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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840.</title>
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            <idno>gs_preussen_1840</idno>
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        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
1840.

 

Enthält

die  Verordnungen  vom  16.  Januar  bis  zum  7.  Dezember  1840.,
nebst  6  Verordnungen  aus  dem  Jahre  1839.

(Von  JFr.  2065.  bis  Nr.  2129.)

Nr.  1.  bis  incl.  23.

 

Berlin,
zu  haben  im  vereinigten  Gesetz-Sammlungs-Debiks=  und  geitungs-Komtoir.
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        Chronologische  uͤbersicht

in  der  Gesetz-Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1840.
enthaltenen  Verordnungen.

 

Datum
de

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
in

Berlin.

 

Inh  a  l  t.

Stücks.

Nr.
des

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1839.
I.  .  Jull
A  August

22  Oktbr.

Nopbr.

1840.
25.  März

6.  April.

1.  Februar.

Dezbr.  —2  März.

1.  Februar.

18.  Jannar.

 

1840.
16.  Januar

27  Februar.

12.  März.

 

Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  mit  dem
Königreiche  Griechenland.

Genehmigungs-Urkunde  der  in  dem  Schußprotkkolle
der  Weserschifffahrts-Revisionskommission,  d.
Neundorf,  den  16.  Augusi  1839.,  enthaltenen  erO
gänzenden  Bestimmungen  der  Weserschifffahrts-Akte
  vom  10.  September  1823.  und
der  Weserschifffabrts-Ergänzungs-Akte#
vom  21.  Dezember  1825.

Verordnung,  betreffend  die  Allodisikation  der
nicht  zur  Klasse  der  Bauerlehne  gehörigen  landesberrlichen
  Lehne  im  Herzogkhum  Westphalen.


M#sertal  Erklärung  (und  Bekannemachung  vom

6.  März  1840.)  über  die  mie  dem  Fürstenthume
Waldech  getroffene  Übereinkunft,  wegen  gegenseitiger
  Üübernahme  der  Vagabunden  und  Ausgewiesenen.


Gesetz,  betreffend  die  Rech'sverhälenisse  der
Grundbesitzer  und  die  Ablösung  der  Reallasten
  in  den  Grasschaften  Witigenstein-Berleburg
  und  Wietgenstein-Wittgenstein.

Bekanntmachung,  wegen  einer  mit  der  freien  und
Hansestadt  Hamburg  getroffenen  ÜUoereinkunft
wegen  gegenseitiger  Verkehrserleichterungen.

Allerhöchste  Kabinersorder,  betreffend  den  Kostenansatz
  bei  Volljährigkeitserklärungen,
Entlassung  eines  Sohnes  aus  der  väterlichen
Gewalt  und  bei  Legitimationen  unehelicher
Kinde

Allerhöchfe  Kabineksorder,  die  Ergänzung  der  Stem
peltarif-Position  „Vergleiche"“,  und  die  ndhere
  Bestimmung  der  für  die  Vergleichs-Akte  der
Friedensrichter  in  der  Rbeinvrovinz  und  für
die  Vergleichsverhandlungen  der  Schiedemänner
  bewilligten  Stempelfreiheit  betreffend.

Tarif,  nach  welchem  das  Brücken  „  Durchlaß
und  Überfahrtsgeld  bei  der  Trajekt-Anstalt
auf  dem  Jura-Flusse  bei  Klautzischken  zu  erheben
  ist.

 

 

2077.
2079.

 

—

89  93.

8  8.8.

18

29  31.
        <pb n="4" />
        IV

Chronologische  übersicht  des  Jahrganges  1840.

 

Datum

Gesetzes  2c.

Berlin.

Ausgegeben

In  h  a  l  t.

Nr.
des

Stuͤcks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1840.
8.Februar.

15.

15.

1840.
12.  März.

 

2  Februar.

27.

12.  März.

6.  April.

14  Mätzo.  —

16.

30.

7.  Mai.

30.  April.

 

 

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Art  der  Publika-—
tion  kreis-  und  lokal-polizeilicher  Verordnungen
  betreffend.

Gesetz  über  Familienschlüsse  bei  Familien—
Fideikommissen,  Familienstiftungen  und
Lehnen.

Gesetz,  die  Familien-Fideikommisse,  fideikommilarsschen
  Substitutionen  und  Familienstifkungen
  im  Herzogebume  Schlesien  und  in  der
Grafschaft  Glatz  betreffend.

Ministerial-Erklärung  und  Bekanntmachung  über
das  mit  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung
  getroffene  Übereinkommen,  bezüglich  auf
die  wechfelseitige  übernohme  der  Ausgewiesenen.


Feuer-Sozietäts-Reglement  für  sämmtliche
Städte  Alt-Pommerns,  mit  Ausschluß  der
Stadt  Stectin,  einschließlich  jedoch  der  Flecken
Werben,  Gültzow  und  Scepenitz.

Verordnung,  wegen  Auflösung  der  bisherigen
Feuer-Sozietät  der  Alt-Pommerschen
Städte  und  Ausführung  des  Feuer-  Sozietäts
  =  Reglements  für  sämmtliche  Städte
Alt-Pommerns,  mit  Ausschluß  der  Sctadt
Stettin,  einschließlich  jedoch  der  Flecken  Werben,
Gülsow  und  Stepenitz,  vom  heutigen  Tage.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  mit  dem  Tarif  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  den  Staats-Chausseen.


Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Deklaration
  der  6.  14.  und  15.  des  Mahl=  und  Schlachesteuer-Gesetzes
  vom  30.  Mai  1820.  in  Beziehung
auf  die  Steuer  von  dem  aus  Kartoffeln  bereiteten
  Mehl.

Ministerial-Erklärung  (und  Ministerial-Bekannemachung
  vom  10.  April  1840.),  zur  Ergänzung  der  mit
dem  Königreiche  Bayern  bestehenden  Konvention,
  wegen  wechselseitiger  Ubernahme  der  Ausgewiesenen,
  in  Beziehung  auf  die  Seaatsangehörigkeit
  unselbstständiger  Kinder,  auf  zehnjährigen
Aufenthalt  und  auf  den  Begriff  der  Wirthschaftsführung.


Verordnung,  wegen  Erhebung  einer  Kontrole=Abgabe
  von  den,  zur  Zuckerbereitung  zu
verwendenden  Runkelrüben.

Verordnung  über  das  Rechtsmittel  der  Restitution
  gegen  Purifikations-Resolutionen.

 

2075.—

2076.

200.
(und  #nd.)

2086.

2082.

33•61

—

94-100.

101.

105-107

109-115

102.
        <pb n="5" />
        Chronologische  übersicht  des  Jahrganges  1840.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
Iin

Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des

Stuͤcks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1840.
W.  März.

4.  April.

4.  Moi.

1840.
30.  April.

1.  Juni.

—

30.  April.

1.  Juni.

24.
4.  Juli.
3.  August.

—.

 

 

Verordnung,  betreffend  die  Befugniß  des  Benesizial-Erben,
  über  die  zum  Nachlasse  gehörigen
  rundstücke  und  Gerechtigkeiten  ebenso,
wie  über  die  beweglichen  Sachen,  zu  verfügen.

Ministerial-Erklärung  (und  Bekanntmachung  vom
6.  Mai  1840.),  die  Aufhebung  des  8.  108.
Nr.  6.  der  Prozeß-Ordnung  für  die  Untergerichte
der  Fürstenthümer  Waldeck  und  PDyrmont,  wegen
  Zulässigkeit  des  Arrestprozesses  gegen  Ausländer,
  vom  4.  Juli  1836.,  in  seiner  Anwendung
auf  Preußische  Unterthanen  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Einreichung
der  Nichtigkeitsbeschwerden  durch  solche
Vertreter  der  Parteien,  die  nicht  Justizkommissarien
  sind.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Modifikation
  des  H.  1.  der  Verordnung  vom  17.  März
1839.,  wegen  des  Verkehrs  auf  den  Kunststraßen,
  in  Beziehung  auf  die  vorgeschriebene
Radfelgenbreite  von  mindestens  vier  Zoll.

Ministerial-  Erklärung  (und  Bekanntmachung  vom

W5.  Mai  1850.),  wegen  Aufhebung  des  Abschof=3.
  und  Abfahrtsgeldes  zwischen  den  nicht
zum  Deutschen  Bunde  gehörigen  Königlich  Preu-Hicen
  Provinzen  und  der  freien  Stadt  Frankurt



Allerhöchste  Kabinetsorder,  bekreffend  die  Ausdehnung
der  in  der  Allerhöchsten  Order  vom  17.  März
1839.  enthaltenen  Bestimmung,  wegen  Wiedereinziehung
  des  Porto  für  unfrankirt  eingehende
  Vorstellungen  an  Gerichtsbehörden  auf
die  zurückgehenden  Adressen,  auch  auf  die  an  Verwaltungsbehörden
  unfrankirt  eingehenden  Vorstellungen.


Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Abgränzung
  der  Notarien  in  den  Landgerichtsbezirken
Düsseldorf  und  Elberfeld,  in  Anwendung
der  Artikel  4.  und  58.  der  Verordnung  vom
25.  April  1822.

Verordnung,  den  Verkehr  mit  ausländischen  Papieren
  betreffend.

Verordnung,  die  Verbindlichkeie  zur  Anwendung
gesiempelter  Maaße  und  Gewichte  betreffend.

Sctatut  der  Stiftung  zur  Unterstützung  unverheiratheter
  Töchter  von  Beamten  und  Offizieren.


11.

14.

 

2069.

2108.
(#nk.)

 

 

103.

118.—

117.

119.

117.

118
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  übersicht  des  Jahrganges  1840.

 

Datum
des

Gesetzes  2c

Ausgegeben

u

Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1840.
21.  Mai.

30.  Mai.

6.  Juni.

—

 

24.

1840.
4.  Juli.

Juni.

Juli.

.Juni.

Juli.

.August.

Juli.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Befugniß  der  im  Kommunal=
  oder  Privatdienst  als  Forstschutzbeamte
angestellten,  zur  Reserve  oder  als  Halbinvalide  beurlaubten
  Korpsjäger  zum  Waffengebrauch
und  die  Glaubwürdigkeit  derselben  vor  Gericht
  betreffend.

Ministerial-Erklarung  (und  Bekannmachung  vom
9.  Juli  1840.)  über  die  mit  dem  Kurfürstenthume
  Hessen  anderweit  getroffene  Übereinkunfe,
wegen  gegenseitiger  Ubernahme  der  Ausgewiesenen.


Verordnung,  betressend  die  Besugniß  des  Adels  in
den  ehemaligen  Palatinaten  Marienburg,  Pommerellen
  und  Culm,  und  im  Lauenburg=Bütowschen
  Kreise,  über  unbewegliche  Güter
von  Todes  wegen  zu  verfügen.

Allerhöchste  Kabinersorder,  betreffend  die  Ermäßigung
  der  Klodnitzkanal.Gefälle  für  Transporte
  von  Steinkohlen  und  mehreren  anderen  Gegenständen.


Allerhöchste  Kabinetsorder,  mit  dem  Tarif  zur  Erhebung
  des  Damm-  und  Brückgeldes  bei  Benutzung
  des  Dammes  zwischen  Stettin  und
Alt-Damm.

Allerhöchste  Kabinetsorder  und  Staatsministerial-Befanntmachung,
  die  andestrauer  um  des
Hochseligen  Königs  Majestac  betreffend.

Gesetz  über  die  Abschätzung  der  Grundstücke
von  geringerem  Werthe.

Gesetz,  über  die  Verjährungsfristen  bei  öffentlichen
  Abgaben.

Gesetz,  über  die  Rechtsverbältnisse  des  Grundbesitzes
  und  über  die  Ablösung  der  Realberechtigungen
  in  dem  Fürstenehume  Siegen.

Gesetz,  über  die,  den  Grundbesitz  betreffenden
Rechtoverhältnisse  im  Herzogthume  West-Phalen.


Ordnung,  wegen  Ablösung  der  Reallasten  im
Herzogthume  Westphalen.

Allerhöchste  Kabineksorder,  wegen  Verleibung  der
revidircen  Städteordnung  vom  17.  März
1831.  an  die  Stadt  Zirke,  im  Gkotzerzogehm
Posen.

Verordnung,  wegen  der  Vereinigung  der  Gene- 



ralkommission  zu  Soldin  mit  der  Regierung
  zu  Frankfurt  a.  d.  O.

10.

12.

 

2100
(mit  Aol.)

2092.

2098.
2101.
2105.

 

146-150.

135.139.

I121.

131.
140-1.4
151-153.

153-15F.

156-186.
143.

132  134.
        <pb n="7" />
        Chronologische  iibersicht  des  Jahrganges  1840.

 

Datum
des

Gesetzes  c

Ausgegeben
#u

Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.

des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


 

1840.
4.  Juli.

4.
4.  —

6.  —

19.

"—

12.

9.  Septbr.

August.

15.
.  Septbr.

18.  Juli.

29.  Oktbr.

20.  Okebr.

21.  Oktbr.

21.  Oktbr.

 

1840.
15.  August.

3.  August.

22.  Septbr.

22.  Septbr.

22.  Septbr.

 

Gesetz,  wegen  Ablösung  der  Reallasten  in  den
vormals  Nassauischen  Landestheilen  und
in  der  Stade  Weslar  mie  Gebiet.

Gesetz,  zum  Schute  der  Waarenbezeichnungen.

Gesetz,  betreffend  die  Befugniß  zum  Übersetzen  vom
linken  zum  rechten  Rheinufer.

Ministerial-Bekanntmachung,  wegen  einer  mit  der
freien  Hansestadt  Bremen  getroffenen  Ubereinkunft
  hinsichtlich  gegenseitiger  Verkehrserleichterungen.


Revidirrte  Taxordnung  für  die  zu  dem  landschaftlichen
  Kreditverein  im  Großherzogthum  Po
sen  gehörigen  Gücer.

Allerhöchste  Kabineksorder,  die  Bestät'gung  einer
Stiftung  zur  Unterstützung  armer,  unverheiratheter
  Töchter  von  Beamten  und  Offizieren
  betreffend.

Allerhöchste  Deklaration,  über  die  Auslegung  des
+#  691.  Ticel  18.  Thl.  I.  des  Allgemeinen  Landachte
  die  Form  der  Erbzinsverträge  betreffend


Allerhöchssie  Kabineksorder,  die  revidirte  Tarordnung
  für  die  zu  dem  landschaftlichen  Kreditvereine
  im  Großberzogehum  Posen  gehörigen
  Güter  vom  6.  Juli  1840.  bekreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  das  rechtliche
Verhältniß  der  Schlesischen  Pfandbriefe  zu
den  hierzu  besonders  ausgefertigten  Zinsresognitionen.


Allerhöchste  Kabinetsorder,  daos  abgeänderte  Verfahren
  zur  Herbeischaffung  aufgekündigter
Schlesischer  Pfandbriefe  betreffend.

Tarif,  nach  welchem  das  Damm=  und  Brückengeld
  und  das  Brücken=  Aufzugsgeld  in  der
Stadt  Wollin  zu  erheben  ist.

Ministerial=  Erklärung  (und  Bekanntmachung  vom
8.  Oktbr.  1840.),  über  die  mit  dem  Fürstenthum
Schwarzburg-Rudolstadt  getroffene  Ubereinkunft,
  wegen  der  gegenseitigen  Gerichtsbar
keitsverhältnisse.

Ministerial  -Erklärung  (und  Bekannemachung  vom
27.  eju.),  über  die  mit  dem  Herzogthume  Anhalt-Bernburg
  getroffene  Übereinkunst,  wegen
gegenseitiger  Gerichtsbarkeitsverhältnisse.

Allerhöchste  Kabineksorder,  die  Ernennung  des  Oberpräsidenten
  und  bisherigen  Wirklichen  Geheimen
Raths  von  Schön  zum  Sctaatsminister  betreffend.

 

2109.

2110.
2112.

2103.

2120.
(Anl.)

2108.

2111.

2113.

2116.

2114.

2118.

 

263204.

26.

263.

230.

235-238

232.

239-240.

250.200

i
        <pb n="8" />
        vm  Chronologische  iibersicht  des  Jahrganges  1840.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  iu  Inhalt.  des  sdes  Ge-  Seite.
Gesetzes  c  Berlin.  Sctückeetzes.
1840.  1840.
16.  Septbr.  21.  Oktbr.  Allerhöchste  Kabinetsorder,  mit  dem  genehmigten  17.  2119.260-262.
Tarif  für  die  Erhebung  des  Pflaster=  und  (mit  21.)
Brückengeldes  zu  Spremberg.
23.  —  15.  Novbr.  Privilegium,  wegen  anderweiter  Ausfertigung  auf  20.  2123.  303.
den  Inhaber  lautender  Alt-Stektinscher  Stade-Obligationen,
  zum  Betrage  von  500,000  Thalern.
12.  Oktbr.  6  —  Privilegium,  wegen  Emission  auf  den  Inhaber  lau-  19.  2121.295-01.
tender  Obligarionen  über  eine  Anleihe  der
Rbeinischen  Eisenbahngesellschaft  bis  zur
Höhe  von  2,500,000  Thalern.
12.  —  15.  —  Allerhöchste  Bestätigungs-Urkunde  über  die  beigefüg-  20.  2124.305-2.
ten  Statuten  der  Berlin-Stettiner  Eisen-  (mit  Anl.)
bahngesellschafe.
24.  —  30.  —  Allerhöchste  Kabineersorder,  die  Erhebung  der  Ha-  21.  2125.  ôD.
fengelder  und  sonstigen  Schiffahrts-Abgaben,
  sowie  der  Lokhsengebühren,  in  den
Seehäfen  und  für  die  Gewässer  der  Provinz
Pommern  betreffend.
24.  —  30.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Hasfengeld  in  Swine-  21.  21255.24-münde
  und  die  Abgaben  für  die  Befahrung  (Anl))
der  Peene,  Swine  und  Divenow,  so  wie
des  großen  und  kleinen  Haffs,  zu  entrichten  sind.
24.  —  30.  —  Hafengeld-Tarif  für  den  Hafen  zu  Stralsund.  2125.30-333.
(Anl.)

24.  —  ßo.  —  Desgl.  für  den  Hafen  zu  Greifswald.  2125.233-337
(Anl.)

24.  —  830.  —  Desgl.  für  den  Hafen  zu  Wolgast.  21.  2126.  1338-3241
(Anl.)

24.  —  380.  —  Desgl.  für  den  Hafen  zu  Barth.  21.  2125.42-345.
(Anl.)

24.  —  30.  —  Tarif  des  in  Stralsund,  Greifswald  und  21.  2125.345
Wolgast  zu  erhebenden  Tiefgeldes.  (nl.)

24.  —  30.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Gebühren  der  Loth-  21.  2125.  247.
sen  in  den  Gewässern  zwischen  Pommern  und  (Ani.)

Rügen  zu  entrichten  sind.

24.  —  eo.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Gebühren  der  Loth-  2125.  349.
sen  auf  den  Binnengewässern  zwischen  Stet-  (Inl.)
tin  und  den  Mündungen  der  Swine  und  Peene
zu  entrichten  sind.

24.  —  10.  —  bafengeld-  Tarif  für  den  Hafen  von  Kolber-  2125.330-334.
germünd  (Inl))

24.  —  0.  —  Desgl.  für  de-  Hafen  von  Stolpmünde.  2125.  355-350.

(#u.)
24.  —  30.  —  Desgl.  für  den  Hafen  von  Rügenwaldermünde.  21.  2125.  60-365.
(Ank.)
        <pb n="9" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1840.  IX
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  in  Inhalt.  des  sdes  Ge-  Seite.
Gesetzesc  Berlin.  Stuͤcks.setzes.
1840.  1840.
Z1.  Oktbr.  12.  Dezbt.  Allerhöchste  Kabinetsorder,  womit  der  beigefũgte  2.  3127.1·37
Tarif  für  die  Erhebung  der  Abgabe  bei  Be-  (mit  Anl.)
nutzung  der  Oderbrücke  bei  Schwedt  genehmigt
  wird.
3.  Novbr.]  6.  Novbr.  Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Vergütung  der  19.  2122.  302.
Tara  bei  dem  in  Fässern  eingehenden,  zum
Versieden  bestimmten  Lumpenzucker,  vom  I.  Januar
  1841.  ab.
—  #24  Dezbr.  Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Verleihung  der  re-  23.  2128.  375
vidirten  Städteordnung  vom  I7.  März
1231.  an  die  Stad'  Wollstein,  im  Grohherzogkhum
  Posen  betreffend.
18.  —  30.  Novbr.]  Ministerial  =  Erklärung  und  Bekannemachung  üÜber  21.  2126.  1366-370.
die  mit  dem  Großherzogthume  Oldenburg  getroffene
  Ubereinkunft,  wegen  gegenseitiger  übernahme
  der  Ausgewiesenen.
7.  Dezbr.  24.  Dezbr.  Bestätigungs  -Urfunde  für  den  beigefügten  Nach-  B.  212.  376.  381.
trag  zu  dem  Statute  der  Berlin-Anhalt-—  (mit  Anl.)
schen  Eisenbahngesellschafe,  in  Betreff  der
Verausgabung  von  Einer  Milion  Thaler  Prioritätsaktien.
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        —  1  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  1.  —

 

(No.  2065.)  Bekanntmachung,  wegen  einer  mie  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  getroffenen
  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Verkehr  8=  Erleichterungen.  Vom
31.  Dezember  1839.

J.  dem  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und  dem  Königlich  Niederländischen
  Gouvernement  unter  dem  21.  Januar  d.  J.  abgeschlossenen  Handels-Vertrage
  sind  Seitens  der  Ersteren  dem  Letzteren  gewisse  Jollerleichterungen  für
die  Einfuhr  von  Niederländischem  Lumpenzucker  zum  Wersieden,  raffinirtem
Zucker  und  Reis  bewilligt,  auch  hinsichtlich  des  Bezuges  des  Weins  aus  den
Niederlanden  dieselben  Begünstigungen,  deren  der  vereinsländische  unmittelbare
Bezug  des  Weins  aus  den  Ländern  der  Erzeugung  zu  genießen  hat,  zugestanden
  worden.  Durch  den  Zolltarif  des  Vereins  für  die  Jahre  1840.  bis  1842.
sind  sodann  die  gedachten  Jollerleichterungen  für  die  Einfuhr  von  Zucker  und
Jeis  unter  der  von  sämmtlichen  Vereins-Regierungen  ausdrücklich  erklärten  Erwartung
  allgemein  ausgesprochen  worden,  daß  diesenigen  Staaten,  die  hieraus
Vortheile  erlangen,  sich  bei  den  deshalb  eingeleiteten  Verhandlungen  zu  billigen
  Gegenleistungen  verstehen  werden.

In  Beziehung  auf  die  freie  und  Hanfestadt  Hamburg  ist  diese  Erwartung
  durch  eine  Uebereinkunft  erledigt,  welche  nicht  bloß  hinsichtlich  des  Lumpen-Juckers
  und  raffinirten  Zuckers,  sondern  auch  hinsichtlich  des  Weinbezuges  eine
völlige  Gleichstellung  Hamburgs  mit  dem  Königreiche  der  Niederlande,  ingleichen
  die  dafür  zu  gewährenden  Gegenleistungen  feststelt.  Der  Inhalt  dieser
für  die  Dauer  des  Handelsvertrages  zwischen  dem  Zollvereine  und  dem  Königreiche
  der  Niederlande  mittelst  gegenseitig  resp.  unter  dem  12.  und  17.  d.  M.

Jahrgang  18280.  (No.  2065.)  A  auf-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  18.  Januar  1840.)
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        aufgestellter  und  demnaͤchst  ratifizirter  Deklarationen  abgeschlossenen  Uebereinkunft
wird  in  Nachstehendem  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.

„1)  Der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  macht  sich,  Preußen
  und  hierdurch  zugleich  den  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  gegenüber,
  verbindlich,  während  der  Dauer  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft,
  weder  die  nachbenannten,  jetzt  in  Hamburg  von  allem  Zoll  befreiten
  Arcikel:

a)  Leinen,  bunte  Leinen  mit  Baumwolle  gemischt,  leinene  und  wollene
  Lumpen,  alte  und  neue  Wäsche,  Garn  und  Gurten  von
Flachs,  von  Hanf  und  von  Baumwolle,  rohe  Schaaf=  und
Lammwolle;

b)  Waizen,  Roggen,  Hafer,  Gerste,  Buchwaizen,  Malz,  Kartoffeln
und  Rappsaamen;

)  unverarbeitetes  Kupfer  und  Messing,  Schiffskupfer,  altes,  zum
Einschmelzen  bestimmtes  Messing  und  Kupfer  und  Kupferkrätze,
Kupfer=  und  Messingplatten,  roher  Zink,  verzinntes  und  unverzinntes
  Eisenblech;

d)  Baarschaften  und  Münzen,  unverarbeitetes  Gold  und  Silber
und  Krätze,  die  aus  dem  Perfeinern  edler  Metalle  herrührt;

e)  Druckschriften,  Bücher,  Musikalien  und  Landkarten;
!Oelkuchen,  Borke,  Knochen;

aus  den  Bereinsstaaten  kommend  oder  dahin  gehend,  mit  einem  Zolle
zu  belegen,  noch  den  Transit  nach  dem,  in  der  Hamburgischen  Zoll-Ordnung
  vom  25.  Februar  1835.  davon  aufgestellten  doppelten  Begriff,
  sowohl  der  freien  Durchfuhr,  als  des  fiktiven  Entrepots,  für
Waaren  aus  und  nach  den  ereinsstaaten,  zu  belasten.“

„2)  In  gleicher  Weise  gehet  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg
  die  Verpflichtung  ein,  vom  1.  Januar  1840.  an,  die  nachbezeichneten
  Gegenstände:

Hirse,  Erbsen,  Bohnen,  Linsen,  Wicken,  Spelt,  Anis,  Kümmel,
Mehl,  Krapp,  Saatöl,  Arsenik,  Blaufarben,  Galmei,  Gyps,
Graphit,  Mineralerde,  Mörtel,  Mühlsteine,  Rothstein,  Smalte,

Töpfer-
        <pb n="13" />
        Töpfererde,  Traß,  Trippel,  Tufstein,  Walkererde,  Schwesel,  Zink
in  Blechen  und  Steinkohlen,
aus  den  Vereinsstaaten  kommend  oder  dahin  gehend,  vom  Eingangsolle
  gänzlich  zu  befreien.“

„3)  Micht  minder  wird  Seitens  des  Senates  der  freien  Stadt  Hamburg
zugesagt,  die,  nach  der  revidirten  Hamburgischen  Zollordnung  vom
25.  Februar  1835.  &amp;amp;.  20.  unter  dem  Namen  „Schiffszoll“  bestehende
Abgabe  der  Oberelbischen  Vereinsländischen  Fahrzeuge  dahin  zu  vereinfachen,
  daß,  vom  1.  Januar  1840.  an,  für  Fahrzeuge  über  zwanzig
  Lasten  Tragsähigkeit,  —  die  Last  nach  dem  bicher  schon  bei  der
Erhebung  dieses  Schiffszolles  in  Hamburg  bestehenden  Gebrauche,  zu
6000  Pfund  gerechnet  —  zwei  Mark  Kourant,  und  für  Fahrzeuge
bis  einschließlich  zwanzig  Lasten  Tragfähigkeit  eine  Mark  Kourant
  entrichtet  werden  sollen,  und  wobei  auch  ferner  die  Erleichterungen
  in  Anwendung  bleiben  werden,  welche  in  §5.  21.  der  gedachten
Zollverordnung  unter  Nr.  5.  und  6.  zu  Gunsten  der  Flußschiffahrt
ausgesprochen  sind.“

„4)  In  Erwiederung  der  vorstehend  unter  Nr.  1.  bis  3.  enthaltenen  Zugeständnisse
  wird  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  für  sich
und  in  Vertretung  der  übrigen  Mitglieder  des  Zoll=  und  Handels-Vereins,
  die  Verbindlichkeit  übernommen,  den  in  das  Gebiet  dieses
Vereins  eingehenden  Hamburger  Lumpenzucker  und  die  Hamburger
Raffinade  keinen  höheren  Eingangsabgaben,  als  von  den  gleichartigen
Miederländischen  Erzeugnissen  nach  dem  vorerwähnten  Traktate  zu  entrichten
  sind,  zu  unterwerfen,  vielmehr  beiderlei  Erzeugnisse  setzt  und  sernerhin
  auf  völlig  gleichem  Fuße  zu  behandeln.“

„5)  In  gleicher  Weise  wird  Königlich  Preußischer  Seits  hierdurch  die
JZusicherung  ertheilt,  daß  im  Gebiete  des  Zoll=  und  Handelsvereins  der
Hamburgische  Weinhandel  gleicher  Begünstigung  mit  dem  Niederländischen
  Weinhandel  in  der  Art  genießen  soll,  daß,  wenn  die  in  den
Scaaten  des  Zollvereins  gegenwärtig  zu  Gunsten  des  Großhandels
mit  Wein  bestehende  Rabattbewilligung  auf  die  Eingangsabgaben  von
den  unmittelbar  aus  den  Ländern  der  Erzeugung  eingeführten  Weinen
  noch  über  den  1.  Januar  1840.  hinaus  fortgesetzt  werden  sokle,
oder  andere  Begünstigungen  dieser  Art  jenem  Handel  etwa  zugestane.

  205.)  den
        <pb n="14" />
        —  4  —

den  werden  moͤchten,  diese  Beguͤnstigungen,  von  dem  gedachten  Zeitpunkte
  ab,  gleichmäßig  auf  die  aus  Hamburg  bezogenen  Weine  angewendet
  werden  sollen.“

Berlin,  den  31.  Dezember  1839.

Der  Minister:
der  Finanzen.  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Graf  v.  Alvensleben.  Frh.  v.  Werther.
        <pb n="15" />
        —  5.  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  2.—

 

 

(No.  2066.)  Verordnung,  betreffend  die  Allodifikation  der  nicht  zur  Klasse  der  Bauerlehne
gehörigen  landesherrlichen  Lehne  im  Herzogkhum  Westphalen.  Vom
28.  November  1839.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1.

baben  für  angemessen  erachtet,  bei  der  Allodifikanon  der  nicht  zur  Klasse  der
Bauerlehne  gehörigen  landesherrlichen  Lehne  im  Herzogthum  Westphalen  eine
Ermäßigung  der  bieher  dasür  üblich  gewesenen  Bezeigungsgelder  eintreten  zu
lassen,  um  dadurch  eine  größere  Gleichstellung  der  gedachten  Provinz  in  ihren
Fechtsverhältnissen  mit  anderen  Landestheilen  der  Monarchie,  in  welchen  der
Lehnsnerus  gleichfalls  noch  fortbestehr,  herbeizuführen.  Zu  diesem  Behufe  verordnen
  Wir,  nach  dem  Antrage  Unseres  S.aateministeriums,  was  folgt:

1.  In  Betreff  dersenigen  Lehne  der  gedachten  Art,  welche  ehemals
bei  der  Probstei  Meschede  zu  Lehn  gingen,  soll  die  Allodißkation  gegen  Enrrichtung
  von  zwei  bis  drei  vom  Hundert  hres  Werths  gestattet  werden.

6.  2.  In  Betreff  der  übrigen  landesherrlichen  Lehne  im  Herzogthum
Westohalen,  welche  nicht  zur  Kla  e  der  Bauerlehne  gehoͤren,  sollen
a)  bei  Mannlehnen  fuͤnf  bis
b)  bei  Weiberlehnen,  Lwochle  dn  subsidiarischen,  als  den  vermischten,  drei
is  vier,
c)  bei  Erblehnen  zwei  bis  drei
vom  Hundert  des  Lehnwerths  als  Entschddigung  gezahlt  werden,  wenn  der  Werth
des  ehnsohfekts  den  Betrag  von  10,000  Rehlr.  nicht  über  et
In  Ansehung  derjenigen  Lehne,  welche  den  Werth  von  Zehntausend
  Abalen  übersteigen,  hat  es  dagegen  bei  der  bisherigen  Observanz,  wonach
die  Erbverwandlung  nur  gegen  Entrichtung  eines  Bezeigungsgeldes  von  Zehn
vom  Hundert  des  Lehnwerths  zulässig  ist,  sein  Bewenden,  sofern  nichr  besondere,
die  Lehnsfolge  der  Agnaten  regulirende  Familienvertrige  bereits  darüber  bestehen,
oder  der  Lehnsbesitzer  die  ausdrückliche  Einwilligung  der  zur  eventuellen  Sukzession
  berechtigten  Agnaten  in  die  Erbverwandlung  beibringt,  in  welchem  Falle
7  ven  Entrichtung  der  im  §.  2.  bestimmten  Sätze  ausnahmsweise  gestattet
  seyn  soll
K,  4.  Die  Allodißkation  der  Lehne,  welche  nur  auf  zwei  Augen  stehen,
ist  unzuldssig.

Jahrgang  1890.  (No.  2000  —  2007.)  B  6  5.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Februar  1840.)
        <pb n="16" />
        —  6  —

(é.  5.  Dasselbe  gilt,  wenn  das  Lehn  zwar  auf  vier  Augen  sieht,  sedoch
keine  Hoffnung  zur  Erzielung  lehnsfähiger  Deszendenz  vorhanden  ist;  wogegen,
wenn  eine  selce  noch  zu  erwarten  wäre,  die  Allodißikation  nur  gegen  Emrichtung
des  Doppelten  von  der,  nach  der  Natur  des  Lehns,  in  Geemäßheic  obiger  Bestimmungen
  festuseteyden  Ablösungssumme  geschehen  kann.

(.  6.  ei  Feststellung  des  Lehmwerths  und  Ermittelung  der  Ablösungs=Summe
  ist  als  Werth  des  Lehns  der  zu  vier  vom  Hundert  zu  kapitalistrende
Katastral-Reinertrag  zum  Grunde  zu  legen  jedoch  soll  es  den  Vasallen  und  beziehungsweise
  den  Agnaten,  welche  im  Zweifelsfalle  über  das  Allodifikationsgesuch
gehört  werden  müssen,  freistehen,  die  Aufnahme  einer  gerichtlichen  Tare  auf  ihre
Kosten  in  Antrag  zu  bringen.

6.  7.  Sind  die  bei  einzelnen  Lehnen  zu  entrichtenden  Lehnsgefälle,  welche
die  Natur  eines  wirklichen  Laudemiums  haben,  so  groß,  daß  der  nach  gesetzlichen
Porscheiten  berechnete  Kapitalswerth  derselben  für  sich  selbst  schon  dem,  nach
den  höchsten  der  obigen  Sätze  mit  Rücksicht  auf  die  Natur  des  Lehns  ermessenen
  Allodifkationskapitale  bis  auf  die  Hälfte  desselben  nahe  kommt,  oder  selbige
noch  übersteigt,  so  soll  an  dessen  Stelle  der  Kapitalwerth  der  Laudemialverpflich
tung  mit  dem  Zusatze  eines  nach  den  geringsten  Sätzen  zu  berechnenden  Allodifikationskapitals
  die  Entschädigung  für  die  gleichzeitige  Aufbebung  des  Lehnsverbandes
  und  den  Erlaß  der  kaudemialverbindlichkeit  bilden.  Wenn  aber  die
Lehnsgesalle  die  Natur  eines  Laudemiums  nicht  haben,  so  ist,  mit  Rücksicht  auf
den  Ertrag  des  Lehns  und  die  Höhe  der  Leistung,  vergleichsweise  ein  billiges
Aversionalquantum  als  Allodißkationssumme  zu  reguliren,  wobei  die  in  der  Ab-(ölungeoronung
  vom  13.  Juli  1829.  Tit.  7.  aufgestellten  Grundsätze,  ledoch  unter
  Berücksichtigung  des  Derlustes  des  msglichen  Heimfalls,  und  der  dafür  zu
entrichtenden  Entschädigung,  zur  Anwendung  zu  bringen  sind.

4.  8.  In  eben  dieser  Art  ist  auch  bei  der  Allodifkation  derjenigen  Lehne
zu  verfahren,  die  verdunkelt,  und  deren  Bestandtheile  nicht  mehr  zu  ermitteln  sind.

egeben  Berlin,  den  28.  November  1839.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Frh.  v.  Altenstein.  v.  Kamptz.  Mühler.  v.  Rochow.  v.  Nagler.
v.  Ladenberg.  Graf  v.  Alvensleben.  Frh.  v.  Werther.  v.  Rauch.

––#  .n  —

(No.  2067.)  Gesetz,  betressend  die  Rechtsverhältnisse  der  Grundbesitzer  und  die  Ablösung
der  Reallasten  in  den  Grafschaften  Wiergenstein=  Berleburg  und  Wirtgenstein-Witgenstein.
  Bom  22.  Dezember  1839.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  Wir  durch  Werträge,  welche  mit  den  Fürsten  zu  Sayn-Wittgenstein-Berleburg

  und  zu  Sayn-Wittgenstein-Wittgenstein

abge-
        <pb n="17" />
        —  7  —

abgeschlossen  und  von  Uns  unterm  23.  August  1821.  und  11.  September  1829.
bestätigt  worden  sind  und  durch  die  danach  auf  Unsere  Staatskassen  übernommenen
  Enrschädigungen  für  die  standesherrlichen  Unkersaffen  bereits  eine  Erleichkerung
  ihrer  Abgaben  herbeigeführt  haben,  auch  wegen  der  weitern  Regulirung
der  Besitz=  und  Abgabenverhälmisse  jener  Umerfa  en,  sowohl  die  Standesherren,
als  auch  Einberufene  aus  der  Klasse  der  Merpflichteten  durch  Unsere  Behörden
vernommen  worden  sind,  so  verordnen  Wir,  auf  den  Vorschlag  Unseres  Staats-Ministeriums,
  wie  folgt:

Erster  Titel.
Von  den  standesherrlichen  Unter  sassen.

d.  1.  Alle  in  den  beiden  Grasschaften  Wittgenstein-Berleburg  und  Wittgenstein-Wirrgenstein
  von  den  standesherrlichen  Unrersassen  auf  Grund  eines  landes--,
  lehns-,  grund=  oder  gutsherrlichen  Rechres  an  die  Hineserrichen  Hüuser
zu  entrichtende  Geld=  und  Naruralabgaben,  Zehnten  und  sonstige  Prastationen
werden  vom  1.  Juli  1840.  ab,  abgelöst.

é.  2.  Zum  Behuf  dieser  Ablösung  ist  der  jährliche  Geldwerch  sämmtlicher
  im  6.  1.  bezeichneten  Prästarionen  auf  dem  durch  eine  besondere  Instruktion
  vorgeschriebenen  Wege  zu  ermitteln.

.  3.  Den  berechtigten  standesherrlichen  Hdusern  gegenüber  wird  die  Kapital,  Em-Ablösung
  durch  Kapitalabsindung  und  zwar  in  der  Art  bewirkt,  daß  von  dem  seueer
nach  §.  2.  ermirellen  Pähpichen  Gesammtwerthe  der  Prästationen  wegen  der  chen  Höufer.
vorkommenden  Ausfälle  und  Verwaltungskosten  ein  Abzug  von  3  Prozent  stattfindet,
  sodann  aber  der  25fache  Betrag  der  verbleibenden  97  Prozent  den  standesherrkichen
  Hdusern  entweder  baar  oder  in  Schuldverschreibungen  der  bei  der
Regierungs-Hauptkasse  in  Arnsberg  zu  errichtenden  Wittgensteinschen  Tilgungs-Kasse
  gewährr  wird.

6é  4.  Diese  Schuldverschreibungen  werden  von  der  Wirtgensteinschen

„Tilgungskasse  nach  dem  anliegenden  Muster  ausgestellt  und  von  der  Regierung

zu  Arnsberg  beglaubigt.  Sie  lauten  auf  jeden  Inbaber  und  werden  jährlich
mie  Vier  vom  Hundert  in  halbsaährigen  Terminen  am  2.  Januar  und  1.  Juli
eines  jeden  Jahres  verzinser,  dergestalt,  daß  die  erste  Zinsrate  am  2.  Januar
1841.  fällig  ist.

4.  5.  Mit  den  Schuldverschreibungen  zugleich  werden  Zinskoupons  für
die  in  die  ersten  4  Jahre  fallenden  Zinstermine  ausgegeben.  Nach  Ablauf  dieser
  4  Jahre  werden  dem  Inhaber  des  letzten  Koupons  neue  Koupons  für  die
nächste  4jaͤhrige  Periode  ausgehändigt.  Auf  diese  Weise  wird  von  4  zu  4  Jahren
  mit  der  Verabreichung  neuer  Koupons  fortgesahren.  Der  Betrag  der  fdlligen
  Koupons  kann  bei  den  Regierungs-Hauptkassen  im  Arnsberg,  Münster,
Minden,  Coblenz  und  Cöln  und  bei  allen  Steuerkassen  der  Provinz  Westphalen
  baar  erhoben  werden.  —  Die  gedachten  Regierungs-Hauprkassen  besorgen
zugleich  für  die  Inhaber  des  letzten  Koupons  die  Ausreichung  neuer  Koupons.

Die  Zinskoupons  versähren  zum  Vortheil  der  Tilgungskasse,  wenn  sie
nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach  der  Verfallzen  zur  Zahlung  präsentirt  werden.

6.  Zur  Sicherheit  für  die  durch  Schuldverschreibungen  verbriesten
Kapitalien  und  die  davon  zu  entrichtenden  JZinsen  haften  zunächst  die  nach  66.  11.

(No.  20#.  B  2  und
        <pb n="18" />
        Ablösungsrenten
  der  Pflichtigen.


—  8  —

und  12.  der  Tilgungskasse  uͤberwiesenen  Revenuͤen.  Außerdem  uͤbernimmt  der
Staat  die  Garantie  dafür.

.  7.  Die  ausgefertigten  Obligationen  werden  durch  baare  Bezahlung
eingelöst  und  vernichtet.

Die  Einlösung  wird  nach  dem  Ermessen  der  Regierung  zu  Arnsberg  entweder
  durch  Ankauf  der  Schuldverschreibungen  aus  freier  Hand  oder  im  Wege
der  Kündigung  gegen  Gewährung  des  Nennwerths  bewirkt.  In  dem  letzteren
Falle  werden  entweder  sämmtliche  vorhandene  Schuldverschreibungen  mit  einem
Male  gekündigt  oder  die  davon  zu  kündigenden  durch  das  Loos  bestimmt.  Die
Kündigung  erfolgt  in  beiden  Fällen  durch  eine  dreimalige,  in  Zwischenrdumen
eines  Monats  zu  wiederholende  Bekanntmachung  in  den  Amteblättern  der  Regierungen
  zu  Arnsberg,  Münster,  Minden,  Coblenz  und  Cöln.

Sechs  Monate  nach  dem  Erscheinen  der  ersten  Bekanntmachung  werden
die  gekündigten  Kapitalien  von  der  Tilgungskasse  in  Arnsberg,  gegen  Rückgabe
der  Schuldverschreibungen  ausgezahlt.  Verscuumt  der  Inhaber  die  Erhebung,
""  verliert  er  vom  festgesetzten  Zahlungstage  an  den  Anspruch  auf  serneren  Zinengenuß.
  Werden  die  Koupons  über  die  nach  dem  Zahlungstage  fällig  werdenden
  Zinsen  mit  der  Schuldverschreibung  nicht  zurückgegeben,  so  wird  der  Betrag
  derselben  von  dem  zu  zahlenden  Kapitale  in  Abzug  gebracht.  Die  nicht  zurückgegebenen
  Koupons  werden  in  diesem  Falle  gleich  allen  übrigen  eingelöst  (§.  3.).

Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein  Kündigungsrecht  gegen
  die  Tilgungskasse  nicht  zu.

6é  8.  Die  Schuldverschreibungen  der  Tilgungskasse  können  Behufs  der
Belegung  gerichtlicher  und  vormundschaftlicher  Deposstalgelder,  so  wie  der  Fonds
öffentlicher  Institute  in  der  Provinz  Westphalen  angekauft  oder  als  Unterpfand
angenommen  werden.

é  In  wieweit  das  nach  65.  3.  berechnete  Ablösungskapital  den  standesherrlichen
  Hdusern  am  1.  Juli  1840.  baar  oder  in  Schuldverschreibungen
gewährt  werden  soll,  bleibt  der  Bestimmung  des  Finanzministers  überlassen.

d.  10.  Den  WVerpflichteten  gegenüber  wird  die  Ablösung  der  in  #.  1.  bezeichneten
  Prastationen  durch  Verwandlung  derselben  in  eine  ststchende  Geldrente
  zur  Ausfuͤhrung  gebracht.

d.  11.  Nachdem  der  jahrliche  Geldwerth  der  an  die  standesherrlichen
Haͤuser  zu  entrichtenden  Abgaben  im  Ganzen  und  fuͤr  alle  einzelne  Pflichtigen
ermittelt  und  festgestellt  ist,  wird  den  letzteren  der  fuͤnfte  Theil  desselben  erlassen.
Der  Betrag  von  :  trikt  als  eine  feste  Geldrente  an  die  Stelle  der  abgelösten
Prästationen  und  ist  am  1.  Januar,  1.  Februar,  1.  März,  1.  Oktober,  1.  November
  und  1.  Dezember  eines  jeden  Jahres  jedesmal  mit  durch  Wermittelung
  der  Steuerkassen  zu  Berleburg  und  Laasphe  an  die  Tilgungskasse  zu  Arnsberg
  abzuführen.  Die  erste  Rate  ist  am  1.  Oktober  1840.  fällig.

6.  12.  Außer  den  nach  6.  11.  von  den  prästationspflichtigen  Untersassen
zu  entrichtenden  Renten  wird  der  Wittgensteinschen  Tilgungskasse  ein  sixirter
sährlicher  Zuschuß  aus  den  allgemeinen  Staatsfonds  von  der  Höhe  überwiesen,
daß  die  Tilgungskasse  in  den  Stand  gesetzt  wird,  die  nach  §.  3.  von  ihr  verbrieften
  Kapitalien  nicht  nur  zu  verzinsen,  sondern  auch  binnen  41  Jahren  einzulösen
  und  zu  tilgen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  haben  die  Pflichtigen  keine  weikere
        <pb n="19" />
        tere  Zahlungen  an  die  Tilgungskasse  zu  entrichten.  Dagegen  kann  aber  auch
niemals  eine  Berufung  darauf  stattfinden,  daß  die  Grundsteuer  in  den  beiden
Wittgensteinschen  Grafschaften  bis  zu  dem  Erscheinen  des  Grundsteuergesetzes
vom  21.  Januar  d.  9  nur  nach  Maaßgabe  des  nach  Abrechnung  der  Reallasten
  sich  ergebenden  Reinertrages  der  Grundstücke  zu  entrichten  gewesen,  in  der
Wirklichkeit  aber  nach  dem  vollen  Katastralertrage,  ohne  Berücksichtigung  der
Reallasten,  erhoben  worden  sey.  P  Seitens  der  Grundsteuerpflichtigen  hieraus
  etwa  gegen  die  Staatskassen  herzuleitende  Entschädigungsanspruch  wird  vielmehr
  durch  die  Ueberweisung  des  vorgedachten  Zuschusses  ausgeschlossen  und  erledigt.
6é  13.  Es  ist  den  Pflichtigen  unbenommen,  die  von  ihnen  zu  entrichtende
Rente  auch  schon  vor  Ablauf  des  4Aljährigen  Zeitraums  ganz  oder  theilweise
durch  Kapitalzahlung  abzulösen.  Wie  hoch  der  Ablösungsbetrag  beim  Beginn
##bines  seden  Jahres  dieser  Periode  zu  stehen  kommt,  ist  nach  der  beigefügten  Tabelle
  zu  berechnen.  Bei  theilweiser  Ablösung  der  Rente  müssen  jedoch  die  abzulösenden
  Rentenbeträge  mindestens  in  5  Sgr.  bestehen  und  in  Summen  von
5  Sg..  sich  abrunden.

14.  Wenn  die  auf  rentepflichtigen  Besitzungen  vorhandenen  Wohn-Gebdude
  abbrennen,  einstürzen  oder  abgebrochen  werden  und  deshalb  die  auf
diesen  Gebduden  ruhende  Grundsteuer  nicht  mehr  erhoben  wird,  8  ist  gleichzeitig
  auch  derjenige  Theil  der  an  die  Tilgungskasse  abzuführenden  Rente,  welcher
als  lediglich  auf  dem  Hause  haftend  anzusehen  ist,  außer  Hebung  zu  setzen.

Dagegen  wird  aber  auch  bei  allen,  auf  rentepflichtigem  Boden  neu  erbauten
  Wohngebaͤuden,  ohne  Unterschied,  ob  dieselben  an  die  Stelle  fruͤher  vorhanden
  gewescher  Wohngebaͤude  treten  oder  nicht,  diese  Hausrente  neu  in  Hebung
gesetzt,  sobald  die  Erhebung  der  von  denselben  veranlagten  Grundsteuern  beginnt.

Die  Standesherrschaften  sind  dagegen  vom  1.  Juli  1840.  an,  abgesehen
von  den  ihnen  verbleibenden  Ruͤckstaͤnden,  nicht  mehr  befugt,  von  neuen  Ansiedlern
  oder  den  vorhandenen  Grund=  und  Hausbesitzern  Abgaben  oder  Leistungen
irgend  einer  Art  auf  Grund  eines  landes-,  lehns-,  grund=  oder  gutsberrlichen
Mechtes  zu  fordern.  «

§.15.DieseneuinHebungzusehendeHausrentemdienachdem
I.Juli1881nichtmehrerhobenwerden,jedochauchschonfrühernach0.13.
abgeloͤst  werden  koͤnnen,  sind  zunaͤchst  dazu  bestimmt,  die  durch  die  Absetzung  der
Hausrente  von  eingegangenen  Wohngebaͤuden  oder  durch  Unbeibringlichkeit  einzelner
  Rentenbetraͤge  entstehenden  Ausfaͤlle  zu  decken.  In  sofern  sie  mehr  betragen,
  als  hierzu  erforderlich  ist,  wird  dadurch  eine  Abkürzung  der  41  jährigen
Tilgungsperiode  bewirkt.

é.  16.  Sämmtliche  standesherrliche  Untersassen  (ohne  Unterschied  ob  sie  Erwerhung  des
zu  den  Bauern  und  Kanonisten  oder  zu  den  Beisttzern  gehören,  oder  mit  einem  wurd.  Eigenandern
  Namen  bezeichnet  werden),  welchen  gegenwärtig  nur  das  nutzbare  Eigenchum
  oder  ein  Erbpachts=  oder  sonst  vererbliches  Besitzrecht  der  von  ihnen  benutzten
  Grundstücke  zusteht,  erwerben  mit  den  in  66.  17.  bis  19.  angegebenen
Beschraänkungen,  vom  1.  Juli  1840.  ab,  das  volle  Eigenthum  jener  Grundstücke
Dergestalt,  daß  namentlich  ein  Heimfallsrecht  von  da  ab  nicht  mehr  stattfindet
und  die  Verpflichtung  zur  Einholung  des  standesherrlichen  Konsenses  bei  Verdußerungen,
  Dismembrationen  und  Verpfändungen  wegfällt.

o.  2007.)  6.  17.
        <pb n="20" />
        —  10  —

6.  17.  In  soweit  den  standesherrlichen  Hdusern  an  den  gegenwärtig  noch
aus  der  Zeit  vor  dem  8.  Januar  1812.  auf  den  Grundstücken  der  Untersassen
vorhandenen  Waldbaumen  das  Eigenthumerecht  zusteht,  hat  es  dabei  sein  Bewenden.
  Die  Standesherrschaften  sind  jedoch  gehalten,  dieses  Eigenthumsrecht
vor  dem  1.  Juli  1843.  durch  Abholzung  oder  durch  Perkauf  der  Bäume  an
den  Besitzer  der  Grundstücke  oder  an  dritkte  Personen  (letztern  Falles  mit  der
Bedingung  sofortiger  Abholzung)  geltend  zu  machen,  widrigenfalls  dasselbe  zu
Gunsten  der  Grundbesitzer  als  erloschen  betrachtet  wird.  Hinsschtlich  der  seit  dem
8.  Januar  1812.  aufgewachsenen  Baume  stehr  den  Standesherrschaften  fernerhin
  weder  ein  Eigenthums=  noch  ein  ehnc  zu.

6  18.  Das  Recht  auf  den  Bergzehnten  und  überhaupt  auf  die  von  der
Gewinnung  unterirdischer  Erzeugnisse  zu  entrichtenden  Abgaben,  desgleichen  die
Jagd=  und  Fischereigerechtigkeit  der  standesherrlichen  Hduser  bestehen  bis  auf
dure  in  der  bisherigen  Art  und  in  dem  bisherigen  Umfange  unverändert
  fort.

6é  10.  In  Ansehung  der  bestehenden  Mühlenbannrechte  bleibt  es  für

jetzt  bei  der  bestehenden  Verfassung.
Von  den  Rech-  20.  Das  nach  F.  3.  für  die  abgelösten  Leistungen  den  standesherrlichen
keaung  Ver  Hdusern,  theils  baar,  theils  in  Schuldverschreibungen  der  Tilgungskasse  zu  gedritter
  Perso-währende  Kapical  tritt  in  Rücksicht  der  Lehns=  und  Fideikommißverbindungen  der
den  #n  Wete  hypothekarischen  Schulden  und  Reallasten  in  die  Stelle  jener  W  Die
gne  gehachen  chuldverschreibungen  werden  in  jeder  Beziehung  den  Baarzahlungen
gleich  geachtet.
6.  21.  Die  hypothekarischen  Gläubiger  und  zwar  sowohl  diesenigen,
welche  Kapitalien  zu  fordern  haben,  als  diesenigen,  welchen  ein  Realrecht  auf
Renten,  Abgaben  und  äbhnliche  sortdauernde  Leistungen  zusteht,  imgleichen  die
Lehnsherren,  Lehns=  und  Fideikommißfolger,  etwanigen  Wiederkaufsberechtigten  #c.,
können  weder  der  Ablôfung  selbst  widersprechen,  noch  ihre  Zuziehung  bei  dem
Ablösungsgeschäft  verlangen.
22.  Die  hypothekarischen  Glaäubiger  (§.  21.)  der  standesherrlichen
Huser  sind  dagegen  berechtigt  zu  fordern,  daß  das  Ablösungskapital,  soweit  es
dazu  hinreicht  oder  erforderlich  ist,  zur  Abstoßung  der  zuerst  eingetragenen  resp.
zuerst  angemeldeten  Schulden  oder  Leistungen  verwendet  oder  zur  Wlederherstellung
  brer  durch  die  Ablösung  geschmälerten  Sicherheit  angelege  werde.
§5.  23.  Sie  werden  zu  dem  Ende,  sobald  der  Betrag  des  Ablöfungs-=Kapitals
  feststeht,  von  dem  Ober-Landesgerichte  zu  Arnsberg  durch  eine,  in  den
Amtsbläáttern  der  Regierungen  zu  Arnsberg,  Münster,  Minden,  Coblenz  und
Cöln  zu  erlassende,  Bekanntmachung  zur  Wahrnehmung  ihrer  Gerechtsame  binnen
  einer  präklusivischen  Frist  von  sechs  Wochen  unter  der  Verwarnung  aufgefordert,
  daß  sonst  angenommen  werden  solle,  sie  seyen  mit  der  unter  der  Aufsicht
des  Ober-Landesgerichts  zu  Arnsberg  nach  Maaßgabe  des  é.  22.  zu  bewirkenden
  anderweiten  Verwendung  des  Ablösungskapitals  einverstanden.

24.  Die  Lehns=  und  Fideikommiß-Interessenten,  Wiederkaufsberechtigte
  2c.  der  Standesherrschaften  müssen  es  sich  gefallen  lassen,  daß  die  hypothekarischen
  Schulden  und  Reallasten,  soweit  solche  für  sie  verpflichtend  sind,  durch
das  Ablösungskapital  abgetragen  werden.  Soweit  dasselbe  aber  hierzu  nicht  ator-
        <pb n="21" />
        —  11  —

forderlich  ist,  muß  solches  anderweit  zu  Lehn  oder  Fideikommiß  angelegt  und
sicher  gestellt,  oder  sonst  zu  dauernden  Verbesserungen  der  standesherrlichen  Guͤ-ter
  verwendet  werden.

9.  25.  Damit  das  Ablösungskapital  seinen  vorstehend  angedeuteten
Zwecken  gemäß  wirklich  verwendet  werde,  ist  dasselbe,  und  zwar  ohne  Unterschied,
ob  es  baar  oder  in  Schuldverschreibungen  gewährt  wird,  zum  gerichtlichen  Depositorium
  des  Ober-Landesgerichts  zu  Arnsberg  einzuzahlen.

é4.  26.  Dieses  hat  sodann  für  die  bestimmungsmäßige  Verwendung  der
Ablösungsgelder  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  wegen  Sicherstellung  der
Gerechtsame  dritter  Personen  vom  29.  Juni  1835.  und  der  durch  dasselbe  ergänzten
  früheren  Verordnungen  zu  fsorgen,  und  überhaupt  das  Weitere  in  der
Sache  mit  eben  den  Rechten  und  Pflichten  zu  reguliren,  welche  dort  den  General-Kommissionen
  für  ähnliche  Verhältnisse  übertragen  sind.

é.  27.  So  lange  das  Ablösungskapital  sich  ganz  oder  theilweise  im  Depositorium
  befindet,  hat  das  Ober-Landesgericht  die  baar  eingezahlten  Summen,
so  wie  die  später  durch  Einlösung  der  von  der  Tilgungskasse  ausgefertigten
Schuldverschreibungen  baar  eingehenden  Beträge  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen
  über  die  Benutzung  der  im  gerichtlichen  Depostcorium  befindlichen  Gelder
  zinsbar  anzulegen,  und  überhaupt  die  ganze  Masse  nach  den  Vorschriften  der
Depositalordnung  zu  verwalten.  —  Die  eingehenden  Zinsen  werden  jederzeit  den
zeitigen  Fideikommißnutzern  überwiesen,  so  lange  nicht  etwa  auf  dem  ordnungsmäßigen
  Wege  ein  Arrestschlag  angelegt  ist.

é.  28.  Die  zu  den  nach  F9.  1.  abzulbsenden  Leistungen  verpflichteten  Eingesessenen
  und  deren  Grundstücke  sind  den  standesherrlichen  Hausern,  deren  hypokhekarischen
  Gldubigern  und  den  sonstigen  im  H.  21.  bezeichneten  Interessenten
  vom  1.  Juli  1840.  ab,  soweit  es  sich  nicht  um  vor  diesem  Termine  sällige
Betrdge  handelt,  wegen  sener  Leistungen  in  keiner  Art  mehr  verhaftet,  und  gegen
  alle  Ansprüche  dieser  dritten  Personen  hellcher,  ohne  Unterschied,  ob  die
letzteren  aus  dem  Hypothekenbuche  oder  den  Grundakten  erschtic  ind  oder  nicht.

Die  von  den  standesherrlichen  Hausien  aufgegebenen  Gerechtsame  #ind
daher  bei  Anlegung  der  Hypothekenfolien  für  die  berechtigt  gewesenen  Güter
nicht  einzutragen  oder,  sofern  die  Anlegung  dieser  Folien  noch  vor  dem  1.  Juli
1.  bewirkt  wird,  nach  dem  1.  Juli  1841.  von  Amtswegen  zu  löschen.  —

so  ist  in  Betreff  der  entsprechenden  Vermerke  in  den  Hypothekenbüchern
der  verpflichteten  Grundstücke  zu  verfahren.  In  soweit  sedoch  die  bis  zum
1.  Juli  1840.  sälligen  Leistungen  zum  Theil  rückständig  bleiben  und  Seitens
der  Standesherrschaften  vor  dem  1.  Juli  1841.  bei  den  kompetenten  Hypothekenbehhrden
  Behufs  der  Eintragung  angemeldet  werden,  sind  diese  Rückstände
gleichzeitig  mit  der  Löschung  der  forrlaufenden  Leistungen  besonders  einzutragen.
.  20.  Vom  1.  Juli  1840.  an  sind  die  im  #.  28.  bezeichneten  Eingesessenen
  und  deren  Grundstücke  der  Wittgensteinschen  Tilgungskasse  für  die  von
da  ab,  an  dieselbe  abzuführenden  Renten  ganz  eben  so  verhaftet,  wie  sie  den  gegenwärtigen
  Berechtigten  für  die  gegenwärtigen  Leistungen  haften.

In  sofern  daher  gegenwärtig  nicht  sämmtliche  Grundstücke  eines  Verpflichteten
  für  den  Gesammtbetrag  der  gegenwärtigen  Leistungen,  sondern  nur
gewisse  Grundstücke  für  gewisse  Leistungen  haften,  —8  die  verschiedenen  .

[No.  2067.)  uͤeke
        <pb n="22" />
        uͤcke  auch  in  Zukunft  nur  fuͤr  denjenigen  Theil  der  neu  regulirten  Rente  versg
  welche  den  gegenwaͤrtig  darauf  ruhenden  Leistungen  entspricht.

6.  30.  Zur  besseren  Uebersicht  sollen  besondere  Grundlastenbücher  angelegt
  werden,  welche  nachweisen,  in  wie  weit  jedes  einzelne  Grundstück  oder  jeder
Komplexus  von  Grundstücken  mit  Renten  der  Tilgungskasse  beschwert  ist.

Diese  Grundlastenbücher  müssen  sich  den  Grundsteuerkatastern  anschlichen
und  sind  mit  diesen  zugleich  fortzuführen,  und  zwar  mit  der  Maaßgabe,  daß
wenn  ein  Grundstück  oder  ein  Komplerus  von  Grundstücken,  der  für  eine  Rente
der  Tilgungskasse  solidarisch  haftet,  dismembrirt  wird,  jedes  Trennstück  sortan
nur  für  den  Theil  der  Rente  verhaftet  bleibt,  welcher  nach  dem  erhlnisse  seines
  Katastralertrages  zu  dem  der  übrigen  Trennstücke  darauf  füällt.

.  31.  In  den  DOpypothekenbüchern  fundet  eine  vollständige  Eintragung
der  Renten  der  Tilgungskasse  nicht  statt.  —  Auf  dem  Hypothekenfolium  eines
jeden  rentepflichtigen  Grundstücks  oder  Gutes  ist  vielmehr  sub  rubrica  II.  nur
zu  vermerken,  daß  dies  Grundstück  oder  Gut  bis  zum  1.  Juli  1881.  der  Wirtgensteinschen
  Tilgungskasse  verpflichtet  sey.

Dieser  Vermerk  hat  die  Folge,  daß  die  Renten,  wenn  sie  auch  niht  aus
dem  Hypothekenbuche,  sondern  nur  aus  dem  Grundlastenbuche  speziell  ersichtlich
sind,  dennoch  nicht  nur  vor  allen  spaͤter,  sondern  auch  vor  den  schon  jetzt  eingetragenen
  hypothekarischen  Forderungen,  dasselbe  Vorzugsrecht  genießen,  welches
gegenwaͤrtig  den  abzuloͤsenden  Leistungen  zusteht.

Nach  dem  1.  Juli  1881.  werden  die  vorgedachten  Vermerke  in  den  Hypothekenbuͤchern
  von  Amtswegen  geloͤscht,  in  sofern  eine  fruͤhere  Abloͤsung  der
Rente  (§.  13.)  die  Löschung  nicht  schon  vor  diesem  Zeitpunkte  moͤglich  macht.

.  32.  Von  den  nach  5.  25.  einzuzahlenden  Misungekaoifalen  sindkeine
  Deposikalgebühren  zu  erheben.  Auch  werden  die  Verhandlungen  zwischew
dem  Ober-Landesgericht  zu  Arnsberg  einerseits  und  den  zeitigen  Eiheikommif-Nuktzeern
  oder  Realberechtigten  (§F.  21.)  andererseits  stempel=  und  kostenfrei  gepflogen.

Soweit  dagegen  zwischen  den  Fideikommißnutzern  und  Realberechtigten
(6.  21.)  Streitigkeiten  oder  ihess=  entstehen,  kommen  in  Bezug  auf  Stempel
und  Gebühren  die  allgemeinen  Bestimmungen  zur  Anwendung.

beistungen  an  6.  33.  Wenn  standesherrliche  Unter  asen  außer  den  Standesherrschaf-Aebn

  seral=  ten  auch  noch  anderen  Realberechtigten  zu  Abgaben  und  Leistungen  veroflichten
sind,  so  kommen  hinsichtlich  deren  Ablssung  (Verwandlung  oder  Abfindung)  die
Ablssungsordnung  vom  13.  Juli  1829.  und  die  dieselbe  erlduternden,  erganzenden
  oder  abandernden,  späteren  Bestimmungen  zur  Anwendung.

Zweiter  Titel.
Von  den  Eingesessenen  der  Grasschaften  Wittgenstein-Berleburg
und  Wittgenstein-Wittgenstein,  welche  nicht  standesherrliche
Untersassen  sind.

Bedingungen  6é  34“  In  soweit  das  Obereigenthum  oder  Eigenthum  einzelner  Grundder
  Erweerbung  stücke  der  Grafschaften  Wittgenstein=  Berleburg  und  Wittgenstein-Wittgenstein,
gemhums.  deren  Inhaber  bis  jetzt  nur  das  nutzbare  Eigenthum  oder  ein  Erbpachts=  oder
sonst  vererbliches  Besitzrecht  haben,  nicht  den  Fürstlichen  Standesherrschaften,

sondern  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulstellen  oder  anderen  moralischen  oder  ls

chen
        <pb n="23" />
        4  Personen  des  In=  oder  Auslandes  zusteht,  überkommen  die  Inhaber  die-#er
  Grundstücke  durch  gegenwärtiges  Gesetz  das  volle  Eigenthum  derselben,  wenn
die  Grundstücke  entweder  von  allen  gutsherrlichen  Lasten  befreit  sind  oder  doch
mit  keinen  andern  Lasten  geschner  bleiben,  als  mit  festen  Geld=  oder  Getraide=Abgaben
  oder  solchen  Strohlieferungen,  die  aus  verwandelten  Zehnten  entsprungen
  sind.  Rücksichtlich  derjenigen  Grundstücke,  welche  von  andern  als  den  oben
genannten  Lasten  erst  noch  durch  deren  Ablösung  (Verwandlung  oder  Absfindung)
  zu  befreien  sind,  tritt  das  volle  Eigenthum  mit  der  Ablösung  ein.  Dabei
  erlöschen  Dienste  und  Leistungen,  welche,  der  Lehnsverbindung  wegen,  als
bloße  Ehrendienste  zu  leisten  waren,  oder  auf  Schutz  und  Beistand  abzweckten,
ohne  besondere  Abloͤsung  von  selbst,  sobald  im  Uebrigen  die  Bedingungen  der
Erwerbung  des  vollen  Eigenthums  vorhanden  sind.  Auch  hindert  die  Belastung
zrnh  die  noch  bestehenden  Zwangs=  und  Bannrechte  die  Erwerbung  des  Eigenums
  nicht.

6.  35.  Die  Ablösung  ist  in  Betreff  aller  vor  Verkündung  des  gegen=  Anwendung
wärtigen  Gesetzes  entstandenen  Reallasten  zulässtg  und  wird  nach  den  orschrif=  #lblug
ten  der  Ablösungsordnung  vom  13.  Juli  1829.  und  den  dieselbe  erlduternden,  13.  Juli  1829.
erg#nzenden  oder  abändernden  Bestimmungen  bewirkt.  Bei  Ablösung  der  Dienste
ist  jedoch  ohne  Unterschied  der  Fälle  nach  den  Bestimmungen  des  §.  81.  der  Ablösungsordnung
  zu  verfahren.  Die  Worschriften  in  #  82—85.  kommen  daher
nicht  zur  Anwendung  und  eben  so  wenig  die  Bestimmungen  wegen  Ablösung  der
Zwangs=  und  Bannrechte  in  86—90.  jenes  Gesetzes.

ébl  36.  Mit  der  Ausführung  der  vorstehenden  Bestimmungen  9  34.  Ausführungsund
  35.)  nach  Anleitung  der  Ablösungsordnung  vom  13.  Juli  1829.  60.  135.  Behördeseq.
  und  der  Verordnung  vom  30.  Juni  1834.  wird  die  General-Kommission
zu  Münsier  beauftragr.

6é  37.  Die  Eingesessenen  der  Grasschaften  Wittgenstein-Berleburg  und  AlsemeineHe-Wittgenstein-Wittgenstein
  haben  alle  ihnen  obliegende  Abgaben  und  Leistungen,  sungen
die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  (656.  1—36.)  abgelöst  werden  können,
bis  zur  bewirkten  Ablösung  (Verwandlung  oder  Abfindung)  unweigerlich  fort
zu  emrichten.  Eben  so  haben  sie  auch  ihre  Verpflichtungen  hinsichtlich  der  landesherrlichen
  Abgaben  und  aller  Kreis-,  Kommunal-,  Parochial-,  Soziekäts=  und
sonstigen  Lasten,  auf  welche  gegenwärtiges  Gesetz  überall  keinen  Einftuß  hat,  fernerhin
  zu  erfüllen.  ·  .

§.38.AlledenAnordnungendiesesGesetzesentgegenstehendeBesicmmungen
  fruͤherer  Gesetze,  insbesondere  der  Großherzoglich  Hessischen  Verordnung
vom  9.  Februar  1811.  werden  hierdurch  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Dezember  1839.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Frh.  v.  Altenstein.  v.  Kamph.  Mühler.  v.  Rochow.  v.  Nagler.
v.  Ladenberg.  Graf  v.  Alvensleben.  Frh.  v.  Werther.  v.  Nauch.

 

Tahrgang  1890.  (No.  2007.)  C  %
        <pb n="24" />
        (Könlallches  Waypen.)

D.  durch  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  b0ddvo.  l  gestiftete
  Wittgensteinsche  Tilgungskasse  bescheinigt  durch  diese  Schalbvaschee  ung,
daß  der  Inhaber  von  derselben  ein  Kapital  dvdo  Thalern

in  Silber-Courank  zu  fordern  hat  und  der  Werth  dafür  durch  Ablssung  ron
Reallasten  berichtigt  worden  ist.

Die  Zinsen  dieses  Kapitals  werden  vom  1.  Juli  1840  an,  jährlich  zu
Vier  vom  Hundert  am  2.  Pae  und  1.  Juli  jeden  Jahees  gegen  Aushändigung
  des  besonders  ausgeferrigten  Zinskoupons  bei  den  Regierungs-Hauptkassen
  zu  Arnsberg,  Münster,  Minden,  Coblenz  und  Cöln  und  bei  allen  Steuerkassen
  in  der  Provinz  Westphalen  gezahlt.

Das  Kapital  wird  dem  Gesetz  v0o  ..  geemäß  mittelst
Ankaufs  oder  Verloosung  abgetragen,  kann  aber  von  dem  Inhaber  nicht  gekündigt
  werden.  Zur  Sicherheit  für  das  Kapiral  und  die  Zinsen  Hatet  das
gesammte  Eigenthum  der  Tilgungskasse,  insbesondere  die  durch  die  Ablöfungen
konstituirten  Grundrenten.  Zugleich  garantirt  der  Staat  Kapital  und  Zinsen.

Arnsberg,  den

Wittgensteinsche  Tilgungs-Kasse.
(Unterschriften.)

Vorstehende  Schuldverschreibung  über  Thaler  Courant
wird  hierdurch  beglaubigt.

Arnsberg,  den

Königliche  Regierung.
(Unterschrlften.)

   
 

Sourank.
Haupt-Register  7.

 

Eingetragen  mit
        <pb n="25" />
        Tabelle

der
Kapital-Beträge,  für  welche  eine  jährliche  Rente  von  5  Sgr.,  10  Sgr.,
15  Sgr.  2c.,  in  jedem  Jahre  der  41  jährigen  Tilgungs-Periode  abgelöset
werden  kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im  Anfange  Ablösungspreis  einer  Rence.
des  Jahres
s-·  von  von  von  von  von  von
ber  ieras-  5  Sor.0  Sgr.15  Sgr.  20  SEgr.  28  Sgr.  1  Rehlr.
eriode.
Rih.  Sat.  Pf.Rtb.  Sar.  Di.  Reh.  Sar.  Pf.Rib.  Sar.  Pf.  Reh.  Ser.  vl.  Rth.  Sar.  Vi.
)
1  3110/%CON  —
236F1%%OGLNOIO
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12  226611|22|11819  51|5  10|141241  899
13  224111910!  S14,  991  S  44
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        <pb n="26" />
        Ablösungspreis  einer  Rente.

 

 

 

Im  Anfange
des  Jahres
—  von  von  von  von  von  von

be  Tigungs  8  Sgr.0  Sgr.  Sgr.  20  Sgr.  26  Sgr.  1  Rehlr.
eriode.

Rlh.  Sar.  Pf.  Rih.  Sar.  Vs.  Rib.  Sgr.  f.Reh.  Sgr.  pf.N.  Sgr.  Pl.eh.  Sgr.  Pl.

27  125  3212  516917|12  8—11  3L  7

28  122  3158  53JB82%

29  19  3010  429196619888  998|  297

30  16  33|10  420099  678H72444

31  113  22771  411  5  525  33T9S22

32  1102  S  6„  BS

33  1172  21444  321%  4SH6¼  U1L110

34  13|8]  274  B31N  48  ICG6„„n!–

35  1——2——3——4—5G6OH-.

36  2631  12521188  310  411

37  22  31  1114  61  2699  2820  —  32¼

38  181  164  1“  5ê%3T3

39  1311—277  1118  1256C  HD5  13

40  95–18110–S  1%%  1„1I„SOCC

41  410  —997143SESH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berichtigung.

   

 

 

 

 

 

 

 

Im  Artikel  20.  der  in  Nr.  27.  der  Gesetzsammlung  von  1839.  abgedruckten
  Uebereinkunft  mit  der  Königl.  Süchstschen  Regierung  zur  Beförderung
der  Rechtspflege  ist  auf  Seite  357.  Zeile  19.  von  oben,
„über  die  Prioricäkt  einer  Forderung  von  denselben  Gerichten“

zu  lesen:

statt:

„über  die  Priorität  einer  Forderung  entstehenden  Streikt  von  denselben
  Gerichten  2c.“
        <pb n="27" />
        —  17  —

Gesetz-Sammlung

 

 

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
No.  3.—

 

(No.  2068.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  16.  Januar  1840.,  betreffend  den  Kostenansatz
bei  Volljährigkeitserklärungen,  Entlassung  eines  Sohnes  aus  der  vöäterlichen
  Gewalt  und  bei  Legitimationen  unehelicher  Kinder.

Ar  Ihren  Bericht  vom  30.  Dezember  v.  J.  bestimme  Ich  hierdurch:

I.  daß  die  in  der  Allgemeinen  Gebührentarxe  für  die  Landes-Justizkollegien
am  23.  August  1815.  Abschnitt  V.  No.  89.  bei  Wolljährigkeitserklärunzen
  vorgeschriebenen  Gebührensätze  und  Prozentgelder  nicht  weiter  erhoen
  werden  sollen.  Statt  derselben  haben  die  Obergerichte  vom  1.  Januar
1840.  ab,  sowohl  für  die  im  Allgemeinen  Landrecht  Th.  II.  Tit.  18.
(.  713—17.  erwähnten  verschiedenen  Fdlle  der  Vollfährigkeitserklärung,
als  auch  für  die  Th.  II.  Tit.  2.  1  214.  sed.  eben  daselbst  gedachte  Entlassung
  eines  Sohnes  aus  der  väterlichen  Gewalt,  folgende  Gebühren  in
Ansatz  zu  bringen:

)  für  die  bei  einem  Obergerichte  erfolgte  Dollfährigkeitserkldrung
und  deren  Bekannmachungen  außer  den  Stempeln  überhaupt
nach  dem  Stande  und  Vermögen  des  zu  Maforennistrenden
5  bis  10  Rthlr.,  und

b)  für  die  etwa  abgehaltenen  Termine  die  in  der  Allgemeinen  Gebührentare,
  Abschnitt  V.  No.  85.  vorgeschriebenen  Terminsgebühren.

Auf  die  bereits  vor  dem  1.  Januar  1840.  festgesetzten  Gebühren  findet
diese  Bestimmung  keine  Anwendung,  vielmehr  sind  dieselben  der  Festsetzung  gemäß
  von  den  Partheien  einzuziehen.

II.  daß  vom  1.  Januar  1840.  ab  in  sämmtlichen  Provinzen  mit  Einschluß
der  Rheinprovinz  an  Targebühren  für  die  Legitimationen  unehelicher
nicht  adliger  Kinder,  deren  Patente  von  dem  Justizminister  ausgeferrigt
und  vollzogen  werden,  außer  den  Stempeln,  je  *  dem  Stande  und
Vermögen  des  Vaters  5  bis  10  Rthlr.  Kourant  erhoben  werden  sollen-Sie

  haben  diese  Order  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen-Berlin,

  den  16.  Januar  1840.  «  ·  .
Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staats=  und  Justizminister  Mühler.

 

Jahrgang  1830.  (No.  2068—2060.)  D  (No.  2069.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Februar  1840.)
        <pb n="28" />
        (No.  2069.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  16.  Januar  1840.,  die  Ergänzung  der  Stempeltarif-Position
  „Vergleiche“,  und  die  nähere  Bestimmung  der  für  die
Vergleichsakte  der  Friedensrichter  in  der  Rheinprovinz  und  für  die  Vergleichsverhandlungen
  der  Schiedsmänner  bewilligten  Stempelfreiheit  betreffend.


A-  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  31.  v.  M.  setze  Ich  zur  Ergänzung
  der  Stempeltaris-Position  „Vergleiche“  und  zur  ndheren  Bestimmung
der  Stempelfreiheit,  welche  für  die  Vergleichsakte  der  Friedensrichter  in  der
Rheinprovinz  und  für  die  Vergleichsverhandlungen  der  Schiedsmänner  bewilligt
  worden  ist,  Nachstehendes  fest:

1)  Spret  tliche,  sowohl  gerichtliche  als  außergerichtliche,  Vergleiche  über  nicht
rechtshängige  Sachen  sind  der  Stempelsteuer  nach  der  Vorschrift,  die
in  der  Stempeltaris-Position  „Vergleiche“  für  sheftühe  außergerichtliche
  Vergleiche  über  rechtshängige  Sachen  ertheilt  wird,  gleichfalls
unterworfen.

2)  Bei  Anwendung  dieser  Vorschrift  treten  folgende  nähere  Bestimmungen
  ein:

a)  Ist  der  Gergleich  über  ein  Geschäft  abgeschlossen  worden,  welches
blos  mündlich  oder  durch  Korrespondenz  oder  in  einer  anderen
die  Stempelverwendung  nicht  bedingenden  Form  zu  Stande  gekommen
  ist,  und  hätte  für  dieses  Geschäft,  wenn  darüber  eine
schriftüche  Verhandlung  ausgenommen  wäre,  ein  höherer  als  der
ei  Verträgen  im  Allgemeinen  stattfindende  Stempel  enrrichter
werden  müssen,  so  ist  zu  dem  Wergleiche,  in  sofern  dadurch  das
Geschäst  im  Wesentlichen  aufrecht  erhalten  wird,  dieser  höhere
Stempel  zu  verwenden.
Wird  durch  den  Wergleich  zugleich  ein  anderweitiges  Rechtsgeschäft
  begründet,  welches,  wenn  es  nicht  in  Vergleichsform  zu
Stande  gekommen  wäre,  einem  höheren,  als  dem  bei  Verträgen
im  Allgemeinen  vorgeschriebenen  Stempel  unterworfen  seyn  würde,
so  tritt  bei  dem  Bergleiche  dieser  höhere  Stempel  ein.  Insonderheit
  ist,  wenn  für  die  streitigen  Ansprüche  als  Gegenleistung
das  Eigenthum  einer  Sache  abgetreten,  ein  Erbzins-,  ein  Erb-Pachts-,
  ein  Pacht=  oder  Miethsrecht  eingerdumt,  eine  Leibrente
versprochen  wird  2c.,  zu  dem  Vergleiche  der  für  Kauf-,  Erbzins-,
Erbpachts-,  Pacht=  oder  WMieths,  Leibrenten=  2c.  Verträge  bestimmte
  Stempel,  sofern  er  höher  ist,  als  der  allgemeine  Vertragsstempel,
  zu  verwenden,  und  bei  Festsetzung  desselben  der  Werth
der  Gegenleistung  zum  Grunde  zu  legen.  In  gleicher  Art  findet,
wenn  zur  Sicherstellung  der  Vergleichssumme  eine  Hypothek  bestellt
  wird,  der  für  hypothekarische  Schuldverschreibungen  vorgeschriebene
  Stempel  Anwendung.  Dagegen  muß,  wenn  ein  Dritter,
  welcher  zu  den  ursprünglichen  Kontrahenten  nicht  gehört,  in
der  über  den  Vergleich  ausgenommenen  Werhandlung  srne
pflichb
        <pb n="29" />
        —  19  —

pflichtige  Erklaͤrungen  abgiebt,  z.  B.  eine  Buͤrgschaft  uͤbernimmt,
der  dazu  erforderliche  Stempel  neben  dem  zu  dem  Vergleich  beizubringenden
  unbedingt  verwendet  werden.

3)  In  Ansehung  der  Stempelpflichtigkeit  gerichtlicher  Vergleiche  uͤber  rechtsaͤngige

  Sachen  verbleibt  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften;  sollte
sedoch  in  Anwendung  der  unter  2.  litt.  a.  und  b.  dieses  Etlasses  getroffenen
  Bestimmungen  ein  hoͤherer  Stempel  eintreten,  als  nach  dem  dritten
  Absatze  der  Stempeltarif-Position  „Prozeß“  erforderlich  ist,  so  muß
dieser  höhere  Stempel  entrichtet  werden.

4)  Die  Stempelfreiheit,  welche  e  die  Vergleichsakte  der  Friedensrichter  in
der  Rheinprovinz  durch  die  Verordnung  vom  I7.  August  1835.  und  für
die  Vergleichsverhandlungen  der  Schiedsmänner  bewilligt  worden  ist,  beschränkt
  sich  auf  die  nach  dem  dritten  Absatze  der  Stempeltarif-Position
„Prozesse“  zu  entrichtenden  Stempel  und  darf  nicht  dazu  dienen,  den
Parteien  stempelfreie  Dokumente  über  an  sich  stempelpflichtige  Geschäfte
zu  verschafsen.  Sie  findet  daher  in  den  unter  2.  litt.  a.  und  d.  erwähnten
  Fdllen  keine  Anwendung,  dergestalt,  daß  wenn  nach  den  daselbst  getrossenen
  Bestimmungen  auch  kein  höherer  als  der  allgemeine  Vertrags-Stempel
  begründet  seyn  würde,  dennoch  dieser  letztere  zu  dem  Pergleiche
verwendet  werden  muß.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  16.  Januar  1840.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

(No.  200.)  D  2  (No.  2070.)
        <pb n="30" />
        1
Albeilommife.

—  20  —

(No.  2070.)  Gesetz  über  Familienschlüsse  bei  Familien-Fideikommissen,  Familienstiftungen  und
Lehnen.  Vom  13.  Februar  1840.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preutßen  2c.  2c.

verordnen  in  Beziehung  auf  die  Errichtung  von  Familienschlüssen  bei  Familien=Fideikommissen,

  Fanmistene  Gaffunyen  und  Lehnen,  nach  dem  Antrage  Unseres

Staatseministeriums  und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  d#r

äece  Provinzen  der  Monarchie,  in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht  Geetzeskraft

  hat,  was  folgt:

.1.

Zu  Rechtsgeschaͤften,  welche  die  Substanz  eines  Familien-Fideikommisses
betreffen,  sowie  zur  Aufhebung,  Abaͤnderung,  Ergaͤnzung  oder  Erklaͤrung  einer
Fideikommiß-Stiftung  ist,  sofern  nicht  nach  dem  gegenwaͤrtigen  Gesetze  Ausnahmen
  zulässig  sind  (F.  15.),  ein  Familienschluß  erforderlich.

8.  2.
Die  Aufnahme,  Bestaͤtigung  und  Ausfertigung  des  Familienschlusses  steht
in  allen  Fällen  dem  Fideikommiß-Richter  (§.  29.  Tit.  4.  Theil  II.  des  Allgemeinen
  Landrechts)  zu.

8.  3.
Bei  der  Errichtung  eines  Familienschlusses  (Allgem.  Landrecht  Theil  II.
Tit.  4.  96.  42  —46.)  sind  nicht  allein  die  im  Hyppothekenbuche  eingetragenen,
sondern  auch  die  sonst  vorhandenen  Anwarter  zuzuziehen.

(.  4.
Der  Fideikommiß-Besitzer  hat  mit  seinem  Gesuche  um  die  Aufnahme  des
Familienschlusses  einen  Entwurf  zu  demselben,  und  ein  möglichst  vollständiges  und
genaues  Verzeichniß  der  Anwarter  einzureichen.

.  3.
Als  berechtigt  zur  Theilnahme  an  der  Errichtung  des  Familienschlusses
sind  anzunehmen:

1)  diejenigen  Anwarter,  welche  ihr  |  entweder  dadurch,  daß
sie  im  Hppothekenbuche  eingetragen  sichen,  oder  durch  andere  öffentliche
Urkunden  nachweisen,  und

2)  alle  die,  welche  von  dem  Fideikommiß-Besitzer  und  denjenigen  Anwartern,
  die  sich  in  dem  Termin  zur  Aufnahme  des  Familienschlusses  gemeldet
  haben,  als  Mitberechtigte  anerkanm  werden;  dieses  Anerkenntniß  macht
andere  Nachweise  entbehrlich.

6.  6.

Tritt  außerdem  Jemand  als  Berechtigter  auf,  so  ist  derselbe  aufzufordern,
binnen  drei  Monaten  entweder  seine  Legitimation  beizubringen,  oder  die  erfolgte
Anstellung  und  Einleitung  einer  Klage  gegen  diejenigen,  welche  ihm  seine  Anerkennung
  versagen,  nachzuweisen;  unter  der  Verwarnung,  daß,  wenn  er  auch

paͤter
        <pb n="31" />
        —  21  —

spaͤter  seine  Legitimation  darthun  sollte,  der  ohne  seine  Zuziehung  errichtete  Familienschluß
  fuͤr  ihn  derhindü  Mein  werde.

Die  dreimonatliche  Frist  beginnt  mit  dem  Tage  der  Insinuation  der  Aufforderung.
  Die  Bestätigung  des  hammsenschlustes  darf  erst  dann  erfolgen,  wenn
entweder  ge  Frist  versdumt,  oder  uͤber  die  Legitimation  rechtskraͤftig  erkannt
worden  ist.

8.  7.
Der  Fideikommißrichter  hat  zu  pruͤfen,  ob  Vermuthungen  dafuͤr  sprechen,
daß,  außer  den  angezeigten,  noch  andere  Fideikommiß-Berechtigte  vorhanden  sind.

d.  8.

Ergeben  sich  dergleichen  Vermuthungen  nicht,  oder  werden  dieselben  erledigt,
  so  genügt  zur  Feststellung  der  Legitimation  die  an  Eides  Statt  abzugebende
Persicherung  des  zefkommtz-Besterrs  und  dersenigen  Anwarter,  die  sich  gemeldet
  haben,  daß  ihnen  keine  anderen  Berechtigten,  als  die  bereits  namhaft  gemachten,
  bekannt  sind.

0.  9.
Werden  vorhandene  Vermuthungen  nicht  genügend  beseitigt,  so  sind
1)  alle  unbekannte,  und
2)  die  zwar  ihrer  Person  nach,  es  sey  aus  dem  Hppothekenbuche  oder  sonst,
bekannten,  ihrem  Leben  und  Aufenthalte  nach  aber  nicht  bekannten  Anwarter,
  letztere  durch  namentlichen  Aufruf,
zu  einem  Termin  mit  der  Aufforderung  vorzuladen,  vor  oder  in  demselben  ihre
Erkldrung  über  den  zu  errichtenden  Familienschluß  abzugeben;  unter  der  Perwarnung,
  daß  nach  Ablauf  des  Termins  der  Ausgebliebene  mit  seinem  Widersprucherechte
  werde  prdkludirt  werden.

6  10.

Der  Ediktaltermin  ist  bei  einem  Gegenstande  über  5000  Rthlr.  an  Werth,
oder,  wenn  dieser  sich  in  Gelde  nicht  schätzen  läßt,  auf  sechs  Monate,  außerdem
auf  drei  Monate  zu  bestimmen.

In  der  Ladung  muß  der  Gegenstand  des  zu  errichtenden  Familienschlusses
genau  bezeichnet  werden.

Die  Bekanntmachung  derselben  wird  bewirkt:

1)  durch  einen  Aushang  an  der  Gerichtsstelle,
un

d
2)  durch  Einruͤckung  in  das  Amtsblatt  und  in  das  Intelligenzblatt,  oder,
wenn  in  dem  Bezirke  des  Obergerichts  ein  Intelligenzblatt  nicht  erscheint,
  in  eine  inländische  Zeitung;  außerdem  bei  Gegenständen  über
5000  Rthlr.  an  Werth,  auch  noch  in  eine  ausländische  #
Die  Einrückung  geschieht  von  Monat  zu  Monat.  Die  Berechnung  der
68  oder  dreimonatlichen  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  Ausang
  angeschlagen  worden  ist.

11.

Nach  Ablauf  des  Termins  (96.  9.  und  10.)  und  nach  Ableistung  des
Diligenzeides  von  Seiten  des  Besitzers  ist  die  Praͤklusion  der  Ausgebliebenen
durch  ein  Erkenntniß  auszusprechen.

(No.  2070.)  8.  12.
        <pb n="32" />
        8.  12.

Sind  nach  den  Bestimmungen  der  66.  12.  u.  f.  Tit.  4.  Theil  II.  des
Allgemeinen  Landrechts  von  mehreren  Vormundschaftsgerichten  Vormünder  zu
bestallen,  oder  mehrere  bereits  bestallte  Vormünder,  welche  unter  verschiedenen
Vormundschaftsgerichten  stehen,  zuzusichen,  8  soll  der  Fideikommiß-Besitzer  befugt
  seyn,  darauf  anzutragen,  daß  Einem  Vormundschaftsgerichte  ausschließlich
die  Bestallung  Eines  Vormundes  und  die  Genehmigung  der  von  demselben
oder  von  den  bereits  bestallten  Vormuͤndern  abzugebenden  Erklaͤrungen  uͤbertragen
  werde.

Die  Auswahl  des  hiermit  zu  beauftragenden  Vormundschaftsgerichts  erfolgt
  durch  den  Justizminister.

Die  Bestimmung  eines  gemeinsamen  vormundschaftlichen  Gerichtsstandes
findet  aber  nur  in  Beziehung  auf  solche  Pflegebefohlene  statt,  welche  kein  entgegenstehendes,
  sondern  nur  ein  gemeinsames  Interesse  bei  der  Sache  haben.

G  13.

Hat  ein  zuzuziehender  Berechtigter  auf  die  von  Seiten  des  Besitzers  an
ihn  ergangene  Aufforderung  seine  Erkldrung  über  den  zu  errichtenden  Familienschluß
  abzugeben  unterlassen,  so  soll  der  Besitzer  befugt  seyn,  bei  dem  Fideikommißrichter
  darauf  anzutragen,  daß  ein  solcher  Interessent,  unter  Zufertigung  des
Entwurfs  zu  dem  Familienschlusse,  zu  einem  Termin  mit  der  Warnung  vorgeladen
  werde,

daß,  wenn  er  dem  Familienschlusse  nicht  bis  zu  dem  Termin  oder  in
demselben  widerspricht,  er  für  zustimmend  werde  erachtet  werden.

Ist  diese  Vorladung  gehörig  ersolgt,  und  verweigert  der  Vorgeladene  nicht
spätestens  in  dem  Termin  mundlich  oder  schriftlich  seinen  Beitritt,  so  wird  es  so
angesehen,  als  wenn  er  ausdrücklich  und  ohne  Vorbehalt  dem  Entwurfe  des
Familienschlusses  beigetreten  wäre.

(  14,  .
Die  Bestaͤtigung  des  Familienschlusses  erfolgt,  wenn  den  Vorschriften  der
&amp;amp;  3.  bis  13.  vollstaͤndig  genuͤgt  worden,  und  auch  die  in  dem  8.  44.  Tit.  4.
heil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts  und  in  t11/eon  Order  vom  5.  Sepcember
1  .,  bestimmte  Frist  abgelaufen  ist;  einer  besonderen  Verlautbarung  bedarf
es  nicht.
Bei  der  Bestätigung  muß  des  rechtskräftigen  Präklussons-Erkenmtnisses
(.  11.)  ausdrücklich  Erwähnung  geschehen.

d.  15.
Eines  Familienschlusses  (§.  1.)  bedarf  es  nicht:
1)  in  den  Faͤllen,  in  welchen  derselbe  schon  nach  bestehenden  Gesetzen  entbehrlich
  ist;
2)  wenn  Verfügungen  uͤber  das  Fideikommiß  in  Folge  einer  Rechtsverbindlichkeit
  getroffen  werden  sollen;
3)  zu  dem  Umtausche  einzelner  Gutsparzellen  oder  Pertinenzien  gegen  andere
  Grundstücke,  in  so  wen  als  diese  letzteren  in  der  nämlichen  Feldmark,
        <pb n="33" />
        —  23  —

mark,  wie  das  Gut,  oder  doch  in  einer  unmittelbar  angrenzenden  Feldmark
  gelegen  sind;

4)  zur  Veraͤußerung  einzelner  Gutsparzellen  oder  Pertinenzien  zum  Zweck
der  Erwerbung  anderer,  innerhalb  der  zu  1.  bemerkten  Grenzen  liegenden
  Grundstuͤcke,  insofern  dergleichen  wirklich  erworben  und  dem  Fideikommisse
  einverleibt  werden;

5)  zur  Ausleihung  und  Hialtehung  von  Fideikommiß-Kapitalien;  zur  Uebertragung
  von  Fideikommiß-Kapitalien,  imgleichen  von  Fideikommiß-Stämmen,
  so  weit  diese  die  Eigenschaft  eines  Geld-Fideikommisses
haben,  auf  andere  Güter;  zur  Anlegung  von  Fideikommiß-Kapitalien
in  Grundeigenthum,  sofern  dieselben  nicht  nach  der  Stiftung  als  Geld=Fideikommisse
  erhalten  werden  müssen;  insonderheit  auch  zur  Wiederanlegung
  der  nach  Abzug  der  Schulden  übrig  gebliebenen  Kaufgelder
eines  subhastirten  Fideikommißgutes  zu  Fideikommiß.

G  16.

In  allen  diesen  Fällen  (§.  15.)  genügt  die  Zuziehung  zweier  Anwarter  in
eben  der  Weise,  wie  es  die  8  87.  u.  f.  Tir.  4.  Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts
  bei  Verschuldung  der  Fideikommiß-Einkünfte  vorschreiben;  wo  jedoch  die
bestehenden  Gesetze  (I.  15.  Jo.  1.)  besondere  Vorschriften  über  das  Verfahren
enthalten,  hat  es  dabei  sein  Bewenden.

8.  17.

Giebt  ein  nach  §.  16.  zuzuziehender  Anwarter  auf  die  an  ihn  ergangene
Aufforderung  keine  Erklärung  ab,  so  tritt  mit  der  nach  Beschaffenheit  der  Gegenstände
  sich  ergebenden  Aenderung  das  im  #.  13.  verordnere  Verfahren  mit
den  dort  bezeichneten  Folgen  gegen  ihn  ein.

8.  18.
Wenn  in  den  Faͤllen  des  d.  15.  No.  1.,  2.  und  z.  die  Anwarter
widersprechen,  und  die  Entscheidung  nicht  einer  besonderen  Behoͤrde  gesetzlich  zusteht,
  so  ist  durch  Schiedsrichter  uͤber  die  Frage  zu  entscheiden:

ob  die  beabsichtigte  Maßregel  zweckmaͤßig  sey  und  ohne  Benachtheiligung
  der  Interessenten  ausgefuͤhrt  werden  koͤnne.

Die  Gegner,  sie  moͤgen  Inlaͤnder  oder  Auslaͤnder  seyn,  sind  gehalten,
hieruͤber  bei  Schiedsrichtern  Recht  zu  nehmen.  Jeder  Theil  hat  deren  Einen
ju  waͤhlen,  der  Fideikommiß-Richter  aber  hat  den  Obmann  zu  bestallen.  Zoͤgert
ein  Theil  auf  die  an  ihn  ergangene  Aufforderung  laͤnger  als  vier  Wochen  mit
der  Wahl  und  Benennung  eines  Schiedrichters,  so  faͤllt  dieselbe  dem  Fideikommiß-Richter
  anheim.

Das  Verfahren  richtet  sich  nach  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  J.
Titel  2.  #.  167.  u.  ff.  Gegen  den  Ausspruch  der  Schiedsrichter  ist  kein  ordentliches
  Rechtsmittel  zulaͤssig.

8.  19.
Das  in  den  66.  17.  und  18.  vorgeschriebene  Verfahren  soll  auch  bei
der  Aufnahme  nothwendiger  Darlehne  auf  die  Einkünfte  des  Esheikommisse
(No.  2070.)  (S.  80.
        <pb n="34" />
        —  24  —

(6.  80.  u.  f.  Titel  4.  Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts)  zur  Anwendung
kommen;  insonderheit  ist  durch  Schiedsrichter  darüber  zu  entscheiden;
ob  der  Fall  eines  nothwendigen  Darlehns  nach  Vorschrift  des  Allemeinen
  Landrechts  Theil  II.  Titel  4.  .  85.  vorhanden  sey;  auch  wie
hoch  der  Betrag  eines  nochwendigen  Darlehns  festzusetzen,  und  in
welchen  Terminen  die  Rückzahlung  zu  bewirken  sey.

.  8.  20.
U.  Familien-  Die  in  den  66.  1.  bis  14.  enthaltenen  Bestimmungen  finden  auch  An-Suftungen.
  wendung  bei  Familienschlüssen  über  Familienstiftungen.

u“  bedarf  jedoch  nur  der  Zuziehung  solcher  bekannten  Familienmitglieder,
welche  entweder  im  Inlande  oder  in  einem  der  Deutschen  Bundesstaaten  wohnhaft
  sind,  oder  zur  Wahnebimung  ihrer  Gerechtsame  in  Beziehung  auf  die
Stiftungsangelegenheiten  Bevollmächtigte  im  Inlande  bestellt  und  zu  den  Seiftungsakten
  gehörig  legitimirt  haben.  In  Rücksicht  aller  übrigen  genügt  deren
namentlicher  Aufruf  in  der  Ediktalladung.

Kommt  es  dabei  auf  die  im  5.  8.  erwähnte  Versicherung  an  Eides
Statt  an,  so  genügt  es,  wenn  diese  von  dem  Vorsteher  der  Familie  (6.  38.
Titel  4.  Theil  UI.  des  Allgemeinen  Landrechts)  abgegeben  wird.

.  21.

In  den  Faͤllen,  in  welchen  nach  den  bestehenden  Gesetzen  zu  Verfügungen
  über  Lehne,  die  Errichtung  förmlicher  Familienschlüsse  nothwendig  ist,  sollen
die  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  66.  2  bis  14.  gegebenen  Vorschriften  dabei
ebenfalls  zur  Anwendung  kommen;  der  Richter  des  Lehns  tritt  hierbei  in  die
Stelle  des  Fidcikommiß-Richters.  Auch  soll  bei  Lehnen,  zu  den  im  6.  15.  No.  2
bis  5.  dieses  Gesetzes  erwähnten  Verfügungen,  die  Beobachtung  der  in  den
9  16.  17  und  18.  gegebenen  Vorschriften  zur  Gültigkeit  der  Verfügung  für

mmmtliche  Lehnberechtigte  genügen;  gewähren  aber  die  Vorscheisen  des  Allgemeinen
  Landreches  Theil  I.  Titel  18.  Abschnitt  1.  für  einzelne  Fälle  größere  Erleichterungen,
  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden.  In  wie  fern  die  Einwilligung,
des  Lehnsherrn  beigebracht  werden  muß,  ist  nach  den  darüber  bestehenden  Vorschriften
  zu  beurtheilen.

.  22.
Ist  bei  der  von  Uns  Alcrhächuen  ertheilten  Bestätigung  einer  neu  er-1#
  n“  richteten  Familien=  oder  Fideikommiß-Stftung  die  Zulässigkeit  der  Abänderung.
oder  Aufhebung  derselben  ausdrücklich  ausgeschlossen  worden,  so  behdlt  es  dabei
auch  für  die  Folge  sein  Bewenden.

6b.  23.
Das  gegenwärtige  Gesetz  hat  keine  rückwirkende  Kraft  auf  bereits  errichtete
  und  gerichtlich  bestätigte  Familienschlüsse.
·  §.U.«
Alle  diesem  Gesetze  widersprechende  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landrechts,
  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  und  der  späteren  allgemeinen  Gesetze,

sind  hierdurch  ausgehoben.  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  kommen  dagegen  nicht
zur
        <pb n="35" />
        —  256  —

zur  Anwendung,  wenn  Provinzialrechte,  Stiftungs-  oder  Verleihungs-Urkunden
oder  Beschluͤsse  der  berechtigten  Familien  ein  Anderes  bestimmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  15.  Februar  1840.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Müffling.  v.  Kampt.  Mühler.

Beglaubigt:
Deesberg.

 

(No.  2071.)  Gesesz,  di:  Familien-Fideikommisse,  sideikommissarischen  Substieucionen  und  Familienstiseungen
  im  Herzogthume  Schlesien  und  in  der  Grasschaft  Glasz
betreffend.  Vom  15.  Februar  1810.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staateministeriums,  nach  Anhörung  Unserer
getreuen  Stände  der  Provinz  Schlesien  und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres
  Staatsraths,  was  folgt:

re  .
Saͤmmtliche  in  Unserem  Herzogthum  Schlesien  und  in  der  Grasschaft
Glatz  bestehenden  provinzialrechtlichen  Bestimmungen
über  die  Errichtung  von  Familiensideikommissen  und  Familienstiftungen,

und
über  die  Dauer  und  rechtlichen  Wirkungen  fideikommissarischer  Substitutionen,

namentlich  die  pragmatische  Sanktion  vom  18.  November  1706.  und  die  Deklarationen
  vom  25.  Februar  1697.  und  22.  August  1204.,  werden  hierdurch
außer  Kraft  gesetzt.
An  deren  Stelle  treten  sortan  die  Vorschriften  Unseres  Allgemeinen  Landrechts
  nebst  den,  dieselben  abändernden,  ergänzenden  und  erläuternden  Bestimmungen.


7.

Die  Porschrift  der  rrogmaeisch  Sanktion  vom  30.  März  1724.,  wegen
  der  zur  Verschuldung  eines  Fideikommisses  erforderlichen  landesherrlichen
Genehmigung,  soll  auf  die  in  Unserem  Allgemeinen  Landrecht  Theil  2.  Titel  4.
#80  u.  f.  bezeichneten  nothwendigen  Schulden,  mit  welchen  die  Einkünfte  des

ideikommisses  belastet  werden  dürfen,  nicht  angewendet  werden.
Dagegen  soll  in  Beziehung  auf  die  Verschuldung  der  Substanz  des  Fideikommisses
  in  allen  den  Fällen,  in  welchen  es  zu  derselben,  nach  Magoße  des
(No.  2070—2072.)  E  unter
        <pb n="36" />
        —  26  —

unter  dem  heutigen  Tage  erlassenen  Gesetzes  uͤber  Familienschluͤsse  bei  Familien-Fideikommissen,
  Familienstiftungen  und  Lehnen,  eines  Familienschlusses  bedarf,
das  erwaͤhnte  Provinzialgesetz  noch  ferner  in  Kraft  bleiben.

8.  3.

In  Beruͤcksichtigung  des  besonderen  Antrages  Unserer  getreuen  Staͤnde
der  Provinz  Schlesien  soll  uͤberhaupt  im  Heriogihum  Schlesien  und  in  der
Grasschaft  Glatz  zu  allen  solchen  Verfügungen  über  Familienfideikommisse  und
Familienstistungen,  zu  welchen  cin  Familienschluß  gesetzlich  erforderlich  ist,  auch
noch  Unsere  Allerh  öchste  Genehmigung  eingeholt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Februar  1840.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Müffling.  v.  Kampt.  Mühler.

Beglaubige:
Düesberg.

 

(No.  2072.)  Minißterial-Erklärung  über  das  mit  der  Großherzogl.  Hessischen  Regierung  getrosfene
  Uebereinkommen,  bezüglich  auf  die  wechselseitige  Uebernahme  der
Ausgewiesenen.  Vom  19.  Februar  1840.

Zor  Beseitigung  dersenigen  Zweisel  und  Mißverständnisse,  welche  1  seither
über  die  Auslegung  der  Bestimmungen  6  2  a.  und  c.  der  von  der  Königlich
Preußischen  mit  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  abgeschlossenen  Konvention
  vom  23.  Februar  1819.  namentlich
a)  in  Beziehung  auf  die  Beantwortung  der  Frage:  ob  und  in  wie  weit
die  in  der  Staatsangehörigkeit  selbstständiger  Individuen  eingetretenen
Veränderungen  auf  die  Staatsangehbrigkeit  der  unsehbsänoigen  b,  d.  h.
aus  der  elterlichen  Gewalt  noch  nicht  entlassenen  Kinder  derselben  von
Einfluß  seyen?
so  wie
b)  über  die  Sescheaten  des  #.  2.  c.  der  Konvention  erwähnten  zehnjährigen
  Aufenthalts  und  den  Begriff  der  Wirthschaftsführung
ergeben  haben,  sind  die  gedachten  Regierungen,  ohne  hierdurch  an  dem,  in  der
Konvention  ausgesprochenen  Prinzipe,  daß  die  Unterthanenschaft  eines  Individuums
  sedesmal  nach  der  eigenen  inneren  Gesetzgebung  des  betreffenden
Staates  zu  beurtheilen  sey,  und  insbesondere  auch  an  den  Bestimmungen  des
8.  derselben  etwas  ändern  zu  wollen,  dahin  übereingekommen,  hinkünftig  und
is  auf  Weiteres,  nachstehende  Grundsätze  gegenseitig  zur  Anwendung  gelangen
zu  lassen,  und  zwar

zu
        <pb n="37" />
        —  27  —

u  a.

1)  daß  unselbststaͤndige,  d.  h.  aus  der  elterlichen  Gewalt  noch  nicht  entlassen.

2

—

Kinder,  schon  durch  die  Handlungen  ihrer  Eltern  an  und  für  sich  und
ohne  daß  es  einer  eigenen  Thätigkeit  oder  eines  besonders  begründeten
Rechts  der  Kinder  bedürfte,  derfenigen  Staatsangehörigkeit  kheilhaftig
werden,  welche  die  Eltern  während  der  Unselbstständigkeic  ihrer  Kinder
erwerben,
ingleichen

daß  dagegen  einen  solchen  Einfluß  auf  die  Staatsangehbrigkeit  unselbstständiger
  ehelicher  Kinder,  diesenigen  Veränderungen  nicht  dußern  können,
  welche  sich  nach  dem  Tode  des  Gaters  derselben  in  der  Staats-Angehörigkeit
  ihrer  ehelichen  Mutter  ereignen,  indem  vielmehr  über  die
Sptaatsangehörigkeit  ehelicher  unselbstständiger  Kinder  lediglich  die  Kondirion
  ihres  Vaters  entscheidet,  und  Verdnderungen  in  deren  Staats=Angehörigkeit
  nur  mit  Zustmmung  ihrer  vormundschaftlichen  Behörde
eintreten  können.

Nchstdem  soll

½*-  zu  b.
die  PVerbindlichkeit  eines  der  kontrahirenden  Staaten  zur  Uebernahme  eines  Individuums,

  welches  der  andere  Staat,  weil  es  ihm  aus  irgend  einem  Grunde
lästig  geworden,  auszuweisen  beabsichtige,  in  den  Fäallen  des  8.  2.  c.  der  Konvention
  eintreten:

1)  wenn  der  Auszuweisende  sich  in  dem  Staat,  in  welchen  er  ausgewiesen

werden  soll,  verheirathet,  und  außerdem  zugleich  eine  eigene  Wirthschafe

eführt  hat,  wobei  zur  näheren  Bestimmung  des  Begrifses  von  Wirthshaft.
  anzunehmen  ist,  daß  solche  auch  dann  schon  eintrete,  wenn  selbst
nur  einer  der  Eheleute  sich  auf  eine  andere  Art,  als  im  herrschaftlichen
Gesindedienst,  Beköstigung  verschafft  hat;

oder

2)  wenn  Jemand  sich  zwar  nicht  in  dem  Staate,  der  ihn  übernehmen  sol,

verheirathet,  jedoch  darin  sich  zehn  Jahre  hindurch  ohne  Uneerbrechung
aufgehalten  hat,  wobei  es  dann  auf  Konstituirung  eines  Domizils,  Verheirathung
  und  sonstige  Rechtsverhältnisse  nicht  weiter  ankommen  soll.

Endlich  sind  die  genannten  Regierungen  zugleich  annoch  dahin  übereingekommen:



Können  die  respektiven  Behörden  über  die  PVerpflichtung  des  Staats,
dem  die  Uebernahme  angesonnen  wird,  der  in  der  Konvention  und  vorstehend
  aufgestellten  Kennzeichen  der  Verpflichtung  ungeachtet,  bei  der
darüber  stattindenden  Korrespondenz  sich  nicht  vereinigen,  und  ist  die
diesfällige  Differenz  derselben  auch  im  diplomatischen  Wege  nicht  zu  beseitigen
  gewesen;  so  wollen  beide  komrahirende  Theile  den  Streitfall  zur
kompromissarischen  Entscheidung  eines  solchen  dritten  Deutschen  Bundesstaates
  stellen,  welcher  sich  mit  beiden  kontrahirenden  Theilen  wegen  *ss
genseiiiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen  in  denselben  Vertragsverhältnissen
  befindet.  #

Ci.  2072.)  Die
        <pb n="38" />
        —  28  —

Die  Wahl  der  zur  Uebernahme  des  Kompromisses  zu  ersuchenden
  Bundesregierung  bleibt  demjenigen  der  kontrahirenden  Theile  überlassen,
  der  zur  Uebernahme  des  Ausgewiesenen  verpflichtet  werden  soll.

An  diese  dritte  Regierung  hat  jede  der  betheiligten  Regierungen
jedesmal  nur  eine  Darlegung  der  Sachlage,  wovon  der  anderen  Reglerung
  eine  Abschrift  nachrichtlich  mitzurheilen  ist,  in  kürzester  Frist  einzusenden.


Bis  die  schiedsrichterliche  Entscheidung  erfolgt,  gegen  deren  Inhalt
  von  keinem  Theile  eine  weitere  Einwendung  zulädssig  ist,  hat  derjenige
Saaat,  in  dessen  Gebiet  das  auszuweisende  Individuum  beim  Entstehen
der  Differenz  sich  befunden,  die  Verpflichtung,  dasselbe  in  seinem  Gebiete
zu  behalten.

Berlin,  den  19.  Februar  1840.

(L.  S.)

Koniglich  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Frh.  v.  Werther.

 

V.ar  Erkldrung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinstimmende  Erkldrung
  des  Großherzoglich  Hessischen  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenbesten

  vom  7.  d.  M.  ausgewechselt  worden,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Berlin,  den  19.  Februar  1840.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frh  v.  Werther.
        <pb n="39" />
        —  20  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Kniglichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  4.  7.

 

 

(No.  2073.)  Tarif,  nach  welchem  das  Brücken-,  Durchlaß=  und  Ueberfahrts-Geld  bei  der
Traject-Anstalt  auf  dem  Jura-Flusse  bei  Klautzischken  zu  erheben  ist.

Vom  31.  Januar  1840.

E-  wird  enrrichtet:
A.  Für  den  Uebergang  über  die  Schiffbrücke.

I.  Von  jedem  Fußgängggen  ...
Personen,  welche  zZu  einem  Fuhrwerk,  oder  als  Reiter,  Führer
oder  Treiber  zu  Thieren  gehöèren,  wofür  die  Abgabe  nach  den
Saätzen  zu  II.,  III.  und  IV.  entrichtet  wird,  sind  frei.

II.  Von  Extraposten,  Kutschen,  Kaleschen  und  allem  Fuhrwerke,  einschließlich
  der  Schlitten,  zum  Fortschaffen  von  Personen,  beladen
oder  unbeladen,  für  jedes  Zugthiitt  ...  .  .  .  ...

III.  Von  Lastfuhrwerken,  und  zwar:
A.  von  beladenen:
1)  vierrädrigen,  für  sedes  Zugthier  bei  einer  Bespannung
a#.  von  vier  und  weniger  Zugthieren
b.  von  fünf  oder  mehreren  Zugkhieren
2)  zweirädrigen,  für  jedes  Zugthier  bei  einer  Bespannung
a.  von  einem  oder  zwei  Zugkrhieren
b.  von  drei  dergleihen
c.  von  vier  oder  mehr  dergleicchen
3)  von  Schlitten  für  jedes  Zugthier  ohne  Unterschied  der  Zahl
B.  von  unbeladenen:
1)  Frachtwagen  für  jedes  Zugthier
2)  gewöhnlichen  Landfuhrwerken,  desgleichen  Schlitten,  zum
Fortschaffen  von  Lasten  fuͤr  jedes  Zugthier

1V.  Von  Thieren,  welche  nicht  als  Bespannung  zu  einem  zu  ll.  und
III.  bezeichneten  Fuhrwerk  gehören:

a.  für  jedes  Pferd.

b.  für  einen  Ochsen,  Esel  oder  eine  KsHrHyHr

c.  für  Füllen,  Kälber,  Ziegen,  Schaafe  und  Schweine,  wenn
Jahrgang  1820.  (No.  2073.)  F

(Ausgegeben  zu  Berkin  den  12.  März  1810.)

Sar.

 

 

Scr.]  Pf.

3

 

1

1
4

l

deren
        <pb n="40" />
        —  30  —

deren  weniger  als  fuͤnf  Stuͤck  sind,  nichts,  vom  5ten  Stück
und  jedem  solgenden  aber  .  ..

B.  Fuͤr  den  Durchgang  der  Floͤsse.

Für  Brenn=  und  Nutholzstesse,  für  jede  Tasfe  .  .  .  ..

C.  Für  die  Ueberfahrt  mit  der  Fhre.

1.  Von  Personen,  einlchsieflich  dessen,  was  sie  tragen:
a.  wenn  die  gewöhnliche  Ueberfahrt  abgewartet  wird,
für  jsede  Person
b.  für  eine  besondere  Ueberfahrt  mittelst  Nachens,  welche
auf  Verlangen  geschehen  nu  .  ...
Erfolgt  die  Ueberfahrt  zu  b.  mit  mehr  als  drei

Personen,  so  zahlt  jede  nach  dem  Satze  zu  à.
Personen,  welche  zu  einem  Fuhrwerk  oder  als
Reiter,  Führer  oder  Treiber  zu  Thieren  gehören,
wofür  eine  Abgabe  nach  den  Sätzen  zu  II.  und  1ll.

entrichtet  wird,  sind  frei.

II.  Von  Thieren:
Da.  für  ein  Pferddd  .  .  ..  .  .  .  ..
b.  für  einen  Ochsen,  Esel  oder  eine  Kuh  ..  ..  ..  ...
c.  fuͤr  ein  Fuͤllen,  Kalb,  Schaaf,  Schwein,  eine  Ziege
d.  fuͤr  Federvieh,  welches  getrieben  wird,  fuͤr  jede  10  Stuͤck
Wenn  Federvieh  in  geringerer  Anzahl  als  10
Stuͤck,  ingleichen,  wenn  Loeh  auf  einem  Fuhrwerk
oder  in  einem  Tragkorbe  aberbelen  wird,  so  wird
dafuͤr  keine  besondere  Abgabe  erhoben.

III.  Vom  Fuhrwerk,  neben  der  Abgabe  fuͤr  das  Gespann
unter  II.

a.  fuͤr  ein  beladenes.  ...  .  .....

b.  für  ein  unbeladess  .  ..  ..  ...

c.  fuͤr  Handfuhrwerke,  beladen  oder  unbeladen

IV.  Von  unverladenen  Gegenstaͤnden  wird  die  Abgabe  erhoben,
  welche  das  Fuhrwerk  und  die  Thiere  treffen  wuͤrde,
wodurch  sie  zur  Faͤhrstelle  gebracht  worden  sind.

Anmerk.  In  streitigen  Fällen  werden  5  Centner  für  eine  Pferdesladung
  gerechnet.

 

Sar.]  Pf.

 

—  8

 

 

Wenn  die
erf

Ueberfahrt
olgt

 

nicht  bis
IWeszening-Weszening=




 

Soar.

Df.

Sr.]  Pf.

 

1

 

6
6

—.—.

 

1

4

————  —

—
G—

 

4

a·

 

Zu-
        <pb n="41" />
        —  31  —
Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Die  Abgaben  werden  bei  jedesmaliger  Benutzung  der  vorstehend  erwähnten
  Anstalten  erhoben.

2)  Ein  Fuhrwerk  wird  für  beladen  angenommen,  wenn  außer  dem  Zubehör
desselben  und  Futter  für  höchstens  drei  Tage,  zwei  Personen,  oder  auch
Gegenstände,  die  zwei  Centner  wiegen,  sich  auf  demselben  befinden.

3)  Bei  stehendem  *  selbst  wenn  eine  Bahn  zum  Uebergange  über  dasselbe
bereitet  worden,  findet  eine  Erhebung  der  Abgaben  nicht  statt.

Befreiungen.

Von  diesen  Abgaben  sind  befreiet:
1)  Fuhrwerke  und  Thiere  des  anliegenden  Vorwerks,  so  wie  die  in  demseln
  wohnenden  Personen;

2)  Equipagen  und  Thiere,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen  Hauses
oder  den  Königlichen  Gestüten  angehören;

3)  Kommandirte  Militairs,  wohin  auch  einberusene  Rekruten  und  Kantonisten,
die  von  den  Truppentheilen  zur  Kriegs-Reserve  entlassenen  Leute,  so  wie
die  Landwehrmänner,  die  zu  den  Sonntags-Uebungen  und  den  Kontroll=Versammlungen
  einkommen,  gehören;  serner  Fuhrwerke  und  Thiere,  welche
der  Armee  oder  den  Truppen  auf  dem  Marsche  angehören,  Militair=Vorspann
  oder  sonstige  Kriegsfuhren  der  Unterthanen;

4)  Oeffentliche  Beamte  und  deren  Fuhrwerke  und  Thiere  bei  Dienstreisen,
wenn  sie  sich  durch  Atteste  deshalb  gehörig  legitimiren;

5)  Oeffentliche  Couriere  und  Estafetten,  imgleichen  alle  Staatsposten  und  die
dazu  gehrigen  Beiwagen,  auch  lediges,  zu  deren  Beförderung  gebrauchtes
  Gespann  und  leer  zurück  gehendes  Extrapost-Fuhrwerk;

0)  Tranzsporte,  wesche  für  unmittelbare  Rechnung  des  Staats  geschehen;

7)  Hülfsfuhren  bei  Feuersbrünsten  und  äbnlichen  Nothständen,  ingleichen
Armen=  und  Arrestanten-Fuhren;

8)  Kirchen=  und  Leichen-Fuhren  innerhalb  der  Parochie.

Wenn  der  Uebergang  jedoch  mittelst  der  Fähre  erfolgt,  sind  nicht  die
Fuhrwerke,  sondern  die  dabei  befindlichen  Personen  befreit.

9)  Alle  mit  Chaussee-Baumaterial  beladene  Fuhrwerke.

10)  Fuhren  mit  Baumaterial  zu  Kirchen  und  Schulen,  wie  auch  das  Deputatholz
  für  die  Geistlichen  und  Lehrer.

Straf-Bestimmungen.

Ueberschreitungen  dieses  Tarifs  werden  nach  dem  Gesetze  vom  20.  März
1837.,  Gesetz-Sammlung  Seite  d7.,  bestraft.
Berkin,  den  31.  Januar  1840.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Graf  v.  Alvensleben.

(No.  2073—2074.)  9§  2  (No.  2074.)
        <pb n="42" />
        (No.  2071.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  8.  Februar  1810.,  die  Art  der  Publikation
kreis=  und  lokal=  polizeilicher  Verordnungen  betreffend.

A.  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  22.  v.  M.  will  Ich  hierdurch
den  Regierungen  die  Befugniß  beilegen,  die  Art  der  Putziktichn  kreis=  und  lokal-polizeilicher
  Verordnungen  innerhalb  ihrer  Verwaltungsbezirke,  wo  ein  Bedürfniß
  dazu  vorhanden  ist,  mit  verbindlicher  Kraft  für  das  Publikum  und  für
sämmtliche  Verwaltungs=  und  Justizbehörden  zu  bestimmen.  Das  Polizei-  eisidium
  der  Residenz  Berlin,  welchem  Ich  im  Ucbrigen  dieselbe  Besugniß  ertheile,
  hat  zur  Feststellung  der  Publikationsart  lokal-polizeilicher  Werordnungen
für  Berlin  und  dessen  Polizeihezirk  zuvor  die  Gencht  igung  des  Ministers  des
Innern  und  der  Polizei  einzuholen.  Das  Staatöministerium  hat  diese  Order
durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  brinde#f.

Berlin,  den  8.  Februar  1840.

 

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(Jo.  2075.)
        <pb n="43" />
        —  33  —

(No.  2075.)  Feuer-Sozietäts-Reglement  für  sämmtliche  Städte  Ale-Pommerns,  mit  Ausschluß
der  Stade  Stetein,  einschließlich  jeboch  der  Flecken  Werben,  Gültzow  und
Stepenitz.  Vom  23.  Februar  1840.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

haben  bei  den  in  Unsern  Staaten  vorhandenen  Feuer-Verstcherungssolietäten,
vornehmlich  durch  die  Erfahrung  der  neueren  Zeiten,  mannigfache  Mängel  und
Unvollkommenheiten  wahrgenommen.  Insbesondere  haben  sich  die  in  dem  Altpommerschen
  Städte-Feuersozictäts-Reglement  vom  4.  November  1720.  enthaltenen
  Bestimmungen  so  unvollsständig  gezeigt,  daß  die  Revision  und  Berichtigung
derselben  zu  einem  dringenden  Bedürfniß  geworden  ist.

·  WirhabcndahcxAllcrgnädigstbesohlcn,daßdasFeuer-Sozietätswcsen
einer  Revision  unterworfen  werde  und  nachdem  dieselbe  bewirkt  und  die  Interessenten
  darüber  vernommen  worden,  so  verordnen  Wir  wie  folgt:

G.  1.

Es  soll  für  sämmtliche  Staddte  Alt-Pommerns  mit  Ausschluß  der  Stadt  1
Stektin,  einschließlich  jedoch  der  Flecken  Werben,  Gültzow  und  Stepeniß,  welche  r
l-  bisher  zum  Alt-Pommerschen  Scädte-Feuersozietäts-Verbande  gchört  haden,
  fortan  nur  eine  öffentliche  Sozietät  bestehen,  deren  Zweck  auf  gegenseitige
Versicherung  von  Gebäuden  gegen  Feuersgefahr  gerichtet  und  in  welcher  also
diese  Gefahr  dergestalt  gemeinschaftlich  übernommen  ist,  daß  sich  jeder  Theilneh
mer  zugleich  in  dem  Rechtsverhältniß  eines  Versicherers  und  eines  Wersicherten
befindet,  als  Versicherer  jedoch  nur  mit  den  ihm  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetz
  pro  rata  7  Versicherungssumme  obliegenden  Beiträgen  verhaftet  ist.
Keine  außerhalb  der  Provinz,  sei  es  im  In=  oder  Auslande  ctablirte,  auf  Gegenscitigkeit
  der  Immobiliarversicherung  gegen  Feuersgefahr  gerichtete  Institution,
  soll  fortan  innerhalb  der  Grenzen  dieses  Verbandes,  hinsichtlich  der  aufnahmefähigen
  Gebdude  (96.  6.  7.  8.)  Wirksamkeit  ausüben  dürfen.

Diesenigen  zum  vorgedachten  Verbande  gehörigen  Sozietäktsverwandten,
welche  gleichwohl  ihre  zur  Aufnahme  geeigneten  Gebäaude  (9#6.  6.  7.  und  8.)  bei
einer  solchen,  auf  Gegenseitigkeit  der  Immobiliarversicherung  gerichteten  Gesellschaft
  versichern,  sollen  in  dem  Falle,  daß  die  Entdeckung  vor  einem  Brandunglück
  erfolgt,  außer  dem  sofortigen  zwangsweisen  Austritt  aus  jener  Gesellschaft,
mit  einer  Geldbuße  von  5  bis  50  Thalern,  in  dem  Fall  aber,  daß  die  Enddekkung
  der  Kontravention  erst  nach  eingetretenem  Brande  geschieht,  überdies  noch
mit  dem  PDerlust  der  Versicherungssumme,  sobald  und  soweit  sie  über  den  im

15.  bestimmten  höchsten  Versicherungswerth  binausgehet,  bestraft,  und  die
Geldbußc  soll  zur  Kasse  der  Sozictät,  die  den  Versicherungswerth  übersteigende
Summe  aber  zur  Hälfte  für  die  Feuer-Sozietätskasse  und  zur  andern  Hälfte  für
den  Armenfonds  des  Orts,  zu  welchem  das  Gebaude  gehört,  eingezogen  werden.

(Ne.  2075.)  6.  2.

“
        <pb n="44" />
        —  3  —
#.  #.

Die  in  Alt-Pommern  auf  den  Grund  des  Reglements  vom  4.  November
  1720.  bisher  bestandene,  auf  gegenseitige  Immobiliarversicherung  gegen  Feuersgefahr
  gerichtete  Sozietät  der  G##  soll  aufgelöst  werden.

Privatvereine,  welche  zu  dem  Zwecke  bestehen  oder  errichtet  werden  möchten,
  daß  sich  Nachbarn  unter  einander  mit  Hülfsfuhren,  Stroh,  Holz  und  dergl.
nicht  umsonst,  sondern  gegen  Bezahlung  eines  angemessenen  gleichförmigen
Preises  unterstützen,  und  daß  es  in  jedem  einzelnen  Falle  in  des  Brandbeschddigten
  Wahl  stehr,  von  dieser  Unterstützung  ganz  oder  nur  zum  Theil,  oder  gar
nicht  Gebrauch  zu  machen,  sind  in  diesen  Bestimmungen  E.  1.  und  2.)  nicht
mitbegriffen,  können  jedoch  die  Rechte  moralischer  Personen  nicht  in  Anfpruch
nehmen,  fiehen  unter  Aufsicht  Unserer  Regierung,  und  wus  ihre  Statuten  zur
Revision  und  Genehmigung  dem  Ober---Praͤsidenten  einreichen,  der  auch  die  Anordnung
  zu  *  hat,  daß  ihr  Dasein  und  ihre  Leistungen  der  Feuersozietähe,
bei  welcher  die  Gebdude  versichert  stehen,  zur  gehörigen  Zeit  bekannt  werden.

(.  3.

In  welcher  Art  die  rechtlichen  Verhlenisse  der  bisherigen  Sozietät  abewickelt,
  desgleichen  auf  welche  Weise  die  Theilnehmer  derselben  in  die  neue
euersozietct  übernommen  werden  sollen,  nicht  minder  von  welchem  Zeitpunkte

ab  die  letztere  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  Wirksamkeit  treten  soll?

darüber  ist  die  ndhere  Anleitung  in  der  heute  von  Uns  vollzogenen  besonderen

Ausführungs-Verordnung  enthalten.

(.  4.

Die  Verhandlungen,  welche  die  Verwaltung  der  durch  das  gegenwärtige
Reglement  begründeten  Feuersozietät  betreffen,  die  darauf  bezügliche  Korrespondenz
  zwilchen  den  Behörden  und  Mitgliedern  der  Sozietät,  die  amtlichen  Atteste:
für  die  Versicherungen  und  die  Quittungen  über  empfangene  Brandentschädigungszahlung
  aus  der  Sozietätskasse,  sind  von  tarifmäßigen  Stempeln  und
Sporteln  entbunden.

Bei  Prozessen  Namens  der  Sozietckt  sind  diejenigen  Stempel  und  Sporteln,
  deren  Bezahlung  ihr  obliegt,  außer  Alat  zu  lassen.

Zu  WVerträgen  mit  einer  stempelpflichtigen  Parthei  ist  der  tarifmaßige
Stempel  in  dem  halben  Betrage,  zu  den  Neben-Exemplaren  der  Stempel  beglaubigter
  Abschriften  zu  verwenden.

i

Wegen  der  Portofreiheit  behält  es  bei  den  allgemeinen  durch  Dereinigung
  des  Ministers  des  Innern  und  des  General-Postmeisters  getroffenen  Bestimmungen
  sein  Bewenden.

8.  6.
2.  Anfnahme  Die  Sozietckt  darf  zur  Dersicherung  gegen  Feuersgefahr  nur  Gebdude
Eonpte  dee  und  zwar  nur  Hache  *  aufnehmen,  die  innerhalb  derjenigen  Gemeindebezirke

  belegen  sind,  auf  welche  sich  ihr  Verband  erstreckt.
8.  7.
        <pb n="45" />
        —  35  —
(.  7.

In  dieser  Beschränkung  gilt  zwar  die  Regel,  daß  Gebäude  aller  Art,
ohne  Unterschied  ihrer  Einrichtung  und  Bestimmung,  zur  Aufnahme  geeignet
sind,  jedoch  sollen:

1)  Pulvermühlen  und  Pulvermagazine,

2)  Schwefelraffinerien,

3)  Stückgießereien

4)  Glas=  und  Schmelzhürten,

5)  Terpenthin=  und  Firnißfabriken

6)  Soda-,  Blausdure=  und  Holzstturefäbriken,

7)  Anltalten,  zur  Fabrikation  von  Aether,  Gas,  Phosphor,  Knausilber  und
nallgold,

8)  Eisen=  und  Kupferhammer,

9)  Theeröfen,

10)  Back=  und  Brachschauer  und

11)  Töpseröfen,

wegen  allzugroßer  Feuergefahrlichkeit  gar  nicht  ausgenommen  werden.

(.  8.

Die  Bestimmungen  des  #.  7.  beziehen  sich  jedoch  nicht  auf  die  Wohnund
  Wirthschafts  gebdude  der  Besitzer  solcher  goochen  und  Anstalten,  oder
ihrer  Arbeiter  und  Werkleute,  insofern  dieselben  mit  den  daselbst  benannten  Gebduden
  keinen  unmittelbaren  Zusammenhang  haben.

6.  9.

Jedes  Gebädude  muß  einzeln,  also  jedes  abgesenderte  Neben=  oder  Hintergebdude
  besonders  versichert  werden.

6  10.

Unter  der  im  8.  1.  gedachten  Beschränkung  steht  zwar  jedem  frei,  seine
Gebdude  nach  Gurbefinden  auch  anderswo  als  bei  der  durch  das  gegenwärtige
Reglement  begründeten  Sozietckt  gegen  Feuersgefahr  zu  versichern,  kein  Gebädude
aber,  welches  mit  Ausnahme  der  im  #.  2.  erwähnten  Privatvereine  schon  anderswo
  versichert  ist,  kann  bei  der  durch  dies  Reglement  begründeten  Sozietät
weder  ganz  noch  zum  Theil  aufgenommen  und  kein  Gebdude,  welches  bei  der
letztgedachten  Feuersozietckt  bereits  versichert  ist,  darf  mit  Auspahme  des  im  6.  2.
erwähnren  Falles,  auf  irgend  eine  andere  Weise  nochmals,  es  sei  ganz  oder  zum
Theil,  versichert  werden.

Findet  sich  zu  irgend  einer  Zeit,  daß  ein  Gebcdude  dieser  Bestimmung
entgegen,  noch  anderswo  als  bei  den  im  5.  2.  erwähnten  Privatvereinen  versicherr
  ist,  so  wird  dasselbe  nicht  allein  in  den  Katastern  der  durch  das  gegenwärtige
  Reglement  begründeten  Feuersozietat  sofort  gelöscht,  sondern  es  ist  auch  der
Eigenchümer  im  JFall  eines  Brandunglücks  der  ihm  sant  aus  derselben  zukommenden
  Drandvergigung  verlustig,  ohne  daß  gleichwohl  seine  Verbindlichkeir
zu  allen  Feuerkassen-Beicrägen  bis  zum  Ablauf  des  Halbjahres,  in  welchem  die

(No.  2075.)  us-
        <pb n="46" />
        3.  Reitritts-Oslichtigkeit

der  Theilnehmer.


—  36  —

Ausschließung  erfolgt,  eine  Abaͤnderung  erleidet,  und  die  Feuersozietaͤts-  Direktion
ist  uͤberdem  verpflichtet,  den  Fall  zur  naͤhern  Bestimmung  daruͤber,  ob  Grund
zur  Kriminaluntersuchung  wegen  intendirten  Betruges  vorhanden  sey?  dem  kompetenten
  Gerichte  von  Amtswegen  anzuzeigen.

6  11.

Auch  soll  jedermann,  welcher  seine  zum  Sozietätsverbande  gehbrigen  Gebaude
  (5.  1.  und  §.  6.  ff.)  anderswo  als  bei  der  durch  das  gegenwärtige  Reglement
  begründeten  Feuersozietät  versichern  läßt,  oder  hat  versichern  lassen,  verpflichtet
  sein,  solches  mit  Benennung  der  genommenen  nur  nach  §.  15.  zuldssigen
Versicherungssumme  binnen  längstens  14  Tagen  bei  Vermeidung  einer  zur  Sozictätskasse
  fließenden  Ordnungsstrafe  von  fünf  Thalern,  der  Feuersozietäts-Direktion
  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  der  Ortsobrigkeit  anzueigen.
  Diese  Anzeige  muß  auch  in  Hinsicht  derjenigen  Gebäude,  welche  bei  Erffnung
  der  neuen  Feuersozietät  anderswo  bereits  versichert  sein  möchten,  bei
gleicher  Strafe  innerhalb  sechs  Wochen  nachgeholt  und  von  der  Sozietätsdirektion
  in  allen  einzelnen  Füten,  wo  sie  es  nöthig  findet,  die  Zulässigkeit  der  Versicherung
  nach  9.  18.ff.  geprüft  werden.

G.  12.

Im  Allgemeinen  besteht  für  die  Besitzer  von  Gebquden  keine  Zwangspflicht,
  ihre  Gebäude  gegen  Feuersgefahr  zu  versichern,  sondern  es  hängt  saches
von  ihrem  freien  Enrschlusse  ab.  Wie  es  in  dieser  Beziehung  bei  der  ersten
Einrichtung  der  neuen  Sozietät  zu  halten,  darüber  ist  in  der  Ausführungsverordnung
  vom  heutigen  Tage  das  Weitere  verorduct.

6.  13.

Indessen  soll  sorkan  jeder  Hypothekgläubiger,  für  dessen  Forderung  ein
bei  der  durch  das  gegenwärtige  Reglement  begründeten  Feuerversicherungs-Sozictat
  versichertes  Gebdude  verhaftet  ist,  wofern  er  sich  solches  ausbedungen  har,
oder  des  Schuldners  ausdrückliche  Einwilligung  dazu  beibringt,  berechtigt  sein
sein  Hppothekenrecht  im  Feuersozictäts-Kataster  vermerken  zu  lassen,  und  es  i
alsdann  die  das  Kataster  führende  Behörde  nicht  allein  zu  diesem  Vermerk,
sondern  auch  dazu  verpflichtet,  die  geschehene  Eintragung  desselben  auf  dem
Schuldinstrumente  selbst  zu  bescheinigen.  Ein  solcher  Vermerk  kann  alsdann
nicht  anders  gelöscht  werden,  als  wenn  der  Beweis  über  die  geschehene  Tilgung
der  Schuld,  oder  die  ausdrückliche  Einwilligung  des  Gldubigers  beigebracht
wird,  und  bis  dahin  ist  in  Beziehung  auf  ein  solches  verpfändeles  Gebadude
kein  Austritt  aus  der  Feuer-Versicherungssozictät  zulässig.  Vermerke  dieser  Art
sollen  zugleich  geheim  gehalten  und  die  Kataster  dürfen  demnach  nur  solchen  Personen
  vorgelegt  werden,  welche  ein  Interesse  zur  Einsicht  nachweisen  können.

Außerdem  behält  es  auch,  wo  die  Gesetze  in  gewissen  Fällen  (z.  B.  bei
Fidcikommissen):  oder  wo  schon  bestehende  oder  künftigte  Verträge  die  Ver-Tichtung
  zur  Versicherung  gegen  Feuersgefahr  begründen,  überall  dabei  sein
Bewenden.

.  11.
        <pb n="47" />
        —  P  —

6h  1.

Der  Eimritt  in  die  Sozietät  mit  den  davon  abhängenden  rechtlichen  #.  Sett  des
Wirkungen  findet  zweimal  im  Jahre,  ndmlich  mit  der  Mitternachtsstunde  (12  Lin  and  Uo-Uhr)
  des  1.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres  statt,  und  wenn  ein  Gebäaude,
welches  eingegangen  oder  die  Versicherungsfähigkeit  verloren  hat  (5.  7.),  im
Kataster  gelöscht  werden  muß,  so  sind  davon  die  Beiträge  noch  auf  das  ganze
Halbjahr,  in  welchem  die  Löschungsfahigkeit  eingetreten,  zu  entrichten.  Jn  eben
diesen  Perioden  finden  auch  Erhöhungen  oder  zrunheletungen  der  Versicherungssummen,
  soweit  solche  sonst  zulässig  sind  (Iö.  15.  ff.  und  24.),  statt.

6  15.

Die  Versicherungssumme  darf  den  gemeinen  Werth  des  versicherten  Ge-  pe
bäudes  nicht  allein  niemals  uberlleigen,  sondern  es  soll  auch  kein  Gebdude  hö-Acherungher,
  als  zu  2,  geschrieben  Sieben  Achtel,  seines  gemeinen  Werths  angenommen
werden  dürfen.

8.  16.

Mit  Beobachtung  der  im  vorstehenden  §.  bestimmten  Beschränkung  hängt
aber  die  Bestimmung  der  Summe,  a  welche  ein  Gebdudebesitzer  bei  der  Sozietät
  Versicherung  nehmen  will,  von  ihm  selbst  ab,  nur  muß  diese  Summe  in
Beträgen,  die  durch  die  Zahl  fünfundzwanzig  theilbar  sind,  abgerundet  und  in
Kourantwerth  ausgedrückt  sepn.

4.  17.

Der  im  8.  15.  angeordneten  Beschraͤnkung  ist  fortan  auch  Jeder,  der
eine  zum  Sogzietaͤtsverbande  gehoͤrigen  Gwriu  anderswo  (#.  11.)  verslchern
Abe,  unterworfen,  dergestalt,  daß  jede  höhere  Versicherung  unzulässig  ist.

edes  Zuwiderhandeln  von  Seiten  eines  Perstcherten  soll,  außer  der
Zurückführung  der  Versicherungssumme  auf  den  im  8  15.  bestimmten  Werth,
mit  einer  zur  Sozietaͤtskasse  fließenden  Geldbuße  von  Fuͤnf  bis  Fuͤnfzig  Thalern,
wenn  der  Kontraventionsfall  vor  einem  Brande  entdeckt  wird,  sonst  aber,  wenn
die  Entdeckung  der  Ueberschreitung  erst  n  ach  dem  Brande  geschieht,  neben  jener
Geldbuße  mit  dem  Verluste  der  Versicherungssumme,  soweit  sie  uͤber  den  im
é.  15.  bestimmten  höchsten  Wersicherungewerc,  hmausgeht,  welche  zur  Hälste
dem  Sozietätssonds  und  zur  andern  Hälste  dem  Armenfonds  des  Orts,  zu  welchem
  das  zu  hoch  versicherte  Gebdude  gehört,  zufällt,  bestrast  werden.

8.  18.

Die  Feststellung  des  gemeinen  Werths  (§5.  15.)  für  den  Zweck  der  Feuer-Versscherung
  geschieht  durch  eine  Tare.
Es  darf  dabei  aber  weder  auf  gewerbliche  Lage  noch  auf  den  Werth  der
Baustelle  oder  sonstige  Realitckten  gerücksichtigt  werden.
Etwanige  in  einem  Gebäude  befindliche  Fabrikacionsanstalten  und  Ma-—
  6„wenn  sie  auch  damit  in  Verbindung  gesetzt  seyn  follten,  kommen  ebenus
  nicht  mit  zur  Abschätzung.

Jahrgang  1810.  (No.  205.)  G  Die
        <pb n="48" />
        Die  Abschaͤtzung  ist  fuͤr  jedes  Gebaͤude  besonders  zu  bewirken,  und  muß
auf  eine  derselben  beizufuͤgende  detaillirte  Beschreibung,  in  welcher  die  Lage  und
Dimensionen  desselben  nach  Laͤnge,  Tiefe  und  Hoͤhe,  das  Material,  woraus  es
erbaut  ist,  und  die  Art  seiner  Bedeckung  genau  angegeben  sind,  sowie  sein  baulicher
  Zustand  und  das  darin  betriebene  Gewerbe  (§.  27.)  überhaupt  ersichtlich
ist,  gegründet  seyn.

d.  19.

Die  zu  bewirkende  Abschaͤtzung  (9.  18.)  geschieht  durch  den  eigends  dazu
beeidigter  Stadtzimmer-  und  Stadtmaurermeister,  oder  nach  Umstaͤnden  auch  von
andern  besonders  dazu  zu  vereidigenden  oder  schon  vereidigten  Sachverstaͤndigen,
unter  Beitritt  der  Orts-Baudeputation,  wo  solche  existirt  oder  eingefuͤhrt  werden
  moͤchte,  und  wird,  nachdem  sie  dem  Eigenthuͤmer  zur  Erklaͤrung  vorgelegt
worden  ist,  durch  den  Magistrat  oder  sonstigen  Ortsvorstand,  wenn  er  kein  Bedenken
  dagegen  hat,  bescheinigt,  festgestellt  und  in  das  Kataster  (§.  77.)  eingetragen.


Werden  von  dem  Eigenthümer  gegen  die  Werthsfeststellung  der  Orts-Behörde
  Einwendungen  gemacht,  so  entscheidet  die  Feuersozietäts-Direktion  (Zegierung
  zu  Stektin),  auf  weiteren  Rekurs  aber  der  Ober-Präásident  der  Provinz
und  demnächst  das  Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei  (96.  103.  ff.).

§.  20.

Sowohl  bei  der  von  dem  Eigenthümer  ausgehenden  Bestimmung  der
Versicherungssumme,  als  bei  der  Taxrirung  ist  auch  noch  darauf  zu  achten,  daß,
wenn  der  Eigenthümer  des  Gebdudes  etwa  freies  Bauholz  zu  fordern  Befugniß
  hat,  der  Werth  desselben  außer  Anschlag  bleibe.  Dagegen  ist  derjenige,  welcher
  das  freie  Dauo  zu  liefern  verpflichtet  ist,  berechtigt,  solches  besonders  zu
versichern;  dies  darf  jedoch  nur  bei  derselben  Versicherungsanstalt  geschehen,  bei
welcher  das  Gebäude  selbst  assozürt  ist.

6.  21.

Uebrigens  können  so  wenig  die  Versicherungs-Summen,  als  die  bloß
zum  Zweck  der  Feuerversicherung  ausgenommenen  Taxen  jemals  zur  Grundlage
bei  öffentlichen  oder  Gemeindeabgaben  und  Lasten  angewendet,  und  überhaupt
wider  den  Willen  der  Gebäudebesitzer  semals  zu  andern  fremdartigen  Zwecken
benutzt  werden.

22
.  22.

Hinsichtlich  der  Gebaͤude  wird  alle  fuͤnf  Jahre,  hinsichtlich  der  Windmühlen
  aber  alle  zwei  Jahre  eine  regelmäßige  Revision  der  Versicherungssummen
  oder  Taren  angeordnet,  um  die  durch  den  Verlauf  der  Zeit  erfolgende
Verminderung  oder  etwa  eingetretene  Verbesserung  des  Werths  im  Auge  zu
behalten,  und  die  darnach  zuldssigen  Versicherungen  der  einzelnen  Gebäude  und
resp.  Windmühlen  festzustellen.

Der  Magistrat  oder  die  Ortsbehörde  ferrigt  nach  dem  Ergebniß,  wo  solches
  eine  Herabsetzung  nothwendig  macht,  sonst  aber  nach  den  bei  der  NRevision

an-
        <pb n="49" />
        angebrachten  Antraͤgen  der  Sozietaͤtsinteressenten,  oder  unter  Wiederaufnahme
der  bisherigen  Versicherungssummen,  sofern  diese  nach  dem  Ergebniß  der  Revision
  zulaͤssig  sind,  unter  Beruͤcksichtigung  der  Bestimmungen  in  den  9#6.  13.
und  24.  allemal  ein  neues  Ortskataster  aus,  und  hat  solches  der  Feuersozietaͤts-Direktion
  (Regierung  zu  Stettin)  zur  Bestärigung  und  Aufnahme  in  das  Generalkataster
  aller  Orrschaften  zu  überreichen  (96.  70.  ff.).

6.  23.

Wenn  zwar  hiernach  in  der  Regel  eine  fünffährige  Stätigkeit  des  Katasters
  angeordnet  ist,  so  hat  die  Feuersozieräts-Direkrion  dennoch  jederzcit  das
Recht,  solche  Revision  allgemein  oder  einzeln  auf  ihre  Kosten  vornehmen,  dazu
neue  Taxen  aufnehmen  und  dadurch  das  Maximum  der  versicherungsf#higen
Summe  feststellen  zu  lassen.  Namentlich  sind  alle  mit  den  Feuersozietäts-Angelegenheiten
  beauftragte  Beamte  verpflichtet,  beim  Verfall  der  Gebadude,  zumal
solcher,  deren  Werth  nach  der  Erfahrung  schnell  abzunehmen  pflegt,  ihr  besonderes
  Augenmerk  darauf  zu  richten,  daß  die  Versicherungssumme  niemals  den
wirklich  noch  vorhandenen  Werth  der  versicherten  Gegenstände  übersteige,  und
auch  den  Ortsbehörden  liegt  eine  gleiche  Verpflichrung  ob.  Nicht  minder  ist  der
Bersicherte  selbst  in  solchen  Fällen  zur  Anzeige  verpflichtet,  und  es  bleibt,  wenn
solche  nicht  erfolgt  ist,  der  Societät  auch  nach  erwa  eingerrekenem  Brandungläck
der  ihrerseits  zu  führende  Beweis,  datz  das  Gebude  weniger  werth  gewesen,
vorbehalten,  so  daß  dieselbe,  wenn  sic  solchen  führt,  nur  bis  auf  die  Höhe  des
wirklichen  Werths  verhafret  bleibt.

ee

In  der  Regel  kann  Jeder  in  den  geeigneten  Perioden  (§.  11.  und  22.))  6.  Erböung
die  bisherige  Versicherungssumme  bis  zu  dem  zuldssigen  Marimum  erhöhen,  odera  Pemerauch
  bis  zu  einem  willkürlichen  Minderbetrage  heruntersetzen  lassen.  Jedoch  Versccherungsfindet
  in  den  Fällen  des  §.  13.  auch  die  Heruntersetzung  der  Versicherungs=  umme.
Summe  ohne  ausdrückliche  Einwilligung  der  dort  bezeichneten  Hypothekgldubiger
oder  der  Nachweis  der  geschehenen  Tilgung  ihrer  Forderungen  nicht  statt.  Derjenigen
  nothwendigen  Heruntersetzung  der  Versicherungssumme,  welche  daraus
solgt,  daß  etwa  der  Werth  des  versicherten  Gebäudes,  oder  das  danach  oder
sonst  zulssige  Maximum  nicht  mehr  die  Höhe  der  bisherigen  Versicherungs-Summe
  erreicht,  muß  sich  aber  ein  Jeder  unterwerfen,  und  es  steht  dagegen  so
wenig  dem  Gebäudebesitzer  als  einem  Drircten  ein  Widerspruchsrecht  zu;  jedoch
hu  davon  denjenigen  Hypothekglaͤubigern,  welche  im  Kataster  vermerkt  sind,  von

mtswegen  Kenntniß  gegeben  werden.  Die  Wirkung  der  Herabsetzung  tritt  sofort,
  nachdem  sie  festgestellr  ist,  ein,  die  Beiträge  für  das  Halbjahr  in  welchem
sie  erfolgt,  werden  indeß  nach  der  bisherigen  Versicherungösummc,  die  Beitrdge
von  dem  herabgesetzten  Versicherungsbetrage  aber  erst  vom  Anfange  des  folgenden
  Halbjahrs  ab  enrrichtet.

.  25.
Die  von  den  Theilnehmern  der  Sozietaͤt  zu  leistenden  Beirräge  werden  Jie  der

nach  dem  Bedarf  bestimmt,  welcher  durch  vorgekommene  Brandschäden  und  ünd  deren
(No.  2075.)  G  2  die  Klassifitation.
        <pb n="50" />
        —  4  —
die  Efluns  sonstiger  Obliegenheiten  der  Sozietaͤt  halbjaͤhrlich  herbeigefuͤhrt


ist.

Die  Mitglieder  der  Sozietaͤt  sind  daher  zur  Aufbringung  groͤßerer  Summen,
  als  dieser  Bedarf  erheischt,  nicht  verbunden.

Um  jedoch  bei  der  Sozietät  einen  angemessenen  Bestand  *-.  erlangen,  ist
Jeder,  welcher  derselben  beitritt,  oder  seine  bereits  genommene  PVersicherung  erhöhen
  läßt,  verpflichtet,  n#  buchstäblich  Ein  Zehntel  Prozent  von  der  Persicherungssumme,
  oder  von  dem  erhöhten  Betrage  derselben  als  ein  Eintrittsgeld,
mit  dem  ersten  Beitrage  zugleich  zu  erlegen.

.  26.

Die  Beitraͤge  zu  dieser  Feuersozietaͤt  werden  zu  den  oͤffentlichen  Abgaben
gerechnet  und  haben  sich  daher  bei  eintretenden  Konkursen  und  Subhastationen
der  gesetzlichen  Prioritaͤt  zu  erfreuen.

8.  27.

Die  Summe  des  Beitrags  bestimmt  sich  fuͤr  jedes  versicherte  Gebaͤude
nach  der  Klasse,  zu  welcher  es  nach  seiner  Deschafenhei  und  dem  daraus  hervorgehenden
  Grade  seiner  Feuergefährlichkeit  gehört.

Es  sollen  namlich  in  der  durch  dieses  Reglement  begründeten  Feuersozietät
  vier  Klassen  Sctatt  finden:

Zur  ersten  Fiasls  e  gehören  alle  in  ihren  Umfangswänden  mit  Einschkuß
der  Giebel  massiv  aufgeführten  Gebdude,  mit  einer  Stein=  oder  Metall=  oder
sonst  erwiesenen  seuersicheren  Bedachung.

Die  zweite  Klasse  begreift:  .

a)  alle  halb  massive,  Fachwerks=  und  in  den  Umfangswänden  in  Lehmoder
  Luftsteinen  aufgeführten  Gebäude  mit  feuersicherer  Bedachung;

b)  die  Gebcude  der  ersten  Klasse,  wenn  darin  feuergefährliche  Gewerbe
betrieben  werden.

Die  dritte  Klassea)

  alle  unter  einem  Dache  gebauten  Scheunen  in  den  Vorstädten,
Fisn  sie  ihrer  Bauart  nach  auch  in  die  zweite  Klasse  geheren
ollten;

b)  die  Gebäude  unter  II#8.,  in  denen  feuergefährliche  Gewerbe  betrieben
  werden.

Zur  vierten  Klasse  aber  werden  gerechnet  alle  mit  Rohr,  Strog,
Schindeln  oder  sonst  leicht  feuerfangendem  Material  eingedeckten,  sowie  alle
ohne  ausgemauertes  oder  geklehmtes  Fachwerk  bloß  mit  Brettern  oder  sonstigen
brennbaren  Stoffen  an  den  Wänden  verkleidete  Gebdude,  Windmöhlen,  imgleichen
  Zuckersiedereien,  Zichorienfabriken  und  Spiegelgießereien.

Gebdude  von  gemischter  Bauart  werden  allemal  zu  derjenigen  Klasse  gerechnet,
  zu  welcher  sie  gehören  würden,  wenn  sie  ganz  so  erbaut  wären,  wie  der
Theil,  für  den  sie  in  eine  ungünstigere  Klasse  fallen.

G.  28.
Zu  den  feuergesährlichen  Gewerbeanlagen  geh#ren:  Apotheken,  Bäckereien
und  Backhaduser,  Brauereien,  Brennereien,  Darren,  Dampfmaschinen,  Kalkbren-
        <pb n="51" />
        —  41  —

brennereien,  Seifensiedereien,  Lichtziehereien,  Syrupskochereien,  Wassermuͤhlen,
Ziegel-  und  Aschebrennereien.

8.  29.

Hiernach  hat  der  Magistrat  oder  die  sonstige  Ortsbehoͤrde  bei  Aufstellung
oder  Berichtigung  der  Kataster  (98.  19.  und  22)  auch  die  Klasse,  in  weiche  ein
zur  Versicherung  zu  bringendes  Gebaͤude  gestellt  werben  soll,  gutachtlich  zu  bestimmen.
  Der  Ortsvorstand  hat  dem  Eigenthuͤmer  das  Resultat  seines  Gutachtens
  sogleich  bekannt  zu  machen,  damit  der  Letztere,  wenn  er  es  nöthig  fndet,
  seine  Rechte  bei  der  Feuersozietcäs-Direkrion  vor  deren  Bestätigung  (§.  69.)
näher  ausführen  könne,  hierndchst  aber  dem  Eigenthümer  auch  die  Entscheidung
der  Feuersozieräts-Direktion  mitzutheilen.

Bei  dieser  Begutachtung  und  resp.  Entscheidung  dient  die  Tare  zur
Grundlage,  und  wenn  etwa  diese  wider  Vermuthen  über  irgend  einen  wesenelichen
  Umstand  nicht  hinlängliche  Auskunft  gdbe,  so  kann  die  Vervolständigung
  von  dem  Eigenthümer  selbst  oder  von  dem  Ortsvorstand,  oder  sonst  nach
Gutfinden  auf  dem  kürzesten  Wege  erfordert  werden.

8.  30.

Ist  der  Eigenthuͤmer  mit  der  Bestimmung  der  Feuersozietaͤts-Direktion
zufrieden,  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden.  Will  er  sich  derselben  aber  nicht  unte
  en,  so  steht  ihm  der  Weg  des  Rekurses  an  den  Ober-Praͤsidenten  und
das  Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei  zu  (6.  103.  ff.).

4é  31.

Die  Bestimmung  der  Feuersozietäks-Direktion  gilt  aber  jedenfahs  dergestalt,
  daß  ein  davon  abweichendes  Resultat  des  Rekursverfahrens  erst  von  dem
nächsten,  nach  Beendigung  desselben  reglementemäßig  zuldssigen  Eintrittstermin
ab  (.  14.  und  22.)  zur  Wirksamkeit  gelangt.

(  32.

Das  Beitragsverhältniß  nach  den  Klassen  der  Gebdude  wird  dahin  festgestellt,
  daß  von  Gebduden  in  der  ersten  Klasse  einfach,  von  den  in  der  zweiten
  Klasse  doppelt,  von  den  in  der  dritten  Klasse  dreisach  und  von  den  in
der  vierten  Klasse  aber  vierfach  beigetragen  werden  muß.

66  33.

Die  vorbestimmte  Klasseneintheilung  und  das  Beitragsverhältniß  der  verschiedenen
  Klassen  sollen  von  zehn  zu  zehn  Jahren,  vom  Zeitpunkte  der  Eröffnung
  dieser  Feuersozietät  an  gerechnet,  mit  Hulfe  der  inzwischen  gesammelten  Erfahrungen
  einer  neuen  Prüfung  durch  die  Kommunal-Landtagsdeputirte  der  Städte,
und  das  Resultat  derselben  mittelst  gutachtlichen  Berichts  des  Ministeriums  des
Innern  Lunsen  Genehmigung  unterworfen  werden.  Für  die  nächsten  Perioden
wird  ausnahmsweise  bestimmt,  daß  schon  nach  den  ersten  fünf  Jahren  eine  solche
Revision  Statt  finden  soll,  und  dabei  für  die  nächstfolgenden  fünf  Jahre  auf

dem

(No.  2075.)
        <pb n="52" />
        —  42  —

dem  vorbezeichneten  Wege  eine  etwa  als  noͤthig  oder  nuͤtzlich  anerkannte  Abaͤnderung
  getroffen  werden  kann.

8.  34.

S.  Bauliche  Wenn  waͤhrend  der  Versicherungszeit  in  oder  an  dem  Gebaͤude  eine  Ver-Verinderung

  änderung  oder  Anlage  gemacht  wird,  welche  die  Feuersgefahr  in  dem  Maaße  er-Versicherungs=

  höht,  daß  solche  grundsätzlich  die  Versetzung  des  versicherten  Gebdudes  in  eine

jeit.  andere,  zu  hoͤheren  Beitraͤgen  verpflichtete  Klasse  nach  sich  ziehen  wuͤrde:  so  ist
der  Versicherte  verpflichtet,  dem  Ortsvorstande  innerhalb  des  laufenden  Halbjahrs
davon  Anzeige  zu  machen  und  sich  der  aus  den  getroffenen  baulichen  Abaͤnderungen
  reglementsmäßig  etwa  folgenden  Beitragserhöhung  zu  unterwerfen.

.  35.

Wird  die  Anzeige  nicht  in  dem  laufenden  Halbjahr  geleistet,  so  muß  der
Versicherte  den  vierfachen  Betrag  der  Differenz  zwischen  den  geringeren  Beitraͤ-gen,
  welche  er  entrichtet  hat,  und  den  hoͤheren,  welche  er  haͤtte  entrichten  muͤssen,
als  Strafe  zur  Feuersozietaͤts-Kasse  entrichten.

d.  36.

Dieser  Strafbetrag  wird  von  dem  Anfang  des  Halbjahres  an,  in
welchem  die  Anzeige  haͤtte  gemacht  werden  sollen,  bis  zu  Ende  des  Halbjahrs,
in  welchem  dieselbe  nachtraͤglich  gemacht,  oder  anderweitig  die  Entdeckung  der
vorgenommenen  Veraͤnderung  erfolgt  ist,  jedoch  nicht  uͤber  den  Zeitraum  von
fuͤnf  Jahren  hinaus,  berechnet.

G  37.

Dagegen  wird  zwar  die  durch  die  Veränderung  erhöhete  Feuersgefahr
von  der  Soziett  von  Anfang  an  mit  übernommen;  es  muß  aber,  wo  eine
Wersetzung  des  Gebdudes  in  eine  andere,  zu  höheren  Beiträgen  verpflichtete
Klasse  eintrict,  der  höhere  Beitrag  vom  Anfang  des  Halbjahrs  an,  in  welchem
die  Veränderung  Statt  gefunden  hat,  noch  außer  den  Strafbeiträgen  (§.  35.
und  36.)  geleistet  werden.

d.  38.

r.  Brandscha-  Einer  förmlichen  Abschätzung  des  Schadens,  welcher  in  einem  bei  der

den-Laxzz#  Sozietät  versscherten  Gebäude  durch  Brand  entstanden  ist,  bedarf  es  nur,  wenn
der  Feuerschaden  partiell  gewesen,  und  das  Gebaude  nicht  völlig  abgebrannt
oder  zerstörk,  also  ein  vollständiger  Neubau  nicht  erforderlich  ist.

8.  39.

So  wie  ein  Feuerschaden  eingetreten  ist,  muß  sogleich  nach  geloͤschtem
Brande  eine  Besichtigung  des  Schadens  durch  den  Ortsvorstand  erfolgen.
Ueberzeugt  sich  derselbe,  daß  ein  Totalschade  vorliegt,  so  hat  er  eine  Verhandlung
  aufzunehmen,  wodurch  das  Resultat  festgestellt  wird.  Handelt  es  sich  aber
von  einer  partiellen  Beschaͤdigung,  so  muß  von  ihm  bei  der  Schadensbesichtigung
  nach  seinem  Ermessen  die  für  die  Aufnahme  der  Werthstaren  (§.  19.)

be-
        <pb n="53" />
        bestimmte  Kommission  oder  der  Distriktsbaubeamte,  unter  Beitritt  der  etwa
vorhandenen  Orts-Baudeputation  zugezogen,  und  von  jener  oder  von  diesem
die  Abschätzung  des  Schadens  sofort  an  Ort  und  Stelle  vorgenommen  ünd
zum  Protokoll  erklärt  werden.  In  beiden  Fällen  ist  auch  der  Beschädigte  selbst
bei  der  Verhandlung  zuzuziehen  und  mit  seiner  Erklärung  zum  Protokoll  zu
vernehmen.

Sobald  nach  dem  Ermessen  des  Magistrats  oder  der  sonstigen  Orts-Behörde
  der  zu  ermittelnde  Feuerschade  die  Summe  von  100  Rchlr.  nicht  erreichen
  dürfte,  ist  die  Zuziehung  des  Distriktsbaubeamten  bei  der  Abschätzung  in
der  Regel  zu  vermeiden.

G.  40.

Bei  der  vorzunehmenden  Abschätzung  (§.  19.)  dient  die  der  Versicherung
zum  Grunde  liegende  Tarxe  des  abgebrannten  Gebäudes  zur  Grundlage  und
wird  als  Taxrationsgrundsatz  angenommen,  daß  die  beschädigten  Gebdude  oder
sonstigen  Gegenstände  mit  dem  zu  ermittelnden  Anschlagsquanto  wieder  in  einen
dem  vorigen  gleich  zu  achtenden  Zustand  (§.  18.)  gebracht  werden  können.

G.  41.

Bei  dicser  Verhandlung  (5.  40.)  muß  zugleich  von  Amtswegen  Alles,
was  über  die  Entstehung  und  erste  Entdeckung  des  Feuers,  dessen  Ausbreitung,
die  Dämpfung  desselben,  die  zur  Hülse  gekommenen  Sprützen  und  andere
Löschungshülfen  und  sonstige,  die  Sozietät  nach  Inhalt  des  gegenwärtigen  Reglements
  angebende  Gegenstände  bekannt  ist,  geschichtlich  zu  Protokoll  hreschnel
und  Jeder,  der  durch  den  Brand  beschädigt  ist,  darüber,  ob,  wo  und  wie  hoch
er  —  sey  es  sein  Immobiliar=  oder  Mobiliarvermögen  —  gegen  Feuer  versichert
  habe?  umständlich  vernommen  werden.  Die  bei  der  ganzen  Verhandlung
  etwa  vorkommenden  Kosten  übernimmt  die  Sozietät.

8.  42.

Die  Brandschadenverguͤtig  wird  für  alle  Beschaͤdigung  des  versicher-  10.  Auszah—
ten  Gebaͤudes  durch  Feuer  geleistet,  ohne  daß  die  Art  und  der  Grund  der  de  den-Emstehung
  des  Feuers,  er  beruhe  in  höherer  Macht,  Zufall,  Bosheit  oder  erzütigunzs=Muthwillen,
  darin  einen  Unterschied  macht.  Gelder.

8.  43.

Wenn  jedoch  das  Feuer  von  dem  Versicherten  selbst  vorsaͤtzlich  verursacht
oder  mit  seinem  Wissen  und  Willen,  oder  auf  sein  Geheiß  von  einem  Dritten
angelegt  wird,  so  faͤllt  die  Verbindlichkeit  der  Sozietät  zur  Zahlung  der  Brandschadenverguͤtigung
  fort.  Wegen  bloßen  Verdachts,  daß  der  Versicherte  das
Feuer  vorsätzlich  verursacht  habe,  kann  diese  Zahlung  nur  dann  vorenthalten
werden,  wenn  der  Verdacht  so  dringend  ist,  daß  auf  den  Grund  desselben
wider  ihn  die  Kriminaluntersuchung  eröffnet  worden.  In  diesem  Falle  hängt
es  von  dem  Ausfalle  des  Urtheils  ab,  ob  die  Brandschadenvergütigung  definitiv
wegsällt,  oder  nach  rechtskräftig  entschiedener  Sache  nachzuholen  ist.

(No.  2075.)  Wird
        <pb n="54" />
        —  44  —

Wird  naͤmlich  der  Versicherte  gaͤnzlich  oder  vorlaͤufig  frei  gesprochen,  so
muß  die  Nachzahlung  erfolgen,  im  Fall  einer  Verurtheilung  aber  ist  die
Sozietaͤt  dazu  nicht  verpflichtet.

44.

Haften  jedoch  in  einem  solchen  Falle  (§.  43.)  auf  dem  abgebrannten
Gebaude  solche  Hypothekschulden,  die  nach  §.  13.  im  Kataster  gehörig  vermerkt
und  von  dem  Schuldner  nicht  anderweitig  zu  decken  sind:  so  soll  auf  den  Antrag
  dieser  Gldubiger  das  abgebrannte  Gebaude  oder  der  Platz,  wo  solches
gestanden,  nebst  der  Entschädigungssumme,  welche  die  Sozietät  sonst  zu  gewähren
hätte,  subhastirt  und  dem  Meistbietenden  mit  der  Verpflichtung  zum  Wiederaufbau
  zugeschlagen  werden.  Was  alsdann  von  der  Lizitationssumme  nach
Befriedigung  der  vorgedachten  Gldubiger  noch  übrig  bleibt,  wird  zundchst  benutzt,
  um  die  Sozietät  für  die  von  ihr  gezahlte  Entschdbigungssumme  zu  decken,
und  erst  der  hiernächst  noch  etwa  verbleibende  Ueberschuß  kommt  dem  schuldig,
befundenen  Versscherer  zu  Gute.

.  45.

st  der  Brand  entweder  durch  ein  bloßes  Versehen  des  Versicherten
selbst,  oder  aber  von  seinem  Ehegatten,  Kindern  oder  Enkeln,  oder  von  seinem
Gesinde,  oder  von  seinen  Hausgenossen  verursacht  worden,  so  darf  deshalb  die
Zahlung  der  Brandschadengelder  von  Seiten  der  Sozietaͤt  nicht  verweigert  oder
vorenthalten  werden.  Der  Sozietät  bleibt  aber  in  solchen  Faͤllen  der  Civil-Anspruch
  auf  Rückgewähr  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  in  soweit  vorbehalten,
als  dem  Persscherten,  ersten  Falls  in  seinen  eigenen  Handlungen,  andern  Falls
in  der  hausväterlichen  Beaufsicheigung  der  vorgedachten  Personen  eine  grobe
Verschuldung  (culpa  lats)  zur  Last  faͤllt.

*.  40.

Ob  und  in  wie  weit  die  Sozietät  gegen  einen  Dritten,  welcher  den
Ausbruch  des  Feuers  verschuldet  hat,  im  Wege  des  Civilprozesses  auf  Entschddgung
  klagen  könne,  wird  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
beurtheilt.  Alle  Fechte  und  Aufrüche  auf  Schadensersatz  aber,  welche  dem
Versicherten  selbst  gegen  einen  Dritten  zustehen  möchten,  gehen  bis  auf  den
Betrag  der  von  der  Sozietät  geleisteren  Brandschadenvergütigung,  Kraft  der
Versicherung,  ipso  jure  auf  die  Sozietät  über.

.  47.

Derjenige  Schaden,  welcher  im  Kriege  durch  ein  Feuer  entsteht,  welches,
gleichviel,  ob  von  freundlichen  oder  feindlichen  Truppen,  nach  Kriegsgebrauch,
d.  h.  zu  Kriegsoperationen,  oder  zur  Erreichung  militairischer  Zwecke,  auf  Befehl
eines  Heerführers  oder  Kommandoführers  vorsätzlich  erregt  worden,  wird  von
der  Sozietät  nicht  vergütet.  —

.  48.

Daß  ein  von  Krieg  fubtenden  suche  vorsaͤtzlich  erregtes  Feuer  zu
militairischen  Zwecken  und  also  mit  kriegsrechtmaͤßigen  Vorsatz  erregt  worden,
wird
        <pb n="55" />
        —  35  —

wird  im  zweifelhaften  Fall  vermuthet,  wenn  der  Befehl  dazu,  oder  zu  solchen
Operationen,  wovon  der  entstandene  Brand  eine  nothwendige  oder  mit  gewöhnlichem
  Verstande  als  wahrscheinlich  voraus  zu  sehende  Folge  gewesen,  wirklich
ertheilt  worden  ist.

(R,  40.

Ein  solcher  Befehl  selbst  aber  kann  in  Fällen,  wo  dessen  Wirklichkeit,
sey  es  geradezu,  oder  auch  nur  aus  den  erwiesenen  begleitenden  Umständen  nicht
zu  erweisen  ist,  nur  dann  vermuthet  werden,  wenn  die  Anzündung  eines  Gebdudes
  durch  Truppen,  während  eines  Gefechts  oder  auf  einem  Rückzuge  im
Angesicht  des  Gegners  oder  während  einer  Belagerung  oder  vor  ciner  Belagerung
  bei  Armirung  des  Platzes  geschehen  ist.

8.  50.

Feuerschäden,  die  im  Kriege  durch  Ruchlosigkeit,  Muthwillen  oder  Bosheit
  des  Militairs  und  Armcegefolges  oder  gar  nur  auf  WVeranlassung  des
Kriegszustandes  *Wm  sind  von  der  Brandvergütung  durch  die  Sozictät
keinesweges  ausgeschlossen.

GC.  51.

Eben  so  wenig  sind  von  dieser  Vergütung  solche  Beschädigungen  der
Gebäude  ausgeschlossen,  welche  durch  den  Blitz,  wenn  solcher  auch  nicht  gezündet,
  sondern  bloß  zertrümmert  hat,  hervorgebracht  werden,  noch  auch  solche,
welche  einem  assozürten  Gebdude  zwar  nicht  durch  das  Feuer  selbst,  aber  durch
die  Löschung  des  Feuers  und  zum  Behuf  derselben,  oder  um  die  weitere  Verbreitung
  des  Feuers  zu  verhütren,  z.  B.  durch  ein  von  kompetenten  Personen
angeordnetes  oder  doch  nachher  als  nöthig  oder  nützlich  zur  Feuerléschung  nachgewiesenes
  Einreißen  oder  Abwersen  von  Wänden,  Dachern  u.  s.  w.  an  den
in  der  Versicherung  begriffenen  Theilen  desselben  zugefügt  sind.  Schäden  aber,
welche  durch  Erdbeben,  Pulver  und  andere  Explosionen  oder  hnliche  Naturereignisse
  verursacht  sind,  werden  nur  dann  vergütet,  wenn  ein  solches  Ereigniß
Feuer  veranlaßt  hat  und  die  Schäden  selbst  also  Brandschäden  sind.

’*e
«  DicVergütungdescxmittcltcn(§0.38—40.)Feuerschadcnswirdjcdcx-.
zeit  nur  nach  dem  Verhaͤltniß  der  im  Kataster  gezeichneten  Versicherungssumme
zum  vollen  (F.  18.)  abgeschätzten  Werth  des  Gebaͤudes  geleistet.

6.  53.

Bei  Totalschaden  wird  die  ganze  versicherte  Summe  vergütigt,  jedoch
muß  sich  der  Wersicherte  die  etwa  gebliebenen,  zum  Wiederaufbau  noch  brauchbaren
  Materialien,  soweit  deren  Werth  die  Kosten  der  Abräumung  des  Bauplatzes
  übersteigt,  nach  billiger  Abschätzung  in  dem  im  vorhergehenden  #.  festgestellten
  Verhäáltniß  von  der  Schadenvergütung  abrechnen  lassen.

Jahrgang  1840.  (No.  2075.)  H  d.  34.
        <pb n="56" />
        —  46  —
54.

Mit  Ausnahme  des  im  6.  43.  erwähnten  Falles  erfolgt  die  Auszahlung
der  Brandschadengelder  durch  den  Magistrat  oder  die  sonstige  Ortsbehörde  gleich
nach  Feststellung  des  Schadens,  bei  Totalschäden  zu  einem  Drittel  an  den
Eigenthümer  des  Gebdudes  aus  dem  vorhandenen  Bestande.  (§#.  25.)

Der  Ortsvorstand  sorgt  dafür,  daß  mit  dem  Aufbau  ungesckumt  vorgegangen
  werde  und  ist  daher  zur  Sicherung  des  Sozietähsinteresses  berechtigt,
die  Entschädigungsgelder  nur  sukzessive,  je  nachdem  der  Bau  vorschreitet,  auszuzahlen.


G.  35.

Das  zweite  Drittel  soll  gezahlt  werden,  wenn  das  herzustellende  Gebdude
unter  Dach  gebracht  ist,  wogegen  das  letzte  Drittel  erst  nach  vollständig  beendigtem
  Wiederaufbau  verlangt  werden  kann.

Sowohl  über  die  erfolgte  Herstellung  der  Gebäude,  als  auch  der  Löschgeräthschaften
  sind  Atteste  des  Distriktsbaubeamten  einzuholen  und  von  der
Ortsbehörde  zum  Belage  der  Rcchnung  bei  der  Feuersozietäts  -Direktion  (Regierung)
  einzureichen.

8.  36.

Bei  Partialschaͤden  erfolgt  die  Zahlung  in  zwei  Haͤlften,  die  erste  sogleich
  nach  Feststellung  des  Schadens,  die  zweite  dagegen,  sobald  die  Wiederherstellung
  vollendet  ist.

8.  57.

Die  Zahlung  geschieht  in  der  Regel  .  44.  60.  und  62.)  an  den  Versicherten,
  und  darunter  ist  allemal  der  Eigenthümer  des  versicherten  Gebdudes
zu  verstehen,  dergestalt,  daß  in  dem  Fall,  wenn  das  Eigenthum  des  Grungstücks,
worauf  das  versicherte  Gebdude  steht,  oder  gestanden  hat,  durch  Veräußerung
u.  s.  w.  auf  einen  andern  übergeht,  damit  zugleich  alle  aus  dem  Gersicherungsvertrage
  entspringende  Rechte  und  Pflichten  für  übertragen  geachtet  werden.

G.  58.
Die  Auzzahlung  der  Vergütigungsgelder  geschieht  jedoch  nur  an  denjenigen
  Eigenthümer,  welcher  im  Feuersozietäts  =  Kataster  als  BVersicherter  vermerkt
  steht.

G.  39.

Das  Interesse  der  hypothekarischen  G#ldubiger  oder  anderer  Realberechtigten
  wird  dabei  Seitens  der  Sozietädt  von  Amtswegen  nicht  beachter,  sondern
es  bleibt  jenen  selbst  überlassen,  bei  eingetrctenem  Brandunfall  in  Zeiten  den
Arrestschlag  auf  die  Vergütungssumme  bei  dem  gehörigen  Richter  auszuwirken.

8.  60.

Nur  wenn,  und  so  weit  ein  solcher  Arrestschlag  vor  geschehener  Auszah--lung
  der  Vergütigungsgelder  eintritt,  ist  die  Sozietat  verbunden,  die  Zahlung

zu
        <pb n="57" />
        —  47  —

zu  dem  gerichtlichen  Depositorio  zu  leisten,  wo  dann  die  Interessenten  das  Weitere
  unter  sich  abzumachen  haben.

6.  61.

Kein  Realgldubiger  hat  aber  das  Recht,  aus  den  Brandvergütigungsgeldern
  wider  den  Willen  des  Versicherten  seine  Befriedigung  zu  verlangen,
wenn  und  so  weit  dieselben  in  der  Wiederherstellung  des  versicherten  Gebdudes
verwandt  werden,  oder  diese  Verwendung  auch  nur  auf  irgend  eine  gesetzli
julässige  Weise  vor  dem  Hypothek-Richter  oder  nach  dessen  Ermessen  Aühesebl  h
sicher  gestellt  wird.

d.  62.

Stellt  hingegen  der  Derlcherte  das  Gebäude  nicht  wieder  her,  so  hat
es  bei  den  ordentlichen  gesetzlichen  Vorschriften,  die  sich  zur  Anwendung  auf  das
Verhdleniß  des  Versicherten  und  seiner  Realglaubiger  eignen,  sein  Bewenden.

(∆l  63.

Nur  wenn  ein  durch  Brand  verunglückter  Theilnehmer  von  der  Wieder=  11  Folge  des
herstellung  eines  abgebrannten  Gebudes  dispenstrt  wird  (§.  67.),  scheidet  er  ronungläch
rücksichtlich  dieses  Geebaudes  aus  der  Sozietät  aus  und  ist  nur  noch  zu  den  den  Austrit
Beiträgen  für  das  laufende  Halbjahr  verhaftet  (6.  14.).  Sonst  aber  unter=  des  Verfscher
bricht  weder  der  Total=  noch  der  Partialschaden  den  Versicherungsvertrag,  nur  Sestetät  und
muß  nach  Wiederherstellung  des  Gebaudes  den  Erfordernissen  der  96.  18—20.  Ju  de
von  Neuem  Genüge  geleistet  und  das  Kataster  darnach  berichtigt  werden.  der  Gediude.

8.  64.
Die  neuen  Gebaͤude  treten  solchen  Falls  an  die  Stelle  der  alten,  und  es
wird  jede  Brandbeschaͤdigung  daran,  selbst  die  an  den  Baumaterialien,  wenn

der  Bau  noch  nicht  vollendet  ist,  nach  den  vorhergehenden  Grundsaͤtzen  (8.  b2.
und  53.)  von  der  Sozietät  vergütet.
G.  65.
In  der  Regel  hat  jeder  Assozürte  gegen  die  Sozietät  die  Verpflichtung,
das  abgebrannte  Gebdude  wieder  herzustellen.
Es  darf  daher  die  Brandschaden-Vergütigung  nur  zum  Wiederaufbau
der  abgebrannten  oder  beschädigten  Gebaude  verwendet  werden.

8.  66.
Kann  oder  will  der  Eigenthümer  die  durch  Brand  zerstörten  Gebäude
nicht  wieder  aufbauen,  so  hat  die  Ortsbehörde  mit  Berücksichtigung  der  F.  54.
vorgeschriebenen  Vorsichtsmaaßregeln  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
  (Allg.  Landrecht  Theil  I.,  Tit.  S.,  §.  58.  und  59.)  zu  verfahren.
d.  67.
Auch  sind  Unsere  Regierungen  befugt,  die  Wiederherstellung  eines  abgebrannten
  Gebaͤudes  entweder  uͤberhaupt  oder  auf  der  alten  Baustelle  aus  po-No.
  2075.)  H  2  lizei-
        <pb n="58" />
        —  48  —

lizeilichen  oder  anderen  hoͤheren  Ruͤcksichten  zu  untersagen,  und  in  diesem  Falle  darf
dem  Brandbeschaͤdigten  die  Verguͤtung,  so  weit  sie  ihm  sonst  gebuͤhret,  nicht  vorenthalten
  werden.  Nicht  minder  bleibt  den  Regierungen  vorbehalten,  mit  derselben
  Wirkung  auch  schon  dann  den  Abgebrannten  auf  seinen  Antrag  vom
Wiederaufbau  zu  entbinden,  oder  ihm  den  letztern  auf  einer  andern  Baustelle
zu  gestatten,  wenn  keine  polizeiliche  Ruͤcksicht  dem  entgegensteht,  und  zugleich
nachgewiesen  wird,  daß  nicht  auf  Anlaß  der  Bestimmungen  des  6.  43.  dieses
Reglements  ein  Grund  zur  Vorenthaltung  der  Brandverguͤtigungsgelder  vorhanden
  sey;  in  diesem  Falle  ist  jedoch  die  Regierung  verpflichtet,  die  Ortsbehoͤrde
vorher  gutachtlich  zu  hoͤren.
S  68.

Die  obere  Leitung  der  Feuersozictäts  =  Geschäfte  übernimmt  einstweilen
ferner,  wie  bisher,  unter  der  Firma:

„Feuer=  Sozietäts  -Direktion“

die  Regierung  zu  Stettin,  welche  ein  Mitglied  ihres  Kollegiums  mit  der  spcziellen
  Bearbeitung  der  Feuersozietäts  -Geschäfte  zu  beauftragen  hat.

.  69.

Die  Feuer-Sozietäts-Direktion  ertheilt  nach  den  Worschriften  dieses
Reglements  den  Magisträten  und  Ortspolizei-Behörden  Instruktionen,  entscheidet
  in  zweifelhaften  Fällen  und  beseitigt  in  vorgesetzter  Instanz  die  vorkommenden
  Beschwerden.

Sie  bestätigt  die  Versicherungssummen  der  Kataster,  ebenso  wie  die
Klassiszirung  der  Gebgude,  prüft  und  setzt  die  Schadenliquidationen  fest,  hebt
ortsweise  die  Beiträge  ein,  läßt  die  Entschädigungen  auszahlen  und  die  alle
Jahr  vorzulegende  Rechnung  zusammenstellen.

.  70.

Die  Kassengeschäfte  der  Feuer-Sogzietät  übernimmt  einstweilen  noch
serner  die  Regierungs-Haupt-Kasse  zu  Stertin  gegen  Empfang  des  bisherigen
Kassen-Verwaltungszuschusses  von  Zwei  Prozent  der  Einnahme  aus  der  Feuersozietäts-Kasse.


G.  7

Zu  allen  sonstigen  Bürcau-Geschäften  bedient  sich  die  Feuersozietäts-Direktion
  der  zur  unentgeltlichen  Bearbeitung  der  Feuersozictts-Geschäfte  verpflichteten
  Subalternen  der  Regierung,  so  lange  als  die  Oirektion  bei  der  Regierung
verbleibt.

d.  72.

Unmittelbar  unter  der  Feuersozietäts-Direktion  besorgt  in  jeder  assozürten
Ortschaft  der  Magistrat  oder  die  sonstige  Ortsbehörde  alle  ihm  oder  ihr  nach
diesem  Reglement  oblicgenden  Geschäfre  der  Feuersozietät  in  derselben  Art,  wie
die  übrigen  Ortsangelegenheiten  und  ohne  alle  Kosten  für  die  Sozictct.

d.  73.
        <pb n="59" />
        —  49  —
6.  73.

Die  Elementar-Erhebung  der  Beitraͤge,  Abfuͤhrung  derselben  an  die  Regierungs-Hauptkasse
  und  die  Auszahlung  der  Brandverguͤtigungsgelder  geschieht
durch  die  Kommunal-Kasse  jeder  Ortschaft  ohne  besondere  Vergütung.  Die
spezielle  Kontrole  derselben  liegt  dem  Magistrat  oder  der  sonstigen  Ortsbehörde  ob.

6.  7.
Für  die  Kassenbeamten  der  Feuersozietát  (§I#.  70.  und  73.)  gelten  nächst

der  denselben  etwa  zu  ertheilenden  besonderen  Instrukrionen,  diesenigen  Vorschriften,
  welche  allen  öffentlichen  Kassenbeamten  ertheilt  sind.

6.  75.
Die  Feuersozietäts-Direktion  hat  für  die  Regulirung  der  Kautionen,  so

weit  solche  nach  den  Umständen  erforderlich  erscheinen,  nach  Anleitung  der  dieserhalb
  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  zu  sorgen.

8.  76.

Bei  der  Feuersozietäts  -Direktion  wird  ein  Hauptlagerbuch  (Haupt-Ka=  17.Geschäfts
taster)  und  in  jeder  assoziirten  Ortschaft  ein  Ortslagerbuch  (Orts-Kataster)  #brung.  der
gefuͤhrt,  welche  alle  zur  Versicherung  kommende  Gebaͤude  und  alle  das  Feuer-Versicherungsgeschaͤft
  betreffenden  Haupthandlungen  nachweisen  muͤssen.

.  77.

Damit  aus  dem  Hauptlagerbuche  in  Zusammenstellung  mit  den  Feuersozietäts-Kassenrechnungen
  zu  jeder  Zeit  alle  das  Feuersozietaͤts-Wesen  betreffenden
  Data  und  Zusammenstellungen  mit  Leichtigkeit  und  Gleichfoͤrmigkeit  entnommen
  werden  koͤnnen,  so  ist  das  Kataster  in  zweifacher  Ausfertigung  fuͤr
jeden  assoziirten  Ort  besonders  und  zwar  nach  der  Nummerfolge  der  einzelnen
darin  belegenen  Gehoͤfte  nach  dem  hier  beigefuͤgten  Formular  anzulegen  und  weiter
  durchzufuͤhren.

Die  Unikate  dieser  Ortskataster  bilden  das  Ortslagerbuch,  wogegen  aus
den  zugleich  mit  den  Unikaten  der  Feuersozietaͤts-Direktion  rechtzeitig  einzureichenden
  Duplikaten  das  Hauptlagerbuch  zusammengesetzt  wird.

d.  78.

Die  während  der  gewöhnlichen  Katasterperiode  (§.  22.)  vorfallenden
Veränderungen  (5.  14.  Eintreten  neuer  oder  Wegfall  bisheriger  Theilnehmer,
Erbhöhung  oder  Heruntersetzung  der  Versicherungssummen,  und  Versetzungen  aus
einer  Klasse  in  die  andere)  werden,  sobald  solche  als  statthaft  anerkannt  sind,  in
die  dazu  besonders  bestimmten  Kolonnen,  so  lange  die  Uebersichtlichkeit  des  Ganzen
  es  gestattet,  nachgetragen,  wenn  aber  dergleichen  Veränderungen  sich  in
einem  Ortskataster  zu  sehr  haufen,  so  ist  dann  ein  neues  Ortskataster  in  duplo
auszufertigen,  um  sowohl  in  dem  Haupt-,  als  in  dem  Ortslagerbuch  gleichzeitig
an  die  Stelle  des  alten  gebracht  zu  werden;  das  alte  wird  alsdann  aus  den
Büchern  entfernt  und  zu  den  Akten  gebracht.

(No.  2075.)  6G.  79.
        <pb n="60" />
        —  50  —
d.  79.

Jedermann,  welcher  in  dem  Fall  ist,  der  Sozietaͤt  mit  dem  naͤchsten
Eintrittstermin  als  neuer  Interessent  beizutreten,  muß  sein  desfallsiges  Gesuch
wenigstens  zwei  Monate  vorher  an  die  Crtsbehlrde  gelangen  lassen  und  kann
würenfl  von  letzterer,  wenn  nämlich  dieselbe  mir  der  Regulirung  der  Soche
nicht  mehr  zu  rechter  Zeit  zu  Stande  kommen  zu  können  glaubt,  für  den  nächsten
  Eintrittstermin  zurückgewiesen  werden.

8.  80.

Die  etwa  nöthige  Aufnahme-Vervollständigung  oder  Revision  der  zum
Grunde  zu  legenden  Taxen,  müssen  bis  längstens  vier  Wochen  vor  dem  Eintritt
des  Aufnahmetermins  bewirkt  und  bis  dahin  überhaupt  in  den  Pgsee  Ortchaften
  alle  Aufnahmegeschaͤfte  vollstaͤndig  zur  Genehmigung  der  Feuersozietaͤtsirektion

  vorbereitet,  abgeschlossen  werden.

9.  SI.

Bei  bloßen  Erhoͤhungen  der  Versicherungssummen  koͤmmt  es  darauf  an,
ob  solche  auf  den  Grund  einer  schon  vorhandenen  Tare  zulässig  sind  und  nachgesucht
  werden,  oder  ob  es  der  erneuerten  Genügung  der  Erfordernisse  der
6.  18.  f.  bedarf.  Im  letztern  Fall  findet  die  Jorsoorfft  der  66.  79.  und
80.  Statt.  Solche  Erhöhungen  aber,  die  bloß  auf  den  Grund  schon  vorhandener
  Dokumente  zu  bewirken  sind,  ingleichen  sonst  zuldssige  (G.  14-  21.)  Heruntersetzungen
  der  Versicherungssummen  und  gänzliche  Löschungen  können  nach
vier  Wochen  vor  dem  nachsten  Eintrittstermin  rechtsgültig  nachgesucht  und
müssen  bis  dahin  angenommen  werden.

G.  82.

Alle  Antrage,  welche  nach  Vorstehendem  zu  spät  eingehen,  um  noch  für
den  nächsten  Termin  erledigt  werden  zu  können,  werden  von  Amtswegen  so  angesehen,
  als  ob  sie  im  Laufe  der  nächstfolgenden  Periode  zu  gehöriger  Frist  angebracht
  worden  wären.

6C.  83.

Spätestens  drei  Wochen  vor  dem  Eintrittötermin  haben  die  Ortsbehörden
  alle,  die  vorfallenden  Veränderungen  (§&amp;amp;.  78.)  enthaltenden  Berichte  oder
Anträge  unter  Beifügung  der  Beschreibungen  und  Taxen  an  die  Feuersozietäkts=Direktion
  in  duplo  einzureichen.  Oie  letztere  muß  dann  vor  allen  Dingen  diejenigen
  einzelnen  Geschdfte,  bei  denen  sich  Erinnerungen  und  Bedenken  finden,
die  noch  vor  dem  ndchsten  Eintrittstermin  zu  erledigen  sind,  schleunigst  herausheben
  und  deshalb  das  Nöthige  verfügen.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  hin  aber
muß  dieselbe  die  Berichtigung  des  Hauptlagerbuchs  bewirken  und  jeder  Ortsbehörde
  das  Duplikat  der  sie  angehenden  Ausfertigung,  mit  dem  Atteste  der
NRichtigkeit  und  geschehenen  Uebertragung  versehen,  zur  Nachtragung  in  das
Ortskataster  zugehen  lassen.

1.  84
        <pb n="61" />
        —  51  —
.  84.

Die  von  der  Feuerlesietäts-ODirektion  zurückzusendenden  Beschreibungen
und  Taxen  sind  bei  dem  Ortskataster  zum  Gebrauch  in  vorkommenden  Faͤllen
zu  asserviren.  Dem  Wersicherten  aber  ist  von  dem  Magistrat  oder  der  Canstigen
Ortsbehörde  eine  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Versicherung  seiner  Gebdude
bei  jeder  eintretenden  Veränderung  in  der  Versicherungssumme  zu  ertheilen.

8.  85.

Bei  entstehenden  Brandunfaͤllen  muß  die  Ortsbehoͤrde  ungesaͤumt  der
Guersztetchs-Direrdton  eine  kurze  Anzeige  erstatten,  demnächst  aber  die  Schadenaufnahme
  96.  38.  ff.)  in  längstens  14  Tagen  nach  dem  Statt  gehabten  Brandschaden
  vollsiändig  bewirken,  und  solche  in  doppelter  Ausfertigung  sosort  an  die

euersozietkckts=  Direktion  einsenden,  in  deren  Händen  sich  dieselbe  längstens  vier
ochen  nach  dem  eingetretenen  Brandschaden  befinden  muß.

86.

Werden  diese  Fristen  (9.  85.)  verabsaͤumt,  oder  finden  sich  gegen  die
Schadenaufnahme  Seitens  der  Feuersozietäts-Direktion  wesentliche  Erinnerungen,
denen  nicht  noch  zu  gehbriger  Zeit  vor  dem  Eintritt  der  ersten  reglementsmäßigen
Zahlungsfrist  (#.  5  4.  ff.)  abgeholfen  werden  kann,  so  ist  der  Sadumige  für  die
etwa  daraus  entstehenden  nachtheiligen  Folgen  verhaftet  und  überdem  nach  Umständen
  in  eine  Ordnungsstrafe  von  fünf  bis  zwanzig  Thalern  verfallen.

*ii

Die  nach  25.  und  32.  zu  ermittelnden  Feuerkassen-Beiträge  sollen  zur
Erleichterung  der  Verpflichteten  alljährlich  zweimal,  im  Januar  für  das
zweite  Semester  des  abgelaufenen  und  im  Juli  für  das  erste  Semester  des  laufenden
  Abbres  eingehoben  werden.

ie  Vertheilung  des  Betrages  auf  die  einzelnen  Sanitaͤts-Mitglieder
nach  Verhaͤltniß  ihrer  aus  dem  Kataster  ersichtlichen  Theilnahme  und  die  Einziehung
  der  Gelder  von  ihnen  erfolgt  durch  die  Magistraͤte  oder  sonstigen  Ortsdehörden,
  nachdem  ihnen  von  der  Feuer-Sozietäkts-Direktion  unter  Beifögung
einer  allgemeinen  Uebersicht  des  Sozietätsbedarfs  das  Beitragsquantum  ihrer
Ortschaft  mitgetheilt  worden  ist.  Die  Ortsbehörden  haben  das  Recht,  bei  nicht
erfolgter  Zahlung  die  restirenden  Beträge  durch  Exekution  einzuziehen.

0.  88.

Die  Kassengeschaͤfte  sind  so  zu  betreiben,  daß  alle  Geldversendungen  zwischen
  der  Regierungs  -  Hauptkasse  und  den  einzelnen  Feuerkassen-Rezepturen  moͤglichst
  vermieden,  die  der  ersteren  obliegenden  Zahlungen  auf  die  letztere  angewiesen
  und  demnach  von  den  letztern  an  die  erstere,  so  viel  irgend  thunlich,  nur
Quittungen  über  die  auf  Anweisung  geleisteten  Zahlungen  eingesandt  werden.

.  89.

Zu  diesem  Zweck  kann,  wiewohl  die  Feuer-Sozietäts-Direktion  ihrerseits

alle  Zahlungs  Anweisungen  an  die  Regierungs-Hauptkasse  ergehen  laßt,  die  letz-(No.
  2075.)  tere
        <pb n="62" />
        tere  alle  vorkommende  Zahlungen  unter  Beobachtung  der  ihr  dieserhalb  zu  ertheilenden
  Vorschriften  auf  die  cinzelnen  Feuerkassen-Rezepturen  anweisen.

&amp;amp;  90.

Die  einzelnen  Rezepturen  leisten  aber  alle  Auszahlungen  ihrerseits  nur  im
Namen  und  für  Rechnung  der  Regierungs-Hauptkasse,  auf  deren  allgemeine  und
besondere  Anweisung  und  dürfen  keine  Auszahlung  ohne  solche  Anweisung  leisten.

.  91.

Alle  Zahlungen  ohne  Unterschied  mössen  also  bei  der  Feuer-Sozietäts=Direktion
  nachgesucht  und  justifizirt  und  von  ihr  festgesetzt  und  angewiesen  werden.
6  2.

Was  die  Rechnungs-Abnahme  betrifst,  so  findet  solche  bei  den  einzelnen
Feuerkassen-Rezepturen  nicht  eigemlich  statt.  Denn  da  einerseits  der  Betrag
ihrer  auf  bestimmten  Ausschriften  beruhenden  Einnahme  von  der  Regierungs=Hauptkasse
  selbst  zu  berechnen  ist,  andererscits  aber  in  der  Regel  keine  Resle  gestatret
  werden,  sondern  cs  Pflicht  der  Magistraäte  und  sonnigen  Ortsbehörden  ist,
die  Feuer-Sozietäts-Beiträge  auf  jede  gesetliche  Weise  herbei  zu  schaffen  (§.  87.),
so  kommt  es  nur  darauf  an,  daß  sie  die  gesammte  Einnahme  des  verflossenen
Jahres  an  die  Regierungs-Hauptkasse  richtig  abgcliefert  haben.

4  93.

Darauf  zu  halten,  daß  die  Ablieferung  der  Beiträge  selbst  resp.  baar  und
in  Quittungen  über  die  auf  Anweisung  geleisteren  Zahlungen  prompt  erfolge,  und
zu  dem  Zwecke  bei  der  Regierungs-Hauptkasse  für  jeden  Orts-Rendanten  ein  besonderes
  Konto  führen  zu  lassen,  liegt  der  Feuer-Sozictäts=  Oirektion  bel  eigencr
Verhaftung  ob.

.  941.

Die  Regierungs-Hauptkasse  hingegen  legt  alljährlich  eine  förmliche  und
vollständige  Rechnung  ab.

.  95.

Diese  wird  zunächst  von  der  Feuer-Sozietäts-Direktion  nach  den  für  die
Regicerungs-Kassen-Merwaltung  bestehenden  Vorschriften  revidirt  und  sodann  mit
deren  Revisions-Protokoll  durch  den  Ober-Prästdenten  den  flädtischen  Abgcordneten
  auf  dem  nächsten  Kommunal-Landtage  vorgelegt,  welchem  letztern  die
Spperrevision  und  Ertheilung  der  endlichen  Decharge  zusteht.  Auch  muß  alljährlich,
  nachdem  die  Revision  erfolgt  ist,  der  summarische  Inhalt  der  Rechnung
selbst,  so  daß  daraus  die  Versicherungssummen,  nach  den  Klassen  gesondert,  die
Summe  der  ausgeschriebenen  Beiträge,  alle  einzelnen  Ausgabeposten  an  gezahlten
  Brandvergütigungsgeldern  mit  Benennung  der  Empfänger,  nach  Klassen
gesondert,  die  etwanigen  Verwaltungskosten  u.  sw.  zu  entnehmen  sind,  durch
die  Amrsblätter  zur  öffentlichen  Kenn#miß  gebracht  und  eine  Ausfertigung  dieser
Bekannmmachung  durch  das  Ober-Präásidium  der  Provinz  an  das  Ministerium
des  Innern  und  der  Polizei  eingesendet  werden.

Außer-
        <pb n="63" />
        Außerdem  hat  die  Feuer-Sozietaͤts-Direktion  alljaͤhrlich  uͤber  die  Verwaltung
  des  Instituts  und  die  dabei  vorgekommenen  bemerkenswerthen  Thatsachen
  einen  Bericht  abzufassen  und  an  den  Ober-Präsidenten  einzureichen,  welcher
  solchen  zugleich  mit  den  noch  nicht  dechargirten  Rechnungen  ebensalls  den
städtischen  Kommunal-Landtags-Deputirten  vorlegt.  Sowohl  auf  Grund  der
hierin  enthaltenen  Data,  als  auch  der  von  den  gedachten  Deputirten  ctwa  selbst
gemachten  Bemerkungen  können  selbige  in  dringenden  Angelegenheiten  der  Sozietät
  sofortige  Anträge  im  Interesse  der  letztern,  auch  außer  den  im  6.  33.  bestimmten
  Perioden,  berathen,  beschließen  und  in  verfassungsmäßiger  Form  zur
Enrscheidung  bringen.

nmn

Die  Juflißkation  der  Kassen  =  Einnahme  erfolgt  auf  folgende  Weise:

1)  das  Soll  der  Beiträge  wird  durch  das  Ausschreiben  und  die  demselben
anzuschließende  Repartition  der  Feuer-Sozictäts-Direktion  (96.  25.  u.  87.)
in  beglaubter  Abschrift  und  eine  etwanige  andere  außerordentliche  Einnahme
  (3.  B.  aus  60.  43.  und  46.)  durch  die  ausgefertigte  Vereinnahmungs-Order
  derselben  belegt;

2)  von  densenigen  Theilnehmern,  welche  im  Laufe  des  Jahres  eine  nothwendige
  Heruntersetzung  ihrer  Versicherungssumme  erleiden,  Strafbeit#äge
zu  entrichten  oder  Beitrags-Erhöhungen  nachsunahlen  verpflichtet  sind,
(&amp;amp;.  24.  1.  11.  17.  35.  37.  ff.)  hat  die  Regierung  eine  besondere
Designation,  oder  aber  ein  Attest,  daß  Zu=  und  Abgang  dieser  Art  nicht
Statt  gefunden  habe,  #um  Rechnungsbelage  auszufertigen  und

3)  wenn  wider  Erwarten  Beiträge  in  Rückstand  bleiben,  so  sind  solche  Reste
durch  besondere  Atreste,  und  wenn  sie  gar  unbeibringlich  werden  sollten,
durch  besondere  Niederschlagungs-Orders  der  Feuer-Sozietäts-Dircktion
nachzuweisen.

8.  97.

Bei  der  Ausgabe  ist  die  Hauptpost:  „an  bezahlten  Brandverguͤtigungsgeldern“
  durch  foͤrmlich  ausgefertigte  Festsetzungsdekrete  und  resp.  Zahlungsorder
der  Feuer-Sozietäts-Direktion,  ingleichen  durch  gehèdrige  Quittungen  der  Empfänger
  zu  justißziren.

8.  98.

Die  Ausgabe  an  Kassen-Verwaltungs-Kosten  wird  durch  die  nachgewi
sene  Einnahme  justißzirt.
l#  900.

Andere  Kosten,  dergleichen  z.  B.  bei  Schadenaufngahmen,  bei  den  stattfindenden
  NRevisionen  und  ähnlichen  Gelegenhciten  vorfallen,  oder  auch  auf  Prämien
  verwendet  werden,  kann  die  Feuer-Sozictäts-Direktion  in  soweit  als  sich
solche  auf  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Reglements  gründen,  selbst
approbiren;  es  gilt  hierbei  Cmit  Vorbehalt  der  Disposirion  95.  116.  und  117.)
als  Regel,  daß  Staats=  oder  Kommunal-Beamte,  so  weit  sie  nicht  unentgeltlich

Jahrgang  1840.  (Jo.  2075.)  J  zu
        <pb n="64" />
        —  34  —

zu  fungiren  und  zu  reisen  verpflichtet  sind,  Handwerksmeister  u.  s.  w.  an  Dicten,
Versaäumniß=  und  Zehrungskosten,  Reisegeldern  u.  s.  w.  nach  eben  denjenigen
Sätzen  remunerirt  werden,  die  ihnen  bei  ähnlichen  Geschäften  für  öffentliche
Rechnung  aus  Unsern  Staatskassen  zukommen  würden.  Zu  etwanigen  Kosten,
die  sich  auf  das  gegenwärtige  Reglement  nicht  gründen,  ist  die  besondere  -
stimmung  der  Kommunal-Lantags-Abgeordneten  des  Standes  der  Städte  erforderlich,
  welche  jedoch  in  dringlichen  Fällen  durch  die  einzuholende  Genehmigung
Unseres  Ministers  des  Innern  und  der  Polizei  ergänzt  werden  kann.

6  100.

Um  in  Uebereinstimmung  mit  dem  #5.  77  die  künftige  Uebersicht  aller,  das
Feuer-Sozietäts-Wesen  betreffenden  Daten  zu  erleichtern,  müssen  alle  Jahres-Rechnungen
  nach  folgender  Form  angelegt  werden:

.I)  Bei  der  Einnahme  sind  die  Beiträge  in  dem  ersten  Einnahme-Titel,  für
jede  Klasse  abgesondert,  und  bei  jzeder  mit  Angabe  der  Generalsumme
der  die  betreffende  Klasse  konstituirenden  Versicherungs-Kapitalien  und  des
für  die  Abtheilung  reglementsmäßig  Statt  findenden  Prozemsatzes,  in  Rechnung
  zu  stellen,  wogegen  denn  die  außerordentlichen  Einnahmen  in  dem
zweiten  Einnahme-Titel  in  solle  verrechnet  werden  können,  und

2)  bei  der  Ausgabe  muß  in  dem  ersten  Ausgabe-Titel  „an  bezahlten  Brandvergütigungsgeldern“
  jeder  einzelne  Brandunfall  namentlich  aufgeführt  und
in  besonderen  Kolonnen,  vorne  die  Wersicherungssumme  des  Gebäudes
nachgewiesen,  die  Beitrags-Klasse,  zu  der  es  gehört,  bezeichnet  und  der

Betrag  der  Statt  gefundenen  Brandbeschädigung  (§.  39.)  vermerkt

werden.

So  weit  die  Regierungs-Hauptkasse,  um  namentlich  der  Vorschrift
ad  1.  genügen  zu  können,  einer  Nachweisung  aus  dem  Hauptlagerbuche  bedarf,
muß  sie  sich  dieselbe  daraus  selbst  entnehmen  und  ihr  letzteres  dazu  vorgelegt
werden.

8.  101.

Der  Haupt-Feuer-Sozietaͤts-Fonds  wird  bei  den  gewoͤhnlichen  monatlichen
  und  den  sonst  Statt  findenden  extraordinairen  Revisionen  der  Regierungs-Hauptkasse
  durch  die  Kassen-Revisions-Kommission,  unter  Zuziehung  des  die
Feuer-Sozietaͤts-Angelegenheiten  bearbeitenden  Mitgliedes  des  Kollegiums  (9.  68)
mitrevidirt.

&amp;amp;.  102.

Bei  jeder  Orts-Feuerkassen-Rezeptur  müssen  die  Soziekätsgelder  bei  den
von  Seiten  der  Magisträte  oder  sonstigen  Ortsbehörden  vorzunehmenden  NRevisionen
  mit  wahrgenommen  werden.

103.

18.  Verfahren  Beschwerden  über  das  Verfahren  der  Ortsbehèrden  oder  Anfragen  der
etns  und  letztern  sind  zundchst  bei  der  Feuer-Sozietäts-Direktion  und  weiterhin  bei  dem

Ober-Präsidenten  der  Provinz,  in  héchster  Instanz  aber  bei  Unserm  Minister
des
        <pb n="65" />
        des  Innern  und  der  Polizei  anzubringen.  Die  Beschwerden,  welche  uͤber  die
FeucrSpozietrt  Duerroon  selbst  anzubringen,  und  die  Anfragen,  welche  von  dieer
  zu  machen  seyn  möchten,  gelangen  zundchst  an  den  Ober-Präsidenten  und
weiterhin  gleichfalls  an  Unsern  Minister  des  Innern  und  der  Polizei.

.  104.

Fuͤr  Streitigkeiten,  welche  uͤber  gegenseitige  Rechte  und  Verbindlichkeiten
zwischen  der  Sozietaͤt  und  einem  oder  mehrerer  Assoziirten  entstehen,  verbleibt  es
bei  dem  ordentlichen  Wege  Rechtens,  wenn  der  Streit  sich  auf  die  Frage  bezieht,
  ob  der  Cangeblich)  Assoziirte  rücksichtlich  eines  ihn  betreffenden  Brandschadens
  überhaupt  als  zur  Sozietät  gehörig  zu  betrachten,  oder  aber  ihm  überhaupt
  eine  Brandschadenvergütigung  zu  ursagen  sey  oder  nicht?  Doch  versteht
es  sich  von  selbst,  datz  auch  in  diesen  Fällen  ein  Kompromiß  auf  schiederichterliche
  Entscheidung  nach  weiterer  Vorschrift  der  Gesetze  zuldssig  ist.

.  105.

Für  alle  übrige  Streitfälle  außer  den  vorstehend  bezeichneten,  namentlich
bei  Sprecitigkeiten  über  die  Aufnahme  der  Taren,  oder  der  Brandschäden,  über
den  Betrag  der  Feuervergütigungsgelder,  über  die  Zahlungsmodalitäten,  über  zu
bezahlende  Kosten  und  dergl.,  findet  hingegen  der  ordentliche  Rechtsweg  nicht
Statt,  sondern  es  steht  dem  betheiligten  Inreressenten,  welcher  sich  bei  der  Festsetzung
  der  Feuer-Sozietäts-Direktion  nicht  beruhigen  will,  nur  die  Wahl  zwischen
  dem  Wege  des  Rekurses  und  der  Berufung  auf  eine  schiedsrichterliche
Enrscheidung  zu.  Ist  aber  diese  Wahl  einmal  getroffen,  und  auf  dem  gewählten
  Wege  bereits  eine  Entscheidung  erfolgt,  so  kann  hernach  davon  nicht  wieder
abgegangen  werden.

.  106.

Der  Rekurs  geht  (nach  #.  103.)  zunächst  an  den  Ober-Präsidenten  und
dann  an  den  Minister  des  Innern  und  der  Polizei,  dessen  Entscheidung  auf  diesem
  Wege  die  endliche  und  rechtskrädftige  ist.  Wer  aber  die  schiedsrichterliche
Entscheidung  in  Anspruch  nehmen  will,  muß  die  Berufung  darauf  binnen  einer
Wönsahte  Se  von  sechs  Wochen  nach  dem  Empfange  der  Festsetzung  der  Feuerozietäks-Direktion

  bei  der  letztern  anbringen.

8.  107.

Die  schiedsrichterliche  Behoͤrde  selbst  soll  aus  drei  Schiedsrichtern  bestehen,
  wovon  einer  als  Obmann  fungirt;  den  ersten  Schiedsrichter  ernennt  der
mit  der  Sojietaͤt  in  Streit  besangene  Interessent  und  den  zweiten  die  Ortsbehörde,
  beide  aus  der  Zahl  der  mit  Grundstücken  angesessenen  Einwohner  der
Ortschaft,  dergestalt  jedoch,  daß  dieselben  bei  der  durch  das  gegenwärtige  Reglement
  begründeten  Feuersozietät  assozürt,  außer  einem  nach  den  Gesetzen  die
Jeugnißglaubwürdigkeit  bceinträchtigenden  Verwandtschaftsverh#leniß  sowohl
untereinander  als  mit  dem  Provokanten,  großjährig  und  untadelhaften  Rufes
seyn  muͤssen.

Den  dritten  Schiedsrichter,  und  zwar  denjenigen,  welcher  als  Obmann

itt,  hat  die  Feuersozietts-Direktion  und  sla  lediglich  aus  der  Zahl  der

v).)  2  in
        <pb n="66" />
        —  56  —

in  der  Provinz  mit  Nichkereigenschaft  angestellten  Justizbeamten  zu  ernennen,
und  diesem  liegt  die  Protokollirung  und  Leitung  der  Verhandlung  ob.

8.  108.

Diese  Verhandlung  muß  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit  ergeben,  daß
beide  Theile  mit  ihren  Gruͤnden  gehoͤrt  worden,  und  daß  die  Urkunden  und
Schriften,  welche  zur  Sache  gehoͤren,  vorgelegen  haben.  Der  Magistrat  oder
die  sonstige  Ortsbehoͤrde  vertritt  dabei  die  Sozietaͤt.

6  109.

Den  Spruch  füllen  die  beiden  ersten  Schiederichter,  der  dritte  tritt  nur
alsdann,  wenn  jene  sich  nicht  über  eine  und  dieselbe  Meinung  vereinigen  können,
als  Obmann  hinzu,  um  durch  seine  Stimme  für  die  eine  oder  die  andere  Meinung
  den  Ausschlag  zu  geben.

G.  110.

Gegen  einen  solchen  schiedsrichterlichen  Spruch  findet  nur  die  Nichtigkeitsklage,
  wo  solche  durch  den  §.  108.  oder  durch  die  allgemeinen  Gesetze  zu
begründen  ist,  und  zwar  alsdann  vor  dem  ordentlichen  Richter  Statt,  welcher
jedoch  sein  Urtheil  bloß  auf  die  Frage:

ob  der  angefochtene  schiedsrichterliche  Spruch  für  nichtig  zu  achten
oder  nicht?
zu  beschränken  hat,  dergestalt,  daß,  falls  ersteres  rechtskräftig  fesigestellt  worden,
alsdann  das  schiedsrichterliche  Verfahren  mittelst  Bildung  einer  neuen  schiedsrichterlichen
  Dehörde  erneuert  werden  muß.

Die  Nichtigkeitsklage  muß  aber  binnen  einer  Praklusivfrist  von  zehn
Tagen  nach  Eröffnung  des  schiedsrichterlichen  Spruches  anhäángig  gemacht
werden.

ier

Außer  dem  Falle  der  Nichtigkeit  findet  gegen  den  schiedsrichterlichen  Ausspruch
  weder  Rekurs  noch  Appellation,  noch  sonst  ein  Rechtsmittel  Statt,  sondern
  es  geht  solcher  nach  zehn  Tagen  in  die  unwiderrufliche  Rechtskraft  über.

6.  112.

Die  schiederichterlichen  Verhandlungen  müssen  nach  rechtskräftiger  Abmachung
  der  Sache,  wenn  sie  nicht  nach  #.  110.  an  den  ordemtlichen  Richter
gelangen,  an  die  Feuersozietäts-Direktion  eingesandt  und  in  deren  Archiv  aufbewahrt
  werden.

b.  113.

i3.  Beistand,  Damit  die  Geschäftsführung  der  Sozietaͤt  moͤglichst  erleichtert  werde,

du  sarsen  soll  jede  Behörde  und  resp.  jeder  Beamte  den  Aufträgen  und  resp.  Requiststiot

  nferuch  nen  der  mit  der  Verwaltung  der  Feuersozietts-Angelegenheiten  beausinagren

nachen  ha.  Behörden  (ö#.  6s.  und  72.)  so  weit  nicht  besondere  Bedenken  entgegen  stehen,
entsprechen.

f.  114.
        <pb n="67" />
        —  57  —
8.  114.

Insbesondere  ist  jeder  in  der  Provinz  Pommern  mit  Richter-Eigenschaft
angestellte  Justizbeamte,  wenn  er  in  einer  vor  der  schiedsrichterlichen  Behoͤrde
zu  verhandelnden  Streitsache  zum  Obmann  berufen  wird,  diesem  Rufe  insoweit
als  ihn  bei  erheblichen  Behinderungsgruͤnden  seine  vorgesetzte  Behoͤrde  nicht
davon  entbindet,  Folge  zu  leisten  schuldig.

6  115.

.  Ferner  soll  jeder  vereidete  Baubeamte  schuldig  seyn,  innerhalb  seines  Geschaͤftskreises,
  den  Auftraͤgen,  resp.  Requisitionen  der  Feuersozietaͤts-Behoͤrden  zu
Tax=  und  Brandschaden-Aufnahmen,  oder  zu  den  Revisionen  Folge  zu  leisten
und  die  vorgesetzte  Regierung  ihn  nöthigenfalls  dazu  anhalten.

G.  116.

Wenn  ein  Baubeamter  zur  Aufnahme  oder  Revision  von  Gebäudetaren
von  der  Behörde  beauftragt  wird,  so  soll  er  (außer  den  Fuhrkosten  bei  vorkommenden
  Reisen,  wofern  ihm  die  Fuhre  nicht  gestellt  worden)  seine  Gebühren
nach  folgenden  Sätzen  zu  liquidiren  und  den  darnach  festgesetzten  Betrag  der
Liquidarion  aus  der  Feuersozietdts-Kasse  zu  erhalten  haben:

1)  für  Aufnahme  einer  förmlichen  Taxe  von  sedem  1000  Quadratfuß

Grundfläche  für  jedes  Stockwerk  funfzehn  Silbergroschen,

2)  für  eine  bloße  Tarrevision  die  Hälfte  dieses  Satzes.

Es  werden  hierbei  Gebäude,  die  überhaupt  weniger  als  Eintausend  Quadratfuß
Grundfläche  haben,  auf  diese  Fläche  für  voll,  und  die  Ucberschüsse  über  eine
solche  Grundstäche,  wenn  sie  unfer  fünfhundert  Quadrarfuß  sind,  gar  nicht,  wenn
sic  aber  fünfhundert  Quadratfuß  erreichen,  gleichfalls  für  voll  gerechnet.  Eben
diese  Liquidationssätze  finden  auch  Anwendung,  wenn  ein  Baubeamter  eine  Gebäudebeschreibung
  2c.  auf  Privatansuchen  des  Eigenthümers  angefertigt  und
nicht  zuvor  ein  anderes  Uebereinkommen  mit  demselben  getroffen  hat.

8.  117.

Jeder  sachverstaͤndige  Bauhandwerker,  insbesondere  die  Stadtzimmerund
  Stadtmaurermeister  sind  verpflichtet,  auf  die  Aufforderung  der  Feuersozietaäts-Behörden
  oder  des  kompetenten  Baubeamten  in  den  Tax=  oder  Brandschaden
  -Aufnahmeterminen  zu  erscheinen  und  als  Sachverständige  zu  fungiren.
Die  Gebühren  dieser,  zur  Ermittelung  der  Werthsabschätzungen  adhibirten  Sachverständigen
  werden  nach  den  ortsüblichen,  durch  die  Ortsbehörde  festzustellenden
Saͤtzen  und  zwar  mit  Ausnahme  des  im  #.  23.  gedachten  Falles,  von  den
Interessenten  selbst  berichtigt.
8.  118.
Außer  den  eigentlichen  Brandschaͤden  (99.  A2  —  51)  sollen  von  der  Feuer-  16.  Präuie
Sozietaͤt  noch  verguͤtet  werden:  knnd  ch
1)  alle  Beschädigungen  an  nicht  versicherten  Gebduden  und  andern  unbe-die  Sogzierst
weglichen  Gegenständen  des  Eigenthums,  z.  B.  an  Zdunen,  Be-pwbrt.
(Ne.  2075.)  waͤh-
        <pb n="68" />
        waͤhrungen,  Gaͤrten  u.  s.  w.,  wenn  sie  durch  die  Anstalten  zur  Bechraͤnkung
  oder  Abwendung  eines  von  der  Sozietaͤt  zu  verguͤtenden
euerschadens  erfolgt  sind;

2)  alle  Beschaͤdigungen,  welche  an  den  oͤffentlichen  Loͤschgeraͤthschaften  einer
in  diesem  Verbande  befindlichen  Ortschaft  in  Folge  42  ebrauchs
bei  der  Löschung  eines  in  solcher  Ortschaft  vorgewesenen  Brandes
entstanden  sind;

3)  ein  Ersatz  der  beim  Feuer  verloren  gegangenen  ledernen  Feuereimer;

4)  eine  Prämie  von  Zehn  Thalern  für  jede  von  auswärts  zu  Hülfe  gekommene
  große  fahrbare  Schlauchspritze,  wenn  sie  nach  einem  Aupeeste
des  die  Löschanstalten  bei  dem  Feuer  leitenden  Beamten  bei  der
Dämpfung  des  Brandes  wirklich  noch  mitgewirkt  hat.

.  110.

Vergütigungen,  welche  vorkommenden  Falls  mit  andern  Feuerversicherungs-Anstalten
  erwa  für  Feuerhülsen  gegeben  werden,  kommen  wegen  der  im
G,  118.  übernommenen  Verpflichtung  auf  die  darnach  von  der  Sozietät  zu  gewährenden
  Entschädigungen  und  resp.  Prdmien  in  Anrechnung.

d.  120.

Die  8.  118.  zu  gewaͤhrenden  Verguͤtigungen  duͤrsen  aber  nicht  aus  dem
Bestande  (d.  25.)  genommen,  sondern  nur  erst  dann  gezahlt  werden,  wenn  die
dafuͤr  ausgeschriebenen  Beitraͤge  eingegangen  sind.

Hiernach  hat  sich  nun  Jedermann,  den  es  angeht,  gebuͤhrend  zu  achten.

So  geschehen  Berlin,  den  23.  Februar  1840.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.

Zeuer-
        <pb n="69" />
        Feuer-Sozietaͤts-Kataster
der
Stadt  (des  Fleckens)  N.  N.
auf

das  Quinquennium  vom  1.  Januar  1841.  bis  ullimo  Dezember  1845.

 

(Zu  5.  77.  des  Reglements  gehörig.)
        <pb n="70" />
        2.  3.  4.  5.  6.  7.
8  Allgemeine  NameGewerbe,  Versicherungs-Summe  Haupt-—

Bezeichnung  der  Gebäude  und  Stand)  welches  in  in  Summe
S  des  dem  der
8  und
S  Ver  sicher  ers  Gebäude  Versicherung
Hinzufügung  der  Straßen-Nummer  und  herieten  in  aller
*  welche  sie  etwa  fuͤhren.  Eigenthũ-  wird.  -  Si  *  Klassen.
00E
mers.  ————
8
Ribl.  J  Rihl.  Rihl.  Rihl.  Rihl.  Ridl.

1.  1)  Wohnhaus  ..  ........  Brauer  30001  2500  —  —

2)  Flügel  rechts  J.  N.  12000  —  800

3)  Stall  lins  800—0O0  -

4)  Scheune  quer  6001l  —  —  5sool  —  4400
2.  1)  Wohnhaus  ...  ....  ...  Schuh-  —  —

1.  macher

 

N.  N.
        <pb n="71" />
        61

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.  9.  10.  11.  12.
Daraus  Kataster-Abschluß
Veränderungen
.  Genehmi-—
  r—
während  der  Mehr  Weniger  5  2**
Kataster-Periode.  in  in  -  Sonpßige
7  Versicherten
»  «  »  durch  seinr  Bemerkungen.
*————  .—  .—————.—
——————.———.———ê-ß  .
EIFJSFTTEFFFDZUntekschrtft
CGSGSSGJGHGGZV
äsxsåsseåsssxa
-cqoov--Ncsoss-o«csovg
ROLNMlNlbLRlbLNlbLNtblNXILRMLRlbl.Nlbl.NW.Ntbl.
stiften
Dezember
1840.
V#
I
Jnhkgsngwm(Xc.2075—207o.)  K  (No.  2076.)
        <pb n="72" />
        (No  2076.)  Verordnung  wegen  Auflösung  der  bisherigen  Feuer-Sozietãt  der  Alt-Pommerschen
Städte  und  Ausführung  des  Feuer-Sozietäts-Reglements  für  sämmtliche
Städte  Alt-Pommerns,  mit  Ausschluß  der  Stadt  Stertin,  einschließlich
sedoch  der  Flecken  Werben,  Gültzow  und  Stepenitz  vom  heutigen  Tage.
Vom  23.  Februar  1840.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  7.

finden  Uns  veranlaßt,  in  Bezug  auf  das  heute  von  Uns  vollzogene  Feuer-Sozietäts-Reglement
  für  sämmtliche  Stadte  Alt-Pommerns,  mit  Ausschluß  der
Stadt  Stettin,  eimschfeßch  jedoch  der  Flecken  Werben,  Gültzow  und  Stepenitz,  zum
Behuf  der  Ausführung  desselben  und  zur  ordnungsmäßigen  Auflösung  der  bisherigen
  Sozietät,  nach  Vernehmung  der  Interessenten,  annoch  folgende  ndhere
Vorschriften  zu  ertheilen  ).

8.  1.

Bei  der  auf  den  Grund  des  Reglements  vom  4.  November  1720.  eingerichteten
  Alt-Pommerschen  Staͤdte-Feuer--Sozietaͤt,  welche  durch  das  Feuer-Sozietäts-Reglement
  vom  heutigen  Tage  aufgehoben  worden,  dauern  die  geenseitigen
  rechtlichen  Sozietckkts--erhdlenisse  noch  bis  zum  31.  Dezember  1840.
22  und  hören  erst  mit  dem  Ablauf  dieses  Tages  auf.

8.  2.
Alle  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  sich  ereignenden  Feuerschdden  sind  also  als

dieser  aufgelöseten  Sozietät  angehörige  Schadenfälle  zu  betrachten  und  nach  den
bestehenden  Grundsätzen  zu  vergütigen.

4.  3.

Die  Abwickelung  der  dadurch  bis  zu  jenem  Zeitpunkt  hin  entstehenden
Sozietäts-Verpflichtungen  und  die  Einhebung  und  resp.  Realisirung  der  für
eben  diesen  Zweck  annoch  erforderlichen  Beiträge,  erfolgt  durch  die  bisherigen
Verwaltungs-Behörden  dieser  Sozietät;  jedoch  muß  das  Abwickelungs-Geschäft
  im  Laufe  des  Jahres  1841.  beendigt  werden.

(.  4.

Sollte  sich  der  Fall  ereignen,  daß  wegen  noch  sehlenden  Nachweises  der
Gebdude-Wiederherstellung,  oder  wegen  noch  obwaltender  und  erst  auf  dem  gesetzlichen
  Wege  zu  erledigender  Streitigkeiten  zwischen  der  Soziett  und  einem
oder  mehreren  ihrer  Mitglieder,  oder  wegen  anderer  Hinderungs-Ursachen,  der
Abschluß  der  Geschäfte  im  Laufe  des  Jahres  1841.  nich  gaͤnzlich  auszufuͤhren
waͤre,  so  muß  letzterer  gleichwohl,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  der  krhane

raͤ- 



*)  Die  Städte  Schlevelbein  und  Dramburg  verblelben  wie  bisher  in  der  Kur=  und  Neumärki
Städte-Feuer-Sozietät,  zu  deren  Bezirk  sie  in  ständischer  Bezlehung  gehören.  maͤrtischen
        <pb n="73" />
        Praͤtendenten,  auf  dasjenige,  was  sie  dereinst  noch  von  der  Sozietäk  rechtlich  zu
fordern  haben,  oder  erstreiten  möchten,  Statt  finden.

ii

Die  hierzu  erforderlichen  und  bei  dem  letzten  Ausschreiben  (§.  3.)  nach
ihrem  wahrscheinlichen  Betrage  zu  berücksichtigenden  Fonds  werden  als  besondere
  Deposita  verwaltet,  und  wenn  alsdann  zuletzt  Bestände  übrig  bleiben,  so
sollen  diese  dem  für  die  neue  Sozietät  zu  bildenden  Bestande  (§.  25.  des  Reglements)
  überwiesen  werden.

ie

Mit  dem  1.  Januar  1841.  erh#lt  das  neue,  heut  von  Uns  vollzogene
feeur  Sgente  elemen  für  sämmtliche  Städte  Al#-Pommerns  mit  Auschluß
  der  Stadt  Stettin,  einschließlich  jedoch  der  Flecken  Werben,  Gäöltzow
und  Stepenitz  dergestalt  bindende  und  Gesetzes-Kraft,  daß  nach  demselben  alle
Verhältnisse  der  Assozürten  zur  Sozietät  und  der  Letzteren  gegen  die  Assozürten
beurtheilt  werden  sollen.

4.  7.

Damit  aber  auch  die  neue  Sozietät  mit  jenem  Tage  (§.  6.)  in  Wirksamkeit
  treten  könne,  hat  sogleich  nach  geschehener  Promulgation  der  gegenwärtigen
  Verordnung  und  des  Reglements  vom  heutigen  Tage,  Unsere  Regierung
zu  Stettin  in  ihrer  Qualität  als  Feuer-Sogzietäts-Direktion  (§.  68.  des  Reglements)
  die  nöthige  Einleitung  zu  ktreffen,  um  sofort  diejenigen  Arbeiten,  welche
schon  vor  dem  Eintritt  der  Wirksamkeit  der  neuen  Feuer-Versicherungs-Soziekdt
  zu  Stande  gebracht  werden  müssen,  beginnen  zu  lassen.  Namentlich  muß
die  Konsignation  der  Interessenten  der  künftigen  Sozietäk,  die  Herbeischaffung
der  nöthigen  Gebdudetaxen,  die  Klassiskation  der  Gebude  und  endlich  die  Anlegung
  und  Berichtigung  aller  Lagerbücher,  den  Grundsätzen  und  Vorschriften
des  Heuer-Sogelirs=  Ibeglemente  gemäß  in  Zeiten  vor  Ablauf  des  Jahres
1840.  vollendet  sepn.

4.  S.

Dabei  ist  ganz  nach  den  Vorschriften  des  Feuer-Sozietäts-Reglements
vom  heutigen  Tage  zu  verfahren,  jedoch  müssen  bei  der  ersten  Einrichtung  die
Gesuche  um  Aufnahme  in  die  neue  Sozietät,  abweichend  von  der  Bestimmung
des  5.  79.  des  Reglements,  bis  zum  1.  Julius  1840.  angebracht  werden.

4.  9.

Da  der  Eintritt  in  die  neue  Sozietaͤt  von  dem  freien  Entschlusse  der
Inweresseuten  abhänge,  mithin  eine  Uebernahme  der  Assozirten  aus  der  bisherigen
  Sozietät  nicht  Statt  findet,  so  soll,  zur  Abwendung  aller  aus  einer  etwanigen
  Unterlassung  der  Anmeldung  zum  Eintritt  in  die  neue  Sozietät  sich  herausstellenden
  nachtheiligen  Golgen  für  die  Gebdude-Besitzer,  gleich  nach  Publikation
  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  in  jeder  Ortschaft  des  Feuer,  Se  ietaͤts-  Verbandes
  von  dem  Magistrat  oder  der  sonstigen  Orts-Behörde  eine  Aufforderung

e.  2076.)  jum
        <pb n="74" />
        zum  Eintritt  in  die  errichtete  Sozietaͤt  bis  zu  dem  (8.  8.)  geordneten  Termi
erlassen  und  gehoͤrig  publizirt  werden.

8.  10.

Spaͤtestens  bis  zum  1.  Oktober  1840.  muͤssen  in  jeder  assoziirten  Ortschaft
  die  im  9.  80.  des  Reglements  angeordneten  Ausfuͤhrungs--Geschaͤfte  beendigt
  seyn  und  bis  dahin  auch  die  in  duplo  aufgestellten  Kataster,  unter  Berchlichigung
  der  Vorschrift  des  §.  83.  des  Reglements,  bei  der  Feuer-Sogzietäts-Direktion
  eingereicht  werden.

8.  11.

Sobald  die  Kataster  bei  der  Feuer--Sozietaͤts-Direktion  eingegangen
(X.  10.),  muß  dann  ferner  bis  spätestens  zum  1.  November  1840.  jedem  Interessenten
  die  nöthige  Bekanntmachung  über  die  Klasse,  in  welche  seine  Gebdude
gestellt  sind,  zugegangen  seyn  und  jede  Reklamation  dagegen  bis  zum  10.  desselben
  Monats  angebracht  werden,  damit  noch  im  Laufe  des  Jahres  für  die  Fälle,
wo  solches  nöthig,  die  Rekurs-Enrscheidung  vorbereitet  werden  kann.
12.
Darauf  pPflichtmäßig  zu  wachen,  daß  dies  Alles  gehèrig  und  zu  rechter
Zeit  geschehe,  wird  hierdurch  Unser  Ober-Präsident  der  Provinz  Pommern  besonders
  beauftragt;  auch  übertragen  Wir  es  seiner  Fürsorge,  sich  zu  seiner  Zeit
den  gänzlichen  Abschluß  der  Gise  der  aufgelöseten  Sozietät  nachweisen  zu
lassen  und  darüber,  wie  dies  geschehen,  von  Amtswegen  mit  dem  Schlusse  des
Jahres  1841.  an  Unsern  Minister  des  Innern  und  der  Polizei  zu  berschers,
den  er  auch  von  dem  Fortgange  der  Angelegenheit  überhaupt  bis  zu  ihrer  Vollendung
  in  steter  Kenntniß  zu  erhalten  hat.

So  geschehen  Berlin,  den  23.  Februar  1840.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.
        <pb n="75" />
        6#

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  5.  ——

 

(No.  2077.)  Traité  de  commerce  et  de
navigation  entre  Sa  Majesté  le  Roi  de
Prusse  et  Sa  Majesté  le  Roi  de  la

Grece.  Du  J  ze  1839.

S.  Majesté  le  Roi  de  Prusse  et  Sa
Majesté  le  Roi  de  la  Grèce,  également
animés  du  désir  sincère  de  maintenir
les  rapports  de  bonne  intelligence  dui
ü#nt  ai  heureusement  subsisté  jusqw'ici
entre  Leurs  Etots  respectils,  et  d'en
étendre  et  consolider  les  relations
commerciales,  et  convaincus  due  cet,
objet  ne  saurait  etre  mieux  rempli
du’en  adoptant  le  systeme  dune  entière
  liberté  de  navigation  ct  dune
parfaite  réciprocité,  baséc  sur  des  principes
  déquité  éCgolement  ovantageur
aux  deuk  Pays,  sont,  en  conséquence,
convenus  Ventrer  en  négociations  pour
conclure  un  Trailé  de  Commerce  et
de  Navigation,  et  ont  nomm  à  cet
effet  des  Plénipotenliaires:  Sa  Majesté
  le  Roi  de  Prusse,  le  Chevolier
  Brassier  de  St.  Simon,  Son
Chambellan  et  Conseiller  de  Iégation,
Ministre  Résident  près  Sa  Mejeste  le
Roi  de  la  ECrece,  Chevalier  de  Tordre
de  Taigle  Rouge  de  Zième  classe,  de
Jahrgang  1840.  (No.  2077.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  März

(No.  2077.)  Uebersetzung  des  nebenstehenden
Handels=  und  Schiffahrtsvertrages  zwischen
  Sr.  Masestät  dem  Könige  von  Preußen
  und  Sr.  Majestat  dem  Könige  von

Griechenland.  Vom  1839.

 

Seiee  Majestaät  der  König  von  Preußen
  und  Seine  Masestät  der  König
von  Griechenland,  gleichmäßig  von  dem
aufrichtigen  Wunsche  bescelt,  die  freundschaftlichen
  Verhältnisse  aufrecht  zu  erhalten,
  welche  bisher  so  glücklich  zwischen
Ihren  beiderseitigen  Staaten  bestanden
haben,  und  die  Handelsverbindungen
zwischen  selbigen  auszudehnen  und  zu
befestigen;  und  überzeugt,  daß  dieser
Zweck  nicht  besser  als  durch  Annahme
eines  beiden  Staaten  gleich  vortheilhaften,
  auf  Grundsätzen  der  Willigkeit  beruhenden
  Systems  einer  gänzlichen  Freiheit
  der  Schiffahrt  und  vollkommenen
Gegenseitigkeit  erreicht  werden  kann,
sind  in  Folge  dessen  übereingekommen,
wegen  des  Abschlusses  eines  Handelsund
  Schiffahrtsvertrages  in  Unterhandlung
  zu  treken,  und  HPaben  zu  diesem
Behuse  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majsestät  der  König  von
Preußen,  den  Herrn  von  Brassser  de
St.  Simon,  Allerhöchstihren  Kammer=L

  herrn

1840.)
        <pb n="76" />
        —

celui  de  Ste.  Anpe  de  Rüssie  de  la
seconde  Classe  eic.  eic.  ct  Sa  Majestée
  le  Roi  de  la  Grece,  le  Sieur
Constantin  Zograpbo,  Son  Conseiller
U#-Etat  en  service  extraordinaire,  Se.
Dqréloire  JEtat  de  Sa  Maison  Royole
et  des  affoires  etrangères,  commandeur
  de  Son  Ordre  Royal  du  Sauveur,
Grand’  Croisx  de  IOrdre  de  St.  Jocdues
  de  IEpée  de  Porlugal,  Grand
Crois  de  IOrdre  de  St.  Michel  du
mérite  de  Bavière  etc.  etc.,  lesquels,
après  avoir  dchangé  leurs  Pleins-pouvoirs,
  trouvés  en  boonc  et  duc  forme,
ont  arrlé  les  orticles  suivants:

Article  1.

Les  sujets  de  chacune  des  deux
Haules  Parties  contractantes  pourront,
#vec  toute  süreté  pour  leurs  personnes,
  vaisscaux  et  cargaisons,  aborder
librement  dons  les  ports,  places  et  rivières
  des  territoires  de  T’autre,  partont
  on  le  commerce  stranger  est  permis
  auft  nationaus.  IIs  pourront  s'y
arréter  et  résider  dans  quelque  partie
due  cc  soit,  des  dits  terriloires.  J7
louer  et  occuper  des  maisons  et  des
magasins  pour  leur  commerce,  et  ils
joniront  généralement,  tont  pour  leurs
personnes,  duce  pour  leurs  pro-Ppriétés,
  de  la  plus  entière  securité,
et  il  leur  sera  accordé  pour  les  affai-—



—

herrn  und  Legationsrath,  Ministerresidenten
  bei  Seiner  Majestät  dem  Ksnige
  von  Griechenland,  Ritter  des  Königlich
  Preußischen  rothen  Adlerordens
dritter  Klasse  und  des  Kaiserlich  Russischen
  St.  Annenordens  zweiter  Klasse
u.  s  w.,  und  Seine  Majestät  der
König  von  Griechenland,  den  Herrn
Constantin  Zographo,  Allerhöchstihren
Staatsrath  im  außerordentlichen  Dienste,
Staats-Sekretär  des  Königlichen  Hauses
  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Kommandeur  Allerhöchstihres  Erlöserordens,
  Großkreuz  des  Königlich
Portugiesischen  Ordens  St.  Jakobs
vom  Schwerdte,  Großkreuz  des  Königlich
  Bayerischen  Verdienstordens  vom
heiligen  Michael  u.  s.  w.,  welche,  nach
Auswechselung  Ihrer  in  gurer  und  gehöriger
  Form  befundenen  Vollmacheen,
die  folgenden  Artikel  sestgestellt  haben:

Artikel  1.

Den  Unterthanen  der  beiden  hohen
kontrahirenden  Theile  soll  es  freistehen,
in  den  Häfen,  Plätzen  und  Flüssen  der
Gebiete  des  anderen  Theils,  überall  wo
der  fremde  Handel  den  eigenen  Unterkhanen
  erlaubt  ist,  mit  aller  Sicherheit
für  ihre  Personen,  Ladungen  und  Schisse
zu  landen.  Sie  sollen  daselbst  sich  aufhalten,
  und  in  jedem  Theile  der  gedachten
  Gebiete  Wohnsitz  nehmen,  Huser
und  Magazine  miethen  und  für  ihren
Handel  inne  haben  dürfen,  und  überhaupt
  für  ihre  Personen  wie  für  ihr
Eigenthum  der  vollständigsten  Sicherheit
  genießen,  auch  soll  ihnen  für  ihre
Handelsgeschdste,  unter  der  Verpflichkung
        <pb n="77" />
        res  de  leur  negoce  la  meme  proteclion,
  dont  jouissent  les  indigènes,  à
cherge  de  se  soumeltre  aur  lois  et
ordonnances  des  Pays  respectils.

Article  2.

Les  bätimens  prussiens  qui  arriveront
  sur  leur  lest  ou  chargés  dans
les  ports  de  la  Gröce  de  quelque  lieu
duiils  viennent  et  de  queldque  pays
due  provienne  leur  cargaison,  seront
railés  à  leur  enlrér,  pendant  leur  86.
jour  et  à  leur  sorlie,  sur  le  meme
pied  due  les  bälimens  nationauk  venant
  de  meme  lieu,  par  rapport  aux
droits  de  tonnage.  de  fanaux,  de  piloltage
  ct  de  port,  ainci  du’nuxg  vacalious
des  olliciers  publics  ch  à  tout  autre
droit  ou  charge,  de  duelquc  espece
ou  dénomination  due  ce  soit,  perçus
au  nom  ou  au  prolit  Iu  Gouvernement,
  des  administrations  locales,  ou
lablissemens  particuliers  qucicondues
  Et  rciprojuement  les  balimens
  grecs  dui  orriveront  sur  leur
lest  ou  chargées  dans  les  poris  du
Ro)  aume  de  Prusse,  de  quelque  lieu
qu'ils  viennent  et  de  quelque  pays
due  provienne  leur  cargaison,  seront
trailcs  à  leur  entrec,  pendant  leur
s#  jour  et  à  leur  sortic,  sur  le  meme
pield  que  les  bätimens  nalionaus  venonl
  de  maome  lieu,  par  rapport  oaux
Oroils  de  tonnage,  de  IHanous,  de  pilotage
  et  de  porl,  ainsi  qu'aux  vacalions
des  olliciers  publics,  et  à  tout  aulre
droit  ou  chartze,  de  quelque  espèce
ou  HGnominalion  due  cc  &amp;amp;ont,  pereus
au  nom  ou  au  prolit  du  Comvorne-(No.

  2077.)

67

tung,  sich  den  Gesetzen  und  Verordnungen
  der  resp.  Lander  zu  unterwersen,
  derselbe  Schutz  gewährt  werden,
dessen  die  Inlander  genießen.

Artikel  2.

Die  Preußischen,  mit  Ballast  oder
mit  Ladung  in  die  Häsen  Griechenlands
einlaufenden  Schiffe,  von  welchem  Orte
sie  auch  kommen  mögen  und  welcher
Herkunft  auch  ihre  Ladung  sei,  sollen
bei  ihrem  Einlaufen,  ihrem  Aufenthalte
und  ihrem  Ausgange,  hinsichtlich  der
Tonnen-,  Leuchtthurm,  Lootsen=  und
Hasengelder,  wie  auch  hinsichtlich  der
Gebühren  der  öffentlichen  Beamten  und
aller  anderen  Abgaben  oder  Lasten  irgend
  einer  Art  oder  Benennung,  welche
im  Namen  oder  zum  Wortheile  der
Regierung,  der  Ortsverwaltungen  oder
irgend  welcher  Privatanstalten  erhoben
werden,  auf  eben  dem  Fuße,  wie  die
von  demselben  Orte  kommenden  Nationalschisse
  behandelt  werden.  Umgekehrt
sollen  die  Griechischen,  mic  Ballast  oder
mit  Ladung  in  die  Häfen  des  Königreichs
  Preußen  einlaufenden  Schisffe,
von  welchem  Orte  sie  auch  kommen
mögen  und  welcher  Herkunft  auch  ihre
Ladung  sey,  bei  ihrem  Einlaufen,  ihrem
Aufenthalte  und  ihrem  Ausgange,  hinsichtlich
  der  Tonnen-,  Leuchtthurm-,  Lootsen=
  und  Hafengelder,  wie  auch  hinsichtlich
  der  Gebühren  der  öffentlichen  Beamten
  und  aller  anderen  Abgaben  oder
Lasten  irgend  einer  Art  oder  Benennung,
  welche  im  Namen  oder  zum  Vortheile
  der  Regierung,  der  Lokalverwaltungen
  oder  irgend  welcher  Privatan=L3

  stalten
        <pb n="78" />
        ment,  des  adhninistrations  locales  ou
d'ẽtablissemens  particuliers  quelcondues.


Article  3.

Tout  ce  qui  pourra  Ilégolement
eire  importe  dons  le  Roy)aume  de
Prusse  Par  bülimens  prussiens,  pourra
également  y  eire  importé  par  bätimens
  grecs  de  duelque  lieu  qu'ils
viennent,  soit  qdue  leur  cargaison  prorienne
  du  sol  on  de  Tindustrie  de  la
Crece,  soit  q'uelle  provienne  de  tout
aulre  poys:  sans  payer  J’autres  ou
plus  hauts  droits  ou  charges,  de  queldue
  espece  ou  denominaltion  due  ce
soit,  pergus  au  nom  ou  au  prolit  du
Gouvernement,  des  odministrations
locales,  ou  (’aetablissemens  parliculiers
duelconques,  due  si  Pimporlation  avait
lieu  en  bätimens  nationauk.  Et  réciproquement
  tout  ce  qui  pourra  16galement
  eire  importé  en  Grece,  par  les
bdtimens  grecs,  pourra  également  y
e#re  importé  par  bälimens  prussiens,
de  qduelqduc  lieu  qu’ils  viennent,  soit
due  leur  cargaison  provienne  du  sol
ou  de  Tindustrie  de  la  Prusse,  soit
qu’elle  provienne  de  tout  autre  pays,
sans  payer  d’autres  ou  plus  hauts  droits
ou  charges,  de  duelque  especc  ou  dénomination
  due  ce  soit,  perçus  au
nom  ou  au  profit  du  Gouvernement,
des  administrations  locales,  ou  d’établissemens
  parliculiers  quelconques,
due  si  Timportation  avait  lien  en  bütimens
  nationaux.

68

stalten  erhoben  werden,  auf  eben  dem

Fuße,  wie  die  von  demselben  Orte  kommenden

  Nationalschiffe  behandelt  werden.
Artikel  3.

Alles,  was  gesetzlich  mittelst  Preußischer
  Schiffe  in  die  Hdsen  des  Ksnigreichs
  Preußen  eingeführt  werden
darf,  soll  daselbst  gleicherweise  durch
Griechische  Schisse,  von  welchem  Orte
sie  auch  kommen,  und  ihre  Ladung  mag
in  Erzeugnissen  des  Bodens  oder  der
Industrie  Griechenlands  bestehen,  oder
aus  irgend  einem  anderen  Lande  herkommen,
  eingeführt  werden  dürfen,  ohne
andere  oder  höhere  Abgaben  oder  Gebühren
  irgend  einer  Art  oder  Benennung,
  welche  im  Namen  oder  zum  Vortheile
  der  Regierung,  der  Ortsverwaltungen
  oder  irgend  welcher  Privatanstalten
  erhoben  werden,  zahlen  zu  müssen,
  als  wenn  die  Einfuhr  auf  Nationalschiffen
  Statt  fände.  Umgekehrt  soll
Alles,  was  gesetzlich  mittelst  Griechischer
Schiffe  in  Griechenland  eingeführt  werden
  darf,  daselbst  gleicherweise  durch
Preußische  Schisse,  von  welchem  Orte
sie  auch  kommen,  und  ihre  Ladung  mag
in  Erzeugnissen  des  Bodens  oder  der
Industrie  Preußens  bestehen,  oder  aus
irgend  einem  anderen  Lande  berkommen,
eingeführt  werden  dürsen,  ohne  andere
oder  höhere  Abgaben  oder  Gebühren
irgend  einer  Art  oder  Benennung,
welche  im  Namen  oder  zum  Vortheile
der  Regierung,  der  Ortsverwaltungen
oder  irgend  welcher  Privatanstalten  erhoben
  werden,  zahlen  zu  müssen,  als
wenn  die  Einfuhr  auf  Nationalschissen
Statt  fände.

Ar-
        <pb n="79" />
        Article  4.

Tout  ce  qui  pourra  légalement
Eere  exporté  du  Royaume  de  Prusse
Par  bätimens  prussiens,  pourra  également
  en  tre  exporté  par  bälimens
Grecs,  qduelle  qdue  soit  leur  destination,
  sans  payer  (’autres  ou  plus  hauts
droits  ou  charges,  de  duelque  espece
ou  dénominalion  qduc  ce  soit,  perçus
au  nom  ou  au  prolit  dn  Gonvernement,
  des  administrations  locales  ou
Foétablissemens  parliculiers  quelcondues,
  duc  si  Texportation  avait  lieu
een  bätimens  nationaunxz.  Et  réciproduement,
  tont  ce  qui  pourra  “galement
  étre  exportée  de  la  Grece  par
bätimens  grecs,  pourra  Ggalement  en
Etre  exportée  par  bätimens  prussiens
duelle  qdue  soit  leur  destination,  sans
payer  autres  ou  plus  bauts  droits
ou  chorges,  de  duelque  espace  ou  dénomination
  due  ce  soit,  perçus  au
nom  ou  au  prolit  du  Gouvernement,
des  administrations  locales,  ou  d'’établissemens
  particuliers  quelconques,
que  si  Texportation  avait  lieu  en  bdtimens
  nationaux.

Arlicle  5.

1  est  expressément  entendu,  que
les  articles  précéders,  deux,  trois  et
duatre,  ne  sont  point  opplicables  à  la
navigation  de  cöte  ou  de  csbotage,
cest-à-dire  au  transport  de  produits
ou  marchandises  charges  dans  un
Port  avec  deslination  pour  un  autre
port  du  même  territoire,  —  navigation

Mo.  2077.)

Artikel  4.

Alles,  was  gesetzlich  auf  Preußischen
  Schiffen  aus  den  Haͤfen  des  Koͤ-nigreichs
  Preußen  ausgefuͤhrt  werden
darf,  soll  aus  diesen  gleicherweise  auf
Griechischen  Schiffen,  wohin  sie  auch
bestimmt  sein  mögen,  ausgeführt  werden
  dürfen,  ohne  andere  oder  höhere
Abgaben  oder  Gebühren  irgend  einer
Art  oder  Benennung,  welche  im  Namen
  oder  zum  Gortheile  der  Regierung,
  der  Ortsverwaltungen  oder  irgend
  welcher  Privatanstalten  erhoben
werden,  zahlen  zu  müssen,  als  wenn  die
Ausfuhr  auf  Nationalschiffen  erfolgte.
Umgekehrt  soll  Alles,  was  gesetzlich  auf
Griechischen  Schiffen  aus  Griechenland
ausgeführt  werden  darf,  gleicherweise
auf  Preußischen  Schissen,  wohin  sie
auch  bestimmt  sein  mögen,  ausgeführt
werden  dürfen,  ohne  andere  oder  hshere
  Abgaben  oder  Gebühren  irgend
einer  Art  oder  Benennung,  welche  im
Namen  oder  zum  Wortheile  der  Fegierung,
  der  Ortsverwaltungen  oder  irgend
  welcher  Privatanstalten  erhoben
werden,  zahlen  zu  müssen,  als  wenn
die  Ausfuhr  auf  Nationalschifsen  erfolgte.


Artikel  5.

Man  hat  sich  auesdrücklich  dahin
verständigt,  daß  die  vorhergehenden  Artikel
  2.  3.  und  4.  auf  die  Küstenschifffahrt
  oder  Cabotage,  das  heißt  auf  den
Transport  der  Waaren,  welche  in  einem
  Hafen  mit  der  Bestimmung  für
einen  anderen  Hafen  desselben  Gebietes
eingeladen  werden,  keine  Anwendung

finden,
        <pb n="80" />
        que  chacune  des  deux  Hautes  Parties
comractantes  ae  réserve.

