— 17 — Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Nr. 3. — (Nr 2138.) Vertrag zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Durchlaucht dem souverainen Landgrasen zu Hessen, den erneuerten Anschluß des Landgräf- lichen Ober-Amtes Meisenheim an das Preußische Zoll= und indirekte Steuer- System betreffend. Vom 5. Dezember 1840. D. der zwischen Preußen und Hessen-Homburg unter dem 31. Dezember 1829. abgeschlossene Vertrag, durch welchen das Landgräflich Hessische Oberamt Meisenheim in einen Zoll= und Steuerverband mit den westlichen Preußischen Provinzen gesetzt worden ist, mit dem Ende des Jahres 1840. ablduft, so ha- ben in der Absicht, das durch diesen Vertrag gegründete, den gegenseitigen Ver- kehrsinteressen entsprechende Verhältniß unter denjenigen Modißlkationen auch serner bestehen zu lassen, welche sich in Folge des seitdem zwischen Preußen und anderen Deutschen Staaten errichteten Handels= und Zollvereins als nothwen- dig ergeben, Unterhandlungen eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevoll- mächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preußen Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Ernst Michaslis, Rit- ter des Königlich Preußischen Rothen Adlerordens dritter Klasse mit der Schleife u. s. w. und Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Adolph George Theodor Pochhammer, Nitter des Königlich Preußischen Nothen Adlerordens dritter Klasse mit der Schleife u. s. w. und Seine Durchlaucht der souveraine Landgraf zu Hessen, Höchst Ihren Kammerherrn und Geheimen Regierungsrath Carl Bernhard von Ibell, Ritter des Königlich Hannsverschen Guelphen-Ordens, von welchen Bevollmächtigten, mit Srbepa der beiderseitigen landesherrlichen Ratißkationen, nachstehender Vertrag abgeschlossen worden ist. Jahrgang 1891. (Nr. 2138.) 3 Artikel 1. (Ausgegeben zu Berlin am 1. März 1841.)