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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844.</title>
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        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
1844.

 

Enthält

die  Verordnungen  vom  3.  Januar  bis  zum  13.  Dezember  1844.,  nebst
einigen  Verordnungen  aus  den  Jahren  1851.  und  1843.

(Von  Nr.  2402.  bis  Nr.  2528.)

Nr.  1.  bis  incl.  43.

 

Verlin,
zu  haben  im  vereinigten  Gesetz-Sammlungs-Debits=  und  Zeitungs-Komtoir.
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        Chronologische  Übersicht

der  in  der  Gesetz-Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1844.
enthaltenen  Verordnungen.

 

 

Datum  uusgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  In  hal  t.  des  Ge-Seite.
Gesetzes2c.  Berlin.  Stücks.etses.
1708.  1844.
18.  Dezbr.2.  Jon.  Verordnung  wegen  der  für  Westpreußen  bestimm-  2403.  13.
ten,  gegen  Fstalisc  Ansprũcht  schũtzenden  (Anl.  A.)
1709.  Besitzzeit  im  Jahre  170  l
23.  Deibr.  2.  —  Deklaration  der  egebern  Verordnung  vom  18.  2403.  14.
Dezember  1798.,  in  eben  derselben  Angele-  (Anl.  B.)
1841.  genheir.
24.  März.Oktbr.  Allerhöchste  Kabinersorder,  betreffend  das  Uncer-  36.  2497.  3.
suchungsverfahren  bei  geringeren  Ver-  (Aul.)
gehen.
20.  Dezbr.  28.  August.]  Vertrag  zwischen  Preußen,  Ofterreich,  Fronkreich,  2488.371399.
Großbritannien  und  Rußland,  wegen  Unter-  C  u#  Anl.)
drückung  des  Han  dels  mie  Afrikanischen  Negersklaven,
  nebst  Vollmacht,  Order  und  Instrukeion
  für  Kreugzer.
20.  —  21.  Septbr.]  Vertrag  zwischen  Preußen,  dem  Kurfürstenthum  34.  2495.38-443
Hessen,  Sachsen-Weimar-Eisenach  und  Sachsen-  (Anl.)
Koburg  und  Gotha,  die  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Halle  in  der  Richeung  auf  Merseburg,
  Weißenfels  und  Naumburg  hin  und  weiter
über  Weimar,  Erfure,  Gotha,  Eisenach,  Rothenburg
  nach  Cassel  und  von  letzterem  Orte  zum
Anschluß  an  die  Bahn  von  Minden  nach
1843.  Cöln  betresffend.
26.  Mal.2.  Febr.  Nachtrag  zu  den  Statuten  der  Berlin-Steti-  6.  2426.  60.
tiner  Eisenbahn-Gesellschaft,  betreffend  die  (Anl.)
Anlage  einer  Zweigbahn  von  Stettin  nach
Stargard.
20.  Juli.4.  August.  Allerhöchste  Verordnung  über  die  Ehrengerichte  20.  2494.299-308
des  Offizierstandes.  (Ao#l.)
20.  —  14.  —  Allerhöchste  Verordnung  über  das  Verfahren  der  29.  2484.  308-314.
Ehrengerichte  bei  Untersuchung  der  zwischen  (Nul.)
Offiyieren  vorfallenden  Streitigkeiten  und
Beleidigungen,  sowie  über  die  Bestrafung  des
Zweikampfs  unfer  Offizieren.
20.  August,.  Novbr.  Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen,  Hanno-  37.  2504.S1-ver,
  Dänemark  und  Mecklenburg-Schwerin,  das
Revisionsverfahren  auf  der  Elbe  betreffend.
9.  Oktbr.  13.  Jan.  Statuten  für  die  Cöln-Mindener  Eisenbahn-  3.  2400.-Gesellschafe.
  (Aul.)
        <pb n="4" />
        IV

Chronologische  übersicht  des  Jahrganges  1844.

 

DOatum
des

Gesetzestc.

zu
Berlin.

Ausgegeben

u  ha  l  t.

Nr.

des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

*—

 

1843.
18.  Novbr.

5.  Dezbr.

24.  Novbr.

2m

#

15.

.  Dezbr.

1844.
2.  Jan.

19.

6.  März.

5.  Febr.

 

 

Ministerial-Erklärung  über  die  zwischen  der  Königlich
  Preußischen  und  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen
  Regierung  getroffene  Ubereinkunft
  wegen  der  gegenseitigen  Gerichtsbarkeits-Verbältnisse


Verordnung  wegen  Festsetzung  des  Jahres  1797.
als  Normaljahr  zum  Schutze  gegen  fiskalische
Ansprüche  in  den  Städten  Danzig  und  Thorn
und  deren  beiderseitigem  Gebiet,  sowie  in  den  zur
Provinz  Preußen  gehörigen  vormals  Süd=  und
Neu-Ostpreußischen  Landestheilen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Amortisation  der
zinsbaren  Kapital-Kriegsschuld  der  Stade
Elbing  beereffend.

Allerhöchste  Kabineksorder,  durch  welche  den  Kreis=Sekretären
  der  Dienstrang  der  Reglerungs=Sudalternen
  1.  Klasse  beigelegt  wird.

Allerhöchste  Kabineksorder,  wegen  eines  festzusetzenden
  Präklusivtermins  zur  Einreichung  von
Bordereaux  oder  Quiktungen  der  Salzwedelschen
  Und  der  Arendsee  =  Seehausenschen
Kreiskassen  über  Beiträge  zu  der  durch  das
Ausschreiben  der  Kriegs=  und  Domainenkammer
zu  Porsdam  vom  2.  Dezember  1806.,  den  genannten
  Kreisen  auferlegten  Kriegskontribution.


Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Bestimmung  derfenigen
  Regierung,  welche  bei  Betheiligung  mehrerer
  Regierungsbezirke  das  Verfahren  in  Bewässerungs-Angelegenheiten
  zu  leiten  hat.

Verordnung  wegen  Fefitellung  des  Wispelmaßes
beim  Getreidehandel.

Allerhöchste  Kabineksorder,  betreffend  den  Verkehrder,
  behufs  des  Suchens  von  Wgaarenbestellungen
  und  des  Waarenaufkaufs  umherreisenden
  Personen.

Nachtrag  zu  dem  Statute  der  Breslau-Schweidnitz=
  Freiburger  Eisenbahn-Gesellschaft,
  in  Betreff  der  Verausgabung  von
400,000  Thaler  Prioritäts-Aktien.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Herabsetzung
der  von  den  Psandbriefschuldnern  der  Ostpreußischen
  Landschaft  zu  zahlenden  Beiträge
  von  41  Prozent  auf  4  Prozent.

Allerhöchste  Kabineksorder,  mit  dem  Tarif  zur
Erhebung  der  Abgabe  für  die  Benutung  der
Oderschleusen  bei  Cosel,  Brieg,  Ohlau
und  Breslau.

 

2402.

210.

2410.
2404.

2411.

2412.

2413.
2405.

2428.
(Anl.)

2419.

2423.
(mit  Anl.)

 

—

1—  12.

41.

42.

43.

43.

62-66.

49.

57.
        <pb n="5" />
        Chronologische  übersicht  des  Jahrganges  1844.

 

Datum

des
Gesetzestcc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


 

1843.
18.  Dezbr.
20.
22.
22.

1844.—
3.  Jan.

 

1844.
13.  Jan.
15.  Juli.
2.  Jan.
19.

5.  Febr.

 

Konzessions=  und  Beffätigungs-Urkunde  für  die
Cöln-Mindener  Eisenbahn-Gesellschaft  und
die  beigesügten  Statuten  derselben.

Starut  der  Mogdeburger  Feueroversicherungs-Aktiengesellschaft.


Verordnung,  die  Bestrafung  des  Spielens  an
der  Spielbank  zu  Köthen  betreffend.

Allerböchste  Kabinetsorder,  wegen  der  Am'skautionen
  dersjenigen  Rendanten,  welche  bei  den
aus  Staatsfonds  unterbaltenen  Gerichten  zugleich
die  Salarienkasse  und  die  Depositalkasse
verwalten.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Annahme  der  Eisenbahnaktien
  als  pupillen=  und  depositalmäßige
  Sicherheit  betreffend.

Allerhöchsle  Kabineksorder,  wegen  Bestrafung  der
Kontraventionen  gegen  die  Kontrolvorschriften
  der  über  die  Mahl=  und  Schlachtsteuer
erlassenen  Ortsregulative.

Verordnung,  das  Verbot  der  Ehe  zwischen
Stief=  oder  Schwiegereltern  und  Stiefoder
  Schwieger  kindern  beereffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Nicheanwendung
  des  4.  40.  Tit.  23.  Thl.  I.  der
allgemeinen  Gerichtsordnung,  wegen  eventueller
Erstattung.  von  Prozeßkosten,  auf  unvermögende,
  zum  Armenrechte  in  Prozessen  zugelassene
  Kirchen  und  Pfarreien.

Verordnung,  wegen  Aufhebung  der  44.  29.  und
54.  des  Edikes  vom  14.  September  1811.  und
des  Art.  65.  der  Deklaration  vom  29.  Mai  1816.,
die  Beschränkung  der  Verschuldung  der
Banergüter,  sowie  die  Pariellirung  und  Normalabschätgung
  derselben  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachung  über  die  erfolgte  Bestätigung
  des  Seatuts  der  für  den  Bau  einer
Chaussee  von  Quedlinburg  nach  Halberstadt
  zusammengetretenen  Aktiengesellschaft.

Allerhöchste  Kabineksorder,  die  Ergänzungen  der  unterm
  24.  Oktober  1840.  ergangenen  Tarife  betreffend,
  nach  welchen  die  Gebühren  der  Loocsen
  in  den  Gewässern  zwischen  Pommern  und
Rügen  und  auf  den  Binnengewässern  zwischen
Stettin  und  den  Mündungen  der  Swine  und
Peene  zu  entrichten  sind.

Allerhöchste  Kabineesorder,  die  Erhebung  der  Schifffahrts-Abgaben
  in  den  Städten  Königsberg
und  Elbing  berreffend.

 

 

2409.
(mi  Anl.)

2465.
(Anl.)
2406.

2414.

2417.

2418.

2407.

2424.

45.

47.

59.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  übersicht  des  Jahrganges  1844.

 

Datum
des

Gesetzestc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

IJn  bal  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1844.
8.  Jan.

26.  —

5.  Febr.

1844.
27.  Febr.

18.  April.

6.  Märxz.

26.  Juni.

6.  März.

 

1.  März.

8.  April.

 

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Aufhebung
des  Erbrechts  der  für  Rechnung  der  Staatskasse
verwalteten  und  unterhaltenem  Zuchthäuser  und
Korrektionsanstalten  auf  den  Nachlaß  der  in
denselben  verstorbenen  träflinge  oder  Korrigenden.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  bekreffend  die  Diäten
und  Reisekosten  der  Kreisvermitctelungs.
Kommissarien  und  anderer  Sachverftändigen
bei  Bewässerungsanlagen.

Deklaration  über  den  Masorennitätstermin  der
Juden.

Verordnung  über  die  Festsetzung  und  den  Ersatz
der  bei  Kassen  und  anderen  Verwaltungen  vorkommenden
  Defekte.

Beslatigungaurkunde  des  Nochtrags  zu  den  Stotuten
  der  Berlin-Stektiner  Eisenbahn-Gesellschafe,
  betreffend  die  Anlage  einer  Zweigbahn
  von  Stettin  nach  Stargard.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  ausschließliche
  Legitimation  der  Quästur  der  Universität
  zu  Berlin  zur  Einziebung  und  Einklagung
  der  von  den  tudirenden  über  gestundeke
Kollegienhonorare  ausgestellten  Reverse.

Bestätigungsurkunde  des  Nachtrags  zu  dem  Statute
  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger
  Eisenbahn-Gesellschafe,  in  Beereff  der  Verausgabung
  von  400,000  Thaler  Prioritäts=Aktien,
  vom  11.  Dezember  1843.

Handels=  und  Schifffabrts-Vertrag  zwischen
Seiner  Masestät  dem  Könige  von  Preußen  und
Ihrer  Masestär  der  Königin  von  Portugal  und
Algarvien.

Scatuten  der  Wilhelms-Babngesellschaft,  zur
Verbindung  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  mit
der  Kaiser  Ferdinands  Nordbabn,  von  Cosel  über
Ratibor  nach  der  Landesgrenze  bei  Oderberg.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Abänderung
  des  Abschnitts  III.  der  dritten  Abtheilung
des  Zolltarifs  vom  18.  Oktober  1842.  rücksichtlich
  der  Erhebung  der  Durchgangsabgabe  beim
Transic  auf  gewissen  Straßenzügen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  über  die  Strafe  der
Beleidigungen  zwischen  Militair=  und  Cioilpersonen.


 

2427.

2421.

2422.
2426.
(mit  Anl.)

2430.

2428.
(mit  Anl.)
2450.
(Anl.)
2429.
(mit  Unl.)

2431.

 

 

59.

61.

51.

5256.

59.  u.  60.

69.

61•66.

151-164.

128146.

67.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1844.

VII

 

Datum
des

Gesetzes#c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.

des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seice.

 

1844.
4.  Märr.

25.  Sept.

—

1.  März.

22.  —

9.  April.

1844.
17.  Deibrt.

 

20.  Juli.

20.  —
18.  April.

1.  Novbr.
1.  —

 

Statut  der  Niederschlesischen  Zweigbahn-Gesellschaft
  zur  Erbauung  und  Benutzung  einer
Eisenbabn  von  Glogau  über  Sprokctau  und
Sagan  zum  Anschlusse  an  die  Niederschlesisch-Märkische
  Eisenbahn.

Vertrag  mit  dem  Großherzogehum  Luxemburg  wegen
  Auslieferung  flüchtiger  Verbrecher.

Deklaration  zu  demselben.

Verordnung,  betreffend  die  Erbtheilungskaxen
bäuerlicher  Nahrungen  in  Westpreußen.
Verordnung  wegen  eines  allgemeinen  Aufrufs  der
im  H.  20.  der  Verordnung  vom  31.  März  1834.,
(Gesetz-Samml.  S.  47)  wegen  Einrichtung  des
Hyporhekenwesens  in  dem  Herzoghum  Westpbalen,
  dem  Fürftenebum  Siegen,  den  Amtern
Burbach  und  Neuenkirchen  und  den  Grafschafken
  Wiergenstein-Wittgenstein  und  Wittgenstein-Berleburg,
  bezeichneten  Realberechtigten.

Verordnung  über  die  Gebühren,  resp.  Diäten
und  Reisekosten,  der  Sachverständigen  und
Zeugen,  sowie  über  die  Reise=  und  Versäumnißkosten
  der  Parteien  bei  gerichtlichen  Geschäften.


Gesetz,  betreffend  das  gerichtliche  und  Disziplinar-Strafverfahren
  gegen  Beamktce.

Verordnung,  betreffend  das  bei  Pensionirungen
zu  beobachtende  Verfahren.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  mit  welcher  der  Haupe-Finanz-Etat
  für  das  Jahr  184/.  publizirt  wird.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Kompetenz  der  Gerichte
  in  den,  von  den  Auseinandersetzungs-=Behörden
  in  erster  Instanz  entschiedenen  Rechts-Kreitigkeiten
  betreffend,  als  Deklaration  des
4  9.  der  Verordnung  vom  30.  Juni  1834.  wegen
des  Geschäftsbetriebes  bei  Gemeinheitstheilungs-=tc.
  Angelegenheiten.

Additional-Abkte  zur  Elbschifffahrts-Akte
vom  23.  Juni  1821.

Ubereinkunft  zwischen  Preußen,  Osterreich,  Sachsen,
Hannover,  Dänemark,  Mecklenburg-Schwerin,
Anhalt-Köthen,  Anhalt-Dessau,  Anbalt-Bernburg,
bübeck  und  Hamburg,  die  Erlassung  schifffahrtsund
  strompolizeilicher  Vorschriften  für  die
Elbe  betreffend.

 

41.

37.
37.

(Anl.)

2467.

2467.
(Unl.)
2432.

2433.

2434.

2435.
2436.

2437.
(mit  Aul.)
2448.

2501.
2502.

—.

 

2321.67696.

1233.235.

70.—
71.

77-90.

9092.

93•99.
119.
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  übersicht  des  Jahrganges  1844.

 

Datum  UAusgegeben

des
Gesetzesrc.

zu
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.

des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1844.
13.  April.

19.  —  77.  Avrril.

19.  —  21.  Sept.

3.  Mai.

 

1844.
1.  Novbr.

1.  Moi.
16.  —

6.  Juni.

16.  Mai.

3.  Juni.

 

Staatsvertrag  zwischen  den  Elbuferstaaten  und
dem  Königreiche  Hannover,  betreffend  die  Regulirung
  des  Brunsbauser  Zolles  von  den  aus
der  Nordsee  kommenden,  elbaufwärts  die  Mündung
der  Schwinge  vassirenden  Waaren,  nebst  Regulativ
  und  Tarif.

Allerhöchste  Kadinetsorder,  die  Veröffentlichungen
  über  die  Wirksamkeit  der  städrischen
Behörden  und  Vertreter  betreffend.

Patent  wegen  Publikation  des  Provinzialrechts
für  Westpreußen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Auslegung
der  Art.  28.  und  72.  des  Rbeinischen  Civil-Kosten-Tarifs
  vom  16.  Februar  1807.  hinsichtlich
  der  Gebühren  für  die  zur  Zustellung  an  die
Parreien  in  Person  oder  im  Wobnsitz  erforderlichen
  Abschriften  kontradiktorischer  Definitiv=Urtheile.


Allerhöchste  Kabineisorder,  mit  dem  Tarif  zur  Erbebung
  der  Hafengelder,  der  Abgaben  für  die
Benutzung  besonderer  Anstalten  und  der  Gebübren
für  gewisse  Leistungen  in  dem  Hafen  von  Memel.

Vertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen-Weimar  Eisenach
und  Sachsen-Koburg  und  Gocha,  die  Thüringische
  Eisenbahn  betreffend.

Verordnung,  betreffend  den  ordentlichen  personlichen
Gerichesstand  der  im  Auslande  starionirten
Steuerbeamten.

Verordnung,  betressend  die  Aufhebung  des  im  Markgrafthum
  Oberlausitz  geltenden  Ober-Amts-Potents
  vom  18.  August  1727.,  wegen  Wässerung
  der  Wieslen,  freien  Wasserlaufs  und
Räumung  der  Flüsse.

Bekannemachung  über  die  unterm  12.  Avril  1844.
erfolgee  Bestätigung  der  Statcuten  der  für  den
Bauvon  Chausseen  von  Grauden)  nach  Altfelde
  und  von  Grandenz  nach  Straßburg
zusammengerretenen  Aktien-Gesellschaften.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Ernennung
des  Staats-  und  Finanzministers  von  Bodelschwingb
  zum  Seaats=  und  Kabinetsminister  und
des  Ober-Präsidenten,  Wirklichen  Geheimen  Raths
Flortwell  zum  Scaats=  und  Finanzminister.

Allerböchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Erweiterung
  der  Befuguiß  der  Chef-Präsidenten
der  Landes-Justizkollegien  hinsichtlich  der
Anstellung  der  Subalternen  bei  den  Oberund
  Untergerichten.

 

37.

13.

2503.
(mit  Anl.)
2438.
2439.
(mit  Anl.)
2440.
2449.
(mit  Anl.)

2405.
(Anl.)

 

525-570.

101.

103-110.
111.

120-120.

444•450.

112.

112.

113.

114.

115.
        <pb n="9" />
        Chronologische  übersicht  des  Jahrganges  1844.

 

 

Datum

Gesetzes.

Ausgegeben

au
Berlin.

Inhal  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.

des  Gesetzes.



Seite.

 

1844.
10.  Mai.

10.

12.  Mai.

16.  Juni.

Mai.

17.

##

7.  Juni.

1844.
8.  Juni.

.August.

Juni.

.Juli.

.Juli.

—m

.  Juni.

Juli.

August.

18.  Juni.

Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die  Wilbelms-Bahngesellschafe
  zur  Erbauung  und
Benutung  einer  Eisenbahn,  welche  sich  in  der
Nähe  von  Cosel  der  Oberschlesischen  Eisenbahn
anschließen  und  über  Racibor  nach  der  Landesgrenze
  bei  Oderberg  zum  Arnschlusse  an  die
Kaiser-Ferdinands-Nordbahn  führen  soll.

Verordnung,  betreffend  die  Verpflichtung  der
Militair-Borspannpflichtigen  zur  G.  zellung
  von  Reitpferden.

Statut  für  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft.


Ministerial-Erklärung  über  die  zwischen  der  Königlich
  Preußischen  und  der  Kaiserlich  Osterreichischen
  Regierung  getroffene  Übereinkunfe  zur
Beförderung  der  Rechtspflege  in  Fällen  des
Konkurses.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  das  Aufgebot
  verlorner  Instrumente  über  Anspröche
und  Forderungen,  welche  in  den  bei  dem  Brande
der  Stadt  Loslau  im  Jahre  1822.  untergegangenen
  Hypothekenbüchern  des  Sdadrgeriches  zu
Loslau  sich  eingetragen  befanden.

Allerhöchste  Bestätigungs-Urkunde  des  beigefügten
Starcuts  der  Feuerversicherungs-Aktiengesellschafe
  in  Magdeburg.

Kartel-Konvention,  unterzeichnet  von  den  Bevollmächtigten
  Sr.  Masestäc  des  Königs  von  Preuben
  und  Sr.  Majestät  des  Kaisers  von  Rußland,
  Königs  von  Polenz  ratifizirt  und  ausgewechselt
  am  3.  Juli  1844.

Berordnung,  die  Eröffnung  von  Aktienzeichnungen
  für  Eisenbahn-Unkernehmungen  und

den  Verkehr  mit  den  dafür  ausgegebenen  Papieren

  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsrder,  wegen  Verwandlung
der  Stempelstrasen  in  Freiheitsstrafen.

Verordnung  zur  Beförderung  der  Sicherheit  der
Dampsschiffahrt  auf  dem  Rheine  und  auf
der  Mosel.

Verordnung  wegen  Anordnung  eines  Handelsratbs,
  Errichtung  eines  Handelsam's  und
Verbindung  des  statistischen  Büreau's  mit

 

 

Jahrgang  1845.

legterem  in  einer  besondern  Abcheilung  desselben.

 

 

113

2450.
(mit  Anl.)

2485.
(Anl.)
2454.

2446.

2465.
(mit  Anl.)

2463.

2468.

2482.

127-146.

147.

316332.

116.

215-200.

195-214.

117.

238.

267274.

148-150.
        <pb n="10" />
        X

Ehronologische  übersscht  des  Jahrganges  1844.

 

Datum

des
Gesetzesꝛc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inbalt.

Nr.
des
Gtucks.

Nr.
das  Gesetzes.


Seite.

 

1844.
7.  Juni.

7.  —

8.  —

16.  Juni.

12.  Mai.

18.  Juni.

1844.
26.  Juni.

1.  Juli.

26.  Juni.

9.  Septbr.

 

 

Regulativ,  das  Verfahren  bei  ChausseepolIitei=
  und  Chausseegeld-Übertretungen  betreffend.


Verordnung,  betreffend  die  Ausübung  der  Disziplin
  über  Advokaten  und  Anwalte  im  Behirke
  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln.

Verordnung,  betreffend  einige  Modiftkationen  der
Gesetze  vom  27.  März  1824.  und  2.  Juni  1827.
wegen  Anordnung  von  Provinzialständen  im
Herzogthum  Schlesien,  der  Grasschafe  Glatz
und  dem  Markgrafthum  Oberlausig,  in  Beziehung
  auf  die  Ortschaften  Günthersdorf,  Leubus,
  Freihan  und  Carlêsmarki  und  die  Städte
Striegau  und  Münsterberg.

Allerhöchste  Kabinets#order,  betreffend  ergänzende  Bestimmungen
  zum  H.  18.  der  Kreitordnung  für
das  Großherzogthum  Posen  vom  20.  Dezember
1828.,  in  Ansehung  der  Vertretung  dersenigen
bei  Abwickelung  von  Kommunalgegenständen
  früherer  Kreisverbände  betheiligten  Orrschaften,
  welche  nach  der  setzigen  Kreisverfassung
  von  senen  früheren  Verbänden  getrennt  sind.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  einige  Modisikationen  der
bisherigen  Besteuerung  des  fremden  Eisens
betreffend.

Verordnung  über  mehrere  Abänderungen  und  Ergänzungen
  des  Reglements  vom  30.  Dezember
1837.  für  die  Feuersozietät  der  landschaftlich
nicht  assoziationsfähigen  ländlichen  Grunöbesitzer
im  Regierungsbezirke  Königsberg,  mit  Einschluß
  des  zum  Mohrunger  landschaftlichen  Departement
  gehörigen  Theils  des  Marienwerderschen
  Regierungsbezirks.

Verordnung  über  mehrere  Abänderungen  und  Ergönzungen
  des  Reglements  vom  30.  Dezember
1837.  für  die  Feuersozietät  der  landschastlich
nicht  assoziationsfähigen  ländlichen  Grundbesitzer
  im  Regierungsbezirke  Gumbinnen.

Ministerial-Erklärung  über  die  zwischen  der  Königlich
  Preußischen  und  der  Kaiserlich  Osterreichischen
  Regierung  getroffene  Ubereinkunft  zur
Beförderung  der  Rechtspflege  in  Fällen  des
Konkurses.

Patent  wegen  Aussetzung  eines  von  fünf  zu  fünf
Jahren  zu  ertheilenden  Preises  von  Tausend
Thalern  Gold  für  das  beste  Werk  über  Deutsche
  Geschichte.

 

32.

2435.

2458.

2450.

2470.

2454.

2400.

 

167-174

175-  178.

179.

180-181.

.  1239  243

244  248

403-405.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1844.  XI
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  n  JIJunu  ha  ll  t.  dees  Ge-HSeite.
Gesetzes2c.Berlin.  Stücks.setzes.
1844.  1844.

21.  Juni.  11.  Juli.  Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  den  Klein-  22.  2404.  214.
bandel  mit  Getränken  und  den  Gast--  und
Schankwirthschafts-Berrieb.

—18.  —  Allerhöchste  Kabinetsorder,  bekreffend  die  Zollsätze  24.  2406.  231.
von  dem  aus  Belgien  eingehenden  Eisen.

—  41.  —  Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Aufhe-  26.  2474.—  253.
bung  des  Werthstempels  für  die  Ubernohme
von  Nachlaßgegenständen  bei  Auseinandersezzungen
  zwischen  mehreren  Erben.

24.  —  31.  —  Reglement  für  den  Lootsendienst  auf  dem  26.  2475.  1234258.
Rheine  innerhalb  der  Grenzen  des  Preußischen
Gebiets.

24.  —  31.  —  Allerhöchste  Kabinersorder,  betreffend  die  Erweite-  W.  2476.  250.
rung  der  Bestimmung  des  1.  20.  d.  der  Verordnung
  vom  1.  Juni  1833.  über  das  Judenwesen
  der  Provinz  Posen,  auch  auf  die  Veränderung
  des  Wohnsistes  innerhalb  der  gedachten
  Provinz,  nach  vorheriger  Absindung
rücksichelich  der  Korp

27.  —  14.  Augus.]  Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Publi-  29.  2483.  275.
kation  und  Ein  führung  der  Kriegsartikel.

27.  —4.  —  Kriegs-Arrikel  für  das  Preußische  Heer.  29.  —  276  286.

ni.

27.  —  114.  —  Verordnung  über  die  Anwendung  der  Kriegs=  29.  2483.22
artikel  und  insbesondere  der  darin  vorgeschrie-  (Ank.)
benen  Militairstrafen.

28.  —  9.  Juli  Allerhöchste  Kabineksorder  in  Bezug  auf  die  unter  21.  2461.  183.
demselben  Dato  erlassene  Verordnung  über  das
Bersahren  in  Ehesachen.

28.  —  9.  —  Verordnung  über  das  Berfahren  in  Chesachen.  21.  2462.84-14

28.  —  20.  —  Verordnung  wegen  Abänderung  der  Eidessormeln  25.  2471.  240.
für  Zeugen  und  Sachverständige,  so  wie  der
Formel  des  Ignoranz-Eides.

28.  —20.  —  Verordnung  über  die  Namens  des  Fiskus  in  Pro-  25.  2472.21.
zessen  zu  leistenden  Eide.

29.  —20.  —  Allerhöchste  Kabineksorder  über  die  Anwendung  des  25.  2473.  252.
Gesetzes  vom  7.  Juni  1821.  wegen  Unterfuchung
  und  Bestrafung  des  Holpzdiebstahls.

290.  —  31.  —  Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Erweiterung  der  W.  ATI.  260.
Exekutionsbefugniß  der  Posenschen  Landschaft
  gegen  die  Pächter  bepfandbriefter  Güter.

1.  Jull.  —  Allerhöchsie  Kabinetsorder,  die  Eingangs-Zoll-  20.  2460.  18.
sätze  vom  ausländischen  Zucker  und  Sirop
und  die  Steuer  vom  inländischen  Rüben- 



zucker  betreffend.
        <pb n="12" />
        XII

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1844.

 

Datum

des
Gesetzestc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

J  halt.

Nr.
ves

Stäcks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1844.—
5.  Juli.

12.

18.

19.

3.  August.
5.  August.
5.

1844.
31.  Juli.

31.

31.

W.  Auguft.

13.  Septbr.

21.

9.  Okebr.

 

Allerhöchste  Kabineksorder  über  die  Kompetenz  der
Landes-Justigzkollegien  in  den  Provinzen
Preußen  und  Schlesien  bei  Rechtsstreitigkeiten
der  Patrimonial-Gerichtsherren  oder  ihrer
Angehörigen  wider  einzelne  ihrer  Gerichtsein-=gesessenen.


Verordnung,  betressend  den  Schutz  gegen  Nachkrac
  für  die  vor  Publikation  des  Gesetzes  vom

.Juni  1837.  erschienenen  Werke.

der  über  die  Beschränkung  der  Nachtweide
und  das  Einzelnhüten  des  Viehes  in  der
Rheinprovinz.

Verordnung  wegen  Bestrafung  des  Handels  mie
Negerfsklaven.

Konzessions=  und  Bestärigungs-Urkunde  für  die  Bergisch-Märkische
  Eisenbahngesellschaft,
nebst  deren  Statuten.

Allerhöchste  Kabinettorder,  betreffend  die  allgemeine
Verpflichtung  zur  eidlichen  Bernehmlassung
als  Zeuge  in  ehrengerichtlichen  Unterfachungssachen
  gegen  Offiziere.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Aufhebung  der
Staarsbuchhaleerei  bekreffend.

Verordnung  wegen  Ergänzung  und  Abänderung
der  Bestimmungen  der  65#.  59.  62.  und  66.  des
Feuersozietäts-Reglemente  für  die  Rheinprovinz,
  vom  5.  Januar  1836.,  die  Wiederherstellung
  abgebrannter  und  versicherter  Gebäude,
  die  Verwendung  der  dazu  überwiesenen
  Branden'schädigungsgelder  und  die
eventuelle  Sicherung  der  Rechte  der  Hypothekengläubiger
  aus  letztern  betreffend.

Revidirtes  Feuersozietäts-Reglement  für
die  Städte  der  Kur=  und  Reumark  (mit  Ausnahme
  der  Sctadt  Berlin),  so  wie  für  die  Städte
der  Niederlausitz  und  der  Amter  Senftenberg
  und  Finsterwalde.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Regenwalder  Kreis-Obligatio-=nen
  zum  Betrage  von  50,000  Thalern.

Statut  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft.


Allerhöchste  Kabineesorder,  über  das  mit  dem  Angeschuldigten
  abzuhaltende  Schlußverbör  im
summarischen  Untersuchungsverfahren.

 

 

26.

31.

30.

30.

36.

 

2478.

2479
2480.

2488.

(iumn  Ani.)

2464.

2481.

2402.

2495.

(Aunl.)

2497.
(wii  Anl.)

*261.

261-•262.

263.

399.402.

315.332.

299.

265.

33233.

334.  369.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1844.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

In  hall  t.

Nr.
des
Stücks.

des  Gesetzes.


Seite.

 

184c4.
13.  August.
10.  Septbr.

18.  August.

19.

1.  Septbr.

10.  Septbr.
13.  August.

 

14.  Septbr.

1844.
9.  Okebr.

9.  Septbr.

7.  Novbr.

9.  Oktbr.

3I.  Dezbr.

15.  Novbr.

9.  Okebr.

 

20.  Septbr.

 

Ministerialerklärung,  wegen  des  zwischen  der  Königlich
  Preußischen  und  der  Kaiserlich  Ofterreichischen
  Regierung  gerroffenen  Ubereinkommens
  rücksichelich  der  gegenseitigen  kostenfreien
Erledigung  gerichtlicher  Requisitionen  in
Armensachen.

Allerhöchste  Kabinersorder,  betreffend  die  Porto-Ermätzigung
  für  Brief=  und  Schriftensendungen.


Allerböchste  Kabinersorder,  die  Abgaben  von  der
Schifffahrt  auf  der  Deime  und  dem  großen
und  kleinen  Friedrichsgraben  betreffend.

Gesindeordnung  für  die  Rheinprovinz.

Konzessions=  und  Bestätigungs  =  Urkunde  für  die
Thüringische  Eisenbahn  .  Gesellschaft,
nebst  deren  Statut  und  den  Staatsverträgen
vom  20.  Dezember  1841.  und  19.  April  1844.

Handels=  und  Schifffahr'esvertrag  zwischen
dem  Deutschen  Zoll=  und  Handelsvereine  einerseits
  und  Belgien  andererseiks.

Ministerialerklärung,  wegen  des  mit  Österreich
gekroffenen  Ubereinkommens  rücksichtlich  der  gegenseitigen
  kostenfreien  Erledigung  gerichtlicher
  Requisitionen  in  Armensachen.

Allerhöchste  Kabinees#order,  betreffend  die  Vertretung
  der  vormals  unmittelbaren  Deukschen
  Reichsstände  bei  den  nach  den  beiden
Verordnungen  vom  7.  März  1843.  statfindenden
Jagdtbeilungen  in  der  Provinz  Westphalen.

Allerhöchste  Kabineksorder,  wegen  Ernennung  des
Geheimen  Kabinersraths  Uhden  zum  Staatsund
  Justizminister,  nachdem  der  Staats=  und
Justizminister  Mühler  von  der  Leitung  des
Justiz-Ministerums  entbunden  worden.

Allerhöchsie  Kabinetsorder,  betreffend  die  Bestrafung
  der  der  Kartelkonvention  mit  Rußland
vom  „½6.  Mai  d.  J.  zuwider  erfolgenden  Verheimlichung
  oder  Forischaffung  von  Deser
  teurs,  reklamirken  Militairpflichtigen
und  zur  Auslieferung  geeigneten  Verbrechern.

Bekanntmachung  über  die  am  30.  August  1844.  erfolgte
  Bestätigung  der  Stakuten  der  für  den
Bau  einer  Chaussee  von  Neustadt-Eberswalde
  nach  Freienwalde  zusammengetretenen
Aktiengesellschaft.

 

32.

33.

33.

43.

39.

 

2488.

2491.

2493.

2494.
2495.
(utt  Anl.)
2505.

2498.

2496.

2499.

454.455.

406.

409.

410.418.
419.  450.

577.  593.

454.455.

705.

451.

456.
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1844.

 

Datum
des
Gesetzes#rc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

3Z  n  b  a  l  t.

Nr.
de-Stücks.


Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1844.
7.  Oltbr.

14.

18.

18

1844.
7.  Novbr.

 

Ministerial-  Befanntmachung  über  die  unterm  27.
September  1844.  erfolgte  Bestäeigung  der  Statuten
  der  für  den  Bau  der  Chaussee  von
Gramzow  nach  Passow  zusammengerretenen
Aktiengesellschafe.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  durch  welche  zur  biquidation
  der  nach  dem  mit  den  Regierungen  von  Hannover,
  Kurbessen  und  Braunschweig  unterm  29.
Juli  1842.  abgeschlossenen  Scaatsvertrage  und
nach  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  3.  März
1843.  noch  auf  Preußische  Staakskassen  zu  übernehmenden
  Ansprüche  an  das  ehemalige  Königreich
  Westphalen  eine  dreimonatliche  Präklusivofrist
  angeordnet  wird.

Verordnung,  wegen  veriodischer  Revision  des
Grundsteuer-Katasters  der  beiden  westlichen
Provinzen  Rheinland  und  Westphalen.

Verordnung  über  die  anderweite  Regulirung  der
Grundsteuer  in  der  Provinz  Posen.

Grundsteuer-Remissions-Reglement  für  die
Provinz  Posen.

Verordnung  über  die  Ermittelung  des  Handelsgewichts
  beim  Handel  mie  roher  Seide  in  den
Handelsgerichts-Bezirken  Elberfeld  und  Creseld,
  durch  die  in  letzteren  Städten  errichteten
öffentlichen  Seiden-Trocknungs-Anstalten.

Ministerial-Bekanntmachung,  über  die  Publikarion
und  Wirksomkeit  der  Addieional-Akte  zur  Elbschiffahrts-Akte
  vom  23.  Juni  1821.,  d.  d.
den  14.  April  1844.;  der  Ubereinkunft  zwischen
den  Elbuferstaaten,  die  Erlassung  schifffahrtsund
  strompolizeilicher  Vorschriften  für  die  Elbe
betreffend,  von  demselben  Tage;  des  Vertrages,
die  Regulirung  des  Brunshauser-Zolles
betreffend,  von  demselben  Tage;  und  des  Staaes=Vertrages
  zwischen  Preußen,  Sachsen,  Hannover,
Dänemark  und  Mecklenburg=  Schwerin,  das  Revisions-Verfahren
  auf  der  Elbe  betreffend,
vom  30.  August  1843.

Anweisung  zur  Aufnahme  der  Grundsteuer-Kataster
  und  Heberollen  von  den  einzelnen
außer  dem  Gemeindeverbande  befindlichen  Gütern
der  Provinz  Posen.

Anweisung  zur  Feststellung  der  Grundsteuer-Koneingente
  der  Stadegemeinden  der  pro- 



vinz  Posen  und  zur  Spezial-Veranlagung  der  kontingentirten
  Steuersumme.

 

3v.

2508.

W10.
2515.

2511.
(mit  Aul.)

212.
K##lt  Anl.)

5685.

500.

596-600.

601-608.
609-021.

4#7.
        <pb n="15" />
        Chronologische  üÜbersscht  des  Jahrganges  1844.

XV

 

 

Datum
det

Gesetzes#

UAusgegeben

#z—
Berlin.

In  bha  l  t.

Nr.
de-Stücks.



Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1844.
18.  Okebr.

4.  Novbr.

1844.
15.  Novbr.

30.

30.

23.  Dezbr.

23.
30.  Wovbr.

S1.  Dezbr.

 

 

Anweisung  zur  Feststellung  der  Grundsteuer-Kontingente
  der  Landgemeinden  in  der  Provinz
  Posen  und  zur  Spezial-Beranlagung  der  kontingentirten
  Sreuersumme.

Statut  für  die  Handelskammer  der  Stade  Erfurt
  in  der  Provinz  Sachsen.

Statut  für  die  Handelskammer  des  Kreises
Hagen,  im  Regierungsbezirke  Arnsberg.

Statut  für  die  Handelskammer  der  Stadt  Halle
und  der  Saalörter  im  Regierungsbezirke  Merseburg.


Ministerial-Bekannemachung  über  die  am  14.  Oktober
  1844.  erfolgte  Bestätigung  der  Staturen  der
zur  Einrichtung  und  zum  Bekriebe  öffenrlicher  Seiden
  =  Trocknungs-Anstalten  in  Elberfeld
und  in  Erefeld  zusammentetretenen  Aktien=Gesellschaften.


Allerböchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Anrechnung
  des  zu  den  Urkunden  der  Rheinischen
Gerichtsvollzieher  im  Prozeß  verwendeten
Stempels  auf  den  Erkenniniß  Werkhstempel.

Allerhöchste  Konzessions=  und  Bestötigungs-Urkunde
für  die  Niederschlesische  Zweigbahn-Gesellschaft,
  zur  Erbauung  und  Benutzung  einer  Eisenbahn
  von  Glogau  über  Sprottau  und  Sagan
  zum  Anschlusse  an  die  Niederschlesisch-Märkische
  Eisenbahn,  nebst  dem  Gesellschafts-Scatute.


Allerhöchste  Kabineksorder,  betreffend  die  Beitragspoflicht
  der  Rittergutsbesitzer  und  anderer  Grundbesitzer
  in  den  vormals  Königlich-Sächsischen
  Landestheilen  der  Provinz  Sachsen  zur
Unterbaltung  von  Kirchen,  Pfarren  und
Schulen.

Verordnung  in  eben  derselben  Angelegenheit.

Allerböchste  Kabineksgorder,  wegen  Aufhebung  des
Einstands=  oder  Vorkaufsrechts  des,  in
dem  Markgrasthume  Oberlausitz  anfässigen  alten
Adels  auf  die,  on  Kommunen  oder  an  Personen
bürgerlichen  Scandes  verkausten  Cehn=  und  Rittergücer.


Verordnung  wigen  Zusammenrechnung  der  Belis#leit
  der  Erblasser  und  der  Erben  bei  der
zur  Ausübung  ständischer  Rechte  erforderlichen
Douer  des  Grundbesitzes.

 

40.
40.
40.

40.

42.

41.

40.

43.

 

2513.
(mit  Unl.)

2516.
2517.
2518.

2519.

2521.
('u  Anl.)

2523.

 

8  46  650.

663  666.

667-670.
671-674.

675.

677.696.

697.

698.703.
676.
        <pb n="16" />
        XVI  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1844.
Datum  Lussegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Iu  h  a  l  t.  des  des  Ge-Seite.
Gesetzesc  Berlin.  Stücks.setzes.
1844.  1844.

13.  Dezbr.  233.  Dezbr.]  Ministerial-Bekannemachung  über  die  unterm  15.  No-  4.  2525.0
vember  1844.  erfolgte  Bestätigung  des  Gesellschafto-Vertrages
  der  neuen  Stettin-Swinemünder-Dampfschiffahrts-Gesellschaft.


14.  —  3.  —  Ministerial-Bekannemachung,  betreffend  die  Bestä-  42.  2526.  704.
tigung  der  unecer  der  Benennung:  „Rauen-  ·
schn-Bergwekks-Vekein«zumBraunkohlem
Grubenbetriebe  zusammengetretenen  Aktien-Gesellschaft.


Druckfehlar-Berichtigungen.

S.  13.  4te  Zeile  der  obern  Inhalterubrik,  ist,  statt  9.  Dn.  ,  lesen:  18.  Dezbr.

S.  52.  2te  Zeile  der  Esan  statt  1824.  zu  lesen:

S.  8g81.  Ate  Zeile  des  8.  22.,  ist,  statt  8.  2.,  zu  lesen:  5

S.  140.  2te  Zeile  des  §.  statt  vor  Gericht  oder  Notar,  zu  lesen:  von  Gericht  oder  Notar.

S.  182.  2ite  Zeile  der  obern  Inhaltsrubrik,  statt  „ausländischen  Rübenzucker“,  zu  lesen:  „inländischen

  Rübenzucker“.

S.  254.  6te  Zeile  von  unten,  statt  „und  von  Langel  aufwärts  bis  Piwipp“,  zu  lesen:  „und

von  Piwipp  aufwärts  bis  Langel“.

S.  328.  6te  Zeile  des  S.  66.,  ist,  statt  „peren  Stimmen“,  zu  lesen:  „deren  Nummern“.

S.  345.  14te  Zeile  von  unten,  statt  „ausgefachte  Umfassungswände“,  zu  lesen:  „ungusgefachte

Umfassungswände“.
S.  359.  Ste  Zeile  von  unten,  ist,  statt  „auf  diese  Fälle“,  zu  lesen:  „auf  diese  Fläche“.
S.  363.  Ste  Zeile  von  unten,  ist,  anstatt  des  hier  aus  dem  ältern  Reglement  übernommenen

§.  39.,  der,  Seite  343—345.  vorgedruckte  §.  39.  des  revidirten  Reglements
vom  23.  Juli  1844.  zu  lesen,  auf  dessen  Wortlaut  Seite  363.  ausvrücklich  hingewiesen
  wird.
        <pb n="17" />
        Register
zur  Gesetz-Sammlung,  Jahrgang  1844.

Bemerkung.  Die  am  Schlusse  der  einzelnen  Bestimmungen  befindlichen  Zahlen  weisen
auf  die  Seiten  bin.  —  Abkürzungen:  A.  K.  O.  (Allerhöchste  Kabinrts-Order.)
  G.  (Gesetz.)  V.  (Vererrnung.)

 

I.  Sachregister.

A.

Abdeckereien,  in  Westpreußen,  hinsichts  derselben  wird
durch  das  dortige  Provinzlalrecht  v.  19.  Apr.  41.  an
dem  bisherigen  Zustande  nichts  geändert.  (§.  85.  dess
selben.)  110.

Abgaben,  (Jehnten,  Dezem  2c.),  deren  Entrichrung  von
den  Besitzern  ländlicher  Grundstücke  und  den  Gemeindegliedern
  an  die  Geistlichen  in  Westpreußen.  (Westpr.
Provinzialrecht  v.  19.  Apr.  Ai.  S.,  51  —61.)  10.  100.
—  siehe  auch  Ausgangs,,  Durchgangs,  und  Eingangs,
Abgabe,  desgl.  Schiffsahrts,  2c.  Abgaben,  Steuer  tc.

Abgaben-Freiheit  verbleibt  den  Kirchen'  und  Pfarrgütern,
  so  weit  sie  ihnen  blsher  zugestanden  hat.
(Westpr.  Provinzialrecht  v.  19.  April  41.  J.  23.)  106.

Ablösungen,  siehe  GeneralKommissionen.

Abschätzungen  des  Werths  beweglicher  und  unbe,
weglicher  Sachen  bei  gerlchtlichen  Geschäften,  Gebüh,
ren-Entrichtung  für  solche.  (V.  v.  20.  März  44.  J.  5.)
74.  —  siehe  auch  Teaxatoren.

Abschoßgelder,  (Absahrte  und  Abzugsgelder,  Nachsteuer,
  Auswanderungsskeuer),  Abkommen  darüber  mit
Portugal  in  dem  Handelsvertrage  (v.  20.  Febr.
41.  Art.  XVIII.)  163.

Abschriften,  siehe  Gebühren  und  Auslagen,  baare.

Adel,  in  Westpreußen,  Pflichten  und  Rechte  desselben.
(Westpr.  Provinzialrecht  v.  19.  Apr.  41.  55.  20.  21.)
106.  —  Güter  defsselben,  welche  für  solche  zu  achten
sind.  (ebendas.  s.  21.)  106.  —  innerhalb  der  Grenzen
der  letztern  fallen  dem  Gutsherrn  herrenlose  und  verlassene
  Grundstücke  anheim.  (ebendas.  9.  77.)  110.—
Beibehaltung  der  in  der  westpr.  Regierungs-Instruktion
  v.  21.  Septbr.  1773.  über  die  Erbfolge  desselben
enthaltenen  Bestimmungen.  (Publ.=  Patent  des
westrr.  Provinzialrechts  v.  10.  Apr.  44,  l.  4.)  103.
—  alter,  in  der  Oberlausitz  ansäßig,  Aufhebung  dessen
Einstands  oder  Vorkaufsrecht  auf  die  an  Kommunen,
Jakrgang  1834.

A.

Adel,  (Forts.)
oder  an  Personen  bürgerlichen  Standes  verkauften
Lehn,  oder  Rttergüter.  (A.  K.  O.  v.  13.  Novbr.  41.)
676.  —  dessen  Verlust  im  Soldatenstande  wegen  be-Langenen
  Diebstahls.  (Kriegs=  Art.  v.  27.  Juni  41.
Art.  60.)  294.  —  (V.  v.  27.  Juni  44.  J.  65.)  296.
—  auf  dessen  Verlust  muß  zugleich  bei  der  Ausstoßung
aus  dem  Soldatenstande  ausdrücklich  erkannt  werden.
(V.  v.  27.  Junt  11.  s.  20.)  289.

Advokaten,  im  Bezirke  des  Appellationsgerlchtshofes
zu  Cöln,  Ausübung  der  Disziplin  über  dieselben  und
Anordnungen  für  das  Displinar-Sérasoerfahren  gegen
dies.  (G.  v.  20.  März  adl,  s.  343.)  86.  —  (V.  v.
7.  Juni  41.)  175—178.  —  Suspension  ders.  und
Amtsverlust  durch  Verwirkung  der  dritten  Suspension.
((.  1l.  der  letzt.)  177.  —  alle,  vorstehender  Vererdnung
entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere  der
Beschluß  v.  4.  Dezbr.  1800.  (13.  Frimaire  IX.)  bie
Art.  102.  und  103.  des  Dekrets  v.  30.  März  1808.
und  die  Art.  19—32.  des  Dekrets  v.  14.  Dezbr.
1810.  werden  ausgehoben.  (ebendas.  S.  17.)  178.

Afrikanische  Neger,  siehe  Negersklavenhandel.

Agenten,  vereidete,  Strasbarkeit  ders.  für  die  Unterhandlung
  verbotener  Geschäfte  bel  Eisenbahn-Unternehmungen
  auf  Aktien  und  mit  den  darauf  vorläufig  ausgestellten
  Pavieren.  (V.  v.  24.  Mai  44.  85.  3.  u.  4.)  III.

Aktiengesellschaften  fuͤr  Chausseebaue,  Eisenbahnen
  2c.,  siehe  diese.

Aktienstrasten,  Verfahren  bei  Untersuchung  und  Bestrafung
  der  auf  dens.  verübten  Chausseegeld-Ubertre,
tungen.  (Regulativ  v.  7.  Juni  41.  J.  17.)  173.

Algarvien,  siehe  Portugal.

Altmark,  siehe  Kriegskontribution  der  Kreise
Arendsee,  Salzwedel  und  Seehausen;  desgl.  Westphalen,
  ehemal.  Könlgreich.

a  Amt-
        <pb n="18" />
        2  Sachregister.

Amtmänner,  nach  der  Gemelnde-Ordnung  v.  J1.
Okthr.  41l.  in  Welklphalen  angestellt,  Über  deren
Dienstentlassung  im  Disziplinar=  Strasverfahren  entscheiden
  die  Reglerungen,  unter  Bestätigung  des  Be,
schlusses  durch  den  Minister  des  Innern.  (G.  v.  20.
März  44.  4  45.)  S6.

Amtsblätter,  rheinische,  Bekanntmachung  des  rechts
krästigen  Ausspruchs  des  Verflustes  der  Eigenschaft
als  Advokat  oder  Anwalt  durch  dies.  (V.  v.  7.  Junt
44.  S.  11.)  177.

Amtsentsetzung,  (Dlenstentsehuung,  Kassation)  —  gerichtliches,
  resp.  DisziplinareUntersuchungs,  und  Strafverfahren
  wegen  der  mit  solcher  verpönten  Dlenstvergehungen,
  unter  Anwendung  der  55.  333.  363.  u.
36  1.  Tit.  20.  Thl.  II.  des  allg.  L.  R.  (G.  v.  29.  März
A.  J.  2.  3.  u.  A.)  77.  —  statt  derselben,  ist  bei  den
im  6.  3.  von  der  gerichtlichen  Untersuckung  ausgenommenen
  Vergehen,  im  Dlsziplinarversahren  die  Ent,
lassung  aus  dem  Dienste  auszusprechen.  (ebendas.  s.
22.)  81.  —  zur  Einleitung  der  gerichtlichen  Unter,
suchung  wegen  solcher  ist  der  Antrag  der  vorgesetzten
Provinzlal  Dienstbehörde,  resp.  des  Verwaltungschefs
erforderlich.  (ebendas.  #.  5.  u.  6.)  78.  —  nach  gerichtlichem
  Ausspruch  ders.  findet  wegen  der  damit
zusammentressenden  Disziplinarvergehen  ein  welkteres
Sptrafoerfahren  nicht  statt,  sonst  aber  blelbt  das  letztere
vorbehalten.  (ebend.  s.  10.)  79.—  in  erster  Instanz  dazu
gerichtlich  verurtheilt,  hat  norhwendig  die  Amtssuspen,
sion  zur  Folge.  (ebend.  s.  54.)  88.—  Bestrafung  der  Beamten
  und  Milltairpersonen  mit  Amtsentsetzung  für  das
Spielen  an  der  Splelbank  zu  Köthen.  (V.  v.  22.  Dezbr.
43.)  16.  —  desgl.  wenn  erstere  an  dem  Sklavenhandel
durch  preuß.  Kauffahrteischiffe  Antheil  haben.  (V.  v.
8.  Jull  Ad.  s.  7.)  401.  —  s.  auch  Dlenstentlassungen.

Amtskautionen,  deren  Verwendung  zur  Deckung
ermluelter  Desekte  bel  öffentlichen  Kassen  und  anderen
öffentlichen  Verwaltungen.  (V.  v.  21.  Jan.  14.  /.
11.  u.  I2.)  54.  55.  —  deren  Bestellung  und  Verhastung
  bel  gleichzeitiger  Verwaltung  von  Salarien,  und
Depositalkassen  der  aus  Staatssonds  unterhaltenen
Gerschte.  (A.  K.  O.  v.  22.  Dezbr.  43.)  41.

Amtssuspension,  kann  gegen  Beamte  bet  gericht,
lichen  Untersuchungen  und  bei  einem  auf  Entfernung
aus  dem  Amite  gerichteten  Disziplinarverfahren  wider
dies.  stattfinden.  (G.  v.  29.  März  44.  ".  51.)  88.  —
dieselbe  muß  nothwendig  ersolgen,  wenn  der  Angeschuldigte
  in  der  ersten  gerichtlichen  Instanz  zur
Amtsentsetzung  verurtheilt  worden  ist.  (ebendas.  §.  54.)
88.  —  Anordnungen  wegen  Gewéhrung  der  Hälfte  des
Diensteinkemmens  während  derselben  oder  des  nothdürftlgsten
  Unterhalts,  der  jedoch  niemals  die  erstere

1844.

Amtssuspension,  (Forts.)
überstelgen  darf,  nach  der  in  erster  Instanz  ausgesprochenen
  Amtsentsehzung  (ebendas.  s.  55.)  88.  —
Bestreitung  der  Kosten  der  Stellvertretung  und  des
Untersuchungs-Verfahrens  aus  dem  inne  behaltenen
Thelle  des  Einkommens  des  Angeschuldigten  (ebendafs.
.  55.)  88.  —  in  wie  fern  eine  Nachzahlung  des
nicht  verwendeten  Theils  des  letztern,  oder  bei  völllger
  Freisprechung  die  Rückzahlung  des  während  der
Suspension  inne  behaltenen  Antheils  erfolgen  kann.
(ebendas.  #  56.  u.  57.)  88.  89.  —  deren  Verhän-Jung
  gegen  Rheinische  Advokaten  und  Anwalte  wegen
Dienstvergehen.  (V.  v.  7.  Junt  44.  55.  11.  11—106.)
I77.  178.  —  sehe  auch  Advokaten  und  Anwalte.

Amtstitel,  siehe  Titel.

Amtsverbrechen,  in  den  Gesetzen  mit  Kassation  oder
Amtsentsetzung  bedroht,  deren  Untersuchung  und  estrafung
  durch  die  Gerichte  (G.  v.  29.  März  41.
K.  2.  u.  29.)  77.  83.  —  liegt  solchen  jedoch  nur
Fahrlässigkelt  zum  Grunde,  oder  ist  jene  Strase  durch
unordentliche  Lebensart  verwirktk,  so  sind  sie  als  Ver-Jehen
  gegen  die  Disziplin  zu  behandeln  und  im  Disziplinarwege
  mit  Dienstentlassung  zu  ahnden.  (ebendas.
  I6  3.  u.  22.)  77.  S1.  —  Anwendung  der  §7.
333.  363.  u  36  l.  Tit.  20.  Thl.  II.  des  allg.  L.  R.
rücksichtlich  ders.  (ebendas.  85.  3.  u.  4.)  77.  —  Versahren,
  wenn  mit  solchen  Dienstvergehen  zusammen,
treffen.  (ebendas.  s.  10.)  79.  —  Uberweisung  des
Strafverfahrens  an  die  Dienstbehörde,  wenn  in  der
gerichtlichen  Untersuchung  die  Pflichtverletzung  ulcht
als  Amtsverbrechen  betrachtet  wird.  (ebendas.  §.  11.)
79.  —  ist  wegen  solcher  ein  frelsprechendes  oder  ein
nicht  auf  die  Strase  der  Amtsentsetzung  lautendes
Erkenntniß  ergangen,  so  ist  ein  Dieziplinar,  Straf,
versahren  nicht  weiter  zulässig.  (ebendas.  J.  12.)  79.

Anhalt-Bernburg,

Anhalt-Dessau,

Anhalt-Köthen,
derselben  an  der  Addltlonal  Akte  zur  Elbschifffahrts,
Akte.  (v.  13.  Axr.  44.)  453.  ff.  —  desgl  an  der
Ubereinkunft  wegen  Erlasses  schifffahrts,  und  strempolizeilicher
  Vorschristen  für  die  Elbe  (v.  13.  Apr.
41.)  5IR.  ff.  —  desgl.  an  dem  Staatsvertrage  mit
Hannover  über  die  Regullrung  des  runshauser
Jolles.  (v.  13.  Apr.  44.)  525.  f.

Anker  und  Ankerketten,  fremde,  deren  Verzollung
  nach  den  unter  den  Jollverelnsstaaten  getroffenen
  Vereinbarungen  (I.  K.  O.  v.  14.  Juni  44.)  181.

Anstalten,  öffentliche,  in  der  Provinz  Posen,  deren
Befrelung  von  der  Grundsteuer.  (V.  v.  14.  Oktbr.
Al.  (é.  13—  16.)  601—0606.

Herzogihümer,  Theilnahme

An-
        <pb n="19" />
        Sachregister.

Anstellungen,  der  sämmtlichen  Subalternen  bel  den
Ober,  und  Untergerichten  durch  die  Chef-Prästdenten
der  Landes-Justlz-Kolleglen,  mu  alleniger  Ausnahme
der  Salarien,  und  Deposital-Kassenrendanten.  (A.
K.  O.  v.  10.  Mal  1844.)  115.  —  dabei  ist  übrigens
nach  den  Vorschristen  der  Order  v.  31.  Dezbr.  1827.
zu  verfahren.  (ebendas.)  115.  —  Im  Cidildienste,  durch
solche  soll  Unterossizieren  und  Soldaten  dle  verdiente
Belohnung  für  treu  gelelstete  Militairdlenste  zu
Theil  werden.  (Kriegs,  Art.  v.  27.  Junt  44.  Art.  4
u.  68.)  276.  2&amp;amp;6.  —  die  erworbenen  Anspriche  auf
solche  können  nach  Versetzung  in  die  zweite  Klasse
des  Soldatenstandes  nlcht  geltend  gemacht  werden.
(V.  v.  27.  Juni  Al.  s.  18.)  289.  —  Unsählgkeit  zu
solchen  nach  der  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande.
(ebendas.  §.  20.)  289.

Anwalte,  Nheinische,  Disziplinar-Untersuchungs,  und
Strafverfahren  gegen  dies.  (G.  v.  29.  März  44.  8.
43.)  86.  —  (V.  v.  7.  Junl  11.)  175—178.  —  siehe
auch  Advokaten,  desgl.  Staatsanwalt.

Appellation,  in  Prozessen  wegen  Scheldung,  Ungältigkeit
  oder  Nichtigkelt  einer  Ehe.  (V.  v.  28.  Juni
44.  .  2.  48  —  54.)  1f.  190.  191.  —  siehe  auch  Rekurs
  und  Rechtsverfahren.

Appellationsgerlchtshof  zu  Cöln  erkennt  über  die
in  selnen  Sitzungen  vorfallenden  Diszlplinatvergehen
der  Advokaten  und  Anwalte,  ohne  daß  eine  Berusung
  gegen  die  Entscheldung  zulässig  ist.  (V.  v.
7.  Juni  44.  &amp;amp;  1.)  175.  —  Diszlplinar-Untersuchung,
und  Strasversahren  gegen  elchterllche  Beamte  in
dessen  Bezirke.  (G.  v.  29.  März  41.  4é  41—343.)
85.  86.  —  Slet  auch  Advokaten  und  Anwalte.

Arendss  hausenscher  Kreis,  siehe  Kriegskon,
telbutlon.

Armen-Anstalten,  (Armenhänser),  öffentliche,  in
Westpreußen,  Bestimmungen  über  solche  nach  dem
dortigen  Drovinzialrechte  (v.  19.  Apr.  Ad.  ##.  80.  u.
87.)  110.  —  in  der  Provinz  Posen,  deren  Besreiung
  von  der  Grundsteuer.  (V.  v.  14.  Oktbr.  11.
5.  13.)  605.

Armenkassen,  Orts",  Ansprüche  derselben  an  dem
Erlöse  von  Psandstücken  und  zurückgelassenen  Sachen
bel  Chausseepollzel,  und  Chausseegeld,  Übertretungen.
(Regulativ  v.  7.  Juni  44.  6.  13.  u.  16.)  171.  172.

Armenpflege,  in  Betreff  ders.  verbleibt  es  in  West,
preußen  bel  dem  Landarmen-Reglement  v.  3.  Dezbr.
180  1.  und  den  dasselbe  abändernden  und  ergänzenden
Bestimmungen.  (Westpr.  Prooinzlalrecht  v.  19.  Apc.
41.  5.  86.)  110.

Armenrecht,  in  Prozessen,  Zulassung  unvermoͤzender
Klrchen  und  Pfarreien  zu  demselben,  mit  Ruͤcksicht

1844.  3

Armenrecht,  (Forts.)
auf  die  Bestimmung  im  8.  713.  Tit.  II.  Thl.  11.  des.
Allg.  L.  R.  (A.  K.  O.  v.  22.  Dezbt,  43.)  48.

Armenfachen,  überelnkommen  mit  Ssterrelch,  rücksichtlich
  der  gegenseltig  kostenfreien  Erledigung  gerichtlicher
  Requtsitionen  in  dens.  (Minister.,  Erklär.  v.
13.  Aug.,  Osterreichlscher  Selts  v.  10.  Septbr.  44.)
454.  455.

Arresst,  gelinder,  mittler  und  strenger,  dessen  Anwen,
dung  als  Militairstcase.  (W.  v.  27.  Juni  41.  46.  1—
21—31.)  286.  257.  289—  291.  —  Verwandlung  der
Degradatlon  der  Unterosfizlere  in  solchen  und  statt  der
Festungsstrase  in  Festungsarrest.  (ebendas.  s.  28.)
290.,—  desgl.  der  körperlichen  Zächtlgung  in  strengen
  Arrest.  (ebendas.  s.  J1.  Nr.  5.)  201.  —  gelinder,
  demselben  ist  die  bürgerliche  Gefängnißstrafe  gleich
zu  achten.  (V.  v.  27.  Juni  41.  ".  741.)  298.  —  siehe
auch  Militairstrasen  und  Kriegsartikel.

Arrestaten,  siehe  Verhaftete  und  Militair-  Arrestaten.

Arreststrafen,  (Freiheltsstrasen),  als  Ordnungsstrasen.
gegen  untere  Beamte,  Disziplinarverfahren  wegen
solcher.  (G.  v.  29.  März  14.  Ss.  15.  16.  21.  u.  23.)
80.  81.  —  dieselben  sind  nur  auf  die  Dauer  von
böchstens  acht  Tagen  zulässig  und  in  solchen  Räumen
zu  vollstrecken,  welche  den  Verhältnissen  der  zu  bestrasenden
  Beamten  angemessen  sind.  (ebendas.  §.  16.)
80.  —  slehe  auch  Acrest  als  Militalr-  Strase.

Arrettrung,  siehe  Verhaftung.

Artillerie,  Bildung  der  Ehrengerichte  für  die  Offlzlere
  ders.  (V.  v.  20.  Juki  43.  "  6.  23.  u.  25.)
301.  303.  30  1.

Assisenhöfe,  dies.  haben  dle  Besugniß,  über  die  in  hren.
St#zngen  vorfallenden  Disziplinarrergehen  der  Advokaten
  und  Anwalte  zu  erkennen,  ohne  daß  eine

erufung  gegen  die  Entscheldung  zulässig  ist.  (V.
v.  7.  Juni  44.  ".  1.)  175.

Astlstenten,  in  wie  sern  solche  bei  Verhandlungen
in  Ehesachen  von  den  Ehegerichten  zugelassen  werden
können.  (V.  v.  26.  Junl  44  §58.  25.  u.  33.)  187.  188.

Auditeure,  Dlsziplinar-Untersuchungs=  und  Strasverfahren
  gegen  dles.  (G.  v.  20.  März  44.  §.  48.)  87.

Aufkauf,  siehe  Waarenaufkauf.

Aufwiegelung,  dessen  Bestrafung  im  Soldatenstande.
  (Kriegs,  Art.  v.  27.  Juni  44.  Art.  11.  28.
u.  290.)  277.  260.  —  (V.  v.  27.  Junt  44.  sK.  35.
39.  52.  56.)  291.  292.  295.

Anusarbeltungen,  von  den  bei  gerichtlichen  Geschäften
  zugezogenen  Sachverständigen  geserrige-  Vergütung
  sür  lolche.  (V.  v.  .  März  41.  .  4.)  74.

A  den,  in  den  Ressorts
der  General  Kommissionen,  siehe  veese.

a"  Aus-
        <pb n="20" />
        4  Sachregister.

Ausgabe-Etat,  allgemeiner,  siehe  Etat.

Ausgangs-Abgabe,  für  Rohelsen  aller  Art,  nach
den  unter  den  Jollvereinsstaaten  getreffenen  Vereinbarungen.
  (A.  K.  O.  v.  14.  Juni  44.  Nr.  1.  u.)  181.
—  (siehe  auch  Eisen.)  —  Ermäßtgung  derselben  um
die  Hälfte  für  die  aus  den  Staaten  des  Jollvereins
nach  Belglen  bestimmte  Wolle.  (Vertrag  v.  1.  Septbr.
44.  Art.  20.)  591.

Ausgewsesene,  gegenseltiges  Verfahren  mit  dens.

nach  der  mit  Rußland  und  Polen  abgeschlossenen
Kartel-Konvention  (v.  6.  Mai  44.  Art.  23.)211—213.
—  deren  Transport  von  dorther  durch  die  Preuß.
Staaten  nach  anderen  Ländern  und  aus  diesen  zurück.
(ebendas.  Art.  23.)  211—213.

Auskultatoren,  unbrauchbare  oder  durch  tadelhafte
Führung  einer  weltern  Anstellung  unwürdig,  kann
der  Verwaltungschef  auf  den  Antrag  der  Prorinzial=Dlenstbehsrde
  aus  dem  Dienste  entlassen.  (G.  v.
29.  März  44.  s.  60.)  80

Auslagen,  baare,  für  Wagenmiethe,  Trink-,  Wege,
und  Brückengelder  2c.,  in  wie  sern  solche  den  bel  gerichtlichen
  Geschäften  zugezogenen  Sachverständigen
und  Zeugen,  so  wie  den  Parteien,  besonders  zu  vergüten
  sind.  (V.  v.  29.  März  44.  §s.  2.  Nr.  5.  und
nln  3.  9.  u.  10.)  72.  75.  —  in  ehrengerichtlichen  Un,
tersuchungen  gegen  Offizlere  werden  vom  Militair=Flskus
  übernommen.  (V.  v.  20.  Juli  43.  J.  53.)
308.  —  Ubereinkommen  mit  Osterreich  wegen  gegenseltiger
  Erstattung  ders.  bei  gerichtlichen  Regquisitionen
  in  Armensachen.  (Minist.-Erklär.  v.  13.  Aug.,
Osterreichischer  Seits  v.  10.  Septbr.  44.)  454.  455.

Ausland,  Gerlchtsstand  der  in  demselben  statlonirten

Preuß.  Steuerbeamten  ver  dem  Kammergerichte.
(V.  v.  26.  Apr.  d4.)  112.  —  Strafbarkeit  des  von
Preuß.  Offlzleren  Iin  dems.  vollzogenen  Zweikampfs.
(V.  v.  20.  Juli  43.  J.  36.)  314.
Anslleferungen  von  Deserteuren  und  Verbrechern,
siehe  Kartel-Konventionen,  Deserteure  und  Verbrecher.
Auswärtige  Staaten,  Berathung  der  mit  denf.
abzuschliehßenden  Handels,  und  Schifffahrtsverträge
im  Handelsrathe.  (V.  v.  7.  Juni  41.  J.  I.)  14.
Ausgzelchnungen,  ehrende,  durch  solche  soll  Unteroffizteren
  und  Soldaten  die  verdiente  Belohnung  für
treu  geleistete  Dienste  zu  Theil  werden.  (Kriegs  Art.
v.  27.  Juni  41.  Art.  4.  und  68.)  276.  235.  296.  —
deren  Verlust  mit  der  Versehung  in  die  zweite  Klasse
des  Soldatenstandes  eder  mit  der  Ausstoßung  aus
dem  lettern.  (V.  v.  27.  Juni  41.  865.  18.  u.  20.)
288.  280.
Azoren,  siehe  Portugal.

1844.
B.

Bauergüter,  die  in  den  §z.  20.  und  51.  des  Edikts
vom  14.  Septbr.  1311.  wegen  Regulirung  der  gutsherrlichen
  und  bäuerlichen  Verhälenisse,  und  im  Art.
65.  der  Deklar.  v.  29.  Mai  1816.  enthaltenen  Vorschriften
  und  Beschränkungen  hinsichtlich  deren  Belastung
  mit  hypothekarischen  Schulden,  deren  Parzellirung
  und  Normalabschätzung,  werden  ansgehoben.
(V.  v.  29.  Dezbr.  43.)  17.—  (bäuerliche  Nahrungen)
in  Westpreußen,  Verrechnung  deren  Relnertrages  bei
der  Aufnahme  von  Erbtheilungstaxen  ders.  (V.  v.
22.  März  41.)  70.

Bäuerliche  und  gutsberrliche  Verhältnisse,
siehe  gutsherrliche.

Bauerstand  in  Weßtpreußen,  rücksichtlich  desselben
verbleibt  es  bei  der  bisherigen  Versassung  (Westpr.
Provinzialrecht  v.  19.  Avr.  11.  5.  19.)  1

Baugefangenschaft,  auf  solche  istnur  gegen  ##
zu  erkennen,  welche  mit  Ausstopung  aus  dem  Soldatenstande
  zu  bestrafen  sind.  (V.  v.  27.  Juni  44./“.  13.)
2897.  —  Vollstreckung  ders.  (ebendas.  S.  14.)  287.
„—  Verwandlung  ders.  in  Zuchthausstrafe  (ebendafs.
5.  15.)  288.  —  acht  Monaten  ders.  ist  ein  Jahr
Festungsstrafe  gleichzustellen.  (ebend.  s.  I.  Nr.  4.)  291.

Baumschulen,  für  öffentliche  Zwecke,  deren  Befreiung
von  der  Grundsteuer  in  der  Provinz  Posen.  (V.  v.
14.  Oktbr.  44.  5.  13.)  603.

Baumwollenwaaren,  aus  dem  Jollverein,  Eingangsabgabe
  von  dens.  in  Belgien.  (Vertrag  v.  1.  Septbr.
44.  Art.  24.)  393.

Bauten,  siehe  Kirchen,  Kirchenbauten,  Pfarr,  und
Schulgebäude  2c.

Beamte,  bei  den,  den  Fiskus  in  Prozessen  vertretenden
  Behörden,  Eidesleistungen  von  dens.  für  solchen.
  (V.  v.  23.  Juni  41.)  250.  251.  —  (Staatsbeamte,
  Staatsdiener,)  als  Sachverständige  bei  gerichtlichen
  Geschäften  zugezogen,  Gedühren,  resp.  Diäten
und  Reisekosten  für  dies.  (V.  v.  29.  März  44.  S.  1.
u.  2.  Nr.  6.)  73.  71.  —  sowohl  im  unmittelbaren  als
mittelbaren  Staatsdienste,  gerichtliches  und  isziplinar
  Strafverfahren  gegen  dies.  (G.  v.  20.
März  44.)  77—90.  —  gerichtliches  Strafverfahren
gegen  diese  wegen  gemeiner  oder  Amtsverbrechen,  die
mit  der  Kassation  oder  Amtsentsetzung  bedroht  sind.
(ebend.  69.  2—  13.)  77—  79.  —  Dieziplinar-Straf,
verfahren  gegen  dies.  durch  Ordnungsstrafen  (Warnungen,
  Verweise,  Geldbußen,  gegen  untere  Beamten
  auch  Arreststrasen.)  (ebend.  #.  3.  14—1.  23.
u.  21.)  77.  70—82.  —  desgl.  durch  Degradation,
Strafoersetzung  oder  gänzliche  Entsernung  aus  dem

Amte.
        <pb n="21" />
        Sachregister.

Begräbnißplätze,  deren  Unterhaltung  in  Westpreußen.

Beamte,  (Forts.)

Amte.  (ebend.  d6  3.  14.  17—22.  25—39.)  77.
79—85.  —  vorgesetzte  u.  untergebene,  Rüge  und
Bestrafung  der  zwischen  dens.  vorgefallenen  Ehrenkränkungen.
  (ebend.  §.  7.)  78.  —  Verfahren  gegen
die  bel  dem  Staatsministerium  und  Staatssekretariate
  angestellten  Unterbedienten.  (ebend.  §.  30.)  85.
—  deögl.  gegen  Justizbeamte.  (ebend.  9#.  40  —43.)
85,  86.  —  desgl.  gegen  Dostbeamte.  (ebend.  F.  41.)
86.  —  desgl.  gegen  Gemeindebeamte.  (ebend.  #.  45.
u.  40.)  86.  87.  —  desgl.  gegen  Militatrbeamte.  (eben,
das.  S.  47  —  52.)  —  desgl.  gegen  Geistliche  und
öffentl.  Lehrer.  (ebendas.  .  .  u.  53.)  78.  79.  87.
—  Verfahren  gegen  VBeamte  bei  Amts-Suspensionen.
(ebendas.  c#.  51—57.)  K.  89.  —  desgl.  wegen
Dienstentlassung  der  nur  auf  Probe,  auf  Kündigung
oder  sonst  auf  Widerruf  angestellten  Beamten.  (eben,
das.  5.  58—661)  89.  —  auf  Probe,  Kündigung
oder  sonst  auf  Widerruf  angestellt,  Verfahren  bei  deten
  Entlassung  oder  Zurückversezung  in  ihr  frühe,
res  eder  in  ein  anderes  Amt.  (ebendaf.  J#.  33  -6l.)
89.  —  Gewährung  des  vollen  Einkommens  für  dies.
bis  zum  Ablaufe  der  Kündigungsfrist.  (ebendas.  K.
58.)  89.  —  ständische,  auf  solche  ist  das  obige  Gese
  nicht  zu  beziehen.  (ebendas.  §.  1.)  77.  —  alle
Über  Gegenstände  des  obigen  Gesetzes  jetzt  bestehenden
  allgemeinen  und  besonderen  Vorschriften  werden,
sofern  sie  nicht  ausdrücklich  bestärigt  worden  sind,
aufgehoben.  (ebendas.  F.  62.)  89.  —  auch  das  Gesetz
v.  25.  April  35.  über  die  Kompetenz  der  Dlenst,  u.
.  Gerichtsbehörden  zur  Untersuchung  der  von  Staats,
beamten  im  Amte  verübten  Ehrenkränkungen.  (ebend.
s.  7.)  78.  —  gegen  Veamte  ist  auf  Kassation  und  auf
Unfihigkeit  zu  allen  öffentl.  Amtern  zu  erkennen,  wenn
sie  am  Negersklavenhandel  durch  Preuß.  Kauffahr"
teischiffe  Theil  genommen  haben.  (V.  v.  §.  Jull  41.
KC.  7.)  401.  —  deren  Bestrafung  für  Stempel-Kontraventionen
  in  ihrer  Dienstverwaltung,  nach  den  hier-Über
  bestehenden  allgem.  Vorschriften.  (A.  K.  O.  v.
24.  Mat  44.)  233.  —  Bestrafung  ders.  für  das  Spielen
  an  der  Spielbank  zu  Köthen.  (V.  v.  22.  Dez.  43.)
16.  —  s.  auch  Subalternenenbeamte,  Besoldungen,
Pensionirungen,  Pensionen,  Ehrenkränkungen  2c.
Bedienung,  für  solche  findct  auf  Dienstreisen  keine  ergütung
  statt.  (V.  v.  29.  März  411.  §.  2.  Nr.  5.)  73.  f.
Begnadigungsrecht,  dessen  Ausübung  in  Eldschifffahrts
  Kontraventions,  und  Zoll  Straf  Sachen.
(Add.,Akte  v.  13.  April  44.  9.  51.)  a70.
Begräbnißkosten,  für  verstorbencs  Gesinde,  fallen
der  Herrschaft  nicht  zur  Last.  (Rhein.  Gesinde-Ordn.
v.  19.  Aug.  44.  §.  28.)  Al4.

1844.  5

(Westpr.  Provinzlalrecht  v.  19.  Apr.  44.  A#.  10  —42.)
108.  —  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der
Provinz  Pesen.  (V.  v.  14.  Oktbr.  44.  9.  13.)  605.

Beleldlgungen,  (Injurlen),  zwischen  Militair,  und

Civllpersonen,  wegen  solcher  soll  gegen  den  eleidtger
  nlemals  Geldbuße,  sondern  jederzeit  Freiheltsstrase
  stattfinden.  (A.  K.  O.  v.  1.  März  41.)  69.  —
dlese  Bestimmung  findet,  wenn  Ehefrauen  oder  andere
  Angehsrige  von  Militalrpersonen  beleidigt  werden,
  keine  Anwendung.  (ebendas.)  70.  —  zwischen
Offileren,  Verfahren  der  Ehrengerichte  bel  Untersuchung
  und  Bestrafung  ders.  (V.  v.  20.  Jull  43.)
299  —  314.  (1.  auch  Ehrengerichte.)  —  der  Vorge
setzten  und  der  militalrischen  Wachen,  deren  Bestrafung
  im  Soldatenstande.  (Kriegs,  Art.  *  27.  Juni
44.  Art.  24.  u  27.)  279.  —  (V.  v.  27.  Juni  44.
55.)  295.  —  der  Soldaten  (unter  einander,  deren
Bestrafung.  (Kriegs=  Art.  v.  27.  Junt  44.  Art.  53.
54.)  233.  —  #.  auch  Ehrenkränkungen.

Belgien,  Königreich,  Jollsätze  für  das  aus  dems  eingehende

  Eisen.  (A.  K.  O.  v.  21.  Junt  41.)  231.  —
Handels'  und  Schifffahrtsvertrag  zwischen  dems.
und  dem  deutschen  Joll,  und  Handelsvereine  (v.  1.
Septdr.  41.)  577—595.  —  derselbe  tritt  vom  I.  Jan.
1845.  ab  für  dle  Dauer  von  6  Jahren  in  Kraft  und
Wirksamkeit,  auch  bleidt  derselbe  später,  wenn  keine
Kündigung  erfolgt,  von  einem  Jahre  zum  andern
in  Kraft.  (ebendas.  Art.  30.)  595.  —  Erstattung  der
Niederländischen  Scheldeabgabe  für  Schiffe  des  letztern.
  (ebendas.  Art.  3.  u.  30.)  590.  595.  —  gegenseitige
  Auslieferung  der  von  den  Schiffen  desertirten

Katrosen.  (eben  das.  Art.  13.)  585.  f.  —  gemeinsame
Ermäßigung  der  Patentsteuer  für  Handeltreisende.
(Art.  16)  587.  f.  —  Regulicung  der  Durchgangs,
abgaben  mit  dems.  (Art.  17.  u.  18.)  5N8—390.  —
gegenseitige  Erlelchterungen  in  den  Abgaben  für  einzelne
  Gegenstände,  als  Eisen  und  Eisenwaaren,  Stahlwaaren,
  Wolle,  Käse,  Hammel,  Weine,  Seidenwaa,
ren,  Lohrinde,  Nuͤrnberger  Waaren,  Modewaaren,

aumwollenwaaren,  Mineralwasser,  westohälisches
oder  braunschweigsches  Leinengarn.  (ebendas.  Art.
19—25.)  590—593.  —  das  Gesetz  v.  6.  Juni  1830.
in  Betreff  der  Handelsbeziehungen  deslelben  zu  dem
Großherzogthume  Luxemburg  wird  aufrecht  erhalten.
(Art.  26.)  593.  —  Maßregeln  zur  Unterdrückung
des  Schleichhandels  an  der  Deutsch-Belgischen  Grenze.
(Arr.  28.)  591.

Bergelohn,  bei  Strandungen,  (.  letzt.
Bergische  Verordnungen  über  das  Gesinde-15.

  Dezbr.  1751.  u.
4.  Dezbr.

wesen,  v.  10.  Novbr.  174  .,
        <pb n="22" />
        6  Sachregister.

Bergische  Verordnungen  rc.  (Forts.)

4.  Dezbr.  1801.,  Aufhebung  ders.  (Rhein.  Gesinde-Ordn.
  v.  19.  Aug.  44.)  410.

Bergisch-Märkische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen.

Bergwerks-  Verein,  Rauenscher,  s.  letztern.

Berichte,  sortlaufende  periodische,  über  dle  Wirksamkeit
  der  städtlschen  Behörden  und  deren  Vertreter
und  die  Erfolge  ihrer  Thätigkeic,  deren  Veröffentlichung
  durch  den  Druck.  (A.  K.  O.  v.  10.  April  41)
101.  —  militalrische,  unrichtige,  Bestrafung  für  solche
im  Soldatenstande.  (Kriegs=  Art.  v.  27.  Junt  44.
Art.  38.)  281.

Berliner  Universität,  s.  letzterc.

Bernstein,  Anordnungen  für  dessen  Aussuchung  und
Einsammlung  in  Westpreußen.  (Westpr.  Provinzialrecht
  v.  19.  April  44.  55.  73—75)  I10.

Berufung,  in  Disziplinar-Strafsachen  gegen  Rheinische
  Advokaten  und  Anwalte.  (V.  v  7.  Juni  44.
65.  I.  14.  u.  15.)  175.  178.  —  s.  auch  Rekurs.

Beschlagnahme,  (Beschlaglegung,  Arrestschlag)  des
Vermoͤgens  und  Gehalts  zur  Deckung  ermittelter
Defekte  bei  öffentl.  Kassen  und  anderen  öffentl.  erwaltungen.
  (V.  v.  21.  Jan.  41.  &amp;amp;.  11.  13.  15.  u.
17.)  54.  55.

Beschwerden,  der  Veamten  über  auferlegte  Ord,
nungsstrasen.  (G.  v.  29.  März  41.  §.  24.)  82.  —
desgl.  über  elngeleitete  Pensionirungen.  (V.  v.  20.
März  44.  (.  2.  3.  u.  4.)  00.  91.  —  deren  Führung
im  Soldatenstande.  (Kriegs-Art.  v.  27.  Juni  41.
Art.  28.  u.  29.)  280.

Besitz,  in  Bezlehung  auf  die  Verséhrung  fiekalischer
Ansprüche  an  dens,  siehe  siskallsche  Ansprüche.
Besitztitel,  dessen  Berichtigung  rücksichtlich  der  Anspröche
  der  Realberechtigten  nach  ss.  1.  13.  Nr.  1.
s.  17.  u.  22.  der  Verordn.  v.  31.  März  34.  wegen
Einrichtung  des  Hypothekenwesens  in  dem  Herzogthum
  Westphalen,  dem  Fürstenthume  Siegen,  den
Amtern  Burbach  und  Neuenkirchen  und  den  Grafschasten
  Wittgenstein,  Wirtgensteln  und  Wittgenstein=Berleburg.

  (V.  v.  22.  März  44.  L.  3.)  72.

Besitzzeit,  der  Erblasser  und  der  Erben  bel  der  zur
Ausübung  ständischer  Rechte  erforderlichen  Dauer
des  Grundbesitzes,  deren  Jusammenrechnung.  (V.  v.
29.  Novbr.  44.)  706.

Besoldungen,  (Gehälter),  der  Beamten,  deren  vollstäneige
  Gewährung  für  Staatsbeamte  bis  zum
wirklichen  Eintritt  der  eingeleiteten  Pensiontrung
und  Nachzahlung  derselben  bel  Zurücknahme  der
letzteren  im  Wege  des  Rekurses.  (V.  v.  209.  März  41.
.  3.  5)  91.  —  dieselben  müssen  den  auf  Kündigung
angestellten  Beamten,  bei  ihrer  Entlassung  auf  Grund

1844.

Besoldungen,  (Forts.)
des  Vorbehalts  der  Kündigung,  bis  zum  Ablauf  der
Kündigungsseist  vollständtg  gewährt  werden.  (ebendas.
  S.  58.)  89.  —  geringere,  bei  Degradatlon  und
Strafrersetzung  der  im  unmittelbaren  Staatsdienste
stehenden  Beamten.  (G.  v.  29.  März  4d.  96.  19.  u.
20.)  K0.  —  deren  thellweise  Gewährung  und  Verwendung
  während  der  Amtssuspension.  (G.  v.  20.
März  44.  §s.  55)  88.  —  inwiesern  solche,  nach
Aushebung  der  lehtern,  nachgezahlt  werden  können
(ebendas.  6.  56.  u.  57)  88.  80.  —  Beschlagnahme
ders.  zur  Deckung  ermittelter  Defekte  bel  öffentl.
Kassen  und  anderen  effentlichen  Verwaltungen.  (V.
v.  21.  Jan.  A.  9#.  11—  17.)  5  1.  55.

Besserungsanstalten,  (.  Korrektionsanstalten,  desgl.
Straf,  und  Besserungsanstalten.

Bestechungen,  von  Beamten,  deren  Untersuchung
und  Bestrasung  gehört  vor  die  Gerlchte,  ohne  Rücksicht
  auf  die  Art  und  das  Mah  der  Strafe.  (G.
v.  29.  März  14.  &amp;amp;.  2.)  77.  —  deren  Bellrafung  im
Soldatenstande.  (Kriegs,  Ac:.  v.  27.  Juni  44.  Art.
39.)  281.

Retrunkene,  Strafbarkeit  der  Mißhandlung  ders.
durch  Wachen  und  Gendarmen.  (V.  v.  27.  Juni
41.  5.  59.)  290.

Beurlaubte,  des  Soldatenstandes,  bel  deren  Bestrasfung
  durch  die  Cirilgerlchte  haben  sich  letztere  nunmehr
  nach  den  neuen  Kriegs-Artlkeln  und  der  Verordnung
  über  die  Anwendung  ders.  zu  achten.  (A.
K.  O.  v.  27.  Juni  44.  Nr.  A.)  275.  —  unter  welchen
  Umständen  gegen  dles.  die  Vermuthung  des
Verbrechens  der  Desertion  anzunehmen  ist.  (V.  v.
27.  Juni  44.  J.  43.)  293.

Beurtfahrten,  deren  Errichtung  zwischen  zwel  oder
mehreren  Elbuserstädten.  (Add.,  Akte  v.  13.  April  41.
6.  19.)  462.

Beutemachen,  unerlaubtes,  im  Kriege,  bessen  Bestrafung
  im  Soldatenstande.  (Kriegs-Art.  v.  27.  Juni
44.  Art.  31.)  290.

Bevollmächtigte,  inwiesern  solche  bei  Verhandlun,
gen  In  Ehesachen  vor  den  Ehegerlchten  zugelassen
werden  können.  (V.  v.  28.  Juni  41.  G.  21.  25.
34.  47.)  187.  183.  180.

Bewässerungsanlagen,  durch  welche  Grundstücke
in  den  Bezirken  mehrerer  Regierungen  betroffen
werden,  Beaufstragung  einer  Reglerung  mit  der
oberen  Leltung  ders.  und  der  Abfassung  der  Präklusionsbescheide
  Über  solche,  in  Folge  der  98.  19.  u.  f.
des  Ges.  v.  28.  Febr.  43.  die  Benutzung  der  Privat"
Flüsse  betr.  (A.  K.  O.  v.  1.  Dezbr.  43.)  43.—
Diäten  und  Reisekosten  der  Kreisvermittelungs  Kommissarien
        <pb n="23" />
        Sachregister.

Bewässerungsanlagen,  (Forts.)
missarlen,  Reglerungskommissarien  und  Sachverständigen
  bei  solchen.  (A.  K.  O.  v.  17.  Jan.  44.)  61.  —
in  der  Oberlausihz,  nach  den  Vorschriften  der  allgemel,
nen  Landesgesetze,  namentlich  des  Gesetzes  über  die
Benutzung  der  Privatz=  Flüsse  v.  28.  Febr.  43.,  mit
Aufhebung  des  dortigen  Oberamtspatents  v.  18.  Aug.
1727.  (V.  v.  26.  April  4l.)  112.  113.

Bezirks-Straßen,  Verfahren  bei  Untersuchung  und
Bestrafung  der  auf  dens.  verübten  Chausseegeld-Ubertretungen.
  (Regulatio  v.  7.  Juni  44.  6.  17.)  173.

Blbliotheken,  öffentliche,  deren  Befreiung  von  der
Grundsteuer  Iin  der  Provinz  Posen.  (V.  v.  14.  Oktbr.
41.  “.  13.)  605.

Bordereaux,  über  altmärkische  Kriegskontribution,
dlese,  und  Westphalen,  ehemal.  Könlgrelch.

Botanische  Gärten,  für  den  öffentlichen  Gebrauch
bestimmt,  Besrelung  ders.  von  der  Grundsteuer  in
der  Provinz  Dosen.  (V.  v.  14.  Oktbr.  41.  F.  13.)
605.

Boten,  bei  den  obersten  Verwaltungsbehörden,  Dis,
ziplinar-Strafverfahren  gegen  dies.  wegen  Dienstentlassung.
  (G.  v.  20.  März  41.  9.  33.)  34.  —  desgl.
gegen  diejenigen,  welche  bei  dem  Staatsministerium
selbst,  bel  den  unmittelbar  unter  dems.  stehenden  Be,
hörden  und  bei  dem  Staats-  Sekretariate  angestellt
sind.  (ebendas.  F.  39.)  85.

Brandschäden,  in  der  Provinz  Posen,  Grundgteuer-Sr
  nach  solchen.  (Remtss.  Regl.  v.  IA.  Okebr.  44.)

*i  *A.  ——  G4  Geslss

5  deren  Festsetzung
  und  Auszahlung  seltens!  der  städtischen  Feuer,
Sozietät  für  die  Kur,  und  Neumark  und  Nlederlausit.
  (Regl.  v.  23.  Juli  44.  ISF.  54—78.)  347—
352.  —  Slicherung  der  Rechte  der  Hyvothekengläu,
biger  rücksichtlich  ders.  bei  Wlederherstellung  abgebrannter
  Gebäude  oder  nach  Dispensatlon  von  leß,
terer  in  der  Rhelnprovinz,  durch  Ergänzung  der
59.  62.  u.  66.  des  Feuer,  Soz.  Regl.  v.  5.  Jan.
1826.  (V.  v.  23.  Jult  41.)  332.  333.

Brauerelen,  Berechtigung  der  adellgen  Güter  in  Westpreußen
  zu  solchen.  (Westpr.  Prov.  R.  v.  19.  April
4.  J.  16.)  106.

Brannkohlen-Gruben,  bei  Rauen,  in  der  Nähe
von  Fürstenwalde,  s.  Rauen  scher  Bergwerks,  Verem.

Brennereien,  Berechtigung  der  adeligen  Güter  in
Westpreußen  zu  solchen.  (Westpr.  Prorinzialrecht  .
19.  Aprll  44.  g.  10.)  106.

Breslau,  Stadt,  s.  Oderschleusen.

Brief-Portotarxe,  deren  Ermäßlgung  v.  1.  Okeör.
Al.  eb.  (A.  K.  O.  v.  18.  Aug.  41.)  406.

1844.  7

Brieg,  Sgtadt,  (.  Oderschleusen.

Brücken,  in  Westpreußen,  deren  Anlegung  und  Un,
terhaltung  nach  den  Bestimmungen  des  dortigen
Provinzlalrechts.  (v.  19.  April  44.  J.  68.)  100.  —
mit  Beibehaltung  des  Wegereglements  v.  4.  Mat
1796.  (ebendas.  §.  68.)  100.

Brückengelder,  deren  Enerichtung  in  dem  Hasen
von  Memel.  (Anhang  lU.  zu  dem  dortigen  Hasengeld-Tarif
  v.  19.  April  44.)  125.  —  f.  auch  Reisekosten.


Brunshauser  Joll,  (ehemals  Staderzoll),  dessen  Er,
hebung  von  den  aus  der  Nordsee  kommenden,  elbaufwärts
  die  Mündung  der  Schwinge  passirenden
Güter.  (Add.,  Akte  v.  13.  April  44.  9.  20.)  401.  —
Staatsvertrag  zwischen  Hannover  und  den  Elbuser,
staaten  über  die  Regulirung  desselben.  (v.  13.  April
44.)  525—527.  —  solcher  trict,  nach  späterer  Verabredung,
  erst  mit  dem  1.  Jan.  45.  in  Wirksamkelt.  (Minist.
  Bekanntm.  v.  17.  Oltbr.  44.)  457.  —  Regulativ
über  die  Verhältnisse  desselben.  527—513.  —  Tarif
für  denselben.  541—559.  —  Verzeichniß  der  dems.
nicht  unterworsenen  Gegenstände.  560.  —  Verzeich
niß  der  dem  Wachtschiffe  für  dens.  zu  zahlenden  Ge,
bühren.  562.  —  Normal,Gewichtstabelle  zur  erechnung
  desselben  für  Gegenstände,  bel  denen  elne  Gewichts,
  Deklaration  nicht  stattfindet.  563—507.  —
Tabelle  zur  Reduktton  verschledener  Gewichtsbenennungen
  auf  Pfunde.  56  —  570.

Bächer,  Gebühren  für  deren  Abschätzung  be  zerichtl
Geschästen.  (V.  v.  29.  März  44.  §.  5.  Nr.  3.)  7

Burbach,  Amt,  f.  Slegen,  Fürstenthum.

Bürgermeister,  nach  den  Vorschriften  der  belden
Städteordnungen  angestellt,  über  deren  Dlenstente
lassung  im  Diszlplinar,  Strafverfahren  entschelden  dle
Regierungen,  unter  Bestktigung  des  Beschlusses  durch
den  Minister  des  Innern.  (G.  v.  29.  März  44.  9.
45.)  86.  —  für  eine  bestimmte  Jelt  definitlv  ange,
stellt,  können  vor  Ablauf  ihrer  Amtsperlode  nur  unter
  Beobachtung  der  für  lebenslänglich  angestellte
Bezmte  ertheilten  Vorschristen  aus  dem  Amte  encfernt
  werden.  (ebendas.  F.  59.)  89.  —  siehe  auch
Ober,  Bürgermeister.

C.

(Ca.  —  Cl.  —  Co.  —  Cr.  —  Cu.  siehe  Ka.  —  Kl.
u.  s.  w.,  mit  Ausschluß  der  Eigsennamen.)
Carlsmarkt,  Ortschaft,  in  Schlesten,  scheidet  in  ständischer
  Beztehung  aus  dem  Stande  der  Städte  aus
und  wird  mit  dem  für  die  Landgemeinden  bestehenden
  Wahlbezirke  vereintgt.  (V.  v.  d.  Juni  41.  J.  2.)

170.

Censur,
        <pb n="24" />
        8  Sachregister.

Censur,  derselben  sind  auch  die  fuͤr  den  Druck  bestimmten
  periodischen  Berichte  der  staͤdtischen  Behoͤrden
  und  deren  Vertreter  uͤber  ihre  Wirksamkeit  und
de  Erfolge  voere  r  ie  unterworsfen.  (A.  K.  O.

.  10.  April  44

C  arakter,  znhhe  s.  Rang  und  Titel.

Cbaufsec-Aufseher,  Verpflichtung  derselben,  über
Chausseepollzet  und  abeused  Liseratune  zu
wachen.  (Regulativ  v.  7.  Juni  44.  JFS  I.  u.  15.)
167.  172.  —  Oauzwöraigirt  ders.  als  Denunzlanten
  (F.  19.)  173.

Chaussee-Bau,  von  Gramzow  nach  Passow,
Allerhöchste  Bestätigung  der  Statuten  der  für  den,
selben  zusammengetretenen  Aktiengesellschaft.  (Minist.
Bekanntm.  v.  7.  Oktb.  41.)  595.  —  von  Graudenz
nach  Altselde  und  von  Graudenz  nach  Straßburg
durch  zusammengetretene  Aktiengesellschaft,  bestärlge
durch  A.  K.  O.  v.  12.  April  44.  (Minist.  Bekanntm.
v.  27.  April  41.)  113.  —  von  Neustadt=  Ebw.  nach
Frelenwalde,  wegen  der  mittelst  A.  K.  O.  v.  30.
Aug.  Al.  bestärigten  Statuten  der  für  dens.  zusammengetretenen
  Aktiengesellschaft.  (Minist.  Bekanntm.
v.  20.  Sept.  44.)  456.  —  von  Quedlinburg  nach
Halberstadt,  Bestätigung  des  Statuts  der  für
den  Bau  ders.  zusammengetretenen  Aktlengesellschaft.
(Minist.,  Bekanntm.  v.  20.  Dezb.  43.)  19.  —  im
Regenwalder  Kreise,  Ausfertigung  von  Kreisobligationen
  für  dens.  zum  Betrage  von  50,000  Rehl.
und  4  Proz.  jährlicher  Verzinsung.  (Drivileg.  v.
23.  Juli  Al.)  407.

Chausseegeld-Einnahme,  Überwachung  der  die
Sicherung  ders.  beireffenden,  dem  Chausseegeld  Tarif
v.  29.  Febr.  1810.  unter  1—  6.  beigesägten  Vorschriften
  durch  die  dazu  verpflichteten  Erheber,  Päch,
ter,  Beamten  und  Gendarmen.  (Regulativ  v.  7.  Junt
44  5.  15.)  172

egeld.  Erbebe

Seiesenr  Fiberes,  Verpftichtung  ders.,  über
Chausseepolizel-  und  Chausseegeld-Üübertretungen  zu
wachen.  (Regulativ  v.  7.  Juni  41.  65.  1.  u.  15.)
167.  172.  —  Feststellung  deren  Denunztationen.
(ebendas.  g.  19.)  175.

Chausseegeld-Ubertretungen,  Verfahren  bei
deren  Untersuchung  und  Bestrafung.  (Regulariv  v.
7.  Juni  41.)  167—174.  —  auf  den  Staats,Chausseen.
  (ebendas.  15.  und  16.)  172.  173.—  auf
den  Provinzial",  Bezirks-,  Gemeinde,  und  Aktien-Straßen.
  (§.  17.)  173.  —  Rekurs,  und  gerichtliches
Verfahren.  (JI#§.  16.  u  17.)  172.  173.  —  Aufhebung
des  Denunzlanten,  Antheils.  (F.  18.)  173.  —  Glaubwürdigkeit
  der  Beamten  und  Denunzianten.  (7.  19.)

1844.

Chaufe  t  (Forts.)
1n.—  Vollstreckung  der  Sttafen.  (5.  20.)  17
174.

Chaussee-Pollzei,  Handhabung  derselben  durch  die
dazu  verpflichteten  Beamten  und  Gendarmen.  (Rezulativ
  v.  7.  Junt-  42.  .  1)  167.

1k.  ĩa1  4

 

gen,  Verfahren  bei
deren  Untersuchung  und  Bestrafung.  (Regulativ  v.
7.  Juni  44.)  167—174.  —  Anwendung  desselben
auf  alle  Chausseen,  für  welche  die  Vererdnung  v.
17.  März  1839.  und  die  dem  Chausseegeld-  Tarif  v.
29.  Febr.  1810.  unter  Nr.  7.  bis  23.  beigesügten
Bestimmungen  gelten.  (ebendas.  §.  14.)  172.  —  Versahren
  gegen  den  Angeschuldigten.  (ebend.  9.  2.  u.  3.)
167.  168.  —  desgl.  wenn  sich  derselbe  der  Strase
unterwirst  und  deren  Betrag  sofort  einzahlt.  (ebend.
#  A.  Nr.  1.)  168.  —  begitimation,  Pfändung  oder
Verhaftung  des  Angeschuldigten,  wenn  er  den  Betrag
  nicht  einzahlt.  (ebendas.  §.  4.  Nr.  2.  o.  b.  u.
Bc.)  168.  169.  —  Legitimation,  Sicherstellung  oder
Verhastung  desselben,  wenn  solcher  der  Strafe  sich
nicht  unterwirst.  (ebendas.  §.  5.  Nr.  1.  2.  u.  3.)
109.  —  Aufnahme  der  Verhandlung.  (ebendas.  §.  6.)
169.  170.  —  nachträgliche  Einzahlung  der  Strafe.
(6.  7.)  170.  —  Verfahren  im  Falle  der  Verhastung
(.  8.)  170.  —  schriftliche  Denunziation.  (F.  9.)  170.
—  weitere  Untersuchung  und  Straffesisetzung.  (9/.
10.  u.  11.)  170.  171.  —  Beaustragung  anderer  Behörden.
  (§.  12.)  171.  —  Verwendung  des  Uberschusses
aus  dem  Verkause  eines  Pfandes  2c.  (C.  13.)  171.
—  Aushebung  des  Denunzianten-Antheils.  (§.  18.)
173.  —  Glaubwürdigkeit  der  Beamten  und  Denun-3lanten.
  (F.  19.)  173.  —  Vollstreckung  der  Scrafsen.
(6.  20.)  173.  174.  —  Verwendung  der  Strasgelder.
G.  21.)  174.

Chaussee-Strafgelder,  (für  Chaussee,  Vergehen)
dürsen  ohne  vorangegangene  schriftliche  Verhandlung
mit  dem  Angeschuldigten  nicht  angenommen  werden.
(Regulativ  v.  7.  Juni  44.  d.  2.  3.  u.  16.)  167.
168.  172.  —  von  Cysserpollzei,überrretungen  aufkommend,
  deren  Verwendung  (ebend.  5§.  21.)  174.

Chausseewärter,  Verpflichtung  derselben,  über
Chausseepolizei:  und  Chausstegeld,  Ubertretungen  zu
wachen.  (Regulativ  v.  7.  Junt  41.  .  1.  u.  15.)
167.  172.  —  Glaubwürdigkeit  ders.  als  Denunzianten.
  (6.  10.)  173.

Cbefpräsidenten,  siehe  Prästdenten.

Civilkosten-Tarif,  Rheinischer,  siehe  letz.

Civilpersonen,  Bestrafung  der  zwischen  denselben
u.  Militairpersonen  vorgefallenen  Beleidigungen.  (A.
K.  O.  v.  1.  März  41.)  60.  —  sind  schuldig,  der

Vor-
        <pb n="25" />
        Sachregister.

Clvilversonen,  (Forts.)
Vorladung  der  Ehrengerichte  des  Offizlerkorps  zur
eidlichen  Vernehmung  als  Zeuge  in  ehrengerichtlichen
Untersuchungen  zu  genügen.  (A.  K.  O.  v.  18.  Juli
44.)  299.

Elvll-Supernumerarien,  siehe  Supernumerarien.

Colbergermünde,  Seehafen,  Ergänzungen  des  Lootsengebührentarifs
  für  dens.  (A.  K.  O.  v.  29.  Dezbr.
43.)  50.

Conslilium  abemndl,  stehe  S#tudirende.

Cosel,  Stadt,  s.  Oderschleusen.

Cöthen,  s.  Köthen,  Stadt,  und  Anhalrt-Köthen,
Herzogthum.

Crefeld,  Stadt,  Errichtung  einer  öffentlichen  Seiden=Trocknungs-Anstalt
  daselbst  zur  Ermittelung  des
Handelsgewichts  der  rohen  Seide  durch  dieselbe.
(V.  v.  I4.  Oktbr.  4#.)  661.  —  Allerhöchste  Bells,
tigung  der  Statuten  der  für  solche  zusammengetre"
tenen  Aktiengesellschast.  (Minist.=  Bekanntmach.  v.
3I.  Oftbr.  44.)  675.

D.

Dampfschifffabrt,  deren  Betrieb  auf  der  Elbe.
Cdd„Mkte  v.  13.  Apr.  A  1.  S#.  1.  12.  14.)  450.  461.
—  (Vertrag  v.  13.  Aorll  4,  Art.  2.  7.  12.  16—
20.)  518.  519.  520  —522.  —  auf  dem  Rheine  und
auf  der  Mosel,  Anordnungen  zur  Beförderung  deren
  Sicherheit.  (V.  vom  24.  Mai  41.)  207—27.
—  Drüfung  der  Dampsschiffsführer.  (ebendas.  99.
1—9.)  267—269.  —  desgl.  der  Maschinenwärter.
(§#.  10.  und  11.)  269.  270.  —  Beaufsschtigung  deren
  Dlienstführung.  (§/.  1I11.  und  12.)  270.  271.
—  HOflichten  der  Elgenthümer  der  Dampfschiffe,
(66.  12.  13.  u.  14.)  270.  —  Kautionsleistung  von
den  Schiffsführern  und  Maschinenwärtern.  (G.  13.)
270.f.  —  Anordnungen  für  die  Untersuchungen  der
Damosschiffe.  (6  15—  23.)  271.  272.  —  Sprasen
für  Übertretungen.  (J&amp;amp;.  21—25.)  273.  —  Verlust
der  Befusntt,  ein  Preuzusches  Zempsschif  zu  fuͤhren.
  (#.  2  1.  25.  u.  26.)  27

Dampfschifffabrts.  Senchan  Stettin-Swinemünder,
  Allerhöchste  Bestätigung  deren  Statuts  als
Aktlengesellschaft.  (Minist.-  Bekanntmach.  v.  13.  De,
zembr.  A#.)  703.  f.

Dänemark,  Königreich,  Vertrag  zwischen  dems.,
Preußen,  Sachsen,  Hannover  u.  Mecklenburg,  Schwe,
rin  über  das  Revisionsverfahren  auf  der  Elbe.  (v.
Jahrgang  1821.

1844.  9

Dänemark,  (Forts.)

30.  Aug.  43.)  571—  576.  —  derselbe  tritt  mit  dem
1.  Jan.  1815.  in  Wirksamkelt.  (Minist.  Bekanntmach
v.  17.  Oktbr.  44.)  457.  —  Stationlrung  gemeinschaft,
licher  Elbzoll  Kommissarien  zu  Wittenberge  u.  Schandau.
  (ebend.  Art.  3—5.)  572—574.  —  .  auch  Hol,
stein  u.  Lauenburg,  Herzogthümer.