Artiele  6.

Chacune  des  deux  Hautes  Parties
contractantes  sengege  à  ne  donner,
dans  ses  achats,  ou  dans  ceux  qui  seraient
  laits  par  des  compagvies  ou  des
agenis  agissant  en  son  nom  ou  sous
son  autorité,  aucune  prélérence  aux
importations  faites  par  ses  bätimens
ou  par  ceux  Gune  nation  tierce,  sur
celles  failes  dans  les  balimens  de  Toutre
  Partie  contractonte.

Article  7.

Sont  considérés  comme  navires
Prussiens  et  grecs  ceux  qui  navigueront
  et  seront  possédés  conlormément
aux  roglemens  en  vigueur  (Tans  leurs
poys  respechkils.  Les  Hautes  Parties
contraclantes  se  réservent  Teéchanger
des  déclarations  pour  laire  une  ECnumération
  claire  et  prcise  des  papiers
et  documens,  dont  lun  ei  l'antre  Gouvernement
  exigent  que  leurs  navires
s  oient  munis.  Si  opres  l’échange,  qdui
aura  lieu  au  plus  tard  trois  mois  apres
la  signature  du  présent  Trailé,  P’une
des  Hautes  Portices  se  trouvait  dans
le  cas  de  changer  ou  de  modilier  ses
ordonnances  à  cet  é6gard,  il  en  sera
sait  à  Toulre  une  communicalion  ol-Gcielle.



Article  8.
Les  deux  Hautes  Parlies  contractantes
  sengagent  à  ne  pos  Glablir  sur

finden,  welche  Schiffahrt  ein  jeder  der
beiden  hohen  kontrahirenden  Theile  sich
vorbehält.

Artikel  6.

Ein  jeder  der  hohen  kontrahirenden
  Theile  verpflichtet  sich,  bei  seinen
Ankädufen,  oder  bei  denen,  welche  durch
in  seinem  Namen  und  unter  seiner  Autoritct
  handelnde  Gesellschaften  oder
Agenten  geschehen,  den  auf  seinen  eigenen
  Schiffen  oder  auf  denen  einer  dritten
  Nation  erfolgten  Einfuhren  keinen
Vorzug  vor  den  Einfuhren  auf  den
Schissen  des  anderen  kontrahirenden
Theiles  zu  gewähren.

Artikel  ?.

Es  sollen  als  Preußische  und  Griechische
  Schiffe  diesenigen  angesehen  werden,
  welche  in  Uebereinstimmung  mit
den  in  ihren  resp.  Ländern  bestehenden
Reglements  besessen  und  gefahren  werden.
  Die  hohen  kontrahirenden  Theile
behalten  sich  die  Auswechselung  von  Erkldrungen
  vor,  um  deutlich  und  bestimmt
die  Papiere  und  Dokumente  zu  bezeichnen,
  womit,  ihren  Anordnungen  gemäß,
ihre  Schiffe  versehen  sein  müssen.  Wenn
nach  der,  späatestens  drei  Monate  nach
Unterzeichnung  des  gegenwärtigen  Vertrages
  vorzunehmenden  Auswechselung,
einer  der  hohen  kontrahirenden  Theile
sich  in  dem  Falle  befinden  sollte,  seine
in  Beziehung  hierauf  bestehenden  Vorschristen
  abzuändern  oder  zu  modiftiren,
  so  soll  dem  anderen  Theile  davon
amtliche  Mittheilung  gemacht  werden.

Artikel  8.

Die  beiden  hohen  kontrahirenden
Theile  verpflichten  sich,  auf  die  Schifffahrt
        <pb n="81" />
        ——

la  navigalion  entre-  leurs  terriloires
respectils,  por  les  bätimens  de  l’##e
eu  de  T’autfre,  des  droils  de  tonunge
ou  antres,  de  quchuqne  cspöcc  ou  dénomination
  que  se  soit,  Plus  hamtn  ou
nutres  due  ceux  qui  seront  élablis
##r  toute  aufre  nnvigalion,  ercep#
celle  duwelles  se  sont  respeclirement
rüserrée  par  Tarlicke  cind  du  présent
Trailé.
Arlicle  9.

ne  pourra  Gire  4tabli  dans#ies
pDor#s  de  la  Lrusse  sur  les  Produclions
du  sol  ou  de  Tindustrie  de  la  Crece,
aucune  PDrehihilion  ou  reslriclion  Fimportation
  on  Texportotion,  ni  aucun
d’roit  de  qduelune  espce  ou  dénomivation
  due  ce  soit,  du’autant  quc  ces
Frohibitions,  ces  restrictions  ct  ces
Groits  seraient  également  iablis  sur
les  ohjets  de  méme  nalure  provenant
de  tonte  sutlre  conlrér.  Et  réciproqtiement,
  il  ne  pourra  pas  etre  établi
ans  les  Ports  grecs,  sur  les  produttions
  du  sol  ou  de  Tindustrie  de  la
Derusse,  aucune  probibition  ou  restriction
  dimportation  ou  exportalion,
ni  socun  droit  de  quelque  espece  ou.dé--nominstion
  due  se  soit,  qu’aulant  due
ces  probibitions,  ces  restrictions,  et
res  dreils  servient  6gealcuient  établis
aur  les  ebjeis  de  méme  nature,  provenant
  de  teute  outre  contréc.

Article  10.

Touie  saculté  Tentrepét  et  tontes
primes  et  remboursemenis  de  dreils,
qui  seraient  acuordés  dans  læs  territoires
  d’une  des  llautes  Parties  conraciantes
  àA  Timportation  on  à  le  ##-V#

  W77)

71

—

fohrt  der  beidersfeitigen  Schisse  zwischen
ihren  resp.  Gebieten  keine  höhere  oder  andere
  Tonnengelder  oder  andere  Abgaben,
welcher  Art  oder  Benennung  es  auch
sei,  zu  legen,  als  diesenigen,  welche  auf
sede  andere  Schiffahrt,  mit  Ausnahme
der  im  Artikel  5.  des  gegenwärtigen
Vertrages  von  ihnen  vorbehaltenen,  gelegt
  werden.

Artikel  9.

In  den  Preußischen  Häsen  sollen
auf  die  Erzeugnisse  des  Bodens  oder
des  Kunststeißes  Griechenlands  keine
Verbote,  Beschränkungen  der  Ein=  oder
Ausfuhr,  oder  Abgaben  irgend  einer
Art  oder  Benennung  gelegt  werden
dürfen,  als  in  so  weit  diese  Verbote,
Beschränkungen  und  Abgaben  eben  so
auch  auf  die  gleichartigen  Gegenstände,
welche  aus  irgend  einem  anderen  Lande
herkommen,  gelegt  werden.  Umgekehrt
sollen  in  den  Griechischen  Häsen  auf
die  Erzeugnisse  des  Bodens  oder  des
Kunststeißes  Preußens  keine  PVerbote,
Beschraänkungen  der  Ein=  oder  Ausfuhr,
oder  Abgaben  irgend  einer  Art  oder
Benennung  gelegt  werden  dürsen,  als
in  so  weit  diese  Verbote,  Beschränkungen
  und  Abgaben  eben  so  auch  auf  die
gleichartigen  Gegenstände,  welche  aus
irgend  einem  anderen  Lande  herkommen,
  gelegt  werden.

Artikel  10.
Alle  Niederlagebefugnisse  und  alle
Prämien  und  Abgabenerstattungen,

welche  in  dem  Gebicte  des  einen  der
hohen  komrahirenden  Theile  der  Einfuhr
  oder  der  Ausfuhr  zur  See  irgend

eines
        <pb n="82" />
        portation  par  mer  de  quelque  objet
que  ce  soit,  seront  également  accordés
  aux  objels  de  meme  nature,  produits
  du  sol  ou  de  Pindustrie  de  l'autre
  Partie  contractonte  et  aux  importations
  et  exportalions  faites  dans  ses
batimens.
Article  11.

L  est  entendu  due  dans  le  cas
ou  l’un  des  deux  Gouvernemens  viendrait
  A  diminuer  les  droils  sur  les
productions  brutes  ou  manufackurées
Trun  autre  poys,  ou  à  lui  accorder
autres  avantages  ou  lacilités  (comme
p.  ex.  celles  dont  il  est  fait  mention
dans  les  articles  9.  et  10.  ci-dessus)
à  la  suite  d’un  Traité  formel  sur  Tassurance
  Tunc  diminution  de  droits
analogue,  Ou  Tautres  avanloges  commerciaux
  particuliers,  Tautre  des  Gouvernemens,
  contractant  la  présente  convenlion,
  ne  pourra  demander  la  mêème
di  inultion  de  droits  pour  ses  importations
  dans  les  ports  du  premier,  ou
les  mémes  avantages  et  lacililés  pour
lIe  commerce  et  la  navigation  de  ses
sujets,  quen  offrant  la  meme  diminution
  de  droits,  ou  les  memes  autres
-avantages,  et  il  n'ien  jouira  qu'à  dater
du  moment  oü  il  les  aura  assurés,  et
sil  ne  peut  en  présenter  de  meme
étendue  et  qualilc,  qu’après  en  avoir
donnd  d’équivalents;  et  dans  tous  les
cas  les  deux  Gouvernemens  derront
conclure  un  arrangement  particulier
à  cet  égard.

72

eines  Gegenstandes  bewilligt  werden
moͤchten,  sollen  in  derselben  Weise  den
gleichartigen  Gegenstaͤnden,  welche  Erzeugnisse
  des  Bodens  oder  des  Kunstfleißes
  des  anderen  kontrahirenden  Theiles
  sind,  und  den  Ein-  und  Ausfuhren
auf  dessen  Schiffen  zugestanden  werden.
Artikel  11.

Man  ist  dahin  einverstanden,  daß
in  dem  Falle,  wo  das  eine  der  beiden
Gouvernements  in  Folge  eines  foͤrmlichen
  Vertrages,  gegen  Zusicherung  einer
entsprechenden  Verminderung  der  Abgaben
  oder  anderer  besonderen  Handelsvortheile,
  die  Abgaben  von  den  rohen
oder  verarbeiteten  Exzeugnissen  eines
anderen  Landes  ermäßigen,  oder  diesem
anderen  Vortheile  oder  Erleichterungen,
(wie  z.  B.  solche,  von  denen  in  den
Arctikeln  9.  und  10.  die  Rede  ißt),  zugestehen
  würde,  das  andere  der  den  gegenwärtigen
  Vertrag  eingehenden  Gouvernements
  die  nämlichen  Abgabenverminderungen
  für  seine  Einfuhren  in  die
Häfen  des  ersteren,  oder  die  ndmlichen
PVorcheile  und  Erleichterungen  für  den
Handel  und  die  Schiffahrt  seiner  Unterthanen
  nur  dann  soll  in  Anspruch
nehmen  können,  wenn  er  dieselbe  Abgabenverminderung
  oder  dieselben  anderen
  Portheile  anbietet,  auch  erst  in
dem  Augenblicke  in  den  Genuß  jener
  treten  soll,  wo  es  diese  sicher  gestellt,
  oder,  sofern  es  dergleichen  nicht
von  eben  dem  Umfange  und  derselben
Art  vorschlagen  könnte,  eine  angemessene
Gegenleistung  dafür  gewährt  haben
wird.  In  jedem  Falle  würde  darüber
eine  besondere  Uebereinkunft  zwischen
beiden  Gouvernements  zu  treffen  sein.

Ar-
        <pb n="83" />
        Article  12.

Les  sujels  de  Tune  des  Hautes
Parties  contraclantes  arrivant  avec
leurs  bätimens  à  Tune  des  cöles  ap-Partenantes
  à  Tautre,  mais  ne  voulant
pas  entrer  dans  le  port,  ou  apreès  y
öre  enirés,  ne  voulant  décharger  aucune
  partie  de  leur  Cargaison,  auront
la  liberte  de  partir  et  de  poursuivre
leur  voyage  sans  payer  d’autres  droils,
impöts  ou  charges  qduclconques,  Pour  le
bätiment  ou  la  cargaison,  due  les  droits
depilotage,  de  duayage  et  Gentrelien  de
fanaux,  quand  ces  droils  sontperçus  sur
les  bötimens  nationaux  dans  les  memes
cas.  Bien  entendu  cependant,  qu'ils
se  consormeront  toujours  aux  règlemens
  et  ordonnances  concernant  la
navigation  et  les  places  ou  ports  dans
lesquels  ils  pourront  aborder,  dui  sont
ou  seront  en  vigueur  pour  les  bälimens
  nationaux;  et  du’il  sera  permis
aux  olliciers  des  douones  de  les  visiter.
  de  rester  a  bord  el  de  prendre  telles
précautions,  dui  bourraient  Gire  necessaires
  pour  prévenir  lout  commerce  illicile,
  pendaut  duc  les  bätimens  resteront
  dans  Tenceinte  de  leur  juridiclion.

Article  13.

Les  Hautes  Parlies  contractantes
conviennent  de  bve  pas  recevoir  des
pirates  daus  aucun  des  poris,  baies,  et
ancrages  de  leurs  Etats,  et  Noppliquer
Tentière  rigueur  des  lois  contre  toutes
personnes  connues  pour  oͤtre  pirates
et  contre  tous  iudividus  résidans  dans
leurs  Elats,  qui  seraient  convaincus
de  connivence  oude  complicité  avec  elles.
  Tous  les  naviresetCargaisons  appar-Jahrgang

  1840.  (50.  2077.)

Artikel  12.

Den  Unterchanen  der  beiden  hohen
kontrahirenden  Theile,  welche  mit  ihren
Schissen  an  einer  der  dem  anderen
Theile  gehörigen  Küsten  angelange  sind,
aber  nicht  in  den  Hasen  cinlaufen,  oder,
nachdem  sie  in  denselben  eingelaufen
sind,  keinen  Theil  ihrer  Ladung  löschen
wollen,  soll  es  freistehen,  wieder  abzugehen
  und  ihre  Reise  fortzusetzen,  ohne
irgend  andere  Abgaben  oder  Gebühren
für  das  Schiff  oder  dessen  Ladung  zu
emtrichten,  als  die  Lootsen-,  Bollwerksund
  Leuchtthurmsgebühren,  wenn  diese
in  denselben  Fällen  von  den  Nationalschiffen
  erhoben  werden.  Es  verstehe
sich  jedoch,  daß  sie  sich  sters  nach  den,
die  Schiffahrt  und  die  Plätze  oder  Häsen,
  wo  sic  anlanden  dürfen,  betreffenden
Reglements  und  Verordnungen,  welche
für  die  Nationalschiffe  bestehen  oder
bestehen  werden,  richten  müssen,  und
daß  es  den  Zollbeamten  gestattet  ist,
während  die  Schiffe  in  deren  amtlichen
Bezirke  verweilen,  dieselben  zu  untersuchen,
  am  Bord  zu  bleiben,  und  die
nöthigen  Vorkehrungen  zu  treffen,  um
allem  unerlaubten  Handel  vorzubeugen.

Artikel  13.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile
kommen  überein,  keine  Seeräuber  in
den  Häsen,  Buchten  und  Ankerplätzen
ihrer  Staaten  aufzunehmen,  und  die
ganze  Strenge  der  Gesetze  gegen  alle
als  Seerduber  bekannte  Personen  anzuwenden,
  so  wie  auch  gegen  alle  in
ihren  Staaten  sich  aufhaltende  Individuen,
  welche  des  Einvernehmens  oder
der  Mitschuld  mit  selbigen  überführt

M  seyn
        <pb n="84" />
        tenonls  à  des  sujels  des  Hautes  Parties
contraclantes  que  lespiratesprendraient
et  conduiraient  dans  les  ports  de  l’une
ou  de  Tautre,  ou  qui  lomberaient  autrement
  dans  le  pouvoir  des  Gouvernemens,
  seront  reslitués  à  leurs  propristaeires
  ou  à  leurs  fondés  de  pouvoirs
  düment  antorisés,  §iils  prouvent
Pidentité  el  la  propriété,  et  la  restitulion
  aura  lien  meme  duand  Tarticle
réclamé  serait  enire  les  mains  d’'un
liers,  pourvu  qu’iil  soil  prouré  due
Tacquéreur  savait  ou  pom  ait  savoir
due  le  dit  arlicle  provenait  de  piraterie.


Article  14.

II  est  aussi  conrenn  due  les  batimens
  de  Tune  des  Hontes  Parlies
contractantes  elant  enirés  dons  les
ports  de  Taulr“  pourronl  borner
à  ne  déchurger  quune  Partie  de  leur
Cargaison,  selon  que  le  capilaine  ou
Ppropriélaire  le  désirera.  el  qu’is  pourront
  §ien  aller  librement  avec  le  reste,
saus  Dayer  de  droits,  impöls  on  charges
  duelconques,  due  pour  la  partie
dui  aura  é6t6  mise  à  terre  et  qui  sera
marquée  et  billöe  sur  le  monieste,
qui  contiendra  énumération  des  ellets
  dont  le  bäliment  était  chargé,
lequel  manileste  devra  etre  présent
en  enticr  à  la  douane  #n  lieu  on  le
bati  „rent  nura  abordé.  IInc  sera  rien
payé  pour  la  Patlie  de  lae  cargaison
due  le  balinent  remportera,  et  avec

74

sein  möchten.  Alle  den  Unterthanen
der  hohen  kontrahirenden  Theile  gehsrige
  Schiffe  und  Ladungen,  welche  von
Seerdubern  etwa  genommen  und  in
die  Häfen  des  einen  oder  des  anderen
geführt  werden,  oder  welche  auf  andere
Weise  in  die  Gewalt  der  Gouvernements
  fallen  moͤchten,  werden  ihren
Eigenthuͤmern  oder  deren  mit  gehoͤriger
Autorisation  versehenen  Bevollmaͤchtigten
  zuruͤckgegeben  werden,  wenn  sie  die
Identitaͤt  und  das  Eigenthum  beweisen,
und  diese  Zuruͤckgabe  wird  selbst  dann
Statt  finden,  wenn  der  zuruͤckgeforderte
Gegenstand  in  den  Händen  eines  Dritten
  befindlich  sein  sollte,  vorausgesetzt,
daß  es  erwiesen  wärc,  daß  der  Erwerber
wusste  oder  wissen  konnte,  daß  der  fragliche
  Gegenstand  von  Seeraub  herrühre.
Artikel  14.

Es  wird  ferner  verabredek,  daß  die
Schiffe  des  einen  der  hohen  kontrahirenden
  Theile,  wenn  sie  in  die  Häfen
des  anderen  eingelaufen  sind,  sich  darauf
beschränken  können,  ganz  nach  dem
Wunsche  des  Kapitains  oder  des  Eigenthümers
  nur  einen  Theil  ihrer  Ladung
zu  löschen,  und  daß  sic  mit  dem  Ueberreste
  frei  wieder  abgeben  können,  ohne
irgend  Abgaben  oder  Geböhren,  als
nur  für  den  Theil  ihrer  Ladung  zu  entrichten,
  der  an  das  Land  gebracht,  und
auf  dem  das  Verzeichniß  der  Gegenstände,
  mit  denen  das  Schiff  beladen
war,  enthaltenen  Manifeste  notirt  und
durchstrichen  werden  wird,  welches  Manifest
  der  Zollbehrde  des  Ortes,  wo  das
Schiff  gelandet  ist,  vollständig  vorgelegt
  werden  muß.  Für  den  Theil  der

La-
        <pb n="85" />
        —

laquelle  il  pourra  continuer  sa  route
pour  un  ou  plusieurs  autres  ports  du
méme  pays  et  y  disposer  du  reste  de
sa  cargaison,  si  elle  est  composée
objets  dont  T’importation  est  permise,
een  payant  les  droits  qui  y  sont  ap-Plicables,
  ou  bien  1l  pourra  Fien  aller
dans  tout  autre  pays.  I  est  cependant
  enlendu  qdue  les  droits,  impöts
ou  charges  qduelconques,  qui  sont  ou
sepront  payables  pour  les  bätimens  mémes.
  doivent  dtre  acquiltés  au  premier
port  ou  ils  rompraient  le  chargement
ou  en  déechargeraient  une  partie;  mais
qu  aucuns  droits,  impöts  ou  charges
Pareils  ne  seront  demandés  de  nouveau
  dans  les  ports  du  mame  pays
on  les  dits  bätimens  pourraient  vouloir
  entrer  apres,  à  moins  que  les  batimens
  nalionaux  ne  soient  sujets  à
duelques  droits  ultérieurs  dans  le
mèême  cas.

Article  15.

I1  est  expressément  entendu  que
les  dispositions  de  tous  les  articses
précédens,  ercepté  les  articles  1.  5.
7.  et  13.,  ne  se  rapportent  qu’à  la  navigation
  et  au  commerce  maritime  des
deux  Parties  contractantes,  Vest-à-dire
auf  bätimens  et  marchandises  qui
abordent  dans  les  ports  de  mer  ou
dans  toutes  autres  places  de  débarduement,
  on  le  commerce  étranger
est  permis  aux  nationaux.

Article  16.

Cheacune  des  Hautes  Parties  contractantes

  accorde  à  Tautre  la  faculté
No.  2077.)

75

Ladung,  welchen  das  Schiff  wieder  mit
zurücknimmt,  ist  Nichts  zu  entrichten;
dasselbe  kann  damit  seine  Reise  nach
einem  oder  mehreren  Häfen  desselben
Landes  fortsetzen,  und  daselbst,  wenn  der
Ueberrest  der  Ladung  aus  zur  Einfuhr
erlaubten  Gegenständen  bestehet,  darüber
gegen  Erlegung  der  betreffenden  Abgaben
  verfügen,  oder  auch  nach  jedem
anderen  Lande  sich  begeben.  Es  ist
sedoch  wohl  verstanden,  daß  die  von
den  Schissen  selbst  zu  zahlenden  Abgaben
  und  Gebühren  aller  Art  in  dem
ersten  Hafen,  wo  sie  ihre  Ladung  brechen
  oder  einen  Theil  derselben  ausladen
werden,  zu  entrichten  sind;  daß  ihnen
aber  keine  ähnlichen  Abgaben  oder  Gebühren
  in  den  Häfen  desselben  Landes,
wo  die  fraglichen  Schiffe  späterhin  einlaufen
  möchten,  von  neuem  abgefordert
werden  sollen,  wenn  nicht  auch  die
Naltionalschiffe  in  demselben  Falle  einigen
  weiteren  Abgaben  unterworfen  sein
sollten.
Artikel  15.

Es  ist  ausdrückliche  Einigung  dahin
  erfolgt,  daß  die  Bestimmungen  aller
vorhergehenden  Artikel,  mit  Ausnahme
der  Artikel  1.  5.  7.  und  13.,  nur  auf
die  Schiffahrt  und  den  Seehandel  beider
  kontrahirenden  Theile,  das  heißt
auf  die  Schisse  und  Waaren  Bezug
haben,  welche  in  den  Sechäfen  oder  in
allen  anderen  Ausladeplätzen  ankommen,
wo  der  fremde  Handel  den  eigenen
Unterthanen  erlaubt  ist.

Artikel  16.

Ein  jeder  der  hohen  kontrahirenden

Theile  gestehet  dem  anderen  das  Recht
M2  zu,
        <pb n="86" />
        d'entretenir  dans  ses  ports  et  places
de  commerce  des  Consuls,  Vice-Consuls
  ou  Agents  de  commerce,  dui  jouiront
  de  toute  la  protechion  et  recevront
  loute  Tassistance  nécessaire  pour
remplir  düment  leurs  fonctions;  mais
elles  se  réservent  la  faculte  de  reluser
  la  résidence  (’'un  Consul,  Vice-Consul
  ou  Agent  dans  tel  endroit
qu  elles  jugeront  propos  d'en  excepler.


Les  Consuls  de  quelque  classe
qu’ils  soienl,  düment  nommés  por  leurs
Gouvernemens  respeclils  et  après  avoir
obtenu  l'exéquatur  de  celui  dans  le
territoire  duquel  ils  doivent  résider,
jouiront  dans  l’un  et  l'autre  pays,  taut
dans  leurs  personnes  que  pour  lexerciee
  de  leurs  souctions,  des  privilèges
dont  y  jouissent  les  Consuls  des  nalions
  les  plus  Ia#orisées.  II  est  pourtant
  entendu,  due  si  ces  privileges
ne  Sont  accords  aux  autres  nations
que  sous  des  conditions  spéciales,  le
Gouvernement  respectif  ne  peot  yF
prétendre  qu’en  remplissant  ces  mémes
conditions.

Du  reste  il  est  e#pressément  declaré
  due  dans  le  cas  dune  conduile
illégale  ou  impropre  envers  les  lois
ou  le  Gouvernement  du  pays,  dans  leduel
  les  dils  Consuls,  Vice-Consuls
ou  Agents  de  commerce  résidersient,
ils  pourront  etre  privés  de  Texercice
de  leurs  lonctions  par  le  Gouverne--ment
  ollensé,  qui  fera  connaitre  à
Taulre  ses  motils  pour  avoir  agi  ainsi.

76

zu,  in  seinen  Häfen  und  Handelsplätzen
Konsuln,  GBizekonsuln  oder  Handels-Agenten
  zu  unterhalten,  welche  allen
Schutzes  genießen  und  allen  erforderlichen
  Beistand  erhalten  sollen,  um  ihre
amtlichen  Verrichtungen  gehörig  verwalten
  zu  können;  sie  behalten  sich  jedoch
vor,  den  amtlichen  Wohnsitz  eines  Konsuls,
  Vizekonsuls  oder  Agenten  an
einem  solchen  Orte  zu  verweigern,  welchen
  sie  davon  auszunehmen  für  angemessen
  erachten  möchten.

Die  in  gehöriger  Form  von  den
berressenden  Gouvernements  ernannten
Konsuln  jeder  Klasse  werden  in  einem
wie  in  dem  anderen  Lande,  nachdem
sie  von  demjenigen  Gouvernement,  in
dessen  Gebiete  sie  residiren  sollen,  das
Exequatur  erhalten  haben  werden,  sowohl
  für  ihre  Personen  als  auch  für
ihre  Amtsverrichtungen  derselben  Privilegien
  wie  die  Konsuln  der  begünstigtesten
  Nationen  genießen;  wohl  verstanden
  jedoch,  daß,  wenn  dergleichen  Privilegien
  anderen  Nationen  nur  unter
besonderen  Bedingungen  zugestanden
sind,  das  betreffende  Gouvernement
darauf  nur,  wenn  es  dieselben  Bedingungen
  erfüllt,  Anspruch  machen  kann.

Uebrigens  wird  ausdrücklich  erklärt,
daß  den  gedachten  Konsuln,  Vizekonsuln
  oder  Handelsagenten  im  Falle  eines
ungesetzlichen  oder  eines  ungeeigneten
Betragens  gegen  die  Gesetze  oder  die
Regierung  des  Landes,  wo  sie  residiren,
von  dem  verletzten  Gouvernement,  unter
  Mittheilung  seiner  Beweggründe
an  das  andere  Gouvernement,  die  Ausübung
  ihrer  Amtsverrichtungen  wird

ent-
        <pb n="87" />
        Bien  entendu  cependant,  que  les  archives
  et  documens  relatiss  aus  affaires
  du  Consulat  seront  à  l'abri  de  toute
recherehe  et  devront  ètre  soigneusement
  conservés  sous  le  scellé  des  Consuls,
  Vice-Consuls  on  Agents  commerciaux
  et  de  Tautorité  de  l’endroit.

Les  Consuls,  Vice  -  Consuls  et
Agents  commerciaux,  ou  ceukt  qui  seraient
  düment  autorisés  à  les  suppléer,
auront  le  drolt,  Comme  tels.  de  servir
de  juges  et  derbitres  dans  les  diflérends
dui  pourraient  s’ülever  entre  les  ca-Pitaines
  et  équipages  des  bätimens  de
la  nation  dont  ils  soignent  les  intérets,
  sans  due  les  autorilés  locales
puissent  y  intervenir,  à5  moins  qdue  la
conduile  des  Gquipoges  ou  du  capitaine
  troublät  Tlordre  ou  la  tranquillitc
  du  pays,  ou  duc  les  dils  Consuls,
Vice-Consuls  ou  Agents  commerciaus
ne  requissent  leur  intervention  pour
laire  edNéculter  ou  maintenic  leurs  dé.
cisions.  Bien  entendu,  que  cette  espece
de  jugement  ou  ’arbitrage  ne  saurait
pourtant  priver  les  parties  conlendan--tes
  du  droit  qu’elles  ont,  à  leur  retour,
  de  recourir  aux  autorités  jadiciaires
  de  leur  patrie.

Article  17.

Les  dils  Consuls,  Vice-Consuls
ou  Agents  commerciaut  seront  autorisés
  à  requcrir  Tassislance  des  autorits
  locales  pour  Tarrestation,  la  détention
  el  Temprisonnement  de  déser-(No.

  2077.)

77

entzogen  werden  können.  Es  versteht
sich  jedoch,  daß  die  auf  die  Geschäfte
des  Konsulats  Bezug  habenden  Archive
und  Urkunden  vor  seder  Untersuchung
gesichert  sind,  und  sorgfältig  unter  dem
Siegel  der  Konsuln,  Vizekonsuln  oder
Handelsagenten  und  demzjenigen  der
Orksbehörde  aufbewahrt  werden  müssen.

Die  Konsuln,  Wizekonsuln  und
Handelsagenten,  oder  diesenigen,  welche
zu  deren  Vertretung  gehörig  autorisirt
sind,  sollen  das  Recht  haben,  in  diesen
Eigenschaften  bei  Streitigkeiten,  welche
zwischen  den  Kapitains  und  den  Mannschaften
  der  Schiffe  der  Nation,  deren
Interessen  sie  wahrnehmen,  entstehen
mochten,  als  Richter  und  Schiedörichter
zu  dienen,  ohnc  daß  die  Lokalbehörden
dabei  einschreiten  dürfen,  wenn  das
Betracgen  des  Schiffsvolks  oder  des
Kapitains  nicht  etwa  die  Ordnung  oder
Ruhe  des  Landes  stört,  oder  wenn
nicht  die  Konsuln,  Vizekonsuln  oder
Handelsagenten  deren  Einschreitung  zur
Vollziehung  oder  Aufrechthaltung  ihrer
Entscheidungen  in  Anspruch  nehmen.
Es  versteht  sich,  daß  diese  Art  von
Entscheidungen  oder  schiedsrichterlichen
Aussprüchen  die  streitenden  Theile  nicht
des  ihnen  zustehenden  Rechres  beraubt,
bei  ihrer  Rückkehr  den  Rekurs  an  die
Gerichtsbehrden  ihres  Vaterlandes  zu
ergreifen.

Artikel  17.

Die  gedachten  Konsuln,  Vizekonsuln
  oder  Handelsagenten  sollen  befugt
sein,  zum  Zwecke  der  Ergreifung,  Festnahme
  und  Verhastung  der  Deserteurs
von  den  Kriegs=  und  Handelsschiffen

ihres
        <pb n="88" />
        teurs  des  navires  de  guerre  et  marchends
  de  leur  pays,  et  ils  s'adresseront
  pour  cet  objet  aux  tribunauz,  juges
  et  ofliciers  competents,  et  réclameront
  par  Ecrit  les  déserteurs  susmentionnés,
  en  prouvanr,  par  l#a  ommunication
  des  régistres  des  navires
ou  röles  de  Tquipage  ou  par  Tseutres
documens  olliciels,  que  de  tels  individus
  ont  fait  partie  des  dits  Céquipages,
et  cette  réclamation,  ainsi  prouvec,
Textradition  ne  sera  point  refusce.

De  tels  déserleurs,  lorsqu’ils  auront
  6té  arrétés,  seront  mis  à  la  disposition
  des  dils  Consuls,  Vice-Consuls
  ou  Agents  commerciaux,  et
pourront  etre  enlermés  dans  les  prisons
  publiques  à  la  réquisition  et  aux
frais  de  ceux  qdui  les  réclament,  pour
Etre  envoyés  auxf  navires  ausquels  ils
appartenaient,  ou  à  (Tautres  de  la
méme  nation.  Mais  s’ils  ne  sont  pas
renvoyeès  dans  lespace  de  deux  mois
à  compter  du  jour  de  leur  arrestation,
ils  seront  mis  en  liberté  et  ne  seront
plus  arretés  pour  la  meme  cause.

II  est  entendu  toutelois,  que  si
le  déserteur  se  trousait  avoir  commis
dueldue  crime  ou  délil,  il  pourra  élre
sursis  à  son  extradition,  jusqu'n  ce
due  le  tribunal,  nanti  de  Tallaire,  aura
rendu  so  sentence  et  due  celle-i  ait
reçu  son  exécution.

78

ihres  Landes  den  Beistand  der  Ortsbehörden
  anzurusen;  sie  werden  sich  in
dieser  Hinsicht  an  die  kompetenten  Gerichtshöfe,
  Richter  und  Beamten  wenden,
  und  die  in  Rede  stehenden  Deserteurs
  schriftlich  reklamiren,  wobei  sie
durch  Mittheilung  der  Schifferegister
oder  Musterrollen,  oder  durch  andere
amtliche  Dokumente  den  Beweis  zu
führen  haben,  daß  diese  Individuen  zur
Mannschaft  des  betreffenden  Schiffs
gehört  haben,  bei  welcher  Beweisführung
  die  Auslieferung  nicht  versagt
werden  soll.

Wenn  dergleichen  Deserteurs  ergriffen
  sind,  sollen  sie  zur  Disposstion
der  gedachten  Konsuln,  Vizekonfuln
oder  Handelsagenten  gestellt,  auch  können
  sie  auf  Requisstion  und  Kosten
des  reklamirenden  Theils  in  den  Gefängnissen
  des  Landes  festgehalten  werden,
  um  demndchst  den  Schiffen,  denen
sie  angehören,  oder  anderen  Schiffen
derselben  Nation  zugesendet  zu  werden.
Wärde  aber  diese  Zurücksendung  nicht
binnen  zweier  Monate  vom  Tage  ihrer
Verbaftung  an  erfolgen,  so  sollen  sie
in  Freiheit  gesetzt,  und  wegen  derselben
Ursache  nicht  wieder  verhastet  werden
können.

Es  versteht  sich  jedoch,  daß,  wenn
der  Deserteur  irgend  ein  Werbrechen
oder  Vergehen  begangen  haben  sollte,
seine  Auslieferung  ausgesetzt  werden
darf,  bis  der  Gerichtshof,  bei  dem  die
Sache  anhängig  ist,  sein  Urtheil  ausgesprochen
  haben  und  dieses  Urtheil
vollstreckt  sein  wird.

Ar-
        <pb n="89" />
        Article  18.

Dans  le  cas  on  quelque  bätiment
de  Tune  des  Hautes  Pares  contraclantes
  aurait  échoué,  lait  naufrage  ou
souflert  quelqdue  dommage  sur  les  cötes
de  la  domination  de  Tautre,  il  sera
donné  toule  aide  el  assistance  aux  personnes
  naufragées  ou  qui  se  trouvereient
  en  danger,  ct  il  leur  sera  accordé
  des  passe-ports  pour  retourner
dans  leur  patrie.  Les  bälimens  et  les
marchandises  naufragés,  ou  leurs  produits,
  s’'ils  ont  été  vendus,  seront  restitués
  à  leurs  propriétaires  on  ayant
Cause,  s’ils  sont  réclamés  dans  l'an  et
jour,  en  payant  les  frais  de  sauvctage
doe  payersient  les  bätimens  nationaus
dans  les  meémes  cas,  et  les  compagnies
  de  sauvetage  ne  pourront  laire
accepter  leur  service  qdue  dans  les
meémes  Cas,  et  après  les  memes  délais
dui  sersient  accordés  aux  capitaines
el  aux  Cquipages  nationank.  Les  Gou--vernemens
  respechils  veilleront  deailleurs
  à  ce  due  ces  compagnies  ne  se
permestent  point  de  veations  ou  d'actes
  arbitraires.  Les  articles  sauyés
Hne  seront  assujtis  à  payer  de  droits
dufen  tant  quon  en  disposerail  ensuite
  pour  la  consommalion  dans  le
pays  on  le  naufrage  s  eu  lieu.  En
tout  cas  les  agrès  du  navire  naufragé
ne  seront  soumis  à  aueun  droit.

Article  19.

II  est  convenu  due  les  bätimens
dui  arriveront  directement  du  Ro-Jaume
  de  Prusse  à  un  port  grec,  ou
du  Royaume  de  la  Grèce  à  un  port

(No.  2077.)

Artikel  18.

In  dem  Falle,  daß  ein  Schif
eines  der  hohen  kontrahirenden  Theile
an  den  Küsten  des  anderen  Theils
Strandung,  Schifbruch  oder  sonst
Beschädigung  erlitten  haben  sollte,  wird
den  verunglückten  oder  in  Gefahr  befindlichen
  Personen  alle  Hülfe  und
Beistand  geleistet,  und  sollen  ihnen
Pässe  zur  Rückkehr  in  ihr  Vaterland
ertheilt  werden.  Was  von  den  Schiffen
und  Waaren  gerettet  ist,  oder  wenn  es
verkauft  worden,  der  Erlös  daraus,
soll  den  Eigenchümern  oder  deren
Rechtsvertretern,  wenn  es  binnen  Jahr
und  Tag  reklamirt  wird,  gegen  Erlegung
  der  Bergegelder  zurückgegeben
werden,  welche  die  Nationalschiffe  in
demselben  Falle  entrichten  würden,  und
die  Bergungsgesellschaften  sollen  die
Annahme  ihrer  Dienste  nur  in  denselben
  Fädllen  und  nach  Ablauf  der
ndmlichen  Fristen  verlangen  dürfen,
welche  den  Kapitainen  und  Mannschaften
  der  Nationalschiffe  bewilligr
sein  möchten.  Die  geborgenen  Gegenstände
  sollen  der  Entrichtung  von  Abgaben
  nur  in  so  weit  unterworfen
werden,  als  sie  in  der  Folge  zum  Verbrauche
  in  dem  Lande,  wo  der  Schiffbruch
  Statt  gefunden  hat,  bestimmt
werden  sollten.  In  jedem  Falle  soll
das  Takelwerk  eines  schiffbrüchigen
Schifsfes  keiner  Abgabe  unterworfen  sein.

Artikel  19.

Es  ist  verabredet  worden,  daß  die
Schiffe,  welche  direkt  aus  dem  Königreiche
  Preußen  nach  einem  Griechischen
Hafen,  oder  aus  dem  Könggreiche

Grie-
        <pb n="90" />
        de  la  domination  de  Sa  Majesté  le
Roi  de  Prusse,  et  qui  seraient  pourvus
  d'un  certisicat  de  sante  donné
par  Toflicier,  compétent  à  cet  égard,
du  porl  don  les  bätimens  sont  sorlis,
  et  assurant  quaucune  maladic  maligne
  ou  contagiense  ’existait  dans
ce  port,  ne  seront  soumis  à  aucune
aulre  duaranlaine  due  celle,  qui  sera
necessaire  pour  la  visite  de  Tollicier
de  sante  du  port,  ou  les  bätimens
seraient  arrives,  apres  laquelle  il  sera
permis  à  ces  bälimens  dentrer  immediatement
  el  de  décharger  leurs  cargaisons.
  Bien  entendu  toutesois,  qu'il
n'y  ait  eu  personue  à  leur  bord,  qui
ait  ẽlẽ  altaqué  pendant  le  voyage  d'une
maladie  maligne  ou  contagieuse,  que
les  bätimens  n'aient  point  commumiqué
  dans  leur  traversée  avec  un  batiment
  qui  serait  lui-même  dans  le  cas
de  subir  une  quarantaine,  et  que  la
contrée  d'où  ils  viendraient,  ue  suùt
pas  à  cette  éC0oduesi  généralement  inlecte
  ou  suspeche,  qdu’on  ait  rendu,  avant
leur  arrivée,  une  ordonnance  dapres
laquelle  tous  les  bätimens  venant  de
cette  contrée,  sersient  regardes  comme
suspects,  el  en  conséquencc  assujétis
à  une  quarantaine.

Article  20.

Les  llautes  Parties  contrackantes
  sont  convenues  de  senlendre  par
un  acte  spécial  sur  les  principes  quelles
  suivront  relatirement  au  commerce
des  Neutres  en  temps  de  guerre  et#

80

Griechenland  nach  einem  unter  der
Herrschaft  Seiner  Majesiät  des  Königs
von  Preußen  stehenden  Hasen  kommen,
und  mit  einem  von  dem  zuständigen
Beamten  des  Hafens,  aus  welchem  sie
abgegangen  sind,  ausgestellten  Zeugnisse,
daß  in  diesem  Hafen  keine  bösartige
oder  ansteckende  Krankheit  vorhanden
war,  versehen  sein  werden,  keiner  anderen
  Quarantaine,  als  derjenigen  unterworfen
  werden  sollen,  welche  zu  ihrer
Untersuchung  von  Seiten  des  Gesundheitsbeamten
  des  Hafens,  wo  sie  angekommen
  sind,  erforderlich  ist,  worauf
es  diesen  Schisfsen  gestattet  werden  soll,
sofort  einzulaufen  und  ihre  Ladungen
zu  löschen.  Es  wird  hiebei  jedoch  vorausgesetzt,
  daß  Niemand  am  Bord
während  der  Reise  von  einer  bösartigen
  oder  ansteckenden  Krankheit  besallen
  worden,  daß  die  Schisse  während
ihrer  Ueberfahrt  mit  keinem  Schiffe,
welches  selbst  in  dem  Falle  sein  würde,
eine  Quarantaine  halten  zu  müssen,  im
Verkehr  gestanden  haben,  und  daß  die
Gegend,  aus  welcher  sie  kommen,  zu
jener  Zeit  nicht  so  allgemein  angesteckt
oder  verdächtig  sei,  datz  schon  vor  ihrer
Ankunft  eine  Verordnung  erlassen  sein
sollte,  wonach  alle  aus  dieser  Gegend
kommende  Schiffe  als  verdächtig  zu
betrachten  und  daher  einer  Quarantaine
unterworfen  sein  würden.
Artikel  20.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile
sind  übereingekommen,  über  die  Grundsätze,
  welche  sie  in  Beziehung  auf  den
Handel  der  Neutralen  in  Kriegszeiten,
wie  auch  über  die  Kriegskontrebande

be-
        <pb n="91" />
        sur  ce  qui  détermiue  la  contrebande
de  guerre.  Toutesois  elles  déclarent
des  à  présent  que  vu  l'éloignement  des
pays  respectiss  des  deux  Hautes  Parties
  contractantes,  el  lincertitude  qui  en
résulte  sur  les  divers  événemens  qui
peuvent  avoir  lieu,  il  est  convenu,
du'’un  bätiment  marchand,  appartenant
à  Tune  delles,  qui  se  trouverait  desliné
  pour  un  port  supposé  bloqué  aumoment
  du  départ  de  ce  bätiment,  ne
sera  rependant  pas  capturé  ou  condamné
  pour  avoir  essayé  une  premieère
lois  Tentrer  daos  le  dil  port,  4  moins
duil  ne  puisse  etre  proure  duc  le  dit.
batiment  avait  pu  et  dd  apprendeic  en
route  due  T’élat  du  blocus  de  la  place
een  question  durait  encort.  Jlais  les
bätimens  qui,  apre.  avoir  renvoyés
  une  fois,  essayeraient  pendant
le  méme  voyage  Tentrer  une  seconde
fois  lans  le  meme  port  bloquc,  durant
la  continuation  de  ce  blocus,  se  trouveront
  alors  sujets  à  étre  détenus  et
condamnés

#·s

Arlicle  21.

Sa  Majeste  le  Roi  de  la  Grece
declore  eire  prüle  à  appliquer  les  dis-Positions
  du  present  Treité  (en  tant
due  ces  disposilions  pour  ce  du’elles,
concernent  la  navigalion  el  le  commerce
  marilime  ne  seraient  pas  neécessairement
  limildes  à  la  Drusse)
ceux  des  Etats  allemands  flaisant  partie
  avec  la  Prusse  de  lassocialion  de
douanes  et  de  commerce.  qul  vien-Jahrgang

  18410.  (No.  2077.)

81

goll-—



befolgen  wollen,  sich  besonders  zu  verständigen.
  Indessen  erklären  sie  schon
sofort,  daß  in  Rücksicht  auf  die  Entfernung
  der  resp.  Länder  beider  hohen
kontrahirenden  Theile,  und  auf  die
daraus  hervorgehende  Ungewißheit  über
die  möglicherweise  Start  findenden  Begebenheiten,
  verabredet  worden  ist,  daß
ein,  einem  von  Ihnen  zugehöriges
Handelsschiff,  welches  nach  einem  zur
Zeit  seiner  Abfahrr  voraussetzlich  blokirten
  Hafen  bestimmt  ist,  dennoch  nicht
wegen  eines  ersten  ersuches,  in  diesen
Hafen  einzulaufen,  genommen  oder  kondemnirt
  werden  soll,  es  sei  denn,  daß
bewiesen  werden  könne,  daß  das  gedachte
  Schiff  unterweges  die  Fortdauer
der  Blokade  des  fraglichen  Platzes  habe
in  Erfahrung  bringen  können  und
müssen;  dagegen  sollen  diejenigen  Schiffe,
welche  nach  einmaliger  Zuröückweisung
im  Perlaufe  derselben  Reise  es  zum
zweiten  Mal  versuchen  sollten,  in  denselben
  blokirten  Hafen  während  der
Fortdauer  dieser  Blokade  einzulaufen,
der  Festnahme  und  Kondemnation  unterworfen
  sein.

Artikel  21.

Seine  Majestät  der  König  von
Griechenland  erklären,  bercir  zu  sein,
die  Bestimmungen  des  gegenwär#gen
Vertrages  (so  weit  diese  Bestimmungen
  nicht,  als  die  Schiffahrt  und  den
Scehandel  betreffend,  norhwendig  auf
Preußen  beschränkt  sein  müssen),  auch
auf  diesenigen  mit  Prcußen  zu  dem
und  Handelsvereine  gehöngen
Deutschen  Staaten  anzuwenden,  welche.

N  etwa
        <pb n="92" />
        drriont  à  exprimer  le  désir  d'entrer
een  eriprocité  avec  la  Grece.

Article  22.

Le  présent  Traité  sera  en  vigueur
  pendant  dix  années  à  partir  du
jour  de  Téchange  des  ratilications,  et
si  avant  expiration  des  ncuf  premières
années  Pune  ou  Tautre  des  Hanutes
Parlies  contractantes  M’avail  pas  anvoncé6
  à  T’autre,  par  une  notilicotion
ollicielle,  son  intenlion  d'en  saire  cesser
  l'esfet,  ce  trailé  restera  obligatoire
  une  annde  au  deld,  et  aiusi  de
suile  jusdu'd  Texpiration  des  douze
mois  qui  suirront  une  sembloble  notilcation,
  à  duelque  époque  dwelle
ait  lieu.

Artiele  23.

Le  présent  Traité  sers  ralilié
par  Sa  Mejesie  le  Roi  de  Prusse  et
par  Sa  Majesté  le  Roi  de  la  Grecc,
ales  ratilications  en  seront  échangées
à  Athènes  dans  Tespace  de  deux  mois
ou  Plus  töt  si  faeire  se  Peut.

En  foi  de  quoi  les  Plénipotenctieires
  respectifs  des  llautes  Parlies
contraclantes  onl  signé  le  présent
Troite  et  y  ont  apposé  leur  sceoux.

Fait  en  duplicatla  à  Athenes  le

I.  Juillet  mil  huit  cent  trente  neul.
12.  Aout

Brassier  de  St.  Simoo.

(L.  S.)

C.  Zographo.
(L.  S.)

 

82

etwa  den  Wunsch  ausdrücken  werden,
mit  Griechenland  in  das  Verhaͤltniß
der  Reziprozitaͤt  zu  treten.

Artikel  22.

Der  gegenwaͤrtige  Vertrag  soll
von  dem  Tage  der  Auswechselung  der
Ratifikationen  ab  zehn  Jahre  hindurch
guͤltig  sein,  und,  wenn  vor  Ablaufe  der
ersten  neun  Jahre  der  eine  oder  der
andere  der  hohen  kontrahirenden  Theile
dem  anderen  nicht  seine  Absicht,  die
Wirksamkeit  des  Vertrages  aufhoͤren
zu  lassen,  mittelst  einer  offiziellen  Eroͤffnung
  angezeigt  haben  sollte,  noch  ein
Jahr  ferner,  und  so  fort  bis  zum  Ablaufe
  von  zwoͤlf  Monaten  nach  einer
solchen  Eroͤffnung,  zu  welcher  Zeit  diese
auch  erfolgen  mag,  verbindlich  bleiben.

Artikel  23.

Der  gegenwaͤrtige  Vertrag  wird
von  Seiner  Majestaͤt  dem  Koͤnige  von
Preußen  und  von  Seiner  Majestaͤt
dem  Koͤnige  von  Griechenland  ratifizirt
werden,  und  die  Ratifikationen  desselben
sollen  zu  Athen  binnen  zwei  Monaten,
oder  wo  möglich  noch  srüher,  ausgewechselt
  werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die
beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und
ihre  Siegel  beigefügt.

So  geschehen  in  doppelter  Ausfertigung

  zu  Athen,  den  m  1830.

Brasster  de  St.  Simon.  C.  Sographo.
(L.  S.)  (L.  S.)

Die  Ratifkations  =  Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  am

21.  Novemder
5.  Dezember

v.  J.  in  Athen  ausgewechselt  worden.

(No.  2078.)
        <pb n="93" />
        —  83  —

(No.  2078.)  Ministerial-Erkliärung  über  die  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Fürftlich
  Waldschchen  Negirrung  geeroffene  Uebereinfunft,  wegen  gegenseitiger
Uebernahme  ber  Vesabunden  und  Ausgewiesenen.  Vom  2

Z  der  Königlich  Preußischen  Regierung  einerseits  und  der  Fürstlich
Waldeckischen  Regierung  andererseits,  ist  nachstehende  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger
  Uebernahme  der  Vagabunden  und  Ausgewiesenen  verabredet  und  abgeschlossen

  worden.
(.  1.

Es  soll  in  Zukunft  kein  Vagabunde  oder  Verbrecher  in  das  Gebier  des
andern  der  beiden  kontrahirenden  Theile  ausgewiesen  werden,  wenn  derselbe  nicht
entweder  ein  Angehöriger  desjenigen  Staats  ist,  welchem  er  zugewiesen  wird,
und  in  demselben  sein  Heimwesen  zu  suchen  har,  oder  doch  durch  das  Gebiet
desselben  als  ein  Angehbriger  eines  in  gerader  Richtung  rückwärts  liegenden
Staats,  nothwendig  seinen  Weg  nehmen  muß.

6.  2.
Als  S,caatsangehörige,  deren  Uebernahme  gegenseitig  nicht  versagt  werden
  darf,  sind  anzusehen:

a)  alle  diesenigen,  deren  Vater,  oder,  wenn  sie  außer  der  Ehe  erzeugt  wurden,
  deren  Mutter  zur  Zeit  ihrer  Geburt  in  der  Eigenschaft  eines  Unterthans
  mit  dem  Staate  in  Verbindung  gestanden  har,  oder,  welche  ausdrücklich
  zu  Unterthanen  ausgenommen  worden  sind,  ohne  nachher  wieder
aus  dem  Unterthansverbande  entlassen  worden  zu  seyn,  oder  ein  anderweitiges
  Heimathrecht  erworben  zu  haben;

b)  diesenigen,  welche  von  heimathlosen  Elcern  zusällig  innerhalb  des  Staatsgebiets
  geboren  sind,  so  lange  sie  nicht  in  einem  anderen  Staate  das
Unterthanenrecht,  nach  dessen  Verfassung  erworben,  oder  sich  daselbst  mir
Anlegung  einer  Wirthschaft  verheirather,  oder  darin,  unter  Zulassung  der
Obrigkeit,  zehn  Jahre  lang  gewohnt  haben;
diejenigen,  welche  zwar  weder  in  dem  Staatsgebiete  geboren  sind,  noch
das  Unterthanenrecht  nach  dessen  Verfassung  erworben  haben,  hbingegen
nach  Aufgebung  ihrer  vorherigen  staatsbürgerlichen  Verhältnisse,  oder
überhaupt  als  heimathlos,  dadurch  in  nähere  Verbindung  mit  dem
Scaate  getreten  sind,  daß  sie  sich  daselbst  unter  Anlegung  einer  Wirthschaft
  verheirathet  haben,  oder,  daß  ihnen  während  eines  Zeitraums  von
jehn  Jahren  stillschweigend  gestattet  worden  ist,  darin  ihren  Wohnss
zu  haben.

o.  2078.)  N  2  8.  3.

2

—
        <pb n="94" />
        (.  3.

Wenn  ein  Landstreicher  ergriffen  wird,  welcher  in  dem  einen  Staate  zufaͤllig
  geboren  ist,  in  einem  andern  aber  das  Unterthanenrecht  ausdruͤcklich  erworben,
  oder  mit  Anlegung  einer  Wirthschaft  sich  verheirathet,  oder  durch  zehnjaͤhrigen
  Aufenthalt  sich  einheimisch  gemacht  hat,  so  ist  der  letztere  Staat,  vorzugsweise,
  ihn  aufzunehmen  verbunden.  Trifft  das  ausdrücklich  erworbene
Unterthanenrecht  in  dem  einen  Staate,  mit  der  Verheirathung  oder  zehnjährigen
  Wohnung  in  einem  andern  Sctaate  zusammen,  so  ist  das  erstere  Verhältniß
  entscheidend.  Ist  ein  Heimathloser  in  dem  einen  Staate  in  die  Ehe  getreten,
  in  einem  andern  aber  nach  seiner  Verheirathung  während  des  bestimmten
  Zeitraums  von  zehn  Jahren  geduldet  worden,  so  muß  er  in  dem  letztern
beibehalten  werden.

6.  4.

Sind  bei  einem  Vagabunden  oder  auszuweisenden  Verbrecher  keine  der
in  den  vorstehenden  Paragraphen  enthaltenen  Bestimmungen  anwendbar,  so
muß  derjenige  Staat,  in  welchem  er  sich  befindet,  ihn  vorläufig  beibehalten.

6.  5.

Verheirathete  Personen  weiblichen  Geschlechts  sind  demjenigen  Staate
zuzuweisen,  welchem  ihr  Ehemann,  vermöge  eines  der  angeführten  Verhältnisse,
zugehört.

Wittwen  sind  nach  eben  denselben  Grundsätzen  zu  behandeln,  es  wäre
denn,  daß  während  ihres  Wittwenstandes  eine  Veränderung  eingetreten  sey,
durch  welche  sie,  nach  den  Grundsaätzen  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft,  einem
andern  Staate  zufallen.

Auch  soll  Wittwen,  ingleichen  den  Geschiedenen,  oder  von  ihren  Ehemännern
  verlassenen  Eheweibern,  die  Rückkehr  in  ihren  auswärtigen  Geburtsoder
  vorherigen  Ausenthaltsort  dann  vorbehalten  bleiben,  wenn  die  Ehe  innerhalb
  der  ersten  fünf  Jahre  nach  deren  Schließung  wieder  gelrennt  worden  und
kinderlos  geblieben  ist.

(.  6.

Beßnden  sich  unter  einer  heimathlosen  Familie  Kinder  unter  vierzehn
Jahren,  oder  welche  sonst  wegen  des  Unterhalts,  den  sie  von  den  Eltern  genießen,
  von  denselben  nicht  getrennt  werden  können,  so  sind  solche,  ohne  Rücksicht
  auf  ihren  zusälligen  Geburtsort,  in  densenigen  Staat  zu  verweisen,  welchem
bei  ehelichen  Kindern  der  Vater,  oder  bei  unchelichen  die  Mutter  zugehört.

Wenn  aber  die  Mutter  unehelicher  Kinder  nicht  mehr  am  Leben  ist,
und  letztere  bei  ihrem  Vater  beßindlich  sind,  so  werden  sie  von  dem  Staate
mit  übernommen,  welchem  der  Vater  zugehört.
        <pb n="95" />
        —  856  —

8.  7.

Hat  ein  Staatsangehoͤriger  durch  irgend  eine  Handlung  sich  seines
Bürgerrechts  verlustig  gemacht,  ohne  einem  andern  Staate  zugehoͤrig  geworden
zu  seyn,  so  kann  der  erstere  Staat  der  Beibehaltung  oder  Wiederannahme
desselben  sich  nicht  entziehen.

6.  S.

Handlungsdiener,  Handwerksgesellen  und  Dienstboten,  so  wie  Schafer
und  Dorthirten,  welche  ohne  eine  selbstständige  Wirthschaft  zu  haben,  in  Dienfsten
  stehen,  imgleichen  Zöglinge  und  Studirende,  welche  der  Erziehung  oder  des
Unterrichts  wegen  irgendwo  verweilen,  erwerben  durch  diesen  Aufenthalt,  wenn
derselbe  auch  länger  als  zehn  Jahre  dauern  sollte,  kein  Wohnsttrecht.

0.  9.

Densenigen,  welche  als  Landstreicher  oder  aus  irgend  einem  andern
Grunde  ausgewiesen  werden,  hingegen  in  dem  benachbarten  Staate,  nach  den
in  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  festgestellten  Grundsätzen,  kein  Heimwesen
anzusprechen  haben,  ist  letzterer  den  Eintritt  in  sein  Gebiet  zu  gestatten,  nicht
schuldig;  es  würde  denn  urkundlich  zur  völligen  Ueberzeugung  dargethan  werden
können,  daß  das  zu  übernehmende  Individuum  einem  in  gerader  Richtung
rückwärts  liegenden  Staate  zugehöre,  welchem  dasselbe  nicht  wohl  anders  als
durch  das  Gebiet  des  ersteren  zugeführt  werden  kann.

G.  10.

Sämmtlichen  betressenden  Behörden  wird  es  zur  strengen  Pflicht  gemacht,
  die  Absendung  der  Vagabunden  in  das  Gebiet  des  andern  der  kontrahirenden
  Theile  nicht  bloß  auf  die  eigene  unzuverläßige  Angabe  derselben  zu
veranlassen,  sondern,  wenn  das  Verhältniß,  wodurch  der  andere  Staat  zur
Uebernahme  eines  Vagabunden  konventionsmäßg  verpflichtet  wird,  nicht  aus
einem  unverdächtigen  Passe,  oder  aus  andern  völlig  glaubhaften  Urkunden  hervorgeht,
  oder,  wenn  die  Angabe  des  Vagabunden  nicht  durch  besondere  Gründe
und  die  Verhältnisse  des  vorliegenden  Falles  unzweifelhaft  gemacht  wird,  zuvor
die  Wahrheit  sorgfältig  zu  ermitteln,  und  nöthigenfalls  bei  der,  vermeintlich  zur
Aufnahme  des  Vagabunden  verpflichteten  Behörde  Erkundigung  einzuziehen.

G.  11.

Sollte  der  Fall  eintreten,  daß  ein  von  dem  einen  der  kontrahirenden
Theile  dem  andern  Theile  zum  weitern  Transporte  in  einen  rückwärts  liegenden
  Staat,  zufolge  der  Bestimmung  des  6.  P.  zugeführter  Vagabunde  von
dem  letzteren  nicht  angenommen  würde,  so  kann  derselbe  wieder  in  denjenigen
Staat,  welcher  ihn  ausgewiesen  hatte,  zur  vorläufigen  Beibehaltung  zurückgebracht
  werden.

(o.  2078.)  6.  12.
        <pb n="96" />
        —  366  —

(.  12.

Es  bleibt  den  beiderseitigen  Provinzial-Regierungsbehärden  öberlassen,
unter  einander  die  näheren  Verabrehungen  wegen  der  zu  bestimmenden  NRichtung
  der  Transporte,  so  wie  wegen  yr  Uebernahmsorte  zu  kreffen.

13.

Die  Ueberweisung  der  Vagabunden  geschieht  in  der  Regel  vermittelst
Transporte  und  Abgabe  derselben  an  die  Polizeibehörde  desjenigen  Ortes,  wo
der  Transport  als  von  Seiten  des  ausweisenden  Staats  beendigt  anzusehen
ist.  Mit  den  VWagabunden  werden  zugleich  die  Beweisstücke,  wopauf  der
Transport  konventionsmäßig  gegründet  wird,  übergeben.  In  solchen  Fällen,
wo  keine  Gefahr  zu  besorgen  ist,  können  einzelne  Vagabunden  auch  mittelst
eines  Laufpasses,  in  welchem  ihnen  die  zu  befolgende  Route  genau  vorgeschrieben
ist,  in  ihr  Vaterland  gewiesen  werden.

Es  sollen  auch  nie  mehr  als  drei  Personen  zugleich  auf  den  Transport
gegeben  werden,  es  wäre  denn,  daß  sie  zu  einer  und  derselben  Familie  gehören,
und  in  dieser  Hinsicht  nicht  wohl  getrennt  werden  können.

Größerc,  sogenannte  Vagantenschube  sollen  künfrig  nicht  Statt  finden.

8.  14.

Da  die  Ausweisung  der  Vagabunden  nicht  auf  Requisition  des  zur  Annahme
  verpflichteten  Staats  geschieht,  und  dadurch  zunächst  nur  der  eigene
ortheil  des  ausweisenden  Staats  bezweckt  wird,  so  können  für  den  Transport
  und  die  Verpflegung  der  Vagabunden  keine  Anforderungen  an  den  übernehmenden
  Staat  gemacht  werden.

Wird  ein  Auszuweisender,  welcher  einem  rückwärts  liegenden  Staate
zugeführt  werden  soll,  von  diesem  nicht  angenommen,  und  deöhalb  nach  §.  11.
in  denjenigen  Staat,  welcher  ihn  ausgewiesen  hatte,  zurückgebracht,  so  muß
letzterer  auch  die  Kosten  des  Transports  und  der  Verpflegung  erstatten,  welche
bei  der  ZurücEführung  aufgclaufen  sind.

Zur  Beseitigung  der  Zweisel  und  Mißverständnisse,  welche  sich  über  die
Auslegung  der  Bestimmungen  5.  2.  und  c.  der  vorstehenden  Konvention,
namenllich

a)  in  Bezichung  auf  die  Beantwortung  der  Frage:  ob  und  in  wie  weit
die  in  der  Staatsangehörigqkeit  selbstständiger  Individuen  eingetretenen
Veränderungen  auf  die  Staatsangehbrigkeit  der  unselbstständigen,  d.  h.
aus  der  elterlichen  Gewalt  noch  nicht  entlassenen  Kinder  derselben,  von
Einfluß  sepen?

sowie
über  die  Beschaffenheit  des,  9.  2.  c.  der  Konvention  crwähnten  zehnährigen
  Aufenthalts  und  den  Begriff  der  Wirthschaftsführung

b

—
        <pb n="97" />
        —  .  —

ergeben  könnten,  sind  die  gedacheen  Regierungen,  ohne  hierdurch  an  dem  in  der
Konvention  ausgesprochenen  Prinzipe  etwas  ändern  zu  wollen,  daß  die  Unterthamnen
  schaft  eines  Individuums  sedesmal  nach  der  eignen  innern  Gesetzgebung
des  betressenden  Staates  zu  beurtheilen  sey,  dahin  übereingekommen,  hinkünfteig
und  bis  auf  Weiteres,  nachstehende  Grundsätze  gegenseitig  zur  Anwendung  gelangem
  zu  lassen  und  zwar,

zu  a.

1)  daß  unselbstständige,  d.  h.  aus  der  elkerlichen  Gewalt  noch  nicht  entlassene
  Kinder,  schon  durch  die  Handlungen  ihrer  Eltern  an  und  für
sich  und  ohne  daß  es  einer  eignen  Thaltigkeit  oder  eines  besonders
begründeten  Rechts  der  Kinder  bedürfte,  derjenigen  Staatsangehörigkeit
  theilhaftig  werden,  welche  die  Eltern  während  der  Unselbstständigkeit
  ihrer  Kinder  erwerben,

ingleichen

daß  dagegen  einen  solchen  Einsluß  auf  die  Staatsangehörigkeit  unselbstständiger
  ehelicher  Kinder,  diesenigen  Veränderungen  nicht
dußern  können,  welche  sich  nach  dem  Tode  des  Vaters  derselben  in
der  Staatsangehörigkeit  ihrer  ehelichen  Murter  ereignen,  indem  vielmehr
  über  die  Staatsangehörigkeit  ehelicher  unselbstständiger  Kinder
lediglich  die  Kondition  ihres  Vaters  entscheidet,  und  Veränderungen
in  deren  Staatsangehbrigkeit  nur  mit  Zustimmung  ihrer  vormundschaftlichen
  Behörde  eintreten  können.

Nchstdem  soll

2

2

zu  b.
die  Perbindlichkeit  eines  der  kontrahirenden  Staaten  zur  Uebernahme  eines  Individuums,
  welches  der  andere  Staat,  weil  es  ihm  aus  irgend  einem  Grunde
lästig  geworden,  auszuweisen  beabsichtigt,  in  den  Fällen  des  9.  2.  c.  der  Konvention
  eintreten:

1)  wenn  der  Auszuweisende  sich  in  dem  Staate,  in  welchen  er  ausgewiesen
  werden  soll,  verheirathet,  und  außerdem  zugleich  eine  eigne  Wirthschaft
  geführt  hat,  wobei  zur  näheren  Bestimmung  des  Begriffs  von
Wirthschaft  anzunehmen  ist,  daß  solche  auch  dann  schon  eintrete,
wenn  selbst  nur  einer  der  Sheleute  sich  auf  eine  andere  Art,  als  im
herrschaftlichen  Gesindedienste  Beköstigung  verschafft  hat;

oder
2)  wenn  Jemand  sich  zwar  nicht  in  dem  Staate,  der  ihn  übernehmen
soll,  verheirathet,  jedoch  darin  sich  zehn  Jahre  hindurch  ohne  Unterbrechung
  aufgehalten  hat,  wobei  es  dann  auf  Konsticuirung  eines  Dodors..)
  mizils
        <pb n="98" />
        —  88  —
mizils,  Verheirathung  und  sonstige  Rechtsverhältnisse  nicht  weiter  ankommen
  soll.
Endlich  sind  die  genannten  Regierungen  zugleich  annoch  dahin  übereingekommen:

Können  die  resp.  Behörden  über  die  Verpflichtung  des  Staats,  dem  die
Uebernahme  angesonnen  wird,  der  in  der  Konvention  und  vorstehend  aufgestellten
  Kennzeichen  der  Verpflichtung  ungeachtet,  bei  der  darüber  startfindenden
  Korrespondenz  sich  nicht  vereinigen,  und  ist  die  diesfällige  Disßerenz
  derselben  auch  im  diplomatischen  Wege  nicht  zu  beseitigen  gewesen;  sowollen
  beide  kontrahirende  Theile  den  Streitfall  zur  kompromissarischen
Entscheidung  eines  solchen  dritten  Deutschen  Bundesstaates  stellen,  welcher
sich  mit  beiden  kontrahirenden  Theilen  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der
Ausgewiesenen  in  denselben  Vertragsverhältnissen  befindet.

Die  Wahl  der  zur  Uebernahme  des  Kompromisses  zu  ersuchenden
Bundesregierung  bleibt  demjenigen  der  kontrahirenden  Theile  überlassen,
der  zur  Uebernahme  des  Ausgewiesenen  verpflichtet  werden  soll.

An  diese  dritte  Regierung  hat  jede  der  betheiligten  Regierungen  jedesmal
  nur  eine  Darlegung  der  Sachlage,  wovon  der  andern  Regierung
eine  Abschrift  nachrichrlich  mitzutheilen  ist,  in  kürzester  Frist  einzusenden.

Bis  diese  schiedsrichterliche  Entscheidung  ersolgt,  gegen  deren  Inhalr
  von  keinem  Theile  eine  weitere  Einwendung  zulädssig  ist,  har  derjenige
Staat,  in  dessen  Gebiet  das  auszuweisende  Individuum  beim  Entstehen
der  Differenz  sich  befunden,  die  Verpflichtung,  dasselbe  in  seinem  Gebiete
zu  behalten.

Berlin,  den  12.  Dezember  1839.

(L.  S.)
Königliches  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frh.  v.  Werther.

V.ssiehende  Erklaͤrung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  uͤbereinstimmende  Erkldrung
  der  Fürstlich  Waldeckischen  Regierung  vom  6.  November  1839.  ausgewechselt
  worden,  hierdurch  zur  öffenrlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  6.  März  1840.
Der  Mimister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
Frh.  v.  Werther.
        <pb n="99" />
        Gesetz-Sammlung

 

 

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
No.  6.  —

 

(No.  2079.)  Genebmigungs-Urkunde  der  in  dem  Schlußprotokolle  der  Weserschiffahrts-Revisionskommission,
  4.  J.  Nenndorf  den  16.  August  1839.,  enthaltenen  ergänzenden
  Bestimmungen  der  Weserschiffahrts-Akte  vom  10.  September
  1823.  D.  d.  den  22.  Oktober  1839.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2.
Thun  kund  und  fügen  bhiermit  zu  wissen:

Da  in  Folge  des  Artikels  54  der  am  10.  Sepcember  1823.  zu  Minden
abgeschlossenen  Weserschiffahres  -Akte  von  Zeit  zu  Zeit  eine  Kommission  sich
versammeln  soll,  um  sich  von  der  vollständigen  Beobachtung  jener  Konvention
zu  überzeugen,  einen  Vereinigungspunkt  zwischen  den  Userstaaten  zu  bilden,  um
Abstellung  von  Beschwerden  zu  veranlassen,  auch  Veranstaltungen  und  Maaßregeln,
  welche  nach  neuerer  Erfahrung  Handel  und  Schiffahrt  serner  erleichtern
könnten,  zu  berathen,  und  nachdem  abermals  ein  Zusammentritt  der  Revisions=Kommission
  Statt  gefunden  hat,  Uns  demnächst  aber  von  Unserm  Bevollmaͤchtigten
  die  nachfolgenden,  mit  den  Bevollmächtigten  der  übrigen  Weserufer-Staaten
  verabredeten  ergänzenden  Bestimmungen  der  Weser-Schiffahrtsakte,
welche  wörtlich  also  lauten:

Artikel  1.

Zu  +(.  2.  der  Weserschiffahrts-Akte  und  zu  Artikel  1.  des
Schlußprotokolls  der  Weserschiffahrts-Revisionskommission
  zu  Bremen  vom  21.  Dezember  1825.

Das  vorschriftsmäßige  Niederlassen  der  Fährlinien,  um  den  Schifsfern
  bei  der  Auf=  und  Niederfahrt  die  sofortige  ungehinderte  Vorbeifahrt
zu  gestatten,  muß  ohne  Zeitverlust  vorgenommen  werden,  sobald  die  Schiffe
in  einer  von  der  betreffenden  Behörde  2  Maaßgabe  der  Lokalität  fest-Jahrgang

  1840.  (No.  207)9.)  zu-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  6.  April  1810.)
        <pb n="100" />
        —  90  –
zusetzenden  und  durch  Aufrichtung  eines  Pfahls  am  Ufer  zu  bezeichnenden  Entsernung
  von  der  Fähre  angelangt  sind  und  ein  ihnen  vorzuschreibendes  Signal
gegeben  haben.

Die  desfallsige  Verpfichtung  der  Inhaber  der  Fähranstalten  ist  nicht
auf  die  Tagesstunden  beschränkt,  sondern  sie  sind  gehalten,  derselben  zu  jederzeit,
mithin  auch  vor  Sonnenaufgang  und  nach  Sonnenuntergang  unweigerlich
nachzukommen.

Den  Fährinhabern  ist  verboten,  ihre  Fähren  da  queer  in  dem  Strome
stehen  zu  lassen,  wo  Schisfe  am  User  vorüberfahren  müssen.

Artikel  2.
ad  6.  6.  der  Weserschiffahrts-Akte.

Dieser  §.  fällt  für  die  Zukunft  weg  und  ist  statt  desselben  die  nachstehende
  Bestimmung  vereinbart  worden:
„Die  Zahl  der  Schiffe  eines  Eigenthümers  ist  nicht  beschränkt,  eben
so  wenig  als  die  den  Schissen  zu  gebende  Form  und  Einrichtung,  unbeschadet
  der  in  den  66.  4  und  5.  der  Weserschiffahrts-Akte  enthaltenen
  Bestimmungen.
Es  ist  verboten,  an  die  Schisse  Balken  zu  hängen,  um  solche  auf  diese
Weise  zu  transportiren.

Artike  3.

ad  &amp;amp;.  13.  der  Weserschiffahrts-Akte  ist  in  der  zu  demselben  gehsrigen
  Tabelle,  Antage  B.  sub  A.  3.  statt  der  Worte:  „Alles  Preußische  Kourant“,
  zu  setzen:  „Das  im  21  Fl.  Fuß  ausgeprägte  Kourant  der  Weser-Uferstaaten.“


Artikel  4.

ad  Art.  5.  der  Weserschiffahrts-Ergänzungsakte
vom  21.  Dezember  1825.

Der  Art.  5.  der  Weserschiffahrts-Ergänzungsakte  vom  21.  Dezember
1825.  ist  modiffzirt,  wie  folgt:

1)  Auf  die  Hälfte  des  Weser  golls.

Alaun,  Anis,  Blech  (Eisen-),  Blut,  Eier,  Eisenwaaren  in  der  Niederfuhr,
  Essig  (inländischer)  Farbehölzer,  Fische  (lebendige  und  grüne),  Gartengewaͤchse
        <pb n="101" />
        gewaͤchse  (mit  Ausnahme  von  Saͤmereien,  Bohnen  und  Kartoffeln),  Harz,
Kienruß,  Kreide  (ganze  und  gemahlene),  Kuͤmmel,  Leinsaat,  Leinwand  (inländische),
  Milch,  Obst  (trockenes),  Pech,  Salz  (Kuͤchen--,  inlaͤndisches),  Schmir—
gel,  Stärke,  Stuhlrohr,  Theer,  Trippel,  Vitsbohnen,  Zunder,  Feuerschwamm.

2)  Auf  ein  Viertel  des  Weserzolls.

Asche  (Perl-,  Waid-,  Pott-),  auch  Aschenkalk,  Blei,  Bohnen  (außer
Biesbohnen),  Bomben,  Borsten,  Braunstein,  Drath  (eiserner),  Eichenborke
(ganze  und  gemahlene),  Eisen  (Stab=  und  Guß-),  Gußwaaren  (eiserne),  Erbsen,
  Garn  (leinenes),  Getreide  aller  Arr,  Glas  aller  Art  (inländisches),  Glasgalle,
  Glatte,  Graupen,  Gries,  Grütze,  Hirse,  Holzkohlen,  Kanonen,  Kisten  und
Custagen  (leere),  Kugeln  (eiserne),  Linsen,  Malz,  Marmor  (roher),  Mehl,
Mennige,  Metallerden,  Mörser  (Bomben-),  Muschelkalk,  Obst  (srisches),  Pottloh,
  Rappsaat  und  alle  Rübölkörner,  Schilf  und  Dachrohr,  Seegras,  Saahl,
Wicken,  Zink  (gewalztes).

3)  Auf  ein  Achtel  des  Weserzolls.

Asche  (unausgelaugte),  Bolus,  Eisen  (altes),  Eisen  (Roh=  und  Bruch-),
Erze  (rohe,  einschließlich  Bleierz),  Gras,  Heu,  alles  inlandische  (nordeuropci-=sche)
  Bau=  und  zugeschnittenes  Nutzholz,  von  welcher  Gattung  es  auch  seyn
mag  (blos  mit  Ausschluß  der  zu  ###  tarisirten  Brenn-,  Busch=  und  Faschinen-Hölzer
  2c.  2c.,  so  wie  der  dem  vollen  Normalsatze  unterliegenden  ausländischen
Holzgateungen  für  Tischler  und  der  zu  1  tarifirten  Farbehslzer),,  Farbeerde,  irdene
  Waare  (ordinaire),  Holzwaare  (grobe),  Kalk  und  Gyps,  Kandieskisten-Bretter,
  Kartoffeln,  Knicker,  Ocker,  Oclkuchen,  Packmatten  von  Schilf  und
Bast,  Pfeifen  (irdene),  Schmelztiegel,  Soda,  Seroh,  Wachholderbeeren,  Zink
in  Blöcken.

4)  Auf  ein  Vierundzwanzigstheil  des  Weserzolls.

Asche  (ausgelaugte),  Austerschaalen  und  Muschelschaalen  aller  Art,
Bäume  zum  Gerpflanzen,  Brenn-,  Busch=  und  Faschinenholz  aller  Art,  einschließlich
  der  Schlagt=  und  Zaunpfähle,  des  Bandholzes  für  Böttgerarbeit  und
des  Ruthenholzes  für  Korbmacherarbeit,  so  wie  auch  der  Birkenbesen  und  Haidbesen,
  Cement,  Dachschiefer,  Flaschenkeller,  Glasscherben,  Kohlen  (Braun=  und
Seein-),  Mergel,  Mist  und  Dünger,  Sand  nebst  Grand,  Kies  und  aller  gemeinen
  Erde,  auch  Thon=  und  Pfeifenerde,  Steine  (sowohl  gebrannte  Ziegelund
  Back-,  als  Mühl-,  Schleif-,  Sollinger,  wie  auch  behauene  oder  unbehauene
  inländische  Bruch=  und  Feldsteine  aller  Art),  desgleichen  aus  gemeinem

(No.  2079.)  O  2  inlaͤn-
        <pb n="102" />
        —  92  —
inlaͤndischen  Material  gefertigte  steinerne  Troͤge,  Kuͤmpe,  Krippen,  Leichensteine
  2c.,  Torf  und  Traß.
Artikel  ö.
ad  #.  18.  der  Weserschiffahrts-Akte.
Dieser  §.  ist  gegenwärtig  dahin  vereinbart  worden:  „Lebendige  vierfüßige

  Thiere  und  Voͤgel  sind  keiner  Verzollung  unterworfen;  Bäaume  zum
erpflanzen  werden  nach  dem  Tarissatze  des  Faschinenholzes  verzolle.“

Artikel  6.
ad  8.  50.  der  Weserschiffahrts-Akte.

Bei  den  Bestimmungen  der  Weserschiffahrts-Akte  und  den  dieselben
modifzirenden  oder  ergänzenden  Bestimmungen  des  Revisions-Schluß-Protokolls
  vom  21.  Dezember  1825.  behäle  es  sein  alleiniges  Bewenden,
soweit  dieselben  durch  gegenwärtiges  Protokoll  nicht  ausdrücklich  abgeändert
  worden.

Artike  7.
ad  é.  51.,  der  Weserschiffahres-Akte.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen,  unter  Vorbehalt  der  Ratiskation
  vereinbarten  Protokolls  sollen  nach  vorgängiger,  binnen  drei  Monaten
  vom  heutigen  Tage  an  entgegen  zu  sehender,  allseitiger  Genehmigung
  mit  dem  1.  März  1840.  in  Vollzug  gesetzt  und  zu  dem  Ende  bis
dahin  in  allen  Weserufer-Staaten  publizirt  werden.

Artike  8.
ad  #.  5  4.  der  Weserschiffahrts-Akre.

Die  nächste  Revissonskommission  wird  sich  am  1.  August  1842.  zu
Karlshafen  versammeln.

zu  Bewirkung  eines  Beschlusses  in  Vorschlag  gebracht  worden  sind,  so  wollen
Wir,  auf  den  Uns  darüber  gehaltenen  Vortrag,  die  obgedachten  Bestimmungen
  hierdurch  genehmigen,  auch  Unsere  Behörden  und  Unterthanen,  so  weit  es
diese  angeht,  anweisen,  sich  genau  danach  zu  achten.

Zu  mehrerer  Bekräftigung  dessen  haben  Wir  gegenwärtige  Genehmigungsurkunde,

  von  welcher  nur  Ein  Exemplar,  Behufs  der  Niederlegung  in

das
        <pb n="103" />
        —  93  —

das  gemeinschaftliche  Archiv  der  Weserufer-Staaten  ausgefertigt  worden  ist,
eigenhaͤndig  unterschrieben  und  mit  Unserem  groͤßeren  Staats-Siegel  versehen

  lassen.
So  geschehen  zu  Berlin,  den  22.  Oktober  1839.

¶IL.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Frh.  v.  Werther.

 

Dee-  Genehmigungsurkunde  ist  am  12.  November  v.  J.  in  das  zu  Minden
befindliche  Archiv  der  Weserschiffahrts-Kommission  niedergelegt  worden.

Berlin,  den  12.  März  1840.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Grh.  v.  Werther.

 

Co.  2079  —2080.)  (No.  2060.)
        <pb n="104" />
        —  —

(No.  2090).  Allerhöchste  Kabinertorder  vom  20.  Februar  1840.,  den  Tarif  zur  Erhedung  des
Chausseegelbes  auf  den  Staats-Chausseen  bekreffend.

J.  habe  den  mit  Ihrem  Berichte  vom  14.  d.  M.  eingereichten  Chausseegeld-Tarif
  genehmigt  und  sende  Ihnen  denselben  anbei  vollzogen  zurück,  indem  Ich
nach  Ihrem  Antrage  festsetze,  daß  dieser  Tarif  nebst  den  demselben  angehängten
Vorschriften  auf  allen  Staats-Chausseen  fortan  statt  des  Chausseegeld-Tarifs
vom  28.  April  1828.  und  der  demselben  beigefügten  Bestimmungen  zur  Anwendung
  kommen  soll.  Auch  für  alle  sonstigen  öffentlichen  chaussirten  Wege,  für
welche  in  Folge  Meiner  Order  vom  31.  August  1832.  die  mit  dem  Chausseegeld-Tarif
  vom  28.  April  1828.  publizirten  Bestimmungen  wegen  der  Chaussee-Polizeivergehen
  Gültigkeit  erlangt  haben,  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarif  vom
heutigen  Tage  unter  7.  bis  23.  angehängten  Vorschristen  an  die  Stelle  jener
Bestimmungen  treten.  Sie  haben  diese  Order  nebst  dem  anliegenden  Tarife
durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  29.  Februar  1840.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister,  Grafen  v.  Alvensleben.

 

Tarif
        <pb n="105" />
        —  96  —

Tarif

zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  fuͤr  eine  Meile  von  2000  Preußischen

  Ruthen.

 

A.  Chausseegeld  wird  entrichtet:
A.  vom  Fuhrwerk,  einschließlich  der  Schlitten,

I.  zum  Fortschaffen  von  Personen,  als  Extraposten,  Kutschen,  Kaleschen,
  Kabriolets  u.  #.  w.,  für  jedes  Zugthir

II.  zum  Fortschaffen  von  Lasten:

1)  von  beladenem  —  d.  h.  von  solchem,  worauf  sich,  autzer
dessen  Zubehhr  und  außer  dem  Futter  für  höchstens  drei
Tage,  an  andern  Gegenständen  mehr,  als  zwei  Centner,
befinden,  —  für  jedes  Zugthr

2)  von  unbeladenem:
.  Frachtwagen,  für  jedes  Zugthir
b.  gewöhnlichem  Landfuhrwerk  und  Schlitten,  für  jedes
Zugther  .  ....  ..  ...

B.  von  unangespannten  Thieren:

I.  von  jedem  Pferde,  Maulthiere,  oder  Maulesel,  mit  oder  ohne
Reiter  oder  kat4::  .  .  ...

II.  von  jedem  Stück  Rindvieh  oder  Eee  .  ...

III.  von  je  fünf  Fohlen,  Kälbern,  Schaafen,  Lammern,  Schweinen,
Jieggen  ...  .  .  ..

8

 

 

1

 

—“

Weniger,  als  fünf  der  vorstehend  zu  III.  gedachten  Thiere,  sind  frei.

Besreiungen.
Chaufseegeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen

Hauses,  oder  den  Königlichen  Gestüten  angehören;
(No.  2060.)

2)  von
        <pb n="106" />
        —  96  —

2)  von  Armeefuhrwerken  und  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  welche  Militair
auf  dem  Marsche  bei  sich  fuͤhrt;  von  Pferden,  welche  von  Offizieren  oder
in  deren  Kategorie  stehenden  Militairbeamten  im  Dienst  und  in  Dienst-Uniform
  geritten  werden;  imgleichen  von  den  unangespannten  etatsmäßigen
  Diehstpferden  der  Offziere,  wenn  dieselben  zu  dienstlichen  Zwecken
die  Offiziere  begleiten,  oder  besonders  geführt  werden,  jedoch  im  letztern
Falle  nur,  sofern  die  Führer  sich  durch  die  von  der  Regierung  ausgestellte
  Marschroute,  oder  durch  die  von  der  obern  Milikairbeh'rde  ertheilte
Order  ausweisen;

3)  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  deren  mit  Freikarten  versehene  öffentliche-Beamte
  auf  Dienstreisen  innerhalb  ihrer  Geschäftsbezirke,  oder  Pfarrer
bei  Amtsverrichtungen  innerhalb  ihrer  Parochie  sich  bedienen;

von  ordinairen  Posten,  einschließlich  der  Schnell-,  Kariol=  und  Neitposten,
nebst  Beiwagen;  imgleichen  von  öffentlichen  Kourieren  und  Es,  fetten
und  von  allen,  von  Postbeförderungen  leer  zurückkehrenden  Wagen  und.
Pferden;

5)  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  mittelst  deren  Transporte  für  unmittelbare.
Rechnung  des  Sgaates  geschehen,  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;  von.
Vorspannfuhren  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche
durch  die  Bescheinigung  der  Ortsbehörde,  imgleichen  von  Lieferungsfuhren,
  ebenfalls  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche  durch
den  Fuhrbefehl  ausweisen;

6)  von  Feuerlöschungs-,  Kreis=  und  Gemeine-Hülfsfuhren;  von  Armen=  und
Arrestantenfuhren;

7)  2.  bei  allen  Hebestellen  von  Fuhren  mit  thierischem  Dünger  (Stalldünger,
  Mist);

.  bei  den  Hebestellen  in  der  Gemeine=  oder  Gutsfeldmark  und  bei  dem
Hebestellen  in  der  Feldmark,  wo  die  bewirthschafteten  Grundstücke  oder-Weiden
  liegen,  von  Wirthschaftsvieh  und  von  Bestellungs=  und  Aerndte-Fuhren,
  einschließlich  der  Guhren  mit  Asche,  Gyps,  Kalk  u.  s.  w.  zur-Düngung;


.  bei  den  Hebestellen  in  der  Gemeine=  oder  Gutsfeldmark  von  Fuhren
mit  Baumaterialien  zum  eigenen  Bedarf  und  mit  Brennmaterialien
zum  eigenen  Heizungs=  und  gewöhnlichen  landwirthschaftlichen  Bedarf,
einschließlich  desjenigen  für  die  mit  der  Landwirthschaft  verbundenen

Brau-4



□G.

2
        <pb n="107" />
        —  97  —
Brau-  und  Brennereien,  insofern  diese  Bau-  und  Brennmaterialien-Fuhren
  mit  eigenem  Gespann,  oder  durch  Frohndienste  verrichtet  werden;

8)  von  Kirchen=  und  Leichenfuhren  innerhalb  der  Parochie;

9)  von  Fuhrwerken,  die  Chaussee  =  Baumaterialien  anfahren,  sofern  nichr
durch  den  Minister  der  Finanzen  und  des  Handels  Ausnahmen  angeordnet
  werden.

Zusätzliche  Vorschriften.

1)  Die  Einrichtung  der  Chausseegeld-Hebestellen,  so  wie  die  Bestimmung  I.  in  Betref
des,  als  Hebestrecke  einer  jeden,  zu  betrachtenden  Theiles  der  Chaussee  det  Ern
und  des  hiernach  jeder  Stelle  beizulegenden  Hebesatzes  liegt  dem  Finanz-Ministerium
  ob.

Dasselbe  kann  örtliche  Verhältnisse  nach  Befinden  durch  Ermäßigung
des  Hebesatzes  für  einen  bestimmten  Verkehr,  oder  durch  Gestattung  von
Abonnements  berücksichtigen,  und  hat  zur  Verhinderung  von  Mißbräuchen
  in  Betreff  der  gestatteten  Erleichterungen,  oder  der  angeordneten  Befreiungen
  die  erforderlichen  Maaßregeln  vorzuschreiben.

2)  Jeder  muß  bei  den  Hebestellen  anhalten,  auch  wenn  er  nicht  verpflichtet
ist,  Chausseegeld  zu  entrichten.

Nur  hinsichtlich  der  Postillone,  welche  Preußische  Postfuhrwerke,  oder
Posipferde  führen,  findet,  wenn  sie  zuvor  in  das  Horn  stoßen,  eine  Ausnahme
  statt.

3)  Das  Chausseegeld  ist  bei  Verührung  der  Hebestelle  für  die  ganze,  ihr  zugewiesene
  Hebestrecke  zu  erlegen.  —  Zu  der,  für  den  Betrag  maaßgebenden
  Bespannung  eines  Fuhrwerks  werden  sowohl  die,  zur  Zeit  der  Berührung
  der  Hebestelle  angespannten,  als  auch  alle  dicfenigen  Thiere  gerechnet,
  welche,  ohne  augenscheinlich  eine  andere  Bestimmung  zu  haben,
bei  dem  Fuhrwerke  beßindlich  sind.

Ist  die  Chaussee  vor  Berührung  der  Hebestelle  mit  stärkerer  Bespannung
  befahren,  als  mit  welcher  die  Hebestelle  passirt  werden  soll,  so“
muß  das  Chausseegeld  für  die  von  dem  Führer  des  Fuhrwerks  dem  Erheber
  (Chaussecgeldpächter)  anzuzeigende  Gesammtzahl  der  gebrauchten
Zugehiere  gezahlt  werden.

4)  Jeder  hat  eine  Quictung  über  das  von  ihm  bezahlte  Chausseegeld  (Chausseezettel)
  zu  fordern,  dieselbe  den  Zoll-,  Steuer-,  Polizei=  oder  Wege-Johrgang
  1820.  (No.  2000.)  9  Auf-
        <pb n="108" />
        II.  In  pollzelllder
  Bezlehung.

Aufsichts-Beamten  auf  Verlangen  jederzeit  vorzuzeigen  und  bei  Vermeidung
  nochmaliger  Zahlung  bei  der  nächsten,  von  ihm  berührten  Chaussee-Geldstelle
  abzugeben.

Die  Fortsetzung  der  Fahrt  bis  zur  nächsten  Hebestelle  darf  jedoch  in
keinem  Falle  und  selbst  dann  nicht  gehindert  werden,  wenn  sich  eine  Kontravention
  (zu  5.)  ergeben  sollte.

Wer  eine  Chausseegeld-Hebestelle  umfährt,  oder  wider  die  Bestimmung
zu  2.  bei  derselben  nicht  anhdlt,  oder  in  dem  zu  3.  bezeichneten  Falle  die
vor  der  berührten  Hebestelle  benutzte  stärkere  Bespannung  nicht  anzeigt,
oder  Thiere,  welche  zum  Angespann  eines  Fuhrwerkes  gehèren,  vor  der
Hebestelle  davon  trennt  und  als  unangespannte  angiebt,  oder  überhaupt
es  unternimmt,  sich  der  Entrichtung  des  Chausseegeldes  auf  irgend  eine
Art  ganz  oder  theilweise  zu  entziehen,  erlegt  außer  der  vorenthaltenen  Abgabe
  deren  vierfsachen  Betrag,  mindestens  aber  einen  Thaler  als  Strafe.

Wer  eigenmächtig  einen  Schlagbaum  öfsnet,  zahlt  drei  Thaler;  wer  den
Bestimmungen  zu  4.  zuwider  den  Chausseezettel  nicht  vorzeigt,  zehn  Silbergroschen
  bis  einen  Thaler  als  Strafe.

7)  Jedermann  muß  den  Posten  auf  den  Stoß  in  das  Horn  ausweichen,
bei  Vermeidung  einer  Strase  von  fünf  bis  funfzig  Thalern.

Fuhrwerke,  welche  sich  begegnen,  müssen  sich  nach  der  rechten  Seite  hin
halb  ausweichen.  Denjenigen,  welche  einen  Berg,  oder  eine  steile  Anhöhe
  herunterfahren,  muß  jedoch  von  den  Hinauffahrenden  ganz  ausgewichen
  werden.

Von  zwei  Fuhrwerken,  die  sich  einholen,  muß  das  vordere  nach  der
linken  Seite  hin  so  weit  ausbiegen,  daß  das  nachfolgende  zur  rechten
Seite  mit  halber  Spur  vorbeifahren  kann.

0)  Holz  darf  auf  Chausseen  nicht  geschleppt,  Pflüge,  Eggen  und  übhrnliche
Gegenstände  dürfen  darauf  nur  auf  Schleifen  sortgeschafft  werden.

10)  Wer,  um  zu  hemmen,  das  Umdrehen  der  Rder  nicht  bloß  in  seiner
Schnelligkeit  vermindern,  sondern  völlig  hindern  will,  darf  sich  dazu  auf
Chausseen  nur  der  Hemmschuhe  mit  ebener  Unterfläche  bedienen.  Die
Anwendung  von  Klaprerstöcken,  imgleichen  das  Anhängen  und  Schleifen
schwerer  Gegenstande  am  Hintertheile  des  Wagens  ist  verboten.

11)  Die  Fahrbahn  darf  nicht  durch  Anhalten,  oder  auf  irgend  eine  andere
Weise  gesperrt  oder  verengt  werden.
Weder

rö


6

8
        <pb n="109" />
        —  99  —

Weder  auf  der  Fahrbahn,  den  Bruͤcken,  oder  den  Banquets,  noch
in  den  Seitengraͤben  duͤrfen  Gegenstaͤnde  niedergelegt  werden,  oder  liegen
bleiben,  welche  nicht  der  Chaussee-Verwaltung  angehören.  Eben  so  wenig
  dürfen  Scherben,  Kehriche,  Unkraut  oder  anderer  Unrath  binauf-,
oder  hineingeworfen  werden.

12)  Niemand  darf  auf  der  Fahrbahn,  den  Brücken,  den  Banquets  oder  in
den  Seitengräben  Bieh  fürtern  oder  anbinden,  oder  dasselbe  auf  den
Banquets,  Böschungen,  oder  in  den  Seitengräben  laufen,  oder  weiden
lassen,  oder  treiben.  Es  ist  verboten,  auf  den  Banquets,  den  Böschungen
  und  in  den  Gräben  zu  fahren,  oder  zu  reiten,  oder  auf  den  Böschungen,
  oder  in  den  Gräben  zu  gehen.

13)  Wo  durch  Warnungstafeln  das  schnelle  Fahren,  oder  Reiten  untersagt
ist,  darf  nur  im  Schritt  gefahren  oder  geritten  werden.

14)  Der  Führer  eines  Fuhrwerks  darf  sich  von  demselben,  wenn  er  anhalt,
nicht  über  fünf  Schritte  entfernen,  ohne  die  Pferde  abzusträngen.  Auch
während  des  Fahrens  muß  derselbe  entweder  stets  auf  dem  Fuhrwerke
das  Leitseil  in  der  Hand,  oder  auf  einem  der  Zugthiere,  oder  in  ihrer
  unmittelbaren  Nähe  bleiben  und  das  Gespann  fortwährend  unter  Aufsicht
  halten.

15)  Beim  Fahren  dürfen  niemals  mehr  als  zwei  Fuhrwerke  an  einander  gebunden
  seyn.

16)  Innerhalb  zwei  Fuß  vom  Grabenrande  darf  nicht  geackert  werden.

17)  Wer  den  Gorschriften  unter  8  bis  16  entgegenhandelt,  hat  außer  dem
Schadensersatze  eine  Strafe  von  zehn  Silbergroschen  bis  fünf  Thaler
verwirkt.

Wer  die  Chaussee,  die  dazu  gehörigen  Gebdude,  Brückendurchlässe,  oder
sonstigen  Vorrichtungen,  als  Meilenzeiger,  Wegweiser,  Tafeln,  Schlagbdume,
  Prellsteine  und  Pfähle,  ingleichen  wer  die  Pflanzungen  oder  Materialien
  beschädigt,  oder  die  letzteren  in  Unordnung  bringt,  muß,  in  sofern
er  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  nicht  eine  härtere  Strafe  verwirkt
hat,  außer  dem  Schadensersatze  eine  Strafe  von  einem  bis  fünf  Thaler
erlegen.

10)  Beschädigungen  der  Chausseebäume  sind,  wenn  die  allgemeinen  Gesetze
keine  härtere  Strafe  bestimmen,  vorbehaltlich  des  Schadensersatzes,  mit
einer  Strase  von  fünf  Thalern  für  jeden  durch  Verschulden  beschadigten
Baum  zu  ahnden.

Co.  2080.)  20)  In

—
G
—
        <pb n="110" />
        III.  Im  Allgemelnen.


—  100  —

20)  In  Ansehung  der  Radfelgenbreite  und  der  Belastung  der  Frachtfuhrwerke,
des  Verbots  gewölbter,  oder  mit  Kopfndgeln  u.  s.  w.  versehener  Radbeschläge
  der  zuldssigen  Breite  der  Ladung,  der  Länge  der  Hufeisenstollen
und  des  Verbots  des  Spurhaltens  bewendet  es  überall  bei  den  Bestimmungen
  der  Verordnung,  den  Verkehr  auf  den  Kunststraßen  betrefsend,
  vom  17.  März  1839.  (Gesetzsammlung  für  1839.  Seite  80.  f..)

21)  Im  Unvermögungsfalle  tritt  verhältnißmäáßiges  Gefängniß  an  die  Stelle
der  vorstehend  zu  à  bis  20  angeordneten  Geldstrafen.

22)  Widersetzichkeiten  gegen  Beamte,  zu  denen  auch  die  Chausseegeldpächter
zu  zählen  sind,  werden  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  bestraft.

23)  Unsichere  oder  ungekannte  Uebertreter  sind  zur  Haft  zu  bringen,  und  an
die  zuständigen  Behörden  abzuliefern.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Februar  1840.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Alvensleben.
        <pb n="111" />
        —  101  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  7.  A—

 

(No.  2081.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  14.  März  1840.,  betreffend  die  Deklaration  des
Mahl-  und  Schlachtsteuer--Gesetzes  vom  30.  Mai  1820.

A.  Ihren  Antrag  vom  27.  v.  M.  bestimme  Ich  zur  Beseitigung  des  Zweisels
  über  die  Anwendung  der  .  14  und  15.  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1820.,
wegen  Entrichtung  der  Mahl=  und  Schlachtsteuer,  daß  das  aus  Kartoffeln  bereitete
  Mehl  beim  Eingange  in  mahlsteuerpflichtige  Staddte  und  deren  halbmeiligen
  Bezirk,  derselben  Steuer  unterliegt,  die  für  das  aus  Waitzen  bereitete  Mehl
gesetzlich  zu  entrichten  ist.  Diese  Deklaration  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt
  zu  machen.
Berlin,  den  14.  März  1840.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister,  Grafen  v.  Alvensleben.

 

Johrgang  18410.  (No.  20681—W###)  Q  (No.  2062.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  April  1840.)
        <pb n="112" />
        —  102  —

(No.  2082.)  Verordnung  über  das  Rechesmirtel  der  Restitution  gegen  Purifikations-Resolutionen.
  Vom  28.  Märt  1840.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  W.
verordnen  zur  Ergänzung  der  Worschriften  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung
über  das  Rechtsmittel  der  Restitution  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums
  und  nach  erfordertem  Gutachten  einer  aus  Mitgliedern  des  Staatsraths
ernannten  Kommission,  was  folgt:
8.  1.

Das  Rechtsmittel  der  Restitution  findet  auch  gegen  Purifkations-Resolutionen
  statt,  welche  wegen  Ausbleibens  in  dem  Termin  zur  Ableistung  einet
recheskräftig  erkannten  Eides  in  conlumgciam  abgefaßt  worden  sind.

4.  2.

Das  Restitutionsgesuch  muß  innerhalb  zehn  Tage,  von  der  Zustellung
der  Purißkations-Resolution  an  gerechnet  (9.  5  bis  7.  der  Verorda#ung  vom
5.  Mai  1838.,  Gesetzsammlung  Seite  273.),  angebracht  werden.  Zur  Besründung
  des  Gesuchs  gehört  wesentlich:

1)  das  Erbieten  zur  Ableistung  des  Eides,
und
2)  die  Angabe  der  Ursachen,  durch  welche  das  Erscheinen  in  dem  anberaumt
gewesenen  Termine  verhindert  worden  ist,  so  wie  der  Bescheinigungemittel

  hierüber  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I

Titel  14.  J.  71.  Nr.  1.,  oder  eine  Bescheinigung  der  Einwilligung  des-Gegentheils

  in  die  Zulassung  zu  der  Restitution.

.  3

Wird  das  Gesuch  begruͤndet  gefunden,  so  setzt  das  Gericht,  unter  Mittheilung
  des  Gesuchs  an  den  Gegentheil,  einen  neuen  Termin  zur  Ableistung
des  Eides  an.  Eine  Verlegung  dieses  Termins  ist  nur  in  dem  im  6.  16.  Titel
  27.  Theil  I.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  bezeichneten  Falle  zulädssig.

.  4.

Wird  in  dem  Termin  (5.  3.)  der  Eid  geleistet,  so  spricht  das  Gericht,
mit  Aufhebung  der  Kontumazial-Resolution,  die  für  den  Fall  der  Eidesleistung
erkannte  Folge  durch  einen  Bescheid  aus;  die  Kosten  des  früher  zur  Eidesleistung
  anberaumt  gewesenen  Termins  und  der  Kontumazial-Resolution  fallen  aber
dem  Imploranten  zur  Last.  «

9..·.

Bleibt  die  Partei,  welche  schwoͤren  soll,  auch  in  diesem  Termine  aus,

oder  leistet  sie  den  Eid  nicht,  so  ist  durch  einen  Bescheid  die  Zuruͤckweisung  des
Re-
        <pb n="113" />
        Restitutionsgesuchs  und  die  Aufrechthaltung  der  in  contumaciam  ergangenen  Purisikations-Resolution
  auszusprechen.  Ein  ferneres  Restitutionsgesuch  sindet  niche  statt.

#.  6.

Die  Abfassung  der  Purifkations-Resolutionen,  so  wie  der  Bescheide  über
die  Restitution  dagegen  steht  in  allen  Fallen  dem  Gerichte  zu,  welches  in  der
ersten  Instanz  erkannt  hat.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  März  1840.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Müffling.  v.  Kampt.  Müöhler.

Beglaubigte:

Düesberg.

 

(No.  2083.)  Verordnung,  betreffend  die  Befugniß  des  Beneßizial-Erben.  Vom  28.  März  1840.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Kdnig  von
Preußen  2c.  2c.

Da  die  bestehenden  Vorschriften  über  die  Beschrämkung  der  Dieposstions-Besugniß
  eines  Benefizial-Erben  in  Bezug  auf  die  zum  Nachlaß  gehörigen  Grundstücke
  dem  Erben  zu  großer  Belästigung  gereichen,  ohne  jedoch  den  Erbschafts-Gldubigern
  entsprechende  Vortheile  zu  gewähren,  so  verordnen  Wir  für  diesenigen
  Provinzen  Unserer  Monarchie,  in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht  und  die
Allgemeine  Gerichtsordnung  Kraft  haben,  auf  den  Antrag  Unseres  Staats=Ministeriums
  und  nach  erfordertem  Gutachten  einer  aus  Mitgliedern  des
Scaatsraths  ernannten  Kommission,  was  folgt:

G.  1.

Dem  Benefizial-Erben  wird  die  Befugniß  beigelegt,  so  fern  er  sich  der
Verwalcung  des  Nachlasses  nicht  begeben  hat,  und  ihm  auch  nicht  auf  den  Antrag
  der  Gldubiger  oder  Legatarien  vom  NRichter  Schranken  gesetzt  worden  sind,
über  die  zum  Nachlaß  gehörigen  Grundstücke  und  Gerechtigkeiten  ebenso,  wie
über  die  beweglichen  Sachen,  zu  verfügen.

F.  2.

Bei  der  Berichtigung  des  Besittitels  für  einen  Erben  soll  die  Einschränkung,
  daß  er  nur  als  Beneßzial-Erbe  besitze,  in  das  Hypothekenbuch  nicht
ferner  eingetragen  werden.

(No.  2062—2083.)  0  2  (.  1.
        <pb n="114" />
        8.  3.

Die  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  Theil  J.  Titel  9.  .  447  —45  1.
und  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Theil  I.  Titel  50.  5.  280.  werden  aufgehoben.
  Jede  auf  Grund  derselben  bereits  eingetragene  Einschraͤnkung  eines
Benefzial-Erben  ist  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten,  von  dem  Tage  der  Publikation
  dieser  Verordnung  an  gerechnet,  von  Amtswegen  zu  löschen,  wenn
nicht  bis  dahin  ein  Erbschaftsgldubiger  bei  dem  Hypotheken-Richter  sich  melder
und  nachweist,  daß  er  schon  vor  Publikation  dieser  Verordnung  innerhalb  Jahresfrist
  seit  Eröffnung  der  Erbschaft  seinen  Anspruch  im  Rechtswege  geltend  gemacht
  hat.

6.  4.

Die  Bestimmung  der  Verordnung  über  den  Subhastations=  und  Kaufgelder
  -Liquidations-Prozeß  vom  4.  März  1834.  .  2.  Nr.  2.  wird  dahin  erweitert,


daß  die  nothwendige  Subhastation  zum  Nachlaß  gehbriger  Grungstücke

und  Gerechtigkeiten  auf  den  Antrag  eines  jeden  Benefizial-Erben  mit

voller  Wirkung  stattfindet.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrisft  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  März  1840.

¶.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Muͤffling.  v.  Kamptz.  Muͤhler.
Beglaubigt:
Düöesberg.

 

(No.  2084.)
        <pb n="115" />
        —  105  —

(No.  2084.)  Ministerial-Erklärung,  bezüglich  auf  die  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und
der  Königlich  Bayerschen  Regierung  bestehende  Konvention,  wegen  wechselseitiger
  Uebernahme  der  Ausgewiesenen.  Vom  1840.

 

Zu  Beseitigung  derjenigen  Zweifel  und  Mißverstaͤndnisse,  welche  sich  seither
uͤber  die  Bestimmungen  des  5.  2.  u.  und  c.  der  zwischen  der  Königlich  Preu-Kischen

  und  der  Königlich  Bayerschen  Regierung  bestehenden  Konvention  wegen
9.  Mai

wechselseitiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen  vom  +  Ins-  1818.,  namentlich
a)  in  Beziehung  auf  die  Beantwortung  der  Frage:  ob  und  in  wie  weit
die  in  der  Staatsangehörigkeit  selbstständiger  Individuen  eingetretenen
Veränderungen  auf  die  Staatsangehörigkeit  der  unselbstständigen  Kinder
derselben  von  Einfluß  seyen?

sowie
b)  über  die  Beschaffenheit  des,  §.  2.  c.  der  Konvention  erwähnten  zehnfährigen
  Aufenthalts  und  den  Begriff  der  Wirthschaftsführung

ergeben  haben,  sind  die  gedachten  Regierungen,  ohne  hierdurch  an  dem  in  der
Konvention  ausgesprochenen  Prinzipe  etwas  ändern  zu  wollen,  datz  die  Unterthanenschaft
  eines  Individuums  jedesmal  nach  der  eignen  innern  Gesetzgebung
des  betreffenden  Staates  zu  beurtheilen  sey,  dahin  übereingekommen,  hinkünftig
und  bis  auf  Weiteres,  nachstehende  Grundsätze  gegenseitig  zur  Anwendung  gelangen
  zu  lassen  und  zwar,

zu  o.
1)  daß  unselbstständige  Kinder  schon  durch  die  Handlungen  ihrer  Eltern  an
und  für  sich  und  ohne  daß  es  einer  eignen  Thütigkeit  oder  eines  besonders
begründeten  Rechts  der  Kinder  bedürfte,  derjenigen  Staatsangehörigkeit
  theilhaftig  werden,  welche  die  Eltern  während  der  Unselbstständigkeit
  ihrer  Kinder  erwerben,

ingleichen
daß  dagegen  einen  solchen  Einsluß  auf  die  Staatsangehörigkeit
unselbstständiger  ehelicher  Kinder  diejenigen  Veränderungen  nicht
dußern  können,  welche  sich  nach  dem  Tode  des  Waters  derselben  in
der  Scaatsangehörigkeit  ihrer  ehelichen  Mutter  ereignen,  indem  vielmehr
  über  die  Staatsangehörigkeit  ehelicher  unselbstständiger  Kinder
lediglich  die  Kondition  ihres  Vaters  entscheidet,  und  Veränderungen
in  deren  Staatsangeh#rigkeit  nur  mit  Zustimmung  ihrer  vormundschaftlichen
  Behörde  eintreten  können.
Go.  2084.)  3)  Als

2
        <pb n="116" />
        —  106  —

3)  Als  unselbststaͤndig  sind  jene  Kinder  anzusehen,  welche  das  25ste  Lebensjahr
  noch  nicht  zuruͤckgelegt,  oder  nicht  schon  fruͤher  fuͤr  sich  selbst  ein
eigenes  Heimathsrecht  erworben  haben.

Naͤchstdem  soll
zu  b.
die  Verbindlichkeit  eines  der  kontrahirenden  Staaten  zur  Uebernahme  eines  Individuums,
  welches  der  andere  Staat,  weil  es  ihm  aus  irgend  einem  Grunde
lästig  geworden,  auszuweisen  beabsichtigt,  in  den  Fällen  des  &amp;amp;.  2.  c.  der  Konvention
  eintreten:

1)  wenn  der  Auszuweisende  sich  in  dem  Staate,  in  welchen  er  ausgewiesen
  werden  sol,  verheirathet,  und  außerdem  zugleich  eine  eigne  Wirthschaft
  geführt  habt,  wobei  zur  ndheren  Bestimmung  des  Begriffs  von
Wirthschaft  anzunehmen  ist,  daß  solche  auch  dann  schon  eintrete,
wenn  selbst  nur  einer  der  Eheleute  sich  auf  eine  andere  Art,  als  im
herrschaftlichen  Gesindedienste  Beköstigung  verschafft  hart;

oder
2)  wenn  Jemand  sich  zwar  nicht  in  dem  Staate,  der  ihn  übernehmen
soll,  verheirathet,  jedoch  darin  sich  zehn  Jahre  hindurch  ohne  Unterbrechung
  aufgehalten  hat,  wobei  es  dann  auf  Konstituirung  eines  Domizils,
  Verheirathung  und  sonstige  Rechtsverhältnisse  nicht  weiter  ankommen
  soll.
Endlich  sind  die  genannten  Regierungen  zugleich  annoch  dahin  übereingekommen:

Können  die  resp.  Behörden  über  die  Verpflichtung  des  Staaks,  dem  die
Uebernahme  angesonnen  wird,  der  in  der  Konventon  und  vorstehend  aufgestellten
  Kennzeichen  der  Verpflichtung  ungeachtet,  bei  der  darüber  startfindenden
  Korrespondenz  sich  nicht  vereinigen,  und  ist  die  diesfällige  Differenz
  derselben  auch  im  diplomatischen  Wege  nicht  zu  beseitigen  gewesen;  so
wollen  beide  Theile  den  Srreitfall  zur  kompromissarischen  Enrscheidung
eines  solchen  dritten  Deutschen  Bundesstaates  stellen,  welcher  sich  mit  beiden
kontrahirenden  Theilen  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen
in  denselben  Vertragsverhälenissen  beßindet.

Die  Wahl  der  zur  Uebernahme  des  Kompromisses  zu  ersuchenden
Bundesregierung  bleibt  demsenigen  der  kontrahirenden  Theile  überlassen,
der  zur  Uebernahme  des  Ausgewiesenen  verpflichtet  werden  soll.

An  diese  dritte  Regierung  hag  jede  der  betheiligten  Regierungen  jedesmal
  nur  eine  Darlegung  der  Sachlage,  wovon  der  andern  Regierung
eine  Abschrift  nachrichtlich  mitzutheilen  ist,  in  kürzester  Frist  einzusenden.

Bis
        <pb n="117" />
        —  107  —

Bis  die  schiedsrichterliche  Entscheidung  ersolgt,  gegen  deren  Inhalt
  von  keinem  Theile  eine  weitere  Einwendung  zulässig  ist,  hat  derjenige
Staat,  in  dessen  Gebiet  das  auszuweisende  Individuum  beim  Entstehen
der  Differenz  sich  befunden,  die  Verpflichtung,  dasselbe  in  seinem  Gebiete
zu  behalten.

Berkin,  den  16.  März  1840.

—

Koniglich  Preutzisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frh.  v.  Werther.

 

V.  siehende  Erklárung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinstimmende  Erk#rung
  des  Königlich  Bayerschen  Mimsteriums  des  Königlichen  Hauses  und
des  Aeußern  vom  26.  März  d.  J.  ausgewechselt  worden,  hierdurch  zur  öffenelichen
  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  10.  April  1840.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frh.  v.  Werther.

 

(o.  20##—208S)  [No.  2085.)
        <pb n="118" />
        —  108  —
(No.  2085.)  Allerhõchste  Kabinetsorder  vom  12.  April  1840.,  betreffend  die  Modifikation

des  S.  1.  der  Verordnung  vom  17.  März  1839.,  wegen  des  Verkehrs  auf
den  Kunststraßen.

U.  in  Ansehung  des,  in  der  Verordnung  vom  17.  Maͤrz  v.  J.  8.  1.  fuͤr
alles  gewerbsmaͤßig  betriebene  Frachtfuhrwerk  beim  Befahren  der  Kunststraßen
vorgeschriebenen,  Erfordernisses  einer  Radfelgenbreite  von  mindestens  Vier
Zoll,  soweit  es  mit  dem  Zwecke  vereinbar  ist,  eine  Erleichterung  eintreten  zu
assen,  wie  solche  nach  Ihrem  Berichte  vom  31.  v.  M.  namentlich  für  die  von
den  Gewerbtreibenden  mit  eigenen  Fuhrwerken  betriebenen,  mit  ihrem  Gewerbe
in  PVerbindung  stehenden  Lastfuhren,  und  für  die  von  den  Landwirthen  und
Ackerbürgern  mit  ihren  Wirthschafts-Gespannen  unternommenen  Lohnfuhren  in
mehreren  Fällen  sich  als  wünschenswerth  ergeben  hat,  will  Ich  die  Vorschrift
des  §.  1.  der  obigen  Verordnung  dahin  beschränken,  daß  das  Erforderniß  einer
Radfelgenbreite  von  mindestens  Vier  Zoll,  sowohl  für  die  ebengedachten  Fuhrwerke,
  als  für  das  sonstige  gewerbsmäßig  betriebene  Frachtfuhrwerk,  nicht
unbedingt,  sondern  nur  dann  Statt  finden  soll,  wenn  die  Ladung  bei  vierrddrigem
  Juhrwerk  mehr  als  zwanzig  Centner,  bei  zweiräddrigem  Fuhrwerke
mehr  als  zehn  Centner  betrdgt.  —  Sie  haben  diese  Bestimmung  durch  die
Gesetzsammlung  und  durch  die  Amts=  und  Intelligenzblatter  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  12.  April  1840.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Sgtaats=  und  Finanz-Minister  Grafen  v.  Alvensleben.
        <pb n="119" />
        109
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  8.  —

 

 

(No.  2086.)  Verordnung  wegen  Erhebung  einer  Kontrole-Abgabe  von  den,  zur  Zuckerbereitung
  zu  verwendenden  Runkelrüben.  Vom  21.  März  1840.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Um  der,  in  Folge  des  zunehmenden  Umfanges  der  Zuckerbereitung  aus
Runkelrüben,  so  wie  des  daraus  für  die  Staatskasse  mittelbar,  durch  den  verminderten
  Verbrauch  des  Kolonialzuckers,  zu  besorgenden  bedeutenden  Ausfalls
an  der  Einnahme,  nothwendig  werdenden  Besteucrung  des  inländischen  Runkelrübenzuckers
  näher  zu  kreten  und  die  Einführung  einer  Fabrikationssteuer  von
gedachtem  Zucker  vorzubereiten,  sollen  vom  1.  September  1840.  ab,  bis  auf
Weiteres,  die  folgenden  Bestimmungen  zur  Anwendung  gebracht  werden.

G.  1.

Der  aus  Runkelrüben  erzeugte  Rohzucker  wird  mit  einer  Kontrole-Abgabe
  von  *#  Rethlr.  für  den  Centner  belegt,  welche  von  den,  zur  Zuckerbereitung  #
bestimmten  NRöben  erhoben  werden  soll  und  bis  auf  weitere  Anordnung  auf  einen
Viertel-Silbergroschen,  vom  Centner  roher  Rüben  festgesetzt  wird.

6.  2.
a)  Das  Gewicht  der  Rüben  wird,  bevor  solche  auf  die  Zerkleinerungs-Apparate
  gelangen,  durch  Verwiegung  ermittelt,  zu  welchem  Behufe  in  jeder

Runkelruͤbenzucker-  Fabrik  und  in  jeder,  von  der  eigentlichen  Fabrik  ge

mennt  Gestehenden  Anstalt  zur  Vorrichtung  von  Rüben  zur  Zuckerbereitung
  eine  Waage  nebst  den  erforderlichen  Gewichten  vorhanden  seyn  muß.
Sind  die  Behaltnisse,  in  welchen  die  Rüben  zu  den  genannten  Apparaten
  transportirt  werden,  von  wesentlich  übereinstimmender  Größe,  so  kann
die  Gewichtsermittelung,  nach  dem  Ermessen  der  Sceuerbehörde,  durch
Probeverwiegungen  erleichtert  werden.

Jahrgang  1810.  (No.  208c.)  R  e)  Die

b

—

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Mai  1810.)

I.  Allgemeine
Bestimmun=1)

  dhe  der
n

2)  Wie  solche
erhoben
wird:

Mlitelung.
        <pb n="120" />
        —  110  —

c)  Die  zur  Verwiegung,  nothwendigen  mechanischen  Verrichtungen  ist  der
Fabrikinhaber  schuldig,  durch  seine  Arbeiter  leisten  zu  lassen.

ch  Sollten  für  eine  Fabrik,  welche  die  Rüben  im  getrockneten  (gedörrten)
Zustande  verarbeitet,  dergleichen  getrocknete  (gedörrte)  Rüben  von  andern
  Personen  gekauft  oder  auf  andere  Weise  erworben  werden,  so
findet  die  Verwiegung  derselben  bei  ihrer  Einbringung  in  das  Betriebslokal
  statt  und  es  werden,  Behufs  der  Abgabenentrichtung,  auf  jeden
Cenener  getrocknete  sechs  Centner  rohe  Rüben  gerechnet.

6.  3.

Für  Fabriken  von  unbedeutendem  Umfange,  wohin  solche  zu  rechnen  sind,
woachemer  welche  innerhalb  einer  Betriebsperiode  (von  der  Rübenerndte  bis  zur  Erschöpfung
  des  Materials)  weniger,  als  6000  Centner  rohe  Rüben  verarbeiten,
kann,  auf  Grund  der  angemeldeten  und  revidirten  Materialvorräthe,  eine  Firation
  der  zu  entrichtenden  Kontrole-Abgabe  eintreten.  In  diesem  Falle  unterbleibt
  die,  im  §.  2.  angeordnete  spezielle  Verwiegung  der  Rüben  und  es  finder

nur  eine  allgemeine  Beaufsichtigung  des  Betriebs  statt.

Sollte  jedoch  im  Laufe  der  Fabrikation  sich  ergeben,  daß  die  Menge  der
zur  Verarbeitung  bestimmten  Rüben  unrichtig  angegeben  worden  oder  durch
heimliche  Zufuhr  vermehrt  werde,  so  ist  die  Steuerbehörde  befugt,  die  spezielle
  Koncrole  der  betreffenden  Fabrik  auf  Kosten  des  Inhabers  derselben  anzuordnen.


".  4.

3)  Erlaß  oder  Ein  Erlaß  oder  eine  Zuruͤckzahlung  der  Kontrole-Abgabe  aus  dem  Grunde,
Matzung  weil  Zucker  während  oder  nach  der  Fabrikation  unbrauchbar  geworden  oder

durch  ein  zufälliges  Ereigniß  verloren  gegangen  ist,  wird  nicht  gewährt.
6.  5.

a)  Der  vereinigte  Betrieb  der  Zuckerfabrikation  aus  Runkelrüben  und  aus
Kolonialzucker  darf  nur  unter  Beobachtung  der,  von  dem  Finanzminister,
zur  Verhütung  von  Mißbräuchen  und  zum  Schutze  des  Abgabeninteresse,
zu  treffenden  Anordnungen  statt  finden.

Runkelrübenzucker-Fabriken  innerhalb  des  Grenzbezirks  unterliegen,  außer
den,  in  der  gegenwärtigen  Verordnung  enthaltenen  Bestimmungen,  den
Vorschriften  im  §.  35.  des  Zollgesetzes  und  in  den  G.  88  bis  00.  der
Jollordnung  vom  23.  Januar  1838.  und  dürfen  daher  nur  unter
Beobachtung  der,  zur  Sicherung  des  Gewerbs=  und  des  Zollinteresse

noͤthig

b.
        <pb n="121" />
        —  111  —

nöchig  erachteten  Bedingungen  und  Beschränkungen  angelegt  und  betrieben
  werden.

6.  .

Wer,  um  Zucker  aus  Runkelrüben  zu  bereiten,  eine  Fabrikanlage  machen  U.  Verschriften
oder  sonst  Einrichtungen  treffen  will,  ist  verpflichtet,  solches  der  Steuer=  re,
behörde  mindestens  sechs  Wochen  vor  dem  Beginn  des  ersten  Betriebs
schriftlich  anzuzeigen,  und  derselben  späatestens  acht  Tage  vor  Eintritt  die-  r!——t
ses  letztern  Zeitpunktes  eine  Nachweisung,  nach  einem  näher  vorzuschrei-  erleelbenden
  Muster,  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen,  worin  die  Räume  1#  ——
zur  Aufstellung  der  Geräthe  und  zum  Betriebe  der  Zuckerbereitung,  ein=  ##  ertriedeschließlich
  aller  dazu  gehsrigen  oder  damit  im  Zusammenhang  stehenden  Gerüze.
Vorbereitungen  und  Operationen,  die  Rädume  zur  Aufbewahrung  der
Rüben  und  diesenigen  zur  Aufbewahrung  der  verschiedenen  Fabrikate;
serner  die  zu  benutenden  feststehenden  Geräthe,  als:  die  Apparate  zum
Waschen,  Zerkleinern  und  Dörren  der  Rüben,  zum  Extrahiren  und  Auspressen
  des  Rübensaftes,  die  Kessel,  Pfannen  und  sonstigen  Vorrichtungen
  zum  Kochen,  Lautern  und  Kldren  des  Zuckers  u.  s.  w.,  imgleichen
der,  in  Preußischen  Quarten  ausgedrückte  Rauminhalt  der  Kessel  und
Pfannen,  von  jedem  dieser  Geräthe  besonders,  genau  und  vollständig  angegeben
  seyn  müssen.
Dieser  Nachweisung  muß  ein  Grundriß  der  Betriebsrdume  und  der
Stellung  der  darin  befindlichen  feststehenden  Geräthe,  nach  der,  von  der
Steuerbehörde  zu  gebenden  näheren  Anleitung,  zwiefach  beigefügt,  ein
Exemplar,  von  der  Steuerbehörde  bescheinigt,  in  dem  Fabriklokale  aufbewahrt
  und  die  darin  bezeichnete  Stellung  der  Geräthe  so  lange  unverändert
  beibehalten  werden,  als  Abdnderungen  nicht  durch  Einreichung
eines  anderweiten  Grundrisses  angezeigt  worden  sind.
Je)  Nicht  minder  liegt  den  Inhabern  von  Runkelrübenzucker-Fabriken  ob,

wenn  neue  Geräthe  der  unter  a.  bezeichneten  Art  angeschafft  oder  die

bereits  angemeldeten  ganz  oder  zum  Theil  abgecndert  werden,  vor  oder

unmittelbar  nach  dem  Empfange  der  Geräthe,  der  Steuerbehörde  davon

Anzeige  zu  machen  und  dieselben  nicht  ohne  die,  von  der  letzteren  zu  ertheilende

  amtliche  Bescheinigung  in  Gebrauch  zu  nehmen.
d)  Zur  Anzeige  innerhalb  der  nächsten  drei  Tage  sind  dieselben  auch  verpflichtet,

  wenn  bereits  angemeldete  Geräthe  ganz  oder  zum  Theil,  zum

Zwecke  der  Fabrikation,  in  ein  anderes  Lokal  gebracht  werden.
ee)  Diejenigen,  welche  zur  Zeit,  wo  diese  Verordnung  in  Kraft  ctritt,  eine

Anlage  zur  Gewinnung  von  Runkelrübenzucker  bereits  besitzen,  sind  ver-(No.
  2086.)  N  2  pflich--#



b

##
        <pb n="122" />
        2)  ezeichnun

—  112  —

pflichtet,  der  Steuerbehoͤrde  die  vorgeschriebene  Nachweisung  der  Betriebsräume
  und  Geraͤthe,  in  sofern  ein  Betrieb  statt  finden  soll,  mindestens
  acht  Tage  vor  Anfang  desselben,  sonst  aber  jedenfalls  im  Laufe  des
Monats  September  1840.  einzureichen.

8.  7.
Die,  in  den  Betriebsraͤumen  vorhandenen  feststehenden  Geraͤthe  werden

160  nach  der  Bestimmung  der  Steuerbehörde  numerirt,  welche,  wenn  sie  dazu
äthe.

3)  Amtliche
Bescheiniw
  dar-Veranlassung

  findet,  auch  eine  Nachmessung  der  Kessel  und  Pfannen  vornehmen
  kann.

Die  -ummer  und  den  angegebenen  oder  ermittelten  Quartinhalt  muß
der  Fabrikinhaber  an  den  Geräthen  deutlich  bezeichnen  und  diese  Bezeichnung
gehdrig  erhalten  lassen;  wie  solche  zu  bewirken  und  wo  sie  anzubringen  sey,  wird
für  jedes  Gerdth  von  der  Steuerbehörde  bestimmt.

8.  S.

Die  Steuerbehörde  ist  verpflichtet,  über  die  Anmeldung,  Vermessung  und
Bezeichnung  der  Geräthe  eine,  die  Beschaffenheit  derselben  genau  beschreibende
Bescheinigung  zu  ertheilen.  Nur  durch  solche  Bescheinigungen,  welche  in  dem
Fabriklokal  aufbewahrt  werden  müssen,  kann  der  Nachweis  geführt  werden,
daß  die  Geräthe  und  die  damit  vorgenommenen  Veränderungen  vorschriftsmaßig
  angemeldet  worden.

6.  V.

2)  Die  angemeldeten  Betriebsräume  und  die  darin  vorhandenen  Geräthe
stehen  unter  der  Aufsicht  der  Steuerbehörde.  Von  derselben  können  die
Apparate  zum  Zerkleinern  der  Rüben  (Reibe=  und  Schneidemaschinen),
so  wie  diejenigen  zum  Extrahiren  oder  Auspressen  des  Rübensastes  für
die  Zeit,  während  welcher  ein  Betrieb  derselben  nicht  statt  sindet,  auf
angemessene  Weise  außer  Gebrauch  gesetzt  werden.

b)  Die  Inhaber  von  Runkelrübenzucker-Fabriken  sind  verpflichtet,  über  ihren
  gesammten  Fabrikationsbetrieb  Bücher  (Betriebs=  oder  Fabriktücher),
aus  welchen  die  Menge  der  verarbeiteten  Rüben  und  der  erzielten  Fabrikate
  verschiedener  Gattung  ersichtlich  seyn  muß,  zu  führen  und  solche
den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  (Ober-Kontroleurs,  Ober-Inspektoren
  oder  noch  höher  stehenden  Beamten)  jederzeit,  andern  Beamten
  aber  nur,  wenn  dieselben  dazu  von  der  Provinzial-Steuerbehörde  besonders
  beauftragt  sind,  auf  Erfordern  vorzulegen.

c)  Den
        <pb n="123" />
        —  113  —

c)  Den,  mit  der  Kontrole  beauftragten  Steuerbeamten  muß  in  dem  Fabrikgebaͤude
  die  Mitbenutzung  eines  erwaͤrmten,  mit  den  zum  Schreiben
erforderlichen  Mobilien  ausgestatteten  Lokals  zum  Aufenthalt  und  darin
ein  verschließbares  Behaͤltniß  zur  Aufbewahrung  von  Papieren  eingeraͤumt
  werden.

8.  10.

a)  Wenn  eine  neu  angelegte  Runkelruͤbenzucker-Fabrik  zuerst,  oder  eine  5)  a  eun
außer  Thütigkeit  gewesene  altere  Anlage  der  Art  wieder  in  Betrieb  ge-  nusetzt
  werden  soll,  so  muß  der  Inhaber  solches  der  Steuerbehörde  vierzehn
  Tage  vor  dem  muthmaßlichen  Beginn  des  Betriebs  schriftlich  anzeigen
  und  sich  von  derselben  eine  Bescheinigung  darüber  ertheilen  lassen.

b)  Befinden  sich  Geräthe  unter  amtlichem  Verschluß,  so  veranlaßt  das  Steuer-Amt,
  daß  sich  ein  Beamter  zur  Abnahme  desselben  rechtzeitig  in  der  Fabrik
  einfinde.

ö.  11.

VWer  Zucker  aus  Runkelrüben  bereitet,  hat  im  Herbste  jeden  Jahres,  6)  Eimreichung
drei  Tage  nach  Beendigung  der  Erndte,  und,  wenn  diese  über  den  nal-  W*
Schluß  des  Monaks  November  hinaus  dauern  sollte,  spatestens  am  letz.4
ten  Tage  des  gedachten  Monats,  der  Steuer-Hebestelle  ein,  nach  einem
besonderen  Muster  anzufertigendes  Verzeichniß  seiner  sämmtlichen  Rübenvorräthe,
  worin  zugleich  der  Ort  ihrer  Aufbewahrung  angegeben  seyn
muß,  zwiefach  einzureichen,  auch  jeden  ferneren  Zugang  an  Rüben,  zur
Nachtragung  in  dem  Werzeichnisse,  sogleich  anzumelden.
b)  Das  eine  Exemplar  dieses  Verzeichnisses  wird,  mit  dem  Visa  der  Steuer-Hebestelle

  versehen,  zurückgegeben  und  muß  in  dem  Bertriebslokal  reinlich

  dergestalt  aufbewahrt  werden,  daß  solches  auf  Erfordern  zur  Stelle

vorgelegt  werden  kann.

à

S.  12.

Die,  in  der  gegenwärtigen  Verordnung  und  insbesondere  in  den  vor-?  rei
stehenden  96.  0  bis  11.  ertheilten  Kontrole-Vorschriften  ist  nicht  nur  Derienig,  *5
welcher  die  Zuckerfabrikation  betreibt  oder  für  seine  Rechnung  betreiben  läßt,  Soaotn#
sondern  auch  ein  Jeder,  welcher  dabei  beschäftigt  ist,  zu  beobachten  schuldig.

d.  13.

Am  Schlusse  eines  jeden  Kalendermonats  wird  der  Betrag  der  zu  ent=  s)  Wann  und
richtenden  Kontrole-Abgabe  festgestellt  und  dem  zur  Zahlung  derselben  verpflich-  o
teten  Fabrikinhaber  bekannt  gemacht.  -

(No.  2086.)  Die
        <pb n="124" />
        III.  örden
und  Beamten
  zur  Ergehurg

  und
u

IV.  Bon  den
Strafen  und
dem  Straf-—

  114  —
Die  Abtragung  der  schuldigen  Summe  muß  nach  Beendigung  der  Winter-Betriebsperiode

  erfolgen  und  kann  in  drei  gleichen  Theilen  am  1.  Mai,
1.  Juni  und  1.  Juli  bewirkt  werden.  Wer  diese  Zahlungstermine  einmal  verabscumt,
  kann  auf  die  darin  liegende  Erleichterung  in  der  Folge  nicht  mehr  Anspruch
  machen,  sondern  muß  die  Kontrole-Abgabe  am  Schlusse  eines  jeden  Monats
  entrichten.

a)

b

a

#„

Berfahren.
1)  Strafe  der
Defraudation:


m  ersten
e.

i
Fall

b)  1#
alssen

e)  bel  ferneren
chinttt

b)

8.  14.

Die  Erhebung  der  Kontrole-Abgabe  und  die  Beaufsichtigung  der  Runkelruͤbenzucker-Fabriken
  geschieht  von  denjenigen  Behoͤrden  und  Beamten,
  denen  die  Erhebung  und  Kontrolirung  der  Branntwein=  und  Braumalzsteuer
  obliegt,  und  es  kommen  rücksichtlich  der  inne  zu  haltenden
Dienststunden  der  Hebestellen,  so  wie  des  Verhaltens  der  Beamten  gegen
  die  Abgabenpflichtigen,  die  Vorschriften  96.  56  und  57.  der  Steuerordnung
  vom  8.  Februar  1819.  auch  hier  zur  Anwendung.

Nicht  minder  sollen  die,  in  den  66.  49.  53.  bis  einschließlich  55.  58  und
59.  der  Steuerordnung  vom  §.  Februar  1819.  enthaltenen  Bestimmungen
  sowohl  von  den  Steuerbeamten,  wie  von  den  Abgabepflichtigen,  und
zwar  mit  der  Maaßgabe  beobachtet  werden,  daß,  so  weit  in  diesen  Vorschriften
  von  Branntweinbrennern  die  Rede  ist,  solche  auf  Diesenigen  zu
beziehen  sind,  welche  Zucker  aus  Runkelrüben  bereiten.

d.  15.

Wer  Runkelrüben  in  die  Zerkleinerungs-Apparate  aufnimmt  oder  sonst
mit  denselben  eine,  zur  Zuckergewinnung  dienende  Operation  vornimmr,
bevor  solche,  den  Bestimmungen  des  §&amp;amp;.  2.  dieser  Verordnung  gemäß,
amtlich  verwogen  und  ihr  Gewicht,  Behufs  der  Steuerentrichtung,  notirt
  worden,  begeht  eine  Defraudation  und  hat  eine,  dem  vierfachen  Betrage
  der  vorenthaltenen  Abgabe  gleichkommende  Geldbuße,  welche  jedoch
niemals  weniger,  als  10  Rthlr.  betragen  darf,  verwirkt.
Die  Abgabe  selbst  ist  von  der  Strafe  unabhängig  zu  ennrichten.

Im  Falle  der  Wiederholung  nach  vorhergegangener  rechtskräftiger  Verurtheilung
  kritt  eine,  dem  achtfachen  Betrage  der  Steuer  gleichkommende
Strafe,  welche  jedoch  nicht  weniger,  als  25  Rthlr.  betragen  darf,  ein.
Bei  fernerer  Wiederholung  des  Vergehens  und  nach  vorhergegangener
rechtskraftiger  Verurtheilung  in  die  Strafe  des  ersten  Rückfalls  (litt.  b.)
ist  der  sechszehnfache  Betrag  der  nicht  erlegten  Abgabe  oder,  wenn
solcher  50  Rthlr.  nicht  erreicht,  dieser  letztere  Betrag  als  Strafe  verwirkt.


6.  16.
        <pb n="125" />
        —  115  —
K  16.

a)  Die  Uebertretung  aller  übrigen,  in  dieser  Verordnung  enthaltenen  Be-2)  Sest  —
stimmungen  und  der,  in  Gemaͤßheit  derselben,  erlassenen  und  gehörig  be=  #u#es  m
kannt  gemachten  Verwaltungsvorschriften  soll  mit  einer  Geldbuße  von
1  bis  10  thlr.  geahndet  werden.

b)  Außerdem  treten  die  Strafen  ein,  welche  die  Steuerordnung  vom  8.  Februar
  1819.  in  den  96.  83.  bis  einschließlich  89.  und  die  Deklaration
vom  6.  Oktober  1821.  androhen.

Jc)  In  Ansehung  des  Verfahrens  gegen  die  Kontravenienten  kommen  die
Vorschriften  der  Steuerordnung  vom  8.  Februar  1819.  9°.  91.  bis  einschließlich
  95.,  so  wie  die,  zur  Deklaration  der  6.  93  und  94.,  ergangenen
  Bestimmungen  vom  20.  Januar  1820.  und  27.  September  1833.
zur  Anwendung.

S.  17.
Die  Inhaber  von  Runkelrubenzucker-Fabriken  sind  verpflichtet,  innerhalb  V.  Uebergangsder
  letzten  drei  Tage  des  Monats  August  1840.  ihre  Vorräthe  an  Zuckerfabri  *
katen  und  Halbfabrikaren  der  Steuerbehörde  anzumelden,  welche  befugt  ist,  die
Richtigkeit  der  Anmeldung  durch  Revision  der  Waarenlager  und  nöthigenfalls
durch  Gewichtsermittelung  zu  prüfen.
Gegeben  Berlin,  den  21.  März  1840.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Frh.  v.  Alten  stein.  v.  Kamptz.  Mühler.  v.  Rochow.  v.  Nagler.
v.  Ladenberg.  Graf  v.  Alvensleben.  Frh.  v.  Werther.  v.  Rauch.
        <pb n="126" />
        <pb n="127" />
        —  117  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  9.—

 

(No.  2087.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  4.  April  1840.,  beeressend  die  Einreichung  der
Nicheigkeitsbeschwerden  durch  solche  Vertreter  der  Parteien,  die  nicht
Justizkommissarien  sind.

A.  Ihren  Bericht  vom  19.  v.  M.  ermächtige  Ich  Sie  nach  Ihrem  Antrage,
  die  Gerichtsbehsrden  dahin  anzuweisen:  daß  nach  Inhalt  des  Artikels  7.
der  Deklaration  vom  6.  April  v.  J.,  das  Rechtsmittel  der  Revision  und  der
Nichtigkeitsbeschwerde  betreffend,  unter  den  rechtsverständigen  Privatpersonen,
welchen  die  schriftliche  Einreichung  der  Nichtigkeitsbeschwerde  ohne  Zuziehung
eines  Justizkommissarius  gestattet  ist,  auch  diejenigen,  zum  Richteramt  gqualifzirten
  Privatpersonen  gehdren,  die  als  Stellvertreter  der  Partei  in  deren  Proessen
  aufzutreten  gesetzlich  befugt  sind.  Ich  uͤberlasse  Ihnen,  hiernach  das  Ernoroertchs
  zu  verfügen.
Berlin,  den  4.  April  1840.  "  "  ·
Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staats=  und  Justizminister  Mühler.

 

(No.  2088.)  Allerhöchse  Kabineksorder  vom  4.  Mai  1840.,  betreffend  die  Ausdehnung  der
in  der  Allerhöchsten  Order  vom  17.  März  1839.  enthaltenen  Bestimmung,
wegen  Wiedereinziehung  des  Porto  für  unfronkirt  eingehende  Vorstellungen
an  Gerichtsbebörden  auf  die  zurückgehenden  Adressen,  auch  auf  die  an  Ver-A

  waltungsbehörden  unfrankirt  eingehenden  Vorstellungen.

u(#den  Bericht  des  Staatsministerii  vom  28.  März  d.  J.  will  Ich  die  in
Meiner  Order  vom  17.  März  1839.  (Gesetzsammlung  S.  101.)  enthaltene
Bestimmung  wegen  Wiedereinziehung  des  Porto  für  unfrankirt  eingehende  Vorstellungen
  an  Gerichrsbehörden  auf  die  zurückgehenden  Adressen,  auch  auf  die  an
Verwaltungsbehörden  unfrankirt  eingehenden  Vorstellungen  ausdehnen  und  das
Staatsministerium  autorisiren,  diese  Order  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt
zu  machen.

Berlin,  den  4.  Mai  1840.

Friedrich  Wilhelm.

—  ——
Jahrgang  1890.  (No.  2087—20990.)  S  2089.)

An  das  Staatsministerium.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Juni  1840.)
        <pb n="128" />
        —  118  —

(No.  2089.)  Erklärung  vom  *  Van  1840.,  die  Aufhebung  des  H.  108.  Nr.  6.  der  Prozeß-Ordnung
  für  die  Untergerichte  der  Fürstenehümer  Waldeck  und  Pyrmont
vom  4.  Juli  1836.  in  seiner  Anwendung  auf  Preußische  Unterthanen  betreffend.

 

N  die  Königlich  Preußische  Staatsregierung  den  Wunsch  gedußert  hat,
daß  die  in  der  Prozeßordnung  für  die  Untergerichte  der  Fürstenthümer  Waldeck
und  Pyrmont  vom  4.  Juli  1836.  5.  108.  Nr.  6.  enthaltene  gesetzliche  Bestimmung
  wegen  Zulässigkeit  des  Arrestprozesses  gegen  Ausländer,  um  deswillen  keine
Anwendung  auf  Königlich  Preußische  Unterthanen  finden  und  rücksichtlich  derselben
  ausgehoben  werden  möge,  weil  die  Königlich  Preußischen  Gesetze  eine
gleiche  Bestimmung  nicht  enthalten,  die  Fürstlich  Waldeckische  Staatsregierung
auch  auf  diesen  Antrag  einzugehen  kein  Bedenken  gefunden  hat;  so  verspricht  die
letztere  hierdurch,  daß  die  oben  erwähnte  gesetzliche  Vorschrift  rücksichtlich  der  Koniglich
  Preußischen  Unterthanen  aufgehoben  und  das  Erforderliche  alsbald,  nach
Auswechselung  der  beiderseitigen  diesfälligen  Erkldrungen,  publizirt  werden  solle.

Die  Königlich  Preußische  Staatsregierung  nimmt  dieses  Zugeständniß
an  und  macht  sich  eben  so  wie  die  Fürstlich  Waldeckische  anheischig,  daß  ohne
vorhergegangene,  von  beiden  Theilen  beliebte  Wiederaufhebung  der  diesfälligen
Vereinbarung,  die  mehrgedachte  gesetzliche  Bestimmung  weder  in  dem  einen  noch
dem  andern  Staatsgebiete  rücksichtlich  der  gegenseitigen  Unterthanen  eingeführt
werden  solle.

Berlin,  den  20.  März  1840.

(L.  S.
Königlich  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frh.  v.  Werther.

 

V.1%  Ministerial-Erklärung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinstimmende
  Erkldrung  der  Fürsich  Waldeckischen  Regierung  vom  29.  April  d.  J.
ausgewechselt  worden,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  6.  Mai  1840.  •r-Der
  Mimster  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frh.  v.  Werther.
(No.  2090.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  7.  Mai  1840.,  betreffend  die  Abgränzung  der
Notarien  in  den  Landgerichtsbezirken  Düsseldorf  und  Elberfeld.

 

J.  habe  aus  Ihrem  Berichte  vom  16.  April  d.  J.  ersehen,  daß  die  Artikel
  4.  und  58.  der  Verordnung  fuͤr  die  Notare  der  Rheinprovinz  vom  25.  April
1822.,  welche  bestimmen:

Artikel  4.  Die  Notarien  üben  ihr  Amt  in  dem  ganzen  Landgerichtsbezirke
aus,  in  welchem  sie  ihren  Wohnort  haben.  Sie  dürfen  außerhalb  dieses
  Bezirkes  keine  Amtshandlungen  vornehmen,  bei  Strafe  einer  dreimonarlichen
  Suspension  und  der  Absetzung  im  Wiederholungsfalle;  sie
sind  autzerdem  den  Betheiligten  für  allen  Schaden  verantwortlich,

Artikel
        <pb n="129" />
        —  119  —

Artikel  58.  Außer  den  Fällen,  wo  die  Urkunden  wegen  Mangels  der  Qualifkkation
  des  Notars,  der  entweder  den  Eid  noch  nicht  geleistet  hat,  oder
suspendirt  ist,  als  ungültig  betrachtet  werden  müssen,  sind  dieselben  auch
noch  nichtig,  wenn  dabei  die  Vorschriften  der  Artikel  4.  19.  20.  21.  22.
23.  25.  27.  28.  29.  35  und  37.  nicht  beobachtet  sind;

in  den  Bezirken  der  Landgerichte  zu  Düsseldorf  und  Elberfelde,  namentlich  in
den  Friedensgerichts-Bezirken  Opladen,  Gerresheim  und  Ratingen,  sowie  in  den
Friedensgerichts-Bezirken  Solingen,  Mettmann  und  Welbert  nicht  zur  Ausführung
  gekommen  sind.  —  Ich  verordne  daher,  daß  jene  Artikel  von  nun  an,
auch  in  diesen  Bezirken  genau  befolgt  werden  sollen,  und  setze  die  hiervon  abweichenden
  administrativen  Verfügungen  vom  15.  Oktober  und  6.  Dezember
1834.  außer  Kraft.  Zur  Vermeidung  von  Rechtsirrungen  und  Prozeseen  über
die  Göltigkeit  der  gegen  jene  Artikel  anstoßenden  Norariatsurkunden  bestimme
Ich  jedoch,  daß  die  vor  der  Publikation  dieser  Order  in  den  genannten  Friedensgerichts-Bezirken
  ausgenommenen  Notariatsurkunden  bloß  aus  dem  Grunde
einer  Verletzung  der  Artikel  4.  und  58.  der  Nokariatsordnung  vom  25.  April
1822.  wegen  Mangels  der  Befsugniß  des  instrumentirenden  Motars  nicht  sollen
angefochten  werden  dürfen,  vielmehr  für  gültig  und  verbindlich  zu  erachten  sind.
Sie  haben  diese  Order  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
bringen  und  gleichzeitig  die  Aufnahme  derselben  in  das  Amtsblatt  der  Regierung
in  Düsseldorf  zu  veranlassen.
Berlin,  den  7.  Mai  1840.  #  "
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Justizminister  Mühler.

 

(No.  2091.)  Erklärung  wegen  Aufhebung  des  Abschosses  und  Abfahrtsgeldes  zwischen  den
nicht  zum  Deutschen  Bunde  gehörigen  Königlich  Preußischen  Provinzen

·.  Au
unbdekftmnStathkankfutt.VomHHklMa

Nachdem  die  Koͤniglich  Preußische  Regierung  mit  dem  Senate  der  freien  Stadt
rankfurt  dahin  uͤbereingekommen  ist,  die  Aufhebung  des  Abschosses  und  Abahrtsgeldes,
  welche  zufolge  des  Artikels  18.  der  Deutschen  Bundesakte  vom
8.-Juni  1815.  und  nach  Maaßgabe  der  Beschluͤsse  der  Deutschen  Bundesversammlung
  vom  23.  Juni  1817.  und  2.  August  1827.  bereits  zwischen  den  zum
Deursche  Bunde  gehörigen  Preußischen  Provinzen  und  der  freien  Stadt  Frankfurt
  festgesetzt  worden,  nunmehr  auch  auf  die  nicht  zum  Deutschen  Bunde  ge-Rüee
  Preußischen  Provinzen  im  gegenseitigen  Verhältnisse  zu  der  freien  Stadt
rankfurt  mit  deren  gesammtem  Gebiete  auszudehnen;  so  erklären  jetzt  die  beiden
  Regierungen  Folgendes:
Artikel  1.

Bei  keinem  Vermögensausgange  auch  aus  den  nicht  zum  Deutschen
Bunde  gehörigen  Provinzen  der  Preußischen  Monarchie,  namentlich  also  aus
den  Provinzen  Preußen  und  Posen  in  die  freie  Stadt  Frankfurt  und  in  defcren
  Gebiet  oder  aus  diesen  in  jene,  es  mag  sich  solcher  Ausgang  durch  Auswanderung

  oder  Erbschaft  oder  Legat  oder  Brautschatz  oder  Schenkung  oder
(No.  2000—2001.)  auf
        <pb n="130" />
        —  120  —

auf  andere  Weise  zutragen,  soll  irgend  ein  Abschoß  (gabella  hereditaria)  oder
Abfahrtsgeld  (census  emigrationis)  erhoben  werden.

V  dieser  Bestimmung  sind  jedoch  diesenigen  allgemeinen  Abgaben  ausgenommen,
  welche  bei  einem  Erbschaftsanfalle,  Legat,  Verkaufe  2c.,  ohne  Unterschied,
  ob  das  Vermögen  im  Lande  bleibt  oder  hinausgezogen  wird,  ob  der  neue
Erwerber  ein  Inländer  oder  ein  Fremder  ist,  in  dem  beiderseitigen  Gebiete  zu
entrichten  sind,  wie  z.  B.  Etöschaftssteuer,  Stempelgebühren  und  dergleichen.

rtikel  2.

Die  vorstehend  bestimmte  Freizügigkeit  soll  sich  sowohl  auf  diejenigen  Abgaben
  an  Abschoß  und  Abfahrtsgeld,  welche  in  die  Staatskassen  fließen,  als  auch
auf  diesenigen  Abgaben  an  Abschoß  und  Abfahrtsgeld  erstrecken,  welche  in  die
Kassen  der  Kommunen,  Märkte,  Kämmereien,  Stifter,  Patrimonialgerichte  und
Korporationen  oder  einzelner  Privatpersonen  fließen  würden.

Artikel  3.

In  Absicht  der  Anwendung  der  gegenwärtig  verabredeten  Freizügigkei#t

soll  der  Tag  des  wirklichen  Abzuges  entscheiden.
Artikel  4.

Die  verabredete  Freizügigkeit  bezieht  sich  nur  auf  das  Verm  ögen.  Demnach
  bleiben,  dieses  Uebereinkommens  ungeachtet,  diesenigen  Preußischen  Gesetze
und  diejenigen  Gesetze  der  freien  Stadt  Frankfurt  in  ihrer  Kraft  bestehen,  welche
die  Person  des  Auswandernden,  seine  persönlichen  Pflichten,  insbesondere  seine
Verpflichtung  zum  Kriegsdienste  betreffen.  Auch  wird  für  die  Zukunft  in  Beziehung
  auf  die  persönlichen  Pflichten  der  Auswandernden,  insbesondere  ihre  Militairpflicht,
  keine  der  beiden,  die  gegenwärtige  Erklärung  abgebenden  Regierun-=gen,
  in  Ansehung  der  Gesetgebung  beschrankt.

Artikel  5.

Gegenwärtige,  im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs  von  Preußen
von  dem  Königlich  Preußischen  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  im  Namen  der  freien  Stadt  Frankfurt  und  deren  Senate  von  dem  alterren
  Bürgermeister  zweimal  gleichlautend  ausgefertigte  Erkldrung  soll,  nach  ersolgter
  gegenseitiger  Auswechselung,  Kraft  und  Wirksamkeit  haben.

So  geschehen  Berlin,  den  25.  Avril  1840.

..)
KöniglichPreußischesMinistenumderauswärtigenAngelegenheiten.
Frh.  v.  Werther.

 

N.%  die  Austauschung  vorstehender  Erklärung  gegen  eine  gleichlautende
Erkldrung  des  Senats  der  freien  Stadt  Frankfurt  am  13.  Mai  d.  J.  zu  Frankfurt
  a.  M.  erfolgt  ist,  wird  solche  unter  Bezugnahme  auf  die  Allerhöchste  Kabinetsorder
  vom  11.  April  1822.  (Gesetzsammlung  bro  1822.  Seite  181.)  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntuiß  gebracht.
Berlin,  den  20.  Mai  1840.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Frh.  v.  Werther.
        <pb n="131" />
        —  121  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  10.  —

 

[Ne.  2092.)  Bekannemachung  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  9.  Juni  1840.,  die  Landestrauer
  um  des  Hochseligen  Königs  Majestät  betreffend.  Von  demselben
  Tage.

O..  Staatsministerium  bringt  hierdurch  nachstehende,  an  dasselbe  heute  ergangene
  Allerhöchste  Order:

Die  Landestrauer  um  des  Hochseligen  Königs  Majestät  soll  nach
den  Bestimmungen  des  TrauerreglementSs  vom  7.  Oktober  1797.,
welches  für  diesen  Fall  auch  in  den  neu  erworbenen  Provinzen  zur
Anwendung  gelangt,  stattfinden.  Ich  bestimme  seboch  daß  öffencliche
Musiken,  Lustbarkeiten  und  Schauspielvorstellungen  während  eines  Zeitraums
  von  goheh  Tagen  untersagt  bleiben  sollen.  Während  der
Dauer  der  tiesen  Trauer  tragen  die  Räthe  der  Ministerien  und  die
Präsidenten  und  Räthe  der  Landeskollegien,  wie  die  ihnen  im  Range
gleichstehenden  Civilbeamten  bestorte  Epauletten  und  Kordons,  beflortes
Portépée,  Flor  um  den  Arm  und  schwarze  Unterkleider.  Das  Staats-Ministerium
  hat  hiernach  das  Erforderliche  ungesäumt  anzuordnen.

Beriln,  den  9.  Juni  1840.

Friedrich  Wilhelm.

zur  öffentlichen  Kenntniß  und  Nachachtung.
Berlm,  den  9.  Juni  1840.

Das  Staars-Ministerium.

v.  Kamptz.  Mühler.  v.  Rochow.  v.  Nagler.  v.  Ladenberg.  Nother.
Graf  v.  Alvensleben.  Frh.  v.  Werther.  v.  Rauch.

 

Jahrgang  1840.  (No.  2092.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juni  1810.)
        <pb n="132" />
        <pb n="133" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

 

 

(No.  2093.)  Verordnung,  den  Berkehr  mit  ausländischen  Papieren  betreffend.
13.  Moi  1840.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

baben  Uns  bei  Erlaß  der  Verordnung  vom  19.  Januar  1836.,  den  Verkehr
mit  Spanischen  und  sonstigen  auf  jeden  Inhaber  lautenden.  Seaats=  oder  Kommunal-Schuldpapieren
  betreffend,  die  weiteren  Vorschriften  vorbehalten,  um  den
verderblichen  Mitbräuchen,  welche  sich  in  dem  Verkehre  mit  dergleichen  Papieren
offenbart  haben,  durch  gesetzliche  Maßregeln  zu  begegnen,  und  verordnen  demgemäß,
  nachdem  Wir  für  nöthig  befunden  haben,  den  Berkehr  mit  ausländischen
Papieren  überhaupt  zu  beschränken,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,
für  den  ganzen  Umfang  Unserer  Monarchie,  wie  folgt:

8.  1.

Vertraͤge,  welche  nach  Publikation  der  gegenwaͤrtigen  Verordnung  uͤber
ausländische  auf  jeden  Inhaber  lautende  Staats=  oder  Kommunal-Schuldpapiere
  irgend  einer  Art,  oder  über  Aktien,  Obligationen  oder  sonstige  Geldpapiere
  auswärtiger  Geesellschaften  oder  Institute  errichtek  werden,  sollen  nur
dann,  wenn  sie  sofort  von  beiden  Theilen  Zug  um  Zug  erfüllt  werden,  rechtsgültig,
  sonst  aber  ohne  Ausnahme  nichtig  sein,  und  es  soll  eine  gerichtliche  Klage
aus  dergleichen  Verträgen  überall  nicht  zugelassen  werden,  auch  aus  Vergleichen,
welche  über  hiernach  ungültige  Geschafte  in  den  oben  bezeichneten  Papieren  geschlossen
  werden,  weder  Klage,  noch  Exekution  stattfinden.

6.  2.
(Den  öffentlich  bestellten  und  vereideten  Mäklern  und  Agenten  wird  bei
Strase  der  Amtsentsetzung  hierdurch  untersagt,  über  die  im  §.  1.  bezeichneten
Jabrgang  1880.  (No.  2093.)  u

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Juni  1810.)
        <pb n="134" />
        —  124  —

Papiere  andere  Geschaͤfte  zu  unterhandeln,  zu  vermitteln  oder  abzuschließen,  als
solche,  welche  sofort  von  beiden  Theilen  Zug  um  Zug  erfuͤllt  werden.  Auch  müssen
  alle  durch  sie  abgeschlossenen  Geschäfte  dieser  Art,  bei  Vermeidung  einer  gleichen
  Strafe,  von  ihnen  sofort  beim  Abschluß  in  ihr  Taschen=  oder  Handbuch,
und  spätestens  am  folgenden  Tage  in  ihr  Journal  eingetragen  werden.

ie
Die  Verordnung  vom  19.  Januar  1836.  (Gesetz  Sammlung  für  1830.
Seite  9.  ff.)  bleibt  auch  serner  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrist  und  beigedrucktem
  Königlichen  Inssegel.
Gegeben  Berlin,  den  13.  Mai  1840.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
v.  Kampt,.  Mühler.  v.  Rochow.  v.  Nagler.  Nother.
Graf  v.  Alvensleben.  Frh.  v.  Werther.

Für  den  Kriegs-Minister:
v.  Cosel.

Mo.  2094.)
        <pb n="135" />
        —  125  —

(No.  2094.)  Verordnung,  betreffend  die  Befugniß  des  Adels  in  den  ehemaligen  Palatinaten
Marienburg,  Pommerellen  und  Culm,  und  im  Lauenburg=  Bütowschen
Kreise,  über  unbewegliche  Gücer  von  Todeswegen  zu  verfügen.  Vom
29.  Mai  1840.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  21.4

verordnen  auf  den  Antrag  Unserer  getreuen  Stände  der  Provinz  Preußen
und  des  Lauenburg-Bütowschen  Kreises,  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres
Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  in  den  ehemaligen  Palatinaten  Marienburg  und  Pommerellen,  in
einem  Theile  des  ehemaligen  Palatinats  Culm  und  in  dem  Lauenburg-Bütowschen
  Kreise  annoch  gültige,  auf  das  jus  terrestre  nobilitatis  Prussiae  sich  gründende
  Bestimmung  der  Westpreußischen  Regierungs-Instruktion  vom  21.  September
  1773.  5.  XIII.  Nr.  VII.  25.,  durch  welche  dem  Adel  untersagt  ist,  über
seine  unbeweglichen  Güter  durch  Testamenee  und  Vermächtnisse  zu  disponiren,
wird  hierdurch  ausgehoben,  und  dem  Adel  in  den  genannten  Landestheilen  die
Besugniß  beigelegt,  über  seine  unbeweglichen  Güter,  mit  Vorbehalt  der  nach
den  Provinzialgesetzen  hinsichtlich  der  Pflichttheilsberechtigten  Statt  findenden
Beschränkungen,  von  Todeswegen  zu  verfügen.

Diese  Verordnung  findet  auf  alle  seit  der  Publikation  derselben  sich  ereignenden
  Erbfälle  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh  Andigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  209.  Mai  1840.
Auf  Befehl  Sr.  Majestät  des  Königs,
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

v.  Kamptz.  Mühler.  v.  Rochow.  v.  Nagler.  Graf  v.  Alvensleben.
Frh.  v.  Werther.
Für  den  Kriegsminister
v.  Cosel.

—.—
        <pb n="136" />
        <pb n="137" />
        b  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  11.  s

 

 

(No.  2095.)  Verordnung,  die  Verbindlichkeit  zur  Anwendung  gestempelter  Maaße  und  Gewichte
  betreffend.  Vom  13.  Mai  1840.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Da  die  in  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom  16.  Mai  1816.  (Gesetzammlung
  von  1816.  S.  142  ff.)  enthaltenen  Vorschriften  über  die  Verbindlichkeit
  zur  Anwendung  gestempelten  Maaßes  und  Gewichtes  sich  nicht  als
ausreichend  ergeben  haben,  um  die  durchgängige  Anwendung  gleicher  und  richeiger
  Maaße  und  Gewichte  im  Handel  und  Verkehre  zu  sichern,  so  verordnen
Wir,  auf  den  Ancrag  Unsers  Staats-Ministeriums,  wie  folgt:

#.  1.

In  allen  Fallen,  wo  etwas  nach  Maaß  oder  Gewicht  verkauft  wird,
darf  die  im  Inlande  erfolgende  Ueberlieferung  nur  nach  Preußischem,  gehörig
gestempeltem  Maaße  oder  Gewichte  geschehen.  Ist  im  Wertrage  ein  fremdes
Maaß  oder  Gewicht  verabredet,  so  muß  dasselbe  bei  jener  Ueberlieferung  auf
Preußisches  Maaß  oder  Gewicht  reduzirt  werden.

Die  Uebertretung  dieser  Vorschrift  hat  für  seden  der  Kontrahenten  eine
polizeiliche  Geldbuße  von  einem  bis  fünf  Thaler  zur  Folge.  Auch  wird  das
dabei  gebrauchte  ungestempelte  oder  fremde  Maabß  oder  Gewicht  konfiszirt.

8.  2.

Das  in  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom  16.  Mai  1816.  und  in
Unserer  Order  vom  28.  Juni  1827.  in  Ansehung  der  Waarenverkufer  enthalkene
  Verbot  des  Besitzes  oder  Gebrauchs  ungestempelter  Maaße  oder  Gewichte
findet  auf  sämmtliche  Gewerbtreibende  dergestalt  Anwendung,  daß  dieselben,  bei
Vermeidung  der  darin  vorgeschriebenen  Strafen,  kein  ungestempeltes  Maaß  oder

Jahrgang  1820.  (No.  2095.)  X  Ge-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  4.  Juli  1810.)
        <pb n="138" />
        —  128  —
Gewicht  von  der  Art,  wie  es  zum  Einkauf  oder  Verkauf  von  Waaren  in  ihrem
  Gewerbebetriebe  dient,  besitzen  oder  gebrauchen  duͤrfen.

.  3.

Auf  die  Beachtung  dieser  Vorschrift  (§.  2.)  hat  die  örtliche  Polizei  in
Gemähheit  des  F.  19.  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom  16.  Mai  1816.
durch  Untersuchung  der  in  den  Gewerbslokalen  vorhandenen  Maaße  und  Gewichte
  zu  wachen.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Mai  1840.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

v.  Kampt.  Mühler.  v.  Rochow.  v.  Nagler.  Graf  v.  Alvensleben.
Frh.  v.  Werther.  Für  den  Kriegsminister:  v.  Cosel.

(Jo.  2006.)
        <pb n="139" />
        —  120  —

Wo.  A##  .)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  21.  Mai  1810.,  betreffend  die  Besugniß  zum
Waffengebrauch  und  der  Glaubwürdigkeit  vor  Gericht,  der  im  Kommunaloder
  Privatdienst  angestellten,  zur  Reserve  oder  als  Halbinvalide  beurlaub-=ten
  Corpsjäger.

-*  den  Bericht  des  Scaatsministerii  vom  21.  v.  M.  will  Ich  die  Bestim-„mungen
  Meiner  Erlaße  vom  C.  Oktober  1837.  und  10.  April  1838.,  wegen  der
„Glaubwürdigkeit  vor  Gericht  und  der  Besugniß  zum  Wasfengebrauch  für  die
zzum  zwanzigsaährigen  Militairdienst  verpflichteten  Corpsjager,  welche,  nachdem  sie
zur  Reserve  oder  als  Halbinvalide  beurlaubt  worden,  interimistisch  eine  Anstellumg
  als  Forst-Schutzbeamte  erhalten  haben,  auch  auf  diesenigen  Corpssäger  ausdehnen,
  die  im  Kommunal=  und  Privatdienst  zwar  nicht  auf  Lebenszeit  ange-Kellc,
  aber  vorschriftsmaßig  vereidet  sind;  jedoch  mit  den  Maaßgaben,  daß:  a)  die
erwähnten  Befadhigungen  nur  solchen  Corpssägern  beigelegt  seyn  sollen,  welchen
bei  ihrer  Beurlaubung  von  dem  Kommandeur  der  betreffenden  Jägerabtheilung
ausdrücklich  bescheinigt  wird,  daß  ihre  dienstliche  sowohl,  als  sittliche  Eührung  die
oraussetzung  eines  solchen  vorzüglichen  Grades  von  Zuverldssigkeit  begründe,
der  es  gestatte,  ihnen  bei  ihrer  einstweiligen  Verwendung  im  Forst=  und  Jagd-Dienst
  die  Befugniß  zum  Waffengebrauch  und  die  Glaubwürdigkeit  vor  Gericht
beizulegen;  b)  daß  aber,  sobald  sich  während  der  Verwendung  eines  solchen
Corpsjdgers  im  Kommunal-,  oder  Privat-Forst=  und  Jagddienst,  Umstände  herausstellen,
  die  es  bedenklich  machen,  ihn  serner  in  Besitz  der  erwähnten  Besshigungen
  zu  lassen,  die  Regierungen  ermächtigt  seyn  sollen,  ihm  solche  auf  den
vorgängigen  Antrag  der  Polizeibehörden  zu  entziehen.  Der  Revision  des  Gesetzes
  vom  7.  Juni  1821.  bleibt  eine  Abänderung  dieser  Bestimmung  vorbchalten.
  Gegenwärtige  Order  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öfsentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.
Berlin,  den  21.  Mai  1840.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staateministerium.

 

Co.  2006—200r.)  X  2  (No.  2007.)
        <pb n="140" />
        (No.  2097.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  30.  Mai  1840.,  betreffend  die  Ermäßigung  der
Klodnitzkanal-Gefälle  für  Transporte  von  Seeinkohlen  und  mehreren  anderen
  Gegenständen.

Un  bei  der  Benutzung  des  Klodnitzkanales  den  mit  Steinkohlen  oder  Koaks,
oder  anderem  Feuerungsmaterial,  oder  mit  rauher  Fourage,  mit  Rohr,  Bauund
  Pflastersteinen,  Ziegeln,  Erde,  Sand  oder  Dünger  beladenen  Kaͤhnen  außer
der,  durch  Meine  Order  vom  25.  Februar  1836.  bereits  eingerdumten  Begünstigung
  noch  eine  weitere  Erleichterung  zu  gewähren,  bestimme  Ich  nach  Ihrem
Antrage  vom  30.  v.  M.,  daß  von  solchen  Kähnen,  wenn  sie  sieben  oder  mehr
Schleusen  passiren,  fortan  in  allen  Fdllen  nur  eine  Abgabe  von  Vier  Thalern
funszehn  Silbergroschen  zu  erheben  ist.  Insofern  dergleichen  Kähne  sechs,  oder
weniger  Schleusen  des  Kanals  passtren,  verbleibt  es  bei  der  Bestimmung  des
Regulativs  zur  Entrichtung  der  Klodnitzkanal-Gefälle  vom  21.  Dezember  1819.,
daß  von  jedem  Kahne  für  die  Oeffnung  einer  jeden  Schleuse  ein  Schleusengeld
von  Zwanzig  Silbergroschen  entrichtet  werden  muß.  Sie  haben  diese  Order
durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  30.  Mai  1840.

Auf  Befehl  Sr.  Majestät  des  Königs
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

An  den  Staats=  und  Finanzminister  Grasen  v.  Alvensleben.

(No.  2098.)
        <pb n="141" />
        —  131  —

(No.  2098.)  Gesetz  ũber  die  Abschãtzung  der  Grundstũcke  von  geringerem  Werthe.
15.  Juni  1840.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2.,
verordnen  zur  Vereinfachung  des  Berfahrens  bei  gerichtlichen  Abschätzungen  der
Grundstücke  von  geringerem  Werthe  für  diejenigen  Provinzen  Unserer  Monarchie,
  in  welchen  die  Allgemeine  Gerichtsordnung  Gesetzeskraft  hat,  auf  den  Antrag
  Unseres  Staatsministeri  ms  und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staats-=Raths,
  was  folgt:
9.  1.

Das  im  #+.  437.  des  Anhangs  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung  zugelassene
  Abschäátzungsverfahren  findet,  ohne  Unterschied,  zu  welchem  Zwecke  die  Tare
aufgenommen  werden  soll,  auf  Grundstücke  aller  Art  Anwendung,  deren  Werth
nach  Inhalt  des  Hypothekenbuches,  der  Erwerbsdokumente  oder  anderer  unverdachtiger
  Angaben  den  Betrag  von  fünfhundert  Thalern  nicht  übersteigt.  Bei
städtischen  Grundstäücken  sind  zu  der  Abschäátzung  sachkundige  Einwohner  des
Orts  zu  wählen.

8.  2.

Die  Abschaͤtzung  ist  jedoch  durch  gepruͤfte  und  vereidete  Taxatoren  zu  bewirken,
  wenn  saͤmmtliche  Betheiligte  darauf  antragen,  oder  das  Gericht  keine  der
in  dem  angeföhrten  §.  437.  und  im  6.  1.  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Personen
für  geeignet  hält.

6b.  3.

Die  Sachverständigen  (§.  1  und  2.)  werden  über  die  Abschäátzung  zum
Protokolle  vernommen;  sind  dieselben  als  Taxatoren  ein  für  allemal  vereidet,  so“
stehe  ihnen  frei,  die  Tare  schriftlich  einzureichen,  welche  mit  der  Versscherung  der
Nichtigkeit  an  Eidesstatt  versehen  seyn  muß.

8.  4.

Die  Taxe  muß  eine  genaue  Beschreibung  des  Grundstuͤcks  enthalten
(Allgemeine  Gerichtsordnung  im  II.  Theil,  6.  Titel,  §.  9.  Nr.  3.  F.  14  bis  10.),
ohne  daß  es  einer  ins  Einzelne  gehenden  Veranschlagung  bedarf.

6.  5.

Eine  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ausgenommene

Taxe  ist  auch  dann  gültig,  wenn  der  dadurch  ermittelte  Werth  fünfhundert  Thaler

  übersteigen  sollte.
(No.  2009—2000.)  Ur-
        <pb n="142" />
        Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh  #ndigen  Unerschrift  und  beigedrurktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  15.  Juni  1840.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Muͤffling.  v.  Kamptz.  Muͤhler.  v.  Rochow.
Boalaubigt:
Duͤesberg.

 

(No.  2099.)  Verordnung  wegen  der  Vereinigung  dr  Generalkommission  zu  it  ber
Regierung  zu  Frankturt  a.  d.  O.  Vem  27.  Juni  1840.

Wr  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  rc.  2c.
haben  nach  dem  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  die  Aufhebung  der  Genc-=ralkommission
  zu  Soldin,  als  einer  besonderen  Behörde,  beschlossen,  und  verordnen
  deshalb,  wie  folgt:
.  1.

Mit  dem  1.  Juli  1840.  wird  die  Generalkommission  zu  Soldin  mit  der
Regierung  zu  Frankfurt  vereinigt,  und  letztere  hat  von  da  ab,  innerhalb  ihres
Bezirks,  alle  bisher  der  ersteren  uͤbertragen  gewesenen  Geschaͤfte  in  Betreff  der
Regulirung  der  gutsherrlich-baduerlichen  Verhalmisse,  und  der  Ausfuͤhrung  der
Gemeinheitstheilungs=  und  Ablösungsordnung,  unter  der  im  #.  4.  bestimmten
Ausnahme,  in  demselben  Umfange,  und  mit  denselben  Rechten  und  Plfichten,
welche  bisher  der  Generalkommission  zu  Soldin  zuständig  gewesen,  zu  verwalten.

8.  2.

Gleichfalls  mit  dem  1.  Juli  c.  geht  die  bisher  der  Generalkommissson
zu  Soldin  übertragen  gewesene  Ausführung  der  Landcskultur-Gesetze  in  der  Ober-Lausitz,
  an  die  Gencralkommission  zu  Breslau  dergestalt  über,  daß  dieselbe  für
diesen  Landestheil  dieselben  Befugnisse  und  Verpflichtungen  überkommt,  welche
ihr  für  das  Herzogehum  Schlesten  bereits  zustehen  und  obliegen.

Mit  demselben  Zeitpunkt  scheidet  die  Ober-Lausitz  auch  aus  dem  Wirkungskreis
  des  Revisionskollegiums  zu  Berlin  aus,  und  geht  in  den,  des  Rovisionskollegiums
  zu  Brcslau  über.

3.

Die  Mitglieder  der  seitherigen  Gencralkommission  zu  Soldin  bilden  bei
der  Regierung  zu  Erankfurt  cine  besondere  Abtheilung  (landwirthschaftliche  Abthei-
        <pb n="143" />
        —  133  —

theilung)  für  welche  und  insbef#ondere  für  deren  Verhältniß  zum  Regierungs=Präsidenten
  und  zu  den  übrigen  Reg'erungsabtheilungen  die  Regierungsinstruktion
  vom  23.  Oktober  1817.  und  Unsere  Order  vom  31.  Dezember,  1825.,  sowie
  die  Geschästsanweisung  von  demselben  Tage  mit  den  im.  J.  5.  dieser  Verordnung
  bestimmten  Modisikationen  volle  Anwendung  findet.

Insbesondere  hat  die  landwirthschaftliche  Abtheilung  wegen  der  in  den
Geschäftskreis  der  übrigen  einschlagenden  Angelegenheiten  sich  mit  denfelben  eben
so  zu  verständigen,  und  bei  entstehenden  Differenzen  die  Beschlüsse  des  Plenums
einzuholen,  wie  es  wegen  der  übrigen  zum  Ressort  der  Regierungen  gehörigen
Geschäfte  vorgeschrieben  ist.  Gegenseitig  konkurrirt  die  landwirthschaftliche  Abtheilung
  bei  den  von  einer  anderen  Regierungsabtheilung  in  Betreff  ihrer  Güterverwaltung
  unter  ihre  besondere  Le  tung  genommenen  Auszeinandersetzungen
auf  gleiche  Weise  rücksichtlich  der,  von  der  ersteren  wahrzunehmenden  staatswirthschaftlichen
  Interessen,  insbesondere  bei  Feststellung  der  Landtheilungspläne,
ingleichen  bei  Prüsung  und  Bestätigung  der  Rezesse.

.  4.

Alle  Definitiv-Entscheidungen  über  Sereitigkeiren  unter  den  Auseinandersetzungsinteressenten
  (V.  11  und  156.  der  Verordnung  vom  20.  Juni  1812
und  §9.  6.  des  Gesetzes  wegen  Ausführung  der  Gemeinheitstheilungs=  und  Ablösungsordnung
  vom  7.  Juni  1821.)  so  wie  die  im  65.  36.  der  Verordnung.
vom  30.  Juni  1834.  erwähnten  provisorischen  Enrscheidungen,  werden  jedoch,
und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  und  welches  Rechtsmittel  dagegen  stattfindet,  von
der  Kompetenz  der  Regierung  ausgenommen,  und  in  erster  Instanz  einem  Spruch-Kollegium
  für  die  landwr#r#hschaftlichen  Angelegenheiten  des  Frankfurter  Regierungebezirks,
  übertragen.  Die  es  Spruchkollegium  soll  der  Regel  nach  aus  den
Mitgliedern  der  landwirthschaftlichen  Abeheilung  gebildet  werden.

Auch  haben  alle  Mitglieder  desselben,  ohne  Unterschied  des  Gegenstandes
des  Streits,  eine  entscheidende  Stimme,  und  die  Stimme  des  Vorsitzenden  giebt
nur  bei  Stmmengleichheit  den  Ausschlag.

Es  muß  jedoch  die  Mehrzahl  der  Mitglieder  des  Soruchkollegil  und
jedenfalls  müssen  drei  derselben  die  Qualißkation  der  Oberrichter  besitzen.

ö.

Die  Regierungsinstrukt  on  erleidet  bei  den  zur  Kompetenz  der  landwirthschaftlichen
  Abtheilung  gehörigen  Angelegenheiten  folgende  Abdnderungen:

1)  wenn  der  Dirigent  mit  dem  Beschlusse  der  Abtcheilung  nicht  einverstanden
  ist,  so  steht  ihm  nicht  die  Provokation  auf  den  Regicrungepräsidenten,
  sondern  die  auf  Entscheidung  des  Plenums  der  Regierung  zu;

(No.  2000.)  2)  die
        <pb n="144" />
        —  134  —
2)  die  dem  Präsidenten  bei  anderen  Angelegenheiten  zustehende  Befugniß
zur  Suspension  der  Beschlüsse  des  Kollegiums  und  Einholung  der  Entscheidung
  des  Oberpräsidenten  findet  keine  Anwendung.
Urkundlich  ist  diese  Verordnung  von  Uns  Allerhöchstselbst  eigenhdndig
vollzogen  und  mit  dem  Staatssiegel  versehen  worden.
Gegeben  Berlin,  den  27.  Juni  1840.

(.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Kampt.  Mühler.  v.  Rochow.  v.  Nagler.  v.  Ladenberg.
Graf  v.  Alvensleben.  Frh.  v.  Werther.  v.  Rauch.
        <pb n="145" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  12.  ——

 

(No.  2100.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  6.  Jum  18  0.,  womit  der  Tarif  zur  Erhebung
des  Damm  und  Brückgeldes  bei  Benutzung  des  Dammes  zrrischen  Steikin
  und  Alt-Damm  genehmigt  wird.

1#

Ich  habe  den  mit  Ihreln  Berichte  vom  28.  April  c.  eingereichten  Tarif  für
die  n–  des  Damm=  und  Brückgeldcs  bei  der  Benutzung  des  Oammes
von  Sterein  nach  Alt-Damm  genehmigqr,  und  sende  Ihnen  denselben  vollzogen
zurück,  um  die  Publikation  durch  die  Gesetsammlung  zu  bewirken.

Berlin,  den  G.  Juni  1840.
Auf  Befehl  Sr.  Majestär  des  Königs,
Friedrich  Wilbelm,  Kronprinz.

An  den  Staats-  und  Finanzminister,  Grasen  v.  Alvensleben.

(Jo.  2100.)  Tarif,

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juli  1810.)
        <pb n="146" />
        Tarif,

nach  welchem  das  vereinigte  Damm=  und  Brückgeld  für  Benutzung
des  Dammes  von  Stettin  nach  Altdamm  und  der  darin  belegenen
Brücken  zu  entrichten  ist.

A-  Damm=  und  Brückgeld  wird  enrrichtet:

 

 

A.  vom  Fuhrwerk,  einschließlich  der  Schlitten,  St
I.  zum  Forrschaffen  von  Personen,  als  Extraposten,  Kutschen,  Kaleschen,
  Kabriolets,  u.  s.  w.,  für  jedes  Zugthir  1
II.  zum  Fortschaffen  von  Lasten:
1)  von  beladenem  —  d.  h.  von  solchem,  worauf  sich,  außer  dessen
  Zubehör  und  außer  dem  Furter  für  höchstens  drei  Tage,
an  anderen  Gegenständen  mehr,  als  zwei  Centner,  befinden,
  —  für  jedes  Zugthier  IS
2)  von  unbeladenem,  ·
a)FrachnvaggmfürjedesZugthicr.................  —  10
b)  gewöhnlichem  Landfuhrwerk  und  Schlitten,  fuͤr  jedes
ugthiir  .  ...  —  5
B.  von  unangespannten  Thieren:
I.  von  jedem  Pferde,  Maulthiere,  oder  Maulesel,  mit  oder  ohne
Reiter  oder  Last  ..  .  ..  .  ..  ...  .  ......  .  ...  ....  .  .  .  ..  —  5
II.  von  jedem  Stück  Rindvieh,  oder  Eeeeeenmm  ...  —  3
II.  von  je  fuͤnf  Fohlen,  Kaͤlbern,  Schaafen,  Laͤmmern,  Schwoinen
giegen  —
Weniger,  als  fünf  der  vorstehend  zu  III.  gedachten  Thiere,  sind  frei.

 

 

Befreiungen.

Damm=  und  Brückgeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen
Hauses,  oder  den  Königlichen  Gestüten  angehören;

2)  von  Armcefuhrwerken  und  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  welche  Militair
auf  dem  Marsche  bei  sich  führt;  von  Pferden,  welche  von  Offzieren,  oder
in  deren  Kategorie  stehenden  Militairbeamten  im  Dienst  und  in  Dienst-Unisorm
  geruten  werden;  imgleichen  von  den  unangespannten  etatsmäßigen
  Oienstpferden  der  Effiziere,  wenn  dieselben  zu  dienstlichen  Zwecken
die  Offziere  begleiten,  oder  besonders  geführt  werden,  jedoch  im  letzteren
Falle  nur,  sofern  die  Führer  sich  durch  die  von  der  Regierung  ausgestellte
  Marschroure,  oder  durch  die  von  der  oberen  Militairbehörde  ertheilte
  Order  ausweisen;

3)  von
        <pb n="147" />
        —  1

von  Fuhrwerken  und  d  karten  li
Beemte  auf  Su  ume  uef  *½  ht
bei  Amtsverrichtungen  innerhalb  ihrer  Parochie  sich  bedienen

mve#n  ordinairen  Posten,  einschließlich  der  Schnell-,  Kariol-  und  Reitposten,
nebst  Beiwagen;  imgleichen  von  öffentlichen  Kourieren  und  Estafetten
n  von  allen,  von  Postbeförderungen  leer  zurückkehrenden  Wagen  und

erden;

5)  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  mittelst  deren  Transporte  für  unmittelbare
Rechnung  des  Staats  geschehen,  auf  Vorzeigung  von  Freipdssen;  von
Vorspannfuhren  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche
durch  die  Bescheinigung  der  Ortsbehörde,  ingleichen  von  gusfemugeiug,
ren,  ebenfalls  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche  durch
den  Fuhrbefehl  ausweisen;

6)  von  Feuerlöschungs-,  Kreis=  und  Gemeine-Hölfsfuhren;  von  Armen=  und
Arrestantenfuhren;

7)  von  Fuhren  mit  thierischem  Dünger  (Sopalldüngermist):
8)  von  Kürchen=  und  Leichenfuhren  innerbalb  der  Parochie;

9)  von  allem  mit  Materialien  zum  Bau  des  Dammes,  oder  der  darin  leegenden
  Brücken  beladenen  Fuhrwerk;

10)  Hinsichtlich  der  durch  besondere  Titel  rechtlich  erworbenen  Ansprüche  auf
abgabenfreie  Benutzung  des  Dammes  und  der  darin  belegenen  Brücken
wird  durch  diesen  Tarif  nichts  geändert.

Zusätzliche  Vorschriften.

1)  Jeder  muß  bei  der  Hebestelle  anhalten,  auch  wenn  er  nicht  verpflichret  1.  In  Betreff

ist,  das  Damm=  und  Brückgeld  zu  enrrichten.  di  Erde-Nur
  hinsichtlich  der  Postillone,  welche  Preußische  Postfuhrwerke  oder

Postpferde  fuͤhren,  findet,  wenn  sie  zuvor  in  das  Horn  stoßen,  eine  Ausnahme

  statt.

2)  Das  Damm--  und  Bruͤckgeld  ist  bei  Beruͤhrung  der  Hebestelle  zu  erle—
gen.  Zu  der  fuͤr  den  Betrag  maßgebenden  Bespannung  eines  Fuhr—
werks  werden  sowohl  die  zur  Zeit  der  Beruͤhrung  der  Hebestelle  ange
spannten  als  auch  dieienigen  Thiere  gerechnet,  welche,  ohne  augenschein—
lich  eme  andere  Bestimmung  zu  haben,  bei  dem  Juhrwerke  befindlich  sind.

Ist  der  Damm  vor  Beruͤbrung  der  Hebestelle  mit  staͤrkerer  Be—
spannung  befahren,  als  mit  welcher  die  Hebestele  passirt  werden  soll;  so
muß  die  Abgabe  fuͤr  die  von  dem  Fuͤhrer  der  Fuührwerks  dem  Erheber
(Paͤchter)  anzuzeigende  Gesammtzahl  der  gebrauchten  Zugthiere  gezahlt
werden.

3)  Jeder  hat  eine  Quirrung  über  die  ven  ihm  lezahlte  Abgabe  zu  fordern,
dieselbe  den  Zoll-,  Steuer-,  Polizer#  oder  Wegeaufsichts-  Beamten  auf
Verlangen  jederzeit  vorzuzeigen  und,  se  nachdem  der  Weg  bis  zu  emer
Chausscegeld-Hebestelle  oder  bis  Stettin  Ler#  wird,  die  Quittung  bei
2160  er-
        <pb n="148" />
        II.  in  polizeilicher
  Beziehung.



5

6

-

–

9

10.

—

S.

)

—

—  18  —

Vermeidung  nochmaliger  Zahlung,  bei  der  nächsten  Chausseegeld-Hektesielle,
  oder  der  Thorkontrole  in  Stertin  abzugeben.

Die  Fortsetzung  der  Fahrt  bis  zur  nächsten  Hebestelle,  oder  der  gedachten
  Thorkomrole  darf  jedoch  in  keinem  Falle  und  selbst  dann  micht
gehindert  werden,  wenn  sich  eine  Komravenrion  (zu  4.)  ergeben  sollte.

Wer  die  Hebestelle  umfährt,  oder,  wider  die  Bestim  ung  zu  l.  bei  derselben
  nicht  anbdir,  oder,  in  dem  zu  2.  bezeichneten  Falle,  die  vor  Beröhrung
  der  Hebestelle  benutzte  stärkere  Bespannung  nicht  anzeigt,  oder
Thiere,  welche  zum  Angespann  eines  Fuhrwerks  gehören,  vor  der  Hebestelle
  davon  etrennt  und  als  unangespannte  angiebt,  oder  überhaupt  es  unternimmt,
  sich  der  Enrichrung  der  Abgabe  auf  irgend  eme  Arr  ganz,  oder
theilweisc  zu  entzichen,  erlegt  außer  der  vorenrhaltenen  Abgabe  deren  viersachen
  Berrag,  mindestens  aber  einen  Thaler,  als  Sctrafse.

Wer  eigenmächtig  den  Schlagbaum  der  Hebestelle  öffnet,  zahlt  drei  Thaler,
  wer,  den  Bestimmungen  zu  3.  zuwider,  die  Quittung  nichr  vorzeige,
zehn  Silbergroschen  bis  einen  Thalcr  ale  Swase.

Jedermann  muß  den  Posten  auf  den  Stoß  in  das  Horn  ausweschen,
bei  Vermeidung  einer  Strafe  von  fünf  bis  funfzig  Thalern.

Fuhrwerke,  welche  sich  begegnen,  müssen  nach  der  rechten  Seite  hin  halb
ausweichen.

Von  zwei  Juhrwerken,  die  sich  einbolen,  muß  das  vordere  nach  der
linken  Seire  bin  so  weik  ausbiegen,  daß  das  nachfolgende  zur  rechten
Seite  mit  halber  Spur  vorbeifahren  kann.

Holz  darf  auf  dem  Oamme  und  den  Brücken  nicht  geschleppt  werden,
slüge,  Sggen  und  ähnliche  Gegenstände  dürsen  darauf  nur  auf  Schleifen
orrgeschafft  werden.

Die  Fahrbahn  darf  nicht  durch  Anbalren  oder  auf  irgend  eine  amdere
Weise  gesperrt,  oder  verengt  werden.

Weder  auf  dem  Oamme,  den  Brücken  oder  den  Bangucte,  noch
in  den  Seitengräben  dürfen  Gegenstände  niedergelegt  werden,  oder  li
gen  bleiben,  welche  nicht  der  Bauverwaltung  angehören.  Eben  so  wemg
dürfen  Scherben,  Kehrichr,  Unkraur,  oder  anderer  Unrath  binauf  oder
hineingeworsen  werden.  Jedoch  ist  den  Besitzern  der  am  Damm  liegenden
  Wiesen  zu  gesiarten,  daß  sie  unter  Beobachtung  der  von  den  Bau-Beamten
  zur  Vermeidung  der  Stoͤrung,  oder  Belästigung  des  Verkehrs
zu  treffenden  das  auf  den  bezeichneren  Wiesen  gewonnene
Heu  auf  den  Damm  bringen  und  auf  demselben  aufladen.

Niemand  darf  auf  dem  Oammc,  den  Brücken,  den  Bangucts,  oder  m
den  Seitengraͤben  Vieh  fürtern,  oder  anbinden,  oder  dasselbe  auf  den
Bangqucts,  Böschungen,  oder  in  den  Seitengräben  laufen,  oder  weiden
lassen,  oder  treiben.  Es  ist  verboten,  auf  den  Banquets,  den  Böschungen,
  oder  in  den  Gräben  zu  fahren,  oder  zu  reiten,  oder  auf  den  Böschungen,
  oder  in  den  Gräben  zu  gchen.

11)  Auf
        <pb n="149" />
        —  14  —

11)  Auf  den  Bruͤcken  darf  nur  im  Schritt  gefahren,  oder  geritten  werden.
12)  Der  Führer  eines  Fuhrwerks  darf  sich  von  demselben,  wenn  er  anhaͤlt,

14

—

15

19)

nicht  über  fünf  Schrirte  entfernen,  ohne  die  Pferde  abzusträngen.  Auch
während  des  Fahrens  muß  derselbe  entweder  stets  auf  dem  Fuhrwerke,
das  Leitseil  in  der  Hand,  oder  auf  einem  der  Zugthiere,  oder  in  ihrer
unmittelbaren  Naͤbe  bleiben  und  das  Gespann  forewährend  unter  Aufsicht
  halren.

Beim  Fahren  dürfen  niemals  mehr,  als  zwei  Fuhrwerke  an  einander  gebunden
  sern.

Wer  den  Vorschriften  unter  J  bis  13.  entgegenhandelt,  har  außer  dem
Schadenersatze  eine  Strase  von  zehn  Silberqgroschen  bis  fünf  Thaler
verwirkt.

Wer  den  Damm,  oder  die  Brücken,  die  dazu  gehörigen  Gebdude,
Brückendurchlässe  oder  sonstigen  Vorrichrungen,  als  Meilenzeiger,  Wegweiser,
  Tafeln,  Schlagbaäume,  Prellsteine  und  Pfähle,  ingleichen  wer  die
Pflanzungen,  oder  Materialien  beschädigr,  oder  dic  letzteren  in  Unordnung
bringt,  muß,  insofern  er  nach  den  allgemeinen  Strasgesetzen  nicht  eine
bärtere  Strase  verwirkt  har,  außer  dem  Schadenersatze  eine  Strafe
von  cinem  bis  funf  Thaler  erlegen.

Beschädigungen  der  Baäume  am  Damme  sind,  wenn  die  allgemeinen
Gesetze  keine  härrere  Strafe  bestimmen,  vorbehaltlich  des  Schadenersatzes,
mit  einer  Strafe  von  fuͤnf  Thalern  für  jeden  durch  Verschulden  beschidigten
  Baum  zu  ahnden.

Im  Urmermögensfalle  eritt  verhältnißmäáßiges  Giesängniß  an  die  Stelle  11.  3n  nd:

der  vorstehend  zu  4  bis  16.  angeordneren  Geldstrafen.

Widersetzlichkeiren  gegen  Beamte,  zu  denen  auch  der  Damm=  und  Brückgeldpächter
  zu  zählen  ist,  werden  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  bestraft.
Unsichere,  oder  ungekannte  Uebertreter  sind  zur  Haft  zu  bringen  und  an
die  zustaͤndigen  Behoͤrden  abzuliefern.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Juni  1840.

Auf  Besehl  Sr.  Masestät  des  Königqs,
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Graf  v.  Alvensleben.

 

r.  2100  —2  10  l.)  (Jo.  210  l.)
        <pb n="150" />
        (No.  2101.)  Gesetz  ũ  ie  Verlährungsfristen  bei  öffentlichen  Abgeben.  Vom  18.  Juni  1810.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  über  die  Verjährungsfristen  bei  öffentlichen  Abgaben,  worüber  im  Gesetz
  vom  31.  März  1838.  (Gesetzsammlung  Seite  250.)  eine  besondere  Verordnung
  vorbehalten  worden  ist,  auf  den  Ankrag  Unseres  Staatsministeriums  und
nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  für  den  ganzen  Umfang  Unserer
  Monarchie,  wie  folge:

8.  1.

A.  Landes-  Reklamationen  gegen  direkte  Steuern,  namentlich  gegen  Abgaben,  welche
W—6  Ab-  nach  den  Etats,  Katastern  oder  Jahresheberollen  als  Grundsteuer  durch  Orts-I.
  Reklame=  erheber  oder  unmittelbar  durch  Unsere  Kassen  von  den  Steuerpflichtigen  erho-Weben
  werden,  imgleichen  gegen  die  Klassen=  und  Gewerbesteuer,  so  wie  gegen  die-Steuern.
  fenigen  Abgaben,  welche  in  Fote  des  &amp;amp;.  11.  des  allgemeinen  Abgabengesetzes
vom  30.  Mai  1820.,  als  auf  einen  spczicllen  Erhebungstitel  beruhend,  zu  entrichten
  sind,  müssen  ohne  Unterschied,  ob  sie  auf  Ermäßigung  oder  auf  gänzliche
Befreiung  gerichtet  sind,  binnen  drei  Monaten  vom  Tage  der  Bekanntmachung
der  Heberolle,  oder  wenn  die  Steuer  im  Laufe  des  Jahres  auferlegt  worden,
binnen  drei  Monaten  nach  erfolgter  Venachrichtigung  von  deren  Betrage,  oder
endlich,  im  Falle  eine  periodische  Veranlagung  und  aernu  von  Heberollen
nicht  stattfindet,  binnen  den  ersten  drei  Monaten  jedes  Jahres,  bei  der  Behörde
angebracht  werden.
Wird  diese  Frist  versäumt,  so  erlischt  der  Anspruch  auf  Steuer-Ermaßigung
  oder  Befreiung,  so  wie  auf  Rückerstattung,  für  das  laufende  Kalenderjahr.
Ist  die  Reklamation  vor  dem  Ablause  der  Frist  angebracht,  und  wird
solche  begründet  gesunden,  so  erfolgt  die  Ermäßigung  oder  gänzliche  Befreiung
für  *  laufende  Jahr.  Fuͤr  verflossene  Jahre  wird  keine  Ruͤckzahlung
gewaͤhrt.
Tritt  eine  solche  Veraͤnderung  ein,  wodurch  dic  bisherige  Steuerverpflichtung
  aufgehoben  wird,  so  muß  davon  der  Behörde  Anzeige  gemacht  werden.
Bis  zu  Ende  des  Monats,  in  welchem  diese  Anzeige  erfolgt,  kann  die  Entrichtung
  der  Steuer  gefordert  erden.
*

Auf  Zurückzahlung  zu  viel  erhobener  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben,
  der  in  Folge  der  Zollvereinigungs-Verträge  zu  erhebenden  Ausgleichungsabgaben,
  der  Branntwein-,  Braumalz-,  Mahl=  und  Schlachtsteuer,
der  Weinmost=  und  Tabackösteuer,  der  Salzablösungsgelder,  der  Blei=  und  Zettelgelder,
  der  Wege-,  Brücken-,  Fähr-,  Waagc=  und  Krahngelder,  der  Kanal-,
Schleusen-,  Schifffahrts=  und  Hafenabgaben  und  der  Niederlagegelder  findet
ein  Anspruch  nur  statt,  wenn  derselbe  binnen  Jahresfrist,  vom  Tage  der  Versteuerung
  an  gerechnet,  angemeldet  und  begründet  wird.

g.  3.
        <pb n="151" />
        —  141  —

8.  3.

Wird  in  den  Fü#en  der  P.  1  und  2.  die  Reklamation  ganz  oder  kheilweise
  zurückgewiesen,  so  ist  dagegen  der  Rekurs  an  die  vorgesetzte  Behörde  binnen
  einer  Praklustvfrist  von  sechs  Wochen,  vom  Tage  der  Bekannemachung  des
Bescheides  an  gerechnet,  zulässig.  Wendet  sich  der  Reklamant  an  eine  inkompetente
  Behörde,  1  hat  diese  das  Rekursgesoch  an  die  kompe#t#me  Behörde  ab-——
  ohne  daß  dem  Reklamanten  die  Zwischenzeit  auf  die  Frist  anzvrechnen
  ist.

Verpslichtung  der  Weg  Rechtens  nachgelassen  ist,  kann  die  Steuer  nur  von  dem
Anfange  dessenigen  Kalenderjahres  an  zurückgesordert  werden,  worin  die  Klage
angemeldet,  oder  worin  vor  der  Klage  eine  Reklamation  bei  der  Verwaltungs-Behörde
  eingereicht  worden  ist.

.  4.
den  Faͤllen,  in  welchen  nad  den  3  Gesetzen  über  die  Steuer-9.

  8.
Eine  Nachforderung  von  Grundsteuern  ist  zuldssig  sowohl  bei  ganzlicher  II.  Nachfor-Uebergehung,
  als  bei  zu  geringem  Ansatz,  in  beiden  Edllen  aber  nur  für  das  n
Kalenderjahr,  worin  die  Nachsorderung  geltend  gemacht  wird.  Eteuern.

.  6.

Die  Nachforderung  von  Klafsen-,  Gewerbe-  und  persoͤnlichen,  auf  besonderen
  Titeln  beruhenden  Steuern  findet  im  Fall  gaͤnzlicher  Uebergehung  nach
den  im  8.  5.  enthaltenen  Regeln  statt;  im  Fall  eines  zu  geringen  Ansatzes  faͤllt
bei  diesen  Steuern  jede  Nachforderung  weg,  jedoch  unbeschadet  der  gesetzlichen
Wiederumlage  bei  erbesteuer-Geselschaften,  welche  nach  Mittelsaͤtzen  steuern.

.  D.
Bei  den  im  8.  2.  erwaͤhnten  de  ten  Steuern  kann  der  Betrag  dessen,  bd.  iudirete
was  zu  wenig  oder  gar  nicht  erhoben  worden  ist,  nur  binnen  einem  Jahre,  vom
Tage  des  Eintricts  der  Zahlungsverpflichtung  an  gerechnet,  nachgesordert  werden.

(.  8.

Zur  Hebung  gestellte  direkte  oder  indirekte  Steuern,  welche  im  Rück=  ku.  nerstande
  verblieben  oder  kredirirt  sind,  versähren  in  vier  Jahren,  von  dem  Ablause
des  Jahres  an  gerechnet,  in  welches  ihr  Zahlungstermin  faͤllt.

Die  Verjaͤhrung  wird  durch  eine  an  den  Steuerpflichtigen  erlassene  Aufforderung
  zur  Zahlung,  so  wie  durch  Verfuͤgung  der  Exekution,  oder  durch  be—
willigte  Stundung  der  Steuer  unterbrochen.

Nach  Ablauf  des  Jahres,  in  welchem  die  letzte  Aufforderung  zugestellt,
Exekution  verfuͤgt  worden,  oder  die  bewilligte  Frist  abgelaufen  ist,  beginnt  eine
neue  vierjaͤhrige  Verjaͤhrungsfrist.

.  9.

Reklamationen  wegen  Steuern,  welche  vor  Publikation  dieses  Gesetzes  #eenich  ran
enrrichtet  worden  sind,  so  wie  Nachsorderungen  wegen  Steuern  aus  dieser  Zer,
müssen,  bei  Verlust  des  Anspruchs,  binnen  Jahresfrist  nach  Publikation  dieses
Gesetzes  geltend  gemacht  werden.

(No.  2101.)  Fuͤr
        <pb n="152" />
        —  142  —

Für  die  zur  Zeit  der  Publikation  dieses  Gesetzes  vorhandenen  Steuer-Röckstände
  beginnt  die  §9.  8.  festgesetzte  vierjaährige  Verjährungsfrist  mit  dem
1.  Januar  1841.

8.  10.
V.  Verrzät=  Ist  in  der  unterlassenen  Entrichtung  der  ganzen  Steuer  oder  eines  Theils
muanguns)  derselben  eine  Konrravention  gegen  die  Steuergesetze  enrhalten,  so  verjährt  die
len.  Nachforderung  nur  gleichzeitig  mit  der  gesetzlichen  Strafe.

8.  11.
Vl.  Ber-  Die  in  diesem  Gesetze  festgesetzten  Fristen  laufen  auch  gegen  Minderfähliesen
  wenen  rige  und  bevormundere  Personen,  so  wie  gegen  moralische  Personen,  denen  ge-Minderjäbri=
  setzlich  die  Rechte  der  Minderjährigen  zustehen,  ohne  Zulassung  der  Wiedereinsen
  und  mers=  setzung  in  den  vorigen  Stand,  sedoch  mit  Vorbehalt  des  Regresses  gegen  die
nen.  Vormunder  und  Verwalter.
.  12.

iunalber  .  Ourch  den  Ablauf  der  Verfährungsfrist  wird  der  Steuerpflichtige  von
lährung.  sedem  ferneren  Anspruch,  sowohl  des  Staares,  als  der  Steuerbeamten  und  der

Sterersozietsten  befreit.

&amp;amp;  1.
Wecgen  der  Verährung  der  Stempelsteuer  und  der  Reklamarionen  i
Betreff  dieser  Steuer,  nicht  minder  wegen  der  Hypotheken  und  Gerichteschreiber-Gebühren
  m  der  Rbeinprovinz,  bleibt  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

11.

vrho  b  n.  Dieses  Gesetz  findet  auch  auf  öffenrliche  Abgaben,  welche  nicht  zu  Unseloern

  en  Kassen  fließen,  sondern  an  Gemeinden  und  Korporationen,  so  wie  an  stän-Oen

  Kaffen  dische  Kassen  zu  entrichten,  oder  als  Provinzial-Bezirks-,  Kreis=  oder  Gemeindehießen.

  Lasten,  oder  zür  Unterhaltung  oͤffentlicher  Anstalten  aufzubringen  sind,  so  wie  auf
die  mit  Einziehung  solcher  Abgaben  beauftragten  Beamten  Anwendung.

.  153.
Alle  fruͤhere  gesetzliche  Vorschtiften  uͤber  die  im  gegenwaͤrtigen  Gesetz  enthaltenen
  Gegenstaͤnde,  werden  hierdurch  aufgehoben.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Porsdam,  den  18.  Juni  1840.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Muͤffling.  Kamptz.  Muͤhler.  v.  Rochow.  Graf  v.  Alvensleben.

Beglaubige:
Duesberg.

 

(No.  2102.)
        <pb n="153" />
        —  143.  —
(No.  2102.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  23.  Juni  1840.,  wegen  Verleihung  der  revidirten

  Städteordnung  vom  17.  März  1831.  an  die  Stadt  Zirke  im  Großherzogthum
  Posen.

A  Ihren  Bericht  vom  18.  v.  M.  will  2  der  Stadt  girke,  im  Großberzogithum
  Posen,  dem  Wunsche  derselben  gemaß,  die  revidirte  Stddteordnung
vom  17.  März  1831.  verleihen,  und  ermächtige  Sie,  den  Ober-Präsidenten
der  Provinz  mit  deren  Einführung  zu  beauftragen.

Poksdam,  den  23.  Juni  1840.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  v.  Rochow.

Jahrgang  1890.  (No.  21  3  (No.  2107)
        <pb n="154" />
        —  1#  —

(No.  2103.)  Bekanntmachung  wegen  einer  mit  der  freien  Hansestadt  Bremen  gerroffenen
  Uebereinkunft  hinsichtlich  gegenseitiger  Verkehrserleichterungen.  Bom
6.  Juli  1840.

Zoce  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  für  ech.  und  in  Vertretung
der  übrigen  zu  dem  Zoll=  und  Handelsvereine  gehsrigen  Regierungen  und  dem
Senate  der  *  Hansestadt  Bremen  ist  in  Beziehung  auf  die  dem  Königlich
  Niederländischen  Gouvernement  in  dem  Handelsvertrage  vom  21.  Januar
v.  J.  Seitens  des  Zollvereins  zugestandenen  Vergünstigungen  hinsichtlich  der
—  von  Lumpenzucker  zum  Versieden  und  von  Raffinade,  ingleichen  des
Bezuges  von  Wein,  eine  aͤhnliche  Uebereinkunft,  wie  mit  dem  Senate  der  freien
und  Hansestadt  Hamburg  (Nr.  1.  der  diesjährigen  Gesetzsammlung)  auch  mit
dem  Senate  der  freien  Hansestadt  Bremen  mittelst  eines  unter  dem  4.  d.  M.
Statt  gehabten  Notenwechsels  getroffen  worden.  Der  wesentliche  Inhalt  dieser
  vom  1.  August  d.  J.  ab,  und  für  die  Dauer  der  gedachten  Vereinbarunen
  mit  dem  Königreiche  der  Niederlande  und  der  freien  und  Hansetiadt  Hambarg
  in  Kraft  tretenden  Uebereinkunft  wird  in  Folgendem  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

¾  1)  Der  Senat  der  freien  Hansesiadt  Bremen  hat  sich  verbindlich

gemacht:

a)  für  Güter,  aus  den  zum  Zollvereine  gehörigen  Hä#fen  der  Oberweser
  verladen,  die  Bremischen  Krahn=  und  Wuppergebühren
dergestalt  festzusetzen,  daß  in  keinem  Falle  mehr  als  1  Groten
pro  Centner  Brutto  für  die  durch  die  Wupper  beim  Aus=  oder
Einladen,  mit  oder  ohne  Benutzung  von  Krahn  oder  Wuppen
reglemenrsmäßig  zu  verrichtenden  Arbeiten  zu  zahlen  ist;

nicht  minder  auch  dafür  zu  sorgen,  daß,  wenn  bei  Ueberladungen
  gedachter  Güter  von  Bord  zu  Bord  der  Eigenthümer
derselben  es  vorziehen  sollte,  statt  eigener  Arbeiter  sich  der  Wupper
  zu  bedienen,  die  letzteren  dafür  nicht  mehr  als  die  einfache
Gebühr  berechnen  dürfen;

endlich  außer  besagter  Krahn=  und  Wuppergebühren  keine
anderen  Gefädlle  für  die  Benutzung  des  Bollwerks  beim  Ein=  und
Ausladen  einzuführen;
die  nachbenannten,  weserabwärts  mit  der  Bestimmung  zur  Wiederausfuhr,
  nach  Bremen  verschifften  Artikel:

Roheisen,  Glaswaaren,  frisches  und  getrocknetes  Obst,  Mineralwasser,

  gemeine  Töpferwaaren,  Pfeifenerde  und  Pfeifen,
wenn  sie  mit  dem  Beweise  ihres  vereinsländischen  Ursprungs  versehen
  sind,  unter  Beibehaltung  des  schon  bestehenden  zollfreien
Eingangs,  auch  bei  der  Durchfuhr  und  Wiederausfuhr  mit  keinerlei
  Sollabgaben  zu  beschweren;

wogegen
2)  Seitens  des  Zoll=  und  Handelsvereins,  in  Erwiederung  der  vorstehenden

  Zugeständnisse,  die  Zusicherung  ertheilt  worden  ist:

b

a)  den
        <pb n="155" />
        —  1456  —

a)  den  in  das  Gebiet  dieses  Vereins  eingehenden  Bremischen  Lumpenzucker
  und  die  Bremischen  Naffinaden  keinen  höheren  Eingangsabgaben,
  als  von  den  gleichartigen  Niederländischen  und
Hamburgischen  Erzeugnissen  zu  entrichten  sind,  zu  unterwerfen,
vielmehr  die  ersteren  mit  den  beiden  letzteren  auf  völlig  gleichem
Juße  zu  botandege

den  Bremischen  Weinhandel  im  Gebiete  des  Zoll=  und  Handels-Vereins
  gleicher  Begünstigung  mit  dem  Niederländischen  und
Hamburgischen  Weinhandel  in  der  Art  genießen  zu  lassen,  daß,
so  lange  die  in  den  Staaten  des  Zollvereins  zu  Gunsten  des
Großhandels  mit  Wein  bestehende  Rabattbewilligung  auf  die  Eingangsabgaben
  von  den  unmittelbar  aus  den  Ländern  der  Erzeugung
  eingeführten  Weinen  noch  forkdauern,  oder  andere  Begünstigungen
  dieser  Art  jenem  Handel  etwa  zugestanden  werden  möchten,
  diese  Begünstigungen  gleichmäßig  auch  auf  die  aus  Bremen
bezogenen  Weine  angewendet  werden  sollen.

Berlin,  den  6.  Juli  1840.

b

.  .-  Der  Minister  der  auswärtigen
Der  Finanzminister.  e  Mumsen  der  auerr  8

Graf  v.  Alvensleben.  Frh.  v.  Werther.

(Xo.  2101.)
        <pb n="156" />
        —  146  —

(No.  2104.)  Ministerial-Erklärung  über  die  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  Kurfürftlich
  Hessischen  Regierung  anderweit  getroffene  Uebereinkunft,  wegen  gegenseitiger

  Uebernahme  der  Ausgewiesenen.  D.  d.  den  2  et  1840.

 

D.  Königlich  Preußische  Regierung  ist  mit  der  Kurfürstlich  Hessischen  Regierung
  dahin  übereingekommen,  wegen  der  gegenseitigen  Uebernahme  von  Ausgewiesenen
  an  der  Slkelle  der  zwischen  beiden  Regierungen  unter  dem  28.  Sentember
  1820.  abgeschlossenen  Vereinbarung,  in  Zukunft  folgende  Bestimmungen
Anwendung  finden  zu  lassen:

8.  1.

In  Zukunft  soll  keine  Person  in  das  Gebiet  des  andern  der  beiden  kontrahirenden
  Theile  ausgewiesen  werden,  wenn  dieselbe  nicht  entweder  eine  Angehsrige
  desjenigen  Staats  ist,  welchem  sie  zugewiesen  wird,  oder  doch  durch
dessen  Gebiet  als  die  Angehörige  eines  rückwärts  liegenden  Staats,  nothwendig
  ihren  Weg  nehmen  muß.

d.  2.
Als  Staatsangehoͤrige,  deren  Uebernahme  gegenseitig  nicht  versagt
werden  darf,  sind  anzusehen:

a)  alle  diejenigen,  welche  durch  einen,  zur  Zeit  der  Ausweisung  gültigen  Heimathschein,
  oder  einen  noch  nicht  abgelaufenen  Reisepaß  als  Unterthanen
des  betreffenden  Staates  legitimirt  sind,

b)  alle  diejenigen,  deren  Vater,  oder,  wenn  sie  außer  der  Ehe  erzeugt  wurden,
  deren  Mutter  zur  Zeit  ihrer  Geburt  in  der  Eigenschaft  eines  Unterthans
  mit  dem  Staate  in  Verbindung  gestanden  haben,  oder  welche  ausdrücklich
  zu  Unterthanen  ausgenommen  worden  sind,  ohne  nachher  wieder
aus  dem  Unterthansverbande  entlassen  worden  zu  seyn,  oder  ein  anderweitiges
  Heimathrecht  erworben  zu  haben;
diejenigen,  welche  von  heimathlosen  Eltern  zufdllig  innerhalb  des
Staatsgebiets  geboren  sind,  so  lange  sie  nicht  in  einem  anderen
Staate  das  Unterthanenrecht,  nach  dessen  Verfassung  erworben,  oder  sich
daselbst  mit  Anlegung  einer  Wirthschaft  verheirathet,  oder  darin  zehn
Jahre  lang  gewohnt  haben;
diejenigen,  welche  zwar  weder  in  dem  Staatsgebiere  geboren  sind,  noch
das  Unterthanenrecht  nach  dessen  Verfassung  erworben  haben,  hingegen
in  ndhere  Verbindung  mit  dem  Staate  dadurch  getreten  sind,  daß  sie
sich  in  demselben  unter  Anlegung  einer  Wirthschaft  (welche  auch
dann  schon  als  vorhanden  anzunehmen  ist,  wenn  selbst  nur  Einer  der
Eheleute  sich  auf  eine  andere  Art  als  im  herrschaftlichen  Gesindedienste
Beköstigung  verschafft  hat)  verheirathet  haben,  oder  daß  sie  sich  darin
während  eines  Zeitraums  von  zehn  Jahren  ohne  Unterbrechung
freiwillig  aufgehalten  haben.

c

d

.“

3.

Wenn  eine  Person  ausgewiesen  wird,  welche  in  dem  einen  Staate  zusällig
  geboren  ist,  in  einem  andern  aber  das  Unterthanenrecht  ausdrücklich  erworben,
  oder  it  Anlegung  einer  Wirthschaft  sich  verheirathet,  oder  durch  zehnjaͤh-
        <pb n="157" />
        —  147  —

jaͤhrigen  Aufenthalt  sich  einheimisch  gemacht  hat,  so  ist  der  letztere  Staat,  vorzugsweise,
  dieselbe  aufzunehmen,  verbunden.  Trifft  das  ausdruͤcklich  erworbene
Untetthanenre  wt  in  dem  einen  Staate,  mit  der  Verheirathung  oder  zehnjaͤhrigen
  Wohnung  in  einem  andern  Staate  zusammen,  so  ist  das  erstere  Verhältniß
  entscheidend.  Ist  eine  Person  in  dem  einen  Staate  in  die  Ehe  getreten,
  in  einem  andern  aber  nach  ihrer  Verheirathung  während  des  bestimmten
  Zeicraums  von  zehn  Jahren  geduldet  worden,  so  muß  sie  in  dem  letztern
beibehalten  werden.  3
.a4.

Sind  bei  einer  auszuweisenden  Person  keine  der  in  den  vorstehenden
Paragraphen  enthaltenen  Bestimmungen  anwendbar,  so  muß  derjenige  Staat,
in  welchem  sie  sich  befindet,  dieselbe  vorlaͤufig  beibehalten.

8.  5.

Verheirathete  Personen  weiblichen  Geschlechts  sind  demjenigen
Staate  zuzuweisen,  welchem  ihr  Ehemann,  vermöge  eines  der  angeführten  Verhdltnisse,
  zugehört.  Wittwen  sind  nach  eben  denselben  Grundsätzen  zu  behandeln,  es
wäre  denn,  daß  während  ihres  Wittwenstandes  eine  Veränderung  eingetreten  sey,
durch  welche  sie,  nach  den  Grundsätzen  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft,  einem
andern  Staate  zufallen.

.
i

Befinden  sich  unter  einer  auszuweisenden  Familie  unselbststaͤndige  Kinder,
  d.  h.  solche,  welche  aus  der  elterlichen  Gewalt  noch  nicht  entlassen  sind,  so
sind  solche,  ohne  Rücksicht  auf  ihren  zufälligen  Geburtsort,  in  denjenigen  Staat
zu  verweisen,  welchem,  bei  ebelichen  Kindern  der  Vater,  oder  bei  unehelichen  die
Mutter  zugehört.  Wenn  aber  die  Mutter  unehelicher  Kinder  nicht  mehr  am
Leben  ist,  und  dieselben  bei  ihrem  Vater  befindlich  sind,  so  werden  sie  von  dem
Staate  mit  übernommen,  welchem  der  Vater  zugehört.  So  oft  in  Folge  vorstehender
  Vorschrift  unselbstständige  Kinder  in  den  Staat  zu  verweisen  sind,
welchem  der  Bater  bezüglich  die  Mutter  zugehört,  soll  die  einmal  erfolgte  Zuweisung
  der  Kinder  nicht  auf  eine  gewisse  Zeit  beschränkt,  sondern  als  so  lange
sortdauernd  betrachtet  werden,  bis  etwa  die  Kinder  in  dem  anderen  Staate  ein
neues  Heimarhrecht  nach  den  Bestimmungen  dieser  Konvention  selbstständig  erwerben
  werden.

Uebrigens  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  Kinder,  welche  nach  der  Bestimmung
  im  ersten  Satze  dieses  .  als  unselbstständig  zu  betrachten  sind,  schon
durch  die  Handlungen  ihrer  Eltern  an  und  fur  sich  und  ohne  daß  es  einer
eignen  Thaätigkeit  oder  eines  besonders  begründeten  Rechts  der  Kinder  bedarf,
dersenigen  Staatsangehörigkeit  theilhaftig  werden,  welche  die  Eltern  während
der  Unselbstständigkeit  ihrer  Kinder  erwerben.  Dagegen  können  einen  solchen
Einflutz  auf  die  Sraatsangehörigkeit  unselbstständiger  ehelicher  Kinder  diesenigen
  Veränderungen  nicht  dußern,  welche  sich  nach  dem  Tode  des  Vaters
derselben  in  der  Staatsangehörigkeit  ihrer  ehelichen  Murter  ereignen.

ri
Hat  cin  Staatsangehöriger  durch  irgend  eine  Handlung  sich  seines

Unterthanenrechts  verlustig  gemacht,  ohne  einem  andern  Staate  zugehörig
(JXo.  21010)  ge-
        <pb n="158" />
        —  148  —

geworden  zu  seyn,  so  kann  der  erstere  Staat  der  Beibehaltung  oder  Wiederannahme
  desselben  sich  nicht  entziehen.

6.  8.

Handlungsdiener,  Handwerksgesellen,  Dienstboten,  Schaͤfer
und  andere  Hirten,  welche,  ohne  eine  selbststaͤndige  Wirthschaft  zu  haben,  in
Diensten  stehen,  imgleichen  Zoͤglinge  und  Studirende,  welche  der  Erziehung
oder  des  Unterrichts  wegen  irgendwo  verbleiben,  erwerben  durch  diesen  Aufenthalt,
  wenn  derselbe  auch  laͤnger  als  zehn  Jahre  dauern  sollte,  kein  Wohnsitzrecht.

8.  9.

Koͤnnen  die  resp.  Behoͤrden  uͤber  die  Verpflichtung  des  Staats,  dem  die
Uebernahme  angesonnen  wird,  der  in  dieser  Uebereinkunft  aufgestellten  Kennzeichen
  der  Verpfichtung  ungeachtet,  bei  der  daruͤber  stattfindenden  Korrespondenz
sich  nicht  vereinigen,  und  ist  die  deshalbige  Differenz  derselben  auch  im  diplomatischen
  Wege  nicht  b0  beseitigen  gewesen,  so  wollen  beide  kontrahirenden  Theile
den  Streitfall  zur  kompromissarischen  Entscheidung  eines  solchen  dritten
Bundesstaates  bringen,  welcher  sich  mit  beiden  kontrahirenden  Theilen  wegen
begenletiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen  in  denselben  Vertragsverhältnissen

ndet.

Die  Wahl  der  zur  Uebernahme  des  Kompromisses  zu  ersuchenden  Bundesregierung
  bleibt  demjenigen  der  kontrahirenden  Theile  überlassen,  der  zur
Uebernahme  des  Ausgewiesenen  verpflichtet  werden  soll.  An  diese  dritte  Regierung
  hat  jede  der  betheiligten  Regierungen  jedesmal  nur  eine  Darlegung  der
Sachlage,  wovon  der  andern  Regierung  eine  Abschrift  nachrichtlich  mitzutheilen
ist,  in  kürzester  Frist  einzusenden.

Bis  die  schiedsrichterliche  Enrscheidung  erfolgt,  gegen  deren  Inhalt  von
keinem  Theile  eine  weitere  Einwendung  zulässig  ist,  hat  derjenige  Staat,  in
vesen  Gebiet  das  auszuweisende  Individuum  beim  Entstehen  der  Differenz  sich
befunden,  die  Verpflichtung,  dasselbe  in  seinem  Gebiete  zu  behalten.

G.  10.

Denjenigen,  welche  ausgewiesen  werden,  hingegen  in  dem  benachbarten
Staate,  nach  den  in  der  gegenwärtigen  Uebereinkung  festgestellten  Grundsätzen,
kein  Heimwesen  anzusprechen  haben,  ist  dieser  Staat  den  Eintritt  in  sein  Gebiet
  zu  gestatten,  nicht  schuldig,  es  würde  denn  urkundlich  zur  völligen  Ueberseugung
  dargethan  werden,  daß  das  zu  übernehmende  Individuum  einem
rückwärts  liegenden  Staate  zugehöre,  welchem  dasselbe  auf  geradem  Wege
nicht  anders,  als  durch  das  Gebiet  des  ersteren,  zugeschickt  werden  kann.

G.  11.

Sämmtlichen  betreffenden  Behorden  wird  es  zur  strengsten  Pflicht  gemacht,
  die  Absendung  der  urhuwwesenden  in  das  Gebiet  des  andern  der  beiden
kontrahirenden  Theile  nicht  bloß  auf  die  eigene  unzuverlatzige  Angabe  derselben
u  veranlassen,  sondern,  wenn  das  Berhältniß,  wodurch  der  andere  Staat  zur
Annahme  eines  Auszuweisenden  der  Ucberemkunft  gemäß  verpflichtet  wird,  nicht  aus
einem  unverdächtigen  Passe,  oder  aus  andern  onnnn  glaubhaften  Urkunden  hervorgeht,
  oder,  wenn  die  Angabe  des  Auszuweisenden  nicht  durch  besondere  Gründe

und
        <pb n="159" />
        —  149  —

und  die  Verhaͤltnisse  des  vorliegenden  Falles  unzweifelhaft  gemacht  wird,  zuvor
die  Wahtgert  sorgfältig  zu  ermitteln,  und  nsthigenfalls  bei  der,  vermeintlich
  zur  Aufnahme  des  Auszuweisenden  verpflichteten,  Behörde  Erkundigung  einzuziehen.


1  12.

Sollee  der  Fall  eintreten,  daß  ein  von  dem  einen  der  beiden  kontrahirenden
  Theile  dem  andern  Theile  zur  Weiterschaffung  in  einen  rückwärts
liegenden  Staat,  zufolge  der  Bestimmung  des  5.  10.  zugeführter  Ausgewisener
  von  dem  letzteren  nicht  angenommen  würde,  so  kann  derselbe  wieder
  in  denjenigen  Staat,  welcher  ihn  ausgewiesen  hatte,  zur  vorldusigen  Beibehaltung
  zurückgebracht  werden.

5.  13.
Um  die  Transporte  gehörig  zu  dirigiren,  sind  zu  beiderseitigen  Uebergabeorten
  und  zwar:

auf  Kurhessischem  Gebiet:  auf  Königlich  Preußischem  Gebiet:
Volkmarsen,  Warburg,
Karlshafen,  Beverungen,
Witzenhausen,  Heit  enstadt,
Eschwege,  reffurth,
Wankenberg  und  Medebach  und
chmalkalden

Suhla
festgesetzt  worden,  wobei  es  sich  von  selbst  versteht,  daß  Saeis  im  Schaumrichen
  ergriffene  Personen  von  Rinteln  nach  Minden  und  die  aus  der
ast  Schaumburg  gebürtigen  Personen  von  Minden  nach  Rinteln  abgeliefert
  werden.

8.  14.

Die  Ueberweisung  der  die  öffentliche  Sicherheit  gefährdenden  Ausgewiesenen
  geschieht  in  der  Regel  vermittelst  Transports  und  Abgabe  derselben  an
die  Polizeibehörde  desjenigen  Ortes,  wo  der  Transport  als  von  Seiten  des
ausweisenden  Staats  beendigt  zainhen  ist.  Mit  solchen  Ausgewiesenen  werden
  zugleich  die  Beweisstücke,  worauf  der  Transport  der  Uebereinkunft  gemäß
gegründet  wird,  übergeben.  In  solchen  Fdllen,  wo  keine  Gefahr  zu  besorgen
ist,  können  einzelne  Ausgewiesene  auch  mittelst  eines  Laufpasses,  in  welchem  ihnen
  die  zu  befolgende  Route  genau  vorgeschrieben  ist,  in  ihr  Vaterland  dirigirt
werden.

Es  sollen  auch  nie  mehr  als  drei  Personen  zugleich  auf  den  Transport
  gegeben  werden,  es  sey  denn,  daß  sie  zu  einer  und  derselben  Familie  gehörten,
  und  in  dieser  Hinsicht  nicht  wohl  getrennt  werden  können.

Größere,  sogenannte  Vagantenschube  sollen  künftig  nicht  Statt  funden.

*

8.  15.

Da  die  Ausweisung  der  einem  der  kontrahirenden  Staaten  laͤstig  gewordenen
  Personen  nicht  auf  Requisition  des  zur  Annahme  verpflichteten  Staats
geschieht,  und  dadurch  zunaͤchst  nur  der  eigene  Vortheil  des  ausweisenden
Staats  bezweckt  wird,  so  koͤnnen  fuͤr  den  Transport  und  die  Verpflegung  der
Ausgewiesenen  keine  Anforderungen  an  den  übernehmenden  Staat  gemacht  wer-(No.

  2103.)  den.
        <pb n="160" />
        —  150  —

1  aber  Ausgewiessener,  gre  einem  ——
zug  werden  soll,  von  diesem  nicht  angenommen,  u  nach  §.  12.
in  densenigen  Staat,  welcher  ihn  ausgewiesen  hatte,  urückgebracht,  so  muß
letzterer  auch  die  Kosten  des  Transports  und  der  Verpflegung  erstatten,
welche  bei  der  Zurückführung  aufgelaufen  sind.

Berlin,  den  20.  Mai  1840.

(I.  S.)

Koniglich  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frh.  v.  Werther.

 

V.ze  Erklärung  wird,  nachdem  dieselbe  gegen  eine  übereinstimmende  Erkldrung
  des  Kurfürstlich  Hessischen  Ministeriums  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten
  vom  20.  Juni  d.  J.  ausgewechselt  worden,  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  9.  Juli  1840.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frh.  v.  Werther.
        <pb n="161" />
        —  161  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  —

 

No.  13.  —

 

 

(No.  2105.)  Gesetz  über  die  Rechtsverhältnisse  des  Grundbesitzes  und  über  die  Ablösung  der
Realberechtigungen  in  dem  Fürstenthum  Siegen.  Vom  18.  Juni  1810.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Könlg  von
Preußen  2c.  z.

Die  für  das  Fürstentchum  Siegen  während  der  Fremdberrschaft  ergangenen
  Gesetze  sind  zwar  durch  die  Nassau-Oranische  Verordnung  vom  20.  Dezember
  1813.  mit  dem  1.  Fauuar  1814.  für,  erloschen  erklärt,  dabri  aber  diejenigen
  Rechtsverhältnisse  aufrecht  erhalten  worden,  welche  sich  in  jenem  Zeitraum
auf  eine  zurechtbeständige  Weise  gebildet  hatten.

Nachdem  Wir  joboch  diese  Gesetze,  soweit  sie  die  Rechtsverhälmisse  des
Grundbesitzes  und  die  Rocalberechtigungen  betreffen,  in  Beziehung  kuf  die  übrigen
  vormals  Großherzoglich  Bergischen  Landestheile  einer  Revision  haben  unterwersfen
  lassen,  in  deren  Folge  das  Gesetz  vom  21.  April  1825.  (Gesetzsammlung
Seite  Dä.)  und  die  Ablssungsordnung  vom  13.  Juli  1829.  Gesetsamalen
Seite  65.)  ergangen  sind,  so  verordnen  Wir  nunmehr  für  das  Furstenthum
Siegen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatoministeriums,  nach  Anhörung  Unserer
getreuen  Stände  der  Provinz  Wcstphalen  und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres
  Staatsraths,  was  folgt:

.i

fuh  In  Unser  Fürstenthum  Siegen  werden  hierdurch  folgende  Gesetze  eingeführt:


1)  das  Gesetz  vom  21.  April  1825.  für  die  Landestheile  des  chemaligen
Großherzogthums  Berg  (Oelessammiung  Seite  91.),  mit  Ausnahme  der
.  2.  50.  bis  76.  und  0l.  bis  903.;

2)  die  Order  vom  24.  November  1833.  (Gesetzsammlung  Seite  2092.);

3)  die  Ablösungsordnung  vom  13.  Juli  1829.  (Gesetzsammlung  Seite  65.),
mit  Ausnahme  der  7%.  35.  86.  bis  90.;

Jahrgang  1840.  (No.  2108.)  Aa  4)  di
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  August  1840.)
        <pb n="162" />
        —  162  —

4)  die  diese  Ordnung  abändernden  und  ergänzenden  Bestimmungen  des  Gesetzes
  vom  29.  Juni  1835.  wegen  Sicherstellung  der  Rechte  dritter  Personen
  bei  gutsherrlich  =  bduerlichen  Regulirungen  2c.  (Gesetzsammlung
Seite  135.),  und

5)  das  Gesetz  vom  25.  April  1835.  wegen  Erleichterung  der  Ablösung  des
Heimfallsrechts  in  der  Provinz  Westphalen  (Gesetzsammlung  Seite  53.).

"(.  2.
Die  Besitzer  der  mit  Neallasten  beschwerten  Grundstücke  sollen  auch  ferner,
  wie  bisher,  befugt  seyn,  den  fünften  Theil  der  Leistung  als  Beitrag  zu  der
Grundsteuer  abzuziehen,  jedoch  mit  folgenden  ndberen  Bestimmungen:

a)  In  soweit  die  Grundsteuer  des  verpflichteten  Grundstücks  einen  andern
als  den  fünften  Theil  des  wirklichen  reinen  Ertrages  ausmacht,  ist  auf
(Verlangen  des  Berechtigten  oder  des  Verpflichteten  auch  der  Fünftel-Abzug
  J  eine  andere  diesem  Verhaͤltniß  entsprechende  Abzugsquote  zu
verwandeln.

b)  Die  Realterechigeen  können  sich,  wenn  sie  es  ihrem  Interesse  gemäß  finden,
  von  dem  Fünftelabzuge  dadurch  befreien,  daß  sie  dem  Besitzer  des
pflichtigen  Grundstücks  die  ganze  darauf  haftende  Grundsteuer  erstatten.

Unter  der  zu  a.  und  b.  erwähnten  Grundsteuer  sind,  außer  der  Haupt-Grundsteuer,
  nur  die  im  5.  2.  des  Grundsteuergesetzes  für  die  westlichen  Provinzen
  vom  21.  Januar  v.  J.  (Gesetzsammlung  Seite  30.)  bezeichneten  Beischldge,
  nicht  aber  die  übrigen  Beischläge  (§.  5.  desselben  Gesetzes)  zu  verstehen.

Sind  über  den  Fünftelabzug  zwischen  den  Berechtigten  und  PVerpflichteten
  rechtsbeständige  Verträge  abgeschlossen  worden,  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden.


PV

So  weit  nicht  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  ein  Anderes  bestimmt  ist,
kommen  in  Gemaßheit  des  Publikationspatentes  vom  21.  Juni  1825.  6.  3.
(Gesetzsammlung  Seite  153.)  die  bestehenden  besonderen  Rechte  und  Gewohnheiten,
  desgleichen  diejenigen  Landesordnungen  oder  Bestimmungen,  welche  sich
auf  Provinzial-Rechtsverhältnisse  beziehen,  und  demnächst  auch  Unsere  allgemeine
Gesetzgebung  als  subsidiarisches  Recht  zur  Anwendung.

*)m2

Mut  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  nach  näherer  Bestimmung  der
6  97.  f.  f.  des  Gesetzes  vom  21.  April  1825.,  der  96.  135.  f.  f.,  der  Ablösungs=Ordnung
  vom  13.  Juli  1829.  und  der  Verordnung  vom  30.  Juni  1834.  wegen
  des  Geschäftsbetriebes  in  den  Angelegenheiten  der  Gemeinheitstheilungen  2c.
(Gesetzsammlung  Seite  96.)  wird  die  Generalkommissson  zu  Münster  beauftragt.

65
        <pb n="163" />
        [

In  Ansehung  der  Kosten  kommen  die  Verordnungen  vom  20.  Juni
1817.  .  209.  f.  "ô  (Gesetzsammlung  Seite  161.)  und  vom  30.  Juni  1834.
.  65.  und  66.  (Gesetzsammlung  Seite  96.),  das  Regulativ  vom  25.  April
1836.  (Gesetzsammlung  Seite  181.)  und  die  OInstruktion  vom  16.  Juni  1836.
(Gesetzsammlung  Seite  187.)  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  18.  Juni  1840.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Müffling.  v.  Kampt.  Mühler.  v.  Rochow.  v.  Ladenberg.
Graf  v.  Alvensleben.
Beglaubigt:
Dücsberg.

(No.  2106.)  Gesesz  über  die,  den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsverbältnisse  im  Hergogrhum
Westphalen.  Bom  18.  Juni  1840.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  .

haben  Uns  bewogen  gefunden,  das  Gesetz  über  die  gutsherrlich-bduerlichen  Ver-Limis

  im  Herzogthum  Westphalen  vom  25.  September  1820.  (Gesetz  Sammwung

  Seite  191.)  einer  wiederholten  Prüsung  zu  unterwerfen.

In  Folge  dessen  lassen  Wir  unrerm  heutigen  Tage  eine  besondere  Ablösungsordnung
  für  das  Herzogthum  Westphalen  ergehen  und  verordnen,  mit
Aufhebung  des  vorangeführten  Gesetzes,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,
  nach  Anhörung  Unserer  gerreuen  Stände  der  Provinz  Westphalen  und
nach  erfordertem  Gurachten  Unseres  Staatsraths,  was  folgt:

8.  1.

Die  Vorsheiften  der  Großherzoglich  Hesüschen  Verordnung  vom  27.
Februar  1811.  über  den  Fünftelabzug  kommen  auch  fernerhin  zur  Anwendung,
jedoch  mit  folgenden  ndheren  Bestimmungen:

(No.  2105—210e.)  Aa  2  a)  In-
        <pb n="164" />
        —  134  —

a)  Insoweit  die  Grundsteuer  des  mit  Reallasten  beschwerten  Grundstücks
einen  anderen,  als  den  fünften  Theil  des  wirklichen  reinen  Ertrages  ausmacht,
  ist  anl  Verlangen  des  Berechtigten  oder  des  Verpfichteten  auch
der  Fünftelabzug  in  eine  andere,  diesem  Verhäl#miß  entsprechende  Abzugsquote
  zu  verwandeln.

b)  Die  Realberechtigten  können  sich,  wenn  sie  es  ihrem  Interesse  e  finden,
  von  dem  Fünftelabzuge  dadurch  befreien,  daß  sie  dem  Besitzer  des
poftichrigen  Grundstücks  die  ganze  darauf  haftende  Grundsteuer  erstakten.

Unter  der  zu  a.  und  b.  erwähnten  Grundsteuer  sind,  außer  der  Haupt-Grundsteuer,
  nur  die  im  §.  2.  des  Grundsteuergesetzes  für  die  westlichen  Provinzen
  vom  21.  Januar  v.  J.  (Gesetzsammlung  Seite  30.)  bezeichneten  Beschläge,
  nicht  aber  die  übrigen  Beischläge  (§.  5.  desselben  Gesetzes)  zu  verstehen.

Sind  über  den  Fünftelabzug  zwischen  den  Berechtigten  und  Verypflichteten
  rechtsbeständige  Verträge  abgeschlossen  worden,  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden.


(2.

Die  in  der  Großherzoglich  Hessischen  Verordnung  vom  5.  November
1800.  und  in  den  beiden  Verordnungen  vom  9.  Februar  1811.  enthaltenen
Vorschriften  wegen  Theilbarkeit  der  Grundstücke  und  Pertheilung  der  darauf
haftenden  Reallasten  bleiben  einstweilen  in  Kraft,  jedoch  unter  folgenden  ncherren
  Bestimmungen:

a)  Die  Besitzer  der  pflichtigen  Grundstücke  sind  befuge,  wenn  die  Abfindung
des  Berechtigten  theilweise  stattgefunden  hat,  die  gänzliche  Befreiung
eines  verhälenißmäßigen  Theils  des  belasteten  Grundstücks  von  der  Mitverhaftung
  für  die  übrig  bleibenden  Lasten  insoweit  zu  fordern,  als  diese
hoch  innerhalb  des  ersten  Drittels  des  Werths  des  Grundstücks  versichert

eiben.

b)  Die  Verpflichteten  können,  auch  außer  dem  Hale  einer  Abfindung,  verlangen,
  daß  der  Berechtigte  sich  die  Beschränkung  der  Reallasten  auf
einen  Theil  des  pflichtigen  Grundstücks  gefallen  lasse,  wenn  dieser  die
zu  #.  bestimmte  Sicherheit  gewährt.

c)  Umer  derselben  Bedingung  muß  der  Berechtigte,  wenn  er  Leistungen  verschiedener
  Art  zu  fordern  hat,  sich  damit  begnugen,  daß  jede  derselben
ungetheilt  auf  besondere  Grundstücke  angewiesen  wird.  Machen  jedoch
andere  (Grundbesiter,  als  ehemalige  Kolonen,  auf  eine  solche  Vertheilung
Anspruch  und  weisen  sie  zur  Sicherheit  für  jede  cinzelne  Art  dieser  Leistungen
  mehrere  Girundstucke  an,  so  sind  sie  gehalten,  zur  Entschädigung
des  Berechtigten  wegen  der  vergrößerten  Erhebungslast  eine  Erhöhung
der  Leistung  von  zwei  Prozent  derselben  zu  übernehmen.  «

Der  siebente  Abschnitt  der  Großherzoglich  Hessschen  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
  vom  9.  Juli  1808.  wird  hierdurch  ausgehoben.
.  J.
        <pb n="165" />
        —  135  —

é.  3.

So  weit  nicht  durch  die  Bestimmung  der  9#6.  1.  und  2.  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  und  durch  das  Gesetz  vom  13.  Juli  1836.  über  die  bäuerliche
Erbfolge  in  der  Provinz  Westphalen  (Gesetzsammlung  Seite  200.)  eine  Aenderung
  getroffen  worden  ist,  hat  es  bei  den  Großherzoglich  Hessischen  Verordnun-=gen
  in  Betreff  der  Rechtsverhältnisse  des  Grundbesitzes  sein  Bewenden.

r§

Die  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  wird  nach  ndherer  Bestimmung
  der  Verordnung  vom  30.  Juni  1834.  wegen  des  Geschaftsbetriebs  in
den  Angelegenheiten  der  Gemeinheitstheilungen  2c.  (Gesetzsammlung  Seite  96.)
der  Generalkommission  zu  Münster  übertragen,  welche  auch  uͤber  Streitigkeiten
in  den  Fällen  des  §&amp;amp;.  2.  zu  entscheiden  hat.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unrerschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  18.  Juni  1840.

(l.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Müffling.  v.  Kampt.  Mühler.  v.  Rochow.  v.  Ladenberg.
Graf  v.  Alvensleben.
Begkaubige:
Düesberg.

 

(No.  2100  —2107.)  (No.  2107.)
        <pb n="166" />
        —  156  —

(No.  2107.)  Ordnung  wegen  Ablösung  der  Reallasten  im  Herzogthum  Westphalen.  Vom
18.  Juni  1840.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Kdnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  über  die  Ablösung  der  Reallasten  im  Herzogthum  Westphalen,  unte
Aufhebung  aller  darüber  in  den  Großherzoglich  Hessischen  Gesetzen  vorkommenden
  Bestimmungen,  in  Folge  Unsers  für  diesen  Landestheil  heute  erlassenen  Gesetzes
  wegen  der,  den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsverhältnisse,  auf  den  Antrag
Unseres  Staatsmmisteriums,  nach  Anhörung  Unserer  getreuen  Stände  der  Provinz
  Westphalen  und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  wae  folgt:

Erster  Titel.
Von  den  Källen,  worin  die  Ablösung  startfindet.

i

ve  Gezengand)  Gegenstand  der  nach  diesem  Gesetze  zu  bewirkenden  Ablösungen  sind  die-*
  Ablesang.  enigen  auf  dem  Eigenthum  oder  einem  erblichen  Besitzrechte  ruhenden,  noch  jeht
geüschenden  Reallasten,  welche  vor  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  entanden
  sind.

n
Das  gegenwärtige  Gesetz  bezieht  sich  daher  nicht  auf

das  Recht  der  Freilassung  und  der  Freikäufe,
des  Dienstzwangs,  des  Sterbefalls,  des  Gewinngeldes,
des  gutsherrlichen  Obereigenthums  und  Leimfalls,

bei  densenigen  Gütern,  auf  welche  die  Großherzoglich  Hessischen  Verordnungen
vom  5.  November  1809.  und  18.  August  1813.  Anwendung  finden.  Sollten
hierbei  noch  nicht  regulirte  Fidlle  vorkommen,  so  sind  Heiche  nach  den  eben  erwähneen
  Verordnungen  zu  behandeln;  die  hiernach  festgestellten  Renten  aber
sind  der  Ablösung  nach  den  Vorschriften  dieser  Ordnung  ebenfalls  unterworsen.

(.  3.

unen  da  k,  Ausgenommen  von  dem  Anspruch  auf  Ablöfung  sind  folgende  Rechte:
se  1)  die  öffenrlichen  Lasten  mit  Einschlutz  der  Gemeinde-Abgaben  und  Ge-Fsenstände.
  meindedienste;
2)  die  aus  dem  Kirchen=  und  Schulverbande  entspringenden  Abgaben  und
Leistungen;
3)  ale
        <pb n="167" />
        —  157  —

3)  alle  sonstigen  Korporations=  und  Sozietäktslasten,  z.  B.  diesenigen,  welche
sich  auf  eine  Deichsozietät  beziehen.

Unter  diesen  Ausnahmen  sind  jedoch  die  Geld=  und  Naturalrenten,  welche  gedachten

  Anstalten,  Korporationen  und  Soziekäten  aus  allgemeinen  Rechtsverbaitnisen

  G.  B.  dem  gutsherrlichen  Verhältnisse  oder  dem  Zehentrechte)  zusteen,

  nicht  mit  begriffen.

K.  4.

4)  Zu  den  von  dem  Anspruch  auf  Ablösung  ausgenommenen  Gegensiänden
gehören  ferner  die  lehnsherrlichen  Rechte,  jedoch  rücksschtlich  der  Kolonate
mit  den  im  65.  7.  der  Großherzoglich  Hessischen  Verordnung  vom  5.  November
  1800.  bestimmten  Maaßgaben.

8.  5.

Ausgenommen  sind  serner:
5)  einseitige  oder  wechselseitige  Grundgerechtigkeiten  (Servituten),
6)  die  markenherrlichen  Rechte.

Die  Auflösung  dieser  Rechtsverhältnsfe  ist  nicht  nach  der  gegenwärtigen
Ordnung,  sondern  nach  den  Grundsätzen  von  Gemeinheitstheilungen  zu  beurtheilen.

(.  6.

A.  Sind  zu  einer  und  derselben  Leistung  mehrere  Personen  gemeinschaftlich
  und  zugleich  solidarisch  verpflichtet,  so  sind  dieselben  in  Ansehung  der  Abl-Hin
  nur  als  Eine  Person  anzusehen,  so  daß  die  Verpflichteten  nur  die  Abléung
  für  die  gemeinschaftliche  Last  im  Ganzen  verlangen  können.  Bei  jeder  Ablösung
  aber  muß  sich  die  Minorität  der  lald  Verpflichteten,  dem  Beschlusse
der  Magorität  (nach  dem  Theilnehmungs-WVerhdltnisse  gerechnet)  unterwerfen.

Die  Majorität  ist  jedoch  zunächst  nur  befugt,  von  den  Mitgliedern  der
Minorität  dasjenige  pro  rata  zu  fordern,  was  diese  dem  Berechtigken  geleistet
haben,  so  daß  die  Majorität  hinfort  sowohl  in  Ansehung  der  Leistung  selbst,  als
in  Ansehung  einer  künftigen  neuen  Ablösung  ganz  an  die  Stelle  des  Berechtigten
  tritt,  die  übrig  bleibende  Last  aber  nicht  mehr  als  eine  solidarische  in  Betracht
  kommt.

B.  Ist  dagegen  die  gemeinschaftiche  Verpflichtung  eine  nicht  solidarische,
so  kann  auch  jeder  Einzelne  die  Ablösung  seines  Antheils  von  dem  Berechiigten
  verlangen.

Jedoch  sind  dabei  die  besonderen  Ausnahmen  66.  60.  und  80.  zu  berücksichtigen.


6  F.

Pesten  auf  einem  Grungstücke  Lasten  verschiedener  Art  zu  Gunsten  des=  #blslang
selben  Berechtigten,  so  können  solche,  so  wie  sie  Tit.  II.  IV.  V.  VI.  VII.  und  rE“-(No.
  2107.)  VIII.  «
        <pb n="168" />
        —  158  —

VIII.  gesondert  sind,  jede  Art  für  sich  allein  edoch  mit  Ausnahme  des  9.  41.
besonders  bestimmten  Falles)  abgelsset  werden.  Dagegen  kann  weder  der  Berechtigte
  noch  der  Verpflichtete  gegen  des  andern  Willen  verlangen,  daß  die  auf
dem  Grundstücke  ruhende  Last  einer  und  derselben  Art,  zum  Theil  abgelöset
werde,  zum  Theil  aber  unabgelöset  bleibe,  jedoch  tritt  bei  festen  Geldabgaben  die
Bestimmung  des  §.  35.  ein.

4.  8.

Wirkung  der  Wo  die  Auseinandersetzung  bei  ehemaligen  Kolonaten  wegen  der  Natudr
  sernshen  ralleistungen  und  Dienste  nach  den  unterm  8.  November  1814.  bekannt  gemachchemaligen
  Ko·  ten  Preisen  zwar  nur  provisorisch  erfolgt  ist,  die  Betheiligten  aber  die  definitive
zaneten  m.  Reguͤlirung  in  der  nach  .  d.  Unseres  Gesetzes  vom  25.  September  1820.  bestimmten

  Frist  nicht  in  Antrag  gebracht  haben,  behaͤlt  es  bei  jener  Auseinandersetzung
  fuͤr  immer  sein  Bewenden.  Haben  aber  die  Betheiligten  vor  Ablauf
jener  Frist  gegen  die  provisorische  Auseinandersetzung  reklamirt,  so  kommen,  bei
der  endlichen  Feststellung,  die  Grundsaͤtze  dieser  Verordnung  zur  Anwendung,
jedoch  braucht  dasjenige,  was  nach  der  definitiven  Regulirung  zuruͤck-  oder  nachgezahlt
  werden  muß,  wenn  solches  nicht  ausdruͤcklich  vorbehalten  ist,  nicht  verzinst
  zu  werden.

8.  v.

nc  andern  Sind  bei  anderen  Grundbesitzungen  Auseinandersetzungen  nach  den  unfetegeavder=

  term  §.  November  1814.  bekannt  gemachten  Preisen  nur  provisorisch  erfolgt,  so
steht  es  jedem  Theile  frei,  binnen  Jahresfrist  nach  Publikation  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  bei  der  General-Kommission  dic  definitive  Reguliruug  statt  der  bisherigen
  provisorischen  in  Antrag  zu  bringen.  Je  nachdem  dies  geschieht  oder
umterbleibt,  treren  die  Bestimmungen  des  9.  8.  ein.

+z.  10.

Bestmmun  Dem  Rechte,  Ablösung  überhaupt  zu  fordern,  kann  weder  die  Verjährotssonns.
  rung,  noch  ein  Judikak,  noch  ein,  vor  Publikation  des  gegenwärtigen  Gesetzes
Befugms.  geschlossener  Vertrag,  entgegengesetzt  werden.

8.  11.

Auch  behaͤlt  jeder  nach  Verkuͤndigung  dieses  Gesetzes  geschlossene  Ver-*v
  welcher  entweder  Reallasten,  die  vor  der  ersteren  entstanden  sind,  für  unablöslich
  erkldrt,  oder  für  eine  künftige  Ablösung  derselben  Bedingungen,  die
von  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  abweichen,  im  Boraus  aufstellt,
  seine  Gültigkeit  nur  für  den  Zeirraum  von  Zwölf  Jahren,  vom  Tage  des
geschlossenen  Vertrages  an,  gerechner.

6.  12.
ablẽ  .  .
Inunilgostassp  Da  dieses  Gesetz  uͤberhaupt  nur  auf  die  bereits  bestehenden  Reallasten

bender  Real  Anwendung  finder  (9.  1.),  so  sind  für  den  Fall,  wenn  beständige  Realla  sen
nf-
        <pb n="169" />
        kuͤnftig  neu  gegruͤndet  werden  sollten,  dieselben  in  der  Regel  nach  den  allgemeinen
  Gesetzen  zu  beurtheilen.

(.  13.

Wenn  jedoch  solche  neu  ausgelegte  beständige  Reallasten  (§.  12.)  in  Diensten
  bestehen,  "3  soll  die  Dienstverpflichtung  einer  einseitigen  Ablösung  so  lange
nicht  unterworfen  seyn,  als  das  Grundstück  im  Besitz  derjenigen  Person  bleibt,
welche  den  Dienstvertrag  schloß.  Sollte  indeß  die  Dauer  dieses  Besitzes  wenier

  als  Zwölf  Jahre,  vom  vertragsmäßigen  Anfange  der  Dienstlast  angerechnet,
etragen,  so  soll  bis  zum  Ablauf  dieser  12  Jähee  der  Dienst  als  zblslhd
  sortdauern.  Wenn  das  Ende  dieses  Besitzes  oder  der  Ablauf  dieser
12  Jahre  eingetreten  ist,  soll  die  Dienstlast  zwar  fortdauern,  aber  den  Vorschriften
  der  gegenwärtigen  Ablösungs-Ordnung  unterworfen  seyn.

Zweiter  Titel.
Von  den  Grundsätzen  und  Mitteln  der  Ablösung  im  Allgemeinen.

8.  14.

Bei  der  freien  Vereinigung  beider  Theile,  welche  jeder  andern  Ausein-  alige
andersetzungsweise  vorgeht,  bleibt  den  Betheiligten  die  Wahl  der  Bedingungen  Zurch
und  Mittel  der  abläteng,  welcher  Art  solche  auch  seyn  mochten,  völlig  unbeschränkt.
  Sie  sind  dabei  an  die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Ablösungs=Ordnung
  nicht  gebunden,  und  es  hängt  bloß  von  ihnen  ab,  wie  weit  sie  dieselben
  befolgen  oder  als  Leitfaden  benutzen  wollen.

