Gesetz= Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. — Nr. 2.—— (Nr. 2231.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18. Dezember 18l., die Gültigkeit und ereku- torische Krast der von den General-Kommissionen und übrigen Autein= andersetzungs-Behörden bestätigten Rezesse. Ar# Ihren Bericht vom 23. v. M. erkläre Ich Mich nunmehr mit der in dem Bericht vom 29. Juni d. J. entwickelten Ansicht einverstanden, daß die von den General-Kommissionen und den übrigen im Ressort derselben beschäf- tigten Auseinandersetzungs-Behörden bestaktigten Rezesse auch gegen diesenigen Personen gültig und exekutorisch sind, welche die bei dem betreffenden Geschäft betheiligten Grundstücke erst nach bewirkter Vollziehung des Rezesses von dem zu jener Zeit im Hypothekenbuch eingetragenen Eigenthümer erwerben. Ich bestimme daher zur Beseitigung der hiergegen aufgestellten Bedenken, daß es einer nachträglichen Vernehmung solcher neuen Erwerber über das bereits ab- geschlossene Geschäft nicht bedarf, vielmehr auch ohne deren Zusiimmung die nach dem Rezeß erforderlichen Eintragungen in die Hypothekenbücher veranlaßt werden sollen. Sie haben diese Bestimmung durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 18. Dezember 1841. Friedrich Wilhelm. An die Staatsminister Mühler und v. Rochow. Jahrgang 1842. (Nr. 231 — 2222.) (Nr. 2232.) (Ausgegeben zu Berlin am 18. Januar 1842.)