Danzig,  Stadt  u.  deren  Gebiet,  wle  solche  im  Jahre
I703.  mit  der  Monarchle  vereinigt  worden,  in  ders.
findet  das  neue  Westpreuß.  Provinzkalrecht  kelne  Anwendung.
  (Dubl.  Patent  v.  19.  April  41.  J.  2.)  103.
—  zum  Schutze  derselben  gegen  fiskallsche  Ansprüche
wird  das  Jahr  1797.  als  Normaljahr  feltgesezt.  (V.
v.  24.  Novbr.  43.)  12—14.

Defekte,  bei  ffentlichen  Kassen  und  andern  öffentl.
Verwaltungen,  Ergänzung  der  bestehenden  Vorschriften
  Über  deren  Festsetzung  u.  Ersaß.  (V.  v.  21.  Jan.
44,)  52—56.  —  slehe  auch  Kassen-Defekte.

Defension,  siehe  Vertheidlgung.

Degradation,  dieselbe  besteht  in  der  Versetzung  in
eline  mit  geringerm  Einkommen  verbundene  Stelle
einer  untern  Klasse,  und  ist  im  Wege  des  Diszlpllnar,
  Strafversahrens  nur  gegen  Beamte  im  unmit,
telbaren  Staatsdienste  anwendbar.  (G.  v.  29.  März,
44  G.  17.  u.  19.)  80.  —  richterlicher  Beamten  zu
Subalternbeamten,  deren  Ausführung.  (A.  K.  O.
v.  10.  Mai  44.)  115.  —  wenn  die  gerichtl.  Untersuchunggegen
  suspendlete  Beamte  die  Degradation  nicht
zur  Folge  gehabt  hat,  so  st  letztern  der  während  der
Suspension  nicht  verwendete  Theil  des  Einkommens
nachzuzahlen.  (ebend.  F.  56.)  88.  —  militaleische,
der  Unteroffiztere,  wegen  Annahme  von  Geschenken
u.  Bestechung.  (Kriegs,  Art.  v.  27.  Juni  44.  Art.  39.)
281.  —  desgl.  wegen  thätlicher  Beleldigungen  unter
elnander.  (ebend.  Art.  53.)  283.  —  desgl.  wegen
Vergehungen  u.  Mißbandlungen  gegen  Untergebene.
(ebend.  Art.  56.  58.)  284.—  desgl.  wegen  öfterer
geringerer  militalrischer  Vergehungen.  (ebend.  Art.  66.)
285.  —  deren  Ausführung.  (V.  v.  27.  Junk  44.  K.
17.)  288.  —  Dortepée-Unteroffizlere  verlleren  zuglelch
das  Recht,  das  Portepsée  zu  tragen.  (ebend.  .  17.)
288.  —  vor  Erleidung  strengen,  resp.  mlttlern  Arrestes.
  (V.  v.  27.  Junt  A#.  s.  7.)  287.  —  Verwand
lung  ders.  Iin  Festungsstrase.  (ebend.  S.  31.  Nr.  6.)
291.  —  findet  solche  gegen  Land-Gendarmen  statt,
so  At  gegen  solche  stets  auf  Entlassung  aus  der  Gendarmerle
  zu  erkennen.  (ebend.  9.  J2.)  291.

Delche,  (und  Dämme)h,  hinsichtlich  deren  Unterhaltung
hat  es  in  Westpreußen  bei  den  bestehenden  Einrichtungen
  und  Vorschriften  seln  Bewenden.  (Westrr.
Drovinzlalrecht  v.  10.  Apr.  A.  §.  71.)  110.

5  Deich-
        <pb n="26" />
        10

Deichlasten,  in  wie  weit  Kirchen-  u.  Pfarrguͤter  in
Westpreußen  zu  dexen  Tragung  verpflichtet  sind.
(Westpr.  Provinztalr.  v.  10.  Apr.  44.  99.  43.  u.  41.)  10.

Deime,  Anderungen  in  dem  Tarif  für  die  Scher-.ahrts-Abgaben
  auf  bes  v.  1.  März  1828.  (J.  K
O.  v.  10.  Aug.  44.)  4

Denkmünze,  goldene,  *  den  Vertrag  von  Verdun,
deren  Erthellung  für  prelswürdige  Werke  der  deut'
schen  Geschichte.  (Datent  v.  18.  Junt  44.)  40  l.  f.

Denunzlanten-Anthell,  ein  solcher  findet  von  den
wegen  Chausseepolizel:  oder  Chausseegeld  „Übertretun,
gen  eingezogenen  Strasgeldern  nicht  mehr  statt.  (Re,
gulativ  v.  7.  Junt  44.  .  18.)  173.  —  alle,  dieser
Bestimmung  entgegenstehenden  Vrscheilten,  165,
sondere  die  der  Verordnungen  v.  31.  Aug.  32.,  v-28.
  Febr.  33.  u.  v.  17.  März  39.,  werden  aufgeho“
ben.  (ebend.  F.  18.)  173.

Deposital-Kassen,  der  aus  Staatssonds  unterhaltenen
  Gerichte,  Bestellung  u.  Verhaftung  der  für  der
ren  gleichzeitige  Verwaltung  von  Salarienkassen  bestimmten
  Amtskautlonen.  (A.  K.  O.  v.  22.  Dezbr.
43  44.

Deposital-Kassen-Nenhanten,  bel  den  Oberge"
richten,  zu  deren  Anstellung  sind  die  Chesoräsidenten
der  lettern  nicht  befugt.  (A.  K.  O.  v.  10.  Mai
A.)  115.

Depositalmäßige  Sicherbelt,  als  solche  sollen
Eisenbahn,-  Aktien  oder  Obligattonen  angenommen
werden,  wenn  für  letztere  eine  Zinsgarantie  von  Selten
  des  Staats  zugesichert  worden.  (A.  K.  O.  v.  22.
Dezbr.  43.)  45.

Desertenre,  Konfiskatlon  deren  gesammten  Vermsgens,
  wenn  man  threx  nicht  habhaft  werden  kann.
(Krlegs=  Art.  v.  27.  Juni  44.  Art.  14.)  278.  —  (V
v.  27.  Juni  44.  8.  23.)  290.  —  Kartel  Konvention
mit  Rußland  u.  Polen  über  deren  gegenseltige
Behandlung.  (v.  Mal  44.)  195  —214.  —  Russische
  oder  Polnische,  Bestrafung  preuß.  Unterthanen
für  deren  Verbergung  oder  heimliche  Fortschaffung
nach  §.  35.  Tit.  20.  Thl.  1I.  des  A.  L.  R.  (A.  K.
O.  v.  27.  Septbr.  34.)  660.  —  von  Kriegs  u.  Handelsschlffen,
  Abkommen  darüber  mie  Belglen.  (Vertrag
  v.  1.  Sept.  d4.  Art.  13.)  585.  —  dergl.  mit
Portugal.  (HandelsVertrag  v.  20.  Febr.  Au.  Art.
XVII.)  101.  162.

Desertion,  deren  Bestrafung  im  Soldatenstande.
(Krlegs,  Art.  vom  27.  Juni  41.  Art.  9—16.)  277.
278.  —  (V.  v.  27.  Junl  4.  P.  41—53,)292.—29.

Deutsche  Geschichte,  Aussetzung  eines  pon  fünf
zu  fünf  Jahren  zu  ertheilenden  Pretses  von  Lfausend
Thalern  Gold,  nebst  einer  goldenen  Denkmünze  auf

Sachregister.

1944.

Deutsche  Geschichte,  (For#s.)
den  Vertrag  von  Verdun,  für  das  beste  Werk  55
dieselbe.  (Datent  v.  18.  Junt  44.)  403—405.

Deutsche  Neichsstände,  vormals  unmittelbare,  sehe
Relchsstände.

Dezem,  dessen  Entrichtung  an  die  Gelstlichen  in  17#
preußen.  (Westpr.  Provinzlalrecht  v.  19.  April4
S.  54—61I.)  108.  100.

Dläten,  (Relsedläten),  bei  kommsssarischen  Geschiltt,
Bewilligung  ders.  für  Kreissekretatre  mit  11  Rethlr.
gleich  dn  ealeege  subalternen  1.  Klasse.  (A.  K.
O.  v.  23.  Nov.  43.)  15.  —  hiernach  wird  die  Blstimmung.
  im  .  1.  C.  I.  ö.  der  Verord.  v.  28.  Iun
1825.  abgeändert.  (ebend.)  15.  —  der  Krelsvermlttẽlungs-Kommtssarsen,
  Reglerungs-Kommissarlen  und
Sachperständigen  bel  Bewässerungvanlagen.  (A.
0.  v.  17.  Jan.  Al.)  61.  —  für  sachverständige  Bau,
handwerker  in  städtischen  Feuersotietäts  Angel.  der
Kur,  u.  Neummark,  sowie  der  Niederlausitz.  (Regl.
v.  23.  Jult  #44.  +.  114.)  360.  —  für  Sachverständige
  (Taxatoren,  Dolmetscher  1c.)  bei  gerichtlichen
Geschästen  außerhalb  ihres  Wohnorts.  (V.  w.  29.
März  44.)  73—706.

Diebstahl,  dessen  Bestrasung  im  Soldatenstande.
(Kriegs,  Art.  vom  27.  Junit  44.  Art.  50—  61.)  284.
—  (V.  v.  27.  Juni  44.  S  60  90.)  296.  207.  —.
an  Waarenladungen  auf  der  Elbe,  Verfahren  rück,
sichtlich  desselben.  (Vertrag  v.  13.  Apr.  4i.  Art.  26.)
523.  —  s,  auch  Holzdlebstahl.

Dlenstbehörden,  Drovinzlal',  deren  Antrag  ist  zur
gerlchtlichen  Untersuchung  gegen  untergeordnete  Beamte
  wegen  Amtsverbrechen  erforderlich.  (G.  v.  29.
März  45.  .  5.  u.  6.)  78.  —  gegen  die  im  Reflsort
verschiedener  Behösrden  angestellten  Beamten  gebührt
dersenigen  ein  solcher  Antrag,  in  deren  Ressort  das
Amtsverbrechen  verübt  worden  ist.  (ebend.  s.  6.)  78.
—  gegen  Miltglieder  ders.  und  gegen  die  mit  solchen
in  glelchem  Range  stehenden  Beamten  ist  zu  jenem
Antrage  nur  der  Verwaltungschef  befugt.  (ebend.
G.  5.).78.  —  Cenwalbehörden  und  deren  Vorsteher,
den  Minssterlen  oder  besondern  Verwaltungschefs  zunächst
  untergeordnet,  sind  in  jenen  Bezlehungen  den
Provinzial=  Dienstbehörden  gleichzuachten.  (ebend.
55.  5.  u.  38.)  78.38.  —  (##  auch  Provinzialbehörden,
Reglerungen,  Eeneral=  Kommissienen,  Justizkollegien,
Oberlandesgerichte  2c.

Dienstboten,  siehe  GesindeOrdnung  rc.

Dlensteid,  die  nicht  erfolgte  Ableistung  desselben  darf
bel  militairischen  Vergehen  weder  als  ein  Grund
zur  Aushebung  der  Strasbarkeit,  noch  zur  Mildrrung
        <pb n="27" />
        Sachregisier.

Diensteld,  (Forts.)  (
rung  der  Strase  angesehen  werden.  (V.  v.
—  202.

Dlensteinkommen,  siehe  Besoldungen.

Dienstentlassungen,  (Entfernungen  aus  dem  Amte),
eim  Wege  des  Dlozlplinar-Strafverfahrens.  (G.  v.
29.  März  41.  J.  3.  4.  11.  18.  21.  22.)  77.  79.  80.
81.  —  besonders  wegen  mangelhafter  Amtrsführung,
unordentl.  Lebenswandels,  Trunks,  Verschwendung,
Schuldenmachens  rc.  (ebend.  6.  3.  21.  u.  22.)  77.
81.  —  Einleltung  ders.  im  Disziplinarwege  wider
Beamte  wegen  gemeiner,  gegen  solche  nur  auf  den
Antrag  des  Beleidigten  zu  bestrasenden  Verbrechen,
wenn  solcher  nicht  stattfindet  oder  der  Strafantrag
zurückgenommen  wird.  (G.  v.  29.  März  44.  J.  13.)  79.
—  mit  solchen  tritt  zuglelch  der  Verlust  des  Titels
und  Ranges  eln,  sowie  auch  der  Verlust  des  An,
spruchs  auf  Pension.  (ebend.  s.  18.)  80.  —  in  wie
fern  ein  Theil  der  letztern,  wenn  besondere  Umstaͤnde
eine  mildere  Beruͤcksichtigung  zulassen,  als  Unterstützung
  bewilligt  werden  kann.  (ebend.  s.  18.)  80.
—  Einleitung  und  Führung  der  Untersuchung  wegen
  solcher.  (ebend.  Is.  25—27.)  82.  —  Entscheldung
  über  solche  durch  die  Provinzlal  Behsrden  und
die  Verwaltungschefs.  (ebendas.  95.  28—31.)  322—
84.  —  wenn  der  Angeschuldigte  nicht  zu  den  Be
amten  gehört,  die  von  elner  Provinzlal,  oder  untern
Behörde  ernannt  oder  bestätigt  worden  sind,  oder
wenn  er  nicht  bel  den  obersten  Verwaltungs-Behörden
  als  Kanzleldlener,  Bote,  Kastellan,  angestelle  ist,
so  gehört  die  Enrscheldung  vor  das  Staateminssterium,
  bei  welchem  ste  der  Verwaltungschef  mittelst
Votums  in  Antrag  zu  bringen  hat.  (ebend.  F.  35.)
81.  —  Versfahren  in  solchen  Fällen.  (ebend.  9§.  35
—38.)  X1.  85.  —  Mitthellung  des  Staateministerial,
  Beschlusses  an  den  Staatsrath,  wenn  der  Angeschuldigte
  ein  Amt  bekleidet,  zu  welchem  die  Ernennung
  oder  Bestätigung  von  des  Königs  Majestät
erfolgt,  und  Allerhschste  Entrscheidung  darüber  auf
erstattetes  Gutachten  des  Staatsraths.  (ebend.  F.  37.)
85.  —  vor  das  Staatsminsstertum  gehört  auch  die
Entscheldung  über  dle  bei  demselben,  dessen  Behörden
  und  bei  dem  Staatssekretarlate  angestellten  Kanzleidiener,
  Boten,  Kastellane  2c.  (ebend.  s.  39.)  85.  —
Dieziplinar-Untersuchungs,  und  Sorafverfahren  gegen
  Justiz#  und  richterliche  Beamte,  wegen  Dienstentlassung.
  (ebend.  §#  40—43.)  83.  86.  —  deögl.
gegen  Gemelndebeamte,  Oberbürgermeister,  Bürgermeister,
  Maglstratsmitglieder  und  städtische  Uncerbeamte,
  sowie  a  gen  Amtmänner  Iin  Westphalcen.
(ebend.  §9.  45,  u.  46.)  56.  87.  —  sür  eine  bestimmte

27.  Junt

1844.—

Dienstentlassungen,  (Forts.)
Zeit  gewählte  und  definttiv  angestellte  Bürgermeister
und  Maglstratomttglieder  können  vor  Ablauf  ihrer
Amtsperlode  nur  unter  Beobachtung  der  für  lebens,
länglich  angestellte  Beamte  ertheilten  Vorschriften
aus  dem  Amte  entfernt  werden.  (ebend.  F.  50.)  89.
—  Verfahren  gegen  Militatr=  Verwaltungsbeamte,
Mtlitalr-Justlzbeamte  und  Beamte  des  Telegraphen=Korps.
  (ebend.  S§.  47—  32.)  87.  —  desgl.  gegen
Gelstliche  und  öffentliche  Lehrer.  (ebend.  §.  53.)  §J
—  desgl.  gegen  Beamte,  welche  auf  Probe,  Kündigung,
  oder  sonst  auf  Widerruf,  oder  auf  bestimmte
Jelt  angestellt  sind.  (ebend.  I#  58.  u.  50.)  89.  —
desgl.  gegen  Referendarien  und  Auskultatoren.  (ebend.
5.  60.)  89.  —  desgl.  gegen  Supernumerarien  und
gegen  die  sonst  zur  Erlernung  des  Dienstes  bei  den
Behörden  beschäftigten  Personen,  nach  den  darüber
bestehenden  besondern  Vorschriften.  (ebend.  s.  61.)
89.  —  von  Staatsbeamten,  welche  nach  der  Dauer
ihrer  Dienstzelt  noch  keinen  Anspruch  auf  Pension
erworben  haben,  Verfahren  rückkichtlich  derselben.
(V.  v.  209.  März  14.  §.  7.)  91.  92.  —  Verfahren

1  bel  solchen  gegen  Rhelnische  Advokaten  und  Anwalte
wegen  Dienstvergehen.  (V.  v.  7.  Juni  44.  69.  11.
14—  16.)  I177.  178.  —  auf  solche  können  die  Ehrengerichte
  gegen  Offiztere  erkennen.  (V.  v.  20.  Juli
43.  s.  A.  b.)  300

Dienstentsegung,  siehe  Amesentsetzung.

Dienstgrundstücke,  zur  Dotatton  eines  Kirchenamts
oder  elner  Schulstelle  gehörtg,  deren  Befreiung  von
der  Grundsteuer  in  der  tovinz  Posen.  (V.  v.  14.
Ottbr.  44.  9.  13.  c)  6

Dlenstländerelen,  vongn  Beamten,  in  Weslpreuhen,
  von  solchen  werden  zum  Bau  und  zur  Unterhaltung
  der  Kirchengebäude  weder  Dienste  noch  Geldbeiträge
  gelelstet.  (Westpr.  Provinztalrecht  v.  19.  Apr.
44.  K.  38.)  107.

Dierhrarg  siehe  Rang  und  Titel.

Dienstunkosten,  Verlust  der  für  solche  besonders
ausgesetzten  Einnahmen  bel  Strafoerseungen  unmittelbarer
  Staatsbeamten.  (G.  v.  20.  März  41.  F.  20.)
81.  —  auf  solche  ist  bel  der  Berechnung  der  Hälste
des  Diensteinkommens  für  suspendicte  Beamte  keine
Räcksicht  zu  nehmen.  (ebend.  F.  55.)  88.

Dlenstvergeben  der  Beamten,  deren  Untersuchung
  und  Bestrafung  im  Disziplinarwege.  (Ges.
v.  29.  März  44.  3.  14.  ff)  77.  70.  ff.  —  in
den  Gesetzen  mit  Kassatlon  oder  Amtsentsetzung  ber
droht,  deren  Untersuchung  und  Bestrafung  ourch  die

b-  Ge-11
        <pb n="28" />
        12

Dienstvergehen  der  Beamten,  (Forts.)

Gerichte.  (ebend.  8.  2.)  77.  —  llegt  solchen  sedoch
nur  Fahrlässigkelt  zum  Grunde,  oder  ist  sene  Strafe
durch  unordentliche  Lebensart  verwirkt,  so  sind  solche
als  Vergehen  gegen  die  Diszlplin  zu  behandeln  und
im  Disziplinarwege  durch  Dlenstentlassung  zu  ahn,
den.  (ebend.  96.  3.  u.  22.)  77.  81.  —  Anwendung
der  §#.  333.  303.  u.  361.  Tit.  20.  Thl.  II.  des  A.
L.  R.  rücksichtlich  ders.  (ebend.  §#.  J.  1.  u.  22.)  77.
81.  —  wenn  solche  in  der  gerichtlichen  Untersuchung
nicht  als  Amtsverbrechen  erkannt  worden,  so  sind  sie
der  Dieziplinarbestrafung  zu  überweisen.  (ebend.  F.
11.)  79.  —  (.  auch  Dienstentlassungen,  Amtsentsezzung
  und  Amtsrerbrechen.

Dienstversetzung,  (Strafoersetzung),  dieselbe  besteht
in  der  unfreiwllligen  Versetzung  in  ein  anderes  Amt
von  gleichem  Range,  verbunden  mit  dem  Verluste
elnes  Theils  des  bisherlgen  Einkommens  oder  des
Anspruchs  auf  Umzugskosten,  oder  beider  zugleich.
(G.  v.  20.  März  11.  .  17—  20.)  80.  —  dieselbe
ist  nur  im  unmittelbaren  Staatsdienste  anwendbar.
(ebend.  S.  20.)  80.  —  deren  Ausführung  gegen  Ju,
stiz,  Subalternenbeamte.  (A.  K.  O.  vom  10.  Mat
44.)  115.

Dlenstvorgesetzte,  sind  zu  Warnungen  und  Verweisen
  gegen  ihre  Untergebenen  befugt.  (G.  v.  29.
März  44.  §.  23.)  81.  —  in  wie  fern  solchen  auch
die  Festsetzung  von  Geldbußen,  so  wie  von  Arrest"
strafen  gegen  untere  Beamte  zusteht.  (ebend.  9.  15.
16.  23.)  80.  81.  —  f.  auch  Militatr-Vorgesetzte.

Dlenstwohnungen  der  Beamten,  deren  Befseeiung
von  der  Grundsteuer  in  der  Provinz  Posen.  (V.  v.
9.  Ottbr.  4A#.  5.  13.)  605.

Disziplinarrath,  von  fünf  Advokatanwalten,  dessen
Bildung  bei  jedem,  außerhalb  Cöln  bestehenden  Land,
gerichte.  (V.  v.  7.  Junl  41.  .  2.)  175.  —  Wahl
der  Mitglieder  desselben  für  sedes  Justizjahr.  (ebend.
656.  42  6.)  175.  176.  —  Ausschließung  schon  bestrafter
Advokatanwalte  von  ders.  (ebend.  s.  3.)  175.  —  Wahl
und  Funktlonen  des  Vorstehers  und  Sekretalrs  desselben.
  (Ss.  4.  5.  u.  6.)  176.  —  dle  Ablehnung  der
Wahl  als  Miltglied,  Sekretate  oder  Vorsteher  wird
als  Verzicht  auf  die  Advokatur  und  Anwaltschaft
angesehen.  (s.  6.)  176.  —  Funktionen  desselben.
(5.  &amp;amp;.)  176.  —  Anordnungen  für  das  Strasoerfahren
  vor  demselben.  (§.  10—  13.)  177.  178.  —  Berufung
  gegen  die  Disziplinar  Beschlüsse  desselben  und
Kassatlons,  Rekurs  gegen  die  Erkenntnisse  zwelter  Instanz.
  (§#.  14—  16.)  178.  —  Bildung  eines  solchen
in  Coln  von  neun  Mltgliedern  aus  den  Advokatanwalten
  des  Appellationsgerichtshoses  und  des  band,

Sachregister.  1844.

Diszlplinarrath,  (Forts.)
gerlchts.  (ebend.  ##.  2.  7.  u.  14.)  175.  170.  —  Verbältnisse
  und  Funktionen  desselben.  (s.  2.  7.  12.  u.
I4.)  175.  176.  177.  —  alle,  obiger  Verordnung  entgegenstehenden
  Bestimmungen,  insbesondere  der  Be,
schluß  vom  4.  Dezbr.  1800.  (13.  Frimaire  IX.)  bie
Art.  102.  u.  103.  des  Dekrets  v.  30.  März  1808.  u.
die  Art.  19  —  32.  des  Dekrers  v.  14.  Dezbr.  1810.
werden  aufgehoben.  lebend.  §.  17.)  178.

Dliszlplinar-Strafen,  deren  Anwendung  nach  der
gröbern  oder  geringern  Erheblichkeit  des  Vergehens,
mit  Berücksichtigung  der  persönlichen  und  amtlichen
Verhälenisse,  sowie  der  sonstigen  Führung  des  Angeschuldigten.
  (G.  v  20.  März  41.  SS.  21.  u.  22.)  81.

b  gegen  Beamte,  allgemeine
  Anordnungen  sür  dasselbe.  (G.  v.  29.  März
4s  W—  90.

 

124  .

„gegen  Beamte,  wegen
  z#nar-untersuch  Anordnungen  für  das  Ver,
sabren  bel  solchen.  (G.  v.  20.  März  44.)  77—90.

Dolmetscher,  bei  dem  durch  die  7/0.  40.  und  4Al.
Tit.  2.  Th.  1I.  der  Allgem.  Gerichts,  Ordn.  vorge,
schriebenen  Eide  ders.  behält  es  sein  Vewenden.  (V.
v.  28.  Juni  44.  §J.  4.)  250.  —  Gebühren,  resp.
Reisekosten  und  Diäten  ders.,  bel  gerichtlichen  Geschäften.
  (V.  v.  29.  März  44.  .  6.)  75.  —  Aufhe,
bung  der  darüber  in  den  allgem.  Gebühren-Taxen
v.  23.  Aug.  1815.  Abschnitt  IV.  Nr.  12.  und  Abschnitt
  IV.  Nr.  II.  enthaltenen  Vorschriften.  (ebend.
F.  I1.)  75.  76.

Domainen-Grundstücke,  in  Westpreußen,  von  solchen
  werden  zum  Baue  und  zur  Unterhaltung  der
Kirchengebäude  weder  Dienste  noch  Geldbelträge  gelelstet.
  (Westpr.  Provinzlalrecht  v.  19.  Aprll  44.  /.  38.)
107.  —  in  der  Provinz  Posen,  Im  alleinigen  Eigen,
thum  des  Staats  befindlich,  deren  Befrelung  von
der  Grundsteuer.  (V.  v.  14.  Oktbr.  A4.  #.  12.  d.)
605  —  diese  Bescelung  hört  auf,  wenn  sene  Grundstücke
  veräußert  *  herbrachtet  werden.  (ebend.
K.  1.  und  15.)  00  .  606.

Druckschriiten,  vor  Publikation  des  Gesetzes  vom
11.  Juni  1837.  erschtenen,  Schutz  ders.  gegen  den
Nachdruck.  (V.  v.  5.  Juli  44.)  2601.  202.  —  in  der
Form  sortlaufender  perlodischer  Berichte,  über  die
Wirksamkeit  der  städeischen  Behösrden  und  deren  Vertreter
  und  die  Erfolge  ihrer  Thätigkeit,  deren  Veröffentlichung.
  (N.  K.  O.  v.  19.  April  44.)  101.  —
Censurpflichtigkelt  dieser  Berichte.  (ebend.)  102.

Duell,  siehe  Zweikampf.

Duisburg,  Kreis,  Düfsseldorser  Regierungsbezirks,
in  dems.  behält  die  Gesinde  Ordn.  v.  8.  Nov.  1810.

Ge,
        <pb n="29" />
        Sachregister.

Dulsburg,  Kreis,  (Forts.)
Geseheskraft.  (Rheinische  Gesinde  Ordn.  v.  19.  Aug.
44.)  410.

Durchgangsabgabe,  (Durchgangszoll),  beim  Transit
auf  gewissen  Straßenzügen,  nach  Abschnite  III.  der
dritten  Abthellung  des  Jolltariss  für  die  Jahre  1813.
1811.  1815.,  v.  18.  Oktbr.  42.,  anderweite  Bestimmungen
  rücksichtlich  ders.  v.  I.  Mal  184.  ab.  (N.  K.  O.
nebst  Anl.  v.  28.  Febr.  Al.)  67.  —  deren  Reguli,
rung  zwischen  Belglen  und  dem  Deutschen  Joll-Handelsvereine.
  (Vertrag  v.  1.  Sept.  44.  Art.  17.  u.  18.)
588  —590.

Durchsuchungsrecht  gegen  Kauffahrteischiffe,  wegen
  Verdachts  des  Negersklavenhandels,  stehe  letztern.

E.

Ediktal-Verfahren  gegen  Ehegatten,  wegen  boͤslicher
  Verlassung  des  andern.  (V.  v.  28.  Juni  44.
.  15.  68.  69.)  186.  193.  —  rechtliche  Folgen  des
selben.  (ebend.  §.  46.)  190.

Editionselde,  hinsichtlich  ders.  behält  es  bel  den  bestehenden
  Vorschristen  sein  Bewenden.  (V.  v.  28.
Juni  44.  ".  1.)  251.

Ehegatten,  Verfahren  gegen  dies.  wegen  böslicher
Verlassung  des  andern.  (V.  v.  23.  Junl  41.  KF.  15.
61  —69.)  186.  192.  193.  —  der  römischkatholischen
Kirche  angehörlg,  Verfahren  bri  Sühneversuchen  In
Chesachen.  (ebend.  §5#.  12.  72.  73.)  185.  193.  19  1.

Ehegerichte,  deren  Errichtung  bei  den  Oberlandesgerichten
  (Obergertchten.)  für  alle  Prozesse,  welche
die  Scheldung,  Ungültigkelt  oder  NUlchtigkeit  einer
Ehe  zum  Gegenstande  haben.  (V.  v.  28.  Juni  41.
K.  1—3.)  181.  —  erster  Instanz,  Bestellung  eines
Staatsanwalts  bei  sedem  ders.  (ebend.  99.  4—  8.)
181.  185.  —  (.  serner  Ehesachen  und  Staatsanwalt.

Ehen,  deren  Verbot  zwischen  Stlef=  oder  Schwieger,
estern  und  Stief=  oder  Schwiegerkindern  auch  dann,
wenn  das  Verhälmniß  zu  dem  früheri  Ehegatten
auf  elner  unehelichen  JZeugung  beruht.  (V.  v.  22.
Dezbr.  43.)  7.  —  hiemit  wird  die  Bestimmung  des
K.  5.  Tit.  I.  Th.  II.  des  Alls.  L.  N.  ergänze  und
der  F.  62.  des  Anhanges  zu  demselben  ausgehoben.
lebend.)  47.  —  eine  Dispensatlon  von  diesem  Ver,
bote  findet  nicht  statt.  (ebend.)  47.  —  Gütergemeinschast
  in  dens.  nach  dem  Westpr.  Provinzialrechte  (r.
10.  April  44.  §.  17.)  1060.  —  Verfahren  von  den
Chegerichten  in  Prozessen  über  deren  Scheldung,
Ungültigkelt  oder  Nichtigkelt.  (V.  v.  28.  Junt  44.)
181—194.  —  nichtige,  Verfahren  in  Prozessen  we,
gen  deren  Trennung  von  Amtswegen.  (V.  v.  28.
Juni  41.  g.  54.)  191.  —  dabei  sind  der  Staatsan,

1844.  13

Ebhen,  (Forrf.)
walt  als  Kläger  und  beide  Ehegatten  als  Verklagte
anzusehen.  (ebendas.)  191.  —  gemischte,  Verfahren
bei  Sühneversuchen  in  solchen  vor  der  Ehescheldungs,
klage.  (V.  v.  28.  Juni  13.  .  12.  u.  72.)  183.  193.
—  siehe  ferner  Ehesachen.

Ehesachen,  verbessertes  Verfahren  in  denselben.  CI.
K  O.  und  V.  v.  23.  Juni  14.)  183—19.  A.  Verfahren
  im  Allgemeinen.  I.  Gerichte  für  Ehesachen,
nebst  Staatsanwalt.  (V.  v.  28.  Juni  41.  c.  1—9.)
181.  185.  II.  Sühneversuch  vor  der  Ehescheidungs,
klage.  (ebend.  9#.  10—  15.)  185.  135.  Ull.  Prozeß,
verfahren.  (65.16—060.)  186  —192.  1)  Erste  Instanz.
(55.  16—47.)180—  190.—  Klage,  Klagebeantwortung
und  Wlderklage.  (I#.  16—  1.)  186.—  Verhandlung
der  Sache.  (F#.  10  —  3  1.)  186—  188.—  Bewelsausnahme.
  (60.  35  —  37.)  180.—  Gerichtliche  Sühnever,
suche.  (s.  38.)  189.  —  Grundsähe  über  den  Beweis.
(K.  :0—47.)  190.  100.  —  2)  Zweite  Instanj.  (55.
48—51.)  190.  101.  —  3)  Dritte  Instanz.  (§.  52.)  101.
—  gemeinsame  Bestiminungen  für  alle  Instanzen.  (§.
53.  51.)  101.  —  Interimistikum.  (§e.  55—60.)  191.  192.
B.  Besonderes  Verfahren  bei  der  Scheidung  wegen
böslicher  Verlassung:  1)  wenn  der  beklagte  Theil  errelchbar
  ist.  (§F#.  61  —  7.)  192.  193.  2)  wenn  derlelbe
  nicht  errelchbar  ist.  (S.  68.  u.  69.)  193.  C.  Aussekung
  des  Erkenntnisses  bei  einigen  Scheidungsgründen.
  (&amp;amp;.  70.  u.  7I.)  103.  D.  Besondere  Bestimmungen
  für  Ehegatten,  die  der  römssch-kathollschen
  Kirche  angehören.  (9§#.  72.  u.  73.)  103.  191.
Alle,  mit  obiger  Verordn.  in  Widerspruch  stehenden
geseblichen  Verschriften  werden  außer  Kraft  gesehzt.
(§.  71.)  193.  —  dieselbe  findet  nur  auf  diejenigen
Prozesse  Anwendung,  welche  nach  dem  1.  Oktober
1&amp;amp;41.  anhängig  gemacht  werden.  (s.  75.)  191.

Ebescheldung,  über  die  Abänderungen  der  Gründe
für  solche  und  der  rechtlichen  Folgen  ders.  soll  zu
seiner  Zeit  noch  das  Gutachten  der  Stände  vernommen
  werden.  (A.  K.  O.  v.  28.  Juni  41.)  183.  —
auch  soll  der  vollständige  Gesetzentwurf  über  solche,
mit  den  nach  den  Ergebnissen  der  Berathungem  des
Staatsraths  abgesahten  Motiven,  zur  Publizitär
gebracht  werden.  (ebend.)  183.  «

Ehrengerichte,  fuͤr  das  Offizierkorps  in  der  Armee,
Erweiterung  deren  Wirkungskreis,  unter  Aufhebung
aller  bis  jetzt  guͤltigen  Vorschristen  uͤber  dieselben.
(V.  v.  20.  Jull  43.)  200—308.  —  Jweck  derselben.
(ebend.  9.  1.)  290.  —  Kompetenz  derf.  (§6.  2—4.)
290.  300.  —  Blldung  ders.  (§0.6—9.)  301.  —  desgleichen
  für  Staabsoffiziere.  (s.  10.  u.  11.)  301.  302.
—  Bildung  des  Ehrenrathe  bel  dens.  (0.  12—14.)

302.
        <pb n="30" />
        14  Sachregister.

Ehrengerichte,  (Forts.)

302.  —  Rechte  und  Pflichten  des  Ehrenraths.  (66.
15  —20.)  302,  303.  —  Einleltung  des  ehrengericht,
lichen  Verfahrens.  (7.  21—26.)  303.  3041.  —  Führung
  der  ehrengertchtlichen  Untersuchung.  (6§.27—31.)
304.  305.  —  Abfassung,  „Dublikation  und  Bestaͤtlgung
  isses.  (§§.  3252.)
305—308.  —  Kosten,  und  Stempelsreiheit  und  Übernahme
  der  baaren  Auslagen  vom  Milltair,  Flskus.
(’.  53.)  308.  —  der  Vorladung  zur  eldlichen  Vernehmung
  als  Zeuge  in  ehrengerichtlichen  Unterfuchungen
  vach  §.  28.  oblger  Verordn.  muß  auch  von
Tivllpersonen  genügt  werden.  (A.  K.  O.  v.  18.  Juli
44.)  299.  —  Verfahren  der  Ehrengerlchte  bel  Untersuchung
  der  zwischen  Offizleren  vorfallenden  Strektigkelten
  und  Beleldlgungen,  so  wle  über  die  Bestrafung
des  Zwelkampfs  unter  Offlzteren.  (V.  v.  20.  Juli
43.)  308—314.

Ebhrenkränkungen,  von  Staatsbeamten  im  Amte
verübt,  das  Geseh  vom  25.  April  1835.  über  die
Kompetenz  der  Dienst,  und  Gerichtsbehörden  zur
Untersuchung  ders.  wird  aufgehoben;  dagegen  treten
in  dessen  Stelle  dle  Bestlmmungen  (des  §F.  7.  des
Ges.  v.  29.  März  44.)  78.  —  deren  Rüge  und  Be,
strafung  zwischen  vorgesetzten  und  untergebenen  Beamten.
  (ebend.  §.  7.)  78.  —  (.  auch  Beleldigungen.

„Ehrenrechte,  deren  Verlust  wegen  Betriebs  des  Ne,
gerstlavenhandels  durch  PreußKauffahrteischtffe  oder
der  Thellnahme  an  dems.  (V.  v.  8.  Jull  4  ..  7.)  401.
—  auf  deren  Verlust  ist  zugleich  bel  der  Ausstoßung
aus  dem  Soldatenstande  zu  erkennen.  (V.  v.  27.

Junt  41  7.  20.)  289.

Ehrenstellen,  im  Staats,  oder  Kemmunaldienste,
mit  der  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  ist  zugleich
  die  Unfählgkelt  verbunden,  sene  zu  bekleiden.
(V.  v.  27,  Juni  41.  J.  20.)  2  so

Ebrenzeichen,  aberkennungsséhige,  deren  Verlust
mit  der  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes
  oder  mit  Auslkoßung  aus  dem  letztern.
(V.  v.  27.  Junit  41.  66.  15.  u.  20.)  288.  289.

Elde,  deren  Normtrung  für  Zeugen.  (V.  v.  28.
Juni  41.  J.  I.)  240.  —  desgl.  für  Sachverständige
  und  Taxatoren  nach  ihrer  Vernehmung.  (ebend.
+.  2.)  219.  —  desgl.  für  Sachverständige  vor  ihrer
  Vernehmung  über  die  Vergleichung  der  ihnen
vorzulegenden  Handschriften,  nach  §.  152.  Tit.  10.
Th.  I.  der  Allgem.  Gerichts-Ordn.  (ebend.  s.  3.)  240.
—  bei  dem  durch  §5.  40.  u.  41.  Tit.  2.  Th.  II.  der
Allgem.  Gerichts=  Ordn.  vorgeschriebenen  Eide  der
Dolmetscher  behält  es  seln  Bewenden.  (ebendafs.
éé.  ä.)  250.  —  Normfrung  des  im  §.  313.  Tit.  10.

#

1844.

Eide,  (Forts.)
Th.  I.  der  Allgem.  Gerichts-Ordn.  vorgeschriebenen
Ignoranz-Eldes.  (ebend.  §.  ö.)  250.  —  Namens
des  Fiskus  von  Beamten  der  dens.  vertretenden
Behörden  zu  lelsten,  Bestimmungen  darüber.  (V.  v.
28.  Junü  45.)  250.  251.  —  hinsichtlich  der  Editionseide
  behält  es  bel  den  bestehenden  Vorschriften  sein
Bewenden.  (ebend.  s.  I.)  251.  —  Bewels  durch  Eide
in  Prozessen  wegen  Scheidung,  Ungültigkelt  oder  Nichtlakelt
  einer  Ehe.  (V.  v.  28.  Juni  41.6.  1—43.)  189.
100.  —  auf  solche  werden  der  Hertschaft  die  Lohnwer:
hälen##sse  des  Gesindes  geglaubt.  (Rheinische  Gesinde-Ordn.
  v.  10.  Aug.  44.  K.  27.)  414.—  Lauch  Diensteid.

Elgenthum,  Bestlmmungen  über  dessen  Erwerbung
und  Erhaltung  nach  dem  Westpr.  Provinzlalrechte
(v.  19.  April  4.  65.  1.—  10.  )  105.  —  fremdes,  Rechte
zum  Gebrauche  oder  zur  Nutung  desselben.  (ebend.
F.  13))  108.

Eingangs-Abgabe,  (Eingangszoll),  vom  sremden  Elsen
  und  Stahl,  nach  den  unter  den  Zollvereinsstaaten
  getroffenen  Verelnbarungen.  (A.  K.  O.  v.  11.
Juntk  41.)  180.  181.  —  desgl.  von  ausländischem
Jucker  und  Sirop.  (A.  K.  O.  v.  1.  Juli  44.)  182.
—  don  dem  aus  Bolgien  eingehenden  Eisen  und  Stahl.
(A.  K.  O.  v.  21.  Junk  44.)  231.  —  (Vertrag  mit
letzterem  v.  .  Sept.  a  1.  Art.  19.  u.  241.)  5900.  f.  593.

Elnnahme-Etat,  allgemeiner,  siehe  Etat.

Einstandsrecht,  siehe  Vorkaufsrecht.

Elsen,  sremdes,  dessen  Besteuerung  nach  den  unter

den  Reglerungen  der  Zollvereinsstaaten  getroffenen
Vereinbarungen.  (A.  K.  O.  v.  14.  Juni  44.)  180.
181.  —  desgl.  des  schwarzen  Eisenblechs,  der  Plat,
ten,  Anker  und  Ankerketten.  (ebendas.)  181.  —  aus
Belgien  eingehend,  Jollsätze  für  dasselbe  (A.  K.  O.
v.  21.  Juni  44.)  231.  —  (Vertrag  zwischen  den  Jollvereinsstaaten
  und  dem  letztern.  (vom  l.  Sept.  41.
Art.  19.  u.  24.)  590.  f.  593

Eisenbahn-Aktien,  (Obllgatlonen),  mit  Zinsgarantie
  von  Seiten  des  Staats,  deren  Annahme  als  puplllen=
  und  depositalmäßtge  Sicherheit.  (A.  K.  O.
v.  22.  Dezbr.  43.)  45.  —  bei  einem  garantirten  nte,
dern  Jinssatze,  als  33  Prozene,  bedürfen  Gelder  der
Pflegebefohlnen  dazu  der  Genehmigung  der  dem
Vormundschaftsgerichte  vorgesehten  Behsrde.  (ebendas.)
  45.

Elsenbahnen,  (Eisenbahn-Unternehmungen),  Anordnungen
  für  die  Eröffnung  von  Aktienzelchnungen
auf  solche  und  für  den  Verkehr  mit  den  dazu  aus,
gegebenen  Papieren.  (V.  v.  21.  Mai  44.)  117.  —
zu  solchen  Unternehmungen  ist  die  ausdrückliche  Geneh-
        <pb n="31" />
        Sachregister.

Eisenbahnen,  (Forts.)
nehmigung  des:  Finanzministers  erforderlich.  (ebend.
é.  1.)  117.  —  aus  Verträgen  und  Vergleichen  über

stattgehabten  verbotenen  Verkehr  mit  Aktlenpromese

len,  Interimsscheinen  und  Qutttungsbogen  kann  weder
  Klage  noch  Erxekutlon  stattfinden.  (ebend.  §.  2.)
117.  —  Serasen  für  Übertretungen  senee  Anordnun,
gen.  (ebend.  96.  1.  u.  ö.)  II7.  118.  —  desgl.  gegen
vereldete  Mäkler  und  Agenten  für  verbotene  Unterhandlungen
  auf  In:  und  ausländische  Aktlen,-  Unternehmungen
  oder  Anlelhen.  (ebend.  9.  3.  u.  4.)  117.
—  Nachtrag  zu  den  Statuten  der  Berlin-Stettiner
  Eisenbahngesellschaft,  v.  26.  Mal  43.,  die  Anlage
  einer  Zwelgbahn  von  Stettin  nach  Stargard
  betr.  (Bestät.,  Urk.  v.  26.  Jan.  44.)  59.  60.
—  Erhöhung  des  ursprünglichen  Aktienkapitals  um
1,500,000  Kthtr.  für  letztere.  (ebend.)  60.  —  Nachtrag
  zu  dem  Statute  der  Breslau'-Schweidnitz=Freiburger
  Elsenbahngesellschaft,  v.  11.  Dezbr.  43.,
in  Betreff  der  Verausgabung  von  400,000  Rehlr.
Priorltäts=  Aktlen.  (Bestät.  Urk.  v.  10.  Febr.  44.)
61—66.  —  Verzinsung  der  letztern  mit  vier  Prozent.
(Nachtrag  F.  3.)  62.  —  Anlegung  elner  solchen  unter
  der  Benennung:  „Wilhelms-Bahn“,von  Kandezin
  bel  Cosel  über  Ratlbor  bis  zur  Landesgrenze  bei
Oderberg,  zum  Anschlusse  an  die  Kalser-Ferdlnands,
Nordbahn.  (Konzess.“  u.  Bestät.  Urk.  v.  10.  Mai  41.  u.
Statuten  v.  26.  Fedr.  4.),127—146.  —  unter  dem  Protektorate
  Sr.  Königl.  Hoh.  des  Prinzen  von  Preußen.
(§.  1.  des  Statuts.)  128.—  der  erforderliche  Aktienfonds
wird  vorläusig  auf  1,200,000  Rehlr.  festgesetzt.  (9.
6.  u.  7.  des  Statuts.)  130.  —  Verzinsung  der  Einzahlung
  zu  4  Prozent;  vom  1.  Jan.  1846.  ab  aber

durch  einjährtge  Dividenden.  (ebend.  9.  20.  u.  21.).

131.  —  Gerlchtsstand  der  Gesellschaft  bei  dem  Ober,
landesgerichte  zu  Ratibor,  (ebend.  #9#.  5.  und  23.)
130.  135.—  schledsrichterliches  Verfähren  bel  Schlichtung
  von  Streitigkelten  in  Angeleg.  der  Gesellschaft.
(ebend.  §.  10.)  131.  —  Verfahren  bel  Auflssung  der
lettern.  (Urk.  u.  §.  11.  des  Statuts.)  128.  131.  —
Blldung  eines  Reservesonds.  (ebend.  J.  8.)  130.  —
Niederschlesische  Jwelgsbahn,  von  Glogau
über  Sprottau  und  Sagan  zum  Anschlusse  an  die
Niederschlesisch  Märkische  Elsenbahn,  deren  Erbauung
u.  Benutzung.  (Statut  v.  A.  März  u.  25.  Sept.  4d.  u.
Allerh.  Konzess  u.  Best.-Urk.  v.  S.  Nov.  44.)  677—696.
—  das  Aktienkapital  ist  vorläufig  auf  1,500,000  Rehlr.
lsestgesetzt.  (&amp;amp;6#  4.  u.  5,  des  Statuts.)  678—680.  —
eeinstwellige  Verzinsung  mit  4  Prozen;  bie  zum  Einrteltt.
  der  Dlvidendenzahlung.  (ebend.  96.  13,  u.  14.)
681.  682.  —  sowohl  die  Genehmigullg  als  die  Ab-1844.

  15

Elsenbabnen,  (Forts.)  7
änderung  der  Fahrpläne  bleibt  dem  Finanzminister
vorbehalten.  (Konzess.=  Urk.  u.  §.  60.  des:  Statuts.)
677.  6941.  —  Thüringtsche,  von  Halle  in  #de#
Richtung  auf  Merseburg,  Weißenfels,  Naumburg,
Welmar,  Erfurt,  Gotha,  Eisenach,  Rothenburg  nach
Cassel,  und  von  dort  zum  Anschluß  an  die  Bahn  von
Minden  nach  Cöln,  deren  Bau  und  Berrieb.  (Verkrag
mit  dem  Kurfürstenthum  Hessen,  mit  SachsenWeklmar-Elsenach
  u.  Sachsen-Coburg  u.  Gotha,  vom  20.
Dazbr.  4.)  438—443.  —  (Vertrag  mit  Sachsen-Wektmar,
  Eisenach  und  Sachsen-Coburg  u.  Gotha  v.
19.  April  44.)  444—450.  —  Statut  v.  1.  Aug.  44.
u.  Allerh.  Konzess.,  u.  Bestät.,  Urk.  v.  20.  Aug.  4#.)
419—437.  —  das  Aktienkapttal  ut  vorläufig  auf  neün
Millionen  Thaler  bestimmt,  von  welchem  der  vierte
Thell  von  den  betreffenden  Reglerungen  übernommen
  worden,  und  zwar  von  Preußen  mit  810,000
Rthlr.,  von  Sachsen-Welmar-Eisenach  mit  000,000
Zi#hlr.  und  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha  mit
540,000  Rehlr.  (Vertrag  v.  19.  April  41.  Art.  2.)
4.  —  (Statut  v.  I.  Aug.  44.  G.  6.  u.  12.)  421.
422.  —  einstwellige  Beinsung  mit  4  Prozent  und
spätere  Dividendenzahlung.  (Arr.  18—20.  des  Statuts.)
  423.  4241.  —  Cöln-Mindener,  von  Deut,
über  Dutsburg  nach  der  Landesgrenze  bel  Minden,
zum  Arschlusse  an  die  von  Hannover  dorthin!  zu,
bauende  Bahn.  (Konzess.=  u.  Bestät.,  Urk.  für  dies

v.  18.  Dezbr.  43.)  21.  —  Statuten  der  fuͤr  dies.  errchteten
  Gesellschaft  (v.  9.  Okt.  43)  22—40.  —  allgemeine
  Bestimmungen.  (Statut  55.1—32.)  22—28.
—  Aufbringung  des  für  dleselbe  vorläufig  bestimmken
Aktlenkapttals  von  dreizehn  Millionen  Thalern,  wovon
  der  Staat  den  siebenten  Theil  übernimmt.“
(ebend.  7.  9—  12.)  24.  —  Erhöhung  des  Aktlenkapitals.
  (ebend.  99.  15—27.)  25.28.  —  Zinsgarantle
von  Seiten  des  Staats  für  das  Aktienkapital  milt,
3#  Prozent.  (Urk.  u.  Statut  §.  17.)  22.  26.  —  Innere
  Verwaltungs,  und  Geschäfts,  Einrichtung  (§.
33—75.)28—37.  —  Verhältalsse  der  Gesellschaft  zur
Staatsreglerung.  (79.26.76—7)9.)  27.37.f.  —  Jihsen-
  und  Dlividenden-Slahungen.  (ebend.  9.  16—19).
25.  f.  —  Amortisatlon  der  Aktien.  (ss.  21—26.)  26.
27.—  Auflssung  der  Gesellschaft  und  landesherrliche
Genehmigung  des  dasür  gefaßten  Beschlusses.  (§.  32.)
28.6—  Bergisch,  Märkische,  von.  Elberfeld  über
Barmen,  längs  Schwelm,  Hagen  und  Wltten  nach
Dortmund,  in  Verbindung  mit  der  Düsseldorf-Elberselder
  und  Csln-Mindener  Elsenbahn,  deren  Erbauung
  und  Benutung.  (1.  Konzess.,  u.  Bestäc.=Urk.
  v-  12.  Juli  44.  nebst  Starut  p.:11.  Mat  44.)

315
        <pb n="32" />
        16

Eisenbahnen,  (Foris.)

315—332.  —  von  dem  auf  vier  Millionen  für  dies.
lestgesebten  Aktienkapital  übernimmt  der  Staat  den
vierten  Theil  mit  einer  Million.  (ebendas.  u.  F.  10.
des  Statuts)  315.  317.  —  die  Anstellung,  so  wie  die
Besoldung  und  Feststellung  der  Bedingungen  der
Entlassung  und  Suspension  des  Spezialdtrektors,  des
Stellvertreters  desselben  und  des  Ober-Ingenteurs,
bedürfen  der  Bestätlgung  und  Genehmigung  des  Finanzministerlums.
  (§#.  39.  63.  76.  77.  u.  79.  des  Statuts.)
  322.  327.330—332.  —  Besugnih  des  Staats,
den  Präsidenten  des  Verwaltungsraths  zu  ernennen,
und  Stimmrecht  desselben  in  den  General  Versammlungen.
  (5.  55.  u.  68.)  325.328.  —  diese  Rechte  fallen
  sort,  sobald  dem  State  sein  Kapital  von  einer
Million  Thalern  zurückgezahlt  ist.  (ebend.  §.  27.)  320.
—  Benuhung  der  Bahn  für  militairische  Transpotte.
(ebend.  §.  34.)  321.

Elsenbahnschlenen,  sremde,  deren  Verzollung  nach
den  unter  den  Jollvereinsstaaten  gerroffenen  Verein,
barungen.  (A.  K.  O.  v.  14.  Juni  44.)  181.  —  aus
Belgsen  eingehend,,  Jollsätze  für  dles.  (A.  K.  O.  v.
21.  Junt  44.)  231.  —  (Vertrag  v.  1.  Septbr.  41.
Art.  19.  u.  21.)  500.  f.  503.

Eisenbahnwagen,  Verzollung  des  fremden  Rad,
kranzeisens  zu  dens.  (A.  K.  O.  v.  14.  Juni  41.)  181.

Elberfeld,  Stadt,  Errichtung  einer  öffentlichen  Seiden-Trocknungs-Anstalt
  das.  zur  Ermittelung  des  Handelsgewichts
  der  rohen  Seide  durch  dieselbe.  (V.  v.
14.  Oktbr.  44.)  661.  —  Allerhöchste  Bestärigung  der
Statuten  der  für  solche  zusammen  getretenen  Aktien,
gesellschaft.  (Minist.  Bekanntm.  v.  31.  Okt.  44.)  675.

Elbfähranstalten,  Anordnungen  für  dleselben  in
Beztiehung  auf  die  Schifffahrt.  (Vertrag  v.  13.  April
44.  Art.  7.  uU.  13.)  519.  520.

Elbing,  Stadt,  Amortisation  der  zinsbaren  Kapital-Kriegsschuld
  ders.  und  Einlösung  der  darüber  ausge,
stellten  Stadtobligationen.  (A.  K.  O.  v.  21.  Novbr.
43.)  41.  —  Erhebung  der  Schifffahrtsabgaben  in
ders.  nach  dem  Tarif  v.  18.  Okt.  1838.  auch  für  das
Jahr  1811.  (A.  K.  O.  v.  3.  Jan.  4.)  29.  —  in  An,
sehung  der  von  den  dortigen  Kausleuten  mit  Aus,
ländern  zu  schließenden  Pfandverträge  behält  es  bet
der  Vorschrift  der  Order  v.  29.  Juli  1815.  sein  Bewenden.
  (Westpr.  Provinztalrecht  v.  19.  April  41.
K.  12.)  105.  —  Erbrecht  der  Hospitäler  daseldst  auf
den  gesammten  Nachlaß  der  Hospitallten,  auch
wenn  letztere  ein  Einkaufsgeld  erlegt  haben  (ebend.
K.  87.)  110.  —  im  Weichbilde  ders.  hat  der  Pfarrer
das  Mehkorn  (Sackzehnt)  am  Wohnorte  des  Ver-Sachregister.



1844.

Elbing,  (Forts.)
pflichteten  in  Empfang  zu  nehmen.  (Westpr.  Pro,
vinzialrecht  v.  19.  April  44.  §.  58.)  100.

Elbschifffahrt,  Ausfertigung  und  Benutzung  der
Schiffs,  und  Schlfferpatente  für  dieselbe.  (Add.-Akte
v.  13.  Aprll  Al.  .  10  —I7.)  460—462.  447
—  deögl.  der  Schisssmanifeste  für  die  auf  der  Strecke
zwischen  Melnik  und  Hamburg  oder  Harburg  fahrenden
  Elbschiffe.  (ebend.  §.  32.  nebst  Anh.  C.)  465.
515—517.  —  Erlaß  schifffahrts,  und  strom,
poltzeillcher  Vorschriften  für  dieselbe.  (Uberelnkunfe
mit  den  betheil.  Staaten  v.  13.  April  44.)  518—323.
—  Strafbestimmungen  für  Übertretungen  derf.  und
Haftung  für  die  Geldstrafen.  (ebend.  Art.  30.)  521.
—  sene  Ubereinkunft  trite,  Iin  Folge  nachträglich  getroffener
  Verabredung,  mit  dem  I.  Jan.  18  5.  in
Wirksamkeit.  (Minist.  Bekanntm.  v.  17.  Okt.  44.)  437.

Elbschifffahrts--Akte,  vom  23.  Juni  1821.,  Additional-Akte
  zu  ders.  (v.  13.  April  44.)  458—517.
—  lehztere  sollte  nach  §.  39.  ders.  v.  1.  Okt.  41.  cb
in  Wirksamkeit  treten;  es  ist  jedoch  dieser  Termin,
der  nachträglich  getroffenen  Verabredung  gemäß,  auf
den  1.  Jan.  1845.  hlnausgerückt.  (Minist.  ckannem.
v.  17.  Okt.  44.)  457.  —  Bestimmungen  zu  den  Art.
I.  u.  II.  (§F.  1——5.)  450.  —  zum  Arr.  IV.  (55.  6—17
400  —462.  —  zu  den  Art.  V—  Xll.  (55.  i8  -  28.)
462  —464.  —  zu  den  Ar.  XV—XUI.  Gs.  20—33.)
40  u.  4065.  —  zu  den  Act.  XXlI.  u.  XXIII.  (s55.  31.
u.  35.)  4065.  —  zu  den  Art.  XXI.  u.  XXV.  (§/.
36—47.)  4066—468.  —  zu  dem  Art.  XXVI.  Gs.  46—
öl.)  463—470.  —  zum  Art.  XXVII.  (K.  52—56.)
470.  471.  —  zu  den  Art.  XXX.  XXAXl.  u.  XXNlll.
(K.  57—59.)  471.

Elbstrom,  dle  Beschaffenheit  und  Verbesserung  desselben
  soll  von  Zeit  zu  Zeit  durch  Sachverständige
sämmtlicher  Uferstaaten  untersucht  und  bewirkt  wer,
den.  (Add.=  Akte  v.  13.  Apr.  44.  §.  50.)  471.  —
Staatsvertrag  mit  Sachsen,  Hannover,  Dänemark
und  Mecklenburg"  Schwerin  über  das  Reotsionsverfahren
  auf  demselben.  (v.  30.  Aug.  43.)  371—376.
—  derselbe  tritt  mit  dem  1.  Jan.  1845.  in  Wirksamkeit.
  (Minist.  Bekanntm.  v.  17.  Oktbr.  41.)  457.

Elbgoll,  dessen  Erhebung.  (Add.,  Akte  v.  13.  Aprll  44.
9S  20—28.)  463.  464.  —  Vertheilung  des  Normalsatzes
  für  denselben  auf  die  einzelnen  Strecken.
(ebendas.  5.  23.  nebst  Anl.  E.)  463.  488.  —  Klaslifizirte
  Zusammenstellung  der  Ermäßlgungen  desselben
  und  der  davon  gänzllch  befreiten  Gegenstände,
nebst  dem  dazu  gehörlgen  alphabetischen  Verzeichniß.
(ebendas.  #.  20.  nebst  Anl.  F.  u.  b.  u.  c.)  461.  490
—  514.  —  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Der

frau-
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        Sachregister.

Elbzoll,  (Forts.)
fraudationen  desselben.  (ebendas.  55.  38  —51.)  466
—  470.  —  die  defraudirten  Zollgefaͤlle  und  erkannten
  Zollstrafen  gebuͤhren  dem  Staate,  dessen  Zollgerechtsame
  durch  das  Vergehen  verletzt  sind.  (ebend.
+.  51.)  470.  —  —  Lusübung  des  Begnadlgungs  und
Sitt  fs.  Acksicht  tlich  derselben  (6.  51.)
470.  —  hn  mit  Sachsen,  Hannover,
Dänemark  und  Mecklenburg"  Schwerin  über  das
Revisionsversahren  auf  der  Elbe  rücksichtlich  desselben.
  (v.  30.  Aug.  43.)  571—576.  —  derselbe  teitt
mit  dem  1.  Jan.  1815.  in  Wirksamkelt.  (Ministerkal-Bekanntm.
  v.  17.  Okthr.  44.)  457.  —  s.  auch  Bruns,
hauser  Zoll.

Elbzollämter,  Abfertigung  bei  denselben.  (Add.
Akte  v.  13.  April  44.  55.  36.  u.  37.)  466.  —  s.  auch
Wittenberge  und  Schandau.

Elbzollgerichte,  deren  Errichtung  und  Kompetenz
in  den  Elbuserstaaten.  (Add.-  Akte  v.  13.  Aprll  44.
55.  46  —  51.)  468  —  470.  —  desgl.  im  Hannover,
schen  rücksichtlich  des  Brunshauser  Jolls.  (Art.  15.
u.  17.  des  Regulativs  über  dens.)  538.  539.

Elbzoll-Kommissar,  gemeinschaftlicher,  von  Hannover,
  Dänemark  und  Mecklenburg-  Schwerin,  des.
sen  Stationtrung  bel  dem  Hauptzollamte  zu  Wlitenberge
  hinsichtlich  des  Revisionsverfahrens  auf  der
Elbe.  (Staatsvertrag  v.  30.  Aug.  43.  Art.  3.  ff.)
572.  ff.  —  desgl.  bei  dem  Hauptzollamte  Schandau.
(ebend.  Art.  5.  ff.)  571.  ff.

England,  siehe  Großbritannien.

Spben,a,  Jusammenrechnung  der  Besizzelt  derselben
  bel  der  zur  Ausübung  ständischer  Rechte  ersorderlichen
  Dauer  des  Grundbesitzes.  (V.  v.  29.
Novbr.  44.)  706.

Erbrecht  der  Zuchthäuser  und  Korrektlonsanstalten,
welche  für  Rechnung  der  Staatskasse  verwaltet  und
unterhalten  werden,  auf  den  Nachlaß  der  in  denselben
  verstorbenen  Sträflinge  oder  Korrigenden,  dessen
Aufhebung.  (A.  K.  O.  v.  8.  Jan.  44.)  59.  —  der
Hospltäler  in  Elbing  auf  den  gesammten  Nachlaß
deren  Hospitallten.  (Westpr.  Provinzkalrecht  v.
19.  April  Ab.  #.  87.)  110.

Erbschaften,  Stempelfreiheit  der  Kauf,  und  Tausch,
Verhandlungen  zwischen  den  Theilnehmern  an  denselben
  zum  Jwecke  der  Thellung.  (A.  K.  O.  v.  21.
Juni  41.)  253.  —  deren  Exportation,  s.  Abschoßgelder.


Erbthellungstaxen  bäuerlicher  und  solcher  Grund=Kücke
  in  Westpreußen,  deren  Besitzer  im  Stande  der
Landgemelnen  vertreten  werden,  Verrechnung  des
Jahrgang  18  .

1844.  17

Erbtbellungstaxen,  (Fortil.)

Reinertrages  bel  Ausnahme  derselben  mit  sechs  vom
Hundert  zu  Kapital.  (V.  v.  22.  März  4.)  70.
Erbverpächter  haben  binnen  zwel  Monaten  das
Vorkaufsrecht.  (Westpr.  Provinzlalrecht  v.  19.  April

44.  .  13.)  105.

Erfurt,  Stade,  Errichtung  elner  Handelskammer
daselbst.  (Statut  v.  18.  Oktbr.  41.)  663—666.

Erkenntnisse,  (Urtel),  deren  Absassung  und  Publl
katlon  Iin  Ehesachen  von  den  Ehegerichten.  (V.  v.
28.  Juni  Al.  95.  30.  50.  52.  70.  u.  71.)  188.  101.
193.  —  von  den  Auselnandersehungsbehörden  (Ge,
neral-Kommissionen)  in  erster  Instanz  inkompetent
gefällt,  welteres  Verfahren  mit  denselben,  in  Ergän,
zung  des  F.  9.  der  Verord.  v.  30.  Juni  1834.  (.
K.  O.  v.  12.  April  44.)  119.  —  in  Untersuchungen
wegen  geringer  Vergehen,  deren  Abfassung  in  erster
Instanz,  auf  mündllchen  Vortrag  des  Inqutrenten,
von  einer  aus  drei  Mitgliedern  bestehenden  Abthellung
  des  Gertchts.  (A.  K.  O.  v.  24.  März  41.)  453.
—  sreisprechende  oder  nicht  auf  dle  Strafe  der  Amts,
entsetzung  lautend,  in  gerichtlichen  Untersuchungen
gegen  Beamte  wegen  Amts,  oder  gemeiner  Verbrechen,
nach  solchen  soll  ein  Diszipllnar-Strafoerfahren  nicht
weiter  zulässig  seln.  (G.  v.  29.  März  44.  9.  12.)  79.
—  kontradiktorische  und  dle  Instanz  beendigende,  bei
den  Landgerlchten  oder  dem  Appellatlonsgerichtshofe
in  der  Rheinprovinz,  Gebühren  der  Gerichtsvollzleher
  für  dle  den  Partelen  davon  zuzustellenden  A,
schriften.  (A.  K.  O.  v.  19.  April  44.)  111.  —  deren
Abfassung  gegen  diesseltige  Unterthanen  durch  das
Oberlandesgericht  in  Stettin,  wegen  Betrlebs  des
Negersklavenhandels  oder  der  Thellnahme  an  demselben.
  (V.  v.  8.  Juli  44.  66.  7—  10.  u.  13.)  401.
402.  —  ehrengerichtliche,  gegen  Offiziere,  deren  Ab,
fallung,  Bestätlgung  und  Publikation.  (V.  v.  20.
Jull  43.  95.  32—52.)  305—308.  —  bestärlste,  gegensolche
  ist  ein  welteres  Verfahren  ohne  Allerhöchste
Bestlmmung  nicht  zulässig.  (ebendas.  §F.  52.)  308.

Erkenntniß-Wertbstempel,  s.  Seempel.

Ermeland,  s.  Westpreußen.

Erpressung,  Im  Krlege,  deren  Bestrafung  im  Sol,
datenstande.  (Kriegs=  Art.  v.  27.  Juni  44.  Art.  32.)
280.  —  (V.  v.  27.  Junl  41.  g.  50.)  295.

Etat,  allgemelner,  der  StaatsElnnahmen  und  Aus,
gaben  für  das  Jahr  1814.  (v.  9.  April  44.  nebst
A.  K.  O.)  93—99.

Erekution,  deren  Vollstreckung  rücksichtlich  des  Ersatzes
  der  bel  öffentlichen  Kassen  und  anderen  öffentlichen
  Verwaltungen  ermittelten  Defekte.  (V.  v.  24.
Jan.  41.  .  9—20.)  57—55.  —  gerlchtliche,  kann

aus
        <pb n="34" />
        18

Exekution,  (Forts.)
aus  Verträgen  oder  Vergleichen  über  stattgehabten
verbetenen  Verkehr  mic  Aktienpromessen,  Interims,
scheinen  und  Quittungsbogen  2c.  auf  Eisenbahn,  Unternehmungen
  nicht  zugelassen  werden.  (V.  v.  21.
Mat  11.  F.  2.)  117.  —  Befugniß  der  Hosenschen
Landschaft  zu  derselben  gegen  die  Pächter  bepfandbriefter
  Güter,  wegen  rückständiger  Pachtgelder.  (A.
K.  O.  v.  20.  Juni  18  11.)  260.

Exerzierplätze,  deren  Besceiung  von  der  Grundsteuer
  in  der  Provinz  Posen.  (V.  v.  I4.  Oktbr.  41.
F.  13.)  603.

Exmission,  s.  Pächter.

F.

Fähranstalten,  (Prahme),  deren  Gestattung  über
Gewässer  Iin  Westoreußen,  mit  Vorbehalt  der  in  polizeilicher
  Beziehung  und  in  Ansehung  des  Fährgel,
des  zu  treffenden  Anordnungen.  (Westpr.  Provinzlalrecht
  v.  19.  April  41.  §.  70.)  109.  110.

Fährgelder,  s.  Reisekosten.

Fahrlässigkeiten  der  Beamten,  als  Dienstvergehun,
gen,  deren  Untersuchung  und  Bestrafung  im  Disgzt,
plinarwege.  (G.  v.  29.  März  44.  (5.  3.  u.  22.)
77.  S

Fälschung  von  Legitimations,  Urkunden,  deren  Be,
strasung  im  Soldatenstande.  (Kriegs,  Art.  v.  27.  Juni
44.  Art.  62.)  281.

Farin  (Zuckermehl),  auslaͤndischer,  Eingangszoll  von
demselben  nach  der  unter  den  Staaten  des  Zollvereins
  bestehenden  Vereinbarung.  (A.  K.  O.  v.  1.  Juli
44.)  182.

Feigheit  vor  dem  Ftinde  und  in  Erfuͤllung  militairischer
  Dienstpflichten,  deren  Bestrafung  im  Soldatenstande.
  (Kriegs=  Art.  v.  27.  Juni  44.  Art.  19—21.)
278.  270.  —  (V.  v.  27.  Junt  44.  G.  54.)  293.

Festungsarrest,  dessen  Anwendung  in  Stelle  der
Degradation  gegen  Unteroffiziere,  desgl.  statt  der
Festungsstrase.  (V.  v.  27.  Juni  14.  9.  28.)  200.
—  desgl.  gegen  Portepe  Fähnriche,  gegen  junge
Leute,  welche  auf  Besörderung  zum  Offizter  dienen
und  gegen  einjährige  Frelwillige,  statt  Festungsstrafe.
(ebendas.  §.  29.)  290.  —  eln  solcher  darf  auf  dle
Dlenstzeit  im  stehenden  Heere  nicht  angerechnet  wer,
den.  (ebendas.  §S.  30.)  200.

Festungsstrafe,  deren  Anwendung  als  Militalrstrafe.
(V.  v.  27.  Juni  44.  95.  10  —  12.)  287.  —  die  Jeit
deren  Erleldung  sell  als  Dlenstzeit  lm  stehenden
Heere  nicht  angerechnet  werden.  (ebendas.  K.  12.)
287.  —  deren  Verwandlung  in  Festungsarrest  bel
Militalrstrasen,  Degradatlon  2c.  (V.  v.  27.  Juni  41.

Sachregister.

1844.

Feen  (Forts.)
9.  u.  31.)  290.  291.  —  ein  Jahr  derselben

9l  *7  Monaten  Baugefangenschaft  gleichzustellen.
(ebendas.  g.  Jl.  Nr.  4.)  291.  —  einem  Jahre  der,
selben  ist  acht  Monat  Zuchthausstrase  gleich  zu  achten.
(V.  v.  27.  Junk  44.  §.  71.)  208.

Festungssträflinge,  dies.  erlelden  den  strengen  Arrest
  geschärse,  in  einem  am  Fuße  mit  Latten  versehenen
  Gefängnisse.  (V.  v.  27.  Junt(  41.  6.  6.)  287.

Festungswerke,  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer
  In  e  t  Provinz  Posen.  (V.  v.  14.  Oktbr.  41.
1.  13.  6

rrn  #A#.  Jun-.#-;

len,  deren  Bewilligung  aus
der  Kädelschen“  Geuersozletärs,  Kafle  der  Kur'  und
Neumark,  sowle  der  Nlederlausitz.  (Regl.  v.  23.  Juli
44.  K.  115.  116.  u.  117.)  360.
Feuersozietäts-Reglements,  für  die  Feuersozletär
der  landschaftlich  nicht  alsozlationsfählgen  ländlichen
Grundbelsiter  im  Reglerungsbezirke  Königs
berg,  mit  Einschluß  des  zum  Mohrunger  landschastlichen
  Departement  gehörigen  Theils  des  Marienwerderschen
  Regterungsbezirks,  v.  30.  Dezbr.
1837.,  Abänderungen  und  Ersingungen  in  e
hung  auf  dessen  &amp;amp;  1.  2.  7.  K.  12.  15.  26.  28.
35.  42.  50.  ö1.  60#.  b.  u.  c.  6J.  u.  so.  (V.  v.
Juni  44.)  239  —  243.  —  desgl.  fuͤr  solche  im  Neglerungsbezirke
  Gumbinnen,  v.  30.  Dezbr.
1837.,  in  Beziehung  auf  dessen  65.  1.  2.  7.  8.  12.
15.  26.  28.  34.  u.  34.  d.  35.  42.  59.  61.  63.  b.  65.
u.  80.  (V.  v.  15.  Juni  44.)  211—288.  —  revidirtes,
  für  dle  Stédte  der  Kur=  und  Neumark  (mit
Ausnahme  der  Stadt  Berlin),  sowie  für  die  Seädte
der  Niederlausb  und  der  Amter  Senftenberg
und  Finsterwalde.  (v.  23.  Juli  41.)  331—3090.
—  dasselbe  erlit  statt  des  Regl.  v.  19.  Septbr.  1838.
vom  I.  Jan.  1815.  in  Wirksamkelt.  (ebendas.  334.  —
allgemeine  Bestlmmungen  über  die  Verhältnisse  der
Soztetät,  sowle  über  die  Stempel“,  Sportel-  und
Portofreihelt  derselben.  (§.  1—3.7  334.  335.  —
Ausnahmelldlaeet  der  Theilnehmer.  (K.  4—9.)
5.  336.  —  Beitragspslichtlgkelt  der  Thetlnehmer.
*  10—13.)  336—338.  —  Zeit  und  Bedingungen
des  Ein,  und  Austritts.  (7e.  14—20.)  338.  339.
—  Höbe  der  Versicherungssumme.  (74.  21—35.)
339  —343.  362.  —  Erhöhung  und  Heruntersetzung.
der  Versicherungssumme.  (6.  36.)  3143.  —  Beiträge
der  Interessenten.  (Ss.  37—  40.)  313  —317.  —
bauliche  Veränderungen  während  der  Verslcherungszeit.
  (68.  50  —57.)  317.  —  Brandschäden-Taxe.
(.  51—61.)  31—39.  —  Auszahlung  der  Brandschäden,
  Vergütlgungsgelder.  (66.  62—78.)  319—

352.
        <pb n="35" />
        Sachregister.

Feuersozletäts-Neglements,  (Forts.)
352.  —  Austritr  des  Versicherten  und  Wlederherstellung
  der  Gebäude.  (66.  70—82.)  352  —351.—
Leitung  und  Führung  der  Sozietätsgeschäfte.  (9.
83—  106.)  351—358.  368.  —  Verfahren  in  Rekursund.
  Streltsachen  (66.  107—114.)  358—361.  —
Prämten  und  Entschädigungen,  welche  dle  Sozietät
gewährt.  (§X.  115  —  110.)  360.  361.  —  für  die
Rheinprovinz,  v.  5.  Jan.  1836.,  Ergänzung  und
Abänderung  einlger  Bestimmungen  desselben,  und
zwar  ad  §.  59.  wegen  Wiederherstellung  abgebrann,
ter  und  versicherter  Gebäude  im  Interesse  der  Hypothekgläubiger;
  ad  #.  62.  u.  66.  wegen  Dispensation
  von  solcher  und  Besriedigung  der  letztern  aus
den  Brandentschädigungsgeldern.  (V.  v.  23.  Juli  44.)
32.  333.

Feuerspritzen-Prämien,  deren  Gewährung  seitens
der  städtischen  Feuersozletät  der  Kur'  und  Neumark,
sowie,  der  Niederlausitz.  (Regl.  v.  23.  Juli  44.  #.

1113.  110.)  300.
3  gesellschaft,  Magdeburger,
  deren  Errichtung.  (Starut  ders.  v.  20.

itrs

Dezbr.  43.  u.  A.  Bestät.=  Urkunde  v.  17.  Mat  11.).

215—230.  —  Hildung,  ZJweck  und,  Dauer  der  Ge
sellschaft.  (§##.  1—5.  des  Statuts.)  216.  —.  Rechte
und  Verbindlichkelten  der  Aktlonalre.  (96.  6—9.)
216.  217.  —  Nachschüsse.  (e.  10  —  18.)  217.  218.
—  Gewinn  und  dessen  Verthellung.  (§9#.  19—2s4.)
218.  —  Direktion.  (65.  25—6I.)  218—222.  —  allgemeine
  Versammlungen  der  Aktionaire.  (I§.  62—
72.)  222—221.  —  Legung  und  Abnahme  der  Rechnung.
  (K.  13—75.)  221.  —  Ausschuß.  (F.  76.)
225.  —  Veränderung  des  Elgenthums  der  Aktien.
(65.  77—86.)  225.  226.  —  Verfahren  in  Streitsällen.
  (§§l.  87.  u.  s8  227.  —  allgemeine  Bestimmung

  in  Bezlehung  auf  Einladungen  und  oͤffentliche

  Bekanntmachungen.  (F.  80.)  —  Ergänzungen
der  9.  84.  8Sõ.  u.  ;(durch  obige  A.  Bestät.  Urkunde
Nr.  1.  2.  u.  3.)  2

eiesnuha,  Berechnung  der  Besitzzelt  des
Vorbesihers  und  des  Nachfolgers  bel  Sukzessionen  in
dieselben  rücksichtlich  der  zur  Ausübung  ständischer
Rechte  erforderlichen  Dauer  des  Grundbestbes.  (V.
v.  20.  Nopbr.  44.  §.  1.)  706.

.  Finanz-Etat,  Haupt,,  der  Staats=  Elinnahmen  und
Ausgaben,  für  das  Jahr  1811.  (v.  v.  Aprtil  44.  nebst
A  K.  O.)  93—99.

Finanzminister,  als  Mitglied  des  Handeloraths.
(B.  v.  7.  Juni  11.  J.  2.)  118.  —  ohne  dessen  ausdrückliche

  Genehmigung  dürfen  kelne  Aktienzeichnun“
gen  auf  Eisenbahn-Unternehmungen  eröffnet  oder.

1844.

Flnanzminister,  (Forts.)

Anmeldungen  dafür  angenommen  werden.  (V.  v.
24.  Mai  41.)  117.  —  ist  ermächtigt,  die  für  die
heinschifffahrt  angeordneten  Lootsenstatlonen  zu  verändern
  und  deren  neue  einzurichten.  (Regl.  v.  21.
Juni  44.  J.  16.)  238.

Finanzministerlum,  als  Thef  desselben  trite,  in
Stelle  des  abberusenen  Staats=  und  Finanzministers
v.  Bodelschwingh,  der  Staats=  und  Finanzminister
Flottwell  ein.  (A.  K.  O.  v.  3.  Mai  44.)  114.—
auf  dasselbe  gehen  die  der  ausgehobenen  Staats,
Buchhalterel  durch  die  Order  v.  29.  Mat  1826.  übertragen
  gewesenen  Funktlonen  über.  (N.  K.  O.  v.  19.
Jull  44.)  265.

Finsterwalde,  Amt,  s.  Feuersozletäts  Reglements.

Flschfang,  deslen  Ausübung  in  Westpreußen  nach  den
Bestimmungen  des  dortigen  Provinzlalrechts.  (v.  19.
April  44.  95.  3.  u.  72.)  105.  110

Fiskalische  Ansprüche,  zum  Schutze  gegen  dleselben
  wird  als  Normaljahr  auch  für  dle  Städte  Danzig
  und  Thorn  und  deren  Geblet,  sowie  für  die  jetzt
zur  Provinz  Preußen  gehörlgen,  vormals  Süd,  und
Neu-Ostpreußischen  Landestheile,  das  Jahr  1797.
feltgesetzt,  gemäß  der  Verordn.  v.  18.  Dezbr.  1798.
für  Westpreußen.  (V.  v.  24.  Novbr.  43.)  12—11.
—  de3gl.  nach  dem  Provinzlalrechte  für  Westpreußen.
(v.  19.  April  44.  S.  5.)  105.

Flskus,  Anordnungen  wegen  der,  Namens  delselben
von  Beamten  der  denselben  vertretenden  Behörden
Iin  Prozessen  zu  lelstenden  Eide.  (V.  v.  28.  Juni  44.)
250.  251.  —  (.  auch  Milltair.Fiskus.

Flaggenabgabe,  außerordentliche,  deren  Entrichtung
von  Belgischen  Schiffen  in  den  Häfen  des  Jollver,
eins.  (Vertrag  mit  Belgien  v.  I.  Septbr.  44.  Se,
parat-Aptikel.)  581.

Flößerel,  s.  Holzflößerei.

Flüsse,  PDrlvat,,  Geseh  v.  23.  Febr.  1843.  über  deren
Benutzung,  —  Verfahren  in  Folge  der  95.  19.  ff.
desselben  bel  Bewässerungsanlagen,  durch  welche
Grundstücke  in  den  Bezleken  mehrerer  Regierungen
betroffen  werden.  (A.  K.  O.  v.  1.  Dezbr.  43.)  43.
—  obsges  Geseh  kommt  im  Markgrasthum  Ober,
lausitz,  Ktatt  des  darin  aufgehobenen  Oberamts-Pa,
tents  vom  18.  August  1727.  wegen  Wässerung  der
Wielsen,  freien  Wasserlaufs  und  Räumung  der  Flässe,
zur  Anwendung.  (V.  v.  20.  April  44.)  112.  113.—
l.  auch  Bewässerungsanlagen.

Forstbeamte,  in  den  Untersuchungen  gegen  solche,
wegen  Mißbrauchs  der  Waffen,  verbleibt  eo  bel  dem
durch  die  Gesetze  v.  23.  Juni  1831.  und  31.  März
1837.  vorgeschriebenen  Verfahren.  (G.  v.  29.  März

*  47.

19
        <pb n="36" />
        20
Faestbeamte:  (Forts.)
44.  56.  8.)  78.  —  Verpflichtung  derselben,  uͤber

Chausseepolijei-  und  Chaussetgeld-Übertretungen
mitzuwachen.  (Regul.  v.  7.  Juni  44.  96.  1.  u.  15.)
167.  172.  —  Glaubwuͤrdigkeit  derselben  als  Denunzianten.
  (5.  19.)  173.

Forstfrevel,  (Forstverbrechen),  Abkommen  zur  Verhuͤtung,
  Konstatirung  und  Bestrafung  derselben  in
den  gegenseitigen  Grenzwaldungen,  mit  Schwarzburg"
  Sondershausen  (v.  18.  Novbr.  u.  5.
Dezbr.  43.  Art.  33.)  8.  —  bel  der  mit  demselben  berelts
  bestehenden  übereinkunft  p.  16.  Juli  22  behält
es  übrigens  seln  Bewenden.  (ebendas.)  8.

Forstgrundstücke,  in  der  Provinz  Posen,  im  alleinigen
  Eigenthume  des  Staats  befindlich,  deren  Befreiung
  von  der  Grundsteuer.  (V.  v.  I4.  Oktbr.  44.
5.  12.  d.)  605.  —  diese  Befreiung  hört  aus,  wenn
sene  Grundstücke  verußert  oder  vererbpachtet  wer,
den.  (ebendas.  9.  I.  u.  15.)  601.  606.

Forst=  (und  Jagd-)  Ordnung,  für  Westpreußen
und  den  Nehdistrikt,  v.  8.  Oktbr.  1805.,  deren  Anwendung.
  (Westpr.  Provinzlalrecht  v.  19.  April  44.
.  8.  I4#.  u.  78.)  105.  106.  110.

Fossilien,  in  den  65.  69  —  71.  Tit.  16.  Thl.  II.  des
A.  L.  R.  benannt,  von  solchen  sind  in  Westpreußen
nur  Steinsalz  und  Salzquellen  als  Regal  zu  be,
trachten  und  vom  gewöhnlichen  Verkehr  ausgenommen.
  (Westpr.  Provinzkalrecht  v.  19.  April  44.  9.
82.)  110.

Fonrage  (Futter  für  Militatrdienstpferde),  Bestrafung
  deren  Veruntreuung  im  Soldatenstande.  (Krlegs,
Art.  v.  27.  Juni  44.  Art.  36.)  281

Frankreich,  Koͤnigreich,  Vertrag  zwischen  demselben,
Preußen,  Osterreich,  Großbritannten  und  Rußland
zur  Unterdrückung  des  Negersklavenhandels.  (v.  20.
Dazbr.  41.)  371—309.  —  Rückteltt  desselben  von
dlesem  Vertrage.  (NRatifikatlons  Vermerk.)  386.

Frelenwalde,  (.  Chausseebau.

Freihan,  Ortschaft,  in  Schleslen,  scheidet  in  Kändischer
  Beziehung  aus  dem  Stande  der  Städte  aus
und  wird  mit  dem  für  die  Landgemeinden  bestehenden
  Wahlbezirke  verelntgt.  (V.  v.  8.  Juni  44.  §.
2.)  179.

Freibeitsstrafen,  gegen  untere  Beamten,  als  Ord,
nungsstrafe,  deren  Vollstreckung  im  Digsziplinarver,
fahren.  (G.  v.  20.  Märg  44.A6.  15.  16.  21.  u.  22.)  80.  81.
—  Verwandlung  von  Stempelstrasen  in  solche.  (A.
K.  O.  v.  24.  Mal  44.)  238.  —  dieselben  müssen,
statt  der  Geldbuße,  sederzeit  wegen  Beleidlgungen
zwschen  Militair=  und  Civilpersonen  eintreten.  (A.

Sachregister.

1844.

Frelbeitsstrafen,  (Forts.)

K.  O.  v.  1.  März  44.)  60.  —  Verwandlung  der
Geldbußen  in  solche  für  Vergehen  im  Soldatenstande.
  (V.  v.  27.  Junt  44.  c.  714.)  298.  —  milttairische,
  für  gemeine  Verbrechen,  über  zehn  Jahre
oder  Über  die  Landwehrdienstoflicht  hinaus,  wegen
solcher  ist  auf  die  Entlassung  aus  dem  Soldatenstande
  und  auf  burge  ude  Fretheitsstrafe  zu  erkennen.
(ebendas.  §.  75.  uo.)  2

Freisprechung,  in  Genchuichen  Untersuchungen  gegen
Beamte  wegen  Amts  oder  gemeiner  Verbrechen,
nach  solcher  soll  ein  Disziplinar-Strafoerfahren  nichr
welter  zulässig  sein.  (G.  v.  20.  März  44.  §.  12.)  79.
—  völlige,  nach  Amtssuspensionen,  die  Nachzahlung
des  während  der  letztern  verwendeten  Betrages
des  tnnebehaltenen  Dlensteinkommens  des  Angeschuldigten
  blelbt  in  sedem  eingelnen  Falle  der  Allerhöchsten
  Entschließung  vorbehalten.  (ebendas.  g.  57.)  88.  89.
—  auf  solche  können  die  Ehrengerlchte  gegen  Offizlere
erkennen.  (V.  v.  20.  Jull  43.  §J.  4.)  300.  —  Abfassung
  des  darauf  gerichteten  Erkenntnlsses.  (ebend.
F.  40.)  308.

Frelzügigkeit,  s.  Abschoß,  und  Absahrtsgelder.

Friedensrichter,  Rheinische,  Disziplinar=  Untersuchungs,
  und  Strafverfahren  gegen  dleselben  wegen
Dlenstentlassung.  (G.  v.  29.  März  44.  §.  4l.)  86.
—  Beaustragung  derselben  mit  der  eidlichen  Vernehmung
  der  Jeugen  in  Disziplinar-Untersuchungen
gegen  Advokaten  und  Anwalte.  (V.  v.  7.  Juni  44.
S.  o.)  177.

Friedrichsgraben,  großer  und  kleiner,  Anderungen
in  dem  Tarif  für  die  Schlfffahrts-Abgaben  auf  denf.
v.  1.  März  1828.  (A.  K.  O.  v.  10.  Aug.  44.)  409.

Fuhrkosten,  (.  Retsekosten.

G.

Gastwirthschaften,  auf  solche  sollen  in  allen  zur
vlerten  Gewerbesteuer  Abthellung  gehörigen  Ortschaften
  dle  Vorschriften  der  Order  v.  7.  Febr.  1835.,
wegen  des  Schank  6Betriebes  ,bensalls  nwendung
  finden.  (A.  —  Junt  44.)  214.—
Ertheilung  der  Erlaubnihßscheine  zu  deren  Betrieb  in  jenen
  Ortschaften  durch  die  Kreis,  bandräthe.  (ebend.)214.

Gebäude,  für  öffentliche  und  gemeinnüzige  Jwecke,
deren  Besrelung  von  der  Grundsteuer  in  der  Provinz
  Posen.  (V.  v.  14.  Oktbr.  44.  J.  I3.)  605.  —
s.  auch  Pfarrgebkude,  Schulgebäude,  desgl.  Feuer-Sozletäts,
  Reglements.

Gebühren,  für  Sachverständige  und  Zeugen  beil  gerichtlichen
  Geschäften.  (V.  v.  29.  März  44.)  73—76.
—  degl.  für  Taxatoren.  (ebend.  95.  5.  u.  II.)  74.  76.

—  deigl.
        <pb n="37" />
        Sachregister.

Gebühren,  (Forts)

—  deögl.  für  Dolmetscher.  (ebend.  §.  ö.  u.  11.)  75.
76.  —  der  Gerichtsvollzleher  für  dle  den  Partelen
zuzustellenden  Abschriften  kontradiktorischer  Definitiv-Urtheile,
  in  Auslegung  der  Art.  28.  u.  72.  des  Rhelnischen
  Civtklkosten=  Tarifs  vom  16.  Febr.  1807.  (A.
K.  O.  v.  19.  April  44.)  111.  —  auch  Lootsengebühren.


Gebühren-Freihelt  (Sportelfreihelt),  für  unverms,
gende  und  deshalb  zum  Armenrechte  in  Prozessen
zugelassene  Kirchen  und  Dfarreien,  und  Nichtanwendung
  der  In  §.  40.  Tit.  23.  Th.  I.  der  Allgem.  Ge,
richts  Ordn.  enthaltenen  Vorschriften  wegen  eventuel,
ler  Kostenerstattung  auf  dleselben.  (A.  K.  O.  v.  22.
Dezbr.  43.)  48.  —  gegenseitige,  mit  Osterreich,  bei
gerichtlichen  Requtsitlonen  in  Armensachen.  (Minist.
Erkl.  v.  13.  Aug.,  Osterreichtscher  Selts  v.  10.  Sept.
44.)  451.  455.  —  in  städtischen  Feuer,  Sozietäts,  An,
gelegenheiten  der  Kur,  und  Neumark,  so  wie  der
Niederlausitz.  (Regl.  v.  23.  Jull  44.  F.  2.)  331.

Gebühren-Taxen,  allgemeine,  vom  23.  Aug.  1815,
die  Vorschriften  ders.  für  die  Landes,Justizkollegen,
Abschn.  IV.  Nr.  12.  28.  32.  u.  38.,  für  die  Land,
und  Stadtgerichte  in  großen  Städten  und  für  sämmt,
liche  Untergerichte  Abschn.  1V.  Nr.  11.  26.  29.  u.  36.,
die  Dolmetscher-Gebühren,  die  Reiser  und  Zehrungskosten
  für  Partelen  und  Jeugen,  die  Dläten  für
Sachverständige  und  die  Gebühren  für  Taxatoren
betr.,  so  wie  die  spätern  darauf  bezüglichen  Bestimmungen,
  werden  aufgehoben  und  anderweltig  regu,
lirt.  (V.  v.  20.  März  41.)  73—706.

Gefängniß-Anskalten,  nebst  den  dazu  gehörigen
Hofräumen  und  Gärten,  deren  Befrelung  von  der
Grundsteuer  in  der  Provinz  Posen.  (V.  v.  14.  Okt.
4s.  J.  13.  b.)  605.

Gefängnißstrafen,  stehe  Freiheitsstrasen.  —  ver,
hälenimäßige,  in  Stelle  von  Geldstrasen,  fur  Thaufs,
seepollzel,  und  Chausseegeld,  Ubertretungen,  siehe  diese.

Gehälter,  der  Beamten,  siehe  Besoldungen.

Geistliche,  (Drediger,  Pfarrer  2c.),  auf  solche  finden
die  Vorschristen  der  #s.  14—38.  des  Gesetzes  v.  29.
März  44.  hinsichtlich  des  Disziplinar-Untersuchungs,
und  Strasperfahrens  keine  Anwendung.  (das.  J.  53.)
87.  —  wegen  der  Disziplinarvergehen  derf.  ist  nach
den  besonderen  Vorschristen  hlerüber  zu  verfahren.
(ebend.  §.  53.)  87.  —  die  gerichtliche  Untersuchung
findet  gegen  dies.  nur  wegen  solcher  Amesvergehen
statt,  welche  das  bürgerliche  Gesetz  mic  Strase  be,
droht.  (ebend.  §.  9.)  78.  —  die  Bestrafung  derf.  we,
gen  der  in  den  95.  409.  u.  500.  Tit.  20.  Th.  II.  des
Allg.  L.  N.  bezeichneten  Vergehungen  bleibt,  In  so

1844.  21

Gelstliche,  (Forts.)

sern  mit  dens.  nicht  ein  gemeines  Verbrechen  verbunden
  ist,  dem  Disziplinarwege  vorbehalten.  (ebendas.
  §.  9.)  79.  —  zu  dem  Antrage  auf  gerlchtliche
Untersuchung  gegen  dies.  ist  nur  der  Minister  der
geistl.  Angelegenh.  berechtigt.  (ebendas.  §.  9.)  79.  —
Sühneversuche  vor  denselben  zwischen  Ehegatten  vor
der  Ehescheldungsklage  und  Ausstellung  eines  Attestes
von  dens.  darüber.  (V.  v.  28.  Junt  à4.  69.  10  -  13.
55.)  185.191.  —  gertchtliche  Sühneversuche  mit  oder
ohne  Zuzlehung  derf.  (ebend.  §.  38.)  189.  —  degsgl.
bel  Ehescheldungen  wegen  böslicher  Verlassung.  (ebendas.
  96.  62.  u.  65.)  192.  —  rämisch-katholische,  Versahren,
  wenn  solche  den  Sühneversuch  verwelgern,
weil  sie  die  Ehe  nicht  als  kirchlich  gültig  anerkennen.
(ebend.  §.  72.)  193.  —  deren  Berufung,  Anstellung
und  Einführung  in  Westpreußen.  (Westpr.  Provin,
lialrecht  v.  19.  April  41.  6.  21—27.)  106.  107.  —
Beschaffung  des  Brennmaterlal,  Deputats  für  dies.
(ebend.  §6.  48.  40.)  108.  —  Entrichtung  der  Zehnten
  und  Abgaben  an  dies.  (ebendas.  &amp;amp;.  51—61.)
108.  109.

Geistliche  Gesellschaften,  Rechte  und  Pflichten

ders.  in  Westpreußen  nach  den  Bestimmungen  des
Provinztalrechts  für  lehteres  (v.  19.  April  44.  65.
22—  61.)  106—  109.

Geldsendungen,  für  solche  bleiben  dle  bisherlgen

Portesähe  in  Kraft.  (A.  K.  O.  v.  18.  Aug.  44.)  406.

Geldstrafen  (Geldbußen),  als  Ordnungsstrafen  gegen

Beamte,  Dlsziplinarverfahren  wegen  solcher.  (G.  v.
29.  März  44.J//.  15.  16.21.  u.  23.)  80.81.—  dies.  sollen
  das  Diensteinkommen  eines  Monats,  bei  unbe,
soldeten  Beamten  aber  die  Summe  von  dreißig  Thalern
  nicht  überstelgen,  in  so  fern  nicht  besondere  ges
sebliche  Vorschristen  ein  Anderes  bestimmen.  (ebend.
16.  u.  23.)  80.  81.  —  Besugniß  der  Provinglal,
Behörden,  deren  Vorsteher  und  der  Vorsteher  der
Unterbehörden  zu  deren  Verhängung.  (ebend.  9.  23.)
81.  —  Festsetzung  derselben  gegen  Mitglieder  der  Drovinzkalbehsrden
  durch  den  Verwaltungschef.  (ebend.
.  23.)  81.  —  für  Stempel-Konträventionen,  deren
Verwandlung  in  Freiheitsstrasen.  (A.  K.  O.  v.  21.
Mat  41.)  238.  —  für  lbertretungen  der  beschränkenden
  Bestimmungen  hinsichtlich  des  Suchens  von
Waarenbestellungen  und  des  Waarenaufkaufs.  (d.  K.  O.
v.  8.  Dezbr.  43.  J.  3.)  15.  —  deren  Verwandlung
in  Gefängnibstrase.  (ebend.)  16.  —  in  Ansehung  des
Rechts  der  Kämmerelen  in  Welkpreußen  auf  solche  hat
es  bel  der  bestehenden  Verfassung  sein  Bewenden.
(Westpr.  Provinzlalrecht  v.  19.  April  Al.  J.  84.)  110.
—  für  solche  kann  wegen  Beleidlgungen  zwlschen
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        22

Geldstrafen,  (Forts.)
schen  Milltair/  und  Civilpersonen  nur  Freiheltsstrafe
stattfinden.  (A.  K.  O.  v.  1.  März  44.)  69.  —  dür,
sen  gegen  Unteroffiztere  und  Soldaten  des  Dienst,
standes  wegen  gemeiner  Verbrechen  nicht  verhängt  werden.
  (V.  v.  27.  Juni  41l.  .  72.)  297.  —  Verhältniß
derselben  bei  deren  Verwandlung  in  Freiheltsstrasen.
(ebend.  .  7.  )  298.—  für  Chausseepolizel-und  Chaussee,
geldÜbertretungen,  st  siehe  dlese.  —  siehe  ferner  Strasen.

Gemälde,  Gebühren  für  deren  Abschätzung  bet  gerichtlichen
  Geschäften.  (V.  v.  20.  März  44.  8.  b.
Nr.  3.)  75.

Gemeindebeamte,  uͤber  deren  Entfernung  aus  dem
Amte  im  Disziplinar,  Strafoerfahren  entschelden  dle
Regierungen.  (G.  v.  29.  März  41.  /.  45.)  86.  —
bel  städtischen  Bürgermeistern,  Magistratsmitgliedern
und  bei  den  in  Westphalen  angestellten  Amtmännern
bedarf  es  der  Bestätigung  des  Ministers  des  In,
nern.  (ebend.  §.  45.)  86.  —  bei  Oberbürgermelstern
erfolgt  dle  Entscheldung  darüber  durch  das  Staatsmialsterlum.
  (ebend.  §.  45.)  87.

Gemeindehäuser,  deren  Befrelung  von  der  Grund,
steuer  in  der  Provinz  Posen.  (V.  v.  14.  Okebr.  a41.
F.  13.)  605.

Gemeinde-Kassen,  städtische,  denselben  soll  die  Hällte
der  von  Chaufseepollzel  Ubertretungen  aufkommenden
Strafgelder  zustießen,  wenn  die  Strafsestseczung  in
erster  IJnstanz  von  einer  städtischen  Ortspolizelbehörde
  erfolgt  ist.  (Regulatio  v.  7.  Junül  48..  21.)  174.

Gemeinde-Straßen,  Versfahren  bei  Untersuchung
und  Bestrafung  der  aus  dens.  werübt  Chausseepo,
(el,  übertretungen.  (Regulattv  v.  7.  Junt  4.  #.
17.)  173.

Gemeinde-Verwaltung,  städtische,  Abfassung  und
Versffentlichung  fortlausender  perlodischer  Berichte
Üüber  dleselbe  durch-den  Druck.  (I.  K.  O.  v.  19.  Apr.
11.)  101.

Gemeinheltstheilungen,
sionen.

Gendarmey,  Verpflichtung  ders.,  über  Chausseepolljel
  und  Chausseegeld,  Übertretungen  zu  wachen.  (Re,
gulatlv  v.  7.  Juni  41.  (.  1I.  u.  15.)  167.  172.  —
Glaubwürdigkeit  ders.  als  Denunzianten.  (G.  19.)  173.
—  Bestrafung  deren  Beleldlgung,  so  wie  des  Unge,
horsams  oder  der  Wlderseblichkelt  gegen  dies.  im  Sol,
datenstande.  (Krlege-Art.  v.  27.  Juni  41.  Art.  27.)
279.  —  Bestrafung  ders.  wegen  Mlßbrauchs  ihrer
Dienstgewalt.  (V.  v.  27.  Juni  40.  7  .  5k.  u.  59.)
295.é2960.  —  wo  die  Ausstoßung  aus  dem  Soldaten:
stande  vorgeschrieben  ist,  muß  gegen  solche  mit  denselben
  Folgen  auf  Ausstoßung  aus  der  Gendarmerle

siehe

General-Kommis-Sachregister.



1844.

Gendarmen,  (Forts.)
erkannt  werden.  (V.  v.  27.  Junl  4  1.  J.  32.)  291.—
desgl.  auf  Entlassung  in  Fällen,  wo  Degradation
stattfinder,  Inglelchen  wegen  öfterer  Verletzung  der
Amtspflichten.  (ebend.  F.  32.)  291.

Gendarmerie-Offiziere,  sind  ebenfalls  den  für  das
Offlzterkorps  bestehenden  Ehrengerichten  unterworsfen.
(V.  v.  20.  Juli  43.  §.  3.  Nr.  2.  und  99.  6.  u.  23.)
300.  301.  303.

General-Anditortat,  von  dems.  wird  das  Verfahren
  gegen  Militatr-Justizbeamte  wegen  Dlenstentlassung
  eingeleitet.  (G.  v.  29.  Maͤrj  44.  J.  47.)  87.  —
dasselbe  entscheidet  daruͤber  in  Untersuchungen  gegen
Beamte,  welche  der  General=  Auditeur  ernennt,  unter
  Vorbehalt  der  Bestätlgung  durch  den  Krlegemt
ulster.  (ebend.  §.  48.)  87.

Generale,  kommandirende,  bleselben  üben  bei  den

Jäger'  und  Schützen-Abtheilungen  und  den  nicht  im
Diotsionsverbande  stehenden.  Regimentern  im  ehren,
gerichtlichen  Verfahren  die  Rechte  des  Diotsions=Kommandeurs
  aus.  (V.  v.  20.  Juli  43.  S#.  2.  u.
23.)  30.  301.

General-Kommtssionen,  Deklaration  des  9.  0.  der
über  den  Geschäftsbetrieb  in  deren  Ressorts  erlasse,
znen  Verordnung  v.  30.  Junt  183/.  rücksichtlich  des
Verfahrens  mit  den  von  den  Auseinandersehungs,
Behörden  in  erster  Instanz  inkompetent  gesällten
Erkenntnissen.  (A.  K.  O.  v.  12.  Aprll  44.)  I19.

General-Postmelster,  ohne  die  von  demselben  ge,
gebene  Besugniß  können  Dostamtovorsteher  und  Post-Inspektoren
  gegen  untergebene  Postbeamte  keine  Ord,
nungsstrasen  verhängen.  (G.  v.  20.  Mäérz  44.  J.  41.)  S6.

Generalprokurator,  in  Cöln,  dessen  Mitwirkung
in  Ausübung  der  Dieziplin  und  des  Dieziplinar-Staafoerfahrens
  über  die  Advokaten  und  Anwalte.
(V.  v.  7.  Juni  14.  #.  A.  5.  11.  12.  14—16.)  173
—  1758.

Generalstab,  groher,  bei  demselben  Ubt  der  Thef  des
Generalstabes  der  Armee  im  ehrengertchtlichen  Versabren
  die  Rechte  des  Divisions-Kommandeurs  aus.
(V.  v.  30.  Julli  41.  J.  23.)  303.

Gerlchte,  Gebühren,  resp.  Diäten,  Reise,,  Zehrungs,
und  Versäumnißkosten  für  die  zu  denselben  zugego#-genen
  Sachverständigen,  Zeugen  und  Partelen.  (V.
v.  20.  März  11)  73—76.  —  Fortsehzung  der  bei  den
Auselnandersehungs-Behörden  (General=  Kommtssionen)
  inkompetent  geführten  und  in  erster  Instanz,
entschledenen  Prozesse  durch  dieselben,  in  Anwendung
des  §.  9.  der  Verordn.  v.  30.  Junt  1831.  (A.  K.  O.
v.  12.  Aprll  4.)  119.  —  kollegialisch  sormirte,  abgekürztes
  Verfahren  bel  dens.  in  Untersuchungen  we,

gen
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        Sachregister.

Gerichte,  (Forts.)
gen  geringer  Vergehen.  (A.  K.  O.  v.  21.  März  41.
und  5.  Aug.  11.)  453.  —  katholischegeistliche,  in  defren
  erichtsbarkeit  und  Verfahren  wird  durch  die
Verordn.  v.  28.  Junl  41.,  das  Verfahren  in  Ehe,
sachen  betr.,  nichts  geändert.  (§.  74.  der  gedachten
Verordn.)  194.

Gerichtliches  Strafverfahren,  gegen  Beamte,
wegen  gemilner  Verbrechen,  oder  solcher  Dienstver,
gehungen,  die  mit  Kassatton  oder  Amtsentsetzung
bedrohr  sind.  (G.  v.  20.  März  44.)  77—90.

Gerichtliches  Verfahren,  siehe  Rechtsverfahren.

Gerlichtsbarkelt,  in  Hrozessen  wegen  Scheldung,
Ungültigkelt  oder  Nicheigkelt  einer  Ehe.  (V.  v.  W.
Juni  4  1.  J.  1.)  184.  —  der  katholisch-geistlichen  Ge,-richte,
  Iin  derselben  wird  durch  vorgedachte  Verordn.
nichts  geändert.  (ebend.  F.  73.)  101.  —  bei  Rechts,
streittgkelten  der  Patrimontal  Gerichtsherren  oder  de,m
ren  Angehsrigen  wider  einzelne  ihrer  Gertchtselnge,
sessenen  in  den  Provinten  Preußen  und  Schileflen.

K.  O.  v.  5.  Juli  45.)  201.

Gerichtsbarkelts-Verhältnisse,  (Rechtepftege),  ge,
genseltige,  Übereinkunst  darüber  mit  Österrelch
rücksichtlich  der  gegenselligen  kostenfrelen  Erledigung
gerichtlicher  Reaulsitlonen  in  Armensachen.  (Minist.
Erkl.  v.  13.  Aug.,  Osterrelchischer  Selts  v.  10.  Sept.
44.)  45  1.  455.—  desgl.  mit  ebendems,  zur  Beferderung
  der  Rechtspflege  Iin  Fällen  des  Konkurses.  (Min.=Erkl.
  v.  12.  Mal  u.  1l6.  Junil  44.)  165.  —  mit
Schwarzburg=  Sondershausen.  (Minist.=  Erkl.
v.  18.  Nov.  u.  5.  Dez.,  nedst  Bekanntiin.  v.  27.
Dczbr.  43.)  1—12.

Gerichtsordnung,  Allgemeine,  Erwetterung  des  §.
105.  Tit.  2.  Th.  I.  rücksichellch  der  Kompesenz  der
Landes-Justizkolleglen  in  den  Provinzen  Preußen  und
Schlesien  bel  Rechtsstreitigkeiten  der  Patrimonial-Gerichtsherren
  oder  ihrer  Angehoͤrigen  wider  einzelne
ihrer  Gerichtstingesessenen.  (A.  K.  O.  v.  5.  Juli  44.)
261.  —  Beschränkung  des  nach  F.  152.  Tit.  10.  Th.  1.
ders.  von  Sachverständtgen  vor  ihrer  Vernkhmung
über  dle  Vergleichung  der  ihnen  vorzulegenden  Hand,
schristen  a5zuleistenden  Eides.  (v.  28.  Juni  44.
§.  3.)  219.  —  Anwendung  der  im  B¾  268.  Tit.  10.
Th.  I.  enthaltenen  Vorschrift  auf  den  zur  Eideslelstung
  Namens  des  Flokus  bestimmten  Beamren.  (V.
v.  28.  Junk  44.  §.  5.)  2531.  —  Normtrung  des  im
5  313.  Tüt.  10.  Th.  I.  beschriebenen  Ignoranzeldcs.
(V.  v.  28.  Juni  44.  9.  ö.)  250.  —  Nichtanwendung
des  §.  40.  Tit.  23.  Th.  1.,  wegen  eventueller  Erstat,
lung  von  Prozeßkosten,  auf  unvermögende  und  des,
halb  in  Prozeslen  zum  Armenrechte  zugelassenen

1844.  23

Gerichtsordnung,  (Forts.)
Zuchen  und.  Pfarreien.  (A.  K.  O.  v.  22.  Debr.  42.)
§.  —  bei  dem  durch  die  s§.  40.  u.  in  i  .  Th.  Il.
horgusschreipdem  Eide  der  Dolmetscher  behält  es  sein
Bewenden.  (V.  v.  2.  Jund  41.  s.  4.)  250.  —  Auf-P%
bebung  der  in  den  s#.  J7.  u.  288,  des  Anhanges
zu  ders,  dem  perfönlichen  Richter  des  Ehemannes
überwlesenen  Gerichtsbarkeit  in  Ehescheidungs'  te.
Prozessen.  (V.  v.  28.  Juni  41.  S.  1.)  181.

