6.  Nov.)  34.  180.

Hypothekenschulden,  deren  Uebernahme  bei  Erwerbung  einer  unbeweglichen  Sache  schließt  keine
persönliche  Verpflichtung  gegen  die  Gläubiger  in  sich,  vielmehr  bedarf  es  zu  solchen  zwischen  den
letztern  und  dem  Erwerber  eines  besondern  Vertrages.  (Deklaration  des  §F.  5  1.  Tit.  20.  Th.  I.  des
A.  L.  R.,  v.  21.  März.)  35.  42.  —  bepfanddriefter  Güter  in  Schlesien,  Verfahren  rücksichtlich  derselben
  nach  Errichtung  eines  Königl.  Kredit-Instituts  in  gedachter  Prorinz.  (V.  v.  8.  Juni.)  35.
105.  107.  108.  118.

 

Hypo-
        <pb n="431" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  45

Hpypothekenwesen,  dessen  Einrichtung  in  dem  Herzogthum  Westphalen,  dem  Fürstenkhum  Siegen,
mit  den  Aemtern  Burbach  und  Neuenkirchen,  (Freien=  und  Hückenschen  Grund),  und  den  Grafschaften
  Wittgenstein-Wittgenstein  und  Wittgenstein-Berleburg,  nach  der  allgemeinen  Hypotheken-Ordnung
  vom  20.  Dezember  1783.  und  den  darauf  Bezug  habenden  spatern  gesetzlichen  Vorschriften.
  (V.  v.  31.  März.)  34.  47—54.

Hpyppotheken-Zinsen,  oder  jährliche  Prästationen,  rückständige,  aus  Schuld-Instrumenten,  die  auf
zweiseitigen  Verträgen  beruhen,  Julässigkeit  des  Exekutiv-Prozesses  rücksichtlich  derselben.  (A.  K.
O.  v.  18.  Juli.)  31.  157.

(
J.

Jia  siehe  Forst-  und  Jagdfrevel.
agdgerechtigkeit,  unter  dem  Besige  derselben  vor  dem  Jahre  1798.  wird,  in  Erläuterung  des
5.  B.  lit.  b.  der  Verord.  v.  17.  Apr.  1830.  (S.  68.),  in  allen  Theilen  der  Rheinprovinz  der  Zeitpunkt
  verstanden,  welcher  der  Aufhebung  der  Jagdgerechtigkeit  durch  die  Einführung  der  französischen
Gesetze  unmittelbar  vorausgegangen  ist.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli.)  35.  168.

Jarmen,  Stade,  in  Vorpommern,  Darif  für  daß  daselbst  zu  erhebende  Bollwerksgeld,  vom  11.  Mai
1835.  —  35.  97.  —  Fährgeld-Tarif  für  das  Uebersetzen  über  die  Peene  bei  derselben.  (v.  29.  Juli.)
35.  17.

Immatrikulation,  der  Studirenden,  auf  den  Universitäten,  Anordnungen  für  bieselbe.  (Bundesbeschluf
  v.  14.  Nov  183  1.  u.  Allerh.  Bekanntmachung  desselben  v.  5.  Dez.)  35.  287  —289.

Immobilien,  dem  Schuldner  zugehörig,  bypothekarische  Eintragung  der  von  dem  Gläubiger  im  Wege
der  Exrekution  darauf  erworbenen  Pfandrechte.  (V.  v.  4.  März.)  34.  36.  37.  —  #  auch  Grundstücke.

Impsfscheine,  eren  Ausstellung.  (Regulativ  v.  H.  Aug.)  35.  256.  —  ssehe  ferner  Schutzblattern.

Indult,  Kapital-,  für  die  Ost=  und  Westpreußische  Landschaft;  siehe  Landschaften.

Ingrossationsbücher,  besontere,  neben  den  Grundakten  und  Hypothekenbüchern,  deren  Führung,
fällt  als  überflussig  fort.  (V.  über  das  Hypothekenwesen  im  Herzogth.  Westphalen,  Furstenth.
Siegen  2c.  v.  31.  März.)  34.  53.

Ingurien,  (Beleidigungen,  Ehrenkränkungen),  Injurien-Sachen,  —  Gestaktung  der  Zurücknahme  der
beshalb  angestellten  Klagen  oder  eingeleiteten  fiskalischen  Untersuchungen  bis  zur  Vollstreckung
des  Urtels,  in  Erweiterung  des  §.  227.  des  Anhangs  zur  Allgemeinen  Gerichtsord.  (A.  K.  O.
v.  28.  Ang.)  33.  95.  —  rücksichtlich  öffentlicher  Behörden  oder  Beamten  kann  diese  Zurücknahme
nur  mit  Genehmigung  der  den  Beleidigten  vorgesetzten  Dienstbehörke  geschehen;  ebendas.  —
Einziehung  der  Gerichtskosten  von  den  Parteien  nach  den  Festsetzungen  des  schon  ergangenen  Urtels;
  S.  96.  —  Unterbrechung  der  Verjährung  wechselseitiger  Injurien,  wenn  innerhalb  dreier
Monate  von  Seiten  des  einen  Theils  die  Klage  angemeldet  worden,  in  Beziehung  auf  §K.  659.
Tit.  20.  Th.  II.  des  Allgemeinen  bandrechts.  lebendas.)  S.  96.  —  von  Scaatsbeamten  aus  Veranlassung
  ihrer  amtlichen  Wirksamkeit  begangen,  Verfahren  bei  keren  Rüge  und  Bestrafung.  (G.  v.
25.  April.)  35.  50.  —  Kompetenz  der  Dienst=  und  Gerichtsbehörden  zur  Untersuchung  derselben.
(ebendas.)  —  deren  Verjährung  wird  durch  den  Antrag  bei  der  Dienstbehörde  des  Beamten  wegen
dessen  Bestrafung  gehemmt.  (ebendas.)  S.  51.  —  den  Beamten  niedern  Ranges  in  Ausübung  ihres
Amtes  zugefüge,  deren  Rüge  im  Wege  der  fiskalischen  Untersuchung.  (A.  K.  O.  v.  5.  Dez.)  35.
293.  —  gegen  Wachen  und  im  Dienste  begriffene  Militairpersonen,  deren  Untersuchung  und  Bestrafung
  auch  in  der  Rheinprovinz  nach  den  Bestimmungen  der  Kriminal-Ordnung  vom  I1I.  Dezember
  1805.  und  der  §#§.  646  —618.  Tit.  20.  Thl.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts.  (A.  K.  O.
v.  25.  Okt.)  35.  227.  —  summarisches  Prozeßverfahren  in  denselben.  (V.  v.  1.  Juni)  33.  39.  —
Aufhebung  des  gerichtlichen  Verfahrens  in  denselben,  sobald  der  Beleidigte  auf  die  Bestrafung  des
Beleidigers  verzichtet,  welches  bis  zur  Vollstreckung  des  Strafurtheils  stattfinden  darf.  (A.  K.  O.
v.  20.  Dez.  1831.)  35.  2.  —  kann  Seitens  öffentlicher  Behbrden,  Beamten  und  Militairpersonen
nur  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  geschehen,  wenn  die  Beleidigung  im  bai

erfolgt
        <pb n="432" />
        46  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Jnsurien,  (Fortf.)  «
erfolgtisUK.O.v-20.Dez.1834.)35.2-—auchaußerdemzuletztgebachkenFallistderDienstbehdrde
ruͤcksichtlich  der  darin  verwickelten  Militairpersonen  und  Beamten  Mittheilung  zu  machen.  (ebendas.)  —
Kosten-Tragung  in  denselben  nach  eingewendetein  Rechtsmittel  und  gefaͤlltem  Erkenntnisse  zweiter  Instanz,
  in  Anwendung  der  6§.  223.  u.  237.  des  Anhanges  zur  allgem.  Gerichts-Ordnung.  (Allerh.  Deklarat.
v.  6.  Okt.)31.224.—  das  Rechtsmittel  des  §.  223.  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  in  den  Fällen  des  §.216.  L.
eine  fiskalische  Untersuchung  wider  den  Beleidiger  eingeleitet  ist.  (ebendas.)  —  Abfassung  des  Erkenntnisses
  britter  Instanz  in  denjenigen  derselben,  in  welchen  das  Rechtsmittel  der  letztern  zulässig  ist.  (A.  K.  O.
v.  29.  Aug.)  35.  197.  —  in  solchen  sind  alle  vom  stehenden  Heere,  den  Garnison=  und  Invaliden=Kompagnien
  auf  unbestimmte  Zeit  beurlaubte  Unteroffiziere  und  Soldaten,  während  ihrer  Beurlaubung,
  der  Cirilgerichtsbarkeit  unterworfen.  (A.  K.  O.  v.  9.  Dez.)  34.  182.

Inowraclaw,  Stadt,  im  Bromberger  Regierungöbezirke,  derselben  wird  die  revibirte  Stäbte-Ordnung
  vom  17.  März  1831.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  21.  Sept.)  35.  215.

Inquistroriate,  Befugniß  derselben  zu  Abfassung  der  Erkenntnisse  erster  Instanz  sowohl  in  Kriminalals
  fiskalischen  Untersuchungs-Sachen.  (A.  K.  O.  v.  31.  Jan.)  33.  14.  —  im  Großherzogthume

Posen.  (V.  v.  16.  Juni.)  34.  75.77.
anzenzug,  in  Mandats-,  summarischen  und  Bagatell-Prozessen,  siehe  Prozesse.

Se  die  Bekanntmachung  der  Subhastationspatente  durch  dieselben  unterbleibt,  wenn
bergleichen  in  dem  Regierungsbezirke  des  subhastirenden  Gerichts  nicht  vorhanden  sind.  (A.  K.  O.
v.  12.  Aug)  34.  158.

Intelligenz-Insertionszwang,  in  Beziehung  auf  die  Gerechtsame  des  für  Rechnung  des  großen
Potsdamschen  Militair-Waisenhauses  verwalteten  Intelligenzblatt-Jnsticuts,  tritt  überall  ein,  wenn
die  Einrichtung  eines  Intelligenzblatts  für  nöthig  gehalten  wird.  (A.  K.  O.  v.  18.  März)  34.
71.  —  gilt  auch  für  die  Provinz  Sachsen.  (ebendas.)  —  die  rückslchtlich  desselben  von  der  Verwaltung
  des  Intelligenzwesens  erlassenen  oder  noch  eintretenden  mildernden  Verfügungen  erhalten  die
Allerhöchste  Genehmigung.  (ebendaf.)

Interventions-Ansprüche,  Verhandlung  der  Rechtsstreitigkeiten  über  dieselben  im  summarischen
Prozeß  nach  der  Verorbnung  vom  1.  Juni  1833.  Tit.  2.  (G.  v.  26.  April.)  35.  56.

Invaliden,  Militair-,  Berücksichtigung  derselben  bei  Besetzung  städtischer  Beamten.  Stellen.  (K.
St.  O.  v.  17.  März.)  31.  23.  —  ganzlicher  Verlust  ihres  Gnabengehalts,  wenn  sie  eines  vor
ober  nach  ihrer  Entlassung  aus  dem  Milicairdienste  begangenen  Verbrechens,  welches  währenb  ihres
Militairdienstes  die  Ausstofung  aus  dem  Soldatenstande  zur  Folge  gehabt  haben  würde,  überführt
find.  (A.  K.  O.  v.  25.  April.)  35.  46.  —  diese  allgemeine  Vorschrift  ist  auch,  in  Deklaration  der
Allerhöchsten  Kabinets-Order  vom  17.  März  1829.  (S.  42.),  auf  die  im  Civildienste  angestelleen
Militair-Invaliden  anzuwenden.  (A.  K.  O.  v.  25.  April)  35.46.—  Ausspruch  dieses  Verlustes  Seltens
der  Gerichtshöfe  in  den  Erkenntnissen.  (ebendaf.)

Invaliden-Kompagnien,  die  von  denselben  beurlaubten  Unteroffiziere  und  Soldaten  sind,  während
ihrer  Beurlaubung,  in  Kriminal=  und  Injurien-Sachen  der  Civil-Gerichesbarkeit  unterworfen.
(A.  K.  O.  v.  9.  Dez.)  34.  182.  —  Ausspruch  des  Verlustes  des  Gnadengehalts  gegen  bieselben
bei  begangenen  Verdrechen.  (ebendas.)  —  siehe  auch  Militair-Gnadengehalt  und  Invaliden.

Johannis,  darunter  soll  bei  Wohnungs-Mieths-Verträgen  der  iste  Juli  verstanden  werben.
(A.  K.  O.  v.  30.  Juni.)  34.  92.

Ilrennastairen,  in  der  Rheinprovinz,  Aufnahme  von  Gemüthskranken  in  bieselben.  (A.  K.  O.
v.  6.  Nov.)  31.  252.

Juden,  rucksichtlich  der  Ertheilung  des  Börgerrechts  an  dieselten  bewendet  es  allenthalden,  wo  bas
Edikt  vom  11.  März  19812.  nicht  gilt,  bis  zu  anderweiter  gesetzlicher  Bestimmung,  bei  der  jetzt
bestehenden  Verfassung.  (A.  K.  O.  v.  #  Juli  1832.  zu  §.  19.  der  St.  O.  v.  19.  Nov.  1808.)
N2.  183.  —  sind  zu  den  Stellen  der  Ober-Bürgermeister  und  Bürgermeister  nicht  befähigk.

St.
        <pb n="433" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  47

Juden  (Fort.)  ...
(R.St.O-v.l7.Mät-z.)31.22.—kdnnenalsMagtfltaksmtkglubetanbetBekathungvon
kirchlichenundSchutt-AngelegenheitennichtThellmbmen.(ebeans.)S-25.—vokläusigeVet-orbordnungüberdieVerbesserungderstaatsbürgerlichenVerhältnisseterselbeninderPtovinzPosen.

(V.  v.  1.  Juni.)  33.  66  —  72.  —  Verbesserung  der  Gemeinde-Verwaltung  derselben.  S.  66.  —
Sorge  der  Korporationen  für  den  Schul  und  Religionsunterricht  der  südischen  Kinder.  S.  67.  —
—  Militalrdienst-Verpflichtung  derselben.  S.  68.  —  Schließung  von  Ehen  unter  denselben.  G.  68.
71.  und  72.  —  Naturalisation  der  dazu  geeigneten  Juden.  S.  68  —  70.  —  Rechtsverhälenisse  der
noch  niche  zur  Naturalisation  geeigneten  Juden.  S.  70—72.  —  ausländischen  Juden  ist  der
Eintritt  in  das  Lband  zur  Durchreise  oder  zum  Betriebe  erlaubter  Handelsgeschäfte  gestattet.
S.  72.  —  nähere  Anweisungen  zu  Ausfährung  der  vorstehenden  Anordnungen  blelben  einer  besondern
  Instruftion  vorbehalten.  S.  72.  —  sind  zu  Staatsämtern  und  zu  den  Stellen  der  Magistratsdirigenten
  nicht  wahlfähig.  S.  70.  —  eben  so  wenig  zu  der  Funktion  der  Deputirten  auf
den  Kreistagen,  Kommunal=  und  Provinzial-Landtagen.  S.  70.  —  Erwerbung  von  Rittergütern
burch  dieselben.  S.  70.  —  Verlegung  ihres  Wohnsitzes  in  eine  andere  Provinz.  S.  70.  —  Erwerbung
  von  Gruntstücken  und  Gewerbebetrieb  Geitens  derselben.  S.  69.  71.  —  Verfahren  gegen
bie  nicht  legitimirken  Juden.  S.  71.  —  nicht  legitimirte,  deren  Behandlung  als  Fremde  und  Verweisung
  derselben  nach  der  Heimath,  unter  Strafandrohung  im  Fall  der  Rückkehr.  S.  71.  —
Deklaration  des  9.  21.  dieser  Verorbnung,  wegen  der  von  allen  dortigen  Juden  anzunehmenden
bestimmeen  Familien-Namen.  (A.  K.  O.  v.  22.  Dez.  1833.)  34.  3.  —  in  den  Mediatstädten  der
Provinz  Posen,  Aufhebung  und  Ablösung  der  persönlichen  Abgaben  derselben  an  die  Grundherren.
(G.  v.  13.  Mai.)  33.  55.  ff.

Juriödiktion,  Real-,  beren  Ausübung  über  abgerrennte  und  verdußerke  Theile  eines  eximlrten  Land,
gutes  burch  die  Orts-Patrimonial-  oder  Ors=  Untergerlchte.  (G.  v.  25.  April.)  35.  51.  —  in
welchen  Fällen  dergleichen  Gutstheile  ausnahmsweise  dem  eximirten  Gerichtsstande  uncerworfen
sind.  (ebendas.)  —  siehe  auch  Gerichts-Ordnung,  Gerichtsstand,  besgl.  Gerichtsbarkeits=  Verhälenisse
mit  sremden  Scaaten.

Juristen-Fakultäkten  der  Universitäten  in  den  Deutschen  Bundesstaaten,  dürfen  nur  noch  in  Eivilstreitigkeiten,
  nicht  aber  in  Polizei=  und  Kriminal-Sachen,  Erkennenisse  abfassen.  (Bundesbeschluß
v.  13.  Nov.  1834.  und  Publik.  Pak.  v.  31.  März.)  35.  45.

Justiz-Angelegenheiten,  in  der  Rheinprovinz,  deren  obere  Leitung  durch  den  Justizminister  v.  Kampt.
(A.  K.  O.  v.  9.  Febr.)  32.  15.

Justizbehörden,  deren  Einrichtung  im  Großherzogthume  Posen.  (V.  v.  16.  Junl.)  34.  75  —78.—
Erhebung  der  Gebühren  bei  denselben.  S.  78.  —  Auflösung  der  zeitherigen  Land=  und  Friedensgerichte
  und  des  zweiten  Senate  des  Ober-Appellationsgerichts  in  demselben.  S.  78.  —  Errichtung
  von  Oberlandesgerichten  und  kand=  und  Stadtgerichten  in  demselben.  S.  75.  ff.  (siehe
auch  Gerichesbehörden.)

Justiz-Deputationen,  als  Spruchkollegien  erster  Instanz  für  streitige  Sachen  bei  gutsherrlich-bauerlichen
  Regulirungen,  Gemeinheitstheilungen  und  Ablösungen,  deren  werden  für  die  Regierungsbezirke
  der  Provinz  Preußen  zwei  errichtet.  (V.  v.  30.  Juni.)  34.  95.  —  dieselben  stehen  unter
gemeinschaftlicher  keitung  der  Minister  des  Innern  für  die  Gewerbe  und  der  Justiz.  (ebendas.)

Justizkommissarien,  sind  von  der  Verpflichtung,  unbesoldete  Stadtämter  zu  übernehmen,  befreit.
(R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  31.  —  Gebühren-Taxe  für  dieselben  in  dem  Mandaks-,  dem  summarischen
  und  dem  Bagatell-Prozesse,  vom  gien  Oktober  1833.  und  Allerhöchste  Kabiueksorder  von
demselben  Tage.  33.  100  —  116.

Justiz-Kommissionsräthe,  die  mie  diesem  Titel  begnadigten  Justizkommissarien  und  Nokarien  erbalten
  sortan  den  Titel  und  Rang  als  „Justizräthe“.  (A.  K.  O.  v.  1.  Nov.)  35.  230.

Justizminister,  Erweiterung  dessen  Befugniß  zur  Bewilligung  des  außergerichtlichen  Verkaufs  liegender
  Gründe  der  Pflegebefohlenen.  (A.  K.  O.  v.  7.  Febr.)  35.  17.  Justiz=
        <pb n="434" />
        48  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Justizministerium,  desen  Besetzuns  mit  zweien  Ministern,  dem  wirklichen  Geheimen  Rath  v.  Kamptz
und  dem  Oberland  n  Muͤhler,  aus  Breslau,  und  Bestimmung  deren  gegenseitigen
Amts=  und  Ressortverhältnisse.  (.  2.  O.  v.  9.  Febr.)  32.  15.

Justizrdthe,  Kreis-,  siehe  Kreis-Justizräthe.

Justizraths-Tirel,  VBesimmungen  wegen  künftiger  Führung  und  Beilegung  besselben.  (A.  K.  O.
v.  1.  Nov.)  35.  230.  —  die  #band=  und  Stadtgerichts-,  Stadegeriches-,  und  Lankègerichtsräthe,  behalten
  diese  letztern  Titel  und  legen  den  eines  „Justizraths“  ab.  (ebendas.)  —  die  Justiz-Kommissionsräthe
  nehmen  den  Titel  der  „Justigräthe“  an.  (ebendaf.)

Justizstellen,  obere,  die  Vorschläge  zu  deren  Besetzung  gehen  von  beiden  Justizministern  aus.  (A.
K.  O.  v.  9.  Febr.)  32.  15.  —  Versetzungen  aus  einem  Departement  in  das  andere  erfordern  eine
gemeinschaftliche  Zustimmung.  (ebendaf.)

Jutroszyn,  Stadt,  im  Posenschen  Regierungs-Bezirke,  kerselben  wird  die  revib.  Stäbte-Ordn.  vom
17.  März  1831.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  3.  Sept.)  35.  214.

K.

Kalbsrieth,  Oreschaft  im  Sachsen-Weimarschen  Amte  Austedt,  Ueberlassung  der  durch  dieselbe  und
deren  Flur  führenden  Landstraße  an  Preußen.  (Abkommen  v.  10.  Aug.)  31.  182.  —  Erhebung
eines  Weg=  und  Brückengeldes  auf  der  letztern;  ebendaf.

Kali,  kaustisches,  dessen  Anwendung  als  Desinfektionsmittel.  (Anweis.  v.  8.  Aug.)  35.  271.

Kalk,  dessen  Anwenkung  zur  schnellern  Verwesung  todter  Körper.  (Anweis.  v.  S.  Aug.)  35.  274.

Kämmerei-Rendamen,  (Stadt-Rendanten,  Kämmerer,  Einnehmer),  städtische,  keren  Anstellung  und
Besiätigung.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  38.  —  bei  deren  Wahl  soll  den  Behörden  freie  Hand
gelassen  werden,  und  rücksichtlich  derselben  die  Deklaration  vom  29.  Mai  1820.  und  die  Vorschrift
  der  revidirten  Städteordnung  5.  96.  nicht  zur  Anwendung  kommen.  (A.  K.  O.  v.  1.  Aug.)
35.  179.

Kämmerei-Vermägen,  zur  Befstreitung  von  Gemeine-Ausgaben  bestimmt,  daran  steht  den  Einzelnen
kein  Nuhngsrecht  zu.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  14.  —  Verwantlung  des  Gemeinevermögens
in  basselbe,  mit  Genehmigung  der  Regierung;  ebendas.  S.  30.

Kammergericht,  in  Berlin,  Bestellung  desselben  zum  ausschließenden  Gerichtshofe  der  Monarchie
wegen  aller  und  jeder  Verbrechen  und  Vergehungen  wider  die  Verfassung,  dic  öffentliche  Ordnung
und  die  Ruhe,  sowohl  der  sämmtlichen  Staaten  des  Königreichs,  als  auch  der  übrigen  Staaten
des  deutschen  Bundes.  (A.  K.  O.  v.  25.  Apr.)  35.  47.  —  dessen  Ober-Appellations-Senat  soll  im
ganzen  Umfange  der  Monarchie  das  Urtheil  auf  das  gegen  ein  im  Wege  der  Aggravation  verschärftes
  Urtheil,  Seicens  des  Beamten  eingelegte  Rechtsmittel  abfassen  (A.  K.  O.  v.  25.  März.)  34.  63.
—  in  dem  Gerichtsbezirke  desselben  soll  in  den  Fällen,  in  welchen  nach  der  Vorschrift  des  §.  98.
Tit.  35.  der  Prozeß-Ordnung  der  Ober-Appellations-Senat  die  2te  Instanz  bilder,  die  Entscheidung,
die  in  Ister  Instanz  dem  Kriminal-Senat  gebührt,  in  zweiter  Instanz  an  den  Instruktions-Senat
übergehen.  (ebendas.)  —  bei  dessen  Appellations-Senate  haben  die  Milicairprediger  in  Kriminal=  und
Injurien-Sachen  ihren  Gerichtsstand  in  zweiter  Instanz.  (Milik.  Kirch.  Ord.  v  12.  Febr.)  32.  79.

Kandle,  Verfahren  bei  Auszahlung  der  Geldentschädigung  für  den  zu  Anlegung  dersfelben  abgeeretenen
  Grund  und  Boden  in  den  Provinzen  Kurmark,  Preußen  und  Posen.  (N.  K.  O.  v.  26.  Dez.
1833.)  34.  8.  —  desgl.  in  der  Provinz  Sachsen.  (A.  K.  O.  v.  18.  Okt.)  34.  179.

Karncole,  siehe  Edelsteine.

Kartel-Konvention,  allgemeine,  unter  den  deutschen  Bundesstaaten,  vom  10.  Febr.  1831.  (Publ.
Patent  v.  12.  März.)  31.  41—44.  —  Deklaration  der  Art.  IX.  und  XVIII.  derselben  rücksichtlich
der  Aufgreifungs-Prämien  und  der  Ausführung  der  bewilligten  Amnestic.  (Publik.  Pak.  v.  15.  Juni.)
32.  177.  —  Deklaration  der  obigen  Publikations-Patente  binsichtlich  der  Behandlung  und  Bestrasung
  der  nach  Ablauf  der  Amnestie-Frist  zurückgekcxten  desertirten  Militairpersonen  und  ausgetretenen
  M’  ......  (A.  K.  O  v.  29.  Mai..  .223.  Easernen
        <pb n="435" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  40

Kasernen,  Exekutions-Vollstreckung  gegen  die  in  denselben  wohnenden  Militairpersonen  durch  Requisition
  der  Milicairgerichte.  (A.  K.  O.  v.  4.  Jan.)  33.  3.

Kassen-Anweisungen,  Känigliche,  theilweise  Leistung  der  Eingangs,,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
  in  denselben.  (Erheb.  Rolle  v.  30.  Okt.)  31.  211.  —  Anwenkung  der  preußischen  Strafgesetze
  wegen  deren  Verfälschung  auch  in  denjenigen  Provinzen,  in  welchen  das  Allgem.  Landrecht
bioher  nicht  eingeführt  worden.  (A.  K.  O.  v.  18.  April)  35.  67.

Kassenbeamte,  Kommunal-,  städtische,  bei  deren  Wahl  soll  ken  Behörden  freie  Hand  gelassen  wereen,
  und  rücksichtlich  derselben  die  Deklaration  vom  29.  Mai  1820.  und  die  Vorschrift  der  revikirten
  Städteordnung  §.  96.  nicht  zur  Anwendung  kommen.  (A.  K.  O.  v.  1.  Aug.)  35.  179.

Kassen-Gldubiger,  unbekannte,  deren  Vorladung  zum  Behuf  des  Rechnungs-Abschlusses  eines  abgehenden
  Rendanten  oder  der  Räückgabe  seiner  Kaution.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli)  33.  80.  —  Zulässigkeit
  des  Aufgebots  derselben  nach  &amp;amp;.  171.  lit.  c.  Tit.  51.  der  Prozeßordnung  auch  kaun,  wenn
die  Regulirung  des  vorliegenden  Ges  säfts  2rc.  nach  dem  Urtheile  der  Verwaltungsbehörde  nicht  auders,
  alg  mit  Hülfe  des  Aufgebots  crfolgen  kann.  (A.  K.  O.  v.  12.  Mai.)  34.  68.

Kassen-Rendanten,  Anordnungen  wegen  der  von  denselben  zu  leistenden  Amtskautionen.  (A.  K.  O.
v.  II.  Febr.)  32.  61—63.  —  siädtische,  siehe  Kämmerei-Rendanten.  —  siehe  auch  Amtskautioneu
  und  Aufgebok,  gerichtliches.

Kassenwesen,  städtisches,  über  dessen  Einrichtung  sollen  die  Regierungen  die  crforberliche  Instruktion
ertheilen.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  30.

Katholische  Konfessions-Verwandte,  die  Bekräftigungs-Formel  bei  deren  Eiden  soll  in  allen
Provinzen,  in  welchen  die  Allg.  Gerichts=  und  die  Kriminal-Ordnung  verbindliche  Kraft  haben,  dahin
  gesaßt  erden:  #so  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein  heiliges  Evangelium."  (A.  K.  O.  v.  B.  Aug.)
35.  182.

Kaufgelder,  aus  gerichtlichen  Subhastationen,  Verordnung  über  den  Liquidations-Prozeß  rücksichtlich
derselben,  in  Abänderung  und  Ergänzung  der  in  der  Prozesordnung  Tit.  51.  und  52.  enthaltenen
Vorschriften,  vom  4.  März  183  1.  —  34.  43  —  46.  —  Verfahren  behufs  der  Belegung  und  Vercheilung
derseleen  u  6f.  62—  6  1.  Tit.  52.  und  §I.  408.  des  Anhanges.)  S.  43.  —  Zinczahlungen  an  die
Rcalgläubiger  bei  Vertheilung  der  Kaufgelder.  S.  44.  45.  —  hypothekarische  Eintragungen  und
bôschungen  rücksichtlich  der  letztern  und  der  Forderungen  der  Realgläubiger.  S.  44.  —  Wiederverkaufs=
  und  Exekutions-Verfahren  gegen  den  Kaufer  wegen  nicht  gezahlter  Kaufgelder.  S.  45.  —
Aukhebung  der  Vorschriften  der  Prozeßordnung  Dit.  51.  S  2—  50.  vom  tiquidations-Prozesse  über
Grundstücke  oder  deren  Kaufgelder.  S.  45.

Kaufleute,  bleiben  von  einer  besondern  Steuer  für  die  Gewerbescheine  zum  Aufssuchen  von  Waarenbestellungen
  und  zum  Waarenaufkaufe,  mit  ihren  Handelögehülfen,  befreit.  (A.  K.  O.  v.  12.  Febr.)
31.  5.

Kaufwerthstempel,  siehe  Seempel.  —  bei  Erbschaftstheilungen  und  Auseinandersetzungen,  siehe  Erbschaftsstempel.


Kaution,  deren  beistung  Seitens  der  für  zahlungsunfähig  gehaltenen  Mitbieter  bei  Subhastationen.
(V.  v.  4.  März.)  34.  41.  —  deögl.  Seitens  der,  der  Zuschlagsbewilligung  widersprechenden  Interegsenten.
  S.  12.  —  siehe  auch  Amtöokantioncn.

Kempen,  Stadt,  im  Posenschen  Regierungobezirke,  derselben  wird  die  revidirte  Städteordnun
17.  März  1631.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  2.  Nov.)  33.  123.

Kinder,  deren  Jurückhalten  Seitens  der  Eltern  bei  Aufläufen.  (V.  v.  30.  Dez.  1798.)  35.  173.  f.
—  uneheliche  und  eheliche,  Aufhebung  des  Uneerschiedes  zwischen  denselben  in  Rücksicht  auf  die  gewerbli
  pen  Verhältuisse  auch  in  den  ehemals  Schsischen  Landestheilen.  (A.  K.  O.  v.  Z.  Juni)
3:3.  78.

Kirchen,  beren  Patron  der  Magistrat  oder  die  Stadt  ist,  nur  diese  erhalten  einen  Ober-Vorsteher  aus
ersierem  und  zwei  Vorsteher  aus  der  Gemcine.  (A.  K.  O.  v.  in.  Juli  1832.  zu  §.  179.  u.  d.  St.  O.

a  v.  19.
        <pb n="436" />
        50  Sechstes  Sachregister.  1831  bis  1836.

Kirchen,  (Forts.)

v.  19.  Nov.  1808.)  32.  190.  —  Simultan-,  (gemeinschafeliche),  für  Civil=  und  Militair-Gemeinden,
deren  Verwaltung.  (Milit.  Kirch.  Ordn.  v.  12.  Febr.)  32.  104.  —  siehe  auch  Garnisonkirchen;  desgl.
Schenkungen.

Kirchen-Angelegenheiten,  städtische,  daran  können  nur  solche  Magistrats-Mitglieber  Theil  nehmen,
welche  sich  zur  christlichen  Religion  bekennen.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  25.  —  Einholung  des
Gutachtens  der  Stabtverordneten-Versammlung  in  denselben.  (R.  St.  O.  17.  März.)  31.  27.

Kirchenbücher,  gebührenfreie  Ausfertigung  von  Attesten  aus  denselben  bei  Armen=  Vormundschaften.
(A.  K.  O.  v.  5.  Aug.)  33.  87.  —  deren  Führung  für  Militair-Gemeinden.  (Milic.  Kirch.  Ordn.
v.  12.  Febr.)  32.  81.  82.  83.  90  —  Eintragung  unehelicher  Kinder  in  dieselben;  ebendas.  S.  8F7.  —
Ausstellung  von  Attesten  aus  denselben;  ebendas.  S.  92.

Kirchengebdudce,  erloschener  Parochien,  deren  Verwendung.  (G.  v.  13.  Mai.)  33.  51.

Kirchen-Ordnung,  Militair-,  (v.  12.  Febr.)  32.09  —  101.  —  siehe  serner  Militair-Kirchenordnung.

Kirchensiegel,  der  Militair-Geistlichen,  Form  und  Gebrauch  derselben.  (Milit.Kirch.  Ordn.  v.  #2.  Febr.)  32.92.

Kirchenstaat,  päbstlicher,  wegen  der  den  Schiffen  desselben  in  den  diesseitigen  Häfen  zugestandenen
Abgabengleichstellung  mit  den  inländischen  Schiffen.  (Minist.  Bekanntmach.  v.  22.  Sept.)  34.  161.
—  Eine  gleiche  Begünstigung  wird  den  preußischen  Schiffen  in  den  Häfen  des  Kirchenstaaks  zu
Theil.  (ebendas.)

Klagen,  siehe  Gerichtsstand,  Prozesse  und  Rechtsverfahren.

Klassensteuer,  zweimonarliche  Befreiung  der  Landwehrmannschaften  von  derselben,  wenn  diese  sechs
volle  Wochen  bei  den  Fahnen  versammelt  sind.  (A.  K.  O.  v.  11.  April.)  35.  479.

Kleinhandel  mie  Getränken,  sfehe  letzt.

Kobylin,  Stadt,  im  Posenschen  Regierungsbezirke,  derselben  wird  die  revidirte  Städteordnung  vom
17.  März  1831.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  15.  Aug.)  35.  183.

Kokarden,  sremde,  Strafbarkeit  des  öffentlichen  Tragens  derselben  in  den  Deutschen  Bundesstaaten.
(Bundesbeschluß  v.  5.  Jul.  und  Publ.  Patent  v.  25.  Sept.)  32.  217.

Kommisssonaire,  die  nicht  bloß  kaufmännische  Geschäfte  beforgen,  sondern  aus  der  Uebernahme  anberer
  Aufträge  ein  Gewerbe  machen,  bedürfen  zu  dem  Betriebe  der  letztern  auch  in  denjenigen  Provinzen,
  in  welchen  das  Gewerbepolizeigesetz  vom  7.  September  1811.  noch  nicht  eingeführt  ist,
mie  Ausschluß  der  Rheinprovinz,  der  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde.  (A.  K.  O.  v.  22.  Dez.
1833.)  34.  6.

Kommissionen,  stadtische,  deren  Bildung  und  Verhältnisse.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  26.  —  fn5
nur  als  im  Auftrage  des  Magistrats  bestehend  und  als  ihm  untergeordnet  zu  betrachten;  ebendaf.  —
deren  Mitglieder  sinb  verpflichtet,  statt  ihrer  bisherigen  Stellen,  diesenigen  der  Stadtverordneten  oder
der  unbesoldeten  Magistratsmieglieder  zu  übernehmen;  ebendas.  S.  31.

Kommunal-Abgaben,  (Beiträge,  Lasten,  Steuern)  siehe  Gemeinde-Abgaben  2c.

Kommunal-Beamte,  (Gemeinde-Beamte),  in  den  ehemaligen  Westphälischen  bandestheilen  der  Provinz
  Sachsen,  Beiträge  zu  deren  Besoldungen  Seitens  der  mit  den  Stadt=  und  Landgemeinden  in
Verbindung  gestanèenen  Domainen  und  Rittergüccr.  (V.  v.  31.  März.)  33.  63.

Kommunal-Beiträge,  siehe  Gemeinde-Abgaben  2c.

Kommunal-Dienste,  siehe  Gemeinde-Abgaben  2c.

Kommunal-Kassenbeamte,  stäktische,  siehe  Kämmerei.  Renkanen  und  Kassendcamte.

Kommunal-Lasten,  siehe  Gemeinde-Abgaben  2c.

Konduiten-Listen,  werden  von  den  Justizbehörden  mit  einem  an  beide  Justizminister  zu  erstattenden
Berichte  eingereicht.  (A.  K.  O.  v.  9.  Febr.)  32.  15.

Konfirmation,  siehe  Einsegnung.

Königsberg,  in  der  Neumark,  Stadt,  derselben  wird  in  die  Stelle  der  Städtcorenung  vom  19.
November  1808.  die  revidirte  vom  17.  März  1831.  verlichen.  (A.  K.  O.  v.  4.  Juli.)  32.  176.

Königs=
        <pb n="437" />
        Sechstes  Sachregister.  1831  bis  1835.  51

Königsberger  Oberlandesgericht,  siehe  letzt.

Konkurs,  eröffneter,  macht  die  Ertheilung  des  Bürgerrechts  vor  Entscheidung  der  Sache  unzulässig-(N.
  Se.  O.  v.  17.  März.)  31.  13.  —  während  desselben  ruhet  das  erkheilte  Bürgerrecht;  ebendas.
S.  14.  —  gegen  städtische  Beamte  eröffnet,  Verfahren  gegen  dieselben,  nach  erfolgter  Amessuspension
  in  Beziehung  auf  Besoldungs-Zahlung,  Enclassung  und  Pensions-Bewilligung.  (A.  K.  O.  v.  28.  April.)
32.  142.  —  abschriftliche  Mittheilung  der  Subhastationspatente  an  die  Interessenten  in  demselben.
(V.  v.  4.  März.)  34.  41.  —  Erklärung  der  letztern  und  des  Konkurs-Kurators  über  die  Bewilligung
des  Zuschlags.  S.  41.  42.  —  Die  nach  Einleitung  einer  Subhastation  später  eintretende  Eröffnung
des  Konkurses  hindert  die  Fortsetzung  des  Subhastations-Verfahrens  nicht.  S.  45.  —  durch  dessen
spaätere  Eröffnung  über  das  Vermögen  des  Schuldners,  gehen  die  für  den  Gläubiger  aus  dem  Gesetze
  rom  26.  April  1835.  über  die  Verträge  zahlungsunfähiger  Schuldner  zum  Nachtheile  der
Glädubiger,  erworbenen  Rechte  nicht  rerloren.  (G.  v.  26.  April.)  35.  56.

Konkursprozesse,  Berechnung  des  Werthstempels  in  denselben,  in  Anwendung  der  55.  1I.  und  19.
des  Stempelgesetzes  veom  7.  März  1822.  (A.  K.  O.  v.  26.  Jan.)  34.  19.  —  Befreiung  des  Königl.
Kredit=  Instituts  in  Schlesien  ron  der  Einlassung  in  dieselben,  desgl.  von  ben  Kommunkosten.
(V.  v.  8.  Juni.)  35.  112.  —  siche  auch  Konkurs.

Konsistorien,  Ressort  derselten  bei  der  Anstellung  und  Beaufsicheigung  der  Militairprediger.  (Milit.
Kirch.  Ord.  v.  12.  Febr.)  32.  72.  75.  77.

Konsulate,  Königl.  Preuß.,  Gebühren-Tarif  für  dieselbem  vom  10.  Mai,  und  Ministerial-  Bekannrmachung
  rom  16.  Juni  1832.  —  32.  173.  —  durch  denselben  sind  die  betreffenden  Bestimmungen
des  Art.  12.  des  Konsulat-Reglements  vom  U#ten  September  1796.  abgeändert  worden.  S.  175.

Kontumazial-Bestimmungen,  deren  Sistirung  gegen  Personen,  welche  sich  in  den  wegen  ansteckender
  Krankheiten  gesperrten  Hausern,  Straßen  oder  Gegenden  befinden.  (A.  K.  O.  v.  12.  Juli.)  31.
156.  —  diese  Sistirung  soll  auf  unbekannte  Interessenten  keine  Anwendung  finden.  (A.  K.  O.
v.  25.  Juli.)  31.  157.

Konvemionsgeld,  bei  Darlehnen,  dessen  Annahme  oder  Wertherstattung  in  Preußischem  Gelde  bei
Rückzahlungen.  (A.  K.  O.  v.  4.  Aug.)  32.  207.

Kopfgrind,  bösareiger,  Krankheit,  sanitätspolizeiliche  Vorschriften  hinfichtlich  derselben.  (Regulatio
v.  8.  Aug.)  35.  263.  —  Desinfektionsverfahren  bei  derselben.  (Anweis.  v.  S.  Aug.)  35.  284.  —
Belehrung  über  dieselbe.  (r.  8.  Aug.)  35.  Anh.  S.  44.  f.

Korporationen,  in  den  Stäbten,  auf  deren  Vermögen  haben  die  Mitglieder  der  Gemeine,  als  solche,
keinen  Anspruch.  (N.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  14.  —  siehe  auch  Schenkungen.

Kosten,  Seadt,  im  Posenschen  Regierungsbezirke,  derselben  wird  die  revidirte  Städteordnung  vom
17.  März  1831.  rerliehen.  (A.  K.  O.  v.  23.  Mai.)  35.  98.

Kosten,  durch  Auseinandersetzungen  bei  den  General-Kommissionen  veranlaßt,  deren  Auftbringung-(V.
  r.  30.  Juni.)  34.  117.  —  gerichtliche,  siehe  Gebühren-Taxe,  Prozesse,  Injurien-Sachen,  Exekutionen,
  Subhastationen  2c.

Kosten-Freiheit,  in  Angelegenheiten  des  Königl.  Kredit-Institut  in  Schlesien.  (V.  v.  8.  Juni.)
35.  112.  120.

Kourant,  siehe  Schwedisch-Pommersches.  —  siehe  auch  Geldzahlungen.

Krahngebühren,  deren  Enrrichtung  in  den  Häfen  der  Uferstaaten  des  Rheins.  (NRheinschiff.  Ord.
v.  31.  März.)  31.  115.  f.

Krakau,  Freistaat,  lebereinkemmen  mit  demselben,  rücksichtlich  der  gegenseitigen  kostenfreien  Erledigung
  gerichtlicher  Requisitionen  in  Kriminal-,  Civil=  und  Vormundschafts-Sachen,  in  Beziehung  auf
bie  dabei  betheiligten  unvermögenden  Personen,  mit  Ausschluß  der  zu  erstattenden  unvermeidlichen
baaren  Auslagen,  rom  10.  Januar  1834.  —  34.  17.

Kranke,  an  ansteckenden  Krankheiten  leibend,  deren  handlung  (Regulativ  r.  8.  Aug.)  35.  245—248.

192  Krank-
        <pb n="438" />
        52  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Krankheiten,  austeckende,  Errichtung  von  Testamenten  bei  Personen,  welche  sich  in  den  wegen  der  erstern
  gesperrten  Häusern,  Strasien  oder  Gegenken  befinden.  (A.  K.  O.  r.  12.  Juli.)  31.  156.  —  Anwendung
  der  desfallsigen  Bestimmungen  auch  in  Neu-Vorpommern.  (A.  K.  O.  r.  19.  Juni)  32.  179.—
Sistirung  aller  gerichtlichen  Kontumazial-Bestimmungen  und  Präklusionen  gegen  eben  dieselben  Personen.
  (A.  K.  O.  v.  12.  Juli.)  31.  156.  —  diese  Sistirung  soll  auf  unbekannte  Interessenten  keine
Anwendung  finden.  (A.  K.  O.  v.  25.  Juli.)  31.  157.  —  am  häußigsten  rorkommende,  sanitäts  polizeiliche
  Vorschriften  zur  Verhütung  und  Beschränkung  derselben.  (Staats-Minist.  Bekanntmach.  v.  28.  Okt.,
und  A.  K.  O.  nebst  Regulativ  v.  S.  Aug.)  35.  239  —2068.  —  die  früheren,  wegen  einzelner  Krankheiten
bereits  ertheilten  Vorschriften  sind,  so  weit  sie  von  dem  vorgekachten  Regulativ  abweichen,  aufgehoben.
(A.  K.  O.  v.  8.  Aug.)  35.  2410.  —  Anweisung  zum  Desinfektionsrerfahren  in  und  nach  denselben.
(v.  8.  Aug.)  35.  269—286.  —  allgemeine  Belehrung  über  die  Natur  derselben  und  das  Verhalten
in  und  nach  denselben.  (v.  8.  Aug.)  35.  Anhang  S.  1—70.  —  siehe  auch  Cholera.

Krätze,  Krankheit,  sauitätspolizeiliche  Anordnungen  rücksichtlich  cerselben.  (Regulativ  v.  8.  Aug.)  35.
200  ff.  —  Deoinfektionsverfahren  bei  derselben.  (Anweis.  v.  8.  Aug.)  35.  283.  —  allgemeine  Belehrung
  über  dieselbe.  (v.  8.  Aug.)  3.5.  Anh.  S.  39  —  41.

Krebs,  Krankheit,  sanitäts-pelizeiliche  Vorschriften  wegen  derselben.  (Regulativ  r.  S.  Aug.)  35.  263.—
Desinfektiongverfahren  bei  derselben.  (Anweis.  v.  8.  Aug.)  35.  281.  —  Belehrung  über  dieselee.
(v.  S.  Ang.)  35.  Anh.  S.  47.

Kredit-Institut,  Königl.,  bessen  Errichtung  für  Schlesien,  behufs  der  Aufnahme  von  Kapitalien
auf  Gütern  hinter  den  schon  eingetragenen  landschaftlichen  Pfandbriefen  2c.  (Verordn.  v.  8.  Juni)
35.  101—132.  —  allgemeine  Bestimmungen  über  die  Einrichtung,  Fonds,  Rechte  und  Verpflichtungen
  2c.  des  Instituto.  S.  101—  101.  —  Verfahren  bei  Nachsuchung  und  Ertheilung  der  jetzt
mnu  kreirken  Pfandbriefe  B.  und  Ausfertigung  der  dazugehdrigen  Zinskoupong.  S.  101—109.  127.
—  Verpflichtung  des  Pfandbriefschuldners  und  Rechte  des  Kredit=  Instituts  gegen  denselben.
S.  109—  111.  —  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  der  Pfantbricfe  B.  S.  111—  116.  —  Tilgung
  der  Pfandbriese.  S.  117—  119.  —  Fonds  des  Kredit-Instituts  und  Kosien.  S.  IIy.  120.  —
Niederlegung  und  Verwaltung  der  Deposital=  und  Pupillengelder  bei  demselben.  S.  120—  123.  —
Nebengeschäfte  des  Kredit-Instituts,  als:  Bewilligung  von  Darlehnen  auch  binter  den  Pfandbriefen
B.,  Regulirung  der  Vermögens-Angelegenheiten  verschuldeter  Gutsbesitzer  und  Besugnis  des  Kredit-Instituts,
  hypothekarische  Darlehne  gegen  depositalmäßige  Sicherheit  zu  bewilligen.  S.  123—125.
—  Amtsverhältnis  und  Rechnungslegung  des  Kredit-Inffimuts.  S.  125.  —  Kostenz  Stempel=  und
Portofreiheit  desselben.  S.  120.

Kredit-Institure,  Krekit-Ornungen  2c.  laneschaftliche,  siehe  Landschaften.

Kreisdeputirte,  dazu  sind  Juden  in  der  Provinz  Pesen  nicht  wahlfähig.  (V.  v.  1.  Juni)  33.  70.

Kreis-Justizräthe,  deren  Ansiellung  im  Bezirke  des  Oberlandesgerichts  zu  Frankfurt.  (V.  v.  30.

dov.)  33.  297—302.  —  dieselben  haben  den  Rang  der  Oberlandesgerichtsräthe,  welche  ihnen
jedoch  rorgehen;  ebendas.

Kreisstraßen,  Ressort  der  Verwaltung  für  Handel,  Fabriken  und  Bauwesen  rücksichtlich  derselben.
(A.  K.  O.  v.  26.  Jan.  und  Staats-Minist.  Bekanntmach.  v.  6.  Febr.)  35.  11.

Kreis-Bermittelungs-Behörden,  zu  mehrerer  Beförderung  gürlicher  Vercinigungen  in  den  zum
Ressort  der  General-Kommissionen  gehörigen  Augelegenheiten,  deren  Wahl)  Bestellung  und  Wirkungskreic.
  (V.  v.  30.  Juni)  31.  96  —98.  —  dieselben  bestehen  aus  2  bis  6  zuverlässigen  und
sachkundigen,  von  den  Kreisständen  zu  wählenden  Kreis-Eingesessenen,  (Kreigverordneten).  S.  97.  —
sie  führen  ihre  Geschäfte  unter  Direktion  des  Kreislandraths  und  der  Gencra“-Kommission.  S.  97.
—  die  Oekonomic-Kommissarien  und  Kreis-Justizkommissarien  mussen  ihnen  den  nachgesuchten  Beistand
  leisten.  S.  97.

Kreisverordnete,  Ernennung  derselben  zu  Kommissarien  der  General-Kommisssoncn.  (V.  v.  30.  Juni)
34.  106.  —  müssen  dazu  in  Eid  und  Pflicht  genommen  werden,  wenn  sie  nicht  Staatsdiener  sind;
ebendaf.  Kriegs-
        <pb n="439" />
        Sechstes  Sachregister.  19831.  bis  1835.  53

Kriegsdenkmünze,  deren  Wiederverleihung  bleibt  der  Allerhöchsten  Königlichen  Besiimmung  vorbebalten,
  wenn  auch  die  National-Kokarde  bercits  wieder  verliehen  sein  sollte.  (A.  K.  O.  v.  3.  April)
3  1.  65.  —  nur  dann,  wenn  das  betreffende  Indiriduum  zur  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande
verurtheilt  worden  ist,  soll  von  den  Behörden  cin  Antrag  auf  Wiederverleihung  derselben  nicht  gemacht
  erden;  ebendas.

Kriegsdienst,  nähere  Bestimmungen  über  die  Anwendung  des  wegen  der  Verpflichtung  zu  demselben
  crlassenen  Gesetzes  vom  3.  September  1811.  (A.  K.  O.  v.  3.  Nov.)  33.  293.

Kriegoreserve,  Besirafung  der  zu  derselben  gehörigen  Soldaten  für  begangene  schwere  Verbrechen
nach  den  allgemeinen  Landesgesetzen,  Scitens  der  Civilgerichte,  ohne  Erkennung  auf  Einstellung  bei
einer  Festungs-Straf-Abtheilung.  (A.  K.  O.  v.  30.  Juli  1832.  Nr.  1385.)  32.  205.f  —  der
richterliche  Ausspruch  soll  sich  in  solchen  Fällen  zugleich  über  deren  Entlassung  aus  dem  Militair-=verhältnisse
  erstrecken;  ebendas.  S.  206.  —  in  wiesern  die  auf  Ausstoßung  derselben  aus  dem  Soldatenstande
  lantenden  Civil-Erkenntnisse  nur  noch  der  Allerhöchsten  Bestätigung  bedürfen;  ebendas.
S.  206.  —  Abänderung  der  biesfälligen  Vorschriften  der  Verordnung  vom  22sten  Februar  1823.
biernach:  ebendas.  S.  206.  —  Suopension  der  gegen  dieselben  von  den  Civilgericheen  eingeleiteten
Untersuchungen  und  Strasvollstreckungen  während  der  Dauer  militairischer  Dienftleistungen.  (A.  K.
O.  v.  30.  Juli  1832.  Nr.  1386.)  32.  206.

Kriegsschäden,  erlittene,  Klagen  wider  den  Fiskus  auf  Ersatz  derselben,  sind  kie  Gerichte  anzunchmen
  und  über  den  Anspruch  zu  entscheiden  nicht  für  kompctent  zu  erachten.  (A.  K.  O.  v.  4.  Dez.)
31.  256.  f.

Kriminal-Erkenntnisse,  (Keiminal-Urtell,  wegen  hochverrätherischer  Unternehmungen  und  Attentate,
deren  Abfassung  Seitens  des  Kammergerichto,  als  des  dazu  für  die  ganze  Monarchie  ausschließlich
bestimmten  Gerichtohofes.  (A.  K.  O.  v.  25.  April)  3.5.  47.  —  Kriminal-Erkenntnisse,  keren  Abfassung
Sritens  der  Untergerichte  und  Inquisitoriate  in  erster  Instanz.  (A.K.  O.  v.  31.  Jan.)  33.14.—  Beschränkte
Ausdehnung  dieser  Befugniß  auf  die  Gerichtskommissionen  der  Untergerichte.  (A.  K.  O.  v.  17.  Nov.)
35.  236.  —  Abkassung  derselben  gegen  beurlaubte  Landwehrmänner  und  zur  Kriegsreserve  gehörige
Sold#aten  Seitens  der  Civilgerichte  (A.  K.  O.  v.  30.  Juli  1832.  Nr.  1385.)  32.  205.  f.  —
wann  behr  dieselben  nicht  mehr  auf  Einstellung  in  die  militairischen  Straf-Abtheilungen  gerichtet
sein  sollen;  ebendas.  S.  206.  —  Aussprechung  der  Entlassung  aus  dem  Militairverhältnisse  durch
bieselben;  ebendas.  —  auf  Ausstosiung  aus  dem  Soldatenstande  lautend,  in  wiesern  solche  nur  noch

der  Allerhöchsten  Vestätigung  bedürfen;  ebendas.  —  Abänderung  hiernach  der  diesfälligen  Vorschriften
  in  der  Verordnung  vom  22sten  Februar  1823.;  ebendas.  —  der  Civilgerich:e,  gegen  beurlaubte

  Unterosfiziere  und  Soldaten  des  stehenden  Heeres,  so  wie  der  Garnison=  und  Invaliden=Kompagnicen,
  deren  Mittheilung  an  die  betreffenden  Militairbehörden.  (A.  K.  O.  v.  9.  Dez.)  31.
182.  —  Auof  ruch  des  Verlustes  des  Gnadengehalts  in  denselben  gegen  die  Beurlaubten  der  Invaliden-Kompagnien,
  bei  begangenen  Verbrechen;  ebendas.  —  gegen  Militair-Invaliden  überhaupt,  in
welchen  Fällen  darin  zugleich  der  Verlust  ihres  Gnadengehaltoc  auszusprechen  ist.  (A.  K.  O.  v.  9.  Dez.)
:3  1.  192.  —  (deägl.  A.  K.  O.  v.  25.  April)  35.  16.

Kriminalgerichtöbarkeit,  der  Untergerichte  und  Inquisitoriate,  Erweiterung  derselben  in  Beziehung
auf  Führung  der  Untersuchungen  und  Abfassung  der  Erkenntnisse.  (A.  K.  O.  v.  31.  Jan.)  33.  11.
—  Deschränfte  Ausdehnung  derselben  auch  auf  die  Gerichtskommissionen  der  Untergerichte.  (A.  K.
O.  v.  17.  Nov.)  35.  26.  —  siehe  auch  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse  mit  fremden  Staaten.

Keiminal-Ordnung,  allgemeine,  vom  Il#ten  Dezember  1805.,  Anwendung  deren  Vorschriften  bei
Untersuchungen  gegen  Beamte,  wegen  Staatsverbrechen  und  Dienstvergeben,  auch  in  der  Rheinprorinz.
  (A.  K.  O.  v.  2.  Aug.)  34.  118.  —  Anwendung  deren  Bestimmungen  bei  Untersuchungen
wegen  Beleidigungen  der  Wachen  und  der  im  Dienst  begriffenen  Militairpersonen,  auch  in  der
Rbeinprovinz.  (A.  K.  O.  r.  25.  Okt.)  35.  227.  —  Erweiterung  der  den  Untergerichten  nach  den
Ss.  15—20.  und  §.  513.  beigelegten  Befugnisi  zur  Führung  der  Untersuchungen  und  Abfassung  der

Erkennt-
        <pb n="440" />
        54  Sechstes  Sachregister.  I1831.  bis  1835.

Kriminal-Ordnung,  (Fort.)

Erkenntnisse  in  Kriminalsachen.  (A.  K.  O.  v.  31.  Jan.)  33.  14.  —  beschränkte  Ausdehnung  derselben
  auf  die  Gerichts-Kommissionen  der  Untergerichte.  (A.  K.  O.  v.  17.  Nov.)  35.  236.  —  die
Vorschriften  der  Ios.  78.  und  79.  derselben,  den  Milicairgerichtsstand  betreffend,  erhalten  auch  in
Neu-Vorpommern  und  Rügen  gesetzliche  Kraft.  (A.  K.  O.  v.  22.  Sept.)  34.  163.  —  analoge
Anwendung  des  §.  222.  derselben  auf  städtische  Beamte,  welche  wegen  eröffneten  Konkurses  oder
verfügter  Kuratel  von  ihrer  Amtsverwaltung  suspendirt  sind,  rücksichtlich  der  Belassung  der  Hälfte
ihres  Gehalts,  oder  der  Gewährung  des  nothdürftigen  Unterhalts.  (A.  K.  O.  v.  28.  April)  32.
142.  —  Veränderung  der  im  8.  331.  derselben  bei  Zeugen-Eiden  katholischer  Konfessions-Verwandten
  vorgeschriebenen  Formel,  in  nachfolgende:  „so  wahr  mir  Gott  helse  und  sein  heiliges  Evangelium“.
  (A.  K.  O.  v.  8.  Aug.)  35.  182.

