— 45 – Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Nr. 5. — (Nr. 2146.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 6. März 1841., betreffend den Tarif für die Erhebung des Brück= und Fährgeldes für den Weichsel-UÜbergang bei Dirschau nebst dem genannten Tarif von demselben Tage. G z habe den mit Ihrem Bericht vom 25. Dezember v. J. eingereichten Ta- rif für die Erhebung des Brück= und Fährgeldes für den Weichsel-Ubergang bei Dirschau genehmigt und sende Ihnen denselben Behufs der Bekanntmachung durch die Gesetzsammlung anbei vollzogen zuruͤck. Berlin, den 6 Maͤrz 1841. Friedrich Wilhelm. An den Staats= und Finanzminister Grafen v. Alvensleben. Tarifs, nach welchem das Brück= und Fährgeld für den Weichsel-Übergang bei Dirschau zu erheben ist. E. wird entrichtet: « eld. A. Bruͤckg I. Vom Fuhrwerk, einschließlich der Schutten, 1) zum Fortschaffen von Personen, als: Extraposten, Kutschen, Kaleschen, Kabriolets u. s. w., für jedes Zugthrrn 2 Sgr. — Pf. 2) zum Fortschaffen von Lasten: a) von beladenem — d. h. von solchem, worauf sich, außer dessen Zubehoͤr und außer dem Futter fuͤr hoͤchstens drei Tage, an andern Gegenstaͤnden mehr als zwei Zentner befinden, — fuͤr jedes Zugthier 2 — b) von unbeladenem, für jedes Zugthier 1 — II. Von unangespannten Thieren: 1) von jedem Pferde, Maulthiere, oder Maulesel, mit oder ohne Reiter oder Last, ingleichen von jedem Stück Rind- vieh, oder Eee ........ . ... 1 — Jahrgang 1641. (Nr. 2136.) 7 2) von (Ausgegeben zu Berlin am 27. April 1841.)