Gerichtsschrelber,  Rheintsche,  Disziplinar=  Unter,
suchungs=  und  Serafoersahren  gegen  dleselben.  (G.
v.  20.  März  41.  (  43.)  80.,

Gerichtsstand,  ordentlicher  persönllcher,  denselben
sollen  sortan  die  diesselttgen,  in  den  gollorreinken
auswärtigen  Staaten  stattonirten  Steuerbeamten  vor
dem  Kammergerlchte  haben.  (V.  v.  26.  Aprtl  44.)
112.  —  .  auch  Gerichtsbarkeit.

Gerlchtsvollzleher,  Rhetnische,  Diszlplinar=  Untersuchungs
  und  Strafperfahren  gegen  dies.  (G.  v.  29.
März  44.  J.  43.)  86.  —  Anrechnung  des  zu  deren
Urkunden  im  Prozeß  verwendeten  Stempels  auf  den
Erkenniniß-Werthstempel.  (A.  K.  O.  v.  A.  Nov.  44,)
607.  —  dies.  haben  die  Gebühren  für  die  den  Partelen
Juzustellenden  Abschristen  kontradtktorlscher  Definttio-Urthetlle
  zu  bezlehen  (A.  K.  O.  v.  19.  April  41.)  111.

Geschenke,  deren  Annahme,  siehe  Bestechungen.

Geschichte,  deutsche,  Aussetzung  eines  von  fünf  zu
fünf  Jahren  zu  erthellenden  Prelses  von  tausend

Thalern  Gold,  nebst  elner  goldenen  Denkmünze  auf
den  Vertrag  von  Verdun,  für  das  beste  Werk  über
dleselbe.  (Datent  v.  18.  Juni  4  1.)  403—105.

Gesetz-Entwürfe  über  wichtigere  Angelegenhelten
des  Hendels  und  der  Gewerde,  mit  Einschluß
der  Schifffahrt,  deren  Vorbereltung  in  den  bettefsenden
  Ministerten,  unter  Miewirkung  des  Handelsamts,
  und  deren  demnichstige  erathung  im  Han--delsrathe.
  (V.  v.  7.  Junk  41.  6.  I.)  148.

Gestude,  Verhältnisse  der  Schäfer  und  Schäferknechte
als  solches  nach  dem  Westpr.  Provinzlalrechte  (v.  19.
April  44.  §.  18.)  106.

MNMI  TrNSNTNI

nisse,  deren  Ausstellung.
  Eihiste  Angesesaut  v.  19.  Aug.  41.
55.  43  —43.)  4
Erbhdemarker,  olhzeiliche  Erlaubniß  zu  deren  Betrieb
  und  Strafen  fuͤr  Übertretungen  in  dems.  (Rheinische
  Gesinde-Ordn.  v.  19.  Aug.  441.  58.  G.  u.  7)  alI.
Gesinde-Ordnung,  altlindische,  vom  8.  Nov.  1810.,
—  dieselbe  behält  in  den  Rheinischen  Kreisen  Rees
und  Dutsburg  Gesetzeskraft.  (Rhein.  Gestade-Ordn.
v.  19.  Aug.  44.)  410.
Ge-
        <pb n="40" />
        24

Gesinde-Ordnung,  fuͤr  die  Rheinprovinz  (v.  19.
Aug.  44.)  410  A18.  —  Begruͤndung  des  Dienstverhältnisses.
  (.  1—5.)  410.  411.  —  Gesindemäkler.
C(  s.  6.  u.  7.)  411.  —  Schllebung  des  Miethsvertrages.
  (§#.  8—12.)  411.  —  Antritt  und  Dauer  der
Dienstjelt.  .  13—17.)  412.  —  Pflichten  des  Ge,
sindes  im  Dienste.  (K.  18—23.)  413.  —  Püllchten
der  Herrschaft.  (ss.  21—27.)  413.  414.  —  Aufhebung
  des  Vertrages  durch  den  Tod.  (§8.  28—31.)
414.—  desgl.  ohne  Auskündigung  von  Seiten  der  Herrschaft.
  (C.  32.)  414.—  desgl.  ohne  Aufkündlgung  von
Selten  des  Gesindes.  (.  33.)  413.  —  desgl.  vor  der
JZelt,  sedoch  nach  vorgängiger  Kündigung.  s.  34—
97.)  415.  416.  —  Lohn  und  Kost  vor  Endigung  der
Miethszeit.  (I§.  388—40.)  416.  —  Entlassung  aus
dem  Dlenste  ohne  Grund.  G.  al.)  416.  —  unrecht,
mäßige  Verlassung  des  Dienstes.  (F.  42.)  416.  —
Entlassungs-Zeugnisse.  Es.  43—48.)  417.  —  Kom,
petenzBestimmungen.  (8".  47—50.)  417.  —  Aushe,
bung  der  Bergischen  Verordn.  v.  16.  Novbr.  1744.,
15.  Dezbr.  1751.  und  4.  Dejzbr.  1801.,  sowle  der
Gesinde-Ordn.  fuͤr  die  Seadt  Düsselderf  v.  1K.  Nov.
1800.  und  der  Stadt  Wetzlar  v.  10.  Septor.  1811.
(ebendas.  Elnleit.)  410.  —  in  den  Krelsen  Rees  und
Dutlsburg  behält  die  Gesinde  Ordn.  v.  8.  Nov.  1810.
Geseheskrast.  (ebend.)  410.

Gesinde-Sachen,  Kompetenz  der  Rheinlschen  Po
llzel-  und  Gerichtsbehörden  in  dens.  (Gesinde-Ordn.
v.  19.  Aug.  44.  d#S.  7.  12.  15.  16.  41.  42.  45—50.)
411.  412.  416—418.

Getränke,  der  Klelnhandel  mit  dens.  soll  nunmehr
auch  in  den  Städten  den  Bestimmungen  der  Order
v.  7.  Febr.  1835.  unterworfen  sein.  (A.  K.  O.  v.  21.
Junk  A4.)  214.  —  in  den  zur  vierten  Gewerbesteuer,
Abthellung  gehörlgen  Ortschasten  hat  fortan  nicht
dle  Ortspolizelbehörde,  sondern  der  Kreis-Landrath
die  Erlaubnißschelne  zu  dems.  zu  ertheilen.  (eben,
das.)  214.  —  Berechtigung  der  adellgen  Güter  in
Westpreuhen  zu  deren  Verkauf.  (Westpr.  Provinzlalrecht
  v.  10.  April  44.  5.  16.)  106.

Getreldehandel,  Fefststellung  des  Wispelmaßes  bel
dems.  (V.  v.  1.  Dezbr.  43.)  43.  —  Verkaufslast  für
dens.  resp.  zu  561  und  60  Berliner  Scheffeln.  (Westpr.
„roootnzialrecht  »  19.  April  44.  5.  6.)  105.

heiten,  wichtigere,  deren  Vorberelrung
  in  den  betreffenden  Ministerien,  unter  Mitwlrkung
  des  Handelsamts,  behufs  der  demnächstigen
Berathung  in  dem  Handelsrathe.  (V.  v.  7.  Junl  44.
é.  1.)  148.

Gewerbebetrieb,  Verlust  der  sernern  Besugniß  zu
dems.,  wenn  solcher  auf  Preuß.  Kauffahrtetschiffen

Sachregister.

1844.

Gewerbebetrleb,  (Forts.)
jum  Negersklavenhandel  gemißbraucht  worden  ist.
(V.  v.  8.  Juli  44.  "s.  7.)  401.

Gewerbeschelne,  für  umherreisende  Personen  behufs
  des  Suchens  von  Waarenbestellungen  und  des
Waarenaufkaufs,  deren  Beschränkung.  (A.  K.  O.  v.
8.  Dezbr.  43.)  15.

Gewicht,  dessen  Ermittelung  für  rohe  Seide  zum
Handel  mit  derselben,  durch  die  in  den  Handelsge,
richts-Bezirken  Elberseld  und  Crefeld  errichteten  Selden,
  Trocknungs-Anstalten.  (V.  v.  I4.  Okt.  43.)  661.
—  Allerh.  Bestärigung  der  Statuten  der  für  letztere
zusammengetretenen  Aktiengesellschaften.  (Minist.-Bekanntm.
  v.  31.  Ottbr.  44.)  675

Gewichts-Tabellen,  für  elbzollpficchtige,  uscht  leicht
wägbare  Gegenstände.  (Add.-Akte  v.  13.  April  44.
5.  22.  nebst  Anl.  D.)  463.  470—487.  —  degl.  für
die  Erhebung  des  Brunshauser  Zolls.  (Vertrag  mit
Hannover  v.  13.  April  44.  Anl.  IV.  u.  V.)  563—570.

Gewohnhelten,  Orts-,  siehe  Ortsobservanzen.

Glatz,  Grasschaft,  #f.  Schlesten,  Provinzlalstände.

Gnadengehälter,  deren  Verlust  wegen  Theilnahme
an  dem  Negersklavenhandel  durch  Preuß.  Kausfahrtei,
schiffe.  (V.  v.  8.  Juli  44.  .  7.)  401.

Gnadenjahr,  für  Prediger-Wittwen  r2c.,  in  Westpreußen,
  Verwendung  dessen  Einkünfte.  (Westpr.
Provinzlalrecht  v.  19.  April  44.  J.  50.)  108.

Gold,  Gebühren  ür  dessen  Abschätzung  bei  gerichtlichen
  Geschäften.  (V.  v.  29.  März  44.  #.  5.  Nr
I.  b.)  74.  —  s.  auch  Geldsendungen.

Gottesdlenst,  öffentlicher,  zur  Thellnahme  an  demselben
  muß  die  Herrschast  dem  Gesinde  die  nöthige
Zeit  sucefin.  ¶Rheinische  Gesinde-Ordn.  v.  19.  Aug.
44.  .  21.)  4

Seshrnent  Pouungen  für  solche  und  deren  Einfaflung,
  in  Westpreußen.  (Westpr.  Provinzlalrecht  v.
19.  April  44.  9##.  40.—12.)  10.

Gramzow,  (.  Chausseebau.

Grenzaufsichtsbeamte,  in  den  Untersuchungen
gegen  solche,  wegen  Mißbrauchs  der  Wassen,  verblelbt
  es  bel  dem  durch  die  Gesehe  v.  28.  Junt  1834.
und  31.  März  1837.  vorgeschriebenen  Verfahren.  (G.
v.  29.  März  44.  J.  8.)  78.

Grenzverletzung,  bei  Verfolgung  von  Deserteuren,
ausgetretenen  Milltalrpflichtigen  und  flüchelgen  Verbrechern,
  deren  Untersuchung  und  Bestrafung.  (Kartel-Konv.
  mit  Rußland  und  Polen  v.  .  Mat  44.  Art.
18.  u.  19.)  207—210.

Großbritannien,  Königreich,  Vertrag  zwischen  demselben,
  Preußen,  Osterreich,  Frankreich  und  Rußland
zur  Unterdrückung  des  Megersklavenhandels,  (v.  20.

Dezbr.
        <pb n="41" />
        Sachregister.

Großbritannien,  (Forts.)

Dezbr.  A1I.)  371—399.  —  Rücktritt  Frankrelchs  von
dlesem  Vertrage.  (Ratifikatlons  Vermerk.)  386.

Großjährigkeit,  s.  Majorennttät.

Grundbestitz,  zehnjähriger,  zur  Wählbarkeit  von  Pro,
vinzial  Kandtags-Abgeordneten  erforderlich,  dessen  Berechnung
  in  Vererbungssiällen,  sowie  del  Sukzessionen
in  Lehn,  Stamm;  oder  Fldelkommißgüter.  (V.  v.  20.
Novbr.  44)  706.

Grundgerechtigkeiten,  Bestimmungen  daruͤber  nach
dem  (Westpr.  Provinzlalrechte  v.  19.  April  41.  S.  14.
u.  15.)  106.

Grundstener,  anderweite  Regulirung  derselben  in  der
Provinz  Posen.  (V.  v.  I.  Oftbr.  A4.)  601—608.
—  Befrelungen  von  derselben.  (ebend.  §s  13  —.)
601—606.  —  Remissions-Reglement  für  dieselbe.  (v.
14.  Oktbr.  44.)  600—621.  —  Anweisung  zur  Aufnahme
  der  Kataster  und  Heberollen  fü#r  dleselbe  von
den  elnzelnen,  außer  dem  Gemeindeverbande  befindlichen
  Gütern  in  derselben  Provinz.  (v.  18.  Okfbr.
44.)  622—633.  —  Anweisung  zur  Feststellung  der
Komingente  der  Stadtgemeinden  derselben  Provinz
und  zur  Spezlal=  Veranlagung  der  kontingenticten
Steuersumme.  (v.  18.  Okibr.  4i.)  634—  615.  —
desgl.  der  Land  gemeinden.  (v.  18.  Okftbr.  41.)  616
—659.

Grundstener-Kataster  der  beiden  westlichen  Pro,
vinzen  Rheinland  und  Westphalen,  Anordnungen  für  dle
periodlschen  Revlsionen  desselben.  (V.  v.  14.  Oktbr.
44.)  596—600.  —  Fweck  derselben.  (ebend.  9F.  1.  u.
2.)  507.  —  Spezlal-Revtsionen.  (J.  3—9.)  597—
599.  —  Theilnahme  einer  aus  den  Reglerungsbezlr"
ken  durch  Abgeordnere  und  Stellvertreter  gebildeten
ständlschen  Kommission  an  denselben.  (66.  3.  6—8.)
597.  599.  —  Bildung  von  Klassifikattons,  und  Klase
sirungs-Kommissionen  für  dieselben.  (F.  4.)  597.  598.
—  Revissensversahren.  (I#.  5.  6.  8.  u.  9.)  598.  5900.
—  Reklamationsverfahren.  (IJ.  7.)  509.  —  General=Revisionen
  und  allgemeine  Ausgleichungen.  (§#.  10—
13.)  599.  600.  —  Aufbringung  der  Kosten  zur  Ausfäübrung
  obiger  Verordnung.  (§.  17.)  600.

Grundstücke,  bäuerliche  und  lolche  in  der  Previnz
Westpreußen,  deren  Besitzer  im  Stande  der  Land,
gemeinden  vertreten  werden,  Verrechnung  deren
Reinertrages  bel  Aufnahme  aller  Erbthellungstaxen
von  solchen.  (V.  v.  22.  März  à4.)  70.  —  herrenlose
und  verlassene,  in  Westpreucen,  innerhalb  der  Grensen
  eines  adellgen  Guts,  sallen  dem  Gutsherrn  anheim.
  (Westpr.  Provinzlalrecht  v.  19.  April  44.  #.  77.)
110.  —  zu  einem  öffentlichen  Dienste  oder  Gebrauche
beslimmt,  deren  Defeelung  von  der  Grundstener  in

Jahrgang  141#.

1844.  25

Grundstücke,  (Forts.)
der  Provinz  Posen.  (V.  v.  14.  Oktbr.  44.  J.  13.  a.)
60i.  —  s.  auch  Domainen,  und  Forstgrundstücke.

Gumblnunenscher  Negierungsbezirk,  f.  Feuer-Sozletäts=
  Reglements.

Günthersdorf,  vormals  Bshmische  Enklave,  im
Bunzlauer  Kreise,  wird  in  provinzialständischer  Be-Ulehung
  dem  Herzogthum  Schlesien,  namenelich  dem
biegnizer  Wahlbezirke  zugeschlagen.  (V.  v.  S.  Jundi  43.
K.  1.)  170.

Gutachten,  schriftliche,  von  den  bei  gerichtlichen  Ge,
schäften  zugezogenen  Sachverständigen,  Vergütung  für
solche.  (V.  v.  20.  März  41.  J.  4.)  74.

Güter,  (Landg##ter),  Jusammenrechnung  der  Besitzzeit
der  Erblasser  und  der  Erben  bel  der  zur  Ausübung
ständischer  Rechte  erforderlichen  Dauer  des  Besitzes
derselben.  (V.  v.  20.  Novbr.  45.)  700.  —  adelige,
in  Wetkpreußen,  welche  für  solche  zu  achten  sind.
(Westpr.  PDrovinzkalrecht  v.  19.  April  44.  J.  21.)  106.
—  Ausübung  von  Jwangögerechtigkeiten  auf  denselben.
(ebend.  .  16.)  106.  —  einzelne,  auher  dem  Gemeindeverbande
  befindliche,  in  der  Provinz  Posen,  Anwelssung
  zur  Aufnahme  der  Grundsteuer  Kataster  und
Heberollen  von  denselben.  (v.  18.  Oktbr.  Ai.)  622—
633.  —  #.  auch  Rittergüter.

Gütergemeinschaft,  allgemeine,  unter  Ehelcuten,
in  Westpreuken,  nach  dem  dortigen  Provinzialrechte
(o.  19.  Aoril  44.  J.  17.)  10.

Gutsherrliche  und  bäuerliche  Verhältulsse,
Edikt  über  deren  Regulirung  v.  14.  Septbr.  1811.
und  Deklar.  v.  20.  Mat  1816.,  die  in  den  9.  29.
u.  54.  des  erstern  und  im  Art.  65.  der  letztern  enthaltenen
  Vorschriften  und  Beschränkungen  wegen  Belastung
  der  Bauergu#ter  mit  hypothekarischen  Schulden,
sowie  wegen  Parzellirung  und  Normalabschätzung
derselben,  werden  aufgehoben.  (V.  v.  29.  Dezbr.
43.)  17.  —  s.  auch  General  Kommissionen.

Gutspächter,  s.  Pächter.

Hafengelder-Tarlfs,  für  den  Hasen  von  Memel,
vom  1.  Juli  1844.  bis  zum  I.  Jan.  1810.  (A.  K.  O.
und  Tarif  nebst  Anhängen  v.  19.  April  44.)  120—126.

Haff,  in  Pommern,  1.  Lootsengebühren.

Hagelschlag,  Grundsteuer-  Erlab  nach  solchem  in
der  Provinz  Dosen.  (Remiss.-Regl.  v.  14.  Oktbr.  44.)
609—621.

Hagen,  Kreis,  im  Arnsbergschen  Reglerungsbezirke,
Errichtung  einer  Handelskammer  für  dens.  (Statur
v.  18.  Oktör.  Al.)  6607—670.

Halberstadt,  Stadt,  s.  Chausseebau.

d  Halle,
        <pb n="42" />
        26

Halle,  Stadt,  und  Saaloͤrter,  im  Merseburger  Regierungsbezirke,
  Errichtung  einer  Handelskammir  fuͤr
dies.  (Statut  v.  18.  Oltbr.  44.)  671-  674.

HSamburg,  freie  und  Hansestadt,  Theilnahme  derselben
  an  der  Additional-Alte  zur  Elbschifffahrts-Aktt.
(v.  13.  April  44.)  459.  ff.  —  desgl.  an  det  Überein,
kunft  wegen  der  schifffahrts,  und  strompolizeilichen  Vorsschriften
  für  die  Elbe.  (v.  13.  April  44.)  518.  ff.  —
desgl.  an  dem  Staatsvertrage  mit  Hannover  über  dle
Regulirung  des  Brunshauser  Zolls.  (v.  13.  April  41.)
525.  f.

Handel,  Klein-,  mit  Getränken,  .  letere.

Handelsamt,  dessen  Errichtung.  (V.  v.  7.  Juni  44.)
148—150.  —  dasselbe  ist  bestimmt,  die  zur  fortwäh,
renden  Erhaltung  einer  vollständigen  Übersicht  über
den  Zustand  und  Gang  des  Handels  und  der  Gewerbe
  erforderlichen  Nachrichten  zu  sammeln,  und
mittelst  derselben  die  vor  den  Handelsrath  gehörenden
  Angelegenheiten  vorzubereiten.  (ebend.  S#s.  3.  u.  ö.)
148.  140.  —  demselben  steht  eln  Präsident  vor,  der
zugleich  Sitz  und  Stimme  im  Handelsrathe  hat.
(ebend.  95.  4.  u.  5.)  149.  —  Berufung  sachkundiger
Männer  zu  Berathungen  in  demselben.  (ebend.  W.
6.  u.  7.)  149.  —  Verhältnisse  der  Handelskammern
und  der  kausfmännischen.  Korperationen  zu  demselben.
(ebend.  99.  3.  8.)  149.  150.  —  Mittheilungen
an  dasselbe  von  Sinen  der  Ministerien  und  Provinzialbehörden.
  (ebend.  §.  8.)  150.  —  Verbindung  des
statlstischen  Büreaus  mit  dem  Handelsamte,  als  be,
sondere  Abtheilung  des  letztern.  (ebend.  §.  10.)  150.

Handelskammern,  deren  Verhältnisse  zu  dem  Handelsamte.
  (V.  v.  7.  Juni  44.  96.  3.  7.  u.  S.)  140.
—  für  die  Stadt  *i  (Stamut  ders.  v.  18.  Oktbr.
44.)  663—6606.  —  für  den  Kreis  Hagen,  im  Arnsbergschen
  Regierungsbezirke.  (Statut  v.  18.  Oktbr.  44.)
667—670.  —  für  die  Stadt  Halle  und  die  Saalörter,
  im  Reglerungsbezirke  Merseburg.  (Statut  v.
18.  Oktbr.  41.)  071—67/.

Handelsrath,  dessen  Anordnung,  unter  dem  Vorsitze
Gr.  Mmajestät  des  Rönigs,  zur  Berathung  und  Aller,
höchsten  Entscheidung  der  wichtigeren  Angelegenheiten
des  Handels  und  der  Grwerbe,  mit  Einschluß  der
Schiffsahrt.  (V.  v.  7.  Juni  41.)  148.  —  vollständige
Vorbereitung  derselben  in  den  betreffendtn  Ministeen,
  unter  Mitwirkung  des  Handelsamts.  (ebend.  9.
1.)  148.  —  Mitglieder  desselben  sind  die  Kablnetsminister
  und  die  Minister  der  Finanzen,  des  Innern
und  der  Justiz,  sowie  der  Präsident  des  Handelsamts.

(ebend.  §.  2.)  148.

Handelsreisende,  gemeinsame  Ermäblgung  deren
Patentsteuer  nach  dem  Vertrage  zwischen  dem  Deut-Sachregister.



1844.

Handelreisende,  (Forts.)
schen  Zoll  und  Handelsverelne  und  Belgien.  (v.  1.
Sept.  41.  Art.  16.)  587.  f.

Handelsschisife,  für  den  Negersklavenhandel,  siehe

dlesen.

Handels=  (und  Schifffahrts-)  Verträce,  mit  aus,
wärtigen  Staaten,  Berathung  der  Entwürfe  zu  denselben
  im  Handelsrathe.  (V.  v.  7.  Junt  44.  F.  1.)
148.  —  zwischen  den  zollverelnten  Staaten  und  Belglen.
  (v.  1.  Septbr.  44.)  577—595.  —  mit  Por'-tugal
  und  Algarvien.  (v.  20.  Febr.  41.)  151  —161.

Handschriften,  Normirung  des  Eides  der  Sachverständigen
  vor  deren  Vernehmung  über  die  Vergleichung
  der  erstern,  nach  §.  152.  Tit.  10.  Thl.  1.  der
Allgem.  Gerichts-Ordn.  (V.  v.  28.  Juni  41.  F.  3.)
240.

Hannover,  Könlgreich,  Thellnahme  desselben  an  der
Additional,  Akte  zur  Elbschifffahrte=  Akte.  (v.  13.  Arril
11.)  458.  ff.  —  desgl.  an  der  Uberelnkunft,  die  schifffahrts-
  und  strompollzeilichen  Vorschristen  für  die  Elbe
betr.  (v.  13.  April  44.)  518  ff.  —  Staaksvertrag
zwischen  demselben.,  Preußen,  Sachsen,  Dänemark
und  Mecklenburg,"  Schwerin,  über  das  Revisionsver"
fahren  auf  der  Elbe.  (v.  30.  Aug.  43.)  571—575.
—  derselbe  tritt  mit  dem  I.  Jan.  1815.  in  Wirksamkeit.
  (Minist.  Bekanntm.  v.  17.  Oktbr.  41.)  457.  —
Stationtrung  gemeinschastlicher  Elbzoll  Kommissarien
zu  Wittenberge  und  Schandau.  (Vertrag  v.  30.  Aug.
43.  Art.  3  —  5.)  572—5741.  —  Sptaatsvertrag  zwischen
  demselben  und  den  Elbuferstaaten  über  die  Ne,
gulirung  des  Brunchauser  (ehemals  Stader,)  Jolls.
(v.  13.  April  44.)  523—527.  —  tritt,  nachträglich
getroffener  Verabredung  gemäß,  erst  mit  dem  1.  Jan.
1815.  in  Wirksamkeit.  (Minist.  Bekanntm.  v.  17.
Oktbr.  44.)  457.  —  Regulatto  über  die  Verhältnisse
dieses  Zolls.  527—570.

Haupt-Finanz-Etat,  (.  Etat.

Haupt-Steuer=  und  Zollämter,  s.  Steuer,  und
Jollämter.

Hausgquartal,  (Nealdezem),  dessen  Entrichtung  an  die
Geistlichen  in  Westpreußen.  (Westpr.  Provinzlalrecht
v.  19.  April  Al.  S.  5  1.  u.  55.)  108.  100.

Haussteuer,  in  den  Landgemelnden  der  Provinz  Posen,
deren  Regulirung.  (V.  v.  14.  Oktbr.  41.  J.  9.)  6041
—  (Anweisung  v.  18.  Oktbr.  44.  ".  10.)  610.  657.

Hazardspiel,  dessen  Bestrafung  im  Soldatenstande.
(Kriegs-Art.  v.  27.  Juni  44.  Art.  50)  283.  —  s.
auch  Spielbank  in  Köthen.

Heimathscheine,  deren  Beachtung  bei  Ausgewiese,
nen.  (Kark.  Konv.  mic  Rußland  u.  Polen  v.  35.  Mai
44.  Art.  23.)  211.  213.

Her-
        <pb n="43" />
        Sachregister.

Herrenlose  Grundstücke,  s.  diese.

Holstein,  Herzogthum,  Tbellnahme  desselben  an  der
Addttional,Akte  zur  Elbschisffahrts=  Akte.  (v.  13.  April
44.)  458.  ff.  —  desgl.  an  der  Ülbereinkunft  wegen
Erlasses  schisssahrts,  und  strompolizeilicher  Vorschrif,
ten  für  die  Elbe.  (v.  13.  Aprll  41.)  ölK.  ff.  —  desgl.
an  dem  Staatsvertrage  mit  Hannover  über  die  Rer
gulirung  des  Brunzhauser  Zolls.  (v.  13.  April  44.)
525.  ff.  —  desgl.  an  dem  Staatsvertrage  über  das
Revisionsverfahren  auf  der  Elbe.  (v.  30.  Aug.  43.)
571—576.  —  s.  auch  Dänemark.

Holzdlebstahl,  Geseh  v.  7.  Junl  1821.,  wegen  Untersuchung
  und  Bestrafung  desselben,  Anwendung  der
im  den  §S.  1  —  4.  u.  32.  bestimmten  Strafen  des
zunsachen  Holzdlebstahls.  (A.  K.  O.  v.  W.  Junl  41.)

Hof#fößere.,  deren  Betrieb  auf  der  Elbe.  (Addit.
Akte  v.  13.  April  45.  65.  7.  8.  11.  16.  17.  31.  u.  32.)
400.  461.  462.  475.  —  (Übereinkunft  v.  13.  Aprl  44.
Art.  3  4.  7.  8.  12.  17—  20.  27.  u.  28.)  518.  519,
520.  521.  523.  —  Erhebung  des  Elbzolls  von  solcher.
(Add.  ute  (&amp;amp;.  20  —23.)  463.  —  deren  Gestattung
auf  össentlichen  Fiüffen  n  Westpreuhen.  (Westpr  Pro,
vinzkalrecht  v.  19.  April  A4.  9.  60.)  109.

Holzungsrecht,  in  Westpreußen,  dessen  Ausübung
in  Anwendung  der  Forste  und  Jagdordnung  vom  8.
Oktbr.  1805.  (Westpr.  Previnzlalrecht  v.  19.  April  44.
(55.  S.  u.  14.)  105.  100

Honorare  für  Untversitäts-Kolleglen,  s.  Untversttär.

Hospltäler,  In  Elbing,  (.  leht.

Hüten  des  Viehes,  s.  le-zt.

Hypothekenbücher,  über  Bauergü#ter,  köschung  der

Iin  dieselben  eingetragenen  blsherigen  Verschuldungs,

beschränkung  der  letztern  von  Amtswegen.  (V.  v.  29.

Dezbr.  43.  J.  2.)  17.  —  die  Löschung  der  Normal,

taxe  soll  dagegen  nur  auf  den  Antrag  des  Besitzers

geschehen.  Cebend.)  18.

 

b  bei  dem  Brande  der
Stad:  Loslau  im  *  1822.  verloren  gegangen,
deren  Aufgebot  und  Eintragungsvermerk.  (A.  K.  O.
v.  13.  Mal  43.)  116.

Hppothekenwesen,  präklulolscher  allgemeiner  Aufruf
  der  im  s.  20.  der  Verordn.  vom  31.  Maͤrz  1834.
wegen  Einrichtung  desselben  in  dem  Herzogthum  Westphalen,
  dem  Fuͤrstenthum  Siegen,  den  Ämtern  Bur—
bach  und  Neuenkirchen  und  den  Grafschaften  Wittgenstein-Wittgenstein
  und  Butaensten.  Berleburg,  bezelchneten
  Realberechtigten.  (V.  v.  22.  März  44.)  71.
—  Verfahren  bei  Berlchtigung  *“  Besihtltels  für
letztere.  (ebend.  §.  3.)  72.

 

1844.  27

J.

Jagd,  deren  Ausuͤbung  in  Westpreußen  nach  den
Bestimmungen  des  dortigen  Provinzialrechts  (v.  19.
April  44.  65.  2.  78  —EI.)  105.  110.  —  und  nach
den  Vorschristen  der  Forst  und  Jagdordn.  vom  8.
Otktbr.  1800.  (ebend.  §s.  78.)  110.

Jagdbeamte,  in  den  Untersuchungen  gegen  solche,
wegen  Mihbrauchs  der  Waffen,  verbleibt  es  bel  dem
durch  die  Gesetze  vom  23.  Juni  1834.  und  31.  März
1837.  vorgeschrlebenen  Verfahren.  (G.  v.  29.  März  4.
6.  S.)  78.

Jagddistrikte,  gemeinschaftliche,  in  der  Provinz  Westphalen,
  Vertrekung  der  vormals  unmittelbaren  Deutschen
  Relchsstände  bel  den  nach  den  Verordnungen  v.
7.  März  1813.  stattfindenden  Theilungen  der  erstern.
(A.  K.  O.  v.  14.  Septbr.  14.)  705.

Ignoranz-Eid,  im  s.  313.  Tit.  10.  Thl.  I.  der  Allgem.
  Gerichts-Ordn.  beschrleben,  Abänderung  in  dessen
Normtrung.  (V.  v.  W8.  Juni  44.  .  5.)  250.

Industrie,  Berathung  der  Einrichtungen  zu  deren
Belebung  im  Innern,  in  dem  Handelsrathe.  (V.  v.
J.  Junt  44.  s.  1.)  148.

Ingenleur-Korps,  Bildung  der  Ehrengerichte  für
die  Offiziere  desselben.  (V.  v.  20.  Juli  33.  88.  6.  8.
23.  u.  25.)  30  1.  303.  30  1.

Injurien,  s.  Beleidigungen  und  Ehrenkränkungen.

Inkompetenz,  s.  Kompetenz=  Konflikte  und  Rechtsverfahren.


Inseln,  in  öffentlichen  Flüssen,  sind  kein  Vorbehal#t
des  Staats.  (Westpr.  Provinztalrecht  v.  19.  April  44.
S.  4.)  105.

Instanzen  (lste,  266  und  Ite),  in  Prozessen  vor  den
Ehegerichten,  wegen  Scheidung,  Ungültigkeit  oder
Nichtigkelt  einer  Ehe.  (V.  v.  28.  Juni  41.  s.  2.
16  —51.)  184.  1886—  191.  —  s.  auch  Prozesse,  Appellation,
  Rekurs  kc.

Instruktlonsverfahren,  gegen  Beamte,  bei  Dienstentlassungen
  im  Disziplinarwege.  (G.  v.  29.  März  41.
25—27.)  82.  —  in  Eheprozessen.  (V.  v.  28.  Junk
41.  85.  19—47.  51.)  186—190.  101.

Insubordinatlon,  deren  Bestrafung  im  Soldätenstande.
  (Keiegs,  r.  v.  27.  Juni  44.  Art.  22  —29.)
279.  260.  —  (V.  v.  27.  Junl  41.  S.  33.)  205.

Interimistikum,  dessen  Regulirung  von  den  Ehe,
gerichten,  in  Prozessen  wegen  Scheidung,  Ungältigkeit
  oder  Nichtigkeit  einer  Ehe.  (V.  v.  28.  Juni  44.
55.  55  —60.  66.)  191.  192.  —  gegen  die  von  denselben
  ausgesprochene  Festsebung  desselben  findet  kein
Rechtemittel,  auch  nicht  der  Rekurs  statt.  (ebend.  s.
00.0  192.

de  Inte
        <pb n="44" />
        28

Interimsscheine  zu  Altien  fuͤr  Eisenbahn-Unternehmungen,
  s.  Eisenbahnen.

Invalide,  Militair-,  Bestrafung  derselben  fuͤr  Entweichung
  aus  den  Invalidenhaͤusern,  nach  Kriegsartikel
  47.  (V.  v.  27.  Juni  44.  5.  49.)  291.  —  der
Entlassung  aus  dem  Militairverhaͤltnisse,  wenn  sie  die
Versehung  in  die  zwelte  Klasse  des  Soldatenstandes
verwirkt  haben,  bel  milltalrischen  Verbrechen  Ktatt  dleser
  Strase,  bei  gemeinen  Verbrechen  aber  neben  derselben.
  (V.  v.  27.  Junl  4  1.  ".  33.)  291.

Invaliden-Kompagnien,  deren  Offizlere  treten  dem
Ehrengerche  der  Garnisen  bei.  (V.  v.  20.  Juli  43.
S.  6.)  301

Juden,  Vollfhrigkei-  derselben  mit  dem  vollendeten
Disten  Lebensjahre.  (Deklar.  v.  241.  Jan.  Ai.)  51.  —
ausnahmsweise  mit  dem  20ten  Lebensjahre,  wo  dieses
  seither  angenommen  ist,  bis  zur  Publikation  obiger
Deklaration.  (ebend.)  51.

Judenwesen,  In  der  Previnz  Posen,  Verordnung
über  dasselbe  vom  1.  Juni  1833.,  Anwendung  der
Bestimmung  des  s.  20.  d.  ders.  auch  auf  die  Ver-##nnderung
  des  Wohnsitzes  jüdtscher  Korporations,  Mitglieder
  Iinnerhalb  der  genannten  Provinz,  nach  vorberiger
  Abfindung  rücksichtlich  ihres  Antheils  an  den
Korporatlons,Verpflichtungen.  (A.  K.  O.  v.  24.  Juni
41.)  250.  —  wo  dergl.  Abfindungen  schon  früher
stattgesunden  haben,  behält  es  bel  dlesen  seln  Bewen,
den.  (ebend.)  259.

Jüdische  Ebelente,  bel  Sühneversuchen  zwischen
denselben  vor  der  Ehescheldungsklage  vertritt  ein  Rab,
biner  die  telle  des  Gelstlichen.  (V.  v.  28.  Junt
41.  5.  14)  186.

Justigbeamte,  Disziplinar-Umersuchungs=  und  Straf,
verfahren  gegen  dieselben  wegen  Dienstemlassung.  (G.
v.  29.  März  44.  J.  40  —  43.)  85.  86.  —  wenn  solche
von  des  Königs  Majestär  unmittelbar  ernannt  sind,
so  ist  der  Beschluß  über  deren  Dlenstentlassung  durch
den  Justizminister  zur  Allerhöchsten  Beställgung  einzureschen.
  (ebend.  §.  142.)  86.

Justizkollegien,  dandes,  Besugniß  der  Chespräsidenten
  derselben  zur  Anstellung  sämmtlicher  Subalternen
bel  den  Ober  und  Untergerichten,  mit  allelniger  Ausnahme
  der  Salarsen,  und  Depolital-Kassen=  Rendanten
  bei  erstern.  (A.  K.  O.  v.  10.  Mal  11.)  115.  —
dabel  ist  übrigens  nach  den  Vorschriften  der  Order
v.  31.  Dezdr.  1827.  zu  verfahren.  (ebend.)  115.  —
Verfahren  bei  den  Entscheidungen  in  Dicziplinar-Untersuchungen
  gegen  richterliche  Beamte  wegen  Dienstentlassung
  ders.  (G.  v.  29.  März  41.  o  40  —  43.)
85.  86.  —  desgl.  gegen  Mitglieder  derselben  in  gleicher
  Bezlehung.  (ebend.  §.  40.)  85.  —  in  den  Pro-Sachregister.



1844.

Justizkollegien,  (Forts.)
vinzen  Preußen  und  Schlesien,  Kompeten)  ders.  bei
Rechtsstreitlgkeiren  der  Patrimental,  Gerichtsherren
oder  deren  Angehörigen  wider  einzelne  ihrer  Gerichtseingesessenen.
  (A.  K.  O.  v.  5.  Juli  41.)  261.  —  darnach
  wird  fuͤr  die  genannten  beiden  Provinzen  die
Vorschrift  des  &amp;amp;.  105.  Tit.  2.  der  Proze-b  Ordnung
erweltert.  (ebend.)  261.  —  f.  auch  Oberlandesgerichte
und  Dienstbehörden.

Justlzkommissarlen,  können  bei  den  Ehegerichten
das  Amt  eines  Staatsanwalts  nicht  Übernehmen.  (V.
v.  28.  Juni  44.  J.  4.)  181.  —  s.  auch  Rechtsbeistände.

Justlzminister,  gehört  im  Staatsministerio  zu  den
mit  den  Verhandlungen  wegen  Dienstentlassung  bestimmten
  belden  Mirglledern  desselben.  (G.  v.  20.  März
44.  K.  360.)  81.  —  von  demselben  wird  in  Disziplinar'Uncersuchungen
  gegen  Mitglieder  der  Landes,  JusB
stizkolleglen  wegen  Dienstentlassung  ein  anderes  derselben
  bestimmt.  (ebend.  §.  40.)  85.  —  von  demselben
kann  gegen  die  Entscheldung  des  letztern  binnen  drei
Monaten  der  Rekurs  an  das  Geheime  Ober-Trlbunal
  eingelegt  werden.  lebend.  §.  40.)  85.  —  der  Beschluß
  über  die  Dienstentlassung  der  von  des  Königs
Majestät  unmittelbar  ernannten  richterlichen  Beamten
ist  von  dems.  zur  Allerhöchsten  Bestätigung  einzureichen.
  (ebend.  §.  42.)  86.  —  von  allen  Disziplinarbeschlüssen
  wider  Advokaten  und  Anwalte  ist  durch  das
öffentliche  Ministerlum  eine  Abschrift  an  dens.  einzusenden.
  (V.  v.  7.  Juni  44.  9.  17.)  178.  —  Anstel,
lung  der  Salarien,  und  Deposital-Kassen  Rendanten
bel  den  Obergerichten  durch  dens.  (A.  K.  O.  v.  10.
Mat  4i.)  115.  —  Ausführung  dessen  Anordnungen
wegen  Degradatlon  richterlicher  Beamten  zu  Subal
ternbeamten  oder  Strafoersehung  gegen  letztere.  (ebend.)
115.  —  dessen  Mitwirkung  als  Mitglied  des  Handelsraths
  tritt  nur  bel  leglslativen  Gegenständen  ein.
(V.  v.  7.  Juni  44.  .  2.)  148.

Justizministerlum,  als  Chef  desselben  trite,  in  Stelle
des  Staats=  und  Justizministers  Mühler,  vom
1.  Okebr.  1841  ab  der  Staats'  und  Jufstizminister
Uhden  ein.  (A.  K.  O.  v.  25.  Septbr.  44.)  451.—
Bestellung  eines  Raths  aus  demselben  zu  einem  der
Referenten  in  Disziplinar  Untersuchungen  gegen  niedere
  Beamte  (Kangleidlener,  Boten  2c.)  der  obersten
Verwaltungsbehörden  wegen  Dienstentlafsung,  wenn
bei  letztern  kein  Justitiarius  angestellt  ist.  (G.  v.  29.
März  41.  F.  33.)  S1.

Justiz=  Subalternenbeamte,  del  den  Ober-  und
Untergerichten,  deren  Anstellung  durch  die  Chefrräfidenten
  der  Landes  Justiz-Kollegien,  mit  alleiniger  Aus,
nahme  der  Salsrien:  und  Deposital,  Kassenrendanten

bei
        <pb n="45" />
        Sachregister.

Justiz-Subalt  beamte,  (Forts.)

bei  den  Obergerichten.  (A.  K.  O.  v.  10.  Mal  44.)
115.  —  dabei  ist  übrigens  nach  den  Vorschriften  der
Order  v.  31.  Dezbr.  1827.  zu  verfahren.  (ebend.)  115.
—  Ausführung  der  gegen  dies.  erkannten  Strafver,
setzung.  (ebend.)  115.  —  desgl.  der  Degradatlon  richterllcher
  Beamten  zu  solchen.  (ebend.)  115.

Juwelen,  Gebühren  für  deren  Abschätzung  bel  gerichtlichen
  Geschäften.  (V.  v.  29.  März  41.  F.  5.  Nr.
I.  b.)  71.

K.

Kabinetsminister,  als  Mitglieder  des  Handelsraths.
(V.  v.  7.  Juni  41.  J.  2.)  148.

Kadetten-Korps,  bel  dems.  übt  der  Kommandeur
deslelben  die  Rechte  des  DivisiensKommandeurs  im
ehrengerichtlichen  Verfahren  gegen  Offizlere  aus.  (V.
v.  20.  Juli  43.  §.  23.)  307.

Kalende,  persönliche  Abgabe  der  Gemeindeglieder  an  die
Geistlichen  in  Westpreußen,  deren  Entrichtung.  (Westpr.
Provinzlalrecht  v.  19.  April  44.  66.  59  -61.)  109.

Kalender,  Bestrafung  deren  Verleger  und  Vertheiler  fuͤr
Stempel,Kontraventionen.  (I.  K.  O.  v.  2i.  Mai  44.)238.

Kämmereien,  städtische,  in  Westpreußen,  in  Ansehung
des  Rechts  ders.  auf  Geldstrasen  hat  es  bei  der  de,
stehenden  Verfassung  sein  Bewenden.  (Westpr.  Provinzialrecht
  v.  19.  Apr.  44.  9.  84.)  110.

Kammergericht,  in  Berlin,  vor  demselben  sollen  fortan
die  diesseitigen,  in  den  zollvereinten  auswaͤrtigen  Staaten
  stationirten  Steuerbeamten  ihren  ordentlichen  persönlichen
  Gerichtsstand  haben.  (V.  v.  26.  Apr.  41.)  112.

Kanzleidiener,  bei  den  obersten  Verwaltungsbehör,
den,  Disziplinar,  Strafverfahren  gegen  dleselben  wegen
  Dienstentlassung.  (G.  v.  29.  März  Al.  F.  33.)
84.  —  desgl.  gegen  diejenigen,  welche  bei  dem  Staats,
ministerlo  selbst,  bei  den  unmittelbar  unter  demf..  ste,
henden  Behörden  und  bei  dem  Staakssekretariate  angestellt
  sind.  (ebend.  §.  39.)  85.

Kapellen,  zum  öffentlichen  Gottesdienste,  deren  Be,
sreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Provinz  Posen.
(V.  v.  14.  Oktbr.  44.  G.  13.)  605.

Kartel-Konventionen,  mit  sremden  Staaten  über
die  gleichmäßige  Behandlung  gegenseitiger  Deserteure,
Militairpflichtiger,  flüchtiger  Verbrecher  und  Ausgewiesener,
  namentlich  mit  Rußland  und  Polen  (.
W.  Mai  434.)  195—214.  —  Bestrafung  der  nach  Art.
20.  ders.  verbotenen  Verbergung  und  Fortbeförderung
von  Deserteuren,  reklamirten  Milikairpflichtigen  oder  zur
Auslieferung  geeigneten  Verbrechern,  nach  §.  J5.  Tit.  20.
Thl.  II.  des  A.  L.  N.  (A.  K.  O.  v.  27.  Septdr.  4.)
660.  —  mit  Belgien  hiasichtlich  der  von  Seeschiffen

1844.  29

Kartel-Konventionen,  (Forts.)
desertirten  Mattosen.  (Handels-Vertrag  v.  1.  Septbr.
44.  Art.  13.)  585.  —  desgl.  mit  Portugal.  (Handels,
  Vertrag  v.  20.  Febr.  44.  Art.  XVII.)  161.  162.
Kartelträger,  Strafbarkeit  ders.  bei  dem  Zweikampf
unter  Offizieren.  (V.  v.  20.  Juli  43.  9.  27.)  312.
Karten,  (Landkarten),  vor  Publlkatlon  des  Gesetzes
vom  11.  Juni  37.  erschienen,  Schutz  ders.  gegen  Nachdruck.
  (V.  v.  5.  Juli  44.)  262.  —  Gebühren  für
deren  Abschätzung  bei  gerichtlichen  Geschäften.  (V.  v.
29.  März  44.  J.  5.  Nr.  3.)  75.  —  Spielkarten,  s.  diese.
Kasernen-Arrest,  als  Militalrstrafe.  (V.  v.  27.  Junt
41.  J.  I.)  286.

Kassation,  siehe  Amtsentsetzung.

Kassationsrekurs,  siehe  Rekurs.

Kassen,  siehe  Amtskautionen;  Deposital’  und  Salarien-Kassen.


Kassendefekte,  bel  öffentlichen  Kassen,  einschlieklich
der  gerlchtlichen,  Ergänzung  der  bestehenden  Vorschristen
  über  deren  Festsetzung  und  Ersatz.  (V.  v.  24.
Jan.  41.)  52—56.  —  Erekutionsvollstreckung  rück,
sichtlich  ders.  (ebend.  96.  9—20.)  53—55.  —  Ne,
kursversahren  an  die  vorgeseczte  Behsrde  und  Berusung
  auf  rechtliches  Gehör.  (ebend.  9.  16.  u.  17.)
55.  —  bei  gleichjzeitiger  Verwastung  von  Salarienund
  Deposktal-Kassen  der  aus  Staatsfonds  unterhaltenen
  Gerichte,  deren  Deckung  aus  den  dafür  bestellten
  Amtskautionen.  (A.  K.  O.  v.  22.  Dezbr.  43.)  44.

Kassen-Rendanten,  bei  den  Obergerichten,  zu  deren
Anstellung  sind  die  Chefpräsidenten  der  letztern  uiche
besugt.  (A.  K.  O.  v.  10.  Mal  41.)  115.

Kastellane,  bei  den  obersten  Verwaltungsbehörden,
Disziollnar=  Strafverfahren  gegen  dies.  wegen  Dienstentlassung.
  (G.  v.  29.  März  4.  F.  33.)  81.  —  desgl.
gegen  diesenigen,  welche  bei  dem  Staateministerio
selbst,  bei  den  unmittelbar  unter  dems.  stehenden  Behörden
  und  bei  dem  Staatssekretariate  angestellt  find.
(ebend.  S.  39.)  35.

Kathollken,  Sühneversuche  in  gemischten  Ehen  ders.
bei  Prozessen  wegen  Scheldung,  Ungültigkelt  oder
Nichtigkeit  der  Ehe.  (V.  v.  28.  Juni  41.  #.  12.  72.
u.  73.)  185.  193.  191.

Katbollsche  Kirche,  in  Ansehung  des  Verhälenssses
des  S#taats  zu  ders.  wird  durch  das  Westpreubische
Provinztalrecht  nichts  geändert.  (Publik.  Patent  zu
letzterm  v.  19.  Apr.  41.  J.  9.)  10  1.

Katholisch,  gelstliche  Gerichte,  in  der  Gerichts,
barkelt  und  dem  Verfahren  ders.  wird  durch  die  Verordn.
  v.  28.  Juni  44.  uͤber  das  Verfahren  in  Ehesa
chen,  nichts  geaͤndert.  (5.  73.  der  gedacht.  Verordn.)  191.

Kauffahrteischiffe,  fuͤr  den  Negerstlavenhandel,  s.  letzt.

Kanf-
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        30

Faufmãnnische  Korporationen,  deren  Verhaͤltnisse
  zu  dem  Handelsamte.  (V.  v.  7.  Juni  41.  69.  3.
7.  U.  S.)  140.  150.

Kaufverhandlungen,  zwischen  den  Thellnehmern
einer  Erbschaft  behufs  der  Theilung  der  lehztern,  Stempelfreiheit
  für  dies.  (A.  K.  O.  v.  21.  Juni  44.)  233.

Kautlonen,  deren  Bestellung  von  Dampsschiffsführern
und  Maschinenwärtern  auf  dem  Rhein  und  der  Mosel.
  (V.  v.  24.  Mai  44.  §.  14.)  270.  —  slehe  auch
Amtskautionen.

Kinder,  Wahrnehmung  deren  Rechte  und  Interessen
in  Eheprozessen.  (V.  v.  28.  Juni  41.  s.  S.)  185.  —
Stlef  und  Schwiegerkinder,  siehe  diese.

Kirchen,  unvermögende  und  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmung
  im  §.  713.  Tit.  11.  Thl.  1I.  des  A.  L.  R.
in  Prozessen  zum  Armenrechte  zugelassen,  auf  solche
soll  die  Vorschrift  des  S.  10.  Tit.  23.  Thl.  I.  der  Allgem.
  G.  Ord.  wegen  Erstattung  der  Kosten  in  den
für  dles.  bls  zu  einem  gewissen  Betrage  günstig  aus
gefallenen  Prozessen,  kelne  Anwendung  finden.  (A.  K.
O.  v.  22.  Dezbr.  13.)  46.  —  Rechte  und  Pülichten
ders.  in  Westpreußen  nach  den  Bestimmungen  des
Hrowinkhalechte  für  letteres  (v.  19.  Arr.  Ai.  90.  22
—  6I.)  106—  109.  —  desgl.  Ausleihung,  Einziehung
und  Aufbewahrung  der  dens.  gehsrigen  Kapltalien  und
Gelder.  (98/6.  31.  32.  u.  34.)  107.  —  katholische,  in
Westpreußen,  Anstellung  und  Besoldung  von  Organisten
  bei  dens.  (Westor.  Provinzlalrecht  v.  19.  Apr.
44.  5.  30.)  107.  —  deren  Befreiung  von  der  Grundsteuer
  in  der  Provinz  Posen.  (V.  v.  I4.  Oktbr.  44.
13.)  605.  —  in  den  vormals  Könlgl.  Sichsischen
Landestheilen  der  Provinz  Sachsen,  Regulirung  der
Beltragspflicht  der  Rittergutsbesitzer  und  anderer
Grundbesitzer  zur  Unterhaltung  derselben.  (A.  K.  O.
u.  Verordn.  v.  11.  Novbr.  44.)  607—703.

Kirchenbauten,  deren  Ausführung  in  Westoreußen.
(Westpr.  Provinztalrecht  v.  19.  Apr.  44.  69.  38.  u.
39.)  107.  108.

Kirchenbedlente,  niedere,  hinsichtlich  deren  Anstellung
in  Westoreußen  verbleibt  es  bel  der  bisherigen,  in  den
einzelnen  Gemeinden  hergebrachten  Gewohnheit.  (West,
Sreuß.  Provinzialrecht  v.  19.  Apr.  411.  §.  20.)  107.

Kirchendezem,  persönliche  Abgabe  der  Gemeindeglieder
  an  die  Geistlichen  in  Westpreußen,  dessen  Entechtung.
  (Westpr.  Provinzialrecht  v.  19.  Apr.  41.  .  50
—61.)  100.

Kirchengüter,  denselben  verdleibt  die  Abgabenfsrelheit,
so  welt  sie  ihnen  bisher  zugestanden  hat.  (Westpr.  Prorinzialrecht
  v.  19.  Apr.  44.  §.  23.)  106.  —  in  wie
weit  solche  zu  Tragung  von  Deichlasten  verpflichtet
find.  (ebend.  95.  43.  u.  44.)  108.

Sachregister.

1844.

Kirchen-Nechnungen,  deren  Ablegung  und  Pruͤ-fung
  in  Westpreußen.  (Westpr.  Provinzlalrecht  v.  19.
Apr.  41.  S  35—37.)  107.

Kirchen-Vorsteher,  deren  Amt  dauert  in  der  Regel
drel  Jahre.  (Westor.  Provinzialrecht  v.  19.  Apr.  44.
K.  2.)  107.

Klagen,  gerichtliche,  können  aus  Verträgen  oder  Vergleichen
  über  stattgehabten  verbotenen  Verkehr  mit
Aktienpromessen,  Interimsscheinen  und  Qulttungsbogen
  auf  Eisenbahn,-  Unternehmungen  nicht  zugelassen
werden.  (V.  v.  24.  Mal  44.  §.  2.)  117.  —  gerichtliche,
  in  Ehesachen,  siehe  letz.,  s.  auch  Rechtsverfahren
und  Prozesse.

Kleinhandel  mit  Getränken,  slehe  leh.

Kolleglen-Honorare,  siehe  Untversität.

Köllmische  Besigungen,  rücklichtlich  ders.  verbleidt
es  bei  der  bieherigen  Werasung  W*2  Provin=Kalrecht
  v.  19.  Apr.  44.  S.  19.)  1

Kommunaldienst,  mit  der  xuieezare  aus  dem  Sob
datenstande  ilt  zugleich  die  Unfählgkelt  verbunden,  in
jenem  ein  Amt  oder  eine  Ehrenstelle  zu  beklelden.  (V.
v.  27.  Juni  14.  §S.  20.)  280.

Kommunalgegenstände  früherer  Kreisverbände  in
der  Provinz  osen,  siehe  letz.

Kompetenz-Kouflikte,  zwischen  den  Auseinandersetzungsbehsrden
  (General-Kommissionen)  und  den  ordentlichen
  Gerichten,  Versahren  bet  solchen,  in  Ergänzung
  des  §.  9.  der  Verordn.  v.  30.  Juni  1834.  (A.
K.  O.  o.  12.  Apr.  41.)  110.

Komplott,  lm  Soldatenstande,  Verschärsung  der  Seraseen
  für  die  in  solchem  begangenen  Verbrechen.  (Kriegs,
Art.  v.  27.  Juni  14.  Art.  II.  12.  28.  29.)  277.  280.
—  (V.  v.  27.  Junl  44.  Ss.  35.  39.  l.  52.  ö6.)
201.  202.  294.  295.

Konflskatlon,  aufgebrachter  Preuß.  Kauffahrrelschiffe,
nedst  Ausrüstung  und  Ladung,  wegen  Betriebs  des
Negersklavenhandels  durch  solche.  (V.  v.  8.  Juli  44.
S.  .)  401.  —  #.  auch  Vermsgens-Konfiskation.

Königsberg  in  Pr.,  Stadt,  Erhebung  der  Schifffahrtsabgaben
  in  ders.  nach  dem  Tarif  v.  18.  Oktbr.
1838.  auch  für  das  Jahr  1811.  (d.  K.  O.  v.  3.  Jan.
44.)  59.

Königsberger  Negierungsbezlrk,  siehe  Feuerso-Hletäts,
  Reglements.

Konkurs,  Übereinkunft  mit  ÖSsterrelch  zur  Befsrde:
rung  der  gegenseitigen  Rechtspflege  rücksichtlich  desselben.
  (Mlnist.-  Erklär.  v.  12.  Mai  und  16.  Juni  41.)
165.  —  über  das  Vermsgen  der  Dienstherrschaft,
Gestndeverhältniß  bei  delsen  Eröffnung.  (Rheinische
Gesinde  Ordn.  v.  19.  Aug.  4.  §.  3I.)  414.  —  s.  auch
Gerichtsbarkelts,  Verhälmisle  mir  seemden  Staaten.

Kon-
        <pb n="47" />
        Sachregister.

Konsulate,  im  Auslande,  sind  verpflichtet,  dem  Praͤ-sidenten
  des  Handelsomts  auf  Erfordern  Auskunse  zu
geben.  (V.  v.  7.  Junk  41.  S.  8.)  150.

Kontraventionen,  s.  Mahl.  und  Schlachtsteuer-Re,
gulative,  desgl.  Strafen.

Kontumazialverfahren,  in  Disziplinar-Untersuchun,
gen  gegen  Beamte  wegen  Dilenstentlassung.  (G.  v.
29.  März  41.  §.  27.)  82.  —  in  Drozessen  vor  den
Ehegerichten  wegen  Scheidung,  Ungulelgkeic  oder  Nich,
tigkeit  einer  Ehe.  (V.  v.  28.  Juntk  àl.  Ss.  44—
i46.)  190.

Kopiallen,  siehe  Gebühren  und  Auslagen,  baare.

Korrektionsanstalten,  welche  für  Rechnung  der
Staatskasse  verwaltet  und  unterhalten  werden,  Aushebung
  des  Erbrechts  ders.  auf  den  Nachlaß  der  in
dens.  verstorbenen  Korrigenden.  (A.  K.  O.  v.  8.  Jan.
44.)  59.  —  vorbehaltlich  des  Rechts,  dle  Kosten  des
Unterhalts  derselben  in  solchen  aus  deren  Nachlasse
zurückzufordern.  (ebend.)  59.

Korrlgenden,  siehe  Korrektionsanstalten.

Kosten,  in  Prozessen,  Nichtanwendung  der  darüber  im
S.  40.  Tit.  23.  Thl.  I.  der  A.  Gerichts-Ord.  enthaltenen
  Bestimmung  wegen  deren  eventuellen  Erstattung,
auf  unvermäögende  und  deshalb  zum  Acmenrechte  zugelassene
  Kirchen  und  Pfarreien.  (A.  K.  O.  v.  22.  Dezbr.
43.)  48.  —  des  Unterhalts  für  Sträflinge  und  Korrigenden,
  s.  Zuchthäuser  und  Korrektionsanstalten.

Kostenfreiheit,  in  ehrengerichellchen  Untersuchungen
gegen  Offizlere.  (V.  v.  20.  Juli  43.  S.  53.)  308.  —
gegenseltige,  mit  Ssterreich,  bei  gerichtlichen  Requisi,
tlonen  in  Armensachen.  (Minist.-  Erkl.  v.  13.  Aug.,
Osterreichischer  Seits  v.  10.  Sepibr.  44.)  454.  455

Kosten-Tarif,  Civil,,  Nheinlscher,  siehe  letz.

Kostgeld,  Ansorüche  des  Gesindes  auf  solches.  (Rheb
mnische  Gesinde  Ord.  v.  19.  Aug.  44.  S5.  25.  26.  28.
30.  38  —  41.)  414.  416.

Köthen,  Stade,  Bestrafung  dlesseitlger  Unterthanen
wegen  Splelens  an  der  dortigen  Splelbank.  (W.  v.  22.
Dezbr.  43.)  16.—  s.  auch  Anhalt-Köthen,  Herzogth.

Krankenhäuser,  öffentliche,  deren  Besreiung  von  der
Grundsteuer  in  der  Provinz  Posen.  (V.  v.  14.  Oktbr.
A.  S.  13.)  605.

Kreisordnung,  für  das  Großherzogthum  Dosen,  v.
20.  Dezbr.  1823.,  Ergänzung  des  §.  18.  derselben  in
Ansehung  der  Vertretung  derjenigen  bel  Abwickelung
von  Kommunalgegenständen  früherer  Kreisverbände
bethelligten  ländlichen  Ortschasten,  welche  nach  der
setzigen  Krelsverfassung  von  jenen  frühern  Verbänden
getrennt  sind.  (A.  K.  O.  v.  10.  Juni  4|1.)  180.  —
Verelnigung  dieser  Ortschaften  zu  Wahlbezirken  nach
Anleitung  des  §.  13.  der  Krelsordnung.  (ebend.)  180.

1844.  31

Kreissekretaire,  denselben  wird  der  Dienstrang  der
Regierungssubalternen  Ister  Klasse  beigelegt.  (A.  K.
O.  v.  25.  Novbr.  43.)  15.  —  sollen  darnach  auch  zu
glelchen  Reisediäten  (14  Thlr.),  wie  letztere,  berechtigt
sein.  (ebend.)  15.

Kreisverbände,  srühere,  in  der  Provinz  Posen,  Vertretung
  der  von  dens.  getrennten  ländlichen  Ortschaften
  bei  Abwickelung  von  Peemmunglgegenständen  in
denselben.  (A.  K.  O.  v.  10.  Juni  41.)  180

K  as-Kommissionen,  Dilten  und
Neisckosten  fuͤr  #t  Mieglieder  bei  Bewässerungs,
anlagen.  (A.  K.  O.  v.  17.  Jan.  41.)  61.

Kreuzer,  deren  TZusrüstung  und  Statlonirung  gegen
den  Negersklavenhandel.  (V.  v.  20.  Dezbr.  41.  Art.
2.  ff.)  373.  ff.  —  (Formulare  zur  Vollmacht,  Order
und  Inktruktion  für  dies.)  386—390.  —  H  auch  Negersklavenhandel.


Kriegs-Artikel,  neue,  für  die  Unterofsiztere  und  Sol,
daten  des  gesammten  Preußischen  Heeres.  (v.  27.  Junt
44  2706—286.  —  Allgemelne  Bestimmungen  über
die  Pflichten  im  Soldatenstande.  (Art.  1—4.  35.)
276.  281.  —  Besondere  Bellimmungen  über  Verbrechen
  und  Strasen.  (Art.  5.)  276.  —  Verbrechen  ge,
gen  die  militalrische  Treuc.  (Art.  6.)  277.  —  Verrath.
(Art.  7.  u.  8.)  277.  —  Desertion.  (Art.  0—  16.)  277.
278.  —  Betrügliche  Angaben,  um  sich  dem  Milirairt
dienste  zu  entziehen.  (Art.  I7.)  278.  —  Selbstverstümmelung.
  (Art.  17.  u.  18.)  278.  —  Feigheit.  (Art.
19—21.)  278.  —  Verbrechen  gegen  die  Subordination.
  (Art.  22  —  29.)  279.  280.  —  Mißbrauch  der
militalrischen  Gewalt  im  Kriege.  (Art.  30  —  34.)  280.
—  Pflichtwidrigkeiten  bei  Ausrichtung  besonderer
Dlenstleistungen,  desgl.  in  Bewahrung  und  Behandlung
  anvertrauter  Dlenstgegenstände.  (Art.  35  —45.)
281.  282.  —  Vergehen  gegen  die  milltairische  Zucht
und  Ordnung.  (Art.  46—1.)  282.  283.  —  Vergehungen
  der  Vorgesebten  durch  Mißbrauch  der  Gewalt
  gegen  Untergebene.  (Art.  55—58.)  283.  284.
—  Gemelne  Verbrechen,  Diebstahl,  Fälschung  r2c.  (Art.
59  —61.)  281.  285.  —  Rückfälle  und  härtere  Bestrafung
  für  solche.  (Art.  65.  u.  66.)  285.  —  Anwendbarkeit
  der  für  den  Kriegszustand  ertheilten  Vorschriften
  bei  außerordentlichen  Vorfällen  im  Frieden.  (Art.
67.)  285.  —  für  gewissenhafte  Pflichrerfüllung,  ehrenhaste
  Führung,  Erhaltung  des  guten  Rusfs  des  Preubischen
  Heeres,  sollen  dem  Soldaten  ehrende  Auszeichnungen,
  höhere  Besörderung,  Anstellung  im  Ci,
vildienste,  zu  Theil  werden.  (Art.  4.  u.  68.)  276.  285.
286.  —  Publikatlon  und  Einföhrung  obiger
Krlegsartikel.  (A.  K.  O.  v.  27.  Juni  41.)  275.  —

Verlesung  ders.  bel  dem  Milttass  und  alljährliche

Wic-
        <pb n="48" />
        32

Kriegs-Artikel,  (Forts.)

Wiederholung  ders.  (ebend.  Nr.  1.)  275.  —  Über,
tragung  ders.  Iin  dle  Polnische  und  Litthauische  Sprache.
(ebend.  Nr.  2.)  275.  —  finden  auch  auf  diejenigen
Personen  des  Soldatenstandes  Anwendung,  welche,
ohne  Unteroffiziere  und  Gemeine  zu  seln,  im  Range
ders.  stehen.  (ebend.  Nr.  3.)  275.  —  bel  Bestrafung
der  Militalrversonen  des  Beurlaubtenstandes  durch
die  Civllgerichte  haben  sich  letztere  nunmehr  nach  diesen
  neuen  Krlegs=  Artikeln  und  der  Verordn.  über  die
Anwendung  ders.  zu  achten.  (ebend.  Nr.  4.)  275.  —
Anwendung  der  Kriegs,  Artikel  und  insbesondere  der
darin  vorgeschriebenen  Milltalrstrafen.  (V.  v.  27.  Juni
41.)  266—298.  —  H.  auch  Milltatrstrafen.

Krlegs-Denkmünze,  Verlust  ders.  mir  der  Versehung
Iin  dle  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes.  (V.  v.  27.
Junl  41.  S.  18.)  288.  —  desgl.  mit  der  Ausstoßung
aus  dem  leztern.  (ebend.  §.  20.)  289.

Krlegskontributlon,  durch  das  Ausschreiben  der
Kelegs'  und  Domainen-Kammer  zu  Potsdam  v.  2.
Dezbr.  1806.  den  Salzwedelschen  und  Arendsee,  Seehausenschen
  Krelsen  auserlegt,  Präklussotermin  zur
Einrelchung  von  Bordereaux  oder  Quittungen  über
Belträge  zu  ders.  (A.  K.  O.  v.  1I.  Dezbr.  43.)  42.

Krlegsschiffe,  gegen  solche  darf  das  gegenseitige  Durchsuchungsrecht
  zur  Unterdrückung  des  Negerfklavenhandels
  nicht  ausgeübt  werden.  (Vertrag  v.  20.
Dezember  41.  Art.  4.  u.  Instr.  von  dems.  Tage  F.
8.)  3097.

Krlegsschuld,  der  Stadt  Elbing.  s.  letzt.  —  s.  auch
Kriegskontribution.

Krlegszelt,  während  derselben  verbleibt  es  rücksichtlich
des  Disgiplinar,  Untersuchungs'  und  Srrafverfahrens
gegen  Milltairbeamte  bei  den  Bestimmungen  der
Orber  v.  21.  Sept.  1826.  Nr.  2.  (G.  v.  29.  März
44.  K.  50.)  K.  ·  »

KtimlnalsSachen,ÜbereinkommenmitOsterketch
wegtngegenseltigerkostenskeiekEckedtgunggerichtlicher
Requlsitionenindens.kücksichtlichdecdabeibethetllgken
unvermögenden  Personen.  (Minist.,  Erkl.  v.  13.  Aug.,
Ssterrelchischer  Seits  v.  10.  Sept.  A4.)  454.  455.

Kubikmaß,  Preuß.,  Vergleichung  desselben  mit  fremden
  Maßen  rücksichellch  des  Elbzolls.  (Add.Akte  v.
13.  Arril  41.  K.  22.  nedst  Anl.  D.)  463.  486.

Kündlgung,  auf  solche  angestellte  Beamte,  Verfahren
  wegen  deren  Entlassung.  (G.  v.  20.  Mäcz  11.
K.  58.)  30.

Kunstsachen,  Gebühren  für  deren  Abschätung  bei
gerichtlichen  Geschäften.  (V.  v.  29.  März  44.  #6.  5.

r.  3.)  75.

Kunststraßen,  s.  Thausseebau.

Sachregister.

1844.

Kupferstiche,  vor  Publikatlon  des  Gesetzes  v.  11
Junt  1837.  erschlenen,  Schutz  ders.  gegen  Nachbildung.
  (V.  v.  5.  Juli  41.)  262.  —  Gebühren  für
deren  Abschätzung  bel  gerichtlichen  Geschäften.  (V.
v.  29.  März  41.  H.  5.  Nr.  3.)  75.

Kurator,  dessen  Bestellung  für  Kinder  zur  Wahrneh--mung
  deren  Rechte  und  Interessen  in  Eheprozessen.
(V.  v.  28.  Juni  44.  g.  S.)  185.

Kurkosten,  für  krankes  Gesinde,  deren  Ausfbringung.
(Rhein.  Gesinde-Ordn.  v.  19.  Aug.  14.  66.  25.  u.
20.)  414.

Kurmark,  s.  Feuer,  Sozier  Reglements.

Küster,  hinsichtlich  dkeren  Anstellung  in  Westpreußen
verbleibt  es  bel  den  bleherigen  in  den  einzelnen  Ge,
meinen  hergebrachten  Gewohnheiten.  (Westpr.  Prov.
Recht  v.  19.  April  44.  J.  29.)  107.  —  Bestreitung
der  kleinen  Reparaturen  an  deren  Dienstgebäuden.
(ebendas.  §S.  45.)  108.

9

r

Landarmen-Neglement,  v.  Jl.  Dez.  1801.,  in
Betreff  der  Armenpflege  in  Westpreußen  verbleibt  es
bel  demselben  und  den  dasselbe  abndernden  und  ergänzenden
  Bestimmungen.  (Westph.  Prov.,  Recht  v.
19.  Aprll  44.  §.  86.)  110.

Landes-Justlz-Kollegien,  (.  Justiz-Kollegien.

Landgerichte,  im  Bezirke  des  Appellationsgerichts,
hoses  zu  Celn,  Bildung  elnes  Disziplinarraths  bet
sedem  ders.  von  5  Advokatanwalten.  (V.  v.  7.  Junl
41.  .  2.)  175.  —  wo  letztere  nicht  vorhanden  sind,
soll  bei  dem  Disziplinar,  Strafverfahren  dessen  Stelle
elne  aus  5  Mttglledern  bestehende  Civilkammer  versehen.
  (ebendas.  .  13.)  178.  —  deren  Kammern  haben
  die  Besugniß,  über  die  in  den  Sihungen  ders.
vorfallenden  Diszlolinarvergehen  der  Advokaten  und
Anwalte  zu  erkennen,  ohne  dah  eine  Verufung  gegen
dle  Entscheidung  zulässig  ist.  (V.  v.  7.  Juni  44.
+.  1.)  175.  —  dieselben  treten  in  Disziplinar-Untersuchungen
  gegen  Friedensrichter  in  dile  Stelle  der
Provinzlal-  Dienstbehsrden.  (G.  v.  29.  März  44.  6.
il.)  86.

Landkarten,  s.  Karten.

Landräthe,  Kreis-,  ertheilen  die  Erlaubnißscheine  zum
Betriebe  der  Gast-  und  Schankwirthschaft,  so  wie
zum  Kleinhandel  mit  Getraͤnken  in  allen  zur  vierten
Gewerbesteuer,  Abthellung  gehörigen  Ortschaften.  (A.
K.  O.  v.  21.  Juni  4/.)  214.  —  Abfassung  der  Stras,
resolute  wegen  der  in  ihren  Kreisen  außerbalb  der
städiischen  Bezirke  vorkommenden  Chausserpolizele
libertretungen  durch  dleselden.  (Regulariv  v.  7.  Jundl
44.  J.  10.)  171

Land-
        <pb n="49" />
        Sachregister.

Landrecht,  Allgemeines,  nach  der  Ordnung  desselben
werden  die  Bestimmungen  des  Provinzialrechts  fuͤr
Westpreußen  zusammengestellt.  (Dubl.,  Patent  u.  Prov.
Recht  v.  19.  April  44.)  103—  110.—  Anwendung  der
in  den  G.  VII.  VIII.  IX.  u.  X.  des  Dubl.,  Patenes
zu  dems.  v.  5.  Febr.  1794.  ausgestellten  Grundsätze
auf  das  vorgedachte  Westpr.  Provinzialrecht.  (Dubl.,
Patent  v.  19.  April  41.  J  6.  u.  10.)  104.—  Thl.
I.  Tit.  9.  IS  611—618.,  Anwendung  ders.  zum
Schutze  gegen  fiskalische  Ansprüche  auch  auf  die  Provinz
  Westpreußen,  die  Städte  Danzig  und  Thorn
mit  Geblet,  so  wie  auf  die  jett  zur  Provinz  Preuben
  gehörigen  vormals  Süd=  und  Neu-Oftpreußischen
Landestheile.  (V.  v.  18.  Dez.  1798.  u.  24.  Nov.  43.)
12—  14.  —  Ergänzung  der  Bestimmung  des  (.  5.
Tit.  1.  Thl.  1I.  desselben,  das  Eheverbot  zulschen
Stie,,  oder  Schwiegereltern  und  Stief,  oder  Schwie,
gerkindern  betr.  (V.  v.  22.  Dez.  43.)  47.  —  Berücks
sichtigung  des  §F.  713.  Tit.  11.  Thl.  11.  bei  Julassung
unvermögender  Kirchen  und  Pfarreien  zum  Armenrechte
  in  Prozessen.  (A.  K.  O.  v.  22.  Dez.  43.)  48.
—  von  den  In  den  95.  69—  71.  Tit.  16.  Thl.  II.  benannten
  Fossillen  sind  in  Westpreußen  nur  Stelnsalz
und  Salzquellen  als  Regel  zu  betrachten  und  vom
gemeinen  Verkehr  ausgenommen.  (Westpr.  Prov.-R.
v.  19.  April  44.  #.  82.)  110.  —  Anwendung  des  é6.
35.  Tit.  20.  Thl.  II.  auf  die  Bestrasfung  der  Verbergung
  und  helmlichen  Fortschaffung  Russischer  oder
Polnischer  Deserteurs,  Milltairpflichtiger  und  Verbrecher.
  (X.  K.  O.  v.  27.  Sept.  44.)  660.  —  Anwen,
dung  der  Bestimmung  des  §.  333.  Tit.  20.  Thl.  II.
wegen  Verletzung  der  Amtspflicht  von  Beamten.  (G.
v.  29.  März  44.  §.  4.)  77.  —  dle  in  den  9#.  363.
u.  36|1.  Tit.  20.  Thl.  II.  gegen  Beamte  wegen  unordentlicher
  Lebensart  bestimmte  Strafe  der  Amts,
entsetzung  gehört  zum  Dicziplinarverfahren.  (G.  v.
29.  März  43.  S.  3.  u.  22.)  77.  81.  —  statt  letzterer
ist  dann  aber  die  Entlassung  aus  dem  Dienste  auszusprechen.
  (ebendas.  §.  22.)  81.  —  die  Bestrafung  der
Geistlichen  wegen  der  in  den  88.  499.  u.  500.  Tir.
20.  Thl.  II.  bezelchneten  Vergehungen  bleibt,  insofern
mit  dens.  nicht  ein  gemeines  Verbrechen  verbunden  u##t,
dem  Dicziplinarwege  vorbehalten.  (G.  v.  20.  März
44.  s.  9.)  79.  —  Anhang  zu  dems.  —  der  §.  62.
desselben  wegen  zulässiger  Dispensation  von  dem  Verbote
  der  Ehe  mit  unehelichen  Stieskindern  wird  aufgehoben.
  (V.  v.  22.  Dez.  43.)  47.

Landrecht,  Preußtsches  von  1721.,  an  die  Stelle  dessel,
ben  tritt  das  neue  Provinzkalrecht  für  Westpreußen.
(Dubl.-Patent  v.  19.  April  41.  S.  3.)  103.

Jahrgang  1840.

1844.  33

Landschaften,  (landschaftliche  Kreditsosteme,  Kredit-Institute)
  Ostpreußische,  Herabsehng  der  von  den
Pfandbriefschuldnern  ders.  zu  zahlenden  Belträge  von
4|1  Prozent  aus  4  Prozent,  vom  Johannkstermine
1813.  an.  (A.  K.  O.  v.  15.  Dez.  43.)  40.  —  Verwendung
  des  nach  Berichtigung  der  Jinsen  übrig
blelbenden  #  Prozent.  (ebendas.)  40.  —  Posensche,
Erweiterung  der  Exekutions,  und  Sequestrationsbesugniß
  ders.  gegen  die  Pächter  bepfandbrlester  Güter,
wegen  rückständiger  Pachtgelder,  in  Folge  der  Vorschrlsten
  der  Ss.  250.  ff.  der  landschaftl.  Kreditordn.
v.  15.  Dez.  21.  (A.  K.  O.  v.  29.  Junk  44.)  260.

Landstraßen,  in  Westpreußen,  deren  Anlegunz  und
Unterhaltung  nach  den  Bestimmungen  des  dortigen
Previnzialrechts  (v.  10.  April  44.  S.  68.)  109.  —
mit  Beibehaltung  des  Wegereglements  vom  4.  Mai
1796.  (ebendas.  S.  68.)  100.

Landtage,  Provinzlal-,  denselben  sollen  die  gesammelten
  Resultate  über  das  verbesserte  Verfahren  Iin  Ehesachen
  vorgelegt  werden.  (A.  K.  O.  v.  28.  Juni  44.)
183.

Landtags-Abgeordnete,  Provinzlal,  Berechnung
des  zur  Wählbarkeit  derselben  erforderlichen  zehnjährigen
  Grundbesitzes  bel  Vererbungsfallen,,  sowie  bei
Sukzessionen  in  Lehn",  Stamm,  oder  Fideikommißgüter.
  (V.  v.  29.  Nov.  44.)  700.

Landwebr-Bataillone,  Bildung  der  Ehrengerichte
für  die  Offizlere  ders.  (V.  v.  20.  Juli  43.  Ss.  6.  u.
7.)  301.  —  Abfassung  und  Mublikatlon  der  chrengerichtlichen
  Erkenntulsse  bel  dens.  (ebendas.  S.  32.)
303.

Landwehr-Offizlere,  sind  glelchfalls  den  für  das
Offtglerkorps  bestehenden  Ehrengerichten  unterworfen.
(V.  v.  20.  Jull  43.  S.  3.  Nr.  1.  und  §.  6.)  300.
301.

Laudemlen,  Bestimmungen  uͤber  deren  Entrichtung
in  dem  Provinzlalrechte  für  Westpreußen.  (v.  19.  April
44.  SS,  9  —  II.)  105.  —  dieselben  gehören  nicht  zu
den  Nutzungen  der  Gerichtsbarkeit.  (ebendas.  S.  83.)
110.

Lauenburg,  Herzogthum,  Theilnahme  desselben  an
der  Additional,  Akte  zur  Elbschifffahrts-  Akte.  (v.  13.
April  41.)  458.  ff.  —  desgl.  an  der  Ubereinkunfe
wegen  Erlasses  schifffahrts,  Uud  strompoligeilicher  Vorschriften
  für  die  Elbe.  (v.  13.  April  44.)  518.  ff.  —
desgl.  an  dem  Staatsvertrage  mit  Hannover  über  dle
Regulirung  des  Brunghauser  JZolls.  (v.  13.  April
41.)  525.  ff.  —  desgl.  an  dem  Staatsvertrage  über
das  Revisionsverfahren  auf  der  Elbe.  (v.  30.  Aug.
43.)  571—576.  —  s.  auch  Dänemark.

e  Lan-
        <pb n="50" />
        34

Lausitz,  Ober",  Markgrasthum,  Aushebung  des  in
dems.  geltenden  OberamtsPatents  v.  18.  Aug.  1727.
wegen  Wésserung  der  Wlesen,  freien  Wasserlaufs  und
Räumung  der  Flüsse.  (v.  26.  April  44.)  112.  113.—
In  dessen  Stelte  kommen  nunmehr  die  Vorschriften
der  allgemelnen  bandesgesete  und  namentlich  die  des
Gesetzes  Üüber  die  Benutzung  der  Privat-Flüsse  v.  28.
Febr.  43.  (ebendas.  §.  2.)  113.  —  Aufhebung  des
Einstands=  oder  Vorkaufsrechts  des  in  ders.  ansässigen
alten  Adels  auf  die  an  Kommunen  oder  an  Personen
bürgerlichen  Standes  verkauften  Lehn  und  Rirtergüter.
  (A.  K.  O.  v.  13.  Nov.  44.)  676.  —  Nieder,
Lausitz,  s.  Feuer  Sozietäcs=  Reglements.  —  (.  auch
Schlesien,  Provinztalstände.

Lebensart,  unordentliche,  bel  Beamten  mit  der  Strase
der  Kassation  oder  Amtsentsetzung  bedroht,  deren
Untersuchung  und  Bestrasung  im  Disziolinarwege
mit  Dienstentlassung.  (G.  v.  29.  März  4A4.  Ss.  3.
21.  u.  22.  7.  81.

Legiti  i  Urkunden,  Bestrafung  der  falschen
Anfertigung  oder  Verfaͤlschung  ders.  im  Soldatenstande.
  (KtriegsArt.  v.  27.  Juni  44.  Art.  62.)  281.

Lehngüter,  Berechnung  der  Besitzzeit  des  Vorbe,
sibers  und  des  Nachfolgers  bel  Sukzessionen  in  dies.
rücksichellch  der  zur  Ausübung  ständischer  Fechte  erforderlichen
  Dauer  des  Grundbesitzes.  (V.  v.  29.
Nov.  A1.  S.  1I.)  706.  —  in  der  Oberlausitz,  an  Kom'
munen  oder  an  Personen  bürgerlichen  Standes  verkaust,
  Aufhebung  des  Einstands,  oder  Verkauserichet
des  dort  ausass  gen  alten  Adels  auf  dies.  (A.  K.  O
v.  13.  Nov.  41.)  676

Lehnpferdegelder,  deren  Regulirung  als  Grundsteuer
  in  der  Provinz  Posen.  (V.  v.  14.  Oltbt.  44.
8.  1.)  601.  f.  (Anwelsungen  v.  18.  Oktbr.  41.  8#.
.  u.  S.)  622.  637.  648.

Lehrer,  öffentliche,  auf  solche  finden  die  Vorschriften
der  §§.  14.  bis  38.  des  Gesetzes  v.  20.  März  41.  hinsichtlich
  des  Diszlplinar-Untersuchungs“  und  Strafspersahrens
  keine  Anwendung.  (daselbst  §.  53.)  87.  —
wegen  der  Disziplinarvergehen  derselben  ist  nach  den
besonderen  Vorschriften  hierüber  zu  verfahren.  (ebendas.
  S.  53.)  87.

Leinengarn,  Westphälisches  oder  rauuschwelgisches,
dessen  Zulassung  in  Belgien  auf  eine  jährlich  bestimmte
Quantität.  (Vertrag  v.  1.  Sept.  41.  Art.  25.)  593.

Leinpfade,  an  der  Elbe,  deren  Unterhaltung  in  Böhmen
  und  Sachsen.  (Add.-Akte  v.  13.  April  44.  §.
54.)  471.  —  (Vertrag  v.  13.  April  41.  8S.  7.  u.  8.)
519.  —  am  Nheinstrome,  Anordnungen  für  deren  Inltandhaltung.
  (Regl.  v.  24.  Juni  44.  I.  11.  u.  12.)
257.

Sachregister.

1844.

Leubus,  Ortschaft,  in  Schlesten,  scheidet  in  staͤndischer
  Beziehung  aus  dem  Stande  der  Städte  aus
und  wird  mit  dem  für  die  Landgemelnden  bestehenden
Wahlbezirke  vereinigt.  (V.  v.  8.  Junl  44.  §.  2.)  179.

Liqguldationsverfahren,  s.  Patrimonial,  Gerichtsherren.


Literarlsche  Werke,  s.  Druckschriften  u.  Nachdruck.
Litthaulsche  Sprache,  Übersetung  d.  neuen  Kriegsartikel
  in  dieselbe.  (A.  K.  O.  v.  27.  Junl  44.)  275.
Lohrinde,  Ausgangsabgabe  für  dies.  in  Belgien.  (Vertrag

  v.  1.  Sept.  AA.  Art.  23.)  592.

Lootsen,  deren  Annahme  auf  der  Elsciffabr.  (Vertrag
  v.  13.  April  44.  Art.  21.)  522

Lootsendleust,  auf  dem  Rheine,  bnnerhals  der  Grenzen
  des  Preuß.  Gebiets,  Reglement  über  denselben
(v.  21.  Juni  44.)  251—238.  —  Aushebung  des  nach
§.  21.  des  Regulativs  v.  5.  Aug.  1834.  bedingt
angeordneten  Lootsenzwanges.  (ebendaselbst  §.  I.)
254.  —  auch  werden  in  dem  vorgedachten  Regulativ
aufgehoben,  resp.  verändert  oder  beschränkt  die  Bestimmungen
  der  §#.  20.  c.  bis  f.  21—26.  28.  30.
u.  31.  (ebendas.  §s.  13.  u.  16.)  257.  258.  —  An,
ordnung  und  Veränderung  der  Lootsen=  Stationen.
(ebendas.  9§.  2.  u.  16.)  254.  258.  —  Prüsfung  und
Konzessiontrung  der  Lootsen.  (ebendas.  85.  4  -  8.)  255.

256.  —  Pllchten  und  Befugnisse  der  Lootsen.  (ebendas.
  S#.  9—  12.)  256.  257.  —  Strafen  für  Lootsen
und  Verlust  deren  Konzession.  (ebendas.  S.  13.  u.
14.)  257.  258.  —  Bestrafung  der  unbesugten  Ausübung
  des  Cootsendienstes.  (ebendas.  S.  15.)  258.

Lootsengebühren,  Tarifs  derselben  für  die  Gewässer
zwischen  Dommern  und  Rügen,  sowie  auf  den  Vinnengewässern
  zwischen  Stettin  und  den  Mündungen
der  Swlne  und  Peene,  v.  24.  Oktbr.  1840.,  Ergänzungen
  ders.  (A.  K.  O.  v.  29.  Dezbr.  43.)  50.  —
desgl.  für  die  Sechäfen  von  Colbergemünde,  Stolpemünde
  und  Rügenwaldermünde.  (ebendas.)  50.  —  de,
ren  Entrichtung  in  dem  Hasen  von  Memel.  (Anh.  1.
zu  dem  dort.  Hasengeld-Tarlf  v.  19.  April  44.)  123.

Loslau,  Sdtadt,  Aufgebot  der  bei  dem  dortlgen  Brande
im  Jahre  1822.  verloren  gegangenen  Hypotheken.  Instrumente
  und  Eintragungsvermerke  rücklichtlich  derf.
(A.  K.  O.  v.  13.  Mal  44.)  116

Lübeck,  frele  und  Hansestadt,  Theilnahme  ders.  wegen
des  Mitbesitzes  von  Bergedorf  an  der  Additional-Akt#
zur  Elöschifffahres,  Akte.  (v.  13.  April  34.)  458.  ff.  —
desgl.  an  der  Ubereinkunft  wegen  Erlasses  schlfffahrts,
und  strompolizeilicher  Vorschristen  für  die  Elbe.  (v.
13.  April  44.)  518.  ff.  —  desgl.  an  dem  Staatsver"
trage  mit  Hannover  über  die  Regulirung  des  Brunsbauser
  Zolls.  (v.  13.  April  44.)  525.  ff.

Lü-
        <pb n="51" />
        Sachregister.

Lügen,  freche,  vor  Gericht,  Verschaͤrfung  der  Strafe
wegen  solcher  fuͤr  Verbrechen  im  Soldatenstande.  (V.
v.  27.  Juni  ·  4.  .  39.  Nr.  5.)  292

Lumpenzucker,  (.  Jucker.

Luxemburg,  Grohherzogthum,  Vertrag  mit  dems.
wegen  Auslieferung  stüchtiger  Verbrecher.  (v.  11.  März
44-)  233.  —  Deklaration  zu  dems.  (v.  11.  März  44.)
236.  —  Erstattung  der  Hafer,  und  Transporkkosten
für  dies.  (ebendas.  Art.  6.  u.  §.  5.)  235.  237.  —  das
Gesetz  v.  6.  Juni  1839.  Iin  Betireff  der  Handelsbe,
Kiehungen  Belglens  zu  dems.  wird  aufrecht  erhalten.
(Hand.,Vertr  m.  Belgien  v.  1.  Sept.  A.  Art.  26.)  593.

M.

Madetra.  Insel  "#r  Portugal.

„Feststellung  und  Gler
don  eltn  bel  dens.  (V.  r.  21.  Jan.  411.  866.  2
18.)  5

“  Feuerversicherungs,  Aktiengesellschaft,
s.  dliese.

Magisträte,  Absassung  und  Versffentlichung  sortlausender
  periodischer  Berichte  Üüber  die  städtische  Gemeinde
  Verwaltung  seitens  ders.  durch  den  Druck,  unter
  Konkurrenz  der  Stadtverordneten.  (A.  K.  O.  v.
19.  April  44.)  101.  —  durch  solche  wird  das  Diszi-Plinarverfahren
  gegen  städtische  Unterbeamte  wegen
Dienstentlassung  eingeleitet  und  instruirt.  (G.  v.  29.
März  44.  J.  40.)  87.

Magistratsmitglleder,  nach  den  Vorschriften  der
beiden  Städteordnungen  angestellt,  über  deren  Dienstentlassung
  im  Disziplinar  Strafverfahren  enrscheiden
die  Reglerungen,  unter  Bestätigung  des  Beschlusses
durch  den  Minister  dos  Innern.  (G.  v.  29.  März
41.  6#  45.)  66.  —  für  eine  bestimmre  Zeit  definltiv
angestellt,  können  ror  Ablauf  ihrer  Amtsperfode  nur
unter  Beodachtung  der  für  lebenslänglich  angestellte
Beamte  ertheilten  Vorschriften  aus  dem  Amte  ent,
sernt  werden.  (ebendas.  S.  59.)  89.

Mahl-Steuer-Negulative,  für  einzelne  Orte,  Anwendung
  deren  Kontrolvorschristen  und  Srafbestimmungen
  auf  alle  davon  betroffenen  Gewerbetreibenden
und  Händler,  in  Folge  des  §.  16c.  des  Gesetzes  v.
30.  Mat  1820.  (A.  K.  O.  v.  22.  Dez.  44.)  46.

Majorennität,  (Großlährigkeir,  Volljährigkeit)  der
Juden,  mit  dem  vollendeten  Tisten  Lebensjahre.  (Dekl.
v.  21.  Jan.  44.)  ö1.  —  mit  dem  Sosten  Lebensjähre,
wo  dieses  zeither  angenommen  ist,  bis  zur  Publikat.
obiger  Deklaration.  (ebendas.)  51.

Mäkler,  vereldete,  Strasbarkeit  ders.  fär  die  Unterhandlungen
  verbotener  Geschäste  bel  Eisenbahn-Unternehmungen
  auf  Aktien  und  mit  den  darauf  vorlufig

 

1844.  35

Mäkler,  (Forts)
usgestellten  Papleren.  (V.  v.  23.  Mal  45.  é.  J.  u.
))  117.

Marlenuwerderscher  landräthlicher  Kreis,  früherer,
in  den  zu  dems.  gehörigen  Landesthellen  findet  das
neue  Westpreuhische  Provinzialrecht  keine  Anwendung.
(Publ.,  Patent  v.  19.  April  44./(.  2.)  103.

Marlenwerderscher  Reglerungsbezirk,  der  zum  Mohrunger
  landschaftlichen  Depattement  gehörige  Theil
befselben,  s.  Feuer  Soziet.  Regl.

Marodiren,  Im  Kriege,  dessen  Bestrafung  im  Soldatenstande.
  (Kriegs=  Art.  v.  27.  Juni  41.  Art.  J1.)
280.  —  fK.  auch  Erpressung  und  Plünderung.

Maße,  Preuß.,  Vergleichung  ders.  mlt  sremden  Maßen,
  ruͤcksichtlich  des  Elbzolls.  (Add.,  Akte  v.  13.  April
44.  .  22.  nebst  Anl.  D.)  463.  480.

Maß-  (und  Gewichts)  Ordn#ung,  v.  16.  Mal  1816.,
Ergänzung  ders.  mit  Feststellung  des  Wispelmaßes.
(V.  v.  1.  Dez.  43.)  43.

Mastungsrecht,  in  Westpreußen,  dessen  Ausübung
nach  den  Bestimmnngen  der  Forstordn.  v.  8.  Oktbr.
1805.  (Westpr.  Prov.=  Recht  v.  19.  April  44.  J.  11.)
106.

Materialien-Defekte,  bei  sffentlichen  Verwaltungen,
  deren  Feststellung  und  Ersatz.  (V.  v.  24.  Jan.
41.  (6.  2.  u.  18.)  52.  55.

Matrosen,  von  den  Schiffen  desertirte,  deren  gegenseltige
  Auslleserung  zwischen  Belgien  und  den  Staaten
  des  Jollvereins.  (Vertrag  v.  1.  Sept.  45.  Art.
13.)  585.  —  desgl.  zwischen  Preußen  und  Portugal.
  (Handels-Vertrag  v.  20.  Febr.  45.  Art.  XVII.)
161.  162.

Mecklenburg-Schwerin,  Großherzogthum  ,Theilnahme
  desselben  an  der  Addltional-Akte  zur  Elbschifffahrrs,Mkte.
  (v.  13.  April  43.)  458.  ff.  —  desgl.  an  der
Übereinkunse  wegen  Erlasses  schiffsahrts,  und  strompolizeillcher
  Vorschrifren  für  die  Elbe.  (v.  13.  April
44.)  518.  ff.  —  desgl.  an  dem  Staatsvertrage  mit
Hannover  über  die  Regulirung  des  Brunshauser
Jolls.  (v.  13.  April  Al.)  523.  ff.  —  Staatsvertrag
zwischen  demselben,  Preußen,  Sachsen,  Hannover
und  Dénemark  über  das  Revisionsverfahren  auf  der
Elbe.  (v.  30.  Aug.  33.)  571—576.  —  derselbe  tritt
mit  dem  1.  Jan.  18  15.  in  Wirksamkeit.  (Minist.  Bekanntm.
  v.  17.  Oktbr.  44.)  437.  —  Stationtrung  gemeinschastlicher
  Elbzoll  Kommkssarien  zu  Wittenberge
und  Schandau.  (ebendas.  Art.  3—5.)  572—571.

Medlzinalpersonen,  als  Sachverständlge  bel  gerichtt
lichen  Geschäften  zugezogen,  Festsetzung  deren  Gebüh
ren,  resp.  Dläten  und  Relsekosten.  (V.  v.  20.  März

44.  5.  1.)  73.
r-  Del-
        <pb n="52" />
        36

Meldungen,  militatrische,  unrlchtige,  Bestrafung  für
solche  im  Soldatenstande.  (Kriegs,  Art.  v.  27.  Juni
A.  Art.  38.)  281

Memel,  Stadt,  Erhebung  der  Hafengelder,  der  Abgaben
  für  dle  Benuhung  besonderer  Anstalten  und
der  Gebühren  für  gewisse  Leistungen  in  dem  dortigen
Hasen.  (A.  K.  O.  nebst  Tarif  und  Anhängen  v.
19.  Apr.  44.)  120  —  126.  —  Dauer  ders.  v.  1.  Juli
18  11.  bis  zum  I.  Jan.  1849.  und  Revision  vor  deren
Ablauf.  (N.  K.  O.  v.  19.  Apr.  ái.)  120.

Mennonlten,  In  Westpreußen,  rücksichtlich  ders.  hat
es  bel  den  bisherigen  Bestimmungen  seln  Bewenden.
(Westpr.  Provinzkalrecht  v.  10.  Apr.  44.  J  22.  und
dle  in  lebterem  ausgesührten  früheren  Verordn.)  106.

Meßtkorn,  (Sackzehnt),  dessen  Entrichtung  an  die
Geistlichen  in  Westpreußen.  (Westpr.  Provinztalrecht
v.  19.  Apr.  44.  J  51  –SS.)  108.  109.

Militair-Arrest,  siehe  Arrest  und  Militairstrafen.

Militair-Arrestaten,  deren  Bestrasung  für  Ent,
weichung  nach  Krlegsartikel  47.  (V.  v.  27.  Juni  41.
5.  40.)  207.  —  Bestrafung  der  Verletzung  der  Milltair-Dienstpflichten
  bei  deren  Bewochung.  (Kriegs-Art.
  v.  27.  Juni  41.  Art.  43.  u.  41.)  2

Militairbeamte,  (Militatr,  Verwaltungs=  Beamte)
gerichtliches  und  Disziplinar,  Untersuchungs=  und
Strafverfahren  44½  dies.  (G.  v.  20.  März  44.  /.  1.

7—32.)  77.  —  auf  solche  finden  die  Vorschriften
wegen  Febtellung  und  Ersatzes  von  Defekten  bei
öffentlichen  Kassen  und  andern  öffentlichen  Verwal,
tungen  ebenfalls  Anwendung.  (V.  v.  21.  Jan.  44.
.  18.)  55.  —  siehe  auch  Mllitatr-Justizbeamte  und
Telegraphen.

Milltairbefehlshaber,  die  Disziplinargewalt,  elche
denselben  gegen  die  Militairbeamten  zusteht,  wird
nach  den  besondern  Anordnungen  hierüber  ausgeübt.
(G.  v.  29.  März  44.  §.  öI.)  87.

Militairdienst,  Beförderung  zu  den  höbern  und
höchsten  Stellen  in  dems.  nach  Fählgkeiten,  Kenntmnssen
  und  guter  Führung  im  Soldatenstande.  (Kriegs-Art.
  v.  27.  Junl  44.  Art.  4.  u.  68.)  270.  285.  286.
—  treu  geleisteter,  dessen  Belohnung.  (ebendas.  Art.
4.  u.  ö8.)  270.  285.  286.  —  auf  die  Entlassung  aus
dems.  können  die  Ehrengerichte  gegen  Offlziere  erkennen.
  (V.  v.  20.  Juli  43.  J.  4.  ö.)  300.  —  gegen
junge  Leute,  welche  in  dems.  auf  Besörderung  zum
Offigter  dienen,  kann  in  Straffällen  Ueskunzsarren.
statt  der  Festungsstrase  erkannt  werden.  (V.  v.
Juni  41.  .  29.)  290.  —  Bestrafung  versenlgen,
welche  sich  demselben  durch  fülschliche  Vorschützung
von  Krankhelten  oder  durch  ähnliche  betrügliche  Mit,
tel,  so  wie  durch  Selbstverstümmelung,  zu  entziehen

Sachregister.

1844.

Militairdienst,  (Forts.)
suchen.  (Kriegs,  Art.  v.  27.  Juni  44.  Art.  17.  u.  18.)
278.  —  Aushebung  des  Gesindedlenstverhältnisses
bei  der  Einstellung  des  Bruders  des  Dienstboten  zu
dem  erstern.  (Rheinische  Gesinde?  Ordn.  v.  19.  Aus.
44.  5.  35.  d.)  5.  —  1.  auch  Mllitairstrafen.

Militair-Di  60,  Verlust  ders.  mit
der  Versetzung  in  die  zweste  Klasse  des  Soldaten.
standes.  (V.  v.  27.  Juni  41.  S.  18.)  288.—  desgl.  mit
der  Ausstoßung  aus  dem  letzt.  (ebendas.  s.  20.)  289.

Militalr-Dlenstpferde,  Bestrafung  der  Veruntreung
  ders.  und  des  Futters  für  dies.  (Kriegs=  Art.
v.  27.  Juni  41.  Art.  36.)  281.  —  von  Deserteurs
mitgenommen,  deren  Auslleferung  mit  letztern.  (Kart.
KeP  mit  Rußland  und  Polen  v.  :.  Mai  441.  Art.

2.  9.  11.  13.  21.)  197.  201.  202.  203.  211.  —
Vesohnng  für  die  Erwirkung  deren  Beschlagnahme.
(ebendas.  Art.  12.  u.  13.)  202.  203.

Militairdienf  dgehen,  (.  Kriegeartikel  u.  Militairstrasen.


Militair-Effekten,  (Dlenstgegenstände),  Bestrafung
des  Verbringens  und  der  Veräußerung  ders.  im  Sol,.
datenstande.  (Kriegs=  Art.  v.  27.  Junt  44.  Ar  6.  u
J7.)  281.  —  von  Deserteurs  mitgenommen,  Beschlagnahme
  und  Auslieferung  ders.  mit  letztern.  (Kart.
Konv.  mit  Rußland  und  Dolen  v.  .  Mai  41.
Art.  1.  a.  2.  9.  21.)  107.  201.  211.

Militair-Flskus,  von  demselben  werden  die  in
ehrengerichtlichen  Untersuchungen  gegen  Offiziere  etwa
entstehenden  baaren  Auslagen  übernommen.  (V.  v.
20.  Juli  43.  g.  53.)  308.

Mllitair-Freiwillige,  einjährige,  gegen  solche  kann
Festungsarrest,  statt  der  Festungsstrase,  erkannt  werden.
  (V.  v.  27.  Junt  A#.  J.  20.)  200.

Milltalr-Gebäude,  Befsrelung  ders.  von  der  Grundsteuer
  in  der  Provinz  Posen.  (V.  v.  I4.  Oktbr.  44.

605.

Militairische  Gewalt,  Bestrafung  des  Mißbrauchs
ders.  im  Kriege.  (Krlegs-Art.  v.  27.  Juni  41.  Art.  30.
u.  61.)  280.  285.  —  deégl.  der  Unteroffiziere  -
ihre  Untergebenen.  (ebendas.  Art.  55  —  58.)  283.

—  siehe  auch  Gendarmen.

Milit  Ir.  Senznn  4  „Disz  gaf:  1  su  4

und  Serafoerfähren  gegen  dies.  wegen  Dienstenlas
sung.  (G.  v.  29.  März  44.  s5.  47.  48.  50.  öl.)  97.
Militairkassen,  auf  solche  finden  die  Vorschriften
wegen  Feststellung  und  Ersatzes  von  Kassendesekten
ebenfalls  Anwendung.  (V.  v.  21.  Jan.  44..  18.)  55.
Militalrkommandos's,  Bestrasung  der  unerlaubten
Entfernung  von  denselben.  (Kriegs,  Art.  v.  27.  Juni
44.  Art.  40.)  W1.
«  Mili-
        <pb n="53" />
        Sachregister.

Militalrpersonen,  auf  solche  finden  die  Vorschriften
wegen  Feststellung  und  Ersatzes  von  Defekten  bel
öffentlichen  Kassen  und  andern  öffentlichen  Verwaltungen
  ebensalls  Anwendung.  (V.  v.  24.  Jan.  41.
(.  18.)  55.  —  Bestrafung  der  zwischen  denselben  und
Civllpersonen  vorgefallenen  Beleldlgungen.  (I.  K.  O.
v.  1.  März  44.)  69.  —  Bestrafung  ders.  für  das
Spielen  an  der  Splelbank  zu  Köthen.  (V.  v.  22.Dezbr.
43.)  16.  —  beurlaubte,  bei  deren  Bestrafung  durch
die  Clivilgerlchte  haben  sich  letztere  nunmehr  nach  den
neuen  Kriegsartikeln  und  der  Verordnung  über  dle
Anwendung  derf.  zu  achten.  (A.  K.  O.  v.  27.  Juni
Ad.  Nr.  4.)  275.

Milltairpflichtige,  von  Rußland  oder  Polen  rekla,
mirt,  Bestrafung  Preuß.  Unterthanen  für  deren
Verbergung  oder  heimliche  Fortschaffung  nach  §s.  35.
Tit.  20.  Thl.  II.  des  A.  L.  R.  (A.  K.  O.  v.  27.
Septbr.  41.)  660.  —  siehe  auch  Kartel-Konventionen.

Milltairstrafen,  In  den  neuen  Kriegsartikeln  vom
27.  Junl  44.  vorgeschrieben,  Anordnungen  für  deren
glelchmäßlge  Anwendung.  (V.  v.  27.  Junl  41.)
286—298.  1.  Uber  die  Milltaiestrafen  und  deren
Anwendung:  1)  Arreststrafen  (ebendas.  #  1—9.)
236.  287.  —  2)  Festungsstrafe  (s.  10.  11.  u.  12.)
287.—  3)  Baugefangenschaft  (65.  13—15.)  287.288.
—  4)  Todesstrase  (5.  16.)  288.  —  5)  Degradatlon  6.
17.)  288.  —  6)  Versetzung  in  die  zwelte  Klasse  des
Soldatenstandes  u.  Jurückversetzung  in  die  erste  Klasse
deslelben  (3.  18.  u.  19.)  288.  —  7)  Ausstoßung  aus
dem  Soldatenstande  (.  20.)  289.  —  8)  ksrperliche
Süchtigung  (ss.  21.  u.  22.)  2680.  —  9)  Vermsgens,
Konfiskatlon  (s.  23.)  2809.  —  10)  besondere  Bestimmungen
  über  die  Anwendung  der  Mllltairstrafen.
(ss.  24—  31.)  289  —291.  —  II.  über  die  Jumessung
Milderung  und  Schärfung  der  Strasen.  A.  Im
Allgemeinen  (ss.  35—40.)  291.292.  —  B.  Insbesondere.
  Zu  den  Kriegsartikeln  9.  10.  1II.  12.  u.  14.
wegen  Desertion  (8#.  41  —ö3.)  292—294.  —  zum
Art.  21.  wegen  Felgheit  vor  dem  Feinde  C(  .  54.)
295.  —  zu  den  Art.  23.  u.  folg.  wegen  Insubordinatlon.
  (s.  55.)  293.  —  zum  Art.  32.  we,
gen  Hlünderung  und  Erpressung  (s.  56.)  295.  —  zu
den  Art.  41.  und  42.  wegen  Verbrechen  der
Schildwachen,  einzelner  Posten  oder  bewaffneter
Patrouilleurs  (5.  57.)  295.  —  zu  den  Art.  55.
u.  solg.  wegen  Mißbrauchs  der  Dienstgewale  (.  58.
u.  59.)  295.  206.  —  zu  den  Art.  600.  u.  61.  wegen
  Diebstahls  (ss.  60—69.)  296.  297.  —  zu  dem
Art.  65.  wegen  Rückfalls  in  glelchartige  Verbrechen
  (5.  70.)  297.  —  III.  Uber  die  Anwendung
der  allgemelnen  Strasgesetze  auf  Verbrechen  der  Un-1844.