Kriminal-Prozeß-Ordnung,  Rheinische,  Abänderung  des  im  Artikel  351.  und  Anwendung  bes  i
Artikel  311.  vorgeschriebenen  Verfahreus,  in  Beziehung  auf  die  Abstimmung  unter  den  Geschwornen
  und  den  Richtern  bes  Assisenhofes.  (V.  v.  31.  Dez.  1833.)  34.  3.

Kriminal-Sachen,  in  solchen  sind  alle  vom  stehenden  Heere,  den  Garnisons=  und  Invaliden-Kompagnien
  auf  unbestimmte  Zeit  beurlaubten  Unteroffiziere  und  Soldaten,  während  ihrer  Beurlaubung,
der  Civilgerichesbarkeit  unkerworfen.  (A.  K.  O.  v.  9.  Dez.)  34.  182.  —  Mittheilung  der  Straf-Erkennenisse
  an  die  betreffenden  Militair-Behörden;  ebendas.  —  Ausspruch  des  Verlustes  des  Gnadengehalts
  gegen  Militair-Invaliden,  wegen  begangener  Verbrechen.  (A.  K.  O.  v.  9.  Dezbr.)  34.
182.  —  (desgl.  A.  K.  O.  v.  25.  April)  35.  16.  —  in  solchen  dürfen  die  Juristenfakultäten  der  Universitäten
und  die  Schöppenstühle  in  den  deutschen  Bundesstaaten  keine  Erkenntnisse  abfassen.  (Bundesbeschluß
v.  13.  Nov.  1834.  und  Publik.  Patent  v.  31.  März  1835).  35.  45.

Kriminal-Strafen,  wer  dazu  rechtskräftig  verurtheilt  worden,  demselben  kann  das  Bürgerrecht  versagt
  oder  entzogen  werden.  (R.  St.  O.  v.  17.  März)  31.  13.  —  deren  Festsetzung  und  Vollstrekkung
  gegen  beurlaubte  Landwehrmänner  und  zur  Kriegsreserve  gehörige  Soldaten  Seitens  der
Civilgerichte.  (A.  K.  O.  v.  30.  Juli)  32.  206.  —  Suspension  deren  Vollstreckung  für  die
Dauer  militairischer  Dienstleistungen.  (A.  K.  O.  v.  30.  Juli  1832.  Nr.  1386.))  32.  206.  —  fiehe
auch  Strafen.

Kriminal-Untersuchungen,  wegen  hochverrätherischer  Unternehmungen  und  Attentate,  deren  Führung
Seitens  des  Kammergerichts,  als  des  dazu  für  die  ganze  Monarchie  ausschließlich  bestimmeen  Gerichtshofes.
  (A.  K.  O.  v.  25.  April)  35.47.—  Kriminal,  Untersuchungen,  beren  Führung  Seitens  der  Untergerichte.
  (A.  K.  O.  v.  31.  Jan.)  33.  14.  —  desgl.  Seitens  deren  Gerichts-Kommissionen.  (A.  K.  O.
v.  17.  Nov.)  35.  236.  —  wider  Civilbeamte,  wegen  Dienstvergehen  oder  gemeiner  Verbrechen,  Anwendung
  des  Rechtsmittels  der  Aggravation  im  Fall  der  Freisprechung  oder  zu  gelinde  erscheinenden
  Bestrafung.  (A.  K.  O.  v.  25.  März)  31.  63.  —  desgl.  des  Rechtsmittels  der  weitern  Vertbeidigung
  Seitens  des  Beschuldigten  gegen  ein  verschärftes  Urtheil;  ebendafs.  gegen  Beamte  in
der  Rheinprovinz,  wegen  Staatsverbrechen  und  Dienstvergehen  derselben,  deren  Führung  nach
ben  Vorschriften  der  allgemeinen  Kriminal-  Ordnung  vom  11.  Dez.  1805.  (A.  K.  O.  v.  2.  Aug.)
34.  118.  —  deren  Einleitung  und  Führung  gegen  Grenzaufsichtsbeamte,  wegen  Mißbrauchs  ihrer
Waffen.  (G.  v.  28.  Juni)  34.  85.  —  desgl.  in  der  Rheinprovinz;  ebendas.  —  gegen  beurlaubte
Landwehrmänner  und  zur  Kriegs-Reserve  entlassene  Soldaten  durch  die  Civilgerichte  eingelcitet,  deren
Suspension  während  der  Dauer  militairischer  Dienstleistungen  Seitens  derselben.  (A.  K.  O.  v.  30.
Juli  1832.  Nr.  1386.)  32.  206.  —  anhängige,  machen  die  Ertheilung  des  Burgerrechts  vor  Entscheidung
  der  Sache  unzulässig.  (R.  St.  O.  v.  17.  März)  31.  13.  —  während  derselben  ruht
das  ertheilte  Bürgerrecht;  ebendas.  G.  11.

Kron-Fideikommiszkkasse,  die  für  dieselbe  bestimmte  Summe  wird  aus  der  General-Staatskasse  abgeführt.
  (A.  K.  O.  r.  26.  Jan.  u.  Staats-Minister-Bekanntm.  v.  6.  Febr.)  35.  10.

Kro-
        <pb n="441" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  55

Krotoschin,  Stadt,  im  Posenschen  Reglerungsbezirke,  derselben  wird  die  revidirte  Stäbte-Ordnung
vom  17.  März  1831  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  29.  Nov.)  34.  182.

Krugverlagsrechte,  in  wie  fern  solche  bei  Anlegung  von  Gast=  und  Schankwirthschaften  zu  berücksichtigen
  sind.  (A.  K.  O.  v.  7.  Febr.)  35.  20.  —  in  der  Provinz  Posen  durch  Verjährung  ober
ausdrückliche  Verträge  erworben,  in  deren  Besitz  bleiben  die  Eigenehümer  oder  Erbpächter  eines
Grundstücks.  (G.  v.  13.  Mai)  33.  59.  —  die  Errichtung  von  Verträgen  darüber  ist  auch  ferner
gestattet;  ebendaf.

Kulmische  Kreis,  siehe  Culmische  Kreis.

Kunstgehülfen,  minderjährige  oder  großfährige,  noch  unter  vterlicher  Gewalt  stehende,  deren  perfönlicher
  Gerichtsstand  am  Orte  ihres  Aufenthalts.  (A.  K.  O.  v.  4.  Juli)  32.  175.  —  auch  wenn  sse
als  Kläger  auftreten.  (A.  K.  O.  v.  5.  Dez.)  35.  291.

Kunsihändler,  dürfen  sich  als  solche  ohne  Genehmigung  der  Provinzial-Regierung  nicht  etabliren  und
ihr  Gewerbe  selbstständig  betreiben.  (A.  K.  O.  v.  23.  Okt.)  33.  290.  —  Bestrafung  derselben  für
Uebertretung  dieses  Verbots;  ebendas.

Kunstsammlungen,  städtischer  Gemeinen,  zu  deren  Veräußerung  ist  die  Genehmigung  des  Ministeriums
  des  Innern  erforderlich.  (R.  St.  O.  v.  17.  März)  31.  29.

Kunststraßen,  siehe  Chausseen.

Kuratel,  gegen  stäbtische  Beamte  rerfügt,  Verfahren  gegen  dieselben,  nach  erfolgter  Amtssuspension,  in
Beziehung  auf  Besoldungs-Zahlung,  Entlassung  und  Pensions-Bewilligung.  (A.  K.  O.  v.  26.  Apr.)  32.142.
—  während  derselben  ruht  auch  dac!ertheilke  Bürgerrecht.  (R.  St.  O.  r.  17.  März)  31.  14.

Kurhessen,  siehe  Hessen,  Kurfürstenthum.

Kurmark,  Prorinz,  Wahl  der  Abgeordneten  oder  Stellvertreter  Seitens  der  mit  Altmärkschen  Städten
  zu  einer  Kollektirstimme  vereinigten  Städte  der  Priegnitz  für  den  Kommunal-Landtag  der  Kurmark.
  (A.  K.  O.  v.  26.  Okt.)  35.  229.  —  Abtretung  von  Grund  und  Boden  zum  Chausseebau  in
derselben  und  Geldentschädigung  dafür.  (A.  K.  O.  v.  8.  Aug.)  32.  202.  —  Anwendung  dieses
Verfahrens  auch  bei  Geldentschädigungen  für  den  zu  Kandlen  und  öffentlichen  Flußbauten  abgetretenen
  Grund  und  Boden  in  derselben  Provinz.  (A.  K.  O.  v.  26.  Dez.  1833)  34.  8.  —  siehe  auch
Brandenburg,  Provinz.

Kurnik,  Stadt,  im  Posenschen  Regierungs-Bezirke,  berselben  wird  die  revidirte  Städte-Ordnung  vom
17.  März  1831  rerliehen.  (A.  K.  O.  v.  18.  Okt.)  35.  225.

Kurs,  öffentlicher  auf  jeden  Inhaber  lautender  Papiere,  Verfahren  bei  deren  Außer=  und  Wiedereinsetzung
  in  denselben.  (G.  v.  16.  Juni)  35.  133.

Kurzebrack,  Fährgeld-Tarif  für  die  dortige  Weichsel-Ueberfahrt.  (r.  31.  Juli)  35.  219.

L.

Landeshoheitliche  Rechtsverhaͤltnisse,  und  fiskalische,  genauere  Beobachtung  der  Grenzen  zwischen
denselben.  (A.  K.  O.  v.  4.  Dez.)  31.  255.  f.

Landesverrätherei,  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Verbrechen  derselben  Seitens  des  Kammergerichts,
  als  des  kafür  bis  auf  Weiteres  ausschließlich  bestimmeen  Gerichthofes.  (A.  K.  O.  r.  25.  Apr.)  35.47.

Landgemeinden,  durch  den  Ankauf  von  Rittergütern  und  deren  Vertheilung  verschuldet,  in  den
Kreisen  der  Prorinz  Schlesien:  Leobschütz,  Ratibor,  Cosel  und  Strehlen,  Anordnungen  für  die  definitire
  Berichtigung  dieses  Schuldenverhältnisses.  (A.  K.  O.  v.  19.  Aug.)  35.  181—  192.  —  in
der  Prorinz  Sachsen,  siehe  diese.

Land=  und  Stadtgerichte,  die  bei  denselben  fungirenden  richterlichen  Beamten  legen  den  Ticel  als
Justizräthe  ab,  und  führen  denjenigen  als:  „vand=  und  Stakètgerichts.“  „  Stadkgerichts-“  ober
„Landgerichtordthe.“  (A.  K.  O.  v.  1.  Nor.)  35.  230.  —  deren  Einrichtung  in  dem  Großherzogthum
Posen  nach  den  bestehenden  landräthlichen  Kreisen.  (V.  v.  16.  Juni)  3  4.  75.  76.  —  Anordnung
bestimmter  Gerichtstage  an  entfernten  Orten  durch  Kommissarien  derselben.  S.  77.  —  Auflösung  der
in  demselben  bestehenden  and=  und  Friedensgerichte;  ebendas.  S.  78.  Land-
        <pb n="442" />
        56  Sechstes  Sachregister.  I1831.  bis  1835.

Landgüter,  siehe  Güter.

Landkultur-Edikt,  rom  11.  September  1811.,  Abänderung  der  Bestimmungen  desselben  im  6.  2.
lit.  &amp;amp;  in  Beziehung  auf  die  Nichterhöhung  der  Abgaben  bei  Vereinzelung  von  Domanial-Erbpachtsgrundstücken
  und  im  F.  3.  rücksichtlich  der  Grundskeuer  bei  ihrer  Repartition  auf  gerheiltes  Grundeigenthum.
  (A.  K.  O.  v.  22.  Mai)  33.  65.

Landrüäthe,  unter  deren  Dircktion  slehen  die  Kreis-Vermittelungsbehörden  bei  Gemeinhcitstheilungen,
Auseinandersetzungen  2c.  (V.  v.  30.  Juni)  34.  97.  —  sind  zur  Kontrolle  der  Geschäftsführung  der
Oekonomie-Kommissarien  und  Feldmesser  befugt  und  verpflichtet;  ebendas.  S.  103.  —  Ernennung
berselben  zu  Kommissarien  der  General-Kommissionen.  S.  106.  —  in  der  Rheinprovinz,  Untersuchung
und  Besirafung  der  Vernachlässigung  des  Schul=  und  Religions-Unterrichts  durch  dieselben.
(A.  K.  O.  v.  20.  Juni)  35.  135.

Landrecht,  Allgemeines,  Anwendung  dessen  Bestimmungen,  bie  Verhältnisse  der  Lankgemeinden  betrefsend,
  in  der  Prorinz  Sachsen,  in  Stelle  der  vormaligen  Königl.  Westphälischen  Gesetze.  (V.  v.  Zl.
März)  33.  61.  —  (A.  K.  O.  r.  21.  Febr.)  35.  39.  —  nach  dessen  Vorschriften  soll  künftig  auch
in  Schlesien  die  persnliche  Diopositionsfähigkeit  der  Frauenspersoncn  beurtheilt  werden.  (V.  v.
30.  Aug.)  33.  96.  —  Enrbinkung  der  Grundeigenthümer  von  der  denselben  Thl.  I.  Tit.  10.  8.  12.
auferlegten  Verpflichtung  zur  Berichtigung  des  Vesitztitels.  (A.  K.  O.  v.  31.  Oft.)  31.  251.  (siche
auch  Besitztitel.)  —  Anwendung  des  K.  610.  Tit.  11.  Thl.  1.  in  Betreff  des  Betrages  der  beibrenten.
  (A.  K.  O.  v.  10.  Juni)  35.  100.  —  Ertheilung  der  nach  §.  651.  Tit.  11.  Thl.  I.  zur  Errichtung
  gemeinschaftlicher  Wittwen-,  Sterbe=  und  Aussteuerkassen  erforderlichen  landesherrlichen  Genehmigung
  durch  die  Oberpräsidenten  und  resp.  durch  den  Minister  des  Innern  und  der  Polizei.
(A.  K.  O.  v.  29.  Sept.)  33.  121.  —  Anwendung  der  Vorschriften  88.  869  —  920.  Tit.  11.  Thl.  I.
auf  das  Verhältuiß  zwischen  den  Stromschiffern  und  den  Befrachtern.  (A.  K.  O.  v.  23.  Sept.)  3.5.222.—
allgemeine  Anwendung  der  K.  1129  —  1133.,  1161—  1166.,  1171.  u.  1172.  Tit.  11.  Thl.  I.,  desgl.
eer  §&amp;amp;#.  312.  ff.  Tit.  1.  Thl.  II.  und  Anhang  .  7  1.,  den  Widerruf  der  ron  dem  Gemeinschuldner
gemachten  Schenkungen  betreffend,  auch  außer  dem  Konkurse  zu  Gunsten  jeden  Gläubigers.  (G.  r.
26.  Apr.)  35.  51.  —  Anwendung  der  8##.  94.  u.  99.  Tit.  12.  Thl.  I.,  wegen  Errichtung  von  Testamenten
  vor  den  Magisträten  kleiner  Städke,  in  Abwesenheit  des  Ortsrichters.  (A.  K.  O.  v.  21.
Jan.)  33.  13.  —  desgl.  in  Beziehung  auf  die  Magisträte  in  denjenigen  Stäkten  des  Großherzogthums
  Posen,  denen  die  reridirte  Städte-Ordnung  vom  17.  März  1831  noch  nicht  verliehen  ist.
(A.  K.  O.  v.  6.  Nov.)  31.  181.—  Anwenkung  der  Vorschriften  Thl.  I.  Tit.  12.  E.  177.  183—187.,
191.  198—202.,  desgl.  §.  241.,  die  privilegirte  Form  der  Testamente  bei  ansteckenden  Krankheiten
betreffend,  auch  in  der  Prorinz  Neu-Vorpommern.  (A.  K.O.  v.  19.  Juni)  32.  179.  —  Anwendung
  der  &amp;amp;K.  19  1.  u.  199.  Thl.  I.  Tit.  12.  auf  Testamentso=  Errichtungen  bei  Personen,  welche  sich
in  den  wegen  ausfteckender  Krankheiten  gesperrten  Hänsern,  Straßen  oder  Gegenden  befinden.
(A.  K.  O.  r.  12.  Juli)  31.  156.  —  Nichtanwendbarkeit  deg  F.  192.  Tit.  12.  Thl.  1.  auf  die  letzkwilligen
  Verfügungen  der  Personen  des  Civilstandes  während  der,  §.  198.  lil.  a.  gedachten  ansteckenden
Krankheit  oder  Kriegsgefahr.  (A.  K.  O.  v.  S.  Okt.)  31.  225.  —  die  Bestimmungen  des  C.  19.
Tit.  15.  Thl.  I.  finden  auf  Verpfänkungen  bei  dem  #eihamte  für  Berlin  keine  Anwendung.  (Reglement
  v.  8.  Febr.)  31.  25.  —  Anwendung  der  S§.  147.  u.  48.  Tit.  15.  Thl.  I.  die  Außerkourssetzungen
  öffentlicher,  auf  jeden  Inhaber  lantender  Papiere  betreffend.  (G.  v.  16.  Juni)  35.  133.—  Deklaration
  des  &amp;amp;.  5  i.  Tit.  20.  Thl.  I.  die  Uebernahme  von  Pfand=  und  Hypothekenschulden  mit  personlicher
  Verpflichtung  durch  Vertrag  betreffend,  vom  21.  März  1835.  —  35.  42.  —  Anwendung
  der  &amp;amp;  311  —31  1.  Tit.  1.  Thl.  II.  des  A.  #.  R.  auf  die  Bürgschaften  der  Ehefrauen  im  Herzogthume
  Westphalen,  Jurstenthume  Siegen  und  den  Grafschaften  Wittgenstein.  (A.  K.  O.  v.  14.
Juli)  34.  118.  —  Ausschließung  der  Anwendbarkeit  des  §.  1067.  Tit.  1.  Thl.  II.  auf  Schwängegerungsflagen
  gegen  die  im  Aucslande  wohnenden  Schwängerer.  (A.  K.  O.  v.  30.  Sept.)  35.  216.
—  Deklaration  des  §.  11.  Tit.  4.  Thl.  II.,  den  Zutritt  neuer  Familienmitglieder  zu  Familienstiftungen
        <pb n="443" />
        Sechstes  Sachregister.  19831.  bis  1835.  57

Landrecht,  Algenwineg  Gors)
gen  betreffend.  (A.  5.  Sepk.)  35.  198.  —  Deklaration  ber  55.  177.  179.  189.  192.  ff.

Thl.  II.  Tit.  6.  u.  9  3  —  11.,  die  Erlöschung  von  Parochien  und  die  Behandlung  deren  Vermögens
  betreffend.  (G.  v.  13.  Mai)  33.  51.  —  Anwendung  der  §#.  76—  79.  Tit.  10.  Thl.  II.
auf  kie  Anmaßung  geistlicher  Amtshendlungen,  mit  bestimmter  Straffesisetzung.  (A.  K.  O.  v.  9.
März)  34  60.  —  Ausfertigung  der,  §.  463.  Dit.  11.  Thl.  II.  gedachten  beichenpässe  fernerhin  durch
die  Regierungen,  statt  durch  die  Obergerichte  der  Provinz.  (A.  K.  O.  v.  9.  Juni)  33.  73.  —  Wiederherstellung
  der  Vorschriften  §5.  3.  u.  8.  Tit.  12.  Thl.  II.  über  die  Privat-Schulanstalten  und
Privatlehrer,  in  sofern  sie  durch  die  Bestimmungen  des  Gewerbe-Poligzeigesetzes  vom  7.  September
  1811.  5.  83  —B6.  abgeändert  waren.  (A.  K.  O.  v.  10.  Juni)  34.  135.  —  Anwendung  der
Tir.  13.  u.  14.  Thl.  II.,  die  landeshoheitlichen  und  fiskalischen  Rechtsverhältnisse  betreffend.  (A.  K.
O.  v.  4.  Dez.)  31.  256.f.  —  Anwendung  der  §.  1.  73—75)  79.,  80.  der  Einleitung  zu  demselben,
in  Beziehung  auf  die  Geltendmachung  von  Entschädigungs-Ansprüchen  gegen  den  Fiskus.  (A.  K.
O.  v.  4.  Dez.)  31.  256.  f.  —  Einführung  der,  Thl.  II.  Tit.  18.  d5.  696.  und  728—  735.  enthaltenen
  Bestimmungen  wegen  des  Vollfährigkeits-Termins,  in  Neu-Vorpommern  und  Rügen.
(A.  K.  O.  v.  6.  Juni)  31.  68.69.—  Anwendung  der  §#.  91  —  213.,  55.  474—490  e#,  S.  323—50
Tit.  20.  Thl.  II.  desselben,  die  Strafgesetze  für  Staatsverbrechen  und  Dienstrergehen  der  Beamten
betreffend,  auch  in  der  Rheinprorinz.  (A.  K.  O.  v.  2.  Aug.)  34.  148.  —  Anwenkung  der  55.252
bis  267.  u.  1381—  1383.  Tit.  20.  Thl.  II.,  die  Bestrafung  der  Münzverbrechen  betreffend,  auch  in
kenjenigen  Provinzen  der  Monarchie,  in  welchen  das  A.  2.  R.  bisher  nicht  eingeführt  worden.
(A.  K.  O.  v.  18.  Apr.)  35.  67.  —  Vervollständigung  der  Vorschriften  66.  268.  u.  269.  Tit.  20.
Thl.  I1,  wegen  Bestrafung  der  unbesugten  Anfertigung  öffentlicher  Stempel,  Siegel  2c.  (G.  v.  6.
Juni)  35.  99.  —  Anwenceung  der  Bestimmungen  in  den  §#.  646  —  648.  Tit.  20.  Thl.  II.,  wegen
Bestrafung  der  gegen  Wachen  und  im  Dienste  begriffene  Milikairpersonen  verübten  Beleidigungen
und  Widersetzlichkeiten,  auch  in  der  Rheinprovinz.  (A.  K.  O.  v.  25.  Okt.)  35.  227.  —  Festsetzung
zum  K.  659.  Tit.  20.  Thl.  II.,  baß  bei  wechselseitigen  Injurien,  die  innerhalb  dreier  Monate  erfolgte
Anstellung  der  Klage  von  Seiten  des  einen  Theils  zugleich  eine  Unkerbrechung  der  Verjährung  für
ben  anderen  Theil  zur  rechelichen  Folge  haben  solle.  (A.  K.  O.  v.  28.  Aug)  33.  96.  —  alleinige
Anwendung  des  §.  1110.  Tit.  20.  Thl.  II.  bei  der  Bestrafung  von  Diebstählen  an  Sachen,  die
nicht  unter  genauer  Aufsicht  und  Verwahrung  gehalten  werden  können.  (A.  K.  O.  v.  22.  Juli)  32.195.
—  Bestrafung  der  Diebstähle  an  Nutzvieh  wie  letztere.  (A.  K.  O.  v.  4.  Aug.)  32.  202.  —  Anwenkung
  nur  der  Strafbestimmungen  der  §5.  1122  —  1124.  Tit.  20.  Thl.  II,  wenn  der  Gegenstand
des  Diebstahls  nicht  Einen  Thaler  erreicht,  und  von  Feldern,  aus  Gärten  oder  von  anderen  nicht
unter  genauer  Aufsiche  und  Verwahrung  stehenden  Orten  entwandt  worden  ist.  (A.  K.  O.
v.  20  Apr.)  36.  46.

Landsberg,  Alt-,  Stadt,  im  Potsbamschen  Regierungsbezirke,  Feststellung  der  ständischen  Rechte  derselben.
  (A.  K.  O.  v.  26.  Oktbr.)  35.  229.

Landschaften,  Ost,  und  Westpreußische,  Verlängerung  des  Kapital=  Indules  für  bieselben  bis  zu
Wcihnachten  1832.  (A.  K.  O.  v.  17.  Dez.)  31.  254.  —  Aufhören  des  der  Oflpreußischen  Landschafe
bisher  bewilligten  Kapital-Indults  mit  dem  Weihnachtstermin  1832.  und  Erhöhung  des  Quittungsgroschens,
  behufs  der  Bildung  eines  Tilgungs  Fonds.  (A.  K.  O.  v.  13.  Sept.)  32.  215.  —  Einlösung
  der  derselben  aufgekündigten  Pfandbriefe  mit  dazu  vorhandenen  Mitteln,  sonst  aber  durch  Verloosung.
  (ebendas.)  —  Westpreußische,  ganz  gleiche  Bestimmungen  rücksichtlich  derselben,  wie  eben
zuvor  bei  der  Ostpreußischen  Landschaft.  (A.  K.  O.  v.  26.  Dez.  1832.)  33.  2.  —  des  Großherzogthums
  Posen,  Abänderung  der  §5.  43.  44.  301.  ff.  und  313.  deren  Kredit-Ordnung  vom  15.
Dezember  1821.  nach  den  genehmigten  Beschlüssen  vom  19.  April  1827.  und  9.  April  1832.,
das  Verfahren  mit  den  zum  Tilgungsfonds  bestimmten  Pfandbriefen,  deren  Einziehung,  Löschung

im  Hppothekenbuche  und  Aufbewahrung  betreffend.  (A.  K.  O.  v.  11.  Febr.)  33.  15—20.  —  Anwenb
  duna
        <pb n="444" />
        58  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

dung  der  landschaftlichen  Taxations-Grunksätze  bei  Aufnahme  gerichtlicher  Taxen  von  den  Rittergütern
in  demselben.  (V.  v.  8.  Jan.)  31.  1.  —  Detaxation  abeliger  unbepfandbriester  Güäter  durch  die  Kredit-Direktionen
  für  den  gerichtlichen  Gebrauch.  (A.  K.  O.  v.  1.  Juli.)  34.  88.

Landstraßen,  siehe  Chausseen  und  Bauwesen.

Landtag,  Kommunal-,  der  Kurmark,  siehe  letzk.

Landtags-Abgeordnete,  der  Sächstschen  Provinzial:  Stände,  deren  Wahl  aus  der  Ritterschaft  des
Thüringschen  Bezirks,  im  Falle  der  Nothwendigkeie  ohne  Beschränkung  des  Orts  der  Ansässigkeit,
in  modifzirender  Anwendung  der  Vorschrift  Art.  2.  A.  1.  der  Verordnung  vom  17.  Mai  1827.
(A.  K.  O.  v.  15.  Juni)  33.  74.  —  Provinzial-,  dazu  sind  Juden  in  der  Provinz  Posen  nicht  wahlfdhig.
  (V.  v.  1.  Juni)  33.  70.

Landtagsfähigkeit,  ritterschaftlicher  Güter,  siehe  Rittergüter.

Landwehr,  ersten  Ausgebots,  diejenigen  Unteroffiziere,  Spielleute  und  Gemeine,  welche  wegen  unverschuldeten
  verspateten  Eintritts  noch  über  das  vollendete  32fste  Lebensjahr  in  demselben  verbleiben
  müssen,  sollen  nicht  mehr  zu  den  großen  Uebungen  desselben  herangezogen  werden.  (A.  K.  O.
Fv.  3.  Nov.)  33.  293.  —  das  Nichteinziehen  zu  den  Uebungen  desselben  findet  in  der  Provinz  Westphalen
  erst  nach  dem  zurückgelegten  33sten  bebensjahre  statt.  (A.  K.  O.  v.  30.  Jan.)  31.  20.  —
zweiten  Aufgebots,  die  Verpflichtung  zu  demselben  hört  mit  dem  zurückgelegten  39sten  Lebensjahre
allgemein  auf,  mit  Ausnahme  solcher  beute,  welche  ausgetreten  gewesen  sind,  oder  sich  sonst  dem
Dienste  böswillig  entzogen  haben.  (A.  K.  O.  r.  3.  Nor.)  33.  293.

Landwehr-Kapvallerie,  Gestellung  der  zu  den  Uebungen  derselben  erforderlichen  Pferde.  (A.  K.  O.
v.  17.  Sept.)  31.  223.  —  die  Aufbringung  der  dadurch  entstehenden  Kosten  ist  als  eine  Kreis-Kommunal-La2st
  zu  behandeln;  ebendas.  S.  221.  —  Unentgeldliche  Beschaffung  der  Pferde  für  dieselbe,
  bei  eintretender  Mobilmachung  der  Armee,  Seitens  der  Kreisstände.  (V.  v.  21.  Febr.)  34.  58.

Landwehrmanner,  beurlaubte,  deren  Bestrafung  für  begangene  schwere  Verbrechen  nach  den  allgemeinen
  Landesgesetzen  Seitens  der  Cirilgerichte,  ohne  Erkennung  auf  Einstellung  bei  einer  Festungs-Stras-Abtheilung.
  (A.  K.  O,  v.  30.  Juli.)  32.  205.  f.  —  der  richterliche  Ausspruch  soll  sich  in  solchen
  Fällen  zuglelch  über  deren  Enlassung  aus  dem  Militairverhältnisse  erstrecken;  ebendas.  S.  206.—
die  auf  Ausstoßung  kerselben  aus  dem  Soldatenstande  lautenden  Ciril-Erkenntnisse  bedürfen  nur  in
dem  Falle  der  Allerhöchsten  Bestätigung,  wenn  die  zugleich  erkannte  Freiheitsstrase  eine  zehnjährige
Dauer  oder  das  vollenkete  39ste  Lebensjahr  des  zu  Bestrafenden  nicht  erreicht;  ebendas.  S.  206.—
Abänderung  der  biesfälligen  Vorschristen  in  der  Verordnung  vom  22.  Februar  1823.  hiernach;
ebendas.  S.  206.  —  Suspensson  der  gegen  dieselben  von  den  Civilgerichten  eingeleiteten  Unterfuchungen
  und  Strafoollstreckungen  während  der  Dauer  militairischer  Dienstleistungen.  (A.  K.  O.
v.  30.  Juli  1832.  Nr.  1386.)  32.  206.  —  siehe  auch  Militairpersonen.

Landwehr-Mannschaften,  Befreiung  derselben  von  der  Klassensteuer  auf  2  Monate,  wenn  sie  sechs
volle  Wochen  bei  den  Fahnen  versammelt  sind.  (A.  K.  O.  v.  11.  April.)  35.  49.

Landwehr-Offizicre,  beurlaubte,  Untersuchung  und  Bestrafung  der  von  denselben  in  Uniform  gegen
andere  Militairpersonen,  gleichfalls  in  Unisorm,  verübten  Vergehungen,  burch  die  Militairgerichte.
(A.  K.  O.  v.  1.  Juni.)  34.  714.  —  siehe  auch  Offiziere  und  Militairpersonen.

Landwehr-Pferde,  siehe  vandwehr-Karallerie.

Lastthiere,  Bestrafung  der  an  denselben  begangenen  Diebstähle.  (A.  K.  O.  v.  4.  Aug.)  32.  202.

Laudemien,  oder  andere  bei  ker  Vererbung  von  Rustikalstellen  in  Schlesien  übliche  Abgaben,  deren
Entrichtung  an  die  Gutsherrschaft  ron  den  Erben  in  absteigender  Linie  nach  zunächst  vorangegangenen
  Fällen.  (G.  v.  19.  Juli.)  32.  191.

Lauenburg-Bütowsche  Kreis,  im  Cöslinschen  Regierungsbezirke,  die  in  Preußen  angeordnete  Herabsetzung
  des  gesetzlichen  Zinsfußes  findet  auch  auf  denselben  Anwendung.  (A.  K.  O.  r.  3.  Febr.)  33.  15.

Lausiz,  Ober-,  Markgrafthum,  dessen  zum  provinzialständischen  Verbande  von  Schlessen  2c.  gehörenden
Städten  wird  die  Städteordnung  vom  109.  Norember  1808.),  wo  sfe  noch  nicht  eingeführt  ist,  mit

ihren
        <pb n="445" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  59

Lausitz,  Ober-  und  Nieder-,  (Forts.)
ihren  seitdem  erlassenen  gesetzlichen  Deklarationen,  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  26.  April  1831.)  32.  115.  —
Verfahren  bei  Einführung  derselben  in  den  vorgedachten  Stäbten.  (A.  K.  O.  v.  28.  Febr.)  32.  116.—
Nieder-kausitz,  den  zu  derselben  gehörenden  Städten,  in  welchen  die  Stäkteordnung  von  1808.
nicht  eingeführt  ist,  wird  die  revidirte  Städteordnung  vom  17.  März  1831.  verliehen.  (A.  K.  O.
v.  17.  März.)  31.  9.

Lauterbach,  bei  Putbus,  Brückengeld-Tarif  für  die  Benutzung  der  dortigen  Landungsbrücke.  (v.  19.  Novbr.  )
35.  295.

Lebensrettung,  Rettung  aus  Gefahr,  siehe  Verdienst-Denkmünze.

Lebus,  Stadt,  im  Frankfurter  Regierungsbezirke,  Feststellung  der  ständischen  Rechte  derselben.  (A.  K.
O.  v.  26.  Okt.)  35.  229.

Legitimationskarten,  deren  Ausfertigung  und  Führung  während  der  asiatischen  Cholera.  (A.  K.  O.
v.  5.  Febr.)  32.  12.  —  (Instruktion  v.  31.  Jan.)  32.  47.  51.

Legitimationspunkt,  dessen  Berichtigung  in  Prozessen  wider  Gewerkschaften  (des  Bergbaues).  (A.  K
O.  v.  2  .  Okt.)  31.  226.

Lehne,  landesherrliche,  Disposition  über  die  Entschdigungen  derselben  bei  gutsherrlich  bäuerlichen  Regulirungen,
  Dienstabläsungen,  Gemeinheitstheilungen  oder  Reluitionen  von  Grundgerechtigkeiten.
(A.  K.  O.  v.  16.  Dez.  1831.)  35.  1.

Lehngüter,  Verfahren  bei  Verschuldungen  derselben,  bei  Veräußerung  und  Verpfändung  von  Abfindungs-Ländereien
  und  Renten,  desgl.  bei  Verwendung  bezogener  und  der  Ablösungs-Kapitalien  zu
den  neuen  Einrichtungen  in  Folge  gutsherrlich-bauerlicher  Regulirungen  und  Ablösungen.  (G.  v.
29.  Juni.)  35.  137—  110.

Lehns-Anfdlle,  Entrichtung  des  Erbschaftsstempels  von  denselben.  (G.  v.  7.  Juli.)  33.  82.

Lehnsbesitzer,  denselben  ist  wegen  der  Auseinandersetzungskosten  und  Abfindungen  bei  gutsherrlichbäuerlichen
  Regulirungen,  Gemeinheitstheilungen  und  Ablösungen  die  Verpfändung  der  Güter-Substanz
  gestattet.  (A.  K.  O.  v.  2.  Juli.)  31.  155.

Lehnsfolger,  Wahrnehmung  deren  Gerechtsame  bei  gutsherrlichbäuerlichen  Regulirungen,  Gemeinheitstheilungen
  2c.  (V.  v.  30.  Juni.)  34.  101.  106.  107.

Lehnshypotheken,  im  Herzogthum  Sachsen,  zu  deren  Cessionen  oder  Verpfändungen  bedarf  es  der
Konsense  und  Konfirmationen  der  Lehnskurien  nicht  weiter.  (A.  K.  O.  v.  20.  Aug.)  32.  213.

Lehnsnutzungen,  deren  Beschlagnahme  und  Vertheilung  unker  mehrere  immittirte  Glaubiger.  (V.  v.
4.  März.)  34.  35.  36.

Lehnssachen,  deren  oberste  beitung  wird  dem  Justizminister  Mühler  übertragen.  (A.  K.  O.  v.  9.  Febr.)

32.  15.

Lehranstalten,  siehe  Schulanstalten  und  Schenkungen.

Lehrer,  pflichtvergessene  und  unwüreige,  an  Universitäten  und  5öffentlichen  Lehr-Iustituten  in  den
beutschen  Bundesstaaten,  sollen  davon  entfernt  und  in  keinem  anderen  Bundesstaate  wieder  angeftellt
werden.  (Bundesbeschluß  v.  5.  Juli  und  Publik.  Pak.  v.  25.  Sepk.)  32.  217.  —  Privac-,  siehe
Privatlehrer.

Lehrlinge,  deren  Zurückhaltung  bei  Aufläusen.  (V.  v.  30.  Dez.  1798.)  35.  173.  f.  —  minderjährige
oder  großjährige,  noch  unter  väterlicher  Gewalt  stehende,  deren  persönlicher  Gerichtsstand  am  Orte
ihres  Aufenthalts.  (A.  K.  O.  v.  4.  Juli.)  32.  175.  —  auch  wenn  sie  als  Kläger  auftreten.  (A.  K.  O.
v.  5.  Dez.)  35.  294.  —  deren  Aufnahme  in  Zünfte  und  Innungen  in  den  ehemals  Stchsischen
Landestheilen,  ohne  Nachweis  der  ehelichen  Geburt  oder  eines  begitimations-Patenkt#  (A.  K.  O.
v.  B.  Juni.)  33.  78.

Leibreuren-Verträge,  bei  denselben  kaun  die  Rente  auch  unter  dem  Betrage  der  landüblichen
Zinsen  des  ausbedungenen  Kauspreises  verabredet  werden,  ohne  baß  die  Natur  eines  Leibrenten=Verkrages
  hierdurch  derändert  wird.  (A.  K.  O.  v.  10.  Juni)  35.  100.

62  Leichen,
        <pb n="446" />
        60  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.
Leichen,  der  an  ansleckenben  Krankheiten  Verslorbenen)  deren  Behanklung.  (Regulativ  v.  B.  Aug.)

35.  248.

Leichenbegängnisse,  bei  ansteckenden  Krankheiten,  sanitäkts-polizeiliche  Vorschriften  rücksichtlich  berselben.
  (Regulativ  v.  8.  Aug.)  35.  248

bLeichenpässe,  die  zeither  auf  den  Grund  des  §.  463.  Tit.  11.  Thl.  II.  des  Allgemeinen  bandrechts
von  den  Obergerichten  der  Provinz  ertheilt  wurden,  sollen  fernerhin  durch  die  Regierungen,  als
Prorinzial-Polizeibehörde,  ausgefertigt  werden.  (A.  K.  O.  v.  9.  Juni.)  33.  73.

Leichenreden,  (Standreden),  sind  Militairprediger  in  dazu  geeigneten  Fällen  zu  halten  verpflichtet.
(Milit.  Kirch.  Ordn.  v.  12.  Febr.)  32.  90.

Leihamt,  Kinigliches,  dessen  Errichtung  für  Berlin,  Seitens  der  Seehandlung.  (A.  K.  O.  v.  25.  Febr.)
31.—  23.  —  Reglement  für  dasselbe  vom  8.  Februar  1834.  —  34.  23—30.  —  Fonds  desselben.
S.  24.  —  Pfandbücher  und  Pfandscheine  desselben.  S.  26.  30.  —  Vorrechte  desselben.  S.  29.

LeSüesk  kochefh,  siehe  Bibliothekare.

Leinpfade,  Anordnung  für  deren  Erhaltung  an  den  Ufern  des  Rheins.  (Rheinschifff.  Ord.  v.  31.  März.)
31.  1141.  115.

Lenzen,  Stadt,  Erhebung  eines  Brückengeldes  für  dieselbe.  (Tarif  v.  5.  Jan.)  33.  77.

Letztwillige  Verordnungen  und  Verfügungen,  siehe  Testamente;  —  letztwillige  Zuwendungen,
siche  Schenkungen.

Licht,  darf  nach  der  Hafen=  und  Polizei  Ordnung  für  Swinemünde  und  Stektin  vom  22.  August  1833.
außerhalb  der  Kajüte  ohne  Laterne  nicht  gebrannt  werden.  33.  90.

Lichtenberg,  Fürstenthum,  die  unter  diesem  Namen  vom  Herzoge  von  Sachsen-Koburg,  Gotha  bisher
inne  gehabten  Landestheilec  am  linken  Rheinufer  tritt  derselbe  an  Preußen  gegen  Entschädigung  ab.
(Staatsvertrag  v.  31.  Mai.)  34.  159.  —  Patent  über  die  Besitzuahme  desselben  von  Preußen,  vom
15.  August  1834.  —  34.  161.  —  dasselbe  wird  dem  Trierschen  Regierungsbezirke  einverleibt,  und
in  demselben  davon  der  St.  Wendelsche  landräthliche  Kreis  gebildet.  (A.  K.  O.  v.  25.  März.)  35.  43.—
dagegen  hört  die  Benennung  „Fürstenthum  Lichtenberg“  auf.  (ebendas.)  —  siehe  früher  auch  Sachsen-Koburg-Gotha;
  später  Wendel,  St.,  Kreic.

Lippe,  Fürstenthum,  tritt  rücksichtlich  der  Gebietstheile  Lipperode,  Kappel  und  Grevenhagen  dem  Zoll-Kartel
  vom  11.  Mai  1833.  bel.  (Minist.  Bekanntmach.  v.  11.  Juli.)  34.  90.

Liquidations-Prozeß,  über  Grundstücke  oder  deren  Kaufgelder,  Abänderung  und  Ergänzung  der  darüber
handelnden  Vorschriften  der  Prozeß=  Ordnung  Tit.  51.  und  52.  (V.  v.  4.  März.)  341.  39  —  46.  —
Berechnung  des  Werthstempels  in  demselben,  in  Anwendung  der  6#.  11.  und  19.  des  Stempel=Gesetzes
  vom  ten  März  1822.  (A.  K.  O.  v.  26.  Jan.)  34.  19.  —  Befreiung  des  Königl.  Kredie-Instituts
  in  Schlesien  von  der  Einlassung  in  denselben,  desgl.  von  den  Kommunkosten.  (V.  v.  8.  Juni.)
35.  112.  —  siehe  serner  Subhastationen  und  Kaufgelder.

Lissa,  Stadt,  (im  Posenschen  Regierungsbezirke),  derselben  wird  die  revieirte  Städteordnung  rom
17.  März  1831.  verlichen.  (A.  K.  O.  v.  27.  Okt.  1832.)  33.  21.

Lithographen,  dürfen  sich  als  solche  ohne  Genchmigung  der  Provinzial-Regierung  nicht  etabliren,
und  ihr  Gewerbe  selbstständig  betreiben.  (A.  K.  O.  v.  23.  Okt.)  33.  290.  —  Bestrafung  derselben
für  Uebertretung  dieses  Verbots;  ebendafs.

Lizitationen,  städtischer  Grunestücke,  siehe  Grundstücke.

Loitz,  Stadt,  im  Stralsundschen  Regierungsbezirke,  derselben  wirb  die  Erhebung  eines  Bollwerksund
  Pfahlgeldes  an  der  Prene  bewilligt.  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  11.  Febr.)  35.  37.  38.

Losscheine,  für  Seeschiffsleute,  siehe  diese.

Lothsen,  deren  Verhältnisse  bei  der  Rheinschifffahrt.  (Rheinschifff  Ord.  v.  31.  März.)  31.  111.  —
deren  Verhälenisse  und  Verpflichtungen  nach  der  Polizei-Ordnung  für  die  Häfen  und  Binnengewässer
von  Swinemünde  und  Stettin,  vom  22.  August  1833.  —  33.  89.  ff.

Lothsen-
        <pb n="447" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  61

Lothsendienst,  Anordnungen  fuͤr  dessen  Ausuͤbung  auf  dem  Rheine.  (Regulativ  v.  5.  August.)
34.  155.  f.  —  Strasen  für  dessen  unbefugte  Ausübung.  (ebendas.)  S.  156.  f.

Lübowsche  Möhle,  Tarif  für  die  Erhebung  des  Brückengeldes  bel  derselben.  (v.  ö.  Mai.)  31.  65.

Lüdinghausen,  Stade,  (im  Münsterschen  Regierungsbezirke),  Anordnungen  für  die  Wiederherstellung
der  bei  kem  Brande  in  derselben  im  Oktober  1832.  verloren  gegangenen  Hppotheken-Akten.  (A.  K.
O.  v.  7.  Juli.)  33.  80.

Lurxemburg,  Bundesfestung,  Gerichtsstand  der  zu  der  Garnison  in  derselben  gehörigen  diesseitigen
Militairpersonen  und  Beamten  und  ihrer  Angehörigen,  so  wie  die  auf  deren  Rechts-Angelegenhei-=ten
  zur  Anwendung  kommenken  Gesetze.  (A.  K.  O.  v.  19.  Juli.)  34.  132.  f.

Luruspferde,  siehe  Vorspann.

M.

Magazin-Gebühren,  keren  Entrichkung  auf  den  Niederlagen  in  den  Häfen  der  Uferstaaten  des
Rheins.  (NRheinschifff.  Ord.  v.  31.  März.)  31.  116.

Magisträte,  sind  den  Stadtgemeinen  als  Obrigkeiten  und  Verwalter  ihrer  Angelegenhriten  vorgesetzt.
(RK.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  16.  22.  —  sind  auch  Organe  der  Staatogewalt;  ebendas.  S.  22.  —
bieselben  besiehen  als  Kollegien  aus  einem  Bürgermeisier  (in  größern  Städten  aus  einem  Ober-Bürgermeisier
  und  Bürgermeister,  als  Stellvertreter  und  Gehülfen  des  erstern)  und  aus  drei  oder
mehreren  andern,  theils  besoldeten,  theils  unbesoldeten  Mitgliedern.  (ebendas.)  S.  22.  —  Amtsverhältnisse
  derselben  als  Stadt=  und  Staatsbehörden;  ebendas.  S.  25.  —  Geschäftösorm  derselben;
ebendas.  —  deren  Verhältnisse  als  aneführende  Gewalt;  ebendes.  S.  25.  26.  —  decgl.  als  Orts-Polizeibehöre;
  ebendas.  —  deren  Beschlüsse  kann  der  Vorsigende  in  denselben  auf  seine  Verantwortlichkeit
  fsuspendiren,  wenn  er  solche  für  gesetzwidrig  ocer  gemeinschädlich  hält;  ebendas.  S.  26.
—  Geschäftsverhälenisse  derselben  zu  den  Stadeverordneten-Versammlungen;  ebendas.  S.  27.  —
Rüge  der  von  der  Stadtrerordneten-Versammlung  gegen  die  Magesträte  und  deren  einzelne
Mitglicder  geführten  Beschwerden  Tber  Vernachlässigungen  oder  Pflicheverleszungen;  ebendas.  S.  30.
—  deögl.  Verfahren  bei  wirklichen  Prozessen  gegen  dieselben;  ebendas.  S.  30.  —  deren  Einsegung  und
Wirksamkeit  in  Gefolge  der  revidirten  Städtcordnung.  (V.  v.  17.  März.)  31.38.39.  —  deren  Sitzungen
  können  Abgeordnete  der  Stadtvcrordneten-Versammlung  behufs  des  mündlichen  Vortrages  beiwohnen,
  dieselben  maüssen  sich  jedoch  vor  der  Absitimmung  wieder  entsernen.  (A.  K.  O.  v.  1½  Juli  1832.  zu
S.  113.  der  Städtcordn.  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  186.  —  sind  berechtigt  und  verpflichtet,  wenn  bei
polizeilichen  Veranstaltungen  Gefahr  im  Verzuge  ist,  aus  den  bereitesten  Kämmereimitteln  kie  erforderlichen
  Gelder  zu  entnehmen.  (A.  K.  O.  v.  1½  Juli  1832.  zu  §.  183.  u.  der  Städteordn.  v.  19.
Nov.  1808.)  32.  190.  —  zu  deren  Kompetenz  gehört  die  Repartition  der  städtischen  Abgaben  auf
die  Einzelnen.  (ebendas.  zu  §S.  184.)  32.  190.  —  in  kleinen  Städren,  Errichtung  von  Testamenten
vor  denselben  in  Abwesenheit  des  Ortsrichters.  (A.  K.  O.  v.  21.  Jan.)  33.  13.  —  desgl.  in  der
Prorinz  Posen.  (A.  K.  O.  v.  6.  Novbr))  34.  181.

Magistrats-Dirigenten,  siehe  Bürgermeisier  und  Ober--Bürgermeister.

Magistrats-Kollegium,  Dispensation  von  der  Annahme  der  für  solches  zwar  gesetzlich  vorgeschriebenen,
  aber  zum  Theil  für  entbehrlich  geachteten  Beamten.  (A.  K.  O  v.  /.  Juli  1832.  zu  695.  142—
141.  der  Städreordn.  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  186.  —  Vereinigung  der  Stellen  des  Bürgermeisters
und  Syndikus  in  mittleren  Städten;  ebendas.  —  siehe  auch  Magistrate.

Magistrats-Personen,  (und  Magistrats-Mitglieder),  ausscheidende,  deren  Pensiontrung  resp.  mit  der
Hälfte  oder  mit  zwei  Dettheilen  ihres  bieherigen  Diensteinkommens.  (V.  v.  17.  März.)  31.  39.
—  auf  Kündigung,  oder  bloß  vorlaufig  und  kommissarisch  angestellte;  Pensions-Verhältnisse  derselben;
ebendaf.  —  deren  Wahl  auf  bebenszeit  oder  doch  auf  längere,  als  die  in  der  Städteordnung  vorgeschriebene
  Zeit,  kann  das  Ministerium  des  Innern  genehmigen.  (A.  K.  O.  v.  Jull  1832.  zu  5.146.  der  Stäbtcorèn.
  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  187.  —  Formular  zu  dem  von  denselben  zu  leistenden  Amtseide.  (ebendas.
zu  S.  148.)  S.  187.  —  (besgl.  A.  K.O.  v.  ö.  Nov.)  33.291.—  auf  6  Jahre  zu  wählende)  auch  diese  können  die

Regie-
        <pb n="448" />
        62  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Magistraks-Personcn  (und  Magistrats.  Mitglieder)  (Forts.)

Negierungen  einer  Prüfung  unterwerfen,  wenn  sie  eine  solche  für  nothwendig  halten.  (A.  K.  O.
v.  zu.  Juli  1832.  zu  §.  119,  der  Städte-Ordn.  v.  19.  Novbr.  1808.)  32.  187.  —  eine  während  der
Dienstzeit  zwischen  kenselben  entstehende  Verschwägerung  hat  nicht  die  Folge,  daß  eine  von  beiden  ihr
Amn  niederlegen  müßte.  (ebendas.  zu  9.  150.)  32.188.  —  unbesoldete,  nur  bei  diesen  findet  ein  regelmäaßiges
Ausscheiden  in  den  ersten  Jahren  nach  Einführung  der  Städteordnung  durchs  Loos  statt.  (ebendas.  zus.  146.)
32.  187.  —  die  Erklärung  eben  derselben,  nach  Ablauf  der  ersten  drei  Jahre  das  Amt  niederzulegen,
  muß  vor  Eintritt  des  neuen  Wahltermins  geschehen.  (ebendas.)  —  Vorschriften  für  deren  Wahlzeit.
  (ebendas.  zu  S.  152.)  32.188.  —  bei  zwei  Kandidaten  mit  gleichen  Stimmen  steht  der  Regierung  die
Auswahl  zu.  (ebendas.)  —  bei  beharrlicher  Präsentation  unqualifizirter  Subjekte  ist  die  Regierung
berechtigt,  die  Stelle  auf  Kosten  der  Stadt  kommissarisch  verwalten  zu  lassen.  (ebendas.  zu  S.  15  1.)  32.  188.
—  Pensions-Verhältnisse  derselben.  (ebendas.  zu  65.159.  und  161  32  188.  189.—  siehe  auch  Pensionen.
—  geheime  Abstimmung  über  deren  Wahl  in  der  Stadtverord  lung,  nach  Analogie  des  F.  94.
der  Städteordn.  v.  19.  Nov.  1808.  (A.  K.  O.  o.  #.  Juli  1832.  zu  .  34.  der  Instruktion  für  die
Stadtverordneten.)  32.  191.  —  wie  viel  deren  Ungestellt  und  welche  Besoldungen  denselben  ausgesetzt
  werden  sollen,  darüber  hat  zundchst  die  Stadtverord  lung  Vorschläge  zu  machen.
(V.  v.  17.  März.)  31.  38.  —  Wahl  derselben;  ebendas.  —  muͤsfen  alle  vor  dem  Antritte  ihres
Amts  das  Bürgerrecht  erworben  haben.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  22.  —  dürfen  unter  sich
nicht  verwandt  und  verschwägert  sein;  ebendas.  —  die  Regierung  kann  jedoch  von  diesem  Hindernisse
  ihres  Eintritts  dispensiren;  ebendas.  —  Verhältnisse  der  besoldeten  und  unbesoldeten  Mitglieker;
  ebendas.  —  Wahl  derselben  und  Zeit  der  Wahl;  (ebendas.)  31.  22.  u.  23.  —  Dauer  ihres  Amtes,
zwölf  Jahre  für  die  besoldeten,  sechs  Jahre  für  die  unbesoldeten  Mitglieder;  (ebendas.)  31.  23.  —
auch  eine  Wahl  auf  Lebenszeit  soll  aus  besondern  Gründen  zulässig  sein;  ebendas.  —  deren  Bestätigung;
  ebendas.  —  Einführung  und  Vereidung  derselben;  (ebendas.)  31.  23.  33.  (desgl.  rücksichtlich  der
letzteren;  A.  K.  O.  v.  5.  Nov.)  33.  291.—  Feststellung  und  Bestätigung  ihrer  Besoldungen.  (R.  St.
O.  v.  17.  März)  31.  24.—  besoldete  bedürfen  zum  Betriebe  von  Gewerben  oder  andern  öffentlichen
Geschäften  besonderer  Genehmigung;  ebendas.  S.  22.  —  Vorschriften  für  deren  Pensionirung;
ebendas.  S.  24.  und  25.  —  desgl.  für  deren  Suspension  und  Entsetzung;  ebendas.  S.  25.
—  Ordnungsstrafen  gegen  dieselben  hat  die  Regierung  auf  Antrag  des  Vorsttzenden  im
Magistrate  festzustellen;  ebendas.  S.  26.  —  unbesoldete,  Verpflichtung  zur  Uebernahme  deren
Stellen  Seitens  der  Stadtverordneten,  Bezirksvorsteher,  Mitglieder  von  Kommissionen  2c.,  anstatt
ihrer  bisherigen  Stellen;  ebendas.  S.  31.  —  in  den  mittelbaren  Städten,  deren  Bestätigung  durch  die
Besitzer  der  letztern;  ebendas.  S.  32.

Magistrats-Subalternen,  (Unterbamte),  sind  von  der  Wählbarkeit  zu  den  Stellen  der  Stadtverordneten
  ausgeschlossen.  (A.  K.  O.  v.  Fx  Juli  1832.  zu.  §.  81.  der  Städteordn.  v.  19.  Nov.  1808.)
32.185.  —  besoldete,  zu  deren  Stellen  2  nur  versorgungsberechtigte  Militair-Invaliden  zu  wählen,  zu
den  höhern  Stellen  jedoch  nur,  wenn  bazu  qualißzirte  Invaliden  vorhanden  sind.  (A.  K.  O.  v.  ###
Juli  1832.  zu  §.  157.  der  Städteordn.  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  188.  —  bloß  zu  mechanischen
Dienftleistungen  bestimmt,  dürfen  auch  auf  Kundigung  angenommen  werden.  (ebendas.)  —  von  dieser
  Kündigung  ist  demnächst  aber  nur  unter  den  Formen  Gebrauch  zu  machen,  welche  die  Geschäfts-Anweisung
  für  die  Regierung  vom  31.  Dezember  1825.  vorschreibt.  (ebendass)  —  Pensions-Verhältnisse
derselben.  (ebendas.  zu  §5.  159.  und  161.)  32.  188.  189.  —  werden  vom  Magistrate  auf  Lebenszeit,
  die  zu  bloß  mechanischen  Dienstleistungen  bestimmten  aber  auf  Kundigung  angesetzt.  (R  St.  O.
v.  17.  März.)  31.  23.  —  Verücksichtigung  der  Militair-Invaliden  bei  solchen  Anstellungen;  ebendas.
  —  auf  Kündigung  angestellte,  bei  deren  Entlassung  finden  bie  Vorschriften  Anwendung,  welche
für  die  unmittelbaren  Staatobehdrden  in  solchem  Falle  gelren;  ebendas.  S.  27.  —  Vorschriften  für
deren  Pensionirung,  Suspension  und  Entsetzung;  ebendas.  S.  21.  25.  —  gegen  dieselben  kann  der
Vorsitzende  im  Magistrate  Geldbußen  oder  Geföängnißstrasen  bis  zu  acht  Tagen  verhängen;  thea
E.  26.  Mah
        <pb n="449" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  63

Mahl=  (und  Schlachtsteuer-)  Gesetz,  vom  30.  Mai  1820.,  Aufhebung  der  in  den  §.  12.  und
15.  u.  desselben  nachgelassenen  steuerfreien  Einführung  des  Weizen=  und  Roggenmehls  aus  einer  sfeuerpflichtigen
  Stadt  in  die  andere.  (A.  K.  O.  v.  21.  Oktbr.)  32.  226.  —  siehe  auch  Braumalzsteuer.

Masestätsrecht,  siehe  Hoheitsrechte.

Mainz,  Stadt,  wird  Seitens  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  zum  Frcihafen  für  den  Rheinhandel
  erklärt.  (Rheinschiff.  Ordn.  v.  31.  März.)  31.  83.  —  (Bundesfestung),  Gerichtsstand  der  zu  der
Garnison  in  derselben  gehörigen  diesseitigen  Militairpersonen  und  Beamten  und  ihrer  Angehörigen,  so
wie  dic  auf  deren  Rechts-Angelegenheiten  zur  Anwendung  kommenden  Gesetze.  (A.  K.  O.  v.  19.  Juli.)
34.  132.  f.