6  15.

Bei  der  Auseinandersetzung  sind  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom

30.  Juni  1834.  9#6.  40.  bis  43.  (Gesetzsammlung  S.  111.)  zu  beachter.
G.  16.

Die  Auseinandersetzungs-Urkunde  ist  der  General-Kommission  zur  Prüfung
  und  Bestätigung  einzureichen.  Inwiefern  die  Prüfung  und  Bestätigung
auch  durch  die  Gerichte,  Regierungen  oder  Provinzial-Schul-Kollegien  erfolgen
kann,  ist  nach  §.  44.  der  vorangeführten  Verordnung  zu  beurtheilen.

5  17.

Die  Prüfung  der  General-Kommission  soll  sich  aber  nur  erstrecken:

1)  auf  die  Bestimmtheic,  Vollständigkeit  und  Unzweideutigkeit  der  Faffung;

2)  auf  die  Legitimation  der  kontrahirenden  Partheien;
3)  auf  die  Beachtung  des  Interesses  derjenigen  moralischen  Personen,  wofür
  zu  wachen  der  General-Kommisston  obliegt,  als  des  Fiskus  und  der-Jabrgang
  1880.  (No.  2107)  Bb  jenigen

er
igung.
        <pb n="170" />
        ergleichsersuch

  durch
die  General-Kommission.


—  160  —

senigen  geistlichen  und  öffentlichen  Institute,  deren  Vermögensverwaltung
unmittelbar  oder  mittelbar  unter  der  Staatsbehörde  stcht;  ·

4)  auf  die  Beachtung  des  Interesses  der  nicht  zugezogenen  Realglaͤubiger,
Lehns=  oder  Fideikommisfolger,  Nutznießer,  Wiederkaufs=  oder  andern
Realberechtigten,  oder  sedes  Dritten,  der  noch  sonst  in  der  Sache  becheiligt
  sepn  möchte,  und  endlich

5)  darauf,  daß  daß  landespolizeiliche  Interesse  nicht  verletzt,  d.  h.  daß
nichts  bedungen  werde,  was  die  Gesetze  überhaupt  nicht  gestatten.  Diese
Punkte  abgerechnet,  steht  der  General-Kommission  übrigens  über  die
Bedingungen  und  Mittel  der  Ablösung  kein  Urtheil  zu.  Findet  sich  aber
in  den  vorstehend  unter  1.  bis  5.  gedachten  Beziehungen,  Anlaß  zu  Erinnerungen,
  so  muß  die  General-Kommission  zunächst  dahin  wirken,  daß
solche  von  den  Partheien  selbst  erledigt  werden.  Können  sich  dieselben
darüber  nicht  einigen,  so  steht  ihr  über  die  Art  und  Weise,  wie  sie  zu
erledigen  sind,  die  Entscheidung  zu.

(.  18.

Ein  also  von  der  General-Kommission  bestätigter  Vertrag  hat  die  Wirkung
  einer  gerichtlich  bestätigten  Urkunde,  und  haben  die  Hypotheken-Behörden
darauf  die  nöthigen  Eintragungen  und  Löschungen  zu  bewirken.

8.  19.

Nur  wenn  eine  freie  Vereinigung  (§.  14.)  nicht  zu  Stande  gekommen
ist,  findet  die  Regulirung  der  Verhältnisse  zwischen  Berechtigten  und  Verpflichteten
  nach  Vorschrift  des  gegenwärtigen  Gesetzes  statt,  es  soll  jedoch  keine  Provokation
  darauf  anders  angenommen  werden,  als  indem  der  Provokantc  zugleich
anzeigt,  und  bei  ndherer  Untersuchung  als  richtig  zu  den  Akten  festgestellt  wird,
ra  eine  freie  Vereinigung  versucht,  und  bestimmte  Vorschläge  dazu  schristlich
gemacht,  solche  aber  entweder  überhaupt,  oder  bei  einzelnen  Punkten  nicht  angenommen
  worden.

.  20.

Auch  soll  es  solchenfalls  allemal,  insbesondere  aber  dann,  wenn  die  guͤtliche
  Vereinigung  nur  bei  einzelnen  Differenzpunkten  mißlungen  ist,  die  erste
Obliegenheit  der  General-Kommission  seyn,  nochmals  einen  Vergleich  zwischen
den  Betheiligten  auf  die  Grundlage  der  gemachten  Vorschläge  (§.  1.)  oder
auf  andere  Bedingungen  und  Ablösungsmittel,  worüber  die  Partheien  irgend
zu  vereinigen  seyn  möchten  (F.  14.),  zu  versuchen,  und  es  muß  über  diesen  Vergleichsversuch,
  zum  Belage,  daß  dabei  nichts  versäumt  worden,  jederzeit  eine
schristliche  Verhandlung  aufgenommen  werden.  Nur  wenn  auch  auf  diese
Weisc  kein  Vergleich  hat  zu  Stande  gebracht  werden  können,  muß  die  Sache
nach  den  weiteren  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Ordnung  cingeleitek,  und  diesenigen
  Punkte,  worüber  die  Partheien  sich  nicht  gütlich  haben  cinigen  können,
hach  denselben  entschieden  werden.

·  x.21.
        <pb n="171" />
        —  161  —
.  21.

Die  Abl  sung  geschieht  eneweder  durch  Abfindung,  d.  h.  durch  gänz=  Gesrollche
liche  Auseinandersetzu  ig  vermittelst  einer  für  immer  gegebenen  vollständigen  Ent=  lungsch#digung,
  oder  durch  Verwandlung  der  abzulösenden  Last  in  eine  sortdauernde

ast  anderer  Art.

22
2  —

Die  Absindung  geschieht  entweder  durch  Abtretung  von  Grund  und
Boden  (Land-Abfindung),  oder  durch  Bezahlung  eines  Kapitals  in  baarem
Gelde  (Kapital-Abfindung),  oder  durch  beides  zugleich.

6  23.

Bei  festen  Getreide-Abgaben  (Titel  IV.)  und  bei  allen  Arten  der  Zehn-  bel.  Ge.
ten  von  Bodenerzeugnissen  (Titel  VI.)  kann  der  Verpflichtete  die  Absindung  dt  etdr,
jederzeit  dadurch  bewirken,  daß  er  Kapital  in  einer  unzertrennten  Summe  zahlkt,  en  ren  Bedenwelche
  Absindung  der  Berechtigte  anzunehmen  schuldig  ist.  -

*ie

Außerdem  bann  aber  bei  den,  im  5.  23.  genannten  Lasten  entweder  Landoder
  Kapital-Absindung  auf  folgende  Weise  bewirkt  werden:

A.  Provozirt  in  diesen  Fällen  der  Berechtigte  auf  die  Abfindung,  so  hat
der  Verpflichtete  die  Wahl  zwischen  der  Land-Absindung  und  der  Kapital-Abfindung.
  Wahlt  er  die  letzte,  so  hat  er  das  Recht,  das  im  Ganzen  festgesetzte
Kapital  in  vier  nach  einander  folgenden  einjährigen  Terminen  (von  der  Zeit  der
15  an  gerechnet)  zu  gleichen  Theilen  abzutragen,  jedoch  darf  in  diesem
alle  keine  einzelne  Abschlagszahlung  weniger  als  Einhundert  Thaler  Kourane
betragen.  Der  Räckstand  ist  einstweilen  mit  Vier  vom  Hundert  zu  verzinsen.

Wenn  dem  Berechtigten  die  von  dem  Werpflichteten  getrofsene  Wahl
nicht  ansteht,  so  kann  er  die  Provokation  zurücknehmen.  Jedoch  steht  es  alsdann
  dem  Werpslichteten  frei,  diesen  Rücktritt  dadurch  abzuwenden,  daß  er  Kapital
  in  einer  unzertrennten  Summe  anbietek,  welche  Abfindung  der  Berechtigte
annehmen  muß.

4.  28.

B.  Provozirt  der  Verpflichtete,  so  hat  der  Berechtigte  die  Wahl  zwischen
Land  und  Kapital.

Waͤhlt  der  Berechtigte  Kapital,  so  muß  er  sich  die  im  vorigen  Paragraph
  näher  bestimmten  Terminal-Zahlungen  gefallen  lassen.

VWählt  der  Berechtigte  Land,  so  kann  der  Verpflichtete  diese  getroffene
Wahl  dadurch  abwenden,  daß  er  Kapital  in  einer  unzertrennten  Summe  anbietet,
  welche  Abfindung  der  Berechtigte  annehmen  muß.

Außerdem  kann  aber  auch  der  Verpflichtete,  welchem  die  von  dem  Berechtigten
  getrossene  Wahl  nicht  anstehr,  die  Provokatien  ganz  zuruͤcknehmen.

8  2

(No.  2107.)  ie
        <pb n="172" />
        —  162  —
K.  20.

Wird  die  Land-Abfindung  gewählt,  so  soll  dieselbe  folgenden  Einschränkungen
  unterworfen  seyn:

5)  es  maüsse  dem  Gerpflichteten  zwei  Driktel  der  gegenwärtigen,  in  der
Dorfsfeldmark  gelegenen,  zum  Hofe  gehörigen  Grundstücke  übrigbleiben,
und

b)  auf  seden  Fall  wenigstens  so  viel  Land,  daß  er  noch  einc  landübliche,
spannfähige  bauerliche  Nahrung  behält.

Die  Merkmale  und  Grundsätze.,  nach  denen  die  landübliche  Spannfähigkeit
  einer  Bauernahrung  zu  beurtheilen  ist,  sollen  von  den  General-Kommissionen
in  der  §.  139.  bestimmten  Art  distriktsweise  im  Allgemeinen  zum  Voraus  bestimmt,
  und  demnächst  vom  Ministerium  des  Innern  bestätigk  werden.

Wenn  wegen  dieser  Einschränkungen  ein  Theil  der  Leistung  unabgelsset
bleibt,  so  hat  der  Provokat  die  Wahl,  ob  dieser  unabgelösete  Theil  als  Natural-Abgabe
  fortdauern  oder  in  eine  Ade  Geldrente  verwandelt  werden  soll.  Der
Provokant,  welchem  die  getroffene  Wahl  nicht  ansteht,  kann  deshalb  die  ganze
Provokation  zurücknehmen.

Ist  das  Grundstück  mehreren  Realberechtigten  zu  solchen  Leistungen  ver-Pichten,
  für  welche  die  Land-Absindung  verlangk  werden  kann  (§6.  24.  25.)  und
ist  von  jett  die  Ablösung  nur  in  Beziehung  auf  einen  Theil  dieser  Rcalberechtigten
  eingeleitet,  so  sind  die  übrigen  wegen  gleichzeitiger  Wahrnehmung  ihrer
Rechte  zu  benachrichtigen.  Melden  sie  sich  nicht,  so  wird  bei  der  Berechnung
der  durch  den  gegenwärtigen  Paragraphen  vorgeschriebenen  zwei  Drittheile  auf
sie  keine  Rücksicht  genommen;  melden  sie  sich  aber  späterhin,  so  werden  alsdann
die  zwei  Drittheile  nach  der  ursprünglichen  Größe  des  Grundstücks  (vor  der
ersten  Land-Absindung)  bestimmt.

8.  27.

Die  in  dem  5.  26.  enthaltenen  Einschraͤnkungen  sind  lediglich  als  Rechte
des  Verpflichteten  zu  betrachten.  Wenn  daher  die  Land-Abfindung  uͤberhaupt
nach  88.  24.  und  25.  begruͤndet  ist,  und  der  Verpflichtete  gut  findet,  von  diesen
Einschraͤnkungen  ganz  oder  zum  Theil  keinen  Gebrauch  zu  machen,  so  sind  dieselben
  nicht  anzuwenden.

8.  28.

Zum  Behuf  der  Land-Abfindung  ist  der  gesammte  Roh-Ertrag  des  abzutretenden
  Landes  abzuschätzen.

Diesem  Roh-Ertrage  sind  zugleich  auch  noch  diejenigen  Nubungen  hinzuzurechnen,
  welche  (wie  z.  B.  Weide  u.  s.  w.)  mit  diesem  Abfindungsland  auf
den  Berechtigten  übergehen  und  ihm  vorher  nicht  zustanden.  Dagegen  sind  ven
Gesammt-Ertrage  abzuziehen:

1)  Die
        <pb n="173" />
        —  163  —

1)  Die  auf  dem  Abfindungslande  haftende  Grundsteuer,  so  wie  die  nach  dem
Fuße  derselben  ausgeschriebenen  Kommunal-Abgaben;

2)  alle  andere,  etwa  darauf  haftende  und  mitübergehende  Reallasten;
3)  sämmtliche  Produktions-Kosten.

S.  29.

Soweit  die  Ländereien  des  Perpflichteten  nicht  mehr  in  einer  Gemeinheit
  (Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom  7.  Juni  1821.)  befangen  sind,  kann
der  Berechtigte  nicht  verlangen,  daß  zum  Behuf  der  Land-Absindung  eine  Umlegung
  der  Grundstücke  vorgenommen  werde.  Jedoch  muß  er  sich  gefallen  lassen,
daß  diejenigen  Verpflichteten,  von  welchen  er  Land  verlangt,  oder  auch  einige
derselben,  eine  Zusammenlegung  des  Abfindungslandes  nach  den  Bestimmungen
der  Ge  einheitstheilungs  =  Ordnung  unter  sich  bewirken.  Die  Gencral-Kommissionen
  sind  verpflichtet,  den  zu  Abgaben  Berechtigten  von  allen  sic  berührenden
Spezial=  Separationen  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  Nachricht  zu  geben,
Ien  sie  eine  solche  Gelegenheit  zu  ihrer  angemessenen  Abfindung  benutzen

nnen.

(.  30.

Besteht  das  verpflichtete  Grundstuͤck  aus  Laͤndereien  verschiedener  Gattungen,
  z.  B.  Aeckern,  Wiesen  und  Huͤtungen,  so  ist  die  Land-Abfindung  in
einem  verhaͤltnißmaͤßigen  Theile  jeder  dieser  Gattungen  zu  bestimmen.  Die
Ueberweisung  der  Land-Abfindung  geschieht  uͤbrigens  nach  den  Grundsätzen  der
Gemeinheitstheilungs-Ordnung.

G.  31.

Wenn  nach  den  Vorschriften  des  §.  26.  die  ganze  Leistung  oder  ein
Theil  derselben  der  Land-Abfindung  nicht  unterworfen  ist,  so  ist  insoweit  der
erpflichtete  zur  Kapital-Absindung  befugt;  von  Seiten  des  Berechtigten  aber
kann  eine  solche  nicht  verlangt  werden.

6.  32.

Bei  allen  übrigen  Reallasten,  welche  überhaupt  der  Ablösung  unterwor=  b.  blaner
sen  sind  (66.  1.  bis  5.),  sie  mögen  ursprünglich  vorhanden  gewesen,  oder  durch  Reallasten.
PVerwandlung  anderer  Lasten  entstanden  seyn,  ist  der  Verpflichtete  zur  Kapitallbfindung
  besugt;  von  Seiten  des  Berechtigten  aber  kann  dieselbe  nicht  verangt
  werden.

6.  33.

Wenn  in  Folge  der  65.  24.  und  25.  eine  Land-Absindung  eintritt,  und
auf  dem  Grungstücke  außer  den  Getreide-Abgaben  oder  Zehenten  von  Boden-Erzeugnissen
  auch  noch  andere,  demselben  Berechtigten  zu  entrichtende  Leistungen
haften,  6  kann  der  Verpflichtete,  wenn  er  cs  gut  findet,  auch  diese  anderen
Lasten  dadurch  ablösen,  daß  er  die  Land-Abfindung  verhältnitmäßig  vermehrt.

(No.  210r.)  &amp;amp;.  34.
        <pb n="174" />
        —  104  —
(.  31.

Die  Kapital-Abfindung  geschieht  durch  Bezahlung  des  fünfundzwanzigfachen
  Betrages  des  Geldwerkhs  einer  Jahresleistung.

6.  35.

#  Die  Kapital-Absindung  kann  in  Theilzahlungen  gescheben,  welche  jedoch
nicht  unter  Ein  Hundert  Thalern  betragen  dursen.  In  den  Fällen  der  9#..  23.
24.  und  25.  behält  es  jedoch  bei  den  daselbst  ertheilten  WVorschristen  sein  Bewenden.


S.  36.

Jede  Abfindung  ist  der  Berechtigte  nur  insofern  anzunehmen  schuldig,
als  der  Verpflichtete  gege.  den  Berechtigten  weder  mit  der  abzulösenden,  noch
mit  einer  andern  auf  demselben  Grundstück  haftenden  Leistung  im  Rückstande
ist,  oder  die  vollstandige  Abtragung  der  etwa  vorhandenen  Rückstände  zugleich
anbietet.  Ist  jedoch  der  Abgabenrest  ftreitig,  so  ist  die  Bestellung  genügender
Sicherheit  hinlanglich.

8.  37.
¶.  Berwand-  In  welchen  Faͤllen  die  Verwandlung  der  Reallasten  verlangt  werden
s.  kann,  wird  bei  jeder  einzelnen  Art  dieser  Lasten  besonders  bestimmt  werden.

Dritter  Titel.
Von  der  Ablösung  der  festen  Geld-Abgaben.
(h  3.

Auf  die  jährlichen  sesten  Geld-Abgaben,  sie  mögen  ursprünglich  als  solche
bestanden  haben,  oder  durch  Verwandlung  anderer  Leistungen  entstanden  seyn,
ist  nur  die  Kapital-Abfindung  (I#.  32.  34.  bis  36.)  anwendbar,  und  auf  diese
auch  nur  der  Verpflichtete  anzutragen  berechtigt.

(l,  20.

Ist  eine  abzulssende  seste  Geld-Abgabe  nicht  allfährlich,  sondern  in  längeren,
  jedoch  Hechstrmayen  Zeitabschnitten  zu  entrichten,  so  wird  nach  den  Bestimmungen
  der  96.  74.  und  75.  verfahren.

Vierter  Titel.
Von  der  Ablösung  der  festen  Getreide-Abgaben.

(.  40.

Urnnter  festen  Getreide-Abgaben  werden  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  nur
die  jährlich  oder  in  längeren  wiederkehrenden  Perioden  in  bestimmten  Lnnttaten
        <pb n="175" />
        —  1606  —

taͤten  zu  entrichtenden  Abgaben  in  Koͤrnern  und  Getreide  aller  Art,  die  einen
allgemeinen  Marktpreis  haben,  verstanden.
Auch  der  in  eben  dergleichen  Koͤrnern  zu  entrichtende  unabaͤnderliche  Sackzehente
  gehoͤrt  dahin.
8.  41.

Wenn  bei  Abgaben  dieser  Art  nach  den  in  den  88.  23.  bis  25.  enthaltenen
  Regeln  die  Kapital-Absindung  eintritt,  und  wenn  das  Gut  außerdem
denselben  Berechtigten  auch  noch  zu  anderen  festen  Natural-Abgaben  (Titel  V.)
verpflichtet  ist,  so  hat  seder  Theil  auch  einseitig  das  Recht  zu  verlangen,  daß
die  Kapital-Absindung  auf  diese  anderen  Abgaben  miterstreckt  werde.

8.  42.

Zum  Behuf  der  Kapital-Abfindung  wird  als  Geldwerkh  einer  Jahresleistung
  (I.  34.)  der  vierzehnfährige  Durchschnitt  derselben  nach  den  Martini-Markepreisen
  angenommen.  Derselbe  Preisdurchschnickt  ist  auch  bei  der  Land-Abfindung
  zu  Grunde  zu  legen,  sofern  es  darauf  ankömmt,  den  Werth  des
Ertrages  in  Gelde  zu  berechnen.

.  43.

Zu  diesem  Zweck  wird  der  dem  gegenwärtigen  Gesetz  unterworfene  Landestheil
  in  besondere  Preisbezirke  eingetheilt,  und  es  wird  für  einen  jeden  dieser
Bezirke  derjenige  Ort  bestimmt  und  öffentlich  bekannt  gemacht,  dessen  Markepreis
  als  allgemeiner  Marktpreis  des  ganzen  Bezirkes  angesehen  werden  soll.  Es  find
zu  diesem  Zwecke  solche  Orte  auszuwählen,  an  welchen  ein  bedeutender  und  regelmähbiger
  Absatz  des  Getreides  mittelst  Feilstellung  auf  ossenem  Markte  stattfindet.

S.  44.

Wenn  eine  Gegend  keine  regelmäßigen  Getreidemärkte  hat,  so  wird  für
r*7i*  ein  möglichst  benachbarter  wirklicher  Marktort  angewiesen.  Die  Preise
dieses  Marktortes  werden  mit  den  Preisen  jener  Gegend  in  den  letzten  vierzehn
Jahren  vor  Bekanntmachung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  (mit  Weglassung  der
zwei  theuersten  und  zwei  wohlfeilsten)  verglichen  und  daraus  ein  bleibendes  Normal-Verhältniß
  beider  Preise  berechnet.  Bei  jeder  künstigen  Preis-Ermirtelung
für  jene  Gegend  wird  der  Preis  des  angenommenen  Marktortes  zum  Grunde
gelegt  und  durch  das  für  immer  bestimmte  Normal-Werhältniß  reduzirt.

.  46.

Wenn  der  Bezirk,  in  welchem  sich  ein  wirklicher  Marktort  befindet,  so
ausgedehnt  ist,  daß  in  den  entlegeneren  Theilen  desselben  die  Preise  regelmaͤßig
geringer  oder  hoͤher,  als  an  dem  Marktorte  selbst,  zu  seyn  pflegen,  so  ist  der
ganze  Bezirk  in  kleinere  Bezirke  zu  vertheilen,  und  fuͤr  jeden  derselben  ein  blei—
bendes  Normal-Werhältniß  zum  Preise  des  Marktortes  sestzustellen,  welches  sodann
  bei  künftigen  Preis-Crmittelungen  seoerzeit  zum  Grunde  zu  legen  ist.

(No.  2107.)  d.  46.
        <pb n="176" />
        —  166  —
46.

Wenn  eine  Gegend  zwar  einen  wirklichen  Marktort  hat,  an  diesem  aber
fuͤr  manche  Getreidearten  keine  Marktpreise  aufgezeichnet  zu  werden  pflegen,  so
sind  daselbst  die  in  solchen  Getreidearten  bestehenden  Abgaben  nach  den  Bestimmungen
  des  fuͤnften  Titels  zu  beurtheilen.

.  47.

Wenn  das  berechtigte  oder  verpflichtete  Gut  oder  auch  der  von  beiden
etwa  verschiedene  Ort  der  Entrichtung  nicht  insgesammt  in  demselben  Preisbezirke
  liegen,  so  ist  jederzeit  auf  die  Lage  des  Orts  der  Entrichtung  zu  sehen.

.  48.

Unter  dem  Martinipreis  ist  der  Durchschnittspreis  aller  Markttage  derjenigen
  funfzehn  Tage  zu  verstehen,  in  deren  Mitte  der  Martinitag  faͤllt.

K.  49.

Für  diesenigen  Gegenden,  worin  der  lebhafteste  Getreideverkehr  in  eine
andere  Jahreszeit,  als  um  den  Martinitag  fällt,  haben  die  Behörden  einen  andern
  Zeitpunkt  festzusetzen  und  öffenrlich  bekannt  zu  machen.

(.  50.

·  lDer  vierzehnjähkigePreisdutchschnitt(s.42.)istauffolgendeWeisezu
ermitteln:

Zuerst  werden  die  Preise  aus  den  vierzehn  letzten  Jahren  vor  Bekanntmachung
  des  gegenwaͤrtigen  ees  (mit  Weglassung  der  zwei  theuersten
und  der  zwei  wohlseisten  Jahre)  zusammengerechnet,  und  daraus  der  mittlere
Durchschnitt  gezogen.  Sodann  wird  ein  gleicher  Durchschnict  gezogen  aus  den
vierzehn  letzten  Jahren  (mit  Weglassung  der  zwei  theuersten  und  der  zwei  wohlfeilsten)
  vor  Anbringung  der  Provokation.

Aus  beiden  Durchschnikten  endlich  wird  wiederum  der  mittlere  Durchschnitt
  berechnet,  und  dieser  bildet  die  Grundlage  der  Kapital-Absindung.  Fällt
der  Antrag  in  die  im  8.  48.  bestimmten  funfzehn  Tage,  so  gehört  der  Martinipreis
  des  laufenden  Kalenderjahres  nicht  mit  zu  den  vierzehn  Jahrespreisen,
deren  Durchschnitt  zu  berücksichtigen  ist.

Die  Regierung  wird  den  sich  aus  beiden  aufgestellten  Berechnungen  für
das  laufende  Jahr  ergebenden  Durchschnittspreis  jährlich  durch  die  Amtsblatter
bekannt  machen  lassen.  n

51.

Wegen  der  Landabfindung  für  die  festen  Getreideabgaben  ist  bereics  in
den  5.  24.  u.  f.  das  Nöthige  bestimmt.

#  52.

Die  Verwandlung  der  Getraideabgaben  in  Geldabgaben  kann  in  der
Regel  nur  durch  freie  Uebereinkunft  bewirkt  werden.  Ausnahmsweise  tritt  "ô
dur
        <pb n="177" />
        —  167  —

durch  die  Wahl  des  Provokaten  ein,  wo  die  Ergaͤnzung  einer  unvollstaͤndigen
Landabsindung  nöthig  ist.  (s.  26.)  In  diesem  Falle  wird  die  Berechnung  der
Geldrente  nach  denselben  Grundsätzen  gemacht,  welche  für  die  Kapitalabfindung
(G.  42.  u.  f.)  vorgeschrieben  sind.

(.  53.

Geldabgaben,  welche  nicht  in  sesten  Summen  bestehen,  sondern  mit  den
Getreidepreisen  *  es  jährlich  oder  in  längeren  Perioden)  steigen  und  fallen,
können  nach  denselben  Regeln,  wie  die  Getreideabgaben  (9/6.  41.  bis  50.)  i
Kapital  abgelsset  werden.

Allein  weder  die  Landabsindung,  noch  die  Verwandlung  in  feste  Geldabgaben
  ist  bei  denselben,  außer  im  Wege  der  freien  Uebereinkunft,  zulässig.

Fünfter  Titel.
Von  der  Ablösung  der  festen  Naturalabgaben  außer  dem  Getreide.

§.  54.

Feste  Naturalabgaben  außer  den  im  8.  40.  angeführten,  sie  mögen  in
vegetabilischen  oder  animalischen,  in  znländischen  oder  ausländischen  Erzeugnissen,
oder  auch  in  Manufakturwaaren  bestehen,  können  durch  Kapitalabfindung,  durch
Derwandlung  in  Geldabgaben,  oder  ausnahmsweise  im  Fall  des  33sten  Paragraphen,
  durch  kandabfindung  abgelöset  werden.

(bl  55.

Zum  Behuf  der  Kapitalabsindung  haben  die  Behörden  sogleich  ein  Verzeichniß
  aller  in  ihren  Bezirken  (§.  43.)  vorkommenden  Gegenstände  solcher
Naturalabgaben  auszunehmen.  Ihr  Preis  ist  nach  einem  14/ährigen  Durchschnict
  (mit  Weglassung  der  zwei  theuersten  und  zwei  wohlfeilsten  Jahre)  zu
ermitteln  und  für  die  nächsten  zehn  Jahre  als  gültig  zu  bestimmen.  Bei  jeder
künftigen  Kapitalabfindung  wird  die  Naturalabgabe  nach  diesem  Preise  berechnet,
und  trict  dabei  die  Verfügung  des  6.  34.  sowie  auch  die  des  §.  130.  ein.

4.  50.
Dasselbe  Verfahren  ist  auf  diejenigen  Getreideabgaben  anzuwenden,  für
welche  in  einzelnen  Bezirken  keine  Marktpreise  aufgezeichnet  werden.  (§.  46.)
.  57.

Von  zehn  zu  zehn  Jahren  sind  diese  Preise  zu  revidiren,  und  mit  den
alsdann  nöthig  besundenen  Abänderungen  von  Neuem  bekannt  zu  machen.  Bei
allen  vor  dieser  Bekannemachung  in  Antrag  gebrachten  Regulirungen,  werden
noch  die  Preise  der  vorhergehenden  zehn  Jahre  zum  Grunde  gelegt.

Jahrgaung  1840.  (No.  2107.)  Cc  8.  58.
        <pb n="178" />
        5#.

Der  Antrag  auf  Verwandlung  solcher  Abgaben  in  feste  Geldabgaben
steht  beiden  Theilen  frei,  und  es  sind  darauf  die  in  #.  55.  bis  57.  für  die
Kapikalabsindungen  gegebenen  Vorschriften  gleichfalls  anzuwenden.

Sechster  Titel.
Von  der  Ablssung  der  Zehenten.

#  59.

Die  Zehenten  kömmen  durch  Kapitalabfindung,  durch  Landabfundung  ode
durch  Verwandlung  abgelöst  werden.

4.  60.

Zehenten  von  Bodenerzeugnissen,  welche  einem  und  demselben  Berechtigten
  aus  einem  und  demselben  Zehentrechte  zustehen  und  auf  einer  und  derselben
Zehentflur  (oder  wo  diese  Bestimmung  nicht  zutrifst,  Zehentbezirk)  haften,  können,
  wenn  die  Verpflichteten  provoziren,  nur  von  sämmtlichen  Zehen##flichtigen
dieser  Zehentflur,  in  Rücksicht  eines  und  desselben  Zehentherrn,  gemeinschaftlich
abgelbset  werden,  und  i  a  sich  bei  der  Ablösung  die  Minorität  den  Verfügungen
  des  #.  6.  gemäß,  dem  Beschlusse  der  Majsoricät  unterwerfen.  Besitzer  einner

  Höfe,  die  nicht  in  einer  solchen  Gemeinschaft  sind,  können  jederzeit  auf
blösung  der  darauf  haftenden  Zehentpflicht  antragen.

#.  61.

Betrifft  der  Zehente  bestimmte  Gegenstände,  so  ist  durch  Gutachten  der
Sachverständigen  zu  bestimmen,  welche  Quantität  dieser  Gegenstände  nach  dem
mittleren  Durchschnitt  mehr  oder  weniger  ergiebiger  Jahre  als  Ertrag  des
Fehenten  anzusehen  ist.  Bei  dem  Gerreide  ist  dieser  Ertrag  sowohl  in  Körmern,
als  in  Stroh,  besonders  festzusetzen.

G.  62.
Betrifft  der  Zehente  nicht  bestimmte  Gegenstände,  sondern  im  Allgemeinen
alle  Erzeugnisse  des  Grundstücks  oder  gewisser  Theile  desselben,  so  ist  eben  so

durch  Gutachten  der  Sachverständigen  die  Quantität  einzelner  Getreidcarten
und  anderer  Erzeugnisse  zu  gefamnen.  welche  als  wahrscheinlicher  Durchschnicts-Ertrag

  dieses  Zehenten  anzusehen  ist.
G.  63.

Nachdem  durch  diese  Schätzungen  (96.  61.  62.)  der  Zehente  auf  eine
feste  Naturalabgabe  berechnet  ist,  so  sind  darauf  diejenigen  Grundsätze  der  Kapitalabsindung,
  der  Landabsindung  oder  der  Verwandlung  anzuwenden,  welche

im
        <pb n="179" />
        —  1600  —

im  vierten  und  fünften  Titel  für  die  Ablösung  der  festen  Naturalabgaben  aufgestellt
  sind.

(.  64.

Außerdem  kann  aber  sowohl  der  Berechtigte,  als  der  Verpflichtete  verlangen,
  daß  der  Zehente  in  eine  bleibende  feste  Naturalabgabe  verwandelt  werde,
welche  der  Verpflichtete  an  denjenigen  Ort  abzuliefern  hat,  wohin  der  Naturalzehente
  von  dem  Zehentberechtigten  gebracht  zu  werden  wweee,  Die  Verwandlung
  geschieht  in  Ansehung  des  in  Getreide  bestehenden  Ertrags,  durch  eine  feste
Abgabe  in  Getreide  gleicher  Art;  in  Ansehung  des  übrigen  Ertrags  aber,  durch
eine  seste  Abgabe  in  dem  Hauptgetreide  des  Orts,  wo  das  belastete  Grundstück
belegen  ist.  Wenn  über  die  für  das  Stroh  zu  leistende  Vergütung  eine  freie
Uebereinkunft  nicht  zu  Stande  kommt,  und  der  seohemte  ein  Zubehör  eines
Landguts  oder  W#e  einer  ländlichen  Wirthschaft  ist,  so  kann  der  Berechtigte
  verlangen,  daß  dafür  eine  feste  Abgabe  in  Stroh,  neben  der  Abgabe  in
Körnern,  auf  zwölf  Jahre  festgesetzt  werde,  welche  gleichfalls  an  dem  oben  bezeichneten
  Orte  abzuliefern  ist.  Wenn  aber  der  Zehente  kein  Zubehör  eines
Landgutes  oder  einer  ländlichen  Wirthschaft  ist,  so  wird  auch  für  das  Stroh
eine  Entschädigung  in  Körnern  gegeben.  Dasselbe  geschieht,  wenn  die  für  die
Naturalabgaben  in  Stroh  vorgeschriebenen  zwölf  Jahre  abgclaufen  sind.

Für  die  fernere  Ablösung  der  so  entstandenen  festen  Naturalabgaben  sind
künftighin  die  Vorschriften  des  vierten  Titels  anzuwenden.

G.  65.

Bei  jeder  Ablösung  eines  Getreidezehenten  sind  von  dem  Ertrage  die
Kosten  des  Einfahrens  und  des  Dreschens  in  Abzug  zu  bringen.  Dagegen  sind
alle  anderen  Kosten,  die  etwa  der  Zehntberechtigte  bei  dem  Naturalzehnten  aufuwenden
  hatte  (z.  B.  die  Besoldung  eines  Zehentners,  die  Unterhaltung  einer
*  cheune  u.  s.  w.)  eben  so  wenig  in  Anschlag  zu  bringen,  als  der  besondere
  Vortheil,  welthen  etwa  der  Zehntberechtigte  aus  dem  Naturalzehnten  nach
seinen  Wirt  Gastsverhälenissen  iehen  konnte.  Auch  die  Kosten  des  Einfahrens
sind  in  den  Fällen  arsnahmsheis  nicht  abzuziehen,  in  welchen  der  Zehenepflichtige
den  Naturalzehenten  dem  Berechtigten  zu  überbringen  verpflichtet  ist.

66.
Bei  jeder  Art  der  Zehentablösung  ist  dersenige  Zustand  der  Ercragsfähigkeit
  zum  Grunde  zu  legen,  in  welchem  sich  das  zehentpffichtige  Grundstück  zur
Zeit  der  Abschatzung  des  Zehentertrages  (96.  GC1.  62.)  befindet.

6  67.

Sind  Zehentregister  geführt  worden,  so  müssen  dieselben  zum  Behuf  der
Abschätzung  vorgelegt  werden;  es  bleibt  jedoch  dem  Ermessen  der  Behörde  überlassen,
  welcher  Gebrauch  von  diesen  Registern  zu  machen  seyn  mäöge.

(No.  2107.)  Cce  2  6.  68.
        <pb n="180" />
        —  170  —
(.  68.

Die  vorstehend  wegen  der  Zehenten  ertheilten  Vorschriften  finden  auch
auf  die  Garbenpacht  von  den  sogenannten  Garbenhöfen  Anwendung.

Siebenter  Titel.
Von  der  Ablsung  zufälliger  Rechte.

(.  60.

Die  zufälligen  Rechte,  d.  h.  diesenigen  Leistungen,  bei  welchen  entwede
der  Zeitpunkt  der  Enrrichtung,  oder  der  Umfang  des  -  oder  beides
zugleich  unbestimmt  ist,  können,  soweit  solche  setzt  noch  bestehen  (#.  2.)  durch
Kapitalabsindung,  durch  Verwandlung  in  feste  Geldrenten  und  ausnahmsweise  im
Fall  des  33sten  Paragraphen  durch  Landabfindung  abgelöset  werden.

(.  70.

Die  Kapitalabsindung  geschieht  nur  auf  den  Antrag  des  Verpflichteten,
die  Verwandlung  in  Geldrente  aber  kann  sowohl  der  Berechtigte,  alslder  Derpflichtete
  verlangen.

Zum  Behuf  dieser  beiden  Arten  der  Ablösung  ist  die  Ermittelung  des
jährlichen  Werths  der  Leistung  nöthig,  welche  nach  folgenden  Grundsaͤtzen
geschieht:

8.  71.

Der  jaͤhrliche  Werth  der  Laudemien  (Antrittsgelder,  Gewinngelder  2c.)
wird  nach  folgenden  Verschiedenheiten  bestimme:

1)  wenn  sie  bei  jeder  Vererbung  des  belasteren  Guts  entrichtet  werden
müssen,  so  sind  drei  Veränderungsfälle  auf  ein  Jahrhundert  zu  rechnen;

2)  sind  die  Deszendenten  des  verstorbenen  Besitzers  von  der  Enrrichtung
befreit,  so  ist  nur  ein  Fall  auf  Ein  Jahrhundert  anzunehmen;

3)  sind  zwar  die  Deszendenten  des  letzten  Besitzers  von  den  Veränderungsgebühren
  frei,  raw  aber  dagegen  jede  Person,  welche  den  Besitzer  eines
Grundstücks  heirathet,  dieselben  bezahlen,  so  werden,  wie  im  Falle  zu  1.
drei  Veränderungsfälle  auf  Ein  Jahrhundert  gerechnet;

4)  wenn  nicht  bloß  im  Vererbungsfalle,  sondern  auch  von  dem  Ehegatten
des  Erben,  Veränderungsgebühren  (Gewinngelder)  gezahlt  werden  müssen;
so  werden  das  Aufkommen  des  Erben  und  dessen  Verheirathung  zusammen
  für  einen  Fall  angenommen,  solcher  Füälle  drei  auf  Ein  Jahrhundert
gerechnet,  und  die  Gewinngelder,  welche  er  und  sein  Ehegatte  zu  zahlen
hat,  so  zusammengerechnek,  als  ob  er  (der  Erbe)  beide  Sätz  sogleich  bei
dem  Auskommen  auf  das  Grundstück  zu  entrichten  gehabt  hätte;

5)  wenn
        <pb n="181" />
        —  171  —

5)  wenn  nach  dem  Tode  des  einen  oder  des  andern  Ehegatten  des  letzten
Besitzers  der  Ueberlebende  sich  wieder  verheirathet,  und  dann  von  dem
zweiten  nur  auf  Mahljahre  zum  Mitbesitz  gelangenden  Ehegatten,  und
eben  so  beim  Aufkommen  fernerer  mahljähriger  Besitzer  in  Folge  weiterer
Verbeirathungen,  Veränderungsgebühren  (Gewinngelder)  gezahlt  werden
müssen,  so  wird  noch  für  die  Gewinngelder,  welche  die  mahlsdhrigen  Besiter
  zu  entrichten  haben,  Ein  Sukzessionsfall  auf  Ein  Jahrhundert
gerechnet,  und  dessen  Betrag  dem  der  übrigen  Fälle  zugeschlagen;

6)  finden  die  Veränderungsgebühren  auch  im  Falle  des  Absterbens  des
Berechtigten  statt,  so  werden  gleichfalls  drei  solcher  Veränderungssülleauf
  Ein  Jahrhundert  gerechnet;  ist  aber  in  einem  solchen  Falle

7)  der  Besitz,  bei  dessen  Wechsel  die  Zahlung  der  Laudemien  geschehen  muß,
an  ein  Amt,  an  eine  Dignitäk,  oder  an  ein  Seniorat  gebunden,  so  werden
  sechs  Veränderungsfälle  in  der  Person  des  Berechtigten  auf  Ein
Jahrhundert  gerechnet;

8)  sind  die  Laudemialgebühren  nicht  bloß  bei  Vererbungen,  sondern  auch
ei  Verdußerungen  in  der  dienenden  Hand  zu  bezahlen,  so  wird  angenommen,
  daß  zwei  Verdußerungssälle  in  Einem  Inhehunyert  vorkommen,
und  eben  dasselbe  ist  der  Fall,  wenn  sie  auch  bei  Verdußerungen  des
Ober-Eigenthums  erlegt  werden  müssen.

Sollte  jedoch  bei  Nr.  7.  und  8.  von  einem  der  Betheiligten  der  Nachweis
  geführt  werden  können,  daß  in  Einem  Jahrhundert  sich  mehr  oder  weniger
  Fälle  ereignet  hätten,  so  sind  die  angenommenen  Fälle  danach  zu  bestimmen.

Uebrigens  versteht  es  sich  von  selbst,  daß,  da  mehrere  deeser  Fäalle  von
Nr.  1.  bis  8.  neben  einander  bestehen  können  und  bisher  wirklich  bestanden  haben,
  z.  B.  Nr.  1.  und  6.,  Nr.  1.  und  8.,  Nr.  3.  4.  und  5.,  bei  Ablösung
der  Laudemialgebühren  jeder  dieser  Fälle,  soweit  er  vorgekommen  ist,  zum  Anschlag
  kommen  muß.

.  72.

Ueberall  wird  sodann  derjenige  Betrag  der  Laudemialgebühren  zum  Grunde
gelegt,  welcher  durch  Kontrakte  oder  Register,  oder  vormalige  Landesgesetze  oder
Herkommen  bestimmt  worden  ist.  Sind  aber  nicht  hinlängliche  Nachrichten  die-6t-
  Art  vorhanden,  so  geschieht  die  Berechnung  nach  demjenigen  Betrage  derselen,

  welcher  in  den  letzten  sechs  Veränderungsfällen  wirklich  bezahlt  ist;  und
kann  auch  dieser  nicht  ausgemittelt  werden,  so  muß  die  Durchschnitts-Summe
derjenigen  Fälle,  welche  bekannt  sind,  als  Einheit  zum  Grunde  gelegt  werden.
Sollte  auf  diese  Weise  der  Betrag  der  Gewinngelder  von  mahlfährigen  Besitzern
  (I.  71.  Nr.  5.)  nicht  ausgemittelt  werden  könncn,  so  soll  der  halbe  Betrag
  Eines  vollen  Gewinngeldes  der  wirklichen  Besitzer  desselben  Grundstucks
angenommen  werden.

st  der  Betrag  der  Laudemialgebühren  in  irgend  einem  Falle  aus  dem
Grunde  niche  genau  festzustellen,  weil  der  Sterbefall  und  der  Gewinn  zusam-(No.
  2107.)  men
        <pb n="182" />
        men  in  Einer  Summe  behandelt  wurde,  so  soll  in  solchem  zweifelhaften  Falle

die  Haͤlfte  dieser  Summe  als  Betrag  der  Gewinngelder  angenommen  werden.
4.  73.

Der  aus  8686.  71.  72.  hervorgehende  Betrag  aller  auf  ein  Jahrhundert

treffenden  Veraͤnderungsfaͤlle  wird  zusammengerechnet  und  die  Summe  durch

Hundert  getheilt.  Der  Quotient  ist  der  jaͤhrliche  Werth,  zu  welchem  das  Laudemium
  anzuschlagen  ist.

(.  74.

Ist  aber  das  Laudemium  jedesmal  nach  einer  bestimmten  Anzahl  von
ahren  zu  entrichten,  so  wird  der  nach  5.  72.  ausgemittelte  Betrag  durch  die
ahl  dieser  Jahre  getheilt,  und  der  Quotient  ist  als  der  jährliche  Werth  des
audemiums  anzusehen.

nm

Außerdem  muß  der  Verpflichtete  bei  jeder  Art  der  Ablésung  auch  noch
die  nach  56.  71.  bis  74.  berechnete  Jahresrente  für  so  viele  Jahre  baar  bezahlen,
  als  von  dem  letzten  Entrichtungsfall  bis  zur  Zeit  der  Ablösung  verflossen
  seyn  werden.

Wenn  in  beiden  Fällen  66.  73.  bis  75.  seit  dem  letzten  Entrichtungfall
die  angenommene  Durchschnittsperiode  noch  nicht  verflossen,  so  steht  nur  dem
Berechtigten,  ist  sie  aber  schon  verstossen  oder  überschritten,  nur  dem  Derpflichteten
  das  Provokationsrecht  zu.  Dies  gilt  indessen  nur  bis  zum  Eintritt
des  ersten  Emrichtungsfallcs,  als  von  welchem  an  beiden  Theilen  frei  steht,  auf
Ablôfung  anzutragen.

6.  70.

Nach  denselben  Grundsätzen  ist  in  Ansehung  aller  anderen  Abgaben  zu
verfahren,  bei  welchen  entweder  die  Zeit  der  Entrichtung,  oder  die  Größe  der
Abgabe  unbestimmt  ist.  Dieste  gilt  insonderheit  in  Ansehung  des  Sterbefalls
oder  Besthaupts,  wo  dieses  Recht  noch  fortdauert,  und  es  sind  bei  demselben
drei  Entrichtungsfälle  auf  Ein  Jahrhundert  zu  rechnen.

4.  77.

Der  jaͤhrliche  Werth  des  Heimfallrechts  wird  ohne  Unterschied,  ob  es
neben  dem  Laudemium  oder  ohne  dasselbe  besteht,  auf  eine  Rente  angeschlagen,
welche  zwei  Prozent  vom  reinen  Ertrage  des  Guts  betraͤgt.  Bei  der  Berechnung
  dieses  reinen  Ertrages  sollen  jedoch  nicht  nur  die  oͤffentlichen  Abgaben,
sondern  auch  alle  uͤbrige  Reallasten,  insbesondere  auch  die  Zinsen  der  darauf
vor  Erlaß  der  Großherzoglich-Hessischen  Verordnungen  hypothekarisch  versicherten
  Schulden,  in  Abzug  gebracht  werden,  insoweit  diese  von  dem  Obereigenthuͤmer
  anzuerkennen  sind.  Der  Umfang  dieser  Abzuͤge  wird  nach  der  Zeit  des
Antrages  auf  Ablösung  bestimmt.  Die  Worschrift  des  §.  75.  findet  bei  der
Ablösung  des  Heimfalls  keine  Anwendung.  n

.  78.
        <pb n="183" />
        —  1733  —
4.  78.

Steht  jedoch  das  belastete  Gut  nur  noch  auf  vier  Augen,  so  soll  die
Rente  zu  5  Prozenk,  und  wenn  dasselbe  auf  zwei  Augen  steht,  zu  10  Prozent
des  Reinertrages  angeschlagen  werden,  der  Antrag  mag  von  dem  Berechtigten
oder  Verpflichteten  ausgegangen  seyn.

Achter  Titel.
Von  der  Abléssung  der  Dienste.
6  7.

Die  Ablösung  der  Dienste  geschieht  durch  Kapitalabsindung,  durch  Verwandlung
  in  feste  Geldrenren  und  ausnahmsweise  im  Fall  des  #.  33.  durch
Landabfindung.

ie

Spanndienste  und  die  von  Spanndienstpflichtigen  zu  leistenden  Handdienste
  können,  wenn  sie  bisher  berkömmlich  zu  einem  und  demselben  berechtigten
Gute  in  natura  geleistet  worden  sind,  nur  gleichzeitig  von  sämmtlichen  Dienstpftichtigen
  der  vorbemerkten  Art  abgelöset  werden,  wenn  der  Antrag  dazu  von
ihnen  ausgeht  und  der  Berechtigte  nicht  in  die  Ablösung  Einzelner  willigt.

Die  Majorität  solcher  Dienstpflichtigen  kann  ungeachtet  des  Widerspruchs
der  Minorität  die  Absindung  bewirken,  und  finden  alsdann  die  Bestimmungen
des  6.  G.  Anwendung.  S

.  SI.

Die  Verwandlung  der  Dienste  geschieht  sowohl  auf  Ancrag  des  Berechrigten
  als  des  Verpflichteten  vermittelst  einer  festen  Geldrente.

4.  82.

Zum  Behuf  einer  jseden  Art  der  Ablösung  der  Dienste  ist  die  Ausmittelung
  des  Geldwerths  einer  jährlichen  Leistung  derselben  nöthig,  welche  nach  folgenden
  Regeln  zu  bewirken  ist.

.83.

In  den  Faͤllen,  worin  die  Dienste  nach  dem  Umfang  der  zu  leistenden
Arbeit  bestimmt  sind,  soll  durch  Sachverstaͤndige  bestimmt  werden,  welche  Kosten
der  Dienstberechtigte  aufzuwenden  hat,  um  die  den  Dienstpflichtigen  obliegende
Arbeit  durch  eigenes  Gespann,  Knechte  oder  Tageloͤhner  zu  bestreiten.  Die
ESumme  dieser  Kosten  ist  durch  Verrechnung  auf  die  einzelnen  Dienstpflichtigen,
nach  Verhältniß  ihrer  Beitragspflicht,  auszutheilen.

6.  84.

Wenn  dagegen  die  Dienste  nicht  nach  dem  Umfange  der  zu  leistenden
Arbeit,  sondern  nach  Tagen  bestimmt  sind,  so  sollen  für  bestimmte  Gegenden
(No.  2107.)  durch
        <pb n="184" />
        —  174  —

durch  Sachverständige  Normalpreise  sowohl  für  Hand=  als  auch  für  Spanndienste
  nach  folgenden  Grundsätzen  bestimmt  werden,  und  ist  hierbei  das  im
6  139.  angeordnete  Verfahren  zu  beobachten.

d.  85.

Bei  seder  Provokation  ohne  Unterschied  sind  folgende  Thatsachen  zum
Grunde  zu  legen;

1)  die  Länge  der  Arbeitszeit,  sowie  dieselbe  nach  Anfang,  Ende  und  Ruhestunden
  durch  das  Herkommen  bestimmt  ist;

2)  die  Art  der  Arbeit,  insofern  dieselbe  in  einzelnen  Fällen  einen  besondern
Werch  hat.  (z.  B.  Erndtedienst);

3)  sieeus  dem  Nahrungszustande  der  Gegend  hervorgehenden  Arbeitsräfte;


4)  ein  Durchschnitt  möglichst  vieler  Dienstreluitionen,  welche  in  den  letzten
zehn  Jahren,  vor  der  Bekannntmachung  der  Großherzoglich-Hessischen
Verordnung  vom  18.  August  1813.  vorgekommen,  wobei  jedoch  die  Reluitionen
  in  Unseren  landesherrlichen  Domainen  nicht  zu  beachten  sind.

d.  86.

Sollten  sich  fuͤr  die  betreffende  Gegend  nicht  soviel  Reluitionsfaͤlle  ergeben,
  daß  daraus  der  im  §.  85.  Nr.  4.  getroffenen  Bestimmung  gemaͤß,  nach
dem  Ermessen  der  Sachverständigen,  billige  Normalsaͤtze  angenommen  werden
koͤnnen;  so  haben  die  Sachverstaͤndigen  die  Normalpreise  nach  einer  Schaͤtzung
zu  bestimmen,  die  nach  dem  Maaße  von  Arbeit,  welches  mittelst  der  Dienste
geleistet  zu  werden  pflegt,  und  dem  Kostenbetrage  anzulegen  ist,  welchen  der
Berechtigte  anwenden  muß,  um  durch  eigenes  Gespann,  Tageloͤhner  und  Gesinde,
  die  durch  den  Dienst  beschaffte  Arbeit  selbst  zu  bestreiten.  Die  hiernach
(90.  85.  und  86.)  anzunehmenden  Normal-  und  Durchschnittspreise  sind  ein
für  alle  Mal  auszumitteln,  oͤffentlich  bekannt  zu  machen,  und  bei  künftigen  Ablösungen
  zur  Anwendung  zu  bringen.

8.  87.

Wo  bereits  vor  der  Bekanntmachung  der  Großherzoglich-Hessischen
Verordnung  vom  18.  August  1813.  statt  der  Naturaldienste,  Dienstgelder  in  der
Art  entrichtet  wurden,  daß  fuͤr  den  Berechtigten  die  Forderung  der  Naturaldienstleistung
  nicht  mehr  stattfand,  sollen  solche  im  Falle  der  Provokation  von  Seiten
des  Berechtigten,  auf  Antrag  des  Verpflichteten,  statt  der  nach  d.  86.  ermittelten
Normalsaͤtze  bei  der  Abloͤsung  zum  Grunde  gelegt  werden.

Neun-
        <pb n="185" />
        —  176  —
Neunter  Titel.

Von  den  Rechten  und  Verbindlichkeiten  dritter  Personen,  in  Beziehung
  auf  Abloͤsung.

8.  88.

Die  fuͤr  die  abgeloͤseten  Abgaben,  Zehenten  und  Dienste  festgesetzten  Jahresrenten
  oder  Kapitalien  genießen  dasselbe  Vorzugsrecht  vor  anderen  hypothekarischen
  Forderungen,  welches  den  Abgaben  und  Leistungen  selbst  zustand.

4.  89.

Die  für  abgelösete  Leistungen  zur  Entschddigung  gegebenen  Grundstücke,
Kapitalien  und  Jahresrenten  treten  in  Rücksicht  der  Lehns=  und  Fideikommiß-Dsindun
  und  der  hypothekarischen  Schulden  in  die  Stelle  der  abgelsseten

eistungen.

*riie

Es  muß  sedoch  wegen  der  zur  Abfindung  hergegebenen,  nicht  sofort  bezahlten,
  dem  Berechtigten  aber  durch  Eintragung  bei  dem  verpflichteten  Gute
gesicherten  Kapitalien,  imgleichen  wegen  der  zum  gleichen  Behufe  festgesetzten
Jahresrenten,  in  dem  Hyppothekenbuche  bei  dem  belasteten  Gute  vermerkt  werden,
daß  das  Kapital  und  beziehungsweise  die  Jahresrente  ein  Zubehör  des  berechtigten
  Gutes,  und  die  SEchigler  des  Besitzes,  darüber  zu  verfügen,  aus  dem
Hypothekenbuche  bei  dem  letztgedachten  Gute  zu  ersehen  sey.

8.  91.

Die  hypothekarischen  Gläubiger  des  Berechtigten  können  der  Ablösung
nicht  widersprechen.

(.  92.
Ihrer  Zuziehung  bei  dem  Ablösungsgeschdfte  bedarf  es  nicht.
.  93.

Sind  jedoch  Pertinenzstücke  eines  Gutes  gegen  eine  baar  ein  für  allemal
  zu  entrichtende  Vergütigung  abgetreten  worden,  so  müssen  die  Behörden
welche  das  Geschäft  dirigiren,  ein  solches  Abkommen  den  Hypothekenglädubigern,
und  zwar  sowohl  denen,  welche  Kapital  zu  fordern  haben,  als  denen,  welche  mit
Remenabgaben  oder  ähnlichen  sortwährenden  Leistungen  im  Hypothekenbuche
eingetragen  stehen,  zur  Wahrnehmung  ihrer  Gerechtsame  bekannt  machen.

K.  4.

Diesen  steht  alsdann  frei  zu  verlangen,  daß  der  Schuldner  die  ihm  ausgesetzte
  baare  Vergücigung  entweder  zur  Wiederherstellung  ihrer,  durch  die  Abtretung
  geschmälerten  Sicherheit,  oder  zur  Abstoßung  der  zuerst  eingetragenen
Kapitalposten,  soweit  sie  dazu  hinreicht,  verwende.

Jnhrgang  1810.  (No.  2107.)  Dd  (.  95.
        <pb n="186" />
        9.

Kann  oder  will  der  Schuldner  weder  eins  noch  das  andere  bewerks#chien,
  so  sind  die  Hypothekenglädubiger  befugtk,  ihre  Kapitalien  noch  vor  der  Verallzeit
  aufzukündigen.

(.  96.

Sie  müssen  aber  von  diesem  Rechte  binnen  6  Wochen  nach  der  ihnen
zugekommenen  Anzeige  Gebrauch  machen.

(l  97.

Thun  sie  das,  so  bleibt  ihnen  ihr  hypothekarisches  Recht  auf  das  abgetretene
  Pertinenzstück  bis  zum  Austrage  der  Sache  zwar  vorbehalten,  jedoch
können  sie  sich  nur  wegen  der  von  dem  neuen  Besitzer  zu  entrichtenden  Geldsumme
  an  denselben  und  an  das  abgetretene  Pertinenzstück  halten.

6.  98.

Verabsdumen  sie  aber  die  gesetzliche  Frist,  so  verlöscht  ihr  Hppothekenrecht
  auf  das  abgetretene  Pertinenzstück.

K.  99.

Bei  entstehenden  Hindernissen  kann  sich  der  erpflichtete  seinerseits  durch
gerichtliche  Niederlegung  des  Ablösungskapitals  von  aller  Verhaftung  befreien.

#  100.

Bei  Landabtretungen  und  der  hierbei  für  den  neuesten  Düngungszustand
und  für  Verbesserungsarbeiken  zu  entrichtenden  Geldentschddigung  ist  die  nach
"t  93.  eintretende  Bekanntmachung  an  die  Hypothekengldubiger  gleichfalls  erorderlich,
  jedoch  können  dieselben  nur  die  Verwendung  der  letzteren  in  das  Gur,

2  zu  dessen  Kultur  verlangen,  und  deshalb  nur  ihre  Schuldner  in  Anspruch
nehmen.

8.  101.
Die  besondere  Bekanntmachung  der  Kapitalabfindung  an  die  eingetraenen
  Gldubiger  und  die  5.  93.  bezeichneten  Realberechtigten  sällt  weg:
#a)  insoweit  die  Kapicalabsindungen  zu  den  Einrichtungskosten  erforderlich  sind;
b)  bei  anderweiten  Verwendungen  in  die  Sutsa  des  berechtigten  Guts
oder  zur  Abstoßung  der  zuerst  eingetragenen  Kapitalposten,  wenn  die
Abfindung  und  die  Verschuldung  so  maͤßig  sind,  daß  die  eingetragenen
Schulden  unter  Zurechnung  des  solchergestalt  zu  verwendenden  Kapitals
mehr  nicht  als  zwei  Drittel  des  Gutswerths  betragen,  wobei  der  Generalkommission
  uͤberlassen  bleibt,  auf  welche  Weise  sie  sich  die  Ueberzeugung
von  diesem  Werthe  beschaffen  will;
c)  wenn  die  Kapitalabfindung  nur  20  Thaler  oder  weniger  betraͤgt.

é.  102.
        <pb n="187" />
        Inwieweit  der  E  die  Lehnsfolger,  Nutznießer  oder  Wiederkaufs-Berechtigten
  bei  der  Ablösung  zugezogen  werden  müssen,  ist  nach  den  Vorschrifeen
  der  Verordnung  vom  7.  Juni  1821.  über  die  Aussührung  der  Gemeinheitstheilungs=
  und  Ablösungsordnung  8  11.  bis  15.  und  der  Verordnung
vom  30.  Juni  1834.  wegen  des  Geschäftsbetriebes  in  den  Angelegenheiten  der
Gemeinheitstheilungen,  Ablösungen  und  Regulirung  der  gutsherrlich-baduerlichen
Perhlenisse  ##.  23.  bis  27.  zu  beurtheilen.

8.  103.

Der  Lehnsherr,  die  Lehns=  und  Fideikommißfolger  können  jedoch  der  Ablösung
  selbst,  insoweit  solche  nach  der  gegenwärtigen  Verordnung  an  sich  zuldssig
  ist,  nicht  widersprechen,  vielmehr  nur  verlangen,  daß  das  für  aufgehobene
enten  oder  Leistungen  erlegte  Kapital  wiederum  zu  Lehn  oder  Fideikommiß
angelegt  oder  sonst  sichergestellt  werde.

66  104.

Eben  dieses  (66.  102.  103.)  findet  stact  in  Rücksicht  der  Obereigenthümer
bei  Erbzinsgütern,  der  Wiederkaufsberechtigten  und  anderen  Reablberechtigten.
h  105.

Auch  zur  Befriedigung  der  ersten  Hyppothekengläubiger  (insoweit  deren
Forderungen  für  die  Realberechtigten  verpflichtend  find),  kann  das  gezahlte  Kapital
  verwendet  werden.

(.  106.

Der  eeiee  bei  der  Ablösung  haftet  für  die  Erfüllung  der  oben
gedachten  Verbindlichkeiten  (I.  103.  und  104.);  er  kann  sich  jedoch  bei  entstehenden
  Hindernissen  von  der  Vertretungsverbindlichkeit  durch  gerichtliche  Nieder-=legung
  des  Geldes  frei  machen.

 

#.  107.

Sobald  der  Rezeß  über  die  Ablösung  die  Bestätigung  der  General-Kommission
  erhalten  hat,  ist  mit  der  Abschreibung  der  abgelösten  Leistungen  in  dem
Hypothekenbuche  des  berechtigten  Gutes  und  deren  Löschung  bei  dem  verpflichteten
  Gute  nach  ndherer  Bestimmung  des  9.  61.  der  Verordnung  vom  30.  Juni
1834  zu  verfahren.

.  108.

Wenn  für  den  Berechtigten  aus  der  Verwandlung  der  bisherigen  Leistungen
  in  Jahresrenten  nach  dem  Urtheil  der  General-Kommission  ein  Kapitalbedarf
  entsteht,  so  kann  er  verlangen,  daß  ihm  auf  Höhe  W  von  dem
Verpflichteten,  Obligationen  die  der  Berechtigte  nicht  kündigen  kann,  ausgestellt
und  auf  das  verpflichtete  Grundstück  eingetragen  werden.  Diese  Obligationen

(No.  2107.)  Dd  2  kann
        <pb n="188" />
        kann  er,  abgesondert  von  dem  Gute,  dem  die  Leistungen  gebühren,  verdußern
und  verpfaͤnden,  und  die  Agnaten  und  Realglaͤubiger  koͤnnen  dagegen  in  keinem
Falle  einen  Widerspruch  erheben.  Jedoch  ist  zuvor  die  Hoͤhe  dieses  Bedarfs
von  der  esgsnleosse,  -estzusetzen,  welche  Festsetzung  zur  Eintragung  der
genannten  Obligationen  hinreicht.

Die  General-Kommission  hat  demnächst  die  Aufsicht  über  die  wirkliche
Verwendung  zu  dem  angegebenen  Zwecke  zu  führen  und  alle  dazu  nach  ihrem
Urtheil  nöchige  Maßregeln  einzuschlagen.  Alle  Anwärter  und  sonstige  Realberechtigte
  sind  auch,  wenn  sie  bei  der  Auseinandersetzung  nicht  zugezogen  sind,  besugt,
  sich  die  Beobachtung  der  obigen  Vorschrift  von  der  General-Kommission
nachweisen  zu  lassen.  Dies  Recht  fällt  aber  weg,  wenn  sie  sich  nicht  innerhalb
dreier  Jahre  nach  der  Eintragung  im  Hypothekenbuche  bei  der  General-Kommission
  deshalb  gemeldet  haben.

8.  109.

Eben  so  und  unter  denselben  Bedingungen  kann  der  Berechtigte  verlangen,
  daß  ihm  die  von  dem  Verpflichteten  eingezahlten  Abloͤsungskapitalien  nach
der  Hoͤhe  des  Bedarfs  zu  einer  solchen  Verwendung  uͤberwiesen  werden.

8.  110.

Gleichmaͤßig  kann  er,  zur  Beschaffung  des  durch  die  Landabfindung  noͤthig
gewordenen  Kapitals,  die  ihm  zur  Entschaͤdigung  uͤberwiesenen  Grundstuͤcke  verdußern
  oder  Anlehen  auf  dieselben  machen,  und  diese  letzteren  darauf  dergestalt
hypothekarisch  versichern  lassen,  daß  sie  die  erste  Ihsppothe  erhalten  und  diese
Grundstücke  dann  nur  mit  ihrem  überschießenden  Werth  für  die  auf  dem  Hauptgute
  schon  haftenden  Schulden  und  deren  Sicherheit  verhaftet  bleiben.

é  111.

Im  Hale  der  Verdußerung  (§.  110.)  hat  die  General-Kommission  außer
der  Sorge  für  die  angemessene  Verwendung  der  bezogenen  Kaufgelder,  sobald
nur  einer  der  Betheiligten  zu  seiner  Scherstelng  wegen  der  diesfdlligen  Ansprüche
  der  Hypothekengläubiger  und  der  Lehns=  und  Fideikommißfolger  bei  ihr
(der  General-Kommission)  deshalb  Anträge  macht,  auch  noch  darauf  zu  sehen,
daß  die  Grundstücke  zu  diesem  Behuf  nicht  zu  unverhältnißmäßigen  Preisen  verdußert
  werden,  und  es  muß  solchen  Falls  der  über  das  Geschäft  abgeschlossene
Kontrakt  der  General-Kommission  zur  Bestdtigung  vorgelegt  werden.  Dieselbe
hat  jedoch  bei  dem  ihr  zuständigen  Urtheile  über  die  Angemessenheit  des  Preises
nur  dann  eine  ndhere  Untersuchung  zu  veranlassen,  wenn  nach  den  ihr  vorliegenden
  Nachrichten  eine  Verschleuderung  anzunehmen  ißt,  oder  sich  sonst  gegründeter
  Verdacht  ergiebt,  daß  eine  Simulation  obwalte,  und  heimlich  geschlossene
Nebenverträge  vorhanden  seyn  möchten;  und  sie  kann  ihre  Bestätigung  nur  dann
versagen,  wenn  sich  bei  deser  ndheren  Untersuchung  ergiebt,  daß  der  bedungene
Preis  den  Tarwerth  der  Grundstücke  nicht  erreicht.

é.  112.
        <pb n="189" />
        4.  112.

Was  wegen  der  Rechte  der  Lehn=  und  Fideikommißfolger,  hypothekarischen
  Gläubiger  und  anderen  Realberechtigten,  ihrer  Zujiehung  und  der  Wahrnehmung
  ihrer  Rechte  durch  die  General-Kommission,  rücksichtlich  der  Ablösungskapitalien
  verordnet  ist,  findet  auch  in  dem  Falle  Anwendung,  wenn  sich  bei  der
Veräußerung  der  Abfindungsländereien  Ueberschüsse  über  den  zu  den  Einrichtungskosten
  nothwendigen  Bedarf  ergeben.

4  113.

I.  Wenn  die  Lehns=  oder  Fideikommißbesitzer  es  vorziehen,  statt  der  ihnen
nachgegebenen  Verwendung  der  Ablösungskapitalien  oder  VTerdußerung  und  Verpfändung
  der  Abfindungen,  die  Einrichtungskosten  durch  Anleihen  auf  die  Substanz
  des  Hauptguts,  einschließlich  jener  Zubehörungen,  zu  beshafen  so  durien
diese  Anleihen  nicht  die  Hälste  des  Werths  der  Abfindungen  überschreiten.  Die
Feststellung  dieses  Werths  geschieht  von  der  General-Kommission  nach  den  bei
der  Auseinandersetzung  zum  Grunde  gelegten  landüblichen  Abschätzungsprinzipien.

II.  Die  Lehns=  oder  Fideikommißbesitzer  sind  serner  befugt,  die  Substanz
  des  Hauptguts  auch  für  den  Betrag  der  Kapitalsabsindungen  und  Entscigungen
  zu  verpfänden,  welche  a6.  für  die  zum  Lehn  und  Fideikommiß  gechlagenen
  Grundstücke,  oder  zur  Ablösung  der  auf  denselben  haftenden  Lasten  zu
entrichten  haben.

III.  Sben  dazu  sind  sie  wegen  dersenigen  Kosten  befugt,  welche  durch
Vermessung  und  Bonitirung,  sowie  durch  die  kommi  arischen  WVerhandlungen
e.  altn#eschüler  entstehen,  die  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  zum  Gegenand

  haben.

Auf  die  Kosten  der  Prozesse,  welche  durch  das  Ablösungsgeschäfte  nestehen,
findet  diese  Bestimmung  nicht  Anwendung.

IV.  Im  vorstehend  No.  I.  bezeichneten  Falle  ist  die  Höhe  der  Einrichtungskosten,
  in  den  Fällen  No.  II.  und  III.  außerdem  aber  die  wirkliche  Verwendung
  der  Abfindungen  und  Ausei  setzungskosten  2c.  durch  ein  in  beglaubter
  Form  ausgefertigtes  Attest  der  General-Kommission  nachzuweisen,  und  die
Hypothekenbehbrden  sind  befugt  und  verpflichtet,  auch  ohne  Einwilligung  des
Epnoperrn,  oder  der  Lehns=  und  Fideikommißfolger,  die  auf  den  Grund  des
Attestes  nachgesuchte  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch  zu  veranlassen.  Es  soll
übrigens  von  dem  Gutsbesitzer  abhängen,  ob  er  die  erweisliche  Summe  als  ein
Darlehn  auf  die  Gutssubstanz  aufnehmen,  oder  statt  dessen  seinem  Allodial=  und
freiem  Nachlasse  den  Anspruch  auf  Erstattung  bei  der  künftigen  Erbauseinandersetzung
  mittelst  eines  Vermerkes  im  Hypothekenbuche  vorbehalten  will.

V.  Vermag  in  den  sub  II.  und  Ill.  bezeichneten  Fällen  der  Gutsbesitzer
die  Verwendung  der  Abfindungen  und  Auseinandersetzungskosten  rc.  nicht  sofort
nachzuweisen,  so  muß  bei  den  im  Hypothekenbuche  eingetragenen  Summen  einstweilen
  bemerkt  werden:  „daß  die  Verwendung  derselben  noch  nachzuweisen  #%

(No.  2107.)  leie

*
        <pb n="190" />
        —  180  —

Diese  Bemerkung  wird  auf  das  erfolgende  Verwendungs-Attest  der  General-Kommission
  in  dem  Hyppothekenbuche  gelöscht.

VI.  Was  im  9.  108.  dieses  Gesetzes  in  Ansehung  der  Befugniß  der
Anwärter  und  Deulbere-heigten,  sowie  in  Ansehung  der  dreijährigen  Praklusivfest
  in  Beziehung  auf  Verschuldung  der  Abfindungen  bestimmt  ist,  findet  auch
ei  Verschuldung  der  Substanz  des  Hauptguts  Anwendung.

VII.  Die  Rechte  der  früher  eingetragenen  Gläubiger  bleiben  bei  solchen
Verpfändungen  des  Hauptguts  überall  unverändert.

8.  114.

Die  den  Gutsbesitzern  und  Abgabenberechtigten  zustehende  Hestauch  zur
Verschuldung  der  Absindungen  und  der  Hauptgüter,  oder  zur  Verqußerung  der
ersteren,  findet  der  Regel  nach  nur  bis  zu  den,  in  Folge  der  Auseinandersetzung
in  dem  Hyohekenbuche  zu  bewirkenden  Ab=  und  Zuschreibungen  statt.

Soll  ihnen  solche  darüber  hinaus  vorbehalten  bleiben,  so  liegt  ihnen  ob,
dies  bei  der  Zuschreibung  im  Hypothekenbuche  vermerken  zu  lassen.

Erfolgt  keine  Zuschreibung  im  Hypothekenbuche,  so  steht  ihnen  jene  Befugniß
  nur  insofern  zu,  als  sie  ihre  Anträge  deshalb  innerhalb  Jahresfrist  nach
der  Bestätigung  des  Rezesses  bei  der  General-Kommission  gemacht  haben.

l  allen  Fällen  ist  die  letztere  ermächtigt,  denselben  eine  angemessene  Präklusivfrist
  zu  bestimmen,  innerhalb  welcher  sie  die  zur  Feststellung  ihrer  Verwendungsbefugnisse
  nöthige  Nachweise  beizubringen  haben.

é  115.

Zu  den  Einrichtungskosten,  für  welche  sich  der  Abgabenberechtigte  der,
.  108.  u.  f.  aufgeführten  Mittel  bedienen  kann,  werden  der  Regel  nach  nur
gerechnet:

a)  die  Baukosten  und  die  Ausgaben  zur  Anschaffung  des  Inventariums,
welche  nöthig  sind,  um  dem  berechtigten  Gute  die  wegfallenden  Dienste
zu  ersetzen;

b)  die  Anschaffungskosten  des  Inventariums,  die  Bau-,  Rodungs-,  Entwässerungs=
  und  Bewässerungskosten,  welche  erforderlich  sind,  um  das
zur  Entschädigung  abgetretene  Land,  sey  es  als  Zubehör  eines  andern
Hauptguts,  oder  mittelst  Errichtung  besonderer  Vorwerkswirthschaften
oder  kleinerer  Etablissements  gehörig  zu  benutzen.

6  116.

Wird  sedoch  in  dem  Betriebsplane  des  Hauptgutes  durch  die  Auseinandersetzung
  eine  erhebliche  Veränderung  erforderlich,  so  kommen  nicht  bloß  die
vorstehend  (H.  115.  a.  und  b.)  benannten,  sondern  auch  die  zu  der  veränderten
Einrichtung  des  Hauptguts  nöthigen  Anschaffungskosten  des  Inventariums,  die
Bau-,  Rodungs-,  Entwässerungs=  und  Bewässerungskosten  in  Anschlag.  Dies

findet
        <pb n="191" />
        —  181  —

7  insbesondere  Anwendung  auf  die  Kosten  der  Abbaues  im  Falle  der  Transk
  okationen  bauerlicher  Wirche,  ingleichen  im  Falle  der  Errichtung  neuer  Vorwerke
  auf  entlegenen  Gutsländereien,  Behufs  der  Erleichterung  ihrer  Bestellung
mit  eigenen  Leuten  und  eigener  Bespannung.

4.  117.

Betreffen  die  im  8.  116.  erwaͤhnten  Veraͤnderungen  Lehn-  oder  Fideikommißgüter,
  so  soll  bei  deren  Festsetzung  von  der  General-Kommission  untersucht
  werden,  ob  und  inwieweit  solche  eine  beständige,  oder  nur  eine  vorübergehende
  Verbesserung  der  gedachten  Güter  gewähren  mögen.

(#.  118.

Die  Kosten  der  letztern  Art  ist  der  Lehns=  und  Fideikommißbesitzer  zu
erstanen  verbunden.  Es  wird  ihm  und  iinen  Nachfolgern  die  Pflicht  auferlegt,
die  Erstartung  dieser  Kosten  durch  eine  jährliche  Zahlung  des  fun  bchuten  Theils
derselben  zu  bewirken.  Die  Einzahlung  dieser  jährlichen  Abträge  erfolgt  an  das
gerichtliche  Depositorium,  insoweit  nicht  durch  die  Stiftungs-Urkunde  einem  Familienvorsteher
  Rechte  in  dieser  Beziehung  beigelegt  sind.

Die  Verwendung  der  abschläglich  geleisteten  Zahlungen  beschränkt  sich
nicht  auf  die  Anlegung  zu  einem  Lehn=  oder  Fideikommißstamm,  sondern  es  können
  die  eingezahlten  Gelder  auch  zu  Ablösung  von  Schulden,  welche  auf  der
Substanz  des  Lehns=  oder  Fideikommisses  haften,  verwendet,  oder  sonst  zu  Lehnoder
  Fideikommiß  wieder  angelegt  werden.

8.  119.

Durch  das  Pachtverhältniß,  es  trete  solches  bei  dem  berechtigten  oder  bei
dem  belasteren  Gute  ein,  kann  so  wenig  die  cguliaung,  als  die  Vollziehung
der  Auseinandersetzung  zwischen  dem  Berechtigten  und  Perpflichteten  gehindert
werden.

Sind  für  den  Fall  einer  solchen  Auseinandersetzung  über  die  Enrschädigung
  des  Gutspächters  rechtsbeständige  Abreden  getroffen,  so  hat  es  dabei  sem
Heee  sind  aber  dergleichen  nicht  getroffen,  so  treten  die  nachstehenden  Vorriften

  ein.

.  120.

Ist  das  berechtigte  Gut  verpachtet,  so  muß  der  Pächter  des  abgelöseten
Rechts  sich  mit  der  Nutzung  derjenigen  Cneschädigung  begnügen,  welche  seinem
(Verpchter  zu  Theil  geworden  ist.

.  121.

Besteht  diese  Entschädigung  in  Kapital,  so  hat  ihm  der  PWerpachter  die
Einsen  desselben  mit  vier  Prozent  zu  vergüten;  es  wäre  denn,  daß  der  Verpächter
  mit  Zustimmung  des  Pachters,  das  Ablösungskapital  zur  Verbesserung  des
Guts,  wovon  das  abgelbste  Recht  Zubehör  war,  verwendete.

(No.  2107.)  Be-
        <pb n="192" />
        —  182  —

Besteht  die  Entschaͤdigung  in  Land,  so  ist  der  Paͤchter  solche  nur  dann
zu  uͤbernehmen  und  sich  damit  zu  begnügen  schuldig,  wenn  das  abgeloͤsete  Recht
Zutehet  eines  ihm  verpachteten  Guts  war,  und  das  in  dessen  Stelle  tretende

and  bei  eben  diesem  Gute  zu  dem  Werthe,  wofuͤr  es  dem  Verpaͤchter  angerechnet
  worden,  genutzt  werden  kann;  auch  kann  der  Paͤchter,  wenn  ihm  die
Uebernahme  solchen  Landes  zugemuthet  wird,  verlangen,  daß  ihm  die  zur  Be—
wirthschaftung  etwa  noch  erforderlichen  Gebaͤude  gebaut  oder  sonst  uͤberwiesen
werden,  doch  muß  er  alsdann  die  Zinsen  des  aufgewendeten  Bau-Kapitals  mit
vier  Prozent  vergüten.  Der  Verpaͤchter  leinersete  kann  sich  aber  auch  nicht
entziehen,  dem  Pächter  die  Nutzung  des  Entschädigungs-Landes  zu  überlassen,
wenn  deser  es  ohne  Ueberweisung  mehrerer  Gebdude  zu  übernehmen  bereit  ist,
außer  diesem  Falle  kann  der  Pächter  diese  Nutzung  nicht  fordern.

Ueberkommt  der  Pächter  aus  einem  der  vorbenannten  Gründe  die  Entscbhhigungs-bänderelen
  nicht  zur  Nutzung,  e  ihm  der  Perpchter  den

etrag  der  Rente,  auf  welche  solche  bei  der  Regulirung  veranschlagt  sind,  von
der  Pacht  erlassen.

.  122.

Machen  Dienste  den  Gegenstand  der  Abloͤsung  aus,  so  kann  der  Paͤchter
  des  berechtigten  Guts,  außer  der  Nutzung  des  Entschädigungs-Objekts  auch
die  Anweisung  der  für  die  neue  (zum  Ersatz  der  Dienke  estimmte)  Einrichtung
  nöthigen  Gebqdude  fordern;  er  muß  jedoch  das  Baukapital  mit  vier
Prozent  verzinfen.

8.  123.

Das  zum  Betriebe  der  Wirthschaft  erforderliche  Inventarium  muß  sich
der  Paͤchter  wott  in  dem  Sale  des  &amp;amp;.  121.  als  122.  auf  seine  Kosten  anschaffen,
  ohne  daß  er  deshalb  von  dem  Verpchter  eine  Vergütigung  begehren
  kann.

(.  124.

Will  der  Pächter  sich  mit  der,  dem  Verpächter  zu  Theil  gewordenen
Entschädigung  unter  den  obigen  Bedingungen  (94.  120.  bis  123.)  nicht  begnagen,
  so  steht  es  ihm  frei,  die  Pacht  zu  kündigen.  Diese  Besugniß  steht  ihm
aber  nur  zu  binnen  drei  Monaten,  nachdem  der  besthigte  Naes  dem  Pcchter
bekannt  gemacht  ist.  Auch  muß  die  Kündigung  wenigstens  sechs  Monate  vor
dem  Abzuge  erfolgen  und  der  Abzug  kann  nur  am  Schlutz  eines  Wirthschaftsjahres
  eintreten.  Dieses  dem  Pchter  eingerdumte  Recht  der  Kündigung  soll
jedoch  gänzlich  wegfallen,  wenn  nach  dem  Urtheil  der  General-Kommission,  das
abgelösete  Recht  im  Verhältniß  zur  ganzen  Wirthschaft  so  unbedeutend  ist,  daß
aus  der  Ablösung  keine  merkliche  Verdänderung  der  Wirthschaftsverhältnisse  ersolgen
  kann.

#  125.

Ist  es  das  belastete  Gut,  welches  verpachtet  ist,  so  kann  der  ablssende
(Verpächter  verlangen,  daß  der  Pächter  die  Ablösungs-Rente,  oder  die  Zinsen
des
        <pb n="193" />
        —  183  —

des  Abloͤsungs-Kapitals  zu  vier  Prozent  insoweit  uͤbernehme,  als  letzterer  die
jetzt  abgeloͤseten  Leistungen  zu  entrichten  gehalten  war.

(.  126.

Besteht  ielfune  die  Emschädigung  des  Berechtigten  in  Land,  so  kann
der  Pchter  dieserhalb  von  seinem  Verpächter  nur  dann  eine  Ermaßigung  in
der  Pacht  verlangen,  wenn  er  die  damit  abgelösete  Leistung  nicht  zu  vertreten
hatte,  und  auch  in  diesem  Falle  gebührt  ihm  der  Pacht-Erlaß  nur  in  dem  Bekrage,
  zu  welchem  die  Nutzung  dem  abgefundenen  Berechtigten  angerechnet  iß.

(  127.

Will  der  Pachter  sich  diesem  nicht  unterwerfen,  so  finden  die  Bestimmungen
  des  #5.  124.  auch  hier  Anwendung.

8.  128.

Von  den  vorstehenden  Bestimmungen  (88.  120.  bis  127.)  soll  in  Ansehung
  dersenigen  Pacht-Kontrakte,  welche  schon  vor  der  Bekanntmachung  des
gegenwärtigen  Gesetzes  geschlossen  worden  sind,  folgende  Ausnahme  eintreten-Wenn
  nämlich  der  Verpächter  selbst  auf  die  Ablösung  angetragen  hat,  so  soll
der  Pächter  die  Wahl  haben,  entweder  die  vorstehenden  Befugnisse  auszuüben,
oder  aber  vollständige  Encschidigung  von  dem  PBerpächter  zu  verlangen.

Zebnter  Tirel.
Allgemeine  Bestimmungen.

4.  129.

Steht  dem  Besitzer  eines  Grundstückes,  auf  welches  die  Großherzoglich-Hessischen
  Verordnungen  vom  5.  November  1800.  und  vom  18.  August  1813.
keine  Anwendung  finden,  nur  ein  Erbpachtrecht  oder  nutzbares  Eigenthum  zu,
so  überkommt  derselbe  (jedoch  mit  Ausnahme  des  im  HP.  4.  bezeichneten  Falles)
das  volle  Eigenthum,  wenn  das  Grundstück  entweder  von  allen  Lasten  befreit
wird,  aber  doch  mit  keinen  anderen  Lasten  beschwert  bleibt,  als  mit  festen  Geldoder
  Getreide-Abgaben,  oder  solchen  Strohlieferungen,  welche  aus  verwandelten
Zehenten  entsprungen  sind.

(.  130.

Wenn  nach  dem  Inhalte  des  bisherigen  Rechtsverhältnisses,  der  eine

Theil  die  Wahl  hat,  ob  in  einzelnem  Fall  eine  Naturalleistung  oder  eine  Geld=Entschädigung

  eintreten  soll,  so  hängt  es  auch  bei  der  Ablösung  von  der  Wahl

desselben  ab,  ob  das  vorhandene  Recht  als  Naturalleistung  oder  als  Geldrente
abgelöst  werden  soll.

Jabrgang  1830.  (No.  2107.)  Ee  ¾  131.
        <pb n="194" />
        —  184  —
∆§(131.

Soweit  der  Berechtigte  in  Beziehung  auf  die  ihm  zustehende  Realberechtigung,
  irgend  einen  Beitrag  zur  Grundsteuer  des  verpflichteten  Guts  zu
geben  hat,  soll  derselbe  Beitrag  auch  bei  seder  Ablösung  in  Anschlag  hebrachl,
und  daher  der  Werth  der  keistung  um  soviel  geringer  geschätzt  werden.

(.  132.

Wenn  der  Berechtigte  dem  PVerpflichteten  zu  gegenstitigen  Leistungen,
welche  zu  den  Gegenständen  dieses  Gesetzes  gehèren,  verpflichtet  ist,  so  sind  bei
der  Ablösung  der  Hauptleistung  diese  gegenseitigen  Lasten  in  Abzug  zu  bringen.

8.  133.

st  der  Berechtigte  wegen  seiner  Realberechtigungen  zu  Leistungen  an
dritte  Personen  verpflichtet,  so  kann  er  jederzeit  auf  Ablôfung  dieser  ihm  obliegenden
  Lasten  amragen.

.  134.

So  lange  z  ischen  den  Interessenten  wegen  der  Abloͤsung  noch  keine
Uebereinkunft  getroffen,  oder  von  der  Behoͤrde  daruͤber  noch  nicht  enpien  ist,
kann  selbst  der  Antrag,  so  wie  auch  bei  der,  dem  einen  oder  andern  Theile  zwischen
  den  Ausgleichungsmitteln  zustaͤndigen  Wahl  die  Erklaͤrung  daruͤber,  einseitig
  zuruͤckgenommen  werden,  alsdann  muß  aber  der  zuruͤcktretende  Theil  alle  Kosten
  der  vergeblichen  Verhandlung  allein  tragen  und  dem  Gegentheile  erstatten.
Auch  versteht  sich  von  selbst,  daß  der  Befugniß  des  Gegentheils,  Finerseis  die
gesetzlich  zulässigen  Anträge  nach  Gutfinden  zu  machen,  durch  eine  solche  Zurücknahme
  kein  Eimrag  geschieht.  Es  kann  jedoch  eine  rechtsverbindliche  Uebereinkunft
  zwischen  den  Partheien  auch  während  des  Verfahrens  der  Ablösung  und
vor  der  gänzlichen  Auseinandersetzung  (z.  B.  über  die  Art  der  zu  treffenden  Ablösung,
  sowie  über  jeden  einzelnen  Punkt  derselben)  geschlossen  werden.

6  135.

Soll  eine  festbestimmte  Jahresrente  durch  Kapital  ganz  oder  theilweise
abgelöst  werden,  so  ist  solches  dem  Berechtigten  sechs  Monate  vorher  anzuzeigen.
  Bei  andern  Ablösungen  tritt  die  Ausführung  des  Geschäáfts  der  Regel
nach  mit  dem  nächsten  Fälligkeitstermine  nach  bestatigtem  Rezesse  ein.

d.  136.

Wenn  der  Gegenstand  der  abzuloͤsenden  Leistung  im  Zehenten,  Erzeugnissen
  der  Landwirthschaft  oder  Diensten  besteht,  und  die  Abfindung  dafuͤr  in  bano
gegeben  wird,  so  erfolgt  die  Aussührung  der  Regel  nach  in  dem  nächsten  Jahre
nach  der  Bestätigung  des  Sees  zu  der  vereinbarten  oder  nöthigenfalls  in  jedem
  einzelnen  Falle  von  der  General-Kommission  zu  bestimmenden  Zeit;  es
steht  jedoch  bei  der  cheneralKommnsson,  desete  nach  Umständen,  sowohl  ein
Jahr  spdter,  als  auch  früher,  und  sogar  noch  vor  der  Bestiätigung  des  nurh

ses
        <pb n="195" />
        ses  eintketen  zu  lassen,  je  nachdem  die  wirthschaftlichen  Verhälenisse  und  die  auf
der  einen  oder  andern  Seite  überwiegenden  Interessen  der  Partheien  eins  oder
das  andere  fordern.  Insbesondere  ist  hierbei  auch  auf  die  bestehenden  Pachtverhälmisse
  (#.  124.)  billige  Rücksicht  zu  nehmen.

h  137.

Die  für  vormalige  Abgaben  oder  Dienste  feftgeseten  jährlich  zu  entrichkenden
  Frucht=  oder  Geldrenten  müssen  von  den  Pflichtigen,  wenn  nicht  etwas
anderes  verabredet  oder  von  der  General-Kommission  bestimmt  worden,  am
1.  Dezember  abgetragen  werden.

é“  138.

Die  Ausführung  der  gegenwärtigen  Verordnung  wird  der  du  Münster
errichteten  General-Kommission  übertragen,  und  finden  die  in  der  Verordnung
vom  30.  Juni  1834.  (Gesetzsammlung  S.  96.)  wegen  des  Geschäftsbetriebes
ertheilten  Vorschriften  auch  auf  diese  Angelegenheiten,  insbesondere  auch  wegen
Errichtung  der  Kreis-Vermittelungs-Behörden  und  deren  Mitwirkung  auf  das
hierbei  einzuschlagende  Verfahren,  Anwendung.

6.  130.

Die  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  55.  43.  44.  45.  40.  55.  84.  bis  80.
vorzunehmenden  allgemeinen  Ermirtelungen  und  Festsetzungen  sollen,  unter  Leitung
  der  General-Kommission  und  nach  vorgängiger  Aussonderung  angemessener
  Distrikte,  durch  besondere,  aus  sachkundigen  Eingesessenen  und  einem  Abgeordneten
  der  General-Kommission  zusammengesetzte  Distrikts-Kommissionen
erfolgen.  Die  zu  diesen  Kommissionen  zu  erwählenden  Eingesessenen  sollen  bei
jeder  Distrikts-Kommission  nicht  unter  zwei  und  nicht  über  vier  seyn;  ihre  Anzahl
  wird  hiernach  von  der  General-Kommission  nach  dem  größeren  oder  geringeren
  Umfange  des  Distrikts  bestimmt.  Die  cine  Hälfte  derselben  wird  von  den
Berechtigten  im  Kreise  gewählt;  die  andere  Hälfte  wird  aus  drei  oder  sechs  von
dem  Landrathe  vorzuschlagende  Personen  durch  die  Verpflichteten  gemeindeweise
gewählt.  Ueber  die  Art  und  Weisc,  wie  diese  Wahlen  zu  bewirken  sind,  wird
eine  besondere  Instruktion  von  dem  Ministerium  des  Innern  ergehen.  Der
Abgcordnete  der  General-Kommission  aber  soll  für  alle  Distrikrs-Kommissionen
einer  und  der  nämliche  seyn.

Die  Fesistellung  der  Werthsverhältnisse,  Preisbezirke,  Marktorte  u.  s.  w.
erfolgt  erst  dann,  wenn  sämmtliche  Distrikts-Kommissionen  gehört  sind.  Das
esultat  aller  dieser  Erörterungen  wird  endlich  von  der  General-Kommission
dem  Ministerium  des  Innern  zur  Prüfung  und  Genehmigung  vorgelegt,  und
nachdem  letztere  erfolgt  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Dasselbe  Besahren  soll  stattfinden,  wenn  ctwa  in  der  Folge  Repvisionen,
Abänderungen  oder  Ergänzungen  der  ursprünglichen  Fesisetzungen  nöthig  befunden
  werden  sollten.

(Ne.  2107.)  .  140.
        <pb n="196" />
        —  186  –4

8.  140.

In  Ansehung  der  Kosten  kommen  die  Verordnungen  vom  20.  Irmt

1817.  &amp;amp;  209.  u.  f.  (Gesetzsammlung  S.  161.)  und  vom  30.  ni  1834.

l  65.  66.  (Gesetzsammlung  S.  96.)  und  das  Regulativ  vom  25.  April  1836.

(Gesetzsammlung  S.  181.)  und  die  Instruktion  vom  16.  Juni  1836.  (Gesetzsammlung
  S.  187.)  zur  Anwendung.

Jedoch  wird  in  Erweiterung  der  im  8.  212.  der  Verordnung  vom  20.

Juni  1817.  ertheilten  Vorschrift  bestimmt,  daß  derjenige  Theil,  welcher  nach

gehöriger  Erörterung  der  Theilnehmungsrechte  und  Ausgleichungemittel,  den  darauf

  gegründeten  Auseinandersetzungsplan  anzunehmen  verweigert,  jedesmal  die

durch  seine  Weiterungen  entstandenen  Kosten  allein  tragen  soll,  insofern  der  andere

  Theil  bereit  war,  den  Auseinandersetzungsplan  anzunehmen  und  der  Weiernde

  hernach  doch  nur  so  viel  oder  weniger  erstreitet,  als  ihm  im  Wege  des

ergleichs  angeboten  worden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Potsdam,  den  18.  Juni  1840.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Müffling.  Kampb.  Mühler.  v.  Rochow.  v.  Ladenberg.

Beglanbigt:
Düesberg.
        <pb n="197" />
        —  187  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

No.  14.  ——

 

 

(No.  2108.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  19.  Juli  1840.,  die  Bestätigung  einer  Stiftung
zur  Unterstützung  armer,  unverhetratheter  Töchter  von  Beamren  und  Offzieren
  betreffend.

J  bin  damit  einverstanden,  daß  die  nach  F.  6.  der,  das  letzte  Prämien=Anleihe-Geschäft
  der  Seehandlungs-Sozietät  betreffenden  Bekanntmachung  vom
30.  Juli  1832.  zu  milden  Zwecken  bestimmten  Beträge  der  als  unabgehoben
pradkludirten  Prämien,  und  die  nach  dem  Reglement  vom  8.  Februar  1834.
gleichfalls  für  mildth#tige  Zwecke  disponibeln  reinen  Ueberschüsse  aus  dem  Geschäftsbetriebe
  des  hiesigen  Leihamts,  dem  in  Ihrem  Berichte  vom  20.  Mai  c.
gemachten  Vorschlage  gemäß,  zur  Dotation  einer  Setiftung  zur  Unterstützung
unverheiratheter  Töchter  von  Beamten  und  Offzieren  verwendet  werden.  Indem
  Ich  diese  Stistung  hierdurch  genehmige,  bestätige  Ich  zugleich  das  anliekgende,
  von  Ihnen  unterm  19.  Mai  c.  vollzogene  Statut  für  dieselbe  und  verleihe
  ihr,  zu  dem  Behufe,  um  Grundstücke  und  Kapitalien  erwerben  und  auf
ihren  Namen  im  Hypothekenbuche  eintragen  lassen  zu  können,  die  Rechte  einer
Korporation.  Nicht  minder  bewillige  Ich  dieser  Stiftung  für  ihre  Angelegenheiten
  mit  Vorbehalt  des  Widerrufs  die  Stempel=  und  Gebührenfreiheit  und
unter  den  von  Ihnen  mit  dem  Staatsminister  von  Nagler  noch  näher  zu
verabredenden  Modalitäten  auch  die  Portofreiheit  und  überlasse  Ihnen  nunmehr,
  zur  Ausführung  des  Statuts  die  nöthigen  Einleitungen  zu  treffen.
Sans-souci,  den  19.  Juli  1840.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staatsminister  Rother.

—

Statut

August  1840.)
        <pb n="198" />
        —  188  —

Statut

der  Stiftung  zur  Unterstützung  unverheiratheter  Töchter  von
Beamten  und  Offizieren.

In  dem  5.  6.  der  öffentlichen  Bekannemachung  vom  30.  Juli  1832.
über  das  letzte  Prämien-Anleihe-Geschäft  der  Königlichen  Sechandlungs-Sozielt
  ist  festgeselzt  worden:

„daß  der  Betrag  der  Prämien,  welche  als  unabgehoben  prakludirt
worden  sind,  zu  milden  Zwecken  verwendet  werden  soll.“

Der  allgemeine  Wunsch,  daß  aus  dieser  Bestimmung  ein  dauernder
Nutzen  erwachsen  möge,  hat  dem  Chef  der  Sechandlung,  Geheimen  Staatsminister

  Rother,  Veranlassung  gegeben,  einen  Theil  der  auf  solche  Art  entstan-Name

  und
onds  d

tiftung.

Kuratorium
elben.

derselb

denen  Fonds,  zur  Gruͤndung  der  oben  bezeichneten  Stiftung  zu  verwenden  und
derselben  außerdem  den  jährlichen  reinen  Ueberschuß  aus  dem  Geschaͤftsbetriebe
des  Königlichen  Leihamts  zu  Berlin  (Gesetzsammlung  1834.  Nr.  1510.  S.  23.)
als  zukünftige  sortdauernde  Einnahmequelle  zu  überweisen.

Seine  Majestät  der  König  haben  diese  Stiftung  durch  huldreiche  Bewilligung
  der  zum  Aufbau  des  Stiftshauses  erforderlichen  Geldmittel,  welche
bei  der  Seehandlung  außerhalb  ihres  gewöhnlichen  Geschäftsbetriebes  erworben
worden  sind,  Allergnädigst  in's  Leben  zu  rufen  geruht.

8.  1.
Es  wird  hiermit  unter  dem  Namen:
„Stiftung  zur  Unterstützung  unverheiratheter  Töchter  von  Beamten
und  Offzieren“
ein  Institut  errichtet,  welchem  die  im  Eingange  bezeichneten  Fonds  überwiesen
  werden.
8.  2.
Die  Vertretung  der  Stiftung  wird  einer  Behoͤrde  uͤbertragen,  welche
unter  dem  Titel:
„Kuratorium  der  Stiftung  2c.“
in  Berlin  ihren  Sitz  haben  und  sämmtliche  Angelegenheiten  derselben,  nach  den
Vorschriften  dieses  Statuts  und  einer  besondern  Geschäfts=  Instruktion  leiten,
auch  hierbei  nur  Sr.  Majestät  dem  Könige  unmirtelbar  verantwortlich  und  von
keinem  andern  Zweige  der  Staatsverwaltung  abhängig  sein  soll.  Dieses  Kuratorium
  soll  für  jetzt  aus  fünf  Mitgliedern  bestehen,  nämlich  aus
1)  dem  Chef  des  Seehandlungs-Instituts,  Geheimen  Staatsminister  Rother,
  als  Vorsitzenden,
2)  dem
        <pb n="199" />
        —  189  —

2)  dem  General-Superintendenten  der  Provinz  Brandenburg,  Bischof

Neander,

3)  dem  Ober-Bürgermeister  der  Stadt  Berlin,  Geheimen  Justizrath

Krausnick,

4)  dem  Vorstande  des  Königlichen  Leihamts  zu  Berlin,  Direktor  Buck,
5)  dem  Stadtrath  Hollmann.

Beim  Ableben  des  Geheimen  Staatsministers  Rother  überkommt  der
jedesmalige  Amtsnachfolger  desselben  den  Vorsitz  des  Kuratorii.

Die  zu  2.  3.  4.  genannten  Personen  aber  bleiben  so  lange  Mitglieder
des  Kuratorii,  als  sie  ihre  oben  bezeichnete  amtliche  Stellung  bekleiden.  Scheiden
  sie  aus  der  letztern,  so  treten  ihre  sedesmaligen  Amtsnachfolger  in  das  Kuratorium
  ein.

Die  Stellc,  welche  der  Stadtrath  Hollmann  im  Kuratorio  jetzt  einimmt,
  geht  nach  seinem  Tode  ein.

Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  des  Kuratorü#  bilden  ein  Kollegium,
auf  welches  die  Vorschriften  der  90.  114.  115.  Tit.  10.  Th.  II.  Allg.  Landrechts
und  inobesondere  die  Bestimmungen  der  9.  119  —  121.  a.  v.  O.  wegen  der
Fassung  der  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit  Anwendung  fnden.

8.  3.

Der  Zweck  der  Stiftung  ist,  die  Unterstützung  armer,  unverheirathet  ge-Wer  unteöliebener,
  mindestens  40  Jahr  alter  und  unbescholtener  ehelicher  Töchter,  solcher  sht  werden
bereits  verstorbener  Wäter,  welche  entweder

n)  als  besoldete  Beamte  im  Königlichen  oder  im  Dienste  der  Berliner

Kommune

oder
b)  als  Offziere  in  der  Preußischen  Armee  vorwurfsfrei  gedient  haben.

Die  Töchter  der  nur  zu  mechanischen  Berrichtungen  angestellten  Unterbedienten

  niedern  Grades  haben  keine  Ansprüche.

.  4.

Die  Art  der  Unterstützung  ist  eine  zweifache;  der  eine  Theil  der  Benefi=  Wee  die  Unziaten
  wird  in  das,  zu  diesem  Zwecke  besonders  zu  errichtende  Stifrshaus  auf-  gn  be—

genommen,  der  andere  Theil  durch  jsährliche  Geldbewilligungen  unterstötzt.

G.  5.
Das  Stiftshaus  wird  zur  Aufnahme  von  Wierzig  Personen  eingerichtet  Beneßzlaten
werden,  von  welchen  Jede  ein  besonderes  Zimmer  mit  dem  nothwendigen  Zu=  Kabehör,
  sedoch  mit  Ausnahme  des  Meublements,  erhalten  soll.

(Jo.  2107..)  E  2  .  6.
        <pb n="200" />
        —  100  —

8.  6.
dee  Von  diesen  40  Stistsstellen  sind:
kemin  Klassen.  5  mit  Zwei  und  Siebenzig  Thalern,

10  mit  Sechszig  Thalern  und

25  mit  Acht  und  Wierzig  Thalern
jährlichen  Einkünften  ausgestattet,  welche  in  monatlichen  Raten  postnumerando
erhoben  werden.

8.  7.
Freies  Holz.  Jede  Benifiziatin  erhaͤlt  außerdem  jaͤhrlich  1  Klafter  hartes  und  Klafter

  kiehnen  Brennholz,  welches  auf  Kosten  des  Stifts  angefahren,  klein  gehauen
und  an  den  zur  Aufbewahrung  bestimmten  Ort  geliefert  wird.

.  B.
uchn  Die  Benefiziaten  erhalten  in  Krankheiten  freie  aͤrztliche  Behandlung  und
lung  und  Me-Medizin,  zu  welchem  Zwecke  der  bei  der  Stiftung  angestellte  Arzt  die  Anstalt
dizin  woͤchentlich  wenigstens  zweimal  besucht.  —  In  schweren  Krankheitsfaͤllen  muß
derselbe  seine  Besuche  taͤglich  wiederholen.
6.  v.
mimur  Der  anzustellende  Hauswart  hat  über  die  dußere  Reinlichkeit  und  Ordwarts.
  nung  im  Stiftshause  zu  wachen  und  die  vorkommenden  Hausarbeiten,  mit  der
ihm  zur  Hülfe  gegebenen  weiblichen  Bedienung,  zu  verrichten.  Durch  die  tetztere
  läßt  er  auch  den  Benefiziaten  die  nothdürftigen  Handdienste  leisten.  Für
die  Reinigung  ihrer  Zimmer  haben  jedoch  die  Benefiziaten  selbst  zu  sorgen.  Auch
dürfen  sich  dieselben  nur  mit  Bewilligung  des  Kuratorü  eine  besondere  Auswärterin
  halten,  welche  indessen  keines  Falles  in  dem  Stiftshause  wohnen  darf.

6.  10.
—  Der  Aufenthalt  in  dem  zum  Stifte  gehörigen  Garten  ist  den  Benefizia-«
  ten  waͤhrend  der  ganzen  Dauer  des  Tages  gestattet.
8.  11.

Begraͤbniß.  Wenn  eine  der  in  dem  Stiftshause  aufgenommenen  Benefiziaten  stirbt,
so  wird  sie  bei  dem  etwanigen  Mangel  eigenen  Vermoͤgens  auf  Kosten  der  Stiftung
  anstaͤndig  beerdigt.

8.  12.
dluue  Die  Benefiziaten  der  zweiten  Kategorie  (9.  4.)  werden  nur  durch  ein
egorie.  Jahrgeld  unterstuͤtzt  und  koͤnnen  ihr  Domizil  an  jedem  beliebigen  Orte,  innerhalb
  der  Koͤniglich  Preußischen  Staaten  nehmen.
8.  13.
Jslse  Die  Zahl  der  Jahrgelder  ist  unbestimmt  und  richtet  sich  nach  der  Größe

der  vorhandenen  Fonds.  Ihr  Betrag  aber  wird  in  jedem  einzelnen  Falle  nach
dem  Lebensalter  der  Beneßiciatin  bemessen  und  sleigt  mit  dem  letztern.
Die
        <pb n="201" />
        —  191  —

Die  Benefiziatin  erhaͤlt  naͤmlich  jaͤhrlich:
n)  bis  zum  vollendeten  50sten  Lebensjahre  .  ..  36  Rthlr.
b)  von  da  an  bis  zum  vollendeten  6osten  Jahre  42
D)  über  das  GCoste  Jahr  hinaus  48

.14.

Dieses  Jahrgeld  wird  in  viertehadhrlichen  Raten  postnumerando,  gegen  Wann  die
eine  mit  dem  Atteste  über  das  Leben  und  Wohlverhalten  der  Benefziatin  ver-  #ln  "
sehene  Quittung  gezahlt.

Die  auswärtigen  Beneßziaten  erhalten,  nach  Einsendung  der  vorschriftsmäßigen
  Quittung  und  des  Moralitätsattestes,  den  Betrag  des  Jahrgeldes
portofrei  zugesandt.

8.  15.

Dem  im  P.  2.  näher  bezeichneten  Kuratorio  wird  die  Befsugniß  einge=  Crwelterung
rdumt,  hochbejahrten  oder  sehr  kränklichen  Benefiziaten  ausnahmsweise  Unterstützungen
  cin  für  alle  Mal,  oder  fortlaufende  persönliche  Zulagen  zu  bewilligen,
auch  für  den  Fall,  wenn  sich  die  Fonds  der  Anstalt  bedeutend  vermehren  oder
nach  Jahren  die  Preise  der  Lebensbedürfnisse  höher  steigern  sollten,  das  Stiftshaus
  zu  vergrößern  oder  die  Zahl  der  Jahrgelder  zu  vermehren,  auch  die  Einkünfte
  der  Stiftsstellen  zu  erhöhen.

G.  16.
Zur  Begründung  der  Gesuche  um  Verleihung  der  Beneßzien  jeder  von  mi2)

beiden  Kategorieen  ist  erforderlich:  den  Verlhung
1)  die  Beibringung  eines  Kirchenattestes  Behufs  des  Nachweises,  daß  die  17.  —*
Bewerberin  Enesizlen  dela)

  ehelich  geboren  und  d  t
b)  mindestens  40  Jahr  alt  seyz
2)  der  durch  glaubhafte  Urkunden  zu  führende  Nachweis,  daß  ihr  Water
verstorben  und  entweder
#a)  besoldeter  nicht  zu  den  65.  3.  bezeichneten  Unterbedienten  gehöriger
Beamter  im  Königlichen  oder  im  Dienste  der  Berliner  Kommune
oder
b)  Preußischer  Offzier  gewesen  sey,  und  vorwurfsfrei  bis  zu  seinem
Tode  oder  seiner  Entlassung  gedient  habe;
3)  die  Bescheinigung  Seitens  der  Ortspolizei  oder  Kommunalbehörde,  daß
die  Bewerberin
a)  niemals  verheirathet  gewesen,
b)  unbescholtenen  Rufes  sey  und  insbesondre  gegen  weibliche  Sitte
und  Ehrbarkeit  nicht  gefehlt  habe,
c)  kein
        <pb n="202" />
        —  192  —

c)  kein  zu  ihrem  Unterhalte  hinreichendes  Vermoͤgen  besitze  und  auch
keine  zu  ihrer  Verpflegung  gesetzlich  verpflichtete  und  vermoͤgende
Verwandte  habe;

4)  die  gewissenhafte  Angabe  der  Bewerberin  uͤber  ihre  bisherigen  Subsistenzmittel
  und  die  ihr  etwa  noch  ferner  zufließenden  jaͤhrlichen  Einnahmen,

sowie  die  Einreichung  cines  genauen,  nach  der  im  6.  53.  Tit.  5.  Thl.  II.

Allg.  Gerichts-Ordnung  vorgeschriebenen  Form  abzufassenden  Inventariums

  ihres  Vermögens,  dessen  Richtigkeit  sie  an  Eides  Statt  zu  versichern

  hat.

Diesenige  Bewerberin,  welche  mehr  als  60  Rehlr.  jährliche  Revcnu#en
irgend  einer  Art  genießt,  kann  keinen  Anspruch  auf  eine  Sriftsstelle  machen,
welche  aber  100  Rthlr.  jährliche  Revenüen  oder  darüber  bezieht,  eignet  sich  weder
  zur  Aufnahme  in  das  Stiftshaus,  noch  zur  Unterstützung  mit  einem  Jahrgelde
  aus  dieser  Stiftung.

Vor  der  wirklichen  DVerleihung  des  Beneficii  hat  jsede  Bewerberin  an
Eides  Statt  anzugeloben,  daß  sie  für  den  Fall,  wenn  ihr  durch  Erbschaft  oder
andere  Ereignisse  Vermögen  zufallen  sollte,  dies  getreulich  dem  Kuratorio  anzeigen
  werde.

.  17.
Die  Verleihung  einer  Stiftsstelle  ist  außerdem  abhaͤngig:

1)  von  der  Beibringung  eines  Attestes  des  Kreisphysikus  daruͤber,  daß  die
Bewerberin  nicht  an  chronischen,  ansteckenden  oder  Ekel  erregenden  Krankheiten,
  noch  an  epileptischen  Kraͤmpfen  leide,

2)  von  der  Zahlung  eines  Antrittsgeldes,  welches  fuͤr  alle  drei  Klassen  gleichmäßig
  auf  100  Rthlr.  festgesetzt  ist.  Nur  ausnahmsweise  und  unter  Berücksichtigung
  der  größten  Hülfsbedürftigkeit  kann  das  Kuratorium  von
der  Zahlung  dieses  Antrittsgeldes  ganz  oder  theilweise  dispensiren.

8.  18.

Gegenseitige  Durch  die  Aufnahme  in  das  Stiftshaus  uͤbernimmt  jede  Benefiziatin
Hegeln,  die  Pflicht,  ihren  Mitschwestern  im  Suoftshause  in  Krankheitsfällen  freundliche
*-  Unterstützung  angedeihen  zu  lassen.

Gb.  10.
Die  Bewerbungen  um  Stiftsstellen  oder  Jahrgelder  sind  an  das  oben
näher  bezeichnete  Kuratorium  zu  richten  und  mit  den  im  .  16.  und  17.  verlangten
  Rachweisungen  zu  versehen.

.  20.
Erpektanjen.  Expektanzen  werden  nicht  ertheilt,  wohl  aber  Anmeldungen  fuͤr  den  Fall
kuͤnftig  erst  entstehender  Vakanzen  angenommen.
*  21.
        <pb n="203" />
        —  193  —

.  21.
Die  Ordnung  im  Seistshause  wird  durch  eine  vom  Kuracorio  aus  der  „aausschue,
Zahl  der  Beneßiziaren  zu  erwählende  Vorsteherin  aufrecht  erhalten.  ung  der

Die  besonders  zu  erlassende  Hausordnung  wird  die  Bestimmungen  enthalten,
  nach  welchen  sich  die  Beneßziaten  strenge  zu  richten  haben,  und  soll  jeder
Bewohnerin  des  Hauses  zur  Nachachtung  mitgetheilt  werden.  Beschwerden  über
die  Vorsteherin  oder  über  sonstige  Verhälmisse  in  dem  Stiste  sind  beim  Kuratorio
  anzubringen.

6.  22.

Die  PVorsteherin  wird  widerruflich,  auf  unbestimmte  Zeit  erwählt.  Die=  Remunera,
selbe  erhält  während  ihrer  Amtsführung  eine  aus  zwei  Zimmern  bestehende  be-  see  der  er
sondere  Wohnung  und  eine  jährliche  Zulage  von  20  Rihlr.  und  Klafter  hartes  Holz.

23.

Benefziaten  beider  Kategorieen,  welche  durch  schlechten  Lebenswandel  Ver-  Berust  des
anlassung  zur  Unzufriedenheit  geben,  verlieren  das  ihnen  bewilligte  Beneßzium.  Benelii
Ein  gleicher  Nachtheil  trifft  die  in  dem  Stiftshause  Aufgenommenen,  wenn  sie
in  demselben  durch  Zaͤnkereien  Unfrieden  erregen.  In  einzelnen  minder  strafba—
ren  Faͤllen  werden  sie  nur  aus  dem  Stiftshause  entfernt,  und  erhalten  ein  bloßes
Jahrgeld  nach  Maßgabe  der  im  §.  13.  enthaltenen  Bestimmungen.

Fällt  einer  Benefiziatin  durch  den  Eintritt  unverhoffter  Glückszufälle  so
viel  Vermögen  zu,  daß  sie  sich  nicht  ferner  zur  Theilnahme  an  den  Wohlehaten
der  Stifrung  eignet,  was  lediglich  von  der  Beurtheilung  des  Kuratorüt  abhängig
  ist,  so  wird  ihr  das  bewilligte  Benefizium  entzogen.

6.  24.

Der  gänzliche  Verlust  des  Benefizü#,  sowie  die  Enrfernung  aus  dem  Stiste  Wiedererstaterfolgt
  auf  den  Beschluß  des  Kuratorii,  gegen  dessen  Enrscheidung  keine  weitere  W
Berufung  an  eine  andere  Behörde  Statt  sinder.  kehedes,

Tritt  der  erste  Fall  ein,  so  sind  die  Benefiziaten  beider  Kategorieen  ver-  —*
pflichtet,  das  von  der  Anstalt  baar  Empfangene  ohne  Zinsenverguͤtigung  zurückzuzahlen.
  Haben  sie  ein  Antrittsgeld  gezahlt,  so  wird  ihnen  der  Betrag  desselben
  in  Anrechnung  gebracht,  und  der  Ueberrest  herausgegeben.

Will  eine  Benefiziatin  das  Stifthaus  freiwillig  verlassen,  ohne  daß  sie
durch  Verbesserung  ihrer  Vermoͤgensumstaͤnde  dazu  genoͤthigt  ist,  so  steht  ihr
dies  frei.  Die  Zuruͤckzahlung  des  von  ihr  entrichteten  Antrittsgeldes  erfolgt  an
sie  aber  ebenfalls  nur  in  soweit,  als  dasselbe  nicht  durch  das  baar  Empfangene
bereits  absorbirt  ist.

".  25.  6  Rechte  der

Der  Stiftung  soll  auf  den  Nachlaß  der  Benefziaten  beider  Kategorieen  Eusapu

kein  Erbrecht,  sondern  nur  die  Befugniß  zustehen,  aus  diesem  Nachlasse  die  Er-  der  p
beider

(No.  2108.)  stattu  ng  EW
        <pb n="204" />
        stattung  der  an  die  Erblasserin  geleisteten  baaren  Zahlungen,  jedoch  ohne  Zinsen
zu  sordern.  Das  von  der  Erblasserin  erlegte  Antrittsgeld  ist  auf  diese  Forderung
  zwar  anzurechnen,  eim  etwaniger  Ueberschuß  des  Erstern  wird  aber  niemals
den  Erben  herausgezahlt.  Konkurrirt  die  Sciftung  bei  der  Geltendmachung  dieser
  Forderung  mit  den  Erbesansprüchen  sehr  hülfsbedürftiger  Geschwister  der
Erblasserin,  so  bleibt  es  von  der  Entschließung  des  Stiftskuratorii  abhäángig,  in
wiesern  es  ganz  oder  theilweise  auf  dieses  Recht  Verzicht  leisten  will.
6  20.
Untertuten  Die  Fonds  der  Sciftung  werden,  soweit  Privatpersonen  für  ihre  Zuwenhng=
  dungen  an  dieselbe  nicht  abweichende  Bestimmungen  treffen,  ohne  Ausnahme  bei
dem  Leihamte  für  Berlin  untergebracht,  welches  Vier  Prozent  Zinsen  bezahlt.

Unentgeld-  .  27.
14  r  Die  Beamten  des  Leihamts  sind  verpflichtet,  die  bei  der  Verwaltung  der

gemun  Kanz=  Stiftung  vorkommenden  Kassen=  und  Kanzleigeschäfte  unentgeltlich  zu  übernehmen.

durch  die  —

 

amtsbeamten.  28.
—  Das  Forum  in  allen  Nechtsangelegenheiten  des  Stifes  ist  das  hiesige
Kammergericht.
G.  29.
a  nusicher  Zuwendungen  von  Privatpersonen  können  unter  den  in  den  Gesetzen  vor-——

  geschriebenen  Maßgaben  zum  Besten  der  Anstalt  angenommen  und  nach  dem
Heet  WMillen  der  Geschenkgeber  entweder  zur  Ausdehnung  derselben,  oder  zur  Stifnelen
  werden  tung  besonderer,  den  Namen  der  Wohlehater  führenden  Stiftsstellen  und  Jahrgelder

  verwendet  werden,  deren  Verleihung  alsdann  unter  den  von  ihnen  etwa

vorgeschriebenen,  abweichenden  Bedingungen  erfolgen  soll.

.  3
uel  Frfn  nd  Die  im  8.  2.  erwaͤhnte  Geschaͤfts-  nstruktion  wird  der  Geheime  Staatsder
  We#  minister  Rother  ertheilen.  Ist  dies  einmal  geschehen,  so  kann  sie  spater  nur

Jnstraftion.  durch  einstimmigen  Beschluß  des  Kuratorü  abgesndert  werden.
a.  31.
erndrung  Veränderungen  des  Statuts  können  allein  auf  den  Vorschlag  des  Kuratorii

  mir  Allerhöchster  landesherrlicher  Genchmigung  vorgenommen  werden.
Berlin,  den  10.  Mai  1840.
Der  Geheime  Staats-Mimster  und  Chef  des  Seehandlungs-Instums
  2c.
Nother.
        <pb n="205" />
        —  10  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  15.—

 

 

(No.  2109.)  Gesetz  wegen  Ablösung  der  Reallasten  in  den  vormals  Nassauischen  Landescheilen
  und  in  der  Stadt  Wetzlar  mit  Gebiet.  Vom  4.  Juli  1840.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.
verordnen  über  die  Ablösung  der  Rcallasten  in  densenigen  Landestheilen  Unserer
Monarchie,  welche  vormals  unter  der  Hoheit  des  Herzoglichen  und  Fürstlichen
Gesammthauses  Nassau  gestanden  haben,  mit  Einschluß  der  Fürstlich  Solmsschen
  und  Fürstlich  Ciedschen  Gebiece,  so  wie  der  Aemrer  Burbach  und  Neuenkirchen,
  imgleichen  in  der  Stadt  Wetzlar  und  deren  Gebiet,  auf  den  Antrag
Unseres  Staatsministeriums,  nach  Anhörung  Unserer  getreuen  Stände  der
Rheinprovinz  und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  was  folgt.

Erster  Titel.
Von  den  Fällen,  worin  Ablbsung  stattfindet.

6.  1.

Gegenstand  der  nach  diesem  Gesetze  zu  bewirkenden  Ablösungen  sind  diesenigen
  auf  dem  Eigenthum  oder  einem  erblichen  Besitzrechte  ruhenden,  noch
jetzt  bestehenden  Reallasten,  welche  vor  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  entstanden  sind.

(.  2.

Ausgenommen  von  dem  Anspruch  auf  Ablösung  sind  folgende  Rechte:

1)  die  öffentlichen  Lasten  mit  Einschluß  der  Gemeinde-Abgaben  und  Gemeinde-Dienste;


2)  die  aus  dem  Kirchen=  und  Schulverbande  entspringenden  Abgaben
und  Leistungen;

3)  alle  sonstige  Korporations=  und  Sozietätslasten,  z.  B.  diesenigen,
welche  sich  auf  eine  Deichsozietät  beziehen.

Jahrgang  1840.  (No.  2109.)  Gg  Unter

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  August  1810.)

Gegensiände
der  Ablösung.

Haon  der  Ab—

genstände.
        <pb n="206" />
        Aufhebung
er  Grundgerechtigkeiten.



—  l1#96  —

Unter  diesen  Ausnahmen  sind  jedoch  die  Geld=  und  Naturalrenten,
welche  gedachten  Anstalten,  Korporationen  und  Sozietäkten  aus  allgemeinen
Rechtsverhältnissen  (z.  B.  dem  gutsherrlichen  Verhältnisse,  oder  dem  Zehntrechte)
  zustehen,  nicht  mitbegriffen.

.  3.

Auf  die  Ablösung  lehnsherrlicher  Rechte  findet  gegenwärtige  Ordnung
keine  Anwendung.

d.  4.

In  Ansehung  der  Aufhebung  einseitiger  oder  wechselseitiger  Grundgerechtigkeiten
  (Servituten)  verbleibt  es  in  den  Aemtern  Burbach  und  Neuenkirchen
bei  den  Vorschriften  Unserer  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom  7.  Juni  1821.,
und  in  den  übrigen  vormals  Nassauischen  Landestheilen  bei  den  Nassauischen
Gesetzen;  Wir  behalten  jedoch  für  diese  letzteren  Landestheile  und  für  die  Stadt
Wetzlar  und  deren  Gebiet  eine  weitere  Verordnung  hierüber  vor.

ii
A.  Sind  zu  einer  und  derselben  Leistung  mehrere  Personen  gemein-(chaftiich
  und  zugleich  solidarisch  verpflichtet,  so  sind  dieselben  in  Ansehung  der
Ablösung  nur  als  eine  Person  anzusehen,  so  daß  die  Verpflichteten  nur  die
Ablösung  für  die  gemeinschaftliche  Last  um  Ganzen  verlangen  können.

Bei  jeder  Ablösung  aber  muß  4%%  die  Minorität  der  solidarisch  Verpflichreten
  dem  Beschlusse  der  Majorität  (nach  dem  Theilnehmungs-Perhltnisse
  gerechuct)  unterwerfen.

Die  Majorikät  ist  jedoch  zundchst  nur  befugt,  von  den  Mitgliedern  der
Minorität  dasjenige  pro  rala  zu  fordern,  was  diese  dem  Berechtigten  geleister
haben,  so  daß  die  Majorität  hinfort  sowohl  in  Ansehung  der  Leistung  selbst,  als
in  Ansehung  einer  künftigen  neuen  Ablösung  ganz  an  die  Stelle  des  Berechtigten
  tritt,  die  übrigbleibende  Last  aber  nicht  mehr  als  eine  solidarische  in  Betracht
  kommt.

B.  Ist  dagegen  die  gemeinschaftliche  Verpflichtung  eine  nicht  solidarische,
  so  kann  auch  jeder  Einzelne  die  Ablösung  seines  Antheils  von  dem  Berechtigten
  verlangen.

Jedoch  sind  dabei  die  besonderen  Ausnahmen  55.  40.  und  60.  zu  berücksichtigen.

i

Haften  auf  einem  Grundstücke  Lasten  verschiedener  Art  zu  Gunsten  desselben

  Berechtigten,  so  können  solche,  so  wie  sie  im  Titel  3.,  4.,  5.,  6.,  7.  und  8.
gesondert  sind,  jede  Art  für  sich  allein  (jedoch  mit  Ausnahme  des  im  8.  25.  besonders
  bestimmten  Falles)  abgelöst  werden.  Dagegen  kann  weder  der  Berechtigte
  noch  der  Verpflichtete  gegen  des  andern  Willen  verlangen,  daß  die  auf
dem
        <pb n="207" />
        —  197  —

dem  Grundstücke  ruhende  Last  einer  und  derselben  Art  zum  Theil  abgelöset
werde,  zum  Theil  unabgelöset  bleibe.

8.  7.

Dem  Rechte,  Abloͤsung  uͤberhaupt  zu  Lrrdenn,  kann  weder  die  Verjäh=  bestumun,
rung,  noch  ein  Judikak,  noch  ein  vor  Publikation  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gcaessue
hesbossener  Vertrag  entgegengesetzt  werden.  fugnisse.

(l  8.

Auch  behalt  jeder,  nach  Verkündigung  dieses  Gesetzes  geschlossene  Vertrag,
  welcher  vorher  entstandene  Reallasten  für  unablöslich  erklärt,  oder  für  eine
künftige  Ablösung  derselben,  Bedingungen,  die  von  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  abweichen,  im  Voraus  aufstellt,  seine  Gültigkeit  nur  r
den  Haäitroum  von  zwölf  Jahren,  vom  Tage  des  geschlossenen  Vertrages  an
gerechnet.

d.  9.

Da  dieses  Gesetz  uͤberhaupt  nur  auf  die  bereits  bestehenden  Reallasten  ##lösang.
Anwendung  findet  (#.  1.)  so  find  für  den  Fall,  wenn  beständige  Reallasten  lnkltig  we
künftig  neu  gegründet  werden  sollten,  dieselben  in  der  Regel  nach  den  allgemei=  lasten  r.
nen  Gesetzen  zu  beurtheilen.

6  10.

Wenn  jedoch  solche  neu  aufgelegte  beständige  Reallasten  (§.  9.)  in
Diensten  bestehen,  so  soll  die  Dienstverpflichtung  einer  einfeitigen  Ablösung  so
lange  nicht  unterworfen  sein,  als  das  Grundstück  im  Besitz  dersenigen  Person
bleibt,  welche  den  Dienstvertrag  schloß.  Sollte  indeß  die  Dauer  dieses  Besitzes
weniger  als  zwölf  Jahre,  vom  vertragsmäßigen  Anfange  der  Dienstlast  an  gerechnet,
  betragen,  so  soll  bis  zum  Ablauf  dieser  zwölf  Jahre  der  Dienst  als  unablösliche
  Reallast  fortdauern.  Wenn  das  Ende  dieses  Besitzes  oder  der  Ablauf
  dieser  zwölf  Jahre  eingetreten  ist,  soll  die  Dienstlast  zwar  sortdauern,  aber
den  Gorschriften  der  gegenwärtigen  Ablösungsordnung  unterworfen  sepn.

Zweiter  Titel.
Von  den  Grundsätzen  und  Mitteln  der  Ablésung  im  Allgemeinen.

6.  11.

Bei  der  freien  Vereinigung  beider  Theile,  welche  seder  andern  Ausein-=  1alesung
andersetzungsweise  vorgeht,  bleibt  den  Betheiligten  die  Wahl  der  Bedingungen  keier
und  Mittel  der  Ablösung,  welcher  Art  solche  auch  seyn  möchten,  völlig  unbeschränkt.
  Sie  sind  dabei  an  die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Ablösungsordnung
  nicht  gebunden,  und  es  hängt  blos  von  ihnen  ab,  wie  weit  sie  dieselben
  befolgen  oder  als  Leitsaden  benutzen  wollen.

(No.  2100.)  Gg  2  8.  12.
        <pb n="208" />
        —  198  —
d.  12.

Bei  der  Auseinandersetzung  sind  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom
30.  Juni  1834.  868.  40.  bis  43.  (Gesetzsammlung  Seite  111.)  zu  beachten,
in  den  zum  Regierungs-Bezirke  Coblenz  gehörigen  Landestheilen  jedoch  mit  der
Maaßgabe,  daß  die  Wollziehung  der  Auseinandersetzungs-Verträge  vor  den
Behörden,  welche  daselbst  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  ausüben,  zu  bewirken
  ist.

G  13.

Die  Ablösungs-Urkunde  muß  der  Auseinandersetzungs-Behörde  (§.  113.)
zur  Prüfung  und  Bestätigung  eingereicht  werden.  In  wiefern  die  Prüfung
und  Bestätigung  auch  durch  eine  andere  Behörde  oehh  hen  kann,  ist  nach  den
Bestimmungen  im  8.  44.  der  Verordnung  vom  30.  Juni  1834.  zu  beurtheilen.
Die  in  jenen  Bestimmungen  den  Gerichten  beigelegten  Befugnisse  sollen  auch
den  im  —  12.  genannten  Behoͤrden  zustehen.

8.  14.

Die  im  8.  13.  vorgeschriebene  Pruͤfung  soll  sich  aber  nur  erstrecken:

1)  auf  die  Bestimmtheit,  Vollstaͤndigkeit  und  Unzweideutigkeit  der  Fassung;

2)  auf  die  Legitimation  der  kontrahirenden  Parteien;

3)  auf  die  Beachtung  des  Interesse  dersenigen  moralischen  Personen,  wofür
zu  wachen  der  Behörde  obliegt,  als  des  Fiskus  und  derjenigen  gestüchen
und  öffentlichen  Institute,  deren  Vermögens-Verwaltung  unmitrelbar
oder  mittelbar  unter  der  Staatsbehörde  steht;

4)  auf  die  Beachtung  des  Interesse  der  nicht  zugezogenen  Realgläubiger,
Lehns=  oder  Fideikommißfolger,  Nutznießer,  Wiederkaufs=  oder  andern
Realberechtigten,  oder  jedes  Dritten,  der  noch  sonst  in  der  Sache  betheiligt
  sein  möchte,  und  endlich

5)  darauf,  daß  das  landespolizeiliche  Interesse  nicht  verletzt,  d.  h.  daß  nichts
bedungen  werde,  was  die  Gesetze  überhaupt  nicht  gestatten.

Diese  Punkte  abgerechnet,  steht  der  Behörde  über  die  Bedingungen  und
Mittel  der  Ablsung  kein  Urtheil  zu.  Findet  sich  aber  in  den  vorstehend  unter
1.  bis  5.  gedachten  Beziehungen  Anlaß  zu  Erinnerungen,  so  muß  die  Behörde
zunächst  dahin  wirken,  daß  solche  von  den  Parteien  selbst  erledigt  werden.  Können
  sich  dieselben  darüber  nicht  einigen,  so  steht  ihr  uber  die  Art  und  Weise,
wie  sie  zu  erledigen  sind,  die  Entscheidung  zu.

6  15.

Ein  also  von  der  Auseinandersetzungs-Behörde  (.  113.)  bestätigter
Vertrag  hat  die  Wirkung  einer  gerichrlich  bestätigten  Urkunde,  und  haben  die
Hypotheken-Behörden  darauf  die  nöthigen  Eintragungen  und  Löschungen  zu
bewirken.

(.  16.
        <pb n="209" />
        8.  16.

Nur  wemn  eine  freie  Vereinigung  (§.  11.)  nicht  zu  Stande  gekommen
ist,  findet  die  Regulirung  der  Verhältnisse  zwischen  Berechtigten  und  Werpflichteten
  nach  Vorschrift  des  gegenwärtigen  Gesetzes  statt;  es  soll  jedoch  keine  Provokatrion
  darauf  anders  angenommen  werden,  als  indem  der  Provokant  zugleich
anzeigt  und  bei  näherer  Untersuchung  als  richtig  zu  den  Akten  festgestellt  wird,
daß  eine  ber  Vereinigung  versucht  und  bestimmte  Vorschlaäge  dazu  schriftlich
gemacht,  solche  aber  entweder  überhaupt  nicht,  oder  bei  einzelnen  Punkten  nicht
angenommen  worden.

(.  17.

Auch  soll  es  solchen  Falls  allemal,  insbesondere  aber  dann,  wenn  die  Vaergleichsgütliche
  Vereinigung  nur  bei  einzelnen  Differenzpunkten  mißlungen  ist,  die  Versuch.
erste  Obliegenheit  der  Auseinandersetzungs-Behörde  (6.  113.)  seyn,  nochmals

einen  Vergleich  zwischen  den  Betheiligten  auf  die  Grundlage  der  gemachten
Vorschläge  (&amp;amp;.  16.)  oder  auf  jedwede  andere  Bedingungen  und  Ablöfungsmittel,

  worüber  die  Parteien  irgend  zu  vereinigen  seyn  möchten  (§.  11.)  zu  versuchen;
  und  es  muß  über  diesen  Vergleichsversuch,  zum  Belage,  daß  dabei
nichts  versäumt  worden,  jederzeit  eine  schriftliche  Verhandlung  ausgenommen
werden.  Nur,  wenn  auch  auf  diese  Weise  kein  Vergleich  hat  zu  Stande  gebracht
  werden  können,  muß  die  Sache  nach  den  weiteren  Vorschriften  der  gegenwärtigen
  Ordnung  eingeleitet  und  diesenigen  Punkte,  worüber  die  Parteien.

sich  nicht  gütlich  haben  einigen  können,  nach  denselben  entschieden  werden.

8.  18.

Die  Abloͤsung  geschiehet  entweder  durch  Kapitalabfindung,  d.  h.  ’Mzxs.
durch  gänzliche  Auseinandersetzung  vermittelst  Bezahlung  eines  Kapitals  in  bag=  ##losungemirem
  Gelde,  oder  durch  Verwandlung  der  abzulbsenden  Last  in  eine  feste

Geldrente  oder  Naturalabgabec.

Die  Landabsindung  findet  nur  nach  freier  Uebereinkunft  beider  Theile
Statt.

8.  19.

Die  Kapitalabfindung  findet  Statt  bei  allen  Arten  von  Reallasten,
diese  moͤgen  urspruͤnglich  als  solche  bestanden  haben  oder  durch  Verwandlung
anderer  Lasten  entstanden  sein,  jedoch  in  allen  Faͤllen,  mit  Ausnahe  des  im  §.  25.
bestimmten  Falles,  nur  auf  den  Antrag  des  Verpflichteten.

d.  20.

Die  Kapitalabfindung  geschieht  durch  Bezahlung  des  fuͤnfundzwanzigfachen
  Betrages  des  Geldwerths  einer  Jahresleistung,  und  muß  stets  in  einer
unzertrennten  Summe  erfolgen.

(No.  2100.)  (,  21.
        <pb n="210" />
        —  200  —
.  21.

Die  Abfindung  ist  der  Berechtigte  nur  in  sofern  anzunehmen  schuldig,
als  der  Verpflichtete  gegen  den  Berechtigten  weder  mit  der  abzuloͤsenden,  noch
mit  einer  andern  auf  demselben  Grundstuͤcke  haftenden  Leistung  im  Ruͤckstande
ist,  oder  die  vollstaͤndige  Abtragung  der  etwa  vorhandenen  Ruͤckstaͤnde  bueleich
anbietet.  Ist  jedoch  der  Abgabenrest  streitig,  so  ist  die  Bestellung  genügender
Sicherheit  hinlänglich.

8.  22.

Bei  folgenden  Reallasten  muß  auf  einseitiges  Verlangen,  sowohl  des
Berechtigten  als  des  Verpflichteten,  eine  Verwandlung  derselben  in  feste  Geldrenten
  erfolgen:

1)  Bei  festen  Naturalabgaben,  welche  nicht  in  Getreide  bestehen  (§.  30.);
2)  bei  Wein=  und  Holzzehnten  (F.  49.);

3)  bei  Zehnten,  welche  nicht  in  Bodenerzeugnissen  bestehen;

4)  bei  zufälligen  Rechten  (§.  50.),  und

5)  bei  Diensten  (66.  60.  und  61.).

Bei  Zehnten  von  Bodenerzeugnissen,  mit  Ausnahme  der  Wein=  und
Holzzehnten,  kann  jeder  Theil  einseitig  die  Verwandlung  in  feste  Naturalabgaben
  verlangen.

Jede  andere  Art  der  Verwandlung  kann  nur  durch  die  freie  Uebereinkunft
  beider  Theile  bewirkt  werden.

Dritter  Titel.
Von  der  Ablösung  der  festen  Geldabgaben.
6.  23.

Dic  Ablösung  der  festen  Geldabgaben  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der
9.  19.  bis  21.;  ist  eine  solche  Abgabe  nicht  alljährlich,  sondern  in  längeren,
jedoch  gleichförmigen  Zeitabschnitten  zu  entrichten,  so  wird  nach  den  Bestimmungen
  der  66.  54.  und  d5.  verfahren.

Vierter  Titel.

Von  der  Ablösung  der  festen  Getreideabgaben.
6.  24.

Uunter  festen  Getreideabgaben  werden  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  nur
die  jährlich,  oder  in  längern  wiederkehrenden  Perioden  in  bestimmten  Quantitkten
  zu  entrichtenden  Abgaben  in  Körnern  und  Getreide  aller  Art,  die  einen  allgemeinen
  Marktpreis  haben,  verstanden.

Auc
        <pb n="211" />
        —  201  —

Auch  der  in  eben  dergleichen  Koͤrnern  zu  entrichtende  unabaͤndertiche
Sackzehnte  gehoͤrt  dahin.
8.  25.
Die  Abloͤsung  der  Abgaben  dieser  Art  geschieht  nach  orsest  der
R.  109.  bis  21.  durch  Kapitalabsindung,  jedoch  hat,  wenn  das  Gut  außerdem
demselben  Berechtigten  noch  zu  anderen  festen  Naturalabgaben  (Titel  5.)  verpflichtet

  ist,  jeder  Theil  das  Recht  zu  verlangen,  daß  die  Kapitalabsindung  auch
auf  diese  andern  Abgaben  erstreckt  werde.

Zum  Behuf  der  Kapiralabsindung  wird  als  Geldwerth  einer  Jahresleistung
  (§.  20.)  der  vierzehnfährige  Durchschnitt  derselben  nach  den  Martini-Marktpreisen
  angenommen.

G.  27.

Zu  dlesem  Zwecke  wird  der  dem  gegenwärtigen  Gesetze  unrerworfene  Landestheil
  in  besondere  Preisbezirke  eingetheilt,  und  es  wird  für  einen  jeden  dieser
Bezirke  dersenige  Ort  bestimmt  und  öffentlich  bekannt  gemacht,  dessen  Marktpreis
  als  allgemeiner  Marktpreis  des  ganzen  Bezirks  angesehen  werden  soll.  Es
sind  zu  diesem  Zwecke  solche  Orte  auszuwählen,  an  welchen  ein  bedeutender  und

regelmäßiger  Absatz  des  Getreides,  mittelst  Feilstellung  auf  ossenem  Markte,
Statt  sindet.

Wenn  eine  Gegend  keine  regelmäßigen  Getreidemärkte  hat,  so  wird  für
dieselbe  ein  möglichst  benachbarter  wirklicher  Marktort  angewiesen.  Die  Preise
dieses  Marktortes  werden  mit  den  Preisen  jener  Gegend,  in  den  letzten  vierzehn
Jahren  vor  Bekanntmachung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  (mit  Weglassung  der
zwei  theuersten  und  zwei  wohlfeilsten),  verglichen,  und  daraus  ein  bleibendes  Normalverhälimmiß
  beider  Preise  berechnet.  Bei  jeder  künftigen  Preisermittelung  für
sene  Gegend,  wird  der  Preis  des  angenommenen  Marktortes  zum  Grunde  gelegt,
  und  durch  das  für  immer  bestimmte  Normalverhältmiß  reduzirt.

6.  20.

Wenn  der  Bezirk,  in  welchem  sich  cin  wirklicher  Marktort  befinder,  so
ausdehnt  ist,  daß  in  den  entlegeneren  Theilen  desselben  die  Preise  regelmaßig  geringer
  oder  höher  als  an  dem  Marktorte  selbst  zu  seyn  pflegen,  so  ist  der  ganze
Begzirk  in  kleinere  Bezirke  zu  vertheilen,  und  für  jeden  derselben  ein  bleibendes
Normalverhädltniß  zum  Preise  des  Marktortes  festzustellen,  welches  sodann  bei
künfeigen  Preisermittelungen  jederzeit  zum  Grunde  zu  legen  ist.

¾r.  30.

Wenn  eine  Gegend  zwar  einen  wirklichen  Marktort  hat,  an  diesem  aber
für  manche  Getreidearten  keine  Marktpreise  aufgezeichnet  zu  werden  pflegen,  so
(No.  2109.)  sind
        <pb n="212" />
        —  202  —

sind  daselbst  die  in  solchen  Getreidearten  bestehenden  Abgaben  nach  den  Bestimmungen
  des  fünften  Titels  abzuschätzen.

8.  31.

Wenn  das  berechtigte  oder  verpflichtete  Gut,  oder  auch  der  von  beiden
etwa  verschiedene  Ort  der  Entrichtung  nicht  insgesammt  in  demselben  Preisbezirke
  liegen,  so  ist  jederzeit  auf  die  Lage  des  Orts  der  Entrichtung  zu  sehen.

G.  32.

Unter  dem  Mart  nipreis  ist  der  Durchschnittspreis  aller  Markttage  dersenigen
  funfzehn  Tag:  zu  verstehen,  in  deren  Mitte  der  Martinitag  fällt.

.  33.

uͤr  diejenigen  Gegenden,  worin  der  lebhafteste  Getreideverkehr  in  eine
andere  Jahreszeit,  als  um  den  Martinitag  faͤllt,  haben  die  Behoͤrden  einen  andern
  Zeitpunkt  festzusetzen  und  oͤffentlich  bekannt.  zu  machen.

d.  34.

Der  vierzehnjaͤhrige  Preisdurchschnitt  (9.  26.)  ist  auf  folgende  Wejse  zu
ermitteln.  Zuerst  werden  die  Preise  aus  den  vierzehn  letzten  Jahren  vor  Bekanntmachung
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  (mit  Weglassung  der  zwei  theuersten
und  der  zwei  wohlfeilsten  Jahre)  zusammengerechnet,  und  daraus  wird  der  mittlere
  Durchschnitt  gezogen.

Sodann  wird  ein  gleicher  Durchschnitt  gezogen  aus  den  vierzehn  letzten
Jahren  (mit  Weglassung  der  zwei  theuersten  und  der  zwei  wohlfeilsten)  vor  Anbringung
  der  Provokation.  Aus  beiden  Durchschnitten  endlich  wird  wiederum
der  mittlere  Durchschnitt  berechnek,  und  dieser  bildet  die  Grundlage  der  Kapital=Abfindung.
  JFällt  der  Antrag  in  die  im  F.  32.  bestimmten  funfzehn  Tage,  so
gehbrt  der  Martinipreis  des  laufenden  Kalenderjahres  nicht  mit  zu  den  vierzehn
Jahrespreisen,  deren  Durchschnirt  zu  berücksichtigen  ist.

Die  Regierungen  werden  den  Durchschnittspreis,  welcher  sich  aus  beiden
aufgestellten  Berechnungen  für  das  laufende  Jahr  ergiebt,  jährlich  durch  die
Amtsblätter  bekannt  machen  lassen.

iW'ie

Geldabgaben,  welche  nicht  in  festen  Summen  bestehen,  sondern  mit  den
Getreidepreisen  (sey  es  jfährlich  oder  in  längeren  Perioden)  steigen  und  fallen,
neren  nach  denselben  Regeln,  wie  die  Getreideabgaben  (9#.  25.  bis  34.)  abgelöset.


Fuͤnf-
        <pb n="213" />
        Fünfter  Titel.
Von  der  Ablösung  der  festen  Naturalabgaben  außer  dem  Getreide.

K.  36.

Auf  feste  Naturalabgaben,  außer  den  im  #.  24.  bezeichneten,  sie  mögen
in  vegetabilischen  oder  animalischen,  in  inländischen  oder  ausländischen  Erzeugnissen,
  oder  auch  in  Manufakturwaaren  bestehen,  ist  sowohl  die  Kapitalabfindung
(&amp;amp;l.  10.  bis  21.),  als  die  Verwandlung  in  feste  Geldrenten  (§.  22.)  anwendbar.

Zum  Behuf  dieser  beiden  Ablösungsarten  ist  von  den  Behörden  sogleich
ein  Verzeichniß  aller  in  ihren  Bezirken  (§.  27.)  vorkommenden  Gegenstände
solcher  Abgaben  aufzunehmen  und  der  Preis  derselben  nach  einem  vierzehnjährigen
  Durchschnitt  (mit  Weglassung  der  zwei  theuersten  und  zwei  wohlfeilsten
Jahre)  zu  ermitteln  und  für  die  nächsten  zehn  Jahre  als  gültig  zu  bestimmen.

Die  so  bestimmten  Preise  werden  jeder  künftigen  Ablösung  zum  Grunde
gelegt.
6  37.

Dasselbe  Verfahren  ist  auf  diesenigen  Getreideabgaben  anzuwenden,  für
welche  in  einzelnen  Bezirken  keine  Marktpreise  aufgezeichnet  werden  (6.  30.).

.  38.

Von  zehn  zu  zehn  Jahren  sind  diese  Preise  zu  revidiren,  und  mit  den
alsdann  nöthig  befundenen  Abänderungen  von  Neuem  bekannt  zu  machen.

.  39.

Die  Gorschriften  der  ##.  36.  und  38.  wegen  Ermittelung  und  Feststellung
  des  Preises  der  Abgaben  finden  auf  Abgaben  in  Wein  keine  Anwendung;
der  Preis  des  letzteren  ist  nach  dem  Gutachten  von  Sachverständigen  zu  bestimmen,
  welche  dabei  auf  den  Ort  des  Erzeugnisses,  aus  welchem  der  Wein  zu  liesern
  ist,  so  wie  auf  dessen  Preise  während  der  beiden  im  §.  34.  bestimmten  Perioden,
  jedoch  ohne  Weglassung  der  theuersten  und  wohlfeilsten  Jahre,  Rücksicht
zu  nehmen  haben.

Sechster  Titel.
Von  der  Ablösung  der  Zehnten.

d.  40.

Auf  Zehnten  von  Bodenerzeugnissen  ist  sowohl  die  Kapitalabfindung

(44.  19.  bis  21.)  als  die  Verwandlung  in  feste  Naturalabgaben  (6.  22.)  anwendbar.


Jahrgang  1840.  (No.  2109.)  Hh  VWenn
        <pb n="214" />
        —  204  —

Wenn  solche  Zehnten  einem  und  demselben  Berechtigten  aus  einem  und
demselben  Zehntrechte  zustehen  und  auf  einer  und  derselben  Zehntflur  (oder,  wo
diese  Bestimmung  nicht  zutrifft,  Zehntbezirk)  haften,  so  koͤnnen  dieselben  auf  die
Provokation  der  Verpflichteten  nur  von  saͤmmtlichen  Zehntpflichtigen  dieser
Zehntflur,  in  Ruͤcksicht  eines  und  desselben  Zehntherrn,  emeinschaftlich  abgeioͤset
  werden,  und  muß  sich  bei  der  Abloͤsung  die  Minoritaͤt,  den  Verfuͤgungen
des  5.  5.  gemaͤß,  dem  Beschlusse  der  Majoritaͤt  unterwerfen.

Besitzer  Finhesner.  außerhalb  der  Zehneflur  gelegener  Grundstücke,  insonderheit
  auch  von  Weinbergen,  können  jederzeit  auf  Ablösung  der  darauf  haftenden
  Zehntpflicht  antragen.

8.  41.

Betrifft  der  Zehnte  bestimmte  Gegenstaͤnde,  so  ist  durch  Gutachten  der
Sachverständigen  zu  bestimmen,  welche  Quantitaͤt  dieser  Gegenstaͤnde,  nach  dem
mittlern  Durchschnitt  mehr  oder  weniger  ergiebiger  Jahre,  als  Ertrag  des  Zehnten
  gunusechen  ist.  Bei  dem  Getreide  ist  dieser  Ertrag,  sowohl  in  Körnern  als
in  Stroh,  besonders  festzusetzen.

d.  42.

Betrifft  der  Zehnte  nicht  bestimmte  Gegenstaͤnde,  sondern  im  allgemeinen
alle  Erzeugnisse  des  Grundstuͤcks  oder  gewisse  Theile  desselben,  so  ist  eben  so
durch  Gutachten  der  Sachverstaͤndigen  die  Quantitaͤt  einzelner  Getreidearten  und
anderer  Erzeugnisse  zu  bestimmen,  welche  als  wahrscheinlicher  Durchschnittsertrag
dieses  Zehnten  anzusehen  ist.

9.  43.

Nachdem  durch  diese  Schäátzungen  (66.  41.  42.)  der  Zehnte  auf  eine

feste  Naturalabgabe  berechnet  ist,  so  sind,  so  weit  diese  in  Getreide  besteht,  die

or  chesen  des  vierten,  und  so  weit  sie  in  anderen  Naturalien  bestehr,  die
Vorschriften  des  fünften  Tirels  anzuwenden.

(.  44.

Ist  auf  Verwandlung  des  Zehnten  in  eine  feste  Naturalabgabe  angetragen
  worden,  so  geschieht  die  Verwandlung  in  Ansehung  des  in  Getreide
  bestehenden  Ertrags  durch  eine  feste  Abgabe  in  Getreide  gleicher  Art,  in
Ansehung  des  übrigen  Ertrags  aber,  durch  eine  feste  Abgabe  in  dem  Haupegetreide
  des  Orts,  wo  das  belastete  Grundstück  belegen  ist.  Der  Verpslichtete
hat  diese  Getreideabgaben  in  gurer  marktgängiger  Qualität  an  denjenigen  Ort
abzuliefern,  wohin  der  Naturalzehnte  von  dem  Berechtigten  gebracht  zu  werden
pflegte.  Wenn  über  die  für  das  Stroh  zu  leistende  Vergütung  eine  freie
Uebereinkunft  nicht  zu  Stande  kommt  und  der  Zehnte  ein  Zubehör  eines  Landgutes,
  oder  überhaupt  einer  ländlichen  Wirthschaft  ist,  so  kann  der  Berechtigte
verlangen,  daß  dafür  eine  feste  Abgabe  in  Stroh,  neben  der  Abgabe  in  *s  -

nern
        <pb n="215" />
        —  205  —

nern,  auf  zwöss  Jahre  fesierset  werde,  welche  gleichfalls  an  den  oben  bezeichneten
  Ort  abzuliefern  ist.  enn  aber  der  gehnte  kein  Zubehoͤr  eines  Landgutes
oder  einer  laͤndlichen  Wirthschaft  ist,  so  wird  auch  für  das  Stroh  eine  Entschdbdigung
  in  Körnern  gegeben.  Dasselbe  geschiehr,  wenn  die  für  die  Naturalabgaben
  in  Stroh  vorgeschriebenen  zwölf  Jahre  abgelaufen  sind.

Für  die  fernere  Ablösung  der  so  entstandenen  festen  Naturalabgaben  sind
künftighin  die  Vorschriften  des  vierten  Titels  anzuwenden.

6.  45.

Bei  jeder  Ablösung  eines  Getreidezehnten  sind  von  dem  Ertrage  die
Kosten  des  Einfahrens  und  des  Dreschens  in  Abzug  zu  bringen.  Dagegen  sind
alle  andere  Kosten,  die  etwa  der  Zehntberechtigte  bei  dem  Naturalzehnten  aufzuwenden
  hatte  (z.  B.  die  Besoldung  eines  Zehneners,  die  Unterhaltung  einer
Lebescheune  u.  s.  w.),  eben  so  wenig  in  Anschlag  zu  bringen,  als  der  besondere

ortheil,  welchen  etwa  der  Zehntberechtigte  aus  dem  Maturalzehnten  nach  seinen
  Wireschaftsverhältnissen  ziehen  konnte.  Auch  die  Kosten  des  Einfahrens
sind  in  den  Fällen  ausnahmsweise  nicht  abzuziehen,  in  welchen  der  Zehntpflichlige
  den  Naturalzehnten  dem  Berechtigten  zu  überbringen  verpflichtet  ist.

8.  46.
Bei  jeder  Art  der  Zehntabloͤsung  ist  derjenige  Zustand  der  Ertragsfaͤhigkeit
  zum  Grunde  zu  legen,  in  welchem  *7#  das  zehntpflichtige  Grundstück  zur
Zeit  der  Abschátzung  des  Zehntertrages  (I#.  41.  42.)  befindet.

8.  47.
Die  Abloͤsung  der  Zehnten  nach  Maaßgabe  vorstehender  Bestimmungen
(66.  41.  folg.)  schließt  auch  die  Abloͤsung  des  Rottzehnten,  d.  i.  des  Zehnten
vom  Neulande  mit  ein,  und  kann  deshalb  nicht  noch  eine  besondere  Abfindung
verlangt  werden.
5.  48.
Sind  Zchntenregister  geführt  worden,  so  müssen  dieselben  zum  Behuf
der  Abschätzung  vorgelegt  werden;  es  bleibt  jedoch  dem  Ermessen  der  hörde
überlassen,  welcher  Gebrauch  von  diesen  Registern  zu  machen  seyn  werde.

G.  40.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  (F.  40.  folg.)  finden  auch  sowohl  auf
die  Weinzehnten,  einschließlich  der  Antheile  von  den  sogenannten  Drittelsgütern,
als  auf  die  Holzzehnten  Anwendung,  jedoch  unter  folgenden  ndheren  Bestimmungen:


1)  bei  Ermittelung  der  Weinpreise  tritt  die  im  §.  39.  getroffene  Bestimmung

  ein;  “
(No.  2100.)  —  2)  für
        <pb n="216" />
        —  206  —

2)  fuͤr  die  Holzabgaben  sind  Normalpreise  nach  naͤherer  Bestimmung  der

.  36.  und  38.  festzusetzen.

3)  bei  Wein=  und  Holzzehnten  ist  die  DTerwandlung  in  feste  Geldrenten  anwendbar;

  die  Verwandlung  in  feste  Naturalobgaben  kann  nur  durch
freie  Uebereinkunft  beider  Theile  erfolgen.

Siebenter  Titel.
Von  der  Ablösung  zufälliger  Rechte.
G.  50.
Bei  zufälligen  Rechten,  d.  h.  denjenigen  Leistungen,  bei  welchen  entweder

der  Zeitpunkt  der  Entrichtung,  oder  der  Umfang  des  Gegenstandes,  oder  beides
zugleich  unbestimmt  ist,  findet  sowohl  die  Kapitalabsindung  (9#.  19.  bis  21.),
als  die  Verwandlung  in  feste  Geldrenten  (§.  22.)  statt.

Die  Ermittelung  des  jährlichen  Werths  der  Leistung  geschieht  hierbei

nach  folgenden  Grundsätzen.

K.  51.
Der  jährliche  DWerth  der  Laudemien  (Antrittsgelder,  Gewinngelder  2c.)

wird  nach  folgenden  Verschiedenheiten  bestimmt:
1)  wenn  sie  bei  jeder  Vererbung  des  belasteten  Guts  entrichtet  werden

2
*

3

4

5

müssen,  so  sind  drei  Veränderungsfälle  auf  ein  Jahrhundert  zu  rechnen;

sind  die  Deszendenten  des  verstorbenen  Besitzers  von  der  Entrichtung
befreit,  so  ist  nur  ein  Fall  auf  ein  Jahrhundert  anzunehmen;

sind  zwar  die  Deszendenten  des  letzten  Besitzers  von  den  Veränderungsgebühren
  frei,  muß  aber  dagegen  jede  Person,  welche  den  Besitzer  eines
Grundstücks  heirathet,  dieselben  bezahlen,  so  werden,  wie  im  Falle  zu  1)
drei  Veränderungsfälle  auf  ein  Jahrhundert  gerechnet;

wenn  nicht  blos  im  Vererbungsfalle,  sondern  auch  von  dem  Ehegatten
des  Erben  Veränderungsgebühren  (Gewinngelder)  gezahlt  werden  müssen,
  so  werden,  das  Aufkommen  des  Erben  und  dessen  Verheirathung
zusammen  für  einen  Fall  angenommen,  solcher  Fälle  drei  auf  ein  Jahrhundert
  gerechnet  und  die  Gewinngelder,  welche  er  und  sein  Ehegatte  zu
zahlen  hat,  so  zusammengerechnet,  als  ob  er  (der  Erbe)  beide  Satze  sogleich
  bei  dem  Aufkommen  auf  das  Grundstück  zu  entrichten  gehabt  häcte;

wenn  nach  dem  Tode  des  einen  oder  des  anderen  Ehegatten  des  letzten
Besitzers  der  Ueberlebende  sich  wieder  verheirathet,  und  dann  von  dem
zweiten  nur  auf  Mahljahre  zum  Mitbesitz  gelangenden  Ehegatten,  und
cben  so  beim  Aufkommen  fernerer  mahlfähriger  Besitzer  in  Folge  weiterer
        <pb n="217" />
        —  207  —

rer  Verheirathungen  Veränderungsgehöhren  (Gewinngelder)  gezahlt  werden
  müssen,  so  wird  noch  für  die  Gewinngelder,  welche  die  mahljährigen
Besitzer  zu  entrichten  haben,  ein  Sukzessionsfall  auf  ein  Jahrhundert
gerechnet  und  dessen  Betrag  dem  der  übrigen  Fälle  zugeschlagen;

6)  finden  die  Veränderungsgebühren  auch  im  Falle  des  Absterbens  des  Berechtigten
  statt,  so  werden  gleichfalls  drei  solcher  Veränderungsfälle  auf
ein  Jahrhundert  gerechnet,  ist  aber  in  einem  solchen  Falle

7)  der  Besitz,  bei  dessen  Wechsel  die  Zahlung  der  Laudemien  geschehen  muß,
an  ein  Amt,  an  eine  Dignität,  oder  an  ein  Seniorat  gebunden,  so  werden
  sechs  Veränderungsfälle  in  der  Person  des  Berechrtigten  auf  ei
Jahrhundert  gerechnet;

sind  die  Laudemial-Gebühren  nicht  blos  bei  Vererbungen,  sondern  auch
bei  Verdußerungen  in  der  dienenden  Hand  zu  bezahlen,  so  wird  angenommen,
  daß  zwei  Beränderungsfälle  in  einem  Jahrhundert  vorkommen,
  und  eben  dasselbe  ist  der  Fall,  wenn  sie  auch  bei  WVerdußerungen
des  Obereigenthums  erlegt  werden  mussen.

Sollte  jedoch  bei  Nr.  7.  und  8.  von  cinem  der  Betheiligten  der  Nachweis
  geführt  werden  können,  daß  in  einem  Jahrhundert  sich  mehr  oder  weniger
Fälle  creignet  hätten,  so  sind  die  angenommenen  ZFälle  darnach  zu  bestimmen.
Uebrigens  versteht  es  sich  von  selbst,  datz,  da  mehrere  dieser  Fadlle  von  Nr.  1.
bis  8.  neben  einander  bestehen  können  und  bisher  wirklich  bestanden  haben,  z.  B.
Nr.  1.  und  6.,  Nr.  1.  und  S.,  Nr.  3.,  4.  und  d.;  bei  Ablösung  der  Laudemial-=Gebühren
  jeder  dieser  Fällc,  so  weit  er  vorgekommen  ist,  zum  Anschlag  kommen  muß.

8

.  52.

Ueberall  wird  sodann  derjenige  Betrag  der  Laudemial-Gebühren  zum
Grunde  gelegt,  welcher  durch  Kontrakte,  oder  Register,  oder  vormalige  Landesgesetze,
  oder  Herkommen  bestimmt  worden  ist.  Sind  aber  nicht  hinlängliche
Nachrichten  dieser  Art  vorhanden,  so  geschieht  die  Berechnung  nach  demjenigen
Betrage  derselben,  welcher  in  den  letzten  sechs  Veränderungofällen  wirklich  bezahlt
  ist;  und  kann  auch  dieser  nicht  ausgemittelt  werden,  so  muß  die  Durchschnittssumme
  derjenigen  Fälle,  welche  bekaunt  sind,  als  Einbeit  zum  Grunde
gelegt  werden.

Sollte  auf  diese  Weise  der  Betrag  der  Gewinngelder  von  mahljährigen
Besitzern  (F.  51.,  Nr.  5.)  nicht  ausgemittelt  werden  können,  so  soll  der  halbe
Betrag  eines  vollen  Gewinngeldes  der  irklichen  Besitzer  desselben  Grundstücks
angenommen  werden.

Ist  der  Betrag  der  Laudemial-Gebühren  in  irgend  einem  Falle  aus  dem
Grunde  nicht  genau  festzustellen,  weil  der  Sterbefall  und  der  Gewinn  zusammen
in  einer  Summe  behandelt  wurde,  so  soll  in  solchem  zweifelhaften  Fall  die
Hälfte  dieser  Summe  als  Betrag  der  Gewinngelder  angenommen  werden.

(No.  2109.)  8.  53.
        <pb n="218" />
        —  208  —

(.  53.

Der  aus  696.  51.  und  52.  hervorgehende  Betrag  aller  auf  ein  Jahrhundert
  tressenden  Veränderungsfälle  wird  zusammengerechnet  und  die  Summe
durch  hundert  getheilt.  Der  Quotient  ist  der  jährliche  Werth,  zu  welchem  das
Laudemium  anzuschlagen  ist.

(54.

Ist  aber  das  Laudemium  jedesmal  nach  einer  bestimmten  Anzahl  von

8  zu  entrichten,  so  wird  der  nach  §.  52.  ausgemittelte  Betrag  durch  die

ahl  dieser  Jahre  getheilt,  und  der  Quotient  ist  als  der  jährliche  Werth  des
Laudemiums  anzusehen.

55
Außerdem  muß  der  Perpflichtete  bei  jeder  Art  der  Ablösung  auch  noch
die  nach  66.  51.  bis  54.  berechnete  Jahresrente  für  so  viele  ri-.  baar  bezahlen,
  als  von  dem  letzten  Entrichtungsfall  bis  zur  Zeit  der  Ablösung  verflossen
seyn  werden.

Wenn  in  beiden  Fällen  66.  51.  bis  54.  seit  dem  letzten  Entrichtungsfall
die  angenommene  Durchschnittsperiode  noch  nicht  verflossen,  so  steht  nur  dem
Berechtigten,  ist  sie  aber  schon  verflossen  oder  überschritten,  nur  dem  WVerpflich--teten
  das  Provokationsrecht  zu.  Dies  gilt  indessen  nur  bis  zum  Eintritt  des
ersten  Entrichtungsfalles,  als  von  welchem  an  beiden  Theilen  freisteht,  auf  Ablösung
  anzutragen.

3#.  50.

Nach  denselben  Grundsätzen  ist  in  Ansehung  aller  anderen  Abgaben  zu
verfahren,  bei  welchen  entweder  die  Zeit  der  Entrichtung  oder  die  Größe  der
Abgabe  unbestimmt  ist.

5.

Der  fährliche  Werth  des  Heimfallsrechts  wird  ohne  Unterschied,  ob  es
neben  dem  Laudemium,  oder  ohne  dasselbe  besteht,  auf  eine  Rente  angeschlagen,
welche  zwei  Prozent  vom  reinen  Ertrage  des  Guts  beträgt.  Bei  der  Berechnung
  dieses  reinen  Ertrages  sollen  sedoch  nicht  nur  die  öffentlichen  Abgaben,
sondern  auch  die  gutsherrlichen  Leistungen  und  alle  übrigen  Reallasten,  insbesondere
  auch  die  Zinsen  der  darauf  vor  Erlaß  der  Herzoglich  Nassauischen  Verordnung
  über  die  den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsverhältnisse  hypothekarisch
versicherten  Schulden  in  Abzug  gebracht  werden,  in  so  weit  diese  von  dem  Gutsherrn
  anerkannt  werden  müssen.  Der  Umfang  dieser  Abzüge  wird  nach  der  geit
des  Antrages  auf  Ablösung  bestimmt.  Die  Worschrift  des  §.  55.  findet  bei
der  Ablösung  des  Heimfalls  keine  Anwendung.

(.  58.
        <pb n="219" />
        —  209  —
F.  58.

Steht  jedoch  das  belastete  Gut  nur  noch  auf  vier  Augen,  so  soll  die
Rente,  welche  gefordert  werden  kann,  zu  fünf  Prozent,  und,  wenn  dasselbe  auf
zwei  Augen  steht,  zu  zehn  Prozent  des  Reinertrages  angeschlagen  werden,  der
Antrag  mag  von  dem  Berechtigten  oder  Verpflichteren  ausgegangen  seyn.

(  59.

Die  Ablösung  der  Verpsichtung  zur  Unterhaltung  fremder  Mühlen,  oder
einzelner  Theile  der  dazu  gehörigen  Werke,  erfolgt  nach  den  Bestimmungen
des  4  50.  Die  Ermittelung  des  Werths  der  jährlichen  Leistung  ist  durch  Sachverständige
  zu  bewirken.

Achter  Titel.
Von  der  Ablssung  der  Dienste.

4.  60.

Auf  Dienste  ist  sowohl  die  Kapital-Absindung  (66.  19.  bis  21.)  als  die
(Verwandlung  in  feste  Geldrenten  (§.  22.)  anwendbar.

Spanndienste  und  die  von  Spanndienstpflichtigen  zu  leistenden  Handdienste
  können,  wenn  sie  bisher  herkömmlich  zu  einem  und  demselben  berechtigten
Gute  in  naturs  geleistet  worden  sind,  nur  gleichzeitig  von  sämmtlichen  Dienstpflichtigen
  der  vorbemerkten  Art  abgelsset  werden,  wenn  der  Amtrag  dazu  von
ihnen  ausgeht  und  der  Berechtigte  nicht  in  die  Ablösung  Einzelner  willigt.

Die  Majorität  solcher  Dienstpflichtigen  kann  ungeachter  des  Widerfpruchs
der  Minorität  die  Abfindung  bewirken,  und  finden  alsdann  die  Bestimmungen
des  6.  5.  Anwendung.

Jagddienste,  welche  von  einer  oder  mehreren  ganzen  Gemeinden  demselben
  Berechtigten  zu  leisten  sind,  können,  wenn  der  Antrag  von  den  Verpflichteten
  ausgeht  und  der  Berechtigte  nicht  in  die  Ablösung  Einzelner  willigt,
nur  gemeindeweise  abgelöset  werden.  Sind  zwei  Dritttheile  der  Verpflichteten
in  einer  Gemeinde  über  die  Ablösung  einverstanden,  so  müssen  die  übrigen  Verpflichteten
  derselben  Gemeinde  sich  diesem  Beschluß  unterwerfen  und  sich  die
Verwandlung  der  Jagddienste  in  eine  feste  Geldrente  gefallen  lassen;  zu  einer
Kapitalabsindung  aber  können  sie  nicht  gezwungen  werden.

.  61.

Bei  Ablssung  der  Dienste  ist  zur  Bestimmung  des  Geldwerths  einer
fährlichen  Leistung  durch  Sachverständige  zu  ermitteln,  welche  Kosten  der  Dienstberechtigte
  aufzuwenden  hat,  um  die  den  Dienstpflichtigen  obliegende  Arbeit  durch
eigenes  Gespann,  Knechte,  oder  Tagelöhner  zu  bestreiten  Die  Summe  dieser

(No.  2100.)  Kosten
        <pb n="220" />
        —  210  —

Kosten  ist  durch  Berechnung  auf  die  einzelnen  Dienstpflichtigen  nach  Verhaͤltniß
ihrer  Beitragspflicht  auszutheilen.

Neunter  Titel.

Von  den  Rechten  und  Verbindlichkeiten  dritter  Personen  in  Beziehung
  auf  Abloͤsung.

d.  62.

Die  fuͤr  die  abgeloͤseten  Abgaben,  Zehnten  und  Dienste  festgesetzten  Jahresrenten
  oder  Kapitalien  genießen  dasselbe  Vorzugsrecht  vor  anderen  hypothekarischen
  Forderungen,  welches  den  Abgaben  und  Leistungen  selbst  zustand.

8.  63.

Die  fuͤr  abgeloͤsete  Leistungen  zur  Entschaͤdigung  gegebenen  Grundstuͤcke,
Kapitalien  und  Jahresrenten  treten  in  Rücksicht  der  Lehns=  und  Fideikommiß-Wibiuen
  und  der  hypothekarischen  Schulden  in  die  Stelle  der  abgelöseten

eistungen.

G.  64.

Es  muß  jedoch  wegen  der  zur  Abfindung  hergegebenen,  nicht  sofort  bezahlten,
  dem  Berechtigten  aber  durch  Eintragung  bei  dem  verpflichteten  Gute
gesicherten  Kapitalien,  ingleichen  wegen  der  zum  gleichen  Behufe  festgesetzten
Jahresrenten,  in  dem  Hypolhekenbuche  bei  dem  belasteten  Gure  vermerkt  werden,
  daß  das  Kapital  und  beziehungsweise  die  Jahresrente  ein  Zubehör  des  berechtigten
  Gutes  bilde,  und  die  Fähigkeit  des  Besitzers,  darüber  zu  verfügen,
aus  dem  Hppothekenbuche  bei  dem  letztgedachten  Gute  zu  ersehen  sey.

6  65.
Die  hypothekarischen  Gldubiger  des  Berechtigten  können  der  Ablbsfung
nicht  widersprechen.
8.  66.

Ihrer  Zuziehung  bei  dem  Abloͤsungsgeschaͤfte  bedarf  es  nicht.

F.  07.

Sind  jedoch  Pertinenzstücke  eines  Guts  gegen  eine  baarc,  ein  für  allemal
zu  entrichtende  Vergütung  abgetreten  worden,  so  müssen  die  Behörden,  welche
das  Geschäft  dirigiren,  ein  solches  Abkommen  den  Hypothekengläubigern,  und
zwar  sowohl  denen,  welche  Kapital  zu  fordern  haben,  als  denen,  welche  mir
Nenten-Abgaben,  oder  ähnlichen  fortwährenden  Leistungen  im  Hypothekenbuche
eingetragen  stehen,  zur  Wahrnehmung  ihrer  Gerechtsame  bekannt  machen.

8.  68.
        <pb n="221" />
        —  211  —
K.  68.

Diesen  steht  alsdann  frei,  zu  verlangen,  daß  der  Schuldner  die  ihm  ausgesetzte
  baare  Vergütung  entweder  zur  Wiederherstellung  ihrer  durch  die  Abtretung
  geschmälerten  Sicherheit,  oder  zur  Abstoßung  der  zuerst  eingetragenen
Kapitalposten,  so  weit  sie  dazu  hinreicht,  verwende.

8.  69.

Kann  oder  will  der  Schuldner  weder  eins  noch  das  andere  bewerkstelligen,
  so  sind  die  Hypothekengläubiger  befugt,  ihre  Kapitalien  noch  vor  der  Verfallzeit
  aufzukündigen.

G  7.

Sie  müssen  aber  von  diesem  Rechte  binnen  sechs  Wochen  nach  der

ihnen  zugekommenen  Anzeige  Gebrauch  machen.

.  713½
Thun  sie  das,  so  bleibt  ihnen  ihr  hypothekarisches  Recht  auf  das  abgetretene
  Pertinenzstück  bis  zum  Ausrrage  der  Sache  zwar  vorbehalten,  jedoch
können  sie  sich  nur  wegen  der  von  dem  neuen  Besitzer  zu  entrichtenden  Geldsumme
  an  denselben  und  an  das  abgetretene  Pertinenzstück  halten.

d.  72.
Verabsckumen  sie  aber  die  gesetzliche  Frist,  so  erlischt  ihr  Hypothekenrecht
auf  das  abgetretene  Pertinenzstück.
sie
Bei  entstehenden  Hindernissen  kann  sich  der  BVerpflichtete  seinerseirs  durch
gerichtliche  Niederlegung  des  Ablösungskapitals  von  aller  Verhaftung  befreien.
(74.

Wird  bei  Landabtretungen  für  den  neuesten  Düngungszustand  und  für
erbesserungsarbeiten  eine  Geldentschädigung  vorbedungen,  so  ist  die  nach  #.  67.
eintretende  Bekanntmachung  an  die  Hypothekengldubiger  gleichsalls  erforderlich;
sedoch  können  dieselben  nur  die  Verwendung  der  letztern  in  das  Gut  und  zu
dessen  Kultur  verlangen  und  deshalb  nur  ihre  Schuldner  in  Anspruch  nehmen.

6.  75.

Die  besondere  Bekanntmachung  der  Kapitalabsindung  an  die  eingetragenen
  Gldubiger  und  die  im  §.  67.  bezeichneten  Realberechrigten  fällr  weg:

a)  in  so  weit  die  Kapitalabsindungen  zu  den  Einrichtungskosten  erforderderlich

  find;
Jahrgong  1840.  (Jo.  2109.)  Ji  b)  bei
        <pb n="222" />
        —  212  —

b)  bei  anderweiten  Verwendungen  in  die  Substanz  des  berechtigten  Guts,
oder  zur  Abstoßung  der  zuerst  eingetragenen  Kapitalkosten,  wenn  die  Abfindung
  und  die  Verschuldung  so  mäßig  sind,  daß  die  eingetragenen
Schulden  unter  Zurechnung  des  solchergestalt  zu  verwendenden  Kapitals
mehr  nicht  als  zwei  Drittel  des  Gutswerths  betragen,  wobei  der  Auseinandersetzungsbehörde
  (§.  113.)  überlassen  bleibt,  auf  welche  Weise  sie
sich  die  Ueberzeugung  von  diesem  Werthe  beschaffen  will;

e)  wenn  die  Kapitalabfindung  nur  zwanzig  Thaler  oder  weniger  betraͤgt.

6.  76.

In  wie  weit  der  Lehnsherr,  die  Lehnsfolger,  Nutznießer  oder  Wiederkaufsberechtigten
  bei  der  Ablösung  zugezogen  werden  müssen,  ist  nach  den  Vorschristen
  der  Verordnung  vom  7.  Juni  1821.  über  die  Ausführung  der  Gemeinhbeitstheilungs=
  und  Ablösungsordnung  96.  11.  bis  15.,  und  der  Verordnung
vom  30.  Juni  1834.,  wegen  des  Geschsftsbenmees  in  den  Angelegenheiten  der
Gemeinheitstheilungen,  Ablösungen  und  Regulirung  der  gutsberrlich  -bduerlichen
Verhältnisse  (I&amp;amp;.  23.  bis  27.)  zu  beurtheilen.

.  7

Der  Lehnsherr,  die  Lehns=  und  Fideikommißfolger  können  jedoch  der  Ablssung
  selbst,  in  so  weit  solche  nach  der  gegenwärtigen  Verordnung  an  sich  zulassig
  ist,  nicht  widersprechen,  vielmehr  nur  verlangen,  daß  das  für  aufgehobene
Renten  oder  Leistungen  erlegte  Kapital  wiederum  zu  Lehn  oder  Fideikommiß  angelegt
  oder  sonst  sichergestellt  werde.

8.  78.

Eben  dieses  (90.  6.  77.)  findet  statt,  in  Rücksicht  der  Obereigenthümer

bei  Erbzinsgütern,  der  Wiederverkaufsberechrigten  und  andererer  Nealberechtigten.
8.  79.

Auch  zur  Befriedigung  der  ersten  Hypothekenglaͤubiger  (in  so  weit  deren
Forderungen  fuͤr  die  Realberechtigten  verpflichtend  sind)  kann  das  gezahlte  Kapital
  verwendet  werden.

8.  80.
Der  Verpflichtete  bei  der  Abloͤsung  haftet  fuͤr  die  Erfuͤllung  der  obengedachten
  Verbindlichkeiten  (8.  77.  und  -•  er  kann  sich  sedoch  bei  entstehenden

  Hindernissen  von  der  Vertr  chkeit  durch  gerichtliche  Niederlegung
  des  Geldes  frei  machen.

 

8.  81.
Sobald  der  Rezeß  über  die  Ablösung  die  vorschristsmaßige  Bestängung
erhalten  hat,  ist  mit  der  Abschreibung  der  abgelöseten  Leistungen  im  Hppothekeauche
        <pb n="223" />
        —  218  —

buche  des  berechtigten  Guts  und  deren  Löschung  bei  dem  verpflichteten  Gute,
nach  niher  Bestimmung  des  §5.  61.  der  Verordnung  vom  30.  Juni  1834.
zu  verfahren.

(.  82.

Wenn  für  den  Berechtigten  aus  der  Verwandlung  der  bisherigen  Leistungen
  in  Jahresrenten  nach  dem  Urtheil  der  Auseinandersetzungsbehörde  (§.  113.)
ein  Kapitalbedarf  entsteht,  so  kann  er  verlangen,  daß  ihm  auf  Höhe  desselben
von  dem  Verpflichteten  Obligationen,  die  der  Berechtigte  nicht  kündigen  kann,
ausgestellt  und  auf  das  verpflichtete  Grundstück  eingetragen  werden.  Diese
Obligationen  kann  er  abgesondert  von  dem  Gute,  dem  die  Leistungen  gebühren,
verdußern  und  verpfänden,  und  die  Agnaten  und  Realgldubiger  können  dagegen
in  keinem  Fall  einen  Widerspruch  erheben.  Jedoch  ist  zuvor  die  Höhe  dieses
Bedarfs  von  der  genannten  Behörde  festzusetzen,  welche  Festsetzung  zur  Eintragung
  der  genannten  Obligationen  hinreicht.  Diese  Behörde  hat  demndchst
die  Aufsicht  über  die  wirkliche  Verwendung  zu  dem  angegebenen  Zwecke  zu  führen
  und  alle  dazu  nach  ihrem  Urtheil  nöthige  Maaßregeln  einzuschlagen.  Alle
Anwarter  und  sonstige  Realberechrigte  sind  auch,  wenn  sie  bei  der  Auseinandersetzung
  nicht  zugezogen  sind,  befuge,  sich  die  Beobachtung  der  obigen  Vorschrift
von  der  unrnstuhn  teda  nachweisen  zu  lassen.  Dies  Recht  fällt  aber
weg,  wenn  sie  sich  anche  innerhalb  dreier  Jahre  nach  der  Eintragung  im  Hypothekenbuche
  bei  dieser  Behörde  deshalb  gemeldet  haben.

.  83.

Eben  so  und  unter  denselben  Bedingungen  kann  der  Berechtigte  verlangen,
  daß  ihm  die  von  dem  Werpflichteten  eingezahlten  Ablösungs-Kanpitalien
nach  der  Höhe  des  Bedarfs  zu  einer  solchen  Verwendung  überwiesen  werden.

8.  84.

Gleichmäßig  kann  er,  zur  Beschaffung  des  durch  die  Landabfindung  nöthig
gewordenen  Kapitals,  die  ihm  zur  Entschädigung  überwiesenen  Grundstücke  verußern,
  oder  Anlehen  auf  dieselben  machen,  und  diese  letzteren  darauf  dergestalt
ypothekarisch  versichern  lassen,  daß  sie  die  erste  Hppothek  erhalten  und  diese
rundstücke  dann  nur  mit  ihrem  überschießenden  Werth  für  die  auf  dem  Hauptgute
  schon  haftenden  Schulden  und  deren  Sicherheit  verhaftet  bleiben.

#l.  85.

Im  Falle  der  Verdußerung  (6.  84.)  hat  die  Auseinandersetzungsbehörde
außer  der  Sorge  für  die  angemessene  Verwendung  der  bezogenen  Kaufgelder,
obald  nur  einer  der  Betheiligten  zu  seiner  Sicherstellung  wegen  der  diesfälligen

msprüche  der  Hyppothekengläubiger  und  der  Lehns=  und  Fideikommißfolger  desdi
  Antraͤge  macht,  auch  noch  darauf  zu  sehen,  daß  die  Grundstuͤcke  zu  diesem
ehuf  nicht  zu  unverhaͤltnißmaͤßigen  Preisen  veraͤuußert  werden,  und  es  muß
(No.  2100.)  Ji2  sol-
        <pb n="224" />
        —  214  —

solchenfalls  der  uͤber  das  Geschaͤft  abgeschlossene  Kontrakt  der  genannten  Behoͤrde  zur
Bestaͤtigung  vorgelegt  werden.  Dieselbe  hat  jedoch  bei  dem  ihr  zustaͤndigen  Urtheil
uͤber  die  Angemessenheit  des  Preises  nur  dann  eine  naͤhere  Untersuchung  zu  veranlassen,
  wenn  nach  den  ihr  vorliegenden  Nachrichten  eine  Verschleuderung  anzunehmen
  ist,  oder  sich  sonst  gegruͤndeter  Verdacht  ergiebt,  daß  eine  Simulation
obwalte,  und  heimlich  geschlossene  Nebenvertraͤge  vorhanden  seyn  moͤchten,  und
sie  kann  ihre  Bestaͤtigung  nur  dann  versagen,  wenn  sich  bei  dieser  naͤheren
Untersuchung  ergiebt,  daß  der  bedungene  Preis  den  Taxwerth  der  Grundstuͤcke
nicht  erreicht.

S.  86.

Was  wegen  der  Rechte  der  Lehns=  und  Fideikommißfolger,  hypothekarischen
  Gliäubiger  und  anderer  Realberechtigten,  ihrer  Zuziehung  und  der  Wahrnehmung
  ihrer  Rechte  durch  die  Auseinandersetzungs-Behörde,  rücksichtlich  der
Ablösungskapitalien  verordnet  ist,  findet  auch  in  dem  Falle  Anwendung,  wenn
sich  bei  der  Verdußerung  der  Absindungsländereien  Ueberschüsse  über  den  zu  den
Einrichtungskosten  nothwendigen  Bedarf  ergeben.

*io

I.  Wenn  die  Lehns=  oder  Fideikommißbesitzer  es  vorziehen,  statt  der
ihnen  nachgegebenen  Verwendung  der  Ablösungskapitalien  oder  Verdußcrung
und  Verpfändung  der  Abfindungen,  die  Errichtungskosten  durch  Anleihen  auf
die  Substanz  des  Hauptguts,  einschließlich  jener  Zubehörungen,  zu  beschaffen,
so  dürfen  diese  Anleihen  nicht  die  Hälste  des  Werths  der  Abfindungen  überschreiten.
  Die  Feststellung  dieses  Werths  geschieht  von  der  Auseinandersetzungsbehörde
  nach  den  bei  der  Auseinandersetzung  zum  Grunde  gelegten  landüblichen
Abschätzungsprinzipien.

II.  Die  Lehns=  oder  Fideikommißbesitzer  sind  ferner  befugt,  die  Substanz
des  Hauprguts  auch  für  den  Betrag  der  Kapitalsabsindungen  und  Entschädigungen
  zu  verpfänden,  welche  sie  für  die  zum  Lehn=  und  Fideikommiß  geschlagenen
Grundstücke,  oder  zur  Ablösung  der  auf  denselben  haftenden  Lasten  zu  entrichten
  haben.

III.  Eben  dazu  sind  sie  wegen  derjenigen  Kosten  befugt,  welche  durch
Vermessung  und  Bonitirung,  so  wie  durch  die  kommissarischen  Verhandlungen
bei  allen  Geschäften  entsteben,  die  die  Ausfährung  dieses  Gesetzes  zum  Gegenstand
  haben.

Auf  die  Kosten  der  Prozesse,  welche  durch  das  Ablösungsgeschäft  entstehen,
  findet  diese  Bestimmung  nicht  Anwendung.

IV.  Im  vorstehend,  Nr.  I.  bezeichneten  Falle  ist  die  Höhe  der  Einrichtungskosten,
  in  den  Fällen  Nr.  II.  und  Nr.  III.,  außerdem  aber  die  wirkliche  Verwendung
  der  Abfindungen  und  Auseinandersetz  gskost  EIIIIII
ausgefertigtes  Attest  der  Auseinandersetzungsbehoͤrde  nachzuweisen,  und  die  Hypothe-
        <pb n="225" />
        —  216  —

thekenbehoͤrden  sind  befugt  und  verpflichtet,  auch  ohne  Einwilligung  des  Lehnsherrn,
  oder  der  Lehns-  und  Fideikommißfolger,  die  auf  den  Grund  des  Attestes
nachgesuchte  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch  zu  veranlassen.

Es  soll  uͤbrigens  von  dem  Gutsbesitzer  abhaͤngen,  ob  er  die  erweisliche
Summe  als  ein  Darlehn  auf  die  Gutssubstanz  aufnehmen  oder  statt  dessen
seinem  Allodial-  und  freien  Nachlasse  den  ngrus  auf  Erstattung  bei  der
kuͤnftigen  Erbauseinandersetzung  mittelst  eines  Vermerks  im  Hypothekenbuche
vorbehalten  will.

V.  Vermag  in  den  sub  No.  II.  und  III.  bezeichneten  Fällen  der  Gutsbesitzer
  die  Verwendung  der  Abfindungen  und  Auseinandersetzungskosten  2c.  nicht
sofort  nachzuweisen,  so  muß  bei  den  im  Hypothekenbuche  eingetragenen  Summen
  einstweilen  bemerkt  werden,  „daß  die  Verwendung  derselben  noch  nachzuweisen
  sey.“

Diese  Bemerkung  wird  auß  das  erfolgende  Verwendungsattest  der  Behörde
  in  dem  Hypothekenbuche  gelöscht.

VI.  Was  im  F.  82.  dieses  Gesetzes  in  Ansehung  der  Befugniß  der  Anwarter
  und  Realberechtigten  so  wie  in  Ansehung  der  dreisährigen  Präklusivfrist
in  Beziehung  auf  Verschuldung  der  Abfindungen  bestimmt  ist,  findet  auch  bei
(Verschuldung  der  Substanz  des  Hauptguts  Anwendung.

VII.  Die  Rechte  der  früher  eingetragenen  Gläubiger  bleiben  bei  solchen.
Verpfändungen  des  Hauptguts  überall  unverändert.

G.  8#8.

Die  den  Gutsbesitzern  und  Abgabeberechtigten  zustehende  Befugniß  zur
Verschuldung  der  Abfindungen  und  der  Hauptgüter,  oder  zur  Verädußerung  der
erstern  findet  der  Regel  nach  nur  bis  zu  den  in  Folge  der  Auseinandersetzung
in  dem  Hypothekenbuche  zu  bewirkenden  Ab=  und  Zuschreibungen  statt.  Soll
ihnen  solche  darüber  hinaus  vorbehalten  bleiben,  so  liegt  ihnen  ob,  dies  bei  der
Juschreibung  im  Hyppothekenbuche  vermerken  zu  lassen.

Erfolgt  keine  Zuschreibung  im  Hypothekenbuche,  so  steht  ihnen  jene  Besugniß
  nur  in  sofern  zu,  als  sie  ihre  Anträge  deshalb  innerhalb  Jahresfrist  nach
der  Bestätigung  des  Rezesses  bei  der  Auseinandersetzungsbehörde  gemacht  haben.

In  allen  Fällen  ist  die  letztere  ermächtigt,  denselben  eine  angemessene
Praklustofrist  zu  bestimmen,  innerhalb  welcher  sie  die  zur  Feststellung  ihrer  Verwendungsbefugnisse
  nörhigen  Nachweise  beizubringen  haben.

é  89.

Zu  den  Einrichtungskosten,  für  welche  sich  der  Abgabeberechtigte  der

K.  82.  flg.  ausgeführten  Mittel  bedienen  kann,  werden  der  Regel  nach  nur
gerechnet:

[No.  2100.)  a)  die
        <pb n="226" />
        —  216  —

a)  die  Baukosten  und  die  Ausgaben  zur  Anschaffung  des  Inventariums,
neld  noͤthig  sind,  um  dem  berechtigten  Gute  die  wegfallenden  Dienste
zu  ersetzen;

b)  die  Anschaffungskosten  des  Inventariums,  die  Bau-,  Rodungs-,  Entwaͤsserungs-
  und  Bewaͤsserungskosten,  welche  erforderlich  sind,  um  das
zur  Entschaͤdigung  abgetretene  Land,  sey  es  als  Zubehoͤr  eines  andern
Hauptguts,  oder  mittelst  Errichtung  besonderer  Vorwerkswirthschaften,
oder  kleinerer  Etablissements,  gehoͤrig  zu  benutzen.

d.  90.

Wird  jedoch  in  dem  Betriebsplane  des  Hauptguts  durch  die  Auseinandersetzung
  eine  erhebliche  Veraͤnderung  erforderlich,  so  kommen  nicht  blos  die
vorstehend  (§.  89.  a.  und  b.)  benannten,  sondern  auch  die  zu  der  veraͤnderten
Einrichtung  des  Hauptguts  noͤthigen  Anschaffungskosten  des  Inventariums,  die
Bau-,  Rodungs-,  Entwässerungs=  und  Bewässerungskosten  in  Anschlag.  Dies
findet  insbesondere  Anwendung  auf  die  Kosten  des  Abbaues  im  Kue  der
Translokationen  bauerlicher  Wirthe,  imgleichen  im  Falle  der  Errichtung  neuer
Vorwerke  auf  entlegene  Gutsländereien,  Behufs  der  Erleichterung  ihrer  Bestellung
  mit  eigenen  Leuten  und  eigener  Pespannung.

#.  91.

Betreffen  die  im  §.  90.  erwähnten  Veränderungen  Lehn=  oder  Fideikommißgüter,
  so  soll  bei  deren  Festsetzung  von  der  Auseinandersetzungs-Behörde
untersucht  werden,  ob  und  in  wie  weit  solche  eine  beständige,  oder  nur  einc  vorübergehende
  Verbesserung  der  gedachten  Güter  gewähren  migen.

(.  92.

Die  Kosten  der  letztern  Art  ist  der  Lehns=  oder  Fideikommißbesitzer  zu
erstatten  verbunden.  Es  wird  ihm  und  seinen  Nachfolgern  die  Pflcht  auferlegt,
  die  Erstattung  dieser  Kosten  durch  eine  jährliche  Zahlung  des  funfzehnten
Theils  derselben  zu  bewirken.

Die  Einzahlung  dieser  jährlichen  Abtrage  erfolgt  an  das  gerichtliche  Depositorium,
  in  so  weit  nicht  durch  die  Stiftungsurkunde  einem  Familienvorsteher
Rechre  in  dieser  Beziehung  beigelegt  sind.

Die  Perwendung  der  abschlaglich  geleisteten  Zahlungen  beschränkt  sich
nicht  auf  die  Anlegung  zu  einem  Lehn=  oder  Fideikommißstamm,  sondern  es
können  die  eingezahlten  Gelder  auch  zu  Ablösung  von  Schulden,  welche  auf
der  Substanz  des  sedo  oder  Fideikommisses  haften,  verwendet  oder  sonst  zu
Lehn  oder  Fideikommiß  wieder  angelegt  werden.

.  93.

Ueber  die  Ausführung  der  Bestimmungen  der  J.  64,  67.  bis  72,  74,  79,
81  und  82.  in  dem  Landestheile,  in  welchem  die  Preußischen  Gesetze  nicht  se
geführt
        <pb n="227" />
        gefuͤhrt  sind,  werden  Unsere  Minister  der  Justiz  und  des  Innern  die  Behoͤrden
mit  denjenigen  naͤheren  Anweisungen  versehen,  welche  die  besondere  Gerichtsund
  Hypotheken-Verfassung  daselbst  erforderlich  macht.

8.  9M.

Durch  das  Pachtverhaͤltniß,  es  trete  solches  bei  dem  berechtigten  oder
bei  dem  belasteten  Gute  ein,  kann  so  wenig  die  Regulirung  als  die  Vollziehung
der  Auseinandersetzung  zwischen  dem  Berechtigten  und  Verpflichteren  gehindert
  werden.

Sind  für  den  Fall  einer  solchen  Auseinandersetzung  über  die  Entschddides
  Gutspächters  rechtsbeständige  Abreden  getroffen,  so  hat  es  dabei  sein
ewenden;  sind  aber  dergleichen  nicht  getroffen,  so  treten  die  nachstehenden
orschriften  ein.
6.  95.

Ist  das  berechugte  Giut  verpachtet,  so  muß  der  Pächter  des  abgelöseren
Rechts  sich  mit  der  Nutzung  derjenigen  Entschäddigung  begnügen,  welche  seine
Verpächter  zu  Theil  geworden  ist.

L

Besteht  diese  Entschädigung  in  Kapital,  so  hat  ihm  der  Verpächter  die
Finsen  desselben  mit  vier  Prozent  zu  vergüten;  es  wärc  denn,  daß  der  Berpächter
  mit  Zustimmung  des  Pächters  das  Ablösungskapiral  zur  Verbesserung
des  Guts,  wovon  das  adgelösete  Rscht  Zubehör  war,  verwendete.

Besteht  diese  Entschddigung  in  Land,  so  ist  der  Pächter  solche  nur  dann

zu  übernehmen  und  sich  damit  zu  begnügen  schuldig,  wenn  das  abgelösete  Recht
Zutebar  eines  ihm  verpachteten  Guts  war,  und  das  in  dessen  Stelle  eretende
and  bei  eben  diesem  Gute  zu  dem  Werthe,  wofür  cs  dem  Verpchter  angerechnet
  worden,  genutzt  werden  kann;  auch  kann  der  Pächter,  wenn  ihm  die
Uebernahme  solchen  Landes  zugemuthet  wird,  verlangen,  daß  ihm  die  zur  Bewirthschaftung
  etwa  nach  erforderlichen  Gebaͤude  gebauer,  oder  sonst  überwiesen
werden,  doch  muß  er  alsdann  die  Zinsen  des  aufgewendeten  Baukapitals  mit
vier  Prozent  vergüten.  Der  Perpchter  seinerseits  kann  sich  aber  auch  nicht
entziehen,  dem  Pächter  die  Nusung  des  Entschädigungslandes  zu  überlassen,
wenn  dese  es  ohne  Ueberweisung  mehrerer  Gebaude  zu  übernehmen  bereit  ist;
außer  diesem  Falle  kann  der  Pächter  diese  Nutzung  nicht  fordern.

Ueberkommt  der  Pächrer  aus  einem  der  vorbenannten  Gründe  die  Entschäédigungs-Landereien
  nicht  zur  Nutzung,  P  muß  ihm  der  Verpächter  den
Betrag  der  Rente,  auf  welche  solche  bei  der  Regulirung  veranschlagt  sind,  von
der  Pacht  erlassen.

.  o7.

Machen  Dienste  den  Gegenstand  der  Abloͤsung  aus,  so  kann  der  Paͤchter
  des  berechtigten  Guts,  außer  der  Nutzung  des  Entschaͤdigungsobjekts,  auch
(No.  2109.)  die
        <pb n="228" />
        —  218  —

die  Anweisung  der,  fuͤr  die  neue  (zum  Ersatz  der  Dienste  bestimmte)  Einrichtung,
  noͤthigen  Gebaude  fordern,  er  muß  jedoch  das  Baukapital  mit  vier  Prozent
  verzinsen.

d.  98.
Das  7  Betriebe  der  Wuchschaft  erforderliche  Inventarium  muß  sich

der  Pächter  sowohl  in  dem  Falle  des  9.  06.  als  97.  auf  seine  Kosten  anschafsen,
  ohne  daß  er  deshalb  von  dem  Verpächter  eine  Vergütung  begehren  kann.

&amp;amp;.  90.

Will  der  Paͤchter  sich  mit  der  dem  Verpaͤchter  zu  Theil  gewordenen
Entschaͤdigung  unter  den  obigen  Bedingungen  (89.  95.  bis  98.)  nicht  begnügen,
so  steht  es  ihm  frei,  die  Pacht  zu  kuͤndigen.  iese  Befugniß  steht  ihm  aber
nur  zu,  binnen  drei  Monaten,  nachdem  der  bestätigte  Rezeß  dem  Pächter  bekannt  gemacht
  ist.  Auch  muß  die  Kündigung  wenigstens  sechs  Monate  vor  dem  Abzuge
erfolgen  und  der  Abzug  kann  nur  am  Schlusse  eines  Wirthschaftsjahres  eintreten.
  Dieses  dem  Pachter  eingerdumte  Recht  der  Kündigung  soll  jedoch  gänzlich
  wegfallen,  wenn  nach  dem  Urtheil  der  Auseinandersetzungs-Behörde  das
abgelösete  Recht  im  Verhältniß  zur  ganzen  Wirthschaft  so  unbedeutend  ist,  daß
z  der  Abloͤsung  keine  merkliche  Veraͤnderung  der  Wirthschaftsverhaͤltnisse  erolgen
  kann.

G.  100.

Ist  es  das  belastete  Gut,  welches  verpachtet  ist,  so  kann  der  abloͤsende
Verpaͤchter  verlangen,  daß  der  Paͤchter  die  Abloͤsungsrente  oder  die  Zinsen  des
Abloͤsungskapitals  zu  vier  Prozent  in  soweit  uͤbernehme,  als  letzterer  die  jetzt  abgeloͤseten
  Leistungen  zu  entrichten  gehalten  war.

8.  101.

Besteht  Helenfall  die  Entschädigung  des  Berechtigten  in  Land,  so  kann
der  Pächter  dieserhalb  von  seinem  Verpächter  nur  dann  eine  Ermäßigung  in
der  Pacht  verlangen,  wenn  er  die  damit  abgelösete  Leistung  nicht  zu  vertreten
hatte;  und  auch  in  diesem  Falle  gebührt  ihm  der  Pachterlaß  nur  in  dem  Betrage,
  zu  welchem  die  Nutzung  den  abgefundenen  Berechtigten  angerechnec  ißt.

.  102.
Will  der  Pächter  sich  diesem  nicht  unterwerfen,  so  finden  die  Bestimmungen
  des  §5.  90.  auch  hier  Anwendung.
9.  103.

Von  den  vorstehenden  Bestimmungen  (98.  95.  bis  102.)  soll  in  Ansehung
  derjenigen  Pachtkontrakte,  welche  schon  vor  der  Bekanntmachung  des  gegenwaͤrtigen
  Gesetzes  geschlossen  worden  sind,  folgende  Ausnahme  eintreten:

enn
        <pb n="229" />
        Wenn  nämlich  der  Verpächter  selbst  auf  die  Abloͤsung  angetragen  hat,
so  soll  der  Pächter  die  Wahl  haben,  entweder  die  vorstehenden  Befugnisse  auszuüben,
  oder  aber  vollständige  Entschädigung  von  dem  Verpächter  zu  verlangen.

Zehnter  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.

G.  104.
Mit  der  Ablösung  der  Reallasten,  welche  Gegenstand  dieser  Verordnung

sind,  wird  dem  Grundbesitzer,  welcher  nur  das  nutzbare  Eigenthum  oder  nur  ein?

Erbpachtrecht  an  seinem  Besitzthum  hat,  das  volle  Eigenthum  erworben,  wenn
dasselbe  in  keinem  Lehnsverbande  steht  und  mit  keinen  andern  Lasten  beschwert
bleibt,  als  mit  festen  Geld=  oder  Getreideabgaben,  oder  solchen  Strohlieferungen,
die  aus  verwandelten  Zehnten  entstanden  sind.

d.  105.
In  den  vormals  Nassauischen  Landestheilen  ist  der  Berechtigte  die  Ra-Wirkungen


er  Ableösung
onReallasten.

ichersicldizirung

  der  ihm  bei  der  Ablösung  überwiesenen  Geld=  und  Naturalabgaben  lung  des

nach  näherer  Bestimmung  des  #.  42.  der  Nassauischen  Verordnung  vom  ##  September
  1812.  zu  fordern  befugt.  In  gleicher  Art  kann  er  Sicherstellung  der
ihm  gebührenden  und  nicht  sofort  bezahlten  Kapitalabsindung  verlangen.  Bei
den  Ablösungen  in  dem  Gebiete  der  Stadt  Wetzlar,  sollen  die  festgesetzten  Jahresrenten
  und  Kapitalabfindungen  auf  sämmtliche  für  die  abgelsseten  Leistungen
verhafteten  Grundstücke  eingetragen  werden,  jedoch  soll  auch  hier  der  Berechugte
ich  mit  der  Eintragung  auf  einen  Theil  der  Grundstücke  begnügen,  wenn  solche
ei  ländlichen  Grundstücken  innerhalb  zweier  Drittheile  und  bei  Häusern  innerhalb
  der  Hälfte  des  Grundwerths  stattfindet.

6  106.

Wenn  nach  dem  Inhalte  des  bisherigen  Rechtsverhälenisses  der  eine  Theil
die  Wahl  hat,  ob  in  einzelnem  Falle  eine  Naturalleistung  oder  eine  Geldentchddigung
  eintreten  soll,  so  hängt  es  auch  bei  der  Ablösung  von  der  Wahl  des-*
  ab,  ob  das  vorhandene  Recht  als  Naturalleistung  oder  als  Geldrente  abgeloͤset
  werden  soll.

.  107.

Wenn  der  Berechtigte,  in  Beziehung  auf  die  ihm  zustehende  Realberechtigung
  irgend  einen  Beitrag  zur  Grundsteuer  des  verpflichteten  Guts  zu  geben
hat,  so  soll  derselbe  Beitrag  auch  bei  jeder  Abloͤsung  in  Anschlag  gebracht  und
daher  der  Werth  der  Leistung  um  so  viel  geringer  geschätzt  werden.

Die  Entschddigungerenten,  welche  der  Berechtigte  etwa,  vermöge  der  ihm

stehenden  Grundsteuerfreiheit,  von  Seiten  des  Scaats  für  jene  Beiträge  be-Zahrgang
  1810.  (No.  2100)  Kk  zieht,

rechtigten.
        <pb n="230" />
        zieht,  solen  ihm  dessenungeachtet  unverkuͤrzt  fortgezahlt  werden;  der  Staat  ist
indeß  befugt,  die  Abloͤsung  derselben  durch  Zahlung  des  fuͤnfundzwanzigfachen
Betrages  zu  bewirken.

d.  108.

Wenn  der  Berechtigte  dem  Verypflichteten  zu  gegenseitigen  Leistungen,
welche  zu  den  Gegenstaͤnden  dieses  Gesetzes  gehoͤren,  verpflichtet  ist,  so  sind  bei
der  Abissung  der  Hauptleistung  diese  gegenseitigen  Lasten  in  Abzug  zu  bringen.

6.  10.

Ist  der  Berechtigte  wegen  seiner  Realberechtigungen  zu  Leistungen  an
dritte  Personen  verpflichtet,  so  kann  er  jederzeit  auf  Ablösung  dieser  ihm  obliegenden
  Lasten  antragen.

G.  110.

So  lange  zwischen  den  Interessenten  wegen  der  Ablösung  weder  eine
Uebereinkunft  getroffen,  noch  von  der  Behörde  darüber  entschieden  ist,  kann  der
Antrag  einseitig  zurückgenommen  werden;  alsdann  muß  aber  der  zurücktretende
Theil  alle  Kosten  der  vergeblichen  Verhandlung  allein  tragen  und  dem  Gegentheile
  erstatten.

8.  111.

Soll  eine  festbestimmte  Jahresrente  durch  Kapital  abgeloͤset  werden,  so  ist
solches  dem  Berechtigten  sechs  Monate  vorher  anzuzeigen.

Bei  andern  Abloͤsungen  tritt  die  Ausfuͤhrung  des  Geschaͤfts  der  Regel
nach  mit  dem  naͤchsten  Faͤlligkeitstermin  nach  bestaͤtigtem  Rezesse  ein.

.  112.

Wenn  der  Gegenstand  der  abzulösenden  Leistung  in  Zehnten,  Erzeugnissen
der  Landwirthschaft  oder  Diensten  besteht,  und  die  Absindung  dafür  in  Land  gegeben
  wird,  so  erfolgt  die  Ausführung,  der  Regel  nach,  in  dem  nchsten  Johre
nach  der  Bestätigung  des  Rezesses  zu  der  vereinbarten,  oder  nöthigenfalls  in
sedem  einzelnen  Falle  von  der  Auseinandersetzungsbehörde  (§.  113.)  zu  bestimmenden
  Zeit;  es  kann  sedoch  diese  Behörde  solche  nach  Umständen,  -wobl  ein
Jahr  später  als  auch  früher  und  sogar  noch  vor  der  Bestätigung  des  Rezesses
eintreten  lassen,  je  nachdem  die  wirthschaftlichen  Verhältnisse  und  die  auf  der
einen  oder  andern  Seite  überwiegenden  Interessen  der  Parteien  eines  oder  das
andere  fordern.  Insbesondere  ist  hierbei  auch  auf  die  bestehenden  Pachtverhältnisse
  (§.  90.)  billige  Rücksicht  zu  nehmen.

.  113.

·  Die  Ausfuͤhrung  des  gegenwaͤrtigen  Gesetzes  wird  fuͤr  die  Aemter  Burbach
  und  Neuenkirchen  der  Generalkommission  zu  Muͤnster,  fuͤr  den  zum
en-
        <pb n="231" />
        blenzer  Regierungsdepartement  gehoͤrigen  Landestheil  aber  der  Regierung  zu  Koblenz
  übertragen;  und  finden  dabei  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom
30.  Juni  1834.  (Gesetzsammlung  Seite  96.)  wegen  des  Geschäftsbetriebes  in
den  Angelegenheiten  der  Gemeinheitstheilungen,  Ablösungen  2c.,  insbesondere  auch
rücksichtlich  der  Einrichtung  und  Mitwirkung  der  Kreisvermittelungs-Behörden
Anwendung;  es  sollen  jedoch  in  Beziehung  zu  den  Kreisvermittelungs-Behörden
  in  den  Fürstlich  Solmsschen  und  Fürstlich  Wiedschen  Gebieren  die  standesherrlichen
  Regierungen  oder  Kommissarien  derselben  an  die  Stelle  der  Landräthe
treten,  und  hinsichtüch  der  Geschaftsführung  der  Regierung  zu  Koblenz  folgende
ndhere  Bestimmungen  stattfinden.

G  114.

Die  Ablösungssachen  werden  bei  der  Regierung  von  der  Abtheilung  des
Innern  bearbeitet.  Rücksichtlich  der  Geschäftsverbindung  der  letzteren  mit  dem
Ober-Präsidenten,  der  Regierung  und  deren  Abtheilungen  kommen  auch  in  den
Ablösungssachen  die  Vorschriften  der  Regierungs-Instruktion  vom  23.  Oktober
1817.  und  Unserer  Order  vom  31.  Dezember  1825.  (Gesetzsammlung  vom
Jahre  1826.  Seite  5.  ff.)  zur  Anwendung.  Insbesondere  hat  die  Abtheilung
des  Innern  wegen  der  in  den  Geschäftskreis  der  übrigen  einschlagenden  Angelegenheiten
  sich  mit  denselben  eben  so  zu  verständigen  und  bei  enrstehenden  Difgfrenzen
  die  Beschlüsse  des  Plenums  einzuholen,  wie  es  wegen  der  ubrigen  zum

essort  der  Regierungen  gehörigen  Geschafte  vorgeschrieben  ist.  Gegenseitig  konkurrirt
  die  Abtheilung  des  Innern  bei  den  von  einer  andern  Regierungs-Abtheilung
  in  Betreff  ihrer  Güterverwaltung,  unter  ihrer  besondern  Leitung  vorgenommenen
  anseinandersehungen  auf  gleiche  MWeise  rücksichtlich  der  von  der  ersteren
wahrzunehmenden  staatswirthschaftlichen  Interessen,  insbesondere  bei  Prüfung
und  Bestätigung  der  Rezesse.  In  den  gedachten  Sachen  finden  jedoch  folgende
Modifkationen  statt:

1)  in  den  Fällen,  wenn  der  Beschluß  der  Abtheilung  wider  die  Ansiche  des
Vorgesetzten  ausfällt,  tritt  nicht  die  mittelst  Unserer  Order  vom  31.  Dezember
  1825.  unter  Nr.  VII.  angeordnete  Provokation  auf  den  Regierungs-Präsidenten,
  vielmehr  die  auf  Entscheidung  des  Plenums  der  Regierung
  ein;

2)  in  den  Fällen,  wo  sonst  der  Präsident  nach  6.  120.  Nr.  der  Regierungs-Instruktion
  die  Entscheidung  des  Ober-Präsidenten  einholen  kann,
behalt  es  bei  dem  Beschlusse  des  Kollegiums  ##in  Bewenden.

K.  115.

Alle  Entscheidungen  über  Streitigkeiren  unter  den  Auseinandersetzungs-Incteressenten
  werden,  ohne  Unterschied,  ob  ein  Rechtemittel  dagegen  stattfindet
oder  nicht,  und  ohne  Rucksicht  auf  die  Bescheffenheit  des  Rechtenmmels,  von  der
Kompctenz  der  Regierung  ausgenommen  und  in  erster  Instanz  einem  besondern
Sopruchkollegium  übertragen,  welches  aus  drei  zum  Richteram'te  qualifizirien  Mit-(No.

  2100.)  Kk2  glie-
        <pb n="232" />
        gliedern  und  aus  zwei  der  landwirthschaftlichen  Gewerbslehre  kundigen  Mitgliedern
  der  Regierung  bestehen  soll.

Die  Leitung  der  Instruktion  dieser  Streitfaͤlle,  die  Publikation  der  Erkenntnisse,
  das  Verfahren  wegen  der  dagegen  zulaͤssigen  Rechtsmittel  und  die
Ausfuͤhrung  derselben  nach  beschrittener  Rechtskraft,  verbleibt  der  Regierung.

8.  116.

Die  Justizdeputation  steht  unter  gemeinschaftlicher  Leitung  der  Minister
des  Innern  und  der  Justiz,  von  denen  auch  die  juristischen  Mitglieder  gemeinschaftlich
  ernannt  werden.

8.  117.

In  der  Appellations-Instanz  entscheidet  das  Revisions-Kollegium  zu
Münster.

G.  118.

Bei  der  Anstellung  der  für  die  Ablösungsangelegenheiten  bestimmten  Mitglicder
  und  der  Subalternen  der  Regierung,  finden  die  wegen  der  Anstellung
der  Regierungsbeamten  bestehenden  Ressortverhältnisse  Amwendung.  Im  Uebrigen
  tritt  die  Regierung  in  den  Ablösungsangelegenheiten  zu  dem  Ministerium
des  Innern,  rücksichtlich  ihrer  Beaufsichtigung  und  der  von  chren  Verfügungen
und  Entscheidungen  stattsindenden  Rekurse  in  das  nämliche  Verhältniß,  in  welchem
  verfassungsmäßig  die  Generalkommissionen  zu  demselben  stehen.

G.  119.

Die  nach  dem  gegenwartigen  Gesetze  96.  27.  28.  20.  33.  36.  vorzunchmenden
  allgemeinen  Ermittelungen  und  Festsetzungen  sollen  unter  Leitung  der
Auseinandersetzungsbehorde  r&amp;amp;  113.)  und  nach  vorgängiger  Aussonderung  angemessener
  Distrikte  durch  besondere,  aus  sachkundigen  Eingesessenen  und  einem
Abgcordneten  jener  Behbrde  zusammengesetzte  Distriktskommissionen  erfolgen.
Die  zu  diesen  Kommissionen  zu  erwählenden  Eingesessenen  sollen  bei  jeder  Distriktskommission
  nicht  unter  zwei  und  mcht  über  vier  seyn;  ihre  Anzahl  wird
hiernach  von  der  genannten  Behörde  nach  dem  größeren  oder  geringeren  Umsange
  des  Distrikts  bestimmt.  Die  eine  Hälfte  derselben  wird  von  den  Berechtigten
  im  Kreise  gewählt;  die  andere  Hälfte  wird  aus  drei  oder  sechs  von  dem
Landrathe  (in  den  Fürstlich  Solmsschen  und  Fürstlich  Wiedschen  Gebieten  von
der  standesherrlichen  Regierung)  vorzuschlagenden  Personen  durch  die  Werpflichteten
  gemeindeweise  gewählt.  Ueber  die  Art  und  Weise,  wie  diese  Wahlen  zu
bewirken  sind,  wird  eine  besondere  Instruftion  von  dem  Ministerium  des  Innern
  ergehen.  Der  Abgeordnete  der  Auseinandersetzungsbehörde  aber  soll  für
alle  Distriktskommissionen  ein  und  der  nämliche  seyn.

Die  Fesistellung  der  Werthsverhältnisse,  Preisbezirke,  Marktorte  u.  s.  w.
ersolgt  erst  dann,  weon  sämmtliche  Distrikrskommissionen  gehört  sind.  as
—
        <pb n="233" />
        Resultat  aller  dieser  Eroͤrterungen  wird  endlich  dem  Ministerium  des  Innern
zur  Prüsung  und  Genehmigung  vorgelegt  und,  nachdem  letztere  erfolgt  ist,  durch
das  Amtsblatt  der  Regierung  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Dasselbe  Verfahren
  soll  stattfinden,  wenn  etwa  in  der  Folge  Revisionen,  Abänderungen  oder
Ergänzungen  der  ursprünglichen  Festsetzungen  nöthig  befunden  werden  sollten.

8.  120.

Wegen  der  Kosten  der  Ablösungen  kommen  die  Gorschriften  der  Verordnung
  vom  20.  Juni  1817.  5.  209.  folg.  (Gesetzsammlung  Seite  196.),  die
erordnung  vom  30.  Juni  1834.  6.  65.  66.  (Gesetzsammlung  Seite  117.),
und  das  Regulativ  vom  25.  April  1836.  und  die  Instruktion  vom  16.  Juni
1836.  (Gesetzsammlung  Seite  181.  und  187.)  zur  Anwendung.

Jedoch  wird  in  Erweiterung  der  im  §5.  212.  der  Verordnung  vom  20.
Juni  1817.  ertheilten  Vorschrift  bestimmt,  daß  derjenige  Theil,  welcher  nach
gehbriger  Erörterung  der  Theilnehmungsrechte  und  Ausgleichungsmittel  den  darauf
  gegründeten  Auseinandersetzungsplan  anzunehmen  verweigerk,  jedesmal  die
durch  seine  Weiterungen  entstandenen  Kosten  allein  tragen  soll,  insofern  der  oder
die  anderen  bereitwillig  waren,  den  Auseinandersetzungsplan  anzunehmen  und  der
Weigernde  hernach  doch  nur  so  viel  oder  weniger  erstreitet,  als  ihm  im  Wege
des  Vergleichs  angeboten  worden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  4.  Juli  1840.

(L.  8S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Müffling.  v.  Kampt.  Mühler.  v.  Rochow.  v.  Ladenberg.
Graf  v.  Alvensleben.
Beglaubige:
Düesberg.

 

(No.  2100—2110)  (No.  2110.)
        <pb n="234" />
        —  224  —
(No.  2110.)  Gesetz  zum  Schutz  der  Waarenbezeichnungen.  Vom  4.  Juli  1840.

Wr.  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  um  den  Handelsverkehr  gegen  fälschliche  Waarenbezeichnungen  zu
schützen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  erfordertem
Gutachten  Unseres  Staatsraths,  für  den  ganzen  Umfang  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

8.  1.

Wer  Waaren  oder  deren  Verpackung  faͤlschlich  mit  dem  Namen  oder
der  Firma  und  mit  dem  Wohn=  oder  Fabrikorte  eines  inländischen  Fabrik-Unternehmers,
  Produzenten  oder  Kaufmanns  bezeichnet,  oder  wissentlich  dergleichen
  fälschlich  bezeichnete  Waaren  in  den  Verkehr  bringt,  hat,  insofern  damit
nicht  ein  schwereres  Verbrechen  verbunden  ist,  Gefängnißstrafe,  welche  die  Dauer
Eines  Jahres,  und  zugleich  eine  Geldbuße,  welche  die  Summe  von  Ein  Tausend
  Thalern  nicht  übersteigen  darf,  verwirkt;  es  kann  jedoch  in  geringsügigen
Fällen  oder  bei  besonders  mildernden  Umstanden  bloß  auf  Geldbuße  erkannt
werden.

6.  2.

Diese  Strafe  (#.  1.)  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  bei  der
Waarenbezeichnung  der  Name  oder  die  Firma  und  der  Wohn=  oder  Fabrikort
mit  geringen  Abanderungen  wieder  gegeben  worden,  welche  nur  durch  Anwendung
  besonderer  Aufmerksamkeit  wahrgenommen  werden  können.  Ob  ein  solcher
  Fall  vorhanden  sey,  hat  der  Richrer  zu  ermessen,  welchem  überlassen  bleibt,
das  Gutachten  von  Sachverständigen  einzuholen.

3.

Alle  dem  gegenwaͤrtigen  Gesetze  entgegenstehende  allgemeine  und  besondere
Vorschriften  werden  hierdurch  aufgehoben,  insonderheit:

1)  der  8.  1451.  Titel  20.  Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts,

2)  das  Gesetz  wegen  Einfuͤhrung  eines  Fabrikzeichens  in  den  Provinzen
Schlesien,  Posen,  Preußen  Westpreußen,  Pommern,  Brandenburg  und
Sachsen  auf  dem  daselbst  verfertigten  Stabeisen,  vom  3.  Juhk  1818.,

3)  die  Artikel  22.  bis  70.  des  für  die  vormals  Bergischen  Landestheile  ergangenen
  Dekrets  wegen  der  Einrichtung  der  Fabrikengerichte  vom
17.  Dezember  18  1  1.,

4)  die  auf  der  linken  Mheinseite  bestehenden  Worschriften
2)  des  Gesektes  wegen  der  Manufakturen,  Fabriken  und  Werkstätten
vom  22.  Cerminal  des  Jahreo  AXl.,  Artikel  10.  bis  18.,  und
b)  des
        <pb n="235" />
        —  225  —

b)  des  durch  das  Dekret  vom  20.  Februar  1810.  in  einer  abgeaͤnderten
  Fassung  neu  publizirten  Reglements  fuͤr  den  Rath  der  Gewerbeverstaͤndigen
  vom  11.  Juni  1809.,  Artikel  4.  bis  9.  und

5)  der  Artikel  142.  des  Rheinischen  Strafgesetzbuchs,  soweit  er  sich  auf  faͤlschliche
  Waarenbezeichnungen  mittelst  Nachahmung  der  Siegel,  Stempel
oder  Marken  der  im  8.  1.  bezeichneten  Personen  bezieht.

4.

Die  Bestimmungen  der  96.  1.  und  2.  finden  auch  zum  Schutze  der  Unterkhanen
  derjenigen  Staaten  Anwendung,  mitl  denen  über  die  Reziprozität  Uebereinkunft
  getroffen  worden  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Sanssouci,  den  4.  Juli  1840.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Müffling.  v.  Kamptz.  Mühler.  v.  Rochow.  Graf  v.  Alvensleben.

Beglaubige:
Düesberg.

(No.  2110—41  l.)  (No.  2111.)
        <pb n="236" />
        (No.  2111.)  Allerhöchste  Deklaration  vom  22.  Juli  1840.,  über  die  Auslegung  des  K.  691.
Tit.  18.  Thl.  I.  des  Allgemeinen  Landrechts,  die  Form  der  Erbzins-Verträge
  betreffend.

A#t  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  30.  v.  M.  will  Ich  die  Vorschrift
  des  §.  691.  Tit.  18.  Th.  I.  des  Allgemeinen  Landrechts,  wonach  Vern#dge
  über  neue  Werleihungen  eines  Erbzinsrechts  gerichtlich  abgeschlossen  werden
sollen,  mit  Beziehung  auf  das  Gesetz  vom  23.  April  1821.  wegen  Aufhebung
der  Verlautbarung  der  Verträge  dahin  deklariren,  daß  die  Gültigkeit  solcher
Verträge  von  der  Beobachtung  der  gerichtlichen  Form  nicht  abhänge,  vielmehr
dieselben,  unbeschadet  ihrer  Göltigkeit,  auch  schriftlich  abgeschlossen  werden  können.
  Das  Staatsministerium  hat  diese  Deklaration  durch  die  Gesetzsammlung
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  22.  Juli  1840.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="237" />
        —  227  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  16—

 

(No.  2112.)  Gesetz,  betreffend  die  Befugniß  zum  Uebersetzen  vom  linken  zum  rechten  Rhein-User.
  Vom  4.  Juli  1840.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  über  die  Befugniß  zum  Uebersetzen  vom  linken  zum  rechten  Rhein-Ufer
  auf  den  Antrag  Unseres  Staateministeriums  und  nach  erfordertem  Gutachten
  Unseres  Staatsraths,  was  folgt:

8.  1.

Das  Recht,  Gefaͤße  zu  halten,  um  das  Uebersetzen  vom  linken  zum  rechten
  Rheinufer  gegen  Bezahlung  zu  bewirken,  soll  kuͤnftig  nur  vom  Staate  oder
denjenigen,  welchen  er  hierzu  die  Bewilligung  giebt,  ausgeuͤbt  werden.

Zum  Halten  von  Gefaͤßen  für  den  eigenen  Gebrauch  bedarf  es  einer
solchen  Bewilligung  nicht.

(.  2.

Bei  Bewilligung  der  Befugniß  zum  Uebersetzen  soll  auf  diejenigen,
welche  dasselbe  bisher  gewerbsweise  betrieben  haben,  nach  Befinden  der  Umstände
  billige  Rücksicht  genommen  werden  und  der  Finanzminister  ermächtigt
sepn,  diesen  Personen  auf  eine  gewisse  Anzahl  von  Jahren  eine  Konzession  kostenfrei
  zu  ertheilen,  und  dabei  in  Ansehung  des  Fährgeldtarifs,  der  Zahl  und
Beschaffenheit  der  zu  haltenden  Gefäße  und  der  sonstigen  Einrichtungen  diesenigen
  Bestimmungen  zu  treffen,  welche  zur  Sicherheit  und  Bequemlichkeit  des
Publikums  nöthig  sind.  Außer  diesem  Falle  bleibt  die  Ertheilung  von  Konzessionen
  Uns  Allerhöchstselbst  vorbehalten.

6.  3.

Wird  die  Konzession  (§.  2.)  demsenigen  verweigert,  welcher  Gesche  zum

Uebersetzen  gegen  Bezahlung  während  des  ebten  Jahres  vor  der  Verkuͤn-Jahrgang
  1840.  (No.  2112.)  L1  dung

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  September  1840.)
        <pb n="238" />
        —  228.  —

dung  des  gegenwaͤrtigen  Gesetzes  gehalten  und  benutzt  hat,  so  kann  derselbe  verlangen,
  daß  der  Staat  die  Gefäße,  so  wie  die  zum  Uebersetzen  nothwendigen
Geräthschaften,  Gebdude  und  sonstigen  Gegenstände,  gegen  Vergütung  des  gemeinen
  Werths  übernehme.

8.  4.

Alle  diesenigen,  welche  bisher  Gesäße  zum  Uebersetzen  gegen  Bezahlung
gehalten  haben,  sind  öffentlich  aufzufordern,  der  Regierung,  in  deren  Bezirk  das
Uebersetzen  stattgefunden  hat,  binnen  drei  Monaten,  bei  Verlust  des  ihnen  im
é  3.  beigelegten  Anspruchs,  die  Erkldrung  einzureichen,  ob  sie  dasselbe  ferner
zu  betreiben  beabsichtigen.  Diese  Aufforderung  ist  von  den  Regierungen  zu  Koblenz,
  Köln  und  Düsseldorf  zu  erlassen  und  durch  einmalige  Aufnahme  in  das
Amtsblatt  bekannt  zu  machen.

G.  5.

Die  Entscheidung  darüber,  welche  Gefche,  Gerdthschaften  u.  s#  w.  nach
Vorschrift  des  §.  3.  vom  Staate  zu  übernehmen  sind,  gebührt  Unserm  Finanz-Minister
  mit  Ausschließung  des  Rechtsweges.  Die  Bestimmung  des  für  diese
Gegenstände  zu  vergütenden  Werths  erfolgt  durch  Sachverständige,  von  denen
der  eine  durch  deren  Eigenthümer  und  der  andere  durch  den  Landrath  ernannt
wird.  Sind  die  beiden  Sachverständigen  verschiedener  Meinung,  so  tritt  ein
Obmann  hinzu,  welcher  von  der  Regierung  sogleich  nach  dem  Erscheinen  dieses
Gesetzes  für  einen  jeden  Kreis  im  Voraus  zu  ernennen  ist.  Gegen  den  Ausspruch
  der  Sachverständigen  ist  weder  der  Rechtsweg,  noch  ein  Rekurs  zulässig.

(.  6.

Das  Uebersetzen  muß  nach  Ablauf  der  im  9.  4.  bestimmten  Frist  von
allen  denjenigen,  welche  sich  nicht  gemeldet  haben,  sofort  eingestellt  werden,  von
den  übrigen  aber  erst  dann,  wenn  ihnen  der  sernere  Betrieb  von  der  Negierung
  untersagt  wird.

(.  7.

Wer  unbefugter  Weise  das  Geschäft  des  Uebersetzens  gegen  Bezahlung.
betreibt,  hat  eine  Geldbuße  von  fünf  bis  zu  funfzig  Thalern  und  im  Nückfalle,
außer  dieser  Geldbuße,  die  Konfiskation  der  zum  Uebersetzen  benutzten  Gesähe
und  Gerthschaften  verwirkt.

K.  8.

Die  Ortspolizei-Behörden,  welchen  von  allen  innerhalb  ihres  Verwaltungsbezirks
  zum  Uebersetzen  ertheilten  Konzessionen  Kenntniß  zu  geben  ist,  haben
        <pb n="239" />
        —  220  —

ben  darüber  zu  wachen,  daß  beim  Betriebe  desselben  die  zur  Sicherheit  und
Begquemlichkeit  des  Publikums  ergangenen  allgemeinen  oder  in  den  Konzessionen
  ertheilten  besondern  Vorschriften  beachtet  werden.

6.  D#.
Alle,  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  entgegenstchende  Vorschriften
werden  hierdurch  außer  Kraft  gesetzt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insegel.
Gegeben  Sanssouci,  den  4.  Juli  1840.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Müffling.  v.  Kampts.  Mühler.  v.  Rochow.  Graf  v.  Alvensleben.

Beglaubige:
Duͤesberg.

 

L12  (o.  2113.5
        <pb n="240" />
        —  230  —

Mo.  2113.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  6.  August  1840.,  betreffend  das  rechtliche  Verhãltniß
  ber  Schlesischen  Pfandbriefe  zu  den  hierzu  besonders  ausgefertigtigten
  Zinsrekognitionen.

A#  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  8.  Juli  d.  J.  will  Ich,  u  r
rechtliche  Verhältniß  der  Schlesischen  Pfandbriefe  zu  den  hierzu  besonders  ausgesertigten
  Zinsrekognitionen  dußerlich  erkennbar  zu  machen  und  den  Pfandbriefbesitzer
  für  den  Fall  des  Verlustes  oder  der  unrechtmäßigen  Enetfremdung
der  Zinsrekognition  in  den  Stand  zu  setzen,  seine  Rechte  gegen  den  unrechtmäßigen
  Inhaber  der  letzteren  geltend  zu  machen,  unter  Bestätigung  des  vom
engern  Ausschusse  der  Landschaft  am  2.  Mai  v.  J.  gefaßten  Beschlusses  hierdurch
  bestimmen,  daß  in  den  Zinsrekognitionen  ausdrücklich  bemerkt  werde:

„daß  die  Zahlung  der  in  der  Rekognition  ausgedrückten  Zinsen  zwar
an  jeden  Inhaber  derselben,  jedoch  nur  so  lange  erfolgen  wird,  als
dagegen  von  Seiten  des  Besitzers  des  Pfandbriefes  kein  Widerspruch
erhoben  worden.“

Zur  Erledigung  eines  solchen  von  dem  Pfandbriefsbesitzer  erhobenen  Widerspruchs
  soll  nachstehendes  Verfahren  stattsinden.  Will  der  Inhaber  eines
mit  einer  Zinsrekognition  versehenen  Pfandbriefes  die  Entrichtung  der  Zinsen
an  den  Präsentanten  der  Rekognition  verhindern,  so  muß  er  unter  Vorlegung
des  Pfandbriefes  einen  Widerspruch  und  die  Gründe  desselben  bei  der  Schlesischen
  General-Landschaftsdirektion  anzeigen,  welche  sämmtliche  ihr  untergeordnete
  Fürstenthums-Landschaften  davon  sofort  zu  benachrichtigen  hat.  Die  Landschaft,
  bei  welcher  die  Zinsrekognition  präsentirt  wird,  hat  dieselbe  anzuhalten,
den  Besitzer  des  Pfandbriefs  hiervon  zu  unterrichten  und  im  Fall  der  Präsentank
  nicht  sofort  in  die  Aushändigung  der  Rekognition  und  der  fälligen  Zinsen
an  den  Besitzer  des  Pfandbriefes  willigt,  die  Interessenten  zur  Verfolgung  ihrer
  Rechte  an  das  Gericht,  zu  dessen  Realjurisdiktion  das  bepfandbriefte  Gut
gehört,  zu  verweisen.  Die  Landschaft  ist  befugt,  die  angehaltene  Rekognition
nebst  den  inne  behaltenen  Zinsen  zum  gerichtlichen  Depositum  abzuliesern,  wenn
sie  aber  beides  im  eigenen  Gewahrsam  behalten  will,  verpflichtet,  die  in  der
Zwischenzeit  sich  aufsammelnden  Zinsbestände,  auf  Antrag  und  Kosten  der  Interessenten,
  durch  Ankauf  von  Pfandbriefen  oder  bei  der  Bank  nutzbar  zu  belegen.
  Sie  haben  diesen  Erlaß,  wodurch  übrigens  in  den  bestehenden  Vorschriften
  über  das  Verfahren  bei  Amortisation  verlorner  Pfandbriefs=  Zins-Re-
        <pb n="241" />
        —  231  —

Rekognitionen  nichts  geaͤndert  wird  durch  die  Gesetzsammlung  zur  Publikation
zu  bringen.

Sanssouci,  den  6.  August  1840.
Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  Mühler  und  v.  Rochow.

(No.  2114.)
        <pb n="242" />
        —  232  —

(No.  2114.)  Tarif,  nach  welchem  das  Domm=  und  Brückengeld  und  das  Brücken-Auszugs
Geld  in  der  Stadt  Wollin  zu  erheben  ist.  Vom  8.  August  1810.

E.  wird  entrichtet:
A.  Damm=  und  Bröückengeld,  und  zwar  dann,  wenn  die  Divenowbrücke
passirt  wird:
I.  vom  Fuhrwerk,  einschließlich  der  Schlitten,  Sor.  I  .
1)  zum  Fortschaffen  von  Personen,  als  Exeraposten,  Kutschen,
  zweirddrigen  Kabriolets  u.  s.  w.,  beladen  oder  ledig,
  für  sedes  Zugthrr  .  .  .  .  ..  .  ...  11—
2)  zum  Fortschaffen  von  Lasten,

a)  von  beladenem  —  d.  h.  von  solchem,  worauf  sich,
außer  dessen  Zubehör  und  außer  dem  Futter  für
höchstens  drei  Tage,  an  andern  Gegenständen  mehr,
als  zwei  Centner,  besinden,  —  für  jedes  Zugthierr

b)  von  unbeladenem,  für  jedes  Zugthir  11—

II.  von  unangespannten  Thieren,
1)  von  jedem  Pferde  oder  Maulthiere,  mit  oder  ohne  Reiter
  oder  Last,  desgleichen  von  jedem  Stück  Rindvrih)v-—
2)  von  Fohlen,  Eseln,  Kälbern,  Schweinen,  Schafen,  Hammeln
  und  Ziegen  für  sedes  Stück  —
B.  Brücken-Aufzugsgeld:

von  jedem  Fahrzeuge,  für  welches  das  Oeffnen  der  Klappe  der
Divenowbrücke  verlangt  wnnd  ...  5.—

.—

 

 

Befreiungen.

Damm=  und  Brückengeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen
  Hauses  oder  den  Königlichen  Gestüren  angehören;

2)  von  Armeefuhrwerken  und  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  welche  Militair
  auf  dem  Marsche  bei  sich  führk,  desgleichen  von  Offzieren  im  Dienst
und  in  Unisorm;

3)  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  deren,  mit  Freikarten  versehene,  öffentliche
  Beamte  auf  Denstreisen  innerhalb  ihrer  Geschäftsbezirke,  oder
Pfarrer  bei  Amtsverrichtungen  innerhalb  ihrer  Parochie  sich  bedienen;

4)  von  ordinairen  Posten,  einschließlich  der  Schnell-,  Kariol=  und  Reitposten,
  nebst  Ve.wagen;  imgleichen  von  öffenrlichen  Kouricren  und  Estafetten
        <pb n="243" />
        —  233  —
ten  und  von  allen,  von  Postbefoͤrder  ungen  leer  zuruͤckkehrenden  Wagen
und  Pferden;

5)  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  mittelst  deren  Transporte  für  unmittelbare
Rechnung  des  Staats  geschehen,  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;  von
Vorspannfuhren  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  soche
durch  die  Bescheinigung  der  Ortsbehörde,  imgleichen  von  Lieferungsfuhren,
  ebenfalls  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche  durch
den  Fuhrbefehl  ausweisen;

6)  von  Feuerlöschungs-,  Kreis=  ud  Gemeine-Hülfsfuhren;  von  Armen=  und
Arrestantenfuhren;

7)  von  Kirchen=  und  Leichenfuhren  innerhalb  der  Parochie;

8)  allen  denjenigen,  welchen  eine  Befreiung  von  dem  bisherigen  Brücken-,
Ruder=  und  Dammzgolle  rechtlich  zustand,  bleiben  ihre  Rechte  auf  Befreiung
  von  dem  Damm=  und  Brückengelde  vorbehalten.

Serasbestimmungen.

Wer  der  Ennrichtung  der  durch  den  obigen  Tarif  bestimmten  Abgaben
sich  entzieht,  zahlt  als  Strase  das  Vierfache  des  defrandirren  Brages.

Gegeben  Sanssouci,  den  8.  August  1840.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Rochow.  Graf  v.  Alvensleben.

 

Co.  2115—2115.)  (No.  2115.)
        <pb n="244" />
        —  234  —

(No.  2115.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  10.  September  1840.,  die  Ernennung  des  Ober-Präsidenten
  und  bisherigen  Wirklichen  Geheimen  Raths  von  Schön  zum
Staatsminister  betreffend.

n
ch  setze  das  Staatsministerium  davon  in  Kenntniß,  daß  Ich  den  Wirklichen
Geheimen  Rath  und  Ober-Präsidenten  von  Schön  zum  Staateminister  heute
ernannt  und  demselben  für  die  Zeiten  seiner  Anwesenheit  in  Berlin  Sitz  und
Stimme  im  Staatsministerium  ertheilt  habe.  Seine  Stellung  als  Ober-Prcsident
  der  Provinz  Preußen,  in  welcher  Ich  ihn  belasse,  bleibt  unverändert.

Das  Staatsministerium  hat  wegen  seiner  Einführung  zu  seiner  Zeit  das
Erforderliche  zu  veranlassen  und  für  die  Aufnahme  dieser  Order  in  die  Gesetz-Sammlung
  zu  sorgen.  «

Koͤnigsberg,  den  10.  September  1840.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="245" />
        –—  335  —
Geset-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  17.  —

 

 

Mo.  2116.)  Allerhõchste  Kabinetsorder  vom  6.  August  1840.,  das  abgeänderte  Verfahren
zur  Herbeischaffung  aufgekündigter  Schlesischer  Pfandbriefe  betreffend.

N.  die  Konvertirung  der  Schlesischen  Pfandbriefe  in  Folge  der  Bestimmungen
  des  Erlasses  vom  20.  Mai  v.  J.  vollstaͤndig  ausgefuͤhrt  worden
ist,  und  die  Aufkuͤndigung  und  Einziehung  Schlesischer  Pfandbriefe  nunmehr  in
einen  regelmaͤßigen  Gang  kommt,  so  setze  Ich  auf  die  am  5.  Mai  d.  J.  ersolgte
  Berathung  des  engern  Ausschusses  der  Schlesischen  Landschaft  und  auf

hren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  20.  Mai  d.  J.  hierdurch  fest,  daß  das
Verfahren  zur  Herbeischaffung  aufgekündigter  Pfandbriefe  nicht  weiter  nach  der
Lrder  vom  7.  Septbr.  1830,  zur  Ausführung  gebracht  werden  soll,  verordne
Statt  dessen  vielmehr,  daß:

1)  alle  von  der  Landschaft  ausgehende  Kündigungen  Schlesischer  Pfandbriefe
zur  Einlösung  gegen  baares  Geld  oder  gegen  andere  Pfandbriefe  auf
Kosten  der  Landschaft  öffentlich  bekannt  gemacht  werden  sollen,  und  zwar
ohne  Unterschied  der  Fälle,  es  mögen  solche  im  Privat-Interesse  bepfandbriester
  Gutsbesitzer,  oder  im  allgemeinen  Interesse  der  Landschaft  geschehen.
  Diese  Bekanntmachung  muß  mindestens  acht  Tage  vor  demjenigen
  Zinstermine,  welcher  dem  zur  Einlösung  der  aufzukündigenden  Pfandbriese
  bestimmten  Termine  vorangeht,  durch  Einrückung  in  die  Anzeiger
der  Schlesischen  Regierungs-Amtsbläkter  und  durch  Aushängung  in  den
sämmtlichen  landschaftlichen  Kassen,  so  wie  an  den  Börsen  zu  Breslau
und  Berlin  erfolgen  und  selbige  muß  die  Aufforderung  an  die  Pfandbrief-Inhaber
  enthalten,  daß  sie  die  aufgekündigten  Pfandbriefe  nebst
den  dazu  gehörigen  Zins-Rekognirionen,  wenn  dergleichen  ertheilt  sind,
in  dem  bewvorstehenden  nächsten  Zinszahlungstermine,  bei  Vermeidung
eines  auf  ihre  Kosten  zu  veranlassenden  öffentlichen  Aufgebots  an  die
Landschast  einliefern.  Ob  und  in  welchen  anderen  öffentlichen  Blättern
die  Insertion  der  Bekanntmachung  sonst  noch  zu  bewirken  sein  möchte,
bleibt  dem  Ermessen  der  landschaftlichen  Behörden  überlassen.

Außer  dieser  öffentlichen  Bekanntmachung  mutz  in  dem  JZinstermine,
welcher  dem  zur  Einlösung  der  Pfandbriefe  bestimmten  Termine  zundchst
vorangeht,  dem  Inhaber  des  zur  Zinserhebung  präsentirten  Pfandbriefes,
oder  der  zu  diesem  Zweck  präsentirten  Zinsrekogntion,  die  Kündigung
Jahrgang  Isa#.  (No.  2116.)  Mm  schrift-2



(Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Oktober  1840.)
        <pb n="246" />
        schriftlich  bekannt  gemacht  werden.  Wird  der  Pfandbrief  selbst  —  weil
er  mit  einer  Zinsrekognition  nicht  versehen  ist  —  zur  Zinserhebung  prcsentirt,
  so  ist  derselbe  bei  der  Kündigung  gegen  eine  zu  ertheilende  Einziehungs-Rekognition
  sofort  zurück  zu  behalten.  Wird  aber  eine  bloße
Zins-Rekognition  präsentirt,  so  ist  dieselbe,  nachdem  darauf  die  erfolgte
Kündigung  des  Pfandbriefs  vermerkt  worden,  dem  Präsencanten  zwar
einstweilen  zurück  zu  reichen,  es  ist  aber  in  der  Hheisuchen  Kündigungs-Bekanmmachung
  der  Präsencant  zugleich  aufzufordern,  den  gekündigten
Pfandbrief  mit  der  zugehörigen  Zinsrekognition  unverzüglich  an  das
landschaftliche  Depositorium  abzuliefern,  mit  der  Warnung,  daß  der  Inhaber,
  wenn  er  den  Pfandbrief  nicht  innerhalb  6  Wochen  von  dem  Anfange
der  eben  laufenden  Zinszahlung  (resp.  vom  25.  Jum  oder  28.  Dezember)
angerechnet  einreichen  sollte,  mit  seinem  Realrechte  auf  die  im  Pfandbriefe
  ausgedrückte  Spezial=  Hyporhek  werde  präkludirt,  der  Pfandbrief
in  Ansehung  dieser  Spezial-Hyporhek  für  vernichtet  erklärt,  dies  im
Landschaftsregister  und  im  Hypotheken-Buche  vermerkt,  und  der  Inhaber
  mit  seinen  Ansprüchen  auf  JZahlung  des  Pfanddriefwerthes  nur  an
die  Landschaft  werde  verwiesen  werden,  und  daß  die  Landschaft,  wenn
der  ausgekündigke  Pfandbrief  gegen  einen  andern  Pfandbrief  umgetauschr
wird,  den  Ersatz-Pfandbrief  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Inhabers  des
aufgekündigten  Pfandbriefes  zu  ihrem  Depositorium  nehmen,  aus  den
zunächst  fällig  werdenden  Zinsen  aber  die  Kosten  des  Ausgebots  decken  —
wenn  er  aber  auf  Baarzahlung  gekündigt  ist,  den  baaren  Kapitalsbetrag
nach  Bestreitung  der  Kosten  des  Ausgebots,  ebenfalls  auf  Gefahr  und
Kosten  des  Gldubigers,  zu  ihrem  Depositorium  bringen  werde.

Ist  die  besondere  Bekannemachung  der  Kündigung  an  den  Präsentanten
  des  Pfandbrieses  oder  der  Zinsrekognition  innerhalb  der  ersten
sechs  Wochen  desjenigen  Zins-Termines,  welcher  dem  Fälligkeitstermine
des  gekündigten  Pfandbriefs  vorhergeht,  unterblicben,  so  muß  dieselbe  in
dem  ndchstfolgenden  Zins-Termin  nachgeholt  werden.  Zum  Beweise  der
besonderen  Bekanntmachung  der  Kündigung  an  den  Präsentanten  des
Pfandbriefes  oder  der  Zinsrekognition  genügt  eine  von  den  landschaftlichen
  Beamten  auf  den  Grund  ihrer  Bücher  und  Akten  augzustellende
Bescheinigung.

Wenn  der,  dem  Präsencanten  der  Zinsrekognition  gekündigte  Pfandbrief
  demnächst  mit  dieser  eingeliesert  wird,  so  ist  darüber  ebenfalls  Rekognition
  zu  ertheilen.

3)  Dem  Inhaber  der  Einziehungs-Rekognuion  (1  und  2)  wird  gegen  deren
  Aushändigung  im  nächsten  Zins=  als  dem  Verfall-Termine,  die
Kapital-Waluta  nebst  den  alsdann  fälligen  Zinsen  ohne  weitere  Prüfung
seiner  Legitimation  berichrigt,  was  in  der  Einziehungs-Rekognition  jedesmal
  auszudrücken  ist.

4)  Wird  ein  von  der  Landschaft  zur  baaren  Einlösung  gekündigter  Pfandbrief
  nicht  sechs  Wochen  vor  der  zu  Johanni  oder  zu  Weihnachten  eintre-
        <pb n="247" />
        tretenden  Verfallzeit,  also  für  den  Johannitermin  nicht  bis  zum  15.  Mai,
so  wie  für  den  Weihnachtstermin  nicht  bis  zum  15.  November  eingereicht
  und  hierdurch  ein  Verzug  in  der  rechtzeitigen  Zahlung  herbeigeführt
Ho,  hat  due  Glädubiger  sich  den  hieraus  entstehenden  Zinsenverlust  felbst
eizumessen.

5)  Auf  einen  solchen  Pfandbrief  kann  uͤberall  keine  Zahlung  geleistet  werden,
so  lange  die  dazu  gehoͤrige  Zinsrekognition  nicht  mit  eingereicht,  oder,
wenn  sie  abhaͤnden  gekom  en,  vorher  amortisirt  worden  ist.

6)  Kann  die  nach  der  Bestimmung  zu  2.  zu  erlassende  besondere  Bekanmmachung
  nicht  startfinden,  weil  der  Pfandbrief  oder  die  zu  einem  solchen
ertheilte  Zinsrekognition  nicht  prdsentirt  wird,  und  der  Inhaber  des
Pfandbriefs  nicht  sonst  bekanne  ist,  so  muß  sofort,  und  spätestens  innerhalb
  vier  Wochen  nach  dem  Schlusse  des  Zinstermins,  die  Kündigun
#um  nächstfolgenden  Zins=  als  dem  ursprünglichen  Verfall-Termin,  burch

ssentliche  Bekanntmachung  und  zwar  wiederum  mil  der  zu  2.  bestimmnten

Verwarnung  wiederholt  werden.  Kommt  alsdann  der  Pfandbrief  bis
zum  Präsentationstermine  nicht  zum  Dorschein,  so  setzt  die  General-Landschafts-Direkrion
  die  Präklusion  sest,  auf  deren  Grund  die  Löschung  im
Hypothekenbuche  erfolgt,  sobald  der  Gutsbesictzer  oder  die  landschaftliche
Behörde  solche  fordert.

7)  Reicht  der  bekannte  Inhaber  eines  abzulösenden  Pfandbriefes,  ungeachtet
der  erfolgten  öffentlichen  und  besonderen  Bekannemachung  (Nr.  1.  2.
und  6.)  den  ihm  gekündigten  Pfandbrief  in  dem  zur  Einlösung  bestimmten
  Termine  nicht  ein,  so  wird  nach  den  unter  Nr.  2.  und  6.  enthaktenen
  Bestimmungen  verfahren.

8)  Kann  die  ZSahlung  eines  auf  Baarzahlung  gekündigten  Pfandbriefes
darum  nicht  erfolgen,  weil  dieser  oder  die  dazu  gehörige  Zinsrekognirion
zu  gehöriger  Zeit  nicht  eingereicht  worden  ist  (Nr.  4.  und  5.),  so  hat
der  Gldubiger  für  die  nächsten  drei  Monate  nach  eingerretenem  Zahlungstermine
  überall  keinen  Anspruch  auf  Zinsen  und  demnchst  einen
solchen  nur  nach  dem  überhaupt  üblichen  Pfandbrief-Zinssatz  von  resp.
3#  oder  31  Prozent.

Auch  bleibt  es  der  Landschaft  überlassen,  den  Kapitalbetrag  für  Rechnung
  des  Gldubigers  nach  dem  Tageskourse  in  34  oder  3  prozentige
Pfandbriefe  umzusetzen,  und  dieselben  mit  dem  ctwanigen  baaren  Ueberschusse
  zu  ihrem  Deposirorium  zu  nehmen.

0)  Hat  der  Gldubiger  den  gekündigten  Pfandbrief  und  die  etwa  dazu  gehsrige
  Zinsrekognition  zwar  eingereicht,  er  findet  sich  aber  zur  Empfangnahme
  der  Valuta  zu  rechter  Zeit  nicht  ein,  so  ist  die  Landschaft  ermächtigt,
  das  nicht  erhobene  Kapital  noch  sechs  Wochen  nach  dem  Schlusse
des  Zinstermins,  in  welchem  die  Zahlung  erfolgen  sollte,  zinslos  an  (ch
zu  behalten,  sodann  aber  dasselbe,  wie  im  Fall  zu  8.,  entweder  selbst  na
dem  üblichen  Pfandbrieszinssatze  zu  verzinsen,  oder  nach  dem  Tageskourse

(No.  2116.)  Mm  2  in
        <pb n="248" />
        —  238  –
in  37  oder  3  pprozentige  Pfandbriefe  umzusetzen  und  dieselben  mie  dem
etwanigen  baaren  Ueberschusse  zu  ihrem  Depositorium  zu  nehmen.

10)  Die  über  das  Kündigungsverfahren  bisher  bestandenen  abweichenden  Vorschriften

  des  Schlesischen  Kreditreglements  vom  ##.  Juli  1770.  im  Kawie
  der  Erlasse  vom  7.  September  1830.

pitel  7.  des  Thls.  III.,  6
und  20.  Mai  1839.  im  Art.  UI.  Nr.  7.  werden  hierdurch  aufgehoben.

Ich  beauftrage  Sie,  diese  Order  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt

zu  machen.
Sanssouci,  den  6.  August  1840.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Mühler  und  v.  Rochow.

Ne.  2117.)
        <pb n="249" />
        (No.  2117.)  Ministerial-Erklärung  über  die  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  Fürstlich
  Schwarzburg-Rudolstadeschen  Regierung  getroffene  Uebereinkunfe  wet

  #  9  *1—  9  1½  st
gen  der  gegenseitigen  Gerichtsbarkeits-Verhälenisse.  Bom  —i#1840.

Z#  der  Königlich  Preußischen  und  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstadtschen
  Regierung  ist  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  folgende  Uebereinkunft
Lgetrossen  worden:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.

Die  Gerichte  der  beiden  kontrahirenden  Staaten  leisten  einander  unter
den  nacsstehenden  Bestimmungen  und  Einschränkungen,  sowohl  in  Civil=  als
Straf-Rechts-Sachen  diejenige  Rechtshülfe,  welche  ste  den  Gerichten  des  Inlandes
  nach  dessen  Gesetzen  und  Gerichts-Perfassung  nicht  verweigern  dürfen.

II.  Besondere  Bestimmungen.

Rücksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen  Rechts-Streitigkeiten.


Art.  2.

Die  in  Civilsachen  in  dem  einen  Staate  ergangenen  und  nach  dessen
Gesetzen  vollstreckbaren  richterlichen  Erkenntnisse,  Kontumazialbescheide  und  Agnitionsresolute
  oder  Mandate  sollen,  wenn  sie  von  einem  nach  diesem  Vertrage
als  kompetent  anzuerkennenden  Gerichte  erlassen  sind,  auch  in  dem  andern  Staate
an  dem  dortigen  Vermögen  des  Sachfälligen  unweigerlich  vollstreckt  werden.

Dasselbe  soll  auch  rücksichtlich  der  in  Prozessen  vor  dem  kompetenten  Gericht
  geschlossenen  und  nach  den  Gesetzen  des  letzteren  vollstreckbaren  ergleiche
Statt  finden.

Wie  weit  Wechselerkenntnisse  auch  gegen  die  Person  des  Verurtheilten
in  dem  andern  Staate  vollstreckt  werden  können,  ist  im  Artikel  29.  bestimmt.

Art.  3

Ein  von  einem  zuständigen  Gericht  gefälltes  rechtskräftiges  Civilerkenntniß
  begründet  vor  den  Gerichten  des  andern  der  kontrahirenden  Staaten  die
Einrede  der  rechtskrästig  entschiedenen  Sache  mit  denselben  Wirkungen,  als
wenn  das  Erkenntniß  von  einem  Gerichte  desjenigen  Staates,  in  welchem  die
Einrede  geltend  gemacht  wird,  gesprochen  wäre.

