165 Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. M No. 22. . (No. 1810.) Gesetz zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung. Vom 11. Juni 1837. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen ꝛc. ꝛc. Damit dem Eigenthum an den Werken der Wissenschaft und Kunst der erforderliche Schutz gegen Nachdruck und Nachbildung gesichert werde, haben Wir Uns bewogen gefunden, die darüber bestehenden Gesetze einer Abaͤnderung und Ergänzung zu unterwersen, und verordnen demnach auf den Antrag Unse- res Staatoministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, was folgt. 66. 1. Das Recht, eine bereits herausgegebene Schrift, ganz oder theil= 1. Schriften. weise von neuem abdrucken oder auf irgend einem mechanischen Wege verviel- a; denel fältigen zu lassen, steht nur dem Autor derselben oder denjenigen zu, welche ihre —* Sohill· Befugniß dazu-von ihm herleiten. E- 6. 2. Jede solche neue Vervielfältigung, wenn sie ohne Genehmigung u.e des dazu ausschließlich Berechtigten (§. 1.) geschieht, heißt Nachdruck, und ist verboten. 3. Dem Nachdruck wird gleich geachtet, und ist daher ebenfalls ver- ½ dem boten, der ohne Genehmigung des Autors oder seiner Rechtsnachfolger bewirkte 3 s r* Abdruck a) von Manuskripten aller Art, b) von nachgeschriebenen Predigten und mündlichen Lehrvorträgen, gleich- viel, ob dieselben unter dem wahren Namen des Autors herausgege- ben werden oder nicht. Dieser Genehmigung bedarf auch der rechtmäßige Besitzer eines Manufkripts oder einer Abschrift desselben (litt. a.), imgleichen nachgeschriebener Predigten oder n (itt. b.). (. 4. Als Nachdruck ist nicht anzusehen d. Was nicht 1) das wörtliche Anführen einzelner Stellen eines bereits gedruckten Werkes; (No. 1820.) Jadrgang 1877. Ee 2) die (Ausgegeben zu Berlin den 18. Dezember 1837.)