Majorenne  Personen,  noch  unter  väterlicher  Gewalt,  aber  im  Dieuste  anderer  stehend,  deren  Gerichtsstand
  am  Orte  ihres  Aufenthales.  (A.  K.  O.  v.  4.  Juli.)  32.  175.  —  auch  wenn  sie  als  Kläger
  auftreten.  (A.  K.  O.  v.  5.  Dez.)  35.  291.

Maforennität,  (Großfährigkeit,  Volljährigkeit),  Einführung  des  dafür  nach  dem  Allg.  bandrechte  bestimmten
  Dermins  in  Neu-Vorpommern  und  Rügen.  (A.  K.  O.  r.  6.  Juni.)  31.  68.

Malzschroot,  von  Gerste  und  Weizen,  zu  andern  Zwecken,  als  zum  Brauen  bestimmt,  in  wie  fern
solches  von  der  Mahlsteuer  für  Braumalz  nur  befreit  bleiben  kann.  (A.  K.  O.  v.  17.  Aug.)  31.  173.
—  siehe  auch  Braumalwsteuer.

Mandats-Prozeß,  Verordnung  über  das  Verfahren  in  demselben,  vom  1.  Juni  1833.  —  33.
37.  47.  —  Ausführung  dieser  Verordnung  nach  der  von  dem  Justiz-Minister  ertheileen
Instruktion  vom  2.1.  Juli  1833.  (A.  K.  O.  v.  17.  Okt.)  33.  119.  —  Zulässigkeit  der  Mandats-Klage
  auch  vor  der  Verfallzeit,  in  Anwendung  des  &amp;amp;.  1.  Nr.  1.  2.  der  gedachten  Verordnung.
(ebenkas.)  —  Suöpension  der  Anwendung  des  Mandats  Prozesses  auf  die  Forderungen  der  Gerichte
  für  ihre  Gebühren  und  Auslagen,  nach  §.  1.  Nr.  4.  der  vorgedachten  Verordnung.  (ebendas.)
—  Gebührentaxe  für  die  Gerichte  und  Justiz-Kommissarien  in  demselben,  vom  9.  Oktober  1833.
und  Allerhöchste  Kabinets-Ordre  von  demselben  Tage.  33.  109  —116.  —  siehe  auch  Prozesse.

Manifestations-Eid,  Zulässigkeit  desselben  nach  versuchter  Exekutions-Vollstreckung  in  das  Mobiliare.
  (V.  v.  4.  März)  34.  31.  —  nach  dem  Gesetz  über  Verträge  zahlungsunfähiger  Schuldner
zum  Nachtheile  der  Gläubiger.  (v.  26.  April)  35..

Manifeste  zur  Rheinschifffahrt,  siehe  Frachtbriefe.

Mannheim,  Scaèt,  wird  Seitens  ker  Badenschen  Regierung  zum  Freihafen  für  den  Rheinhandel
erklärt.  (Rheinschifffahrts-Ordn.  v.  31.  März)  31.  83.

Marienwerder,  #.Oberlandesgericht.

Markt=  (und  Stand-)  Gelder,  Tarif  für  deren  Erhebung  zu  Alt-Dollstädt.  (v.  8.  April)  35.  65.

Masern,  Krankheit,  sanitätspolizeiliche  Vorschriften  hinsichtlich  derselben.  (Regulativ  v.  8.  Aug.)  35.
257.  —  Desinfektionsverfahren  bei  derselben.  (Anweis.  v.  8.  Aug.)  35.  283.  —  Belehrung  über
bieselbe.  (v.  8.  Aug.)  35.  Anh.  S.  29.

Maß=  (und  Gewichts-)  Stempel,  öffentlicher  Behörben,  deren  Anfertigung  ohne  Erlaubniß  der
letztern  ist  strafbar.  (G.  v.  6.  Juni)  35.  99.

Mecklenburg-Schwerin,  Großherzogthum,  Abänderung  des  §.  3.  der  mie  demselben  unterm  11.
November  1811.  abgeschlossenen  Konvention  rücksichtlich  der  Auslieferung  der  Vagabunden,  ohne
Erstatlung  der  Arrest=  und  Verpflegungskosten.  (Minikt.  Erklärung  v.  28.  Febr.)  31.  4.  —  tritt  rücksichtlich
  der  Gebietstheile  Rossow,  Netzeband  und  Schönberg  dem  Zollkartel  vom  11.  Mai  1833
bei.  (Minist.  Bekanntmach.  v.  11.  Juli)  34.  90.  —  siehe  auch  Elbschifffahrt.

Mediatstddte,  in  der  Provinz  Posen,  Aufhebung  und  Ablösung  der  an  die  Grundherren  in  denselben
  zeither  entrichteten  gewerblichen  und  persönlichen  Abgaben  und  keistungen.  (G.  v.  13.  Mai)
33.  55  —58.  —  siehe  auch  Städee,  ittelbare.

Medizinalpersonen,  sind  nicht  verpfli  ket,  unbesolbete  Stadtämter  zu  übernehmen.  (N.  St.  O.  v.

17.  März)  31.  31  ##S.
        <pb n="450" />
        64  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Medizinische  Praxis,  siehe  ärztliche  Praxis.

Mehl,  von  Weizen  und  Roggen,  dessen  steuersreie  Einführung  in  Quantitäten  über  Einen  Zentner
aus  einer  mahlsteuerpflichtigen  Stadt  in  die  andere  findet  nicht  weiter  Statt.  (A.  K.  O.  v.  24.  Okt.)
32.  226.  —  Entrichtung  der  landesherrlichen  Steuer  und  des  Kommunal-Zuschlages  von  demselben
an  dem  Orte  des  Verbrauchs;  ebenda#.  S.  227.  —  Kontrolle  des  Mühlenverkehrs  mit  demselben;  ebendas.

Meineid  und  dessen  Bestrafung  zieht  die  Versagung  oder  Entziehung  des  Bürgerrechts  nach  sich.
(K.  Se.  O.  v.  17.  Märs)  31.  13.

m2n5  Oberamt,  siehe  Hessen-Homburg.

Menschenpocken,  siehe  Schutzblattern.

Meseritz,  Stadt,  im  Posenschen  Regierungsbezirke,  derselben  wird  die  revidirte  Stadte-Ordnung  vom
17.  März  1831.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  23.  Novbr.)  33.  291.

Messen,  Naumburger,  Anordnungen  und  Fristen  für  dieselben.  (A.  K.  O.  v.  21.  März)  31.  7.

Meß-Ordnung,  revidirte,  für  die  Messen  zu  Frankfurt  a.  O.,  vom  31.  Mai  und  A.  K.  O.  vom
31.  März  1832.  —  32.  149—  172.  —  durch  bieselben  werden  die  zeitherigen  dortigen  Meßordnungen
  völlig  aufgehoben.  S.  149.  —  Strafbestimmungen  für  Uebertretungen  derselben.  S.  164.
—  Nachtrag  zu  derselben  in  Beziehung  auf  die  69.  9.  und  11.,  in  Gefolge  der  Zollvereinigung
mit  dem  Königreiche  Sachsen.  (A.  K.  O.  nebst  Nachtrag  v.  24.  Dez.  1833.)  34.  7.

Mexiko,  vereinigte  Staaten,  Freundschafes.,  Schifffahrts=  und  Handelsvertrag  mit  denselben,  vom
18.  Februar  1831.  und  Minist.  Bekanntmach,  vom  27.  Februar  1835.  —  35.  21—36.

Michaelis,  darunter  soll  bei  Wohnungs-Mieths-Verträgen  der  lste  Oktober  verstanden  werben.
(A.  K.  O.  v.  30.  Juni).  34.  92.

Michelausche  Kreis,  in  Westpreußen,  bei  Regulirung  der  gutsherrlich  bauerliwen  Verhaͤltnisse  in
bemselben,  können  Provokationen,  mit  Uebergehung  der  Kreisvermi  hörden,  sofort  bei  der
General-Kommission  angebracht  werden.  (A.  K.  O.  v.  27.  Aug.)  31.  186.

Militair,  Verfahren  desselben  bei  dessen  Einschreiten  zur  Stillung  von  Auflaͤufen  und  Wiederherstellung
  der  oͤffentlichen  Ordnung  (V.  v.  17.  Aug.)  35.  171.  —  gegenseitige  Assistenz  durch  dasselbe
in  den  Bundesstaaten  zu  gleichem  Behnf.  (Bundesbeschl.  v.  5.  Jul.  u.  Publ.  Pat.  v.  25.  Sept.)  32.  219.  —
allgemeine  sanitätspolizeiliche  Vorschriften  hinsichtlich  desselben  bei  anfsteckenden  Krankheiten.  (Regulativ
  v.  8.  Aug.)  35.  215.  —  besondere  bei  der  Cholera;  ebendas.  S.  252.  —  beim  Typhus,  S.  253.
—  bei  der  Ruhr,  S.  254.  —  bei  den  Pocken  und  Varioliden,  S.  257.  (s.  auch  Schutzblattern)  —
bei  kontagiöser  Augenentzündung,  S.  258.  —  bei  der  Syphilis,  (venerischen  Krankheit)  S.  259.
—  bei  der  Krätze,  S.  262.  —  beim  Weichselzopf,  S.  263.

Militairbeamte,  in  wie  weit  solche  von  allen  Beiträgen  zu  Gemeinelasten  und  von  allen  persoͤnlichen
  Kommunaldiensten  befreit  bleiben.  (R.  St.  Ordn.  v.  17.  März)  31.  15.  —  deren  Befreiung
von  allen  Beiträgen  zu  den  Gemeinelasten.  (A.  K.  O.  v.  29.  Mai)  34.  74.  —  jeden  Ranges,
gleichmäßige  Behandlung  derselben  wie  Civilbeamte,  bei  Auspfändungen,  nach  §.  156.  des  Anhanges
  zur  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  (A.  K.  O.  v.  S.  Novbr.)  31.  250.  —  in  wie  weit  Auspfändungen
  gegen  dieselben  sich  auf  die  bei  denselben  vorgefundenen  baaren  Gelder  erstrecken  können.
(A.  K.  O.  v.  11.  Dez.  1831.)  32.  2.

Militairdienst,  auf  denselben  wird  den  nach  andern  Welktheilen  segeluden  Schiffsleuten  die  Zeit  des
Schiffsdienstes  nicht  angerechnet,  wenn  sie  sich  während  des  letztern  strafbarer  Vergehen  und  gemeiner
  Verbrechen  schuldig  machen.  (A.  K.  O.  r.  18.  Novbr.)  32.  230.

Militairdienstzeit,  soll  überall  erst  ron  dem  Tage  des  wirklichen  Eintritts  bei  den  Fahnen  gerechnet
  werden.  (A.  K.  O.  v.  3.  Novbr.)  33.  291.

Militair-Geistliche,  (Militair-Prediger),  Bestimmung  deren  Jahl  im  Frieden.  (Militair-Kirch.-Ordn.  v.
12.  Febr.  1832.)  —  32.  70.  —  während  des  Krieges  wird  solche  nach  dem  Bedürfniß  bestimme;
ebendas.  S.  69.  —  Berufung  und  Austellung  derselben;  ebendas.  S.  72.  —  Dienstverhältnisse  derselben;
  ebendas.  S.  76.  —  der  Invalidenhäuser,  der  Kadeltenkorps  und  des  Militair-Waisenhauses;

(Milic.
        <pb n="451" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  65

Nilitair=  Geistliche,  (WMilitair-Prekiger  orts.)

Militair-Ge  Hliche  (iltar  325  5  nm  Ordinirung  und  Einführung  zebendas.  S.7.
—  Verfahren  bei  deren  Amts-Suöpension,  Entsetzung  oder  unfreiwilligen  Entfernung,  nach  der  Verordn.
v.  12.  April  1822;  (ebendas.)  32.  78.  —  desgl.  bei  deren  Entlassung  mit  Pension;  ebendas.  —  Gerichtsstand
  derselben  in  Kriminal=  und  Insurien-Sachen;  ebendas.  S.  79.  —  urlaubsbewilligungen  für
bieselben;  ebendas.  —  erhalten  die  nachgesuchten  Heirathökonsense  vom  Konsistorio;  ebendas.  —  deren
  Vertrekung  durch  die  Civil-Geistlichen  des  Orts;  ebendas.  S.  72.  78.  97.  98.  —  Bestimmungen
  über  deren  Amtsgeschäfte  in  Beziehung  auf  geistliche  Seelsorge;  ebendas.  S.  84—93.  —  besgleichen
  in  Bezichung  auf  Militair-Unterrichts-Anstalten;  ebendas.  S.  93—96.  —  Diensteinkünfte,
Stolgebüren  und  Weiterbeförderung  derselben;  ebendas.  S.  96.  97.  —  Feldetat  derselben,  bei
Mobilmachungen;  ebendas.  S.  97.  —  Diäten  und  Reisekosten  derselben;  ebendas.  S.  98.  —  Bewilligung
  von  Wartegelbern  für  dieselben  nach  Beendigung  eines  Krieges;  ebendas.  S.  100.  —  katholische,
  deren  Anstellung,  Wirksamkeie  und  Vertretung;  ebendas.  S.  1.  70.  72.  73.  75.  76.  78.
81.,  —  deren  Weiterbeförberung;  ebendas.  S.  100.

Militair-Gemeinden,  Bestimmungen  über  dieselben  nach  der  Milit.  Kirch.  Orn.  v.  12.  Februar
1832.  —  32.  79—83.

Militair-Gerichtsstand,  kessen  Regulirung  in  Neu-Vorpommern  und  Rügen  nach  den  betreffenden
Vorschriften  der  Allgemeinen  Gerichts=  und  Kriminal-Ordnung.  (A.  K.  O.  v.  22.  Sept.)  34.  163.
—  siche  auch  Gerichtsstand;  desgl.  kuxemburg  und  Mainz.

Militair-Gnadengehalt,  dessen  Verlust  soll  gegen  die  von  den  Invaliden-Kompagnien  beurlaubten
Unteroffiziere  und  Solbaten,  wegen  begangener  Verbrechen,  durch  die  Civilgerichte  mit  ausgesprochen
  werden.  (A  K.  O.  v.  9.  Dez.)  34.  182.  —  gänzlicher  Verlust  desselben  und  dessen  gerichtlicher
Ausspruch,  wenn  Militair.Invaliden  überhaupt  eines  vor  oder  nach  ihrer  Entlassung  aus  dem  Militairdienste
  begangenen  Verbrechens,  welches  während  ihres  Militairdienstes  die  Ausstoßung  aus  dem
Soldatenstande  zur  Folge  gehabe  haben  würde,  überführe  sind.  (A.  K.  O.  v.  25.  April)  35.  46.
—  diese  allgemeine  Vorschrift  ist  auch,  in  Deklaration  der  A.  K.  O.  r.  17.  März  1829.  (S.  42.)
auf  die  im  Cirildienste  angestellten  Militair-Invalien  anzuwenden.  (A.  K.  O.  v.  25.  Apr.)  35.  46.

Militair-Gottesrienst,  Anordnungen  rücksichtlich  desselben  nach  der  Militair-Kirchen  Ordnung  vom
12.  Februar  1832.  —  32.  81.  81.  —  Benutzung  der  Civilkirchen  für  kenselben;  ebend.  S.  84.  103.

Militair-Invaliden,  siehe  Invaliden.

Militairische  Assistenz,  gegenseitige  Gewährung  derselben  unter  den  beutschen  Bunbesregierungen
zur  Herstellung  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung.  (Bundesbeschl.  v.  5.  Juli  u.  Publ.  Patent  v.
25.  Sept.)  32.  219.  —  siehe  auch  Militair  und  Milikairpersonen.

Militair-Kirchen,  siehe  Garnisonkirchen.

Militair-Kirchen-Ordnung,  Königl.  Preußische,  vom  12.  Februar  1832.  —  32.  69—  104.  —
durch  eieselbe  wird  das  Militair-Kirchen-Reglement  vom  28.  März  1811.  aufgehoben;  ebendas.
S.  69.  101.  —  Deklaration  des  §.  79.  derselben  hinsichtlich  der  Glaubwürdigkeit  der  von  den  kLazareth=
  Administrationen  ausgestellten  Todtenscheine,  und  hinsichtlich  der  von  denselben  in  der  Rhein-Provinz
  den  Civilstandsbeamten  anzuzeigenken  Tobessälle.  (A.  K.  O.  v.  1I.  Juli)  33.  289.
ilitair-Kirchenwesen,  demselben  sind  in  höherer  Instanz  die  Ministerien  der  geißlichen  Angelegenheiten
  und  des  Kricges  vorgesetzt.  (Milic.  Kirch.  Ordn.  v.  12.  Febr.)  32.  70.  —  in  Bezug  auf  die
basselbe  betreffenden  Gegenstaͤnde  ist  der  Felbprobst  das  Organ  der  gedachten  Ministerien;  ebenkas.

Milirair-Küster,  deren  Anstellung  und  Verhältniß.  (Milit.  Kirch.  Ordn.  v.  12.  Febr.)  32.  100.  —
als  solche  sollen  vorzugsweise  halbinvalide  Unteroffiziere  angestellt  werden;  ebendafs.

Militair-Lazarerhe,  siehe  Todesfälle  und  Tobdtenscheine.

Militair-Oberprediger,  bei  jedem  Armcekorps  einer,  deren  Anstellung  und  Bestimmung.  (Milit.  Kirch.
Ordn.  v.  12.  Febr.)  32.  70.  71.  72.  76.  ff.  —  Diensteinkünfte  derselben;  ebendas.  S.  96.  ff.

Milicairpersonen,  servisberecheigte,  aktive,  in  wie  weit  solche  von  allen  Beiträgen  zu  Gemeindelasten  und
von  allen  persönlichen  Kommunaldicusten  befreit  bleiben.  (K.  St.  O.  v.  17.  März)  31.  15.  —  serrisberechtigte
        <pb n="452" />
        66  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Militairpersonen,  (Forts.)
rechtigte,  aktive,  deren  Befrei  ng  von  allen  Beitraͤgen  zu  den  Gemeinde--Lasten.  (A.  K.  O.  v.  29.
Mai)  34.  74.  —  in  der  Rheinprovinz,  Verfahren  bei  Arrest-Anlagen  auf  den  abzugsfähigen  Gehaltstheil
  derselben,  in  sofern  sie  nicht  im  Wege  der  gerlchtlichen  Exekution  erfolgen.  (A.  K.  O.  v.
24.  Sept.)  32.  225.  —  in  Kasernen  und  andern  äahnlichen  Dienstgebäuden  wohnend,  Exekutions-Vollstreckung
  gegen  dieselben  durch  Requisitionen  der  Militairgerichte.  (A.  K.  O.  v.  4.  Jan.)  33.  3.
—  Verfahren  rücksichtlich  derselben  bei  deren  Verwickelung  in  Injurien-Sachen  und  bei  Verzichtlelstung
  auf  Bestrafung  deren  Beleidiger.  (A.  K.  O.  v.  20.  Dez.  1831.)  35.  2.  —  im  Dienst  begriffene,
  strenge  Bestrafung  der  gegen  dieselben  verübten  Widersetzlichkeit  und  Mißhandlungen.  (V.  v.
17.  Aug.)  35.  170.  f.  —  deögl.  in  der  Rheinprovinz,  nach  den  Vesti  umungen  der  Krim.  Orbn.
und  der  66.  646—  618.  Tit.  20.  Thl.  II.  des  A.  L.  R.  (N.  K.  O.  r.  25.  Okk.)  35.  227.  —  deren
Bestrafung  für  Diebstähle  an  Sachen,  welche  nicht  Einen  Thaler  an  Werth  erreichen,  und  welche
von  Feldern,  aus  Gärten  oder  von  andern  nicht  unter  genauer  Aussicht  und  Verwahrung  stehenben
Orten  entwendet  worden,  in  analoger  Anwendung  der  Bestimmungen  der  A.  K.  O.  v.  20.  April  1835.
(S.  46.)  mit  Ausnahme  der  Diebstähle  an  Sachen  der  Kameraden.  (A.  K.  O.  v.  30.  Juli)  35.  169.
—  auf  dem  Marsche  befinèlich,  Verfahren  rücksichtlich  derselben  bei  ansieckenden  Krankheiten.  (Regulativ
  v.  B.  Aug.)  35.  245.  —  desgl.  bei  der  Cholera;  ebendas.  S.  252.  —  siehe  auch  Osfiziere,
Soldaten,  desgl.  Landwehr-Offtziere,  Landwehrmänner;  auch  Todessälle,  Todtenscheine  und  Tesktamente.

Militairpflichtige,  welche  nach  dem  vollendeten  20sten  bebensjahre  in  den  Kriegsdicust  treten,  könneu
  auch  nur  um  eben  so  viele  Jahre  später  wieder  ausereten.  (A.  K.  O.  v.  3.  Nor.)  33.  293.—
biesenigen,  welche  als  alleinige  Ernahrer  ihrer  Familien  dreimal  zurückgesiellt  sind,  sollen  ger  nicht  mehr
zur  Aushebung  herangezogen,  vielmehr  nur  noch  der  allgemeinen  Ersatzreserre  überwiesen  werden;
ebendas.  S.  294.  —  wegen  Körperschwäche  dreimal  zurückgestellt,  sollen,  wenn  sie  später  felddienstbrauchbar
  werden,  bis  zum  vollendeten  26ten  Lebensjahre  zur  Ergänzung  der  Kriegsreserve  dienen;
ebendas.  —  tritt  deren  Dienstfähigkeit  aber  erst  nach  dem  zurückgelegten  25sten  Lebensjahre  ein,  so
fallen  sie  der  allgemeinen  Ersatzreserve  zu;  ebendas.  —  werden  in  der  Provinz  Westphalen  erst  mit
21  Jahren  ausgehoben.  (A.  K.  O.  v.  30.  Jan.)  31.  20.  —  ausgetretene,  nach  Ablauf  der  burch
die  Bundes  Kartel-Konvention  bewilligten  Amnestie  zurückgekehrt,  deren  Behandlung.  (A.  K.  O.  v.
29.  Mai)  34.  123.  (siehe  auch  Kartel-Konvention.)

Militairpflichtigkeit  der  Juden  in  der  Provinz  Posen.  (V.  v.  1.  Juni)  33.  68.  —  können  davon
burch  Erlegung  des  Rekrutengeldes  befreit  werden;  ebendas.

Militair-Straf-Abtheilungen,  in  den  Festungen,  in  wiefern  auf  Einstellung  der  den  Civilgerichten
unterworfenen  Verbrecher  bei  denselben  nicht  mehr  zu  erkennen  ist.  (A.  K.  O.  v.  30.  Juli  1832.
Nr.  1385.)  32.  205.  f.  —  Erstreckung  des  richterlichen  Ausspruches  in  sollen  Fällen  auch  auf
Cntlassung  der  letzteren  aus  ihrem  Militairverhältnisse;  ebendas.  S.  206.

Militairstraßen,  siehe  Durchmarsch,  und  Ecappen-Konvention.

Militair-Unterrichtsanstalten  und  Schulen,  Amtsobliegenheiten  der  Militairprebiger  rücksichtlich
berselben.  (Milit.  Kirch.  Ordn.  v.  12.  Febr.)  32.  74.  93  —96.

Militair-Wachen,  strenge  Bestrasung  der  gegen  dieselten  verübten  Widersetzlichkeiten.  (V.  v.  17.
Aug.)  35.  171.  —  desgl.  in  der  Rheinprovinz  nach  den  Bestimmungen  der  Kriminal-Ordnung  und
den  Is.  616—648.  Tit.  20.  Thl.  II.  des  A.  L.  R.  (A.  K.  O.  v.  25.  Oktbr.)  35.  227.

Milzbrand,  Thierkrankheic,  sanitätspolizeiliche  Vorschriften  hinsichtlich  derselben.  (Regulativ  v.  8.
Aug.)  35.  266  —268.  —  Desinfektionsverfahren  bei  derselben.  (Anweis.  v.  8.  Aug.)  35.  285.  —
Belehrung  über  dieselbe.  (v.  S.  Aug.)  35.  Anh.  S.  60  —66.

Minden,  Stadt,  derselben  wird  die  revidirte  Städte-Ordnung  vom  17.  März  1831.  verliehen.
(A.  K.  O.  v.  11.  Noobr.)  32.  229.

Mindenscher  Regierungsbezirk,  siehe  Paderbornsche  Dilgungskasse.

Minder-
        <pb n="453" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bes  1830.  67

Minderjaͤhrige  Personen,  im  Dienste  Anderer  stehend,  Serichtsstand  berselben  am  Orte  ihres  Aufenthalts.
  (A.  K.  O.  v.  4.  Juli)  32.  175.  —  desgl.  wenn  sie  als  Kläger  auftreten.  (A.  K.  O.  v.  5.
Dez.)  35.  294.

Ministerial-Kommission,  in  Berlin,  entscheidet,  ob  Untersuchungen  und  Abfassung  von  Erkenntnissen
wegen  hochverätherischer  Unternehmungen  und  Attentate,  dem  ordentlichen  Gerichte  vorzubehalten,
oder  dem  Kammergerichte,  als  dem  dazu  bestimmten  ausschließenden  Gerlchtshofe,  zu  überlassen  selen.
(A.  K.  O.  v.  25.  April)  35.  47.  f.

Ministerien,  sind  befuge,  ohne  besondere  Autorisation  solche  Verfügungen  zu  erlassen,  welche  das  Gesetz
  nicht  ändern,  ober  nicht  eine  gesetzliche  Deklaration  enthalten.  (A.  K.  O.  v.  4.  Juli)  32.  181.
—  der  Finanzen,  der  Justiz;  siehe  Finanz=  und  Justiz-Ministerium.

Ministerium  des  Innern,  (für  Handel  und  Gewerbe),  von  demselben  sind  nach  der  Allerhöchsten
Kabinets-Order  vom  28.  April  1834.  die  Abtheilung  für  Hanbel,  Fabriken  und  Bauwesen,  besgl.
biesenige  für  Bergwerks-,  Hütten,  und  Salinenwesen  zum  Finanzministerium  übergegangen,  die  Chaussee-Bau-Angelegenhelten
  aber  dem  Chef  der  Seehandlung  beigelege  worden.  (A.  K.  O.  v.  26.  Jan.  u.
Staaks-Minist.  Bekanntm.  v.  6.  Febr.)  35.  11.

Ministerium  des  Königlichen  Hauses,  demselben  wird  aus  dem  Geschäftskreise  des  Finanzministeriums
  die  Verwaltung  der  Domainen  und  Forsten  überwiesen,  bei  welchem  erstgedachten  Minlsterium
  sie  eine  besondere  Abtheilung  bildet.  (A.  K.  O.  v.  26.  Jan.  u.  Minist.  Bekannem.  v.  6.
Febr.)  35.  10.  —  zum  Chef  dieser  General,  Verwaltung  wird  der  Wirkliche  Geheime  Rath  v.  Ladenberg
  ernannt;  ebendaf.

Moselzoll,  dessen  Erhebung  nach  der  Erhebungs-Rolle  für  die  Jahre  18:32,  vom  30sten  Oktober  1831.
—  31.  209.  221.  —  desgl.  nach  Abänderungen  der  letztern  in  Gefolge  der  mit  anderen  Scaaten
geschlossenen  Zollvereinsverträge.  (A.  K.  O.  v.  18.  u.  Jusammenstellung  v.  14.  Nov.  1833.)  —  33.  142.

WMüllrose,  Seadt,  im  Frankfurter  Regierungsbezirke,  FestKtellung  der  ständischen  Rechte  berfelben.
(A.  K.  O.  v.  26.  Oktbr.)  35.  229.

Munition  der  Arkillerie,  siehe  Eisen-Munition.

Münzgesetz,  vom  30.  Sepcember  1821.,  bessen  Anwendung  in  Bezlehung  auf  fremde  Münzsorten.
(A.  K.  O.  v.  4.  Aug.)  32.  207.

Münzsorten,  fremde,  gegenwärtig  noch  kurfirende,  deren  Annahme  oder  Wertherstattung  in  Preußischem
  Gelde  bei  Rückzahlung  von  Darlehnen.  (A.  K.  O.  v.  4.  Aug.)  32.  207.  —  lehe  auch
Scheibe=  und  Silbermünzen,  desgl.  Konventionsgelb  und  Schwedisch-Pommersches  Kourank.

Münzverbrechen,  deren  Bestrafung  nach  den  Preußischen  Gesetzen  auch  in  bensenigen  Provinzen,  in
welchen  das  Allgemeine  Landrecht  bisher  nicht  eingeführt  worden.  (A.  K.  O.  v.  18.  Aprill.)  35.
67.  —  Kompetenz  der  Assisen-Gerichte  und  der  korrektionellen  Gerichee  in  der  Rheinprovinz  rücksichtlich
  derselben.  (ebendas.)  —  in  letzterer  ist  jeboch  statt  des  Staupenschlages  auf  Ausstellung
am  Pranger  zu  erkennen.  (ebendas)  —  Strafbarkeit  der  Anfertigung  von  Stempeln,  Stichen,
Plakken  und  Formen  zu  Metall=  oder  Papiergelb,  und  Abbrücken  davon,  ohne  schriftliche  Anweisung
der  betreffenden  Behörde.  (G.  v.  6.  Juni.)  35.  99.

Musiker,  bedürfen,  wenn  ste  ihr  Gewerbe  außerhalb  bes  Poligeibezirks  ihres  Wohnorts,  jeboch  nicht
über  zwei  Meilen  von  letzterm,  betreiben,  keines  Gewerbescheins,  sondern  nur  der  poligzeilichen  beglgitimation.
  (A.  K.  O.  v.  11.  Okt.)  33.  126.  —  in  einer  größern  Entfernung  ist  die  Lösung  bes
erstern  auch  dann  erforderlich,  wenn  sie  dazu  besonders  bestellt  werden.  (ebendaf.)

Nachdruck,  von  Gegenständen  des  Buch=  und  Kunsthandels,  Vereinbarung  unter  den  deutschen
Bundesstaaten,  baß  gegen  denselben  die  Herausgeber,  Verleger  und  Schriftsteller  sich  in  jedem  andern
  BVundesstaate  des  dort  gesetzlich  bestehenden  Schutzes  zu  erfreuen  haben  sollen.  (Bundes-Beschluß
  v.  6.  Sept.  1832.  u.  Publ.  Pat.  v.  12.  Febr.  1833.)  33.  25.  —  Anwendung  derselben
auch  auf  die  zum  deutschen  Bunde  nicht  gehörigen  Provinzen  der  preußischen  Monarchie.  (V.
v.  10.  Fehr)  27.  26  10  DMach-
        <pb n="454" />
        68  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Nachgebote,  bei  Subhaftatlonen,  slehe  diese.

Nachlaß-Sachen,  Exekutions-Vollstreckung  in  denselben.  (V.  v.  A.  Män)  34.  31.  f.  —  stehe  auch
Erbschaftsstempel.

Nakel,  Stadt,  im  Bromberger  Regierungöbezirke,  derselben  wirb  die  revidirke  Städte  Orbnung  vom
17.  März  1831.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  24.  Sept.)  35.  215.

Naumburger  Messen,  dreiwöchentliche,  jetzt  im  Frühlinge  und  Herbste,  wovon  erstere  am  Momtage
vor  Ostern,  letztere  am  ersten  Montage  kes  Septembers  beginnt.  (A.  K.  O.  v.  24.  März.)
31.7.  —  Verlegung  der  Fristen  für  das  Verfahren  des  kortigen  Handelsgerichts  und  Wechselrechts
in  Beziehung  auf  die  Verordnung  vom  4.  Juni  1819.  und  unter  Aufhebung  der  Allerhöchsten
Kabinets  Order  vom  28.  Juni  1825.  (A.  K.  O.  v.  24.  März.)  31.  7.

Mervenßeber,  siehe  Typhus.

Neu-Anbauende,  in  den  Secdten,  siehe  Anbauende.

Neuenkirchen,  Amt,  siehe  Siegen,  Fürstenthum.

Meu-Hardenberg,  Tarif  zur  Erhebung  aiarv.  Wegegeldes  daselbst  für  die  Jahre  1835.  1836.  und
1837.,  vom  15ten  Januar  1835.  —  35.

Neumark,  Provinz,  Aufhebung  der  in  wieer  Kreisen  derselben  noch  bestehenden  Geschlechts-Vormundschaft.
  (V.  v.  27.  Juli)  32.  205.

Neustadt-Eberswalde,  Tarif  für  das  daselbst  zu  erhebende  Bollwerksgeld,  vom  11.  Mal  1835.
—  35.  98.

Neu-Vorpommern,  siehe  Pommern.

Neuwied,  Fürstliches  Justizamt,  siehe  Rheingollgerichte.

Michtigkeitsbeschwerde,  vorläusige  Bestimmungen  über  bas  Rechtsmittel  derselben,  in  Abänkerung
und  Ergänzung  der  desfallsigen  Vorschriften  der  allgemeinen  Gerichts-Orbdnung.  (V.  v.  14.  Dez.)
33.  302—308.  —  diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  Usten  März  1834.  in  Wirksamkeik.  S.  308.
—  wann  ehr  solche  zu  gestatten  ist;  S.  303.  f.  —  in  welchen  Fällen  dieselbe  oder  die  Appellation
zulässig  ist.  S.  305.  —  Fristbestimmung  für  deren  Einlegung.  S.  307.  —  durch  deren  Einlegung
wird  in  der  Regel  die  Vollstreckung  des  angefochtenen  Erkenninisses  nicht  aufgehoben.  S.  305.  —
die  Entscheikung  über  dieselbe  wird  ausschließlich  dem  Geheimen  Ober-Tribunal  beigelegt.  S.  308.
—  in  wiefern  die  Vorschriften  der  obigen  Verordnung  vom  14ten  Dezember  1833.  auch  auf  die
bei  den  General-Kommissionen  anhängigen  gutoherrlich-bäuerlichen  Regulirungen,  Gemeinheitskheilungen
  und  Ablösungen  anwendbar  sind.  (A.  K.  O.  v.  15.  März.)  31.  61.  (V.  v.  30.  Juni.)  34.
114.  —  Anwendung  des  §.  5.  Nr.  4.  der  obigen  Verordnung  vom  läten  Dezember  1833.  auf  das
kr  hens  eines  nicht  als  Kollegium  erkennenden  Gerichts  in  nicht  summarischen  Proze,  sachen.  (A.  K

v.  10.  Nov.)  35.  232.

A#cbegmnbremnte)  aus  den  Kriegen  von  18  ,  unenkgeldliche  Ertheilung  des  Bürgerrechts  an
bieselben.  (A.  K.  O.  v.  1  .  Juli  1832.  zu  §.  19.  der  Städte-Ord.  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  183.
Niederlagen,  deren  Anlegung  in  den  Stäkten  der  Uferstaaten  des  Rheins.  (NRheinschifff.  Orb.

v.  31.  März.)  31.  79.  ff.  83.  115.  —  Magazin-Gebühren  auf  denselben;  (ebendas.)  S.  116.

Niederlande,  Königreich,  Verhältnisse  mit  demselben  rücksichtlich  der  Rheinschifffahrt.  (Rheinschifffahrts-Ord.
  v.  31.  März)  31.  75.  ff.

Niederlassung,  bäusliche,  in  einem  Orte,  bestie  darin,  seinen  Wohnsitz  im  rechtlichen  Sinne  daselbst
nehmen.  (A.  K.  O.  v.  zr  Juli  1832.  zu  §.  17.  der  Städte-Ord.  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  182.

Niederlausi-,  siehe  Lanstz.

Motariats-Verhandlungen,  (Protokolle,  Punktationen,  Verträge),  Anordnungen  für  die  Belbringung
der  zu  denselben  zu  verwendenden  Stempel.  (A.  K.  O.  v.  19.  Juni.)  34.  81.

Notarien,  sind  verpflichtet,  von  der  Aufnahme  oder  Anerkennung  eines  Veräußerungsvertrages
alle  aus  dem  Hypothekenbuche  ersichtliche  Gläubiger  in  Kenntniß  zu  setzen.  (Deklaration  des  §.  54.
Tit.  20.  Thl.  1.  des  A.  L.  N.)  v.  21.  März.)  35.  43.  —  Vollziehung  von  Auseinandersetzungs-Vertraͤ.
        <pb n="455" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  69

Vertraͤgen,  bei  Gemeinheitstheilungen  2c.  vor  denselben.  (V.  v.  30.  Juni.)  34.  111.  —  bderen  Anstellung
  in  Neu-Vorpommern  durch  den  Justizminister  und  Erfordernisse  zu  derselben.  (A.  K.  O.
v.  17.  März.)  33.  30.

Nochtaufen,  siehe  Taufhandlungen.

Nutzvieh,  siehe  Viehkiebstähle.

O.
Ober-Appellationsgericht,  für  das  Großherzogthum  Posen,  dessen  Ressork.  (V.  v.  16.  Juni.)  34.
75.J  7

.  77.

Oberbürgermeister,  in  den  größeren  Städten,  dazu  sind  nur  diejenigen  faͤhig,  welche  sich  zur  christlichen
  Religion  bekennen.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  22.  —  deren  Wahl,  Bestätigung  und
Vereidung.  (ebendas.)  S.  23.  —  (siehe  auch  Diensteid.)  —  Verfahren  bei  deren  unfreiwilligen  Entlassung.
  (ebendas.)  S.  25.  —  deren  Verhältnisse  und  Befugnisse  als  Vorsitzende  im  Magistrate.
(ebendas.)  S.  26.  —  in  wie  weit  kieselben,  als  solche,  Ordnungsstrasen  auferlegen  können.  (ebendas.)
  —  siehe  auch  Magistraks-Personen  und  Beamte,  stäbtische.

Oberlahnstein,  im  Nassauischen,  wird  für  den  Rheinhandel  zum  Freihafen  bestimmt.  (Rheinschiff.
Ord.  v.  31.  März.)  31.  83.

Oberlandesgerichte,  welche  nur  aus  einem  Citilsenake  bestehen,  bei  denselben  sollen  die  Mandatssummarischen
  und  Bagatellsachen  in  der  zweiten  Instanz,  soweit  sie  zulässig  ist,  vor  deren  Civilsenate
verhandelt  werden.  (A.  K.  O.  v.  13.  Okt.)  33.  125.  —  zu  Königsberg,  in  Preußen,  bessen  Organisation
  und  Geschäftsressorts.  (Regulativ  v.  11.  Aug.)  32.  208—212.  —  von  demselben  wird
das  Tribunal  des  Königreichs  Preußen  getrennt.  (ebendas.)  —  zu  Marienwerder,  Auflösung  des
zweiten  Senats  desselben,  und  Einrichtung  des  dortigen  Oberlandesgerichts,  wie  solche  durch  das
Regulativ  vom  IIten  August  1832.  dem  Oberlandesgerichte  zu  Königsberg  vorgeschrieben  ist.
(A.  K.  O.  r.  13.  Okt.)  33.  125.  —  Abfassung  der  Erkenntnisse  zweiter  Inskanz  in  Mantats-,
summarischen  und  Bagatellprozessen  bei  dem  Ciril-Senate  und  resp.  bei  dem  Senate  desselben  für
Strafsachen.  (ebendas.)  —  die  Erkenntnisse  zweiter  Instanz  in  allen  bisher  vor  den  zweiten  Senat
reffortirenden  Sachen  gehen  auf  eie  zu  bildenden  Senate  und  auf  das  Tribunal  zu  Königsberg
über.  (ebend.)  —  Errichtung  deren  zwei  für  die  Regicrungsbezirke  Posen  und  Bromberg  und
Bestimmung  deren  Ressortverhältnisse.  (V.  v.  16.  Juni.)  31.75.  f.  —  zu  Halberstakt,  demselben  stehe
bie  Abfassung  des  Erkenntnisses  in  siskalischen  Untersuchungs=  und  Injurien.  Sachen  auf  das  zulässige
KRechesmittel  der  dricten  Instanz  zu,  wenn  in  erster  Instanz  derselben  eino  der  Westphälischen  Obergerichte
selbst,  einschließlich  des  Hofgerichto  zu  Arnsberg,  erkannt  hat.  (A.  K.  O.  v.  29.  Aug.)  35.  197.  —
bem  Hosgerichte  zu  Arnsberg  wird  der  Titel  eines  Oberlandesgerichts,  dem  Direktor  desselben  der
Rang  und  Titel  eines  Oberlandesgerichts-Präsidenten  und  den  Räthen  und  Assessoren  der  Titel  der
Oberlandesgerichtsräthe  und  Assessoren  beigelegt.  (A.  K.  O.  v.  31.  Aug.)  35.  197.  —  in  Hamm,
verwaltet  die  Justiz  in  den  Bundesfestungen  Mainz  und  Luxemburg  mit  den  dortigen  Gouvernementsgerichten,
  rücksichtlich  der  zu  den  dortigen  Garnisonen  gehörigen  diesseitigen  Militairpersonen
und  ihrer  Angehbrigen.  (A.  K.  O.  v.  19.  Juli)  3  1.  133.  131.

Oberlausitz,  siehe  bausig.

Oberpräsidenten,  dieselben  kreffen  und  leiten  die  zur  Einführung  der  reridirten  Städte-Orknung  erforderlichen
  Anordnungen.  (V.  v.  17.  März.)  31.  37.  —  sie  werden  dazu  mit  Ministerial.  Instruktion
  rersehen,  und  bedienen  sich  dabei  der  Hülfe  der  Regierungen  und  besonderer  Kommissarien.
(ebendas.)  —  nach  vollendeter  Einführung  hört  die  unmittelbare  Einwirkung  derselben  wieder  auf.
(ebendas.)  S.  40.  —  denselben  steht,  mit  Vorbehalt  des  Rekurses,  die  Emscheidung  unt  Festsetzung
in  Angelegenheiten  wegen  Erhaltung  der  Landtagsfähigkeit  ritterschaftticher  Güter,  nach  Ablösung
er  Reallasten  zu.  (A.  K.  O.  v.  1.  Aug.)  31.  173.  —  Ertheilung  der  landesherrlichen  Erlaubniß
zur  Errichtung  gemeinschaftlicher  Wittwen-,  Sterbe=  und  Aussteuerkassen,  durch  dieselben.  (A.  K.  O.
v.  29.  Sept.)  33.  121.  Ober-
        <pb n="456" />
        70  Sechstes  Sachregister.  13831.  bis  1835.

Ober-Tribunal,  Geheimes,  in  Berlin,  in  drei  Senate  getheilt,  Anorönungen  für  den  Geschäftsbetrieb
bei  demselben.  (A.  K.  O.  v.  19.  Juli.)  32.  192.  —  demselben  soll  die  Abfassung  des  Erkennitnisses
britter  Instanz  in  fiskalischen  Untersuchungs=  und  Injurien-Sgchen,  in  welchen  dies  Rechtsmittel  zulässig
  ist,  nicht  obliegen.  (A.  K.  O.  v.  29.  Aug.)  35.  197.  —  demselben  wird  die  Entscheidung  in  der
Revisions-Instanz  und  über  bie  Nichtigkeitsbeschwerde  ausschließlich  beigelegt.  (V.  v.  14.  Dez.)  33.
308.  —  Abfassung  der  Revisions-Erkennenisse  Seitens  desselben  in  den  vor  die  General-Kommisseonen
  gehörigen  Angelegenheiten.  (V.  v.  30.  Juni.)  34.  114.  —  Ressore  defselben  für  die  Revissonsund
  Nichtigkeitsbeschwerden  in  der  Provinz  Posen.  (V.  v.  16.  Juni.)  34.  75.  77.  —  desgl.  für  dle
bis  zur  Auflösung  des  zweiten  Senats  des  Ober-Appellationsgerichts  zu  Posen  nicht  abgeurtelten
Sachen.  S.  77.

Oderbrücke,  bei  Crossen,  Tarif  zur  Erhebung  des  Brückengelbes  für  die  Benutzung  derselben.  (v.  31.  Aug.)
35.  213.  —  bei  Cüstrin,  Bestimmung  des  Auftugsgeldes  auf  1  Sgr.  für  jeden  Kahn.  (A.  K.  O.
v.  S.  Jan.)  35.  8.  —  bei  der  Stabt  Ohlau,  Tarif  für  die  Erhebung  des  Oderbrückengolls  daselbst,
vom  2.  April  1835.  —  35.  57—60.

Oekonomie-Kommissarien,  von  den  General-Kommissionen  beschäftigt,  Theilnahme  der  Regierungen
  und  Landräthe  an  deren  Beaussichtigung.  (V.  v.  30.  Juni.)  34.  103.  —  Entwerfung  von  Instruktionen
  für  dieselben  und  Bekanntmachung  derselben  durch  den  Druck.  (ebendas.)  S.  105.  —  gegen
  firirte  Dläten  angestellt  und  von  den  Behörben  beschaftigt,  Exekutionsvollstreckung  gegen  dieselben,
  wegen  Schulden,  ohne  Personalarrest.  (A.  K.  O.  v.  19.  Jan.)  33.  4.

Oesterreich,  Kaiserthum,  Uebereinkunft  mit  demselten  wegen  gleichmäßiger  Behandlung  der  beiderseltigen
  Schiffe  und  deren  Lbadungen  in  den  jsenseitigen  und  diesseitigen  Häfen.  (Minist.  Erklärung
v.  1.  Mai,  Bekanntmach.  v.  3.  Mai.)  31.  51.  —  Abkommen  mit  demselben,  wegen  gegenseitiger  Auslieferung
  politischer  Verbrecher,  vom  15.  März.  1834.  —  34.  21.  —  dasselbe  hat  keine  rückwirkende
Kraft,  vielmehr  wird  solches  erst  vom  1#sten  April  1834.  ab  vollzogen.  S.  22.  —  Abkommen  mit
demselben  wegen  gegenseitiger  Aufhebung  des  Abschoffes  und  Abfahrtsgeldes,  mit  Ausnahme  von
Ungarn  und  Siebenbürgen.  (Minist.  Erklärung  v.  24.  Jull  u.  Bekannemach.  v.  S.  Sept.)  35.  193.—
desgl.  in  Betreff  des  von  Milikairpersonen  hinkerlassenen  Vermögens,  für  sämmtliche  Lande  der  Känigl.
Preußischen  und  der  Kaiserl.  Oesterreschischen  Monarchie  anwendbar.  (Minist.  Erklärung  v.  8.  Sept.
und  Bekanntmach.  v.  27.  Oktbr.)  35.  220.

Offiziere,  auf  Inaktivitärs-Gehalt  gesetzte,  in  wie  weit  solche  von  allen  Beiträgen  zu  Gemeinbelasten
und  von  allen  persönlichen  Kommunaldtensten  befreit  bleiben.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  15.  —
auf  Inaktivitätsgehalt  gesetzte,  deren  Befreiung  von  allen  Beiträgen  zu  den  Gemeindelasten.  (A.  K.  O.
F.  29.  Mai.)  34.  74.  —  in  wie  weit  Auspfändungen  gegen  dieselben  sich  auf  bie  bei  denselben  vorgefundenen
  baaren  Gelber  erstrecken  können.  (A.  K.  O.  v.  11.  Dez.  1831.)  32.  2.  —  ohne  Pension
ober  Wartegelb  entlassen,  scheiden  mit  dem  Augenblicke  ihrer  Entlassung  aus  den  Milléairgemeinden.
(Milit.  Kirch.  Orb.  v.  12.  Febr.)  32.  80.

Ohlau,  Stadt,  Tarif  für  die  Erhebung  des  Oberbrückenzolls  bei  derselben,  vom  2.  April  1835.
35.57—60.

Oldenburg,  Großherzogkhum,  zehnjährige  Verlängerung  der  mit  demselben  unterm  28.  September
1818.  in  Beziehung  auf  das  Fürstenthum  Birkenfeld  abgeschlossenen  Durchmarsch=  und  Etappen-Konremion.
  (Minist.  Erkl.  v.  22.  Aug.  u.  Bekanntmach.  v.  26.  Sept.)  31.  181.  —  tritt  rücksichtlich
bes  Fürstenthums  Birkenfeld  dem  Jollkartel  vom  11.  Mai  1833.  bei.  (Minist.  Bekannemach.
v.  11.  Juli.)  34.  90.

Oldisleben,  Amt,  siehe  Sachsen-Weimar  Eisenach.

Orden,  Königl.  Preußische,  Nachtrag  zur  Erweiterungs-Urkunde  für  dieselben  vom  I8ten  Jannar  1810.
in  Beziehung  auf  die  Verleihung  des  rothen  Adlerordeno  vierter  Klasse  und  der  dritten  Klasse  mit
der  Schleife,  (v.  22.  Jan.)  32.  8.  —  siehe  auch  Adlerorben.

Ord-
        <pb n="457" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  71

Ordnung,  öffentlicke,  Wiederherstellung  und  Aufrechthaltung  derselben  und  der  dem  Gesfetze  schuleigen
  Achtung  bei  Aufläufen  und  Straßen-Unfug.  (V.  v.  17.  Aug.)  35.  170.  —  in  den  Bundesstaghben,
  siehe  deese.

Ordnungestrasen,  in  wie  weit  solche  die  Bürgermeister  und  Oberbürgermeister,  als  Vorsihende  im
Magistrate,  auferlegen  können.  (N.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  26.

Origmale,  gerichtlicher  Instrumente,  deren  Vertretung  durch  beglaubte  Abschriften.  (A.  K.  O.  v.  6  Nor.)
34.  180.

Ostern,  darunter  soll  bei  Wohnungs-Miechsverträgen  der  i#te  April  rerstanden  werden.  (A.  K.  D.
v.  30.  Juni)  34.  92.

Optrreußische  Landschaft  und  Pfandbriefe,  slehe  kandschaften.

Ostrowo,  Stadt,  im  Posenschen  Reglerungsbezirke,  derselben  wird  die  revidirte  Städteordnung  rom
17.  Mirz  1831.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  3.  Juni.)  35.  98.

Ottweiler,  Kanton,  im  ehemaligen  Fürstenthume  bichtenberg,  siebe  dieses  und  St.  Wendel  Krei

P.

Päbsiliche  Regierung,  siehe  Kirchenstaat.

Paderbornsche  Tilgungskasse,  deren  Errichtung  zur  Erleichterung  der  Ablösung  der  Neallasten  in
den  Kreisen  Pakerbern,  Bürcn,  Warburg  und  Hörter,  Mindenschen  Regierungsbezirks.  (A.  K.  O.
v.  17.  Sept.  u.  Reglement  v.  16.  Aug.)  34.  171  —17.

Pape#ere,  unter  öffentlicher  Autorität  auf  jeten  Inhaber  aucgesertigt,  Verfahren  bei  deren  Außerund
  Wicderinkurssetzungen.  (G.  v.  16.  Juni.)  35.  133.  f.  —  mit  Beschlag  belegte,  Verfahren  wegen
derselben.  (ebendas)  —  desgl.  wegen  Realisation  der  dazu  gehörigen  Zinskoupons  und  Zinsscheine.
(ebendas.)  —  an  jeden  Inhaber  zahlbar,  dürsen  ohne  Allerhöchste  Genehmigung  nicht  ausgestellt  und
in  Umlauf  gesetzt  werden.  (G.  v.  17.  Juni.)  33.  75.  —  das  zur  Ausstellung  derselben  ertheilte  lankesherrliche
  Privilegium  muß  seinem  ganzen  Inhalte  nach  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  gemacht
werden;  ebendas.  —  ohne  Genehmigung  bereits  ausgegebene,  deren  Einziehung  und  Gestaktung  der
Einklagung  gegen  den  Aussteller  derselten;  ebendas.  —  Geldstrase  für  diejenigen,  welche  künftig  dergleichen
  vertotene  Papiere  ausstellen  und  in  Umlauf  setzen;  ebendas.  —  die  auf  jeden  Brief  Inhaber
gestellten  Wechsel  dersenigen  Personen,  welche  kaufmannische  Rechte  haben,  bleiben  von  obiger  Bestimmung
  ausgeschlossen;  ebendaf.

Papiergeld,  cie  zu  dessen  Anfertigung  bestimmten  Stiche,  Platten,  Stempel  und  Formen  dürfen  ohne
schriftliche  Anweisung  der  betreffenden  Behörde  weder  gefertig",  noch  auch  davon  Abdrücke  verabsolgt
  werden.  (G.  v.  6.  Juni.)  35.  90.

Parochiallasten,  (und  Beiträge),  deren  beistung  Seitens  der  Militalrgemeinden  an  die  Civilgemeinben.
  (Milit.  c  Ord.  v.  12.  Febr.)  32.  103.  101.—  in  Schlesien,  siehe  Pfarr-Zehentoerfassung.

Parochial-Verhältuisse,  der  Militair-Gemeinden,  lehe  dlese.

Parochien,  in  welchen  Fällen  solche  als  erloschen  zu  betrachten  sind.  (G.  v.  13.  Mai.)  33.  51.  —
Verwenkung  deren  Vermögen  und  Kirchengebdube;  ebendas  —  Deklaration  der  sich  darauf  beziebenden
  Bestimmungen  des  A..  R.  Th.  11.  Tit.  6  66  177.179.  189.  192.  ff.  u.  Tit.  11.  9.  308.;  ebendafs.

Parzelirungen,  von  Grundeigentum,  Nichrerhöhung  der  Grundsteuer  bei  Repartition  derselben  auf
erstere,  und  Abanderung  der  §.  3.  des  Landkultur=  Edikto  vom  14.  September  1811.  rücksichtlich
derselben.  (A.  K.  O.  v.  22.  Mai.)  33.  65.  —  siche  auch  Gemeinheicstheilungen,  guteherrlich-bäuerliche
  Regulirungen,  Ablösurgen.

Pisse,  (Reisepaͤsse),  deren  Vussertigung  und  Fuͤhrung  waͤhrend  der  asiatischen  Cholera.  (A.  K.  O.
v.  5.  Febr.)  32.  42.  (Insiruktion  v.  31.  Jan.)  32.  47.  ö1I.  f.  —  dürfen  an  Persenen,  welche  an
onsleckenden  Krankheiten  leiden.,  nicht  ertheilt  werden.  (Regulativ  v.  8.  Aug)  35.  245.  —  der  Secund
  Schiffsreisenden,  Verfahren  rücksichtlich  derselben  nach  der  Polizeiordnung  für  die  Häsen  und
Binnengewässer  von  Swinemände  und  Stettin,  vom  22.  August  1833.  —  33.  93.  91.  —  siehe  auch
beichenpässe.  Patri-
        <pb n="458" />
        72  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Patrimonialrichter,  sind  nicht  verpflichtet,  unbesolbete  Stabtämter  zu  übernehmen.  (N.  St.  O.  v.
17.  März.)  31.  31.  —  bedürfen  zur  Annahme  solcher  Aemter  der  Erlaubniß  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde
  und  der  Regierung;  ebendas.  —  diese  Erlaubniß  kann  im  Interesse  des  Dienstes  auch  wieber
  zurückgenommen  werden;  ebendaf.

Peene,  Fährgeld-Tarif  für  das  Uebersetzen  über  dieselbe  bei  Jarmen.  (v.  29.  Juli.)  35.  178.—  Boll.
werks=  und  Pfahlgeld-Tarif  bei  der  Stabt  LCoitz.  (r.  11.  Febr.)  35.  37.  38.

Pensionaire,  städtische,  sind  zur  Annahme  besoldeter  Stadtämter  nur  verbunden,  zarin  sie  dem  früheren
  Dienstverhälenisse  gleich  oder  ähnlich  sind.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.

Penssonen,  ohne  solche  sollen  öffentliche  Beamte  aus  dem  Dienste  entferne  ertenn  wenn  sie  die  Amtsverschwiegenheit
  verletzen.  (A.  K.  O.  v.  21.  Nov.)  35.  237.  —  deren  Beschlagnahme  und  Vertheilung
  unter  mehrere  immittirte  Gläubiger.  (V.  v.  4.  März.)  34.  35.  36.  —  der  Offiziere,  so  wie  aller
Milicair=  und  Cirilbeamten,  bei  den  gesetzlich  zulässigen  Abzügen  von  denselben  sollen  bie  zu  entrichtenden
  Wittwenkassenbeiträge  vorweg  in  Abzug  gebracht  werden.  (A.  K.  O.  v.  29.  Mai.).  34.  70.
—  von  Ciril=  und  Militairbeamten,  so  wie  von  Offizieren  bereits  erhoben,  deren  theilweise  Freilassung
  bei  Auspfändungen.  (A.  K.  O.  v.  11.  Dez.  1831.)  32.  2.  —  deren  Bewilligung  für  ausgeschiedene
  Magistratspersonen  bei  Einführung  der  Städteordnung  vom  19.  November  1808.  nach
8.  161.  derselben.  (A.  K.  O.  v.  28.  Febr.)  32.  117.,  —  deren  Bewilligung  für  ausgeschiedene  Mahistrats-Mitglieder
  und  Unterbeamte.  (A.  K.  O.  v.  ½.  Juli  1832.  zu  I#F.  159.  und  161.  der  Städteordnung
  r.  19.  Nov.  1808.)  32.  188.  189.  —  fallen  wegen  gerichtlich  überführter  Verbrechen  und
damit  verbundener  Amtsentsetzung  ganz  weg.  lebendas.)  S.  188.  —  dieselben  ruhen  bic  zur  Rückkehr
  bei  Niederlassungen  außerhalb  des  Preußischen  Staats  oder  beim  Eintritt  in  fremee  Dienste;
ferner  bei  Uebernahme  eines  Staats=  oder  Kommunal-Amts,  mit  gleicher  oder  größerer  Diensteinnahme,
  wenn  auch  nur  in  firirten  Diäten.  (ebendas.)  S.  188—  189.  —  ist  mie  dieser  Uebernahme
eine  Wohnungs-Veränkerung  verbunden,  so  wird  die  Pension  noch  auf  ein  Jahr  gewährt.  (ebendaf.)
S.  189.  —  Die  Annahme  eines  Privatdienstes  hat  auf  die  Fortsetzung  der  Pension  keinen  Einftuß.
(ebendas.)  S.  189.  —  dieselben  werden,  wenn  solche  mit  der  Einnahme  des  übernommenen  Amts
die  frühere  Diensteinnahme  übersteigen,  um  so  weit  vermindert,  als  dieser  Ueberschuß  betrage.
(ebendas.)  S.  189.  —  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  nicht  Statt,  wenn  Penstonaire  sich
mit  den  Stadtverordneten  über  andere  Grundsätze  einigen.  (ebendas.)  S.  189.  —  Anrechnung  der  rechtmäßigen
  Dienst-Emolumente  bei  denselben.  (ebendas.)  S.  189.—  deren  Feststellung  und  Bewilligung  für
ftddtische  Magistrats-Mitglieber  und  Beamte.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  24.  —  wenn  nicht  besondere
Verabredung  getroffen  worden,  bekragen  solche  nach  zwölfjähriger  Dienstzeit  die  Hälfte  des  Diensteinkommeno,
  und  nach  rierundzwanzigjähriger  zwei  Drittel  desselben;  ebendas.  —  fallen  ganz  oder  zum  Theil  weg,
oder  ruhen,  wenn  der  Penstonirte  ein  anderes  Staats=  oder  Gemeindeamt  annimmt;  ebendas.  S.  25.—
Verbrechen  haben  den  Verlust  berselben  zur  Folge;  ebendas.  —  deren  Bestimmung  für  ausscheibende
Magistrats-Personen  und  Beamte  bei  Einführung  der  reridirten  Städteordnung.  (V.  v.  17.  März.)
31.  39.  —  Wegfall  oder  Suspension  derselben.  (V.  v.  17.  März.)  31.  39.  —  ob  solche  städtischen
Beamten,  die  wegen  Konkurses  und  Kuratels  aus  ihrem  Amte  entlassen  sind,  noch  augnahmsweise  zu
bewilligen  siien,  soll  das  Staats-Ministerium  entscheiden.  (A.  K.  O.  v.  28.  April.)  32.  142.