Milltairstrafen,  (Forts.)
teroffitlere  und  Soldaten.  (s.  71—  73.)  297.  298.
—  IV.  UÜber  das  Verhältn#½U  der  bürgerlichen  Strasen
  zu  den  Militalrstrafen  und  über  die  Strasumwandlung.
  (87.  71—76.)  298.—  für  den  JZwelkampf
unter  Offizteren.  (V.  v.  20.  Juli  43.)  308—314.

Millitalr-Sträflinge,  deren  Bestrafung  für  Ent,
weichung  aus  der  Strafabtheilung.  (V.  v.  27.  Juni
44.  §.  50.)  294.  —  Verwandlung  deren  Strafe  von
zehnjähriger  Dauer,  wegen  neuer  gemelner  Verbrechen,
  in  bürgerliche  Freiheitsstrafe,  neben  der  Ent,
lassung  aus  dem  Soldatenstande.  (ebend.  s.  75.  b.)  298.

Militalr-Unisorm,  auf  Verlust  des  Rechts  zu  deren
Tragung  kann  gegen  pensionlete  Offlzlere  durch  die
Ehrengerichte  erkannt  werden.  (V.  v.  20.  Juli  43.
C.  .  d.)  300.

Militalrverwaltung,  Ausführung  der  Vorschriften
wegen  Feststellung  und  Ersatzes  von  Defekten  bei
Kassen,  Magazinen  rc.  in  ders.  (V.  v.  24.  Jan.  11.

.  18.)  55.

37

Militair-Vorgesetzte,  dens.  müssen  Untergebene
Gehorsam  und  Achtung  bewelsen  und  ihren  Befeh,
len  pünkillch  Folge  lelsten.  (Krlegs,  Art.  v.  27.  Juni
41.  Art.  22.)  279.  —  Strafen  für  die  Verbrechen
der  Insubordination  gegen  dies.  (ebend.  Art.  23—29.)
279.  280.  —  (V.  v.  27.  Juni  A1.  .  55.)  205.  —
Bestrafung  der  Militalr  Vorgesetzten  selbst  für  Vergehen
  und  Verbrechen  oder  Thellnahme  an  dens.
(Kriegs,  Nrt.  40.  42.  55.—58.)  281.  282.  283.  281.
—  (V.  v.  27.  Junt  44.  6.  35.  37.  39.)  291.
292.

Militair-Vorspann,  Gestellung  der  denselben  unterworfenen
  Pserde  auch  zum  Reiten.  (V.  v.  10.  Mai
42  14

Mineralwasser,  aus  dem  Zollverein,  ist  in  Belgien
srek  von  Elngangsabgaben.  (Vertrag  v.  1.  Septbr.
41.  Art.  24.)  503.

Minlster,  als  Mitglieder  des  Handelsraths.  (V.  v.
7.  Juni  44.  J.  2.)  1438.  —  siehe  auch  Flnanzmintlster,
Justizminister,  desgl.  Verwaltungschefs.

Minister  des  Innern,  als  Mi#tglied  des  Handels,
raths.  (V.  v.  7.  Junl  44.  J.  2.)  148.  —  ders.  bestärlgt
  im  Disziplinar-Strafperfahren  die  Beschlüsse
der  Regierungen  über  dle  Dienstentlassung  der  ftädtischen
  Bürgermeister  und  Magistratsmitglieder,  sowie
der  Amtmänner  in  Westphalen.  (G.  v.  20.  März
44.  5.  45.)  86.  —  auf  dessen  Antrag  kann  den  städr##=schen
  Behörden  durch  Beschluß  des  Staatemsalsteriums
  dle  Befugniß  zu  Versffentlichung  perto,
discher  Berlchte  über  ihre  Verwaltung  für  elnen  gewlssen,
  jedoch  nicht  Üüber  3  Jahre  dauernden  Zeteraum
        <pb n="54" />
        38

Minlster  des  Innern,  (Fortf)
raum  entzegen  werden.  (A.  K.  O.  v.  19.  Apr.  44.)
102.  —  siehe  auch  Verwaltungschess.

Minister  der  geistlich  „nur
derselbe  ist  zu  dem  Antrage  auf  gercchtliche  Untersuchung
  gegen  Gelstliche  wegen  Amtsvergehen  berechtigt.

(G.  v.  29.  März  14.  S.  9.)  79.

Minlsterien,  vollständlge  Vorbereitungen  in  dens.
über  die  wichtigern  Angelegenhelten  des  Handels  und
der  Gewerbe  rc.,  für  die  Berathungen  im  Handelsrathe.
(V.  v.  7.  Junl  44.  d#.  1.)  148.  —  Mlktheilung  der
in  dens.  pertodisch  angesertigten  statistischen  übersichten
  über  den  kemmerziellen  und  gewerblichen  Verkehr
an  den  Dräsidenten  des  Handelsamts.  (ebendas.  S.  8.)
150.  —  dagegen  ist  dens.  von  letzterm  auf  Erfordern
über  Handels=  und  Gewerbsgegenstände  Auskunft  zu
erthellen.  (ebendas.  F.  8.)  150.

Ministerium,  öffentliches,  in  der  Rheinprovinz,  dessen
  Mitwirkung  in  Ausübung  der  Diozlplin  und
des  Digszlplinar  Strasverfahrens  über  Advokaten  und
Anwalte.  (V.  v.  7.  Juni  44.  7.  12.  13.  14.  u.
17.)  176.  178.

Modewaaren,  aus  dem  Jollverein,  Eingangsabgabe
von  dens.  Iin  Belgien.  (Vertrag  v.  1.  Septbr.  44.
Art.  24.)  503.

Mohrunger  landschaftl.  Departement,  slehe
Feuer,  Sozietäts=  Reglements.

Montirungsstücke,  Destrafung  des  Verbringens
und  der  Veräußerung  derselben  im  Soldatenstande.
(Kriegs,  Art.  v.  27.  Juni  44.  Art.  36.)  281.

Mosel,  Anordnungen  zur  Besörderung  der  Sicherheit
der  Dampsschifffahrt  auf  ders.  (V.  v.  21.  Mal  41.)
267—274.

Münsterberg,  Stadt,  in  Schlesien,  in  prorinzkalständischer
  Beziehung  zeither  zum  vlerten  Wahlbezirke
Fehörig,  wird  dem  sechsten  Bezleke  einverleibt.  (V.  v.
S.  Juni  45.  J.  J.)  179.

Museen,  Söffentliche,  deren  Befreiung  von  der.  Grundsteuer
  in  der  Provinz  Posen.  (V.  v.  14.  Oktbr.  44.
K.  13.)  605.

Musikalische  Kompostitionen,  vor  Publlkatlen
des  Gesetzes  v.  11.  Junl  1837.  erschtenen,  Schutz
ders.  vor  Nachdruck.  (V.  v.  5.  Jull  44.)  262.

Muster,  bei  dem  Suchen  von  Waarenbestellungen.
sieht  letz.

L414

N.
—  Schutz  gegen  dleselben  für  die  vor

Publlkatlon  des  Gesttzes  v.  11.  Juni  1837.  erschie:
nenen  Werke.  (W.  v.  5.  JuliA1.)  261.  202.

Sachregister.
Nachlaß,  verstorbener  Hospitaliten,  in  Elbing,

Natlonal-Kokarde,

1844.

siehe  letz.  —  verstorbener  Sträflinge  und  Korrigenden,
  siehe  Zuchthäuser  und  Korrektionsanstalten.
Nachtweide  des  Vlehes,  siehe  letzt.

Natlonal-Militalrabzeichen,  Verlust  ders.  mit
der  Versetzung  in  die  zweitt  Klasse  des  Soldatenstandes.
  (V.  v.  27.  Junl  44.  .  18.)  288.  —  degl.
mit  der  Ausstoßung  aus  dem  let  (ebend.  F.  20.)  289.

Nebenämter,  deren  Verlust  bei  Strafoersezungen
unbemtttelter  Staatsbeamten.  (G.  v.  20.  März  44.
5.  20.)  8

Negersklavenhandel,  Vertrag  zwischen  Preußen,
Osterreich,  Frankrelch,  Großbritannien  und  Rußland
zur  Unterdrückung  desselben  (v.  20.  Dezbr.  31.)
371—399.  —  Räcktritt  Frankreichs  von  diesem  Vertrage.
  (Ratlfikatlons  Vermerk.)  386.  —  Ausrüstung
von  Kreuzern  und  Berechtigung  ders.  zur  Durchsu,
chung  der  jenes  Handels  verdächtigen  Kauffahrtelschiffe
  und  Aufbringung  der  letztern.  (ebendas.  Art.
2—7.)  373—378.  —  Formulare  zu  den  Vollmachten,
  Ordern  und  Instruktionen  für  die  ausgerüsteten
Kreuzer.  (Art.  4.  5.  8.  18.)  376.  378.  386—399.
—  weiteres  und  gerichtliches  Versahren  wider  dergl.
in  Beschlag  genommene  Schifse,  ihren  Kapitain,  ihre
Mannschaft  und  ihre  Ladung.  (Art.  8—1/.)  378—385.
—  derartige  Preußische  Schiffe  sind  nach  Stettin
zu  führen  und  der  Preußischen  Jurisdiktion  zu  über,
liesern.  (Instrukt.  für  die  Kreuzer  v.  20.  Dezbr.  41.)
395.  —  Im  Fall  der  Konfiskation  soll  der  Erlss  aus
dem  Verkause  des  Schlffes  zur  Disposition  der  Regierung
  des  Landes  gestellt  werden,  welchem  das
Schiff,  das  die  Prise  gemacht  hat,  angehört.  (Art.
10.)  381.  382.  —  Vorzugsrecht  dleser  Reglerung  bei
dem  Verkauf.  (Art.  12.)  382.  —  Preußische  Verordnung
  wegen  Bestrafung  desselben  und  der  Theilnahme
an  solchem.  (V.  v.  8.  Juli  44.)  399—402.  —  mit
der  Untersuchung  und  Abfassung  des  Erkenntnisses
wird  das  Oberlandesgericht  in  Stettin,  wohln  das
ausgebrachte  Schiff  zu  führen  ist,  beauftragt.  (ebend.
C.  13.)  402.

Negzzdlstrikt,  siehe  Westpreußen.
NMeuenkirchen,  Amt,  siehe  Slegen,  Fürstenehum.
Neumark,  siehe  Feuersozieräts,  Reglements.

Neu-Ostpreußtlsche  Landestheile,  vormalige,  siehe
Dreußen,  Provinz.

Nenstadt-Eberswalde,  siehe  Chausseebau.

ARlederlande,  siehe  buxemburg.

Nlederlausig,  s.  Lausitz  u.  Feuersozletäts  Reglements.

Nlederschleslsche  Zwelgbahn-Gesellschaft,  slehe
Eisenbahnen.  n
Ors
        <pb n="55" />
        Sachregister.

Normal-Abschatzung  von  Bauergütern,  s.  letzt.

Notarien,  Rheinische,  Disziplinar,  Untersuchungs,  u.
Skeekteeseren  gegen  dies.  (G.  v.  29.  März  à1.
S.  43.)  8

W*  Waaren,  Eingangsabgabe  von  denfs.
in  Belgien.  (Vertrag  v.  1.  Septbr.  41.  Art.  24.)  592.

O.

V44  4  4J.

Ober-A  von  Neuvorpommern,
zu  Grelfswald,  durch  dasselbe  ersolge  die  Entscheldung
in  Disziollnar-Untersuchungen  gegen  richterliche  Beamte
  wegen  Dienstentlassung.  (G.  v.  20.  März  44.
§.  40.)  85.  —  Verfahren  gegen  Michleder  desselben
iIn  glelcher  Beziehung.  (ebend.  §.  40.)  8

DOberbürgermeister,  deren  Ertan  aus  dem
Amte  im  Disziplinar  Straf#erfahren.  (G.  v.  20.  März,
44.  J.  45.)  87.

Oberlandesgerichte,  (Obergerichte),  Besugniß  der
Chefpräsidenten  ders.  zur  Anstellung  sämmellcher
Subalternen  bei  den  Ober,  und  Untergerichten,  mit
alleinlger  Ausnahme  der  Salarien=  und  Deposttal-Kassenrendanten
  bei  erstern.  (A.  K.  O.  v.  10.  Mal
44.)  115.  —  dabel  ist  Üübrigens  nach  den  Vorschrif,
ten  der  Order  v.  31.  Dezbr.  1827.  zu  verfahren.
(ebend.)  115.  —  Gerlchtsbarkeit  ders.  In  allen  Prozessen
  wegen  Scheidung,  Ungültigkeit  und  Nichtig,
kelt  einer  Ehe.  (V.  v.  28.  Juni  44.  55.  1—3.)  181.
—  zu  Ratlbor,  ist  der  Gerlchtsstand  der  dortigen
Wilhelms,Eisenbahngesellschaft.  (Statut  v.  20.  Febr.
Ai.  s§.  5.  u.  23.)  130.  135.  —  in  Stettin,  ist  mi
der  Untersuchung  und  Abfassung  des  Erkenntnisses  wegen
  Betriebs  des  Negersklavenhandels  durch  Preuß.
Kauffahrceischiffe  beaustragt.  (V.  v.  8.  Juli  44.  s.  13.)
402.  —  siehe  auch  Justtzkolleglen,  Landes,,  desgl.
Dienstbehörden,  Provinzlal-.

Oberlausitz,  siehe  Lausitz.

Oberpräsidenten,  der  Provinzen  Rheinland  und
Westphalen,  als  Mitglieder  der  Kommission  für  die
allgewelne  Revision  und  Ausgleichung  der  Grund--steuer-Katastral
  Erträge.  (V.  v.  14.  Oktbr.  44.  .  1I.)
599.  —  der  alteste  von  dens.  führt  den  Vorsitz  In  den
Versammlungen  dieser  Kommisston.  (ebend.  S.  11.)  599.

Oberprokuratoren,  der  Rhetnischen  Landgerichte,
deren  Mitwirkung  bet  dem  Diszlplinar,Strafverfahren
  gegen  Advokaten  und  Anwalte.  (V.  v.  7.  Juni
44.  55.  9.  u.  14.)  177.  178.

Ober-Tribunal,  Gehelmes,  das  Chespräsidtum  ist  dem
Staatsminister  Mühler  durch  die  A.  K.  O.  v.  18.
Aus.  44.  v.  1.  Ok.  dess.  Jahres  ab  übertragen  wor,
den.  (A.  K.  O.  v.  25.  Sept.  4i.)  451.  —  dasselbe  blldet
die  Rekurs,  Instanz  gegen  die  Beschlüsse  der  Landes-1844.



Ober-Tribunal,  (Forts.)

Justizkolleglen  wegen  Dlenstentlassung  richterllcher
Beamten  im  Disziplinar  Strafoerfahren.  (G.  v.  29.
März  44.  J.  40.)  85

Obligationen  für  Eisenbahn-Unt  b
Gen,  siebe  Eisenbahnen.

Obmann,  dessen  Wahl  und  Ernennung  bei  dem
schiedsrichterlichen  Verfahren  in  greiten  Angelegen.
helten  der  Wilh  sellschafe.  (Statut
v.  26.  Febr.  44.  .  0.)  131.

Observanzen,  siehe  Orts-Observanzen.

Oderschleusen,  bei  Cosel,  Brleg,  Ohlau  und  Bres,
lau,  Abgaben-Tarif  für  dle  Benutzung  derselben.
(I.  K.  O.  nebst  Tarif  v.  15.  Dezbr.  43.)  57.

Offertorlen,  perfönliche  Abgabe  der  Gemeindeglleder
an  die  Geistlichen  in  Westpreußen,  deren  Entrichtung.
  W*  Provinzialrecht  v.  19.  April  44.  65.
50—61.)  1

Offizlere,  —iiee  der  Verbrechen  der  Insubordination
  gegen  dies.  im  Soldatenstande.  (Kriegs,  Art.
v.  27.  Juni  44.  Art.  22—29.)  279.  280.  —  (V.  v.
27.  Jund  45./.  55.)  205.—  s.  auch  Landwehr,Offizlere.

Offizlerkorps,  erwelterter  Wirkungskrels  der  für  dasselbe
  bestehenden  Ehrengerichte.  (.  v.  20.  Jull  43.)
299—308.  —  Verfahren  der  lehtern  bel  Untersuchungen
  der  in  dems.  vorfallenden  Streitigkelten  und  Beleidigungen,
  so  wie  über  die  Bestrasfung  des  Zweikampfs
  in  dems.  (V.  v.  20.  Juli  43.)  308—314.—
auf  die  Entsernung  aus  dems.  können  die  Ehrengerichte
  erkennen.  (V.  v.  20.  Jull  43.  S.  4.  c.)  300.

Oftara,  deren  Regulirung  als  Grundsteuer  in  der
Provinz  Posen.  (V.  v.  14.  Okftbr.  44.  §S.  I.)  60  1.  f.
—  ES#eslunzen  v.  18.  Ott.  44.  85.  1.  u.  8.)  622.
637.  648.

Oblau,  Stadt,  s.  Oderschleusen

-  ,alsSachverfländlgebet
gerichtlichen  Geschästen  zugezogen,  Fectstellung  deren
Gebühren,  reso.  Dläten  und  Reisekosten.  (V.  v.  29.
März  44.  J.  1.)  73.

Orden,  deren  Verlust  nach  der  Versetzung  in  die
zwelte  Klasse  des  Soldatenstandes.  (V.  v.  27.  Juni
44.  4.  18.)  288.

Ordnungsstrafen,  gegen  Beamte,  in  Warnunzen,
Verweisen,  Geldbußen  und  in  Areeltstrafen  gegen
untere  Beamten  bestehend,  Anordnungen  für  das
Disziplinarverfahren  bet  solchen.  (G.  v.  29.  März  41.
b  14—I16.  21  23.  u.  24.)70—82.  —  gegen  solche  findet
nur  Beschwerde  bei  der  vorgesetzten  Instanz  statt.
(ebend.  s.  21.)  82.  —  strengere,  deren  Feflsetzung  gegen
  Mitglieder  der  Provinzlalbehsrden  durch  den
Verwaltungschef.  (ebend.  s.  23.)  81.  —  Verfahren

bel

39
        <pb n="56" />
        40

Orbnungsstrafen,  (Forts.)
bei  deren  Verhaͤngung  gegen  richterliche  Beamte  im
Bezirke  des  Appellatlonsgerichtshofes  in  Coͤln.  (ebendas.
  S.  43.)  86.  —  deren  Verhängung  gegen  Post,
beamte  durch  die  Postamtsvorsteher  und  Postinspektoren.
  (ebend.  s.  41.)  86.  —  gegen  Dampsschiffsführer
  und  Maschinenwärter  auf  dem  Rhein  und  der
Mosel  durch  dle  Reglerungen.  (V.  v.  24.  Mal  41.
5.  25.)273.—  Rekurs  dagegen  an  d.  Minister  d.  Handels.
  (ebend.)  274.  —  s.  auch  Strafen  u.  Geldstrafen.

Organisten,  deren  Anstellung  und  Besoldung  bet  katholischen
  Kirchen  in  Westpreußen.  (Westpr.  Provin,
Kalrecht  v.  19.  April  44.  s.  30.)  107.  —  Bestreitung
der  kleinen  Reparaturen  an  deren  Dienstgebäude.
(ebend.  §.  45.)  108.

Ortsobservanzen,  (Ortsgewohnheiten,  Ortsstatuten)
inwiesern  solche  in  Westpreußen,  neben  dem  dortigen
neuen  Prov.,  Rechte,  noch  in  Kraft  erhalten  werden  können.
  (Dubl.,  Dat.  v.  19.  April  44.  §s.  3.  u.  5.)  103.

Ortspollzelbehörden,  s.  Polizeibehörden.

Ortsregulatlve,  für  die  Mahl,  und  Schlachtsteuer,
s.  dlese.

Ortsverweisung  (Entfernung  aus  dem  bisherigen
Wohnorte),  auf  solche  können  die  Ehrengerichte  ge,
gen  die  auf  Inaktioltätsgehalt  stehenden,  oder  mit
Pension  zur  Disposition  gestellten  Oflatere  erkennen.
(V.  v.  20.  Juli  43.  §.  4.  lit.  e.)  300.

Ssterreich,  Kaiserstaat,  Übereinkommen  mit  demf.
rücksichtlich  der  gegenseltigen  kostenfreien  Erledigung
gerlchtlicher  Requisitlonen  in  Armensachen.  (Minist."
Erkl.  v.  13.  Aug.,  Hlterrelchischer  Selts  v.  10.  Sept.
44.)  454.  455.  —  Überelnkunft  mit  dems.  zur  Befär
derung  der  Rechtspflege  in  Fällen  des  Konkurses.  (Min.=Erkl.
  v.  12.  Mat  u.  16.  Juni  44.)  165.  —  Thellnahme
desselb.  an  der  Add.-Akte  zur  Elbschtfffahrtsakte  (v.
13.  Aprll41.  458.  ff.  —  desgl.  an  der  Übereinkunft
wegen  der  schifffahrts:  und  strompolizellichen  Vorschriften
  für  die  Elbe,  (v.  13.  April  44.)  518.  ff.  —
desgl.  an  dem  Staatsvertrage  mit  Hannover  über
dle  Regulirung  des  Brunshauser  Jolls,  (v.  13.  Apr.
41.)  525.  ff.  —  Vertrag  zwischen  dems.,  Preußen,
Frankreich,  Großbritannsen  und  Rußland  zur  Unterdrückung
  des  Negersklavenhandels  (v.  20.  Dezbr.
4l.)  371—390.  —  Rücktritt  Frankrelchs  von  diesem
Vertrage.  (Ratifikations  Vermerk.)  386.

Ostpreußlsche  Landschaft,  Herabsetzung  der  von
den  Pfandbriefsschuldnern  ders.  zu  zahlenden  Beitäge
  von  41  Prozent  auf  4  Prozent  vom  Johannistermin
  1813.  an.  (A.  K.  O.  v.  15.  Dezbr.  43.)
49.  —  Verwendung  des  nach  Berlchtigung  der  Zinen
  übrig  bleibenden  :  Prozents.  (ebend.)  40.

Sachregister.

1844.
P.

Pächter,  bepfandbriefter  Güter,  in  der  PDrovinz  Po,
sen,  Exekutions:  und  Sequestrations,"  Befugniß  der
bLandschaft  gegen  dies.  wegen  rückständiger  Pachtgelder.
  (A.  K.  O.  v.  29.  Juni  44.)  260.  —  Verkauf
der  dens.  abgepfändeten  Gegenstände.  (ebend.  Nr.  2.)
200.  —  Räumung  der  Güter  seitens  ders.  nach  ab,
gelausener  Pachtzelt.  (ebendas.  Nr.  3.)  260.  —  dle
Ermission  ders.  vor  beendigter  Pachtzelt  kann  nicht
anders,  als  durch  Urtel  und  Recht  erfolgen.  (ebend.
Nr.  3.)  260

Packetsendungen,  für  solche  blelben  die  bisherigen
Porkosäze  Iin  Kraft.  (A.  K.  O.  v.  18.  Aug.  41.)  406.

Parochial-Lasten  und  Leistungen  für  Kirchen,  Pfarren
  und  Schulen  in  den  vormals  Königl.  Sichslschen
  Landestheilen  der  Provinz  Sachsen,  deren  Re,
gulirung.  (A.  K.  O.  u.  Verordn.  v.  11.  Nov.  44.)
697—703.

Partelen,  in  gertchtlichen  Angelegenheiten,  Liquidation
  deren  Reise,  und  Versäumnißkosten.  (V.  v.  29.
März  44.  .  10.)  75.  —  Aufhebung  der  darüber  in
den  Allgem.  Gebühren,Taxen  v  23.  Aug.  1815.  Abschnitt
  IV.  Nr.  28.  u.  Abschnitt  IV.  Nr.  26.  enthaltenen
  Vorschriften.  (ebend.  s.  11.)  75.  76.

Parzellirungen,  von  Bauergütern,  siehe  diese.

Passagiere,  sltehe  Reisende.

Passow,  siehe  Chausseebau.

Paßpollzel,  deren  Handhabung  in  Bezlehung  auf
die  Elbschtfffahrt.  (Vertrag  v.  13.  April  44.  Art  29.)
524.  —  desgl.  in  Bezlehung  auf  Ausgewiesene.
(Kart.,Konv.  mit  Rußl.  u.  Polen  v.  7.  Mat  41.
Art.  23.)  211.  213.

Patrimontal-Gerichtsherren,  in  den  Provinzen
Preußen  und  Schlesien,  Kompetenz  der  Landes-Justizkollegtlen
  in  dens.  bel  Rechtsstreltlgkeiten  der  erstern
  oder  threr  Angehörtgen  wider  einzelne  ihrer  Ge,
richtseingesessenen.  (A.  K.  O.  v.  5.  Juli  44.)  261.  —
darnach  wird  für  die  genannten  belden  Provinzen
die  Vorschrift  des  §.  105.  Tlt.  2.  der  Prozeh-Ordn.
erweitert.  (ebend.)  261.  —  ein  Glelches  findet  statt,
wenn  zwischen  solchen  in  Subhastatlons,  und  Liquldatlonssachen
  streitige  Punkte  zu  entscheiden  sind.
(ebend.)  261.

Patrouilleurs,  bewaffnete,  Bestrafung  deren  Vergehen
  im  Soldatenstande.  (Kriegs-Art.  v.  27.  Juni
41.  zr  41.  u.  42.)  82.  —  (V.  v.  27.  Juni  11.
6.  57.)  295.

A##urs  siehe  Lootsengebühren.

Pensionen,  für  Staatsbeamte,  Reklamation  gegen
deren  Betrag  und  eventuelle  Nachzahlung  des  zu
        <pb n="57" />
        Sachregister.

Pensionen,  (Forts.)
wenig  Empfangenen.  (V.  v.  29.  März  44.  §.  6.)  91.
—  Verfahren  rücksichtlich  derselben  bel  Beamten,  die
nach  der  Dauer  ihrer  Dienstzelt  darauf  noch  kelnen
Anspruch  erworben  haben.  (ebend.  s.  7.)  91.  92.—
die  gänzliche  Entlassung  aus  dem  Dienste  im  Wege
des  Diszlplinar,  Strafoerfahrens  hat  jederzelt  den
Verlust  der  Pension  zur  Folge.  (G.  v.  29.  März  44.
&amp;amp;  18.)  80.  —  in  wie  sern  eln  Theill  derselben,  wenn
besendere  Umstände  eine  mildere  Berücksichtlgung  zulassen,
  als  Unterstützung  bewilligt  werden  kann.
(ebend.  6#.  18.  u.  3I.)  80.  83.  —  deren  Verlust  wezen
  Theilnahme  an’  dem  Negersklavenhandel  durch
Preußlsche  Kauffahrteischiffe.  (V.  v.  8.  Jull  41.  §.
7.)  401.

Pensionirungen,  Verfahren  bel  deren  Einleltung
von  den  Staatobehsrden.  (V.  v.  20.  März  44.)  90
—92.  —  Ankündigung  derselben  und  Beschwerde,
sührung  dagegen.  (ebendas.  s§.  1.  u.  2.)  90.91.  —
Entscheidung  über  letztere  durch  den  Verwaltungschef
  (ebendas.  s.  3.)  91.  —  dagegen  steht  dem  Beamten
  der  Rekurs  an  das  Staateministerlum  zu.
(ebend.  §.  3.)  91.  —  bel  den  von  des  Königs  Masestät
  unmittelbar  ernannten  Beamten  gelangt  dle
Gegenvorstellung  durch  den  Verwaltungschef  an  das
Staatsministerlum  und  der  Beschluß  des  letztern
über  dle  Pensiontrung  zur  Allerhöchsten  Bestärlgung.
(ebend.  §.  4.)  91.  —  Austritt  des  pensionirten  Beemten
  mit  dem  Ablause  des  Vlerteljahrs.  (ebendas.
K  5.)  91.  —  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  soll
lurch  Reklamation  gegen  den  Betrag  der  Pension
u#lemals  einen  Ausschub  erleiden.  (ebend.  §.  6.)  91.
—  Verfahren  bei  Beamten,  welche  nach  der  Dauer
ihrer  Dlenstzelt  noch  kelnen  Anspruch  auf  Pension
erworben  haben.  (ebend.  s.  7.)  91.  92.

Versonal-Dezem,  Abgabe  der  Gemeindeglieder  an
die  Geistlichen  in  Westpreußen,  delsen  Entrichtung.
(Westpr.  Provin  zialrecht  v.  19.  April  44.  55.  50—
61.)  100.

Ofandbriefe,  ottpreußisch  e,  Herabsetzung  der  von
den  Schuldnern  ders.  zu  zahlenden  Beitraͤge  von  43
Projent  auf  4  Prozent,  vom  Johannistermin  1813.
ab.  (A.  K.  O.  v.  15.  Dezbr.  43.)  49.  —  Verwendung
  des  nach  Berlchtlgung  der  Ilnsen  übrig  bleibenden
  2  Prozent.  (ebend.)  49.

HPfändungen,  bel  Chausseepolizei:  und  Chausseegeldbertretungen,

  Versahren  mit  den  dabel  in  Beschtag
  genommenen  Pfandstücken  und  dem  Erlöse  aus
l#tztern.  (Regulstiv  v.  7.  Junl  44.  §.  A.  Nr.  2.

u.  174.
Jargang  181.

t.  b.,
4  5.  Nr.  2.,  d.  13.  u.  K.  20.)  168.  169.  171.  172.

1844.  41

Pfarreien,  (Dfarren),  unvermögende  und  mit  Rück,
sicht  auf  die  Bestimmung  im  s.  713.  Tit.  11.  Th.  1I.
des  A.  E.  R.  in  Prozessen  zum  Armenrechte  zugelassen,
  auf  solche  soll  die  Vorschrift  des  §.  40.  Ttt.  23.
Th.  l.  der  Allgem  G.  Ordn.,  wegen  Erstattung  der
Kosten  in  den  für  dies.  bis  zu  elnem  gewissen  Be,
trage  günstig  ausgefallenen  Prozessen,  keine  Anwendung
  finden.  (A.  K.  O.  v.  22.  Dezbr.  43.)  48.  —
in  den  vormals  Königl.  Sächsischen  Landesthellen
der  Provinz  Sachsen,  egullcung  der  Beitragspflicht
der  Rlttergutobesitzer  und  anderer  Grundbesitzer  zur
Unterhaltung  ders.  (A.  K.  O.  u.  V.  v.  11.  Nov.  44.)
697—  703.

Pfarrer,  s.  Geistliche.

Pfarrgebäude,  deren  bauliche  Unterhaltung  in  Westpreußen.
  (Westpr.  Provinzkalrecht  v.  19.  April  44.
55.  45.  46.)  108.  —  Verpflichtung  der  katholischen
Pfarrer  zu  solcher,  wenn  sie  den  Nleßbrauch  der
Kirchengüter  haben.  (ebend.  s.  46.)  108.

Pfarrgüter,  denselben  verblelbt  die  Abgabenfeelheit,  so
welt  sie  ihnen  bisher  zugestanden  hat.  (Westpr.  Pro,
vinzlalrecht  v.  10.  Apeil  41.  9.  23.)  106.  —  in  wie
welt  solche  zu  Tragung  von  Deichlasten  verpflichtet
sind.  (ebend.  #.  43.  u.  A2.)  108.  —  Verhälenisse  der
Pächter  ders.  belm  Wechsel  der  Pfarrer.  (ebendas.
K.  47.)  108.

Pferde,  dem  Milltair-Vorspann  unterworfen,  deren
Gestellung  auch  zum  Reiten.  (V.  v.  10.  Mal  44.)
147.  —  s.  auch  Milltair:  Dlenstpferde.

Pflegebefoblenc,  s.  Puplllengelder.

Pläne,  von  den  bei  gerichtlichen  Geschäften  zugezogenen
  Sachverständigen  gefertigt,  Vergütung  für
solche.  (V.  v.  20.  März  44.  .  4.)  71.

Plünderung,  im  Kriege,  deren  Bestrafung  im  Soldatenstande.
  (Kriegs-Art.  v.  27.  Juni  44.  Art.  32.)
280.  —  (V.  v.  27.  Junt  14.  J.  56.)  295.

Polen,  Königreich,  auf  dasselbe  finden  die  sämmtlie
chen  Bestimmungen  der  mit  Rußland  geschlofsenen
Kartel  Konvention  v.  #.  Mal  41.  glelchmäßig  Anwendung.
  (Art.  24.  ders.)  213.  (L  auch  Rußland.)

Polizei,  gerichtliche,  in  der  Rheinprovinz,  DiszipllnarUntersuchungs=
  und  Sprefeersehren,  F  deren
Hüälfsbeamte.  (G.  v.  29.  März  41.  .  43.)  86.

Pollzelbeamte,  Verpflichtung  derselben,  über  Chausseepolizel,
  und  Chausseegeld,  Ubertretungen  zu  wachen.
(Regulativ  v.  7.  Juni  44.  (.  1.  u.  15.)  167.  172.
—  Glaubwürdigkelt  ders.  als  Denunglanten.  (s.  19.)
173.  —  siehe  auch  Unterstützungssonds  für  deren
Wittwen  und  Walsen.

Polizeibehörden,  Orts-,  Aufnahme  der  vorläufigen
Verhandlungen  wegen  der  TChausseepollyel:  u.  Chausf

  see-
        <pb n="58" />
        42

Pollzeibehõrden,  (orts.)
seegeld,Übertretungen  durch  dleselben,  in  Bezlehung
auf  entsernte  Chausseegeld  Hebestellen.  (NRegulatlo
v.  7.  Juni  41.  §6.  2.  u.  16.)  167.172.  —  städtische,
Abfaslung  der  Strafresolute  der  innerhalb  ihrer  Ve,
zirke  vorgekommenen  Chausseepolizel  Üübertretungen
durch  dleselben.  (Regulativ  v.  7.  Juni  4d.  s.  10.)
171.  —  Rheinische,  Kompetenz  ders.  in  Gesindesachen.
  (Rheinische  Gesinde-Ordn.  v.  19.  Aug.  4  1.  68.
7.  12.  15.  16.  41.  42.  45—50.)  411.  4I2.  416—418.

Polizeigebäude,  deren  Besreiung  von  der  Grundsteuer
  in  der  Provinz  Posen.  (V.  v.  14.  Olt.  44.  8.
13.)[  605.

Polizelgerichte,  in  der  Rhelnprovinz,  Kompetenz
derselben  zur  Entscheidung  über  alle  Chausseepollzelund
  Thausseegeld,  Üübertretungen,  ohne  Rücksicht  auf
die  Höhe  der  Strafe.  (Regulativ  v.  7.  Junt  44.  55.
10.  16.  u.  20.)  171.  173

Polizei-Strafgelder,  für  Übertretungen  der  für  die
Elbschifffahrt  getroffenen  Anordnungen,  dieselben  fallen
  demjenlgen  Staate  zu,  in  welchem  das  polizelliche
  Straferkenniniß  abgegeben  worden  ist.  (Add.-Akte
  v.  13.  April  44.  s.  51.)  470.—  Hauch  Geldstrasen.

Polnische  Sprache,  Überseczung  der  neuen  Kriegsartikel
  in  dieselbe.  (A.  K.  O.  v.  27.  Juni  44.)  275.

Pommern,  Porovinz,  s.  Lootsengebühren.

Portepéèe,  dessen  erlust  für  Portepse'Unteroffizlere
bei  deren  Degradation  zu  Gemeinen.  (V.  v.  27.  Jund
Al.  5.  17.)  238.

Portepée-Fähnriche,  gegen  solche  kann  Festungsarrest,
  statt  der  Festungsstrafe,  erkannt  werden.  (V.
v.  27.  Juni  44.  d.  29.)  200.

Porto-Auslagen,  bet  gerichtlichen  Nequisitlonen  in
Armensachen,  Übereinkommen  mit  Ssterreich  wegen
gegenseitlger  Erstattung  ders.  (Minist.,  Erkl.  v.  13.
Aug.,  Osterreichischer  Selts  v.  10.  Sept.  44.)  454.

Portofreiheit,  in  städtischen  Feuersozletäts-Angeleg.
der  Kur=  und  Neumark,  sowie  der  lederlaufiy.
(Regl.  v.  23.  Jull  4  §s.  3.)  334.  325

Porto-Tax-Negulativ,  vom  18.  Dezbr.  182).,
Veränderung  und  Ermäßigung  der  im  .  5.  desselben
  bestimmten  Säte  für  Bries  und  Schriftensendungen,
  vom  1.  Okt.  1814.  ab.  (A.  K.  O.  v.  18.
Aug.  à  mö.)  400.  —  alle  übrlgen  Bestimmungen  desselben
  bestehen  unverändert  fort.  (ebend.)  400.

Portugal  (und  Algarvien,  nebst  den  Inseln  Madeira,
Porto-Sauto  und  den  Azoren),  Köntgreich,  Handels,
  und  Schifffahrtsvertrag  mit  demselben  (v.,  20.
Febr.  44.)  151  —  164.  —  gegenseitige  Auclieserung
ergrissener  Deserteure.  (ebend.  Art.  XVII.)  161.  162.

Sachregister.

1844.

Portugal,  (Fortl.)

—  Verfahren  bei  Erbschasts,  und  Vermsgens  2c.
Exportationen.  (ebend.  Art.  XVIII.)  163.

Posen,  Provinz,  (Grohherzogthum),  Ergänzung  des
F  18.  der  Krelsordnung  für  dieselbe  in  Ansehung
der  Vertretung  derjenigen  bei  Abwickelung  von  Kommunalgegenständen
  früherer  Kreisverbände  bethelllgten
  ländlichen  Ortschaften,  welche  nach  der  sezigen
Kreisverfassung  von  senen  frühern  Verbänden  getrennt
  sind.  (A.  K.  O.  v.  10.  Juni  4i.)  180.  —
Vereinigung  dieser  Ortschaften  zu  Wahlbezirken  nach
Anleltung  des  §.  13.  bder  Kreisordn.  (ebendas.)  180.
—  Erwetterung  der  Erekutlons,  und  Sequestratlons,
Besugniß  deren  Landschaft  gegen  die  Pächter  be,
pfandbrlefter  Güter,  wegen  rückständiger  Pachtgelder,
  In  Folge  der  Vorschriften  der  ös§.  250.  ff.  der
landschaftl.  Kredit-Ordn.  v.  15.  Dez.  1821.  (A.  K.
O.  v.  29.  Junl  44.)  200.  —  anderwelte  Regulirung
der  Grundsteuer  In  derselben.  (V.  v.  15.  Okt.  44.)
601—608.  —  Regl  für
dieselbe  (v.  14.  ottbr.  44)  609—  -61.  —  Anwelsung
zur  Aufnahme  der  Grundsteuer-Kataster  und  Hebe,
rollen  von  den  einzelnen,  außer  dem  Gemelndeverbande
  befindlichen  Gütern  (v.  18.  Oktbr.  44.)  622—
633.—  Anweisung  zur  Feststellung  der  Grundsteuer-Kontingente
  der  Stadtgemeinden  und  zur  Spezlalveranlagung
  der  kontingentirten  Steuersumme  (v.
18.  Okt.  44.)  631—615.  —  desgl.  der  Landgemeinden
  (v.  18.  Okt.  44.)  616—659.  —  Anwendung  der
Bestimmung  des  §.  20.  d.  der  Verordnung  über  das
Judenwesen  in  ders.  v.  1.  Junü  1833.  auch  auf  die
Veränderung  des  Wohnsihes  innerhalb  der  Provinz,
nach  vorheriger  Abfindung  rücksichtlich  der  Korporationsverpflichtungen.
  (A.  K.  O.  v.  21.  Juni  44.)  259.

Postbeamte,  zu  Ordnungsstrafen  gegen  dies.  find  dle
Postamtsvorsteher  und  Postinspektoren  nur  in  so  fern
besugt,  als  ihnen  diese  Befugniß  von  dem  General=Postmeister
  auedrücklich  belgelegt  worden  ist.  (G.  v.
20.  März  à1.  §.  44.)  86.

Postillons,  im  Dienste  befindlich,  Verfahren  gegen
dies.,  wenn  sich  solche  Chausseepolizel  Ubertretungen
schuldlg  machen.  (Regulativ  v.  7.  Juni  441.  S.  2.)  108.

Postregal,  der  Elbuferskaaten,  dessen  Sicherung  im
Elbschifffahrtsverkehr.  (Add.,  Akte  v.  13.  April  44.
K.  4.)  4½0.

Postverwaltungsgebäude,  in  der  Drovinz  Posen,
deren  Befrelung  ven  der  Grundsteuer.  (V.  v.  11.
Ott.  44.  5.  13.  a.  Nr.  2)  605.

Prãklusionsbescheide,  deren  Abfassung  in  Bewaͤsserungs-Angelegenheiten,
  bei  welchen  mehrere  Regie,

rungs,
        <pb n="59" />
        Sachregister.

Präklusionsbeschelde,  (Forts.)
rungsbezirke  bethelligt  sind,  durch  eine  damlt  beauftragte
  Regierung.  (A.  K.  O.  v.  1.  Dezbr.  43.)  43.

Präklusiv-Termin,  (Hräklusiofeist),  für  die  Anmeldungen
  der  Ansprüche  der  Nealberechtigten  nach  .
20.  u.  21.  der  Verordn.  v.  31.  März  31.  wegen  Einrichtung
  des  Hypothekenwesens  in  dem  Herzogthum
Westphalen,  dem  Fürstenthum  Stegen,  den  Amtern
Burbach  und  Neuenkirchen  und  den  Grasschaften
Wittgensteln-Wittgenstein  und  Wittgensteln,  Berleburg.
  (V.  v.  22.  März  45.)  71.  —  letzter  drelmonat,
licher,  für  die  Llquldation  der  noch  auf  Preußlsche
Sctaatskassen  zu  Übernehmenden  Ansprüche  an  das
ehemalige  Königreich  Westphalen.  (A.  K.  O.  v.  14.
Oktbr.  44.)  596.  —  für  die  Einrelchung  der  Vordereaux
  oder  Qulttungen  über  dle  den  Salzwedelschen
und  Arendsee  Seehausenschen  Krelsen  im  Dez.  1806.
auferlegte  Krlegskontributton.  (A.  K.  O.  v.  1.  Dez.
43.)  42.

Prämien,  für  Feuerlsschung  und  Feuerspeitzen  in
den  Städten  der  Kur  und  Neumark,  so  wle  der
Niederlausitz  (Regl.  vom  23.  Juli  44.  115—
117)  360.

Präsidenten,  Ches,,  der  Landes  Juskizkolleglen,  Be„
sugniß  derselben  zur  Anstellung  sämmtlicher  Subalternen
  bei  den  Ober-  und  Untergerichten,  mit  al,
leintger  Ausnahme  der  Salarlen"  und  Depositäl
Kassenrenbanten  bei  den  Obergerichten.  (A.  K.  O.  v.
10.  Mal  4.)  115.  —  dabei  ilst  Übrigens  nach  den
Vorschriften  der  Order  v.  31.  Dezbr.  1827.  zu  ver,
kahren.  (ebend.)  115.  —  des  Handelsamts,  s.  dieses.

Prediger,  s.  Geistliche.

Preis,  von  tausend  Thalern  Gold  und  elner  goldenen
  Denkmünze  auf  den  Vertrag  von  Verdun,  von
fünf  zu  fünf  Jahren,  für  das  beste  Werk  über  Deut,
sche  Geschichte.  (Datent  v.  18.  Juni  44.)  403—405.

Preußen,  Prorinz,  für  dle  setzt  zu  derselben  gehört,
gen  vormals  Süd=  und  Neu,Ostpreußischen  Landestheile
  wird  zu  deren  Schutz  gegen  fiskalische  An,
sprüche  das  Jahr  1797.  als  Normaljahr  festgesetzt.
V.  v.  21.  Nov.  43.)  12—  14.  —  (.  auch  Ostpreuölsche
  Landschaft  und  Westpreußen,  desgl.  Patrimonlal:
  Gerichtsherren.

Privatflüsse,  s.  Fluͤsse.

Probe,  auf  solche  angestellte  Beamte,  Verfahren  wegen
deren  Entlassung.  (G.  v.  29.  März  44.  J.  58.)  80.
Proben,  bel  dem  Suchen  von  Waarenbestellungen  2c.,

s.  letzt.

Protokollführer,  verpflichteter,  ist  bel  allen  gerichtlichen
  Verhandlungen.  t  Ehesachen  zuzuziehen.  (V.  v.
128.  Juni  44.  5.  9.)  1

1844.  43

Provinzialbehörden,  Besugnisse  derselben  bel  dem
Dloziplinar"  Strafverfahren  gegen  Beamte  wegen
Dlienstentlassung.  (G.  v.  29.  März  44.  S  25—34.)
82—841.  —  Befugnis  derselben  und  deren  Vorsteher
zu  Festsehzung  von  Geldbußen  gegen  die  ihnen  unter,
geordneten  Beamten,  sowie  von  Arreststrafen  gegen
untere  Beamte.  (V.  v.  20.  März  41.  55.  15.  16.  u.
23.)  80.  81.  —  Mittheilung  deren  Verwaltungsberichte
  über  Handel  und  Gewerbe  an  den  Präsidenten
des  Handelsamts.  (V.  v.  7.  Juni  44.  J.  8.)  150.  —
s.  auch  Regierungen,  OberlandeSgerichte  2c.

Provinzialrecht  für  Westpreußen,  nebst  Publikations-,
patent  (v.  19.  April  44.)  103—110.  —  wegen  der
dasselbe  umfassenden  Landestheile.  (.  2,  des  Patenks.)
103.  —  dasselbe  tritt  vom  1.  Juli  181.  ab  in  dle
Stelle  des  Preußischen  Landrechts  von  1721.  und  der
übrigen,  das  Privatrecht  betreffenden  Hrovinzialgesetze,
Gewohnhelten  und  Observanzen.  (55.  3.  u.  5.  des
Patents.)  103.  —  Erbfolge  des  Adels  nach  den  Bestimmungen
  der  Westpr.  Regier.  Instrukt.  vom  21.
Septbr.  1773.  (5.  4.  des  Parents.)  103.  —  Oflichten
und  Rechte  desselben.  (5.  20.  u.  21,  des  Provinglalrechts.)
  100.  —  Anwendung  der  in  den  s.  VII.  VIII.
IX.  u.  X.  des  Dublikat.  Patents  zum  Allgem.  b.  N.
enthaltenen  Grundsähe  auf  dass.  G.  6.  u.  10.  d.  Patents.)
101.—  Rechte  und  Pflichten  der  Eheleute  zu  einander.
(5.  7.  des  Datents  und  §.  17.  des  Provinziälrechts.)
104.  106.  —  Grundsäte  über  die  Verjährung.  (§.  8.
des  Patents.)  101.  —  Erwerbung,  Erhaltung  und
Nutung  des  Eigenthums.  (65.  1—13.  des  Provinzkalrechts.)
  105.  —  Gerechtligkeiten  der  Grundstücke  gegen
  einander  (ebend.  S.  14.  u.  15.)  106.  —  Zwangs“
gerecheigkelten.  (ebend.  §.  16.)  106.  —  Gesindeverhältnisse
  der  Schäfer  und  Schäferknechte.  (ebend.  §.  18.)  106.
—  Bauerstand,  köllmische  Besitzungen  rc.  (ebend.  s.
19.)  100.—  Rechtee  und  flichten  der  Klrchen  und  geistlichen
  Gesellschaften  rc.  (§.  9.  des  Parents  u.  55.  22
—61.  des  Provinzialrechts.)  101.  106—  100.  —  nie,
dere  und  höhere  Schulen.  (55.  62—67.  des  Provin-Kalrechts.)
  100.  —  Rechte  des  Staats  in  Ansehung
der  Landstraßen,  Steröme,  Häsen  und  Meeresufer.
(ss.  68  —  76.  des  Provinzlalrechts.)  109.  110.  —
desgl.  auf  herrenlose  Güter  und  Sachen.  (ebend.  .
77—82.)  110.  —  desgl.  zum  Schutze  seiner  Unterthanen.
  (ebend.  ss.  83—85.)  110.  —  Armenanstalten
und  Siiftungen.  (ebend.  s§.  80.  u.  87.)  110.

Provinzialstände,  siehe  Stände,  desgl.  Ständlsche
Rechte  und  Landtags=  Abgeordnete,  Provinzlal“.

Provinzlalstraßten,  Verfahren  bei  Untersuchung  und
Bestrafung  der  auf  denselben  verübten  Chausseegeldlibertretungen.
  (Regulatio  v.  7.  Junül  Al.  1.  17.)  173.

f-  Pro-
        <pb n="60" />
        44

Prozesse,  (Rechtsstreltigkeiten),  Anordnungen  fuͤr  die
Namens  des  Fiskus  in  denselben  zu  leistenden  Eide.
(V.  v.  28.  Juni  4.)  250.  251.  (s.  auch  Eide.)  —
bei  den  Auseinandersetzungsbehörden  im  Bereiche  der
General-Kommissionen  in  erster  Instanz  inkompetent
geführt  und  entschieden,  deren  Fortsetzung  in  den  hs,
hern  Instanzen  von  den  Gerichten.  (A.  K.  O.  v.  12.
April  41.)  119.  —  hiernach  wird  der  §.  9.  der  Verordn.
  vom  30.  Juni  1831.  ergänzt.  (ebend.)  119.  —
in  Ehesachen,  Verfahren  bet  solchen.  (V.  v.  28.  Juni
44.)  181—191.  —  Erkenntniß-Werthstempel  in  denselben,
  s.  Stempel.  —  s.  auch  Armenrecht,  Gerlchtsbarkeit,
  Patrimonial,Gerichtsherren,  schiedsrichterliches
  Verfahren,  Rechtsverfahren  2c.

Prozeßkosten,  (.  Kosten.

Prozeßordnung,  (.  Gerichtsordnung,  allgemeine,
Thl.  I.

Prüfungen  der  Lootsen  für  die  Zheinschifffahrt.
(Regl.  v.  24.  Juni  41.  J6  3—6.)  255.  256.  —  der
Dampfschiffsführer  und  Maschinenwärter  auf  dem
hein  und  der  Mosel.  (V.  v.  24.  Mat  44.  ss,  1—
11.)  207—270.  —  Drüsangsgebühren  derselben.  (s.
5.)  208.

Pulvertransporte,  auf  der  Elbe,  Anordnungen
für  dieselben.  (Vertrag  v.  13.  AprlI  Al.  Art.  22.)  522.

Pnuplllengelder,  deren  Unterbringung  in  Eisenbahn-Aktien
  oder  Obligationen,  die  mit  Zinsgarantle  von
Selten  des  Staats  versehen  sind.  (A.  K.  O.  v.  22.
Dczbr.  43.)  45.

O.

Guartalgeld,  persönliche  Abgabe  der  Gemeindeglleder
  an  die  Geistlichen  in  Westpreußen,  dessen  Ent,
richtung.  (Westpr.  Provinztalrecht  v.  19.  Aprll  41.
S  50—GI.)  109.

Quartier,  Bestrafung  der  Soldaten  für  unerlaubtes
Entfernen  oder  Fortblelben  aus  demselben.  (Krlegs,
Art.  v.  27.  Juni  A#.  c.  47.)  282.  283.

Guartlerarrest,  als  Militairstrase.  (V.  v.  27.  Juni
44.  .  1.)  286.

Quedlinburg,  Stadt,  (.  Chausseebau.

Guittungsbogen  zu  Aktien  für  Eisenbahn=  Unter,
nehmungen,  (.  Eisenbahnen.

N.

Nabbiner,  Sühneversuche  zwischen  füdischen  Eheleuten
  durch  dies.  vor  der  Ehescheidungsklage.  (V.  v.
28.  Juni  44.  A.  145.)  186.

Rädelsführer  (Tnstifter)  milikairischer  Komplotte  und
gemeinsamer  Verbrechen,  deren  Bestrafung  im  Soldatenstande.
  (Kriegs,  Art.  v.  27.  Juni  41.  Art.  11.  12.

Sachregister.

1844.

Nädelsführer,  (Forts.)

28.  29.)  277.  280.  —  (V.  v.  27.  Juni  44.  §.  35.
39.  52.  56.)  291.  292.  291.  295.

Nang  der  Beamten,  dessen  Verlust  tritt  im  Diszipllnar,
  Strasversahren  zugleich  mir  der  gänglichen  Entlassung
  aus  dem  Dienste  ein.  (G.  v.  29.  März  41.
18.)  80.  —  H.  auch  Kreissekretatre.

Napporte,  militairische,  unrichtige,  Bestrafung  für
solche  im  Soldatenstande.  (Kriegs,  Art.  v.  27.  Junl
44.  Art.  38.)  281.

Näthe,  der  Landeskollegien,  und  die  mit  denselben  in
gleichem  Range  stehenden  Beamten,  zur  Einleitung
einer  gerichtlichen  Untersuchung  gegen  dieselben  wegen
Amtsverbrechen  ist  der  Antrag  des  Verwaltungschefs
erferderlich.  (G.  v.  20.  März  44.  §s.  5.)  78.  —  ist
dabei  Gefahr  i  erzuge,  so  kann  letzterer  vorläufig
von  der  Drovinzlal'  Dienstbehörde  geschehen.  (ebend.
.  5.)  78.

Nauchfangsstener,  Regulirung  derselben  als  Grund--steuer
  in  der  Provinz  Posen.  (V.  v.  I4.  Oktbr.  44.
S.  1.)  601.  ff.  —  (Anweisungen  v.  18.  Oktbr.  41.  .
1.  u.  S.)  622.  637.  648.

Nauenscher  Bergwerks,  Verein,  Allerhöchste  Bestkeigung
  der  unter  dieser  Benennung  für  den  Braunkohlen,
  Grubenbetrieb  zusammengetretenen  Aktiengesellschast.
  (Minlst.,  Bekannem.  v.  14.  Dezbr.  44.)  701.

Nealdezem,  delsen  Entrichtung  an  die  Geistlichen  in
Westpreußen.  (Weltr.  rovinzlalrecht  v.  19.  April  44.
55.  54.  u.  55.)  108.

Nealrechte,  s.  nrecheteiwefn.

Necht,  Provinztal#,  s.  Provinztalrecht;  desgl  Landrecht.

Nechtsbeistände,  (Assistenten),  in  wie  fern  solche  bel
Verhandlungen  in  Ehesachen  vor  den  Ehegerschten  zugelassen
  werden  können.  (V.  v.  28.  Junt  43.  9.  25.
Uu.  33.)  187.  188.

Nechtsmittel,  keins  derselben  findet  gegen  die  von
den  Ehegerichten  ausgesprochene  Festsetzung  eines  Interlmistikums
  statt.  (V.  v.  28.  Juni  4.  s.  60.)  192.
—  dles.  finden,  außer  der  Nlchtigkeitsklage,  gegen  die
schiedsrichterlichen  Entscheidungen  in  Streitfillen  zwischen
  der  Magdeburger  Feuerversicherungs,Gesellschaft
und  den  Versicherten  bel  derselben  nicht  statt.  (A.  K.
O.  v.  17.  Mal  44.)  215.  —  #auch  Appellation,  Rekurs,
  Revision  rc.

Nechtspflege,  Abkommen  mit  fremden  Staaten  we,v
gen  gegenseitiger  Befsrderung  derselden,  s.  Gerichesbarkeits
  Verhälmisse.

Rechtsstreitlgkeiten,  s.  Prozesse.

Nechtsverfahren  (Rechtsweg,  rechtliches  Gehèr#,  g„
richtliches  Verfahren),  Berufung  auf  dasselbe  wegen
Feststellung  und  Ersatzes  von  Defekten  bei  sffentlichen

Kassen
        <pb n="61" />
        Sachregister.

Nechtsverfahren,  (Forts.)  i
Lasset-kundanderenöffentlichenVcrwaltungen.(·v.
24.San.-Ii·zj.16.«u.l7.)55.—«dessen3ulässigkeltln
Streitigkeiten  uͤber  das  Beitragsverhaͤltniß  der  bisher
von  Parochial-Leistungen  fuͤr  Kirchen,  Pfarren  und
Schulen  in  den  vormals  Koͤnigl.  Saͤchsischen  Landestheilen
  der  Provinz  Sachsen  frei  gebliebenen  Persohen
oder  Grundstücke.  (V.  v.  11.  Novbr.  41.  s.  21.)  703.
—  aus  Verträgen  und  Vergleichen  Über  stattgehabten
verbotenen  Verkehr  mit  Aktienpromessen,  Interlmsscheinen
  und  Qutttungsbogen  für  Eisenbahn-Unternehmungen
  2c.  kann  weder  Klage  noch  Exekution  stattfinden.
  (V.  v.  21.  Mai  44.  .  2.)117  —.  in  Strafsachen
wegen  Chausseepoligei  und  Chausseegeld,  Ubertretungen.
(Regul.  v.  7.  Junl  4  .  S5.  10.  16.  u.  20.)  171—174.—
findet  gegen  den  cchiederichterlichen  Ausspruch  in  strelti
gen  Angelegenheiten  der  Wilhel
nicht  statt,  den  Fall  der  Alchtigkeit  des  Ausspruchs  aus
genommen.  (Statut  v.  26.  Febr.  44.  #.  10.)  131.—  Berusung
  und  Kassationsrekurs  in  Diszidllnar,  Strassachen
gegen  Rheinische  Advokaten  und  Anwalke.  (V.  v.  7.  Juni
4d.  I--  I.  14—  16.)  175.  178.  —  die  Berufung  ist
unzulässtg  gegen  die  von  jedem  Senat  des  Appellations,
  Gerichtshofes,  von  sedem  Assisenhofe  und  jeder
Kammer  eines  Landgerichts  gefällten  Entscheidungen
über  die  in  deren  Sihzungen  vorfallenden  Dlsziplinarvergehen
  der  Advokaten,  und  Anwalte.  (V.  v.  7.
Junl  44.  .  1.)  175.  —  gegen  die  Entscheldungen  der
Polzzeibehörden  in  Gesindesachen.  (Rheinische  Gesinde=Orbn.
  v.  19.  Aug.  A4.  .  4850.)  7.  Als.  —  .
auch  Prozesse  und  Rekurs.

Nees,  Kreis,  Düsseldorser  Regierungsbezirks,  in  dems.
behält  die  Gesinde'Ordn.  v.  8.  Novbr.  1810.  Gesetzes,
kraft.  (Rheinische  Gesinde-Ordn.  v.  19.  Aug.  44.)  410.

Neferendarlen,  unbrauchbar  oder  durch  tadelhafste
Führung  einer  weitern  Anstellung  unwürdig,  dles.  kann
der  Verwaltungschef  auf  den  Antrag  der  Provinzial=Dlenstbehörde
  aus  dem  Dienste  entlassen.  (G.  v.  29.
März  44.  /.  60.)  89.

Negalien,  s.  Postregal,  desgl.  Bernstein,  Fossilien  und
Salzauellen.

Negenwalder  Kreis=  Obligatlonen,  auf  den  Inha,
ber  lautend,  deren  Ausfertlgung  zum  Betrage  von
50,000  Rehlrn.,  zu  4  Prozent  jährlicher  Berkimsuns
behufs  des  TChausseebaues.  (Prlolleglum  v.  23.1  Jull
44.)  407.

Neglerungen,  deren  Antrag  als  Provinzlal-  Dienstbehörden
  ist  zur  gerichtlichen  Untrersuchung  gegen  dle
denselben  untergeordneten  Beamten  wegen  Amesverbrechen
  erforderlich.  (G.  v.  29,  März  48.  C  5.)  78.
—  Mittheilung  deren  Verwaltungsberichte  über  Han-1844.

  45

Negierungen,  (orts.)
del  und  Gewerbe  an  den  Präsidenten  des  Handels,
amts.  (V.  v.  7.  Juni  411.  s.  8.)  150.  —  dies.  bilden
die  Rekursinstang  in  Strafsachen  wegen  Chausserpolizei=Ubertretungen.
  (Regulativ  v.  7.  Juni  4  1.  s.  10.)  171.
—  Beauftragung  einer  derselben  mit  der  obern  Leltung
  des  Verfahrens  und  der  Abfassung  der  Präklusionsbescheide
  in  Bewässerungs,  Angelegenheiten,  bei
welchen  mehrere  Regierungsbezirke  betheiligt  sind.  (A.
K.  O.  v.  I.  Dezbr.  43.)  43.  —  setzen  die  Diten  und
Relsekosten  für  die  Kommissarlen  und  Sachverständigen
  bei  Bewässerungsanlagen  fest.  (A.  K.  O.  v.  17.
Jan.  44.)  61.  —  führen  die  Oberaussicht  über  die
Veröffentlichungen  der  städtischen  Gemeindeverwal,
tung.  (A.  K.  DO.  v.  19.  April  44.)  101.  —  dleselben
entscheiden  über  die  Dienstentlassung  von  Gemelndebeamten
  im  Diszlplinar-Strasoerfahren.  (G.  v.  29.
März  44.  §s.  45.)  86.  —  der  Bestätigung  threr  desfallstgen
  Beschlüsse  durch  den  Minister  des  Innern
bedarf  es  nur  bei  städtischen  Bürgermelstern,  Magi,
stratsmiegliedern  und  den  in  Westphalen  angestellten
Ammmännern.  (ebend.  s.  45.)  836.  —  in  Westpreußen,
Genehmigung  derselben  zur  Ausleihung  und  Elgzlehung
  der  den  Kirchen,  sowie  den  geistlichen  und  milden
  Stiftungen  gehörlgen  Kapltallen.  (Westpr.  Pro
vinzialrecht  v.  19.  April  44.  (5.  3.  u.  33.)  107.  —
auch  ist  denselben  über  die  Verwaltung  des  Kirchenund
  Stistungs-Vermögens  Rechnung  zu  legen,  oder
letztere  zur  Prüfsung  einzureichen.  (ebend.  s#.  36.  u.
37.)  107.  —  Westphälische  und  Rhekntsche,  Leitung  des
Reklamattonsversahrens  in  Grundsteuer-Kataster-  Angelegenheiten
  durch  dieselben.  (V.  v.  14.  Oktbr.  41.
K.  7.)  500.  —  von  jeder  derselben  nimmt  ein  Mi##-glied
  an  der  Kommission  für  die  allgemeine  Revision  und
Ausgleichung  der  Kakastral,  Erträge  thell.  (ebend.  s.  11.)
590.  —  Rhelnische,  denselben  steht  dle  Disziplinar=Entscheidung
  über  die  Vergehen  der  Lootsen  auf  dem
Rhein  zu.  (Regl.  v.  21.  Juni  441.  5.  14.)  258.  —
können  gegen  Dampfschiffsfährer  und  Maschinenwärter
  auf  dem  Rhein  und  der  Mosel  Ordnungsstrasen
verhängen.  (V.  v.  24.  Mai  44.  #.  25.)  273.  —  Rhelmn#sche,
  können  ausnahmsweise  für  das  Vieh  die  Nacht,
weide  auf  ungeschlossenen  Grundstücken  gestatten  und
dafür  die  erforderlichen  Anordnungen  rreffen.  (G.  v.
5.  Juli  44.  s.  4.)  263.  —  auch  sind  dleselben  befugt,
für  das  Einzeluh##ten  Lokal,oltzeiordnungen  zu  erlassen.
  (ebend  §s.  10.)  201.  —  s.  auch  Dienstbehörden,
Provinzlal,  desgl.  Provinzialbehörden.

Negierungsgebäude,  deren  Befreiung  von  der
Grundsteuer  in  der  Prorinz  Posen.  V.  v.  14.  Olibr.
A.  (.  13.)  605.

Ne-
        <pb n="62" />
        46

Negierungs-Hauptkassen,  denselben  soll,  wem
wegen  Desertion  2c.  auf  Konfiskatlon  des  Vermögens
zu  erkennen  ust,  letzteres  zugesprochen  werden.  (V.  v.
27.  Juni  41.  .  23.)  289.

Negierungsinstruktion,  Westpreußische,  vom  21.
Septbr.  1773.,  die  in  derselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Erbfolge  des  Adels  bleiben  bis  auf
weitere  Anordnung  in  Krast,  so  weit  dleselben  durch
spätere  Erlasse  und  Verordnungen,  insbesondere  durch
die  Verordnung  vom  20.  Mat  1840.,  nicht  abgeändert
sind.  (Dubl.-Dat.  des  Westpr.  PDrovinzlalrechts  v.  19.
Aprtl  44.)  103.

9  issari  Diaͤten  und  Reisckosten
derselben  bet  Bewässerungsanlagen.  (A.  K.  O.  v.  17.
Jan.  44.)  61.

See#tungsiitulleder,  Festsetzung  von  strengeren
Ordnungsstrasen,  imgleichen  von  Geldstrafen  gegen
dleselben  durch  den  Verwaltungschef.  (G.  v.  29.  März
44.  5.  23.)  81.  —  zur  Einleltung  der  gerichtlichen
Untersuchung  gegen  solche  wegen  Amesverbrechen  ist
der  Antrag  des  Verwaltungschefs  erforderlich.  (ebend.
5.  5.)  78.  —  ist  dabel  Gefahr  im  Verzuge,  so  kann
letzterer  vorläufig  von  der  Regierung  geschehen.  (ebend.
4.  5.)  78.

Negullrungen,  gutsherrliche  und  bäuerliche,  s.  guts,
heerliche  r2c.  Verhälenisse.

Neichsstände,  deutsche,  vormals  unmittelbare,  deren
Vertretung  bel  den  nach  den  belden  Verordnungen
vom  7.  März  1843.  stattsindenden  Theilungen  gemeinschaftlicher
  Jasddistrikte  in  der  Provinz  Westphalen.

4.  K.  O.  v.  14.  Septbr.  44.)  705.

Neibefabrt,  deren  Errichtung  zwischen  Kaufleuten  und
Schiffern  einer  Elbuferstadt  nach  andern  Orten.  (Add.-Akte
  v.  13.  April  41.  5.  10.)  462.

Nelsekosten,  für  Sachverständige,  Zeugen  und  Par'
telen  bel  gerichtlichen  Geschäften.  (V.  v.  29.  März
44.))  73—  76.  —  in  wie  fern  bet  solchen  für  Wagenmiethe,
  Trink=  Wege',  Brücken,  und  Fährgelder  2c.
Ersatz  zu  lelsten  St.  (ebend.  F.  2.  Nr.  5.  u.  c.  3.)  73.  74.
—  der  Krets  (larlen,  Regierungs,
Kommissarien  und  Sachverständigen  bel  Bewässerungsanlagen.
  (A.  K.  O.  v.  17.  Jan.  44.)  61.

Nelsende,  (Passagtere),  auf  Elbfahrgeugen,  Anordnun,
gen  rücksichelich  derselben.  (Ubereinkunft  zwischen  den
Elbuferstaaten  v.  13.  April  44.  Art.  23.  2.  u.  29.)
522.  523.  524.

Neitpferde,  Verpflichtung  der  Milltair,  Vorspannpflichtigen
  zu  deren  Gestellung.  (V.  v.  10.  Mal  1.)  147.

Rekurs,  (Rekursverfahren),  bei  dem  Staatsministerto
auf  Beschwerden  ven  Staaksbeamten  wegen  der  gegen
sie  eingelelteten  Pensiontrungen.  (V.  v.  20.  März  44.

 

 

Sachregister.

1844.

Aekurs,  (Forks.)
s.  3.  u.  4.)  01.  —  findet  gegen  dle  den  Beamten
auferlegten  Ordnungsstrasen  nicht  statk,  sondern  nur
Beschwerde  darüber  bel  der  vorgesehten  Instanz.  (G.
v.  29.  März  44.  5.  2  1.)  82.  —  auch  nicht  gegen  den
von  dem  Verwaltungschef  bestätigten  Beschluß  der
Provinzlal  Dienstbehörde  wegen  Dilenstentlassung.
(ebend.  §.  29.)  83.  —  eben  so  wenig  gegen  die  Entscheidung
  der  Verwaltungschefs  wegen  Dienstentlassung
  der  nledern  Beamten  (Kanzleldkener,  Boten  2c.)
bei  den  obersten  Verwaltungsbehörden.  (ebend.  s.  33.)
84.  —  In  Dioziplinar-Untersuchungen  gegen  richter"
liche  Beamte  wegen  Dkenstentlassung.  (G.  v.  20.  März
44.  55.  40  —  43.)  85.  86.  —  findet  gegen  die  Entscheldung
  der  Elnleitung  eines  ehrengerichrlichen  Verfahrens
  wider  Offiziere  nicht  Katt.  (V.  v.  20.  Juli  43.
.  21.)  303.  —  auch  kein  welteres  Verfahren  gegen
bestätlate  ehrengerlchtliche  Erkenninsse  ohne  Allerhöchste
Bestlmmung.  (ebend.  s.  52.)  308.  —  Berufung  und
Kassationsrekurs  in  Dieziplinar:  Strassachen  gegen
helnische  Advokaten  und  Anwalte.  (V.  v.  7.  Junl
4s“.  I.  14—  16.).  175.  178.  —  findet  gegen  die  von
den  Ehegerlchten  ausgesprochene  Festsetzung  eines  Interimistskums
  nicht  statt.  (V.  v.  28.  Juni  44.  8.  00.)
192.  —  Iin  Snaassachen  wegen  Chausseepollzel,  und
Chausseegeld,  übertretungen.  (Regul.  v.  7.  Juni  44.
.  10.  u.  10.)  171.  172.  173.  —  in  Untersuchungen
wegen  Elbschifffahrts  und  Zollvergehen.  (Add.,  Akte
v.  13.  April  41.  5.  50.)  469.  —  in  Starassachen  gegen
  Dampsschifffahrtsführer  und  Maschinenwärter  auf
dem  Rhein  und  der  Mosel,  an  den  Minister  des  Handels.
  (V.  v.  24.  Mal  41.  5.  25.)  274.  —  in  staͤdtlschen
  Feuersozietäts  =  Angelegenheiten  der  Kur=  und
Neumark,  sowie  der  Niederlausih.  (Regl.  v.  23.  Jull
4/..  107—1  .)  358.  350  —  Hauch  Rechteverfahren.

Nelationen,  (schriftliche  Vorträge),  deren  Abfassung
bel  den  Provinztal"  Dienstbetzsrden  in  Disziplinar=Untersuchungen
  gegen  Beamte  wegen  Dienstentlassung.
(G.  v.  20.  März  à4.  F.  28.  u.  35.)  83.  81.  —  becgl.
in  Untersuchungen  gegen  niedere  Beamte  (Kanzleldiener,
  Boten  2sc.)  bel  den  obersten  Verwaltungsbehörden
  rc.  (ebend.  §s.  33.)  R1#.  —  deren  Abfassung  #
Staateministerto  Iin  dergl.  Dienstentlassungs’  Angel.
(ebend.  s.  36.)  84.  85.  —  desgl.  dei  den  Entscheldungen
  der  Gerichtegegen  Justizbeamte  über  die  Entfernung
aus  dem  Amte  im  Disziplinarwege.  (ebend.  s.  42.)  66.

Neliglon,  ein  dleselbe  verlehendes  Berragen  seltens
der  Beamten  hat  deren  Dlenstentlassung  im  Disziplinarwege
  zur  Folge.  (G.  v.  20.  März  44.  .  21.)  Sl.

Neliglonspartelen,  verschiedene  christliche,  in  An,
sehung  deren  Verhälmmisse  gegen  elnander  wlrd  durch

das
        <pb n="63" />
        Sachregister.

Nellgionspartelen,  (Forts.)
dag  Westpreußische  Provinzlalrecht  nchts  geändert.
(Publikations-  Datent  zu  dem  letzt.  v.  19.  April  44.
.  9.)  101.

Nemissionen  an  der  Grundsteuer,  deren  Gewährung
in  der  Provinz  Posen  bel  Verlusten  durch  Brand,
schaden,  Sturm,  Hagelschlag  und  überschwemmung.
(Regl.  v.  14.  Ofebr.  41.)  600—621.

Nendanten,  der  Salarlen,  und  Deposital,  Kassen  bel
den  Obergerichten,  zu  deren  Anstellung  sind  die  Chefpräsidenten
  der  letztern  nicht  besugr.  (A.  K.  O.  v.  10.
Mai  44.)  115.

Neservisten,  unter  welchen  Umständen  gegen  dieselben
die  Vermuthung  des  Verbrechens  der  Desertion  anzunehmen
  Ist.  (V.  v.  27.  Juni  411.  5.  43.)  293.

Nevision,  (3te  Instanz),  in  Prozessen  ver  den  Ehegerichten
  wegen  Scheldung,  Ungältigkelt  oder  Nichtigkelt
  einer  Ehe.  (V.  v.  W.  Juni  44.  45.  52  —51.)  191.

Neolsions-=  und  Kassatlonshof,  Nheinischer,  Ent,
scheldungen  desselben  resp.  in  erster  und  letzter  Instanz
n  Diszlplinar  Untersuchungen  gegen  Rlchter  wegen
Dienstentlassung  derselben.  (G.  v.  20.  März  41.  .
40.  u.  Al.)  85.  86.  —  an  denselben  geht  der  Rekurs
in  Disziplinar-Untersuchungen  gegen  R#chter  in  dem
Bezirke  des  Justiz  Senats  zu  Ehrenbreitenstein.  (G.
v.  20.  März  44.  s.  40.)  85.  —  berselbe  entscheldet
Iin  erlster  und  letzter  Instanz  in  Disziplinar-Untersuchungen
  gegen  Richter  im  Bezirke  des  Appellatlonsgerichtshoses
  zu  Cöln  wegen  Dlenstentlassung.  (Ges.
v.  29.  März  44.  S.  Al.)  85.  80.

Nevisionsverfahren  auf  der  Elbe,  s.  Elbstrom.

Nheder,  Strafbarkeit  derselben  wegen  Theilnahme  an
dem  Negersklavenhandel  durch  Preuß.  Kaussahrtelschlffe.
  (V.  v.  8.  Juli  44.  88.  3.  u.  4.)  400.

Nbederel,  deren  Betrieb  bei  der  Elbschifffahrt.  (Add.=Akte
  v.  13.  April  44.  ".  7.)  460.

Nbelnischer  Civllkosten-Tarif,,  vom  16.  Febr.
1807.,  Auslegung  der  Art.  #3.  u.  72.  delselben  rücksichtlich
  der  Gebühren  für  die  den  Partelen  zugustel,
lenden  Abschriften  kontradiktorischer  Definstio.  Urtheile
der  Landgerichte  oder  des  Appellatlonsgerichtsbofes.
(A.  K.  O.  v.  19.  Aprll  44.)  111.  —  dieselben  haben
die  Gerichtsvollzieher  und  nicht  die  Anwalte  zu  beziehen.
  (ebendas.)  111.

Abeinprovinz,  (Rhelnland),  Anordnungen  für  dle
perlodischen  Revistonen  des  Grundsteuer-Katasters  in
derselben.  (V.  v.  14.  Oktbr.  44.)  500—600.  —  Ge,
sinde  Orenung  für  dieselbe.  (v.  10.  Aug.  44.)  410  —
418.  —  Beschränkung  der  Nach#welde  und  des  Einzelnhütend
  des  Viehes  in  ders.  (G.  v.  5.  Juli  44.)
263.  —  H.  auch  Feuer,  ozlct.,Reglements.

1844.  47

Nheinschifffahrts-Inspektor,  Handhabung  der
Dienstdioziplin  über  dle  Lootsen  durch  dens.  (Regl.  v.
2j.  Junl  11.  J.  14.)  238.

Nheinstrom,  Reglement  über  den  Lootsendlenst  auf
dems.  innerhalb  der  Grenzen  des  Preuß.  Gebiets,  (v.
24.  Juni  43.)  251—238.  —  Anordnungen  zur  Bes
förderung  der  Sicherheit  der  Dampsschifffahrt  auf
dems.  (V.  v.  24.  Mai  41.)  267—271.

Nichter,  richterl.  Beamte,  Diszlplinar-Untersuchungs,
und  Strasoersahren  gegen  dles,  wegen  Dienstentlass
sung.  (G.  v.  29.  März  41.  s8.  10—47.)  85.  80.  —
wenn  solche  von  des  Köntgs  Majestät  unmiteelbar
ernannt  sind,  so  ist  der  Beschluß  über  deren  Dienstentlassung
  durch  den  Justizminister  zur  Allerhöchsten
Oestätlgung  einzureichen.  (ebendaf.  5.  42.)  86.  —  Verhängung
  von  Ordnungsstrasen  gegen  dies.  (ebendas.
&amp;amp;  43.)  86.  —  beil  höheren  Gerichtshösen,  in  der
Rheinprovinz,  Entscheidung  über  deren  Dilenstentlass
sung  im  Dieziplinarwege  durch  das  Staatoministerium.
(ebendas.  §.  43.)  86.  —  Ausführung  deren  Degradation
  zu  Subalternbeamten.  (A.  K.  O.  v.  10.  Mas
44.  115.

Nlttergüter,  in  der  Oberlausi,  an  Kommunen  oder
an  Personen  bürgerlichen  Standes  verkauft,  Aufhe'
bung  des  Einstands,  oder  Vorkaufsrechts  des  dort
ansässigen  alten  Adels  auf  dies.  (A.  K.  O.  v.  13.
No.  44.)  676.  —  f.  auch  Güter.

Nittergutsbesitzer,  in  den  vormals  Koͤnigl.  Saͤchsischen
  Landestheilen  der  Provinz  Sachsen,  Regulirung
deren  Beitragspflicht  zur  Unterhaltung  von  Kirchen,
Pfarren  und  Schulen.  (A.  K.  O.  u.  Verordn.  v.  11.
Nov.  44.)  697—  703.  —  freiwillige  Verzlchtlelstung
ders.  auf  die  früher  durch  rechtskräftige  Erkenntnisse
anders  sestgesebzten  Beltragsverhältaisse.  (ebend.)  698.

Nobelsen,  (.  Elsen.

Nübenzucker,  inländischer,  dessen  Besteuerung  in
Folge  der  Vereinbarung  unter  den  Staaten  des  Joll,
vereins.  (A.  K.  O.  v.  1.  Juli  44.)  182.  —  degl.
der  dazu  bestimmten  Nüben.  (ebendas.)  182.

Nückfälle,  in  Vergehen  und  Verbrechen,  deren  ver,
schärste  Bestrafung  im  Soldatenstande.  (Kelegs,  Art.
v.  27.  Juni  44.  Art.  65  —67.)  285.  —  .  v.  27.  Juni  44.
6.  0.)20  7.  —  desgl.  bei  Desertionen.  (ebend.  §.  51.)  29  1#

Nügen,  Fücstenthum,  (.  Lootsengebühren.

Nügenwaldermünde,  Seehafen,  Ergänzungen  des
Lootsengebührentarifs  für  dens.  (A.  K.  O.  v.  29.  Dez.
43.)  50.

Nußland,  Kalserstaat,  Kartel-Konvencion  mit  dems.
über  die  Behandlung  gegenseitiger  Deserteurs,  Mill,
talrpflichtiger,  slüchtiger  Verbrecher  und  Ausgew#esener.
(v.  ##.  Mal  44.)  105—214.  —  die  Dauer  dieser

on,
        <pb n="64" />
        48

Nußland,  (Forts.)

Konvention,  deren  sämmtliche  Bestimmungen  gleichms,
big  auf  das  Königreich  Dolen  Anwendung  finden,  ist
auf  zwölf  Jahre  festgesetzt.  (ebendas.  Art.  2.)  213.
—  Vergütung  der  Unterhaltungskosten  für  ausgegrif,
sene  Deserteure  und  ausgetretene  Militalrpflichtige,
so  wie  Gewährung  einer  Belohnung  für  die  Erwir,
kung  der  Beschlagnahme  mirgenommener  Militair"
Dienstpferde.  (ebendas.  Art.  1II.  12.  u.  13.)  201—203.
—  deêgl.  der  Haft,,  Unterhaltungs,  und  Transport°
kosten  für  ausgelleserte  flüchtlge  Verbrecher.  (ebendas.
Art.  17.)  207.  —  Untersuchung  und  Bestrasfung  von
Grenzverletzungen  bei  Verfolgung  von  Deserteuren,
ausgetretenen  Militairpflichtigen  und  flüchtigen  Verbrechern.
  (ebend.  Art.,  18.  u.  19.)  207—210.  —  Bestra,
sung  Preuß.  Unterthanen  für  Übertretung  des  Art.  20.
ders.  wegen  Verbergung  und  Fortschaffung  von  Deserteuren,
  Militalrpflichtigen  und  Verbrechern.  (NA.  K.
O.  v.  27.  Sept.  44.)  660.  —  Vertrag  zwischen  dems.,
Preußen,  Ssterreich,  Frankreich  und  Großbritannien
zur  Unterdrückung  des  Negerstlavenhandels.  (v.  20.
Dez.  4l.)  371—399.  —  Rücktritt  Frankreichs  von
dlesem  Vertrage.  (Ratifikations,  Vermerk.)  386.

S.

Saalörter,  s.  Halle  und  Handelskammern.
Sachen,  (Effekten),  zurückgelassene,  bel  Chausseepollzel,
und  Chausseegeld-Ubertretungen,  Verfahren  mit  solchen
und  Verkauf  ders.  zum  Vortheile  der  Armenkassen.
(Regulativ  v.  7.  Juni  44.  S.  13.  u.  16.)  172.  —
fremde,  Rechte  auf  die  Substanz  derselben  nach  dem
Westpreuß.  Provinzialrechte.  (v.  19.  April  44.  8.  12.)
105.

Sachsen,  Koönigreich,  Theilnahme  desselben  an  der
Addttlonal,  Akte  zur  Elbschifffahrtsakte.  (v.  13.  April
AdA.)  458.  ff.  —  desgl.  an  der  Ubereinkunst  wegen  der
schtsffahrts,  und  strompoligellichen  Vorschriften  für  die
Elbe.  (v.  13.  April  44.)  518.  ff.  —  desgl.  an  dem
Staatsvertrage  mit  Hannover  über  die  Regulirung
des  Brunshauser  Zolls.  (v.  13.  April  11.)  525.  ffl.  —
Staatsvertrag  zwischen  dems.,  Preußen,  Hannover,
Dänemark  und  Mecklenburg  Schwerin  über  das  Re,
vilionsverfahren  auf  der  Elbe.  (v.  30.  Aug.  43.)  571
—576.  —  derselbe  tritt  mit  dem  I.  Jan.  1845.  in
Wiessemei.  (Minist.=  Bekanntm.  v.  I7.  Oktbr.  14.)
457

Säöchsische  Landesthelle,  vormals  Könlgl.,  der  Provinz
  Sachsen,  Resgulicung  der  Beitragspflicht  der
NRittergutsbesitzer  und  anderer  Grundbesizer  in  dens.
zur  Unterhaltung  von  Kirchen,  Pfarren  und  Schulen.
(A.  K.  O.  u.  V.  v.  11.  Nov.  41.)  697—703.

Sachregister.  1844.

ÆAI.  4a2  dige,  (Sachk  *&amp;amp;

S  )  Normlrung  des  von
denf.  nach  ihrer  nschun  zu  lelstenden  Eides.
(V.  v.  28.  Juni  41.  §.  2.)  240.  —  desgl.  vor  derren
  Vernehmung  über  die  Vergleichung  der  ihnen
voczulegenden  Handschriften,  nach  §.  152  Tit.  10.
Thl.  I.  der  Allgem.  Gerlchts=  Ordn.  (ebendas.  §.  3.)
219.  —  Gebühren  ders.  bel  gerichtlichen  Geschäften.
(V.  v.  29.  März  4#.)  73—76.  —  dieselben  erhalten
auberhald  ihres  Wohnorts,  statt  der  Gebühren,  Diäten
und  Reisekosten.  (ebendas.  §§.  2.  u.  3.)  73.  74.  —
Vergütung  für  deren  schristliche  Gutachten,  Pläne,
Zelchnungen  und  ähnliche  Ausarbeitungen.  (ebendafs.
g.  4.)  74.  —  die  über  deren  Diäten  2c.  in  den  allgemel
nen  Gebühren-Taxen  v.  23.  Aug.  1815.  Abschnste  IV.
Nr.  32.  und  Abschntte  1V.  Nr.  29.  enthaltenen  Vorschristen
  werden  aufgehoben.  (ebendas.  §.  11.)  75.  76.
—  Diläten  und  Reisekosten  ders.  bei  Bewässerungsanlagen.
  (A.  K.  O.  v.  17.  Jan.  4  1.)  61.  —  deren
Verzelchnung.  und  Berusfung  zu  den  Berathungen  im
Handelsamte.  (V.  v.  7.  Junl  44.)  149.

Salarlenkassen,  der  aus  S:aatssonds  unterhaltenen
Gerichte,  Bestellung  und  Verhaftung  der  für  deren
gleichzeltige  Verwaltung  von  Deposital  Kassen  bestimmten
  Amiskautlonen  —  K.  O.  v.  22.  Dez.  43.)  44.

ten,  bei  den  Obergerichten,
  zu  deren  Anstellung  sind  die  Chef-Präsidenten
der  leßteren  nicht  befugt.  (A.  K.  O.  v.  10.  Mat  44.)
115.

Salz,  Ausführ  desselben  aus  dem  Hasen  von  Serubal.
Handele-  Vertrag  mit  Portugal  (v.  20.  Febr.  44.  Art.
IV.)  155.

Salzquellen,  in  Westpreußen,  sind  als  Regal  zu  detrachten
  und  vom  gemelnen  Verkehr  ausgenommen.
(Westpr.  Provinzlalrecht  v.  19.  April  4#.  S.  82.)  110.3

Salzwedelscher  Krels,  s.  Kriegskontributlon.

Sauvegarden,  s.  Wachen,  milltairische.

Schadensersatz,  Verpsflichtung  zu  demselben  seltens
derjenigen,  welche,  ohne  als  öffentliche  und  vereidete
Mäkler  oder  Agenten  angestellt  zu  sein,  gegen  Entgelt
über  Elsendahnpapiere  unterhandeln,  darin  vermitteln
und  abschliehen.  (V.  v.  24.  Mai  41.  §.  ö.)  118.  —
fü#r  die  durch  Schiffsfährer  an  Güterladung  auf  der
Elbe  verursachten  Schäden.  (Vertrag  v.  13.  April
44.  Art.  25.)  323.  —  seitens  der  Lootsen  für  verschuldete
  Unsälle  auf  dem  Rheinstrome.  (Regl.  v.  24.
Junl  44.  8.  13.)  257.  258.  —  für  die  widerrechtliche
Ausbringung  Hreußlscher  Kauffahrteischlffe  wegen  unbegründeren
  Verdachts  des  Betriebs  des  Negersklaven,
handels.  (V.  v.  8.  Juli  46.  S.  II.)  401.  —  für  zusällis
  beim  Brande  entstandene  Schäden,  In  wie  weit
lolcher  von  der  Kädtischen  Feuer  Soziett  der  Kur,

und
        <pb n="65" />
        Sachregister.

Schadensersatz,  (Forts.)
und  Neumark,  so  wie  der  Niederlausitz,  gewährt  wird.
(Regl.  v.  23.  Juli  44.  E.  II8.  119.)  360.  301  —
bei  mehrsacher  Vermierhung  seitens  des  Gesindes.
(Rhein.  Gesinde,  Ordn.  v.  19.  Aug.  44.  S.  I1.)  411.
—  desgl.  für  den  von  dems.  der  Herrschaft  durch  Vorsatz
  oder  grobes  Versehen  zugesägten  Schaden.  (ebendas.
  §.  21.)  413.  —  wegen  verwelgerter  Annahme
des  Gesindes  seltens  der  Herrschaft.  (ebendas.  §.  15.)
412.  —  desgl.  wegen  verweigerten  Antritte  des  Dien,
stes.  (ebendas.  S§.  16.  u.  1  Au.  —  für  Ausstellung
  unwahrer  Gesindedlenst-E  sscheine.  (ebendas.
  S.  46.)  417.  —  bei  zbestzum  Vlehhüten  in  der
heinprov.  (G.  v.  ö.  Jull  44.  S.  ö.  7.  S.  10.)  203.  20  .
Schäfereigerechtigkeit,  in  Westpreuhßen,  ist  in  der
Regel  nicht  als  ein  Vorrecht  der  Gutsherrschaften  anzusehen.
  (Westpr.  Provinzkalrecht  v.  19.  April  4..  S.
15.)  106.  —  wegen  des  An=  und  Abzugstermins  der
Schäfer  und  Schäferknechte,  so  wie  wegen  des  Vorviehes
  ders.,  hat  es  bei  dem  Edikte  v.  26.  April  1806.
und  dem  Geseße  v.  1.  Juni  1820.  seln  Bewenden.
(ebendas.  S.  18.)  106.

Schandau,  Hauptzollamt  daselbst,  Stationtrung  eines
gemeinschaftlichen  Elbzoll  Kommissarius  von  Hanno,
ver,  Dänemark  und  Mecklenburg-Schwerin,  bel  dems,
behuss  des  Revisionsverfahrens  auf  der  Elbe.  (Staatsvertrag
  v.  30.  Aug.  43.  Ark.  5.  ff.)  571.

Schankgerechtigkeit,  die  Ausübung  ders.  auf  adelib
gen  Gütern  in  Westpreußen  bleibt  an  die  in  der  A.  K.
O.  v.  7.  Febr.  1835.  vorgeschriebenen  Bedingungen  gebunden.
  (Westpr.  Drov.,  Recht  v.  19.  Apr.  44.  S.  16.)  106.

Schankwirthschaften,  Ertheilung  der  Erlaubnißscheine
  zu  deren  Betrleb  in  allen  zur  vierten  Gewerbe,
Steuer-Abtheilung  gehörigen  Ortschaften  durch  die
Kreis  Landräthe.  (A.  K.  O.  v.  21.  Juni  44.)  214.

Scharfrichterelen,  in  Westpreußen,  hinsichts  derselben
  wird  durch  das  dortige  Provinzialrecht  (v.  10.
April  44.)  an  dem  bisherigen  Justande  nichts  geändert.
(§.  85.  desselben.)  110.

Schätze,  deren  Aussuchung  und  Ausfindung  auf  sremdem
Grunde.  (Westpr.  Prov.,  Recht  v.  19.  Apr.  44.  S.  1.)  105.

Scheldezoll,  Nlederländischer,  dessen  Erstattung  seitens
  Belgiens  für  die  Schiffe  der  zollvereinten  Staaten.
  (Vertrag  mit  Belgien  v.  1.  Sept.  44.  Art.  3.
u.  30.)  580.  595.

Schledsrichterliches  Verfahren,  in  streitigen  An,
gelegenhelten  der  Wilhelms-Eisenbahngesellschaft.  (Sta,
tut  v.  26.  Febr.  14.  §.  10.)  131.  —  desgl.  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft.  (Statur  v.  11.
Mai  44.  F.  36.)  322.

Schifferpatente  zur  Elbschifffahrt,  s.  lete.

Jahrgang  18#.

1844.  49

Schifffahrtsabgaben,  deren  Erhebung  in  den
Städten  Königsberg  und  Elbing  nach  den  Tarifen
v.  18.  Oktbr.  1838.  auch  für  das  Jahr  1811.  (A.
K.  O.  v.  3.  Jan.  4.)  59.  —  auf  der  Deime  und
dem  großen  und  kleinen  Friedrichsgraben,  Ande,
rungen  in  dem  Tarif  für  dies.  v.  1.  März  1828.  (A.
K.  O.  v.  19.  Aug.  44.)  400.

Schifffahrts-Verträce  m#t  sremden  Staaten,  siehe

Handels=  (und  Schifffahrts.)  Verträge.

Schiffskapltaine,  auf  Preuß.  Kauffahrreischiffen,

Strasbarkelt  ders.  für  den  Betrieb  des  Negersklavenhandels.
  (V.  v.  8.  Juli  44.  8§.  3.  u.  4.)  400.

Schiffsmannschaften,  Verpflichtung  ders.  auf  der
Elbschtfffahrt.  (Vertrag  v.  13.  April  45.  Art.  25—29.)
523.  524.  —  auf  Preuß.  Kauffahrteischiffen,  deren  Bestrafung
  wegen  Theilnahme  an  dem  Negersklavenhandel.
  (V.  v.  8.  Juli  4i.  8.  3.  4.  u.  0.)  400.  401.

Schiffsmühlen,  an  der  Elbe,  Anordnungen  für  dies.
(Ubereinkunft  v.  13.  April  44.  Art.  7.)  519.

Schiffspatente,  zur  Elbschlfffahrr,  s.  letzt.

Schildwachen,  Pstlichten  ders.  und  Bestrasung  der
Pflichrverletzungen  seitens  ders.  (Kriegs,  Art.  v.  27.
Juni  44.  Art.  Al.  u.  42.)  282.  —  (V.  v.  27.  Juni
44.  K.  57.)  295.  —  Bectrafung  deren  Boleldlgung,
so  wie  des  Ungehorsams  oder  der  Widersehlichkeit  ge,
gen  dies.  im  Soldatenstande.  (Kriegs,  Art.  v.  27.  Junl
44.  Art.  25  210.

CAßIAM.  1444

 

fuͤr  einzelne  Orte,
Anwendung  deren  Negukatine  (ir.  und  Strafbestimmungen
  auf  alle  davon  betroffenen  Gewerbetreibenden,
  Vlehhändler,  Vlehmäster  2c.,  in  Folge  des  8.
löc.  des  Geseßes  v.  30.  Mai  1820.  (A.  K.  O.  v.
22.  Dez.  43.)  46.

Schlesien,  Provinz,  einige  Modifikatlonen  der  Gesetze

v.  27.  März  1821.  u.  2.  Juni  1827.  wegen  Anordmung
  der  Provinztalstände  in  ders.,  in  Beziehung  auf
die  Ortschaften  Günthersdorf,  keubus,  Freihan  und
Carlsmarkt  und  der  Städte  Striegau  und  Münster,
berg.  (V.  v.  8.  Juni  41.)  179.  —  s.  auch  Dateimonial.
  Gerschtsherren.

Schleusengefälle,  s.  Oderschleusen.

Schlösser,  Königl.,  deren  Besceiung  von  der  Grundsteuer
in  der  Prov.  Posen.  (V.  v.  14.  Oftbr.  44.  8.  13.)  605.

Schlußverhör,  mit  dem  Angeschuldigten  in  Untersu'
chungen  wegen  geringer  Vergehen,  dessen  Abhaltung
vor  der  versammelten  Gerichto  Deputation,  welche
in  erster  Inlen;  das  Erkenntniß  abgefaßt  hat.  (A.
K.  O.  v.  5.  Aug.  44.)  453.

Schriften,  (.  Druckschriften.

Schriftensendungen,  Porto:  Ermäßigung  für  dles.
v.  .  Ottbr.  1844.  ab.  (N.  K  0O.  v.  1&amp;amp;.  Aug.  44.)  406.

9  Schul-
        <pb n="66" />
        50

Schulbauten,  deren  Ausführung  in  Westpreußen.
(Westor.  Prov.,  Recht  v.  19.  April  44.  8S.  66.  u.  67.)
100.

Schulden,  hypothekarische,  auf  Bauergütern,  (.  letz.
—  ausgetretener  Militairpflichtiger  und  Deserteure,
Verfahren  rücksichtlich  ders.  bei  Auslieserung  der  lett
teren.  (Kart.,  Konv.  mit  Rußland  und  Polen  v.  2#.
Mai  44.  Art.  14.)  203.  f.

Schuldenmachen,  leichtsinniges,  der  Beamten,  hat  die
Dienstentlassung  im  Disziplinar=  Strafversahren  zur
Folge.  (G.  v.  29.  März  41.  88.  3.  21.  u.  22.)  77.
81.  —  sortgesehbtes  der  Offiziere  und  mit  der  Beeinträchtigung
  der  Ehre  ihres  Standes  verbunden,  dessen
Untersuchung  und  Rüge  durch  die  Ehrengerichte.  (V.
v.  20.  Juli  43.  S.  2.  Nr.  1.  b.)  300.  —  ehne  Konsens,
dessen  Bestrafung  im  Soldatenstande.  (Kriegs-Art.  v.
27.  Juni  41.  Art.  46.  48.)  282.  283.

Schulen,  niedere  und  höhere,  in  Westpreußen,  Be,
stimmungen  über  solche  in  dem  dortigen  Provinzialrechte
  (v.  19.  April  44.  XX.  02  —67.)  109.  —  In
den  vormals  Königl.  Sichsischen  andestheilen  der
Provinz  Sachsen,  Regulirung  der  Beitragspflicht  der
Rittergutsbesitzer  und  anderer  Grundbesitzer  zur  Un,
terhaltung  ders.  (A.  K.  O.  u.  V.  v.  II.  Nov.  às.)
697—  703.

Schulgebände,  öffentliche,  deren  Befreiung  von  der
Grundsteuer  in  der  Provinz  Posen.  (V.  v.  14.  Okt.
41.  K.  13.)  603.

Schulgeld,  dessen  Entrichtung  in  Westpreußen.  (Weskpreuß.
  Provinzialrecht  v.  19.  April  44.  S.  65.)  100.

Schullehrer,  deren  Anstellung  bei  den  Land-  und
Stadtschulen  in  Westpreußen.  (Westor.  Provinzialrecht
v.  10.  April  48.  SF.  63.  u.  64.)  109.  —  (.  auch  behrer,
  öffentliche.  ·

Schwarzburg-Sondershausen,  Fuͤrstenth.,  übereinkunst
  mit  dems.  wegen  der  gegenseitigen  Gerichtsbarkeitsverhältnisse
  zur  Beförderung  der  Rechtspflege.
(Mintst.-Erklär,  v.  18.  Nov.  u.  5.  Dez.  u.  Bekanntm.
v.  27.  Dez.  43.)  1—12.  —  desgl.  rücksichtlich  der
Konstatirung  der  Forstfrevel  in  den  gegenseitigen  Grenz,
waldungen.  (ebendas.  Art.  35.)  8.  —  desgl.  wegen
Auslieserung  sltüchtiger  Verbrecher.  (ebendas.  Art.  39
—43.)  9.  10.

Schwiegereltern,  ]Verbot  der  Ehe  zwischen  dens.

Schwiegerkinder,)  (V.  v.  22.  Dezbr.  43)  47.

Seehausen-Arendseescher  Kreid,  s.  Kriegskon
tribution.

Seeschiffe,  für  den  Negersklavenhandel,  s.  diesen.

Seiden-Trocknungsanstalten,  öffentliche,  deren
Errichtung  und  Betrieb  in  den  Handelsgerichtsbezirken
  Elberfeld  und  Crefeld  behufs  der  zuverlässigen

Sachregister.

1844.

CSCelben.T  ##  4  214
&amp;amp;  *,

asans  „(Gorts.)
Ermittelung  des  Handels  gewichts  der  rohen  Seide.
(V.  v.  14.  Oktbr.  45.)  661.  —  Allerhöchste  Bestätigung
  der  Statuten  der  für  solche  zusammengetretenen
Aktiengesellschaften.  (Minist.-Bekanntm.  v.  31.  Oktbr.
41.0  675.

Seidenwaaren,  aus  dem  Zollvereine,  Eingangsabga,
ben  für  dies.  in  Belgien.  (Vertrag  v.  1.  Sept.  44.
Art.  22.)  592.

Sekundanten,  Strafbarkeit  ders.  bei  dem  Zweikampf
unter  Offizieren.  (V.  v.  20.  Juli  43.  8#.  27.  u.  32.)
312.  313.

Selbstverstümmelung,  (körperliche  Verunstaltung),
Bestrafung  dersenigen,  welche  sich  dadurch  der  Verpflichtung
  zum  Militairdienste  zu  entziehen  suchen.
(Kriegs,  Art.  v.  27.  Junt  41.  Art.  17.  u.  18.)  278.

Senftenberg,  Amt,  (.  Feuer-Sozier.=  Reglements.

Segquestration,  landschaftliche,  deren  Anordnung  gegen
  die  Pächter  bepfandbriefter  Güter  in  der  Provinz
Posen,  wegen  rückständiger  Pachtgelder.  (A.  K.  O.
v.  20.  Juni  41.)  200.

Setubal,  Hasen,  Ausfahr  von  Salz  aus  dems.  (Handels.
  Vertrag  mit  Portugal  v.  20.  Febr.  Ai.  Art.  IV.)
155.

Slegen,  Färstenthum,  Präklusiv  Termin  für  die  Anmeldungen
  der  Ansprüche  der  Realberechtigten  nach
S§.  20.  u.  21.  der  Verordn.  v.  31.  März  34.  wegen
Einrichtung  des  Hypothekenwesens  in  dems.  (V.  v.
22.  März  41.)  71.  —  Verfahren  bel  Berichtigung  des
Besitztitels  rücksichtlich  jener  Realansprüche.  (ebendas.
K.  3.)  72.

Silber,  Gebühren  für  dessen  Abschätzung  bei  gerichtlichen
  Geschäften.  (V.  v.  29.  März  44.  §.  5.  Nr.
I.  b.)  77.

Sirop,  ausländischer,  Eingangszoll  von  dems.  nach  der
unter  den  Staaten  des  Jollvereins  bestehenden  Vereinbarung.
  (A.  K.  O.  v.  1.  Juli  44.)  182.

Sittlichkeit,  eln  dieselbe  verletzendes  Betragen  seitens
der  Beamten  hat  deren  Dienstentlassung  im  Disziplinarwege
  zur  Folge.  (G.  v.  29.  März  44.  S.  21.)  81.

Sklavenhandel,  s.  Negerfklavenhandel.

Soldatenstand,  Versetzung  in  die  zweste  Klasse  dese
selben  als  Militairslrafe.  (V.  v.  27.  Juni  41.  S.  18.
u.  10.)  288.  —  findet  nur  gegen  Gemeine  und  solche
Unteroffiziere  statt,  welche  degradirt  werden.  (ebend.
F  18.)  288.  —  Vertust  der  National-Kokarde,  des
National  Militafrabzeichens,  der  Kriegs-Denkmünze,
der  Dienstauszeichnung  und  aller  andern  Ehrenzeichen
mit  solcher  Versebung.  (ebend.  §.  18.)  288.  —  desgl.
der  erworbenen  Versorgungs  Ansprüche.  (ebend.  S.  18.)
288.  —  Zurückversetzung  in  die  erste  Klasse  desselben

mit
        <pb n="67" />
        Sachregister.

Soldatenstand,  (Forts.)
mit  besonderer  Allerhoͤchster  Genehmigung.  (ebend.  8.
19.)  288.  —  in  Absicht  auf  die  Folgen  ders.  behaͤlt
es  bei  den  Bestimmungen  der  Order  v.  18.  Maͤrz
1839.  sein  Bewenden.  (ebend.  §.  19.)  289.  —  die
Ausstoßung  aus  dems.  findet  sowohl  gegen  Unteroffiziere
  bei  gleichzeittger  Degradatlon,  als  gegen  Ge'
meine  statt.  (ebend.  §.  20.)  289.  —  Folgen  derselben.
(ebend.  K.  20.)  269.  —  gleichartige  Strasanwendung
gegen  Personen  des  Soldatenstandes,  die  nicht  Unteroffizlere
  und  Gemeine  sind,  auch  nicht  Offizkerrang
haben,  nach  MaßWgabe  ihres  Militairranges.  (ebend.
K.  J.)  291.  —  .  auch  Krlegs-Artikel  u.  Militairstrafen.

Splel,  Rüge  der  Neigung  zu  dems.  gegen  Offtziere
vor  deren  Ehrengerichten.  (V.  v.  20.  Juli  43.  §F.  2.
Nr.  l.  e.)  300.  —  Bestrafung  der  Unteroffiziere  und
Soldaten,  wenn  dieselben  daraus  ein  Gewerbe  machen.
(Kriegs=  Art.  v.  27.  Juni  41.  Art.  50.)  283.—  s.  auch
Lebensart,  unordentliche.

Spielbank,  zu  Köthen,  Bestrafung  diesseltiger  Untertha"
nen  für  das  Spielen  an  ders.  (V.  v.  22.  Dezbr.  43.)  10.

Splelkarten,  rücksichtlich  der  Stempel-Kontraventionen
bei  solchen  behält  es  bel  den  in  der  Verordn.  v.  16.
Juni  1838.  8§.  25—31.  getroffenen  Bestimmungen
seln  Bewenden.  (A.  K.  O.  v.  21.  Mai  44.)  238.

Sporteln,  Sportel  Fretheit,  siehe  Gebühren  und  Ge,
bühren  Freiheit.

Staatsanwalt,  Bestellung  eines  solchen  bei  jedem
Ehegerichte  erster  Instanz.  (V.  v.  28.  Juni  44.  K.  4.)
181.  —  derselbe  hat  in  den  Prozessen  wegen  Scheldung,
  Ungültigkelt  oder  Nichutgkeit  einer  Ehe  durch
alle  Instanzen  das  öffentliche  Interesse  wahrzunehmen.
(ebend.  §.  4.)  184.  —  sonstige  Pflichten  und  Rechte
desselben.  (gs.  5—N.  16.  21.  27.  29.  35.  52.  54.  0I.)
181—  189.  191.  193.

Staatsbuchhalterel,  wird  vom  I.  Aug.  1814.  an
aufgehoben.  (A.  K.  O.  v.  19.  Jull  44.)  265.  —  die
ders.  durch  die  Order  v.  29.  Mai  1826.  übertragenen
Funktionen  gehen  auf  das  Finanzministerlum  über.
(ebend.)  265.

Staatsdienst,  mit  der  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande
  ist  zuglesch  die  Unfählgkeit  verbunden,  in  senem
  ein  Amt  oder  elne  Ehrenstelle  zu  bekleiden.  (V.
v.  27.  Junt  43.  8.  20.)  289.  —  H.  auch  Anstellungen.

Staatshaushalt,  allgemeiner  Etat  desselben  für  das
Jahr  1814.  (v.  9.  Apr.  411.  nebst  A.  K.  O.)  93—99.

Staatskasse,  derselben  soll  die  Hälfte  der  von  Thausseepollzel,
  Ubertretungen  auskommenden  Strasgelder  zukommen,
  wenn  dle  Straffestsetzung  von  dem  Landrathe
oder  dessen  Substituten  erfolgt  ist.  (Regulativ  v.  7.
Juni  1s.  F.  21.)  17).