Art.  4.

Keinem  Unterthan  ist  es  erlaubt,  sich  durch  freiwillige  Prorogation  einer
nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  nicht  kompetenten  Gerichtsbarkeit
  des  andern  Staates  zu  unterwerfen.

Keine  Gerichtsbehörde  ist  befugt,  der  Requisition  eines  solchen  gesetzwidrig
prorogirten  Gerichts  um  Stellung  des  Beklagten  oder  Bolstreckung  des  Erkenntnisses
  Statt  zu  geben,  vielmehr  wird  jedes  von  einem  solchen  Gericht  gesprochene
  Erkenntniß  in  dem  andern  Staate  als  ungültig  betrachtet.

Mo.  a117.)  Art.  5.
        <pb n="250" />
        Der  Kläger
felgt  dem  #ellagten.


E  -

æstslichkt
schuld-m

-M.-.

Art.  ö.

Beide  Staaten  erkennen  den  Grundsatz  an,  daß  der  Kläger  dem  Gerichtsstande
  des  Beklagten  zu  folgen  habez  es  wird  daher  das  Urcheil  dieser  Gerichtsstelle
  nicht  nur,  insofern  dasselbe  etwas  gegen  den  Beklagten,  sondern  auch
insofern  es  etwas  gegen  den  Kläger,  z.  B.  rücksichtlich  der  Erstattung  von  Unkosten
  verfügt,  in  dem  andern  Staate  als  rechtsgültig  anerkannt  und  vollzogen.

Art.  6.
Für  die  Widerklage  ist  die  Gerichtsbarkeit  des  über  die  Vorklage  zuständigen
  Richters  begründet,  dafern  nur  jsene  mit  dieser  im  rechtlichen  Fasammenhange

  steht  und  sonst  nach  den  Landesgesetzen  des  Vorbeklagten  zuläßpig  ist.
Art.

7.

Die  Provokationsklagen  (ex  lege  diffamari  oder  ex  lege  si  contendat)
werden  erhoben  vor  demjenigen  Gerichte,  vor  welches  die  rechtliche  Ausführung
des  Hauptanspruchs  gehören  würde;  es  wird  daher  die  vor  diesem  Gerichte,  besonders
  im  Fall  des  Ungehorsams,  ausgesprochene  Sentenz  von  der  Obrigkeit
des  Provozuten  als  rechtsgültig  und  vollstreckbar  anerkannt.

Art.  8.

Der  persönliche  Gerichtsstand,  welcher  entweder  durch  den  Wohrsttz  in
einem  Staate  oder  bei  denen,  welche  einen  eigenen  Wohnsitz  noch  nicht  genommen
  haben,  durch  die  Herkunft  in  dem  Gerichtsstande  der  Eltern  begründet  ist
wird  von  beiden  Staaken  in  persönlichen  Klagesachen  dergestalt  anerkannt,  da
die  Unterthanen  des  einen  Staates  von  den  Unterthanen  des  andern  Staates
in  der  Regel  und  in  sosern  nicht  in  nachstehend  erwähneen  Fällen  spcziele  Ge-Shurs
  konkurriren,  nur  vor  ihrem  resp.  persönlichen  Richter  belangt  werden
  dürfen.

Art.  v.
Ob  Jemand  einen  Wohnsitz  in  einem  der  kontrahirenden  Staaten  habe,
“vird  nach  den  Gesetzen  desselben  beurtheilt.

Art.  10.
Wenn  Jemand  in  beiden  Staaten  seinen  Wohnsitz  in  landesgesetzlichen
  Sinne  genommen  hat,  hängt  die  Wahl  des  Gerichtsstandes  von  dem
laͤger  ab.

Art.  11.

Der  Wohnsitz  des  Vaters,  wenn  dieser  noch  am  Leben  ist,  begründet
zugleich  den  ordentlichen  Gerichtsstand  der  Kinder,  welche  sich  noch  in  seiner
Gewalt  beßnden,  ohne  Ruücksicht  auf  den  Orc,  wo  die  Kinder  geboren  worden
sind,  oder  sich  nur  eine  Zeit  lang  aufhalten

Art.  12.

Ist  der  Vater  verstorben,  so  verbleibt  der  Gerichtsstand,  unter  welchem
derselbe  zur  Zeit  des  Ablebens  seinen  Wohmstz  hatte  der  ordentliche  Gerichtsstand
  der  Kinder,  so  lange  dieselben  noch  keinen  eigenen  ordentlichen  Wohnsitz
begründet  haben.

Art.  13.
        <pb n="251" />
        —  241  —

Art.  13.

Hat  das  Kind  zu  Lebzeiten  des  Vaters  oder  nach  seinem  Tode  den
Wohnsitz  desselben  verlassen  und  innerhalb  drei  Jahre  nach  erlangter  Volljaͤhrigkeit
  oder  aufgehobener  vaͤterlicher  Gewalt  keinen  eigenen  festen  Wohnsitz  genommen,
  so  verliert  es,  in  den  Preußischen  Staaten,  den  Gerichtsstand  des
Vaters  und  wird  nach  den  Gesetzen  seines  jedesmaligen  Aufenthalts  beurtheilt.

Art.  14.
Ist  der  Vater  unbekannt,  oder  das  Kind  nicht  aus  einer  Ehe  zur  rech—
ten  Hand  erzeugt,  so  richtet  sich  der  Gerichtsstand  eines  solchen  Kindes  auf
gleiche  Art  nach  dem  gewoͤhnlichen  Gerichtsstande  der  Mutter.

rt.  15.

Die  Bestellung  der  Personalvormundschaft  für  Unmündige  oder  ihnen
gleich  zu  achtende  Personen  gehört  vor  die  Gerichte,  wo  der  Pflegbefohlene  sich
wesentlich  aufhält.  In  Absicht  der  zu  dem  Vermögen  der  Pflegbefohlenen  ge-Hrigen
  Immobilien,  welche  unter  der  andern  Landesboheit  liegen,  steht  der  jeneitigen
  Gerichrsbehörde  frei,  wegen  dieser  besondere  Vormünder  zu  bestellen  oder
den  auswärtigen  Personalvormund  ebenfalls  zu  bestätigen,  welcher  letztere  jedoch
bei  den  auf  das  Grundstäck  sich  bezichenden  Geschäften,  die  am  Orte  des  geleenen
  Grundstücks  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  zu  befolgen  bat.  Im  erserren
  Falle  find  die  Gerichte  der  Hauprwermonöschaft  gehalten,  der  Behörde,
welche  wegen  der  Grundstücke  bosondere  Vormünder  bestellt  hat,  aus  den  Akten
die  nöthigen  Vachricheen  auf  Erfordern  mitzutheilen:  auch  haben  die  beiderseitigen
  Gerichte  wegen  Verwendung  der  Einkünfte  aus  den  Gütern,  so  weit  solche
um  Unterhalte  und  der  Erziehung  oder  dem  sonstigen  Fortkommen  der  e
#hen  erforderlich  Seo,  sich  mit  einander  zu  vernehmen,  und  in  dessen  Verfolg

  das  Nschige  zu  verabreichen.

Art.  16.

Diejenigen,  welche  in  dem  einen  oder  dem  andern  Staate,  ohne  einen
Wohnsitz  daselbst  zu  haben,  eine  abgesonderté  Handlugg,  Fabrik  oder  ein  anderes
  dergleichen  Etablissement  besstzen,  sollen  wegen  persönlicher  Verbindlichkeiten,
welche  sie  in  Ansehung  solcher  Ecablissements  eingegangen  haben,  sowohl  vor
den  Gerichten  des  Landes,  wo  die  Gewerbsanstalten  sich  befinden,  als  vor  dem
Gerichtsstande  des  Wohnorts  belangt  werden  können.

Art.  17.

Die  Uebernahme  einer  Pachtung,  verbunden  mit  dem  persönlichen  Aufenthalte
  auf  dem  erpachteten  Gure  soll  den  Wohnsitz  des  Pächters  im  Staate
begründen.

rt  18.

Ausnahmsweise  können  jedoch:

1)  Studirende  wegen  der  am  Universttätsorte  von  ihnen  gemachten  Schulden
  oder  anderer  durch  Verträge  oder  Handlungen  daselbst  für  sie  entstandenen
  Rechtsverbindlichkeiren,  6

2)  alle  im  Diensie  Anderer  stehende  Personen,  so  wie  dergleichen  Lehrlinge
Gesellen,  Handlungsdiener,  Kunstgehülfen,  Hand=  und  Fa  irbeier  n

(No.  2117.)  -
        <pb n="252" />
        —  242  —

njurien-,  Alimenten=  und  Entschddigungsprozessen  und  in  allen  Rechtstreitigkeiten,
  welche  aus  ihren  Dienst-,  Erwerbs=  und  Kontraktsverhaltnissen
  entspringen,
so  lange  ihr  Aufenthalt  an  dem  Orte,  wo  sie  studiren  oder  dienen,  dauert,  bei
den  dortigen  Gerichten  belangt  werden.

Bei  verlangter  Vollstreckung  eines  von  dem  Gericht  des  tempordren
Aufenthaltsortes  gesprochenen  Erkenntnisses  durch  die  Behörde  des  ordentlichen
persönlichen  Wohnsitzes  find  jedoch  die  nach  den  Gesetzen  des  letzteren  Ortes
bestehenden  rechtlichen  Verhältnisse  desjenigen,  gegen  welchen  das  Erkenntniß
vollstreckt  werden  soll,  zu  berücksichtigen.

Art.  10.
Allgemeines  Bei  entstehendem  Kreditwesen  wird  der  persönliche  Gerichtsstand  des
Keurs  Se-  Schuldners  auch  als  allgemeines  Konkursgericht  (Gantgericht)  anerkannt;  har
emand  nach  Art.  9.,  10.  wegen  des  in  beiden  Staaten  zugleich  genommenen
ohnsitzes  einen  mehrfachen  persönlichen  Gerichtsstand,  so  entscheidet  für  die
Kompetenz  des  allgemeinen  Konkursgerichts  die  Prävention.

Der  erbschaftliche  Liquidationsprozeß  wird  im  Fall  eines  mehrfachen  Gerichtsstandes
  von  dem  Gerichte  eingeleitet,  bei  welchem  er  von  den  Erben  oder
dem  Nachlaßkurator  in  Antrag  gebracht  wird.

Der  Antrag  auf  Konkurseröffnung  findet  nach  erfolgter  Einleitung  eines
erbschaftlichen  Ligurdationsprozesses  nur  bei  dem  Gerichte  statt,  bei  welchem  der
letztere  bereits  rechrshäángig  ist.

Art.  20.

Der  hiernach  in  dem  einen  Staate  eröffnete  Konkurs=  oder  Liquidations-Prozeß
  erstreckt  sich  auch  auf  das  in  dem  andern  Staate  befindliche  Vermägen
des  Gemeinschuldners,  welches  daher  auf  Verlangen  des  Konkursgerichts  don
demjenigen  Gericht,  wo  das  Vermögen  sich  beßindet,  sichergestellt,  inventirt,  und
entweder  in  nalura  oder  nach  vorgängiger  Versilberung  zur  Konkursmasse  ausgeantwortet
  werden  muß.

Hierbei  finden  jedoch  folgende  Einschränkungen  Statt:

1)  Gehört  zu  dem  auszuantwortenden  Vermögen  eine  dem  Gemeinschuldner
angesallene  Erbschaft,  so  kann  das  Konkursgericht  nur  die  Ausankwortung
  des,  nach  erfolgter  Befriedigung  der  Erbschaftsgldubiger,  in  so
weit  nach  den  im  Gerichtsstande  der  Erbschaft  geltenden  Gesetzen  die
Separation  der  Erbmasse  von  der  Konkuremasse  noch  zulässig  ist,  so  wie
nach  Berichtigung  der  sonst  auf  der  Erbschaft  ruhenden  Lasten,  verbleibenden
  Ueberrestes  der  Konkursmasse  fordern.

Ebenso  können  vor  Ausanwortung  des  Vermögens  an  das  allgemeine
Konkursgericht  alle  nach  den  Gesetzen  dessenigen  Staatres,  in  welchem
das  auszuantwortende  Vermögen  sich  befinder,  zulässigen  BVindikarions-,
Pfand-,  Hppotheken  oder  sonstige,  eine  vorzügliche  Befriedigung  gewährenden
  Nechre  an  den  zu  diesem  Vermögen  gehörigen  und  in  dem  betreffenden
  Staate  befindlichen  Gegenständen,  vor  dessen  Gerichten  geltend
gemacht  werden,  und  ist  sodann  aus  deren  Erlés  die  Befriedigung  dieser
  Gläubiger  zu  bewirken  und  nur  der  Ueberrest  an  die  Konkursmasse

ab-—
        <pb n="253" />
        abzuliefern,  auch  der  etwa  unter  ihnen  oder  mit  dem  Kurator  des  allemeinen

  Konkurses  oder  erbschaftlichen  Liquidationsprozesses  uͤber  die

eritaͤt  oder  Prioritaͤt  einer  Forderung  entstehende  Streit  von  denselben

Gerichten  zu  entscheiden.

3)  Besitzt  der  Gemeinschuldner  Bergtheile  oder  Kuxe  oder  sonstiges  Bergwerkseigenthum,
  so  wird,  Behufs  der  Befriedigung  der  Bergglaͤubiger,
aus  demselben  ein  Spezialkonkurs  bei  dem  betreffenden  Berggericht  eingeleitet
  und  nur  der  verbleibende  Ueberrest  dieser  Spezialmasse  zur  Hauptkonkursmasse
  abgeliefert.

4)  Ebenso  kann,  wenn  der  Gemeinschuldner  Seeschiffe  oder  dergleichen
Schiffsparte  besitzt,  die  vorgängige  Befriedigung  der  Schifssgldubiger
aus  diesen  Bermögevsstücken  nur  bei  dem  betreffenden  See=  und  Handelsgericht
  im  Wege  eines  einzuleitenden  Spezialkonkurses  erfolgen.

Art.  21.

In  so  weit  nicht  etwa  die  in  dem  vorstehenden  Artikel  20.  bestimmten
Ausnahmen  eintreten,  sind  alle  Forderungen  an  den  Gemeinschuldner  bei  dem
allgemeinen  Konkursgericht  einzuklagen,  auch  die  Rücksichts  ihrer  etwa  bei  den
Gerichten  des  andern  Staates  bereits  anhängigen  Prozesse  bei  dem  Konkursgericht
  weiter  zu  verfolgen,  es  sey  denn,  daß  letteres  Gericht  deren  Fortsetzung
und  Entscheidungbeidem  prozeßleitenden  Gerichte  ausdrücklich  genehmigroder  verlangt.

uch  diesenigen  der  im  Art.  20.  gedachten  Realforderungen,  welche  von
den  Gläubigern  bei  dem  besonderen  Gerichte  nicht  angezeigt,  oder  daselbst  gar
nicht  oder  nicht  vollständig  bezahlt  worden  sind,  können  bei  dem  allgemeinen
Konkursgerichte  noch  geltend  gemacht  werden,  so  lange  bei  dem  letztern  nach  den
Gesetzen  desselben  eine  Anmeldung  noch  zulassig  ist.

Dingliche  Rechte  werden  jedenfalls  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  wo  die
Sache  belegen  ist,  beurtheilt  und  georduct.

Hinsichtlich  der  Gültigkeit  persönlicher  Ansprüche  entscheiden,  wenn  es  auf
die  Rechtsfähigkeit  eines  der  Betheiligten  ankommt,  die  Gesetze  des  Staates,
dem  er  angehört;  wenn  es  auf  die  Form  eines  Rechtsgeschäftes  ankommt,  die
Gesetze  des  Staates,  wo  das  Geschaft  vorgenommen  worden  ist  (Art.  33.);  bei
allen  andern  als  den  vorangeföührten  Fällen  die  Gesetze  des  Staates,  wo  die
Forderung  entstanden  ist.  Ueber  die  Rangordnung  persönlicher  Ansprüche  und
deren  Verhältniß  zu  den  dinglichen  entscheiden  die  am  Orte  des  Konkursgerichts
geltenden  Gesetze.  Nirgends  aber  darf  ein  Unterschied  zwischen  in=  und  ausländischen
  Gläubigern,  rücksichtlich  ver  Behandlung  ihrer  Rechte  gemacht  werden.

rt.  22.

Alle  Realklagen  desgleichen  alle  possessorischen  Rechtsmittel,  wie  auch  die  Dinglicher  Eesogenannten
  actiones  in  rem  scriplae,  mussen,  dafern  sie  eine  unbewegliche  7
Sache  betreffen,  vor  dem  Gerichte  in  dessen  Bezirk  sich  die  Sache  befindet,  —
können  aber,  wenn  der  Gegenstand  beweglich  ist,  auch  vor  dem  persönlichen
Gerichtsstande  des  Beklagten  —  erhoben  werden,  vorbehaltlich  dessen,  was  auf
den  Fall  des  Konkurses  bestimmt  ist.

Art.  23.
In  dem  Gerichtsstande  der  Sache  können  keine  blos  (rein)  persönliche
Klagen  angestellt  werden.
Jahrgang  1840.  (o.  2117.)  Nu  Art.  24.
        <pb n="254" />
        —  244  —

Eine  Ausnahme  von  diese  tchel  nder  jedoch  statt,  wenn  gegen  den
Besitzer  unheeergliher  Güter  eine  solche  persönliche  Klage  angestellt  wird,  welche
aus  dem  Besitze  des  Grundstücks  oder  aus  Haudlungen  stießt,  die  er  in  der
Egenschaft  als  Gutsbesitzer  vorgenommen  hat.  Wenn  daher  ein  solcher  Grund-=besitzer


44  die  mit  seinem  Pächter  oder  Verwalter  eingegangenen  Verbindlichkeiten
zu  erfüllen,  oder

die  zum  Besten  des  Grundstücks  geleisteren  Vorschüsse  oder  gelieferten

Materialien  und  Arbeiten  zu  vergüten  sich  weigert,  oder  wenn  von  den

auf  dem  Grundstück  angestellten  dienenden  Personen  Ansprüche  wegen  des

Lohns  erhoben  werden,  oder

3)  die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  oder  ein  ähnliches  Befugniß  mißbraucht,
oder
4)  seine  Nachbarn  im  Besitze  stört;
5)  sich  eines  auf  das  benachbarte  Grundstäck  ihm  zustebenden  Rechts  berühmt,
  oder
6)  wenn  er  das  Grundstück  ganz  oder  zum  Theil  verdußert  und  den  Kontrakt
  nicht  erfüllt,  oder  die  schuldige  Gewähr  nicht  leister,
so  muß  derselbe  in  allen  diesen  Fällen  bei  dem  Gerichtsstande  der  Sache  Recht
nehmen,  wenn  sein  Gegner  ihn  in  seinem  persönlichen  Geerichtsstande  nicht  belangen
  will.
Art.  25.
Gerichtsstand  Der  Gerichtsstand  einer  Erbschaft  g  da,  wo  der  Erblasser  zur  Zeit  seines
der  Erbschaft.  Ablebens  seinen  persönlichen  Gerichtsstand  harre.

Art.  26.
In  diesem  Geerrichtsstande  können  angebracht  werden:
Klagen  auf  Anerkennung  eines  Erbrechts  und  solche  die  auf  Erfüllung
oder  Aufhebung  kestamentarischer  Verfügungen  gerichtet  sind;
2)  Klagen  zwischen  Erben,  welche  die  Theilung  der  Erbschaft  oder  die  Gewährleistung
  der  Erbtheile  betreffen.

Doch  kann  dies  (zu  1.  und  2.)  nur  so  lange  geschehen,  als  in  dem
Gerichtstande  der  Erbschast  der  Nachlaß  noch  ganz  oder  theilweise  vorhanden
  ist.

Endlich  können
in  diesem  Gerichrsstande  auch  Klagen  der  Erbschafrsgläubiger  und  Legatarien
  angebracht  werden,  so  lange  sie  nach  den  Landesgesetzen  in  dem
Gerichtsstande  der  Erbschaft  angestellt  werden  dürfen.

In  den  zu  1.  2.  und  3.  angeführten  Fällen  bleibt  es  jsedoch  dem
Ermessen  der  Kläger  überlassen,  ob  sie  ihre  Klage,  statt  in  dem  Gerichtsstande
  der  Erbschaft,  m  dem  persönlichen  Gerichksstande  der  Erben  anstellen
  wollen.

Nicht  minder  sieht  jedem  Miterben  zu,  die  Klage  auf  Theilung  der
zum  Nachlaß  gehorenden  Immobtlien  auch  in  dem  dinglichen  Gerichts-Nande
  der  Letteren  (Art.  22.)  anzubringen.

—
—

–
..–

Art.
        <pb n="255" />
        —  245  —

Art.  27.

Ein  Arrest  kann  in  dem  einen  Staate  unter  den  nach  den  Gesetzen  des=  Gachtsstond
selben  in  Beziehung  auf  die  eigenen  Unterthanen  vorgeschriebenen  Bedingungen  d  Arh.
gegen  den  Börger  des  andern  Staates  in  dessen  in  dem  Gerichtsbezirke  des
Arrestrichters  befindlichen  Vermägen  angelegt  werden,  und  begründet  zugleich
den  Gerichtsstand  für  die  Haupklage  in  soweit,  daß  die  Entscheidung  des  Arrestrichters
  rücksichtlich  der  Hauptsache  nicht  bloß  an  dem  in  seinem  Gerichtssprengel
befindlichen  und  mit  Arrest  belegten,  sondern  an  allen  in  demselben  Lande  besindlichen
  Vermögensobjekten  des  Schuldners  vollstreckbar  ist.  Die  Anlegung
des  Arrestes  giebt  jedoch  dem  Arrestkläger  kein  Vorzugsrecht  vor  andern  Gldubigern
  und  verlkiert  daher  durch  Konkurseröffnung  über  das  Vermögen  des
Schuldners  seine  rechrliche  Wirkung.

Art.  28.

Der  Gerichtsstand  des  Kontrakts,  vor  welchem  eben  sowohl  auf  Erfül=  Gerichtsstand
lung,  als  auf  Aufhebung  des  Kontrakts  geklagt  werden  kann,  findee  nur  dann  7“  Komtralts
seine  Anwendung,  wenn  der  Kontrahent  zur  Zeit  der  Ladung  in  dem  Gerichtsbezirk
  sich  anwesend  befindet,  in  welchem  der  Kontrakt  geschlossen  worden  ist
oder  in  Erfüllung  gehen  soll.

Art.  29.

Die  Klausel  in  einem  Wechselbriefe  oder  eine  Verschreibung  nach  Wechselrecht,
  wodurch  sich  der  Schuldner  der  Gerichtsbarkeit  eines  jeden  Gerichts  unterwirft,
  in  dessen  Bezirk  er  nach  der  Verfallzeit  anzutreffen  ist,  wird  als  gültig
anerkannt,  und  begründer  die  Zuständigkeit  eines  jeden  Geriches  gegen  den  in
seinem  Bezirk  anzutreffenden  Schuldner.

Aus  dem  ergangenen  Erkenntnisse  soll  selbst  die  Personalerekution  gegen
den  Schuldner  bei  den  Gerichten  des  andern  Staates  vollstreckt  werden.

Art.  30.

Bei  dem  Gerichtsstande,  unter  welchem  Jemand  fremdes  Gut  oder  Ver-  #shm
mögen  bewirthschaftet  oder  verwaltet  hat,  muß  er  auch  auf  die  aus  einer  solchen  erkanung.
Administration  angestellte  Klage  sich  einlassen,  so  lange  nicht  die  Administration
völlig  beendigt  und  dem  Verwalter  über  die  abgelegte  Rechnung  gquittirt  ist.

Wenn  daher  ein  aus  der  quittirten  Rechnung  verbliebener  Rückstand  gesordert
  oder  einc  ertheilte  Quittung  angefochten  wird,  so  kann  dieses  nicht  bei
dem  vormaligen  Gerichtsstande  der  gefuhrten  Verwaltung  geschehen.

Art.  31.
Jede  Intervention,  die  niche  eine  besonders  zu  behandelnde  Rechtssache  Interventien.
in  einen  schon  anhängigen  Prozeß  einmischt,  sie  sey  prinzipal  oder  accesssorisch,
betreffe  den  Kläger  oder  den  Beklagten,  sen  nach  vorgängiger  Streitankündigung
  oder  ohne  di  selbe  geschehen,  begründer  gegen  den  ausländischen  Intervementen
  die  Gerichtsbarkeit  des  Staates,  in  welchem  der  Hauptprozess  gefuhrt  wird.

Art.  32.
Sobald  vor  irgend  einem  in  den  bieherigen  Arkikeln  bestimmten  Geerichts=  ###unz  der
stande  eine  Sache  rechtshängig  geworden  ist,  so  ist  der  Streit  daselbst  zu  be-  Rebtshangus-(To.
  2117.)  Nan  endi-
        <pb n="256" />
        —  246  —

endigen,  ohne  daß  die  Rechtshaͤngigkeit  durch  Veraͤnderung  des  Wohnsitzes
oder  Aufenthalts  des  Beklagten  gestoͤrt  oder  aufgehoben  werden  koͤnnte.

Die  Rechtshaͤngigkeit  einzelner  Klagesachen  wird  durch  die  legale  Insinuation
  der  Ladung  zur  Einlassung  auf  die  Klage  für  begründet  erkannt.

2.  Rücksich  tlich  der  Gerichtsbarkeit  in  nicht  streitigen
"  Rechtssachen.

Art.  33.

Alle  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  und  auf  den  Todesfall  werden,  was
die  Gültigkeit  derselben  rücksichtlich  ihrer  Form  betrifft,  nach  den  Gesetzen  des
Orts  beurtheilt,  wo  sie  eingegangen  sind.

Wenn  nach  der  Verfassung  des  einen  oder  des  andern  Staates  die
Güöltigken  einer  Handlung  allein  von  der  Aufnahme  vor  einer  bestimmten  Behörde
  in  demselben  abhängt,  so  hat  es  auch  hierbei  sein  Verbleiben.

Art.  34.
Verträge,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechts  auf  unbewegliche
  Sachen  zum  Zwecke  haben,  richten  sich  lediglich  nach  den  Gesetzen  des
Orts,  wo  die  Sachen  liegen.

3.  Rücksichtlich  der  Strafgerichtsbarkeit.

Art.  35.

Verbrecher  und  andere  Uebertreter  von  Strasgesetzen  werden,  soweit
nicht  die  nachfolgenden  Artikel  Ausnahme  bestimmen,  von  dem  Staate,  dem  sie
angehören,  nicht  ausgeliefert,  sondern  daselbst  wegen  der  in  dem  andern  Staate
begangenen  Verbrechen  zur  Untersuchung  gezogen  und  bestraft.  Daher  findet
auch  ein  Kontumazialverfahren  des  andern  Staats  gegen  sie  nicht  start.

Bei  der  Konstatirung  eines  Forstfrevels,  welcher  von  dem  Angehörigen
eines  Staates  in  dem  Gebiete  des  andern  verübt  worden  ist,  soll  den  offziellen
Angaben  und  Abschätzungen  der  kompetenten  Forst=  und  Polizeibeamten  des  Orts
des  begangenen  Frevels  dieselbe  Beweiskraft,  als  den  Angaben  und  Abschätzungen
  inländischer  Offzianten  von  der  erkennenden  Behörde  beigelegt  werden,
wenn  ein  solcher  Beamter  auf  die  wahrheitsmaßige,  treue  und  gewissenhafte  Angabe
  seiner  Wahrnehmung  und  Kenntniß  entweder  im  Allgemeinen  oder  in  dem
peziellen  Falle  eidlich  verpflichtet  worden  ist,  und  weder  einen  Denunzianten-Antheil,
  noch  das  Pfandgeld  zu  beziehen  hat.

Uebrigens  behält  es  wegen  der  Verhütung  und  Besirafung  der  Forstfrevel
  in  den  Grenzwaldungen  bei  der  bestehenden  Uebereinkunft  vom  13.  November
  1822.  sein  Bewenden.

Art.  36.

Wenn  ein  Unterthan  des  einen  Staates  in  dem  Gebiete  des  andern
sich  eines  Dergehens  oder  Verbrechens  schuldig  gemacht  hat  und  daselbst  ergriffen
  und  zur  Untersuchung  gezogen  worden  ist,  so  wird,  wenn  der  Verbrecher
gegen  juratorische  Kaution  oder  Handgelbbniß  entlassen  worden,  und  sich  in  6
nen  Haimachestalr  zurückbegeben  hat,  von  dem  ordentlichen  Richter  desselben
das  Erkenntniß  des  auslandischen  Gerichts,  nach  vorgängiger  Requisition  und

Mit-
        <pb n="257" />
        —  247  —

Mittheilung  des  Urtels  sowohl  an  der  Person  als  an  den  in  dem  Staatsgebiete
  befindlichen  Gütern  des  Verurtheilten  vollzogen,  vorausgesetzt,  d  ß  die
Handlung,  wegen  deren  die  Strafe  erkannt  worden  ist,  auch  nach  den  Gesetzen
des  requirirten  Staates  als  ein  Vergehen  oder  Verbrechen  und  nicht  als  eine
blos  polizei=  oder  finanzgesetzliche  Uebertretung  erscheint,  ingleichen  unbeschadet
des  dem  requirirten  Staate  zuständigen  Strafverwandelungs=  oder  Begnadigungs-=rechts.
  Ein  Gleiches  findet  im  Fall  der  Flucht  eines  Verbrechers  nach  der  Verurtheilung
  oder  während  der  Strafverbüßung  statt.

Hat  sich  aber  der  Verbrecher  vor  der  Verurtheilung,  der  Untersuchung
durch  die  Flucht  entzogen,  soll  es  dem  untersuchenden  Gericht  nur  freistehen,
unter  Mittheilung  der  Akten  auf  Fortsetzung  der  Umersuchung  und  Bestrafung
des  Verbrechers,  so  wie  auf  Einbringung  der  aufgelaufenen  Unkosten  aus  dem
Vermögen  des  Verbrechers  anzutragen.  In  Fällen,  wo  der  Werbrecher  nicht
vermögend  ist,  die  Kosten  der  Strafvollstreckung  zu  tragen,  hat  das  requtrirende
Gericht  solche,  in  Gemähheit  der  Bestimmung  des  Art.  45.  zu  ersetzen.

Art.  37.

Hat  der  Unterthan  des  einen  Staates  Strafgesehe  des  andern  Staates  Bedinzt  zu  gedurch
  solche  Handlungen  verletzt,  welche  in  dem  Staate,  dem  er  angehört,  gar  itznennicht
  verpönt  sind,  z.  B.  durch  Uebertretung  eigenthümlicher  Abgabengesetze,  Po-lung.
lizeivorschriften  und  dergleichen,  und  welche  demnach  auch  von  diesem  Scaate
nicht  bestraft  werden  können,  so  soll  auf  vorgängige  Reguisition  zwar  nicht
zwangsweise  der  Unterthan  vor  das  Gericht  des  andern  Staates  gestellt,  demselben
  aber  sich  selbst  zu  stellen  verstattet  werden,  damit  er  sich  gegen  die  Anschuldigungen
  vertheidigen  und  gegen  das  in  solchem  Falle  zulässige  Kontumazial-Verfahren
  wahren  könne.

Doch  soll,  wenn  bei  Uebertretung  eines  Abgabengesetzes  des  einen  Staates
  dem  Unterthanen  des  andern  Staates  Waaren  in  Beschlag  genommen  worden
  sind,  die  Verurtheilung,  sey  es  im  Wege  des  Komtmazialverfahrens  oder
sonst  insofern  eintreten,  als  sie  sich  nur  auf  die  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände
  beschränkt.  In  Ansehung  der  Kontravention  gegen  Zollgesetze  bewendet
  es  bei  dem  unter  den  resp.  Vereinsstaaten  abgeschlossenen  Zollkartell  vom
11.  Mai  1833.

Art.  38.

Der  zuständige  Strafrichter  darf  auch,  so  weit  die  Gesetze  seines  Landes
es  gestatten,  über  die  aus  dem  Berbrechen  entsprungenen  Privatansprüche  mit
erkennen,  wenn  darauf  von  dem  Besch  kdigten  angetragen  worden  ist.

rt.  39.

Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  wegen  Verbrechen  oder  anderer  Auslieserung
Uebertretungen  ihr  Vaterland  verlassen  und  in  den  andern  Sraat  sich  geffüch-4  Eefllchietet
  haben,  ohne  daselbst  zu  Unterthanen  aufgenommen  worden  zu  seyn,  werden
nach  vorgängiger  Requisstion  gegen  Ersarkung  der  Kosten  ausgcliefert.

rt.  40.

Solche  eines  Verbrechens  oder  einer  Uebertretung  verdachtige  Indivi-Auslieferung
duen,  welche  weder  des  einen  noch  des  andern  Staates  Unterthanen  sind,  wer-der  Ausländer.
den,  wenn  sie  Strafgesetze  des  einen  der  beiden  Staaten  verletzt  zu  haben  beschuldigt
  sind,  demjenigen,  in  welchem  die  Uebertretung  verübt  wurde,  auf  vor-(No.

  2117.)  gängige
        <pb n="258" />
        gaͤngige  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgeliefert;  es  bleibt  jedoch

dem  requirirten  Staate  uͤberlassen,  ob  er  dem  Auslieferungsantrage  Folge  geben

wolle,  bevor  er  die  Regierung  des  dritten  Staates,  welchem  der  Verbrecher

angehoͤrt,  von  dem  Antrage  in  Kenntniß  gesetzt  und  deren  Erklaͤrung  erhalten

habe,  ob  sie  den  Angeschuldigten  zur  eigenen  Bestrafung  reklamiren  wolle.

rt.  41.

erbindlichteit  In  denselben  Faͤllen,  wo  der  eine  Staat  berechtigt  ist,  die  Auslieferung

ker  Lemubme  eines  Beschuldigten  zu  fordern,  ist  er  auch  verbunden,  die  ihm  von  dem  andern
de  Ausleef  Staate  angebotene  Auslieferung  anzunehmen.
Art.  42.

In  Kriminalfällen,  wo  die  persönliche  Gegenwart  der  Zeugen  an  dem
Orte  der  Untersuchung  nothwendig  ist,  soll  die  Stellung  der  Unterthanen  des
einen  Staates  vor  das  Untersuchungsgericht  des  andern  zur  Ablegung  des  Zeugnisses
  zur  Konfrontation  oder  Rekognition  gegen  vollständige  Vergütung  der
Reisekosten  und  des  Versacumnisses  gie  verweigert  werden.

Art.  43.

Da  nunmehr  die  Faͤlle  genau  bestimmt  sind,  in  welchen  die  Auslieserung
der  Angeschuldigten  oder  Gestellung  der  Zeugen  gegenseitig  nicht  verweigert  werden
  sollen,  so  hat  im  einzelnen  Falle  die  Behoͤrde,  welcher  sie  obliegt,  die  bisher
uͤblichen  Reversalien  uͤber  gegenseitige  gleiche  Rechtswillfaͤhrigkeit  nicht  weiter  zu
verlangen.

In  Ansehung  der  vorgaͤngigen  Anzeige  der  requirirten  Gerichte  an  die
vorgesetzten  Behoͤrden,  bewendet  es  bei  den  in  beiden  Staaten  deshalb  getroffenen
  Anordnungen.

III.  Bestimmungen  ruͤcksichtlich  der  Kosten  in  Civil-  und
Kriminalsachen.

Art.  44.

Gerichtliche  und  außergerichtliche  Prozeß-  und  Untersuchungskosten,  welche
von  dem  kompetenten  Gericht  des  einen  Staats  nach  den  dort  geltenden  Vorschriften
  festgesetzt  und  ausdruͤcklich  fuͤr  beitreibungsfaͤhig  erklaͤrt  worden  sind,
ollen  auf  Verkangen  dieses  Gerichts  auch  in  dem  andern  Staate  von  dem  da-8
  sich  aufhaltenden  Schuldner  ohne  Weiteres  crekutivisch  eingezogen  werden.

ie  den  gerichtlichen  Anwälten  an  ihre  Mandanten  zustehenden  Forderungen  an
Gebühren  und  Auslagen  können  indeß  in  Preußen  gegen  die  dort  wohnenden
Mandanten  nur  im  Wege  des  Mandatsprozesses  nach  §.  1.  der  Verordnung.
vom  1.  Juni  1833.  geltend  und  beitreibungsfdhig  gemacht  werden;  es  ist  jedoch
auf  die  Reguisition  des  jenseitugen  Prozeßgerichts  das  gesetzliche  Verfahren  von
dem  kompetenten  Gericht  einzulciten,  und  dem  auswärtigen  Rechtanwalte  Bebufs
  der  kostenfreien  Betrreibung  der  Sache  ein  Assistent  von  Amts  wegen  zu
bestellen.

Art.  45.

In  allen  Civil=  und  Kriminalrechkssachen,  in  welchen  die  Bezahlung  der
Unkesten  dazu  unvermögenden  Personen  obliegr,  haben  die  Behörden  des  einen
Staates  die  Regquisitionen  der  Behörden  des  andern  sportel=  und  stempelfrei  zu
#pediren  und  nur  den  unumgänglich  nöthigen  baaren  Verlag  an  Kopialien,

Porto,
        <pb n="259" />
        Porto,  Botenloͤhnen,  Gebuͤhren  der  Zeugen  und  Sachverstaͤndigen,  Verpflegungs=
  und  Transportkosten  zu  liquidiren.
Art.  46.

Den  vor  einem  auswärtigen  Gerichte  abzuhhrenden  Zeugen  und  andern
Personen  sollen  die  Reise=  und  Zehrungskosten,  nebst  der  wegen  ihrer  Verscumniß
  ihnen  gebührenden  Vergütung,  nach  der  von  dem  regquirirten  Gerichte  geschehenen
  Derzeichnung  bei  erfolgter  wirklicher  Sistirung  von  dem  requirirenden
Gerichte  sofort  verabreicht  werden.

Art.  47.

Zu  Entscheidung  der  Frage,  ob  die  Person,  welcher  die  Bezahlung  der
Unkosten  in  Civil=  und  Kriminalsachen  oblieg,  hinreichendes  Vermögen  dazu  besitzt,
  soll  nur  das  Zeugniß  dersenigen  Gerichtsstelle  erfordert  werden,  unter  welcher
  diese  Person  ihre  wesenrliche  Wohnung  hat.

Sollte  dieselbe  ihre  wesentliche  Wohnung  in  einem  dritten  Staate  haben
und  die  Beitreibung  der  Kosten  dort  mit  Schwierigkeiten  verbunden  seyn,  so
wird  es  angeseben,  als  ob  sie  kein  hinreichendes  eigenes  Vermögen  besitze.  Ist
in  Kriminalfällen  ein  Angeschuldigter  zwar  vermögend,  die  Kosten  zu  entrichten,
sedoch  in  dem  gesprochenen  Erkenntnisse  dazu  nicht  verurtheilt  worden,  so  ist  dieser
  Fall  dem  des  Unvermäögens  ebenfalls  gleich  zu  setzen.

Art.  8.

Sämmtliche  vorstehende  Bestimmungen  gelten  nicht  in  Beziehung  auf  die
Königlich  Preußischen  Rheinprovinzen.  Auch  stehen  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrages  mit  der  Beurtheilung  der  politischen  Heimath  in  keiner
Verbindung.

Art.  40.

Die  Dauer  dieser  Uebereinkunft  wird  auf  Zwölf  Jahre,  vom  1.  Okcober
d.  J.  an  gerechnekt,  festgesetzt.  Erfolgt  ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  keine  Aufkündigung
  von  der  einen  oder  anderen  Seite,  so  ist  sie  stillschweigend  als  auf
noch  zwölf  Jahre  weiter  verlängert  anzusehen.

Hierüber  ist  Königlich  Preußischer  Seits  gegenwärtige  Ministerial-Erklärung
  ausgefertigt  und  solche  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.

Berlin,  den  12.  August  1840.

(L.  S.
Königlich  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frh.  v.  Werther.

 

*
V.sehende  Erklaͤrung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinstimmende  Erklärung
  des  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstadtschen  Geheimen-Rarhs-Kollegiums
vom  23.  v.  M.  ausgewechselt  worden,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kennrniß  gebracht.
Berlin,  den  8.  Oktober  18440.  «
DerMmcstekderauswartmenAngelegenheiten
Frh.  v.  Werther.

—  ÔÒÓÚn  —

(Jo.  2118.)
        <pb n="260" />
        —  260  —

(No.  2118.)  Ministerial-Erklärung  über  die  zwischen  der  Königl.  Preußischen  und  Herzoglich
  Anhale-Bernburgschen  Regierung  getrossene  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger
  Gerichtsbarkeics-Verhältnisse.  Vom  ##  September  1840.

77.

Zhischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Herzoglich  Anhalt-Bernburgischen
Regierung  ist  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  folgende  Uebereinkunft  getroffen
worden:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.

Die  Gerichte  der  beiden  kontrahirenden  Staaten  leisten  einander  unter
den  nachstehenden  Bestimmungen  und  Einschränkungen,  sowohl  in  Civil=  als
Stras-Rechts-Sachen  diesenige  Rechtshülfe,  welche  sie  den  Gerichten  des  Inlandes
  nach  dessen  Gesetzen  und  Gerichts-Verfassung  nicht  verweigern  dürfen.

II.  Besondere  Bestimmungen.

1.  Rücksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen  Rechts-Streitigkeiten.

Art.  2.

Die  in  Civilsachen  in  dem  einen  Staate  ergangenen  und  nach  dessen
Gesetzen  vollstreckbaren  richterlichen  Erkenntnisse,  Kontumazialbescheide  und  Agnitionsresolute
  oder  Mandate  sollen,  wenn  sie  von  einem  nach  diesem  Vertrage
als  kompetent  anzuerkennenden  Gerichte  erlassen  sind,  auch  in  dem  andern  Staate
an  dem  dortigen  Vermögen  des  Sachfälligen  unweigerlich  vollstreckt  werden.

Dasselbe  soll  auch  rücksichtlich  der  in  Prozessen  vor  dem  kompetenten  Gericht
  geschlossenen  und  nach  den  Gesetzen  des  letzteren  vollstreckbaren  Vergleiche
Statt  finden.

Wie  weit  Wechselerkenntnisse  auch  gegen  die  Person  des  Verurtheileen
in  dem  andern  Staate  vollstreckt  werden  können,  ist  im  Artikel  29.  bestimmt.

Art.  3.

Ein  von  einem  zuständigen  Gericht  gefälltes  rechtskrdftiges  Civilerkenntniß
  begründet  vor  den  Gerichten  des  andern  der  kontrahirenden  Staaten  die
Einrede  der  rechtskräftig  enrschiedenen  Sache  mit  denselben  Wirkungen,  als
wenn  das  Erkenntniß  von  einem  Gerichte  desjenigen  Staates,  in  welchem  die
Einrede  geltend  gemacht  wird,  gesprochen  waͤre.

Art.  4.

Keinem  Unterthan  ist  es  erlaubt,  sich  durch  freiwillige  Prorogation  einer
nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  nicht  kompetenten  Gerichtsbarkeit
  des  andern  Sctaates  zu  unterwerfen.

Keine  Gerichtsbehörde  ist  befugt,  der  Requisition  eines  solchen  gesetzwidrig
prorogirten  Gerichts  um  Stellung  des  Beklagten  oder  Vollstreckung  des  Erkenntnisses
  Statt  zu  geben,  vielmehr  wird  jedes  von  einem  solchen  Gericht  gesprochene
  Erkenntniß  in  dem  andern  Staate  als  ungültig  betrachtet.

Art.  5.
sae  #  Beide  Staaten  erkennen  den  Grundsatz  an,  daß  der  Kläger  dem  Gellagten.
  richtsstande  des  Beklagten  zu  folgen  habe;  es  wird  daher  das  Urtheil  dieser  Gerichts-
        <pb n="261" />
        richtsstelle  nicht  nur,  insofern  dasselbe  etwas  gegen  den  Beklagten,  sondern  auch
insofern  es  etwas  gegen  den  Klaͤger,  z.  B.  ruͤcksichtlich  der  Erstattung  von  Unkosten
  verfuͤgt,  in  dem  andern  Staate  als  rechtsguͤltig  anerkannt  und  vollzogen.

Art.  6.
Das  über  die  Klage  zuständige  Gericht  ist  auch  zur  Entscheidung  über  Wier#a.
jede  nach  den  Landesgesetzen  zuladssige  Widerklage  befugt.

Art.  7.
Die  Provokationsklagen  (ex  lege  dillemori  oder  ex  lege  si  contendat)  Prevofatienswerden
  erhoben  vor  demsenigen  Gerichte,  vor  welches  die  rechtliche  Ausführung  Klaten.
des  Hauptanspruchs  gehören  würde;  es  wird  daher  die  vor  diesem  Gerichte,  besonders
  im  Fall  des  Ungehorsams,  ausgesprochene  Sentenz  von  der  Obrigkeit
des  Provozirten  als  rechtsgültig  und  vollstreckbar  anerkannt.

Art.  S.

Der  persoͤnliche  Gerichtsstand,  welcher  entweder  durch  den  Wohnsitz  in  persöniicher
einem  Staate  oder  bei  denen,  welche  einen  eigenen  Wohnsitz  noch  nicht  genom-Gerichtsstand.
men  haben,  durch  die  Herkunft  in  dem  Gerichtsstande  der  Eltern  begründet  ist,
wird  von  beiden  Staaten  in  persönlichen  Klagesachen  dergestalt  anerkannt,  daß
die  Unterrhanen  des  einen  Staates  von  den  Unterthanen  des  andern  Staates
in  der  Regel  und  in  sofern  nicht  in  nachstehend  erwähnten  Fällen  spezielle  Gerichtöstände
  konkurriren,  nur  vor  ihrem  resp.  persönlichen  Richter  belangt  werden
  durfen.

Art.  pP.
Ob  Jemand  einen  Wohnsitz  in  einem  der  kontrahirenden  Staaten  habe,
ird  nach  den  Gesetzen  desselben  beurtheilt.

Art.  10.

VWenn  Jemand  in  beiden  Staaten  seinen  Wohnsitz  in  landesgesetzlichem
  Sinne  genommen  hat,  hängt  die  Wahl  des  Gerichtsstandes  von  dem
Kläger  ab.

Art.  11.

Der  Wohnsitz  des  Vaters,  wenn  dieser  noch  am  Leben  ist,  begründet  zugleich
  den  ordenrlichen  Gerichtsstand  der  Kinder,  welche  sich  noch  in  seiner  Gewalt
  befinden,  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort,  wo  die  Kinder  geboren  worden  sind,
oder  sich  nur  eine  Zeit  lang  aufhalten.

«  Art.  12.

Ist  der  Vater  verstorben,  so  verbleibt  der  Gerichtsstand,  unter  welchem
derselbe  zur  Zeit  des  Ablebens  seinen  Wohnsitz  hatte,  der  ordentliche  Gerichtsstand
  der  Kinder,  so  lange  dieselben  noch  keinen  eigenen  ordentlichen  Wohnsitz
begruͤndet  haben.  ·

Art.  13.

Hat  das  Kind  zu  Lebzeiten  des  Vaters  oder  nach  seinem  Tode  den
Wohbnsitz  desselben  verlassen  und  innerhalb  drei  Jahre  nach  erlangter  Volljaͤhrigkeit
  oder  aufgehobener  vaͤterlicher  Gewalt  keinen  eigenen  festen  Wohnsitz  genommen,
  so  verliert  es  den  Gerichtsstand  des  Vaters  und  wird  nach  den  Gesetzen
  seines  jedesmaligen  Aufenthalts  beurtheilt.

Jahrgang  1840.  (No.  2118.)  Oo  Art.  14.
        <pb n="262" />
        —  252  —

Art.  14.

Ist  der  Vater  unbekannt,  oder  das  Kind  nicht  aus  einer  Ehe  zur  rechten
  Hand  erzeugt,  so  richtet  sich  der  Gerichtsstand  eines  solchen  Kindes  auf
gleiche  Art  nach  dem  gewoͤhnlichen  Herichtssande  der  Mutter.

rt.  15.

Die  Bestellung  der  Personalvormundschaft  für  Unmündige  oder  ihnen
gleich  zu  achtende  Personen  gehört  vor  die  Gerichte,  wo  der  Pflegbefohlene  sich
wesentlich  aufhdlt.  In  Absicht  der  zu  dem  Vermögen  der  Pflegbefohlenen  gehörigen
  OImwpobtlie  welche  unter  der  andern  Landeshoheit  liegen,  steht  der  jenseitigen
  Gerichtsbeh  örde  frei,  wegen  dieser  besondere  Vormünder  zu  bestellen  oder
den  auswärtigen  Personalvormund  ebenfalls  zu  bestätigen,  welcher  letztere  jedoch
bei  den  auf  das  Grundstück  sich  beziehenden  Geschäften,  die  am  Orte  des  gelegenen
  Grundstücks  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  zu  befolgen  hat.  Im  ersteren
  Fallc  sind  die  Gerichte  der  Hauptvormundschaft  gehalten,  der  Behörde,
welche  wegen  der  Grundstücke  besondere  Vormünder  bestellt  hat,  aus  den  Akten
die  nöthigen  Nachrichten  auf  Erfordern  mitzutheilen;  auch  haben  die  beidersemtgen
  Gerichte  wegen  Verwendung  der  Einkünfte  aus  den  Gütern,  so  weit  solche
zum  Unterhalte  und  der  Erziehung  oder  dem  sonstigen  Fortkommen  der  Pflegebesohlenen
  erforderlich  sind,  sich  mit  einander  zu  vernehmen,  und  in  dessen  Verfolg
  das  Nöthige  zu  verabreichen.

Art.  16.

Diesenigen,  welche  in  dem  einen  oder  dem  andern  Staate,  ohne  einen
Wohnsitz  daselbst  zu  haben,  eine  abgesonderte  Handlung,  Fabrik  oder  ein  anderes
  dergleichen  Etablissement  besitzen,  sollen  wegen  persöônlicher  Verbimdlichkeiten,
welche  sie  in  Ansehung  solcher  Etablissements  eingegangen  haben,  sowohl  vor
den  Gerichten  des  Landes,  wo  die  Gewerbsanstalten  sich  befinden,  als  vor  dem
Gerichtsstande  des  Wohnorts  belange  werden  können.

rt.  17.

Die  Uebernahme  einer  Pachtung,  verbunden  mit  dem  persnlichen  Aufenthalte
  auf  dem  erpachteten  Gure  soll  den  Wohnsitz  des  Pächters  im  Staate
begründen.

Art.  18.

Ausnahmsweise  können  jedoch:

1)  Studirende  wegen  der  am  Universittsorte  von  ihnen  gemachten  Schulden
  oder  anderer  durch  Verträge  oder  Handlungen  daselbst  für  sie  entstandenen
  Rechtsverbindlichkeiten,

2)  alle  im  Dienste  Anderer  stehende  Personen,  so  wie  dergleichen  Lehrlinge,
Gesellen,  Handlungsdiener,  Kunstgehilsen,  Hand=  und  Fabrikarbeiter,  in

njurien-,  Alunenten=  und  Entschädigungsprozessen  und  in  allen  Rechts-Stretigkeiten,

  welche  aus  ihren  Dienst-,  Erwerbs=  und  Kontraktsverhältnissen

  enrspringen,
so  lange  ihr  Aufenthalt  an  dem  Orte,  wo  sie  studiren  oder  dienen,  dauert,  bei
den  dortigen  Gerichten  belangt  werden.

Bei  verlangter  Vollstreckung  eines  von  dem  Geericht  des  temporären  Aufenthaltsortes
  gesprochenen  Erkennenisses  durch  die  Behörde  des  ordentlichen  persönlichen
  Wohnsitzes  sind  jedoch  die  nach  den  Gesetzen  des  letzteren  ue  bestehenden
        <pb n="263" />
        —  253  —

stehenden  rechtlichen  Verhäl#nisse  desjenigen,  gegen  welchen  das  Erkenntniß  vollstreckt
  werden  soll,  zu  berückscchtigen.
Art.  10.

Bei  enstehendem  Kredikwesen  wird  der  persönliche  Gerichtsstand  des  uAngemeines
Schuldners  auch  als  allgemeines  Konkursgericht  (Gantgericht)  anerkannr;  hat  Kenkurs-Eeemand

  nach  Art.  9.,  10.  wegen  des  in  beiden  Staaten  zugleich  genommenen“

ohnsitzes  einen  mehrfachen  persönlichen  Gerichtsstand,  so  entscheidet  für  die
Kompetenz  des  allgemeinen  Konkursgerichts  die  Prävention.

Der  erbschaftliche  Liquidationsprozeß  wird  im  Fall  eines  mehrfachen  Gerichtsstandes
  von  dem  Gerichte  eingeleitet,  bei  welchem  er  von  den  Erben  oder
dem  Nachlaßkurator  in  Antrag  gebracht  wird.

Der  Antrag  auf  Konkurseröffnung  findet  nach  erfolgter  Einleitung  eines
erbschaftlichen  Liquidationsprozesses  nur  bei  dem  Gerichte  statt,  bei  welchem  der
letztere  bereits  rechtshängig  ist.

Art.  20.

Der  hiernach  in  dem  einen  Staate  eröffnete  Konkurs=  oder  Liquidations-Prozeß
  erstreckt  sich  auch  auf  das  in  dem  andern  Staate  befindliche  Vermögen
des  Gemeinschuldners,  welches  daher  auf  Verlangen  des  Konkursgeriches  von
demsenigen  Gericht,  wo  das  Vermäögen  sich  beßndet,  sichergestellt,  inventirt,  und
entweder  in  natura  oder  nach  vorgängiger  Versilberung  zur  Konkursmasse  ausgeantwortet
  werden  muß.

Hierbei  finden  jedoch  folgende  Einschränkungen  Statt:

Gehört  zu  dem  auszuantwortenden  Vermögen  eine  dem  Gemeinschuldner
angefallene  Erbschaft,  so  kann  das  Konkursgericht  nur  die  Ausantwortung
  des,  nach  erfolgter  Befriedigung  der  Erbschaftsgläubiger,  in  so  weit
nach  den  im  Gerichtsstande  der  Erbschaft  geltenden  Gesetzen  die  Separation
  der  Erbmasse  von  der  Konkursmasse  noch  zulädssig  ist,  so  wie  nach
Berichtigung  der  sonst  auf  der  Erbschaft  ruhenden  Lasten,  verbleibenden
Ueberrestes  der  Konkursmasse  fordern.

2)  Ebenso  können  vor  Ausantwortung  des  Vermögens  an  das  allgemeine
Konkursgericht  alle  nach  den  Gesetzen  dessenigen  Staates,  in  welchem
das  auszuantwortende  Vermägen  sich  befindet,  zuldssigen  indikations-,
Pfand-,  Hppotheken  oder  sonstige,  eine  vorzügliche  Befricdigung  gewährenden
  Rechte  an  den  zu  diesem  Vermögen  gehörigen  und  in  dem  betressenden
  Staate  befindlichen  Gegenständen,  vor  dessen  Gerichten  geltend
gemacht  werden,  und  ist  sodann  aus  deren  Erlös  die  Befriedigung  dieser
Gldubiger  zu  bewirken  und  nur  der  Ucberrest  an  die  Konkursmasse  abzuliefern,
  auch  der  etwa  unter  ihnen  oder  mit  dem  Kurator  des  allgemeinen
  Konkurses  oder  erbschaftlichen  Liquidationsprozesses  über  die  Ve—
rirät  oder  Priorität  einer  Forderung  enrstehende  Streit  von  denselben
Gerichten  zu  entscheiden.

3)  Besitzt  der  Gemeinschuldner  Bergtheile  oder  Kuxe  oder  sonstiges  Bergwerbseigenthum,
  so  wird,  Behufs  der  Befriedigung  der  Berggläubiger,
aus  demselben  ein  Specialkonkurs  bei  dem  betreffenden  Berggerichr  eingeleitet
  und  nur  der  verbleibende  Ueberrest  dieser  Spezialmasse  zur  Hauptkonkursmasse
  abgeliesert.

(No.  2118.)  Oo  2  4)  Ebenso

1
        <pb n="264" />
        Dinalicher  Gerichtsstand.


—  254  —

4)  Ebenso  kann,  wenn  der  Gemeinschuldner  Seeschiffe  oder  dergleichen
Schiffsparte  besitzt,  die  vorgängige  Befriedigung  der  Schisfsglädubiger
aus  diesen  Vermögensstücken  nur  bei  dem  betreffenden  See=  und  Handelsgericht
  im  Wege  eines  enzuleitenden  Spezialkonkurses  erfolgen.

rt.  21.

In  so  weit  nicht  etwa  die  in  dem  vorstehenden  Arkikel  20.  bestimmten
Ausnahmen  eintreten,  sind  alle  Forderungen  an  den  Gemeinschuldner  bei  dem
allgemeinen  Konkursgericht  einzuklagen,  auch  die  Rücksichts  ihrer  etwa  bei  den
Gerichten  des  andern  Staates  bereits  anhängigen  Prozesse  bei  dem  Konkursgericht
  weiter  zu  verfolgen,  es  sey  denn,  daß  letzteres  Gericht  deren  Fortsetzung
und  Entscheidung  bei  dem  prozeßleitenden  Gerichte  ausdrücklich  genehmigt  oder
verlangt.
Auch  diesenigen  der  im  Art.  20.  gedachten  Realforderungen,  welche  von
den  Glädubigern  bei  dem  besonderen  Gerichte  nicht  angezeigt,  oder  daselbst  gar
nicht  oder  nicht  vollständig  bezahlt  worden  sind,  können  bei  dem  allgemeinen
Konkursgerichte  noch  geltend  gemacht  werden,  so  lange  bei  dem  letztern  nach  den
Gesetzen  desselben  eine  Anmeldung  noch  zulässig  ist.

Dingliche  Rechte  werden  jedenfalls  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  wo  die
Sache  belegen  ist,  beurtheilt  und  geordnet.

Hinsichtlich  der  Gültigkeit  persönlicher  Ansprüche  entscheiden,  wenn  es  auf
die  Rechtsfébigkeit  eines  der  Betheillgten  ankommt,  die  Gesetze  des  Staates,
dem  er  angehört;  wenn  es  auf  die  Form  eines  Rechtsgeschäftes  ankommt,  die
Gesetze  des  Staates,  wo  das  Geschäft  vorgenommen  worden  ist  (Art.  33.);  bei
allen  andern  als  den  vorangeführten  Fällen  die  Gesetze  des  Staates,  wo  die
Forderung  entstanden  ist.  Ueber  die  Rangordnung  persönlicher  Ansprüche  und
deren  Verhältniß  zu  den  dinglichen  entscheiden  die  am  Orte  des  Konkursgerichts
geltenden  Gesetze.  Nirdends  aber  darf  ein  Unterschied  zwischen  in=  und  ausländischen
  Gläubigern,  rücksichtlich  der  Schandlung  ihrer  Rechte,  gemacht  werden.

rt.  22

22.

Alle  Realklagen,  desgleichen  alle  possessorischen  Rechtsmittel,  wie  auch  die

sogenannten  actiones  in  rem  scriplac,  müssen,  dafern  sie  eine  unbewegliche

Sache  betreffen,  vor  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirk  sich  die  Sache  befindet,  —

können  aber,  wenn  der  Gegenstand  beweglich  ist,  auch  vor  dem  persönlichen  Gerichtöstande

  des  Beklagten  —  erhoben  werden,  vorbchaltlich  dessen,  was  auf  den
Fall  des  Konkurses  bestimmt  ist.

rt.  23.

In  dem  Gerichtsstande  der  Sache  können  keine  blos  (rein)  persönliche
Klagen  angestellt  werden.
Art.  24.

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  sindet  jedoch  statt,  wenn  gegen  den
Besitzer  unbeweglicher  Güter  eine  solche  persönliche  Klage  angestellt  wird,  welche
aus  dem  Besitze  des  Grundstücks  oder  aus  Handlungen  sließt,  die  er  in  der
Eigenschaft  als  Gutsbesitzer  vorgenommen  hat.  Wenn  daber  ein  solcher
Grundbesitzer

1)  die  mit  seinem  Pächter  oder  Verwalter  eingegangenen  Verbindlichkeiten
zu  ersfüllen,  oder
2)  die
        <pb n="265" />
        —  255  —

2)  die  zum  besten  des  Grundstücks  geleisteten  Vorschüsse  oder  gelieferten
Materialien  und  Arbeiten  zu  verguten  sich  weigert,  oder  wenn  von  den
auf  dem  Grundstück  angestellten  dienenden  Personen  Ansprüche  wegen
des  Lohns  erhoben  werden,  oder

3)  die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  oder  ein  ähnliches  Befugniß  mißbraucht,
oder

4)  seine  Nachbarn  im  Besitze  flört;

5)  sich  eines  auf  das  benachbarte  Grundstück  ihm  zustehenden  Rechts  berühmt,
  oder

6)  wenn  er  das  Grrundstück  ganz  oder  zum  Theil  verdußert  und  den  Kontrakt
  nicht  erfüllt,  oder  die  schuldige  Gewähr  nicht  leistet,

so  muß  derselbe  in  allen  diesen  Fällen  bei  dem  Gerichtsstande  der  Sache  Recht
nehmen,  wenn  sein  Gegner  ihn  in  seinem  persönlichen  Gerichtsstande  nicht  belangen
  will.
Eben  so  begründet  ausnahmsweise  der  Besik  eines  Lehngutes  oder  die
gesammte  Hand  davon,  zugleich  einen  persönlichen  Gerichtsstand
Art.  25.
Der  Gerichtsstand  einer  Erbschaft  ist  da,  wo  der  Erblasser  zur  Zeit  sei=  Gerichtestund
nes  Ablebens  seinen  persönlichen  Gerichrostand  hatte.  der  Erbschaft.
Art.  26.
In  diesem  Gerichtsstande  koͤnnen  angebracht  werden:

1)  Klagen  auf  Anerkennung  eines  Erbrechts  und  solche,  die  auf  Erfuͤllung
oder  Aufhebung  testamentarischer  Verfuͤgungen  gerichtet  sind;

2)  Klagen  zwischen  Erben,  welche  die  Theilung  der  Erbschaft  oder  die  Gewährleistung

  der  Erbeheile  betreffen.

Doch  kann  dies  (zu  1.  und  2.)  nur  so  lange  geschehen,  als  in  dem
Gerichtostande  der  Erbschaft  der  Nachlaß  noch  ganz  oder  theilweise  vorhanden
  ist.

Endlich  können
in  diesem  Gerichtsstande  auch  Klagen  der  Erbschaftsgláubiger  und  Legatarien
  angebracht  werden,  so  lange  sie  nach  den  Landeögesetzen  in  dem
Gerichtsstande  der  Erbschaft  angestellt  werden  dürfen.

In  den  zu  1.  2.  und  3.  angeführten  Fällen  bleibt  es  jedoch  dem
Ermessen  der  Kläger  überlassen,  ob  sie  ihre  Klage,  statt  in  dem  Gerichtsstande
  der  Erbschaft,  in  dem  persönlichen  Gerichtsstande  der  Erben  anstellen
  wollen.

Nicht  minder  steht  jedem  Miterben  zu,  die  Klage  auf  Theilung  der
zum  Nachlaß  gehörigen  Immobilien  auch  in  dem  dinglichen  Gerichtsstande
  (Art.  22.)  anzubringen.

Art.  27.

Ein  Arrest  kann  in  dem  einen  Staate  unter  den  nach  den  Gesetzen  dessel-Gerichtsstond
ben,  in  Beziehung  auf  die  cigenen  Unterthanen,  vorgeschriebenen  Bedingungen  des  Arresis.
cgen  den  Bürger  des  andern  Staates  in  dessen  in  dem  Gerichtsbezirke  des
rrestrichters  beßndlichen  Vermögen  angelegt  werden,  und  begründet  zugleich
den  Gerichtsstand  für  die  Hauptklage  in  ewan.  daß  die  Entscheidung  des  Arrestrichters
  rüucksichtlich  der  Hauptsache  nicht  bloß  an  dem  in  seinem  Gerichtssprengel

(No.  2118.)  befind=3



ꝛ
        <pb n="266" />
        Gerichtsstand
des  Kentrakts.

Gerichtt  siand
der  geführten
Verwaltung.

Interventien.

Wirkung  der
Rechtsbängigleit.


—  256  —

befindlichen  und  mit  Arrest  belegten,  sondern  an  allen  in  demselben  Lande  befindlichen
  Vermögensobjekten  des  Schuldners  vollstreckbar  ist.  Die  Anlegung  des
Arrestes  giebt  jedoch  dem  Arrestleger  kein  Vorzugsrecht  vor  andern  Gldubigern
und  verliert  daher  durch  Konkurseröfnnung  über  das  Vermögen  des  Schuldners
seine  rechtliche  Wirkung.  A

rt.  28.

Der  Gerichtsstand  des  Kontrakts,  vor  welchem  eben  sowohl  auf  Erfüllung,
  als  auf  Aufhebung  des  Kontrakts  geklagt  werden  kann,  findet  nur  dann
seine  Anwendung,  wenn  der  Kontrahent  zur  Zeit  der  Ladung  in  dem  Gerichts-Bezirk
  sich  anwesend  befindet,  in  welchem  der  Kontrakt  geschlossen  worden  ist
oder  in  Erfüllung  gehen  soll.  4

rt.  29.

Die  Klausel  in  einem  Wechselbriefe  oder  eine  Verschreibung  nach  Wechselrecht,
  wodurch  sich  der  Schuldner  der  Gerichtsbarkeit  eines  jeden  Gerichts  unterwirft,
  in  dessen  Bezirk  er  nach  der  Verfallzeit  anzutreffen  ist,  wird  als  guͤltig
anerkannt,  und  begruͤndet  die  Zustaͤndigkeit  eines  jeden  Gerichts  gegen  den  in
seinem  Bezirk  anzutreffenden  Schuldner.

Aus  dem  ergangenen  Erkenntnisse  soll  selbst  die  Personalerekution  gegen
den  Schuldner  bei  den  Gerichten  des  andern  Staates  vollstreckt  werden.

Art.  30.

Bei  dem  Gerichtsstande,  unter  welchem  Jemand  fremdes  Gut  oder
Vermoͤgen  bewirthschaftet  oder  verwaltet  hat,  muß  er  auch  auf  die  aus  einer
solchen  Administration  angestellte  Klage  sich  einlassen,  so  lange  nicht  die  Administration
  vöollig  beendigt  und  dem  Verwalter  über  die  abgelegte  Rechnung  quittird  ist.

Wenn  daher  ein  aus  der  quittirten  Rechnung  verbliebener  Rückstand  gesordert
  oder  eine  ertheilte  Quittung  angefochten  wird,  so  kann  dieses  nicht  bei
dem  vormaligen  Gerichtsstande  der  geführen  Verwaltung  geschehen.

rt.  31.

Jede  Intervention,  die  nicht  eine  besonders  zu  behandelnde  Rechssache
in  einen  schon  anhaͤngigen  Prozeß  einmischt,  sie  sey  principal  oder  accessorisch,
betreffe  den  Klaͤger  oder  den  Beklagten,  sey  nach  vorgaͤngiger  Streitankuͤndigung
oder  ohne  dieselbe  geschehen,  begruͤndet  gegen  den  auslaͤndischen  Intervenienten
die  Gerichtsbarkeit  des  Staates,  in  welchem  der  Hauptprozeß  geführt  wird.

Art.  32.

Sobald  vor  irgend  einem  in  den  bisherigen  Artikeln  bestimmten  Gerichtsstande
  eine  Sache  rechtshängig  geworden  ist,  so  ist  der  Streit  daselbst  zu
beendigen,  ohne  daß  die  Rechtshängigkeit  durch  Veränderung  des  Wohnsitzes
oder  Aufenthalts  des  Beklagten  gestört  oder  aufgehoben  werden  könnte.

Die  Rechtöhängigkeit  einzelner  Klagesachen  wird  durch  die  legale  Insinuation
  der  Ladung  zur  Einlassung  auf  die  Klage  für  begründet  erkannt.

Rücctsichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  nicht  streitigen  Rechtssachen.

Art.  33.

Alle  Rechtsgeschafte  unter  Lebenden  und  auf  den  Todesfall  werden,  was
die  Göltigkeit  derselben  rücksichtlich  ihrer  Form  betrifft,  nach  den  Gesetzen  dcs
Orts  beurtheilt,  wo  sie  eingegangen  sind.

Wenn
        <pb n="267" />
        —  257  —

Wenn  nach  der  Verfassung  des  einen  oder  des  andern  Staates  die
Gültigkeit  einer  Handlung  allein  von  der  Aufnahme  vor  einer  bestimmten  Behörde
  in  demselben  abhängt,  so  hat  9  auch  hierbei  sein  Verbleiben.

rt.  34.
V.àertraͤge,  welche  die  Begruͤndung  eines  dinglichen  Rechts  auf  unbewegliche
  Sachen  zum  Zwecke  haben,  richten  sich  lediglich  nach  den  Gesesen  des  Orts,
wo  die  Sachen  liegen.

3.  Rücksichtlich  der  Strafgerichtsbarkeit.
Art.  35.

Verbrecher  und  andere  Uebertreter  von  Strafgesetzen  werden,  soweit
nicht  die  nachfolgenden  Artikel  Ausnahme  bestimmen,  von  dem  Spaate,  dem  sie
angehören,  nicht  ausgeliefert,  sondern  daselbst  wegen  der  in  dem  andern  Staate
begangenen  Verbrechen  zur  Untersuchung  geiogen  und  bestraft.  Daber  findet
auch  ein  Kontumazialverfahren  des  andern  Staates  gegen  sie  nicht  statt.

Wegen  der  Verhütung  und  Bestrafung  der  Forstfrevel  in  den  Grenzwaldungen
  behält  es  bei  der  bestehenden  Uebereinkunft  vom  krn  —  1830.
sein  Bewenden.

Art.  36.

Wenn  ein  Unterthan  des  einen  Staates  in  dem  Gebiete  des  andern
sich  eines  Vergehens  oder  Verbrechens  schuldig  gemacht  hat  und  daselbst  ergrissen
  und  zur  Untersuchung  gezogen  worden  ist,  so  wird,  wenn  der  Verbrecher
gegen  juratorische  Kaution  oder  Handgelöbniß  entlassen  worden,  und  sich  in  seinen
  Heimathsstaat  zurückbegeben  hat,  von  dem  ordentlichen  Nichter  desselben
das  Erkenntniß  des  ausländischen  Gerichts,  nach  vorgängiger  Requisition  und
Mittheilung  des  Urtels  sowohl  an  der  Person  als  an  den  in  dem  Staatzgebiete
  befindlichen  Gütern  des  PVerurtbeilten  vollzogen,  vorausgesetzte,  daß  die
Handlung,  wegen  deren  die  Strafe  erkannt  worden  ist,  auch  nach  den  Gesetzen
des  requirirten  Staates  als  ein  Vergehen  oder  Verbrechen  und  nicht  als  eine
blos  polizei=  oder  finanzgesetzliche  Uebertretung  erscheint,  ingleichen  unbeschadet
des  dem  requirirten  Staate  zuständigen  Strafverwandlungs=  oder  Begnadigungsrechts.
  Ein  Gleiches  findet  im  Fall  der  Flucht  eines  Verbrechers  nach  der  Verurtheilung
  oder  während  der  Strafverbüßung  statt.

Hat  sich  aber  der  Verbrecher  vor  der  Verurtheilung,  der  Untersuchung
durch  die  Flucht  entzogen,  soll  es  dem  untersuchenden  Gericht  nur  freistehen,
unter  Mittheilung  der  Akten  bei  dem  kompetenten  heimathlichen  Gerichte  auf
Fortsetzung  der  Untersuchung  und  Bestrafung  des  Verbrechers,  so  wie  auf  Einbringung
  der  aufgelaufenen  Unkosten  aus  dem  Dermögen  des  Verbrechers  anzutragen.
  In  Fällen,  wo  der  Verbrecher  nicht  vermögend  ist,  die  Kosten  der
Strafvollstreckung  zu  tragen,  hat  das  requirirende  Gericht  solche,  in  Gemäßheit
der  Bestimmung  des  Art.  45.  zu  ersetzen.

Art.  J7.

Hat  der  Unterthan  des  einen  Staates  Strasgesetze  des  andern  Staates  Bedinat  zu  gedurch
  solche  Handlungen  verletzt,  welche  in  dem  Staate,  dem  er  angehört,  gar  Eecdcnel
nicht  verpönt  sind,  z.  B.  durch  Uebertretung  eigenthümlicher  Abgabengesetze,  Po-lung.
lizeivorschriften  und  dergleichen,  und  welche  demnach  auch  von  diesem  T

(Jo.  l.)  nicht
        <pb n="268" />
        nicht  bestraft  werden  können,  so  soll  auf  vorgängige  Requisition  zwar  nicht
zwangsweise  der  Unterthan  vor  das  Gericht  des  andern  Staates  gestellt,  demselben
  aber  sich  selbst  zu  stellen  verstartet  werden,  damit  er  sich  gegen  die  Anschuldigungen
  vertheidigen  und  gegen  das  in  solchem  Falle  zuladssige  Kontumazial-Verfahten
  wahren  koͤnne.

Doch  sol,  wenn  bei  Uebertretung  eines  Abgabengesetzes  des  einen  Staates
  dem  Unterthanen  des  andern  Staates  Waaren  in  Beschlag  genommen  worden
  sind,  die  Verurtheilung,  sey  es  im  Wege  des  Kontumazialverfahrens  oder
sonst  insofern  eintreten,  als  sie  sich  nur  auf  die  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände
  beschränkt.  In  Ansehung  der  Kontravention  gegen  gollgesetze  bewendet
  *  bei  dem  unter  den  resp.  Vereinsstaaten  abgeschlossenen  Zollkartell  vom
11.  ai  1833.

 

Art.  38.
Der  zuständige  Strafrichter  darf  auch,  so  weit  die  Gesetze  seines  Landes
es  gestatten,  über  die  aus  dem  Werbrechen  entsprungenen  Privatansprüche  mit
erkennen,  wenn  darauf  von  dem  Beschädigten  angetragen  worden  ist.

Art.  39.
Ausleserung  Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  wegen  Verbrechen  oder  anderer
der  Gesüüchte  Uebertretungen  ihr  Baterland  verlassen  und  in  den  andern  Sraat  sich  geflüchtet
haben,  ohne  daseibst  zu  Unterthanen  ausgenommen  worden  zu  seyn,  werden  nach
vorgängiger  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgcliefert.

Art.  40.

Ausfieferung  Solche  eines  Verbrechens  oder  einer  Uebertretung  verdächtige  Individer

  Auslänker  duen,  welche  weder  des  einen  noch  des  andern  Staates  Unterthanen  sind,  werden,
  wenn  sie  Strafgesetze  des  einen  der  beiden  Staaten  verletzt  zu  haben  beschuldigt
  sind,  demsenigen,  in  welchem  die  Uebertretung  verübt  wurde,  auf  vorgängige
  Regus  tion  gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgeliefert;  es  bleidt  jedoch
dem  requirirten  Staate  überlassen,  ob  er  dem  Auslieserungsamrage  Folge  geben
wolle,  bevor  er  die  Regierung  des  dritten  Staares,  welchem  der  Verbrecher
angehört,  von  dem  Antrage  in  Kenntnih  gesetzt  und  deren  Erkldrung  erhalten
habe,  ob  sie  den  Angeschuldigten  zur  eigenen  Bestrafung  reklamiren  wolle.

Art.  41.
Verbindlichteit  In  denselben  Faͤllen,  wo  der  eine  Staat  berechtigt  ist,  die  Auslieferung
lur  urue  eines  Beschuldigken  zu  fordern,  ist  er  auch  verbunden,  die  ihm  von  dem  andern
rung.  Staate  angebotenc  Auslieferung  anzunchmen.

Art.  42.

In  Kri  inalfällen,  wo  die  persönliche  Gegenwart  der  Zeugen  an  dem
Orte  der  Untersuchung  norhwendig  ist,  soll  die  Strellung  der  Unterthanen  des
einen  Staates  vor  das  Umersuchungögericht  des  andern  zur  Ablegung  des  Zeugmsses
  zur  Konftomtarion  oder  Rekogmnon  gegen  vollständige  Vergütung  der
Reisekosten  und  des  Versäumnisses  nie  verweigerr  werden.

Art.  43.

Da  nunmehr  die  Fälle  genau  bestimmt  sind,  in  welchen  die  Auslieferung
der  Angeschuldigten  oder  Gestellung  der  Zeugen  gegenseitig  nicht  verweigert  werden
  sollen,  so  hat  im  ein  elnen  Falle  die  Behörde,  welcher  sie  oblicgt,  die  bisher

übli-
        <pb n="269" />
        —  259  —

üblichen  Reversalien  über  gegenseitige  gleiche  Rechtswillfährigkeit  nicht  weiter  zu
verlangen.

In  Ansehung  der  vorgängigen  Anzeige  der  requirirten  Gerichte  an  die
vorgesetzten  Behörden,  bewendet  es  bei  den  in  beiden  Staaten  deshalb  getroffenen
  Anordnungen.

III.  Bestimmungen  rücksichtlich  der  Kosten  in  Eivil=  und
Kriminalsachen.

Art.  44.

Gerichtliche  und  außergerichtliche  Prozeß=  und  Untersuchungskosten,  welche
von  dem  kompetenten  Gericht  des  einen  Staats  nach  den  dort  geltenden  Vorchriften
  festgesetzt  und  ausdrücklich  für  beitreibungsfähig  erklärt  worden  sind,
ollen  auf  Verlangen  dieses  Gerichts  auch  in  dem  andern  Staate  von  dem  daelbst
  sich  aushaltenden  Schuldner  ohne  Weiteres  exekutivisch  eingezogen  werden.
Die  den  gerichtlichen  Anwälten  an  ihre  Mandanten  zustehenden  Forderungen  an
Gebühren  und  Auslagen  können  indeß  in  Preußen  gegen  die  dort  wohnenden
Mandanten  nur  im  Wege  des  Mandatsprozesses  nach  d.  1.  der  Verordnung
vom  1.  Jum  1833.  geltend  und  bettreibungsllhen  gemacht  werden;  es  ist  jedoch
auf  die  Requisition  des  jenseitigen  Prozeßgerichts  das  gesetzliche  Verfahren  von
dem  kompetenten  Gericht  einzuleiten,  und  dem  auswärngen  Rechtsanwalte  Behufs
  der  kostenfreien  Betreibung  der  Sache  ein  Assistent  von  Amts  wegen  zu
bestellen.

Art.  45.

In  allen  Civil=  und  Kriminalrechtssachen,  in  welchen  die  Bezahlung  der
Unkosten  dazu  unvermögenden  Personen  obliegt,  haben  die  Behörden  des  einen
Staates  die  Requisitionen  der  Behörden  des  andern  sportel=  und  stempelfrei  zu
erpediren  und  nur  den  unumgänglich  nsthigen  baaren  Verlag  an  Kopialien,
Porto,  Botenlöhnen,  GQ#ebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen,  Verpflegungsund
  Transporrkosten  zu  liquidiren.

Art.  46.

Den  vor  einem  auswärtigen  Gerichte  abzuhrenden  Zeugen  und  andern
Personen  sollen  die  Jeil  und  Zehrungskosten,  nebst  der  wegen  ihrer  Versaͤumniß
  ihnen  gebuͤhrenden  Verguͤtung,  nach  der  von  dem  requirirten  Gerichte  geschehenen
  Verzeichnung  bei  erfolgter  wirklicher  Sistirung  von  dem  requirirenden
Gerichte  sofort  verabreicht  werden.

Art.  47.

Zu  Entscheidung  der  Frage,  ob  die  Person,  welcher  die  Bezahlung  der
Unkosten  in  Civil=  und  Kriminalsachen  obliegt,  hinreichendes  Vermoͤgen  dazu
besitzt,  soll  nur  das  Zeugniß  derjenigen  Gerichtsstelle  erfordert  werden,  unter  welcher
  diese  Person  ihre  wesentliche  Wohnung  hat.

Sollte  dieselbe  ihre  wesentliche  Wohnung  in  einem  dritten  Staate  haben
und  die  Beitreibung  der  Kosten  dort  mit  Schwierigkeiten  verbunden  seyn,  so
wird  es  angesehen,  als  ob  sie  kein  hinreichendes  eigenes  Vermoͤgen  besitze.  Ist
in  Kru  inalfaͤllen  ein  Angeschuldigter  zwar  vermoͤgend,  die  Kosten  zu  entrichten,
jedoch  in  dem  gesprochenen  Erkenntnisse  dazu  nicht  verurtheilt  worden,  so  ist  dieser
  Fall  dem  des  Unvermoͤgens  ebenfalls  gleich  5  setzen.

p

Jabrgang  1850.  (No.  2118—  2119.)  Art.  48.
        <pb n="270" />
        —  260  —

Art.  48.

Sämmtliche  vorstehende  Bestimmungen  gelten  nicht  in  Beziehung  auf  die
Königlich  Preußischen  Rheinprovinzen.  Auch  stehen  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrages  mit  der  Beurtheilung  der  politischen  Heimath  in  keiner
Verbindung.

Art.  40.

Die  Dauer  dieser  Uebereinkunft  wird  auf  Zwölf  Jahre,  vom  1.  Oktober
  d.  J.  an  gerechnet,  festgesezt.  Erfolgt  ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  keine
Aufkündigung  von  der  einen  oder  andern  Seite,  so  ist  sie  stillschweigend  als  auf
noch  zwölf  Jahre  weiter  verlängert  anzusehen.

Hierüber  ist  Königlich  Preußischer  Seits  gegenwärtige  Ministerial-Erkldrung
  ausgefertigt  und  solche  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.

Berlin,  den  9.  September  1840.

L

.·)
Koͤniglich  Preußisches  Ministerium  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten.
Frh.  v  erther.

 

V.  Erklärung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinstimmende  Erklärung
  der  Herzoglich  Anhalt-Bernburgischen  Landes-Regierung  vom  k15.
d.  M.  ausgewechselt  worden,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  27.  September  1840.
Der  Mmmister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frh.  v.  Werther.

 

(No.  2119.)  Allerböchste  Kabinetsorder  vom  16.  September  1840.,  womit  der  beigefügte
Tarif  für  die  Erhebung  des  Pflaster=  und  Brückengeldes  zu  Spremberg
genehmigt  wird.

G

Jc  habe  den  mit  Ihrem  Berichte  vom  12.  v.  M.  eingereichten  Tarif  für  die
Erhebung  des  Pflaster=  und  Brückengeldes  zu  Spremberg  mit  dem  orbehalte
einer  Revision  von  5  zu  5  Jahren  und  einer  Ermäßigung  der  Sätze  nach  den
sich  ergebenden  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten  genehmigt  und  sende  Ihnen
  denselben  vollzogen  zurück,  bestimme  aber  zugleich,  daß  etwanigen  Besreiungen,
  die,  ohne  für  jett  berücksichtigt  zu  seyn,  sich  später  als  begründet  ergeben
möchten,  durch  die  neue  Tarif-Regulirung  kein  Eintrag  geschehen  seyn  soll.

Stargard,  den  16.  September  1840.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister,  Grafen  v.  Alvensleben.

Tarif
        <pb n="271" />
        Tarif
zur  Erhebung  des  Pflaster=  und  Brücken-Geldes  zu  Spremberg
(im  Regierungs-Bezirk  Frankfurt).

E.  wird  erhoben:
Ab  vom  Fuhrwerk,  einschließlich  der  Schlitten:
um  Fortschaffen  von  Personen,  als:  Extraposten,  Kutn
  Kaleschen,  Kabriolets  u.  s.  w.  für  jedes  Zugthier  1  Sgr.  —  Pf
.  zum  Fortschaffen  von  Lasten:

1)  von  beladenem  —  d.  h.  von  solchem,  worauf  si  O,
außer  dessen  Zubehhr  und  außer  dem  Futter  für
höchstens  3  Tage,  an  andern  Gegenständen  mehr
als  2  Centner  befinden  —  für  jedes  Zugthier

2)  von  unbeladenem:

3  Pea  twagen,  für  jedes  Zugthier  —  8
woͤhnlichem  Landfuhrwerke  und  Schlitten,

—

nS  Fedes  Zugthier  —  4
B.  von  unangespannten  Thieren:
I.  von  jedem  Pferde,  Maulthiere  oder  Maulesel,  mit  oder
ohne  Reiter  oder  Last  —  6
II.  von  jedem  Stück  Rindvieh  oder  Esel  .  —  4

III.  von  je  fuͤnf  Fohlen,  Kaͤlbern,  Schaafen,  Lämmern,
Schweinen,  Ziegen.
Weniger  als  fünf  der  vorstehend  zu  I.  gedachten  Thiere  sind  fre.
Zusätzliche  Bestimmung.

Am  Schloßthore  findet  die  Hebung  nur  beim  Eingange  statt,  nicht
auch  beim  Ausgange.

r—

Besreiungen.

Pflaster=  und  Beückenged  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hoshaltungen  des  Königlichen
  Hauses  oder  den  Lü  Gestüten  angehören;
2)  von  Armee-Fuhrwerken  und  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  welche
Militair  auf  dem  Marsche  bei  sich  führt;  von  Pferden,  welche  von
Offizieren  oder  in  deren  Kategorie  stehenden  Milttair  Beamten  im
Dienst  und  in  Dienst-Uniform  geritten  werden;  imgleichen  von  den
unangespannten  etatsmäßigen  Dienstpferden  der'  Offiziere,  wenn  dieselben
  zu  dienstlichen  Zwecken  die  Offziere  begleiten  oder  besonders
geführt  werden,  jedoch  im  letztern  Falle  nur,  wenn  die  Führer  si
durch  die  von  der  Regierung  auegestellte  Marsch-  Route  oder  dur
die,  von  der  obern  Militair-Behörde  erthcilte  Order  ausweisen;
von  Fuhrwerken  und  Thieren,  deren  öffentliche  Beamte  auf  Dienstreisen
  innerhalb  ihres  Geschäfts-Bezirks,  oder  Pfarrer  bei  Amts-Verrichtungen
  innerhalb  ihrer  Parochie  sich  bedienen;

ES.

4)  von
        <pb n="272" />
        —  262  —

4)  von  ordinairen  Posten,  einschließlich  der  Schnell-,  Kariol=  und  Reit-Posten
  nebst  Beiwagen,  ingleichen  von  öffentlichen  Kourieren  und
Estafetten,  und  von  allen,  von  Post-Beförderungen  leer  zurückkehrenden
  Wagen  und  Pferden;  serner  am  Hoyerswerdaer  Thor  von
Extraposten  aller  Art;

5)  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  mittelst  deren  Transporte  für  unmittelbare
  Rechnung  des  Sctaats  geschehen,  auf  Vorzeigung  von  Frei-Pässen;
  von  Vorspann-Fuhren,  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn
ie  sich  als  solche  durch  die  Bescheinigung  der  Orts-Behörde,  imgleichen
  von  Lieferungsfuhren,  ebenfalls  auf  der  Hin=  und  Rückreise,
  wenn  sie  sich  als  solche  durch  den  Fuhrbefehl  ausweisen;

6)  von  beladenen  oder  unbeladenen  Salzfuhren;

7)  von  Feuerlöschungs-,  Kreis=  und  Gemeine-Hülfsfuhren,  desgleichen
von  Armen=  und  Arrestantenfuhren;

8)  von  Fuhrwerken,  welche  Chausseebau-Materialien  anfahren;

9)  von  jedem  Fuhrwerke,  von  welchem  bei  dessen  Einfahrt  in  die  Stadt
das  Pflaster=  und  Brückengeld  erhoben  worden  ist,  wenn  es  an  demselben
  Tage  die  Stadt  wieder  verläßt;

10)  von  den  Einwohnern  derfenigen  Ortschaften,  mit  denen  deshalb  ein
besonderes  Abkommen  in  Kraft  steht.

Straf  Bestimmung.
Wer  es  unternimme,  sich  der  Entrichtung  der  durch  vorstehenden  Tarif

festgesetzten  Abgabe  zu  entziehen,  zahlt  außer  der  vorenthaltenen  Abgabe  deren
vierfachen  Betrag,  mindestens  aber  einen  halben  Thaler  als  Strafe.

Scargard,  den  16.  September  1840.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Alvensleben.
        <pb n="273" />
        —  263  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  18.  ——1

 

 

(No.  2120.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  31.  Juli  1840.,  wegen  Unwendung  einer  revidirten
  Tar-Ordnung  für  die  zu  dem  landschaftlichen  Kredit-Verein  im  Großherzogehum
  Posen  gehörigen  Güter  statt  der  bisherigen,  nebst  der  revidirten
  Tar-Ordnung  selbst;  vom  #.  Jull-  1840.

.  Sttober

N.%  die  bisherigen  Tarxgrundsätze  für  den  landschaftlichen  Kreditverein
des  Großherzogthums  Posen  vom  Jahre  1821.  sich  nicht  mehr  in  allen  Stücken
als  angemessen  und  zutreffend  ergeben  haben  und  deshalb  eine  Revision  derselben
  nothwendig  geworden,  dle  auch  von  der  General-Versammlung  des  gedachten
  Kreditvereins  zur  verfassungsmäßigen  Berathung  und  Beschlußnahme
gebracht  worden  ist,  bestimme  Ich  auf  Ihren  Beriche  vom  6.  Juli  d.  J.,  daß
die  „Revidirte  Taxordnung  für  die  zu  dem  landschaftlichen  Kreditverein  im
Großherzogthum  Posen  gehörigen  Güter",  zu  deren  Genehmigung  Ich  Sie
ierdurch  ermächtige,  an  die  Stelle  der  bisherigen  Jsgrundsatz  dieses  Kreditereins

  treten,  und  in  allen  sortan  vorkommenden  Fällen  zur  Anwendung  gebracht
  werden  soll.  Diese  Meine  Order  haben  Sie  durch  die  Gesetzsammlung
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  31.  Juli  1840.  ç
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  v.  Rochow.

 

Revidirte  Tarordnung
für  die  zu  dem  landschaftlichen  Kreditverein  im  Großherzogthum
Posen  gehörigen  Güter.
Enthaltend
I.  Allgemeine  Bestimmungen.

8.  1.
Die  Veranschlagung  muß  auf  eine  sorgfältige  Ermittelung  der  Bestandtheile
  und  Zubehörungen  des  abzuschätzenden  Gutes  gegründet  werden,  welcher
Jahrgang  18,40.  o.  2120.  Qq  unter

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Okcober  1840.)
        <pb n="274" />
        —  264  —

unter  allen  Umständen  eine  von  einem  approbirten  Feldmesser  bewirkte  spezielle
Vermessung  vorhergegangen  sein  muß.

8.  2.

Auberdem  wird  auch  der  bisherige  Zustand  der  Wirthschaft  jedoch  nur
historisch  zum  Zwecke  der  Vergleichung  mit  dem  Anschlage  ermittelt.  Die  Grundlage
  der  Veranschlagung  bildet  dagegen  jederzeit  die  Dreifelder-Wirthschaft.
Meben  dieser  dürfen  nur  wirklich  benutzte  Obsekte  und  auch  diese  nur  in  dem
Maaße  und  der  Höhe,  als  weiter  unten  bestimmt  werden  wird,  mit  Beseitigung
aller  Vorschläge  und  spekulativen  Berechnungen  wegen  anderweitiger  wirthschafeicher
  Einrichtungen  und  WVerbesserungen  zur  Taxe  gezogen  werden.

6.  3.

Was  hierber  insbesondere  das  Ackerland  anbetrifft,  so  wird  als  solches
dasjenige  veranschlagt,  welches  in  den  letzten  sechs  Jahren  unter  dem  Pfluge  gelegen
  da  und  in  dieser  Zeit  in  regelmäßiger  Fruchtfolge  nach  dem  eingeführten
  Wirchschafts  =  Systeme  bestellt  und  bedüngt  worden  ist.  Dagegen  werden
Aecker,  welche  erst  in  neuester  Zeit  urbar  gemacht  sind  und  noch  nicht  sechs  Jahr
lang  unter  dem  Pfluge  gelegen  haben,  als  Neuland  betrachtet  und  nur  dann
als  Acker  zum  Anschlag  gebracht,  wenn  bereits  drei  Erndten,  gleichviel  ob  Winter=
  oder  Sommer-Getraide,  von  denselben  entnommen  und  die  Schätzungs-Kommissarien
  der  Ansicht  sind,  daß  dergleichen  Neuland  nachhaltig  mit  Vortheil
benutzt  werden  kann.

Nicht  nur  hierüber  haben  dieselben  in  der  beim  Schlusse  des  Targeschafts
aufzunchmenden  ausführlichen,  das  beobachtete  Verfahren  in  seinen  einzelnen  Theilen
  rechtsertigenden  Verhandlung  sich  pflichtmäßig  zu  dußern,  sondern  ihr  Gutachten
  auch  darauf  zu  richten,  ob  das  qu.  Neuland  in  Bezug  auf  die  erforderlichen
  Gebdude  den  bereits  bestehenden  Vorwerkern  zweckmaßig  einverleibt  werden
  kann,  oder  die  Anlage  eines  besondern  Vorwerks  nothwendig  macht.

Bevor  die  zur  Bewirthschaftung  dieses  Neulandes  nöthigen  Gebäude,
lebende  und  todte  Inventarien-Stücke,  vollständig  vorhanden  sind,  werden  Pfandbriefe
  auf  den  Werth  desselben  nicht  ertheilt,  und  wird  in  diesem  Falle  der  Ertrag
  des  Neulands  in  der  Taxe  nur  vor  der  Linie  aufgestellt.

.  4.

Es  kann  der  Ertrag  der  zur  Veranschlagung  kommenden  Rubriken  niemals
  groͤßer,  als  er  nach  sachverstaͤndiger,  auf  die  nachfolgenden  General=  oder
Spezial-Tax-Grundsaͤtze,  gegruͤndeter  Wuͤrdigung  anzunehmen  ist,  zum  Anschlage
gebracht  werden.

(.  d.
In  den  Spezial-Tax--Grundsaͤtzen  sind  Normal-Preise  festgesetzt,  nach
welchen  die  ermittelten  Natural-Erttaͤge,  in  sofern  wegen  einzelner  Rubriken  in

den  nochfolgenden  .  niches  Abänderndes  bestimmt  worden,  zu  Gelde  zu  berechnen
  sind.

4.  6
        <pb n="275" />
        —  265  —
#.  6.

Natural-Ertraͤge,  fuͤr  welche  dergleichen  Normalpreise  in  den  Spezial-Tax-Grundsaͤtzen
  nicht  besonders  bestimmt  sind,  werden  nach  dem  Durchschnitt
der  letzten  vierzehn  Jahre  mit  Fortlafsung  der  beiden  theuersten  und  beiden  wohlfeilsten
  mit  einem  Ruͤckschlage  von  ohne  irgend  eine  andere  Reduction  zu  Gelde
berechnet.  Ist  es  nicht  möglich,  die  Preise  für  so  weit  zurück  zu  ermitteln,
so  wird  der  niedrigste  Werth  der  aus  jener  Zeit  ermittelten  Preise  gleichfalls
mit  einem  Rückschlage  von  zum  Ertrage  genommen.

(.  7.

Die  Hervorbringungs=  und  Erhebungskosten  der  verschiedenen  zum  Anchlage
  kommenden  Erträge  kommen  allemal  nach  den  weiterhin  folgenden  Grund-4tzen
  durch  Rückschlag  einer  bestimmten  Quote  der  Erträge  in  Abzug.  Wo
in  einzelnen  Fallen  Kosten  auf  anderem  Wege  zu  ermitteln  sind,  sind  weiter  unten
  besondere  Bestimmungen  gegeben.

d.  8.

Bei  der  Berechnung  der  Wirthschafts-Kosten  wird  auf  die  noch  bestehenden
  Natural-Dienste  keine  Rücksicht  genommen;  vielmehr  wird  der  Anschlag
R  alle  Wirthschafts-Rubriken  so  angelegt,  als  ob  dergleichen  gar  nicht  benden.


sch  Dagegen  kommen  die  Dienste  als  besondere  Ertrags-Rubriken  zum  Anlage.


K.  v.

Außer  den  Spezial-Kosten  seder  Ertrags-Rubrik  kommen  von  dem  Gesammt-Ertrage
  in  Abzug:

1)  die  öffentlichen  Staats-,  Kommunal=  und  Sozietäts-Abgaben,  welche  den
Grundbesitz  treffen,  also  mit  Ausschluß  der  persönlichen  und  indirekten
Steuern;

2)  Die  Patronats-Lasten.

Diese  mussen  durch  Anhörung  sämmtlicher  Interessenten  dem  Umfange

nach  festgestellt  werden.  Bei  entstehenden  Zwelfeln  über  diesen  Umfang

entscheidet  jedesmal  der  gesetzliche  Maaßstab  der  Vertheilung  derseen
unter  die  Gemeinde  und  den  Patron.  Demnachst  berechnet  ein  Sachverständiger
  die  durchschnittlich  nörhigen  Unterhaltungs=  und  Neubau-Kosten

  der  Pfarr=  und  Kirchengebaude.  Der  Antheil  des  Patrons  an

diesen  jährlich  wiederkehrenden  Lasten  wird  von  dem  Ertrage  des  Gutes

in  Abzug  gebracht.

Beständige  Zinsen,  namentlich  auch  die  von  unablöslichen  Kapitalien

und  ander  dergleichen  sortdauernde  Geld=  oder  Natural-Lasten,  Zehenten

  u.  s.  w.

3u  diesen  Real-Lasten  können  jedoch  Dienstbarkeiten  und  andere

Einschränkungen  des  Erigenthums  nicht  gerechnet  werden.  Auf  letztere

(Na.  2120.)  GW..s  muß

3

#m
        <pb n="276" />
        —  266  —

muß  vielmehr  bei  der  Veranschlagung  der  betreffenden  Ertrags-Rubriken
Rücksicht  genommen  werden.
Auch  kommen  diesenigen  Sipferünkungen,  welche  keinen  Einfluß
auf  den  Ertrag  dußern,  nicht  in  Anschlag.
4)  Die  Feuer-Sozietäts-Beiträge;
5)  die  Baukosten;
6)  diejenigen  besondern  Ausgaben,  welche  bei  der  speziellen  Veranschlagung
der  Kosten  einzelner  Wirchschafts-Rubriken  nicht  schon  in  Rechnung  gebracht,
  oder  wegen  der  Einzelheit  der  Fälle,  in  welchen  sie  vorkommen,
unter  den  Aversionalsätzen  für  die  abzusetzenden  Wirthschafts-Kosten  nicht
begrisfen  sind.  Dahin  gehören  insbesondere  die  Anschaffungs-Kosten  des
dem  Gute  fehlenden  Brennholz-Bedarfs;
die  Zinsen  des  Werths  des  in  der  Wirthschaft  erforderlichen  Inventarii,
  mit  Ausschluß  der  Saaten;  —  und  kommt  es  daher  bei  der  Tare
darauf  nicht  weiter  an,  ob  das  Guts-Inventarium  vollständig  vorhanden

7

.  oder  nicht.

8)  Die  Kosten  der  Unterhaltung  und  des  Ersatzes  des  abgehenden  todten
Inventariums  und  zwar  im  Betrage  von  zwanzig  Prozent  des  Neuwerthes.
  Dagegen  bedarf  es  eines  weitern  Abzuges  von  der  Biehnutzung
für  den  Ersatz  des  abgehenden  lebenden  Inventariums  nicht,  weil  bei  der
Veranschlagung  der  Biehnutzung  auf  die  erforderliche  Zuzucht  des  Jungviehes
  Rücksicht  genommen  ist.

6  10.
Der  Kapitalwerth  des  anzuschlagenden  Grundstücks  ist  auf  den  zwanzigsachen
  Betrag  des  ermittelten  Reinertrages  festzustellen.

G  11.

Dem  so  eermittelten  Kapitalwerthe  wird  unter  den  weiterhin  bestimmren
t  der  Kapital-Werth  der  herrschaftlichen  Wohngebdude  zugerechnet.
conf.  J.  80.

8.  12.
Für  Ehrenrechte  darf  nichts  zum  Ansatz  gebracht  werden.

II.  Veranschlagungs-Grundsätze  einzelner  Wirthschafts-Rubriken.

Vom  Ackerbau.
6  13.

Bei  der  Ermittelung  des  Acker-Ertrages,  bei  welcher  jederzeit  die  Dreiselder-Wirthschaft
  zum  Grunde  gelegt  wird,  kommt  die  natärliche,  und  durch
lange  Kultur  hervorgebrachte  Güte  des  Bodens,  und  dersenige  Düngungs-Zustand,
  in  welcher  das  Gut  bei  der  Dreifelder-Wirthschaft  nach  seinen  gesammten
        <pb n="277" />
        ten  wirthschaftlichen  Verhaͤltnissen  ohne  kuͤnstliche  Duͤngung,  oder  fremde  Huͤlfsmittel
  dauernd  erhalten  werden  kann,  in  Berracht,  gleichviel,  welche  Fruchtfolge
und  welcher  Düngungs-Zustand,  oder  welche  Felder-Eintheilung  augenblicklich
vorgefunden  wird.  Hinsichts  des  Düngungs-Zustandes  tritt  jedoch  die  Eingerenu
  ein,  daß  nie  ein  besserer,  als  der  wirklich  vorgefundene  geschätzt  weren
  darf.

r

 

*iee

«  In  den  Spezial-Tax-Grundsätzen  sind  die  Klassen  bestimmt  angegeben,
in  welche  die  Bodenarten  nach  ihrer  natürlichen  und  durch  lange  Kultur  hervorgebrachten
  Güte  zu  dem  Zwecke  der  Veranschlagung  einzutheilen  sind.

6.  15.

Eben  daselbst  ist  der  Einfall  und  Ertrag  jeder  dieser  Bodenklasse  unter
Voraussetzung  eines  gewissen  Düngungs-Zustandes  der  Dreifelder-Wirthschaft,
uan  lber  in  der  betreffenden  Gegend  gemein  gewöhnlichen  Bestellungsart  sestgestellt.


8.  16.
Zur  Anwendung  dieser  Bestimmungen  (§#.  14.  und  15.)  gehoͤrt:

a)  die  Schätzung  in  die  natürliche  Bodenklasse,
b)  die  künstliche  Ermittelung  des  Düngungs-Zustandes.

Die  Ermitrelung  der  bisherigen  Fruchrfolge,  Wirthschafrsart  und  des  bisherigen
Düngungs-Zustandes  erfolgt  zwar  auch,  sedoch  nur  historisch  zur  Vergleichung
mit  dem  nach  den  folgenden  Vorschriften  künstlich  zu  ermittelnden  Düngungsustende
  Ergiebt  sich  hierbei  jedoch,  daß  der  bisherige  in  der  Wirklichkeit  voranden
  gewesene  Düngungs-Zustand  hinter  dem  künstlich  berechneten  zurückbleibt,
so  wird  allemal  nur  der  erstere  der  Abschätzung  zum  Grunde  gelegt.

8.  17.

In  so  weit  die  in  den  Spezial-Tax-Grundsätzen  bezeichnete  Beschaffenheit
  der  natürlichen  Bodengattung  und  die  eben  daselbst  bei  den  Einfall=  und
den  Ertrags-Angaben  angenommenen  Voraussetzungen  vorgefunden  werden,  muß
der  Ertrag  nach  den  in  diesen  Grundsätzen  enthaltenen  Bestimmungen  berechnet
  werden  und  nur  da,  wo  die  Bodenklassen  der  Tax-Grundsätze  auf  die  vorgefundene
  Bodengattung  nicht  passen,  ist  es  den  Schätzungs-Kommissarien  ausnahmsweise
  gestattet,  für  diese  besondere  Bodengattung  einen  Ertragssatz  den
Spezial-Tax-Grundsätzen  nachzubilden.

18

Der  Ertrag  soll  in  beiden  Fällen,  nehmlich  sowohl  bei  Anwendung  der
Spezial-Tax-Grundsätze  als  auch  bei  Anwendung  der  besonders  nachgebildeten
Ertragssätze  immer  morgenweise  für  jede  Ackerklasse  und  Fruchtart  auf  bestimmre
  Scheffelzahl  (nicht  auf  Vermehrung  der  Einsaat)  ausgesprochen,  und

(Jo.  2120.)  von
        <pb n="278" />
        —  268  —

von  diesem  die  nach  der  eigenthuͤmlichen  Beschassenheit  des  Bodens  erforderliche,
  besonders  anzugebende  Einsaat  in  Abzug  gebracht  werden.

.  19.

Die  Einschätzung  in  die  anwendbare  Bodenklasse  ist  hauptsächlich  das
Geschäft  der  zuzuziehenden  Boniteurs.

Die  Schätzungs-Kommissarien,  von  welchen  wenigstens  Einer  bei  der
Bonitirung  stets  gegenwärtig  se  muß,  haben  sie  dabei  jedoch  nicht  nur  zu
kontrolliren,  und  auf  die  von  ihnen  übersehenen  Umstände  aufmerksam  zu  machen,
  sondern  auch  so  zu  leiten,  daß  sie  mit  ihren  Aussprüchen  auf  dem  Felde
gehört,  und  Meinungs-Werschiedenheiten  durch  die  eigene  Anschauung  des  Kommissarius,
  welcher  als  Obmann  dabei  auftritt,  ausgeglichen  werden.  Sollte  der
Fall  vorkommen,  daß  beide  Boniteure  von  der  Ansicht  des  Kommissarius  abweichen,
  unter  sich  aber  übereinstimmen,  so  steht  bei  minder  wichtigen  Gegenständen
  dem  Kommissario  die  Befugniß  zu,  die  Vonitirung  gegen  die  Ansicht
der  Boniteure  zwar  herab,  nicht  aber  herauf  zu  setzen.

Bei  wichtigen  Gegenständen,  namentlich  bei  Einschatzung  der  dominirenden
  Bodenklassen,  welche  auf  den  Werth  des  Gutes  einen  bedeutenden  Einftuß
dußern,  ist  der  Kommissarius  dagegen  verpfiichtet,  über  die  gegenscitigen  Ansschten
  eine,  die  Meinungs-Werschiedenheit  vollständig  motivirende  ausführliche  Verhandlung
  aufzunehmen,  der  Provinzial-Landschafts-Direkrion  zur  weiteren  Veranlassung
  einzureichen,  das  Abschäátzungs-Geschaäft  in  Bezug  auf  die  Bonitirung
aber  sofort  abzubrechen.

Die  Provinzial-Landschafts-Direktion  delegirt  demnächst  sofort  andere
Kommissarien,  welche  mit  Zuziehung  zweier  anderer  Voniteure  an  Ort  und
Stelle  den  streitigen  Gegenstand  untersuchen,  und  nach  erreichter  Einigung  die
ganze  Bonitirung  bis  zum  Schlusse  fortführen.  Der  Ausspruch  dieser  zweiten
Kommissoon  ist  entscheidend,  und  es  versteht  sich  von  4ibe.  daß  diesenigen  Mitglieder
  der  erften  Kommission,  welche  durch  ihre  unrichtige  Ansicht  zu  den  Weikerungen
  die  Veranlassung  gegeben  haben,  ihrer  Dickten  und  Reisekosten  verlustig
  gehen.

Trikt  die  zweite,  von  der  LandschaftsDireknon  delegirte  Kommission  der
Ansicht  der  erstern  Schátzungs-Kommissarien  (Landschafts-JFäthe)  bel,  so  ist
ihnen,  den  ersteren  Kommissarien,  auch  der  Abschluß  des  ganzen  Tax-Geschdfts
mit  Ausschluß  der  von  der  zweiten  Kommission  zu  beendigenden  Bonitirung  zu
überlassen;  tritt  sie  dagegen  dem  Gutrachten  der  ersten  Boniteure  bei,  so  sind  die
ersten  Kommissarien  ihres  Ausirages  entbunden,  und  sie,  die  zweite  Kommission,
allein  hat  alsdann  die  ganze  Taxe  abdzuschließen.

Sollte  der  Fall  vorkommen,  daß  bei  der  zweiten  o  dieselbe
Meinungs-Verschiedenheit,  wie  bei  der  ersten,  sich  berausstellt,  so  soll  in  einem
solchen  Falle  ein  von  der  Peneral-Landschafts-Direktion  zu  ernennender  Techniker
als  Obmann  den  Sceit  entscheiden.

In
        <pb n="279" />
        v  allen  Faͤlen  dagegen,  wo  zwischen  den  Boniteurs  selbst  eine  Mei-—
  is  erschiedenheit  Statt  findet,  entscheider  die  Stimme  des  leitenden
mmissaril.

d.  2W.

Ergeben  sich  örtliche  Eigenthümlichkeiten  der  Bodenarten,  welche  in  den
Spezial-Tax--Grundsätzen  nicht  beachtet  sind,  so  muß  deren  Beschaffenheit  sorgfältig
  ermittelt  und  beschrieben,  mit  den  Boniteurs  in  ndhere  Erwägung  gezogen,
und  ein  bestimmter  Ausspruch  derselben  ausgenommen  werden,  welcher  in  den
Spezial-Tax-Grundsätzen  bezeichneten  Bodenklasse  sich  die  vorgefundene  am
meisten  ndhert.  Auf  gleiche  Weise  haben  sich  die  Schätzungs-Kommissarien
darüber  zu  dußern  und  bei  vorkommender  Gerschiedenheit  der  Ansichten  findet
die  Bestimmung  des  &amp;amp;.  19.  Anwendung.

8.  21.

Die  hergebrachte  Fruchtfolge  und  Bewirthschaftungsart  ist  durch  Zeugenvernehmungen
  und  Einnahme  des  Augenscheins  von  der  bestehenden  Feldeintheilung
  und  andern  dieselben  bezeichnenden  Einrichtungen  zu  ermitteln.

22

Auf  gleiche  Weise  ist  der  vorgefundene  Duͤngungszustand  durch  Zeugen
und  durch  Einnahme  des  Augenscheins  zur  vorlaͤufigen  Grundlage  zu  ermitteln.
Da  jedoch  auf  diesem  Wege  nicht  immer  ein  richtiges  Resultat  zu  erreichen  sein
wird,  6  ist  zur  Ergänzung  dieser  Nachrichten  auch  der  im  Durchschnitt  der
letzten  sechs  Jahre  auf  dem  Gute  wirklich  durchwinterte  Miehstand  Fessaßelen,
und  darnach  auszurechnen,  welcher  Düngungszustand  hiernach  im  sährlichen
Durchschnitte  anzunehmen  ist;  und  soll  es  dem  jedesmaligen  pflichtmaßigen  Ermessen
  der  Tax-Kommissarien  überlassen  sein,  mit  Rücksicht  auf  die  allgemeinen
Wirthschafts-Verhältnisse  des  Gutes  zu  bestimmen,  ob  dieser  nach  dem  Giehstande
  berechnete  oder  jener  historisch  ermittelte  Düngungszustand  dem  folgenden
Verfahren  zum  Grunde  gelegk  werden  soll.  Nach  dem  hiernach  angenommenen
Düngungszustand  ist  alsdann  der  Strohgewinn  des  Gutes  nach  den  Grundsätzen
  der  Dreifelder-Wirthschaft  zu  berechnen.  Aus  diesem  Strohgewinn,  dem
Heu=  und  Weidevorrath  mit  Berücksichtigung  der  von  fremden  Feldmarken
dem  Gute  etwa  zustehenden  Weide-Berechtigungen  wird  den  Spezial-Tax-Grundsätzen
  (§.  58.)  gemäß  berechnet,  wie  viel  Dünger  auf  dem  Gute  gewonnen
werden  kann,  und  der  wievielste  Theil  des  ganzen  Ackerfeldes  also  damit  zu
bedüngen  ist.  Diese  auf  solchem  künstlichen  Wege  ermirtelte  Düngung  wird
dem  nshege  zum  Grunde  gelegk,  in  so  weit  nicht  etwa  der  von  den  Tax-Kommissarien
  zur  vorldußgen  Grundlage  angenommene  Düngungszustand  ei
niedrigerer  war.  Im  letztern  Falle  wird  der  niedrigere  beibehalten.

é  23.

Da  nach  dem  Obigen  auf  angekaustes  Furter,  oder  durch  erkauftes  Material
  erzeugte  Düngung  nie  gerücksichtigt  werden  kann,  so  bleibt  zwar  nach-(No.
  2120.)  richtlich
        <pb n="280" />
        richtlich  zu  ermitteln,  ob  und  in  welchem  Maaße  durch  Anwendung  von  zugekauftem
  Futter  eine  ungewöhnliche  Düngung  herbeigeführt  worden  ist;  bei  dem
Anschlage  wird  darauf  aber  eben  so  wenig,  als  auf  Schlamm  und  andere  künftliche
  Düngung  Rücksicht  genommen.

(.  24.

Zu  diesen  künstlichen  Düngungsmitteln  gehört  jedoch  die  Wald=  und
Bruchstreu  nicht.  Dest  ist  vielmehr  in  allen  Fällen,  wenn  bei  der  künstlichen
Berechnung  des  Strohgewinns  sich  weniger  herausstellt,  als  zum  Futter  und
Streustroh  für  das  auss  dem  Gute  vorhandene  Inventarium  nothwendig  ist,
die  Benutzung  derselben  in  den  letzten  sechs  Jahren  wirklich  Statt  gefunden
a  und  die  Nachhaltigkeit  außer  Zweifel  ist,  nach  der  bisherigen  durch  Zeugen
estgestellten  Quantität,  jedoch  nicht  über  das  Maaß  des  aus  der  künstlichen  Berechnung
  sich  ergebenden  sehlenden  Streustrohes  mit  zum  anschie  zu  bringen,
wogegen  aber  auch  der  Kostenaufwand  für  die  Werbung  dieser  Streu  mit  Einschluß
  der  nsuhr  bei  Ermittelung  der  Wirthschaftskosten  besonders  beruͤcksichtigt
werden  muß.

d.  25.

Wiewohl  die  Berechnung  des  Ertrages  aus  den  nach  13.  sed.  erfolgten
  Ermittelungen  hauptsaͤchlich  Sache  der  Schaͤtzungs-Kommissarien  ist,  so  sollen
doch  auch  die  Boniteurs  mit  ihrem  Gutachten  uͤber  den  oͤrtlich  anzunehmenden
Einfall  und  Ertrag  vernommen  und  die  Verschiedenheit  zwischen  ihren  Angaben,
und  den  von  ersteren  angenommenen  Ertragssaͤtzen  durch  naͤhere  Ruͤcksprache
mit  denselben  eroͤrtert  werden.  Den  Schaͤtzungs-Kommissarien  liegt  dabei  insbesondere
  ob,  diejenigen  Irrthuͤmer,  welche  nach  ihrer  Meinung  bei  den  abweichenden
  Angaben  der  Boniteurs  untergelaufen  sind,  ins  Licht  zu  stellen,  und  so
die  Revisoren  in  den  Stand  zu  setzen,  uͤber  die  Verschiedenheit  mit  Zuverlaͤssigkeit
  zu  entscheiden.  Speziell  sind  die  Boniteurs  auch  da,  wo  die  Spezial-Tax-Grundsätze
  einen  Spielraum  bei  dem  Ertrage  lassen,  mit  ihren  Gutachten  über
den  anzunehmenden  Ertrag  zu  hören.

.  26.

Mit  der  im  Vorstehenden  entwickelten  Methode  der  kunstmaͤßigen  Ermittelung
  des  Ertrages  soll  zwar  jederzeit  die  historische  Ermittelung  des  in  der
Wirklichkeit  Statt  gefundenen  Ertrages  verbunden  werden,  um  darnach  die
Nichtigkeit  des  künstlich  berechneten  Ertrages  zu  prüfen,  und  diese  Ermittelung
ist  der  Natur  der  Sache  nach  nicht  auf  den  Ertrag  der  einzelnen  Fruchtarten,
sondern  des  Gesammt-Ertrages  der  Flur  durch  alle  Kornarten  zu  richten,  und
ei  der  Dreifelder-Wirthschaft  ein  doppelter  Umlauf,  bei  einer  mehrjährigen
Feldeintheilung  und  Fruchtfolge  aber  mindestens  Eine  Umlaufszeit  zum  Grunde
zu  legen;  es  soll  jedoch  sedesmal  der  künstlich  berechnete  Ertrag  zum  Anschlage
gebracht  werden,  selbst  wenn  er  sich  höher  herausstellen  sollte,  als  der  wirklich
gewonnene.

Er-
        <pb n="281" />
        —  271  —

Ergeben  beide  Methoden  in  einzelnen  Faͤllen  eine  unverhaͤltnißmaͤßige
Differenz,  so  bleibt  es  der  Provinzial-Landschafts-Direktion  unbenommen,  entweder
  von  Amtswegen,  oder  auf  Anrufen  des  betreffenden  Gutsbesitzers,  die  Abschaͤtzung
  durch  andere  Sachverstaͤndige  revidiren  zu  lassen.  In  ersterem  Falle
muͤssen  die  desfallsigen  Kosten  aus  dem  allgemeinen  Fonds  bestritten  werden,  in
dem  zweiten  muß  dagegen  der  Beschwerde  fuͤhrende  Gutsbesitzer,  in  so  fern  die
Deschwere  für  unbegründet  besunden  wird,  für  die  Kosten  der  Revisson  aufommen.


6.  2.

Die  Wirthschafts-Ausgaben  bei  dem  Kornbau  werden  der  Regel  nach
nicht  speziell  veranschlagk,  sondern  durch  den  Rückschlag  einer  Ertragsquote  ausgedrückt.


.  28.

Der  Regel  nach  wird  nehmlich  von  dem  nach  Abzug  der  Saat  übrig
bleibenden  Kornertrage  die  Hälste  auf  die  Wirthschafts-Kosten  zurückgeschlagen.
PBeträgt  geooch  der  nach  Abzug  der  Saat  verbleibende  Ueberschuß  in  mildem
(leicht  zu  bearbeirenden)  Boden  mehr,  als  fünf  Scheffel  vom  Morgen,  64  wird
die  Hälite  nur  von  den  ersten  fünf  Scheffeln,  von  dem  Mehrbetrage  aber  nur
der  vierte  Theil  auf  die  Wirehschafts  -Kosten  zurückgeschlagen.  Bei  schwerem
(mit  großem  Kosten  -Aufwande  zu  bestellenden)  Boden  tritt  dieser  ermaͤßigte
Satz  nur  bei  demsenigen  Betrage  ein,  um  welchen  jener  Ueberschuß  mehr,  als
sieben  Scheffel  vom  Morgen  beträgt.

(  29.

Sollte  nach  dem  Ermessen  der  Schäátzungs-Kommissarien  mit  einem
solchen  Rückschlage  zur  Deckung  der  örtlichen,  besonders  schweren  Wirthschafts-Kosten
  nicht  auszureichen  sein,  so  sind  diese  speziell  zu  berechnen,  und  mit  dem
héöhern  Betrage  in  Abzug  zu  bringen.

Eine  solche  Berechnung  darf  aber  nicht  auf  den  Kornbau  allein  eingeschränkt
  werden,  sondern  muß  den  ganzen  wirthschaftlichen  Betrieb  des  Gutes
umfassen.

9.  30.

Da  die  Dreifelder-Wirthschaft  stets  Grundlage  der  Teaxe  bleibt,  so  soll
eine  Braachnutzung  im  Anschlage  nur  bei  einer  dem  65.  22.  zufolge  künstlich  ermittelten,
  mindestens  neunfährigen  Düngurg,  immer  aber  nur  bis  zum  vierten
Theile  des  jährlich  zu  bedüngenden  Landes,  als  mit  Erbsen  bestellt  angenommen
werden.  Nach  dieser  Vorschrift  wird  indessen  nur  verfahren,  wenn  auch  schon
bisher  wirklich  eine  Braachnutzung  stattgefunden  hat.  Hat  eine  Mehrfelder-Wirthschaft
  schon  sechs  Jahre  hindurch  bestanden,  so  liegt  darin  der  Nachweis
der  Braachbenutzung;  bei  einer  bestehenden  Dreifelderwirthschaft  aber  muß  die
sechs  Jahre  hindurch  stattgefundene  Braachbenutzung  besonders  nachgewiesen
werden.

Jahrgang  18390.  (Je.  2120.)  r  Ist
        <pb n="282" />
        —  —  —

Ist  in  der  Dereifelderwirthschaft  die  Braache  nach  der  Aussage  glaubwürdiger
  Zeugen,  oder  nach  den  vorgelegten  glaubwürdigen  Wirthschaftsregistern
in  den  letzten  sechs  Jahren  stärker  benutzt  worden,  so  wird  die  Benutzung  durch
Erbsenbau  dessenungeachtet  auf  den  vierten  Theil  des  zu  bedüngenden  Landes
eingeschränkt  und  das  Mehrere  der  besömmerten  Braache,  jedoch  nie  mehr  als
ein  zweites  Viertel  der  bedüngten  Braache  als  mit  Klee,  Wicken,  Gemenge  2c.
bestellt  betrachtet  und  das  davon  gewonnene  Heu  zum  Ersatze  des  fehlenden
Wiesenheues  berücksichtigt  und  zum  Anschlage  gebracht.

4.n  31.

Der  Ertrag  von  den  Erbsen  wird  dabei  morgemweise  so  angenommen,
wie  er  in  den  Spezialtax-Grundsäten  (6.  41.)  von  dem  NRoggen  festgestellt
worden  ist.

Der  Ertrag  von  dem  Klee-,  Wicken=  und  Gemenge-Heu  muß  dagegen
historisch  nach  dem  sechsfährigen  Durchschnitte  für  den  Morgen  ermittelt  und
danach  bei  der  Futterberechnung  in  Ansatz  gebracht  werden.

4.  32.

Als  Braachfrüchte  können,  wie  erwähnt  worden,  nur  Erbsen  veranschlagt
und  zur  Tare  gezogen  werden,  gleichviel,  welche  Früchte  wirklich  in  der  Braache
gebaut  sein  mögen.  Auf  die  Kosten  der  Destelurg  und  Werbung  werden
durchweg  20  bis  25  Prozent  nach  Abzug  der  Saat  abgesetz.

Diese  Bestimmung  schließt  jedoch  die  PVeranschlagung,  des  in  der
Braache  erzielten  Heues  mit  der  im  9.  30.  angeordneten  Einschränkung  nicht
aus,  und  soll  auch  hierbei  der  Abzug  von  20  bis  25  Prozent  auf  Bestellungsund
  Werbungskosten  stattfinden.

.  33.

Kartoffelnutzung  wird  nach  dem  obigen  gar  nicht  veranschlage;  und  es
dürfen  deshalb  auch  zugekaufte  Kartoffeln  und  die  daraus  gezogenen  Vortheile
eben  so  wenig,  als  andere  Gegenstände  der  Industrie  berücksichtigt  werden.

.  34.

Außer  den  nach  7.  in  Abzug  zu  bringenden  Gewinnungskosten  ist  da,
wo  dergleichen  Zwischenfrüchte  (96.  30.  32.)  zum  Anschlage  kommen,  auf  die
stärkere  Düngungskonsumtion  und  auf  den  damit  verbundenen  Rückschlag  auf
die  darauf  folgenden  Getraide-Erndten,  bei  Veranschlagung  der  letzteren,  angemessene
  Rücksscht  zu  nehmen.

Dieser  Rückschlag  findet  nach  allen  Braachfrüchten,  mithin  auch  nach
Klee,  Wicken  oder  Gemenge,  nach  welchen  zuerst  Winterung  und  dann  Sommerung
  geschet  wird,  statt.

.  35.

Bei  dem  zum  Ansatz  kommenden  Geldpreise  finden  die  in  den  Spezialtay-Gnundsäten
  getrossenenen  Bestimmungen  statt;  bei  densenigen  Gegenständen
aber,
        <pb n="283" />
        —  273  —

aber,  worüber  diese  nichts  vorschreiben,  kommt  die  Vorschrift  9.  6.  zur  Anwendung.


2.  Von  der  Giehzucht.
8.  36.

Bei  dieser  Wirthschaftsrubrik  giebt  der  Futtergewinn  fuͤr  die  Stallfutterung
  und  die  vorhandene  Weide  die  Grundlage  der  Berechnung.

K.  37.

Dabei  kommt  zuvörderst  der  natürliche  Heugewinn  in  Betrracht,  und
zwar  sowohl  rücksichtlich  seiner  Quamitcäkt  als  Nahrhafeigkeit.  Die  erstere  ist
auf  zweifache  Weise  zu  ermitteln,  einmal  künstlich  durch  Schätzung  der  zugezogenen
  Boniteurs,  zweitens  histo  risch  durch  Erforschung  des  im  Durchschnict
der  letzten  sechs  Jahre  wirklich  bezogenen  Ertrages.  Die  Angabe  der  Quantität
muß  in  beiden  Fällen  auf  Gewicht  im  trockenen  Zustande  ausgesprochen  werden.

Der  Heugewinn  wird  nach  Vergleichung  beider  Methoden  mit  dem
niedrigsten  Betrage  beider  Ermittelungen  zum  Ansatz  gebracht.

Wenn  für  die  Heuerndte  solche  Arbeiter,  welche  außerhalb  des  Gutes
wohnen,  einen  Antheil  vom  Heugewinn  in  natura  erhalten,  so  wird  dieser  beim
nertrage  nicht  in  Anschlag  gebracht;  dafür  werden  aber  für  den  durch  Telcet
emde  Arbeiter  gewonnenen  Theil  des  Heues  auch  besondere  Werbung,skosten
nicht  berechnet.

4.  38.

Die  Nahrhaftigkeit  des  Heugewinns  wird  durch  Schätzung  der  zugezogenen
  Boniteurs  ermittelt  und  der  Futterwerth  desehe  jederzeit,  wie  auch  in
den  Spezialtax-Grundsätzen  vorgeschrieben  ist,  durch  das  Derbält  zum  Gerstenstroh
  ausgedrückt.

¾.  39.

Auch  bei  der  Ermittelung  des  Strohfutters  kommt  sowohl  die  Quantität
des  Strohgewinns,  als  der  Futterwerth  desselben  in  Betracht.  Bei  Berechnung
  der  ersteren  wird  stets  die  Dreifelderwirthschaft  mit  der  nach  &amp;amp;.  22.  ermittelten,
  grundsätzlich  zu  erhaltenden  oder  in  der  Wirklichkeit  stattgefundenen
Düöngung  (se  nachdem  die  eine  niedriger,  als  die  andere  ist)  zum  Grunde  gelegt
  und  danach  der  Ertrag  an  Körnern  ermittelt.  Aus  der  Quantität  der
Körner  aber  ist  die  Quantitä4t  des  Strohes  nach  wirthschaftlichen  Grundsätzen
zu  bestimmen.  Nur  der  Vergleichung  wegen  muß  auch  bistorisch  ermittelt  werden,
  wie  hoch  nach  dem  wirklichen  Ergebnisse  in  den  9.  26.  gedachten  Umlaufsperioden
  der  Strohgewinn  sich  bisher  belaufen  hat,  um  daraus  einen  Anhalt
für  die  Richtigkeit  der  Berechnung  zu  erhalten.  Der  Furterwerth  unterscheidet
sich  theils  nach  den  Getraidearten,  und  es  ist  daher  die  von  jeder  anzunehmende
Quantität  besonders  zu  ermitteln,  theils  ist,  (was  auch  bei  Feststellung  der
(No.  2120.)  Rr2  Quan- 



[
        <pb n="284" />
        —  274  —

Quantitaͤt  in  Betracht  kommt)  auf  den  natuͤrlichen  Graswuchs  des  Bodens
Rücksicht  zu  nehmen.

(.  40.

Von  dem  Strohgewinn  kommt  in  Abjug,  was  zu  Unterhaltung  der
Dachdeckung  auf  den  Wirthschaftsgebduden  erforderlich  ist,  oder  sonst  zu  andern
  Zwecken,  als  zu  Viehfutterung,  z.  B.  an  Zehencen  verbraucht  wurd.

(.  41.
Rüäcksichtlich  der  Hütungen  sind:
die  Ackerweide,
die  Angerweide,
die  Forstweide,
jede  besonders  anzugeben  und  *  würdigen,  und  wenn  sich  dabei  erhebliche  Verschiedenheiten
  finden,  auch  die  betreffenden  Reviere  von  einander  zu  trennen.

Die  Quantitct  der  auf  denselben  gewonnenen  Futtermittel  wird  von  den
zuzuziehenden  Boniteuren  dergestalt  angegeben,  daß  sie  aussprechen,  welche  Fläche
nach  der  Morgenzahl  zu  Ernährung  einer  Kuh,  oder  wenn  dieselbe  als  Kuhweide
  nicht  paßt,  zu  Erndhrung  von  Einhundert  Schaafen  erforderlich  ist.  Bei
diesem  Aus  spruche  ist  immer  nur  auf  die  Zeit  vor  Eröffnung  der  Stoppelweide
Rücksicht  zu  nehmen  und  dabei  zugleich  anzugeben,  von  welchem  Zeitpunkte  ab
der  Anfang  der  Weide  gerechnet  wird.

Diese  Ausmittelung  über  den  Weidevorrath  ist  jedoch  in  dem  Falle,
wenn  das  Gut  keine  Separatweiden  hat,  vielmehr  dessen  Biehstand  in  Gemeinschaft
  mit  andern  gehütet  wird,  zu  verlassen,  und  alsdann  für  den  auf
diese  Weise  unterhaltenen  Theil  des  Viehstandes  bloß  auf  den  in  der  Wirklichkeit
  gehaltenen  Bestand  desselben  Rücksicht  zu  nehmen.

d.  42.

Aus  den  nach  den  56.  37.  und  39.  berechneten  Futterertraͤgen  und  mit
Ruͤcksicht  auf  den  Anfang  und  das  Ende  der  Stallfuͤtterung  ist  nach  den  in
den  Spezialtax-Grundsdtzen  angegebenen  Bestimmungen  zu  ermitteln,  welche
Quantitaͤt  von  Vieh  in  jeder  Gattung  gehalten  werden  kann.

d.  43.

Sind  mehr  Futtermittel  fuͤr  die  Stallfutterung,  als  Weide  vorhanden,
so  kann  der  Mangel  an  der  letztern  durch  jene  ersetzt  werden;  nicht  so  im  umgekehrten
  Falle.

8.  44.

Mangel  an  Stroh  kann  durch  groͤßeren  Heugewinn  ersetzt  werden.  Im
umgekehrten  Falle  ist  solches  nur  bis  auf  ein  gewisses  Maaß  zulaͤssig.  Dieses
Maaß,  und  wie  sich  diese  Futtermittel  ausgleichen,  auch  in  welcher  Art  das  Heu
durch  Körner  ersetzt  werden  kann,  ist  in  .  den  Spezialtax-Grundsaͤtzen  bestimmt.

(.  45.
        <pb n="285" />
        —  255  —
8.  45.
Von  dem  solchergestalt  zu  ernaͤhrenden  Viehstande  kommt  in  Abzug:

1)  saͤmmtliches  Zugvieh.  —  Wie  viel  Zugvieh  nach  Beschaffenheit  des  Bodene
  zu  rechnen,  ist  in  den  Spezialtax-Grundsätzen  näber  angegeben
worden.  .

2)  Das  bisher  gewoͤhnlich  gehaltene  Vieh  zur  Beaufsichtigung  der  Wirthschaft,
  z.  B.  die  Pferde  der  Wirthschafts-Beamten  und  des  Gutsherrn,
wozu  jedoch  die  zur  Bewirthschaftung  des  Gutes  nicht  erforderlichen
Lurus-Pferde  des  letztern  nicht  zu  r-  sind.

3)  Das  zum  Ersatz  des  Inventarii  nöthige  Jungvieh.

4)  Die  den  Schäfern  und  andern  Wirthschafts-Bedienten  zuständigen  Antheile
  an  der  Narural-Nutzung  des  GBiehstandes,  das  für  die  Deputanten
und  sonst  zu  Unterhaltung  der  Wirthschafts-Bedienten  und  des  Gesindes
ersorderliche  Nutzvieh  nach  den  in  den  Spezialtar-Grundsätzen  angegebenen
  Säten.

Uebrigens  wird  sowohl  beim  Zugvieh,  als  beim  Deputanten-Vieh
nicht  das  in  der  Wirklichkeit  gehaltene,  sondern  das  nach  den  später  aufzustellenden
  Grundsätzen  kunstmäßig  berechnete  zum  Ansatz  gebracht,  auch  wenn  eine
Dreifelderwirthschaft  schon  früher  üblich  gewesen  ist.

(.  40.

Wenn  der  zu  erndhrende  Biehstand  im  Allgemeinen  festgestellt  worden
so  ist  solcher  auf  diejenigen  Gattungen  abzutheilen,  welche  in  der  Wirthschaft
wirklich  unterhalten  werden,  und  wird  hierbei  das  in  der  Wirklichkeit  vorgefundene
  Verhdleniß  der  Gartungen  gegen  einander  beibehalten.

Darauf,  daß  bisher  ein  Theil  des  Rauchfutter-Vorraths  für  den  Mastall
  verbraucht  worden  ist,  kann  bei  Feststellung  des  zu  erndhrenden  Viehstandes
eine  Rücksicht  genommen  werden,  da  von  dem  mit  Stallfutter  ernährtem  Mastvieh

  eine  Nutzung  nicht  veranschlagt  wird,  der  gesammte  Nauchfutter-Vorrath
wird  vielmehr  auf  das  Betriebs-,  Deputanten=  und  Nutzvieh  verrechnet.

4.  47.

Wie  bierbei  die  verschiedenen  Garttungen  von  Wieh  auszugleichen  sind,
d.  h.  welch  ein  Maaß  des  resp.  auf  Kühe  und  Schaafe  berechneten  Futter-Vorraths
  auf  die  übrigen  Gattungen  zu  rechnen  ist,  ist  in  den  Spegzialtax=Grundsaätzen
  angegeben  worden.

(.  48.

r*sr  allen  Fällen  ist  außer  der  Ermittelung  des  prinzipienmäßig  zu  erndhrenden
  WBiehstandes  auch  die  des  wirklich  gehaltenen  zur  Information  erforderlich.
  Bei  Ermittelung  des  letzteren  ist  nicht  auß  den  eben  vorgefundenen,  vielmehr
  auf  den  in  den  letzten  sechs  Jahren  gewöhnlich  gehaltenen  Viehstand  zu
sehen.  Ist  der  Biehstand  in  dem  zur  Berechnung  kommenden  Zeitraume  durch

(No.  2120.)  un-
        <pb n="286" />
        ungewoͤhnliche  Ereignisse  (Seuchen  u.  dgl.)  vermindert  worden,  so  muß  der
Justand  einer  früheren  Periode  ermittelt  werden.  Eben  so  ist  in  den  Informations-Protokollen
  die  Qualität  des  gehaltenen  Biehstandes  genau  zu  eschreiben
und  ins  Licht  zu  setzen.

Uebersteigt  der  historisch  ermittelte  Viehstand  den  grundsätzlich  berechneten,
so  kommt  bei  der  Taxe  nur  der  letztere  in  Ansatz;  auf  einen  durch  zugekauftes
Futter  ernährten  Viehstand  ist  niemals  Rücksicht  zu  nehmen.  Erreicht  dagegen
der  wirklich  gehaltene  im  Durchschnitt  von  mindestens  drei  Jahren  nachgewiesene
  Viehstand  noch  nicht  den  künstlich  ermittelten,  so  darf  nur  der  geringere
wirklich  gehaltene  Biehstand  veranschlagt  werden,  und  das  nach  der  künstlichen
Berechnung  überschießende  Futter  kommt  nur  nach  den,  im  §.  55  u.  f.  Bestimmungen
  in  Betracht.  Da  aber  bei  dem  grundsätzlich  zu  ermittelnden  Biehstande
MBieh  von  mittlerer  Gattung  angenommen  ist,  so  ist  auch  bei  dieser  Vergleichung
des  in  der  Wirklichkeit  gehaltenen  Wiehstandes  auf  die  verschiedene  Qualitaͤt
Räcksicht  zu  nehmen  und  danach  dieser  Biehstand  auf  die  Stückzahl  des  Normal-Biehes
  zu  bringen.

*iie

In  dem  Falle,  wenn  die  Wirthschaft  ganz  oder  hauptsächlich  durch
Dienste  bestritten  wird,  muß  dennoch  dem  schon  im  9.  8.  u.  (.  ausgedrückten
Grundsatze  gemäß  der  ganze  Zug=  und  Nutzviehstand,  welcher  auf  die  Wirthschaftskosten
  in  Rechnung  zu  bringen  ist,  wenn  jene  mit  eigener  Anspannung
durch  Tagelöhner  und  Dienstboten  bestritren  wird,  nach  den  in  den  Spezial-Tar--Grundsätzen
  angegebenen  Bestimmungen  in  Abzug  gebracht  werden.

l  bo.

Sind  Wiesen  und  Hutungen,  auf  deren  gewöhnlichen  Ertrag  der  vorgefundene
  und  grundsätzlich  berechnete  Viehstand  begründet  ist,  dem  Perluste
durch  Ueberschwemmung  besonders  ausgesetzt,  so  &amp;amp;  durch  Zeugenvernehmung.
ermittelt  werden,  wie  oft  dergleichen  in  einem  Zeitraume  von  dreißig  Jahren
vorgekommen  sind  und  welch  ein  Theil  des  Futtergewinnes  dabei  verloren
gihanger  ist.  Auf  diese  Gefahren  ist  dann  bei  der  könstlichen  Berechnung  des

urter=  und  Weide-Vorraths  ein  verhältnißmädßiger  Abzug  zu  machen.

∆l  51.

Von  dem  grundsätzlich  zu  unterhaltenden,  oder  in  der  Wirklichkeit  gehaltenen
  Viehstande  (se  nachdem  derselbe  nach  5.  48  bei  der  Tare  zum  Ansatz
kommt)  kommt  ferner  der  Ersatz  der  abgehenden  Stücke  in  Betracht,  da  jederzeit
  angenommen  wird,  daß  die  Wirthschaft  auf  Zuzucht  eingerichter  ist  und
andere  Ersatzmittel  des  Viehstandes  in  der  Tare  keinen  Platz  finden.  Wie  viel
darauf  bei  seder  Gattung  zu  rechnen,  ist  in  den  Spezial-Tax-Grundsätzen  besonders
  bestimmt.

(.  b2.
        <pb n="287" />
        —  27  —
(.  52.

Die  zur  speziellen  Veranschlagung  hiernach  übrig  bleibenden  Ertragsstücke
werden  nach  den  in  den  Spezial-Tax-Grundsätzen  enthaltenen  Bestimmungen
berechnet  und  zur  Tare  gebracht.

63.

Von  dem  ausgemittelten  Geldbetrage  kommen  jedoch  die  Kosten  der
Heuwerbung,  welche  die  Handarbeit  dabei  verursacht,  in  Abzug.  Wo  diese
durch  einen  bestimmten  Antheil  am  Ertrage  verguͤtet  wird,  kommt  dafuͤr  nichts
weiter  in  Rechnung;  es  bleibt  jedoch  die  im  8.  37.  wegen  des  in  diesem  Falle
angeordneten  Natural-Abzuges  enthaltene  Bestimmung  zu  beachten.

*ie

Der  nach  diesen  Abzügen  verbleibende  Ertrag  wird  ohne  vorhergegangene
  Reduktion  auf  Roggen  nach  den  Gorschriften  der  Spezialtar-Grundsätze
zu  Gelde  berechnet  und  zur  Taxe  gezogen.

Spezielle  Veranschlagung  des  überschüssigen  Heues  und
überschüssiger  Weide.
6.  55.

Einnahmen  für  zu  S-  Heu  oder  an  Weidegeld  für  fremdes
auf  die  Weide  zu  nehmendes  Vieh  können  nur  in  dem  Falle  zum  Ansatz  gebracht
werden,  wenn  eine  solche  Nutzung  nach  Deckung  des  grundsätzlichen  Futterbedarfs
für  den  zu  haltenden  und  dem  Anschlage  zum  Grunde  gelegten  Wiehstand  in
den  letzten  zwölf  Jahren  regelmäáßig  stattgefunden  hat,  auch  für  die  Folge
stattfinden  kann  und  davon  ein  nachhaltiger  Ertrag  abzusehen  ist.  Ueberschüssige
  Weide  kann  auch  dann  veranschlagt  werden,  wenn  sie  für  die  Gutswirthschaft
  durch  eignes  Mastvieh  zweckmäßig  benutzt  worden  ist,  und  ferner  so
benutzt  werden  kann.

56.

Die  Einnahmen  für  Weidegeld  und  Heu  —  wenn  letzteres  bisher  auf
dem  Halm  verkauft  worden,  —  sind  unter  obigen  Voraussetzungen  (5.  55.)
nach  den  in  den  letzten  12  Jahren  durchschnittlich  eingekommenen  Beträgen,
oder,  wenn  die  Benutzung  der  überschüssigen  Weide  bisher  in  der  Gutswirthschaft
  selbst  —  §.  55.  erfolgt  ist,  mit  Einem  bis  Drei  Schestel  Roggen  für
die  Weide  auf  eine  Kuh  oder  auf  zehn  Schaafe  zum  Auschlage  zu  bringen.
Wird  das  Heu  dagegen  geworben  verkauft,  so  kommt  die  unter  obigen  Ee
schränkungen  zum  Verkaufe  zu  veranschlagende  Quanti##t  nach  den  Normalpreisen
  einer  seinem  Futterwerthe  gleichkommenden  Quantität  Hafer  nach  Abzug
der  Werbungskosten  (I.  53.)  zur  Berechnung.  Auch  ist  demnächst  auf  diese
Ausfuhr  bei  Ermittelung  des  zu  haltenden  Spannviehes  Rücksicht  zu  nehmen.

4.  Ver-
        <pb n="288" />
        —  278  —

4.  Veranschlagung  der!  Nebennutzungen,  Fabrikations-Anstalten
und  ungewöhnlichen  Ertrags-Rubriken.

(  57.

Gärten,  die  nicht  zur  Obstzucht  benutzt  werden,  sind  zum  Acker  zu  berechnen,
  mit  in  die  Rotation  der  drei  Felder  hineinzuziehen  und  so  zu  veranschlagen.
  Gärten  dagegen,  die  zur  Obstzucht  dienen,  werden  nach  der  Bestimmung
  des  65.  40.  der  Spezlaltar-Grundsätze  zum  Anschlage  gebracht.

Für  die  wilde  Slsthertc  und  Rohrnutzung  kann  niemals  mehr,  als  die
im  Durchschnitt  von  zwöls  Jahren  davon  bezogene  Geldnutzung  in  Rechnung
gebracht  werden.  Es  muß  jedoch  nachgewiesen  werden,  daß  die  entsprechende
Naturalnutzung  nach  Abzug  der  auf  die  Hervorbringungskosten  anzuschlagenden
77  nachhaltig  bezogen  werden  kann.  Bienenzucht  wird  gar  nicht  veranschlagt.


Für  die  Nutzung  des  Federviehes  und  Schwarzviehes  sollen  aber  Ein
und  cin  halbes  bis  zwei  und  ein  halbes  Prozent  von  dem  Reinertrage  des  Ackerbaues
  und  der  Vekzhuche  zur  Taxe  gezogen  werden.

.  58.

Da  die  Kosten  des  Wirthschaftsbetriebes  theils  bei  jeder  Ertragsrubrike
besonders,  theils  von  dem  Gesammtertrage  in  Abzug  gebracht  werden,  so  W
die  dem  Berechtigten  zur  Bestreitung  der  Wirthschaft  zustaͤndigen  Dienste  besonders
  zum  Anschlage  gebracht  werden.  Sie  kommen  jedoch,  lediglich  nach
den  Betraͤgen  der  bereits  anerkannten,  oder  rechtskraͤftig  feststehenden  Renten,
welche  von  den  Auseinandersetzungs-Behörden  zu  erfragen  sind,  nach  der  Vorschrift
  des  6.  60.  als  Geldgescklle  in  Anrechnung.  Wo  eine  Renteberechnung
von  der  Spezialkommission  noch  nicht  zugelegt  ist,  werden  die  Dienste  der
Bauern,  ohne  Unterschied,  ob  sie  Lassiten,  privilegirte  Eigenthümer,  Erbzinsleute
  oder  sonstige  erbliche  Besitzer  sind,  nach  dem  Publikando  der  Königlichen
Generalkommission  vom  30.  Juli  1825.  und  die  übrigen  Leistungen  sammt  den
gutsherrlichen  Gegenleistungen  nach  deren  sorgfältiger  Ermittelung  beziehungsweise
  nach  dem  Regulirungsgesetze  vom  8.  April  1823.  und  den  Ordnungen
vom  7.  Juni  1821.  in  Uebereinstimmung  mit  den  Grundsätzen  der  Generalkommission
  abgeschätzt,  auf  Hebungskosten  und  Ausfalle  aber  Fünf  Prozent  des
Reinertrages  abgesetzt.

Die  Berechnung  der  auf  Roggen  reduzirten  Leistungen  zu  Gelde  soll  nach
dem  vierzehnjhrigen  Durchschnicts-Marktpreise  mit  Weglassung  der  beiden
thcuersten  und  der  beiden  wohlfeilsten  Jahre  nach  Analogie  der  bei  den  Auseinandersetzungs-Behöbrden
  bestehenden  Grundsatze  erfolgen.

Die  von  der  Königlichen  General-Kommission  über  die  Art  der  Berechnung
  des  Werths  der  bäuerlichen  Leistungen  und  der  gutsherrlichen  Gegeneistungen
  zu  erlassende  neue  Instruktion  wird  den  Schätzungs-Kommissarien
in  der  Folge  gleichfalls  zum  Anhalte  dienen.  —

59.
        <pb n="289" />
        —  279  —
8.  69.

Natural-Gefaͤlle  werden  nicht  besonders,  sondern  vielmehr  bei  den  entsprechenden
  Wirthschafts-Rubriken  nach  Abrechnung  der  den  Verpflichteten  dafür
  zu  gewährenden  Gegenleistungen  veranschlagt,  und  zwar,  wie  sich  von  selbst
versteht,  ohne  Abzug  wegen  der  bei  eigenem  Erbaue  erforderlichen  Wirthschafts-Kosten.
  Eben  so  kommen  die  mit  dem  Getreidepreise  steigenden  und  fallenden
Geldzinsen,  gleich  den  Natural-Gesällen,  nach  dem  Normal-Preise  des  Noggens
  zum  Ansatz.

G.  60.

Von  ffirten  Geldzinsen  werden  auf  Necepturkosten  und  Unglücksfdlle
fünf  Prozent  in  Abzug  gebracht.

Wenn  dieselben  jedoch  als  nachhaltig  innerhalb  der  letzten  sechs  Jahre
(oder  haben  die  Geldzinsen  kürzere  Zeit  bestanden)  innerhalb  der  Zeit  ihres  Bestehens
  nicht  nachgewiesen  werden  können,  so  kommen  außer  den  erwähnten  fünf
Prozent  noch  die  wirklich  ermittelten  Ausfälle  nach  dem  Durchschnutssatze  der
letzten  sechs,  oder  wenigeren  Jahre  in  Abzug.

G.  61.

Unbeständige  Gefälle  dieser  Art,  z.  B.  Schutzgeld,  Fdhr-,  Pram-,
Brücken=  und  Wegegelder,  werden  nach  sechsfährigen  Durchschnitten  mit  einem
Räckschlage  von  einem  Sechstheile  zum  Anschlage  gebracht.

(∆l  62.

Die  Nutzungen  von  kleinen  Pachtstücken,  in  sofern  der  dazu  gehörige
Acker  nicht  schon  bei  der  Veranschlagung  des  Ackerbaues  zur  Berechnung  gekommen
  ist,  worüber  Ausweis  geführt  werden  muß,  werden  nach  dem  durchschnittlichen
  Pachtertrage  der  letzten  sechs  Jahre,  jedoch  mit  der  Einschränkung
veranschlagt,  daß  ein  höherer  Ertrag,  als  die  Pacht  des  letzten  Jahres  gewährt,
  nicht  in  Ansatz  kommen  darf,  und  daß  jedensalls  cin  Sechstheil  als
Rückschlag  abgesetzt  wird.

.  63.

Baukosten  und  andere  Arbeitskosten,  welche  Behufs  solcher  Erhebungen
(.  61.  62.)  aufgewendet  werden  müssen,  kommen  besonders  in  Abzug.

8.  64.

Die  Brau=  und  Brennerei-Gerechtigkeit  kommt  nur  nach  dem  Werthe
der  betreffenden  Gebdude  eclusive  der  Geräthe  in  Anschlag.  Ist  die  Brauund
  Brenncrei  im  Gange,  alsdann  wird  auf  die  Unterhaltung  der  Gebdude
kein  Abzug  gemacht;  ist  sie  dagegen  nicht  im  Gange,  so  kommen  von  dem
Werthe  der  Gebdude  die  auf  den  Kapitalbetrag  gebrachren  Unterhaltungskosten

in  Abzug.
"  Gente  sedoch  dieser  Abzug  den  Werth  der  Gebdude  erreichen  oder  gar
übersteigen,  so  können  die  darin  befindlichen  Materialien  mit  dem  Werthe,
Jahrgang  1840.  (D.  2120.)  Ss  wel-
        <pb n="290" />
        —  280  —

welchen  dieselben  beim  Abbrechen  haben,  nach  Abzug  der  Abbrechungs-Kosten,
zur  Taxe  gezogen  werden.

Was  für  den  Debit  der  Getränke  in  den  Lohn=  und  Zwangskrügen  zu
berechnen  ist,  bestimmen  die  Spezial-Tax-Grundsätze  in  ihrem  11ten  9.  Nach
denselben  Grundsätzen  werden  die  mit  Thierkraft  betriebenen  Mühlenwerke  zum
Anschlage  gebracht.

G.  65.

Für  Wind=  und  Wassermühlen,  die  erblich  ausgethan  sind,  kommen  die
Gefälle  nach  §.  50.  und  60.  in  Anschlag.

Die  mittelst  eigenen  Betriebes,  oder  durch  Zeitverpachtung  benutzten,
Mühlen  werden  besonders  veranschlagt.  Die  dazu  gehörigen  Landereien  kommen
  nehmlich  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  in  Anschlag  und  außerdem
wird  der  Kapitalwerth  des  Möühlengebaudes  nach  Abzug  der  Unterhaltungs-Kosten
  und  bei  Wassermühlen  zugleich  die  wirklich  benutzte  Wasserkraft  für  die
Dauer  der  Nutzungszeit  auf  eine  gleichkommende  Pferdekraft  angeschlagen  und
der  halbe  Werth  der  Unterhaltungs=  und  Wartungskosten  einer  gleichkommenden
  Zahl  von  Pferden  nach  den  Normalsätzen  des  Geetreides  zum  Ertrage
berechnet.

(  66.

Jiegeleien,  Poktaschssedereien,  Pech=  und  Theer=  Oesfen  werden  nur  nach
dem  Materialien-Werthe,  welchen  die  Gebäude  beim  Abbrechen  haben,  nach
Abzug  der  Abbrechungs-Kosten  veranschlagt.

Kalkösen  sollen  dagegen  nur  dann  zur  Tare  gezogen  werden,  wenn  nachhaluge
  Kalkbrüche,  oder  Kalkmergelgruben  in  der  Art  vorhanden  sind,  daß  der
Betrieb  in  der  seitherigen  durch  die  letzten  sechs  Jahre  state  gesundenen  Ausdehnung
  mindestens  noch  auf  zehn  Jahre  gesichert  ist,  und  in  den  letzten  sechs
Jahren  wirklich  Berkaufe  statt  gefunden  haben.

Von  dem  aus  diesem  Zeitraume  durchschnittlich  zum  Ansatze  kommenden
Reinertrage,  nach  Abzug  der  Unterhaltungs-Kosten  der  baulichen  Anstalten,  der
Arbeitskosten,  der  Kosten  zur  Beschaffung  des  erforderlichen  Materials,  der  Anfuhrkosten
  und  der  Zinsen  des  Betriebs-Kapitals,  werden  noch  fünd  und  zwanzig
  Prozent  wegen  unvorhergesehener  Ausfälle  und  allgemeinen  Verwaltungs-Kosten
  zurückgeschlagen.

Dasselbe  gilt  auch  von  den  Gypsbrüchen.

5.  Veranschlagung  der  Forst-Grundstücke  und  der  damit  verbundecnen
  Nebennutzungen.
8.  67.

Nur  Forsten  von  dem  Umfange  und  Bestande,  welche  außer  dem  Wirthschafts-Bedarfe
  und  dem  nach  .  66.  zu  den  Kalk=  und  Gyps-Brennereien
in
        <pb n="291" />
        281

in  Rechnung  kommenden  Verbrauche,  noch  einen  Ueberschuß  an  Holz  gewaͤhren,
  werden  besonders  auf  Holznutzung  veranschlagt.

Das  Holzbeduͤrfniß  zu  den  uͤbrigen  Fabrikations-Anstalten  kommt  bei
Berechnung  des  Forstertrages  nicht  in  Abrechnung.

(.  68.

Die  Forsten  werden  nach  folgenden
berechnet.

A.  Hochwald.

Eichen  Hochwald

Buchen  —

Birken  —

Erlen  —

Kiefern  —

Tannen  und  Fichtenwald

B.  Niederwald  zu  Knuͤppelholz.

Eichen,  Weisbuchen,  Ruͤstern,  Birken
Erlen=  und  Espen-Niederwald
C.  Niederwald  zu  Reiserhol)z.

Eichen,  Weisbuchen,  Rüstern,  Birken,  melirt

(auf  Klobenklaftern  reduzirt)
Espen,  Weiden,  Haseln

(desgleichend
4.  69.

Sätzen  zum  Natural-Ertrage

 

 

 

 

Auf  gutem  Auf  mittle--Auf  schlech-Boden

  vom  rem  Bodenem  Boden
Morgen  vom  Morgen  vom  Morgen
jahrlich.  jährlich.  jahrlich.

1  Klaster  Klaster#0  Klaster

#  1  —  r  —

!4  —  „  —

1.  —  J  —  1  —

4  6  #

1.  —  4  ——1  —

4  6  6

1  –4  1  —  l

I  1  *  rs

4  —  s—

!“  —  „  —  —

1  —  1#  —  1  —

J#

 

 

Dabei  werden  jedoch  weder  Blößen  noch  solche  Waldflächen  zur  Berechnung
  gezogen,  welche  so  einzeln  mit  Bäumen  bewachsen  sind,  daß  nach  dem
Ermessen  des  Forst-Tarators  keine  hinlängliche  natürliche  Besaamung  erfolgen

  kann.
(.  70.

Von  dem  Holzertrage  kommen  in  Abzug:
1)  das  Bauholz  zur  ersten  Instandsetzung  der  Gebqude  und  zur  Erbauung

der  fehlenden;

2)  die  wirthschaftliche  Konsumtion,  sowohl  zur  Feuerung,  als  zur  Unterhaltung

  der  Gebude;
3)  die  Deputate  und  Freihölzer;
4)  die  zu  den  Kalk=  und
sofern  diese  Fabrikations=(No.

  2120.)

Gope=  Brennercten  verbrauchten  Holzmassen,  in
nstalten  nach  8  9.  zum  Anschlage  kommen.
2

8.  71.
        <pb n="292" />
        8.  21.

Auch  der  hiernach  vorhandene  nachhaltige  Natural-Reinertrag  kann  nur
bis  zum  Betrage  desjenigen  Absatzes,  welcher  während  der  letzten  sechs  Jahre
stattgefunden  hat,  zum  Anschlage  gebracht  werden.

5.  72.

Dabei  werden  die  Preis-Ermittelungen  nach  den  im  §.  10.  der  Spezial=Tax-Prinzipien
  enthaltenen  Bestimmungen  zum  Grunde  gelegt.

Von  diesem  Geldertrage  kommen  die  Verwaltungs=  und  Holzschlagungs-Kosten,
  und  zwar  auf  erstere  mindestens  ein  Drittheil  in  Abzug;  desgleichen  die
Anfuhrkosten  in  dem  Falle,  wenn  die  ausgemittelten  Geldpreise  nicht  zur  Stelle
bezahlt,  sondern  nach  denen  eines  entfernten  Marktes  angenommen  werden,  oder
auch  im  erstern  Falle  die  Abnahme  auf  einer  bestimmten  Ablage  geschieht.

6.  73.

Bcehufs  einer  Forstabschatzung  nach  diesen  Gesichtspunkten  ist  die  spezielle
Vermessung  der  Waldfläche  im  Ganzen,  so  wie  dersenigen  Parzellen,  welche
davon  nach  §.  60.  zurückzurechnen  sind,  erforderlich.  Die  Bestände  werden  von
einem  Forstverständigen  nach  Quoten  der  Waldsläche  in  die  verschiedenen  Boden-
  und  Holzarten  geschätzt.

8.  74.

Die  Waldweide  wird  in  der  Regel  bei  der  Veranschlagung  der  Viehzucht
  mit  berucksichtiget.  Uobersteigt  aber  die  gesammte  Weidemasse  den  Weidebedarf
  des  Gutes  und  der  Hüthungsberechtigten  und  würde  für  diesen  Ueberschuß
  nach  der  Vorschrift  des  K.  55.  eine  besondere  Einnahme  zur  Taxe  zu
bringen  sep  so  soll,  wenn  der  Ueberschuß  hauptsächlich  in  Waldweide  bestehr,
auf  denselben  doch  nur  dann  Rücksicht  genommen  werden,  wenn  er  fünf  und
zwanzig  Prozent  des  gesammten  Weide-Bedarfs  des  Guts  übersteigt.  Diese
überschüscsge  Weide  soll  pro  Kuh=  oder  10  Schaaf-Weiden  mit  einem  halben
bis  ein  und  cinem  halben  Schesffel  Roggen  veranschlagt  werden.

4.  75.
Zür  die  Waldmast  wird  wegen  deren  Unsicherheit  nic  enwas  zum  Anschlage
  gebracht.
.  7.
Die  Jagdnutzung  auf  Feldmarken  soll  mit  einem  halben  Prozent  von
dem  zur  Tare  gezogenen  Reinertrage  der  Feldmark,  und  auf  Forstrevieren  gleichfalls
  mit  einem  halben  Prozent  von  dem  Reinertrage  der  Forsten  zum  Ansatz

kommen.
Jagdgerechtigkeil  auf  fremden  Grundstäcken  wird  nicht  berückscchtigt.

III.  N--
        <pb n="293" />
        —  283  —

III.  Nähere  Bestimmungen  über  den  Schluß  der  Tare  und
die  dabei  nachzuholenden  allgemeinen  Kostenabzüge.

77.

Außer  den  Unterhaltungskosten  der  vorhandenen  Gebduden,  müssen  dergleichen
  auch  von  densenigen  Gebäuden,  welche  noch  an  dem  Bedarfe  fehlen,
einschließlich  derjenigen,  welche  bei  Ablösung  der  Dienste  Behufs  des  Ersatzes
derselben  theils  zur  Unterbringung  der  Arbeiter,  theils  zur  Aufstellung  des  alsdann
  anzuschaffenden  Zugviehes  er  forderlich  sind,  in  Anschlag  gebracht  werden,
worauf  überhaupt  statt  der  speziellen  Berechnung  fünf  Prozent  des  Reinertrages
vom  Ackerbau  und  der  Giehzucht  in  Abzug  kommen.

Ueberdies  sind  das  zu  Errichtung  der  sehlenden  Geebdude  ecrforderliche
Baukapital  und  die  zur  Instandsetzung  der  schon  vorhandenen  Gebdude  nöthigen
  Kosten  nach  dem  Anschlage  von  Bauverständigen  zu  ermitteln  und  von
dem  Kapitalbetrage  der  Taxe  in  Abzug  zu  bringen.

Die  Bau=  und  Unterhaltungskosten  der  Brücken,  Schleusen,  Damme  2c.
müssen  stets  von  Sachverständigen  besonders  veranschlagt  und  die  ersteren  vom
Werthe,  die  letzteren  von  dem  Ertrage  des  Guts  in  Abzug  gebracht  werden.

d.  78.

Bei  der  Berechnung  der  Baukosten  kommen  jedoch  solche  Gegenstaͤnde,
welche  aus  den  Gutserzeugnissen  genommen  werden  können,  nicht  in  Anrechnung.
  Baumaterialien,  welche  durch  Fabrikarion  auf  dem  Gute  selbst  gewonnen
  werden,  müssen  ohne  Rücksicht  auf  die  eigene  Fabrikation  zu  den  gewöhnlichen
  rat  mit  einem  Rückschlage  von  33;  Prozent  veranschlagt  werden.
Nur  wo  Kalköfen  besonders  nach  F.  66.  veranschlagt  werden,  wird  der  Kalk
nur  mit  den  Kosten  berechnet,  welche  der  Gutsherr  zu  dessen  Zubereitung  baar
verwendet  hat.  Solche  Arbeiten,  welche  mit  dem  auf  dem  Guute  gehaltenen
Gesinde  und  der  gewöhnlichen  Anspannung  ohne  Störung  des  ordenrlichen  Ganges
  der  Wirthschaft  bestritten  werden  können,  bleiben  gleichfalls  außer  Ansatz.

i'i.ui

Naturalleistungen,  welche  bei  den  öffentlichen  Abgaben,  beständigen  Lasten,
Kommunal=  und  Sozieräktsbeiträgen,  Baukosten  und  anderen  Ausgaben,  die  als
ungewöhnlich  nach  &amp;amp;.  D.  besonders  abzuziehen  sind,  vorkommen,  werden  nach  den
Grundsätzen  der  Spezialtaxordnung,  oder  eenlusliter,  wenn  dort  Bestimmungen
  sehlen,  nach  der  Borschrift  des  #K.  6.  veranschlagt.

#.  80.

VWenn  außer  dem  zur  ordnungsmáäßigen  Bewuthschaftung  nöthigen
Gelasse,  wozu,  wenn  der  Gutöherr  selbst  wirthschaftct,  angemessenes  Wohn-Gelaß
  für  ihn,  wenn  er  nicht  selbst  wirthschaftet,  angemessenes  Gelaß  für
einen  Pächter,  oder  Wirthschaftsbeamten  gehört,  noch  besondere  herrschaftliche

ohnungsräume  vorhanden  sind,  sey  es  in  demselben  oder  in  einem  zweiten
Gebäude  oder  in  mehreren  Gebduden;  so  soll  der  Werth  dieser  das  Bedürfaiß
(XNe.  2120.)  über-
        <pb n="294" />
        —  284  —

uͤbersteigenden  Raͤume  nach  Abzug  der  Unterhaltungskosten  (zu  Kapital  berechnet)
  zum  Anschlage  kommen,  und  zwar,  sofern  dieser  Werth  mindestens  1000  Thaler
  erreicht,  nach  dem  wirklichen  und  bei  der  Feuersozietaͤt  versicherten  Bauwerthe,
  jedoch  nie  hoͤher,  als:

a)  bei  einem  Landgute  von  10,000  bis  20,000  Thaler  Werth  mit
1000  Thaler.

b)  bei  einem  Landgute  von  20,000  bis  30,000  Thaler  Werth  mit
1500  Thaler.

c)  bei  einem  Landgute  von  30,000  bis  50,000  Thaler  Werth  mit
2000  Thaler.

4)  bei  einem  Landgute  von  noch  größerem  Werthe  mit  hoöchstens
3000  Thaler.

Bei  einem  Landgute  unter  10,000  Thaler  wird  das  Wohngebcdude  des
Besitzers  ohne  Rücksichtsnahme  auf  Raum  für  einen  Wirthschaftsbeamten  jederzeit
  zur  Tare  gezogen;  es  darf  jedoch  der  Werth  desselben  niemals  höher,  als
500  Thaler  angenommen  werden,  und  der  ermittelte  Werth  muß  gleichfalls  bei
der  Feuersozietct  versichert  sepn.

Unter  keinen  Umständen  darf  übrigens  auf  einem  ganzen  Güterkomplerus
mehr  als  ein  herrschaftliches  Wohngebäude  zur  Taxe  gebracht  werden.

Gl.  81.

Um  das  Bedürfniß  der  Wohn=  und  Wirthschaftsgebude  ermitteln  zu
können,  wird  in  dieser  Beziehung  festgesetzt:

1)  wegen  des  Scheunenraums:
je  sue  der  Güte  des  Bodens  sind  pro  Scheffel  Bruttoertrag  anzunehmen:

Wa)  für  Winterung  64  bis  80  Kubikfuß  Tabraum.
b)  -Sommerung  48  56  -  -
c)  ---2Erbsen  100  -  -
immer  mit  Ausschluß  der  Tenne,  ruͤcksichtlich  deren  das  Arbitrium
der  Bauverstaͤndigen  entscheidet.

2)  wegen  des  Stallraums:

a)  für  ein  Pferd  incl.  Krippe  und  Gang  .  .  .  .  .  ...  60  □  Luß.

Für  jede  4  Pferde  werden  an  Schlasstelle  für  den

Knecht,  Siedekammer  rc.  gerecheen  90  =
b)  für  ein  Sohen  40  -
c)  fuͤr  einen  Ocssen  50  „
ch  fuͤr  eine  cchh.  45  -
e)  fuͤr  ein  Stuͤck  Jungvieh  .  .  .  .  .  .  .  ...  40  -
für  ein  Absatzkalll  .  .  ...  15  —

Auf  jeden  Kuh=  und  Ochsenhirten  werden  außerdem
noch  mindestens  200  □  Fuß  Stallraum  gerechnet.
6)  für
        <pb n="295" />
        x)  für  ein  Jährlingsschaaf  6  □  gFuß
)  für  einen  Hammel.  ..  7-)
  fuͤr  ein  Mutterschaaf  mit  Lai  10

k)  für  einen  Bock  ..·  ...  .10
wobei  der  Schaͤfer  keines  besondern  Stallraums  bedarf.

Die  aus  dem  ermittelten  Umfange  der  Stallraͤume  sich  von  selbst  ergebenden
  Bodenraͤume  sind  in  der  Regel  zu  Unterbringung  des  Heuvorraths
ausreichend.  Wenn  für  Heu  größere  Gelasse  nöthig  seyn  sollten,  werden  für
den  Centner  15  Kubikfuß  Raum  berechnet.

3)  Speicherraum  muß  für  mindestens  die  Hälste  des  sämmtlichen  Brutto-Getreideertrages

  vorhanden  sein.

Auf  einen  seden  Scheffel  Getreide  werden  111|  Fuß  Schür#traum

angenommen.
4)  Schweineställe:

P)  ein  Mastschwein  bedarf  16  bis  20  □  Fuß.
b)  eine  Sau  mit  Ferkeln  40  „
c)  ein  Eber  ’  40

)  ein  Ferkel  5  bis  6

Tcc)  ein  Fasel  8

|)  ein  starkes  Schwein  10

Die  hierbei  zu  berücksichtigende  Anzahl  der  zu  haltenden  Schweine  ist
unter  Bechtung  der  Bestimmung  des  7.  57.  nach  wirthschaftlichen  Grundsätzen
zu  ermessen.

5)  Der  Umfang  der  Federviehställe  ist  ebenfalls  der  ausgeworsenen  Nutzung
angemessen  zu  bestimmen.
6)  Wohngelaß.
Auf  jeden  verheiratheten  Knecht,  und  auf  jede  Hirten-,  Schferund
  Komorniks-Familie  wird  eine  Stube  angenommen.  Aufperdem
  eine  Stube  von  größerm  Umfange  für  den  Vogt.

An  unerläßlichem  Wohnungsraum  für  den  Gutsherrn,  das  Hausgesinde,
und  die  Wirthschaftsbeamten  werden  nach  dem  Umfange  des  Gutes  4  bis  6
Zimmer  gerechnet.

IV.  Von  dem  Verfahren  bei  der  Veranschlagung.
6  #2.

Die  Kommissarien  zur  Aufnahme  der  Tare  werden  von  der  betreffenden

bandschaftsdirektion  ernannt.  Sie  sind  es,  denen  die  Ermittelung  aller  zur

Begründung  derselben  gehörigen  Umstände,  und  die  Fertigung  der  hiernach

anzulegenden  Ertragsanschidge  und  Taren  obliegt.  Sie  können  sich  jedoch
(Jo.  2120.)  nach
        <pb n="296" />
        —  280  —

nach  den  weiterhin  folgenden  Bestimmungen  in  die  hierbei  vorkommenden  Geschdfte
  theilen.

6ébh.  8S3.

Die  von  ihnen  zuzuziehenden  Sachverständigen  müssen  von  ihnen  mit
allen  allgemeinen  Verhälenissen,  welche  auf  das  (Gutachten  derselben  von  Einfluh
sind,  bekanne  gemacht  werden.  Sie  müssen  darauf  halten,  daß  bei  allen  den
Gegenständen,  wo  deren  Gutachten  auf  Einnahme  des  Augenscheins  zu  gründen
ist,  dieser  gehsrig  und  unter  Umständen,  welche  eine  dem  Zwecke  entsprechende
Beobachtung  gestatten,  eingenommen  werde;  es  liegt  ihnen  ob,  dieselben  auf
alles,  was  dabei  von  Erheblichkeit  ist,  und  von  ihnen  übersehen  werden  möchte,
aufmerksam  zu  machen,  und  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  hierbei
in  Bekracht  kommenden,  durch  Zeugenaussagen,  oder  sonst  zu  ermittelnde
Thatsachen  zuvor  gehörig  festgestellt  werden;  sie  sind  ferner  verpflichter,
den  Sachverständigen,  wenn  deren  mehrere  sind,  Gelegenheit  zu  verschaffen,  die
Gründe  ihrer  verschiedenen  Angaben  zu  crforschen  und  zu  erörtern,  und  denelben
  auf  diesem  Wege,  besonders,  auch  in  dem  Falle,  wenn  sie  selbst  gegen  die
Sichtigkeit  der  Angaben  Zweisel  hegen,  die  Veranlassung  zu  geben,  ihr  Gutachten
  zu  berichtigen;  überhaupt  aber  müssen  sie  dahin  wirken,  daß  das  Gutachten
  stets  bestimmt  und  deutlich  abgegeben  werde.

Die  zuzuziehenden  Bomteure  werden  von  den  Tax-Kommissarien  erwähle;
sie  dürfen  aber  nur  unter  solchen  Bonitcuren  ausgewähle  werden,  welche  selb
praktische  Landwirthe  sind  oder  gewesen  sind,  rücksichtlich  ihres  unzweideutigen
Rufes  und  ihrer  moralischen  Führung  wohl  bekannt  und  von  einer  Komission,
bestchend  aus  dem  Landrath  des  Kreises,  einem  Landschafts-Rarhe  und  einem
Oekonomie-Kommissarius  über  ihre  praktische  Besaähigung  geprüft,  vereidigt  und
mit  einem  Qualisikations-Zeugnisse  versehen  sind.  Auch  dürfen  sie  in  der  Regel
nur  in  dem  Kreise  zugezogen  werden,  in  welchem  sie  angesessen  sind.

6.  84.

Alle  zur  Vorbereitung  der  Taxe  erforderlichen  Vernehmungen  und  Zeugen-Aussagen
  müssen  von  den  Scháczungs  Kommissarien  zu  Protokoll  genommen,
  und  dabei  die,  wegen  Beweiskrast  derselben,  gegebenen  Vorschriften  beobachtet
  werden;  auf  gleiche  Weise  müssen  von  ihnen  auch  die  Gurachten  solcher
Sachverständigen,  welche  des  eigenen  schriftlichen  Vortrages  nicht  mächtig  find,
und  jedenfalls  die  Verhandlungen  wegen  deren  Aufklärung  und  Berichtigung
aufgenommen  werden.

*rie

Das  erste  Geschäsft  der  Kommissarien  ist,  sich  nach  den  gesammten
wirthschaftlichen  Verhältnissen  des  abzuschdtzenden  Gutes  durch  Einsicht  der  Karten
  und  Vermessungs-Register,  der  Wirthschafts-Bücher  durch  Einnahme  des
Augenscheins  und  Rücksprache  mit  dem  Besitzer  und  sonst,  ein  deutliches  Bild
von  dem  Gegenstande  der  Schäsung,  den  hierbei  vorkommenden  Wirthschafts-Rubriken,
  der  Art  ihres  Betriebes,  ihrer  Natural=  und  Geldnutzung  zu  machen.

"v  S0.
        <pb n="297" />
        8.  86.

Naͤchstdem  haben  sie  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Flächen-Inhalt  der  zu
dem  Gute  gehörenden  Grundstücke,  sowohl  überhaupr,  als  nach  Maaßgabe  der
verschiedenen  Anwendung  beziehungsweise  zum  Ackerbau,  Heuwerbung,  Hütung
  2c.  festgestellt  werde;  und  ein  Exemplar  der  Karte  und  des  Vermessungs=Registers
  haben  sie  jederzeit  zu  den  Tax-Akten  zu  bringen.

.  87.

Sie  haben  insbesondere  dahin  zu  sehen,  daß  die  Zubehöriqkeit  und  die
Grenzen  der  Bestandeheile  und  Perrinenzien  des  Gutes  außer  Zweifel  gesetzt,
und,  wenn  Zweifel  obwalten,  daß  die  wahren  Verhältnisse  der  Sache  gehörig
ins  Licht  gesetzt  werden.  Es  versteht  sich  dabei  von  selbst,  daß  Grundstücke,
über  deren  rechtmätziges  Eigenthum  der  Besitzer  sich  nicht  auszuweisen  vermag,
zurückgesetzt  und  nicht  in  den  Anschlag  gezogen  werden  dürfen.

.  88.

Eine  Ueberschlagung  der  Grundstücke  genügt  nicht;  sondern  es  fundet  stets,
wie  bereits  5.  1.  angeordnet  worden,  eine  spezielle  Vermessung  startt.  Die  Bonitirung
  erfolgt  immer  erst  nach  der  Vermessung,  nicht  mik  dieser  zugleich.  Vor
dem  Anfange  derselben  muß  der  Landschafts-Syndikus  oder  dessen  Stellvertreter
  (#.  202.  der  Kredit-Ordnung)  die  Boniteure  auf  den  nach  #.  83.  geleisteten
  Eid  verweisen,  und  ihnen  nach  der  Beendigung  die  Versicherung  an  Eidesstatt
  mit  Hinsicht  auf  jenen  Eid  abnehmen,  r  sie  überall  nach  bestem  Wissen
die  reine  Wahrheit  gesagt  haben.

(.  80.

Wenn  solchergestalt  die  ersten  Grundlagen  des  Tax-Geschäfts  zu  Srande
gebracht  sind,  so  ist  zur  Ausnahme  des  Haupt-Informations-Protokolls  zu  schreiten,
  und  dieses,  wenn  das  abzuschätzende  Gur  aus  mehreren  Hoflagen  und
Mihschaft  bestehr,  von  jeder  besonders  aufzunchmen.  In  diese  Protokolle
gehört:

1)  eine  vollständige  Beschreibung  der  Lage  des  Orts  und  seiner  Entfernung
von  den  nächsten  Stadten  und  dem  Haup#tmarkt-Orte,  ingleichen  der  zum

Gute  gehèrigen  Wohn=  und  Wirthschafts-Gebcdude,  mit  spezieller  Angabe

des  kubischen  Inhalrs  der  Scheunen  und  Furterbehdlinissc,  des  Flächen-Inhalts

  der  Ställe  und  der  Zahl  der  Viehstände  in  denselben.

2)  Die  Auseinandersetzung  der  vorhandenen  Ländereien  in  Gartenland,  Akker,
  Wiesen,  Hütungen,  Forsten,  und  dieser  verschiedenen  Gaattungen  in
die  Klasse  der  Bonirirung  mit  summaris  fza  Angabe  ihres  Flächen  Inhalts
  und  die  nähere  Beschreibung  aller  nicht  schon  in  dem  Vermessungsund
  Bonilirungs-Register  nachgewiesenen  Umstände,  welche  auf  deren  nichtige
  Würdigung  von  Einftuß  sind.

Jahrgang  1880.  (XS.  2120.)  Tt  3)  die
        <pb n="298" />
        3)  die  Angabe  der  Umlaufs=  und  Schlag-Eintheilung  des  Ackerlandes  und
der  hiebei  stattfindenden  Fruchtfolge,  Düngung  und  Bearbeitung,  ferner

4)  der  Benutzungsart  der  Wiesen  und  Hütungen,

5)  desgleichen  der  Forsten  und  Seen  und  überhaupt  aller  zur  eigenen  Benutzung
  des  Gutes  gehörigen  Grundstücke.

6)  —  Nachweisung  des  jetzt  vorhandenen  und  sonst  gewoͤhnlichen  Vieh—

andes;
7)  die  Angabe  der  Dienstbarkeiten,  welchen  das  Gut  unterworfen  oder  zu
welchen  dasselbe  berechtigt  ist;
8)  Die  Nachweisung  der  Art  und  Weise,  wie  die  auf  dem  Gute  vorkom,
menden  Gespann=  und  Handarbeiten  bestritten,  imgleichen  der  Art  und
Weise,  wie  das  Zugvieh  unterhalten  wird,  und  die  Arbeiter  gelohnt
werden;
0)  die  Nachweisung  von  allen  Natural-Erträgen  der  zum  Anschlag  kommenden
  Wirthschaftsarbeiten,  wie  sie  bisher  stattgesunden  haben;
10)  die  Beschreibung  der  Art  und  Weise,  wie  sie  zu  Gelde  gemacht  werden,
und  die  Nachweisung  der  bisher  bezogenen  Gelderträge;
11)  die  Nachweisung  und  Beschreibung  der  kleinen  Pachtstücke,  Zehnten,  Natural=
  und  Geldgefüdlle;
12)  die  Nachweisung  der  sämmtlichen  Abgaben  und  Lasten;
13)  die  Nachweisung  des  Gesindes  und  der  Dienstfamilien;
14)  eine  nur  summarische  Nachweisung  des  todten  Inventariums
Kuzz  dieses  Informations-Protokoll  muß  eine  Darstellung  aller  Anschlags-Ge-Lunffände,
  und  die  über  ihren  Ertrag  herbeigeschafften  Nachrichten  geben.  Die

it  und  Weise,  wie  dieselben  herbeizuschaffen  sind,  bleibt  ganz  dem  Ermessen
der  Kommissarien  überlassen.  Sie  sind  weniger  die  Grundlage  der  Texre,  als
sie  ihnen  nur  von  allem,  was  dahin  Lepert,  eine  busemmenbingew.  Uebersicht
und  nähere  Anleitung  geben  sollen,  auf  welche  Umstände  sie  bei  der  speziellen
Begründung  der  Tare  ihre  besondere  Aufmerksamkeit  zu  richten,  welchen  Quellen
  sie  dabei  nachzugehen  haben.  Sie  werden  dadurch  zugleich  in  den  Stand

setzt,  bei  der  speziellen  Aufnahme  angemessene  Kritik  zu  üben,  sich  selbst  vor
Frribemern  zu  hüten,  die  zur  Sache  zu  vernehmenden  Zeugen  und  Sachverständigen
  auf  die  richtigen  Wege  zu  leiten  und  vorkommende  Widersprüche  aufzuklär
  n.  Damit  sie  dieses  Erfolges  aber  versschert  seyn  können,  müssen  sie  gleich
von  Anfang  bemüht  seyn,  sich  alle  hierher  gehörige  Notizen  aus  zuverlässigen
Quellen,  vorzugsweise  durch  eigene  Ansicht  und  Beobachtung,  nächstdem  aber
durch  Rücksprache  mit  den  am  besten  unterrichteten  und  zuverlässigsten  Personen,
  und  wiederholte  Nachfrage  bei  mehreren  derselben  zu  verschaffen.  Die  einzufordernden
  Wirthschafts-Register  werden  ihnen  bei  verständiger  Benutzung
zwar  mannigfache  Aufschlüft  geben,  es  ist  jedoch  bei  deren  Prüfung  und  Benutzung
  große  Vorsicht  nöthig.

.  90.

Nach  dieser  Vorbereitung  gehen  die  Kommissarien  zur  naͤheren  Ermittelung
  und  Untersuchung  der  Umstaͤnde  über,  welche  nach  Anleitung  der  Tax-Grund-
        <pb n="299" />
        —  280  —

Grundsätze  zur  Begründung  der  Ertragsanschlaͤge  und  Taxe  erforderlich  sind.
Dies  geschieht  wegen  jedes  besonders  abzuhandelnden  Gegenstandes  in  moͤglichst
folgerechter  Entwickelung  desselben  nach  den  ausgenommenen  und  zusammen  zu
haltenden  Verhandlungen.

(.  91.

Hierbei  kommen  in  Betracht.

1)  der  von  den  Kommissarien  mit  Zuziehung  von  Sachverständ'gen  vorzunehmende
  Augenschein,

2)  die  Gutachten  von  Sachverständigen,

3)  die  Zeugenvernehmungen,

4)  Wirechschafts-Register  und

5)  Urkunden.

4.  2.

Wie  schon  oben  erwähnt  ist,  müssen  die  Kommissarien  überall,  wo  es
möglich  ist,  mit  eigenen  Augen  zu  sehen  und  die  Wahrheit  durch  eigene  Wahrnehmung
  und  Beobachtung  zu  erkennen,  dieses  Mittel  vor  allen  andern  ergreisen
  und  verfolgen.  Dabei  aber  haben  sie  in  allen  Fdllen,  wo  es  auf  die  Einnahme
  des  kungenscheine  ankömmet,  die  betreffenden  Sachverständigen  an  Ort
und  Stelle  zu  führen  und  sie  mit  ihrer  gutachtlichen  Maeimung  zu  hören.  Ob
und  in  wie  fern  aber  zur  Grundlegung  der  Taxe  Sachverstdndige  zuzuzichen
sind,  ist  theils  in  den  Tax-Grundsätzen  bestimmt,  theils  ist  dies  davon  abhängig,
ob  zur  richtigen  Erkenntniß  des  Gegenstandes  besondere  den  Kommissarien  nicht
beiwohnende  Sachkenntmisse  erforderlich  sind.

é.  93.

In  allen  Fdllen,  wenn  Sachverständige  zuzuztehen  sind,  muß  über  den
Befund  ein  besonderes,  von  den  Letzteren  mit  zu  vollziehendes  Protokoll  aufgenommen
  und  darin  die  Zeit,  zu  welcher  der  Augenschein  eingenommen  ist,  bestimme
  angegeben  werden.

Der  Regel  nach  muß  dies  gleich  an  dem  nämlichen  Tage  geschehen,
wird  jedoch  das  Geschadft,  wie  z.  B.  bei  Bonitirung  der  Ackerländereien  und
bei  Forstschätzungen  mehrere  Tage  fortgesetzt,  so  wird  die  Aufnahme  des  Protokolls
  darüber  am  zweckmäbigsten  bis  zum  Schlusse  der  Verhandlungen  ausgesetzt.
  Auch  bedarf  es  bei  Sachverständigen,  die  selbst  Beamte  sind,  und  bei
der  Ausrichtung  ihres  Geschät  diejenigen  Kenntnisse  in  Anwendung  bringen,
welche  zu  ihrem  Amtsberufe  gehören,  als:  Oekonomic-Kommissarien,  Feldmesser,
Baubedienten  u.  s.  w.  einer  Seitens  der  Schätzungs-Kommissarien  auszunehmenden
  Verhandlung  über  den  Befund  nicht,  vielmehr  ist  es  jenen  zu  überlas-647
  denselben  selbst  zu  verzeichnen.  Eben  diesen  Beamten  kann  auch  in  dem

alle,  wenn  ihnen  noch  andere  Sachverstandige  beigegeben  #ind,  die  Aufnahme
der  Verzeichnisse  und  Protokolle  über  den  Befund  überlassen  werden.  Wo  sedoch
  die  Leitung  der  Arbeiten  von  dergleichen  zugegebenen  Sachverständigen
durch  die  Tax-Kommissarien  vorgeschrieben  ist,  müssen  diese  die  Verhandlungen
(No.  2120.)  Tt  2  mit
        <pb n="300" />
        —  290  —

mit  denselben  am  Schlusse  des  Geschaͤfts  jedenfalls  durchgehen  und  den  Erfolg
davon  verzeichnen.

Eben  das  muß  wegen  aller  Ausstellungen  geschehen,  welche  die  Kommissarien
  bei  dem  von  den  Sachverständigen  angegebenen  Befunde,  oder  deren
Gutachten  zu  machen  haben.

.i

Die  Auswahl  der  bei  dem  Geschäfte  zuzuziehenden  Sachverständigen
bleibt  lediglich  Sache  der  Kommissarien.

Sind  jedoch  deren  für  gewisse  Theile  desselben  in  dem  Kreise,  oder
Distrikte  ein  für  allemal  bestellt,  oder  verpftichtet,  so  haben  sie  diese  vorzugsweise
  zuzuziehen.  Dies  gilt  insbesondere  von  den  Boniteuren  (confr.  J.  83.)
und  Baubedienten.

Die  Bestellung  der  Sachverständigen,  so  wie  die  nöthige  Nechnungshülfe
  ist  nie  dem  Gutsbesitzer  zu  überlassen.

.  95.

Auch  die  Bezahlung  der  Sachverstaͤndigen  und  des  Kalkulators  erfolgt
nie  durch  den  Gutsbesitzer,  sondern  stets  unmittelbar  aus  der  Landschaftskasse
aus  dem  eingezogenen  Kostenvorschusse.  Auch  duͤrfen  dieselben  bei  Vermeidung
der  Strafe  doppelter  Erstattung  und  in  Betreff  der  landschaftlichen  Beamten
bei  #%  der  Entlassung  aus  dem  Amte  von  dem  Gutsbesitzer  keine  Geschenke
annehmen.

d.  90.

Eben  so  ist  die  Auswahl  der  zu  vernehmenden  Zeugen  Sache  der  Kommissarien.
  Sie  können  durch  die  oben  angeordnete  Information  646  zur
Kenntniß  von  denjenigen  Personen,  die  ihnen  die  befriedigendsten  Aufschlüsse  zu
geben  vermögen,  und  welchen  sie  dabei  vorzugsweise  vertrauen  können,  gelangen.

uf  diese  when  sie  daher  auch  ihre  Wahl  bei  dem  Untersuchungsgescháäfte
richten.  Sie  haben  insbesondere  jede  unnöthige  Vermehrung  der  geugenzahl
zu  vermeiden,  und  es  genügt  der  Regel  nach,  wenn  die  zu  ermittelnde  Thatsache
durch  zwei  Hugen  bestätigt  wird,  die  so  geeigenschaftet  sind,  wie  es  eben  vorausgesetzt
  ist.  Ergeben  sich  jedoch  den  Kommissarien  aus  den  Resultaten  ihrer
anderweitigen  Ermittelungen  Zweisel  gegen  die  Wahrheit  ihrer  Aussagen,  so
müssen  sie  sich  nicht  dabei  beruhigen,  sondern  durch  Vernehmung  anderer  Personen
  und  Zusammenstellung  der  Zeugen  die  ahrheit  zu  crforschen,  alles
Fleißes  sfortfahren.

8.  97.

Die  zur  Erforschung  der  Taxgrundlagen  vernommenen  Zeugen  sind  am
Sciase  ihrer  Vernehmung  durch  den  Landschafts-Syndikus,  oder  die  start
seiner  beauftragte  Gerichtsperson  (§.  202.  der  Kredit-Ordnung)  mit  dem  gewöhnlichen
  Zeugeneide  zu  belegen.

*.  o8.
        <pb n="301" />
        9.  08.

Von  der  Verpflichtung  zur  Ablegung  eines  Zeugnisses,  Behufs  der
Taxaufnahmen,  gelten  die  hieruͤber  in  der  Prozeßordnung  ertheilten  Vorschriften.
Weigert  sich  ein,  oder  der  andere  Zeuge  der  Ablegung  desselben,  oder  des  Zeu-“*m

  64  muß  er  durch  den  ordentlichen  persönlichen  Richter  dazu  angealten
  werden.

8.  99.

Wird  die  Edition  von  Dokumenten  und  Wirthschaftsregistern,  die  ein
Dritter  hinter  sich  hat,  verweigert,  so  muß  dem  betheiligten  Gutsbesitzer  uͤberlassen
  werden,  den  Inhaber  auf  deren  Herausgabe,  in  so  fern  er  darauf  aus
besonderem  Rechtsgrunde  Anspruch  hat,  auf  dem  in  den  allgemeinen  Gesetzen
bezeichneten  Wege  anzuhalten.  Die  öffentlichen  Behörden  sollen  sich  aber  nicht
ruiehen  den  Schätzungskommissarien  die  bei  ihnen  nachgesuchten  Mittheilungen
zu  machen.

(.  100.

Der  Besitzer  des  abzuschätzenden  Gutes  darf  die  Gorlegung  der  von
ihm  erforderten  Wirthschaftsregister  und  anderer  zur  Aufkldrung  des  Gegenstandes
  erforderlichen  Nachrichten  und  Urkunden  niemals  versagen.  Auch  kann
er  sich  erforderlichen  Falls  nicht  entziehen,  den  Editionseid  zu  leisten  und  die
von  seiner  Wissenschaft  begehrten  Auskünfte  eidlich  zu  manifestiren.

Entspricht  er  den  diesfälligen  Aufforderungen  nicht,  so  werden  die  Verhandlungen
  in  diesem,  wie  in  allen  übrigen  Fällen,  wenn  er  den  Kommissarien
die  Deschafung  der  Mittel  zur  ordnungsmäßigen  Ausrichrung  ihres  Geschäfts
versagt,  abgebrochen  und  seine  Anträge  wegen  Bepfandbriefung  seines  Gutes
ohne  Weiteres  zurückgelegt.

Ohne  die  dringlichste  Veranlassung  soll  jedoch  der  Gutsbesitzer  zur  eidlichen
  Manifestation  nicht  aufgefordert  werden.

K.  101.

Wiewohl  es  die  Obliegenheit  der  Kommissarten  ist,  dahin  zu  sehen,  daß
die  Grundlagen  der  Taxe  nach  den  den  Gerichten  vorgezeichneten  Grundsätzen
jzur  Gewißheit  gebracht  werden,  so  können  die  beigebrachten  Nachrichten  doch
deshalb,  weil  kein  vollständiger  Beweis  darüber  beigebracht  worden,  nicht  verworsen
  werden.  Es  gelten  vielmehr  wegen  deren  Benutzung  folgende  Negeln.

102

Es  ist  nach  dem  innern  Zusammenhange  und  andern  Gruͤnden  der
Wahrscheinlichkeit  zu  beurtheilen,  ob  und  welche  Glaubwuͤrdigkeit  den,  wenn
auch  nicht  vollstaͤndig  erwiesenen  Thatsachen  beizumessen  ist.  So  koͤnnen  z.  B.
Wirthschafteregister,  welche  der  Gutöbesitzer  selbst,  oder  dessen  Wirthschaste

[Ne.  2120  —
        <pb n="302" />
        bedienten  gefuͤhrt  haben,  wenn  sie  das  Gepraͤge  der  Sorgfalt  und  Genauigkeit
an  sich  tragen,  fuͤr  beweisend  angenommen  werden;  besonders  gilt  dies  von  den
Faͤllen,  wenn  sie  auf  lange  Zeit  zuruͤckgehen,  von  verschiedenen  Besitzern  oder
andern  Personen  fortgefuͤhrt,  au  beigelegte  Manualien  und  Stäckrechnungen
mehrerer  zur  Rechenschaft  über  den  Gegenstand  berufenen  Wirthschaftsbedienten
gegründet  sind,  und  in  allen  zugehörigen  Theilen  Uebereinstimmung  und  Zusammenhang
  ist.  So  können  ferner  die  Aussagen  einzelner  Zeugen,  wiewohl
ihrem  Zeugnisse  vor  Gericht  desk  alb,  weil  es  nur  Ein  Zeuge  ist,  der  diese
Thatsache  bekundet,  und  überdies  zu  dem  Gutsbesitzer  im  Dienfstverhältnisse
stehr,  nicht  vollständig  beweisende  Krast  beizulegen  wäre,  doch  für  genügend  angenommen
  werden,  wenn  dieselben  in  andern  Umständen  ihre  Bestatigung  finden,
  und  der  geuge  sonst  vollständig  unterrichtet,  genau  und  treu  in  seinen
Angaben  erscheint.

.  103.

Ergiebt  sich  aber  ein  Widerspruch  unter  den  Beweisstücken,  deren  Grund
zur  Bekrdftigung  des  einen,  oder  des  andern  nicht  auszuklären  ist,  so  muß
diesenige  Angabe  angenommen  werden,  aus  welcher  der  geringste  Ertrag
hervorgeht.

6  10.

Weichen  die  Angaben  mehrerer  zur  Würdigung  eines  und  desselben
Gegenstandes  berufenen  Sachverständigen  von  einander  ab,  und  kann  durch
Zusammenstellung  und  nähere  Erörterung  ihrer  Gründe  keine  Einigung,  no
eine  weitere,  die  eine  oder  die  andere  Meinung  bekräfrigende  Aufklärung  bewirkt
werden,  so  muß  ein  aus  den  verschiedenen  Angaben  gezogener  Mittelsatz  angenommen
  und  wo  auch  dieses  Auskunftsmittel  nicht  starrfindet,  diejenige  Angabe
zum  Grunde  getegt  werden,  welche  für  die  Taxe  das  kleinste  Resultat  ergiebt.

.  105.

Wenn  solchergestalt  die  Grundlagen  der  Ertragsanschläge  und  Tare  festgestellt.
  H#no,  gehen  die  Kommissarien  zur  Fertigung  und  Zusammenstellung  der
Tare  über.

Es  ist  keinesweges  erforderlich,  daß  diese  Arbeit  schlechterdings  bis  zum
Schlusse  aller  vorbereitenden  Verhandlungen  ausgesetzt  wird.  Im  Gegenthheil
ist  es  ganz  zweckmäßig,  und  es  wird  den  Kommissarien  mannigfache  Hülfsmittel
  zur  Aufklärung  bei  den  vorbereitenden  Verhandlungen  darbieten,  wenn  sie
sogleich,  als  eine  oder  die  andere  Rubrik  zur  Veranschlagung  reif  ist,  dazu  übergehen.
  Selbst,  wenn  es  noch  an  der  Ermitrelung  einer  oder  der  andern  Thatsache
  sehlt,  die  wichtigsten  Materialien  aber  schon  in  Bereitschaft  sind,  werden
sie  unter  Annahme  einer  wahrscheinlichen  Voraussetzung,  immer  mit  Nutzen  zu
einem  vorläufigen  Ueberschlage  schreiten  können.  Ueberhaupt  kann  es  ihnen
nicht  genug  anempfohlen  werden,  bei  den  Verhandlungen  über  die  Grundlagen
der  Taxe  immer  den  Kalkül  des  endlichen  Resultats  ins  Auge  zu  fassen,  und

mit
        <pb n="303" />
        mit  Hülfe  desselben  die  Thatsachen  gleich  bei  ihrer  ersten  Aufnahme  und  Entwickelung
  auf  ihren  Zusammenhang,  und  ihre  Uebereinstimmung  mik  anderen
schon  bekannten  Verhältnissen  zu  kontrolliren.

d.  100.

Die  im  8.  25.  angeordnete  Vernehmung  der  Boniteure  muß  uͤberall  vor
Anlegung  der  Berechnungen  erfolgen.

8.  107.

Wenn  die  Kommissarien  ihre  Taxe  vollendet  haben,  ist  solche  dem  sie
veranlassenden  Gutsbesitzer  zur  Erklaͤrung  vorzulegen.  Macht  er  bei  derselben
Erinnerungen,  und  finden  die  Kommissarien  solche  nicht  ohne  Grund,  so  muͤssen
sie  sich  um  moͤglichste  Aufklaͤrung  derselben  bemuͤhen,  und  nach  dem  Erfolge  die
Taxe  berichtigen.  Erscheinen  ihnen  dieselben  aber  grundlos,  so  haben  sie  den
Washu  des  Geschdfts  durch  weitere  Verhandlung  mit  dem  Gutsbesitzer  nicht
aufzuhalten.

Zr  ndheren  Begründung  der  dem  Anschlage  zum  Grunde  gelegten  faktischen
  Annahmen  haben  sie  in  sedem  Falle  stets  ein  vollständiges,  das  ganze  bei
dem  Targeschäfte  beobachtete  Verfahren  nachweisendes  Rechtfertigungs-Protokoll
aufzunchmen  und  zu  den  Akten  zu  bringen.

(.  108.

Was  endlich  die  im  9.  82.  gedachte  Theilung  des  Geschäfts  unter  die
Mitglieder  der  Schätzungskommission  anlangt,  so  müssen  die  im  6.  84.  bemerkten
  Geschäfte  von  sämmtlichen  Kommissarien  gemeinschaftlich  vorgenommen  und
eben  so  die  Beschlüsse  über  die  Glaubwürdigkeit  und  Annahme  der  bei  der  Taxe
zum  Grunde  zu  legenden  Thatsachen  und  die  Taxe  selbst  von  ihnen  gemeinschaftlich
  erwogen  und  festgesetzt,  eiwanige  Meinungs-Verschiedenheiten  aber  in  dem
darüber  aufzunehmenden  Protokolle  zur  Sprache  gebracht  werden.

Das  im  5.  89.  gedachte  Informationsprotokoll  kann  zwar  von  einem,
oder  dem  andern  ausgearbeitet,  es  muß  aber  von  allen  durchgesehen,  sorgfältig
geprüft  und  von  der  Vollziehung  desselben  alles  das,  was  einem  oder  dem  andern
  zur  Vervollständigung  der  Uebersicht  noch  nöchig  scheinr,  beigebracht  und
nachgetragen  werden.

Die  im  5.  87.  erwähnte  Erörterung,  imgleichen  die  Vernehmung  der
Zeugen  und  Sachverständigen  ist  hauptsächlich  das  Geschdft  des  zuzuziehenden
Justizbedienten;  jedoch  müssen  diese  Vernehmungen  immer  unter  der  Mirwirkung
  des  zweiten  Kommissarius,  oder,  wenn  ihrer  mehrere  sind,  doch  eines  derselben
  vorgenommen  werden.

Im  Uebrigen  müssen  sich  die  Kommissarien  in  die  vorkommenden  Geschdste
  dergestalt  theilen  und  dabei  gegenseitig  unterstützen,  daß  das  Geschäáft
ohne  Unterbrechung  und  mit  dem  mindesten  Zeitverluste  zu  Ende  gebracht  werde.

(No.  2120.)  V.  Jon
        <pb n="304" />
        —  294  —

V.  Von  den  Spezial-Tax-Grundsätzen.
.  1009.

Bei  der  Aufnahme  der  Taxen  kommen  die  Spezial-Tax-Grundsätze  so
in  Anwendung,  wie  sie  verfassungsmaͤßig  festgesetzt  sind,  und  die  Genehmigung
des  vorgesetzten  Königlichen  Ministeriums  erhalten  haben.

8.  110.

Abaͤnderungen  derseten  sind  zwar  zulässsg,  jedoch  nur  durch  einen  verfassungsmahbigen
  Beschluß  der  Generalversammlung  unter  Genehmigung  des
vorgesetzten  Königlichen  Ministeriums.

Berlin,  den  6.  Juli  1840.

 

D.  vorstehenden  „Revidirten  Tarxordnung  für  die  zu  dem  lendschastichen
Kreditverein  m  Großherzogthum  Posen  gehörigen  Güter“  ertheile  ich  auf  besonderen
  Allerhöchsten  Besehl  und  Kraft  meines  Amtes  biermit  die  Genehmigung.


Berlin,  den  3.  Oktober  1840.

—

Der  Minister  des  Innern  und  der  Polizei.
v.  Rochow.
        <pb n="305" />
        —  206  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  19.  ——

 

 

(No.  2121.)  Privilegium  wegen  Emission  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  über  eine
Anleihe  der  Rbeinischen  Eisenbahn-Gesellschaft  bis  zur  Höhe  von  2,500,000
Rihlr.  Vom  12.  Oktober  1810.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  von  Seiten  der  unterm  21.  August  1837.  Allerhoͤchst  bestaͤtigten
Rheinischen  Eisenbahn-Gesellschaft  darauf  angetragen  worden  ist,  derselben,
  Behufs  der  Ausfuͤhrung  des  Unternehmens  der  Erbauung  und  Benuzzung
  einer  Eisenbahn  von  Koͤln  nach  der  Belgischen  Grenze,  die  Aufnahme
eines  Dahrlehns  bis  zur  Hoͤhe  von  2,500,000  Thalern  Courant,  geschrieben:
  Zwei  Millionen  Fuͤnfhundert  Tausend  Thalern  Courant,  gegen
Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zins-Koupons  versehenet  Obligationen,
  jede  zu  250  Thlrn.,  geschrieben:  Zwei  Hundert  und  Funfzig
Thalern,  zu  gestatten,  so  ertheilen  Wir,  in  Berücksichtigung  der  Gemeinnüzzigkeit
  jenes  Unternehmens,  in  Gemäßheit  des  §&amp;amp;.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.,  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungs-Verpflichtung  an
seden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genchmigung  zur  Emission  der  gedachten  Obligationen  unter  nachstehenden  Bestimmungen:


ö.  1.

Die  Obligationen  werden  in  sortlaufenden  Nummern  von  1  bis  10,000
nach  beiliegendem  Schema  ausgestellt,  und  von  drei  Direktoren  und  dem  Spezial-Direktor
  der  Gesellschaft  unterzeichnet;  bei  der  Emistson  wird  ein  Abdruck
dieses  Privilegiums  beigefügk.

(l.  2.

Das  Darlehn  trägt  vier  Prozent  Zinsen.  Zu  dem  Ende  werden  den

Obligationen  für  die  nächsten  zehn  Jahre  zwani,  Zins  ·  Koupons,  jeder  zu
Jahrgang  1840.  (Xo.  2121.)  Fünf

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  0.  November  1840.)
        <pb n="306" />
        —  206  —

Fünf  Thalern,  in  halbjährigen  Terminen,  nämlich  am  2.  Januar  und  1.  Juli
zzahlbar,  nach  dem  beiliegenden  Schema  beigegeben.

Mit  dem  Ablauf  dieser  und  jeder  folgenden  zehnjährigen  Periode  werden,
nach  vorheriger  öffentlichen  Bekannemachung,  neue  Zins-Koupons  an  die  Vorzeiger
  der  Obligationen  ausgereicht,  und  daß  dies  geschehen,  wird  auf  den  Obligationen
  vermerkt.

Die  Koupons  werden  von  dem  Kasstrer  und  von  einem  mit  der  Kontrole
  beauftragten  Buchhalter  der  Gesellschaft  unterschrieben.  Vom  Verfalltage
ab  werden  die  Zinskoupons  gegen  deren  Auslieferung  zum  vollen  Nennwerthe
an  den  Vorzeiger  in  Berlin,  Köln  und  Aachen,  so  wie  in  den  Städten  gezahlt,
  welche  Seitens  der  Gesellschaft  noch  außerdem  zu  dem  Ende  vermittelst
Bekanntmachung  designirt  werden.

Die  Gesellschaft  hat  die  mit  der  Bezahlung  der  Zinskoupons  beauftragten
  Komtoire  und  Handlungshäuser  öffentlich  anzuzeigen.

8.  3.
Die  Ansprüche  auf  Zinsvergütung  erlöschen  und  die  Zinskoupons  werden
ungültig  und  werthlos,  wenn  diese  nicht  binnen  fünf  Jahren  nach  der  Verfallzeit
  zur  Zahlung  präsentirt  werden.

(.  4.

Die  Verzinsung  der  Obligationen  hört  an  dem  Tage  auf,  an  welchem
sie  zur  Zurückzahlung  fällig  sind.  Wird  diese  in  Empfang  genommen,  so  müssen
zugleich  die  ausgereichten  Zinskoupons,  welche  spater  als  an  senem  Tage  verfallen,
  mit  der  fälligen  Obligation  eingeliefert  werden;  geschiche  dies  nicht,  so  wird
der  Betrag  der  sehlenden  Zinskoupons  von  dem  Kapitale  gekürzt,  und  zur  Einlösung
  dieser  Koupons  verwendet.

8.  5.

Zur  allmähligen  Tilgung  der  Schuld  wird  vom  Jahre  1846.  an  jährlich
ein  halbes  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage  der  emittirten  Obligationen  nebst
den  Zinsen  der  eingelöseten  Obligationen  verwendet;  der  Gesellschaft  bleibt  sedoch
vorbehalten,  im  Jahr  1856.  oder  später,  jedoch  nicht  früher,  mit  Genehmigung
Unseres  Handelsministers  den  Tilgungsfonds  zu  verstärken.

Die  jährlich  zu  tilgenden  Obligationen  werden  bei  einer  gemeinschaftlichen
Versammlung  der  Direktion  und  des  Administrationsrathes,  unter  Zuziehung
eines  das  Protokoll  aufnehmenden  Notars,  durch  das  Loos  bestimmt,  und  sind
darauf  nach  einer  wenigstens  drei  Monat  vorbergegangenen  öfsentlichen  Anzeige
der  ausgcloosten  Nummern  vom  ersien  Jull  an  fällig.

Die
        <pb n="307" />
        —  207  —

Die  Gesellschaft  ist  auch,  jedoch  nicht  vor  dem  Jahre  1856.,  befugt,  die
noch  nicht  getilgten  Obligationen  nach  einer  wenigstens  sechs  Monat  vorher  zu
erlassenden  öffentlichen  Kündigung  fällig  zu  erkldren  und  zurückzuzahlen.

Die  in  Folge  der  Bestimmungen  dieses  #.  sälligen  Obligationen  werden
gegen  deren  Auslieferung,  unter  Anwendung  der  im  6.  4.  wegen  der  Zinskoupons
  enthaltenen  Vorschrist,  an  den  Vorzeiger  zum  Nennwerthe  in  einer  der
Stcdte,  in  welchen  die  Jinszahlung  erfolgt,  baar  in  Kourant  bezahlt.  Indessen
kann  die  Gesellschaft,  wenn  die  in  einem  Jahre  einzulösenden  Obligationen  mehr
als  50,000  Thaler  betragen,  durch  Bekanntmachung  bestimmen,  daß  die  Inhaber
  Einen  Monat  vor  dem  PVerfall  von  senen  Städten  diesenige  bezeichnen,  in
welcher  sie  die  Zahlung  erheben  wollen;  erfolgt  dann  eine  solche  Bezeichnung
nicht,  so  wird  angenommen,  daß  sie  die  Zahlung  in  Köln  zu  empfangen  haben.

Die  sällig  erklärten  und  eingelöseten  Obligationen  werden,  unter  Beobachtung
  der  hier  oben  wegen  der  Verloosung  vorgeschriebenen  Form,  verbrannt.

Ueber  die  Ausführung  der  Tilgung  wird  dem  nach  .  46.  des  Gesetzes
über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  für  das  Unternehmen
  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  bestellten  Kommissarius  jährlich  ein
Nachweis  geliefert.

6  6.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Obligationen  oder  Zinskoupons
amortifirt  werden,  so  erläßt  die  Direktion  der  Gesellschaft  dreimal,  in  Zwischenrdumen
  von  wenigstens  vier  und  höchstens  sechs  Monaten,  eine  öffentliche  Aufsorderung,
  jene  Dokumente  einzuliefern,  oder  die  etwaigen  Rechte  an  dieselben
geltend  zu  machen.  Sind,  nachdem  vier  Monate  nach  der  letzten  Aufforderung
vergangen,  die  Dokumente  nicht  eingeliefert,  oder  die  etwaigen  Rechte  nicht  geltend
  gemacht  worden,  so  erklärt  die  Direktion  die  Dokumente  öffentlich  für  nichtig
  oder  verschollen,  und  fertigt  an  deren  Stelle  andere  unter  denselben  Nummern
  aus,  auf  welchen  bemerkt  wird,  daß  sie  als  Ersatz  für  amortisirte  dienen.
Die  Kosten  dieses  Verfahrens  fallen  nicht  der  Gesellschaft,  sondern  den  Betheiligten
  zur  Last.

8.  7.

Die  Nummern  der  zur  Zuruͤckzahlung  faͤlligen,  nicht  zur  Einloͤsuug  vorgezeigten
  Obligationen  werden  jaͤhrlich  waͤhrend  zehn  Jahren  von  der  Direktion
der  Gesellschaft,  Behufs  Empfangnahme  der  Zahlung  oͤffentlich  aufgerufen.  Die
Obligationen,  welche  nicht  innerhalb  Eines  Jahres  nach  dem  letzten  oͤffentlichen
Aufrufe  zur  Einlösung  vorgezeigt  werden,  sind  werthlos,  welches  von  der  Direktion,
  unter  Angabe  der  werthlos  gewordenen  Mummern,  alsdann  öffentlich  zu
erklären  ist.  Die  Gesellschaft  hat  wegen  solcher  Obligationen  keinerlei  Verpflich-(Jo.

  2121.)  Uu  2  tung
        <pb n="308" />
        —  2086  —
tung  mehr;  doch  kann  sie  deren  gaͤnzliche  oder  theilweise  Bezahlung  vermittelst
eines  Beschlusses  der  General-Versammlung  aus  Billigkeitsruͤcksichten  gewaͤhren.

8.  8.

Außer  den  im  6.  5.  gedachten  Fällen  sind  die  Inhaber  der  Obligationen
berechtigt,  deren  Nennwerth  in  folgenden  Fdllen  von  der  Gesellschaft  in  Köln
zurückzufordern:

a)  wenn  sllige  Zinskoupons,  ungeachtet  solche  gehörig  zur  Einlösung  präsentirt

  worden,  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleiben;

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  mit  Dampfwagen,  oder
anderen  dieselben  ersetzenden  Maschinen,  länger  als  sechs  Monate  ganz
aufhört;

Tc)  wenn  gegen  die  Gesellschaft,  in  Folge  rechtskräftig  gewordener  Erkenntnisse,
  Schuldenhalber  Exekution  vollstreckt  wird;

d  wenn  die  im  F.  5.  festgesetzte  Tilgung  der  Obligationen  nicht  eingehalten
  wird.

In  den  Fällen  2.  b.  und  c.  kann  das  Kapital  an  demselben  Tage,  wo
einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert  werden,  in  dem  Falle  d.  ist  dagegen
eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist  zu  beobachten.  Das  Zecht  zur  Zuräückforderung
  dauert:  in  dem  Falle  5.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskoupons;
in  dem  Falle  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transpor#tbetriebes;
  in  dem  Falle  c.  Ein  Jahr,  nachdem  der  vorgesehene  Fall  eingetreten  ist;
das  Recht  der  Kündigung  in  dem  Falle  d.  drei  Monate  von  dem  Tage  ab,
au  welchem  die  Tilgung  der  Obligationen  hätte  erfolgen  sollen.

Die  Obligationen,  welche  in  Folge  der  Bestimmungen  dieses  §.  eingelöset
werden,  kann  die  Gesellschaft  wiederum  ausgeben.

.  9.

Zur  Sicherung  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  wird  festgesetzt
und  verordnet:

a)  Die  vorgeschriebene  Verzinsung  und  Tilgung  der  Obligationen  geht
der  Zahlung  von  Zinsen  und  Dividenden  an  die  Aktionaire  der  Gesellschaft
  vor.

b)  Bis  zur  Tilgung  der  Obligationen  darf  die  Gesellschaft  keine  zur
Eisenbahn  und  zu  den  Bahnhöfen  erforderlichen  Grundstücke  verkausen;
  dies  bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn  und  der
Bahnhöfe  beßindlichen  Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalb
  der  Bahnhöfe  erwa  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden  zur  Errichtung
  von  polizeilichen  oder  steuerlichen  Einrichtungen,  oder  zu  Packhöfen
  und  Waarenniederlagen  abgetreten  werden  möchten.

c)  Die
        <pb n="309" />
        —  200  —
Tc)  Die  Gesellschaft  darf  weder  Akrien  kreiren,  noch  neue  Darlehne  aufnehmen,
  es  sey  denn,  daß  für  die  in  gegenwärtigem  Privilegium  autorisirten
  Obligationen  das  Vorzugsrecht  ausdrücklich  stipulirt  werde.
d)  Zur  Geltendmachung  der  im  §.  8.  festgesetzten  Rückforderungsrechte  ist
den  Inhabern  der  Obligationen  das  gesammte  bewegliche  und  unbewegliche
  Dermögen  der  Gesellschaft  verhaftet.

Die  vorstehend  unter  b.  und  c.  erlassenen  Bestimmungen  sollen  jedoch
auf  diejenigen  Obligationen  sich  nicht  beziehen,  die,  zur  Rückzahlung  füällig  erklart,
  nicht  innerhalb  sechs  Monaten  nach  Verfall  zur  Empfangnahme  der  Zgablung
  gehörig  prdsentirt  werden.

#  10.

Die  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  müssen
in  eine  Zeitung  jeder  Stadt,  in  welcher  nach  #.  2.  die  Zinszahlung  erfolgt,  eingerückt
  werden.

(.  11.

Auf  die  Zahlung  der  Obligationen,  wie  auch  der  Zinskoupons,  kann  kein
Arrest  bei  der  Gesellschaft  angelegt  werden.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gldubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und
unter  Unserm  Königlichen  Infiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
don  Seiten  des  Staates  zu  geben,  oder  Rechten  Dritter  zu  prdjudiziren.

Gegeben  Sanssouc,  den  12.  Oktober  1840.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Möhler.  Graf  v.  Alvensleben

Go#.  2121.)  Schema
        <pb n="310" />
        —  200  —

Schema  zu  den  Obligationen.

Privilegirte  zu  vier  Prozent  verzinsbare  Obligation.
No.  ......

Der  Inhaber  hat  an  die  Rheinische  Eisenbahn-Gesellschaft  Jwelhunder.
Funfzig  Thaler  Preuß.  Kourant  zu  fordern,  als  Antheil  an  dem  durch  Königliches
  Privilegium  0v.  autorisirten  Darlehn  von  zwei  und
einer  halben  Million  Thalern.  —  Die  Zinsen  sind  gegen  die  ausgegebenen  Zins-Koupons
  zahlbar.  Köln,  den

Die  Direktion  der  Nheinischen  Eisenbahn-Gesellschaft.

(Unterschriften  von  drei  Direktoren  und  dem  Spezial-Direkkor.)

Auf  der  Rückseite.
Notiz  über  die  zu  dieser  Obligation  ausgereichten  Zinskoupons.

 

uuneüln,  Wurden  ausge  Eingetragen  in  Beglaubigende  Unterschrift

zum  reicht  im  der  Kontrole.  des  mit  der  Komtrole  be-Jahre
  aufragten  Buchhalters.
Monat.  Jahr.  Litt.  Fol.

 

1850
1860
1870
1880
1890
1900
19

 

 

 

 

 

 

 

 

.  2122)  Schema
        <pb n="311" />
        —  3681  —

Schema  zu  den  Zinskoupons.

Zinskoupon  zur  privilegirten  Obligation  No.

Fänf  Thaler  Preuß.  Kourant  hat  der  Inhaber  dieses  Zinskonpons
vom  2.  Jaar  18..  ab  in  Berlin,  Köln,  Aachen  und  den  außerdem  von
uns  zu  designirenden  Städten,  bei  den  bekannt  gemachten  Adressen  zu  erheben.
Dieser  Zinskoupon  ist  nach  dem  1.  Banr)  18.  ungültig  und  werthlos.

Köln,  den

Die  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahn-Gesellschaft.
(Die  Namen  von  drei  Direktoren  und  dem  Spezlal-Direktor  werden  gedruckt.)

Eingetragen  Litt.  Fol.
(Unterschrist  des  Kassirers  und  des  Buchhalters.)

(No.  2121—2122.  (Jo.  2012.)
        <pb n="312" />
        Mo  2122.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  3.  November  1840.,  wegen  Vergũtung  der  Thara
bei  dem  in  Fässern  eingehenden,  zum  Bersleden  bestimmten  Lumpenzucker,
vom  1.  Januar  1841.  ob.

A#  Ihren  Bericht  vom  25.  v.  M.  genehmige  Ich,  daß  für  die  nach  dem
olltarif  zu  gewährende  Verg#tung  der  Thara,  bei  dem  zum  Versieden  bestimmten
  Lumpenzucker,  wenn  solcher  in  Fässer  verpackt  eingehr,  statt  der  Säße,
welche  der  Zolltarif  vom  24.  Oktober  v.  J.,  unter  Posstion  25.  Litt.  z.  No.  3.
enthält,  vom  1.  Januar  1841.  ab,  die  folgenden  Sätz,  als:
für  Fasser  unter  15  Zentner  Bruttogewicht,  mit  10  Pfund  vom  gentner
Brutto  und
für  Fasser  von  15  Zentner  Bruttogewicht  und  darüber,  mit  7  Pfund
vom  Zentner  Brutto
zur  Anwendung  kommen  sollen,  und  beauftrage  Sie,  dieser,  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  zu  machenden  Order  gemäß,  verfahren  zu  lassen.
Sanssouci,  den  3.  November  1840.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Zinanzminister,  Grasen  von  Alvensleben.
        <pb n="313" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  20.  ——

 

 

[No-  2123.)  Privilegium  wegen  anderweiter  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Alt-Stektinscher
  Stadt-Obligationen  zum  Bekrage  von  500,000  Thalern.
Vom  23.  September  1840.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  dem  Magistrat  zu  Stettin  darauf  angetragen  worden  ist,
ur  Sicherstellung  von  der  Stadt  eingegangener  Derpflichtungen,  außer  den
scoon  früher  ausgefertigten  Stadt-Obligarionen,  noch  anderweitig  zum  Betrage
von  500,000  Rehir.;  geschrieben:  FGünfmalhunderktausend  Thaler,  dergleichen  auf
den  Inhaber  lautende  und  mit  Zinsscheinen  versehene  Obligationen  ausstellen
zu  dürfen,  und  nachdem  bei  diesem  Antrage  im  Inreresse  der  Stadtgemeine  sowohl
  als  der  Glubiger  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  so  wollen  Wir,
in  Gemäßhet  des  §5.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung
von  Papieren,  welche  eine  taungeuerpsichung  an  jeden  Inhaber  enthalten,
zur  Ausslellung  von  500,  geschrieben:  Fünfhundert  Stück  Alt-Stektinscher  Stadt-Obligarionen,
  eine  jede  zu'  1000  Rehlr.,  geschrieben:  Eintausend  Thaler  Kourant,
  welche  nach  anlicgendem  Schema  unter  Lilt.  F.  No.  1.  bis  500.  auszustellen,
  mit  Drei  und  ein  halb  Prozent  jährlich  zu  veriusen  und  aus  dem  für
die  städtischen  Schulden  bestehenden  allgemeinen  Tilgungsfonds  nach  der  durchs
Loos  bestimmten  Folge-Ordnung  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  Landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß
ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne
2n  Uthertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  beugt
  ist.

Durch  vorstehendes  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  echeilen  wird  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  in
keinerlei  Weise  eine  Gewährleistung  Seicens  des  Staats  übernommen.

Gegeben  Sanssouci,  den  23.  September  1840.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  Graf  v.  Alvensleben.

 

Jahrgang  1810.  (Ko.  2123)  Exr  Alt-(Ausgegeben
  zu  Berlin  den  15.  November  1840.)
        <pb n="314" />
        —  304  —

Alt-Stettinsche  Stadt-HObligatton.
—  ..—

Ketbb.  —  Pr.  Cour.

 

Der  iste  und  die  Stadtverordneten  der  hiesigen  Stadt  bekennen
sich,  Namens  derselben,  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gülcige  Verschreibung,
zu  einer  Schuld  von

„Eintausend  Thalern  Preußisch  Kourant",
nach  dem'Münzfuß  von  1764.,  welche  gegen  Leistungen  für  die  hiesige  Stadt
kontrahirt  worden.

Die  hahlung  geschieht  allmählig  aus  einem  für  die  südechen  Schulden
  dieser  Art  bestehenden  allgemeinen  Tikgungsfonds,  wobei  die  Folgeordnung
der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  durch  das  Loos  beftimmt  wird,  in
welcher  Art  also  Inhaber  hieran  auch  mit  dieser  Forderung  zu  seiner  Befriedigung
  berechtigt  wird,  und  dieselbe  zu  erwarten  hat.  Bis  zu  dem  Tage,  daß
solchergestalt  das  Kapital  nach  der  deshalb  ergehenden  öffentlichen  Bekanntmachung
  zu  entrichten  ist,  wird  es  in  sechsmonatlichen  Terminen,  von  heute  an  gerechnet,
  mit  drei  und  ein  halb  vom  Hundert,  in  gleicher  Münzsorte,  mit  senem,
verzinset.  Die  Ausbezahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  arsolge  gegen  bloße
Rückgabe  der  hiermit  ausgegebenen  Zinsscheine  und  dieser  S  zulboerschreidung,
1n  wird  Inhaber  auf  vorsichtige  Aufbewahrung  dieser  Papiere  aufmerkam
  gemacht.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadt  mit  ihrem  Kaͤmmerei-  und  Buͤrgervermoͤgen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer.  verordneten
  Unterschrift  und  Siegel  ertheilt.

Alt-Stettin,  den

 

Die  Stadtverordneten.
(L.  S.)
Oberbürgermeister,  Bürgermeister  und  Rath.
Mit  dieser  Obligation  sind  Zinsscheine  von  No.
bis  inel.  mit  der  Unterschrift  des  hierunter  veraeichneten
  Oberbũrgermeisters  ausgegeben,  deren  Rũckgabe

  bei  früherer  Einlösung  des  Kapitals  zugleich  mit
der  Schuldverschreibung  erfolgt.  «

(No.  2124.)
        <pb n="315" />
        —  305  —

(No.  2124.)  Allerhöõchste  Bestätigungs-Urkunde  vom  12.  Oktober  1840.  uͤber  die  beigefügten
Statuten  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahn-Gesellschast.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

„ertheilen  hierdurch  dem  anliegenden,  m  der  General-Dersammlung  vom  13.,  14.

und  15.  Juni  d.  J.  vereinbarten  Statute  der  Gesellschaft,  welche  zur  Errichtung

  und  Benutzung  einer  Eisenbahn  zwischen  Berlin  und  Stettin  unter  der

Benennung  ,

Berlin-Stettiner  Eisenbahn-Gesellschaft
zusammengetreten  ist,  unsere  Landesherrliche  Bestaͤtigung,  so  wie  die  Zustimmung,
daß  es  bei  der  in  der  vorerwaͤhnten  General--Versammlung  bereits  erfolgten
Wahl  des  Direktoriums  und  des  Verwaltungsrathes  sein  Bewenden  habe.

Zugleich  genehmigen  Wir,  mit  Vorbehalt  der  näheren  Festsetzung  der
Bahnlinie  und  des  Bauplans  durch  Unseren  Handelsminister,  hiermit  die  Ausführung
  der  vorgedachten  Eisenbahn  in  der  Richtung  von  Berlin  über  Bernau,
Neustadt-Eberswalde,  Angermönde  nach  Stertin,  indem  Wir  ferner  bestimmen,
daß  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahnunternehmungen  vom  3.  November
1838.  ergangenen  allgemeinen  Worschriften  insbesondere  diesenigen  über  die  Expropriation,
  auf  das  obengedachte  Unternehmen  Anwendung  finden  sollen.

Die  getenwaͤrtige  Bestaͤtigung  und  Genehmigung  soll  nebst  dem  Seatuse
  durch  die  Gesetzsammlung  bekannm  gemacht  werden.

Gegeben  Sanssonci,  den  12.  Oktober  1840.
(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Graf  v.  Alvensleben.

 

Statuten
der  Berlin-Stettiner  Eisen  bahn-Gesellschaft.

I.  Errichtung  und  Zweck  der  Gesellschaft.

8.  1.

Unter  der  Benennung:  Derlin,  Stetunzer  Eisenbahn=  Gesellshafr-  ist  ein
Verein  von  Aktionairen  zur  Errichtung  einer  Eisenbahn-WVerbindung  zwischen
Berlin  und  Stettin  zusammen  getreten.

N.  1½  Xr2  "#.  2.
        <pb n="316" />
        —  300  —
2.

Der  Gesellschaft  stehen  die  Rechte  einer  morulischen  Person  und  insbesondere
  die  Besugnisse  zu,  für  ihre  Zwecke  Grundeigenthum  zu  erwerben,  ohne  daß
es  dazu  einer  besonderen  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde  bedarf.

(.  3.

Stettin  ist  das  Domizil  der  Gesellschaft  und  der  Sitz  ihrer  Derwaltung
die  Königliche  Regierung  und  das  Königliche  Land=  und  Stadtgeriche  daselbst
resp.  ihre  unmittelbar  vorgesetzte  Behörde  und  ihr  Gerichtsstand.

8.  4.

Der  jetzige  naͤchste  Zweck  der  Gesellschaft  ist,  eine  Eisenbahn  zwischen
Berlin  und  Stettin  zu  jeglicher  Art  von  Transport  mittelst  Befoͤrderung  durch
Dampfwagen  nach  der  von  den  Staatsbehörden  zu  genehmigenden  Konstruktion
und  Richtung  zu  erbauen,  dauernd  zu  unterhalten,  und  die  Beförderung  der
Transporte  auf  derselben  gegen  ein  Bahn=  und  Frachtgeld  zu.  bewirken,  jedoch
auch  anderen  die  Transporksbeförderung  gegen  ein  bestimmtes  Bahngeld  zu  gestatten.


4.  5.

Sollte  inzwischen  in  der  Folge  »

wegen  neuer  Erfindungen  oder  Vervollkommnung  des  Bestehenden,
eine  andere  Art  der  Bedeckung  der  Bahn,  als  mit  eisernen  Schienen;
oder  wegen  gleicher  eranlasiug,  oder  wegen  der  Art  der  Gestalcung
des  Verkehrs,  ein  anderes  Beförderungemittel,  als  durch  Dampfwagen,
  oder  die  gleichzeitige  Anwendung  derselben  und  anderer  Transportmittel;

oder  auch  die  gänzliche  Aufgabe  eigener  Beförderung  für  zweckmäßig
geachtet  werden,

so  liegt  es  auch  in  der  Bestimmung  der  Gesellschaft,  hiervon  Gebrauch  zu  machen.

(.  6.

Ferner  ist  es  deren  vorbehaltener  Zweck,  wenn  sie  es  gemeinnützig  für
den  inneren  Verkehr  und  nicht  ihrem  Interesse  widersprechend  findet,  —  unter
Genehmigung  des  Staats,  Zweigbahnen  zu  ihrer  Bahn  anzulegen,  auch  etwa
mit  den  Unternehmern  anderer  Eisenbahnen,  die  in  direkter  Verbindung  mie  der
Bahn  der  Gesellschaft  stehen,  Verträge  wegen  gegenseitiger  Benutzung  abzuschließen.
  ·  «

II.  Aktien.

8.  7.

Der  Fonds  der  Gesellschaft  besteht  in  der  nach  dem  Anschlage  zur  Anlegung
  der  Bahn  und  Beschaffung  der  ersten  Transportmittel  inbegriffen  eines
außerordentlichen  Zuschlages  von  200,000  Rrhlr.  nörhigen  Summe  von
2,72/,000  Rthlr.,  buchstäblich  Zwei  Millionen  Siebenhundert  Vier  und  Zwanzig
        <pb n="317" />
        —  307  —

Tausend  Thaler  Preuß.  Courank,  welche  sulzessive  nach  dem  Bedarf  von
en  Aktionairen  eingezahlt  werden.
(.  8.

Ueber  diese  Summe  werden  Kempelfrei  13,620  auf  jeden  Inhaber  lautende,
  mit  Vier  Prozent  zinsbare  Aktien,  jede  zu  200  Rthlr.  ausgefertigt;  inzwischen
  ist  auch  die  Theilung  einzelner  Aktien  in  halbe  Aktien  zu  100  Rthir.
unter  gleicher  Nummer  sub  a.  und  b.  zuldssig.  Die  Aktien  werden  unter  dem
Namen  der  Gesellschaft  von  drei  Direknons-Mitgliedern  unterzeichnet  und  mit
Zinskoupons  und  Dividendenscheinen  versehen,  dürfen  aber  vor  Einzahlung  des
vollen  Nominalbetrages  nicht  an  die  Interessenten  verabfolgt  werden.

4.  0.

Die  Einzahlung  auf  die  Aktien  erfolgt  in  10  Raten,  jedesmal  mit  10
pCt.  ihres  Nominalwerths,  die  erste  Rate  unter  Anrechnung  der  zu  den  Vorarbeiten
  bereits  eingezahlten  Einschüsse.

Der  Termin  der  einzelnen  Einzahlungen  wird  nach  dem  Bedürfnisse  bestimmt
  und  von  der  Direktion  bekanm  gemacht.  Bestände  aus  solchen  werden,
bis  zu  deren  Gebrauch,  nutzbar  untergebracht  (#.  45.).

Für  diese  Partialzahlungen  werden,  vom  Termine  der  sedesmaligen  Einzahlung
  an,  4  pCt.  pro  anno  bis  zum  Tage,  von  welchem  an  die  Berzinsung

der  auszuhdndigenden  Aktien  beginnt,  vergürigt.
10.

Die  Partialzahlungen  werden  auf  besonderen,  mit  der  Nummer,  die  dereinst
  die  dafür  auszufertigenden  Aktien  erhalten,  versehenen,  auf  den  Namen  des
ersten  Zeichners  lautenden  und  das  Anerkenntniß  seiner  geschehenen  Zeichnung  enchaltenen
  Quittungsbogen,  bescheinigt.  Diese  Quittungsbogen  werden  deren  Inhabern
  bei  Leistung  der  letzten  Partialzahlung  gegen  die  entsprechenden  Aktien
ausgewechselt.

K.  11.

Der  erste  geichner  der  Aktie  ist  für  die  Einzahlung  von  40  pEt.  des
Nominalbetrages  der  Aktie  unbedingt  verhaftet,  von  dieser  Verpflichtung  kann
derselbe  weder  durch  Uebertragung  seines  Anrechts  auf  einen  Dritten  sich  befreien,
  noch  Seitens  der  Gesellschaft  entbunden  werden.

(.  12.

Nach  eingezahlten  40  pCt.  kann  die  Gesellschaft  die  ersten  Zeichner  der
erpflichtung,  für  die  sernere  Einzahlung  zu  haften,  entlassen,  oder  sie  ferner
bestehen  lassen.

8.  13.
·  Zagllrwährenv  der  Dauer  der  Verbindlichkeit  der  urspruͤnglichen  Aktionaixs
  ein  Aktionair  nicht  in  den  nach  §.  29.  gehörig  bekannt  gemachten  Terminen

  die  geforderten  Einschüsse,  so  verfällt  er  in  eine  Konventionalstrafe  von  zwei
(Ne.  2128.)  und
        <pb n="318" />
        —  308  —

und  ein  halb  pEt.  des  Nominalwerths  der  Aktien,  fuͤr  welche  die  Leistung  rückstaͤndig
  geblieben  ist,  welche  die  Gesellschaft  außer  der  ruͤckstaͤndigen  Rate  und
den  gesetzlichen  Verzugszinsen  von  ihm  einzuklagen  befugt  ist.

Es  steht  ihr  aber  auch  frei,  den  Aktionair  ohne  prozessualisches  Verfahren
  seines  Rechts  aus  den  Quittungsbogen  (d.  10)  fuͤr  verlustig  zu  erklaͤren,
letztere  von  ihm  zuruͤckzufordern  und  nach  erfolgter  Ablieferung  zu  kassiren.  Geht
derselbe  binnen  8  Tagen  nach  einmal  öffentlich  erlassener  Aufforderung  nicht  ein,
so  wird  er  für  annullirt  erklärt,  und  daß  dies  geschehen,  unter  Angabe  der
Mummer  öffentlich  bekannt  gemacht.  An  die  Stelle  des  kassirten  oder  annullirten
  Quittungsbogens  wird  alsdann  ein  anderer  unter  einer  neuen  Aktiemummer
ausgefertigt,  und  durch  einen  vereidigten  Mäkler  für  Rechnung  des  gestrichenen
Aktionairs  verkauft.

Aus  der  Lösung  wird  die  rückständige  Rate  nebst  Zinsen  und  die  Konventionalsirase,
  so  weit  es  möglich,  berichtigt;  der  Aktionair  bleibt  aber  für  den
etwaigen  Ausfall,  so  wie  für  die  serneren  Einzahlungen  bis  zu  dem  Zeitpunkte,
wo  die  Verpflichtung  der  ursprünglichen  Aktionairs  aufhört,  der  Gesellschaft
persönlich  verhastet.  Dagegen  verliert  er  jedes  Anrecht  auf  den  etwaigen  Ueberschuß
  des  Verkaufspreises  gegen  die  geleistete  Zahlung,  Zinsen,  Strase  und  Kosten.

14.

Wird  nach  erfolgter  Entlassung  der  ursprünglichen  Aktionairs  aus  der
persönlichen  Verbindlichkeit  gegen  die  Gesellschaft,  eine  Ratenfahlung  nicht  innerhalb
  der  bestimmten  Frist  geleister,  so  wird  unter  einmaliger  öffentlicher  Bekanntmachung
  der  Nummer  des  Quittungsbogens,  bei  welchem  der  Verzug  eingetreten
  ist,  dessen  Inhaber  aufgefordert,  die  schuldige  Rate  nebst  einer  Konventionalstrafe
  von  5  pEt.  des  vollen  Nominalbetrages,  fur  welchen  der  Quittungsbogen
ausgefertigt  ist,  einzuzahlen.

Erfolgt  auch  dann  innerhalb  4  Wochen  nach  ergangener  Bekanntmachung
nicht  die  Zahlung  der  rückständigen  Quote  und  der  Strafe,  so  verfallen  die  auf
den  betreffenden  Quictungsbogen  gemachten  Einschüsse  der  Gesellschaft,  der  Bogen
  selbst  wird  für  erloschen  erklärt,  und  die  hierdurch  wegfallende  Aktiennummer
wird  öffentlich  bekannt  gemacht.  An  die  Stelle  des  annullirten  Quittungsbogens
wird  ein  anderer,  welcher  die  nämlichen  Rechte  und  Pflichten  wie  der  frühere
begründet,  unter  einer  neuen  Aktiennummer  ausgefertigt,  und  zum  Besten  der
Gesellschast  öffentlich  oder  an  der  Börse  durch  einen  vereideten  Makler  verkauft.

6éb  15.
Die  Richtigkeir  der  Cession  eines  Quittungsbogens  zu  prüfen,  ist  die  Gesellschaft
  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.
d.  16.

Alle,  auf  die  Aktien  zu  leistende  Einschuͤsse  gehen  Giort  in  das  Gesellschaftsvermsgen
  über,  und  begiebt  sich  deshalb  mit  der  Einzahlung  Jeder  der
eigenen  Disposition  über  seine  Einschüsse.

Ueber
        <pb n="319" />
        Ueber  den  Nominalbetrag  der  Aktien  hinaus  ist  kein  Aktionair  weder  der
geellchaft  noch  einem  Dritten  aus  irgend  ciner  aus  dem  Gesellschaftsverbande
fließenden  Perbindlichkeit  verhaftet.

Sollte  sich  dagegen  nach  Beendigung  des  Baues  der  Bahn  und  nach
Anschaffung  der  ersten  Transportmittel  ergeben,  daß  hierzu  und  zum  ersten  Betriebe
  das  eingeschossene  Kapital  nicht  vollständig  erforderlich  gewesen,  so  soll  der
verbleibende  Ueberschuß  verhältnißmäßig  an  die  Inhaber  der  Aktien  zurückgezahn
werden,  wenn  nicht  die  Gesellschaft  in  ihrer  General-Versammlung  bestimme,  daß
derselbe  ganz  oder  theilweise  zum  Reservesonds  genommen  werde.  Dieser  Ueberschuß
  bleibt  sedoch  bei  Berechnung  des  Anlagekapitals  und  des  davon  aufkommenden
  Reinertrages  im  Verhältniß  zum  Scaate  außer  Ansatz.

#.  17.

Der  Termin  zur  Auszahlung  der  Zinsen  von  den  Raten-Einschüssen  und
hiernächst  der  Zinsen  von  den  Aktien,  und  der  Dividende  (§.  23.)  wird  durch
die  öffentlichen  Blätter  bekannt  gemacht.  Werden  solche  nicht  innerhalb  dreier
Jahre,  vom  Tage  dieser  ergangenen  Bekanntmachung  an,  und  nach  zweimal
in  Zwischenräumen  von  einem  Jahre  wiederholt  erlassener  öfsentlicher  Aufforderung
  in  Empfang  genommen,  so  verfallen  sie  der  Gesesllchaft.

6  18S.

Sollen  angeblich  verlorne  oder  gänzlich  vernichtete  Quittungsbogen,  Aktien
  oder  Zinskoupons  und  Dividendenscheine  amortisirt  werden,  so  wird  das
Aufgebot  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  erlassen.  Für  dergestalt
  amortisirte,  so  wie  auch  für  zerrissene  oder  sonst  unbrauchbar  gewordene,
an  die  Gesellschaft  zurückzuliefernde  und  gänzlich  zu  kassirende  Aktien  werden  neue
Aktien  oder  Quittungsbogen  ausgefertigt.

(.  10.

Die  Emission  von  Aktien  über  die  oben  bestimmte  Zahl,  so  wie  die  Aufnahme
  von  Dahrlehnen,  bedarf  der  Genehmigung  des  Staats.

III.  Berechtigungen  und  Verpflichtungen  der  Aktionairs,  als-Mitglieder
  der  Gesell  schaft.

#.  20.

Jeder  Aktionair  ehet  nach  dem  Betrage  seiner  Einschüsse  und  resp.
Aktien  einen  verhältnißmäßigen  Antheil  am  gesammten  beweglichen  und  unbeweglichen
  Eigenthume  der  Gesllschaf,  sofern  er  dessen  nicht  nach  9.  13.  und  14.
verlustig  geht.

é  21.

Der  Gewinn,  auf  bessen  Gewährung  die  einzelnen  Mitglieder  der  Gesellschaft
  Anspruch  haben,  besteht  in  den  jährlichen  Ueberschüssen  der  Einnahme.
u  dem  Ende  wird  nach  dem  Schlusse  jedes  Kalender-Jahres  eine  Berech-212
  %  nung
        <pb n="320" />
        —  310  —

nung  der  gelammten  Einnahme  und  Ausgabe  zugelegt.  Von  der  Einnahme
werden  in  Abzug  gebracht:

1)  die  effektiv  verausgabten  Kosten  für  Beförderung  der  Transporte  und
die  fährlich  in  der  Regel  gleichmäßig  wiederkehrenden  Ausgaben,  z.  B.
für  Besoldung,  Dickten,  Arbeitslohn,  Bürcau-,  Diskonto=  und  Reisekosten,
  Grundgeld,  Vächte,  Micthe,  im  Allgemeinen  Alles,  was  nicht  zu
den  Reparaturen  und  Ersatz  des  Inventariums  gehört;

2)  die  jährlichen  Durchschnitkskosten  und  die  eben  diese  übersteigenden  Kosten,
  insofern  sie  aus  dem  Reserve#=  Baufonds  (  .  22.)  nicht  gedeckt
werden,  für  Reparaturen  der  Bahn,  der  Gebaude,  der  Maschinen  und
Fuhrwerke  jeglicher  Art  2c.  und  die  Kosten  der  von  Zeit  zu  Zeit  nöthig
werdenden  Neu-Anschaffung,  und  Ergänzung  bei  vorbemerkten  Gegenständen,
  —  nach  einem  Vôn  Sachverständigen  vor  der  Eröffnung  der
Bahn  zu  ferligenden  und  von  geit  zu  Zeik,  wenigstens  alle  drei  Jahre
zu  revidirenden  und  resp.  zu  rekrifizirenden  Anschlage.

22

Der  Ueberschuß  der  vorstchend  sub  2.  bemerkten,  anschlagsmäßigen  Reparatur=
  und  Ergänzungskosten  gegen  die  jedesmaligen  effektiven  Ausgaben  für
diese  Gegenstände  wird  zu  cinem  besonderen  Reserve-Bausonds  gesammelt  und
verrechnek,  aus  welchem  in  den  betrefsenden  Jahren  die  einmtenden  ordentlichen
Haupt-Reparaturen  und  Ergänzungen,  nach  Verwendung  der  fahrlichen,  ctatsmaͤßig
  dafür  bestimmten  Summe,  bestritten  werden.

6.  23.

Aus  den  nach  é.  21.  zu  berechnenden  jährlichen  Einnahme-Ucberschüssen
werden  zunächst  die  Zinsen  der  Aktien  mit  4  pCt.  emmnommen,  so  weit  diese  Ueberschüste
  dazu  hinreichen,  und  der  Ueberrest  wird  gleichmäßig  auf  die  Gesammtzahl
  der  Aktien  als  besondere  Dividende  vertheilt.

8.  24.

Betragen  jedoch  die  Zinsen  und  Dividende  mehr  denn  6  pCt.  des  Aktienkapitals,
  so  werden  von  dem  Betrage  uͤber  6  pCt.-20  pCt.  zu  einem  Reserve-Fonds
  fuͤr  unerwartete  Einnahme-Ausfaͤlle,  Verbesserungen  und  außergegewöhnliche
  Ausgaben  genommen.  Inzwischen  bleibt  den  Belchläsen  der  Gesellschaft
  vorbehalten,  auch  in  cinzelnen  Fällen,  oder  auf  besondere  Veranlassung,
einen  höheren  Beitrag  von  den  6  péCt.  oder  selbst  auch  schon  einen  Beitrag
von  den  4  pCt.  übersteigenden  Gewinnen  zu  dem  Reserve-Fonds  festzusetzen.

8.  26.

Saͤmmtliche  Aktionairs  koͤnnen  an  den  Berathungen  der  Gesellschaft  in
der  Gencral-Versammlung  Theil  nehmen.  Fremde  sind  auggeschlossen.
(h  20.

Zur  Theilnahme  an  den  Beschlüssen  der  General-Versammlungen  gehört
sedoch  der  eigenthümliche  Besitz  von  mindestens  fünf  ganzen  Aktien.  Frauen,
e-
        <pb n="321" />
        —  311  —

Bevormundete  und  moralische  Personen,  Korporationen,  öffentliche  Institute,  Gemeinden
  und  Behörden  können  darin  durch  ihre  Vertreter,  auch  wenn  diese
nicht  Aktionaire  sind;  am  Erscheinen  Behinderte  nur  durch  Aktionaire  reprdsentirt
  werden.

.  2.

Die  Stimmberechtigung  in  den  General-Versammlungen  wird  folgendermaßen

  festgesetzt:
für  5  —  14  Aktien  1  Stimme

15  —  24  2

25  —  30  3  -
40  —  509  "  4  -
60  —  80  "  5  2
90  —  110  =  6  2
120  —  159  -  7  -
160  —  199  -  8  -

200  und  daruͤber  10  -

Bei  Zaͤhlung  der  Aktien  werden  die  eigenen  mit  den  aus  Vollmacht  vertretenen
zusammengerechnet.

6.  28.

Zu  Mitgliedern  des  Direktoriums  und  des  Verwaltungs-Naths  und
zu  deren  Stellvertretern  könhen  nur  diesenigen  erwählt  werden,  welche  mindestens
  5  Aktien  eigenthümlich  besitzen,  welche  sse  während  der  Dauer  ihrer  Funktion
  bei  der  Gesellschaft  deponiren.  Es  dürfen  arepen  nie  in  mittelbaren  oder
unmittelbaren  Kontraktsverhältnissen  mit  der  Gesellschaft  stehen,  und  müssen
ihre  Stelle  niederlegen,  wenn  sie  ein  Verhältniß  der  Art  begründet  sehen  wollen,
eben  so  sind  im  Konkurse  begriffene  Individuen,  oder  solche,  die  ihre  Zahlungen
  eingestellt,  und  sich  nicht  vollständig  mit  ihren  Gläubigern  regulirk  haben,
von  diesen  Stellen  ausgeschlossen.

*&amp;amp;rie

Die  in  der  Preußischen  Staatszeitung  zu  Berlin,  den  Börsennachrichten
der  Ostsee  und  in  der  Steltiner  Zeitung  Seitens  der  Gesellschaft  oder  deren
Vertreter  für  die  Aktionairs  ergehenden  Mittheilungen,  Aufforderungen  zur  Zahlung,
  Einladungen  zur  Ver-ammlung  und  überhaupt  segliche  Art  von  Bekanntmachung,
  die  Angelegenheit  der  Gesellschaft  und  die  Verhältnisse  ihrer  Mitglieder
  zu  derselben  betreffend,  sind  für  jeden  Inhaber  von  Aktien  vollkommen
rechtsverbindlich-insinuirte  schriftliche  Bekanntmachungen.

Eine  Mittheilung,  wodurch  eine  Handlung  oder  Erkldrung  der  Aktionairs
  verlangt  wird,  muß  mindestens  dreimal,  das  erste  Mal  mindestens  vier
Wochen  vor  dem  dazu  bestunmten  Praklusiv-Termine,  in  obigen  öffentlichen
Blättern  eingerückt  seyn.  Geht  eins  der  genannten  drei  öffentlichen  Blätter
ein,  so  genügt  die  Bekanntmachung  in  den  beiden  andern  bis  zur  anderweitigen
Bestimmung  der  nächsten  General-Versammlung.

Jahrgang  180.,.  (No.  212°.)  D  IV.  Ver-
        <pb n="322" />
        —  312  —

IV.  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  der
·  Gesellschaft  im  Allgemeinen.

&amp;amp;  30.

Die  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  werden  theils  durch
das  Direktorium,  theils  durch  den  Verwaltungsrath,  theils  durch  Beschlüsse
der  Gesellschaft  in  ihrer  General-Versammlung  wahrgenommen  und  besforgt.
DHDas  Direktorium  führt  die  Verwaltung  und  ist  Reprdsemant  der  Gesellschast.
  Der  Verwaltungsrath  vertritt  in  bestimmten  Fällen  die  Gesellschaft
dem  Direktorium  gegenüber  und  führt  die  Kontrolle  seiner  Verwaltung.

Der  General-Versammlung  stehen  im  Allgemeinen  die  organischen  Bestimm
  ungen  zu,  wie  nachstehend  solches  näher  festgesetzt  oder  modifzirt  wird.

V.  Direktorium.
6  31.

Das  Direktorium  besteht  aus  fünf  Mitgliedern  und  drei  Stellvertretern

derselben  welche  sämmtlich  in  Stertin  wohnhaft  seyn  müssen.
&amp;amp;.  32.

Die  Wahl  derselben  geschiecht  auf  Vorschlag  des  Verwaltungsraths
durch  die  Generalversammlung,  dergestalt,  daß  der  Verwaltungsrath  für  jede
zu  besetzende  Stelle  —  Direktoren  oder  Stellvertreter  —  drei  Kandidaten  vorschlägt,
  doch  vorbehaltlich,  daß  auch  jeder  stimmberechtigte  Aktionam  ein  anderes
Mitglied  noch  hinzufügen  kann,  und  die  Generalversammlung  über  jeden  Einzelnen
  abstimmt.

Zur  Erwählung  ist  nicht  absolute  Stimmenmehrheit  erforderlich,  sondern
die  bloß  relative  Mehrheit  entscheidet  und  zugleich  auch  so,  daß  der  oder  die,
welche  die  meisten  Stimmen  erhalten,  zu  Direktoren,  und  der  oder  die  darauf
solgenden  zu  Stellvertretern  erwählt  sind.

6.  3.

Die  Wahl  erfolgt  für  drei  Jahre;  am  Schlusse  des  ersten  Jahres  scheidet
  einer  der  Direftoren,  am  Schlusse  des  zweiten  scheiden  zwei,  und  am
Schlusse  des  dritten  abermals  zwei  aus,  und  sofort  in  der  ndmlichen  Reihefolge.
Bei  dem  Ausscheiden  entscheidet  die  Anziennität,  oder,  wo  diese  keinen  Anhalt
gewährt,  das  Loos.  Der  Ausscheidende  ist  während  der  Bauzeit  sofort,  nach
Beendigung  der  Bauzeit  erst  nach  Ablauf  eines  Jahres  wieder  wählbar.

6.  34.