Pensionirungen,  stäetischer  Magistrats-Mitglieder  und  Beamten,  Verfahren  rücksichtlich  derselben.
(NR.  St.  O.  v.  17.  März.)  31  21.

Penstonsanfalten,  Prirat-,  für  die  Jugend,  siehe  Prirat-Schul=  2c.  Anstalten.

Personal-Arrest,  findet  Schulden  halber  gegen  die  auf  sirirte  Diäten  angestellten  und  von  den  Behörden
  beschäftigeen  Oekonomie:-Komnnssarien,  Felèemesser  und  Bautondukteure,  während  der  Dauer
ihrer  Anstellung  oder  Beschäftigung  nicht  Statt.  (A.  K.  O.  v.  19.  Jan.)  33.  4.  —  dessen  Anwendung
  von  hechstens  einjähriger  Dauer  bei  den  auf  zu  leistende  Handlungen  gerichteten  Exekutionen.
(V.  v.  4.  März.)  31.  33.  —  wegen  unerfüllter  Handelsrerbindlichkeiten,  dessen  Einführung  in  den
zum  Jurisdiktions-Dczirke  des  Rheinischen  Appellations-Gerichtshofes  zu  Köln  gehörigen,  auf  dem
rechten  Rheinufer  gelegenen  Laudestheilen.  (A.  K.  O.  r.  17.  April.)  33.  31.  Peti-
        <pb n="459" />
        Sechstes  Sachregister.  C1831.  bis  1835.  73

Petitionen,  ständische,  Gestattung  deren  Abdrucks.  (A.  K.  O.  v.  2.  Novbr.  1833.)  34.  91.

Pfandbriefe,  außer  Kours  gesetzte,  verlorne  oder  mie  Beschlag  belegte,  Verfahren  rücksichrlich  derselben
  und  der  bazu  gehdrigen  Zinskoupons.  (G.  v.  16.  Juni.)  35.  133.  f.  —  des  Königl.  Krcdit-Justicuks
  für  Schlesien,  mit  B.  bezeichnet,  deren  Kreirung  hinter  den  schon  bestehenden  laneschaftlichen
  Pfandbriefen.  (V.  v.  8.  Juni.)  35.  103.  109.  127.  —  Aufgebot  und  Amortisation,  Erneuerung,
Kündigung  und  Tilgung  derselben.  (ebendas.)  S.  103.  113.  115.  117.  f.  —  ostpreußische  und  westpreußische,
  siehe  Landschaften.

Pfandbücher,  deren  Führung  bei  dem  Königl.  Leihamte  für  Berlin.  (Reglemene  v.  8.  Febr.)  34.  26.

Pfandscheine,  deren  Ausstellung  Seitens  des  Königl.  beihamts  für  Berlin.  (Reglement  v.  8.  Febr.)
34.  26.  30.

Pfandschulden,  deren  Uebernahme  bei  Erwerbung  einer  unbeweglichen  Sache  schließt  keine  persönliche
  Verpflichtung  gegen  die  Glaubiger  in  sich,  vielmehr  bedarf  es  zu  solcher  zwischen  den  letztern
und  dem  Erwerber  eines  besondern  Vertrages.  (Deklaration  des  §.  54.  Tit.  20.  Th.  I.  des  A.  L.  R.,
v.  21.  März.)  35.  42.

Pfändung,  gerichtliche,  beweglicher  Sachen,  in  der  Rheinp  rovinz,  Bestrafung  der  von  dem  Gerichtsvollzieher
  bestellten  Hüter,  desgl.  der  Ehegatten,  Verwandten  und  anderer  Personen,  wenn  sie
solche  vereiteln.  (A.  K.  O.  v.  11.  Dez.)  33.  296.

Pfarr-Zehentverfassung,  in  Schlesien,  deren  Wiederherstellung,  so  wie  fie  nach  ker  Order  vom
3.  März  1758.  bis  zum  6.  Februar  1812.  bestanden  hatte.  (A.  K.  O.  v.  16.  Juni.)  31.  169.

Pferde,  zum  Kriegstienste  geeignet,  Verfahren  zur  Herbeischaffung  derselben  bei  eintretender  Mobilmachung
  der  Armce  durch  Landlieferungen.  (V.  v.  21.  Febr.)  34.  56.—  59.  —  allgemeine  Verpflichtung
  zu  deren  Lieferung,  mit  alleiniger  Aucnahme  der  Dienstpferde  der  Beamten  und  Posthalter.
S.  56.  —  Entwerfung  von  Prorinzial-Reglements  für  deren  Gestellung,  Auswahl  und  Abschätzung.
S.  56.  57.  —  Vergütigung  deren  ausgemittelten  Werths  aus  den  bereitesten  Mitteln  der  Staatskassen.
  S.  57.  58.  —  Nichtrergütung  der  Transport=  und  Futterungskosten  für  dieselben  bic  zur
Abnahme.  S.  57.  —  Zwangsmaßregeln  und  polizeiliche  Geldstrafe  von  5—50  Rehlr.  bei  säumiger
Gestellung  derselben.  S.  58.  —  Vorstehende  Anordnungen  beziehen  sich  überall  nur  auf  die  Aushebung
  der  zum  Bedarf  des  stehenden  Hecres  und  der  Garde-Landwehr  crforderlichen  Pferde.  S.  ö8.
—  unentgeldliche  Beschaffung  derselben  für  die  Prorinzial-Landwehr  Scitens  der  Kreissiände,  und
Aufbringung  der  Kosten  dafür  durch  letztere.  S.  58.  —  zu  den  Uebungen  der  Landwehr-Kavallerie;
siehe  diese.  —  siehe  auch  Vorspann.

Pferdediebstähle,  Aufhebung  der  zur  Verhütung  derselben  erlassenen  Verordnung  vom  28.  September
  1808.  (A.  K.  O.  v.  1.  Aug.)  32.  202.  —  dieselben  sollen  stets  so  bestraft  werden,  als  wären
dieselben  an  Sachen  verübt,  die  nicht  unter  genauer  Aufsicht  und  Verwahrung  gehalten  werden  können,
  mit  Vorbehalt  einer  gesetzlich  strengeren  Bestrafung  nach  den  Umständen.  lebendas.)

Pferdekrankheiren,  siehe  Rotz,  Wurm.

Pftlegebefohlne,  Bewilligung  des  außergerichtlichen  Verkaufs  ker  denselben  gehörigen  liegenden
Gründe  und  Dispensation  von  deren  sonst  in  der  Regel  nothwendigen  öffentlichen  Subhastation,
Seitens  des  Justiz-Minisierc,  in  Anwendung  und  Deklaration  der  A.  K.  O.  v.  23.  September  1812.
(A.  K.  O.  v.  7.  Febr.)  35.  17.  —  soll  sich  auch  auf  den  Fall  erstrecken,  wenn  das  Gebot  zwar  unter
der  Taxe  ist,  das  wahre  Beste  der  Pflegebefohlnen  aber  dadurch  nicht  gefährdet,  vielmehr  befördert
wird.  (ebendafs.)

Platten,  zu  Anfertigung  von  Papiergelb,  Urkunden  1c.  öffentlicher  Behörden  bestimmt,  dürfen  bei
Strafe  ohne  schriftliche  Anweisung  der  letztern  nicht  gefertigt  oder  davon  Abdrücke  verabfolge  werden.
  (G.  v.  6.  Juni)  35.  99.

Pockenkrankhelt,  sanitätspolizeiliche  Anordnungen  rücksichtlich  derselben.  (Regulativ  v.  8.  Aug)  35.
255.  ff.  —  Decinfektionsverfahren  bei  derselben.  (Anweis.  v.  8.  Aug.)  35.  282.  —  allgemeine  Belehrung
  über  dieselbec.  (v.  8.  Aug.)  35.  Anh.  S.  22—29.  —  siehe  auch  Schutzblattern.

6—  Molchor
        <pb n="460" />
        74  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Polcher  Dingtagsbesitzungen,  im  Coblenzer  Regierungsbezirke  belegen  und  aus  der  Französischen
Verwaltung  in  den  Besitz  des  diesseitigen  Domainen-Fiskus  übergegangen,  Präklusions-Frist  für  die
Ansprüche  an  letztern  aus  denselben.  (A.  K.  O.  v.  9.  Juli  1831.)  32.  5.

Polen,  Köntgreich,  Definitiv-Draktat  zur  Feststellung  der  Grenze  zwischen  demselben  und  Schlesien,
von  der  Grenze  des  Großhersogthums  Posen  bis  zur  Grenze  des  Freistaats  Krakau,  vom  —#-Vert
1835.  —  35.69—91.  —  Abkommen  mit  demselben  über  die  gegenseltige  Auslieferung  politischer
Verbrecher,  vom  15.  März  1834.  —  34.  21.

Politische  ereine,  Verbrecher,  Verdächtige,  Zeitschrisften  2c.  ftehe  diese.

Polizei,  deren  Verwaltung  in  den  Städten  im  Auftrage  eer  vorgesetzten  Regierung.  (N.  St.  O.  o.
17.  März)  31.  26.  —  deren  Verwaltung  in  den  mittelbaren  Städten;  ebendas.  S.  32.  —  desgl.
in  den  kandgemeinden  der  ehemaligen  Westphälischen  kandestheile  der  Provinz  Sachsen.  (V.  v.
31.  März)  33.  61.  f.

Polizei-Anstalten,  in  den  Stäbten,  beren  Anlage  und  Uncerhaltung.  (R.  St.  O.  v.  17.  März)  31.27.

Polizeibeamte,  strenge  Bestrafung  der  gegen  dieselben  bei  Aufläufen  verübten  Widersetzlichkeiten  und
Mißhandlungen.  (V.  v.  17.  Aug.)  35.  170.  f.  —  zur  Unterstützung  der  Grenzaufsichtsbeamten  verpflichtet,
  in  wiefern  solche,  wie  letztere,  im  Dienste  von  ihren  Waffen  Gebrauch  machen  können.
(G.  v.  28.  Juni)  31.  84.  —  Bewilligung  des  Denunzianten-Anthells  für  dieselben,  zur  Hälste  von
ben  wegen  Chaufsee-Polizelvergehen  eingehenden  Geldstrasen.  (A.  K.  O.  v.  31.  Aug.)  32.  214.

Polizeibehörden,  Kompetenz  berselben  bei  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Urheber  und  Theilnehmer
an  Aufldufen  und  Straßen-Unfug.  (V.  r.  30.  Dez.  1798.)  35.  175.  f.  —  deren  Wirksamkeit  bei
ansteckenden  Krankheiten.  (Regulativ  v.  8.  Aug.)  35.  242.  213.  —  Kompetenz  derselben  in  Schlichtung
  von  Streitigkeiten  zwischen  den  Eigenthümern  der  Stromfahrzeuge  und  den  Schiffern,  so  wie
zwischen  den  Schiffern  und  dem  Schiffsvolke,  so  weit  sie  denselben  in  Gesinke-Sachen  verfassungsmäßig
  zusteht.  (A.  K.  O.  v.  23.  Sept.)  35.  222.  —  in  der  Rheinprovinz,  Untersuchung  und  Bestrafung
  der  Vernachlassigung  des  Schul=  und  Religlonsunterrichts  durch  dieselben.  (A.  K.  O.  o.
20.  Juni)  35.  134.  —  besondere,  in  den  Städten,  deren  Verhältnisse  zu  den  Magisträten.
(N.  St.  O.  v.  17.  März)  31.  26.  —  von  den  Beiträgen  zu  deren  Unterhaltung  sind  die  Stadtgemeinen
  entbunden,  erstere  verbleiben  aber  im  ungestörten  Besitze  der  Lokale;  Erklärung  dieser
gesetzlichen  Belimmuns  nach  dem  strengen  Wortverstande,  ohne  Aufhebung  aller  übrigen  Verpflichtungen.
  (A.  K.  O.  v.  Juli  1832.  zu  96.  167.  u.  181.  der  St.  O.  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  189.

Polizeigerichtsbarkeit,  beren  Verwaltung  in  den  kandgemeinden  der  ehemaligen  Westphälischen  Landestheile
  der  Provinz  Sachsen.  (V.  r.  31.  März)  33.  62.

Polizeikosten,  zu  polizeilichen  Veranstaltungen  in  den  Städten,  wobei  Gefahr  im  Verzuge  ist,  sind
bie  Magisträte  aus  den  bereitesten  Kämmerei-Mitteln  zu  entnehmen  berechtigt  und  verpflichtet.
(A.  K.  P.  v.  ¼.  Juli  1832.  zu  5  183.  u.  der  St.  O.  v.  19.  Novbr.  1808.)  32.  190.

Polizei-Ordnung,  für  die  Häfen  und  Binnengewässer  von  Stektin  und  Swinemünde,  vom  22.
August  1833.  —  33.  88—  95.  —  Rubolphinische,  in  Schlessen,  siehe  letzt.

Politei-  Präsident,  der  Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin,  demselben  soll  immer  der  Nang  eines  Ministerialraths
  der  zweiten  Klasse  zustehen.  (A.  K.  O.  v.  26.  Jan.)  34.  19.

Polizei-Sachen,  in  solchen  dürfen  die  Juristenfakultäten  der  Universitäten  und  die  Schöppenstähle
in  den  deutschen  Bundesstaaten  keine  Erkennknisse  abfassen.  (Bundesbeschl.  v  13.  Nopbr.  1834.  und
Publikations-Patent  v.  31.  März  1835.)  35.  45.  —  einfache,  in  der  Rheinpro  vin  z,  Anwendung  der
Formen  und  Fristen  der  Appellation  in  Zucht-Polizeisachen  auch  in  jenen.  (A.  K.  O.  v.  1.  Apr.)  35.  44.

Polizei-Strafen,  siehe  Strafen.

Polnische  Schriften,  außerhalb  der  Preußischen  Staaten  erschienen,  dürfen  in  letztern  ohne  Debitserlaubniß
  des  Ober-Cenfur-Kollegiums  nicht  verkaust  oder  verbreitet  erden.  (A.K.O.  v.  19  Febr.)  34.55.

Pol-
        <pb n="461" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  75

Polnische  Sprache,  deren  Gebrauch  bei  den  Justizbehörden  des  Großherzogthums  Posen.  (V.  v.
16.  Juni)  34.  77.  f.  —  allen  Verhandlungen  in  berselben  soll  immer  eine  beutsche  Uebersetzung
zur  Seite  stehen,  wofür  aber  keine  besondere  Kosten  erhoben  werden  sollen.  S.  78.  —  was  rücksichtlich
  derselben  bei  Auf.  und  Annahme  letztwilliger  Verordnungen  in  eben  demselben  zu  beobachten
  ist.  (A.  K.  O.  v.  6.  Novbr.)  34.  181.

Pommern,  Provinz,  neue  Statuten  der  ritterschaftlichen  Privatbank  in  derselben,  vom  23.  Januar
1833.  —  33.  5—  12.  (siehe  auch  Bank.)  —  Einführung  gleicher  Wagengeleise  auch  in  denjenigen
Theilen  bes  Pommerschen  Prorinzial-Verbandes,  in  welchen  die  Verordnung  vom  14.  März  1805.
nicht  eingeführt  ist.  (V.  v.  30.  Oktbr.)  31.  218.  —  Aufhebung  der  unter  den  bäuerlichen  Einfassen
in  derselben  zur  wechselseitigen  Unterstützung  bei  Neubauten  bestehenden  Fuhrverbände.  (A.  K.  O.
v.  18.  Aug.)  35.  212.  —  Neu-Vorpommern,  Provinz,  Einführung  des  durch  eas  A.  L.  R.
bestimmten  Volljährigkeits-Dermins  in  derselben.  (A.  K.  O.  v.  6.  Juni)  31.  68.  —  Anwendung
der  Bestimmungen  des  A.  k.  R.  über  die  privilegirte  Form  der  Testamente  bei  ansteckenden  Krankheiten,
  in  derselben.  (A.  K.  O.  v.  19.  Juni)  32.  179.  —  Regulirung  des  Gerichtsstandes  des  Militairs
  in  derselben  nach  den  betreffenden  Vorschriften  der  allgemeinen  Geriches=  und  Kriminal-Ordnung.
(A.  K.  O.  v.  22.  Sept.)  34.  163.  —  Anstellung  der  Advokaten  und  Nocarien  in  derselben  und
Zulassung  von  Referendarien  und  Auskultatoren  bei  dem  Hofgerichte  zu  Greifswalb.  (A.  K.  O.  v.
17.  März)  33.  30.  —  siehe  auch  Schwedisch=  Pommersches  Kouranc.

Portofreiheit,  für  alle  Verhandlungen,  Verfügungen  und  Recquisitionen  des  Königl.  Kredit-Instleuts
in  Schlesien.  (V.  v.  8.  Juni)  35.  120.  122.  —  der  ritterschaftlichen  Privat-Bank  in  Pommern.
(Statut  v.  23.  Jan.)  33.  9.

Posen,  Provinz,  (Großherzogehum),  Einrichtung  der  Justizbehörden  in  derselben.  (V.  v.  16.  Juni)  34.
75—78.  —  Auflösung  der  zeitherigen  Land=  und  Friedensgerichte,  sowie  des  zweiten  Senats  des
Ober-Appellationsgeriches  in  derselben;  ebendas.  S.  78.  —  Erhebung  der  Gebühren  bei  benselben,
S.78.  —  Errichtung  von  Oberlandesgerichten  und  Land=  und  Stadegerichten  in  derselben.  S.  75.  ff.—
in  derselben  findet  die  Verordnung  über  den  Mandats-,  den  summarischen  und  den  Bagatellprozeß
v.  1.  Juni  1833.  keine  Anwendung.  33.  37.  —  Verfahren  bei  Auf=  und  Annahme  letztwilliger
Verordnungen  in  denjenigen  Städten  derselben,  denen  die  revidirte  Städte-Orbnung  vom  171en
Marz  1831.  noch  nicht  verliehen  ist.  (A.  K.  O.  v.  6.  Nov.)  31.  181.  —  Verorènung  wegen  der
nach  dem  Gesetze  vom  27.  März  1824.,  die  Anordnung  der  Prorvinzial-Stände  in  derselben  betreffend,
  vorbehaltenen  Bestimmungen,  vom  15.  Dezember  1830.—32.  9—14.  —  Abänderung  der
9##.  43.  44.  30  1.  ff.  und  313.  der  landschaftlichen  Kreditordnung  für  dieselbe  vom  15.  Dezember
1821.  nach  den  genehmigten  Beschlüssen  vom  19.  April  1827.  und  9.  April  1832.  (A.  K.  O.
v.  11.  Febr.)  33.  15—20.  —  Aufnahme  gerichtlicher  Taxen  von  den  Rittergütern  in  derselben,
nach  den  Taxations-Grundsätzen  der  Posenschen  Landschaft.  (V.  v.  8.  Jan.)  31.  1.  —  Detaxation
abeliger,  unbepfandbriefter  Güter  in  derselben  durch  die  orbentlichen  Gerichte.  (A.  K.  O.  v.  1.  Juli)
34.  88.  —  Verfahren  bei  der  gerichtlichen  Detaxation  adeliger  Güter  in  derselben,  welche  zu  keinem
  Kreditverbande  gehören.  (A.  K.  O.  v.  29.  Sept.)  35.  223.  —  über  die  Einführung  der  revidirten
  Städte-Ordnung  in  derselben  sollen  zuvor  noch  dessen  Stände  gehört  werden.  (N.  St.  O.
v.  17.  März)  31.  10.  —  bei  allen  Verleihungen  der  revidirten  Städte-Ordnung  vom  17.  März
1831  in  derselben,  soll  deren  zehnter  Titel,  die  Städte  vormaliger  deutscher  Reichsstände  und  andere  mittelbare
  Stäbte  betreffend,  nicht  zur  Anwendung  kommen.  (A.  K.  O.  v.  3.  Sept.)  35.215.  (Lferner  Städte-Ordn.),
  revidirte.)  Aufhebung  aller  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen  (Bankgerechtigkeiten)  der
Zünfte  und  Korporationen  oder  einzelner  Individuen  in  den  Städten  derselben.  (G.v.  13.  Mai)  33.  52  —55.
—  Entschädigung  der  Inhaber  dafür;  ebendas.  S.  52.  53.  —  wer  diese  Entschädigung  zu  leisten  verpflichtet
  ist.  S.  53.  —  Ausmittelungs--  und  Abschätzungsverfahren.  S.  53.  —  Ablösung  dieser  Berechtigungen
  und  Bildung  eines  Fonds  dafür.  S.  51.  —  Aufhebung  und  Ablösung  der  gewerblichen
  und  persönlichen  Abgaben  und  Leistungen  an  die  Grundherren  in  den  Mediatstäbten  derselben.

k  2  ;(G.  v.
        <pb n="462" />
        76  Sechstes  Sachregister.  1831  bis  1835.

osen  forin  (Großherzogthum  ort

Po  v  7  Mah)  WWen  ¾“  u45  z  aulahung  ber  3wangs=  und  Bannrechte  in  derselben.  (G.  v.
eeah  33.  59.  —  namemlch  bes  Getränke-K  6  und  der  ausschließenden  Schank.
gerechtigkeit;  ebendas.  —  Eigenthümer  und  Erbpächter  eines  Grundstuͤcks  bleiben  im  Besitze  des
durch  Verjährung  oder  ausdrückliche  Verträge  erworbenen  Krugrerlags;  ebendas.  —  Errichtung
von  Verträgen  über  die  Entnehmung  von  Getränken  aus  einer  besiimmten  Fabrikations=  oder
Schankstätte;  ebendas.  —  Anlegung  neuer  Brauereien  und  Brennereien  auf  ländlichen  Grundstükken;
  ebendas.  —  desgleichen  neuer  Schankstätten  auf  dem  Lande;  ebendas.  —  in  wiefern  für  die
Aufhebung  der  Zwangê=  und  Bannrechte  Entschdeigungen  stattfinden  können;  ebendas.  S.  59.  60.
—  Anwendung  der  és.  1.  und  2.  l#t.  c.  und  der  §s.  3.  4.  6—II1.  der  Verordn.  v.  15.  Sept.
1818.  rücksichtlich  berselben;  ebendas.  S.  60.  —  Anlegung  von  Gast=  und  Schankwirthschaften  in
derselben,  mit  Berücksichtigung  der  nach  §.  6.  des  Gesetzes  rom  13ten  Mai  1833.  begründeten
Krugrerlagsrechte.  (A.  K.  O.  v.  7.  Febr.)  35.  20.  —  Abanderung  ker  é.  13.  und  18.  des  Gesetzes,
  wegen  Regulirung  der  gutsherrlich-bauerlichen  Verhältnisse  in  derselben,  vom  8.  April  1823.,
mit  Verleihung  der  Befugniß,  Provokationen)  mic  Uebergehung  der  Kreis-Vermittelungs-Behörden,
sofort  bei  der  Gencral-Kommission  anzubringen.  (A.  K.  O.  v.  27.  Aug.)  31.  186.  —  Wahl  und
Geschäftsführung  der  Kreis-Vermittelungs-Behörden  bei  gutaherrlich,  bäuerlichen  Regulirungen  in
derselben.  (V.  v.  30.  Juni)  34.  96.  f.  —  Verfahren  bei  Anszahlung  der  Entschädigungssummen
für  die  zum  Chausscebau  in  derselben  abgetretenen  Privatländereien,  nach  ken  Bestimmungen  der
für  die  Kurmark  ecrlassenen  Verordnung  vom  8.  Aug.  1832.  (A.  K.  O.  v.  22.  Aug.)  33.  117.  —
Anwendung  dieses  Verfahrens  auch  bei  Gelkentschädigungen  für  den  zu  Kanälen  und  öffentlichen
Flußbauten  abgetretenen  Grund  und  Boden  in  derselben.  (A.  K.  O.  v.  26.  Dezember  1833.)
341.  8.  —  Verlängerung  des  Präklusir-Termins  zur  Abwickelung  des  altern  Brandentschädigungswesens
  in  derselben.  (A.  K.  O.  v.  21.  Okt.)  32.  226.  —  Präklusivrerfahren  rücksichtlich  der  Anmeldung
  der  Forderungen  aus  mitüchen  Verwendungen  an  die  Departemental-Fonds  Posen  und
Bromberg.  (A.  K.  O.  v.  29.  Juni)  35.  177.  —  Vorläufige  Verordnung  über  die  Verbesserung
der  staatsbürgerlichen  Verhälenisse  der  Juden  in  derselben,  rom  1.  Juni  16833.  —  33.  66—72.  —
Deklaration  des  §.  21.  dieser  Verordnung,  wegen  der  von  allen  dortigen  Juden  anzunehmenden  bestimmten
  Familien-Namen.  (A.  K.  O.  v.  22.  Dezbr.  1833.)  31.  3.

Posen,  Stadt,  derselben  wird  die  reridirte  Städte-Ordnung  rom  17.  März  1831.  verlichen.  (A.
K.  O.  v.  1.  Jan.)  32.  7.  —  der  Vorsitz  im  dortigen  Magistrate  soll  kurch  einen  allerhöchst  zu  be,
ttätigenden  Oberbürgermeister  geführt  werden;  ebendaf.

Postpferde,  der  Posthalter,  deren  Befreiung  von  der  Gestellung  zum  Kriegsdienst  bei  eintretender
Mobilmachung  der  Armee.  (V.  v.  21.  Febr.)  31.  56.  —  dieselbe  beschränke  sich  jeboch  nur  auf
die  ihnen  kontraktlich  zur  Förderung  der  Posten  oblicgende  Anzahl  derselben;  ebendas.

Praklusions-Termin,  (Präklusio-Frist,  Präklusionen),  für  Forderungen  aus  Verwaltungsausprüchen  an
die  Staatekassen,  deren  Erlaß  auch  rücksichtlich  aller,  aus  Pachtkontrakten  oder  auc  andern  FRechtsrerhältnissen
  eutspringenden  Anforderungen  an  die  Domainen-Verwaltung.  (A.  K.O.  v.  27.  März)  33.  31.
—  sechsmonatlicher  für  die  Einziehung  der  noch  nicht  gestempelten  Fünfthaler-Bankscheine  der  ritterschaftlichen
  Privatbank  in  Pommern.  (A.  K.  O.  v.  21.  Juni)  3  1.  82.  —  gerichtliche  Präklusionen,
deren  Sistirung  gegen  Personen,  welche  sich  in  den  wegen  ansteckender  Krankhciten  gesperrten  Häuserm
  Straßen  oder  Gegenden  befinden.  (A.  K.  O.  v.  12.  Juli)  31.  156.  —  diese  Sistirung  soll
auf  unbekannte  Interessenten  keine  Anwendung  finden.  (A.  K.  O.  v.  25.  Juli)  31.  157.  —  für
die  Anmeldung  der  Forderungen  aus  sogenannten  Frankenscheinen  und  für  Vorspann-Leistungen  an
den  ehemaligen  Freistaat  Danzig.  (A.  K.  O.  v.  19.  Febr.)  31.  6.  —  für  die  unbefriedigten  Entschädigungs-Ansprüche
  aus  der  aufgelöseten  Feuer-Versscherungs-Sozictät  des  ehemaligen  Herzogthums
  Warschau.  (A.  K.  O.  v.  21.  Okt.)  32.  226.  —  für  die  Anmeldung  der  Forderungen  aus
nütlichen  Verwendungen  an  die  Departemental-Fonds  Posen  und  Bromberg.  (I.  K.  O.  r.  29.  Juni)

35.  177.
        <pb n="463" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

sons-Termin  aͤkl  orts.
Prattusen  I  die  Aretluste  Fail)  (erl),  wegen  Aufhebung  ber  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen

  in  der  Provinz  Posen.  (G.  v.  13.  Mai)  33.  53.  —  desgl.  für  die  Ansprüche  der
Grundherren  in  den  Mediatstäbten  berselben  Provinz,  wegen  Anfhebung  der  zeither  an  dieselben
entrichteten  Abgaben  und  Leistungen.  (G.  v.  13.  Mai)  33.  56.  —  deêgl.  für  die  Entschädigungs-Ansprüche
  wegen  Aufhebung  der  Zwangs=  und  Banrrechte  in  derselben  Provinz.  (G.  v.  13.
Mai)  33.  60.  —  breimonatliche,  zur  Anmeldung  der  hppothekarischen  Real-Ansprüche  in  dem  Herzogthum
  Westphalen,  Fürstenthum  Siegen  2c.  (V.  v.  31.  März)  34.  49.  52.  —  für  die  Wiederherstellung
  der  durch  Brand  verloren  gegangenen  Hypotheken-Akten  der  Stadt  Lüdinghausen.
(A.  K.  O.  v.  7.  Juli)  33.  80.  —  deögl.  der  Hyppothekenbücher  und  Grundakten  der  Stadt  Steinau.
(A.  K.O.  v.  29.  Juni)  35.166.  —  für  die  Fideikommiß  Anwarter  in  den  kandestheilen  des  ehemaligen
Großherzogthums  Berg.  (A.  K.  O.  v.  29.  März)  31.  44.  —  (A.  K.  OD.  v.  7.  April)  32.  128.
—  für  die  fiskalischen  Ansprüche  iu  der  Rheinprovinz,  Gesetz  v.  18.  Dez.  1831.  —  32.  3.  —
für  die  Ansprüche  an  den  Domainen-Fiskus  aus  den  Polcher  Dingtagsbesitzungen  im  Coblenzer
Regierungsbezirke.  (A.  K.  O.  v.  9.  Juli  1831.)  32.  5

Prämien,  für  aufgegriffene  Deserkeurs,  siehe  Kartel--Konvention.

Pranger,  die  Ausstellung  an  demselben  tritt  in  der  Rheinprovinz  an  die  Stelle  des  Staupenschlages,
  als  Strase  für  begangene  Münzverbrechen.  (A.  K.  O.  v.  18.  April)  35.  67.

Prästationen,  jährliche,  aus  hppothekarischen  Schuld-Instrumenten,  die  auf  zweiseitigen  Verträgen
beruhen,  Julässigkeit  des  Exekutiv-Prozesses  rücksichtlich  derselben.  (A.  K.  O.  v.  18.  Juli)  31.  157.

Preußen,  Provinz,  in  derselben  werden  eie  General-Kommissionen  zu  Königsbers  und  Marienwerder
mit  den  Regierungen  derselben  Provinz  vereinige.  (V.  v.  30.  Juni)  34.  93.  f.  —  Errichtung  zweier
Justiz-Deputationen  in  derselben,  als  Spruchkollegien  für  streitige  Sachen  bei  gutsherrlich-bduerlichen
  Regulirungen,  Gemeinheitstheilungen  2c.;  (ebenkas.)  34.  91.  95.  —  Regulativ  über  die  Geschäfesvertheilung
  bei  dem  Tribunal  des  Königreichs  Preußen  und  dem  Oberlandeögerichte  zu  Königsberg.
  (v.  11.  Aug.)  32.  208—  212.  —  den  zum  provinzialständischen  Verbande  derfelben  gehörigen
  Städten  wird  die  Städteordmnung  vom  19.  November  1808.,  wo  sie  noch  nicht  eingeführt
  ist,  mit  ihren  seirdem  erlassenen  gesetzlichen  Deklarationen  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  13.  April
1831.)  —  32.  115.  —  Verfahren  bei  Einführung  dersfelben  in  den  vorgedachten  Seaddten.  (A.  K.
O.  v.  28.  Febr.)  32.  116.  —  Verfahren  bei  Auszahlung  der  Entschädigungssummen  für  die  zum
Chausseebau  in  derselben  abgetretenen  Privatländereien,  nach  den  Bestimmungen  der  für  die  Kurmark
  erlassenen  Verordnung  vom  8.  August  1832.  (A.  K.  O.  v.  17.  Febr.)  33.  23.  —  Anwendung
  dieses  Verfahrens  auch  bei  Geldentschädigungen  für  den  4  Kandlen  und  öffentlichen  Flußbauten
  abgetretenen  Grund  und  Boden  in  derselben.  (A.  K.  O.  v.  26.  Dezember  1833.)  34.  8.

Priegnitzsche  Städte,  mit  Alemärkschen  Stäbten  zu  einer  Kollektiostimme  vereinigt,  Wahl  deren  Abgeordneten
  ober  Stellvertreter  für  den  Kommunal-bandtag  der  Kurmark.  (A.  K.  O.  v.  26.  Okt.)  35.  229.

Privat-Bank,  rüterschaftliche,  in  Pommern,  siehe  Bank.

Privat-Kehrer,  die  ein  Gewerbe  daraus  machen,  Lehrstunden  in  den  Häusern  zu  geben,  bebürfen
bazu  eines  Zeugnisses  der  örtlichen  Aufschesbehörde,  in  Beziehung  auf  Sittlichkeit  und  Lauterkeie
der  Gesinnungen  in  religiôser  und  policischer  Hinsicht.  (A.  K.  O.  v.  10.  Juni.)  31.  135.  —  für  Ausländer
  können  dergleichen  Zeugnisse  nur  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  und  der
Polizei  augefertigt  werden.  (ebendas.)

Privat-Schul-,  Erziehungs,  und  Pensions-Anstalten,  Wiederherstellung  des  Erfordernisses  der
für  deren  Errichtung  nachzuweisenden  Qualifikation,  gemäß  der  Vorschriften  des  A.  L.  R.  ö6.  3.  u.  8.
Tie.  12.  Th.  II.,  und  Wiederaufbebung  der  denselben  entgegenstebenden  Bestimmungen  des  Gewerbe-Polizeigesetzes
  vom  7.  September  1811.  9%  83—  86.  (A.  K.  O.  v.  10.  Juni.)  34.  135.  —  biesel.
ben  können  ohne  Jeugniß  der  örtlichen  Aufsichtsbehèrde  für  die  Unternehmer,  in  Beziehung  auf  Sittlichkeit
  und  Lauterkeit  der  Gesinnungen  in  religiöser  und  politischer  Hinslche,  niche  erricheet  werden.
(ebendas.)  —  für  AucUländer  dürfen  dergleichen  Zeuguisse  nur  mit  Genehmigung  des  Ministeriums

des
        <pb n="464" />
        78  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Privat-Schul-,  Erziehungs-  und  Pensions-Anstalten,  (Forts.)
bes  Innern  und  der  Polizei  ausgefertigt  werden.  (A.  K.  O.  v.  10.  Jum)  34.  135.—  über  das  Verfahren  hier
bei  sollen  die  Ortsbehörden  mie  Ministerial-Instruktion  versehen  werden.  (ebendas.)  —  Verhütung
unerlaubter  Verbindungen  in  denselben,  in  Anwendung  bes  §.  2,  des  Bundesbeschlusses  vom  20.  Seprember
  1819.  (Bundesbeschluß  v.  14.  Nov.  1834.  u.  Allerh.  Bekannem,  desselben  v.  5.  Dez.)  35.  293.

Probstei-Zella,  Abkommen  mit  Sachsen-Weimar-Eisenach  über  die  dortigen  grundherrlichen  Einkünfte.
(v.  10.  Aug.)  31.  176.  f.

Proklamation,  siehe  Aufgebot,  kirchliches.

Provinzen,  (und  Landestheile),  mit  der  Monarchie  wieder  und  neu  vereinigt,  Verordnung  über  die
Einführung  der  revidirten  Städteordnung  vom  17.  März  1831.  in  denselben.  (V.  v.  17.  März.)
31.  37—40.

Provinzial-Stände,  siehe  Stände,  Provinzial-Prozesse,

  gegen  den  Fiskus  über  Schadensersatz,  in  wie  weit  solche  stattfinden  koͤnnen.  (A.  K.  O.  v.  4.  Dez.)
31.  255.  ff.  —  (siehe  auch  Exekutiv-Prozeß.)  —  der  S  lungen  gegen  die  Magisträte
  und  deren  einzelne  Mitglieder,  Verfahren  rücksichtlich  der  Einleitung  berselben.  (R.  Se.  O.

v.  17.  März.)  31.  30.  —  wider  Gewerkschaften,  (des  Bergbaucs),  Berichtigung  des  Legitimations=*
  in  denselben.  (A.  K.  O.  v.  24.  Okt.)  31.  226.  —  Verordnung  über  den  Mandats=  den  summarischen
  und  den  Bagatell-Prozeß,  vom  1.  Juni  1833.—  33.  37—48.  —  bei  denselben  kommen
bie  Vorschriften  der  Prozeß-Ordnung  Tit.  1.  bis  25.  einschließlich  in  soweit  zur  Anwendung)  als
obige  Verordnung  nicht  abweichende  Bestimmungen  enthält.  (ebendas.)  S.  48.  —  Ausführung  der
Verordnung  vom  1.  Juni  1833.  nach  der  von  dem  Justiz-Minister  ertheilten  Instruktion  vom
24.  Juli  1833.  (A.  K.  O.  v.  17.  Oktbr.)  33.  119.  —  Deklaration  der  Bestimmungen  der  gedachten
Verordnung  im  §.  1.  Nr.  1.  2.  4.  —  im  §.  6.  Nr.  4.  —  in  den  55.  8.  u.  f.  und  im  §.  69.  (ebendas.)  —
im  summarischen  Prozesse  sind  unter  den  Forderungen  der  Handwerker  die  gegenseitigen  Forberungen
  der  Meister,  Gesellen  und  Lehrlinge  begriffen.  (ebendasl)  —  Verwarnung  in  den  Vorladungen,
daß  die  erscheinenden  Stellvertreter  durch  Vollmacht  oder  Schreiben  legitimirt  seyn  müssen.  (ebendas.)  —
Verhandlung  derselben  in  zweiter  Instanz,  so  weit  diese  zuldssig  ist,  vor  dem  Civilsenate  derjenigen
Oberlandesgerichte,  die  nur  aus  einem  solchen  bestehen.  (A.  K.  O.  v.  13.  Oktbr.)  33.  125.  —  beögl.
bei  dem  Oberlandesgerichte  zu  Marienwerder.  (ebendas.))  —  Gebühren=  Taxe  für  die  Gerichte  und
Justiz-Kommissarien  in  denselben,  vom  9.  Okcober  1833.  und  A.  K.  O.  ron  demselben  Tage.  33.
109—  116.  —  Anwendung  des  5.  73.  odiger  Verordnung  vom  1.  Juni  1833.  auch  bei  Abfassung
der  Erkenntnisse  erster  Instanz  in  nicht  summarischen  Prozeßsachen.  (A.  K.  O.  r.  10.  Novbr.)  35.232.—
summarische,  deren  Anwendung  bei  Rechtsstreitigkeiten  über  Interventions-Ansprüche  und  diesenigen,
  welche  aus  dem  Gesetze  vom  26.  April  1835.,  über  die  Verträge  zahlungsunfähiger  Schuldner
  zum  Nachtheile  der  Gläubiger,  hervorgehen.  (G.  v.  26.  April.)  35.  56.  —  siehe  auch  Bagatellund
  Mandaks-Prozeß,  Injurien-Sachen,  Liquidations  Prozeß,  desglI.  Rechtsverfahren,  Revifions-Rechtsmittel
  rc.

Prozeßordnung,  ehe  Gerichts-Ordnung,  allgemeine,  Th.  I.  —  Cieil:,  Rheinische,  Anwendung  der
Bestimmungen  des  1öten  Tit.  des  5ten  Buchs  Isten  Theils  und  der  Is.  789.  791.  und  800.  Nr.  5.
derselben,  wegen  Personalarrestes  aus  unerfüllten  Handelsverbindlichkeiten,  in  den  Landestheilen  des
aichten  Nheinufers,  zum  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  gehörig.  (A.  K.  O.  v.  17.  April.)

31.  —  siche  auch  Kriminal-Prozeß  Ordnung,  Rheinische.

Pehl  Vollmachten,  deren  Ausstellung  Seitens  der  Gemeinden  in  dem  Herzogthum  Westphalen.
(A.  K.  O.  v.  24.  Juli)  32.  199.

Prüfungen,  der  auf  6  Jahre  zu  wählenden  Magistratsmitglieder,  können  die  Regierungen  anordnen.
(A.  K.  O.  v.  #x  Juli  1832.  zu  §.  149.  der  Städte-Ord.  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  187.

Pruͤm,  Stadt,  im  Trierschen  Regierungsbezirke,  Fesistellung  der  Bezirke  des  dortigen  Hypothekenamts.
(V.  v.  30.  Oktlbr.)  32.  227.

 

Bunk-
        <pb n="465" />
        Sechstes  Sachregifter.  1831.  bis  1835.  79

Punktationen,  Anordnungen  für  die  Beibringung  des  zu  benselben  zu  verwendenden  Vertrags-Stempels.
  (A.  K.  O.  v.  19.  Juni.)  34.  81.

Pupillengelder,  in  der  Provinz  Schlesien,  deren  Belegung  bei  dem  in  berselben  errichteten  Königl.
Kredit-Institute.  (V.  v.  8.  Juni.)  35.  101.  120.  f.  —  können  bei  der  rikkerschaftlichen  Privat-Bank
in  Pommern  nicht  belegt  werden.  (Statut  v.  23.  Jan.)  33.  9.

O.

Quappendorf,  Erhebung  eines  Wege:  und  Brückengeldes  daselbst  für  die  Jahre  1835.,  1836.  und
1837.,  (vom  15.  Januar)  35.  15.

Quincaillerie-Waaren,  deren  Hauptwerth  in  Edelskeinen  und  edlen  Fosstlien,  als  Achaten,  Karneolen
  2c.  besteht,  zum  Aufsuchen  von  Bestellungen  darauf  sollen  fernerhin  keine  Gewerbescheine  ertheilt
  werden.  (A.  K.  O.  v.  12.  Jan.)  33.  22.

Quittungs-Formulare,  öffentlicher  Behörden,  dürfen  ohne  deren  Erlaubniß  nicht  gefertigt,  oder  davon
  Abderücke  verabfolgt  werden.  (G.  v.  6.  Juni.)  35.  99.

Quittungsgroschen,  bei  Ostpreußischen  Pfandbriesen,  dessen  Erhöhung,  behufs  der  Bilbung  eines
Tilgungs-Fonds.  (A.  K.  O.  v.  13.  Sept.)  32.  215.  —  desgl.  bei  den  Westpreußischen  Pfandbriefen.
(A.  K.  O.  v.  26.  Dez.  1832.)  33.  2.

Quikttungswechsel,  über  die  aus  den  Domainen,  2c.  Veräußerungen  und  Abldfungen  eingehenden
Selder,  nähere  Verabredung  unter  den  betreffenden  höhern  Staatsbehörden  über  das  eabei  zu  beob,
achtende  Verfahren.  (A.  K.  O.  v.  26.  Jan.  u.  Staaks-Minist.  Bekanntmach.  v.  6.  Febr.)  35.  10.

N.

NRangreglement,  vom  7.  Februar  1817.,  Modifikation  der  Bestimmung  im  §.  5.  desselben  hahin:
daß  dem  jedesmaligen  Polizeiprdsidenten  der  Haupt=  und  Residenzstade  Berlin  der  Rang  eines  Ministerialraths
  der  zweiten  Klasse  zustehen  soll.  (A.  K.  O.  v.  26.  Jan.)  31.  19.

Rangverhältnisse  der  Justizräthe,  als  ehemalige  Justiz-Kommissionsräthe,  der  kand=  und  Soadtgerichts-,
  Stadtgerichts-,  und  bandgerichtsräthe.  (A.  K.  O.  v.  1.  Novbr.)  35.230.  —  die  Kreig-Justizräthe,
  im  Frankfurter  Oberlandesgerichts-Bezirke,  haben  den  Rang  der  Oberlandesgerichtsräthe,  welche
ihnen  jedoch  vorgehen.  (V.  v.  30.  Novbr.)  33.  297.

Rawicz,  Stadt,  im  Posenschen  Regierungsbezirke,  derselben  wird  die  revidirte  Städteorbnung  vom
17.  März  1831.  verlichen.  (A.  K.  O.  v.  17.  Juli.)  32.  191.

Realberechtigungen,  in  wiefern  solche  bei  Anlegung  von  Gast=  und  Schankwirthschaften  zu  berücksichtigen
  sind.  (A.  K.  O.  v.  7.  Febr.)  35.  20.  —  städtischer  Gemeinden,  deren  freiwillige  Verdußerung.
  (RN.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  28.  —  Ausstellung  der  Urkunden  darüber;  ebendas.  S.  30.  —
Genehmigung  zu  deren  Gemeinheitö-Theilung;  ebend.  S.  29.

Real-Jurisdiktion,  siehe  letzerc.

Rechnungswesen,  städnsches,  über  dessen  Einrichtung  sollen  die  Regicrungen  die  erforderliche  Instrubtion
  ertheilen.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  30.

Rechtsangelegeheiten,  ber  Stadtgemeinen,  Verfahren  in  denselben.  (R.  Se.  D.  v.  17.  März.)  31.  30.

Rechtsmiltel,  der  weitern  Vertheidigung,  Seicens  der  Eirilbeamten,  gegen  ein  im  Wege  der  Aggravation
  verschärstes  Urtheil,  Abfassung  des  Urtels  auf  dasselbe  Seitens  des  Ober-Appellations=Senats
  des  Kammergerichts  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie.  (A.  K.  O.  v.  25.  März.)  34.  63.
—  in  fiokalischen  Unkersuchungs=  und  Injuriensachen,  in  welchen  dasselbe  zulässig  ist,  Absassung
des  Erkennenissesz  auf  dasselbe.  (A.  K.  O.  v.  29.  Aug.)  35.  197.  —  siehe  auch  Injurien=  und  Kriminal-Sachen;
  desgl.  Appellation,  Aggravations=  und  Revisions-Rechesmittel  und  Nicheigkeitsbeschwerde.

Rechtspflege,  Abkommen  mit  fremden  Staaten  wegen  gegenseiceiger  BVeförderung  derselben,  Kehe
Gerichtobarkeik##Verhält#nisse.

Fechts-
        <pb n="466" />
        80  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Nechtsverfahren,  (Rechtsweg,  rechtliches  Gehör,  gerichtliches  Verfahren),  ist  gegen  die  Entscheidung
der  Regierungen  in  städtischen  Gemeine-Angelegenheiken  nur  dann  zulässig,  wenn  die  Klage  auf
einen  speziellen,  privatrechelichen  Ticel  begründet  wird.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  33.  —  über
allgemeine  Verwaltungs-Grundsätze  und  deren  Anwendung  gebührt  aber  dem  Richter  kein  Ausspruchz
ebendas.  —  auch  nicht  über  Gegenstände  der  Hoheits=  und  Masestätsrechte,  bei  privatrechtlichen
Anforderungen  an  den  Fiskus.  (A.  K.  O.  r.  4.  Dezbr.)  31.  255.  ff.  —  über  die  Verbindlichkeit
zu  Entrichtung  einer  Kommunal-Abgabe,  Prorokation  auf  dasselbe,  ohne  Suspensiv-Effeke.  (A.  K.
O.  v.  *  Juli  1832.  zu  5.  109  der  Städte-Ordn.  v.  19.  Novbr.  1808.)  32.  185.  —  dessen  Aufhebung
  bei  Zurücknahme  ron  Injurien-Klagen  oder  deöhalb  eingeleiteten  #iskalischen  Unterfuchungen.
  (V.  v.  28.  Aug.)  33.  95.  —  in  wiefern  solches  gegen  Staasbeamte)  wegen
verübter  Ehrenkränkungen  in  amtlicher  Wirksamkeit,  zulässig  ist.  (G.  v.  25.  Apr.)  35.  50.  —  findet
gegen  die  für  säumige  Pferdegestellung  bei  eintretender  Mobilmachung  der  Armce  festgesetzten  polizeilichen
  Geldstrafen  nicht  Seatt.  (V.  v.  24.  Febr.)  34.  58.  —  mündliches  und  abgekürzees  in
Mandats-,  summarischen  und  Vagatell-Prozessen.  (V.  v.  1.  Juni)  33.  37.—  48.  —  siehe  auch  Prozesse.

Rechtsverhältnisse,  landeshoheitliche  und  fiskalische,  genauere  Beobachtung  der  Grenzen  zwischen
denselben.  (A.  K.  O.  v.  4.  Dezbr.)  31.  255.

Referendarien,  deren  Prüfung  und  Ernennung  bei  den  Justizbehörden  der  Provinz  Posen.  (V.  v.
16.  Juni)  34.  76.  —  deren  Zulassung  bei  dem  Hofgerichte  zu  Greifswald.  (A.  K.  O.  v.  17.  März)  33.30.

Regierungen,  zu  denselben  befinden  sich  die  Militair-Geistlichen  von  jetzt  an  in  keiner  dienstlichen
Beziehung.  (Milit.  Kirch.  Ord.  v.  12.  Febr.)  32.  77.  —  erhaltcen  von  den  Konsistorien  Konduitenlisten
  über  letztere,  um  sich  deren  Weiterbeförderung  angelegen  sein  zu  lassen;  (ebendas.)  S.77.  100.
—  Verrrekung  des  Fiskus  und  öffentlicher  Anstalten  Seikens  derselben  bei  Gemeinhcitstheilungen,
Auseinandersetzungen  2c.  (V.  v.  30.  Juni.)  34.  102.  103.  106.—  Bestätigung  der  Auseinandersetzungs-Rezesse
  und  Verträge  Seitens  derselben.  34.  110.  f.  —  Vertretung  der  Stadt=  und  Dorsgemeinden
durch  dieselben  zur  Abwendung  einer  etwaigen  Verkürzung  des  Gemeindevermögens  bei  dergleichen  Auseinandersetzungen
  rc.  (ebendas.)  34.  102.  106.  —  Theilnahme  derselben  an  der  Beaussichtigung  der
von  den  General-Kommissionen  beschäftigten  Oekonomie-Kommissarien  und  Feldmesser.  (ebendas.)
34.  103.  —  Ausstellung  von  Urkunden  Seitens  derselben  über  Ablösung  von  Domanialgesällen.
34.  111.  —  Bestätigung  der  Ablösungs-Verträge  Seitens  derselben.  34.  111.  f.  —  der  Provinz
Preußen,  mit  denselben  werden  die  General-Kommissionen  zu  Königsberg  und  Marienwerder  vereinigt.
  (V.  v.  30.  Juni.)  34.  93.  —  bei  denselben  wird  für  diese  Geschäfte  eine  zweite  Abtheitheilung
  des  Innern  eingerichtet,  bei  derjenigen  zu  Danzig  aber  werden  solche  bei  der  Abtheilung
  des  Innern  bearbeitet.  S.  93.  —  Geschäftsverbindung  dieser  Abeheikungen  mie  dem  Oberpräsidenten
  und  den  Regierungen.  S.  91.  —  dieselben  bleiben,  wie  früher  die  General-Kommission,
dem  Ministerium  des  Innern  für  Gewerbe  untergeordnet.  S.  95.  —  Anstellung  der  Mieglieder  und
Subalternen  bei  diesen  Abeheilungen.  S.  95.  —  Errichtung  zweier  Justiz-Deputationen  als  Spruch-Kollegien
  erster  Instanz  für  streitige  Sachen.  S.#.  95.  —  Regierungen,  ertheilen  die  Genehmigung  zur
Etablirung  und  zum  selbsiständigen  Gewerbekriebe  der  Buch=  und  Kunsthändler,  Bibliothekare,  Antiquare,
Buchdrucker  und  Lithographen.  (A.  K.  O.  v.  23.  Okebr.)  33.  290.  —  fertigen  fernerhin,  state  der
Odergerichte  der  Provinz,  die  beichenpässe  aus.  (A.  K.  O.  v.  9.  Juni)  33.  73.  —  ertheilen  die
Genehmigung  zur  Aufbringung  der  siädtischen  Gemeindebedürfnisse  im  Wege  einer  Erhöhung  der
Klassen  oder  der  Mahl=  und  Schlachtsteuer.  (A.  K.  O.  v.  #.  Juli.  1832.  zu  .  56.  der  Städte=Ordn.
  v.  19.  Novbr.  1808.)  32.  181.  —  bestellen  bei  Adlösung  dinglicher  Befreiungen  in  den
Städten  einen  Obmann.  lebendas.  zu  §.  60)  S.  165.  —  Exekutionsberechtigung  derlelben  in  Auf.
bringung  der  zum  städtischen  Haushalte  ersorderlichen  Kommunal-Abgaben.  tebendas.  zu  §.  100.)

S.  185.  —  können  auch  die  auf  6  Jahre  zu  wählenden  Magistratomitglieder  einer  Prufung  unterwersfen.
  lebendas.  zu  §.  119.)  S.  187.  —  denselben  steht  kei  Präsentation  zweier  Kandidaten  zu

Magistratostellen,  mit  gleichen  Stimmen,  die  Auswahl  zu.  (ebendas.  zu  F.  152.)  S.  188.  —  dieselben
        <pb n="467" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  81

Fegierungen,  (Fortfs.)
selben  sind  berechtigt,  wenn  zu  letzteren  beharrlich  unqualifizirke  Subjekte  prdsentirt  werden,  die

Stelle  auf  Kosten  der  Stade  kommissarisch  verwalten  zu  lassen.  (A.  K.  O.  v.  4  Juli  1833.
zu  §.  154.  der  Stäbte-Ordn.  vom  19.  November  1806.)  32.  188.  —  entscheiden  über  bie
unentgeldliche  Einrdumung  von  Gerichtslokalen  Seitens  der  Stadegemeinen.  (ebendas.  zu  65.  167.
und  184.)  S.  190.  —  degl.  über  die  Verantwortlichkeit  der  Magisträce,  zu  polizeilichen  Veranstaltungen,
  bei  welchen  Gefahr  im  Verzuge  ist,  aus  den  bereikesten  Kämmerei-Mikteln  die  ersovderlichen
  Gelder  entnommen  zu  haben.  (ebendas.  zu  g.  183.  a.)  32.  190.  —  können  in  besonderen  Fällen
den  Verkauf  stäbtischer  Grundstücke  aus  freier  Hand  gestatten;  (ebendas.  zu  F.  189.)  32.  190.—  durch
dieselben  wird  die  Oberaussicht  des  Staats  über  die  Städte  und  deren  Verwalkung  ausgeübr.  (R.  Se.
O.  v.  17.  März.)  31.  33.—  Berechtigungen  und  Verpflichtungen  derselben  in  dieser  Beziehung;  ebendas.
  S.  33.  —  an  dieselben  geht  der  Rekurs  in  allen  Kädtischen  Gemeine-Angelegenheiten,  und
bleibt  gegen  die  Entscheidung  derselben  der  Rekurs  an  die  höhern  Scaatsbehörden  vorbehalten;
ebendas.  S.  33.  —  deren  Hülfe  bedienen  sich  die  Oberpräsidenten  bei  Einführung  der  reridirten
Staddte-Ordnung  in  den  mit  der  Monarchie  wieder  und  neu  vereinigten  Provinzen  und  vbandestheilen.
  (V.  v.  17.  März.)  31.  37.  —  Ressore  derfelben  bei  Abtretungen  von  Grund  und  Boden
zu  Chaussee-,  Kanal=  und  Flußbauten  und  den  dafür  zu  leistenden  Geldenrschädigungen;  siehe  Chausseen
und  Flußbauten.  —  in  der  Rheinprovinz,  Kompetenz  derselben  in  Strafsachen  wegen  Vernachldssigung
  des  Schul=  und  Religionsunterrichts.  (A.  K.  O.  r.  20.  Juni.)  35.  135.