1844.  51

Staatsministerlum,  zu  den  Berathungen  desselben
Üüber  die  demlelben  behufs  der  weiteren  Vorbereitung
Überwiesenen  wichtigeren  Angelegenheiten  des  Handels
und  der  Gewerbe  soll  jedergeit  der  Prásident  des  Handelsamts
  zugezogen  werden.  (V.  v.  7.  Juni  44.  88.
I.  u.  9.)  148.  150.  —  Versahren  rücksichtlich  der  an
dasselbe  zur  Entscheidung  gelangenden  Disziplinar-Untersuchungen
  gegen  Beamte  wegen  Dienstentlassung.
(G.  v.  20.  März  41.  8§.  35—  38.)  81.  83.  —  vor
dasselbe  gehört  auch  einc  gleiche  Entscheidung  gegen
die  bei  dems.  selbst,  bei  den  unmittelbar  unter  dems.
stehenden  Behörden  und  bei  dem  Staatssekretartate
angestellten  Kangleidiener,  Boten,  Kastellane  2c.  (ebend.
S.  30.)  85.  —  daslelbe  entscheidet,  auf  eingelegten  Rekurs,
  über  die  Beschwerden  der  Staatsbeamten  wegen
  der  gegen  sie  eingelelteten  Pensiontrung.  (V.  v.
29.  März  41.  §.  3.)  91.  —  der  Beschlub  desselben
über  die  Pensionirung  der  von  des  Königs  Majestät
unmittelbar  ernannten  Beamten  ist  zur  Allerhöchsten
Bestätigung  einzureichen.  (ebend.  §.  4.)  91.  —  dasselbe
kann,  auf  den  Antrag  des  Ministers  des  Innern,  den
städtischen  Behörden  die  Befugniß  entziehen,  sortlau,
sende  periodlsche  Berichte  über  ihre  Verwaltung  durch
den  Druck  zu  versffentlichen.  (A.  K.  O.  v.  19.  Apr.
44.)  102.

Staatsrath,  Mittheilung  des  über  die  Dienstentlassung
Ullerhöchst  ernannter  oder  beltätigter  Beamten  gefaßten
  Staatsministerial  Beschlusses  an  denselben,  behufs
des  darüber  zur  Allerhöchsten  Entscheidung  zu  erstattenden
  Gutachtens.  (G.  v.  29.  März  44.  §.  37.)  85.

Staatssekretariat,  die  Emscheidung  über  Dienstentlassungen
  der  bei  dems.  angestellten  Kangleidiener,

oten  2c.  im  Disziplinar"  Strafverfahren  gehört  vor
das  Staatsministerium.  (G.  v.  20.  März  45.  F.  39.)  85.

Stabsoffiziere,  Bildung  der  Ehrengerlchte  über  dleselben.
  (V.  v.  20.  Juli  43.  SS.  10.  u.  1I.)  301.  302.
—  Abfassung  der  Erkenntnisse  bel  dens.  (ebend.  88.
36.  41.)  306.  307.

Stader  Zoll,  ehemallger,  jetzt  Brunshauser  Zoll,
siehe  dlesen.

Städte,  in  dens.  soll  ebenfalls  der  Kleinhandel  mit
Getränken  den  Bestimmungen  der  Order  v.  7.  Febr.
1835.  unterworfen  sein.  (A.  K.  O.  v.  21.  Juni  14.)  214.

Städteordnung,  ältere,  vom  19.  Novbr.  1808.
Erweiterung  der  im  §.  183.  ders.  enthaltenen  Vorschrift
  wegen  Verkffentlichungen  über  die  Wirksamkeit
  der  städtischen  Behörden  und  Vertreter.  (N.  K.
O.  v.  19.  April  4  1.)  101.

Städtische  Beamte,  siche  Beamte,  Ober-Bürgermeister,
  Bürgermeister,  Magistratsmitglieder  und  Unterbeamte.


97  Städ-
        <pb n="68" />
        52

Städtische  Behörden  und  deren  Vertreter,  Abfass
sung  und  Versffentlichung  fortlaufender  perlodischer
Berichte  Über  deren  Wirksamkelt  und  die  Erfolge
threr  Thärlgkeit  durch  den  Druck.  (A.  K.  O.  v.  19.
Apr.  44.)  101l.

Stadtverordneten-Versammlung,  Thellnahme
derselben  an  der  Abfassung  der  durch  den  Druck  zur
Veröffentlichung  bestimmten  fortlaufenden  periodischen
Berichte  über  die  städtische  Gemeinde,  Verwaltung.
(I.  O.  v.  19.  Apr.  411.)  101.  —  hiernach  erhalten
  die  Vorschristen  der  8§.  11.  u.  10.  der  Instruktion
  für  dies.  v.  19.  Novbr.  180.  und  der  S#§.  13.
uU.  41.  der  Instruktion  v.  17.  März  1831.  eine  angemessene
  Erweiterung.  (ebend.)  101.

Stahl,  sremdes,  und  Stahlwaaren,  deren  Besteucrung
nach  den  unter  den  Regierungen  der  Jollvereinsstaahuen
  getroffenen  Vereinbarungen  (A.  K.  O.  v.  11.
Juni  44.)  181.  —  aus  Belgien  eingehend,  Jollsätze
für  dies.  (A.  K.  O.  v.  21.  Juni  à#.)  231.  (Handels-Vertrag
  v.  1.  Septbr.  41.  Art.  19.)  590.  —  aus
dem  Jollvereine,  Eingangsabgaben  ven  dens.  in  Belgien.
  (ebendas.  Art.  21.)  593.

Stände,  Porovinzial’,  deren  Gutachten  soll  zu  seiner
Jeit  über  die  Abänderungen  der  Ehescheidungsgründe
und  die  rechtlichen  Folgen  der  Ehescheldung  vernommen
  werden.  (A.  K.  O.  v.  28.  Juni  11.)  183.  —
der  Provinz  Schlesien,  einige  Modifikationen  der
Gesetze  v.  27.  März  18211.  u.  2.  Juni  1827.  wegen
deren  Anordnung,  in  Beziehung  auf  die  Ortschaften
Günthersdorf,  Leubus,  Freihan  und  Carlsmarkt  und
der  Städte  Striegau  und  Münsterberg.  (V.  v.  8.
Juni  34.)  170.

Ständische  Beamte,  auf  solche  ist  das  Gesetz  vom
20.  März  1/1.,  das  gerichkliche  und  Dlsziplinar-Straf,
versfahren  gegen  Beamte  betreffend,  nicht  zu  bezlehen.
(das.  S.  1.)  77.

Ständische  Nechte,  Jusammenrechnung  der  Besitzzeit
  der  Erblasser  und  der  Erben  bel  der  zur  Aus,
übung  jener  Rechte  erforderlichen  Dauer  des  Grundbesibes.
  (V.  v.  20.  Novbr.  41.)  706.  —  die  Bestimmung
  in  §.  5.  Nr.  1.  der  Gesetze  wegen  Anordnung
der  Provinzialstände  v.  I.  Juli  1823.  u.  27.  März
1821.,  nach  welcher  nur  bei  Vererbungen  in  auf  und
absteigender  Linte  eine  solche  Zusammenrechnung  statt,
finden  sollte,  wird  aufgehoben.  (ebend.  S.  4.)  706.

Skatistisches  Büreau,  wird  mit  dem  Handelsamte
verbunden.  (V.  v.  7.  Juni  411.  S.  10.)  150.  —  das,
selbe  wird  als  eine  besondere  Abtheilung  des  letztern
unter  der  obern  Leitung  des  Präsidenten  des  Handels,
amts,  von  einem  eigenen  Direktor  verwaltek.  (ebend.)
150.  —  die  Bestimmung  desselben  bleibt  übrigens  un-Sachrezister.



1844.

Statistisches  Bürean,  (Forts.)
verändert,  und  soll  solches  den  allgemeinen  statistischen
Zwecken  auch  serner  in  der  bisherlgen  Ausdehnung
dienen.  (ebend.)  150.

Steinsalz,  in  Westpreußen,  ist  als  Regal  zu  betrachten
  und  vom  gemeinen  Verkehr  ausgenommen.  (Westpreuß.
  Previnzlalrecht  v.  19.  Apr.  41.  S.  Sz.)  110.

Stellvertretungskosten,  deren  Ausbringung  aus  dem
Diensteinkommen  suspendirter  Beamten.  (G.  v.  20.
März  41.  8.  55.)  88.

Stempel,  Aufhebung  des  Werthstempels  für  die  lidernahme
  von  Nachlaßgegenstaͤnden  bei  Auseinandersehungen
  zwischen  mehreren  Erben.  (A.  K  O.  v.  21.  Juni
4s1.)  253.  —  die  Order  vom  2;.  Dezbr.  1831.  wird
darnach  gleichsalls  aufgehoben.  (ebend.)  253.  —  zu
den  Urkunden  der  Rheinischen  Gerichtsvollzieher  im
Drozeß  verwendet,  dessen  Anrechnung  auf  den  Erkennenip-Werthstempel.
  (A.  K.  O.  v.  1.  Novbr.  41.)
697.

Stempelfreiheit  in  ehrengerichtlichen  Untersuchungen
  gegen  Offiziere.  (V.  v.  20.  Juli  43.  §.  53.)
308.  —  für  unvermögende  und  deshalb  zum  Armen,
rechte  in  Prozessen  zugelassenen  Kirchen  und  Pfar,
reien,  Nichtanwendung  der  in  §.  40.  Tit.  23.  Thl.  1.
der  Allgem.  Gerichts-Ordn.  enthaltenen  Vorschriften,
wegen  eventueller  Stempelnachbringung,  auf  dieselben.
  (A.  K.  O.  v.  22.  Dezbr.  43.)  48.  —  für  Kaufund
  Tauschverhandlungen  zwischen  Theilnehmern  an
einer  Erbschaft  zum  Zweck  der  Theilung  der  letztern
(A.  K.  O.  v.  21.  Juni  411.)  253.  —  in  stéádtischen
Feuersozletäts  Angelegenheiten  der  Kur=  und  Neumark,
  so  wie  der  Niederlausitz.  (Regl.  v.  23.  Juli
44.  5.  2.)  331.  —  für  die  Eisenbahn-Aktien  der  Wilhelms-Bahngesellschaft.
  (Statut  v.  26.  Febr.  41.
5.  12.)  132.  —  desgl.  für  diejenigen  der  Niederschle,
sischen  Zweigbahngesellschaft.  (S.  6.  des  Statutsé.)
680.  —  auch  für  diejenigen  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
  (Statut  v.  1.  August  44.  J.  13.)
422.  —  desgl.  der  Bergisch:  Märkischen  Eisenbahn,
Gesellschaft.  (Statut  v.  11.  Mat  44.  J.  16.)  318.

Stempelstrafen,  deren  Verwandlung  in  Freiheitsstrasen
  soll,  wenn  der  Verpflichtete  zur  Zahlung  der
Geldbuße  unvermögend  ist,  der  Regel  nach  nicht
stattfinden.  (A.  K.  O.  v.  24.  Mai  41.)  238.  —  eine
Ausnahme  hiervon  tritt  sedoch  bei  Stempelstrafen
gegen  Verleger  oder  ertheiler  von  Zeitungen  oder
Kalendern  ein.  (ebend.)  238.  —  desgl.  bei  Karten-Stempel-Kontraventionen
  nach  §#.  25—31.  der  V.
v.  16.  Juni  38.  (ebendas.)  238.  —  rücklichtlich  der
Ordnungsstrasen  gegen  Beamte,  Iin  Stelle  der  Stempel-
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        Sachregister.

Stempelstrafen,  (Forts.)
pelstrafen,  verbleibt  es  bei  den  hlerüber  bestehenden
allgemeinen  Vorschriften.  (ebend.)  238.

Stettin,  Stadt,  dahin  sollen  die  wegen  Betrlebs
des  Negersklavenhandels  aufgebrachten  und  in  Beschlag
  genommenen  Preußischen  Kaufsahrtelschiffe
geführt  werden.  (Instr.  für  die  Kreuzer  v.  20.  Dezbr.
4I.  .  5.)  395.  —  Kompetenz  des  Oberlandesgerichts
daselbst  rücksichtlich  ders.  (ebendas.  S.  13.)  402.

Stettin-Swinemünder  Dampfschifffahrts-Gesellschaft,
  siehe  dlese.

Steuer,  vom  inländischen  Rübenzucker,  in  Folge  der
Vereinbarung  unter  den  Staaten  des  Zollvereins.
(A.  K.  O.  v.  1.  Juli  A4.)  182.

Steuerämter,  Hauot,  und  Neben-,  Kompetenz  ders.
bei  Untersuchung  und  Bestrafung  von  Chausseegeld=Übertretungen.
  (Regul.  v.  7.  Juni  31.  J.  16.)  172.  173.

Steuerbeamte,  Verpflichtung  ders.,  über  Chaussee,
Polizei=  und  Chausseegeld-  Übertretungen  mitzuwachen.
(Regulatlv  v.  7.  Juni  4  1.  5.  I.  u.  15.)  167.  172.
—  Glaubwürdigkeit  ders.  als  Denunzlanten.  G.  19.)
173.  —  diesseitige,  in  den  zollverelmten  auswärtigen
Staaten  stationirt,  sollen  fortan  ihren  ordentlichen
persönlichen  Gerichtsstand  vor  dem  Kammergerichte
haben.  (V.  v.  26.  Apr.  41.)  112.  —  Beurthetlung
ihrer  Befugnisse  (zurn  status)  und  der  Erbfolge  in
ihren  Nachlaß  nach  den  Rechten  ihres  etwalgen  früheren
  Gerichtsstandes.  (ebendas.)  112.  —  seehe  auch
Unterstützungs  Fonds  für  deren  Wittwen  und  Waisen.

Steuergebäude,  deren  Befreiung  von  der  Grund,
steuer  in  der  Provinz  Posen.  (V.  v.  14.  Oktbr.  41.
K.  13.)  605.

 

S  ntraventionen,  s.  Mahl-  und  Schlacht,
steucr-  Regulative.

Steuermann,  erster,  anf  Preußischen  Kauffahrtelschiffen,
  Strafbarkeit  desselben  für  den  Berrleb  des  Negerstlavenhandels.
  (V.  v.  8.  Jull  4  1.  .  .  u.  4.)  100.

Stiefeltern,  ]  Verbot  der  Ehen  zwischen  dens.  (V.

Stiefkinder,  v.  22.  Dezbr.  43.)  47.

Stiftungen,  milde,  in  Westpreußen,  Bestimmungen
über  solche  nach  dem  dortigen  Provinzialrechte  (v.
19.  Apr.  44.  6.  86.  u.  87.)  110.  —  zur  Ausleihung
und  Einziehung  der  dens.  gehörlgen  Kapitalien  ist
in  der  Regel  die  Einwilligung  der  Regierung  ersorderllch.
  (ebendas.  §.  33.)  107.  —  auch  ist  über  die
Verwaltung  deren  Vermäögens  der  Regierung  Rechnung
  zu  legen,  oder  letztere  zur  Prüfung  einzurelchen.
  (ebend.  s#  3.  u.  37.)  107

Stockschläge,  mit  solchen  darf  kein  Soldat  vor  der
Versehung  in  die  zwelte  Klasse  des  Soldatenstandes
bestrast  werden.  (Kriegs,  Art.  v.  27.  Juni  4#.

1844.  53
Stockschläge,  (Forts.)
Art.  5.)277.  —  (V.  v.  27.  Juni  44.  §.  18.  u.  73.)

288.  297.  —  deren  Vollstreckung.  (ebend.  s.  21.  u.
22.)  289.
Stolpmünde,  Seehafen,  Ergänzungen  des  Lootsengebührentartss
  für  dens.  (A.  K.  O.  v.  29.  Dez.  43.)  50.
Straf=  (und  Besserungs.)  Anstalten,  nebst  den  zu
denselben  gehörlgen  Hofcäumen  und  Gärten,  deren
Befreiung  von  der  Grundsteuer  in  der  Provinz  Posen.
  (V.  v.  I##.  Ofcbr.  4  1.  J.  13.b.)  605.  —  siehe  auch
Zuchthäuser,  Korrektionsanstalten  und  Sträflenge.
Strafen,  wegen  —  zwischen  Milltair#  und
Civllpersonen.  (A.  K.  O.  v.  1.  März  à1.)  09.  —  für
Chausseepollzei,  und  Chausseegeld=  übertretungen.  (Regulativ
  v.  7.  Juni  44.)  107—174.  —  für  die  uner,
laubte  Eröffnung  von  Aktienzeichnungen  auf  Eisen
bahn=  Unternehmungen,  so  wie  für  den  verbotenen
Verkehr  mit  Aktienpromessen,  Interimsschelnen  und
Quittungsbogen  für  solche.  (V.  v.  21.  Mai  41.  .  I.
u.  5.)  117.  —  desgl.  für  vereidete  Mäkler  und  Agenten.
  (ebend.  s.  3.  u.  d.)  117.  —  für  übertretungen
der  örtlichen  Mahl-  und  Schlachtsteuer-Regulative.
(A.  K.  O.  v.  22.  Dez.  43.)  46.  —  desgleichen  der
beschraͤnkenden  Bestimmungen  hinsichtlich  des  Suchens
  von  Waarenbestellnngen  und  des  Waarenaufkaufs.
  (A.  K.  O.  v.  8.  Dezbt.  43.  s.  J.)  15.  f.  —  für
den  einfachen  Holzdiebstahl.  (A.  K.  O.  v.  28.  Juni
4s1.)  252.  —  für  diesseltige  Unterthanen  wegen  Spielens
  an  der  Spielbank  zu  Köthen.  (V.  v.  22.  Dezbr.
43.)  16.  —  für  die  Verbergung  und  heimliche  Fortschaffung
  Russischer  oder  Polnischer  Deserteure,  Milte
tairpflichtiger  und  Verbrecher,  nach  §  35.  Tit.  20.
Thl.  II.  des  A.  L.  R.  (A.  K.  O.  v.  27.  Septbr.  44.)
660.  —  für  die  (Übertretungen  des  Memeler  Hafengelder,
  Tarifs  (v.  19.  Apr.  44.)  122.  —  für  die  übertretungen
  und  Vergehen  bei  dem  Verriebe  der  Elbschifffahrt.
  (Add.=  Akte  v.  13.  Apr.  41.  K.  141—17.
38—5l.)  460  —  40.  —  (Üübereinkunft  v.  13.  Apr.  41.
Art.  30.)  524.—  Ausübung  des  Begnadigungs,  und
Strafmilderungsrechts  rücksichtlich  derselben.  (Add.-Akte
  v.  13.  Apr.  41.  d  z,  ö1.)  470.  —  für  Lootsen  und
für  die  unbesugte  Ausübung  des  luoorlendiensten  aus
dem  Rhein.  (Regl.  v.  24.  Juni  41.  655.  13.  14.  u.
15.)  257.  258.  —  fuͤr  die  übertretungen  8  Anordnungen
  zur  Beförderung  der  Dampfschifffahrt  auf
dem  Rheine  und  der  Mosel.  (V.  v.  24.  Mat  44.
ds.  21—20.)  273.  274..  —  für  den  Betrieb  des
Negersklavenhandels  oder  der  Theilnahme  an  dems.
(V.  v.  8.  Juli  44.)  3099—402.  —  Versahren  bei
deren  Festsetzung  gegen  Advokaten  und  Anwalte  s##
Disziplinar-Vergehen.  (V.  v.  7.  Juni  44.)  175—178.
fuͤr
        <pb n="70" />
        54

Strafen,  (Forts.)
für  Übertretungen  der  Bestimmungen  der  Nheinischen
Gesinde,Ordn.  (v.  10.  Aug.  44.  J.  50.)  417.  f.  —  für
unbesugtes  Viehhüten  in  der  Aheinprovinz.  (G.  v.
5.  Juli  41.  66.  5.  6.  7  10.)  263.  204.  —  siehe  auch
Freiheitsstrasen,  Stempelstrafen  2c.

Strafgelder,  In  Ansehung  des  Rechts  der  Kämmereien
  in  Westpreußen  auf  solche  hat  es  bei  der  bestehenden
  Verfassung  sein  Bewenden.  (Westpr.  Provinzlalrecht
  v.  19.  Apr.  44.  8.  84.)  110.  —  siehe  auch
Chaussee  Strasgelder,  desgl.  Geldstrafen.

Strafgelder-Fonds,  Rheintscher,  in  Gemähheit  der
V.  v.  27.  Dezbr.  1822.  gebildet,  demselben  soll  die
Hälste  der  dort  von  TChausseepolizet  Übertretungen
auskommenden  Serasgelder  zuslließen.  (Regulativ  v.
7.  Junt  44.  .  21.)  178.

Strafgerichtsbarkelit,  siehe  Gerichtsbarketts=Verhälenisse
  mit  fremden  Staaten.

Strafgesetze,  allgemeine,  denselben  unterliegen  Verbrechen
  der  Unterofflzlere  und  Soldaten  nur  in  so
weit,  als  weder  die  Krlegsartikel,  noch  andere  militairische
  Gesetze  abweichende  Bestimmungen  enthalten.
(V.  v.  27.  Juni  44.  .  71.)  207.  —  siehe  auch  Militairstrasen
  und  Kriegsartikel.

Sträflinge,  in  Zuchthäusern  verstorben,  die  für  Rechnung
  der  Staatskasse  verwaltet  und  unterhalten
werden,  Aufhebung  des  Erbrechts  jener  Anstalten,
auf  den  Nachlaß  der  erstern.  (A.  K.  O.  v.  8.  Jan.
11.)  59.  —  vorbehaltlich  des  Reches,  die  Kosten  defren
  Unterhalts  in  dens.  aus  ihrem  Nachlasse  zurückzufordern.
  (ebend.)  59.

Strafmaß,  dessen  Anwendung  im  Digszlplinarversahren
  gegen  Beamte.  (G.  v.  20.  März  441.  .  21.  u.  22.)  81.

Strafresolute,  deren  Abfafsung  in  Untersuchungen
wegen  Chausseepollzei  und  Chaufseegeld-Ubertretun.
gen  und  Rekursverfahren  dagegen.  (Regulattv  v.
7.  Juni  4  1.  9#8.  10.  II.  12.  u.  16.)  170  —173.  —
deren  Vollstreckung.  (ebend.  J.  10—  12.  u.  10.)
170  —  173.

Strafverfahren,  gerichtliches  und  Disziplinar,,  ge,
gen  Beamte,  allgemeine  Anordnungen  für  dasselbe.  (

v.  20.  März  41.)  77—90.

Strafversetzung,  siehe  Dienstversetzung.

Strandungen,  in  Betreff  des  Verfahrens  bei  solchen
und  des  Vergelohns  verbleibt  es  in  Westpreußen  bei
der  Strandordn.  v.  10.  Novbr.  17W.  und  dem  Publikandum
  v.  31.  Dezbr.  1801.  (Westpr.  Provinzialrecht
  v.  19.  Apr.  4t.  S.  760.)  110.  —  Abkommen  darüber
  mit  Belgien.  (Handels,  2c.  Vertrag  v.  1.  Septbr.
44.  Art.  11I.)  585.  —  deogl.  mit  Portugal.  (Handels,
.  Vertrag  v.  20.  Febr.  44.  Art.  XIV.)  100.

Sachregister.

1844.

Straßen,  Provinzial“,  Bezirks-,  Gemeinde  und  Aktien-,
  Bestrafung  der  auf  dens.  veruͤbten  Chausscegeldübertretungen.
  (Regulativ  v.  7.  Juni  4  .  S.  17.)  173.

Streitigkeiten,  zwischen  Offzieren,  deren  Bellegung
oder  Schlichtung  durch  Ehrengerichte,  siehe  letz.

Striegau,  Stadt,  in  Schlesien,  in  provinzialständischer
Beziehung  zeither  zum  sechsten  Wahlbezirke  gehörig,
wird  mit  dem  vierten  Bezirke  vereinigt.  (V.  v.  8.
Juni  41.  S.  3.)  179.

Ströme,  in  Westpreußen,  deren  Benutzung  und  Uferunterhaltung
  nach  der  Bestimmung  des  dortigen  Provinzlalrechts.
  (v.  19.  Apr.  44.  8S.  60  —  72.)  109.  110.

Studirende,  deren  Bestrafung  mit  dem  consilio  abeundi
  für  das  Spielen  an  der  Splelbank  zu  Ksthen.
(V.  v.  22.  Dezbr.  43.)  16.  —  auf  der  Unkversität  zu
Berlin,  Einzlehung  und  Einklagung  der  denselben
gestundeten  Kolleglenhonorare,  seitens  der  Qulstur,  auf
die  von  erstern  ausgestellten  Reverse.  (A.  K.  O.  v.  5.
Febr.  44.)  69.

Sturmschäden,  in  der  Provinz  Posen,  Grundsteuer-Erlaß
  nach  solchen.  (Remiss.  Regl.  v.  14.  Ottbr.  44.)
600—621.

Subalternenbeamte,  deren  Anstellung  bei  den  Oberund
  Untergerichten  durch  die  Chefpräsidenten  der  erstern
  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Salarien,  und  DepositalKassenrendanten.
  (A.  K.  O.  v.  10.  Mai  4s.)
115.  —  dabet  ist  übrigens  nach  den  Vorschriften  der
Order  v.  31.  Dezbr.  1827.  zu  verfahren.  (ebend.)  115.
—  Ausxführung  der  gegen  dies.  erkannten  Strafversetzung.
  (ebend.)  115.

Syubbastationsverfahren,  s.  Patrimonial,  Gerichtsherren.


Subordination,  Bestrafung  der  Verbrechen  gegen
dles.  im  Soldatenstande.  (Kriegs-Art.  v.  27.  Jund  44.
Art.  22—29.)  279.  280.  —  (V.  v.  27.  Juni  44.  S.

55.)  295.

Südpreußische  Landestheile,  vormalige,  siehe
Preußen,  Provinz.

Sübneversuche,  unter  Ehegatten,  vor  der  Ehescheldungsklage,
  durch  den  kompetenten  Geistlichen  und
Uusstellung  eines  Attestes  darüber  von  letzterm.  (V.
v.  28.  Juni  41.  SS.  10—  13.  55.)  185.  191.  —  deren
  Anordnung  bei  Ehescheidungen  wegen  bsöslicher
Verlassung.  (edend.  88.  62.  u.  61.)  192.  —  deren  be;
darf  es  nicht,  wenn  der  verklagte  Theil  eclctaliter
vorzuladen  ist.  (ebend.  §.  15.)  186.  —  bei  gemischten
Ehen.  (ebend.  §.  12.)  185.  —  bei  jüdischen  Eheleuten
vertritt  ein  Rabbiner  die  Stelle  des  Geistlichen.  (ebend.
S.  11.)  186.  —  gerichtliche,  deren  Veranlassung  durch
das  Ehegericht,  mit  rier  **  Zuzichung  von  Geist,
lichen.  (ebend.  &amp;amp;.  38.)  1

Sum-
        <pb n="71" />
        Sachregister.

Eummarisches  Untersuchungsverfahren,  fiche
Untersuchungen.

Superkargo's,  auf  Preuß.  Kauffahrteischiffen,  Strafbarkeit
  ders.  für  die  Theilnahme  an  dem  NMegersklavenhandel.
  (V.  v.  8.  Juli  44.  8SS.  3.  u.  4.)  400.

Supernumerarien,  in  Ansehung  deren  Entlassung
verblelbt  es  bei  den  darüber  bestehenden  besondern
Vorschriften.  (G.  v.  29.  März  44.  S.  61.)  30.

Swine,  siehe  Lootsengebühren.

T.

Tabackrauchen,  von  Schildwachen,  dessen  Bestrafung,
(Kriegs-Art.  v.  27.  Juni  44.  Art.  Al.)  282.

Tapferkeit,  im  Kriege,  solche  erfordert  der  ehrenvolle
Beruf  des  Soldaten.  (Krlegs=  Art.  v.  27.  Juni  44.
Art.  19.)  278.—  deren  Belohnung  im  Soldatenstande.
(Kriegs,  Art.  v.  27.  Juni  44.  Art.  4.  u.  68.)  276.
285.  286.

Tara,  deren  Berechnung  und  Vergütung  bei  der  Verjollung
  von  fremdem  geschmiedeten,  gewalzten  oder  fa-Conirten
  Eisen.  (A.  K.  O.  v.  14.  Juni  44.  Nr.  2.)
181.  —  desgl.  vom  ausländischen  Zucker  und  Sirop.
(A.  K.  O.  v.  1.  Juli  41.)  182.

Tarifs,  s.  Oderschleusen,  Schifffahrtsabgaben.  2c.

Tauschverhandlungen,  zwischen  den  Theilnehmern
einer  Erbschaft  behufs  der  Theilung  der  lehrern,  Stempelfreiheit
  für  dies.  (A.  K.  O.  v.  21.  Juni  4.)  233.

Taxatoren,  Normirung  des  von  dens.  abzuleistenden
Eides.  (V.  v.  28.  Juni  44.  S.  2.)  210.  —  Gebühren
ders.  bei  Abschäbtzungen  beweglicher  und  unbeweglicher
Sachen  in  gerichtlichen  Angelegenhelten.  (V.  v.  20.
März  41.  S.  5.)  74.  —  die  für  jene  bisher  in  einigen
Provinzen  und  in  Berlin  zur  Anwendung  gekommenen
  besondern  Verordnungen  werden  aufgehoben.
(ebend.  §.  11.  c.)  76.  —  desgl.  die  darüber  in  der
Allgem.  Gebühren,Tare  v.  23.  Aug.  1815.  Abschnitt
V.  Nr.  38.  u.  Abschnitt  IV.  Nr.  36.  enthaltenen
Vorschriften.  (ebend.  §.  11.)  75.  76.

Taxen,  siehe  Erbeheilungstaren.

Telegraphenkorps,  bei  solchen  bleiben  die  Diszi-"plnarvorschristen
  des  Reglements  v.  6G.  Novbr.  J7.
§§.  20  —29.  in  Anwendung.  (G.  v.  20.  März  11.
F.  52.)  87.

Thorn,  Stadt  und  Gebiet,  zum  Schutze  ders.  gegen
fiskalische  Ansprüche  wird  das  Jahr  1797.  als  Normaljahr
  festgesetzt.  (V.  v.  21.  Novbr.  43.)  12—14.
—  (Westpr.  Provinzialrecht  v.  19.  Apr.  4  4.  S.  5.)  105.

Thorner  Kreis,  in  seiner  gegenwärtigen  Begrenzung,
Gültigkeit  des  neuen  westpreußischen  Provinzlalrechts
in  dems.  (Dubl.  Patent  v.  19.  April  44.  S.  1.)  103.

Thüringische  Eisenbahn,  siehe  Eisenbahnen.

1844.  55

Titel,  der  Beamten,  dessen  Verlust  tritt  im  Diezlplinar.
  Strafverfahren  zugleich  mit  der  gänzlichen  Entlassung
  aus  dem  Dienste  ein.  (G  v.  20.  März  44.
8.  1X.)  80.

Todesstrafe,  für  militairische  Verbrechen,  deren  Vollstreckung
  durch  Erschfeßen.  (V.  v.  27.  Juni  44.  §.
16.)  288.

Tödtung,  im  Zweikampf,  unter  Offizieren,  deren
Bestrasung.  (V.  v.  20.  Juli  13.  SS.  21  —24.  30.  u.
36.)  311—314.

Topographische  Zeichnungen,  vor  Dublikation
des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1837.  erschienen,  Schutz
ders.  gegen  Nachbildung.  (.  v.  5.  Juli  44.)  262.

Transportbosten,  für  auszuliefernde  Verbrecher  (Delinguenten)
  von  einem  Gerichte  an  das  andere,  übereinkommen
  mit  Osterreich  wegen  gegenseitiger  Erstattung
  ders.  (Minist.  Erkl.  v.  13.  Aug.,  Osterreichischer
Seits  v.  10.  Septbr.  4  4.)  451.  455.  —  deren  Erstat,
tung  für  ausgelieferte  flüchtige  Verbrecher.  (Kart.  Konv.
mit  Rußland  und  Polen  v.  #.  Mai  41.  Art.  17.)
207.  —  (Vertrag  mit  Luremburg  und  Dekl.  zu  dems.
v.  11.  März  44.  Art.  6.  u.  S.  5.)  233.  237.

Tribunal,  siehe  Ober-Tribunal,  Geheimes.

Trinkgelder,  siehe  Reisekosten.

Trunk,  die  Verlezung  des  Amtsansehens  durch  solchen
hat  die  Dienstentlassung  der  Beamten  im  Diesziplinarwege
  zur  Folge.  (G.  v.  20.  März  41.  8§.  3.  21.  u.
22.)  77.  81.  —  Rüge  der  Neigung  zu  demselben  gegen
  Offiziere  durch  deren  Ehrengerichte.  (V.  v.  20.  Julk
43.  S.  2.  Nr.  I.  e.)  300.

Trunkenheit,  deren  Bestrafung  im  Soldatenstande.
(KriegsArt.  v.  27.  Juni  41.  Ark.  46.  48.)  282.  283.
—  dieselbe  schließt  die  Anwendung  der  geseblichen
Strase  für  die  in  solcher  begangenen  Verbrechen  nicht
aus.  (V.  v.  27.  Juni  41.  S.  360.)  291.—  der  Lootsen  wäh,
rend  der  Führung  eines  Schiffes  oder  Flosses  auf  dem
heinstrome,  deren  Bestrasung.  (Regl.  v.  21.  Junk
41.  S.  13.)  257

U.

überläufer,  (Deserteure),  stehe  Kartel  Konventionen.

überschwemmungen,  Grundsteuer,Erlaß  bet  solchen
in  der  Provinz  Posen.  (Remiss.  Regl.  v.  14.  Oktbr.
A1.)  600—621.

Übersetzungen,  schristliche,  Gebühren  der  Dolmetscher
für  solche,  so  wie  für  deren  Revision  und  Abttestlrung
beigerichtlichen  Geschästen.  (V.v.  20.  März  411.S.  6.)  75.

Uferbefestigungen  öffentlicher  Stesme  durch  Weidenpflanzungen,
  Befceiung  derselben  von  der  Grundsteuer
  in  der  Provinz  Pesen.  (V.  v.  14.  Oktbr.  41.
S.  13))  000.

Um-
        <pb n="72" />
        56

Umzugskosten,  Verlust  des  Anspruchs  auf  solche  bei
Strasoerseungen  unmittelbarer  Staatsbeamten.  (G.
v.  20.  März  à#1.  #.  20.)  80

Unentschlossenheit,  (Mangel  an  Entschlossenheit),
Rüge  ders.  gegen  Offizlere  vor  deren  Ehrengerichten.
(V.  v.  20.  Jull  43.  §.  2.  Nr.  1  .)  300.

Ungehorsam,  dessen  Bestrafung  im  Soldatenstande.
(Krlegs=  Art.  v.  27.  Juni  4.  Art.  23.  u.  29.)  279.
280.  —  (V.  v.  27.  Juni  441.  S.  55.)  205.

Unglücksfälle,  Gewährung  von  Remissionen  an  der
Grundsteuer  bel  solchen  in  der  Provinz  Posen.  (Ne,
miss.=  Regl.  v.  14.  Oktbr.  44.)  600—  621.  —  deren
Verhlltung  auf  der  Fschiffahr.  (Vertrag  v.  13.
Apr.  44.  Art.  28.)  52

Uniform,  s.  i--t

Unlversität,  in  erlin,  Einziehung  und  Einklagung
  der  den  Studirenden  auf  derselben  gestundeten
Kollegienhonorare  seltens  der  Quästur,  auf  die  von
den  Studirenden  ausgestellten  Reverse.  (A.  K.  O.  v.
5.  Febr.  4.)  69.

Unterbeamte,  städtische,  Disziplinar=  Untersochungs,
und  Strasverfahren  gegen  solche  wegen  Dienstentlassung.
  (G.  v.  29.  März  44.  S.  45.  u.  4Ab.)  86.  S7.

Unterbehörden,  in  wie  sern  deren  Vorsteher  gegen
untere  Beamte  Geldbußen,  sowie  gegen  Diener  auch
Arreststrafen  verhängen  können.  (G.  v.  20.  März  44.
SS.  15.  10.  u.  23.)  80.  81.  —  Disziplinar-Strafversahren
  gegen  deren  Beamte  wegen  Dlenstentlassung.
(G.  v.  29.  März  41.  W.  28.  u.  34.)  82.  81.

Untergerichte,  Anstellung  sämmtlscher  Subalternen
bei  denselben  durch  die  Chespräsidenten  der  Landes-Justizkollegien.
  (A.  K.  O.  v.  10.  Mal  à1.)  115.  —
dabei  ist  übrigens  nach  den  Vorschristen  der  Order
v.  31.  Dezbr.  1827.  zu  verfahren.  (ebend.)  115.

Unterhalt,  nothdürftiger,  dessen  Gewährung  für  sus,
vendirte  Beamte.  (G.  v.  29.  Mürz  44.  K.  55.)  88.
—  derselbe  darf  jedoch  niemals  die  Hälfte  des  Diensteinkommens
  übersteigen.  (ebend.  S.  55.)  88.

Unterhaltungskosten,  s.  Verpflegungskosten.

Unteroffiziere,  deren  Bestrafung  für  einzelne  Verge
hen  mie  Degradation.  (Kriegs,  Art.  v.  27.  Juni  44.
Art.  39.  53.  56.  58.  u.  66.)  281.  283.  281.  285.  —
deren  Degradation  vor  Erleidung  strengen,  resp.  mildern
  Arrestes.  (V.  v.  27.  Junl  41.  S.  7.  u.  17.)
287.  288.  —  deogl.  vor  Bühung  einer  Festungsstrafe.
(ebend.  §.  10.)  287.  —  desgl.  vor  Versetzung  derselben
  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  oder  vor
Ausstoßung  aus  dem  leßtern.  (ebend.  88.  18.  u.  20.)

Sachregister.

1844.

unterofsuntere,  (Foris.)

288  —  s.  ferner  Kriegsartikel  und  Militairstrasen,
  9  Anstellungen  im  Civil.

Untersuchungen,  wegen  geringerer  Vergehen,  abgekuͤrztes
  Verfahren  in  denselben  dei  allen  kollegialisch
sormirten  Gerichten.  (A.  K.  O.  v.  24.  März  41.)
153.  —  Uberweisung  derselben  an  ein  für  allemal  bestimmte
  Kommissarien  des  Gerichts  und  Abfassung  des
Erkenntnisses  erster  Instanz,  auf  mündllchen  Vertrag
des  Inquirenten,  von  einer  aus  drei  Mitgliedern  bestehenden
  Abtheilung  des  Gerichts.  (ebend.)  453.  —
Abhaltung  des  Schlußverhörs  mit  dem  Angeschuldigten
  vor  der  letztern.  (A.  K.  O.  v.  5.  Aug.  44.)  453.
—  Dioziplinar-,  gegen  Beamte,  wegen  Dienstvergehen.
(G.  v.  20.  März  44.  SS.  3.  14.  ff.)  77.  79.  ff.  —  gericht,
liche,  gegen  Beamte,  wegen  gemeiner  und  Amtsverbrechen,
  Verfahren  bei  solchen.  (G.  v.  29.  März  11.)
77—  90.  —  gegen  Advokaten  und  Anwalte  in  der
Rheinprovinz,  wegen  Dienstrergehen,  Verfahren  bel
denselben.  (V.  v.  7.  Juni  41.  S.  9.)  177.  —  ehren
gerichtliche,  gegen  Offizlere,  u  für  deren
Führung.  (V.  v.  20.  Jull  13.  §§.  27—31.)  30  1.  305.
—  Kosten,  und  Stempgelsreiheir!  l  denselben  und  über,
nahme  der  etwa  entstehenden  baaren  Auslagen  vom
Militair=  Fiskus.  (ebend.  §.  33.)  308.  —  Verfahren
der  Ehrengerlchte  bei  solchen,  sowie  bel  denen  uͤber
die  Bestrasung  des  Zweikampfs  unter  Ossizieren.  (V.
v.  20.  Juli  43.)  308—314.  —  wegen  Chausseepolizeiund
  Chausseegeld-UÜbertretungen,  Verfahren  bel  solchen.
(Regul.  v.  7.  Juni  44.)  167  —  174.  —  wegen  Elbschiffsabrts,
  und  Jollvergehen,  deren  Führung,  refp.
durch  eigene  Elbzollgerchte.  (Add.=  Akte  v.  13.  April
4  S.  40—Sl.)  468—470.  —  gertchtliche,  durch  das
Oberlandecgericht  zu  Stektin,  wegen  Betriebs  des
Negersklavenhandels  durch  Preuß.  Kauffahrteischisse.
(V.  v.  8.  Juli  44.  S&amp;amp;S.  7—10.  u.  13.)  401.  102.

Untersuchungskosten,  während  der  Amtssuspensionen
  von  Beamten,  deren  Bestreitung  aus  dem  innebehaltenen
  Thelle  des  Diensteinkommens  der  letztern.
(G.  v.  29.  März  44.  8.  55.)  38.

Unterstützungen,  in  wie  fern  solche  den  im  Wege
des  Disziplinar,  Strafverfahrens  entlassenen  Beamten,
als  ein  Theil  des  reglementsmäßigen  Pensionsbetrages,
bewilllgt  werden  können.  (G.  v.  20.  März  44.  SS.  18.
u.  31.)  80.  83.

Unterstützungs-Fonds,  besondere,  für  Witewen  und
Watsen  der  Polizel,  und  Steuerbeamten,  zu  demselben
  soll  die  Hällte  der  von  Chausseepolizei=  llbertretungen
  aufkommenden  Strasgelder  eingezogen  werden.
(Regul.  v.  7.  Juni  44.  S.  21.)  171.
        <pb n="73" />
        Sachregister.

—  Bestrafung  der  falschen  Anfertigung
oder  Verfaͤlschung  ders.  im  Soldatenstande.  (Kriegs-Art.
  v.  27.  Juni  44.  Art.  62.)  281.

Urtel,  (Urtheile),  #.  Erkenn#nisse.

V.

Verbrechen,  gemeine,  von  Beamten  begangen,  gerichtliches
  Strasverfahren  wegen  solcher  gegen  letztere.
(G.  v.  20.  März  44.  SS.  2.  10.  12.  13.)  77.  70.  —
wenn  wegen  solcher  ein  freisprechendes  oder  ein  ulcht
auf  die  Strafe  der  Amesentsetzung  lautendes  Erkenntniß
  ergangen,  so  soll  ein  Disziplinar,  Strasverfahren
nicht  weiter  zulässig  sein.  (ebend.  §.  12.)  79.  —  Ver,
sahren,  wenn  mit  solchen  Disziplinarvergehen  zusam
mentreffen.  (ebend.  §.  10.)  79.  —  ist  wegen  solcher  ein
sreisprechendes  oder  ein  nicht  auf  die  Strafe  der  Amtsentsetzung
  lautendes  Erkenntniß  ergangen,  so  ist  ein
Dieziplinar:  Strafverfahren  nicht  weiter  zulässig.
(ebend.  §.  12.)  79.  —  nur  auf  den  Antrag  des  Beleldigten
  strafbar,  jedoch  das  amtliche  Ansehen  und
Vertrauen  gefährdend,  wegen  solcher  ist  das  Disziplinar=
  Strafverfahren  behufs  der  Dlenstentlassung
einzuleiten,  wenn  jener  Antrag  von  dem  Beleidigten
nicht  gemacht  oder  von  demselben  wleder  zurückgenommen
  wird.  (ebend.  §.  13.)  79.  —  deren  Verhütung
  durch  Wachen,  Schildwachen  und  Posten.
(Krlegs,  Art.  v.  27.  Junl  d#.  Art.  42.)  282.  —  gemeine,
  deren  Bestrafung  im  Soldatenstande.  (Kriegs-Art.
  v.  27.  Juni  41.  Art.  50  —  61.)  281.  285.  —
Verschärsung  der  Strase  in  Rüccksällen.  (ebend.  Arc.
65  —  67.)  285.  —  vor  der  Einstellung  in's  Militair
verübt,  wegen  Umwandlung  der  bürgerlichen  Serafen
für  solche  in  millealrische,  behält  es  bei  den  Bestimmungen
  der  Order  v.  20.  Aug.  1836.  und  17.  Juli
1837.  seln  Bewenden.  (V.  v.  27.  Juni  41.  §.  76.)
298.

Verbrecher,  deren  Verhaftung  auf  Befehl  von  Militalr,
  Vorgesetzten  und  Strase  für  deren  Unterlassung.
(Krlegs,  Art.  v.  27.  Juni  41.  Art.  45.)  282.  —  deren
Verhaftung  durch  Militair.  (Kriegs,=  Art.  v.  27.  Juni
44.  Art.  45.)  282.  —  Bestrafung  der  Fahrlässigkeit
bei  deren  Entweschung.  (ebend.  Art.  43.  u.  44.)  282.
—  Abkommen  wegen  deren  gegenseitiger  Auslieferung
mit  fremden  Staaten,  namentlich  mit  Luxemburg.
(Vertrag  u.  Deklar.  v.  11.  März  4i.)  233—237.—
desgl.  mit  Schwarzburg'  Sondershausen  (o.
18.  Novbr.  und  5.  Dezbr.  43.  Art.  39—43.)  9.  10.
—  desgl.  mit  Rußland  und  Dolen.  (Kart.=  Konv.
v.  #.  Mai  44.  Art.  1.  c.  15.  16.  u.  21.)  197.  207
—207.  211.  —  Erstattung  der  Hase,  Unterhaltungs,
Jahrgang  1848.

1844.—

Verbrecher,  (Forts.)
und  Transportkosten  für  dleselben.  (ebend.  Art.  17.)
207.  —  zur  Auslleferung  nach  Rußland  oder  Polen
geeignet,  Bestrasung  Preuß.  Unterthanen  für  deren
Verbergung  oder  heimliche  Fortschaffung,  nach  §.  35.
Ti.  20.  Thl.  I.  des  A.  L.  R.  (A.  K.  O.  v.  27.  Septbr.
44.)  660.

Verduner  Vertrag,  Ertheilung  einer  goldenen  Denkmünze
  auf  denselben  für  prelswürdige  Werke  der  deutschen
  Geschichte.  (Patent  v.  18.  Juni  44.)  40  1.  ff.

Vergeben,  geringere,  abgekürztes  Verfahren  in  Untersuchungen
  wegen  solcher  bei  allen  kollegtalisch  sormirten
  Gerichten.  (A.  K.  O.  v.  21.  März  4l.  und  5
Aug.  44.)  453.

Verhaftete,  (Arrestaten),  Bestrafung  der  Verletzung
der  Militair-Dienstpflichten  bei  deren  Bewachung.
(Krlegs-Art.  v.  27.  Juni  44.  Art.  43.  u.  44.)  282.
—  s.  auch  Militatr  Arrestaten.

Verbaftung,  (Arretirung),  Verfahren  bei  solcher  wegen
  Chausseevolizei:  und  Chausseegeld,übertretungen.
(Regul.  v.  7.  Juni  44.  §.  A.  Nr.  2.  lit.  c.,  §.  5.  Nr.  3.,
SS.  S.  11.  u.  12.)  169.  170.  171.

Verheirathungen,  ohne  Konsens,  deren  Bestrafung
im  Soldatenstande.  (Kriegs-Art.  v.  27.  Juni  44.  Art.
5I.)  283.  —  des  Gesindes,  Auflssung  dessen  Dlenstverhälmisses
  bei  dens.  (Rheinische  Gesinde-Ordn.  v.
19.  Aug.  44.  SS.  17.  u.  35.  c.)  413.  415.

Verjährung,  durch  solche  wird  die  Strafbarkelt  des
Verbrechens  der  Desertion  nlemals  aufgehoben.  (V.
v.  27.  Juni  41.  §.  48.)  291.  —  Frist  und  Berechnung
  ders.  in  Westpreußen.  (Dubl.-Patent  zum  Westpreuß.
  Provinzlalrechte  v.  19.  April  44.  S.  S.)  10.
—  in  Beziehung  auf  fiskallsche  Ansprüche,  siehe
diese.

Verkehr,  im  Innern,  Berathung  der  Einrichtungen  zu
dessen  Belebung  im  Handelsrathe.  (V.  v.  7.  Juni
44.  8.  1.)

Verlassung,  bösliche,  unter  Ehegatten,  Sühne,  und
Ehescheidungs-Verfahren  nach  solcher.  (V.  v.  28.  Junt
44.  88.  15.  01—69.)  186.  192.  153.

Vermessungsbeamte,  als  Sachpverständige  bei  gerichtlichen
  Geschäften  zugezogen,  Festsetzung  deren  Ge,
bühren,  resp.  Dläten  und  Reisekosten.  (V.  v.  29.
März  44.  S.  1.)  73.

57

4244

siehe  Abschoßgelder.

Konfiskati  ,  gegen  Deserteure,  wenn
man  chrer  us4he  wieder  habhaft  werden  kann.  (Krlegs,
Art.  v.  27.  Junt  44.  Art.  14.)  278.  —  Verfahren
rücksichtlich  ders.  (V.  v.  27.  Juni  44.  8.  23.)  289.
—  wenn  darauf  zu  erkennen  ist,  so  soll  das  Verms,
gen  der  Reglerungs  Hauptkasse  der  heimathlichen

h  Pro-
        <pb n="74" />
        58

Vermögens-Konftskation,  (Forts.)

Provinz  des  Verurtheilten  zugesprochen  werden.  (ebendas.
  S.  23.)  289.

Veröffentlichungen  der  Kädtischen  Gemeinde-Ver,
waltung  durch  den  Druck,  Anordnungen  für  dies.
(d.  K.  O.  v.  19.  April  44.)  101.

Verpflegungskosten,  (Unterhaltungskosten),  fürkrant
kes  Gesinde,  deren  Ausbringung.  (Rhein.  Gesinde,
Orbn.  v.  19.  Aug.  41.  S.  25.  u.  20.)  414.  —  deren
Erstattung  für  aufgegriffene  Deserteure  und  ausge,
tretene  Milltalrpflichesge.  (Kart.  Konv.  mit  Rußland
und  Polen  v.  3#6.  Matl  44.  Art.  11.  u.  13.)  201—
203.  —  de#gl.  für  verhaftete  flüchtige  Verbrecher.
(ebend.  Art.  17.)  207.  —  (Vertrag  mit  dem  Großh.
Luremburg  und  Deklaratlon  zu  dems.  v.  11.  März
44.  Art.  6.  und  §.  5.)  235.  237.  —  (.  auch  Unter,
halt,  nothdärfeiger.

Verrath,  im  Krlege,  dessen  Bestrafung  im  Soldatenstande.
  (Kr.,  Art.  v.  27.  Junt  44.  Art.  7.  u.  8.)  277.

Versäumnißkosten,  für  Jeugen  und  Partelen  bei
gerlchtlichen  Geschästen.  (V.  v.  29.  März  44.  8§.
7—  II.)  75.  76.

Verschärfung  der  von  der  Hrovinzlal-Dienstbehörde
gegen  Beamte  wegen  Dienstentlassung  gefaßten  Ve,
schlüsse,  solche  kann  nur  auf  die  Verwetsung  der
Sache  an  eine  andere  Provinzlalbehörde  durch  letztere
beschlossen  werden.  (G.  v.  20.  März  41.  S.  30.)  83.

Verschuldungen  der  Bauergüter,  siehe  letztere.

Verschwendung,  hat  die  Dienstentlassung  der  Be,
amten  im  Disziplinarwege  zur  Folge.  (G.  v.  29.
März  44.  88.  J.  21.  u.  22.)  77.  81.

Verschwlegenbeit  über  dienstliche  Anordnungen,
Rüge  des  Mangels  ders.  bel  Ofstzleren  durch  deren
Chrengerichte.  (V.  v.  20.  Juli  43.  §.  2.  Nr.  1.  d.,
8.  2.  Nr.  1.  d.)  300.

Versetzung,  siehe  Dienstversetzung.

Versorgungs-Ansprüche,  erworbene,  können  nach
Versetzung  in  die  zwelte  Klasse  des  Soldatenstandes
nicht  geltend  gemacht  werden.  (V.  v.  27.  Juni  44.
§.  18.)  288.  —  Verlust  ders.  durch  Ausstoßung  aus
dem  Soldatenstande.  (ebend.  §.  20.)  289.

Vertheidigung,  (Desension),  In  ehrengertchtlichen  Untersuchungen
  gegen  Offiziere.  (V.  v.  20.  Juni  43.
K.  31.)  305.

Verwaltungsberichte,  der  Provinztalbehörden,  Über
Handel  und  Gewerbe,  deren  Mitthetlung  durch  die
Ministerlen  an  den  Prästdenten  des  Handelsamts.
(V.  v.  7.  Juni  44.  §.  8.)  150.

Verwaltungschefs,  entschelden  über  die  Beschwerden
  der  Stantsbeamten  wegen  elngelesteter  Penstomnm-rungen,
  unter  Vorbehalt  des  Rekurses  an  das

Sachregister.  1844.

Verwaltungschefs,  (Forts.)

Staatsministerlum.  (V.  v.  29.  März  44.  S.  3.)  91.
—  rücksichtlich  der  von  des  Königs  Majestät  unmitmittelbar
  ernannten  Beamten  haben  sie  dergl.  Beschwerden
  zur  Berathung  des  Staateministerlums
zu  bringen.  (ebend.  §.  4.)  91.  —  Befugniß  ders.  zur
Festsetzung  von  Ordnungsstrasen  gegen  alle  ihnen  sowohl
  unmlttelbar,  als  mittelbar  untergeordneten  Beamten.
  (G.  v.  29.  Maͤrz  44.  §.  23.)  81.  —  Befug,
nisse  derselben  zu  Amtssuspensionen.  (ebend.  S.  54.)
88.  —  desgl.  zu  Entlassung  unbrauchbarer  und  un?
würdiger  Referendarlen  und  Auskultatoren  auf  den
Antrag  der  Provinzlal  Dienstbehörde.  (ebend.  S.  60.)
89.  —  Befugnisse  ders.  hinsichtlich  des  Disziplinar=Strasversahrens
  gegen  Beamte  wegen  Dienstentlassung.
  (ebendas.  88.  25—34.)  82—84.  —  können  in
Diszipllnar=  Untersuchungen  gegen  Beamte  wegen
Dlenstentlassung  die  Entscheldung  elner  andern,  als
der  kompetenten  Provinzlalbehörde  Übertragen.  (ebend.
965.  25.  28.)  82.  83.  —  Bestätlgung  oder  Milderung
der  von  den  Provinzlal  Dlenstbehsrden  gegen  Beamte
wegen  Dienstentlassung  gefahten  Beschlüsse  durch
bleselben.  (ebend.  88.  29.  u.  30.)  83.  —  können  dle
Sache  zur  anderweltigen  Beschlußnahme  an  elne
andere  Provinzlal,  Dlenstbehörde  verwelsen,  jedoch
nicht  mehr,  als  einmal.  (ebend.  §.  29.)  83.  —  nur
im  letztern  Fall  kann  elne  Verschärfung  des  ersten
Beschlusses,  durch  letztere  stattfinden.  (ebend.  §.  30.)
83.  —  deren  Antrag  ist  zur  gerichtlichen  Untersuchung
gegen  Mltglleder  der  Provinzlalbehörden  und  gegen
die  mit  den  Räthen  der  Landeskolleglen  in  gleichem
Range  stehenden  Beamten  wegen  Amtsverbrechen  ersorderlich.
  (G.  v.  29.  März  44.  8.  5.)  78.

Verweise,  als  Ordnungsstrase  gegen  Beamte,  Diszlplinarversahren
  wegen  solcher.  (G.  v.  209.  März  41.
g8.  15.  21.  u.  23.)  80.  81.  —  desgl.  gegen  Rheinlsche
  Advokaten  und  Anwalte.  (V.  v.  7.  Juni  44.
8.  1II.)  177.

Vieh,  Beschränkung  des  Hütens  desselben  zur  Nacht,
zeit  und  des  Einzelnhütens  in  der  Rheinprovinz.  (G.
v.  5.  Juli  43.)  203.  —  Strafbestimmungen  und
Schadensersah  für  Übertretungen.  C(ebend.  8§.  ö.  7.
S.  10.)  263.264.  —  Erlaß  von  LokalPolizetordnungen
für  das  Einzelnhüten  desselben.  (ebend.  S.  10.)  264.
—  auf  sremden  Grundstücken,  in  Anwendung  der
Verordn.  v.  1.  Mal  1803.  (Westpr.  Provinztalrecht
v.  10.  April  Al.  S.  8.)  105.

Viehhalter,

Viehhändler,

Viehmäster,
Städten,  Kontrolirung  deren  Viehbestände  und  Be,

droin

  mahl-  und  schlachtsteuerpflichtigen
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        Sachregister.

Viehhalter,

Viehhändler,

Vlehmäster,
drohung  ders.  mit  Strasen  für  übertretungen  der
Orteregulattve.  (A.  K.  O.  v.  22.  Dezbr.  43.)  46.

Vitaltag,  persönliche  Abgabe  der  Gemeindeglleder  an
dle  Geistlichen  in  Westpreußen,  dessen  Entrichtung.
(Westpr.  Provinzialrecht  v.  19.  April  44.  §#§.  50—
61.)  100.

(Forts.)

Volljährigkelt,  siehe  Majorennität.

Vorkaufsrecht,  (Einstandsrecht),  des  alten,  In  der
Oberlausitz  ansässigen  Adels  auf  dle,  an  Kommunen
oder  an  Personen  bürgerlichen  Standes  verkauften
Lehn,  und  Rtttergüter,  dessen  Aushebung.  (A.  K.  O.
v.  13.  Nov.  44.)  676.  —  für  Erbverpächter  dinnen
zwel  Monaten.  (Westpr.  Provinzialrecht  v.  19.  Apr.
41.  F.  13.)  108.

Vorladungen,  in  Digsziplinar-Untersuchungen  gegen
Beamte  wegen  Dlensteutlassung,  Verfahren  bet  solchen.
  (G.  v.  29.  März  41.  §.  27.)  82.  —  in  Ehe--prozessen
  vor  den  Ehegerschten.  (V.  v.  28.  Junt  41.
5S  21—25.)  187.  —  desgl.  der  Zeugen  in  solchen.
(ebend.  S.  36.)  180.

Vormundschaftssachen,  übereinkommen  mit  Sster,
relch  wegen  gegenseitiger  kostensreier  Erledigung  gerichtlicher
  Requtsitlonen  in  deuf.  rucksichtlich  der  dabei
  bethelligten  unvermsgenden  Personen.  (Minist.
Erkl.  v.  13.  Aug.,  Osterreichischer  Seits  v.  10.  Sept.
4  45  4.  455.

Vorspannpferde,  für  das  Militalr,  deren  Gestellung
  auch  zum  Reiten.  (V.  v.  10.  Mat  à1.)  147.
Vorvieh  der  Schäfer  und  Schkferknechte,  s.  Schäfe,

reigerechtigkelt.

Vorzugsrecht,  der  betreffenden  fremden  Reglerung
bei  dem  Verkaufe  der  wegen  Betriebs  des  Negersklavenhandels
  aufgebrachten  und  konfiszirten  Preuß.

Kauffahrtelschiffe.  (Vertrag  v.  20.  Dezbr.  41.  Art.
12.)  382.
W.
Waarenaufkauf,  zum  Wlederverkauf,  Be,

Waarenbestellungen,  Suchen  von  solchen,
schränkungen  rücksichtlich  des  Verkehrs  der  auf  solche
umherreisenden  Personen.  (A.  K.  O.  v.  8.  Dez.  43.)
15.  —  nur  Proben  oder  Muster,  nicht  aber  Waaren,
  dürsen  dabei  mitgeführt  werden.  (ebend.  §.  2.)
15.  —  Strafen  und  Waaren,  Konfiskatlon  für  Über,
tretungen.  (ebend.  S.  3.)  15.  f.

Wachen,  militatrische  seder  Art,  Bestrafung  deren
Beleldigung  so  wie  des  Ungehorsams  oder  der  Wl-1844.



Wachen,  (Forts.)
dersetzlichkeit  gegen  dies.  im  Soldatenstande.  (Krlegs,
Art.  v.  27.  Juni  41.  Art.  27.)  270.  —  Bestrafung
der  unerlaubten  Entsernung  von  denf.  (ebend.  Art.
40.)  281.  —  Bestrafüng  sonstlger  von  dens.  began,
gener  Verbrechen.  (ebendas.  Art.  41.  u.  42.)  282.  —
(V.  v.  27.  Juni  441.  SS.  57.  58.)  295.

Waffen,  in  den  Untersuchungen  gegen  Grenzaufslches,
beamte,  Forst=  und  Jagdbeamte  wegen  Mißbrauchs
ders.  verblelbt  es  bei  dem  durch  die  Gesetze  vom  28.
Junit  31.  und  31.  März  37.  vorgeschrlebenen  Ver,
sahren.  (G.  v.  20.  März  44.  S.  8.)  78.  —  Bestrafung
  des  Verbringens  und  der  Veräußerung  ders.  im
Soldatenstande.  (Krlegs=  Art.  v.  27.  Juni  44.  Art.
36.  u.  37.)  281.

Wagenmietbe,  (.  Relsekosten.

Waldhütung,  In  Westpreußen,  nach  den  Bestimmungen
  der  Forstordn.  vom  8.  Okt.  1805.  (Westpr.
Provinztalrecht  v.  19.  April  41.  S.  14.)  100.

Warnungen,  als  Ordnungsstrafe  gegen  Beamte,
Diezlplinarverfahren  wegen  solcher.  (G.  v.  29.  März
41.  SS.  15.  21.  u.  23.)  80.  81.  —  besgl.  gegen  Rhetnische
  Advokaten  und  Anwalte.  (V.  v.  7.  Junl  41.
S.  11.)  177.  —  auf  selche  können  die  Ehrengerlchte
gegen  Offizlere  erkennen.  (V.  v.  20.  Jull  43.  S.  A..)
300.  —  Abfassung  des  darauf  gerichteten  Erkenntnisses.
  (ebend.  8.  49.)  308.

Wasserläufe,  siehe  Bewässerungsanlagen  und

Wasserleitungen,  Flaͤsse.

Wege,  in  Westpreußen,  deren  Anlegung  und  Unterhaltung
  nach  den  Bestimmungen  des  dortigen  Provinzlalrechts
  (v.  19.  April  44.  8.  68.)  109.  —  mit
Belbehaltung  des  Wegereglements  v.  4.  Mal  1796.
(ebend.  S.  68.)  109.

Wegegelder,  (.  Relsekosten.

Weine,  Bestellungen  auf  solche  können  auch  serner
bel  andern  Personen,  als  Gewerbetreibenden,  gesucht
werden.  (N.  K.  O.  v.  8.  Dezbr.  43.  S.  I.)  15.  —  aus
dem  Zollvereine,  Eingangsabgabe  für  dles.  in  Bel,
gien.  (Vertrag  v.  1.  Sept.  441.  Art.  22.)  592.

Werthabschätzungen,  siehe  Taratoren.

Werthstempel,  siehe  Stempel.

Westphalen,  ehemalilges  Könlgrelch,  letzte  breimonat,
liche  Präklusivseist  für  die  Liqutdatlon  der  noch  auf
Preußische  Skaakslassen  zu  übernehmenden  Ansprüche
an  dasselbe.  (A.  K.  O.  v.  14.  Oktbr.  41.)  500.  —  (.
auch  Kriegs-Kontribution  der  Kreise  Arendser,
Salzwedel  und  Seehausen.

Westphalen,  Herzogthum,  Praklustv.  Termin  für  die
Anmeldungen  der  Ansprüche  der  Realberecheisten
nach  88.  20.  u.  21,  der  Verordn.  v.  31.  Mäcz  34.

5“  we  -

50
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        60

Westphalen,  Herzogthum,  (Forts.)
wegen  Einrichtung  des  Hoypothekenwesens  in  dems.
(Verordn.  v.  22.  März  d4.)  71.  —  Verfahren  bei
Berichtigung  des  Belsittitels  rücksichtlich  fjener  Realansprüche.
  (ebend.  §.  3.)  72.

Westphalen,  Provinz,  Anordnungen  für  die  veriodischen
  Revisionen  des  Grundsteuer-Katasters  in  derselben.
  (Verordn.  v.  14.  Okt.  44.)  506—600.  —  Vertretung
  der  vormals  unmittelbaren  Deutschen  Reichsstände
  bel  den  nach  den  Verordnungen  v.  7.  März
1843.  in  ders.  stattfindenden  Theilungen  gemelnschaftlicher
  Jagddistrikte.  (A.  K.  O.  v.  14.  Sept.  44.)  705.

Westpreußen,  Provinz,  Provinglalrecht  für  dies.  nebst
ublikationspatent  (v.  19.  Apr.  44.)  103—110.  (K  auch
Provinzlalrecht.)  —  mit  Inbegriff  des  Ermelandes  und
des  Nebdistrikts,  zum  Schutz  ders.  gegen  fiskalische  Ansprüche
  ist  das  Jahr  1797.  als  Normaljahr  sestgesetzt.
(V.  v.  18.  Dezbr.  1798.  u.  24.  Nov.  1843.)  12—14.—
(Westpr.  Provinzlalrecht  v.  19.  Apr.  44.  S.  5.)  105.—
Verrechnung  des  Reinertrages  bäuerlicher  und  solcher
Grundstücke  in  ders.,  deren  Besitzerim  Stande  der  Landgemeinden
  vertreten  werden,  bei  der  Aufnahme  aller
Erbthellungstaren  von  solchen.  (V.  v.  22.  März  45.)  70.

Widerrufs,  auf  solchen  angestellte  Beamte,  Verfahren
wegen  deren  Entlassung.  (Ges.  v.  29.  März  à#l.  8.
58.)  89.

Widersetzung,  gegen  Vorgesetzte,  militatlrische  Wachen
  oder  gegen  Landgendarmen,  deren  Bestrafung
im  Soldatenstande.  (Kriegs=  Art.  v.  27.  Juni  44.
Art.  24—29.)  270.  280.  —  (V.  v.  27.  Junk  Al.  S.
55.)  205.

Wiesenbewässerungen,  s.  Bewässerungsanlagen.

Wilhelmsbahn,  (.  Eisenbahnen.

Wispel,  (Winspel),  unter  solchem  soll  beim  Getreldehandel
  überall  21  erliner  Scheffel  zu  3072  Kubik,
zoll  verstanden  werden.  (V.  v.  I.  Dezbr.  43.)  43.

Wittenberge,  Hauptzollamt  daselbst,  Verpflichtun,
gen  und  Berechtigungen  desselben  hinstchtlich  des  Re,
visionsversahrens  auf  der  Elbe.  (Staatsvertrag  v.  30.
Aug.  43.)  571—576.  —  Stattontrung  eines  gemein
schaftlichen  Elbzoll--Kommissarius  bei  dems.  von  Hannover,
  Dänemark  u.  Mecklenburg,"  Schwerin.  (eben,
das.  Art.  3.  ff.)  572.  ff.

Wittgenstein-Berleburg,  .,

Wittgenstciu-Wittgenstcin,Grasschastmww
klusiotermin  für  die  Anmeldungen  der  Anspruͤche  der
Realberechtigten  nach  88.  20.  u.  21.  der  Verordn.  v.
31.  März  34.  wegen  Einrichtung  des  Hypotheken,
wesens  in  denselben.  (V.  v.  22.  März  41.)  71.—
Verfahren  bei  Berichtigung  des  Besitztitels  rücksicht,
lich  jener  Realansprüche.  (ebend.  §.  3.)  72.

Sachregister.

1844.

Wittwen  und  Waisen  der  Polizei=  und  Steuerbe,
amten,  (.  Unterstützungsfonds.

Wohnungekosten,  auf  Dienstreisen,  siehe  Reisekosten.


Wolle,  aus  den  Zollvereinsstaaten  nach  Belgien  bestimmt,
  Ermähigung  der  Ausgangsabgabe  für  dies.
um  die  Hälfte.  (Vertr.  v.  1.  Sepkt.  44.  Art.  20.)  591.

Wongrowiecer  Kreis,  alter,  in  der  Provinz  Posen,
Vertretung  der  von  demsgetrennten  ländlichen  Ort,
schaften  bei  Abwickelung  von  Kommunalgegenständen
desselben,  nach  der  Order  v.  21.  April  1830.  (A.  K.
O.  v.  10.  Juni  44.)  180.

Z.

Zapfenstreich,  Bestrafung  des  Ausbleibens  der  Soldaten
  uͤber  dens.  hinaus.  (Kriegs-Art.  v.  27.  Juni
41.  Art.  47.)  282.  f.

Zehnten,  deren  Entrichtung  an  die  Geistlichen  in
Westpreußen.  (Westpr.  Provinzialrecht  v.  19.  April
44  S  51—l.)  108.  100.

Zehrungskosten,  für  Zeugen  bei  gerichtlichen  Ge"
schäften  außerhalb  ihres  Wohnorts.  (V.  v.  20.  März
44.  88.  .  u  11.)  75.  76.

Zelchnungen,  topographische,  vor  Publikation  des
Gesetzes  v.  11.  Juni  1837.  erschienen,  Schutz  ders.
gegen  Nachbildung.  (V.  v.  5.  Juli  41.)  202.  —  von
den  bei  gerichtlichen  Geschäften  zugezogenen  Sachverständigen
  gefertigt,  Vergütung  für  solche.  (V.  v.  29.
März  411  S.  4.)  77.

Zeitungen,  Bestrafung  deren  Verleger  und  Vertheiler
  für  Stempel-Kontraventionen.  (A.  K.  O.  v.  21.
Mat  41.)  238.

JZeugen,  Normirung  des  von  dens.  nach  erfolgter
Vernehmung  zu  leistenden  Eides  in  Civilprozessen,  so
wie  in  Untersuchungssachen.  (V.  v.  28.  Juni  44.  8.
1.)  249.  —  bei  gerichtlichen  Geschäften  zugezogen,  in
wie  weit  solchen  Versäumniß",  Jehrungs,  u.  Relsekosten
  zu  gewähren  sind.  (V.  v.  29.  März  44.  S§.
7—9.)  75.  —  Aufhebung  der  darüber  in  den  allgemeinen
  Gebühren,  Taren  vom  23.  Aug.  1815.  Ab.
schnitt  IV.  Nr.  28.  und  Abschnitt  IV.  r.  26.  entbaltenen
  Vorschriften.  (ebend.  S.  11.)  75.  76.  —  in
Kriminal-,  Civil=  und  ormundschaftssachen  unvermäögender
  Personen,  UÜbereinkommen  mit  Osterreich
wegen  gegenseitiger  Erstattung  der  Reise",  Zehrungsund
  Versäumnißkosten.  (Minist.=  Erkl.  v.  13.  Aug.,
Osterreichischer  Seits  v.  10.  Sept.  11.)  454.  155.  —
deren  Vorladung  und  Vernehmung  in  Ehesachen
vor  den  Ehegerichten.  (V.  v.  28.  Juni  4i.  8S.  36.
u.  37.)  189.  —  deren  eidliche  Vernehmung  in  Dis"
zlplinar,  Untersuchungen  gegen  Advokaten  und  An,

walle.
        <pb n="77" />
        Sachregister.

Zeugen,  (Fortl.)
walte.  (V.  v.  7.  Juni  44.  §.  9.)  177.  —  Verfahren
mit  deren  Aussagen.  (ebend.  §.  10.  Nr.  2.)  177.—
deren  Vorladung  und  eidliche  Vernehmung  in  ehrengerichtlichen
  Untersuchungen  gegen  Offiztere.  (V.  v.
20.  Juli  43.)  §§.  28.  u.  29.)  304.  —  auch  von  Ci,
vilpersonen  muß  der  Vorladung  zu  solcher  genügt
werden.  (A.  K.  O.  vom  18.  Jull  44.)  299.  —  des
Jweikampfs,  Strafbarkeit  ders.  (V.  v.  20.  Juli  43.
SS.  27.  u.  32.)  312.  313.

Zeugnisse,  Bestrafung  der  falschen  Anfertigung  oder
Verfälschung  derselben  im  Soldatenstande.  (Kriegs-Art.
  v.  27.  Junt  44.  Art.  62.)  284.

Zinsgüter,  bloße,  in  Westpreußen,  von  solchen  wird
kein  Laudemium  entrichtet.  (Westrr.  Provinzlalrecht
v.  10.  April  Ai.  S.  11.)  105.

Zinssatz,  (Zinsfuß,  Znszahlung),  Bestimmungen  darüber
  in  dem  Provinzialrechte  für  Westpreußen  (vom
10.  April  A4.  S.  7.)  105.

Joll,  Brunshauser,  siehe  diesen.

Jollämter,  Haupt,  und  Neben,,  Kompetenz  derselben
  bei  Untersuchung  und  Bestrafung  von  Chaussee,
geldüÜbertretungen.  (Regulativ  v.  7.  Juni  44.  8.  16.)
172.  173.  —  zu  Wittenberge  und  Schandau,  siehe
diese.

Sollbeamte,  Verpflichtung  derselben,  über  Chausseepolizei:,
  und  Chausseegeld,  übertretungen  mic  zu  wa,
chen.  (Regulativ  v.  7.  Juni  44.  88.  I.  u.  15.)  167.
I72.  —  Glaubwürdigkelt  ders.  als  Denunzlanten.
(5.  19.)  173.  —  s.  auch  Steuerbeamte.

Zollgewicht,  Vergleichung  desselben  mit  sremden  Ge,
wichten.  (Add.=  Akte  vom  13.  April  41.  §.  22.  nebst
Anl.  D.)  463.  486.

Jolltarif,  Berathung  der  Veränderungen  desselben
in  dem  Handelsrathe.  (V.  v.  7.  Juni  44.  F.  1.)  148.
—  vom  18.  Okt.  42.,  mit  den  Staaten  des  Jollvereins
  für  die  Jahre  1813.,  1814.  und  1845.  vereinbart,
  Abänderung  der  im  Abschn.  III.  der  dritten
  Abtheilung  desselben  enthaltenen  Bestimmungen,
wegen  Erhebung  des  Durchgangszolls  beim  Transit
auf  gewissen  Straßenzügen,  vom  1.  Mat  44.  ab.
(A.  K.  O.  nebst  Anl.  v.  28.  Febr.  44.)  67.  —  Abände“
rung  der  Bestimmungen  unter  Posit.  6.  lit.  u.  b.  u.  c.
desselben,  dle  Verzollung  des  fremden  Eisens  und
Stahls  betr.  (A.  K.  O.  v.  14.  Juni  44.)  180.  181.
—  die  Dositlonen  6.  lit.  d.  u.  e.  wegen  des  Weiß,
blechs,  gefirnißten  Eisenblechs  und  Elsendrahts,  so
wie  wegen  der  Elsenwaaren,  bleiben  unverändert  in
Krast.  (ebendas.  Nr.  3.)  181.  —  Eingangs  Jollsätze
vom  ausländischen  Zucker  und  Sirop.  (A.  K.  O.  v.
1.  Juli  44.)  182.

1844.—  61

Jollvereinte  Staaten,  die  diesseitigen  in  denselben,
  auherhalb  der  Preuß.  Staaten,  ktationirten
Steuerbeamten  sollen  sortan  ihren  ordentlichen  persönlichen
  Gerlchtsstand  vor  dem  Kammergerlchte  haben.
  (V.  v.  26.  Aprll  44.)  112.  —  Besteuerung  des
fremden  Eisens  nach  den  unter  dens.  getroffenen  Ver,
einbarungen.  (A.  K.  O.  v.  14.  Junt  44.)  180.  181.
—  Handels:  und  Schlfffahrtsvertrag  derselben  mit
dem  Königreiche  Belgien  (v.  1.  Sept.  41.)  577—595.

Zuchthäuser,  welche  für  Rechnung  der  Staatskasse
verwaltet  und  unterhalten  werden,  Aufhebung  des
Erbrechts  derselben  auf  den  Nachlaß  der  in  denselben
verstorbenen  Sträflinge  (A.  K.  O.  v.  K.  Jan.  43.)
50.  —  vorbehaltlich  des  Rechts,  die  Kosten  des  Unterhalts
  der  lehtern  in  solchen  aus  deren  Nachlasse
zurückzufordern.  (ebend.)  59.

Zuchthausstrafe,  statt  militatrischer  Strase,  bei  glelchzeitig
  eintretender  Auslkoßung  oder  Entlassung  aus
dem  Soldatenstande.  (V.  v.  27.  Junt  44.  §.  72.)
297.  —  acht  Monate  derselben  ist  einem  Jahre
Festungsstrafe  gleich  zu  achten.  (ebend.  §s.  74.)  298.
—  Verwandlung  der  Baugefangenschaft  in  solche.
(V.  v.  27.  Juni  41.  J.  15.)  288.  —  wird  durch  den
Beirieb  des  Negersklavenhandels  auf  Preußischen
Kaufsahrkeischiffen  und  für  die  Theilnahme  an  demf.
verwirkt.  (V.  v.  3.  Juli  ádl.  4h.  3—6.)  400.  401.

Züchtigung,  körperliche,  deren  Vollstreckung  als  Militairstrase.
  (V.  v.  27.  Juni  41.  J.  21.)  289.  —  mit
solcher  können  nur  diesenigen  belegt  werden,  welche
in  dle  zweite  Klasse  des  Seldatenstandes  versetzt  worden
  find.  (Krlegs,  Art.  v.  27.  Juni  44.  Art.  5.)  277.
—  (V.  v.  27.  Juni  44.  5.  13.)  288.  —  Verwandlung
  derselben  in  strengen  Arrest.  (ebendas.  §.  31.
Nr.  5.)  291.

Zucker,  ausländischer,  Eingangszoll  von  dems.  nach
der  unter  den  Staaten  des  Jollvereins  bestehenden
Vereinbarung.  (A.  K.  O.  v.  1I.  Juli  44.)  182.  —
Steuer  vom  inländischen  Rübenzucker.  (ebend.  Nr.  II.)
182.

Zusammenrottirung,  im  Soldatenstande,  zur  Verübung
  militalrischer  Verbrechen,  deren  verschärfte  Be,
strafung.  (Kriegs-Art.  v.  27.  Juni  45.  Art.  20.)  282.
—  (V.  v.  27.  Juni  44.  SF.  35.  u.  30.)  201.  292.

Zwangsgerechtigkeiten,  Bestimmungen  darüber
nach  dem  estpt.  Provinzialrechte  (v.  19.  Apr.  44.
S.  16.)  100

Zwelkampf,  (Duell),  unter  Offlzieren,  dessen  Bestrafung.
  (V.  v.  20.  Juli  43.)  308—314.  —  An,
wendung  ders.  auch  auf  inaktive  und  verabschledete
Offiztere.  (ebend.  §.  37.)  314.  —  Einwirkung  des
Ehrenraths  auf  dens.  (ebend.  88.  16—  18.)  311.—

Ver-
        <pb n="78" />
        62

Zweikampf,  (Duell),  unter  Offizteren,  (Forts.)
Verschärfung  der  Strafe,  wenn  zu  solchem  mit  Vor
beigehung  des  Ehrenraths  und  des  Ehrengerichts  geschritten
  wird.  (ebend.  8.  2.  3.  25.)  309.  312.  —  oder
wenn  solcher,  während  die  Sache  vor  letztern  schwebt,
vollzogen  wird,  desgl.  wenn  solcher  ohne  Sekundanten
  erfolgt.  (ebend.  §.  26.)  312.  —  ingl.  wenn  solcher
im  Auslande  vollzogen  ist.  (ebend.  §.  36.)  314.  —

Personal-Register.
Zwelkampf,  (Duell),  unter  Offizteren,  (Forts.)

1844.

Dienstentlassung,  neben  der  Strafe,  wenn  in  dems.
durch  den  Schuldigen  eine  Tödtung  erfolgt,  oder  Anreizung
  zum  Jwelkampfe  gegeben  ist.  (ebend.  S#§.  21.
3.  u.  31.)  312.  313.  —  Strafbarkelst,  resp.  Straflosigkeit
  der  Kartelträger,  Sekundanten  und  Zeugen
desselben.  (ebend.  8§8.  27.  u.  32.)  312.  313.

 

II.  Personal-Register.

Alvensleben,  von,  Graf,  Staats,  und  Kabinetsminister,
  ist  auf  sein  Ansuchen  entlassen.  (A.  K.  0.
v.  3.  Mai  11.)  111.

Bodelschwingh,  von,  Staats“  und  Finanzmintster,
wird  zum  Staats,  und  Kabineteminlster  ernannt,  um
bel  des  Königo  Majestät  mit  dem  Staats“  und  Kabinetsminsster
  v.  Thile  den  Vortrag  in  den  allgemeinen
  Landesangelegenheiten  zu  übernehmen.  (A.  K.  O.
v.  3.  Mat  41.)  114.

Flottwell,  Wirklicher  Geheimer  Rath  und  Oberpräsident
  der  Provinz  Sachsen,  wird  zum  Staats,  und
Iinangministe  ernannt.  (A.  K.  O.  v.  3.  Mai  4Al.)

Mäßrr,  Staats-  und  Justizminlster,  ist  mittelst  A.
K.  O.  v.  18.  Aug.  Ad.,  in  liberelnstimmung  mir  sei-1844.



nen  Wünschen,  v.  I.  Oktbr.  dess.  J.  ab  von  der  Lel,
tung  des  Justizministerlums  entbunden,  und  dems.
das  Chespräsidium  des  Gehelmen  Ober,  Tribunals
übertragen  worden.  (A.  K.  O  v.  25.  Septbr.  43.)  451.

Thile,  von,  Staats=  und  Kablnetaminister,  hat  mit  dem
Staats,  und  Kabinetsminister  v.  Bodelschwingh
bei  des  Königs  Masestär  den  Vortrag  in  den  allge:
meinen  Landesangelegenheiten.  (A.  K.  O.  v.  3.  Mai
4“4.)  114.

hden,  Geheimer  Kablnetsrath,  ist  zum  Staats,  und
Justizminister  ernannt  und  angewlesen,  die  Geschäfte
des  Justizministerlums  vom  1.  Oktbr.  41.  ab  in  demselben
  Umfange  zu  Übernehmen,  wie  solche  der  Staatsminister
  Mühler  seither  verwaltet  hat.  (A.  K.  O
v.  25.  Septbr.  44.)  451.
        <pb n="79" />
        Gesetz-Sammlung
für  die
Koöoniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  1.  —

 

(Nr.  2402.)  Ministerial-Erklärung  über  die  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  Fürstlich
Sch  b  Sondershausenschen  Regierung  getroffene  Uebereinkunft  wegen
der  gegenseitigen  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse.  Vom  1843.

S.  Dezember

Zo  der  Königlich  Preußischen  und  der  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen
  Regierung  ist  zur  Beförderung  der  Rechtöpflege  folgende  Uebereinkunft
  getroffen  worden:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.

Die  Gerichte  der  beiden  kontrahirenden  Staaten  leisten  einander  unter
nachstehenden  Bestimmungen  und  Einschraͤnkungen,  Grcht  in  Civil=  als  Seraf-Rechtssachen
  diejenige  Rechtshülfe,  welche  sie  den  Gerichten  des  Inlandes  nach
dessen  Gesetzen  und  Gerichtsverfassung  nicht  verweigern  dürfen.

11.  Besondere  Bestimmungen.

Rücksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen  Rechts-Streitigkeiten.


Art.  2.

Die  in  Civilsachen  in  dem  einen  Sotaate  ergangenen  und  nach  dessen
Gesetzen  vollstreckbaren  richterlichen  Erkenntnisse,  Kontumazialbescheide  und  Agninionsresolute
  oder  Mandate  sollen,  wenn  sie  von  einem  nach  diesem  Vertrage
als  kompetent  anzuerkennenden  Gerichte  erlassen  sind,  auch  in  dem  andern  Staate
an  dem  dortigen  Vermögen  des  Sachfälligen  unweigerlich  vollstreckt  werden.

Dasselbe  soll  auch  rücksichtlich  der  in  Prozessen  vor  dem  kompetenten  Gericht
  geschlossenen  und  nach  den  Gesetzen  des  letzteren  vollstreckbaren  Mergleiche
Statt  finden.

Wie  weit  Wechselerkenntnisse  auch  gegen  die  Person  des  Verurtheilten
in  dem  andern  Staate  volstreckt  werden  können,  ist  im  Artikel  29.  bestimmt.

3

rt.  3.

Ein  von  einem  zustaͤndigen  Gericht  gefaͤlltes  rechtskraͤstiges  Civilerkenntniß
  begruͤndet  vor  den  Gerichten  des  andern  der  kontrahirenden  Staaten  die
Einrede  der  rechtskraͤftig  entschiedenen  Sache  mit  denselben  Wirkungen,  als
wenn  das  Erkenntniß  von  einem  Gerichte  desjenigen  Staates,  in  welchem  die
Einrede  geltend  gemacht  wird,  gesprochen  wäre.

Jahrgang  1842.  (Nr.  2102)  Art.  1.

(Ausgegeben  zu  Berlin,  den  2.  Januar  1844.)
        <pb n="80" />
        Der  Kläger
folgt  dem  Beklagten.


Widerklagt.

Provokations.
Klagen.

Persönlicher
Gerichtsftanv.

—  2

Art.  4.

Keinem  Unterthan  ist  es  erlaubt,  sich  durch  freiwillige  Prorogation  einer
nach  den  Bestimmungen  des  gegenwaͤrtigen  Vertrages  nicht  kompetenten  Gerichtsbarkeit
  des  andern  Staates  zu  unterwerfen.

Keine  Gerichtsbehoͤrde  ist  befugt,  der  Requisition  eines  solchen  gesetzwidrig
prorogirten  Gerichts  um  Stellung  des  Beklagten  oder  Vollstreckung  des  Erkenntnisses
  Statt  zu  geben,  vielmehr  wird  jedes  von  einem  solchen  Gericht  gesprochene
  Erkenntniß  in  dem  andern  Staate  als  unguͤltig  betrachtet.

Art.  5.

Beide  Staaten  erkennen  den  Grundsatz  an,  daß  der  Kläger  dem  Gerichtsstande
  des  Beklagten  zu  solgen  habe;  es  wird  daher  das  Urtheil  dieser  Gerichtsstelle
  nicht  nur,  insofern  dasselbe  etwas  gegen  den  Beklagten,  sondern  auch
insofern  es  etwas  gegen  den  Kläger,  z.  B.  rücksichtlich  der  Erstattung  von  Unkosten
  verfüge,  in  dem  andern  State  als  rechtsgültig  anerkannt  und  vollzogen.

rt.  6.

Zu  der  Insinuation  der  von  dem  Gericht  des  einen  Staates  an  einen
Unterthan  des  andern  auf  eine  angestellte  Widerklage  erlassenen  Vorladung,  so
wie  zu  der  Wollstreckung  des  in  einer  solchen  Widerklagsache  abgefaßten  Erkenntaisses
  ist  das  requirirte  Gericht  nur  untrer  den  in  seinem  Lande  in  Ansehung
der  Widerklage  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  verpflichtet,  wonach  auch  die
Bestimmung  Art.  3.  sich  modifiirt.  t

rt.  7.

Die  Provokationsklagen  (ex  lege  dissamari  oder  ex  lege  si  contendat)
werden  erhoben  vor  demjenigen  Gerichte,  vor  welches  die  rechtliche  Ausfuͤhrung
des  Hauptanspruchs  gehoͤren  wuͤrde;  es  wird  daher  die  vor  diesem  Gerichte,  besonders
  im  Fall  des  Ungehorsams,  ausgesprochene  Sentenz  von  der  Obrigkeit
des  Provozirten  als  rechtsgültig  und  vollstreckbar  anerkannt.

rt.  8.

Der  personliche  Gerichtsstand,  welcher  entweder  durch  den  Wohnsitz  in
einem  Staate  oder  bei  denen,  welche  einen  eigenen  Wohnsitz  noch  nicht  genommen
  haben,  durch  die  Herkunft  in  dem  Gerichtsstande  der  Eltern  begründet  ist
wird  von  beiden  Staaten  in  persönlichen  Klagesachen  dergestalt  anerkannt,  daß
die  Unterthanen  des  einen  Staates  von  den  Unterthanen  des  andern  Staates
in  der  Regel  und  in  sofern  nicht  in  nachstehend  erwähnten  Fällen  spezielle  Gerichtsstände
  konkurriren,  nur  vor  ihrem  resp.  persönlichen  Richter  belangt  werden
  dürfen.

Art.  9.

Ob  Jemand  einen  Wohnsitz  in  einem  der  kontrahirenden  Staaten  habe,

wird  nach  den  Gesetzen  desselben  beurtheilt.
Art.  10.

Wenn  Jemand  in  beiden  Staaten  seinen  Wohnsitz  in  landesgesetz-=lichem
  Sinne  genommen  hat,  hänge  die  Wahl  des  Gerichtsstandes  von  dem
Kläger  ab.

Art.  11.

Der  Wohrsitz  des  Vaters,  wenn  dieser  noch  am  Leben  ist,  begründet  zugleich
  den  ordentlichen  Gerichtsstand  der  Kinder,  welche  sich  noch  in  seiner  Ge
walt
        <pb n="81" />
        walt  befinden,  ohne  Ruͤcksicht  auf  den  Ort,  wo  die  Kinder  geboren  worden  sind,
oder  sich  nur  eine  Zeit  lang  aufhalten.
Art.  12.

Ist  der  Vater  verstorben,  so  verbleibt  der  Gerichtsstand,  unter  welchem
derselbe  zur  Zeit  des  Ablebens  seinen  Wohnfitz  hatte,  der  ordentliche  Gerichtsstand
  der  Kinder,  so  lange  dieselben  noch  keinen  eigenen  ordentlichen  Wohnsitz
begruͤndet  haben.

Art.  13.

Hat  das  Kind  zu  Lebzeiten  des  Vaters  oder  nach  seinem  Tode  den
Wohnsitz  desselben  verlassen  und  innerhalb  drei  Jahre  nach  erlangter  Volljaͤhrigkeit
  oder  aufgehobener  vaͤterlicher  Gewalt  keinen  eigenen  festen  Wohnsitz  genommen,
  so  verliert  es  in  den  Preußischen  Staaten,  nicht  aber  im  Fuͤrstenthum
Schwarzburg-Sondershausen,  den  Gerichtsstand  des  Vaters  und  wird  nach
den  Gesetzen  seines  jedesmaligen  Aufenthalts  beurtheilt.

Art.  14.

Ist  der  Vater  unbekannt,  oder  das  Kind  nicht  aus  einer  Ehe  zur  rechten
  Hand  erzeugt,  so  richtet  sich  der  Gerichtsstand  eines  solchen  Kindes  auf
gleiche  Art  nach  dem  gewöhnlichen  Gerichtsstande  der  Mutter.

Art.  15.

Die  Bestellung  der  Personalvormundschaft  für  Unmündige  oder  ihnen
gleich  zu  achtende  Personen  gehört  vor  die  Gerichte,  wo  der  Pflegbefohlene  sich
wesentlich  aufhält.  In  Absicht  der  zu  dem  Vermögen  der  Pflegebefohlenen  gehörigen
  Immobilien,  welche  unter  der  andern  Landeshoheit  liegen,  steht  der  jenseitigen
  Gerichtsbehörde  frei,  wegen  dieser  besondere  Vormünder  zu  bestellen  oder
den  auswärtigen  Personalvormund  ebensalls  zu  bestätigen,  welcher  letztere  jedoch
bei  den  auf  das  Grundstäck  sich  beziehenden  Geschäfren,  die  am  Orte  des  gelegenen
  Grundstücks  geltenden  gesetzlichen  Worschriften  zu  befolgen  hat.  Im  ersteren
  Falle  sind  die  Gerichte  der  Hauptvormundschaft  gehalten,  der  Behörde,
welche  wegen  der  Grundstücke  bofondere  Vor  münder  bestellt  hat,  aus  den  Akten
die  nöthigen  Nachrichten  auf  Erfordern  mitzutheilen;  auch  haben  die  beiderseitigen
  Gerichte  wegen  Verwendung  der  Einkünfte  aus  den  Gätern,  so  weit  solche
zum  Unterhalte  und  der  Erziehung  oder  dem  sonstigen  Fortkommen  der  Pflegebesohlenen
  erforderlich  sind,  sich  mit  einander  zu  vernehmen,  und  in  dessen  Versolg
  das  Nöthige  zu  verabreichen.

 

Art.  16.

Diesenigen,  welche  in  dem  einen  oder  dem  andern  Staate,  ohne  einen
Wohnsitz  daselbst  zu  haben,  eine  abgesonderte  Handlung,  Fabrik  oder  ein  anderes
  dergleichen  Etablissement  besitzen,  sollen  wegen  persönlicher  Verbindlichkeiten,
welche  sie  in  Ansehung  solcher  Etablissements  eingegangen  haben,  sowohl  vor
den  Gerichten  des  Landes,  wo  die  Gewerbsanstalten  sich  befinden,  als  vor  dem
Gerichtsstande  des  Wohnorts  belangt  werden  können.

Art.  17.

Die  Uebernahme  einer  Pachtung,  verbunden  mit  dem  persönlichen  Aufenthalte
  auf  dem  erpachteten  Gute  soll  den  ordentlichen  persönlichen  Gerichtsstand
  des  Pächters  im  Staate  begründen.

(Nr.  2402.)  Art.  18.
        <pb n="82" />
        Allgemeine

Konkursricht.


-
Ge-—

  4  —

Art.  18.
Ausnahmsweise  koͤnnen  jedoch:

1)  Studirende  wegen  der  am  Universitätsorte  von  ihnen  gemachten  Schulden
  oder  anderer  durch  Verträge  oder  Handlungen  daselbst  für  sse  entstandenen
  Rechtsverbindlichkeiten,

2)  alle  im  Dienste  Anderer  stehende  Personen,  so  wie  dergleichen  Lehrlinge,
Gesellen,  Handlungsdiener,  Kunstgehilfen,  Hand=  und  Fabrikarbeiter  in
Injurien-,  Alimenten=  und  Entschädigungsprozessen  und  in  allen  Rechts-Spceeirigkeiten,
  welche  aus  ihren  Dienst-,  Erwerbs=  und  Kontraktsverhältnissen
  entspringen,  ingleichen  im  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen
  wegen  kontrahirter  Schulden

so  lange  ihr  Aufenthalt  an  dem  Orte,  wo  sie  studiren  oder  dienen,  dauert,  bei
den  dortigen  Gerichten  belangt  werden.

Bei  verlangter  Vollstreckung  eines  von  dem  Gericht  des  tempordren  Aufenthaltsortes
  gesprochenen  Erkenntnisses  durch  die  Behörde  des  ordentlichen  persönlichen
  Wohnsitzes  sind  sedoch  die  nach  den  Gesetzen  deo  letzteren  Ortes  bestehenden
  rechtlichen  Verhältnisse  desjenigen,  gegen  welchen  das  Erkenntniß  vollstreckt
  werden  soll,  zu  berücksichtigen.

Art.  19.

Bei  entstehendem  Kreditwesen  wird  der  persnliche  Gerichtsstand  des
Schuldners  auch  als  allgemeines  Konkursgericht  (Gantgericht)  anerkannt;  hat
Jemand  nach  Art.  9.,  10.  wegen  des  in  beiden  Staaten  zugleich  genommenen
VWohnsitzes  einen  mehrfachen  persönlichen  Gerichtsstand,  so  entscheidet  für  die
Kompetenz  des  allgemeinen  Konkursgerichts  die  Prävention.

Der  erbschaftliche  Liquidationsprozeß  wird  im  Fall  eines  mehrfachen  Gerichtsstandes
  von  dem  Gerichte  eingeleitet,  bei  welchem  er  von  den  Erben  oder
dem  Nachlaßkurator  in  Antrag  gebracht  wird.

Der  Antrag  auf  Konkurseröffnung  findet  nach  erfolgter  Einleitung  eines
erbschaftlichen  Liquidationsprozesses  nur  bei  dem  Gerichte  statt,  bei  welchem  der
letztere  bereits  rechtshängig  ist.

 

Art.  20.

Der  hiernach  in  dem  einen  Staate  eröffnete  Konkurs=  oder  Liquidations=Prozeß
  erstreckt  sich  auch  auf  das  in  dem  andern  Staate  befindliche  Vermögen
des  Gemeinschuldners,  welches  daher  auf  Verlangen  des  Konkursgerichts  von
demjenigen  Gericht,  wo  das  Vermögen  sich  befindet,  sichergestellt,  inventirt,  und
entweder  in  nalura  oder  nach  vorgängiger  Versilberung  zur  Konkursmasse  ausgeantwortet
  werden  muß.

Hiebter  finden  jedoch  folgende  Einschrdnkungen  Statt:

1)  Gehört  zu  dem  auszuantwortenden  Vermögen  eine  dem  Gemeinschuldner
angefallene  Erbschaft,  so  kann  das  Konkursgericht  nur  die  Ausantwortung
des,  nach  erfolgter  Befriedigung  der  Erbschaftsgldubiger,  in  so  weit  nach
dem  im  Gerichtsstande  der  Erbschaft  geltenden  Gesetzen  die  Separation
der  Erbmasse  von  der  Konkursmasse  noch  zulassig  ist,  so  wie  nach  Berichtigung
  der  sonst  auf  der  Erbschaft  ruhenden  Lasien,  verbleibenden
Ueberrestes  der  Konkursmasse  fordern.

2)  Ebenso  können  vor  Ausantwortung  des  Vermögens  an  das  allgemeine

on-
        <pb n="83" />
        —  —

Konkursgericht  alle  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Staates,  in  welchem
das  auszuantwortende  Vermoͤgen  sich  befindet,  zulaͤsssgen  Vindikations-Pfand-,
  Hypotheken  oder  sonstige,  eine  vorzuͤgliche  Befriedigung  gewährenden
  Rechte  an  den  zu  diesem  Vermoͤgen  gehoͤrigen  und  in  dem  betreffenden
  Staate  befindlichen  Gegenstaͤnden,  vor  dessen  Gerichten  geltend
gemacht  werden,  und  ist  sodann  aus  deren  Erloͤs  die  Befriedigung  dieser

Glaͤubiger  zu  bewirken  und  nur  der  Ueberrest  an  die  Konkursmasse  abzuliefern,

  auch  der  etwa  unter  ihnen  oder  mit  dem  Kurator  des  allgemeinen

  Konkurses  oder  erbschaftlichen  Liquidationsprozesses  uͤber  die  Veritaͤt
  oder  Prioritaͤt  einer  Forderung  entstehende  Streit  von  denselben

Gerichten  zu  entscheiden.

3)  Besitzt  der  Gemeinschuldner  Bergtheile  oder  Kuxe  oder  sonstiges  Bergwerkseigenthum,
  so  wird,  Behufs  der  Befriedigung  der  Bergglaͤubiger,
aus  demselben  ein  Spezialkonkurs  bei  dem  betreffenden  Berggericht  eingeleitet
  und  nur  der  verbleibende  Ueberrest  dieser  Spezialmasse  zur  Hauptkonkursmasse
  abgeliefert.

4)  Ebenso  kann,  wenn  der  Gemeinschuldner  Seeschiffe  oder  dergleichen
Schiffsparte  besitzt,  die  vorgängige  Befriedigung  der  Schiffsgldubiger
aus  diesen  Vermögensstücken  nur  bei  dem  betreffenden  See=  und  Handelsgericht
  im  Wege  eines  einzuieitenden  Spezialkonkurses  erfolgen.

rt.  21.

In  so  weit  nicht  etwa  die  in  dem  vorstehenden  Artikel  20.  bestimmten
Ausnahmen  eintreten,  sind  alle  Forderungen  an  den  Gemeinschuldner  bei  dem
allgemeinen  Konkursgericht  einzuklagen,  auch  die  Rücksichts  ihrer  etwa  bei  den
Gerichten  des  andern  Staates  bereits  anhängigen  Prozesse  bei  dem  Konkursgericht
  weiter  zu  verfolgen,  es  sey  denn,  daß  letzteres  Gericht  deren  Fortsetzung
ind  Entscheidung  bei  dem  progelleinenden.  Gerichte  ausdrücklich  genehmigt  oder
verlangt.

Auch  diesenigen  der  im  Art.  20.  gedachten  Realforderungen,  welche  von
den  Gläubigern  bei  dem  besonderen  Gerichte  nicht  angezeigt,  oder  daselbst  gar
nicht  oder  nicht  vollständig  bezahlt  worden  sind,  können  bei  dem  allgemeinen
Konkursgericht  noch  geltend  gemacht  werden,  so  lange  bei  dem  letztern  nach  den
Gesetzen  desselben  eine  Anmeldung  noch  zulässig  ist.

Dingliche  Rechte  werden  sedenfalls  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  wo  die
Sache  belegen  ist,  beurtheilt  und  geordnet.

Hinsichtlich  der  Gültigkeit  persönlicher  Ansprüche  entscheiden,  wenn  es  auf
die  Reh  keit  eines  der  Betheiligten  ankommt,  die  *  des  Staates,
dem  er  angehört;  wenn  es  auf  die  Form  eines  Rechtsgeschäftes  ankommt,  die
Gesetze  des  Staates,  wo  das  Geschäft  vorgenommen  worden  ist  (Art.  33.);  bei
allen  andern  als  den  vorangeführten  Fällen  die  Gesetze  des  Staates,  wo  die  Forderung
  entstanden  ist.  Ueber  die  Rangordnung  persönlicher  Ansprüche  und  deren
Verhältniß  zu  den  dinglichen  entscheiden  die  am  Orte  des  Konkursgerichts  geltenden
  Gesetze.  Nirgends  aber  darf  ein  Unterschied  zwischen  in=  und  ausländischen
  Gldubigern,  rücksichtlich  der  Behandlung  ihrer  Rechte  gemacht  werden.

Art.  22.
Alle  Realklagen,  desgleichen  alle  possessorischen  Rechtsmittel,  wie  auch  vS

(Nr.  2402.)  o-Dinglicher

  Gerichtostand.
        <pb n="84" />
        —  6  —

sogenannten  actiones  in  rem  scriptae,  wüssen,  dafern  sie  eine  unbewegliche
Sache  betreffen,  vor  dem  Gerichte  in  dessen  Bezirk  sich  die  Sache  beßndet,  —
Pien  aber,  wenn  der  Gegenstand  beweglich  ist,  auch  vor  dem  persönlichen  Gerichtsstande
  des  Beklagten  —  erhoben  werden,  vorbehaltlich  dessen,  was  auf  den
Fall  des  Konkurses  bestimmt  ist.

Art.  23.
In  dem  Gerichtsstande  der  Sache  können  keine  blos  (rein)  persäönliche
Klagen  angestellt  werden.

Art.  24.

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  fundet  jedoch  statt,  wenn  gegen  den
Besitzer  unbeweglicher  Güter  eine  solche  persönliche  Klage  angestellt  wird,  welche
aus  dem  Besitze  des  Grundstücks  oder  aus  Handlungen  fließt,  die  er  in  der
Eigenschaft  als  Gutsbesitzer  vorgenommen  hat.  Wenn  daher  ein  solcher
Grundbesitzer

1)  die  mit  seinem  Pächter  oder  Verwalter  eingegangenen  Derbindlichkeiten
zu  erfüllen,  oder
2)  die  zum  Besten  des  Grundstücks  geleisteten  orschüsse  oder  gelieferten

Materialien  und  Arbeiten  zu  vergüten  sich  weigert,  oder  wenn  von  den

auf  dem  Grundstück  angestellten  dienenden  Personen  Ansprüche  wegen

des  Lohns  erhoben  werden,  oder
3)  die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  oder  ein  ähnliches  Befugniß  mißbraucht,

oder
4)  seine  Nachbarn  im  Besitze  stört:
5)  sich  eines  auf  das  benachbarte  Grundstück  ihm  zustebenden  Rechts  berühmt,
  oder
6)  wenn  er  das  Grundstück  ganz  oder  zum.  Theil  verdußert  und  den  Kontrakt
  nicht  erfüllt,  oder  die  schuldige  Gewähr  nicht  leister,
sso  muß  derselbe  in  allen  diesen  Fäallen  bei  dem  Gerichtsstande  der  Sache  Recht
nehmen,  wenn  sein  Gegner  ihn  in  seinem  persbönlichen  Gerichtsstande  nicht  belangen
  will.
33  Der  Gerchun  eutlstchan  Erblaßer  zut  Zeit  s
stand  er  Gerichtsstand  einer  Erbschaft  ist  da,  wo  der  Erblasser  zur  Zeit  seier
  Ensschaftk  nes  Ablebens  seinen  persönlichen  Gerichtsstand  hatte.

Gt.  20.
n  diesem  Gerichtsstande  können  angebracht  werden:
1)  Klagen  auf  Anerkennung  eines  Erbrechts  und  solche  die  auf  Erföllung
oder  Aufhebung  testamentarischer  Verfügungen  gerichtet  sind;
2)  Klagen  zwischen  Erben,  welche  die  Theilung  der  Erbschaft  oder  die  Gewährleistung
  der  Erbtheile  betreffen.
Doch  kann  dies  (zu  1.  und  2.)  nur  so  lange  geschehen,  als  in  dem
gaenchtsssande  der  Erbschaft  der  Nachlaß  noch  ganz  oder  theilweise  voranden
  ist.
Endlich  können
3)  in  diesem  Gerichtsstande  auch  Klagen  der  Erbschaftsgläubiger  und  Legatarien
  angebracht  werden,  so  lange  sie  nach  den  Landesgesetzen  in  dem
Gerichtestande  der  Erbschaft  angestellt  werden  dürfen.  .
In
        <pb n="85" />
        —  7  —

In  den  zu  1.  2.  und  3.  angefuͤhrten  Faͤllen  bleibt  es  jedoch  dem
Ermessen  der  Klaͤger  uͤberlassen,  ob  sie  ihre  Klage,  statt  in  dem  Gerichtsstande
  der  Erbschaft,  in  dem  persoͤnlichen  Gerichtsstande  der  Erben  anstellen
  wollen.

Nicht  minder  steht  jedem  Miterben  zu,  die  Klage  auf  Theilung
der  zum  Nachlaß  gehoͤrenden  Immobilien  auch  in  dem  dinglichen  Gerichtsstande
  der  Letzteren  (Art.  22.)  anzubringen.

Art.  27.

Ein  Arrest  kann  in  dem  einen  Staate  unter  den  nach  den  Gesetzen  defsel=  Gerichtsstan#
ben  in  Beziehung  auf  die  eigenen  Unterthanen  vorgeschriebenen  Bedingungen  des  Arrets.
gegen  den  Bürger  des  andern  Staates  in  dessen  in  dem  Gerichtsbezirke  des
Arrestrichters  befindlichen  Vermögen  angelegt  werden,  und  begründct  zugleich  den
Gerichtsstand  für  die  Hauptklage  in  soweit,  daß  die  Entscheidung  des  Arrestrichters
  rücksichtlich  der  Hauptsache  nicht  bloß  an  dem  in  seinem  Gerichtssprengel
  befindlichen  und  mit  Arrest  belegten,  sondern  an  allen  in  demselben  Lande
befindlichen  Vermögensobjekten  des  Schuldners  vollstreckbar  ist.  Die  Anlegung
des  Arrestes  giebt  jedoch  dem  Arrestkläger  kein  Vorzugerecht  vor  andern  Gläubigern
  und  verliert  daher  durch  Konkurserffnung  uber  das  Vermögen  des
Schulodners  seine  rechtliche  Wirkung.

