— 17 — Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. –“" No. 3. *. (No. 1773.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18. Januar 1837., wegen des Tarifs für die Fähranstalt auf dem Pregelflusse bei dem Gute Nettienen im Regierungs- Bezirk Gumbinnen. *514 ch bin auf Ihren Bericht vom 17. v. M. damit einverstanden, daß die bisherige Privatfähre bei dem Gute Nettienen im Regierungsbezirk Gumbin= nen zu Beförderung der Passage in eine öffentliche Fdhranstalt umgewandelt werde, und habe den anliegend zurück erfolgenden Tarif für dieselbe vollzogen. Berlin, den 18. Januar 1837. Friedrich Wilhelm. AMndie Staatsminister Rother und Grafen v. Alvensleben. Tarif nach welchem das Ueberfahrtsgeld bei der Fähranstalt auf dem Pregelflusse bei Nettienen zu erheben ist. Es wird entrichtet für das Uebersetzen: Ser.) Mt. I. von Personen, einschließlich dessen, was sie tragen: a) wenn die gewöhnliche Ueberfahrt abgewartet wird, für jede Perssoooaanr ... —2 b) für eine besondere unverzügliche Ueberfahrt, mittelst Na- chen, welche auf Verlangen geschehen muß, von den übersetzenden Personen zusammen wenigstens —8 wem die Abgabe nach dem Satze zu a., von den Ein- Seen erhoben, nicht mehr beträgt. Personen, welche zu einem Fuhrwerke, oder als Reiter, Füh- rer oder Treiber zu Thieren gehören, wofür die Abgabe von dem Satze zu II. entrichter wird, sind frei. II. von Thieren, einschließlich des dazu gehörigen Guhrwerks: 2) für ein B oder Maulthirr 11— b) für ein Stück Rindvieh oder einen ESee. — 6 (No 1771) Jahrgang 1837. D *# für (Ausgegeben zu Berlin den 0. Märt 1937