Reichsstände,  ehemalige  unmitkelbare  deutsche,  Berichtigung  eines  Druckfehlers  in  der  über  deren
Verhälenisse  ergangenen  Verordnung  vom  21.  Juni  1815.,  in  welcher,  statt  Hofstaats=  und  Militairbehörden,
  Hof-,  Staats=  und  Milicair-Behörden  zu  lesen  ist.  (Seaatsminist.  Bekanntm.  r.  30.
Novbr.)  35.  236.  —  deren  Rechte  und  Verhälenisse  zu  den  Seadegemeinen  bei  Einführung  der  revidirten
  Städte-Ordnung,  vom  17.  März.  1831.  —  31.  11.  32.

Feichsständische  fürstliche  und  gradfliche  Häuser,  vormalige,  wegen  des  den  Häuptern  derselben
  beizulegenden  Prädikaks,  resp.  „Durchlaucht  und  Erlaucht.]  (A.  K.  O.  v.  21.  Febr.  und
Staats-Minist.  Bekannem.  v.  28.  Apr.)  32.  129.  —  135.  —  das  Prädikat  „Durchlaucht“  soll
allen,  den  Fürstentitel  führenden  Mitgliedern  der  in  der  Instruktion  vom  30.  Mai  1820.  6.  1.  und
in  dem,  der  Bekannemachung  vom  28.  April  1832.  beigefügten  Verzeichnisse  unker  I.  benannten
fürstlichen  Familien  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie  beigelegk  werden.  (A.  K.  O.  v.  3.  Marz.)  33.  29.

Zeisekosten,  (Fuhrkosten),  für  die  Milikair=  Geistlichen.  (Milit.  Kirch.  Ord.  v.  12.  Febr.)  32.  98.  —
für  die  Superintendenten  in  der  Prorinz  Sachsen.  (Gebühmn-Taxe  für  diese  v.  21.  Apr.)  32.
138.  139.  140.

Reisende,  mit  ansteckenden  Krankheicen  behaftet,  Verfahren  gegen  dieselben.  (Rezulativ  v.  8.  Aug.)
35.  215.  —  siehe  auch  Fremde,  verdächtige.

Nekognitionsgeld,  bei  der  Rheinschifffahrt  über  Coblenz  und  Emmerich.  (Tarif  v.  5.  Jul.)  31.  154.
—  siehe  ferner  Elb-,  Rhein=  und  Moselzäölle.

Jekruten,  zwangsweise  Revaceination  der  Schutzblattern  an  denselben.  (A.  K.  O.  v.  16.  Juni,
nebst  Vorschrift  v.  6.  Apr.)  31.  119.  —  122.  —  siehe  auch  Schutzblattern.

Fekrutengeld,  dessen  Entrichtung  von  den  Juden  in  der  Provinz  Posen,  für  die  Befreiung  rom
Militairdienste.  (V.  v.  1.  Juni.)  33.  68.

Nekursverfahren,  in  Untersuchungen  gegen  Seaatsbeamte,  wegen  verübter  Ehrenkränkungen  in  amtlicher
  Wirksamkeit.  (G.  v.  25.  Apr.)  35.  50.  —  gegen  Stempelstrafresolute.  (A.  K.  O.  v.  13.  Apr.)
33.  33.  —  in  städtischen  Gemeine-Angelegenheiten.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  33.  —  bei  Aufbebung
  und  Ablösung  der  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen  in  den  Städten  der  Provinz  Posen.
(G.  v.  13.  Mai.)  33.  53.  54.  —  desgl.  bei  Aufhebung  und  Ablöfung  der  gewerblichen  und  persönlichen
  Abgaben  und  keistungen  an  die  Grundherren  in  den  Mediatstädten  derselben  Provinz.  (G.  v.

1  13.  Mai)
        <pb n="468" />
        82  Sechstes  Sachregisier.  1831.  bis  1835.

Nekureverfahren  (Cortk)
Mai.)  —  deögl.  bei  Aufhebung  der  Zwange=  und  Bannrechte  in  der  Provinz  Posen.

0.  v.  13.  555  *  0  —  in  Sereitigkeiten  zwischen  Gütern  und  Gemeinden  in  den  ehemaligen
westphälischen  Landestheilen  der  Prorinz  Sachsen.  (V.  r.  31.  März)  33.  61.  —  gegen  Erkenntnisse
der  Untergerichte  in  Bagatellsachen,  in  Anwendung  des  .  18.  Tit.  26.  der  Prozesordnung.  (A.  K.  O.
"v.  S.  Aug.)  32.  199.  —  siehe  auch  Rechtsverfahren,  Prozesse  und  Strafen.

Relegation,  als  Strase  für  Seudirende,  Anordnungen  rücksichtlich  derselben.  (Bundesbeschluß  v.  11.
Novbr.  1834.  und  Allerh.  Bekanntmach.  desselben  v.  5.  Dez.)  35.  289  —292

Religions-Unterricht,  dessen  Ertheilung  an  Kinder  der  Militair-Gemeinden.  Wilit.  Kirch.  Ordn.  v.  12.
Febr.)  32.  83.  89.  —  in  der  Rheinprovinz,  Strafverfahren  Seitens  der  Polizei-Verwaltungs-Behoͤr
den  wegen  Versäumung  und  Vernachlässigung  desselben.  (A.  K.  O.  v.  20.  Juni.)  35.  131.  —  siehe
auch  Einsegnung.

Rencen-Ausspielungen,  auswärtige,  sind  fremden  Lotterien  gleich  zu  achten,  und  daher  die  Dheilnahme
  an  denselben  verboten  und  strafbar.  (A.  K.  O.  v.  8.  Novbr.)  35.  236.  —  dahin  gehört  auch
die  von  einer  Gesellschaft  Antwerpener  Kaufleute  unternommene  Renten-Ausspielung.  (ebendaf.)

Rettung  aus  Gefahr,  siehe  Verdienst-Denkmünze  für  dieselbe.

Reuß-Plauen,  Fürstenthum,  jüngerer  binie,  Uebereinkunst  mit  demselben  wegen  gegenseitiger  Verhütung.
und  Bestrafung  der  Forst=  und  Jagdfrevel,  vom  1.  Mai  und  Ministerial-Bekanntmachung  vom  28.  Juni
1831.  —  34.  79.  (desgl.  Ark.  36.  in  der  folgenden  Uebereinkunft  über  die  Rechtspflege  v.  5.  Juli.)  31.
129.  —  Ucbereinkunft  mie  demselben  wegen  gegenseitiger  Beförderung  der  Rechtspstege  vom  5.  Juli
und  Bekanntmachung  vom  1.  August  1834.  —  31.  121—  132.  —  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.  S.  121—  128.  —  Gerichtsbarkeic  in  nicht  streitigen  Sachen.  S.  126.  —  Straf
gerichtsbarkeit,  Außlieferung  der  Verbrecher,  der  Geflüchteten,  der  Ausländer  2c.  S.  129  —  131.  —
beschränkte  Verbindlichkeit  zur  Kostenerstattung.  S.  131.

Reuß-Schleitz,  Reuß-Greitz,  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,  siehe  Thüringische  Staaten.

Revisions-Erkenntnisse,  sollen  alle,  ohne  Unterschied  der  Gerichtshöfe,  ron  welchen  sie  ergehen,  mit
Enescheidungsgründen  versehen,  mit  diesen  ausgefertigt  und  den  Parteien  publizirt  werden.  (A.  K.  O.
v.  19.  Juli.)  32.  193.

Revisions=  und  Kassationshof,  Rheinischer,  in  Berlin,  Befugniß  desselben,  nach  erfolgter  Kassation
  eines  Urtheils  die  Hauptsache,  die  er  zu  seiner  materiellen  Entscheidung  faktisch  noch  nicht  hinreichend
  vorbereitet  findee,  an  die  Instanzgerichte  zur  Instruktion  und  zum  Erkennenisse  zurück  zu  verweisen;
  und  Verpflichtung  der  letztern,  nach  den  von  ersterm  festgesetzten  Rechtsgrundsätzen  und  Normen
zu  verfahren  und  zu  erkennen.  (A.  K.  O.  v.  8.  Juli.)  34.  89.  —  die  durch  den  §.  6.  der  Verordnung
  vom  21.  Juni  1819.  prorisorisch  bestätigten,  der  obigen  Festsetzung  enegegenstehenden  Bestimmungen
  in  den  Verfügungen  der  Rheinischen  General-Gouvrnements  vom  28.  April,  6.  Mai  und
20.  Juli  1814.  werden  aufgehoben.  (ebendas.)

Revisions-Kollegien,  zur  Entscheidung  in  2#er  Instanz  bei  Appellationen  gegen  die  Entscheidungen
der  General-Kommissionen,  Erläuterung,  Ergänzung  und  Abänderung  der  über  deren  Anordnung
ergangenen  Verordnung  vom  20.  Juni  1317.  (V.  r.  30.  Juni.)  34.  112  —  115.  —  Zuziehung
von  Oekonomie-Verständigen  Seitens  derselben.  (V.  v.  30.  Juni.)  34.  103.

Revisions-Rechtsmittel,  vorläusige  Bestimmungen  rücksichtlich  desselben,  unter  Abanderung  und  Ergänzung
  der  desfallsigen  Vorschriften  der  allgemeinen  Gerichts-Ordnung.  (V.  v.  14.  Dezbr.)  33.
302—308.  —  diese  Bestimmungen  ereten  mit  dem  Usten  März  1834  in  Wirksamkeic.  S.  308.  —
Fristbestimmung  zur  Einlegung  desselben.  (ebendas.)  S.  307.  —  die  Enescheidung  in  der  Revisions=Instanz
  wird  ausschließlich  dem  Geheimen  Ober-Tribunal  beigelegt.  S.  308.  —  in  wie  fern  die
Vorschriften  der  obigen  Verordnung  vom  11.  Dezember  1833  auch  auf  die  bei  den  General-Kommissionen
  anhängigen  gutsherrlich-bäuerlichen  Negulierungen,  Gemeinheitstheilungen  und  Ablösungen
  anwendbar  sind.  (A.  K.  O.  v.  15.  März.)  34.  61.  —  (V.  v.  30.  Jun.)  34.  nr¼  d

Rhein-
        <pb n="469" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  83

Ahein-Fähranstalt,  bei  Bonn,  siehe  letzt.

Mheinprovinz,  obere  beitung  der  Justiz-Angelegenbeiken  in  derselben  durch  den  Justizminister  von
Kamptz.  (A.  K.  O.  v.  9.  Febr.)  32.  15.  —  Gesetz  über  die  Praklusion  fiskalischer  Ansprüche  in
derselben,  vom  18.  Dezember  1831.—  32.  3.  —  Beweiöführung  über  den  feudalen  oder  gutöherrlichen
  Ursprung  der  von  den  Schuldnern  zeither  entrichteten  Grundrenten,  in  Beziehung  auf  die
früher  durch  franzesische  Gesetze  erfolgte  Aufhebung  derselben.  (A.  K.  O.  v.  29.  Oktbr.)  35.  231.
—  Erläuterung  des  §.  8.  Uit,  b.  der  Verordnung  vom  17.  April  1830.  (S.  68.),  den  Besitz
der  Jagdgerechtigkeit  in  derselben  vor  dem  Jahre  1798  betreffend.  (A.  K.  O.  r.  14.  Jul.)  35.
168.  —  Ausübung  der  Fischerei  in  den  Landestheilen  auf  dem  linken  Rheinufer.  (G.  v.  23.  Jun.)
33.  78.  —  Strafverfahren  Seitens  der  Polizei-Verwaltungsbehörden  in  derselben,  wegen  Versäumung
und  Vernachlässigung  des  Schul=  und  Recligions-Unterrichts.  (A.  K.  O.  v.  20.  Juni)  35.  134.
—  Anzeige  der  in  den  Milicair-Lazarekhen  derselben  vorkommenden  Todesfälle  an  die  Cirilstandsbeamten.
  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli)  33.  289.  —  Glaubwürdigkeit  der  von  den  Militair-Lazareth=Administrationen
  und  Milikairpredigern  in  derselben  auszustellenden  Todkenscheine;  ebendas.  —  Abdnderung
  des  Art.  115.  des  Rheinischen  Handelsgesetzbuchs  rücksichtlich  der  Deckung  gezogener
Wechsel.  (A.  K.  O.  v.  31.  Oktbr.)  32.  228.  —  Einführung  des  Personal-Arrestes  in  Handelssachen
  in  den  zum  Jurisdiktionsbezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  gehörigen,  auf  dem
rechten  Rheinufer  gelegenen  Landestheilen.  (A.  K.  O.  v.  17.  April.)  33.  31.  —  nähere  Bestimmungen
  über  die  Anwendung  des  Armenrechts  in  derselben,  in  Gefolge  der  Verordnung  vom  16een
Februar  1823.  (A.  K.  O.  v.  25.  Mai.)  31.  67.  —  Stempelfreiheit  für  die  Verhandlungen  und
Vergleiche  bei  den  Sühneversuchen  der  Friedensrichter  in  derselben.  (V.  v.  17.  Aug.)  35.  195.
—  Verfahren  bei  Arrest-Anlagen  auf  den  abzugofähigen  Gehaltstheil  der  in  derselben  befindlichen
Miltairpersonen.  (A.  K.  O.  r.  2  l.  Sept.)  32.  225.  —  gerichtliches  Verfahren  in  derselben  gegen
Gemüthskranke,  Blöd=  und  Wahnsinnige.  (A.  K.  O.  v.  6.  Novbr.)  31.  252.  —  Aufnahme  derselben
in  Irren-Anstalten;  ebendas.  —  Anwendung  der  Vorschriften  im  §.  3.  Nr.  1  und  2.  Tit.  14.  der
Prozeß=  rdnung  und  in  den  §.  108—  110.  des  Anhanges  zu  derselben,  über  die  Appellations=Summe,
  in  dem  offrheinischen  Theile  des  Coblenzer  Regierungsbezirks.  (A.  K.  O.  v.  22.  Juli)
32.  196.  —  Bestimmungen  wegen  der  gesetzlichen  Fesikage  in  derselben.  (A.  K.  O.  v.  5.  Juli)
32.  197.  —  Bestrafung  der  Vereitelungen  gerichtlicher  Pfändungen  beweglicher  Sachen  in  derselben.
  (A.  K.  O.  v.  11.  Dezbr.)  33.  296.  —  Deklaration  der  Allerhöchsten  Kabinets-Order  vom
6.  März  1821,  die  Strafgesetze  und  das  Verfahren  bei  Staatsverbrechen  und  Dienstvergehen  der
Beamten  in  derselben  betreffend.  (A.  K.  O.  r.  2.  Aug.)  34.  148.  —  Anwendung  der  Bestimmungen
der  Kriminal-Ordnung  und  der  88.  616—648.  Tit.  20.  Th.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts,  wegen
Untersuchung  und  Bestrafung  der  gegen  Wachen  und  im  Dienste  begriffene  Mililairpersonen  verübten
  Beleidigungen  und  Widersetzlichkeiten.  (A.  K.  O.  v.  25.  Okebr.)  35.  227.  —  Bestrafung  der
in  derselben  begangenen  Münzverbrechen  nach  Preußischen  Strafgesetzen,  mit  Veränderung  des
Staupenschlages  in  Auostellung  am  Pranger.  (A.  K.  O.  v.  18.  April.)  35.  67.  —  Abänderung
des  im  Art.  351.  und  Anwendung  des  im  Art.  3  11.  der  Nheinischen  Kriminal-Prozeß-Ordnung
vorgeschriebenen  Verfahrens,  in  Beziehung  auf  die  Abstimmung  unter  den  Geschwornen  und  den
Nichtern  des  Assisenhofes.  (V.  v.  31.  Dezbr.  1833.)  34.  3.  —  Aufhebung  des  Arc.  174.  der  Rheinischen
  Straf-Prozeß=  Ordnung  und  Anwendung  des  Art.  203,  die  Formen  und  Fristen  der  Appellation
  in  Zucht-Polizeisachen  betreffend,  auch  in  einfachen  Polizeisachen.  (A.  K.  O.  v.  1.  April.)  35.
44.  —  auf  dieselke  findet  die  mit  Sachsen=  Aleenburg  unterm  18.  Februar  1832,  wegen  der  gegenseitigen
  Gerichtsbarkeits-Verhälenisse  abgeschlossenen  Uebereinkunft  keine  Anwendung,  vielmehr  hat
es  rücksichtlich  der  Rheinprovinz  bei  der  Verordnung  rom  2.  Mai  1823  sein  Bewenden.  32.  114.
—  siehe  auch  Berg,  vormal.  Großherzogehum,  desgl.  Fideikommiß  Anwarter  und  Rerisions=  und

Kassatienshof.
12  Rhein-
        <pb n="470" />
        84  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Uheinschifffahrt,  soll  sowohl  aufwärks  als  abwärts  frei  sein.  (Rheinschifffahrts-Orb.  v.  31.  März.)
31.  75.  —  von  dem  Rechte,  dieselbe  auszuüben;  ebendas.  S.  103.  —  Anwendung  der  in  jedem
Uferstaate  geltenden  Steuergesetze  bei  derselben;  ebendas.  S.  98.  ff.  —  Errichtung  von  Freihäfen
und  Niederlagen  für  dieselbe,  Seitens  der  Uferstaaten;  ebendas.  S.  83.  —  von  Preußen  werden
dafür  zunächst  die  Stddte  Cöln  und  Dusseldorf  bestimme;  ebendas  S.  83.  —  Frachten  und  Rangfahrten
  bei  derselben;  ebendas.  S.  106.  ff.  —  polizeiliche  Vorschriften  zur  Sicherstellung  derselben
und  des  Handels;  ebendas  S.  75.  108.  ff.  —  Schlichtung  streitiger  Angelegenheiten  bei  derselben;
ebendas.  S.  119.  ff.  —  Amtsbefugnisse  und  Pflichten  der  Central-Kommission,  des  Oberaufsehers
und  anderer  bei  der  NRheinschifffahrt  angestellten  Beamten  und  deren  Besoldung;  ebendas.  S.  124.  ff.
—  Regulativ  wegen  Ausübung  derselben  von  diesseitigen  Unterthanen  und  wegen  des  Lothsendienstes
auf  dem  Rheinc,  vom  5.  August  1831—34.  119—  158.  —  Ausfertigung  von  Patenten  zum
Betriebe  derselben,  durch  die  Regierung  zu  Cöln.  (ebendas.)  S.  149.  —  derselben  muß  eine  Prüfung
  der  sich  darum  bewerbenden  Schiffer  vorangehen.  S.  151.  152.  —  in  wiefern  solche  Prüfang
  einstweilen  nicht  stattfindet.  S.  153.  —  Entkrichtung  von  Prüsungs-Gebühren.  S.  152.  k.
—  dergl.  Patente  erstrecken  sich  auf  die  Seeschifffahrt  nicht.  S.  153.  —  Erlöschen,  Verlust  und  Eneziehung
  derselben.  S.  153.  ff.  —  Ausübung  des  Lothsendienstes  auf  derselben.  S.  155.  f.  —  Strasen
  für  die  unbefugte  Ausübung  der  Schifffahrt  und  des  Lothsendienstes.  S.  156.f.  —  deren  Festsetzung
  erfolgt  durch  die  Rheinzollgerichte.  S.  157.

Oweinschiffsahrts-Abgaben,  (Schiffsgebühren),  deren  Festsetzung  und  Erhebung  nach  der  Rheinschifffahrts=
  Ordnung  vom  31.  März  1831—31.  87.  88.  139.  —  deögl.  der  Niederlags=  und
-e  Gebühren;  ebendas.  S.  115.  116.  —  Strafverfahren  bei  Defraudationen  derselben;  eben-117.

  —  ssehe  auch  Nheinzölle.

Roeehn  dischrte-  Ordnung,  und  Uebereinkunft  unter  den  Uferstaaten  des  Rheins,  d.  d.  Mainz,
den  31.  März  1831  und  Ratifikations-Urkunde,  d.  d.  Berlin,  den  19ten  Mai  1831.  —  31.  71—
151.  —  deren  Anwendung  auch  auf  die  Binnenschifffahrt  am  NRhein,  sowie  auf  dessen  Nebenströme,
mit  Ausschluß  der  Uebersetz-Fahrzeuge,  desgl.  der  Markeschiffe  und  Nachen  unter  300  Cenener  Ladungsfähigkeit.
  (V.  v.  30.  Juni)  34.  145.

heinzollbeamte,  deren  Verhälenisse  nach  der  Nheinschifffahrts-Ordnung  vom  31.  März  1831.  —
31.  124.  131.  f.

heinzölle,  ron  den  badungen  nach  ihrem  Centnergewichte,  deren  Festsetzung  und  Erhebung  nach
der  Rheinschifffahrts-Ordnung  vom  31.  März  1831.—31.  87.  ff.  131.  141.—  beim  Durchgange  durch
das  Niederländische  Gebiet;  ebendas.  S.  78.  f.  135.  —  desgl.  durch  das  französische  Gebiek,  besonders
  auf  der  Ill  über  Straßburg;  ebendas.  S.  85.  146  —  151.  —.  Allerhöchst  vollzogener
Darif  für  die  Erhebung  derselben  und  des  Rekognitionsgeldes  im  Preußischen,  vom  öten  Juli
1831  —31.  151.  —  deren  Erhebung  nach  der  Erbebungsrolle  für  die  Jahre  1832,  vom  30.
Oktober  1831  —31.  206.  218  —  desgl.  nach  Abänderungen  der  letztern,  in  Gefolge  der  mit  andern
  Staaten  geschlossenen  ollrereins-Verträge.  A.  K.  O.  v.  18.  u.  Zusammenstellung  v.  14.
Novbr.  1833—33.  129.  140.

heinzollgerichte,  deren  Einrichtung  in  Gefolge  des  achten  Titels  der  Rbeinschifffahres-Orbnung
vom  31.  März  1831.  (S.  119.)  und  gerichtliches  Verfahren  in  den  Rheinschifffahres,  Angelegenheiten.
  (V.  v.  30.  Juni)  34.  136—  145.  —  zu  denselben  werden  in  der  Nheinprovinz  refp.
Friedensgerichtc  uud  Deputationen  der  band.  und  Stadtgerichte  bestellt.  S.  136  u.  137.  —  zum
Appellationsgerichte  wird  der  dritte  Senat  des  Rheinischen  Appellations-Gerichtshofes  bestimme.
S.  137.  —  ein  ferneres  Rechtsmitkel  und  namentlich  das  der  Kassation  findet  gegen  die  Enescheidung
  des  letztern  nicht  Katt.  S.  143.  —  Stempel=  und  Gebühren-Freiheit  in  Angelegenheiten  derselben,
  mit  Ausschluß  der  von  den  Betheiligten  zu  tragenden  baaren  Auslagen.  S.  143.  144.
—  obige  Verordnung  soll  auch  auf  die  Binnenschifffahrt  am  Rhein  und  auf  dessen  Nebenströmen
statifinden,  mit  Ausschluß  der  Ueberset-Fahrzeuge,  sowie  der  Marktschisse  und  Nachen  unter  300

Centner
        <pb n="471" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  85

Rheinzollgerichte,  (Forts.)

Centner  Ladungsfaͤhigkeit.  (V.  v.  30.  Juni)  34.  145.  —  ber  rheinzollgerichtlichen  Jurisdiktion  des
fürstlichen  Justizamts  Neuwied  wird  diesenige  Strecke  im  Gerichtsbezirke  Heddesdorf  uͤberwiesen,
welche  unterhalb  Neuwied  an  den  Rhein  grenzt.  (A.  K.  O.  v.  28.  Dezbr.  183  1.)  35.  4.

Richrer,  sind  verpflichtee,  von  der  Aufnahme  oder  Anerkennung  eines  Verdußerungövertrages  alle  aus
dem  Hppothekenbuche  ersicheliche  Gläubiger  in  Kenntniß  zu  setzen.  (Deklaration  des  §.  54.  Tir.  20.
Th.  1.  des  A.  k.  R.  v.  21.  März.)  35.  43.

Rindvieh,  Bestrafung  der  an  demselben  begangenen  Diebstähle.  (A.  K.  O.  v.  4.  Aug.)  32.  202.  —
siehe  auch  Diebstähle  und  Thierkrankheiten.

Nittergüter,  welche  die  Ritkerguks-Eigenschaft  durch  Zerstückelung  oder  Verminderung  der  Substanz
verloren  haben,  Verfahren  bei  deren  Löschung  in  den  Rittergutmakrikeln.  (A.  K.  O.  v.  11.  Jan.)
35.  9.  —  in  einzelnen  bandestheilen  innerhalb  der  Städte  oder  Vorstädte,  deren  fernere  Ausschließbung
  von  dem  Gemeineverbande  der  letztern.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  12.  —  deren  Erwerbung
  durch  Dorfgemeinen  oder  einzelne  Klassen  oder  mehrere  Mitglieder  derselben,  nach  vorangegangener
Prüfung  und  Genehmigung  Seitens  der  Provinzial-Regierung.  (A.  K.  O.  v.  25.  Jan.)  31.  5.  —
deren  Erwerbung  von  Juden  in  der  Provinz  Posen.  (V.  v.  1.  Juni)  33.  70.  —  in  den  vormals
zum  Königreiche  Westphalen,  Großherzogthume  Berg,  und  zu  den  franzgösischen  Departements
diesseits  des  Rheins  gehörigen  andestheilen,  Anordnungen  für  die  Erhaltung  deren  kandtagsfähigkeit  nach
Ablösung  der  Reallasten.  (A.  K.  O.  v.  1.  Aug.)  31.  171.  —  ohne  Rittersitz,  bloß  in  Natural=  oder
Geldrenten  bestehend,  deren  Landeagsfähigkeit  erlischt  durch  die  Ablösung  gegen  Kapital  sofort;  ebendas.
  S.  172.  —  in  den  ehemaligen  Westphälischen  Landeskheilen  der  Provinz  Sachsen,  Regulirung
deren  Verhältnisse  mit  den  Stadt=  und  Landgemeinden.  (V.  v.  31.  März.)  33.  62.  —  siehe  auch
Güter,  Altmark  und  Posen.

Rirterschaft  der  Altmark,  siehe  letzk.

Nitterschaftliche  Privat-Bank,  in  Pommern,  siehe  Bank.

Nogasen,  Stadt,  im  Posenschen  Regierungsbezirke,  derselben  wird  die  revi  irte  Städteordnung  vom
17.  März  1831.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  12.  Dez)  35.  297.

Noggenmehl,  siehe  Mehl.

ötheln,  Krankheit,  sanitärspolizeiliche  Vorschrifeen  hinsichtlich  derselben.  (Regulativ  v.  8.  Aug.)
35.  257.  —  Desinfektions-Verfahren  bei  derselben.  (Anweis.  v.  8.  Aug.)  35.  283.  —  Belehrung
über  dieselbe  (v.  8.  Aug.)  35.  Anh.  S.  33.

Rotz,  Pferdekrankheit,  sanitätspolizeiliche  Vorschriften  hinsichelich  derselben.  (Regulativ  v.  8.  Aug.)
35.  268.  —  Desinfektions-Verfahren  bei  derselben.  (Anweis.  v.  8.  Aug.)  35.  286.  —  Belehrung
über  dieselbe  (v.  8.  Aug.)  35.  Anb.  S.  66.

Rudolphinische  Polizeiordnung,  in  Schlesien,  siehe  letzt.
ügen,  Fürstenthum,  siehe  Pommern.

Ruhr,  ansteckende  Krankheit,  sanicätspolizeiliche  Vorschriften  rücksichelich  derselben.  (Regulatib  v.  S.  Aug.)
35.  254.  —  Dezsinfektions-Verfahren  bei  derselben.  (Anweis.  v.  8.  Aug.)  35.  282.  —  Belehrung
über  dieselbe.  (v.  8.  Aug.)  35.  Anh.  S.  19.

ußland,  Abkommen  mit  demselben,  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  politischer  Verbrecher,  vom
15.  März  1831.—  34.  21.  —  dasselbe  hat  keine  rückwirkende  Kraft,  vielmehr  wird  solches  erst  vom
Isten  April  1834.  ab  vollzogen.  S.  22.  —  siehe  auch  Polen,  Königreich.

Zustikalstellen  in  Schlesien,  siehe  letzt.

Rützen,  BruckengeldTarif  für  die  dortigen  Bartsch-Brücken,  vom  12.  November  1831.  —  32.  1.

S.
Saal-Schifffahrts-Abgaben,  Vertrag  mit  Anhalt--Bernburg  wegen  beren  Regulirung.  (v.  17.
Mai.)  31.  57.
Saar-
        <pb n="472" />
        86  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Saarbrück,  Stadt,  im  Trierschen  Regierungsbezirke,  Feststellung  der  Bezirke  des  dortigen  Hypotheken-Amts.
  (V.  v.  30.  Oktbr.)  32.  227.

Saatzeit,  während  derselben  dürsen  gegen  Personen,  die  sich  mit  der  kandwirthschaft  beschäftigen,  in
der  Regel  keine  Exekutionen  vollstreckt  werden.  (V.  v.  4.  März.)  34.  32.

Sachsen,  Königreich,  Zellvereins-Vertrag  zwischen  demselben  einerseits,  und  Preußen,  Kurhessen,  dem
Großherzogthume  Hessen,  Baiern  und  Würtemberg  anderer  Seics,  vom  30.  März  1833.  —  33.
210  —228.  —  Zusatzartikel  zu  eben  demselben,  nebst  Jollgesetz,  Zollordnung  und  Jolltarif,  vom  31.
Okebr.  1833.  —  33.  228.  —  besonderer  Vertrag  zwischen  demselben  und  Preußen,  wegen  gleicher  Besteuerung
  innerer  Erzeugnisse,  vem  30.  März  1833.—  33.  230  —232.  —  der  mit  demselben  bestehende
Salzlieferungs  Vertrag  vom  3.  Dezember  1828.  wird  beibehalten;  ebendas.  S.  231.  —  Abkommen
mit  demselben  wegen  gegenseitiger  Verhütung  der  Forfstfrevel  in  den  Grenzwaldungen.  (Minist.-Erklärung
  v.  12.  und  Bekanntmachung  vom  18.  Okt.)  35.  223.  f.  —  siehe  auch  Elbs  )ifffahrk.

Sachsen,  Provinz,(Herzogthum),  Verordnung  über  die  Regulirung  der  während  der  westphlischen  Zwischen-Regierung
  entstandenen  Verhälenisse  zwischen  den  Dominien  und  Gemeinen  in  denselben  Lbandestheilen.
(V.  v.  31.  März.)  33.  62—64.  —  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  Landgemeinen  in  den  zum
Verwalkungs-Verbande  der  Provinz  Sachsen  gehörigen,  der  westphälischen  Zwischen-Regierung  unterworsen
  gewesenen  Landestheilen  nach  den  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landrechts,  in  Stelle
der  fremdherrlichen  Gesetze.  (V.  v.  31.  März.)  33.  61.  —  Einwirkung  der  Gurs=  und  Gerichtsherren
auf  die  Gemeine-Angelegenheiten  und  die  Polizei.  S.  61.  62.  —  Wahl  und  Bestäcigung  der  Dorfschulzen.
  S.  62.  —  Ausübung  der  Polizeigerichtsbarkeit  in  den  gedachten  Landgemeinen.  S.  62.  —
Rechtsbeständigkeit  der  Geschäft,  welche  bis  zur  Publikation  obiger  Verordnung  vom  31.  März
1833.  in  Verwalt  heiten  einer  Landgemeine  der  gedachten  Landestheile  geschlossen  worden.
  (A.  K.  O.  v.  21.  Febr.)  35.  39.  —  Wahl  der  Provinzial=  bandtags.  Abgeordneken  aus  der  Ritterschaft
  de#  Thüringischen  Bezirks.  (A.  K.  O.  v.  15.  Juni)  33.  71.  —  den  zum  provinzialständischen
  Verbande  derselben  gehörigen  Städten,  in  welchen  die  Städteordnung  vom  19.  November
1808.  nicht  verbindliche  Kraft  hat,  wird  die  revidirte  Städteordnung  vom  17.  März  1831.  verliehen.
(A.  K.  O.  v.  28.  Apr.)  31.  53.  —  Aufhebung  der  Konsense  und  Konfirmationen  der  behnskurien
zu  Cessionen  oder  Verpfändungen  von  Lehnshypotheken  in  derselben.  (A.  K.  O.  v.  20.  Aug.)  32.
213.  —  Anwendung  des  in  der  Verordnung  vom  8.  August  1832.  (S.  202.)  und  der  Allerhöchsten
Kabincts-Order  vom  26.  Dezember  1833.  (Jahrgang  1831.  S.  8.)  vorgeschriebenen  Verfahrens
bei  Geld-Entschädigungen  für  den  zu  Chaussec-,  Kanal=  und  öffentlichen  Flußbauten  abgerretenen
Grund  und  Boden,  auch  in  der  Provinz  Sachsen.  (A.  K.  O.  v.  18.  Okt.)  31.  179.  —  für  dieselbe
  gilt  ebenfalls  der  Intelligenz-Insertionszwang.  (A.  K.  O.  v.  18.  März.)  31.  71.  —  Gebührentaxe
  für  die  Superintendenten  in  derselben,  vom  21.  April  1832.  —  32.  139—141.

Sachsen-Altenburg,  Herzogthum,  Uebereinkunft  mit  demselben  wegen  der  gegenseitigen  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse,
  I.  d.  Berlin,  den  18.  Februar  und  Altenburg,  den  14.  Jannar  1832.  —  32.
105—114.  —  Allgemeine  Bestimmungen  rücksichtlich  derselben.  S.  105.  —  besondere  rücksschtlich
der  Gerichtöbarkeit  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiren.  S.  106.  —  in  nicht  streitigen  Rechtssachen,
S.  111.  —  in  Rücksicht  der  Strafgerichtsbarkeit.  S.  111.  ff.  —  Au,lieferung  der  Verbrecher.  S.
111.  113.  114.  —  iuucksichtlich  der  Forsifrevel  in  den  Grenzwaldungen  hat  es  bei  dem  Abkommen
vom  15.  Dezember  1821.  sein  Bewenden.  S.  111.  —  Konstatirung  der  Forstfrevel  durch  die  kompetenten
  Forst=  und  Polizeibeamten  des  Orts.  S.  112.  —  die  der  Geldstrafe  sübstituirte  Gefängstrafe
  soll  niemals  nach  Wahl  des  Eigenthümers  in  Forstarbeie  verwandelt  werden  können.  S.  111.  —
Jeugengestellung  in  Kriminalfällen.  S.  113.  —  wegen  der  gegenseitigen  Kostenvergütung  verbleibt
es  bei  dem  unter  dem  8.  Mai  1819.  mit  Sachsen-Gotha  und  Altenburg  gektroffenen  Uebereinkommen.
  S.  113.  —  auf  die  Königl.  Preußische  Rheinprovinz  gelten  sämmrliche  vorstehende  Bestimmungen
  nicht,  vielmehr  bleibt  es  rücksichtlich  derselben  bei  der  Verordnung  vom  2.  Mai  1823.
S.  111.  —  siehe  auch  Thüringische  Staaten.

Sachsen-
        <pb n="473" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  87

Sachsen-Koburg-Gotha,  Herzogthum,  Abkommen  mit  demselben  über  die  gegenseitigen  Gerichksbarkeits-Verhältnisse,
  vom  23.  Dez.  1833.—  34.9—16.  —  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.  S.  9—14
in  Rücksicht  der  Strasgerichtsbarkeie.  S.  141—  16.  —  Auslieferung  der  Verbrecher.  S.  14.  —  Ausführung
  der  zur  Verhütung  der  Forstfrevel  in  den  Grenzwaldungen  getroffenen  Abkommen  vom  4.
Dezember  1821.  und  26.  Novbr.  1824.  —  34.  14.  —  Vollstreckung  der  Straferkenntnisse.  S.  14.—
Auslieferung  der  Geflüchteten  und  der  Ausländer.  S.  15.  —  Räcksichtlich  der  Rheinprovinz  findee  nur
die  Verordnung  vom  2.  Mai  1823.  Anwendung.  S.  16.  —  Vertrag  mit  demselben,  die  Zoll=  und
Handelsverhältnisse,  ingleichen  die  Besteuerung  der  innern  Erzeugnisse  in  dem  herzoglichen  Amte
Volkenrode  betreffend,  vom  26.  Juni  1833.  —  33.281—288.  —  Anwendung  einiger  damit  in
Verbindung  stehender  Besiimmungen  des  Vertrags  vom  4.  Juli  1829.  —  33.  285.  —  tritt
rücksichtlich  des  Fürstenthums  Lichtenberg  dem  Zollkarkel  v.  11.  Mai  1833.  bei.  (Minist.  Bekanntm.
v.  11.  Juli)  34.90.—  Staatsvertrag  mit  demselben  über  die  Abtretung  des  Fürstenthums  bicheen
berg  an  Preufßen,  gegen  Entschädigung,  vom  31.  Mai  1834.—34.  159.  —  (.  auch  Thüringische  Staaten.

Sachsen-Meiningen-Hildburghausen,  Herzogihum,  Uebereinkunft  mie  demselben  wegen  Verhütung
  der  Forstfrevel  in  den  Grenzwaldungen.  (Minist.  Erklärung  v.  28.  Juli.)  31.  158.  —  siehe
auch  Thüringische  Staaten.

Sachsen-Weimar-Eisenach,  Großherzogthum,  Staatsvertrag  mit  demselben  über  dessen  künstigen  Beitritt
  zum  Zollverbande  der  östlichen  Preußischen  Prorinzen,  zunächst  aber  hinsichtlich  des  Landkreiseo  Erfure
und  der  Kreise  Schleusingen  und  Ziegenrück.  (v.  11.  Febr.)  31.  45.  (Minist.  Erklärung  v.  4.  Mai.)
31.  49.  —  Uebereinkunft  mit  demselben  wegen  Ausführung  der  Artikel  3.  und  7.  des  Staatsvertrages
  vom  11.  Februar  1831.  in  Beziehung  auf  die  stipulirte  Verlegung  der  Erhebung  des  rezeßmäßigen
  Geleits  von  Erfurt  und  Gotha  hinweg)  sowie  in  Beziehung  auf  die  gegenseitigen,  vor
dem  Beitritte  des  Großberzogkhums  zu  dem  Zollverbande  der  östlichen  Preußischen  Provinzen  festgestellten
  Verkehrs=  und  Handels-Erleichterungen;  desgleichen  wegen  endlicher  Ausgleichung  anderweitiger
  gegenseitiger  Ansprüche,  4d.  d.  Verlin,  den  10.  August  1831.  —  31.  175  —183.  —  Vertrag
  mie  demselben,  die  Zoll=  und  Handelsverhältnisse,  ingleichen  die  Besteucrung  der  innern  Erzeugnisse
  in  den  großherzoglichen  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben  betreffend,  vom  30.  Mai
1833.—  33.  271—278.  —  Erneuerte  Militair-Durchmarsch=  und  Erappen-Konvention  mit  demselben,
  vom  12.  Januar  1830.  und  Ministerial-Bekanntmachung  vom  10.  Januar  1832.  —  32.  30—40.
—  siehe  auch  Thüringische  Staaten.

Stichsische  Landestheile,  ehemalige,  Aushebung  des  bisherigen  Unterschiedes  in  denselben  zwischen  unehelichen
  und  ehelichen  Kindern  in  Rücksicht  auf  die  gewerblichen  Verhälenisse.  (A.  K.  O.  v.  B.  Juni)  33.  78.

Salinenwesen,  siehe  Bergwerkswesen.

Salpctersäure,  Salpetersalzsäure,  (Königswasser))  deren  Anwendung  als  Desinfektionsmittel.  (Anweisung
  v.  B.  Aug.)  35.  273.

Sammlungen,  Kunst=  und  wissenschaftliche,  städtischer  Gemeinen,  zu  deren  Veräußerung  ist  êie  Genehmigung
  des  Ministeriums  bes  Innern  erforderlich.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  29.

Samter,  Stadt,  im  Posenschen  Regierungobezirke,  derselben  wird  die  revidirte  Städteordnung  vom
17.  März  1831.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  21.  Sept.)  35.  216.

Sanitäts-Kommissionen,  deren  Errichtung  in  den  Städten  zur  Verhücung  und  Beschränkung  ansteckender
  Krankheiten.  (Regulativ  v.  8.  Aug.)  35.  242.  f.  —  Auftbringung  der  Kosten
zu  deren  Bedürfnissen  Seitens  der  Kommunen.  S.  243.  —  Bildung  der  denselben  untergeordneten
Spezial=  (Schutz=  oder  Revier-)  Kommissionen.  S.  212.

Strge,  deren  Verpichung,  bei  den  an  ansteckenden  Krankheiten  Verstorbenen.  (Regulativ  v.  8.  Aug.)
35.  248.

Sarne,  Stadt,  im  Posenschen  Regierungsbezirke,  derselben  wird  die  revi  irte  Städteordnung  vom
17.  März  1831.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  28.  März.)  35.  41.

Schaden-
        <pb n="474" />
        88  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Schadensersatz,  Geltendmachung  der  Ansprüche  auf  solchen  gegen  den  Fiskus.  (A.  K.  O.  o.  4.  Dez.)
31.  255.  ff.

Schfer,  (und  Schäferknechte),  dienende,  im  Kreise  Hoyerswerda,  zu  deren  Umzugscermin  wird  vom
Jahre  1836.  an  der  2406e  Juni  bestimmt.  (A.  K.  O.  v.  28.  Aug.)  35.  196.

Schafvieh,  Bestrafung  der  an  demselben  begangenen  Diebstähle.  (A.  K.  O.  v.  4.  Aug.)  32.  202.

Schankgerechtigkeit,  ausschließliche  für  einen  bestimmten  Bezirk,  deren  Aufhebung  in  der  Provinz
Posen.  (G.  v.  13.  Mai.)  33.  59.  —  Aufhebung  und  Ablbsung  der  dafür  an  die  Grundherren  in  den
Mediatstädten  derselben  Provinz  zeither  entrichteren  Abgaben  und  eistungen.  (G.  v.  13.  Mai.)  33.  55.

Schankwirthschaften,  (Schankstäcten),  ohne  Beherbergung  von  Fremden,  Anordnungen  für  deren
Betrieb  in  den  Städken  und  auf  dem  Lande.  (A.  K.  O.  v.  7.  Febr.)  35.  18—20.  —  dazu  bedarf
es  eines  polizeilichen  Erlaubnißscheines,  welcher  stempel=  und  sportelfrei  ertheilt  wird.  S.  18.  —  in
welchen  Fällen  solcher  ertheilt  oder  versagt  werden  kann.  S.  18.  19.  —  hängt  zugleich  von  der
Nützlichkeit  und  dem  Bedürfnisse  derselben  ab.  S.  19.  —  Fortsetzung  des  zeitherigen  Betriebes  derselben.
  S.  19.  —  in  wiefern  dabei  ausschließliche  Berechtigungen,  Krugverlagsrechte  oder  Real-Berechtigungen
  zu  berücksichtigen  sind.  S.  20.  —  Strafen  für  deren  Betrieb  ohne  polizeiliche  Erlaubniß.
  S.  20.  —  deren  Schließung  bei  Aufläufen.  (V.  v.  30.  Dez.  1798.)  35.  174.  —  neue,
deren  Anlegung  auf  dem  Lande  in  der  Provinz  Posen.  (G.  v.  13.  Mai.)  33.  59.  —  deren  Inhaber
  können  auch  serner  Verträge  über  die  Enenehmung  ihrer  Getränke  aus  einer  bestimmten  Fabrikationsstätke
  errichten;  ebendas.  —  desgl.  auch  Verträge  über  die  Enenehmung  der  Getränke  aus
ihren  Schankstätten,  jedoch  immer  nur  auf  Ein  Jahr;  ebendas.  —  deren  Anlegung  auf  dem  Lande  ist
den  noch  niche  noturalisirten  Juden  in  derselben  Prorinz  gänzlich  unkersage.  (V.  v.  1.  Juni)  33.  71.
—  in  den  Städten  kann  solche  denselben  nur  auf  besondere  Genehmigung  gestaktet  werden;  ebendas.

Scharlach,  Krankheit,  sanitätspolizeiliche  Vorschriften  hinsichtlich  derselben.  (Regulativ  v.  8.  Aug.)
35.  257.  —  Dezinfektions-Verfahren  bei  derselben.  (Anweis.  v.  8.  Aug.)  35.  283.  —  Belehrung
über  dieselbe.  (v.  8.  Aug.)  35.  Anh.  S.  31.

Scheidemünzen,  fremde,  bleiben  im  Handel  und  gemeinen  Verkehr  verboten.  (A.  K.  O.  v.  4.  Aug.)

32.  207.

Schenkungen,  (letztwillige  Zuwendungen,  Erbschaften  und  Vermächcnisse),  an  öffenkliche  Anstalten  und
Korporationen,  Gesetz  über  deren  Annahme,  vom  13.  Mai  1833.  —  33.  49.  —  wann  ehr  dazu  die
Einholung  landesherrlicher  Genehmigung  erforderlich  ist.  (ebendas.)  S.  50.  —  zu  deren  Verabfolgung
  an  ausländische  öffentliche  Anstalten  und  Korporationen  muß  eine  solche  Genehmigung  immer
nachgesucht  werden.  (ebendas)  S.  50.  —  Strafbestimmungen  für  Uebertrekungen  dieser  Anordnungen.
  S.  50.  —  Seitens  zahlungsunfähiger  Schuldner  zum  Nachtheile  deren  Gläubiger  und  in  unredlicher
  Absicht,  Befugniß  der  letzteren  zu  deren  Widerruf.  (G.  v.  26.  Apr.)  35.  51.

Schießen,  mit  Feuergewehren,  von  den  Schiffen  auf  dem  Strom  oder  am  Bohlwerk,  darf  nach  der
Hafen=  2c.  Polizei-Ordnung  für  Swinemünde  und  Stettin  vom  22.  August  1833.  ohne  Erlaubniß
nicht  stattfinden.  33.  91.  —  siehe  auch  Schußwaffen.

Schießpulver,  Anordnungen  für  dessen  Verschiffung  auf  dem  Rhein.  (#heinschiff.  Ord.  v.  31.  März.)
31.  113.  —  auf  Schiffen  verladen,)  Vorsichtsmaßregeln  rücksichtlich  desselben  nach  der  Hafen,  2c.
Polizei=  Ordnung  für  Swinemünde  und  Stettin  vom  22.  August  1833.  —  33.  90.  91.

Schifffahrts-Abgaben,  (Schiffsgebühren),  siehe  Elb=  und  Rheinschifffahrt,  Schifffahrts-Verträge  2c.

Schifffahrts-Vertraäge,  mit  fremden  Staaten,  namentlich  mie  Anhalt-Bernburg,  wegen  Regulirung
  der  Schifffahrtsabgaben  auf  der  Saalc.  (Vertrag  vom  17.  Mai.)  31.  57—  60.  —  mit  dem
päbstlichen  Kirchenstaate.  (Minist.  Bekanntmach,  v.  22.  Sepk.)  31.  161.  —  mie  den
vereinigten  Staaten  von  Mexiko,  vom  18.  Februar  1831.  (Minist.  Bekanntmach,  v.  27.  Febr.)
35.  21—36.  —  mit  Oesterreich.  (Minist.-Erklärung  v.  1.  Mai.)  31.  51.  —  siehe  auch  Elb,  und
Aheinschifffahrt.

Schiffe,
        <pb n="475" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  89

Schiffe,  Sukhastations-Verfahren  rücksichtlich  derselben.  (V.  v.  A.  März.)  34.  39.  45.  —  Preußi,
sche  in  fremden  Häfen,  und  sremde  in  Preußischen  Häfen,  siehe  Schifffahrts-Verträge.

Schiffer,  (Stromschiffer),  auf  das  Verhältniß  derselben  zu  ihren  Schiffsknechten  finden  die  Vorschriften
  der  Gesinde-Ordnung  vom  8.  November  1810.  Anwendung.  (N.  K.  O.  v.  23.  Sept.)  35.  222.—
Kompetenz  der  Ortspolizeibehörden  zur  Schlichtung  der  Sereitigkeiten  zwischen  denselben,  sowie
zwischen  den  Eigenthümern  der  Stromfahrzeuge  und  den  Schiffern.  (ebendas.)  —  Rechtsverhältnisse
zwischen  den  Schiffseigenthümern  und  den  Schiffsführern,  so  wie  zwischen  den  Schiffern  und  den
Befrachtern.  (ebendas.)  —  deren  Verpflichkungen  nach  der  Polizei-Ordnung  für  die  Häáfen  und  Binnengewässer
  von  Swinemünde  und  Stektin,  vom  22sten  August  1833.  —  33.  88.  ff.  —  siehe  auch
Seeschiffer.

Schiffer-Patente,  zum  Betriebe  der  Rheinischen  Schifffahrt,  deren  Ausfertigung  Seitens  der  Regierung
  zu  Cöln.  (Regulativ  v.  5.  Aug.)  34.  119.  157.  —  denselben  muß  eine  Prüfung  der  sich
darum  bewerbenden  Schiffer  vorangehen.  S.  151.  152.

Schiffsbefrachter,  siehe  Schiffer.

Schiffoflagge,  siehe  Flagge.

Schleichhandel,  Joll-Kartel  zur  Verhütung  desselben,  zwischen  Preußen,  Kurhessen,  dem  Großherzogthume
  Hessen,  Baiern,  Würtemberg  und  Sachsen  einer  Seits,  und  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und
Handelevereine  verbundenen  Staaten  anderer  Seicts,  vom  11.  Mai  1833.  —  33.  258—  261.

Schleichhändler,  (Zoll=  oder  Steuer-Kontravenienken),  in  wiesern  die  Grenzaufsichtsbeamten  gegen
dieselben  von  ihren  Waffen  Gebrauch  zu  machen  befagt  sind.  (G.  v.  28.  Juni)  34.  83.  f.

Schlessen,  Provinz,  Grenz-Regulirung  zwischen  derselben  und  dem  Königreiche  Polen.  (Definitiv  -Traktat
  vom  1835.  —  35.  69  —91.—  Errichtung  eines  Königl.  Kredit-Instituts  für  dieselbe,  behufs
  der  Aufnahme  von  Kapitalien  auf  Gütern  hinter  den  schon  cingetragenen  landschaftlichen  Pfandbriesen
  2c.  (BV.  v.  B.  Juni.)  35.  101  —  132.  (stehe  auch  Kredit-Institut.)  —  Emtrichtung  von  dgau,
demien  oder  anderen  bei  der  Vererbung  von  Rustikalstellen  in  derselben  üblichen  Abgaben  an  die
Gutöherrschafe,  Seitens  der  Erben  in  absteigender  Linie,  nach  zunächst  vorangegangenen  Fällen.  (G.
v.  19.  Juli.)  32.  191.  —  Wiederherstellung  der  Pfarr-Zehentverfassung  in  derselben,  so  wie  sie
nach  der  Order  vom  3ten  März  1758.  bis  zum  6een  Februar  1812.  bestanden  hatte.  (A.  K.  O.  v.
16.  Juni)  31.  169.  —  Definitive  Berichtigung  des  Schuldenverhältnisses  mehrerer  bandgemeinden
  in  den  Kreisen  Leobschütz,  Ratibor,  Cosel  und  Strehlen,  die  durch  den  Ankauf  von  Rittergütern
  und  deren  Vertheilung  sich  mie  Schulden  belastet  haben,  für  welche  sie  als  Korrealverpflicheete
haften.  (A.  K.  O.  v.  19.  Aug.)  35.  181—  192.  —  Aufhebung  der  Geschlechts-Vormundschaft  in
derselben  und  der  in  der  Rudolphinischen  Polizei=  Ordnung  vom  19.  Juni  1577.  enthaltenen  Vorschriften
  wegen  Burgschaften  der  Frauen  für  ihre  Ehemänner.  (V.  v.  30.  Aug.)  33.  96.  —  Anwendung
  der  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  und  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  rücksichtlich
  derselben;  ebendas.

Schleusingen,  Kreis,  siehe  Thüringische  Staaken.

Schmiegel,  Stade,  im  Posenschen  Regierungsbezirke,  berselben  wird  die  revidirte  Städteordnung  vom
17.  März  1831.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  20.  April)  35.  10.

Schnee,  auf  den  Kunftstraßen,  Verpflichtung  der  Anwohner  zu  dessen  Wegräumung.  (N.  K.  O.  v.
8.  März.)  32.  119.  —  in  wiefern  an  dazu  gedungene  Arbeiter  aus  der  Chausséebau-Kasse  Tagelohn
  gezahlt  werden  kann;  ebendas.

Schneidemühl,  Stade,  im  Bromberger  Regierungsbezirke,  derfelten  wird  die  revi  irte  Staͤbteordnung
  vom  17.  März  1831.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  15.  Aug.)  35.  183.

Schsppenstühle,  in  den  deutschen  Bundesstaaten,  dürfen  nur  noch  in  Eivilstreirigkeiten,  nicht  aber  in
Polizei=  und  Kruninalsachen,  Erkennenisse  abfassen.  (Bundesbeschluß  v.  13.  Novbr.  1834.  und  Publik.
  Patene  v.  31.  März.)  35.  45.

Schreib-
        <pb n="476" />
        90  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Schreibgebuͤhren,  in  Mandats-  summarischen  und  Bagatell-Projessen,  Antheil  an  denselben  für  Be,
amte;  siehe  Gebuͤhrentaxe.

Schriften,  siehe  Druckschriften  und  Censur.

Schriftsteller,  siehe  Nachtruck.
chrimm,  Stadt,  im  Posenschen  Regierungsbezirke,  derselben  wird  die  revidirte  Städceordnung  vom
17.  März  1831.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  20.  April)  35.  49.

Schuldmter,  Ausschließung  von  denselben  wegen  Theilnahme  an  unerlaubeen  Verbindungen.  (Bun,
desbeschluß  v.  14.  Novbr.  1834.  und  Allerh.  Bekannemach.  desselben  v.  5.  Dez.)  35.  291.  —  siehe
auch  Verbindungen.

Schul-Angelegenheiten,  städtische,  daran  können  nur  solche  Magistraksmieglieder  Theil  nehmen,
welche  sich  zur  christlichen  Religion  bekennen.  (R.  Ste.  O.  v.  17.  März.)  31.  25.  —  Einholung
des  Gutachtens  der  Stadt  d  l  in  denselben.  (R.  St.  O.  v.  17.  Maͤrz.)  31.  27.

Schulanstalten,  (Lehranstalten),  öffentliche  und  pridat  Verhütung  unerlaubter  Verbindungen  in  denselben,
  in  Anwendung  des  5.  2.  des  Bundesbeschlusses  vom  20.  September  1819.  (Bundesbeschluß
v.  14.  Novbr.  1834.  und  Allerh.  Bekanntm.  desselben  v.  5.  Dez.)  35.  293.  —  siehe  auch  Privat=Schulanstalten,
  desgl.  Schenkungen.

Schulbesuch,  in  der  Rheinprovinz,  Strafverfahren  Seitens  der  Polizei=  Verwaltungs-Behörden  wegen.
Versäumung  und  Vernachlässigung  desselben.  (A.  K.  O.  v.  20.  Juni.)  35.  134.  —  Anordnungen
rücksichtlich  desselben  während  der  asiatischen  Cholera.  (Instr.  v.  31.  Jan.)  32.  47.  —  desgl.  bei
ansteckenden  Krankheiten  überhaupt.  (Regulativ  v.  8.  Aug.)  35.  244.

Schulddokumente,  Vermerk  der  mit  denselben  vorgenommenen  Abzweigungen  auf  deren  Originalen.
(A.  K.  O.  v.  6.  Novbr.)  34.  180.

Schulden,  slehe  Pfand=  und  Hypothekenschulden.  —  Staats,,  siehe  Haupt-Verwaltung.  —  städtische,
siehe  Stadtschulden  und  Anleihen.

Schuldenwesen,  mehrerer  bandgemeinden  in  den  Kreisen  der  Provinz  Schlesien:  keobschütz,  Ratibor,  Cosel
und  Streblen,  Anordnungen  für  dessen  definitive  Berichtigung.  (A.  K.  O.  v.  19.  Aug.)  35.184—192.
Schuldgefangene,  in  wiefern  deren  Verhaftung  über  Ein  Jahr  verlängert  werden  darf,  in  Anwendung
  des  §.  146.  Tit.  24.  der  Prozeß=  Ordnung.  (A.  K.  O.  v.  5.  Juli.)  32.  176.

Schuldner,  lahlungsunfähige,  Rechte  deren  Gläubiger  in  Beziehung  auf  die  von  erstern  zum  Nachtbeile
  der  letztern  in  unredlicher  Absiche  geschlossenen  Verträge.  (G.  v.  26.  Apr.)  35.  53—  56.  —
Verfolgung  derselben  im  summarischen  Prozeß,  nach  der  Verordnung  vom  1.  Juni  1833.)  Tit.  2.
(G.  v.  26.  April)  35.  56.

Schuldscheine,  öffentlicher  Behörden,  die  dafür  bestimmeen  Stiche,  Platken,  Stempel  und  Formen
dürfen  ohne  Erlaubniß  nicht  gefertigt  oder  davon  Abdrücke  verabfolgt  werden.  (G.  v.  6.  Juni.)  35.  99.

Schulen,  siehe  Schulanstalten  und  Schulbesuch.

Schul-Kollegien,  Provinzial,  Vertretung  des  Fiskus  und  öffentlicher  Anstalten  Seitens  derselben,
bei  Gemeinheikstheilungen,  Auceinandersetzungen  2c.  (V.  v.  30.  Juni.)  34.  102.  103.  106.  —  Bestätigung
  der  Auseinandersetzungs-Rezesse  und  Verträge  Seitens  derselben.  S.  110.  f.  —  deSgl.
der  Ablösungsverträge.  S.  111.  f.