Art.  28.
Der  Faichrestn  des  Kontrakts,  vor  welchem  eben  sowohl  auf  Erfül=  Gerichtsstonm.
lung,  als  auf  Aufhebung  des  Kontrakts  geklagt  werden  kann,  findet  nur  dann  des  Kontrakts.
seine  Anwendung,  wenn  der  Kontrahent  zur  Zeit  der  Ladung  in  dem  Gerichtsbezirk

  sich  anwesend  befindet,  in  welchem  der  Kontrakt  geschlosen  worden  ist

oder  in  Erfüllung  gehen  soll.

Art.  29.

Die  Klausel  in  einem  Wechselbriefe  oder  eine  Verschreibung  nach  Wechselrecht,
  wodurch  sich  der  Schuldner  der  Gerichtsbarkeit  eines  jeden  Gerichts  unlerwirst,
  in  dessen  Bezirk  er  nach  der  Verfallzeit  anzutreffen  ist,  wird  als  gültig
anerkannt,  und  begruͤndet  die  Zustaͤndigkeit  eines  jeden  Gerichts  gegen  den  in
seinem  Bezirk  anzutreffenden  Schuldner.

Aus  dem  ergangenen  Erkenntnisse  soll  selbst  die  Personalerekution  gegen
den  Schuldner  bei  den  Gerichten  des  andern  Staates  vollstreckt  werden.

rt.  30.

Bei  dem  Gerichtsstande,  unter  welchem  Jemand  fremdes  Gut  oder  Gerigteland
Vermoͤgen  bewirthschaftet  oder  verwaltet  hat,  muß  er  auch  auf  die  aus  einer  Verkeeresolchen
  Administration  angestellte  Klage  sich  einlassen,  so  lange  nicht  die  Admi-7
  völlig  beendigt  und  dem  Werwalter  über  die  abgelegte  Rechnung
quittirt  ist.

Wenn  daher  ein  aus  der  quittirten  Rechnung  verbliebener  Rückstand  gesfordert
  oder  eine  ertheilte  Quittung  angefochten  wird,  so  kann  dieses  nicht  bei
dem  vormaligen  Gerichtsstande  der  Leeührten  Verwaltung  geschehen.

rt.  31.

Jede  Intervention,  die  nicht  eine  besonders  zu  behandelnde  Rechtssache  Interrentien
in  einen  schon  anhängigen  Prozeß  einmischt,  sie  sep  prinzipal  oder  akzessorisch,
betresse  den  Kläger  oder  den  Beklagten,  sey  nach  vorgängiger  Streikankündigung

(Xr.  2402.)  oder
        <pb n="86" />
        Wirkung  der
Rechtshängigkeit.


—  8  —

oder  ohne  dieselbe  geschehen,  begruͤndet  gegen  den  auslaͤndlschen  Intervenienten
die  Gerichtsbarkeit  des  Staates,  in  welchemn  der  Hauptprozeß  gefuͤhrt  wird.
rt.  32.

Sobald  vor  irgend  einem  in  den  bisherigen  Artikeln  bestimmten  Gerichtsstande
  eine  Sache  rechtshaͤngig  geworden  s—  so  ist  der  Streit  daselbst  zu
beendigen,  ohne  daß  die  Rechtshaͤngigkeit  durch  Veraͤnderung  des  Wohnsitzes
oder  Aufenthalts  des  Beklagten  gestoͤrt  oder  aufgehoben  werden  koͤnnte.

Die  Rechtshaͤngigkeit  einzelner  Klagesachen  wird  durch  die  legale  Insinuation
  der  Ladung  zur  Einlassung  auf  die  Klage  fuͤr  begruͤndet  erkannt.

2.  Ruͤcksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  nicht  streitigen
Rechtssachen.

Art.  33.

Alle  Rechtsgeschaͤfte  unter  Lebenden  und  auf  den  Todesfall  werden,  was
die  Gültigkeit  derselben  rücksichtlich  ihrer  Form  betrifft,  nach  den  Gesetzen  des
Orts  beurtheilt,  wo  sie  eingegangen  sind.

Wenn  nach  der  Gerfassung  des  einen  oder  des  andern  Staates  die
Gültigkeit  einer  Handlung  allein  von  der  Aufnahme  vor  einer  bestimmten  Behörde
  in  demselben  abhängt,  so  hat  es  auch  hierbei  sein  Verbleiben.

Art.  34.

Verträge,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechts  auf  unbewegliche
  Sachen  zum  Zwecke  haben,  richten  sich  lediglich  nach  den  Gesetzen  des
Orts,  wo  die  Sachen  liegen.

3.  Rücksichtlich  der  Strafgerichtsbarkeit.
Art.  35.

Verbrecher  und  andere  Uebertreter  von  Strafgesetzen  werden,  soweit
nicht  die  nachfolgenden  Artikel  Ausnahme  bestimmen,  von  dem  Staate,  dem  sie
angehbren,  nicht  ausgeliefert,  sondern  daselbst  wegen  der  in  dem  andern  Staate
begangenen  Verbrechen  zur  Untersuchung  gezogen  und  bestrast.  Daher  findet
auch  ein  Kontumazialverfahren  des  andern  Staates  gegen  sie  nicht  start.

Bei  der  Konstatirung  eines  Forstfrevels,  welcher  von  dem  Angehörigen
eines  Staates  in  dem  Gebiete  des  andern  verübt  worden  ist,  seu  den  offiziellen
Angaben  und  Abschaͤtzungen  der  kompetenten  Forst-  und  Polizeibeamten  des  Orts
des  begangenen  Frevels  dieselbe  Beweiskraft,  als  den  Angaben  und  Abschaͤtzungen
  inlaͤndischer  Offizianten  von  der  erkennenden  Behoͤrde  beigelegt  werden,
wenn  ein  solcher  Beamter  auf  die  wahrheitsmaͤßige,  treue  und  gewissenhafte  Angabe
  seiner  Wahrnehmung  und  Kenntniß  entweder  im  Allgemeinen  oder  in  dem
speziellen  Falle  eidlich  verpflichtet  worden  ist,  und  weder  einen  Denunzianten=Antheil,
  noch  das  Pfandgeld  zu  beziehen  hat.

Uebrigens  behält  es  wegen  der  Verhütung  und  Bestrafung  der  Jorstfrevel
  in  den  Grenzwaldungen  bei  der  bestehenden  Uebereinkunft  vom  16.  Juli
1822.  sein  Bewenden.

Art.  36.

Wenn  ein  Unterthan  des  einen  Staates  in  dem  Gebiete  des  andern
sich  eines  Vergehens  oder  Verbrechens  schuldig  gemacht  hat  und  daselbst  n

grif-
        <pb n="87" />
        —  9  —

griffen  und  zur  Untersuchung  gezogen  worden  ist,  so  wird,  wenn  der  Verbrecher
gegen  juratorische  Kaution  oder  Handgelöbniß  entlassen  worden,  und  sich  in  seinen
  Heimathsstaat  zurückbegeben  hat,  von  dem  ordentlichen  Richter  desselben
das  Erkenntniß  des  ausländischen  Gerichts,  nach  vorgängiger  Requisition  und
Mittheilung  des  Urtels  sowohl  an  der  Person  als  an  den  in  dem  Staatsgebiete
  befindlichen  Gütern  des  Perurtheilten  vollzogen,  vorausgesetzt,  daß  die
Handlung,  wegen  deren  die  Strafe  erkannt  worden  ist,  auch  nach  den  Gesetzen
des  requirirten  Staates  als  ein  Vergehen  oder  Verbrechen  und  nicht  als  eine
blos  polizei=  oder  finanzgesetzliche  Uebertretung  erscheint,  ingleichen  unbeschadet
des  dem  requirirten  Staate  zuständigen  Strafverwandlungs=  oder  Begnadigungsrechts.
  Ein  Gleiches  findet  im  Fall  der  Flucht  eines  Verbrechers  nach  der  Verurtheilung
  oder  während  der  Strafverbüßung  Statt.

Hat  sich  aber  der  Verbrecher  vor  der  Verurtheilung,  der  Untersuchung
durch  die  Flucht  entzogen,  soll  es  dem  untersuchenden  Gericht  nur  freistehen,
unter  Mittheilung  der  Akten  auf  Fortsetzung  der  Untersuchung  und  Bestrafung
des  Verbrechers,  so  wie  auf  Einbringung  der  aufgelaufenen  Unkosten  aus  dem
Vermögen  des  Verbrechers  anzutragen.  In  Fallen,  wo  der  Gerbrecher  nicht
vermögend  ist,  die  Kosten  der  Strafvollstreckung  zu  tragen,  hat  das  requirirende
Gericht  solche,  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  des  Art.  45.  zu  ersetzen.

rt.  37.

Hat  der  Unterthan  des  einen  Staates  Strafgesetze  des  andern  Staates  Bedingt  zu  gedurch
  solche  Handlungen  verletzt,  welche  in  dem  Staate,  dem  er  angehört,  gar  Fusenicht
  verpônt  sind,  z.  B.  durch  Uebertretung  eigenthümlicher  Abgabengesetze,  Po-lung.
ligeivorschriften  und  dergleichen,  und  welche  demnach  auch  von  diesem  Staate
nicht  bestrast  werden  können,  so  soll  auf  vorgängige  Requisition  zwar  nicht
zwangsweise  der  Unterthan  vor  das  Gericht  des  andern  Staates  gestellt,  demselben
  aber  sich  selbst  zu  stellen  verstattet  werden,  damit  er  sich  gegen  die  Anuldigungen
  vertheidigen  und  gegen  das  in  solchem  Falle  zulässige  Kontumazialerfahren

  wahren  könne.

Doch  soll,  wenn  bei  Uebertretung  eines  Abgabengesetzes  des  einen  Staates
  dem  Unterthanen  des  andern  Staates  Waaren  in  Beschlag  genommen  worden
  sind,  die  Verurtheilung,  sey  es  im  Wege  des  Kontumazialverfahrens  oder
sonst  insofern  eintreten,  als  sie  -66  nur  auf  die  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände
  beschränkt.  In  Ansehung  der  Kontravention  gegen  Zollgesetze  bewendet
  88  bei  dem  unter  den  resp.  Vereinsstaaten  abgeschlossenen  Zollkartell  vom
11.  Mai  1833.

Art.  38.
Der  zuständige  Strafrichter  darf  auch,  so  weit  die  Gesetze  seines  Landes
es  gestatren,  über  die  aus  dem  Perbrechen  entsprungenen  Privatansprüche  mit
erkennen,  wenn  darauf  von  dem  Beschddigeen  angetragen  worden  ist.

Art.  309.
Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  wegen  Derbrechen  oder  anderer  Aus#eferung
Uebertretungen  ihr  Vaterland  verlassen  und  in  den  andern  Staat  sich  geflüchtet  d:  Gstächtrhaben,
  ohne  daselbst  zu  Unterrtchanen  aufgenommen  worden  zu  seyn,  werden  nach
vorgängiger  Regquisition  gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgeliefert.
2

Jahrgang  Isss.  (Nr.  2002.)  Art.  40.
        <pb n="88" />
        Auslieserung
der  Ausländer

Berbindlichkeit
zur  Annahme
der  Auslieferung
  .

Art.  40.

Solche  eines  Verbrechens  oder  einer  Uebertretung  verdaͤchtige  Individuen,
  welche  weder  des  einen  noch  des  andern  Staates  Unterthanen  sind,  werden,
  wenn  sie  Strafgesetze  des  einen  der  beiden  Staaten  verletzt  zu  haben  beschuldigt
  sind,  demjenigen,  in  welchem  die  Uebertretung  verübt  wurde,  auf  vorgängige
  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgeliefert;  es  bleibt  jedoch
dem  requirirten  Staate  überlassen,  ob  er  dem  Auslieferungsantrage  Folge  geben
wolle,  bevor  er  die  Regierung  des  dritten  Staates,  welchem  der  DVerbrecher
angehört,  von  dem  Antrage  in  Kenntniß  gesetzt  und  deren  Erkldrung  erhalten
habe,  ob  sie  den  Angeschuldigten  zurt  eigenen  Bestrafung  reklamiren  wolle.

rt.  41

In  denselben  Fällen,  wo  der  eine  Staat  berechtigt  ist,  die  Auslieferung
eines  Beschuldigten  zu  fordern,  ist  er  auch  verbunden,  die  ihm  von  dem  andern
Staate  angebotene  Auslieferung  anzunehmen.

rt.  42.

In  Kriminalfaͤllen,  wo  die  persoͤnliche  Gegenwart  der  Zeugen  an  dem
Orte  der  Untersuchung  nothwendig  ist,  soll  die  Stellung  der  Unterthanen  des
einen  Staates  vor  das  Untersuchungsgericht  des  andern  zur  Ablegung  des  Zeugnisses
  zur  Konfrontation  oder  Rekognition  gegen  vollstaͤndige  Verguͤtung  der
Reisekosten  und  des  Versaͤumnisses  6  verweigert  werden.

rt.  43.

Da  nunmehr  die  Faͤlle  genau  bestimmt  sind,  in  welchen  die  Auslieferung
der  Angeschuldigten  oder  Gestellung  der  Zeugen  gegenseitig  nicht  verweigert  werden
  eleu  so  hat  im  einzelnen  Falle  die  Behörde,  welcher  sie  obliege,  die  bisher
üblt  een  Reversalien  über  gegenseitige  gleiche  Rechtswillfährigkeit  nicht  weiter  zu
verlangen.

In  Ansehung  der  vorgängigen  Anzeige  der  regquirirten  Gerichte  an  die
vorgesetzten  Behörden,  bewendet  es  bei  den  in  beiden  Steen  deshalb  getroffenen
  Anordnungen.

III.  Bestimmungen  rücksichtlich  der  Kosten  in  Civil=  und
Kriminalsachen.
Art.  44.

Gerichrliche  und  außergerichtliche  Prozeß=  und  Untersuchungskosten,  welche
von  dem  kompetenten  Gericht  des  einen  Staats  nach  den  dort  geltenden  Vorschriften
  festgesetzt  und  ausdrücklich  für  beitreibungsfdhig  erklärt  worden  sind,
selen  auf  Verlangen  dieses  Gerichts  auch  in  dem  andern  Staate  von  dem  daelbst
  sich  aushaltenden  Schuldner  ohne  Weiteres  erekutivisch  eingezogen  werden.
Die  den  gerichtlichen  Anwälten  an  ihre  Mandanten  zustehenden  Forderungen  an
Gebühren  und  Auslagen  können  indeß  in  Preußen  gegen  die  dort  wohnenden
Mandanten  nur  im  Wege  des  Mandatsprozesses  nach  s.  1.  der  Verordnung
vom  1.  Juni  1833.  geltend  und  beitreibungsfähig  gemacht  werden;  es  ist  jedoch
auf  die  Requisstion  des  Schwarzburg-Sondershausenschen  Prozeßgerichts  das
gesetzliche  Terfahren  von  dem  kompetenten  Gericht  einzuleiten,  und  dem  auswärtigen
  Rechtsanwalte  Behufs  der  kostenfreien  Betreibung  der  Sache  ein  Assistent
von  Amts  wegen  zu  bestellen.  Uete,

ebri-
        <pb n="89" />
        Uebrigens  verbleibt  es  wegen  Einziehung  der  Gebuͤhren  der  Sachwalter

bei  der  im  Jahre  1838.  getroffenen  Vereinbarung.
rt.  45.

In  allen  Civil=  und  Kriminalrechtssachen,  in  welchen  die  Bezahlung  der
Unkosten  dazu  unvermögenden  Personen  obliegk,  haben  die  Behörden  des  einen
Staates  die  Requisitionen  der  Behörden  des  andern  sportel-  und  stempelfrei  zu
expediren  und  nur  den  unumgänglich  nöthigen  baaren  Verlag  an  Kopialien,
Porto,  Botenlöhnen,  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen,  Verpflegungsund
  Transportkosten  zu  liquidiren.

Art.  46.

Den  vor  einem  auswärtigen  Gerichte  abzuhörenden  Zeugen  und  andern
Personen  sollen  die  Reise=  und  Zehrungskosten,  nebst  der  wegen  ihrer  Versckumniß
  ihnen  gebührenden  Vergütung,  nach  der  von  dem  regquirirten  Gerichte  vorher
  zu  bewirkenden  Werzeichnung  bei  erfolgter  wirklicher  Sistirung  von  dem
requirirenden  Gerichte  sofort  verabrct  werden.

rt.  47.

Zu  Entscheidung  der  Frage,  ob  die  Person,  welcher  die  Bezahlung  der
Unkosten  in  Civil-  und  Kriminalsachen  obliegt,  Aerechede  Vermögen  dazu  besitzt,
  soll  nur  das  Zeugniß  derjenigen  Gerichtsstelle  erfordert  werden,  unter  welcher
  diese  Person  ihre  wesentliche  Wohnung  hat.

Sollte  dieselbe  ihre  wesentliche  Wohnung  in  einem  dritcten  Staate  haben
und  die  Beitreibung  der  Kosten  dort  mit  Schwierigkeiten  verbunden  seyn,  so
wird  es  angesehen,  als  ob  sie  kein  hinreichendes  eigenes  Vermögen  besitze.  Ist
in  Kriminalfcllen  ein  Angeschuldigter  zwar  vermögend,  die  Kosten  zu  enrrichten,
jedoch  in  dem  gesprochenen  Erkennenisse  dazu  nicht  verurtheilt  worden,  so  ist  dieser
  Fall  dem  des  Unvermögens  ebensaus  gleich  zu  setzen.

rt.  48.
Saͤmmtliche  vorstehende  Bestimmungen  gelten  nicht  in  Beziehung  auf  die
Königlich  Preußischen  Rheinprovinzen.  Auch  stehen  die  Bestimmungen  des  geenwädrtigen
  Vertrages  mit  der  Beurtheilung  der  politischen  Heimath  in  keiner
erbindung.
Art.  49

Die  Dauer  dieser  Uebereinkunft  wird  auf  Zwölf  Jahre,  vom  1.  Januar
k.  J.  an  gerechnet,  festgesetzt.  Erfolgt  ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  keine  Aufkündigung
  von  der  einen  oder  andern  Seite,  so  ist  sie  stillschweigend  als  auf
noch  zwölf  Jahre  weiter  verlängert  anzusehen.

Hierüber  ist  Königlich  Preußischer  Seits  gegenwärtige  Ministerial-Erkldrung
  ausgefertigt  und  solche  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.

Berlin,  den  18.  Movember  1843.

(L.  S.)
Königlich  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frh.  v.  Bülow.

(Nr.  2202  —2  Vor-
        <pb n="90" />
        V.c%zee  Erkldrung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinstimmende  Erklärung
  des  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen  Geheime-Raths=Kollegiums
  vom  5.  d.  M.  ausgewechselt  worden,  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  27.  Dezember  1843.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegeuheiten.
Frh.  v.  Buͤlow.

 

(Nr.  2403.)  Verorbdnung  wegen  Festsetzung  des  Jahres  1797.  als  Normaljahr  zum  Schutze
gegen  fiskalische  Ansprüche  in  den  Städten  Danzig  und  Thorn  und
deren  beiderseitigem  Gebiet,  so  wie  in  den  zur  Provinz  Preußen  gehörigen
  vormals  Süd=  und  Neu-Ostpreußischen  Landestheilen.  D.  d.  den
24.  November  1843.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Verordnen,  um  denjenigen  Theilen  Unserer  Provinz  Preußen,  in  welchen
ein  Normaljahr  zum  Schutze  gegen  sliskalische  Ansprüche  noch  nicht  besteht,  einen
Beweis  landesvaterlicher  Huld  und  Gnade  zu  gewähren,  in  Berücksichtigung
des  Uns  von  den  getreuen  Ständen  der  Provinz  Preußen  vorgetragenen  Wunsches,
  auf  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  Verordnung  vom  18.  Dezember  1708.,  durch  welche  das  Jahr  1797.
für  Westpreußen,  mit  Inbegriff  des  Ermlandes  und  des  Netzdistrikts,  als  Normaljahr
  zum  Schutze  gegen  die  Ansprüche  des  Fiskus  festgesetzt  worden,  soll
auch  auf  die  Städte  Danzig  und  Thorn  und  deren  Gebiet,  so  wie  auf  die  jetzt
zur  Provinz  Preußen  gehörigen  vormals  Süd=  und  Neu-Ostpreußischen  Landestheile
  Anwendung  finden.

Von  dieser  Bestimmung  bleiben  jedoch  ausgeschlossen  alle  bereits  rechtshängige
  Sachen,  bei  denen  Fiskus  als  Kläger  oder  Beklagter,  Intervenient
oder  Linsdenungiat  betheiligt  ist,  ingleichen  die  schon  jetzt  streitigen  aber  noch
nicht  rechtshängigen  Ansprüche  des  Fiskus,  in  sofern  solche  vor  Ablauf  des  Jahres
  1844.  bei  den  Justizbehörden  zur  gerichtlichen  Erörterung  angemeldet  worden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höcheigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  24.  November  1843.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.
v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Nother.  Gr.  v.  Alvensleben.

Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.  Frh.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.
Gr.  zu  Stolberg.  Gr.  v.  Arnim.

 

Ver-
        <pb n="91" />
        —  13  —

Verordnung
wegen  der  für  Westpreußen  bestimmten  gegen  fiskalische  Ansprüche  schützenden  Besitzeit
im  Jahre  1707;
vom  9.  Dezember  1798.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Käuig  von
Preußen  ic.  24c.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen.  Nachdem  die  Deputirte  der
Westpreußischen  Ritterschaft  bei  Uns  allerunterthänigst  nachgesucht,  daß  der  Provinz
  Westpreußen,  in  Ansehung  der  Sicherstellung  gegen  fiskalische  Prozesse,
eben  die  Begnadigung  angedeihen  möge,  deren  sich  die  dlieren  Provinzien  durch
die  Schutzwehr  des  Besitzes  im  Jahre  1740.  zu  erfreuen  haben,  und  des  Endes
von  ihnen  das  Jahr  Unserer  Thronbesteigung  in  Vorschlag  gebracht  worden:
so  haben  Wir  gedachter  Provinz  durch  Bewilligung  dieses  ihres  Gesuchs  einen
wohlverdienten  Beweis  Unserer  Landesvaterlichen  Huld  und  Gnade  geben  wollen.

Wir  verordnen  diesem  gemäß,  daß  in  Westpreußen,  mit  Inbegriff  des
Ermelandes  und  des  Metzdistrikts,  der  vollständige  ruhige  Besitz  einer  Sache
oder  eines  Rechts  im  Jahre  17297.  den  Besitzer  gegen  die  Ansprüche  des  Fiskus
  auf  eben  die  Art  schützen  soll,  wie  in  Ansehung  der  dlteren  Provinzien  in
Unserm  Allgemeinen  Landrecht  im  I.  Theil,  im  9ten  Titel  in  den  S#.  641  —648.
der  Besstz  vom  Jahre  1740.  für  entscheidend  erklärt  worden.

Hievon  werden  jedoch  ausdrücklich  ausgenommen  die  Lehnsherrliche  Gerechtsame
  in  Ansehung  aller  Arten  der  Ermeländischen  Lehne,  dergestalt,  daß
weder  der  Fürst  Bischof  von  Ermeland,  noch  das  Domstift  zu  Frauenburg
durch  gegenwärkige  Verordnung  berechtigt  werden  sollen,  unter  dem  Vorwande
eines  bisherigen  Besitzes,  auf  eine  Theilnahme  an  dem  Dominio  directo  dieser
Lehne  irgend  einigen  Anspruch  zu  machen.

Gleichmäßig  soll  die  itzige  Verfügung  in  Ansehung  der  Städte  Danzig
und  Thorn,  ingleichen  der  zu  beiden  Städren  gehdrigen  mit  denselben  zugleich
in  Besitz  genommenen  Ortschaften  und  Zubehbr,  nicht  Anwendung  finden.

Ferner  werden  überhaupt  ausgeschlossen  alle  bereits  rechtshängige  Sachen,
woran  Fiskus  als  Kläger  oder  Beklagter,  Intervenient  oder  Litis-Denuunciat
Theil  genommen,  ingleichen  die  schon  itzt  streitige,  aber  noch  nicht  rechtshängige
Ansprüche  des  Fiskus,  insofern  solche  vor  Ablauf  des  Jahres  1799.  bei  den  Justiz=Behäerden
  zur  gerichtlichen  Erörterung  angemeldet  werden.

Außerdem  finden  Wir  nötig,  noch  insbesondere  hiedurch  zu  erklären,  daß
durch  diese  Unsere  Begnadigung  niemand  berechtigt  werden  soll,  seinen  Besitztitel
  zu  verändern,  und  daher  diesenige,  welche  erweislich  im  Jahre  1797.  nur
Pfandweis  Wiederkäuflich,  als  Lehn,  Erbzinß,  oder  nur  auf  bestimmte  durch

erschreibungen  festgesetzte  Jahre,  eine  Sache  oder  ein  Recht  besessen,  sich  eines
unwiderruflichen  Eigenthums  anzumaßen  nicht  befugt  seyn,  vielmehr  in  ihren  bisherigen
  Verhältnißen  unverdndert  verbleiben  sollen.  ·

SowieWirnunhoffenundetwarken,daßUnseregetreueWestpreußtsche
  Vasallen  und  Unterthanen  diese  ihnen  erzeigte  Wohlthat  sich  zur  Aufmunterung
  dienen  lassen  werden,  Unserer  Koͤniglichen  Gnade  sich  immer  mehr  und
mehr  wuͤrdig  zu  machen,  so  wollen  Wir  sie  auch  hiebey  kraͤftig  schuͤtzen,

(Nr.  2403.)  nicht

Anlage  4.
        <pb n="92" />
        —  14  —
nicht  gestatten,  daß  dieser  Unserer  Willensmeinung  auf  irgend  eine  Art  entgegen
gehandelt  werde

Wir  befehlen  daher,  daß  gegenwaͤrtige  Verordnung  durch  den  Druck
oͤffentlich  bekannt  gemacht  und  derselben  von  jedermann,  insbesondere  von  Unserm
tats-Ministerio,  den  Regierungen,  Krieges=  und  Domainen-Kammern,  Fiskclen
  und  andern  Bedienten,  überall  gebührende  Folge  geleistet  werde.
Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  unterschrieben  und
mit  Unserm  Königlichen  Insiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Berlin,  den  18.  Dezember  1798.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Goldbeck.  v.  Alvensleben.  Frh.  v.  Schroedter.

 

Anlage  H.
Deklaration
der  Verordnung  vom  18.  Dezember  1798.  wegen  ver  für  Westpreußen  bestimmten
gegen  fiskalische  Ansprüche  schützenden  Besitzzeit  vom  Jahre  1797.
D.  d.  den  23.  Dezember  1799.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von

Hreußen  2c.  2c.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen.  In  der  Verordnung  vom
18t6en  Dezember  1798.,  wodurch  Wir  wegen  der  für  Westpreußen  bestimmten,
egen  siskalische  Ansprüche  schützenden  Besitzzeit  vom  Jahre  1797.  Unsere  Aller-Sungt.
  Willensmeinung  näher  zu  erkennen  gegeben  haben,  ist  festgesetzt  worden,
daß  die  darin  enthaltenen  Vorschriften  auf  diejenigen  Anforderungen  des  Fiskus
nicht  angewendet  werden  sollen,  welche  bei  Emanirung  dieser  Verordnung  bereits
streicig  gewesen,  insosern  solche  vor  Ablauf  des  Jahres  1790.  bei  den  Justiz-Behörden
  zur  gerichtlichen  Erörterung  angemeldet  worden.  Es  ist  indessen,  der
Uns  geschehenen  Anzeige  zufolge,  den  Westpreußischen  Forst-Aemtern  nicht  möglich
  gewesen,  binnen  der  mit  dem  Schluß  dieses  Jahres  ablaufenden  praklasiveschen
  Frist  die  Ansprüche  des  Fiskus  wegen  der  den  landesherrlichen  Forsten  entzogenen
  Grundstücke  und  Gerechtsamen  bei  den  Oerichtsbehörden  vollsständig
anzumelden,  daher  Wir  hiedurch  verordnen,  daß  sothane  Frist  annoch  bis  zum
letzten  März  1800  verlängert  seyn  solle,  dergestalt,  daß  es  wegen  der  bis  dahin
angemeldeten  fiskalischen  Ansprüche  eben  so  zu  halten,  als  wenn  sie  vor  Ablauf
dieses  Jahres  den  Gerichtsbehörden  angezeigt  wären.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Deklaration  Allerhöchst  eigenh#ndig  vollzogen
und  mit  Unserm  Königlichen  Insiegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Dezember  1799.

(LI.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Goldbeck.  v.  Baerensprung.

 

(Nr.  2401.)
        <pb n="93" />
        —  15  —

(Nr.  24034.)  Alerhöchste  Kabinetsorder  vom  25.  Rovember  1843.,  durch  welche  den  Kreis-Sekretären
  der  Dienstrang  der  Regierungssubalternen  IJ.  Klasse  beigelege
wird.

Ar  den  Bericht  des  Staatministeriums  vom  10.  d.  M.  will  Ich  den  Kreis=Sekretären
  denselben  Dienstrang  beilegen,  welcher  nach  der  Verordnung  vom
7.  Februar  1817.  S.  6.  B.  III.  den  Regierungssubalternen  I.  Klasse  zusteht.  —
Die  Bestimmung  im  8.  1.  C.  I.  5.  der  Verordnung  vom  28.  Juni  1825.
wird  hiernach  dahin  abgeändert,  daß  die  Kreissekretäre  künftig  bei  kommissarischen
  Geschäften  zu  gleichen  Reisediäten,  wie  nach  s.  1.  B.  3.  dieser  TVerordnung
die  Regierungssubalkernen  J.  Klasse,  berechtigt  seyn  sollen.  —  Die  gegenwärtige
Order  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Charlottenburg,  den  25.  November  1843.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  2405.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  §.  Dezember  1843.,  berreffend  den  Verkehr  der,
Behufs  des  Suchens  von  Waarenbestellungen  und  des  Waarenaufkaufs
umherreisenden  Personen.

U.  den  Uebelstaͤnden  entgegen  zu  wirken,  welche  hinsichtlich  des  Verkehrs  der
Behufs  des  Suchens  von  Waarenbestellungen  und  des  Waarenaufkaufs  umherreisenden
  Personen  wahrgenommen  worden  sind,  bestimme  Ich  auf  den  Antrag
  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

1)  Waarenbestellungen  dürfen,  auch  auf  Grund  der  gegen  Steuerentrichtung

  oder  steuerfrei  dazu  ertheilten  Gewerbscheine  sortan  nur  bei  Gewerbtreibenden
  gesucht  werden,  und  zwar  bei  Handeltreibenden
ohne  Beschränkung,  bei  andern  Gewerbtreibenden,  ste  mögen  Gegenstände
  ihres  Gewerbes  verkausen  oder  nicht,  nur  auf  solche  Sachen,
welche  zu  dem  von  ihnen  ausgeübten  Gewerbe  als  Fabrikmaterialien,
Werkzeuge,  oder  nach  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  in  Beziehung  stehen.
Bestellungen  auf  Wein  können  auch  ferner  bei  anderen  Personen,  als
Gewerbetreibenden  gesucht  werden.
Wer  durch  Umherreisen  Behufs  des  Aufkaufs  von  Gegenständen  zum
Wiederverkauf,  oder  Behufs  des  Suchens  von  Waarenbestellungen,
einen  gewerbescheinpflichtigen  Verkehr  betreibe,  darf,  auch  wenn  er  dazu
mit  einem  Gewerbeschein  versehen  ist,  nur  Proben  oder  Muster,  nicht
aber  Waaren  irgend  einer  Art  mit  sich  fähren.

3)  Wer  einer  der  zu  1.  und  2.  ertheilten  Bestimmungen  zuwider  handelt,
  hat  eine  Geldstrafe  von  Acht  und  Bierzig  Thalern  und  die  Konzeratton
  derjenigen  Gegenstände  verwirkt,  die  er  seines  Gewerbes  wegen
ei  sich  führt.  In  Ansehung  der  nachzuzahlenden  Steuer  bewendet  es

(Nr.  2405  —206.)  bei

1#
#
        <pb n="94" />
        —  16  —

bei  den  bestehenden  Bestimmungen.  Auch  kommen  hinsichtlich  der  Umwandlung
  der  Geld=  in  Gefängnißstrase,  und  überhaupt  hinsichtlich  des
Verfahrens  wider  die  Kontravenienten  die  in  Betreff  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  das  Gewerbesteuer-Gesetz  vom  30.  Mai  1820.  und
das  Hausirregulativ  vom  28.  April  1824.  ertheilten  Vorschriften  zur
Anwendung.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Charlottenburg,  den  8.  Dezember  1843.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  2406.)  Verordnung,  die  Bestrafung  des  Spielens  an  der  pielbank  zu  Köthen  betreffend.
  Vom  22.  Dezember  1843.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

verordnen,  um  den  ungluͤcklichen  Folgen,  welche  aus  der  Fortdauer  der  oͤffentlichen
  Spielbank  zu  Köthen  für  Unsere  Unterthanen  bereits  entstanden  sind,  künftig
  vorzubeugen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folge:

Diejenigen  Unserer  Unterthanen,  welche  an  der  Spielbank  zu  Kösthen
pielen  oder  für  ihre  Rechnung  spielen  lass  en,  sollen,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
olches  aus  Gewinnsucht  geschehen  ist,  oder  nicht,  mit  einer  Geldstrafe  von  10
is  100  Rthlr.,  im  Unvermoͤgensfalle  aber  mit  Gefaͤngniß  von  14  Tagen  bis
6  Monate  bestraft  werden.

Gegen  Beamte  und  Militairpersonen  kann  außerdem  nach  Umstaͤnden
auf  Amtsentsetzung  erkannt  werden.

Studirende,  welche  an  der  Spielbank  zu  Koͤthen  spielen  oder  fuͤr  ihre
Rechnung  spielen  lassen,  werden  mit  dem  Consilium  abeundi  bestraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Dezember  1843.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.

v.  Boben  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  Gr.  v.  Alvensleben.  Eichhorn.
v.  Thile.  v.  Scvigog.  Frh.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.
Gr.  zu  Stolberg.  Gr.  v.  Arnim.
        <pb n="95" />
        —  17  —

Geset=  Sammlung
fär  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  2.  —

 

 

(Nr.  2407.)  Verordnung  betreffend  die  Aufhebung  der  #4#.  29.  und  54.  des  Edike  vom
14.  September  1811.  wegen  der  Berschuldungsbeschränkung  der  Bauergücer.
  Vom  29.  Dezember  1843.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Hreußen  2c.  ꝛc.
verordnen  nach  Anhörung  Unserer  getreuen  Stände  derjenigen  Provinzen,  in
welchen  das  Edikt  wegen  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhaͤltnisse
  vom  14.  September  1811.  Gesetzeskraft  hat,  auf  den  Antrag  Unseres
Staatsministerii,  was  folgt:
.  1.

Die  in  den  K.  29.  und  54.  des  Edikts,  betreffend  die  Regulirung  der
gutsherrlichen  und  bauerlichen  Verhältnisse  vom  14.  September  1811.  enthaltene
  orschrift:

daß  Bauergüter  über  ein  Viertel  ihres  Werthes  mit  hypothekarischen
  Schulden  nicht  belastet  werden  sollen,
wird  nebst  den  mit  ihr  in  Verbindung  stehenden,  die  Parzellirung  und  Normalabschätzung
  der  Bauergüter  betreffenden  übrigen  Vorschriften  jenes  s.  29.
und  des  Artikels  65.  der  Deklaration  vom  29.  Mai  1816.  hierdurch  ausgehoben.

S.  2.

Wo  in  dem  Hypothekenbuche  eines  Bauerguts  jene  bisherige  Verschuldungsbeschraͤnkung

  eingetragen  steht,  ist  solche  von  Amtswegen  zu  loͤschen.  Die
Jahrgang  1844.  (Nr.  2407.)  3  Loͤ-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  6,  Januar  1844.)
        <pb n="96" />
        —  18  —
Loͤschung  der  eingetragenen  Normaltaxe  soll  dagegen  nur  auf  den  Antrag  des
Besitzers  geschehen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Inslegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Dezember  1843.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.
v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Nother.  v.  Alvensleben.  Eichhorn.

v.  Thile.  v.  Savigny.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  z.  Stolberg.
v.  Arnim.

 

(Nr.  2408.)
        <pb n="97" />
        —  19  —

(Nr.  2408.)  Ministerialbekan  ntmachung  über  die  erfolgte  Bestätigung  des  Statuts  der  für
den  Bau  einer  Chaussee  von  Quedlinburg  nach  Halberstabt  zusammengettetenen
  Aktiengesellschaft.  Vom  29.  Dezember  1843.

D.,  unterm  30.  Mai  c.  gerichtlich  vollzogene  Statuk  der  für  den  Bau  einer
Chaussee  von  Quedlinburg  nach  Halberstadt  zusammengetretenen  Aktiengesellschaft
  ist  auf  Grund  der  mir  durch  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  24.  v.  M.
ertheilten  Ermächtigung  heut  von  mir  bestätigt  worden;  was  in  Gemäßheit  des
K.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften  vom  3.  v.  M.  hiermit  bekannt
gemacht  wird.

Berlin,  den  29.  Dezember  1843.

Der  Finauzmin  ister.
v.  Bodelschwingh.
        <pb n="98" />
        <pb n="99" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Prenßischen  Staagten.

 

Nr.  3.  —1

 

 

(Nr.  2409.)  Konzessions--  und  Bestätigungsurkunde  für  die  Köln-Mindener  Eisenbahn-Gesellschaft.
  Bom  18.  Dezember  1843.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Guaden,  Känig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  der  unterm  21.  August  1837.  bestätigten  en  Ve
Eisenbahn-Aktien-Gesellschaft  das  von  ihr  eingeleitete  Unternehmen  einer  Eisenbahn
  zur  Verbindung  des  Nheines  mit  der  Weser  ausgegeben,  und  nunmehr
anderweiiig  nach  Inhalt  des  anliegenden  Notarial-Aktes  vom  0.  Oktober  d.  J.
zum  Zwecke  der  Erbauung  und  Benutzung  einer  Eisenbahn  von  Köln  nach  der
andesgränze  bei  Minden  eine  anonpme  Gesellschaft  mit  einem  Grundkapitale
von  Dreizehn  Millionen  Thalern  gebilder  worden  ist,  wollen  Wir  hierdurch  zur
Ausführung  dieser  Eisenbahn,  welche  von  Deutz  ausgehen,  bei  Duisburg  die
Ruhr  überschreiten  und  nach  der  Landesgränze  bei  Minden  zum  Anschlusse  an
die  von  Hannover  dorthin  zu  bauende  Eisenbahn  geführt  werden  soll,  Unsere
landesherrliche  Zustimmung  ertheilen,  zugleich  auch  hiermit,  nach  der  Bestimmung
des  Art.  37.  des  Handelsgesetzbuches  Unserer  Rheinprovinz,  die  ebengedachte
Gesellschaft  mit  der  Benennung:  „Cöln-Mindener-Eisenbahn-Gesellschaft“  als
eine  anonyme  Gesellschaft  bestätigen,  und  deren  Statuten,  wie  solche  auf  Grund
der  Seitens  Unseres  Finanzministers  gepflogenen  Verhandlungen  in  dem  vorerwähnten
  Notarial-Akte  vom  9.  Oktober  d.  J.  festgestellt  worden  sind,  mit
der  Maaßgabe:
zu  §6.  20.,  daß  die  Amortisation  der  hierin  gedachten  Dokumente  nicht  von
der  Direktion  selbst,  sondern,  auf  Grund  des  von  ihr  nach  ss.  20.  und
2  hercnlßten  Aufgebores,  von  Unserem  Landgerichte  in  Köln  auszuprechen
  ist;
zu  §.  30.,  daß  im  Falle  des  Eingehens  der  Allgemeinen  Preußischen  Zeitung
statt  der  eine  andere  in  Berlin  erscheinende  Zeitung  gewaͤhlt  werden
  muß;
zu  S&amp;amp;  49.  und  60.,  daß  die  darin  erwähnten,  von  der  Direktion  außer  Kurs
gesetzten  Aktien  auch  von  der  Direktion  selbst  durch  einen  nach  §s.  72.
zu  unterzeichnenden  Vermerk  wieder  in  Kurs  gesetzt  werden  dürfen,
Jahrgang  18/A#  (Nr.  2100.)  4

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Januar  1844.)
        <pb n="100" />
        —  22  —

in  allen  Punkten  genehmigen,  indem  Wir  insbesondere,  im  Anerkenntnisse  der
Wichtigkeit  der  obenbezeichneten  Eisenbahnverbindung  für  die  allgemeinen  Landes-Interessen,
  für  die  Zinsen  des  Aktien-Kapitales,  wie  dasselbe  im  8.  9.  der  Stakuren
  vorldusig  angenommen  worden  und  demnächst  in  Gemäßheit  des  §.  15.
definitiv  fesigestellt  werden  wird,  und  zwar  zum  Satze  von  Drei  und  Ein  Halb
Prozent,  unter  den  in  den  Statuten  enthaltenen  ndheren  Bestimmungen  und
Bedingungen  die  Garamtie  des  Staates  hierdurch  bewilligen.

Zugleich  bestimmen  Wir,  daß,  so  weit  nicht  in  den  ebenerwähnten  Statuten
  besondere  Festsetzungen  gerrossen  worden,  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  ergangenen  allgemeinen  Vorschristen,
  namentlich  diefenigen  über  die  Expropriation,  nebst  den  besonderen  Bestimmungen
  und  Maaßgaben,  welche  in  dem  am  10.  April  1841.  mit  der
Koniglich  Hannoverischen  und  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung
wegen  der  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Magdeburg  über  Braunschweig  und
Hannover  nach  Minden  abgeschlossenen  Staatsvertrage  (Gesetz-Sammlung  für
1842.  Seite  46.  ff.)  binsichtlich  der  Strecke  von  Minden  bis  zur  Landesgrenze
enthalten  sind,  auf  die  vorgedachte  Eisenbahn-Unternehmung  Anwendung  finden
  sollen.

1!  Die  gegenwärtige  Konzessions=  und  Bestätigungsurkunde  soll  nebst  den
in  dem  mehrerwähnten  Notarial-Akte  vom  9.  Oktober  d.  J.  enthaltenen  Staturen
  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  Charlottenburg,  den  18.  Dezember  1843.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Mühler.  v.  Bodelschwingh.

 

Statuten
für  die
Köln-Mindener  Eisenbahn-Gesellschaft.
Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.
Titel  I.
Zweck  und  Befugnisse  der  Gesellschaft.

S.  1.  Zum  Zweck  der  Erbauung  und  Benutzung  einer  Eisenbahn  von
Köln  bis  zur  Landesgränze  bei  Minden  wird  eine  anonyme  Gesellschaft  nach
den  Bestimmungen  des  Preußisch-Rheinischen  Handelsgesetzbuches,  und  zwar  nach
den  Artikeln  20—37.  desselben,  gebildet,  welche  den  Namen
Köln-Mindener  Eisenbahn-Gesellschaft
annimmt  und  ihren  Sitz  in  der  Stadt  Köln  hat.  "
o  2.
        <pb n="101" />
        5.  2.  Die  Gesellschaft  wird  dem  Staate  und  dem  Publikum  gegenuͤber
durch  die  Direktion,  respektive  den  Administrationsrath,  nach  Maaßgabe  der
spdter  solgenden  Bestimmungen,  vertreten.

#.  3.  Die  Bahn  wird  von  Deub  ausgchen,  bei  Omoburg  die  Ruhr
überschreiten  und  nach  der  Landesgränze  bei  Minden  zum  Anschlusse  an  die  von
Hannover  dorthin  zu  bauende  Bahn  geführt  werden;  die  Strecke  von  Minden
bis  zur  Landeögränze  wird  jedoch  nicht  eher  in  Bau  genommen,  als  bis  der
Staat  nach  Maaßgabe  der  noch  mit  der  Königlich  Hannoverischen  Regierung
zu  führenden  Verhandlungen  die  Zustimmung  dazu  ertheilt.

Die  Bestimmung  der  Bahnlinie  und  die  Festsetzung  des  Bauprosektes
bleibt  dem  Königlichen  Finanzministerium  vorbehalten.

d.  4.  Die  Gesellschaft  kann  den  Güter=  und  Personcntransport  auf
der  Bahn  für  eigene  Rechnung  betreiben.  Sie  wird,  wenn  auch  andere  Unternehmer
  diese  Transporte  besorgen  möchten,  davon  ein  Bahngeld  erheben.
Der  Tarif  sowohl  für  die  Güter=  als  auch  für  die  Personenbeförderung,  so
wie  der  Tarif  für  das  Bahngeld,  imgleichen  sede  Aenderung  dieser  Tarife,  bedarf
  der  Suan  des  Königlichen  Finanzministeriums.  —  Auch  bleibt  demselben
  nicht  nur  die  Genehmigung,  sondern,  um  das  nothwendige  Jneinandergreisen
  mit  den  Jahrten  auf  anderen  Bahnen  zu  sschern,  auch  die  Abanderung
der  Fahrpläne  vorbehalten.

K.  5.  Mit  landesberrlicher  Genehmigung  kann  die  Gesellschaft  auch
Zweigbahnen  von  den  nicht  von  der  Hauptbahn  berührten  Orten  zur  Hauptbahn
  bauen  und  benutzen.  Ueber  die  Anlage  solcher  Zweigbahnen  beschließt  die
General-Versammlung;  jedoch  wird  hinsichtlich  der  profektirten  Zweigbahnen  nach
Mülheim  a.  d.  Ruhr,  nach  Ruhrort  und  nach  dem  Hafen  bei  Duisburg  die
Beschlußnahme  dem  Administrationsrathe  übertragen.

#  6.  Sollte  in  Folge  weiterer  Vervollkommnung  in  den  Transportmitteln
  eine  noch  bessere  oder  wohlfeilere  Förderung  der  Transporte,  als  auf
Eisenschienen,  möglich  werden,  so  kann  die  Gesellschaft  auch  das  neue  Förderungemittel
  herstellen  und  die  Bahn,  demselben  angemessen,  nach  Anleitung  des
.  4.  benutzen.

d6.  7.  Die  Gesellschaft  kann,  unter  Genehmigung  des  Königlichen  Finanzministeriums,
  mit  den  Unternehmern  von  Eisenbahnen,  die  in  direkter  Verbindung
  mit  ihrer  (der  Gesellschaft)  Bahn  stehen  odcr  errichter  werden,  Vernáge
  wegen  der  gegenseitigen  Benutzung  schließen,  oder  auch  in  solchen  Eisenbahnen
  sich  betheiligen.

#S.  8.  Die  Gesellschaft  kann,  ebenfalls  unter  Genchmigung  des  Königlichen
  Finanzministeriums,  für  ihre  Rechnung,  jedoch  nicht  mit  ausschließlichem
Privilegium,  die  erforderlichen  Einrichtungen  zur  Besorgung  der  Personen  und
Gürer  von  und  nach  den  Stationsplätzen  herstellen;  dies  bezieht  sich  nur  auf
die  diesen  Plätzen  nahe  gelegenen  Orte.

4•  Tit.  II.
        <pb n="102" />
        —  24  —

Titel  II.
Aktien-Kapital  und  Anleihen.

5.  9.  Das  Aktien-Kapical  wird  vorldußg  auf  dreizehn  Millionen  Thaler
festgesetzt,  und  zerfällt  in  65,000  auf  den  Inhaber  lautende  Aktien,  jede  im  Betrage
  von  200  Thalern.

a)  Von  diesem  Aktien  -Kapital  übernimmt  der  Staat  den  siebenten  Theil,
in  runder  Summe  von  1,860,000  Thalern,  oder  9300  Stück  Aktien.

b)  Die  übrigen  sechs  Siebentel,  in  runder  Summe  von  11,140,000  Thalern,
werden  durch  55,700  Stück  Aktien,  welche  um  Wege  der  Aktienzeichnung
  untergebracht  werden,  beschafst.

#.  10.  Die  Einzahlungen  auf  die  Aktien  erfolgen,  nach  der  Wahl  der
Aktiondre,  in  Köln,  Düsseldorf  und  Berlin,  so  wie  in  den  Städten,  welche
sonst  zu  diesem  Zweck  etwa  designirt  werden.  Die  Direktion  hor  deshalb  die
erforderlichen  Bestimmungen  zu  erlassen.  Die  gedachten  Einzahlungen  sind  in
Raten  bis  zu  20  Prozent  sukzessive  nach  den  näheren  Bestimmungen  der  Direktion
  zu  leisten,  und  zwar  mnerhalb  zweier  Monate  nach  einer  von  der  letzteren
erlassenen  öffentlichen  Aufforderung.

K.  11.  Wer  auf  die  im  §.  9.  b.  gedachten  Aktien  nicht  innerhalb  der
im  §.  10.  bezeichneten  Frist  die  Einzahlungen  leistet,  hat  eine  Konventionalstrafe
von  10  Prozent  der  in  Rückstand  gebliebenen  Raten  zum  Vortheil  der  Gesellschaft
  verwirkt.  Wenn  innerhalb  zweier  serneren  Monate,  nach  einer  erneuerten
öffenrlichen  Aufforderung,  die  Zahlung  noch  immer  nicht  erfolgt,  so  ist  die  Gesellschaft
  berechtigt,  die  bis  dahin  eingezahlten  Raten  als  verfallen,  und  die  durch
die  Ratenzahlungen,  so  wie  durch  die  ursprüngliche  Unterzeichnung  dem  Aktionär
gegebenen  Ansprüche  auf  den  Empfang  von  Aktien  für  vernichtet  zu  erklären.
Eine  solche  Erkldrung  erfolgt  nach  Beschluß  der  Direktion  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  unter  Angabe  der  Nummern  der  Aktien.

An  die  Stelle  der  auf  diese  Art  ausscheidenden  Aktiondre  können  von
der  Direktion  neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden.  Dieselbe  ist  aber  auch  berechtigt,
  so  lange  die  ersten  Aktienzeichner  nicht  ihrer  Verhafeung  entlassen  sind,
die  sälligen  Einzahlungen  nebst  der  Konventionalstrase  gegen  die  ersten  Aktienzeichner
  gerichtlich  einzuklagen.

#5#.  12.  Ueber  den  Betrag  der  Aktien  hinaus  ist  der  Aktiondr,  unter
welcher  Benennung  es  auch  sey,  zu  Jahlungen  nicht  verpflichtet,  den  einzigen
Fall  der  im  §.  11.  vorgesehenen  Konventionalstrase  ausgenommen.

5.  13.  Die  Aktien-Dokumeme  werden  nach  einem  dem  Königlichen  Finanzministerium
  zur  Genehmigung  vorzulegenden  Corulre,  ausgeserage  und
von  wenigstens  zwei  Direktoren,  so  wie  von  dem  Spezial-Direktor  oder  einem
ihn  vertretenden  Beamten  unterzeichnet.

#.  14.  Sämmtliche  auf  die  zu  emittirenden  65,000  Stück  Aktien  geleistete

  Einzahlungen  werden  während  der  Bauzeit  bis  zum  Schlusse  des  3%“
res,
        <pb n="103" />
        —  25  —

res,  in  welchem  die  ganze  Bahn  von  Köln  nach  Minden  in  Betrieb  gesetzt
wird,  mit  vier  Prozent  jährlich  verzinset;  diese  Zinsen  werden  aus  dem  Kapitale
(6.  9.)  entnommen,  so  weit  sie  nicht  durch  den  bis  zu  jenem  geitpunkte  aus
dem  Betriebe  aufkommenden  Ertrag  gedeckt  werden.

#5.  15.  Bei  Ablauf  des  eben  (§.  14.)  gedachten  Jahres  wird  das  Kapital,
  welches  sich
a)  für  den  Bau  der  Bahn  von  Köln  nach  der  Landesgränze  bei  Minden
gemme  allem  Zubehör,
b)  für  das  Betriebsmaterial,
c)  für  die  Bestreitung  der  Generalkosten,
d)  für  die  Zinsen  der  geleisteten  Einzahlungen  (s.  14.)
als  nothwendig  ergiebt,  mit  Zuziehung  des  Königlichen  Finamministeriums  deftnitiv
  berechnet  und  festgestellt.  —  Sofern  sich  ein  Mehrbedarf  über  den  angenommenen
  Betrag  von  13,000,000  Thalern  herausstellen  sollte,  wird  dieser
Mehrbedarf  entweder  durch  Erhöhung  des  Aktien-Kapitals  in  der  Art,  daß  von
den  anderweit  zu  emittirenden  Aktien  ein  Siebentel  vom  Staat  übernommen,
der  Ueberrest  im  Wege  der  Aktienzeichnung  untergebracht  wird,  oder  durch  Aufnahme
  einer  Anleihe  mittelst  Emission  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen
beschafft.  Die  Beschlußnahme  über  die  Wahl  des  einen  oder  des  anderen
Weges  erfolgt  auf  den  Vorschlag  der  Direktion  durch  den  Administrationsrath
unter  Zustimmung  des  Königlichen  Finanzministeriums.

#5.  16.  Vom  1.  Januar  des  auf  die  Eröffnung  der  ganzen  Bahn  von
Köln  nach  Minden  folgenden  Jahres  an  wird  der  aufkommende  Ertrag  dieser
Bahn,  sowie  eventuell  der  weiteren  Strecke  bis  zur  Landesgränze  (§.  3.)  nach
Maaßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  auf  das  im  §s.  9.  angenommene,  resp.
das  nach  §.  15.  erhöhete  Aktien-Kapital  als  Zinsen  und  Dividenden  vertheilt:

I.  Aus  dem  aufkommenden  Errrage  werden  zundchst
a)  die  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebs-Kosten,  mit  Einschluß
der  für  die  Erneuerung  des  Ober-Baues  und  des  Betriebs-Materials
erforderlichen  Beträge,
b)  die  Zinsen  für  die  etwa  zu  emittirenden  Obligationen,  einschließlich  des
für  deren  Amornsation  auszusetzenden  Fonds,
entnommen.

II.  Von  dem  hiernächst  verbleibenden  Ertrage  wird  jährlich  eine  mit  Zustimmung
  des  Königlichen  Finanzministeriums  auf  den  Antrag  der  Direktion
  vom  Administrationsrathe  festzusetzende  Quote  zur  Bildung  eines
Reservefonds  für  außerordentliche  und  nicht  vorherzusehende  Fälle  vorweg
  entnommen.

Der  Bestand  desselben  darf  nur  in  Folge  eines  der  Genehmigung
des  Königlichen  Finanzministeriums  unterliegenden  Beschlusses  des  Administrationsrathes
  über  3  Prozent  des  Akkien-Kapitals  erhöhr  werden.

III.  Der  nach  Abzug  der  Beträge  sub.  I.  und  II.  sich  ergebende  Rest  bildet
den  Neinertrag.  Aus  demselben  werden  zunächst  auf  sämmtliche  Aktien
31  Prozent  jährliche  Zinsen  in  halbjadhrlichen  Terminen  gezahlt.

(Nr.  2008.)  er
        <pb n="104" />
        —  26  —

Der  Ueberschuß  wird  nach  Abzug  der  den  Mitgliedern  des  Administrationsrathes
  und  der  Direktion,  sowie  den  Beamten  statutengemaß
oder  konrraktlich  zu  gewährenden  Tantiemen,  vorbehaltlich  des  nach
Nr.  IV.  dem  Staate  zufallenden  Antheils,  auf  sämmtliche  Aktien  als
Dividende  vertheilt.

IV  Wenn  der  Reinertrag  (Nr.  III.)  6  auf  mehr  als  5  Prozent  des  Akien-Kapitals
  (6.  D.  resp.  15.)  belduft,  so  faͤllt  von  diesem  Ueberschusse
über  5  Prozent  der  dritte  Theil  dem  Staate  zu,  um  nach  seinem  Ermessen
  zur  Ausgleichung  erwa  geleisteter  oder  könftig  zu  gewährender  Zinszuschüsse
  (§.  17.)  oder  zum  Ankaufe  von  Akrien  nach  dem  Tageekurse
verwendet,  zu  werden.

5.  12.  Für  den  Fall,  daß  der  Reinertrag  (s.  16.  III.)  nicht  dazu  hinreichen
  sollte,  um  für  die  sämmrlichen  Aktien  einen  fährlichen  Zinsgenuß  von
3“  Prozent  zu  gewähren,  wird  vom  Staate  der  hierzu  nöthige  Zuschuß  geleistet,
und  dieser  Zinsgenutz  unbedingt  garamtirt,  so  lange  nicht  die  Amortisarion  der
Akrien  vollständig  beendigt  ist.

#K.  18.  Mit  jeder  Aktie  werden  für  eine  angemessene  Zahl  von  Jahren
Zinskupons  ausgereicht,  welche  mit  cinem  Komtrollzeichen  des  Königlichen  Finanzministeriums
  versehen  und  nach  Ablauf  des  letzten  Jahres  durch  neuc  ersetzt
  werden.

Die  Einlösung  der  Zinskupons  und  die  Zahlung  der  Didvidenden  ersolgt
  in  Köln,  Düsseldorf  und  Berlin,  sowie  in  denjenigen  Städten,  welche  etwa
sonst  noch  von  der  Direk#on  mit  Zustimmung  des  Königlichen  Finanzministertums
hierzu  bestimmt  werden.

##.  19.  Die  Zinsen  und  Oividenden,  welche  nicht  innerhalb  vier  Jahre,
vom  Tage  der  ersten  öffentlichen  Aufsorderung  an  gerechnet,  und  nach  zweimal,
in  Zwischenrdumen  von  wenigstens  Einem  Jahre  wiederholt  erlassenen  desfallsigen
  öffentlichen  Aufforderungen,  in  Empfang  genommen  worden  sind,  verfallen
der  Gesellschaft.

#.  20.  Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Aktien,  Zinskupons
oder  Dividendenscheine  mortifizirt  werden,  so  erläßt  die  Direktion  dreimal,  in
Zwischenrdumen  von  vier  Monaten,  eine  sffentliche  Aufforderung,  jene  Doku--mente
  einzuliefern  oder  die  etwaigen  Rechte  an  dieselben  geltend  zu  machen.
Sind,  nachdem  zwei  Monate  nach  der  letzten  Aufforderung  vergangen,  die  Dokumente
  nicht  eingeliesert  oder  die  Rechte  nicht  geltend  gemacht  worden,  so  erklärt
  die  Direktion  die  Dokumente  öfsentlich  für  nichtig  oder  verschollen,  und
sfertigt  an  deren  Stelle  andere  aus.

Die  Kosten  dieses  Verfahrens  fallen  nicht  der  Gesellschaft,  sondern  den
Betheiligten  zur  Last.

§.  21.  Die  emittirten  Aktien  mit  Ausschluß  des  vom  Staate  selbst  nach

&amp;amp;  9.  a.,  resp.  S.  15.  übernommenen  Siebentels  werden  durch  allmalige  Einlösung

nach  dem  Nennwerth  vom  Staate  erworben  und  amortisirt.  Von  den  amortisirten
  Aktien  bezieht  der  Seaat  die  Zinsen  und  Dividenden.  3

ut
        <pb n="105" />
        —  27  —

Zur  Amortisation  werden  vom  Staate,  und  zwar  von  dem  auf  die  Eroͤffnung
  der  ganzen  Bahn  von  Koͤln  nach  Minden  folgenden  Jahre  ab,  jaͤhrlich
  verwendet:

1)  Die  Zinsen  und  Owidenden,  welche  auf  das  vom  Staate  uͤbernommene
Siebentel  der  Aktien  fallen,  mindestens  also  ein  halbes  Prozent  des  gesammten
  Aktien-Kapitals;

2)  die  Zinsen  und  Dividenden  der  amortisirten  Akrien.

Zu  dieser  Amortisation  ist  der  Staat  selbst  dann  verpflichter,  wenn  der
Reinertrag  (§.  16.  III.)  nicht  einen  Zumsgenuß  von  31  Prozent  gewähren  sollte,
mithin  von  ihm,  nach  der  Bestimmung  des  &amp;amp;.  14.,  zur  Gewährung  desselben
Zuschuß  geleister  werden  muß.  Andererseits  sicht  demselben  die  Befugniß  zu,
den  oben  unter  Nr.  1.  gedachten  Berrag  aus  seinen  Mitteln  he##h  auf
1  Prozent  des  gesammten  Aktien-Kapitals  zu  erhöhen,  wenn  auch  die  Zinsen
und  Dividenden  des  von  ihm  ubernommenen  Siebentels  sich  nicht  so  hoch  belaufen
  sollren.

§.  22.  Die  auf  vorgedachte  Weise  nach  dem  Nennwerthe  sährlich  ei
zulösenden  Aktien  werden  durch  das  Loos  bestimmt.

Die  Ausloosung  findet  am  1.  Juli  jedes  Jahres  Statt,  und  zwar  zunächst
  am  1.  Juli  desjenigen  Jahres,  welches  auf  die  Eröffnung  der  ganzen
Bahn  von  Köln  nach  Minden  folgt.

Sie  geschieht  in  Gegemvart  eines  Königlichen  Kommissarius,  zweier  Mitglieder
  der  Direktion  und  eines  protokollirenden  Notars.

5+.  23.  Die  Nummern  der  ausgelooseten  Akrien  werden  dreimal  öffentlich
  bekannt  gemacht,  und  es  wird  zugleich  bestimmt,  an  welschem  Tage  des  Dezembers
  desselben  Jahres  die  Kapitalbecräge  gegen  Ablieferung  der  Akeien  und
der  nach  dem  2.  Januar  des  folgenden  Jabres  fdllig  werdenden  Kupons  (§.  18.)
erhoben  werden  können.

#.  24.  Der  Inhaber  einer  ausgelooseten  Aktie  scheidet  mit  dem  Ablauf
dedjenigen  Jabres,  in  welchem  die  Ausloosung  stattgefunden  hat,  aus  der  Gesellschaft
  aus,  und  es  gehen  von  diesem  Zeirpunkte  ab  seine  Rechte  durch  die
Ausloofung  auf  den  Staat  über.

#.  20.  Die  Nummern  der  ausgelooseten  Aktien,  welche  in  Golge  der
Beokanntmachung  (sS.  23.)  nicht  zur  bestimmten  Zeit  vorgezeigt  werden  moͤchten,
werden  jaͤhrlich  waͤhrend  ehn  Jahre  von  der  Direktion  Behufs  Empfangnahme
der  Zahlung  offenrlich  7  —  Diesenigen  Aktien,  welche  nicht  innerhalb
eines  Jahres  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufruse  zur  Einkösung  vorgezeigt  werden,
sind  werthlos,  welches  alsdann  von  der  Direktion,  unter  Angabe  der  Nummern
der  werthlos  gewordenen  Aktien,  öffentlich  zu  erblären  ist.  —  Die  Kosten  des  Verfahrens
  werden  aus  deim  Kapitalbetrage  für  diese  Aktien  entnommen,  und  der  Ueberschuß
  wird  zu  Unterstützungen  für  das  bei  der  Bahn  angestellre  Personal  verwender.
#.  26.  Sobald  sämmtliche  nach  §.  9.,  resp.  15  emittirte  Aktien  vom
Staate  erworben  sind,  wird  die  Bahn  von  Köln  nach  der  Landesgränze  bei
Minden  und  das  Betriebsmaterial,  nebst  dem  gesammten  Zubehör,  dem  Reserve-Fonds

  und  sämmtlichen  Aktivis  und  Passivis,  Eigemthum  des  Staates.
2

(Tr.  2109.)
        <pb n="106" />
        —  28  —

5.  27.  Das  nach  s.  18.  festgestellte  Aktien-Kapital  kann  nur  mit  landesherrlicher
  Genehmigung  in  Folge  des  Beschlusses  einer  General-Versammlung
erhöht  werden.

5#.  28.  Außer  dem  im  §.  15.  gedachten  Jalle  dürfen  Anleihen  nur  in
Folge  eines  der  Zustimmung  des  Königlichen  Finanzministeriums  unterworfenen
Beschlusses  der  Generalversammlung  kontrahirt  werden.

Worübergehende  Benutzung  von  Kredit  bei  Banquiers  gehört  nicht  unter
den  Begriff  der  vorgedachten  Anleihen.

Titel  III.

Bestimmungen  über  öffentliche  Bekanntmachungen,  Abänderungen
der  Statuten  und  über  Auflösung  der  Gesellschaft.

#.  20.  Jhrlich  sollen  in  der  General-Versammlung  die  Resultate  der
Rechnungsablage  und  ein  Bericht  über  den  Zustand  der  Geschäfte  der  Gesellschaft
  mitgetheilt  werden.  Diese  Resultate  und  der  Bericht  werden  veröffentlicht.

#.  30.  Die  in  diesen  Statuten  vorgeschriebenen  oder  vorgesehenen  Bekanntmachungen
  oder  öffentlichen  Aufforderungen  sind  genügend  in  Beziehung
auf  die  dabei  betheiligten  Personen  erlassen,  wenn  sie  in  der  Allgemeinen  Preußischen
  Zeitung,  in  einer  Kölnischen,  einer  Aachener  und  einer  Düsseldorfer  Zeitung
  erschienen  sind.

.  31.  Beschlösse,  durch  welche  eine  Abaänderung  der  Statuten  bewirkt
wird,  sind  nur  dann  gültig,  wenn  sie  durch  die  General-Versammlung  mit  einer
Majoritaͤt  von  wenigstens  drei  Vierteln  der  Stimmen  der  gegenwärtigen  oder
vertretenen  Aktiondre  gefaßt  werden,  und  bedürfen  vor  ihrer  Ausführung  der
landesherrlichen  Bestdtigung.

Außerdem  mut  in  den  Einberufungsschreiben  zu  solchen  General-Persammlungen
  die  beabsschtigte  Ab#nderung  angedeutet  werden.

#.  32.  Die  Auflösung  der  Gesellschaft  kann  nur  in  einer  für  veesen
Zweck  besonders  angekündigten  General-Versammlung,  in  welcher  alle  Aktiondre
das  Stimmrecht  auszuüben  befugt  sind,  durch  eine  Masoritckkt  von  drei  Vierteln
der  Stimmen  beschlossen  werden.

Bei  dieser  General-(Versammlung  hat  jede  Aktie  Eine  Stimme.  Der
für  die  Auflösung  sprechende  Beschluß  bedarf  der  landesherrlichen  Genehmigung
und  wird,  wenn  diese  erfolgt,  durch  die  §s.  30.  erwähnten  Zeitungen  bekannt
gemacht.  Die  Auflésung  kann  erst  drei  Monate  nachher  erfolgen.

Zweiter  Abschnitt.
Die  innern  Verwaltungs-  und  Geschäáäfts-Einrichtungen.
Titel  IV.
Die  General-Versammlung.

#.  33.  PWorbehaltlich  der  in  dem  s5.  32.  enthaltenen  Bestimmungen,
nehmen  nur  die  Besser  der  Mktien,  welche  den  Besitz  derselben  in  den  Büchern
der
        <pb n="107" />
        —  29  —

der  Gesellschaft  haben  eintragen  lassen,  Theil  an  der  General-Versammlung.  Auch
ist  zu  dem  Ende  erforderlich,  daß  die  Einschreibung  vor  dem  Datum  der  öffentlichen
  Einberufung  der  General-Versammlung  Statt  gefunden  habe.

Die  vorbezeichnete  Einschreibung  erfolgt  auf  schriftliche  Anmeldung  bei
der  Direktion,  entweder  gegen  Vorzeigung  der  Aktien  oder  eines  der  Direktion
als  genügend  erscheinenden  Zeugnisses  über  den  Besitz  derselben.

Ueber  die  erfolgte  Einschreibung  ertheilt  die  Direktion  auf  Derlangen
eine  Bescheinigung.

#5.  34.  Wenigstens  Einen  Tag  vor  der  General-Versammlung  müssen  die
Besitzer  der  Aktien  oder  deren  Bevollmächtigte  sich  legictimiren,  daß  der  Besitz
noch  immer  so  besteht,  wie  es  in  den  Büchern  der  Gesellschaft  eingeschrieben  ist.
Diese  Legitimation  geschieht  bei  der  Direktion,  oder  bei  den  dazu  delegirten  Direktions-Mitgliedern,
  oder  auch  verantwortlichen  Beamten,  entweder  durch  Vorzeigung
  der  Aktien  oder  durch  eine  genügende  Bescheinigung,  im  Falle  der  Bevollmachtigung
  außerdem  durch  Emreichung  oder  Vorzelgung  der  Vollmacht.

#6.  35.  Die  §.  33.,  34.,  39.  und  40.  find  nicht  auf  diesenigen  Aktien
anwendbar,  welche  der  Staat  nach  §.  9.  a.,  resp.  §.  15.  übernimmt;  es  wird
in  dieser  Hinsicht  Nachfolgendes  festgesetzt:  Der  Staat  wird  in  der  General-(Versammlung
  durch  einen  von  ihm  zu  bestellenden  Kommissarius  vertreten,  welcher
  nicht  Aktiondr  zu  seyn  braucht,  und  übt  durch  diesen  sein  Stimmrecht  aus.

Die  Zahl  der  Stimmen,  auf  welche  sch  dasselbe  erstreckt,  ist  bei  jeder
General-Versammlung  dem  sechsten  Theil  der  durch  die  sämmtlichen  übrigen  anwesenden
  Aktiondre  vertretenen  Stimmen  gleich,  so  daß  der  Kommissarius  des
Staates  jedesmal  ein  Siebentel  der  gesammten  Stimmen  führt.

Das  Stimmrecht  erhöhr  sich  jedoch  mit  Rücksicht  auf  die  nach  s.  21.
eintretende  sukzessive  Einlösung  der  Aktien  in  dem  Maaße,  daß  dem  Staate  nach
Ablauf  von

15  Jahren  ein  Sechstel,
25  „  !*  Fünftel,
35  iertel,
und  demnächst  nach  00  *  Drittel  der  sämmtlichen,  in  jeder  General-Versammlung
  vertretenen  Stimmen  zukommt.

5K.  30.  Die  General-Versammlung  wird  jährlich  Einmal  regelmäßig
im  zweiten  Jahresquartale  oder  früher,  sonst  nur  außergewöhnlich  berufen,
regelmäßig  durch  die  Direktion,  außergewöhnlich  durch  diese  oder  in  dem  durch
5.  58.  sub  4.  vorgesehenen  Falle  durch  den  Administrationsrath.

Die  Berufung  der  General-Versammlung  erfolgt  durch  bffentliche  Aufsorderung,
  wenigstens  einen  Monat  vor  dem  Zusammentritt.

S.  37.  Die  General-Versammlungen  finden  in  Köln  Statt  und  können
  mit  Genehmigung  des  Könglichen  Finanzministeriums  auch  in  andern  Städten
  gehalten  werden.

#5k.  38.  Wer  von  den  Aktiondren  bei  der  General-Versammlung  nicht
erscheint  oder  nicht  durch  Bevollmächtigte  sich  vertreken  läßt,  ist  dessen  ungeachtet
  durch  die  Beschlüsse  sener  VDersammlung  gebunden.

Jahrgang  Inta.  (Nr.  2400.)  S.  39.
        <pb n="108" />
        #.  30.  Nur  die  Besitzer  von  fünf  und  mehr  Aktien  sind  in  der  General-Versammlung
  stimmberechtigt.  Das  Stimmrecht  wird  in  folgendem
Verhdltniß  ausgeübt:

a)  für  fünf  bis  fünfzig  Aktien  auf  jede  fünf  Aktien  Eine  Stimme;

b)  für  die  Altien,  welche  Jemand  uͤber  die  Zahl  von  fü  hinaus  besit,
bis  zu  fünfhundert  Aknen  auf  jede  zehn  Aktien  Eine  Sümme,  und  soll
für  die  Aktien,  welche  Jemand  über  die  Zahl  von  fünfhunderr  hinaus
besitzt,  ein  Stimmtecht  nicht  ausgeuͤbt  werden.  Hiernach  kommen  dem
Besitzer  von  fuͤnfhundert  und  mehr  Aktien  fuͤnfundfuͤnfzig  Stimmen  zu.

8.  40.  Die  Aktionaͤre  koͤnnen  sich  in  Verhinderungsfaͤllen  durch  andere
stimmberechtigte  Aktiondre  vertreten  lassen,  antheilberechtigte  Handlungshaͤuser
aber  durch  ihre  Prokuratraͤger,  Gemeinden  und  oͤffentliche  Institute  durch  ihre
Repräsentanten,  Minderjährige  durch  ihre  Vormünder,  Ehefrauen  durch  ihre
Ehemänner,  wenn  diese  Vertreter  auch  nicht  Aknondre  sind.  Mehr  als  fünfundfünfzig
  Symmen  kann  ein  Einzelner  in  der  Eigenschaft  als  Bevollmächtigter
  bei  der  General-VTersammlung  in  keinem  Falle  abgeben.

9  4  DOen  Vorsstz  in  der  General-Versammlung  führt  der  Prästdent,
resp  der  Bice-Präsident  des  Administrarionsrathes.

#.  42.  Der  Vorsitzende  der  General-Versammlung  designirt  deren  Prokokollführer,
  wenn  sie  nichr  vorzieht,  ihn  zu  erwählen

Das  Protokoll  wird  von  dem  PVors  zenden,  dem  Protokollführer,  den
gegenwärtigen  Mirgliedern  der  Direktion  und  von  densenigen  Aktiondren  unterschrieben,
  welche  dies  in  der  Versammlung  verlangen.

Die  Versammlung  kann  aus  ihrer  Mitte  auch  drei  bis  sechs  Aktionre
zur  Mitrvollziehung  des  Protokolls  ernennen.

#.  43.  Alle  Wahlen  und  Beschlüsse  der  General-Versammlung  funden,
  vorbehaltlich  der  in  den  .  31.  und  2.  enthaltenen  Bestimmungen,  nach
absoluter  Stimmenmehrheit  Staitt;  sind  die  Stimmen  gleich,  so  entscheidet
der  Vorsitzende.  Die  Wahl  der  Direkrion  und  des  Administrationsrathes
2  durch  geheime  Stimmenabgabe,  und  zwar  die  Wahl  der  Direktion
zuerst.

8.  44.  Bei  Wahlen  und  bei  allen  Beschluͤssen,  die  sich  auf  persoͤnliche
Verhaͤltnisse  beziehen,  kann  von  denjenigen  Aktionaͤren,  welche  in  Dienstverhaͤltnissen
  zur  Direktion  oder  zu  den  Beamten  der  Gesellschaft  stehen,  ein  Stimmrecht
  nicht  ausgeübt  werden.  Die  Direktoren  können  bei  der  Wahl  des  Administrationsrathes
  das  Stimmrecht  nicht  ausüben;  sie  können  jedoch  für  den
Wahlakt  die  Vollmachten,  welche  sie  etwa  von  Indern  besitzen,  einfach  übertragen.
  Sofern  dem  vom  Staate  ernanmen  Mitgliede  der  Direkrion  die
Ausübung  des  Stimmrechtes  des  Staates  (7.  35.)  mit  übertragen  worden,
findet  5##  die  obige  Beschränkung  auf  dasselbe  nicht  Anwendung.

45.  Die  Direktion  ist  besugr,  die  Beschlutznahme  über  diesenigen
Anncq°  bis  zur  nächsten  General-Versammlung  zu  vertagen,  weiche  nicht  von  onrr
        <pb n="109" />
        —  31  —

oder  nicht  vom  Administrationsrathe  ausgehen  und  der  Drrektion  nicht  acht
Tage  vor  der  Versammlung  schriftlich  mitgetheilt  worden  sind.

Es  kann  in  diesem  Falle  die  Versammlung  beschließen,  daß  sie  ohne  weitere
  Berufung  an  cinem  der  nächsten  drei  Tage  wieder  zusammentreten  werde,
um  die  Erkldrung  der  Direktion  zu  hören  und  desfalls  Beschluß  zu  sassen.

Die  General-Versammlung  kann  das  Verfahren  bei  ihren  Verhandlungen
und  Beschlußnahmen  innerhalb  der  Vorschriften  dieser  Statuten  durch  ein
Reglement  festsetzen,  welches  der  Bestätigung  des  Königlichen  Finanzministeriums
unterworfen  ist.

Titel  V.
Der  Administrations-Rath.

s.  46.  Der  Admininistrationsrath  besteht  aus  achtzehn  Mitgliedern.

#.  47.  Hinsichtlich  des  Wohnorts  der  Mitglieder  des  Administrarions-Rathes
  gilt  keine  weitere  Beschränkung,  als  daß  derselbe  nicht  über  zehn  Meilen
  von  der  Bahn  entfernt  seyn  darf.

5#.  48.  Der  dritte  Theil  der  Mitglieder  kritt  jährlich  aus  und  wird
durch  eine  neue  Wahl  ersetzt.  Bis  die  Reihenfolge  des  Aurtrickts  nach  der
Amtsdauer  sich  gebildet  hat,  entscheidet  das  Loos.

Die  Austretenden  sind  wieder  wählbar.

5.  40.  Die  Mitglieder  des  Administrationsrathes  müssen  fünf  Aktien
besitzen  oder  erwerben,  welche  während  der  Amtsdauer  bei  der  Direktion  deponirt
  und  außer  Kurs  gesetzt  werden.

§.  50.  Die  Wahl  der  Mitglieder  des  Administrationsrathes  erfolgt
durch  die  General,  DBersammlung.

Wenn  in  irgend  einer  Weise  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des  Administrationsrathes
  vor  den  regelmäbigen  Ablauf  der  Amtsdauer  vakant  wird,  so
ersetzt  die  nächste  General-Versammlung  diese  Stelle  durch  neue  Wahl  für  die
noch  übrige  Amtsdauer  des  Ausgetretenen.

#51.  Das  Königliche  Finanzministerium  ernennt  jährlich  aus  den
Mitgliedern  des  Administrationsrathes  einen  Präsidenten  und  einen  Bice-Prcstdenten.


5#.  52.  Insofern  der  Administrationsrath  sich  nicht,  nach  der  im  &amp;amp;.  58.
sub  5.  enthaltenen  Befugniß,  in  Abtheilungen  versammelt,  sind  seine  Versammlungen
  Plenarsitzungen.  Diese  finden  in  Köln  Statt,  es  sey  denn,  daß  der  Prsident
  des  Administrationsrathes  mit  der  Direktion  darüber  einig  wärc,  die
Sitzung  in  einer  andern  Stadt  halten  zu  lassen.

Wenigstens  Einmal  jährlich  findet  eine  Plenarsitzung  Statt.

S.  53.  Das  Plenum  des  Administrationsrathes  wird  berufen  durch  den
Prässdenren  oder  in  dessen  Abwesenheit  durch  den  Wice-Präsidenten,  entweder
wenn  einer  von  beiden  die  Berufung  für  nothwendig  erachtet,  oder  wenn  dieselbe
  von  wenigstens  sechs  M  tgliedern  schriftlich  verlangt  weird,  oder  endlich
wenn  die  Direktion  darauf  anträgt.  ·

(Nk.2«oo.)  Die
        <pb n="110" />
        —  32  —

Die  Berufung  erfolgt  mindestens  sechs  Tage  vor  dem  beabsichtigten  Zusammentritt.
  In  dem  Berufungsschreiben  sollen  die  Gegenstaͤnde  der  Berathung
im  Allgemeinen  angegeben  werden.

S.  b4.  Fuͤr  die  Abtheilungen  des  Administrationsrathes  kommen  die  im
S.  68.  sub  B.  enthaltenen  Bestimmungen  zur  Anwendung.

8.  65.  Zur  Fassung  guͤltiger  Beschluͤsse  des  Plenums  muͤssen,  vorbehaltlich
  der  in  dem  s.  58.  enthaltenen  Bestimmungen,  wenigstens  neun  Mitglieder
  versammelt  seyn.

Die  Beschlüsse  werden,  unter  dem  vorstehend  bemerkten  Worbehalte,  nach
absolurer  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefaßt.  Ist  nicht  diese,  sondern  nur
Stimmengleichheit  erreichbar,  so  entscheider  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

5.  50.  Ueber  die  Verhandlungen  des  Administrationsrathes  wird  Protokoll
  geführt,  welches,  wie  die  gefatzten  Beschlüsse,  von  den  anwesenden  Mitgliedern
  zu  unterschreiben  ist.

#.  57.  Der  Administrationsrarh  ist  verpflichter:

1)  die  von  den  besoldeten  Beamten  oder  Angestellten  der  Gesellschaft  zu
leistenden  Kautionen  auf  den  Antrag  der  Direktion  oder  nach  eigenem
Ermessen  festzustellen;

2)  die  von  der  Direktion  (jährlich)  vorzulegenden  Etats  zu  prüfen  und
die  Genehmigung  zu  geben  oder  zu  verweigern;

3)  über  alle  Anträge  der  Direktion  Beschluß  zu  fassen;

4)  über  die  von  der  Direktion  jährlich  vorzulegende  Rechnung,  nach  erlangter
  Ueberzeugung  von  deren  Richrigkeit,  Decharge  zu  ertheilen.

Zur  Prüfung  dieser  Rechnung  und  der  dazu  gehörigen  Beldge
wird  jährlich  aus  der  Mitte  des  Administrationsrathes  ein  Rechnungs-Revisor
  von  dem  Königlichen  Finanzministerium  ernannt.  So  lange
der  Bau  der  Bahn  nicht  beendet  ist,  können  auf  gleiche  Weise  mehre
Rechnungsrevisoren  ernannt  werden.

5.  58.  Der  Administrationsrath  nimmt  nicht  Theil  an  der  ausführenden
Verwaltung,  für  welche  die  Direktion  allein  bestellt  und  verantwortlich  bleibt,
ist  aber  zu  Folgendem  befugt:

1)  Er  kann,  unter  Zuziehung  des  Spezial-Direktors  oder  eines  Direktors,
außergewöhnliche  Kassenrevisionen  bei  den  Kasstrern  oder  Empfängern
der  Gesellschaft  durch  eines  oder  mehre  seiner  Mitglieder  halten  lassen,
wozu  der  Präsident  und  Vice-Präsident  von  Amtswegen  ohne  weitern

Beeschluß  befugt  seyn  sollen.

2)  Der  Präsident  sowie  auch  der  Wice-Prdstdent  kann  in  den  Böüreaus
der  Direktion  von  deren  Protokollen,  Beschlüssen,  Büchern  und  Dokumenten,
  sowie  von  ihrer  Rechnungsführung  und  technischen  Administration
  Kenntniß  nehmen;  auch  kann  der  Administrationsrarh  mit  einer
Masorität  von  wenigstens  zwölf  Stimmen  noch  einem  sonstigen  Mitgliede
  die  Befugniß  zu  einer  solchen  Kenntnißnahme  beilegen,  jedoch
nicht  für  eine  längere  Zeit  als  Ein  Jahr.

3  er
        <pb n="111" />
        —  33  —

3)  Der  Administrationsrath  kann  mit  einer  Majoritaͤt  von  wenigstens
zwoͤlf  Mitgliedern  einen  gewaͤhlten  Direktor  vom  Dienste  suspendiren,
ist  alsdann  aber  verpflichtet,  bei  der  nächsten  General-Versammlung  auf
die  Entlassung  dieses  Direktors  anzutragen.  Wenn  diese  Versammlung
  den  Antrag  verwirft,  so  ist  dadurch  die  vom  Administrations-=Rathe
  ausgesprochene  Suspension  vom  Dienste  von  selbst  aufgehoben.

4)  Bei  sich  ergebender  Veranlassung  kann  der  Administrationsrath  mit
einer  Majoritct  von  wenigstens  zwölf  Stimmen  die  Berufung  einer
außerordentlichen  General-Versammlung  einleiten.

5)  Der  Administrationsrath  kann,  wenn  wenigstens  zwölf  seiner  Mitglieder
  versammelt  sind,  auf  den  Antrag  der  Drektion  Abtheilungen  aus
seiner  Mitte  ernennen  und  denselben  die  Funktionen,  die  er  im  Ganzen
  ausübt,  theilweise  übertragen.  Hierbei  gelten  folgende  Regeln:

a)  eine  Abtheilung  muß  wenigstens  aus  drei  Mitgliedern  bestehen;
b)  der  Präsidenr,  resp.  Vice-Präsident  ist  Vorsitzender  der  Abtheilung,

zu  welcher  er  designirt  ist.  Für  die  Weilongen,  zu  welchen  der
Präsident  oder  Vice-Präsident  nicht  gehört,  wird  der  Vorsitzende
aus  den  desigktirten  Mitgliedern  vom  Prädsidenten  ernannt.  Wenn
in  einer  Abthetlung  der  Vorsitzende  nicht  gegenwärtig  ist,  so  wird
der  Vorsitz  von  dem  dltesten  Abcheilungsmitgliede  geführt;
die  Abtheilung  versammelt  sich  auf  Berufung  der  Direktion,  oder
eines  von  ihr  kommitirten  Direktors  oder  höhern  Beamten;
von  den  Funktionen  des  Administrationsrathes  können  den  Abtheilungen
  nicht  solche  übertragen  werden,  zu  deren  Ausübung
wenigstens  zwölf  Mitglieder  in  der  Versammlung  gegenwärtig
seyn  müssen.  Auch  können  den  Abtheilungen  die  im  §.  61.  und
§S.  70.  unter  a.,  I.,  g.  und  b.  dem  Administrationsrathe  vorbehaltenen
  Funktionen  nicht  übertragen  werden;

Wa)  die  Direktion  kann,  wenn  sie  den  Beschluß  einer  Abtheilung  dem
Interesse  der  Gesellschaft  zuwider  laufend  erachtet,  auf  die  Entscheidung
  des  Plenums  rekurriren.

#K#.  59.  Die  Rechnungsrevisoren  erhalten  für  ihre  Mühwaltung  eine
(Vergütung,  deren  Betrag  von  dem  Administrationsrathe  festgestellt  wird  und
in  der  Regel  vierhundert  Thaler  nicht  übersteigen  soll.  Im  Uebrigen  werden
die  Mitglieder  des  Administrationsrathes  nicht  besoldek,  erhalten  aber  Ersatz  der
durch  ihre  Funktionen  herbeigeführten  Auslagen.  Außerdem  kann  die  General-Versammlung
  beschließen,  daß  Beträge  bis  zu  Einem  Prozent  des  Ueberschusses,
welchen  der  Kernnerrre  nach  Abzug  von  3#  Prozent  Zinsen  vom  Aktienkapital
ergiebt,  unter  die  Mitglieder  des  Administrationsrathes,  nach  dem  Maaßstabe  ihrer
  häufigern  oder  seltenern  Gegenwart  bei  den  Versammlungen,  vertheilt  werden.
Der  Präsident  und  der  Vice-Präsident  sollen  dabei,  nach  eben  diesem  Maßstabe,
jeder  im  dreifachen  Verhälstniß  gegen  die  übrigen  Mitglieder,  berheiligt  werden.

cC

——.

d

—

(Nr.  20400)  Tit.  VI
        <pb n="112" />
        —  34  —

Titel  VI.
Die  Direktion.

5  .  60.  Die  Direktion,  welche  in  Köln  ihren  Sitz  hag,  besteht  aus  sseben
Mitgliedern.  Sechs  derselben  werden  von  der  zo’rBersammlu  gewähle,
und  zwar  vier  aus  der  Zahl  der  in  Köln  und  zwei  aus  der  Zahl  der  in  Dösseldorf
  wohnhaften  Aktiondre.  —  Ein  Mitglied,  welches  nicht  Aktiondr  zu  seyn
braucht,  wird  vom  Staate  ernannt;  auch  bleibt  dem  letztern  vorbehalten,  für
erhinderungsfälle  einen  Stellvertreter  für  dasselbe  zu  bestellen.

Die  gewählten  Mitglieder  mässen  zehn  Aktien  der  Gesellschaft  besitzen
oder  erwerben,  welche  während  der  Amtsdauer  von  der  Direktion  außer  Kurs
gesetzt  und  deponirt  werden.

Alle  zwei  Jahre,  in  der  ersten  auf  die  ordentliche  Gencral-Versammlung
solgenden  Sitzung  der  Direktion,  treten  drei  von  den  gewählten  Mitgliedern,
und  zwar  zwei  von  den  in  Köln  und  eins  von  den  in  Düsseldorf  wohnhaften,
aus,  und  an  deren  Stelle  drei  neue  Mitglieder  ein,  welche  von  der  vorgedachten
  General-Versammlung  zu  äwen  sind.  —  Der  Austritt  erfolgt  das  erste
Mal  nach  dem  Loose;  demncchst  scheiden  diejenigen  aus,  welche  in  Folge  der
vorletzten  Wahl  eingetreten  sind.  Die  Austretenden  sind  wieder  wählbar.

#.  61.  Wenn  auf  irgend  eine  Weise  die  Stelle  eines  gewählten  Direktors
  vor  dem  regelmaßigen  Ablaufe  der  Amtedauer  vakant  wird,  so  ersetzt
die  nächste  General-Versammlung  diese  Stelle  durch  neue  Wahl  für  die  noch
übrige  Amtsdauer  des  Ausgetretenen.  Bis  dahin  wird  dieselbe  vom  Administrationsrath
  in  seiner  nächsten  Versammlung,  unter  Berücksichtigung  der  im
5.  60.  hinsichtlich  des  Wohnortes  enthaltenen  Bestimmungen,  vorldußg  besetzt.

#.  62.  Die  Direktion  erwählt  jährlich  aus  ihrer  Mitte  einen  Präsidenten,
  welcher  in  Verhinderungsfc4llen  seinen  Stellvertreter  aus  der  Zahl  der
übrigen  Mitglieder  bezeichnet.

6  63.  Die  Direktion  versammelt  sich  regelmäßig  in  periodischen,  im
Voraus  von  ihr  festzusetzenden  Sitzungen,  zu  welchen  es  besonderer  Einladunen
  nicht  bedarf,  und  außerordentlich  auf  Einberufung  des  Präsidenten,  resp.
eines  Stellverkreters.

5  .  64.  In  den  Einladungen  zu  den  außerordentlichen  Versammlungen
der  Direktion  sollen  die  Gegenstände  ihrer  Berathung  summarisch  angegeben
werden.  Sollen  Gegenstände  zur  Berathung  kommen,  die  nicht  auf  diese
Weise  vorgängig  bezeichnet  sind,  so  muß  die  Beschlußnahme  darüber,  wenn
auch  nur  Ein  Mitglied  es  verlangt,  bis  zur  nächsten  Versammlung  vertagt
werden.

§.  65.  Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  müssen  wenigstens  vier  Mitglieder

  der  Direktion  gegenwärtig  seyn.  Sollten  sich  zu  einer  Sißung  nicht  vier
Mieglieder  eingesunden  haben,  so  ist  die  Beschlußfassung  in  einer  anderwertigen
Sitzung  durch  drei  Muglieder,  unter  denen  sich  das  vom  Staate  ernannte
Mit=
        <pb n="113" />
        —  33  —

Mitglied,  resp.  dessen  Stellvertreter  befinden  muß,  guͤltig,  sofern  eine  Einladung
zu  dieser  Sitzung  unter  Bezeichnung  der  zu  berathenden  Gegenstaͤnde  an  sämmtliche
  Mirglieder  ergangen  ist.

K.  60.  PVorbehaltlich  der  im  §s.  71.  emhaltenen  Bestimmungen,  werden
die  Beschlüsse  der  Direktion  nach  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefaße;
bei  Stimmengleichheit  giebe  die  Meinung  des  Präsidenten  den  Ausschlag.

K.  67.  Die  Beschlüsse  der  Direkrion  werden  von  den  Mitgliedern,  welche
dabei  konkurriren,  unterzeichnet.

Das  bei  jeder  Dersammlung  der  Direktion  zu  führende  Protokoll  wird,
von  den  anwesenden  Mitgliedern  unterzeichnet  Die  bei  den  Berathungen  vorkommende
  Meinungsverschiedenheit  wird  auf  Verlangen  motivirt  ausgedrückt.
Die  Minorität  kann  dies  auch  durch  ein  dem  Protokolle  beizufügendes  Separat-Potum
  veranlassen.

#.  68.  Die  Direktion  d  die  obere  Leitung  der  Geschaͤfte  und  Angelegenheiten
  der  Gesellschaft  innerhalb  der  durch  die  Statuten  gezogenen  Grenzen
und  Formen.  Die  Direktion  vertritt  daher  die  Gesellschaft  in  allen  Verhandlungen
  und  Vertraͤgen  mit  Behoͤrden  oder  dritten  Personen,  insbesondere  auch
bei  Vergleichen,  Erwerbung  oder  Veraͤußerung  von  Immobilien,  Eintragung
und  Loͤschung  von  Hypotheken,  sowie  bei  allen  Rechtsstreitigkeiten  oder  sonstigen
  gerichtlichen  Verhandlungen.  «

8.69."DieAnstellungunv-EnttangderBeamtenderGesellschaft
so  wie  die  ellung  ihrer  Besoldung,  gehen  von  der  Direktion  aus.  Sie  iß
jedoch  nicht  befugt,  Personen  für  den  Dienst  der  Gesellschaft  auf  saͤngere  Zeͤ
als  zehn  Jahre  zu  engagiren;  eben  so  wenig  ist  sie  zur  galchtesun  von  Werträgen
  besugt,  durch  welche  Pensionen  zu  Last  der  Gesellschaft  gewährt  würden.

#.  70.  Ohne  Genehmigung  des  Administrationsrarhes  ist  die  Direktion
nicht  befugt,  über  nachstehende  Gegenstände  Beschlüsse  auszuführen  oder  Vertraͤge
  definitiv  abzuschließen,  naͤmlich:

a)  die  Anstellung  des  Spezial--Direktors  und  aller  Beamten  oder  Huͤlfsarbeiter,
  welche  fuͤr  eine  laͤngere  Zeit  als  suͤnf  Jahre  angenommen  werden,
oder  deren  jaͤhrliche  Besoldung  meht  als  vierhundert  Thaler  betraͤgt;
Kauf  und  Verdͤußerung  von  Immobilien,  mit  Ausnahme  der  zum
Zwecke  der  Bahnanlage  und  aller  dabei  erforderlichen  Arbeiten  und
Materialien  zu  erwerbenden  und  resp.  erworbenen  und  später  zu  jenem
Zweck  nicht  mehr  erforderlichen  Immobilien;

Leistungen  von  Arbeiten  oder  Lieserungen  auf  andere  Weise,  als  durch
öffentliche  Verdingung  an  den  Mindestfordernden,  in  sofern  das  Objekt
die  Summe  von  wweitausend  Thalern  übersteigt,  mit  Ausnahme  der
unter  d.  und  e.  bestimmten  Fale;

Ankauf  oder  Verkauf  von  Maschinen  oder  Utensilien,  wenn  der  Werth
die  Summe  von  zwanjiglausend  Thalern  übersteigt;

Aufführung  von  Gebduden  und  Errichrung  von  Anlagen,  deren  Kosten
die  Summe  von  zehntausend  Thalern  übersteigen;

(Nr.  2402.)  1.)  Festh



—

·

S—

d

—
        <pb n="114" />
        s)  Festsetzung  des  Bahngeldes;

6)  Festsetzung  des  Tarifs  für  den  Transport  von  Personen,  Waaren  und
onstigen  Gegenständen;

b)  Beeinbarungen  mit  Unternehmern  von  Eisenbahnen  nach  Maaßgabe  des
.  7.

Die  vorbehaltene  Genehmigung  Seitens  des  Administrationsrathes  kann,  so
weit  es  thunlich  ist,  vorgaͤngig,  oder  auch  nach  einem  allgemeinen,  jaͤhrlich  aufzustellenden
  Etat  ertheilt  werden.

#.  71.  Die  Direktion  kann,  wenn  sie  es  vermittelst  einer  Majorieät
von  wenigstens  fünf  Seimmen  beschließt,  einzelne  ihrer  Mitglieder  zur  Besorgung
  besonderer  Funktionen  delegiren,  auch  die  deshalb  erforderlich  scheinenden
Normen  seststellen.

#.  72.  Die  aus  den  Beschlüssen  der  Direktion  hervorgehenden  Verfügungen,
  Vollmachten  und  Verträge  sind  von  zwei  Mitgliedern,  worunter  der
Präsident  oder  dessen  Stellvertreter  sich  befinden  muß,  zu  unterzeichnen;  für  die
laufende  Korrespondenz  genügt  die  Unterschrist  eines  Direktors,  welche  auch  dem
Spezial-Direkror  übertragen  werden  kann.

#.  73.  Die  Mitglieder  der  Direktion  erhalten,  außer  dem  Ersatze  für
Reisekosten  oder  andere  durch  ihre  Funktionen  veranlaßte  Auslagen  eine  Encschddigung
  für  ihre  Mühwaltung.

Diese  Entschddigung  soll  in  einer  Tantième  an  dem  Ueberschusse,  welchen
der  Reinertrag  nach  Abzug  von  31  Prozent  Zmsen  vom  Aktien-Kapikal  ergiebt,
bestehen,  und  kann  im  Ganzen  bis  auf  vier  Prozent  von  senem  Ueberschusse
durch  den  Administrationsrakth  festgesetzt  werden.

So  lange  ein  solcher  Ueberschuß  nicht  eingetreten  ist,  kann  der  Administrationsrath
  die  Entschddigung  bis  zum  Gesammtbetrage  von  dreitausend  Thalern
  jährlich  gewähren.

Der  vom  Staate  ernannte  Direktor  erhält  von  der  Gesellschaft  keine
Besoldung  oder  weitere  Entschddigung  für  seine  Mühwaltung,  indem  er  vom
Staate  besoldet  und  für  Reise=  und  andere  Kosten  entschädigt  wird.  Ob  derselbe
  an  der  obigen  Tantieme  Theil  nehme,  hängt  von  der  Bestimmung  des
Königlichen  Gmanzministeriums  ab.

Titel  VII.
Von  den  Beamten  der  Gesellschafst.

S.  74.  Als  erster  Verwaltungsbeamter  zur  Führung  der  Geschäfte  nach
den  Beschlüssen  der  Direknn  wird  ein  Spezial-Direktor  angestellt.  Die  Anstellung
  desselben,  so  wie  der  ubrigen  Beamten,  erfolgt  mu  den  aus  §#.  69.,  70.
und  75.  sich  ergebenden  Maaßgaben  durch  die  Dircktion.

##.  75.  Dem  Königlichen  Finanzministerium  bleibt  die  Bestätigung

a)  des  Spezial-Direktors  und  seines  etwaigen  Substituten,  byd
)  des
        <pb n="115" />
        b)  des  oder  der  hoͤhern  technischen  Beamten  fuͤr  die  Leitung  des  Baues
und  des  Betriebes,

e)  des  Hauptkassirers

vorbehalten,  und  zwar  hinsschtlich  der  ad  a.  und  b.  gedachten  Beamten  mit  der
Maaßgabe,  daß  es  dem  Ksniglichen  Finanzministerium  frei  steht,  die  von  der
Direktion  hierzu  vorgeschlagenen  Personen  ohne  Angabe  von  Gründen  zu  verwersen
  und  in  einem  solchen  Falle  die  Wahl  dieser  Beamten  selbst  zu  treffen.

Sowohl  die  Besoldung  der  sub  a.  b.  und  c.  gedachten  Beamten  als
die  sonstigen  Merhältnisse  derselben  und  die  etwaigen  besonderen  Bedingungen
ihrer  Entlassung  sind  unter  Zustimmung  des  Königlichen  Finanzministeriums
sestzusetzen.  Dasselbe  kann,  auf  den  Grund  eines  auf  vorgängige  Untersuchung
und  auf  den  Vortrag  des  Justitiars  von  dem  Plenum  der  Königlichen  Regierung
  zu  Köln  abzugebenden  Gutachtens,  die  gezwungene  Entlassung  der  in  diesem
  Paragraphen  bezeichneren  Beamten  wegen  pflichtwidriger  oder  nachldssiger
Diusführung,  und  ihre  Suspension  vom  Dienste  während  der  Untersuchung
verhängen.

Titel  VIII.
Verhältnisse  der  Gesellschaft  zur  Staatsregierung.

#.  76.  Sollte  der  Staat  in  Folge  der  von  ihm  übernommenen  Zins-Garantie
  (§.  17.)  genöthigt  seyn,  in  fünf  auf  einander  folgenden  Jahren  einen
Zuschuß  zu  leisten,  oder  sollte  der  Zuschuß  in  einem  Jahre  mehr  als  Ein  und
ein  halb  Prozent  des  nach  s.  9.,  resp.  §.  15.  festgesetzten  Aktien-Kapitals  betragen,
  so  steht  demselben  die  Befugniß  zu,  die  Administration  und  den  Betrieb
der  Bahn  von  Köln  nach  der  Landesgränze  bei  Minden  zu  übernehmen.  —

Falle  der  Geltendmachung  dieser  Besugniß  ist  der  Staat  hinsichtlich  der
erwaltung  keinerlei  Beschränkungen  von  Seiten  der  Gesellschaft  unterworfen;
dagegen  ist  er  verpflichtet,  vollständig  Rechnung  zu  legen  und  den  aufkommenden
  Reinertrag  nach  eben  den  Bestimmungen,  welche  für  die  eigene  Administration
  der  Gesellschaft  gelten  (S.  16.),  den  Aktiondren  zukommen  zu  lassen,  unter
allen  Umstaänden  aber  die  garantirken  34  Prozent  Zinsen  zu  gewähren.  Wenn
bei  dieser  Administration  von  Seiten  des  Staats  der  Reinertrag  in  drei  hinter
einander  folgenden  Jahren  mebr  als  31  Prozent  des  Aktienkapitals  betragen
hat,  ist  die  Gesellschaft  berechtige,  die  Verwaltung  wieder  zu  übernehmen.

#5.  77.  Die  Eisenbahn-Gesellschaft  ist  verpflichtet,  nach  dem  Verlangen
der  Militairverwaltung  für  die  auf  der  Bahn  zu  befördernden  Transporte  von
Truppen,  Waffen,  Kriegs=  und  Verpflegungsbedürfnissen,  so  wie  von  Militair=Essekten
  jeglicher  Art,  nöthigen  Falls  auch  außerordentliche  Fahrten  einzurichten,
und  zwar  dergestalt,  daß  für  dergleichen  Transporte  nicht  bloß  die  unter  gewöhnlichen
  Umständen  bei  den  Fahrten  zur  Anwendung  kommenden,  sondern
auch  die  sonst  noch  vorhandenen  Transportmittel  benutzt  werden.

Auch  bleibt  der  Militairverwaltung  vorbehalten,  sich  zu  dergleichen  Transporten
  eigener  Transport=  und  Dampfwagen  zu  bedienen.  In  solchen  Fällen
Jahrgang  1884.  (Nr.  2100.)  6  wird
        <pb n="116" />
        —  38  —

wird  der  Gesellschaft,  außer  der  Erstattung  der  Feuerungskosten,  nur  ein  maͤßiges
  Bahngeld  gewährt.

Findet  daneben  auch  die  Benutzung  der  Transportmittel  der  Gesellschaft
Statt,  so  wird  dieselbe  nach  billig  mäßigen  Satzen  besonders  vergütet.

Die  eellchaft  wird  darauf  Bedacht  nehmen,  eine  Anzahl  von  Transportfahrzeugen
  so  einzurichten,  daß  solche  nöthigen  Falls  auch  zum  Transport
von  Pferden  benutzt  werden  können,  auch  eine  Anzahl  von  Wagen  in  einer
Länge  von  12  Fuß  zum  Gebrauch  bei  der  Absendung  der  Militair--Effekten  bereit
zu  halten.

#.  78.  So  weit  nicht  über  die  Verhültnisse  der  Gesellchaft  zum  Staate
in  diesen  Statuten  besondere  Festsetzungen  enthalten  sind,  bestimmen  sich  dieselben
  nach  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November
1838.  Außerdem  kommen  binsichtlich  der  Eisenbahnstrecke  von  Minden  bis
zur  Landesgränze  die  besonderen  Bestimmungen  und  Maaßgaben  zur  Anwendung,
  welche  in  dem  Staatsvertrage  zwischen  Preußen,  Hannover  und  Braunschweig
  über  die  Ausführung  einer  Eisenbahn  von  Magdeburg  über  Braunschweig
und  Hannover  nach  Minden  vom  10.  April  1841.  (Gesetzsammlung  für  1842.
S.  46.)  enthalten  sind.

#K.  79.  Die  von  der  Direktion  akzepturten  Modifkationen  oder  Zusätze
zu  den  Socatuten,  welche  die  Staatsregierung  bei  Vollziehung  der  Konzessson
etwa  vorschreiben  möchte,  sollen  für  die  Gesellschaft  eben  so  bindend  seyn,  als
wenn  sie  wörtlich  in  diesen  Statuten  enthalten  wären.

Transitorische  Verfügungen.

Art.  1.  In  Betreff  der  nach  §s.  9.  b.  im  Wege  der  Aktienzeichnungen
unterzubringenden  11,140,000  Thaler  sind,  da  diese  Summe  durch  die  bisherigen
Feichnungen  und  Bewerbungen  sehr  bedeutend  überschritten  ist,  folgende  Bestimmungen
  maaßgebend:

I.  Es  sind  vorzugsweise  zu  berücksichtigen:
a)  die  von  den  Aktiondren  der  Rheinischen  Eisenbahn-Gesellschaft  angemeldeten
  Zeichnungen  zum  Betrage  von.  .  .  20095,200  Thlr.
b)  diejenigen  Aktienzeichnungen,  welche  auf  den  Grund
der  von  der  Direktion  jener  Gesellschaft  bekannt  gemachten
  Bedingungen  vom  Maͤrz  1841.  bis  zur
Summe  von.  885,400
erfolgt  sind;
Jc)  das  Stammkapital,  welches  durch  die  nterscheiten
der  am  19.  August  d.  J.  zur  Begründung  der  Gefelschaft
  in  Köln  zusammengetretenen  dreiundfünfzig
ktienzeichner  für  eine  Summe  von  347,800
gebildet  ist.
Solche  sind  daher  für  die  Totalsumme  von  3,328,400  Thlr.
einer  Reduktion  nicht  unterworfen.
U.  Auf
        <pb n="117" />
        —  39  —

II.  Auf  die  nach  deren  Abzug  übrigbleibende  Aktien-Summe
  von  7,811,600  Thlr.
konkurriren:

a)  die  in  Köln  auf  den  Grund  der  Bedingungen  vom  24.  August  d.  J.
an  demselben  Tage  angemeldeten  Aktienzeichnungen  zum  Betrage
von  31,470,500  Thlr.

b)  diejenigen  Aktienzeichnungen,  welche  bei  dem  in

Düsseldorf  zur  Gründung  einer  anonpmen  Gesellschaft
  Behufs  Herstellung  der  Köln-Mindener
Eisenbahn  gebildeten  Komité  vor  dem  15.  September
  d.  J.  bis  zum  Belause  von  .  11,159,000
eschehen  sind,  wobei  jedoch  solche  Zeichnungen,  die
ür  Rechnungen  dritter  Personen  gemacht  sind,  nur
in  soweit  berücksichtiget  werden,  als  ein  dazu  bestandener
  Auftrag  bis  zum  18.  Oktober  d.  J.  einschließlich
  nachgewiesen  wird.

