— 134 — 2) die dem Präsidenten bei anderen Angelegenheiten zustehende Befugniß zur Suspension der Beschlüsse des Kollegiums und Einholung der Ent- scheidung des Oberpräsidenten findet keine Anwendung. Urkundlich ist diese Verordnung von Uns Allerhöchstselbst eigenhdndig vollzogen und mit dem Staatssiegel versehen worden. Gegeben Berlin, den 27. Juni 1840. (. S.) Friedrich Wilhelm. v. Kampt. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg. Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Rauch.