Schullehrer  find  nicht  verpflichtet,  unbesoldete  Stadtämter  zu  übernehmen.  (K.  St.  O.  v.  17.  März)
31.  31.  —  bedürfen  zur  Annahme  solcher  Aemter  der  Erlaubniß  ihrer  vorgesetzten  Dienftbehörde  und
der  Regierung;  ebendas.  —  diese  Erlaubniß  kann  im  Interesse  des  Dienstes  auch  wieder  zurückgenommen
werden;  ebendas.  —  binsichtlich  deren  persönlicher  Befreiung  von  Käddtischen  Gemeine-kasten  sind  die
bestehenden  Verordnungen  anzuwenden.  (N.  St.  D.  v.  17.  März.)  31.16.—  siehe  euch  Gemeinde-Abgaben.

Schulzen,  siehe  Dorfschulzen.

Schußwaffen,  deren  Gebreuch  Seitens  des  Militairs  bei  Stillung  von  Aufläufen  und  Wiederherstellung
  der  öffentlichen  Ordnung.  (V.  v.  17.  Aug.)  35.  171.  —  in  wie  weit  die  Grenz-Aufsichtsbeamten
  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  von  denselben  Gebrauch  machen  dürfen.  (G.  v.  28.  Juni)
34.  83.  F.  Schuß-
        <pb n="477" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  91

Schutzblattern,  sanitaͤts-polizeiliche  Vorschriften  ruͤcksichtlich  deren  Impfung.  (Regulativ  v.  8.  Aug.)  35.
255.  ff.  —  desgl.  beim  Militair.  (ebendas.)  S.  257.  —  allgemeine  Belehrung  uͤber  dieselben  und
deren  Impfung.  (v.  8.  Aug.)  35.  Anh.  S.  24.  ff.  —  Einfuͤhrung  einer  zwangsweisen  Revaccination
derselben  bei  der  ganzen  Armee,  zur  Verhuͤtung  der  Menschenpocken.  (A.  K.  O.  v.  16.  Juni,  nebst
Vorschrift  v.  6.  April.)  34.  119  -  122.

Schutzverwandte,  in  den  Staͤdten,  sind  diejenigen,  welche,  ohne  Buͤrger  zu  sein,  ihren  Wohnsitz  im
Stadtbezirke  haben.  (R.  Se.  O.  v.  17.  März.)  31.  14.  —  dieselben  können  städtische  Grundslücke
erwerben  und  Gewerbe  treiben;  ebendas.  —  in  welchen  Fällen  sie  zur  Erwerbung  des  Bürgerreches
verpflichtee  sindt;  ebendas.  S.  12.  13.  14.  —  Heranziehung  derselben  zu  allen  städtischen  Kasten  und
Pflichten  und  zu  den  öffenclichen  Anstalten,  deren  Vorcheile  sie  mit  genießen.  (A.  K.  O.  v.  u.  Jul.
1832.  zu  §.  44.  der  Se.  O.  v.  19.  Nov.  1808.)  32.  184.

Schwängerungsklagen,  gegen  die  im  Auslande  wohnenden  Schwängerer,  auf  solche  soll  die  Vorschrift
  im  §.  105  en.  1.  Th.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts  nicht  anwendbar  sein.  (A.  K.  O.  v.
30.  Sept.)  35.  2

Schwargurg=  Fädosad,  Fürstenthum,  Vertrag  mit  demselben,  die  Zoll-  und  Handelsverhältnisse,
ingleichen  die  Besteuerung  der  innern  Erzeugnisse  in  der  Unterherrschafe  desselben  beereffend,  vom
25.  Mai  1833  —33.  269  —  273.  —  Anwendung  einiger  damit  in  Verbindung  stehenden  Bestimmungen
  der  Verträge  vom  19.  Juni  1816  und  21.  Juni  1822.  (ebendas.)  S.  270.  —  ssehe
auch  Thüringische  Stkaaten.

Schwarzburg-Sondershausen,  Fürstenthum,  Verktrag  mit  demselben,  die  Zoll=  und  Handelsverhalenisse,
  ingleichen  die  Besteuerung  der  innern  Erzeugnisse  in  der  Unterherrschaft  desselben  beereffend,
vom  8.  Juni  1833—  33.  279—  283.  —  Anwendung  einiger  damie  in  Verbindung  stehenden  Bestimmungen
  der  Verträge  vom  15.  Juni  1816  und  25.  Oktober  1819.  (ebendas.)  S.  280.
—  siehe  auch  Thüringische  Staaten.

Schwedisch-Pommersches  Kourant,  und  die  dessen  Seelle  vertretenden  Zwei-Drittelstücke,  Werth=Scslechung
  derselben  bei  privatrechtlichen  Verpflichtungen.  (A.  K.  O.  v.  23.  Aug.)  31.  174.
Schwefeldampfe,  deren  Anwendung  als  Desinfektionsmittel.  (Anweis,  v.  g.  Aug.)  35.  273.

Schweiz,  der  Besuch  der  in  derselben  bestehenden  Universleäten  Zürich  und  Bern  ist  den  diesseitigen
Unterthanen  unbedingt  verboten.  (A.  K.  O.  v.  18.  Dezbr.)  34.  183.

Schwerin,  Seade,  im  Posenschen  Regierungsbezirke,  derselben  wird  die  revidirte  Städte,  Ordnung
vom  17.  März  1831.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  31.  Oktbr)  34.  180.

Schwindsucht,  sanitäte  polizeiliche  Vorschriften  hinsichtlich  derselben.  (Negulativ  v.  S.  Aug.)  35.  263.
—  Desinfektions-Verfahren  bei  derselben.  (Anweis.  v.  8.  Aug.)  35.  284.  —  Belehrung  über  dieselbe.
  (v.  S.  Aug.)  35.  Anb.  S.  48.

See-Assekuranz-Kompagnie,  Preußische,  in  Stektin,  Erweiterung  der  Vollmacht  für  deren  Bevollmächtigten.
  (A.  K.  O.  v.  17.  Dezbr.  1831.)  32.  6.

Seereisende,  Paßoerfahren  rückslchelich  derselben  nach  der  Polizei-Ordnung  für  die  Häfen  und
Bimnengewässer  von  Swinemünde  und  Stetein  vom  22.  August  1833  —  33.  93.  94.

Seeschiffer,  preußische,  Verpflicheung  derselben  zur  Mienahme  verunglückter  vaterlandischer  Schiffsmänner,)
  behufs  der  Rückkehr  in  die  Heimath.  (V.  v.  5.  Oktbr.)  33.  122.  —  Anordnungen  hinsichtlich
  dieser  Mitnahme  und  Entschddigung  dafür;  ebendas.  —  Strafbarkeit  derselben  wegen  unrechtmäßiger
  Weigerung.  (ebendas.)  S.  123.

Seeschiffsleute,  (Seeschiffsvolk),  stehen  gegen  die  Schiffer  gesetzlich  in  eben  den  Verhältnissen,  wie
das  Gesinde  gegen  die  Dienstherrschaft.  (A.  K.  O.  v.  23.  Novbr.)  31.  255.  —  auf  den  in  Preußischen
  Ostseehfen  ausgerüsteten  Seeschiffen,  Anwendung  der  §6.  9  bis  12.  und  171  bis  176.  der
Gesinde=  Ordnung  vom  8.  November  1810  auf  dieselben  in  Bejiehung  auf  Annahme  und  Verabschiedung;
  ebendas.  —  Strafbarkeit  der  Schiffer,  welche  jene  ohne  Losschein  heuern,  oder  unwahre
bosscheine  ausstellen;  ebendas.  —  auf  Preußischen  Schiffen  nach  andern  Welttheilen  segelnd,  in  g

m  2  ern
        <pb n="478" />
        92  Sechstes  Sachregister.  1831.  bie  1835.

i  t  ecschiffsvolk  orts.

S#ersiseude,  —  9*  „ein1  der  Begünstigung  in  Ableistung  ihrer  Militairpflicht
verlustig  gehen.  (A.  K.  O.  v.  18.  Novbr.)  32.  230.  —  verungluͤckte  vaterlaͤndische,  und  zuletzt  auf
Preußischen  Schiffen  in  Dienst  gestandene,  Verpflichtung  der  Preußischen  Seeschiffsfuͤhrer  zu  deren
Mitnahme,  behufs  der  Rückkebr  in  die  Heimath.  (V.  v.  ö.  Oktbr.)  33.  122.

Segquestrationen,  von  Gütern  und  Grundstücken,  wann  ehr  solche,  statt  der  Subhastationen,  zulässig
sind.  (V.  v.  A.  März.)  34.  37.  —  Verfahren  bei  Auszahlung  der  laufenden  Zinsen  an  die  aus  dem
Hypothekenbuche  ersschtlichen  Gldubiger.  (ebendas)  S.  38.  —  von  Gücern,  Wahrnehmung  der  gutsberrlichen
  Rechte  durch  den  Sequester  oder  einen  Spezial-Kurator  bei  Auseinandersetzungen  2c.  vor
den  General-Kommissionen.  (V.  v.  30.  Junl)  34.  106.  —  der  dem  Königl.  Kredit-Justituce  in
Schlesten  verpfändeten  Güter,  Verfahren  rücksichtlich  derselben.  (V.  v.  8.  Juni)  35.  103.  110.  111.

Servis,  (und  Zuschuß),  dessen  Jahlung  an  Milikair-Geistliche.  (Milit.  Kirch.  Ord.  v.  12.  Febr.)  32.97.

Servis=  (und  Einquartierungs.)  Regulativ,  allgemeines,  vom  17.  März  1810.,  Modiftkation  der
Vorschriften  in  Nr.  20.  desselben,  in  Beziehung  auf  die  Ausmiethung  der  Unteroffiziere  und  Soldaten
  unter  dem  Bedinge  der  Verabreichung  einschläfriger  Bettstellen.  (A.  K.  O.  v.  28.  Juli)  34.  147.

Siegel,  öffentliche,  zum  amtlichen  Gebrauche  bestimmt,  dürfen  bei  Strafe  ohne  schriftliche  Anweisung
der  betreffenden  Behörde  nicht  angefertigt  ober  verabfolgt  werden.  (G.  v.  6.  Juni)  35.  99.

Siegen,  Fürstenthum,  mie  den  Aemcern  Burbach  und  Neuenkirchen  (Freien=  und  Hückenschen  Grund)
Einrichtung  des  Hypothekenwesens  in  demselben.  (V.  v.  31.  Mär.)  34.  47—54.  —  Anwendung
der  §  341—344.  Tit.  1.  Th.  II.  des  Allgemeinen  kandreches  auf  die  Bürgschaften  der  Ehefrauen
in  demselben.  (A.  K.  O.  v.  14.  Juli)  34.  118.

Silbermünzen,  fremde,  dürfen  im  Handel  und  gemeinen  Verkehr  gangbar  sein,  doch  ist  sie  Niemand
in  blesem  Verkehr  anzunehmen  verpflichter.  (A.  K.  O.  v.  4.  Aug.)  32.  207.

Simutltankirchen,  siehe  Kirchen.

Soldaten,  Verabreichung  von  einschläfrigen  Bettstellen  an  dieselben  in  den  Ausmierhungs-Quarkieren.
(A.  K.  O.  v.  28.  Juli)  34.  147.  —  Exekutions,  Vollstreckung  gegen  dieselben,  under  Anwendung
des  §.  155.  des  Anhangs  zur  Allgemeinen  Geriches=  Ordnung.  (A.  K.  O.  v.  8.  Novbr.)  31.  250.
—  (und  Unteroffiziere),  von  dem  stehenden  Heere,  den  Garnison=  und  Invaliden-Kompagnien  auf
unbestimmte  Zeit  beurlaube,  sind  in  Kriminal=  und  Injurien-Sachen,  während  der  Beurlaubung,  der
Civil,  Gerichesbarkeit  unterworfen.  (A.  K.  O.  v.  9.  Dezbr.)  34.  182.  —  minderjährige,  oder  unter
väterlicher  Gewalt  stehende,  haben  ihren  Gerichtsstand  in  Civilsachen  bei  dem  Gerichte  der  Garnison-Kadt.
  (A.  K.  O.  v.  2.  Novbr.)  33.  290.  —  aus  den  Kriegen  von  18l3),  unentgeldliche  Ereheilung
des  Bürgerreches  an  dieselben.  (A.  K.  O.  vom  #  Juli  1832  zu  é.  19,  der  Städte-Orbnung  vom
19.  Novbr.  1808.)  32.  183.—  siehe  auch  Kriegsreserve  und  Landwehrmänner;  desgl.  Militairpersonen.

Soldatenstand,  in  wie  fern  die  auf  Ausstoßung  aus  demselben  lautenden  Civil-Erkenntnisse  noch  der
Allerhöchsten  Bestätigung  bedürfen.  (A.  K.  O.  v.  30.  Juli)  32.  206.  —  nach  Ausstoßung  aus  demselben
  darf  auf  Wieberverleihung  der  Kriegsdenkmünze  von  den  Behörden  kein  Antrag  gemachte  werben.
  (A.  K.  O.  v.  3.  April.)  34.  65.  "

Sonncage,  an  denselben  dürfen  keine  Exekucionen  vollstreckt  werden.  (V.  v.  4.  März.)  34.  32.
—  in  die  Umzugszeit  fallend,  an  denselben  soll  die  Verbindlichkeie  des  Miethers  ruhen.  (A.  K.  O.
v.  30.  Juni)  34.  92.  —  slehe  auch  Feier=  und  Festtage.

Souveraineräkts-Rechte,  siehe  Hoheitsrechte.

Speier,  Stadt,  wird  Seitens  der  Baierschen  Regierung  zum  Freihafen  für  den  Rheinhandel  erkläré.
(Rheinschiff.  Ord.  v.  31.  März.)  31.  83.

Speisewirthschaften,  siehe  Galtwirthschaften.

Sportelfreihei#t,  der  Verhandlungen  der  Regierungen  und  der  Gerichte  über  die  Abtretung  von  Grund
und  Boden  zum  Chausseehau,  desgl.  zu  Kanal=  und  Flußbauten;  s.  Chausseen  und  Flußbauten.  —  in  Prozessen
  der  ritkerschaftlichen  Privak-Bank  in  Pommern.  (Statut  v.  23.  Jan.)  33.  9.  —  für  die  polizei-6

  lichen
        <pb n="479" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  93

lichen  Erlaubnißscheine  zum  Kleinhandel  mit  Getraͤnken  und  zum  Betriebe  von  Gast=  und  Schankwirthschaften.
  (A.  K.  O.  v.  7.  Febr.)  35.  18.  —  siehe  auch  Gebuͤhren-Freiheit  und  Gebuͤhren-Taxe.

Staatsdiener,  (Staatsbeamte),  Koͤnigliche,  Untersuchung,  Ruͤge  und  Bestrafung  der  von  denselben
aus  Veranlassung  ihrer  amtlichen  Wirksamkeit  veruͤbten  Ehrenkraͤnkungen.  (G.  v.  25.  April.)  35.  50.
(siehe  auch  Injurien.)  —  dieselben  sind  von  der  Verpflichtung,  unbesoldete  Stadtämter  zu  übernehmen,
  befreit.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  31.  —  bedürfen  zur  Annahme  solcher  Aemter  der
Erlaubniß  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  und  der  Regierung;  ebendas.  —  diese  Erlanbniß  kann
im  Interesse  des  Dienstes  auch  wieder  zurückgenommen  werden.  (ebendas.)  —  besoldete,  hinsichtlich
deren  Beiträge  zu  den  städtischen  Gemeinde-Abgaben  und  basten  sollen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom
11.  Juli  1822.  99.  1—  7.  und  6.9  —12.  angewendet  werden.  (K.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  15.—  (desgl.
A.  K.  O.  v.  #  Jul.  1832.  zu  F.  41.  der  Städte-Ord.  v.  19.  Novbr.  1808.)  32.  18  1.  (siehe  auch
Gemeinde,  Abgaben.)  —  dieselben  bleiben  dadurch  von  persönlichen  Kommunaldiensten  befreit.
(R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  15.  —  zugleich  Bürger,  Grundeigenthümer  oder  Gewerbetreibende,
haben  sie  aber  die  Befugniß,  Stellvertreter  zu  bestellen,  oder  dafür  Geldvergütigung  zu  leisten;
ebendas.  —  siehe  auch  Beamte.

Staatsdienst,  Ausschließung  von  demselben  wegen  Theilnahme  an  unerlaubten  Verbindungen.  (Bundesbeschluß
  v.  11.  Novbr.  1831  und  Allerh.  Bekannemach.  desselben  v.  5.  Dezbr.)  35.  291.  —  siehe
auch  Verbindungen,  desgl.  Anstellungen.

Staatsgut,  verheimlichtes,  in  der  Rheinprovinz,  auf  dasselbe  finden  die  Pesimmungen  wegen  Präklusion
  fiskalischer  Ansprüche  keine  Anwendung.  (G.  v.  18.  Dezbr.  1831.)  32.

Staatshaushalt,  allgemeiner  Ekat  desselben  für  das  Jahr  1632.)  vom  25.  ¶bruar  1832.  und
dessen  Bekanntmachung  durch  die  Allerhöchste  Kabinets-Order  von  demselben  Tage,  32.  65’—  67
—  deögl.  für  dat  Jahr  1835.  (v.  S.  Mai.)  35.  61  —63.

Staatöschulden,  siehe  Hauptverwaltung  derselben.

Staatsverbrechen,  in  wiefern  dem  Kammergerichte  deren  Untersuchung  und  Bestrafung,  als  dem
dazu  bis  auf  Weiteres  ausschließlich  besti  ten  Gerichtshofe,  zusteht.  (A.  K.  D.  v.  25.  April.)  35.A  47.
—  der  Beamten  in  der  Rheinprovinz,  Untersuchungs=  und  Strafverfahren  rücksichtlich  derselben.
(A.  K.  O.  v.  2.  Aug.)  34.  118.

Stpcner.  öffentliche,  die  Verbindlichkeit,  solche  anzunehmen,  bezieht  sich  nur  auf  die  unbesoldeten;
  zu  Annahme  besoldeter  Stadtämter  findet  eine  solche  nicht  Statk.  (A.  K.  O.  v.  Jul.  1832.
zu  §.  191.  der  Städte-Ord.  v.  19.  Novbr.  1808.)  32.  191.  —  unbesoldete,  sind  in  der  Regel  alle
Bürger  zu  übernehmen,  und  wenigstens  drei  Jahre  zu  verwalten  verbunden.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)
31.  31.  —  Niederlegung  derselben  nach  Ablauf  dieser  Frist,  und  dreisährige  Befreiung  von  der
Annahme  neuer  Aemter  und  Austräge;  ebendas.  —  Fortdauernde  Krankheiten,  Geschäfte,  die  längere
Reisen  norhwendig  machen,  und  ein  Alter  über  sechszig  Jahre  befreien  von  dieser  Verpflichtung;
ebendas.  31.  31.  —  desgl.  sind  Staatsdiener,  Justiz-Kommissarien,  Advokaken,  Patrimonial-  Richter,
Geistliche,  Schullehrer  und  Medizinalpersonen  von  deren  Uebernahme  befreit;  ebendas.  31.  31.—  zur
Uebernahme  derselben  bedürfen  Staacsdiener,  Patrimonial,  Richter,  Geistliche  und  Schullehrer  der
Erlaubniß  ihrer  Dienstbehörde  und  der  Regierung;  ebendas.  31.  31.  —  diese  Erlaubniß  kann  im
Interesse  des  Seaats=  oder  Kommunaldienstes  auch  wieder  zurückgenommen  werden;  ebendaf.  31.  31.
—  Strafbarkeit  der  beharrlichen  Weigerung  zur  Uebernahme  derselben  Seitens  der  dazu  Verpflichteken;
  ebendas.  31.  32.  —  wer  eins  derselben  schen  bekleidet,  kann  nicht  gezwungen  werden,  noch
eine  neue  Stelle  zu  übernehmen;  ebendas.  31.  31.  —  besoldete,  zu  deren  Annahme  sind  Pensionaire
nur  verbunden,  wenn  solche  dem  frühern  Dienstverhältnisse  gleich  oder  ähnlich  sind.  (R.  St.  O.  v.
17.  März.)  31.  25.

Stadtbezirke,  Umfang  derselben.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  11.  —  Vereinigung  und  Trennung
der  von  der  Kädcischen  Feldmark  umschlossenen,  oder  damit  in  Verbindung  stehenden,  oder  bisher
dazu  gehörigen  Grundstücke;  ebendas.  —  deren  Feststellung  durch  Einverleibung  oder  Trennung
von  Vorstddten  oder  einzelnen  Etablissements.  (V.  v.  17.  März.)  31.  40.

Staͤdte,
        <pb n="480" />
        24  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Stäote,  in  Erfüllung  deren  Pflichken  gegen  den  Staat,  haben  dieselben  alles  dasjenige  ohne  Weiteres
  zu  leisten,  was  nach  den  Festsetzungen  der  Scaatsbehörden  erforderlich  ist.  (R.  St.  O.  v.  17.
März.)  31.  27.  —  die  Oberaufsicht  des  Staats  über  dieselben  und  deren  Verwaltung  wird  durch
die  Regierungen  ausgeübe;  ebendaf.  31.  33.  —  Berechtigungen  und  Verpflichtungen  der  letzkern  in
dieser  Beziehung;  ebendas.  31.  33.  —  Rekursverfahren  in  allen  Gemeine=  Angelegenheiten  derselben;
ebendas.  31.  33.  —  mittelbare,  gehören  mit  ihrem  Dominialbesitze  und  dessen  Bewohnern  nicht  zum
Gemeindeverbande,  wenn  sie  demselben  nicht  beitreten.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  11.  —  vormaliger
  deutscher  Reichostände  und  andere  mirkelbare  Städte,  in  denselben  findet  die  revidirte  Städte-Ordnung
  volle  Anwendung.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  32.  —  nähere  Bestimmungen  über
deren  Ausführung  in  denselben;  ebendas.  —  die  Besitzer  derselben  bleiben  auch  fernerhin  im  Genusse
  der  ihnen  zustehenden  Ebrenrechte  und  nutzbaren  Privatrechte;  ebendas.  —  Rechte  und  Verhälenisse
  der  Besitzer  zu  den  Seabegemeinen;  ebendas.  —  Verwaltung  der  Polizei  in  denselben;
ebendas.  —  Vernehmung  des  Gutachtens  der  Besitzer  derselben  in  Angelegenheiten  der  Stadegemeinde;
  ebendas.  —  kleine,  gehen  auch  in  Hinsicht  des  ständischen  Verhältnisses  zu  den  andgemeinen
  über,  wenn  sie  wie  letztere  verwaltet  zu  werden  wünschen.  (V.  v.  17.  März.)  31.  37.  —  in
den  Bürgermeistereien,  (Sammtgemeinen),  mit  ländlichen  Gemeinen  im  Verbande  stehend,  Verfahren
bei  deren  Scheidung  und  Auseinandersetzung.  (V.  v.  17.  März.)  31.  40.  —  zur  Beförderung  deren
Ausbaue  können  die  Stadebehörden  den  Neu-Anbauenden  auf  gewisse  Jahre  Abgabenfreiheie  zugestehen.
  (A.  K.  O.  v.  ½  Juli  1832.  zu  §.  58.  der  St.  O.  v.  19.  Novbr.  1808.)  32.  181.  —  Abfassung
  deren  Statuten  in  der  Provinz  Preußen  und  der  Ober-gausitz,  denen  die  Staddte-Ordnung
vom  19.  November  1808  jetzt  verliehen  ist,  und  Erweiterung  der  deshalb  im  §.  49.  derselben
ertheilten  Befugnisse.  (A.  K.  O.  v.  28.  Febr.)  32.  118.  —  Abfassung,  Aenderung  und  Bestätigung
deren  Staruten.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  10.  11.  —  deren  Entwerfung  und  Vollendung.
Seirens  der  eingeführten  Magisträte.  (V.  v.  17.  März.)  31.  39.  —  dieselben  sollen  alle  Vorschriften  über
die  Verfassung  in  sich  begreifen,  die  daselbst  außer  der  Städte-  Ordnung  oder  davon  abweichend  gelten  sollen.
  (R.  St.  O.  v.  17.  März)  31.  10.11.  —  sollen  die  Bestandtheile  des  städtischen  Vermögens  genau  bestimmen,
  so  wie  die  dazu  berechtigten  Personen  und  das  von  Neuanziehenden  zu  entrichtende  Einkaufsgeld
  angeben;  ebendas.  31.  14.  —  durch  dieselben  sollen  die  Anzahl  der  zu  wählenden  Stadt.
verordneten  besiimmt  werden;  eben  #a.  31.  16.  —  sollen  die  Anzahl  der  Magistrats-Mitglieder  überhaupt,
  und  die  der  besoldeten  insbesondere  bestimmen;  ebendaf.  31.  22.  —  auch  besondere  Bedindingungen
  der  Fähigkeit  derselben  können  solche  enthalten;  ebendas.  —  sollen  die  Anzahl  der  Bezirksvorsteher
  und  die  Begrenzung  der  ihnen  untergebenen  Stadktheile  bestimmen;  ebendas.  31.  24.
—  Aufnahme  der  Berechtigungen  zum  Bürgerrechte  in  dieselben.  (V.  v.  17.  März.)  31.  39.

Städte-Ordnung,  vom  19.  November  1808,  wird  in  den  Städten,  worin  sie  gesetzliche  Krafe  hat,
für  jetzt  beibehalten.  (A.  K.  O.  v.  17.  März.)  31.  9.  —  den  Provinzialständen  oder  auch  den
Stadtgemeinen  ist  jedoch  überlassen,  statt  deren  die  Verleihung  der  revidirken  Ordnung  Allerhöchsten
Orts  nachzusuchen;  ebendas.  —  nachträgliche  Bestimmungen,  durch  welche  dieselbe  seit  ihrer  Bekanntmachung
  ergänzt  und  erläutert  worden.  (A.  K.  O.  v.  4.  Juli  und  Zusammenstellung  v.  14.  Juli
1832.)  32.  181—  191.  —  zu  6§.  15—  19.,  wegen  Gewinnung  und  unentgeldlicher  Ertheilung  des
Bürgerrechts.  (ebendas.)  32.  182.  1853.  —  zu  65.  20  und  39.,  wegen  Versagung  desselben,  Ausschließung
  von  demselben  und  wegen  dessen  Verlustes.  32.  183.  —  zu  §.  25.,  wegen  Ableistung  des
Bürgereides.  32.  184.  (s.  auch  Bürgereid.)  —  zum  §.  11.,  die  Gemeinde-kasten  der  Schutzverwandten
  und  Beamten  betreffend.  32.  184.  —  zum  6.  56.,  Art  der  Erhebung  der  Gemeinde-Abgaben  der
einzelnen  Mitglieder.  32.  1841.  —  zum  §.  58.,  wegen  Befreiung  der  Neuanbauenden  von  denselben  auf
gewisse  Jahre.  32.  184.  —  zum  9.  60.),  das  Verfahren  bei  Ablöfung  dinglicher  Besreiungen  betreffend.
32.  185.  —  zum  K.  70.,  wegen  Kenstiruirung  der  Stadtverordneten-Versamml  32.  185.  —  zum
.  84.  Ausschließung  der  Magistrats  Unterbeamten  von  der  Wöhlbarkeit  zu  den  Stellen  der  Stadtverordneten.
  32.  185.  —  zum  6.  109.,  Exekutionsverfahren  gegen  die  Stadtver  Vers
        <pb n="481" />
        Sechstes  Sachregister.  19831.  bis  1835.  95

Städte-Ordnung,  v.  19.  Novbr.  1808.  (Forts.)
gen  und  wegen  verweigerter  Kommunal-Abgaben  im  Allgemeinen.  (A.  K.  K.  v.  4.  Juli  u.  Zusammenstellung
v.  14.  Juli  1832.)  32.  185.  —  zum  §.  110.  die  Verantwortlichkeit  der  Stadtverordneten  betr.  32  186.—
zum  §.  113.,  wegen  der  Abgeordneten  zwischen  dem  Magistrac  und  der  Stadtt  t
32  186.—  zum  6.114.,  Nichtbewilligung  von  Geschenken  Seitens  der  letztern  fuͤr  ihre  Mitglieder.  32.  186.
—  zumd.  116.,  Ausschlietung  auch  der  Geistlichen  von  der  Wählbarkeit  zu  Vorstehern  und  Prokokollfübrern
  der  Skadtverordneten.  32.186.  —  zum  6.  117.,  Einberufung  der  Stellvertreker  der  Stadtverordneken.
32.  186.—  zu  65.  142  —144.,  Einschränkung  der  Beamtenzahl  und  Vereinigung  der  Stelle  des  Bürgermeisters
  und  Syondikus  in  mittlern  Scadbten.  32.  186.  —  zum  §.  144,  Bürgermeisterwahl  ohne  Beschrän-(lung
  in  Beziehung  auf  die  schon  vorhandenen  Magistraks-Mikglieder  und  ältesten  Stadtrdthe.  32.  187.—
zum  §.  146.,  Wahl  der  Magistrats-Mitglieder  auf  längere,  als  die  vorgeschriebene  Zeit  und  Ausscheiden  der
unbesoldeten  Magistratualen.  32.  187.  —  zum  5.  147.,  Erklärung  der  letztern  über  ihr  Ausscheiden.
32.  187.  —  zum  6.  148.,  Eidesleistung  der  Magistraks-Mitglieder.  32.  187.  (stehe  auch  Diensteid.)
—  zum  56.  149.,  Zulässigkeit  der  Prüfung  auch  bei  den  nur  auf  6  Jahre  zu  wählenden  Magistrats-Mitgliedern.
  32.  187.  —  zum  5.  150,  Verschwägerung  zwischen  Magistratsperfonen  während  der
Dienstzeit,  ohne  Einfluß  auf  letztere.  32.  180.  —  zum  6.  152.,  Fristbestimmung  für  die  Wahlen  der
Magistratspersonen,  und  Auswahl  unter  zwei  prasentirken  Kandidaten  Seitens  der  Regierung.  32.  188.
—  zum  5.  154.,  kommissarische  Verwaltung  der  Magistraksstellen,  wenn  dazu  beharrlich  unqualifizirte
Subsekte  präsentirt  werden.  32.  188.  —  zum  9.  157.)  Besetzung  der  städtischen  Unterbedienten,  Seellen
  mie  Militair-Invaliden  und  Annahme  zu  Magistrats  Unterbeamten-Stellen  auf  Kündigung.
32.  188.  —  zu  9.  159  und  161.)  Pensionsverhälenisse  der  ausgeschiedenen  Magistrats,  Mieglieder
  oder  Uncerbeamteen.  32.  188.  189.  —  zu  66.  167  und  184,  wegen  der  Unterhaltungskosten  und
der  bokalien  der  Gerichksbehörden  und  der  besonders  angeordneten  Polizeibehörden.  32.  189.  —  zum
s.  179a.,  Ansetzung  von  Kirchenvorstehern,  wo  der  Magistrat  oder  die  Steade  Kirchenpatron  ist.
32.  190.  —  zum  5.  1833,  Berechtigung  des  Magistrats  zur  sofortigen  Entnehmung  der  für  dringliche
  polizeiliche  Veranstaltungen  erforderlichen  Gelder  aus  den  bereitesten  Kämmereimicteln.  32.  190.
—  zum  5.  184.)  Feststellung  der  Grundsätze  für  die  Gemeindebeiträge  Seitens  der  Stadtverordneten
und  Repartition  derselben  Seitens  des  Magistrats.  32.  190.  —  zum  F§.  189.,  Verfahren  bei  Erbverpachtungen
  und  Verkauf  städtischer  Grundstücke  aus  freier  Hand.  32.  190.  —  zum  6é.  191.,  daß
die  Verbiudlichkeiet  zur  Uebernahme  von  unbesoldeten  Stadtämtern  sich  niche  auf  besoldete  erstrecke.
32.  191.  —  zum  6.  34.  der  Instruktion  für  die  Stadtverordneten,  wegen  Abstimmung  bei  den  Magistratswahlen
  durch  geheime  Stimmzeichen.  32.  191.  —  in  die  oben  gedachte  Zusammenktellung
v.  14.  Juli  1832.  sind  die  bloß  reglementarischen  Verfügungen  des  Ministerii  und  solche,  durch  welche
die  Zweifel  der  Behörden  über  die  Auslegung  und  Anwendung  des  Gesetzes  in  cinzelnen  Fällen  beseicige
  worden,  nicht  ausgenommen.  (A.  K.  O.  v.  4.  Juli)  32.  181.  —  die  bei  dieser  Zusammenstellung
etwa  übersehenen  gesetzlichen  Vorschristen  bleiben  in  Krafe,  so  lange  ihre  Aufhebung  nicht  ausdrücklich
  bekannt  gemacht  wird.  (ebendas.)  32.  191.  —  Erweiterung  des  H.  479.  derselben  in  Beziehung
auf  die  Abfassung  der  städtischen  Stakuten,  in  welchen  die  Bestimmungen  der  Staädee  Ordnung  modiftzirt
werden.  (A.  K.  O.  v.  28.  Febr.)  32.  118.  —  dergl.  Staturen  bedürsen  der  Allerhöchsten  Bestdtigung:
ebendas.  —  dieselbe  wird  mit  ihren  seitdem  erlassenen  gesetzlichen  Deklarationen  den  zum  provinzialständischen
  Verbande  des  Königreichs  Preußen  gehörigen  Städten,  in  welchen  dieselbe  noch  niche
eingeführt  ist,  verliehen.  A.  K.  O.  v.  13.  April  1831.—32.  115.  —  wird  den  mit  derfelben  noch
nicht  versehenen,  zum  provinzialständischen  Verbande  des  Herzogthums  Schlesien,  der  Grasschafe
Glaz  und  des  Preußischen  Markgrasthums  Oberlausig  gehörenden  Städten  der  Ober-Kausitz  verlieben.
  A.  K.  O.  v.  26.  April  1831.—  32.  115.  —  Verfahren  bei  Einführung  derfelben  in  den  vorgedachten
  Staddeen.  (A.  K.  D.  v.  28.  Febr.)  32.  116  —  H8.
Städte-Ordnung,  reoidirte,  für  die  Preußische  Monarchic,  vom  17.  März  1831.  —  31.  10—33.
—  Verordnung  über  deren  Einführung  in  den  mie  der  Monarchie  wieder  und  neu  vereinigten  Provinzen
        <pb n="482" />
        96  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Städte-Ordnung,  revidirte,  v.  17.  März  1831.  (Forts-)
vinzen  und  Landestheilen,  vom  17.  März.  1831  —31.  37—  40.  —  soll  auch  in  den  zur  Monarchie
gehdrenden  mittelbaren  Städten  volle  Anwendung  finden.  (N.  St.  O.  v.  17.  März)  31.32.  —  nähere  Bestimmungen
  über  deren  Ausführung  in  den  letztern;  ebendas.  —  dieselbe  soll  in  den  Städten,  in  welchen
  die  Städte-Ordnung  von  1808  keine  verbindliche  Krast  hat,  provinzenweise,  nach  und  nach,  auf
den  Grund  befonders  zu  publizirender  Verleihung,  cingeführt  werden.  (A.  K.  O.  v.  17.  März.)  31.  9.
—  die  durch  solche  verliehene  Verfassung  kann  denjenigen  Städten  wieder  entzogen  werden,  in  welchen
  wider  Erwarten  die  Mehrzahl  der  Bürgerschaft  sich  einer  ganz  besondern  Pflichtverletzung  schuldig
machen  sollte.  (R.  St.  O.  v.  17.  März)  31.33.—  Anwendung  des  §.  38.  derselben,  die  Befreiung  der  serviöberechtigten
  aktiven  Militairpersonen  und  auf  Inaktivitätsgehalt  gesetzten  Offiziere  und  Militairbeamten
  von  allen  Beiträgen  zu  Gemeinde  Lasten  betreffend,  auch  in  den  nach  der  Städte-Ordnung
vom  loten  November  1808  verwalteten  Städten.  (A.  K.  O.  v.  29.  Mai)  34.  71.  —  die  Vorschrift
  des  §.  96.  derselben)  die  Anstellung  der  Versorgungeberechtigten  in  städtischen  Subalkern-=Aemtern
  betreffend,  findet  auf  Kämmerei-,  Rendanten=  und  Kommnnal-Kassenbeamte  keine  Anwendung.
  (A.  K.  O.  v.  1.  Aug.)  35.  179.  —  wird  den  zum  provinzialsiändischen  Verbande  der  Mark
Brandenburg  und  des  Markgrasthums  Niederlausitz  gehörenden  Städten,  in  welchen  die  Städte-Ordmung
  von  1908  nicht  eingeführt  ist,  verlichen.  (A.  K.  O.  v.  17.  März.)  31.  9.  —  eben  so  den
zum  provinzialständischen  Verbande  der  Provinz  Sachsen  gehörenden  Städten.  (A.  K.  O.  v  28.April.)
31.  53.  —  in  allen  Fällen,  in  welchen  solche  im  Großherzogthum  Posen  verliehen  wird,  soll  der  zehnte
Ditel  derselben,  die  Städte  vormaliger  deutschen  Reichsstände  und  andere  mittelbare  Städte  betrefsend,
  nicht  zur  Anwendung  kommen.  (A.  K.  O.  v.  3.  Sept.)  35.  215.  —  deren  Einführung  in
den  Städten  der  Provinz  Westphalen.  (A.  K.  O.  v.  18.  März.)  35.  40.  —  dieselbe  wird  verliehen:
der  Stadt  Wendisch-Buchholz,  im  Petodamschen  Regierungsbezirke.  (A.  K.  O.  v.  21.  Juli)  32.
198.  —  der  Stadt  Königsberg  in  der  Neumark,  an  die  Stelle  der  Städte-Ordnung  vom  19.
Nevember  1808.  (A.  K.  O.  v.  4.  Juli)  32.  176.  —  der  Stadt  Bielefeld.  (A.  K.  O.  v.  26.
Novbr.)  33.  205.  —  der  Stadt  Dortmund.  (A.  K.  O.  v.  1.  Febr.)  31.  20.  —  der  Stade
Höxter.  (A.  K.  O.  v.  18.  Dezbr.  1833.)  31.  2.  —  den  Städten  Minden  und  Herford.  (.
K.  O.  v.  11.  Novbr.)  32.  229.  —  der  Stadt  Birnbaum.  (A.  K.  O.  v.  17.  März.)  33.  28.
—  der  Stadt  Bosanowo.  (A.  K.  O.  v.  21.  Juli)  31.  147.  —  der  Stadt  Filehne.  (A.  K.  O.
v.  28.  Ang.)  35.  196.  —  der  Staskt  Inowraclaw.  (A.  K.  O.  v.  21.  Sept.)  35.  215.  —  der
Stadt  Jutroczyn.  (A.  K.  O.  v.  3.  Sept.)  35.  214.  —  der  Stadt  Kempen.  (A.  K.  O.  v.
2.  Novbr.)  33.  128.  —  der  Stadt  Kobylin.  (A.  K.  O.  v.  15.  Aug.)  35.  183.  —  der  Stade
Kosten.  (A.  K.  O.  v.  23.  Mai.)  25.  98.  —  der  Stadt  Krotoschin.  (A.  K.  O.  v.  29.  Novbr.)
3  4.  182.  —  der  Stade  Kurnik.  (A.  K.  O.  v.  18.  Oktbr.)  35.  225.  —  der  Stadt  bisso.  (A.  K.

O.  v.  27.  Oktbr.  1932.)  33.  21.  —  der  Stadt  Meseritz.  (A.  K.  O.  v.  23.  Novbr.)  33.  291.
—  der  Stadt  Nakel.  (A.  K.  O.  v.  21.  Sept.)  35.  215.  —  der  Stadt  Ostrowo.  (A.  K.  O.  v.
3.  Juni)  35.  98.  —  der  Stadt  Posen.  (A.  K.  O.  v.  4.  Jan.)  32.  7.  —  den  Städten  Rawicz

und  Fraustadk.  (A.  K.  O.  v.  17.  Juli)  32.  191.  —  der  Stadt  Rogasen.  (A.  K.  O.  v.  12.  Dezbr.)
35.  297.  —  der  Stadt  Samter.  (A.  K.  O.  v.  21.  Sept.)  35.  216.  —  der  Stadt  Sarne.
(A.  K.  O.  v.  28.  März.)  35.  41.  —  der  Stadt  Schmiegel.  (A.  K.  O.  v.  20.  April.)  35.  49.
—  der  Stadt  Schneidemühl.  (A.  K.  O.  v.  15.  Aug.)  35.  183.  —  der  Stadt  Schrimm.
(A.  K.  O.  v.  20.  April.)  35.  149.  —  der  Stadt  Schwerin.  (A.  K.  O.  v.  31.  Oktbr.)  34.  180.
—  der  Stadt  Trzemeszno.  (A.  K.  O.  v.  5.Dezbr.)  35.  297.  —  der  Stadt  Zduny.  (A.  K.  O.
v.  5.  Ang.)  33.  88.

Stadrgemeinden,  in  welchen  die  Stärte-Ordnung  vom  19.  November  1808.  gilt,  deren  Verkretung
  bei  persnlicher  Vetheiligung  der  Stadtverordneten.  (A.  K.  O.  v.  18.  Juli.)  33.  81.  —  Encbindung
  derselben  von  den  VBeiträgen  zur  Unterhaltung  der  Gerichts=  und  besondern  Polizeibehörden
und  Verpflichtung  derselben  in  Beziehung  auf  die  Belassung  und  Einräumung  der  Geschäfts-okale

für
        <pb n="483" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  97

Stadtgemeinden,  (Forts.)  .
fükdiegedachkeaBehdkdem(A.K.O.v.szuli1832In§§.·167.n·184.derStädte-Okdn.v.
19.  Novbr.  1808.)  32.  189.  —  bestehen  aus  saͤmmtlichen  Einwohnern  des  Stadtbezirks,  Buͤrgern
und  Schutzverwandten.  (R.  St.  O.  v.  17.  Maͤrz.)  31.  14.  —  jeber  derselben  ist  als  Obrigkeit  und
Verwalter  ihrer  Angelegenheiten  ein  Magistrat  vorgesetze  (N.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  16.  —
Theilnahme  an  deren  Recheen  und  Verpflichtungen  Seitens  der  Mitglieder  derselben;  ebend.  —  Verwaltung
  und  Berwendung  des  Vermäögens  derfelben;  ebend.  —  Entrichtung  eines  herkömmlichen.
Einkaufsgeldes  hinsichelich  der  Miebenutzung  des  ftädeischen  Vermögens  Seitens  der  Neuanziehenden;
  ebendas.  —  Verpflicheung  derselben  zu  allen  keistungen,  welche  das  stddeische  Bedürfniß
  erfordere;  (ebendas.)  31.  15.  —  deögk.  Seitens  deren  Mitglieder;  (ebendas.)  31.  15.  u.  16.  —
freiwillige  Verdußerung  oder  Gemeinheitseheilung  der  denselben  zuständigen  Grundstücke  und  Realberechtisungen;
  (ebendas)  31.  28.  29.  —  Veräuferung  von  Sammlungen  und  Archiven  derselben,
mit  Genehmigung  der  Regierung;  (ebendas.)  31.  29.  —  desgl.  Aufnahme  von  Anleihen  und  Ankauf
  von  Grundskücken  für  dieselben;  (ebendas.)  31.  29.  —  Einfährung  von  Gemeine-Auflagen  in
denselben;  (ebendas.)  31.  29.  —  Verwaltung  des  Gemeine=  und  Kaämmerei,  Vermögens  in  denselben;
(ebendas.)  31.  30.—  Abschluß  von  Rechtsgeschäften  für  diefelben;  (ebendas.)  31.  30.  —  Ausstellung
von  Urkunden  für  dieselben;  (ebendas.  31.30.  —in  den  ehemaligen  westphälischen  Landeseheilen  der  Provinz
Sachsen,  Regulirung  deren  Verhältnisse  mit  den  Domainen  und  Riktergüätern.  (V.  v.  31.  März.)  33.  62.

Stadtgerichtsräthe,  als  solche  noch  fungirend,  führen  künftig  diesen  Titel,  statt  desjenigen  als  Justizrdebe.
  (A.  K.  O.  v.  1.  Novbr.)  35.  230.

Städrische  Beamte,  siehe  Beamte,  desgl.  Magistrats=  Subalkernen.

Städtisches  Rechnungswesen,  dessen  Erledigung  bis  zur  Einführung  der  reid.  Städte-Ordnung-(V.
  v.  17.  März.)  31.  39.  —  Instruktien  über  bessen  Einrichtung,  Seitens  der  Regierungen.
(R.  St.  O.  v.  17.  März)  31.  30.

Stadträthe,  älteste  gelehrte,  in  großen  Seädken,  haben  als  solche  keinen  Anspruch  auf  die  Bürgermeisterstelle
  in  denselben.  (A.  K.  O.  v.  ½  Juli  1832.  zu  §.  144.  der  Städte-Ord.  v.  19.
Novbr.  1806.)  32.  187.

Stadt-Rendanten,  (Kämmerer,  Einnehmer)  stehe  Kämmerei-Rendamtn.

Stadtschulden,  bereits  vorhandene,  Beitragspflicht  aller  einzelnen  Gemeindemitglieder  zu  deren
Verkinsung  und  Abtragung.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  15.

Stadtverordnete,  von  der  Wählbarkeit  zu  deren  Stellen  sind  Magistrats-Uncerbeamte  ausgeschlossen.
(A.  K.  O.  v.  ½  Juli  1832  zu  §.  84.  der  Städte-Ord.  v.  19.  Novbr.  1808.)  32.  185.  —
Verantworklichkeit  derselben,  wenn  ste  die  ihnen  durch  das  Gesetz  gegebene  Vollmacht  überschreiten.
(ebendas.  zu  §.  110.)  32.  186.  —  Einberufung  deren  Stellvertreter  und  Reihefolge  bei  derselben.
(ebendas.  zu  §S.  117.)  32.  186.  —  durch  dieselben  werden  in  allen  Angelegenheiten  der  Gemeine
deren  Mitglieder  verkreten.  (R.  Se.  O.  v.  17.  März.)  31.  16.  —  Anzahl  derselben;  ebendaselbst.
—  deren  Hälfte  muß  aus  Grundbesitzern  bestehen;  ebendas.  —  bei  Einführung  der  revidirten  Städte-Ordnung
  ist  zuvörderst  zu  bestimmen,  wie  viel  derselben  zu  wählen  find.  (V.  v.  17.  März.)  31.
37.  38.  —  deren  Wahl  und  Einsetzung.  (V.  v.  17.  März.)  31.  38.  —  Ausscheidung  eines  Dritttheils
  derselben  in  den  folgenden  Jahren  durch'§  Loos;  (ebendaf.)  31.  39.  —  Wechsel  derselben;  (K.
St.  O.  v.  17.  März.)  31.  16.  —  deren  Sltellvertretung;  ebendas.  —  Vorschriften  für  deren
Wahl;  (ebendas.)  31.  17.  —  welche  Bürger  zu  solchen  nur  wählbar  sind;  ebendas.  —  Klädrische
Verwaltungsbeamee  können  dazu  niche  gewähle  werden;  (ebendas.)  31.  18.  —  bereits  gewählte  müssen
ihre  Stelle  niederlegen,  wenn  ste  ein  Stadramt  annehmen;  ebendas.  —  die  Zeit  der  Wahl  soll
durch  das  Statut  der  Stadt  auf  einen  gewissen  Monat  für  immer  bestimmt  werden;
ebendas.  —  Bestimmung  des  Wahltages  auf  einen  Sonntag  nach  vorangegangenem  Gottesdienste;
ebendas.  —  Wählbare,  Wahlvorsteher  und  Wahlliste;  ebendas.  —  Wahlhandlung  und  Bestätigung.
der  Wahlen;  (ebendas.  31.  19.  20.  —  Fechte  und  Verhältnisse  derselben;  (ebendas.)  31.  20.—ürfen

u  keine
        <pb n="484" />
        98  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Stadtverordnete,  (Fort.)
keine  Vergeltung  annehmen,  mit  Ausnahme  baarer  Auslagen.  (K.  St.  O.  v.  17.  März)  31.21.—  (und  deren

Stellvertreter),  deren  Stellen  zu  übernehmen  und  wenigstens  drei  Jahre  zu  verwalten,  ist  in  der  Regel
jeder  Bürger  verpflichtet;  (ebendas.)  31.  31.  —  demnächstige  dreishrige  Befreiung  der  Stellvertreter
derselben,  wenn  sie  wirklich  cinberufen  worden  sind,  und  wenigstens  ein  Jahr  ununterbrochen  fungirt
haben;  ebendas.  —  können  nicht  gezwungen  werden,  eine  neue  Stelle  neben  der  bisherigen  zu  übernehmen;
  ebendas.  —  sind  dagegen  verpflichtet,  anstatt  ihrer  bisherigen  Seellen,  diejenigen  der  unbesoldeten
  Magistatsmitglieder  zu  übernehmen;  ebendas.  —  auch  Bezirksvorsteher,  Mitglieder  von
Komissionen  rc.  sind  verbunden,  Stadtverordneten-Stellen,  statt  der  ihrigen,  zu  übernehmen;  ebendas.

—  Instruktion  für  deren  Geschaftsführung,  v.  17.  März  1831.  —  31.  34—37.
Stadtverordneten-Versammlung,  angemessene  Verminderung  der  gesetzlichen  Anzahl  deren  Mitglieder
  auf  den  Wunsch  der  Stadtgemeinden.  (A.  K.  O.  v.  Juli  1832  zu  C.  60.  der  Stäkte-Ord.
  v.  19.  Novbr.  190.)  32.  185.  —  Exekutionsverfahren  gegen  dieselbe,  wenn  solche  dasjenige
aufzubringen  verweigert,  was  zur  Erhaltung  des  Ktädtischen  Haushalts  erforderlich  ist.  (ebendaf.
zu  6.  109.)  32.  195.  —  deren  Sitzungen  können  Abgeordnete  des  Magistrats  behufs  mündlichen
Vortrags  beiwohnen,  dieselben  müssen  sich  jedoch  vor  der  Abstimmung  wieder  entfernen;  (ebendas.
zu  C.  113.)  32.  185.  —  dieselbe  darf  ihrem  Vorsteher  oder  sonst  einem  ihres  Mittels  kein  Geschenk  aus
der  öffentlichen  Kasse  dekretiren.  (ebendas.  zu  §S.  114.)  32.  166.  —  zu  den  Aemtern  des  Vorstehers
und  Protekollführers  derselben  und  ihrer  Stellvertreter  sind  Geistliche  nicht  wählbar.  (ebendas.  zu
K.  116.)  32.156.  —  derselben  steht  bloß  die  Feststellung  der  Grundsätze  zu,  nach  welchen  die  Gemeinde-Beiträge
  der  Einwohner  erhoben  werden  sollen.  (ebendas.  zu  §.  181.)  32.  190.  —  bei  der  Wahl
der  Dagistratspersonen  in  derselben  soll  immer,  nach  Analogie  desjenigen,  was  8.  91.  der  Städte=Ordnung
  vom  19.  Nevember  1808.  vorgeschrieben  ist,  die  Abstimmung  über  die  Kandidaken  durch
geheime  Stimmzeichen  stattfinden.  (A.  K.  O.  v.  Juli  1632  zu  .  34.  der  Justruktion  für  die  Stadrverordneten
  zur  Städte  Ord.  v.  19.  Novbr.  1808.)  32.  191.  —  Ausschließung  einzelner  Mitglieder
derselben  bei  persönlicher  Betheiligung  in  Vertretung  der  Stadtgemeinden,  in  welchen  die  Städte:
Ordnung  vom  19.  November  1908.  gilt.  (A.  K.  O.  v.  18.  Juli)  33.  Hi.  —  erhält  die  Vollmacht
  und  Verpflichtung,  die  Stadtgemeinde  nach  Ueberzeugung  und  Gewissen  zu  vertreten,  und  verbindende
  Beschlüsse  für  die  Gemeine  zu  fassen.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  20.  —  Wahl  und
Verhälenisse  ihres  Verstehers  und  Protokollführers:  ebendas.  —  Verfahren  in  deren  Versammlung;
(ebendas.)  31.  21.  —  Unterschrift  und  Siegel  derselben;  ebendas.  —  Unentgeldliche  Geschäfesführung
und  ccrantwortlichkeit  derselben;  ebendas.  —  Auflôfung  derselben  bei  fortwährender  Pflichevernachlässigung,
  Unordnung  und  Parteiung;  ebendas.  —  Verfahren  und  Rüge  gegen  die  schuldigen  Theilnehmer
  dersellen;  (ebendas.)  31.  22.  —  Geschäftsverhältniß  derseleen  zum  Magistrate;  (ebendaf.)  31.27.
—  in  wic  weit  deren  Beschlüssc  für  letzteren  bindend  sind;  (ebendas.)  31.  27  u.  28.  Kontrolle  der
stättischen  Verwaltung  durch  dieselbe:  (ebendas)  31.  30.  —  Verfahren  bei  Beschwerden  derselben  über
Vernachlässigungen  oder  Pflichtverletzungen  Seitens  des  Magistrats  oder  dessen  Mitglieder;  ebendafs.
31.  30.  —  Justruktion  für  deren  Geschäftsführung,  v.  17.  März  1931.—  31.  31—37.  —  Wahl
deren  Vorsicher,  Protokollführer  und  der  Stellvertreter  für  beide.  (Instr.  v.  17.  März.)  31.  31.  —
—  Funktienen  derseiben;  ebendas.  —  Ernennung  von  Deputatienen  in  derselben  zur  Untersuchung,
Prüfung  und  Vorbercitung  von  wichtigen  Gegensiänden;  lebendas.)  31.  35.  —  deögl.  behufs  der
fortlausenden  Komrelle  und  Prüfung  der  Verwaltung,  nach  den  Geschftszweigen  getheilt;  (ebendaj.)
31.  35.  —  Verfahren  bei  Abstimmungen  in  derselben;  (ebendas.)  31.  36.  —  Strafverfahren  wegen
unentschuldigten  2  öbleibens  aus  derselben  oder  wegen  ungebührlichen  Venchmens  in  derselben;
(ebendaf.)  31.  36.  —  dieselbe  kann  mit  Genehmigung  des  Magistrats  ihr  Gutachten  über  die
Verwaltung  durch  den  Druck  eder  auf  andere  Weise  öffemlich  bekannt  machen;  (ebendas.)  31.  37.
Stände,  (andstände),  in  den  deutschen  Bundro#staaten)  deren  Verhältuisse  zu  dem  Staats,  Ober-Uauptc,
  (Souverain)  in  Erfüllung  der  demselben,  als  Bundremitgliede)  oblie  enden  Pfichten  und
Verbind-
        <pb n="485" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  99

Staͤnde,  (Landstaͤnde),  (Forts.)

Verbindlichkeiten.  (Bundesbeschluß  v.  28.  Juni  und  Publ.  Pat.  v.  15.  Oktbr.)  32.  221—223.—
Errichtung  einer  besondern  Kommission  für  dergleichen  Angelegenheiten  bei  der  deutschen  Bundes-Versammlung.
  (ebendas.)  32.  223.  —  in  den  landständischen  Versammlungen  und  Verhandlungen
und  bei  der  Bekanntmachung  der  letztern  durch  den  Druck  dürfen  die  Grenzen  der  freien  Aeußerung
nicht  überschritten  werden.  (ebendas.)  32.  223.

Stände-,  Provinzial-,  können  auch  ihre  Gutachten  und  Petitionen  gleichzeitig  mit  der  geschichtlichen
Darstellung  der  Verhandlungen  des  Landtags  und  dem  ertheilten  Landtagsabschiede  abdrucken  lassen,
  in  sofern  erstere  auf  letztere  Bezug  haben.  (A.  K.  O.  v.  2.  Novbr.  1833.)  34.  91.  —  Feksstellung
der  ständischen  Rechte  der  Städte  Alt-#Landsberg,  bebus,  Buckow,  Müllrose  und  Görig.  (A.  K.  O.
v.  26.  Oktbr.)  35.  229.  —  der  Provinz  Sachsen,  Wahl  deren  Landtags.  Abgeordnete  aus  der  Ritkerschaft
  des  Thüringschen  Bezirks,  in  modiffzirender  Anwendung  des  Ark.  2.  A.  1.  der  Verordnung
v.  17.  Mai  1827.  (A.  K.  O.  v.  15.  Juni)  33.  74.  —  im  Großherzogthum  Posen,  Verordnung
wegen  der  nach  dem  Gesetze  vom  27.  Mäcz  1821.,  deren  Anordnung  betreffend,  vorbehaltenen  Bestimmungen,
  vom  15.  Dezbr.  1830.  —  32.  9—14.

Statuten,  der  Scädte,  siehe  letztere.

Staupenschlag,  als  Strafe  für  begangene  Münzoerbrechen,  in  dessen  Stelle  tritt  in  der  Rheinprovinz
  die  Ausstellung  am  Pranger.  (A.  K.  O.  v.  18.  April)  35.  67.

Steinau,  Stadt,  in  Schlesien,  Anordnungen  für  die  Wiederherstellung  der  bei  dem  Brande  daselbst
  vernichteten  Hypothekenbucher  und  Grundakten.  (A.  K.  O.  v.  29.  Juni)  35.  166.

Steindrucker,  siehe  Lithographen.

Stceinhauergewerbe,  dessen  Ausübung  soll  künftighin  nur  auf  den  Grund  eines  Prüfungs-Attestes
der  Provinzial-Kegicrung  zulässig  sein.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli)  33.  86.  —  die  Prüfung  selbst  soll  auf
die  Tücheigkeic  zur  selbstständigen  Ausführung  von  Bauwerken  aus  Werkstücken  beschränkt  sein;  ebendas.

