— 121 — Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. No. 10. — [Ne. 2092.) Bekannemachung der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 9. Juni 1840., die Lan- destrauer um des Hochseligen Königs Majestät betreffend. Von demsel- ben Tage. O.. Staatsministerium bringt hierdurch nachstehende, an dasselbe heute er- gangene Allerhöchste Order: Die Landestrauer um des Hochseligen Königs Majestät soll nach den Bestimmungen des TrauerreglementSs vom 7. Oktober 1797., welches für diesen Fall auch in den neu erworbenen Provinzen zur Anwendung gelangt, stattfinden. Ich bestimme seboch daß öffencliche Musiken, Lustbarkeiten und Schauspielvorstellungen während eines Zeit- raums von goheh Tagen untersagt bleiben sollen. Während der Dauer der tiesen Trauer tragen die Räthe der Ministerien und die Präsidenten und Räthe der Landeskollegien, wie die ihnen im Range gleichstehenden Civilbeamten bestorte Epauletten und Kordons, beflortes Portépée, Flor um den Arm und schwarze Unterkleider. Das Staats- Ministerium hat hiernach das Erforderliche ungesäumt anzuordnen. Beriln, den 9. Juni 1840. Friedrich Wilhelm. zur öffentlichen Kenntniß und Nachachtung. Berlm, den 9. Juni 1840. Das Staars-Ministerium. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg. Nother. Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Rauch. Jahrgang 1840. (No. 2092.) (Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1810.)