Die  fünf  Direktoren  nebst  den  drei  Stellvertretern  bilden  das  Kollegium
der  Direktoren,  in  welchem  jedoch  von  den  #etzteren  in  den  Sitzungen  nur  so
viele  eine  Stimme  haben,  als  nöthig  sind,  um  bei  etwaiger  Abwesenheit  eines
oder  mehrerer  der  Direktoren  die  Zahl  Fünf  voll  zu  machen;  außerdem  nehmen
die  Stellvertreter  zwar  an  den  Berathungen  Theil,  geben  jedoch  dabei  keine
entscheidende  Stimme  ab.  Die  eintretende  Stimmfchigkeit  der  Stellvertreter

wird
        <pb n="323" />
        —  313  —

wird  bedingt  durch  ihre  Anziennitaͤt,  oder,  bei  gleicher  Anziennitaͤt,  durch  die
bei  der  Wahl  gehabte  Stimmenzahl.
h  35.

Für  die  Stellvertreter  findet  kein  periodisches  Austreten  statt,  sondern
deren  Ergänzung  durch  neue  Wahl  erfolgt,  wenn  ihre  dreijährige  Wahlzeit  beendigt
  ist,  oder  Jemand  aus  ihrer  oder  der  Direkroren  Mitte  bleibend  ausscheidet,
  in  der  nadchsten  General-Versammlung,  wo  dann,  wenn  durch  ein  solches
  bleibendes  Ausscheiden  eines  der  Direktoren  während  der  Dienstzeit,  ciner
der  Stellvertreter  in  die  Zahl  derselben,  wie  dies  hierdurch  sestgesetzt  wird,  bleibend
  eintrat,  dieser  hiermit  die  noch  übrige  Dienstzeit  des  Ausscheidenden  übernehmen
  soll,  sey  es  nun,  daß  seine  eigene  Dienstzeit  als  Stellvertreter  noch  längere
  oder  kurzere  Zeit  gedauert  haben  würde.

Sollte  einmal  der  Fall  eintreten,  daß  durch  das  Ausscheiden  mehrerer
Mitglieder  des  Direktori#  die  augenblickliche  Ergänzung  von  Stellvertretern  nsthig
  würde,  so  hat  der  Verwaltungsrath  bis  zur  nächsten  General-Versammlung
interimistische  Stellvertreter  aus  den  Aktionairs  zu  wählen.

.  36.

Niemand  kann  zur  Uebernahme  des  Amts  eines  Direktors  und  dessen
Stellvertreters  gezwungen  werden,  auch  steht  es  als  Regel  jedem  bereits  in  diese
Funktion  Getretenen  frei,  beliebig  wieder  auszuscheiden,  nachdem  er  zuvor  die
ihm  etwa  speziell  uͤbertragenen  Geschaͤfte  ausgefuͤhrt,  oder  dergestalt  abgewickelt
hat,  daß  sie  auf  einen  Anderen,  ohne  daß  es  dabei  seiner  ferneren  Zuziehung,
Information,  Rechnungslegung  2c.  bedarf,  vollständig  und  rein  übergehen  könne.

Sollten  aber  seit  der  letzten  ordentlichen  General-Versammlung  bereits
drei  Mitglieder  des  Direkrori#  ausgeschieden  sepyn,  so  darf  keines  der  übrigen
vor  der  nächsten  General-Versammlung  aus  eigenem  Willen  austreten,  sondern
muß  bis  dahin  sein  Amt  verwalten.

Geschähe  die  Anmeldung  von  mehreren  völlig  gleichzeitig,  so  hat  der  Verwaltungsrath
  zu  entscheiden,  wer  verbleiben  muß.

8.  37.

Die  Direktoren  verwalten  ihr  Amt  ohne  Gehalt  oder  Tantièeme;  nur
Auslagen  werden  ihnen  erstattet.

 

4.  38.

Die  Geschaͤfte  werden  von  den  Direktoren,  unter  Leitung  eines,  von  ihnen
  aus  ihrer  Mitte  jaͤhrlich  zu  waͤhlenden  Vorsitzenden,  oder  dessen  Srellvertreters
  kollegialisch  betrieben.

Zu  diesem  Behufe  versammeln  sie  sich  regelmäßig  an  zuvor  bestimmten
Tagen  ohne  weitere  Einladung;  für  außergewöhnliche  Versammlungen  muß  mindestens
  Tages  zuvor  an  sämmtliche  Mitglieder  des  Dircktorü  besondere  schriftliche
  Einladung  ergehen.

(No.  212#.)  Vy  2  In-
        <pb n="324" />
        —  314  —

Inzwischen  bleibt  es  dem  Direktorio  uͤberlassen,  die  nach  ihrer  Ansicht
dess,  geeigneten  Gegenstände  unter  Einzelne  zum  selbstnändigen  Betriebe  zu
vertheilen.

.  39.

ur  Göltigkeit  kollegialischer  Beschlüsse,  welche  in  den  Versammlungen
nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  und,  wenn  die  Stimmen
gleich  sind,  nach  der  Enescheidung  des  Vorsitzenden  abgefaßt  werden,  müssen  wenigstens
  von  den  nach  §.  38.  berufenen  sämmtlichen  Mitgliedern  drei  anwesend
seyn.  Die  über  die  Delst  abzufassenden  Konferenzprotokolle  oder  Dekrete
müssen  außer  von  dem  Worsitzenden,  noch  von  emem  anderen  Mitgliede  des
Direktorülmgezeichnet  werden.

d.  40.

Die  schriftlichen  Ausfertigungen  werden  unter  der  Unterschrift:
„Direktorium  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahn-Gesellschaft“
falls  es  oͤffentliche  Bekanntmachungen,  Berichte  an  obere  Behoͤrden,  Kontrakte,
Vollmachten,  Bestallungen  und  Kassendispositionen  von  1000  Rthlr.  und  darüber
  sind,  von  dem  Vorsitzenden  und  zwei  Mitgliedern,  alle  übrigen  von  jenem
allein,  oder  bei  dessen  Abwesenheit  von  seinem  Stellvertreter  unterzeichnet.  Lieserungskontrakte
  und  alle  Anweisungen  auf  die  Hauptkasse  werden  vom  Spezial-Direktor
  kontrasignirt.

8.  41.

Die  Direktoren  verwalten  die  Angelegenheiten  ihres  Amts  nach  bester
Einsicht  und  eigener  Ueberzeugung  und  sind  nur  für  Perletzungen  der  allgemeinen
  gesetzlichen  und  der  besonderen  Bestimmungen  dieses  Statuts  aus  Vorsatz
oder  grobem  Versehen,  insgesammt  oder  einzeln,  se  nachdem  die  Derletzung  ihnen
  zur  Last  fäll#,  der  Gesellschaft  verhaftet.  Außerdem  aber  steht  der  Gesell-Hhast=
  das  Recht  zu,  ein  jedes  Mitglied  des  Direktorü  zu  jeder  Zeit  von  seinem

mtie  zu  entfernen.  Eine  solche  Entfernung  vom  Amte  kann  jedoch  nur  in  der
General-Versammlung  durch  Stimmenmehrheit  ausgesprochen  werden,  jedoch
nur  in  dem  Falle,  daß  der  Verwalkungsrath,  welcher  einen  solchen  Beschluß
nur  mit  der  Masorität  von  zwei  Drikctel  der  anwesenden  Stimmen  fassen  darf,
einen  Antrag  der  Art  an  die  General-MVersammlung  richtet.  In  höchst  dringlichen
  und  bei  Verzug  mit  Gefahr  drohenden  Fallen  steht  dem  Verwaltungs=Rathe
  das  Recht  zu,  ein  oder  mehrere  Mitglieder  des  Direktori#,  wobei  er  jedoch
  dasür  zu  sorgen  hat,  daß  der  Geschäftsgang  nicht  leide,  vom  Amte  mit
der  nämlichen  Stimmenmasorirät  zu  suspendiren;  in  solchem  Falle  muß  aber  in
einer  Fssene  sechs  Wochen  nach  eingetretener  Suspension  abzuhaltenden  General-Versammlung
  das  Verfahren  des  Verwaltungsraths  sankrionirt  oder  verworsen
  werden.

.  42.

Alzs  Verwalter  der  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  ist  das
Direktorium  derselben  gegenüber  selbstständig  und  ohne  weitere  Rückfragen  an
den
        <pb n="325" />
        —  315  —

den  Verwaltungsrath  oder  an  die  General-Versammlung,  als  in  den  ausdrücklich
  nachfolgend  bestimmten  Fällen  berechtigt,  Alles  und  Jedes,  wozu  irgend  die
Gesellschaft  befugt  oder  wofür  sie  Verpflichtungen  zu  übernehmen  verbunden  und
berechtigt  ist,  auszuführen  und  zu  vollziehen,  also  namentlich  zur  Erbauung  und
Unterhaltung  der  Bahn,  zur  Beschaffung  der  Transportmitkel  und  Besorgung
der  Transporrbeförderung,  zum  Ankauf  und  Verkauf  von  Grundstücken,  zur
Einziehung,  Aufbewahrung,  Verwendung  der  Gelder,  zur  Aufstellung  des  Etats,

ustruktion,  Anstellung  und  Besoldung  der  Beamten  und  Arbeiter  innerhalb  des

tats,  und  über  denselben  hinaus  nur  interimistisch  bis  zur  Anfertigung  des
nächsten  Etats.  3

.  43.

Die  von  dem  Direktorium  als  Repraͤsentanten  der  Gesellschaft  in  deren
saͤmmtlichen  Angelegenheiten  mit  allen  und  jeden  Behörden  im  In=  und  Auslande
  und  mit  jeglicher  Person  gepflogenen  Verhandlungen  und  von  demselben
vorgenommene  Handlungen  und  die  darüber  unter  vorschriftsmäßiger  (§.  40.)
Unterschrift  erfolgten  Ausfertigungen,  abgeschlossenen  Kontrakte  2c.  sind  vollständig
  die  Gesellschaft  verpflichtend,  ohne  daß  es  irgend  einer  weiteren  Bevollmächtigung
  desselben,  auch  nicht  in  den  Fdllen,  wo  das  Allgemeinc  Landrecht  Th.  I.
Titel  13.  J.  90  sed.  eine  Spezialvollmacht  erforderk,  auch  ohne  daß  es  je  eines
Nachweises  bedarf,  ob  dem  Direktorio  selbstständig  zu  verfahren  zustand,  oder
dasselbe  dazu  noch  einer  Genchmigung  Seitens  des  Verwaltungsraths  oder  der
General-Versammlung  bedurfte.

ur  öffentlichen  und  offiziellen  Legitimation  der  Direktoren  soll  eine  nach
erster  Wahl  und  hiernächst  bei  jeder  Veränderung  von  dem  Direktorium  selbst
ausgehende  Benachrichtigung  an  die  vorgesetzte  Regierung  und  an  die  Magisträte
in  Berlin  und  Stettin  erfolgen  und  genügen  und  zugleich  darüber  eine  einmalige
  Anzeige  in  der  Preußischen  Staatszeitung,  in  den  Nachrichten  der  Ostsee
und  in  der  Stertiner  Zeitung,  und  eine  Bekanntmachung  an  der  Börse  zu  Berlin
  und  Stettin  geschehen.

.44.

Beschraͤnkt  ist  das  Direktorium  bei  seiner  Verwaltung  in  Folgendem:
1)  bei  der  Annahme  des  entworfenen  Bauplans  und  des  gefertigten  Anschlages
  und  bei  dem  Beschlusse,  daß  die  Ausführung  beginnen  soll;
2)  bei  Ausführung  der,  9.  5.  und  6.  vorbehaltenen  Aenderungen  und
Neuerungen;
3)  bei  Kreirung  neuer  Aktien  über  den  §5.  7.  bestimmten  Betrag  und  bei
Aufnahme  von  Darlehnen;
4)  bei  Bestimmung  der  zu  vertheilenden  Dividende  und  extraordinairen  Leistung
  zum  Reservefonds.  (&amp;amp;.  16.  und  24.)
Bei  diesen  Gegenständen  bedarf  es  außer  der  Genehmigung  des
Staats,  in  den  gecigneten  Fällen,  des  Beschlusses  der  General-Versammlung.

.  45.
Ferner  ist  das  Direktorium  beschraͤnkt:

1)  bei  beabsichtigten  Abweichungen  vom  Bauplane,  welche  zusammen  an-(To.
  212#.)  schlags=
        <pb n="326" />
        —  316  —

schlagsmäßig  die  Gesammtsumme  des  ursprünglich  genehmigten  Anschlages
  um  5  Prozent  übersteigen;

12)  das  Direktorium  ist  verpflichtel,  Lieferungs=  und  Enrreprisekontrakte  der
Regel  nach  im  Wege  der  Submission  oder  der  Lizitation  abzuschließen.
Hält  es  das  Direkkorium  für  zweckmäßiger,  daß  die  Kontrakte  auf  andere
  Weise  abgeschlossen  werden,  so  ist  es  verpflichtet,  diese  Abweichung
von  der  Regel  gegen  den  Verwaltungsrath  später  zu  motiviren;

2)  bei  Feststellung  der  Termine  zu  den  Rateneinzahlungen  und  bei  einer  anderen,
  als  bei  einem  öffentlichen  Insticute  beliebten  interimistischen  nutzbaren
  Unterbringung  der  aus  jenen  Einziehungen  vorhandenen  Bestä4nde

(9.  9.);

3)  8  Aufhebung  der  Verpflichtung  der  ersten  Zeichner  weiter,  als  fuͤr  die
ersten  40  Prozent  zu  haften  (F.  12.);

4)  bei  den  Vorschlägen  zur  Regulirung  des  Bahngeldes  und  der  Feststellung
  der  Frachtpreise  (6.  4.);

5)  bei  der  Anstellung  der  Beamten  in  Folgendem:

n)  dasselbe  kann  mir  Rücksicht  auf  §.  42.  die  Beamten  nur  auf  Kündigung
  oder  für  einc  bestimmte,  Fünf  Jahre  nicht  überschreitend
Frist  anstellen;  nach  Ablauf  einer  fünf  ährigen  Dienstleistung  als
tüchtig  befundene  Beamte,  deren  anderweitige  Anstellung  über  3,
aber  höchstens  bis  zu  10  Jahren  hinaus  bei  dem  Verwaltungs=Rathe
  vorschlagen  und  mit  dessen  Zustimmung  ausführen,  in  keinem
  Falle  aber  Pensionsberechtigung  ertheilen;

nicht  Gehalte  über  500  Rchlr.  jährlich,  noch  außerordentliche  Remunerationen
  an  Beamte,  welche  im  Laufe  eines  Jahres  10  Prozent
  ihres  jährlichen  Ameseinkommens  übersteigen,  bewilligen
Doch  sind  hierunter  kemporär  nicht  über  ein  Jahr  hinausgehende
Dickten  für  außergewöhnliche  Geschäfte  an  Nichtbeamte  der  Ge-Lulstant
  oder  Vergütigung  für  Reisen  von  Beamten  nicht  begriffen;


nicht  selbstständig  die  beiden  von  ihm  zu  wählenden  ersten  Beamten
  der  Gesellschaft  anstellen,  ndmlich:

den  Spezial-Direkrtor,  und
den  Baubcamten,  der  während  des  Baues  und  hiernächst  sämmtliche
  technische  Arbeiten  leitet.

Für  beide  entwirst  das  ODirektorium  eine  Instrukrion,  die  vom
Verwaltungsrath  genehmigt  und  der  nächsten  General-Versammlung
  vorgelegt  werden  soll.

Zur  Aue  führung  der  vorstehenden,  der  alleinigen  und  unbegränzeen  Berfügung
  des  Duektoriums  entzogenen  Angelegenheiten  bedarf  es  der  Zustimmung
des  Verwaltungsratho,  die  jedoch  ucht  zur  Ueberschreitung  der  Bestimmung
ad  da  genügt,  indem  solche  als  eine  so  unbedingte  angenommen  wird,  daß  dab



·

t

von  hur  im  Wege  und  in  Form  der  Abänderung  des  Status  abgewichen  weren
  kann.

*40
        <pb n="327" />
        —  317  —

8.  46
Das  Direktorium  ist  verpslichret:

1)  am  Schlusse  sedes  der  ersten  3  Quartale  des  Jahres  einen  Bericht  über
seine  Verwaltung  und  die  Lage  der  Geschäfte,  welcher  auch  die  allgemeinen
  Prinzipien  der  Geschäftsausführung,  namentlich  das  Verfahren  bei
Abschließung  von  Lieferungs=  und  Entreprisekontrakten  enthalten  muß,
für  den  Verwaltungsrath  anzufertigen;

2)  am  Schlusse  des  Jahres  einen  umfassenden  Bericht  der  Art  für  die
General-Versamwlang  abzufassen  und  dem  Verwaltungsrathe  zu  übergeben;


3)  nach  Beerdigung  des  Baues  und  hiernächst  von  3  zu  :  Jahren  einen
Einnahme=  und  einen  Ausgabe-Etat  aufzustellen  und  denselben  dem  Verwaltungsrathe
  zur  Genehmigung  vorzulegen;

4)  und  endlich  binnen  3  Monaten  nach  Abschluß  jedes  Kalenderjahres  dem
Verwaltungsrathe  vollständige  Rechnung  zu  legen.

VI.  Berwaltungörath.
G.  47.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  12  Mitgliedern  und  4  Stellvertrerern,
  von  welchen  zusammen  mindestens  4  aus  den  in  Sterun  und  4  aus  den
in  Berlin  wohnhaften  Aktionairs,  die  ubrigen  ohne  Beschräukung  rücksichrlich
ihres  Wohnorts,  durch  die  General-Versammlung  in  ihrer  jährlichen  ordentlichen
  Versammlung  gewählt  werden.

Jedem  darin  anwesenden  Mitglicde  steht  es  zu,  zu  diesem  Amte  Jemand,
der  nach  5.  28.  wahlsfahig  ist,  in  Vorschlag  zu  bringen.  Ueber  sämmtliche  Vorgeschlagene
  wird  abgestimmt  und  die  Wahl  auch  hier,  wie  §.  32.  festsetzt,  nach
relativer  Stimmenmehrbeit  vollzogen.

S.  48.

Die  Wahl  geschieht  auf  3  Jahre.  Jährlich  scheiden  4  Mitglieder  aus,
in  Beziehung  auf  welches  Ausscheiden,  wie  im  Beziehung  auf  die  Wirksamkeit
der  Stellverkreter  ganz  analoge  Bestimmungen  Anwendung  finden,  wie  sie  hinsichtlich
  der  Direktoren  g.  33.  und  34.  gemacht  worden  sind.

é.  40.

Die  Uebernahme  des  Amts  und  der  Austritt  aus  demselben  ist  freiwillig,
Remunerarion  wird  für  dessen  Verwaltung  nicht  gegeben,  nur  die  vorkommenden
  Auslagen  werden  erstatter.  Der  Verwaltungerath  ist  berechtigt,  bei  Verwaltung
  seines  Amts  jede  Hülfe  auf  Kosten  der  Gesellschaft  sich  zu  verschafsen,
die  ihm  nöthig  scheint.

6.n  50.

Die  Geschäfte  werden  kollegialisch  betrieben,  zu  welche  Behufe  sich  die

Mitglieder  regeimábig  alle  drei  Monate  und  außcrordentlich,  wenn  ecs  dem  Vorsitzenden

  nöthig  erscheint,  oder  wenn  drei  Mirglieder  darauf  amragen,  in  Stet-(o.
  2129.)  tin
        <pb n="328" />
        —  318  —

tin  versammeln.  Die  Beschlüsse  werden  durch  Stimmenmehrheit  entschieden,
bei  Gleichheit  der  Stimmen  durch  den  Vorsitzenden,  welchen  der  Verwaltungsrath
  aus  seinen  in  Stettin  wohnhaften  Mitgliedern  nebst  einem  Stellvertreter
veshben,  sdhrlich  gleich  nach  stattgefundener  ordentlicher  General-Versammlung
erwählt.

J.  51.

Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  ist  die  Anwesenheit  von  7  Mitgliedern  erforderlich;
  die  Ausfertigung  derselben  erfolgt  mit  3  Unterschriften,  worunter  die
des  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreters.

(l„  32.

Der  Verwaltungsrath  hat  keine  unmittelbare  Wirksamkeit  nach  außen,
sondern  ist  in  nachfolgend  bestimmter  Art  der  Vertreter  der  innern  Rechte  der
Gesellschaft  gegen  das  Direktorium,  übt  die  Kontrolle  der  ganzen  Geschäftsführung
  und  hat  insbesondere  darauf  zu  wachen,  daß  überall  das  Beste  der  Gesellschaft
  wahrgenommen  und  die  Vorschriften  des  Statuts  befolgt  werden.

1)  Der  Verwaltungsrath  prüft  in  seinen  Versammlungen  und  etwa  noch
durch  besondere  Kommissarien  die  nach  §.  46.  ihm  zugehenden  Verwaltungöberichte
  und  Etats  des  Direktoriums,  welche  getztere  seiner  Festsetzung
unterliegen,  hat  aber  außerdem  auch  die  Berechtigung,  jederzeit  Auskunft
über  einzelne  Verwaltungsgegenstände  zu  verlangen,  kann  auch  durch
Kommissarien  die  Akten,  Bücher  und  Rechnungen  des  Direktoriums  in
dessen  Bureau  einsehen  und  die  Kasse  revidiren.  Auf  den  Grund  der
hierdurch  oder  auch  sonst  erlangten  Kenntniß  kann  der  Verwaltungsrath,
dem  Direktorio  Bemerkungen  und  Vorschläge  machen,  welche  jedoch,  insoweit
  sie  die  dem  Direktorio  allein  zustehende  Geschäftsführung,  mithin
nicht  die  §.  44.  und  45.  ausgenommenen  Angelegenheiten  betreffen,  nur
konsultativ  sind.

Wegen  der  Jahresrechnung  steht  dem  Verwaltungsrathe  die  Abnahme,

also  spezielle  Revision  derselben  und  der  Beläge,  Monirung  und  Decharge,

  oder  Verfolgung  der  unerledigt  bleibenden  Monika  zu.

3)  Gehört  es  zu  seiner  Kompetenz,  in  den  nach  §.  41.  dazu  geeigneten  Fäallen
  das  Oirektorium  oder  ein  einzelnes  Mitglied  desselben,  Letzteres,  Falls
es  nicht  vom  Direktorio  selbst  geschieht,  auf  gesetzlichem  und  dem  sonst
in  diesem  &amp;amp;  vorgeschriebenen  Wege  in  Anspruch  zu  nehmen.

4)  Demnächst  übt  derselbe  eine  Theilnahme  an  der  Verwaltung  in  den
8.  45.  bestimmten  Fällen,  wobei  seine  Entscheidung  für  das  Direktorium
bindend  ist.

Glaubt  dasselbe  sich  dabei  nicht  beruhigen  zu  können,  so  steht  ihm
frei,  den  Gegenstand  zur  Entscheidung  der  General-Versammlung  zu
bringen,  oder  sich  mit  Zustimmung  des  Verwaltungsraths  in  ein  Kollegium,
  in  welchem  der  Vorsitzende  des  Berwaltungsraths  die  Verhandlung
  leiret  und  bei  Stimmengleichheit  entscheider,  zu  vereinigen,  die  Sache
zu  erörtern  und  zur  Entscheidung  zu  bringen.  Von  dieser  gemeinsamen
Entscheidung  findet  keine  Berufung  an  die  General-Versammlung  Katt.

ahto
        <pb n="329" />
        —  319  —

Waͤhrend  der  Eroͤrterung  uͤber  die  erste  Entscheidung  des  Verwaltungsraths
  gilt  solche  als  Interimistikum.
Schließlich  ist  derselbe  befugt,  außerordentliche  General-Versammlungen
zu  veranlassen.  «

Zu  solchen,  so  wie  auch  zu  den  vom  Direktorio  verlangten,  bestimmt
der  Vorsitzende  des  Verwaltungsraths  den  Termin,  und  das  Direktorium
  erläßt  die  Einladung  dazu.

5

S

VII.  General-Versammlung.
bl  53.

Am  letzten  Oonnerstag  jeden  Mai-Monaks  findet  die  ordentliche  jahrliche
General-Versammlung  der  Gesellschaft  in  Stettin  statt.

Bei  der  öffentlichen  Einladung  zu  derselben  bedarf  es  keiner  Bekanntmachung
  der  zu  verhandelnden  Gegenstände,  wohl  aber  bedarf  es  deren  kurzer
und  allgemeiner  Andeutung  bei  Einladung  zu  außerordentlichen  Versammlungen.
Eine  gedruckte  Uebersicht  der  in  der  General-Versammlung  zur  Berathung  kom
menden  Gegenstände  muß,  und  zwar  in  der  dort  sestzuhaltenden  Reihefolge,  mindestens
  acht  Tage  vor  der  Versammlung  zur  Entgegennahme  der  Aktionairs
bereit  seyn.  Auswärrigen  wird  diese  Uebersicht  auf  Verlangen  auf  ihre  Kosten
zugesandt.

Ausnahmsweise  kann  auch  später  Eingehendes  zur  Berathung  kommen.

d.  M.

Die  zu  denselben  erscheinenden  Aktionairs  muͤssen  sich  einige  Tage  vor
derselben  (an  welchen,  wird  mit  in  der  oͤffentlichen  Einladung  bestimmt)  uͤber
ihr  Stimmrecht  durch  Produzirung  ihrer  Aktien  oder  sonst  genuͤgendes  Zeugniß
ihres  Besitzes  derselben  und  bevor  die  Ausfertigung  der  Aktien  erfolgt  ist,  durch
die  uͤber  die  geschehenen  Zeichnungen  ertheilten  Bescheinigungen  und  spaͤter  durch
die  Quittung  uͤber  die  letzte  Ratenzahlung,  so  wie  Bevollmaͤchtigte  durch  ihre
Vollmacht,  deren  Unterschrift,  wenn  solche  nicht  als  dem  Direktorium  bekannt
anzunehmen  ist  und  von  diesem  so  angenommen  wird,  bescheinigt  seyn  muß,
ausweisen,  und  erhalten  darüber  und  über  die  ihnen  danach  zustehende  Stimmenzahl
  ein  Zeugnibß  eines  Depunrten  des  Direktorii  und  des  Verwaltungs=Raths,
  womil  sie  sich  beim  Eintritt  in  die  Versammlung  legiti  iren.

b  55.

Den  WVorsitz  in  den  Gencral-Versammlungen  führt  der  Vorsitzende  des
Verwaltungsraths  als  Vorsteher  der  Gesellschaft,  oder  sein  Stellvertreter.  Er
ordnet  die  Folge  der  zu  verhandelnden  Gegensiände,  ertheilt  das  Wort,  ordnet
die  Formalien  der  Abstimmung,  bestimmt  einen  Notar  zur  Abfassung  des  Protokolls,
  dessen  Bollziehung  von  diesem,  von  ihm,  von  dem  Vorsitzenden  des
Direktoriums  und  mindestens  sechs  anderen  Mirtgliedern  der  Versammlung
erfolgt.

sols  Das  Original  hiervon  verbleibt  bei  dem  Verwaltungsrathe,
diesem  vollzogene  Abschrift  erhaͤlt  das  Direktorium.
Jh##gans  In.  (Jo.  212).)  33  9.  56.

#un
        <pb n="330" />
        —  320  —

6  56.

Die  Beschlüsse  der  General-Versammlung  werden,  wenn  keine  Ausnahen
  bestimmt  sind,  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gefaßt.

##  b.

Die  gewöhnlichen  Verhandlungen  der  jährlichen  ordentlichen  Gencral=Versammlung
  sind:
1)  Vorlegung  des  Jahresberichts  des  Direktorit  und  etwaigen  Begleitungsberichts
  des  Verwaltungsrathes,  welche  gedruckt,  und  ebenfalls,  wie  ad
G.  3K  bestimmt  ist,  zur  Entgegennahme  und  Uebersendung  bereit  senn
müssen.
2)  efe  neuer  Mitglieder  des  Oirektoriums  und  des  Verwaltungsrathes,

nach  §.  32.  und  47.

3)  Die  He,  und  1.2  gaände  welche  nach  §.  44.  dem  Beschlusse  der
Gencral-(Versammlung  vorbehalten  werden,  und  die  etwa  nach  8.  52.
ad  4.  zu  ihrer  Entscheidung  gestellt  werden,

4)  ferner  besondere  Anräge  und  Vorschläge  des  Direktoriums,  des  Verwaltungsraths
  oder  einzelner  Mitglieder.

5)  Das  Protokoll  der  General-Versammlung  wird  gedruckt  und  den  Aktionairs
  auf  Verlangen  mitgetheilt.

.  58.

Asle  Anträge,  welche  von  Einzelnen  ausgehen,  müssen  wenigstens  14  Tage
vor  der  General-Versammlung  bei  dem  Verwaltungsrathe  schriftlich  überreicht,
und  8  Tage  vor  derselben  von  diesem  dem  Direktorio  miegetheilt  seyn,  widrigenfalls
  dem  Direktorio  in  Vereinigung  mit  dem  Verwaltungerathe  freisteht,
die  Oeschlußnahme  darüber  bis  zur  nächsten  General-Versammlung  verlegt  zu
verlangen.

Auch  das  Direktorium  und  der  Verwaltungsrath  werden  sich  gegenseitig
die  Gegenstände  ihrer  besonderen  Vorträge  8  Tage  zuvor  mittheilen.

50.

Beschlüsse,  wodurch  eine  Abänderung  dieser  Statuten,  Anlegung  von  Zweigbahnen
  und  PVereinigung  mit  anderen  Eisenbahn-Unternehmungen,  wegen  gegenseitiger
  Benutzung  der  Bahnen  bestimmt  werden  sollen,  erfordert  eine  Masorität
  von  :  der  Stimmen  der  anwesenden  und  durch  sie  vertretenen  Mitglieder.

Zur  Abänderung  dieses  Statuts  ist  außer  der  Genehmigung  des  Staats
auch  erforderlich,  daß  die  Absicht  der  Aenderung  in  der  Berufung  der  Gesellschaft
  angezeigt  werde.

((.  60.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  kann  nur  in  einer,  mit  ausdrücklicher
Bekanntmachung  dieses  zu  verhandelnden  Gegenstandes,  ausgeschriebenen  Genen#leersaalan
  der  Gesellschaft,  in  welcher  wenigstens  die  Besitzer  von  :
sämmtlicher  Akrien  anwesend  oder  vertreten  sind,  durch  eine  Mehrheic  von  mindestens
        <pb n="331" />
        —  3J3421  —

destens  ;  der  Stimmen  der  Anwesenden,  unter  Genchmigung  des  Staaks  beschlossen
  werden.

Sollten  auf  dic  erlassene  Einladung  sich  nicht  die  Besitzer  von  sämmtlicher
  Aktien  versammeln,  so  kann,  wenn  es  durch  die  absolute  Stimmenmehrbeit
  der  Anwesenden  beschlossen  wird,  eine  neue  Gencral-Versammlung  zum
Beschluß  über  die  Auflösung  ausgeschrieben  werden,  in  welcher  sodann:  der
Stimmen  der  darin  anwesenden  oder  vertretenen  Aktiongirs  die  Auflösung  für
die  gesammte  Gesellschaft  verbindlich  aussprechen  können.

Daß  dieses  zulässig,  ist  in  der  Einladung  zur  neuen  Versammlung  ausdrücklich
  mit  aufzunehmen.

In  der  Versammlung,  worin  gültig  die  Auflösung  beschlossen  werden
kann  und  wird,  sollen  sodann  zugleich  die  Modalitäten  derselben,  für  alle  Akionairs
  verpflichtend,  beschlossen  werden.

VIII.  Verhältniß  der  Gesellschaft  zum  Staate.
—e
Die  Verhälenisse  der  Gesellschaft  zum  Staate  werden  durch  den  Inhalt
der  ihr  zu  ertheilenden  Allerhöchsten  Konzession  und  durch  die,  in  dem  Gesetze
über  Eisenbahn-Umernehmungen  vom  3.  November  1838.  enthaltenen  allgemeinen
  gesetzlichen  Bestimmungen  geregelt.

IX.  Transitorische  Bestimmungen.

1)  Die  auf  den  Grund  des  vorstehenden  vereinbarten  Statuts  erfolgenden
Wahlen  des  Direktoriums  und  des  Verwaltungsraths,  und  deren  darnach
erfolgende  Geschdstsführung  sollen  unter  erwarteter  und  erfochenoe  Allerhöchster
  Genehmigung  des  Statuts  bleibende  Gültigkeit  haben.

Auch  sollen  die  zu  diesen  beiden  Autoritäten  Erwählten  vereint  besagt
  seyn,  etwaige  Abanderungen  der  Bestimmungen  und  der  Fassung
des  Statuts,  die  von  den  hohen  Behörden  verlangt  werden,  zu  kesen
und  für  die  gesammte  Gesellschaft  verbindend  zuzugestehen  und  festzustellen;
  in  sofern  sie  es  nicht  vorziehen  sollten,  bei  der  Wichtigkeit  derselben
  zuvor  die  General-Versammlung  zu  befragen.

2)  Da  es  jedoch  für  die  ersten  Wahlen  des  Direktoriums  und  des  Verwaltungsraths
  aus  Gründen,  die  in  der  Sache  liegen,  zweckmäßig  erscheint,
  daß  zuerst  das  Direktorium  und  demnächst  erst  der  Verwaltungsrath
  erwählt  werde,  und  da  mithin  die  Modalitäten  des  §.  32.  des
Statuts  beim  noch  nicht  Bestehen  des  Verwaltungsraths  für  diesmal
nicht  beobachtet  werden  können,  so  soll  die  erste  Wahl  in  folgender
Weise  stattfinden:

a)  die  zuerst  vorzunehmende  Wahl  der  Direktion  erfolgt  unbeschränkt

im  Vorschlage  durch  die  General-Versammlung  dergestalt,  daß

sedem  stimmschigen  Mitgliede  freisteht,  einen  Kandidaten  dafür
vorzuschlagen,  nach  geschlosßener  Kandidatenliste  über  jeden  Vorgeschlagenen

  besonders  abgestimmt  wird,  und  nach  der  sich  aus

(Ne.  2121.)  die-
        <pb n="332" />
        e#n
—  322  —

dieser  Abstii  mung  ergebenden  relativen  Mehrheit  der  günstigen
Stimmen  die  Ernennung  zu  Direktoren  oder  deren  Stellvertreter
  erfolgt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.
Hiernächst  erfolgt  auf  gleiche  Weise  Borschlag  und  Wahl  für
den  Verwaltungsrath,  doch  mit  Beachküng  der  Bestimmung  des
.  47.  rücksichtlich  des  Wohnorts  derselben,  so  daß  also,  wenn
nnter  den.  10/  welche  die  meisten  Stimmen  haben,  nicht  die  festgesetzte
  Zahl  von  in  Stettin  und  Berlin  wohnhaften  Aktionairs
ist;  von  diesen  so  vicle,  als  zur  Ergänzung  jener  Zahl  nöthig,
an  die  Stelle  derer  treten,  welche  von  den  16  die  wenigsten
Stimmen  gehabt  haben.  '

Sollte  Einer  oder  der  Andere  der  nicht  in  der  Versammlung
Anwesenden  hiernächst  die  Wahl  ablehnen,  so  trite  für  Direkroren
  der  nächste  Srellvertreter  derselben,  für  diesen  der,  welcher
bei  der  Wahl  zu  Direktoren  und  Stellvertretern  nächst  letzterem
die  meisten  Stimmen  hatte,  ein,  und  auf  gleiche  Weise  crfolgt
die  Ergnzung  der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  und  ibrer
Stellvertreter.

Wenn  hierbei  das  nachtrágliche  Eintreten  als  Stellvertreter

der  Direkroren  auf  Jcmand  fdllt,  der  im  Verfolg  der  Qahlverhandlung
  demnächst  zum  Mitgliede  oder  Stellvertreter  im  Verwaltungsrarhe
  gewählt  worden  ist,  so  stehr  es  diesem  frei,  zu
wählen,  welche  Stelle  er  behalten  will.
Da  die  Provinz  Alr-Pommern,  wegen  der  von  derselben  auf  6  Jahre
nach  vollendetem  Bau  übernommenen  Zins-Garamie  für  die  Mehrzahl
der  erfolgten  Zeichnungen,  ein  wesentliches  Interesse  bei  der  Verwaltung
des  Umernehmens  har,  so  soll  wäbrend  des  Baues  und  für  die  Dauer
der  Garamie,  der  Provinz  Alt-Pommern  und  resp  deren  Organen  diesenige
  Einwirkung  auf  die  Verwaltung  zugestanden  werden,  welche  dieselbe
  in  ihrem  Beschlusse  vom  12.  Dezember  1839.  sich  vorbehalten  har,
und  welche  derselben  vom  Komité  im  Interesse  des  Unternehmens  zugestanden
  worden  ist.

b

·
        <pb n="333" />
        —

Gesetz=  Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  P  eußischen  Staaten.

 

 

No.  21.  ——

 

(No.  2123.)  Allerhöchste  Kabinersorder  vom  24.  Oktober  1840.,  ie  Erhebung  der  Hafengelder
  und  sonstigen  Schiffahrts-Abgaben,  so  wie  der  Lootsengebühren  in
den  Seedäsen  und  für  die  Gewässer  der  Provinz  Pommern  ##kreffend.

N%  Ihrem  Antrag  vom  24.  August  d.  J.  habe  Ich  die  Mir  vorgelegten
Tarife  für  die  Erhebung  des  Hafengeldes  zu  Swinemünde  und  der  Abgaben
für  die  Befabrung  der  Peene,  Swine  und  Divenow,  so  wic  des  großen  und
kleinen  Haffs,  der  Hafengelder  in  Stralsund,  Greifswald,  Wolgast  und  Barth,
des  in  Stralsund,  Greifswald  und  Wolgast  zu  erhebenden  Tiefgeldes,  der  Lootsengebühren
  für  die  Binnengewässer  zwischen  Stetein  und  den  Mündungen  der
Swine  und  Peene  und  für  die  Gewässer  zwischen  Pommern  und  Rügen,  so
wie  der  Hafengelder  in  Kolbergermünde,  Stolpmünde  uud  Rügenwaldermünde,
nebst  den  dazu  gehörigen  Anhängen  genehmigt  und  vollzogen.  Indem  Ich  Sie
beaustrage,  diese  anliegenden  11  Tarise  nebst  den  Anse  durch  die  Gesetz-ESammlung
  bekannt  zu  machen,  bestimme  Ich  daß  solche  mit  dem  1.  Januar

J.  in  Kraft  treten  und  hiernächst  von  fünf  zu  fünf  Jahren  einer  Revision
unterworsfen  werden  sollen.

Sanssouci,  den  24.  Oktober  1840.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister,  Grafen  v.  Alvensleben.

 

½½%

Aaa  arif.
        <pb n="334" />
        —  324  —

nach  welchem  das  Hafengeld  in  Swinemuͤnde  und  die  Abgaben  fuͤr

die  Befahrung  der  Peene,  Swine  und  Divenow,  so  wie  des  großen
und  kleinen  Haffs  zu  emrichten  (ind.

E.  wird  entrichtet:
J.  an  Hafengeld  in  Swinemuͤnde:
fuͤrdie  Schiffslast  Tragfaͤhigkeit  von  allen  seewaͤrts  ein-  oder  ausgehenden
  Schiffen  und  Fahrzeugen

;  beim  Eingange  12  Sgr.  8  Pf.
1)  Mit  Ladung.  (beim  Ausgange.  12  8
2)  mit  Ballast  oder  leer  (beim  Aienhe  »

II.  an  Schiffahrts-Abgaben  fuͤr  die  Befahrung  der  Peene,  Swine
und  Divenow,  so  wie  des  großen  und  kleinen  Haffs:
fuͤr  die  Schiffslast  Tragfaͤhigkeit
1)  von  allen  Schiffen  und  Fahrzeugen,  welche  die  Peene  unterhalb
Wolgast  und  Eines  der  Tiefe  vor  der  Peenemuͤndung  befahren,

beim  Eingange  1  Sgr.  4  Pf.
a)  mit  Ladung.  bemn  Auchang  !  1.  14
#bbeim  Eingange  —  „  8
b)  mit  Ballast  oder  leer  beim  Ausgange  9

2)  von  allen  Schiffen  und  Fahrzeugen,  welche

a)  mit  Berührung  des  großen  oder  kleinen  Haffs  durch  die
Swine  oder  Divenow  secwärts  ein=  oder  ausgehen,  ingleichen
  welche

b)  das  große  oder  kleine  Haff  oder  die  Peene  zwischen  Wolgast
  und  Anklam  dergestalt  befahren,  daß  einer  der  nachbenannten
  Orte,  als:  Swinemünde,  Wolln,  Stepenitz,  Gollnow,
  Damm,  Stettin,  Belitz,  Anklam,  Wolgast  oder  Usedom
  berührt  wird,
an)  mit  Ladung.  1  Ssr.  Pf.
bb)  mit  Ballast  oder  leer.

Ausnahme.  Von  Schiffen  und  Fahrzeugen,  weche
nur  zwischen  Anklam,  Wolgast  und  Usedom  fahren,
  wird  nur  die  Haͤlste  der  vorstehenden  Saͤtze
mit  resp.  8  Pf.  und  4  Pf.  erhoben.

Zusätzliche  Bestimmungen.
A.  In  Feius  auf  das  Hafengeld  in  Swinemünde  unter  Nr.  I.  des

Tarif
1)  Fahr-
        <pb n="335" />
        —  325  —

1)  Fahrzeuge  von  Funfzehn  Lasten  Groͤße  und  darunter  zahlen  nur  die
Haͤlfte  des  tarifmaͤßigen  Hafengeldes.

2)  Schiffe  und  Bihrzehe,  welche  nicht  imn  den  Hafen  einlaufen,  sondern
auf  der  Rhede  bleiben,  entrichten:

a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast
gelöscht  oder  eingenommen,  oder  ihre  Papiere  im  Hafen  gewechselt
  zu  haben,  kein  Hafengeld,

b)  wenn  sie  in  dem  Hafen  ihre  Papiere  wechseln,  den  Satz  zu  2.  mit
6  Sgr.  4  Pf.  einmal;

Tc)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Ladung  oder  Ballast  abgesetzt
  oder  eingenommen  wird,  entweder  den  Satz  zu  1.  mit
12  *  8  Pf.  oder  den  Sat  zu  2.  mit  6  Sgr.  4  Pf.
einmal;

40  wenn  sie  löschen  und  laden,  das  volle  karifmäßige  Hafengeld;

e)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  h.  eine  Ladung,  welche  den
zehnten  Theil  der  Tragsähigkeit  des  Schiffs  nicht  übersteige,  absetzen
  oder  einnehmen,  von  der  Beiladung  den  Satz  zu  I.  mit
12  Sgr.  8  Pf.  einmal,  von  dem  öbrigen  Theil  des  Ladungs-=raums
  aber  nichts.

3)  Wenn  Schiffe  auf  der  Rhede  löschen,  so  ist  nur  von  diesen,  nicht  aber
von  den  zum  Löschen  benutzten  Leichterfahrzeugen  das  Hafengeld  zu
erlegen.

Auch  sindet,  wenn  hiernächst  nach  geschehener  Entlöschung  das  Schiff
in  den  Hasen  einläuft,  eine  nochmalige  Entrichtung  des  Hafengeldes
nicht  statt.  Eben  so  ist  auch

4)  wenn  Schiffe  leer  aus  dem  Hasen  gehen,  um  ihre  Ladung  auf  der
Nhede  einzunehmen,  das  Hasengeld  nur  von  dem  Schiffe  zu  entrichten,
  wogegen  die  Leichterfahrzeuge  gleichfalls  von  den  Hafenabgaben
frei  bleiben.

5)  Neben  dem  Hafengelde  wird  von  den  Schiffen  dersenigen  Nationen,

a)  mit  welchen  wegen  Behandlung  ihrer  Schiffe  und  deren  Ladungen
  gleich  den  inldndischen  ein  besonderer  Vertrag  nicht  besteht,

oder
b)  welche  ihrerseits  nicht  etwa  aus  anderer  eranlassung  die  Preußichen
  Schiffe  und  deren  Ladungen  gleich  den  inländischen  beandeln

das  durch  die  Kabinetsorder  vom  20.  Juni  1822.  angeordnete  extraordinaire
  Flaggengeld  erboben.  Dasselbe  beträgt  für  die  Schiffslast
Tragsähigkeit:
1)  von  Schiffen  mit  Ladung
2)  von  Schiffen,  die  nur  bis  zum  beim  Ei  1
vierten  Theil  ihrer  Lastengröße  eim  FIingange  **  —
oder  wenger  beladen  sind,  beim  Ausgange  (5  Sgr.
3)  von  Schiffen  mit  Ballast  Michts.
2125.)  Aaa  2  3.  In

beim  Eingange  2  Rthlr.
beim  Ausgange  1
        <pb n="336" />
        —  326  —

B.  zr  Bezug  auf  die  Schiffahrts-Abgaben  unter  Nr.  II.  des
ariss.

6)  Fahrzeuge  von  Fünf  Lasten  Größe  und  darunter  zahlen  nur  die  Hälfte
der  tarismäßhigen  Abgabensätze.

7)  Die  unter  II.  Nr.  2.  genannten  Abgaben  sind  zu  enrrichten:

a)  von  den  Schiffen  und  Fahrzeugen,  welche,  durch  die  Peene,  Swine
oder  Divenow  seewärts  eingehend,  ihre  Fahrt  bis  in  das  Haff
oder  bis  nach  Anklam  fortsetzen,

beziehungsweise  bei  den  Haupt-Zollämtern  zu  Wolgast  oder
Swinemünde,  oder  der  Eppeditionsstelle  zu  Divenow,

b)  von  den  Fahrzeugen,  welche,  oberhalb  Stettin  berkommend,  ihre

Fahrt  bis  in  das  Haff  fortsetzen,
bei  dem  H-  teueramte  zu  Stettin;

JP)  von  den  Schiffen  und  Fahrzeugen,  welche,  oberhalb  Anklam  herkommend,
  ihre  Fahrt  bis  in  das  Haff  oder  bis  nach  Wolgast  oder
Usedom  fortsetzen:

bei  dem  Steueramte  zu  Anklam;

)  von  allen  übrigen  Schiffen  und  Fahrzeugen:
bei  der  Steuer-Hebestelle  des  Abfahrtsortes,  oder,  wenn  sich
an  diesem  Orte  eine  solche  nicht  besindet,  bei  der  Steuer-Hebestelle
  desjenigen  der  oben  unter  II.  Nr.  2.  b.  genannten
Orte,  welcher  auf  der  Fahrt  zuerst  berührt  wird.

Fahrzeuge,  welche,  aus  dem  Hasff  kommend,  nach  Kammin  fahren,
oder  über  Divenow  ausgehen,  und  an  deren  Abfahrtsorte  sich  eine
Steuer-Hebestelle  nicht  befindet,  sollen  jedoch  zur  Entrichtung  der  Abgabe
  in  Wollin  nicht  verpflichtet,  sondern  befugt  seyn,  dieselbe  etß  bei
dem  Steueramte  zu  Kammin,  resp.  bei  der  Eppeditionsstelle  zu  Divenow
  zu  entrichten.

C.  Im  Allgemeinen.

8)  So  weit  in  diesem  Tarife  und  dem  Anpange  desselben  die  Schiffslast
(Last)  den  Erhebungsmaaßstab  bilder,  ist  darunter  überall  die  Preußische
  Schiffslast  zu  Bierrausend  Pfunden  zu  verstehen.

Ausländische  Schiffe  und  Fabrzeuge  der  unter  Nr.  5.  bezeichneten  Nationen
  haben  sowohl  die  oben  unter  I.  und  ll.  festgesetzten,  als  die  in
dem  Anhange  zu  diesem  Tarif  enthaltenen  Abgaben  und  Gebühren
überall  doppelt  zu  zahlen.

Schiffe  und  Fahrzeuge,  deren  Ladung  den  vierten  Theil  ihrer  Trag-Abigkeit
  nicht  übersteigt,  zahlen  nur  nach  dem  Satze  der  Ballastschiffe.
Neben  dem  Hafengelde  in  Swinemünde,  unter  welchem  die  Gebühren
der  Seelootsen  für  das  Auf=  und  Abbringen  der  Schiffe  auf  die
Rhede  und  von  derselben,  oder  für  das  Ein=  und  Ausbringen  in  den

Hafen

9

10

—  —

11
        <pb n="337" />
        —  327  —

Hafen  und  aus  demselben  mit  begriffen  sind,  und  den  unter  II.  genannten
  Schiffahrtsabgaben  kommen  bedingungsweise  nur  noch  das
vorstehend  unter  Nr.  5.  ausgeführte  extraordinaire  Flaggengeld  und  die
in  dem  Anhange  zu  diesem  Tarif  festgesetzten  Abgaben  und  Gebühren
zur  Erhebung.  Außerdem  dürfen  keinerlei  Zahlungen  für  die  Benutzung
  des  Hafens  zu  Swinemünde,  der  genannten  Fahrwasser  und
der  damit  verbundenen,  dem  allgemeinen  Gebrauche  gewidmeten  Anstalten
  gefordert  werden.  Es  brauchen  demnach  nicht  nur  die  Schiffer
weder  den  Lootsen  und  deren  Kommandeurs,  noch  den  Schiffahrts-,
Joll=  und  Polizeibeamten  unter  irgend  einem  Vorwande  ein  Geschenk
oder  eine  Vergütung  zu  enrrichten,  sondern  es  ist  den  Schiffern  sogar
husbrückli  untersagt,  Einem  dieser  Beamten  auch  nur  das  geringste
Geschenk  für  die  Ausübung  seines  Amtes  anzubieten  oder  zu  geben,
indem  ein  solches  Anerbieten  nach  den  bestehenden  Landesgesetzen  bestraft
  und  das  Geschenk  außerdem  zur  Armenkasse  eingezogen  werden
  soll.

Wenn  Einer  der  vorstehend  erwähnten  Beamten  es  sich  beikommen
  lassen  sollte,  unter  irgend  einem  Vorwande  ein  Geschenk  oder
eine  Abgabe  zu  fordern  oder  anzunehmen,  so  ist  der  Schiffer  verpflichtet,
  solches  einem  der  Ober-Zollinspektoren  in  Wolgast  oder  Swinemünde
  oder  dem  Ober-Steuerinspektor  in  Stettin,  oder  dem  Vorstande
  der  Schiffahrts-Kommission  in  Swinemünde  anzuzeigen.

Sollte  sich  in  besondern  Fällen  ein  Schiffer  veranlaßt  finden,  den
Lootsen  seine  Dankbarkeit  für  die  ihm  geleisteten  außerordentlichen
Dienste  zu  bezeigen,  so  darf  derselbe  das  Geschenk  nur  unter  Vorwissen
  und  mit  Genehmigung  des  Lootsen-Kommandeurs  oder  eines
der  vorstehend  genannten  Beamten  aushüändigen.

Befreiungen.

1)  Schiffe,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene
Beschaddigung  oder  andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende,  Unglücksfälle
an  der  Fortsetzung  ihrer  Reise  verhindert  werden,  und  in  den  Hafen  von
Swinemünde  einlaufen,  bleiben  von  der  Entrichtung  des  Hafengeldes  befreier,
  wenn  sie  den  *  seewaris  wieder  verlassen,  ohne  ihre  Ladung
ganz  oder  theilweise  gelsscht,  oder  Ladung  eingenommen,  oder  ihre  Papiere
  gewechselt  zu  haben.

Unter  den  nämlichen  Bedingungen  wird  diese  Befreiung  auch  densenigen
  Schissen  zugestanden,  welche,  nachdem  sie  aus  dem  Hafen  von
Swinemünde  ausgelaufen  sind,  wegen  widriger  Winde  oder  Sturm  dahin
  zurückkehren,  ohne  in  der  Zwischenzeit  einen  anderen  Hafen  berührt
zu  haben.

2)  Schiffe,  welche  Königliche  oder  Armee-Effekten  transportiren  und  keine
Beiladung  von  anderen  Gegenständen  haben,  sind  von  den  in  diesem
Tarif  genannten  Abgaben  befreiet.

#en)  3)  Gleiche
        <pb n="338" />
        3)  Gleiche  Befreiung  (Nr.  2.)  genießen  diejenigen  Fahrzeuge,  welche  lediglich
  zur  Fischerei  benutzt  werden.

Strafbestimmungen.

1)  Wer  es  unrernimmt,  die  Emrichtung  der  in  diesem  Tarif  festgesetzten
Abgaben  auf  irgend  eine  Weise  zu  umgehen,  erlegt  außer  der  verkürzten
Abgabe  deren  vierfachen  Betrag  als  Strafe.

2)  —  gegen  Beamte  werden  nach  den  allgemeinen  Gesetzen
estraft.

 

Anhang

zu  dem  Tarif  des  Hafengeldes  in  Swinemuͤnde,  und  der  Abgaben
fuͤr  die  Befahrung  der  Peene,  Swine  und  Divenow,  so  wie  des
großen  und  kleinen  Haffs,

enthaltend:
die  Abgaben  fuͤr  die  Benutzung  besonderer  Anstalten.

I.  Im  Hafen  zu  Swinemuͤnde.
Es  wird  entrichtet:

1)  an  Winterlager-,  Pfahl=  und  Bohlwerksgeld:
von  Schiffen  und  Fahrzeugen,  welche  Wintetlagel  im  Hafen  halten,  von
jeder  Last  Tragfähigkeit  5  Pl.
Bemerkung.  Schiffe  und  Fahrzenge,  welche  nicht  an  das  Bohlwerk  anlegen,
sondern  im  Serome  vor  Anker  und  Tau  liegen  bleiben,  sind  dieser  Abgabe
  nicht  unterworfen.

2)  Für  Benutzung  der  Kielstätte:

a)  von  Schiffen  und  Fahrzeugen,  welche  sich  der  Kielstaͤtte  bedienen,
um  zu  kielholen,  von  jeder  Last  Tragfaͤhigkeit  10  Pf.
um  zu  krängen,  von  jeder  Last  Tragsähigkeit  5

b)  für  das  Einsetzen  eines  Mastes  von  einein  Schiffe
oder  Fahrzeuge  von  50  Last  und  darüber  20  Sgr.
unter  50  Last  12  z

Für  das  Löschen  oder  Einnehmen  des  Ballastes

wird  nichts  entrichter;  die  dazu  nöthigen  Arbeiter  und  Gerhhschaften,

so  wie  den  Ballast  selbst  zu  beschaffen,  bleibt  den  Schiffern  überlassen.

Wollen  dieselben  letzteren  von  dem  der  Stadtkommune  gehoͤrigen  Grunde

entnehmen,  so  haben  sie  dafür  die  ein  für  allemal  festgesetzte  a
na

3
        <pb n="339" />
        III.

nach  der  in  den  Geschaͤftslokalen  des  Haupt--Zollamts  und  der  Schifffahrts-Kommission
  aushängenden  Taxe  zu  enrrichten.

In  dem  bei  dem  Dorfe  Krößlin  in  der  Peene  belegenen  sogenannten
  Grünschwadener  Hafsen.

Für  die  Benutzung  des  daselbst  vorhandenen  Bohlwerks  zum  Anlegen,
Löschen  oder  Laden,  ist  an  Bohlwerksgeld  für  die  Last  Tragfähigkeit  von
allen  Schiffen  und  Fahrzeugen  "

1)  mit  Ladung  2  Sgr.
2)  mit  Ballast  oder  leer  1  „=bei

  dem  Ansageposten  zu  Peenemünder  Schanze  zu  entrichten.

Die  Gebühren  der  Lootsen  auf  den  Binnengewässern  zwischen
Stettin  und  den  Mundungen  der  Swine  und  Peene  sind  nach  dem  besonderen
  Tarise  vom  beutigen  Tage  zu  entrichten.

Sanssouci,  den  24.  Oktober  1840.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Graf  v.  Alvensleben.

Hafen=
        <pb n="340" />
        Hafengeld-Tarif

für  den  Hafen  zu  Stralsund.

E.  wird  an  Hafengeld  entrichtet  für  die  Schiffslast  Tragsahigkeit:

1)  von  Schiffen  und  Fahrzeugen  mit  Ladung  bein  ngange  4  Got.  z
2)  von  Schiffen  und  Fahrzeugen  mit  Ballast  beim  Eingange  2  Sgr.  4  M.
oder  leer  beim  Ausgange  2  4

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  So  weit  in  diesem  Tarife  und  den  Anhängen  desselben  die  Schiffslast
(Last)  den  Erhebungsmaaßstab  bilder,  ist  darunter  überall  die  Preußische
Schiffslast  zu  vierrausend  Pfunden  zu  verstehen.

2)  Schiffse  und  Fahrzeuge,  deren  Ladung  den  vierten  Theil  ihrer  Tragfähigkeit
  nicht  übersteigt,  entrichten  das  Hafengeld  nur  nach  dem  Satze  der
Ballastschiffe.

3)  Fahrzeuge  von  Fünf  Lasten  Größe  und  darunter  zahlen  nur  die  Hälte
der  obigen  Saätze  des  Hafengeldes.

4)  Schifse  und  Fahrzeuge,  die  nicht  in  den  Hasen  einlaufen,  sondern  aus
der  Nhede  bleiben,  entrichten:

a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Balla
gelöscht  oder  eingenommen  oder  ihre  Papiere  im  Hasfen  gewech
zu  haben,  kein  Hasengeld;

d)  wenn  sie  in  dem  Hafen  ihre  Papiere  wechseln,  den  Satz  zu  2.
mie  2  Sgr.  4  P.  einmal;

e)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Ladung  oder  Ballast
abgesetzt  oder  eingenommen  wird,  entweder  den  Satz  zu  1.  mit
4  Sgr.  8  Pf.  oder  den  Satz  zu  2.  mit  2  Sgr.  4  Pf.  einmal

d)  wenn  sie  löschen  und  laden,  das  volle  karifmäsge  Hafengeld;

e)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  h  eine  Ladung,  welche  den
zehnten  Theil  der  Tragsähigkeit  des  Schiffes  nicht  übersteigk,  absetzen
  oder  einnehmen,  von  der  Beiladung  den  Satz  zu  1.  mit
4  Sgr.  8  Pf.  einmal,  von  dem  übrigen  Theile  des  Ladungsraums
  aber  nichte.

5)  Wenn  Schisse  auf  der  Rhede  löschen,  so  ist  nur  von  dem  Schiffe,  nicht
aber  von  den  zum  Löschen  benutzten  Leichterfahrzeugen  das  Hafengeld  zu
erlegen;  auch  #ndet,  wenn  hiernächst  nach  geschehener  Entschung  dus

i
        <pb n="341" />
        —  331  —

Schiff  in  den  Hafen  einldust,  eine  nochmalige  Entrichtung  des  Hasengeldes
  nicht  stact.  Eben  so  ist  auch

6)  wenn  Schiffe  leer  aus  dem  Hafen  gehen,  um  ihre  Ladung  auf  der  Rhede
einzunehmen,  das  Hafengeld  nur  von  dem  Schisse  zu  entrichten,  wogegen
die  Leichterfahrzeuge  gleichfalls  davon  frei  bleiben.

7)  Auslandische  Schisse  und  Fahrzeuge  derjenigen  Nationen,

a)  mit  welchen  wegen  Behandlung  ihrer  Schiffe  und  deren  Ladungen
  gleich  den  inländischen  ein  besonderer  Vertrag  nicht  besteht,
oder

b)  welche  ihrerseits  nicht  etwa  aus  anderer  Veranlassung  die  Preu-#
  Schisse  und  deren  Ladungen  gleich  den  „inländischen  beandeln,


haben  das  Hafengeld  und  die  in  den  beiden  Anhängen  zu  diesem  Tarife
enthaltenen  Abgaben  und  Gebühren  überall  doppelt  zu  zahlen;  auch

8)  neben  dem  Hasengelde  das  durch  die  Kabinetsorder  vom  20.  Juni  1822.
angeordnete  extraordinaire  Flaggengeld  zu  enrrichten.
Dasselbe  beträgt  für  die  Schiffslast  Tragkähigkeie  Rthi
-  -  beim  Eingange  2  Rehlr.
1)  von  Schiffen  mit  Ladung  beim  Ausgange
2)  von  Schiffen,  die  nur  bis
zum  vierten  Theil  ihrer  La-  U  beim  Eingange  1  Rthlr.
stengröße  oder  weniger  be=  beim  Ausgange  —  -  13  Sgr.
laden  sid  ...
3)  Von  Schiffen  mit  Ballast.  Nichts.
9)  Neben  dem  Hafengelde  kommen  bedingungsweise  nur  noch  das  unter
Nr.  8.  aufgeführte  extraordinaire  Flaggengeld  und  die  in  den  Anhängen
I.  und  II.  zu  diesem  Tarif  festgesetzten  Abgaben  und  Geböhren  zur  Erhebung.
  Außerdem  dürfen  keinerlei  Zahlungen  für  die  Benutzung  des
Hafens  und  der  damtt  verbundenen,  dem  allgemeinen  Gebrauche  gewidmeten
  Anstalten  gefordert  werden.

Es  brauchen  demnach  die  Schiffer  nicht  nur  weder  den  Lootsen  und
deren  Kommandeur,  noch  den  Hafen-,  Joll-,  Polizei=  und  Ballast=  Offzianten,
unter  irgend  einem  Vorwande,  ein  Geschenk  oder  eine  Vergütung  zu  entrichten,
sondern  es  ist  den  Schiffern  sogar  ausdrücklich  umtersagt,  Einem  dieser  Beamten
  auch  nur  das  geringste  Geschenk  für  die  Ausübung  seines  Amts  anzubieten
oder  zu  geben,  indem  ein  solches  Anerbieten  nach  den  bestehenden  Landesgesetzen
bestraft  und  das  Geschenk  außerdem  zur  Armenkasse  eingezogen  werden  soll.

Wenn  Einer  der  vorstehend  erwähnten  Beamten  es  sich  beikommen  lassen
sollte,  unter  irgend  einem  Vorwande  ein  Geschenk  oder  eine  Abgabe  zu  fordern
oder  anzunehmen,  so  ist  der  Schisfer  verpflichtet,  solches  dem  Vorsteher  der  stadtischen
  Hafenverwaltungs-Behörde  oder  dem  Ober-Zollinspektor  in  Stralsund
anzuzeigen.

Jahrgang  1840.  (No.  2125)  Bbb  Sollte
        <pb n="342" />
        —  32  —

Sollte  sich  in  besonderen  Edllen  ein  Schiffer  veranlaßt  ##uen—  den  Loot,
sen  seine  Dankbarkeit  für  die  ihm  geleisteten  außerordenclichen  Dienste  zu  bezeiden.
  FT  darf  derselbe  das  Geschenk  nur  unter  Vorwissen  und  mit  Genesimigun

4n#  ddtischen  Hasenverwaltungs=  Behrde  oder  des  Haupt-Zollamts  ausn
  igen.

Befreiungen

1)  Schiffe  und  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die
durch  erlittene  eschbigung  oder  andere,  auf  Erfordern  näher  nachzuweisende,
  Unglücksfälle  an  der  Fortsetzung  ihrer  Reise  verhindert  werden,
und  in  den  Hafen  einlaufen,  bleiben  von  Entrichtung  der  Hafenabgaben
befreit,  wenn  sie  den  Hafen  wieder  verlassen,  ohne  ihre  Ladung  ganz  oder
theilweise  gelöscht,  oder  Ladung  eingenommen,  oder  ihre  Papiere  gewechselt
  zu  haben.

Unter  den  nämlichen  Bedingungen  wird  diese  Befreiung  auch  denjenigen
  Schiffen  zugestanden,  welche,  nachdem  sie  aus  dem  Hafen  von  Sgralsund
  ausgelaufen  sind,  wegen  widriger  Winde  oder  Sturm  dahin  zu-—
  ohne  in  der  Zwischenzeit  einen  anderen  Hafen  berührt  zu
aben

2)  Schiffe,  welche  Knigliche  oder  Armee-Esfsekten  transportiren  und  keine
Beiladung  von  andern  Gegenständen  haben,  sind  vom  Hafengelde  befreit.

3)  Gleiche  Befreiung  (Nr.  2.)  genießen  diejenigen  Fahrzeuge,  welche  l(ediglich
  zur  Fischerei  benutzt  werden.

Strafbestimmungen.

1)  Wer  es  unternimmr,  die  Entrichtung  des  Hafengeldes  auf  irgend  eine
Weise  zu  um  st-  erlegt,  außer  der  verkuͤrzten  Abgabe,  deren  vierfachen
Betrag  als  Strafe.

2)  id  gseclichteiten  gegen  Beamte  werden  nach  den  allgemeinen  Gesetzen
aft.

Anhang  I.

von  den  Abgaben,  welche  für  Benutzung  besonderer  Anstalten  zu
entrichten  sind.

Es  wird  von  der  Schiffslast  Tragsähigkeit  entrichtet:

I.  für  Benutzung  der  Kielstätte  und  zwar.
1)  fir  Kielholen  täglihgg  6  M
2)  für  Krangen  tägliggggggggg  3-
        <pb n="343" />
        H.  Beim  Löschen  und  Einnehmen  des  Ballastes:
1)  für  das  Auswerfen  des  Ballastes  ohne  Unterschied  der

Daurr  1  Sgr.  1  Pf.
2)  für  das  Einnehmen  des  Ballastes  eben  so.  3  2.
3)  für  den  Gebrauch  der  Ballastkarren  eben  so..  1  „  —  „

4)  für  den  Gebrauch  der  Ballasiflaken,  deren  sich  jeder
beim  Ein=  oder  Ausbringen  des  Ballasies  bedienen
muß,  ebenfalls  ohne  Unterschied  der  Dauer  —  4

III.  Die  Lootsengebühren  werden  nach  dem  bepen  Tarife  für  die  Gebühren
  der  Lootsen  in  den  Gewässern  zwischen  Pommern  und  Rügen  vom
heutigen  Tage  entrichtet.

Anhang  lll.

Das  in  Stralsund  zu  entrichtende  Tiefgeld  ergiebt  der  besondere  Tarif
des  in  Stralsund,  Greifswald  und  Wolgast  zu  erhebenden  Tiefgeldes  vom
beutigen  Tage.

Sanssouci,  den  24.  Okcober  1840.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Alvensleben.

 

Hafengeld-Tarif
fär  den  Hafen  zu  Grelfswald.

E.  wird  an  Hafengeld  entrichtet  fuͤr  die  Schiffslast  Tragfaͤhigkeit:
1)  von  Seeschifssen:
gr.

a)  mit  Ladung  beim  Eingange.

4
beim  Augange  4
beim  Eingange  2  Sgr.
b)  mit  Ballast  oder  leer  hleim  Ausacuce  2

2)  von  Schiffen  oder  Fahrzeugen,  welche  bloß  zur  Strom=  und
Küsten  fahrt  dienen:
beim  Eingange  3  Sgr.

a)  mit  kadung  beim  Ausgange  3
(No.  2123.)  Bbb  2  b)  mit
        <pb n="344" />
        beim  Eingange.  ..  1  Sgr.  6  Pf.

b)  mit  Ballast  oder  leer  beim  Ausgange  1r.½  4

Anmerkung.  Machen  dergleichen  Schiffe  oder  Fahrjeuge  in  einzelnen  Fällen
weitere  Fahrten  Uber  See,  so  ist  in  einem  jeden  solchen  Falle  von  denselben
  dos  Hafengeld  gleich  wie  von  Seeschiffen  nach  Position  1.  zu
entrichten.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Soweit  in  diesem  Tarife  und  den  Anhängen  desselben  die  Schiffslast
  (Last)  den  Erhebungsmaaßstab  bildet,  ist  darunter  überall  die  Preu-Pßische
  Schiffslast  zu  viertausend  Pfunden  zu  verstehen.

2)  Schifse  und  Fahrzeuge,  deren  Ladung  den  vierten  Theil  ihrer  Tragsähigkeit
  nicht  übersteigt,  zahlen  nur  nach  dem  Satze  der  Ballastschiffe.

3)  Unter  Schiffen  oder  Fahrzeugen,  welche  zur  Strom=  und  Küstenfahrt
dienen,  werden  solche  verstanden,  welche  nur  Ströme  und  die  Preußische,
so  wie  die  Mecklenburgische  Küste  befahren;  sind  überdies

5)  diese  Fahrzeuge  von  nicht  mehr  als  5  Lasten  Größe,  so  zahlen  sie
nur  die  Hälste  des  Satzes  zu  2.,

b)  sind  solche  Fahrzeuge  von  5  Lasten  und  darunter  ohne  Deck  —
Boote  —,  so  wird  für  den  Eingang  und  Ausgang  zusammen

von  größeren  Booten  nur.  5  Sgr.
von  kleineren  Booten  3  „
entrichter;

J)  der  ndmlichen  Abgabe  (IlI.  b.)  sind  auch  diesenigen  Fahrzeuge
unterworfen,  welche  nur  zwischen  der  Stadt  und  dem  Hasen  zur
Wieck  fahren,  ohne  die  See  zu  berühren.

4)  Schiffe  und  Fahrzeuge,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf
der  Rhede  bleiben,  entrichten:

a#)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast
gelöscht  oder  eingenommen,  oder  ihre  Papiere  im  Hafsen  gewechselt
  zu  haben,  kein  Dafengeld;

b)  wenn  sic  in  dem  Hafen  ihre  Papiere  wechseln,  den  Satz  1.  b.
oder  2.  b.  mit  resp.  2  Sgr.  oder  1  Sgr.  6  Pf.  einmal;

Jc)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  se  nachdem  Ladung  oder  Ballast
abgesetzt  oder  eingenommen  wird,  entweder  die  Sütze  zu  1.  2.  und
2.  u.  mit  4  Sgr.  oder  resp.  3  Sgr.,  oder  die  Sätze  zu  1  b.  und
2.  bD.  mit  2  Sgr.  oder  resp.  1  Sgr.  6  Pf.  einmal:;

4)  wenn  sie  löschen  und  laden,  das  volle  tarifmäßige  Hafengeld;

c)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  h.  eine  Ladung,  welche  den  zehnten
  Theil  der  Tragshigkeit  des  Schiffs  nicht  ubersteigt,  absetzen
oder  einnehmen,  von  der  Beiladung  den  Satz  zu  1.  a.  oder  2.  .

mit
        <pb n="345" />
        mit  resp.  4  Sgr.  oder  3  Sgr.  einmal,  von  dem  übrigen  Theil
der  Fissegrke  aber  nichts.

5)  Wenn  Schiffe  gunt  der  Rhede  löschen,  so  ist  nur  von  diesen,  nicht  aber
von  den  zum  Löschen  benutzten  Leichterfahrzeugen,  das  Hafengeld  zu  erlegen;
  auch  findet,  wenn  hiernächst  nach  geschehener  Entlöschung  das
Schiff  in  den  Hasen  einldust,  eine  nochmalige  Enerichtung  der  Hafen-Abgaben
  nicht  statt.  Sben  so  ist  auch

6)  wenn  Schiffe  leer  aus  dem  Hasen  gehen,  um  ihre  Ladung  auf  der  Rhede
einzunehmen,  das  Hafengeld  nur  von  dem  Schisff  zu  entrichten,  wogegen
  die  Leichterfahrzeuge  gleichfalls  von  den  Hafenabgaben  frei  bleiben.

7)  Ausländische  Schiffe  und  Fahrzeuge  derjenigen  Nationen,

a)  mit  welchen  wegen  Behandlung  ihrer  Schiffe  und  deren  Ladungen
gleich  den  inldndischen  ein  besonderer  Vertrag  nicht  besteht,  oder

b)  welche  ihrerseits  nicht  etwa  aus  anderer  Veranlassung  die  Preusishe
  Schiffe  und  deren  Ladungen  gleich  den  inländischen  beandeln,


haben  das  Hafengeld  und  die  in  den  beiden  Anhängen  zu  diesem  Tarife
enthaltenen  Abgaben  und  Gebühren  überall  doppelt  zu  zahlen,  auch

8)  neben  dem  Hafengelde  das  durch  die  Kabinetsorder  vom  20.  Juni  1822.
angeordnete  extraordinaire  Flaggengeld  zu  entrichten.

Dasselbe  berrdgt  für  die  Schiffslast  Tragfähigkeitt
1)  von  Schiffen  mit  Ladung  beim  Eingange  2  Roehlr.

beim  Ausgange  1
2)  von  Schiffen,  die  nur  bis
zum  vierten  Theil  ihrer  La=  beim  Eingange  1  Rehlr.
stengröße  oder  weniger  bela=  beim  Ausgange  —  15  Sgr.
den  sid  ...
3)  von  Schiffen  mit  Ballast  Nichts.

9)  Neben  dem  Hafsengelde  kommen  bedingungsweise  nur  noch  das  vorstehend
unter  Nr.  8.  ausgeführte  extraordinaire  Flaggengeld  und  die  in  den  Anhängen
  I.  und  ll.  zu  diesem  Tarif  festgesetzten  Abgaben  und  Gebühren
zur  Erhebung;  außerdem  dürfen  keinerlei  Zahlungen  für  Benutzung  des
Hafens  und  der  damit  verbundenen,  dem  allgemeinen  Gebrauche  gewidmeten
  Anstalten  gefordert  werden.  Es  brauchen  demnach  nicht  nur  die
Schiffer  weder  dem  Loorsenpersonal,  noch  den  Hafenbeamten  oder  den
Steuer-,  Polizei=  und  Ballast-Offizianten  unter  irgend  einem  Vorwande
ein  Geschenk  oder  eine  Vergütigung  zu  entrichten,  sondern  es  ist  den
Schiffern  sogar  ausdrücklich  untersagt,  Einem  dieser  Beamten  auch  nur
das  geringste  Geschenk  für  die  Ausübung  seines  Amtes  anzubicten  oder
zu  geben,  indem  ein  solches  Anerbieten  nach  den  bestehenden  Lbandes-Gesetzen
  bestraft,  und  das  Geschenk  außerdem  zur  Armenkasse  eingezogen
werden  soll.

2128.)  Wenn
        <pb n="346" />
        —  aas6  —

Wenn  Einer  der  vorstehend  erwaͤhnten  Beamten  es  sich  beikommen
lassen  sollte,  unter  irgend  einem  Vorwande  ein  Geschenk  oder  eine  Abgabe
  zu  fordern  oder  anzunehmen,  so  ist  der  Schiffer  verpflichtet,  solches
der  Polizeibehoͤrde  oder  dem  Ober-Zollinspektor  in  Greifswald  anzuzeigen.


Sollte  sich  in  besonderen  Faͤllen  ein  Schiffer  veranlaßt  finden,  dem

Lootsen  seine  Dankbarkeit  fuͤr  die  ihm  geleisteten  außerordentlichen  Dienste

zu  bezeigen,  so  darf  derselbe  das  Geschenk  nur  unter  Vorwissen  und

4.  e1nehmigung  der  Polizeibehörde  oder  des  Haupt-Zollamts  ausndigen.


Befreiungen.

1)  Schiffe,  welche  den  Nothafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  an  der  Fortsetzung
ihrer  Reise  durch  erlittene  Beschädigung  oder  andere,  auf  Erfordern  naͤ-her
  nachzuweisende,  Unglücksfälle  verhindert  werden  und  in  den  Hafen
einlaufen,  bleiben  von  der  Entrichtung  der  Hafenabgaben  befreit,  wenn
sie  den  Hafen  seewärts  wieder  verlassen,  ohne  ihre  Ladung  ganz  oder
uhesteis  gelöscht  oder  Ladung  eingenommen  oder  ihre  Papiere  gewechselt
zu  haben.

Unter  den  nadmlichen  Bedingungen  wird  diese  Befreiung  denjsenigen
Schiffen  zugestanden,  welche,  nachdem  sie  aus  dem  Hafen  von  Greifswald
  ausgelaufen  sind,  wegen  widriger  Winde  oder  Stürme  dahin  zurückkehren,
  ohne  in  der  Zwischenzeit  einen  andern  Hafen  berührt  zu  haben.

2)  Fahrzeuge,  welche  Königliche  oder  Armee-Essekten  transportiren  und  keine

ülladung  von  andern  Gegenständen  haben,  sind  vom  Hafengelde  befreit.

Strafbestimmungen.

1)  Wer  es  unternimmt,  die  Entrichtung  der  Hafenabgaben  auf  irgend  eine
Weise  zu  umgehen,  erlegt,  außer  der  verkürzten  Abgabe,  deren  vierfachen
Betrag  als  Strafe.

2)  Widersetzlichkeiten  gegen  Beamte  werden  nach  den  allgemeinen  Gesetzen
estraft.  m—m———

Anhang  l
zu  dem  Hasengeld-Tarif  für  den  Hasen  zu  Greifswald,
enthaltend:
die  Abgaben  für  Benutzung  besonderer  Anstalten.

Es  wird  enrrichtek:
I.  Für  die  Benutzung  der  Lastadie:
1)  zum  Neubau
a)  eines  Schiffes  oder  einer  Jacht  für  die  Last  Tragsadhigkeit  Sgr.
b)  eines  Bootes  ein  für  allemal  15
2)  zur
        <pb n="347" />
        2)  zur  Reparatur
)  eines  Schiffes  oder  einer  Deßt-  bei  einer  Dauer  von  mehr  als

8  Tagen,  für  die  Last  Tragfähigkeit  2  Sgr.  6  Pf.
bei  kürzerer  Dauerr.  1  6
b)  eines  Bootes  ein  für  allemal  7  6

II.  Für  die  Benutzung  der  Ballastkiste  zum  #öschen  oder  Einnehe
men  von  Ballast:
1)  für  jede  ausgeworfene  Last  1  Sgr.  6  Pf.
2)  für  jede  eingenommene  Last  3  —  "

III.  Für  die  Benutzung  des  Kochhauses,  für  die  Dauer  einer  einmaligen
Anwesenheit:
-a)  von  Seeschissen  10  Sgr.
b)  von  den  Küstenfahrzeugen  6

IV.  Die  Lootsengebühren  werden  nach  dem  "epude  Tarife  für  die  Gebühren

  der  Lootsen  in  den  Gewässern  zwischen  Pommern  und  Rügen  vom
heurigen  Tage  ennrichtet.

Anhang  LU.I.

Das  in  Greifswald  zu  entrichtende  Tiefgeld  ergiebt  der  besondere  Tarif
des  in  Stralsund,  Greifswald  und  Wolgast  zu  erhebenden  Tiefgeldes  vom  heutigen
  Tage.

Sanssouci,  den  24.  Oktober  1840.

(.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Graf  v.  Alvensleben.

 

(##.  A122.)  Hasen-
        <pb n="348" />
        Hafengeld-Tarif
fuͤr  den  Hafen  zu  Wolgast.

E.  wird  an  Hafengeld  entrichtet  fuͤr  die  Schiffslast  Tragfaͤhigkeit:
1)  von  Seeschiffen:
.  beimEingangcthr.st.
a)  mit  Ladung  beim  Ausgange  1  8=beim
  Eingange  —  10
beim  Ausgange  —  10

2)  von  Schiffen  oder  Fahrzeugen,  welche  bloß  zur  Strom=  und
Küstenfahrt  dienen

b)  mit  Ballast  oder  leer

a)mit  Ladung.  beim  Eingange  —  Sgr.  8  Pf.

beim  Ausgange  —  8.
b)  mit  Ballast  oder  leer  1##  Lthant  2

Anmerkung:  Machen  dergleichen  Schiffe  oder  Fabrzeuge  in  einzelnen  Fällen
weitere  Fahrten  über  See,  so  ist  in  einem  jeden  solchen  Falle  von
denselben  das  Hafengeld  gleich  wie  von  Seeschiffen  nach  Position  1.  zu
entrichten.

3)  von  offenen  Booten

2)  von  mehr  als  drei  Gängen  oder  Planken  im  Ganzen  3  Sgr.
b)  von  drei  Gängen  oder  Planken  und  darunter  im  Ganzen  2  Sgr.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Soweit  in  diesem  Tarise  und  den  Anhängen  desselben  die  Schiffslast
(Last)  den  Erhebungsmaaßstab  bildet,  ist  darunter  überall  die  Preußische
Schiffslast  zu  Viertausend  Pfunden  zu  verstehen.

2)  Schiffe  und  Fahrzeuge,  deren  Ladung  den  vierten  Theil  ihrer  Tragsähigkeit
  nicht  ubersteigt,  zahlen  das  Hafengeld  nur  nach  dem  Satze  der
Ballastschiffe.

3)  Unter  Schiffen  oder  Fahrzeugen,  welche  zur  Strom=  und  Köstenfahrt
dienen,  werden  solche  verstanden,  welche  nur  Ströme  und  die  Preußische,
so  wie  die  Mecklenburgische  Küste  befahren.

4)  Von  Schiffen  und  Fahrzeugen,  welche  am  Bohlwerke  oder  an  den
Dalgen  nur  anlegen,  um  zu  klariren,  ist  das  Hafengeld  nur  nach  Position
  3.  a.  mit  3  Sgr.  im  Ganzen  zu  entrichten.

5)  Die
        <pb n="349" />
        —  339  —

5)  Die  vor  dem  Hafen  auf  dem  Strome  ankernden  Fahrzeuge  sind  nebst
den  dazu  gehsrigen  Booten  von  aller  Abgabe  befreit.  Wird  von  solb
chen,  imgleichen  von  den  auf  der  Rhede  ankernden  Fahrzeugen  durch
Leichterschisse  Ladung  nach  Wolgast  abgesetzt  oder  von  daher  eingenommen,
  "6  wird  das  tarismäßige  Hafengeld  von  den  Ceichterschissen  nach
der  Lastenzahl  der  wirklichen  Ladung  erhoben.

6)  Ausländische  Schiffe  und  Fahrzeuge  dersenigen  Nationen,
a)  mit  welchen  wegen  Behandlung  ihrer  Schiffe  und  deren  Ladungen
gleich  den  inladndischen  ein  besonderer  Vertrag  nicht  besteht,  oder
b)  welche  ihrerseits  nicht  etwa  aus  anderer  Veranlassung  die  Preusicchen
  Schiffe  und  deren  Ladungen  gleich  den  inländischen  beandeln,

haben  das  Hafengeld  und  die  in  den  beiden  Anhängen  zu  diesem  Tarife
enthaltenen  Abgaben  und  Gebühren  überall  doppelt  zu  zahlen,  auch

7)  neben  dem  Hafengelde  das  durch  die  Kabinetsorder  vom  20.  Juni
1822.  angeordnete  extraordinaire  Flaggengeld  zu  entrichten.

Dasselbe  beträgt  für  die  Schiffslast  Tragfähigkeit:

1)  von  Schiffen  mit  Ladung.  beim  iane  :  Ahl  *  Sat.

2)  von  Schiffen,  die  nur  bis  zum  —
bierten  Theil  ihrer  Lastengroͤße  beim  Eingange  1  12
oder  weniger  beladen  sind,  gang

 

3)  von  Schiffen  mit  Ballast  Michts.

8)  Neben  dem  Hasfengelde  kommen  bedingungsweise  nur  noch  das  vorstehend
  unter  Nr.  7.  aufgeführte  extraordinaire  Flaggengeld  und  die  in  den
Anhängen  I.  und  II.  zu  diesem  Tarif  festgesetzten  Abgaben  und  Gebühren
  zur  Erhebung;  außerdem  dürfen  keinerlei  Zahlungen  für  Benutzung
des  Hasens  und  der  damit  verbundenen,  dem  allgemeinen  Gebrauche  gewidmeten
  Anstalten  gefordert  werden.

Es  brauchen  demnach  nicht  nur  die  Schiffer  weder  dem  Lootsen-Personal,
  noch  den  Hafenbeamten  oder  den  Steuer-,  Polizei=  und  Ballast-Offizianten
  unter  irgend  einem  Vorwande  ein  Geschenk  oder  eine
Vergütung  zu  ennrrichten,  sondern  es  ist  den  Schiffern  sogar  ausdrücklich
  untersagt,  Einem  dieser  Beamten  auch  nur  das  geringste  Geschenk
ür  die  Ausubung  seines  Amtes  anzubieten  oder  zu  geben,  indem  ein
olches  Anerbieten  nach  den  bestehenden  Landesgesetzen  bestraft  und  das
Geschenk  außerdem  zur  Armenkasse  eingezogen  werden  soll.

Wenn  Einer  der  vorstehend  erwähnten  Beamten  es  sich  beikommen
lassen  sollte,  unter  irgend  einem  Vorwande  ein  Geschenk  oder  eine  Abgabe
  zu  fordern  oder  anzunehmen,  so  ist  der  Schiffer  verpflichtet,  solches
der  Polizeibehörde  oder  dem  Ober-Zollinspektor  in  Wolgast  anzueigen.


Sollte  sich  in  besonderen  Fällen  ein  Schiffer  veranlaßt  finden,  den
Lootsen  seine  Dankbarkeit  für  die  ihm  geleisteten  außerordentlichen  Dienste
Icbegang  1840.  (Jo.  2125.)  Ccc  zu
        <pb n="350" />
        zu  bezeigen,  so  darf  derselbe  das  Geschenk  nur  unter  Vorwissen  und  mit
Genehmigung  der  Polizeibehrde  oder  des  Haupt-Jollamts  aushändigen.

Befreiungen.

1)  Schiffe,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  an  der  Fortsetzung
  ihrer  Reäse  durch  erlittene  Beschddigung  oder  andere,  auf  Erfordern
  näher  nachzuweisende,  Unglücksfälle  verhindert  werden  und  in  den
Hafen  einlaufen,  bleiben  von  der  Emrichtung  der  Hafen-Abgaben  befreit,
wenn  sie  den  Hafen  seewärts  wieder  verlassen,  ohne  ihre  Ladung  ganz
oder  theilweise  gelöscht,  oder  Ladung  eingenommen,  oder  ihre  Papiere  gewechselt
  zu  haben.

Unter  den  nämlichen  Bedingungen  wird  diese  Befreiung  denjenigen
Schiffen  zugestanden,  welche,  nachdem  sie  aus  dem  Hasen  von  Wolgast
ausgelaufen  sind,  wegen  widriger  Winde  oder  Stürme  dahin  zurückkehren,
  ohne  in  der  Zwischenzeit  einen  andern  Hafen  berührt  zu  haben.

Von  den  Hafen-Abgaben  befreit  bleiben  serner

2)  Schiffe  und  Fahrzeuge,  welche  Königliche  oder  Armee-Effekten  transportiren
  und  keine  Beiladung  von  andern  Geegenständen  haben;

3)  alle  Fischerboote,  Quatzen  und  Polte,  und

4)  Boote,  welche  leer  ankommen  und  ohne  Ladung  wieder  fortgehen.

Strafbestimmungen.

1)  Wer  es  unternimmt,  die  Entrichtung  der  Hafenabgaben  auf  irgend  eine
Weise  zu  umgehen,  erlegt,  außer  der  verkürzten  Abgabe,  deren  vierfachen
Betrag  als  Sctrafe.

2)  urs  gegen  Beamte  werden  nach  den  allgemeinen  Gesetzen
bestraft

Anhang  l.
zu  dem  Hafengeld-Tarif  für  den  Hafen  zu  Wolgast,
enthaltend:

die  Abgaben  für  die  Benutzung  besonderer  Anstalten.

—

 

Es  wurd  entrichtet:

I.  für  die  Benutzung  der  Schiffsbaustellen:

1)  von  sedem  daselbst  neu  erbauten  Schiffsgefäße,  enel.  der  offenen
Boote,  pro  Futz  der  Kiellänge.  5  Sgr.  —  Pf.
von  jedem  „daselbst  reparirten  derarti  gen  Fahrzeuge
  pro  Juß  der  Kiellänge  6

II.  für
        <pb n="351" />
        III.
IV.

VI.

VII.

—:

—
I

—  341  —

für  die  Benutzung  der  Kielsttte

1)  zum  Kielholen,  für  die  Last  1  Sgr.  6  Pf.
2)  zum  Krängen,  für  die  Lastt  —  9
in  beiden  Faͤllen  mit  Einschluß  der  Gebuͤhr
für  die  Benutzung  der,  der  Hafenverwaltung
  gehörigen  Gangspiele.
für  die  Benutzung  der  Zimmerbude,  täglich  —
beim  Einnehmen  oder  Loͤschen  des  Ballastes:
1)  für  eingenommenen  Ballast,  von  jeder  Last  Tragfahigkeltt
  ...  ........·.  —
2)  fuͤt  geloͤschten  oder  sonst  gelagerten  Ballast,  welcher
  binnen  Jahresfrist  wieder  eingenommen  wird,
von  jeder  Last  Tragfähigkeitt  6

für  die  Benutzung  des  städtischen  Kochhauses,

o  lange  die  jedesmalige  Anwesenheit  im  Hafen  dauert,
1)  von  einem  Seeschiffe.  20  —
2)  von  jedem  andern  Fahrzeuge  6
für  die  Benutzung  des  Bohlwerks:
von  Fahrzeugen,  welche  an  demselben  Klafterholz  löschen,

LT

für  jede  Last  Tragfähigkeit.  .  4

Es  ist  jedoch  fuͤr  die  Last  nur  zu  entrichten,  enn  geloͤscht

  wird:
die  halbe  Ladung  2  —
ein  Biertel  derselben  1  —

unter  einem  Viertel  .·.......  -—-6-Die
  Lootsen-Gebühren,  und  zwar  sew  !  der  See=  wie  der  Binnen-Lootsen,
  sind  nach  den  besonderen  Tarifen  für  die  Gebühren  der  Lootsen
in  den  Gewässern  zwischen  Pommern  und  Rügen,  und  auf  den  Binnen-Gewässern
  zwischen  Stettin  und  den  Mündungen  der  Swine  und  Peene,
vom  heutigen  Tage,  zu  entrichten.

 

Anhang  ll.

Das  in  SWossan  zu  entrichtende  Tiesgeld  ergiebt  der  besondere  Tarif

des  in  Stralsund,  Greifswald  und  Wolgast  zu  erhebenden  Tiefgeldes

vom  heutigen  Tage.

9
Die  Schifffahrts-Abgaben  für  Befahrung  der  Peene  ergiebt  der

Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  in  Swinemünde,  und  die  Abgaben
für  die  Befahrung  der  Peene,  Swine  und  Divenow,  so  wie  des  groben
  und  kleinen  Haffs  zu  entrichten  sind,  vom  heutigen  Tage.
Sanssouci,  den  21.  Oktober  1840.
L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Graf  v.  Alvensleben.

 

Ccc  2  Hafen-
        <pb n="352" />
        Hafengeld-Tarif

fuͤr  den  Hafen  zu  Barth.

E.  wird  an  Hafengeld  entrichtet  fuͤr  die  Schiffslast  Tragfaͤhigkeit:

1)  von  Seeschiffen  beim  Ei  1Egr.  s  Pf
eim  Eingange  gr.
a)  mit  Kadung  bein  Ausgange-  1.  8#"
eim  Eingange  —  10
b)  mit  Ballast  oder  leer  beim  Ausgange.  —  10
2)  von  Schiffen  oder  Fahrzeugen,  welche  bloß  zur  Strom=  und
Küstenfahrt  dienen,

beim  Eingange.  8  M.
a)  mit  tadung  (#en  Ausgange.  8-b)
  mit  Ballast  oder  leer  (1½  ee:  6  4  ,

Anmerkung:  Machen  dergleichen  Schiffe  oder  Fahrzeuge  in  einzelnen  Fällen
weitere  Fahrten  über  See,  so  ist  in  einem  seden  solchen  Falle  von
denselben  das  Hafengeld  gleich  wie  von  Seeschiffen  nach  Posicion  1.  zu
entrichten.

3)  von  offenen  Booten:  6
a)  von  mehr  als  3  Gängen  oder  Planken  im  Ganzen  3  Sgr.
b)  von  3  Gängen  oder  Planken  und  darunter  im  Ganzen  2

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Soweit  in  diesem  Tarise  und  dem  Anhange  desselben  die  Schiffslast
(Last)  den  Erhebungsmaaßstab  bildet,  ist  darunter  überall  die  Preußische
Schiffslast  zu  Vierlausend  Pfunden  zu  verstehen.

2)  Schisse  und  Fahrzeuge,  deren  Ladung  den  vierten  Theil  ihrer  Tragschigkeit
  nicht  übersteigt,  zahlen  das  Hafengeld  nur  nach  dem  Satze  der
Ballastschiffe.

3)  Unter  Schiffen  oder  Fahrzeugen,  welche  zur  Strom=  und  Küstenfahrt
dienen,  werden  solche  verstanden,  welche  nur  Serôme  und  die  Preußische,
so  wie  die  Mecklenburgische  Küste  befahren.

4)  Von  Schiffen  und  Fahrzeugen,  welche  am  Bohlwerke  oder  an  den
Dalgen  nur  anlegen,  um  zu  klariren,  ist  das  Hafengeld  nur  nach  Posirion
  3.  a.  mit  3  Sgr.  im  Ganzen  zu  entrichten.

5)  Die  in  dem  Binnenwasser  ankernden  Fahrzeuge  sind  nebst  den  dazu  gehörigen

  Booten  von  aller  Abgabe  befreit.  Wird  von  solchen  aber  2
eichter=
        <pb n="353" />
        —  343  —

Leichterschifse  Ladung  nach  Barth  abgesetzt  oder  von  daher  eingenommen,
so  wird  das  tarismißige  Hafengeld  von  den  keichterschiffen  nach  Position
  2.  nach  der  Lastenzahl  der  wirklichen  Ladung  erhoben.

6)  Ausländische  Schiffe  und  Fahrzeuge  derjenigen  Nationen,
a)  mit  welchen  wegen  Behandlung  ihrer  Schiffe  und  deren  Ladungen
gleich  den  inländischen  ein  besonderer  Vertrag  nicht  bestehr,  oder
b)  welche  ihrerseits  nicht  etwa  aus  anderer  Veranlassung  die  Preu-4
  Schiffe  und  deren  Ladungen  gleich  den  inländischen  beandeln,


haben  das  Hafengeld  und  die  in  dem  Anhange  zu  diesem  Tarise  enthaltenen

  Abgaben  und  Gebühren  überall  doppelt  zu  zahlen,  auch

7)  neben  dem  Hasengelde  das  durch  die  Kabinets-Order  vom  20.  Juni
1822.  angeordnete  extraordinaire  Flaggengeld  zu  entrichren.
Dasselbe  beträgt  für  die  Schiffeial4  #fahigkete  Ath
«  -  eim  Eingange  2  Rthl.  —  Sgr.
1)  von  Spna  mit  *’–7  1#½  Ausgange  1  —.
2)  von  isfen,  die  nur  bis  zum  -  «
vierten  Theil  ihrer  Lastengroͤße  beim  Eingange  1  *

oder  weniger  beladen  sind,  beim  Ausgange  —  15
3)  von  Schiffen  mit  Ballast  Michts.
8)  Neben  dem  Hafengelde  kommen  bedingungsweise  nur  noch  das  vorstestehend

  unter  Nr.  7.  aufgeführte  ertraordinaire  Flaggengeld  und  die  in
dem  Anhange  zu  diesem  Tarif  festgesetzten  Abgaben  und  Gebühren  zur
Erhebung;  außerdem  dürfen  keinerlei  Zahlungen  für  Benutzung  des  Hafens
  und  der  damit  verbundenen,  dem  allgemeinen  Gebrauch  gewidmeten
Anstalten  gefordert  werden.  Es  brauchen  de  nach  die  Schiffer  weder
den  Hafen-Beamten,  noch  den  Steuer-,  Polizei=  und  Ballast-Offizianten
nter  irgend  einem  Vorwande  ein  Geschenk  oder  eine  Vergütigung  zu
entrichten,  sondern  es  ist  den  Schisfern  sogar  ausdrücklich  untersagt,  Einem
  dieser  Beamten  auch  nur  das  geringste  Geschenk  für  die  Ausübung
seines  Amtes  anzubieten  oder  zu  geben,  indem  ein  solches  Anerbieten  nach
den  bestehenden  Landesgesetzen  bestraft  und  das  Geschenk  außerdem  zur
Armen-Kasse  eingezogen  werden  soll.

Wenn  Eimer  der  vorstehend  erwähnten  Beamten  es  sich  beikommen
lassen  sollte,  unter  irgend  einem  Vorwande  ein  Geschenk  oder  eine  Abgabe
  zu  fordern  oder  anzunehmen,  so  ist  der  Schisfer  verpsflichtet,  solches
der  Polizei-Behörde  in  Barth  oder  dem  Ober-Zoll-Inspekror  in  Stralsund
  anzuzeigen.

Befreiungen.

Von  den  Hafen-Abgaben  sind  befreit:

1)  Schiffe,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  an  der  Fortsetzung
  ihrer  Reise  durch  erlitrene  Beschädigung  oder  andere  auf  Erfordern
  näher  nachzuweisende  Unglücksfälle  verhindert  werden  und  in  den

(No.  2125.)  Hafen
        <pb n="354" />
        —  344  —

Hafen  einlaufen,  wenn  sie  den  Hafen  wieder  verlassen,  ohne  ihre  Ladung
ganz  oder  theilweise  geloͤscht,  oder  ihre  Papiere  gewechselt  zu  haben.
Unter  den  naͤmlichen  Bedingungen  wird  die  Befreiung  denjenigen
Schiffen  zugestanden,  welche,  nachdem  sie  aus  dem  Hafen  von  Barth
ausgelaufen  sind,  wegen  widriger  Winde  oder  Stürme  dahin  zurückkehren,
  ohne  in  der  ZSwischenzeit  einen  andern  Hafen  berährt  zu  haben.

Schisse  und  Fahrzeuge,  welche  Königliche  oder  Armee-Essekten  transportiren
  und  keine  Beiladung  von  andern  Gegenständen  haben;
alle  Fischerboote,  Quatzen  und  Polte,  und

Boote,  welche  leer  ankommen  und  ohne  Ladung  wieder  fortgehen,  imgleichen
  Boote,  welche  nur  mit  Passagieren  und  deren  Gepdck  und  Proviant
ankommen  oder  damit  abgehen.

2

3
4

-

Straf-Bestimmungen.

1)  Wer  es  unternimmt,  die  Entrichtung  der  Hafen=  Abgaben  auf  irgend
eine  Weise  zu  umgehen,  erlegt,  außer  der  verkürzten  Abgabe,  deren  vierfachen
  Betrag  als  Strafe.

2)  Shersebiichfeien  gegen  Beamte  werden  nach  den  allgemeinen  Gesetzen
estraft.

Anhang
zu  dem  Hafengeld-Tarif  für  den  Hafen  zu  Barth,
enthaltend:
die  Abgaben  für  die  Benutzung  besonderer  Anstalten.

 

Es  wird  enrrichtet:

I.  für  die  Benutzung  der  Schiffs-Baustellen:
1)  von  jedem  daselbst  neu  erbauten  Schiffsgefäße  ercl.  der  offenen
Boote  pro  Fuß  der  Kielläng  5  Sgr.  8  Pf.
2)  von  jedem  daselbst  reparirten  derartigen  Fahrzeuge
pro  Juß  der  Kiellänge  2

II.  für  die  Benutzung  des  Bohlwerks  oder  der  Ladebrücke:
1)  beim  Laden  oder  Löschen  von  Klafter=  oder  sonstigem
  Holze  (außer  dem  tarifmaäßigen  Hafengelde)
für  jede  Last  Tragfahigkeit  3  Sgr.  —  Pf.
Eo  ist  jedoch  für  die  Last  nur  zu  entrichten,
cingenommen  oder  gelöscht  wird:

die  halbe  Ladung  1  8

ein  Viertel  derselben.  —  10

unter  einem  Hiertel  —  5.
2)  für
        <pb n="355" />
        2)  fuͤr  die  Benutzung  der  Ladebruͤcke  mit  Fuhrwerk
(so  weit  solche  uͤberhaupt  mit  Pferden  betreten
werden  darf)  von  jedem  Pferde  —  Sgr.  8  Pf.
Anmerkung:  Werden  von  einem  Fuhrwerke  vor  der  Ladebrücke  Pferde  abgespanne,
  so  muß  die  Gebühr  dennoch  nach  der  Anzabl  der  Pferde,  mie
welchen  das  Fuhrwerk  zur  Brücke  gelangt  ist,  entrichtet  werden.  Neben
  dieser  Abgabe  wird  eine  besondere  Abgabe  an  Dammgeld  nicht
erhoben.

3)  für  das  in  Flössen  ankommendc  oder  abgehende  Langholz,  welches
an  der  im  Bohlwerke  eingerichteten  Aus=  und  Einschleppestelle
aukgefahren  oder  ins  Wasser  gebracht  wird,  von  jedem  zu  dessen
Transport  benutzten  Pferde  1  Sgr.

Aumerkung:  Außer  dieser  Abgabe  werd  für  das  Lagern  des  Holzes  oder  dessen
err  Lort  eine  besen  ere  Abgabe  an  Lager=  oder  Dammgeld  niche
ehtri  Net.

Sanssouci,  den  24.  October  1840.
(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Alvensleben.

 

Tarif

des  in  Stralsund,  Greifswald  und  Wolgast  zu  erhebenden
Tiefgeldes.

E.  wird  fuͤr  die  Schiffslast  Tragfaͤhigkeit  entrichtet  fuͤr  die  Fahrt:

 

 

durch  das  weflliche
oder  nõrdilche  zahr.  durch  das  4  14
wastr.  Fahrwasser.
1)  von  Schiffen  und  Fahrzeugen
„  beim  Eingange  2  Sgr.  4  *r5  4  3f
mit  Ladung  beim  Ausgange.  2  Sgr.  4Pf.  4  Pf.
2)  von  Schiffen  und  Fahrzeugen
mit  Ballastbeim  Eingange  1  Sgr.  2  Pf.  2  hb
oder  lerr  beim  Ausgange  1  Sgr.  2  Pf.  2  Pl.

 

 

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Unter  der  Schiffslast  ist  die  Preußische  Schiffslast  zu  Viertausend  Pfunden
  zu  verstehen.
(No.  2123.)  2)  Un-
        <pb n="356" />
        2)  Unter  dem  westlichen  Fahrwasser  wird  der  Gellen,  unter  dem  noͤrdlichen
  das  zrische  Rügen  und  Hiddenste  durcgführevde  Fahrwasser,  und
unter  dem  östlichen  das  Neue  oder  Wester-Tief,  das  Land-Tief  und
das  Oster-Tief  verstanden.

3)  Die  Perpflichtung  zur  Entrichtung  des  Tiefgeldes  tritt  ein,  sobald  ein
Fahrzeug  aus  der  See  kommend,  oder  dahin  gehend,  eine  der  unter
Nr.  2.  benannten  Wasserstraßen  passirt.

Fahrzeuge,  welche  nach  der  Peene  gehen  oder  daher  kommen,  haben
jedoch  das  für  Benutzung  des  östlichen  Fahrwassers  festgesetzte  Tiesgeld
nicht  zu  entrichten,  sondern  unterliegen  der  für  die  Befahrung  der  untern
Peene  und  Eines  der  Tiefe  vor  der  Peenemündung  durch  den  Tarif  vom
heutigen  Tage  angeordneten  besonderen  Schifffahrtsabgabe.

4)  Das  Tiefgeld  mutz  bei  einem  der  Hauptzollämter  in  Stralsund,  Greifswald
  oder  Wolgast,  und  zwar  an  demsenigen  dieser  Orte  entrichtet  werden,
  welchen  ein  eingehendes  Fahrzeug  zuerst  berhn  oder  von  welchem
ein  Fahrzeug  auslduft,  und  macht  es  hierbei  rücksichtlich  der  Verpflichtung
  zur  Entrichtung  des  Tiefgeldes  an  dem  betreffenden  Orte  keinen
Umeerschicd,  ob  eingehende  Fahrzeuge  in  den  Hafen  einlaufen  oder  auf
der  Nhede  bleiben.

5)  Ausländische  Schisse  und  Fahrzeuge  dersenigen  Nationen,

a)  mit  welchen  wegen  Behandlung  ihrer  Schiffe  und  deren  Ladungen
gleich  den  inländischen  ein  besonderer  Vertrag  nicht  besteht,  oder
b)  welche  ihrerseits  nicht  etwa  aus  anderer  Veranlassung  die  Preußischen

  Schiffe  und  deren  Ladungen  gleich  den  inländischen  behandeln,
aben  das  Tiefgeld  überall  doppelt  zu  zahlen.

6)  Schiff  und  Fahrzeuge,  deren  Ladung  den  vierten  Theil  ihrer  Tragsahig=Eätg
  97  übersteigt,  zahlen  das  Tiefgeld  nur  nach  dem  Satze  der  Balastschiffe.


7)  Fahrzeuge  von  nicht  mehr  als  15  Lasten  Größe  zahlen  nur  die  Hälfee
der  obigen  Sätze.

Befreiungen.
Schifse,  welche  Königliche  oder  Armee-Essekten  transporkiren,  und  keine
Beiladung  von  anderen  Gegenständen  haben,  sind  vom  Tiesgeldc  befreit.
Strafbestimmungen.

1)  Wer  es  unternimmt,  die  Entrichtung  des  Tiefgeldes  auf  irgend  eine
Weise  zu  umgehen,  erlegt,  außer  der  verkürzten  Abgabe,  deren  vierfachen
Betrag  als  Strafe.

2)  wentherletkihkei  gegen  Beamte  werden  nach  den  allgemeinen  Gesetzen

estraft.
Sanssouci,  den  24.  Oktober  1840.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Alvensleben.

 

Tarif,
        <pb n="357" />
        —  347  —

Tarif,

nach  welchem  die  Gebuͤhren  der  Lootsen  in  den  Gewaͤssern  zwischen
Pommern  und  Ruͤgen  zu  entrichten  sind.

 

Kür  nebenbezeichnete  Strecken  wird  entrichtet  von
Schiffen  zu  einer  Tragsädigkeit

 

Benennung

Bezeichnung  von  àAl  Last
der  "5  ter  bis  Jvon  11]  von  21  von  a1  und  daruber
bootsen.  10  Last  Hbis  inel.eis  inl.bis  inc.  besen  18
,  ·-  -  .  La·kcve
Stationen.  7  Begleitungsstrecken.  inel.  Last.0  Last.20  Last.  soigende
7  10  Last
r—

Ritl.  sar.  IRts.  sar.  IRtl.  sar.  IRtl.  igr.

 

 

Barhöft,l  Aus  der  See  durch  den  Gellen
bis  Barhöst  und  umgekehrt.

Von  Barhäft  nach  Stralsund.

Die  Besimlus  der  See  durch  das  neue
Köserbt  astn  Fobrwasser  zwischen  Hiddendas
  aeee,  see  und  Wittow  nach  Strali

  t  -  —

Kichnete  gabr.  sund  und  umgekehrt#  3-1  4  10  5  20  6  201  ribl.
Bertheilung  d.
nebenstehenden  -

i
I

20  —25  1  —  1  55  gr.  mehr.

—1.15  25|oser.

.

12

 

Stationen  zuuweisenden

egleitungs.
Krecken  dlcibt
ciner  besonderen
  Bekanntmachung
  vorbedalten.


Etralsund.  A  Von  Stralsund  nach  Barhoͤft.
Von  Stralsund  nach  dem  Ruden  .
und  Kl.  Zicker  2.1531541020  far.
6LDVon  Stralsund  nach  Greifswald
und  Putbus  (Lauterbach)
Preisswald]reifswalder  Wieck  nach  dem  5310nOÖ  gr.
Ruden,  Kl.  Zicker,  Putbus

l
den  einzelnen

—
.

—
—
S't
—

23
E"
2#
c

10  sgr.

·□—

 

(Lauterbach)  und  Stralsund.
Kl.  Zicker.  8  Von  Kl.  Zicker  in  Sce  durchs

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Land--Tief  25  11002  -  101osgr.

Bo0on  Lankerbeck  desgl.  "  2lisl  3  *4#  ioß
—  —.6  Giu-  r  i  l.

10|  Von  Hagensche  Wieck  desgl.  1  ?  1|  1rrr

Jadrgang  18  .  (No  2128.)  Ddd
        <pb n="358" />
        348

 

 

 

 

 

 

 

 

Zür  nebenbezelchnete  Strecken  wird  entrichert  von
Sisen  zu  einer  Tragsähigke
enennung  Bezeichnun  6  von  31  Last
der  —  der  dis  Jvou  11  von  21  von  a1  und  daruber
Lootsen-  10  Last  Ibis  inel.  Ibis  inci.  Ibis  incl.  inel.  150
*  -  .  asseve
Stationen.  Begleicungsstrecken.  incl.  20  Kaß.0  kaß.,0  Lafl  banbe
10  Last
*  Kil.  (ar.  Ku.  sgr.Nil.  (ir  Ritl.  sgr.
Ruden.11  Aus  der  See  durch  das  Oster-Tief  »
nach  dem  Ruden  —251  11101  21-  210l0  sgr.  mehr.
Vom  uden  nach  Stralfin19|S  o.
13  dgl.  Greifswalder
Viea  55½  315112
14  Lankerbeck  "“  gt
15  Hagensche  Wieck
(0  Putbus  (Lauter-  4
bach).  21535  SCGCHN0S
17  in  Sec  durchs  ÖOster-Tief

18  nach  Peenemünder—  251OiOj
Schanze
Pcenemunde!  V%#  Pecnemunde  nach  dem  Ruden
Mönchgutb  20,  Aue  der  See  durch  dad  Wester-Tief
(Gobren,  vob-  oder  Land-Tief  nach  dem  Nuden—250022r.
be  und  Ttucs-  ·
sew.)1  dgl.  nach  Stralsund  3155150]  SOer.4
22  dgl  Greifswalder  Wieck)
—  3  —E
23  dgl.  Putbus  (Lauterbach)*  6  6/20  o  ler.
24  dgl  Lankerbeck
25  dgl.  Hagensche  Wieck  3155  fer.
„Putbus!20/Von  Putduo  (Lauterbach)  nach  gl.
(Lauterdach.)  Jicker,  Nuden,  Greifewalder=Wieck
  und  Stralsund  25  N  LOOScr.  4

 

 

 

 

 

 

 

 

1)  Unter  der  Last  ist  die  Preußische  Schiffslast  zu  Viertausend  Pfunden  zu  verstehen.

2)  Außer  dem  cotsengelde  bekommen  die  Lootsen,  nachdem  sic  2  Tage  am  Bord
gewesen,  für  jeden  Liegetag  12  S

3)  Kür  Schiffe  von  mehr  ale  150  Tragfähigkeit  sind  die  nämlichen  Gebührensäte,
  ic  für  Schiffe  von  141  bis  150  Last  zu  entrichten.

Sanssouci,  den  24.  Oktober  1840.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  von  Alvensleben.

 

Tarif,
        <pb n="359" />
        nach  welchem  die  Gebuͤhren  der  Lootsen  auf  den  Binnengewaͤssern
zwischen  Stettin  und  den  Muͤndungen  der  Swine  und  Peene  zu
entrichten  sind.

 

Für  nebenbezeichnete  Strecken  wird  entrichtet  von
Schisfen  zu  einer  Tragsäbigkeit

 

Benennun  -
c  ezeichnun  von  91  Last
der  "5  bisvon  111  von  211/  von  31/  nd  darüber
Lootsen  10  Last  bis  inel.  bis  „nel.Ibis  inel.  ben  zuel.  150
.  1  -  .  ast  für  jede
Stationen.  Begleitungsstrecken.  incl.  s  Last.  40  Laft.  s  ao  kaft.  solgende
z  10  rast
S□—

Rtl.  sgr.Rtl.  sgr.Rll.  sqr.#IRtl.  sgr.

 

 

Stettin.  I11  Von  Stettin  nach  Swinemuͤnde,
der  Lootsenstation  am  kleinen
Haff  oder  Ueckermünde  H
Swine  on  Swinemünde  na  ltin,  **-i
münde.  on  Swiemt  am  Achsteonn.  2  —  3—3|1534Hhr.  Mohr.
oder  Ueckermünde
Station  an  3  Von  der  Station  am  kleinen  Haff
kleinen  Haff.  nach  Stettin  oder  Swinemünde
desgl.  nach  Ueckermünde
resgl.  nach  Anklam
Anklam.  16  Von  Anklam  nach  der  Station  am
kleinen  Haff
7  desgl.  nach  Wolgast  !1
Wolgast.  en  Wolgast  nach  der  Station  am
kleinen  Haff  oder
desgl.  nach  Peenemünde
Peenemünde  VonPecnemünde  nach  Wolgast.)
Anmerfk.  1)  Unter  der  Last  ist  die  Preußische  Schiffslast  zu  Viertausend  Pfunden  zu  verstehen.
2)  Die  Lootsen  zu  Wolgast  bekommen  außer  den  vorstebenden  Gebübren  für  jeden
Liegetag  12  Sgr.
3)  Für  Schiffe  von  mehr  als  150  Last  Tragfähigfeit  sind  die  nämlichen  Gebübrensatze,
  wie  für  Schiffe  von  141  bis  150  Last  zu  entrichten.

Sanssouci,  den  24.  Oktober  1840.
(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  von  Alvensleben.

A

115  210  3-310losgr.

23|—3|15/  4F.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1152  10  3-3  10t0sagr.

 

Dodd  2  Hafen=
        <pb n="360" />
        —  950  —

Hafengeld-Tarif

für  den  Hafen  von  Kolbergermuͤnde.

E.  wird  an  Hafengeld  entrichtet  fuͤr  die  Schiffslast  Tragfaͤhigkeit:
1)

von  Schissen  und  Fahrzeugen  beim  Eingange  10  Sgr.

mit  Ladng  beim  Ausgange  10
2)  von  Schiffen  und  Fahrzeugen  1  beim  Eingange  5  5

mit  Ballast  oder  leer  beim  Ausgange  «-Zusätzliche

  Bestimmungen.

1)  So  weit  in  diesem  Tarif  und  dem  Anhange  desselben  die  Schiffslast
(Tast)  den  Erhebungs-Maaßstab  bildet,  ist  darunter  uͤberall  die  Preußische
Schiffslast  zu  verstehen;

2)  Schiffe  und  Fahrzeuge,  deren  Ladung  den  vierten  Theil  ihrer  Tragfaͤ-higkeit
  nicht  uͤbersteigt,  zahlen  das  Hafengeld  nur  nach  dem  Satze  der
Ballastschisse  .  .·  ·,

3)  Fahrzeuge  von  Funstehn  Lasten  Größe  und  darunter,  imgleichen  die  mit
Klafterholz  ausgehenden  Fahrzeuge  zahlen  nur  die  Hülfte  des  tarismäßigen
  Hafengeldes;

4)  Schiffe  und  Fahrzeuge,  welche  nicht  in  den  Hasen  einlaufen,  sondern  auf
der  Nhede  bleiben,  entrichten:

a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast
gelöscht  oder  eingenommen,  oder  ihre  Papiere  im  Hafen  gewechselt

  zu  haben,  kein  Hafengeld;

wenn  sie  in  dem  dehs  ihre  Papiere  wechseln,  den  Satz  zu  2  mit

5  Sgr.  einmal;

wenn  sie  löschen  o  der  laden,  je  nachdem  Ladung  oder  Ballast  abgesetzt

  oder  eingenommen  wird,  entweder  den  Satz  zu  1  mit

10  Sgr.  oder  den  Satz  zu  2  mit  5  Sgr.  einmal;

ch  wenn  sie  loͤschen  und  laden,  das  volle  tarismäßige  Hasengeld;

e)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  h.  eine  Ladung,  welche  den  zehnten
  Theil  der  Tragfaͤhigkeit  des  Schiffs  nicht  uͤbersteigt,  absetzen
oder  einnehmen,  von  der  Beiladung  den  Satz  zu  1  mit  10  Sgr.
einmal,  vom  uͤbrigen  Theil  des  Ladungs-Raums  aber  nichts.

5)  Wenn  Schiffe  auf  der  Rhede  loͤschen,  so  ist  nur  von  diesen,  nicht  aber
von  den  zum  Loͤschen  benutzten  Leichtersahrzeugen  das  Hafengeld  zu  erlegen,

  auch  findet,  wenn  hiernaͤchst  nach  geschehener  Entloͤschung  das  Schiff

in  den  Hafen  einlaͤuft,  eine  nochmalige  Entrichtung  des  Hafengeldes
nicht  Statt.  Eben  so  ist  auch

wenn  Schiffe  leer  aus  dem  Hafen  gehen,  um  ihre  Ladung  auf  der  Rhede

einzunehmen,  das  Hafengeld  nur  von  dem  Schiffe  zu  entrichten,  wogegen

die  Leichter-Fahrzeuge  gleichfalls  von  den  Hafenabgaben  frtei  bleiben  J

7)  Ausb



Cc

—

6
        <pb n="361" />
        —  351  —

7)  Ausländische  Schisse  und  Fahrzeuge  dersenigen  Nationen:
a)  mit  welchen  wegen  Behandlung  ihrer  Schiffe  und  deren  Kadungen
  gleich  den  inländischen  ein  besonderer  Vertrag  nicht  besteht,
de

oder
b)  welche  ihrerseits  nicht  etwa  aus  anderer  Veranlassung  die  Preusise
  Schiffe  und  deren  Ladungen  gleich  den  inlaͤndischen  beandeln,

*  das  Hafengeld,  und  die  in  dem  Anhange  zu  diesem  Tarife  entaltenen
  Abgaben  und  Gebuͤhren  uͤberall  doppelt  zu  zahlen,  auch
8)  neben  dem  Hafengelde  das  durch  die  Kabinets-Order  vom  20.  Juni  1822
angeordnete  extraordinaire  Flaggengeld  zu  entrichten.
Dasselbe  betraͤgt  fuͤr  die  Schiffslast  Tragfaͤhigkeit

1)  von  Schiffen  mit  Ladung  beim  Eingange  2  Rethlt.

*  beim  Ausgange  1
2)  von  Schiffen,  die  nur  bis  zum  (#  ·  ,
vierten  Theile  ihrer  Lasten-Größe  bein  Lingunge  1  Rthit.  S
oder  weniger  deladen  sind,  beim  Ausgange  15  PSgr.
3)  von  Schiffen  mit  Ballaaaft  .  ...  Nichts.
Neben  dem  Hafengelde,  unter  welchem  die  Gebuͤhren  der  Lootsen  fuͤr  das
Auf-  und  Abbringen  der  Schige  auf  die  Rhede  und  von  derselben,  oder
fuͤr  das  Ein-  und  Ausbringen  in  den  Hafen  und  aus  demselben,  mit  begriffen
  sind,  kommen  bedingungsweise  nur  noch  das  vorstehend  unter
No.  8.  aufgeführte  extraordinaire  Flaggengeld,  und  die  im  Anhange  zu
diesem  Tarif  festgesetzten  Abgaben  und  Gebühren  zur  Erhebung.
Auperdem  dürfen  keinerlei  Zahlungen  für  Benutzung  des  Hasens  und
der  damit  verbundenen,  dem  allgemeinen  Gebrauche  gewidmeten  Anstalten  gefordert
  werden.  Es  brauchen  demnach  nicht  nur  die  Schifsfer  weder  dem  Loot-=sen-Personale,
  noch  den  Hasen-Beamten,  oder  den  Steuer-,  Polizei=  und  Ballast-Offkzianten,
  unter  irgend  einem  Vorwande  ein  Geschenk  oder  eine  Vergütung
zu  entrichten,  sondern  es  ist  den  Schiffern  sogar  ausdrücklich  untersagt,  Einem
dieser  Beamten  auch  nur  das  geringste  Geschenk  für  die  Ausübung  seines  Amtes
  anzubieten  oder  zu  geben,  indem  ein  solches  Anerbieren  nach  den  bestehenden
Landesgesetzen  bestraft  und  das  Geschenk  außerdem  zur  Armen-Kasse  eingezogen
werden  soll.

Wenn  Einer  der  vorstehend  erwahnten  Beamten  es  sich  beikommen  laslen
  sollte,  unter  irgend  einem  Vorwande  ein  Gesehenk  oder  eine  Abgabe  zu  sordern
  oder  anzunehmen,  so  ist  der  Schisser  verpflichtet,  solches  der  Polizeibehörde
oder  dem  Ober-gollinspektor  in  Kolberg  anzuzeigen.

Sollte  sich  in  besonderen  Fällen  ein  Schifser  veranlaßt  sinden,  den  Lootsen
  seine  Dankbarkeit  für  die  ihm  geleisteten  außerordentlichen  Dienste  zu  bezeigen,
  so  darf  derselbe  das  Gleschenk  nur  unter  Vorwissen  und  mit  Geenehmigung
der  Polizcibehörde  oder  des  Daupt-Jollamts  aushändigen.

Befreiungen.

1)  Schiffe  und  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die
an  der  Fortsetzung  ihrer  Reise  durch  erlirtene  Beschddigung  oder  andere,
o.  2125.)  auf

0
        <pb n="362" />
        2

2

z

S

"1

1II.

—  352  —

auf  Erfordern  naͤher  nachzuweisende,  Ungluͤcksfaͤlle  verhindert  werden,  und
in  den  Hafen  einlaufen,  bleiben  von  der  Entrichtung  der  Hafenabgaben
befreit,  wenn  sie  den  Hafen  seewärts  wieder  verlassen,  ohne  ihre  Ladung
ganz  oder  theilweise  gelöscht,  oder  Ladung  eingenommen,  oder  ihre  Papiere
gewechselt  zu  haben.

Unter  den  nämlichen  Bedingungen  wird  diese  Befreiung  denjenigen
  Schiffen  und  Fahrzeugen  zugestanden,  welche,  nachdem  sie  aus  dem
Hafen  von  Kolbergermünde  ausgelaufen  sind,  wegen  widriger  Winde
oder  Sturm  dahin  zurückkehren,  ohne  in  der  Zwischenzeit  einen  andern

afen  berührt  zu  haben.

chisse  und  Fahrzeuge,  welche  Königliche  oder-Armce-Effekten  transportiren,
  und  keine  Beiladung  von  andern  Gegenständen  haben,  sind  vom
Hasengelde  befreit.
Gleiche  Befreiung  (Nr.  2.)  genießen  diesenigen  Fahrzeuge,  welche  lediglich
  zur  Fischerei  benutzt  werden.

Strafbestimmungen.

Wer  es  unternimmt,  die  Entrichtung  der  Hafenabgaben  auf  irgend  eine
Weise  zu  umgehen,  erlegt,  außer  der  verkürzken  Abgabe,  deren  vierfachen
Betrag  als  *imxn

—  gegen  Beamte  werden  nach  den  allgemeinen  Gesetzen
estraft.

Anhang
dem  Hafengeld-Tarif  fuͤr  den  Hafen  von  Kolbergermuͤnde,
enthaltend:
die  Abgaben  fuͤr  Benutzung  besonderer  Anstalten.

Es  wird  entrichtet:

für  Benutzung  des  Winter-Hasens  von  allen  Schiffen  und  Fahrzeugen


n  10  Last  und  darüber  1  Rthlr.
20  2
40  ¾
60  4

Für  Benutzung  der,  der  Stadtgemeinde  von  Kolberg  gehörigen

  Schiffsbaustelle  zu  Kolbergermünde  ist,  wenn  ein  Schiff

oder  Fahrzeug  daselbst  neu  erbaut  wird,  die  Vergütung  an  die  Kämmerei

  zu  Kolberg  nach  besonderer  Uebereinkunft  zu  entrichten.

Für  Benutzung  der  Prahmboote,  welche  von  mehreren  Einwohnern

von  Kolbergermünde  unterhalten  werden,  um  Schisse  auf  der  Nhede  zu
ent-
        <pb n="363" />
        —  363  —

entloͤschen  oder  zu  beladen,  oder  ihnen  Ballast  zuzufuͤhren,  ist  der  Prahmlohn

  nach  besonderer  Uebereinkunft  mit  den  Eigenthümern  zu  entrichten.

Sn  Zwang,  sich  der  Prahmboote  zu  bedienen,  findet  jedoch  in  keiner  Art
tatt.

IV.  Für  das  Löschen  oder  Einnehmen  von  Ballast  an  den  dazu  bestimmren,
  zum  Hafen  gehörigen  Plätzen  wird  nichts  enrrichtet;  geschieht
solches  aber  an  dem  der  Stadigemeinde  von  Kolberg  gehsrigen  Grunde
so  ist  wegen  der  dafür  zu  entrichtenden  Vergütung  besondere  Uebereinkunft
  zu  tressen.

An  Loorsengebühren.

Wegen  dieser  Gebühren  wird  auf  die  gie  zusätzliche  Bestimmung  des
Haupttarifs  mir  dem  Hinzusügen  verwiesen,  daß  die  gewöhnlichen  Dienste  der
Lootsen,  wofür  die  Gebühr  unter  dem  Hafengeld  begriffen  ist,  und  wofür  dieselben
  daher  vom  Schiffer  nicht  noch  besonders  etwas  fordern  dürfen,  erst  dann
als  vollendet  angesehen  werden,  wenn  eingehende  Schiffe  in  den  Hafen  geföhrt
und  an  der  ihnen  bestimmten  Stelle  befestige,  ausgehende  Schiffe  aber  von  der
Nhede  abgebracht  sind.  In  den  nachstehend  bezeichneten  Fällen,  wo  den  Schiffern
  von  den  Lootsen  besondere  Dienste,  welche  nicht  zu  den  Amtsverrichtungen
der  Lettern  gehören,  geleister  oder  beserct  werden,  ist  es  diesen  gestatret,  dic  dafür
  nachstehend  festgesetzte  Eurschädigung  zu  fordern:

1)  für  das  Bugsiren  eines  Schiffes  von  der  Rbede  in  den
Hafen,  oder  aus  dem  Hafen  nach  der  Rhede,  für  seden  Mann,
mit  welchem  das  dazu  angewendere  Boot  besetzt  ist.  5  Sgr.
2)  für  das  Warpen  eines  Schiffes  für  die  Weite  einer  Kabeltaulänge
  von  120  Faden
a)  wenn  die  Lootsen  Anker  und  Tau  geben  1  Rehlr.
b)  wenn  der  Schiffer  selbst  Anker  und  Tau  giebt  1
3)  für  das  Einwinden  eines  Schiffes  in  den  Hasen,
einschlietzlich  des  Enrgegenbringens  des  Hasentaues  1  —
4)  für  das  Ziehen  eines  Schisses  von  der  Moolenspitze  bis  zu  seiner  Lagerstelle,
  oder  umgekehrt,  mittelst  der  vom  Schiffe  aus  gereichten  Leine

Ge

für  ein  Schiff  von  10  bis  15  Last  Tragsähigkeit  4  Sgr.
über  15  20
20  25  10
25  40  15
40  70  18
7  100  20  rT
100  1  Rchlr.

5)  für  das  Einziehen  eines  Bootes  in  den  Hasen,  muteelst  der  von  der

Moolenspitze  aus  zugeworfenen  Leine
für  ein  beladenes  Boot  5  Sgr.

unbeladenes  2  6  P.

6)0  für
        <pb n="364" />
        —  354  —
6)  für  das  Bergen  von  Ankern  und  zwar:
für  ein  Schif  Tragfähigkeie  des  großen  Ankers  des  räglichen  Ankers

·  mitBomohneBovemitBoyeohneBch
von  s  bis  30  Last  3  Rthlr.  b  Rthlr.  2  Rthr.  4Rthlr.
4  -  6  -  3

:  30  50  5  „

-  50  t-100  -  5  -  7  -  4  -  6  -

:  100  200  7  -  9  4  6  „?"  8  „
über  200  -  -

.  10  12  8  „  10
Sollteen  Toy=  oder  Warp-Anker  verloren  gehen,  so  wird  für  das
Gergen  derselben  für  jeden  Anker  Ein  Thaler  bezahlt.

Anmerkung.  Ee  slebt  jedem  Schiffer  frei,  ob  er  die  vorbemerkeen  Dien#lleistungen
  zu  1  bis  6  von  den  Lootsen  beforgen  lassen,  oder  sich  dazu  seiner
eigenen  Mannschaft,  oder  sonstiger  beliebiger  Hülse  bedienen  will.  Die
oben  bestimmren  Gebühren  zu  1  bis  6  sind  daber  nur  zu  entrichten,  wenn  die
Dienstleistungen  auf  Verlangen  von  den  Lootsen  verrichter  cder  besorgt
worden  sind,  welche  dann,  außer  den  ebigen  Sägen,  für  die  nöthigen
Mannschaften  und  Geräthschaften  eine  weitere  Vergütigung  nicht  fordern
  dürfen.

7)  für  jede  besondere  Fahrt,  welche  auf  Verlangen  von  den  kootsen
nach  dem  Schiffe  gemacht  wird

a)  wenn  das  Schiff  sich  auf  der  Rhede  befindet

bei  einfacher  Bemannung  des  Lootsenbootes  20  Sgr.
bei  doppelter  Bemannngagag  1  Rthlr.  10
b)  wenn  die  Fahrt  über  die  Rhede  hinaus  auf
die  hohe  See  gehit,
bei  einfacher  Bemannung  des  Lootsenbootes  1  Rehlr.
bei  doppelter  Bemannung  2  „"

Anmerkung.  Fuür  die  Fabreen,  welche  Behufs  des  Auf=  und  Abbringens  der
Schiffe  auf  die  Rhede  und  von  derselben,  so  wie  des  Ein=  und  Ausbringens
  in  den  Hafen  und  aus  demselben,  oder  bei  Gelegenheit  der  oben
zu  1  bis  6  gedachten  Dienslleistungen  von  den  Lootsen  gemacht  werden,
sind  weder  die  Sätze  zu  a  und  b,  noch  sonstige  Gebühren  zu  entrichten.

8)  für  die  Begleitung  des  Schiffes  über  die  Rhede  hinaus,  sofern  der
Lootse  ohne  seine  Schuld  länger  als  24  Stunden  auf  dem  Schiffe  verweilen
  muß,  für  jede  folgenden  24  Stunden  1  Jthlr.

Anmerkung.  Dieser  Satz  ist  auch  bann  zu  entrichten,  wenn  der  längere  Auf.
enthalt  einen  Zeitraum  von  24  Stunden  nicht  erreicht.

Sanssouci,  den  24.  Okober  1840.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Alvensleben.

 

Hafen-
        <pb n="365" />
        —  355  —

Hafengeld-Tarif

für  den  Hasfen  von  Stolpmünde.

E.  wird  an  Hafengeld  entrichter  für  die  Schiffelast  Kragsthigkeit
-  -  beim  Eingange  10  Sgr.
1)  von  Schiffen  und  Fahrzeugen  mit  Ladung  beim  Ausgange  10
2)  von  Schiffen  und  Fahrzeugen  mit  Ballast  1  beim  Eingange  5  =
oder  leer.  beim  Ausgange  5

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  So  weit  in  diesem  Tarif  und  dem  Anhange  desselben  die  Schiffslast
(Last)  den  Erhebungs-Maaßstab  bilder,  ist  darunter  überall  die  Preußische
  Schiffslast  zu  Viertausend  Pfunden  zu  verstehen.

2)  Schiffe  und  Fahrzeuge,  deren  Ladung  den  4ten  Theil  ihrer  Tragfähigkeit
  nicht  übersteigt,  zahlen  das  Hafengeld  nur  nach  dem  Satze  der
Ballastschiffe.

3)  Fahrzeuge  von  Funfzehn  Lasten  Größe  und  darunter,  imgleichen  die  mit
Klasterholz  ausgehenden  Fahrzeuge,  zahlen  nur  die  Hälfte  des  tarismäßigen
  Hafengeldes.

4)  Schiffe  und  Fahrzeuge,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf
der  Ihedé  bleiben,  entrichten:

a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast
gelöscht  oder  eingenommen,  oder  ihre  Papiere  im  Hafen  gewechselt
  zu  haben,  kein  Hafengeld;

b)  wenn  sie  in  dem  Hafen  ihre  Papiere  wechseln,  den  Satz  zu  3.  mit
5  Sgr.  einmal;

c)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  jse  nachdem  Ladung  oder  Ballast  abgesetzt
  odder  eingenommen  wird,  entweder  den  Satz  zu  1.  mit
10  Sgr.  oder  den  Satz  zu  2.  mic  5  Sgr.  einmal;

4)  wenn  sie  löschen  und  laden,  das  volle  karifmäßige  Hafengeld;

ee)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  h.  eine  Ladung,  welche  den
zehnten  Theil  der  Tragsdhigkeit  des  Schiffes  nicht  übersteigt,  absetzen,
  oder  einnehmen,  von  der  Beiladung  den  Satz  zu  1.  mit
10  Sgr.  einmal,  vom  übrigen  Theil  des  Ladungsraums  aber
nichts.

5)  Wenn  Schiffe  auf  der  Rhede  löschen,  "!  ist  nur  von  diesen,  nicht  aber
von  den  zum  Löschen  benutzten  Leichter  Fahrzeugen  das  Hasengeld  zu  erlegen;
  auch  findet,  wenn  hiernächst  nach  geschehener  Emlöschung  das

Ece  Schiff

Jahrgang  1840.  (No.  2125.)
        <pb n="366" />
        —  356  —

Schiff  in  den  Hafen  einluft,  eine  nochmalige  Entrichtung  des  Hafengeldes
  nicht  Statt.  Eben  so  ist  auch

6)  wenn  Schisse  leer  aus  dem  Hafen  gehen,  um  ihre  Ladung  auf  der  Rhede
einzunehmen,  das  Hafengeld  nur  von  dem  Schiffe  zu  entrichten;  wogegen
  die  Leichter-Fahrzeuge  gleichfalls  von  den  Hafenabgaben  frei  bleiben.

7)  Ausländische  Schiffe  und  Fahrzeuge  derjenigen  Nationen,

)  mit  welchen  wegen  Behandlung  ihrer  Schiffe  und  deren  Ladungen
  gleich  den  inländischen  ein  besonderer  Vertrag  nicht  bestehe,

oder
b)  welche  ihrerseits  nicht  etwa  aus  anderer  Veranlassung  die  Preußischen
  Schiffe  und  deren  Ladungen  gleich  den  inländischen  behandeln,
haben  das  Hafengeld  und  die  in  dem  Anhange  zu  diesem  Tarife  enthaltenen
  Abgaben  und  Gebühren  überall  doppelt  zu  zahlen,  auch

8)  neben  dem  Hafengelde  das  durch  die  Kabinetsorder  vom  20.  Juni  1822.
angeordnete  ertraordinaire  Flaggengeld  zu  entrichten.

Dasselbe  beträgt  für  die  Schiffslast  Tragsähigkeit.
1)  von  Schifsen  mit  Ladung  sbeim  Eingange  2  Fthlr.

bbeim  Ausgange  1
2)  von  Schisfen,  die  nur  bis  zum  (bei  Ein  1
Aten  Theile  ihrer  Lastengrötze  oder  eim  Fn  gange  N
weniger  beladen  sind  beim  Ausgange  15  Sgr.
3)  von  Schiffen  mit  Ballast.  Nichts.

)Neben  dem  Hafengelde,  unter  welchem  die  Gebühren  der  Lootsen  für  das
Auf=  und  Abbringen  der  Schiffe  auf  die  Rhede  und  von  derselben,  oder
für  das  Ein=  und  Ausbringen  in  den  Hafen  und  aus  demselben  mitbegrissen
  sind,  kommen  bedingungsweise  nur  noch  das  vorstehend  unter
Nr.  8.  aufgeführte  extraordinaire  Flaggengeld  und  die  im  Anhange  zu
diesem  Tarif  festgesetzten  Abgaben  und  Gebühren  zur  Erhebung.

Außerdem  dürfen  keinerlei  Zahlungen  für  Benutzung  des  Hafens  und
der  damit  verbundenen,  dem  allgemeinen  Gebrauche  gewidmeten  Anstalten  gesordert
  werden.  Es  brauchen  demnach  nicht  nur  die  Schiffer  weder  dem  Lootsen-Personale,
  noch  den  Hafenbeamten,  oder  den  Steuerpolizei=  und  Ballast-Offzianten
  unter  irgend  einem  Vorwande  ein  Geschenk  oder  eine  Vergütung  zu
entrichten,  sondern  es  ist  den  Schiffern  sogar  ausdrücklich  untersagt,  Einem  dieser
  Beamten  auch  nur  das  geringste  Geschenk  für  die  Ausübung  seines  Amtes
anzubieren  oder  zu  geben,  indem  ein  solches  Anerbicten  nach  den  bestehenden  Landesgesetzen
  bestraft  und  das  Geschenk  außerdem  zur  Armenkasse  eingezogen  werden
  soll.

Wenn  Einer  der  vorstehend  erwähnten  Beamten  es  sich  beikommen  lassen
  sollte,  unter  irgend  einem  Vorwande  ein  Geschenk  oder  eine  Abgabe  zu  fordern
  oder  anzunehmen,  so  ist  der  Schiffer  verpflichtet,  solches  der  Polizeibehörde
oder  dem  Ober-Zollinspektor  in  Stolp  anzuzeigen.

Sollte
        <pb n="367" />
        —  337  —

Sollte  sich  in  besonderen  Fällen  ein  Schiffer  veranlaßt  finden,  den  Loot--sen
  seine  Dankbarkeit  für  die  ihm  geleisteten  außerordentlichen  Dienste  zu  bezeigen,
  so  darf  derselbe  das  Geschenk  nur  unter  Vorwissen  und  mit  Genehmigung
der  Polizeibehörde  oder  des  Haupt-Zollamts  aushändigen.

Besreiungen.

1)  Schiffe  und  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  sfolche,  die
an  der  Fortsetzung  ihrer  Reise  durch  erlittene  Beschädigung  oder  andere
auf  Erfordern  näher  nachzuweisende  Unglücksfälle  verhindert  werden  und
in  den  Hafen  einlausen,  bleiben  von  der  Emtrichtung  der  Hafenabgaben
befreit,  wenn  sie  den  Hafen  seewärts  wieder  verlassen,  ohne  ihre  Ladung
ganz  oder  theilweise  gelsscht  oder  Ladung  eingenommen  oder  ihre  Papiere
gewechselt  zu  haben.

Unter  den  nämlichen  Bedingungen  wird  diese  Befreiung  denjenigen
Schiffen  und  Fahrzeugen  zugestanden,  welche,  nachdem  sie  aus  dem  Hasen
  von  Stolpmünde  ausgelaufen  sind,  wegen  widriger  Winde  oder
Sturm  dahin  zurückkehren,  ohne  in  der  Zwischenzeit  einen  andern  Hafen
berührt  zu  haben.

Schiffe  und  Fahrzeuge,  welche  Konigliche  oder  Armce-Essekten  transportiren

  und  keine  Beiladung  von  andern  Gegenständen  haben,  sind  vom

Hafengelde  befreit.

3)  Gleiche  Befreiung  (Nr.  2.)  genießen  dicjenigen  Fahrzeuge,  welche  lediglich
  zur  Fischerei  benutzt  werden.

2.

StrafsbestimmungeKn.
1)  Wer  es  unternimmt,  die  Emrichtung  der  Hafenabgaben  auf  irgend  eine
Weise  zu  umgehen,  erlegt,  außer  der  verkürzten  Abgabe,  deren  vierfachen

  Betrag  als  Scrafe.  6
2)  Widersetzlichkeiten  gegen  Beamte  werden  nach  den  allgemeinen  Gesetzen

bestraft.
Anhang
zu  dem  Hafengeld-Tarif  für  den  Hafen  von  Stolpmündc,
enthaltend:

die  Abgaben  für  Benutzung  besonderer  Anstalten.

Es  wird  enrrichtet:

I.  für  Benutzung  des  Winterhafens  von  allen  Schiffen  und  Fahrzeugen
r

von  10  Last  und  daruͤber  1  Rchlr.
20  2
40  3
60  4
(No.  212..)  Eee  2  II.  Für
        <pb n="368" />
        II.

III.

—

IV.

V.

ür  Benutzung  der,  der  Stadtgemeinde  zu  Stolp  gehörigen

chiffbaustelle  zu  Stolpmünde  ist,  wenn  ein  Schiff  oder  Fahrzeug
  daselbst  neu  erbaut  wird,  die  Vergütigung  an  die  Kämmerei  zu
Stolp  nach  besonderer  Uebereinkunft  zu  entrichten.

Für  Benutzung  der  Prahmbonte,  welche  von  mehreren  Einwohnern
von  Stolpmünde  unterhalten  werden,  um  Schiffe  auf  der  Nhede  zu  entlöschen,
  zu  beladen,  oder  ihnen  Ballast  zuzuführen,  ist  der  Prahmlohn
nach  Maaßgabe  der  bestehenden  besonderen  Prahmordnung  zu  enrrichten.
Sin  wang,  sich  der  Prahmboote  zu  bedienen,  findet  jedoch  in  keiner
Art  Statt.

Für  das  Löschen  oder  Einnehmen  an  Ballast  an  den  dazu  bestimmten
Plätzen  wird  nichts  entrichret.

An  Lootsen-Gebühren.  ·
Wegen  dieser  Gebühren  wird  auf  die  pte  zusätzliche  Bestimmung  des

Haupttarifs  mit  dem  Hinzufügen  verwiesen,  daß  die  gewöhnlichen  Dienste  der
Lootsen,  wofür  die  Gebühr  unter  dem  Hasengelde  begriffen  ist,  und  wofür  dieselben
  daher  vom  Schiffer  nicht  noch  besonders  etwas  fordern  dürfen,  erst  dann
als  vollendet  angesehen  werden,  wenn  eingehende  Schiffe  in  den  Hafen  geführt
  und  an  der  ihnen  bestimmten  Stelle  befestigt,  ausgehende  aber  von  der
hede  abgebracht  sind.  In  den  nachstehend  bezeichneten  Fdllen,  wo  den  Schifsern
  von  den  Lootsen  besondere  Dienste,  welche  nicht  zu  den  Amtsverrichtungen
der  Letzteren  gehören,  geleistet  oder  besorgt  werden,  ist  es  diesen  gestattet,  die  dafür
  nachstehend  festgesetzte  Enschädigung  zu  fordern:

1)  für  das  Bugsiren  eines  Schiffes  von  der  Rhede  in  den  Hasen,

  oder  aus  dem  Hasen  nach  der  Rhede,  für  jeden  Mann,
mit  welchem  das  dazu  angewendete  Boot  besetzt  ist  5  Sgr.

2)  für  das  Warpen  eines  Schiffs  für  die  Weite  einer  Kabeltau-Lange

  von  120  Faden:
a)  wenn  die  Loorsen  Anker  und  Tau  geben  25
b)  wenn  der  Schiffer  selbst  Anker  und  Tau  giebr  15

3)  fuͤr  das  Einwinden  eines  Schiffes  in  den  Hafen,  einschließlich

  des  Entgegenbringens  des  Hafentaues.  1  Rehlr.

4)  für  das  Ziehen  eines  Schiffes  von  der  Moolenspitze  bis  zu

seiner  Lagerstelle  oder  umgekehrt  mittelst  der  vom  Schiffe  aus
gereichten  Leine:

für  ein  Schiff  von  10  bis  15  Last  Tragfähigkeit  4  Sgr.
-  uͤber  15  20  7.
-  20  25  10
25  40  15
40  70  18
70  100  20  „
100  1  Rthlr

5)  für
        <pb n="369" />
        —  359  —

das  Einziehen  eines  Bootes  in  den  Hafen  mittelst  der  von  der
Moolenspitze  aus  zugeworfenen  Leine

ür  ein  beladenes  Boot  5  Sgr.
unbeladenes  ...  2-6Pf.
a)fürdasBergenvonAnlekn,undzwat:
für  ein  Schif  Tragsähigkeit  des  großen  Ankers  des  täglichen  Ankers

mit  Boye  ohne  Boye  mit  Boye  obne  Boye

von  8  bis  30  Last  3  Rthlr.  5  Rehlr.  2  Rehlr.  4  Ichlr.
4  :  6  5

30  30  -  3  "  -

50  100  5  7  4  6

100  200  7  9  6  8
uͤber  200  10  12  8

10
Sollten  Toy-  oder  Warp-Anker  verloren  gehen,  so  wird  für  das
Bergen  derselben  für  seden  Anker  1  Rehlr.  bezahlt.

Aumerkung.  Es  sieht  jedem  Schiffer  frei,  ob  er  die  vorbemerkten  Dienktleistungen
  zu  l.  bis  6.  von  den  Lootsen  besorgen  lassen  oder  sich  dazu  seiner
eigenen  Mannschoft  oder  sonstiger  beliebiger  Hülfe  bedienen  will.

Die  oben  bestimmeen  Gebühren  zu  l.  bis  6.  sind  daber  nur  zu  entrichten,
  wenn  die  Dienstleistungen  auf  Verlangen  von  den  Lootsen  verrichtet
  oder  besorgt  worden  sind,  welche  dann,  außer  den  obigen  Sätzen
für  die  nötbigen  Mannschaften  und  Geräthschaften,  eine  weitere  Vergütigung
  nicht  fordern  dursen.

7)  für  jede  besondere  Fahrt,  welche  auf  Verlangen  von  den  Lootsen  nach
dem  Schiffe  gemacht  wird:
a)  wenn  das  Schiff  sich  auf  der  Rhede  befindet
bei  einsacher  Bemannung  des  Lootsenbootes.  20  Sgr.
bei  doppelter  Bemannung  .  .-  1Rthlr.  10  —
b)  wenn  die  Fahrt  uͤber  die  Rhede  hinaus  auf  die  hohe  See  geht,
bei  einfacher  Bemannung  des  Lootsenbootes  1  Rehlr.
bei  doppelter  Bemannung  2  „
Anmerkung.  Für  die  Fabrten,  welche  Bebufs  des  Auf  und  Abbringens  der
Schisse  auf  die  Rbede  und  von  derselden,  so  wie  des  Ein=  und  Ausbringens
  in  den  Hafen  und  aus  demselben,  oder  bei  Gelegenheit  der
oben  zu  1.  bis  6.  gedachten  Dienstleistungen  von  den  Lootsen  gemacht
werden,  sind  weder  die  Sötze  zu  a.  und  b.,  noch  sonstige  Gebühren  zu
entrichten.

§o  für  die  Begleitung  des  Schiffes  über  die  Rhede  hinaus,  sofern  der
Lootse  ohne  seine  Schuld  länger  als  24  Stunden  auf  dem  Schiffe  verweilen
  muß,  für  jede  solgenden  24  Stunden.  1  Rthlr.

Aumerkung.  Dieser  Satz  ist  auch  dann  zu  entri  q„,  enn  der  längere  Aufenthalt
  einen  Zeitraum  von  44  Stunden  ni  t#  erreicht.

Sanssouci,  den  21.  Oktober  1840.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Alvensleben.

 

Hafen-
        <pb n="370" />
        Hafengeld-Tarif

fuͤr  den  Hafen  von  Nügenwaldermünde.

E.  wird  an  Hafengeld  entrichtet  fuͤr  die  Schiffslast  Tragfaͤhigkeit:
beim  Eingange  10  Sgr.
beim  Ausgange  10  -
2)  von  Schiffen  und  Fahrzeugen  mit  Ballast  beim  Eingange  5

oder  leer.  beim  Ausgange  5

1)  von  Schiffen  und  Fahrzeugen  mit  Ladung

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  So  weit  in  diesem  Tarif  und  dem  Anhange  desselben  die  Schiffslaßt
saae  den  Sschunger  Maaßstab  bildet,  ist  darunter  überall  die  Preußische
  Schiffslast  zu  Viertausend  Pfunden  zu  verstehen.

2)  Schiffe  und  Fahrzeuge,  deren  Ladung  den  vierten  Theil  ihrer  aagsähigkeit
  nicht  übersteigt,  zahlen  das  Hafengeld  nur  nach  dem  Satze  der
Ballastschiffe.

3)  Fahrzeuge  von  Funfzehn  Lasten  Größe  und  darunter,  imgleichen  die  mit
Klafterholz  ausgehenden  Fahrzeuge  zahlen  nur  die  Hälfte  des  tarismäßigen
  Hafengeldes.

4)  Schiffe  und  Fahrzeuge,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf
der  Rhede  bleiben,  enrrichten:

a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast
gelsscht  oder  eingenommen,  oder  ihre  Papiere  im  Hasen  gewechselt
  zu  haben,  kein  Hafengeld;

b)  wenn  sie  in  dem  Hafen  ihre  Papiere  wechseln,  den  Satz  zu  2.  mit

5  Sgr.  einmal;

Jc)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  3e  nachdem  Ladung  oder  Ballast  abgesetzt
  oder  eingenommen  wird,  entweder  den  Satz  zu  1.  mit
10  Sgr.  oder  den  Satz  zu  2.  mit  5  Sgr.  einmal;

d)  wenn  sie  löschen  und  laden,  das  volle  tarifmäßige  Hafengeld;

e)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  h.  eine  Ladung,  welche  den
zehnten  Theil  der  Tragschigkeir  des  Schiffs  nicht  übersteigt,  absetzen
  oder  einnehmen,  von  der  Beiladung  den  Satz  zu  1.  mit
10  Sgr.  einmal,  vom  uͤbrigen  Theil  des  Ladungsraums  aber

nichts.
5)  Wenn
        <pb n="371" />
        5)  Wenn  Schiffe  auf  der  Rhede  2  so  ist  nur  von  diesen,  nicht  aber
von  den  zum  Löschen  benutzten  Leichterfahrzeugen  das  Hafengeld  zu  erlegen;
  auch  findet,  wenn  hiernächst  nach  geschehener  Entlschung  das
Schiff  in  den  Hasen  einlduft,  eine  nochmalige  Entrichtung  des  Hafengeldes
  nicht  Statt.  Eben  so  ist  au

6)  wenn  Schiffe  leer  aus  dem  Hasen  geben,  um  ihre  Ladung  auf  der  Nhede
einzunehmen,  das  Hasengeld  nur  von  dem  Schiffe  zu  entrichten;  wogegen
  die  Leichterfahrzeuge  gleichsfalls  von  den  Hafenabgaben  frei  bleiben.

7)  Ausländische  Schisse  und  Fahrzeuge  derjenigen  Nationen,

a)  mit  welchen,  wegen  Behandlung  ihrer  Söfe  und  deren  Ladun-9e3
  gleich  den  inländischen,  ein  besonderer  Vertrag  nicht  besteht,
oder

5b)  welche  zrerleta  nicht  etwa  aus  anderer  Veranlassung  die  Preußischen
  Schiffe  und  deren  Ladungen  gleich  den  inländischen  behandeln,

haben  das  Hafengeld  und  die  in  dem  Anhange  zu  diesem  Tarif  enthaltenen
  Abgaben  und  Gebühren  überall  doppelt  zu  zahlen;  auch

8)  neben  dem  Hafengelde  das  durch  die  Kabinetsorder  vom  20.  Juni  1822.
angeordnete  extraordinaire  Flaggengeld  zu  entrichten.

Dasselbe  berrdgt  für  die  Schiffslast  Tragfähigkeit:

1)  von  Schiffen  mit  Ladung  tem  Lngene.  ?  Rthit.

2)  von  Schiffen,  die  nur  bis  zum
vierten  Theil  ihrer  Lastengroͤße  oder
weniger  beladen  sind.

3)  von  Schiffen  mit  Ballast.  Nichts.

9)  Neben  dem  Hafengelde,  unter  welchem  die  Gebuͤhren  der  Lootsen  fuͤr  das
Auf-  und  Abbringen  der  Schiffe  auf  die  Rhede  und  von  derselben,  oder
für  das  Ein=  und  Ausbringen  in  den  Hafen  und  aus  demselben  mitbegrissen
  sind,  kommen  bedingungsweise  nur  noch  das  vorstehend  unter
Nr.  8.  aufgeführte  ertraordinaire  Flaggengeld  und  die  im  Anhang  zu
diesem  Tarif  festgesetzten  Abgaben  und  Gebühren  zur  Erhebung.

Außerdem  dürfen  keinerlei  Zahlungen  für  Benutzung  des  Hafens  und
der  damit  verbundenen,  dem  allgemeinen  Gebrauch  gewidmeten  Anstalt
gefordert  werden.  Es  brauchen  demnach  nicht  nur  die  Schiffer  weder
dem  Lootsenpersonale  noch  den  Hafenbeamten  oder  den  Steuer-,  Polizeiund
  Ballast-Olfizianten,  unter  irgend  einem  Vorwande  ein  Geschenk  oder
eine  Vergütung  zu  entrichten,  sondern  es  ist  den  Schiffern  sogar  ausdrücklich
  unrersagt,  Einem  dieser  Beamten  auch  nur  das  geringste  Geschenk
  für  die  Ausübung  seines  Amtes  anzubleten  oder  zu  geben,  indem
ein  solches  Anerbieten  nach  den  bestehenden  Landeögesetzen  bestrast  und
das  Geschenk  autzerdem  zur  Armenkasse  eingezogen  werden  soll.

Ce.  2129.)  Wenn

(beim  Eingange  1
beim  Ausgange  —  15  Sgr.
        <pb n="372" />
        —  362  —

Wenn  Einer  der  vorstehend  erwaͤhnten  Beamten  es  sich  beikommen
lassen  sollte,  unter  irgend  einem  Vorwande  ein  Geschenk  oder  eine  Abgabe
  zu  fordern  oder  anzunchmen,  so  ist  der  Schiffer  verpflichtet,  solches
der  Polizeibehörde  oder  dem  Ober-Jollinspektor  zu  Rügenwalde  anzuzeigen.

Sollte  sich  in  besonderen  Fällen  ein  Schiffer  veranlaßt  sinden,  den
Lootsen  seine  Dankbarkeit  für  die  ihm  geleisteten  außerordentlichen  Dienste
zu  bezeigen,  so  darf  derselbe  das  Geschenk  nur  unter  Vorwissen  und  mir
Genehmigung  der  Polizeibehörde  oder  des  Haupt-Zollamts  aushändigen.

Befreiungen.

1)  Schiffe  und  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die
an  der  Fortsetzung  ihrer  Reise  durch  erlittene  Beschädigung  oder  andere
auf  Erfordern  näher  nachzuweisende  Unglücksfälle  verhindert  werden,  und
in  den  Hafen  einlaufen,  bleiben  von  der  Enrrichtung  der  Hafenabgaben
befreit,  wenn  sie  den  Hafen  seewärts  wieder  verlassen,  ohne  ihre  Ladung
ganz  oder  theilweise  gelsscht,  oder  Ladung  eingenommen,  oder  ihre  Papiere
gewechselt  zu  haben.

Unter  den  nämlichen  Bedingungen  wird  diese  Befreiung  denjenigen
Schiffen  und  Fahrzeugen  zugestanden,  welche,  nachdem  sie  aus  dem  Hasen
  von  Rügenwaldermünde  ausgelaufen  sind,  wegen  widriger  Winde
oder  Sturm  dahin  zurückkehren,  ohne  in  der  Zwischenzeit  einen  anderen
Hafen  berührt  zu  haben.

Schiffe  und  Fahrzeuge,  welche  Königliche  oder  Armee-Essekten  transportiren

  und  keine  Beiladung  von  anderen  Gegenständen  haben,  sind  vom

Hafengelde  befreit.

3)  Gleiche  Befreiung  (Nr.  2.)  genießen  diesenigen  Fahrzeuge,  welche  lediglich
  zur  Fischerei  benutzt  werden.

2

S

Strafbestimm  ungen.

1)  Wer  es  unternimmt,  die  Entrichtung  der  Hafenabgaben  auf  irgend  eine
Weise  zu  umgehen,  erlegt,  außer  der  verkürzten  Abgabe,  deren  vierfachen
Betrag  als  Strafe.

W“*ßÖ  “  gegen  Beamte  werden  nach  den  allgemeinen  Gesetzen
estraft.

2

Anhang
        <pb n="373" />
        —  303  —

Anhang

zu  dem  Hafengeld-Tarif  für  den  Hafen  von  Rügenwaldermünde,

.

—
.—

III.

.

IV.

VI.

enthaltend:
die  Abgaben  für  Benutzung  besonderer  Anstalten.

Es  wird  entrichtet:

für  Benutzung  des  Winterhafens,  von  allen  Schiffen  und  Fahrzeugen

von  10  Last  und  darüber  1  Rehlr.
20  -  2  -  2  2
40  3
60  4

.  Für  Benutung  der  Schiffbauplätze  ist,  da  solche  lämmeich  Privatpersonen

  gehören,  die  Vergütung  nach  besonderer  Ue
den  Eigenthumern  zu  entrichten.

Für  Benutzung  der  Prahmboote,  welche  von  mehreren  Einwohnern
von  Rügemvaldermünde  unterhalten  werden,  um  Schiffe  auf  der  Rhede
zu  entlöschen  oder  zu  beladen,  oder  ihnen  Ballast  zuzuführen,  ist  der
Prahmlohn  nach  besonderer  Uebereinkunft  mit  den  Eigenthümern  zu  entrichten.
  Ein  Zwang,  sich  der  Prahmboote  zu  bedienen,  findet  jedoch  in
keiner  Art  statt.

Für  das  Löschen  oder  Einnehmen  von  Ballast  an  den  dazu  bestimmten
  zum  Hafen  gehörigen  Plätzen  wird  nichts  enrrichtet;  geschicht
solches  aber  an  dem  der  Stadtgemeine  von  Rügenwalde  gehörigen
Grunde  oder  an  Privatgrundstücken,  so  ist  wegen  der  dafür  zu  entrichtenden
  Vergütung  besondere  Uebereinkunft  zu  treffen.

ereinkunft  mit

.  Für  das  Aufziehen  der  Hafenbrücke  zum  Durchlaß  der  Schisse  oder

Fahrzeuge  wird  entrichtet:

für  ein  Schiff  oder  Fahrzeug
über  20  Last  Tragfähigkeit  5  Sgr.
bis  20  -  -  2  -69Pf.

An  Lootsengebuͤhren.
Wegen  dieser  Gebuͤhren  wird  auf  die  okte  zusaͤtzliche  Bestimmung  des

Haupttarifs  mit  dem  Hinzufuͤgen  verwiesen,  daß  die  gewoͤhnlichen  Dienste  der
Lootsen,  wofuͤr  die  Gebuͤhr  unter  dem  Hafengelde  begriffen  ist,  und  wofuͤr  dieselben
  daher  vom  Schiffer  nicht  noch  besonders  etwas  fordern  duͤrfen,  erst  dann
als  vollendet  angesehen  werden,  wenn  eingehende  Schiffe  in  den  Hafen  gefuͤhrt
und  an  der  ihnen  bestimmten  Stelle  befestigt,  anghedende  Schiffe  aber  von  der

Jahrgang  1840.  (Fo.  2128.)  #  Rhede
        <pb n="374" />
        —  364  —

Rhede  abgebracht  sind.  In  den  nachstehend  bezeichneten  Fallen,  wo  den  Schifsern
  von  den  Lootsen  besondere  Dienste,  welche  nicht  zu  den  Amtsverrichtungen
der  letzteren  gehèren,  geleistet  oder  besorgt  werden,  ist  es  diesen  gestartet,  die  dafür
  nachstehend  festgesetzte  Entschadigung  zu  fordern:

1)  für  das  Bugsiren  eines  Schiffs  von  der  Rhede  in  den  Hafen,  oder
aus  dem  Hafen  nach  der  Rhede,  für  seden  Mann,  mit  welchem  das
dazu  angewendete  Boot  besetzt  ist  —  Rihlr.  5  Sgr.

2)  für  das  Warpen  eines  Schiffs  für  die  Weite  ei
Kabeltaulänge  von  120  Faden

a)  wenn  die  Lootsen  Anker  und  Tau  geben  —  25

b)  wenn  der  Schiffer  selbst  Anker  und  Tau  giebt  —  15
3)  für  das  Einwinden  eines  Schiffes  in  den  Hafen

einschließlich  des  Entgegenbringens  des  Hasenraues.  —
4)  für  das  Ziehen  eines  Schiffes  von  der  Moolenspitze
bis  zu  seiner  Lagerstelle,  oder  umgekehrt,  mirtelst  der

vom  Schiiffe  aus  gereichten  Leine
für  ein  Schiff  von  10  bis  15  Last  Tragsfähigkeit  —

-  uͤber  15  20  —  7

20  25  —  10

25  40  —  15

40  70  18

70  100  —  20

100  1  —

5)  für  das  Einziehen  eines  Bootes  in  den  Hafen  mittelst  der  von  der
Moolenspitze  aus  zugeworfenen  Leine

für  ein  beladenes  Boot  d  Sgr.  —  Pf.
für  ein  unbeladenes  Boot  2  6
6)  für  das  Bergen  von  Ankern  und  zwar:
..  .  ....  des  großen  Ankers  des  täglichen  Ankers
für  ein  Schit  Trosfähigkein  mit  Boye  obne  Boye  mit  Sche  ohne  Boe
von  8  bis  30  Last  3  Rehlr.  5  Réhlr.  2  Rthlr.  4  Rthir
30  4  -  6  -  3  -  5  -

¾v¾  -

50  100  5  7  4  6  „
-100  200  7  9  6  8
uͤber  200  10  12  8  10

Sollten  Toy=  oder  Warp-Anker  verloren  gehen,  so  wird  für  das
Bergen  derselben  für  seden  Anker  Ein  Thaler  bezahlt.

Anmerkung.  Es  steht  jedem  Schiffer  frei,  ob  er  die  vorbemerften  Dienstleitmungen
  zu  1.  bis  6.  von  den  Loorsen  besorgen  lassen,  oder  sich  dazu  seiner
eigenen  Mannschafte  oder  sonstiger  beliebiger  Hülfe  bedienen  will.  Die
oben  bestimmten  Gebühren  zu  l.  bie  6.  sind  daher  nur  zu  enrrichten,

wenn
        <pb n="375" />
        —  3653  –
wenn  die  Dienftleittungen  auf  Verlangen  von  den  Lootsen  verrichtet  oder
besorgt  worden  sind,  welche  dann  außer  den  obigen  Sätzen  für  die
nöthigen  Mannschaften  und  Geräthschasften  eine  weicere  Vergütigung
niche  fordern  dürfen.
7)  für  jede  besondere  Fahrr,  welche  auf  Verlangen  von  den  Lootsen  nach
dem  Schiffe  gemacht  wird:
Wa)  wenn  das  Schi  sich  auf  der  Rhede  befindet:
bei  einfacher  Bemannung  des  Lootsenbootes  —  Rthir.  20  Sgr.
bei  doppelter  Bemannung  1  10  =

b)  wenn  die  Fahrt  über  die  Rhede  hinaus  auf
die  hohe  See  geht:
bei  einfacher  Bemannung  des  Lootsenbootes  1  —
bei  doppelter  Bemannung.  2  —
erkung.  Für  die  Fabrten,  welche  Behufs  des  Auf=  und  Abbringens  der
Schiffe  auf  die  Rbede  und  von  derselben,  so  wie  des  Ein-  und  Ausbringens
  in  den  Hafen  und  aus  demselben,  oder  bei  Gelegenheit  der
oben  zu  1.  bis  6.  gedachten  -  von  den  Lootksen  gemacht
werden,  sind  weder  die  ätze  zu  5.  und  b.  noch  sonstige  Gebübren  zu
entrichten.

8)  für  die  Begleitung  des  Schifses  über  die  Rhede  hinaus,  insofern  der
bootse  ohne  seine  Schuld  länger  als  24  Stunden  auf  dem  Schiffe  verweilen
  muß,  für  jede  solgenden  24  Stunden  1  Rehlr.

Anmerkung.  Dieler  Satz  ist  auch  dann  zu  entrichten,  wenn  der  längere  Aufentbalt
  einen  Zeitraum  von  21  Stunden  nicht  erreicht.

Sanssouci,  den  24.  Oktober  1840.
I..  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Graf  v.  Alvensleben.

 

F  2  (No.  2126.)
        <pb n="376" />
        —  3600  —

(No.  2126.)  Ministerial-  Erklärung  über  die  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der
Großherzoglich  Oldenburgschen  Regierung  getroffene  Uebereinkunft  wegen
gegenseitiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen.  Vom  18.  November  1840.

D.  Königlich  Preußische  Reglerung  hat  mit  der  Großherzoglich  Oldenburgischen
  Regierung  nachstehende  Uebereinkunft  wegen  der  Uebernahme  von  Auszuweisenden
  abgeschlossen.

6.  1.

In  Zukunft  soll  kein  Individuum,  welches  die  eine  der  genannten  Deierungen,
  weil  es  ihr  aus  irgend  cinem  Grunde  lästig  ist,  in  ihrem  Gebiete
Knner  nicht  behalten  will,  in  das  Gebiet  der  andern  Regierung  ausgewiesen  oder
hingeschafft  werden,  wenn  es  nicht  entweder  ein  Angehöriger  des  Staats  ißt,
welchem  er  zugewiesen  werden  soll,  oder  nur  durch  das  Gebiet  desselben  einem
dritten  Staate,  dessen  Angehbriger  es  ist,  in  welchen  es  aber  nicht  wohl  anders
als  durch  das  Gebiet  des  einen  kontrahirenden  Staats  gelangen  kann,  zugewiesen
  oder  zugeführt  werden  soll.

G.  2.

Als  Staatsangehbrige,  deren  Uebernahme  gegenseitig  nicht  versagt  werden
  darf,  sind  anzusehen

a)  alle  diesenigen,  welche  durch  einen  zur  Zeit  der  Ausweisung  gültigen
Heimathschein,  oder  einen  noch  nicht  abgelaufenen  Reisepat  als  Unterthanen
  des  betreffenden  Staats  legitimirt  sind;

alle  diesenigen,  deren  Vater,  oder  wenn  sie  außerehelich  geboren  und

nicht  durch  nachfolgende  Ehe  legitimirt  sind,  deren  Murter  zur  Zeit  der

Geburt  der  Auszuweisenden  Unterthan  des  Staats  gewesen  ist,  oder

welche  in  diesem  zu  Unterthanen  aufgenommen  sind,  ohne  nachher  aus

dem  Umerthanen-Verbande  wieder  entlassen  worden  zu  sein,  oder  in
einem  andern  Staate  Unterthanenrechte  erworben  zu  haben.

Die  Unterthaneneigenschaft  eines  Individuums  ist  sters  lediglich
nach  der  Gesetzgebung  des  Staars,  als  dessen  Unterthan  es  bezeichnet
wird,  zu  beurtheilen  und  zu  entscheiden.

Pc)  Diesenigen,  welche  von  heimathlosen  Eltern  zufällig  innerhalb  des
Staatsgebiets  geboren  sind,  so  lange  sie  nicht  in  einem  andern  Staate
das  Unterthanenrecht  nach  dessen  Verfassung  erworben,  oder  sich  dalelbst
  mi  Anlegung  einer  Wuthschaft  verheirather  oder  darin  zehn
Jahre  lang  gewohnt  haben;

0)  dicsenigen,  welche  zwar  weder  in  dem  Staatsgebiete  geboren  sind,  noch
das  Unterthanenrecht  nach  dessen  Verfassung  erworben  haben,  aber
mit  dem  Staate  dadurch  in  nähere  Verbindung  getreten  sind,  daß  sie
sich  in  demselben,  unter  Anlegung  einer  Wirthschafe,  (welche  auch  dann
schon  als  vorhanden  anzunehmen  ist,  wenn  selbst  nur  einer  der  Eheleute



b

#
        <pb n="377" />
        leute  sich  auf  eine  andere  Art,  als  im  Gesindedienste  Bekoͤstigung  verschafft
  hat)  verheirathet  haben,  oder  daß  sie  sich  darin  waͤhrend  eines
8  von  zehn  Jahren  ohne  Unterbrechung  freiwillig  aufgehalten
aben.
8.  3.

Wenn  eine  Person  ausgewiesen  wird,  welche  in  dem  einen  Staate  zufaͤllig
  geboren,  in  dem  andern  aber  das  Unterthanenrecht  ausdruͤcklich  erworben,
oder  mit  Anlegung  einer  Wirthschaft  sich  verheirathet,  oder  durch  zehnjaͤhrigen
Ausenthalt  sich  einheimisch  gemacht  hat,  so  ist  der  letztere  Staat  vorzugsweise  die-Sebe
  aufzunehmen  verbunden.  Trifft  das  ausdrücklich  erworbene  Unterthanenecht

  in  dem  einen  Staat  mit  der  Verheirathung  oder  zehnjährigem  Aufenthalt
  in  dem  andern  Staate  zusammen,  so  ist  das  erstere  Verhaͤltniß  entscheidend.
Ist  eine  Person  in  dem  einen  Staate  in  die  Ehe  getreten,  in  dem  andern  aber
nach  ihrer  Verheirathung  während  des  bestimmten  Zeitraums  von  zehn  Jahren
geduldet  worden,  so  muß  sie  in  dem  letzteren  beibehalten  werden.

4.  4

Ist  auf  ein  Individuum  keine  der  im  8.  3.  enthaltenen  Bestimmungen
anwendbar,  so  kann  dessen  Ausweisung  nicht  geschehen.

d.  5.

Werheirathete  Personen  weiblichen  Geschlechts  sind  demjenigen  Staate
zuzuweisen,  welchem  ihr  Chemann,  vermöge  eines  der  angeführten  Verhaͤltnisse
zugehört.  Wittwen  sind  nach  eben  denselben  Grundsätzen  zu  behandeln,  es  ware
denn,  daß  während  ihres  Wirtwenstandes  eine  Beränderung  eingetreten  sei,
durch  welche  sie,  nach  den  Grundsätzen  der  gegenwärtigen  Uebereinkunfe,  dem
andern  Staate  zufallen.

6.  6.

Befnden  sich  unter  einer  auszuweisenden  Familie  unfelbstständige  Kinder,
d.  h.  solche,  welche  aus  der  elterlichen  Gewalt  noch  nicht  entlassen  sind,  so  sind
solche,  ohne  Rücksicht  auf  ihren  zufälligen  Geburttork,  in  densenigen  Staat  zu
verweisen,  welchem,  bei  ehelichen  Kindern  der  Bater,  oder  bei  unehelichen  die

Nurter  zugehort.

Wenn  aber  die  Mutter  unehelicher  Kinder  nicht  mehr  am  Leben  ist  und
die  letzteren  bei  ihrem  Water  befindlich  sind,  so  soll  der  Staak,  dem  ihr  Vater
angehdrt,  sie  aufzunehmen  verpflchtet  sein.

So  oft  in  Folge  vorstehender  Vorschrift  unfelbstständige  Kinder  in  den
Staat  zu  verweisen  sind,  welchem  der  Bater,  bezüglich  die  Murter,  zugehört,
oll  die  einmal  erfolgte  Zuweisung  der  Kinder  nicht  auf  eine  gewisse  Zeit  be-7
  sondern  als  so  lange  fortdauernd  betrachtet  werden,  bis  etwa  die  Kmder
  in  dem  andern  Staate  ein  neues  Heimathsrecht  nach  den  Bestimmungen  dieser
  Konvention  selbstständig  erworben  haben.

Uebrigens  verstehr  es  sich  von  selbst,  daß  Kinder,  welche  nach  der  Bestimmung
  im  ersten  Sat  dieses  Paragraphen  als  unselbstständig  zu  korchten  u,

(No.  2120.)  chon
        <pb n="378" />
        —  208  —

schon  durch  die  Handlungen  ihrer  Eltern  an  und  für  sich,  und  ohne  daß  es
einer  eigenen  Thatigkeit  oder  eines  besonders  begründeten  Rechts  der  Kinder
bedars,  derjenigen  gaats=  Angehlrigtet.  theilhaftig  werden,  welche  die  Eltern
während  der  Unselbstständigkeit  ihrer  Kinder  erwerben.  Dagegen  können  einen
solchen  Einsluß  auf  die  Staats-Angehörigkeit  unselbstständiger  ehelicher  Kinder
diejenigen  Veränderungen  nicht  dußern,  welche  sich  nach  dem  Tode  des  Baters
derselben,  in  der  Staats-Angehörigkeit  ihrer  Mukter  ereignen.

d.  7.

Hat  ein  Staatsangehöriger  durch  irgend  eine  Handlung  sich  seines  Unterthanenrechts
  verlustig  gemacht,  ohne  einem  andern  Staate  zugehörig  geworden
  zu  sein,  so  kann  der  erstere  Staat  der  Wiederannahme  desselben  sich  nicht
entziehen.

(.  S.

Handlungsdiener,  Handwerksgesellen  und  Dienstboren,  mit  Einschluß  der
Schäfer  und  Hirten,  welche  ohne  Anlegung  einer  Wirthschaft,  imgleichen  Zöglinge
  und  Studirende,  welche  der  Erziehung  oder  des  Unterrichts  wegen,  irgend
wo  verweilen,  werden  durch  diesen  Aufenthalt,  wenn  derselbe  auch  länger  als
behn  Dare  dauert,  nicht  Angehörige  des  Staats,  in  welchem  sie  sich  aufgehalten
  haben.

d.  9.

Koͤnnen  die  Behoͤrden  der  beiden  kontrahirenden  Staaten  uͤber  die  Verpflichtung
  des  Staats,  dem  die  Aufnahme  eines  Auszuweisenden  angesonnen
wird,  sich  nicht  vereinigen,  und  ist  die  Meinungs-Werschiedenheit  auch  im  diplomatischen
  Wege  nicht  zu  beseitigen,  so  wollen  die  beiden  kontrahirenden  Regierungen
  den  Srreitfall  zur  kompromissarischen  Entscheidung  eines  solchen  dritten
deutschen  Bundesstaats,  welcher  sich  mit  beiden  kontrahirenden  Theilen  wegen
der  Uebernahme  von  Ausgewiesenen  in  denselben  Vertrags-Verhdltnissen  befindet,
  oder  wenn  kein  solcher  vorhanden  ist,  der  die  Entscheidung  übernehmen  will,
irgend  eines  anderen,  bei  dem  Streitfalle  nicht  betheiligten  Bundesstaats  stellen.
Die  Wahl  der  um  Uebernahme  des  Kompromisses  zu  ersuchenden  Bundes-Regierung
  bleibt  demjenigen  der  kontrahirenden  Theile  überlassen,  welcher  zur
Uebernahme  des  Auszuweisenden  verpflichtet  werden  soll.

An  diese  dritte  Regierung  hat  jede  der  betheiligten  Regierungen  nur
eine  Darstellung  der  Sachlage,  von  welcher  der  andern  Regierung  eine  Abchrift
  nachrichtlich  mitzutheilen  ist,  in  kürzester  Frist  einzusenden.  Gegen  die
ompromissarische  Cutscheidung  ist  von  keinem  Theile  eine  weitere  Einwendung
zuldssig.  is  dieselbe  erfolgt,  hat  dersenige  Staat,  in  dessen  Gebiete  das  auszuweisende
  Individuum  beim  Entstehen  der  Differenz  sich  befand,  die  Verpflichtung,
  dasselbe  in  seinem  Gebiete  zu  behalten.

(h  10.

Densenigen  Individuen,  welche  der  eine  kontrahirende  Staat  auszuweisen
  beabsichtigt,  die  aber  der  andere  kontrahirende  Staat  nach  den  Grundsätzen

gegen-
        <pb n="379" />
        gegenwaͤrtiger  Uebereinkunft  aufzunehmen  nicht  verpflichtet  ist,  kann  der  Eintritt
in  diesen  Staat  verweigert  werden,  es  sei  denn,  daß  durch  Urkunden  überzeugend
  dargethan  werde,  daß  der  Auszuweisende  einem  dritten  Staate  zugehöre
und  von  diesem  werde  aufgenommen  werden,  in  welchen  jener  auf  gradem
Wege  nicht  wohl  anders  als  durch  das  Gebier  des  koncrahirenden  Staats  gelangen
  kann.

8.  11.

Saͤmmtlichen  betreffenden  Behoͤrden  wird  es  zur  strengsten  Pflicht  gemacht,
  die  Absendung  der  Auszuweisenden  in  das  Gebiet  des  andern  der  beiden
  kontrahirenden  Theile  nicht  bloß  auf  die  eigene  unzuverlässige  Angabe  derselben
  zu  veranlassen,  sondern,  wenn  das  Verhältniß,  wodurch  der  andere  Staat
zur  Annahme  eines  Auszuweisenden  der  Uebereinkunft  gemäß  verpflichtet  wird,
nicht  aus  einem  unverdächtigen  Passe  oder  aus  andern  völlig  glaubhaften  Urkunden
  hervorgeht,  oder  wenn  die  Angabe  des  Auszuweisenden  nicht  durch  besondere
  Gründe  und  die  WVerhälenisse  des  vorliegenden  Falls  unzweifelhaft  gemacht
  wird,  zuvor  die  Wahrheit  sorgsalleig  zu  ermitteln,  und  nskhigenfalls  bei
der,  vermeintlich  zur  Aufnahme  des  Auszuweisenden  verpflichteten  Behörde  Erkundigung
  einzuziehen.

d.  12.

Sollte  ein  Auszuweisender,  welcher  von  der  Behörde  des  einen  kontrahirenden
  Staars  den  Behörden  des  andern  Kontrahenten  zur  Weiterschaffung
in  einen  dritten  Staat  nach  den  Bestimmungen  des  6.  10.  zugeführt  ist,  von
diesem  letzten  nicht  angenommen  werden,  so  kann  derselbe  in  den  Staat,  der
ihn  ausgewiesen  hat,  zurückgebracht  werden.

é  13.

Den  Provinzial-Regierungs-Behörden  beider  kontrahirenden  Sctaaten
bleibt  überlassen,  nahere  Verabredungen  wegen  der  zu  bestimmenden  Richtung
der  Transporte  und  der  Uebernahmeorte  zu  ktreffen.

8.  14.

Die  Ueberweisung  des  Auszuweisenden  K  in  der  Regel  vermittelst  Transports
  und  Abgabe  desselben  an  die  Polizei-Behörde  desjenigen  Orts,  wo  der
Transport  als  von  Seiten  des  auszuweisenden  Staats  beendigt  anzusehen  ist,
geschehen.  Mit  dem  Auszuweisenden  sind  zugleich  die  Beweisurkunden,  worauf
die  Uebernahmepflicht  vertragsmaͤßig  gegruͤndet  wird,  zu  uͤbergeben.  In  solchen
Fällen,  wo  keine  Gefahr  zu  besorgen  ist,  können  einzelne  Auszuweisende  auch
mittelst  eines  Laufpasses,  in  welchem  ihnen  die  zu  befolgende  Route  genau  vorgeschrieben
  ist,  in  den  zu  ihrer  Aufnahme  verpflichteten  Staat  gewiesen  werden.

Der  Regel  nach  sollen  nie  mehr  als  drei  Personen  zugleich  auf  den
Transport  gegeben  werden,  es  sei  denn,  daß  sie  zu  einer  und  derselben  Familie
gehören  und  deshalb  nicht  wohl  getrennt  werden  können.

Ausweisungen  in  Masse  (sogenannte  Vagantenschube)  sollen  auch  künftig
  nicht  stattfinden.

(o.  2120.)  (.  15.
        <pb n="380" />
        —  370  —
8.  16.

Die  Kosten  des  Transports  und  der  Verpflegung  von  Auszuweisenden
ist  der  zur  Aufnahme  verpflichtete  Staat  zu  ersetzen  nicht  Heode.  Nur  wenn
ein  Auszuweisender,  welcher  einem  dritten  Staate  zugeführt  werden  soll,  von
diesem  nicht  angenommen,  und  deshalb  nach  5.  12.  in  denjenigen  Staat,  welcher
  ihn  ausgewiesen  hat,  zurückgebracht  wird,  muß  der  letzte  die  Kosten  des
Transports  und  der  Verpflegung  erstatten,  welche  bei  der  Zurückführung  aufgelaufen
  sind.

.  16.

Jede  der  beiden  kontrahirenden  Staatsregierungen  hat  das  Recht  von
dem  gegenwaͤrtigen  Vertrage  zuruͤckzutreten,  wenn  sie  ihre  hierauf  gerichtete  Absicht
  Ein  Jahr  vorher  der  andern  Regierung  angezeigt  hat.

Hieruͤber  ist  Königlich  Preußischer  Seits  gegenwärtige  Ministerial-Erkldrung
  ausgefertigt  und  4  mit  dem  Königlichen  Instegel  versehen  worden.

Berlin,  den  18.  November  1840.
(L.  8S.)

Königlich  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenbeiten.
Frh.  v.  Werther.

 

Vesehende  Ministerial-Erklaͤrung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  uͤbereinstimmende
  Erklärung  des  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staats=  und  Kabinets-Ministeriums
  vom  31.  v.  M.  ausgewechselt  worden,  hierdurch  zur  öftentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  18.  November  1840.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frh.  v.  Werther.
        <pb n="381" />
        —  371  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  22.  *

 

 

(Ne.  2127.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  31.  Oktober  1810.,  womit  der  Tarif  für  die
Erhebung  der  Abgabe  bei  Benutzung  der  Oderbrücke  bei  Schwedt  genehmigt
  wird.

21

Ich  habe  den  mit  Ihrem  Berichte  vom  5.  v.  M.  eingereichten  Tarif  für  die
Erhebung  der  bei  Benutzung  der  Oderbrücke  bei  Schwedt  zu  entrichtenden  Abgabe
  genehmigt  und  sende  Ihnen  denselben  Behufs  der  Publikation  durch  die
Gesetzsammlung  anbei  vollzogen  zurück.

Sanssouci,  den  31.  Oktober  1840.

Frtedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister,  Grafen  v.  Alvensleben.

J1840.  (o.  a1v)  Ggg  Tarif,
(Uusgegeben  zu  Berlin  ben  12.  Dezember  1840.)
        <pb n="382" />
        —  37572  —

Tarif,

nach  welchem  die  Abgabe  fuͤr  Benutzung  der  Oderbruͤcke  bei  Schwedt

zu  erheben  ist.

E.  wird  an  Brückgeld  encrichtet:

A.  von  jedem  Wagen  und  Schlitten  2  Silbergroschen  6  Pfennige
B.  von  jedem  angespannten  oder  unangespannten

Merde,  Esel,  Maulthier,  oder  Maulesel,  so  wie

von  jedem  sonstigen  Stücke  Großvieh.  1
C.  von  jedem  Fohlen,  Kalb,  Schaaf,  kamm  und

jeder  Ziege.

2)

3)

4)

—

Befreiungen.

Brückgeld  wird  nicht  erhoben:
von  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen
Hauses,  oder  den  Königlichen  Gestüten  angchören;

von  Armeefuhrwerken  und  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  welche  Militair
  auf  dem  Marsch  bei  sich  führt;  von  Pferden,  welche  von  Offizieren,
oder  in  deren  Kategorie  stehenden  Militairbeameen  im  Dienst  und  in
Dienstuniform  geritten  werden;  imgleichen  von  den  unangespannten,  eratsmäßigen
  Dienstpferden  der  Offziere,  wenn,  dieselben  zu  dienstlichen  Zwecken
die  Offziere  begleiten,  oder  besonders  geführt  werden,  jedoch  im  letztern
Falle  nur,  sofern  die  Führer  sich  durch  die  von  der  Regierung  ausgestellte
  Marschroute,  oder  durch  die  von  der  oberen  Militairbehörde  ertheilte
  Order  ausweisen;

von  Fuhrwerken  und  Thieren,  deren  mit  Freikarren  versehene  öffentliche
Beamte  auf  Dienstreisen  innerhalb  ihrer  Geschäftsbezirke  sich  bedienen;

von  ordinairen  Posten,  einschließlich  der  Schnell-,  Kariol=  und  Reitposten,
nebst  Beiwagen,  imgleichen  von  öffentlichen  Kourieren  und  Estaferten
und  von  allen,  von  Postbeförderungen  leer  zurückkehrenden  Wagen  und
Pferden;
von  Fuhrwerken  und  Thieren,  mitrelst  deren  Transporte  für  unmitrelbare
Rechnung  des  Staats  geschehen,  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;  von
Vorspannfuhren  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sse  sich  als  solche
durch
        <pb n="383" />
        —  353  —
durch  die  Bescheinigung  der  Ortsbehoͤrde,  imgleichen  von  Lieferungsfuhren,
  ebenfalls  auf  der  Hin-  und  Ruͤckreise,  wenn  sie  sich  als  solche  durch
den  Fuhrbefehl  ausweisen;

6)  von  Feuerloͤschungs-,  Kreis-  und  Gemeine-Huͤlfsfuhren,  von  Armen-  und
Arrestantenfuhren;

von  demjenigen  Fuhrwerk  und  Vieh,  hinsichtlich  dessen  durch  besondere
Titel  erworbene  Anspruͤche  auf  abgabenfreie  Benutzung  der  Bruͤcke
bestehen.

7

#

Zusätzliche  Vorschriften.

1)  Das  Brückgeld  ist  an  die  zu  Schwedt  errichtete  Hebestelle  zu  zahlen.
Jeder  hat  eine  Quittung  über  die  geleistete  Zahlung  zu  fordern  und  dieselbe
  den  Steuer=  und  Polizeibeamten  auf  Verlangen  bei  Vermeidung
nochmaliger  Zahlung  des  Brückgeldes  vorzuzeigen.

2)  Wer  es  unternimmt,  sich  der  Emrichtung  des  Brückgeldes  auf  irgend
eine  Art  ganz,  oder  theilweise  zu  entziehen,  erlegt  außer  der  vorenthaltenen
  Abgabe  deren  vierfachen  Betrag,  mindestens  aber  einen  Thaler,  als
Strafe.

Bei  der  Bestrafung  von  Defraudationen  finden  die  Bestimmungen

der  Steuerordnung  vom  §.  Februar  1810.  J%h.  64.  83.  84.  88.  bis  93.  einschließlich,
  und  9.  95.  Anwendung.

Die  verwirkren  Strafen  werden  so  verwendet,  wie  es  bei  Kontraventionen

  gegen  die  Steuergesetze  vom  §.  Februar  1819.  und  30.  Mai  1820.
geschieht.

Gegeben  Sanssouci,  den  31.  Oktober  1840.
L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Gras  v.  Alvensleben.

Tarif
        <pb n="384" />
        —  374  —

Tarif
für  das  Brücken-Aufzugsgeld  an  der  Oderbräcke  bei  Schwedt.
E.  ist  zu  entrichten:

Fuͤr  jeden  Kahn,  fuͤr  welchen  die  Oeffnung  der  Oderbruͤcke  bei  Schwedt
verlangt  wird  1  Silbergroschen.

Sanssouci,  den  31.  Oktober  1840.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Alvenskeben.
        <pb n="385" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  23.  —

 

 

(No.  2128.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  11.  November  1840.,  die  Verleihung  der  revidirten
  Städteordnung  vom  17.  März  1631.  an  die  Stadt  Wollstein  i
Großherzogthum  Posen  betreffend.

Auf  Ihren  Bericht  vom  12.  Oktober  d.  J.  will  Ich  der  Stadt  Wollstein

im  Großherzogthum  Posen,  dem  Wunsche  derselben  gemäß,  die  revidirte

Städte-Ordnung  vom  17.  März  1831.  verleihen  und  ermächtige  Sie,  mit

deren  Einführung  den  Ober-Präsidenten  der  Provinz  zu  beauftragen.
Sanssouci,  den  11.  November  1840.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  v.  Rochow.

Jahrgang  1840.  (No.  2128—2129.)  Hhh  (No.  2129.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  am  24.  Dezember  1840.)
        <pb n="386" />
        (No.  2129.)  Bestätigungs-Urkunde  vom  7.  Dezember  1810.,  nebst  dazu  gehörigem  Nachtrage
zu  dem  Scatute  der  Verlin-Anhaltschen  Eisenbahn-Gesellschaft  in  Betreff
der  Verausgabung  von  Einer  Million  Thaler  Prioritäts-Aktien.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

wollen,  nachdem  die,  für  das  Unternehmen  einer  Eisenbahn  von  Berlin  nach
Cöthen  zusammengetretene,  jetzt  unter  der  Benennung:  „Berlin-Anhaltische
Eisenbahn-Gesellschaft“  bestehende  Gesellschaft  in  der  General-Versammlung
vom  28.  Oktober  d.  J.  eine  Erhöhung  des  ursprünglich  auf  höchstens  31  Millionen
  Thaler  angenommenen  Grund-Kapitals  auf  den  Gesammt-Betrag  von
4  Millionen  für  erforderlich  crachtet,  und  davon  eine  Summe  von  1  Million
Thaler  durch  Ausgabe  von  Prioritäts-Aktien  nach  den  Bestimmungen  des  anlicgenden
  Nachtrages  zu  dem  unterm  15.  Mai  1839  konfirmirten  Statute  aufzubringen
  beschlossen  hat,  hierzu  Unsere  Genehmigung  ertheilen  und  den  eben
gedachten  Nachtrag  hierdurch  bestätigen,  jedoch  hinsichtlich  der  darin  den  neu
auszugebenden  Aktien  über  1  Million  Thaler  zugestandenen  Vorrechte  und  Bedingungen
  mit  Vorbehalt  der  Rechte  jedes  Dritten.

Die  gegemvärtige  Genehmigung  und  Bestätigung  soll  nebst  dem  Nachtrage
  zum  Statute  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  7.  December  1840.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Graf  v.  Alvensleben.

Nach-
        <pb n="387" />
        —  357  —

Rachtrag

zu  dem  Statute  der  Berlm-Anhaltischen  Eisenbahn-Gesellschaft  in
Betreff  der  Verausgabung  von  Einer  Million  Thaler
Prioritäts-Aktien.

 

8.  1.

R  im  65.  4.  des  unterm  15.  Mai  1839  Allerhöchst  bestaͤtigten  Statuts  der
Berlin-Schsischen  —  jetzt  Berlin-Anhaltischen  —  Eisenbahn-Gesellschaft

(Gesetzsammlung  de  1830  Nr.  2019;  Am(sblatt  der  Potsdamer  Regierung
  de  1840  Nr.  24.)

auf  höchstens  3!  Millionen  angenommene  Gesellschafts-Kapital  wird,  in  Folge
der  Beschlüsse  der  General-  Versammlungen  vom  16.  März  und  28.  Oktober
d.  J.  mit  Genehmigung  der  hohen  Staatsbehörde  auf  vier  Millionen  Thaler
  erhöht.

Von  diesem  Kapitale  bestehen  drei  Millionen  in  solchen  Aktien,  deren
Rechte  durch  das  unterm  15.  Mai  1830  Allerhöchst  bestätigte  Statut  der  Gesellschaft
  bestimmt  sind,  indem  die  im  é.  4.  dieses  Seatuts  erwähnte  Betheiligung
  der  Königlichen  Seehandlung  von  400,000  Thalern  in  der  Art  regulire
worden,  daß  solche  nicht  als  Darlehn  hergegeben,  sondern  dafür  Aktien  emittirt
  sind.

Zür  den  Ueberrest  von  Einer  Million  Thalern  sollen  dagegen  Prioritäts-Aktien,
  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Nachtrages  zu  dem  Gesellschafes-Statute
  ausgegeben  werden.

d.  2.

Diese  Prioritäts-Aktien  werden  auf  farbigem  Papier  in  1000  Stück

à  500  Thlr.  in  sortlaufender  Nummer  von  1  bis  1000  und  in  5000  Stück

à  100  Thlr.  in  fortlaufenden  Nummern  von  1  bis  5000  gegen  sofortige  Einzahlung

  ihres  vollen  Nennwerth-Betrages,  ausgegeben  und  erhalten  Zins-Kupons

zu  je  4  und  4  Jahren.  Auf  die  Rückseite  der  Aktien  wird  der  gegenwärtige
Nachtrag  des  Statuts  abgedruckt.

(No.  2129.)  Hhh  2  .  3.
        <pb n="388" />
        —  378  —
G.  3.

Die  Prioritäts-Aktien  werden  mit  vier  pCt.  sährlich  verzinst  und  die
FZinsen  in  halbjährlichen  Terminen  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jeden  Jahres
  gezahlt.  An  den  Dividenden  nehmen  diese  Prioritäts-Aktien  keinen  Theil.
Dagegen  erhalten  sie  für  die  ihnen  zugesscherten  4  pCt.  Zinsen  das  Vorzugsrecht
  vor  den  übrigen  bereits  vorhandenen  15000  Stück  Aktien,  dergestalt,  daß
die  Zinsen  der  erstern  bei  der  jährlichen  Einnahme  vor  den  Dividenden  der
dltern  Aktien  in  Abzug  gebracht  werden.  Auch  den  Kapitalien  der  Prioritäts=Aktien
  steht  dasselbe  Vorzugsrecht  vor  dem  Grund-Aktien-Kapitale  der  drei
Millionen  Thaler  zu.

8.  4.

Die  Prioritaͤts-Aktien  unterliegen  der  Amortisation  und  es  wird  fuͤr
diese  alljaͤhrlich  die  Summe  von  10,000  Thalern  unter  Zuschlag  der  durch  die
eingeldsten  Aktien  ersparten  Zinsen  und  etwanigen  Zinses-Zinsen  aus  dem  Er—
trage  des  Eisenbahn-Unternehmens  verwendet.  Die  Zuruͤckzahlung  der  zu
amortisirenden  Aktien  erfolgt  am  1.  Juli  jeden  Jahres,  zuerst  im  Jahre  1843.
Es  bleibt  jedoch  der  General-Versammlung  der  Eisenbahn-Gesellschaft  vorbehalten,
  mit  Genehmigung  der  Staats-Verwaltung  den  Amortifations-Fonds
zu  verstärken  und  so  die  Tilgung  der  Prioritäts-Aktien  zu  beschleunigen.  Auch
steht  der  Eisenbahn-Gesellschaft  das  Recht  zu,  außerhalb  des  Amortisations=Verfahrens,
  unter  Genchmigung  der  Staats-Verwaltung,  sammtliche  Aktien
der  gegenwärtigen  Emittirung  durch  die  öffentlichen  Blätter  zu  kündigen  und
durch  Zahlung  des  Nennwerths  einzulösen.

Ueber  die  Amortisation  muß  dem  für  das  Eisenbahn-Unternehmen  bestellten
  Königlichen  Kommissarius  allfährlich  ein  Nachweis  vorgelegt  werden.

.  5.

Obgleich  die  Inbaber  der  Prioritäts-Aktien  als  solche,  Mirglieder  der
Eisenbahn-Gesellschaft  sind,  so  sollen  sie  doch  in  folgenden  Fäallen  den  Nennwerth
  dieser  Aktien  unter  Ausscheidung  von  der  Gesellschaft  von  derselben  zurückzufordern
  berechtige  sein:

a)  wenn  ein  Zinszahlungs-Termin  länger  als  drei  Monate  unberichrigt

bleibt;

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  mit  Dampfwagen  länger

  als  sechs  Monate  ganz  aufhört;

rc)  wenn
        <pb n="389" />
        —  379  —

c)  wenn  gegen  die  Eisenbahn-Gesellschaft  Schuldenhalber  Exekution  voll—
streckt  wird;

d)  wenn  Umstände  eintreten,  die  einen  Glubiger  nach  allgemeinen  gesetzlichen
  Grundsätzen  berechtigen  würden,  einen  Arrestschlag  gegen  die
Gesellschaft  zu  begründen;

e)  wenn  die  im  §.  41  festgesetzte  Amortisation  der  Prioritäts-Aktien  nicht
inne  gehalten  wird.

In  den  Fällen  zu  2.  bis  d.  bedarf  es  einer  Kündigung  nicht,  sondern
das  Kapital  kann  an  demselben  Tage,  wo  einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert
  werden,  und  zwar  zu  a  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zins-Kupons,
zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transport-Betriebs,  zu  e.
bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  nach  Aufhebung  der  Erekution,  zu  (l.  bis  zum
Ablaufe  eines  Jahres,  nachdem  jene  Umstände  aufgehört  haben.

In  dem  sub  e.  vorgesehenen  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten,  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-Aktie  von
diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab  Gebrauch
  machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisations-Quantums  hätte  erfolgen
sollen.  Bei  Geltendmachung  des  vorstehenden  Rückforderungsrechts  treten  die
Aktien-Inhaber  in  das  Verhältniß  von  Glqubigern  gegen  die  Gesellschaft,  und
ist  ihnen  in  dieser  Beziehung  das  gesammte  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen
  der  Gesellschaft  nach  Maatzgabe  des  folgenden  §.  verpfändet.

F.  6.

So  lange  nicht  die  gegenwärtig  kreirten  Prioritäts-Aktien  eingeldset  oder
der  Einlösungs-Geldbetrag  doch  gerichtlich  depomrt  ist,  darf  die  Gesellschaft  von
den  zur  Bahnlinie,  zu  den  Bahnhöfen  und  zum  Bahnbetriebe  verwendeten  und
eingerichteten  Grundstücken  nichts  verdußern,  auch  eine  weitere  Aktien-Emittirung
  so  wenig,  als  ein  Anlehn-Geschäft  unternehmen,  es  müsste  denn  seyn,  daß
den  Aktien  der  jetzigen  Emittirung  für  Kapital  und  Zinsen  das  Vorrecht  vor
den  ferner  auszugebenden  Aktien  oder  auszustellenden  Schuloscheinen  reservirt
und  gesichert  wird.  In  der  Verdußerung  solcher  Grundstücke  hingegen,  welche
weder  zur  Bahnlinie,  noch  zu  den  Bahnhöfen,  noch  zum  Bahnbetriebe  benutzt
werden,  wird  die  Gesellschaft  unter  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung
(Gesetz  vom  3.  November  1838.  J.  7.  —  Gesetzsamml.  de  1838.  Nr.  1947.)
hierdurch  nicht  beschränkt.

(Jo.  2120.)  (  7.
        <pb n="390" />
        —  380  —

6.  7.

Die  Nummern  der  nach  der  Bestimmung  des  9.  4.  zu  amortisirenden
Aktien  werden  jährlich  durch  das  Loos  bestimmt  und  wenigstens  drei  Monate
vor  dem  Zahlungstage  öffentlich  bekannt  gemacht.  Es  wird  jedesmal  ein  möglichst
  gleicher  Kapitals-Betrag  in  Aktien  à  500  Rehlr.  und  in  Aktien  à  100  Rehlr.
gezogen.

(.  8.

Die  Verloosung  geschieht  durch  die  Gesellschafts-Direktion,  in  Gegenwart
  zweier  gerichtlicher  Notare,  in  einem  14  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  Prioritäts-Aktien
der  Zutritt  gestattet  ißt.

79.

Die  Auszahlung  der  ausgelooseten  Akrien  erfolgt  an  dem  dazu  bestimmten
  Tage  in  Berlin  von  der  Gesellschafts-Kasse  nach  dem  Nommalwerthe  an
die  Vorzeiger  der  Aktien  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit  diesem  Tage  hört
die  Verzinsung  der  ausgclooseten  Aktien  auf.  Mit  Letzteren  sind  zugleich  die
ausgereichten  noch  nicht  fsälligen  Zins-Kupons  einzuliefern.  Geschieht  dies
nicht,  so  wird  der  Betrag  der  sehlenden  Zins-Kupons  von  dem  Kapitale  gekürzt
  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet.

Die  im  Wege  der  Amornsandon  eingelöseren  Akrien  sollen  in  Gegenwart
zeier  gerichtlicher  Notare  verbrannt  und,  daß  dies  geschehen,  durch  die  öffentlichen
  Bldtrer  bekannt  gemacht  werden.  Die  Aktien  aber,  welche  in  Folge  der
Rückforderung  oder  Kündigung  der  Inhaber  auberhalb  der  Amortisation  eingelöset
  werden  (&amp;amp;.  5.)  kann  die  Gesellschaft  sogleich  wieder  verausgaben.

.  10.

Rücksichtlich  der  Aknen,  welche  ausgelooset  sind  und,  der  Bekannemachung
  durch  die  öffentlichen  Blätter  ungeachtet,  nicht  binnen  sechs  Monaten
nach  dem  Zahlungs-Termine  zur  Einlêsung  prdsentirt  worden,  tritt  das  gerichtliche
  Dispositions-Verfahren  ein.

lII.

Die  in  den  99.  4.  7.  8.  .  vorgeschriebenen  öfsentlichen  Bekanntmachungen
  erfolgen  durch  das  Amtöblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam,  durch

die
        <pb n="391" />
        die  Preußische  Staatszeitung,  die  beiden  Berliner  Zeitungen,  die  Leipziger  Zeitung
  und  die  Hamburger  Boͤrsenhallen-Liste,
8.  12.
Die  Inhaber  der  Prioritaͤts-Aktien  sind  zwar  berechtigt,  an  den  Generalversammlungen
  Theil  zu  nehmen,  sind  aber  weder  stimm-  noch  wahlsaͤhig.
(.  13.

Alle  durch  den  gegenwärtigen  Nachtrag  nicht  geänderten  Bestimmungen
des  unterm  15.  Mai  1839.  Allerhöchst  bestaeigten  Gesellschafts-Statuts  finden
auch  auf  die  gegenwärtig  zu  emittirenden  Prioritäts-Aktien  Anwendung.
        <pb n="392" />
        <pb n="393" />
        Siebentes

Sachregister

zur

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Enthält
die  Jahrgänge  1836.  1837.  1838.  1839.  und  1840.

 

 

Berlin,
zu  haben  im  vereinigten  Gesetzsammlungs-Debits=  und  Zeitungs-Komtoir.
1  84  1.
        <pb n="394" />
        <pb n="395" />
        Siebentes
Sachregister
zur

Gesetz-Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten.
Jahrgänge  1836  bis  1840.

 

Zu  bemerken:  1)  Die  erste  größere  Zahl  bezeichnet  den  Jahrgang,  36.  (1836.)  37.  (1837.)  u.  (#.  w.;
die  darauf  folgenden  kleineren  Zablen  weisen  die  Seiten  nach.  Wo  letztere  Zahlen
allein  stehen,  ist  auf  den  nächst  vorstehenden  Jahrgang  zurückzugehen.

2)  Abkürzungen:  A.  K.  O.  bezeichnet:  Allerhöchste  Kabinets-Order.  —  G.  —  Gesetz.
  —  Dekl.  —  Deklaration.  —  Erkl.  —  Erklärung.  —  Ord.  —  Ordnung.  —  Regl.
—  Reglement.  —  V.  —  Verordnung.

 

J.
Sachregister.

A.

Abbildungen,  naturwissenschaftliche,  architektonische  2c.,  Schutz  für  das  ausschließende  Reche  zu  deren
Vervielsältigung.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  168.  (S.  18.)

Abdecker,  vom  Auslande,  Sicherheitsmaßregeln  gegen  diel.  bei  der  Rinderpest.  (V.  v.  27.  März.)  36.  176.

Abdeckereiwesen,  dessen  Beaufsichtigung  ressortirt  vom  Ministerio  des  Innern  und  der  Polizei.  (Scaatsminist.-Bekanntmach.
  v.  17.  Jan.)  38.  12.

Abgaben,  (Gefälle),  öffentliche,  Anwendung  der  Rechtsmittel  der  Appellation,  der  Revision  und  der
Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  Erkenntnisse  in  fiskalischen  Untersuchungen  wegen  Vergehen  wider  die
Vorschristen  über  die  Entrichtung  und  Erhebung  ders.  (V.  v.  11.  Juni.)  38.  377.  —  öffentliche,
Verjährungsfristen  für  dieselben.  (G.  v.  31.  März.)  38.  250.  —  (G.  v.  18.  Juni.)  40.  140.—142.
—  findet  auch  Anwendung  bei  Abgaben,  die  nicht  in  landesherrliche  Kassen  fließen  (ebend.)  S.  142.
—  Verfahren  bei  Reklamationen  gegen  dies.  S.  IAI.  142.  —  Unterbrechung  deren  Verjährung  durch
Zustellung  des  Zahlungsbefehls,  durch  Verfügung  der  Erekution  oder  durch  bewilligte  Stundung  der
Scteuer.  (G.  v.  31.  März.)  38.  251.  —  (G.  v.  18.  Juni.)  40.  141.  —  zu  bestimmten  Zeiten  wiederkehrend,
  deren  Rückstände  verjähren  nach  4  Jahren.  (G.  v.  31.  März.)  38.  250.  —  aus  verliehenen
  Berechtigungen  Seitens  des  Staats,  desgl.  S.  250.  —  an  Kirchen  und  öffentliche  Schulen  und
deren  Beamte,  deren  Einziehung  resp.  durch  administrative  Exekution  und  im  Wege  des  Mandats-,
Bagatell=  oder  summarischen  Prozesses.  (A.  K.  O.  v.  19.  Juni.)  36.  198.  —  rückständig  gebliebene,
  zu  deren  Abtragung  können  die  aus  dem  Grundsteuer-Deckungsfonds  in  der  Rheinprovinz  und
Westphalen  gewährten  Steuernachlaß=  und  Unterstützungs-Beträge  nicht  in  Anspruch  genommen  werden.
  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  42.  —  direkte,  Exekutionsverfahren  rücksichtlich  derselben  in  der  Rheinprovinz
  und  Wesiphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  41.  —  (Anweis.  v.  21.  Jan.)  39.  45.  50.  52.  —
Natural=  und  Geld-,  deren  Ablösung  im  Herzogthume  Wesiphalen.  (Ord.  v.  18.  Juni.)  40.  161.
164—  170.  184.  f.  —  desgl.  in  den  vormals  Nassauischen  Landestheilen  und  der  Stade  Wetzlar
mit  Gebiet.  (G.  v.  4.  Juli.)  40.  200.—203.—  Erhebungsrolle  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durch-1“

  gangs-
        <pb n="396" />
        4  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Abgaben,  (Forts)
gangs-Abgaben  für  die  Jahre  1837.  1838.  und  1839.  (v.  21.  Okebr.)  36.  233—200.  —  Ergãnzung

  des  Abschnicts  I.  der  dritten  Abtheil.  wegen  der  Durchgangsabgaben  rechts  der  Oder  seewärts,
oder  landwärts  von  Memel  bis  Neu-Berun  2c.  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  27.  Novbr.)  36.  313—
315.  —  mit  den  Staaten  des  Zollvereins  vereinbart,  für  die  Jahre  1840.  1841.  u.  1842.  (A.  K.
O.  und  Tarif  v.  24.  Oktbr.)  39.  277—324.  —  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben,
  Vertrag  und  Ubereinkunft  darüber  mit  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig.  (v.  1.  Novbr.)
37.  176.  181.  200  —  208.  —  städtische,  für  die  Benutzung  der  nur  gewissen  Klassen  von  Einwohnern
  zum  Vortbeil  gereichenden  Anstalten.  (V.  v.  28.  Juli.)  38.  4414.  —  von  deren  Erlegung  kann
die  Erlangung  des  Bürgerrechts  nicht  abhängig  gemacht  werden.  (ebendas.)  —  persönliche,  fortlaufende,
  Anwendung  des  8.  357.  Tit.  50.  Thl.  I.  der  allgem.  Gerichts-Ord.  auf  deren  Rückstände,  hinsichtlich
  des  Vorzugsrechts  im  Konkurse.  (V.  v.  3.  April.)  38.  254.  —  personliche  und  gewerbliche,
in  den  Mediatstädten  der  Provinz  Posen,  durch  das  Gesetz  v.  13.  Mai  1833.  aufgehoben,  Einziehung
  der  dafür  aufszubringenden  Geldbeträge.  (A.  K.  O.  v.  28.  Juni.)  37.  133.  —  siehe  auch
Steuern,  Zölle,  Gemeinde-,  Handels=  und  Konsumtions-Abgaben;  desgl.  Kommunikations-,  Schifffahrts=
  2c.  Abgaben.

Abgaben-Freiheit,  für  gewisse  Gegenstände,  nach  dem  Zolltarif  für  die  Jahre  1840.  1841.  u.  1842.
(v.  24.  Oktbr.)  39.  278.

Abgänge,  (Absälle),  in  der  Haus=  und  Landwirthschaft,  Gewerbesteuer-Entrichtung  von  deren  Aufkauf
  im  Umherziehen.  (Regul.  v.  ä.  Dezbr.  1836.)  37.  14.  13.

Abgüsse,  (Absormungen),  strasbare  Vervielfältigung  von  Skulpturen  durch  dieselben  ohne  Genehmigung
des  Urhebers  der  letztern.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  168.  (68.  22.  23.)  —  von  Skulpturen  aller  Art
rechtmäßig  angesertigt,  dürfen  ohne  Genehmigung  des  Abbildners  der  letztern  oder  seiner  Nachsolger
nicht  vervielfältigt  werden.  (G.  v.  11.  Jumi.)  37.  160.  (§.  70.)

Abladeplatz,  bei  Neusalz,  an  der  Oder,  s.  Neufalz.

Ablagen,  öffentliche,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.
v.  21.  Januar.)  39.  31.

Ablösungen,  gursherrlicher  und  anderer  Reallasten,  ressortiren  nunmehr  vom  Ministerio  des  Innern
und  der  Polizei.  (Staatsminist.-Bekanntmach,  v.  17.  Jan.)  38.  11.  —  Bestimmung  der  appellabeln
und  revisiblen  Summe  rücksichtlich  ders.  (A.  K.  O.  v.  9.  April.)  36.  172.  (siehe  auch  Kosten-Regulativ.)
  —  der  sährlichen  Entschädigungs-Remen  für  ermäßigre  oder  aufgehobene  Kommunikations-=Abgaben.
  (V.  v.  16.  Juni.)  38.  355.  357.  —  vorbehaltener  Hülfsdienste  in  der  Provinz  Preußen,
Ermittelung  und  Bekanntmachung  von  Normalpreisen  für  dies.  (A.  K.  O.  v.  17.  Febr.)  38.  27.

—  der  Realberechtigungen  in  dem  Fürsienthume  Siegen.  (G.  v.  18.  Juni.)  40.  151.  —  dezgl.
im  Herzogthum  Westphalen.  (Ord.  v.  18.  Juni.)  40.  156—186.  —  desgl.  in  den  vormals

Nassauischen  Landestheilen  und  in  der  Stadt  Wetzlar  mit  Gebiet.  (G.  v.  4.  Juli.)  40.  105—
2Z.  —  der  Reallasten  in  den  Kreisen  Paderborn,  Büren,  Warburg  und  Hörter,  Regierungsbezirks
Minden,  anderweitiges  Reglement  für  die  Paderbornsche  Tilgungskasse  zur  Erleichterung  derf.  (A.  K.
O.  v.  20.  Sept.  und  Regl.  v.  S.  Aug.)  36.  235—247.  —  katastermäßige  Bezeichnung  der  Grundstücke
  in  den  nach  G.  17.  dieses  Reglements  auszufertigenden  Ablösungs-Urkunden.  (A.  K.  O.  v.
9.  Novbr.)  36.  311.  —  das  frühere  Reglement  v.  16.  Aug.  1834.  wird  durch  letzteres  aufgehoben.
36.  236.  —  der  Reallasten  in  den  Grasschaften  Wittgenstein-Berleburg  und  Wittgenstein-Wittgenstein.
  (G.  v.  22.  Dezbr.  1830.)  40.  60—  10.  —  in  den  mit  der  Monarchie  wieder  vereinigten
Landestbeilen  der  Rheinprovinz  und  der  Provinz  Westphalen,  Berücksichtigung  der  Entschädigung
  der  Geisilichen  und  Schullehrer  für  den,  durch  die  Veränderungen  in  der  Grundsteuer  seit  dem
Jahre  1806.  an  ihrem  Einkommen  erleidenden  Verlust,  bei  dens.  (A.  K.  O.  v.  10.  Jan.)  37.  4.
—  desgl.  in  den  vormals  zum  Herzogthum  Warschau  gehörigen  Landestheilen,  so  wie  in  den
vormals  Westphälischen  Theilen  der  Provinz  Sachsen.  (A.  K.  O.  v.  10.  Jan.)  37.  6.  7.  —

der
        <pb n="397" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  5

Ablbsungen,  (Forts)
der  den  Grundherren  in  den  Mediatstädten  der  Provinz  Posen  zustehenden  Eneschädigungsrenten,
Vereinfachung  des  darüber  in  dem  Gesetz  v.  13.  Mai  1833.  vorgeschriebenen  Verfahrens.  (A.  K.  O.
v.  20.  Aug.)  38.  447.

Abschätzungen,  gerichtliche,  von  Grundstücken  geringern  Werths.  (G.  v.  15.  Juni.)  40.  131.  —
siebe  auch  Tarordnung.

Abschoß=  (und  Abfahres-)  Gelder,  Aufhebung  derselben  zwischen  der  freien  Stadt  Frankfurt  und  den
nicht  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Preuß.  Provinzen.  (Minist.  Erklärung  v.  25.  April.)  40.  119.
—  Abkommen  mit  dem  Königreiche  Griechenland,  wegen  gegenseitiger  Aufhebung  ders.  (Minist.  Erklärung
  v.  20.  März  und  deren  Bekanntmach.  v.  17.  Septbr.)  39.  254.

Adel,  Ausführung  der  Strafse  dessen  Verlustes  in  der  Rheinprovinz,  wie  in  den  älteren  Provinzen.
(A.  K.  O.  v.  18.  Febr.)  37.  30.  —  dessen  Verlust  macht  unfähig  zur  fernern  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  und  des  Patronats.  (G.  v.  S.  Mai.)  37.  100.  —  auf  dessen  Verlust  ist  mit  der  Ausstoßung
  aus  dem  Soldatenstande  jederzeit  zugleich  zu  erkennen.  (A.  K.  O.  v.  31.  Mai.)  38.  369.
—  in  den  ehemal.  Palatinaten  Marienburg,  Pommerellen  und  Culm,  und  im  Lauenburg-Bütowschen
Kreise,  Befugniß  desselben,  über  seine  unbeweglichen  Güter  von  Todeswegen  zu  verfügen.  (V.  v.
20.  Mai.)  40.  125.  —  ritterbürtiger  Rheinischer,  siehe  Rheinische  Ritterschaft.  —  siehe  auch
Ehrenkränkungen.

Adjudikations-Bescheide,  (Erkenntnisse),  deren  Insinuation  binnen  8  Tagen,  nach  Abfassung  oder
Publikarion  ders.,  an  die  Parteien  sowohl,  als  an  deren  Stellvertreter.  (V.  v.  5.  Mai.)  38.  273.
—  deren  Abfassung  findet  bei  freiwilligen  Subhastationen  nicht  weiter  statt.  (V.  v.  6.  April.)
39.  125.  —  wem  dagegen  die  Nichtigkeitsbeschwerde  zusteht  und  wer  dabei  zuzuziehen  ist.  (Dekl.  v.
6.  April.)  39.  127.  —  (Minist.  Instr.  v.  7.  April.)  39.  145.—  wodurch  sie  begründet  wird.  (Minist.
Instr.  v.  7.  April.)  39.  141.  142.  —  wie  bei  Vernichtung  eines  angefochtenen  Adjudikations-Erkenntnisses
  zu  verfahren  sei.  (ebendas.)  S.  148.

Agenten,  öffentlich  beslellte  und  vereidere,  Pflichten  derselben  in  Beziehung  auf  den  Verkehr  mit  Spanischen
  Staarsschuldpapieren,  so  wie  mit  sonstigen  Staats=  oder  Kommunalschuldpapieren.  (V.  v.
19.  Jan.)  36.  10.  11.—  (V.  v.  13.  Mai.)  40.  123.  f.  —  für  in=  und  ausländische  Mobiliar-Feuerversicherungs-Gesellschaften,
  deren  Konzessionirung  und  Beaufsichtigung.  (G.  v.  8.  Mai.)  37.  103.
104.  106.  107.

Aggravations-Rechtsmittel,  in  siskalischen  und  Kriminal-Untersuchungen  gegen  Civilbeamte,  Frist
zur  Einlegung  und  Rechrfertigung  desselben,  in  Anwendung  der  Allerhöchsten  Ordre  v.  25.  März
1834.  (A.  K.  O.  v.  29.  April.)  38.  2601.  —  darauf  gerichtete  Gesuche  sind  gegen  stand=  oder  kriegsgerichtliche
  Entscheidungen,  wegen  Beleidigungen  von  Militairpersonen  gegen  Civilpersonen,  Seitens
der  letztern  unzulässig.  (A.  K.  O.  v.  22.  Oktbr.)  36.  307.

Agnitions-Resolutionen,  deren  Insinuation  binnen  8  Tagen,  nach  Abfassung  oder  Publikation  derselben,
  an  die  Parteien  sowohl,  als  an  deren  Stellvertreter.  (V.  v.  5.  Mai.)  38.  273.  —  in  Bagatellsachen,
  Rekursverfahren  gegen  dies.  (Dekl.  v.  6G.  April.)  39.  126.  f.  —  (A.  K.  O.  v.  23.  Novbr.)
39.  336.

Ahnen,  ritcerbürtige,  in  der  Rheinischen  Ritterschaft,  siehe  diese.

Akademien,  ausschließendes  Recht  derselben  zur  neuen  Herausgabe  ihrer  Werke.  (G.  v.  11.  Juni.)
37.  166.  1607.  (.  8.)

Akademische  Bchtrden,  Befugnisse  und  Pflichten  derselben  gegen  Studentenverbindungen.  (G.  v.
7.  Jan.)  38.  15.

Akademische  Würde,  Ausschlieung  von  derselben  wegen  Theilnahme  an  politischen  Studentenverbindungen.
  (G.  v.  7.  Jan.)  38.  15.

Akten,  stempel-,  gebühren=  und  portefreie  Nachrichten  und  Bescheinigungen  aus  denselben  in  Angel.
der  General-Kommissionen.  (Regul.  v.  25.  April.)  36.  185.  186.

Aktien,
        <pb n="398" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Aktien,  zu  Eisenbahn-Unternehmungen,  Anordnung  rücksichtlich  derselben.  (G.  v.  3.  Nov.)  38.  305.  ff.
(s.  auch  Eisenbahnen.)  —  auswärtiger  Gesellschaften  oder  Institure,  unerlaubter  Verkehr  mit  denf.,
(V.  v.  13.  Mai.)  40.  123.  (s.  auch  Papiere.)

Alimente,  rückständige,  verjähren  nach  4  Jahren.  (G.  v.  31.  März.)  38.  250.  —  laufende,  durch
angesochtenes  Erkenntniß  festgesetzt,  deren  Entrichtung  wird  durch  die  Einlegung  der  Nichtigkeicsbeschwerde
  nicht  aufgehalten.  (Dekl.  v.  6.  April.)  39.  129.

Amortisation,  der  über  eingezahlte  Amtskautionen  von  der  General-Staakskasse  ausgestellten,  aber
verloren  gegangenen  Empfangsscheine.  (A.  K.  O.  v.  15.  April.)  37.  74.  —  verloren  gegangener
Sparkassenbücher.  (Regl.  v.  12.  Dezbr.  1838.)  39.  10—  12.  —  Kosten-Tragung  rücksichtlich  ders.
S.  12.  —  der  bei  den  Bränden  in  Goldapp  im  Jahre  1834.  und  in  Lyck  im  Jahre  1833.  verloren
  gegangenen  Dokumente.  (A.  K.  O.  v.  13.  Juni.)  37.  100.  —  desgl.  der  bei  dem  Brande  zu
Seidenberg,  in  der  Oberlausitz,  im  Jahre  1834.  verloren  gegangenen  Hypotrheken-Instrumente.
.(A.  K.  O.  v.  20.  Juli.)  37.  130.

Amter,  öffenrliche,  wer  zur  erwaltung  ders.  für  unfahig  erklärt  ist,  wird  auch  zur  Ausübung  der
Gerichtsbarkeit  und  des  Patronats  unfähig.  (G.  v.  8.  Mai.)  37.  100.  —  auf  die  Unfähigkeit  zu
**  Verwaltung  ist  mit  der  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  jederzeit  zugleich  zu  erkennen.

K.  O.  v.  31.  Mai.)  38.  3690.  —  siehe  auch  Anstellungen.

Alnisl#cer,  Bekanntmachung  der  Grundsteuer-Summen  und  der  Beischläge  durch  dieselben.  (G.  v.
21.  Jan.)  39.  40.  —  desgl.  des  Tages,  unter  welchem  die  Heberollen  den  Steuerempfängern  zugefertigt
  worden  sind.  S.  40.  —  desgl.  der  jäbrlichen  Ubersichten  von  dem  Grundsteuer-Deckungs-=Fonds.
  S.  42.  f.  —  Bekanntmachung  der  Straßenzüge,  auf  welchen  die  Kommunikations-Abgaben
zur  Beförderung  des  Verkehrs  ermäßigt,  resp.  aufgeboben  worden.  (V.  v.  16.  Zuni.)  38.
353.  —  Aufnahme  der  jährlichen  Nachweisungen  der  Sparkassen-Verwaltung  über  ihren  Geschäftsbetrieb
  in  dies.,  wenn  dafür  keine  Orts=  oder  Kreis-Anzeigeblärter  vorhanden  sind.  (Regl.  v.  12.
Dezbr.  1838.)  39.  13.  —  Bekanmtmachung.  der  zugelassenen  ausländischen  Mobiliar-Feuerversicherungs-Gesellschaften
  durch  dieselben.  (G.  v.  8.  Mai.)  37.  103.  —  desgl.  der  Agenten  von  Mobiliar-Feuerversicherungs-Gesellschaften.
  (cbendal.)  —  Bekanntmachung  der  Urtheile  über  die  Ausstoßung
aus  dem  Soldatenstande  durch  dies.  (A.  K.  O.  v.  31.  Mai.)  38.  369.  —  Bekanntmachung  der
gegen  entwichene  Offiziere  und  Deserteurs  ergangenen  Kontumazial-Erkenntnisse  durch  dieselben.  (A.
K.  O.  v.  23.  März.)  39.  154.  —  Anzeiger  zu  denselben,  —  Bekanntmachung  von  Subhastations-Patenten
  durch  dies.  (V.  v.  2.  Dezbr.)  37.  219.  —  treten  für  gesetzlich  vorgeschriebene  öffenrliche
Bekannemachungen  in  die  Stelle  des  bisher  in  Breslau  für  die  Provinz  Schlesien  erschienenen  Intelligenzblatts.
  (A.  K.  O.  v.  7.  Okebr.)  38.  407.

Amtsentsetzung,  von  Elementar-Schullehrern,  auch  wenn  diese  zugleich  zu  den  niedern  Kirchenbeamten
  gehören,  Verfahren  bei  dens.  (A.  K.  O.  v.  29.  März)  37.  70.

Amtskautionen,  der  Staatskassen=  u.  Magazinbeamten,  Ergänzung  der  rücksichtlich  derf.  durch  die
A.  K.  O.  v.  11.  Febr.  1832.  getroffenen  Bestimmungen.  (A.  K.  O.  v.  15.  April)  37.  73.  —
wofür  solche  haften  (ebendas.)  —  Cessionen,  Verpfändungen  oder  Arrestschläge  auf  dies.  (ebendas.)
—  Verfahren  bei  dem  Verluse  der  über  dieselben  von  der  General=  Staatskasse  ausgestellten  Empfangscheine
  (ebendas.)  S.  74

Amtsversetzung,  bei  Ele  entar-Schullehrern,  siehe  Schullehrer.

Angehbrige,  von  Handel=  u.  Gewerbetreibenden,  deren  Veriretung  wegen  Zollvergehen.  (G.  v.
23.  Jan.)  38.  83.  89.  —  von  Zollbeamten,  dens.  dürfen  Zollpflichtige  keine  Geschenke  anbieten  oder
darreichen,  S.  84.  —  deren  Vertretung  wegen  unerlaubten  Verkehrs  mit  Spielkarten.  (V.  v.
16.  Juni)  38.  375.

Angriffe,  gegen  kommandirtes  Militair,  Gebrauch  der  Waffen  zur  Abwehrung  ders.  (G.  v.  20.  März)
37.  60.  —  gegen  Forst=  u.  Jagdbeamte,  desgl.  (G.  v.  31.  März)  37.  65.  —  Bestrafung  derselben
  bei  Forst=  und  Jagdverbrechen.  (G.  v.  31.  März)  37.  (.  68.

Anhalt-
        <pb n="399" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  7

Anhalt-Bernburg,  Herzogthum,  Ubereinkunft  mit  dems.,  wegen  der  gegenseitigen  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse.
  (Minist.  Erklär.  v.  18.  Sert-  Bekanntm.  v.  27.  Sept.)  40.  250  —260.  —
Allgemeine  Bestimmungen  rücksichtlich  ders.,  S.  250.  —  besondere  rücksichtlich  der  Gerichtsbarbarkeic
in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  S.  250.  —  in  nicht  streitigen  Rechtssachen,  S.  256.  —  in  Rücksicht
  der  Strasfgerichtsbarkeit,  S.  257.  —  wegen  Verbücung  und  Bestrafung  der  Forstfrevel  in  den
Grenzwaldungen  behält  es  bei  der  Ubereinkunft  v.  ½  1830.  sein  Bewenden.  S.  257.  —  Verfahren
  bei  Steuer-,  Zoll=  u.  Polizeivergehen.  S.  207.  f.  —  Auslieferung  von  Verbrechern.  S.  258.
—  Zeugengestellung  in  Kriminalfällen.  S.  258.  —  Kosten  in  Civil=  und  Kriminal-Sachen.  S.  259
—  sämmtliche  vorstehende  Bestimmungen  gelten  nicht  in  Beziehung  auf  die  Preuß.  Rheinprovinzen.
S.  260.  —  auch  stehen  sie  miut  der  Beurkheilung  der  politischen  Heimath  in  keiner  Verbindung.  S.  200.
—  Erneuerung  des  mit  demselben  unter  dem  17.  Mai  1831.  (Gesetzs.  S.  33.)  abgeschlossenen  Vertrages
  über  die  Anschließung  an  das  Preuß.  in  direkte  Steuersystem,  mie  angemessenen  Modifikationen
  und  zusätzlichen  Bestimmungen  bis  zum  31.  Dezbr.  1853.  (Vertrag  v.  11.  Juli)  39.  245  —249.
—  Ubereinkunft  mit  dems.  wegen  Verhütung  und  Bestrafung  der  Forst=  und  Jagdfrevel  in  den  gegenseitigen
  Grenzwaldungen.  (Minist.  Erklärung  v.  5.  Sept.)  39.  252.  —  uͤbereinkunft  mit  dems.
wegen  gegenseitiger  Ubernahme  der  Ausgewiesenen.  (Minist.  Erklärung  v.  27.  Septbr.  und  deren
Bekanntmach.  v.  16.  Okt.)  39.  329  —334.

Anhalt-Dessau,  Herzogehum,  Ubereinkunft  mit  demselben  wegen  gegenseitiger  Ubernahme  von  Vazabunden)
  und  Ausgewiesenen.  (Minist.  Erklärung  v.  u  #  und  Bekanntmach.,  v.  21.  Juli)  39.

239—

Anhalt=  Ksau  und  Anhalt-Koͤthen,  Herzogthümer,  Vertrag  mit  dens.,  wegen  Erneuerung  der
Verträge  über  die  Zoll-  und  Verkehrsverhältnisse  und  der  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse  in
den  Herzogl.  Landen,  (v.  26.  Janr.)  36.  157—  163.

Anlagen,  öffentliche,  Verjährungsfrist  für  Schadenersatz-Forderungen  rücksichtlich  ders.  (Deklaration
v.  31.  März)  38.  232.

Anleihe,  mie  Prämienverloosung  verbundene  der  Seehandlung,  Verbot  des  strafbaren  Verkehrs  mie
Promessen  zu  den  Prämienscheinen  ders.  (A.  K.  O.  v.  27.  Juni)  37.  129.  —  desgl.  zu  ähnlichen
ausländischen  Scaatsanleihen.  (ebendas.)  —  Preußisch-Englische,  vom  Jahre  1830.,  Annahme
derselben  als  deposicalmäßige  Sicherheit.  (A.  K.  O.  v.  27.  Mai)  38.280.  —  der  Rheinischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  bis  zur  Höhe  von  2,500,000  Thlr.,  auf  Obligationen  zu  250  Thlr.  (Privilegium
v.  12.  Okt.)  40.295  —301.  —  der  Stadtgemeine  zu  Elberfeld  von  250,000  Thlr.,  gegen  Ausstellung
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen,  mit  Zinskoupons  zu  4  péCst.  (Privilegium  v.  5.  Aug.)  38.
486  —  491.  —  von  dem  Fürsten  zu  Wied,  bei  dem  v.  Rothschildschen  Hause  kontrahirt,  Emission
  von  Partial-Obligationen  über  dies.  (Privilegium  v.  24.  Mai)  36.  197.  f.

Ansageposten,  für  die  Grenzzollämter,  welche  nicht  nahe  genug  an  der  Zolllinie  liegen,  deren  Einrichtung.
  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.  37.  —  Anordnungen  für  dies.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  67.

Anstellungen,  Verlust  der  Fähigkeit  zu  dens.  wegen  Theilnahme  an  verbotenen  Studentenverbindungen.
  (G.  v.  7.  Jan.)  38.  15.  —  der  Direktoren  bei  den  Untergerichten.  (A.  K.  O.  v.  30.  Sept.)
36.  303.  —  siehe  auch  Amter  und  Nebenämter.

Antrittsgelder,  siehe  Laudemien.

Anwalte,  gerichrliche,  deren  Gebühren  und  Auslagen  verjähren  nach  4  Jahren.  (G.  v.  31.  März)
38.  250.

Apotheker,  Debit  der  Arzeneiwaaren  durch  dieselben.  (A.  K.  O.  v.  17.  Okt.,  Reglement  v.  16.  Sept.
1836.)  37.  41—56.  —  Einziehung  deren  Forderungen  für  Arzeneimittel  im  Wege  des  Mandatsprozesses.
  (A.  K.  O.  v.  19.  Juni)  36.  199.  —  Verjährung  deren  Forderungen  für  gelieferte  Arzeneimittel
  nach  2  Jahren.  (G.  v.  31.  März)  38.  240.

Appellation,  (Rechtsmittel)  Anfang  und  Dauer  der  Frist  zur  Einlegung  derselben.  (V.  v.  5.  Mai)
38.  275.  —  Präklusiofrist  zur  Rechtfertigung  ders.  oder  zur  Einreichung  der  Rechtfertigungsschrift

(Appel-
        <pb n="400" />
        8  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Appellation,  (Forrf.)

(Appellationsberiches).  S.  270.  —  Verwarnung  bei  der  Vorladung  zu  dem  dafür  bestimmten  Termine
(ebendas.)  —  Verdoppelung  der  sechswöchentlichen  Frist  zur  Einlegung  ders.  für  den  Fiskus,  für
Gemeinden,  Korporationen  und  Minderjährige.  (Dekl.  v.  G.  April)  39.  131.  —  findet  bei  Gerichten,
  welche  ein  Kollegium  bilden,  wenn  der  Gegenstand  über  50  Thlr.  beträge,  nicht  bloß  im  summarischen
  Prozesse,  sondern  in  allen  Arten  von  Civil-Prozessen  statt.  S.  132.  —  Verfahren  rücksichtlich
  ders.  in  allen,  den  General-Kommissionen  aufgetragenen  Auseinandersetzungen  und  Bestimmung
der  appellabeln  Summe  bei  dens.  nach  dem  Gesammtbetrage  aller  Leistungen  der  mehreren  Theilnehmer.
  (A.  K.  O.  v.  9.  April)  36.  172.  —  gegen  Erkenntnisse  in  siskalischen  Untersuchungen  wegen
  Steuer-,  Zoll=  und  Abgabevergehen.  (V.  v.  11.  Juni)  38.  377.  —  Fristberechnung  für  dieselbe
in  Konkurs=  und  erbschaftlichen  Liquidations-Prozessen  (Minist.  Instr.  v.  7.  April)  39.  140.  —
findet  fortan  in  Bagatell-Sachen,  deren  Gegenstand  50  Thlr.  nicht  übersteige,  nicht  statt.  (Dekl.  v.
6.  April)  39.  126.  —  (A.  K.  O.  v.  23.  Novbr.)  39.  336.  —  Zusammentreffen  mit  dem  Rekurfse.
(ebendas.)  —  schriftlicher  Vortrag  über  dieselbe  durch  zwei  stimmfähige  Referenten.  (Minist.  Instr.
v.  7.  Apr.)  39.  150.

Arbeiten,  der  Künstler  und  Handwerker,  Verjährung  der  Forderungen  für  dies.  (G.  v.  31.  März)
38.  230.

Arbeiter,  der  Fabrikunternehmer,  Kaufleute,  Handwerker  sc.,  die  denselben  gegebenen  Vorschüsse  verjähren
  nach  2  Jahren.  (G.  v.  31.  März)  38.  240.  —  desgl.  deren  rückständiger  Lohn  (ebendas.).
—  jugendliche,  in  Fabriken  2c.,  siehe  letzterc.

Arbeitsstrafe,  für  Widersetzlichkeiren  bei  Forst=  und  Jagdverbrechen.  (G.  v.  31.  März)  37.  048.  —

Arme,  heimathlose,  deren  Unterstützung  Seitens  der  Kommune  ohne  Regreß  an  die  Staatskasse  (A.
K.  O.  v.  22.  Dez.  1836.)  37.  2.

Armenfuhren,  deren  Befreiung  vom  Chausseegelde.  (Tarif  v.  29.  Febr.)  40.  96.

Armenhäuser,  mit  Hofräumen  und  Gärten,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz
  u.  Westphalen  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  32.

Armenkassen,  Orts-,  Theilnahme  derselben  an  den  Geldbuten,  nach  dem  Gesetz  v.  11.  Juni  1837.
wegen  Nachdrucks  und  Nachbildung.  37.  170.  (6.  34.)

Armenrecht,  die  zu  demselben  zugelassenen  aktiven  Militairpersonen  niedern  Ranges  bleiben  auch  von
den  Gebühren  der  Anwalte,  Abvokaten,  Justizkommissarien  2c.  befreit.  (V.  v.  I7.  Febr.)  38.  194.
195.  —  (.  auch  Gebührenfreiheit.

Arrest,  siehe  Arrestsachen,  desgl.  Personal-Arrest  und  Beschlagnahme.

Arrestaten,  encfliehende,  Gebrauch  der  Waffen  gegen  dies.  Seitens  des  Milicairs.  (G.  v.  20.  März)
37.  61.

Arrestaten-Fuhren  b  deren  Befreiung  vom  Chausseegelde.  (Tarif  v.  20.  Febr.)  40.  96.

Arrestsachen,  die  nicht  mit  der  Hauptsache  zugleich  verhandelt  werden.  (Tit.  29  56.  63—73  der
Prozeß  Ord.),  Wiederherstellung  der  kürzeren  Fristbestimmungen  fürdie  Einlegung  von  Rechtsmutteln  in
dens.  (Deklaration  v.  6.  April)  39.  131.

Arrestschlag,  siebe  Beschlagnahme.

Arretirungen,  siehe  Verhaftungen.

Arzenciwaaren,  Anordnungen  für  deren  Debir  von  Apothekern  und  resp.  Nicht-Apothekern.  (A.  K.
O.  v.  17.  Oktbr.  und  Reglement  v.  16.  Sept.  1836.)  37.  41—  56.  —  in  Stelle  des  Reglements  v.
19.  Jan.  1802.  kommt  das  vorstehende  zur  Anwendung.  S.  41.  —  Untersuchungs=  und  Strafoersahren
  wegen  Kontraventionen  gegen  dasselbe.  S.  42.  —  Präparate,  mit  welchen  nur  die  Apotheker
handeln  dürfen,  Verz.  A.  S.  44—47.  —  Arzeneiwaaren,  welche  Nicht-Apothefer  nicht  unter  einem
Pfunde  verkaufen  dürfen.  Verz.  B.  S.  47—24.  —  desgl.  solche,  mit  welchen  Nicht-Apotheker  nicht
unter  zwei  Loth  handeln  dürfen.  Verz.  C.  S.  54—  56.  —  Revision  der  Waarenlager  und  Waarenbehälluige
  durch  die  Medizinalbehörden.  S.  32.  Arzte,
        <pb n="401" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  9

Arzte,  von  den  Staatsbehörden  bei  Gefangen-  und  Straf--Anstalten  angestelle,  sind  befuge,  über  den
Gesundheitszustand  der  Sträflinge  gültige  Atteste  auszustellen.  (A.  K.  O.  v.  17.  Nov.)  38.  544.
—  die  Gerichte  sind  verpflichtet,  auf  solche,  insbesondere  auch  behufs  der  Verwandlung  erkannter

Leibesstrasen,  Rücksiche  zu  nehmen.  (ebendas.)  —  siehe  auch  Medizinalpersonen.

Arztliche  Praris,  Ausschliehung  von  derselben,  wegen  Theilnahme  an  politischen  Studenkenverbindungen.
  (G.  v.  7.  Jan.)  38.  15.

Assekuranzen,  für  Kontrebande  und  Zolldefraudation,  Strafbarkeit  ders.  und  der  Theilnehmer  an
dens.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  S2.  —  gegen  Feuersgesahr,  siehe  Feuer-Sozietäts-Reglements  und
Mobiliar-Feuerversicherungswesen.

Assessoren,  bei  den  Regierungen,  Oberlandesgerichten  und  Rheinischen  bandgerichten,  deren  Beitritt
zur  allgem.  Witewen-Verpfl.-Anstalt,  wenn  sie  auch  weder  Gehalt,  noch  Diäten  beziehen.  (A.  K.
O.  v.  6.  Juli)  38.  378.  —  bei  den  General-Kommissionen,  Diäten  und  Reisekosten  für  dies.
(Minist.  Instr.  v.  16.  Juni)  36.  189.

Atteste,  ärztliche,  über  den  Gesundheitszustand  von  Sträflingen,  deren  Ausstellung  und  Beachtung
von  den  Gerichten.  (A.  K.  O.  v.  17.  Nov.)  38.  3544.

Aufgebot,  der  Interessenten,  behufs  der  Ausschüttung  der  nach  erfolgter  Subhastation  aus  den  Kaufgeldern
  gebildeten  Spezialmassen.  (V.  v.  21.  Okt.)  38.  498.  ff.  —  verlorner  hypothekarischer  und
auf  seden  Inhaber  lautender  Instrumente,  die  deshalb  vorgeschriebene  Benachrichtigung  des  Haupt#-Banko-Direktoriums
  fällt  für  jent  sort.  (A.  K.  O.  v.  25.  Okée.)  37.  157.  —  öffentliches,  in  Beziehung
  auf  Berg-Eigenthum  und  Berg-Hyopothekenwesen,  gehört  vor  die  Berggerichte.  (Reglem.  v.
13.  Juli,  A.  K.  O.  v.  12.  Okt.)  37.  136.  147.  —  wegen  verloren  gegangener  Sparkassenbücher.
(Regl.  v.  12.  Dez.  1838.)  39.  10—  12.

Auflädufe,  (Aufruhr,  Tumulte),  Gebrauch  der  Waffen  Seitens  des  Milikairs,  zur  Unkerdrückung  ders.,
in  Gefolge  der  Verord.  v.  17.  Aug.  1835.  (G.  v.  20.  März)  37.  62.  —  abgekürztes  Verfahren  bei
Untersuchungen  wegen  desselben,  in  Gefolge  der  Verordnungen  v.  30.  Dez.  1798.  u.  17.  Aug.  1835.
(S.  172.  8.  12.)  (V.  v.  30.  Sept.)  36.  301.  —  Strafbefugniß  der  Polizeibehörden  rücksichelich  der
Theilnahme  an  dens.  S.  302.  —  Abfassung  der  Erkenntnisse  und  Rechtsmittel  der  weitern  Vertheidigung.
  S.  302.  —  öffentliche  Bekanntmachung  der  rechtskräftigen  Erkennenisse.  S.  303.

Aussätze,  einzelne,  in  wie  weit  deren  Aufnahme  in  andere  Werke  nicht  als  Nachdruck  zu  betrachten
ist.  (G.  v.  11.  Juni)  37.  166.  (§.  3.)

Auktionskommissarien,  deren  Gebühren  und  Auslagen  verfähren  nach  4  Jahren.  (G.  v.  31.  März)
38.  250.

Auseinandersetzungen,  siehe  gursherrlich=  bäuerliche;  desgl.  Gemeinheitstheilungen,  Ablösungen
und  General-Kommissionen.

Ausfuhr-Abgabe,  deren  Erhebung  nach  dem  Jolltarif  für  die  Johre  1840.  1841.  und  1842.  (v.
24.  Okt.)  39.  279—313.  322.  —  siehe  auch  Abgaben  und  Zolltarif.

Ausgabe-Etat,  allgemeiner,  siehe  Erat.

Auehangs  Woaren,  Anordnungen  für  deren  zollameliche  Behandlung.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.

9.  50.  (68.  21—  37.)

Aa  nber  he  Milikairpflichtige,  siehe  letztere.

Ausgewiesene,  siehe  Vagabunden.

Auslagen,  baare,  deren  Versährung.  (G.  v.  31.  März)  38.  249.  250.  —  in  Angelegenheiten  der
General-Kommissionen,  deren  Emrichtung  von  den  Parteien.  (Regulativ  v.  25.  April)  36.  183.
185.  —  gerichtliche,  siehe  ProzeHbkosten,  Gebühren  und  Gebühren-Freiheir.

Ausland,  Empfangsbescheinigungen  über  die  Insinuationen  inländ.  gerichel.  Verfügungen  in  dems.
(A.  K.  O.  v.  21.  Juni)  36.  202.  —  Insinuation  richterlicher  Erkenntnisse  nach  dems.  (G.  v.  5.  Mai)
38.  274.  —  Strafbarkeit  der  heimlichen  Verbreitung  von  Erlassen  geistlicher  Obern  und  deren  Agenten
  aus  demselben  über  religiöse  und  kirchliche  Verhältnisse.  (A.  K.  O.  v.  9.  April.)  38.  240.  —

2  Absatz
        <pb n="402" />
        10  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Ausland,  (Forts.)
Absatz  inländischer  Spielkarten  nach  dems.  (V.  v.  16.  Juni)  38.  372.  —  Verbot  der  Einfuhr  von
Spielkarten  aus  dems.  370.  375.  —  Verkehr  mit  dems.,  siehe  Zollgesetz  und  Zollorbnung,  Zollvereinsverträge,
  Handels=  und  Schifffahrtsverträge  2c.,  desgl.  die  einzelnen  Staaten  selbst.

Ausländer,  als  Landstreicher  diesseits  des  Landes  verwiesen,  Verfahren  bei  deren  Rückkehr  in  Beziehung
  auf  diesseitige  Staaksangehörigkeit  ders.  (A.  K.  O.  v.  10.  März.)  39.  106.  —  deren  Verhaftung
  als  Zolldefraudanten  im  Inlande.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  89.  (Vertrag  und  Ubereinkunfe
unter  den  zollvereinten  Staaten  v.  1.  Nov.)  37.  175.  179.  —  Abkommen  mit  fremden  Staaten
über  deren  Behandlung  und  Auslieferung,  wegen  begangener  Verbrechen,  siehe  die  einzelnen  Staaten
Anhalt-Bernburg,  Schwarzburg-Rudolstade  2c.;  desgl.  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse  und  Verbrecher;
desgl.  Vagabunden.

Auslieferungen,  von  Zollkontravenienten,  im  Verkehr  unter  den  zollvereinten  Staaten.  (Vertrag  und
Ubereinkunft  v.  1.  Nov.)  37.  175.  179.  —  siüchtig  gewordener  Verbrecher;  s.  letztere.

Ausruf,  öffentlicher,  bei  Subhastationen  von  Grundstücken,  wo  solcher  herkömmlich  ist.  (V.  v.  2.  Dez.)
37.  219.

Bagatell-Sachen,  (Bagatell-Prozeß),  Frustbestimmung  in  dens.  für  die  Einlegung  des  Rechtsmittels
gegen  das  in  die  Krast  eines  Kontumazial-Erkenntnisses  übergegangene  Mandat.  (V.  v.  5.  Mai.)
38.  275.  —  deren  Gegenstand  nicht  50  Rehlr.  übersteigt,  in  solchen  findet  weder  Appellation  noch
Nichtigkeitsbeschwerde  statt.  (Dekl.  v.  G.  April.)  39.  126.  —  Erweiterung  des  Rekursverfahrens  in
solchen  an  die  höhere  Instanz.  S.  126.  127.  (Minist.  Instr.  v.  7.  April.)  39.  142  ff.  —  darunter
sind  nicht  blos  die  im  Bagatell-Prozeßverfahren  eingeleiteten  und  verhandelten,  sondern  überhaupt
alle  Rechtsstreitigkeiten  und  Streitpunkte  zu  verstehen,  deren  nach  Gelde  zu  schäteendes  Obfeke  den
Betrag  von  50  Rehlr.  nicht  übersteigt.  (A.  K.  O.  v.  23.  Nov.)  39.  336.  —  wegen  Forderungen
der  Kirchen=  und  Schulbedienten.  (A.  K.  O.  v.  19.  Juni.)  36.  199.

Baiern,  Königreich,  Erläuterungen  zum  H.  2.  a.  und  c.  der  mit  dems.  bestehenden  Konvention  vom
.  Mai  1818.  (S.  53.),  wegen  wechseitiger  Ubernahme  der  Ausgewiesenen,  in  Beziehung  auf  die
Staarsangehorigkeit  unselbstständiger  Kinder,  auf  zebnjährigen  Aufenthale  und  auf  den  Begriff  der
Wirthschaftsführung.  (Minist.  Erklär.  v.  16.  März.)  40.  105.  —  Erhebung  des  Eingangs=  und
Ausgangszolls  vom  Getreide  in  dems.  (Zolltarif  v.  24.  Okt.)  39.  286.  323.  324.

Bank,  Haupr-,  Königl.,  in  Berlin,  mit  ihren  Provinzialkomtoirs,  deren  Leitung  wird  dem  Staatsminister
  Rother  aufgetragen  und  derselbe  zum  Chef  dieses  Instieues,  so  wie  unter  ihm  der  Geheime
Ober-Regierungsrath  v.  Lamprecht  zum  Prasidenten  des  Haupe-Banko-Direktoriums,  mit  dem  Range
eines  Naths  erster  Klasse,  ernannt.  (A.  K.  O.  v.  9.  Febr.)  37.  20.  —  Einziehung  deren  zeitheriger
  Kassenscheine  und  Ersatz  derselben  durch  Kassen-Anweisungen  in  Apoints  zu  100  und  500  Rehlr.
(A.  K.  O.  v.  5.  Dez.)  36.  318.  —  Zinsfuß  für  die,  aus  den  Depositorien  der  Gerichts=  und  Vormundschaftsbehörden
  bei  derselben  belegten  Kapitalien.  (A.  K.  O.  v.  11.  April.)  39.  161.  —  die  in
den  6#.  117.  und  144.  Tic.  51.  der  Prozeßordnung  vorgeschriebene  Benachrichtigung  derselben  Seitens
  der  Gerichte  von  den  Aufgeboten  verlorner  hypothekarischer  und  auf  jeden  Inhaber  lautender
Iunstrumente  soll  für  jetzt  unkerbleiben.  (A.  K.  O.  v.  25.  Okt.)  37.  157.

Bank,  Privat-,  ritkerschaftliche,  in  Pommern,  deren  Angelegenheiten  gehören  zum  gemeinschaftlichen
Ressort  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  (Staats-Minist.  Bekanntm.  v.  17.  Jan.)
38.  12.  —  Einziehung  deren  zeitheriger  Bankscheine  à  5  Rlhlr.  und  Ersatz  ders.  durch  Kassen-Anweisungen
  zu  5  Rehlr.  (A.  K.  O.  v.  5.  Dez.)  36.  318.  —  Präklusiv-Termin  für  deren  Einziebung
  und  Umgtausch.  (A.  K.  O.  v.  11.  Dez.)  37.  221.  —  Vernichtung  ders.  und  der  zu  deren  Fabrikation
  benutzten  Utensilien  (ebend.).

Bannrecht,  s.  Zwangs=  und  Bannrecht.

Barrh,  Scadt,  Erhebung  des  dortigen  Hafengeldes,  mie  dem  Vorbehalte  der  Revision  von  5  zu
5  Jahren.  (A.  K.  O.  u.  Tarif  v.  26.  Okt.)  40.  323.  342  —345.  Bau-
        <pb n="403" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  11

Baubeamte,  Eneschädigung  ders.  in  Aufträgen  der  Feuer-Sozietärs-Direktion  für  die  Städte  Alt-Pommerns.
  (Regl.  v.  23.  Febr.)  40.  57.  —  desgl.  in  Ostpreußen.  (Regl.  v.  30.  Dez.  1837.)  38.
147.  177.  303.  336.  —  in  der  Provinz  Posen.  (Regl.  v.  5.  Jan.)  36.  105.  106.  —  in  der  Provinz
  Brandenburg.  (Regl.  v.  19.  Sept.)  38.  470  ff.  —  in  der  Provinz  Sachsen.  (Regl.  v.  18.  Febr.)
38.  227.  —  desgl.  in  der  Provinz  Westphalen.  (Regl.  v.  .  Jan.)  36.  72.  —  in  der  Rheinprovinz.
  (Regl.  v.  5.  Jan.)  36.  35.