III.  Bei  der  Ausgleichung  jener  Konkurrenz  werden  nachstehende  Bestimmungen
  befolgt:

à)  So  fern  dieselben  Interessenten  sowohl  bei  der  Ostrheinischen  Eisenbahn-Gesellschaft,
  als  bei  dem  Düsseldorser  Komite  sich  haben  einschreiben
  lassen,  wird  nur  eine  Einzeichnung,  und  zwar  bei  Derschiedenheit
  der  Summen  die  größte  berücksichtiget.

Dasselbe  gilt  hinsichtlich  derjenigen,  welche  sich,  sey  es  in  Köln
oder  in  Düsseldorf,  zwei=  oder  mehrmal  durch  verschiedene  Mandatare
  haben  einschreiben  lassen.

b)  Die  Einzeichner  von  fünf  Aktien  und  weniger  sind  einer  Reduktion
nicht  unterworfen,  auch  soll  eine  solche  immer  nur  in  so  weit  Statt
finden,  daß  dem  einzelnen  Zeichner  eine  Betheiligung  mit  wenigstens
fünf  Aktien  verbleibt.

)  Diesenigen  Interessenten,  welche  nach  der  Bestimmung  bei  I.  oder
nach  jener  bei  III.  b.  einer  Reduktion  nicht  unterworfen  sind,  kommen
  mit  den  anderweitig  von  ihnen  gemachten  Zeichnungen  nur  in
dem  Maaße  in  Ansat,  daß  der  Betrag  dieser  Zeichnungen  vorab  um
diesenige  Summe  gekürzt  wird,  welche  einer  Reduktion  nicht  unterliegt.


d)  Der  Aknienbetrag,  welcher  den  einzelnen  Interessenten,  für  welche
gleichzeitig  in  Köln  und  in  Düsseldorf  Zeichnungen  angemeldet  worden,
  in  Folge  der  Neduktion  verbleibt,  wird  nach  Perhdltniß  der
für  sie  in  Köln  und  in  Düsseldorf  gezeichneten  Beträge  den  respektiven
  Anmeldern  aufgegeben.

Art.  2.  Die  provisorische  Direktion,  welche  bei  Begründung  der  Gesellschaft
  am  23.  August  d.  J.  erwählt  worden  ist,  hat,  nachdem  die  Wertheilung
des  Aktienkapitals  auf  die  verschiedenen  Aktienzeichner  in  Gemäßheit  der  im

(Nr.  2100.)  6°“  Art.
        <pb n="118" />
        —  40  —

Art.  1.  festgesetzten  Bestimmungen  erfolgt  seyn  wird,  eine  Einzahlung  von  zehn
Prozent  im  Laufe  des  Monats  November  d.  J.  auszuschreiben  und  einzuzieben.

Die  Einzahlungen  sind  nach  beer  Bestimmung  der  gedachten  provi,
sorischen  Direktion  in  Köln,  Düfsseldorf  und  Berlin  zu  leisten,  und  es  werden
die  eingezahlten  Drz  bei  der  Ksniglichen  Bank  deponirt,  oder  sonst  nach
der  Bestimmung  des  Königlichen  Finanzministeriums  sicher  niedergelegt.

Wer  die  ausgeschriebene  Einzahlung  nicht  leistet,  kann  von  der  provisorischen,
  resp.  von  der  definitiven  Direktion  sofort  seines  Anrechts  verlustig  erklärt
  werden.

Die  nächste  General-Versammlung  wird  unmittelbar  nach  erfolgter  Allerhöchster
  Bestätigung  der  Statuten  von  der  provisorischen  Direkrion  nach  Maaßgabe
  des  §.  36.  berufen.
        <pb n="119" />
        —  41  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  4.  —

 

(Nr.  2410.)  Allerhöchee  Kabincesorder  vom  24.  November  1843.,  die  Amortisakion  der
zinbaren  Kaw#tal-Kriegsschuld  der  Stade  lbing  betreffend.

D  Meine  Order  vom  25.  August  d.  J.  habe  Ich  bereits  den  Mir  von
Ihnen  vorgelegten  Plan  zur  Tilgung  der  zinsbaren  Kapitalschuld  der  Stadt
Elbing  vom  31.  Juli  d.  J.  genehmigt,  und  dessen  Ausführung  in  der  Art  gestattec,
  daß  die  einzulösenden  Obligationen,  je  nachdem  sie  entweder  unter,  oder
nicht  unter  dem  Nennwerthe  käuflich  nd,  nach  dem  Börsenkurse  angekaufe,
oder  durch  das  koos  bestimmt  und  nach  ihrem  Nennwerthe  realisirt  werden.  —
Mit  Bezug  hierauf  bestimme  Ich  nach  Ihrem  Antrage  vom  23.  v.  M.,  daß
die  Inhaber  der  solchergestalt  durch  das  Loos  gejzogenen  Elbinger  Stadtobligationen
  verpflichtet  seyn  sollen,  drei  Monate  nach  der,  von  der  Hauptverwaltung
der  Staatsschulden  zu  bewirkenden  Bekanntmachung  der  gezogenen  Nummern,
die  Kapitalien  zum  vollen  Nennwerthe,  nebst  den  bis  zu  senem  Termine  laufenden
  Zinsen,  bei  der  Kriegsschulden-Kasse  in  Elbing  in  Empfang  zu  nehmen.
Die  etwa  unabgehoben  bleibenden  Kapitalbeträge  sollen  nicht  weiter  verzinset
werden,  da  die  ferneren  Zinsen  der  ausgelooseten  Obligationen  von  dem  gedachten
  Zahlungstermine  ab,  dem  Tilgungsfonds  zufallen  müssen.  Ich  beaustrage
Sie,  hiernach  das  Weitere  zu  veranlassen  und  diese  Bestimmung  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Charlottenburg,  den  24.  November  1843.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staateminister  Rother,  v.  Bodelschwingh  und  Gr.  v.  Arnitn

 

Jal  rgang  18##.  (Nr.  2010  —2,11.)  7  (Tr.  2411.)
(Ausgegeben  zu  Berlin,  den  10.  Januar  1814.)
        <pb n="120" />
        —  43  —

¶Nr.  2411.)  Allerhõchste  Kabinete  order  vom  1.  Dezember  1843.,  wegen  eines  festzusetzenden
Prãklusivtermins  zur  Einreichung  von  Bordereaur  oder  Quittungen  der
Salzwedelschen  und  der  Arendsee-Seehousenschen  Kreiskassen  über  Beiträge
  zu  der  durch  das  Ausschreiben  der  Potsdammer  Kriegs=  und  Domalnenkammer
  vom  2.  Dezember  1806.,  den  genanneen  Kreisen  auferlegten
  Kriegskontribution.

A-  Ihren  Bericht  vom  17.  v.  M.  genehmige  Ich  hiermit,  daß  die  Inhaber
  von  Quittungen  der  Salzwedelschen  und  der  Arendsee  =  Seehausenschen
Kreiskassen,  oder  von  Bordereaur  über  dergleichen  bei  der  Kommission  minte
in  Magdeburg  eingereichte  Quittungen  über  Beiträge  zu  der  durch  das  Ausschreiben
  der  Kriegs=  und  Domainenkammer  zu  Potsdam  vom  2.  Dezember
1806.  den  genannten  Kreisen  aufgelegten  Kriegskontribution,  deren  Verbriefung
durch  Kurmärkische  Obligarionen  bisher  unterblieben  ist,  von  Seiten  des  Ober-Präsidiums
  zu  Magdeburg  nochmals  durch  die  Amtsblätter  der  Regierungen  zu
Magdeburg,  Merseburg  und  Polêdam  aufgesordert  werden,  diese  Quiktungen
oder  Bordereaux  bei  demselben  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten,  vom  Tage
des  Aufrufes  an,  zur  Werifikation  und  Feststellung  einzureichen.  Die  beim  Ablaufe
dieser  Frist  nicht  eingereichten  Quittungen  oder  Bordereaux  sollen  präkludirt  und
werthlos  seyn.  Zugleich  ermächrige  Ich  die  Haupwerwaltung  der  Staateschulden,
  die  bei  der  DVerißikarion  richug  besundenen  Beträge  mit  Zinsen  vom  1.  Januar
  1823.  ab,  baar  auszuzahlen.  —  Gegenwärtige  Bestimmungen  sind  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Bäalin,  den  1.  Dezember  1843.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  Gr.  v.  Arn  im  und  die  Hauwtverwaltung  der  Staats--schulden.


(.  2412,)
        <pb n="121" />
        —  43  —
(Nr.  2412.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  1.  Dezember  1843.  wegen  Bestimmung  dersjenigen

  Regierung,  welche  bei  Betheiligung  mehrerer  Regierungsbezirke  das
Versahren  in  Bewãsserungsangelegenheiten  zu  leiten  hat.

J.  ermaͤchtige  Sie  nach  Ihren  Antrage  vom  11.  v.  M.  in  den  Faͤlln,
in  denen  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  uͤber  die  Benutzung  der  Privatfluͤsse  vom
28.  Februar  d.  J.  K.  19.  u.  f.  die  Vermittlung  der  Polizeibehoͤrde  zum  Behuf
  einer  Bewaͤsserungsanlage,  durch  welche  Grundstuͤcke  in  den  Bezirken  mehrerer
  Regierungen  betroffen  werden,  in  Anspruch  genommen  wird,  eine  dieser
Regierungen  mit  der  oberen  Leitung  des  gesammten  Verfahrens  und  namentlich
  mit  der  Abfassung  aller  in  demselben  zu  erlassenden  Praͤklusionsbescheide  zu
beauftragen.  —  Diese  Bestimmung  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  1.  Dezember  1843.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  Gr.  v.  Arnim.

 

(Nr.  2413.)  Verordnung  wegen  Feßstellung  des  Wifspelmaoßes.  Vom  I.  Dezember  1843.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gettes  Gnaden,  Koͤnig  von
Hreußen  2c.  1c.
bestimmen  zur  Ergänzung  der  Maaß--  und  Gewichts-Ordnung  vom  16.  Mai
1816.  auf  den  Antrag  Unsers  Scaatsministeriums  hierdurch:
daß  unter  einem  Wispel  oder  Winspel  beim  Getreidehandel  überall  vier
und  zwanzig  Berliner  Scheffel  zu  Drei  Tausend  zwei  und  siebenzig
Kubikzoll  verstanden  werden  sollen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  1.  Dezember  1843.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.
v.  Bopen.  Möühler.  v.  Nagler.  Rother.  Gr.  v.  Alvensleben.

Eichborn.  v.  Thile.  v.  Savigny.  Frhr.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.
  Gr.  zu  Stolberg.  Gr.  v.  Arnim.

 

Nr.  2112  —  Alu#.)  7“  (Nr.  2414.)
        <pb n="122" />
        —  44  —
(Xr  2414.)  Allerböchste  Kabinetsorder  vom  22.  Dezember  1843.,  wegen  der  Amtskautionen
derlenigen  Rendanten,  welche  bei  den  aus  Stastssonds  unterhaltenen
Gerichten  zugleich  die  Salarienkasse  und  die  Depositkalkasse  verwalten.

D.  in  den  Orders  vom  11.  Februar  1832.  und  vom  15.  April  1837.  keine
Bestimmung  darüber  getroffen  worden,  nach  welchem  Verhältnisse  in  dem  Falle,
wenn  eine  Salarienkasse  und  eine  Depositalkasse  zugleich  von  Einem  Beamten
verwaltet  werden,  die  nach  Höhe  des  Gesammt-Diensteinkommens  desselben  bestimmte
  Amtskaution  für  die  eine  und  die  andere  Kasse  verhastet  ist,  so  wil
Ich  auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  10.  d.  M.  hierdurch  Folgendes
  sestsetzen:

1)  Werden  bei  einer  aus  Staatsfonds  unterhaltenen  Gerichtsbehörde  die
Salarienkasse  und  Deposttalkasse  zugleich  von  Einem  Beamten  verwaltek,
  so  soll  die  nach  Höhe  seines  Gesammt-Diensteinkommens  bestimmte
  Amtskaution  ohne  Rücksicht  auf  das  etwa  für  jede  Kassenverwaltung
  besonders  ausgesetzte  Diensteinkommen  zur  einen  Hälfte  für
die  Salarienkasse,  und  zur  andern  Hälfte  für  die  Deposstalkasse,  zugleich
  aber  subsidiarisch  zu  ihrem  ganzen  Betrage  für  jede  Kasse  haften,
  dergestalt,  daß,  wenn  die  für  die  eine  Kasse  bestimmte  Hálste
der  Kaution  zur  Deckung  des  Desekts  bei  dieser  Kasse  nicht  ausreicht,
die  für  die  andere  Kasse  bestimmte  Hälfte,  soweit  diese  nicht  zur
Deckung  der  bei  der  letztern  Kasse  vorgefallenen  Defekte  erforderlich
ist,  auch  zur  Deckung  der  Defekte  bei  der  ersteren  zu  verwenden  ist.

2)  Die  Bestimmung  unter  1.  soll  auch  in  dem  Falle,  wenn  dem  Beamten,
  welcher  zuerst  nur  eine  der  gedachten  Kassen  verwaltet  hat,  spaeer
zugleich  die  Verwaltung  der  andern  übertragen  wird,  Anwendung  finden,
  sedoch  mit  der  Maaßgabe,  daß  in  diesem  Falle  die  nunmehr  nach
Höhe  des  Gesammt-Diensteinkommens  bestimmte  Kaution  für  diesenigen
  Defekte,  welche  etwa  schon  vor  der  Uebertragung  der  zweiten
Kasse  in  der  ersten  entstanden  waren,  mindestens  zu  demjenigen  Betrage
  zundchst  haftet,  welchen  die  Kaurion  vor  sener  Uebertragung  gehabt
  hatte.

Diese  Bestimmungen  sind  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  22.  Dezember  1843.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsminssterium.

 

(Nr.  2415.)
        <pb n="123" />
        —  45  —

(Nr.  2415.)  Allerhöchste  Kabineesode  vom  22.  Det##mber  184I.,  die  Annahme  der  Eisenbahnakeien
  als  pupillen=  und  depofltalmäßige  Sicherhe#  betreffend.

N.  Ich  durch  Meine  Order  vom  22.  November  v.  J.  angeordnet  habe,
daß  die  Ausführung  der  von  den  vereinigten  ständischen  Ausschüssen  für  ein
dringendes  Bedürfniß  erachteten,  umfassenden  Eisenbahnverbindungen  auch  durch
Uebernahme  einer  Garantie  für  die  Zinsen  der  Anlagekapitalien  von  Seiten  des
Staats  befördert  werden  solle,  bestimme  Ich  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums
  vom  5.  d.  M.,  daß  die  Order  vom  3.  Mai  1821.  (Gesetz=  Sammlung
  Seite  46),  betreffend  die  Annahme  der  Staatsschuldscheine  als  pupillenund
  depositralmäßige  Sicherheit,  auch  auf  diejenigen  Eisenbahnakrien  oder  Eisenbahnobligationen
  Anwendung  finden  soll,  für  welche  bis  zur  Rückzahlung  der
darin  angelegten  Kapitalien  die  Zinsen  vom  Staate  unbedingt  garantirt  worden
sind,  oder  künftig  garantirt  werden.  Beträgt  jedoch  der  vom  Sgaate  garantirte
  Zinssatz  bei  der  einen  oder  andern  Eisenbahn  weniger  als  Drei  und  ein
halb  Prozent,  so  dürsen  Gelder  der  Pflegebefohlenen  in  dergleichen  Eisenbahn=Akrien
  oder  Obligationen  nur  mit  Genehmigung  der  dem  Vormundschaftsgerichte
  vorgesetzten  Behörde  angelegt  werden.  Die  gegenwärtige  Order  ist  durch
die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  22.  Dezember  1843.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsminmterium.

 

G.  3413—  3###)  (Nr.  2416.)
        <pb n="124" />
        —  46  —

(Nr.  2410.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  22.  Dezember  1843.,  wegen  Betrofung  der
Kontkraventionen  gegen  die  Kontrolvorschristen  der  über  die  Mahl=  und
Schlachesteuer  erlassenen  Ortsregulatlve.

Zorr  Beseitigung  der  Zweifel,  welche  bei  einigen  Gerichten  darüber  entstanden
sind,  ob  die  von  dem  Finanzminister  nach  s.  16.  c.  und  §.  19.  des  Mahl=  und
Schlachtsteuer-Gesetzes  vom  30.  Mai  1820.  zu  ertheilenden  orschriften  über
dasjenige,  was  zur  Kontrole  der  Steuer  entweder  allgemein,  oder  wegen  örtlicher
Verhaltnisse  zu  beobachten  ist,  nur  für  die  im  §.  16.  c.  jenes  Gesetzes  namentlich
erwähnten  Müller  und  Schlächter,  oder  auch  für  andere  Gewerbtreibende  verbindlich
  sind,  will  Ich  auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  10.  d.  M.
hierdurch  Folgendes  bestimmen:

1)  Die  Kontrolvorschriften  der,  von  dem  Finanzminister  erlassenen,  oder
noch  zu  erlassenden  örtlichen  Mahl=  und  Schlachtsteuer-Regulative,  so
wie  die,  auf  die  Uebertretung  dieser  Kontrolvorschriften  angedrohten  Ordnungsstrafen
  bis  zum  Betrage  von  Zehn  Thalern,  finden  auf  alle  Gewerbtreibende
  Anwendung,  deren  Gewerbe  sich  auf  die  Verfertigung  von
Gegenständen  der  Mahl=  und  Schlachtsteuer,  oder  auf  den  Handel  mit
solchen  Gegenständen  bezieht.

Der  Finanzminister  ist  ermachtigt,  in  den  mahl=  und  schlachtsteuerpflichtigen
  Städten,  wo  eine  Kontrole  der  Wiehbestände  nöchig  befunden
worden,  die  deöhalb  getrofsenen  Anordnungen  auch  auf  iehhändler,
iehmdster  und  überhaupt  auf  solche  Gewerbtreibende,  welche  ihres  Gewerbes
  wegen  Vieh  halten,  auszudehnen,  und  Uebertretungen  gleichfalls
mit  Ordnungsstrasen  bis  zu  Zehn  Thalern  zu  bedrohen.]

Diese  Bestimmungen  find  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Berlin,  den  22.  Dezember  1843.

2

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  2417.
        <pb n="125" />
        —  T  —

(Nr.  2417.)  Bers#rnung,  das  Berbor  der  The  zwischen  S'ief=  oder  Schwiegereltern  und

Stief=  oder  Schwiegérkindern  berreffend.  D.  d.  den  22.  Dezember  1843.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gettes  Gnaden,  Kuig  von

Hreußen  2c.  2c.

verordnen  zur  Ergänzung  der  Bestinmung  des  s  5.  Tit.  1.  Th.  U.  des  Algemeinen
  Landrechts  und  mit  Aufhebung  des  s.  62.  den  Anhangs  zum  Allgemeinen
Landrecht,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  vernommenem
  Gutachten  einer  aus  Mitgliedern  des  Staatsraths  ernannten  Kommission,
was  folgt:

Die  Wiederverheirathung  einer  Person,  deren  eheliche  Verbindung
durch  den  Tod  oder  durch  richterlichen  Ausspruch  aufgelöst  worden,  mit
Ascendenten  oder  Descendenten  ihres  frühern  Ehegatten  ist  auch  dann
verboten,  wenn  das  Verhältniß  zu  dem  letztern  auf  einer  unehelichen
Zeugung  beruht.

Eine  Dispensation  von  diesem  Derbote  findet  nicht  Statt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Dezember  1843.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Rochow.  Mühler.  Eichhorn.  v.  Savigny.

Deglaubigt:
Bornemann.

 

r.  217  -  216.)  (Nr.  2418.)
        <pb n="126" />
        —  48  —

(Nr.  2418)  Allerhöcht###Kabinet##e  vom  22.  Dezember  184.,  betreffend  die  Nichtanwendung
  des  &amp;amp;  40.  Tie.  3.  Th.  I.  der  Algemeinen  Gerichtsordnung
auf  unvermögende  Kirchen  und  Pfarreien.

A  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  4ten  d.  M.  bin  Ich  damit
einverstanden,  daß  in  den  Gllen,  in  denen  Kirchen  und  Pfarreien  mit  Rücksscht
auf  die  Bestimmung  im  §.  713.  Titel  11.  Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts
als  unvermögend  zu  betrachten  und  deshalb  in  Prozessen  zum  Armerrechte  zugelassen
  worden  sind,  die  Vorschrift  des  §.  40.  Titel  23.  Theil  I.  der  Allgemeinen
  Gerichesordnung  keine  Anwendung  finden  kann.  Diese  Bestimmung  ist
durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  22.  Dezember  1843.
Frledrich  Wilhelm.

An  das  Staalmmsterium.
        <pb n="127" />
        —  49  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Prenßischen  Staaten.

 

—  Nr.  5.  —

 

 

(Nr.  2419.)  Allrhöchste  Kabineksorder  vom  15.  Dezember  1843.  wegen  Herabsetzung  der
von  den  Pfandbriesschuldnern  der  Oftpreußischen  Landschaft  zu  zahlenden
Beiträge  von  41  Prozent  auf  4  Prozenk.

Ar#  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  28.  v.  M.  will  Ich  nach
dem  Beschlusse  des,  im  Jahre  1841.  versammelt  gewesenen  General-Landrages
der  Ostpreußischen  Landschaft  unter  Aufhebung  der  Bestimmung  zu  6.  der  Order
  vom  21.  Dezember  1837.,  die  Herabsetzung  der  von  den  Pfandbriefschuldnern
  der  genannten  Landschaft  zu  zahlenden  Beiträge  von  41  Prozent  auf
4  Prozent  vom  Johannis-Termine  d.  J.  an,  mit  der  Maaßgabe  genehmigen,
daß  das  nach  Berichtigung  der  Zinsen  übrig  bleibende  ½  Prozene,  soweit  dieses
zur  Bestreitung  der  Administrarionskosten  niche  erforderlich  ist,  zur  Bildung
eines  eigenthümlichen  Fonds  der  Landschaft  so  lange  verwendet  werde,  bis  solcher
  den  Betrag  von  800,000  Rehlr.  durch  dessen  Zinsen  die  Administrationskosten
  vollständig  gedeckt  werden  können,  erreicht  haben  wird.  Von  diesem  geitpunkte
  an,  welcher  nach  angelegter  Berechnung  mit  dem  Ende  des  Jahres  1856.
eintreten  wird,  soll  das  alsdann  zur  vollen  Disposition  verbleibende  1  Prozent
nach  den  zu  seiner  Zeit  zu  erlassenden  näheren  Bestimmungen  zur  Amortisation
der  Pfandbriefe  verwendet  werden.  Diese  Order  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  zu  machen.
Charlottenburg,  den  15.  Dezember  1843.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staateministeri

 

Jahrgang  1824.  (Nr.  2919—  2420.)  8  (Nr.  2420.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Februar  1841.)
        <pb n="128" />
        —  30  —

(Nr.  2420.)  Allerhöchste  Kabineesorder  vom  29.  Dezember  1843.,  die  Ergänzungen  der  unterm
  24.  Oktober  1840.  ergangenen  Tarise  betreffend,  nach  welchen  die
Gebühren  der  Lootsen  in  den  Gewässern  zwischen  PHommern  und  Rügen
und  auf  den  Binnengewässern  zwischen  Stektin  und  den  Mündungen  der
Swine  und  Peene  zu  entrichten  sind.

N.,  Ihrem  Berichte  vom  18.  v.  M.  erkläre  Ich  Mich  mit  den  vorgeschlagenen
  Ergänzungen  der  unterm  24.  Oktober  1840.  von  Mir  genehmigten
Tarife,  nach  welchen  die  Geböhren  der  Lootsen:

a)  in  den  Gewässern  zwischen  Pommern  und  Rügen,  und

b)  auf  den  Binnengewässern  zwischen  Stettin  und  den  Mündungen  der
Swine  und  Peene,

zu  entrichten  sind  (Gesetz-Sammlung  für  1840.  Seite  347  —349.),  dahin  ei
verstanden,  daß:

1)  bei  der  Lootsenstation  am  Ruden  für  die  Begleitung  der  Schiffe  von
dort  in  See  durch  das  Wester=  oder  das  Landtief  der  unter  Nr.  17.
des  Tarifs  d  a.  für  die  Fahre  vom  Ruden  in  See  vurch's  Ostertief
bestimmte  Gebührensatz;

2)  beinder  Lootsenstation  am  kleinen  Haff  für  die  Begleitung  der  Schiffe
von  dort  nach  Wolgast  der  für  diese  Begleitungsstrecke  bei  der  Stanon
  Wolgast  unter  Nr.  8.  des  Tarifs  ad  b.  bestimmte  Gebührensatz,
und  für  die  Begleitung  der  Schiffe  blos  von  der  Haff-Tonne  bei
Westklüne  bis  nach  Anklamer  Fähre,  oder  umgtkehrk,  die  Hälfte  des
umer  Nr.  4.  desselben  Tarifs  bestimmten  Satzes;  und  endlich

3)  bei  der  Stakion  Woltgast  für  die  Begleitung  der  Schisse  von  Wolgast
  nach  Anklam  der  für  diese  Strecke  bei  der  Station  Anklam  unter
Nr.  7.  des  Tartfs  ad  b.  angegebene  Satz,

erhodben  werdem  soll-Jugleich

  will  Ich  in  Betreff  der  Lootsengebührentarife,  welche  in  den
Anhängen  zu  den  Hafengeldtarifen  für  Colbergermünde,  Stolpmünde  und  Rügenwaldermünde
  vom  24.  Oktober  1840.  sub  Nr.  5.  enthalten  sind  (Gesetz-Sammlung
  für  1840.  Seite  353.  358.  364.),  hierdurch  bestimmen,  daß:

zu  4.  der  für  das  Ziehen  eines  Schiffes  von  der  Moolenspitze  bis  zu  seiner
Lagerstelle,  oder  umgekehrt,  für  Schiffe  von  10  bis  15  Last  Tragsahigkeit
  bestimmte  Gebührensatz  von  4  Sgr.  auch  bei  Fahrzeugen  unter
10  Last  Tragsähigkeit  anzuwenden  ist;

zu  5.  für  den  Satz  von  resp.  5  Sgr.  oder  2  Sgr.  6  Pf.,  welcher  für
das  Einziehen  eines  Boots  in  den  Hafen  festgesetzt  worden,  das  Boot

auf
        <pb n="129" />
        auf  Verlangen  nicht  blos  in  den  Hafen  hinein,  sondern  auch,  ohne
eine  besondere  Gebuͤhr,  bis  zum  Lagerplatze  gezogen  werden  muß,
und  daß:
zu  6.  für  das  Bergen  von  Ankern  für  Cahrzeuge  unter  8  Last  Tragfähigkeit,
  wenn  der  Anker  nicht  blos  in  einem  Toy=  oder  Warp-Anker  besteht,
  der  für  Schiffe  von  8  bis  30  Last  Tragfähigkeit  bestimmte  Satz
von  resp.  2  Thaler  und  4  Thaler  gelten  soll.
Sie  haben  diese  Ergänzungen  der  Tarise  vom  24.  Oktober  1840.  durch
die  Gesetz-Sammlung  bekanm  zu  machen.

Berlin,  den  29.  Dezember  1843.
Frledrich  Wilhelm.

A#n  den  Staats=  und  Finanzminister  v.  Bodelschwingh.

 

(Nr.  2421.)  Deklaration  über  den  Masorennitäts-Termin  der  Juden.  De  dato  den  Al.  Zanuar
  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

erklaͤren  zur  Beseitigung  entstandener  Zweifel  auf  den  Antrag  Unseres  Staats-Ministeriums
  und  nach  vernommenem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  daß  die
Juden  auch  in  denjenigen  neu=  und  wieder  erworbenen  Landcstheilen,  in  welchen
  das  Allgemeine  Landrecht  Gesetzeskrast  hat,  aber  weder  das  Edikt  vom
11.  März  1812.  (Gesetz-Sammlung  Seite  17.)  noch  die  vorldußge  Verordnung
wegen  des  Judenwesens  im  Großherzogthum  Posen  vom  1.  Juni  1833.  (Gesetz-Sammlung
  Seite  66)  eingeführt  ist,  erst  mit  dem  vollendeten  vierundzwanzigsten
  Lebensjahre  die  Vollsdhrigkeit  erlangen.  Jedoch  sollen  in  denjenigen
Gerichts-Bezirken,  in  welchen  bisher  von  dem  ordentlichen  persönlichen  Richter
das  vollendete  zwanzigste  Lebensjahr  als  der  Majorennitäts-Termin  der  Juden
angenommen  worden  ist,  diesenigen  Juden,  welche  bei  Publikation  der  gegenwärtigen
  Deklaration  bereits  das  zwanzigste  Jahr  zurückgelegt  haben,  auch  fernerhin
  in  allen  ihren  Verhältnissen  als  großjährig  angelehen  werden.

Nr.  2421  —  212.)  Ur-
        <pb n="130" />
        —  32  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kömglichen  Instlegel.
Gegeben  zu  Berlin,  den  24.  Januar  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  Mühler.  v.  Savigny.

Beglaubige:
Bornemann.

 

(Nr.  2422.)  Verordnung  über  die  Festsetzung  und  den  Ersatz  der  bei  Kassen  und  anderen
Verwaltungen  vorkommenden  Defekte.  De  dato  den  24.  Januar  18##.

Wi#  Friedrich  Wilhelm,  von  Gettes  Enaden,  Körig  ven
Preußen  2c.  2c.

verordnen  zur  Ergänzung  der  bestehenden  Vorschriften  über  die  Festsetzung  und

den  Ersatz  der  bei  Kassen  und  andern  Verwaltungen  vorkommenden  Defekte,

auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  vernommenem  Gutachten

Unseres  Staatsraths,  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie,  was  folge:

S.  1.

Die  Feststellung  der  Defekte  an  oͤffentlichem  oder  Privatvermoͤgen,  welche
bei  oͤffentlichen  Kassen  oder  anderen  oͤffentlichen  Verwaltungen  entdeckt  werden,
ist  zunaͤchst  von  derjenigen  Behoͤrde  zu  bewirken,  zu  deren  Geschaͤftskreise  die
unmittelbare  Aufsicht  uͤber  die  Kasse  oder  andere  Verwaltung  gehoͤrt.

K  .  2.

Von  dieser  Behäörde  ist  zugleich  festzustellen,  wer  nach  den  Worschriften
der  gegenwärtigen  Verordnung  für  den  Defekt  zu  baften  hat,  und  bei  einem
Desekt  an  Materialien,  auf  wie  hoch  die  zu  erstattende  Summe  in  Gelde  zu
berechnen  ist.

*-Eben

  so  (.  1.  und  2.)  hat  die  unmirtelbar  vorgesetzte  Behörde  die  Desekte
  an  solchem  öffentlichen  oder  Privarvermögen  festzustellen,  welches,  ohne  zu
einer  öffentlichen  Kasse  oder  anderen  öffentlichen  Verwaltung  gebracht  zu  seon,
vermöge  besonderer  amtlicher  Anordnung  in  die  Gewahrsam  eines  Beamten  gekommen

  ist.
ee
        <pb n="131" />
        —  33  —

S.  4
Ueber  den  Betrag  des  Desekts,  die  Person  des  zum  Ersatz  Berpflichteten
und  den  Grund  seiner  Verpflichtung  ist  von  der  in  den  K.  1.  und  3.  bezeichneten
  Behörde  ein  motivirter  Beschluß  abzufassen.
i
Hat  diese  Behörde  die  Eigenschaft  einer  Central=  oder  Provinzialbeyörde,
so  ist  der  Beschluß  ohne  Weiteres  vollstreckbar.
5S.  6.
In  allen  andern  Fällen  unterliegt  der  Beschluß  der  Prüfung  der  vorgesetzten
  Provinzialbeh  Srde,  und  wird  erst  nach  deren  Genehmigung  volstreckbar.

S.  7.
Der  vorgesetzten  Centralbehörde  bleibt  jedoch  in  allen  Fadllen  unbenommen,
einzuschreiten,  und  den  Beschluß  selbst  abzufassen  oder  zu  berichcigen.
#8.g
èNach  Befinden  der  Umstände  kann  die  Behörde  auch  mehrere  Beschlüsse
abfassen,  wenn  ein  Theil  des  Defekts  sofort  klar  ist,  der  andere  Theil  aber  noch
weitere  Ermittelungen  nothwendig  macht,  imgleichen,  wenn  unter  mehreren  Personen
  die  Verpflichtung  der  einen  feststeht,  die  der  andern  noch  zweifelhaft  ist.
S.  9.

In  dem  abzufassenden  Beschlusse  ist  zugleich  zu  bestimmen,  ob  der  Beamte
zum  Ersatz  des  Defekts  oder  nur  zur  Sicherstellung  anzuhalten,  und  im  ersten
Falle,  ob  die  Exekution  unbedingt  oder  mit  welchen  näher  zu  bestimmenden  Modifikationen
  zu  vollstrecken.

S.  10.
Der  abzufassende  Beschluß  kann  auf  die  unmittelbare  Verpflichtung  zum
Ersatz  gerichtet  werden:
1)  sofern  der  Desekt  nach  dem  Ermessen  der  Behörde  durch  Vorsatz  bewirkt
  worden,
gegen  jeden  Beamten,  welcher  der  Unterschlagung  oder  Veruntreuung
als  Urheber  oder  Theilnehmer  geständig  ist,  oder  für  überführt  erachtet
  wird;
2)  sofern  der  Defekt  nach  dem  Ermessen  der  Behörde  durch  grobes  Versehen
  entstanden  ist,

a)  gegen  diejenigen,  welchen  die  Kasse  u.  s.  w.  zur  Verwaltung  übergegeben
  war,  auf  Höôbhe  des  ganzen  Defekts,

b)  gegen  jeden  andern  Beamten,  der  an  der  Einnahme  oder  Ausgabe,
der  Erhebung,  der  Ablieferung  oder  dem  Transport  von  Kassengeldern
oder  andern  Gegenständen  vermäöge  seiner  dienstlichen  Stellung  Theil

(Nr.  2422.)  zu
        <pb n="132" />
        —  54  —

zu  nehmen  hatte,  nur  auf  Höhe  des  in  seine  Gewahrsam  gekommenmen
  Betrages.
Eben  dies  gilt  gegen  die  s.  3.  genannten  Beamten  in  den  daselbst  bezeichneten
  Fallen.

.  11.

Der  abzufassende  Beschluß  kann  ferner  auf  Beschlagnahme  des  Vermögens
  oder  Gehalts  zur  Sicherung  des  demnächst  im  Wege  Rechtens  auszuführenden
  Anspruchs,  sofern  der  Desekt  aus  dem  Vermögen  der  §.  10.  genannten
  zundchst  verantwortlichen  Beamten  und  deren  Dienstkaution  nicht  zu  decken
seyn  sollte,  gerichtet  werden:

gegen  diesenigen,  welche  zwar  die  defektirten  Gelder  oder  andere  Gegenstände
  nicht  in  ihre  Gewahrsam  gehabt,  aber  an  deren  Dereinnahmung,
  Verausgabung  oder  Berschlusse  in  der  Weise  unmittelbar
Theil  zu  nehmen  hatten,  daß  der  Desekt  ohne  ihr  grobes  Perschulden
  nicht  hätte  entstehen  können.

12.

Sind  Beamte,  gegen  welche  die  crekutivische  Einziehung  des  Defekts
zulässig  ist,  in  der  Verwaltung  ihres  Amtes,  wofür  sie  eine  Amtskaution  bestellt
haben,  belassen  worden,  so  ist  die  Erekution  nicht  zunächst  in  diese  Kaution,  sondern
  in  das  übrige  Vermögen  zu  vollstrecken,  jedoch  so  weit  die  bestellte  Kaution
  reicht,  nur  auf  Sicherstellung  eines  gleichen  Betrages  zu  richten.

S.  13.

Bei  Gefahr  im  Verzuge  kann  die  unmittelbar  vorgesetzte  Behoͤrde,  auch
wenn  sie  nicht  die  Eigenschaft  einer  Provinzialbehoͤrde  hat,  oder  der  unmittelbar
vorgesetzte  Beamte  vorlaͤufige  Sicherheitsmaaßregeln  durch  Beschlagnahme  des
Vermoͤgens  oder  Gehalts  gegen  die  nach  8.  10.  der  Exekution  unterworfenen
Beamten  ergreifen;  es  muß  aber  davon  der  vorgesetzten  Provinzialbehoͤrde  ungesaͤumt
  Anzeige  gemacht,  und  deren  Genehmigung  eingeholt  werden.

.  14

14.

Die  Verwaltungsbehoͤrde  kann  den  zur  Vollstreckung  geeigneten  Beschluß
selbst  zur  Ausfuͤhrung  bringen,  so  weit  dieselbe  nach  den  bestehenden  Gesetzen
Exekution  zu  verfuͤgen  befugt  ist.  Außerdem  ist  das  betreffende  Gericht  dieserhalb
  zu  requiriren.

8.  15.

Die  Gerichte  und  Hypothekenbehoͤrden  sind  verpflichtet,  den  an  sie  ergehenden
  Requisitionen  zu  genuͤgen,  die  Exekution  gegen  die  benannten  Personen
ohne  vorgaͤngiges  Zahlungsmandat  schleunig  zu  vollstrecken,  die  Beschlagnahme
der  zur  Deckung  des  Defekts  erforderlichen  Vermoͤgensstuͤcke  zu  verfuͤgen,  und
die  in  Antrag  gebrachten  Eintragungen,  wenn  sonst  kein  Anstand  obwaltet,  im

Hy-
        <pb n="133" />
        —  55  —

Hypothekenbuche  zu  veranlassen,  ohne  auf  eine  Beurtheilung  der  Rechtmaͤßigkeit
  einzugehen.
S.  16.

Gegen  den  Beschluß,  wodurch  ein  Beamter  zur  Erstattung  eines  Defekts
fuͤr  verpflichtet  erllaͤrt  wird  (S.  10.),  steht  demselben  sowohl  hinsichtlich  des  Betrages
  als  hinsichrlich  der  Ersatzverbindlichkeit,  außer  dem  Rekurse  an  die  vorgesetzte
  Behörde,  die  Berufung  auf  rechtliches  Gehbr  zu.

Von  dieser  Befugmß  muß  sedoch  innerhalb  Eines  Jahres,  vom  Tage
der  dem  Verpflichteten  geschehenen  Bekanntmachung  des  vollstreckbaren  Beschlusses,
  oder  wenn  der  Verpflichtete  ausgetreten  ist,  vom  Tage  des  abgefaßten  Beschlusses
  an  Gebrauch  gemacht  werden.  Die  Erekution  behält,  des  eingeschlagenen
  Rechtsweges  ungeachtet,  bis  zur  rechtskridftigen  Entscheidung  nach  Maaßgabe
  des  Beschlusses  ihren  Fortgang,  wenn  nicht  von  der  Verwaltung  davon
Abstand  genommen  wird.

In  der  etwa  eingeleiteten  Unkersuchung  bletben  dem  Verpslichteten,  insofern
  es  auf  die  Bestrafung  ankommt,  seine  Einreden  gegen  den  abgefaßten
Beschluß  auch  nach  Ablauf  des  Jahres,  wenn  gleich  sie  im  Civilprozeß  nicht
mehr  geltend  gemacht  werden  können,  vorbehalten.

KS.  17.

Gegen  einen  Beschluß,  wodurch  die  Beschlagnahme  des  Vermögens  oder
Gehalts  nach  s.  11.  angeordnet  worden,  steht  dem  Beamten  die  Berusung  auf
rechtliches  Gehbdr  in  derselben  Weise  zu,  wie  dies  gegen  einen  gerichtlich  angelegten
  Arrest  zulässig  ist.

S.  18.

Das  gegenwaͤrtige  Gesetz  findet  auf  saͤmmtliche  oͤffentliche  Kassen  und
Verwaltungen  und  deren  Beamte,  einschließlich  der  gerichtlichen,  so  wie  auf  die
Militairkassen,  Magazine  und  Verwaltungen  aller  Art,  und  nicht  nur  auf  Militair-Beamte,
  sondern  auch  auf  Militair-Personen  Anwendung.

Wegen  Ausfuͤhrung  des  Gesetzes  in  der  Militairverwaltung  wird  Unser
Kriegsminister  eine  Instruktion  ertheilen,  welche  namentlich  die  Behoͤrden  zu  bezeichnen
  hat,  die  den  nach  88.  5.  und  6.  an  die  Provinzialbehoͤrde  zur  Abfaffung
oder  Bestaͤtigung  verwiesenen  Beschluß  zu  erlassen  befugt  sind.

5S.  10.

Wenn  in  Folge  besonderer  Gesetze  den  Behoͤrden  oder  einzelnen  Instituten
  bereits  ein  Exekutionsrecht  gegen  ihre  Beamten  zusteht,  ohne  daß  es  eines
von  der  Provinzialbehoͤrde  abzufassenden  oder  zu  bestaͤtigenden  Beschlusses  bedarf,
  so  behaͤlt  es  dabei  sein  Bewenden.

s.  20.
Eben  so  bleiben  die  Gesetze  in  Kraft,  wodurch  die  Exekution  gegen  Er-(Nr.
  2122.)  hebungs-=
        <pb n="134" />
        —  36  —

hebungsbeamte  wegen  gewisser  an  öffentliche  Kassen  abzuliefernder  Einnahmen
ohne  Zulassung  des  Rechtsweges  angeordnet  ist.
.  21.

Auf  Defekte,  welche  bei  Publikation  der  gegenwärtigen  Verordnung  bereits
  zur  Kenntniß  der  Behörden  gekommen  sind  soll  die  gegenwärtige  Verordnung
  ebenfalls  angewandt  werden,  sofern  der  zu  verfolgende  Anspruch  nicht
bereits  in  den  Rechtsweg  eingeleitet  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  zu  Berlin,  den  24.  Januar  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Rochow.  Mühler.  v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Arnim.

I  Beglaubigt:
Bornemann.
        <pb n="135" />
        57  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Prenbischen  Staatern.

Nr.  6.

(Nr.  2323.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  15.  Dezember  1843.,  den  Tarif  zur  Erhebung
der  Abgabe  für  die  Benutzung  der  Oderschleusen  bei  Cosel,  Brieg,  Ohlau

und  Breslau  betreffend.

Se.  erhalten  anliegend  den  mit  dem  Berichte  vom  29.  v.  M.  eingereichten
Tarif  zur  Erhebung  der  Abgabe  für  die  Benutzung  der  Oderschleusen  bei  Cosel,
Brieg,  Ohlau  und  Breslau,  von  Mir  vollzogen,  zurück,  um  denselben  durch
die  Gelsfammtung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  15.  Dezember  1843.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staats=  und  Finanzminister  v.  Bodelschwingh.

 

Tarif,
nach  welchem  die  Abgabe  für  Benutzung  der  Oderschleusen  bei
Cosel,  Brieg,  Ohlau  und  Breslau  zu  erheben  ist.

E.  wird  entrichtet,  so  oft  eine  der  genannten  Schleusen  passirt  wird,  bei

jeder  Schleuse:  ç
A.  von  einem  Schiffsgefaß

1)  bei  einer  Tragsdhigkeit  von  mehr,  als  600  Zentnern  1  Thlr.
2  60

-  2  -  b  2-  =  5  2-bis
  einschließlich  600  Zentner  25  Sgr.
3)  bei  einer  Tragfähigkeit  von  mehr,  als  400  Zentner
bis  einschließlich  500  Zentner  20
4)  bei  einer  Tragshigkeit  von  mehr,  als  300  gentner
bis  einschlietzlich  400  Zentner  13
5)  bei  einer  Tragfähigkeit  von  mehr,  als  200  Zenenern
bis  einschließlich  300  Zentner  10
6)  bei  einer  Tragfähigkeit  von  nur  200  Zentnern,  oder
weniger  ....  -5-BesindcnsichaufdengrößerenSchisssgefclßen(t—5),außerderen8u-

  und  außer  den  Mundvorraͤthen  fuͤr  die  Bemannung  an  sonstigen  Sachen
nur  zwei  Zentner,  oder  weniger,  so  werden  bei  jeder  Schleuse
a.  von  den  zu  A.  1.  2.  und  3.  bezeichneten  Gefaͤßen  nur  10  Sgr.
:.  .  4.  und  5.  bezeichneten  nur  7  60M.

erlegt.
Jahrgang  1819.  (Nr.  2123.)  9  B.  von

 

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Februar  1844.)
        <pb n="136" />
        B.

1)

2

1

von  geflößtem  Holze,  und  zwar:
1)  von  Stammholzstössen,  für  jedes  Stück  Stammhbolz,
welches  das  Floß  bildet,  oder  sich  auf  demselben  befinder,
sofern  die  Stückzahl  10.  oder  mehr  betrdagt  —  Sgr.  9  Pf.
für  ein  Stammholzstoß  von  weniger,  ols  10  Stücken,

ohne  Rücksicht  auf  die  Stückzahl.  .  ..  7  6
Befinden  sich  auf  den  Stammholzfloͤssen  nicht  blos  die,

zum  Betriebe  der  Floͤsserei  erforderlichen  Sachen,  die

Mundvorraͤthe  fuͤr  die  Bemannung,  oder  Stammhoͤlzer

(welche  letztere  dem  vorstehend  zu  B.  1.  erwähnten  Satze

unterliegen),  sondern  dienen  sene  Flösse  zur  Beförderung

von  Klafterholz,  Scheitholz  oder  andern  kleinen  Hölzern,

oder  überhaupt  von  andern  Gegenständen,  so  werden  für

jede  beladene  Tafel  neben  der  Abgabe  zu  B.  1.  10  —
erlegt.

2)  von  gestößtem  Klafterholze,  Scheitholze  und  andern  kleinen
Hölzern,  welche  im  Kiepenverbande,  oder  in  einem  sonftigen
  Verbande  befördert  werden  (Matätschen)  für  jedes
Floß,  es  mag  dasselbe  aus  einer  Tafel  oder  zwei  Taseln

  (Gang)  bestehen,  .  ..  20  —-Hat
  ein  solches  Floß  uͤberhaupt  nur  eine  Laͤnge  von  weniger

  als  48  Fuß  und  zugleich  nur  eine  Breite  von  weniger

  als  8  Fuß,  so  werden  für  dasselbe  nur  10  –

gezahlt.
Befreiungen.
Die  Abgabe  wird  nicht  hoben,
von  Schiffsgesähen,  oder  Flößen,  welche  Staatseigenthum  sind,  imgleichen
auf  Vorzeigung  von  Freipdssen,  von  Gefäßen,  welche  für  unmictelbare  Rechnung
des  Staats  Gegenstände  befördern,  und  auf  denen  sich,  außer  deren  Zubeher
und  außer  den  Mundvorraͤthen  fuͤr  die  Bemannung,  an  andern  Gegenstaͤnden
  nichts,  oder  weniger,  als  zwei  Zentner  befinden;
von  Fischerkaͤhnen,  Fischdroͤbeln,  Gondeln,  Anhaͤngen,  Handkaͤhnen  und  aͤhnlichen
  kleinen  Fahrzeugen,  welche  ihrer  Bauart  nach  zur  Frachtbefoͤrderung
nicht  bestimmt  sind,  wenn  sie  keinen  besondern  Aufzug  erfordern.
u  sätzliche  Bestimmungen.
Der  Führer  eines  Schiffsgefäßes,  oder  Flosses  hat,  nach  vorg#ängiger  Meldung
  beim  Schleusengeldempfänger,  die  Abgabe  vor  der  Einfahrt  in  die
Schleuse  zu  erlegen.

Bei  der  Verwaltung  und  Erhebung  der  Abgabe  finden  die  Bestimmungen  der
Steuerordnung  vom  8.  Februar  1810.  .  56.  bis  einschließlich  5.  Anwendung.
Wer  es  unternimmt,  der  Ennichtung  der  Abgabe  durch  unterlassene,  oder
unrichtige  Meldung,  oder  sonst  auf  irgend  eine  Art  sich  ganz  oder  theilweise
zu  entziehen,  entrichtet  außer  dem  vorenthaltenen  Abgabenbetrage,  das  Wierfache
desselben,  mindestens  aber  einen  Thaler,  als  Strafe.

Bei  der  Bestrafung  und  beim  Verfahren  wider  die  Angeschuldigten  finden
  die  S§.  64.  83.  84.  86.  88.  bis  einschließlich  93.  und  der  §.  95.  der  unter
1.  gedachten  Steuerordnung,  so  wie  die  Deklaration  des  §.  93.  vom  20.  Januar
  1820.  Anwendung.  Di

ie
        <pb n="137" />
        —  59  —
Die  durch  Komtraventionen  verwirkten  Strafen  werden  so  verwendek,  wie
es  bei  Kontraventionen  gegen  die  Steuergesetze  vom  §.  Februar  1819.  und
30.  Mai  1820.  geschieht.
Charlottenburg,  den  15.  Dezember  1843.
Z  Friedrich  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.

 

(Nr.  2424.)  Allerhöchste  Kobinetsorder  vom  3.  Januar  1844.,  die  Erbebung  der  Schiffahres-Abgaben
  in  den  Städten  Konigsberg  und  Elbing  betreffend.

J.  bestimme  auf  Ihren  Bericht  vom  26.  v.  M.,  daß  die  zur  Erhebung  der
Schiffahrrsabgaben  in  den  Städten  Königsberg  und  Elbing  unter  dem  18.  Oktober
  1838.  vollzogenen  Tarife  auch  für  das  Jahr  1844.  ihre  Gülngkeit  behalten
  sollen,  und  beauftrage  Sie,  diesen  Befehl  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur
öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  3.  Januar  1844.  „  Z„
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister  v.  Bodelschwingh.

 

(Nr.  2425.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  8.  Januar  1844.,  betreffend  die  Aushebung  des
Erbrechts  dersenigen  Zuchthäuser  und  Korrektionsanftalten  auf  den  Nachlaß
  der  in  denselben  verstorbenen  Sträflinge  oder  Korrigenden,  welche
für  Rechnung  der  Staatskasse  verwaltet  und  unterhalten  werden.

N  Ihrem  Antrage  in  dem  Berichte  vom  10  v.  M.  will  Ich  das  Erbrecht,
  welches  einzelnen  Straf=  oder  Besserungs-Anstalten  nach  provinzialrechtlichen
  Bestimmungen  oder  besonderen  Reglements  auf  den  Nachlaß  der  in
denselben  verstorbenen  Serdflinge  oder  Korrigenden  zustehr,  in  Betreff  derjenigen
  Zuchthauser  und  Korrektionsanstalten,  welche  füur  Rechnung  der  Sgtaats=Kasse
  verwaltet  und  unterhalten  werden,  hierdurch  hafeten  und  Sie  ermdchtigen,
  die  auf  solche  Erbschaften  sich  beziehenden  Einnahmen  von  den  Ecats  der
Anstalten  absetzen  zu  lassen.  Den  gedachten  Anstalten  bleibt  sedoch  das  Recht
vorbehalten,  die  Kosten  des  Unterhalts  der  in  denselben  verstorbenen  Straflinge
oder  Korrigenden,  soweit  solche  nicht  durch  deren  Arbeiten  erseszt  worden  sind,
als  eine  Schuld  aus  dem  Nachlasse  zurückzufordern.  Die  gegenwärtige  Order
ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  8.  Januar  1844.  #„  "„  „
Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staateminister  v.  Bodelschwingh  und  Grafen  v.  Arnim.

 

(JFr.  2426.)  Bestätigungsurkunde  des  Nachtrags  zu  den  Statuten  der  Berlin-Stettiner
Eisenbahngesellschaft,  betreffend  die  Anlage  einer  Zweigbohn  von  Stettin
nach  Stargard.  Vom  26.  Januar  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Hreußen  2c.  2.
Nachdem  die  zundchst  zur  Errichtung  einer  Eisenbahn  von  Berlt.  nach

(r.  2422  -  2426.)  tettin
        <pb n="138" />
        —  60  —

Stettin  zusammengetretene,  unterm  12.  Oktober  1840.  von  Uns  bestaͤtigte  Berlin-Stettiner
  Eisenbahngesellschaft  in  der  General-Versammlung  vom  26.  Mai  v.  J.
die  Anlage  einer  Zweigbahn  von  Stettin  nach  Stargard,  als  eines  integrirenden
  Theils  ihres  bisherigen  Unternehmens,  42  wie  die  Erhöhung  des  ursprünglich
  zu  2,724,000  Thalern  angenommenen  Aktienkapitals  um  den  Betrag  von
1,500,000  Thalern  beschlossen  hat,  wollen  Wir  hierdurch  sowohl  zur  Anlage
der  obengedachten  Eisenbahn  von  Stettin  nach  Stargard,  als  auch  zu  der  vorerwähnten
  Erhöhung  des  Akrienkapitals  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
ertheilen,  und  den  anliegenden,  auf  Grund  der  in  der  General-Versammlung
vom  26.  Mai  v.  J.  gefaßten  Beschlüsse  ausgefertigten  Nachtrag  zu  den  Statuten
  der  Deriin  Stetnf  Eisenbahngesellschaft  in  allen  Punkten  bestätigen.
Zugleich  bestimmen  Wir,  baß  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahnunternehmungen
  vom  3.  November  1838.  ergangenen  allgemeinen  Vorschriften,  namentlich
  diejenigen  über  die  Expropriation,  auch  auf  das  obengedachte  Unternehmen
einer  Zweigbahn  von  Stettin  nach  Stargard  Anwendung  sinden  sollen.

Die  gegenwärtige  Bestätigung  und  Genehmigung  soll  nebst  dem  Nachtrage
zu  den  Gesellschaftestatuten  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  zu  Berlin,  den  20.  Januar  1844.)  Z„

..  Friedrich  Wilhelm.
Mühler.  v.  Bodelschwingh.

 

Nachtrag

zu  den  Statuten  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft,  betressend
  die  Anlage  einer  Zweigbahn  von  Stettin  nach  Sgtargard.

1)  D.  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  nimmt  die  Anlage  einer
Eisenbahn  von  Stettin  nach  Sirrgaro  in  das  bisherige  Unternehmen  mik  auf,
so  daß  die  Eisenbahn  von  Stettin  nach  Stargard  als  ein  integrirender  Theil
der  Berlin-Stettiner  Eisenbahn  fortan  angesehen  werden  soll.

2)  Zur  Deckung  der  Kosten  der  Bahnstrecke  von  Stektin  nach  Stargard,
der  noch  zum  völligen  Ausbau  der  Berlin-Stettiner  Bahnstrecke  und  Beschestn
der  dazu  gehörigen  Betriebsmittel  erforderlichen  Summen,  so  wie  fur  Beschaffung
eines  Bestandes  für  außerordentliche  Fdlle  salen  Eine  Million  Fünfmal  Hundert
Tausend  Reichsthaler  Berlim-Stektiner  Eisenbahnaktien  Litt.  A.  kreirt  werden.

3)  Auf  Höhe  von  Einer  Million  Dreihundert  Zwei  und  Sechzig  Tausend
Thalern  soll  jedem  Aktionair  freistehen,  50  pro  Cent  seines  Aktienkapitals  zu  zeichnen,
  und  zu  dem  pari-Kourse  entgegen  zu  nehmen.

4)  Ueber  den  Ueberrest  von  Einhundert  Acht  und  Dreißig  Tausend  Thalern
und  über  das,  was  etwa  durch  freiwillige  Aktienzeichnungen  nicht  aufgebracht
wurde,  soll  zum  Vortheile  der  ganzen  Gesellschaft  disponirt  werden.

5)0)  Die  bierauf  bezüglichen  und  sonstigen  speziellen  Modalitchen,  wie  bei  dieser
  Emittirung  der  Aktien  zu  verfahren,  sollen  —  mit  Ausnahme  des  Punktes
ad  4.  —  dem  Direktorio,  die  Ausführung  der  Maaßregel  24#  4.  aber  dem  Direktorio
  mit  Genehmigung  des  Verwaltungsrathes  überlassen  bleiben.
        <pb n="139" />
        61  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  7.  —

 

 

(Nr.  2427.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  17.  Januar  1844.,  betreffend  die  Diäten  und
Reisekosten  der  Kreisvermittelungs-Kommissarien  und  anderer  Sachverständigen
  bei  Bewässerungsanlagen.

A  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  20.  v.  M.  bestimme  Ich,  daß  die
Diäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  der  Kreisvermittelungs-Kommission,  der
Regierungskommissarien  und  Sachverständigen  bei  dem,  in  den  ##.  30.  bis  47.
des  Gesetzes  über  die  Benutzung  der  Privatflüsse  vom  28.  Februar  v.  J.  angeordneten
  Verfahren,  nach  den  Vorschriften  der  §§.  2.  und  3.  des  Regulativs
vom  25.  April  1836.,  betreffend  die  Kosten  der  guteherrlich  -bduerlichen  Auseinandersetzungen
  u.  fw.  von  den  Regierungen  festgecett  werden  sollen.  —
Sie  haben  diese  Order  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
ringen.
Berlin,  den  17.  Januar  1844.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatesminister  Mühler,  v.  Bodelschwingh  und  Gr.  v.  Arni

 

(Nr.  2428.)  Bestätigungsurkunde  des  Nachtrags  zu  dem  Statute  der  Breblau-Schweidnit-Freiburger
  Eisenbahn-Gesellschaft,  in  Berreff  der  Verausgabung  von
400,000  Tholer  Prioritäts-Aktien  vom  1I.  Dezember  1843.  D.  d.  den
16.  Februar  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Känig  von
Hreußen  2c.  2c.

wollen  der  von  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahngesellschaft  in  der
außerordentlichen  General-Versammlung  vom  11.  Dezember  v.  J.  beschlossenen
  Vermehrung  des  auf  1,500,000  Thaler  festgesetzten  Grund-Kapitals  um
400,000  Thaler,  welche  durch  Ausgabe  sogenanmer  Prioritäts-Aktien  beschafft
werden  sollen,  hiermit  Unsere  Genehmigung  ertheilen  und  den  anliegenden,  in
der  Verhandlung  vom  11.  Dezember  v.  J.  vereinbarten  Nachtrag  zu  dem  unterm
  10.  Februar  v.  J.  konfirmirten  Stakute  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter,
  hierdurch  bestätigen.  Zugleich  befehlen  Wir,  daß  diese  Genehmigung  ge

10  e-Jabrgang

  1844.  (Nr.  2427  2428.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  März  1844.)
        <pb n="140" />
        Bestaͤtigung  nebst  dem  Nachtrage  zu  dem  Statute  durch  die  Gesetz  Sammlung
bekannt  gemacht  werden  soll.
Gegeben  zu  Berlin,  den  16.  Februar  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.

Nachtrag

in  dem  Statute  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahn-Gesellschaft,
in  Betreff  der  Verausgabung  von  400,000  Thaler  Prioritäte-Aktien.

 

 

S.  1.
D.  laut  s.  4.  des  Statutes  für  die  Ausführung  der  Eisenbahn  von
Breslau  nach  Schweidnitz  und  Freiburg  sestgesetzte  Gesellschaftssonds  von
1,500,000  Thaler  wird  um  die  Summe  von  400,000  Thaler,  miehin  bis  zu
dem  Gesammtbetrage  von  1,000,000  Thaler  erhöht.

Da  hiervon  die  Summe  von  1,500,000  Thaler  durch  Stamm-Aktien
aufgebracht  ist,  so  ergiebt  sich  ein  an  dem  Fends  sehlender  Betrag  von  400,000  Thaler,
  welcher  durch  Ausgabe  von  2000  Stück  Prioritäts-Aktien,  jede  zu  200  Thaler
unter  den  nachfolgenden  Bedingungen  beschafft  werden  soll.

-

Die  Prioritäts-Aktien  werden  in  fortlaufenden  Nummern  von  I  bis  2000
gegen  sofortige  Einzahlung  ihres  vollen  Neunwerthbetrages  nach  dem  Lilt.  A.
anliegenden  Schema,  auf  weißem  Pergamente  oder  Papiere  mit  schwarzem
Drucke,  ausgegeben,  und  erhalten  Zinskoupons  nach  dem  beigefügtem  Schema
Lilt.  B.,  auf  weißem  Papiere  mit  rorhem  Drucke,  auf  10  Jahre.

Die  Priorirärs-Aknen,  so  wie  Koupons  werden  von  zwei  Mitgliedern  des
Verwaltungsrathes  und  dem  Rendanten  unterzeichnet,  und  auf  der  Räöckseue
der  Aktien  wird  dieser  Nachtrag  abgedruckt.

.  J.
Die  Prioritaͤts-Aktien  werden  mit  4  Prozent  jaͤhrlich  verzinset  und  die  Zinsen  in
halbjaͤhrlichen  Termmen  am  2.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres  in  Breslau  gezahlt.
An  den  Dividenden  nehmen  diese  Prioriräks-Aktien  keinen  Anthiel.  Dagegen
  haben  sie  für  Kapital  und  Zinsen  das  Vorzugsrecht  vor  den  Stamm-Aktien
  nebst  deren  Zinsen  und  Dividenden.  Zinsen  von  Priorikäts-Aktien,  deren
Erhebung  innerhalb  4  Jahren  von  dem  in  dem  betreffenden  Koupon  bezeichne-Zahlungstage

  nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft.
4

Die  Prioritäts-Aktien  unterliegen  der  Amortisation,  wozu  allfährlich  die
Summe  von  2000  Thaler  unter  Zuschlag  der  durch  die  eingelssten  Prioritäks-Aktien
ersparten  Zinsen  aus  dem  Ertrage  des  Eisenbahn-Unternehmens  verwendet  wird.

Die  Zurückzahlung  der  zu  amortisirenden  Aktien  erfolgt  am  1.  Juli  jeden
  Jahres,  zuerst  im  Jahre  1846.  Ecs  bleibt  jedoch  der  General=  Dersammung
        <pb n="141" />
        —  63  —

lung  der  Eisenbahn-Gesellschaft  vorbehalten,  den  Amortisationsfonds  zu  verstärken,
  und  so  die  Tilgung  der  Prioritäts-Aktien  zu  beschleunigen.  Auch  steht  der
Eisenbahn-Gesellschaft  das  Recht  zu,  außerhalb  des  Amortssackonsperfahren
sämmtliche  alsdann  noch  validirende  Prioritäks-Aktien  durch  die  öffentlichen  Blätter
  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwerthes  einzulösen.  In  beiden
Fällen  bedarf  es  nicht  nur  der  Genehmigung  des  Staates,  sondern  es  wird
auch  der  Bestimmung  desselben  die  Art  der  Kündigung,  Feststellung  der  Kündigungsfrist
  und  der  Rückzahlungstermin  überlassen.

Ueber  die  geschehene  Amortisation  wird  dem  für  das  Eisenbahn-Unternehmen
  bestellten  Königlichen  Kommissarius  alljährlich  ein  Nachweis  vorgelegt.

4.  .

Obgleich  die  Inhaber  der  Prioritckts-Aktien,  als  solche,  Mitglieder  der
Eisenbahn-Gesellschaft  sind,  so  sollen  sie  doch  in  solgenden  Fällen  den  Nennwerth
dieser  Aktien,  unter  Ausscheidung  aus  der  Gesellschaft,  von  derselben  zurückzufordern
  berechtigt  seyn:

a)  wenn  ein  Jahlungstermin  länger,  als  3  Monate  unberichtigt  bleibt,

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  länger  als  6  Monatke
ganz  aufhört,

c)  wenn  gegen  die  Eisenbahn=  Gesellschaft  Schulden  halber  Exekution  vollstreckt
  wird,

d)  wenn  Umstände  eintreten,  die  einen  Glaubiger  nach  allgemeinen  gesetzlichen
  Grundsätzen  berechrigen  würden,  einen  Arrestschlag  gegen  die  Gesellschaft
  zu  begründen,

e)  wenn  die  im  5.  4.  festgesetzte  Amortisation  nicht  inne  gehalten  wird.

d  den  Faͤllen  zu  a.  bis  d.  bedarf  es  einer  Kuͤndigungsfrist  nicht,  sondern  das
apital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Faͤlle  eintritt,  zuruͤckgefordert
  werden,  und  zwar:
zu  a)  bis  zur  Zahung  des  betreffenden  Zinskoupons,
zu  b)  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes,
zu  c)  bis  zum  Ablause  eines  Jahres,  nach  Aufhebung  der  Erekunon,
zu  d)  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres,  nachdem  jene  Umstände  aufgehört  haben.
In  dem  sub  e.  vorgedachten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
zu  beobachten;  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäkts-Aktie  von  diesem  Kündigungsrechte
  nur  innerhalb  3  Monaten  von  dem  Tage  ab  Gebrauch  machen,
wo  die  Sblun  des  Amortisationsquantums  hältte  startfinden  sollen.  6
ei  Geltendmachung  des  vorstehenden  Rückforderungsrechts  treten  die
rioritcktsaktien-Inhaber  in  das  Verhdliniß  von  Gldubigern  gegen  die  Gesellchaft
  und  sind  als  solche  befugt,  sich  an  das  gesammte  bewegliche  und  unbewegliche
  Termögen  derselben  zu  halren.

S.  6.

So  lange  nicht  die  gegenwärtig  kreirten  Prioritäts-Aktien  eingelöst,  oder
der  Einlösungsgeldberrag  gerichtlich  deponirt  ist,  darf  die  Gesellschaft  keines  ihrer
Grundstücke,  —  welches  zum  Bahnkörper  gehört,  —  vercußern,  auch  eine  weitere
  Aktien-Emittirung  oder  ein  Anleihegeschäft  nur  dann  unternehmen,  wenn  den
Prioritäks-Aktien  der  jetzigen  Emittirung  für  Kapital  und  Zinsen  das  Vorrecht

(Nr.  2128.)  10“  vor
        <pb n="142" />
        —  64  —

vor  den  ferner  auszugebenden  Aktien  oder  der  aufzunehmenden  Anleihe  reservirt
und  gesichert  ist.

S.  7.
Die  Nummern  der  nach  der  Bestimmung  des  *.  4.  zu  amortisirenden
Aktien  werden  jährlich  im  April  durch  das  Loos  bestimmt  und  sofort  öffentlich
bekannt  gemacht.

#5  S.

Die  PVerloosung  geschieht  durch  das  Gesellschafts-Direktorium  in  Gegenwart
  zweier  vereideter  Notare  in  einem,  14  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  Prioritäts-Aktien  der
Zutritt  gestattet  wird

S.  V.

Die  Auszahlung  der  ausgelooseten  Aktien,  erfolgt  an  dem  im  §.  4.  dazu
bestimmten  Tage  in  Breslau,  von  der  Gesellschaftskasse,  nach  dem  Nominal-Werthe,
  an  die  Porzeiger  der  Aktien,  gegen  Auslieferung  derselben.

Mit  diesem  Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Prioritäkts-Aktien
auf.  Mit  letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  noch  nicht  fälligen  Zinskoupons
einzuliesern.  Geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag,  der  fehlenden  Zinskoupons
  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlsung  der  Koupons  verwendet.

Die  im  Wege  der  Amort#sation  eingelösten  Aktien  sollen  in  Gegenwart
zweier  vereideter  Notare  verbrannt,  und  daß  dies  geschehen,  durch  die  öffentlichen
Blctter  bekannt  gemacht  werden.

Die  Aktien  aber,  welche  in  Folge  der  Rückforderung  (.  ö.)  oder  Kündigung
  (§.  4.)  außerhalb  der  Amortisation  eingelöst  werden,  kann  die  Gesellschaft
  wieder  ausgeben.

8.  10.

Diejenigen  Prioritaͤts--Aktien,  welche  ausgelooset  oder  gekuͤndigt  sind,  und,
der  Bekanntmachung  durch  die  oͤffentlichen  Blaͤtter  ungeachtet,  nicht  binnen
4  Jahren  nach  dem  Iadlungstermine  zur  Einlösung  präsentirt  sind,  werden  im
Wecge  des  gerichtlichen  Verfahrens  mortifizirt.  Es  sollen  aber  bei  jeder  allfährlichen
  Amorkisation  nicht  nur  die  Nummern  der  alsdann  ausgelooseten,  sondern
auch  diejenigen  der  schon  früher  ausgelooseten,  noch  nicht  abgehobenen  und  noch
nicht  gerichtlich  mortifizirten  Prioritäkts-Aktien  bekannt  gemacht  werden.

S.  11.
Die  in  den  #.  4.  7.  8.  9.  vorgeschriebenen,  öffentlichen  Bekannemachungen
  erfolgen  durch  zwei  Breslauer  Zeitungen,  die  Allgemeine  Preußische  Zeitung
und  eine  auswärtige  Zeitung.

5S.  12.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Aktien  sind  zwar  berechtigt,  an  den  General-Versammlungen
  Theil  zu  nehmen,  aber  weder  stimm=  noch  wahlfähig.  Alle
übrigen  Bestimmungen  des  Gesellschaftsstaturtes  vom  16.  März  1842.,  so  weit
sie  nicht  durch  den  gegenwärtigen  Plan  und  durch  die  vorstehenden  Bedingungen
gechndert  sind,  finden  auch  auf  die  Prioritckts-Aktien  Anwendung.

Breslau,  am  11.  Dezember  1843.

 

Litt.  A.
        <pb n="143" />
        Litt.  A.

 

 

 

Prioritäts-Aktie
der
Breslau-Schweidmtz-Frciburger  Eisenbabn-Gesellschaft.

     

über

200  Thaler  Preuß.  Kourant.

Inhaber  dieser  Aktie  hat  auf  Höhe  des  obigen  Betrages  von  Zweihundert  Thalern
  Preußisch  Kourant  Antheil  an  dem  in  Gemäßheit  Allerhöchster  Genehmigung
und  nach  den  umstehenden  Bestimmungen  emittirten  Kapitale  von

Thalern  Prioritäts  =  Akltien  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahn-Gesellschaft.

Breslau,  den  ten

Der  Verwaltungs-Rath  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger
Eisenbahn-Gesellschaft.

(Namen.)  Eingetragen  im  Aktienbuche  Fol

Der  Rendant  (Namen.)

 

 

 

 

 

Litt  B.
        <pb n="144" />
        Litt.  B.
Schema  zu  den  Koupons,  welche  auf  10  Jahre  mit  ausgegeben  werden.

 

Erster  Zinskoupon
der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahn-Prioritaͤts-Aktie

*rzahlbar

  am  Iisten  Juli  1844.

Juhaber  dieses  empfängt  am  1.  Juli  1844.  die  Zinsen  der  oben  benannten  Prioritäts-Aktie
  über  200  Thaler  mie  Bier  Theler.

Breslau,  den  ten

Der  Verwaltungs-Rath  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahn= 



Gesellschaft.
##ur  r  ung  innerhalb  #à  Jahren  von  dem  in  dem  Eingetragen
betreffenden  Kou  elchneten  Jahlungstage  nicht  geschehen  ist,  Kouponbuche
verfallen  zum  Berr  ver  Gesellschaft.  V

 

 

 

 

(Nr.  2429.)
        <pb n="145" />
        —  67  —

(Nr.  2429.)  Allerhöchste  Kabinetder  vom  28.  Februar  1844.,  die  Abänderung  des  Abschnitts
  III.  der  dritten  Abtheilung  des  Jolleorifs  vom  18.  Okcober  1842.
berreffend.

A-  Ihren  Bericht  vom  12.  d.  M.  bestimme  Ich,  daß,  statt  der  im  Abschnitte
  III.  der  dritten  Abtheilung  des  Folltariss  vom  18.  Oktober  1842.  enthaltenen
  Bestimmungen  wegen  Erhebung  des  Durchgangszolles  beim  Transit
auf  gewissen  Straßenzügen,  vom  1.  Mai  d.  J.  ab,  diesenigen  anderweiten  Bestimmungen
  zur  Anwendung  kommen  sollen,  welche  die  von  Mir  vollzogene
„Anlage  ergiebt.  Diese  und  die  gegenwärtige  Order  haben  Sie  durch  die  Gesetzsammlung
  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  28.  Februar  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister  v.  Bodelschwingh.

 

Abschnitt  III.  der  dritten  Abtheilung  des  ZSolltarifs  vom
18.  Oktober  1842.

B,  der  Durchfuhr  blos  durch  nachgenannte  Landestheile  oder  auf  nachgenannten
  Straßen  wird  die  Durchgangsabgabe  dahin  ermäßigt,  daß  von  den
beim  Ein=  und  Ausgange  höher  belegten  Gegenständen  nur  erhoben  wird:

1)  von  Waaren,  welche

a)  über  die  westliche  Grenzlinie  von  Wittenberge  an  der  Elbe  bis  zur
Donau  (beide  eingeschlossen)  ein=  und  wieder  ausgehen;

b)  über  die  südliche  Grenzlinie  von  Saarbrücken  (diesen  Ort  eingeschlossen)
  bis  zur  Ober-Elbe  (einschließlich  Neustadr  bei  Stolpen)
ein=  und  wieder  ausgehen,  vom  Zentner  10  Sgr.  oder  35  Kr.;

2)  von  Waaren,  welche

a)  über  die  südliche  Grenzlinie  von  Saarbrücken  bis  zur  Donau  (beide
eingeschlossen)  ein=  und  wieder  ausgehen;  ingleichen,  welche

b)  rheinwärts  eingeführt,  aus  den  Häfen  zu  Mainz  und  Bieberich,
aus  roerpalt  gelegenen  Rheinhäfen,  aus  Mainhädfen  oder  aus
Neckarhäfen  über  die  Grenzlinie  von  Mittenwald  bis  zur  Donau
Cdiese  eingeschlossen)  wieder  ausgehen,  und  umgekehrt;  serner,  wweche

JP)  rhein-
        <pb n="146" />
        —  68  —

c)  rheinwaͤrts  eingefuͤhrt,  aus  den  Haͤfen  zu  Mainz  und  zu  Bieberich
ober  aus  oberhalb  gelegenen  Rheinhaͤfen  uͤber  die  Grenzlinie  von
Saarbrücken  bis  Neuburg  a.  R.  (beide  Orte  eingeschlossen)  wieder
ausgehen  oder  umgekehrt;  endlich,  welche

d)  öber  die  Grenzlinie  von  Schusterinsel  in  Baden  bis  Waidhaus  in
Bayern  (beide  Orte  eingeschlossen)  ein=  und  wicher  ausgehen,  vom
Zentner  41  Sgr.  oder  15  Kr.

vom  Srück

r——m————.

  
     

3)  vom  Gieh,  und  zwar:

von  b  ee  Maulthieren,  Eseln,  Ochsen  und
Steieren,  Köhen  und  d  Rind  dern.
von  Saͤugefuͤllen,  Schweinen  und  Schaafvieh

Berlin,  den  28.  Februar  1844.

 

 

Friedrich  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.
        <pb n="147" />
        69  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—x  Nr.  8.

 

(Nr.  2430.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  5.  Februar  1844.,  betreffend  die  ausschließliche
bLegitimation  der  Quästur  der  Universität  zu  Berlin  zur  Einziehung  und
Einklagung  der  von  den  Studirenden  über  gestundete  Kollegienhonorare
ausgestellten  Reverse.

Ar#  Ihren  Bericht  vom  6.  v.  M.  will  Ich  hierdurch  bestimmen,  daß  zur
Einziehung  und  Einklagung  gestundeter  Honorare  der  Lehrer  an  der  hiesigen
Universitäkt  aus  densenigen  Reversen,  welche  darüber  von  setzt  an,  der  Quaͤstur
der  Universicct  von  den  Studirenden  ertheilt  werden,  nur  die  Qudstur  allein
legitimirt  seyn  soll,  jedoch  unbeschadet  der  Einreden,  welche  dem  Verklagten  gegen
  den  stundenden  Lehrer  oder  dessen  Rechtsnachfolger  zustehen  und  auch  gegen
die  Klage  der  Qudstur  zulädssig  bleiben.  —  Diese  Bestimmung  ist  durch  die
Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  5.  Februar  1844.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  Mühler  und  Eichhorn.

 

(Nr.  2431.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  1.  März  1844.,  über  die  Strafe  der  Beleidigungen
  zwischen  Militair=  und  Eivilpersonen.

E.  ist  bereits  in  dem  Zirkularreskript  vom  19.  Mai  1799.,  welches  sich  auf
die  Order  vom  23.  April  desselben  Jahres  gründet  und  in  der  Order  vom
0.  November  1801.  (akademische  Ediktensammlung  Band  X.  Seite  2397.  und
Band  XlI.  Seite  615.)  der  Grundsatz  ausgesprochen  worden,  daß,  wie  jeder
Offzier  wegen  Beleidigungen  von  Eivilpersonen  mit  Wacht=  oder  Festungs-Arrest
  bestrast  wird,  so  auch  Civilpersonen  wegen  Beleidigung  von  Militair-Personen
  nicht  mit  Geldbuße  bestraft  werden  sollen.  —  Do  dieser  Grundsatz
nicht  überall  befolgt  worden  ist,  so  finde  Ich  Mich  veranlaßt,  hierdurch  für  den
ganzen  Umfang  der  Monarchie  zu  bestimmen,  daß  bei  Beleidigungen  zwischen
Militair=  und  Civilpersonen  gegen  den  Beleidiger  niemals  auf  Geldbuße,  vielmehr
  ohne  Unterschied  des  Ranges  und  Standes,  jederzeit  auf  Freiheitsstrafe

Jahrgang  184#.  (Nr.  21230  —  2932.)  11  er-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  18.  April  1844.)
        <pb n="148" />
        —  70  —

erkannt,  und  in  den  Faͤllen,  in  denen  wegen  der  Beleidigung  sonst  nur  Geldbuße
  eintteten  wuͤrde,  diese  in  verhaͤltnißmaͤßige  Freiheitsstrafe  umgewandelt  werden
  PWl,  —  Diese  Bestimmung  findet  sedoch  auf  mittelbare  Beleidigungen,  wenn
Ehefrauen  oder  andere  Angeheris  von  Militairpersonen  beleidigt  werden,  keine
Anwendung.  —  Diese  Order  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  allgemeinen
Kennmtniß  zu  bringen.

Berlin,  den  1.  März  1844.

Friedrich  Wilhelm.
HAn  die  Staatsminister  v.  Bopen  und  Mähler.

 

(Nr.  2432.)  Verordnung,  betreffend  die  Erbeheilungstaren  bäuerlicher  Nahrungen  in  Wesipreußen.
  Vom  22.  März  1834.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Guaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  in  Berücksichtigung  des  Uns  von  den  getreuen  Ständen  der  Provinz
Preußen  vorgetragenen  Wunsches,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,
was  folgt:  densenigen  Theilen  der  Provinz  Preußen,  in  welchen  das  Ostpreußische
  Provinzialrecht  keine  Gesetzeskrast  hat,  soll  sorran  bei  Aufnahme  aller
Erbtheilungstaxen  bauerlicher  und  getenn  Grundstücke,  deren  Besitzer  im  Stande
der  Landgemeinden  vertreten  werden,  der  Reinertrag  mit  Sechs  vom  Hundert
zu  Kapital  verrechnet  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel

Gegeben  Berlin,  den  22.  März  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Prinz  von  Preußen.

v.  Bopyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  v.  Alvensleben.  Eichborn.
v.  Thile.  v.  Savigny.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.
Gr.  zu  Stolberg.  Gr.  v.  Arnim.

 

(Ne.  2433.)
        <pb n="149" />
        —  71  —

r.  2433.)  Verordnung  wegen  eines  allgemeinen  Aufrufs  der  im  H.  20.  der  Verordnung
vom  31.  März  1834.,  wegen  Einrichtung  des  Hypothekenwesens  in  dem
Herzogthum  Westphalen,  dem  Fürstentbum  Siegen,  den  Aemtern  Burbach
und  Neuenkirchen  und  den  Grafschaften  Wietgenstein-Wit#rgenstein  und
Witegensiein-Berleburg  (Gesetzsammlung  Seite  47.)  bezeichneten  Realberechtigten.
  Vom  22.  März  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2.

Nachdem  die  Einrichtung  des  Hypothekenwesens  in  dem  Herzogthum
Wesiphalen,  dem  Fürstenthum  Siegen,  den  Aemtern  Burbach  und  Meuenkirchen
und  den  Grasschaften  Wirtgenstein-Wirtgenstein  und  Wittgenstein-Berleburg
in  Folge  der  Verordnung  vom  31.  März  1834.  so  weit  vorgeschritten  ist,  daß
die  im  §.  20.  jener  Verordnung  bezeichneten  Realrechte  zum  größten  Theile
ausgemittelt  und  sichergestellt  sind,  und  demnach  zweckmäßig  befunden  worden,
an  die  Stelle  der  im  §.  21.  a.  a.  O.  vorgeschriebenen  besonderen  Bekanntmachungen
  ein  allgemeines  Aufgebot  treten  zu  lassen;  so  verordnen  Wir  auf,
den  *  Unseres  Staatsministeriums  für  die  vorgenannten  Landestheile,
was  folgt:

5.  1.
Alle  Realberechtigte,  welche  vermöge  eines  schon  vor  dem  1.  Dezember
1825.  entstandenen  Rechtstitels  aus  einem  Grundstücke  gewisse,  zu  bestimmten
*7  wiederkehrende,  nach  s.  490.  Titel  1.  der  Hypsthekenordnung  in  die  zweite
ubrik  des  Hppothekenbuchs  gehörende  Hebungen  zu  beziehen  haben,  werden,
sofern  sie  bisher  weder
a)  von  der,  durch  die  Besitzer  der  belasteren  Grundstücke  nach  §.  20.  der
Verordnung  vom  31.  März  1834.  erfolgten  Anzeige  ihrer  Rechte  in
Kenntniß  gesetzt  worden,  oder  ihre  Rechte  selbst  angemeldet  haben;  noch
b)  in  Gemäßheit  des  s.  21.  jener  Verordnung  zur  Anmeldung  ausgerusen
  sind,
hierdurch  aufgefordert:
ihre  Ansprüche  innerhalb  dreier  Monate,  vom  Tage  der  Gesetzeskraft
  dieser  Verordnung  an  gerechnet  bei  dem  kompetenten  Hypothekenrichter
  anzumelden.
In  diesen  Anmeldungen  sind  die  verpflichteten  Grundstücke  so  zu  bezeichnen,
  wie  sie  im  Katasterflurbuche  aufgeführt  ##und.

S.  2.
Wer  dieser  Aufforderung  nicht  genügt,  verfällt  in  die  Nachtheile,  welche
der  §.  15.  jener  Verordnung  vom  31.  März  1834.  ausspricht.
Er  behalt  hiernach  zwar:
5)  seine  Rechte  gegen  die  Person  seines  Schuldners  oder  dessen  Erben
und  kann  sich  auch  an  das  ihm  verhaftete  Grundstäck  halten,  insesen
(r.  2433.)  117  das-
        <pb n="150" />
        —  72  —

dasselbe  noch  in  den  Händen  dieses  Schuldners  oder  dessen  Erben
sich  befindet;
geht  aber
b)  in  Beziehung  auf  alle  übrige  Realberechtigte,  deren  Hypotheken  und
andere  Realansprüche  eingetragen  worden  sind,  seiner  Vorzugsrechte
verlustig;
verliert
Jc)  in  Beziehung  auf  jeden  Dritten,  der  nach  der  Anlegung  des  Hypothekenbuchs
  und  im  redlichen  Glauben  an  die  Richtigkeit  desselben  das
Grunostück  selbst  erworben  hat,  sein  Realrecht,
und  hastet  endlich
d)  für  seden  mit  dem  Dokument  späterhin  gemachten  Mißbrauch  und  für
seden  hierdurch  und  aus  der  Nichtbefolgung  der  an  ihn  ergangenen
Aufforderung  entstehenden  Schaden.

8.  3.
Bei  der  Besitztitelberichtigung  ist  wegen  Feststellung  und  Eintragung  der
im  +.  1.  bezeichneten  Realrechte  nach  &amp;amp;.  13.  Nr.  1.  J.  17.  und  8.  22.  der  Verordnung
  vom  31.  Maͤrz  1834.  zu  verfahren.  Bestreitet  der  Besitzer  einen  zwar
rechtzeitig  angemeldeten,  aber  noch  nicht  bescheinigten  Anspruch,  so  ist  der  Anmeldende
  vor  Anlegung  des  Hppothekenfoliums  erst  zu  vernehmen,  wie  er  sein
Recht  zu  bescheinigen  im  Stande  sey.

§.  1.
Wer  sein  Recht  bereits  angemeldet  hat,  braucht  zwar  die  Anmeldung
(S.  1.)  nicht  zu  wiederholen,  er  ist  jedoch  verbunden,  auf  besondere  Anforderung
des  Gerichts  in  einer  von  diesem  zu  bestemmenven,  Frist  bei  Vermeidung  der
im  5.  2.  bestimmten  Nachtheile  die  Katasterbezeichnung  des  verpflichteten  Grundstücks
  anzugeben,  wenn  solche  in  der  früheren  Anmeldung  nicht  enkhalten  war.

.  5.

Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  31.  März  1834.  JS.  20.  und  21.
werden  hierdurch  aufgehoben;  ist  aber  die  im  §.  21.  sener  Verordnung  vorgeschriebene
  Bekanntmachung  bereits  erfolgt  oder  schon  verfügt  worden,  so  sind
in  diesen  Fällen  noch  die  Vorschriften  des  angeführten  §s.  21.  anzuwenden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  März  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  v.  Alvensleben.  Eichhorn.
v.  Thiele.  v.  Savigny.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.,.
Gr.  zu  Stolberg.  v.  Arnim.

 

(Nr.  2434.)
        <pb n="151" />
        (Nr.  2434.)  Verordnung  über  die  Gebühren  der  Sachverständigen  und  Zeugen  bei  gerichtlichen
  Geschäften.  Vom  29.  März  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  über  die  Gebühren  der  Sachverständigen  und  Zeugen,  so  wie  über
die  Reise=  und  Versäumnißkosten  der  Parteien  bei  gerichtlichen  Geschäften,  für
diesenigen  Landestheile,  in  welchen  die  allgemeinen  Gebühren-Taxen  vom  23.
August  1815.  Gesetzeskraft  haben,  auf  den  Antrag  Unseres  Staats-Ministeriums,
  was  folgt.

S.  1.

Die  Sachverständigen  erhalten,  sofern  nicht  für  gewisse  Klassen  derselben,
  als  Medizinal-Personen,  Vermessungs-Beamte,  Oekonomie-Kommissarien
  u.  a  w.  die  Gebühren  durch  besondere  Verordnungen  festgesetzt  sind,  bei
gerichtlichen  Geschäften  für  jeden  Tag  funszehn  Silbergroschen  bis  zwei  Thaler
Gebühren;  sie  haben  jedoch  nur  auf  drei  Günftel  dieses  Gebühren-Satzes  Anspruch,
  wenn  das  Geschäft  nicht  über  sechs  Stunden  gedauert  hat.

Die  Höhe  der  Gebühren  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  mit  Rücksicht  auf
die  Erwerbs=  und  die  übrigen  Verháltnisse  des  Sachverständigen,  und  die  örtlichen
  Preise  der  Lebensbedürfnisse  zu  ermessen.

S.  2.

Werden  Sachversiäudige  zu  einem  Geschdfte  außerhalb  ihres  Wohnortes
  an  einem  von  letzterem  mehr  als  eine  Viertel-Meile  entsernten  Orte  zugezogen,
  so  erhalten  sie,  statt  der  Gebühren,  Dichten  und  Reisekosten  nach
solgenden  Sätzen:

1)  die  Diäten  werden  auf  zwanzig  Silbergroschen  bis  drei  Thaler  für
sleden  Tag  bestimmt,  in  den  Fällen  aber,  wenn  das  Geschäft  mit  Einschluß
  der  Reise  nicht  über  sechs  Stunden  gedauert  hat,  auf  drei
Fünstel  dieses  Saßes  ermäßigt.

2)  An  Reisekosten  werden  fünf  Silbergroschen  bis  Ein  Thaler  für  jede
Meile  vergütet.

3)  De  Reisekosten  werden  für  die  Hin=  und  Rückreise  besonders  berechnet.


Beträgt  die  Entfernung  weniger  als  Eine  Meile,  so  wird  diese
für  voll  angenommen;  bei  größeren  Entfernungen  werden  die  Reisekosten
  nach  Viertel-Meilen  vergütigt.

4)  Die  Höhe  der  Diäten  und  Reeisekosten  ist  in  jedem  einzelnen  Falle
mit  Rücksicht  auf  die  Erwerbs=  und  die  übrigen  Verhaͤltnisse  des
Sa.  verständigen  und  die  örtlichen  Preise  der  Lebensbedürfnisse  und
der  Transportmittel  zu  ermessen.

5)  Neben  der  zu  1  —  4.  bestimmten  Vergütung  findet  ein  Ersatz  der
Kosten  für  Wohnung,  Bedienung,  Wagenmiethe,  Trink-,  Wege-(Nr.

  2435.)  und
        <pb n="152" />
        —  74.  —

und  Brückengelder  und  andere  Auslagen  nicht  statt;  sollte  jedoch  der
Sachverständige  in  besonderen  Fallen  nachzuweisen  im  Stande  seyn,
daß  ihm  durch  die  Reise  größere  Kosten  verursacht  worden  und  diese
wirklich  nothwendig  gewesen  sind,  so  müssen  ihm  solche  vollständig
vergütet  werden.

6)  Werden  Staats-Beamte  als  Sachverständige  zugezogen,  so  erhalten
sie  diesenige  ergütung  an  Diäten  und  Reisekosten,  welche  ihnen  bei
Reisen  in  Dienstangelegenheiten  reglementsmäßig  zukommt.

8.  3.

Erfolgt  die  Zuziehung  eines  Sachverstaͤndigen  bei  einem  Geschaͤfte  außerhalb
  seines  Wohnortes,  jedoch  an  einem  von  letzterem  nicht  uͤber  eine  Viertel-Meile
  entfernten  Orte,  so  finden  keine  Diaͤten  und  Reisekosten,  sondern  nur  die
im  8s.  1.  bestimmten  Gebuͤhren  statt.

Doch  koͤnnen  Sachverstaͤndige,  wenn  sie  in  einem  solchen  Falle  sich  eines
Fuhrwerks  zu  bedienen,  durch  Krankheit,  Gebrechen  oder  andere  Umstaͤnde  genoͤthigt
  sind,  oder  auf  dem  Wege  zu  dem  Orte  ihrer  Vernehmung  Bruͤckenund
  Fährgelder  zu  zahlen  oder  andere  Auslagen  zu  machen  haben,  die  Erstattung.
dieser  Kosten  verlangen;  sie  müssen  aber  die  Verwendung  und  die  Nothwendigkeit
  derselben  nachweisen.

6  4.

Für  schriftliche  Gutachten,  Plän#e,  Zeichnungen  und  ähnliche  Ausarbeitungen
  mit  Einschluß  der  etwanigen  Reinschristen  sind  den  Sachverständigen
zwanzig  Silbergroschen  bis  zwei  Thaler  zu  vergüten.

Für  weitlauftige  oder  schwierige  Arbeiten  ist  diese  Vergötigung  nacho
Verhältniß  der  zur  Anfertigung  erforderlichen  Zeit  angemessen  zu  erhöhen,

t'
#  Die  WVorschriften  der  S#  1  —  4.  finden  auch  bei  Abschätzungen  beweglicher
  und  unbeweglicher  Sachen  mit  folgenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:


1)  dem  Taxator  werden  an  Gebühren  vergütet:

a)  fuͤr  die  Abschätzung  von  Mobilien  und  anderer  Gegenstände,  zu
deren  Taxation  keine  besondere  technische  Kenntnisse  erforderlich
sind,  wenn  der  Werth  der  abgeschätzten  Sachen  zusammen  die
Summe  von  20  Thlrn.  nicht  übersteiüt  5  Sgr.
bei  einem  höheren  Werthe  bis  zu  50  Thlrn.  einschließlich  10  Sgr.

b)  für  die  Abschätzung  von  Gold,  Silber  und  Juwelen  bis
zu  20  Thlrn  an  Werth  .  ..  ......-....  10  Sgr.
bei  einem  höheren  Werthe  bis  zu  50  Thlrn  einschließlich  15  Sgr.

2)  Betragt  der  Werth  der  abgeschatzten  Sachen  mehr  als  50  Thlr.,  so

sind  die  Gebühren  des  Tarators  nach  den  Bestimmungen  des  §.  1.
festzusetzen.
3)  Nach

4
        <pb n="153" />
        13)  Nach  eben  diesen  Bestimmungen  (S.  1.)  sind  auch  die  Gebuͤhren  fuͤr
die  Abschaͤtzung  von  Kunstsachen,  Buͤchern,  Landkarten,  Kupferstichen,
Gemälden  und  anderen  Gegenständen,  zu  deren  Taxation  besondere
iechniste  Kennnnisse  erforderlich  sind,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf
den  Werth  derselben,  zu  berechnen.

S.  6.

Nach  den  Vorschriften  der  858.  1  —  4.  sind  auch  die  Gebuͤhren  der
Dolmetscher  zu  liquidiren,  sofern  solche  als  baare  Auslage  von  den  Parteien
erhoben  werden  dürfen.  Für  schriftliche  Uebersetzungen,  welche  nicht  sofort  im
Termine  erfolgen  (§.  1.),  sowie  für  die  Revision  und  Attestirung  von  Uebersetzungen
  sind  den  Dolmetschern  die  im  §.  4.  bestimmten  Gebühren  zu  bewilli-3

  at  Reisekosten  und  Diaͤten  der  Dolmetscher  sind  nach  s.  2.  Nr.  1  —6.
„sestzusetzen.

 

S.  7.

Zeugen,  welche  an  ihrem  Wohnort  oder  an  einem  von  demselben  nicht
uͤber  eine  Viertel-Meile  entfernten  Orte  bei  gerichtlichen  Geschaͤften  zugezogen
oder  vernommen  werden,  können  dafür  keine  Vergütigung  verlangen.

Doch  findet  die  Vorschrift  des  §s.  3.  auch  bei  Zeugen  Anwendung.

——

Sind  die  Zeugen  niedern  Standes,  und  ernähren  sie  sich  durch  Tage-Arbeit,
  Handwerk  oder  Gewerbe,  so  soll  ihnen  auf  ihren  Antrag  für  sede  Stunde
(ersäumniß  eine  Entschddigung  von  Einem  bis  drei  Silbergroschen,  auch  ohne
besondern  Nachweis,  bewilligt  und  dabei  die  angefangene  Stunde  für  voll  angerechnet
  werden.

Die  Höhe  der  Versckumnißkosten  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  mit  Rücksicht
  auf  den  muthmaßlichen  Erwerb  des  Zeugen  und  die  örtlichen  Verhaͤltnisse
zu  bestimmen.

S.  9.

Erfolgt  die  Zuziehung  oder  Vernehmung  der  Zeugen  an  einem  mehr  als
eine  Viertel-Meile  von  ihrem  Wohnort  entfernten  Orte,  so  sind  ihnen  an  Reisekosten
  mit  Einschluß  der  Verscäumniß=  und  Zehrungskosten  drei  Silbergroschen
bis  Ein  Thaler  für  jede  Meile  zu  vergüten.

Bei  Berechnung  der  Reisekosten  finden  die  für  die  Sachverständigen  im
##.  2.  Nr.  3—  6.  gegebenen  Bestimmungen  Anwendung.

S.  10.

Nach  den  Bestimmungen  der  88.  7  —  9.  sind  auch  die  Reise-  und  Versaͤumnißkosten

  der  Parteien  zu  liquidiren.
S.  11.
Die  Vorschriften  der  allgemeinen  Gebuͤhren-Taxen  vom  23.  August

a)  fuͤr
        <pb n="154" />
        a)  fuͤr  die  Landes-Justiz-Kollegien,  Abschnitt  IV.  Nr.  12.  28.  32.  und  38.,
b)  fuͤr  die  Land-  und  Stadtgerichte  in  großen  Staͤdten,  und

e)  fuͤr  saͤmmtliche  Untergerichte  Abschnitt  IV.  Nr.  11.  26.  29.  und  36.,
so  wie  die  spaͤteren  hierauf  belüolchen  Bestimmungen  und  die  bisher
in  einigen  Provinzen  und  in  Berlin  zur  Anwendung  gekommenen
sonderen  Verordnungen  uͤber  die  Gebuͤhren  der  Taxatoren,

werden  hierdurch  aufgehoben.
5.  12.

Die  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verordnung  finden  auf  frühere  Füälle
keine  Anwendung,  auch  wenn  die  Gebühren,  Reise=  und  Versänmnißkosten  erst
nach  der  Publikation  dieser  Verordnung  zur  Festsetzung  gelangen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrist  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben,  Berlin,  den  29.  März  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  Gr.  v.  Alvensleben.  Eichhors.
v.  Thile.  v.  Savigny.  Frh.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.
Gr.  zu  Stolberg.  Gr.  v.  Arnim.

 

(Nr.  2435.)
        <pb n="155" />
        —  77  —

(Nr.  2435.)  Gesetz,  betreffend  das  gerichtliche  und  Disziplinar-Strasperfahren  gegen  Beamte.
Vom  29.  März  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gettes  Gnaden,  Käuig  von

Hreußen  rc.  2c.

verordnen  zur  ndhern  Feststellung  des  gerichtlichen  und  des  Disziplinar=  Straf-Verfahrens
  gegen  Beamte,  auf  den  Antrag  Unseres  Staateministeriums  und
nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  für  den  ganzen  Umfang
der  Monarchie,  was  folgt:
S.  1.
Das  gegenwaͤrtige  Gesetz  findet,  so  weit  nicht  darin  besonders  eine  Ausnahme
  gemacht  ist,  auf  alle  Civilbeamte,  sowohl  im  unmittelbaren  als  mittelbaren
  Staatsdienste,  imgleichen  auf  Militairbeamte  Anwendung.
Auf  staͤndische  Beamte  ist  dieses  Gesetz  nicht  zu  beziehen.
§.  2.
Wenn  Beamte  sich  gemeiner  Verbrechen  oder  solcher  Dienstvergehungen  1.  Gerichlises
chubdi#  machen,  welche  in  den  Gesetzen  mit  der  Kassation  oder  Amtsentsetzung  Strafersab
edrohet  sind  (Amtsverbrechen),  so  gehört  die  Untersuchung  und  Bestrafung  vor
die  Gerichte.
Dasselbe  soll  auch  bei  Bestechungen  stattfinden,  ohne  Rücksicht  auf  die
Art  und  das  Maaß  der  Strafe.
S.  3.

Alle  andere  Dienstvergehungen  sind  als  Vergehen  gegen  die  Disziplin
zu  behandeln  und  im  Disziplinarwege  zu  ahnden  (88.  14.  u.  f.).
Eben  dieses  soll  auch  in  Faͤllen,  in  denen  das  Gesetz  die  Kassation  oder
Amtsentsetzung  androht,  stattfinden,
1)  wenn  dem  Pergehen  nur  Fahrlässigkeit  zum  Grunde  liege;
2)  wenn  jene  Strase  durch  unordentliche  Lebensart  verwirkt  ist  (Ss.  303.
und  364.  Theil  II.  Titel  20.  Allg.  Landrechts).

S.  4.

Die  Bestimmung  des  §.  333.  Titel  20.  Theil  II.  Allgem.  Landrechts  ist
nur  auf  solche  Fälle  anzuwenden,  in  welchen  die  Verletzung  der  Amtspflicht  von
dem  Beamten  in  der  Absicht  verübt  worden  ist,  sich  oder  Andern  Portheil  zu
verschaffen,  oder  dem  Staate  oder  einem  Andern  Nachtheil  zuzufügen.

Andere  Fälle  einer  vorsätzlichen  Verletzung  der  Amtspflicht  sollen,  sofern
sie  nicht  nach  s.  2.  zu  den  Amtsverbrechen  zu  rechnen  sind,  im  Dißziplinarwege
geahndet  werden.

Jahrgang  1830.  (Fr.  12  K.  5.
        <pb n="156" />
        —  78  —

8.  6.

Wegen  eines  Amtsverbrechens  darf  die  gerichtliche  Untersuchung  nur  auf
den  Antrag  der  vorgesetzten  Dienstbehoͤrde  eingeleitet  werden.
Zu  diesem  Antrage  ist,  wenn  der  Angeschuldigte  zu  den  Mitgliedern  einer
Provingateh  Dede  gehört  oder  mit  den  Räthen  der  Landeskollegien  in  gleichem
ange  steht,  nur  der  Verwaltungschef,  außer  diesem  Falle  aber  die  vorgesetzte
Provinzial-Dienstbehörde  besugt.
st  in  einem  Falle,  in  welchem  zu  der  gerichtlichen  Untersuchung  der  Antrag
  des  Vermaltungechest  erforderlich  ist,  Gefahr  im  Verzuge,  so  kann  die
Provinzial-Dienstbehörde  die  Einleitung  der  Untersuchung  vorldufig  veranlassen,
sie  muß  aber  darüber  sofort  an  den  Verwaltungechef  berichten  und  dessen  Genehmigung
  dem  Gerichte  nachbringen,  welches  bei  Versagung  derselben  das  Verfahren
  einzustellen  hat.
Den  Provinzial-Dienstbehörden  sind  hierbei  diesenigen  Zentralbehörden
gleich  zu  achten,  welche  Uns  nicht  unmittrelbar,  sondern  zundchst  den  Minssterien
oder  besonderen  Verwaltungschefs  untergeordnet  sind.

.  6.

Ist  ein  Beamter  im  Ressort  verschiedener  Dienstbehörden  angestellt,  so
muß  der  Antrag  auf  gerichtliche  Untersuchung  von  derjenigen  Dienstbehörde  ausgehen,
  in  deren  Ressort  das  Amtsverbrechen  verübt  worden  ist.

5.  V.

Das  Gesetz  vom  25.  April  1835.  über  die  Kompetenz  der  Dienst=  und
Gerichtsbehörden  zur  Untersuchung  der  von  Staatsbeamten  im  Amte  verübten
Ehrenkränkungen  wird  aufgehoben.  Es  mut  jedoch,  wenn  ein  Beamter  wegen
einer  solchen  Ehrenkränkung  gerichtlich  belangt  wird,  nach  Beendigung  der  vorldufigen
  Ermittelungen  und  vor  förmlicher  Erböffnung  der  Untersuchung  die  Dienst-Behörde
  des  Beamten  mit  ihrer  Erkldrung  darüber  gehört  werden,  ob  der  Beamte
  sich  in  Beziehung  auf  die  ihm  angeschuldigte  Handlung  einer  Ueberschreitung
  der  Amtsbesugnisse  schuldig  gemacht  hat.

st  die  Ehrenkränkung  zwischen  vorgesetzten  und  untergebenen  Beamten
vorgefallen  und  nicht  mit  Thatlichkeiten  verbunden  gewesen,  so  wird  solche  im
Disziplinarwege  gerügt,  es  bleibt  aber  der  vorgesetzten  Behoͤrde  vorbehalten,  die
Sache  den  Gerichten  zur  Bestrafung  zu  uͤberweisen.

&amp;amp;  8.

In  den  Untersuchungen  gegen  Grenzaufsichts-Beamte  und  Forst=  und
Jagdbeamte  wegen  Mißbrauchs  der  Wasffen  verbleibt  es  bei  dem  durch  die  Gesetze
  vom  28.  Juni  1834.  und  vom  31.  März  1837.  vorgeschriebenen  Verfahren.

5  .  9.
Gegen  Geistliche  findet  die  gerichtliche  Untersuchung  nur  wegen  solcher
Amtsvergehen  statt,  weiche  das  bürgerliche  Gesetz  mit  Strafe  bedroht,  wegen

dieser  Vergehen  aber,  sofern  sie  nicht  bloß  zu  einer  Ordnungsstrafe  sich  eignen,
ohne
        <pb n="157" />
        —  29  —

ohne  Unterschied,  ob  das  Vergehen  mit  der  Amtsentsetzung  bedroht  ist  oder
nicht.  —  Das  im  s.  500.  Titel  20.  Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts  bezeichnete
  Vergehen,  so  wie  die  im  §.  499.  a.  a.  O.  erwähnten  Vergehungen,
sofern  mit  denselben  nicht  ein  gemeines  Verbrechen  verbunden  ist,  bleiben  jedoch
der  Bestrafung  im  Disziplinarwege  vorbehalten.

Zu  dem  Antrage  auf  gerichtliche  Untersuchung  ist  nur  der  Minister  der
geistlichen  Angelegenheiten  berechtigt.

.  10.

Treffen  mit  einem  gemeinen  Verbrechen  oder  mit  einem  Amtsverbrechen
Disziplinarvergehen  zusammen,  so  ist  zunädchst  wegen  der  Verbrechen  die  gerichtliche
  Untersuchung  einzuleiten.  Wird  in  dieser  auf  Amtsentsetzung  erkannt,  so
findet  wegen  der  Disziplinarvergehen  ein  weiteres  Strafverfahren  nicht  statt.
Wird  dagegen  nicht  auf  Amtsentsetzung  erkannt,  so  bleibt  die  besondere  Ahndung
  der  gedachten  Vergehen  im  Disziplinarwege  vorbehalten.

S.  11.

Ist  wegen  einer  Verletzung  der  Amtspflicht  die  gerichtliche  Untersuchung
eingeleitet  worden,  und  der  Richter  findet  demnächst,  daß  die  Pflichtverletzung
nicht  als  ein  Amtsverbrechen,  sondern  nur  als  ein  Disziplinarvergehen  zu  betrachten
  sei,  so  ist  der  Angeschuldigte  von  der  Anklage  wegen  des  Amtsverbrechens
  zu  entbinden,  wegen  des  Diceziplinarvergehens  aber  der  Dienstbehörde  zur
Bestrafung  zu  —’i

S.  12.

Ist  die  Handlung,  welche  Gegenstand  der  gerichtlichen  Untersuchung  war,
von  dem  Richter  zwar  an  sich  für  ein  Amtsverbrechen  oder  ein  gemeines  Verbrechen
  erachtet,  nach  der  Beschaffenheit  des  Falles  aber  die  Anwendung  einer
Strafe  überhaupt  nicht  oder  doch  die  Strase  der  Kassation  oder  Amtsenksetzung
nicht  gegründet  befunden  worden,  und  ist  deshalb  ein  freisprechendes  oder  ein
nicht  auf  jene  Strafe  lantendes  Erkenntniß  ergangen,  so  soll  wegen  dieser  Handlung
  ein  Disziplinar-Strafverfahren  nicht  weiter  zuldssig  seyn.

