— 10 — Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. No. 15.— (No. 2109.) Gesetz wegen Ablösung der Reallasten in den vormals Nassauischen Landeschei- len und in der Stadt Wetzlar mit Gebiet. Vom 4. Juli 1840. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. verordnen über die Ablösung der Rcallasten in densenigen Landestheilen Unserer Monarchie, welche vormals unter der Hoheit des Herzoglichen und Fürstlichen Gesammthauses Nassau gestanden haben, mit Einschluß der Fürstlich Solms- schen und Fürstlich Ciedschen Gebiece, so wie der Aemrer Burbach und Neuen- kirchen, imgleichen in der Stadt Wetzlar und deren Gebiet, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, nach Anhörung Unserer getreuen Stände der Rheinprovinz und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, was folgt. Erster Titel. Von den Fällen, worin Ablbsung stattfindet. 6. 1. Gegenstand der nach diesem Gesetze zu bewirkenden Ablösungen sind die- senigen auf dem Eigenthum oder einem erblichen Besitzrechte ruhenden, noch jetzt bestehenden Reallasten, welche vor Verkündigung des gegenwärtigen Ge- setzes entstanden sind. (. 2. Ausgenommen von dem Anspruch auf Ablösung sind folgende Rechte: 1) die öffentlichen Lasten mit Einschluß der Gemeinde-Abgaben und Ge- meinde-Dienste; 2) die aus dem Kirchen= und Schulverbande entspringenden Abgaben und Leistungen; 3) alle sonstige Korporations= und Sozietätslasten, z. B. diesenigen, welche sich auf eine Deichsozietät beziehen. Jahrgang 1840. (No. 2109.) Gg Unter (Ausgegeben zu Berlin den 15. August 1810.) Gegensiände der Ablösung. Haon der Ab— genstände.