Stellvertreter,  deren  Bestellung  Seitens  verpflichteter  Gemeindemitglieder  zu  Leistung  von  Gemeindediensien.
  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  15.  16.

Stempel,  welche  zur  Anfertigung  von  Motallgeld,  Papiergeld,  Stempelpapier  oder  zu  Urkunden  und
Ausfertigungen  2c.  öffentlicher  Behörden  bestimmt  sind,  dürfen  bei  Strafe  ohne  schriftliche  Anweisung
  der  betreffenden  Behörde  nicht  angefertigt  oder  davon  Abdrücke  verabfolgt  werden.  (G.  v.  6.
Juni)  35.  99.

Scempel,  zu  Punktationen  und  Verträgen.  (A.  K.  O.  v.  19.  Juni)  34.  81.  —  deren  exekutivische
Einziehung  von  den  Interessenten  Seitens  der  Gerichte,  auf  den  Antrag  des  Notars.  (ebendafs.)
8#2.  —  dessen  Berechnung  bei  Verkäufen  von  Grundstücken,  mit  vorbehaltenen  Nutzungen  und
ausbedungenen  Seistungen,  desgl.  bei  Verkäufen  an  Deözendenten.  (A.  K.  O.  v.  141.  Apr.)  32.  137.

Stempelfreiheit,  der  bloßen  Benachrichtungen,  keine  Bescheidung  oder  Belehrung  in  der  Sache  selbst
enrhaltenden  Verfügungen  der  Behörden.  (A.  K.  O.  v.  11.  März.)  33.  30.  —  desgl.  der  bloßen
Beschleunigungsgesuche,  welche  keine  zur  Sache  selbst  gehdrige  Erörterungen  oder  Anträge  enthalten.
ebendas.  —  der  Verhandlungen  der  Regierung  und  der  Gerichte,  sowie  der  Quiteungen  oder  der
Konsense  der  Hypothekarien,  über  die  Abtretung  von  Grund  und  Boden  zum  Chausseebau,  so  wie
zu  Kanal=  und  Flußbauten,  und  über  die  dafür  zu  leisiende  Geldentschädigung;  siehe  Chausseen
und  Flußbauten.  —  der  Verhandlungen  und  hypothekarischen  Eintragungen  bei  Besitz-Veränderunhen,
  welche  zum  JZweck  des  gemeinen  Besiens  unter  Verpflichtung  der  Interessenten  angeordnet
werden.  (A.  K.  O.  v.  4.  Mai.)  33.  49.  —  bei  Anlegung  der  Hypothekenbuücher  in  dem  Herzogthum
  Westphalen,  Furstenthum  Siegen  2c.  (V.  v.  31.  März.)  34.  53.  f.  —  für  die  Verhandlungen
  wegen  Wiederherstellung  der  durch  Brand  verloren  gegangenen  Hypotheken-Akten  der
Stadt  Lüdinghausen.  (A.  K.  O.  vom  7.  Juli)  33.  80.  —  desgl.  der  Stadt  Steinau.
(A.  K.  O.  vom  29.  Juni)  35.  167.  —  der  kiterschaftlichen  Privat-Bank  in  Pommern,
(Statut  v.  23.  Jan.)  33.  9.  —  in  Angelegenheiten  der  Rheinzollgerichte.  (V.  v.  30.  Juni)  31.

n  2  143.
        <pb n="486" />
        100  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Stempessteihei,  (Forts.)
—  der  Verhandlungen  und  Vergleiche  bei  den  Sühneversuchen  der  Friedensgerichte  in

*  Fesnsuem  (V.  v.  17.  Aug.)  35.  195.  —  in  Angelegenheiken  de#  Königl.  Kredic-Institurs
in  Schlesten.  (V.  v.  8.  Juni)  35.  120.  —  für  die  zur  Abwehrung  der  Cholera  auszufertigenden
Gesimndheits-Atteste.  (A.  K.  O.  v.  20.  Juli)  31.  170.  —  für  die  polizeilichen  Erlaubnißscheine  zum
-leinhende  mit  Getränken)  so  wie  zum  Betriebe  von  Gast=  und  Schankwirkhschaften.  (A.  K.  O.

7.  Febr.)  35.  18.  —  der  Trauscheine  für  noch  nicht  naturalisirte  Juden  in  der  Provinz  Posen.
(.  v.  1.  Juni.)  33.  72.

Stnen  Gesetz,  vom  7.  März  1822.)  Abänderung  der  im  8.  5.  Lit.  o.  und  b.  euthaltenen
Bestimmungen  wegen  des  Stempelbetrages  bei  Verkäufen  von  Grundslücken,  mic  vorbehaltenen
Nutzungen  oder  auSbedungenen  keistungen;  deogl.  bei  Verkäufen  an  Deszendenten,  unter  Nichtanrechnung
  des  dabei  angewiesenen  Erbtheils  und  des  vorbehaltenen  Altentheils.  (A.  K.  O.  v.  14.
Apr.)  32.  137.  —  Aufhebung  der  Bestimmung  im  6.  H.  Lit.  c.  wegen  des  Erbschaftsstempels  von
Fideikommiß=  Ansällen.  (G.  v.  7.  Juli.)  33.  82.  —  Aufhebung  des  .  10  und  künfeige  Entrichtung
  des  carifmäßigen  Kaufwerthstempels  von  einzelnen  Antheilen  aus  gemeinschaftlichen  Erbschaften.
  (A.  K.  O.  v.  24.  Dezbr.  1831.)  35.  3.  —  davon  bleiben  die  Abfindungs-Antheile  an
untheilbaren,  unverkäuflichen  und  nicht  gemeinschaftlich  zu  besitzenden  Nachlaß-Gegenständen  befreie.
(ebendas.)  —  Deklaration  der  é§.  11  u.  19.,  die  Berechnung  des  Werthstempels  in  Konkurs=  und
biquidations-Prozessen  betreffend.  (A.  K.  O.  v.  26.  Jan.)  34.  19.  —  Ergänzung  der  §#.  12.  21.
und  22.  desselben,  in  Beziehung  auf  die  zu  Puaktationen,  gerichtlichen  und  Notarials-Protokollen  und
Verträgen  zu  verwendenden  Stempel.  (A.  K.  O.  v.  19.  Juni.)  34.  81.  —  Anwendung  der
SIs.  23.  30  und  31  desselben,  das  Rekursverfahren  in  Stempelstrafsachen  betreffend.  (A.  K.  O.  v.
13.  April)  33.  33.

Stempelstrafen,  für  Richter  und  Notare,  wenn  sie  bei  der  Stempelverwendung  ihre  Pfliche  versäumen.
  (A.  K.  O.  v.  19.  Juni)  34.  82.

Stempelstrafresolute,  Rekursverfahren  gegen  dieselben,  in  Anwendung  der  65.  23.  30.  und  31.  des
Stempelgesetzes  v.  7.  März  1822.  (A.  K.  O.  v.  13.  April)  33.  33.

Stempel-Tarif,  vom  7.  März  1822.,  Abänderung  der  Position:  „Erbschaften  lil.  A.  a.  b.  c.“
in  Beziehung  auf  die  zur  Hälfte  zu  entrichtende  Stempel-Abgabe  von  einzelnen  Erbantheilen  bei
Auseinandersetzungen  unter  mehreren  Erben.  (A.  K.  O.  v.  24.  Dezbr.  1831.)  35.  3.  —  Ergänzung
  der  Rubrik:  „Gesuche“  in  demselben,  rücksichtlich  der  Stempelfreihrit  der  an  die  Behörden
gerichteten  bloßen  Beschleunigungögesuche.  (A.  K.  O.  v.  11.  März.)  33.  30.  —  Ergänzung  desselben
  in  Sezichung  auf  die  Stempelpflichtigkeit  der  Punktationen  und  Verträge.  (A.  K.  O.  v.  19.
Juni)  31.  81.  —  siehe  auch  Stempelfreiheit.

Sterbekassen,  gemeinschaftliche,  Ertheilung  der  landesherrlichen  Erlaubniß  zu  deren  Errichtung  durch
die  Oberpräsideneen  und  resp.  durch  den  Minister  des  Innern  und  der  Polizei.  (A.  K.  O.  v.  29.
Septbr.)  33.  121.

Stertin,  Seadt,  Börsen-Ordnung  für  die  Korporation  der  dortigen  Kaufmannschaft,  v.  17.  März
1832.  —  32.  121—127.  —  See-Assekuranz-Kompagnie  daselbst,  siehe  See-Assek.  Komp.

Steuerbeamte,  Bewilligung  des  Denunzianten-Antheils  für  dieselben  zur  Hälfte  von  den  wegen
Chaussec-Polizeivergehen  eingehenden  Geldskrafen.  (A.  K.  O.  v.  28.  Febr.)  33.  28.

Steuer-Defraudationen  und  Kontraventionen,  Deklaration  des  F.  156,  der  Zoll=  und  Verbrauchssteuer=
  Ordnung  vom  26.  Mai  1818  und  des  §.  91.  der  Ordnung  zu  dem  Gesetze  wegen
Versteucrung  des  inländischen  Branntweins  c.  vom  8.  Februar  1910.)  rücksichtlich  der  schriftlichen
  Belchrung  der  Kontravenienten  bei  Zufertigung  der  Straf-Resolute  und  Erkenntnisse  über
die  bei  Wiederholung  des  Verbrechens  verwirkte  höhere  Strafe.  (A.  K.  O.  v.  27.  Sepibr.)  33.  118.

Steuer=  Empfänger,  in  Westphalen  und  der  Nheinprovinz,  Uebernahme  des  Amts  eincs  Stadt.
Einnehmers  Seitens  derselben.  (V.  v.  17.  März.)  31.  38.

Steuer-
        <pb n="487" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  101

Steuer-Kontravenienten,  in  wiesern  bie  Erenzanfsichtsbeamken  geden  dieselben  von  ihren
Waffen  Gebrauch  zu  machen  besugt  sind.  (G.  v.  28.  Juni)  34.  83.  f.  —  Behandlung  derselben  bei
Verletzungen.  S.  84.  —  siehe  auch  Schleichhandel.

Steuern,  indirekte,  zu  denselben  müssen  alle  Einwohner,  auch  diesenigen,  die  von  direlten  Gemeinebeiträgen
  gänzlich  befreit  sind,  gleich  allen  übrigen  Einwohnern,  beitragen.  (A.  K.  O.  v.  z4.  Jul.  1832.
zu  S.  44.  der  Städte,  Ord.  v.  19.  Novbr.  1808.)  32.  184.  —  siehe  auch  Abgaben.

Steuerzettel,  davon  dürfen  ohne  Erlaubniß  der  Behörde  keine  Abdrücke  gefertigt  oder  verabfolgt
werden.  (G.  v.  6.  Juni)  35.  909.

Siiche,  zur  Anfertigung  von  Papiergeld,  Urkunden  rc.  öffenrlicher  Behörden  bestimmt,  dürfen  bei
Strafe  ohne  schriftliche  Anweisung  der  letzteren  nicht  gesertigt  oder  davon  Abdrücke  verabfolge
werden.  (G.  v.  6.  Juni)  35.  99.

Stiftungen,  fromme,  in  den  Städten,  Einholung  des  Gutachtens  der  Stadt-Verord
lung  in  deren  Angelegenheiten.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  27.  —  in  den  Städten,  auf  deren
Vermögen  haben  die  Muglieder  der  Gemeine,  als  solche,  keinen  Anfspruch.  (R.  St.  O.  v.  17.  Marz)
31.  14.  —  siehe  auch  Schenkungen.

Stimmrecht,  in  städtischen  Gemeinde-Angelegenheiten,  in  wiesern  solches  mit  und  ohne  Bürgerrecht
  auf  Lebenszeit  verliehen  werden  kann.  (V.  v.  17.  März)  31.  39.  40.

Stipendien,  (akademische  Beneßzien),  aug  öffentlichen  Fonds,  für  Seudirende)  deren  Verlust,  wenn
letztere  wegen  Theilnahme  an  verbotenen  Verbindungen  bestraft  sind.  (Bundeöbeschluß  v.  14.  Novbr.
1831.  und  Allerh.  Bekannem.  desselben  v.  5.  Dezbr.)  35.  290.

Stolgebühren,  der  Militair-Geistlichen,  Bestimmungen  ruͤcksichtlich  derselben.  (Milit.  Kirch.  Ord.

12.  Febr.)  32.  98.  ff.

S#zraf-M#theulungen,  milikairische;  siehe  Militair-Straf-Abtheilungen.

Straf-Arbeiten,  für  unvermögende  Forftfreoler  und  Holzdiebe,  Anordnungen  wegen  deren  sontigee
Leistung,  in  Stelle  von  Forstarbeiten,  und  im  Interesse  der  Waldeigenthümer  oder  auch  der  öffentlichen
  Verwaltung.  (A.  K.  O.  v.  28.  Apr.)  34.  67.

Strafen,  für  Amtsvergehen  und  Verbrechen,  deren  allgemeine  Anwendung,  ohne  Unterschied,  ob  ein
Amtceid  gelcisict  worden  ist,  oder  nicht.  (A.  K.  O.  v.  11.  Aug)  32.  201.  —  für  Beamte  wegen
Staatsverbrechen  und  Dienstvergehen,  deren  Anwendung  in  der  Rheinprovinz  (A.  K.  O.  v.  2.  Aug.
31.  118.  —  deren  Bestimmung  gegen  Stactsbeamte  für  verübte  Ehrenkränkungen  in  amrlicher
Wirksamkeit.  (G.  v.  25.  Apr.)  35.  50.  —  für  die  Anmasung  geistlicher  Amtshandlungen  Seitens
dersenigen  Versonen,  welche  die  Ordination  zu  einem  geistlichen  Amte  nicht  erhalten  haben.  (A.  K.
O.  v.  9.  März.)  31.  60.  —  für  Vernachlässigung  des  Schul=  und  Religionsunterrichts  in  der
Aheinprovinz.  (A.  K.  O.  v.  20  Juni)  35.  131.  —  für  den  verbotenen  Besuch  fremder  Universi--täten.
  (A.  K.  O.  v  20.  Mai.)  33.  35.  —  der  Studirenden,  wegen  Theilnahme  an  unerlaubten,
geheimen  und  burschenschaftlichen  Verbindungen.  (Bundesbeschluß  v.  14.  Novbr.  1834.  und  Allerh.
Bekanntmach.  v.  5.  Dezbr.)  35.  290.  f.  —  deren  Mildcrung  oder  Nachlassung  im  Wege  der  Gnade.
(ebendas.)  S.  291.  —  für  diejenigen,  welche  Papiere,  an  jeden  Inhaber  zahlbar,  ausstellen  oder
in  Umlauf  setzen.  (G.  v.  17  Juni)  33.  75.  —  für  die  unbefugte  Anfertigung  öffentlicher  Siegel,
Stempel,  Stiche,  Platten  und  Formen,  so  wie  für  die  Verabfolgung  von  Abdrucken  davon.  (G.  v.  6.
Juni)  35.  99.  —  für  begangene  Münzverbrechen,  deren  gleichmässige  Anwendung  auch  in  denjenigen
  Provinzen,  in  welchen  das  Allg.  #.  R.  noch  nicht  eingeführt  ist.  (A.  K.  O.  v.
15.  Apr)  35.  67.  —  für  die  Theilnahme  an  auswärtigen  Renten-Aussrieluugen.  (A.  K.  O.  v.
8.  Novbr.)  35.  236.  —  fiskalische,  wegen  Annahme  von  Geschenken,  Erbschaften  und  Vermächtnissen
  für  öffentliche  Anstalten  und  Korporationen,  ohne  Genehmigung  (G.  v.  13.  Mai.)  33.  50.
—  deogl.  wegen  Verabfolgung  von  dergl.  an  ausländische  öffentliche  Anstalten  und  Korporationen.
(ebendas)  —  für  Uebertretungen  der  Stektiner  Börsenordnung:  siehe  diese.  —  für  Steuer-Defraudationen
und  Kontraventionen,  schriftliche  Belehrung  über  Verschärfung  derselben  im  Wiederholungsfalle,  bei

Zufer-GBn
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        102  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Strafen  (Forts.)
Zufertigung  der  Straf-Erkenntnisse.  (A.  K.  O.  v.  27.  Septbr.)  33.  118.  —  für  Käufer  und  Verkäufer
  unversteucrten  Weins.  (A.  K.  O.  v.  28.  Sept.)  31.  165.  —  für  Defraudationen  der  Rheinschifffahrts-Abgaben.
  (Rheinschiff  Ord.  v.  31.  März)  31.  117.  —  für  die  unbefugte  Ausübung  der
Kbeinschifffahrt  und  des  bothsendienstes  bei  derselben.  (Regulativ  v.  5.  Aug)  34.  156  f.  —  für
See-Schiffer,  welche  Schiffsleute  ohne  #osscheine  heuern  oder  unwahre  Loöscheine  ausstellen.  (A.  K.
O.  v.  23.  Novbr.)  31.  255.  —  für  Seeschiffsführer,  wegen  verweigerter  Mitnahme  verunglückter
preußischer  Schissolcute  in  die  Heimath.  (V.  v.  5.  Oktbr.)  33.  123.  —  für  Uebertretungen  der  in
der  Polizei-Ordnung  für  die  Häsfen  und  Binnengewässer  von  Swinemünde  und  Stettin  vom  22.
August  1833  enthaltenen  Vorschristen.  33.  95.  —  für  Personen,  welche  ohne  Betrieb  des  Schifferoder
  Fuhrmannsgewerbes  sich  an  den  ihnen  für  vohn  zum  Transport  anverkrauten  Gütern  einer
Verunkreuung  oder  Entwendung  schuldig  machen.  (A.  K.  O.  v.  5.  Novbr.)  35.  235.  —  für
Frachefuhrleute,  wegen  verweigerter  Vorzeigung  empfangener  Chausseezettel.  (A.  K.  O.  v.  23.  Apr.)
35.  6J.  —  für  die  Urheber  und  Theilnehmer  an  Aufläufen,  Tumulten  und  Strassenunfug.  (V.  v.
17.  Aug.)  35.  170  ff.  —  für  Chausses  Polizeivergehen)  deren  Anwendung  auf  alle  öffentliche
chaussirte  Wege.  (A.  K.  O.  v.  31.  Aug.)  32.  214.  —  für  Uebertretungen  der  zur  Abwendung
der  Cholera  erlassenen  Verordnungen.  (G.  v.  15.  Juni)  31.  61.  (A.  K.  O.  v.  5.  Febr.)  32.  41.
—  für  Uebertretungen  der  sanitäts  polizeilichen  Vorschristen  gegen  ansteckende  Krankheicen.  (Regulativ
  v.  8.  Aug.)  35.  249.  f.  —  für  Buch=  oder  Kunsthändler,  Bibliothekare,  Antiquare,  Vuchdrucker
  und  Lithographen,  wegen  Ekablirung  und  selbstständigen  Gewerbebekriebes  ohne  Genehmigung.
(A.  K.  O.  v.  23.  Oktbr.)  33.  290.  —  für  die  Anlegung  von  Dampfmaschinen  ohne  polizeiliche
Erlaubniß  und  für  die  vorschrifewidrige  Aufstellung  derselben.  (A.  K.  O.  v.  1.  Jan.)  31.  213.  —
für  den  eigemnächtigen  Gebrauch  des  Königl.  Wappeno  auf  Aushangeschildern  und  WaarenEriquctten.
  (A.  K.  O.  v.  16.  Oktbr.)  31.  247.  —  für  den  Gast=  und  Schankwirthschaftsbetrich
ohne  polizeiliche  Erlaubniß.  (A.  K.  O.  v.  7.  Febr.)  35.  20.  —  für  verbotenes  Tabackrauchen  auf
Plätzen  und  Straßen.  (A.  K.  O.  v.  9.  Dezbr.  1832.)  33.  1.  —  für  die  unbefugte  Ausübung  der
Fischerei  in  den  Landestheilen  auf  dem  linken  Rheinufer.  (G.  v.  23.  Juni)  33.  78.  f.  —  für  die
Rückkehr  der  aus  der  Provinz  Posen  verwiesenen  nicht  legitimirten  Juden.  (V.  v.  1.  Juni)  33.  71.
—  für  die  beharrliche  Weigerung,  unbesoldete  Stadtämter  zu  übernehmen,  Seikens  der  dazu  verpasticheeten
  Bürger.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  32.  —  für  säumige  Pferdegestellung  bei  eineretender
  Mobilmachung  der  Armee.  (V.  v.  21.  Febr.)  34.  56.  —  für  Injurien,  Verzichtleistung  auf  deren
Vollsireckung  Seicens  des  Beleidigten.  (A.  K.  O.  v.  20.  Dez.  1831.)  35.  2.  —  für  die  Vereitelungen
  gerichtlicher  Pfändungen  beweglicher  Sachen  in  der  Rheinprovinz.  (A.  K.  O.  v.  11.  Dez.)  33.
296.  —  für  Widersetzungen  gegen  Milikairwachen  und  Beleidigung  der  im  Dienste  begriffenen  Militairpersonen
  in  der  Rheinprovinz,  nach  den  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landreches,  Theil  II.
Dit.  20.  SS.  616.—  648.  (A.  K.  O.  v.  25.  Oktbr.)  35.  227.  —  für  Diebstähle,  an  Pferden,  Rind-Schaf=
  und  sonstigem  Nutzvieh  begangen.  (A.  K.  O.  v.  1.  Aug.)  32.  20.  für  Diebstähle  an
Sachen,  die  niche  unter  genauer  Aufsicht  und  Verwahrung  gehalten  werden  können.  (A.  K.  O.  v.
22.  Juli)  32.  195.  —  für  Feld-,  Garten  2c.  Diebstähle  an  Sachen  unter  Einem  Thaler  an  Werth.
(A.  K.  O.  v.  20.  Apr.)  3.5.  46.  —  deren  Anwendung  auch  gegen  Milicairpersonen.  (A.  K.  O.  v.
30.  Juli)  35.  169.  —  für  die  widerrechtliche  Zueignung,  Besitz  und  Ankauf  von  Areilleric-Eisen-Munition.
  (A.  K.  O.  v.  23.  Juli)  33.  87.  —  für  Holzdiebstähle,  Verjährungsfrist  derselben.  (A.  K.  O.
v.  20.  Juni)  35.  135.  —  für  die  zu  lebenswieriger  Freiheit#strafe  oder  zu  öffentlichen  Arbeiten
lebenslänglich  verurtheilten  Verbrecher,  wegen  neuer  strästichen  Handlungen.  (A.  K.  O.  r.  20.  Juni)
35.  100.  —  siehe  auch  Kriminal  Strafen  und  Kriminal=  Erkenu#nisse.

Strafgesetzbuch,  französisches,  in  der  Rheinprovinz,  Erganzung  dessen  Bestimmungen  über  die  Strafbarkeit
  der  Vereitelungen  gerichtlicher  Pfändungen  beweglicher  Sachen.  (A.  K.  O.  v.  11.  Dezbr.)

33.  296.  6
Straͤf-
        <pb n="489" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  103

Sträflinge,  zur  lebenswierigen  Freiheiksstrase  oder  zu  öffenklichen  Arbeiken  lebenslänglich  verurtheilt,

deren  Bestrafung  für  neue  sträfliche  Handlungen  mit  körperlicher  Züchrigung,  einsamen  Gefängniß
oder  Entziehung  gewohnter  Bequemlichkeiten.  (A.  K.  O.  v.  20.  Juni.)  35.  100.

Straf-Prozetz-Ordnung,  kheinische,  Aufhebung  des  Art.  174.  derselben  und  Anwendung  des

Art.  203.,  die  Formen  und  Fristen  der  Appellation  in  Zucht  Polizei-Sachen  betreffend,  auch  in  einfachen
  Polizeisachen.  (A.  K.  O.  v.  1.  April)  35.  44.

Strafresolute,  in  Stempelsachen,  Rekursverfahren  gegen  dieselben.  (A.  K.  O.  v.  13.  Apr.)  33.  33.

siche  auch  Rekursverfahren.

Straßburg,  Stadt,  deren  Benutzung  als  Freihafen  für  den  Rheinhandel.  (Rheinschifff-Ordn.  v.  31.

März.)  31  83.  85.  146.
Straßen-Unfug,  bei  Aufldufen,  dessen  strenge  Bestrafung.  (V.  v.  17.  Aug.)  35.  17
Strombauten,  siehe  Flutbauten.

Stromschiffer,  siehe  Schiffer.

 

0
—
.

Studirende,  Verfahren  bei  deren  Immatrikulation  Seitens  der  dafür  auf  den  Universicäten  niedergesetzten
  Kommisston.  (Bundestagsbeschluß  v.  14.  Nov.  1834.  und  Allerh.  Bekanntmach.  defsselben
v.  5.  Dez.)  35.  287.  —  erhalten  Matrikel,  die  jedoch  in  keinem  Bundesstaate  als  Pösse  gelten
können.  35.  288.  —  in  welchen  Fällen  dieselben  von  der  Immateikulation  ausgeschlossen  bleiben.
30.  256.  289.  —  Strafbarkeit  derselben,  wenn  sie  sich,  ungeachtet  des  auögestellten  Reverses,  der
Dheilnahme  an  unerlaubten  geheimen  oder  burschenschaftlichen  Verbindungen  schuldig  machen.  35.  290.
291.  —  Aausschließung  derselben  in  solchen  Fällen  auch  von  öffentlichen  Acmeern,)  so  wie  von  der
Zulassung  zur  ärztlichen  oder  chirurgischen  Praxis.  35.  291.  —  desgl.  von  akademischen  Benefizien
aus  öffentl.  Fonds.  35.  200.  —  Strafen  derselben  für  Verrufserkldrungen.  35.  292.  —  müssen
behufs  ihrer  Prüfung  zum  Sctaatsdienste  mit  vollständigen  Universitäts  =  Zeugnissen  versehen  sein.
35.  292.  —  Gestattung  von  Vereinigungen  derselben  zu  wissenschaftlichen  oder  geselligen  Zwecken,
unter  den  von  der  Regierung  fekstzusetzenden  Bedingungen.  35.  290.  —  Bestrafung  derselben  mit
Relegation  oder  dem  consilio  abenndi,  und  Folgen  derselben.  35.  289—  292.  —  Verfahren  gegen
diescnigen,  welche  damit  besirafe  sind.  35.  200.

Subalternbeanne,  städtische,  siehe  Magistrats-Subalternen  und  Beamte.
Suhhastationen,  dieselben  sollen  künftig  nur  noch  stattfinden:  bei  Grundstücken,  bei  Gercchtigkeiten

mit  der  gesetzlichen  Eigenschaft  einer  unbeweglichen  Sache  und  bei  Schiffen,  in  Anwendung  der  §.
1I.  1.  65.  Tit.  52.  der  Prozeßordnung.  (V.  v.  4.  März.)  34.  30.  —  nothwendige,  wann  ehr  solche
außer  den  Fällen  der  Exekution  und  des  Konkurses  eintreten.  (zu  88.  5  —8.  Tic.  52.  mie  Aufhebung
  der  Vorschrift  des  gedachten  &amp;amp;.  #.)  31.  39.  —  Eintragung  eines  amtlichen  Vermerks  darüber
in  das  Hypothekenbuch.  (zu  §§.  9.  10.  Tit.  52.)  34.  40.  —  demnächstige  köschung  desselben.  31.  41.
—  Bekanmmachung  des  Abschätzungs-Termins  an  die  hypothekarischen  Gläubiger.  (zu  8.  23.  Tit.  52.)
3  1.  10.  —  desgl.  der  später  als  vier  Wochen  vor  dem  Bictungstermine  eingehenden  Erinnerungen  gegen
die  Laxe  an  die  Kauflustigen,  ohne  nähere  Prüfung.  (zu  §5.  26.  27.  Tit.  52.)  34.  40.  —  was  das
Subhastations-Patent  nur  zu  enthalten  braucht.  (zu  &amp;amp;.  29.  Dit.  52.)  34.  40.  —  Aufgebot  der  Realprétendenten,
  deren  Ansprüche  der  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch  noch  bedürfen.  (zu  §.  29.  Dit.  52.
und  &amp;amp;.  99.  ff.  Tu.  51.)  34.  40.  —  Anberaumung  des  Bietungstermins  und  Bekanntmachung  des
Subhastations  Patents.  (zu  S.  30  —  32.  und  .  65.  Tit.  52.  und  §#.  397  —399.  des  Anhanges.)
3  1.  40.  11.  —  diese  Vorschriften  finden  auf  die  Subhastation  der  Schiffe,  Berg=  und  Hüctenwerke
und  Bergantheile  keine  Anwendung.  34.  45.  —  sollen  sernerhin  auch  bei  Subhastationen  von  Bergund
  Huttenwerken  und  von  Bergantheilen  in  Anwendung  gebracht  werden.  (A.  K.  O.  v.  14.  Sept)
31.  169.  —  Die  nach  K.  8.  der  Verordnung  vom  áten  März  1834.  erforderliche  Bekanntmachung
der  Subhastations-Patente  durch  die  Intelligenzblätter  unterbleibt,  wenn  in  dem  Regierungsbezirke
des  subhasilrenden  Gerichts  dergleichen  nicht  erschemen.  (A.  K.  O.  v.  12.  Ang.)  34.  158.  —  abschriftliche
  Zuferugung  des  Subhastations-Patents  an  die  dabei  betheiligten  Personen.  (zu  S§.  34.35.  Tit.  52.  und

88.  401.
        <pb n="490" />
        104  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Subhastationen,  (Fores.)  .
§§.401.403.desAnhaages-)(V.v-4.Mäkz)34.41.—Abhal-unguanchließungbesBietnngstekmms.
(zu§.37·Tik.52.)34.4l.—KaukionslcistungSeitensderfürsohluagsunsåhiggehaltenenMitbieker.
(zu§§.40—45.Tik.52.1nikAufbebungdcs§.406.desAnhaage-.)34.4l.-nothwendige,aufsolche
findet  die  Deklaration  des  C.  54.  Tit.  20.  Th.  1.  des  Allg.  Landrechts,  vom  21.  März  1835.  die
persönliche  Verpflichtung  bei  Uebernahme  von  Pfand=  und  Hypothekenschulden  durch  besonderen  Vertrag
  mit  den  Gläubigern  betreffeud,  keine  Anwendung,  vielmehr  hafter  der  Adjudikatar  für  sein  Ge,
bok  mit  seiner  Person  und  seinem  ganzen  Vermögen.  35.  43.  —  Auphebung  der  Nachgebote  bei
denselben  und  des  §.  401.  des  Anhanges  zur  Allg.  Gerichrgordnung,  unker  Wiederherstellung  der
Vorschrift  des  §.  37.  Tit.  52.  Th.  I.  derselben.  (A.  K.  O.  v.  5.  Mai.)  32.  143.  —  Aufferderung
der  Interessenten  und  Konkursgläubiger  zur  Erklärung  über  die  Bewilligung  des  Zuschlags.  (zu  S.
41.58.  Tit.  52.  mit  Aufhebung  des  §.  659.  Tik.  50.)(V.  v.  4.  März)  34.41.4.  —  Sistirung  der  Zuschlagsbewilligung
  bei  dem  Widerspruche  einzelner  Inceressenten,  unter  dem  Bedinge  der  Ansetzung  eines
neuen  Bietungstermins,  Tragung  des  Nacheheils  und  der  Kosten,  so  wie  der  beistung  einer  Kaution.
  (zu  §.  47.  Nr.  2.  J.  51.  Nr.  2.  und  §.  52.  Dit.  32.)  34.  42.  —  Verfahren  bei  Anberaumung
  eines  neuen  Bietungstermius.  (zu  66.  55.  56.  Tit.  52.)  34.  42.  —  resp.  ohne
Anwendung  bei  Subhastationen  von  Schiffen.  341.  45.  —  Präaklusion  der  aufgebotenen,
aber  sich  nicht  gemeldecen  Real-Prätendenten  in  dem  Adjudikations-Bescheide,  mit  Vorbehale
  des  im  §.  106.  Tit.  51.  gegen  dieselbe  zugelassenen  Rechtömittels.  (zu  §.  58.  Tit.  52.)
3  1.  43.  —  Verfahren  bei  Belegung  und  Vertheilung  der  durch  solche  aufgekommenen  Kaufgelder.
(zu  SKK.  62—64.  Tit.  52.  und  §.  408.  des  Anhanges  und  Aufhebung  der  #*.  2—50.  Dit.  51.)
34.  43.  ff.  —  Wiedcrverkaufs=  und  Exekutions-Verfahren  gegen  den  Käufer  wegen  nicht  gezahlter
Kaufgelder.  34.  45.—  Aufbringung  der  Kosten  in  denselben.  34.  44.  —  im  Wege  der  Exekution
in  Antrag  gebrache,  Fristbestimmung  für  bieselben.  (V.  v.  4.  März.)  34.  32.  —  nothwendige  öffentliche,
  erweiterte  Befugniß  des  Justizministers,  davon  rücksichtlich  der  liegenden  Gründe  der  Pflegebefehlnen
  zu  dispensiren.  (A.  K.  O.  v.  7.  Febr.)  35.  17.  —  von  Gütern  und  Grundstucken,  wann
ehr,  statt  deren,  eine  bloße  Sequestration  zulässig  ist.  (V.  v.  4.  März.)  34.  37.  —  der  dem  Königl.
Kredit-Institute  in  Schlesien  verpfindeten  Güter,  Verfahren  rücksichtlich  derselben.  (V.  v.  8.  Juni)
35.  103.  111.  f.

Subhastations-Prozeß,  Verordnung  über  denselben,  mie  Abänderung  und  Ergänzung  der  in  der
Prozeßordnung  Dit.  52.  enthaltenen  Vorschriften.  (V.  v.  4.  März.)  34.  30—  46.  —  siehe  ferner
Subhastationen.

Sukkumbenz-Strafen,  in  den  frühern  Gesetzen  vorgeschrieben,  auf  solche  soll  gegen  die  in  der
Rheinprovinz  zum  Armenrechte  zugelassenen  Parteicn  ferner  nicht  erkannt  werden.  (A.  K.  O.  v.
25.  Mai.)  31.  67.

Summarischer  Prozeß,  Verordnung  über  das  Verfahren  in  demselben,  vom  1.  Juni  1833.—  33.
37.  39.  ff.  —  .  auch  Prozesse.

Superintendenten,  in  der  Provinz  Sachsen,  Gebührentaxe  für  dieselben,  vom  21.  April  1932.—
32.  138  —  Iill.

Swinemunde,  Stadt,  Polizeiordnung  für  die  Häsen  und  Binnengewässer  derselben  und  der  Stadt
Stettin,  vom  22.  August  1833.  —  33.  88—95.

Synoikus,  in  mittlern  Städten,  Vereinigung  dessen  Stelle  mit  der  des  Bürgermeisters.  (A.  K.  O.
v.  #  Juli  1932.  zu  &amp;amp;.  113.  der  Städteordn.  v.  19.  Nov.  1508.)  32.  196.

Spyhilis,  venerische  Krankheit,  sanirätspolizeiliche  Vorschriften  hinsichtlich  derselben.  (Regulativ  v.
8.  Aug.)  35.  259.  —  Behandlung  des  Militairs  rücksichtlich  derselben.  (ebendas.)  S.  200.  —  Des-Infektions-Verfahren
  bei  derselben.  (Anweis.  v.  S.  Aug.)  35.  283.  —  allgemeine  Belehrung  über
dieselbe.  (v.  8.  Aug.)  35.  Anh.  S.  36—  39.

Taback-
        <pb n="491" />
        Sechstes  Sachregister.  19831.  bis  1835.  105

T.

Tabackrauchen,  nicht  feuergefährliches,  aber  belästigendes,  dessen  Verbot  für  besti  mie  Plätze,  Spaziergänge
  und  Straßen  2c.  Seitens  der  Ores-Polizeibehörde,  bei  einer  zur  Ores=  Armenkasse  einzuziehenden
  Strase  von  10  Sgr.  bis  1  Rehlr.  (A.  K.  O.  v.  9.  Dez.  1832.)  33.  1.  —  Bekanntmachung  dieses
  Verbots  durch  besondere  Warnungstafeln  oder  sonst;  ebendas.  —  für  Berlin  und  Potsdam  bewendet
  es  bei  den  diesfalls  erlassenen  Bestimmungen;  ebendas.  —  darf  nach  der  Hafen=  2c.  Polizei=Ordnung
  für  Swinemünde  und  Stektin  vom  22.  August  1833.  außerhalb  der  Kajüte  eines  am
Bollwerke  liegenden  Schiffs  nicht  stattfinden.  33.  90.

Tantieme,  für  die  Salarien-Kassen-Rendanten  und  andere  gerichkliche  Beamte,  in  Mandats-,  summarischen
  und  Bagatell.  Prozessen,  von  den  quotepflichtigen  Sportel-Einnahmen.  (A.  K.  O.  v.  9
Oktbr.)  33.  109.

Tanzböden,  deren  Schliefung  bei  Aufläufen.  (V.  r.  30.  Dez.  1798.)  3.  171.

Tarifeé,  siehe  Abgaben,  Stempel-Tarif,  Fährgelder-,  Brücken=  und  Wegegelder=  2c.  Tarifs.

Taushandlungen,  dürfen  Personen,  welche  die  Ordination  zu  einem  geistlichen  Amte  niche  erhalten
haben,  nicht  vornehmen,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Falles  einer  Nokhkaufe.  (A.  K.  O.  r.  9.  März.)
3  1.  60.  —  Anordnungen  für  die  letztere,  wo  solche  noch  nicht  bestehen.  (ebendas.)  —  deren  Vollziehung
  in  Milikairgemeinden.  (Mil.  Kirch.  Ordn.  v.  12.  Febr.)  32.  81.  82.  86.

Toufscheine,  deren  gebührenfreie  Ausfertigung  bei  Armen-Vormundschaften.  (A.  K.  O.  r.  5.  Aug.)
33.

Taranioy,  adeliger,  unbepfandbriefter  Güter,  Seikens  der  Kredit-Direktionen  für  den  gerichtlichen  Gebrauch.
  (A  K.  O.  v.  1.  Juli.)  34.  88.  —  landschaftliche,  bepfandbriester  Güter  in  Schlesien,  Zuziehung
  des  dortigen  Königl.  Kredit-Instieurs  bei  derselben.  (V.  v.  8.  Juni.)  35.  111.  —  gerichtliche,
  der  Rittergürer  in  der  Prorinz  Posen,  Anwendung  der  Taxations-Grundsätze  der  Posenschen
Landschaft  bei  derselben.  (V.  v.  8.  Jan.)  31.  1.  —.  gerichtliche,  adeliger  Güter  im  Großherzogthume
Posen,  welche  zu  keinem  Kreditverbande  gehören,  Verfahren  rücksichtlich  derselben.  (A.  K.  O.  r.  29.
Sept.)  35.  223.  —  stehe  auch  Güker.

Testamente,  (und  letzewillige  Verordnungen),  deren  Errichtung  ror  den  Magisträten  bei  Abwesenheie
des  Ortorichters,  in  Anwendung  der  §s  9  1.  und  99.  Tik.  12.  Th.  I.  des  Allg.  Landrechts.  (A.  K.  O.
v.  21.  Jan)  33.  13.  —  desgl.  in  denjenigen  Seiddten  des  Großherzogthums  Posen,  denen  die
revidirte  Städteordnung  vom  17.  März  1831.  noch  nicht  rerliehen  ist.  (A.  K.  O.  v.  6.  Nov.)
3  1.  181.  —  deren  Errichtung  bei  Personen,  welche  sich  in  den  wegen  ansteckender  Krankheiten  gesperrten
  Häusern,  Straßen  oder  Gegenden  befinden.  (A.  K.  O.  v.  12.  Juli.)  31.  156.  —  Anwendung
  der  Bestimmungen  des  Allg.  Landrechts  rücksichtlich  derselben  in  der  Provinz  Neu-Vorpommern.
(A.  K.  O.  v.  19.  Juni.)  32.  179.  —  Seitens  der  Personen  des  Cirilstandes  während  ansteckender
Krankheit  oder  Kriegogefahr,  nach  §F.  198.  Tit.  12.  Th.  I.  des  Allg.  bandreches,  jedoch  ohne  Anwendung
  des  §.  192.  I.  a.  (A.  K.  O.  r.  S.  Okt.)  31.  225.  —  von  Milikairpersonen  im  Felde  errichtet,
  deren  Aufbewahrung  in  den  Feldkriegokassen.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli.)  33.  289.  —  dergleichen
  Testamente  haben  mit  den  in  dem  Feldnachlasse  der  Milicairpersonen  vorgefundenen  gleiche  Gültigkeit;
  ebendas.

Thierkrankheiten,  sanitätspolizeiliche  Vorschrifeen  hinsichtlich  derselben.  (Regulakiv  r.  8.  Aug.)  35.
263—  268.  —  Desinfektions-Verfahren  bei  denselben.  (Anweis.  v.  8.  Aug.)  35.  285.  f.  —  allgemeine
  Belehrung  über  dieselben.  (r.  8.  Aug.)  35.  Anh.  S.  49—70.

Tholey,  Kanton,  im  ehemaligen  Fürstenthume  bichtenberg,  siehe  dieses  und  St.  Wendel,  Kreis.

Thorn,  Stadt,  bei  Regulirung  der  gutsherrlich:  bäuerlichen  Verhältnisse  in  deren  bandgebiet  können
Prorokationen,  mit  Uebergehung  der  Kreisrermi  Behörden,  sofort  bei  der  General-Kommission
  angebracht  werden.  A.  K.  O.  v.  27.  Aug.)  31.  16.

 

Thürin=
        <pb n="492" />
        106  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Thüringische  Staaten,  (aus  einigen  zu  Preußen,  Kurhessen,  Sachsen-Weimar=  Eisenach,  Sachsen.
Meiningen,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Koburg-Gotha,  Schwarzburg-S  '  Schwarzburg-Rudolstade,
  Reuß-Schleitz,  Reuß-Greitz  und  Reuß-  Lobenstein  und  Eterödorf  gehörigen  bändern  und
bMandestheilen  bestehend),  Zoll=  und  Handelsverein  unter  denselben,  vom  10.  Mai  1833.  —  33.
232  —239.  —  Anschließung  derselben  an  den  Gesammt-Sollrerein  zwischen  Preußen,  Kurhessen,  dem
Großherzogthume  Hessen,  Baiern,  Würtemberg  und  Sachsen,  durch  Vertrag  vom  II.  Mai  1833.—
33.  210  —  257.  —  Jollkartel  zwischen  denselben  und  den  vorgedachten  Staaten,  zur  Verhütung  des
Schleichhandels,  vom  11.  Mai  1833.  —  33.258—  261.  —  Vertrag  zwischen  denselben  und  Preußen
und  Sachsen,  wegen  gleicher  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse,  rom  11.  Mai  1833.  —  33.  265—268.

Thüringischer  Wahlbezirk,  siehe  Landtags-Abgeordnete.

Tilgungskasse,  Paderbornsche,  für  Ablösungen,  siehe  Paderbornsche  2c.

Titel,  für  die  ehemals  reichsständischen  fürstlichen  und  gräflichen  Hauser;  siehe  reichsständische.  —
der  Justizräthe,  siche  Justizraths-Titel.

Todesfälle,  in  den  Militair-azarethen  der  Rheinprovinzz,  müssen  die  bazareth-Vorsteher  den  Civilstands,
Beamten  anzeigen.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli.)  33.  289.

Todtenscheine,  deren  gebührenfreie  Ausfertigung  bei  Armen-Vormundschaften.  (A.  K.  O.  v.  5.  Aug.)
33.  87.  —  von  Militair-hazarethbeamten  ausgestellt,  deren  Glaubwürdigkeit  und  Beweiskraft.  (A.  K.  O.
Fr.  11.  Juli.)  33.  289.  —  in  der  Rheinprovinz  von  den  Milikair-kazareth=  Administrationen  und
Militair-Predigern  ausgestelll,  haben  mit  den  Auszügen  aus  dem  Civilstands-Register  gleiche  Beweiskraft.
  (ebendas.)

Tollkrankheit,  (Hundswuth),  sanitätspolizeiliche  Vorschriften  hinsschtlich  derselben.  (Regulativ  v.  8.
Aug.)  35.  263  —  266.  —  Desinfektions-Verfahren  bei  derselben.  (Anweis.  v.  S.  Aug.)  35.  2865.  —
allgemeine  Belehrung  über  dieselbe.  (v.  8.  Aug.)  35.  Anh.  S.  49—59.

Trauscheine,  deren  gebührenfreie  Ausfertigung  aus  den  Kirchenbüchern  bei  Armen-Vormundschaften.
(A.  K.  O.  v.  5.  Aug.)  33.  87.  —  für  noch  nicht  naturalisirte  Juden  in  der  Prorinz  Posen,  deren
stempel=  und  kostenfreie  Ausfertigung  Seitens  der  Landräthe.  (V.  v.  1.  Juni.)  33.  72.

Trauungen,  dürfen  Personen,  welche  die  Ordination  zu  einem  geistlichen  Amte  nicht  erhalten  baben,
nicht  vornehmen.  (A.  K.  O.  v.  9.  März.)  34.  60.  —  deren  Vollziehung  in  Militair-Gemeinden.
(Milie.-Kirchord.  v.  12.  Febr.)  32.  61.  62.  87.

Tribunal,  des  Königreichs  Preußen,  wird  von  dem  Ober-andesgerichte  zu  Königsberg  völlig  getrenne
und  erhält  seine  frühere  selbstständige  Seellung.  (Geschäfts-Regulativ  für  beide  v.  11.  Aug.)  32.
208  —212.  —  Ober")  Geheimes,  siehe  Ober-Tribunal.

Trier,  Stadt,  Hypotheken-Amt  daselbst,  Festsellung  der  Bezirke  desselben.  (V.  v.  30.  Okt.)  32.  227.

Trierscher  Regierungsbezirk,  demselben  wird  das  vormalige  Fürstenthum  bichtenberg  unter  dem  Namen
  des  Kreises  St.  Wendel  einverleibt.  (A.  K.  O.v.  25.  März.)  35.43.  —  s  ferner  St.  Wendel,  Kreis.

Trzemeszno,  Stadt,  im  Bromberger  Regierungsbezirke,  derselben  wird  die  revidirte  Städt  ronung
vom  17.  März  1831.  verlichen.  (A.  K.  O.  v.  5.  Dez)  35.  297.

Tumutlte,  siehe  Aufläufe.

Tophus,  Krankheit,  sanitätspolizeiliche  Vorschriften  rücksichtlich  derselben.  (Regulatir  v.  8.  Aug.)  35.
253.  —  Decsinfektions-Verfahren  bei  derselben.  (Anweis.  v.  B8.  Aug.)  35.  282.  —  Belehrung  über
bieselbe.  (v.  8.  Aug.)  35.  Anh.  S.  17

 

Uferbauten,  s.  Flußbauten.

Universiuäkten,  fernere  Anwendung  der  rücksichtlich  derselben  gefaßten  Bundesbeschlüsse  rom  20.
Septbr.  1819.  und  12.  August  1824.  in  den  deutschen  Bundesstaaten.  (Bundcobeschluß  v.  5.  Juli
und  Publ.-Patent  r.  25.  Sepk.)  32.  217.  —  Entfernung  unwürdiger  Lehrer  von  denselben  und  Ausschließung
  derselben  von  gleicher  Wiederanstellung  in  einem  andern  Bundesstaate;  ebendas.  —  Beschluß
  der  deutschen  Bundesversammlung  vom  14ten  Nodember  1834.  über  die  gemeinsamen  Me

regeln
        <pb n="493" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  107

Universitaͤten,  (Forts.)
regeln  in  Betreff  der  Universitaͤten.  (Allerhoͤchste  Bekanntmach.  v.  5.  Dez.)  35.  287  —  293.  —  Anordnungen

  fuͤr  die  Immatrikulation  der  Studirenden  auf  denselben  und  Niedersetzung  einer  eigenen
Kommission  fuͤr  dieselbe.  Z5.  287.  —  Strafen  und  Strafverfahren  wegen  Theilnahme  an  unerlaubten
  geheimen  und  burschenschaftlichen  Verbindungen.  35.  290.  —  Ausuͤbung  der  Strafgerichtsbarkeit
in  Kriminal=  und  allgemeinen  Polizeisachen  über  die  Studirenden  durch  die  dafür  zu  bestimmenden
Behörden.  35.  292.  —  in  den  deutschen  Bundesstaaten,  deren  Juristen-Fakultäten  dürfen  nur  noch
in  Civilstreitigkeicen,  nicht  aber  in  Polizei=  und  Kriminalsachen,  Erkennenisse  abfassen.  (Bundestagsbeschluß
v.  13.  Nov.  1834.  u.  Publik.-Patent  v.  31.  März)  35.  45.  —  zu  Greifswald,  Einrichtung  und  Verwalkung
  der  akademischen  Gerichesbarkeit  und  der  akademischen  Polizei  und  Disziplin  bei  derselben,  nach
den  für  die  übrigen  Universitäkten  bestehenden  allgemeinen  Gesetzen.  (A.  K.  O.  v.  15.  März.)  35.
41.  —  Errichtung  eines  akademischen  Senats  und  Anstellung  eines  außerordemlichen  Regierungs-Bevollmächeigten
  und  Unirversikälsrichters  bei  derselben.  (ebendas.)  35.  41.  42.  —  Beibehalkung  des
großen  Conzils  daselbst.  35.  42.  —  fremde,  Verbot  des  Besuchs  derselben  Seitens  der  Preußischen
bandeslinder.  (A.  K.  O.  v.  20.  Mai.)  33.  35.  —  dasselbe  tritt  unbedingt  gegen  die  Universftäten
5zu  Erlangen,  Heidelberg  und  Würzburg  ein;  (ebendas.)  33.  36.  —  deögl.  gegen  die  Schweizerischen
Universitäten  Zürich  und  Bern.  (A.  K.  O.  v.  18.  Dez.)  34.  183.  —  zum  Besuche  der  übrigen
kann  der  Minister  der  Unterriches-Angelegenheiten  besondere  Erlaubniß  ereheilen.  (A.  K.  O.  v.  20.
Mai.)  33.  36.  —  durch  den  verbotenen  Besuch  wird  aller  Anspruch  auf  ein  öffentliches  Amt,  wozu
auch  die  medizinische  Praxis  gehört,  verwirkt.  (ebendas.)  33.  36.  —  die  Königl.  Verordnung  vom
13.  April  1810.  wegen  Aufhebung  des  schon  früher  bestandenen  Verbots,  wird  hiernach  fuspendirt.
(ebendas.)  33.  35.  —  siehe  auch  Seudirende  und  Verbindungen.

Unterbediente,  Anwendung  des  fiskalischen  Untersuchungs-Verfahrens  bei  den  denselben  in  der  Ausübung
  ihres  Amts  zugefügten  Beleidigungen.  (A.  K.  O.  v.  5.  Dez.)  35.  293.  —  städtische,  deren
Anstellung  und  Bestätigung.  (V.  v.  17.  März.)  31.  38.  —  ssehe  auch  Magistrats-Subalternen.

Untergerichte,  Erweicerung  deren  Befugniß  zur  Führung  der  Untersuchungen  in  Kriminal=  und  fiskalischen
  Untersuchungssachen  und  Abfassung  der  Erkennenisse  ster  Instanz  in  denselben.  (A.  K.  O.
v".  31.  Jan.)  33.  14.  —  in  wie  weit  solche  auch  auf  deren  Gerichts-Kommissionen  ausgedehnt  ist.
(A.  K.  O.  v.  17.  Novbr.)  35.  236.

Unteroffiziere,  Exekurions-Vollstreckung  gegen  dieselben,  unter  Anwendung  des  é.  155.  des  Anhanges
zur  Allg.  Gerichesordn.  (A.  K.  O.  v.  B8.  Norbr.)  31.  250.  —  siehe  ferner  Soldaten  und  Militairpersonen.


Untersuchungen,  stskalische,  deren  Führung  Seitens  der  Unkergerichte  und  Inquisitoriate,  und  Abfassung
  der  Erkennenisse  Ister  Instanz  Seikens  derselben.  (A.  K.  O.  v.  31.  Jan.)  33.  14.  —  beschränkte
  Ausdehnung  dieser  Befugniß  auch  auf  die  Gerichts-Kommissionen  der  Untergerichte.
(A.  K.  O.  v.  17.  Nov.)  35.  236.  —  fiskalische,  die  Abfassung  der  Erkennenisse  3ker  Instanz  in  denselben,
  in  welchen  das  Rechtsmittel  der  letzkern  zulässig  ist,  soll  nicht  dem  Geheimen  Ober-Tribunal
obliegen.  (A.  K.  O.  r.  29.  Aug.)  35.  197.  —  stehr  rücksichtlich  der  westphälischen  Ober-kandes-=gerichee,
  so  wie  des  Hofgerichts  zu  Arnsberg,  wenn  von  denselben  in  Uster  Instanz  erkannt  worden,
dem  Plenum  des  Ober-bandesgerichts  in  Halberstadt  zu.  (ebendas.)  —  gegen  Staatsbeamte,  wegen
der  in  amtlicher  Wirksamkeit  verübten  Ehrenkränkungen.  (G.  r.  25.  Apr.)  35.  50.  —  fiskalische,
Anwendbarkeit  derselben  bei  den,  den  Beamten  niedern  Ranges  in  der  Ausübung  ihres  Amtes  zugefügten
  Beleidigungen.  (A.  K.  O.  r.  5.  Dez.)  35.  293.  —  fiskalische,  wegen  Injurien,  Gestattung
deren  Aufhebung  bis  zur  Vollstreckung  des  Urtels,  bei  öffentlichen  Behörden  und  Beamten,  sedoch
mit  Genehmigung  der  denselben  vorgesetzten  Dienstbehörde.  (A.  K.  O.  v.  28.  Aug.)  33.  95.  —  deren
Führung  gegen  die  Urheber  und  Theilnehmer  an  Aufläufen.  (V.  v.  30.  Dez.  1798.  und  17.  Aug.
1835.)  35.  172.  175.  176.  —  wegen  widerrechtlicher  Zueignung,  Besitz  und  Ankauf  von  Artillcrie-Eisen-Munition,
  deren  polizeimäßige  Führung.  (A.  K.  O.  v.  23.  Juli.)  33.  87.  —  siehe  auch  Kriminal-Untersuchungen
  und  Erkenntnisse.  o  2  Urkun-
        <pb n="494" />
        108  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1845.

Urkunden,  welche  Stadtgemeinen  verbinden  sollen,  Verfahren  bei  deren  Ausstellung.  (R.  St.  O.
r.  17.  März.)  31.  30.  31.

Urschriften,  gerichtlicher  Instrumente,  deren  Verkretung  durch  beglaubte  Abschristen.  (A.  K.  O.  v.
Norbr.)  34.  180.

Urtel,  siehe  Erkenntnisse  und  Kriminal,  Erkenntnisse.

V.

Wagabunden,  Abkommen  mit  Mecklenburg,  Schwerin,  wegen  Nichkerstaklkung  der  durch  dieselben  bis
zur  Auslieferung  entstandenen  gegenseitigen  Arrest=  und  Verpflegungs-Kosten.  (Minist.  Erkl.  v.  28.
Febr.)  31.  4.  —  siehe  auch  Verbrecher.

Warioloiden,  (modifizirte  Menschenpocken),  sanitätspolizeiliche  Anordnungen  hinsichtlich  derselben.
(Regulativ  v.  8.  Aug.)  35.  255.  —  Desinfektionsverfahren  bei  denselben.  (Anweis.  v.  8.  Aug.)
35.  285.  —  Belehrung  über  dieselben.  (v.  B.  Aug.)  35.  Anh.  S.  22.

PVenerische  Krankheit,  siehe  Syphilis.

Verbindungen,  geheime,  nicht  aukorisirte  und  burschenschaftliche,  auf  den  Universitäten,  Ktrenge  Aufrechthaltung
  der  dagegen  in  den  Bundesstaaten  bestehenden  Gesetze.  (Bundesbeschluß  v.  5.  Juli  und
Publ.  Patent  v.  25.  Septbr.)  32.  217.  218.  —  Ausdehnung  dieser  Gesetze  auf  den  unter  dem
Namen  der  allgemeinen  Burschenschaft  bekannten  Verein.  (ebendas.)  S.  218.  —  die  erweic
lichen  Theilnehmer  an  solchen  Verbindungen  sollen  zu  keinem  öffentlichen  Amte  zugelassen  werden;
ebendas.  —  Strafbarkeit  der  Theilnehmer  an  denselben,  Ausschlichung  derselben  von  öffentlichen
Aemtern,  deögl.  von  der  ärztlichen  und  chirurgischen  Praxis,  von  Beneftzien  aus  öffentlichen  Fonds  rc.
(Bundetztags=  Beschluß  von  Iliiten  Novbr.  183  1.  und  Allerh.  Bekanntmach.  desselben  v.  5.  Dezbr.)
35.  290.  201.  —  Reverg-Ausstellung  Seitens  der  Studirenden,  daß  sie  an  solchen  nicht  Theil
nehmen  wollen.  (ebendas.)  S.  260.  —  Milderung  oder  Erlaß  der  wegen  der  Theilnahme  an  denselben
  erkannten  Strafen  im  Wege  der  Gnade.  (ebendas.)  S.  291.  —  desgl.  deren  Verhütung  in
öffentlichen  und  Privat-behr=  und  Erziehungs-Anstalten.  (ebendas.)  S.  292.  293.

