— 129 — Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. No. 16. *. (No. 1812.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27. Juni 1837., betreffend das Verbot des Ver- kehrs mit Promessen zu den Prämienscheinen der Seehandlung, oder zu ausländischen mit einer ähnlichen Prämienverloofung verbundenen Staats= Anleihen. « Auf Ihren Bericht vom 31. v. M. erkläre Ich Mich völlig damit einverstan- den, daß der bisher von Privatpersonen des In= oder Auslandes unternommene Verkauf sogenannter Promessen zu den Prämienscheinen der Seehandlung, oder zu ausländischen, mit einer ähnlichen Prämienverloofung verbundenen Staats- Anleihen, in Meinen Staaten nicht gestattet werden darf, vielmehr jeglicher Ver- kehr mit solchen Papieren, sowohl rücksschtlich der Verkaufe#r#als der Käufer, oder sonstiger Besitzer derselben, überall nach den bestehenden Strasgesetzen wider das verbotene Locteriespiel zu beurtheilen ist. Niemand darf nach erfolgter Pu- blikation dieser Meiner Order dergleichen Promessen noch serner verkaufen, und kein diesseitiger Unterthan solche mehr erwerben. Wer sich gegenwärtig im Be- sitz von Promessen, die durch Verloosung noch nicht erlediget sind, besindet, muß folche sofort und spätestens binnen acht Tagen nach dieser Publikation der Po- lizeibehsrde seines Wohnorts vorzeigen, damit dieselbe seinen Namen, die Vor- zeigung und den Tag, an welchem sie erfolgt ist, darauf vermerke, und sie mit solchem Vermerke zum weitern eigenen Gebrauch ihm zurückgebe. Wer nach Ablauf der achttdgigen Frist im Besitz von Promessen, die nicht auf diese Weise bezeichnet sind, gefunden wird, hat die Vermuthung des spätern Erwerbes gegen sich und verfällt bei Ermangelung den Gegenbeweises in die gesetzliche Strafe. Sie haben diesen Befehl durch die Gesetzsammlung bekanne machen zu lasten. Berlin, den 27. Juni 1837. Friedrich Wilhelm. An die Staatsminister Mühler, Rother und Grasen v. Alvensleben. (o. 1812—181A4) Jahrgang 1867. 3 No. 1613.) (Ausgegeben zu Berlin den 16. August 1837.)