— 328 — Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. Nr. 22. — (Nr. 2207.) Verordnung über die Disziplinar-Bestrafung in der Armee. Vom 21. Okto- ber 1841. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen, 2c. 2c. verordnen, um die Grundsätze über die Disziplinarbestrafung in Unserer Armee in Uebereinstimmung mit der jetzigen Verfassung derselben festzustellen, auf den Antrag der Kommission zur Revision der Militairgesetze und nach erfordertem Bericht Unserer Minister des Krieges, der Justiz und des Innern, was folgt: Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 6. 1. « Geringe Vergehen gegen die militairische Zucht und Ordnung und über- tretungen der Dienstvorschriften, uͤber welche die Militairgesetze keine Strafbe- stimmungen enthalten, sind von den Votgesehten disziplinarisch zu bestrafen. . Wenn die Militairstrafgesetze —— Vergehen mit einer Strafe be- drohen, deren niedrigstes Maaß innerhalb der, in den nachfolgenden Paragra- phen angegebenen Grenzen der Dicsciplinarstrafgewalt liegt, so hängt es von dem pflichtmäßigen Ermessen des mit der Gerichtsbarkeit versehenen Befehlshabers ab, disziplinarische Bestrafung oder gerichtliches Verfahren eintreten zu lassen. 6 3. Auch die, nach den allgemeinen Strafgesetzen polizeilich zu ahndenden Vergehen sind disziplinarisch zu bestrafen, wenn die Disziplinarstrafgewalt dazu ausreicht, und nicht die Militairgesetze ausdrücklich eine solche Strafe vorschrei- ben, die nur gerichtlich verhängt werden kann. Die Bestrafung der Uebertre- tungen zivilpolizeilicher und administrativer Vorschriften gehört dagegen zur Kom- petenz der Zivilbehörden. Jahrgang 1881. (Nr. 2207.) 48 ie (Ausgegeben zu Berlin am 20. Dezember 1841.)