Verbrechen,  wider  die  Verfassung,  die  öffentliche  Ordnung  und  die  Ruhe  sowohl  der  sämmtlichen
Staaten  des  Königreichs,  als  auch  der  übrigen  Staaten  des  deutschen  VBundes,  deren  Untersuchung
und  Bestrafung  Seitens  des  Kammergerichts,  als  des  dafür  bio  auf  Weiteres  auoschließlich  bestimmten
  Gerichtshofes.  (A.  K.  O.  v.  25.  Apr.)  35.  47.  —  begangenc,  haben  den  Verlust  Ktädtischer  Pensienen
  zur  Folge.  (K.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  25.

Verbrecher,  zur  lebenswierigen  Freiheitsstrase  verurkheilt,  gegen  dieselbe  soll  für  neue  sträfliche  Hand-=lungen
  auf  körperliche  Züchtigung,  einsames  Gesängniß  oder  Entziehung  gestatteter  Bequemlichkeiten
erkannt  werden.  (A.  K.  O.  v.  20.  Juni)  35.  100.  —  Abkommen  wegen  deren  gegenseitiger  Auslieferung
  mit  fremden  Staaten:  —  mit  Sachsen-Altenburg,  v.  18.  Febr.  1832.  —  32.  111.  113.
I11.  —  mit  Sachsen  Koburg-Gotha,  v.  23.  Dezbr.  1833.  —  34.  14.  15.  —  mit  Neuß-Plaucy,  jür
gerer  Linic,  v.  ö.  Juli  und  Bekanntmach.  v.  4.  Aug.  1931.  —  31.  129  ff.  —  politische,  flüchtig
gewordene,  gegenseitige  Auclieferung  derselben  Seitens  der  deutschen  Bundes-Regierungen.  (Bundesbeschluß
  v.  5.  Juli  und  Publ.  Patent  v.  25.  Septbr.)  32.  218.  —  politische,  Abkommen  mit
Oesterreich  und  Rußland,  wegen  deren  gegenseitigen  Auölieferung,  v.  15.  März.  1831.  —  31.  21.
—  dasselbe  hat  keine  rückwirkende  Kraft,  vielmehr  wird  solches  erst  vom  Isten  April  183  1.  ab  vollzogen.
  (ebendas.)  S.  22.

Verdüchtige,  politische,  (einheimische  und  fremde),  polizeiliche  Wachsamkeit  auf  dieselben  in  den
SOpdeutschen  Bundesstaaten.  (Bundesbeschluß  r.  5.  Juli  und  Publ.  Patent  v.  25.  Septbr.)  32.  218.
Perdienst-Denkmunze,  deren  Stiftung  und  Verleihung  für  Rettung  aus  Ge  fahr.  (Urkunde  v.  1.
Februar)  33.  95.  —  dieselbe  besieht  als  eine  höhere  Stufse  des  öffentlichen  Anerkennenisses  neben
der  im  Jahre  1802.  zu  gleichem  Behuf  angcordneten,  zur  blossen  Aufbewahrung  bestimmten  Verdienst.
  Medaille;  ebendas.  —  sic  wird,  in  Silber  ausgeprägt,  an  einem  orangenfarbigen  Bande,  mie

zween
        <pb n="495" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  109

zween  weißen  schmalen  Sereifen  auf  den  Seiken,  im  Knopfloche  getragen.  ebendas.  —  der  ekwa  verwirkte
  Verlust  darf  nur  von  des  Königs  Majestät  selbst  fesigesetzt  werden;  ebendaf.

ereidung,  siehe  Diensteid,  Bürgereid.

Vereine,  mit  und  zu  politischen  Zwecken,  sind  in  sämmtlichen  Bundesstaaken  verboken  und  strafbar.
(Bundesbeschluß  v.  5.  Juli  und  Publ.  Patent  v.  25.  Septbr.)  32.  216.

erfügungen,  welche  das  Gesetz  nicht  ändern,  oder  nicht  eine  gesetzliche  Deklaration  enthalken,  sind
die  Ministerien  ohne  besondere  Autorisation  zu  erlassen  besugt.  (A.  K.  O.  v.  4.  Juli)  32.  181.

ersährung,  räcksichtlich  der  Untersuchung  und  Vestrafung  von  Holzdiebstählen.  (A.  K.  O.  r.
Juni)  35.  135.  —  in  Injurien-Sachen,  siehe  Ingurien.

Verleger,  siehe  Nachdruck  und  Druckschriften.

Vermächtnisse,  siehe  Schenkungen.

Verrufserklarung,  Seitens  der  Studirenden,  Skrafbarkeie  derselben.  (Bundesbeschluß  v.  14.  Novbr.
1834.  und  Allerh.  Bekannem.  desselben  v.  5.  Dezbr.)  35.  292.

Perschwägerung  zwischen  Magistrakspersonen,  siehe  diese.

Verträge,  Kauf-,  Tausch=  und  andere  lästige  Verträge  zahlungsunfahiger  Schuldner,  zum  Nachtheile
deren  Gläubiger  und  in  unredlicher  Absicht  geschlossen,  Befugniss  der  letzteren  zu  deren  Anfechtung.
(G.  r.  26.  Apr.)  35.  53.—  56.  —  gerichtliche  oder  von  Notarien  aufgenommene,  Anordnungen
für  die  Veibringung  der  zu  denselben  zu  verwendenden  Stempel.  (A.  K.  O.  v.  19.  Juni)  34.  81.
—  siehe  auch  Vidimation.

Verwaltungsansprüche,  Erlaß  öffentlicher  Aufruse  und  Präklussonen  der  Forderungen  aus  denselben
  an  die  Staatskassen,  auch  rücksichtlich  der  Domainen-Verwaltung.  (A.  K.  O.  v.  27.  März.)

33.  31.

VDerwaltungs-Grundsätze,  allgemeine,  über  dieselben  und  deren  Anwendung  gebührt  dem  Richter
kein  Ausspruch.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  33.  (§.  139.)

VMidimation,  der  Abschriften  gerichtlich  ausgenommener  oder  konfirmirker  Justrumente,  und  Verkretung
  der  Originale  durch  solche  Adschriften.  (A.  K.  O.  v.  6.  Novbr.)  34.  180.

Viehdiebstähle,  an  Pferden,  Rind=  Schaf=  und  sonstigem  Nutzvieh  begangen,  deren  Bestrafung.  (A.
K.  O.  v.  4.  Aug.)  32.  202.

Piehkrankheiten,  siehe  Thierkrankheiten.

Vietz,  Tarif  zur  Erhebung  des  lUeberfahrksgeldes  bei  der  dortigen  Warthefähre.  (r.  21.  Juli)  35.  210.

Volkenrode,  Amt,  siche  Sachsen-Koburg  Gotha.

Volks-Aufl#ufe,  Tumulte,  siehe  Aufläufe.

Volkoöfeste,  .  ..  .  ..

zeither  weder  uͤblich  noch  verstattet,  duͤrfen  in  keinem  Bundesstaate  ohne

Volksversammlungen,
Genehmigung  der  kompetenten  Behoͤrde  stattfinden.  (Bundesbeschluß  v.  5.  Juli  und  Publ.  Patent

v.  25.  Septbr.)  32.  216.  —  erlaubte,  bei  denselben  duͤrfen  keine  oͤffentliche  Reden  politischen  Inhalts
  gehalten,  auch  keine  Adressen  oder  Beschluͤsse  in  Vorschlag  gebracht  werden;  ebendas.  —  Strafanwendung
  gegen  die  Uebertreter  dieser  Anordnungen;  ebendas.

Volljaͤhrigkeit,  siehe  Majorennitaͤt.

Vorfluth-Angelegenheiten,  Ressort  der  Verwaltung  für  Handel,  Fabriken  und  Bauwesen  rücksichtlich
  derselben.  (A.  K.  O.  v.  26.  Jan.  und  Staaks-Minist.  Bekannem.  v.  6.  Febr.)  35.  11.

VPorladung,  Ediktal-,  siehe  Aufgebot,  gerichtliches.

Vormungdschaften,  arme,  gebührenfreie  Ausfertigung  der  Atteste  aus  den  Kirchenbüchern  für  dieselben.
  (A.  K.  O.  v.  5.  Aug.)  33.  87.

Vorpommern,  siehe  Pommern.

Vorspann,  wechselnde  Theilnahme  der  Besitzer  von  kuxuspferden  an  der  Gestellung  desselben,  burch
Geldabgabe  oder  Natural-beistung.  (A.  K.  O.  r.  141.  Juli)  31.  170.

Vorspann-Regulativ,  rom  29.  Mai  1816.,  Deklaration  des  §.  3.  besselben  in  Beziehung  auf
Lurusvferde.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli)  31.  170.  Vorauas-
        <pb n="496" />
        110  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Vorzugsrechte,  deren  Bestimmung  bei  exekutivischer  Einziehung  von  Aktivforderungen  des  Schuldners,
Beschlagnahme  von  Besoldungen,  Wartegeldern,  Penssonen  2c.,  unker  mehreren  immiktirten  Glaubigern.
(V.  v.  A.  März.)  34.  35.  36.

W.

Waagegebühren,  deren  Enkrichtung  in  den  Häfen  der  Uferstaaten  des  Rheins.  (Rheinschiff.  Ord.  v.
31.  März)  31.  115.  f.

Waaren-Aufkauf,  steuerfreie  Ausfertigung  von  Gewoerbescheicze  auf  denselben  für  Kaufleute,  Fabrikanken
  und  deren  Handels-Gehülfen.  (A.  K.  O.  v.  12.  Febr.)  31.  5.

Waaren-Bestellungen,  die  zum  Aufsuchen  derselben  zu  ertheilenden  Gewerbescheine  dürfen  nicht  mehr
auf  Edelsteine,  Achate,  Karneole  2c.  und  auf  die  damik  in  ihrem  Haupewerehe  versehenen  Quincaillerie=Waaren
  staktfinden.  (A.  K.  O.  v.  12.  Jan.)  33.  22.  —  Auofertigung  von  Gewerbescheinen  zum
Aufsuchen  derselben,  für  Kaufleute,  Fabrikanten  und  deren  Handels-Gehülfen  ohne  Enkrichtung  einer
besondern  Steuer.  (A.  K.  O.  v.  12.  Febr.)  31.  ö.

Wachen,  siehe  Militair-Wachen.

Wassen,  deren  Gebrauch  Seitens  des  Milicairs  bei  Stillung  von  Aufläufen  und  Wiederherstellung
der  öffentlichen  Ordnung.  (V.  v.  17.  Aug.)  35.  171.  —  für  den  Gebrauch  derselben  Seitens  der
Urheber  und  Theilnehmer  an  Aufläufen  wird  das  geringste  Strafmaß  auf  dreijährige  Zuchrhausoder
  Festungsstrase  bestimmt.  (ebendas.)  S.  171.  —  in  wie  weit  die  Grenzaufsschesbeamten  bei  Ausübung
  ihres  Dienstes  von  denselben  Gebrauch  machen  dürfen.  (G.  v.  28.  Juni)  34.  83.—6.

Wagengeleise,  gleiche,  Modifikation  der  Verordnung  vom  23.  August  1829.  über  die  Einführung
der  erstern  in  denjenigen  Theilen  des  Brandenburgisch-ausitzschen  Provinzialverbandes,  in  welchen  die
Verordnung  vom  1.1.  März  1805.  nicht  eingeführt  ist.  (V.  v.  12.  Mai.)  35.  93.  —  deren  Einführung
  auch  in  denjenigen  Theilen  des  Pommerschen  Provinzial-Verbandes,  in  welchen  die  Verordnung
  von  11.  März  1805  noch  niche  eingeführt  ist.  (V.  v.  30.  Oktbr.)  31.  248.

Wahnsinnige,  siche  Gemüthskranke.

Waldeck,  Fürstenthum,  nachträhliche  Erklärung  zu  dem  Abkommen  mie  demselben,  wegen  Verhücung
der  Forstfrevel  in  den  Grenzwaldungen,  in  Beziehung  auf  die  exekutive  Beitreibung  der  Holzwerthound
  Schadens-Ersatzgelder;  (v.  12.  März.  und  Minist.  Bekannem.  v.  12.  April)  31.  50.  —  Verkrag
  mit  demselben  über  dessen  Vereinigung  mit  den  weftlichen  preußischen  Prorinzen  zu  einem
ollsystem,  rom  16.  April  1831.  —  31.  159.—  168.  —  krikt  dem  Zollkartel  vom  11.  Mai  1833.
bei.  (Minist.  Bekanntm.  v.  11.  Juli)  31.  90.

Wappen,  Königl.,  Strafbarkeit  des  eigenmächtigen  Gebrauchs  und  der  Abbildung  desselben,  zur
Bezeichnung  von  Waaren,  auf  Aushängeschildern  oder  Etiquekten.  (A.  K.  O.  v.  16.  Oktör.)  31.  247.

Warburg,  Krcid,  siehe  Paderbornsche  Tilgungskasse,  für  Ablösungen.

Warschau,  ehemaliges  Herzogthum,  Verlängerung  des  Präklusir-Termins  für  die  Entschädigungs-=Ansprüche
  auck  dessen  Feucr-Versicherungc=  Soziekät,  diesseitigen  Antheils.  (A.  K.  O.  v.  24.  Oftbr.)
32.  226.

Wartegelder,  deren  Veschlagnahme  und  Vertheilung  unter  mehrere  diktirte  Gläubiger.  (V.  v.
4.  März.)  34.  35.  36.

Warthebrücke,  bei  Cüstrin,  Bestimmung  des  Aufzugsgeldes  auf  1  Sgr.  für  jeden  Kahn.  (A.  K.  O.
8.  Jan.)  35.  8.

Warthefaͤhre,  bei  Vietz,  Tarif  zur  Erhebung  des  Ueberfahrtsgeldes  bei  derselben.  (r.  21.  Juli)
35.  210.

Wasserbauten,  siehe  Flußbauten.

Wasserscheu,  siehe  Tollkrankheit.

Wechsel,  gezegenc,  Abänderung  des  Ark.  115.  des  Rheinischen  Handelsgesetzbucho  rücksichtlich  deren
Deckung.  (A.  K.  O.  v.  31.  Oktbr.)  32.  228.  —  Verhängung  von  Personal-Arrest  rücksichtlich  der-Ve
        <pb n="497" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  111

selben  in  ben  zum  Jurisdiktionsbezirke  des  Rheinischen  Appellationsgerichtshofes  zu  Koͤln  gehoͤrigen,
auf  dem  rechten  Rheinufer  gelegenen  Landestheilen.  (A.  K.  O.  v.  17.  April)  33.  34.
Wechsel-Exekution,  deren  Zulässigkeit,  in  Anwendung  des  §.  4.  Tit.  21.  der  Prozeß=  Ordnung.
(V.  v.  4.  März.)  34.  31.

Wechselverkehr,  auf  den  Naumburger  Messen,  Fristbestimmungen  für  denselben.  (A.  K.  O.  v.  24.
März.)  31.  7.

Wegebauren,  Ressort  der  Verwaltung  für  Handel,  Fabriken  und  Bauwesen  rücksichtlich  derselben.
(A.  K.  O.  v.  26.  Jan.  und  Staaks-Minist.  Bekanntm.  v.  6.  Febr.)  35.  I1.

Wege=  und  Dammgeld-Tarifs,  für  die  Stadt  Fürstenwalde.  (v.  2.  April)  35.  209.  —
in  Neu-Hardenberg  für  die  Jahre  1835.  1836  und  1837.  (v.  15.  Jan.)  35.  13.  —  in  Quappendorf,
  Wege=  und  Brückengeld-Tarif  für  dieselben  Jahre.  (v.  15.  Jan.)  35.  15.

Weichsel-Ueberfahrk,  bei  Kurzebr  ack,  Fährgeld-Tarif  für  dieselbe.  (v.  31.  Juli)  35.  219.

Weichselzopf,  Krankheit,  sanitätspolizeiliche  Anordnungen  hinsichtlich  derselben.  (Regulativ  v.  6.
Aug.)  35.  262.  —  Desinfektionsverfahren  bei  derselben.  (Anweis.  v.  B.  Ang.)  35.  281.  —  Velehrung
  über  dieselbe.  (r.  B.  Aug.)  35.  Anh.  S.  41.

Weihnachten,  darunter  soll  bei  Wohnungs-Miethsverträgen  der  ste  Januar  verstanden  werden.
(A.  K.  O.  v.  30.  Juni)  34.  92.

Deinliden,  (Weinstuben),  deren  Schließung  bei  Aufläufen.  (V.  v.  30  Dezbr.  1798.)  35.  171.

Weinsteuer-Gesetz,  vom  25.  September  1820.,  Aufhebung  der  65.  3.  und  4.  desselben  und  anderweite
  Festsetzungen  hinsichtlich  der  Berechnung  und  Erhebung  der  Weinsteuer.  (A.  K.  O.  v.  28.
Septbr.)  34.  165.  —  Strasen  für  Käufer  und  Verkäufer  unversteuerken  Weinc#.  (ebendas.)  —  Abhaltung
  von  Rerisionen  der  unversteuerten  Weinbestände,  nach  §.  6.  des  obigen  Gesetzes,  auch  im
Mai  seden  Jahres.  (ebendas.)  S.  166.

Weizenmehl,  siehe  Mehl.

Wendel,  St.,  landräthlicher  Kreis,  wird  im  Drierschen  Regierungsbezirke  aus  dem  vormaligen  Fürstemhum
  kichtenberg  gebildet,  und  die  Seadt  St.  Wendel  zum  Sitze  der  landräthlichen  Behörde  besiimmt.
  (A.  K.  O.  v.  25.  März.)  35.  43.  —  darnach  sollen  die  verwaltenden  Minister  und  Departements-Chefs
  die  weiter  erforderlichen  Anordnungen  und  Einrichtungen  treffen.  (ebendas.)  —  in
demselben  werden  diejenigen  Gesetze,  Verordnungen  und  Bestimmungen,  welche  im  Regierungsbezirke
  Trier  seit  dem  5ten  April  1815.  Gültigkeit  erlangt  haben,  ebenfalls  eingeführt.  (Patent
v.  30.  Juli.)  35.  111.  —  Emnichtung  des  Abgabenwesens  in  demselben.  (G.  r.  30.  Juli.)  35.
142.—  144.

Werthstempel,  dessen  Berechnung  in  Konkurs=  und  Liquidations-Prozessen,  in  Anwendung  der  .  11.
und  19.  des  Stempelgesetzes  v.  7.  März  1822.  (A.  K.  O.  v.  26.  Jan.)  34.  19.  —  trägt  bei  Subhactanenen
  der  Käufer.  (V.  v.  4.  März)  34.  44.  —  siche  auch  Erbschaftsstempel.

Weserzoll,  (und  Schifffahrtsabgaben),  deren  Erhebung  nach  der  Erhebungs-Rolle  für  die  Jahre
182  I.),  v.  30.  Oltbr.  1931.  —  31.  208.  215.  —  deSsgl.  nach  Abänderungen  der  letztern  in  Gefolge
der  mit  andern  Staaten  geschlossenen  Zollvcreincrerkräge.  (A.  K.  O.  v.  18.  und  Zusammenstellung
v.  14.  Novbr.  1833.  —  33.  139.  —  konventioncller,  Abkommen  über  dessen  Erhebung  mit  Kurhessen.
  v.  25.  Aug.  1831.  —  31.  234.

Wesiphalen,  Herzegthum,  Einrichtung  des  Hypethekenwesens  in  demseiben.  (V.  v.  31.  März)  34.
47.  —  5.  —  Verhältnisse  und  Rechee  der  Anwarker  bei  Familien-Fidcikommissen  der  adeligen
Gerichtoherren  in  demselben,  und  landesherrliche  Bestätigung  der  Successiens-Ordnungen.  (A.  K.
O.  v.  22.  Aug.)  32.  225.  —  Vertrekung  der  Stadt=  und  kandgemeinden  in  demselben  vor  Gericht
und  Aussiellung  von  Vollmechten  Seitens  derseiben,  nach  den  Bestimmungen  der  dert  noch  Anwendung
  findenden  Großherz.  Hessischen  Kommunal-Ordnung.  (A.  K.  O.  v.  24.  Juli)  32.  199.  —
Anwendung  der  (5.  311.—  344.  Tit.  1.  Thl.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts  auf  die  Bürgschaften
der  Chefrauen  in  demselben.  (A.  K.  D.  v.  14.  Juli.)  34.  118.  —  siehe  auch  Wesiphalen,  Provinz.

West-
        <pb n="498" />
        112  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Westphalen,  Provinz,  Einführung  der  den  Städten  in  derselben  verliehenen  revid.  Staddte-Orbnung
vom  17.  März  1831.  (A.  K.  O.  v.  18.  März.)  35.  40.  —  Ablösung  des  Heimfallrechts  in  derselben,
  mit  Bezug  auf  §.  75.  der  Ablösungs-Ordnung  vom  13.  Juli  1829.  (G.  v.  25.  April.)  35.
53.  —  das  Nichteinziehen  zu  den  Uebungen  des  ersten  Aufgebots  der  Landwehr  in  derselben  findes
erst  nach  dem  zurückgelegten  33sten  bebensjahre  statt,  da  dort  die  Milikairpflichtigen  erst  mie  21  Jahren
  ausgehoben  werden.  (A.  K.  O.  v.  30.  Jan.)  34.  20.  —  siehe  auch  Paderbornsche  Tilgungs=Kasse,
  zur  Erleichterung  von  Ablöôfungen  der  Reallasten;  kesgl.  Westphalen,  Herzogthum.

Wesiphälische  Landestheile,  zum  ehemaligen  Königreiche  Westphalen  gehörig  gewesene,  Deklaration
der  §.  17  und  18.  des  Gesetzes  vom  21.  April  1825,  wegen  der  den  Grundbesitz  betreffenden
Rechtoverhällnisse  2c.,  in  Beziehung  auf  das  volle  Eigenthum  deo  bäuerlichen  Grundbesitzes.  (v.  15.  Jan.)
32.  11.  —  Kompetenz  der  General-Kommissionen  in  Ausführung  des  Gesetzes  vom  21.  April  1825
über  die  den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsverhaltnisse  4c.  in  denselben.  (V.  v.  30.  Juni)  34.  96.  ff.
—  Wahl  und  Geschaͤftsfuͤhrung  der  Kreis-V  den  in  denselben.  (eber  s.)  S.  97.
—  Verfahren  bei  den  in  dergl.  Angelegenheiten  entsiehenden  Streitigkeiten.  S.  98.  ff.  —  siehe  auch
Heimfallsrecht,  desgl.  Ritterguͤter.

Westphaͤlische  Verwaltungs-Ordnung,  vom  11.  Januar  1808.,  und  die  spaͤtern  Westphaͤlischen
Dekrete,  die  Verhaͤltnisse  der  Landgemeinden  betreffend,  treten  in  der  Provinz  Sachsen  außer  Kraft.
(V.  v.  31.  März.)  33.  61.  —  siehe  auch  Sachsen,  Provinz.

Westpreußische  Enklaven,  dem  Coͤslinschen  Regierungsbezirke  einverleibt,  die  in  Preußen  angcordnete
  Herabsetzung  des  gesetzlichen  Zinsfußes  findet  auch  auf  diese  Anwendung.  (A.  K.  O.  v.  3.  Febr.)

33.  15.

Westpreußische  Landschaft,  siehe  Landschaften.

Westpreußisches  Feuer-Sozietäts-Reglement,  siehe  Feuer.  Soziekdes-Reglemenk.

Wittgenstein-Berleburg,  G  Eiuri  dös  t  8  in  denselb

Wittgenstein-Wittgenstein,  rasschaften,  Einrichtung  des  Hypotcekenwesens  in  denselben.  (V.  v.
31.  März.)  31.  17—5  1.  —  Anwendung  der  §5.  341—341.  Tic.  1.  Th.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts
  auf  die  Bürgschaften  der  Ehefrauen  in  denselben.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli)  3  4.  118.

Wittwen,  in  Beziehung  auf  Gewinnung  des  Bürgerrechts;  siehe  dieses.

Wittwen-Kasse,  allgemeine,  in  dieselbe  dürfen  vom  Asten  April  1831  ab  keine  andere  Inkeressentcen,
als  die  dazu  verpflichteten  Civilbeamten,  aufgenommen  werden.  (A.  K.  O.  v.  27.  Febr.)  31.  3.
—  der  baaren  Entri  #tung  der  Antriktsgelder  oder  der  Hinterlegung  verzinslicher  Wechsel  bedarf  es
Seitens  der  neu  hinzutretenden  Mieglieder  nicht  mehr;  ebendas.  —  jedoch  wird  der  Zinsenbetrag
von  erstern  den  halbsährigen  Bciträgen  zugeschlagen  und  mit  ihnen  zusammen  erhoben;  ebendas.
—  den  bis  setzt  rezipirten  Interessenten  —  mit  Ausnahme  der  beitrittspflichtigen  Civil-Staaksbeamten
  und  Pensionaire  —  ist  der  Auctritt  oder  die  Herabsetzung  der  versicherten  Pension  gestartet;
ebendas.  —  den  Civil-Stactsbeamten  und  Staatspenstonairen  ist  gestattet,  die  höher  versicherte  Pension,
  unter  Einwilligung  ihrer  Ehefrauen,  bis  auf  das  vorschriftsmäßige  Minimum  eines  Fünftheils
des  Gehalts  herabzusetzen.  (A.  K.  O.  v.  14.  Dezbr.  1833.)  34.  2.  —  die  an  dieselbe  zu  entrichtenden
  Beiträge  sollen  bei  der  Ermittelung  zulässiger  Gehalts=  und  Pensions-Abzüge  vorweg  in  Abug
  gebracht  werden.  (A.  K.  O.  v.  29.  Mai.)  34.  70.

Wittwen-Kassen,  gemeinschaftliche,  Ertheilung  der  landesherrlichen  Erlaubniß  zu  deren  Errichtung
durch  die  Ober-Präásidenten  und  resp.  durch  den  Minister  des  Innern  und  der  Polizei.  (A.  K.  O.  v.
29.  Su  33  121.

Wochenmärkte,  Gewerbesteuerfreiheit  der  Ausländer  rücksichtlich  des  zuldssigen  Konsumti  ilienhandels
  auf  denselben.  (A.  K.  O.  30.  Juni)  33.  81.

Wohnsté,  (Domizil),  denselben  im  rechtlichen  Sinne  in  einem  Orte  nehmen,  wird  unter  dem  Ausdrucke:
  sich  häuslich  niederlassen,  rerstanden.  (A.  K.  O.  v.  .  Juli  1932;:  zu  K.  17.  der  Städte-Ordnung
  v.  19.  Nov.  1505.)  32.  192.  —  durch  Aufgebung  desselben  in  der  Stadt  gehr  darin  das
Bürgerrecht  rerloren.  (R.  St.  O.  v.  17.  März.)  31.  13.  Wohnun-
        <pb n="499" />
        Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.  113

Wohnungen,  deren  Schließung  bei  Auflaͤufen.  (V.  v.  30.  Dezbr.  1798.)  35.  173.

Wohnungs-Miethsverträge,  wenn  deren  Anfang  auf  Ostern,  Johannis,  Michaelis  oder  Weihnachten
  bestimmt  ist,  so  soll  darunter  jederzeit  der  Anfang  eines  Kalenderquartals,  also  der  Iste  April,
Iste  Juli,  Iste  Oktober,  Iste  Januar  verstanden  werden.  (A.  K.  O.  v.  30.  Juni)  31.  92.  —  Verlaͤngerung
  der  gesetzlichen  Raͤumungsfrist  bei  groͤßern  Wohnungen  durch  ortspolizeiliche  Anordnungen,
  mit  verbindlicher  Kraft  fuͤr  alle  Einwohner  des  Orts;  ebendas.  —  an  einfallenden  Sonnund
  Festtagen  ruht  die  Verbindlichkeit  des  Miethers;  ebendas.

Wurm,  Plerdekrankheik,  sanicäts  polizeiliche  Vorschriften  hinsichtlich  derselben.  (Regulativ  v.  8.  Aug.)
35.  268.  —  Desinfektions-Verfahren  bei  derselben.  (Anweis.  v.  S.  Aug.)  35.  286.  —  Belehrung
über  dieselbe.  (v.  S.  Aug.)  35.  Anh.  S.  66.  f.

Würtemberg,  Königreich,  Zollrereins-  Vertrag  zwischen  demselben  und  Baiern  einer  Seit  und
Preußen,  Kurhessen  und  dem  Großherzogehum  Hessen  anderer  Seits,  vom  22.  März  1833.—  33.
115—162.  —  Zusatz  Artikel  zu  eben  demselben,  nebst  Zoll-Ordnung  und  Zolltarif,  vom  31.  Okto-=ber
  1833.—  33.  162  —  209.

Würzburger  Universität,  deren  Besuch  ist  unbedingt  rerboten.  (A.  K.  O.  v.  20.  Mai.)  33.  36.

Z.

Zahlungen,  siehe  Gelbzahlungen.

Zduny,  Stadt,  im  Posenschen  Regierungsbezirke,  derselben  wird  die  revid.  Staͤdte  Ordnung  vom
17.  März  1831  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  5.  Aug.)  33.  88.
ehentverfassung,  in  Schlesien,  siehe  letzteres.

Segfsrn  politische,  in  deutscher  Sprache  außerhalb  der  Bundesstaaken  erschienen,  dürfen  ohne
Genehmhaltung  der  bekreffenden  Regierung  nicht  zugelassen  und  ausgegeben  werden.  (Bundesbeschluf
v.  5.  Juli  u.  Publ.  Patent  v.  25.  Sept.)  32.  216.  —  gegen  die  Uebertreter  dieses  Verbots  ist
ebenso,  wie  gegen  die  Verbreiter  verbokener  Druckschrifken,  zu  verfahren;  ebendas.

Jeugen-Eide,  deren  Ableistung  von  katholischen  Konfessions,  Verwandten,  mit  der  Bekräftigungs.
Formel:  „so  wahr  mir  Gott  helfe  und  fein  heiliges  Evangelium'.  (A.  K.  O.  v.  B.  Aug.)  35.  182.

Ziegelhücten,  werden  nur  mißbräuchlich  mit  dem  Namen  Hütten  belegt,  und  unterliegen  daher  der
Gewerbesteuer.  (A.  K.  O.  v.  17.  Dezbr.  1833)  34.  5.

Ziegenrück,  Kreis,  siehe  Thuringische  Staaken.

GZinsen,  Rechte  und  Verpftichtungen  des  Fiskus,  erskere  zu  fordern  und  zu  gewähren.  (G.  v.  7.  Jul.)
33.  79.  —  Jahlung  von  Zögerungs  Zinsen  Seitens  des  letzkern  aus  rechtskräftigen  Erkennknissen,
mit  fünf  vom  Hundert;  ebendas.  —  rückständige,  aus  hypothekarischen  Schuld-  Instrumenten,  die.
auf  zweiseitigen  Verträgen  beruhen,  Zulässigkeit  des  Exekutiv-Prozesses  rücksichtlich  derselben.  (A.  K.
O.  v.  18.  Juli)  31.  157.

Zinsfuß,  (Zinssatz),  nach  der  Verordnung  v.  2.  Juni  1827  in  Preußen  herakgesetze,  findet  auch  auf
den  ehemals  westpreußischen,  dem  Cöslinschen  Regierungsbezirke  überwiesenen  bauenburg-Bütowyschen
Kreis,  sowie  auf  die  beiden,  eben  diesem  Regierungsbezirke  einverleibten  westprrußischen  Enklaren,
Anwendung.  (A.  K.  O.  v.  4  Febr.)  33.  15.  —  bei  dem  Königl.  leihamte  für  Berlin.  (Regkement
v.  8.  Febr.)  3  1.  25.

Zinskoupons,  Zinsscheine,  zu  öffentlichen,  auf  seden  Inhaber  lautenden  Papieren,  Verfahren  rücksicht.
lich  deren  Realissrung  bei  der  Außerkourssetzung,  der  Beschlagnahme  oder  dem  Verluste  der  gedachten
  Papiere  selbst.  (G.  v.  16.  Jun.)  35.  133.  f.  —  uncer  der  Firma  öffentlicher  Behörden  aus.
gestellt,  Strafbarkeit  der  Anfertigung  und  Verabfolgung  von  Abdrücken  von  denselben  ohne  Erlaubniß.
  (G.  v.  6.  Juni)  35.  99.  —  zu  den  Pandbriefen  des  Königl.  Kredit-Insticuks  für  Schlesten,  mie
Lit.  B.  bezeichnee,  deren  Verabreichung  und  Realisirung.  (V.  v.  S.  Juni)  35.  102.  109.  f.  122.  127.

p  Zoll-
        <pb n="500" />
        114  Sechstes  Sachregister.  1831.  bis  1835.

Zollbeamte,  Bewilligung  des  Denunzianten-Antheils  fuͤr  dieselben  zur  Haͤlfte  von  den  wegen  Chaussee-Polizeivergehen
  eingehenden  Geldstrafen.  (A.  K.  O.  v.  28.  Febr.)  33.  28.  —  an  der  Grenze,  Waf.
fengebrauch  Seitens  derselben.  (G.  v.  28.  Juni)  34.  83  —  86.

Zoll-Erhebungsrolle,  siehe  Abgaben.

Zoll-Kartel,  zwischen  Preußen,  Baiern,  Sachsen,  Kurhessen,  dem  Großherzogehum  Hessen  einer  Seits,
und  den  bei  dem  Thüringischen  Joll=  und  Handelsvereine  betheiligten  Regierungen  anderer
Seils,  zur  Verhinderung  und  Unterdrückung  des  Schleichhandels,  vom  30.  Mai  1833.—33.  258
bis  261.  —  demselben  ereten  bei:  Mecklenburg-Schwerin  wegen  der  Gebiekstheile  Rossow,
Netzeband  und  Schönberg,  Oldenburg  wegen  des  Fürstenthums  Birkenfeld,  Sachsen-Koburg.
Gotha  wegen  des  Fürstenthums  Lichtenberg,  Anhalt-Köthen,  Anhalt-Dessau,  Anhale-Bernburg,
  Waldeck,  Ltippe  wegen  der  Gebietstheile  bipperode,  Kappel  und  Grevenhagen,
und  Hessen-Homburg  wegen  des  Oberames  Meisenheim.  (Minisi.  Bekannemach.  v.  11.  Juli)
34.  90.

Zoll-Komravenienten,  in  wiesern  die  Grenz-Aufsichtsbeamten  gegen  dieselben  von  ihren  Waffen
Gebrauch  zu  machen  befugt  sind.  (G.  v.  28.  Juni)  34.  83.  f.  —  Behandlung  derselben  bei  Verletzungen.
  S.  81.

Zoll=  (und  Verbrauchssteuer-)  Ordnung,  vom  26.  Mai  1818.,  Deklaration  des  §.  156.  derselben,
  daß  bei  Zusertigung  der  Steucr-Stras-Resolute  und  Erkenntnisse  auch  die  Belehrung  über  die
bei  Wiederholung  des  Verbrechens  verwirkte  höhere  Strase  gleichzeitig  schriftlich  erfelgen  könne.
(A.  K.  O  v.  27.  Sept.)  33.  118.

Zolltarifs,  siehe  Abgaben  und  Zollocreins-Verträge.

Zollvereins-Verträge,  mit  Anhalt-Bernburg,  vom  10.  Oktober  1823.  und  17.  Juni  1826.,  deren
Verlängerung  bis  zu  Ende  des  Jahres  1839.  (Vertrag  v.  17.  Mai.)  31.  53.  —  zwischen  Preußen,
Kurhessen  und  dem  Großherzogthum  Hessen  einer  Seits,  und  Baiern  und  Würtemberg  anderer
Seits  rom  22.  März  1833.  —  33.  115  —  162.  —  Zusatz-Artikel  zu  eben  demselben,  nebst  Joll-Ordnung
  und  Jolltarif,  vom  31.  Oktober  1333.  —  33.  162  —2009.  —  Vertrag  zwischen  Preußen,
Baiern,  Sachsen,  Würtemberg,  Kurhessen,  dem  Großherzogehum  DHessen  und  den  zu  dem  Thüringischen
  Joll  und  Handels-Vereine  verbundenen  Staaten  einer  Seirs  und  Baden  anderer  Seies,
wegen  Anschließung  des  letztern  an  den  Gesammt-Zollverein  der  erstern  Scaaten,  auf  Grund
der  unter  diesen  errichteten  Verträge  vom  20.  und  23.  März  und  11.  Mai  1833.  (Vertrag  v.
12.  Mai.)  35.  115—  165.  —  zwischen  Preußen  und  dem  Großherzogehum  Hessen  einer  Seits,  und
dem  Kur  fürstenthum  Hessen  anderer  Seits,  vom  25.  August  1831.—  31.  227—2s42.  —  Vertrag
zwischen  Preußen  und  dem  Fürstenthume  Schwarzburg-Rudolstadt,  betreffend  die  Zoll.  und
Handels-Verhältnisse,  ingleichen  die  Besteuerung  der  innern  Erzeugnisse  in  der  Unterherrschaft  gedachten
Fürstenthums,  vom  25.  Mai  1833.—  33.  269  —  273.  —  zwischen  Preußen  und  Schwarzburg.
Sondershausen,  die  Zoll=  und  Handels  Verhälenisse,  ingleichen  die  Besteuerung  der  innern  Erzeugnisse
  in  der  Unterherrschaft  deo  gedachten  Fürstenthums  betreffend,  vom  8  Juni  1833—33.
279  —283.  —  zwischen  Preußen,  Kurhessen,  dem  Großherzogthum  Hessen,  Baiern  und  Würtemberg
einer  Seits,  und  dem  Königreiche  Sachsen  anderer  Seits,  vom  30.  März  1833.  —  33.  210
bis  228.  —  Zusatz-Ar#kel  zu  eben  demselben,  nebst  Zollgesetz,  Jollordnung  und  Zolltarif,  vom  31.
Oktober  1833.—  33.  226.  —  besonderer  Vertrag  zwischen  Prcußen  nud  dem  Königreiche  Sachsen,
wegen  gleicher  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse,  vom  30.  März  1833.  —  33.  230  —  232.  —  zwischen
Preußen  und  Sachsen  Koburg-Gotha,  die  Zoll-  und  Handels-Verhältnisse,  ingleichen  die  Besteuerung
  der  innern  Erzeugnisse  in  dem  Herzogl.  Amte  Volkenrode  betreffend,  vom  26.  Juni  1833.—
33.  281—288.  —  vorläufiges  Abkommen  rücksichtlich  derselben  mit  Sachsen-Weimar-Eisenach.
(v.  11.  Febr.)  31.  45—  19.  —  (deögl.  v.  10.  Aug.)  31.  175—  183.  —  Vertrag  zwischen  Preußen  und
Sachsen-Weimar-Eisenach,  die  Joll=  und  Handels-Verhältnisse,  ingleichen  die  Besteuerung  der
innern  Erzeugnisse  in  den  Großherzogl.  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben  betreffend,  vom  30.  Mai

1833.
        <pb n="501" />
        Sechstes  Sachregister.  19831.  bis  1835.  115

Zollvereins-Verträge,  (Forts.)

1833—33.  274—278.  —  Vertrag  zwischen  Preußen,  Kurhessen,  Sachsen-Weimar-Eisenach  un
den  übrigen  betheiligten  Staaten,  wegen  Errichtung  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereins,
  rom  10.  Mai  1833.  —  33.  232  —  239.  —  Auschließung  dieses  Thüringischen  Zoll=  und
Haudels-Vereins  an  den  Gesammt-Jollrerein  zwischen  Preußen,  Kurhessen,  dem  Großherzogkhum
Hessen,  Baiern,  Würtemberg  und  Sachsen,  durch  Verkrag  vom  11.  Mai  1833.  —  33.  2.10  —257.
—  Joll-Kartel  zwischen  eben  demselben  einer  Seits,  und  Preußen,  Kurhessen  und  dem  Großherzog.
thum  Hessen,  Baiern,  Würtemberg  und  Sachsen  anderer  Seits,  wegen  Verhütung  des  Schleichhandels,
  vom  11.  Mai  1833.  —  33.  258—264.  —  Vertkrag  zwischen  eben  demselben  und  Preußen
und  Sachsen,  wegen  gleicher  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse,  vom  11.  Mai.  16833.  —  33.  265—
268.  —  Jollvereins-Vertrag  mit  Waldeck,  vom  16.  April  1831.—  31.  159  —168.

Zuchthausstrase,  auf  zwei  Jahre  oder  länger,  zieht  die  Versagung  oder  Entziehung  des  Bürgerrechts
nach  sich.  (R.  St.  O.  r.  17.  März.)  31.  13.

Züchtigung,  körperliche,  deren  Anwendung  gegen  die  zu  lebenswieriger  Frciheitsstrafe  verurkheilten
Verbrecher,  bei  neuen  sträflichen  Handlungen,  so  wie  in  der  Regel  gegen  alle  zu  öffenklichen  Arbeiten
  lebenslänglich  verurtheilte  Gefangene.  (A.  K.  O.  v.  20.  Juni)  35.  100.

Zugvieh,  Bestrafung  der  an  demselten  begangenen  Diebstähle.  (A.  K.  O.  r.  1.  Aug.)  32.  202.

Zünfte,  (und  Innungen),  in  den  ehemals  Säch  sischen  bandestheilen,  Aufnahme  von  behrlingen  in
dieselben,  ohne  bisherigen  Nachweis  der  ehelichen  Geburk  oder  eines  Legitimations-Patents.  (A.  K.
O.  r.  8.  Juni)  33.  78.  —  in  den  Städten  der  Provinz  Posen,  Aufhebung  und  Ablösung  aller
ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen  (Bankgerechtigkeicen)  derselben.  (G.  v.  13.  Mai.)  33.  52  —55.

Zürich,  in  der  Schweiz,  der  Besuch  der  dortigen  Universität  ist  den  Preuß.  Unterthanen  unbedinge
verboten.  (A.  K.  O.  v.  18.  Dezbr.)  34.  183.

Zwangs=  und  Bamnrechte,  deren  Aufhebung  in  der  Provinz  Posen.  (G.  v.  13.  Mai.)  33.  59.
—  in  wiefern  dafür  eine  Vergütigung  stattfinden  kann.  (ebendas.)  33.  59.  60.  —  Anwendung  der
9.  1.  2.  L.it.  c.  und  der  66.  3.  4.  6—  1I.  der  Verordnung  vom  15.  September  1818.  rücksichtlich
  derselben.  (ebendas.)  33.  60.  —  Festsetzung  eines  Präklusiv-Termins  für  die  Anmeldung
der  desfallsigen  Eutschädigungs-Ansprüche.  33.60.  —  gewerbliche,  Aufhebung  und  Ablösung  der  Abgaben
  und  keistungen  an  die  Grundherren  der  Mediatstädte  in  der  Provinz  Posen,  für  die  Befreiung
von  denselben.  (G.  v.  13.  Mai.)  33.  55.  f.  —  siehe  auch  Posen,  Prorinz.

Zwei-Drirtelsiücke,  slehe  Schwedisch  Pommersches  Kourant.
        <pb n="502" />
        116  Personal=  Register.  1831.  bis  1835.

II.
Personal-Register.

Alvensleben,  von,  Graf,  wird  interimistischer  Chef  der  dem  Finanzministerium  verbliebenen  Verwaltungszweige,
  mit  allen  Rechten  und  Plichten  des  Finanzministers,  auch  mit  Sitz  und  Stimme  im
Staatöministerium.  (A.  K.O.  v.  1.  Jan.  und  Staateminist.  Bekanntmach.  v.  ö.  Febr.)  35.  11.

Beuth,  Wirklicher  Geheimer  Ober-  Regierungsrath,  verbleibt  in  seinem  bisherigen  Verhälknisse  als
Direktor  der  Verwaltung  des  Handels,  Fabrik-=  und  Bauwesens,  namentlich  in  der  speziellen  Leitung
des  technischen  Gewerbeinstiturs.  (A.  K.  O.  v.;  E.  Jan.  und  Staatominist.  Bekanntm.  v.  6.  Febr.)  35.  11.

Kamptz,  von,  Wirklicher  Geheimer  Rath,  wird  Justizminister,  in  welcher  Eigenschaft  demselben  die
Fortführung  der  Gesetz-Revision,  so  wie  die  oberste  Leitung  der  Justiz-Angelegenheiten  für  die
Iheinprovinz,  übertragen  werden.  (A.  K.  O.  v.  9.  Febr.)  32.  15.

Ladenberg,  von,  Wirklicher  Geheimer  Rath,  wird  Chef  der  General-Verwaltung  der  Domainen  und
Forsken,  im  Ministerium  des  Königlichen  Hauses,  mit  Sitz  und  Stimme  im  Scaatsministerium  für
die  Gegenstände  seines  Ressorts.  (A.  K.O.  v.  1  #  Jan.  und  Staatsminist.  Bekanntm.  v.  6.  Febr.)  35.  11.

Lamprecht,  von,  Geheimer  Regicrungsrath,  wire  Mitglicd  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden.
(A.  K.O.  v.  29.  März)  31.  65.

Maassen,  Staats=  und  Finanzminister,  dessen  Ableben,  (in  Berlin  am  2.  Novbr.  1831.)  35.  10.

Mühler,  Oberlandesgerichts-Vicepräsident,  in  Breglau,  wird  Justizminister,  in  welcher  Eigenschaft
demselben  die  oberste  keitung  und  Beaufü  tigung  der  Justizverwaltung,  au  schließlich  der  Rheinprovinz,
  sowie  die  Lehnssachen  übertragen  werden.  (A.  K.O.  r.  9.  Febr.)  32.  15.

Jaczinski,  von,  Athanasius,  Graf,  ale  Mitglied  des  ersten  Standes  der  Großherzoglich-Posenschen
Provinzialstände.  (V.  v.  15.  Dezbr  1830.)  32..

other,  Wirklicher  Geheimer  Nath,  wird  Chef  der  Verwaltung  des  Hankels-,  Fabrik=  und  Bau-*
  mit  Sitz  und  Stimme  im  Staatoministerium  für  die  Gegenstände  dieses  Ressorts.  (A.  K.  O.

Jan.  und  Staateminist.  Bekanntmach.  v.  ö.  Febr.)  30.  11.

Su#onek  von,  Fürst,  als  Mitglied  des  ersten  Standes  der  Großherzoglich-Posenschen  Provinzialstände.
  (V.  v.  1).Dezbr.  1830.)  32.)9.

Tdurn  und  Taris,  von,  Fürst,  als  Mitglied  des  ersten  Standes  der  Großherzoglich-Posenschen
Provinzialsiände.  (V.  v.  15.Dezbr.  1930.)  32.  9.
        <pb n="503" />
        117

III.

Rach  tr  g  e
zu  den  jährlichen  chronologischen  Uebersichten
von  1831—  1835.

 

Bemerkung.
Diese  Nachträge  und  nur  bestimmt  zum  Nachweise:

1)  derjenigen  dlteren  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.,  welche  den  ne
gefügt  sind;  und

2)  derjenigen  neueren  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.,  welche  in  den  schen  rerhandenen
jährlichen  chronolegischen  Ucbersichten  außer  der  Zeitfelge  rerkommen.

c  übrige  sind  in  diesen  jährlichen  chronologischen  Uebersichten  selbst  nach  der  Zeitfolge  aufzusuchen.

 

Datum

der
Gesetze,  Inhalt.  Jahrgang.Seite.
Verordnungen
  2c.

 

1709.
30.  Dezbr.]  Verordnung,  die  Verhütung  von  Aufläufen  und  Tumulten  173—176
125.  und  Bestrafung  deren  Urheber  und  Theiluehmer  betreffend.
7.  Oktbr.  Die  Stelle  einer  mit  der  Großherzoglich-Hessischen  Regie,  17—30
rung  erneuerten  Milicair-Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention
  vertretende  Ministerial-Erklärung.

Desgleichen  wegen  der  mit  der  Großherzoglich=  Sachsen-  30—140
Weimar-Eisenachschen  Regierung  erneuerten  Militair-Durchmarsch=
  und  Etappen-Konvention.

Vovbr.)  Allerhöchste  Kabinersorder,  über  die  Abänderung  der  Vorschrift

im  &amp;amp;.  11.  des  Wesipreusischen  Feuer-Sozietäts=Reglements

  vom  17.  Dezember  1785.,  in  Beziehung

auf  die  Vergütung  von  Partial-Bränden.

Dezbr.  Verordnung,  wegen  der  nach  dem  Gesetz  vom  27.  März  1832  9—11
»  IN-,  die  Anordnung  der  Provinzialstände  im  Großher=19831.
  kogthum  Posen  betresfend,  vorbehaltenen  Bestimmungen.

18.  Febr.  Freundschafts-  *,  Schifffahrts=  und  Handels-Vertrag  mit  den  1835  21—36
nereinigten  Staaten  von  Mexiko.
13.  April.  Allerhöchsie  Kabinetsorder,  über  die  Einführung  der  Städte=  1832  115
Ordnung  vom  19.  November  1808.  in  den  zum  provinzialständischen
  Verbande  des  Königreichs  Preußen  gehsrenden
  Stäten,  woselbst  sie  noch  nicht  eingesührt  worden.
26.  —  Allerhöchste  Kabinetsorder,  über  die  Einführung  der  Städte-  1832
Ordnung  vom  19.  November  1808.  in  den  zum  prorinzialständischen
  Verbande  des  Herzogehums  Schlesien,  der
Grafschaft  latz  und  des  Preußischen  Wrigrafrhums  Oberlausitz
  gehörenden  Städten  der  Oberlausitz.
9.  Juli.  Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  des  durch  die  Regierung  in  1832
Coblenz  zu  erlassenden  öffentlichen  Aufgebots  der  Anspruchsberechtigten
  auf  die  Polcher  Dingtags-Besitzungen.
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        118  Nachtráge  zu  den  jährlichen  chronologischen  Uebersichten  von  1831.  bis  1835.

 

 

Datum
der
Gesetze  J  ½  Jahrgang.Seite.
Verordnungen
  2c.
1831.  %  ·
12.Novbr.Tarif,nachwelchembasBruckengeldbecbenBarkschi  1832
Bruͤcken  zu  Ruͤtzen  zu  erheben  ist.
11.  Dezbr.  Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Allerhoͤchsten  Bestim-  1832
mungen  hinsichtlich  der  Abpfändung  baarer  Gelder
gegen  Civilbeamte,  so  wie  gegen  Offiziere  und  Militairbeamte,
  ingleichen  wegen  deren  Anwendung  auf  die  Pensionen
  der  Offiziere,  der  Militair=  und  Cirilbeamten.
—  Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Erweiterung  der  von  der  1832
Direktion  der  See-Assekuranz-Kompagnie  zu  Stettin
für  ihren  Bevollmächtigten  auszustellenden  Vollmacht.
18.  —  Gesetz,  über  die  Präklusion  fiskalischer  Ansprüche  in  der  3
1832.  Rheinprorinz.
6.  Septbr.]  Beschluß  der  deutschen  Bundesversammlung,  die  Sicherstellung  25
der  Rechte  der  Schrifesteller  und  Verleger  gegen  den  Nachdruck
  betreffend.
27.  Okebr.,  Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Verleihung  und  Einführung  1833
der  reridirten  Städteordnung  vom  17.  März  1831.  in
der  Stadt  Lissa.
9.  Dezbr.Allerhöchste  Kabineksorder,  wegen  des  öffentlichen  Taback-  1833
rauchens  in  den  Städten.
26.  —  Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  das  Aufhören  des  Kapi-  1833
tal-Indults  der  Westpreußischen  Landschafk,  Erhöhung
  des  Quittungogroschens  und  Bildung  eines  Tilgungs-1833.
  Fonds  für  dieselbe.
2.  Novbr.  Allerhöchste  Kabinetsorder,  den  Abbruck  der  ständischen  Gutachten
  und  Petitionen  betreffend.
8.  Dezbr.  Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Vergütung  der  von  den

18.  —

 

—.

–%  ——  ,

Kommunen  für  die  Land-Gendarmerie  gelieferten  Fourage.



Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Befugniß  der  Civil-Staatsbeamten
  und  Civil=  Staatspensionaire  zur  Herabsetzung  der  bei  der
General-Wittwenkasse  versicherten  Wittwen-Pensionen
betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  der  Gewerbesteuerfreiheit  des
Hüttenbetricbs  und  der  Gewerbesteuerpflichtigkeit  der
Hammerwerkc.

Auszug  aus  der  Allerhöchsten  Kabineksorder,  wegen  Verleihung
der  revidirten  Städrcordnung  vom  17.  März  l831.
an  die  Stadt  Höxter.

Allerhöchsie  Kabinetsorder,  betreffend  die  in  Bezug  auf  den
9.  21.  der  vorläufigen  Verordnung  über  das  Judenwesen
im  Großherzogthum  Posen  vom  I.  Juni  1933.  erlassene
Allerhöchste  Bestimmung  wegen  der  Familiennamen  der
Indeu  in  dieser  Provinz.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  über  die  Anwendung  der  Vorschrife
im  §.  122.  des  Gewerbe-Polizeigesetzes  vom  7.  September
1I811.  —  den  Gewerbebetrieb  der  Kommissionaire
betreffend  —  auf  die  Provinzen,  in  welchen  dieses  Gesetz
nicht  publizirt  ist,  mit  Ausnahme  der  Rheinprovinz.
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        Nachträge  zu  den  jährlichen  chronologischen  Uebersichten  von  1831.  bis  1835.

119

 

Datum
der

Gesetze,

Verordnungen

  tc.

Jahrgang.

Seite.

 

1833.
23.  Dezbr.

24.  —

24.
26.

1834.
28.  Septbr.

13.  Novbr.

14.

16.  Dezbr.

 

Das  zwischen  der  diesseitigen  und  der  Sachsen-Koburg-=Gothaischen
  Regierung  abgeschlossene  Abkommen,  die  gegenseitigen

  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse  betreffend.

Allerhbchse  Kabinetsorder,  die  Modifikationen  zur  Meßordnung
  für  die  Messen  in  Frankfurt  a.  d.  O.  vom  31.
März  1832.  betreffend.

Nachtrag  zur  revidirten  Meßordnung  für  die  Messen  zu
Frankfurt  a.  d.  O.  vom  31.  März  1632.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Ausdehnung  Ees  in
ber  Verordnung  vom  8.  August  1832.  vorgeschriebenen  Verfahrens
  auch  auf  Geld-Entschäbigungen  für  den  zu  Kanälen
  und  öffentlichen  Flußbauten  abgetretkenen  Grund
und  Boden.

Verordnung,  wegen  Abäuderung  des  im  Artikel  351.  der  Rheinischen
  Kriminal  Prozeßordnung  vorgeschriebenen
Verfahrens,  in  Beziehung  auf  die  Abstimmung  unter  den
Geschwornen  und  een  Richtern  des  Assisenhofes.

Allerhöchste  Kabineksorder,  wegen  Einführung  resp.  der  Ifsten
und  Il#ten  Klasse  des  Tarifs  für  die  im  Besitze  des  Staats
befindlichen  Fähr-Anstalten  auf  dem  Rhein  und  dessen  Nebenflüssen,
  vom  27.  Mai  1829.)  bei  der  Privat-Fähranstalt
  zu  Bonn.

Beschluß  der  eeutschen  Bundesversammlung,  hinsichtlich  der
Auslegung  des  Art.  XlI.  der  deutschen  Bundesakte,  die
Akten-Verschickungen  an  deutsche  Juristen-Fakultäáten
und  Schöppenstühle,  zur  Abfassung  des  Endurtheils,
betreffend.

Beschluß  der  deutschen  Bundesversammlung,  wegen  der  in
Betreff  der  deutschen  Universitäten  und  anderer  Lehrund
  Erziehungsanstalten  zu  nehmenden  gemeinsamen
Maaßregeln.

Allerhöchste  Kabineksorder,  die  Entschddigungen  betreffend,
welche  bei  landesherrlichen  Lehnen  für  die  bei  einer
Regulirung  gutsherrlicher  und  bauerlicher  Verhältnisse,  Dienstablösung,
  Gemeinheitstheilung  oder  Reluition  von  Grundgerechtigkeiten
  aufgegebenen  Gerechtsame,  das  Lehn  empfangt.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Verzichtleistung  auf
Bestrafung  in  Injuriensachen  und  das  Verfahren  in  solchen
Injuriensachen,  in  welchen  Milirairpersonen  oder  Beamte
als  Beleidiger  oder  Beleidigte  verwickelt  sind.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Aufhebung  des  0.  10.
des  Stempelgesetzes  vom  7.  März  1822.  und  die  anderweitige
  Bestimmung  des  bei  Auseinandersetzungen  zwischen
mehreren  Erben  von  den  übernommenen  Nachlaß-Gegenständen
  zu  entrichtenden  Werthstempels.

Allerhöchste  Kabineksorder,  wodurch  diesenige  Strecke  des  Fürstlichen
  Justizamts-Bezirks  Heddesdorf,  welche  unterhalb  Neuwied
  an  den  Rhein  grenze,  der  rheinzollgerichtlichen  Jurisdiktion
  des  fürstlichen  Justizamts  Neuwied  überwiesen  wird.

 

 

1834

1831

1834

1834

1834

1835

1835

1835

1835

 

287—293

Druck-
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        Druckfehler-Berichtigung.
(Mit  Genehmigung  des  Koͤniglichen  Justizministeriums.)
Jahrgang  1831.

Seite  225.,  2½  und  61e  Zeile  von  oben,  ist  stat#  „Thl.  II.“  des  Allgemeinen  Landrechts,
zu  lesen:  „Thl.  I.“  desselben.
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      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