Bauergüter  (Höfe,  Kolonate,  Korten  und  andere  für  sich  bestehende  Ackerwohnungen)  in  der  Provinz
Westphalen,  Regulirung  der  Erbfolge  und  Auseinandersetzung  in  dens.  (G.  v.  13.  Juli.)  36.
209  —215.  —  Aufnahme  eines  Verzeichnisses  (Matrikel)  von  dens.  nach  einer  von  dem  Justizminister
  zu  erlassenden  Instruktion.  S.  209.  —  in  so  weit  das  allgem.  L.  R.  den  Vorschriften  des  vorstehenden
  Gesetzes  entgegenstehr,  ist  dasselbe  durch  das  letztere  ausgehoben.  S.  215.  —  jedoch  behält
obiges  Gesetz  nur  in  den  Fällen  Wirksamkeit,  in  welchen  demnächst  das  revidirte  Provinzialrecht
nicht  etwas  Anderes  bestimmt.  S.  215.  —  in  den  Kreisen  Paderborn,  Büren,  Warburg  und  Hoörter,
Mindenschen  Regierungsbezirks,  deren  Erwerbung  durch  Juden.  (A.  K.  O.  v.  20.  Sept.)  36.  248.
—  Selbstbewirthschaftung  ders.  Seitens  der  letztern  mit  christlichem  Gesinde  bis  zum  1.  Jan.  1844.
(A.  K.  O.  v.  5.  Jan.)  39.  73.

Bau=  (und  Unterhaltungs-)  Kosten,  für  Kirchen-,  Pfarr=  und  Küstergebäude,  so  wie  für  Schulhäuser
  und  Schulmeistergebäude,  zu  denselben  von  den  bäuerlichen  Entschädigungsländereien  Beiträge
zu  leisten,  sind  die  Gutsherren  gesetzlich  nicht  verpflichtet.  (Dekl.  v.  14.  Juli.)  36.  208.

Baumschulen,  zur  Bepflanzung  öffentlicher  Plätze,  Straßen  und  Anlagen  bestimmt,  deren  Befreiung
von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  32.

Baumwollene  Zeuge,  ganz  oder  in  Vermischung  mit  andern  Stoffen,  Anordnungen  für  deren  Deklaration.
  (Tarif  v.  24.  Okt.)  39.  320.  —  mit  dens.  darf  im  Grenzbezirke  kein  Hausirhandel  stattfinden.
  (Zollordn.  v.  23.  Jan.)  38.  64.

Baupolizei,  im  engern  Sinne  des  Worts,  soweit  solche  in  Ausführung  der  Sanitäts-,  Feuersicherheits=
  und  sonst  dahin  gehörenden  Polizeivorschriften  besteht,  deren  Handhabung  ressortirt  vom  Ministerio
  des  Innern  und  der  olizei.  (Staats-Minist.-Bekannem.  v.  17.  Jan.)  38.  11.

Bausachen,  kürzere  Fristbestimmungen  für  die  Einlegung  von  Rechesmitreln  in  Prozessen  über  dieselben,
  wenn  von  einem  schon  wirklich  angefangenen  Bau  die  Rede  ist,  dessen  Fortsetzung  oder  Kassirung
  von  dem  Ausfalle  des  Prozesses  abhänge.  (Tit  42.  ss.  31  —  A1.  der  Proz.-Ord.)  —  (Dekl.  v.
6.  April.)  39.  131.

Bausteine,  große,  deren  Transport  auf  Kunststraßen.  (V.  v.  17.  März.)  39.  81.

Bauten,  Neu=  und  Reparatur-,  resp.  über  500  Rehlr.  und  1000  Rehlr.,  deren  Veranschlagung  und
Ausführung  durch  die  Regierungen  mie  höherer  Genehmigung.  (A.  K.  O.  v.  28.  Aug.)  36.  234.—
die  Anschläge  dazu  unterliegen  der  Revision  der  Ober-Baudeputation  (ebendas.).  —  bei  der  General=Verwaltung
  für  Domainen  und  Forsten  vorkommend,  rücksichtlich  ders.  behält  es  bei  den,  in  der
Geschäftsanweisung  für  die  Regierungen  v.  31.  Dez.  1825.  enthaltenen  Bestimmungen  sein  Bewenden
  (ebendas.).  —  bei  Anlegung  von  Dampfkesseln  oder  Dampfentwicklern  (Kesselhäusern),  mit  Berücksichtigung
  der  benachbarten  Gebäude.  (Regul.  v.  6.  Mai.)  38.  202  ff.  —  deren  Ausführung  in
Beziehung  auf  abgebrannte  Gebäude  und  deren  Feuer-Soziet.-Verhältnisse;  s.  Feuer-Soziet.-Reglem.

Bauwesen,  gesammtes,  mit  Ausschluß  der  Baupolizei  im  engern  Sinne  des  Worts,  dessen  Leitung
ressortirt  nunmehr  von  dem  Finanz-Ministerio.  (A.  K.  O.  v.  4.  April.)  37.  40.  —  (Staats-Minist.-Bekanntm.
  v.  17.  Jan.)  38.  11.

Beamte,  Verfährungsfrist  für  die  Entschädigungsansprüche  an  dieselben  aus  ihrer  Amtsführung.  (Deklar.
  v.  31.  März.)  38.  252.  —  sind  wegen  der  von  versorgten  Militair-Invaliden  im  Civildienste
überhobenen  Milicair-Gnadengehälter  oder  Wartegelder  regreßpflicheig.  (A.  K.  O.  v.  24.  Juli.)  38.
485.  —  Searafverfahren  gegen  dies.  wegen  unterlassener  Verwendung  des  tarifmäßigen  Stempels  zu
Amtsverhandlungen.  (A.  K.  O.  v.  28.  Okt.)  36.  308.  —  unmittelbare,  und  pensionsberechtigte,
können  ohne  Ausnahme  der  allgemeinen  Wittwen-Verpflegungsanstalt  beitreten.  (A.  K.  O.  v.  6.  Juli.)
        <pb n="404" />
        12  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Beamte,  (Fortk.)

38.  378.  —  Staats=  und  Kommunalbeamte  sind  zur  Unterstützung  der  zum  Zollschutze  aufgestelleen
Grenzwache  verpflichtet.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.  37.  —  Befugnisse  derf.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)
38.  69.  —  mittelbare,  im  Dienste  der  Kommunen  und  anderer  Korporationen  stehend,  Anwendung
der  in  den  5#.  366—  504.  Tit.  20.  Thl.  II.  des  A.  b.  R.  gegen  die  Verbrechen  der  Diener  des
Scaats,  namentlich  auch  gegen  Kassenverbrechen  (H#.  418  —  457.)  enthaltenen  Serafgesetze  auf  dieselben.
  (A.  K.  O.  v.  24.  Dez.  1837.)  38.  9.  —  siehe  auch  Magistrats-Unterbeamte,  desgl.  Nebenämter,
  Untersuchungen,  Aggravations-Rechtsmittel  rc.

Begleitscheine,  bei  Waarentransporten  und  Versendungen,  deren  Ausfertigung  und  Kontrolle.  Gollordn.
  v.  23.  Jan.)  38.  51.  54.  —  Erlaß  und  Bekanntmachung  eines  speziellen  Regulativs  über
deren  Ausfertigung.  (Zollordn.  v.  23.  Jan.)  38.  54.  (F.  da.)  —  zur  Ertheilung  und  Erledigung
ders.  sind  Neben--Zollämter  ohne  Ministerial-Genehmigung  nicht  ermächtigt.  (Zollordn.  v.  23.Jan.)  38.67.

Begnadigungsrecht,  dessen  Ausübung  gegen  Zoll-Kontravenienten  im  Verkehr  unter  den  gollvereinten
  Staaten.  (Ubereink.  mit  Hannover,  Oldenburg  u.  Braunschweig  v.  1.  Nov.)  37.  187.  193.  196.

Begräbnißplätze  (Kirchhöfe),  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.
  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  31.

Bekanntmachungen,  (.  Publikation,  Amtsblätter,  Aufgebot  rc.

Beköstigung,  rückständige  Forderungen  der  Gast=  und  Speisewirthe  für  dies.  verfähren  nach  2  Jahren.
(G.  v.  31.  März.)  38.  249.

Beleidigungen,  (Injurien),  Aufbringung  der  durch  Untersuchungen  wegen  ders.  oder  später  durch  Einlegung
  eines  Rechtsmictels  veranlaßten  Kosten  bei  erfolgtem  Verzicht.  (A.  K.  O.  v.  21.  Okt.)  37.
148.  —  von  Militairpersonen  gegen  Civilpersonen,  Untersuchungs=  und  Strafoerfahren  rücksichrlich
ders.  (A.  K.  O.  v.  22.  Okt.)  36.  307.  —  gegen  Wachen  und  im  Dienste  begriffene  Militairpersonen,
  deren  Bestrafung  in  Neuvorpommern  und  Rügen.  (V.  v.  18.  Mai.)  39.  216.  —  gegen  Zollbeamte
  in  rechtmäßiger  Ausübung  ibres  Ames,  deren  Stirafbarkeit.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  84.  —
siehe  auch  Injurien  =  Sachen;  desgl.  Ehrenkränkungen.

Belgien,  Königreich,  Vertrag  mit  dems.  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  slüchtiger  Verbrecher.  (Vertrag
  und  Deklaration  v.  29.  Juli.)  36.  221.

Benefizial-Erben,  Befugniß  derselben,  über  die  zum  Nachlasse  gehörigen  Grundstücke  und  Gerechtigkeiten
  eben  so,  wie  über  die  beweglichen  Sachen,  zu  verfügen.  (V.  v.  28.  März.)  40.  103.  —  Berichtigung
  des  Besitztitels  rücksichtlich  dersf.  und  Aufhebung  der  desfallsigen  beschränkenden  Bestimmungen
  des  Allg.  L.  R.  Thl.  I.  Tit.  9.  5#.  447  —.  451.  und  der  Allg.  Ger.  Ordn.  Thl.  I.  Tit.  50.
6.  280.  (ebendas.)  S.  103.  104.

Benefizien,  aus  öffentlichen  Fonds,  von  Korporationen,  Kirchen  2c.  für  Studirende,  deren  Verlust
wegen  Theilnahme  an  verbotenen  Studentenverbindungen.  (G.  v.  7.  Jan.)  38.  14.

v.  Bennigsensche  Obligationen,  s.  Königsberger  Stadt-Obligationen.

Bergbau,  (Poch=  und  Waschwerke),  die  vorläufigen  Untersuchungen  wegen  der  dabei  sich  ereignenden
Unglücksfälle  gehören  vor  die  Berggerichte.  (Regl.  v.  13.  Juli,  A.  K.  O.  v.  12.  Okt.)  37.  135.147.  —
Verjährungsfrist  für  Schadensersatzforderungen  aus  Veranlassung  desselben.  (Dekl.  v.  31.  März.)
38.  252.  —  im  Bergamts-Bezirke  Siegen,  zwangsweise  Abtretung  von  Grundeigenehum  und  erforderlichem
  Wasserlauf  für  deä.,  gegen  vollständige  Entschädigung.  (A.  K.  O.  v.  13.  Nov.  1838.)  39.  2.

Pergeigenthum,  Prozesse  über  dasselbe  und  über  die  dabin  gehörigen  Gegenstände,  gebören  vor  die
Berggerichte.  (Regl.  v.  13.  Juli,  A.  K.  O.  v.  13.  Okt.)  37.  135.  136.  147.  —  desgl.  Subhastationen
  von  dems.  S.  136.  —  des#zgl.  Arrest-Anlegung  und  Erekution.  S.  136.

Berggerichte,  Kompetenzbestimmungen  derselben  in  allgemeiner  Anwendung  des  H.  2.  des  Reglements
für  das  Berggericht  zu  Siegen  v.  13.  Juli  1837.  (A.  K.  O.  v.  12.  Oft.)  37.  135.  136.  147.  —
in  Strafsachen.  S.  135.  —  in  streitigen  Civilsachen.  S.  135  f.  —  in  nicht  streicigen  Civilsachen.
S.  136.  —  dens.  steht  das  Erkenntniß  in  Civilsachen  ohne  Einschränkung,  in  den  Untersuchungssachen

aber
        <pb n="405" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  öis  1840.  13

Berggerichte,  (Forts.)
aber  nur  dann  zu,  wenn  eine  siskalische  Uncersuchung  statrgefunden  hat.  S.  136.  —  deren  Jurisdiktion
  sind  die  Hammerwerke  nicht  unterworfen.  (ebendas.)  —  Errichtung  des  Berggeriches  in  der
Stadt  Siegen,  in  Verbindung  mit  dem  dortigen  Bergamte,  für  das  Departement  des  Oberlandesgerichts
  zu  Arnsberg.  (A.  K.  O.  v.  6.  Juli  und  Reglement  v.  13.  Juli.)  37.  134—  139.  —
das  bisherige  Berggericht  zu  Eslohe,  so  wie  die  von  den  Untergerichten  des  gedachten  Departements
zeither  ausgeübte  Gerichesbarkeit  in  Bergwerkssachen,  wird  aufgehoben.  S.  134.  137.

PBergwerke,  Anordnungen  für  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  dens.  (A.  K.  O.  v.  6.  April
und  Regulativ  v.  9.  März.)  39.  156.

Bergwerksbeamte,  und  Arbeiter,  landesherrliche  und  gewerkschaftliche,  die  Untersuchung  deren  Dienstvergehen
  gehören  vor  die  Berggerichte.  (Regl.  v.  13.  Juli,  A.  K.  O.  v.  12.  Oke.)  37.  135.  147.  —
desgl.  die  Ansprüche  an  dieselben  aus  ihren  Dienstverhälenissen  (ebend.).  136.

Bergzehnt,  in  den  Grafschaften  Wittgenstein.  (G.  v.  22.  Dez.  1839.)  40.  10.

PBerlin,  Haupt-=  und  Residenzstadt,  Publikation  lokal=  polizeilicher  Verordnungen  für  dies.  (A.  K.  O.
v.  8.  Febr.)  10.  32.  —  Berliner  Stadt-Obligationen,  Verfahren  mit  den  dazu  ausgegebenen
Sieich-Koupons.  (A.  K.  O.  v.  20.  März.)  39.  133.

Beschädigungen,  vorsätzliche  körperliche,  welche  ben  Tod  des  Beschädigten  zur  Folge  gehabt  haben,
Anwendung  der  Strafbestimmungen  des  A.  L.  R.  Thl.  II.  Tit.  20.  Hé.  806  u.  f.  —  nicht  dertentgen
  der  66.  797—799.  —  auf  dieselben.  (A.  K.  O.  v.  10.  Juli.)  37.  128.  —  Verfährungsfrist
für  die  Ansprüche  wegen  Beschädigungen;  f.  Schadensersatz.

Beschlagnahme,  (Beschlaglegung,  Arrestschlag),  dessen  Aufhebung,  auf  welche  in  dem  angefochtenen
  Erkennenisse  erkannt  worden,  wird  durch  die  Nichtigkeitsbeschwerde  nicht  aufgehalten.  (Dekl.
v.  6.  April.)  39.  129.  —  sindet  rücksichtlich  der  aus  dem  Grundsteuer-Deckungsfonds  in  der  Rheinprovinz
  und  Westphalen  bewilligten  Nachlaß=  oder  Unterstützungsbeträge  nicht  statt.  (G.  v.  21.  Jan.)
39.  42.  —  von  Waaren,  Sachen  und  Transportmitteln,  bei  Zollvergehen,  deren  Ausführung.
(G.  v.  23.  Jan.)  38.  85.  90.  —  von  Bergeigenthum  gehört  vor  die  Berggerichte.  (Regl.  v.  13.  Juli,
A.  K.  O.  v.  12.  Okt.)  37.  136.  147.  —  erekutivische,  f.  Erekution.

Beschwerde-Register,  deren  Auslegung  bei  den  Zoll=  und  Abfereigungsstellen  zur  Benutzung  Seitens
der  Zollpfiichtigen.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  71.

Besttztitel,  dessen  Berichtigung  hängt  nicht  von  der  Erwerbung  des  Bürgerrechts  ab.  (V.  v.  W.  Juli)
38.  445.  —  Erfordernisse  zur  Berichtigung  desselben  für  den  zur  Zeit  der  Anlegung  eines  neuen
Hypothekensoliums  vorhandenen  Besitzer.  (A.  K.  O.  v.  9.  Mai)  39.  163.  —  dessen  Eintragung
und  Berichtigung  für  Benefizial  =  Erben,  ohne  fernere  Einschränkung.  (V.  v.  28.  März)  40.

103.  104.

Besoldungen,  (Gehölter),  rückständige,  verfähren  nach  4  Jahren.  (G.  v.  31.  März)  38.  250.  —
siehe  auch  Ecats.

Besserungs-Anstalten,  stehe  Seraf=  und  Besserungs-Anstalten.

Bestechung,  von  Zollbeamten  durch  Anbietung  oder  Darreichung  von  Geschenken  an  dieselben  oder
deren  Angehörige,  Strafbarkeit  ders.  (G.  v.  23.  Janr.)  38.  84.  —  siehe  auch  Geschenke.

Betrug,  bestrafter,  macht  zur  fernern  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  und  des  Patronats  unfähig.
(G.  v.  8.  Mai)  37.  100.

Bezirksstraßen,  des  westeheinischen  Landestheiles  (linken  Rheinufers),  Erhebung  eines  Weggeldes  auf
denselben,  gleich  dem  Staats-Chausseegelde,  nach  dem  Tarif  v.  28.  April  1828.  und  den  darauf
Bezug  habenden  Bestimmungen.  (A.  K.  O.  v.  11.  April  1838.)  39.  17.  —  dasselbe  ist,  gemäß  der
Allerhöchsten  Ordre  v.  31.  Janr.  1819.,  nur  für  Strecken  anzuordnen,  welche  wenigstens  eine  Meile
lang  im  Zusammenhange  ausgebaut  sind.  (ebendafs.)

Bibliotheken,  öffenrliche,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz  und  Wesiphalen.
(G.  v.  21.  Janr.)  39.  32.

Bier-
        <pb n="406" />
        14  Siebentes  Sachregister.  1830.  bis  1840.

Bierzwang,  ist  in  den  neuen  und  wieder  vereinigten  Provinzen,  wo  er  wirklich  bestand,  zur  Zeit
noch  nicht  aufgehoben.  (A.  K.  O.  v.  23.  März)  36.  168.  —  daher  findet  das  Edikt  vom  28.  Okt.
1810.  in  letztern  auch  noch  keine  Anwendung.  (ebendas.)

Bildliche  Darstellungen,  Schutz  gegen  deren  Vervielfältigung  ohne  Genehmigung  des  Urhebers  des
Orig.-Kunstwerks,  oder  dessen  Nachfolger.  (G.  v.  11.  Juni)  37.  168.  f.

WBinnenland,  Kontrolle  der  Waaren,  welche  aus  dem  Grenzbezirke  in  dasselbe  übergehen.  (Zollord.
v.  M.  Janr.)  38.  64.

Binnenzölle,  sowohl  des  Staats,  als  der  Kommunen  und  Privaten  sind  unzulässig.  (Zollges.  v.  23.
Janr.)  38.  36.  —  Kommunikations-Abgaben,  Brücken=  und  Wegegelder  rc.  gehören  nicht  zu  solchen.
(ebendas.)  —  Kommunal=  oder  Privat-,  durch  spezielle  lästige  Erwerbstitel  begründet,  aber  aufgehoben,
  fernere  Entschädigung  für  dies.  aus  Staatskassen  nach  6.  10.  des  Zollgesetzes  v.  26.  Mai  1818.
(V.  v.  W.  Janr.)  38.  33.

*  Fürstenthum,  siehe  Oldenburg,  Großherzogthum.

Bischöfe,  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen,  Befreiung  deren  Dienstwohnungen  und  Grundstücke
von  der  Grundsteuer.  (G.  v.  21.  Janr.)  39.  32.  —  Bischof  zu  Münster,  dessen  Verhältniß  zu  den
katholischen  Kirchen  des  Großherzogthums  Oldenburg,  rücksichtlich  deren  Verbindung  mit  der  Diözese
Münster.  (Vertrag  v.  10.  Mai)  37.  126.

Bittschriften,  (Gesuche,  Vorstellungen  e.)  bei  Gerichts=  und  Verwaltungsbehörden  unfrankirt  eingehend,
  Wiedereinziebung  des  Porto  für  dies.  (A.  K.  O.  v.  17.  Mörz)  39.  101.  (desgl.  v.  4.  Mai)
40.  117.

Blankenburg,  Fürstenthum,  siehe  Braunschweig.

Blätter,  öffentliche,  Bekanntmachung  von  Pfandbriefs-Kündigungen  durch  dies.  (A.  K.  O.  v.  11.
Juli)  38.  365.  366.  —  einzelne,  außerhalb  der  Staaten  des  deutschen  Bundes  gedruckt,  zu  deren
Debit  im  Inlande  ist  die  Erlaubniß  der  Ober  Censurbehörde  erforderlich.  (A.  K.  O.  v.  6.  Aug.)
37.  142.

Bleie,  deren  Anlegung  bei  Waarenverschlüssen  und  Gebühren-Entrichtung  für  dies.  (Zollord.  v.  2.
Janr.)  38.  54.  —  (Tarif  v.  24.  Oktbr.)  39.  318.

Blesen,  Stadt,  im  Großherzogehum  Posen,  derselben  wird  die  revidirte  Städteordnung  vom  17.  März
1831.  verliehen,  wobei  die  Zahl  der  dortigen  Stadeverordneten  auf  sechs  bestimmt  wird.  (A.  K.  O.
v.  18.  Mai)  39.  207.

Blomberg,  Ame,  siehe  Schaumburg-Lippe.

Blutegel,  Detailhandel  mit  denselben  nach  den  Bestimmungen  der  Ministerial-Cirkular-Verfügung  v.
17.  Septbr.  1827.  (Reglement  v.  16.  Septbr.  1836.)  37.  42.

Bomst,  Stade,  im  Großherzogeh.  Posen,  Verleihung  der  revidirten  Städteord.  v.  17.  März  1831.  an
dieselbe.  (A.  K.  O.  v.  24.  Janr.)  38.  93.

Borken,  Stadt  im  Regierungsbezirke  Münster,  Erhebung  eines  Pflastergeldes  daselbst,  unter  Vorbehalt
  periodischer  Revision,  Abänderung  und  gänzlicher  Zurücknahme.  (Tarif  v.  5.  Dezbr.  1838  u.  A.
K.  O.  v.  27.  Janr.)  39.  74  —  76.  —  Tarif  für  die  Erhebung  eines  Marktstandsgeldes  das.  (vom
23.  Juli)  36.  229.

Boͤrsen,  Bekanntmachung  von  Pfandbriefs-Kündigungen  durch  Aushang  an  denselben  (A.  K.  O.  v.
11.  Juli)  38.  365.  3660.

Botanische  Gärten,  öffentliche,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  im  der  Nheinprovinz  und
Westphalen.  (G.  v.  21.  Janr.)  39.  31.

Brandenburg,  Provinz,  siehe  Stände,  Provinzial-;  desgl.  Feuer-Sozietärs-Reglements.

Brandschäden,  zZulässigkeit  von  Privat-Unterstützungs-Vereinen  rücksichtlich  ders.  in  Alt-Pommern.
(Feuer-Soziet.-Regl.  v.  2#.  Febr.)  40.  34.  —  Gewährung  von  Steuernachlässen  und  Unterstützungen
  rücksichtlich  ders.  aus  dem  Grundsteuer-Deckungs-Fonds  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.
G.  v.  21.  Janr.)  39.  42.  (Anweis.  v.  21.  Janr.)  39.  46—51.  56.

Brand-
        <pb n="407" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  15

Brandschäden-Vergüötungsgelder,  deren  Festseszung  und  Auszohlung  Seitens  der  Provinzial-Feuer-Sozietäten
  in  Ostpreußen  und  Litthauen.  (Regl.  v.  30.  Dezbr.  1837.)  38.  108.  136  —  141.
166  —  I71.  (Regl.  v.  29.  April)  38.  291—295.  324—32W8.  —  in  der  Kur=  und  Neumark  und
Nieder-Lausitz.  (Regl.  v.  19.  Sepebr.)  38.  461.  464.  —  in  Pommern.  (Regl.  v.  23  Febr.)  40.

2  —  48.  57.  f.  —  in  der  Provinz  Posen.  (Regl.  v.  5  Janr.)  36.  93.  ff.  —  in  der  Provinz
Sachsen.  (Regl.  v.  18.  Febr.)  38.  212  —  217.  (Regl.  v.  5.  Aug.)  38.  393  —  398.  —  in  Westphalen.
  (Regl.  v.  5.  Janr.)  36.  60.  —in  der  Rheinprovinz.  (Regl.  v.  5.  Janr.)  36.  23.  —  fũr
Mobilien,  von  Mobilar-F.  Gesellschaft  (G.  v.  8.  Mai)  37.  105.  107.

Brandstifter,  Prämien=  Bewilligung  für  deren  Entdeckung  aus  Provinzial-Feuer-Sozictäts-Kassen,
in  Oftpreußen  und  Litthauen.  (Regl.  v.  30.  Dezbr.  1837.)  38.  118.  147.  178.

Branntweine,  (iköre)  Angabe  der  Alkoholstärke  derselben  in  den  Deklarationsscheinen  bei  deren
Versendungen  im  Verkehr  mit  dem  Auslande.  (Zollord.  v.  23.  Juni)  38.  59.  (C.  76.)  —  mit  denselben
  darf  im  Grenzbezirke  kein  Hausirhandel  statefinden.  (Zollord.  v.  23.  Janr.)  38.  64.

Branntweinsteuer,  Berichtigung  des  bei  Erhebung  derselben  zur  Anwendung  kommenden  Maischsteuersatzes,
  unter  Aufhebung  der  in  der  Allerhöchsten  Ordre  v.  10.  Janr.  1824.  unter  Nr.  I.  u.  2.
enthaltenen  Bestimmung.  (A.  K.  O.  v.  16.  Juni)  38.  308.  —  Verwandlung  der  Geldbußen  in
Gefängnißstrafen  für  deren  Defraudation,  bei  dem  Unvermogen  des  Defraudanten.  (A.  K.  O.  v.
23.  Janr.)  38.  92.

Branntweinzwang,  ist  in  den  neuen  und  wieder  vereinigten  Provinzen,  wo  er  wirklich  bestand,  zur
Zeit  noch  nicht  aufgehoben.  (A.  K.  O.  v.  W.  März)  36.  168.  —  daher  findet  das  Edile  v.  28.
Oftbr.  1810.  in  letzkern  auch  noch  keine  Anwendung.  lebendafs.)

Braumalzsteuer-Defraudationen,  Verwandlung  uneinziehbarer  Geldrbutzen  für  dies.  in  Gefängnißstrasen.
  (A.  K.  O.  v.  23.  Janr.)  38.  32.

Braunschweig,  Herzogthum,  Vertrag  der  zollvereinten  Staaten  mit  demselben,  wegen  Beförderung
  der  gegenseitigen  Verkehrsverhältnisse,  (v.  1.  Novbr.)  37.  173  —  I7F.  —  Ubereinkunft  (A.)
mit  demselben,  wegen  Unterdrückung  des  Schleichhandels  in  den  Grenzgebieten.  (v.  1.  Novbr.)
37.  178  —  180.  —  Ubereinkunft  (C.)  mit  demselben,  wegen  des  Anschlusses  des  Fürstenthums
Blankenburg,  nebst  dem  Stiftsamte  Walkenried,  des  Ames  Calvörde,  des  Braunschweigischen
  Antheils  des  Dorfs  Pabstorf  und  des  Dorfs  Hessen  an  das  Zollinstem  Preußens  und  der
übrigen  Staaten  des  Zollvereins.  (v.  1.  Novbr.)  37.  188  —  194.  —  Ubereinkunft  (D.),  wegen
Beitritts  einiger  Preußischen  Gebietstheile  zu  dem  zwischen  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig
bestehenden  Steuerverein.  (v.  1.  Novbr.)  37.  195  —  199.  —  Ubereinkunft  (E.),  wegen  Erleichterung
  des  gegenseitigen  Verkehrs,  desgl.  in  Beziehung  auf  den  Braunschweiger  Meßverkehr,  so  wie
binsichtlich  des  gegenseitigen  Jahr=  und  Biehmarkeverkehrs,  und  wegen  Erlaß  oder  Ermäßigung  der
Eingangs=  und  Durchgangs-Abgaben,  mit  Rücksicht  auf  den  Darif  des  Hannover-Oldenburg-Braunschweigschen
  Steuerverbandes.  (v.  1.  Novbr.)  37.  200  —  208.  —  Ubereinkunft  zwischen  Preußen
und  demselben,  wegen  der  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  in  den,  dem  Zollvereine  Preußens  und
dem  gemeinsamen  Zoll=  und  Handelssysteme  angeschlossenen  Braunschweigschen  Landescheilen.
(v.  1.  Novbr.)  37.  213  —  216.  —  Modifikation  der  Ark.  1.  u.  5.  der  mit  demselben  unker  dem
23.  Janr.  182F.  (Ges.  Samml.  S.  59..)  gerroffenen  Ubereinfunft,  wegen  Verhütung  der  Forftfrevel
in  den  Grenzwaldungen.  (Minist.  Erklärung  v.  23.  Janr.  und  deren  Bekaonntmachung  v.  1.  April)
39.  108.  —  Ubereinkunft  mit  demselben,  wegen  gegenseieiger  Ubernahme  von  Vagabunden  und  Ausgewiesenen.
  (Minist.  Erkl.  u.  Bekannm.  v.  4.  Oktbr.)  39.  272  —  276.

Bremen,  freie  Hanseslade,  Ubereinkunft  mit  derselben,  wegen  gegenseiriger  Verkehrserleichterungen.
(Minist.-Bekann##mach.  v.  G.  Juli)  40.  144.

Brennereien,  landwirthschaftliche,  zum  mindern  Meischsteuersatze  zugelassen,  deren  Betriebsfrist  ist
auf  den  Zeicraum  v.  1.  Novbr.  bis  1.  Mai  beschränkr.  (A.  K.  O.  v.  16.  Juni)  38.  338.  —  letztere
  wird  bis  zum  [16.  Mai,  diesen  Tag  mit  eingeschlossen,  erweitert.  (A.  K.  O.  v.  10.  Aug.)
38.  431.  Bres-
        <pb n="408" />
        16  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Breslau,  Stodt,  Aufhebung  einiger  im  Jurisdiktionsbezirke  des  dortigen  Stadtgerichts  geltenden,  besondern
  Rechte,  und  Anwendung  der  Vorschriften  des  allgemeinen  Landreches  und  der  allgemeinen
Gerichtso#rdnung  in  Stelle  derselben.  (G.  vom  11.  Mai)  39.  166.  —  zu  erstern  gehören  das  Wenzeslaussche
  Kirchenrecht,  vom  Jahre  1416.  —  das  Statut  für  die  dortige  Stadt  vom  Jahre  1588.,
die  Gerichtsordn.  v.  18.  März  1591.  und  die  Wechselordn.  v.  30.  Jonr.  1751.  (ebendas.)

Brücken,  öffentliche,  deren  Befreiung  von  der  Grunosteuer  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.
(G.  v.  21.  Janr.)  39.  31.  32.

Brückengelder,  (Brückengefälle),  gehören  zu  den  zulässigen  Abgaben  für  den  innern  Verkehr.  (Zollges.
v.  W.  Janr.)  38.  36.  —  Ermäßigung  oder  Aufhebung  derselben  auf  gewissen  nach  dem  Bedürfnisse
des  Verkehrs  näher  zu  bestimmenden  Straßen,  und  Eneschädigungsleistung  dafür  durch  eine  ablösbare
  jährliche  Rente  aus  Sctaatskassen.  (V.  v.  16.  Juni)  38.  353  —  357.  —  Regulirung  neuer
Tarifsätze  und  Revision  derselben  von  10  zu  10  Jahren.  S.  354.  —  Bestrafung  der  Tarifüberschreitungen
  bei  deren  Erhebung.  (G.  v.  20.  März)  37.  57  —  60.  —  Privat-,  deren  Rückstände  verjähren
  nach  4  Jahren.  (Ges.  v.  31.  März.)  38.  250.  —  siehe  auch  Kommuniketions-Abgaben.

Brückengelder-Tarifs,  in  Eickendorf,  Frankfurter  Regierungsbezirks,  mit  Vorbehalt  einer  Revision
  von  10  zu  10  Jahren.  (A.  K.  O.  u.  Tarif  v.  24.  Febr.)  39.  87.  91.  —  zu  Guhrau,  (A.  K.
O.  v.  14.  März  u.  Tarif  v.  14.  Febr.)  38.  238.  —  an  der  Brücke  über  den  schiffbaren  Lippeftuß
bei  Haltern.  (v.  23.  Juli.)  36.  216.  —  bei  Henrichenburg,  im  Regierungsbezirke  Münster,
für  das  dortige  Dominium.  (v.  17.  Aug.)  37.  142.  143.  —  Verpflichtung  des  letztern  zur  Unterhaltung
  der  Wege  und  Brücken.  (A.  K.  O.  v.  17.  Aug.)  37.  142.  —  bei  Klautzischken,  über
den  Juraftuß.  (v.  31.  Jan.)  40.  29.  —  bei  Lautenburg,  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  auf
5  Jahre,  und  Verlängerung  mit  den  erforderlichen  Modifkationen  von  3  zu  3  Jahren  durch  den
Finanzminister.  (A.  K.  O.  u.  Tarif  v.  2.  Aug.)  38.  445.  446.  —  beim  sogenannten  Hundspaß,
im  Guhrauer  Kreise,  für  das  Dominium  Nieder-Schütelau.  (v.  31.  Jan.)  37.  29.  —  zu  Paschen
  brück.  (v.  25.  Febr.)  36.  166.  —  in  Quappendorf,  Frankfurter  Regierungsbezirks,  mie
Vorbebalt  einer  Revision  von  10  zu  10  Jahren.  (A.  K.  O.  u.  Tarif  v.  24.  Febr.)  39.  87.  89.
—  für  die  Rheinbrücken  bei  Coblenz,  Cöln,  Wesel  und  Düsseldorf.  (A.  K.  O.  u.  Tarifs  v.  15.
Juli.)  39.  236.  237.  —  (desgl.  v.  7.  Nov.)  39.  337  —  352.  —  für  die  Benutzung  der  Oderbrücke
bei  Schwedt.  (A.  K.  O.  u.  Tarif  v.  31.  Okt.)  40.  371  —  374.  —  in  der  Stadt  Seehausen,  in
der  Alemark.  (v.  30.  Oke.)  36.  310.  —  in  der  Stadi  Spremberg,  Frankfurter  Regierungsbezirks.
  (v.  16.  Sept.)  40.  260  —  262.  —  zwischen  Stettin  und  Ale-Damm.  (v.  6.  Juni.)  40.
135  —  139.  —  in  der  Steadt  Wollin.  (v.  8.  Aug.)  40.  232.

Brüninghorstedt,  Dorf,  trite  Preußen  an  Hannover  ab.  (Vertrag  v.  25.  Novbr.  1837.)  38.  18.

Brunnen,  öffentliche,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.
(G.  v.  21.  Jon.)  39.  31.

Bruttogewicht,  dessen  Berechnung  und  Fefistellung  bei  Waarenversteuerungen.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)
38.  45.  46.  —  (Tarif  v.  24.  Okt.)  39.  319.

Bubainen,  Groß-,  om  Pregel,  Erhebung  eines  Schleusengeldes  bei  der  Schiffs=  und  Flößschleuse
daselbst,  mit  dem  Vorbehalte  einer  Revision  von  10  zu  10  Jahren.  (A.  K.  O.  v.  15.  Juni  u.  Tarif
v.  23.  Mai)  39.  233.

Buchdrucker,  sind  für  Censurlücken  in  Druckschriften  strafbar.  (A.  K.  O.  v.  6.  Aug.)  37.  141.

Bücher-Anzeigen,  außerhalb  der  taaten  des  Deutschen  Bundes  gedruckt,  zu  deren  Debie  im  Inlande
  ist  die  Erlaubnih  der  Ober-Censurbehörde  erforderlich.  (A.  K.  O.  v.  6.  Aug.)  37.  142.

Buchhändler,  inländische,  müssen  ihre  im  Auslande  zu  druckenden  oder  für  dasselbe  bestimmten  Verlagsarrikel,
  vor  dem  Drucke,  der  inländischen  Cenfur  unterwersen.  (A.  K.  O.  v.  G.  Aug.)  37.  141.—
Strafbarkeit  derselben  für  die  Verbreitung  verbotener  Schriften.  (ebend.)

Buk,  Stade,  im  Großherz.  Posen,  Verleihung  der  revidirten  Städreordn.  v.  I7.  März  1831,  an  dieselbe.
  (A.  K.  O.  v.  24.  Jan.)  38.  93.

Bun-
        <pb n="409" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  17

Bundesstaaten,  deutsche,  Bestrafung  der  gegen  die  Eristenz,  die  Integrität,  die  Sicherheic  oder  die
Verfassung  des  deutschen  Bundes  gerichteten  Uncernehmungen  (Hochverrath,  Landesverrath  rc.)  und
Auslieferung  politischer  Verbrecher  auf  dem  deutschen  Bundesgebiete,  nach  dem  dieserhalb  in  der
16ten  Bundestags-Sitzung  vom  18.  August  1836.  gefaßten  Beschlusse.  (Publik.-Patent  v.  28.  Oke.)
36.  309.  —  jener  Beschluß  soll  in  ollen  Landestheilen  der  Preußischen  Monarchie  zur  Ausführung
kommen.  S.  310.  —  der  Besuch  der  in  denselben  bestehenden  Universitaten  soll  Preußischen  Unterthanen
  wiederum  gestattet  sein.  (A.  K.  O.  v.  13.  Oke.)  38.  501.  —  Abkommen  unter  denselben
gegen  Nachdruck  und  unbefugte  Nachbildung.  (Beschluß  v.  9.,  Publik.-Patent  v.  209.  Nov.)  37.
161  —  164.  —  Empfangsbescheinigungen  über  die  Insinuationen  inländ.  gerichtl.  Verfügungen  in
dens.  (A.  K.  O.  v.  21.  Juni.)  36.  202.  —  Zulassung  jüdischer  Handwerksgesellen  aus  denselben,
um  bei  inländischen  Meistern  als  Gesellen  zu  arbeiten.  (A.  K.  O.  v.  14.  Okt.)  38.  503.

Burbach,  Amt,  s.  Nassauische  Landestheile,  vormalige.

Büren,  Kreis,  im  Regierungsbezirke  Minden,  Anordnungen  wegen  der  Ansiedelung  der  Juden  auf
dem  platten  Lande  und  deren  Verkehr  mit  dem  Bauernstande  in  dems.  (A.  K.  O.  v.  20.  Sept.)  36.
248.  —  (A.  K.  O.  v.  5.  Jan.)  39.  73.  —  siehe  auch  Paderbornsche  Tilgungskasse  für  Ablösungen.

Bürgermeister,  in  Städten,  wo  die  Städteordnung  vom  19.  Nov.  1808.  besteht,  Grundsätze  für
deren  Penstonirung.  (G.  v.  11.  Mai.)  39.  174.  —  siehe  auch  Pensionen.  —  in  der  Provinz  Posen,
  Wählbarkeit  derselben  auch  ohne  Grundbesitz  zu  städtischen  Kteistags-  bgeordneten.  (V.  v.
21.  Nov.)  37.  217.  —  Theilnahme  derselben  an  den  Provi  legenh.  in  der
Rheinprovinz  und  in  den  Provinzen  Wesiphalen  und  Posen.  (Nagl.  v.  5.  Jan.)  36.  27.64.  98.

Bürgerrecht,  dessen  Erlangung  kann  nicht  von  der  Entrichtung  der  für  den  Gebrauch  städtischer  Anstalten
  2c.  bestimmten  Abgaben  abhängig  gemacht  werden.  (V.  v.  28.  Juli.)  38.  444.  —  dessen  Gewinnung
  rücksichtlich  der  mehreren  Miterben  zugefallenen  Grundstücke,  oder  wenn  dabei  von  einem
Gewerbe  die  Rede  ist,  welches  die  Gewinnung  des  Bürgerrechts  voraussetzt.  S.  445.  —  von  dessen
Erwerbung  hängt  die  Berichtigung  des  Besitztitels  nicht  ab.  S.  445.  —  dessen  unentgeldliche  Ertheilung
an  Soldaten,  die  entweder  12  Johre  im  aktiven  Milicair  gedient  haben,  oder  durch  Wunden  im
Kriege  invalide  geworden  sind.  (A.  K.  O.  v.  7.  April.)  38.  255.  —  auf  die  Unfähigkeit  zum  Erwerbe
  desselben  soll  bei  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  nicht  mehr  erkanne  werden.  (A.  K.  O.
v.  31.  Mai.)  38.  369.  —  rücksichtlich  der  Folgen  dieser  Ausstotzung  soll  es  in  Bezug  auf  den  Erwerb
  oder  die  Beibehalkung  desselben  bei  den  allgemeinen  Vorschriften  und  nachträgl.  Bestimmungen
der  Städteordnungen  verbleiben.  (ebendas.)  —  verlornes,  macht  auch  zur  Au#übung  der  Gerichtsbarkeit
  und  des  Patronats  unfähig.  (G.  v.  8.  Mai.)  37.  100.

Bürgerrechtsgelder,  (Abgaben  bei  Gewinnung  des  Bürgerrechts),  anderweite  Festsetzungen  über  dieselben,
  zur  Deklaration  und  Ergänzung  der  Vorschriften  der  Städreordnungen  v.  19.  Nov.  1808.
(6&amp;amp;.  16  u.  19.)  und  v.  17.  März  1831.  (P.  13.)  (V.  v.  W5.  Juli.)  38.  444.  —  wird  für  große
Städte  mit  der  öltern  Städteordnung  auf  10  Rihlr.,  für  mittlere  auf  6  Rehlr.  und  für  kleine  auf
3  Rehlr.  bestimmt.  S.  444.  —  in  Städten  mit  der  revid.  Städteordn.  verbleibe  es  in  Ansehung
ders.  bei  den  Bestimmungen  des  H.  13.  ders.  S.  444  f.  —  Gestattung  kleiner  herkömmlicher  Nebenabgaben
  bei  dens.  und  Abstellung  zweckwidriger  Hebung,  durch  den  Minister  des  Innern.  S.  444.  445.

PBürgerstand,  höherer,  s.  Ehrenkränkungen.

Burschenschaft,  Serofbarkeit  ders.  als  verbotene  Studentenverbindung.  (G.  v.  7.  Jon.)  38.  13.

C.

(Ca.  —  Cl.  —  Co.  —  Cr.  —  Cu,  s.  Ka.  —  Kl.  u.  -.  w.,  mit  Ausschluß  der  Eigennamen.)
Calvörde,  Amt,  s.  Braunschweig.
Censur,  der  Spielkarten-Bilder  in  inländischen  Karten-Fabriken.  (V.  v.  16.  Juni.)  38.  371.  (6.  7.)  —
siehe  serner  Censur-Edikt  und  Druckschriften.
3  Censur-
        <pb n="410" />
        18  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Censar-Edikt,  vom  18.  Okt.  1819.,  mie  dessen  näheren  Bestimmungen  und  Abänderungen  v.  W.  Dez.
1821.,  Erläuterungen  und  Ergänzungen  derselben.  (A.  K.  O.  v.  6.  Anug.)  37.  141.  —  inländische
Cenfur  für  ausländische  Verlagsartikel  heimischer  Buchhändler.  S.  141.  —  Ministerial-Genehmigung
zur  Herausgabe  aller  periodischen  Schriften.  S.  141.  —  S#krafbarkeit  nicht  blos  des  Verkaufs  und
des  Ausgebens,  sondern  auch  des  Ausstellens  und  Aubietens  verbotener  Schriften.  S.  141.  —
zum  Debite  der  außerhalb  der  Staaten  des  deueschen  Bundes  in  deutscher  Sprache  erscheinenden
Schristen,  Anzeigen  von  Büchern  oder  einzelnen  Blättern,  so  wie  der  außerhalb  der  Preußischen
Scaaten  in  Polnischer  Sprache  erschienenen  oder  künftig  erscheinenden  Schriften,  ist  die  Erlaubniß
der  Ober-Censurbehörde  erforderlich.  S.  141.  142.  —  Strafen  für  die  Ubertretungen  dieser  Anordnungen.
  S.  142.  —  zu  den  verbotenen  Schriften  gebören  auch  alle  in  Deutschland  ohne  Namen  des
Verlegers  erscheinende  Schristen  und  alle  deutsche  Zeitungen  und  Zeitschriften,  auf  denen  der  Name
des  Redakteurs  fehlt.  S.  142.  —  (.  auch  Druckschriften.

Censurlücken,  wegen  solcher  sind  die  Buchdrucker  strafbar.  (A.  K.  O.  v.  6.  Aug.)  37.  141.

Cessionen  von  Amtskautionen,  (..  diese.

Charfreitag,  wo  solcher  in  der  Rheinprovinz  niche  bereits  als  gesetzlicher  Feiertag  besteht,  sollen  auf
ihn  doch  jedenfalls  hinsichtlich  der  Amtshandlungen  der  Behörden  und  einzelnen  Beamten  die  für
Festeage  gegebenen  Bestimmungen  auch  auf  ihn  angewendet  werden.  (A.  K.  O.  v.  22.  Juli.)  39.  240.

Chaussee-Anlagen,  (Pflanzungen,  Meilenzeiger,  Wegweiser  2c.),  dürfen  nicht  beschädigt  werden.
(Tarif  v.  29.  Febr.)  40.  99.

Chaussee-Baudienste,  in  Schlesien,  deren  Aufhebung  gegen  Wegfall  der,  dem  dortigen  Landfubr-=wesen
  bei  Entrichtung  des  Chausseegeldes  bisher  zugestandenen  Begünftigungen.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli.)
38.  379.  —  bisherige,  in  den  Regierungsbezirken  Magdeburg  und  Merseburg,  nach  dem  Publiks.
v.  13.  Nov.  1787.,  deren  Aufhebung.  (A.  K.  O.  v.  22.  Juni.)  39.  234.

Chaussee-Baumaterialien,  Fuhren,  welche  solche  anfahren,  sind  vom  Chausseegelde  befreit.  (Tarif
v.  29.  Febr.)  40.  97.

Chausseeba  ume,  Serafe  für  deren  Beschädigung.  (Tarif  v.  29.  Febr.)  40.  99.

Chaussee-Bauwesen,  dessen  Verwaltung  geht  zum  Finanzminssterio  über.  (A.  K.  O.  v.4.  April.)  37.40.

Chausseebeamte,  (Chausseegeld-  Pächter),  Bestrafung  der  Widersetzlichkeiten  gegen  dieselben.  (Tarif
v.  29.  Febr.)  40.  100.

Chaussee-Freikarten,  für  öffentliche  Beamte  und  Pfarrer  zu  Dienstreisen  und  Amtsverrichtungen.
(Tarif  v.  29.  Febr.)  40.  96.

Chausseegeld,  gehört  zu  den  zulässigen  Abgaben  für  den  innern  Verkehr.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.  36.
—  Tarif  zur  Erhebung  desselben,  v.  W.  April  1828.,  Deklaration  und  andere  Fassung  der  Bestimmung
  zu  7.  der  Befreiungen  vom  Edausseegelde.  (A.  K.  O.  v.  19.  Juni.)  36.  201.  —  Bestrafung
der  Tarifüberschreitungen  bei  dessen  Erbebung.  (G.  v.  20.  März.)  37.  57—60.  —  neuer  Tarif
zur  Erhebung  desselben  für  eine  Meile  von  2000  Preuß.  Ruthen  auf  allen  Staats-Chausseen  (vom
29.  Febr.  1840.  und  A.  K.  O.  von  dems.  Tage.)  40.  91—  100.  —  kommt  in  Stelle  des  frühern
vom  28.  April  1828.  zur  Anwendung.  S.  94.  —  Befreiungen  von  demselb.  (ebendas.)  S.  95.  —
Anordnungen  für  dessen  Erhebung.  S.  97.  —  Strafbestimmungen  für  Uebertretungen.  S.  98—  100.
—  dieselben  (7—23.)  sollen,  in  Gefolge  der  A.  K.  O.  v.  31.  Aug.  1832.,  auch  für  alle  sonftigen
öffenrlichen  chaussirten  Wege  Güleigkeit  haben.  (A.  K.  O.  v.  29.  Febr.)  40.  94.  98  —  100.

Chausseen,  (Kunsistraßen),  Anordnungen  für  die  Einrichtung  und  Belastung  der  Fuhrwerke  auf  dens.
(V.  v.  17.  März.)  39.  80  —  84.  —  Strafen  für  deren  Ubertretungen.  S.  83.  84.  —  das  Spurhalten
  auf  denselben  wird  untersagt.  S.  S.  —  Modiffatien  des  H.  1.  der  Verordn.  v.  17.  März
1839.  in  Beziehung  auf  die  Radfelgenbreite  der  Fracht=  und  Lohnfubrwerke.  (A.  K.  O.  v.  12.  April.)
40.  108.  —  dürfen  durch  Anhalten,  oder  auf  irgend  eine  andere  Weise  nicht  gesperrt  oder  verenge
werden.  (Tarif  v.  29.  Febr.)  40.  98.  —  Verbot  des  Viebfutterns  und  Anbindens  auf  denselb.
(ebendas.)  S.  99.  —  innerhalb  2  Fuß  vom  Grabenrande  darf  nicht  geackert  werden.  S.  99.
auf  denselben  dürfen  Holz,  Pflüige,  Eggen  und  ähnliche  Gegenstände  nicht  geschleppt  werden.  S.  98.  —.
        <pb n="411" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  19

Chausseen,  (Kunststraßen),  (Forts.)

Anwendung  der  Bestimmungen  vom  8.  Aug.  1832.  und  26.  Dez.  1833.,  über  die  Geldeneschädigungen
  für  den  zu  Anlegung  derselben  abgetretenen  Grund  und  Boden,  auch  auf  die  Provinzen  Schlelsien
  und  PDommern,  mit  Ausschluß  von  Neu-Vorpommern.  (A.  K.  O.  v.  25.  März.)  37.  69.  —
desgl.  auf  die  Provinz  Westphalen.  (A.  K.  O.  v.  8.  Dez.  1837.)  38.  7.  —  deren  Befreiung  von
der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  31.  32.  Chausseestrecke,
  bei  Reiningen,  deren  Aberetung  an  Hannover,  und  Anordnungen  rücksichtlich  ders.  (Staats-Vertrog
  v.  25.  Nov.  1837.)  38.  18.  22.  23.

Chausse-Polielvergehe,  deren  nähere  Bezeichnung  und  Bestrafung  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  29.  Febr.)
40.  91.  98—  100.  —  Verhaftung  unsicherer  und  ungekannter  Übertreter.  (ebendas.)  S.  100.

Chausseezettel,  deren  Verabreichung,  Annahme  und  Abgabe.  (Tarif  v.  29.  Febr.)  40.  97.

Chaussirte  Wege,  öffentliche,  außer  den  Staaks-Chausseen,  Bestrafung  der  Chaussee-Polizeivergehen
auf  dens.,  wie  auf  letztern.  (A.  K.  O.  v.  29.  Febr.)  40.  94.  98  —  100.

Chemische  Fabriken,  in  wie  sern  deren  Inhaber  mit  Arzeneiwaaren  Handel  treiben  dürsen.  (Reglement
  v.  16.  Sept.  1836.)  37.  ál.  42.  47—54.

Chirurgen,  Kompagnie=  und  Eskadron-,  um  aktiven  Dienste,  Sportelfreiheic  für  dieselben,  deren  Ehefrauen
  und  Kinder.  (V.  v.  17.  Febr.)  38.  193.

Chirurgische  Praris,  Ausschliehung  von  derselben  wegen  Theilnahme  an  politischen  Studentenverbindungen.
  (G.  v.  7.  Jan.)  38.  15.

Chodziesen,  Seadt,  im  Großberz.  Posen,  derselben  wird  die  revidirte  Städteordnung  vom  17.  März
1831.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  24.  Febr.)  39.  78.

Civilpersonen,  Untersuchung  und  Bestrafung  der  deus.  von  Militairpersonen  zugefügeen  Beleidigungen.
(A.  K.  O.  v.  22.  Okt.)  36.  307.

Coblenz,  Stadt,  Erhebung  des  Brück=  und  Fährgeldes  bei  dem  dortigen  Ubergange  über  den  Rhein.
(A.  K.  O.  und  Tarif  v.  15.  Juli.)  39.  236.  237.  —  (desgl.  v.  7.  Nov.)  39.  337  —  340.

Colbergermünde,  Erhebung  des  dortigen  Hasengeldes,  einschließlich  der  Lothsengebühren,  mit  dem
Vorbehalte  der  Revision  von  5  zu  5  Jahren.  (A.  K.  O.  u.  Tarif  v.  24.  Okt.)  40.  323.  350—354.

Cöln,  Stadt,  Erhebung  des  Brück=  und  Fährgeldes  bei  bem  dortigen  Ubergange  über  den  Rhein.
(A.  K.  O.  und  Tarif  v.  15.  Juli.)  39.  236.  237.  —  (desgl.  v.  7.  Nov.)  39.  337.  341—  344.

Consilium  abeundi,  als  Sérafe  für  einfache  Seudentenverbindungen.  (G.  v.  7.  Jan.)  38.  13.  14.

Cremmen,  Stade,  im  Potsdamschen  Regierungsbezirke,  derselben  wird  die  rewidirte  Städteordnung
vom  17.  März  1831.,  mit  Ausschluß  des  zehnten  Titels  ders.,  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  13.  April.)
39.  165.  —  die  dem  Fiskus  und  den  Dominien  verbliebenen  nutbaoren  und  Ehrenrechte  werden
dens.  auch  sernerhin  vorbehalten.  (ebendat.)

Crudenburg,  an  der  Lippe,  Düsseldorfer  Regierungsbezirks,  Hafen=  und  Lagergeld-Tarif  für  Benutzung
bes  dortigen  Sicherheitshafens  und  Lagerplatzes  (v.  6.  Dez.  1837J.)  38.  4—6.

Culm,  ehemal.  Palatinat,  Befugniß  des  Adels  in  dems.,  über  seine  unbeweglichen  Güter  von  Todeswegen
  zu  verfügen.  (V.  v.  29.  Mai.)  40.  125.

Culmsche  Kreis,  mie  der  Provinz  Preußen  wieder  vereinigt,  Deklarotion  und  Abänderung  des  Gesetzes
  vom  8.  April  1823.  über  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  in
dems.  (v.  10.  Juli.)  36.  204  —  207.  —  Aufhebung  der  Verordn.  vom  29.  Juni  1829.,  betr.  die
Suspension  der  Auseinandersetzungen  wegen  der  Danniker-  und  anderer  ähnlicher  Stellen  in  dems.
(ebendas.)  S.  207.

Czarnikau  Stadt,  im  Großherz.  Posen,  derselben  wird  die  revid.  Städteordnung  vom  17.  Mänz
11.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  31.  März.)  37.  72.

Damm,  (Aut.),  Stad't,  Damm=  und  Brückengeld-Tarif  für  die  Seraße  von  dort  nach  Seertin.

(V.  v.  6.  Juni.)  40.  135.—  130.
Damme,
        <pb n="412" />
        20  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Damme,  katholische  Pfarrei  daselbst,  K  Oldenburg,  Großherzogthum.

Dammgeld-Tarifs,  .  Wege=  und  Dommgeld-Torifs.

Dampfentwickler,  Anwendung  der  Vorschriften  vom  I.  Jan.  1831.  auch  auf  deren  Anlage  und  Ge-Dampfkessel,

  brauch  zu  andern  Zwecken,  als  zum  Maschinenbetriebe.  (A.  K.  O.  v.  27.
Sept.)  37.  146.  —  zum  Betriebe  von  Dampfmaschinen  oder  zu  andern  Zwecken,  technisch-polizeiliche
  Anordnungen  für  deren  Anlage  und  Gebrauch,  in  Gefolge  der  A.  K.  O.  vom  1.  Jan.  1831.
(S.  243.)  und  vom  27.  Sept.  1837.  (S.  146.)  (Regulativ  v.  6.  Mai.)  38.  262  —  272.  —
durch  dasselbe  wird  die  frühere  Instruktion  v.  13.  Okt.  1831.  (S.  244  ff.)  aufgehoben.  S.  262.

Dampsschifffahrt,  auf  dem  Rhein,  deren  Beförderung  im  Verkehr  mit  dem  Königreiche  der  Niederlande.
  (Vertrag  v.  3.  Juni.)  37.  120.  —  siehe  auch  Rheinschifffahrt.

Danniker-Stellen,  im  Culm=  und  Michelauschen  Kreise,  (.  diese.

Danzig,  Stade,  (und  Neufahrwasser),  Erhebung  der  Hafengelder,  der  Abgaben  für  die  Benutzung  besonderer
  Anstalten  und  der  Gebühren  für  gewisse  Leistungen  in  dem  dortigen  Hafen  und  den  Binnengewässern.
  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  18.  Oke.)  38.  517—523.  —  Kontrolle  der  Hafeneinkünfte  durch
die  Regierung,  soweit  deren  Verwaltung  kaufmännischen  Korporationen  überlassen  ist.  S.  517.

Darlehne,  aus  öffentlichen  Sparkassen-Fonds,  Anordnungen  rücksichtlich  ders.  (Reglem.  v.  12.  De-1838.)
  39.  6.  7.

Defension,  (.  Vertheidigung.

Degradation,  solche  ist  gegen  die  zur  Reserve  entlassenen,  zur  Landwehr  und  zum  Train  gehörigen
Personen  von  den  Eivilgerichten  festzusetzen,  wo  sie  setzt  nach  den  Gesetzen  eintritt.  (A.  K.  O.  v.
11.  April.)  39.  205.  —  in  solchen  Fällen  ist  die  gleichzeitig  erkannte  Zuchthaus=  oder  noch  härtere
Freiheitsstrafe  erst  nach  eingetretener  Rechtskraft  zu  vollziehen.  S.  206.

Deich=  (Strom=  und  Ufer-)  Ordnung,  für  Ostpreußen  und  Litthauen,  v.  14.  April  1806.,  Bestrafung
  der  Uebertretungen  ders.  mit  Deich-Srrafarbeit,  statt  der  uneinziehbaren  Geldbußen.  (#.
K.  O.  v.  11.  März.)  37.  57.

Deichsozietäts=  (und  Eindeichungs-)  Angelegenheiten,  ressortiren  von  dem  Finanzministerio,  resp.
unter  Konkurrenz  des  Ministers  des  Innern.  (Staatsminist.-Bekanntmach,  v.  17.  Jan.)  38.  11.
Denunzianten-Antheile,  von  Geldstrafen  und  konfiszirten  Gegenständen,  in  den  zollvereinten  Staaten.
  (Ubereinkunfe  v.  1.  Novbr.)  37.  186.  193.  199.  —  bisberige,  von  den  Strafgeldern  für  Zollvergehen,
  fallen  fort.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  90.  —  an  den  Geldstrafen  für  Übertretungen  der  wegen
  des  Fuhrwerksverkehrs  auf  den  Kunststraßen  getroffenen  Anordnungen.  (V.  v.  17.  März.)  39.  84.
—  von  den  Geldstrafen  für  Ubertretungen  der  Verord.  v.  16.  Juni  1838.  wegen  Fabrikation  der

Spielkarten  und  des  Handels  mit  dens.  38.  375.  (G.  38.)

Depositalgelder,  der  Gerichts=  und  Vormundschafts-Bebörden,  Zinsfuß  für  deren  Belegung  bei  der
Königl.  Bank.  (A.  K.  O.  v.  11.  April.)  39.  161.  —  dürfen  von  den  Gerichten  und  Vormundschafts-Kollegien
  zum  Ankause  konvertirter  Pfandbriefe  verwendet  werden.  (A.  K.  O.  v.  27.  Mai.)
38.  280.  —  in  der  Provinz  Westphalen,  für  solche  können  Obligationen  der  Wittgensteinschen  Tilgungskasse
  angekauft,  oder  als  Unterpfand  angenommen  werden.  (G.  v.  2.  Dezbr.  1839.)  40.  8.

Depositalmäßige  Sicherheit,  als  solche  sollen,  gleich  den  Staatsschuldscheinen,  konvertirte  Pfandbriefe
  landschaftlicher  Kreditinstitute,  Obligationen  der  Preußisch  -Englischen  Anleihe  vom  J.  1830.
und  Kur=  und  Neumärkisch-ständische  Obligationen  angenommen  werden.  (A.  K.  O.  v.  W.  Mai.)

38.  280.

Depostital-Ordnung,  vom  15.  Septbr.  1783.,  —  Tit.  J.  S.  a.,  Abänderung  desselben  rücksichtlich
des  Zinsfußes  für  die  an  Privatpersonen  auszuleihenden  Pupillengelder.  (A.  K.  O.  v.  27.  Mai.)
38.  280.  —  Modiffkation  der  Vorschriften  Tit.  II.  68.  191.  u.  f.  in  Beziehung  auf  das  Verfahren
  bei  Transferirungen  von  Deposital-Massen  und  Tit.  III.  K.  16.  hinsichtlich  der  Zulassung
von  Deposital-Asservaten  bei  den  Untergerichten.  (A.  K.  O.  v.  22.  März.)  37.  32.

Depo-
        <pb n="413" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  21

Depositorien,  gerichtliche  und  vormundschaftliche,  wegen  des  von  Amtswegen  einzuleitenden  Verfahrens
  zum  Ersatz  des  Schadens,  welcher  bei  denselben  durch  Vernachlässigung  der  für  den  Depositalverkehr
  gegebenen  gesetzlichen  Vorschriften  entstanden  ist.  (A.  K.  O.  v.  11.  Aug.)  38.  432.  —  Zuordnung
  eines  Anwalts  für  dies.,  zur  Anstellung  von  Klagen  auf  Schadenersatz  im  Wege  des  fiskalischen
  Civilprozesses.  (ebendas.)  —  Deposital-Verwaltung  für  die  Königliche  und  Prinzliche  Hofdienerschaft.
  (V.  v.  9.  März)  37.  26.  —  H.  auch  Depositalgelder.

Deserteurs,  Bekanntmachung  der  gegen  dieselben  ergangenen  Koncumazial-Erkenntnisse  durch  die  Amtsbläteer,
  statt  des  Anschlagens  ihrer  Namen  an  den  Galgen  oder  Schandpfahl.  (A.  K.  O.  v.  23.  März.)
39.  154.  —  zur  Aufnahme  in  eine  Festungs-Straf-Sektion,  so  wie  zur  Fortsetzung  des  Militairdienstes
  ganz  untauglich,  deren  Bestrafung  mit  Zuchthausstrase,  Verlust  der  National-Kokarde  und
Enclassung  aus  dem  Militairverhälknisse  oder  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande.  (A.  K.  O.  v.
W.  Juli.)  38.  380.  Verfahren  bei  Berechnung  deren  Straszeit  und  Uberweisung  ders.  an  eine
Civil-Strafanstalt.  (ebendas.)  —  von  Kriegs=  und  Handelsschiffen,  Vertrag  mit  Griechenland  über
das  Verfahren  gegen  dies.  (v.  38  W  1839.)  40.  77.

Detention,  jugendlicher  Verbrecher  in  Besserungshäusern  der  Rheinprovinz.  (A.  K.  O.  v.  22.  Juni.)

 

39.  223.

Deutscher  Bund,  siehe  Bundesstaaten.

Diaͤten,  deren  Liquidation,  Festsetzung  und  Bewilligung  in  Angelegenheiten  der  General-Kommissionen.
(Regul.  v.  25.  April,  Minist.  Instr.  v.  16.  Juni.)  36.  181—  193.  —  (Reise-)  in  Angelegenbeiten
der  Provinzial-Feuer-Sozietäcs-Direktionen,  in  Ostpreußen  und  Litthauen  (Regl.  v.  30.  Dez.  1837.)
38.  113.  118.  145.  147.  175.  17.  (Regl.  v.  29.  April.)  38.  299.  300.  303.  332.  333.  336.  —
in  der  Provinz  Posen.  (Regl.  v.  5.  Jonr.)  36.  98.  —  in  der  Kur=  und  Neumark  und  Nieder-ausitz.
(Regl.  v.  19.  Sept.)  38.  471.  —  in  der  Provinz  Sachsen.  (Regl.  v.  18.  Febr.)  38.  224.  227.
(Regl  v.  5.  Aug.)  38.  400.  408.  —  in  Westphalen.  (Regl.  v.  5.  Janr.)  36.  69.  —  in  #  Rheinprovinz.
  (Regl.  v.  5.  Jan.)  36.  28.  —  f.  auch  Baubeamte.

Diebstahl,  bestrafter,  machr  zur  ferneren  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  und  des  Patronats  unfähig.
(G.  v.  8.  Mai.)  37.  100.

Diener,  von  Handel-  und  Gewerbetreibenden,  deren  Vertrekung  wegen  Zollvergeben.  (G.  v.  23.  Jan.)
36.  83.  89.  —  desgl.  wegen  unerlaubten  Verkehrs  mit  Spielkarten.  (V.  v.  16.  Juni.)  38.  375.
Dienste,  deren  Ablösung  im  Herzogehum  Westphalen.  (Ord.  v.  18.  Juni.)  40.  173.  184.  f.  —  deegl.

in  den  vormals  Nassauischen  Landestheilen  und  der  Stadt  Wetzlar  mir  Gebier.  (G.  v.  4.  Juli.)  10.  209.

Dienstemolumente,  und  Einnahmen,  aus  Nebenämtern  der  Staatsbeamten,  deren  Aufnahme  in  die
jährlichen  Besoldungsetats  vor  der  Linie.  (A.  K.  O.  v.  13.  Juli.)  39.  235.  —  rechemäßige,  deren
Berücksichtigung  bei  Pensionirungen  von  Magistrars-Unterbeamten.  (A.  K.  O.  v.  28.  Dezbr.  1837.)  38.  8.

Dienstentlassungen,  unfreiwillige,  der  Eivilbeamten,  auf  administrativem  Wege,  das  dabei  durch  die
Allerhöchste  Kab.  Ord.  v.  21.  Febr.  1823.  (S.  25—27.)  vorgeschriebene  Verfahren  findet  ausdrücklich
  auf  alle  Beamte  der  Civil-Verwaltung,  namentlich  auch  der  Justiz-Verwaltung,  mit  spezieller
Ausnahme  des  richterlichen  Personals,  Anwendung,  mithin  auch  auf  die  Justiz-Kommissarien.  (A.
K.  O.  v.  23.  Sept.)  38.  495.

Dienstgebäude,  mit  Hofräumen  und  Gärten,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz
  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  32.

Dienst-Instruktionen,  (Geschäftsanweisungen),  gesetzlich  angeordnete,  kann  der  Justizminister  in  seinnen
  Ressorts  ohne  allerhöchste  Genehmigung  modifiziren.  (A.  K.  O.  v.  24.  Aug.)  37.  143.  f.  —
für  die  Zollämter,  öffentliche  Bekanntmachung  dessenigen  aus  dens.,  was  sich  auf  die  Absertigung  der
Zollpflichtigen  bezieht.  (Zollordn.  v.  23.  Jan.)  38.  45.  (F.  10.)

Dienststunden,  deren  Anordnung  bei  den  Zoll=  und  Steuerbehörden  (Zollordn.  v.  23.  Jan.)  38.  70.  f.

Dienstvergehen,  der  Beamten  und  Arbeiter  des  Bergbaues,  der  Hütten=  und  Salzwerke,  deren  Untersuchung
  gehören  vor  die  Berggerichte.  (Regl.  v.  13.  Juli,  A.  K.  O.  v.  12.  Okt.)  37.  133.  147
—  siebe  auch  Agaravations-Rechtsmittel.  Dienst-
        <pb n="414" />
        22  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Dienstwohnungen,  landesherrlicher  Steuerbeamten,  in  Kädtischen  Gebäuden,  die  dafür  von  erfteren
erwa  zu  entrichtende  Mierhovergütigung  soll  zur  städrischen  Kommunalkasse  fließen.  (A.  K.  O.  v.
6.  Nov.)  37.  160.  —  für  Beamte,  mit  Hofräumen  und  Gärten,  deren  Befreiung  von  der  Grumdsteuer
  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  32.

Direktoren,  bei  Untergerichten  in  größeren  Scädten  und  bei  solchen,  welche  mit  wenigstens  fünf
Richtern  besetzt  sind,  deren  Anstellung,  Rang  und  Unisorm.  (A.  K.  O.  v.  30.  Sept.)  36.  303.
Distriktskommissionen,  zur  Ermittelung  von  Normolpreisen  für  die  Ablösung  vorbehaltener  Hülfsdienste
  in  der  Provinz  Preußen.  (A  K.  O.  v.  17.  Febr.)  38.  237J.  —  deren  Errichtung  zu  allgemeinen
  Ermittelungen  und  Festsetzungen  bei  Ausführung  der  Ablös.  Ord.  für  das  Herzogth.  Westphalen,
  v.  18.  Juni  1840.  —  40.  185.  —  decgl.  bei  derjenigen  für  die  vormals  Nassauischen  Landestheile

  und  die  Stade  Wetzlar  mit  Gebiek.  (G.  v.  4.  Juli.)  40.  22.

Divenow,  Schiffabrisabgabe  für  die  Befahrung  ders.  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  24.  Okt.)  40.  323.  J21.

Dokumente,  durch  Brand  in  den  Jahren  1833.  und  1834.  zu  Lyck  und  Goldapp,  in  Litthauen,  vernichtet,
  deren  Amortisation.  (A.  K.  O.  v.  13.  Juni.)  37.  109.  —  desgl.  der  durch  Brand  im  J.
1834.  zu  Seidenberg,  in  der  Oberlausitz,  vernichteten.  (A.  K.  O.  v.  20.  Juli.)  37.  130.

Dolmetscher,  gerichtlich  vereidete,  gebören  zu  den  vereideren  Prokokollführern,  weshalb  solche  die
Sctelle  des  Unterschriftszeugen  bei  den  des  Lesens  und  Schreibens  unkundigen  Personen  vertreten
können.  (A.  K.  O.  v.  8.  Okt.)  37.  154.

Domainen,  General-Verwaltung  ders.,  Veranschlagung  und  Ausführung  der  bei  ders.  vorkommenden
Bauten,  nach  den  in  der  Geschäftsanweisung  für  die  Regierungen  vom  31.  Dez.  1825.  enthaltenen
Bestimmungen.  (A.  K.  O.  v.  28.  Aug.)  36.  234.  —  Ausübung  des  Provokationsrechts  auf  Gemeinheitstheilungen
  Seikens  der  Königl.  Domainen-Verwaltung.  (V.  v.  28.  Juli.)  38.  429.  —
gegenseitige,  die  Eigenthumsrechte  an  dens.  werden  bei  der  Grenzregulirung  mit  Hannover  nicht  mit
abgetreten.  (Vertrag  v.  25.  Nov.  1837.)  38.  26.

Domanial-Gefälle,  wechselseitig  zu  erhebende,  Auskausch  ders.  mit  Hannover.  (Vertrag  v.  25.  Nov.
1837.)  38.  26.

Domherren,  wirkliche,  katholischer  Domstister,  deren  Rang-  und  Agzensions-Verhältniß  unter

Domkapitularen,  sich.  (A.  K.  O.  v.  28.  Mai.)  36.  201.

Domstifter,  zu  Brandenburg,  Merseburg  und  Naumburg  und  des  Kapitels  zu  Zeitz,  deren  Angelegenheiten
  gehen  zum  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern  und  der  Polizei  über.  (Staatsminist.-Bekan
  nemach.  v.  17.  Jan.)  38.  11.

Doppelthaler,  2  Rehlr.  oder  31  Gulden  an  Werth,  deren  Ausprägung  als  Vereinsmünze  in  den
zollvereinken  Staaten.  (Münz-Konvention  v.  30.  Juli  1838.)  39.  21.  Ausprägung  derselben  auch
in  den  Preußischen  Staaten  und  allgemeine  Annahme  und  Ausgabe  auch  der  in  den  übrigen  zollvereinten
  Staaten  ausgeprägten  derartigen  Münzen  in  den  diesseitigen  Staacen.  (A.  K.  O.  v.  5.
März.)  39.  92.

Dramatische  Werke,  deren  öffentliche  Aufführung  kann  nur  mie  Erlaubniß  des  Aukors,  seiner  Erben
  oder  Rechtsnachfolger  starrfinden.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  170.  —  in  wie  sern  solche,  nach  erebeilter
  Erlaubniß,  auch  auf  anderen  Bühnen  aufgeführt  werden  können.  lebendaf.)  Strafen  und
Entschädigungen  für  Ubertretungen.  (ebendas.)

Dramburg,  Sradt,  in  Alt-Pemmern,  verbleibt,  wie  bisher,  in  der  Kur  und  Neumärkischen  Srädee-Feuersozietat.
  (V.  v.  23.  Febr.)  40.  62.

Drohungen,  gefährliche,  Gebrauch  der  Wassen  gegen  dieselben  Seitens  des  Militairs.  (G.  v.  20.
März.)  37.  60.  61.  desgl.  Seicens  der  Forst=  und  Jagdbeameen.  (G.  v.  31.  März.)  37.  65.
—  Bestrafung  ders.  bei  Forst=  und  Jagdverbrechen.  (G.  v.  31.  März.)  37.  67.  68.

Druckschristen,  verbotene,  nicht  bloß  der  Verkauf  und  das  Ausgeben,  sondern  auch  das  Ausstelen
und  Anbieten  derselben  ist  strafbar.  (A.  K.  O.  v.  6.  Aug.)  37.  141.  —  Verschärfung  der  Straf#
bei  wiederholten  Ubertretungen  dieser  Vorschrift.  (ebendas.)  —  außerhalb  der  deutschen  Bundeskaaten
        <pb n="415" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  23

Druckschriften,  (Foref.)
ten  in  deuescher  Sprache  erschienen,  Strafbarkeit  deren  Debits  im  Inlande  ohne  Erlaubniß  der
Censurbehörde.  S.  IA1.  142.  —  außerhalb  der  Preußischen  Staaten  in  Polnischer  Sprache  erschienen
  oder  künftig  erscheinend,  desgl.  S.  142.  —  in  Deutschland  ohne  Namen  des  Verlegers  erscheinend,
  gehören  zu  den  verbotenen.  S.  142.  —  deren  Verkauf  und  Verbreitung  durch  spezielle  Verfügungen
  der  kompetenren  Behörde  untersage  ist  oder  noch  untersagt  wird,  gehören  zu  den  verbotenen.
  (A.  K.  O.  v.  6.  Aug.)  37.  142.  —  in  wie  fern  die  Aufnahme  einzelner  Aufsätze,  Gedichte  2c.
aus  dens.  nicht  als  Nachdruck  zu  betrachten  ist.  (Ges.  v.  11.  Juni.)  37.  166.  (§.  8.)  —  nachgedruckte,
  deren  Konfiskation  und  Eneschädigung  des  rechtmäßigen  Autors  für  den  Nachdruck.  (G.  v.
11.  Juni.)  37.  167.  —  siehe  auch  Nachdruck.

Duelle,  siebe  Zweikämpfe.

Dünger,  darf,  wenn  die  Rinderpest  in  der  Nähe  der  Landesgrenze  ausgebrochen  ist,  gar  nicht  zugelassen
  werden.  (V.  v.  27.  März.)  36.  176.

Dünger-Fuhren,  deren  Befreiung  vom  Chausseegelde.  (Tarif  v.  29.  Febr.)  40.  9.

Durchfuhr-Abgabe,  deren  Erhebung  nach  dem  Zolltarif  für  die  Jahre  1840.  1841.  und  182.  (v.
24.  Oke.)  39.  314.  —  317.  321.  siehe  auch  Abgaben  und  Zölle.

Durhfuhr,  Waaren,  Anordnungen  für  deren  zollamtliche  Behandlung.  (Zollordn.  v.  23.  Jan.)  38.

(&amp;amp;.  20.—  32.)

Dcharsch-  und  Etappen-  -Konvention,  Militair-,  erneuerte,  mit  Hannover,  v.  1.  Juli  1838.
bis  1.  Juli  1848.  (Minist.  Erklärung  vom  BB.  Mai  und  deren  Bekanntmach.  v.  23.  August.)  38.
435—  444.  —  mit  dem  Kurfürstenthume  Hessen,  zuletzt  unter  dem  28.  Sept.  1833.  (Ges.  Samml.
S.  V108)  abgeschlossen,  deren  Erneuerung,  mit  einigen  Modifkationen,  bis  zum  1.  Okt.  1836.
(Minist.-Erklär.  v.  30.  März  und  deren  Bekannim.  v.  23.  Aug.)  38.  434.  —  mit  dem  Großherzogihume
  Hessen,  am  17.  Jan.  1817.  (Ges.  Samml.  S.  101—  1II.)  abgeschlossen  und  am  7.  Okt.
1828.  (Ges.  Samml.  Jahrg.  1832.  S.  17—30.)  verlängert,  deren  Ernenerung  mit  einigen  Modifikationen
  bis  zum  1.  Okt.  1846.  (Minist.-Erklär.  v.  20.  Nov.  1838.,  und  deren  Bekannemach.  v.
16.  Febr.)  39.  85  —F.  mit  Sachsen-Weimar-Eisenach,  unter  dem  #2.  Jan.  1830.  (Ges.
Samml.  Jahrg.  1832.  S.  30—40.)  abgeschlossen,  deren  Erneuerung  mir  einigen  Modiftkationen  bis
zum  1.  Okt.  1846.  (Minist-.  Erklärung  v.  12.  Dezbr.  1837.  und  deren  Bekannemach.  v.  23.  Aug.)

38  433.

Düsseldorf,  Stade,  Erhebung  des  Brück=  und  Fährgeldes  bei  dem  dortigen  Ubergange  über  den
Nhein,  sowie  der  Gebühren  für  den  Durchlaß  durch  die  stehende  Rheinbrücke  daselbst.  (A.  K.  O.
nebst  Tarifs  vom  7.  Nov.)  39.  347—351.  4.

E.

Ediktal-Ladungen,  (Ediktolverfahren),  die  Insinuation  der  auf  solche  ergangenen  Präklusions-Bescheide
  ist  durch  vierzehntägigen  öfsentlichen  Aushang  derselben  an  der  Gerichtsstelle  als  bewirkt
anzusehen.  (V.  v.  5.  Mai.)  38.  274.  —  Frist  für  die  Einlegung  des  Rechtsmitrels  gegen  dergl.
Bescheide.  S.  275.  bei  verloren  gegangenen  Sparkassenbüchern.  (Regl.  vom  12.  Dezbr.  1838.)
39.  10  —  12.

Ehefrauen,  Rechte  derselben  auf  ihre  eingebrachten  Mobilien  gegen  die  Gläubiger  des  Mannes,  in
Anwendung  der  5.5.  205.  247.  u.  257.  Tit.  1.  Th.  II.  des  allg.  L.  R.  und  des  K.  77.  Tit.  24.
Th.  I.  der  allg.  Gerichts-Ordn.  (V.  v.  7.  April.)  38.  255.  deren  Vertrekung  wegen  Zollvergehen.
  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  83.  80.  —  desgl.  wegen  unerlaubten  Verkehrs  mit  Spielkarten.  (V.  v.
16.  Juni.)  38.  375.

esach  Anwendung  des  Rechtsmittels  der  Revision  in  Prozessen  über  bieselben.
we  (Minift.-Insirukt.  v.  7.  April.)  39.  134.  f.
stiftungen,  Ernennung  des  vereideten  Protokollführers  bei  deren  Auf=  und  Annahme.  (A.  K.  O
v.  24.  März.)  39.  155.
Ebe-
        <pb n="416" />
        24  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Eheverträge,  über  Gemeinschaft  der  Güter  oder  des  Erwerbs,  siehe  Gütergemeinschaft.

Ehrenkränkungen,  welche  Personen  des  höhern  Bürger-,  oder  des  Adels=  oder  Militair=  Standes
widerfahren,  deren  Anzeige  bei  dem  Richter  zur  Einleitung  einer  Untersuchung  nach  H.  654.  Tit.  20.
Th.  II.  des  Allg.  L.  R.  (A.  K.  O.  v.  9.  Febr.)  36.  164.  —  siehe  ouch  Beleidigungen,  Injurien-Sachen
  und  Aggravations-Rechtsmittel.

Ehrenstrafen,  deren  Festsetzung  gegen  beurlaubte  Ersatzmannschaften  und  die  zur  Reserve  Beurlaubten,
  so  wie  gegen  die  zur  Landwehr  oder  zum  Train  gehörigen  Personen,  durch  die  Civilgerichte.
(A.  K.  O.  v.  11.  April.)  39.  205.  —  siehe  auch  Soldaten  und  Soldatenstand.

Elwengeichen.  deren  Verlust  mit  der  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  bleibt  der  unmittelbaren
Allerhöchsten  Entscheidung  vorbehalten.  (A.  K.  O.  v.  31.  Mai.)  38.  369.

Eickendorf,  Regierungsbezirks  Frankfurt,  Erhebung  eines  Brückengeldes  daselbst,  mie  Vorbehalt  ei
Revision  von  10  zu  10  Jahren.  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  24.  Febr.)  39.  8S#F.  91.

Eid,  nothwendiger,  wer  zur  Ableistung  desselben  für  unfähig  erklärt  worden,  wird  auch  zur  Ausübung
der  Gerichesbarkeit  und  des  Patronats  unfähig.  (G.  v.  8.  Mai.)  37.  100.  —  rechtskräftig  erkannter,
  dessen  Ableistung  nach  Gestattung  des  Rechtsmittels  der  Restitution  gegen  Kontumazial-Resolutionen.
  (V.  v.  28.  März.)  40.  102.  —  Kostentragung  Seitens  des  Imploranten.  (ebendas.)  —  auf
dessen  Ableistung  erkannt  worden,  Verfahren  rücksichtlich  desselben  bei  Einlegung  des  Rechtsmittels
der  Nichtigkeitsbeschwerde.  (Dekl.  v.  C.  April.)  39.  129.

Eingangs-Abgabe,  (Eingangs-,  Einfuhr-Zoll),  Anordnungen  für  deren  Entrichtung.  (Zollord.  vom
B.  Jan.)  38.  47.  —  Strase  für  deren  Defraudation  unter  der  Bebauptung  des  Durchganges.  (G.
v.  23.  Jan.)  38.  80.  .  8.)  —  deren  Erhebung  nach  dem  Zolltarif  für  die  Jahre  1840.  1841  u
1842.  (v.  24.  Okt.)  39.  279  —  313.  Z1.  322.  —  deren  Ermäßigung  für  Lumpenzucker,  welcher
über  die  Zollgrenze  gegen  das  Niederländische  Gebier  für  zollvereinsländische  Raffinnerien  eingführt
wird.  (A.  K.  O.  v.  10.  Apr.)  39.  124.  —  dessen  Herabsetzung  für  Steinkohlen  bei  deren  Eingange
auf  der  Preuß.  Seegränze  und  auf  der  Elbe.  (A.  K.  O.  v.  31.  Okt.)  38.  500.  —  tarifmäßige  von
2  Rehlr.  für  den  Centner,  von  der  an  der  Grenze  der  Provinz  Westphalen  zu  Bleichereien  und  Märkten
  eingehenden  rohen  Leimvand.  (A.  K.  O.  v.  W.  Jan.)  39.  61.  —  siehe  auch  Abgaben  nud  Zollkarif.

Einkaufsgelder,  tädtische,  deren  Bestimmung.  (V.  v.  28  Juli.)  33.  444.  —  von  deren  Erlegung.
kann  die  Erlangung  des  Bürgerrechts  nicht  abhängig  gemacht  werden.  (ebendas.)

Einnahme-Ecat,  allgemeiner,  (.  Etat.

Eisenbahnen,  (Eisenbahn  =  Unternehmungen),  Ressort  des  Handelsministeriums  rücksichrlich  derselben.
(G.  v.  3.  Novbr.)  38.  505.  —  allgemeine  Bestimmungen  über  dieselben,  so  wie  über  die  Verhälenisse  der
l’i-  Gesellschaften  zum  Staare  und  zum  Publikum.  (G.  v.  3.  Nov.)  38.505—316.—  Prüfung  derf.
und  Ertheilung  der  landesherrlichen  Genehmigung  zu  denselben.  S.  505.  Zeichnungen  der  Aktien
und  Einzahlung  der  Beträge.  S.  505.  —  Stempelfreibeit  der  Aktien.  S.  505.  —  Aufstellung  und
londesherrliche  Bestätigung  des  Statuts.  S.  505.  506.  —  Anlegung  von  Zweigbahnen.  S.  506.
—  Erwerbung  von  Grundstücken  für  dieselben.  S.  507.  —  desgl.  im  Wege  der  Erpropriation.  S.
507  —  509.  —  Veräußerung  von  Grundstücken  Seitens  der  Gesellschaft  mit  Genehmigung  der  Regierung.
  S.  507.  vorübergehende  Benutzung  fremder  Grundstücke  zu  dens.  S.  dF  f.  —  Ansprüche
  auf  Wiederkauf  und  Vorkauf  erworbener  Grundstücke.  S.  508.  509.  —  Handhabung  der
Bahnpolizei  nach  einem  dafür  entworfenen  Reglement.  S.  509.  —  Verpflichtung  der  Gesellschafe
zum  Ersatz  verursachter  Schäden.  S.  510.  für  Kriegsbeschädigungen  und  Demoltrungen  an  den
Eisenbahnen  kann  der  Staat  nicht  in  Anspruch  genommen  werden.  S.  515.  —  Bestimmung  des
Bahngeldes  für  Personen=  und  Waaren-Transport.  510  —  513.  —  Verhälenisse  derselben  zur  Postverwaltung.
  S.  513.  —  Befreiung  derselben  von  der  Gewerbesteuer.  S.  514.  —  Bildung  eines
Reservefonds  für  dies.  S.  510.  513.  —  Regulirung  einer  Abgabe  zur  Entschädigung  der  Staatskassen
  und  zur  Amortisation  des  in  dem  Unternehmen  angelegten  Kapitals.  S.  514.  —  Verfahren,
wenn  der  Staat  von  dem  vorbehaltenen  Rechte  Gebrauch  macht,  das  Eigenthum  der  Bahn  mie

allem
        <pb n="417" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  25

Eisenbahnen,  (Forts.)
allem  Zubehör  gegen  vollständige  Entschädigung  anzukaufen.  S.  514.  —  Anschluß  derselben  an  andere
  Eisenbahn-Unternehmungen.  S.  515.  —  Ernennung  eines  beständigen  Kommissarius  zur  Ausübung
  des  Aufsichtsreches  des  Seaats.  S.  515.  —  Verwirkung  der  für  dieselben  ertheilten  Konzession.
  S.  515.  —  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.
v.  21.  Jan.)  39.  32.  —  Berlin  =  Sächsische,  von  Berlin  über  Trebbin,  Luckenwalde,  Zahna,
Wittenberg,  Dessau  nach  Cöthen,  Statut  ders.  mie  der  Allerhöchsten  Bestätigungs-Urkunde.  v.  15.
Mai.)  39.  177  —  197.  —  dieselbe  hat  späterhin  die  Benennung:  „Berlin-Anhaltische  Eisenbahn-Gesellschaft“
  angenommen.  (A.  K.  O.  v.  7.  Dez.)  40.  376.  —  Nachtrag  zu  dem  unter  dem  15.
Mai  1839.  Allerhöchst  bestärigten  Statute  derselben,  H.  4.,  in  Betreff  der  Verausgabung  von
Einer  Million  Thaler  Prioritäts-Aktien,  wodurch  sich  das  Grundkapital  auf  den  Gesammtbetrag
von  4  Millionen  Thaler  erböhr.  (Bestätigungs-Urkunde  v.  7.  Dez.)  40.  376  —  381.  —  Berlin-Stettiner
  Eisenbahn-Gesellschaft,  in  der  Richtung  von  Berlin  über  Bernau,  Neustadt-Eberswalde,
Angermünde  nach  Stektin,  Statuten  ders.  mit  Allerhöchster  Bestötigungs-Urkunde  (v.  12.  Okt.)  40.
305  —  322.  —  Rheinische  Eisenbahn-Gesellschaft,  Privilegium  für  dies.  zur  Emission  auf  den  Inhaber
  lautender  Obligationen  über  eine  Anleihe  bis  zur  Höhe  von  2,500,000  Rehlr.  Behufs  der  Erbauung
  und  Benutzung  einer  Eisenbahn  von  Köln  nach  der  Belgischen  Grenze,  (v.  12.  Okt.)  40.
205  —  301.  —  Ausstellung  der  Obligationen  zu  250  Rehlr.  S.  205.  —  Verzinsung  zu  4  Prozent.
S.  205.  —  Verabreichung  der  Zinskoupons  von  10  zu  10  Jahren.  S.  205.  —  sukzessive  Tilgung
der  Schuld,  zunächst  jährlich  mit  ½  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage.  S.  206.  —  deren  Anlegung
und  Begünstigung  im  Verkehr  mit  dem  Königreiche  der  Niederlande.  (Vertr.  v.  3.  Juni)  37.  121.
(desgl.  v.  21.  Jan.)  39.  120.

Eisgang,  Gewährung  von  Sceuernachlässen  und  Unterstützung  rücksichtlich  der  Schäden  durch  denf.
aus  dem  Grundsteuer-Deckungsfonds  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.
42.  (Anweis.  v.  21.  Jan.)  39.  40  —  51.  57.

Elberfeld,  Stadt,  Anleihe  derselben  von  250,000  Reblr.  zur  Regulirung  des  Rädeischen  Schuldenwesens
  und  zur  Bestreitung  der  Kosten  mehrerer  gemeinnütziger  Anlagen,  gegen  Ausstellung  auf  den
Inhaber  lautender  und  mit  Zins  =  Koupons  zu  4  Prozent  versehener  Obligationen,  jede  zu  100
Rehlr.  (Privil.  v.  5.  Aug.)  38.  486.  —  401.  —  Maßregeln  zur  successiven  Tilgung  ders.  S.  487.  —
den  Inhabern  der  Obligationen  steht  kein  Kündigungsrecht  zu.  S.  487.

Elbing,  Stadt,  Erhebung  von  Schifffahrosabgaben,  desgl.  von  Abgaben  für  die  Benutgung  besonderer
Anstalten  und  von  Gebühren  für  gewisse  Leistungen  daselbst.  (A.  K.  O.  u.  Tarif  v.  18.  Okt.)  38.
517.  536  —  540.  —  letzterer  hat  Gültigkeit  bis  um  1.  Jan.  1844.  ist  aber  demnächst  von  5  zu  5  Jahren
  weitern  Revisionen  unterworfen.  S.  517.  —  die  Emolumente  des  Oberlothsen  für  die  Zuweisung
  der  Lothsen  und  für  die  Ertheilung  von  sogenannten  Anweisezekteln,  sollen  bei  dessen  Nachfolgern
  im  Dienste  wegfallen.  S.  517.  —  Elbinger  Stadtobligationen,  deren  Kündigung  und
Konvertirung.  (A.  K.  O.  v.  30.  Mai.)  39.  217.  218.  —  Herabsetzung  des  Zinsfußes  von  &amp;amp;#  auf
31  Prozent.  S.  218.  —  die  konvertirten  Obligationen  können  nur  von  Seiken  der  städtischen  Schuldenverwaltung,
  nicht  aber  von  den  Inhabern  aufgekündigt  werden.  S.  218.

Elbingerode,  Amt,  siehe  Hannover.

Elbschisser,  sind  durch  Art.  26.  der  Elbschifffabrtsakte  v.  23.  Juni  1821.  (Ges.  Samml.  Jahrgang
18.  S.  20.)  in  gewissen  Beziehungen  den  Zollrichtern  unterworsen.  (A.  K.  O.  vom  25.  Juli.)

39.  251.

Elbschifffahrts  -Abgaben,  (Elezoll,  Rekognitionsgebühr),  deren  Erhebung  in  Gesolge  der  Elbschifffahrtsalte
  v.  23.  Juni  1821.  und  späterer  Vereinbarungen.  —  (A.  K.  O.  u.  Tarif  vom  2.
Dez.)  36.  325  —  320.  —  (A.  K.  O.  u.  Zoll-Erheb.-Rolle  für  1833  v.  21.  Okt.)  36.  23.  201.
—  (A.  K.  O.  u.  Zollearif  v.  24.  Okt.)  39.  277.  318.  —  Elbschiffszoll  in  Hamburg,  dessen  Erleichterung
  für  vereinsländische  Fahrzeuge.  (Minist.-Bekanntm.  v.  31.  Dez.  1839.)  40.  1.  El

4  e-
        <pb n="418" />
        26  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Elementar-Schullehrer,  siehe  letz.

Emolumente,  rückständige,  der  Haus=  und  Wirthschafes-Offizianten,  der  Handlungsgehülfen  und  des
Gesindes  verfähren  nach  4  Jahren.  (G.  v.  31.  März)  38.  250.  —  (.  auch  Dienstemolumente.

Englische  Anleihe,  vom  Jahre  1830.,  Seitens  Preußens,  siehe  Anleihe.

Entschädigungs-Ansprüche,  siehe  Schadensersatz.

Entschädigungs-Renten,  für  die  Grundherren  in  den  Mediatstädten  der  Provinz  Posen,  siehe  letztere.

Egquilibristen,  Gewerbesteuer-Entrichtung  von  dens.  (Regulativ  v.  4.  Dez.  1836.)  37.  14.  15.

Erbämter,  deren  Angelegenheiten  gehen  zum  Ministerio  des  Königl.  Hauses  über.  (Staatsminist.-Bekanntm.
  v.  17.  Jan.)  38.  11.

Erben,  verstorbener  Autoren,  Künstler  2c.  wegen  des  denselben  zu  gewährenden  Schutzes  gegen  Nachdruck
  und  Nachbildung  der  von  letzkern  hinterlassenen  Werke.  (G.  v.  11.  Juni)  37.  166.
169.  170.

Erbfolge,  Intestat-,  in  Schlesien,  Aufhebung  des  fiskalischen  Vorzugsreches  vor  den  entferntern
tern  Seitenverwandten  bei  ders.  (A.  K.  O.  v.  4.  Juni)  36.  196.  —  (und  Auseinandersetzung)
bänerliche,  in  der  Provinz  Westphalen,  Anordnungen  rücksichtlich  derselben.  (G.  v.  13.  Juli.)  36.
209  —  215.  —  siehe  auch  Erbreche,  desgl.  Benefizial-Erben.  —  der  Rheinischen  Ritterschafrt,
siebe  diese.

Erbpächter,  von  Grundstücken,  deren  Verhältnisse  bei  Ablösungen  im  Herzogtb.  Westphalen.  (Ord.  v.
18.  Juni)  40.  183.

Erbpachts-Zinsen,  städtische,  deren  erekutivische  Einzie  im  Wege  des  Mandatverfahrens.  (V.  v.
2.  Dez.  ISIT.)  38.  1  —  4.

Erbrecht.  der  Kinder  und  weitern  Abkömmlinge  der  vor  dem  Erblasser  verstorbenen  Geschwister,  ingl.
auch  der  Halbgeschwister  und  deren  Abkömmlinge,  im  Herzogehum  Schlesien,  über  dasselbe  sind
die  ältern  Gesetze  in  demselben  durch  die  Einführung  der  drei  ersten  Titel  des  zweiten  Theils  des
allgem.  Landrechts  als  aufgehoben  zu  betrachten.  (Deklar.  v.  22.  Juni.)  39.  222.

Erbschaften,  siebe  Benefizial-Erben.

Erbschaftsstempel,  dessen  Entrichtung  von  den  statukarischen  Erbportionen  der  überlebenden  Ehegatten
in  Neu-Vorpommern.  (V.  v.  16.  Sept.)  37.  145.

Erbverträge,  Ernennung  des  vereideten  Prokokollführers  bei  deren  Auf=  und  Annahme.  (A.  K.  O.
v.  24.  März.)  39.  155.

Erbzinsverhältnisse,  Kädeische,  erekutivische  Einziebung  der  eld=  und  Natural-Zinsen  und  Leistungen
aus  denselben  im  Wege  des  Mandatverfahrens.  (V.  v.  2.  Dez.  1837.)  38.  1  —  4.

Erbzinsverträge,  können  auch  außergerichtlich,  ihrer  Gäleigkeit  unbeschadet,  abgeschlossen  werden,
wonach  der  .  601.  Tit.  18.  Thl.  I.  des  A.  L.  R.  deklarirt  wird.  (A.  K.  O.  vom  22.  Juli.)
40.  226.

Erfindungen,  Beachtung  der  darauf  ertheilten  Privilegien  (Patente)  in  den  gollvereinten  Staaten.
(Ubereinkunft  mit  Hannover  v.  1.  Nov.)  37.  182.  189.  196.

Erft-Kanal,  schiffbar  gemacht,  zwischen  der  Stadt  Neuß  und  dem  Rhein,  Gebühren  =  Tarif  für  die
Benußung  desselben,  (v.  19.  Okt.)  36.  305  —  307.  —  Revision  und  Regulirung  desselben  von  5
in  5  J  hren,  Verzinsung  und  Amortisation  des  Anlage=  Kapitals.  (A.  K.  O.  vom  19.  Okebr.)
36.  305.

Erfurter  Regierungsbezirk,  Bekannemachung  der  ubhastationspatente  der  Untergerichte  in  demselben.
(A.  K.  O.  v.  3.  Okt.)  36.  304.

Erkenmminisse,  (richterliche  Entscheidungen),  Anordnungen  zur  Erhaltung  der  Einheit  der  Rechtsgrundsatze
  in  dens.  (A.  K.  O.  v.  1.  Ang.)  36.  218.  —  (Justiz-Minist.-Instr.  v.  7.  April)  39.  151.  —
Form  für  deren  Abfassung  (ebendas.)  S.  150.  —  Publikation  ders.  (ebendas.)  S.  151.  —  Einfüh
rung  eines  gleichmaßigen  Verfahrens  bei  deren  Insinuation.  (V.  v.  5.  Mai.)  38.  273  —  276.  —
letztere  soll  fortan  in  allen  Civil-Prozessen  in  der  Regel  binnen  8  Tagen  nach  Abfassung  oder  Publikation
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        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840,  27

Erkenntnisse,  (richterliche  Entscheidungen),  (Forts.)
kation  ders.  nicht  bloß  an  die  Stellvertreter  der  Parteien,  sondern  auch  an  diese  selbst  erfolgen.
S.  73.—  nähere  Bestimmungen  über  deren  Insinuation,  wie  solche  nach  F.  19.  f.  Tit  7.  Thl.  I.  der
Allgem.  Gerichts-Ord.  für  Vorladungen  angeordnek  worden.  S.  273.  274  —  durch  LlAtägigen  Aushang
derselben  an  der  Gerichtsstelle,  wenn  der  Aufenthaltsort  einer  Partei  unbekannt  ist.  S.  274.  —  desgl.
wenn  solche  als  unbestellbar  von  der  Post  zurückkehren.  S.  274.  —  Kompetenz  der  Berggerichte  zu
deren  Abfassung  in  Civilfachen.  (Regl.  v.  13.  Juli,  A.  K.  O.  v.  12.  Okt.)  37.  136.  147.  —  standund
  kriegsgerichtliche,  siehe  Stand=  und  Kriegsgerichte.  —  siehe  auch  Kri  inal=  2c.  Erkenntnisse,  desgl.
Rechkemittel.

Erlanger  Universität,  deren  Besuch  von  studirenden  Inländern.  (A.  K.  O.  vom  21.  Novbr.)  36.  312.

Erlasse,  auswärtiger  geistlicher  Obern  und  deren  Agenten  über  religiöse  und  kirchliche  Verhälenisse,
Serafbarkeit  deren  heimlicher  Verbreitung.  (A.  K.  O.  v.  9.  Apr.)  38.  240.

Ersatzmannschaften,  siehe  Milirair-.

Erwerb,  Gemeinschaft  desselben  unter  Eheleuken,  siehe  Gütergemeinschaft.

Erzbischöfe,  Befreiung  deren  Dienswobnungen  und  Grundstücke  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz
  und  Westohalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  32.

Erziehungs-Anstalten,  öffentliche  und  Privat-,  deren  Forderungen  verjähren  nach  2  Jahren.  (G.
v.  31.  März.)  38.  249.  —  erekutive  Einziebung  der  Schul=  u.  Pensionsgelder  für  dies.  (A.  K.  O.
v.  19.  Juni.)  36.  198.  f.

Eskadron-Chirurgen,  im  aktiven  Dienste  stehend,  Sportelfreiheic  für  dieselben,  deren  Ehefrauen  und
Kinder.  (V.  v.  I17.  Febr.)  38.  193.

Estaffetten,  öffenrliche,  Befreiung  derf  vom  Chausseegelde.  (Tarif  v.  29.  Febr.)  40.  4

Etappen=  (und  Durchmarsch-)  Konvention,  siehe  Durchmarsch  Konvention.

Ectat,  allgemeiner,  der  Staats-Einnahmen  und  Ausgaben  für  das  Jahr  1838.  (v.  23.  Febr.  nebst  A.
K.  O.  v.  4.  März)  38.  106  —  199.  —  jährl.  für  die  Besoldungen  der  Seaaksbeamten,  Aufnahme
des  Einkommene  derselben  aus  Nebenämtern  in  dies.  vor  der  Linie.  (A.  K.  O.  v.  13.  Juli.)  39.  235.

Exekutionen,  Beobachtung  der  mildernden  Bestimmungen  der  Ö5§.  218.  u.  315.  Tit.  50  der  Prozeß=Ord.
  bei  allen  derselben.  (A.  K.  O.  v.  13.  Dez.  1836.)  37.  1.  —  administrative,  Seitens  der  Regierungen,
  haben  dieselbe  Wirkung,  wie  die  gerichtlich  verfügeen  Erekurtionen.  (A.  K.  O.  v.  6.  Mai)
36.  194.  —  administrative,  Einziehung  der  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulabgaben,  sowie  der  Schulund
  Pensionsgelder  öffentlicher  Schul=  und  Erziehungsanstalten  durch  dies.  (A.  K.  O.  v.  19.  Juni)
36.  198.  —  in  wie  fern  solche  hierbei  gehemmt  und  das  rechtliche  Gehör  zulässig  wird.  S.  198.  190.  —
bei  Einziehung  direkter  Sreuern  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  41.
(Anweis.  v.  21.  Jan.)  39.  45.  50.  52.  —  gegen  Ausländer,  als  Zolldefraudanten.  (G.  v.  23.  Jan.)
38.  80.  —  gerichtliche,  kann  aus  Vergleichen  über  verbotene  Geschäfte  mit  ausländischen  Papieren
nicht  Ktactfinden.  (V.  v.  13.  Mai.)  40.  123.  —  deren  Vollstreckung  in  Wechselsachen.  (G.  v.  11.
Mai.)  39.  173.  —  (A.  K.  O.  v.  11.  Okt.)  39.  329.  —  gerichtliche,  in  das  Bergeigenthum,  gebören
  vor  die  Berggerichte.  (Regl.  v.  13.  Juli,  A.  K.  O.  v.  12.  Okt.)  37.  136.  147.  —  deren
Vollstreckung  auf  Mandatsklagen,  wegen  städtischer  Geld=  und  Narural-Zinsen  und  wiederkehrender
Leistungen,  durch  die  Magisträte  und  deren  Beamte.  (V.  v.  2.  Dez.  1837.)  38.  3.  —  Uberweisung
ausstehender  Forderungen  im  Wege  derselben  gebührt  den  Gerichten.  S.  3.  —  deegl.  sind  Interventions=
  oder  Prioritätsansprüche  an  dieselben  zu  verweisen.  S.  3.  —  in  die  eingebrachten  und  in
Beschlag  genommenen  Mobilien  der  Ebefrau  für  die  Gläubiger  des  Mannes,  Befugniß  der  erstern,
ihre  Eigenthumsrechte  daran  durch  eine  Inrerventionsklage  zu  verfolgen.  (V.  v.  7.  April)  38.  255.
—  im  Wege  derselben  dürfen  den  Offizieren  außer  Dienst  ihre  Uniformstücke  niche  abgepfändet  werden.
  (A.  K.  O.  v.  9.  März)  39.  93.  —  deren  Vollstreckung  gegen  Milirairpersonen  niedern  Ranges
  rücksichtlich  der  dem  Gegner  in  Prozessen  zu  erstattenden  Kosten.  (V.  v.  17.  Febr.)  38.  194.—
darf  auf  deren  Sold  u.  Mobiliare  im  Garnisonorte  nicht  stattfinden.  (ebendaf.)

4  Ere-
        <pb n="420" />
        28  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Executionsgebühren,  in  Angelegenheiten  der  General-Kommissionen,  nach  der  Sportelkare  für  die
Oberlandesgerichte.  (Regulativ  v.  25.  April)  36.  183.

Eeerzierplätze,  für  dos  Militair,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz  und
Westpbalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  31.

Expropriationsverfahren,  bei  der  Erwerbung  von  Grundstücken  für  Eisenbahn-Unternehmungen.
(G.  v.  3.  Nov.)  38.  507—  509.

Extraposten,  Berücksichtigung  der  in  der  Provinz  Schlesien  einzuführenden  gleichen  Wagenspur,  hinsichtlich
  der  eigenen  Wagen  der  Reisenden  aus  ders.  (V.  v.  7.  April.)  38.  259.  —  mit  Kaufmannswaaren
  vom  Auslande  eingebend,  deren  Revision  bei  den  Grenzzollämtern.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)
38.  51.  —  gehen  in  der  Abfertigung  andern  Waaren  vor.  (ebendas.)  —  öfentliche  Bekanntmachung
der  Revisionsstellen  zur  Abfertigung  ders.  S.  67.

Extraposireisende,  vom  Auslande  eintreffend,  Revision  deren  Reisegepäcks  an  den  dazu  bestimmeen
Grenzorten,  in  cziehung  auf  zollpüichtige  Gegenstände.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  51.

F.

Fabriken,  die  den  Arbeitern  in  denselben  von  ihren  Fabrikherren  gegebenen  Vorschüsse  verjähren  nach
2  Jahren.  (G.  v.  31.  März)  38.  249.  —  desgl.  deren  rückständiger  Lohn.  (ebendas.)  —  Anordnungen
  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  denselben.  (A.  K.  O.  v.  G.  April,  Regulativ  v.
9.  März)  39.  156  —  158.  —  Strafen  für  deren  Ubertretungen.  S.  157.  —  Überlassung  von  Salz
zu  ermäßigten  Preisen  an  dieselben.  (A.  K.  O.  v.  21.  Juni,  Regulatio  v.  29.  Juni.)  38.  S.  339
bis  363.  —  die  Art.  16—  18.  des  Ges.  v.  22.  Germinal  des  Jahres  XlI.  über  dies.  werden  aufgeboben.
  (G.  v.  4.  Juli.)  40.  224.  —  denselben  ist  es  erlaubt,  Kunstwerke  als  Muster  zu  ihren
Erzeugnissen  zu  benutzen.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  160.  G.  25.)

Fabrikengerichte,  in  den  vormals  Bergischen  Landestheilen,  die  Artikel  72—79.  des  Dekrets  o.
IyF.  Dez.  1811.,  wegen  deren  Einrichtung,  werden  aufgehoben.  (G.  v.  4.  Juli.)  40.  224.

Fabrikwaaren,  Verjährungsfrist  der  Ferderungen  für  dieselben.  (G.  v.  31.  März.)  38.  249.

Fabrikzeichen,  auf  verfertigtem  Stabeisen,  das  Gesetz  v.  3.  Juli  1818.,  wegen  Einführung  ders.,
wird  aufgehoben.  (G.  v.  4.  Juli.)  40.  24.  —  siehe  auch  Waarenbezeichnungen.

Fähranstalten,  zum  Ubersetzen  vom  linken  zum  rechten  Rheinufer,  Anordnungen  rücksichtlich  ders.
(G.  v.  4á.  Juli.)  40.  227.

Fährgelder,  gehören  zu  den  zulässigen  Abgaben  für  den  innern  Verkehr.  (Zollg.  v.  23.  Jan.)  38.  36.
—  Bestrafung  der  Tarisüberschreitungen  bei  deren  Erhebung.  (G.  v.  20.  März.)  37.  57—60.  —
Ermäßigung  oder  Aushebung  derf.  auf  gewissen  nach  dem  Bedürfnisse  des  Verkehrs  näher  zu  bestimmenden
  Straßen,  und  Entschädigungsgewährung  dafür  durch  eine  ablösbare  jährliche  Rente  aus
Staatskassen.  (V.  v.  16.  Juni.)  38.  353—357.  —  Regulirung  neuer  Tarifsätze  für  dies.,  und  Rehen
  ders.  von  10  zu  10  Jahren.  S.  354.  —  Privat-,  deren  Rückstände  verjähren  nach  4  Jahren.

G.  v.  31.  März.)  38.  250.  —  K.  auch  Kommunikations-Abgaben.

ghracid  Tarifs,  für  die  Privat-Fähranstalten  zu  Himmelgeist  und  Itter-Jucht.  (A.  6.

O.  v.  31.  Juli,  Tarif  v.  30.  Aug.)  36.  232.  —  bei  Klautzischken,  über  den  Zurafluß.
31.  Jan.)  40.  29.  —  auf  dem  Szeszuppe-Flusse,  beim  adeligen  Gute  Lencken,  im  Kreise  Naauen
Regierungsbezirks  Gumbinnen  (v.  23.  Juli)  36.  230.  —  auf  dem  Pregelflusse,  bei  dem  Gute
Nettienen,  im  Regierungsbezirke  von  Gumbinnen,  (v.  18.  Jan.)  37.  17.  —  dieselbe  wird  von
einer  Privatfähre  in  eine  öffentliche  Fähranstalt  umgewandelt.  (A.  K.  O.  v.  18.  Jan.)  37.  17.  —
—  für  die  UÜberfahrten  über  den  Rhein  bei  Coblenz,  Cöln,  Wesel  u.  Dusseldorf.  (A.  K.  O.  und
Tarifs  v.  7.  Novbr.)  39.  337—350.

Fahrposten,  Königl.,  Anordnungen  rücksichtlich  der  ie  dens.  vom  Auslande  eingehenden  oder  dahin
bestimmten  zollpflichtigen  Waaren  und  Passagiergüter.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  50.  51.  60.  —
die  näheren  Bestimmungen  sind  in  einem  besonderen  Regulative  enthalten.  S.  51

Falsch-
        <pb n="421" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  20

alschmünzer,  siehe  Münzverbrechen.

amilien-Fideikomisse,  siehe  letztere.

amilien-Stiftungen,  Anordnungen  über  die  Familienschlüsse  bei  denf.  (G.  v.  15.  Febr.)  40.  20.
24.  —  alle  diesem  Gesetze  widersprechenden  Bestimmungen  des  Allgem.  L.  R.,  der  Allgem.  Ger.  Ord.
und  der  spätern  allgem.  Gesetze  sind  dadurch  aufgeboben.  (ebendas.)  S.  24.  —  dasselbe  hat  keine
rückwirkende  Krast  auf  bereits  errichtete  und  gerichtlich  bestätigte  Familienschlüsse.  (ebendas.)  S.  21.
—  Bestimmungen  über  dieselben  im  Herzogthume  Schlesien  und  in  der  Grafschaft  Glatz.  (G.  v.
15.  Feb.)  40.  25.

Farbendruck,  von  Kunstwerken  rechtmäßig  angefertige,  dürfen  ohne  Genehmigung  des  Abbildners
oder  seiner  Nachfolger  nicht  vervielfältigt  werden.  (G.  v.  11.  Juni)  37.  169.  (6.  29.)  —  trafbare
Vervielsälcigung  von  Zeichnungen  und  Gemälden  durch  dens.  ohne  Genehmigung  des  Urhebers  der
letzteren.  (G.  v.  11.  Juni)  37.  168.  (s§.  21.  23.)

Federvieh,  darf,  wenn  die  Rinderpest  in  der  Nähe  der  Landesgrenze  ausgebrochen  ist,  gar  nicht  zugelassen
  werden.  (V.  v.  27.  März)  36.  176.

Feldjaͤger,  reitende,  Sportelfreiheit  für  dieselben,  deren  Ehefrauen  und  Ki  (V.  v.  17.  Febr.)
38.  193.

Feldmesser,  Gebühren  und  Entschädigungen  derselben  in  Angelegenheiten  der  General-Kommissionen.
(Regulativ  v.  25.  April,  Minist.  Instr.  v.  16.  Juni)  36.  181.  186.  192.  —  deren  Gebühren  und
Auslagen  verjähren  nach  4  Jahren.  (G.  v.  31.  März)  38.  200.

Feldpostbediente,  niedere,  Sportelfreiheit  für  dieselben,  deren  Chefrauen  und  Kinder.  (V.  v.  17.  Feb.)
38.  193.

geseuge  (Feiertage),  siehe  Sonn=  und  Festtage.
estungen,  Verfahren  wegen  der  Geldentschädigungen  für  die  zu  deren  Werken  von  der  Staatsverwaltung
  erworbenen  Grundstücke,  nach  der  Verord.  v.  S.  August  1832.  (A.  K.  O.  v.  25.  April)
36.  179.  —  Befreiung  der  Festungswerke  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.
  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  31.

Festungsarbeir,  erkannte,  macht  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  und  des  Patronaks  unfähig.  (G.
v.  S.  Mai)  37.  100.

Festungsarrest-Strafe,  für  Geldbuße,  wegen  Konterbande  und  Zolldefraudation,  deren  Festsetzung
in  den  Erkenninissen  für  den  Fall  des  Unvermögens.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  78.  70.  —  deren  Vollstreckung.
  S.  S8.  89.

Sesungestere,  für  Widersetzlichkeiten  bei  Forst-  und  Jagdverbre  den.  (G.  v.  31.  März)  37.  68.
estungs-Strafsektionen,  Aufhebung  der  Strafe  der  Einstellung  in  dieselben  gegen  beurlaubte  Ersatzmannschaften,
  gegen  die  auf  unbestimmte  Zeit  zur  Reserve  Beurlaubten,  und  gegen  die  zur  Landwehr
  und  zum  Train  gehörenden  Personen.  (A.  K.  O.  v.  11.  Apr.)  39.  205.

Feuerlöschgerdthschaften,  Umterstützung  der  Gemeinden  in  Ostpreußen  zu  deren  Anschaffung  aus
der  Prov.  Feuer-Sozictäts-Kasse.  (Reglem.  v.  29.  April)  38.  301.  337.  —  desgl.  in  der  Provinz
Posen.  (Regl.  v.  5.  Jon.)  36.  107.  —  in  der  Provinz  Sachsen.  (Regl.  v.  18.  Feb.)  38.  228.
—  Entschädigung  für  deren  Beschädigung  bei  Feuersbrünsten  aus  den  Prov.  Feuer-Sozictätskassen
in  der  Rheinprovinz,  in  Westphalen  und  in  der  Provinz  Posen.  —  (Regl.  v.  5.  Jan.)  36.  36.  73.
106.  f.  —  in  Ostpreußen.  (Reglem.  v.  29.  April)  38.  304.  337.  —  in  der  Provinz  Sachsen  (Regl.
v.  5.  Aug.)  38.  409.  —  in  der  Kur=  und  Neumark  und  Nieder-Lausitz.  (Regl.  v.  19.  Sept.)  38.  471.

Feuerlöschungs-Fuhren,  deren  Befreiung  vom  Chausseegelde.  (Tarif  v.  29.  Feb.)  40.  90.

Feuerlöschungs-Prämien,  deren  Bewilligung  aus  den  Prov.  Feuer-Sozietäts-Kassen  in  der  Rheinprovinz,
  in  Westphalen  und  der  Provinz  Posen.  (Regl.  v.  5.  Jon.)  36.  36.  73.  106.  f.  —  in  Ost-Freußen
  und  Litthauen.  (Regl.  v.  30.  Dez.  1837.)  38.  118.  147.  178.  —  (Regl.  v.  20.  April)  38.
30.4.  337.  —  in  der  Provinz  Sachsen.  —  (Regl.  v.  30.  Dez.)  38.  228.  —  (Regl.  v.  ö.  Ang.)  38.  409.
—  in  der  Kur=  und  Neumark  und  Nieder-ausitz  (Regl.  v.  10.  Sept.)  38.  471.

Feuer-
        <pb n="422" />
        30  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Feuerröhre.  deren  Einricheung  für  Dampfkessel  und  Dampfentwickler.  (Regul.  v.  C.  Mai)  38.  265.  f.

Feuer-Sozietäten,  außerhalb  der  Provinz  Ale-Pommern,  für  Immobiliar-Versicherungen,  denselben
darf  in  letzterer  nicht  beigetreten  werden.  (Reglement  v.  23.  Feb.)  40.  33.  —  gegenseitige,  mit  Hannover,
  Austrikt  aus  dens.  (Vertrag  v.  27.  Novbr.  1837.)  38.  26.  (Art.  16.)

Feuer-Sozietäts-Angelegenheiten,  Provinzial-,  Stempel-,  Sportel=  u.  Portofreiheit  in  dens.  (Reglement
  für  die  Provinz  Posen  v.  5.  Jan.)  36.  86.  8F.  (Reglem.  für  Westphalen  v.  5.  Jan.)  36.
51.  —  (Regl.  für  die  Rheinprovinz  v.  5.  Jon.)  36.  14.  —  (Regl.  für  Ofsipreußen  u.  Litthauen  v.
30.  Dez.  1837.)  38.  98.  90.  126.  127.  (Regl.  v.  29.  Apr.)  38.  282.  314.  —  (Regl.  für  die  Provinz
  Sachsen  v.  18.  Feb.)  38.  202.  (Regl.  v.  5.  Aug.)  38.  3822.  —  (Regl.  für  die  Städre  der
Kur=  und  Neumark  und  Niederlausitz  v.  19.  Sept.)  38.  450.

Feuer-Sozietckts-Beiträge,  deren  Klassisikkation,  Ausschreibung  und  Einzahlung,  in  Ostpreußen
und  Licthauen.  (Regl.  v.  30.  Dez.  1837.)  38.  104—  106.  133.  161—  164.  (Regl.  v.  20.  April)
38.  288  —200.  324  —328.  —  in  der  Kur=  und  Neumark  und  Nieder-Lausitz.  (Regl.  v.  19.  Sert.)
38.  461  —  464.  —  in  der  Provinz  Posen.  (Regl.  v.  5.  Jon.)  36.  90  —  92.  —  in  der  Provinz
Sachsen.  (Regl.  v.  18.  Feb.)  36.  212  —217.  (Regl.  v.  5.  Aug.)  38.  393—  398.  —  in  der  Prov.
Westpbalen.  (Regl.  v.  5.  Jan.)  36.55—  58.  —  in  der  Rheinprovinz.  (Reglem.  v.  5.  Jan.)  36.19—  2.

Feuer-Sozictäts-Direktionen,  Provinzial-,  für  die  Provinz  Posen,  deren  Einrichtung  und
Geschäftsbetrieb.  (Regl.  v.  5.  Jan.)  36.  97—107.  —  provisorische  Verwaltung  ders.  durch  den
Oberpräsidenten  mit  dem  dazu  erforderlichen  Regierungspersonale.  S.  9F.  —  Rheinische,  deren
Emrichtung  und  Geschäftebetrieb.  (Regl.  v.  5.  Jan.)  36.  27—  36.  —  Anstellung  und  Besoldung
der  Beamten  bei  ders.  S.  27—20).  —  Westphälische,  desgl.  (Regl.  v.  J.  Jan.)  36.  61—71.
—  Anstellung  und  Besoldung  der  Beamten  bei  ders.  S.  64.  —  für  die  Städte  von  Alt-Pommern,
bei  der  Regierung  in  Stettin,  und  Verwaltung  deren  Kassengeschäfte  durch  die  Hauptkasse  der  letzkern.
  (Regl.  v.  23.  Feb.)  10.  8.  ff.

Feuer-Sozietärs-Kassen=  und  Rechnungswesen,  in  Ostpreußen  und  Litthauen.  (Regl.  v.
30.  Dez.  1837.)  38.  112.  141.  1I71.  f.  (Regl.  v.  29.  Apr.)  38.  295  —  301.  —  in  der  Kur=  und.
Neumark  und  Niederlausitz.  (Regl.  v.  19.  Sept.)  38.  465  —  468.—  in  der  Provinz  Sachsen-(Regl.
  v.  18.  Feb.)  38.  217.  ff.  (Regl.  v.  5.  Aug.)  38.  398—  400.  —  in  der  Provinz  Posen,
bei  der  Regierungs-Haupt-Kasse  zu  Posen.  (Regl.  v.  5.  Jan.)  36.  97—  103.  —  in  der  Prorvinz
Westphalen.  (Regl.  v.  5.  Jan.)  36.  641—  70.  —  in  der  Rheinprevinz.  (Regl.  v.  5.  Jan.)
36.  27—33.

Feuer-Sozietäts-Kataster  und  Lagerbücher,  deren  Anlegung  und  Führung,  in  Ostpreußen
  und  Littbauen.  (Reglem.  v.  30.  Dez.  1837.)  38.  102.  114.  119  —  123.  131.  142.  148.
150.  159.  172.  179.  182.  (Regl.  v.  20.  April)  38.  285.  206.  305  —  307.  318.  329.  340  —  343.
—  in  der  Kur=  und  Neumark  und  Nieder  Lausitz.  (Reglem.  v.  19.  Septbr.)  38.  454.  466.
476—  479.  —  in  der  Preovinz  Sachsen.  (Regl.  v.  18.  Feb.)  38.  220.  220.  (Regl.  v.  5.  Aug.)
38.  400.  412—  415.  —  Provinz  Posen.  (Regl.  v.  5.  Jan.)  36.  98.  f.  114.  —  in  der  Provinz
Westvphalen.  (Regl.  v.  5.  Jan.)  36.  64.  f.  77.  —  in  der  Rheinprovinz.  (Regl.  v.  5.  Jan.)
36.  29.  42.

Feuer-Sozietäts-Reglements,  für  die  Ostpreußische  Landschaft  (vom  30.  Dez.  1837.)  38.
97—123.  —  für  die  Feuersozietät  der  landschaftlich  nicht  assoziationsfähigen  ländlichen  Grundbesiter
  im  Regierungsbezirke  Königsberg,  mit  Einschluß  des  zum  Mohrunger  landschaftlichen
  Departement  gehörigen  Theils  des  Marienwerderschen  Regierungsbezirks.  (v.
30.  Dez.  1837.)  38.  125  —  151.  —  für  die  Feuer-Sozietät  der  landschaftlich  nicht  assoziationsfähigen
  ländlichen  Grundbesitzer  im  Regierungsbezirke  Gumbinnen.  (v.  30.  Dez.  1837.)  38.
153—  183.  —  Auflösung  der  bisherigen  Ostpreußischen  Landfeuersozietär  und  Ausführung
der  obigen  Reglements  für  die  Gutsbesitzer  des  Ostpreußischen  Krediesystems  und  für  die  Grundbe-=sitzer
  in  den  Regierungsbezirken  Königsberg,  Gumbinnen  und  Marienwerder,  Mohrunger

land-
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        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  31

Feuer-Sozictäts-Reglements,  (Forts.)
landschaftlichen  Departements.  (V.  v.  30.  Dez.  1837.)  38.  185.—  191.  —  für  die  Feuer-Sozietät
der  sämmtlichen  Städte  des  Regierungsbezirks  Königsberg,  mit  Ausschluß  der  Stadt
Königsberg.  (v.  29.  April)  38.  221—  307.  —  Auflösung  der  bisherigen  Städte-Feuer-Sozietär
in  demselben  und  Ausführung  des  vorgedachten  neuen  Städte-Feuersozietärs-Reglements.  (V.  v.
20.  April)  38.  308  —  312.  —  für  die  Feuer-Sozietät  der  sämmtlichen  Städee  des  Regierungsbezirks
  Gumbinnen.  (v.  29.  April)  38.  313—343.  —  Auflösung  der  bisherigen  tädte-Feuersozietät

  in  demselben  und  Ausführung  des  vorgedachten  Städte-Feuer-Sozietäts-Reglements.
(V.  v.  29.  April)  38.  J41—348.  —  für  die  Provinz  Posen,  (v.  5.  Januar)  36.  85  —  115.
—  Auflösung  der  bisherigen  Feuer-Sozietäten  der  Provinz  Posen  und  Ausführung  des  obigen
Provinzial-Feuer-Sozietäts-Reglements.  (V.  v.  5.  Jon.)  36.  116—  120.  —  Präklusiv-Termin
bis  alt.  Dez.  1837.  für  die  Beibringung  des  Nachweises  der  geschehenen  Gebäude-Wiederberstellung.
S.  116.  —  wird  bis  Ende  Dez.  1839.  verlängert.  (A.  K.  O.  v.  24.  Dez.  1837.)  38.  10.  —  für
(ämmtl.  Städte  Alt-Pommerns,  mit  Ausschluß  der  Stade  Stekein,  einschließlich  jedoch  der
Flecken  Werben,  Gültzow  und  Stepenitz.  (v.  23.  Febr.)  10.  33  —öl.  —  Verordnung  über  die
Ausführung  dieses  Reglements  und  über  die  Auflösung  der  bisherigen  Feuer-Sozietät  der  Alt-Pommerschen
  Stadte.  (v.  23.  Febr.)  40.  62—64.  —  die  Städte  Dramburg  und  Schievelbein  verbleiben,
  wie  bisber,  in  der  Kur=  und  Neumärkischen  Städte-Feuer  Soziekät.  (ebendas.)  S.  62.  —
Stempel-,  Sportel=  und  Portofreibeit  für  dies.  (Reglement  v.  23.  Febr.)  40.  34.  —  Verfahren
in  Rekurs=  und  Streirfällen.  (ebendas.)  S.  54—  236.  —  Zulössigkeit  von  Privat-Unterstützungs=Vereinen
  im  Verhältniß  zu  der  vorgedachten  Feuer=  ozietät.  (ebendas.)  S.  33.  —  für  die  Städte
der  Kur=  und  Neumark  (mit  Ausschluß  der  Stadt  Berlin),  so  wie  für  die  Städte  der  Nieder-Lausitz
  und  der  Amter  Senftenberg  und  Finsterwalde.  (v.  19.  Septbr.)  38.  440  —479.  —
Auflösung  deren  früheren  Feuer-Sozietäft,  und  Ausführung  des  vorgedachten  neuen  Feuer-Sozietäts-Reglements.
  (V.  v.  19.  Septbr.)  38.  480  —484.  —  für  die  Feuer-Sozietät  des  platten
Landes  des  Herzogehums  Sachsen  (v.  18.  Febr.)  38.  201  —231.  —  Auflösung  der  bisherigen
  Feuer-Sozietät  in  demselben  und  Aueführung  des  vorgedachten  neuen  Feuer-Sozietäts=Reglements.
  (V.  v.  18.  Febr.)  38.  22  —  B6.  —  für  die  Provinzial-Städte-Feuer-Sozietät
der  Provinz  Sachsen.  (v.  5.  August)  38.  381  —  415.  —  Auflösung  der  Mogdeburgischen
und  Halberstädeischen  Sctädte-Feuer-Sozietäten,  sowie  Anescheiden  der  zu  dens.  nicht  gebörigen
Städte  und  städtischen  Gebäude  aus  den  übrigen  Sozietäten  der  Provinz  Sachsen  und  Ausführung
  des  vorgedachten  neuen  Provinzial-Städte  Feuer-Sozictäts-Reglements.  (V.  v.  5.  Augusßt)
38.  416  —  420.  —  für  die  Provinz  Westphalen,  (v.  5.  Januar)  —  36.  19—709.  —  Auflösung
  der  bisherigen  Feuer-Sogzietäten  in  der  Provinz  Westphalen,  und  Ausführung  des  vorstehenden
  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Reglementes.  (V.  v.  5.  Jan.)  36.  80  —84.  —  für  die  Rheinprovinz,
  (v.  5.  Januar)  —  36.  13—43.  —  Auflösung  der  bisberigen  Feuer-Sozietäten
in  der  Rheinprovinz  und  Ausführung  des  obigen  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Reglements.  (V.  v.
5.  Jan.)  18386.  44—  48.

Feuerspritzen-Prämien,  in  Ostpreußen  und  Litthauen.  (Negl.  v.  30.  Dez.  1837.)  38.  118.
147.  178.  —  (Regl.  v.  29.  April)  36.  304.  337.  —  in  der  Provinz  Posen.  (Regl.  v.  5.  Jan.)  36.
106.  —  in  der  Kur=  und  Neumark  und  Nieder-Lausitz.  (Regl.  v.  19.  Septbr.)  38.  471.  —  in
der  Provinz  Sachsen.  (Regl.  v.  18.  Febr.)  38.  228.  —  (Regl.  v.  5.  Aug.)  38.  400.  —  in  Westphalen.
  (Regl.  v.  5.  Jan.)  36.  73.  —  in  der  Rheinprovinz.  (Regl.  v.  5.  Jan.)  36.  36.
euerversicherungen,  von  Mobilien,  siebe  Mobiliar-Feuerversicherungswesen.

Fuberseserunge  und  Fideikommißfolger,  Wahrnehmung  deren  Interessen  und  Rechte  bei
Ablösungen  im  Herzogth.  Westphalen.  (Ord.  v.  18.  Juni)  40.  160.  175  —  183.  —  desgl.  bei  denen
  in  den  vormals  Nassauischen  Landestheilen  und  der  Stadt  Wetzlar  mit  Gebiet.  (G.  v.  4.  Juli)
40.  210.  214.  ff.  —  der  Zuziehung  der  Fideikommißfolger  bedarf  es  bei  Feststellung  der  Eneschädigung
  für  ermäßigte  oder  aufgebobene  Kommunikations-Abgaben  nichf.  (V.  v.  16.  Juni)  38.  355.
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        32  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Fideikommißbesitzer  und  Fideikommißfolger,  (Fores.)

356.  —  Rechte  der  Fideikommiß-Interessenten  bei  Ablösungen  in  den  Grafschaften  Wittgenstein.
(G.  v.  22.  Dez.  1839.)  40.  10.  11.

Fideikommisse,  Gamilien-,  Anordnungen  über  die  Familienschlüsse  bei  denf.  (G.  v.  15.  Febr.)  40
20  —  25.  —  alle  diesem  Gesetze  widersprechenden  Bestimmungen  des  Allgem.  L.  R.,  der  Allgem.  Ger.
Ord.  und  der  spätern  allgem.  Gesetze  sind  dadurch  aufgehoben.  (ebendas.)  S.  21.  —  dasselbe  bat
keine  rückwirkende  Kraft  auf  bereits  errichtete  und  gerichtlich  bestätigte  Familienschlüsse.  (ebendas.)
S.  24.  —  Bestimmungen  über  dieselben,  sowie  über  fideikommissarische  Substicutionen,  im  Herzogthume
  Schlesien  und  in  der  Grasschaft  Glatz.  (G.  v.  15.  Febr.)  40.  25.  —  in  Beziehung  auf
die  autonomische  Dispositions-Befugniß  der  Rheinischen  Ritterschaft.  (V.  v.  21.  Jan.)  37.  8.  9.

Fideikommißgüter,  Wahrnehmung  deren  Interesse  rücksichtlich  der  für  den  aufgehobenen  Mahlzwang
in  der  Provinz  Preußen  zu  gewährenden  Entschädigungsgelder.  (A.  K.  O.  v.  25.  Septbr.)  36.  32.

Finanz-Etat,  Haupt-,  siehe  Etat.

Finanzministerium,  zu  demselben  gehen  vom  Staatsminister  Rother  die  Verwaltungen  für  Handel,
  Fabrikation  und  Bauwesen  und  für  das  Chausseebauwesen  über,  und  bilden  bei  dems.  besondere
Abtheilungen.  (A.  K.  O.  v.  4.  April)  37.  40.  —  pezielle  Bezeichnung  der  Geschäfts-Ressorts,  welche
demselben  nach  Auflösung  des  Ministeriums  des  Innern  für  die  Gewerbe-Angelegenheiten  zugerheile
sind.  (Staatsminist.-Bekanntmach,  v.  17.  Jan.)  38.  11.  —  Erlaß  von  Regulativen  und  Anordnungen
  Seitens  desselben  in  spezieller  Ausführung  des  Zollgesetzes  und  der  Zollordnung.  (Zollges.  v.
B.  Jan.)  38.  35.  41.  (6.  18.  43.  14.  a.)  —  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  56.  57.  58.  59.  60.  62.
67.  (S.  63.  67.  70.  73.  77.  81.  82.  ..  84.  103.)  —  entscheidet  bei  Zweifeln  über  die  richtige
Anwendung  des  Zolltarifs  auf  die  einzelnen  zollpflichtigen  Gegenstände.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.
35.  —  ertheilt  die  Genehmigung  zu  Zollerleichterungen  für  gewisse  Gegenstände.  S.  41.  —  bestimmt,
ob  und  welche  Erleichterungen  in  Bezug  auf  den  kleinen  Grenzverkehr  mit  dem  benachbarten  Auslande
  statefinden  können.  S.  Al.  (desgl.  Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  60.  —  Befugniß  desselben  zur
Vertheilung  von  Gratifikationen  aus  dem  Strafgelder-Fonds  wegen  Zollvergehen.  (G.  v.  23.  Jon.)
38.  90.  —  Erweiterung  dessen  Befugnisse,  Gewerbescheine  für  den  Gewerbebekrieb  im  Umherziehen
zu  ermäßigten  Steuersätzen  zu  bewilligen.  (A.  K.  O.  v.  31.  Dez.  und  Regulativ  v.  4.  Dez.  1836.)  37.
13—16.  —  regulirt  die  Entschädigung  für  ermäßigte  oder  aufgehobene  Kommunikations-Abgaben
zur  Erleichterung  des  Verkehrs  auf  bestimmten  Straßenzügen.  (V.  v.  16.  Juni)  38.  354  —357.
(G.  1.  A.  S.  o.  und  18.)  —  (Handelsministerium.)  Ressort  desselben  hinsichtlich  der  Anlegung  von  Eisenbahnen.
  (G.  v.  3.  Nov.)  38.  505.  f.  f.
insterwalde,  Amt,  siehe  Feuer-Sozietäts-Reglements.

Fungterwalde,  1nuv  (Fischerei-Gerechtsame)  in  den  Grafschoften  Witegenstein.  (G.  v.  22.  Dez.
1839.)  40.  10.  —  landesherrliche,  deren  Regulirung  an  der  Grenze  mit  Hannover.  (Vertrag  v.
25.  Norbr.  1837.)  38.  25.

Fischerei-Polizei,  ressortire  nunmehr  vom  Ministerio  des  Innern  und  der  Polizei.  (Staaksmin##.=Bekanntmach.
  v.  I7.  Jan.)  38.  11.

Fischwehre,  schädliche,  in  der  Havel  und  Spree,  deren  Fortschaffung  gegen  Entschädigung  der  berechtigten
  Eigenthüme.  (A.  K.  O.  v.  10.  Septbr.  1837.  und  Minist.  Bekanntmach.  v.  10.  Okebr.)  39.  E.

Fiskalische  Untersuchungen,  siehe  letztere.

Fiskus,  Aufbebung  des  Vorzugsrechts  vor  den  enkferntern  Seitenverwandten  bei  der  Intellat-Erbfolg
im  Herzogth.  Schlesien.  (A.  K.  O.  v.  4.  Juni)  36.  196.

Flaggengeld,  ertraordmaires,  durch  die  Allerh.  Kab.  Ordre  v.  20.  Juni  1822.  angcordnek,  dessen
Erhebung  in  den  Seehäfen  der  Provinz  Pommern.  (Tarifs  v.  24  Oktbr.)  40.  325.  331.  333.  3390.
3.  351.  356.  361.

Fleisch,  frisches,  darf  bei  Viehseuchen  im  Auslande  nicht  eingefübrt  werden.  (V.  v.  27.  März)  36.
175.  176.  —  gesalzenes,  für  den  seewärté  zu  treibenden  Ausfuhrhandel,  Überlassung.  des  dazu  erforderlichen
  Salzes  zu  geringern  Preisen.  (A.  K.  O.  v.  21.  Juni)  38.  350.  Flei-
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        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  33
Fleischer,  vom  Auslande,  Sicherheitsmaßregeln  gegen  dies.  bei  der  Rinderpest.  (V.  v.  27.  März)

36.  176.

Flößerei-Abgaben,  gehören  zu  den  zulässigen  Abgaben  für  den  innern  Verkehr.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)
38.  36.  —  siehe  auch  Schifffahrts-Abgaben.

Flächtige,  (entftiehende)  Arrestaten  und  Transportaten,  Gebrauch  der  Waffen  gegen  dieselben  Seitens
  des  Militairs.  (G.  v.  20.  März)  37.  61.  —  desgl.  Seitens  der  Forst=  und  Jagdbeamten  gegen
  Holz=  und  Wilddiebe,  gegen  Forst=  und  Jagdkontravenienten  bei  versuchter  Flucht.  (G.  v.
31.  März)  37.  65.

Flurbücher,  siehe  Grundsteuer-Kataster.

Flußbauten,  öffentliche,  Verfahren  bei  Auszahlung  der  Geldentschädigung  für  den  zu  denselben  abgetretenen
  Grund  und  Boden  in  den  Prooinzen  Schlesien  und  Pommern,  mit  Ausschluß  von
Neu-Vorpommern.  (A.  K.  O.  v.  25.  März)  37.  69.  —  desgl.  in  der  Provinz  Westphalen.
A.  K.  O.  v.  8.  Dez.  1837.)  38.  7.

Flüsse,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  31.

Forderungen,  deren  Verjährung  resp.  nach  2  und  4  Jahren.  (G.  v.  31.  März)  38.  249.  250.

Forstbeamte,  Gebrauch  der  Waffen  Seitens  derselben  gegen  Holz=  und  Wilddiebe,  gegen  Forst=  und
Jagdkontravenienten.  (G.  v.  31.  März)  37.  65—67.  —  Kommunal=  und  Privat-Forstbeamte,  in
wie  fern  solchen  eine  gleiche  Befugniß  zustehr.  (ebend.)  S.  65.  67.  —  Beweiskraft  derselben,  als
Denunzianten  oder  Damnifikaten,  gegen  Forsiverbrechen.  (G.  v.  31.  März)  37.  68.  —  sind  zur
Unterstützung  der  Behufs  des  gollschutzes  ausgestellten  Grenzwache  verpflichtet.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)
38.  37.  —  Besfugnisse  ders.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  60.  —  sollen  über  die  vorschriftsmäßige
Einrichtung  und  Belastung  der  die  Kunststraßen  befahrenden  Fuhrwerke  die  Aufsicht  mitführen.  (G.
v.  17.  März)  39.  53.  —  siehe  auch  Forstschutzbeamte.

Forstdienst,  Kommunal=  und  Privak,  Verhältnisse  der  in  demselben  angestellten  beurlaubten  Korpsjäger.
  (A.  K.  O.  v.  21.  Mai)  40.  129.

Forsten,  den  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  in  den  Provinzen  Sachsen,  Westphalen  und  der
Rheinprovinz  gehörig,  die  über  deren  Verwaltung  erlassene  Verord.  v.  24.  Dez.  1816.  (Ges.  Samml.
Jahrg.  1817.  S.  57—60.)  bleibt,  wie  bisher,  in  Kraft,  wenn  auch  dort  die  revid.  Städteord.  ei
geführt  worden,  oder  fernerhin  eingeführt  werden  wird.  (A.  K.  O.  v.  12.  Aug.)  39.  266.

Forst-  (und  Jagd-)  Frevel,  (Forstverbrechen),  Bestrafung  der  Widersetzlichkeiten  bei  denselben.
(G.  v.  31.  März)  37.  67.  68.  —  Verträge  mit  fremden  Staaten  zur  Verhütung  und  Bestrafung
ders.  in  den  gegenseitigen  Grenzwaldungen,  namentlich:  —  mit  Anhalt-Bernburg.  (Minist.  Erkl.
v.  J.  Septbr.)  39.  252.  —  mit  Braunschweig  unter  dem  23.  Jan.  1827.  abgeschlossen,  Modisikation
  der  Art.  1.  und  5.  derselben.  (Minist.  Erklärung  v.  25.  Jan.  und  deren  Bekanntmach.  v.
4.  Avr.)  39.  108.  —  mie  Mecklenburg-Serelitz.  (Minist.  Erklärung  v.  6.  Jan.)  38.  30.  —
mit  Oldenburg.  (Minist.  Erklärung  v.  26.  Mai)  38.  340.

Forstfrevler,  (Forstkontravenienten),  Gebrauch  der  Waffen  gegen  dieselben  Seitens  der  Forstbeamren.
(G.  v.  31.  März)  37.  65.  —  Bestrafung  derselben  wegen  Widersetzlichkeiten.  (G.  v.  31.  März)
37.  67.  f.

Forstgrund,  (zur  Holzzucht  bestimmter  Boden),  im  alleinigen  Eigenthume  des  Staats  befindlich  oder
darin  übergehend,  dessen  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.
v.  21.  Jan.)  39.  32.

Fersrepure,  siehe  Waldprodukte.
orstschutzbeamte,  Glaubwürdigkeit  und  Befugniß  der  als  solche  interimistisch  angestellten  und  vereideten
  Korpsfäger  zum  Waffengebrauche.  (A.  K.  O.  v.  C.  Oktbr.  1837.  und  19.  April)  38.  257.  258.  —
(A.  K.  O.  v.  21.  Mai.)  40.  129.

Forstverwaltung,  Königl.,  Ausübung  des  Provokationsrechts  auf  Gemeinheitstheilungen  Seitens
ders.  (V.  v.  W.  Juli)  38.  429.

Eracht-
        <pb n="426" />
        34  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Frachtbriefe,  Anordnungen  rücksichtlich  ders.  (Zonges.  v.  23.  Janr.)  38.  30.  (Sollord.  v.  23.-Janr.)
38.  44.  65.

Frachrführer,  Serafbarkeit  derf.  für  unrichtige  Waaren-Deklararion,  (G.  v.  23.  Janr.)  38.  8c.  —
desgl.  für  Konerebande  und  Zolldefraudation.  (G.  v.  23.  Janr.)  38.  79.

Frachtfuhrleure,  Bestrafung  derf.  für  Zollvergehen,  ohne  Theilnahme  oder  Mitwissen  des  Eisenehämers
  oder  Befrachters.  (G.  v.  23.  Janr.)  38.  83.

Frachtfuhrwerke,  gewerbsmäßig  derriebene,  Anordnungen  für  deren  Felgenbreite  und  Belastung  auf
Kunststraßen.  (V.  v.  17.  März)  39.  80—83.  —  (A.  K.  O.  v.  12.  April)  40.  108.  —  Serafen
für  deren  Ubertretungen.  (V.  v.  17.  März)  39.  83.  84.  —  deren  Ladungen  dürfen  nicht  mehr  als
neun  Fuß  Breite  baben  S.  S.  —  Bestimmungen  über  das  Gewicht  für  dies.  nach  der  Felgenbreite
der  Fubrwerke,  und  Verfahren  bei  dessen  Ermittelung.  S.  81.  82.

Frachtrgeld,  rückständiges,  verjährt  nach  2  Jahren.  (G.  v.  31.  März)  38.  240.

Franken,  Werthbestimmung  desselben  in  Preuß.  Kouram  zu  8  Sgr.,  bei  Geldstrasen,  Koßen  oder
Gebühren  im  Bezirke  des  Rheinischen  Appellarionsgerichtshofes  zu  Cöln.  (A.  K.  O.  v.  13.  Septbr.)
37.  145.

Frankfurt  a.  M.,  freie  Stade,  Aufhebung  des  Abschosses  und  Abfahrtsgeldes  zwischen  ders.  und
den  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Preuß.  Provinzen.  (Minist.  Erklärung  v.  25.  Apr.)  40.
119.  —  Verrrag  mit  ders.,  wegen  Anschließbung  an  den  Gesammt-Zollverein,  (vom  2.  Janr.)
141—  156.

Frankfurt  a.  d.  O.,  Stadt,  Steuererlaß  für  Mehwaaren  auf  den  dortigen  Messen.  (A.  K.  O.  v.
6.  Juni)  38.  351.

Kranksurter  Regierung,  siehe  lertztere.

Französische  Sprache,  prüfung  der  Landrathsamts-Kandidaten  in  ders.,  wenn  solche  für  gewisse
landracbl.  Stellen  erforderlich  ist.  (Regulativ  v.  13.  Mai)  38.  426.

Französisch-hanseatische  Departements,  (oder  Lippe-Deparrement),  vormalige,  Aufrechehaltung  der
darin  vor  der  Fremdherrschaft  bestandenen  Jagdgerechtigkeiten  auf  fremdem  Eigenehum.  (V.  v.
16.  Novbr.)  39.  335.

Fräuleinstifter,  deren  Angelegenheiten,  sowie  die  Verwendung  der  Uberschüsse  der  Revenüen  aus  dens.,
gehen  zum  Reffort  des  Ministeriums  des  Innern  und  der  Polizei  über.  (Staatsminist.  Bekanntmach.
v.  17.  Janr.)  38.  11.

Freihäfen,  deren  Anlegung  in  den  wichtigern  Handelsplätzen  des  Inlandes,  zur  Beförderung  des  mirkelbaren
  Durchfuhrhandels  und  des  innern  Verkehrs.  (Zollges.  v.  23.  Janr.)  38.  40.  —  Anordnungen
  für  deren  Benutung.  (Zollord.  v.  23.  Janr.)  38.  55  —  58.

Freiheitsstrafen,  sind,  wenn  deren  Dauer  drei  Monate  nicht  übersteigt,  gegen  beurlaubte  Ersatzmannschaften,
  zur  Reserve  Beurlaubte  und  zur  Landwehr  und  zum  Train  gehörige  Personen  von  den  Civilgerichten
als  Gefängueßstrafen  festzusezen.  (A.  K.  O.  v.  11.  Apr.)  39.205.  —  siehe  auch  Gesängniß-,  Zuchthausund
  Festungsarrest-Strafe.

Friedensgerichte,  in  der  Rheinprovinz,  nur  durch  deren  Vermerk  können  die  auf  jeden  Inhaber
lautenden  Papiere  der  Pflegebefohlenen  in  und  außer  Kours  gesetzt  werden.  (A.  K.  O.  v.  18.  Dezbr.)
36.  323.  —  sollen  über  den  ersten  und  zweiten  Koncravenrionsfall,  wegen  unerlaubten  Debits  von
Arzeneiwaaren,  entscheiden.  (Reglement  v.  16.  Septbr.  1836.)  37.  42.  f.

Friedensrichter,  in  der  Rheinprevinz,  Stempelfreiheit  für  deren  Vergleichsakte.  (A.  K.  O.  o.
16.  Janr.)  40.  10.

Frille,  Dorf,  Preuß.  Antheils,  zum  Zollvereine  mit  Hannover,  und  Braunschweig  gehörig.
  (Vertrag  und  Ubereinkunft  v.  1.  Novbr.)  37.  175.  195.

Fristen,  für  die  Einlegung  von  Rechtsmitteln,  siehe  letztere;  desgl.  Aggravarion,  Appellation  rc.

Frost,  Gewährung  von  Steuernachlässen  und  Unterstützungen  rücksichtlich  der  Schäden  durch  solchen
aus  dem  Grundsteuer-Deckungs  Fonds  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Janr.)  39.
42.  —  (Anweis.  v.  21.  Janr.)  39.  46—51.  54.  Kubr-
        <pb n="427" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  35

Fuhrkosten,  deren  Liquidation,  Festsesung  und  Bewilligung  in  Angelegenheiten  der  General-Kommissionen.
  (Regulariv  v.  23.  April,  Minist.  Instrustion  v.  16.  Juni)  36.  181  —  193.

Kahrohn  rückständiges,  versährt  nach  2  Jahren.  (G.  v.  31.  März)  38.  249.
uhrwerke,  Anordnungen  für  deren  Felgenbreite  und  Belastung  auf  Kunststraben.  (V.  v.  17.  März)
39.  80—83.  —  (A.  K.  O.  v.  12.  Apr.)  40.  108.  —  Serafen  für  deren  Ubertretungen.  (V.  v.
17.  März)  39.  83.  84.  —  deren  Ladungen  dürfen  nicht  mehr  als  neun  Fuß  Breite  haben.  S.  83.
—  welche  sich  auf  den  Chausseen  begegnen,  müssen  sich  nach  der  rechten  Seite  hin  halb  ausweichen.
  (Tarif  v.  29.  Febr.)  40.98.  —  Strafen  für  deren  Vernachlässigung  auf  Chausseen.  (ebendas.)  S.  990.

Fuß,  Preußischer,  Feststellung  des  Urmaßes  für  denselben,  in  Gefolge  der  Maß-  und  Gewichtsordnung
  v.  16.  Mai  1816.  (G.  v.  10.  März.)  39.  94.

Fusternberg,  an  der  Lippe,  Düsseldorfer  Regierungsbezirks,  Hafen=  und  Lagergeld-Tarif  für  Benutzung
des  dortigen  Sicherheitshafens  und  Lagerplatzes.  (v.  6.  Dez.  1837.)  38.  4—  6.

G.

Galgen,  (Schandpfahl),  die  Anheftung  der  Bildnisse  enewichener  Offiziere  und  das  Anschlagen  der
Namen  entwichener  Uncteroffiziere  und  gemeiner  Soldaten  an  denselben  soll  nicht  mehr  statefinden.
(A.  K.  O.  v.  23.  März.)  39.  154.

Gärten,  bust=  und  botanische,  öffentliche,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz
und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  31.

Gartenbediente,  Königl.,  (.  Hofbediente.

Garten-Intendantur,  Königl.,  s.  Hofmarschall-Amt.

Gassen,  Befreiung  derselben  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.  v.
21.  Jan.)  39.  31.

Gastwirkhe,  dürfen  zum  Verkaufe  von  Spielkarten  niemals  konzessionirt  werden.  (V.  v.  16.  Juni.)
38.  374.  —  Strafe  für  dieselben,  wenn  sie  ausländische  oder  ungestempelte  ielkarten  besitzen  oder
gebrauchen.  S.  375.  —  deren  Forderungen  für  Wohnung  und  Beköstigung  verjähren  nach  2  Jahren.
(G.  v.  31.  März.)  38.  240.

Gebäude,  zu  einem  öffentlichen  Dienste  oder  Gebrauche  bestimmt,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer
  in  der  Rheinprovinz  und  Weslphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  31.  32.

Gebietstheile,  bei  Grenzregulirungen  als  diesseitig  anerkanne,  oder  in  Folge  eines  Austausches  an  die
Monarchie  abgetreten,  Einführung  der  Preußischen  Gesetze  in  dens.  (A.  K.  O.  v.  29.  März.)  37.  71.
Gebühren,  (Sporteln,  Gerichtsgebühren,  Gerichtskosten),  gar  nicht  oder  zu  wenig  eingefordert,  oder
zu  viel  gezahlt,  verfähren  nach  4  Jahren.  (G.  v.  31.  März.)  38.  250.  —  Befreiung  der  im  akeiven
  Dienste  stehenden  Militairpersonen  niedern  Ranges.  (V.  v.  17.  Febr.)  38.  193.  —  obergerichtliche,
  bei  Volljährigkeieserklärungen,  bei  Entlassung  eines  Sohnes  aus  der  väterlichen  Gewalt  und
bei  Legitimationen  unehelicher,  nicht  adeliger  Kinder.  (A.  K.  O.  v.  16.  Jan.)  40.  17.  —  wegen
Aufgebots  und  Amortisation  verloren  gegangener  Sparkassen-Bücher.  (Regl.  v.  12.  Dez.  1838.)  39.
12.  —  im  Bezirke  des  Rheinischen  Appellations-Gerichtshofes  zu  Göln,  Berechnung  des  Franken  zu
8  Sgr.  bei  dens.  (A.  K.  O.  v.  13.  Sept.)  37.  145.  —  im  Mandats=  und  Erekutionsverfahren
wegen  rückständiger  Geld=  oder  Naturalzinsen  an  städrische  Kassen  und  Verwaltungen.  (V.  v.  2.  Dez.
1837.)  38.  3.  —  für  kirchliche  Handlungen,  verjähren  nach  4  Jahren.  (G.  v.  31.  März.)  38.  250.
—  der  Kommissarien  öffentlicher  Behörden,  der  Justizkommissarien,  Anwalte,  Nokare,  der  Medizinalpersonen,
  mit  Ausschluß  der  Apotheker  2c.,  der  Zeugen  und  Sachverständigen,  verjähren  ebenfalls
nach  4  Jahren.  S.  250.  —  für  die  Gutachten  der  Vereine  von  Sachverständigen  über  Nachdruck
und  Nachbildung.  (Instr.  v.  15.  Mal.)  38.  279.  —  in  Angelegenheiten  der  General-Kommissionen,

.  Kosten-Regulativ.  —  siehe  auch  Gebühren-Freiheit.

Gebühren-Freiheit,  (Sportelfreiheit),  deren  Anwendung  in  Angelegenbeiten  der  General-Kommissionen.

  (Regul.  v.  25.  April.)  36.  185.  186.  —  für  die  Stiftung  zur  Unterstützun  unverbeiratbe-5
  ter
        <pb n="428" />
        36  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Gebuͤhren-Freiheit,  (Forts.)
ter  Töchter  von  Beamten  und  Offizieren.  (A.  K.  O.  v.  19.  Juli.)  40.  187.  —  für  die  im  aktiven
Militairdienste  stehenden  Feldwebel,  Wachemeister,  Unteroffziere  und  Soldaten  und  alle  anderen  Militairpersonen
  gleichen  Ranges,  nebst  deren  Ehefrauen  und  Kinder.  (V.  v.  17.  Febr.)  38.  193.  —
desgl.  für  die  im  aktiven  Dienste  befindlichen  Landwehrmannschaften,  Kompagnie=  und  Eskadron-Chirurgen,
  niedere  Beamte  des  Kriegswesens,  Feldpostbediente,  Trainsoldaten,  Gendarmen  und  reitende
  Feldjäger.  (ebendas.)  —  dieselbe  erstreckt  sich  nicht  auf  die  zur  Reserve  entlassenen  oder  sonst
auf  unbestimmte  Zeit  beurlaubten  Monnschaften.  S.  194.  —  auch  nicht  auf  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb.
  S.  194.  —  in  F  S  its-Angelegenheiten  der  Provinzen  Ostpreußen  und  Litthauen.
  (Regl.  v.  30.  Dez.  187.)  z8  98.  126  f.  154  .  —  (Regl.  v.  29.  April.)  38.  282.  314.—
desgl.  der  Provinz  Posen.  (Regl.  v.  5.  Jan.)  36.  86.  87.  —  desgl.  in  Alt-Pommern.  (Regl.
v.  23.  Febr.)  40.  34.  —  in  der  -  und  Neumark  und  Nieder-Lausitz.  (Regl.  v.  19.  Sept.)
38.  450.  —  in  der  Provinz  Sachsen.  (Regl.  v.  18.  Febr.)  38.  202.  —  (Regl.  v.  5.  Aug.)  38.  382.
—  desgl.  in  der  Provinz  Westphalen.  (Regl.  v.  5.  Jan.)  36.  51.—  desgl.  in  der  Rheinprovinz.
(Regl.  v.  5.  Jan.)  36.  14.  —  für  die  Wiederherstellung  der  zu  Goldapp  und  Lyck  durch  Brand
vernichteten  Hypothekenbücher  und  Grundakten.  (A.  K.  O.  v.  13.  Juni.)  37.  110.  —  desgl.  der
auf  gleiche  Weise  zu  Seidenberg,  in  der  Oberlausitz,  vernichteten  Grundakten  und  Hypotheken-Instrumente.
  (A.  K.  O.  v.  20.  Juli.)  37.  130.  —  für  die  Verhandlungen  über  gerichtliche  Deposition
und  Auszahlung  der  den  Grundherren  in  den  Mediatstädten  der  Provinz  Posen  fesigesetzten  Entschädigungs
  =  Renten.  (A.  K.  O.  v.  14.  Febr.)  309.  105.  —  für  die  Eintragungen  in  das  angeordnete
Schuldenregister  der  Juden  in  den  Kreisen  Paderborn,  Büren,  Warburg  und  Hörter  und  für  den
darüber  auszufertigenden  Vermerk.  (A.  K.  O.  v.  20.  Sept.)  36.  248.

Gebühren-Taxe,  allgemeine,  für  die  Landes-Justizkollegien,  vom  23.  Aug.  1815.,  Aufhebung  der  in
ders.,  Abschn.  V.  Nr.  89.  bei  Volljährigkeitserklärungen  vorgeschriebenen  Gebührensätze  und  Prozentgelder
  und  Festsetzung  anderweiter  Sätze,  statt  ders.  (A.  K.  O.  v.  16.  Jan.)  40.  17.

Gedichte,  in  wie  fern  deren  Aufnahme  in  andere  Werke  nicht  als  Nachdruck  zu  betrachten  ist.  (G.  v.
11.  Juni.)  37.  166.  (6.  u.)

Gefahr,  Rettung  aus  derselben;  s.  Verdienst-Denkmünze.

Gefülle,  öffentliche,  s.  Abgaben.

Gefangene,  Ausstellung  ärztlicher  Acteste  über  deren  Gesundheitszustand  und  Beachtung  derselben  von
den  Gerichten.  (A.  K.  O.  v.  17.  Nov.)  38.  544.  —  enrfliehende,  Gebrauch  der  Waffen  gegen  dies.
Seitens  des  Militairs.  (G.  v.  20.  März.)  37.  61.

Gefängniß-Anstalten,  deren  Befreiung  mit  Hofräumen  und  Gärten  von  der  Grundsteuer  in  der
Rbeinprovinz  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  32.—  siehe  auch  Straf=  u.  Besserungs-Anstalten.

Gefängnißstrafe,  für  Geldbuße  wegen  Kontrebande  und  Zolldefraudation,  deren  Festsetzung  in  den
Erkenntnissen  für  den  Fall  des  Unvermögens.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  78.  79.  —  deren  Vollstreckung.
S.  88.  80.  —  desgl.  für  Defraudationen  der  innern  Steuern  bei  dem  Unvermögen  des  Defraudanten.
  (A.  K.  O.  v.  23.  Jon.)  38.  92.  —  Verwandlung  der  verwirkten  Geldbuße  in  solche,  we
gen  Kontraventionen  bei  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen.  (A.  K.  O.  v.  31.  Dez.  1836.)  37.
13.  —  für  Widersetzlichkeiten  bei  Forst=  und  Jagdverbrechen.  (G.  v.  31.  März.)  37.  68.  —  rechtskräftige,
  von  Civilgerichten  gegen  Leute  vor  ihrer  Einstellung  als  gemeine  Soldaten  erkanne,  deren
Umwandlung  und  Vollstreckung  von  den  Militairgerichten.  (A.  K.  O.  v.  17.  Juli.)  37.  130.  —
über  3  Monate  binaus,  findet  die  einstweilige  Enrlassung  und  Ablieferung  des  zu  Bestrafenden  an
das  Civilgericht  statt.  (ebendas.)  —  siehe  auch  Strafen.

Gehälter,  s.  Besoldungen.

Geistliche,  in  den  mit  der  Monarchie  wieder  vereinigten  Landestheilen  der  Rheinprovinz
und  der  Provinz  Westphalen,  deren  Eneschädigung  für  den,  durch  die  Veränderungen  in  der
Grundsteuer  seit  dem  Jahre  1806.,  an  ihrem  Einkommen  erleidenden  Verlust.  (A.  K.  O.  v.  10.  Jan.)

37.
        <pb n="429" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  37
Geiüch,  (Forts.)

.  Z.  —  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen,  namentlich  auch  in  dem  Herzogthum  Westphalen,
3  es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen  sein  Bewenden.  S.  4.  —  Berücksichtigung  jener  Eneschädigung
  bei  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen.  S.  4.  6.  7.  —  desgl.  in  den  vormals  zum  Herzogthum
  Warschau  gehörigen  Landestheilen,  so  wie  in  den  vormals  Westphälischen  Theilen
der  Provinz  Sachsen.  (A.  K.  O.  v.  10.  Jan.)  37.  5  —7.  —  Dom-,  Kurat=  oder  Pfarrgeistliche,
in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen,  Befreiung  deren  Dienstwohnungen  und  Grundstücke  von  der
Grundsteuer.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  32.  —  geistliche  Obere,  auswärtige,  und  deren  Agenten,  Strafbarkeit
  der  heimlichen  Verbreitung  deren  Erlasse  über  religiöse  und  kirchliche  Verhälrnisse.  (A.  K.  O.
v.  9.  April.)  38.  240.

Geldinstitute,  der  Korporationen  und  Gemeinen,  deren  Beaufsichtigung  ressortirt  nunmehr  von  dem
Ministerio  des  Innern  und  der  Polizei.  (Staateminist.-Bekanntm.  v.  17.  Jan.)  38.  11.

Geldstrasen,  (Geldbußen),  für  Kontrebande  und  Zoudefraudation,  deren  Festsetzung  auf  verhältnißmäßige
  Freiheisstrafen  für  den  Fall  des  Unvermögens.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  78.  79.  —  deren
Vollstreckung.  S.  88.  89.  —  fubsidiarische  Vertretungsverbindlichkeit  dritter  Personen  rücksichelich
ders.  S.  83.  —  im  Verwaltungswege  für  Zoll=  und  Steuerkontravemionen  festgesetzt,  Kompetenz  der
Gerichte  bei  deren  Umwandlung  in  Gefängnißstrafen.  (A.  K.  O.  v.  11.  April.)  39.  158.  —  zur
Beitreibung  ders.  darf  ohne  die  Zustimmung  des  Verurtheilten,  in  so  fern  dieser  ein  Inländer  ist,
kein  Grundstück  subhastirt  werden.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  88.  —  für  Zollvergehen,  subsidiarische  Vertretungsverbindlichkeit
  dricter  Personen  rücksichtlich  ders.  S.  83.  89.  —  deögl.  für  den  unerlaubten
Verkehr  mit  Spielkarten.  (V.  v.  16.  Juni.)  38.  375.  —  für  Zollvergehen,  Bildung  eines  Fonds
aus  dens.  zu  Gratifikationen  und  Unterstützungen.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  90.  —  für  Defraudationen
der  innern  Stenern,  Substituirung  von  Gefängnißstrafen  rücksichtlich  ders.  bei  dem  Unvermögen  des
Defraudanten.  (A.  K.  O.  v.  W.  Jan.)  38.  92.  —  für  Kontraventionen  bei  dem  Gewerbebetriebe
im  Umherziehen,  deren  Verwandlung  in  Gefängnißstrafe.  (A.  K.  O.  v.  31.  Dez.  1836.)  37.  13.—
für  die  Ubertretungen  der  Verordn.  v.  16.  Juni  1838.,  wegen  Fabrikation  der  Spielkarten  und  des
Handels  mit  dens.,  deren  Verwendung.  38.  375.  —  für  Nachdruck  und  Nachbildung,  deren  Festsetzung
  und  Verwendung.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  107.  170.  —  Theilnahme  der  Ortsarmenkassen  an
dens.  S.  170.  (§.  36.)  —  gegen  Justizbeamte  festgesetzt,  deren  Uberweisung  an  den  Unterstützungs-Fonds
  für  hülfsbedürftige  Kinder  verstorbener  Justizbeamten.  (A.  K.  O.  v.  30.  April.)  37.  75.  —
im  Bezirke  des  Rheinischen  Appellations-Gerichtshofes  zu  Cöln,  Berechnung  des  Franken  zu  8  Sgr.
bei  dens.  (A.  K.  O.  v.  13.  Sept.)  37.  145.  —  siebe  auch  Strafen.

Gemadlde,  Schutz  gegen  deren  Vervielfältigung  ohne  Genehmigung  des  Urhebers  des  Original-Kunstwerks
  oder  dessen  Nachfolger.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  168  ff.

Gemeinde-Abgaben,  (Kommunal-Abgaben  und  Lasten),  deren  Verjährung.  (G.  v.  31.  März.)  38.
230.  —  Fristen  für  letztere.  (G.  v.  18.  Juni.)  40.  142.  —  indirekte,  durch  landesherrliche  Steuerbehörden
  erboben,  Beiträge  der  Städte  zu  den  Kosten  dieser  Erhebung.  (A.  K.  O.  v.  6.  Nov.)  37.  159.

Gemeindebezirk,  städrischer,  f.  Stadrbezirk.

Gemeindehäuser,  mit  Hofräumen  und  Gärten,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz
  und  Westpbalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  32.

Gemeinde-Hülfsfuhren,  deren  Befreiung  vom  Chausseegelde.  (Tarif  v.  20.  Febr.)  40.  90.

Gemeinden,  (Kommunen),  die  Beaufsichtigung  deren  Geldinstiture  ressortirt  nunmehr  von  dem  Ministerio
  des  Innern  und  der  Polizei.  (Staatsminist.-Bekannem.  v.  17.  Jan.)  38.  11.  —  können
wegen  der  von  dens.  an  heimathlose  Arme  verabreichten  Unterstützungen  keinen  Regreß  an  die  Staats-Kasse
  nehmen.  (A.  K.  O.  v.  22.  Dez.  1836.)  37.  2.

Gemeinderäthe,  in  den  Städten  der  Provinz  Posen,  Wählbarkeit  der  Mitglieder  und  Beigeordneten
ders.  zu  städtischen  Kreistags-Abgeordneten,  wenn  sie  Grundbesitzer  sind,  jedoch  ohne  Rücksicht  auf
die  Dauer  des  Besitzes.  (V.  v.  21.  Nov.)  37.  217.

Gemein-
        <pb n="430" />
        38  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Gemeinheitstheilungen,  ressortiren  nunmehr  von  dem  Ministerio  des  Innern  und  der  Polizei-(Staatsminist.-Bekanntm.
  v.  17.  Jan.)  38.  11.  —  nur  mit  Umctausch  der  zur  Ortsfeldmark  gehörigen
  Ackerländereien  ausflihrbar,  Beschränkung  des  Provokationsrechts  auf  dieselben,  mit  Rücksicht
auf  die  H#.  24.  und  25.  der  G  1.  Aungs-Ordnung  vom  7.  Juni  1821.  (V.  v.  28.  Juli.)
38.  429.  —  worauf  diese  Beschränkung  keine  Anwendung  finder.  (ebendas.)  —  Bestimmung  der  appellablen
  und  revisiblen  Summe  rücksichtlich  ders.  (A.  K.  O.  v.  9.  April.)  36.  172.  —  siebe  auch
Kosten-Regulativ.  —  in  den  mit  der  Monarchie  wieder  vereinigeen  Landestheilen  der  Rheinprovinz
  und  der  Provinz  Westphalen,  Berücksichtigung  der  Eneschädigung  der  Geistlichen  und  Schullehrer
  für  den,  durch  die  Veränderungen  in  der  Grundsteuer  seit  dem  Jahre  1806.,  an  ihrem  Einkommen
  erleidenden  Verlust,  bei  denselben.  (A.  K.  O.  v.  10.  Jan.)  37.  4.  —  desgl.  in  den  vormals
  zum  Herzogthum  Warschau  gehörigen  Landestheilen,  so  wie  in  den  vormals  Westphälischen
  Theilen  der  Provinz  Sachsen.  (A.  K.  O.  v.  10.  Jan.)  37.  6.  7.

Gemeinheitstheilungs-Ordnung,  vom  7.  Juni  1821.,  Anwendung  der  &amp;amp;44.  24.  und  25.  ders.  rücksichtlich
  der  Beschränkung  des  Provokationsrechts  auf  Gemeinheitstheilung.  (V.  v.  28.  Juli.)  38.  429.

Gendarmen,  sollen  bei  Revision  der  Ausspannungen  und  Gasthöfe  auf  die  vorschriftsmäßige  Einrichtung
  und  Belastung  der  die  Kunftstraßen  befahrenden  Fuhrwerke  strenge  wachen.  (V.  v.  17.  März.)
39.  83.  —  aktive,  Sportelfreiheit  für  dieselben,  deren  Chefrauen  und  Kinder.  (V.  v.  17.  Feb.)  38.  193.

General-Audikoriak,  bildet  die  zweite  Instanz  in  Untersuchungen  gegen  Beamte  des  Telegraphen=Korps.
  (A.  K.  O.  v.  28.  Okt.)  37.  158.

General-Kommissionen,  (und  die  ihre  Stelle  vertretenden  Regierungs-Abtheilungen),  Diäten  und
Reisekosten  der  Mitglieder,  Assessoren  und  Hülfsarbeiter  bei  dens.  (Minist.  Instruktion  v.  16.  Juni.)
36.  189.  —  (siehe  auch  Kosten-Regulativ.)  —  Fristbestimmung  für  die  Einlegung  des  Rekurses
gegen  die  definitiven  Entscheidungen  derselben  bei  dem,  denselben  vorgesetzten  Ministerium.  (V.  v.
5.  Mai.)  38.  275.  —  Bestimmung  der  appellablen  und  revisiblen  Summe  bei  allen  dens.  übertragenen
  Auseinandersetzungen.  (A.  K.  O.  v.  9.  Apr.)  36.  172.  —  die  gegen  definieive  Entscheidungen
ders.  zulässigen  Rechtsmittel  können  mit  gesetzlicher  Wirkung  auch  bei  deren  Spezial-Kommissarien
angebracht  werden.  (A.  K.  O.  v.  19.  März.)  39.  107.  —  General-Kommission  zu  Soldin,  deren
Vereinigung  mit  der  Regierung  zu  Frankfurt.  (V.  v.  27.  Juni.)  40.  132.  —  die  Ausführung
der  Landeskultur-Gesetze  in  der  Ober-Lausitz  geht  an  die  General-Kommission  zu  Breslau  über.
(ebendas.)  —  auch  scheidet  die  Ober-Lausitz  aus  dem  Wirkungskreise  des  Revisions-Kollegiums
zu  Berlin  aus  und  gehe  in  den  des  Revisions-Kollegiums  zu  Breslau  über.  (ebendas.)  —  General=Kommission
  zu  Münster,  Ausführung  der  Ablösungs-Ordnung  für  das  Herzogthum  Westphalen  v.
18.  Juni  1840.  durch  dieselbe.  40.  159.  160.  178.  185.  —  desgl.  derjenigen  für  die  vormals  Nassauischen
  Landestheile  in  Beziehung  auf  die  Amter  Burbach  und  Neuenkirchen.  (G.  v.  4.  Juli.)  40.
220.  —  eben  dieselbe  ist  mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  für  das  Fürstenthum  Siegen,  v.  18.  Juni
1840.  beauftragt.  40.  152.  —  siehe  auch  Ablösungen,  Gemeinheitstheilungen  und  gutsherrlichbäuerliche
  Regulirungen.

Gerber,  vom  Auslande,  Sicherheitsmaßregeln  gegen  dies.  bei  der  Rinderpest.  (V.  v.  7.  März.)  36.  176.

Gerechtigkeiten,  der  Zünfte,  deren  Veräußerung  aus  freier  Hand  mit  Genehmigung  der  Regierung.
(A.  K.  O.  v.  I2.  Juni.)  38.  370.

Gerichte  (und  Gerichtssprengel),  Konkurrenz  des  Staats=  u.  Justizministers  v.  Kamptz  bei  veränderter
Organisation  derselben.  (A.  K.  O.  v.  17.  Dez.  1838.)  39.  16.  —  Komheten  ders.  im  Unterfuchungs
  und  Strafoerfahren  wegen  Zollvergehen.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  86—  —  stäbtische,  in
Neuvorpommern  u.  Rügen,  deren  Kompetenz  in  Untersuchungs=  u.  **  (V.  v.  18.  Mai.)
39.  213.  214.  —  in  Stralsund.  S.  215.

Gerichtsbarkeit,  (Jurisdikrion),  persönliche  Fähigkeit  zur  Ausübung  der  Rechte  derselben.  (G.  v.
8.  Mai)  37.  99—  101.  —  Verfahren  bei  deren  Verlust  durch  Kriminalstrafen  und  entzogenes  Bürgerrecht.
  S.  99.  100.  Verwaltung  derselben  in  Stelle  des  dazu  für  unfähig  erklärten  Besitzers.

S.  100.
        <pb n="431" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  30

Gerichtsbarkeit,  (Jurisdikrion),  Forks.

S.  100.  —  Wiedereinsetzung  in  die  verloren  gegangenen  Rechte  ders.  S.  101.  —  der  Berggerichte.
(Regl.  v.  13.  Juli,  A.  K.  O.  v.  12.  Okt.)  37.  135.  136.  147.  —  die  Hammerwerke  sind  den  letztern
  nicht  unterworfen.  S.  147.

Gerichtsbarkeits-Vorhlitnisse,  (Rechtspfiege),  gegenseitige,  Ubereinkunft  darüber  mit  fremden  Staaten,
  namentlich:  mit  Anhalt-Bernburg.  (Miniß.  Erklär.  v.  #.  Septbr.,  Bekannemach.  v.  27.  Septbr.)
40.  250—2060.  —  mit  Polen,  rücksichtlich  der  Entscheidung  von  Streitigkeiten  in  Betreff  der  von
der  Grenzlinie  zwischen  dems.  und  dem  Großhertogtb.  Posen  durchschnittenen  Güter  und  Grundbesigungen,
  noch  Art.  XX:  des  Trokt.  v.  &amp;amp;—l  1815.  (Dekl.  v.  71.  Dez.  1835.  u.  Minist.-Bek.  v.
18.  Jan.)  36.  1—6.  —  mit  dem  Königreiche  Sachsen.  (Minif.  Erkl.  v.  14.  Okt.  und  deren
Bekanntmach.  v.  II.  Dez.)  39.  353—364.  —  mit  dem  Fürßgenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
(Minift.  Erkl.  v.  F  -L  „Bekanntmach.  v.  S.  Okt.)  40.  279—249.  —  siehe  auch  Grenzorte.

Gerichtsbehörden,  IAnorbnungen  für  deren  Substitution.  (Minist.  Instr.  v.  7.  April.)  39.  138.  139.
—  siehe  auch  Kammergericht,  Oberlandesgerichte,  Untergerichte  2c.

Gerichtsordnung,  allgemeine,

 

 

Thl.  1.  (Prozeßordnung.)
die  Vorschriften  über  das  gerichtliche  Verfahren  treten,  in  Ubereinstimmung  mit  den  Publikations=Patenten
  der  Prozeß-Ordnung  v.  26.  April  1781.  und  6.  Juli  1793.  vom  Tage  ihrer  Bekanntmachung
  an  in  Vollzug,  sofern  nicht  der  Gesetzgeber  selbst  ausdrücklich  etwas  Anderes  verordnet  hat.
(A.  K.  O.  v.  11.  Okt.)  39.  329.  —  Alle  den  Bestimmungen  der  Verordnung  v.  5.  Mai  1838.,
wegen  Einführung  eines  gleichmäßigen  Verfahrens  bei  der  Insinuation  der  richrerlichen  Erkenntnisse  2c.
und  bei  Einlegung  der  Rechtsmittel,  entgegenstehenden  Vorschriften  der  bisher  ergangenen  Gesetze
werden  aufgehoben.  38.  276.  —  alle  Bestimmungen  derselben  über  Familienschlüsse  bei  Familien=Fideikommissen,
  Familien  -Seiftungen  und  Lehnen  werden,  insofern  sie  dem  Gesetze  v.  15.  Feb.  1840.
widersprechen,  ausgehoben.  40.  24.  —  alle  dem  Gesetze  v.  11.  Juni  1837.,  betreffend  das  Unterfuchungsverfahren
  wegen  Nachdrucks  und  Nachbildung,  entgegenstehenden  oder  von  ihm  abweichenden
Vorschriften  treten  außer  Krafe.  37.  167.  168.  170.  171.  —  Tu.  2.  é.  103.,  wegen  Anwendung
des  Gerichtsstandes  der  unmittelbaren  Städte  auf  die  sogenannten  Königl.  Mediatstädee.  (A.  K.  O.
v.  16.  Mai.)  39.  265.  —  Tit.  7.  6.  19.  u.  f.,  die  Insinuation  der  Vorladungen  betr.,  nähere  Bestimmungen
  über  die  Anwenng-  bieser  Vorschrifsten  auch  auf  die  Insinuation  der  Erkenntnisse  1c.
(V.  v.  5.  Mai.)  38.  273.  —  Tit.  14.  H.  34.,  Ausschließung  der  in  dems..  gestatteren  Restitution,
bei  Anwendung  der  kürzeren  Fristen  zur  Einlegung  der  Rechesmittel  in  gewissen  schleunigen  Prozeßarten.
  (Dekl.  v.  G.  April.)  39.  131.  —  Ergänzung  der  Vorschriften  ders.  über  das  Rechrsmittel  der
Restitution.  (Tit.  14.  S.  71.  Nr.  1.  —  Tit.  27.  5.  16.)  (Verord.  v.  28.  März.)  40.  102.  —
Tit.  15.  H.  2.,  die  Bedingungen  der  Revision  betr.,  Anwendung  desselben.  (Justiz-Minist.-Instr.
v.  7.  Apr.)  39.  135.  —  Tit.  16.  S.  16.,  die  Berufung  auf  die  Recheswohlthat  der  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  betr.,  gegen  verabsäumte  Frist  für  die  Einlegung  von  Rechesmitteln,  solche
ist  weder  dem  Fiskus,  noch  Gemeinden,  Korporationen  und  Minderjährigen  ferner  gestattet.  (Dekl.
v.  6.  Apr.)  39.  131.  —  Tit.  24.  6.  9.,  über  die  Vollstreckung  eines  Judikars,  für  den  Fall,  wenn
ein  Drikter  die  streitige  Sache  während  des  Prozesses  an  sich  gebracht  hat,  findet  auch  alsdann
Anwendung,  wenn,  in  Folge  der  Vernichtung  des  angefochtenen  Erkennenisses,  die  Erstattung  des
Geleisteten  verordnet  wird.  (Dekl.  v.  6.  Apr.)  39.  130.  —  Tit.  24.  S.  7F.,  Anwendung  desselben
in  Beziehung  auf  die  Rechre  der  Ehefrau  an  ihren  eingebrachten  Mobilien  gegen  die  Gläubiger  des
Mannes.  (V.  v.  7.  Apr.)  38.  255.  —  Tit.  24.  S.  147.  u.  Tit.  27.  .  46.,  das  Erekutionsverfabren
  gegen  Wechselschilldner  berr.,  werden  aufgehoben,  insofern  sie  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
v.  11.  Mai.  1839.  entgegenstehen.  39.  174.  —  Tit.  20.  55.  63—73.,  Anwendung  der  kürzern
Fristen  zur  Einlegung  der  Rechtsmietel  in  Arrest-Sachen.  (Dekl.  v.  G.  Apr.)  39.  131.  —  deägl.
im  eigentlichen  Merkantil-Prozeß,  Tit  30.  &amp;amp;S.  9—  47.  (ebendas.)  —  Tit.  35.  64.  34—  106.,  die
darin  über  die  Führung  von  fiskalischen  Untersuchungen  enchaltenen  Vorschriften  sollen  auch  in  der
        <pb n="432" />
        40  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Gerichtsordnung,  allgemeine,  (Foref.)
Khl.  I.  (Prozeßordnung)  Fort#s.
Rbeinprovinz  und  in  Neu-Vorpommern  in  allen  den  Fällen  Anwendung  sinden,  in  welchen  über  die
Vergehung  selbst  nach  den  Festsetzungen  des  Landrechts  zu  erkennen  ist.  (A.  K.  O.  v.  24.  Aug.)
37.  144.  —  Tit.  35.  56#.  75.  u.  79.,  die  außerordentlichen  und  willkürlichen  Leibesstrafen  in  fiskalischen
  Untersuchungen  betr.,  deren  Anwendung.  (A.  K.  O.  v.  II.  Nov.)  38.  541.  —  Tit.  35.
6.  n  S—99.  und  101—  103.,  über  die  Rechtsmittel  in  fiskalischen  Untersuchungen,  werden  in  Beziehung
  auf  Vergehen  wider  die  Vorschriften  über  die  Entrichtung  und  Erhebung  öffentlicher  Abgaben
  und  Gefälle  aufgehoben.  (V.  v.  11.  Juni.)  38.  378.  —  sedoch  bleibt  die  Vorschrift  des  G.  100.
a.  a.  O.  für  die  Fälle,  in  denen  von  Seiten  der  Behörde  das  Rechtsmittel  eingelegt  worden  ist,  in
Krafst.  (ebendas.)  —  Tit.  35.  F.  97.,  Anwendung  desselben  hinsichtlich  der  Festsetzung  der  Kosten
in  Untersuchungs-Sachen  wider  Militairpersonen,  wegen  Beleidigung  von  Civilpersonen.  (A.  K.  O.
v.  22.  Okt.)  36.  307.  —  Tit.  35.  S.  98.,  Anwendung  desselben  auf  die  Frist  für  die  Einreichung
der  Ausführungsschrift  bei  dem  Aggravations-Rechtsmittel  in  fiskalischen  und  Kriminal-Uncersuchungen
  gegen  Civilbeamte.  (A.  K.  O.  v.  29.  Apr.)  38.  261.  —  Tit.  42.  oH.  34—  Al.,  Wiederherstellung
  der  dort  angeordneten  kürzern  Fristen  zur  Einlegung  der  Rechtsmirtel  in  schleunigen  Bausachen.
  (Dekl.  v.  G.  Apr.)  39.  131.  —  Beobachtung  der  mildernden  Bestimmungen  der  65.  218.
und  315.  Tit.  50.  (Konkursverfahren)  bei  allen  Erekurionen.  (A.  K.  O.  v.  13.  Dez.  1836.)  37.  1.
—  Aufbebung  des  F.  280.  Tit.  50.,  wegen  Einschränkungen  im  Besitztitel  der  Benefizial-Erben.
(V.  v.  28.  März.)  40.  104.  —  Tit.  50.  .  357.,  Anwendung  desselben  nicht  blos  auf  die  Rückstände
  von  Reallasten  (K.  358.),  sondern  auch  auf  die  Rückstände  persönlicher  Pflichten  und  Abgaben,
  rücksichtlich  des  Vorzugsrechts  im  Konkurse.  (V.  v.  3.  Apr.)  38.  254.  —  Tit.  51.  4#.  117.
und  144.,  die  darin  vorgeschriebene  Benachrichtigung  des  Haupt-Banko-Direktoriums,  Seitens  der
Gerichte,  von  den  Aufgeboten  verlorner  bypothekarischer  und  auf  seden  Inhaber  lautender  Instrumente
  soll  für  setzt  unterbleiben.  (A.  K.  O.  v.  25.  Okt.)  37.  157.  —  Tit.  52.  5  30—  32.  u.
6.  65.,  das  Verfabren  im  Subhastations-Prozeß  betr.,  Abänderung  ders.  durch  K.  §.  der  Verord.
v.  4.  März  1834.  und  in  Beziehung  auf  Grundstücke  von  geringerm  Werthe  durch  die  Verord.  v.
2.  Dez.  1837.  —  37.  219.
Thl.  II.
—  Tit.  1.  S.  6.  Nr.  1.,  die  Verträge  über  eheliche  Gütergemeinschaft  betreffend,  Auslegung  und
Anwendung  desselben.  (G.  v.  20.  März)  37.  63.
Thl.  III.
—  Tit.  1.  5.  23.,  Anwendung  desselben  zur  Erwirkung  des  Schadenersatzes  für  gericheliche
oder  vormundschaftliche  Depositorien.  (A.  K.  O.  v.  11.  Aug.)  38.  432.  —  Tit.  7.  5ö.  24.,  die
darin  enthaltene  Vorschrift  wegen  unfreiwilliger  Dienstentlassungen  der  Justizkommissarien  ist  nicht
mehr  in  Anwendung  zu  bringen,  sondern  das  in  der  Allerh.  Ordre  v.  21.  Febr.  1823.  festgesetzte
Verfahren.  (A.  K.  O.  v.  23.  Sept.)  38.  495.
Anhang  zu  derselben.
—  Anwendung  der  656.  12.  u.  13.  in  Beziehung  auf  den  Gerichtsstand  minderjähriger  oder  unter
väterlicher  Gewalt  fstehender  Militairpersonen  und  eingetretener  Milikairpflichtigen.  (Deklaration  v.
31.  März.)  39.  155.  f.  —  &amp;amp;.  30.,  wegen  Anwendung  des  Gerichtsstandes  der  unmittelbaren  Städte
auf  die  sogenannten  Königl.  Mediatstädte.  (A.  K.  O.  v.  16.  Mai.)  39.  265.  —  Anwendung  des
K.  34.  auf  Kurhessische  Untcerthanen  in  Verfolgung  persönlicher  Forderungen  diesseitiger  Unterthanen
Lan  dieselben.  (A.  K.  O.  v.  14.  Aug.)  37.  139.  —  Anwendung  des  H.  129.  über  die  Bedingungen
der  Revision.  (Minist.  Instr.  v.  7.  Apr.)  39.  135.  —  durch  den  H.  216.  desselben  ist  der  H.  654.
Tit.  20.  Thl.  11.  des  A.  v.  R.,  wegen  Untersuchung  der  den  Personen  des  höhern  Bürger-,  des
Adel=  oder  Militair-Standes  widerfahrenen  Ehrenkränkungen,  nicht  aufgehoben.  (A.  K.  O.  v.
9.  Febr.)  36.  164.  —  Abänderung  der  §&amp;amp;#.  307—399.,  das  Verfahren  im  Subhastations-Prozeß
betr.
        <pb n="433" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1810.  41

Gerichtsordnung,  allgemeine,  (Forts.)
Anhang  zu  derselben.  (Forts.)
betr.,  durch  H.  8.  der  Verordn.  v.  4.  März  1834.  und  in  Beziehung  auf  Grundstücke  von  geringerem
  Werthe  durch  die  Verordn.  v.  2.  Dez.  1837.  —  37.  219.  —  é.  416.,  die  Verträge  über
eheliche  Gütergemeinschaft  bekr.,  Auslegung  und  Anwendung  desselben.  (G.  v.  20.  März.)  37.  63.
—  Anwendung  des  8.  437.,  das  Abschätzungsverfahren  bei  Grundstücken  von  geringerem  Werthe
betreffend.  (G.  v.  15.  Juni.)  40.  131.

Gerichtsschreiber-Gebühren,  in  der  Rheinprovinz,  rücksichtlich  deren  Verjährung  verbleibt  es  bei
den  bellehenden  Vorschristen.  (G.  v.  18.  Jun.)  40.  142.

Gerichtsstand,  in  Ansehung  desselben  sind  die  sogenannten  Königl.  Mediatstädte  den  unmittelbaren
Scädten  gegenwärtig  gleich  zu  stellen.  (A.  K.  O.  v.  16.  Mai.)  39.  265.  —  der  Königl.  u.  Prinzl.
Hofbediente  (Kammerdiener,  Hofgärtner,  Garkenbediente  2c.).  (V.  v.  9.  März.)  37.  24.  —  desgl.
der  Beamten  des  Königl.  Hofmarschallamts  und  der  Königl.  Garten-Intendantur,  so  wie  der  Hof-Bau
  beamcten.  (ebendas.)  —  in  Rekonventionssachen  verbleibt  es  rücksichtlich  ders.  bei  den  hierüber
gelte  nden  allgemeinen  Bestimmungen,  Tit.  19.  Thl.  I.  der  allg.  Gerichtsordn.  S.  25.  —  minderjähräger
  oder  unter  väterlicher  Gewalt  stehender  Milicairpersonen  und  eingetretener  Militairpflchtigen,
in  ihrem  eigentlichen  Wohnorte  oder  in  dem  Orte  ihrer  Herkunft.  (Dekl.  v.  31.  März.)  39.  155  f.
—  der  Siromschiffer,  Bestimmungen  darüber.  (A.  K.  O.  v.  25.  Juli.)  39.  250.  —  desgl.  derjenigen
  auf  der  Elbe,  der  Weser  und  dem  Rbein.  S.  251.  —  besonderer,  bei  dem  Kammergericht,  in
Untersuchungen  wegen  Theilnahme  an  politischen  Seudentenverbindungen.  (G.  v.  7.  Jan.)  38.  15.

Gerichtszimmer,  Strafverfahren  gegen  die  Ruhestörer  bei  gerichtlichen  Verhandlungen  in  dens.  (A.
K.  O.  v.  24.  Oktbr.)  38.  504.

Geschafts-Instruktionen,  geseslich  angeordnete,  kann  der  Justizminister  ohne  Allerhöchste  Genehmigung
  r-  (A.  K.  O.  v.  24.  Aug.)  37.  143.  f.  —  für  die  Zollämter.  (Zollordn.  v.  23.  Jan.)

38.  45.  0

Geschafts.  Hötal  für  Kommissarien,  Schiedsrichter  2c.  in  Angel.  der  General-Kommissionen,  deren
Beschaffung.  (Regulativ  v.  25.  Apr.)  36.  183.  —  der  Steuerbehörden,  siehe  letztere.  —  der  Gerich
  tsbehörden,  siehe  Gerichtszimmer.

Geschenke,  deren  Anbiekung  oder  Darreichung  für  Zollbeamte  und  deren  Angehörige  ist  strafbar.  (G.
v.  23.  Jan.)  38.  84.  —  dürsen  die  Schiffer  in  den  Seehäsen  weder  den  Beamten  anbieten,  noch
dür  sen  solche  von  letzteren  angenommen  werden.  (Tarifs  für  Pommern  v.  24.  Okt.)  40.  327.  331.
335.  336.  339.  343.  351.  336.  361.  u.  362.  —  den  Lothsen  dürfen  solche  nur  unter  Vorwissen
und  mit  Genehmigung  der  Polizeibehörden  oder  des  Haupt-Zollamts  ausgehändigt  werden.  (ebendaf.)

Gesellschaften,  gelehrte  und  andere  erlaubee,  ausschliebendes  Recht  zur  neuen  Herausgabe  ihrer  Werke.
(G.  v.  11.  Juni)  37.  166.  167.  G.  8.

Gesetzbuch,  Cioil-,  französisches,  in  der  Rheinprovinz,  die  Art.  9008.  u.  1395.  deslelben  werden  in
Beziehung  auf  die  autonomische  Dispositionsbefugniß  der  Rheinischen  Ritterschaft  aufgehoben  und
außer  Krast  und  Anwendung  gesetzt.  (V.  v.  21.  Jan.)  37.  12.

Gesetze,  einzelne,  durch  das  praktische  Bedürfniß  der  kurrenten  Justizverwaltung  hervorgerusen,  Konkurrenz
  des  Staats  und  Justizministers  v.  Kamot  bei  deren  Ausarbeitung  und  Berathung.  (A.  K.
O.  v.  17.  Degbr.  1838.)  39.  15.  —  auf  deren  Deklaration  soll  das  Geheime  Ober-Tribunal  für
Fälle  des  Bedürfnisses  bei  dem  Justizminister  Anträge  machen  und  Enewürfe  nebst  Motiven  einreichen.
  (A.  K.  O.  v.  1.  Aug.)  36.  218.  —  rechtliche  Verbindlichkeit  derselben  in  Beziehung  auf  die
Zeit  deren  Bekanntmachung.  (A.  K.  O.  v.  11.  Oktbr.)  39.  320.  —  Preußische,  deren  Anwendung.
in  densenigen  Orten,  welche  bei  Grenzregulirungen  als  Gebiekskheile  der  Monarchie  anerkannt  oder
in  Folge  eines  Auskausches  an  dieselbe  abgetreten  worden  sind.  (A.  K.  O.  v.  29.  März.)  37.  71.
—  alle  dem  Gesetze  v.  11.  Juni  187.  wegen  Nachdrucks  und  Nachbildung  entgegenstehenden  oder
von  ihm  abweichenden  früheren  Vorschriften  treten  außer  Kraft.  37.  I71.  (6.  37.)—  allgemeine  und

6  be-
        <pb n="434" />
        42  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.
Gesetze,  (Forts.)

besondere,  alle  in  denselben  verordneken  Serasen  für  die  in  dem  Gesetze  v.  20.  März  1837.  erwähnhen
  Vergehen  der  Tarifüberschreitungen  bei  Erhebung  von  Kommunikations-Abgaben  werden  ausgehoben.
  37.  59.  —  desgl.  hinsichtlich  der  linken  Rheinseite  der  Rheinprovinz,  der  Art.  12.  des  Gesetzes
  v.  3.  Nivose  Jahres  6.  (23.  Dezbr.  1797.)  und  die  Art.  52.  54.  u.  55.  des  Gesetzes  v.
6.  Frimaire  des  Jahres  7.  (20.  Novbr.  1708.)  (ebendas.)  —  siehe  auch  allgem.  Landrecht  und  allgem.
  Gerichtsordnung.

Gesinde,  dessen  rückständige  Forderungen  an  Lohn  und  Emolumenten  verfähren  nach  4  Jahren.  (G.
v.  31.  März.)  38.  250.  —  dessen  Vertretung  durch  die  Herrschafteen  wegen  Zollvergehen.  (G.  v.
23.  Jan.)  38.  83.  89.  —  desgl.  wegen  unerlaubten  Verkehrs  mit  Spielkarten.  (V.  v.  16.  Junt.)
38.  375.

Gestütwesen,  unter  Leitung  des  Ober-Stallmeisters  stehend,  Konfurrenz  des  Ministeriums  des  Innern
und  der  Polizei  bei  dems.  (Stcaaks-Minist.-Befanntm.  v.  17.  Jan.)  38.  11.

Getränkezwang,  ist  in  den  neuen  und  wieder  vereinigten  Provinzen,  wo  er  wirklich  bestand,  zur  Zeie
noch  nicht  aufgehoben.  (A.  K.  O.  v.  W.  März.)  36.  168.  —  daher  findet  das  Edikt  v.  W.  Okt.
1810.  in  letztern  auch  noch  keine  Anwendung.  (ebendas.)

Getreide,  Erhebung  des  Eingangszolls  von  demselben.  (Tarif  v.  21.  Oktbr)  39.  286.  —  desgl.  des
Ein=  und  Ausgangszolls  in  Baiern.  (ebendas.)  S.  286.  323.  324.  —  das  mit  demselben  die  Kunststroßen
  befahrende  Fuhrwerk  soll  bei  großen  Ladungen  mit  wenigstens  vier  Zoll  breiten  Radfelgen
versehen  sein.  (V.  v.  17.  März.)  39.  82.  —  dessen  Vermahlung  auf  in=  und  ausländischen  Mühlen,
  siehe  Mehl.

Getreide-Abgaben,  Ablösung  ders.  im  Herzogehum  Westphalen.  (Ord.  v.  18.  Juni.)  40.  161.  164
—  167.  181.,  f.  —  desgl.  in  den  vormals  Nassauischen  Landeskheilen  und  der  Stadt  Weglar  mie
Gebiek.  (G.  v.  1.  Juli.)  40.  200.

Gewerbebetrieb,  auf  mehrere  Miterben  übergehend,  Gewinnung  des  Bürgerreches  von  letztern  rücksichtlich
  desselben.  (W.  v.  W.  Juli.)  38.  445.  —  der  Empfänger  von  Woaaren  oder  Arbeiten,  die  in
Bezug  auf  denselben  für  letztere  enkstandenen  Forderungen  unterliegen  der  kürzeren  Verjährungsfrist
nicht.  (G.  v.  31.  März.)  38.  240.  —  Verlust  des  Rechts  zu  demselben  bei  serneren  Rückfällen  der
Kontrebande  und  der  Zolldefraudation.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  78.  G.8.  4.  u.  5.)  —  durch  Erkenn'-niß
  in  fiskalischen  Untersuchungen  wegen  Steuer=  und  ähnlicher  Vergehen  untersagt,  Zulässigkeie  des
Rechtsmittels  der  Revision  dagegen.  (V.  v.  11.  Juni.)  38.  3F77.  —  im  Umherziehen,  in  Berref
des  Ministerial-Ressorts  rücksichtlich  desselben  verbleibe  es  bei  den  Bestimmungen  der  Regulative  vom
W.  April  18241.  und  4.  Dezbr.  1836.  (Sraaksminist.-Bekanntm.  v.  17.  Jan.)  38.  12.  —  Entrrichtung
  der  Gewerbesteuer  von  dems.  zu  ermähigten  Sätzen.  (A.  K.  O.  v.  31.  u.  Regul.  v.  4.  Dezbr.
1836.)  37.  13—  16.  —  Straffestsetzung  und  Rekursverfahren  rücksichtlich  der  in  den  K.  K.  26.  27.
28.  u.  31.  des  Regulativs  v.  28.  April  1824.  bezeichneten  Kontraventionen.  S.  13.  10.

Gewerbe-Konzessionen,  bei  welchen  eine  besondere  persönliche  Zuverlässigfeit  in  stetlicher  Hinsiche
zur  Bedingung  gemacht  ist,  ressoreiren  von  dem  Ministerio  des  Innern  und  der  Polizei.  (Seaa=Minist.
  Bekannem.  v.  17.  Jan.)  38.  12.

Gewerbe-Polizei,  gemeinschaftliches  Ressort  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  bei  deren

Verwaltung.  (Staateminist.-Bekannem.  v.  17.  Jan.)  38.  12.

Gewerbe-Polizei-Kontraventionen,  bei  dem  Gewerbebetriede  im  Umherziehen,  nach  #.6.  26.  27.
W.  und  31.  des  Regulatios  v.  28.  April  1824.,  Seraf=  und  Rekursverfahren  rücksichtlich  derselben.
(A.  K.  O.  v.  31.  und  Regul.  v.  4.  Dezbr.  1836.)  37.  13.  10.

Gewerbescheine,  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherzieben,  zu  ermäßigten  Steuersätzen,  Erweiterung
der  Befugniß  des  Finanzministeriums  und  der  Regierungen  zu  deren  Bewilligung.  (A.  K.  O.  v.
31.  und  Regul.  v.  d.  Dez.  1836.)  37.  13—16.  —  zu  noch  niedrigern  Sätzen  oder  zur  Freilassung
von  allen  Steuern  bedürsen  die  Regierungen  der  Genehmigung  des  Finanzministeriums.  S.  16.

Ge-
        <pb n="435" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  43

Gewerbe-Steuer,  Reklamationen  gegen  diese  und  Verjährungsfristen  rücksichtlich  ders.  (G.  v.  18.  Juni.)
40.  141.  f.  —  Nachforderung  ders.  (ebendas.)  S.  141.  —  Aufbringung  eines  Theils  des  zu  den
Justizverwaltungskosten  in  der  Rheinprovinz  zu  leistenden  Beitrags  durch  Beischlag  von  31  Prozent
zu  derselben.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  58.  —  deren  Entrichtung  vom  Detailhandel  mit  Spielkarten.
(B.  v.  16.  Juni.)  38.  374.  —  von  derselben  bleiben  die  Eisenbahn-Gesellschaften  befreit.  (G.  v.
3.  Nov.)  38.  514.  —  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,  Befugniß  des  Finanzministeriums
und  der  Regierungen  zu  deren  Ermäßigung.  (A.  K.  O.  v.  31.  u.  Regul.  v.  4.  Dez.  1836.)  37.  13.
—  allgemeine  Grundsätze  für  letztere.  S.  15.  —  der  in  Gesellschaften  umherziehenden  Schauspieler
und  Musiker.  (Regul.  v.  4.  Dezbr.  1836.)  37.  14.  15.  —  Straffestsetzung  und  Rekursverfahren  wegen
  der  in  den  §Ö.5.  26.  27.  u.  28.  des  Regulatiovs  v.  28.  April  1824.  bezeichneten  Kontraventionen.
  S.  13.  16.

Gewerbe-Steuer-Defraudationen  und  Kontraventionen,  bei  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen,
  Straf=  und  Rekursverfahren  rücksichtlich  ders.  (A.  K.  O.  v.  31.  und  Regul.  v.  4.  Dehbr.
1836.)  37.  13.  16.

Gewerbetreibende,  deren  Prüfung  ressortirt  vom  Finanzministerio.  (Staatsminist.-Bekanntm.  vom
17.  Jon.)  38.  12.  —  Überlassung  von  Salz  zu  ermäßigten  Preisen  an  dies.  (A.  K.  O.  v.  21.  Juni,
Regul.  v.  20.  Juni.)  38.  359.  363.  —  in  wie  fern  solche  mit  Arzeneiwaaren  Handel  kreiben  dürfen.
  (Regl.  v.  16.  Septbr.  1836.)  37.  41.  42.  47—  54.  —  Strafbarkeit  ders.  für  Kontrebande  und
Zolldefraudationen  und  Kontraventionen.  (Gel.  v.  23.  Jan.)  38.  78—  82.  —  subsidiarische  Vertretungsverbindlichkeit
  derselben  für  ihre  Angehörigen,  Gehülfen,  Lehrlinge,  Gesinde  2c.  S.  S.  (6.  10.)

Gewerbeverständige,  die  Art.  4—9.  des  durch  das  Dekr.  v.  20.  Febr.  1810.  neu  publizirten  Regl.
für  den  Rath  ders.  v.  11.  Juni  1809.  werden  aufgehoben.  (G.  v.  4.  Juli.)  40.  225.

Gewerblich-technische  Lehranstalten  und  Dereine,  deren  Leitung  ressortirt  vom  Finanzministeric.
(Scaatsminist.-Bekanntm.  v.  17.  Jan.)  38.  12.

Gewerbsgehülfen,  deren  Vertretung  wegen  Zollvergehen.  (G.  v.  23.  Jau.)  38.  83.  80.  —  deksgl.
wegen  unerlaubten  Verkehrs  mit  Spielkarten.  (V.  v.  18.  Juni.)  38.  375.

Gewicht,  dessen  Berechnung  und  Feststellung  bei  zollpflichtigen  Waaren.  (Zoll-Erheb.  Rolle  für  1837.
v.  21.  Oktbr.)  36.  291—294.  —  (Zollordn.  v.  23.  Jan.)  38.  45.  46.  47.  —  (Tarif  v.  24.  Oktor.)
39.  310.

Gewichte,  gestempelte,  deren  Anwendung  im  Handel  und  Verkehr.  (V.  v.  13.  Mai.)  40.  127.—
derselben  müssen  sich  sämmtliche  Gewerbetreibende  bedienen.  (ebendas.)  —  letztere  sollen  darin  polizeilich
  kontrollirt  werden.  S.  128.  —  gleichmäßige  Zollgewichte  für  den  Verkehr  zwischen  den  gollvereinten
  Staaten.  (V.  v.  31.  Oktbr.)  39.  325.  —  preußische,  für  den  gemeinen  Verkehr  bewender  cs
bei  der  Verpflichtung  zu  deren  Anwendung.  S.  326.  —  fremde,  müssen  bei  Erfüllung  von  Verträgen
  auf  preußische  reduzirt  werden.  (V.  v.  13.  Mai.)  40.  127.

Gewichts-Ordnung,  siehe  Maß=  und  Gewichts-Ordnung.

Gewinngelder,  siehe  Laudemien.

Giftwaaren,  rücksichtlich  deren  Transport,  Aufbewahrung  und  Verabfolgung  bewendet  es  bei  den
dieserhalb  bestehenden,  auch  auf  Niche-Apotheker  anzuwendenden  Vorschrifsten.  (Reglem.  v.  10.  Septbr.
1836.)  37.  42.

Gldubiger,  des  Ehemannes,  wegen  deren  Ansprüche  an  die  eingebrachten  Mobilien  der  Frau  desselben.
  (V.  v.  7.  April.)  38.  255.  —  siehe  auch  Hypothekengläubiger  und  Hypothekenrechte.

Glaubwürdigkeit,  amtseidlicher  Angaben  von  Zollbeamten,  dieselbe  wird  durch  die  Theilnahme  derf.
an  Gratifikationen  aus  dem  Stkrasgelder-Fonds  niche  geschwächt.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  00.  —  der
als  Forstschutzbeamte  interimistisch  angestellten  und  als  solche  vereideten  Korpsjäger.  (A.  K.  O.  v.
C6.  Okt.  1837.  und  19.  April.)  38.  257.  258.—  (AU.  K.  O.  v.  21.  Mai.)  40.  129.

Glißen,  Dorf,  eritt  Preußen  an  Hannover  ab.  (Vertrag  v.  25.  Nov.  1837.)  38.  18.

Gnadengehalt,  siehe  Militair-Gnadengchalt.

Gnesin,
        <pb n="436" />
        44  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Gnesen,  Stadt,  im  Großherzogthum  Posen,  derselben  wird  die  revid.  Stäbteordn.  v.  17.  März  1831.
verliehen.  (A.  K.  O.  v.  13.  Jull.)  36.  208

Goldapp,  Stadt,  in  Litthauen,  Anordnungen  für  die  Wiederherstellung  der  am  15.  Okt.  1834.  daselbst
durch  Brand  vernichteten  Hypothekenbücher  und  Grundakten  und  Amortisation  der  dabei  verloren
gegangenen  Dokumente.  (A.  K.  O.  v.  13.  Juni.)  37.  109.

Goldentraum,  Ort,  in  der  Ober-Lausitz,  ist  zum  Stande  der  Landgemeinden  übergetreten.  (A.  K.  O.
v.  22.  Juni.)  39.  227.

Gras,  siehe  Waldprodukte.

Gratifikationen,  in  Angelegenheiten  der  General-Kommissionen.  (Regul.  v.  25.  April,  Minist.  Instr.
v.  16.  Juni.)  36.  182.  186.  188.  191.  f.  —  deren  Bewilligung  für  Zollbeamte  aus  dem  Srrasgelderfonds
  wegen  Zollvergehen.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  90.

Grätz,  Seadt,  im  Großherzogehum  Posen,  derselben  wird  die  revid.  Städteordn.  v.  17.  März  1831.
verliehen.  (A.  K.  O.  v.  25.  Juni.)  36.  200.

Greifswald,  Stadt,  Erhebung  des  dortigen  Hafengeldes,  nebst  Lorhsengebühren  und  Tiefegeld,  mit
dem  Vorbehalte  der  Revision  von  5  zu  5  Jahren.  (A.  KI  O.  und  Tarif  v.  24.  Okt.)  40.  323
333—337.  345.  —  siehe  auch  Hosgericht,  Ober-Appellationsgericht  und  Konsistorium.

Grenzaufseher,  deren  Anstellung.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.  37.  —  sollen  mit  einem  Brußschilde
nebst  Nummer  versehen  sein.  (Zollordn.  v.  23.  Jan.)  38.  07.  —  Dienstfunktionen,  Rechte  und  Verpaflichtungen
  ders.  S.  67  —  69.

Grenzbezirke,  von  der  Landesgrenze  bis  zur  bezeichneten  Binnenlinie,  deren  Anlegung  zur  Beaufsichtigung
  und  Erhebung  der  Zölle.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.  37.  —  Aufstellung  einer  uniformirten
und  bewaffneten  Grenzwache  in  denselben  und  laͤngs  der  Zollgrenze.  (ebendas.)  —  Waaren-Verkehr
und  Transport,  so  wie  Gewerbebetrieb  in  dens.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.  38.  39.  —  Visitationen
und  Revisionen  in  denselben  bei  dem  Verdachte  von  Jolldefraudationen.  S.  30.  u.  40.  —  Kontrollen
in  dems.  zum  Schutze  der  Zollabgaben.  (Zollordn.  v.  23.  Jan.)  38.  61—66.  —  Transport-Kontrolle.
  S.  61  —  63.  —  Kontrollirung  der  Handel=  und  Gewerbetreibenden.  S.  63.  f.  —  Hausirgewerbe
  dürfen  in  denselben  nur  mit  besonderer  Erlaubniß  unter  gewissen  Beschränkungen  betrieben
werden.  S.  64.  —  Gegenstände,  welche  davon  gänzlich  ausgeschlossen  sind.  S.  64.

Grenzen,  mit  Hannover,  deren  Regulirung.  (Vertrag  v.  25.  Nov.  1837.)  38.  20.  27—  20.  —  Bestrafung
  der  Frevel  an  den  Grenzzeichen  mit  dems.  S.  28.

Grenzorte,  bei  Grenzregulirungen  an  Preußen  abgetreten,  Einführung  der  Preußischen  Gesetze  in
selben.  (A.  K.  O.  v.  29.  März.)  37.  71.  —  siehe  auch  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse.

Grenz-Sachen,  (Landes-),  gehen  zum  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern  und  der  Polizei
(Staatsminist.-Bekanntm.  v.  17.  Jan.)  38.  11.

Grenzverkehr,  kleiner,  mit  dem  benachbarten  Auslande,  Erleichterungen  rücksichtlich  desselben  nach
den  Bestimmungen  des  Finanzministers.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.  41.

Grenzzolldmter,  (nebst  Ansageposten),  deren  Errichtung  im  Grenzbezirke  zur  Feslstellung  und  Erhebung
  der  Zölle.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.  37.  —  siehe  ferner  Zollämter.

Griechenland,  Königreich,  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  mit  demf.  (v.  2½  Du-  180.)  40.  65—
8.  —  Verfahren  gegen  Deserteurs  von  Kriegs=  und  Handelsschiffen.  (ebenvaf.)  6.  77.  —  Abkommen
  mit  dems.  wegen  gegenseitiger  Aufhebung  der  Abschoß=  und  Abfahrtsgelder.  (Minist.  Erklärung
v.  20.  März  und  deren  Bekanmm.  v.  17.  Sepf.)  39.  254.

Grundakten,  durch  Brand  in  den  Jahren  1833.  und  1834.  zu  Lyck  und  Goldapp,  in  Litthauen,
vernichtet,  Anordnungen  für  deren  Wiederherstellung.  (A.  K.  O.  v.  13.  Juni.)  37.  109.  —  dezgl.
rücksichtlich  der  bei  dem  Brande  zu  Seidenberg,  in  der  Ober-ausitz,  im  Jahre  1834.  verloren  gegangenen.
  (A.  K.  O.  v.  20.  Juli.)  37.  130.

Grundeigenthum,  dessen  zwangsweise  Abtretung  für  bergbauliche  Zwecke  im  Bergomsbezirke  Siegen,
gegen  vollständige  Entschädigung.  (A.  K.  O.  v.  14.  Novbr.  1838.)  39.  2.  —  zu  Eisenbohnen,  zu
Chausseen,  Kanalen  und  öffentlichen  Flußbauten,  siehe  diese.  —  siehe  auch  Grundstücke.  Grund-
        <pb n="437" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  45

Grundsteuer,  Reklamationen  gegen  dies.  und  Versährungsfriften  rücksichtlich  ders.  (G.  v.  18.  Juni)
40.  141.  f.  —  Nachforderung  ders.  (ebendas.)  S.  141.  —  Veranlagung  und  Erhebung  derselben  in
den  westlichen  Provinzen  Rheinland  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  30—43.  —  dieselbe
  haftet  auf  dem  steuerbaren  Reinertrage  aller  steuerpflichtigen  Grundstücke.  S.  31.  34.  —  aller
Grund  und  Boden,  der  weder  einen  Ertrag  bringt,  noch  kulturfähig  ist,  kann  hiernach  nicht  besteuert
werden.  S.  31.  —  dieselbe  hört  nur  auf  mit  dem  Untergange  der  Grundstücke,  oder  durch  das  Eintreten
  einer  bleibenden  Ertragsunfähigkeit.  S.  32.  —  Verfahren  bei  deren  Veranlagung,  und  jährliche
  Bekanntmachung  deren  Beträge  und  Beischläge  durch  die  Amtsblätter.  S.  40.  —  Verfahren
bei  deren  Erhebung.  S.  40.  f.  —  Reklamations=  und  Erekutionsverfahren  rücksichtlich  derselben.
S.  36.  41.  —  Befreiung  von  ders.  durch  rechtsverbindliche  Verzichtleistung  auf  das  Eigenthum  an
dem  besteuerten  Grundstücke.  S.  41.  —  die  dem  obigen  Gesetze  widersprechenden  früheren  Verordnungen
  und  Verwaltungs-Vorschriften  werden  außer  Kraft  gesetzt.  S.  43.  —  Verfahren  bei  der
Nachsuchung,  Bewilligung  und  Verrechnung  der  Steuer-Nachlässe  und  Unterstützungen.  (Anweisung
v.  21.  Jan.)  39.  44.—  57.  —  desgl.  bei  Resten  ders.  S.  45.  —  deren  Aufbringung  im  Fürstenkhume
  Siegen.  (G.  v.  18.  Juni.)  40.  152.  —  deren  Erhebung  in  den  Grafsschaften  Wittgenstein.
(G.  v.  22.  Dez.  1839.)  40.  9.  —  in  den  mit  der  Monarchie  wieder  vereinigten  Landestheilen
  der  Rheinprovinz  und  der  Provinz  Westphalen,  Entschädigung  der  Geistlichen  und  Schullehrer
  für  den  durch  dies.  an  ihrem  Einkommen  erleidenden  Verlust.  (A.  K.  O.  v.  10.  Jan.)  37.  3.
—  deêgl.  in  den  vormals  zum  Herzogkhum  Warschau  gehörigen  Laudestheilen,  so  wie  in  den  vormals
  Westphälischen  Theilen  der  Provinz  Sachsen.  (A.  K.  O.  v.  10.  Jan.)  37.  5—7.  —  in
den  neu  erworbenen  Landestheilen,  namentlich  auch  in  dem  Herzogthum  Westphalen,  hat  es  bei  den
bestehenden  Bestimmungen  sein  Bewenden.  S.  4.  —  Berücksichtigung  jener  Entschädigung  bei  Ablösungen
  und  Gemeinbeitstheilungen.  S.  4.  6.  7.  ·

Grundsteuer-Beischläge,  in  den  Provinzen  Rheinland  und  Westphalen,  deren  Aufbringung  zu  den
Kosten  der  Elementarsteuererhebung,  zur  Ubertragung  der  Ausfälle,  zur  Zahlung  der  nothwendigen
Erlasse  und  Unterstützungen,  zu  Umarbeitungen  und  Revisionen  der  Kacasterkarten,  Flurbücher  und
Mutterrollen  und  zur  Fortschreibung  des  Güterwechsels.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  30.  31.  —  Aufbringung
  eines  Theils  des  zu  den  Justizverwaltungskosten  in  der  Rheinprovinz  zu  leistenden  Beitrags
durch  dieselben.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  58.

Grundsteuer-Deckungsfonds,  dessen  Bildung  mit  11  Prozent  der  Grundsteuer=  Haupesumme,  für
Ausfälle,  Erlasse  und  Unterstützungen  in  Unglücksfällen  2c.  in  jedem  Regierungsbezirke  der  Provinzen
Rheinland  und  Westphalen.  (Gesetz  v.  21.  Jan.)  39.  31.  41.  42.  —  Gewährung  des  erforderlichen
Zuschusses  zu  demselben.  S.  31.  —  die  aus  demselben  gewährten  Nachlaß=  und  Unterstützungs-Beträge
  können  weder  mit  Beschlag  belegt  noch  auch  für  Abgabenreste  in  Anspruch  genommen  werden.
S.  42.  —  Ausfstellung  jährlicher  Ubersichten  von  demselben  und  deren  Bekanntmachung  durch  die
Amtsblätter.  S.  42.  f.  —  Mittheilung  einer  vollständigen  deraillirten  jährlichen  Nachweisung  der
bei  demselben  vorgekommenen  Ausgaben  an  die  Provinzial-Landtage.  S.  43.  —  spezielles  Verfahren
bei  der  Verwendung  desselben  und  bei  der  Nachsuchung,  Bewilligung  und  Verrechnung  der  Steuernachlässe
  und  Unterstützungen  aus  demselben.  (Anweisung  v.  21.  Jan.)  39.  44  —  57.

Grundsteuer-Freiheit,  in  den  westlichen  Provinzen  Rheinland  und  Westphalen,  Bestimmungen  rücksichelich
  derselben.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  31.  32.  dieselbe  hört  auf,  sobald  die  Grundstücke  die
Eigenschaft  verlieren,  welche  die  Befreiung  von  der  Steuer  bedingt.  S.  32.

Grundsteuer-Heberollen,  in  der  Reinprovinz  und  Westphalen,  dieselben  vollziehen  die  Regierungen,
und  fertigen  solche  den  Steuerempfängern  zu,  und  machen  letzteres  durch  die  Amtsbläteer  bekannt.  (G.
v.  21.  Jan.)  39.  40.  —  Benachrichtigung  der  Steuerpflichtigen  durch  die  Steuerempfänger  von  dem
Bewage  der  Jahressteuer.  S.  40.—  Verfahren  mit  den  dagegen  angebrachten  Reklamationen.  S.  41.—
Berichrigung  von  Jrrthümern  in  denselben.  (Anweis.  v.  21.  Jan.)  39.  44.

Grund-
        <pb n="438" />
        46  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Grundsteuer-Kataster,  im  Jahre  1820.  für  die  Provinzen  Rheinland  und  Westyhalen  angeordnet
und  nunmebr  im  Wesentlichen  beendigk,  Bildung  eines  Fonds  für  dessen  Erhaltung  und  Aufbringung
der  dafür  sonst  noch  ersorderlichen  Geldmittel.  (G.  v.  21.  Jon.)  39.  30.  31.  —  Anordnungen  für
dessen  Führung  mit  den  dazu  gehörigen  Karten,  Flurbüchern  und  Mutterrollen.  S.  33.  —  Berichtigung
  von  Irrthümern  in  dens.  S.  36.  —  Verfahren  bei  Ermittelung  der  Katastralerträge.  S.  34—38.
—  periodische  Revisionen  desselben.  S.  30  —38.  —  sährliche  Nachtragungen.  S.  30.  f.  —  Aufbewahrung
  sämmrlicher  Katasterverhandlungen,  Originol-Karten  und  Bücher  bei  den  Regierungen.
S.  38.  —  Aufbewabrung  der  den  Gemeinen  zugestellten  Kopien  der  Flur=  und  Gemeine-Karten,
Flurbücher,  Murterrollen  und  alphaberischer  Register  oder  summarischer  Mutterrollen  in  Gemeinde-,
Gerichts=  oder  sonstigen  Archiven.  S.  38.

Grundsteuer-Nachlässe,  und  Unterstützungen,  in  der  Rheinprovinz  und  Westvhalen,  deren  Gewährung
aus  dem  Grundsteuer-Deckungssonds.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  31.  á41.  42.  —  Verfahren  bei  deren
Nachsuchung,  Bewilligung  und  Verrechnung.  (Anweis.  v.  21.  Jan.)  39.  44  —  b57.

Grundstücke,  von  der  städtischen  Feldmark  umschlossen,  oder  zum  Stadtbezirfe  zeither  nicht  gehörig,
deren  Vereinigung  mit  dem  letzkern  in  der  Provinz  Schlesien  und  der  Ober-Lausitz,  in  Ergänzung
und  Erweiterung  des  G.  4.  der  Städte-Ordn.  v.  19.  Nov.  1808.  (V.  v.  20.  Nov.  1888.)  39.  3.  —
desgl.  in  Beziehung  auf  Trennung  der  zum  Stadtbezirke  zeither  gebörigen  Grundstücke  von  demfs.
(ebendas.)  —  Erwerbung  und  Ausübung  der  Realrechte  aouf  dieselben,  bei  nicht  vollständig  eingerichtetem
  Hypotbekenwesen,  in  Anwendung  der  Verordn.  v.  16.  Jum  1820.  (Dekflar.  v.  W.  Juli.)  38.
428.  —  (unbewegliche  Güter)  der  Zünste,  deren  Veräußerung  aus  freier  Hand  mit  Genehmigung
der  Regierung.  (A.  K.  O.  v.  12.  Juni.)  38.  370.  —  dürfen  zur  Beitreibung  von  Geldbußen  für
Zollvergehen,  ohne  die  Zustimmung  des  Verurtheilten,  in  sofern  dieser  ein  Juländer  ist,  nicht  fubhaftirt
  werden.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  88.  —  von  geringerm  Werthe,  Verfahren  bei  gerichtlichen
Abschätzungen  derselben.  (G.  v.  15.  Juni.)  40.  131.  —  desgl.,  Bekannimachung  der  Subhastations
  Patente  von  dens.  (V.  v.  2.  Dezbr.)  37.  219.  —  zum  Nachlasse  gehörig,  Aufhebung
der  Beschränkung  der  Dispositions-Besugniß  eines  Benefizial-Erben  über  dies.  (V.  v.  28.  März.)
40.  103.  —  Geldentschädigungen  für  deren  Aberetung  zu  Festungswerken.  (A.  K.  O.  v.  25.  Apri.)
36.  170.  —  deren  Erwerbung  für  Eisenbahnunternehmungen  und  Wiederveräußerung  ders.  (G.  v.
3.  Novbr.)  38.  507.  —  auf  die  Unfähigkeit  zum  Besitze  derselben  soll  bei  der  Ausstoßung  aus  dem
Soldatenstande  nicht  weiter  erkanne  werden.  (A.  K.  O.  v.  31.  Mai)  38.  369.  —  zu  einem  öffentlichen
  Dienste  oder  Gebrauche  bestimmt,  Besreiung  ders.  von  der  Grundsieucer  in  der  Rheinprovinz
u.  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  31.  32.  —  siebe  auch  Grundsteuer.

Guhrau,  Erhebung  eines  Wege=  und  Brückengeldes  daselbst.  (Tarif  v.  14.  Febr.  u.  A.  K.  O.  vom
14.  März.)  38.  238.  2309.

Guldenfuß,  zu  231,  dessen  Anwendung  bei  dem  Müngsstem  für  die  zollvereinten  Staatken.  (Münz-Konvention
  v.  30.  Juli  1838.)  39.  20.  —  Ausprägung  einer  Vereinemünze  zu  37  Gulden  (oder
2  Thalern)  an  Werth.  S.  21.  letztere  soll  in  den  Preußischen  Staaten,  gleich  der  eigenen  Landes-Silberkourant.=
  Münze,  bei  allen  öffemlichen  Kassen  sowohl,  als  im  gemeinen  und  Handelsverkehr
angenommen  und  ausgegeben  werden.  (A.  NK.  O.  v.  5.  März.)  39.  02.

Gumbinnenscher  Regierungsbezirk,  siehe  Feuer=  Sozictäts-Reglements.

Gutachten,  der  Vereine  von  Sachverständigen  über  Nachdruck  und  Nachbildung;  siebe  letztere.

Gütergemeinschaft,  (und  Gemeinschaft  des  Erwerbs),  eheliche,  Errichtung  der  Verträge,  über  deren
Einführung  oder  Anaoschließung,  vor  der  Heirath.  (G.  v.  20.  März.)  37.  63.  —  deren  Aufnahme
  oder  Anerkennung  kann  vor  jedem  inländischen  Richter,  resp.  Notar  erfolgen.  (ebendas.)  —
dieselben  bedürfen  keiner  besondern  gerichtlichen  Verlaurbarung  oder  Bestätigung.  (ebendas.)  —  in
wie  fern  deren  öffentliche  Befannemachung  erforderlich  ist.  S.  63.  64.

Gutsbesitzer,  versonlitde  Fähinkeit  ders  zur  Ausübung  der  Rechte  der  Standschaft,  der  Gerichtsbarkeit
  und  des  Patrenats.  (G.  v.  S.  Moi.)  37.  00  —  101.  —  Verfahren  bei  deren  Verlust  durch

Kri-
        <pb n="439" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  47

Gutsbesitzer,  (Fortl.)
Kriminalstrasen  und  Entziehung  des  Bürgerrechts.  S.  99  —  100.  —  Wiedereinsetzung  derselben  in
dies.  verloren  gegangenen  Rechte  durch  Allerhöchste  Bestimmung.  S.  101.

Gutöherrlich-bduerliche  Regulirungen,  (Auseinandersegungen),  ressortiren  nunmehr  von  dem  Ministerio
  des  Innern  und  der  Polizei.  (Staats-Minist.-Bekannem.  v.  17.  Jan.)  38.  11.  —  die  A.  K.
O.  v.  26.  Aug.  18#3.,  wegen  Bestimmung  der  appellablen  und  revisiblen  Summe  rücksichtlich  ders.,
findee  bei  allen,  den  General-Kommissionen  übertragenen  Auseinandersetzungen  statt.  (A.  K.  O.  vom
9.  April)  36.  172.  —  siehe  auch  Kosten-Regulakiv.  —  Nichtveroflichtung  der  Guesherren,  von
den  bänerlichen  Entschädigungsländereien  zu  den  Bau=  und  Unmterhaleungekosten  der  kirchlichen  und
Schulgebäude  beizutragen.  (Deklar.  v.  14.  Juli)  36.  208.  —  im  Großherz.  Posen  und  in  den
mit  der  Provinz  Preußen  wieder  vereinigten  Distrikten,  dem  Culm=  und  Michelauschen  Kreise  und
dem  Landgebiete  der  Stadt  Thorn,  Deklar.  u.  Abänderung  des  Gesetzes  v.  S.  April  1823.  über
dies.  (v.  10.  Juli.)  36.  204  —  207.  —  zu  56.  2.  3.  u.  4.  S.  204.  —  zu  §5.  5.  S.  205.  —  zu
&amp;amp;.  2  3  40.  40.  69.  u.  101.  S.  206.  —  Aufbebung  der  Verordn.  v.  20.  Juni  1829.,  betr.  die
Suspension  der  Auseinandersetzung  wegen  der  Danniker=  und  anberer  ähnlicher  Stellen  in  dem  vormals
  Culm=  und  Michelauschen  Kreise.  S.  207.  —  Gültigkeit  früherer  Judifat  und  Vergleiche
über  Gegenstände  dieser  Deklaration.  S.  207.  —  Verfahren  bei  Ermittelung  u.  Festsetzung  v.  Normalsätzen.
  S.  207.

Gutspächter,  als  Stellvertreter  der  Inhaber  der  Polizei  (V.
v.  31.  März.)  38.  253.

Gymnassal-Lehrer,  Befreiung  deren  Dienstwohnungen  u.  Grundstücke  von  der  Grundsteuer  in  der
Rheinprovinz  u.  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  32.

H.

Haͤfen,  am  Meere,  sind  mit  den  polizeilich  dazu  angewiesenen  Einfabrten  die  Zollsraßen  an  der  ceseitc.
  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.  37.  —  deren  Bekreinng  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz
u.  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  31.  "

Hafengelder-Tarifs,  für  die  Häfen  zu  Danzig  u.  Neufahrwasser  und  zu  Pillau.  (A.  K.  O.
u.  Tarifs  v.  18.  Okebr.)  38.  517  —  530.  —  für  die  Seehäfen  der  Provinz  Vommern,  mit  dem

„Vorbehalte  der  Revision  von  5  zu  5  Jahren.  (A.  K.  O.  u.  Tarifs  v.  24.  Oftbr.)  40.  323  —365.
—  für  Swinemünde.  S.  324  —  für  Stralsund.  S.  330.  —  für  Greifswald.  S.  333.
—  für  Wolgast.  S.  338.  —  für  Barth.  S.  342.  —  für  Colbergermünde.  S.  350.  —  für
Stolpmünde.  S.  355.  —  für  Rügenwaldermünde.  S.  360.  —  zu  Fusternberg  und  Crudenburg,
  an  der  Lippe,  Regierungsbezirks  Düsseldorf.  (v.  6.  Dezbr.  1837.)  38.  4  —  6.

Hafs,  große  und  kleine,  in  Pommern,  Schifffahrtsabgabe  für  die  Befahrung  desselben.  (A.  K.  O.  u.
Karif  v.  24.  Oktbr.)  40.  423.  34.

Hagelschlag,  Gewährung  von  Steuernachlässen  und  Unterstützungen  rücksichtlich  desselben  aus  dem
Grundsteuer-Deckungsfonds  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jaon.)  39.  42.  —  (Anweis.
  v.  21.  Jan.)  39.  48  —  31.  54.

Halberstadt,  Fürstenthum,  s.  Jagdordnung.

Halberstädtische  Seädte,  Feuer-Sozietät,  deren  Auflösung.  (V.  v.  5.  Aug.)  38.  416.

Halle,  Dorf,  kritt  Preußen  an  Hannover  ab.  (Vertrag  v.  25.  Novdr.  1837.)  38.  18.

Hallen,  für  die  Niederlagen  fremder  unverzollter  Waaren,  deren  Anlegung.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.
40.  —  Anordnungen  für  deren  Benugtung.  (Zollord.  v.  23.  Jon.)  38.  55  —  58.

Haltern,  Brückengeldrarif  für  den  schistbaren  Livpeftuß  das.  (v.  23.  Juli.)  36.  216.

Hamburg,  freie  und  Hanfestadt,  Übereinkunft  mit  ders.  wegen  gegenseitiger  Verkehr#s-Erleichterun
(Minist.  Bekanntm.  v.  31.  Dezbr.  1830.)  40.  1  —  4.

Hammerwerke,  sind  der  Jurisdiktion  der  Berggerichte  nicht  unterworfen.  (A.  K.  O.  v.  12.  Oktbr.)
37.  147.  Handel
        <pb n="440" />
        48  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.
Handel  und  Fabrikation,  deren  Verwaltung  gehe  zum  Finanz-Ministerio  über.  (A.  K.  O.  v.  4.  April)

97.  40.

Handels-Abgaben,  Kommunal=  u.  Privat-,  von  ausländischen  Waaren,  durch  pezielle  lästige  Erwerbstitel
  begründet,  aber  aufgehoben,  fernere  Entschädigung  für  dies.  aus  Staatskassen  nach  G.  19.
des  Zollges.  v.  26.  Mai  1818.  (V.  v.  23.  Jan.  38.  33.)

Handelsplätze,  wichtigere,  im  Inlande,  Errichtung  von  Niederlags-Anstalten  (Packhöfen,  Hallen  ce.)
in  dens.  zur  Beförderung  des  mittelbaren  Durchfuhrhandels  und  des  innern  Verkehrs.  (Zollgesetz  v.
23.  Jan.)  38.  40.  —  (Zollordn.  v.  W.  Jan.)  38.  55  —  58.

Handels=  (u.  Schifffahres-)  Verträge  mie  fremden  Staaten,  namentlich  mie  Bremen.  (Minist.-Bek.
v.  6.  Juli)  40.  144.—  mit  Griechenland  (v.  -t  1830.)  40.  65  —  S2  —  mit  Hamburg.
(Minist.  Bek.  v.  31.  Dezbr.  1839.)  40.  1  —  4.  —  mit  dem  Königreiche  der  Niederlande.  (ov.
3.  Juni)  37.  112  —  124.  —  zwischen  ebendemselben  und  den  zollvereinten  Staaten.  (v.  21.  Jan.)
39.  113  —  123.  —  siehe  auch  Zollvereins-Verträge.

Handeltreibende,  Strafbarkeit  ders.  für  Kontrebande  und  Zolldefraudationen  und  Kontraventionen.
(G.  v.  23.  Jan.)  38.  78  —  82.  —  subsidiarische  Vertretungsverbindlichkeit  ders.  für  ihre  Angehörigen,
  Gebülfen,  Lehrlinge,  Gesinde  2c.  S.  83.  (§.  19.)

Handlungsbücher,  über  alle  ous  dem  Auslande  bezogenen  Waaren,  deren  Führung  Seitens  der
Kaufleute  im  Grenzbezirke.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.  39.  —  (Zollordn.  v.  23.  Jan.)  38.  63.  —
Strafbarkeit  der  unterbliebenen  Eintragungen  in  dies.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  80.  (s§.  v.)

Handlungsgehülfen,  deren  rückständige  Forderungen  von  Gehalt  und  Emolumenten  verjähren  nach
4  Jahren.  (G.  v.  31.  März)  38.  250.  —  siehe  auch  fubsidiarische  Vertretungsverbindlichkei  für
dieselben.

Handwerker,  deren  Prüfung  ressortirt  vom  Finanzministerio.  (Staatsminist.-Bekann#m.  v.  17.  Jan.)
38.  12.  —  denselben  ist  es  erlaubt,  Kunftwerke  als  Muster  zu  ihren  Erzeugnissen  zu  benutzen.  (G.
v.  11.  Juni)  37.  169.  (§.  25.)  —  Verjährung  deren  Forderungen  für  gelieferte  Arbeiten.  (G.  vom
31.  März.)  38.  240.

Handwerksgesellen,  deren  rücksiändiger  Lohn  verjährt  nach  2  Jahren.  (G.  v.  31.  März)  38.  2490.
—  jüdische,  aus  den  deutschen  Bundesstaaken,  deren  Zulassung,  um  als  solche  bei  inländischen  Meistern
  zu  arbeiten.  (A.  K.  O.  v.  14.  Oktbr.)  38.  503.

Hannover,  Königreich,  Seaatsvertrag  mit  demselben,  betreffend  die  Berichtigung  der  streitigen  Hoheitsgrenze
  auf  dem  rechten  und  linken  Weserufer,  den  damit  in  Verbindung  stehenden  Austausch  der  sogenannten
  Mengedörfer,  und  die  Uberweisung  der  demselben  nach  den  Traktaten  v.  20.  Mai  und
13.  Septbr.  1815.  annoch  zu  gewährenden  1654  Seelen.  (v.  25.  Novbr.  1837.)  38.  17—  29.  —
erneuerte  Militair-Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention,  vom  1.  Juli  1838.  bis  1.  Juli  1848.
(Minist.  Erklärung  v.  25.  Mai  u.  deren  Bekanntm.  v.  23.  Aug.)  38.  435  —  444.  —  Ubereinkunft
mit  demselben  wegen  gegenseitiger  Ubernahme  von  Ausgewiesenen.  (Ministerial-Erklärung  v.  20.  Aug.
u.  deren  Bekanntm.  v.  25.  Septbr.)  39.  257  —  263.  —  Ubereinkunft  zwischen  Preußen  u.  demselben,
  wegen  der  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  in  den,  dem  Zollvereine  Preußens  und  dem  gemeinsamen
  Zoll=  und  Handelssysteme  angeschlossenen  Hannoverschen  Landestheilen,  (v.  1.  Novbr.)
37.  200  —  212.  —  Vertrag  der  zollvereinten  Staaten  mit  demselben  wegen  Beförderung  der
gegenseitigen  Verkehrsverhältnisse  (v.  1.  Novbr.)  37.  173  —  I77.  —  Ubereinkunft  (Lit.  A.)  mic
demselben,  wegen  Unterdrückung  des  Schleichhandels  in  den  Grenzgebieten.  (v.  1.  Novbr.)  37.
178  —  180.  —  Übereinkunft  (B.)  mie  dems.,  wegen  Anschlusses  der  Grafsschaft  Hohnstein  und
185  Amts  Elbingerode  an  das  Zollsystem  Preußens  und  der  übrigen  Seaaten  des  Zollvereins.  (v.

Novbr.)  37.  181  —  187.  —  Ubereinkunft  (D.)  mit  dems.,  wegen  Beitritts  einiger  Preußischen
Gebnaastn  zu  dem  zwischen  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig  bestehenden  Steuervereine.
(v.  1.  Novbr.)  37.  195  —  199.  —  Ubereinkunft  (E.)  wegen  Erleichterung  des  gegenseititgen  Verkehrs,
  desgl.  in  Beziehung  auf  den  Braunschweiger  Meßverkehr,  und  hinsichtlich  des  gegenseitigen

Jahr-
        <pb n="441" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  49

Hannover,  Königreich,  (Forts.)

Jahr=  und  Viehmarktverkehrs,  so  wie  wegen  Erlaß  ober  Ermäßigung  der  Eingangs=  und  Durchgangs-Abgaben,
  mir  Rücksicht  auf  den  Tarif  des  Hannover-Oldenburg-Braunschweigschen  Steuerverbandes.
  (v.  1.  Novbr.)  37.  200  —  208.  —  dem  Steuerverbande  zwischen  Hannover,  Oldenburg
und  Braunschweig  wird  die  Stade  und  das  Oberamt  Münden,  mit  Einschluß  des  Dorfs  Oberode,
einverleibt.  (Vertrag  v.  1.  Novbr.)  37.  176.  203.  —  Austritt  aus  den  gegenseitigen  Feuer-Sozietätsverbälenissen.
  (Vertrag  vom  25.  Novbr.  1837.)  38.  26.  (Art.  16.)

Haupt-Finanz-Etat,  siehe  Erat.

Hauptverwaltung,  der  Staatsschulden,  zu  deren  viertem  Mitgliede  wird  der  Gebeime  Ober-Finanzrath
  v.  Berger  ernannt.  (A.  K.  O.  v.  27.  März)  37.  70.  —  dieselbe  bleibt  dafür  verantwortlich,
daß  zu  keiner  Zeit  der  Betrag  sämmrlicher  im  Umlauf  befindlichen  alten  und  neuen  Kassen-Anweisungen
  zusammen  die  durch  die  Allerhöchsten  Ordres  v.  21.  Dezbr.  1821.,  22.  April  1827.  und
5.  Dezbr.  1836.  genehmigten  Summen  übersteige.  (A.  K.  O.  v.  5.  Dezbr.)  36.  319.  —  Verfahren
ders.  bei  Vermehrung  der  Kassenanweisungen  um  3  Millionen  Thaler  gegen  Deposition  eines
gleichen  Betrages  in  Staatsschuldscheinen  oder  Obligationen  der  Anleihe  von  1830.  (A.  K.  O.  v.
9.  Mai)  37.  76.

Hausirgewerbe,  Hausirbandel,  dürsen  im  Grenzbezirke  nur  mit  besonderer  Erlaubniß  und  unter  gewissen
  Beschränkungen  betrieben  werden.  (Zollordn.  v.  23.  Jan.)  38.  64.  —  Gegenstände,  welche
davon  gänzlich  ausgeschlossen  bleiben.  (ebendas.)  —  Ertheilimg  von  Gewerbescheinen  für  dies.  zu  ermäßigeen
  Stenersätzen  durch  die  Regierungen.  (Regul.  v.  ä.  Dezbr.  1836.)  37.  14.  15.

Hausir-Regulativ,  vom  28.  April  182|.,  mildere  Anwendung  der  Strabesti  mungen  in  den  88.
26.  27.  W.  desselben.  (A.  K.  O.  v.  31.  Dezbr.,  Regul.  v.  4.  Dezbr.  1836.)  37.  13.  16.  —  desgl.  bei
Verwandlung  der  verwirkten  Geldbuße  in  Gefängnißstrafe  nach  .  31.  desselben.  (ebendas.)  S.  13.  —
siehe  auch  Gewerbebetrieb,  im  Umherziehen.

Hausoffizianten,  deren  rückständige  Forderungen  an  Gehalt  und  Emolumenten  verfähren  nach  4  Jah-=ren.
  (G.  v.  31.  März.)  38.  250.

Haussuchungen,  (Hausvisitationen),  wegen  Zollkontraventionen  und  Defraudationen  im  Grenzbezirke,
können  nur  unter  Zuziehung  der  Ortsbehörden  und  nur  nach  Sonnenaufgang  und  vor  Sonnenuntergang
  von  Zollbeamten,  unter  Leitung  eines  Ober-Kontrolleurs,  vorgenommen  werden.  (Zollges.  v.
23.  Jan.)  38.  39.  40.  (§s.  37.  38.)  —  (ZZollordn.  v.  23.  Jan.)  38.  66.  (§.  79.)  —  bei  verfolgten
Schleichhändlern  bedarf  es  dieser  Förmlichkeiten  nicht.  (ebendas.  s.  37.)  —  Zulässigkeit  ders.  bei
Spielkarten-Fabrikanten  und  Händlern.  (V.  v.  16.  Juni.)  38.  372.  371.

Hausvoigkeigericht,  in  Berlin,  vertritt  in  Bagatellsachen  die  Stelle  eines  Kommissarius  des  Kammergerichts.
  (A.  K.  O.  v.  18.  Oke.)  37.  155.  —  bei  Objekten  unter  20  Rethlr.  ist  daher  gegen
dessen  Erkennenisse  nicht  das  Rechtsmittel  des  Rekurses,  sondern  die  Nichtigkeitsbeschwerde  zulässig.
  (ebendas.)

Havel,  Fischwehre  in  derselben,  (.  diese.

Haͤvern,  Dorf,  tritt  Hannover  an  Preußen  ab.  (Vertrag  v.  B.  Nov.  1837.)  38.  18.

Hehlingen,  Preuß.  Dorf,  zum  Zollvereine  mit  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig  gehörig.  (Vertrag

  und  Ubereinkunft  v.  1.  Nov.)  37.  175.  195.

Heide,  f.  Waldprodukte.

Heidelberger  Universitckt,  deren  Besuch  von  studirenden  Inländern.  (A.  K.  O.  v.  21.  Novbr.)  36.  312.

Heimathlose  Arme,  s.  letztere.

Heimfallrecht,  dessen  Wahrnehmung  bei  der  bäuerlichen  Erbfolge  und  Auseinandersetzung  in  der  Provinz
  Westphalen.  (G.  v.  13.  Juli.)  36.  210.  215.  —  Ablösung  desselben  in  dem  Fürstenthume

Siegen.  (G.  v.  18.  Juni.)  40.  152.  —  desgl.  im  Herzogthum  Westphalen.  (Ablös.  Ord.  v.  18.  Juni.)
40.  172.  —  desgl.  in  den  vormals  Nassauischen  kandestheilen  und  der  Stadt  Wetzlar  mie  Gebiet.
(G.  v.  4.  Juli.)  40.  208.  —  Ablösung  desselben  in  den  Grasschaften  Witegenstein.  (G.  v.  22.  Dezbr.
1839.)  40.  9.  7  Hemm-
        <pb n="442" />
        50  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

deren  Gebrauch  auf  Chausseen.  (Tarif  v.  29.  Febr.)  40.  98.

und  Zweikämpfe,  s.  letztere.

Überlassung  des  dazu  erforderlichen  Salzes  zu  geringern  Preisen.  (A.  K.  O.
v.  21.  Juni.)  38.  359P.

Hessen,  Dorf,  s.  Braunschweig.

Hessen,  Großherzogthum,  Erneuerung  der  mit  dems.  am  17.  Janr.  1817.  (Ges.  Samml.  S.  101—  111.)
abgeschlossenen  und  am  7.  Okebr.  1828.  (Ges.  Samml.  Jahrg.  1832.  S.  17—30.)  verlängerten
Militair-Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention,  bis  zum  1.  Okebr.  1846.  unter  einigen  Modisfikationen.
  (Minist.-Erklärung  v.  20.  Novbr.  1838.  und  deren  Bekannem.  v.  16.  Febr.)  39.  85—8.
—  erläuternde  Bestimmungen  zum  4.  2.  a.  und  c.  der  mit  dems.  über  die  wechselseitige.  Übernahme
von  Ausgewiesenen,  unter  dem  23.  Febr.  1819.  abgeschlossenen  Konvention,  in  Beziehung  auf  die
Staatsangehörigkeit  unselbstständiger  Kindern,  auf  zehnjährigen  Aufenthalt  und  auf  den  Begriff  der
Wirthschaftsführung.  (Minist.-Erklärung  v.  19.  Febr.)  40.  26.  —  Anwendung  dessen  Verordn.  v.
27.  Febr.  1811.  über  den  Fünftelabzug  bei  der  Grundsteuer  in  dem  Herzogth.  Westphalen.  (G.  v.
18.  Juni.)  40.  153  f.  —  desgl.  der  Vorschriften  in  dessen  Verordn.  v.  5.  Novbr.  1809.  und  H.  Febr.
1811.  wegen  Theilbarkeit  der  Grundstücke  und  Vertheilung  der  darauf  bastenden  Reallasten.  (ebendas.)
  S.  154.  155.  —  der  76e  Abschnitt  dessen  Gemeinheitstheilungs-Ordn.  v.  9.  Jul.  1808.  wird
aufgehoben.  (ebendas.)  S.  154.  —  Anwendung  dessen  Verordn.  v.  5.  Novbr.  1809.  und  18.  Aug.
1813.  bei  den  Ablösungen  im  Herzogehume  Weslpbalen.  (Ord.  v.  18.  Juni.)  40.  156.  157.  183.  —
Verordn,  desselben  vom  9.  Febr.  1811.  wird  in  Beziehung  auf  die  Ablösungen  r2c.  in  den  Grafschaften
  Witegenstein  aufgehoben.  (G.  v.  22.  Dezbr.  1839.)  40.  13.

Hessen,  Kurfürstenthum,  Erneuerung  der  mit  dems.  zuletzt  unter  dem  28.  Septbr.  1833.  (Ges.  Samml.
S.  97  10#)  abgeschlossenen  Militair-Durchmarsch=  und  Etappen  Konvention,  mit  einigen  Modi-Kkationen,
  bis  zum  1.  Okebr.  1846.  (Minist.-Erklär.  v.  30.  März  und  deren  Bekanntm.  v.  23.  Aug.)
38.  A#.  —  anderweite  Ubereinkunft  mit  dems.,  wegen  gegenseitiger  Ubernahme  von  Ausgewiesenen.
(o.  40.  146  —  150.  —  Anwendung  des  F.  34.  des  Anhangs  zur  Allg.  Gerichtsordn.  auf
dessen,  in  den  diesseitigen  Staaten  Vermögen  besitzende  Unterthanen,  in  Beziehung  auf  persönliche
Forderungen  diesseitiger  Unterthanen  an  dieselben.  (A.  K.  O.  v.  14.  Aug.)  37.  139.

Heßlingen,  preuß.  Dorf,  zum  Zollvereine  mit  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig  gehörig.  (Ver
trag  und  Ubereinkunft  v.  1.  Novbr.)  37.  175.  195.

Himmelgeist,  Tarif  für  die  Privat-Fähranstalt  daselbst.  (A.  K.  O.  v.  31.  Juli,  Tarif  v.  30.  Aug.)
36.  232.

Hochverrath,  gegen  den  deutschen  Bund  gerichtet,  dessen  Beurtheilung  und  Bestrafung  nach  den  Gesetzen
  der  einzelnen  Bundesstaaten.  (Publik.-Patent  v.  28.  Oktbr.)  36.  309.

Hofbediente,  (Kammerdiener,  Hofgärtner,  Gartenbediente  2c.),  Königl.  und  Prinzliche,  haben  ihren
Gerichtsstand  bei  dem  Justitiarius  des  Königl.  Hofmarschallames  und  der  Garten-Intendantur.
(V.  v.  9.  März.)  37.  24.  Ausübung  der  Polizeigewalt  gegen  dies.  S.  26.

Hosgericht,  zu  Greifswald,  Kompetenz  desselben  in  Untersuchungen  und  Strafsachen.  (V.  v.
18.  Mai.)  39.  212  f.

Hofmarschallamt,  und  Garten-Intendanrur,  Königl.,  Anstellung  eines  Justitiorius  für  dieselben
in  Berlin.  (V.  v.  9.  März.)  37.  21  —  W.  derselbe  ist  beständiger  Kommissarius  des  Kammergerichte.
  S.  24.  —  seine  Kompetenz  erstreckt  sich  sowohl  auf  die  Konigliche  Hofdienerschaft,  als  auf
die  der  Prinzen  und  Prinzessinnen,  sedoch  mit  Ausnabme  dersenigen  des  Prinzen  August,  Königl.
Hoheit.  S.  25.  —  Gegenstände,  die  zu  dessen  Geschäftskreise  gehoren.  S.  25.  —  ZInstanzenzug  und
Rechtsmittel  gegen  die  Entscheidungen  desselben.  S.  27.  —  Kostentragung  in  gerichtlichen  Angelegenbeiten
  vor  demselben.  S.  27.  die  Beamten  des  Königl.  Hofmarschallamts  und  der  Königl.

Garten--Intendantur,  so  wie  die  Hof-Baubeamten,  verblekben  unter  der  Gerichtsbarkeit  des  Kammergerichts
  und  resp.  des  Hauc  voigteigerichts.  S.  4.  —  Deposital-Verwaltung  für  die  Königl.  und

—

Prinzliche  Hosdienerschaft.  S.  26.  Hof-
        <pb n="443" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  51

Hofraͤume,  zu  Dienst=  und  öffentlichen  Gebäuden  gehörig,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in
der  Rbeinprovinz  und  Weslphalen.  (G.  v.  21.  Janr.)  39.  32.

Hohnstein,  Grafschaft,  siehe  Hannover.

Holdorf,  katholische  Pfarrei  daselbst,  s.  Oldenburg,  Großherzogthum.

Holz,  darf  auf  Chausseen  nicht  geschleppt  werden.  (Tarif  v.  29.  Febr.)  40.  98.

Holzatteste,  deren  Einführung  für  den  Transport  unverarbeiteter  Hölzer,  in  Gegenden,  wo  die  Uberhandnahme
  des  Holzdiebstahls  das  Bedürfniß  dazu  zum  Schutze  der  Waldungen  hervorrust.  (V.  v.
30.  Juni.)  39.  223  f.  —  sind  von  der  Polizeibehörde  des  Wohnorts  oder  von  dem  betreffenden
Waldeigenthümer  oder  Aufseher  glaubhaft  auszustellen.  S.  223  f.  —  Scrafen  für  Ubertretungen  und
Konfiskation  des  in  Beschlag  genommenen  Holzes.  S.  221.

