— 405 — Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Nr. 26. —— (Nr. —22.) Regulativ wegen Unterbaltung der durch die Staatswaldungen in der Provinz Westphalen und der Rheinprovinz führenden öffentlichen Wege, mit Aus- schluß der ausgebauten Staats= und Bezirksstraßen. Vom 17. Novbr. 1841. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen, 2c. 2c. Da die bisher bestandene Verpflichtung der Kommunen in der Provinz Westphalen und der Rheinprovinz zur Unterhaltung derjenigen öffentlichen Wege in den in ihren Gemeindebezirken belegenen Königlichen Forsten, welche nicht zu den ausgebauten Staats= und Bezirksstraßen gehören, zu mannigfachen Be- schwerden geführt hat, indem eines Theils die von der Forstverwaltung hiezu geleisteten Beiträge zur Deckung der Kosten dieser Wegebauten nicht überall ausgereicht haben, andern Theils die Wege nicht in fahrbarem Stand erhalten worden sind, so verordnen Wir auf den Antrag Unserer getreuen Stände die- ser Provinzen, und nach Anhörung Unseres Staatsministerii, Nachstehendes: 6é. 1. Zur Unterhaltung der gedachten, durch Unsere Waldungen der Provinz Westphalen und der Nheinprovinz führenden öffentlichen Wege sollen die bisher verfassungsmaßig oder herkömmlich bestandenen Leistungen der Gemein- den nicht weiter verlangt, sondern die desfallsigen Kosten sortan auf die Fonds Unserer Forstverwaltung übernommen werden, insofern nicht vermöge spezieller Rechtstitel Gemeinden, Körperschaften oder Privaten die Verpflichtung zur Theil- anhme an diesen Wegebauten obliegt, worin durch diese Verordnung nichts gecndert wird. 6 2. Bei denjenigen öffentlichen Wegen, welche die Grenze zwischen Unseren Waldungen und anderem Grupdeigenehm bilden, konkurrirt die Forst- Verwaltung zur einen und die wegen dieses Grundeigenthums zur Wege-Unter- haltung Verpflichteten zur andern Hälfte. . 3. Gegen den Erlaß der bisherigen verfassungsmäßigen oder her- kömmlichen Verpflichtung der Gemeinden zur Unterhaltung der in ihren Ge- meindebezirken befindlichen Forstwege hört die Konkurrenz der Forstverwaltung zu Unterhaltung der außerhalb Unserer Forsten belegenen öffentlichen Wege des betreffenden Gemeindebezirks auf, und es fallen daher auch die deshalb hier und da aus Unseren Forstkassen geleisteten Kommunalbeiträge hinführo weg. In denjenigen etwanigen einzelnen Fällen aber, wo in den Gemeinde- Jahrgung 1881. (Nr. 2222 — 23) 59 Be- (Ausgegeben zu Berlin am 31. Dezember 1841.)