Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. (No. 2093.) Verordnung, den Berkehr mit ausländischen Papieren betreffend. 13. Moi 1840. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. baben Uns bei Erlaß der Verordnung vom 19. Januar 1836., den Verkehr mit Spanischen und sonstigen auf jeden Inhaber lautenden. Seaats= oder Kom- munal-Schuldpapieren betreffend, die weiteren Vorschriften vorbehalten, um den verderblichen Mitbräuchen, welche sich in dem Verkehre mit dergleichen Papieren offenbart haben, durch gesetzliche Maßregeln zu begegnen, und verordnen demge- mäß, nachdem Wir für nöthig befunden haben, den Berkehr mit ausländischen Papieren überhaupt zu beschränken, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, wie folgt: 8. 1. Vertraͤge, welche nach Publikation der gegenwaͤrtigen Verordnung uͤber ausländische auf jeden Inhaber lautende Staats= oder Kommunal-Schuld- papiere irgend einer Art, oder über Aktien, Obligationen oder sonstige Geldpa- piere auswärtiger Geesellschaften oder Institute errichtek werden, sollen nur dann, wenn sie sofort von beiden Theilen Zug um Zug erfüllt werden, rechts- gültig, sonst aber ohne Ausnahme nichtig sein, und es soll eine gerichtliche Klage aus dergleichen Verträgen überall nicht zugelassen werden, auch aus Vergleichen, welche über hiernach ungültige Geschafte in den oben bezeichneten Papieren ge- schlossen werden, weder Klage, noch Exekution stattfinden. 6. 2. (Den öffentlich bestellten und vereideten Mäklern und Agenten wird bei Strase der Amtsentsetzung hierdurch untersagt, über die im §. 1. bezeichneten Jabrgang 1880. (No. 2093.) u (Ausgegeben zu Berlin den 24. Juni 1810.)