Holzdiebe,  Gebrauch  der  Waffen  gegen  dieselben  Seitens  der  Forstbeamten.  (G.  v.  31.  März.)  37.
65.  —  Bestrafung  ders.  wegen  Widersetzlichkeiten.  (ebendas.)  S.  67.

Holzdiebstahl,  Glaubwürdigkeit  der  als  Forfschutz-Beamte  interimistisch  angestellten  und  als  solche
vereideten  Korpsjager,  in  Untersuchungen  wegen  desselben.  (A.  K.  O.  v.  6.  Okebr.  1837.  und
19.  April.)  38.  257.  258.  —  (desgl.  A.  K.  O.  v.  21.  Mai.)  40.  129.

Holzschnicte,  Krafbare  Vervielfältigung  von  Zeichnungen  und  Gemälden  durch  dies.  ohne  Genehmigung
  des  Urhebers  der  letztern.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  168.  (65.  21.  23.)  —  von  Kunstwerken  rechtmäßig
  angefertigt,  dürfen  ohne  Genehmigung  des  Abbildners  oder  seiner  Nachfolger  nicht  vervielfältigt
  werden.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  169.  (8§.  29.)

Domagialsachen,  geben  zum  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern  und  der  Polizei  über.  (Staatsminist.-Bekanntm.
  v.  17.  Joan.)  38.  11.

Honorar-Zahlungen,  für  akademische  Lehrer,  die  Befreiung  von  dens.  geht  durch  die  Theilnahme
an  verbotenen  Studentenverbindungen  verloren.  (G.  v.  7.  Jan.)  38.  14.  —  für  öffeneliche  und
Privatlehrer,  verfähren  nach  2  Jahren.  (G.  v.  31.  März.)  38.  249.  —  von  dieser  kürzern  Verjährungsfrist
  sind  die  bei  den  Universitäten  und  andern  öffenrlichen  Lehranstalten  reglementsmäßig
estundeten  Honorare  ausgeschlossen.  (ebendas.)

Hhreer,  Kreis,  im  Regierungsbezirke  Minden,  Anordnungen  wegen  der  Ansiedelung  der  Juden  auf
dem  platten  Lande  und  deren  Verkehr  mie  dem  Bauernstande  in  dems.  (A.  K.  O.  v.  20.  Septbr.)
36.  248.  —  (A.  K.  O.  v.  5.  Jan.)  39.  73.  —  siehe  auch  Paderbornsche  Tilgungskasse,  für
Ablösungen.

Hufeisen,  deren  Stollen  mehr  als  zwei  Drittel  Zoll  über  die  Hufeisenfläche  hervorragen,  mit  solchen
dürfen  die  Zugthiere  an  den  auf  den  Kunststraßen  fahrenden  Fuhrwerken  nicht  versehen  sein.  (V.  v.
17.  Märg.)  39.  83.

Huldigungssachen,  gehen  zum  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern  und  der  Polizei  über.  (Staatsminist.-Bekannem.
  v.  17.  Jan.)  38.  11.

Hülfsdienste,  in  der  Provinz  Preußen,  Ermittelung  und  Bekanntmachung  von  Normalpreisen  für
deren  Ablösung.  (A.  K.  O.  v.  I7.  Febr.)  38.  237.

Hunde,  dürfen,  wenn  die  Rinderpest  in  der  Nähe  der  Landesgrenze  ausgebrochen  ist,  gar  nicht  eingelassen
  werden.  (V.  v.  27.  März.)  36.  176.

Hundspab,  sogenannter,  #.  Nieder-  Schüttlau.

Hütten-Beamte  und  Arbeiter,  (landesberrliche  und  gewerkschostliche),  die  Uncersuchung  deren  Dientktvergehen
  gehoren  vor  die  Berggerichte.  (Regl.  v.  13.  Juli,  A.  K.  O.  v.  12.  Okebr.)  37.  135.  107.—
desgl.  die  Ausprüche  an  dieselben  aus  ihren  Dienstverhälenissen.  (ebendas.)  S.  136.

Hüttenwerke,  Anordnungen  für  die  Beschästigung  sugendlicher  Arbeiter  in  dens.  (A.  K.  O.  v.  6.  April
und  Regulativ  v.  9.  März.)  39.  156.

Hypotheken,  in  der  Rheinprovinz,  Befreiung  des  Eigenthums  von  dens.  durch  Immobiliar-Versteigerungen.
  (A.  K.  O.  v.  11.  März.)  37.  31.

7“  Hypo-
        <pb n="444" />
        52  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Hypothekenbuͤcher,  alle  Vermerke  in  dens.  mũssen  mit  Vermeidung  unnöthiger  Weitläuftigkeit  eingetragen
  werden.  (A.  K.  O.  v.  9.  Mai.)  39.  164.  —  Eintragung  der  Grundstücke  eines  und  desselben
  Besitzers  auf  ein  Folium  ders.  (ebendas.)  —  auf  dem  Titelblatt  ders.  müssen  die  Grundstücke  und
nicht  die  Personen  der  Besitzer  aufgeführe  werden.  (ebendas.)  —  böschungen  in  dens.  nur  mit  Bezugnahme
  auf  die  Löschungsverfügung.  (ebendas.)  —  Eintragung  des  Besitztitels  für  Benefizial-Erben
in  dies.  und  Löschung  der  eingetragenen  Einschränkung  rücksichtlich  desselben.  (V.  v.  28.  März.)  40.
103.  101.  —  stempel-,  sportel=  und  gebührenfreie  Eintragungen  und  Löschungen  in  dens.  und  Mittheilungen
  aus  dens.  in  den  von  den  General-Kommissionen  ressortirenden  Angel.  (Regul.  v.  25.  April.)
36.  185.  186.  —  Löschung  von  Pfandbriefs-Kapitalien  in  denselben  rücksichtlich  prätludirter  Pfandbriefe.
  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli.)  38.  367.  —  durch  Brand  in  den  Jahren  1833.  und  1834.  zu  Lyck
und  Goldapp,  in  Litthauen,  vernichtet,  Anordnungen  für  deren  Wiederherstellung.  (A.  K.  O.  v.
13.  Juni.)  37.  100.  —  deren  Führung  für  die  von  der  Grenzlinie  zwischen  dem  Großherz.  Posen
und  dem  Königreiche  Polen  durchschnittenen  Güter  und  Grundbesitzungen.  (Dekl.  v.  71.  Dezbr.  1835.
und  Minist.-Bekannem.  v.  18.  Jan.)  36.  2—5.  —  deren  Führung  bei  dem  Berggerichte  zu  Siegen.
(Reglement  v.  13.  Juli.)  37.  137.  —  Prozesse  über  die  in  Berg-Hypothekenbücher  eingetragenen
Forderungen,  desgl.  öffentl.  Aufgebote  rücksichtl.  ders.  gehören  vor  die  Berggerichte.  (Regl.  v.  13.  Juli,
A.  K.  O.  v.  12.  Oktbr.)  37.  136.  147.

Hypothekengebuhren,  in  der  Rbeinprovinz,  rücksichtlich  deren  Verjährung  verbleibt  es  bei
stehenden  Vorschriften.  (G.  v.  18.  Juni.)  40.  142.

Hpyppothekengläubiger,  deren  Zuziehung  bedarf  es  bei  Feststellung  der  Eneschädigung  für  ermäßigte
oder  aufgehobene  Kommunikations  Abgaben  nicht.  (V.  v.  16.  Juni.)  38.  355.  356.  —  Wabhrnehmung
  deren  Interessen  und  Rechte  bei  Ablösungen  in  dem  Herzogth.  Wesiphalen.  (Ord.  v.  18.  Juni.)
40.  160.  175—  183.  —  deegl.  bei  denen  in  den  vormals  Nassauischen  Landestheilen  und  der  Stadt
Wetzlar  mit  Gebiet.  (G.  v.  4.  Juli.)  40.  198.  210.  ff.  —  siehe  auch  Hypothekenrechte.

Hyppotheken-Insirumente,  auf  jeden  Inhaber  lautend,  verlorne,  die  in  den  S5§.  117.  und  14.
Tit.  51.  der  Prozeßordnung  bei  deren  Aufgebot  vorgeschriebene  Benachrichtigung  des  Haupt-Banko-Direktoriums
  soll  für  jetzt  unterbleiben.  (A.  K.  O.  v.  25.  Oktbr.)  37.  157.  —  bei  dem  Brande
zu  Seidenberg,  in  der  Oberlausitz,  im  Jahre  1834.  verloren  gegangen,  deren  Aufgebot  und  Wiederberstellung.
  (A.  K.  O.  v.  20.  Juli.)  37.  130.

Hypothekenordnung,  vom  20.  Dezbr.  1783.,  Modifkation  der  Tit.  2.  §.  2541.  enthaltenen  Vovschrift
  wegen  der  Löschungsvermerke  in  den  Hypothekenbüchern.  (A.  K.  O.  v.  0.  Mai.)  39.  164.
Hppothekenrechte,  deren  Erwerbung  und  Ausübung,  bei  nicht  vollständig  eingerichterem  Hypothekenwesen,
  in  Anwendung  der  Verordn.  v.  16.  Juni  1820.  (Deklarat.  v.  W8.  Juli.)  38.  428.  —  anwendbar
  auf  sedes  einzelne  Grundstück  bis  zu  seiner  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch.  (ebendas.)  —
Erwerbung  ders.,  wenn  auch  die  Rekognition  über  die  zur  Eintragung  schon  geeigneten  Hypocheken
nicht  auf  dem  Original-Insirumente  vermerkt,  sondern  besonders  ertheilt  worden  ist.  (ebendas.)  —
deren  Wahrnehmung  bei  dem  Aufgebote  von  Spezialmassen,  nach  erfolgten  Subhastationen.  (V.  v.
21.  Oftbr.)  38.  408  f#.  —  deegl.  bei  Regulirungen  der  bauerlichen  Erbfolge  und  Auseinandersetzung
in  der  Provinz  Westphalen.  (G.  v.  13.  Juli.)  36.  212.  214.  —  desgl.  bei  den  Ablösungen  in  den
Grasschaften  Witegenstein.  (G.  v.  22.  Dezbr.  1839.)  40.  10—  12.  —  deögl.  bei  der  Subhastation
Pommerscher  Lehngüter.  (V.  v.  11.  Mai.)  167  f#.  —  desgl.  rücksichtlich  der  als  Pertinenzien
zu  Grundstücken  gehörenden  Fischwehre  in  der  Havel  und  Spree,  bei  deren  Fortschaffung  gegen  Eneschädigung.
  (A.  K.  O.  v.  10.  Sept.  1837.  und  Minist.-Bekanntm.  v.  10.  Oktbr.)  39.  327.  —
deren  Wahrnehmung  rücksichrlich  der  Entschädigungsgelder  für  den  aufgehobenen  Mahlzwang  in  der
Provinz  Preußen.  (..  K.  O.  v.  25.  Septbr.)  36.  321.  f.  —  deren  „Vermerf  und  Löschung  in  den

al-Feuer  ökatast  (Reglem.  v.  5.  Jan.)  36.  16.  —  in  der  Kur-  und  Neu-Fos
  und  Niederlaust  itz.  (Reglem.  v.  19.  Septbr.)  38.  451.  —  in  2  Provinz  Sachsen.  (Reglem.
5.  August.)  38.  3814.

 

Hppo-
        <pb n="445" />
        Siebentes  Sachregister.  1830.  bis  1840.  da

Hypothekenwesen,  Verfahren  bei  dessen  Regulirung.  (A.  K.  O.  v.  0.  Mai)  39.  103.  —  in  den  auf

der  Grenze  mit  Hannover  belegenen  Kolonaten  und  Sohlstäcten.  (Vertrag  v.  25.  Novbr.  1837.)
.

Jagdbeamte,  Gebrauch  der  Waffen  Seitens  derselben  gegen  Wilddiebe  und  Jagdkontravenienten.  (G.
v.  31.  März.)  37.  65  —67.  —  Kommunal=  und  Privat-Jagdbeamte,  in  wiefern  solchen  eine  gleiche
Befugniß  zustehr.  (ebendas.)  S.  65.  67.

Jagddienst,  Kommunal=  und  Privat-,  Verhältnisse  der  in  demselben  angestellten  beurlaubten  Korpssäger.
  (A.  K.  O.  v.  21.  Mai)  40.  129.

Jagddienste,  deren  Ablösung  in  den  vormals  Nassauischen  Landestheilen  und  der  Stadt  Wetzlar  mit
Gebiek.  (G.  v.  4A.  Juli)  40.  200.

Jagdfrevel,  (Jagdverbrechen),  Bestrafung  der  Widersetzlichkeiten  bei  dens.  (G.  v.  31.  März.)  37.
6y.  68.  —  Verträge  mit  den  Nachbarstaaten  zur  Verhütung  derf.,  siehe  Forstfrevel.

Jagdgerechtigkciten,  (Jagdgerechtsame),  landesherrliche,  deren  Regulirung  an  der  Grenze  mit  Hannover.
  (Vertrag  v.  25.  Novbr.  1837.)  38.  25.  —  in  den  Grasschaften  Wittgenstein.  (G.  v.
.  Dezbr.  1839.  40.  10.  —  auf  fremdem  Eigenthum,  in  den  vormals  zu  den  Französisch-Hanfseatischen
  Departements  oder  dem  Lippe-Departement  gehörig  gewesenen  Landestheilen,  deren  Aufrechthaltung
  wie  sie  vor  der  Fremdberrschaft  bestanden  haben,  in  Gefolge  der  A.  K.  O.  v.  2.  Septbr.  1827.
und  der  Staats-Ministerial-Bekanntmach.,  v.  20.  Juni  1828.  (V.  v.  16.  Novbr.)  39.  333.  —  in
wie  weit  dabei  die  französischen  Dekrete  v.  9.  Dezbr.  1811.  und  §.  Jan.  1813.  noch  in  Betracht
kommen.  (ebendas.)

Jagd=  (Holz=  u.  Mast-)  Ordnung,  für  das  Herzogthum  Magdeburg  und  Fürstenthum  Halberstadt,
v.  3.  Okebr.  1743.,  deren  Strafbestimmungen  für  die  Verletzung  der  Schonzeit  des  Wildes  werden
suspendirt,  und  in  deren  Stelle  andere  angeordnet.  (V.  v.  18.  Mai.)  39.  216.  217.

Jahrmärkte,  die  dieselben  betreffenden  Angelegenheiten  gehören  zum  gemeinschaftlichen  Ressort  der
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  (Staatsminist.-Bekanntmach.,  v.  17.  Jan.)  38.  12.  —
Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  unter  den  zollvereinten  Staaten  rücksichrlich  derf.  (Ubereinkunft
  v.  1.  Novbr.)  37.  201.  f.
ever,  katholische  Kirche  daselbst,  siehe  Oldenburg,  Großherzogthum.

Jr  e  rr  ist  zu  Geschäfts-Instruktionen  des  Justizministers  nicht  erforderlich.  (A.
K.  O.  v.  241.  Ang.)  37.  1433.  f.

Immediat-Gesuche,  beurlaubter  Landwehrmänner,  siehe  letztere.

Immobiliar-Versteigerungen,  in  der  Rheinprovinz,  behufs  der  Befreiung  des  Eigenthums  von
Privilegien  und  Hypotheken,  deren  Ausführung  nach  der  Subhastations-Ordnung  v.  1.  Aug.  1822.
(A.  K.  O.  v.  11.  März.)  37.  Zl.

Immunitäten,  der  Geistlichen  und  Schullehrer,  siehe  diese;  desgl.  Grundsteuer.

Injurien-Sachen,  Insinuation  der  in  denselben  abgefaßten  Erkennenisse.  (V.  v.  ö.  Mai.)  38.  275.
—  in  Ansehung  der  Fristen  zur  Einlegung  der  Rechtsmittel  dagegen  bewendet  es  bei  den  bestehenden
Vorschriften.  S.  275.  —  in  welcher  nur  die  Rechtsmittel  nach  P.  217.  u.  f.  des  Anhangs  zur
Prozeß-Ordn.  zulässig  sind,  darin  findet  keine  Nichtigkeitsbeschwerde  statt.  (Dekl.  v.  G.  Apr.)  39.
—  auch  nicht  gegen  Resolutionen  in  dens.  (Minist,  Instr.  v.  7.  Apr.)  39.  143.  —  siehe  auch  Beleidigungen,
  Ehrenkränfungen  und  Aggravations-Rechtemittel.

Iinungen  siehe  Zünfte.
nsertionskosten,  für  das  öffentliche  Aufgebot  verloren  gegangener  Sparkassenbücher,  deren  Aufbringung,
  resp.  Erlaß.  (Regl.  v.  12.  Dezbr.  1838.)  39.  12.

Insinuationen,  der  richterlichen  Erkennenisse,  Einführung  eines  gleichmäßigen  Verfahrens  bei  denselben.
  (V.  v.  5.  Mai.)  38.  273—276.  —  inländischer  gerichtlicher  Verfügungen  im  Auslande,  wegen
  der  darüber  nach  der  A.  K.  O.  v.  4.  Juni  1828.  beizubringenden  Empfangsbescheinigungen.
#.  K.  O.  v.  21.  Juni.)  36.  202.  —  |  auch  Ediktal-Ladungen,  Erkenntnisse  2c.  Inster-
        <pb n="446" />
        54  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Insterburger,  Oberlandesgericht,  siehe  letzteres.

Intelligenzblakter,  Bekanntmachung  von  Subhastations-Patenten  durch  dies.  (V.  v.  2.  Dezbr.)  37.
219.  —  Bekannemachung  von  Pfandbriefs-Kündigungen  durch  dies.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli.)  38.
365.  366.  —  das  für  die  Provinz  Schlesien  bisher  in  Breslau  erschienene  hört  auf.  (A.  K.  O.  v.
7.  Oktbr.)  38.  4907.  —  in  dessen  Stelle  soll  für  vorgeschriebene  Bekanntmachungen  durch  die  Provinzial-Intelligenzblätter
  der  öffentliche  Anzeiger  der  Regierungs-Amtsblärter  treten.  (ebendas.)

Intestat-Erbfolge,  siehe  Erbfolge.

Invaliden,  Militair-,  unentgeldliche  Ertheilung  des  städtischen  Bürgerrechts  an  dieselben.  (A.  K.  O.
v.  7.  Apr.)  38.  255.  —  im  Givildienste  angestellt,  richterlicher  Ausspruch  in  Straferkenntnissen  gegen
  dieselben,  ob  sie  ihres  Gnadengehalts  oder  des  Anspruchs  darauf  für  verlustig  zu  erklären  seien
oder  nicht.  (A.  K.  O.  v.  6.  Okebr.)  37.  153.  —  Anordnungen  wegen  deren  Militair-Gnadengehalts,
  siehe  dieses.

Itter-Jucht,  Tarif  für  die  Privat-Fähranstalt  das.  (A.  K.  O.  v.  31.  Juli,  Tarif  v.  30.  Aug.)  36.  232.

Juden,  naturalisirte  und  nicht  naturalisirte,  im  Großherzogeh.  Posen,  Eintritt  der  Unterscheidung
zwischen  denselben  und  der  davon  abhängigen  besondern  Rechte  und  Beschränkungen.  (A.  K.  O.  v.
25.  April.)  39.  162.  —  Anordnungen  wegen  deren  Ansiedelung  auf  dem  platten  Lande  in  den  Kreisen
  Paderborn,  Büren,  Warburg  und  Hörter,  und  deren  Verkehr  mit  dem  Bauernstande.  (A.  K.  O.
v.  20.  Septbr.)  36.  238.  —  Verfahren  mit  deren  Schuldforderungen.  (ebendas.)  —  Selbstbewirthschafstung
  deren  bäuerlicher  Grundstücke  mit  chrisllichem  Gesinde  bis  zum  1.  Jan.  1844.  (A.  K.  O.
v.  5.  Jan.)  39.  73.  —  siehe  auch  Handwerksgesellen,  #üdische.

Jugendliche  Arbeiter,  jugendliche  Verbrecher,  siebe  Fabriken  und  Verbrecher.-urafluß,
  bei  Klautzischken,  Brücken-,  Durchlaß=  und  Uberfahrtsgeld-Tarif.  (v.  31.  Jan.)  40.  29.
ustitigrius,  des  Königl.  Hofmarschallamts  und  der  Garten-Intendantur,  siehe  Hofmarschallamt.
ustizbediente,  Uberweisung  der  gegen  dieselben  festgesetzten  Geldstrafen  an  den  Unterstützungs=Fonds
  für  hülfsbedürftige  Kinder  verstorbener  Justizbeamten.  (A.  K.  O.  v.  30.  April)  37.  75.  —
—  deren  Zuziehung  in  Angel.  der  Feuer-Sozietärs-Direktion  von  Alt-Pommern.  (Regl.  v.  23.  Febr.)

40.  56.  57.

Jasitchtren  siehe  Gerichtsbehörden;  desgl.  Kammergericht,  Oberlandesgerichte  2c.
Justiz-Dirigenten,  in  größern  Städten  und  bei  solchen  Untergerichten,  welche  mit  wenigstens  fünf
Richtern  besetzt  sind,  deren  Anstellung,  Rang  und  Unisorm.  (A.  K.  O.  v.  30.  Sepebr.)  36.  303.
Justizgebdude,  mit  Hofräumen  und  Gärten,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz

  und  Westphalen.  (G.  v  21.  Jan.)  39.  32.

Justiz-Kommissarien,  bei  deren  unfreiwilligen  Dienstentlassungen  sindet  das  in  der  A.  K.  O.  o.
21.  Febr.  183.  (S.  25—  27.)  vorgeschriebene  Verfahren  statt.  (A.  K.  O.  v.  23.  Septbr.)  38.
495  deren  Gebühren  und  Auslagen  verjähren  nach  4  Jahren.  (G.  v.  31.  März.)  38.  250.

Justizminister,  (v.  Kamptz  und  Mühler)  anderweite  Regulirung  deren  Ressortverhältnisse  zu  einander,
  mit  Rücksicht  auf  die  A.  K.  O.  v.  9.  Febr.  1832.  (A.  K.  O.  v.  I7.  Dezbr.  1838.)  39.  15.

Stellvertretung  derselben  in  Krankheits=  oder  Behinderungsfällen.  S.  16.  der  Justizminister
ist  befugt,  gesetzlich  angeordnete  Geschäfts-Instruktionen  ohne  Allerhöchste  Genehmigung  zu  modisftziren.
  (A.  K.  O.  v.  24.  Aug.)  37.  143.  f.

Justizstellen,  obere,  die  Vorschläge  zu  deren  Besetzung  gehen  künftig  von  dem  Seaats=  und  Justizminister
  Mühler  allein  aus.  (A.  K.  O.  v.  1x.  Dezbr.  1838.)  39.  15.

Justizverfassung,  Konkurrenz  des  Staats=  und  Justizministers  v.  Kamytz  ber  neuen  Organisationen
und  sonstigen  wichtigen  Veränderungen  in  ders.  (A.  K.  O.  v.  17.  Dezbr.  1838.)  39.  15.

Justizverwaltung,  in  der  Rheinprovinz,  von  deren  oberster  Leitung  wird  der  Seaats=  und  Justizminister
  v.  Kamptz  auf  sein  Ansuchen  entbunden,  und  solche  dem  Staats-  und  Justizminisser  Mühler
übertragen.  (A.  K.  O.  v.  17.  Dezbr.  1838.)  39.15.  —  bei  dem  Königl.  Hofmarschallamte,  siehe  dieses.

Justizverwaltungs-Kosten,  in  der  Rheinprovinz,  anderweite  Vertheilung  und  Auforingung  des  zu
denselben  zu  entrichtenden  Beitrags.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  58.  Justiz=
        <pb n="447" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  55

Justizvisstationen,  bei  Hakrimonialgerichten,  Aufbringung  der  durch  solche  eneKtandenen  Kosten  und
baaren  Auslagen.  (A.  K.  O.  v.  26.  Seprbr.)  38.  496.

K.

Kaffeeschänker,  dürfen  zum  Verkaufe  von  Spielkarken  niemals  konzessionirt  werden.  (V.  v.  16.  Juni)
38.  374.  —  Strase  für  dieselben,  wenn  sie  ausländische  oder  ungestempelte  Spielkarten  besitzen
oder  gebrauchen.  S.  375.

Kalender,  deren  Debit  im  Verkehr  unter  den  zollvereinten  Staaken,  nach  den  bestehenden  Beschränkungsgesetzen
  und  Einrichtungen.  (Ubereinkunft  mit  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig  v.
1.  Novbr.)  37.  182.  188.  189.  190.  196.

Kammergericht,  in  Berlin,  anderweite  Feststellung  der  Kompetenzverhältnisse  zwischen  dem  Ober-Appellationssenate
  und  den  übrigen  Senaten  desselben.  (A.  K.  O.  v.  22.  Dezbr.  1838.)  39.  25.
—  Abfassung  der  Erkenntnisse  zweiter  Instanz  in  Civil-Prozeßsachen  Seitens  des  Ober-Appellations=Senats,
  mit  einigen  Ausnahmen.  (ebendas.)  —  Entbindung  des  letztern  von  der  Abfassing  der  Erkennenisse
  zweiter  Instanz,  in  Kriminal-  und  ßeskalischen  Untersuchungssachen,  in  denen  ein  Untergericht
  in  erster  Instanz  erkannt  hat,  mit  gewissen  Ausnahmen.  (ebendas.)  —  demselben  wird  die
Untersuchung  und  Entscheidung  wegen  Theilnahme  an  politischen  Seudentenverbindungen  übertragen.
(G.  v.  7.  Jan.)  38.  15.  vereidek  die  Vorstebenden,  die  Mitglieder  und  die  Stellverereter  der
Vereine  von  Sachversiandigen  über  Nachdruck  und  Nachbildung.  (Instruktion  v.  15.  Mai.)  38.
278.  ist  das  Forum  in  allen  Rechtsangelegenheicen  der  Seifeung  zur  Unterstützung  unverheiratheter
  Töchter  von  Beamten  und  Offizieren.  (Starut  v.  19.  Mai.)  40.  194.  —  s  auch  Hofmarschallamt.

Kancle,  Verfahren  bei  Auszahlung  der  Geldentschädigung  für  den  zu  densekben  abgetretenen  Grund
und  Boden  in  den  Provinzen  Schlesien  und  Pommern,  mit  Ausschluß  von  Neu-Vorpommern.
(A.  K.  O.  v.  25.  März.)  37.  69.  —  desgl.  in  der  Provinz  Westphalen.  (A.  K.  O.  v.  8.  Dezbr.
1837.)  38.  7.  —  schiffbare,  deren  Besreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz  und  West-Pholen.
  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  Zl.  32.

Kanal-Gesälle,  gehören  zu  den  zulässigen  Abgaben  für  den  innern  Verkehr.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)
38.  36.  —  Ermäßigung  ders.  für  die  Benutzung  des  Klodnitz-Kanals.  (A.  K.  O.  v.  25.  Febr.)
36.  165.  —  siehe  auch  Schleusengefälle.

Kapellen,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rhei  inz  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)
39.  32.

Karten,  zum  Grundsteuer-Kakaster  gehörig,  siehe  letztere.  —  Spielkarten,  siehe  diese.

Kartoffelmehl,  Mahlsteuer-Emtrichtung  von  dems.  (A.  K.  O.  v.  14.  März.)  40.  101.

Karzer,  als  Strafe  für  einfache  Seudencenverbindungen.  (G.  v.  7.  Jan.)  38.  13.

Kassen  b  öffentliche,  Annahme  und  Verausgabung  der  in  diesseitigen  und  in  den  übrigen  zollvereinten
Staaten  ausgeprägten  Deppelthaler  bei  dens.,  zum  Werthe  von  2  Thalern  oder  37  Gulden.  (A.  K.
O.  v.  5.  März.)  39.  92.

Kassenanweisungen,  neue,  deren  Anfertigung  und  Ausgabe  zu  1,  5  und  50  Thlr.  (A.  K.  O.  v.
14.  Novbr.  1833.)  36.  169.  —  Einziehung  der  alten,  unter  Festsetzung  eines  Präklusivtermins  für
dies.  (ebendas.)  —  beschädigte  oder  sonst  unbrauchbar  gewordene,  deren  Umtausch  durch  die  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden.  S.  170.  —  beschnittene  sollen  angehalten  und  an  lettere  eingesande
werden.  (ebendafs.)  sämmtliche  im  Umlaufe  befindliche  alte  und  neue-  dürfen  zu  keiner  Zeit  den
Betrag  der  durch  die  Allerb.  Ordres  v.  21.  Dezbr.  184.,  22.  Apr.  182F.  und  5.  Dezbr.  1836.
genehmigten  Summen  übersteigen.  (A.  K.  O.  v.  ö.  Dezbr.)  36.  319.  —  deren  Vermehrung  um  3  Millionen
  Thaler,  gegen  Deposition  eines  gleichen  Berrages  in  Scaatsschuldscheinen  oder  Obligationen
der  Anleihe  von  1830.  (A.  K.  O.  v.  9.  Mai.)  37.  75.  —  Ersatz  der  einzuziehenden  Bank=  und
Seehandlungs-Kassenscheine,  so  wie  der  Pommerschen  Bankscheine,  durch  Kassenanweisungen,  gegen
unterpfändliche  Niederlegung  eines  gleichen  Betrags  von  Staatsschuldscheinen.  (ebendas.)  Kant

asten-
        <pb n="448" />
        56  Siebentes  Sachregister.  1830.  bis  1840.

Kassenquote,  von  den  Kosten  in  Angelegenheiten  der  General-Kommissionen,  durch  Zuschlag  von
2  pCr.  (Regulativ  v.  25.  April.)  36.  183.

Kassenscheine,  der  Bank  und  Seehandlung,  deren  Einziehung  und  Ersatz  durch  Kassen-Anweisungen
in  Avoints  zu  100  und  500  Thlr.  (A.  K.  O.  v.  5.  Dezbr.)  36.  318.

Kassenverbrechen,  unmittelbarer  Staatsdiener,  die  gegen  dieselben  in  den  66.  418—457.  Tir.  20.
Thl.  II.  des  A.  L.  R.  enthaltenen  Strafgesetze  sinden  auch  auf  die  mittelbaren,  im  Dienste  der
Kommunen  und  anderer  Korporationen  stehenden  Beamten  Anwendung.  (A.  K.  O.  v.  24.  Dezbr.
1837.)  38.  9.

Katholische  Feiertage,  siehe  Sonn=  und  Festtage.

Katholische  Kirchen,  im  Großberzogthume  Oldenburg,  Bestimmungen  über  die  aus  dem  Anschlusse
derselben  an  die  Diözese  Münster  hervorgehenden  staaterechtlichen  Verhältnisse.  (Vertrag  v.  10.  Mai.)
37.  125—  128.

Kausgelder-Liquidations-Prozeß,  Verordn.  über  dens.  v.  4.  März  1834.,  Ergänzung  der  Vorschristen
  der  §#  16.  u.  17.  ders.  in  Beziebung  auf  das  Aufgebot  von  Spezialmassen  nach  erfolgter
Subhastation.  (V.  v.  21.  Ofebr.)  38.  498.

Kaufleute,  in  wiesern  dieselben  mit  Arzeneiwaaren  Handel  treiben  dürfen.  (Regl.  v.  16.  Septbr.
1836.)  37.  41.  42.  47—44  —  im  Grenzbezirke,  Führung  von  Handlungsbüchern  Seitens  ders.,
über  die  vom  Auslande  bezogenen  Waaren.  (Zollges.  u.  Zollordn.  v.  Wz.  Jan.)  38.  39.  63.  f.

Kaufmannswaaren,  Verjährungsfrist  der  Forderungen  für  dies.  (G.  v.  31.  März)  38.  249.  —
die  mit  Ertrapost  befördert  werden,  zollamtliches  Verfahren  rücksichtlich  ders.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)
—

Kaution,  zum  Schutze  vor  der  wirklichen  Vollstreckung  angefochtener  Erkenntnisse,  in  wie  weit  deren
  Bestellung  bei  Einlegung  der  Nichtigkeitsbeschwerde  zulässig  ist.  (Dekl.  v.  G.  April)  39.  12.
129.  —  (Zustizminist.-Instr.  v.  7.  April.)  39.  143.  —  siehe  auch  Amtskautionen.

Kinder,  deren  Beschäftiaung  in  Fabriken,  Berg-,  Hütten=  und  Pochwerken,  und  Beaufsichtigung  ders.
in  Beziehung  auf  Schul=  und  Konfirmanden-Unterricht.  (A.  K.  O.  v.  6.  April.  und  Regulativ  v.
9.  März)  39.  156—  158.  —  deren  Vertretung  wegen  Zollvergehen.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  S3.  89.  —
desgl.  wegen  unerlaubten  Verkehrs  mit  Spielkarten.  (V.  v.  16.  Juni)  38.  375.  —  hülfsbedürftige
verstorbener  Justizbeamten,  Uberweisung  der  gegen  Justizbediente  festgesetzten  Geldstrafen  an  den  Unterstützungs-Fonds
  für  dies.  (A.  K.  O.  v.  30.  April)  37.  75.  —  uneheliche,  nicht  adelige,  Tar-Gebühren
  für  die  Legitimationen  ders.  (A.  K.  O.  v.  16.  Jan.)  40.  17.

Kirchen,  zu  deren  Bau=  und  Uncerhaltungskosten  von  den  bäuerlichen  Entschädigungsländereien  Bekräge
  zu  leisten,  sind  die  Gutsherren  gesetzlich  nicht  verpflichter.  (Dekl.  v.  14.  Juli)  36.  208.  —
deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  32.

Kirchen-Abgaben,  (und  Leistungen)  deren  Einziehung  resp.  im  Wege  der  administrativen  Erekution,
oder  des  Mandats-,  Bagatell=  oder  summarischen  Prozesses.  (A.  K.  O.  v.  19.  Juni)  36.  198.  f.

Kirchenbediente,  Einziebung  deren  Forderungen  im  Wege  des  Mandaks—,  Bagatell=  oder  summarischen
  Prozesses.  (A.  K.  O.  v.  10.  Juni)  36.  199.  —  niedere,  zugleich  auch  Elementar-Schullehrer,
siehe  Schullehrer.

Kirchen-Fuhren,  innerhalb  der  Parochie,  deren  Befreiung  vom  Chausseegelde.  (Tarif  v.  20.  Feir.)

40.  97.

Kirchhofe,  siehe  Begrägnißplätze.

Kirchliche  Angelegenheiten,  Ausschließung  ders.  von  dem  öffentlichen  gerichtlichen  Verfahren  in  kur
Rheinprovinz.  (A.  K.  O.  v.  25.  Febr.)  37.  39.

Kirchliche  Verhdlenisse,  Strofbarkeit  der  beimlichen  Verbreitung  von  Erlassen  auswärtiger  geiftlicher
  Ob.rn  und  deren  Agenten  über  dies.  (A.  K.  O.  v.  9.  April)  38.  240.

Klagen,  siehe  Gerichtsstand,  Prozesse,  Rechtsverfahren.
        <pb n="449" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  57

Klassensteuer,  Reklamationen  gegen  dies.  und  Verfährungsfristen  rücksichtlich  ders.  (G.  v.  18.  Juni)
40.  141.  f.  —  Nachforderung  ders.  (ebendas.)  S.  141.  —  Aufbringung  eines  Theils  des  zu  den
Justizverwaltungs-Kosten  in  der  Rheinprovinz  zu  leistenden  Beitrags  mit  derselben.  (G.  v.  21.  Jan.)
39.  58.

Klautzischken,  Schiffbrücken=  und  Fäbrgelder-Tarif  für  den  Jurasluß  daselbst,  (v.  31.  Jan.)  40.  29.

Klebsch,  Gemeinde,  Berichtigung  des  Schuldenverhältnisses  ders.  aus  dem  Ankaufe  von  Rittergütern,
in  gleicher  Anwendung  der  A.  K.  O.  v.  19.  Aug.  1835.  auf  dies.  (A.  K.  O.  v.  23.  Juni)  36.  203.

Kleidungsstücke,  gewöhnliche,  deren  Belassung  bei  allen  Erekutionen,  in  Anwendung  der  88.  218.
und  315.  Tit.  50.  der  Prozeß-Ordnung.  (A.  K.  O.  v.  13.  Dezbr.  1836.)  37.  1

Klodnitz-Kanal,  Ermäßigung  der  Abgaben  für  die  Benutzung  desselben  und  Ubänderung  des  Regulativs
  für  dens.  v.  21.  Dezbr.  1810.  (A.  K.  O.  v.  25.  Febr.)  36.  165.  —  desgl.  für  Trans-=vorte
  von  Steinkohlen,  Koaks,  rauher  Fourage,  Erde,  Sand  2c.  auf  dems.  (A.  K.  O.  v.
30.  Moi)  40.  130.

Kohlenfuhrwerke,  Radfelgenbrelte  für  dieselben  bei  der  Befahrung  von  Kunststraßen  mit  dens.  (V.  v.
17.  März)  39.  82.  84.

Kolonate,  (und  Soblstätten)  auf  der  gegenseitigen  Gränze  mit  Hannover  belegen,  Anordnungen  rückslichtlich
  ders.  (Vertrag  v.  25.  Novbr.  1837.)  38.  24.  —  in  der  Provinz  Westobalen,  siehe  Bauergüter.

Kommissarien,  öffentlicher  Behörden,  deren  Gebühren  und  Auslagen  verjähren  nach  4  Jahren.  (G.
v.  31.  März)  38.  250.  251.  —  in  Angelegenheiten  der  General-Kommissionen,  Diaten,  Remunerationen,
  Gratiskarionen,  Reise=  und  Fuhrkosten  für  dies.  (Regulativ  v.  25.  April,  Minist.-Instr.  v.
16.  Juni)  36.  181.  186.  187.  191.  —  siehe  auch  General-Kommissionen.

Kommissionaire,  deren  Gebühren  und  Auslagen  verjähren  nach  4  Jahren.  (G.  v.  31.  März)  38.  200.

Kommunal-Abgaben,  siehe  Gemeinde-Abgaben.

Kommunal-Beamte,  Binnenzölle,  Handelsabgaben,  Konsumtionsabgaben,  siehe  diese.  —  Kommunal-Schuldpapiere,
  siehe  Papiere,  geldwerthe.  —  Kommunal-Zuschläge  zur  Mahl=  und  Schlachtsteuer,
  siebe  diese.

Kommunikations-Abgaben,  gehören  zu  den  zulässigen  Abgaben  für  den  innern  Verkehr.  (Zollges.
v.  W.  Jan.)  38.  36.  —  Ermäßigung  derselben  auf  gewissen,  nach  dem  Bedürfnisse  des  Verkehrs
und  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Zollvereinigungs-Verträge  näher  zu  bestimmenden  Straßen.  (V.
v.  16.  Juni)  38.  353  —357.  —  Ermittelung  ders.,  soweit  sie  die  Unterhaltungs=  und  Wiederberstellungs-Kosten
  übersteigen.  S.  333.f.  —  Entschädigungsgewährung  für  dieselben  an  Gemeinden  und
Privakberechtigte  durch  eine  ablöt  bare  jährliche  Rente  aus  Staatskassen.  S.  353.  355.  —  Regulirung
  anderweitiger  Tarifsätze  für  dieselben  und  deren  Revision  von  zehn  zu  zehn  Jahren.  S.  334.  f.
—  Authebung  der  neben  dem  Chausseegelde  noch  verkommenden  Pflaster=  und  Wegegelder  für  gewisse
  Straßenstrecken  und  Enrschädigungsgewährung  für  dies.  S.  356.  —  deäögl.  für  einzuziebende
Brücken=  und  Fäbrgeld-Berechtigungen  auf  dergl.  Seraßenzügen.  S.  357.  —  desgl.  für  die  Aushebung
  der  auf  solchen  Straßenzügen  befslebenden  Thorsperrgelder.  S.  356.  —  Unterhaltung  solcher
Straßenstrecken  auf  Kosten  des  Staats.  S.  336.  —  Rekurs=  und  Rechtsverfahren  in  dergleichen
Entschädigungs-Angelegenbeiten.  S.  355.  —  Bestrafung  der  Tarif-Überschreitungen  bei  deren  Erhebung.
  (G.  v.  20.  März)  37.  57—  60.  —  Anwendung  der  Rechtsmittel  der  Appellation,  der  Revision
  und  der  Nicheigkeitsbeschwerde  gegen  Erkenntnisse  in  siekalischen  Untersuchungen  wegen  Vergeben
  wider  die  Vorschriften  über  deren  Entrichtung  und  Erhebung.  (V.  v.  11.  Juni)  38.  377.

Kompagnie-Chirurgen,  im  aktiven  Dienste  stehend,  Sportelfreiheit  für  dieselben,  deren  Ebefrauen
und  Kinder.  (V.  v.  I7.  Febr.)  38.  193.

Konduitenlisten,  in  der  Justizverwaltung,  deren  unmittelbare  Einsendung  an  den  Staats  und  Justiz-Minister
  Mühler.  (A.  K.  O.  v.  I7.  Dezbr.  1838.)  39.  15.

Kondukteure,  deren  Gebühren  und  Auslagen  verjähren  nach  4  ’  (G.  v.  31.  März)  38.  230.

Konßs=
        <pb n="450" />
        58  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Konfiskationen,  bei  Zollvergehen,  Verfahren  rücksichtlich  derselben.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  83.  (.
—  desgl.  mit  den  dabei  in  Beschlag  genommenen  Gegenständen  (Konfiskaten).  S.  84.  —  Erlegung
des  Werths  der  letztern,  wo  die  Konfiskation  selbst  nicht  vollzogen  werden  kann.  S.  84.  —  Verfabren
  rücksichtlich  derselben  gegen  unbekannee  Zolldefraudanten.  S.  90.  —  Verfahren  bei  deren  Veräußerung.
  S.  88.  90.  —  Konfiskationsverfahren,  bei  Nachdrücken  und  Nachbildungen.  (G.  v.
II.  Juni)  37.  167.  f.  170.  —  siehe  auch  Strafgelder-Fonds.

Königsberg,  in  Hr.,  Stadt,  Erhebung  von  Schiffahrtsabgaben,  desgl.  von  Abgaben  für  die  Benutzung
  besonderer  Anstalten  und  von  Gebühren  für  gewisse  Leistungen  daselbst.  (A.  K.  O.  und  Tarif
  v.  18.  Okfebr.)  38.  517.  531—535.  —  letzterer  hat  Gültigkeit  bis  1.  Jaon.  1844.,  ist  aber
demnächst  von  5  zu  5  Jahren  weiteren  Revisionen  unterworfen.  S.  517.  —  Die  Emolumente  des
Lothsen-Kommandeurs  für  die  Zuweisung  der  Lothsen  und  für  die  Erthetlung  von  sogenannten  Anweisezetteln,
  sollen  bei  dessen  Nachfolgern  im  Dienste  wegfallen.  S.  517.  —  Königsberger
Stadt-Obligationen,  (Magistrats=  und  v.  Bennigsensche  Obligationen)  Präklusivtermin  zur
Empfangnabme  des  Betrages  der  zu  denselben  gehörigen  Zins-Koupons  oder  Zinsscheine  aus  dem
Zeitraume  vom  1.  Jon.  1808.  bis  zum  letzten  Dezbr.  1820.  (A.  K.  O.  v.  15.  April)  37.  9.

Königsberger  Oberlandesgericht,  siehe  letz.  „

Königsberger  Regierungsbezirk,  siehe  Feuer-  Soziekäts-Reglements.

Konkurs,  (Konkursverfahren,  Konkursprozesse),  Beobachtung  der  mildernden  Bestimmungen  der
8.  218.  u.  315.  der  Konkursordnung  bei  allen  Erekutionen.  (A.  K.  O.  v.  13.  Dezbr.  1836.)
37.  1.  —  Anwendung  des  é.  357.  Tit.  50.  Th.  I.  der  allgem.  Gerichts--Ord.  nicht  blos  auf  die
Rückstände  von  Reallalnlen  (5.  358.),  sondern  auch  auf  die  Rückstände  persönlicher  Pflichten  und  Abgaben,
  rücksichtlich  des  Vorzugsreches  in  demselben.  (V.  v.  3.  April)  38.  254.  —  namentlich  daher
auch  auf  die  in  der  Stadt  Berlin  bestehende  Miethssteuer.  (ebendas.)  —  in  dems.  sind  auch  die  im
aktiven  Dienste  stehenden  Militairpersonen  niedern  Ranges  von  den  Beiträgen  zu  den  Kommunkosten
nicht  befreit.  (V.  v.  17.  Febr.)  38.  194.  —  in  solchen  können  unverzollte  Waaren  von  der  Zollbebörde
  nicht  eher  verlangt  werden,  als  bis  die  Abgabe  davon  bezahle  ist.  (Zollgesetz  v.  23.  Jan.)
38.  36.  —  Konkursprozesse  über  Bergeigenthum  gehören  vor  die  Berggerichte.  (Regl.  v.  13.  Jul.,
A.  K.  O.  v.  12.  Okebr.)  37.  136.  147.

Konsistorium  in  Greifswald,  Kompetenz  desselben  in  Strafsachen.  (V.  v.  18.  Mai)  39.  216.

Konsumtions-Abgaben,  Kommunal=  und  Privat-,  von  ausländischen  Waaren,  durch  spezielle  1.
stige  Erwerbstitel  begründet,  aber  aufgehoben,  fernere  Entschädigung  für  dies.  aus  Seaatskassen  nach
.  19.  des  Zollgesetzes  v.  26.  Mai  1818.  (V.  v.  W.  Jan.)  38.  33.

Kontop,  Orc,  in  Schlesien,  ist  zum  Seande  der  Landgemeinden  übergetreten.  (A.  K.  O.  v.  2.  Juni)
39.  27.

Kontrebande,  Strasen  für  dieselbe.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  78.  79—84.  —  Strafen  für  Rückfälle.
S.  78.  79.  —  Verlust  des  Rechts  zum  Gewerbebetriebe,  bei  dessen  Ausübung  dieselbe  öfter  begangen
  worden.  S.  78.  —  wo  dieselbe  als  vollbracht  angenommen  wird.  S.  79  —81.  —  unter  erschwerenden
  Umständen,  Verschärfung  der  Strafe  um  die  Hälfee.  S.  81.  —  Strafe  der  Theilnehmer
an  ders.  S.  Sl.  8.

Komumazial-Erkenntnisse,  (Resolutionen),  deren  Insinuation  binnen  8  Tagen,  nach  Abfasfung
oder  Publikation  ders.,  an  die  Parteien  sowohl,  als  an  deren  Stellvertreter.  (V.  v.  5.  Mai)  38.
273.  —  Anfang  und  Dauer  der  Frist  zur  Einlegung  des  Rechtsmittels  der  Restitution  gegen  dieselben.
  S.  75.  —  deren  Aufhebung  im  Wege  des  Rechtsmittels  der  Restitution.  (V.  v.  28.  März)
40.  102.  —  Kostentragung  Seitens  des  Imploranten.  (ebendas.)  —  gegen  welche  das  Rechtsmimel
der  Restitution  zulässig  it,  sind  von  dem  der  Nichtigkeitsbeschwerde  ausgeschlossen.  (Dekl.  v.  G.  April)
39.  126.  —  auf  Ediktal-Ladungen,  deren  Insinuation  ist  durch  vierzehntägigen  öffentlichen  Ausbang
an  der  Gerichrsstelle  als  bewirkt  anzusehen.  (V.  v.  5.  Mai)  38.  274.

Kon-
        <pb n="451" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  50

Kontumazial-Verfahren,  bei  dem  Ausbleiben  der  Parteien  in  den  Terminen  zur  eantwortung
der  Klage  oder  der  Appellarion  in  summarischen  Prozessen,  in  Anwendung  der  65.  21.  u.  6l.  und
der  6#.  8.  12.  u.  43.  der  Verord.  v.  1.  Juni  1833.  (A.  K.  O.  v.  18.  Oktbr.)  37.  147.  f.

Korporationen,  die  Beaufsichtigung  deren  Geldinsticute  ressortirt  nunmebr  von  dem  Ministerio  des.
Innern  und  der  Nolizei.  (Staarsminist.-Bekannemach,  v.  17.  Jan.)  36.  11.

Korpssaäger,  zum  zwanzigjährigen  Militairdienste  verpflichtet,  und  zur  Reserve  oder  als  halb  invalide
beurlaubt,  Glaubwürdigkeit  und  Befugniß  ders.  zum  Waffengebrauche  als  interimistisch  angesßtellte
und  vereidete  Forstschutzbeamte.  (A.  K.  O.  v.  6.  Okebr.  1837.  und  19.  April)  38.  257.  258.  —
in  Kommunal=  oder  Privat-,  Forst-  und  Jagddienst  angestellt,  wegen  gleicher  Befugniß  und  Glaubwürdigkeit.
  (A.  K.  O.  v.  21.  Mai)  40.  129.

Kosten,  von  Gerichten  oder  Verwaltungsbehörden  gar  niche  oder  zu  wenig  eingefordert,  oder  an  dieselben
  zu  viel  gezahle,  verjähren  nach  4  Jahren.  (G.  v.  31.  März)  38.  250.  —  deren  Tragung
im  Nichrigkeitsverfahren.  (Minist.-Instr.  v.  7.  April)  39.  149.  —  Festsetzung  ders.  in  Untersuchungssachen
  wider  Militairpersonen,  wegen  Beleidigung  von  Civilpersonen.  (A.  K.  O.  v.  22.  Obktbr.)  36.
307.  —  bei  Entscheidungen  über  den  Kostenpunkt,  gegen  welche  die  Nichtigkeitsbeschwerde  nur  in
Verbindung  mie  der  Haupesache  angebracht  werden  kann,  bleibt  solche  ausgeschlossen.  (Dekl.  v.
6.  April)  39.  127.  —  siehe  auch  Gebühren,  Gebühren-Freiheit,  Justizvisitationen,  Untersuchungskosten,
  Prozeßkosten,  Recheemiteel  2c.

Kosten-Regulativ,  für  gutsberrlich  bäuerliche  Auseinandersegungen,  Gemeinbeikstheilungen,  Ablösungen
  und  andere  zum  Ressort  der  General-Kommissionen  gehörenden  Geschäfte,  (vom  25.  April)
36.  181  —  187.  —  Diäten  und  Reisekosten  der  Kommissarien.  S.  181.  —  Gebühren  und
Entschädigungen  der  Feldmesser.  S.  181.f.  —  Enrschädigung  der  Schiedsrichter,  Kreisverordneten  und
anderer  Sachverständigen.  S.  182.  —  Urtels=  und  Erekutionsgebühren,  Kassenquote  und  Kopialien.
S.  183.  —  Geschäftslokale  und  Verpflegung.  S.  183.  —  Reise=  und  andere  Kosten  der  Parteien
und  ihrer  Bevollmäechtigten.  S.  183.  f.  —  Einziehung  und  Auszahlung  der  Kosten  durch  die  General-Kommissionen.
  S.  184.  —  Kosten-Vorschüsse.  S.  184.  —  Erleichterungen  in  Betreff  der  Auseinandersetzungs-Kosten.
  S.  185.  —  bei  den  Regierungen.  S.  186.  —  bei  andern  Bebörden.
S.  186.  —  Verbot  anderweiter  Remunerationen.  S.  186.  —  Streikigkeiten  über  Kostenvertheilung.
S.  187.  —  Ministerial-Instruktion,  zur  Ausführung  des  obigen  Kosten-Regulatios,  (vom
16.  Juni)  36.  187  —  193.  —  Renumeration  der  Okonomte  Kommissarien.  S.  187.  —
der  ökonomischen  Hülfsarbeiter.  S.  188.  —  der  Spezial-Kommissarien  aus  der  Klasse  der  Justizbeamten.
  S.  188.  —  Bewilligungen  mit  Ministerial-Genehmigung.  S.  188.  —  besondere  Vorschriften
  für  die  Liquidation  der  Diäten  und  Fuhrkosten.  S.  188.  180.  —  Diäten  und  Reisekosten  der
Mitglieder,  Assessoren  und  Hülfsarbeiter  der  General-Kommissionen.  S.  189.  —  Bestimmungen
rücksichtlich  der  bisherigen  Diätensätze.  S.  100.  —  Erbebung  mäßiger  Pauschsummen,  sto#t  der
Kosten  und  Kosten-Erlasse.  S.  190.  192.  —  Diäten  der  Prokokollführer.  S.  190.  —  Unterkommen
und  Beköstigung  der  Kommissarien.  S.  190.  —  Prüfung  und  Ermäßigung  der  Liquidationen.
S.  191.  —  Gratififationen  für  ausgezeichnete  Kommissarien  und  Feldmesser.  S.  191.  u.  192.  —
Ausgleichung  der  Kosten  und  Gratisikationen.  S.  102.  —  Vorschriften  für  die  Einziehung  der
Kosten.  S.  192.  f.

Kotten,  in  der  Provinz  Westphalen,  siehe  Bauergüter.

Kouriere,  öfentliche,  Befreiung  ders.  vom  Chausseegelde.  (Tarif  v.  290.  Febr.)  40.  96.

Kozmin,  Stadt,  im  Großh.  Posen,  derselben  wird  die  revidirte  Städteord.  v.  17.  März  1831.  verlieben.
  (A.  K.  O.  v.  19.  Aug.)  37.  140.

Krahngelder,  gehören  zu  den  zulässigen  Abgaben  für  den  innern  Verkehr.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.
36.  —  in  Bremen,  Erleichterung  in  deren  Entrichtung.  (Miniß#.  Bek.  v.  6.  Juli)  40.  144.

8•  Krämer,
        <pb n="452" />
        60  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Krämer,  in  wie  fern  dieselben  mit  Arzeneiwaaren  Handel  treiben  dürfen.  (Reglement  v.  16.  Septbr.
1836.)  37.  Al.  42.  47—54.  —  in  kleinern  Orten  des  Grenzbezirks,  unmittelbarer  Waarenbezug
aus  dem  Auslande  Seitens  ders.  (Zollges.  und  Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  30.  63.  f.

Krankenhaus-Angelegenheiten,  dos  Kuratorium  für  dies.  fübrt  von  nun  an  die  Benennung:
„Kuratorium  für  die  Krankenhaus=  und  Thi  ischul-Angelegenheiten“  und  bedient  sich  bei  seinen
  amtlichen  Ausfertigungen,  se  nach  dem  Gegenstande,  der  Unterschriften:  Kuratorium,  Abtbeilung
für  die  Krankenhaus=  Angel.  und  Kuratorium,  Abtheilung  für  die  Thierarzneischul-Angel.  (A.  K.  O.
v.  21.  Jul.,  Reglement  v.  24.  Juni)  36.  240  —  252.

Krankenhäuser,  mit  Hofräumen  und  Gärten,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Nheinprovinz
  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  32.

Krankheiten,  ansteckende,  Quarantaine  gegen  dies.  im  Verkehr  mit  Griechenland.  (Vertrag  o.
%  1  40.  S0.

Kräduter,  siebe  Waldprodukte.

Kredie-Institut,  für  die  Provinz  Schlesien,  Anwendung  der  Verord.  über  dasselbe  v.  8.  Juni  1833.
auch  auf  die  Ober-Lausitz.  (A.  K.  O.  v.  W8.  Dezbr.  1835.)  36.  7.  —  Kredit-Instwure,  Kredit-Ord.,
  Kredit-Vereine,  landschaftliche,  siebe  Landschaften  und  londschastliche.

Kredit-Lager,  öffentliche  und  Privat-,  für  die  zum  Verbrauche  im  Lande  eingegangenen  Waaren,  deren
  Anlegung  und  Benutzung.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  58.

Kreditreglement,  Schlesisches,  v.  ##.  Juli  1770.  Kapitel  7.  des  Thls.  III.,  die  darin  über  das
Kündigungsversahren  enthaltenen,  von  den  Bestimmungen  der  A.  K.  O.  v.  6.  Aug.  1840.  abweichenden
  Vorschriften  werden  aufgehoben.  40.  238.

Kreisfuhren,  deren  Befreiung  vom  Chausseegelde.  (Tarif  v.  29.  Febr.)  40.  96.

Kreisgerichte,  in  Neuvorpommern  und  Rügen,  dieselben  sollen  aus  einem  Kreisrichter  und  zwei
Assessoren  mit  vollem  Stimmrechte  bestehen.  (V.  v.  18.  Mai)  39.  208.  —  Ausdehnung  deren  Komvetenz
  in  Straf-Sachen.  S.  208  —21.

Kreis-Justizkommissarien,  denselben  soll  für  häusliche  Arbeiten  in  Angel.  der  General-Kommissionen
  keine  Pauschsumme  mehr  bewilligt  werden.  (Minist.  Instruktion  v.  16.  Juni)  36.  100.

Kreis-Ordnung,  für  das  Großberz.  Posen,  v.  20.  Dezbr.  1828.,  Modifikation  des  §.  9.  ders.  binsichtlich
  der  Qualisikation  der  städtischen  Abgeordneten  zu  Kreistagen  in  Beziehung  auf  Grundbesitz.
(V.  v.  21.  Novbr.)  37.217.—  für  die  Rheinprovinz  und  Wesiphalen,  v.  13.  Jul.  1827.,  Ergänzung
  der  S5.  12.  u.  13.  ders.  rücksichtlich  der  Kreistags-Abgeordneten  der  Stadt=  und  Landgemeinden
  in  der  Rheinprovinz.  (A.  K.  O.  v.  5.  April)  36.  171.

Kreisstände,  siebe  Stände,  Kreis-,

Kreis-Steuereinnehmer,  Einsammlung  und  Absührung  der  Feuer-Sozietätsbeiträge,  so  wie  Auszoblung
  der  Brand-Entschädigungegelder  durch  dieselben,  in  Ostpreußen  und  Litthauen.  (Regl.
v.  30.  Dezbr.  1837.)  36.  141.  1I71.  f.  —  siehe  ferner  Feuer-Societäts-Reglements.

Kreistags-Abgeordnete,  städ#sche,  im  Großberz.  Posen,  deren  Wahl  in  Beziehung  auf  Grundbesitz.
(V.  v.  21.  Novbr.)  37.  217.  —  und  deren  Stellvertreter,  deren  Wabl  in  der  Rheinprovinz.  (V.  v.
26.  März)  39.  102.  —  der  Stadt=  und  Landgemeinden  in  der  Rbeinprovinz,  deren  Wahl  aus  der
Zahl  der  Haus-  und  Grundeigentbümer.  (A.  K.  O.  v.  d.  Apr.)  36.  I71.

Kreisverordnete,  und  deren  Stellvertreter,  Reise=  und  Zehrungskosten  für  dies.  in  Angelegenheiten
der  General-Kommissionen.  (Regulativ  v.  25.  April.)  36.  182.

Kriegsartikel,  über  die  Strase  der  Auestoßung  aus  dem  Soldatenstande,  Abänderung  derselben.  (#.
K.  O.  v.  31.  Mai)  38.  369.

Kriegsdenkmünze,  auf  den  Verlust  des  Rechts  zu  deren  Tragung  ist  mit  der  Ausstoßung  aug  dem
Soldatenstande  jederzeit  zugleich  zu  erkennen.  (A.  K.  O.  v.  31.  Mai)  38.  369.

Kriegsgerichte,  gegen  deren  Erkennknisse  findet  keine  zweite  Instanz  Ktatt.  (A.  K.  O.  v.  22.  Oktbr.)
36.  307.  —  auch  kein  Aggravationsgesuch  Seitens  der  dabei  betheiligten  Civilpersonen.  (ebendas.)

Kriegs-
        <pb n="453" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  601

Kriegsministerium,  bestärtigt  die  gegen  permanente  Beamte  des  Telegraphenkorps  auf  Kassation  lautenden
  Erkenntnisse.  (A.  K.  O.  v.  W8.  Oktbr.)  37.  158.

Kriminal-Erkenntnisse,  (Urtel)  wegen  Theilnahme  an  politischen  Studenten-Verbindungen,  Ausspruch
  in  denf.  über  die  Unfähigkeit  zu  öffentlichen  Amtern,  zur  ärzclichen  und  chirurgischen  Praris,
zur  akademischen  Würde,  zu  Privardozenten  auf  einer  Universität  und  zur  Konzessionirung  für  den
Privatunterricht.  (G.  v.  7.  Jan.)  36.  15.  —  gegen  Offiziere  und  Militairbeamte,  Aussoruch  des
zeitigen  oder  gänzlichen  Verlustes  der  aus  dem  Militair-Pensions-Fonds  von  ihnen  bezogenen  Militair-Pensionen
  in  dens.  (A.  K.  O.  v.  12.  Novbr.)  36.  317.  —  gegen  permanente  Beamte  des
Telegraphenkorps  auf  Kassation  lautend,  deren  Bestätigung  durch  das  Kriegsministerium.  (A.  K.  O.
v.  W.  Oktbr.)  37.  158.  —  deren  Abfassung  und  Publikation  bei  den  Gerichten  in  Neuvorpommern
und  Rügen.  (V.  v.  18.  Mai)  39.  211  —214.  —  Instanzenzug  und  Rechremittel  gegen  dies.  S.  214.

Kriminalgerichtsverfassung,  Anordnungen  für  dieselbe  in  Neuvorpommern  und  Rügen.  (V.  v.
18.  Mai)  39.  207—216.

Kriminal-Ordnung,  vom  11.  Dezbr.  1805.  —  soweit  durch  die  Verord.  v.  30.  Septbr.  1836.
über  das  Verfahren  bei  Untersuchungen  wegen  Aufruhrs  oder  Tumules  keine  Anderung  getroffen  ißt,
bleibt  es  bei  den  Vorschriften  der  erstern.  (V.  v.  30.  Septbr.)  36.  303.  —  Abänderung  der
nach  E.  99.  ders.  von  den  Untergerichten  in  Untersuchungssachen  einzureichenden  Geschäftscabellen,  in
Gemäßbeie  der  General-Verfügung  des  Juslizministers  v.  31.  Oktbr.  1836.  (A.  K.  O.  v.  24.  Aug.)
37.  143.  —  die  S5.  622.  u.  624.  finden  auf  den  Ersatz  der  Kosten  in  polizeilichen  Untersuchungen
und  Bestrafungen  keine  Anwendung.  (A.  K.  O.  v.  28.  Juli)  36.  218.—  (  auch  Kriminal-Uncersuchungen.

Kriminalrechtspflege,  gegenseitige,  mit  fremden  Staaten,  siebe  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse.

Kriminal-Strafen,  Verlust  der  persönlichen  Fähigkeit  zur  Ausübung  der  Rechte  der  Sctandschafe,
der  Gerichtsbarkeit  und  des  Patronats  durch  dieselben.  (G.  v.  8.  Mai.)  37.  090  —  101.  —  (.  auch
Strafen.

Kri  inal-Untersuchungen,  Abäönderung  der  über  solche  von  den  Untergerichten  nach  6.  99.  der
Krim.  Ordn.  einzureichenden  Geschäfestabellen.  (A.  K.  O.  v.  24.  Aug.)  37.  143.  —  gegen  Beamte
wegen  Dienstvergehen,  darauf  findet  der  G.  4.  der  Verordn.  v.  14.  Dezbr.  1833.  wegen  Zulässigkeit
der  Nichtigkeitsbeschwerde  keine  Anwendung.  (Minist.-Instr.  v.  7.  April.]  39.  136.  —  gegen  Givilbeamte,
  Frist  zur  Einlegung  und  Rechtfertigung  des  Aggravations-Rechts  ittels  in  dens.  (A.  K.  O.
.  29.  April.)  38.  261.  —  wegen  Mißbrauchs  der  Waffen  Seitens  des  Milikairs.  (G.  v.  20.  März.)
37.  62.  —  desgl.  Seitens  der  Forst=  und  Jagdbeamten.  (G.  v.  31.  März.)  37.  66.  67.  —  desgl.
in  der  heinprovinz.  (ebendas.)  —  wegen  Widersetzlichkeiten  bei  Forst=  und  Jagdverbrechen.)  G.  v.
31.  März.)  37.  68.  —  deren  Führung  gegen  beurlaubte  Landwehroffiziere,  wegen  Herausforderungen
und  Zweikämpfe  durch  die  kompetenten  Civilgerichte.  (A.  K.  O.  v.  ö.  Oftbr.)  39.  328.  —  wegen
Theilnahme  an  politischen  Studentenverbindungen.  (G.  v.  7.  Jan.)  38.  15.  —  Verfahren  in  dens.
in  Neuvorpommern  und  Rügen.  (V.  v.  18.  Mai.)  39.  207—216.

Künstler,  Verjährung  deren  Forderungen  für  gelieferte  Arbeiten.  (G.  v.  31.  März.)  38.  249.

Kunstreiter,  Gewerbesteuer-Entrichtung  von  dens.  (Regul.  v.  á.  Dezbr.  1886.)  37.  14.  15.

Kunstsachen,  deren  Versicherung  bei  Mobiliar-Feuerversicherungs-Gesellschaften.  (G.  v.  8.  Mai.)
37.  102.

Kunststraßen,  siehe  Chausseen.

Kunstverständige,  deren  Zuziehung  in  Untersuchungen  über  Nachdruck  und  Nachbildung.  (G.  v.  11.
Juni.)  37.  168.  170.  (#.s.  17.  1.)  —  Bildung  von  Vereinen  aus  solchen  für  diesen  Zweck.  (ebendaf.)

Kunstwerke,  Schutz  gegen  deren  Nachbildung  oder  Vervielfältigung  ohne  Genehmigung  des  Künftlers
oder  seiner  Nachfolger.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  168.  ff.  —  durch  Malerei  oder  eine  der  zeichnenden
Künste  hervorgebracht,  deren  Darstellung  mittelst  der  plastischen  Kunst,  oder  umgekehrk,  ist  nicht  als
eine  verdotene  Nachbildung  zu  betrachten.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  168.  169.  (§.  23.)  —  deren  Benutzung
  als  Muster  für  Manufakturen,  Fabriken  und  Handwerke  ist  erlaubt.  S.  169.  (§.  28.)

Kupfer-
        <pb n="454" />
        62  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Kupferstiche,  Krafbare  Vervielfältigung  von  Zeichnungen  oder  Gemälden  durch  dies.  ohne  Genehmigung
  des  Urhebers  der  letztern.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  168.  (6.8.  21.  23.)  —  von  Kunstwerken  rechemäßig
  angefertige,  dürfen  ohne  Genehmigung  des  Abbildners  oder  seiner  Nachfolger  nicht  vervielfältigt
  werden.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  169.  (6.  29.)

Kurkosten,  für  die  durch  borf=  und  Jagdbeamte  verletzten  Forst=  und  Jagdfrevler,  deren  Aufbringung.
(G.  v.  31.  März.)  37.  66

Kurmark,  provinz,  siehe  Fen  W-  ts

Kurmaͤrkisch-  staͤndische  Sce  und  s  deren  Annahme  als  deposikalmäßige  Sicherheit.
  (A.  K.  O.  v.  27.  Mai.)  38.  280.

Küster,  siehe  Schullehrer,  Elementar-.

 

L.

Labischin,  Stadt,  im  Großherzogthum  Posen,  derselben  wird  die  revi  tädteordn.  v.  17.  März  1831.
verliehen.  (A.  K.  O.  v.  24.  Febr.)  38.  195.

Laboranten,  in  wie  sern  dieselben  mit  Arzeneiwaaren  Handel  treiben  dürfen.  (Regl.  v.  16.  Septbr.
1836.)  37.  41.  42.  47  -34.

Ladungen,  auf  Kunnstraßen  rc.,  dürfen  nicht  mehr  als  neun  Fuß  Breite  haben.  (V.  v.  17.  März.)
39.  83.  —  Bestimmungen  über  das  Gewicht  für  dies.  nach  der  Felgenbreite  der  Fuhrwerke  und
Verfahren  bei  dessen  Ermittelung.  S.  3l.  82.

Lagerfrist,  für  die  Benutzung  von  Packhöfen,  Hallen,  Lagerhäusern  2c.,  Anordnungen  rücksichtlich  der-Lagergeld,selben.

  (Zollordn.  v.  23.  Jan.)  38.  55.  58.  —  deegl.  für  die  Benutzung  der  Zoll-Lager
bei  den  Haupt-Zollämtern  in  den  Grenzorten.  57.

Lagerhäuser,  für  die  Niederlage  fremder  unverzollter  Waaren,  deren  Anlegung.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)
38.  40.  —  Anordnungen  für  deren  Benutzung.  (Zollordn.  v.  W.  Jan.)  38.  55  —  58.

Landesgrenz-Sachen,  gehen  zum  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern  und  der  Polizei  über.
(Staateminist.-Bekanntm.  v.  17.  Jan.)  38.  11.

Landes-Meliorarionen,  ressortiren  vom  Ministerio  des  Innern  und  der  Polizei.  (Scaatsminist.-Bekanntm.
  v.  17.  Jan.)  38.  11.  12.

Landestheile,  abgesondert  gelegene  oder  vorspringende,  für  solche  können  hinsichtlich  der  Zollabgaben
besondere  und  angemessene  Einrichtungen  getroffen  werden.  (Zollges.  v.  W.  Jan.)  38.  37.  —  siehe
auch  Gebietstheile.

Landestrauer,  siehe  Trauer.

Landesverrath,  gegen  den  deutschen  Bund  gerichter,  dessen  Beurtheilung  und  Bestrafung  nach  den
Gesetzen  der  einzelnen  Bundesstaaren.  (Publik.-Parent  v.  W.  Oktbr.)  36.  309.

Landesverweisung,  gegen  Landstreicher  des  Auslandes  vollstreckt,  Verfahren  bei  deren  Rückkehr  in
Beziehung  anf  diesseitige  Staatsangebörigkeit  ders.  (A.  K.  O.  v.  10.  März.)  39.  106.

Landräthe,  Konkurrenz  derselben  bei  der  Anstellung  von  Stellvertretern  für  die  Ausübung  der  Holizeigerichtebarkeik.
  (V.  v.  31.  März.)  38.  253.  —  desgl.  bei  den  Feuer-Sozietäten  von  Ostpreußen  und
Littbauen.  (Regl.  v.  30.  Dezbr.  1837.)  38.  113.  141.  I171.  —  desgl.  in  der  Provinz  Sachsen.
(Regl.  v.  18.  Febr.)  38.  218.  —  deegl.  in  der  Rheinprovinz  und  in  den  Provinzen  Westphalen  und
Posen.  (Regl.  v.  5.  Jan.)  36.  27.  64l.  98.

Landrathliches  Amt,  Niederlegung  desselben  mit  dem  Aushören  eines  zur  Wählbarkeit  als  Landrarh
besähigenden  Grundbesitzes.  (A.  K.  O.  v.  23.  März.)  39.  154.  f.  —  Allerhöchste  Dispensation  von
dieser  „Aesmmung  bleibt  vorbehalten.  S.  155.

Landr  idaten,  Anordnungen  für  deren  Prüfung.  (A.  K.  O.  v.  10.  Juli  und  Regul.
v.  13.  Mal.)  20.  423—  42  —  unter  den  dreien,  von  den  Kreisständen  zu  einer  Landrathsstelle
vorgeschlagenen  Kandidaken  hat  sich  nur  dersenige  der  Prüfung  zu  unterwersen,  welcher  Allerhöchst
zur  Verwaltung  der  Stelle  designirt  worden  ist.  (A.  K.  O.  v.  10.  Juli.)  38.  423.

 

Land-
        <pb n="455" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  63

andrecht,  allgemeines,  die  Vorschrift  im  H.  14.  der  Einleitung  zu  dems.  wegen  der  rechtlichen  Verbindlichkeit
  eines  Gesetzes  in  Beziehung  auf  dessen  Publikation,  ist  nur  auf  Gesetze  des  materiellen  Rechts  zu
beziehen,  die  nach  H.  1.  I.  c.  der  Gegenstand  des  Landrechts  sind.  (A.  K.  O.  v.  11.  Oftbr.)  39.
329.  —  in  so  weit  dasselbe  den  Vorschriften  des  Gesetzes  v.  13.  Juli  1836.  über  die  bäuerliche
Erbfolge  und  Auseinandersetzung  in  der  Provinz  Westphalen  entgegenstehr,  ist  dasselbe  durch  das
letztere  aufgehoben.  (G.  v.  13.  Juli.)  36.  215.  —  alle  Bestimmungen  desselben  über  Familienschlüsse
bei  Familien-Fideikommissen,  Familienstiftungen  und  Lehnen  werden,  insofern  sie  dem  Gesetze  vom
15.  Febr.  1840.  widersprechen,  aufgehoben.  40.  24.  —  alle  in  allgemeinen  Gesetzen  verordneten
Straen  für  die  Tarif-Uberschreitungen  bei  der  Erhebung  von  Kommunikations-Abgaben  werden
aufgehoben,  und  treten  dafür  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  v.  20.  März  1837.  in  Kraft.  37.  59.
—  alle  dem  Gesetze  v.  11.  Juni  1837.  wegen  Nachdrucks  und  Nachbildung  entgegenstehenden,  oder
von  ihm  abweichenden  Vorschriften  treten  außer  Kraft.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  171.
Thl.  I.
Tit.  6.  P.  54.,  Anwendung  der  darin  bestimmten  Verjährungsfrist  auf  alle,  außer  dem  Fall  eines
Kontrakes  entsiandenen  Beschädigungen,  sie  mögen  durch  eine  erlaubte  oder  unerlaubte  Handlung  verursacht
  sein.  (Deklaration  v.  31.  März.)  38.  252.  —  desgl.  auf  zugefügte  Beschädigungen  bei  Gelegenheit
  öffentlicher  Anlagen  und  bei  dem  Bergbau.  (ebendas.)  —  desgl.  gegen  Beamte  aus  ibrer
Amrtsführung.  (ebendas.)  —  Aufhebung  der  &amp;amp;.6.  447  —  451.  Tik.  9.  über  die  Beschränkung  der  Disposirions-Befugniß
  eines  Benefizial-Erben  in  Bezug  auf  die  zum  Nachlasse  gehörigen  Grundstücke  und
Gerechtigkeiten.  (V.  v.  W8.  März.)  40.  104.  —  Tir.  9.  5.6.  546.  und  629.,  Verjährung  durch
Nichtgebrauch,  Bestimmung  kürzerer  Fristen  für  dies.  (G.  v.  31.  März.)  38.  249.  —  Tir.  11.  ¼.  348.
Nr.  2.  u.  5.  u.  ff.,  Anwendung  desselben  bei  Verletzung  wesentlicher  Förmlichkeiten  in  Subhastationen
  von  Grundstücken  geringern  Werths.  (V.  v.  2.  Dezbr.)  37.  219..  —  Tit.  11.  +/.  S.  350.
u.  ff.,  die  darnach  bisher  zulässig  gewesene  Klage  auf  Widerruf  des  Zuschlags  bei  notbwendigen
  Subhastationen  fällt  fort.  (Deklar.  v.  G.  April.)  39.  127.  —  Tit.  11.  S.  361.,  wonach
das  Adjudikations-=  Erkenneniß  bei  freiwilligen  Subbastationen  die  Stelle  des  Kontrakts  vertrict,
wird  aufgehoben.  (V.  v.  6.  April.)  39.  125.  —  Tit.  12.  &amp;amp;.  6.  88.  89.  u.  139.,  die  Ernennung  des
vereideten  Protokollführers  bei  Deputationen  zur  Auf=  oder  Annahme  von  Testamenten  und  legewilligen
  Verordnungen  betr.,  Deklaration  ders.  (A.  K.  O.  v.  24.  März.)  39.  155.  Tit.  14.  .  174.,
die  Berufung  auf  die  Rechtswohlthat  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,  gegen  verabsäumte
Frist  für  die  Einlegung  von  Rechtsmitteln,  betr.,  solche  ist  weder  dem  Fiskus,  noch  Gemeinden,
Korporakionen  und  Minderjährigen  serner  gestaktet.  (Deklar.  v.  G.  April.)  39.  131.  —  Deklaration
des  é.  691.  Tit.  18.,  die  Abschließung  von  Ertiinsverträgen  betr.  (v.  W.  Juli.)  40.  220.
.  II.

Tit.  1.  .  K.  205.  247.  und  257.,  Anwendung  sre  —  in  Beziehung  auf  die  Rechee  der  Ehefrau
an  ihren  eingebrachten  Mobilien  gegen  die  Gläubiger  des  Mannes.  (V.  v.  7.  April.)  38.  255.  —
Tit.  1.  +.  K.  354.  356.  412.  und  422.,  die  Verträge  über  eheliche  Gütergemeinschaft  betreffend,  deren
  Auslegung  und  Anwendung.  (G.  v.  20.  März.)  37.  63.  —  Tit.  8.  .  1384.  wird  dahin  abgeändert:
  „Ein  öffentlicher  Mäkler,  der  an  Mäklerlohn  mehr,  als  die  erlaubten  Sätze  fordert  oder
annimmt,  wird  nach  den  Vorschriften  der  K.  .  1286.  und  1287.  Tir.  20.  Thl.  II.  bestrafe.“  (A.  K.
O.  v.  23.  Novbr.)  37.  218.  —  Tit.  17.  .  K.  57.  und  39.,  die  Verträge  über  eheliche  Gütergemeinschaft
  beir.,  deren  Auslegung  und  Anwendung.  (G.  v.  20.  März.)  37.  63.  —  Tit.  17.  6.  75.
findet  in  Ausübung  der  Polizeigerichtsbarkeit  nur  auf  die  im  K.  62.  das.  nöher  bezeichneten  geringeren
  Verbrechen  und  auf  die  zur  Kompetenz  der  Yolizei  verwiesenen  Rechtsstreitigkeiren,  nicht  aber
auf  polizeiliche  Vergehungen  (FH.H.  10.  11.  das.)  Anwendung.  (V.  v.  31.  März.)  38.  253.  —  Tie.
18.  é.  400.,  Abänderung  desselben  in  Beziehung  auf  den  Zinsfuß  für  die  an  Privatpersonen  ausjzuleihenden
  Pupillengelder.  (A.  K.  O.  v.  27.  Mai.)  38.  280.  —  für  die  nach  K.  1—  16.  Tir.  19.
Seitens  der  Kommunen  an  heimathlose  Arme  zu  verabreichenden  Unterstützungen  ist  die  Seaarskasse
Ersatz  zu  leisten  nicht  verpflichter.  (A.  K.  O.  v.  22.  Dezbr.  1836.)  37.  2.  —  Tit.  20.  F.  353.,
        <pb n="456" />
        64  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Landrecht,  allgemeines,  (Forts.)  Thl.  II.  (Forts.)

Anwendung  desselben  auf  willkürliche  Leibesstrafen  in  fiskalischen  Untersuchungen.  (A.  K.  O.  v.  II.
Novbr.)  38.  541.  —  Tit.  20.  6.  57.,  Strofen  bei  konkurrirenden  Verbrechen  betr.,  dessen  Anwendung
  bei  verbvienen  Studentenverbindungen.  (G.  v.  7.  Jan.)  38.  15.  —  Tit.  20.  5..  366  —  504.,
betr.  die  Strafen  für  gewisse  besondere  Verbrecher  der  Diener  des  Staats,  namentlich  auch  die  von
ben  Kassenverbrechen  bandelnden  S.5P.  418—  457.  finden  auch  auf  die  mittelbaren,  im  Dienste  der
Kommunen  und  anderer  Korporationen  stehenden  Beamten  Anwendung.  (A.  K.  O.  v.  24.  Dezbr.
1837.)  36.  9.  —  Tir.  20.  H.S.  469.  u.  f.,  auf  die  in  dens.  gegen  ausgetretene  Militairpflichtige
angeordnete  Vermögens-Konfiskation  soll  auch  in  der  Rheinprovinz  erkannt  werden.  (A.  K.  O.  v.
18.  Febr.)  39.  77.  —  der  F.  654.  Tit.  20.  wegen  Untersuchung  der  den  Personen  des  höheren
Bürger-,  Adels=  oder  Militairstandes  widerfahrenen  Ehrenkränkungen,  ist  durch  den  Ö.  216.  des
Anhanges  zur  Allgem.  Gerichtsordnung  nicht  aufsgehoben.  (A.  K.  O.  v.  9.  Febr.)  36.  164.  —
Tit.  20.  C.  S.  707  —79,  Unanwendbarkeit  derselben  auf  deejenigen  vorsätzlichen  körperlichen  Beschädigungen,
  welche  den  Tod  des  Beschädigten  zur  Folge  gehabt  haben.  (A.  K.  O.  v.  10.  Juli.)
37.  128.  —  Anwendung  der  K.S.  806.  u.  f.  I.  c.  dagegen,  in  welchen  unter  der  allgemeinen  Benennung:
  „Todtschlag“  alle  unvorsätzliche  Tödtungen  begrissen  werden,  es  mag  wider  den  vorsätzlichen
  Beschädiger  die  Vermuthung  der  Absicht  zu  ködten  vorwalten  oder  nicht.  (ebendas.)  —  Tie.  20.
H.  S.  1286.  u.  1287.,  wegen  Bestrofung  des  Ueberschreitens  der  gesetzlichen  Mäklergebühren,  deren
Anwendung  in  Stelle  der  Bestimmung  des  §.  1384.  Tir.  S.  Thl.  1I.  (A.  K.  O.  v.  23.  Nopbr.)
37.  218.  —  Tir.  20.  H.  S.  1375.  1376.  u.  1328.  sollen  in  Beziehung  auf  zu  hohe  Entschädigungs-=Forderungen
  bri  Mobillar-Feuerversicherungen  auch  in  denjenigen  Landestheilen,  wo  das  A.  k.  R.
nicht  eingeführt  ist,  zur  Anwendung  gebracht  werden.  (G.  v.  8.  Mai.)  37.  106.  —  Aufhebung  des
5.  1451.  Tit.  20.  wegen  fälschlicher  Waarenbezeichnungen.  (G.  v.  4á.  Juli.)  40.  2234.
Anhang  zu  demselben.

H.  15.  wegen  verletzter  Förmlichkeiten  bei  Bekannemachung  von  Subbastations-Pat  ten  über  Grundstücke,
  dessen  Anwendung.  (V.  v.  2.  Dezbr.)  37.  219.  (.  ö.)  —  H.  76.,  die  Verträge  über  eheliche
Gütergemeinschaft  betr.,  Auslegung  und  Anwendung  desselben.  (G.  v.  20.  März.)  37.  63.  —  H.  141.
Anwendung  der  darin  vorgeschriebenen  kürzern  Verjährungsfrist.  (G.  v.  31.  März.)  38.  250.  —
siehe  auch  Gesetze.

Landschaften,  (landschaftliche  Kreditsysteme,  Kredit-In##itute,  Kreditvereine),  deren  Beaussichrigung
ressortirt  nunmehr  von  dem  Ministerio  des  Innern  und  der  Polizei.  (Staateminist.-Bekannem.  v.
17.  Jan.)  38.  11.  —  des  Großberzogthums  Posen,  revidirte  Tarordnung  für  die  zu  ders.  gebörigen
  Güter.  (v.  G.  Juli,  A.  K.  O.  v.  31.  Juli  und  Minist.-Genehm.  v.  3.  Oktbr.)  40.  263—291.
—  siebe  auch  Pfandbriefe.

Landschaftliche  Kredit-Ordnung,  für  das  Großberzogihum  Posen,  vom  15.  Dezbr.  1821.,  Abänderung
  des  S.  227.  ders.,  dat  Verfahren  bei  Ausreichung  der  neuen  Zinskoupons  zu  den  Pfandbriefen
betr.  (A.  K.  O.  v.  12.  Jan.)  39.  66.  —  Deklaration  der  Vorschrift  im  H.  264.  derselben,  wegen
Veranlassung  nothwendig  befundener  Subhasiationen.  (A.  K.  O.  v.  19.  März.)  36.  167.

Landschafts-Reglements,  ostoreußisches,  v.  24.  Dezbr.  1808.,  Aufbebung  der  im  E.  12.  mit
dem  Vorbehalte  des  Widerrufs  festgesetzten  Unablöslichkeit  der  ostpreußischen  Pfandbriefe,  unter  Herstellung
  der  ursprünglichen  Einrichtung  des  dortigen  Kreditsosteme.  (A.  K.  O.  v.  21.  Dezbr.)  37.
223.  —  nähere  Bestimmung  des  8.  277.  desselben  über  die  Anßreichung  der  Stichkonpons  zu  den
Pfandbriefen.  (A.  K.  O.  v.  18.  Okebr.)  37.  155.  —  Westpreußisches,  v.  19.  April  1787.,  die
Bestimmung  in  dem  S.  2.  Kap.  1.  Thl.  1.  und  §.  20.  Kav.  VI.  Tbl.  III.  desselben,  wegen  Unablöslichkeit
  der  Pfandbriefe  wird  aufgehoben.  (A.  K.  O.  v.  24.  Febr.)  38.  94.  —  Ost-  und  Westpreußische,
  Berichtigungen  derselben  rücksichtlich  der  Pfandbriefs-Kündigungen  und  der  Emission
von  Zinskoupons.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli.)  38.  365.  —  Pommersches,  Berichtigung  desselben

rück-
        <pb n="457" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  65

Landschafts-Reglements,  (Fort#.)
rücksichtlich  der  Pfandbriefs-Kündigungen  und  der  Emission  von  Zinskoupons.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli.)

38.  366.
Landsmannschaften,  Strafbarkeit  derselben  als  verbotene  Studentenverbindungen.  (Ges.  v.  7.  Jan.)

38.  13.

Lanostraßen,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.  (Ges.  vom
21.  Jan.)  39.  31.  32.

Landstreicher,  siehe  Vagabunden.

Landtage,  Provinzial-,  ständische,  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen,  denselben  wird  jährlich  eine
vollständige  und  detaillirte  Rachweisung  der  bei  dem  Grundsteuer-Deckungs-Fonds  vorgekommenen
Ausgaben  vorgelegk.  (G.  v.  21.  Jon.)  39.  43.  —  für  die  Rheinprovinz,  Theilnahme  des  Kreises
S#t.  Wendel  an  dens.  (V.  v.  26.  März.)  39.  103.

Landtags-Abgeordnete  und  deren  Stellvertreter,  Erfordernisse  bei  deren  Wahlen  in  der  Provinz
  Westphalen.  (V.  v.  8.  Juni.)  39.  225.

Landtagskosten,  deren  Aufbringung  in  Neu-Vorpommern  von  sedem  Stande  in  sich.  (A.  K.  O.
v.  19.  Juni.)  36.  200.  —  Hiernach  wird  der  Art.  XIII.  der  Verordn.  v.  I7.  Aug.  1825.  abgeändert,
  und  werden  die  Art.  XVI.  und  XVII.  auch  für  diesen  Landestheil  maßgebend.  (ebendas.)

Landtags-Stimmen,  provinzial-,  nachträgliche  Bekanntmachung  der  von  des  Königs  Masestäc  getroffenen,
  in  der  Gesetzsamml.  aber  bis  jett  nicht  enthaltenen  Bestimmungen  in  Betreff  der  Berechtigung
  zu  denselben  oder  der  Theilnahme  an  solchen.  (A.  K.  O.  v.  22.  Juni.)  39.  226  f.  —  siehe
ferner  Stände,  Provinzial--Landungsplätze,

  wo  die  Zollgrenze  durch  ein  schiffbares  Wasser  gebilder  wird,  deren  Anlegung  zur
Beaussichtigung  des  Verkehrs  und  Erhebung  der  Zölle.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.  37.  —,  erlaubte,
an  dens.  dürfen  zollpflichtige  und  zollfreie  Waaren  nur  zur  Tageszeit  eingeführt  werden.  (ebendas.)  —
Ausnahmen  rücksichtlich  dieser  Bestimmung  in  Beziehung  auf  Fischerfahrzeuge  und  Bergung  von
Strandgütern.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  42.

Landwehrmannschaften,  im  aktiven  Dienste  stehend,  Sportelfreiheit  für  dieselben,  deren  Ehefrauen
und  Kinder.  (V.  v.  17.  Febr.)  38.  193.  —  beurlaubte,  Verfahren  mit  deren  Immediatgesuchen  in
milicairischen  Dienstangelegenh.  und  Bestrafung  ders.  für  deren  Einreichung.  (A.  K.  O.  v.  29.  Juni.)
36.  203.  —  Bestrafung  derselben  für  Vergehen  nach  Civil-Strafgesetzen  und  Abbüßung  der  Stra-(#een
  in  Civil-Strafanstalten  und  Gefängnissen.  (A.  K.  O.  v.  11.  April.)  39.  205.

Landwehrosfziere,  beurlaubte,  Untersuchung  und  Bestrafung  der  von  dens.  bewirkten  Herausforderungen
  und  Zweikämpfe.  (A.  K.  O.  v.  5.  Oktbr.)  39.  328.

Landwirthschaftliche  Fuhren,  deren  Befreiung  vom  Chausseegelde.  (Tarif  v.  29.  Febr.)  40.  90.

Landwirthschaftliche  Polizei,  gesammte,  geht  zum  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern  und  der
Polizei  über.  (Staarsminist.  Bekanntm.  vom  17.  Jan.)  38.  11.

Längenmaß,  für  den  Preußischen  Fuß,  Feststellung  des  Urmages  für  denselben.  (G.  v.
10.  März.)  39.  94.

Lasten,  sortlaufende,  Real=  und  Personal-,  (Pflichten),  Anwendung  des  K.  357.  Tit.  50.  Thl.  I.  der
Allgem.  Gerichtsordnung  auf  deren  Rückstände,  hinsichtlich  des  Vorzugsrechts  im  Konkurse.  (V.  v.
3.  April.)  38.  234.

Laub,  siehe  Waldprodukte.

Laudemien,  (Antrittsgelder,  Gewinngelder  r2c.),  deren  Ablösung  im  Herzogthum  Westphalen.  (Ord.  v.
18.  Juni.)  40.  170.  ff.  —  desgl.  in  den  vormals  Nassauischen  Landestheilen  und  der  Stadt  Wetzlar
mit  Gebiet.  (G.  v.  4.  Juli.)  40.  206.  ff.

Lauenburg-Bütowsche  Kreis,  Befugniß  des  Adels  in  dems.,  über  unbewegliche  Güter  von  Todeswegen
  zu  verfügen.  (V.  v.  20.  Mai.)  40.  125.

Lausitz,
        <pb n="458" />
        66  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Lausitz,  Ober-,  geht,  nach  Auflösung  der  General-Kommission  zu  Soldin,  in  den  Wirkungskreis  der
General-Kommission  und  des  Revisions-Kollegiums  zu  Breslau  über.  (V.  v.  27.  Juni.)  40.  132.  —
Anwendbarkeit  der  Verordn.  v.  8.  Juni  1835.  über  das  Kredit-Institut  von  Schlesien  auf  dies.
(A.  K.  O.  v.  28.  Dezbr.  1835.)  36.  7.  —  siehe  auch  Schlesien.  —  Nieber-Lausitz,  f.  Stände,
Provinzial-,  und  Feuer-Sozietäts-Reglements.

Lautenburg,  Erbebung  eines  Brückengeldes  daselbst,  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  auf  5  Jahre,
und  Verlängerung  mit  den  erforderlichen  Modififationen  von  3  zu  3  Jahren  durch  den  Finanzminister.
  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  2.  Aug.)  38.  445.  446.

Lebensrettung,  Rettung  aus  Gefahr;  s.  Verdienst-Denkmünze.

Lederhandler,  vom  Auslande,  Sicherheitsmaßregeln  gegen  dies.  bei  der  Rinderpest.(V.  v.  27.  März.)  36.  176.

Legitimationen,  unebelicher,  nicht  adeliger,  Kinder,  Targebühren  für  dies.  (A.  K.  O.  v.  16.  Jan.)  40.  17.

Oegitimationsschein-Expeditionsstellen,  deren  Anordnung  im  Grenzbezirke,  wo  es  an  Zollämtern
feblr.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  67.  69.  —  zu  Gelderhebungen  sind  dies.  nicht  befugt.  (ebendas.)

Lehne,  landesherrliche,  nicht  zur  Klasse  der  Bauerlehne  gehörig,  deren  Allodisikation  im  Herzogthume
Westphalen.  (V.  v.  28.  Novbr.  1839.)  40.  5.  —  Errichtung  förmlicher  Familienschlüsse  über  dies.
(G.  v.  15.  Febr.)  40.  20.  24.  —  alle  diesem  Gesetze  widersprechenden  Bestimmungen  des  Allg.  L.  N.,
der  allgem.  Gerichtsordn.  und  der  spätern  allgem.  Gesetze  sind  dadurch  aufgehoben.  (ebendas.)  S.  21.
—  dasselbe  hat  keine  rückwirkende  Kraft  auf  bereits  errichtete  und  gerichtlich  bestätigte  Familienschlüsse.
  (ebendas.)  S.  24.

Lehngüter,  Wahrnehmung  derin  Interesse  rücksichtlich  der  für  den  aufgehobenen  Mahlzwang  in  der
Provinz  Preußen  zu  gewährenden  Entschädigungsgelder.  (A.  K.  O.  v.  25.  Septbr.)  36.  322.—
Unfähigkeit  zu  deren  Besitz  wegen  Mangels  unbescholtenen  Rufs,  nach  besonderer  Lehnsverfasfung.
(G.  v.  8.  Mai.)  37.  100.  —  in  Pommern,  Verfahren  bei  Subhastation  ders.  (V.  v.  11.  Moi.)

39.  167  —  109.

Lehnsbesitzer  und  Lehnsfolger,  Wahrnehmung  deren  Interessen  und  Rechte  bei  Ablösungen  in  dem
Herzogthum  Westphalen.  (Ord.  v.  18.  Juni.)  40.  160.  175  —  183.  —  desgl.  bei  denen  in  de#n
vormals  Nassauischen  Landestbeilen  und  der  Stade  Wetlar  mit  Gebiet.  (G.  v.  4.  Juli.)  40.  210.
214  ff.  —  der  Zuziehung  der  Lehnefolger  bedarf  es  bei  Feftstellung  der  Entschädigung  für  ermäßigte
oder  aufgehobene  Komminikations-Abgaben  nicht.  (V.  v.  16.  Juni.)  38.  355.  356.

Lehnssachen,  in  den  vormals  Sächsischen  Landestheilen,  Annahme  der  Vollfährigkeit  mit  dem  24sftra
bLebensjabre  und  Fortdauer  des  Lehnindules  nach  derselben  auf  die  bestimmte  Sächsische  Frikt.
(V.  v.  7.  Jan.)  38.  32.

Lehrer,  Befreiung  deren  Dienstwohnungen  und  Grundstücke  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinpro#mn#
und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  32.  —  akademische,  (Privatdozenten),  als  solche  dürfem  Theilnehmer
  an  politischen  Studentenverbindungen  niche  zugelassen  werden.  (G.  v.  7.  Jan.)  38.  15.  —
siehe  auch  Schullehrer.

Lehrgeld,  rückständiges,  verfährt  nach  4  Jahren.  (G.  v.  31.  März.)  38.  250.

Lehrlinge,  deren  Vertretung  durch  ibre  Lehrherren  wegen  Zollvergehen.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  83.  80.
—  desgl.  wegen  unerlaubten  Verkehrs  mie  Spielkarten.  (V.  v.  16.  Juni.)  38.  375.

Lehrvorträge,  mändliche,  und  nachgeschriebene,  strafbare  Herausgabe  ders.  ohne  Genehmigung  des
Autors.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  165.  166.  (§§.  J.  5.  6.  v.)

Leibesstrafen,  außerordentliche  und  willkürliche,  in  fiskalischen  Untersuchungen,  deren  Anwendung  nach
8.  79.  Tit.  35.  der  Prozeßordnung.  (A.  K.  O.  v.  11.  Novbr.)  38.  541.  —  wider  Gefangene  und
Sträflinge  erkannt,  Behufs  deren  Verwandlung,  sollen  die  Gerichte  auf  die  ärzelichen  Acteste  über
den  Gesundbeitszustand  derselben  Rücksicht  nehmen.  (A.  K.  O.  v.  17.  Novbr.)  38.  544.  —  siehe
auch  Züchtigung,  körperliche.

Leibwäsche,  zum  täglichen  Gebrauche,  deren  Belassung  bei  allen  Erekurionen,  in  Anwendung  der
4“.  218.  und  315.  Tit.  50.  der  Prozeßordnung.  (A.  K.  O.  v.  13.  Dezbr.  1836.)  37.  1.

Leichen-
        <pb n="459" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  67

Leichenfuhren,  innerhalb  der  Parochie,  deren  Besreiung  vom  Chausseegelde.  (Tarif  v.  29.  Febr.)  40.  9.
Leihamt,  Königl.,  in  Berlin,  ÜUberweisung  deren  jährliche  reine  Uberschüsse  an  die  Stiftung  zur  Unterstütgung
  unverheiratheter  Töchter  von  Beamten  und  Offizieren.  (A.  K.  O.  v.  19.  Juli.)  40.  187.
Leihanstalten,  öffentliche,  nach  der  Verordn.  vom  28.  Juni  1820.  eingerichtet,  Unterbringung  von

Sparkassen-Kapicalien  bei  dens.  (Wil.  v.  12.  Dezbr.  1838.)  39.  6.

Leinsaatsieber,  umherziehende,  Gewerbesteuer-Entrichtung  von  dens.  (Regulativ  v.  4.  Dezbr.  1830.)
37.  14.  15.

Leinwand,  rohe,  Aufhebung  des  gollfreien  Eingangs  derselben  an  der  Grenze  der  Provinz  Westphalen
  zu  Bleichereien  und  Märkten.  (A.  K.  O.  v.  28.  Jan.)  39.  61.  —  Emrichtung  der  tarifmäßigen
Eingangsabgabe  von  2  Rehlr.  für  den  Centner  ders.  (ebendas.)

Leistungen,  zu  bestimmten  Zeiten  wiederkehrend,  deren  Rückstände  verjähren  nach  3  Jahren.  (G.  v.
31.  März.)  38.  250.  —  die  von  einer  Behörde  im  Wege  administrativer  Exekution  gesordert  werden
  können,  rücksichtlich  ders.  wird  die  Verfährung  durch  Zustellung  des  Befehls  unterbrochen.  S.  251.

Lencken,  adeliges  Gut,  im  Kreise  Ragnit,  Regierungsbezirk  Gumbinnen,  Tarif  für  die  Fähranstalt
auf  dem  Szeszuppe  Flusse  daselbst.  (v.  23.  Juli.)  36.  230.

Lesens  unkundige  Personen,  (.  Unterschrists  =  Zeugen.

bLetztwillige  Verordnungen,  Ernennung  des  vereidereten  Prokokollführers  bei  Auf=  oder  Annahme
ders.  (A.  K.  O.  v.  24.  März.)  39.  155.

Letztwillige  Zuwendungen,  (.  Schenkungen.

Likre,  s.  Brauntweine.

Lippe-Departement,  (.  Französisch-hanseatische  Departements.

Lippe-Detmold,  Fürstenthum,  Ubereinkunft  mit  demselben  wegen  gegenseitiger  Übernahme  von  Vagabunden,
  Verbrechern  und  Ausgewiesenen.  (Minist.-Erklärung  vom  22.  Mai  und  deren  Bekanntm.
v.  19.  Juli.)  39.  228—232.

Lippe-Fluß,  bei  Haltern,  Brückengeld-Tarif  daselbst.  (v.  23.  Juli.)  36.  216.

Liquidations-Prozesse,  über  Bergeigenthum,  gehören  vor  die  Berggerichte.  (Reglem.  v.  13.  Juli,
A.  K.  O.  v.  12.  Okebr.)  37.  136.  147.

Literarische  Werke,  f.  Drucksschriften  und  Nachdruck.

Lithographie,  (Steindruck),  strafbare  Vervielfältigung  von  Zeichnungen  und  Gemälden  durch  dies.  ohne
Genehmigung  des  Urhebers  der  letzt.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  168.  (68.  21.  23.)  —  Abbildungen  von
Kunstwerken  durch  dieselbe  rechtmäßig  angefertigt,  dürfen  ohne  Genehmigung  des  Abbildners  oder
seiner  Nachfolger  nicht  vervielfältigt  werden.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  169.  (§.  20.)

Litiskonsorten,  Ausfertigung  und  Insinuation  der  Erkennenisse  2c.  an  dies.  (V.  v.  ö.  Mai.)  38.  273.

Litthauen,  Provinz,  f.  Strom-,  Deich=  und  Uferordnung.

Litthauische  Sprache,  prüfung  der  Landrakhsames-Kandidaten  in  derf.,  wenn  solche  für  gewisse
landrätbliche  Stellen  erforderlich  ist.  (Regul.  v.  13.  Mai.)  38.  426.

Lobsens,  Stade,  im  Großherz.  Posen,  Verleihung  der  revid.  Städteordnung  vom  17.  März  1831.  an
dieselbe.  (A.  K.  O.  v.  C.  Oktbr.)  37.  147.

Lösselgießer,  umherziehende,  Gewerbesteuer-Entrichtung  von  dens.  (Regulakiv  v.  4.  Dezbr.  1836.)
37.  14.  15.

Lohn,  rückständiger,  der  Fabrikarbeiter,  Handwerksgesellen,  Tagelöhner  und  anderer  gemeiner  Handarbeiter,
  verjährt  nach  2  Jahren.  (G.  v.  31.  März.)  38.  249.

Lohnfuhrwerke,  Radfelgenbreite  ders.  beim  Befahren  der  Kunsistraßen.  (A.  K.  O.  v.  12.  April.)  40.  108.

Löserdürre,  s.  Rinderpest.

Loth,  (Zollloth),  Gewichtsbestimmung  desselben  für  den  Verkehr  zwischen  den  zollvereinten  Staaten.
(V.  v.  31.  Oktbr.)  39.  325.

Lothsen,  denselben  dürsen  Geschenke  von  Seeschiffern  nur  unter  Vorwissen  und  mie  Genehmigung  der
Polizeibehörde  ober  des  Haupt-Zollamts  ausgehändigt  werden.  (Tarifs  für  Pommern  v.  24.  Oktbr.)
40.  327.  332.  336.  339.  343.  351.  357.  362.  Ga-  aut
        <pb n="460" />
        68  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Lothsengebühren,  deren  Erhebung  in  den  Gewässern  zwischen  Pommern  und  Rügen,  so  wie  auf  den
Binnengewässern  zwischen  Stectin  und  den  Mündungen  der  Swine  und  Peene.  (A.  K.  O.  u.  Tarifs
v.  21.  Oktbr.)  40.  323.  347  —  349.  —  in  dem  Hafen  zu  Swinemünde.  S.  326  f.  —  in  Stralsund.
  S.  333.  —  in  Greifswald.  S.  333.  —  in  Wolgast.  S.  341.  —  in  Colbergermünde.  S.  353.
—  in  Stolpmünde.  S.  338.  —  in  Rügenwaldermünde.  S.  363.

Lumpenzucker,  in  Fässern  eingehend  und  zum  Versieden  bestimmt,  Vergücung  der  Tara  bei  demf.
(A.  K.  O.  v.  3.  Novbr.)  40.  302.  —  Bremer,  Eingangsabgabe  von  dems.  in  den  gollvereinten
Staaten.  (Minist.-Bekanntm.  v.  6.  Juli.)  40.  144.  —  Hamburger,  desgl.  (Minist.-Bekann#m.  v.
31.  Dezbr.  1830.)  40.  3.—  welcher  über  die  Zollgrenze  gegen  das  Nieder  ländische  Gebier  für  gollvereinsländische
  Raffinerien  eingeführt  wird,  Ermäßigung  der  tarifmäßigen  Eingangsabgabe  von
dems.  (A.  K.  O.  v.  10.  April.)  39.  124.  —  (A.  K.  O.  v.  24.  Oktbr.)  39.  277.

Lustbarkeiten,  öffentliche,  bleiben  während  der  Landestrauer  auf  10  Tage  untersogt.  (A.  K.  O.  v.
9.  Juni.)  40.  121.

Lustgaͤrten,  öffentliche,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.
(G.  v.  21.  Jan.)  39.  31.

Lock,  Sradt,  in  Litthauen,  Anordnungen  für  die  Wiederherstellung  der  am  23.  Juni  1833.  durch  Brand
in  dem  dortigen  Schloßgebäude  vernichteten  Hypothekenbücher  und  Grundakten  und  Amorrisarion
der  dabei  verloren  gegangenen  Dokumente.  (A.  K.  O.  v.  13.  Juni.)  37.  100.

M.

Magdeburg,  Herzogthum,  s.  Jagdordnung.

Magdeburgische  Städte-Feuer-Sozietät,  deren  Auflösung.  (V.  v.  5.  Aug.)  38.  416.

Magisträte,  Befugniß  ders.  zur  Kumulation  von  Mandaksklagen,  wegen  rückständiger  Geld=  oder
Natural-Zinsen  an  städeische  Kassen  und  Verwaltungen  und  zur  demnächstigen  Vollstreckung  der  Erekution.
  (V.  v.  2.  Dezbr.  1837.)  38.  1  —  4.  —  deren  Verpflichtungen  in  Feuer-Sozieräts  =  Angcl.,
siehe  Feuer-Sozietäts-Reglements.

Magistratsmitglieder,  in  der  Provinz  Posen,  Wöhlbarkeit  derselben  auch  ohne  Grundbesitz  zu  städtischen
  Kreistags-Abgeordneten.  (V.  v.  21.  Novbr.)  37.  217.

Magistrats-Unterbeamte,  auf  Lebenszeit  angestellt,  in  Städten,  wo  die  Städteordn.  vom  19.  Novbr.
1808.  besteht,  wegen  der  denselben  zu  gewährenden  Pensionen.  (A.  K.  O.  v.  W.  Dezbr.  1837.)
38.  7.  —  Anwendung  der  in  der  revidirten  Städteordnung  6.  09  ff.  enthaltenen  Bestimmungen,
wenn  von  setzt  ab  bei  neuen  Anstellungen  darüber  keine  Verabredungen  getroffen  worden.  S.  8.  —
bei  unfreiwilligen  Pensionirungen  derselben,  wegen  mangelhafter  Dienstführung  oder  moralischer  Gebrechen,
  kann  das  Staatsministerium  geringere  Pensionsbeträge  festsetzen.  S.  8.  —  die  Verwaltung
eines  städtischen  Amts  als  Nebenbeschäfrigung  giebt  denselben  keinen  Anspruch  auf  Pension.  S.  8.

Mahlsteuer,  Kostenbeiträge  der  Städte  zur  Erhebung  der  Kommunal-Zuschläge  zu  derselben  durch
landesherrliche  Steuerbeamte.  (A.  K.  O.  v.  G6.  Novbr.)  37.  150.  —  von  dem  aus  Kartoffeln  bereiteten
  Mehl,  beim  Eingange  in  mahlsteuerpflichtige  Städte,  nach  é5.  14.  und  15.  des  Gesetzes
vom  30.  Mai  1820.  (A.  K.  O.  v.  14.  März.)  40.  101.  —  Repartition  eines  Theils  des  zu  den
Justiz-Verwaltungskosten  in  der  Rheinprovinz  zu  leistenden  Beitrags  nach  Verhältniß  ders.  (G.  v.
21.  Jan.)  39.  58.

Mahlsteuer-Defraudationen,  Verwandlung  uneinziehbarer  Geldbußen  für  dies.  in  Gefängnißstrafen.
(A.  K.  O.  v.  23.  Janr.)  38.  92.

Mahlzwang,  (Mählenzwang),  in  der  Provinz  Preußen  durch  das  Gesetz  v.  20.  März  1808.  aufgehoben,
  Verfahren  bei  den  Vergleichsunterhandlungen  über  die  dafür  den  Mühlenbesitzern  zugesicherten
Eneschädigungegelder,  so  wie  bei  Auszahlung  der  verglichenen  Summe.  (A.  K.  O.  v.  25.  Septbr.)
36.  321.  —  ist  in  den  neuen  und  wiedervereinigten  Provinzen,  wo  er  wirklich  bestand,  zur  Zeie
noch  nicht  aufgehoben.  (A.  K.  O.  v.  23.  März)  36.  168.  —  daher  findet  das  Edikt  v.  28.  Oktbr.
1810.  in  letztern  auch  noch  keine  Anwendung.  (ebendas.)  —  in  den  Grasschaften  Wietgenstein.  (G.
v.  22.  Dezbr.  1830.)  40.  10.  Main=
        <pb n="461" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1810.  6

Mainschifffahrts-Abgabe,  deren  Erhebung.  (Zollearif  v.  24.  Okt.)  39.  318.

Masorennitckt,  (Volljährigkeit),  Gebübrensätze  bei  Erklärung  derselben.  (A.  K.  O.  v.  16.  Jon.)  40.
17.  —  deren  Annahme  mit  dem  Dästen  Lebensjahre  in  allen  Lehnssachen  in  den  vormals  Sächsischen
Landestheilen.  (V.  v.  7.  Jan.  38.  32.

Maischsteuer,  bei  Erhebung  der  Branntweinsteuer  zur  Anwendung  kommend,  deren  Berichtigung  unter
Aupfhebung  der  in  der  Allerhöchsten  Ordre  vom  10.  Jon.  1824.  unrer  Nr.  1.  u.  2.  enthaltenen  Bestimmungen.
  (A.  K.  O.  v.  16.  Juni)  38.  338.  —  bei  landwirthschaftlichen  Brennereien  für  die
Betriebszeit  vom  1.  Novbr.  bis  1.  Mai.  (ebendas.)  —  Erweiterung  der  letztern  bis  zum  16.  Mai
incl.  (A.  K.  O.  v.  10.  Aug)  38.  431.

Makler,  öffenrtich  bestellte  und  vereidete,  Pflichten  derf.  in  Beziehung  auf  den  Verkehr  mit  Spanischen
  Staatsschuldpapieren,  sowie  mit  sonstigen  Staats=  oder  Kommunalschuldpapieren.  (V.  v.  19.
Jan.)  36.  10.  11.  —  (V.  v.  13.  Mai)  40.  123.  f.

Malklergeböhren,  gesetzliche,  Abänderung  des  6.  1384.  Tit.  8.  Thl.  II.  des  A.  #.  R.  dahin:  daß
die  Bestrafung  des  Ueberschreitens  ders.  nach  H#  1286.  u.  1287.  Tit.  20.  Thl.  II.  starefinden  soll.
(A.  K.  O.  v.  23.  Novbr.)  37.  218.  —  (und  Auslagen),  verjähren  nach  4  Jahren.  (G.  v.  31.  März)
38.  250.

Mandatarien,  deren  Gebühren  in  Nichtigkeitsbeschwerdesachen.  (Dekl.  v.  6.  April)  39.  131.  —
sollen  derselben  verlustig  gehen,  wenn  sie  offenbar  grundlose  Nichtigkeitsbeschwerden  angebracht  haben.
(ebendas.)

Mandats-Prozeß,  (Mandats-Klagen),  wegen  der  an  städtische  Kassen  oder  Verwalstungen  zu
entrichtenden  Geld=  oder  Naturalzinsen  oder  anderer  wiederkehrenden  Leistungen  aus  Erbpacht-,  Erbzins=
  oder  Zinsverhältnissen,  Verfahren  bei  Kumulation  der  Klagen  in  dems.  (V.  v.  2.  Dez.  1837.)
38.  1  —  4.—  Ausfstellung  der  Klage  mit  einem  Verzeichnisse  der  Verpflichteten  in  Form  einer  Tabelle.
  S.  1.  (s.  2.)  —  Insinuation  der  daraus  gesertigten  Auszüge  an  jeden  der  Verklagten.  S.  2.
(5.  d.)  —  ECrekutionsbefehl,  dessen  Insinuation  und  Vollstreckung  durch  die  Magisträre  und  deren
Beamte.  S.  2.  u.  J.  (ss.  0  —  s.)  —  Einziehung  der  Kosten  u.  Abführung  ders.  zur  Hälfte  an  die
Kasse  des  Gerichts  und  zur  andern  Hälfte  an  die  städtische  Kasse.  S.  3.  (5.  9.)  —  wegen  Abgaben
an  Kirchen  und  Schulen,  sowie  an  Kirchen=  und  Schulbediente,  desgl.  wegen  Schul=  und  Vensionsgelder,
  sowie  wegen  Forderungen  von  Medizinalpersonen  und  Apothekern.  (A.  K.  O.  v.  19.  Juni)
36.  199.

Manufakturen,  können  Kunstwerke  als  Muster  zu  ihren  Erzeugnissen  benutzen.  (G.  v.  I1.  Juni)
37.  169.  (s.  25.)  —  die  Art.  16  —  18.  des  Ges.  v.  22.  Germinal  des  Jahres  Xl.  über  dies.,  werden
  ausgehoben.  (G.  v.  4.  Juli)  40.  224.

Manuskripie,  Strafbarkeit  des  Abdrucks  ders.  ohne  Genehmigung  des  Autors  oder  seiner  Nachfolger.
(G.  v.  11.  Juni)  37.  165.  166.  (5§8.  3.  J.  6.  7.)

Marienburg,  ehemal.  Palatinat,  Befugniß  des  Adels  in  dems.,  über  seine  unbeweglichen  Güter  von
Todeswegen  zu  verfügen.  (V.  v.  29.  Mai)  40.  125.

Marienwerderscher  Regierungsbezirk,  Mohrunger  landschaftlichen  Departe  ents,  f.  Feuer-Soziekäts=Reglements.


Marienwerdersches  Oberlandesgericht,  s.  letz.

Markenherrliche  Rechte,  deren  Auflösung  in  dem  Herzogth.  Westphalen  ist  nicht  nach  der  Ablös.
Ord.  v.  18.  Juni  1840.,  sondern  nach  den  Grundsätzen  der  Gemeinheitstheilungen  zu  beurtheilen.
(Ablös.  Ord.  v.  18.  Juni)  40.  157.

Märkte,  benachbarte  ausländische,  Anordnungen  für  deren  Besuch  von  inländischen  Handwerkern.
(Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  59.  60.  —  inländische,  Verkehr  ausländischer  Handel-  und  Gewerbetreibenden
  auf  dens.  S.  60.

Markthelfer,  deren  Vertretung  wegen  Zollvergehen.  (G.  v.  23.  Janr.)  38.  83.  80.

Marktstandesgeld,  Tarif  für  dessen  Erhebung  in  der  Stadt  Borken,  (v.  23.  Juli)  36.  229.

Marke-
        <pb n="462" />
        70  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Marktverkehr,  allgemeiner,  die  denselben  betreffenden  Angelegenheiten  gehören  zum  gemeinschaftlichen
Ressort  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  (Staatsminist.-Bekannem.  v.  17.  Jan.)  38.
12.  —  gegeyseitiger,  in  den  zollvereinten  Staaten,  Erleichterungen  für  dens.  (Uebereink.  v.  1.  Nov.)
37.  201.  f.

Mabe,  fremde,  müssen  bei  Erfüllungen  von  Verträgen  auf  preußische  reduzirt  werden.  (V.  v.  13  Mal)
40.  127.  —  gestempelte,  deren  Anwendung  im  Handel  und  Verkehr.  (V.  v.  13.  Mai)  40.  127.
—  derselben  müssen  sich  sämmeliche  Gewerbetreibende  bedienen.  (ebendas.)  —  letzkere  sollen  darin
polizeilich  kontrollirt  werden.  S.  128.

Maß=  (und  Gewich's-)  Ordnung,  v.  16.  Mai  1816.,  Festsetzung  des  Urmaßes  des  Preußischen
Fußes,  zur  weitern  Ausführung  ders.  (G.  v.  10.  März)  39.  94.  —  Anweisung  zu  derf.,  die  Bestimmung
  des  G.  27.,  wonach  keine  anderen  Gewichte,  als  die  darin  genannten,  angewendet  werden
sollen,  wird  in  Beziehung  auf  die  unter  den  gollvereinten  Staaten  eingeführten  gemeinschaftlichen
Zollgewichte  aufgehoben.  (V.  v.  31.  Oktbr.)  39.  325.  —  für  den  gemeinen  Verkehr  bewendet  es
bei  der  Verpflichtung  zur  Anwendung  der  Preußischen  Gewichte.  S.  326.

Materialwaaren,  mit  solchen  darf  im  Grenzbezirfe  kein  Hausirhandel  Kaktfinden.  (Zollord.  v.  23.
Jan.)  38.  64.  —  deren  Einführung  vom  Auslande  Seitens  der  Krämer  und  anderer  Gewerbetreibenden
  im  Grenzbezirke.  (Zollgesetz  v.  23.  Jan.)  38.  39.  —  (Zollordnung  vom  23.  Jan.)

38.  63.  f.

Mecklenburg-Strelitz,  Großherzogihum,  Vereinbarung  mie  dems.  zur  Verhütung  der  Forstfrevel  in
den  Grenzwaldungen.  (Minist.-Erklär.  v.  6.  Jan.)  38.  30.

Mediatisirte,  deren  Angelegenheiten  gehen  zum  Ministerio  des  Innern  und  der  Yolizei  über.  (Scaatsminist.-Bekanntm.
  v.  17.  Jan.)  38.  11.

Mediatstädte,  sogenannte  Königl.,  sind  in  Ansehung  ihres  Gerichtsstandes  den  unmittelbaren  Städten
gegenwärtig  gleich  zu  stellen.  (A.  K.  O.  v.  16.  Mai)  39.  265.  —  der  Provinz  Posen,  Einziehung
der  Geldbeträge,  welche  dieselben  zur  Entschädigung  der  durch  das  Gesetz  v.  13.  Mai  1833.  ausgehobenen
  persönlichen  und  gewerblichen  Abgaben  aufzubringen  haben.  (A.  K.  O.  v.  28.  Juni)  37.
133.  —  Vereinfachung  des  in  dem  Gesetze  vom  13.  Mai  1833.  vorgeschriebenen  Verfahrens  bei
Ablösung  dieser,  den  Grundherren  in  dens.  zustehenden  Entschädigungsrenten.  (A.  K.  O.  v.  29.  Aug.)
38.  447.  —  Gebühren=  und  S#eempelfreiheit  der  Verhandlungen  über  gerichtliche  Deposition  u.  Auszahlung
  der  letztern.  (A.  K.  O.  v.  14.  Febr.)  39.  105.

Medizinalpersonen,  Einziehung  deren  Forderungen  für  Besuche  und  Operationen  im  Wege  des  Mandatsprozesses.
  (A.  K.  O.  v.  19.  Juni)  36.  190.  —  (mit  Ausschluß  der  Apotheker),  deren  Gebühren
  und  Auslagen  verjähren  nach  4  Jahren.  (G.  v.  31.  März)  38.  250.

Medizinal-Polizeibehörden,  bleiben  zur  Revision  der  Waarenlager  und  Waarenbehälenisse  aller  Personen,
  die  mit  Arzeneiwaaren  handeln,  nach  wie  vor  verpflichtet.  (Regl.  v.  16.  Sept.  1836.)  37.  42.

Medizinal-Polizei-Kontraventionen,  in  Beziehung  auf  den  Debit  mit  Arzeneiwaaren,  deren  Untersuchung
  und  Bestrafung.  (Regl.  v.  16.  Sept.  1836.)  37.  42.  —  desgl.  in  der  Rheinprovinz.
(ebendas.)

Mehl,  inländisches,  auf  ausländischen  Mühlen,  und  ausländisches,  auf  inländischen  Mühlen  fabrizirt,
Erleichterung  rücksichtlich  der  Zellgefalle  von  dems.  bei  dessen  Rücklieferung.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)
38.  60.  —  aus  Karkoffeln  bereitek,  Mahlsteuer  =  Entrichtung  von  dems.  (A.  K.  O.  v.  14.  März)
40.  101.

Meilenzeiger,  an  Ehausseen,  Serase  für  deren  Beschädigung.  (Tarif  v.  29.  Febr.)  40.  99.

Meineid,  die  Strafe  desselben  macht  zur  fernern  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  und  des  Patronats
unsähig.  (G.  v.  S.  Maiy)  37.  100.

Merkantil-Prozeß,  (Tit.  30.  88.  9—47.  der  Prezeß-Ordnung),  Wiederherstellung  der  kürzeren  Fristbestimmungen
  für  die  Einlegung  von  Rechtemttteln  in  dems.  (Dekl.  v.  6.  April)  39.  131.

Meschede,  probstei  im  Herzogtbum  Westobalen,  Lehns  Allodifikation  bei  ders.  (V.  v.  28.  Novbr.
1839.)  40.  5.  Messen,
        <pb n="463" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  71

Messen,  ausländische,  Anordnungen  für  deren  Besuch  Seitens  inländischer  Handel=  und  Gewerbetreibender.
  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  59.  60.  —  inländische,  deren  Besuch  von  ausländischen  Handel-
  und  Gewerbetreibenden.  S.  60.  —  zu  Frankfurt  a.  O.,  Steuererlaß  für  Meßwaaren  auf  denselben,
  unker  Aufhebung  der  durch  die  Allerhöchste  Ordre  v.  21.  Dez.  1833.  genehmigten  Modißikation
  des  H.  11.  der  revidirten  Meßordnung  daselbst  v.  31.  März  1822.  (A.  K.  O.  v.  6.  Juni)  38.
3Zall.  f.  —  Messe  zu  Braunschweig,  Erleichterung  des  Verkehrs  dahin  Seitens  der  gollvereinten
Staa##en.  (Ubereink.  v.  1.  Nov.)  37.  200.  ff.

Messen,  (katholisch-kirchliche),  zu  Schenkungen  und  letzewilligen  Zuwendungen,  für  dies.  kann  das  Ministerium
  der  geistl.  Angelegenheiten  die  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen.  (A.  K.  O.  v.  22.
Mai)  36  195.

Michelausche  Kreis,  mit  der  Provinz  Preußen  wieder  vereinige,  Deklar.  u.  Abänderung  des  Gesetzes
v.  3.  April  1823.  über  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verbälenisse  in  dems  (vom
10.  Juli)  36.  204  —  207.  —  Aufhebung  der  Verordnung  v.  20.  Juni  1829.,  betreffend  die  Suspension
  der  Auseinandersetzungen  wegen  der  Danniker=  u.  anderer  ähnlicher  Stellen  in  demselben.
(ebendas.)  S.  207.

Miethsgelder,  (Miethe),  rückständige,  vertähren  nach  4  Jahren.  (G.  v.  31.  März)  38.  250.

Miethssteuer,  in  Berlin,  Anwendung  des  F.  357.  Tit.  50.  Thl.  1.  der  allg.  Gerichts-Ord.  auf  deren
  Rückstände,  hinsichtlich  des  Vorzugsreches  im  Konkurse.  (V.  v.  3.  April)  38.  254.

Militair,  Gebrauch  der  Wasfen  Seitens  desselben  zur  Aufrechthaltung  der  öffenrlichen  Ordnung,  Ruhe
und  Sicherheir.  (G.  v.  20.  März)  37.  60  —  62.

Militair-Arrest-Strafe,  (Mittelarret),  Umwandlung  der  von  den  Civilgerichten  gegen  Leute  vor
ihrer  Einstellung  als  gemeine  Soldaten  erkannnten  rechtskräftigen  Gesängnißstrase  in  solche  Seitens
der  Milicairgerichte  und  deren  Vollstreckung.  (A  K.  O.  v.  17.  Juli)  37.  130.  —  über  einen  sechswöchentlichen
  Mittelarrest  hinaus,  finder  die  einstweilige  Entlassung  und  Ablieferung  des  zu  Bestrafenden
  an  das  Civilgeriche  start.  (ebendas.)  —  siehe  auch  Militairstrafen.

Militairbeamte,  Vorschläge  für  dieselben  zur  Verleihung  der  Rektungs-Medaille  mit  dem  Bande.  (A.
K.  O.  v.  3.  Novbr.  18838.)  39.  29.  —  niedere,  Sportelfreiheit  für  dieselben,  deren  Ehefrauen  und
Kinder.  (V.  v.  17.  Febr.)  38.  193.  —  (.  auch  Militair-Pensionen.

Militair-Chirurgen,  (Kompagnie=  u.  Eskadron-),  im  aktiven  Dienste,  Sporkelfreiheit  für  dies.,  deren
Ehefrauen  u.  Kinder.  (V.  v.  17.  Febr.)  38.  193.

Militair-Dienstauszeichnung,  auf  den  Verlust  des  Rechts  zu  deren  Tragung  ist  mit  der  Ausstohung
aus  dem  Soldatenstande  sederzeit  zugleich  zu  erkennen.  (A.  K.  O.  v.  31.  Mai)  38.  309.

Militair-Durchmarsch=  u.  Etappen-Konvention,  /.  Durchmarsch=  2c.  Konvention.

Militair-Ersatzmannschaften,  nach  der  Aushebung  und  bis  zum  Eintritt  beurlaubt,  Bestrafung
derselben  für  Vergehen  nach  Civil-Strafgesetzen,  u.  Abbüßung  der  Strasen  in  Civil-Straf-  Anstaltem
u.  Gesängnissen.  (A.  K.  O.  v.  11.  April)  39.  205.  —  Freiheitsstrafen,  deren  Dauer  drei  Monate
nicht  übersteigt,  sind  als  Grfängnißstrafen  fsestzusetzen.  S.  205.

Militair-Fuhrwerke,  und  Dienstpferde,  deren  Befreiung  vom  Chausseegelde.  (Tarif  vom  20.  Febr.)

40.  96.

Militair-Gebdude,  mit  Hofräumen  u.  Gärren,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinvrovinz
  u.  Weslphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  32.

Militair-Gnadengehalt,  (oder  Wartegeld),  durch  Invaliden  nach  deren  Anstellung  im  CGivildienste
überhoben,  Verfabren  hinsichtlich  dessen  Wiedereinziehung.  (A.  K.  O.  v.  24.  Juli)  38.  485.  —  der
im  Civildienste  angestellten  Milikair-Invaliden,  in  Straferkennenissen  gegen  letztere  sollen  die  Gerichte
  zugleich  aussprechen,  ob  sol  e  desselben  oder  des  Anspruchs  darauf  für  verlustig  zu  erklären
seien  oder  nicht.  (A.  K.  O.  v.  6.  Okebr.)  37.  153.  —  soll  auch  auf  alle  nicht  im  Civildienste  angestelleen
  Militairgnadengehbales  =  Empfänger  Anwendung  finden.  (A.  K.  O.  v.  24.  Oktbr.  1838.)
39.  1.  —  Abfassung  einto  nachträglichen  Erkenntnisses,  im  Fall  solches  unterblieben  ist.  (ebendas.)—

die
        <pb n="464" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Militair-Gnadengehalt,  (Foref.)
die  Gerichte  sollen  bei  Untersuchungen  gegen  einen  Milikair  -Invaliden  von  der  betreffenden  Regierung
  Nachricht  einziehen,  ob  der  Inkulpat  zu  den  Empfängern  des  Gnadengehalts  geböre,  dentnächst
  aber  dieser  von  dem  richterlichen  Ausspruche  des  Verlustes  Mitreheilung  machen.  39.  1.

Militairische  Abzeichen,  Verlustigkeirserklärung  ders.  Seitens  der  Cvilgerichte  gegen  beurlaubte  Reservisten,
  Landwehrmänner  rc.  (A.  K.  O.  v.  11.  April)  39.  205.

Militair-Pensionen,  aus  dem  Militair-Pensionsfonds,  für  Offiziere  und  Militairbeamte,  Aus  spruch
deren  zeitigen  oder  gänzlichen  Verlusts  in  den,  wegen  Vergehen,  gegen  diese  zu  fällenden  Straferkenntnissen.
  (A.  K.  O.  v.  12.  Novbr.)  36.  317.

Militairpersonen,  aktive,  Vorschläge  für  dieselben  zur  Verleihung  der  Rertungs  -Medaille  mic  dem
Bande.  (A.  K.  O.  v.  3.  Novbr.  1838.)  39.  29.  —  minderjährige  oder  unter  väterlicher  Gewal#t
stehend,  Civil-Gerichtsstand  ders.  in  ihrem  eigentlichen  Wohnorte  oder  in  dem  Orte  ihrer  Herkunfe.
(Dekl.  v.  31.  März)  39.  155.  f.  —  Unzulässigkeit  einer  zweiten  Instanz,  und  Regulirung  des  Kofienpunkts
  in  den  gegen  dies.  wegen  Beleidigungen  von  Civilpersonen  eingeleiteten  Untersuchungen.
(A.  K.  O.  v.  22.  Oktbr.)  36.  307.  —  auch  findet  in  solchen  Injuriensachen  kein  Milderungsgesuch
oder  das  Rechtsmittel  der  weitern  Vertheidigung,  noch  auch  ein  Aggravationsgesuch  statt.  (ebendas.)
—  niedern  Ranges,  im  aktiven  Dienste  stehend,  Sportelfreiheit  für  dieselbtn  und  deren  Edefrauen
und  Kinder.  (V.  v.  17.  Febr.)  38.  193.  —  erstreckt  sich  nicht  auf  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb.
S.  194.  —  Erekutionsvollstreckung  gegen  dieselben  rücksichtlich  der  dem  Gegner  in  Prozessen  zu  erstattenden
  Kosten.  (ebendas.)  S.  19é4.  —  darf  auf  deren  Sold  und  Mobiliare  im  Garnisonorte  nicht
starefinden.  (ebendas.)  —  sind  von  den  Beiträgen  zu  den  Kommunkosten  im  Konkurse  nicht  befreit.
(ebendas.)  —  siehe  auch  Gebührenfreiheit.

Militairpflichtige,  minderjährige  oder  unter  väterlicher  Gewalt  stebend,  haben  ihren  Civil-Gerichtsstand
  in  ihrem  eigentlichen  Wohnorte  oder  in  dem  Orte  ibrer  Herkunft.  (Dekl.  v.  31.  März)  39.
155.  f.  —  Fortsetzung  der  gegen  dieselben  schwebenden  Untersuchungen  nach  erfolgter  Einstellung
ders.  im  Militair.  (A.  K,  O.  v.  20.  Aug.)  36.  228.  —  Anwendung  miliktairischer  Strafarten  gegen
dies.  (ebendas.)  S.  228.  —  die  Vorschrift  des  S.  30.  der  Ersatz-Aushebungs  -Instruktion  vom
13.  April  1825.,  nach  welcher  ein  in  Untersuchung  stebendes  Individuum  vor  der  Vollstreckung  der
Strafe  nicht  eingestellt  werden  darf,  wird  hierdurch  nicht  ausgehoben.  (A.  K.  O.  v.  20.  Aug.)
36.  228.  —  ausgetretene,  gegen  dies.  ist  in  der  Rheinprovinz  von  den  Zuchtpolizei  Kammern  der
Landgerichte,  zufolge  der  Art.  8.  u.  9.  des  Gesetzes  v.  26.  April  1803.,  auf  die  in  den  K.  S.  469.
u.  f.  Tit.  20.  Thl.  II.  des  A.  L.  R.  angeordnete  Vermögens-Konfiskarion  zu  erkennen.  (A.  K.  O.
v.  18.  Febr.)  39.  77.

Militairstand,  siehe  Ehrenkränkungen.

Militairstrafen,  deren  Festsetzung  und  Vollstreckung,  neben  den  durch  die  Civil-Strasgesetze  bestimmten
  Strafen,  gegen  die  der  Civilgerichtsbarkeit  unterworsfenen,  im  Miltkairverbande  befindlichen  Individuen,
  durch  die  Eivilgerichte.  (A.  K.  O.  v.  11.  April.)  39.  205.  —  siehe  auch  Militair-Arrest-Strafe,
  Milicairpflichtige,  Reserve,  Landwehrmannschaften,  Deserteurs  2c.

Militairstraßen,  siehe  Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention.

Militair-Ubungsplätze,  (Ererzierplätze),  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Nheinprovinz
und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  31.

Militair-Unisorm,  darf  den  Osfizieren  außer  Dienst  im  Wege  der  Erekution  nicht  abgepfänder  werden.
  (A.  K.  O.  v.  9.  März.)  39.  93.

Mindenscher  Kreis,  rechts  der  Weser  und  der  Aue  belegen,  zum  Zollvereine  mit  Hannover,  Oldenburg
  und  Braunschweig  gebörig.  (Vertrag  und  Ubereinkunft  v.  1.  Novbr.)  37.  176.  105.

Ministerium  des  Königl.  Hauses,  zu  dessen  Ressort  gehen  die  Angelegenheiten  der  Thronlehne  und
Erbämter  über.  (Staars-Minist.-Bekanntmach.  v.  17.  Jan.)  38.  11.

Ministerium  der  Finanzen,  stehe  Finanz-Ministerium.

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        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  73

Ministerium  der  geistlichen  Angelegenheiten,  kann  die  landesherrliche  Genehmigung  zu  Schenkungen
  und  letztwilligen  Zuwendungen  für  Messen  ertheilen.  (A.  K.  O.  v.  22.  Mai.)  36.  195.
Ministerium  des  Innern  für  die  Gewerbe-Angelegenheiten,  Vertheilung  dessen  Geschäfts-Ressorts
  nach  der  Auflösung  desselben.  (A.  K.  O.  v.  11.  Janr.,  Staatsminist.-Bekanntmach,  v.

17.  Janr.)  38.  10  —  12.

Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei,  spezielle  Bezeichnung  der  Geschäfts-Ressorts,  welche
demselben  nach  Auflösung  des  Ministeriums  des  Innern  für  die  Gewerbe-Angelegenheiten  zugetheilt
sind.  (Staatsminist.-Bekanntmach.,  v.  17.  Jan.)  38.  11.  —  trifft  weitere  Maßregeln  oder  Bestimmungen
  gegen  ermiteelte  Studentenverbindungen.  (G.  v.  7.  Jan.)  38.  15.

Mißernte,  in  wiefern  rücksichrlich  derselben  Grundsteuer-Nachlässe  und  Unterstützungen  aus  dem  Grundsteuer-Deckungs-Fends
  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen  gewährt  werden  können.  (Anweis.  v.
21.  Jan.)  39.  46.

Mobiliar-Feuerversicherungswesen,  allgemeine  Bestimmungen  über  dasselbe.  (G.  v.  8.  Mai.)  37.
102  —  108.  —  Zulössigkeit  der  Versicherungen  (Kunstsachen,  Waarenläger  2c.)  S.  102.  f.  (ss.  1—5.)
—  Zulassung  ausländischer  Gesellschaften  S.  103.  (F.  cS.)  —  Agenten  der  Gesellschaften.  S.  103.  f.
Gs.  7—  12)  —  Buchführung  der  Agenten  S.  104.  (§  14)  —  Aufsicht  über  die  Versicherungen.
S.  104.  f.  (§.  15—  10.)  —  Strafbestimmungen  in  Betreff  der  Versicherten.  S.  105.  f.  (ss.  20—28)
—  desgl.  in  Betreff  der  Agenten.  S.  106.  f.  (s.  29—z2.)  —  desgl.  in  Betreff  der  inländischen
Gesellschaften.  S.  107.  (s.  33.)  —  Rekursverfahren  in  Strassachen.  (s.  3.)  S.  107.  —
transleorische  Bestimmungen.  S.  107.  f.  (5§6.  35.  36.  u.  37.)

Mobilien,  eingebrachte  der  Ebefrauen,  siehe  letztere.

Mohrunger  landschaftliches  Departement,  siehe  Feuer-Sozietäts-Reglements.

Moos,  siebe  Waldprodukte.

Moselschifffahrts-Abgaben,  (Moselzoll,  Rekognitionsgeld),  deren  Entrichtung  (A.  K.  O.  u.  Zoll-Erheb.-Rolle
  für  1837.  v.  21.  Oktbr.)  36.  253.  291.—  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  28.  Dezbr.)  36.
325.  337.  —  (A.  K.  O.  u.  Zollkarif  v.  21.  Oktbr.)  39.  27TF.  318.

Möhlen,  fremde,  Ablösung  der  Verpflichtung  zur  Unterhaltung  ders.  oder  einzelner  Theile  der  dazu
gehörigen  Werke,  in  den  vormals  Nassauischen  Landestheilen  und  der  Stadt  Wetzlar  mit  Gebier.

(G.  v.  4.  Juli)  40.  209.

Mühlenbannrechte,  in  den  Grafschaften  Wittgenstein.  (G.  v.  2.  Oezbr.  1839.)  40.  10.—  s.  auch  Mahlzwang.

Münden,  Stadt  und  Oberamt,  siehe  Hannover.

Munster,  Bischof  und  Diözese  daselbst,  siehe  Bischof.

Münzsystem,  gleiches,  dessen  Einführung  in  den  zum  Zoll=  und  Handelsvereine  verbundenen  Staaten,
  nach  der  unter  deus.  geschsofsenen  allgemeinen  Münz-Konvention  (v.  30.  Juli  1838.)  39.
18  —2  1.  —  die  Dauer  der  letztern  reicht  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1858.,  und  wird  von  da
ab,  wenn  keine  anderweite  Vereinbarung  getroffen,  von  5  zu  5  Jahren  als  verlängert  angesehen.
S.  2.  21.  —  Annahme  des  Vierzehnthaler-,  resp.  des  vierundzwanzig  und  ein  halb  Guldenfußes
bei  dems.  S.  20.  —  der  gedachten  Münz-Konvention  können  auch  andere  deutsche  Staaten  beitreten.
  S.  23.  —  siehe  auch  Doppelthaler.

Münzverbrechen,  durch  Einbringung  falscher  Münzen  bei  Waarentransporten,  deren  Verhütung.
(Zollordn,  v.  23.  Jan.)  38.  46.  (§.  17.)  —  in  den  zollvereinten  Staaten,  gegenseitige  Unterstützung
zu  deren  Verhücung,  Enedeckung  und  Bestrafung.  (Münz-Konvention  v.  30.  Juli  1838.)  39.  23.

Museen,  öfeentliche,  mit  Hofräumen  und  Gärten,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Nheinvrovinz
  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  32.

Musikalische  Werke  und  Kompositionen,  Schut  für  das  ausschließende  Recht  zu  deren  Vervielfältigung.
(G.  v.  11.  Juni.)  37.  168.  (s.  10)  —  Auszüge,  Arrangements  für  einzelne  Instrumente  oder  sonstige  Bearbeuungen
  ders.,  ohne  Genehmigung  des  Verfassers,  sind  einem  verbotenen  Nachdruck  gleich  zu  achten.  (G.  v.

·

 

11.  Junmi.)
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        74  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Musikalische  Werke  und  Kompositionen,  (Fort.)
11.  Juni.)  37.  168.  (§.  20.)  —  deren  öffentliche  Aufführung,  ohne  Erlaubniß  des  Aurors,  einer
Erben  oder  Rechtsnachfolger  ist  strasbar.  S.  170.  (66.  22—1#.)

Mussken,  öffentliche,  bleiben  während  der  bandestrauer  auf  16  Tage  untersagt.  (A.  K.  O.  v.  9.  Juni.)

40.  121.

Musiker,  in  Gesellschaften  umherziehend,  Gewerbesteuer-Encrichtung  von  dens.  und  deren  Vorfteher.
(Regulativ  v.  d.  Dezbr.  1836.)  37.  14.  15.

Mutterrollen,  siehe  Grundsteuer-Kataster.

Nachbildung,)  Beschützung  des  Eigenthums  an  Werken  der  Kunst  und  Wissenschaft  gegen  dieselben,
achdruck,  /  nach  dem  Beschlusse  der  deutischen  Bundesversamml.  v.  9.  Novbr.  1837.  (ublikations-Patent
  v.  29.  Novbr.)  37.  161  —  164.  —  Anordnungen  gegen  dieselben  in  den  Königl.
Preuß.  Sktaaten.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  165  —  I71.  —  Strafen  und  Untersuchungsverfahren.
S.  170.  ——  Eneschädigung  für  Nachbildungen  und  Konfiskation  der  letztern.  S.  170.  —  öffenrliche
Aufführung  dramarischer  und  mufsikalischer  Werke.  S.  170.  —  das  vorstehende  Gesetz  sinder  auf
alle  bereits  gedruckten  Schriften,  Kunstwerke  2c.  Anwendung.  S.  170.  f.  —  in  Beziebung  auf  schon
ertheilte  Privilegien,  steht  es  frei,  davon  Gebrauch  zu  machen,  oder  den  Schutz  des  Gesetzes  anzurufen.
  S.  171.  —  alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  früheren  Vorschriften  treten  außer  Kraft.
S.  171.  —  Anwendung  desselben  auf  die  in  fremden  Staaten  erschienenen  Werke.  S.  171.  —  Bildung
  der  Vereine  von  Sachverständigen  zur  Beurtheilung  derf.  und  zur  Abgabe  von  Guvachten
  darüber.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  168.  170.  (88.  17.  u.  1.)  —  Instruktion  für  diese  Vereine.
(v.  15.  Mai.)  38.  27F.  —  solcher  Vereine  werden  für  die  ganze  Monarchie,  bis  auf  Weireres,  nur
drei  in  Berlin  errichtet.  S.  27.  —  Errichtung  derselben  durch  das  Ministerium  der  Geistl.,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenh.,  nach  vorgängiger  Kommunikation  mit  dem  Justiz-Benisterio.
S.  278.  Vereidung  deren  Vorsitzender,  Mitglieder  und  Stellvertreter  durch  das  Kammergericht.
S.  278.—Einforderung  und  Benutzung  deren  Gutachten  Seitens  der  Gerichte.  (G.  v.  II.  Juni.)  37.  168.
170.—  (Instrukt.  v.  15.  Mai.)  38.  278.f.  —  Gebühren  für  diese  Gutachten  und  deren  Berichtigung.  S.  279.

Nassau,  Herzogthum,  Vertrag  mit  demselben,  wegen  Anschließung  an  den  Gesammt-Zollverein  (o.
10.  Dezbr.  1835.)  —  36.  126  —140.

Nassauische  Landestheile,  vormalige,  mit  Einschluß  des  Fürstlich  Solmschen  und  Fürstlich  Wiedschen
  Gebiets,  so  wie  der  Ämter  Burbach  und  Neuenkirchen,  Ablösung  der  Reallasten  in  dens.  (G.
v.  4.  Juli.)  10.  195  —223.  —  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  resp.  der  Regierung  zu  Coblen,G
der  General-Kommission  und  dem  Revisions-Kollegium  zu  Münster  übertragen.  (ebendas.)  S.  20

—  223.  6

National-Kokarde,  deren  Verlust  hat  die  Unfähigkeit  zur  Ausübung  der  Gerichesbarkeit  und  des
Patronats  zur  Folge.  (G.  v.  8.  Mai.)  37.  100.  —  die  Wiederverleihung  derselben  hebt  die  Wir,
kungen  dieser  Unfähigkeit  nicht  auf.  (ebendas.)  S.  101.  —  auf  den  Verlust  des  Reches  zu  deren
Tragung  ist  mit  der  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  jederzeie  zugleich  zu  erkennen.  (A.  K.  O.
v.  31.  Mai.)  %  369.  Bestrafung  invalider  Deserteurs  mit  deren  Berlust.  (A.  K.  O.  v.

Juli.)  38.:

Nrtral-  Aegode  Ablösung  derselben  im  Herzogthum  Westphalen.  (Ord.  v.  18.  Juni.)  10.  161.
161  —  170.  184.  f.  —  desgl.  in  den  vormals  Nassauischen  Landestheilen  und  der  Stad'  Weglar
mit  Gebiet.  (G.  v.  4.  Juli.)  40.  200  —203.

Naturalien-Vorräthe,  große,  deren  Versicherung  bei  Mobiliar  Feuerversicherungs-Gesellschaft
(G.  v.  8.  Mai.)  37.  102.  103.  105.

Natural-Zinsen  und  Leistungen  aus  städtischen  Erbpacht-,  Erbzins-  oder  Zinsverhältnissen,  deren
erekutivische  Einziehung  im  Wege  des  Mandatsverfahrens.  (V.  v.  2.  Dezbr.  1837.)  38.  1—4.

Neben-
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        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  75

Nebenämter,  beschränkende  Anordnungen  und  Bestimmungen  für  deren  Ubernahme  Seitens

Nebenbeschäftigungen,er  Staatsbeamten.  (A.  K.  O.  v.  13.  Juli.)  39.  235.  —  zur  Übernahme
derselben  ist  eine  Vertretung  im  Hauptamte  unzulässig.  S.  235.  —  nur  die  in  den  Etats  als  Nebenämter
  aufgeführten  und  bleibend  verliehenen  Stellen,  geben  Anspruch  auf  Pension  von  deren
Einkommen.  S.  215.  —  Aufführung  des  Einkommens  aus  dens.  vor  der  Linie  der  jährl.  Besoldungs-Etats.
  S.  235.

Neckarschifffahrtsabgabe,  deren  Erhebung.  (Zolltarif  v.  24.  Oktbr.)  39.  318.

Nettienen,  Gur,  im  Regierungsbezirke  Gumbinnen,  Tarif  für  die  Fähranstalt  auf  dem  Pregelfiusse
bei  dems.  (v.  18.  Jaon.)  37.  17.  —  dieselbe  wird  von  einer  Privatfähre  in  eine  öffenrliche  Fähranstalt
  umgewandelt.  (A.  K.  O.  v.  18.  Jan.)  37.  I7.

Mettogewicht,  dessen  Feststellung  bei  zollpflichtigen  Waaren.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  46.  4.  56.
—  (Tarif  v.  24.  Oktbr.)  39.  319.

Neuenkirchen,  katholische  Pfarrei  daselbst,  siehe  Oldenburg,  Großherzogthum.

Neufahrwasser,  bei  Danzig,  siehe  letzteres.

Neu-Hardenberg,  im  Regierungsbezirke  Frankfurt,  Erhebung  eines  Wegegeldes  daselbst,  mit  dem
Vorbehalte  einer  Revision  von  10  zu  10  Jahren.  (A.  K.  O.  u.  Tarif  v.  24.  Febr.)  39.  8—89.

Neumark,  Provinz,  siehe  Feuer  Sozietäts-Reglements.

Neumärkisch=  (und  kurmärkisch-)  ständische  Obligationen,  deren  Annahme  als  depositalmäßige
Sicherbeit.  (A.  K.  O.  v.  2F.  Mai.)  38.  280.

Neusalz,  a.  d.  O.,  Ufergeld-Tarif  für  das  Ein=  und  Ausschiffen  daselbst.  (v.  13.  Febr.)  37.  22.  —
desgl.  ——N*  für  Benutzung  des  Abladeplatzes  am  Oderufer  daselbst.  (v.  13.  Febr.)
37.  2

Neuß,  Stodt,  Gebühren-Tarif  für  die  Benutzung  des  von  derf.  schiffbar  gemachten  Erft-Kanals
zwischen  ders.  und  dem  Rhein.  (A.  K.  O.  u.  Tarif  v.  19.  Okebr.)  36.  305  —307.

Neu-Vorpommern,  siehe  Pommern.

Neuwied,  Stadr,  Erhebung  eines  Pf#astergeldes  daselbst.  (A.  K.  O.  v.  10.  Jan.  1837.  und  Tarik
v.  31.  Dezbr.  1836.)  37.  140—152.

Michtigkeitsbeschwerde,  (Rechtsmittel),  Deklaration  der  darüber  ergangenen  Verordnung  v.  14.  Dezbr.
1833.  (Gesetzsamml.  S.  302—  308.)  (v.  6.  April.)  39.  126  —1.  Zustiz-Ministerial-Instruktion
  zur  Ausführung  der  vorgedachten  Verordnung  v.  14.  Dezbr.  1833.  (v.  7.  April.)  39.  13
—  152.  anderweite  Bestimmungen  über  das  sormelle  Verfahren  bei  Einlegung  ders.,  in  Stelle
der  ausgehobenen  5#.  11  I4.  der  Verodd.  v.  14.  Dezbr.  1833.  (Dekl.  v.  6.  April.)  39.  129.
130.  (Art.  7—10.)  (Minist.  Innr.  v.  7.  April.)  39.  144—  146.  —  deren  schriftliche  Einreichung,
ohne  Zuziehung  eines  Justig=  Kemmigeris.  (Dekl.  v.  6.  April.)  39.  120.  —  (A.  K.  O.  v.
4.  April.)  10.  117.  Anfang  und  Dauer  der  Frist  zur  Einlegung  derselben.  (V.  v.  5.  Mai).
38.  275.  Verdoppelung  der  sechswöchentlichen  Frist  zur  Einlegung  derselben  für  den  Fiskus,
für  Gemeinden,  Korporationen  und  Minderjährige.  (Dekl.  v.  6.  April.)  39.  131.  —  Zurückweisung
derselben  durch  Dekret.  (Minist.  Instr.  v.  7.  April.)  39.  145.  —  Unzulässigkeit  derselben  in  Bagatellsachen.
  (A.  K.  O.  v.  23.  Novbr.)  39.  336.  —  gegen  Erkenntnisse  in  siskalischen  Untersuchungen
wegen  Steuer-,  Zoll-  und  Abgaben-Vergehen.  (V.  v.  11.  Juni.)  38.  377.  —  Zulössigkeit  derselben
gegen  schiedsrichterliche  Entscheidungen  in  Feuer-Sozietäts-Angelegenh.  (Regl.  v.  5.  Jan.)  36.  3.
72.  105.—  (Regl.  v.  18.  Febr.)  38.  226.  —  (Regl.  v.  29.  April.)  38.  302.  335.  —  (Regl.  v.  5.  Aug.)
38.  407.  —  (Regl.  v.  19.  Septbr.)  38.  470.

Niederlags-Anstalten,  (packhöse,  Hallen  ic.)  deren  Anlegung  in  den  wichtigern  Handelsplätzen  des
Inlandes,  zur  Besörderung  des  mittelbaren  Durchfuhrhandels  und  des  innern  Verkehrs.  (Zollges.
v.  23.  Jan.)  38.  40.  —  Fürsorge  der  Packhofsverwaltung  für  die  auf  denselben  lagernden  Waaren.
  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  56.  —  deren  Unterhaltung  und  Sicherung  vor  Feuersgefahr  Seitens
  der  Verwaltung.  (ebendas.)  —  Anordnungen  rücksichtlich  deren  Benutzung.  Gollord.  v.  23.  Jan.)

r*  38.
        <pb n="468" />
        76  Siebentes  Sachregister.  1830.  bis  1840.

Niederlags-Anstalten,  (Fortf.)

38.  55  —58.  —  öffentliche  Kredit=  und  Privak-Lager,  desgl.  Privat-Lager  von  fremdem  Weine.
S.  58.  —  siehe  auch  Zoll-Lager.

Miederlagsgelder,  gehören  zu  den  zulässigen  Abgaben  für  den  innern  Verkehr.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)
38.  36.  —  Niederlag=  und  Ufergeld,  bei  Nensalz  an  der  Oder,  Tarifs  für  dies.  (v.  13.  Febr.)  37.
22.  23.  —  (.  auch  Niederlags-Anstalten.

Niederlande,  Königreich,  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  mit  dems.  (v.  3.  Juni.)  37.  112—  124.
—  Bestimmungen  in  dems.  über  die  Rheinschifffahrt  und  die  Abgaben  von  ders.  S.  116—  121.  —
desgl.  rücksichtlich  der  Verbesserung  und  Unterhaltung  der  Landstraßen  und  der  Anlegung  von  Eisenbahnen,
  in  Verbindung  mit  den  diesseitigen.  (Vertrag  v.  3.  Juni.)  37.  121.  —  (Vertrag  v.  21.  Jan.)
39.  120.  —  Ermäßigung  der  Eingangsabgabe  von  dem  für  Zuckersiedereien  aus  dems.  eingeführten  Lumpenzucker.
  (A.  K.  O.  v.  10.  April.)  39.  124.  —  (desgl.  v.  24.  Oktbr.)  39.  277.  —  Handelsvertrag
  zwischen  demselben  und  den  zollvereinten  Staaten.  (v.  21.  Jan.)  39.  113—  123.

Mieder-Lausitz,  siehe  Lausitz.

Nieder-Schüttlau,  im  Guhrauer  Kreise,  Tarif  für  die  Erhebung  eines  Brückengeldes  beim  sogenannten
  Hundspaß  von  dem  Dominio  das.  (v.  31.  Jan.)  37.  W.

Normalpreise,  Ermittelung  und  Bekannemachung  derf.  für  die  Ablösung  vorbehaltener  Hülfsdienste
in  der  Provinz  Preußen.  (A.  K.  O.  v.  17.  Febr.)  38.  237.

Notarien,  Annahme  und  Anerkennung  von  Verträgen  über  eheliche  Gücergemeinschaft  vor  denselben.
(G.  v.  20.  März.)  37.  63.  —  Strafverfahren  gegen  dies.  wegen  unterlassener  Verwendung  tarifmäßiger
  Stempel  zu  Amtsverhandlungen.  (A.  K.  O.  v.  28.  Oktbr.)  36.  309.  —  deren  Gebühren
und  Auslagen  versähren  nach  4  Jahren.  (G.  v.  31.  März.)  38.  200.  —  in  den  Bezirken  der  Landgerichte
  zu  Düsseldorf  und  Elberfeld,  Ausübung  ihrer  amelichen  Funktionen  in  dens.  (A.  K.  O.  v.
7.  Mai.)  40.  118.

Nothwehr,  (Selbsthülse),  gegen  Forst=  und  Jagdfrevler,  Seitens  der  zum  Waffengebrauch  nicht  berechtigten
  Forst=  und  Jagd-Inhaber,  Förster,  Waldwärter  und  Jäger,  rücksichtlich  derselben  ist  in
den  bestehenden  Vorschriften  nichts  geändert.  (G.  v.  31.  März.)  37.  67.

O

Ober-Appellationsgericht,  in  Greifswald,  Kompetenz  desselben  in  Stras-Sachen.  (V.  v.  18.  Mai.)
39.  214.  216.

Ober-Baudeputation,  Revision  der  Anschläge  zu  den  von  den  Regierungen  auszuführenden  Neuund
  Reparaturbauten,  resp.  über  500  Rthlr.  und  1000  Rehlr.  durch  dieselbe.  (A.  K.  O.  v.  28.  Aug.)
36.  W41.  —  Einforderung  deren  Gutachten  über  die  Ermäßigung  von  Kommunikations-Abgaben.
(V.  v.  16.  Juni.)  38.  257

Ober-Eigenthümecr,  deren  Zuzichung  bedarf  es  bei  Feststellung  der  Entschädigung  für  ermäßigee  oder
aufgehobene  Kommunikations-Abgaben  nicht.  (V.  v.  16.  Juni.)  38.  355.  336.

Oberlandcsgerichte,  zu  Königsberg,  Marienwerder  und  Iusterburg,  anderweite  Feststellung  deren
Kompetenz-Verhältnisse.  (A.  K.  O.  v.  22.  Dezbr.  1838.)  39.  26—28.  —  in  Magdeburg,  Ressoréverhältnisse
  desselben  zu  den  Gerichten  der  Grasschafe  Wernigerode.  (A.  K.  O.  v.  8.  Aug.)  36.  220.
—  zu  Arnsberg,  Niederlegung  und  Verwaltung  der  Ablösungs-Kapitalien  aus  den  Grafschaften
Wittgenstein  bei  dem  gerichtlichen  Deposicorio  desselben.  (G.  v.  22.  Dezbr.  1839.)  40.  11.  12.

Oberode,  Dorf,  siehe  Hannover.

Oberpräsidenten,  veranlassen  in  dazu  geeigneten  Fällen  die  Ausschließung  von  der  Standschafe  in
dem  geordneten  Wege.  (G.  v.  S.  Mai.)  37.  99.  —  denselben  wird,  als  Präsidenten  der  Provinzial-Schulkollegien,
  die  letzte  Entscheidung  über  die  Amtsenesetzung,  Versetzung  oder  Straf-Emeritirung
von  Elementar-Schullehrern,  auch  wenn  diese  zugleich  zu  den  niedern  Kirchenbeamten  gehören,  beigelegt.
  (A.  K.  O.  v.  29.  März.)  37.  70.  —  zu  deren  Ressort  gehören  die  Angelegenheiten  der  öfsen#tlichen
  Sparkassen.  (Regl.  v.  12.  Dezbr.  1838.)  39.  5.  13

Ober-
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        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  77

Ober-Tribunal,  Geheimes,  Fübrung  von  Prokokollbüchern  und  Spruchrepertorien  bei  den  Senaten
desselben,  zur  Erhaltung  der  Einheit  der  Rechtsgrundsätze  in  den  richterlichen  Entscheidungen.  (A.  K.
O.  v.  1.  Aug.)  36.  218.  —  kann  bei  seiner  Entscheidung  über  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  die  Verstöße
  in  Abfassung  der  Erkenntnisse  erster  und  zweiter  Instanz  durch  Ordnungsstrafen  rügen.  (Minist.
Instr.  v.  7.  April.)  39.  140.  —  entscheidet  über  Nichtigkeiesbeschwerden,  welche  gegen  Erkenmtnisse
in  fiskalischen  Unrersuchungen  wegen  Dienstvergehen  Rheinischer  Beamte  oder  wegen  Steuervergehen
im  Bezirk  des  Justiz-Senats  zu  Coblenz  geführt  worden.  (Minist.-Instruk.  v.  7.  April.)  39.  151.
—  Urtelsgebühren  für  die  Enescheidungen  desselben  in  Angelegenheiten  der  General-Kommissionen.
(Regul.  v.  25.  April.)  36.  183.

Obligationen,  ausläneische,  siehe  Papiere.  —  siehe  auch  Kur=  und  Neumärkische,  desgl.  Anleihe  und
Stadt--Obligationen.

Oderbrücke,  bei  Schwedt,  Erhebung  einer  Abgabe  für  die  Benutzung  derselben.  (A.  K.  O.  u.  Tarif
v.  31.  Oktbr.)  40.  371—374.

Offentliches  Verfahren,  in  der  Rheinprovinz,  siehe  Rechtsverfahren.

Offiziere,  mit  Pension  zur  Disposition  gestellt,  stehen  in  der  Kategorie  der  früher  mit  Inaktivitäcsgehalc
  ausgeschiedenen  Offiziere.  (A.  K.  O.  v.  á.  Mai.)  37.  98.  —  außer  Dienst,  denselben  dürsen
ihre  Uniformstücke  im  Wege  der  Erekution  nicht  abgepfändet  werden.  (A.  K.  O.  v.  9.  März.)  39.
93.  —  entwichene,  statt  der  Anheftung  deren  Bildnisse  an  den  Galgen,  soll  eine  öffentliche  Bekanntmachung
  der  gegen  sie  erlassenen  Kontumazial-Erkenntnisse  durch  die  betreffenden  Amtsblätter  erfolgen.
  (A.  K.  O.  v.  23.  März.)  39.  154.  —  (.  auch  Militair-Pensionen.

Okonomiekommissarien,  (und  ökonomische  Hülfsarbeiter),  in  Angelegenheiten  der  General-Kommisstonen,
  Diären,  Remunerationen,  Gratißkationen,  Reise=  und  Fuhrkosten  für  dies.  (Regul.  v.  25.  April,
Minist.  Instr.  v.  16.  Juni.)  36.  181.  186.  187.  191.

Oldenburg,  Großherzogthum,  Staaksvertrag  mit  demselben  wegen  Bestimmung  der  aus  dem  Anschlusse
  der  katholischen  Kirchen  in  dems.  an  die  Diözese  Münster  hervorgehenden  staatsrechtlichen
Verhältnisse.  (v.  10.  Mai.)  37.  125—  128.  —  desgl.  in  Beziehung  auf  die  katholischen  Kirchen
und  Pfarreien  zu  Oldenburg,  Jever,  Damme,  Neuenkirchen,  Holdorf  und  Wildeshausen.  S.  126.
—  Theilnahme  der  Unterthanen  desselben  an  den  Ale-Münsterschen  Stistungen.  S.  126.  f.  —  Vereinbarung
  mit  demselben  zur  Verhütung  und  Beslrafung  der  Forstfrevel  in  den  Grenzwaldungen.
(Minist.-Erklär,  v.  26.  Mai.)  38.  349.  —  Ubereinkunft  mit  demselben  wegen  gegenseitiger  Ubernahme
  der  Ausgewiesenen.  (Minist.  Erkl.  und  Bekanntm.  v.  18.  Novbr.)  40.  366—  370.  —  Vertrag
  mit  demselben  über  die  Zoll=  und  Handelsverhältnisse  und  die  Besteuerung  der  innern  Erzeugnisse
  in  dem  Fürstenthum  Birkenfeld.  (v.  31.  Dezbr.  1836.)  37.  33—38.  —  Vertrag  der  zollvereinten
  Staaten  mie  demselben,  wegen  Beforderung  der  gegenseitigen  Verkehrsverhälnisse.  (v.
1.  Novbr.)  37.  173—177.  —  lbereinkunft  (A.)  mie  demselben,  wegen  Uncerdrückung  des  Schleichhandels
  in  den  Grenzgebieten.  (v.  1.  Novbr.)  37.  178—180.  —  Ubereinkunfe  (D.)  mit  dems.,
wegen  des  Anschlusses  verschiedener  Preußischer  Gebietstheile  an  den  Steuerverein  zwischen  Hannover,
  Oldenburg  und  Braunschweig.  (v.  1.  Novbr.)  37.  195—  199.  —  Ubereinkunft  (E.)  mit  dems.,
wegen  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs,  desgl.  in  Beziehung  auf  die  Braunschweiger  Messe
und  die  Jahr-  und  Viehmärkte,  und  wegen  Erlaß  oder  Ermäßiguns  der  Eingangs-  und  Durchgangs=Abgaben,
  mit  Rücksicht  auf  den  Tarif  des  Hann  Oldenburg  igischen  Steuerverbandes.
(v.  1.  Novbr.)  37.  200  —208.

Oppeln,  Scadt,  Erhebung  eines  Wegegeldes  in  ders.,  mit  Ausnahme  der  in  die  Chausseelinie  fallenden
  Straßen,  und  unter  Vorbehalt  einer  Revision  von  10  zu  10  Jahren.  (A.  K.  O.  v.  23.  Juni
und  Tarif  v.  13.  Juni.)  38.  421.

Orden,  deren  Verlust  mit  der  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  blei  ittelbaren  Allerhöchsten
  Enescheidung  vorbehalten.  (A.  K.  O.  v.  31.  Mai.)  38.  369.

Orden,  Strafbarkeit  ders.  als  verbotene  Studentenverbindungen.  (G.  v.  7.  Jan.)  38.  13.

 

Ord-
        <pb n="470" />
        78  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Ordnungsstrafen,  durch  solche  kann  das  Geheime  Ober-Tribunal  bei  seiner  Enescheidung  über  eine
Nichtigkeitsbeschwerde  die  Verstöße  in  Abfassung  der  Erkenntnisse  erster  und  zweiter  Instanz  rügen.
(Minist.  Instr.  v.  7.  April.)  39.  140.  —  dieselben  fallen  bei  sormirten  Kollegien  dem  Urtels  fasser
und  subsidiarisch  demjenigen  zur  Laft,  dem  die  Leitung  oder  Oberaussicht  zustehr.  (ebendas.)  —  gegen
Beamte,  wegen  unterlassener  Verwendung  tarifmäßiger  Stempel  zu  Amtsverhandlungen.  (A.  K.  O.
v.  28.  Oktbr.)  36.  308.  —  wegen  Ubertrekungen  der  Bestimmungen  des  Zollgesetzes  und  der  Zollordnung,
  sowie  der  desfallsigen  Verwaltungsvorschristen,  wofür  keine  besondere  Strase  angedroht  ist.
(G.  v.  23.  Jan.)  38.  80.  83.  —  Verjährung  ders.  nach  Einem  Jahre.  S.  90.

Osbpreugen,  siehe  Preußen,  Provinz;  desgl.  Feuer-Sozietäts-Reglemenes,  Landschafts-Reglerments,
Pfandbriefe  und  Strom-,  Deich=  und  Ufer-Ordnung.

Opvenstedt,  Dorf,  tritt  Hannover.  an  Preußen  ab.  (Vertrag  v.  25.  Novbr.  1837.)  38.  18.

P.

Pabstorf,  Dorf,  siehe  Braunschweig.

Paͤchter,  Verhältnisse  ders.  bei  Ablösungen  im  Herzogthum  Westphalen.  (Ord.  v.  18.  Juni.)  40.
(1  "q  —  desgl.  in  den  vormals  Nassauischen  Landestheilen  und  der  Stadt  Wetzlar  mit  Gebiet.

4.  Juli.)  40.  217.  f..

Wulls  deren  Anlegung  in  den  wichtigern  Handelsplätzen  des  Inlandes.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.
40.  —  Anordnungen  für  deren  Benutzung.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  55—58.  —  Erlaß  besonderer
  Regulative  für  dieselben.  (Zollord.  v.  W.  Jan.)  38.  56.  57.  (§.5.  é3.  67.)  —  siehe  auch  Niederlags-
  Anstalten.

Paderborn,  Kreis,  im  Regierungsbezirke  Minden,  Anordnungen  wegen  der  Ansiedelung  der  Juden
auf  dem  platten  Lande  und  deren  Verkehr  mit  dem  Bauernstande  in  dems.  (A.  K.  O.  v.  20.  Septbr.)
36.  248.  —  (A.  K.  O.  v.  5.  Jan.)  39.  73.

Paderbornsche  Tilgungs-Kasse,  zur  Erleichterung  der  Ablösung  der  Reallasten  in  den  Kreisen  Paderborn,
  Büren,  Warburg  und  Hörter,  Mindenschen  Regierungsbezirks,  anderweitiges  Reglement  für
dies.  in  Stelle  desjenigen  v.  16.  Aug.  1834.  (A.  K.  O.  v.  20.  Septbr.,  Regl.  v.  8.  Aug.)  36.
235—217.  katastermäßige  Bezeichnung  der  Grundstücke  in  den  nach  K.  17.  dieses  Reglements
auszufertigenden  Ablösungs-Urkunden.  (A.  K.  O.  v.  9.  Novbr.)  36.  311.

Papiere,  geldwerthe  und  auf  jeden  Inhaber  laucend,  Pflichten  der  vereideten  Mäkler  und  Agenren
rücksichtlich  des  Verkehrs  mit  dens.  (V.  v.  19.  Jan.)  36.  10.  11.  —  Strasen  für  Personen,  welche
sich  mit  den  Geschäften  der  letztern  unbefugterweise  befassen.  (V.  v.  19.  Jan.)  36.  11.  —  zum
Vermögen  von  Pflegebefohlenen  in  der  Rheinprovinz  gehörig,  sollen  nur  durch  Vermerk  der  Friedensgerichte
  in  und  außer  Kours  gesetzt  werden.  (A.  K.  O.  v.  18.  Dezbr.)  36.  323.  —  Verträge
über  dies.  sollen  nur  rechtsgüleig  sein,  wenn  sie  sofort  von  beiden  Theilen  Zug  um  Zug  erfülle  werden,
  sonst  aber  ohne  Ausnahme  nichtig  sein.  (V.  v.  13.  Mai.)  40.  123.  —  Ausschließung  geriche,
licher  Klage  und  Exekution  in  letzter  Beziehung.  (ebendas.)  S.  123.  —  die  Verord.  v.  19.  Jan.
1836.  (S.  9.  ff.)  bleibt  auch  serner  in  Kraft.  (ebendas.)  S.  124.  —  siehe  auch  Staatspapiere,
desgl.  Spanische.

Postlicher  Stuhl,  zu  Rom,  Verbindung  zwischen  demselben  und  der  Großherz.  Oldenburgischen
Staatsregierung  und  diesseics  mit  letzterer  in  Beziehung  auf  die  Diözese  Münfter.  (Vertrag  v.  10.
Mai.)  37.  127.

Paschenbrück,  Tarif  zur  Erhebung  eines  Brückengeldes  daselbst.  (v.  25.  Febr.)  36.  166.

Passagiergüter,  mit  Staatsposten  vom  Auslande  eingehend,  deren  Revision  an  der  Grenze  in  Be-Klebung
  auf  gollpflichtige  Gegenstände.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  50.  51.

Patente,  siebe  Privilegien.

Patrimonial-Gerichte,  Aufbringung  der  durch  die  Justizvisikotienen  bei  dens.  entstandenen  Kosten
und  baaren  Auslagen.  (A.  K.  O.  v.  26.  Septbr.)  38.  496.

Patti-
        <pb n="471" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  79

Patrimonial-Gerichtsherren,  Ausübung  der  Polizeigerichesbarkeit  durch  dieselben  und  durch  Stellvertreter.
  (V.  v.  31.  März.)  38.  233.  —  (.  auch  Yolizeigerichtsbarkeit.

Patronat,  versönliche  Fähigkeit  zur  Ausübung  der  Rechte  desselben.  (G.  v.  8.  Mai.)  37.  99—  101.
—  Verfhren  bei  dessen  Verlust  durch  Kriminalstrafen  und  entzogenes  Bürgerrecht.  S.  90.  100.
—  Verwaltung  desselben  in  Stelle  des  dazu  für  unfähig  erklärten  Besitzers.  S.  100.  —  Wiedereinsetzung
  in  die  verloren  gegangenen  Rechte  desselben.  S.  101.

Peene,  Schiffahrtsabgabe  für  die  Befahrung  derselben.  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  24.  Okebr.)  40.
323.  324.

Pensionen,  werden  den  Staatsbeamten  von  dem  Einkommen  aus  Nebenämtern,  wenn  solche  nicht
etatsmäßige  Stellen  und  bleibend  verliehen  sind,  nicht  gewährt.  (A.  K.  O.  v.  13.  Juli.)  39.  B5.
—  rückständige,  verjähren  nach  4  Jabren.  (G.  v.  31.  März.)  38.  250.  —  deren  Bewilligung  für
die  nach  der  Städteord.  v.  19.  Novbr.  1808.  angestellten  Bürgermeister.  (G.  v.  11.  Mai.)  39.  174.
—  Verfahren  bei  deren  Festsetzung,  Verminderung,  Wegfall  und  Verlust.  S.  175.  —  rechtsgültige
Verträge  rücksichtlich  derselben  bleiben  in  Krase,  neue  erbolten  nur  durch  die  Genehmigung  der  betreffenden
  Regierung  Gültigkeit,  wenn  sie  von  den  gesetzlichen  Bestimmungen  abweichen.  S.  175.—
für  Magistrats-Unterbeamte,  auf  Lebenszeit  angestellt,  in  Seädten,  wo  die  Städte-Ordnung  v.  19.
Novbr.  1808.  besteht,  deren  Gewährung  nach  geeroffener  Verabredung,  sonst  aber  nach  jetziger  gesetzlicher
  Bestimmung.  (A.  K.  O.  v.  28.  Dezbr.  1837.)  38.  7.  —  Anwendung  der  in  der  revidirten
Städrceord.  H.  99.  ff.  enthaltenen  Bestimmungen,  wenn  von  setzt  ab  bei  neuen  Anstellungen  darüber
keine  Verabredungen  gelroffen  worden.  S.  S.  —  bei  unfreiwilligen  Pensionirungen  ders.,  wegen  mangelhafter
  Dienstführung  oder  moralischer  Gebrechen,  kann  dos  Staatsministerium  geringere  Pensions.
beträge  festsetzen.  S.  8.  —  die  Verwaltung  eines  städtischen  Amts  als  Nebenbeschäftigung  giebe  den
selben  keinen  Anspruch  auf  Pension.  S.  8.  —  siebe  auch  Militair-Pensionen.

Pensions-=  (und  Verpflegungs-)  Anstalten,  öffentliche  und  Privat-,  deren  Forderungen  verjäbren  nach
2  Jahren.  (G.  v.  31.  März.)  38.  240.

Pensions-Beiträge,  sind  von  dem  Einkommen  aus  Nebenämtern,  wenn  solche  nicht  etatsmäßige
Scellen  und  bleibend  verliehen  sind,  von  Staaksbeamten  nicht  zu  entrichten.  (A.  K.  O.  v.  13.  Juli.)
39.  235.

Penponsgelder,  von  Schul=  und  Erziehungsanstalten,  deren  erekutive  Einziehung.  (A.  K.  O.  v.  19.
Juni.)  36.  198.  f.

Perhorreszenzgesuche,  gesetzlich  begründete,  in  Prozessen  vom  Richter  aber  nicht  beachtete,  machen
die  Nichtigkeitsbeschwerde  zulässig.  (Dekl.  v.  G.  April.)  39.  128.  —  dahin  gebörk,  wenn  der  Richter
als  Mieglied  einer  Vormundschafts=  oder  Lehnsbehörde  oder  als  Kurator  einer  Kasse  an  der  Einleitung
  oder  dem  Betriebe  eines  Prozesses  Theil  genommen  bat.  (lebendas.)  —  in  wie  fern  sich  der
Richter  rücksichtlich  ders.  der  Entscheidung  enthalten  oder  solche  selbst  ablehnen  kann.  S.  132.

Personal-Arrest,  in  wie  fern  solcher  bei  Schuldgefangenen  über  Ein  Jabr  verlängert  werden  darf,
in  Anwendung  des  8.  146.  Tit.  24.  der  Probeß=  Ordnung.  (A.  K.  O.  v.  5.  Juli.)  32.  176.
dessen  Dauer  bei  Wechselschuldnern  bis  zu  5  Jahren.  (G.  v.  11.  Mai.)  39.  173.  —  eine  Verlängerung
  über  diese  Dauer  hinous  ist  nur  unter  den  in  der  zuvor  aufgeführten  A.  K.  O.  v.  5.  Juli
1832.  vorgeschriebenen  Bedingungen  zulässig.  S.  174.  —  Wiederherstellung  der  kürzeren  Fristen  zur
Einlegung  der  ordentlichen  Rechtsmittel  in  Personal  Arrestsachen,  die  nicht  mir  der  Haupksache  zugleich
  verhandelt  werden  (Tit.  29.  P.ö.  63—  73.  der  Prozeß-Ord.),  mit  Ansschließung  der  im  G.  34.
Tit.  14.  daselbst  gestatteten  Restitution.  (Dekl.  v.  6.  April.)  39.  131.  —  wegen  rückkländiger  Geldoder
  Natural-Zinsen  an  ftädtische  Kassen  und  Verwaltungen,  dessen  Vollstreckung  gebührt  den  Gerichten.
  (V.  v.  2.  Dezbr.  1837.)  38.  3.

Personen-Fuhrwerke,  dürfen  auf  Kunststraßen  wäbrend  des  Fabrens  zur  Untersuchung  deren  vorschriftsmäßiger
  Radfelgen,  Hufeisen  2c.  nicht  angehalten  werden.  (V.  v.  17.  März.)  39.  83.  —  siehe
auch  Fuhrwerke.  Pfand-
        <pb n="472" />
        80  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840

Pfandbriese,  konverkirte,  der  landschaftlichen  Kredit-Insticute,  deren  Annahme  als  depositalmäßige
Sicherben.  (A.  K.  O.  v.  27.  Mai.)  38.  280.  —  zu  deren  Ankauf  können  die  zu  den  General=Deposikcorien
  der  Gerichte  und  Vormundschaftskollegien  gehörigen  Gelder  verwendet  werden.  (ebendaf.)
—  Anlegung  von  Sparkassen  -Kapitalien  in  solchen.  (Regl.  v.  12.  Dezbr.  1838.)  39.  6.  —  ostpreußische,
  Ausreichung  der  Stichkoupons  zu  denselben.  (A.  K.  O.  v.  18.  Oktbr.)  37.  155.  —
ostpreußische,  deren  Einlösung  und  Konvertirung  in  Pfandbriefe  zu  31  Prozent  jährl.  Verzinsung.
(A.  K.  O.  v.  21.  Dezbr.)  37.  223.  —  nicht  konvertirte,  Kündigung  ders.  Seitens  deren  Inhaber.
S.  224.  —  konvertirte,  können  von  der  Landschaft  den  Inhabern,  aber  nicht  von  den  Inhabern
der  Landschaft  aufgekündigt  werden.  S.  223.  —  Verpflichtung  der  Pfandbriefsschuldner  zur  unverkürzten
  Zahlung  der  Zins-Amortisations=  und  Administrationg-Kostenbeiträge  mie  41  Prozent.  S.  221.
—  westpreußische,  deren  Konvertirung  von  4  auf  31  Prozent  jährl.  Zinsen.  (A.  K.  O.  v.
24.  Febr.)  38.  94.  —  nicht  konvertirte,  Verpflichtung  der  Landschaft,  deren  Kündigung  Seitens  der
Inhaber  anzunehmen.  S.  95.—  konvertirte,  können  nur  von  der  Landschaft,  nicht  aber  von  den  Inhabern,
gekündigt  werden.  S.  94.  95.  —  Verpflichtung  der  Pfandbriefsschuldner  zur  jährl.  Entrichtung
von  42  Prozent  an  Zinsen,  Quittungsgroschen  und  Amortis.-Beiträgen.  S.  95  —  Rachzahlung  ders.
für  sequestrirte  Güter.  S.  966.  —  ost=  und  westpreußische,  Form  und  Wirkung  der  Kündigungen
  ders.  und  Emission  der  Zinskoupons  zu  denselben.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli.)  38.  365.  —  der
Provinz  Posen,  Verfahren  bei  Ausreichung  der  neuen  Zinskoupons  zu  dens.  (A.  K.  O.  v.  12.  Jan.)
39.  66.  —  Schlesische,  Verfahren  bei  deren  Konvertirung  von  4  auf  resp.  31  und  31  Drozent
jäbrl.  Zinsen.  (A.  K.  O.  v.  20.  Moi.)  39.  109  —  172.  —  Schlesische,  abgeändertes  Verfahren
bei  deren  Aufkündigung,  Herbeischaffung  und  Einziehung  mit  den  dazu  gehörigen  Zinsrekognitionen.
(A.  K.  O.  v.  6.  Aug.)  40.  235  —  238.  —  die  über  das  Kündigungsverfahren  bisher  bestapdenen
abweichenden  Vorschriften  des  Schlesischen  Kreditreglements  v.  ###.  Juli  1770.  im  Kapitel  7.  des
Thls.  III.,  sowie  die  allerhöchsten  Erlasse  v.  7.  Septbr.  1830.  und  20.  Mai  1839.  im  Arr.  III.
Nr.  7.  werden  aufgehoben.  (A.  K.  O.  v.  6.  Aug.)  40.  238.  —  Schlesische,  Vermerk  in  den  zu
dens.  auszureichenden  Zinsrekognitionen  wegen  etwaigen  Widerspruchs  des  Pfandbriefsbesitzers  gegen
deren  Auszahlung,  und  weiteres  Verfahren  rücksichelich  dieses  Widerspruchs.  (A.  K.  O.  v.  6.  Aug.)
40.  230.  —  Pommersche,  deren  Konvertirung  von  4  auf  resp.  31  und  31  Prozent  jährl.  Zinsen
und  Amortisation.  (A.  K.  O.  v.  10.  Dezbr.)  37.  171.  —  von  dieser  Maßregel  bleiben  vorerst  die
noch  umlaufenden  Gold-Pfandbriefe  ausgeschlossen.  S.  172.  —  fernerer  Entrichtung  der  Zinsen  und
Quittungegroschen  Seitens  der  Pfandbriefsschuldner  mit  !  Prezent  jöhrl.  S.  172.  —  DPonmersche,
  Form  und  Wirkung  der  Kündigungen  derselben  und  Emission  von  Zinskoupons  von  4  zu
4  Jabren,  statt  der  bieherigen  Zinsscheine,  zu  dens.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli.)  38.  366.  —  Verfahren
  mit  den  auf  den  letzten  Koupon  (Stichkoupon)  auszureichenden  neuen  Koupons,  wenn  darüber
zwischen  dem  Präsentanten  des  erstern  und  dem  Pfandbriefs-Inhaber  Streic  obwaltet.  S.  368.

Pfändungen,  auf  Forst=  und  Jagdrevieren,  Gebrauch  der  Waffen  gegen  Widersetzlichkeiten  bei  dens.
(G.  v.  31.  März.)  37.  65.  —  Bestrafung  der  letztern.  (G.  v.  31.  März)  37.  67  f.

Pfarr-Abgaben,  deren  Einziehung  resp.  im  Wege  der  administrativen  Erekution,  oder  des  Mandars-,
Bagatell-  oder  summarischen  Prozesses.  (A.  K.  O.  v.  19.  Juni.)  36.  198  f.

Pfarrgebäude,  zu  deren  Bau=  und  Uncerbaltungskosten  von  den  bäuerlichen  Entschädigungsländereien
Beiträge  zu  leisten,  sind  die  Gutsherren  gesetzlich  nicht  verpflichtet.  (Dekl.  v.  14.  Juli.)  36.  208.

Pflastergelder-Tarifs,  J.  Wege=  und  Dammgelder-Tarifs.

Pflegebesohlene,  in  der  Rheinprovinz,  Beaufsichtigung  deren  Vormünder  in  der  Verwaltung  des  Vermögens
  der  erstern.  (A.  K.  O.  v.  18.  Dezbr.)  36.  323.

Pflichten,  persönliche,  sorklaufende,  Vorzugsrecht  für  deren  Rückstände  im  Konkurse.  (V.  v.  J.  April.)
38.  254.

Pflichttheil,  dessen  Berechnung  bei  der  bäuerlichen  Erbfolge  und  Auseinandersetzung  in  der  Provinz
Westphalen.  (G.  v.  13.  Juli.)  36.  210  f.  —  siehe  auch  Rheinische  Ritterschaft.

Pfunde,
        <pb n="473" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  81

Pfunde,  (Zoll-Pfunde),  Gewichtsbestimmung  derselben  für  den  Verkehr  zwischen  den  gollvereinten
Scaaten.  (Tarif  v.  24.  Oktbr.)  39.  318.  —  (V.  v.  31.  Okebr.)  39.  325.

Pillau,  Seadt,  Erhebung  der  Hafengelder,  der  Abgaben  für  die  Benutzung  besonderer  Anstalten  und
der  Gebühren  für  gewisse  Leistungen  in  dem  dortigen  Hafen.  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  18.  Oktbr.)
38.  517.  524  —  530.  —  Gülrigkeit  der  letztern  bis  zum  1.  Jan.  1849.  und  demnächstige  Revision
ders.  von  5  zu  5  Jahren.  S.  517.  —  Kontrolle  der  Hafeneinkünfte  durch  die  Regierung,  so  weit
deren  Verwaltung  kaufmännischen  Korporationen  überlassen  ist.  S.  517.

Plätze,  öffentliche,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.  v.
21.  Jan.)  39.  31.

Pleschen,  Stadt,  im  Großherzogthum  Posen,  Verleihung  der  revid.  Städreordnung  v.  17.  März  1831.
an  dieselbe.  (A.  K.  O.  v.  5.  Novbr.)  39.  331.

Pochwerke,  Anordnungen  für  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  dens.  (A.  K.  O.  v.  6.  April
und  Regulativ  v.  9.  März.)  39.  156.  —  siehe  auch  Bergbau.

Polen,  Königreich,  Abkommen  mit  dems.  über  die  Enrscheidung  von  Streitigkeiten  in  Betreff  der  von
der  Grenzlinie  zwischen  dems.  und  dem  Großherz.  Posen  durchschnittenen  Güter  und  Grundbesitzungen,
  nach  Art.  XX.  des  Trakt.  v.  *  se  1815.  (Dekl.  v.  71.  Dezbr.  1835.  und  Minist.-Bek.  v.
18.  Jan.)  36.  1—  6.  —  siehe  auch  Polnische  Druckschrifeen  und  Sprache.

Polizei,  deren  Ausübung  über  die  Königl.  und  Prinzliche  Hofdienerschaft  in  den  Residenzstädten  und
deren  Umgebungen.  (V.  v.  9.  März.)  37.  26.  —  deren  Handhabung  bei  Eisenbabnen.  (G.  v.  3.  Novbr.
38.  509.

Polizeibeamte,  sind  zur  Unterstützung  der  behufs  des  Zollschutzes  autgestellten  Grenzwache  verpflichtek.
  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.  37.—  Befugnisse  ders.  in  dieser  Beziehung.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.69.—
sollen  durch  Revision  der  Ausspannungen  und  Gasthöfe  auf  die  vorschriftsmäßige  Einrichtung  und  Belastung
  der  die  Kunststraßen  befahrenden  Fuhrwerke  firenge  wachen.  (V.  v.  17.  März.)  39.  83.

Polizeibehörden,  Befugnisse  und  Pflichten  derselben  in  Aussicht  und  polizeilicher  Untersuchung  aller
Seudentenverbindungen.  (G.  v.  7.  Jan.)  38.  15.  —  sind  verpflichtet,  die  Fürserge  für  die  bei  Widersetzlichkeiren
  gegen  das  Militatr  verletzten  Personen  zu  übernehmen,  und  die  erforderlichen  gerichtlichen
  Einleikungen  zu  veranlassen.  (G.  v.  20.  März.)  37.  62.

Polizeigeb4ude,  mit  Hofräumen  und  Gärten,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz
  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  32.

Polizeigerichtsbarkeit,  Ausübung  derselben  durch  deren  Inhaber  in  eigener  Person  wegen  polizeilicher
  Vergehungen  (98.  10  u.  11.  Tit.  17.  Thl.  II.  des  A.  L.  R.),  wenn  mit  dem  allgemeinen  auch
ihr  persönliches  Interesse  zusammentrifft.  (V.  v.  31.  März.)  38.  253.  —  Vertretung  des  Inhabers
dabei  durch  Gutspächter,  Wirthschafts-Aufseber,  Rechnungsführer  u.  s.  w.  (ebendas.)  —  die  Vorschrift
  des  F.  75.  Tit.  17.  Thl.  II.  des  A.  L.  R.  findet  darauf  keine  Anwendung,  sondern  nur  auf
die  K.  62.  daselbst  näher  bezeichneten  geringeren  Verbrechen  und  auf  die  zur  Kompetenz  der  Polizei
verwiesenen  Rechtsstreitigkeiten.  (ebendaf.)

Polizeiliche  Untersuchungskosten,  deren  Erstattung  an  die  Obrigkeit  des  Orts,  wo  das  Polizeivergeb#en
  verübt  worden,  findet  nicht  statt.  (A.  K.  O.  v.  28.  Juli.)  36.  218.

Polizeistrafen,  f.  Strafen.

Polizeivergehen,  (Polizei-Kontraventionen),  deren  Untersuchung  und  Vestracung  durch  die  Inhaber
der  Polizeigerichtsbarkeit  und  deren  Stellvertreter.  (V.  v.  31.  März.)  38.  253.  —  rücksichtlich  derselben
  findet  ein  Ersatz  der  Kosten  für  deren  Untersuchung  und  Bestrafung  an  die  Obrigkeit  des
Orts,  wo  solche  verübt  worden,  nicht  stact.  (A.  K.  O.  v.  28.  Juli.)  36.  218.  —  Verfahren  rücksichtlich
  ders.  in  Neu-Vorpommern  und  Rügen.  (V.  v.  18.  Mai.)  39.  213.

Polizei-Verordnungen,  Kreis=  und  Lokal-,  deren  Publikation.  (A.  K.  O.  v.  §.  Febr.)  40.  32.—
deren  Erlaß  zur  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Fesitage.  (A.  K.  O.  v.  7.  Febr.)  37.  19.  —  mit
Strafverbot  innerhalb  der  im  SF.  11.  der  Regierungs  Instruktion  v.  23.  Okebr.  1817.  vorgeschrie-11

  benen
        <pb n="474" />
        82  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Polizeiverordnungen,  (Fortk.)
benen  Grenze.  (ebendas.)  —  nicht  nach  S.  10.  ders.  (Druckfehler-Berichtigung  des  Staatsminist.  v.
24.  Dezbr.  1838.)  39.  16.

Polizen,  für  Mobiliar  Feuerversicherungen,  deren  Ausstellung,  Aushändigung  und  Veränderung.  (G.  v.
S.  Mai.)  37.  102.  103.  101.  108.

Polnische  Druckschriften,  (Schriften  in  Polnischer  Sprache),  außerhalb  der  Preußischen  Staaten
erschienen,  oder  künftig  erscheinend,  sind,  ohne  Erlaubniß  der  inländischen  Ober-Censurbehörde  zu
deren  Debit,  als  verbotene  zu  betrachten.  (A.  K.  O.  v.  6.  Aug.)  37.  142.

Polnische  Sprache,  Prüfung  der  Landrathsamts-Kandidaten  in  ders.,  wenn  solche  für  gewisse  landräthlichen
  Stellen  erforderlich  ist.  (Regulativ  v.  13.  Mai.)  38.  426.

Pommerellen,  ehemal.  Palatinat,  Befugniß  des  Adels  in  dems.,  über  seine  unbeweglichen  Gürer  von
Todeswegen  zu  verfügen.  (V.  v.  29.  Mai.)  40.  125.

Pommern,  Provinz,  Konvertirung  und  Amortisation  deren  Pfandbriefe.  (A.  K.  O.  v.  10.  Dezbr.)
37.  171.  —  Erhebung  von  Hafengeldern,  Schifffabrts-Abgaben  und  Lothsengebübren  in  den  Seebäfen
  und  auf  den  Gewässern  derfs.  (A.  K.  O.  und  Tarifs  v.  24.  Oktbr.)  40.  323  —  365.  —  (mit
Ausschluß  von  Neu  Vorpommern),  Verfahren  bei  Auszahlung  der  Geldentschädigung  für  den  zu
Chaussee,  Kanal  und  öffenrlichen  Flußbauten  in  derselben  abgetretenen  Grund  und  Boden.  (A.  K.  O.
v.  25.  März.)  37.  60.  —  Verfahren  bei  Subhastationen  von  Lehngütern  in  ders.  (V.  v.  11.  Mai.)
39.167——169.  siehe  auch  Feuer-Sozietäts-Reglements.  —  Neu-Vorpommern,  Herzogthum,  nebst
Rügen,  Fürstenthum,  Aufbringung  der  Landtagskosten  in  dens.  von  jedem  Stande  in  sich.  (A.  K.  O.
v.  19.  Juni.)  36.  200.  hiernach  wird  der  Art.  XIII.  der  Verord.  v.  17.  Aug.  1825.  abgeändert
  und  werden  die  Art.  XVI.  und  XVII.  auch  für  diesen  Landestheil  maßgebend.  (ebendas.)  —
Führung  der  fiskalischen  Untersuchungen  in  dens.  nach  den  Vorschriften  der  9#%.  341—  106.  Tit.  35.
Thl.  1.  der  allgem.  Gerichtsord.  (A.  K.  O.  v.  21.  Aug.)  37.  144.  Anordnungen  für  die  Kriminalgerichts-Verfassung
  und  das  Strasprozeß-Verfahren  in  dens.  (V.  v.  18.  Mai.)  39.  207—216.
—  Entrichtung  des  Erbschafesstempels  von  den  statutarischen  Erbportionen  der  überlebenden  Ebegatten.
  (V.  v.  16.  Sepkbr.)  37.  145.

Pommersche  ritterschaftliche  Privat-Bank,  s.  Bank.

Porto,  für  unfrankirt  eingehende  Vorstellungen  an  Gerichtsbehörden,  dessen  Wiedereinziehung  auf  die
zurückgehenden  Adressen.  (A.  K.  O.  v.  17.  März.)  39.  101.  —  soll  auch  bei  den  Verwaltungsbebörden
  gleiche  Anwendung  sfinden.  (A.  K.  O.  v.  4.  Mai.)  40.  117.  —  Beitreibung  desselben  durch
die  Gerichte,  auf  Requisicion  der  Postanstalten.  (A.  K.  O.  v.  17.  März.)  39.  101.  —  gar  nicht
oder  zu  wenig  eingefordertes  oder  zu  viel  gezahltes,  verjährt  nach  4  Jahren.  (G.  v.  31.  März.)  38.
250.  —  siebe  auch  Dostgefälle.

Porto-Ermäßigung,  in  Angelegenheiten  der  Generalkommissionen,  zu  Gunsten  der  Parteien.  (Regulativ
  v.  25.  April.)  36.  186.  186.

Portofreiheit,  in  Feuer-Sozietäts-Angelegenheiten,  in  Ostpreußen  und  Liethauen.  (Regl.  v.  30.  Dezbr.
1.)  38.  90.  127.  155.  (Regl.  v.  20.  April.)  38.  282.  314.—  in  der  Provinz  Posen.  (Regl.
v.  5.  Jan.)  36.  8F.  in  Alt-Pommern.  (Regl.  v.  23.  Febr.)  40.  34.  in  der  Kur=  und  Neumark
  und  Niederlausitz.  (Regl.  v.  19.  Septbr.)  36.  450.  in  der  Provinz  Gachsen.  (Regl.  v.
18.  Febr.)  38.  202.—  (Regl.  v.  5.  Aug.)  38.  382.—  desgl.  in  der  Provinz  Westphalen.  (Regl.  v.
5.  Jan.)  36.  51.  desgl.  in  der  Rbeinprovinz.  (Regl.  v.  5.  Jan.)  36.  14.  für  die  Stiftung  zur
Unterstützung  unverbeiratheter  Töchter  von  eamten  und  Offizieren.  (A.  K.  O.  v.  19.  uli.)  40.  18#.

Porto-Regulativ,  vom  18.  Dezbr.  1824.,  Anwendung  der  Vorschrift  des  5.  97.  desselben  auch  auf
die  Beitreibung  des  Porto  für  unfranfirt  bei  den  Gerich'sbehörden  eingegangene  und  von  diesen  eröffnete
  Vorstellungen,  durch  letztere  auf  Requisirion  der  Postanstalten.  (A.  K.  O.  v.  17.  Märg.)  39.
101.  —  siehe  auch  Porto  und  Postgesälle.

Posen,
        <pb n="475" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  83

Posen,  Provinz,  Modifikation  des  s.  9.  der  Kreistags-Ord.  für  dieselbe,  binsichtlich  der  Qualifikation
  der  fädtischen  Abgeordneten  zu  Kreistagen,  in  Beziehung  auf  Grundbesitz.  (V.  v.  21.  Nopbr.)
37.  217.  —  Enescheidung  von  Streitigkeiken  in  Betreff  der  von  der  Grenzlinie  zwischen  ders.  und
dem  Königreiche  Polen  durchschnirtenen  Gürer  und  Grundbesitzungen,  nach  Art.  XX.  des  Traktats
r.  W  1815.  (Dekl.  v.  77.  Dobr.  1833.  und  Minist.-Bek.  v.  18.  Jan.)  36.  1—  6.  —  rrvidirte
  Tarordnung  für  die  zu  bem  landschaftlichen  Kreditvereine  in  ders.  gehörigen  Gülter.  (v.  G.  Juli,
A.  K.  O.  v.  31.  Juli  und  Minist.-Genehmig.  v.  3.  Oktbr.)  40.  263  —204.  Subhastation  bepfandbriester
  Güter  in  ders.  nach  H.  26  1.  der  landschafrl.  Kredie-Ord.  v.  15.  Dezbr.  1821.  (A.  K.  O.
v.  19.  März.)  36.  167.  Verfahren  bei  Ausreichung  der  neuen  Zinskoupons  zu  deren  Pfandbriefen.
  (A.  K.  O.  v.  12.  Jan.)  39.  66.  —  Deklaration  und  Abänderung  des  Gesetzes  v.  8.  April
1823.  über  die  Regulirung  der  gutsberrlichen  und  bäuerlichen  Verhälenisse  in  ders.  (v.  10.  Juli.)
36.  201—  207.  Einziehung  der  Geldbeträge,  welche  die  Mediatstädte  in  ders.  zur  Eneschädigung
der  durch  das  Gesetz  v.  13.  Mai  1833.  aufgehbobenen  persönlichen  und  gewerblichen  Abgaben  aufzubringen
  haben.  (A.  K.  O.  v.  28.  Juni.)  37.  133.  Vereinfachung  des  in  dem  Gesetze  vom
13.  Mai  1833.  vorgeschriebenen  Verfahrens  bei  Ablösung  der  den  Grundherren  in  den  Mediatstädten
  zustehenden  Entschädigungsrenten.  (A.  K.  O.  v.  20.  Aug.)  38.  1i7.  Gebühren=  und  Stempelfreiheit
  der  Verhandlungen  über  gerichtliche  Deposition  und  Auszahlung  der  letztern.  (A.  K.  O.
v.  144.  Febr.)  39.  105.  Reglement  für  die  Provinzial  Feuer-Sozietät  in  ders.  (v.  ö.  Jan.)  36.
85  115.  Auflösung  der  bisherigen  Feuer  Sozietäten  in  ders.  und  Ausführung  des  vorstehenden
Reglements.  (V.  v.  5.  Jan.)  36.  116  120.  Präklusir  Termin  bis  ult.  Dezbr.  1837.  für  die
Beibringung  des  Nachweises  der  geschehenen  Gebände-Wiederberstellung.  S.  116.  wird  bis  Ende
Dezbr.  1839.  verlängert.  (A.  K.  O.  v.  24.  Dezbr.  1837.)  38.  10.  Eintrite  der  Unterscheidung
zwischen  naturalisirten  und  nichtnaturalisirten  in  ders.  und  der  davon  abhängigen  besondern  Rechte
und  Beschränkungen.  (A.  K.  O.  v.  25.  April.)  39.  162.  Entscheidungs=  und  Rekursverfahren,
wenn  über  die  Rechtmäßigkeit  des  Titels  oder  über  den  Umfang  eines  Zwangs  und  Banrrechts
oder  einer  ausschliehlichen  Schankgerechtigkeit  Zweisel  entsteben.  (V.  v.  A.  Mai.)  39.  206.

Possessorien-Sachen,  Zulässigkeit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  Erkenntnisse  in  dens.  (Minist.
Instr.  v.  7.  April)  39.  142.

Posten,  Befreiung  ders.  vom  Ebausseegelde.  (Tarif  v.  29.  Febr.)  10.  96.  —  dürfen  an  den  Hebestellen
  nicht  anhalten.  (ebend.)  S.  97.  —  andere  Fuhrwerke  müssen  denselben  ausweichen.  S.  98.
—  Anordnungen  rücksichtlich  der  mie  dens.  vom  Auslande  eingehenden  oder  dahin  bestimmten  gollpflichtigen
  Waaren  und  Passagiergüter.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  50.  51.  —  siehe  auch  Fahrposten,
Ertraposten.

Postgeb#ude,  mit  Hofrönmen  und  Gärten,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz
  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  32.

Postgefällc,  Anwendung  der  Rechtsmittel,  der  Apvellorion,  der  Revision  und  der  Nichtigkertsbe
schwerde  gegen  Erkenntnisse  in  fiskalischen  Untersuchungen  wegen  Vergehen  wider  die  Vorschriften
über  die  Entrichtung  und  Erhebung  ders.  (V.  v.  11.  Juni)  38.  377.  —  gar  nicht,  oder  zu  wenig
eingesorderte,  oder  zu  viel  gezahlte,  versähren  nach  4  Jahren.  (Gesetz  v.  31.  März)  38.  250.
siehe  auch  Porto.

Postguter  —  Ein-,  Durch-  oder  Ausfuhr  verboten  worden,  Verfahren  mit  dens.  (G.  v.  23.  Jan.)
38.  8Sl.

Post-  Inhlduatlons-=  DOokumente,  deren  zuussenbe-  in  eziehung  auf  die  Zuferkigung  richterlicher
Erlenmisse  an  die  Parteicn.  (V.  v.  ö.  Mai)  38.  2

Postregale,  die  aus  dems.  entspringenden  Vorreche  d.  Staats,  geben,  soweit  es  für  den  Betrieb  der
Eisenbahnen  nöthig  ist,  an  diese  über.  (G.  v.  3.  Novbr.)  38.  513.  Verpflschtungen  der  Eisenbahugesellschasten
  dagegen  zur  Beföorderung  von  vosmätigen  Versendungen.  (ebendas.)

Postreisende,  Revision  deren  Reisegepäcks  an  der  Grenze  in  Beziehung  auf  zollpflichtige  Gegenstände.
(ollord.  v.  23.  Jan.)  38.  51.  11“  Post-
        <pb n="476" />
        84  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Poststücke,  (postpäckereien),  Verfahren  mit  denselben  im  Verkehr  mit  dem  Auslande.  (3ollord.  v.
23.  Jan.)  38.  50.  51.  —  Erhebung  der  Zollgefälle  von  denselben.  S.  51.

Postverwaltung,  Berechtigungen  derselben  in  Benutzung  der  Eisenbahnen.  (G.  v.  3.  Novbr.)  38.
513.  —  Entschädigung  derselben  für  den  Verlust,  den  sie  durch  letztere  in  ihrer  Einnahme  erweislich
  erleidet.  S.  514.

Postwagen,  Berücksichtigung  der  in  der  Provinz  Schlesien  einzuführenden  gleichen  Wagenspur,  bei
Anfertigung  ders.  (V.  v.  7.  April)  38.  253.

Präklusions-Bescheide,  auf  Ediktal-Ladungen,  deren  Insinuation  ist  durch  vierzehntägigen  öffenrlichen
Aushang  an  der  Gerichtsstelle  als  bewirkt  anzusehen.  (V.  v.  5.  Mai)  38.  274.  —  Anfang  und
Dauer  der  Frist  zur  Einlegung  des  Rechtsmittels  der  Resticution  gegen  dies.  S.  275.  —  deren  Insinuation
  binnen  8  Tagen,  nach  Abfassung  oder  Publikation  ders.,  an  die  Parteien  sowohl  als  an
deren  Stellvertreter.  (V.  v.  5.  Mai)  38.  273.  —  für  den  Austausch  der  alten  Kassenanweisungen
gegen  neue.  (A.  K.  O.  v.  14.  Novbr.  1835.)  36.  169.  f.  —  für  die  Einziehung  und  den  Umtausch
der  gestempelten  Bankscheine  der  ritterschaftlichen  Privatbank  in  Pommern,  à  5  Rthlr.  (A.  K.  O.
v.  11.  Dezbr.)  37.  221.  —  für  gekündigte  Pfandbriefe.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli)  38.  367.  —  bort
verloren  gegangenen  und  aufgebotenen  Sparkassenbüchern.  (Regl.  v.  12.  Dezbr.  1838.)  39.  10—12.
—  für  die  Einlösung  der  Zinskoupons  zu  den  Königsberger  Stadte-#c.  Obligationen  aus  dem  Zeitraume
  vom  1.  Jau.  1808.  bis  letzt.  Dezbr.  1820.  (A.  K.  O.  v.  15.  April)  37.  97.  —  für  die
Beibringung  des  Nachweises  der  geschehenen  Gebaäude-Wiederherstellung  in  der  Provinz  Posen,  in
Beziehung  auf  Brandentschädigungsgelder.  (V.  v.  5.  Jan.)  36.  116.  —  Verlängerung  desselben  bis
Ende  Dezbr.  1889.  (A.  K.  O.  v.  24.  Dezbr.  1837.)  38.  10.

Prämie,  für  die  Heranbringung  von  Feuerspritzen  aus  den  Provinzjal-Feuer-Sozietäts-Kassen.
(Regl.  v.  5.  Jan.)  36.  36.  73.  106.  f.  —  desgl.  für  Feuerlöschungen.  (Regl.  v.  5.  Jan.)  36.  36.
73.  —  in  Ostpreußen  und  Litthauen.  (Regl.  v.  30.  Dezbr.  1837.)  38.  118.  147.  178.  (Regl.  r.
29.  Avr.)  38.  304.  337.  —  in  der  Kur=  und  Neumark  und  Nieder-Lausitz.  (Regl.  v.  19.  Septbr.)
38.  471.  —  in  der  Provinz  Sachsen.  (Regl.  v.  18.  Febr.)  38.  228.  (Regl.  v.  5.  Aug.)  38.  409.
—  des#gl.  für  die  Entdeckung  von  Brandsliftern.  —  in  Ostpreußen  und  Liethauen.  (Regl.  v.
30.  Dezbr.  1837.)  38.  118.  147.  178,

Prämienscheine,  zur  Anleihe  der  Seehandlung,  Verbot  des  strafbaren  Verkehrs  mit  Promessen  zu
dens.  (A.  K.  O.  v.  27.  Juni)  37.  129.  —  desgl.  zu  ähnlichen  ausländischen  Staaksanleihen.
(ebendas.)  —  unabgehobne  präkludirte  Prämien,  aus  der  Prämien-Anleihe  der  Seehandlungs-So
zietät,  deren  Uberweisung  an  die  Seiftung  zur  Unterstützung  unverheiratheter  Töchter  von  Beamten
und  Offizieren.  (A.  K.  O.  v.  19.  Jul.)  40.  187.

Predigten,  nachgeschriebene,  strasbare  Herausgabe  ders.  ohne  Genehmigung  des  Autors  oder  seiner
Nachfolger.  (G.  v.  11.  Juni)  37.  165.  166.  (.  3.  J.  6.  7.)

Preußen,  Provinz,  anderweite  Feststellung  der  Kompetenzverhältnisse  des  Tribunals  des  Königreichs
Preußen  und  der  Oberlandesgerichte  zu  Königsberg,  Marienwerder  und  Insterburg.  (A.  K.  O.  v.
22.  Dezbr.  1838.)  39.  206—28.  —  Ermittelung  und  Bekanntmachung  von  Normalpreisen  für  die
Ablösung  vorbehaltener  Hülfsdienste  in  ders.  (A.  K.  O.  v.  17.  Febr.)  38.  W7.  —  Gewährung  von
Entschädigungsgeldern  für  den  in  ders.  aufgehobenen  Mahlzwang.  (A.  K.  O.  v.  25.  Septbr.)  36.  321.
—  (.  auch  Feuer-Sozietäts-Reglemenes,  Landschafts-Regl.,  Pfandbriese  2c.

Preußisch-Englische  Anleihe,  siebe  letz.

Prinze  innen-Steuer,  herkömmliche,  wird  den  Unterthanen  bei  Vermählung  der  Prinzessinn  Elisaberh,
Königl.  Hoheit,  (Nichte  Sr.  Masjestät  des  Königs)  erlassen.  (A.  K.  O.  v.  W.  Oktbr.)  36.  304.

siehe  letz.
rivatdozenten,  on  den  Universitäten,  als  solche  dürfen  Theilnehmer  an  politischen  Studenten=  Verbindungen
  nicht  zugelassen  werden.  (G.  v.  7.  Jan.)  38.  15.

PrarDaaeeababen.  Konsumtionsabgaben,  siehe  diese.
rivat-Lager,LPiederlags-Anfalten.  Privar=
        <pb n="477" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  85

Privat-Unterricht,  mit  Koznessionen  zur  Ertheilung  desselben  dürfen  Theilnehmer  an  polieischen
Seudentenverbindungen  nicht  versehen  werden.  (G.  v.  7.  Jan.)  38.  13.

Privilegien,  in  der  Rheinprovinz,  Befreiung  des  Eigenthums  von  denselben  durch  Immobiliar-Versteigerungen.
  (A.  K.  O.  v.  11.  März)  37.  31.  —  (Patente)  für  neue  Erfindungen,  deren  Beachtung
  unter  den  zgollvereinten  Staaten.  (Ubereinkunft  mie  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig
v.  1.  Novbr.)  37.  182.  189.  196.

Promessen,  zu  Prämienscheinen  der  Seehandlung,  oder  zu  ausländischen  mit  einer  ähnlichen  Prämienverloosung
  werbundenen  Staatsanleihen,  Verbot  des  strasbaren  Verkehrs  mit  dens.  (A.  K.  O.  v.
2.  Juni)  37.  129.

Protokollbücher,  deren  Führung  bei  den  Senaten  des  Geheimen  Ober-Tribunals,  über  alle  in  jeder
Sitzung  erfolgten  Vorträge  und  Enescheidungen.  (A.  K.  O.  v.  1.  Aug.)  36.  218.  —  Mittheilungen
aus  dens.  an  den  Justizminister  und  von  diesem  an  die  Obergerichte.  S.  219.  —  Führung  derselben
auch  bei  den  Gerichten.  (Minist.  Inst.  v.  7.  April)  39.  151.  —  über  Zollgesetz=  Ubertrecungen,
deren  Aufnahme  Seitens  der  Zoll=  oder  Steuerbeamten.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  85.

Protokollführer,  der  Kommissarien  in  Angelegenheiten  der  General-Kommissionen,  Diätenbewilligung
für  dies.  (Minist.-Instr.  v.  16.  Juni)  36.  190.  —  vereideter,  dessen  Ernennung  durch  den  Gerichtsdirigenten
  bei  Deputationen  zur  Auf=  oder  Annahme  von  Testamenten,  letztwilligen  Verordnungen,
Erbverträgen  und  Ebestiftungen.  (A.  K.  O.  v.  24.  März)  39.  155.

Provinzen,  neue  und  wiedererworbene,  in  denselben  ist  mit  dem  Landrechte  nicht  auch  zugleich
das  Edikt  v.  28.  Oktbr.  1810.,  wegen  Aufhebung  des  Mahl-,  Bier=  und  Branneweinzwangs,  eingeführt.
  (A.  K.  O.  v.  23.  März)  36.  168.  —  siehe  auch  Landes=  und  Gebietstheile.

Proichial,  Stünde,  siehe  Stände.
rozesse,  Kompetenz  der  Berggerichte  rücksichtlich  derselben.  (Regl.  v.  13.  Jul.,  A.  K.  O.  v.
12.  Oktbr.)  37.  136.  147.  —  bei  den  vormaligen  Reichsgerichten  unerledige  gebliebene,  deren  Verjährung.
  (Dekl.  v.  18.  Mai)  39.  175.  —  Mandats-,  summarische  und  Bagatell-,  die  im
6.  36.  der  Instruktion  für  dies.  vom  24.  Juli  1833.  den  vorsitzenden  Gerichtsdeputirten  ertheilte
Autorisation  zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung  bei  den  Verhandlungen,  wird  den  Richtern  für  alle
gerichtl.  Verhandlungen  beigelegt.  (A.  K.  O.  v.  21.  Okebr.)  38.  504.  —  Verfahren  bei  Ausführung
dieser  Bestimmung.  (ebendas.)  —  summarische,  Koncumazialverfahren  bei  dem  Ausbleiben  der
Parteien  zur  Beantwortung  der  Klage  oder  der  Appellation  in  dens.  (A.  K.  O.  v.  18.  Oktbr.)  37.
147.  f.  —  summarische,  Erörterung  und  Enescheidung  der  subsidiarischen  Verhaftung  für  Zollvergehen
  im  Wege  derselben.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  99.  —  wegen  Forderungen  der  Kirchen  und  Schul
bedienten.  (A.  K.  O.  v.  19.  Juni)  36.  199.  —  siehe  auch  Rechesverfahren,  Rechtsmittel;  desgl.
Bagatell-  und  Mandats-tc.  Prozesse.

Prozeßkosten,  auf  Erstattung  ausgelegt,  verjähren  rücksichtlich  des  dazu  verpflichteten  Gegners  noch
4  Jahren.  (G.  v.  31.  Jan.)  38.  250.  —  Befreiung  der  im  aktiven  Dienste  stehenden  Milikairpersonen
  niedern  Ranges,  nebst  ihren  Ehefrauen  und  Kindern,  von  dens.  (V.  v.  17.  Febr.)  38.  193.
—  in  Untersuchungen  wegen  Zolldefraudationen  und  Kontraventionen,  subsidiarische  Vertretungsverbindlichkeit
  dritter  Personen  rücksichtlich  ders.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  83.  —  desgl.  wegen  unerlaubten
  Verkehrs  mit  Spielkarten.  (V.  v.  16.  Juni)  38.  375.  —  siehe  auch  Gebühren  und  Gebühren-Freiheit.

rozehordnung,  siehe  Gerichtsordnung,  allgemeine,  Thl.  I.
rozeßvorschriften,  wesentliche,  deren  Verletzung  begründen  die  Richtigkeitsbeschwerde.  (Dekl.  v.
6.  April)  39.  127.  f.  —  welche  dahin  noch  zu  zählen  sind.  (ebendas.)  —  Erläuterungen  durch  die
Justiminist.-Instr.  (v.  7.  Apr.)  39.  137.

Prüfungen,  der  Landrathsames-Kondidaten,  durch  Prüfungs-Kommissionen  bei  den  Regierungen.
(A.  K.  O.  v.  10.  Juli  und  Regul.  v.  13.  Mai)  38.  423—427.  —  der  Gewerbetreibenden  und
Handwerker  ressortiren  von  Finanz-Ministerio.  (Staatsminist.-Bekanntmach,  v.  17.  Jan.)  38.  12.

Publi-
        <pb n="478" />
        86  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Publikation  der  Gesetze,  rechtliche  Verbindlichkeit  der  letztern  in  Beziehung  auf  die  erstere.  (A.  K.  O.
v.  11.  Oktbr.)  39.  329.  —  der  Kreis=  und  Lokal-Polizei-Verordnungen.  (A.  K.  O.  v.  8.  Febr.)
40.  32.

Puniß,  Stadt,  im  Großb.  Posen,  Verleibung  der  revi  irten  Städteordnung  v.  17.  März  1831.  an
bieselbe.  (A.  K.  O.  v.  13.  Febr.)  36.  140.

Pupillengelder,  deren  Belegung  bei  der  Königl.  Bank  zu  dem  Zinsfuße  von  resp.  3  und  27  Prozent.
(A.  K.  O.  v.  11.  April)  39.  161.  —  deren  Ausleihung  an  Privatpersonen  soll  nicht  unter  dem
in  der  betreffenden  Provinz  sedesmal  bestehenden  Zinsfuße  der  landschaftlichen  Pfandbriefe,  und  niemals
  unter  31  Prozent  geschehen.  (A.  K.  O.  v.  27.  Mai)  38.  280.  —  in  Provinzen,  in  welchen
kein  landschoftliches  Kreditsystem  eingerichtet  ist,  bat  es  bei  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen
sein  Bewenden.  (ebendafs.)

Purifikations-Resolutionen,  deren  Insinuation  binnen  8  Tagen,  nach  Abfassung  oder  Publikation
ders.  an  die  Parteien  sowohl,  als  an  deren  Stellvertreter.  (V.  v.  5.  Mai)  38.  273.  —  Anwendung
des  Rechesmitrels  der  Restitution  gegen  dies.  (V.  v.  28.  März)  40.  102.  —  deren  Abfassung  fteht
dem  Gerichte  der  lien  Instanz  zu.  (ebendas)  S.  103.  —  in  Bagatellsachen,  Rekursverfahren  gegen
dies.  (Dekl.  v.  C.  April)  39.  126.  f.  —  (A.  K.  O.  v.  23.  Novbr.)  39.  336.

Pyrmont,  Fürstenthum,  siebe  Waldeck.

Quappendorf,  im  egierungebezirke  Frankfurt,  Erbebung  eines  Wege=  und  Brückengeldes  daseloft,
mit  dem  Vorbehalte  einer  Revision  ven  10  zu  10  Jahren.  (A.  K.  O.  u.  Tarif  v.  A.  Febr.)  39.
87.  89.  0.

Quaramainc,  gegen  ansteckende  Krankheiten,  Abkommen  darü  Friechenland.  (v.  W
1839.)  10.  80.  —  siebe  auch  Vieb-Quarantaine.

Quarantaine-Gelder,  deren  Entrichtung  im  Verkehr  mit  dem  Königreiche  der  Niederlande.  (Vertrag
v.  3.  Juni)  37.  114.

Quittungs-Groschen,  deren  sährliche  Entrichtung  Seitens  der  Pommerschen  Pfandbriefsschuldn.
(A.  K.  O.  v.  10.  Dezbr.)  37.  172.  —  siehe  auch  Pfandbriefe.

 

Radfelgen-Beschlag,  dessen  Breike  und  Beschaffenheit  an  Fracht=  und  sonstigem  Fuhrwerke  auf
den  Kunststraßen.  (V.  v.  17.  März)  39.  80  —  83.  —  (A.  K.  O.  v.  12.  Apr.)  40.  108.

Rangverhältnisse,  der  Präsident  des  Haupt  Banko-Direktoriums  hat  den  Rang  eines  Rathes  erfter
Klasse.  (A.  K.  O.  v.  H.  Febr.)  37.  20.  —  der  Oirektoren  bei  den  Untergerichten.  (A.  K.  O.  v.
30.  Sert.)  36.  303.

Rauchfutter,  darf,  wenn  die  Rinderpest  in  der  Nähe  der  bandesgrenze  ausgebrochen  ist,  gar  nicht
zugelassen  werden.  (N.  v.  27.  März)  36.  176.

Realrechte,  ouf  Grundstücke,  deren  Erwerbung  und  Ausübung,  bei  nicht  vollständig  eingerichtetem
Hppokbekenwesen,  in  Anwendung  der  Verord.  vem  16.  Juni  1820.  (Deklar.  v.  28.  Juli)  38.  428.

siebe  auch  Hypotbekenrechte.

Rechtsgrundsätze,  Erbaltung  der  Einheit  derselben  in  den  richterlichen  Entscheidungen,  durch  Fübrung
  von  Protokollbüchern  und  Soruchrepertorten  bei  dem  Geheimen  Ober-Tribunal.  (A.  K.  O.
v.  1.  Aug.)  36.  218.  —  Mittheilungen  aus  denselben  an  den  Justizminister  und  von  diesem  an  die
Obergerichte.  S.  219.  —  Beantragung  und  Einholung  deklaratorischer  Vorschristen  für  Fälle  des
vraliischen  Bedürfnisses.  S.  219.  —  Führung  von  dergl.  Protokollbüchern  und  Spruchrepertorien
auch  bei  den  Gerichten.  (Minist.-Instr.  v.  7.  April)  39.  151.  —  Beurtheilung  deren  Verlegtzung.
bei  Einlegung  der  Nichtigkeitsbeschwerde.  (Minist.  Instr.  v.  7.  April)  39.  136.

Rechtomittel,  gegen  richterliche  Erkenntnisse  zulässig,  Einführung  eines  gleichmäßigen  Verfahrens  ben
Eilegung  derselben.  (V.  v.  5.  Mai)  33.  273  —  276.  —  die  bei  Publikation  und  Zufertigung  von
Erkenntnissen,  Resolutionen  und  Bescheiden  bisher  vorgeschriebene  Belehrung  der  Parteien  durch  den

Wite—
        <pb n="479" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  87

Rechtsmittel,  (Fort  .)

Richter  über  die  ihnen  zuständigen  Rechtsmittel  wird  allgemein  aufgeboben.  (V.  v.  5.  Mai)  38.  273.  —
Anfang  und  Dauer  der  Frist  zur  Einlegung  derselben.  S.  275.  —gegen  definitive  Entscheidungen  der  General-Kommissionen,
  der  ihre  Stelle  vertretenden  Regierungs-Abtheilungen  und  Justiz-Deputationen  und
der  Revisions-Kollegien  zulässig,  können  auch  bei  den  Spezial-Kommissarien  ders.  mit  geseglicher
Wirkung  angebracht  werden,  in  Anwendung  des  §.  10.  der  Verord.  v.  5.  Mai  1838.  (A.  K.  O.
v.  19.  März)  39.  107.  —  gegen  Erkenntnisse  in  Untersuchungen  wegen  Beleidigungen,  Aufbringung
der  durch  Einlegung  derselben  veranlaßten  Kosten  bei  erfolgtem  Verzicht.  (A.  K.  O.  v.  21.  Okebr.)
37.  148.  —  gegen  Erkenntnisse  in  fiskalischen  Untersuchungen  wegen  Steuer-,  Zoll=  und  Abgaben-Vergehen.
  (V.  v.  11.  Juni)  38.  377.  —  der  Revision  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde,  Deklaration
der  darüber  ergangenen  Verord.  v.  14.  Dezbr.  1833.  (v.  G.  April)  39.  126  —  132.  —  Justiz-Ministerial-Instruktion,
  zur  Ausführung  der  ebengedachten  Verordnung,  (v.  7.  April)  39.  133
—  152.  —  Verfahren  wenn  über  eben  dieselben  Streitpunkte  die  Rechtsmietel  der  Revision
und  der  Nichtigkeitsbeschwerde  oder  des  Rekurses  zusammentreffen.  (Dekl.  v.  G.  April)  39.  128.  —
Verdoppelung  der  sechswöchentlichen  Frist  zur  Einlegung  ders.  für  den  Fiskus,  für  Gemeinden,  Korporationen
  und  Minderjährige.  S.  131.  —  Verfahren,  wenn  mehrere  Rechtsmittel  gleichzeitig  zulässig
  sind.  S.  132.  —  siebe  auch  Appellation,  Revision  und  Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtspflege,  Abkommen  mit  fremden  Staaten  wegen  gegenseitiger  Beförderung  derf.,  s.  Gerichtsbarkeies-Verbälknisse.


Rechtsverfahren,  Rechtsweg,  rechtliches  Gehör,  gerichtliches  Verfahren,  in  wie  weit  solches  bei
Streitigkeiten  über  Kostenvertheilung  in  Angelegenheiten  der  General-Kommissionen  ausgeschlossen
bleibt.  (Regul.  v.  25.  April)  36.  187.  finder  wegen  der  mit  der  angeordneten  Verwaltung  der
Gerichtsbarkeit  und  des  Patronats  verbundenen  Lasten  und  Kosten,  rücksichtlich  des  dafür  unfähig
erklärten  Besitzers,  nicht  statt.  (G.  v.  8.  Mai)  37.  100.  —  wegen  Einziehung  von  Kirchen-,  Pfarrund
  Schulabgaben,  von  Forderungen  der  Kirchen=  und  Schulbedienten  und  von  Schul=  und  Pensionsgeldern
  konzessionirker  Privat-Schul=  und  Erziebungs-Anstalten,  sowie  von  Forderungen  der  Medizinalpersonen
  und  Apotbeker.  (A.  K.  O.  v.  19.  Zuni)  36.  198.  f.  in  Entschädigungs-Angelegenheiten
  wegen  ermäßigter  oder  aufgehobener  Kommunifations-Abgaben.  (V.  v.  16.  Juni)  38.  335.
356.  —  ist  unstatthaft  über  Verträge  aus  verbotenem  Verkebr  mit  ausländischen  Papieren.  (V.  vom
13.  Mai)  40.  123.  —  bleibt  ausgeschlossen  rücksichtlich  verbotener  Vertröge  über  Spanische  Staatsschuldpapiere.
  (V.  v.  19.  Jan.)  36.  9.  10.  —  über  streitige  Aushändigung  neuer  Zinskoupons  zu
Pfandbriefen,  auf  den  letzten  Koupon  (Siichkoupon).  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli)  38.  365.  368.  —
im  Untersuchungs=  und  Strafrerfahren  wegen  Zoll-Defrandarionen  und  Kontraventionen.  (G.  v.
23.  Janr.)  38.  86  —  88.  —  findet  wegen  Wiedereinziehung  der  von  versorgten  Militair=  Invaliden
  überhobenen  Militairgnadengehälter  (Wartegelder)  durch  Abzüge  nicht  statr.  (A.  K.  O.  v.  21.
Juli)  38.  485.  dasselbe  können  jedoch  Beamte  verlangen,  welche  dieserhalb  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens
  in  Anspruch  genommen  worden  sind.  (ebenkas.)  —  in  Sirassachen  wegen  Mobiliar-Feuerversicherungen.
  (G.  v.  8.  Mai)  37.  107.  —  findek,  außer  der  Nichtigkeitsbeschwerde,  gegen
  schiedsrichterliche  Entscheidungen  in  Feuer  =  Sozietäts  =  Angelegenheiten  nicht  start,  siehe
Nichtigkeitsbeschwerde.  —  auch  nicht  wegen  Vergütung  von  Gefäßen,  Geröchschaften  2c.  zum  Ubersetzen
  vom  linken  zum  rechten  Rheinufer,  bei  verweigerter  fernerer  Konzession.  (G.  v.
1.  Juli)  40.  28.  —  öffentliches,  in  der  Rheinprovinz,  Ausschließung  religiöser  und  kirchlicher  Angelegenh.
  von  dems.  (A.  K.  O.  v.  25.  Febr.)  37.  39.  —  Schiedsgericht,  ebenbürtiges,  in  Erbfolge-Angelegenheiten
  der  Rheinischen  Ritterschaft,  mit  gänzlichem  Ausschlusse  der  ordentlichen,  Gerichtsbofe.
  (V.  v.  21.  Jan.)  37.  9.  siehe  auch  Rechtsmittel  u.  Gerichtsordnung;  desgl.  Rekurs.

Redakteur,  aue  deutsche  Zeitungen  und  Zeitschriften  ohne  dessen  Namen  gebören  zu  den  verbotenen.
(A.  K.  O.  v.  6.  Aug.)  37.  12.

Regie-
        <pb n="480" />
        88  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Regierungen,  Bildung  von  Prüfungs  =  Kommisslonen  bei  dens.  für  die  bandrathsamts  -Kandidaten.
(A.  K.  O.  v.  10.  Juli  u.  Regul.  v.  13.  Mai)  38.  423  —  427.  —  Veranschlagung  und  Ausführung
  von  Neu=  u.  Reparatur-Bauten  durch  dies.  mit  höherer  Genehmigung.  (A.  K.  O.  v.  28.  Aug.)
36.  234.  —  deren  angeordnete  Exekutionen  haben  dieselbe  Wirkung  wie  die  gerichtlich  verfügten.
(A.  K.  O.  v.  6.  Mai)  36.  194.  —  bestimmen  die  Art  der  Publikarion  kreis=  und  lokal-polizeilicher
Verordnungen.  (A.  K.  O.  v.  8.  Febr.)  40.  32.  —  sind  befugt,  für  die  äußere  Heilighaltung  der
Sonn=  und  Festtage  polizeiliche  Anordnungen  zu  erlassen,  und  deren  Befolgung  durch  Strafver  bote
zu  sichern.  (A.  K.  O.  v.  7.  Febr.)  37.  10.  —  sollen  von  den  Gerichten  über  den  richterlichen  Ausspruch
  gegen  Militair-Invaliden  wegen  Verlustes  ihres  Gnadengehalts  Nachricht  erhalten.  (A.  K.  O.
v.  24.  Oktbr.  1838.)  39.  1.  —  Ausschließung  durch  dies.  von  der  persönlichen  Fähigkeit  zur  Ausübung
  der  Rechte  der  Gerichtsbarkeit  und  des  Patronats.  (G.  v.  8.  Mai)  37.  100.  —  Befugniß
ders.,  die  Entlassung  unqualifizirter  Stellvertreter  in  Ausübung  der  Polizeigerichtsbarkeit  anzuordnen.  (V.
v.  31.  März)  38.  253.  —  Bestätigung  der  über  die  Pensionen  der  Bürgermeister  in  den  Städten,
wo  die  Städreordnung  v.  19.  Novbr.  1808  besteht,  abgeschlossenen  Verträge  durch  dies.  (G.  vom
11.  Mai)  39.  174.—  Ermittelungen  durch  dies.  über  die  Ermäßigung  und  Aufhebung  von  Kommunikations-Abgaben.
  (V.  v.  16.  Juni)  38.  354  —  357.  —  Beaufsichtigung  der  öffentlichen  Sparkassen
durch  dies.  (Regl.  v.  12.  Dezbr.  1838.)  39.  5.  13.  —  Ressorts  ders.  in  Angelegenheiten  der  Eisenbahn-Unternehmungen.
  (G.  v.  3.  Novbr.)  38.  507.  508.  512.  513.  —  bestätigen  die  Agenten  für
Mobiliar-Feuerversicherungs-Gesellschaften.  (G.  v.  8.  Mai)  37.  103.  —  Festsetzung  und  Einziehung
der  nach  vorstehendem  Gesetze  verwirkten  Geldstrafen  durch  dies.  S.  107.  —  werden  ermächtigt,  die
Veräußerungen  unbeweglicher  Güter  und  Gerechtigkeiten  der  Zünfte  aus  freier  Hand  zu  gestarten.
(A.  K.  O.  v.  12.  Juni)  38.  370.  —  Ertheilung  von  Gewerbescheinen  zu  ermäßigten  Säten
durch  dies.,  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  (A.  K.  O.  v.  31.  Dezbr.,  Regul.  v.  A.  Dezbr.  1836.)
37.  13.  14.  —  zu  noch  niedrigern  Sätzen  oder  zur  Freilassung  von  aller  Steuer  bedürfen
dies.  der  Genehmigung  des  Finanzministeriums.  (ebend.)  S.  16.  —  deren  Gutachten  über  die  diesseitige
  Staatsangehörigkeit  der  des  Landes  verwiesenen  und  zurückgekehrten  Landstreicher  sollen  die
Gerichte  in  zweifelhaften  Fällen  einfordern  und  bei  Abfassung  des  Erkenntnisses  zum  Grunde  legen.
(A.  K.  O.  v.  10.  März)  39.  106.  —  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.,  Vereinigung  der  General-Kommission
  zu  Soldin  mit  ders.  als  landwirehschaftl.  Abtheilung.  (V.  v.  27.  Juni)  40.  132.
—  Kornpetenz  der  letztern  in  Beziehung  auf  die  Regierungs-Instruktion.  (ebendas.)  S.  133.  —  Bildung
  eines  besondern  Spruchkollegiums  aus  den  Mitgliedern  ders.  (ebendas.)  —  in  der  Rheinprovinz
  und  Westphalen,  vollziehen  die  Grundsteuer-Heberollen  ud  ertigen  solche  den  Steuerempfängern
  zu.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  40.  —  bei  dens.  werden  die  Katasterverhandlungen,  die  Original-Karten
  und  Bücher  aufbewahrt.  S.  38.  —  haben  über  die  Verwendung  des  Grundsteuer-Deckungssonds
  jährliche  Ubersichten  in  den  Amtsblättern  bekannt  zu  machen.  S.  42.  f.  —  Kompetenz
  ders.  bei  Verwendung  des  Grundsteuer-Deckungsfonds,  desgl.  bei  der  Nachsuchung,  Bewilligung
  und  Verrechnung  von  Steuernachlässen  und  Unterstützungen  aus  dems.  (Anweis.  v.  21.  Jan.)
38.  44—  57.  —  in  der  Rheinprovinz,  bestimmen  über  die  Detentionszeit  jugendlicher  Verbrecher
  in  den  Besserungshäusern.  (A.  K.  O.  v.  22.  Juni)  39.  223.  —  Regierung  zu  Coblenz,
Ausführung  der  Ablösung  in  den  vormals  Nassauischen  Landestheilen  und  der  Stade  Wetzlar  mit
Gebiet,  durch  dies.  (G.  v.  4.  Juli)  40.  220  —  223.

Regierungs-Gebäude,  mit  Hofräumen  und  Gärten,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der
Rheinprovinz  u.  Wesiphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  32.

Regierungs-Präsidenten,  ordnen  die  Prüfungen  der  Landrathsam's  Kandidaten  und  führen  den
Vorsitz  in  den  dafür  gebildeten  Prüfungs-Kommissionen.  (Regul.  v.  13.  Mai)  38.  424.  426.

Regulirungen,  siebe  gutsherrlich  bäuerliche.

Reichsgerichte,  vormalige,  Verjährung  der  bei  denselben  unerledigt  gebliebenen  Prozesse.  (Dekl.  vom
18.  Mai)  39.  175.

Rei-
        <pb n="481" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  89

Reiningen,  Preuß.  Dorf,  theilweise  zum  Zollvereine  mit  Hannover,  Oldenburg  u.  Braunschweig  gehörig.
  (Vertrag  u.  Übereink.  v.  1.  Novbr.)  37.  176.  195.

Reininger  Chausseestrecke,  deren  Aberetung  an  Hannover,  u.  Anordnungen  rücksi  ichtlich  derselben.
(Scaatsvertrag  v.  25.  Novbr.  1837.)  38.  18.  22.  23.

Reisegepäck,  dessen  Revision  an  der  Grenze  in  Beziehung  auf  zollpflichtige  Gegenstände.  (Zollord.  v.
23.  Jan.)  38.  43.  45.  —  desgl.  der  Postreisenden.  S.  51.  —  dasselbe  ist  bei  dem  Ausgange  nur
aus  besondern  Verdachesgründen  einer  Revision  unterworfen.  S.  50.

Reisekosten,  deren  Liquidation,  Festsetzung  und  Bewilligung  in  Angelegenheiten  der  General-Komissionen.
  (Regul.  v.  25.  April,  Minist.  Instrukr.  v.  16.  Juni)  36.  181  —  193.  —  in  Feuer-Soziet.=Angelegenheiten,
  in  Ostpreußen  u.  Licthauen.  (Regl.  v.  30.  Dezbr.  1837.)  38.  113.  118.  145.
147.  175.  177.—  (Regl.  v.  20.  April)  38.  299.  300.  303.  332.  333.  336.  —  beögl.  in  der  Kur=  u.  Neumark
  u.  Nieder-Lausitz.  (Regl.  v.  19.  Sept.)  38.  471.  —  in  der  Provinz  Sachsen.  (Regl.  v.  18.
Febr.)  38.  224.  27.  —  (Regl.  v.  5.  Aug.)  39.  400.  408.  —  in  der  Rheinprovinz.  (Regl.  vom  5.
Jan.)  36.  28.

Reisen,  Stadt,  im  Großherzogehum  Posen,  ders.  wird  die  revidirte  Städteord.  v.  17.  März  1831.
verliehen.  (A.  K.  O.  v.  17.  Novbr.  1838.)  39.  3.

Rekognitionsgebühr,  Rekognitionsgeld,  siehe  Schifffahrtsabgaben.

Rekurs,  (Rekursverfahren),  gegen  Erkenntnisse  der  ordentlichen  Gerichte.  (V.  v.  5.  Mai)  38.  275.
—  dezgl.  gegen  definitive  Entscheidungen  der  General-Kommissionen  und  der  ihre  Stelle  vertretenden
Regierungs-Abtheil.  (ebendas.)  —  gegen  Erkenntnisse,  Agnitions=  oder  Purifikations  =  Resolutionen
Ister  Instanz,  wenn  der  Gegenstand  des  Prozesses  zwar  eine  höhere  Summe  als  50  Rthlr.,  der
Gegenstand  der  dagegen  erhobenen  Beschwerde  aber  nur  50  Rehlr.  oder  weniger  beträgt.  (A.  K.  O.
v.  23.  Novbr.)  39.  336.  —  Zusammentreffen  mit  der  Appellation.  (ebendas.)  —  Verfahren,  wenn
solcher  über  eben  dieselben  Streitpunkte  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  zusommentrifft.  (Dekl.  v.  6.
April)  39.  128.  —  Verdoppelung  der  sechswöchentlichen  Frist  zur  Einlegung  desselben  für  den  Fiskus,
für  Gemeinden,  Korporationen  und  Minderjährige.  S.  131.  —  wegen  Verluftes  der  persönlichen
Fähigkeit  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  und  des  Patronaks.  (G.  v.  8.  Mai)  37.  100.  —  in  Entschädigungs-Angelegenheiten
  wegen  ermäßigker  oder  aufgehobener  Kommunikations-Abgaben.  (V.  v.  16.  Juni)
38.  355.  356.  —  wegen  genommenen  Regresses  an  Beamte  rücksichtlich  der  von  versorgten  Militair-Invaliden
  im  Civildienste  überhobenen  Militair-Gnadengehälter  und  Wartegelder.  (A.  K.  O.  v.
24.  Juli)  38.  485.  —  in  Zoll-  Defraudations-  und  Kontraventions-Sachen.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.
88.  —  in  Steuer-R  9  heit  (G.  v.  18.  Juni)  40.  141.  —  in  Gewerbe-Polizei-
  und  Gewerbest  K  ti  degen  die  Bestimmungen  in  den  H.  8.  26.  27.  u.  W.  des
Hausir-  Regulatios  v.  28.  April  1824.  (Regul.  v.  4.  Dezbr.  1836.)  37.  16.  —  in  Streitigkeite#nüber
  die  Anwenbung  der  Bahngeld=  oder  der  Fracht=  Tarifs  auf  Eisenbahnen.  (G.  v.  3.  Novbr.)
38.  513.  —  in  Strafsachen  wegen  Mobiliar-Feuerversicherungen.  (G.  v.  8.  Mai)  37.  107.  —
wegen  Aufhebung  von  Zwangs=  und  Bannrechten  in  der  Provinz  Posen.  (V.  v.  4.  Mai)  39.  206.
—  in  Feuer-Sozietäcs-Angel.,  siehe  Feuer-Sozietäts-Reglements  und  Nichtigkeiesbeschwerde.

Relegation,  als  Strafe  für  einfache  Studentenverbindungen.  (G.  v.  7.  Jan.)  38.  13.  14.

Religions=  „Angelegenheiten,  Ausschließung  ders.  von  dem  öffentl.  gerichtl.  Verfahren  in  der  Rheinprovinz.
  (A.  K.  O.  v.  25.  Febr.)  37.  309.

Neligions-Unterricht,  (Katechumenen-,  Konfirmanden-Unterricht)  —  Anhaltung  der  in  Fabriken,
Berg-,  Hücten=  und  Pochwerken  arbeitenden  Kinder  zu  dems.  (Regul.  v.  9.  März)  39.  157.

NReligisse  Verhälmmisse,  Serafbarkeit  der  heimlichen  Verbreitung  von  Erlassen  auswärtiger  geistlichen
  Obern  und  deren  Agencen  über  dies.  (A.  K.  O.  v.  9.  April)  38.  240.

NRemunerationen,  in  Angelegenheiten  der  General-Kommissionen.  (Regul.  v.  25.  April,  Minist.-Instrukt.
  v.  16.  Juni)  36.  182.  186.  188.  191.  f.
Nenten,  rückständige,  verjähren  nach  4  Jahren.  (G.  v.  31.  März)  38.  250.

 

Reserve,
        <pb n="482" />
        90  Siebences  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Reserve,  ouf  unbestimmte  Zeit  vom  stehenden  Heere  zu  ders.  Beurlaubte,  Bestrafung  derf.  für  Bergehen
  nach  Civil-Strasgesetzen  und  Abbüßung  der  Strafen  in  Eivil-Strafanstalten  u.  Gefängnissen.
(A.  K.  O.  v.  11.  April)  39.  205.  —  gegen  solche  sind  Freiheitsstrasen,  deren  Daer
drei  Monate  nicht  übersteigt,  als  Gefängnißstrafen  festzusetzen.  S.  205.  —  auf  körvpe#-liche
  Züchtigung  kann  gegen  dies.  nur  erkannt  werden,  wenn  sie  in  die  zweite  Klasse  des  Soldaten-Kandes
  versetzt  worden  sind.  S.  205.  —  auch  die  Ausstoßung  oder  Entlassung  ders.  aus  dem  Soldatenstande,
  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  dess.,  Degradation,  Verlustigkeitserklärung  milirairische
Abzeichen  und  andere  Ehrenftrafen  sind  von  den  Eivilgerichten,  neben  den  sonstigen  Strasen,  festzulsegen.
  S.  205.

Restitution,  (Rechtswohlthat  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand),  die  Berufung  auf
solche  (H.  16.  Tit.  16.  der  Proz.  Ord.)  ist  weder  für  den  Fiskus,  noch  für  Gemeinden,  Korporationen
  und  Mindersäbrige  gegen  die  verabsäumte  Frist  bei  Einlegung  von  Rechtsmitteln  ferner  gestattet.
  (Dekl.  v.  G.  April)  39.  131.  —  im  6.  34.  Tit.  14.  der  Proz.  Ord.  gestattet,  deren  Ausschließung
  nach  Wiederberf##ellung  der  kürzern  Fristen  zur  Einlegung  der  Rechtsmittel  in  gewissen
schleunigen  ProzeLßarten.  (ebendas.)  —  gegen  Kontumazial=  und  Präklusionsbescheide,  rücksichrlich  der
Einlegung  ders.  verbleibt  e  bei  der  bisherigen  Frist  von  zehn  Tagen.  (V.  v.  5.  Mai)  38.  275.
—  Anwendung  derselben  gegen  Purifikations-Resolutionen,  mit  Bezug  auf  die  Vorschriften  der  Alg.
Ger.  Ord.  Thl.  I.  Tit.  14.  é.  71.  Nr.  1.  und  Tit.  27.  5.  16.  (V.  v.  28.  März)  40.  102.  —  die
Abfassung  der  Bescheide  über  dies.  steht  dem  Gerichte  Uster  Instanz  zu.  (ebendas.)  S.  103.

Rettungs-Medaille,  siebe  Verdienst-Denkmünze.

Reuß  von  Plauen,  ältere  binie,  Fürstenthum,  Erliukerung  und  Ergänzung  der  mit  dems.  beßehenden
  Konvention  v.  9.  Juli  1821.,  wegen  gegenseitiger  Ubernahme  von  Vagabunden  und  Ausgewiesenen,
  in  Beziehung  auf  Staaangehörigkeit  unselbstständiger  Kinder,  auf  zehnjährigen  Aufenthalt
  und  auf  den  Begriff  der  Wirthschaftsführung.  (Minist.-Erklär.  u.  Bekanntmach,  v.  16.  Febr.)
39.  70.  —  füngere  binie,  Ergänzung  und  Erläuterung  der  mit  dems.  bestehenden  Konvention,
wegen  Uternahme  der  Ausgewiesenen,  v.  5.  April  1821.  (Gesetzsamml.  S.  41)  in  gleicher  Beziehung.
(Minist.-Erkl.  u.  Bekanntmach.  v.  12.  Juni)  39.  218  —  220.

Revision,  (NRevisionsverfahren),  Deklaration  der  darüber  ergangenen  Verordnung  v.  14.  Dezbr.  1837.
(Gesetzsamml.  S.  302  —  308.)  (v.  6.  April)  39.  126  —  132.  —  Justiz-Ministerial-Instrukeion  zur
Ausführung  der  vorgedachten  Verordnung  v.  14.  Dezbr.  1833.  (v.  7.  April)  39.  133  —  152.  —
Anfang  und  Dauer  der  Frist  zur  Einlegung  ders.  (V.  v.  5.  Mai)  38.  275.  —  Verdoppelung  der
sechswöchentlichen  Frist  bei  Einlegung  ders.  für  den  Fiskus,  für  Gemeinden,  Korporationen  u.  Minderläbrige.
  (Dekl.  v.  6.  April)  39.  131.—  Verfahren,  wenn  solche  über  mehrere  aus  einem  und  dems.  Geschäfte
bervorgegangenen  Streitpunkte  oder  auch  dei  einem  und  demselben  Streitpunkte  mit  der  Nicheigkeitsbeschwerde
  zusammentrifft.  (Dekl.  v.  6.  April)  39.  128.  —  gegen  Erkenntnisse  in  fiskalischen  Untersuchungen
  wegen  Sceuer-,  Zoll=  und  Abgaben-Vergehen.  (V.  v.  11.  Juni)  38.  377.  —  Revifsons=Verfahren,
  in  allen  den  General-Kommissionen  übertragenen  Auseinandersetzungen,  Bestimmung  der
revisiblen  Summe  bei  dems.  nach  dem  Gesammtbetrage  aller  Leistungen  der  mehreren  Theilnehmer.
(A.  K.  O.  v.  9.  April)  36.  172.

Revisions-Kollegien,  Urtelsgebühren  für  die  Entscheidungen  ders.  in  Angelegenheiken  der  General=Kommissionen.
  (Regul.  v.  25.  April)  36.  183.  Revisions-Kollegium  in  Berlin,  aus  dessen  Wirkungekreise
  scheidet,  nach  Auflösung  der  General-Kommission  zu  Soldin  die  Ober  Lausitz  aus,  und
gebt  in  den  des  Revisions-Kollegiums  zu  Breslau  über.  (V.  v.  27.  Juni)  40.  132.  —  Nevisions.
Kollegium  zu  Münster,  als  Appellations-Instanz  für  Ablösungsangel.  in  den  vormals  Nafssauischen
Landestbeilen  u.  der  Stade  Wetzlar  mit  Gebiet.  (G.  v.  4.  Juli)  40.  222.

Dheinbrücken,  bei  Coblenz,  Cöln,  Wesel  und  Düsseldorf,  Erbebung  von  Übergangegeldern  und
Durchlaßgebühren  für  dies.  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  15.  Juli.  39.  236.  237.)  —  (A.  K.  O.  und

Taris
        <pb n="483" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  91

Rheinbrücken,  (Forts.)

Tarifes  v.  7.  Novbr.)  39.  337—352.  —  bei  Coblenz.  S.  ZJ.  —  bei  Cöln.  S.  341.  —  bei
Wesel.  S.  344.  u.  352.  —  bei  Düsseldorf.  S.  348.  u.  351.

5  deren  Erhebung  bei  Coblenz,  Cöln,  Wesel  und  Dässeldorf.  (A.  K.  O.  und  Tarifs

v  7Novbk)39.137350—bechblenzS.ks«—becColnSMl-betW-sel
S.  346.  —  bei  Düsseldorf.  S.  348.

Iheinische  Ritterschaft,  autonomische  Dispositions=  (Sukzessions.)  Befugniß  derselben  und  schiedsrichterliches
  Verfahren  in  Ausübung  ders.  (V.  v.  21.  Jan.)  37.  7—12.  —  diese  Befugniß  besteht
in  dem  Rechte  des  Familienvaters,  mit  Abweichung  vom  gemeinen  oder  Provinzialrechte  und  insonderheit
  ohne  durch  einen  Pflichttheil  beschränkt  zu  sein,  nach  seinem  freien  Gutbefinden  die  Erbfolge
  in  seinem  Nachlasse,  und  alles,  was  darauf  Bezug  hat,  sestzusetzen  und  anzuordnen.  S.  8.
—  zur  Schlichtung  von  Streitigkeiten  besteht,  mit  gänzlichem  Ausschlusse  der  ordentlichen  Gerichtshöfe,
  ein  ebenbürtiges  Schiedsgericht.  S.  9—  12.  —  Beschwerden  über  das  schiedsrichrerliche  Verfahren
  können  nur  bei  dem  Justizminister  angebracht  werden.  S.  12.  —  Errichtung  einer  Stiftung
jum  Besten  der  von  der  Sutzession  in  das  Grundeigenthum  ausgeschlossenen  Deszendenten.  (V.  v.
#1.  Jan.)  37.  7.  —  (Sctatut  v.  28.  Febr.  und  landesherrliche  Bestätigung  dess.  v.  13.  Mai.)  37.
77—96.  —  diese  Stistung  zerfällt  in  zwei  Abthl.,  in  diejenige  zu  Präbenden  für  unverheirathete
Töchter,  und  in  diejenige  einer  Erziehungs-Anstalt  für  Söhne.  S.  82.  ff.  —  für  die  Angelegenheiten
bieser  Stiftung  ist  das  Königl.  Landgericht  zu  Düsseldorf,  oder  das  künftig  in  dessen  Scelle  trekende
Landes-Justiz-Kollegium,  der  ausschließliche  Gerichtshof  erster  Instanz.  S.  83.  —  ders.  sind  die
Rechte  einer  öffentlichen  Korporation  beigelegt.  S.  78.  83.

Uheinprovinz,  von  der  obersten  Leitung  der  Justizverwaltung  in  ders.  wird  der  Staats-  u.  Justiz-Minister
  v.  Kampt  auf  sein  Ansuchen  entbunden,  und  solche  dem  Staaks=  u.  Justizminister  Mühler
übertragen.  (A.  K.  O.  v.  I7.  Dezbr.  1838.)  39.  15.  —  anderweice  Vertheilung  und  Aufbringung
des  in  ders.  zu  entrichtenden  Beitrags  zu  den  Kosten  der  Justizverwaltung.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.
58.  —  Führung  der  siekalischen  Untersuchungen  in  ders.  nach  den  Vorschristen  der  &amp;amp;#.  34—106.
Tir.  35.  Thl.  1.  der  allgem.  Gerichtsord.  (A.  K.  O.  v.  24.  Aug.)  37.  144.  —  Beaufüichtigung  der
Vormünder  in  ders.  über  die  Verwaltung  des  Vermögens  ihrer  Pflegebesohlenen.  (A.  K.  O.  v.
18.  Dezbr.)  36.  323.  —  Ausführung  von  Immobiliar-Versteigerungen,  zum  Zweck  der  Befreiung
des  Eigenthums  von  Privilegien  und  Hypotheken.  (A.  K.  O.  v.  11.  März.)  37.  31.  —  Wahl  der
Kreistags-Abgeordneten  der  Stadt=  und  Landgemeinden  aus  der  Zohl  der  Haus=  und  Grundeigenthümer.
  (A.  K.  O.  v.  5.  April.)  36.  171.  —  Wahl  der  Kreistags-Abgeordneten  und  deren  Stellvertreter,
  in  Gefolge  der  Kreisord.  v.  13.  Juli  1827.  (V.  v.  26.  März.)  39.  102.  —  Theilnahme
des  Kreises  St.  Wendel  am  Rheinischen  Provinzial-Candtage.  (V.  v.  20.  Marz)  39.  103.  —  Anordnung
  und  Feier  der  gesetzlichen  Fest=  und  Sonntage  der  katholischen  Kirche  in  ders.  (A.  K.  O.
v.  7.  Febr.)  37.  21.  —  Heilighaltung  des  Charfreitkags  in  ders.  als  Feiertag.  (A.  K.  O.  v.
22.  Juli.)  39.  240.  —  Ausschließung  religiöser  und  kirchlicher  Angelegenheiten  von  dem  össenrlichen
gerichtlichen  Verfahren  in  ders.  (A.  K.  O.  v.  25.  Febr.)  37.  30.  —  Vollstreckung  der  Strafe  des
Adeloverlußes  in  ders.,  wie  in  den  ältern  Provinzen.  (A.  K.  O.  v.  18.  Febr.)  37.  30.  —  Vermögens-Konsiskationsverfahren
  gegen  ausgetretene  Milikairpflichtige  in  ders.  (A.  K.  O.  v.  18.  “m
39.  77.  —  Unterbringung  und  Decention  jugendlicher  Verbrecher  in  Besserungshäusern.  (A.  K.  O.
v.  22.  Juni.)  39.  223.  —  fortdauernde  Gültigkeir  der  Verord.  v.  24.  Dezbr.  1816.,  wegen  Verwaltung
  der  den  Gemeinden  und  öfsentlichen  Anftalten  gehörigen  Forsten  in  ders.,  ungeachtet  der
eingeführten  revid.  Städteordn.  (A.  K.  O.  v.  12.  Ang.)  39.  266.  —  Untersuchung  und  Bestrafung
der  Entwendung  von  Waldprodukten  in  dem  am  linken  Rheinuser  belegenen  Theile  ders.  (A.  K.  O.
v.  5.  Aug.)  38.  431.  —  Regl.  für  die  Provinzial-Feuer-Soziekät  in  ders.  (v.  5.  Jan.)  36.  13  —43.
—  Auflösung  der  bisherigen  Feuer-Sozietäten  in  ders.  und  Ausführung  des  vorstehenden  Reglemenes.
(V.  v.  5.  Jan.)  36.  44—  48.  —  Veranlagung  und  Erhebung  der  Grundsteuer  in  ders.  (G.  v.

127  21.  Jan.)
        <pb n="484" />
        92  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Nheinprovinz,  (Fortf.)

21.  Jan.)  39.  30—  43.  —  Verfahren  bei  der  Verwendung  des  Grundsteuer-Deckungsfonds,  besonders
  bei  der  Nachsuchung,  Bewilligung  und  Verrechnung  der  Steuer-Nachlässe  und  Unterstützungen.
(Anweisung  v.  21.  Jan.)  39.  44—57.  —  mit  der  Monarchie  wieder  vereinigte  kandestheile
ders.,  Entschädigung  der  Geistlichen  und  Schullehrer  in  dens.  für  den,  durch  die  Veränderungen  in
der  Grundsteuer  seit  dem  Jahre  1806.,  an  ihrem  Einkommen  erleidenden  Verlust.  (A.  K.  O.  v.
10.  Jan.)  37.  3.  —  in  den  nen  erworbenen  Landeskheilen  hat  es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen
  sein  Bewenden.  (ebendas.)  S.  4.  —  Berücksichtigung  jener  Entschädigung  bei  Ablösungen  und
Gemeinheitstheilungen.  S.  4.  —  linken  Rheinufers,  Erhebung  eines  Wegegeldes  auf  den  gebauten
Bezirksstraßen  in  ders.,  nach  dem  Tarif  und  den  Bestimmungen  für  Staats-Chausseen.  (A.  K.  O.
v.  11.  April  1838.)  39.  17.  —  siehe  auch  Subhastations-Ordnung:

Nheinschiffer,  sind  durch  Art.  81.  ff.  der  Rheinschifffahrts-Ord.  v.  31.  März  1831.  (Gesetzsamml.
S.  119.  ff.)  in  gewissen  Beziehungen  den  Zollrichtern  unterworfen.  (A.  K.  O.  v.  25.  Juli.)  39.  251.

heinschifffahrt,  in  wiefern  auf  ders.  mit  Anbängen  gefahren  werden  darf,  Protok.  der  Central=Kommission
  v.  1.  Dezbr.  1834.  (Genehmig.-Urkunde  v.  14.  Juni  1835.)  36.  121.  —  Ausnahmen
von  dem  Verbote,  mit  Oberlast  zu  fahren.  (ebendas.)  S.  121.  122.  —  Befreiung  der  kleinen  Flosse
(Boden,  Stümmel)  von  der  Verpflichtung,  Nachen  vorauszuschicken.  S.  125.  —  die  Strafe  des  doppelten
  Rheinzoll-Betrags  für  noch  nicht  erlaubte  Ein=  und  Ausladungen  an  den  Zollstellen,  kann  in
Gefolge  des  IXten  Supplementar-Artikels  zu  dem  2ten  Aliena  des  Art.  35.  der  Rheinschifffabres-Ord.
von  den  Rheingollgerichten  der  Uferstaaten,  durch  eine  Geldbuße  von  3  bis  30  Franks  ersetze  werden,
  l.  Protokolls  der  Central-Kommission  v.  1.  Aug.  1837.  (Genehmig.-Urkunde  v.  4.  Okrbr.
1837.)  39.  68.  69.  —  Erleichterungen  für  dieselbe  im  Verkehr  mie  dem  Königreiche  der  Niederlande.
(Vertrag  v.  3.  Juni.)  37.  116  —  121.

Rheinschifffahrts-Abgabe,  (Rheinzoll,  Rekognitionsgeld),  dessen  Erhebung  in  Gefolge  der  Rheinschiffahrts-Ord.
  v.  31.  März  1831.  und  späterer  Vereinbarungen.  —  (A.  K.  O.  u.  Tarif  v.  28.  Dezbr.)
36.  325.  332  —337.  —  (A.  K.  O.  u.  Zoll-Erheb.  Rolle  für  1837.  v.  21.  Oktbr.)  36.  253.  291.
(A.  K.  O.  u.  Zollrarif  v.  24.  Oktbr.)  39.  277.  318.  —  Erleichterungen,  welche  dem  diesseitigen
Verkehr  im  Wege  der  Unterhandlung  mit  andern  Rheinufer-Seaaten  bei  den  Schifffahrtsabgaben  za
Theil  werden  möchten,  sind  durch  Gewährung  angemessener  Gegenvortheile  zu  vergelten.  (A.  K.  O.
v.  W.  Dezbr.)  36.  325.  —  welche  zufolge  des  III.  Supplementar-Artikels  zur  Rheinschifffahrtsckte
von  den  in  der  Kategorie  D.  der  Ausnahmen  des  Rheinzoll-Tarifs  C.  begriffenen  Artikeln  erhobe
wurden,  davon  sind  letztere  befreic,  I.  VIIten  Supplementar-Artikels  im  Protokoll  der  Cenrral-Kommission
  v.  1.  Aug.  1837.  (Genehmig.-Urkunde  v.  4.  Okebr.  1837.)  39.  68.  —  Abkommen  darüber  un
dem  Königreiche  der  Niederlande.  (v.  3.  Juni.)  37.  116—  121.

heinschifffahrts-Akte,  (Uvereinkunft,  Konvention,  Ordnung),  vom  31.  März  1831.,  ergänzend
Bestimmungen  zu  Art.  16.  61.  62.  und  66.  ders.,  durch  die  Supplementar  Artikel  I.  II.  III.  unb
IV.,  laut  Protokolls  der  Central-Kommission  v.  1.  Dezbr.  1834.  (Genehmig.-Urkunde  v.  14.  Jum

1835.)  36.  121—  125.  —  die  in  dem  Art.  72.  ders.  vorkommenden  Worte:  „oder  die  doppelte
Schiffsgebübr“,  sind  durch  die  Worte:  „oder  der  in  der  Ausnahme  D.  festgestellte  Zollsatsz“
  zu  ersetzen.  S.  125.  —  fernere  ergänzende  Bestimmungen  zu  ders.  durch  die  Supplementoir.

Artikel  V.  VI.  VII.  VIII.  und  IX.,  in  Beziehung  auf  die  Ausnabmen  A.  und  D.  des  Tarifs  C.,
desgl.  auf  die  Ausnahmen  vom  Oberlast  Verbote,  auf  die  Wegstreichung  der  Worte:  „beffelben  Gebiets“",
  im  Art.  83.  ders.,  und  wegen  Ersatz  des  in  dem  zweiten  Alinea  des  Art.  35.  bestimmten
Strafmaßes  durch  eine  Geldbuße  von  3  bis  30  Franks,  laut  Protokolls  der  Central-Kommissien
v.  1.  Ang.  18##7.  (Genebmig.-Urkunde  v.  4á.  Oktbr.  1837.)  39.  68.  69.  —  Beachtung  der  letztern
Bestimmung  wegen  der  gedachten  Geldbußen  auch  von  den  diesseitigen  betreffenden  Gerichten.  (J.
K.  O.  v.  26.  Jan.)  39.  67.

Rhem—-
        <pb n="485" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  93

Nheinufer,  Besugniß  zum  Übersetzen  vom  linken  zum  rechten,  gegen  Bezahlung,  Anordnungen  über
deren  fernere  Ausübung.  (G.  v.  4.  Juli)  40.  227.—  Übernahme  der  dafür  benutzten  Gefäße,  Geräthschaften
  c.  Seitens  des  Staats,  gegen  Vergütung,  wenn  die  Konzession  zum  fernern  Berriebe  verweigert
  wird.  (ebendas.)  S.  227.  228.

Rhein-Zollämter,  zu  Andernach,  binz,  Cöln,  Düsseldorf,  Ruhrort  und  Wesel  werden  wieder  hergestelle.
  (A.  K.  O.  v.  28.  Dezbr.)  36.  325.  —  siehe  auch  Zollämter.

Rheinzoll-Tarif,  v.  31.  März  1831.,  anderweite  Fassung  der  darin  sub  A.  B.  D.  enthaltenen  Ausnahmen,
  laut  Protokolls  der  Central-Kommission  v.  1.  Dezbr.  1834.  (Genehmig.-Urkunde  v.  14.  Juni
1835.)  36.  122—  125.  —  Ergänzung  der  unker  A.  desselben  enthaltenen  Ausnahmen  von  den  vollen
  Tarifsätzen  mit  dem  Artikel:  „Senfsaamen“,  laut  Vien  Supplementar--Artikels  im  Prokokoll  der
Central-Kommission  v.  1.  Aug.  1837.  (Genehmig.-Urkunde  v.  4.  Okebr.  1837.)  39.  68.  —  Befreiung
  der  in  der  Kategorie  D.  der  Ausznahmen  desselben  begriffenen  Artikel  von  den  Schiffsgebühren,
  welche  zufolge  des  IIIten  Supplementar-Artikels  von  dens.  erhoben  wurden.  (ebendas.  Supplementar-Artikel
  VII.)

Richter,  Befugnisse  ders.  zur  Aufrechthaltung  der  Ruhe  und  Ordnung  bei  gerichtlichen  Verhandlungen.
  (A.  K.  O.  v.  24.  Oktbr.)  38.  504.

Rinderhadute,  in  wiesern  solche  bei  Viehseuchen  im  Auslande  nicht  eingelassen  werden  dürfen.  (V.  v.
27.  März.)  36.  175.  176.

Rinderpest,  (töserdürre),  im  benachbarten  Auslande,  Anordnungen  zu  deren  Abwendung.  (V.  v.
27.  März.)  36.  173—  178.  —  in  den  östlichen  Provinzen,  besonders  in  Beziehung  auf  das  Rindvieh
  der  Steppen-Race  (podolisches),  ebendas.  S.  173.  —  Einrichtung  von  Quarantaine-Anstalten
gegen  dieselbe.  S.  173.  174.  176.  f.  —  Strafen  für  Ubertretungen  der  getroffenen  Anordnungen.
S.  178.

Ritterbürtig,  in  Beziehung  auf  den  Rheinischen  Adel,  siehe  Rheinische  Ritterschaft.

Rittergutsbesitzer,  Ausübung  des  Provokationsrechts  auf  Gemeinheitscheilungen  Seitens  ders.  (V.
v.  W..  Juli.)  38.  429.  f.  auch  Gutsbesti  ger.

Aer  ast,  Rheinische,  siehe  letztere.

Ritterschaftliche  Privat-Bank,  in  pommern,  siehe  Bank.

Roclum,  Preuß.  Dorf,  zum  Zollvereine  mit  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig  gehörig.
(Vertrag  und  Ubereinkunft  v.  1.  Novbr.)  37.  176.  195.

Rägen,  Fürstenthum,  siehe  Pommern.

Rügenwaldermünde,  Erhebung  des  dortigen  Hafengeldes,  einschließlich  der  Lothsengebühren,  mie
dem  Vorbehalte  der  Revision  von  5  zu  5  Jahren.  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  24.  Okebr.)  40.  323.

360  —365.

Nuhestsrer,  bei  gerichtlichen  Verhandlungen,  Befugnisse  der  Richter  im  Verfahren  gegen  dies.  (A.
K.  O.  v.  24.  Oktbr.)  38.  504.

Ruhr-Schifffahrt,  (Ruhrschleusen),  Erhebung  einer  Abgabe  von  ersterer  und  der  Gebühren  für  die
Benutzung  der  letztern.  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  23.  März.)  39.  95  —  100.

Runkelrüben,  Erbebung  einer  Kontrollabgabe  von  deren  Verwendung  zur  Zuckerbereitung.  (V.
v.  21.  März.)  40.  109—  115.  —  Anlegung  von  Fabriken  für  letztere.  (ebendas.)  S.  110.  ff.  —
deren  Beaufsichrigung  hinsichtlich  des  Betriebes.  S.  112.  ff.  —  Strafbestimmungen  für  Defraudationen
und  Ubertretungen.  S.  114.  115.

S.
Sachsa,  Stadt,  im  Kreise  Nordhausen,  ders.  wird  die  revi  irte  Städteord.  v.  17.  März  1831.
verliehen.  (A.  K.  O.  v.  20.  Juli.)  39.  238.
Sachsen,  Königreich,  Ubereinkunft  mit  dems.  zur  Beförderung  der  gegenseitigen  Rechtspflege.  (Ministerial-Erkl.
  v.  14.  Okebr.  und  deren  Bekanntmach.  v.  1I.  Dezbr.)  39.  353—  364.  —  Erläuterung
        <pb n="486" />
        94  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Sachsen,  Königreich,  (Forts.)
rung  und  Ergänzung  der  mit  dems.  wegen  der  wechselseitigen  uͤbernahme  der  Ausge  iesenen  bestehenden
  Konvention  v.  **#  1820.  é.  2.  a.  u.  c.,  in  Beziehung  auf  Staarsangehörigkeit  der  Individuen,
  auf  zehnjährigen  Aufenthalt  und  auf  den  Begriff  der  Wirthschaftsführung.  (Minist.-Ertl.
v.  12.  Novbr.  und  deren  Bekannemach.  v.  29.  Novbr.)  38.  342—544.

Sachsen,  provinz,  (Herzogthum),  fortdauernde  Gültigkeit  der  Verord.  v.  24.  Dezbr.  1810.,  weger
Verwaltung  der  den  Gemeinden  und  öffentl.  Anstalten  gehörigen  Forsten  in  ders.,  ungeachtet  der
eingeführten  revid.  Städteord.  (A.  K.  O.  v.  12.  Aug.)  39.  266.  —  anderweite  Strafbestimmunges
für  die  Verletzung  der  Schonzeit  des  Wildes  im  Magdeburgischen  und  Halberstädtischen.  (V.  v.
18.  Mai.)  39.  216.  217.  —  Aufbebung  der  bisherigen  Chausseebaudienste  und  Fortdauer  der  Wegebaudienste
  für  nicht  chauffirte  Wege  in  den  Regierungsbezirken  Magdeburg  und  Merseburg.  (1.
K.  O.  v.  22.  Juni.)  39.  234.  —  siehe  auch  Westvphälische  Landeseheile,  ehemalige;  desgl.  Feuer-Sozietärs-Reglements.


Sachsen-Altenburg,  Herzogthum,  Ergänzung  und  Erläuterung  der  mit  dems.  unter  dem  17.  Dezbr.
1822.  (Gesetzs.  Johrg.  1823.  S.  13.)  getroffenen  Ubereinkunst,  wegen  gegenseitiger  Ülbernahme  der
der  Vagabunden  und  Auegewiesenen,  in  Beziehung  auf  Staatsangehörigkeit  unselbstständiger  Kinder,
auf  zehnjährigen  Aufenthalt  und  auf  den  Begriff  der  Wirthschafteführung.  (Minist.-Erklärung  v.
18.  Jan.  und  deren  Bekanntmach.  v.  S.  April.)  39.  110.

Sachsen-Koburg-Gotha,  Herzogtbum,  Ergänzung  und  Erläuterung  der  mit  dems,.  bestebenden  Ubereinkunft
  (v.  17.  Dezbr.  1822.  (23.  13.)  und  10.  Juli  1824.  (S.  159.)),  wegen  Ubernahme  von  Ausgewiesenen,
  in  Beziehung  auf  die  Staatsangehörigkeit  unselbständiger  Kinder,  auf  zehnjährigen  Aufenthalr  und
auf  den  Begriff  der  Wirthschafesführung.  Minist.-Erklärung  und  Bekanntmach.  v.  16.  April.)
39.  158—  160.

Sachsen-Meiningen,  Herzogthum,  Ubereinkunft  mit  dems.,  wegen  gegenseitiger  Ubernahme  der  Vagabunden
  und  Ausgewiesenen.  (Minist.  Erklärung  u.  Bekanntmach.  v.  27.  Sepebr.)  39.  267—272.

Sachsen-Weimar-Eisenach,  Großherzogthum,  Erneuerung  der  mit  dems.  unter  dem  313.  Jan.  1830.
(Gesetzsamml.  Jahrg.  1832.  S.  30—  40.)  abgeschlossenen  Milicair-Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention,
  mit  einigen  Modifikationen,  bis  zum  1.  Oftbr.  1846.  (Minist.-Erklärung  v.  12.  Dezbr.
187F.  und  Bekanntmach.  v.  23.  Aug.)  38.  433.  —  Ergänzung  und  Erläuterung  der  mie  dems.  bestehenden
  Ubereinkunft  v.  12.  Juni  18#S.,  wegen  gegenseitiger  Ubernahme  von  Vagabunden  und
Ausgewiesenen,  in  Beziehung  auf  die  Staatsangehörigkeit  unselbstständiger  Kinder,  auf  zehnsährigen
Aufenehalt  und  auf  den  Begriff  der  Wirthschaftsführung.  (Minist.-Erklärung  und  Bekannemach.  v.
4.  März.)  39.  78.

Scchsische  Landeskheile,  vormolige,  Annahme  der  Vollsfährigkeit  mit  dem  Dsten  Lebensjahre  in
allen  Lehnssachen  in  dens.  (V.  v.  7.  Jon.)  38.  32.  —  Forrtdauer  des  Lehnindults  nach  ders.  auf
die  bestimmte  Sächsische  Frist.  (ebendas.)

Sachverständige,  Reise=  und  Zehrungskosten  für  dies.  in  Angelegenheiten  der  General-Kommissionen.
(Regulativ  v.  25.  April.)  36.  182.  186.  —  deren  Zuziehung  in  Untersuchungen  über  Nachdruck  und
Nachbildung.  G.  v.  11.  Juni.)  37.  168.  170.  (68.  17.  1.)  —  Bildung  von  Vereinen  aus  solchen
für  diesen  Zweck.  (ebendas.)  —  Instruktion  für  diese  Vereine.  (v.  15.  Mai.)  38.  277.

Salinen-Beamte  und  Arbeiter,  landesherrliche  und  gewerkschaf#liche,  die  Untersuchung  deren
Dienstvergehen  gehören  vor  die  Berggerichte.  (Regl.  v.  13.  Juli,  A.  K.  O.  v.  12.  Oftbr.)  37.  133.
147.  —  desgl.  die  Ansprüche  an  dieselben  aus  ihren  Dienftverhältnissen.  (ebendas.)  S.  136.

Salz,  dessen  Überlaffung  zu  ermößigten  Preisen  an  Fabrikanten  und  Gewerbetreibende.  (A.  K.  O.  o.
21.  Juni,  Regulativ  v.  20.  Juni.)  38.  350  —  364.  —  desgl.  zu  Herings-Salzereien  und  zur  Bereitung
  des  gesalzenen  Fleisches  für  den  seewäres  zu  treibenden  Ausfuhrhandel.  S.  350.  —  Str
sen  für  dessen  mißbräuchliche  Verwendung  oder  Uberlassung  an  Andere.  S.  359.  —  aus  den  Salz-Niederlagen,
  Gleichstellung  des  Verkanfspreises  für  dasselbe  im  Kreise  St.  Wendel.  (A.  K.  O.  v.
ZS1.  Dezbr.  1835.)  36.  8.  —  Salz  und  diejenigen  Stofse,  woraus  dasselbe  ausgeschieden  zu  werden
        <pb n="487" />
        Siebentes  Sachregister.  1830.  bis  1840.  06

Salz,  (Forts.)
pflegt,  verbotener  Verkehr  mit  dens.  in  Beziehung  auf  das  Ausland.  (Zollges.  v.  23.  Jon.)  38.  34.
—  Handel  und  Verkehr  mit  demselben  unter  den  zollvereinten  Staaten.  (Ubereinkunft  mit  Hannover,
Oldenburg  und  Braunschweig  v.  1.  Rovbr.)  37.  I82  189.  196.  —  Viehsalz,  dessen  Bereitung
und  Uberlassung  zu  einem  geringern  Preise  an  bandwirthe  und  Viehbesitzer.  (A.  K.  O.  v.  21.  Jum,
Regulati  v.  29.  Juni.)  38.  359  —  364.

Schadensersatz,  Anwendung  der  im  5.  34.  Tit.  6.  Thl.  I.  des  allgem.  L.  R.  bestimmten  Versährungsfrist,
au  alle,  außer  dem  Falle  eines  Kontrakes  entstandenen  Beschädigungen,  sie  mögen  durch  eine  erlaubte  oder
unerlaubte  Handlung  verursocht  sein.  (Dekl.  v.  31.  März.)  38.  232.  —  desgl.  auf  zugefügte  Beschädigungen
  bei  Gelegenbeit  öffentlicher  Anlagen  und  bei  dem  Bergbau.  (ebendas.)  —  dee#gl.  gegen
Beamte  aus  ihrer  Amtsführung.  lebendas.)  —  für  Deposital-Interessenten,  durch  Vernachlässigung
der  für  den  Deposttalverkebr  gegebenen  gesetzlichen  Vorschriften  beil  gerichtlichen  und  vormundschaftlichen
  Depositorien  entstanden,  wegen  der  dafür  von  Amtswegen  zu  ergreifenden  Maßregeln.  (A.  K.  O.
v.  11.  Aug.)  38.  482.  —  in  Beziehung  auf  die  von  versorgten  Militair-Invaliden  im  Civildienste
überhobenen  Milikair-Gnadengebälter  oder  Wartegelder.  (A.  K.  O.  v.  24.  Juli.)  38.  485.  —  (.  auch
Eisenbahnen.

Schafe,  dürfen,  wenn  die  Rinderpest  in  der  Näbe  der  Landesgrenze  ausgebrochen  ist,  gar  nicht  eingelassen
  werden.  (V.  v.  27.  März.)  36.  176.

Schankgerechtigkeit,  ausschließliche,  in  der  Provinz  Posen,  Entscheidungs=  und  Rekursverfabren,
wenn  über  die  Rechtmäßigkeit  des  Titels  oder  über  den  Umfang  ders.  Zweifel  entstehen.  (V.  v.
4.  Mai.)  39.  206.

Schankwirthe,  welche  Gäste  setzen,  dürfen  zum  Verkaufe  von  Spielkarten  niemals  konzessionirt  werden.
  (V.  v.  16.  Juni.)  38.  374.  —  Strafe  für  dieselben,  wenn  sie  ausländische  oder  ungestemvelte
  Spielkarten  besitzen  oder  gebrauchen.  S.  375.

Schaumburg-Lippe,  Fürstentbum,  Vereinbarung  mit  demselben  wegen  der  gegenseitigen  Zoll=  und
Verkebreäverhältnisse,  (ausschließlich  des  Fürstl.  Ames  Blomberg),  nach  den  Bestimmungen  der  Verträge
  v.  1.  Novbr.  18387.  I.ilt.  A.  D.  und  E.  (Minist.-Bek.  v.  31.  Juli.)  38.  376.  —  übereinkunft
  mit  dems.  wegen  der  wechselseitigen  Ubernohme  der  Ausgewiesenen.  (Minißt.-Erkl.  und  Bek.
v.  30.  Mai.)  39.  198  —  201.

Schauspiele,  #.  dramatische  Werke.

Shchautete,  in  Gesellschaften  umherziehend,  Gewerbesteuer=  Entrichtung  von  dens.  und  deren  Versteber.
  (Regulativ  v.  4.  Dezbr.  1836.)  37.  14.  15.

Schauspielvorstellungen,  bleiben  während  der  Landeskrauer  auf  16  Tage  untersagt.  (A.  K.  O.  v.
9.  Juni.)  40.  121.

Scheidemünze,  (Silber.),  deren  Ausprägung  für  den  kleinen  gegenseitigen  Verkehr  in  den  zollvereinten
  Staaten.  (Münz=  Konvention  v.  30.  Juli  1838.)  39.  22.  —  Berfahren  bei  deren  Heruntersetzung
  im  Werthe  oder  bei  deren  Einziehung.  S.  23.

Schenkungen  (und  setzewillige  Zuwendungen)  für  Messen,  dazu  kann  das  Minißterium  der  geistlichen
  Angelegenheiten  die  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen.  (A.  K.  O.  v.  22.  Mai.)  36.  195.

Schiedsgericht  des  ricterbürtigen  Rheinischen  Adels,  s.  Rheinische  Rirterschaft.

Schiedsmänner,  Anwendung  der  Stempelfreiheie  bei  deren  Vergleichsverhandlungen.  (A.  K.  O.  v.
16.  Jon.)  40.  19.

Schiedsrichter,  in  Angelegenbeiten  der  General-Kommissionen,  Relse=  und  Zehrungskosten  für  dies.
(Regulativ  v.  25.  April.)  36.  18.

Schießgewehr,  als  Schußwaffe,  dessen  Gebrauch  Seitens  des  Militairs  bei  Aufrechthaltung  der  öffentlichen
  Ordnung,  Ruhe  und  Sicherheit.  (G.  v.  20.  März.)  37.  61.  —  desgl.  Seitens  der  Forstund
  Jagdbeamten  gegen  Holz=  und  Wilddiebe,  gegen  Forst=  und  Jagdkontravenienten.  (G.  v.  31.  März.)
37.  65.  —  Strafen  für  Forst=  und  Jagdfrevler,  wenn  solche  damie  drohen  oder  davon  Gebrauch
machen.  (G.  v.  31.  März.)  37.  68.  Schie-
        <pb n="488" />
        96  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Schievelbein,  Stadt,  in  Alt-Pommern,  verbleibt,  wie  bisher,  in  der  Kur=  und  Neumärkischen  Stäbte-Feuer-Sozietät.
  (V.  v.  23.  Febr.)  40.  62.  v

Schiffbrücken,  s.  Brückengelder-Tarifs.  desl.  Rheinbrücken.

Schiffer,  (Stromschisfer),  Bestimmungen  über  deren  Gerichtsstand.  (A.  K.  O.  v.  25.  Juli.)  39.  250.
—  auf  der  Elbe,  der  Weser  und  dem  Rhein,  desgl.  S.  251.  —  deren  Bestrafung  für  noch  nicht
erlaubte  Ein=  und  Ausladungen  an  den  Rheinzollstellen.  (Genehmigungs-Urkunde  v.  4.  Oktbr.  1837
und  A.  K.  O.  v.  26.  Jan.)  39.  67  —  60.  —  (.  auch  Seeschiffer.

Schifffahrts-Abgaben,  gehören  zu  den  zulässigen  Abgaben  für  den  innern  Verkehr.  (Zollges.  v.
23.  Jan.)  38.  36.  —  deren  Erhebung  in  der  Stadt  Königsberg.  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  18.  Oktbr.)
38.  517.  531  —  535.  —  desgl.  in  der  Stadt  Elbing.  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  18.  Oktbr.)  38.
517.  536  —  540.  —  für  die  Besahrung  der  Peene,  Swine  und  Divenow,  so  wie  des  großen  und
kleinen  Haffs,  in  der  Provinz  Pommern.  (A.  K.  O.  und  Tarifs  v.  24.  Oktbr.)  40.  323.  324.  326.
—  Serafen  für  Umgehung  ders.  S.  328.  —  an  der  Elbe,  Weser,  dem  Rhein  und  der  Mosel.
(A.  K.  O.  und  Zoll-Erhebungsrolle  für  182z.  v.  21.  Oktbr.)  36.  253.  291.  —  (A.  K.  O.  und
Tarif  v.  28.  Dezbr.)  36.  325  —  338.  —  Erleichterungen,  welche  dem  diesseitigen  Verkehr  im  Wege
der  Unterbandlung  mit  andern  Rheinuferstaaten  bei  jenen  Abgaben  zu  Theil  werden  mochten,  sind
durch  Gewährung  angemessener  Gegenvortheile  zu  vergelten.  (A.  K.  O.  v.  28.  Dezbr.)  36.  325.  —
an  der  Elbe,  der  Weser,  dem  Rhein  und  der  Mosel,  rücksichtlich  deren  Erhebung  bewendet  es  bei
dem  diesfälligen  Tarif  v.  28.  Dezbr.  1836.  (A.  K.  O.  und  Zolltarif  v.  24.  Oktbr.)  39.  27F.  318.
—  deren  Erhebung  auf  der  Ruhr.  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  23.  März.)  39.  95  —  100.

Schifffahrts-Verträge,  mie  fremden  Staaten,  siehe  Handels=  1c.  Verträge.

Schildberg,  Stade,  im  Großherz.  Posen,  derselben  wird  die  revidirte  Städteordnung  v.  17.  Mörz
1831.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  5.  Jan.)  39.  65.

Schildwachen,  Gebrauch  der  Woffen  Seitens  derselben.  (G.  v.  20.  März.)  37.  61.

Schlachtsteuer,  Kostenbeiträge  der  Städee  zur  Erhebung  der  Kommunal-Zuschläge  zu  ders.  durch  landesherrliche
  Steuerbeamte.  (A.  K.  O.  v.  6.  Novbr.)  37.  159.

Schlachtsteuer-Defraudationen,  Verwandlung  uneinziehbarer  Geldbußen  für  dies.  in  Gefängniß
strasen.  (A.  K.  O.  v.  23.  Jan.)  38.  92.

Schlagbdume,  deren  Errichtung  bei  den  Grenz-Zollämtern.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  67.

Schleichhandel,  Vertrag  der  zollvereinten  Staaten  mit  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig  zur
Verhinderung  und  Unterdrückung  desselben.  (v.  1.  Novbr.)  37.  174.  175.  —  Ubereinkunft  (A.)  mit
eben  dens.  Staaten.  (v.  1.  Novbr.)  37.  178—  180.  —  Beitritt  des  Fürstenthums  Schaumburg
Lippe  zu  dem  Vertrage  v.  1.  Novbr.  1837.  Litt.  A.  (Minist.-Bekannem.  v.  31.  Juli.)  38.  376.

Schleichhändler,  deren  Verfolgung  im  Grenzbezirke.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.  39.  —  Bestrafung
ders.  für  die  Führung  und  den  Gebrauch  von  Waffen  gegen  die  Zollbeamten  im  Grenzbezirke.  (G.  v.
23.  Jan.)  38.  82.

Schleiermacher,  Dr.,  Professor  und  Prediger,  Privilegium  für  dessen  Wietwe  und  Erben  zur  Herausgabe
  seiner  schrifestellerischen  Werke,  Vorlesungen  und  Predigeen.  (Publik.  v.  14.  Mai.)  36.  180.

Schlesien,  Herzogthum,  und  Grafschaft  Glatz,  Anordnungen  über  die  Familien-Fideikommisse,  sider
kommissarische  Substicutionen  und  Familienstiftungen  in  dens.  (G.  v.  15.  Febr.)  40.  25.  —  die
ältern  Gesetze  in  denselben  über  das  Erbrecht  der  Kinder  und  weitern  Abkömmlinge  der  vor  dem
Erblasser  verstorbenen  Geschwister  desselben,  imgleichen  auch  der  Halbgeschwister  und  deren  Abkömmlinge,
  sind  in  denselben  durch  die  Einführung  der  drei  ersten  Titel  des  zweiten  Theils  des  Allgem.
Landrechts  als  aufgehoben  zu  betrachten.  (Dekl.  v.  22.  Juni.)  39.  22.  —  Aufhebung  des  fiskalischen
  Vorzugsreches  vor  den  enrferntern  Seitenverwandten  bei  der  Intestat-Erbfolge  in  denselb.
(A.  K.  O.  v.  4.  Juni.)  36.  196.

Schlesien,  Provinz,  in  die  Stelle  des  für  dieselbe  bisher  in  Breslau  erschienenen  Intelligenzblatees
sollen  für  gesetzlich  vorgeschriebene  öffentliche  Bekanntmachungen  die  öffentlichen  Anzeiger  der  Regie
rungs-Amtsblätter  treten.  (A.  K.  O.  v.  7.  Okebr.)  38.  407.  —  Einführung  einer  gleichen  Wagen-
        <pb n="489" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  97

Schlesien,  Provinz,  (Forts.)
spur  in  derselben.  (V.  v.  7.  April.)  38.  258—  260.  —  Verfahren  bei  Auszahlung  der  Geldentschädigungen
  für  den  zu  Chaussee-,  Kanal=  und  öffentlichen  Flußbauten  in  derselben  abgetretenen  Grund
und  Boden.  (A.  K.  O.  v.  25.  März.)  37.  69.  —  Aukhebung  der  Chaussee-Baudienste  in  derselben,
gegen  Wegsall  der,  dem  kortigen  Landfuhrwesen  bei  Entrichtung  des  Chausseegeldes  bisher  zugestandenen
  Begünstigungen.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli.)  38.  379.  —  die  A.  K.  O.  v.  19.  August  1835.,
wegen  Berichtigung  des  Schuldenverhältnisses  mehrerer  Landgemeinden  aus  dem  Ankaufe  von  Nittergütern,
  findet  auch  auf  die  Gemeinde  Klebsch  Anwendung.  (A.  K.  O.  v.  23.  Juni.)  36.  203.  —
Konvertirung  der  Pfandbriefe  in  ders.  von  4  auf  resp.  31  und  31  Prozent  jährl.  Zinsen  und  Ausfertigung
  der  Zinsrekognitionen  zu  dens.  (A.  K.  O.  v.  20.  Mai.)  39.  169  —  172.  —  (deögl.  v.
6.  Aug.)  40.  230.  —  (desgl.  v.  6.  Aug.)  40.  235  —  238.  —  Anwendbarkeit  der  Verordnung  vom
8.  Juni  1835.  über  das  Kredie-Insiitut  für  dies.  auch  auf  die  Oberlausitz.  (A.  K.  O.  v.  W.  Dczbr.
1835.)  36.  7.  —  (nebst  der  Oberlausitz),  Ergänzung  und  Erweiterung  des  §.  4.  der  Städteord.  v.
19.  Novbr.  1808.  hinsichtlich  der  Vereinigung  von  Grundstücken  mic  dem  Stadtbezirke  oder  der  Trennung
  ders.  von  dem  letzt.,  nach  den  im  GÖ.  6.  der  revidirten  Städteord.  enthaltenen  Vorschristen.
(V.  v.  20.  Novbr.  1838.)  30.  3.  —  siehe  auch  Breslau,  Statt.

Schleusengefüälle,  gehören  zu  den  zulässigen  Abgaben  für  den  innern  Verkehr.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)
38.  36.  —  Bestrafung  der  Tarifüberschreitungen  bei  deren  Erhebung.  (G.  v.  20.  März.)  37.
57—  60.  —  Ermäßigung  ders.  für  die  Benutzung  des  Klodnit-Kanals.  (A.  K.  O.  v.  25.  Febr.)
36.  165.—  für  die  Schiffs=  und  Flößschleuse  zu  Groß-Bubainen  am  Pregel,  mit  dem  Vorbehalte
einer  Revision  von  10  zu  10  Jahren.  (A.  K.  O.  v.  15.  Juni  und  Tarif  v.  23.  Mai.)  30.  233.—
deren  Erhebung  an  der  Ruhr.  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  23.  März.)  39.  95  —  100.

Schlösser,  #K  Königl.,  mit  Hofräumen  und  Gärten,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz
  und  Wellphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  32.

Schönlanke,  Stadt,  im  Großherz.  Posen,  derselben  wird  die  revidirte  Städteord.  v.  17.  März  1831.
verlieben.  (A.  K.  O.  v.  12.  Novbr.)  36.  312.

Schornsteine,  (Schornsteinröhren),  deren  Einrichtung  für  Dampfkessel  oder  Dampfent  ickler.  (Regul.

6.  Mai.)  38.  263  ff.

Schornsteinfegergewerbe,  dessen  Beaufsichtigung  ressortirt  vom  Ministerio  des  Innern  und  der  Polizei.

  (Staatsminist.-Bekanntmach,  v.  17.  Jan.)  38.  12.

Schreibens  unkundige  Personen,  siehe  Unterschrifts-Zeuge.

Schriften,  s.  Druckschriften.

Schriftsteller,  wegen  des  denselben  zu  gewährenden  Schutzes  gegen  den  Nachdruck  ihrer  Schriften  in
den  deutschen  Bundesstaaten.  (Beschluß  v.  9.  Nov.,  Publik.-Patent  v.  20.  Nov.)  37.  161  —  161.  —
desgl.  in  den  Preußischen  Staaten.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  105  f.  —  Abtretung  ihrer  Rechte  an
Andere.  S.  107.

Schulabgaben,  (und  Leistungen),  deren  Einziehung,  resp.  im  Wege  der  administrativen  Exekution,
oder  des  Mandats-,  Bagatell-  oder  summarischen  Prozesses.  (A.  K.  O.  v.  19.  Juni.)  36.  198  f.
Schulanstalten,  öffen#liche  und  Privat-,  deren  Forderungen  verjähren  nach  2  Jahren.  (G.  v.

Z31.  Märt.)  38.  219.

Schulbediente,  Einziehung  deren  Forderungen  im  Wege  des  Mandats-,  Bagatell=  oder  summarischen
Prozesses.  (A.  K.  O.  v.  19.  Juni.)  36.  199.

Schulbücher,  die  Aufnahme  einzelner  Aufsätze,  Gedichte  2c.  aus  andern  Werken  in  dies.  ist  nicht  als
Nachdruck  zu  betrachten.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  166.  (§.  a.)

Schuldforderungen,  perfönliche,  diesseitiger  Unterthanen  an  Kurhessische,  deten  Einklagung  im  Inlande
  nach  S.  34.  des  Anhanges  zur  Allg.  Gerichtsord.  (A.  K.  O.  v.  14.  Aug.)  37.  130.

Schuldpapiere,  Komenunal-,  s.  Papiere,  geldwerthe;  desgl.  Stadkobligationen.

13  Schul-
        <pb n="490" />
        98  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1810.

Schulgelder,  von  Schul=  und  Erziehungsanstalten,  deren  exekutive  Einziehung.  (A.  K.  O.  v.  10.  Juni.)
36.  198  f.  —  Verjährung  ders.  nach  2  Jahren.  (G.  v.  31.  März.)  38.  270.

Schulhäuser,  (Küstergebäude,  Schulmeistergebäude),  zu  deren  Bau=  und  Unterhaltungskosten  von  den
bäuerlichen  Entschädigungsländereien  Beiträge  zu  leisten,  sind  die  Gutsherren  gesetzlich  nicht  verpflichtet.
  (Dekl.  v.  14.  Juli.)  36.  208.  —  mit  Hofräumen  und  Gärten,  deren  Befreiung  von  der
Grundsieuer  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.  u.  21.  Jan.)  39.  32.

Schullehrer,  Befreiung  deren  Dienstwohnungen  und  Grundstücke  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz
  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  30.  32.  —  Elementar-,  Verfahren  bei  deren  Amtsentsetzung,
  Versetzung  oder  Straf-Emeritirung,  auch  wenn  solche  zugleich  zu  den  niedern  Kirchenbeamten
  gehören.  (A.  K.  O.  v.  20.  März.)  37.  70.  —  die  letzte  Entscheidung  darin  ist  den  Oberpräsidenten,
  als  Präsidenten  der  Provinzial-Schulkollegien,  beigelegt.  (ebendas.)  —  in  den  mit  der
Monarchie  wieder  vereinigten  Landestheilen  der  Rheinprovinz  und  der  Provinz  Westphalen,
  deren  Entschädigung  für  den,  durch  die  Veränderungen  in  der  Grundsteuer  seit  dem  Jahre
1806.,  an  ihrem  Einkommen  erleidenden  Verlust.  (A.  K.  O.  v.  10.  Jan.)  37.  3.  —  in  den  neu
erworbenen  Landestheilen,  namentlich  auch  in  dem  Herzogthum  Westphalen,  hat  es  bei  den  bestehenden
  Bestimmungen  sein  Bewenden.  S.  4.  —  Berücksichtigung  sener  Entschädigung  bei  Ablösungen
  und  Gemeinheitstheilungen.  S.  J.  6.  7.  —  desgl.  in  den  vormals  zum  Herzogthum  Warschau
gehörigen  Landestheilen,  so  wie  in  den  vormals  Westphöälischen  Theilen  der  Provinz  Sachsen.
(A.  K.  O.  v.  10.  Jan.)  37.  5—7.

Schulunterricht,  Anhaltung  der  in  Fabriken,  Berg-,  Hütten=  und  Pochwerken  arbeitenden  schulpflichtigen
  Kinder  zu  dems.  (Regul.  v.  0.  März.)  39.  157.

Schüttlau,  siehe  Nieder-Schüttlau.

Schwängerungs-Sachen,  in  Prozessen  über  solche  ist  das  Rechtsmittel  der  Revision  nur  zulässig,
wenn  damit  Standes=  und  Familienverhältnisse  verbunden  sind.  (Minist.-Instr.  v.  7.  April.)  39.  136.

Schwarzburg-Rudolstade,  Fürstenthum,  Übereinkunft  mit  dems.,  wegen  der  gegenseitigen  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse.
  (Minist.-Erklär.  vom  .  Bekanntm.  v.  S.  Oktbr.)  40.  2309—249.  —
allgemeine  Bestimmungen  rücksichtlich  ders.  S.  239.  —  besondere  rücksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in
bürgerlichen  Rechtstreitigkeiten.  S.  230.  —  in  nicht  streitigen  Rechtssachen.  S.  216.  —  in  Rücksicht
  der  Strafgerichtsbarkeit.  S.  216.  —  Konstatirung  der  Forstfrevel.  S.  M6.  —  wegen  Verbütung
  und  Bestrafung  der  Forstfrevel  in  den  Grenzwaldungen  behält  es  bei  der  Ubereinkunft  vem
13.  Novbr.  1822.  sein  Bewenden.  S.  216.  —  Verfahren  bei  Steuer-,  Zoll=  und  Polizeivergehen.
S.  217.  —  Auslieferung  von  Verbrechern.  S.  247.  f.  —  Zeugengestellung  in  Kriminalfällen.  S.  28.
—  Kosten  in  Civil=  und  Kriminal-Sachen.  S.  218.  —  sämmtliche  vorstehende  Bestimmungen  gelten
nicht  in  Beziehung  auf  die  Preußischen  Rheinprovinzen.  S.  210.  —  auch  stehen  sie  mit  der  Beurtheilung
  der  politischen  Heimath  in  keiner  Verbindung.  S.  210.  —  Ubereinkunft  mit  demselben  wegen
  wechselseitiger  Ubernahme  der  Ausgewiesenen,  im  Anschluß  an  die  zwischen  Preußen  und  dem
Königreiche  Sachsen  bestehende  Konvention.  (Minist.-Erkl.  v.  4.  Febr.)  39.  61.

Schwarzburg-Sondershausen,  Fürstenthum,  Erläuterungen  zu  der  mit  demselben  bestebenden
Übereinkunft,  wegen  Ubernahme  von  Vagabunden  und  Ausgewiesenen  v.  20.  Dezbr.  1822.,  in  Beziehung
  auf  Staatsangehörigkeit  der  Individuen,  auf  zehnsährigen  Aufenthalt  und  auf  den  Begrif
der  Wirthschaftsführung.  (Minist.-Erklärung  v.  1½.  Jan.  und  deren  Bekanntm.  v.  6.  Febr.)  39.
62.—61.

Schwarzvieh,  vom  Auslande  eingehend,  dessen  Reinigung  bei  Viehseuchen  in  letzterm.  (V.  v.  27.
März.)  36.  174.  ·

Schwedt,  Seadt,  Erhebung  einer  Abgabe  für  die  Benutzung  der  dortigen  Oderbrücke.  (A.  K.  O.  und
Tarif  v.  31.  Oktbr.)  40.  371—371.

Schweine,  dürfen,  wenn  die  Rinderpest  in  der  Nähe  der  Landesgrenze  ausgebrochen  ist,  gar  nicht
eingelassen  werden.  (V.  v.  27.  März.)  36.  170.

See-
        <pb n="491" />
        Siebentes  Sachtegister.  1836.  bis  1840.  o9

Seehandlung,  Königl.,  Einziehung  deren  zeitheriger  Kassenscheine  und  Ersatz  derselben  durch  Kassen-Anweisungen
  in  Apoints  zu  100  und  500  Rehlr.  (A.  K.  O.  v.  5.  Dezbr.)  36.  318.

Seehausen,  Stadt,  in  der  Alemark,  Damm=  und  Brückengeld-Tarif  für  dieselbe.  (v.  30.  Oktbr.)
36.  310.

Seeräuber,  deren  Verfolgung,  nach  dem  Handels=  und  Schifffahrts  Vertrage  mit  Griechenland.  (v
31.  Julli  —.

#1.  Aug-  1839.)  40.  73.

Seeschiffer,  sind  strafbar,  wenn  sie  in  Seehäfen  den  Beamten  Geschenke  anbieten.  (Tarife  für  Pommern
  v.  24.  Oktbr.)  40.  327.  331.  335.  339.  343.  351.  336.  361.

Seeverkehr,  Anordnungen  rücksichtlich  desselben  in  Beziehung  auf  das  Zollwesen  und  Anlegung  von
Landungsplätzen  für  dens.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.  37.  41.  —  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  42.  62.

Seidenberg,  Städtchen,  in  der  Oberlausitz,  Wiederherstellung  der  bei  dem  dortigen  Brande  im  Jahre
1834.  vernichteten  Grundakten  und  Hypotheken-Instrumente.  (A.  K.  O.  v.  20.  Juli.)  37.  130.

Seidene  Zeuge,  ganz  oder  in  Vermischung  mit  andern  Skoffen,  mit  dens.  darf  im  Grenzbezirke  kein
Hausirhandel  stattfinden.  (Zollord.  v.  233.  Jaon.)  38.  64.  —  Anordnungen  für  deren  Deklaration.
(Torif  v.  24.  Oktbr.)  39.  320.

Seiltänzer,  Gewerbesteuer-Entrichtung  von  dens.  (Regul.  v.  4.  Dezbr.  1836.)  37.  14.  15.

Seminar-Gebäude,  mie  Hofräumen  und  Gärten,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der
Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  32.

Seminartehrer,  Befreiung  deren  Dienstwohbnungen  und  Grundstücke  von  der  Grundsteuer  in  der
Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  32.

Senstenberg,  Amo,  siehe  Feuer-Sozietäts-Reglements.

Separationen,  siehe  Gemeinheitstheilungen.

Siebmacher,  umherziehende,  Gewerbesteuer-Entrichtung  von  dens.  (Regul.  v.  4.  Dezbr.  1836.)
37.  14.  15.

Siederöhre,  deren  Einrichtung  für  Dampfkessel  und  Dampfentwickler.  (Regul.  v.  C.  Mai)  38.  265.  f.

Siegen,  Fürstenthum,  Gesetz  über  die  Nechtsverhältnisse  des  Grundbesitzes  und  über  die  Ablösungen
der  Realberechtigungen  in  dems.  (v.  18.  Juni)  40.  151.  —  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes
wird  die  General-Kommission  zu  Münster  beauftrage.  (ebendas.)  S.  152.  —  Entrichtung  der  Grundsteuer
  in  dems.  (ebendas.)  —  Bergamtsbezirk,  siehe  Bergbau.

Siegen  Stade,  im  Arnsbergschen  Regierungsbezirke,  Berggeriche  das.,  siehe  dieses.

Silbermünze,  grobe,  (Kourantmünze),  deren  Ausprägung  in  den  zollvereinten  Staaten.  (Münz-Konvention
  v.  30.  Juli  1838.)  39.  20—23.  —  deren  Prüfung  von  Zeit  zu  Zeit  nach  ihrem  Feingehalte
  und  Gewicht.  S.  22.  —  zu  2  Rehlr.  oder  31  Gulden  an  Werth,  als  gemeinschaftliche  Haupesilbermünze,
  Vereinsmünze.  S.  21.  —  kleinere,  (Scheidemünze),  nach  einem  leichtern  Münzfuße,
als  dem  Landesmünzsuße,  deren  Ausprägung  bleibe  vorbehalten.  S.  22.  —  Verfahren  bei  deren
Heruntersetzung  im  Werthe  oder  bei  deren  Einziehung.  S.  22.  23.  —  Ausprägung  jener  Doppelehaler
in  den  Preußischen  Staaten  und  allgemeine  Annahme  und  Ausgabe  auch  der  in  den  übrigen  zollvereinten
  Staaten  ausgeprägten  derartigen  Münzen  in  den  diesseitigen  Stoaten.  (A.  K.  O.  v.  5.  März)

 

39.  92.

Skulpturen,  strafbare  Vervielföltigung  derselben  durch  Abgüsse,  Absormungen  ohne  Genehmigung  des
Urbebers  der  erstern.  (G.  v.  11.  Juni)  37.  168.  (§s.  22.  23.)  —  die  von  denselben  rechtmäßig  angesertigten
  Abgüsse,  Absormungen  rc.  dürfen  ohne  Genehmigung  des  Abbildners  der  letztern  oder  seiner
  Nachfolger  nicht  vervielfältige  werden.  S.  169.  (§.  29.)

Sohlstätten,  in  der  Provinz  Westphalen,  siehe  Bauergücer  und  Kolonate.

Soldaten,  im  aktioen  Dienste  stehend,  Sportelfreibeit  für  dieselben  und  deren  Ehefrauen  und  Kinder.
  (V.  v.  17.  Febr.)  38.  193.  —  Erxekutionsvollstreckung  gegen  dieselben  rücksichtlich  der  dem
Gegner  in  Prozessen  zu  erstattenden  Kosten.  (ebend.)  S.  194.  —  als  Gemeine  eingsstelle,  Umwandlung
  und  Vollstreckung  der  vor  ihrer  Einstelluug  von  Civilgerichten  erkannten  rechtskräftigen  Gesängniß-13

  rafen
        <pb n="492" />
        100  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Soldaten,  (Forts.)
strafen  Seitens  der  Militairgerichte.  (A.  K.  O.  v.  17.  Juli)  37.  130.  —  über  3  Monake  hinaus,
findet  die  einstweilige  Entlassung  und  Ablieferung  des  zu  Bestrafenden  an  das  Eivilgericht  statr.
(ebendas.)  —  im  aktiven  Militoir  12  Jahr  gediente,  oder  durch  Wunden  im  Kriege  invalide  geworden,
  unentgeldliche  Ertheilung  des  städrischen  Bürgerrechts  an  dies.  (A.  K.  O.  v.  7.  Apri.)
38.  255.

Soldatenstand,  Scrafe  der  Ausstoßung  aus  demselben  und  deren  Folgen  in  Beziehung  auf
Bürgerrecht,  Grundbesitz,  Unfähigkeit  zur  Verwaltung  öffentlicher  Amter,  Verlust  des  Adels,  der
Kriegsdenkmünze,  der  Milicair-Dienstauszeichnung  und  der  Nationalkokarde.  (A.  K.  O.  v.  31.  Mal)
38.  360.  —  der  Verlust  von  Orden  und  Ehrenzeichen  rücksichtlich  derselben  bleibt  der  Allerhöchsten
Entscheidung  vorbehalten.  (ebendas.)  —  Bekanntmachung  der  Urtheile  über  dieselbe  durch  die  Amtsblätter.
  (ebendas.)  —  Ausstoßung  oder  Entlassung  aus  dems.,  Versetzung  in  die  zweite  Klasse,  Degradation,
  Verlustigkeitserklärung  militairischer  Abzeichen  und  andere  Ehrenstrafen,  sollen  gegen  beurlaubte
  Ersatzmannschaften  und  Reservisten,  gegen  Landwehrmannschaften  und  gegen  die  zum  Train
gehörigen  Personen  von  den  Civilgerichten  festgesetzt  werden.  (A.  K.  O.  v.  11.  April)  39.  205.

Soldiner  General-Kommission,  siehe  letz.

Solmsches  Gebiet,  Fürdtliches,  siehe  Nassauische  Landestheile,  vormalige.

Sonn=  und  Festtage,  Befugniß  der  Regierungen,  durch  polizeiliche  Anordnungen  die  äußere  Heilighaltung
  derselben  zu  bewahren,  und  deren  Befolgung  durch  Strafverbote,  innerhalb  der  durch
5S.  II.  “)  der  Regierungs-Instruktion  vom  23.  Oktbr.  1817.  vorgeschriebenen  Grenze,  zu  sichern.
(A.  K.  O.  v.  7.  Febr.)  37.  19.  —  gesetzliche  der  katholischen  Kirche  in  der  Rheinprovinz,  deren
Anordnung  und  Feier,  in  Gefolge  der  Allerhöchsten  Ordre  vom  5.  Juli  1832.  (A.  K.  O.  v.
7.  Febr.)  37.  21.

Spanische  Staatsschuldpapiere,  Serafen  für  den  unerlaubten  Verkehr  mie  dens.  (V.  v.
19.  Jan.)  36.  9.  —  rücksichtlich  des  letztern  darf  weder  gerichtl.  Klage  zugelassen,  noch  Exekution  stan
sinden.  S.  9.  —  Pfichten  der  vereideten  Mäkler  und  Agenten  rücksichtlich  ders.  S.  10.

Spanndienste,  siehe  Dien#ee.

Sparkassen,  Kreis=  und  Kommunal-,  deren  Beausfsichtigung  ressortirt  nunmehr  vom  Ministerio  des
Innern  und  der  Polizei.  (Staats-Minist.-Bekanntmach.  v.  17.  Jan.)  38.  11.  —  öffenrliche,  Anordnungen
  für  deren  Einrichtung.  (Regl.  v.  12.  Dezbr.  1838.)  39.  5—  14.  —  Vorschläge  dazu  gehen
von  den  Gemeinden  an  die  Regierung.  S.  —.  —  von  dieser  an  den  Oberpräsidenten,  welchem  die
Genehmigung  der  Einrichtung  und  die  Bestärigung  des  Statuts  oder  die  Verweigerung  desselben  zustebe.
  S.  5.  —  Einrichtung  solcher  Statute.  S.  12.  —  Beaufsichtigung  derselben  durch  die  Regierungen
  und  Oberpraösidenten  und  Anordnungen  von  Kassen-Revisionen  durch  dies.  S.  13.  —  Anstellung
  des  dabei  zu  beschäftigenden  Personals  und  Kautionsleistung  von  dems.  S.  12.  —  sichere
Anlegung  der  eingelegten  Kapitalien.  S.  6.  —  auch  in  inländischen  Staotspapieren,  Pfandbriefen,
Stadtobligationen  und  bei  stadtischen  Leibanstalten.  S.  6.  —  Bildung  eines  Reserve-Fonds.  S.  7.
—  Annahme  von  Beträgen  und  deren  Verzinsung.  S.  7—9.  —  Ausstellung  von  Sparkassenbüchern
und  Verfahren  bei  deren  Verlust.  S.  9—  12.  14.  —  Euntnehmung  von  Darlehnen  Seitens  der

ommunen  aus  den  Sparkassen-Fonds.  S.  7.  —  für  Kreise  und  ständische  Verbände,  deren  Statuten
  bedürfen  der  allerhöchsten  Genehmigung.  S.  13.  —  schon  bestehende,  Einrichtung  derselben  nach
6  Monaten  nach  dem  gegenwärtigen  Reglement.  S.  13.  —  Bekanntmachung  der  dem  Oberpräsidenten
  einzureichenden  jährl.  Nachweisungen  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Sparkassen-Verwaltung.

S.  13.

Spaziergänge,  öffentliche,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz  und  Weftphalen.
  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  31.  Speise=)

  nicht  &amp;amp;.  10.,  nach  der  Berschigung  d  Minist.-  ...«.
)  ways-Bau  laach  er  Berichtigung  dieses  Truckfehlers  durch  die  taats-Minlst.-Bekanmmach.  (v.  24.  Dezdr
        <pb n="493" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  101

Speisewirthe,  deren  Forderungen  für  Beköstigung  verfähren  nach  2  Jahren.  (G.  v.  31.  März)
38.  249.

Spezereiwaaren  ,  mie  solchen  darf  im  Grenzbezirke  kein  Hausirhandel  stattfinden.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)
38.  64.  —  deren  Einführung  vom  Auslande  Seitens  der  Krämer  und  anderer  Gewerbtreibenden  im
Grenzbe#irke.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.  39.  —  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  63.  f.

Spielkarten,  verbotener  Verkehr  mit  dens.  in  Beziehung  auf  das  Ausland.  (Zollgesetz.  v.  23.  Jan.)
38.  34.  (l.  auch  weiter  unten.)  —  deren  Einfuhr  bleibt  im  Verkehr  unter  den  zollvereinten  Staatenverboten.
  (Ubereinkunst  mit  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig  v.  1.  Novbr.)  37.  182.  183.
189.  190.  196.  —  Eingangs=  und  Durchgangs-Abgabe  von  dens.  im  Verkehr  zwischen  den  gollvereincen
  Staaten.  (Tarif-v.  24.  Oktbr.)  39.  306.  —  Freigebung  der  Fabrikation  und  des  Verkaufs
  derselben  im  Inlande,  mit  Vorbehalt  einer  Stempelabgabe.  (V.  v.  16.  Juni)  38.  370—376.—neue
Fabriken  für  dies.  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Finanzministeriums  angelege,  und  erst  mie  dem
1.  Jan.  1844.  in  Betrieb  gesetzt  werden.  S.  371.  —  Anordnungen  steuerlicher  Konerollen  und  Revisionen
  rücksichtlich  ders.  S.  372.  f.  —  sestgesetzte  Stempelsteuer  von  dens.  S.  J73.  374.  f.  —
Detailhandel  mit  denselben  durch  Handeltereibende,  auf  Genehmigung  des  Haupt-Steueramts  des
Bezirks.  S.  373.  —  entrichten  dofür  die  Gewerbsteuer  von  stehendem  Handel.  S.  374.  —  Anordnungen
  rücksichtlich  dessen  Kontrolle  und  Verkaufs.  373.  f.  —  der  Verkaufspreis  für  dieselben  unterliege
  einer  solchen  nicht.  374.  —  Absatz  ders.  nach  dem  Auslande  und  den  Zollvereinsstaaten.  S.  372.
—  Strafen  für  deren  unbefugte  Fabrikation  und  unerlaubten  Verkauf.  S.  374.  375  —  desgl.  für
den  Besitz  ungestempelter  Karten.  S.  375.  —  ausländische,  Verbot  deren  Einbringung,  Besitz,
Vertheilung  und  Gebrauch,  und  Strafen  für  dessen  Ubertretung.  S.  370.  375.  —  rücksichtlich  deren
Durchfuhr  kommen  die  gollgesetzlichen  Bestimmungen  in  Anwendung.  S.  370.  —  Bedingungen,  unter
  welchen  inländische  Karten-Fabriken  auch  für  den  auswärtigen  Verkehr  arbeiten  dürfen.  S.  371.

Sprachen,  polnische,  litthauische,  französische,  in  gewissen  landräthlichen  Kreisen  oder  deren  nächsten
Umgebungen  als  Landessprachen  üblich,  Erprobung  der  Kenntniß  der  Landrathsamts-Kandidaten  in
dens.  (Regul.  v.  13.  Mai)  38.  426.

Spree,  Fischwehre  in  derf.,  siehe  diese.

Spremberg,  Stadt,  im  Frankfurter  Regierungsbezirke,  Tarif  zur  Erhebung  eines  Pflaster-Brückengeldes
  daselbst,  (v.  16.  Septbr.)  40.  260  —262.

Spruchrepertorien,  deren  Führung  bei  den  Senaten  des  Geheimen  Ober-Tribunals,  zur  Erhaltang
der  Einheit  der  Rechtsgrundsätze  in  den  richterlichen  Entscheidungen.  (A.  K.  O.  v.  1.  Aug.)  36.
218.  —  Mittheilungen  aus  dens.  an  den  Justizminister  und  von  diesem  an  die  Obergerichte.  S.  219.
—  deren  Führung  auch  bei  kollegialisch  eingerichteten  Ober=  und  Untergerichten.  (Minist.-Instr.
v.  7.  April)  39.  151.

Spurhalten,  auf  den  Kunfütstraßen,  ist  untersagt.  (V.  v.  17.  März)  39.  83.

Staats-Anleihen,  siehe  letz.

GStaatödiener,  siehe  Beamte.

Staatshaushalt,  allgemeiner  Etat  desselben  für  das  Jahr  1838.  (v.  23.  Febr.  nebst  A.  K.  O.  v.
4.  März)  38.  196—  199.

Staatspapiere,  Pflichten  der  vereideten  Mäkler  und  Agenten  rücksichtlich  des  Verkehrs  mit  dens.
(V.  v.  19.  Jan.)  36.  10.  —  Serafen  für  Personen,  welche  sich  mit  den  Geschäften  der  letztern
unbefugterweise  befassen.  (V.  v.  19.  Jan.)  36.  11.  —  ausländische,  Strafbarkeit  des  unerlaubten
Verkehrs  mit  dens.  (V.  v.  13.  Mai)  40.  123.  —  desgl.  mit  dergl.  Spanischen  Papieren.  (V.  v.
19.  Jan.)  36.  9.  10.  —  inländische,  Anlegung  von  Sparkassen-Kapiralien  in  solchen.  (Regl.  v.
12.  Dezbr.  1838.)  39.  6.  —  (.  auch  Papiere,  geldwerthe.

Staatsschulden,  siehe  Hauptverwaltung  derselben.

Stabeisen,  das  Gesetz  wegen  Einführung  eines  Fabrikzeichens  auf  dems.  v.  3.  Jul.  1818.  wird  aufgehoben.
  (G.  v.  4.  Jul.)  40.  224.

Stadt-
        <pb n="494" />
        102  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Stadtämter,  untere,  die  nur  als  Nebenbeschäftigung  verwaltet  werden,  geben  keinen  Anspruch  auf
Pension.  (A.  K.  O.  v.  W—..  Dezbr.  1837.)  38.  8.

Stadtbezirk,  Vereinigung  von  Grundstücken  mit  demselben  oder  Trennung  ders.  von  solchem,  in  der
Provinz  Schlesien  und  der  Ober-Lausitz,  in  Ergänzung  und  Erweiterung  des  H.  4.  der  Städte-Ord.
  v.  19.  Novbr.  1808.  (A.  K.  O.  v.  20.  Novbr.  1838.)  39.  3.

Scädte,  Kostenbeiträge  ders.  zur  Erhebung  der  Kommunal-Zuschläge  zur  Mahl=  und  Schlachtsteuer
oder  sonstiger  indirekter  Kommunal-Abgaben  durch  landesherrl.  Steuerbeamte.  (A.  K.  O.  v.  6.  Novbr.)
37.  159.  —  Einräumung  und  Unterhaltung  der  dazu  erforderlichen  Geschäftslokale.,  (ebendas.)

Stüädteordnung,  ältere,  vom  19.  Novbr.  1808.,  Ergänzung  derselben  in  Beziehung  aouf  die  den
Magistrats-Unterbeamten,  welche  auf  Lebenszeit  angestellt  sind,  zu  gewährenden  Pensionen.  (A.  K.
O.  v.  W—.  Dezbr.  1837.)  38.  7.  —  wo  bei  neuen  Anstellungen  von  dergl.  Beamten  keine  Verabredungen
  hinsichtlich  ihrer  dereinstigen  Pensionirung  getroffen  worden,  sollen  die  in  der  revidirten
Städte-Ord.  .  90.  ff.  enthaltenen  Bestimmungen  eintreten.  S.  8.  —  Ergänzung  und  Erweiterung
des  H.  4.  hinsichtlich  der  Vereinigung  von  Grundstücken  mit  dem  Stadtbezirke  oder  der  Trennung
ders.  von  dem  letztern,  für  die  Provinz  Schlesien  und  die  Ober-Lausitz,  nach  den  im  H.  6.  der  revidirten
  Städte-Ord.  enthaltenen  Vorschriften.  (V.  v.  20.  Novbr.  1838.)  39.  3.  —  Deklaration
und  Ergänzung  der  in  den  55.  16.  und  19.  enthaltenen  Bestimmungen  wegen  der  bei  Gewinnung
des  Bürgerrechts  zu  entrichtenden  Abgaben.  (V.  v.  W.  Juli)  38.  444.

Städteordnung,  revidirte,  v.  17.  März  1831.,  ungeachtet  deren  Einführung  in  Städten  der
Provinzen  Sachsen,  Westphalen  und  der  Rheinprovinz,  bleibt  die  Verord.  v.  24.  Dezbr.  1816.,  wegen
  Verwaltung  der  den  dortigen  Gemeinden  und  öffentl.  Anstalten  gehörigen  Forsten,  in  dens.  doch
in  Kraft.  (A.  K.  O.  v.  12.  Aug.)  39.  266.  —  Deklartion  und  Ergänzung  der  im  6.  13.  derselben
enthaltenen  Bestimmung  über  die  bei  Gewinnung  des  Bürgerrechts  zu  entrichtenden  Abgaben.  (V.  v.
W.  Juli)  38.  444.  —  dieselbe  wird  verliehen:  —  der  Stadt  Cremmen,  im  Potsdamschen  Regierungsbezirke.
  (A.  K.  O.  v.  13.  April)  39.  165.  —  der  Stadt  Sachsa,  im  Kreise  Nordhausen,
eventuell  mit  Ermäßigung  der  Stadtverordnetenzahl  von  9  bis  auf  6.  (A.  K.  O.  v.  20.  Juli)  39.
238.  —  der  Stadt  Wetzlar.  (A.  K.  O.  v.  22.  Juli)  39.  238.  —  den  Städten  in  der  Provinz
Posen:  —  Hlesen.  (A.  K.  O.  v.  18.  Mai)  39.  207.  —  Bomst  und  Buk.  (A.  K.  O.  v.
24.  Jan.)  38.  93.  —  Czarnikau.  (A.  K.  O.  v.  31.  März)  37.  72.  —  Chodziesen.  (A.  K.  O.
v:  24.  Febr.)  39.  78.  —  Gnesen.  (A.  K.  O.  v.  13.  Juli)  36.  208.  —  Graetz.  (A.  K.  O.  v.
25.  Juni)  36.  200.  —  Kozmin.  (A.  K.  O.  v.  19.  Aug.)  37.  140.  —  Labischin.  (A.  K.  O.
v.  24.  Febr.)  38.  195.  —  Lobseus.  (A.  K.  O.  v.  G.  Oktbr.)  XJ.  147.  —  Pleschen.  (A.  K.  O.
v.  5.  Novbr.)  39.  334.  —  Punitz.  (A.  K.  O.  v.  13.  Febr.)  36.  140.  —  Reisen.  (A.  K.  O.
v.  I7.  Novbr.  1838.)  39.  3.  —  Schilbdberg.  (A.  K.  O.  v.  5.  Jan.)  39.  65.  —  Schönlanke.
(A.  K.  O.  v.  12.  Novbr.)  36.  312.  —  Strzelno.  (A.  K.  O.  v.  24.  Febr.)  38.  195.  —  Wollstein.
  (A.  K.  O.  v.  11.  Novbr.)  40.  375.  —  Wongrowierc.  (A.  K.  O.  v.  3.  März)  39.  92.
—  Wronke.  (A.  K.  O.  v.  6.  Oktbr.)  38.  407.  —  Zirke.  (A.  K.  O.  v.  23.  Juni)  40.  143.

Stadtgerichts-Direktoren,  in  größern  Städten  und  bei  Gerichten,  welche  mit  wenigstens  fünf
Richtern  besetzt  sind,  haben  den  Rang  der  Oberlandesgerichtsräthe  und  sind  die  Uniform  der.  zu
tragen  befugt.  (A.  K.  O.  v.  30.  Septbr.)  36.  303.  —  zu  deren  Anstellung  ist  die  Allerhöchste  Genehmigung
  erforderlich.  (ebendaf.)  ·

Stadtmauern,  (und  andere  zum  Verschluß  mahl=  und  schlachtsteuerpflichtiger  Städte  dienenden  Anlagen),
  rücksichtlich  deren  baulicher  Unterhaltung  hat  es  bei  der  A.  K.  O.  v.  20.  Juni  1830.  sein
Bewenden.  (A.  K.  O.  v.  6.  Novbr.)  37.  160.

Stadt-Obligationen,  Verfahren  mit  den  dazu  ausgegebenen  Stich-Koupons.  (A.  K.  O.  v.  20.  März.)
39.  153.  —  Anlegung  von  Sparkassen-Kapitalien  in  solchen.  (Regl.  v.  12.  Dezbr.  1838.)  39.  6.
—  siehe  auch  Berlin,  Elbing,  Königsberg  in  Pr.  #e.

Stadt-
        <pb n="495" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  103

Stadtverordnete,  in  der  Provinz  Posen,  Wählbarkeit  ders.,  auch  ohne  Grundbesitz,  zu  stäbtischen
Kreistags-Abgeordneten.  (V.  v.  21.  Novbr.)  37.  217.

Stahlstiche,  strafbare  Vervielfältigung  von  Zeichnungen  oder  Gemälden  durch  dies.,  ohne  Genehmigung
  des  Urhebers  der  letztern.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  168.  (§e.  21.  23.)  —  von  Kunstwerken  rechtmäßig
  angefertigt,  dürfen  ohne  Genehmigung  des  Abbildners  oder  seiner  Nachfolger  nicht  vervielfältigt
  werden.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  169.  (F.  29.)

Stallediente,  Königl.,  behalten  ihren  bisherigen  Gerichtsstand.  (V.  v.  9.  März.)  37.  21.

Stalldiener,  Prinzliche,  sind  der  Jurisdiktion  des  Justiciarius  des  Königl.  Hofmarschallamts  unterworfen.
  (V.  v.  9.  März.)  37.  21.

Stallgeräthe  p,  gebrauchte,  dürfen,  wenn  in  der  Nähe  der  Landesgrenze  die  Rinderpest  ausgebrochen
ist,  nicht  zugelassen  werden.  (V.  v.  27.  März.)  36.  176.

Stände,  Kreisstände,  Vervollständigung  deren  Zusammensetzung  in  der  Rheinprovinz,  in  Gefolge
der  Verord.  v.  13.  Juli  1827.  (V.  v.  26.  März.)  39.  102.  .
Staͤnde,  Provinzial-,  der  Mark  Brandenburg  und  des  Markgraftehums  Niederlausitz,  Verleihung

  einer  Virilstimme  im  ersten  Stande  ders.  an  den  Grafen  von  Solms-Sonnenwalde.  (A.  K.
O.  v.  28.  Novbr.  1835.)  39.  221.  —  Ergänzung  der  Verord.  v.  17.  Aug.  1825.  (Gesetzsamml.
S.  193.)  Art.  II.,  in  Beziehung  auf  die  Grafen  von  Hardenberg-Reventlow  und  von  Arni
auf  Boitzenburg,  als  alrernirende  Theilnehmer  an  der  Kollektivstimme  der  Besitzer  adeliger  Majorate
und  Fideikommißbesitzer.  (A.  K.  O.  v.  22.  Juni.)  39.  226.  —  des  Herzogthums  Schlesien,  der
Grafschaft  Glatz  und  des  Preuß.  Markgrasthums  Ober-Lausitz,  Modifikation  der  Verord.  v.  2.  Juni
1827.  (Gesetzsamml.  S.  65.  u.  66.),  wonach  die  Theilnahme  der  Ortschaften  Kontop,  Wiegandsthal
  und  Goldentraum  an  den  Kollekeivstimmen  im  Scande  der  Städte  aufgehört  hat,  da  solche
später  zum  Scande  der  Landgemeinden  übergetreten  sind.  (A.  K.  O.  v.  22.  Juni.)  39.  27.  —  für
die  Provinz  Sachsen,  Ergänzung  des  Gesetzes  v.  27.  März  1821.  (38.  A.  u.  7.),  wonach  die  Stimmen
  der  Ritterschaft  durch  eine  für  die  Besitzer  größerer  Familien-Fideikommisse  gestiftete  Kollektivstimme
  von  29  auf  30  vermehrt  sind.  (A.  K.  O.  v.  22.  Juni.)  39.  27.  ein  Theilnahmrecht
an  dieser  Kollektioftimme  ist  dem  Freiberrn  von  der  Asseburg  verliehen,  welcher  dieselbe  einstweilen
allein  führt.  (ebendas.)  —  Modifikation  des  6.  12.  des  Gesetzes,  wegen  Anordnung  derf.  für  die
Provinz  Westphalen  v.  W.  März  1824.  und  der  Art.  VIII.  u.  XIV.  der  Verord.  v.  13.  Juli
1827.,  in  Beziehung  auf  die  Wahlen  der  Landtagsabgeordneten  und  deren  Stellverereter.  (V.  v.
§.  Juni)  39.  225.  —  Ergänzung  und  Bericheigung  des  6.  4.  des  Gesetzes  v.  27.  März  18211.  u.
des  Art.  1.  der  Verord.  v.  13.  Juli  1827.,  wonach  der  Fürst  v.  Kaunitz-Rietberg  als  Seimmberechtigter
  des  ersten  Standes,  wegen  der  von  ihm  geschehenen  Veräußerung  der  Grafschaft  Rietberg,
  ausgesallen;  dagegen  den  daselbst  aufgeführten  Stimmen  die  dem  Grafen  v.  Westphalen
verliebene,  von  ihm  persönlich  im  Seande  der  Fürsten  und  Herren  zu  führende  Virilstimme  hinzugetreten

  ist.  (A.  K.  O.  v.  22.  Juni.)  39.  227.

Standesherren,  deren  Angelegenheiten  gehen  zum  Ministerio  des  Innern  und  der  Polizei  über.
(Staatsminist.-Bekanntmach.  v.  17.  Jan.)  38.  11.  —  Befreiung  deren  Domanialgrundstücke  von
der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  32.

Stondes=  (und  Familien-)  Verhältnisse,  Anwendung  des  Rechtsmittels  der  Revision  in  Prozessen
über  dies.  (Minist.-Instrukeion  v.  7.  April.)  39.  133.

Standgerichte,  milicairische,  gegen  deren  Erkennenisse  findet  keine  zweite  Instanz  statt.  (A.  K.  O.
v.  22.  Okebr.)  36.  307.  —  auch  kein  Aggravationsgesuch  Seitens  der  dabei  betheiligten  Eivilpersonen.
  (ebendas.)

Standschaft,  persönliche  Fähigkeit  zur  Ausübung  der  Rechte  ders.  (G.  v.  8.  Mai.)  37.  99—101.
—  Verfahren  bei  Ausschließung  von  ders.  (ebendas.)

Steindruck,  siehe  eithographie.

Stein-
        <pb n="496" />
        104  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Steinkohlen,  Herabsetzung  des  Eingangszolles  für  dies.,  bei  deren  Eingange  auf  der  Preuß.  Seegrenze
  und  auf  der  Elbe.  (A.  K.  O.  v.  31.  Oktbr.)  38.  500.  —  (Zolltarif  v.  24.  Oktbr.)  39.  308.

Stempel,  zu  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Vergleichen.  (A.  K.  O.  v.  16.  Jan.)  40.  18.  —
siehe  auch  Stempelfreiheit  und  Stempelgefälle.

Stempelfreiheit,  deren  Anwendung  in  Angelegenheiten  der  General-Kommissionen.  (Regulativ  v.
25.  April.)  36.  185.  186.  —  bei  Ablösungen  in  den  Grafschaften  Wittgenstein.  (G.  v.  M.  Dezbr.
1839.)  40.  12.  —  in  Feuer-S  heiten,  in  Ostpreußen  und  Litthauen.  (Regl.  v.
30.  Dezbr.  1877)  38.  98.  126.  154.  f.  —  (Regl.  r.  29.  April.)  38.  282.  314.  —  in  der  Provinz
Posen.  (Regl.  v.  5.  Jan.)  36.  86.  8).  —  in  Alt-Pommern.  (Regl.  v.  23.  Febr.)  40.  34.  —  in
der  Kur=  und  Neumork  und  Nieder-Lausitz.  (Regl.  v.  19.  Septbr.)  38.  450.  —  in  der  Provinz
Sachsen.  (Regl.  v.  18.  Febr.)  38.  202.  —  (Regl.  v.  5.  Aug.)  38.  382.  —  desgl.  in  der  Provinz  Westpbalen.
  (Regl.  v.  5.  Jan.)  36.  51.  —  desgl.  in  der  Rheinprovinz.  (Regl.  v.  5.  Jan.)  36.  14.  —
für  die  Stiftung  zur  Unterstützung  unverheiratheter  Töchter  von  Beamten  und  Offiieren.  (A.  K.
O.  O.  19.  Juli.)  40.  187.  —  für  die  Gutachten  der  Vereine  von  Sachverständigen  über  Nachdruck
und  Nachbildung.  (Instruktion  v.  15.  Mai.)  38.  279.  —  für  die  Perhandlungen  über  gerichtliche
Deposicion  und  Auszahlung  der  den  Grundherren  in  den  Mediatstädten  der  Provinz  Posen  festgesetzten
  Entschädigungs-Renten.  (A.  K.  O.  v.  14.  Febr.)  39.  105.  —  im  gerichtlichen  Verfahren,  wegen
verloren  gegangener  Sparkassenbücher,  im  Betrage  unter  100  Thlr.  (Regl.  v.  12.  Dezbr.  1838.)  39.
12.  —  für  die  Eisenbahn-Aktien.  (G.  v.  3.  Novbr.)  38.  505.  —  deren  Anwendung  bei  den  Vergleichsakten
  der  Friedensrichter  in  der  Rheinprovinz  und  bei  den  Vergleichsverbandl.  der  Schiedsmänner.
  (A.  K.  O.  v.  16.  Jan.)  40.  18.  19.  —  für  die  Wiederherstellung  der  zu  Goldapp  und
Lyck  durch  Brand  vernichteten  Hypothekenbücher  und  Grundakten.  (A.  K.  O.  v.  13.  Jumi.)  37.  110.
—  desgl.  der  durch  Brand  zu  Seidenberg,  in  der  Oberlausitz,  vernichteten  Grundakten.  (A.  K.  O.
v.  20.  Juli.)  37.  130.  —  für  die  Eintragungen  in  das  angeordnete  Schuldenregister  der  Juden  in
den  Kreisen  Paderborn,  Büren,  Warburg  und  Hörter  und  für  den  darüber  auszufertigenden  Vermerk.
  (A.  K.  O.  v.  20.  Septbr.)  36.  248.

Stempelgefälle,  (Stempelsteuer),  gar  nicht  oder  zu  wenig  eingeforderte,  oder  zu  viel  gezahlte,  verjähren
  nach  4  Jahren.  (G.  v.  31.  März.)  38.  250.  —  davon  ausgenommen  sind  Werthstempel,
welche  mehr  als  Ein  Prozent  bekragen,  oder  zu  Verträgen  oder  Schuldverschreibungen  anzuwenden
sind.  (ebendas.)  —  rücksichtlich  deren  Verjährung  und  der  Reklamationen  gegen  dies.  verbleibt  es  bei
den  bestehenden  Vorschriften.  (G.  v.  18.  Juni.)  40.  142.  —  für  Spielkarten.  (V.  v.  16.  Juni.)
38.  373.  —  Strafen  für  deren  Defraudation  durch  ungestempelte  Spielkarten.  S.  375.

Stempelgesetz,  vom  v.  März  1822.,  Modißkation  des  §.  22.  desselben  in  Beziehung  auf  das  Stemvelstrafverfahren
  gegen  Beamee.  (A.  K.  O.  v.  W.  Okebr.)  36.  308.

Stempelstrafen,  deren  Anwendung  gegen  Beamte,  für  unterlassene  Verwendung  des  tarifmäßigen
Stempels  zu  Amtsverbandlungen,  im  Wege  von  Ordnungsstrafen.  (A.  K.  O.  v.  28.  Oktbr.)  36.
308.  —  gegen  Notarien.  (ebendas.)  S.  309.

Stempel-Tarif,  v.  7.  März  182.,  Ergänzung  der  Position:  „Vergleiche“  in  dems.  (A.  K.  O.
v.  16.  Jan.)  40.  18.  —  Anwendung  des  dritten  Absatzes  der  Position:  „Prozeß“  auf  die  Stempelpflichtigkeit
  gerichtlicher  Vergleiche  über  rechtsanhängige  Sachen  und  auf  die  Stempelfreiheie  der
Vergleichsakte  der  Friedensrichter  in  der  Rheinprovinz  und  der  Schiedsmanner.  (ebendas.)  40.  19.

Steppenvieh,  siehe  Rinderpest.

Stettin,  Stadt,  Damm=  und  Brückengeld-Tarif  für  die  Straße  von  dore  nach  Alt-Damm.  (v.  6.  Juni.)
40.  133—139.  —  Stadtobligationen  derf,.,  auf  den  Inbaber  lautend,  deren  Ausfertigung  von
noch  fünfhundert  Stück  zu  1000  Thlr.,  im  Betrage  von  500,000  Thlr.,  mit  31  jährlicher  Verzinsung.
  (Privilegium  v.  23.  Seprbr.)  10.  303.  —  Tilgung  ders.  aus  dem  für  die  städtischen  Schulden
  beslehenden  allgemeinen  Tilgungssonds  nach  der  durchs  Loos  bestimmten  Folgeordnung.  (ebendaf.)

Steuer-
        <pb n="497" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  105

Steueraufscher,  im  Innern  des  Landes,  müssen  in  Uniform  gekleidet,  ober  mie  einer  Legiktimations=Karte
  versehen  sein.  (Zollord.  v.  23.  Jaon.)  33.  70.  —  Pflchten  und  Befügnisse  ders.  in  Beziehung
auf  Waaren-Transporte  und  Packentröger.  S.  70.

Steuecrbeamte  p  sollen  bei  Gelegenheit  ihrer  Amtsverrichtungen  auf  die  vorschristsmäßige  Einrichteung
und  Belastung  der  die  Kunststraßen  befabrenden  Fuhrwerke  achten.  (V.  v.  17.  Mörz.)  39.  83.

Steuerbehörden,  landesherrliche,  durch  welche  indirekte  Kommunal-Abgaben  erhoben  werden,  uͤberlassung
  und  Unterhaltung  städtischer  Lokale  für  dieselben.  (A.  K.  O.  v.  6.  Novbr.)  37.  159.  —
desgl.  Beiträge  der  Städte  zu  den  Kosten  jener  Steuecrerhebung.  (ebendafs.)

Scteuer-Oefraudationen  und  Kontraventionen,  bei  dens.  verjährt  die  Nachforderung  der  Steuer
nur  gleichzeitig  mit  der  gesetzlichen  Sträfe.  (G.  v.  18.  Juni.)  40.  142.  —  Anwendung  der  Rechtsmittel
  der  Appellation,  der  Revision  und  der  Nichiigkeitsbeschwerde,  gegen  Erkennenisse  in  fiskalischen
  Unrersuchungen  wegen  ders.  (V.  v.  II.  Juni.)  38.  37F.  —  Kompekenz  der  Gerichte  bei  Umwandlung
  der  wegen  derselben  im  Verwaltungswege  festgesetzten  Geldstrafen  in  Gefängnißstrafen.  (A.
K.  O.  v.  11.  Aovril.)  39.  158.  —  bei  den  innern  Steuern,  Verwandlung  der  Geldbußen  in  Gefängnißstra
  fen,  bei  dem  Unvermögen  des  Defraudanten.  (A.  K.  O.  v.  W.  Jan.)  38.  92.  —  Verfahren
  rücksichtlich  dersf.  in  Neu-Vorpommern  und  Rügen.  (V.  v.  18.  Mai.)  39.  213.  214.  —  siehe
auch  Zoll-Defraudationen  und  Konetraventionen.

Steuern,  direkte  und  indirekte,  Verjährungsfristen  bei  dens.  (G.  v.  18.  Juni.)  40.  140  —  142.  —
Verfahren  bei  Reklamationen  gegen  dies.  (ebendas.)  S.  141.  142.  —  zu  viel  erhobene,  Rückzahlung
ders.  —  (ebendas.)  S.  140.  —  zu  wenig  oder  gar  nicht  eingezogene,  deren  Nachzahlung.  (ebendas.)
S.  141.  —  direkte,  in  der  Rheinprovinz  und  Westrhalen,  Erekutione  verfohren  rücksichtlich  ders.
(G.  v.  21.  Jan.)  39.  41.  —  (Anweis.  v.  21.  Jan.)  39.  45.  50.  52.  —  siebe  auch  Abgaden,  Zölle.

Steuerverwaltungs-Gebäude,  mit  Hofräumen  und  Gärten,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer
in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  3.

Stichkoupons,  siche  Zinskoupone.

Syfts-Sachen,  gehen  zum  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern  und  der  Polizei  über.  (Staatsminist.-Bekannemach.
  v.  I7.  Jan.)  38.  11.

Stiftung,  zur  Unterstützung  unverbeiratheter  Töchter  von  Beamten  und  Offizieren.  (A.  K.  O.
v.  19.  Juli,  nebst  Statut  v.  19.  Mai)  40.  187  194.  —  zu  ders.  werden  die  als  unabgehoben
präkludirten  Prämien  der  Prämien-Anleibe  und  die  disponiblen  reinen  Uberschüsse  des  Berliner  Leibames
  verwendet.  (ebendas.)  S.  187.  I8&amp;amp;  —  Stempel-,  Gebühren=  und  Portofreibeit  für  dies.
(ebendas.)  S.  187.  —  dies.  wird  durch  ein  Kuratorium  verwaltet.  S.  188.  —  Errichtung  eines
Seiftshauses  für  dies.  mit  40  Sriftestellen.  S.  188.  189.  f.  —  das  Forum  in  allen  Rechtsangegenheiten
  ders.  ist  das  Kammergericht.  S.  194.  —  Alt-Münstersche,  Theilnahme  der  Großherzogl.
Oldenburgischen  Untertbanen  an  dens.  (Vertrag  v.  10.  Mai.)  37.  126.

Stipendien,  akademische,  Verlust  ders.  wegen  Theilmahme  an  verbotenen  Studentenverbindungen.  (G.
v.  7.  Jan.)  338.  14.

Stolgebuͤhren,  rückständige,  verjährem  nach  4  Jahren.  (G.  v.  31.  März)  38.  250.

Stcolpmünde,  Erbebung  des  dortigen  Hasengeldes,  einschließlich  der  Lothsengebübren,  mit  dem  Vorbehalte
  der  Revision  von  3  zu  5  Jahren.  (A.  K.  O.  und  Tarif  vom  24.  Okebr.)  40.  323.  335  —  3590.

Straf=  (und  Besserungs.)  Anstalten,  deren  Befreiung  mit  Hofräumen  und  Gärten  von  der  Grundsteuer
  in  der  Rbeinprovinz  u.  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jaon.)  39.  32.  —  Unterbringung  u.  Detention
ingendlicher  Verbrecher  in  Besserungshäusern  der  Rbeinprovinz  (A.  K.  O.  v.  22.  Juni)  39.
23.  —  Civil-,  Vollstreckung  der,  gegen  beurlaubte  Ersatzmannschaften,  Reservisten,  Landwehrmänner

  und  zum  Train  gehörige  Personen  von  den  Civilgerichten  festgesetzten  Strasen  in  dens.  (A.  K.  O.
v.  II.  April)  39.  205.  —  körperliche  Züchtigung  kann  in  dens.  gegen  solche  im  Wege  der  Disjiplin
  nur  stattfinden,  wenn  die  zu  Bestrafenden  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  verfetze
worden  sind.  (ebendas.)  —  Stra'vollstreckung  in  dens.  gegen  invalide  Deserteurs.  (A.  K.  O.  v.  W.
Jali)  38.  380.  14  E#raf-
        <pb n="498" />
        106  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Straf-Emeritirung,  bei  Elementar-Schullehrern,  siehe  Schullehrer.

Strasen,  für  Dlener  des  Staats,  wegen  gewisser  besonderer  Verbrechen  (§.  6  366  —  504.  Tie.  20.
Thl.  II.  A.  L.  R.)  namentlich  auch  wegen  Kassenverbrechen  (K.  &amp;amp;.  418  —  457  l.  c.)  finden  auch
auf  mittelbare  Staatsbeamte  Anwendung.  (A.  K.  O.  v.  24.  Dezbr.  1837.)  38.  9.  —  deren  Festsetzung
  für  die  Entheiligung  der  Sonn=  und  Festtage.  (A.  K.  O.  v.  7.  Febr.)  37.  19.  —  nach
+#.  11.  der  Regier.  Inftrukt.  v.  23.  Oktbr.  1817.  (ebendas.)  —  nicht  nach  H.  10.  (Scaats-Minist.=Bekanntmach.
  v.  24.  Dezbr.  1838.)  39.  16.  —  für  die  heimliche  Verbreikung  der  Erlasse  auswärtiger
  geistl.  Obern  und  deren  Agenten  über  religiöse  und  kirchliche  Verhältnisse.  (A.  K.  O.  v.  9.  April)
38.  240.  —  des  Adelsverlustes  in  der  Rheinprovinz,  deren  Ausführung.  (A.  K.  O.  v.  18.  Febr.)
37.  30.  —  für  Censurvergehen.  (A.  K.  O.  v.  6.  Aug.)  37.  141.  142.  —  für  Nachdruck  u.  Nachbildung
  in  den  deueschen  Bundesstaaten.  (Beschluß  v.  9.  und  Publik=  Patent  v.  29.  Novbr.)  37.
162.  163.  —  desgl.  in  den  Preuß.  Staaten.  (G.  v.  11.  Juni)  37.  167.  170.  —  für  Berbrechen
gegen  den  deutschen  Bund.  (Publik.  -Patene  v.  28.  Okebr.)  36.  309.  —  für  die  Sitifker
  von  verbotenen  Studentenverbindungen  und  für  die  Theilnehmer  an  dens.  (G.  v.  7.  Jan.)  38.
13  —  16.  —  wegen  Aufruhr  und  Tumules.  (B.  v.  30.  Septbr.)  36.  301.  f.  —  Strafverfahren
gegen  Ruhestörer  bei  gerichtl.  Verhandlungen.  (A.  K.  O.  v.  24.  Oktbr.)  38.  504.  —  für  Ubertretungen
  der  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  Fabriken  getroffenen  Anordnungen.  (A.  K.
O.  v.  6.  April  u.  Regul.  v.  9.  März)  39.  157.  —  für  den  verbotenen  Verkehr  mit  Promessen  zu
Prämienscheinen  von  Staatsanleihen.  (A.  K.  O.  v.  27  Juni)  37.  129.  —  für  den  verbotenen  Verkehr
  mie  Spanischen  Staatsschuldpapieren.  (V.  v.  19.  Jan.)  36.  9.  —  für  Personen,  welche  unbefugterweise
  sich  mit  den  Geschäften  der  vereid.  Mäkler  und  Agenten  befassen.  (ebendas.)  S.  11.
—  für  das  Überschreiten  der  gesetzlichen  Mäklergebübren.  (A.  K.  O.  v.  23.  Novbr.)  37.  218.  —
für  Ubertretungen  der  in  dem  Chausseegeld-Tarif  v.  29.  Febr.  1840.  enthaltenen  Anordnungen.  40.
98  —  100.  —  für  die  Ubertretungen  der  wegen  des  Fuhrwerkverkehrs  auf  den  Kunststraßen  getrofsenen
  Anordnungen.  (V.  v.  17.  März)  39.  S3.  8#.  —  für  die  Ubertretungen  der  wegen  einer  gleichen
  Wagenspur  in  Schlesien  getroffenen  Anordnungen.  (V.  v.  7.  April)  38.  258.  ff.  —  für  die
Tarifüberschreitungen  bei  Erhebung  von  Kommunikarions-Abgaben.  (G.  v.  20.  März)  37.  57—60.
—  alle  in  allgemeinen  oder  besondern  Gesetzen  verordneten  Strafen  der  in  dem  vorstehenden  Gesetze
erwähnten  Vergehen  werden  aufgehoben.  (ebendas.)  S.  59.  —  für  Ubertretungen  einzelner
Brücken-,  Wege=  und  Dammgelder-Tarifs,  siehe  diese  —  für  die  Ubertretungen  der  Strom-,  Deichund
  Uferordnung  für  Ostpreußen  u.  Licthauen,  v.  14.  April  1806.  (A.  K.  O.  v.  11.  März)  37.
57.  —  für  Ubereretungen  der  Hafengelder=  und  Schiffahrtsabgaben  Tarifs  in  der  Provinz  Pom
mern.  (Tarifs  v.  24.  Oktbr.)  40.  328.  332.  336.  340.  344.  J46.  352.  357.  362.  —  für  unbefugtes
  Ubersetzen  vom  linken  zum  rechten  Rheinufer.  (G.  v.  4.  Juli)  40.  228.  —  für  Forst=  und
Jagdbeamte  wegen  Mißbrauchs  der  Waffen.  (G.  v.  31.  März)  37.  67.  —  für  Widersetzlichkeicen
bei  Forst=  und  Jagdverbrechen.  (G.  v.  31.  März)  37.  67.  68.  —  für  die  Entwendung  von  Waldprodukten
  in  dem  am  linken  Rheinufer  belegenen  Theile  der  Rheinprovinz.  (A.  K.  O.  v.  5.  Aug.)
38.  431.  —  soll  in  allen  Theilen  der  letztern,  sowie  auch  in  allen  übrigen  Provinzen  des  Staa#es
zur  Anwendung  kommen.  (A.  K.  O.  v.  4.  Mai)  39.  173.  —  für  Transporte  von  Hölzern  obne
Holzatteste,  wo  letztere  eingeführt  worden  sind.  (V.  v.  30.  Juni)  39.  224.  —  für  das  Tödten  oder
Einfangen  des  Wildprets  während  der  vorgeschriebenen  Schonzeit  im  Magdeburgischen  und  Halberstädtschen.
  (V.  v.  18.  Mai)  39.  216.  217.  —  für  Zollvergehen.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.78—  91.  —
deren  Vollstreckung.  S.  88.  89.  —  deren  Verjährung.  S.  90.  —  für  noch  nicht  erlaubte  Ein=  und
Ausladungen  an  den  Rheingollstellen.  (Genehmigungs-Urkunde  v.  4.  Oktebr.  1837.  u.  A.  K.  O.  v.
26.  Jan.)  39.  67  —  69.  —  für  Defraudationen  der  innern  Steuern.  (A.  K.  O.  23.  Jan.)  38.  92.
—  für  UÜbertretungen  bei  der  Zuckerbereitung  aus  Runkelrüben.  (V.  v.  21.  März)  40.  114.  115.—  für
Beamte  und  Notarien,  wegen  unterlassener  Verwendung  tarismäßiger  Stempel  zu  Amtsverhandlungen.  (UA.
K.  O.  v.  28.  Oktbr.)  36.  308.  —  für  die  Ubertretungen  der  Verord.  v.  16.  Juni  1838.,  wegen

Fabri-
        <pb n="499" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  107

Strafen,  (Forts.)

Fabrikation  der  Spielkarten  und  des  Handels  mit  dens.  (V.  v.  16.  Juni)  38.  374—  376.  —  für
die  mißbräuchliche  Verwendung  des  zu  geringern  Preisen  überlassenen  Salzes  und  Viehsalzes.  (A.  K.
O.  v.  21.  Juni)  38.  359.  360.  —  für  fälschliche  Waarenbezeichnungen.  (G.  v.  äA.  Juli)  40.  224.  —
für  den  Gebrauch  fremder  oder  ungestempelter  Maße  und  Gewichte.  (V.  v.  13.  Mai)  40.  127.  f.
—  für  den  unerlaubten  Debit  mit  Arzeneiwaaren.  (Regl.  v.  16.  Dezbr.  1836.)  37.  42.  —  für  Ubertretung
  der  gegen  die  Rinderpest  getroffenen  Anordnungen.  (V.  v.  27.  März)  36.  178.  —  in  Ale-Pommern,
  für  den  Beitritt  zu  andern  Immobiliar-Feuer-Sozietäten.  (Regl.  v.  W..  Febr.)  40.  33.

für  Ubertretungen  bei  dem  Mobiliar-Feuerversicherungswesen.  (G.  v.  8.  Mai)  37.  105  —  107.
—  deren  Festsetzung  und  Vollstreckung  gegen  die  der  Civil-Gerichtsbarkeit  unterworfenen,  im  Militairverbande
  befindlichen  Individuen  (beurlaubte  Ersatzmannschaften,  Landwehrmänner  2c.)  durch  die
Civilgerichte.  (A.  K.  O.  v.  11.  April)  39.  205.  —  rechtskräftige,  von  Civilgerichten  gegen  Leute
vor  ihrer  Einstellung  als  gemeine  Soldaten  erkanne,  Umwandlung  und  Vollstreckung  ders.  Seitens
der  Militairgerichte.  (A.  K.  O.  v.  17.  Juli)  37.  130.  —  für  beurlaubte  Landwehroffiziere,  wegen
Herausforderungen  und  Zweikämpfe.  (A.  K.  O.  v.  5.  Oktbr.)  39.  328.  —  der  Aussloßung  aus  dem
Soldatenstande  und  deren  Folgen.  (A.  K.  O.  v.  31.  Mai)  38.  369.  —  für  entwichene  Offiziere,
Unteroffiziere  und  Soldaten,  im  Wege  des  Kontumczialverfahrens,  deren  Bekanntmachung  durch  die
Amtsblätter.  (A.  K.  O.  v.  23.  März)  39.  154.  —  siehe  auch  Gefängnißstrafen,  Geldstrafen,  Leibesstrafen
  2c.

Strafsgeldersonds,  aus  den  Geldßsrafen  und  Konfiskaten  für  Zollvergehen  gebilder,  dessen  Verwendung
  zu  Gratifikationen  und  Unterstützungen.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  00.  —  die  Mieglieder  der
Hauptzoll=  und  Steuerämter  und  der  höher  gestellten  Beamten  sind  von  der  Theilnahme  daran  ausgeschlossen.
  (ebendas.)

Strasgesetzbuch,  Rheinisches,  Abänderung  des  Art.  66.  desselben  in  Beziehung  auf  die  Unterbringung
und  Detinirung  jugendlicher  Verbrecher  in  Besserungshäusern.  (A.  K.  O.  v.  22.  Juni)  39.  222.
223.  —  der  Art.  142.  dess.  wird  in  Beziehung  auf  fälschliche  Waarenbezeichnungen  aufgehoben.  (G.
v.  4.  Juli)  40.  225.

Sträflinge,  Ausstellung  ärztlicher  Atteste  über  deren  Gesundheitszustand  u.  Beachtung  ders.  von  den
Gerichren.  (A.  K.  O.  v.  17.  Novbr.)  38.  544.

Strafprozeßverfahren,  Anordnungen  für  dasselbe  in  Neuvorpommern  und  Rügen.  (V.  v.  18.  Mai)
39.  207  —  216.

Strafrecht,  dessen  Anwendung  bei  den  Gerichten  in  Neuvorpommern  und  Rügen.  (V.  v.  18.  Mai)
39.  215.  f.

Strafresolute,  in  Zoll-Defraudations=  und  Kontraventionssachen,  deren  Abfassung  u.  Vollstreckung.
(G.  v.  23.  Jan.)  38.  86  —  90.  —  Rekurs-Instanz  rücksichtl.  ders.  S.  88.

Sltrafterndanolongoroh,  dessen  Ausübung  gegen  Zoll-Kontravenienten,  im  Verkehr  unter  den
holleremee  Sitatn.  (Ubereinkunft  mit  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig,  v.  1.  Novbr.)
37.

Salhe#,  Erhebung  des  dortigen  Hafengeldes,  nebst  bochsengebühren  und  Tiefgeld,  mit
dem  Vorbehalte  der  Revision  von  5  zu  5  Jahren.  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  241.  Okebr.)  40.  323.
330  —  333.  345.

Strandgüter,  deren  Bergung.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  42.  —  von  inländischen  Schiffen,  welche
nach  dem  Auslaufen  verunglücken,  deren  Befreiung  vom  Eingangszolle.  (Zollord  vom  23.  Jan.)
38.  60.

Strandungen,  Abkommen  darüber  mit  Griechenland,  (v.  5  l  183.)  40.  18.

Straßenstrecken,  in  Verbindung  mit  Chausseen,  Authebung“  2“  barauf  ruhenden  Pflaster=  und  Wegegelder
  u.  Entschädigungsgewährung  dafür.  (V.  v.  18  Juni)  38.  356.  —  Übernahme  der  Uneer-14“

  haltungs=
        <pb n="500" />
        108  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Straßenstrecken,  (Forts.)
baltungskosten  für  dies.  Seitens  des  Staats,  mit  Ausnahme  der  Unterhaltung  der  Bürgerfieige  und
Seitenpflaster,  sowie  der  Reinigung  der  Straßen.  (ebendas.)  38.  356.

Streuwerk,  siehe  Waldprodukte.

(Strombrücken,  Ermäßigung  oder  Aufbebung  der  Kom  unikationsabgaben  für  dieselben,  gegen  Entschädigung
  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  auf  besiimmten  Straßenzügen.  (V.  v.  16.  Juni)  38.  356.
357.  —  siehe  auch  Brückengelder-Tarifs  und  Rheinbrücken.

Stroͤme,  deren  Befreiung  von  der  Grundsieuer  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.  vom  21.
Jan.)  39.  31.

Stm-(Deich=  u.  Ufer-)  Ordnung,  für  Osipreußen  und  Litthauen,  v.  14.  April  1806.,  Bestvofung
  der  Ubertretungen  ders.  mit  Deich-Strafarbeit,  statt  der  uneinziehbaren  Geldbuße.  (A.  K.  O.
v.  11.  März)  37.  57.

Stromschisser,  Bestimmungen  über  deren  Gerichtsstand.  (A.  K.  O.  v.  25.  Juli)  39.  250.  —  auf
der  Elbe,  der  Weser  u.  dem  Rhein,  desgl.  S.  251.

Serzelno,  Stadt,  im  Großb.  Posen,  ders.  wird  die  revidirte  Städte-Ordnung  v.  17.  März  1831.  verlieben.
  (A.  K.  O.  v.  4.  Febr.)  38.  195.

Studentenverbindungen,  Bestrafung  ders.  (Gesetz  v.  7.  Jan.)  38.  13—  16.  —  dasselbe  gile  für
den  ganzen  Umfang  der  Monarchie,  unter  Aufhebung  aller  frühern  Vorschristen  uber  diesen  Gegenstand.
  S.  13.  —  allgemeines  Vorbot  ders.  (Orden,  Landemannschaften,  Burschenschaft  2c.)  S.  13.
(§.  1.)  —  Strasen  für  ein  fache  Studentenverbindungen  (Karzer,  Unterschrift  des  consilii  abeundi,
consilium  und  Relegaticn.)  S.  13.  (§.  s.  2—  #.)  —  Verlust  akademischer  Stipendien  und  Benef#zien  und
der  Befreiung  von  Honorar-Zahlungen.  S.  14.  (s.  J.)  —  Strasen  für  politische  Studentenverbindungen.
  S.  14.  (§.  6.)  —  Erhöhung  dieser  Strasen  bei  erschwerenden  Umständen.  S.  14.  (6.  7)  —
Anwendung  der  Strafbestimmungen  im  S.  ö7.  Tit.  20.  Thl.  II.  des  A.  L.  R.  bei  der  Konkurrenz
  von  Verbrechen.  S.  15.  (.  8)  —  Verlust  der  Anstellungsfähigkeit,  Ausschließhung  von  der
ärztlichen  oder  chirurgischen  Praxis,  von  der  akademischen  Würde  und  von  der  Konzessionirung  zur
Ertheilung  von  Privatunterricht.  S.  15.  (§.  9.)  —  das  Kammergericht  wird  für  dergl.  Strafsachem
als  besonderer  Gerichtsstand  bestimmt.  S.  15.  (§  10.)  —  Befugnisse  und  Pflichten  der  akademischen
Behörden,  der  Polizeibehörden  und  des  Polizeiministeriums.  S.  15.  (5.  11.)  —  Strasen  für  Studenten
  und  Nicht-Studenten  wegen  gemeinsamer  Theilnahme  an  unerlaubten  Verbindungen.  S.  15.
(K.  12)  —  Erlaubte  Vereinigungen  unter  den  Studenten  und  deren  Grenzen.  S.  16.  (.13)

Studirende,  deren  Verabredungen  zu  Zusammenkünften  für  erlaubte  Zwecke  sind  nicht  als  Verbindungen
  zu  betrachten  und  daher  nicht  Krafdar.  (G.  v.  7.  Jan.)  38.  16.  —  werden  strafbar,  wenn
sie  eine  Vereinigung  bilden,  die  auf  den  Grund  einer  schristlichen  Urkunde  eine  Verfassung  mit  Vor-Kebern,
  Beamten  u.  Gesetzen  erhöält.  (ebendas.)

Stuhlwaaren,  deren  unmittelbare  Einführung  vom  usseite  Seitens  der  Krämer  und  anderer  Giwerbetreibenden
  im  Grenzbezirke.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.  39.  —  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  63.  f.

Subhbastationen,  von  Grundstücken  geringern  Werths,  rn  bei  dens.  (V#.  v.  2.  Dezbr.)  37.
219.  —  Aufgebot  unbekannter  Realprätendenten  bei  dens.  S.  220.  —  wegen  rückständiger  Geldoder
  Naturalzinsen  an  städtische  Kassen  u.  Verwaltungen,  deren  Einleicung  gehört  vor  die  Gerichte.
(V.  v.  2.  Dezbr.  1837.)  38.  3.  —  von  Grundstücken,  dürfen  zur  Beitreibung  von  Geldbußen  für
Follvergeben,  ohne  die  Zustimmung  des  Verurtheilten,  in  so  fern  dieser  ein  Inländer  ist,  nicht  statfinden.
  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  88.  —  von  Bergeigemthum,  gehören  vor  die  Berggerichte.  (Regl  v.
13.  Juli  und  A.  K.  O.  v.  12.  Oktbr.)  37.  136.  147.  —  bepfandbriefter  Güter,  Befugusß  der  Kredn-Direktionen,
  solche  auszuwirken,  in  besonderer  Beziehung  auf  #.  204.  der  landschaftl.  Kredit.  Orr.
für  das  Großherzogtb.  Posen  v.  15.  Dezbr.  1821.—  (A.  K.  O.  v.  19.  März)  36.  167.  —  Dommerscher
  Lehngüter,  Versahren  bei  dens.  (V.  v.  11.  Mal)  39.  167  —  169.  —  nothwendige,  zum
Nachlasse  gehöriger  Grundstücke  und  Gerechtigkeiten,  sollen  auf  den  Antrag  eines  jeden  Benefizial=Erben
        <pb n="501" />
        Siebentes  Sachregister.  1830.  bis  1840.  00

Subhastationen,  (Fort#.)

Erben  mit  voller  Werkung  slaktfinden.  (V.  v.  28.  März)  40.  1041.  —  Verfahren  bei  dem  Aufgebot
der  nach  erfolgter  Subhastation  aus  den  Kaufgeldern  gebildeten  Spezialmassen.  (V.  v.  21.  Oftbr.)
38.  408—  500.  —  Absassung  von  Präklusions-Erkenntnissen  und  deren  Publikation.  490.  —
norhwendige,  wem  bei  solcher  die  Nichtigkeitebeschwerde  gegen  die  Adjudikationserkennenisse  zustebt
und  wer  dabei  zuzuzichen  ist.  (Dekl.  v.  6C.  April)  39.  127.  —  (Minist.-Instr.  v.  7.  April)  39.  145.
—  Ubergabe  der  subhaftirten  Grundstücke  an  den  Adjudikatar.  (Minist.-Instr.  v.  7.  April)  39.  14.
—  freiwillige,  Verfabren  bei  denselben.  (V.  v.  C.  April)  39.  125.  —  bei  denselben  findet  die
Abfassung  eines  Zuschlagbescheides  oder  Adjudikationserkennenisses  nicht  weiter  stark.  (ebendas.)  —  die
Ausfertigung  der  Lizitationsverhandlungen  vertritt  die  Stelle  des  Kaufkontrafte.  (ebendas.)  geben
dieselben  in  nothwendige  über,  so  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  im  8.  73.  Tit.  52.  der  Projeß-Ord.
  (ebendafs.)

Subhastations-Ordnung,  für  die  Rheinprovinz,  v.  1.  Aug.  1822.,  Modifikarion  des  é.  J.  Nr.  5.
ders.  in  Beziebung  auf  die  Feklstellung  der  Kaufbedingungen  vor  dem  Aueègebote.  (A.  K.  O.  v.  H.
April)  36.  I71.  —  deren  Befolgung  auch  bei  Immobiliar-Versteigerungen  zum  Zweck  der  Besreiung
des  Eigentbums  von  Privilegien  und  Hypotheken.  (A.  K.  O.  v.  11.  März)  37.  31.

Subhastations-Patente,  über  Grundsslücke  von  geringerem  Werthe,  Förmlichkeiten  bei  deren  Bekanntmachung.
  (V.  v.  2.  Dejbr.)  37.  219.  —  der  Untergerichte  im  Erfurter  Regierungsbezirke,  deren
öffentliche  Bekanntmachung.  (A.  K.  O.  v.  3.  Oktbr.)  36.  304.

Subhastations-Prozeß,  Verord.  v.  A.  März  1831.,  Erweiterung  des  8.  2.  Nr.  2.  desselben,  in
Beziehung  auf  die  nothwendige  Subbastation  zum  Nachlasse  gehöriger  Grundstücke  und  Gerechtigkeiten,
  auf  den  Antrag  eines  jeden  Beneßizial-Erben.  (V.  v.  28.  März.)  40.  104.  —  Abänderung
des  .  §.  ders.  in  Beziehung  auf  die  Befanntmachung  der  Subhastations-Patente  bei  Grundstücken
von  geringerem  Werthe.  (V.  v.  2.  Dezbr.)  37.  219.  —  Bekanntmachung  des  anberaumten  Bietungstermins
  durch  öffentlichen  Ausruf,  oder  Anschlag  an  dem  zu  verkaufenden  Hause,  wo  dies  herkömmlich
  ist.  (ebendas.  s.  3.)  —  Ergänzung  der  Vorschriften  der  HH.  16.  und  17.  ders.  in  Beziehung.
auf  das  Aufgebot  voen  Spezialmassen  nach  erfolgter  Subhastation.  (A.  K.  O.  v.  21.  Oktbr.)
38.  498—500.

Substdiarische  Vertretungsverbindlichkeit  dritter  Personen,  (Angehöriger,  Gebülfen,  Lehrlinge,  Gesinde
  rc.),  bei  Zolldefraudationen  und  Kontraventionen.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  83.  —  Verfahren
rücksichtlich  dersf.  S.  80.  —  desgl.  bei  Übertretungen  der  Verord.  v.  16.  Juni  1838.,  wegen  der  Fabrikation
  von  Spielkarten  und  des  Handels  mit  denf.  38.  375.

Sukkumbenzstrase,  bei  materiell  unbegründet  befundener  Nichtigkeiesbeschwerde.  (Minist.-Instr.  v.
7.  April.)  39.  148.

Sukzessionsbesugniß,  autonemische,  der  Rheinischen  Ritterschaft,  (.  diese.

ESummarischer  Prozeß,  s.  Prozesse.

Spinc,  Schifsobrtsabgabe  für  die  Befahrung  ders.  (A.  K.  O.  u.  Tarif  v.  24.  Okebr.)  40.  323.  32.

Swinemönde,  Stadt,  Erhebung  des  dortigen  Hafengeldes,  einschließlich  der  See-orhsengebühren,
mit  dem  Vorbehalte  der  Revision  von  5  zu  5  Jahren.  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  24.  Oftbr.)
40.  323  —  729.

T.

Tabakssteucr-Defsraudationen,  Verwandlung  uneinziehbarer  Geldbußen  für  dies.  in  Gefängnißstrasen.
  (A.  K.  O.  v.  23.  Jan.)  38.  92
Tagelohn,  für  Togelöhner  und  andere  gemeine  Handarbeiter,  verfährt  nach  2  Johren.  (G.  v.
.  März.)  38.  240.
Tageszeit,  deren  Bestimmung  für  den  Transport  gollpflichtiger  Gegenstände  über  die  Zollgrenze  und
innerhalb  des  Grenzbezirks,  (Zollord,  v.  23.  Jan.)  38.  62.
Talg,
        <pb n="502" />
        110  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Talg,  in  wie  fern  solches  bei  Viehseuchen  im  Auslande  nicht  eingelassen  werden  darf.  (V.  v.  27.  März.)
36.  175.  176.

Tara,  dessen  Feststellung  bei  dem  Gewichte  zollpflicheiger  Waaren.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  46.
47.  56.  —  (Zollerheb.-Rolle  für  1835.  v.  21.  Oktbr.)  36.  292  f.  —  (Tarif  v.  24.  Oktbr.)  39.
319.  —  deren  Vergütung  bei  dem  in  Fäfsfern  eingehenden,  zum  Versieden  bestimmten  Lumpenzucker.
(A.  K.  O.  v.  3.  Novbr.)  40.  302.

Tarifs,  zur  Crhebung  von  Brücken-,  Wege=  und  Dommgeldern  2c.,  (.  diese.

Tarif-Uberschreitungen,  bei  der  Erhebung  von  Kommunikations-Abgaben,  deren  Bestrafung.  (G.  v.
20.  März.)  37.  57  —  60.

Taxen,  gerichtliche,  von  Grundstücken  geringern  Wertbs,  deren  Aufnahme.  (G.  v.  15.  Juni.)  40.  131.

Taxordnung,  revidirte,  für  die  zu  dem  landschaftlichen  Kreditverein  im  Großherzogthum  Posen  gehörigen
  Güter.  (v.  6.  Juli,  A.  K.  O.  v.  31.  Juli  und  Ministerial-Genehmigung  v.  3.  Okrbr.)
40.  203  —  294.

Telegraphenkorps,  Verhältnisse  desselben.  (A.  K.  O.  v.  28.  Okebr.)  37.  158.  —  Anstellungen  bei
dems.  —  Pensionirungen  nach  dem  Civil-Pensionsreglement.  —  Disziplinarstrasen.  —  Militairgerichtsstand
  in  strafrechtlichen  Verhältnissen.  —  General-Auditoriat  als  zweite  Instanz.  —  Bestätigung
  der  auf  Kassation  lautenden  Erkenntnisse  durch  das  Kriegsministerium.  (ebendas.)

Testamente,  Ernennung  des  vereideren  Protokollführers,  durch  den  Gerichtsdirigenten  bei  Depurano-=nen
  zur  Auf=  oder  Annahme  derselben.  (A.  K.  O.  v.  24.  März.)  39.  155.

Testamentskosten,  Befreiung  der  im  aktiven  Dienste  befindlichen  Militairpersonen  niedern  Ranges
von  dens.  (V.  v.  17.  Febr.)  38.  193.  —  dieselbe  erstreckt  sich  jedoch  nicht  auf  deren  Ehefrauen  und
Kinder.  S.  194.

Theaterstücke,  s.  dr  amatische  Werke.

ätneder,  an  Kontrebande  und  Zolldefraudationen,  deren  Bestrafung.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  81.  S.

Thierarzeneischule,  in  Berlin,  Regulativ  über  die  obere  Leitung  und  Verwaltung  derselben  durch  das
Kurarorium  für  die  Krankenhaus-Angelegenheiten  (v.  24.  Juni  und  A.  K.  O.  v.  21.  Juli.)  36.
240  —252.  —  bildet  bei  letzterm  eine  besondere  Abtheilung.  S.  250.  —  zu  den  Mitgliedern  des
Kuratoriums  für  dies.  tritt  noch  ein  Offizier  des  Kriegsminifterii  und  ein  von  dem  Oberstallmeister
zu  ernennender  Rath  hinzu.  S.  252.  —  Benutzung  ders.  für  die  Zwecke  des  Gestürwesens.  S.  232.

Thierhdute,  in  wie  fern  solche  bei  [Viehseuchen  im  Auslande  nicht  eingelassen  werden  dürfen.
(V.  v.  27.  März.)  36.  175.  176.

D  Scadt,  Landgebiet  derf.,  #.  gutsherrlich-bäuerliche  Regulirungen.

Thorsperrgelder,  deren  Aufbebung  gegen  Entschädigung  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  auf  bestimmten
  Straßenzügen.  (V.  v.  16.  Juni.)  38.  356.

Thronlehne,  deren  Angelegenbeiten  gehen  zum  Ministerio  des  Königl.  Hauses  über.  (Staarsminist.
Bekanntmach.  v.  17.  Jan.)  38.  11.

Tiesgeld,  dessen  Erhebung  in  den  Häfen  von  Seralsund,  Greifswald  und  Wolgaß.  (A.  K.  O.  und
Tarif  v.  24.  Oktbr.)  40.  323.  345.

Tilgungskasse,  Paderbornsche,  für  Ablösungen,  s.  Paderbornsche.

Töchter-Stiftung,  in  Berlin,  s.  Stiftung.

Todesstrase,  deren  Anwendung  gegen  Forst=  und  Jogdfrevler  im  Falle  einer  ausgeführten  Tödrung.
(G.  v.  31.  März.)  37.  68.

Todtschlag,  unter  dieser  allgemeinen  Benennung  sind  alle  unvorsätzliche  Tödtungen  begriffen,  es  mag.
wider  den  vorsätzlichen  Beschädiger  die  Vermuthung  der  Absiche  zu  ködten  vorwalten  oder  nicht.
(A.  K.  O.  v.  10.  Juli.)  37.  128.  —  Anwendung  der  Strafbestimmungen  des  A.  L.  R.  Thl.  II.

Tit.  20.  88.  800  u.  f.  —  nicht  derjenigen  der  S§s.  707  —  799.  —  auf  denselben.  (ebendaf.)

Traln,  Bestrafung  der  zu  demselben  gehörenden  Personen  für  Vergehen  nach  Civil-Strasgesetzen  und
Abbüßung  der  Strafen  in  Civil-Serafanstalten  und  Gefängnissen.  (A.  K.  O.  v.  11.  April.)  39.  205.

Trans-
        <pb n="503" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  111

Transportaten,  entfliehende,  Gebrauch  der  Waffen  gegen  dies.  Seitens  des  Militairs.  (G.  v.
20.  März.)  37.  61.

Transporte,  (Fuhrwerke),  für  unmittelbare  Rechnung  des  Staats,  deren  Befreiung  vom  Chausseegelde.
  (Tarif  v.  29.  Febr.)  40.  96.

Transportmittel,  (Zugehiere  2c.),  bei  Zollvergehen  in  Beschlag  genommen,  Verfahren  mit  dens.
(G.  v.  W.  Jan.)  38.  85.  90.

Trauer,  bandes-,  um  des  Hochseligen  Königs  Majestät  Friedrich  Wilhelms  III.  (A.  K.  O.  v.
9.  Juni.)  40.  121.

Tribunal,  des  Königreichs  Preußen,  anderweite  Feststellung  der  Kompetenzverhältnisse  desselben.  (A.  K.  O.
v.  22.  Dezbr.  1838.)  39.  26.  —  Geheimes  Ober-Tribunal,  s.  dieses.

Tumult,  (.  Aufläufe.  u

Uberschwemmungen,  Gewährung  von  Steuernachlässen  und  Unterstützungen  rücksichtelich  ders.  aus
dem  Grundstener-Deckungs-Fonds  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jon.)  39.  42.

..  —  (Anweisung  v.  21.  Jan.)  39.  48—  51.

Ubertragungen,  von  Kunstwerken  rechtmäßig  angefertigt,  dürfen  ohne  Genehmigung  des  Abbildners
oder  seiner  Nachfolger  nicht  vervielfältigt  werden.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  169.  (F.  29.)  —  strafbare
Vervielfältigung  von  Zeichnungen  oder  Gemälden  durch  dies.  ohne  Genehmigung  des  Urhebers  der

..  letzt.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  168.  (68.  21.  23.)

Uckermünde,  Tarif  zur  Erhebung  eines  Pflastergeldes  daselbst  (v.  31.  Juli.)  36.  227.

Ufer=  und  Niederlaggeld,  bei  Neusalz  a.  d.  O.,  Tarifs  für  dies.  (v.  13.  Febr.)  37.  22.  23.

Ufer=  (Serom=  und  Deich-)  Ordnung,  für  Ostpreußen  und  Litthauen,  v.  14.  April  1806.,  Bestrafung
  der  Ubertretungen  ders.  mie  Deich-Strafarbeik,  statt  der  uneinziehbaren  Geldbuße.  (A.  K.  O.
v.  11.  März.)  37.  57.

Unglücksfälle,  beim  Bergbau-,  Poch=  und  Waschwerksbetriebe,  deren  vorläusige  Untersuchungen  gebören
  vor  die  Berggerichte.  (Regl.  v.  13.  Juli,  A.  K.  O.  v.  12.  Oktbr.)  37.  135.  147.

Uniform,  der  Direktoren  bei  den  Untergerichten.  (A.  K.  O.  v.  30.  Septbr.)  36.  303.  —  Uniformstücke,
  der  Offiziere  außer  Dienst,  dürfen  im  Wege  der  Erekution  nicht  abgepfändet  werden.  (A.  K.  O.
v.  9.  März.)  39.  93.

Universitäten,  ausschließendes  Reche  ders.  zur  neuen  Herausgabe  ihrer  Werke.  (G.  v.  I1.  Juni.)  37.
166.  167.  (F.  8..  —  Theilnehmer  an  politischen  Seudentenverbindungen  dürfen  als  Drivatdozenten
  nicht  zugelassen  werden.  (G.  v.  7.  Jan.)  38.  15.  —  inländische,  auf  einer  derselben  soll
jeder  Preußische  Unterthan,  der  nach  vollendeten  Studien  sich  im  Vaterlande  um  ein  öffentliches
Amt  oder  um  den  Zulaß  zur  medizinischen  Prarxis  bewerben  will,  bei  Verlust  dieses  Anspruchs,  eine
Zeitlang  zu  studiren  verpflichtet  sein.  (A.  K.  O.  v.  13.  Okebr.)  38.  501.  —  zu  Erlangen,  Würzburg
  und  Heidelberg,  können  von  studirenden  Inländern  wieder  besucht  und  dazu  vom  Minister  der  Geistlichen,
  Unterrichts-2c.  Angelegenheiten  die  Erlaubniß  ertheilt  werden,  wonach  die  A.  K.  O.  v.  20.  Mai
1833.  modifizirt  wird.  (A.  K.  O.  v.  21.  Novbr.)  36.  312.  —  in  den  deutschen  Bundesstaaren,
deren  Besuch  soll  Preußischen  Unterthanen  wiederum  gestartet  sein,  ohne  denselben  von  der  speziellen
Erlaubniß  einer  Staatsbehörde  abhängig  zu  machen.  (A.  K.  O.  v.  13.  Okebr.)  38.  501.  —  siehe
auch  akademische  Behörden,  akademische  Würde;  desgl.  Studentenverbindungen,  Scipendien,  Honorar-Zahlungen,
  consilium  abeundi,  Relegation  2c.

Universitätsgebaude,  mit  Hofräumen  und  Gärten,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der
Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  32.

Unterbeamte,  städtische,  f.  Magistrats-Unterbeamte.

Untergerichte,  in  größern  Städten  und  solche,  welche  mit  wenigstens  fünf  Richtern  besetzt  sind,  deren
Direktoren  haben  den  Rang  der  Oberlandesgerichtsräthe  und  sind  die  Uniform  ders.  zu  tragen  befugt.
  (A.  K.  O.  v.  30.  Sepebr.)  36.  303.  —  zu  deren  Anstellung  ist  Allerhöchste  Genehmigung  erforder-
        <pb n="504" />
        112  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Untergerichte,  (For#cy)
forderlich.  (ebendas.)  —  Abänderung  der  von  dens.  nach  H.  90.  der  Krim.  Ord.  in  Untersuchungs-Sachen
  einzureichenden  Geschäfststabellen,  in  Gefolge  der  General-Verfügung  des  Justizministers  v.
31.  Oktbr.  1836.  (A.  K.  O.  v.  24.  Aug.)  37.  143.  —  ausnahmsweise  Zulassung  von  Deposital=Asservaten
  bei  dens.  (A.  K.  O.  v.  22.  März.)  37.  32.  —  größere,  Verfahren  bei  Transferirungen
ihrer  Depositalmassen.  (ebendas.)

Unterricht,  prioat-,  s.  letzt.

Unterrichtsanstalten,  öffentliche,  ausschließendes  Recht  ders.  zur  neuen  Herausgabe  ihrer  Wrte
(G.  v.  11.  Juni.)  37.  166.  167.  (5.  8)

Unterschriftszeuge,  bei  den  des  Lesens  und  Schreibens  unkundigen  Personen,  dessen  Stelle  könnm
bei  gerichtlichen  Verhandlungen  auch  vereidete  Dolmetscher  vertreten.  (A.  K.  O.  v.  S.  Oktdr.)  37.  151.

Unterstützungen,  für  Wittwen  und  Waisen  verstorbener  Zollbeamten  aus  dem  Strasgelder-Fends
wegen  Zollvergehen.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  90.  —  in  Unglücksfällen,  aus  dem  Grundsteur
Deckungs-Fonds  in  der  Rheinprovinz  und  MWesiphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  42.  —  (Anweisung  v.
21.  Jan.)  39.  46  —51.  54.  —  an  heimathlose  Arme  Seitens  der  Kommunen,  ohne  Regreß  an  die
Staatskasse.  (A.  K.  O.  v.  22.  Dezbr.  1836.)  37.  2.

Unterstützungs-Fonds,  für  häülfsbedürftige  Kunder  verstorbener  Justizbeamten,  Überweisung  der  gegen
Justizbediente  fesigesetzten  Geldstrasen  an  dens.  (A.  K.  O.  v.  30.  April.)  37.  7.

Untersuchungen,  Verfahren  rücksichtlich  derselben  in  Neu-Vorpommern  und  Rügen.  (V.  v.  18.  Mü
39.  207  —  216.  —  wegen  Dienstvergehen  der  Bergwerks-,  Hücten=  und  Salinen-Beamten,  gteren
vor  die  Berggerichte.  (Regl.  v.  13.  Juli,  A.  K.  O.  v.  12.  Oktbr.)  37.  135.  147.  —  wegen  Theilnahme
  an  Studentenverbindungen.  (G.  v.  7.  Jan.)  38.  15.  —  polizeiliche  und  gerichtliche  wegen
Aufruhrs  und  Tumults.  (V.  v.  30.  Septbr.)  36.  301  f.  —  gegen  freinde,  diesseuts  des  Candes  vnwiesene
  aber  zurückgekebrte  Landstreicher,  Verfahren  bei  Feststellung  deren  Staatsangehörigkeit.  (1.  K.  O.
v.  10.  März.)  39.  106.  —  wegen  Nachdrucks  und  Nachbildung.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  167.  170.
—  wegen  Zolldefraudationen  und  Kontraventionen,  Verfahren  rücksichtlich  ders.  (G.  v.  23.  Jan.
38.  81  —  91.  wegen  Ubertretungen  der  Verord.  v.  16.  Juni  1838.,  die  Fabrikation  der  Spick
karten  und  den  Handel  mit  dens.  betr.  (V.  v.  16.  Jum.)  38.  375.  (F.  3.)  —  wegen  Entwendung
von  Waldprodukten  in  dem  am  linken  Rheinufer  belegenen  Theile  der  Rheinprovinz.  (A.  K.  O.  .
5.  Aug.)  38.  431.  —  findet  in  allen  Therlen  der  letztern,  so  wie  auch  in  allen  übrigen  Pievinzen
  des  Staats  Anwendung.  (A.  K.  O.  v.  4.  Mai.)  39.  173.  —  gegen  Milicairpersonen,  wegm
Beleidigung  von  Eivilpersenen.  (A.  K.  O.  v.  22.  Oktdr.)  36.  307.  —  Felsetzung  der  Kesien  in
dens.  (ebendas.)  —  fis  kalische,  Anwendung  außerordenrlicher  und  willlürlicher  Leibesstrafen  in
dens.,  nach  S.  79.  Tit.  35.  der  Prozeßordnung.  (A.  K.  O.  v.  11.  Novbr.)  38.  541.  —  gegen  G#-vilbeamte,
  Frist  zur  Einlegung  und  Rechefertigung  des  Aggravations  Rechtsmittels  in  deuf.  (A.  K.  C.
v.  20.  April.)  38.  261.  —  wegen  Steuer-,  Zoll=  und  Abgabenvergehen,  Anwendung  der  Nechismittel
  der  Appellation,  der  Revision  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  Erkenntnisse  in  teus.
(V.  v.  11.  Juni.)  38.  377.  —  Kompetenz  der  Berggerichte  in  dens.  (Regl.  v.  13.  Juli,  A.  K.  O.
v.  12.  Oktbr.)  37.  136.  147.  —  diesenigen,  in  welchen  über  die  Vergehung  selbst  nach  den  Festsetzungen
des  Landrechts  zu  erkennen  ist,  sollen  auch  in  der  Rheinprovinz  und  in  Neu-Vorpommern  nach  den
Vorschriften  der  9#  #.  34.  bis  100.  Tit.  35.  Thl.  I.  der  allgem.  Gerichtsord.  geführt  werden.  (A.  K.  O.
v.  24.  Aug.)  37.  144.  —  der  fiskalische  Anklageprozeß  in  Neu-Vorpommern  und  Rügen  wird  aufgeboben.
  (V.  v.  18.  Mai.)  39.  208.

Untersuchungskosten,  deren  Aufbringung  in  Untersuchungen  wegen  Beleidigungen  bei  ertolgtem  #
zichr.  (A.  K.  O.  v.  21.  Okl.)  37.  148.  —  findet  bei  fiskalischen  sowohl,  als  bei  den  in  der  frarbosischen
  Straf-Prozeßordnung  vorgeschriebenen  kriminellen,  korrekcionellen  und  polizeilichen  Unkerluchungen
  Anwendung.  (ebendas.)  —  Befreiung  der  im  aktiven  Dienste  stehenden  Militairversonen
niedern  Ranges,  nebst  deren  Chefrauen  und  Kindern,  von  deuf.  (S.  v.  17.  Febr.)  38.  103.—
poligeiliche,  deren  Aufbringung.  (A.  K.  O.  v.  28.  Zuli.)  36.  218.  Urmaß,
        <pb n="505" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  113

Urmaß,  dessen  Feststellung  für  den  Preußischen  Fuß,  in  Gefolge  der  Maß=  und  Gewichts-Ordnung
v.  16.  Mai  1816.  (G.  v.  10.  März)  39.  94.

Urtelsgebühren,  für  die  Entscheidungen  der  Revisi  onctollegien  und  des  Geheimen  Ober-Tribunals,
in  Angelegenheiten  der  General-Kommissionen.  (Regul.  v.  25.  April)  36.  183.

V.

Vagabunden,  (Lanbftreicher,  Ausgewiesene),  als  Ausländer  des  Landes  verwiesen,  Verfahren  bei
deren  Rückkehr  in  Beziehung  auf  diesseitige  Staatsangehörigkeit  ders.  (A.  K.  O.  v.  10.  März)  39.  106.
—  uͤbereinkunft,  wegen  wechselseitiger  Behandlung,  Transport  und  Übernahme  derselben,  mit  Anhalt-Bernburg.
  (Minist.-Erklär.  v.  27.  Septbr.  und  deren  Bekanntmach.  v.  16.  Oktbr.)  39.320—334.
mit  Anhalt-Dessau.  (Minist.-Erklär.  v.  1—unt  und  Bekanntmach.  v.  24.  Juli)  39.  239—2s1.
—  mit  Baiern,  v.  ##.  Mai  1818.,  Erläurtrungen  zum  H.  2.  a.  u.  c.  derf.,  in  Beziehung  auf  die
Unterthanenschaft  eines  Individuums.  (Minist.-Erklär.  v.  16.  März)  40.  105.  —  mit  Braunschweig.
  (Minist.-Erkl.  u.  Bekanntmach.  v.  4.  Oktbr.)  39.  272  —276.  —  mit  Hannover.  (Minist.-Erkl.
  v.  20.  Aug.  und  deren  Bekanntmach.  v.  25.  Septbr.)  39.  257—263.  —  erläuternde
Bestimmungen  zum  G.  2.  a.  u.  c.  der  mit  dem  Großberz.  Hessen  unter  dem  23.  Febr.  1819.  abgeschlossenen
  Konvention  in  Beziehung  auf  die  Unterthanenschaft  eines  Individuums.  (Minist.-Erkl.
v.  19.  Febr.)  40.  26.  —  mit  dem  Kurfürstenthume  Hessen  anderweit  getroffene  Ubereinkunft.
(v.  9  40.  146  —  150.  —  mit  Lippe-Detmold.  (Minist.  Erklär.  v.  22.  Mai  und  deren
Bekanntmach.  v.  19.  Juli)  39.  228—232.  —  mit  Oldenburg.  (Minist.-Erklär.  und  Bekanntm.
v.  18.  Novbr.)  40.  366  —  370.  —  Erläuterung  und  Ergänzung  der  mi'  Reuß  von  Plauen,
älterer  Linie,  bestehenden  Konvention  v.  9.  Juli  1821.  in  Beziehung  auf  Staatsangehörigkeit  unselbsttändiger
  Kinder,  auf  zehnjährigen  Aufenthalt  und  auf  den  Begriff  der  Wirthschaftsführung.
(Minist.-Erklär.  und  Bekanntmach.  v.  16.  Febr.)  39.  70.  —  deägl.  rücksichtlich  der  mit  Reuß  von
Plauen,  jüngerer  Linie,  bestehenden  Konvention  v.  ö.  April  1821.  (Ges.  Samml.  S.  Jl.).  (Minist.-Erkl.
  und  Bekanntmach.  v.  12.  Juni)  39.  218—220.  —  Erläuterung  und  Ergänzung  der
mit  dem  Königreiche  Sachsen  bestehenden  Konvention  vom  k1  80.  .  2.  a.  u.  e.  in  Beziehung
  auf  die  Staatsangehörigkeit  unselbstständiger  Kinder,  auf  zehufäbrigen  Aufenthalt  und  auf
den  Begriff  der  Wirthschaftsführung.  (Minist.-Erklär.  v.  12.  Novbr.  und  deren  Bekanntmach.  v.
W.  Novbr.)  38.  512  —  544.  —  Ergänzung  und  Erläuterung  der  mit  Sachsen-Altenburg  uncer
dem  17.  Dezbr.  1822.  (Ges.  S.  Jahrg.  1823.  S.  13.)  getroffenen  Ubereinkunft,  in  gleicher  Beziehung.
  (Minist.-Erklär.  v.  18.  Jan.  und  deren  Bekannemach.  v.  8.  April)  39.  110.  —  decgl.
rücksichtlich  der  mit  Sachsen-Koburg-Gotha  bestehenden  Konvention  v.  17.  Dezbr.  1822.  und  10.
Juli  1824.  (Minist.-Erklär,  und  Bekanntmach.  v.  16.  April)  349.  158—  160.  —  Ubereinkunft  it  Sachsen-Meiningen.
  (Minist.-Erklär.  und  Bekannemach.  v.  27.  Sepibr.)  39.267—272.—  Ergänzung  und
Erläuterung  der  mit  Sachsen-Weimar-Eisenach  bestehenden  Konvention  vom  12.  Juni  1822.,  in  Beziehung
  auf  die  Unterthanschaft  eines  Individuums.  (Minist.-Erklär.  und  Bekanntmach.  v.  á.  März)  39.
78.—  mit  Schwarzburg-Rudolstadc,  durch  Anschluß  an  die  zwischen  Preußen  und  dem  Königreiche
Sachsen  bestehende  Konvemion.  (Minist.-Erklär.  v.  4.  Febr.)  39.  61.  —  Erläuterungen  zu  der  mit
Schwarzburg-Sondershausen  bestehenden  Ubereinkunft  v.  26.  Dezbr.  1822.,  in  Beziehung  auf
Staatsangehörigkeit  unselbstständiger  Kinder,  auf  zehnsahrigen  Aufenthalt  und  auf  den  Begriff  der
Wirthschaftsführung.  (Minist.-Erklär.  v.  12.  Jan.  und  deren  Bekanntmach,  v.  6.  Febr.)  39.
62—64.  —  mit  Waldeck,  vom  12.  Dezbr.  1839.  —  40.  83—88.

Nterliche  Gewalt,  Gebührensätze  bei  Entlassung  eines  Sohnes  aus  ders.  (A.  K.  O.  v.  16.  Jan.)
40.  17.

Verbrechen,  der  Diener  des  Staats,  die  in  den  S§s.  366  —  04.  Tit.  20.  Th.  II.  des  A.  L.  R.  gegen
dieselben  enthaltenen  Strasgesetze  finden  auch  auf  die  mittelbaren,  im  Dienste  der  Kommunen  und
        <pb n="506" />
        114  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Verbrechen,  (Forts.)
anderer  Korporationen  stehenden  Beamten  Anwendung.  (A.  K.  O.  v.  24.  Dezbr.  1837.)  38.  9.  —

andere,  mit  Zollvergehen  zusammentresfend,  Strafanwendung  für  dies.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  84.

Verbrecher,  Abkommen  wegen  deren  gegenseitiger  Auslieferung  mit  sremden  Staaten,  namentlich:
mit  Anhalt-Bernburg.  (Minist.-Erklär.  v.  .  Sepebr.,  Bekannem.  v.  27.  Septbr.)  40.  258.
—  mit  Belgien.  (Vertrag  und  Deklar.  v.  29.  Juli)  36.  221  —226.  —  (politische),  Abkommen
darüber  unter  den  deutschen  Bundesstaaten.  (Publik.-Patent  v.  28.  Oktbr.)  36.  310.  —  mit
Schwarzburg-Rudolstadt.  (Minist.-Erklär.  v.  2-e,  Bekanntm.  v.  8.  Oktbr.)  40.  247.  .
—  jugendliche,  in  der  Rheinprovinz,  deren  Unterbringung  und  Detention  in  Besserungshäusern.  (I.
K.  O.  v.  22.  Juni)  39.  223.  —  (.  auch  Vagabunden.

Verdienst-Denkmünze,  für  Rettung  aus  Gefahr,  mit  dem  Bande,  die  Vorschläge  zu  deren
Verleihnng  an  aktive  Militairpersonen  und  Milicairbeamte  sollen  nur  durch  die  Militairvorgesetzten
und  im  Dienstwege  erfolgen.  (A.  K.  O.  v.  3.  Novbr.  1838.)  39.  29.  —  in  dieser  Beziehung  wird
die  Urkunde  v.  1.  Febr.  1833.  deklarirt.  (ebendas.)

(Vereinsmünze,  siehe  Doppelthaler,  Silbermünze,  und  Münzshstem.

Vergleiche,  gerichtliche  und  außergerichtliche,  desgl.  vor  den  Friedensrichtern  in  der  Rheinprovinz  und  vor
Schiedsmäunern,  Stempelpflichtigkeit  und  resp.  Stemvelfreiheit  ders.  (A.  K.  O.  v.  16.  Jan.)  40.  18.  19.

erhaftungen,  derjenigen,  welche  Erlasse  auswörkiger  geistlicher  Obern  und  deren  Agenten  über  religiöse
  und  kirchliche  Verbältnisse  heimlich  verbreiten.  (A.  K.  O.  v.  9.  April)  38.  240.  —  von  Ausländern,
  Behufs  der  Strafvollstreckung  gegen  dies.  wegen  Zollvergehen.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  89.  —
s.  auch  Personal-Arrest.

Verfährungsfristen,  kürzere,  deren  Einfübrung  mit  Bezug  auf  die  Vorschriften  des  A.  L.  R.  Th.  I.
Tit.  9.  I§.  540.  u.  629.  (G.  v.  31.  März)  38.  210—251.  —  Forderungen,  welche  mit  dem  Ablaufe
  von  2  Jahren  verjähren.  S.  249.  —  Forderungen,  welche  in  Bezug  auf  den  Gewerbbetrieb
des  Empfängers  der  Waaren  oder  Arbeit  entstanden  sind,  unterliegen  der  kürzern  Versährungsfrist
nicht.  S.  210.  —  desgl.  solche,  welche  nach  4  Jahren  verjähren.  S.  251.  —  Beibehaltung  der  gesetzlich
  bestebenden  noch  kürzeren  Versährungsfristen.  S.  250.  251.  —  Anfang  der  Verjährung.
S.  250.  251.  —  Unterbrechung  ders.  und  Eintritt  einer  neuen  Verjährung.  S.  251.  —  Eintmitt
der  ordemlichen  Verjährungsfrist  nach  rechtskrästiger  Verurtheilung.  S.  251.  —  einjährige,  für  den
Ersatz  zu  viel  entrichteter  und  für  die  Nachforderung  zu  wenig  erhobener  Zollbeträge.  (Zollgesetz  v.
23.  Jan.)  38.  36.  —  findet  auf  das  Regreßverhältniß  gegen  die  Zollbeamten  und  auf  Nachzablung
  defrandirter  Gefälle  keine  Anwendung.  38.  36.  —  der  Strafen  für  Vergehen  der  Kontrebande
und  der  Zolldefraudation,  nach  3  Jahren,  Ordnungsstrasen  für  dies.  nach  Einem  Jahre.  (G.  v.
23.  Jan.)  38.  90.  —  für  Eneschädigungs-Ansprüche  wegen  Beschädigungen,  sie  mögen  durch  eine
erlaubte  oder  unerlaubte  Handlung  verursacht  sein,  in  Anwendung  des  K.  54.  Tit.  6.  Th.  I.  des
Allg.  L.  R.  (Dekl.  v.  31.  März)  38.  252.  —  desgl.  für  zugefügte  Beschädigungen  bei  Gelegenheit
öffentlicher  Anlagen  und  bei  dem  Bergbau.  (ebend.)  —  für  Entschädigungs-Ansprüche  gegen  Beamte
aus  ihrer  Amtsführung.  (ebend.)  —  bei  öffentlichen  Abgaben.  (G.  v.  18.  Juni)  40.  140—  142.—
finden  auch  Anwendung  bei  Abgaben,  die  nicht  in  landesherrliche  Kassen  fließen.  (ebendas.)  S.  142.
—  bei  Grundsteuer-Forderungen  in  der  Rbeinprovinz  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  41.—
für  die  bei  den  vormaligen  Reichsgerichten  unerledigt  gebliebenen  Prozesse.  (Dekl.  v.  18.  Mai)  39.  175.

Verkau",  öffentlicher,  von  abgepfändeten  Sachen,  wegen  rückständiger  Geld=  und  Natural-Zinsen  an
städtische  Kassen  und  Verwaltungen,  Ausführung  desselben.  (V.  v.  2.  Dezbr.  1837.)  38.  3.  —  siebe
auch  Subbastationen.

PVerlagsartikel,  inländischer  Buchbändler,  sind,  wenn  sie  auch  im  Auslande  gedruckt  werden,  oder
für  dasselbe  bestimmt  sind,  der  inländischen  Cenfur  unterworfen.  (A.  K.  O.  v.  6.  Aug.)  37.  141.
—  siehe  auch  Druckschriften.

Gerleger,  alle  in  Deutschland  ohne  Namen  derselben  erscheinenden  Schriften  gehören  zu  den  verbotenen.
  (A.  K.  O.  v.  6.  Aug.)  37.  142.  Ver-
        <pb n="507" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  115

Verletzte,  (Verwundete),  bei  Widersetzlichkeiten  gegen  das  Milieair,  Fürsorge  für  dieselben.  (G.  v.
20.  März)  37.  60.  —  desgl.  bei  Widersetzlichkeiten  gegen  Forst=  und  Jagdbeamte.  (G.  v.  31.  März)
37.  66.  —  Aufbringung  der  Kurkosten  für  dies.  (ebend.)

Vermögens-Freizügigkeit,  siehe  Abschoß=  und  Abfahrtsgelder.

Vermögens-Konfiskation,  auf  solche  ist  gegen  ausgetretene  Milikairpflichtige  in  der  Rheinprovinz
von  den  Zuchtvolizei-Kammern  der  Landgerichte  zu  erkennen.  (A.  K.  O.  v.  18.  Febr.)  39.  77.
Vermögens-Sachen,  Anwendung  des  Rechtsmittels  der  Revision  in  Prozessen  über  dies.  (Minist.=Instr.

  v.  7.  April)  39.  134.

Versicherungen,  siehe  Assekuranzen;  desgl.  Feuersozietäts-Reglements,  Mobiliar-Versicherungswesen-Versteigerungen,

  Immobiliar-,  siehe  letz.

Vertheidigung,  (Defension),  schriftliche,  in  Untersuchungen  wegen  Zollvergehen.  (G.  v.  23.  Jan.)
38.  S.  —  Anordnungen  für  dies.  bei  den  Kreisgerichten  2c.  in  Neuvorpommern  und  Rügen.  (V.
v.  16.  Moi)  39.  210.  212.

Vertraͤge,  über  eheliche  Gütergemeinschaft,  siehe  letztere.

Verwaltungen,  für  Handel,  Fabrikation  und  Bauwesen,  sowie  für  das  Chausseebauwesen,  gehen
zum  Finanzministerium  über.  (A.  K.  O.  v.  4.  Apr.)  37.  40.

Verwandte,  von  Handel=  und  Gewerbetreibenden,  deren  Vertretung  wegen  Zollvergehen.  (G.  v.
23.  Jan.)  38.  83.  89.  —  desgl.  wegen  unerlaubten  Verkehrs  mie  Spielkarten.  (V.  v.  16.  Juni)

38.  375.

Vieh,  darf  auf  Chausseen  und  in  deren  Gröben  nicht  gefüctert,  geweidet  oder  angebunden  werden.
(Tarif  v.  29.  Febr.)  40.  99.  —  auf  ausländischen  Märkten  von  Inländern  unverkauft  geblieben,
dessen  zollfreie  Wiedereinführung.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  60

Viehmärkte,  die  dieselben  betreffenden  Angelegenheiten  gehören  zum  gemeinschafelichen  Ressore  der
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  (Staateminist.-Bekannemach,  v.  17.  Jon.)  38.  12.  —
Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  unter  den  gollvereinten  Staaken  rücksichtlich  ders.  (Ubereinkunft
  v.  1.  Novbr.)  37.  201.  f.

Vieh-Quarantaine,  deren  Anordnung  gegen  die  Einschleppung  der  Rinderpest  aus  dem  benachbarten
  Auslande.  (V.  v.  27.  März)  36.  173.  174.  176.  f.  —  siehe  auch  Rinderpest.

iehsalz,  dessen  Bereitung  und  Uberlassung  zu  einem  geringern  Preise  an  Landwirthe  und  Viehbesitzer.
(A.  K.  O.  v.  21.  Juni,  Regul.  v.  29.  Juni)  38.  339—364.  —  Strafen  für  dessen  mißbräuchliche
Verwendung  oder  Uberlassung  an  Andere.  S.  359.  360.

Wiehseuchen,  Patent  v.  2.  April  1803.,  wegen  Abwendung  ders.,  nähere  Bestimmung  des  H.  14.  und
Aufhebung  des  H.  23.,  sowie  der  auf  die  H#  #.  14.  u.  23.  desselben  sich  beziehenden  Strafbestimmungen.
  (V.  v.  27.  März)  36.  173—  178.  —  Gewährung  von  Steuernachlässen  und  Uncerstützungen
rücksichelich  ders.  aus  dem  Grundsteuer-Deckungssonds  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.  v.
21.  Jan.)  39.  42.  —  (Anweis.  v.  21.  Jan.)  39.  46—51.  57.  —  siehe  auch  Rinderpest.

iehtreiber,  von  ausländischem  Schwarz=  und  Wollen-Vieh,  müssen  sich  einer  sorgfältigen  Reinigung.
Jur  Verhütung  der  Einschleppung  der  Rinderpest  unterwerfen.  (V.  v.  27.  März)  36.  174.  176.

ierzehnehalerfuß,  dessen  Anwendung  bei  dem  Münzsystem  für  die  gollvereinten  Staaten.  (Münz-Konvention
  v.  30.  Juli  1838.)  39.  20.

Bisistationen,  körperliche,  bei  augenscheinlichem  Verdachte  von  Zolldefraudacionen  im  Grenzbezirke,

Verfahren  rücksichtelich  ders.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.  40.  (§.  20.)  —  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.

Viidrigteit  siehe  Masorennität.

Vorfluths--Angelegenheiten,  ressortiren  nunmehr  vom  Ministerio  des  Innern  und  der  Polizei.
(Staatsminist.-“Bekanntmach.  v.  17.  Jan.)  38.  11.

Vorladungen,  der  Interessenten,  Behufs  der  Ausschüteung  der  nach  erfolgeer  Subhastation  aus  den

Kaufgeldern  gebildeten  Spezialmassen.  (V.  v.  21.  Oktbr.)  38.  498.  ff.  —  deren  Bewirkung  in  Un-15“
  tersu-
        <pb n="508" />
        116  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Vorladungen,  (Forts.)
tersuchungen  wegen  Zollvergehen.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  80.  87.  —  der  Appellanten  zur  Rechtfertigung
  der  Appellation.  (V.  v.  5.  Mai)  38.  276.  —s.  auch  Ediktal-Cadungen,  Insinuationen  2c.

Vorlesungen,  akademische,  siehe  Lehrvorträge.

Vormünder,  in  der  Rheinprovinz,  deren  Beaufsichtigung  in  der  Verwaltung  des  Vermögens  iher
Pflegebefohlenen.  (A.  K.  O.  v.  18.  Dezbr.)  36.  323.

Vorschüsse,  fär  Arbeiter  von  Fab#ikunternehmern,  Kaufteuten,  Handwerkern  2c.  verjähren  nach
2  Jahren.  (G.  v.  31.  März)  38.  240.

Vorspannfuhren,  deren  Befreiung  vom  Chausseegelde.  (Tarif  v.  29.  Febr.)  40.  90.

orzugerecht,  im  Kenkurse,  siehe  letz.

Waagegelder,  gehören  zu  den  zulässigen  Abgaben  für  den  innern  Verkehr.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)
38.  36.

Waaren,  von  Fabrikunternehmern,  Kaufleuten,  Krämern  2c.  gelieferk,  Verjährungsfrist  der  Forder  ungen
  für  dieselben.  (G.  v.  31.  März)  38.  249.  —  aus  gemischten  Gespinnsten,  Deklaration  ders.
in  Beziehung  auf  das  darin  vorhandene  Material.  (Tarif  v.  24.  Oktbr.)  39.  320.  —  zusammengepackte
  und  kurze,  Verfahren  desgl.  S.  320.  f.  —  auf  Packhöfen  lagernd,  Fürsorge  der  Packhofsverwaltung
  für  dies.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  56.  —  solche  haften  dem  Staate  unbedingt  für
die  davon  zu  entrichtenden  Abgaben.  (Zollord.  v.  W33.  Jan.)  38.  56.  —  deren  Beschlagnahme  von
der  Zollbehörde  wegen  des  darauf  ruhenden  Zolls.  (Zollges.  u.  Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  36.  56.
—  können  bei  Konfursen  nicht  eher  verlangt  werden,  als  bis  letzterer  berichtigt  ist.  (ebendas.)  —
zollsreie  oder  verzollte  ausländische  und  gleichartige  inländische,  freier  Verkehr  mit  denselben  im  Inlande.
  S.  36.  —  mit  Ausschluß  jedoch  der  innern  Steuern,  welche  auf  die  weitere  Verarbeitung,
oder  auf  anderweite  Bereitungen  aus  solchen  gelegt  sind.  S.  36.  —  in  Beschlag  genommene,  bei
Zollvergeben,  Verfabren  rücksichtlich  ders.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  85.  —  unverzollte,  Strafe  für  deren
  Entse#nung  ohne  Abmeldung.  (G.  v.  W.  Jan.)  38.  80.  —  desgl.  für  Gewerbetreibende,  wenn
sich  solche  in  Grenzbezirke  über  angetroffene  Gegenstände  nicht  ausweisen  können.  S.  80.  —  vom
Auslande  eingehend,  deren  Deklaration  und  Revision  bei  den  Grenzzollämtern.  (Zollges.  v.  W3.  Jan.)
38.  38.  —  deren  Transport  im  Grenzbezirke  und  Verpflichtungen  der  Waarenführer  rücksichtlich
desselben.  S.  38.  f.  —  weiterer  erkehr  mit  dens.  außerhalb  des  Grenzbezirks.  S.  30.  —  Anordnungen
für  deren  Kontrolle  beim  Eingange  vom  Auslande.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  36.  42—49.  —  dezgl.
beim  Ausgange  vom  Inlonde  nach  dem  Auslande.  S.  42  —  50.  —  deägl.  für  deren  Versendungen
mit  gewöhnlichen  Fahr=  und  Ertraposten.  S.  50.  51.  —  vom  Auslande  eingegangene,  Verfahren
rücksichtlich  ders.,  wenn  solche  gleich  an  der  Grenze  in  den  freien  Verkehr  übergehen  sollen.  (Zollord.
v.  W#.  Jan.)  38.  40  —  48.  —  desgl.  wenn  solche  bei  dem  Eingangsamte  niedergelegt  werden  sollen.
  S.  48.  —  desgl.  wenn  solche  nach  einem  Orte  bestimme  sind,  wo  sich  eine  öffentl.  Niederlage
für  unverzollte  Waaren  befindet.  48.  —  desgl.  wenn  solche  zur  Verzollung  bei  einem  Amte  ohne
Niederlage  deklarirt  worden.  S.  48.  —  Behandlung  ders.,  wenn  sie  zur  unmittelbaren  Durch  fuhr
bestimmt  sind.  S.  40.  —  Verfahren  rücksichtlich  derselben  beim  Ausgange.  S.  49—50.  —  Anordnungen
  für  deren  Versendung  aus  dem  Inlande  durch  das  Ausland  nach  dem  Inlande.  (Zollord.
v.  2.  Jan.)  38.  58.  59.  —  Kontroll-Anordnungen  für  dieselben  im  Grenzbezirke.  (Zollord.  v.
2W.  Jan.)  38.  61  —641.  —  die  aus  dem  Grenzbezirke  in  das  Binnenland  übergeben,  desgl.  S.  61.

Waaren-Begleitscheine,  Benimmung  und  Ausslellung  ders.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.  38.  —
(Zollord.  v.  W.  Jan.)  38.  51—54.  —  Gebührenenerichtung  für  dies.  (Tarif  v.  241.  Oktbr.)  39.  318.

Waarenbezeichnungen,  Anordnungen  zum  Schutze  ders.  und  gegen  deren  fsälschlichen  Gebrauch.  (G.
v.  4.  Juli.)  40.  221.  Anwendung  ders.  auch  auf  Unterthanen  derjenigen  Staaten,  mit  denen
über  die  NReziprozität  Ubereinkunfe  getroffen  worden  ist.  (ebendas.)  S.  225.  —  Strafen  für  Übertretung
  ders.  S.  221.

Waaren=
        <pb n="509" />
        Siebentes  Sachregister.  1830.  bis  1840.  117

Waaren-Deklarationen,  deren  Anfertigung  in  Beziebung  auf  den  Verkehr  mit  dem  Auslande.
(Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.  38.  —  (JNollord.  v.  23.  Jan.)  38.  43—45.  —  desgl.  in  Beziehung  auf
Fahrpostgiiter.  S.  50.  —  unrichtige,  Strafbarkeit  ders.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  79.  80.

Waarenföhrer,  deren  Verpflichtungen  in  Beziehung  auf  den  Grenzverkehr.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)
38.  38.  (Zoll-Ord.  v.  23.  Janr.)  38.  42—50.  53.  64—  66.  —  Btstrafung  ders.  für  Zollvergehen,
ohne  Theilnahme  oder  Mitwissen  des  Eigenthümers  oder  Befrachters.  ian  v.  23.  Jan.)  38.  83.

Waarenläger,  deren  Versicherung  bei  Mobiliar-F  g8-Gesellschaften.  (G.  v.  8.  Mai.)
37.  102.  10.

Waaren-NRevisionen,  in  Beziehung  auf  den  Verkehr  mit  dem  Auslande,  Anordnungen  für  dies.
(Zellges.  v.  W.  Jan.)  38.  38.  —  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  45—  47.  —  Strase  für  die  Entfernung
  von  Waaren,  ohne  solche.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  80.

Waaren-Verschluß,  (Verbleien,  Versiegelung),  Anordnungen  rücksichtlich  desselben.  (Zollord.  v.
23.  Jan.)  36.  541.

Wassen,  deren  Gebrauch  Seicens  des  Militairs  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ordnung,  Ruhe
und  Sicherheit.  (G.  v.  20.  März.)  37.  60—62.  —  Verhältniß  des  Militairs  zu  der  die  Hülfe
desselben  nachsuchenden  Eivilbehörde  in  der  Art  des  Wasffengebrauchs.  S.  61.  —  deren  Gebrauch
gegen  entspringende  Arrestaten  und  Transportaten.  S.  61.  —  Beweisführung  gegen  das  Militair,  wegen
Mißbrauchs  ders.  S.  62.  —  Fürsorge  für  die  durch  dies.  Verletzten.  S.  62.  —  deren  Gebrauch
Seitens  der  Konigl.  Forst=  und  Jagdbeamten  gegen  Holz=  und  Wilddiebe,  gegen  Forst=  und  Jagd-Kontravenienten.
  (G.  v.  31.  März.)  37.  65—67.  —  desgl.  Seitens  der  Kommunal=  und  Privak-Forst=
  und  Jagdbeamten.  (ebendas.)  S.  65.  67.  —  Untersuchungen  gegen  Forst=  und  Jagdbeamte
wegen  Mißbrauchs  ders.,  (ebendas.)  S.  66.  67.  —  Strafen  für  letztere.  S.  07.  —  Befugniß  der
als  Forstschutzbeamte  interimistisch  angestellten  und  als  solche  vereideten  Korpsjäger  zu  deren  Gebrauch.
  (A.  K.  O.  v.  6.  Oktbr.  1837.  und  19.  April.)  38.  257.  258.  —  desgl.  im  Kommunaloder
  Privat-Forst=  und  Jagddienste  Seitens  ebenders.  (A.  K.  O.  v.  21.  Mai)  40.  129.  —  deren
Gebrauch  Seitens  der  uniformirten  Grenzaussichtsbeamten,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
v.  28.  Juni  1834.  (Zollges.  v.  W.  Jan.)  38.  37.  (6.  27.)  —  Strafe  für  deren  Gebrauch  von  Zoll-Defraudanten
  und  Schleichhändlern  gegen  Zollbeamte  in  den  Grenzbezirken.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  82.

VWagenspur,  (Wagengeleise),  gleiche,  deren  Einführung  in  der  Provinz  Schlesien.  (V.  v.  7.  April.)
38.  208—260.  —  Bestrafung  der  dagegen  begangenen  Kontraventionen.  (ebendas.)

Waisen,  verstorbener  Zollbeamten,  deren  Unterstützung  aus  dem  Strafgelder-Fonds  für  Zollvergehen.
(G.  v.  23.  Jan.)  36.  v0.

Waldeck,  Fürstenthum,  (und  Pyrmont),  Vertrag  mit  dems.  über  die  fernere  Vereinigung  desselben
mit  den  westlichen  Preuß.  Provinzen  zu  einem  übereinstimmenden  Zoll=  und  Steuersystem.  (v.  9.  Jan.)
38.  2411—247.  —  Aufhebung  der  in  dems.  beftehenden  Zulässigkeit  des  Arrestprozesses  gegen  Ausländer,
  in  Beziehung  auf  Preuß.  Untertbanen.  (Minist.-Erklärung  v.  29.  März.)  40.  118.  —  Übereinkunft
  mit  dems.,  wegen  gegenseitiger  Ubernahme  von  Vagabunden,  Verbrechern  und  Ausgewiesenen,
  v.  12.  Dezbr.  1839.  —  40.  83—88.

Walodprodukte,  Forstprodukte,  (Gras,  Kräuter,  Heide,  Moos,  Laub  und  sonstiges  Strauchwerk),
Untersuchung  und  Bestrafung  deren  Enewendung,  gleich  dem  Holzdiebstahle,  nach  dem  Gesetze  v.
7.  Juni  1821.  in  dem  am  linken  Rheinufer  belegenen  Theile  der  Rheinprovinz.  (A.  K.  O.  v.  5.  Aug.)
38.  431.  —  soll  in  allen  Theilen  der  letztern,  so  wie  auch  in  allen  übrigen  Provinzen  des
Staats  zur  Anwendung  kommen.  (A.  K.  O.  v.  4.  Mai.)  39.  173

VWalkenried,  Seiftsamt,  siehe  Braunschweig.

Warburg,  Kreis,  im  Regierungsbezirke  Minden,  Anordnungen  wegen  der  Ansiedelung  der  Juden
auf  dein  platten  Lande  und  deren  Verkehr  mit  dem  Bauernstande  in  dems.  (A.  K.  O.  v.  20.  Sepebr.)
36.  218.  —  (IA.  K.  O.  v.  5.  Jan.)  39.  73.  —  siehe  auch  Paderbornsche  Tilgungskasse  für

Ablofungen.
Warschau,
        <pb n="510" />
        118  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Warschau,  ehemaliges  Herzogthum,  Deklaration  des  XX.  Art.  des  mit  Rußland  über  dasselbe  unter
dem  .7  abgeschlossenen  Traktats,  rücksichtlich  der  Entscheidung  von  Streitigkeiten  in  Betreff  der
von  der  Grenzlinie  durchschnittenen  Grundbesitzungen,  v.  11.  Dezbr.  1835.  —  36.  1—6.  —  Entschädigung
  der  Geistlichen  und  Schullehrer  in  den  zu  dems.  gehörig  gewesenen  Landestheilen  für
die  in  Ansehung  der  Grungsteuer  dens.  verlustig  gegangenen  Immunitäten  und  Begünstigungen.  (1.
K.  O.  v.  10.  Jan.)  37.  5—7.  —  Berücksichtigung  dieser  Entschädigung  bei  Ablösungen  und  Gemeinbeitstheilungen.
  (ebendas.)  S.  6.  7.

Waschwerke,  siehe  Bergbau.

Wasserstraßen,  vom  Auslande  in  und  durch  den  Grenzbezirk  führend,  Bezeichnung  der  zum  Waarenverkehr
  vorzugsweise  als  Zollstraßen  geeigneten.  (Zollges.  v.  W.  Jan.)  38.  37.  —  Anordnungen
für  die  Waaren-Ladungen  auf  dens.  zur  Sicherung  der  Zollgefälle.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  47.
—  für  welche  besondere  Staaksverträge  Anwendung  finden,  Anordnungen  rücksichtlich  ders.  (Zollord.
v.  23.  Jan.)  38.  49.  (§.  22.)

Wasserzölle,  auf  schiffbaren  Flüssen,  welche  das  Gebier  verschiedener  Staaten  berühren,  gehören  zu
den  zulässigen  Abgaben.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.  36.  —  siehe  auch  Zölle  und  Schifffahrtsabgaben.

Wechselprozesse,  Wiederherstellung  der  in  der  Prozeßord.  angeordneten  kürzern  Fristbestimmungen
für  die  Einlegung  von  Rechtsmitteln  in  dens.,  mit  Ausschließung  der  im  5.  4.  Tit.  14.  daselbst
gestarkeren  Resticution.  (Dekl.  v.  G.  Apr.)  39.  131.—  Exekutionsverfahren  in  solchen.  (G.  v.  11.  Mai.)
39.  173.  —  (A.  K.  O  v.  11.  Oktbr.)  39.  329.  —  Anwendung  von  Personal-Arrest  in  denf.  (G.
v.  11.  Mai)  39.  174.

Wege,  (Fahr=  und  Fuß-),  öffentliche,  deren  Besreiung  von  der  Grundseuer  in  der  Rheinprovinz
und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  31.

Wegebaudienste,  in  den  Regierungsbezirken  Magdeburg  und  Merseburg  nach  dem  Edikte  v.  14.  Juli
1742.  und  dem  Mandate  v.  21.  Mai  1743.  für  nicht  chaufsirte  Wege  zu  leisten,  deren  Beibehaltung.
  (A.  K.  O.  v.  22.  Juni.)  39.  234.

Wege-,  Damm=  und  Pflaster-Gelder,  gehören  zu  den  zulässigen  Abgaben  für  den  innern  Verkehr.
  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.  36.  —  Ermäßigung  oder  Aufhebung  ders.  auf  gewissen  nach  dem
Bedürfnisse  des  Verkehrs  näher  zu  bestimmenden  Straßen,  und  Entschädigungsgewährung  dafür  durch
eine  ablösbare  jährl.  Rente  aus  Scaatskassen.  (V.  v.  16.  Juni.)  38.  353—357.  —  Regulirung
neuer  Tarifsätze  und  Revision  ders.  von  10  zu  10  Jahren.  S.  354.  —  Bestrafung  der  Tarifüberschreitungen
  bei  deren  Erhebung.  (G.  v.  20.  März.)  37.  57—60.  —  Verjährung  deren  Rückstände.
(G.  v.  31.  März.)  38.  250.  —  (G.  v.  18.  Juni.)  40.  140.  141.  —  deren  Erhebung  auf  den  gebauten
  Bezirksstraßen  des  westrheinischen  #andestheils  (linken  Rheinusers),  gleich  dem  Staacs-Chausseegelde
  nach  dem  Tarif  v.  28.  April  1828.  (A.  K.  O.  v.  11.  Aprilk838.)  39.  17.  —  dasselbe
ist,  gemäß  der  Allerhöchsten  Ordre  v.  31.  Jan.  1819.  nur  fär  Strecken  anzuordnen,  welche  wenigstens
eine  Meile  lang  im  Zusammenhange  ausgebaut  sind.  (ebendas.)  —  siehe  auch  Kommunikations-Abgaben.

Wege-,  Damm=  und  Pflastergelder-Tarifs,  für  die  Stadt  Borken,  im  Regierungsbezirke  Münster,
  unter  Vorbehalt  periodischer  Revision,  Abänderung  und  gänzlicher  Zurücknahme.  (Tarif  v.
5.  Dezbr.  1838.  und  A.  K.  O.  v.  27.  Jan.)  39.  74—76.  —  für  die  Stadt  Bünde,  im  Regierungsbezirke
  Minden,  unker  Vorbehal##  der  Zurücknahme  und  Ermäßigung  der  einzelnen  Tarifsätze.
(A.  K.  O.  v.  31.  Aug.  und  Tarif  v.  15.  Mai.)  38.  4092.  —  zu  Guhrau.  (A.  K.  O.  v.  14.  März.
und  Tarif  v.  14.  Febr.)  38.  238.  —  in  Neu-Hardenberg,  Frankfurker  Regierungsbezirks,  mit
Vorbehalt  einer  Revision  von  10  zu  10  Jahren.  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  24.  Febr.)  39.  S—g.
—  in  der  Stadt  Reuwied  (NA.  K.  O.  v.  10.  Jon.  1837.  und  Tarif  v.  31.  Dezbr.  1836.)  37.
140—  132.  —  in  der  Stadt  Oppeln,  mit  Ausnahme  der  in  die  Chausseelinie  fallenden  Straßen,  und
unter  Vorbehalt  einer  Revision  von  10  zu  10  Jahren.  (4A.  K.  O.  v.  23.  Jun.  und  Tarif  v.  13.  Juni.)
38.  421.  —  in  Quappendorf,  Frankfurter  Regierungsbezirks,  mit  Vorbehalt  einer  Revision  von
10  zu  10  Jahren.  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  24.  Febr.)  39.  87.  8§9.  —  in  der  Stadt  Seehausen,
in  der  Altmark,  (v.  30.  Oktbr.)  36.-310.  —  in  der  Stadt  Spremberg,  Frankfurter  Regierungs=
        <pb n="511" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  119

Wege-,  Damm=  und  Pflastergelder-Tarifs,  (Fort.)
bezirks.  (v.  16.  Septbr.)  40.  260  —262.  —  zwischen  Stectin  und  Alt-Damm.  (v.  6.  Juni.)  40.
135—  139.  —  in  der  Stadt  Uckermünde  (v.  31.  Juli.)  36.  227.  —  in  der  Stadt  Wollin  (o.
8.  Aug.)  40.  232.

Wegweiser,  an  Ehausseen,  Strafe  für  deren  Beschädigung.  (Tarif  v.  29.  Febr.)  40.  99.

Weidenpflanzungen,  zur  Uferbefestigung  öffentlicher  Ströme  oder  Flüsse  dienend,  deren  Befrei
von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  32.

Weine,  den  Deklarationsscheinen  von  denf.  sollen  Probefläschchen,  mit  dem  Amtssiegel  versiegelt,  beigefüge
  werden.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  59.  (§.  76.)  —  mit  dens.  darf  im  Grenzbezirke  kein
Hausirhandel  statefinden.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  64.  —  fremde,  Bewilligung  von  Privat-Lagern
von  dens.  (Zollord.  v.  W.  Janr.)  38.  58.—  aus  Bremen,  Eingangsabgabe  von  dens.  in  den  zollv.
Staaten.  (Minist.-Bek.  v.  6.  Juli.)  40.  144.  —  aus  Hamburg,  Eingangsabgabe  von  dens.  in  den
zollvereinten  Staaten.  (Minist.-Bekanntmach.  v.  31.  Dezbr.  1839.)  40.  3.

Weinmoststeuer-Defraudationen,  Verwandlung  uneinziehbarer  Geldbußen  für  dies.  in  Gefängnißstrafen.
  (A.  K.  O.  v.  23.  Jan.)  38.  92.

(Wendel,  St.,  Kreis,  Theilnahme  desselben  am  Rheinischen  Provinzial-Candtage.  (V.  v.  26.  März.)
39.  103.  —  Gleichstellung  des  Salzverkaufspreises  in  dems.  (A.  K.  O.  v.  31.  Dezbr.  1835.)  36.  S.

Werfte,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.  (G.  v.  21.  Jan.)

39.  31.

Werkstätten,  die  Art.  16—  18.  des  Ges.  v.  22.  Germinal  des  Jahres  Xl.  über  dies.  werden  ausgehoben.
  (G.  v.  4.  Juli.)  40.  224.

Wernigerode,  Grafschaft,  Ressortverhältnisse  der  Gerichte  in  ders.  zu  dem  Oberlandesgerichte  i
Magdeburg,  resp.  in  erster  und  zweiter  Instanz.  (A.  K.  O.  v.  8.  Aug.)  36.  220.

Wesel,  Stadt,  Erhebung  des  Brück=  und  Fährgeldes  bei  dem  dortigen  Ubergange  über  den  Rhein.
(A.  K.  O.  und  Tarif  v.  15.  Juli.)  39.  236.  237.  —  (desgl.  v.  7.  Novbr.)  39.  337.  344.  —  Erbebung
  der  Gebühr  für  das  Offnen  des  gewöhnlichen  Durchlasses  bei  der  dortigen  stehenden
Rheinbrücke,  mittelst  Abfahrens  des  Windeschiffes  von  einem  Fahrzeuge.  (A.  K.  O.  v.  7.  Nopvbr.)
39.  352.

Weserschiffer,  sind  durch  6.  32.  der  Weserschifffahrtsakte  v.  10.  Septbr.  1823.  (Gesetzsamml.  Jahrg.
1824.  S.  37.)  in  gewissen  Beziehungen  den  Zollrichtern  unterworfen.  (A.  K.  O.  v.  25.  Juli.)
39.  251.

Wecserschifffahrt,  Verkehrserleichterungen  rücksichtlich  ders.  mie  der  freien  Hansestadt  Bremen.  (Ministerial-Bekanntmach.
  v.  6.  Juli.)  40.  144.

Weserschifffahrts-Abgaben,  deren  Entrichtung.  (A.  K.  O.  und  Zoll,  Erheb.  Rolle  für  18:3.  vom
21.  Oktbr.)  36.  233.  201.  —  (A.  K.  O.  und  Zolltarif  v.  24.  Okebr.)  30.  27F.  318.

Wecserschifffahrts-Akte,  vom  10.  Septbr.  183.,  ergänzende  Bestimmungen  zu  den  5.5.  2.  6.  13.
18.  50.  51.  u.  54.  ders.  durch  das  Schlußprotokoll  der  Reoisions-Kommission  v.  16.  Aug.  1839.
(A.  Genehmigungs-Urkunde  v.  2.  Okebr.  1839.)  40.  89—  93.  —  desgl.  zu  den  Ark.  I.  und  V.
der  Weserschifffabrts  Ergänzungs-Akte  vom  21.  Dezbr.  1825.  (ebendas.)  S.  89.  90.  f.

Wecserzölle,  (Weser-Schifffahrtsabgaben),  deren  Erhebung  in  Gesolge  der  Weserschifffahrts-Akte  v.
r  1823.  und  späterer  Vereinbarungen.  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  28.  Dezbr.)  36.  323.
320—  332.  —  deren  anderweite  Festsetzung  nach  dem  Schlußprotokolle  der  Weserschifffahrts-Revisionskommission
  v.  16.  Aug.  1839.  (A.  Genehmigungs-Urkunde  v.  22.  Oktbr.  1839.)  40.  90.  f.

Westenfeld,  Dor,  tritt  Preußen  an  Hannover  ab.  (Vertrag  v.  25.  Novbr.  183T.)  38.  18.

Westphalen,  Herzogthum,  Gesetz  über  die  den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsverhältnisse  in  dems.
(v.  18.  Juni.)  40.  153.  —  mit  der  Ausführung  hieses  Gesetzes  ist  die  General-Kommission  zu
Münster  beauftragt.  (ebendas.)  S.  155.  —  das  Gesetz  vom  25.  Septbr.  1820.  über  die  gutsherrlichbäuerlichen
  Verhältnisse  in  dems.  wird  aufgehoben.  (ebendas.)  40.  153.  —  Entrichtung  der  Grundsteuer
        <pb n="512" />
        120  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Westyhalen,  Herzogthum,  (Forts.)
steuer  in  dems.,  mie  Berücksichtigung  des  Fünftelabzuges.  (ebendas.)  40.  154.  —  Ablösung  der  Reallasten
  in  dems.  (Orb.  v.  18.  Juni.)  40.  150—  186.  —  Alldißkation  der  niche  zur  Klasse  der
Bauerlehne  gehörigen  landesherrlichen  Lehne  in  dems.  (V.  v.  28.  Nov.  1839.)  40.  5.

Westphalen,  Provinz,  Erfordernisse  bei  den  Wahlen  der  Landcagsabgeordneten  und  deren  Stellvertreter
  in  ders.  (V.  v.  8.  Juni.)  39.  225.  —  Veranlagung  und  Erhebung  der  Grundsteuer  in
ders.  (G.  v.  21.  Jan.)  39.  30—  43.  —  Verfahren  bei  der  Verwendung  des  Grundsteuer-Deckungssonds,
  besonders  bei  der  Nachsuchung,  Bewilligung  und  Verrechnung  der  Steuer-Nachläste  und  Unterstützungen.
  (Anweisung  v.  21.  Jan.)  39.  41—57.  —  mit  der  Monarchie  wieder  vereinigte
Landestheile  derf.,  Eneschädigung  der  Geistlichen  und  Schullehrer  in  dens.  für  den,  durch  die
Veränderungen  in  der  Grundsteuer  seit  dem  Jahre  1806.,  an  ihrem  Einkommen  erleidenden  Verlust.
(A.  K.  O.  v.  10.  Jan.)  37.  3.  —  in  den  neu  erworbenen  Landestbeilen,  namentlich  auch  in  dem
Herzogthum  Wesiphalen,  hat  es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen  sein  Bewenden.  (ebendas.)  S.  4.
—  Berücksichtigung  jener  Entschädigung  bei  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen.  S.  A.  —  fortdauernde
  Gültigkeit  der  Verordn.  v.  24.  Dezbr.  1816.,  wegen  Verwaltung  der  den  Gemeinden  und
öffentlichen  Anstalten  gehörigen  Forsten,  in  derselben,  ungeachtek  der  eingeführten  revid.  Städteordnung.
  (A.  K.  O.  v.  12.  Aug.)  30.  266.  —  Verfahren  bei  Auszahlung  der  Geldentschädigungen
für  den  zu  Chaussee-,  Kanal=  und  öffentlichen  Flußbaucen  in  derselben  abgetretenen  Grund  und  Boden.
  (A.  K.  O.  v.  S.  Dezbr.  1837.)  38.  7.  —  Reglement  für  die  Provinzial-Feuer-Sozietät  in  derf.
(v.  ö.  Jan.)  36.  40—79.  —  Auflösung  der  bisherigen  Feuer-Sozietäten  in  ders.  und  Ausführung
des  vorstehenden  Reglements.  (V.  v.  5.  Jan.)  30.  80  —81.  —  Gesetz  über  die  böuerliche  Erbfolge
und  Auseinandersetzung  in  ders.  (v.  13.  Juli.)  36.  200—215.  —  Belegung  gerichtlicher  und  vormundschaftlicher
  Depositalgelder,  so  wie  der  Fonds  öffentlicher  Insticute,  in  ders.,  durch  Ankauf  oder
Verpfändung  von  Obligationen  der  Witegensteinschen  Tilgungskasse.  (G.  v.  .  Dezbr.  1839.)  40.
8.  —  Anordnungen  wegen  der  Ansiedelung  der  Juden  auf  dem  platten  Lande  in  den  Kreisen  Paderborn,
  Büren,  Warburg  und  Hörter  und  deren  Verkehr  mit  dem  Bauernstande.  (A.  K.  O.  v.  20.
Septbr.)  36.  278.  —  Selbstbewirthschaftung  deren  bäuerlicher  Grundstücke  mit  christlichem  Gesinde
bis  zum  1.  Jan.  1844.  (A.  K.  O.  v.  5.  Jan.)  39.  73.

Westphälische  Hülfskasse,  deren  Beaussichtigung  ressortirt  nunmehr  von  dem  Ministerio  des  Innern
und  der  Yolizei.  (Staaksminist.-Bekanntm.  v.  I7.  Jan.)  38.  11.  —  siehe  auch  Paderbornsche
Tilgungskasse,  zur  Erleichterung  von  Ablösungen  der  Reallasten.

Westvhä“lische  Landestheile,  ehemalige,  der  Provinz  Sachsen,  Entschädigung  der  Geistlichen  und
Schullehrer  in  dens.  für  die  in  Ansehung  der  Grundsteuer  dens.  verlustig  gegangenen  Immunitäten  und
Begünstigungen.  (A.  K.  O.  v.  10.  Jan.)  37.  5—7.  —  Berücksichtigung  dieser  Entschädigung  bei
Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen.  (ebendas.)  S.  6.  7.

Westpreußisches  Landschafts-Reglemeng,  siehe  letzteres.

Westpreußische  Pfandbriefe,  siehe  letztere.

Wetzlar,  Stadt,  derselben  wird  die  revidirte  Städte-Ordnung  v.  17.  März  1831.  verliehen.  (A.  K.
O.  v.  22.  Juli.)  39.  238.  —  (Stadt  und  Gebiet),  Ablösung  der  Reallasten  in  dens.  (G.  v.  4á.  Juli.)
40.  195—223.

Widersetzlichkeiten,  Gebrauch  der  Waffen  gegen  dieselben  Seitens  des  Militairs.  (G.  v.  20.  März.)
37.  60.  61.  —  desgl.  Seitens  der  Forst=  und  Jagdbeamten.  (G.  v.  31.  März.)  37.  65.  —  Bestrofung
  derselben  bei  Forst=  und  Jagd-Verbrechen.  (G.  v.  31.  März.)  37.  67.  68.

Wied,  zu,  Fürst,  Emission  von  Partial-Obligationen  über  die  von  dems.  bei  dem  v.  Rothschildschen
Hause  kontrahirten  Anleihe  von  700,000  Rthlr.  (Privilegium  vom  21.  Mai.)  36.  197.  —  Wiedsches
  Gebier,  Fürstliches,  siehe  Nassauische  Landestbeile,  vormalige.

Wiederkaufsberechtigte,  deren  Zuziehung  bedarf  es  bei  Feslstellung  der  Entschädigung  für  ermößigte
oder  aufgehobene  Kommunikations-Abgaben  nicht.  (V.  v.  16.  Juni.)  38.  355.  356.

Wie-
        <pb n="513" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  121

Wiegandsthal,  Ortc,  in  der  Ober-Lausitz,  ist  zum  Stande  der  Landgemeinden  übergetreten.  (A.  K.  O.
v.  22.  Juni.)  39.  227.

Wilddiebe,  Gebrauch  der  Waffen  gegen  dies.  Seitens  der  Jagdbeamten.  (G.  v.  31.  März.)  37.  65.
—  Bestrafung  derselben  wegen  Widersetzlichkeiten.  (G.  v.  31.  März.)  37.  67.  f.

Wildeshausen,  katholische  Kirche  daselbst,  siehe  Oldenburg,  Grohherzogth.

VWildpret,  S#trafen  für  das  Tädten  oder  Einfangen  desselben  während  der  vorgeschriebenen  Schonzeit,
  im  Herzogthum  Magdeburg  und  Fürstenthum  Halberstadt.  (V.  v.  18.  Mai.)  39.  216.  217.
Windsturm,  Gewährung  von  Steuernachlässen  und  Unterstützungen  rücksichtlich  der  durch  dens.  herbeigeführten
  Schäden  aus  dem  Grundsteuer-Deckungssonds  in  der  Rheinprovinz  und  Westphalen.

(G.  v.  21.  Jan.)  39.  42.  —  (Anweis.  v.  21.  Jan.)  39.  48—51.  57.

Wirthschaftsaufseher,  (Rechnungsführer),  als  Stellvertreter  der  Inhaber  der  Polizeigerichtsbarkeit
in  Ausübung  der  letztern.  (V.  v.  31.  März.)  38.  233.  —  deren  rückständige  Forderungen  an  Gebalt
  und  Emolumenten  verjähren  nach  4  Jahren.  (G.  v.  31.  März.)  38.  230.

Wirthschafts-Fuhren,  innerhalb  der  Gemeinde=  oder  Guts-Feldmark,  deren  Befreiung  vom  Chausseegelde.
  (Tarif  v.  20.  Febr.)  40.  96.

Wittgenstein-Berleburg,  Grafschaften,  Rechesverhältnisse  der  Grundbesitzer  und  Ablösung  der

Wittgenstein-Wittgenstein,]  Reallasten  in  dens.  (G.  v.  22.  Dezbr.  1839.)  40.  6—16.  —  Errichtung
  einer  Tilgungskasse  für  letztere  bei  der  Regier.  Hauprkasse  zu  Arnsberg.  (desgl.)  40.  7.  —
firirter  jährlicher  Zuschuß  zu  ders.  aus  allgemeinen  Staatsfonde.  (desgl.)  40.  8.  —  Anordnungen
wegen  der  noch  auf  den  Grundstücken  der  Untersassen  vorhandenen  Waldbäume,  wegen  des  Bergzehnten,
  der  Jagd-  und  Flschereigerechtigkeit  und  der  Mühlenbannmrechte.  (desgl.)  40.  10.  —  auf
landesherrliche  Abgaben,  Kreis-,  Kommunal-,  Parochial-,  Sozietäts=  und  sonstige  Lasten  hat  das
Gesetz  v.  22.  Dezbr.  1839.  keinen  Einfluß.  40.  13.

Wittwen,  verftorbener  Zollbeamten,  deren  Unterstützung  aus  dem  Strasgelder-Fonds  für  Zollvergehen.
(G.  v.  23.  Jan.)  38.  90.

Wittwenverpflegungsanstalt,  allgemeine,  deren  Angelegenheiten  ressortiren  nunmehr  von  dem  Finanz-Ministerio.
  (Staatsminist.-Bekannem.  v.  17.  Jan.)  38.  11.  —  darin  können,  außer  den  zum  Beitritt
bereits  verpflichteten  Beamten,  fortan  auch  alle  übrigen  pensionsberechtigten  unmirtelbaren  Staatsbeamte
  aufgenommen  werden.  (A.  K.  O.  v.  6.  Juli.)  38.  378.  —  Beitritt  der  Assessoren  bei  den
Regierungen,  Oberlandesgerichten  und  Rbeinischen  Landgerichten  zu  derselben,  wenn  sie  auch  weder
Gehalt,  noch  Diäten  beziehen,  vorläufig  jedoch  nur  mit  Wietwenpensionen  von  höchstens  100  Rehlr.
(ebendas.)  —  von  Beamten,  deren  firirtes  Diensteinkommen  die  Summe  von  250  Rthlr.  nicht  ubersteigt,
  höchstens  nur  mit  einer  Wittwenpension  von  50  Rehlr.  (ebendafs.)

VWohnung,  rückständige  Forderungen  der  Gastwirthe  für  solche  verjähren  nach  2  Jahren.  (Ges.  v.
31.  März.)  38.  240.

VWolfsburg,  Preußisches  Dorf,  zum  Zollvereine  mit  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig  gehörig.
  (Vertrag  und  Ubereinkunft  v.  1.  Novbr.)  37.  175.  195.

VWolgast,  Seade,  Erhebung  des  dortigen  Hafengeldes,  nebst  Lorhsengebühren  und  Tiefegeld,  mit  dem
Vorbehalte  der  Revision  von  5  zu  5  Jahren.  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  24.  Okebr.)  40.  323.  338
—341.  345.

Wolle  und  Wollenvieh,  Sicherheitsmaßregeln  bei  deren  Eingange  vom  Auslande,  in  welchem  die
Rinderpest  herrscht.  (V.  v.  27.  März.)  36.  17  4.  175.  176.

VWollene  Zeuge,  ganz  oder  in  Vermischung  mit  andern  Skoffen,  mit  dens.  darf  um  Grenzbezirke  kein
Hausirhandel  stattfinden.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  C6i.  —  Anordnungen  für  deren  Deklaration.
(Zollrarif  v.  24.  Okebr.)  39.  320.

VWollin,  Sade,Tarif  für  die  Erhebung  eines  Damm-  und  Brückengeldes,  so  wie  eines  Brücken-Auszugs-Geldes.
  (v.  8.  Aug.)  40.  232.

16  Woll-
        <pb n="514" />
        122  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.

Wollmaͤrkte,  die  dieselben  betreffenden  Angelegenheiten  gehören  zum  gemeinschaftlichen  Ressort  der
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  (Staatsminist.-Bekannem.  v.  17.  Jan.)  38.  12.
Wollstein,  Seade,  im  Großherzogthum  Posen,  ders.  wird  die  revidirte  Städteordnung  v.  17.  März
18381.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  11.  Novbr.)  40.  375.
Wongrowiec,  Seade,  im  Großherzogthum  Posen,  ders.  wird  die  r  idirte  Städteordnung  v.  17.  März
1831.  verliehen.  (A.  K.  O.  o.  3.  März.)  39.  97.
VWronke,  Seadt,  im  Großherzogehum  Posen,  ders.  wird  die  r  idirte  Städteordnung  v.  17.  März
1831.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  6.  Oftbr.)  38.  497.
Wuppergebühren,  in  Bremen,  Erleichterung  in  deren  Entrichtung.  (Minister.-Bekanntm.  v.  6.  Juli.)
40.  144.
Wäörgassen,  Preußisches  Dorf,  zum  Zollvereine  mit  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig  geböngg.
Vertrag  und  Ubereinkunft  v.  1.  Novbr.)  37.  I76.  195.
ürzburger  Universität,  deren  Besuch  von  diesseitigen  studirenden  Inländern.  (A.  K.  O.  v.  21.  Novbr.)
36.  312.
Z.

Zahlungen,  rückständige,  die  von  einer  zur  administrativen  Erekution  berechtigten  Behörde  geforderr
werden  können,  rücksichtlich  ders.  wird  die  Verjährung  durch  Zustellung  des  Zahlungsbefehls  unterbrochen.
  (G.  v.  31.  März.)  38.  251.

Zehnten,  von  Bodenerzeugnissen,  deren  Ablösung  in  dem  Herzogthum  Westpholen.  (Ord.  v.  18.  Jum.)
40.  161.  168—  170.  184.  f.  —  desgl.  in  den  vormals  Nassauischen  Landestheilen  und  der  Stadt
Wetzlar  mit  Gebiet.  (G.  v.  4.  Juli.)  40.  203—206.

Zeichnungen,  geographische,  topographische,  orchitektonische,  Schutz  für  das  ausschließende  Recht  zu
deren  Vervielfältigung.  (G.  v.  11.  Juni.)  37.  168.  (§.  18.)

Zeitschriften,  (veriodische  Schriften),  zur  Herausgabe  aller  derselben  ist  Ministerial-Genehmigung  er
forderlich.  (A.  K.  O.  v.  6.  Aug.)  37.  141.  —  deutsche,  ohne  Naome  des  Redakteurs,  gehören  alle
zu  den  verbotenen.  S.  142.

Zeitungen,  deutsche,  ohne  Name  des  Redakteurs,  gehören  alle  zu  den  verbokenen.  (A.  K.  O.  vom  6.
Aug.)  37.  142.

Zentner,  (Zoll-Zentner),  Gewichtsbestimmung  derselben  für  den  Verkehr  zwischen  den  zollvereinren
Staaten.  (Tarif  v.  24.  Oktbr.)  39.  318.  —  (V.  v.  31.  Okebr.)  39.  325.

Jeugen,  beren  Vorladung  und  Gestellung  bei  Untcersuchungen  wegen  Aufruhrs  und  Tumults.  (V.  v.
30.  Sept.)  36.  301.  —  in  Untersuchungen  wegen  Mißbrauchs  der  Waffen  Seirens  des  Milirairs.
(G.  v.  20.  März.)  37.  62.  —  desgl.  Seitens  der  Forst=  und  Jagdbeamten.  (G.  v.  31.  März.)
37.  67.  in  Untersuchungen  wegen  Widersetzlichkeiten  bei  Forst=  und  Jagdverbrechen.  (G.  vom
31.  März.)  37.  68.  —  Beweiskraft  der  Forstbeomten,  als  Denunzianken  oder  Damnißikaten  in  solchen.
  (ebendas.)  —  deren  Vorladung,  Vernebmung  und  Vereidung  in  Untersuchungen  wegen  Zollvergeben.
  (V.  v.  23.  Jon.)  38.  S87.  —  deren  rückständige  Gebühren  und  Auslagen  verjähren  nach
4  Jabren.  (G.  v.  31.  März.)  38.  250.  —  deren  Vernehmungen  bei  den  Kreisgerichten  in  Neu
vorpommern  und  Rügen.  (V.  v.  18.  Mai.)  39.  200.  —  vereidete  Dolmetscher  als  Unterschriftszeugen
  bei  den  des  Lesens  und  Schreibens  unkundigen  Personen.  (A.  K.  O.  v.  S.  Oktbr.)  37.  151.

Ziegen,  dürfen,  wenn  die  Rinderpest  in  der  Nähe  der  Landesgrenze  ausgebrochen  ist,  gar  nicht  eingelassen
  werden.  (V.  v.  27.  März.)  36.  176.

Zinngießer,  umherziehende,  Gewerbesteuer-Entrichtung  von  denselben.  (Regulativ  v.  4.  Dezbr.  1836.)
37.  14.  15.

Zinsen,  aus  städtischen  Erbpacht-,  Erbzins=  oder  Zinsverhälenissen,  deren  erekutivische  Einziehung  im
Wege  des  Mandatsverfahrens.  (V.  v.  2.  Dezbr.  1837.)  38.  1—4.  —  vorbedungene,  deren  Rückstände
  verjähren  nach  4  Jahren.  (G.  v.  31.  März.)  38.  250.

Zins-
        <pb n="515" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  123

Zinsfuß,  für  die,  aus  den  Depositorien  der  Gerichts=  und  Vormundschaftsbehörden  bei  der  Bank  belegten
  Kapicalien.  (A.  K.  O.  v.  11.  April.)  39.  161.  —  für  die  an  Privatpersonen  auszuleihenden
Pupillengelder.  (A.  K.  O.  v.  27.  Mai.)  38  280.  —  für  Einlogen  in  öffentliche  Sparkassen.  (Regl.
v.  12.  Dezbr.  1838.)  39.  7.

Zinskoupons,  zu  Ost=  und  Westpreußischen  Pfandbriefen,  Verfahren  bei  deren  Emission.  (A.  K.
O.  v.  11.  Juli.)  38.  3065.  —  Verfahren  mit  den  auf  den  letzten  Koupon  (Stichkoupon)  auszureichenden
  neuen  Koupons,  wenn  dagegen  Protest  eingelegt  worden.  (ebendas.)  —  zu  ostpreußischen
  Pfandbriefen,  deren  Einlösung  und  Ausstellung  neuer  zu  31  Prozent.  (A.  K.  O.  v.  21.  Dezbr.)
37.  223.  —  Stichkoupons  zu  ostpreußischen  Pfandbriefen,  Verfahren  bei  deren  Ausreichung.
(A.  K.  O.  v.  18.  Oktbr.)  37.  155.  —  besonders  wenn  letzkerer  der  Inhaber  des  Pfandbriefes  widerspricht.
  (ebendas.)  —  zu  Königsberger  Stadt=  c.  Obligationen,  v.  1.  Jan.  1808  bis  letzten
  Dezbr.  1820.,  Präklusivtermin  für  die  Empfangnahme  deren  Beträge.  (A.  K.  O.  v.  15.  April.)
37.  97.  —  neue,  zu  Pfandbriefen  der  Landschaft  des  Großherzogkthums  Posen,  Verfahren  bei  deren
Ausreichung.  (A.  K.  O.  v.  12.  Jan.)  39.  66.  —  deren  Ausstellung  zu  den  konvertirten  und  neuen
Pommerschen  Pfandbriefen.  (A.  K.  O.  v.  10.  Dezbr.)  37.  171.  —  deren  Ausreichung  zu
ebendenselben  von  4  zu  4  Jahren,  statt  der  bisherigen  Zinsscheine.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli.)
36.  366.  f.  —  Verfahren  mit  den  auf  den  letzten  Koupon  (Stichkoupon)  aucgzureichenden
neuen  Koupons,  wenn  dagegen  Protest  eingelegt  worden.  S.  368.  —  der  Wittgensteinschen
Tilgungskasse,  deren  Ausreichung,  Realisirung  und  Verjährung.  (G.  v.  22.  Dezbr.  1839.)  40.  7
—  Stichkoupons,  zu  Stadt  =  Obligationen,  Verfahren  bei  deren  Ausreichung.  (A.  K.  O.  v.
20.  März.)  39.  153.  —  zu  den  Obligationen  der  Rheinischen  Eisenbahn-Gesellschaft.  (Privileglum
  v.  12.  Oktbr.)  40.  295.  fr.

Zmorekognitionen,  zu  Schlesischen  Pfandbriefen,  Vermerk  in  denselben  und  Verfahren  rü  sicht
lich  deren  Auszahlung  bei  etwaigem  Widerspruch  des  Pfandbriefs-Besitzers.  (A.  K.  O.  v.  6.  Aug.)
40.  230.  —  zu  aufgekündigten  Schlesischen  Pfandbriefen  gehörig,  Verfahren  bei  deren  Präsentation
und  Auszahlung.  (A.  K.  O.  v.  6.  Aug.)  40.  235.

Zirke,  Stadt,  im  Großherz.  Posen,  Verleihung  der  revid.  Städteordnung  v.  17.  März  1831.  an  dieselbe.
  (A.  K.  O.  v.  23.  Juni.)  40.  143.

Zollaͤmter,  im  Innern  des  Landes,  Haupt-Zoll-  oder  Haupt-Steuerämter  und  Zoll-  oder  Steuer—
ä  ter.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  69.  —  Anordnung  der  Dienststunden  bei  dens.  S.  70.  f.  —  Kompetenz
  ders.  im  Untersuchungs-  und  Strafverfahren  wegen  Zollvergehen.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.
§6  —  090.  —  deren  Errichkung  im  Grenzbezirke  zur  Feststellung  und  Erhebung  der  Zolle.  (Zollges.
v.  .  Jan.)  38.  37.  —  deren  Eintheilung  in  Haurt-Zollämter  und  Neben-Zollämter  erster  und
zweiter  Klasse.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  07.  —  Wirksamkeit  und  Befugnisse  ders.  (ebendasf.)  —
Anordnung  der  Dienststunden  bei  dens.  S.  70.  —  Neben-Zollämter,  Abfertigungsbefugnisse  ders.
(Zoll-Erheb.  Rolle  für  1831.  v.  21.  Oktbr.)  36.  296.  —  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  67.  —  (Zolltarif
  v.  24.  Oktbr.)  39.  321.  322.  —  wo  solche  nicht  nahe  genug  an  der  Zolllinie  liegen,  werden
an  dieser  besondere  Ansageposten  errichtek.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.  37.  —  Anordnungen  rücksichtlich
der  letztern.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  67.  —  siehe  auch  Rhein-Zollämter.

Sollbeamte,  bescheidene  und  anständige  Behandlung  der  Zollpflicheigen  Seitens  ders.  (Zollord.  v.
B.  Jan.)  38.  71.  —  dürfen  kein  Entgeld  oder  Geschenk  von  letzkern  verlangen  oder  annehmen.
S.  71.  —  Beschwerden  über  dies.  können  in  die  dafür  ausgelegten  Beschwerde-Register  eingetragen
werden.  S.  71.  —  Strase  für  Bestechung  ders.  S.  84.  —  desgl.  für  Widersetzlichkeiten  gegen  dieselben.
  S.  84.  —  Gratifikationg-Bewilligungen  für  dies.  aus  dem  Strasgelder-Fonds  wegen  Zollvergeben.
  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  90.  —  durch  solche  wird  die  Glaubwürdigkeit  der  amegeidlichen  Angaben
  ders.  nicht  geschwächt,  ##ebendas.)  —  Unterstützung  deren  Witewen  und  Waisen  aus  demselben
  Fonds.  (ebendas.)  —  sollen  bei  Gelegenheit  ihrer  Amtsverrichtungen  auf  die  vorschriftsmäßige
  Einricheung  und  Belastung  der  die  Kunststraßen  befahrenden  Fuhrwerke  achten.  (V.  v.
I7.  März.)  39.  83.  16°  Foll-
        <pb n="516" />
        124  Siebentes  Sachregister.  1830.  bis  1840.

olldefraudanten  und  Kontravenienten,  unbekannte,  Verfahren  rücksichtlich  der  von  dens.  zurückgelassenen
  Waaren  und  Sachen.  (G.  v.  W.  Jan.)  38.  90.  —  rückfällige,  deren  härtere  Bestrafung,
resp.  mit  Verlust  des  Rechts  zum  Gewerbebetriebe.  (G.  v.  W.  Jan.)  38.  78.  79.  —  aus  dem  Auslande,
  Vollstreckung  der  Strasen  gegen  dies.  für  Zollvergehen  im  Inlande.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  89.
—  eventuelle  Verhaftung  ders.  (ebendas.)  —  denselben  soll  Unbekanntschaften  mit  den  Gesetzen  und
Vorschristen  des  Inlandes  nicht  zur  Eneschuldigung  gereichen.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  Li.  —  deren
Auslieferung  zur  Untersuchung  und  Bestrafung,  im  Verkehr  unter  den  zollvereinten  Staaten.  (Vertrag
  und  Ubereinkunft  v.  1.  Novbr.)  37.  175.  170.  —  Ausübung  des  Begnadigungs=  und  Straf-Verwandlungsrecht
  gegen  dies.  S.  187.

Jolldefraudationen  und  Kontravemtionen,  deren  Untersuchung  und  Bestrafung.  (G.  v.  23.  Jan.)
38.  78  —  Si.  —  Strasen  für  Rückfälle.  S.  78.  79.  —  Verlust  des  Rechts  zum  Gewerbebetriebe,
bei  dessen  Ausübung  dieselben  öfter  begangen  worden.  S.  78.  —  wann  dieselbe  als  vollbracht  angenommen
  wird.  S.  79.  —  unter  erschwerenden  Umständen,  (Verbergungen,  Vertauschungen,  gemeinschaftl.
  Defrandation,  Assekuranzen  1c.),  Verschärfung  der  Strafe  für  dies.  um  die  Hälfte.  S.  81.  —
Strafe  der  Theilnebmer  an  dens.  S.  81.  82.  —  Anwendung  der  Rechesmittel  der  Appellation,  der
Revision  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  Erkennenisse  in  fiskalischen  Uncersuchungen  wegen  ders.
(V.  v.  11.  Juni.)  38.  377.  —  Kompetenz  der  Gerichte  bei  Umwondlung  der  für  dies.  im  Verwaltungswege
  festgesetzten  Geldstrafen  in  Gefängnißstrasen.  (A.  K.  O.  v.  11.  April.)  39.  158.  —  im
Grenzbezirke,  Hausvisitationen,  Revisionen  der  Waarenlager  und  Zulässigkeit  körperlicher  Visikationen
  rücksichtlich  ders.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.  39.  40.  (§8.  37.  28.)  —  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.
66.  (§6.  o0.  100.)  —  Verfahren  rücksichtlich  derselben  in  Neu-Vorpommern  und  Rügen.  (V.  v.
18.  Mai.)  39.  213.  214.  —  deren  Verhütung,  Enedeckung  und  Bestrafung  im  Verkehr  unter  den
zollvereinten  Staaten.  (Vertrag  und  Ubereinkunft  v.  1.  Novbr.)  37.  175.  178  ff.  186  f.  —
siehe  auch  Steuer-Defraudationen  und  Kontraventionen.

Zoͤlle,  (Zollaefälle),  deren  Erhebung  nach  dem  Brutto-  oder  Nettogewichte.  (Zoll-Erheb.-Rolle  für
1833.  v.  21.  Oktbr.)  36.  292  f.  —  deren  Erhebung  nach  dem  Zollgesetze  und  der  Zollordnung.
(v.  3.  Jan.)  38.  33  —  77.  (siehe  auch  Zollgesetz  und  Zollordnung.)  —  desgl.  nach  dem  Zolltarif
(v.  24.  Okebr.)  39.  277  —  324.  —  Waarenquantitäten  unter  rol##  Zentner  bleiben  davon  befrert.
S.  322.  —  von  weniger  als  sechs  Silberpfennigen  oder  einem  Kreuzer  werden  nicht  erhoben.
(ebendas.)  —  zu  viel  entrichtete  und  zu  wenig  erhobene,  einjährige  Verjährungefrist  für  dies.  (Zollges.
  v.  23.  Jan.)  36.  36.  —  von  den  nach  diesem  Gesetze  bestimmten  Zollgefällen  findet  keine  Befreiung
  statt.  S.  37.  —  Ermittelung  deren  Beträge  durch  die  Waarenrevision.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)
38.  46.  —  Verfahren  bei  Entrichtung  des  Eingangs  golles.  (Zollord.  v.  W.  Jan.)  38.  47.  —
desgl.  des  Durchfuhr  golls.  S.  49.  —  desgl.  des  Ausgangsgolls.  S.  49.  —  deren  Erhebung  von  zollpoflichtigen
  Poststücken.  S.  51.  —  unter  dem  Vorgeben  des  Durchganges  defraudirt,  Straffestsetzung
rücksichelich  ders.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  80.  —  Erleichterungen  rücksichelich  ders.  in  Bezug  auf  den
kleinen  Grenzverkehr  mit  dem  benachbarten  Auslande.  (Jollges.  v.  23.  Jan.)  38.  41.  —  desgl.  für
Gegenstände,  die  zur  Verarbeitung  oder  Vervollkommnung  mit  der  Bestimmung  des  Ausganges  eingebracht
  werden  und  umgekehrt.  (ebendas.)  —  Ausführung  dieser  letztern  Erleichterungen.  (Zollord.
v.  W.  Jan.)  38.  60.  —  siehe  auch  Binnenzölle.

Foll-Erhebungs-Rolle,  für  die  Jabre  1I837.  1838.  und  1830.  (v.  21.  Oftbr.)  36.  253  —  299.  —
Ergänzung  des  Abschnites  I.  der  dricten  Abtheil.  wegen  der  Durchgangs-Abgaben  reches  der  Oder
seewärts,  oder  landwärts  von  Memel  bis  Neu-Berun  rc.  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  27.  Novbr.)  36.
313  —  315.  —  siehe  sferner  Zolltarif.

Zollfreiheic,  für  Versendungen  aus  dem  Inlande  durch  das  Ausland  nach  dem  Inlande.  (Zollges.  v.
23.  Jan.)  38.  40.  —  desgl.  für  unverkauft  zurückgeführte  Meß=  und  Marktwaaren.  (ebendas.)  S.  41.
—  Follfreie  Gegenstände,  die  gleich  an  der  Grenze  in  den  freien  Verkehr  treten  sollen,  Abfertigung
ders.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  48.  (8.  21.)

Zoll-
        <pb n="517" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  125

ollgesetz,  vom  20.  Mai  1818.,  wird  aufgehoben,  sedoch  mie  Ausnahme  des  K.  19.,  den  Ersatz
für  aufgehobene,  durch  spezielle  lästige  Erwerbstitel  begründete  Kommunal=  oder  Privat-Binnenzölle
betr.  (V.  v.  B.  Jan.)  38.  33.  —  in  dessen  Srelle  tritt  das  mit  den  zollvereinten  Staaten  vereinbarte
  Zollgesetz.  (V.  v.  23.  Jan.)  38.  33  —  41.

Zollgewichte,  deren  Verhältniß  zum  Preußischen  Gewicht.  (Zoll--Erheb.  Rolle  für  1837.  v.  21.  Oktbr.)
36.  201  f.  —  gemeinschaftliche,  in  sämmtlichen  zum  Zoll=  und  Handelsvereine  verbundenen  Staahcen,
  deren  Festsetzung.  (V.  v.  31.  Oktbr.)  39.  325.  —  regelmäßige  Prüfung  ders.  von  3  zu  3  Johren
  bei  den  Eichungs-Kommissionen.  (ebendaf.)

Foll-Kontravenienten  und  Kontraventionen,  .  Zoll-Defraudanten  und  Zoll-Defraudationen.

Zolllager,  bei  Haupt-Zollämtern  in  Grenzorten,  deren  Emrichtung  und  Benutzung.  (Zollord.  v.
W.  Jan.)  38.  57.

Zollordnung,  vom  26.  Mai  181K.,  nebst  der  Verordnung  v.  19.  Novbr.  1824.  zur  Ergänzung  derselben,
  werden  aufgeboben.  (V.  v.  23.  Jan.)  38.  33.  —  in  deren  Stelle  tritt  die  dem  vereinbarten
Jollgesetze  entsprechende  Zollordnung.  (V.  v.  23.  Jan.)  38.  33.  42  —  77.  —  von  der  Erhebung  der
Zölle  und  der  Waaren-Abfertigung,  so  weit  solche  an  der  Grenze  stattfinden.  S.  42  —  51.  —  von
verschiedenen  Einrichtungen  und  Anstalten  zur  Erhebung  und  Sicherung  der  Zölle.  S.  51—58.  —
Verkehrs-Erleichterungen,  Befreiungen  und  Ausnahmen.  S.  58  —  61.  —  Einrichtungen  und  Vorschriften
  zum  Schutze  der  Zollabgaben.  S.  61  —66.  —  Dienststellen  und  Beamte,  deren  amtliche
Besugnisse  und  Pflichten  gegen  das  Publikum.  S.  66  —  71.

Zollpflichtige,  sollen  zu  keinen  Beschwerden  über  ihr  Betragen  gegen  die  Zollbeamten  Anlaß  geben.
(Zollord.  v.  W.  Jan.)  38.  71.  —  konnen  ihre  Beschwerden  gegen  letztere  in  die  dafür  bei  den
Zoll=  und  Abfertigungsstellen  ausgelegken  Beschwerde-Register  eintragen.  (ebendas.)  S.  71.  —  Obliegenheiren
  ders.  bei  der  Revision  ihrer  Waaren.  S.  46.

Zollstaͤtten,  (Erhebungs-  oder  Abfertigungsstellen),  im  Grenzbezirke,  sollen  durch  ein  Schild  mit  dem
Landeswappen  und  einer  Inschrift  bezeichnet  werden.  (Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  66.  —  Strafen  für
deren  Überschreitung  oder  gänzliche  Umgehung.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  79.  80.

Zollstraßen,  (Zolllinien),  deren  Anlegung  zum  Waarenverkehr  mit  dem  Auslande.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)
38.  37.  —  Vorschriften  für  die  Waaren-Ein-,  Durch=  und  Ausfuhr  auf  dens.  S.  37.  38.  (desgl.
Zollord.  v.  23.  Jan.)  38.  42  —  50.  —  desgl.  in  Beziebung  auf  Fahr=  und  Ertraposten.  S.  50.  51.
—  an  der  Seeseite  bilden  solche  die  Häfen  mit  den  polizeilich  dazu  angewiesenen  Einfahrten.  S.  37.  —
angeordnete,  Bekanntmachung  ders.  mit  den  darauf  befindlichen  Zollämtern  und  Revisionsstellen.
(Zollord.  v.  23.  Zan.)  38.  67.  —  Strafen,  wenn  solche  nicht  inne  gehalten  werden.  (G.  v.
23.  Jan.)  38.  79.  80.

Zolltarif,  dessen  Berichtigung  von  3  zu  3  Jahren  mit  dem  zur  richtigen  Anwendung  desselben  dienenden,
  in  alphabetischer  Ordnung  aufgestellten  Waarenverzeichnisse.  (Zollges.  v.  23.  Jan.)  38.  35.
—  mit  den  Sctaaten  des  Zollvereins  vereinbark,  für  die  Jahre  1810.  1841.  und  1842.  (v.  24.  Okebr.)
39.  277  —  324.  —  Abänderung  der  Pos.  25.  Ut.  X.  Nr.  3.  wegen  der  Tara  beim  Lumpenzucker
in  Fässern.  (A.  K.  O.  v.  3.  Novbr.)  40.  302.

Zollvereins-Verträge,  mir  dem  Herzogthume  Anhalt-Bernburg  über  die  Anschließung  an  das
Preußische  indirekte  Steuersystem  vom  17.  Mai  1831.  (Ges.  Samml.  S.  ö3.),  dessen  Erneuerung
unter  angemessenen  Modifikationen  und  zusätzlichen  Bestimmungen  bis  zum  31.  Dezbr.  1853.  (Vertrag
  v.  11.  Juli.)  39.  245  —2749.  —  zwischen  Preußen  und  den  Herzogthümern  Anhalt-Dessau
und  Anhalt-Köthen,  Erneuerung  der  Verträge  über  die  Zoll=  und  Verkehrsverhältnisse  und  die
Besteuerung  der  innern  Erzeugnisse  in  den  Herzoglichen  Landen,  v.  20.  Jon.  1836.  —  36.  157—164.
—  Ucbereinkunft  zwischen  Preußen  und  Braunschweis,  wegen  der  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse
in  den,  dem  Zollvereine  Preußens  und  dem  gemeinsamen  Zoll=  und  Handelssysteme  angeschlossenen
Braunschweigschen  Landestheilen,  (v.  1.  Novbr.)  37.  213  —  216.  —  mit  der  freien  Stadt
Frankfurt,  (oom  2.  Januar)  36.  141  —  156.  —  Abereinkunst  zwischen  Preußen  und  Hannover
        <pb n="518" />
        126  Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.
Follvereins-Verträge,  (Forts.)

nover,  wegen  der  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  in  den,  dem  Zollvereine  Preußens  und  dem  gemeinsamen
  Zoll=  und  Handelssysteme  angeschlossenen  Hannoverschen  Landestheilen.  (v.  1.  Novbr.)
37.  200  —  212.  —  mit  dem  Großherzogehum  Oldenburg  hinsichelich  des  Fürstenchums  Birkenfeld.
  (v.  31.  Dezbr.  1836.)  37.  33  —  38.  —  mit  dem  Herzogthum  Nassau,  v.  10.  Dezbr.  185.
36.  126  —  140.  —  Vertrag  mit  dem  Fürstenthume  Waldeck,  über  die  fernere  Vereinigung  desselben
  mit  den  westlichen  Preußischen  Provinzen  zu  einem  übereinstimmenden  Zoll-  und  Steuersysteme.
(v.  9.  Jan.)  38.  241  —  247.  —  Vertrag  zwischen  den  zollvereinten  Staaten  einerseits,  und  Hannover,
  Oldenburg  und  Braunschweig  andererseits,  wegen  Beförderung  der  gegenseitigen  Verkehrsverhältnisse.
  (v.  1.  Novbr.)  37.  173—177.  —  Abereinkunft  (A.)  mit  eben  denselben  S#taaten,
  wegen  Unterdrückung  des  Schleichhandels.  (v.  1.  Novbr.)  37.  178—  180.  —  Übereinkunfe  (B.)
mit  Hannover,  wegen  des  Anschlusses  der  Grafschaft  Hohnstein  und  des  Amts  Elbingerode
an  das  Zollsystem  Preußens  und  der  übrigen  S#taaten  des  Zollvereins.  (v.  1.  Novbr.)  37.181—187.
—  lbereinkunft  (C.)  mit  Braunschweig  wegen  des  Anschlusses  des  Fürstenthums  Blankenburg,
  nebst  dem  Seiftsamte  Walkenried,  des  Ames  Calvörde,  des  Braunschweigschen  Antheils
  des  Dorfes  Pabstorf  und  des  Dorfs  Hessen  an  das  Zollsystem  Preußens  und  der  übrigen
Staaten  des  Zollvereins.  (v.  1.  Novbr.)  37.  188  —  194.  —  ÜUbereinkunft  (D.)  zwischen  Preußen
einerseits,  und  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig  andererseits,  wegen  des  Anschlusses
verschiedener  Preußischer  Gebietstheile  an  das  Sreuersystem  der  gedachten  Staaten.  (v.  1.  Novbr.)
37.  195  —  199.  —  Ubereinkunft  (k.)  zwischen  den  zollvereinten  Staaten  einerseits,  und  Honnover,
  Oldenburg  und  Braunschweig  andererseits,  wegen  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs.
  (v.  1.  Novbr.)  37.  200  —  208.  —  deêgl.  in  Beziebung  auf  den  Braunschweiger  Meßverkehr,

so  wie  auf  den  gegenseitigen  Jahr  und  Viehmarkeverkehr.  lebendas.)  —  desgl.  wegen  Erlaß
oder  Ermäßigung  der  Eingangs=  und  Durchgangs  Abgaben,  mit  Rücksicht  auf  den  Tarif  des  Hannover-Oldenburg-Braunschweigschen
  Steuerverbandes.  (ebendas.)  —  Vereinbarung  mit  dem  Fürstenthume

  Schaumburg-Lippe,  ausschließlich  des  Fürstl.  Am's  Blomberg,  nach  den  Bestimmungen
der  obigen  Verträge  v.  1.  Novbr.  1837.  Lit.  A.  D.  und  E.  (Minist.-Bek.  v.  31.  Juli.)  38.  376.

Follvereinte  Staaten,  in  Verbindung  mit  Preußen,  unbeschränkter  und  der  Regel  nach  völlig  abgabenfreier
  Verkehr  mie  dens.,  wie  unter  den  einzelnen  Theilen  des  eigenen  Staatsgebiees,  mit  Ausschluß
  von  Salz  und  Spielkarten.  (Zollges.  v.  W.  Jan.)  38.  33.  —  Ausgleichungs-Abgabe  rücksichtlich
  der  in  beiden  Ländern  bestehenden  innern  Steuern.  (ebendas.)  —  Vorschrifeen  für  den  Waarenübergang
  aus  einem  derf.  in  den  andern.  (Zellges.  v.  23.  Jan.)  38.  35.  (§.  10.)  —  (Zollord.  v.
23.  Jan.)  38.  66.  (F.  98.)  —  Beachtung  früherer  Verurtheilungen  in  dens.  wegen  Kontrebande  und
Zolldefraudation.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  70.  (§.  J.)  —  Absatz  inlöndischer  Spielkarten  nach  denselb.
(V.  v.  16.  Juni)  38.  372.  (§.  11.)  —  Einführung  eines  gleichen  Münzsystems  in  denselben,  nach
der  unter  denselben  geschlossenen  allgemeinen  Münz-Konvention.  (v.  30.  Juli.  1838.)  39.
18—  24.  —  gegenseitige  Unterstützung  zur  Verhütung,  Enrdeckung  und  Bestrafung  von  Münzverbrechen
  in  denselben.  S.  23.

Zollvergehen,  Untersuchung  und  Bestrafung  derselben.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  78  —  91.  —  die  frübern
gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Untersuchung  und  Bestrafung  derselben  werden,  in  so  weit  in
dem  vorstehenden  Gesetze  etwas  Anderes  verordnet  ist,  aufgehoben.  S.  91.—  siehe  auch  Zoll-Defrand.
und  Kontraventionen.

Zuchthauser,  siehe  Seraf=  und  Besserungs-Anstalten.

Zuchthausstrafe,  erkannte,  macht  zur  Ausübung  der  Gerichesbarkeit  und  des  Patronats  unfähig.
(G.  v.  S.  Mai)  37.  100.  —  für  Widersetzlichkeiren  bei  Forst=  und  Jagdverbrechen.  (G.  v.  31.  März)
37.  G.  —  für  Geldbuße  wegen  Kontrebande  und  Zolldefraudation,  deren  Festsetzung  in  den  Erkenntnissen
  für  den  Fall  des  Unvermögens.  (G.  v.  23.  Jan.)  38.  78.  79.  —  deren  Vollstreckung.  S.  8#.
8S#.  —  deren  Abbüßung  von  invaliden  Deserteurs  in  Civil-Strafanstalten.  (A.  K.  O.  v.  23.  Juli)
38.  380.  —  siehe  auch  Serafanstalten.  Züch-
        <pb n="519" />
        Siebentes  Sachregister.  1836.  bis  1840.  127

Zuͤchtigung,  körperliche,  wegen  Aufrubrs  und  Tumults.  (V.  v.  30.  Septbr.)  36.  301.  302.  —  darf
gegen  beurlaubte  Ersatzmannschaften,  zur  Reserve  Beurlaubte  und  gegen  die  zur  Landwehr  und  zum
Train  gehörigen  Personen  nur  dann  erkannt,  oder  in  den  Strafanstalten  im  Wege  der  Disziplin  an
ihnen  vollzogen  werden,  wenn  sie  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  versetzt  worden  sind.
(A.  K.  O.  v.  11.  April)  39.  205.

Zucker,  raffinirter,  (und  Lumpenzucker)  aus  den  Niederlanden,  Ermäßigung  des  Eingangszolls  für
dens.  (A.  K.  O.  v.  10.  April)  39.  124.  —  (desgl.  v.  24.  Okebr.)  39.  277.

Zackerfäbrikarion  aus  Runkelrüben,  1.  letz.
ünfte.  deren  unbewegliche  Gücer  und  Gerechtigkeiten  aus  freier  Hand  zu  veräußern,  werden  die
gierungen  nachzugeben  ermächtigt.  (A.  K.  O.  v.  12.  Juni)  38.  370.
uwendungen,  letztwillige,  siehe  Schenkungen.
wangs=  und  Bannrechte,  in  der  Provinz  Posen,  Enescheidungs=  und  Rekursverfahren,  wenn
über  die  Rechtmäßigkeit  des  Titels  oder  über  den  Umfang  eines  solchen  Zweifel  entstehen,  in  Gefolge
des  Gesetzes  v.  13.  Mai  1833.  (V.  v.  4.  Mai)  39.  206.  —  siehe  auch  Mahlzwang.

Zweikämp  e,  (Duelle),  und  Herausforderungen  zu  denselben,  deren  Untersuchung  und  Bestrafung  bei
beurlaubten  Landwehroff#zieren.  (Deklar.  v.  5.  Oktbr.)  39.  328.  —  die  Untersuchung  wird  von  den
kompetenten  Civilgerichten  geführt,  die  Strafe  aber  von  den  Kriegsgerichten  nach  den  Vorschriften
des  20  sten  Titels  Thl.  II.  des  A.  L.  R.  bestimmt.  S.  328.

Zweithalerstücke,  siehe  Doppelthaler.

 

II.
Personal  Register.

Alvensleben,  von,  Graf,  Staats=  und  Finanzminister,  demselben  werden  die  Verwalkungen  für
Handel,  Fabrikation  und  Bauwesen  und  für  das  Chausseebanwesen  übertragen,  in  dessen  Ministerium
sie  besondere  Abeheilungen  bilden.  (A.  K.  O.  v.  4.  April)  37.  40.

Arnim,  von,  Graf,  auf  Boitzenburg,  als  Theilnehmer  an  der  Kollektivstimme  der  Besitzer  adeliger
Masorate  und  Fideikommisse  in  der  Kurmark,  alternirend  mit  dem  Grafen  v.  Hardenberg-Reventlow.
  (A.  K.  O.  v.  22.  Juni)  39.  226.

Asseburg,  von  der,  Freiherr,  demselden  ist  für  das  aus  den  Falkenstein-Meisdorfschen  Gütern  gebildete
Familien-Fideikommiß  ein  Theilnahmerecht  an  der  für  die  Besitzer  größerer  Familien-Fideikommisse
gestifteten  Kollekeivstimme  auf  dem  Sächsischen  Provinzial-Landtage  verliehen,  die  er  einsiweilen
allein  führt.  (A.  K.  O.  v.  22.  Juni)  39.  227.
erger,  von,  Geheimer  Ober-Finanzrath,  wird  zum  vierten  Mitgliede  der  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  ernannt.  (A.  K.  O.  v.  27.  März)  37.  70.

Buck,  Direktor  des  Königl.  Leihames  zu  Berlin,  wird  Mitglied  des  Kuratoriums  der  Sciftung  zur
Unterstützung  unverheiratheter  Töchter  von  Beamten  und  Offizieren.  (Statut  vom  19.  Mai)
40.  189.

Hardenberg-Reventlow,  von,  Graf,  als  Theilnehmer  an  der  Kollektiostimme  der  Besitzer  abeliger
Majorate  und  Fideikommisse  in  der  Kurmark,  alternirend  mit  dem  Grafen  v.  Arnim  auf  Beoitzenburg.
  (A.  K.  O.  v.  22.  Juni)  39.  226.

Hollmann,  Sctaderath,  in  Berlin,  wird  Mitglied  des  Kuratoriums  der  Stifrung  zur  Unterstützung
unverheiratheter  Töchier  von  Beamten  und  Offizieren.  (Statut  vom  19.  Mai)  40.  189.  g

amptz,
        <pb n="520" />
        128  Personal-Register.  1830.  bis  1840.

Kamph,  von,  Stoats=  und  Jußizminister,  wird  auf  sein  Ansuchen  von  der  obersten  Letkung  der  Justizverwaltung
  in  der  Rheinprovinz  entbunden.  (A.  K.  O.  v.  17.  Dezbr.  1838.)  39.  15.

Kaunitz-Rietberg,  von,  Fürst,  scheidet,  wegen  der  von  ihm  geschehenen  Veräuherung  der  Grafschaft
Rietberg,  als  Stimmberechtigrer  des  ersten  Standes  der  Westphälischen  Provinzialstände  aus.  (A.
K.  O.  v.  22.  Juni)  39.  227.

Krausnick,  Oberbürgermeister  der  Stadt  Berlin  und  Geheimer  Justizrath,  wird  Mitglied  des  Kuratoriums
  der  Seiftung  zur  Unterstützung  unverheiratheter  Töchter  von  Beamten  und  Offizieren.
(Statut  v.  10.  Mai)  40.  189.

Lamprecht,  von,  Geheimer  Ober-Regierungsrath,  wird  unter  dem  Chef  der  Hauptbank,  Präsident  des
Haupt-Banko-Direktoriums,  mit  dem  Range  eines  Rathes  erster  Klasse.  (A.  K.  O.  v.  9.  Febr.)
37.  20.

Mühler,  Seaats=  und  Justizminister,  demselben  wird  die  oberste  Leitung  der  Justizverwaltung  i##
Rheinprovinz  übertragen.  (A.  K.  O.  v.  17.  Dezbr.  1838.)  39.  15.

Neander,  General-Superinkendent  der  Provinz  Brandenburg  und  Bischof,  wird  Mitglied  des  Kuratoriums
  der  Sriftung  zur  Unterstützung  unverheirarheter  Töchter  von  Beamten  und  Offizieren.
(Statut  v.  19.  Mai)  40.  189.
other,  Scaatsminister,  demselben  wird  die  Leitung  der  Hauptbank  und  ihrer  Provinzialkomtoirs
übertragen  und  derselbe  zum  Cbef  dieses  Institues  ernannt.  (A.  K.  v.  9.  Febr.)  37.  20.  —  wird
von  der  Leitung  der  Verwaltungen  für  Handel,  Fabrikation  und  Bauwesen  und  für  das  Chausseebauwesen
  enebunden.  (A.  K.  O.  v.  4.  April)  37.  40.  —  wird  als  Chef  des  Seehandlungs-Instieuts,
vorsitzendes  Mieglied  des  Kuratoriums  der  Seifstung  zur  Unterstützung  nuverheiratheter  Tochter  von
Beamten  und  Offizieren.  (Statut  v.  19.  Mai)  40.  188.

Schön,  von,  Wirklicher  Geheimer  Rath  und  Oberpräsident,  wird  zum  Staatsminister  ernanne,  mit
Sitz  und  Stimme  im  Staatsministerium  während  seiner  Anwesenheit  in  Berlin.  (A.  K.  O.  v.
10.  Septbr.)  40.  234.

Solms-Sonnenwalde,  von,  Graf,  demselben  wird  eine  Virilstimme  im  ersten  Stande  der  Drovinzialstände
  der  Mark  Brandenburg  und  des  Markgrasthums  Nieder-Lausitz  verliehen.  (A.  K.  O.
v.  W.  Novbr.  1835.)  39.  221.

Westphalen,  von,  Graf,  führt  im  Stande  der  Fürsten  und  Herren  der  Westphälischen  Provinzialstände
  eine  Virilstimme.  (A.  K.  O.  v.  22.  Juni)  39.  227.

 

III.  Nach-
        <pb n="521" />
        III.
Nachtraäge

zu  den  jährlichen  chronologischen  Ubersichten

von  1836—  1840.

 

Bemerkung:

Diese  Nachträge  sind  nur  bestimmt  zum  Nachweise:
1)  vertenigen  äteren  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.,  welche  den  neueren  als  Anlage  beigefügt

  sind;

129

2)  derjenigen  neueren  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.,  welche  in  den  schon  vorhandenen
lährlichen  chronologischen  Ubersichten  außer  der  zeitfolge  vorkommen.

Alle  übrigen  sind  in  diesen  Jährlichen  chronologischen  übersschten  selbst  nach  der  Jeitfolye  aufzusuchen.

 

Datum
der
Gesetze,
Verordnungen
  2c.

In  h  a  l  t.

im

Zahrgange.

Seite.

 

1835.
14.  Junt.

—

0.  Dezbr.

21.

19.

31.  —
1836.

16.  Septbr.

17.  klbr.

4.  Novbr.

 

Genehmigungs-Urkunde  der  in  dem  Protokolle  der  Rheinschiffahrts-Central-Kommission
  vom  1.  Dezember  1834.  enthaltenen
  erganzenden  Besiimmungen  zur  Rheinschifffahrts-Akte
  vom  31.  Marz  1831.

Allerböchste  Kabinetsorder,  wegen  Anfertigung  und  Ausgabe
neuer  Kassenanweisungen.

Allerhochsie  Kabinetsorder,  wegen  Verleihung  einer  Virilstimme
  im  ersten  Stande  der  Provinzialsiände  der  Mark
Brandenburg  und  der  Niederlausitz  an  den  Grafen  von
Solms-Sonnenwalde.

Vertrag  zwischen  den  zollvereintken  Staaten  und  dem  Grobberzogtbume
  Nassau,  wegen  Anschließung  des  letztern  an  den
Gesammt-Zollverein  der  ersteren  Staaten.

Allerho  ste  Kabinetsorder,  über  die  Anwendbarkeit  der,  die
Emri  ptung  des  Kredic=  Instituts  für  Schlesien  betreffenden
  Verordnung  vom  8.  Juni  1835.  (Gesetzsammlung
Nr.  1619.)  auf  die  Oberlausitz.

Deklarotion,  wegen  des  XAilen  Artikels  des  zu  Wien  am

::  #  1815.  zwischen  Preußen  und  Rußland  binsichtlich  des
Herzegthums  Warschau  abgeschlossenen  Traktats,  in  Beziehung
  auf  die  gericheliche  Enescheidung  von  Privat-Streitigkeiten
  über  die  von  der  Grenzlinie  durchschnittenen
Besitzungen.

Allerhöchste  Kabinersorder,  wegen  Gleichstellung  des  Salzverkaufs-Preises
  im  Kreise  St.  Wendel.

Reglement,  den  Debit  der  Arzeneiwaaren  betrefend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wodurch  das  vorstehende  Reglement
  genehmigt  wird.

 

1836.

1830.

1836.

1836.

1836.

1836.

1837.
1837.

 

126—140.

41—56.
41.
        <pb n="522" />
        130  Nachträge  zu  den  jährlichen  chronologischen  Ubersichten  von

1836.  bis  1840.

 

Datum
der

Gesetze,

Verordnungen

  ic.

Inhalt.

Jahrgange

Seite.

 

1836.
4.  Dezbr.

13.  —

31.
1837.
10.  Septbr.

4.  Oktbr.

Novbr.

2.  Deibr.

 

Regulativ,  die  Steuer=  und  Straf-Ermätigung  bei  dem  Gewerbebetriebe
  im  Umberzieben  betreffend.

Allerböchste  Kabineksorder,  über  die  Beobachtung  der  mildernden
  Bestimmungen  der  4.  218.  und  315.  der  Konkurs-Ordnung
  bei  allen  Erekutionen.

Allerböchste  Kabinetsorder,  betreffend  den  wegen  der  &amp;amp;4#.  1.
bis  16.  Thl.  II.  Tit.  19.  des  Allg.  L.  R.  entstandenen  Zweifel
über  die  Verpflichtung  der  Kommunen  zu  Unctersüützungen
  heimakhloser  Armen.

Allerhochste  Kabinetsorder,  mit  dem  Regulativ  vom  4.  Dezember
  1836.,  die  Steuer=  und  Straf-Ermäßigung  bei  dem
Gewerbebetriebe  im  Umherzieben  betreffend.

Vertrag  mit  dem  Großherzogtbum  Oldenburg,  betreffend  die
Zoll  und  Handelsverhältnisse,  ingleichen  die  Be-Neuerung
  der  innern  Erzeugnisse  in  dem  Fürstenthume  Birkenfeld


Tarif,  zur  Erhebung  eines  Pflastergeldes  für  die  Stadt
Neuwied.

Allerbochne  Kabinetsorder,  die  Fortschaffung  der  schödlichen
Fischwebre  in  der  Havel  und  Spree  betreffend.

Genehmigungs-Urkunde  der  in  dem  Protokoll  der  Rbeinschifffabrts-Central-Kommission
  vom  l.  August  1837.  enthaltenen
fünf  neuen  Supplementar  =  Artikel  zur  Rbeinschifffabris-Akte
  vom  31.  März  1831.

Allerhöchste  Kabineksorder,  die  Glaubwürdigkeit  der  als
Forstschutzbeamte  interimistisch  angestellten  Korpsfsäger
und  die  Befugniß  derselben  zum  Wassengebrauch  betreffend.

Staatsvertrag  mit  dem  Königreiche  Hannover,  die  Berichtigung
  der  streitigen  Hobeitsgrenze  auf  dem  rechten  und
linken  Weserufer,  den  Austausch  der  sogenannten  Mengedörfer,
  und  die  Uberweisung  der  demselben  annoch  zu
gewahrenden  16)44  Seelen  betresfend.

Verordnung,  über  die  Kumulation  von  Mandateklagen,
wegen  der  an  städtische  Kassen  oder  Verwaltungen  zu  entrichtenden
  Geld=  oder  Nakuralzinsen  oder  beistungen.

Allerbochste  Kabinetsorder,  mit  dem  Tarif  des  Hafen=  und
Lagergeldes  zu  Fusternberg  und  Crudenburg  an  der
Lippe,  Düsseldorfer  Regierungsbezirks.

Allerböchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Geldentschädigungen
  für  abgetretenen  Grund  und  Boden  zu
Cbaussee-,  Kanal-  und  öffenelichen  Flußbauten,  in  der  Provinz
  Westphalen.

Ministerial-Erklärung,  über  die  Erneuerung  der  mit  Sachsen-Weimar-Eisenach
  bestehenden  Militair-Durchmarschund
  Etappen-Konvention.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Anwendung  der

366  —  504.  Tit.  20.  Thl.  II.  des  Allg.  L.  R.,  von
den  Verbrechen  der  Diener  des  Staats,  auf  die  mittelbaren
  Staatsbeamten.

1837.

1837.

1849.

1839.

1838.

1888.

 

 

33—38.

AE

4—6.

48.
        <pb n="523" />
        Nachträáge  zu  den  jährlichen  chronologischen  Ubersichten  von  1836.  bis  1840.  131

 

Datum
der
Gesetze,
Verordnungen
  2c.

In  h  a  l  k.

im

Jahrgange.

Seite.

 

1837.
24.  Dezbr.

30.  —
1838.
11.  April.

30.  Juli.
Oktbr.
.  Novbr.

S

14.  —

20.  —

5.  Dezbr.

 

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Verlängerung  der  Präkklusiofrist
  betreffend,  welche  im  S.  5.  Nr.  2.  der  Verordnung,
wegen  Auflösung  der  bisberigen  Feuer-Soziekäten  im
Großherzogthum  Posen  vom  5.  Januar  1836.,  für  die  Abgebrannten
  zum  Nachweise  der  Wiederherstellung  ihrer  Gebäude,
  festgesetzt  worden  ist.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  der  den  Magistrats-Untkerbeamten,
  in  Beziehuug  auf  die  Städteordnung  vom
19.  November  1808.,  zu  gewährenden  Pensionen.

Reglement  für  die  Feuer-  Sozietät  der  Ostpreußischen
Landschaft.

Reglement  für  die  Feuer-Sojietät  der  landschaftlich  nicht
assoziarionsfähigen  ländlichen  Grundbesiter  im  Regierungsbezirke
  Königsberg,  mit  Einschluß  des  zum  Mohrunger
  landschaftlichen  Departement  gehörigen  Theils  des
Marienwerderschen  Regierungsbezirks.

Reglement  für  die  Feuer-Sozietät  der  landschaftlich  nicht
escziationsfähigen  ländlichen  Grundbesitzer  im  Regierungsbezirke
  Gumbinnen.

Verordnung,  wegen  Auflösung  sämmtlicher  vorgedachten
Feuer-Sozietäten  und  Ausführung  der  vorstehend  ausgeführten
  neuen  Feuer-Sozietäts-  -Reglements.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Einführung  der  Wegegeld-Hebung
  auf  den  Bezirksstraßen  des  linken  Rheinufers.


Allgemeine  Münzkonvention  der  zum  Zoll=  und  Handelsvereine
  verbundenen  Staaten.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  den  Verlust  des  Gnadengehalts
  der  Milicoir-Invaliden.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Deklaration  der  Urkunde
  vom  1.  Februar  1833.  über  die  Stiftung  eines  Verdienst-Ehrenzeichens
  für  Rettung  aus  Gefahr.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Abtretung  des  Eigentbums
an  Grund  und  Boden  zu  bergbaulichen  Zwecken  im
Bergamts-Bezirke  Siegen  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Verleihung  der  revidirten
Städteordnung  vom  17.  März  1831.  an  die  Stadt  Reisen,
  im  Großherzogthume  Posen.

Verordnung,  betreffend  die  Ergänzung  und  Erweiterung  des

4  4.  der  Städteordnung  vom  19.  November  1808.  hinsichtlich
  des  städeischen  Gemeindebezirks.

Ministerial-Erklärung,  die  Erneuerung  der  Durchmarcschund
  Etappen-Konvention  mit  dem  Großherzogehume
Hessen  betreffend.

Tarif  des  Pflastergeldes  in  der  Stadt  Borken,  Regierungsbezirks
  Münster.

Reglement,  die  Einrichtung  des  Sparkassenwesens  betreffend.


•17“

 

1838.

1838.

1838.

1838.

1839.

1839.
1839.
1839.

1839.

1839.

1830.

1839.
1830.

 

97—123.

125—151I.

153—18.

185—10.

18—27.
        <pb n="524" />
        132  Nachträge  zu  den  sahrlichen  chronologischen  Ubersichten  von

1836.  bis  1840.

 

Datum
der
Gesetze,
Verordnun-=gen
  2c.

In  ha  l  tk.

im

Jahrgange.

Se  ite.

 

1838.
I7.  Dezbr.

1839.
III.  Juli.
I2.  August.

——

Novbr.

12.  Dezbr.

 

Allerhöchste  Kabineksorder,  die  Übertragung  der  obersten  Leitung
der  Verwaltung  der  Justiz-  Angelegenheiten  für  die  Rheinprovinz
  von  dem  Staars=  und  Jusiizminister  v.  Kamptz
an  den  Staats-  und  Justizminister  Mühler  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  anderweite  Feststellung  der
Kompetenzverhältnisse  zwischen  dem  Ober-Appellationssenate
  und  den  übrigen  Senaten  des  Kammergerichts
  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Feststellung  der  Kompetenzverhältnisse
  des  Tribunals  des  Königreichs  Preußen
und  der  Ober-Landesgerichte  zu  Königsberg,  Marienwerder
  und  Insterburg  betreffend.

Publikandum  über  ein,  in  der  Allerhöchsten  Kabinekisorder  vom
7.  Februar  1837.,  die  Heilighaltung  der  Sonn=  und
Festtage  betreffend,  vorkommendes  unrichtiges  Allegat,  statt

10.  —  richtiger  §.

Handels-  und  Schufihresertrag  mit  dem  Königreiche
Griechenland,.

Genehmigungs=  Urkunde  für  die  ergänzenden  Bestimmungen
  der  Weserschifffahrts-Akte  vom  10.  Sepfember
  1823.  und  der  Weserschifffahrts-Ergänzungs-Akte
  vom  21.  Dezember  1825.

Verordnung,  betreffend  die  Allodifikation  der  nicht  zur
Klasse  der  Bauerlehne  gebürigen  landesherrlichen  Lehne
im  Herzogtbum  Westphalen.

Ministerial-Erklärung  über  die  mit  dem  Fürstenehume  Waldeck
getroffene  Ubereinkunft,  wegen  gegenseitiger  Ubernahme  der
Vagabunden  und  Ausgewiesenen.

Gesetz,  beereffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Grundbesitzer
und  die  Ablösung  der  Reallasten  in  den  Grasschaften
Wittgenstein-Berleburg  und  Wittgenstein-Wittgenstein.


Bekanntmachung,  beereffend  die  mit  der  freien  und  Hansestadt
Hamburg  getroffene  Ubereinkunfe,  wegen  gegenseitiger  Verkehrserleichterungen.


 

1839.

 

26—28.

65—82.
        <pb n="525" />
        133

IV.
Verbesserungen  und  Nachträge
zu
den  jährlichen  chronologischen  Übersichten  und  zu  den  Sachregistern
von

1806  bis  1830.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zeile  Ist
Jahrgänge.  Seite.  Statt:  Ist  zu  lesen:  ....»
von  oben  von  unten  hinzuzufügen:
J.
in  den  chronol.
Übersichten.
1806  -1810.  IV.  —  9Jy  9cE„„  17.  Dez.  1808.
als  Edikt  u.  Haus-Anhang
  zur  Ge-  Gesetz  über  die
ses  Sammlung.  Veräußerlichkeit
  der  Domainen

Nr.  933.  S.  604.
—  —  VI.  20.  —  6.  Novbr.  1809.
Allerh.  Publikandum  mit
dem  Editte  und  Hauogesetze
  vom!  7.  Dczbr.  1808.
über  die  Veräußerlichkeit
der  Konigl.  Domainen.
1811.  III.  —  2.  Kreissteuer=  Kreis-Feuer-Sozie-Sozictäts-Direk-
  tats-Oirektoren.
toren.
—  VI.  13.  —  25.  Aug.  26.  Aug.
(in  einigen  Erempl.)
1812.  III.  —  13.  Tit.  2.  Tit.  52.
—  VII.  —  17.  S.  1.  S.  71.
(in  einigen  Erempl.)
—  IX.  1.  —  Deklaration  und  Deklarationen  und  Be-Bestimmung.
  stimmungen.

 

Allgemtint  Bemerkung.  In  den  ältern  jäbrlichen  chrenologischen  Registern  von  1810.—  1817.  sehlen  oben  unter
den  Rubriken:  „Datum  des  Gesetes“  und  „Ausgegeben  zu  Berlin.“  fast  durchgängig  vie  betresfenden  Jaßde
  Mr  daher  solche  mit  letztern  überall  zu  ergänzen  find.
        <pb n="526" />
        134  Verbesserungen  und  Nachtráge.  1806.  bis  1830.
Zeile  Ist
Jahrgänge.  Seite.  Statt:  Ist  zu  lesen:  ·
von  oben  von  unten  hinzuzufügen:
J.
in  den  chronol.
Übersichten.(Forts.)
1813.  9.  —  B.  April.  22.  April.
(in  einigen  Erempl.)
1814.  9.  —  Domanial-Waa-Dominial-Waagen.
gen
—  VI.  —  B.  Aug.  B.  Juni.
(nicht  i.  allen  Erempl.)

—  VII.  —  3.  8.  Septbr.  9.  Septbr.

—  VIII.  —  9.  zwischen  den  zwischen  der
1817.  V.  —  5.  S.  J.  S.  67.

(nicht  allen  Exempl.

—  VII.  3.  —  22.  Juli.  2.  Juni.

1918.  IV.  1.  und  2  —  die  Worte:  „extraktweise
publizirt  werdende  müssen
  wegfallen.

—  VI.  —  S.  173.  S.  178.

(nicht  i.  allen  Exempl.)
1819.  VIII.  —  letzte  24.
(nicht  .  allen  Exempl.)
1820.  VI.  —  10.Nr.  12.  des  Gesetzes  Nr.  612.  des  Gesetzes
Knichti.  allen  Erempl.)
—  VII.  —  1.  Juni.  1.  Juli.
(in  einigen  Exempl.)

—  —  6.  —  S.  31.  S.  131.

—  VIII.  —  4.  14.  Novbr.  14.  Dezbr.
1823.  IV.  20.  —  9.  Febr.  1823.  9.  Febr.  1822.

—  —  3.  256.  Febr.  1823.  26.  Febr.  1822.
1827.  III.  18.  —  Stück  4.
1829.  IV.  14.  —  der

(in  einigen  Erempl.)
—  V.  —  Tit.  3.  Tu.  51.
—  VII.  —  S.  64—92.  S.  64.
(nicht  i.  allen  Erempl.)
—  VIII.  4.  —  16.  Aug.  1829.  16.  Ang.  1828.
1830.  III.  —  13.  .  Novbr.  11.  Novbr.
(in  den  älteren  Aufl.)
VI.  —  16.  W.  Juli  10.  Juli.
(in  der  neuern  Aufl.)

—  VII.  14.  —  unbekannten  unbeladenen.

in  den  Nachträ—  (in  der  neuern  Aufl.)

gen  zu  denselben,

im  Hauperegister

für  1806-  1830.]  360.  —  14.  W.  Novbr.  25.  Novbr.
        <pb n="527" />
        Verbesserungen  und  Nachträgc.

1806.  bis  1830.

135

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahrgänge.  Seite.  Zeile.  Statt:  Ißt  zu  lesen:  It  hinzuzufügen:
II.
in  den  Spezial-Sachregistern.

1806  —  1810.XXVI.  Medizinalwaaren.  644.
im  vierten
1822  —1825  X.  Devpositalordnung  15.  Dezbr.  15.  Septbr.
—  —  LIII.  IWestphalen,  vor-  25.  Aug.21.  April.
mal.  Königreich.
III.
in  dem  Haupt-Register

für
1806  —1830.  Aufgebot.  Hinter  21.  96.:
—  25  229.
—  —  32.  Culmisches  Gebiet
—  —  36.  sDepositalordnung  15.  ezbr.5.  Septbr.
—  —  36.  Deputationen.  Hinter  untergeordnet:
10.  14.
—  —  44.  Ehen.  —  Am  Ende:
—  gemischee,  A.  K.O.
v.  17.  Aug.  1825.  —
25.  l.  f.
—  (.  auch  Kinder.
—  —  52.  Erekutionsrecht.  26.  1  26.  11.
—  —  54.  Zwischen  Fahr-  —  Falschmünzer,  siehe
zeuge  u.  Familien-  Münzverbrechen.
Namen.
—  —  66.  Gebühren.  Pinte?  58832:
154.  —  15.  201.
a  S.  4.)
—  —  67.  Geistliche.  Hinter  17.  28.:
26.  5.
—  —  67.  Gefängnißstrafen.  Hinter  11.  T  f.:
—23.  28—31.  —  24.
213.—  2##  192.—
—  —  69.  Geldstrafen.  Hinter  154.:
(.  ferner  Soldaten.)
—  —  71.  Gemeinden.  2.  Hinter  11.  7;
—  19.  149.  150
—  —  72.  0emeinheitstheil=  13.  wegen  das  wegen  des
        <pb n="528" />
        136  Verbesserungen  und  Nachträge.  1800  bis  1830.
Jahrgänge.  Seite.  Areikel.  Zeile.  State:  Iß  zu  lesen  Ist  hinzuzusügen:
III.
in  dem  Haupt-Register.
  (Forts.)  «
1806—  1830  8y7.oldzahlungen.  4.  Hinter  30.  131.:
—  bei  Stempelgefällen
für  Silbergeld.  22.  59.
—  —  111  Justiz-Verwal-  —  desgl.  Gerichte,  Getung.
  richtsbarkeit,  Gericht6=kosten,
  Gerichts  -Verwaltungskosten.

—  —  138.  Landestheile.  3.  Hinter  20.  137:
—  26.  87—  100.
—  —  142.  Landschaften.  17.  Hinter  21.  214.:
25.  16.  —
—  —  159.  Mahlzwang.  —  Am  Ende:
s.  auch  Mühlenzwang.
—  —  175  Mühlenzwang.  —  Am  Ende:
s.  auch  Mahlzwang.
—  —  Pfandbriefe.  ebendas.  21.  213.  f.
—  25.  16.
—  —  Plombiren.  Am  Ende:
s.auch  Waarenverschluß.
—  —  1  199.  Polizei-Ordnun-  Häfen-Bin-Häfen=  und
gen.  nen-Ge=  Binnengewasser.
  wasser.
—  —  210.  I3wischen  Prozeß-  —  Prozeß.=  Ordnung,
kosten  und  Prozeß-  s.  Gerichesordn.  I.  Thl.
Stempel.
—  —  Ocittungs=  Hinter  84.:
Stempel.  —  bei  Goldzahlungen.
22.  59.
—  —  Waarenverschluß.  s.  auch  Plombmen.
—  —  Wesiphälische  G.  Aug.21.  April.
Landeetheile.
—  —  308.  Zeitungen.  5.  0.D.Dzbr.
S.  213.  S.  215.
—1  310.  Denkel  v.  -  Erbland=  Ober-Landnersmar
  Mund-  Mundschenk.
  schenk.

Nachrichtlich.

liber  die  in  der  Gesen- 



 

 

 

 

Sammlung  felbst  von  1806.  bis  18#00.  enthaltenen  Schreib--  und  Druckfebler  wit

auf  die  von  dem  Konigl.  Staatsmimisterio  vollzogene  Zusammensiellung  aufmerksam  gemacht,  welche  dem
Jahrgange  1830.  als  Anhang  beigegeben  i#t.
        <pb n="529" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