S.  13.

Hat  ein  Beamter  ein  gemeines  Verbrechen  begangen,  welches  nur  auf
den  Antrag  des  Beleidigten  bestraft  werden  darf,  jedoch  von  der  Art  ist,  daß
das  amtliche  Ansehn  und  Vertrauen  dadurch  gefaͤhrdet  erscheint,  und  traͤgt  der
Beleidigte  nicht  auf  Bestrafung  an  oder  nimmt  er  den  Strafantrag  zurück,  so
kann  wegen  eines  solchen  WVerbrechens  das  Disziplinar-Strafverfahren  zum  Behuf
  der  Entfernung  des  Schuldigen  aus  dem  Amte  eingeleitet  werdcn.

S.  14.
Die  im  Disziplinarwege  zulaͤssigen  Strafen  bestehen  in  Ordnungsstra-  na.  n
sen  und  in  der  Entfernung  aus  dem  Amte.  S#is
(Nr.  2935.)  6.  15.  Strasen.  ar-
        <pb n="158" />
        Ordnungsstrafen  sind:
1)  Warnungen,
2)  Brwese
3)  Geldbußen,
4)  gegen  untere  Beamten  auch  Arreststrafen.

Welche  Beamcte  zu  den  unteren  zu  rechnen  sind,  wird  durch  das  Staats-Ministerium
  näher  bestimmt.

S.  16.

Die  Geldbußen  dürfen,  insofern  nicht  besondere  gesetzliche  Vorschriften
ein  Anderes  bestimmen,  das  Diensteinkommen  eines  Monats,  bei  unbesoldeten
Beamten  aber  die  Summe  von  Dreißig  Thalern  nicht  übersteigen.

Arreststrafen  sind  nur  auf  die  Dauer  von  höchstens  acht  Tagen  zulässig.
Dieselben  sind  in  solchen  Räumen,  welche  den  Derhältnissen  der  zu  bestrafenden
Beamten  angemessen  sind,  zu  vollstrecken.

5S.  17.

Die  Entfernung  aus  dem  Amte  kann  bestehen:
1)  in  gänzlicher  Entlassung  aus  dem  Dienste,
2)  in  Degradation,

3)  in  Strafpersetzung.

S.  18.

Mit  der  gaͤnzlichen  Entlassung  aus  dem  Dienste  tritt  zugleich  der  Verlust
  des  Titels  und  Ranges  ein.  Sie  hat  den  Verlust  des  Anspruchs  auf  Pension
  jederzeit  zur  Folge;  dem  Angeschuldigten  kann  jedoch,  wenn  derselbe  zu  den
Beamten  gehoͤrt,  welche  verfassungsmaͤßig  einen  Anspruch  auf  Pension  haben,
und  besondere  Umstaͤnde  eine  mildere  Beruͤcksichtigung  zulassen,  ein  Theil  des
reglementsmaͤßigen  Pensionsbetrages  auf  Lebenszeit  oder  auf  gewisse  Jahre  als
Unterstuͤtzung  bewilligt  werden.

5  19.

Degradation  ist  nur  gegen  Beamte  im  unmittelbaren  Staatsdienste  anwendbar.
  Ihre  Wirkung  besteht  darin,  daß  der  Beamte  sich  der  ehung
in  eine  mit  geringerem  Einkommen  verbundene  Stelle  einer  unteren  Klasse  unterwersen
  muß.

S.  20.

Strasoersetzung  ist  gleichfalls  nur  gegen  Beamte  im  unmittelbaren  Staatsdienste
  anwendbar.  Sie  besteht  in  einer  unfreiwilligen  Versetzung  in  ein  anderes
  Amt  von  gleichem  Range,  mit  PVerlust  entweder  eines  Theils  des  mit  dem
bisherigen  Amte  verbundenen  etatsmäßigen  Einkommens  oder  des  Anspruchs  auf
Umzugskosten,  oder  von  beiden  zugleich.  r

er-
        <pb n="159" />
        —  81  —

Versetzungen,  mit  denen  ein  solcher  Nachtheil  nicht  verbunden  ist,  sind
kein  Gegenstand  des  Strafverfahrens.

Als  eine  Verkürzung  im  Einkommen  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  durch
die  Versetzung  die  Gelegenheit,  Nebendmteer  zu  versehen,  entzogen  wird,  oder
die  Beziehung  der  für  Dienstunkosten  besonders  ausgesetzten  Einnahmen  fortfällt.

S.  21.

Welche  von  den  in  den  ss.  14  —  20.  bestimmten  Strafen  in  Anwendung
  zu  bringen  sfind,  ist  nach  der  größeren  oder  geringeren  Erheblichkeit  des
Vecefens  und  mit  Rückscht  auf  die  persönlichen  und  amtlichen  Verhälenisse
des  Angeschuldigten  und  dessen  sonstige  Führung  zu  ermessen.  Die  Entlassung
aus  dem  Dienste  *5  besonders  dann  eintreten,  wenn  der  Beamte  sich  einer
fortgesetzten  mangelhaften  Amtsführung  schuldig,  oder  durch  seinen  außeramtlichen
  Lebenswandel,  namentlich  durch  Trunk,  Verschwendung,  leichtsinniges
Schuldenmachen,  oder  überhaupt  durch  ein  die  Religion  oder  die  Sittlichkeit
verletzendes  Betragen  des  zu  dem  Amte  erforderlichen  Ansehens  oder  Vertrauens
verlustig  gemacht  hat.

S.  22.

Ist  für  einzelne  Arten  ven  Vergehen  die  Strafe  besonders  bestimme,  so
ist  diese  anzuwenden;  es  ist  aber  hierbei  hinsichtlich  der  Freiheicsstrafen  die  im
5S.  16.  getroffene  Beschränkung  zu  beachten,  und  bei  den  Vergehen,  welche  im
5.  2.  von  der  gerichtlichen  Untersuchung  besonders  ausgenommen  worden  sind,
anstatt  der  Kassation  oder  Amtsentsetzung  die  Entlassung  aus  dem  Dienste
auszusprechen.

S.  23.

Jeder  Dienstvorgesetzte  ist  zu  Warnungen  und  Verweisen  gegen  seine  3.  Versahren:
1)  für  Orv-Untergebenen

  befugt.

Die  Vorsteher  der  Unterbehörden  können  gegen  untere  Beamte  (.  15.)
Geldbußen  bis  zu  drei  Thalern,  gegen  die,  bloß  zu  mechanischen  Dienstleistungen
angestellten  Diener  auch  Arreststrafen  bis  zu  zwei  Tagen,  verfügen.  Andere
Vorgesetzte  der  unteren  Beamten  dürfen  solche  Geldbußen  und  Arreststrasen  gegen
  dieselben  nur  in  soweit  festsetzen,  als  ihnen  diese  Befugniß  durch  besondere
Gesetze  oder  Dienstinstruktionen  beigelegt  ist.

Die  Provinzialbehörden  sind  ermächtigt,  die  ihnen  untergeordneten  Beamten
  mit  Geldbußen  bis  zu  Dreißig  Thalern,  untere  Beamte  (§.  15.)  auch  mit
Arreststrafen  bis  zu  acht  Tagen  zu  belegen.  Gleiche  Befugniß  steht  den  Vorstehern
  der  Provinzialbehörden  in  Ansehung  der  bei  letzteren  angestellten  unteren
Beamten  zu.

Die  Festsetzung  von  strengeren  Ordnungsstrasen,  imgleichen  von  Geldstrafen
  gegen  die  Mitglieder  der  Provinzialbehörden  bleibt  den  Verwaltungs=Chefs
  vorbehalten.  Diese  sind  überhaupt  zur  Festsetzung  von  Ordnungsstrasen
innerhalb  der  in  I§  15.  und  16.  bestimmten  Grenze  gegen  alle  ihnen  sowohl
unmittelbar,  als  mittelbar  untergeordneten  Beamten  befugt.

(Xr.  2135)  S.  24.

nungsstrafen.
        <pb n="160" />
        —  82  —

S.  24.

Gegen  die  Verfüguug  von  Ordnungsstrafen  findet  nur  Beschwerde  bei
der  vorgesetzten  Instanz  statt.

S.  25.

2)  für  Entser-  Die  Einleitung  des  Verfahrens  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  kann
r—m-  nur  von  densenigen  Behörden  verfügt  werden,  deren  Genehmigung  nach  .  5.

)Süäbrung  und  6.  zur  Einleitung  der  gerichtlichen  Untersuchung  erfordert  wird.  Ist  sedoch
Koiee  Gefahr  im  Verzuge,  so  findet  die  im  §.  5.  gemachte  Ausnahme  auch  hier  statt.

Die  Instruktion  der  Sache  erfolgt  durch  einen  Kommissarius.

Den  Kommissarius  ernennt  die  Behörde,  welche  die  Einleitung  der  Untersuchung
  verfügt.

Der  PVerwaltungs-Chef  kann  auf  den  Antrag  des  Angeschuldigten,  oder
wenn  er  es  sonst  für  angemessen  erachtet,  die  Leitung  der  Instruktion  und  die
Ernennung  des  Kommissarius  einer  andern,  als  der  kompetenten  Provinzial=Behörde
  überweisen.

.  20.

Die  Thatsachen,  auf  welche  die  Entfernung  aus  dem  Amte  gegründet
werden  soll,  müssen  zum  Protokoll  instruirt  werden.  Bei  dieser  Instruktion  sind
zugleich  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Angeschuldigten  und  dessen  bisheriges
Dienstleben  auszumitteln.  Der  Angeschuldigte  muß  darüber  umständlich  gehört,
und  ihm  zu  seiner  schriftlichen  oder  procokollarischen  Vertheidigung  eine  angemessene
  präklustvische  Frist  gestattet  werden.  Die  Verhandlungen  sind  nach  geschlossener
  Untersuchung  von  dem  Instruenten  mit  einem  Gutachten  einzureichen,
welches  eine  vollständige  Darstellung  der  Thatsachen  und  des  aufgenommenen
Beweises,  sowie  der  Vertheidigungsgründe  enthalten  muß.

**r

Erscheint  der  Angeschuldigte  auf  wiederholte  Vorladung  nichte,  oder  verweigert
  er  die  Auslassung,  so  werden  die  Anschuldigungen,  wenn  sie  durch
Urkunden  bescheinigt  sind,  für  zugestanden  erachtet.  ind  zum  Beweise  noch
Zeugen  zu  vernehmen,  so  wird  mit  deren  Vernehmung  in  contumaciam  verfahren.
  Die  Sache  wird  hiernächst  ohne  weitere  Vorladung  des  Angeschuldigten
zum  Schlusse  instruirt  und  8  Entscheidung  gebracht.

Diese  Nachtheile  muͤssen  dem  Angeschuldigten  unter  Zufertigung  einet
Zusammenstellung  der  ihm  zur  Last  gelegten  Thatsachen,  in  der  Vorladung  ausdrücklich
  bekanne  gemacht  werden.

5.  28.

5),  Ertischel.  Die  Entscheidung  steht,  wenn  der  Angeschuldigte  zu  den  Beamten  gehörr,
9  0  die  welche  von  einer  Provinzial=  oder  untern  Behörde  ernannt  oder  bestätigt  wor-Futeblal-.
  den,  der  Provinzial-Dienstbehörde  zu;  der  Verwaltungs-Chef  kann  sedoch,  wenn
e  er  qus  besondern  Gründen  es  für  angemessen  erachtet  (§.  25.),  dieselbe  einer

as·  -  an-
        <pb n="161" />
        andern  Provinzialbehoͤrde  uͤbertragen.  Die  Entscheidung  erfolgt  bei  diesen  Behoͤrden
  durch  einen  kollegialischen  Beschluß  auf  den  schriftlichen  Vortrag  zweier
Mitglieder,  zu  denen  bei  den  Verwaltungsbehörden  stets  einer  der  Justitiarien
gehèren  soll.  Die  Relationen  müssen  von  jedem  Reserenten  selbstständig  ausgearbeitet
  und  dürfen  nicht  gegenseitig  mitgetheilt  werden.  Der  Vortrag  muß
bei  Behörden,  welche  aus  mehreren  Abtheilungen  bestehen,  im  Plenum  gehalten
werden.  Den  Mitgliedern  derjenigen  Provinzialbehörden,  welche  keine  kollegialische
  WVerfassung  haben,  soll  bei  der  Entscheidung  in  diesen  Sachen  ein  volles
Votum  zustehen.

Bei  der  Entscheidung  hat  die  Behörde,  ohne  an  posteive  Beweisregeln
gebunden  zu  seyn,  nach  ihrer  aus  dem  ganzen  Inbegriff  der  Verhandlungen
und  Beweise  geschöpsten  Ueberzeugung  zu  beurtheilen,  in  wie  weit  die  Beschuldigungen
  für  gegründet  zu  achten  sind.

Der  Beschluß  muß  der  Beobachtung  der  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten
des  Verfahrens  Erwähnung  thun  und  die  Entscheidungsgründe  angeben.

#  29.

Der  Beschluß  ist  dem  vorgesetzten  Verwaltungs-Chef  zur  Bestätigung
einzureichen.  Findet  dieser  dabei  Bedenken,  so  kann  er,  jedoch  nicht  mehr  als
einmal,  die  Sache  zur  anderweitigen  Beschlußnahme  an  eine  andere  Provinlalbehlrde
  verweisen.  Gegen  den,  von  dem  Verwaltungs-Chef  bestätigten  Besußt
  der  Provinzial-Dienstbehörde  findet  kein  Rekurs  statt.

Findet  der  Verwaltungs-Chef,  daß  die  von  der  Provinzial=  Behörde
als  Disziplinar-Vergehen  aueschere  Handlung  ein  nach  §.  2.  gerichtlich  zu  bestrafendes
  Verbrechen  ist,  so  muß  er  die  Sache  an  den  Richter  verweisen.

.  30.

Der  Verwaltungs-Chef  ist  befugt,  den  Beschluß  der  Provinzial-Behörde
  zu  mildern;  eine  Verschärfung  kann  aber  nur  in  so  fern  stattfinden,  als
eine  solche  auf  die  Verweisung  der  Sache  an  eine  andere  Provinzial-Behärde
(6.  29.)  durch  letztere  beschlossen  wird.

.  31.

Ginder  die  Provinzigl-Behörde  den  Fall  dazu  geeignet,  den  Beamten,
dessen  Enrlassung  sie  ausgesprochen  hat,  zu  einer  Unterstützung  (s.  18.)  zu  empfehlen,
  so  hat  sie  darüber  an  den  Verwaltungs-Chef  zu  dessen  Entscheidung
besonders  zu  berichten.

+  32.

Die  Bestimmungen  der  s#.  28  —  31.  fnden  auch  auf  solche  Beamte
Anwendung,  welche  zwar  von  den  Verwaltungs-Chefs  ernannt  oder  bestätige
worden  sind,  jedoch  nach  der  zur  Zeit  der  Untersuchun  bestehenden  erfassung
von  der  Provinzial-Behörde  zu  ernennen  oder  zu  bestätigen  seyn  würden.

(Nr.  223.)  33.
        <pb n="162" />
        —  84  —

8.  33.

In  den  Untersuchungen  gegen  Kanzleidiener,  Boten,  Kastellane  und
andere  in  gleicher  Kategorie  stehende,  oder  zu  bloß  mechanischen  Dienstleistungen
bestimmte  Diener,  welche  bei  den  obersten  Verwaltungs-Behörden  oder  in  solchen
  Verwaltungszweigen  angestellt  sind,  in  welchen  keine  Provinzial-Dienstbehörden
  bestehen,  entscheidet  der  Verwaltungs-Chef  auf  den  schriftlichen  Vortrag
  zweier  Referenten,  zu  denen  bei  den  Verwaltungs-Behörden  stets  einer
der  Justitiarien  gehören  soll.

Bei  denjenigen  obersten  Verwaltungs-Behörden,  bei  welchen  kein  Justitiarius
  angestellt  ist,  soll  ein  Rarh  des  Justizministeriums  zu  einem  der  Reserenten
  bestellt  werden.

In  Betreff  der  Ausarbeitung  der  Relationen,  der  Beurtheilung  des
Beweises  und  der  Form  des  Beschlusses  sind  die  Bestimmungen  im  §.  28.  zu
beachten.  Gegen  die  Entscheidung  ist  kein  Rekurs  zulsssig.

S.  34.

Sind  in  einem  Verwaltungszweige,  in  welchem  Provinzial-Dienst-Behörden
  bestehen,  einzelne  Unterbehörden  ausnahmsweise  dem  Verwaltungs-Chef
unmittelbar  untergeordnet,  so  kann  dieser  die  Untersuchung  und  Beschlußnahme
gegen  die  bei  solchen  Unter-Behörden  angestellten  Beamten,  welche  mit  den  im
#.  28.  erwähnten  in  gleicher  Dienst-Kategorie  sich  befinden,  einer  Provinzial=Behörde
  übertragen.  Die  Gorschriften  der  ss.  28  —  31.  sind  in  diesem  Falle
gleichfalls  anzuwenden.

S.  35.

U.  durch  das  In  Untersuchungen  gegen  andere,  als  die  in  den  §§.  28.  32.  und  33.

—  bezeichneten  Beamten  sind  die  Verhandlungen  von  dem  Verwaltungs-Chef,

wenn  er  nach  dem  Ausfall  der  Untersuchung  die  Entfernung  des  Angeschuldigten

  aus  dem  Amte  für  nöthig  erachtet,  mit  einem  gurachtlichen  Botum  bei  dem
Stcaatsministerium  vorzulegen.

Ist  der  Angeschuldigte  ein  der  Provinzial-Behörde  untergeordneter  Beamter,
  so  muß  die  Sache  vor  Einsendung  der  Verhandlungen  an  den  Derwaltungs-Chef,
  nach  Vorschrift  des  §.  28.  bei  der  Provinzial-Dienstbehörde
vorgetragen,  und  über  den  zu  erstattenden  gutachtlichen  Bericht  ein  kollegialischer
Beschluß  abgesaßt  werden;  es  ist  jedoch  hierbei  die  Ernennung  zweier  Referenten
  und  die  Ausarbeitung  besonderer  Relationen  nicht  erforderlich.  Den  Vortrag
  hat  bei  den  Verwaltungsbehörden  einer  der  Justitiarien  zu  halten,  welcher
seine  Meinung  schriftlich  zu  den  Akten  geben  muß.

S.  3.

Im  Staatoministerium  werden  die  Verhandlungen  zweien  Mitgliedern
desselben,  von  welchen  der  eine  allemal  einer  der  Justizminister,  der  andere
aber  nicht  der  antragende  Verwaltungs-Chef  seyn  soll,  vorgelegt;  jeder  von
diesen  läßt  durch  einen  seiner  Ministerialrdthe  eine  Relation  ausarbeiten.  Bee

de-
        <pb n="163" />
        —  85  —

Relationen  werden  im  Staatsministerium  verlesen,  und  wird  hierauf  der  Be-Sshuuß
  nach  Stimmenmehrheit  gesaßt.  Die  Bestimmungen  im  §.  28.  wegen

usarbeitung  der  Relationen,  der  Beurtheilung  des  Beweises  und  der  Form
des  Beschlusses,  finden  auch  hier  Anwendung.

S.  37.

Der  Beschluß  des  Staatsministeriums  wird  dem  betreffenden  Verwaltungs-Chef
  sogleich  zur  Ausführung  zugestellt,  wenn  der  Angeschuldigte  kein
Amt  bekleidet,  zu  welchem  die  Ernennung  oder  Bestätigung  von  Uns  Selb
erfolgt.  Bekleidet  der  Angeschuldigte  ein  solches  Amt,  so  muß  der  Beschluß,
wenn  dadurch  die  Entfernung  aus  dem  Amte  ausgesprochen  ist,  nebst  den  Verhandlungen
  dem  Staaterathe  mitgetheilt  werden,  welcher  darüber  zu  Unserer
Entscheidung  ein  Gutachten  zu  erstatten  hat.

S.  38.

Die  Bestimmungen,  welche  in  den  ss.  23  —  37.  hinsichtlich  der  Provinzialbehoͤrden
  und  deren  Vorsteher  getroffen  sind,  finden  auch  auf  die  den-Sahben
  nach  §s.  5.  gleich  zu  achtenden  Zentralbehörden  und  deren  Worsteher

mnwendung.

S.  39.

Besondere

Vor  das  Staatsministerium  gehört  auch  die  Enetscheidung  über  die  E-  en:

Entfernung  aus  dem  Amte  gegen  die  im  s.  33.  erwaͤhnten  Diener,  welche  bei

n  Betriff  der
bei  d.  Staatsdem

  Staatsministerium  selbst,  bei  den  unmittelbar  unter  demselben  stehenden  Mice.

Behörden  und  bei  dem  Staatssekretariat  angestellt  sind.

S.  40.

Sekretartate
angestellten
Unterbedlenten.


In  Untersuchungen  gegen  richterliche  Beamte,  ohne  Unterschied,  ob  sie  2.in  Betreffder
in  Unserem  unmittelbaren  Dienste  stehen  oder  nicht,  erfolgt  die  Entscheidung  Justigbeamten.

über  die  Entfernung  aus  dem  Amte  durch  das  vorgesetzte  Landes-Justiz-Kollegium
  (in  Neuvorpommern  das  Ober-Appellationsgericht  zu  Greifswald),  und
wenn  der  Angeschuldigte  Mitglied  eines  Landes-Justizkollegiums  ist,  durch  ein
anderes,  von  dem  Justizminister  zu  bestimmendes  Landes-Justizkollegium.

Gegen  den  Beschluß  des  Landes-Justizkollegiums  kann  sowohl  von
dem  Angeschuldigten,  als  von  dem  Justizmmister,  und  zwar  von  ersterem  binnen
  sechs  Wochen,  von  letzterem  binnen  drei  Monaten  der  Rekurs  an  das  Geheime
  Ober-Tribunal  eingelegt  werden.

In  Disziplinar-Untersuchungen  gegen  Richter  in  dem  Bezirke  des  Justiz-Senats
  zu  Ehrenbreitenstein  geht  der  Rekurs  an  den  Nheinischen  Revisionsund
  Kassationshof.

S.  41.

In  Disziplinar-Untersuchungen,  welche  gegen  Richter  im  Bezirke  des
Appellations-Gerichtshofes  zu  Cöln  zum  Zwecke  ihrer  Emfernung  aus  dem
Jahrgang  1841.  (Nr.  233).)  13  Amte
        <pb n="164" />
        —  86  —

Amte  eingeleitet  werden,  entscheidet  auch  fernerhin,  und  zwar  in  erster  und  letzter
Instanz  der  Revisions=  und  Kassationshof.

In  Untersuchungen  gegen  Friedensrichter  treten  die  Landgerichte  in  die
Stelle  der  Provinzial-Dienstbehörden;  der  von  dem  Landgerichte  an  den  Justiz-Minister
  zu  erstattende  gutachtliche  Bericht  (s.  35.)  muß  jedoch  dem  ersten  Präsidenten
  und  dem  General-Prokurator  des  Appellationsgerichtshofes  zur  Weiterbeförderung
  mit  Beifügung  eines  Gutachtens  mitgetheilt  werden.

8.  42.

Bei  den  Entscheidungen  der  Gerichte  uͤber  die  Entfernung  aus  dem  Amte
(Ss.  40.  und  41.)  sind  die  Vorschriften  des  §.  28.  über  die  Ausarbeicung  der
Relationen,  die  Beurtheilung  des  Beweises  und  die  Form  der  Beschlüsse  gleichfalls
  zu  beachten.

Ist  gegen  einen  von  Uns  unmittelbar  ernannten  richterlichen  Beamten
die  Entfernung  aus  dem  Amte  ausgesprochen  worden,  so  ist  der  Beschluß  durch
den  Justiz-Minister  zu  Unserer  Bestäcigung  einzureichen.

8.  43.

Im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  ist  gegen  Advokaten,
  Anwalte,  Notarien,  Gerichtsschreiber  und  Gerichtsvollzieher,  so  wie  gegen
Hülfsbeamte  der  gerichtlichen  Polizei,  nach  den  dort  geltenden  besondern  Gesetzen
über  die  Disziplinarstrafen  und  Disziplinar-Untersuchungen  zu  verfahren.  iese
sind  auch  bei  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegen  richterliche  Beamte,
so  wie  gegen  Beamte  des  öffenrlichen  Ministeriums  bei  den  Landgerichten  und
höhern  Gerichtshöfen  anzuwenden;  dagegen  erfolgt  in  Ansehung  der  letzteren  die
Entscheidung  über  die  Entfernung  aus  dem  Amte  nach  Maatzgabe  der  in  den
88.  35  —37.  gegebenen  Vorschriften.

.  44.

3)  n  Betreffder  Zur  Verfügung  von  Ordnungsstrafen  innerhalb  der  für  die  Vorsteher

Poßtbeamten,  der  Unterbehörden  im  §s.  23.  vorgeschriebenen  Grenzen  sind  die  Postamts-Vorsteher

  gegen  ihre  Untergebenen,  und  die  Post-Inspektoren  gegen  die  Beamten

ihres  Bezirks  nur  in  so  fern  befugt,  als  ihnen  diese  Besugniß  von  dem  Generalpostmeister
  ausdrücklich  beigelegt  worden  ist.

S.  45.

Dinetrefde  Gegen  Gemeindebeamte  wird  über  die  Entfernung  aus  dem  Amte
Hemotnde.  von  den  Regierungen  entschieden.

Der  Bestätigung  des  Beschlusses  durch  den  Minister  des  Innern  bedarf

es  nur  bei  den  nach  den  Vorschriften  der  beiden  Städte-Ordnungen  angestellten

Bürgermeistern  oder  Magistratsmitgliedern,  und  bei  den  nach  der  Gemeinde-Ordnung

  vom  31.  Oktober  1841.  in  Wesitphalen  angestellten  Amtmannern
e-
        <pb n="165" />
        —  87  —
Gegen  Ober-Bürgermeister  findet  das  in  den  K.  35  —  37.  vorgeschriebene
  Verfahren  statt.
S.  46.
Bei  den  städtischen  Unterbeamten  wird  das  Verfahren  auf  Entfernung
aus  dem  Amte  durch  den  Magistrat  eingeleitet  und  instruirt.
-*

Das  Verfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  wird  gegen  Militair-)  in  Betref  der
Verwaltungsbeamte  nach  Vorschrift  der  Order  vom  24.  September  1826.  Nlutardiam-Nr.
  1.  lit.  n.  b.  und  c.  (Gesetzsammlung  Seite  85.),  gegen  Militair-Justiz-Beamte
  aber  von  dem  General-Auditoriate  eingeleitet.

S.  48.

In  den  Untersuchungen  gegen  Beamte,  welche  der  General-Auditeur
ernennt,  entscheidet  das  General-Auditoriat  unter  Vorbehalt  der  Bestadtigung
durch  den  Kriegsminister  (§#.  28—  31.).  Auf  die  Auditeure  finden  die  Bestimmungen
  in  den  #.  40  —  42.  Anwendung.

S.  0.

In  den  Untersuchungen  gegen  Militairverwaltungsbeamte,  welche  nicht
Offiziersrang  haben,  wird  die  Entscheidung  nach  Vorschrist  des  s.  33.  von  dem
Kriegsminister  getrosfen.  Bei  Militairverwaltungsbeamten,  welche  Offiziers=Rang
  haben,  erfolgt  die  Enrscheidung  nach  den  Vorschriften  der  88.  35—37.

5S.  50.
Für  die  Zeit  des  Krieges  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  der  Order
vom  24.  September  1826.  Nr.  2.
.  51.

Die  Disciplinargewalt,  welche  den  Militairbefehlshabern  gegen  die  Militairbcamten
  zustehr,  wird  nach  den  besonderen  Anordnungen  hierüber  ausgeübt.
.  52.

Bei  den  Telegraphenkorps  bleiben  die  Dis##plinarvorschriften  des  Reglements
  vom  6.  November  1837.  S.  20  —29.  in  Anwendung.
8.  53.

Auf  Geistliche  und  öffentliche  Lehrer  sinden  die  Vorschriften  der  §##  14.  6)  in  Betressder
bis  38.  keine  Anwendung;  wegen  der  Disziplinarvergehen  derselben  ist  nach  Schen.
den  besonderen  Vorschriften  hierüber  zu  verfahren.  kehrer.

(Nr.  2135.)  13“  #.  54.
        <pb n="166" />
        LII.  Amts-Suspension.


—  88  —

S.  64.

Bei  Einleitung  der  gerichtlichen  Untersuchung,  so  wie  des  Disziplinarverfahrens
  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  kann  der  Angeschuldigte  vom  Amte
suspendirt  werden.  Die  Suspension  muß  nothwendig  erfolgen,  wenn  der  Angeschuldigte
  in  einer  gerichtlichen  Untersuchung  durch  das  Erkenntniß  erster  Instanz
  zur  Amtsentsetzung  verurtheilt  worden  ist.  In  diesem  Falle  wird  die
Suspension  sogleich  nach  Publikation  des  Erkenntnisses  von  der  zunaͤchst  vorgesetzten
  Dienstbehoͤrde  angeordnet.  In  allen  anderen  Faͤllen  steht  die  Verfuͤ-gung
  hieruͤber  der  in  88.  5.  und  6.  bezeichneten  Behörde  zu;  doch  kann,  wenn
Gefahr  im  Verzuge  ist,  die  Provinzialdienstbehörde,  so  wie  die  derselben  nach
SP  5.,  38.  und  41.  gleich  zu  achtende  Behörde,  gegen  Beamte,  in  deren  Hinsicht
  die  Verfügung  dem  Verwaltungs-Chef  zusteht,  die  Suspension  einstweilen
veranlassen,  und  der  Vorsteher  einer  Unterbehörde  einen  ihm  untergeordneten
Beamten,  die  Ausübung  des  Amtes  vorldußg  untersagen;  es  muß  aber  darüber
sofort  an  die  vorgesetzte  Instanz  berichtet  werden.

s.  55.

Der  suspendirte  Beamte  behaͤlt  waͤhrend  der  Untersuchung  die  Haͤlfte
seines  Diensteinkommens;  ist  aber  gegen  ihn  in  einer  gerichtlichen  Untersuchung
durch  das  Erkenntniß  erster  Instanz  die  Amtsentsetzung  ausgesprochen  worden,
so  ist  ihm,  von  der  Zeit  der  Publikation  dieses  Erkenntnisses  an,  von  seinem
Diensteinkommen  nur  der  zum  nothduͤrftigen  Unterhalt  erforderliche  Betrag,
der  jedoch  niemals  die  Haͤlfte  des  Diensteinkommens  uͤbersteigen  darf,  zu
verabreichen.

Auf  die  fuͤr  Dienstunkosten  besonders  ausgesetzten  Betraͤge  ist  bei  Berechnung
  der  Haͤlfte  des  Diensteinkommens  keine  Ruͤcksicht  zu  nehmen.

Aus  dem  inne  behaltenen  Theile  des  Einkommens  sind  die  Kosten  der
Stellvertretung  des  Angeschuldigten  und  des  Untersuchungs-Verfahrens  zu
bestreiten.

S  56.

Der  zu  diesen  Zwecken  (§.  55.)  nicht  verwendete  Theil  des  Einkommens
wird  dem  Beamten  nachgezahlt,  wenn  die  gerichtliche  Untersuchung  nicht  die
Entsetzung  oder  Degradation,  und  das  Disziplinarverfahren  nicht  die  Enfernung
  aus  dem  Amte  zur  Folge  gehabt  hat.  Der  Beamte  kann  in  diesem  Falle
über  die  Verwendung  des  inne  behaltenen  Theils  des  Einkommens  eine  Nachweisung
  fordern,  ist  aber  zu  Erinnerungen  gegen  die  darüber  von  der  Dienst-Behäörde
  getroffenen  Anordnungen  nicht  befugt.

S.  57.
Ob  und  in  wie  fern  dem  Beamten,  wenn  er  völlig  freigesprochen  wird,
der
        <pb n="167" />
        —  89  —

der  verwendete  Betrag  des  von  dem  Einkommen  während  der  Suspension  inne
behaltenen  Antheils  nachzuzahlen  sey,  bleibt  in  jedem  einzelnen  Falle  Unserer  Entscheidung
  vorbehalten.

8.  58.

Beamte,  welche  auf  Probe,  auf  Kuͤndigung  oder  sonst  auf  Widerruf  1v.  Berfabren
angestellt  sind,  koͤnnen  nach  dem  Ermessen  der  Behoͤrde,  welche  die  Anstellung  —
verfuͤgt  hat,  ohne  daß  es  dabei  des  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  vorgeschriebe=  verruf  oder  Zeit
nen  Verfahrens  bedarf,  entlassen  werden;  waren  sie  aber  vorher  in  einem  an=  u1eßelt  fins.

dern  Amte  ohne  einen  solchen  Vorbehalt  angestellt,  so  kann  nicht  die  Entlassung,
sondern  nur  die  Zurückversetzung  in  das  frühere  Amt,  oder  die  Bersetzung  in
ein  anderes  Amt  von  gleichem  Range  und  Einkommen  verfügt  werden.

Wenn  ein  Beamter  auf  den  Grund  des  Worbehalts  der  Kündigung
entlassen  wird,  so  muß  ihm  in  allen  Fdllen  bis  zum  Ablaufe  der  Kündigungsfrist
  sein  volles  Einkommen  gewährt  werden.

S.  59.

Beamte,  welche  wie  die  nach  Vorschrift  der  Staͤdte-Ordnungen  gewaͤhlten
  Bürgermeister  und  Magistratsmitglieder  für  eine  bestimmte  Zeit  definitiv
angestellt  sind,  können  vor  Ablauf  ihrer  Amtsperiode  nur  unter  Beobachtung
der  für  lebenslänglich  angestellte  Beamte  ertheilten  Vorschriften  aus  dem  Amte
entfernt  werden.

–  .  60.

Referendarien  und  Auskultatoren,  welche  durch  eine  tadelhafte  Führung
zu  einer  weiteren  Anstellung  sich  unwürdig  zeigen,  oder  die  Erwartung  ihrer
Brauchbarkeit  für  den  Dienst  durch  ihre  Leistungen  nicht  erfüllen,  kann  der
(Verwaltungs-Chef  auf  den  Antrag  der  Provinzial-Dienstbehörde  aus  dem
Dienste  entlassen;  das  in  den  §5.  25.  u.  f.  vorgeschriebene  WVerfahren  sindet  auf
dieselben  keine  Anwendung.

.  61.

In  achung  der  Entlassung  der  Supernumerarien  und  der  sonst  zur
Erlernung  des  Dienstes  bei  den  Behörden  beschäftigten  Personen  verbleibt  es
bei  den  darüber  bestehenden  besonderen  Vorschriften.

#  62.

Alle  über  Gegenstände  des  gegenwärtigen  Gesetzes  jetzt  bestehenden  allgemeinen
  und  besonderen  Vorschriften  werden,  sofern  sie  nicht  ausdrücklich  bestatigt
worden  sind,  hierdurch  ausgehoben.

Auf  die  bereits  eingeleiteten  Untersuchungen  findet  jedoch  dieses  Gesetz
(Nr.  2038  —  2036.)  keine
        <pb n="168" />
        —  90  —

keine  Anwendung;  vielmehr  ist  in  denselben  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu
verfahren.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instegel.

Gegeben  zu  Berlin,  den  29.  März  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  Mühler.  v.  Savignpy.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Arni

Beglaubige:
Bornemann.

 

(Nr.  2436.)  Verordnung,  betreffend  das  bei  Pensionirungen  zu  beobachtende  Verfahren.  Vom
29.  März  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

derordnen  über  das  Verfahren  bei  der  von  Unseren  Behörden  ausgehenden  Einleitung
  von  Pensionirungen,  und  über  die  Entscheidung  der  dabei  vorkommenden
Beschwerden,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  erfordertem
  ##eachuen  Unseres  Staaksratchs,  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Bei  Einleitung  einer  jeden  Pensionirung,  welche  von  der  vorgesetzten
Dienstbehoͤrde  ausgeht,  hat  diese  dem  Beamten  den  Grund,  aus  welchem  seine
Pensionirung  fuͤr  noͤthig  erachtet  wird,  zu  eroͤffnen;  demselben  auch  die  Hoͤhe
der  zu  bewilligenden  Pension  bekannt  zu  machen.

S.  2.

Der  Beamte,  welcher  sich  durch  diese  Maaßregel  beschwert  glaubt,  hat
seinen  Widerspruch  mit  Anführung  der  Gründe,  der  vorgesetzten  Behörde  anzuzeigen.
  Reicht  derselbe  binnen  sechs  Wochen  nach  dem  Empfange  der  im  §.  1.
gedachten  Ankündigung  eine  Gegenvorstellung  nicht  ein,  so  wird  angenommen,

daß
        <pb n="169" />
        —  91  —

daß  er  gegen  die  Pensionirung  und  gegen  den  ihm  bekannt  gemachten  Betrag
der  Pension  nichts  einzuwenden  habe,  und  es  wird  diese  alsdann  ebenso  verfügt,
  als  wenn  er  selbst  darauf  angetragen  hätte.  Dem  Beamten  ist  dies  bei
der  vorerwaähnten  Ankündigung  ausdrücklich  bekannt  zu  machen.

S  3.

Wird  binnen  der  gedachten  Frist  eine  Gegenvorstellung  eingereicht,  so  hat
der  Verwaltungs-Chef  hierüber  zu  entscheiden.

Gegen  diese  Entscheidung  steht  dem  Beamten  der  Rekurs  an  das  Staats=Ministerium
  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen  nach  Empfang  der  Entscheidung
  zu.  Durch  die  Einlegung  des  Rekurses  wird  die  Ausführung  der  Pensionirung
  in  der  Regel  nicht  gehemmt;  es  bleibt  jedoch  dem  Verwaltungs-Chef
überlassen,  solche  bis  zur  Entscheidung  des  Staatsministeriums  auszusetzen.

Wird  auf  den  Beschluß  des  Staatsministeriums  die  Pensionirung  zurückgenommen,
  so  ist  dem  Beamten  der  volle  Gehaltsbetrag,  nach  Abzug  dessen,
was  er  an  Pension  empfangen  hat,  nachzuzahlen.

*.

Ist  der  Beamte  zu  seinem  Amte  von  Uns  unmittelbar  ernannt  worden,
so  hat  der  Verwaltungschef  die  Gegenvorstellung  desselben  zur  Berathung  des
Staatsministeriums  zu  bringen,  dessen  Beschluß,  wenn  dadurch  die  Pensionirung
ausgesprochen  wird,  zu  Unserer  Bestätigung  einzureichen  ist.  —  Bevor  diese
erfolge,  darf  die  Pensionirung  auch  nicht  vorldufig  in  Ausführung  gebracht  werden.

S.  5.

Der  pensionirte  Beamte  scheidet  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Vierteljahrs,
  welches  auf  den  Monat  folgt,  worin  ihm  die  Verfuͤgung  des  Verwaltungs-Chefs
  uͤber  die  erfolgte  Pensionirung  bekannt  gemacht  worden  ist,  aus  dem
Dienste  und  bezieht  bis  dahin  sein  Gehalt,  in  so  fern  er  nicht  auf  ein  fruͤheres
Ausscheiden  angetragen,  oder  sich  dazu  bereit  erklaͤrt  hat.

Bei  Beamten,  deren  Ernennung  von  Uns  unmittelbar  erfolgt  ist,  wird
die  Frist  von  der  Bekanntmachung  Unserer  Entscheidung  (S.  4.)  an  gerechnet.

S.  6.

Durch  Reklamation  gegen  den  Betrag  der  Pension  soll  die  Versetzung
des  Beamten  in  den  Ruhestand  niemals  einen  Aufschub  erleiden,  dieselbe  vielmehr
  unter  Vorbehalt  des  Anspruchs  auf  Nachzahlung  des  zu  wenig  Empfangenen
  in  Ausführung  kommen.

8.  7.

Die  Entlassung  von  Beamten,  welche  nach  der  Dauer  ihrer  Dienstzeit
(Nr.  2436.)  noch
        <pb n="170" />
        —  92  —
noch  keinen  e  auf  Pension  erworben  haben,  ist  bei  eintretendem  Widerspruch
  der  Betheiligten  in  den  Formen  einzuleiten  und  zur  Entscheidung  zu  bringen,
  welche  fuͤr  das  Disziplinar-Strafverfahren  gegen  Beamte  durch  das  daruͤber
unter  dem  heutigen  Tage  erlassene  Gesetz  vorgeschrieben  sind.

Wird  es  jedoch  angemessen  befunden,  dem  Beamten  eine  Pension  zu  dem
Betrage  zu  bewilligen,  welcher  regulativmaͤßig  bei  Vollendung  der  zur  ersten
Erwerbung  eines  Pensionsanspruchs  erforderlichen  Dienstzeit  eintreten  wuͤrde,  so
kann  die  Pensionirung  desselben  nach  den  Bestimmungen  der  gegenwaͤrtigen  Verordnung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Maͤrz  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  Mühler.  v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Arni

Beglaubigt:
Bornemann.

 

Druckfehler-Berichtigung.

In  der  diesjährigen  Gesetzfsammlung  S.  52  soll  es  am  Schlusse  des
Inder  zu  Nr.  2422.  nicht  1824.  sondern  1  84  4.  heißen.
        <pb n="171" />
        —  93  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staatern.

 

Nr.  9.  —

 

(Nr.  2437.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  9.  April  1844.,  mit  welcher  der  Haupt-Finanz=Etat
  für  das  Jahr  1844.  publizirt  wird.

J.  habe  den  Mir  am  23.  v.  M.  eingereichten  allgemeinen  Etat  der  Staats-Einnahmen
  und  Ausgaben  fuͤr  das  Jahr  1844.  vollzogen,  und  sende  Ihnen
denselben  zurück,  um  dessen  Publikation  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veranlassen.


Berlin,  den  9.  April  1844.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister  v.  Bodelschwingh.

 

Jahrgang  1844.  (Nr.  2537.)  14  Allge-(Ausgegeben
  zu  Berlin  den  18.  April  1844.)
        <pb n="172" />
        <pb n="173" />
        Allgemeiner  Etat
der
Staats-Einnahmen  und  Ausgaben
fuͤr  das  Jahr
1844.

 

r.  2437.)  14-  Ein-
        <pb n="174" />
        —  96  —

 

 

W

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einnahme.  Betrag.
—.
Aus  der  Verwaltung  der  Domainen  und  Forsten  9,924,541
davon  ab:
Wa)  an  Verwaltungskosten,  Lasten  und
Abgaben  2c.  3,261,279  Rthlr.
b)  der  dem  Kronfideikommiß  vorbehaltene
  Revenüen-Antheil,  einschließlich
73,099  Rtlr.  Agio  von  548,240  Rtlr.
Gold.  232322
5,834,378
Ueberschuß  4,090,163
Aus  den  Domainen-Abloͤsungen  und  Verkaͤufen,  Behufs
schnellerer  Tilgung  der  Staatsschulden.  1,000,000
Aus  der  Verwaltung  der  Bergwerke,  Hütten  und  Salinen  60838
Die  Verwaltungskosten  betragen  507,838
Ueberschuß  1,  100,000
dazu
an  Ueberschuß  aus  der  Porzellan-Manufaktur  in  Berlin  17,241
1,117,241
Aus  der  Postverwaltung.  1400,000
Aus  der  Verwaltung  der  Lotterie  863,200
Aus  der  Steuer=  und  Abgabenverwaltung:
a)  an  Grundsteer  10,427,044  Rehlr.
Die  Verwaltungskosten  betragen  585,637  -—
Ueberschuß  9,842,30
b)  an  Klassensteeer  7,188,  107  Rehlr.
Die  Verwaltungskosten  betragen  297,761
Ueberschuß  6,890,346
c)  an  Gewerbesteeier  2,35,460  Rthlr.
Die  Verwaltungskosten  betragen  98,  491  -
Ueberschuß  2,336,909
Summa  direkte  Steuern  19,069,622
Seite  S8,470,604

 

 

Ein-
        <pb n="175" />
        97

 

Einnahme.

Betrag.
R#hlr.

 

 

Uebertrag

d)  an  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben;
an  VPerzehrungssteuern  von  inladndischen  Erzeugnissen;
an  Wegegeldern;  3  Abgaben  von  der  Schiffahrt  und
der  Benutzung  der  á  en,  Kandle,  Schleusen,  Brükken
  und  anderen  Kom’  emikations-Anstalten;  ferner
an  Stempelsteuer.
Die  Verwaltungskosten

ragen  .  3,606,356  -

Ueberschuß  .  ..

e)  an  Einkommen  aus  der  Salzregie  6,981,720  Rthlr.

Die  Ankaufs--  und  Verwaltungs-Kosten
  betragen

2,666,/120  =

z29,081,434  Rehlr.

22

25,478,078

 

Ueberschut

An  verschiedenen,  unter  obigen  Titeln  nicht  begriffenen
Einnahmen

Summa  der  Einnahme

(Nr.  2437.)

8,470,604

 

 

48,860,000

—
57,677,194

 

Aus-
        <pb n="176" />
        Ausgabe.

Betrasg.
A#bt.

 

 

Für  das  Saateschuldenwesen,  und  zwar:  "
a)  zur  Verzinsung  der  allgemeinen  und  provinziellen
Scaatsschulden  und  zu  den  laufenden  Verwaltungs-D)

  zur  Verzinsung  und  Tilgung  später  übernommener
Provinzialschudenn

An  Pensionen,  Kompetenzen  und  Leibrenten,  und  zwar:
a)  an  etatsmaͤßigen  Fonds  Pensionen  fuͤr  emerirte
Staatsdiener  und  deren  Wittwen  und  Hinterbliebene,
so  wie  zu  sonstigen  Gnaden-Unterstätzungen
b)  an  lebenslänglichen  Kompetenzen  und  Pensionen  der
Mitglieder  aufgehobener  geistlicher  Korporationen,  an
Pensionen,  welche  sich  nf-  den  Reichsdeputationsschluß
vom  25.  Gebruar  1803.  oder  andere  Staatsverträge
gründen;  und  an  sonstigen  künftig  wegsallenden  Zahlungen,
  als:  Wartegelder,  Leibrenten,  Pensionen  2c.,  die
auf  früheren  Verpflichrungen  u.  Bewiligungen  beruhen

An  dauernden  Renten:
r)  Entschädigungen  für  aufgehobene  Rechte  und  Nutzungen
b)  gunsch  der  Amtskautionen
J)zur  Verzinsung  eingezogener  Stiftungskapitalien,  so
wie  zur  Verzinsung  und  Abbürdung  temporairer  Vorschüsse
  anderer  Königlicher  Kassen
d)  FSuschuß  an  die  Civil-Wittwenkasse  aus  der  Garantie
vom  Jahre  175  .  .  .  ..
Fuͤr  verschiedene  Zentralbehoͤrden,  als:
a)  für  das  Geheime  Civilkabinet
b

)  -  das  Buͤreau  des  Staatsministerii.  ..  ..  ...
c)  -  die  Staatsbuchhalterei.  .  .  ...........
4)  „die  Verwaltung  des  Staatsschatzes  und  der  Münzen
e)  -  das  Staats-  und  Kabinetsarchiv.  .......
I)  -  die  Provinzialarchive.  ..  ..  ..  ..  ..  .  ...
6)  .  das  Staatssekretaritt  ...
h)  =  die  Ober-Rechnungskammier
i)  =  die  General-Ordenskommissioon  ..
k)  -)das  statistische  Buͤreau.  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...

Für  das  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheien


4,961,885
2,251,115

 

7,213,000
40,20

 

985,52

1,232,121

 

254,110
211,845

358,840

310,193

 

20,203
64.424
28,219
15,908.
10,35
11/22
23,11
123,281
20,946
11,200

 

 

 

7,253,920

2,217,648

1,  134  988

330,518
3,119,940

14,067,014

Aus-
        <pb n="177" />
        99

 

 

Ausgabe.  Betrag.
—
Uebertrrgg:  14,057,  014
6.]  Für  das  Ministerium  des  Innern  und  für  die  General=Kommissinonoooooanannnnn.

  2,752,656
7.Fär  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  729,304
8.Kür  das  Kriegsministerium,  einschließlich  der  Zuschüsse  für

das  große  Militair-Waisenhaus  zu  Pocsdam  und  dessen

Filial-Anstaleenn.  24,604,208
9.  Fuͤr  das  Justizministerium  und  das  Ministerium  der  Gesetz-Revision.........................

  5,985,193

Davon  werden  durch  Sporteln,  Jurisdiktionsbeitraͤge,

Miethe  ꝛc.  gedeckt...........  ..  .  .  ...  3,707,255  2,277  ,as
10.]Für  das  Finanzministerium  und  die  General-Sctaatskasse#  158,653
11.Für  die  General-Derwaltung  der  Domainen  und  Forstenn  99,  909
12.  Dem  Finanzministerium,  die  Verwaltung,  für  Handel

und  Gewerbe,  imgleichen  zu  den  gewöhnlichen  Landund

  Wasserbauten,  ausschließlich  der  Chaussessslr—  2,008,917
13.Demselben  zur  Unterhaltung  und  zum  Neubau  der  Chausseen,

  einschließlich  der  Mittel  zur  Verzinsung  und  Tilgung

  der  ausgenommenen  Chausseebau-Kapitalin"  2,782,  800
14.  Für  die  Ober-Präsidien  und  Regierugen  1,004,489
15.  Für  die  Haupt=  und  Landgestätete  173,306
16.  ur  Ablösung  kleiner  Passin-Rentenr  ..  100,000
17.  #ur  Deckung  des  Verlustes  bei  Umprägung  der  nach  langsährigem

  Umlauf  nicht  mehr  vollhaltigen  Müngee!  ...  400,000
18.]  Zur  Verwendung  zu  wohlthiatigen  Zwecken,  die  in  Ermangelung

  gesetzlicher  Erben  dem  Fiskus  anheimfallenden

Verlassenschafrerenrnr::::::  16,000
19.  Zu  extraordinairen  Bedürfnissen,  als:  zu  Chaussee-,  Strom-Hasen=

  und  sonstigen  Bauten  und  zu  Landesverbesserungen.  2,500,000
20.  Disposstionssonds  zu  Gnadenbewilligungen  aller  Alt,.IT  350,000
21./  Zur  Uebertragung  der  Einnahme-Aussälle,  insbesondere

des  von  der  bevorstehenden  Porto-Ermäßigung  zu  erwartenden

  Ausfalls  an  den  Postrevenerre.  ,000,000
22.  u  unvorhergesehenen  Ausgaueeen  .  .  ..  ,
23.ZurAnsammlungeincsDeckungsfondszurBestreitung

der  fuͤr  Eisenbahnbauten  zu  uͤbernehmenden  Verbindlichkeiten,

  und  zur  Vermehrung  des  Haupt-Reservekapitalsscee“e“  1,462,000

Summa  der  Ausgaabe.  57,677,  194

 

Berlin,  den  H.  April  1844.

(#  S.)

 

 

 

Friedrich  Wilhelm.

v.  Bodelschwinghd.
        <pb n="178" />
        <pb n="179" />
        101  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Nr.  10  ——

 

(Nr.  2438.)  Allerhöchste  Kabinetgorder  vom  19.  April  1844.,  die  Veröffenelichungen  über  die
Wirksamkeit  der  städtischen  Behörden  und  Vertreter  betreffend.

Z.  angemessener  Erweiterung  der  Gorschriften  der  Städteordnung  vom
19.  November  1808.  s.  183.  und  der  Instruktion  für  die  Stadtverordneten
vom  ndmlichen  Tage  §#§.  14.  und  40.,  so  wie  der  mit  der  revidirten  Städte=Ordnung
  erlassenen  Instruktion  für  die  Stadtverordneten  vom  17.  März  1831.
S§.  13.  und  41.  wegen  Veröffentlichungen  über  die  Wirksamkeit  der  städtischen
Behörden  und  PVertreter  will  Ich  in  Uebereinstimmung  mit  dem,  was  Ich
bereits  hierüber  den  Ständen  der  Provinz  Schlesien  durch  den  Landtags=Abschied
  vom  30.  Dezember  v.  J.  zu  erkennen  gegeben  habe,  auf  Ihren  Bericht
  vom  11.  v.  M.  hierdurch  genehmigen,  daß  über  die  Wirksamkeit  der
stddtischen  Behörden  und  Pertreter  und  die  Erfolge  ihrer  Thätigkeit  sortlausende
  periodische  Berichte  in  denjenigen  Städdten  durch  den  Druck  veröffentlicht
werden,  in  denen  sich  Magistrat  und  Stadtverordnete  durch  übereinstimmenden
Beschluß  dafür  erklären.  —  In  diese  Berichte  dürfen  nur  Gegenstände  der
Gemeindeverwaltung,  und  wenn  letztere  Angelegenheiten  betreffen,  über  welche
auch  vom  Magistrate  ein  Beschluß  zu  fassen  ist,  erst  nach  Abfassung  dieses
Beschlusses  ausgenommen  werden.  —  Die  Berichte  sind  von  Seiten  der  Stadtverordneten
  durch  eine  von  denselben  aus  ihrer  Mitte  zu  wählende  Deputation
nunter  Theilnahme  und  dem  Worsitze  eines  Mitgliedes  des  Magistrats  abzufassen,
der  Stadtverordneten-Versammlung,  wo  sie  solches  anzuordnen  für  nöthig  findet,
  zur  Berathung  vorzulegen,  und  demnächst  zur  Prüfung  des  Magistrats  zu
befördern,  welcher  den  Druck  veranlaßt.  —  Die  näheren  Einrichtungen  bleiben
der  Einigung  des  Magistrats  und  der  Stadtverordneten  unter  Genehmigung
der  Regierung  überlassen;  diese  hat  über  die  gedachten  Veröffentlichungen  eben
so,  wie  über  alle  andere  Gemeindeangelegenheiten  die  Oberaufsicht  zu  führen,
und  über  Meinungsverschiedenheiten,  welche  sich  in  Betreff  des  Inhalts  oder
der  Fassung  der  Berichte  zwischen  dem  Magistrate  und  den  Stadtverordneten

Jahrgang  1839.  (Nr.  2338.)  15  erge-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  27.  April  1844.)
        <pb n="180" />
        —  102  —
ergeben,  zu  entscheiden.  Eine  gleiche  Veroͤffentlichung  periodischer  Berichte  uͤber
die  Gemeindeverwaltung  kann  auch  in  Staͤdte,  in  denen  keine  der  beiden  Staͤdte-Ordnungen
  gilt,  auf  den  uͤbereinstimmenden  Beschluß  des  Vorstandes  und  der
Vertreter  der  Stadtgemeinde,  eingefuͤhrt  werden;  Ich  ermaͤchtige  Sie,  zu  diesem
  Zwecke  mit  Ruͤcksicht  auf  die  besondere  Verfassung  dieser  Staͤdte  die  naͤheren
  Anordnungen  zu  treffen.  —  Sollten  staͤdtische  Behoͤrden  wider  Erwarten
die  ihnen  vorstehend  verliehene  Befugniß  mißbrauchen  oder  deren  Grenzen  uͤberschreiten,
  so  ist  solches  im  Wege  der  Oberaufsicht  zu  ruͤgen;  bleiben  die  gesetzlichen
  Mittel  ohne  Erfolg,  so  kann  den  staͤdtischen  Behoͤrden  jene  Befugniß
auf  den  Antrag  des  Ministers  des  Innern  waͤhrend  eines  nach  den  Umstaͤnden
zu  ermessenden,  jedoch  auf  laͤngstens  drei  Jahre  zu  bestimmenden  Zeitraums
durch  einen  Beschluß  des  Staatsministeriums  entzogen  werden.  —  Durch  diese
Bestimmungen  wird  hinsichtlich  der  Censurpflichtigkeit  der  gedachten  Berichte  und
hinsichtlich  der  Kompetenz  der  Censurbehörden  zur  Entscheidung  über  Fragen,
welche  die  Anwendung  der  Censurgesetze  auf  jene  Berichte  betreffen,  in  der  bestehenden
  Verfassung  nichts  geändert.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  19.  April  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  Grasen  v.  Arnim.
        <pb n="181" />
        Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  11.  *.

 

 

(Nr.  2439.)  Patent  wegen  Publikation  des  Provinzialrechts  für  Westpreußen.  Vom
19.  April  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Guaden,  Kbvig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  die  in  Westpreußen  gültigen  Provinzialrechte  gesammelt,  und
Unsere  getreuen  Provinzialstände  des  Königreichs  Preußen  mit  ihrer  Erkldrung
über  diese  Sammlung  gehört  worden,  haben  Wir  beschlossen,  die  zur  ferneren
Beibehaltung  geeignet  befundenen,  nach  der  Ordnung  des  Allgemeinen  Landrechts
zusammengestellten  Bestimmungen  als

Provinzialrecht  für  Westpreußen
publiziren  zu  lassen,  und  verordnen  demnach  auf  den  Ancrag  Unseres  Staateministeriums,
  nach  vernommenem  Gutachten  einer  aus  Mitgliedern  Unseres  Staatsrachs
  ernannten  Kommission,  was  folgt:  «
8.1.DaeProvinzialrechthatGeseheskraftindmjenigenjehtzurPtoi
vinz  Preußen  gehoͤrenden  Landestheilen,  welche  im  Jahre  1806.  zu  Westpreußen
gerechnet  wurden,  mit  Einschluß  des  Thorner  Kreises  in  seiner  gegenwaͤrtigen
Begränzung.  ·
8.2.Auegenommenhtervonsinw
a)  die  zu  dem  fruͤhern  Marienwerderschen  landraͤthlichen  Kreise  gehoͤrigen
  Landestheile  (Ostpreußisches  Provinzialrecht,  zug  1.  8.  T);
b)  die  Stadt  Danzig  und  deren  Gebiet,  wie  solches  im  Jahre  1793.
mit  der  Monarchie  vereinigt  worden.

#.  3.  Das  Provinzialrecht  erhält  mit  dem  1.  Juli  1844.  Gesetzeskraft.
Es  trict  an  die  Stelle  des  Preußischen  Landrechts  von  1721.  und  der  übrigen
das  Privateecht  betreffenden  Provinzialgesetze,  Gewohnheicen  und  Observanzen,
und  es  soll  von  dem  gedachten  Zeitpunkte  ab  auf  dergleichen  provinzialrechtliche
Normen  bei  Beurtheilung  späterer  Fälle  nicht  mehr  zurückgegangen  werden.

5.  4.  Es  sollen  jedoch  die  auf  das  jus  terrestre  nobililatis  Prussiae
sich  gründenden  Bestimmungen  der  Westpreußischen  Regierungs-Instruktion
vom  21.  September  1773.  über  die  Erbfolge  des  Adels,  so  weit  dieselben  durch
spaͤtere  Suite  insbesondere  durch  die  Verordnung  vom  20.  Mai  1840.,  nicht
abgeandert  sind,  in  demjenigen  Theile  von  Westpreußen,  in  welchem  sie  gegenwärtig
  noch  bestehen,  bis  auf  weitere  Anordnung  in  Kraft  bleiben.

K.  5.  Diesenigen  Ortsstatuten  und  Gewohnheiten,  auf  welche  in  den  allgemeinen
  Landesgesetzen  oder  in  dem  Provinzialrechte  ausdrücklich  verwiesen  ist,

Jahrgang  18.  (Nr.  205°.)  16  blei-
        <pb n="182" />
        —  104  —

bleiben  serner  in  Kraft.  Andere  dergleichen  Statuten  und  Gewohnheiten  privatrechtlicher
  Natur  behalten  zwar  für  jebt  noch  neben  dem  Provinzialrecht  ihre
Gültigkeit,  sie  müssen  aber  bis  zum  1.  Juli  1847.  von  den  Ortsgemcinden  gesammelt
  und  zu  Unserer  landeöherrlichen  Bestätigung  vorgelegt  werden.  Mit
dem  Ablaufe  dieses  dreisährigen  Zeitraums  kann  auf  die  nicht  bestätigten  Orts-Statuten
  und  Gewohnheiten  privatrechtlicher  Matur  bei  Entscheidung  künftiger
Fälle  nicht  weiter  zurückgegangen  werden.

#6.  6.  Die  in  den  Ss.  VIII.,  IX.  und  X.  des  Publikationspatents  zum
Allgemeinen  Landrecht  vom  5.  Februar  1794.  ausgestellten  Grundsätze  sollen  auch
auf  das  gegenwärtige  Provinzialrecht  Anwendung  finden.

§.  7.  Das  Werhältniß  der  Eheleute,  welche  sich  vor  dem  1.  Juli  1844.
verheirathet  haben,  soll  in  Ansehung  der  Rechte  und  Pflichten  unter  Lebendigen,
so  wie  der  Grundsätze  über  die  Vermögensauselnandersehzung  bei  Trennung  der
Ehe  durch  richterliches  Erkenntniß,  nach  den  Gesetzen,  welchen  die  Ehelcute  zur
Jeit  der  geschlossenen  Ehe  unterworfen  waren,  bestimmt  werden.  Bei  der  Erbfolge
  hingegen,  in  sofern  dieselbe  nicht  auf  Vertragen  oder  letztwilligen  Verordnungen
  beruht,  soll  der  überlebende  Ehegatte  die  Wahl  haben,  ob  er  nach  den
zur  Zeit  der  geschlossenen  Ehe  geltend  gewesenen  Gesetzen,  oder  nach  den  Vorschriften
  des  Allgemeinen  Landrechts  erben  wolle.

§.  8.  Die  Verjährung  soll  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  sie  vor  dem
1.  Juli  1844.  vollendet  ist,  nach  den  bisherigen  Rechten  beurtheilt  werden,  wenn
auch  die  daraus  entstehenden  Besugnisse  oder  Einwendungen  erst  späterhin  geltend
  gemacht  werden.  In  solchen  Fällen  aber,  in  welchen  die  bisherige  gesetmäßige
  Frist  zur  Verjährung  mit  dem  1.  Juli  1844.  noch  nicht  abgelaufen  ist,
sollen,  so  weit  es  nicht  auf  die  Zulässigkeit  des  Anfangs  der  Verjährung  oder
auf  eine  vor  dem  gedachten  Zeitpunkte  Statt  gefundene  Unterbrechung  ankommt,
die  allgemeinen  Landesgesetze  zur  Anwendung  gebracht  werden.

Sollte  jedoch  zur  Dollendung  einer  vor  dem  1.  Juli  1844.  angefangenen
  Verjährung  in  den  allgemeinen  Landesgesetzen  eine  kürzere  Frist  alo  in  den
bisherigen  Provinzialgesetzen  vorgeschrieben  seyn,  so  kann  derjenige,  welcher  in
einer  solchen  kürzeren  Verjährung  sich  gründen  will,  die  Erist  nur  vom  1.  Juli
1844.  an  berechnen.

5§.  9.  In  Ansehung  des  Verhältnisses  des  Staats  zur  katholischen  Kirche,
so  wie  der  verschiedenen  christlichen  Religionspartheien  gegen  einander,  wird  durch
gegenwärtiges  Gesetz  nichts  geändert.

§.  10.  Die  im  §.  VII.  des  Publikationspatents  zum  Allgemeinen  Landrecht
  vom  5.  Februar  1794.  angeordnete  Suspension  einzelner  in  den  dret  ersten
  Titeln  des  zweiten  Theils  des  Allgemeinen  Landrechts  enthaltenen  Bestimmungen
  hört  mit  dem  1.  Juli  1844.  im  Bezirk  dieses  Provinzialrechts  auf.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  19.  April  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Rochow.  Mähler.  Eichhorn.  v.  Savigny.  Gr.  v.  Arni
Beglaubigt:
Bornemann.

 

Pro-
        <pb n="183" />
        —  108  —
Provinzialrecht  für  Westpreußen.

Erwerbung  des  Eigenthums.

#5.  1.  Hat  semand  ohne  Bewilligung  des  Eigenthümers  auf  fremdem  aug.  Aandrecht
Grunde  Schätze  gesucht  und  gefunden,  so  fällt  die  ihm  sonst  als  Belohnung  B  2¼.  7.
gebührende  Hälfte  nicht  dem  Fiskus,  sondern  dem  Eigenthümer  des  Bodens  zu.

#5.  2.  Die  Jagdfolge  ist  nicht  üblich.  55.  130.

5K.  3.  Das  Recht  in  öffentlichen  Gewässern  zu  sischen,  geht  gegen  den  §.  au.
Fiskus  nur  durch  vierzigsaährigen  Nichtgebrauch  verloren.

5.  4.  Inseln  in  öffentlichen  Flüssen  sind  kein  Vorbehalt  des  Staats.  5.  20°.

6  5.  Der  vollständige  ruhige  Besitz  einer  Sache  oder  eines  Rechts  im  #.  #.  W.  U.
Jahre  17097.  schützt  den  Besitzer  gegen  die  Ansprüche  des  Fiskus.  4.  1.  3.  8.

6.  6.  Bei  der  Seeverschiffung  nach  dem  Auslande  wird,  wenn  nicht  ein  1.  1.  Ti..  11.
Anderes  verabredet  worden,  im  Getreide=  und  Saathandel  die  Verkaufslast  zu  §.  22.

567,  in  allen  übrigen  Fällen  aber  zu  60  Berliner  Scheffeln  gerechnet.

#5.  7.  Durch  Vertrag  können  die  Zinsen  auf  sechs  vom  Hundert  be-  Ki  #n.
stimmt  werden.  a  1.  85.

Beruht  dagegen  die  Perbindlichkeit  zur  Zinszahlung  unmittelbar  auf
dem  Gesetz,  so  können,  wenn  nicht  in  dem  Algemeinen  Landrecht  ein  höherer
Zinssatz  festgesetze  ist,  nur  fünf  vom  Hundert  gefordert  werden.

Eben  dieses  gilt  von  Zögerungszinsen.  Sind  jedoch  die  Zinsen  auf  mehr
als  fünf  vom  Hundert  verabredet,  so  werden  die  Jögerungszinsen  in  gleicher
Höhe  bestimme.

Erbaltnung  des  Spruthe  u#d  der  Rechte.

8.  8.  In  Ansehung  des  Hütens  von  CTieh  auf  fremden  Gtundftücken  me  vr
und  der  daraus  enrstehenden  Beeinträchtigung  fremden  Eigenthums,  so  wie  in  5.1.  nNW
Ansehung  der  Besugnisse  der  Besitzer  der  Königlichen  Gratial=  zeitemphyteuti-  1  #
schen=  und  solcher  Güter,  welche  nur  auf  gewisse  Zeiten  an  Privatpersonen  verliehen
  worden,  zur  Holzbenutzung  hat  es  bei  dem  jsetzt  bestehenden  Rechte  sein
Bewenden  (Verordnung  wider  das  Austreiben  des  Viehes  ohne  Begleitung
des  8  vom  1.  Mai  1803.  und  Forst=  und  Jagdordnung  für  Westpreußen
und  für  den  Netzdistrikt  vom  8.  Oktober  1805.)

Getbefltes  Eigenthum.

5.  9.  Ein  Laudemium  kann  bei  einem  Erbzinsgut  nur  gefordert  werden,  Aug.  Landrecht
wenn  die  Verpflichtung  zu  dessen  Zahlung  ausdrücklich  auferlegt  oder  anerkanmt,  N.  1.  4#  .
oder  wenn  dasselbe  in  den  dem  streitigen  Falle  unmittelbar  vorhergegangenen
beiden  Verdußerungssällen  entrichtet  worden  ist.

K.  10.  Verwandte,  bis  zum  vierten  Grade  einschließlich,  sind  in  Erb-  s.  uie.
sällen  von  Entrichtung  des  Laudemiums  befreit.

S.  11.  Von  bloßen  Zinsgütern  wird  kein  Laudemium  enrrichtet.  r*rilr““

Rechte  auf  die  Substanz  einer  fremden  Sache.

S.  12.  In  Auschung,  der  von  den  Kaufleuten  zu  Elbing  mit  Auslän=  A.  bandrecht
dern  über  deren  künftige  Gutserzeugnisse  zu  schließenden  Pfandverträge  und  2.  1.  242.
deren  Eintragung  in  das  Pfandbuch  hat  es  bei  der  Vorschrift  der  Order  vom  u.  folg.
29.  Juli  1815.  (Gesetzsammlung  Seite  190.))  sein  Bewenden.

Rechte  zum  Gebrauch  oder  Nutzung  fremben  GEigenthums.

#.  13.  Der  Erbverpächter  hat  binnen  zwei  Monaten  das  Vorkaufoörecht.  ang.  Landrecht

(Nr.  2179.)  16°  Ge-  l  Tit.  21.

137.
        <pb n="184" />
        —  106  —

Gerechtigkeiten  der  Grundstücke  gegen  einander.
ensc  5.  14.  In  Ansehung  der  Ausübung  der  mPDPW  in  den
3  jos  Schonungen  bei  der  Waldhütung,  so  wie  des  Holzungs=  und  Mastungerechts,
verbleibt  es  bei  den  Bestimmmungen  der  Forstordnung  vom  8.  Oktober  1805.
S.  106.  #.  15.  Die  Schfereigerechrigkeikt  ist  in  der  Regel  nicht  als  ein  Vorrecht
  der  Gutsherrschaften  anzusehen.
Iwangsgerechtigkeiten.
Aug.  Lan  §.  16.  Jedes  adelige  Gut  hat  die  Vermuthung  fuͤr  sich,  daß  demselben
b  2  das  Recht  zustehe,  Bier  zu  brauen  und  Branntwein  zu  brennen,  auch  diese  Ge-.
  tränke  zu  verkausen.  Die  Ausübung  der  Schankgerechtigkeit  bleibt  jedoch  an
die  in  der  Kabineksorder  vom  7.  Februar  1835.  (Gesetzsammlung  Seite  18.)
vorgeschriebenen  Bedingungen  gebunden.

Ebe.
Alg.  Landrecht  #S.  17.  Die  allgemeine  Gütergemeinschaft  findet  unter  allen  Eheleuten  statt,
DWo.  Tit.  1.  mit  Ausnahme  des  Falles,  wenn  der  Ehemann  zur  Zeit  der  Trauung  adeligen
½  Standes  ist.
Gesinde.

“*  S.  18.  Wegen  des  An=  und  Adbzugstermins  der  Schäfer  und  Schefer-1.
  U.  ½  knechte,  so  wie  wegen  des  Vorviehes  derselben  hat  es  bei  dem  Edikte  vom
.  26.  April  1806.  und  dem  Gesetze  vom  1.  Juni  1820.  das  Bewenden.
Bauerstand.
Allg.  Kandrecht  9.  In  Ansehung  der  köllmischen  und  andern,  niche  zu  den  adeligen
u.  .7.  Gütern  Gabed  Besitzungen  verbleibt  es  bei  der  bisherigen  Verfaffung.
Pflichten  und  Rechte  des  Adelstandes.

Tug.  #t  §5.  20.  Der  Besitz  des  Adelstandes  im  Jahre  1797.  gewährt  denselben
#ik  24.  Schutz,  wie  der  Besitz  anderer  Rechte.  (.  5.)
S.  K.  §s.  21.  Diesenigen  Güter  sind  für  adelige  zu  achten,  welche  mit  adeligen

Gerechtigkeiten  verliehen  worden,  oder  welche  in  den  ehemaligen  öffentlichen  Registern,
  Revisionen  der  Aemter  und  Tarifen  als  adelige  Grundstücke  aufgeführt
sind,  oder,  wenn  sie  zwar  früher  als  nicht  adelig  vermerkt,  doch  in  der  ältesten
vorhandenen  Verschreibung  dergestalt  einem  vom  Adel  verliehen  worden,  daß
dem  Besitzer  nicht  zugleich  Handdienste,  Frohnen  und  Scharwerk  auferlegt  worden,
  und  wenn  von  dem  Besitzer  der  Nachweis  gefuͤhrt  wird,  daß  die  in  den
oben  gedachten  Urkunden  vermerkte  unadelige  Qualitaͤt  ohne  seiner  Vorfahren
Wissen  und  Genehmigung  vorgeschrieben  worden.
#m'  und  Pflichten  der  Kirchen  und  geistlichen  Gesellschaften.

g.  Landrecht  5.  22.  In  Ansehung  der  Mennoniten  hat  es  bei  den  bisherigen  Bestimn
  r  .  mungen,  insbesondere  des  Gnadenprivilegiums  vom  29.  März  1780.,  des  Edikts
*m-“G  vom  30.  Juli  17809.  und  dessen  Deklarationen  vom  17.  Dezember  1801.,

24.  November  1803.,  9.  Februar  1805.,  25.  Februar  1824.  und  13.  Februar
1825.,  so  wie  der  Kabinetsorders  vom  9.  Juli  1840.  und  9.  November  1843.
das  Dewee

.  165.  775.  23.  Den  Kirchen-  und  Pfarrguͤtern  verbleibt  die  Abgabenfreiheit,  so
weit  sie  *  bisher  zugestanden  hat.
d.  ar4.  S.  24.  Der  Patron  ist  nicht  befugt,  durch  Bestimmungen  in  der  Vokation,

  welche  in  früheren  Vokationen  nicht  enthalren  waren,  das  Verbltuiß
und  das  Einkommen  des  neuen  Geistlichen  zu  dessen  Nachtheil  ohne  Zustimmung
        <pb n="185" />
        —  107  —

mung  der  vorgesetzten  Behoͤrde,  oder  zum  Nachtheil  der  Gemeinde  ohne  Zustimmung
  der  letztern,  zu  veraͤndern.

S.  25.  Der  neue  Pfarrer  muß  außer  den  Kosten  der  Pruͤfung  und  Or-  3  10.  u.  vor.
dination  auch  diejenigen  der  Vokation,  Praͤsentation,  Bestaͤtigung  und  Einweisung
  tragen.

S.  26.  Die  Introduktionskommissarien  werden  durch  Fuhren,  welche  die
Gemeinde  stellt,  berbeigehot  und  zurückgebracht;  die  bei  der  Einweisung  Hülse
leistenden  benachbarten  Geistlichen  müssen  sich  auf  eigene  Kosten  einfinden,  der
neue  Pfarrer  aber  muß  für  ihren  Unterhalt  sorgen.

dS.  27.  Der  Pfarrer  muß  von  einer  vorzunehmenden  Reise  auch  den  6.  114.
Patron  in  Kenntniß  setzen.

§.  28.  Das  Amt  der  Kirchenvorsteher  dauert  in  der  Regel  drei  Jahre.  s.  332.

5.  29.  Dinsichtlich  der  Anstellung  der  Küster  und  andern  niedern  Kirchenbedienten
  verbleibt  es  bei  der  bisherigen  in  den  einzelnen  Gemeinden  hergebrachten
  Gewohnheit.

8.  30.  Bei  katholischen  Kirchen  wird  der  Organist  vom  Pfarrer  bestellt,
  wenn  dieser  ihn  aus  den  Pfarreinkünften  unterhdlt.  Wird  der  Organist
aus  der  Kirchenkasse  besoldet,  so  wird  er  in  Ermangelung  einer  andern  Observanz
  vom  Kirchenkollegium  berufen.

s.  31.  Zur  Ausleihung  und  Einziehung  von  Kapitalien  der  Kirchen  68  620.  f.
Koöniglichen  Patronats,  so  wie  solcher  Kirchen,  die  keinen  eigenen  Patron  haben,
oder  bei  denen  das  Patronat  einer  geistlichen  oder  milden  Stistung  zusteht,
muß  ohne  Unterschied  der  Summe  die  Genehmigung  der  Regierung  eingeholt
werden.

5.  32.  Bei  andern  Kirchen  Privatpatronats  ist  zur  Ausleihung  und
Einziehung  von  Kapitalien  nur  die  Einwilligung  des  Patrons  erforderlich.  Einer

uziehung  des  Superintendenten  oder  des  Dekans  bedarf  es  nicht,  doch  ist  dem-1#
  von  einem  solchen  Geschäft  Anzeige  zu  machen.

#5.  33.  Bei  Ausleihung  und  Einziehung  von  Kapitalien  geistlicher  und
milder  Stiftungen  ist  in  der  Regel,  und  in  so  sern  nicht  durch  die  Stiftungsurkunde
  oder  das  Herkommen  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  die  Einwilligung  der
Regierung  erforderlich.

6.  34.  Die  der  Kirche  gehörenden  Gelder,  Schuldschriften  und  andere
Urkunden  werden  in  einem  mit  zwei  verschiedenen  Schlössern  versehenen  Kasten
aufbewahrt.  Zu  dem  einen  Schlosse  erhält  der  Pfarrer,  zu  dem  andern  Schlosse
einer  der  Kirchenvorsteher  den  Schlüssel.

5.  35.  Bei  jeder  Kirche  muß  fährlich  über  die  Verwaltung  ihres  Ver=  &amp;amp;.  ess.
mögens  dem  Patron  Rechnung  gelegt  werden.

8.  36.  Hat  die  Kirche  keinen  Patron,  und  ist  bei  geistlichen  und  milden
Sciftungen  durch  Stiftungsurkunden  oder  Herkommen  nicht  ein  Anderes  bestimmt,
  so  wird  der  Regierung  Rechnung  gelegt.

##  37.  Von  allen  Rechnungen,  welche  die  Regierung  nicht  selbst  abmmmt,
  muß  ihr  ein  Duplikat,  mit  dem  Abnahme-Attest  versehen,  zur  Prüfung
eingereicht  werden.

§.  38.  Von  den  Domainengrundstücken  als  solchen,  und  von  den  Dienst=  ss.  vio  f.
ländereien  der  Königlichen  Beamten  werden  zum  Bau  und  zur  Erhaltung  der
Kirchengebdude  weder  Dienste  noch  Geldbeiträge  geleistet.

(Nr.  2179.)  .  39.
        <pb n="186" />
        8.  762

4.  soi.  802.

4.  815.

4.  878  —  933.

—  108  —

K.  39.  Wo  Hospitalaͤcker  observanzmaͤßig  zu  Geldbeittaͤgen  mit  herangezogen
  werden,  hat  es  dabei  auch  ferner  sein  Bewenden.

§.  40.  An  den  Orten,  wo  die  Gemeindeglieder  bisher  die  Grabstellen
Saust  und  dennoch  den  Begräbnißplatz  unterhalten  haben,  verbleibt  es  bei  dieser

bservanz.

d5.  41.  Die  Befreiung  vom  Erdgelde  schliebt  die  Verbindlichkeit  nicht
aus,  für  die  Auszeichnung  der  Gräber  durch  Einfassungen  und  Denkmdler
die  herkömmlichen  Gebühren  an  die  Kirchenkasse  zu  entrichten.

8.  42.  Erd=  und  Glockengeld  gebührt  in  der  Regel  der  Kirchenkasse;
wo  aber  nach  Ortsgewohnheit  der  Pfarrer  oder  ein  anderer  Kirchenbediente
bisher  daran  Theil  genommen,  hat  es  dabei  sein  Verbleiben.

5§s.  43.  Von  der  Deichlast  sind  Kirchen=  und  Pfarrgüter,  so  weit  sie
durch  die  Deiche  geschützt  werden,  in  der  Regel  nicht  befreit.

S.  44.  Werden  Kirchen=  und  Pfarrgrundstücke,  welchen  eine  Befreiung
von  der  Deichlast  ausnahmsweise  zusteht,  in  Erbpacht  oder  Erbzins  ausgechan,
so  hört  diese  Besreiung  für  den  Besitzer  auf.  Auch  Zeitpächter  von  Kirchenund
  Pfarrgrundstücken  haben  auf  diese  Befreiung  keinen  Anspruch.

5.  45.  Wo  bisher  alle  kleine  Reparaturen  an  den  Pfarr-,  Organistenund
  Küstergebduden  aus  der  Kirchenkasse  bestritten,  und  Zäune  und  Gehege  auf
diesen  Grundstücken  von  den  Gemeinden  unterhalten  worden,  hat  es  bei  dieser  Observanz
  auch  ferner  sein  Bewenden.

5S.  46.  Diesenigen  katholischen  Pfarrer,  welche  den  Nießbrauch  der  Kirchengüter
  haben,  sind  in  der  Regel  verbunden,  die  Pfarrgebdude  aus  eigenen
Mitteln  in  Stand  zu  erhalten.

#.  4%.  Der  Amrsnachfolger  ist  nicht  verbunden,  den  Pächter  bis  zum
Ablauf  des  wirthschaftlichen  Turnus  in  der  Pacht  zu  belassen.  Das  Recht  des
PAchters  endigt  sich  vielmehr,  wenn  der  Amtsvorgänger  zwischen  dem  1.  Juli  und
1.  April  abgegangen  ist,  mit  dem  Ende  des  laufenden  Wirthschaftsjahres;  wenn
aber  der  Abgang  zwischen  dem  1.  April  und  1.  Juli  erfolgke,  mit  dem  Ablauf
des  nachsife  genden  irthschaftsjahres.

s.  48.  Fuͤr  Brennholz  und  Torf,  welche  der  Geistliche  als  Deputat  empfängt,
  muß  derselbe,  wenn  nicht  ein  Anderes  durch  Ortsgewohnheit  bestimmt
ist,  das  Schldger-  und  Stecherlohn  aus  eigenen  Mitteln  bezahlen.

##  40.  Hat  der  Geistliche  niche  so  viel  Dienstland,  daß  zur  Bearbeicung
desselben  Angespann  erforderlich  ist,  &amp;amp;  muß  das  Brennmaterial,  welches  er  als
Deputat  empfängt,  von  den  mit  Grundstücken  angesessenen  Gemeindegliedern
unentgeldlich  angefahren  werden.

.  5  0.  o  eine  Prediger-Witewenkasse  bisher  Antheil  an  den  Einkünften
  des  Gnadenjahrs  gehabt  hat,  behält  es  auch  ferner  dabet  sein  Bewenden.

5.  51.  Jeder  Besitzer  eines  ländlichen  Grundstücks  ist  verpflichret,  einen
Sackzehnten  unter  der  Benennung:  „Meßkorn“  an  den  Pfarrer  des  Kirchspiels
zu  ehten

52.  Wie  viel  Getreide,  und  in  welchen  Arten,  als  Meßkorn  von  jedem
Grunossich  zu  enrrichten  ist,  wird  durch  Ortsgewohnheit  bestimmt.

s.  63.  Die  Besreiung  von  dieser  Abgabe  muß  in  jedem  einzelnen  Falle
nachgewiesen  werden.

#  54.  Wird  jedoch  von  einem  Grundstücke  ein  Geldzehnte  unter  Deer

e-
        <pb n="187" />
        100  —

Benennung:  Realdezem  oder  geresea  entrichtet,  so  streitet  die  Termuthung
für  die  Freiheit  desselben  Grundstücks  von  der  Entrichtung  des  Meßkorns.

#.55.  Meßkorn  und  Realdezem  sind  als  dingliche  Lasten  von  sedem
Besitzer  der  verpflichteten  Grundstücke  ohne  Rücksicht  auf  sein  Glaubensbekenntniß
  zu  entrichten.

8.  56.  Der  Anspruch  auf  einen  Zehnten  vom  Neulande  (Novalzehnte)
muß  von  demsenigen,  welcher  sich  dazu  berechtigt  hält,  besonders  nachgewiesen  werden.

6.  57.  Meßkorn  ist,  wo  nicht  ein  Anderes  hergebracht  ist,  dem
Pfarrer  64—  aum  "v.  November  jeden  Jahres  kostenfrei  ins  Haus  zu  liefern.

5.  58.  Im  Weichbilde  der  Stadt  Elbing  hat  der  Pfarrer  das  Meßkorn
  am  W.onde  des  Verpflichteten  in  Empfang  zu  nehmen.

S.  59.  Die  unter  dem  Namen  Kalende,  Vitaltag,  Quartalgeld,  Personal=  6.  037.
dezem,  Kirchendezem,  Kleiner  Dezem  und  Offertorien,  bisher  üblich  gewesenen
persönlichen  Abgaben  der  Gemeindeglieder  an  die  Geistlichen  sind  nach  der  Gewohnheit
  jedes  Orts  zu  enrrichten.

&amp;amp;  60.  Die  Einwohner  entrichten  diese  Abgaben  an  die  Geistlichen  dersenigen
  Koch,  deren  Gemeindeglieder  sie  sind.

Sind  jedoch  dergleichen  Abgaben  in  Reallasten  verwandelt,  so  hat
auf  ders  Ebmichrin  das  Glaubensbekenntniß  des  Grundbesitzers  keinen  Einfuß.
Niedere  und  höhere  Schulen

5.  62.  In  Ansehung  der  die  Verhältnisse  der  Landschulen  betreffenden  m.  hae
Bestimmungen  der  principia  regulativa  vom  1.  August  1236.  und  der  Ver-  atun.
ardnung  vom  30.  November  1840.  (Gesetzsammlung  i841.  Seite  11.)  wird
durch  hegenwartiges  Gesetz  nichts  geaͤndert.

#K.  63.  Die  Bestellung  der  Schullehrer  an  den  Landschulen  steht  der  §.  2.
Hutshersschaft  zu.

8.  64.  Hinst  chts  der  Ernennung  der  Lehrer  an  den  Stadeschulen  hat  es
bei  der  hieherigen.  Verfassung  eines  jeden  Orts  sein  Bewenden.

645.  Das  Schulgeld  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  an  jedem  Ort  zur  §.  .
urrrh  des  Schuwesens  festgesetzten  sonstigen  Beirage  zu  entrichten.

66.  Die  Verpflichtung  derjenigen,  welche  den  chullehrer  bestellen,
zu  den  Hepebche  beizutragen,  ist  nach  dem  Herkommen  T.  seder  Schule  zu
beurtheilen.

§  67.  Diesenigen,  welche  mit  obrigkeitlicher  Genehmigung  für  die  Kin=  5.  1½—  3.
der  ihrer  Konfession  eine  besondere  Schule  unterhalten,  sind  Beitrdge  zur  Unterhaltung
  der  Schulgebdude  eines  anderen  Glaubensbekenntnisses  zu  leisten  nicht
schuldig.

Rechte  des  Staats  in  Ansehun  der  s“i  Ströme,  Häfen  und
eeres  uf  er.

5.  68.  In  Ansehung  der  Anlegung,  Unterhaltung  und  Werbesserung  W%,  bordtegt
der  Wege  und  Brücken,  verbleibt  es  bei  den  bestehenden  allgemeinen  und  beson-  2#  I.  Lit
deren  Vorschriften,  insbesondere  dem  Wegereglement  vom  4.  Mai  1296.

§#.  60.  Es  ist  Jedem  gestattet,  unverbundenes  Holz  auf  öfsentlichen  §.  2.
Flüssen  zu  flößen,  sedoch  unter  Beobachtung  der  darüber  bestehenden  oder  noch
zu  erlassenden  polizeilichen  Bestimmungen.

.  70.  Densenigen,  welche  sich  im  Besitz  des  Rechts,  Fähren  und  Prahme  s.  21.
zum  Uebersetzen  über  Gewässer  für  Geld  zu  halten,  befinden,  verbleibt  dies  Nect

(Nr.  2439.)  au
        <pb n="188" />
        —  110  —

auch  ferner  mit  Vorbehalt  der  in  polizeilicher  Beziehung  und  in  Ansehung  des
Faͤhrgeldes  zu  tresseen  Anordnungen.

——  #5.  71.  In  Ansehung  der  Unterhaltung  der  Deiche  und  Dämme  hat  es
bei  den  bestrhengen  Einrichrungen  und  Vorschriften  sein  Bewen
S.  71.  S  -  72.  Der  Fischfang  in  oͤffentlichen  Gewaͤssern  ist  *  Vorbchat  des
taats.
.  ve  5.7  Der  Bernstein,  so  weit  er  in  der  Ostsee  gefischt  oder  am  Strande

derselben  gnde  wird,  ist  ein  vorbehaltenes  Eigenthum  des  Staats.
K.  74.  Innerhalb  Landes  ist  dagegen  jeder  Grundeigenthümer  berechtigt,
auf  seinem  Grupd-  Bernstein  zu  Lachen  und  zu  graben.

75.  Wer,  ohne  zum  Bernsteinsammeln  befugt  zu  sepn,  solchen  zufaͤllig
  ssot  findet  oder  grünr,  hat  alle  Rechte  und  Pflichten  eines  Finders
(Algemeines  Landrecht  Theil  I.  Titel  9.  #6.  19—22.  und  s#  43—  73.).

—  #.  76.  In  Betreff  des  Verfahrens  bei  Strandungen  und  des  Bergelohns
  verbleibt  es  bei  der  Strandordnung  vom  10.  November  1728.  und  dem
Publikandum  vom  31.  Dezember  1801.

Rechte  des  Staats  auf  hberrenlose  Güter  und  Sachen.
andrecht  S.  77.  Hertenlose  und  verlassene  Grundstuͤcke  innerhalb  der  Grenzen  eines
“*rbd  i  8  adeligen  Guts  fallen  dem  Gursherrn  anheim.
*  S.  78.  Rücksichtlich  der  Jagd  hat  es  bei  den  Vorschriften  der  Forstund
  Jagdordnung  vom  8.  Okrober  1805.  sein  Bewenden.
—  #  79.  Die  adeligen  Güter  sind  zu  allen  Arten  der  Jagd  berechtigt.

5.  80.  Im  gleichen  Umfange  stehr  das  Jagdrecht  der  Fegel  nach  auch
den  Immediatstädten  in  den  vormaligen  Palatinaten  Kulm,  Marienburg  und
Pomerellen  zu.  #

#.  81.  Die  Städte  im  vormaligen  Netzdistrikt  sind  in  der  Regel  nur
zur  nierern  Jagd  berechtigt.

K  6%  —  71.  82.  Von  den  in  den  s.  69  —  71.  einschließlich,  Titel  16.  Theil  H.
des  **-  Landrechts  benannten  Fosstlien  sind  nur  Steinsalz  und  Salzquellen
  als  Regal  zu  betrachten  und  vom  gemeinen  Verkehr  ausgenommen.

Rechte  und  Pflichten  des  Staats  zum  Schutze  seiner  Unterthanen.

e’  #.  83.  Laudemien  gehören  nicht  zu  den  Nutzungen  der  Gerichtsbarkeit.

)  8  .  84.  In  Ansehung  des  Rechts  der  Kaͤmmereien  auf  Geldstrafen  hat
es  bei  der  bestehenden  Verfassung  das  Bewenden.

0.  123.  S.  85.  Hinsichts  der  Scharfrichtereien  und  Abdeckereien  wird  durch  das

gegenwaͤrtige  Gesetz  an  dem  bisherigen  Zustande  nichts  geaͤndert.

Armenanstalten  und  Stiftungen.
Als.  Landrecht  8.  86.  In  Betreff  der  Armenpflege  verbleibt  es  bei  dem  Landarmenu.
  4u.  .  Reglement  vom  31.  Dezember  1804.  und  den  dasselbe  abändernden  und  erganzenden
  Bestimmungen.
8.  87.  D#r  Hospitälern  in  Elbing  steht  ein  Erbrecht  auf  den  gesammn
  ochuß  der  Hospitaliten  selbst  dann  zu,  wenn  Letztere  ein  Einkaufsgeld  eregt
  haben
        <pb n="189" />
        111  —

Geset-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  Nr.  12.  ——

(Nr.  2440.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  19.  April  I844.,  betreffend  die  Auslegung  der
Art.  W8.  und  72.  des  Rheinischen  Civilkosten-Tarifs  vom  16.  Februar  1807.
binsichtlich  der  Gebübren  für  die  zur  Zußtellung  an  die  Partheien  in  Person
oder  im  Mobynsitz  erforderlichen  Abschristen  kontradiktorischer  Definitiv-Urtheile.


Za  Beseitigung  der,  über  die  Auslegung  der  Artikel  28.  und  72.  des,  im
Bezirke  des  Appellations-Gerichtshofes  zu  Cöln  geltenden  Civilkosten-Tarifs  vom
16.  Februar  1807  entstandenen  Zweisel  bestimme  Ich  hierdurch  auf  Ihren  Bericht
  vom  23.  v.  M,  daß  die  Gerichtsvollzieher,  und  nicht  die  Anwalte  die  zur
Zustellung  an  die  Partheien  in  Person  oder  in  deren  Wohnsitze  erforderlichen
Abschriften  der  bei  den  Landgerichten  oder  dem  Appellations-Gerichtshofe  ergehenden
  konteradiktorischen,  die  Instanz  vor  denselben  beendigenden  Urtheile  anzufertigen
  und  die  Gebühren  für  diese  Abschriften  zu  beziehen  haben.  —  Diese
Bestimmung  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  19.  April  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Justizminister  Mühler.

 

Jahrgang  1844.  (Nr.  2140  —  212.)  17  (Nr.  2441)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Mai  1844.)
        <pb n="190" />
        —  112  —

(Nr.  2441.)  Verordn#ng,  betreffend  den  ordentltchen  persönlichen  Gerlchtsstand  der  im  Auslande
  stationirten  Steuerbeamten.  Vom  26.  April  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gettes  Gnaden,  König  von
HPreußen  2c.  ꝛc.

verordnen,  zur  Beseitigung  der  über  den  ordentlichen  persönlichen  Gerichtsstand
im  Auslande  stationirter  Steuerbeamten  entstandenen  Zweifel,  auf  den  Antrag
Unseres  Staaktsministeriums,  was  folgt:

S.  1.

Die  Beamten,  welche  in  Folge  des  mit  mehreren  Deutschen  Staaten
geschlossenen  Zollvereins  an  einem  außerhalb  Unserer  Staaten  belegenen  Orte
des  Vereinsgebietes  eine  etatsmaͤßige  Stelle  verwalten,  sollen  fortan  ihren  ordentlichen
  persönlichen  Gerichtsstand  vor  Unserm  Kammergerichte  haben.

2

8.  2.

Durch  die  im  §.  1  enthaltene  Bestimmung  wird  jedoch,  wenn  die  Beamten
  vorher  einen  ordentlichen  persönlichen  Gerichtsstand  in  hiesigen  Landen
gehabt  haben,  in  Beziehung  auf  ihre  persönlichen  Eigenschaften  und  Befugnisse
(jora  status)  und  die  Erbfolge  in  ihren  Nachlaß  nichts  geändert;  solche  sind
auch  serner  nach  den  in  jenem  frühern  Gerichtsstande  geltenden  Rechten  zu  beurtheilen.


1  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  26.  April  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Prinz  von  Preußen.
v.  Bopen.  Mühler.  v.  Nagler.  Nother.  Gr.  v.  Alvensleben.  Eichhorn.

v.  Thile.  v.  Savigny.  Frh.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.
Gr.  zu  Stolberg.  Gr.  v.  Arnim.

 

(Nr.  2442.)  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  im  Markgrafthum  Oberlausig  geltenden
  Ober-Amtspatents  vom  18.  August  1727.,  wegen  Wässerung  der
Wiesen,  freien  Wasserlaufs  und  Räumung  der  Flüsse.  Vom  26.  April  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.
verordnen,  in  Berücksichtigung  des  Uns  von  den  Rrweuen  Ständen  des  Markgrafthums
  Oberlausstz  vorgetragenen  Wunsches,  auf  den  Antrag  Unseres  Staats=Ministeriums,
  was  folgt:
5.  1.
        <pb n="191" />
        —  114  —

K.  1.
Das  im  Markgrafehum  Oberlausitz  geltende  Ober-Amtspatent  vom
18.  August  1727.,  wegen  Wäfferung  der  Wiesen,  freien  Wasserlaufs  und  Räumung
  der  Flüsse,  wird  hiermit  außer  Krafst  gesetzt.

.  2.

Anstatt  jenes  Patens  sollen  in  dem  gedachten  Landestheile  die  Vorschriften
  der  allgemeinen  Landesgesetze  und  namentlich  die  des  Gesetzes  uͤber  die
Benutzung  der  Privatflüsse  vom  28.  Februar  1843.  zur  Anwendung  kommen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Untetschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  26.  April  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Hrinz  von  Preußen.
v.  Bopen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  Gr.  v.  Alvensleben.  Eichhorn.

v.  Thile.  v.  Savigny  Frh.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.
Gr.  zu  Stolberg.  Gr.  v.  Arnim.

 

(Nr.  2443.)  Bekannemachung  über  die  unterm  12.  April  1844.  erfolgte  Bestätigung  der
Scatuten  der  für  den  Bau  von  Chausseen  von  Graudenz  nach  Alefelde
und  von  Graudenz  nach  Straßburg  zusammengetretenen  Aktien-Gesellschaften.
  Vom  27.  April  1844.

D.  Königs  Majestät  haben  die  beziehungsweise  unter  dem  3.  Oktober  1842.
und  17.  Oktober  1843.  gerichtlich  vollzogenen  Statuten  der  für  den  Bau
einer  Chaussee

1)  von  Graudenz  nach  Altfelde,  und

2)  von  Graudenz  nach  Straßburg
zusammengetretenen  Aktien-Gesellschaften  mittelst  Allerhöchster  Kabinetsorder  vom
12.  April  d.  J.  zu  bestätigen  geruhet,  was  nach  Vorschrift  des  s.  3.  des  Gesetzes
  über  Aktien-Gesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken
bekannt  gemacht  wird,  daß  die  Statuten  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
Regierung  zu  Marienwerder  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen  werden.

Berlm,  den  27.  April  1844.

Der  Finanzminister.
v.  Bodelschwingh.

———

Gr.  2442  —  2420.  (Nr.  2444.)
        <pb n="192" />
        —  114  —

(Nr.  2444.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  3.  Mai  1844.,  betreffend  die  Ernennung  des
Staacs=  und  Finanzministers  von  Bodelschwingh  zum  Staats=  und
Kabinetsminister  und  des  Ober-Präsidenten,  Wirklichen  Geheimen  Rachs
Floctwell  zum  Stoaks=  und  Finanzminister.

J.  benachrichtige  das  Staatsministerium,  daß  Ich  den  bisherigen  Staatsund
  Finanzminister  von  Bodelschwingh,  in  Stelle  des  auf  sein  Ansuchen
entlassenen  Staats-  und  Kabinetsministers  Grafen  von  Alvensleben,  zum
Staats=  und  Kabinetsminister  ernannt  habe,  um  bei  Mir  mit  dem  Staatsund
  Kabinetsminister  von  Thile  den  Vortrag  in  den  allgemeinen  Landesangelegenheiten
  zu  übernehmen.  —  In  Stelle  des  .  von  Bodelschwingh  habe
Ich  den  bisherigen  Wirklichen  Geheimen  Rath  und  Ober-Präsidenten  Flottwell
zu  Magdeburg  zum  Staats=  und  Finanzminister  ernannt,  und  beauftrage  Sie,
den  vorsitzenden  Staatsminister  von  Boyen,  wegen  Einführung  des  2c.
Vortwell  in  das  Staatsminsterium  das  Erforderliche  zu  veranlassen.  —

iese  Order  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Potsdam,  den  3.  Mai  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="193" />
        116  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  13.  —

 

(Nr.  2445.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  10.  Mai  1844.,  betreffend  die  Erweiterung  der
Befugniß  der  Chef-Präsidenten  der  Landes  Juftiz  Kollegien  hinsichtlich  der
Anstellung  der  Subalternen  bei  den  Ober=  und  Untergerichten.

Al  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  30.  v.  M.  will  Ich  in  Erweiterung
  der  Order  vom  31.  Dezember  1827.  (Gesetzsammlung  vom  Jahre
1828,  Seite  6.)  hierdurch  bestimmen,  datz  die  Chef-Präsidenten  der  Landes-Justizkollegien
  in  denjenigen  Provinzen,  in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht  und
die  Allgemeine  Gerichtsordnung  Gesetzeskraft  haben,  befugt  seyn  sollen,  vom
1.  Juli  des  laufenden  Jahres  an,  sämmtliche  Subalternen  bei  den  Ober-  und
Untergerichten,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Salarien=  und  Deposital-Kassenrendanten
  bei  den  Obergerichten,  anzustellen.  Bei  diesen  Anstellungen  ist  nach  den
Vorschriften  der  erwähnten  Order  zu  verfahren;  sollte  jedoch  für  angemessen
befunden  werden,  einen  richterlichen  Beamten,  gegen  welchen  auf  Degradation
zum  Subalternbeamten,  oder  einen  Subalternbeamten,  gegen  welchen  auf  Strafversetzung
  erkannt  worden  ist,  in  eine  Subalternstelle  eines  andern  Obergerichtsbezirks
  wieder  unterzubringen,  so  haben  die  Chef-Präsidenten  auf  einen  solchen
Beamten  micht  blos  als  auf  ein  ihnen  empfohlenes  Subjekt  Rücksicht  zu  nehmen
  (Nr.  3.  der  Order  vom  31.  Dezember  1827.),  sondern  die  Anweisung  des
Justizministers  zu  befolgen.  Dieser  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur
allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.
Potsdam,  den  10.  Mai  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

Jahrgang  1844  (kr.  2445  —  2440.)  18  (Nr.  2440.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Juni  1844.)
        <pb n="194" />
        —  110  —

(Nr.  2446.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  13.  Mai  1844.,  betreffend  das  Aufgebot  verlorner
  Instrumente  über  Ansprüche  und  Forderungen,  welche  in  den  bei
dem  Brande  der  Stadt  Loslau  im  Jahre  1822.  untergegangenen  Hypothekenbüchern
  des  Stadtgerichts  zu  Loslau  sich  eingetragen  befanden.

D,  nach  Ihrem  Berichte  vom  27.  April  d.  J.  bei  dem  Aufgebote  verlorner
Instrumente  über  solche  Ansprüche  und  Forderungen,  welche  in  den  bei  dem
Brande  der  Stadt  Loslau  im  Jahre  1822.  untergegangenen  Hypothekenbüchern
des  Stadtgerichts  zu  Loslau  cingetragen  gewesen  sind,  der  in  den  Ss.  275.  278.
und  283.  Titel  II.  Hppothekenordnung  und  §.  116.  Titel  51.  Theil  I.  Allgemeinen
  Gerichtsordnung  enthaltenen  Vorschrift,  daß  eine  beglaubigte  Abschrift
des  betreffenden  Instruments  vorgelegt  werden  solle,  nicht  genügt  werden  kann,
weil  auch  sämm(tliche  Ingrossationsbücher  und  Grundakten  verbrannt  sind;  so
bestimme  Ich  nach  Ihrem  Antrage:  daß  es  in  diesem  Falle  zum  Zwecke  des
Aufgebots  verlorner  Instrumente  (§.  115.  u.  folg.  Titel  51.  Theil  I.  der  Allgemeinen
  Gerichtsordnung)  der  Vorlegung  einer  beglaubigten  Abschrift  des  zu
amortisirenden  Instruments  nicht  bedürfen,  vielmehr  genügen  soll,  wenn  außer
der  Beobachtung  der  übrigen  Förmlichkeiten  des  Aufgebots  die  Forderung  nach
dem  Inhalte  des  in  den  wiederhergestellten  Hypothekenbüchern  des  Stadtgerichts
zu  Loslau  beßindlichen  Eintragungsvermerks  durch  Benennung  des  Gldubigers
und  Schuldners,  der  Kapitalsumme  und  des  verpfändeten  Grungstücks  bezcichnet
  wird.  —  Sie  haben  diesen  Befehl  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Potsdam,  den  13.  Mai  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Sgaats=  und  Justizminister  Mühler.

 

(Nr.  247.)
        <pb n="195" />
        —  117  —

(Nr.  2447.)  Verordnung,  die  Eröffnung  von  Akrienzeichnungen  für  Eisenbahn-Unternehmungen
  und  den  Verkehr  mit  den  dafür  ausgegebenen  Papieren  betreffend.
Vom  24.  Mai  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Küng  von
Preußen  2c.  2c.

haben  Uns  bewogen  gefunden,  zur  Beseitigung  der  Mißbruche,  zu  welchen  die
Eröffnung  von  Aktienzeichnungen  für  Eisenbahn-Unternehmungen  und  der  Verkehr
  mit  den  dafür  ausgegebenen  Aktienpromessen  und  dhnlichen  Papieren  Anlaß
gegeben  hat,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  für  den  ganzen  Umfang
  Unserer  Monarchie  zu  verordnen,  wie  folgt:

S.  1.
Niemand  darf  fortan  ohne  ausdruͤckliche  Genehmigung  Unseres  Finanz-Ministers
  Aktienzeichnungen  fuͤr  ein  Eisenbahn-Unternehmen  u  en  oder  Aktien-Anmeldungen
  dafuͤr  annehmen.  Wer  dieser  Bestimmung  zuwiderhandelt,  hat
eine  Geldbuße  von  funfzig  bis  fuͤnfhundert  Thalern,  und  außerdem  die  Konfiskation
  des  gezogenen  Gewinnes  verwirkt.

5.  2.

Verträge,  welche  nach  Publikarion  der  gegenwärtigen  Verordnung  über
Aktienpromessen,  Interimsscheine,  Quirtungsbogen  oder  sene  die  Bethelligung
bei  einer  Eisenbahn-Unternehmung  bekundende,  aber  vor  chtigung  des  vollen,
  auf  die  Aktien  oder  Obligarionen  einzuzahlenden  Betrages  ausgegebene
Papierc  errichtet  werden,  sollen  nur  dann,  wenn  sie  sofort  von  beiden  Theilen
Zug  um  Zug  erfüllt  werden,  rechtsgültig,  sonst  aber  ohne  Ausnahme  nichtig
seyn,  und  es  soll  eine  gerichtliche  Klage  aus  dergleichen  Verträgen  überall  nicht
zugelassen  werden,  auch  aus  Vergleichen,  welche  über  hiernach  ungültige  Geschdfste
  geschlossen  werden,  weder  Klage  noch  Exekution  stattfinden.

.  3.

Ueber  die  im  §.  2.  bezeichneten  Papiere  dürfen  von  den  öffentlich  bestellten
  und  vereideten  Maklern  und  Agenten  bei  Strase  der  Amtsentsetzung  keine
andere  Geschäfte  unterhandelt,  vermittelt  oder  abgeschlossen  werden,  als  solche,
welche  sosort  von  beiden  Theilen  Zug  um  Zug  erfüllt  werden.

8.  4.

Den  oͤffentlich  bestellten  und  vereideten  Maͤklern  und  Agenten  wird  bei
Sttafe  der  Amtsentsetzung  hierdurch  untersagt,  in  Papieren,  welche  uͤber  die
Betheiligung  bei  auslaͤndischen  Aktien-Unternehmungen  oder  Anleihen
vor  Berichtigung  des  vollen,  auf  die  Aktien  oder  Obligationen  einzuzahlenden
Betrages  ausgegeben  worden  sind  oder  kuͤnftig  ausgegeben  werden,  irgend  ein
Geschaͤft  zu  unterhandeln,  zu  vermitteln  oder  abzuschließen,  ohne  Unterschied,  ob
dasselbe  sofort  von  beiden  Theilen  erfüllt  wird,  oder  nicht.  Eine  Ausnahme
findet  nur  in  dere,  der  Papiere  für  solche  ausländische  Unternehmungen  state,
welche  nach  den  bestehenden  oder  künftig  abzuschließenden  Staatsvertrágen  O(6

(Nr.  2447)  au
        <pb n="196" />
        —  118  —

auch  auf  inlaͤndisches  Gebiet  erstrecken;  des  unterliegen,  gleich  den  inländischen
Papieren,  nur  den  Bestimmungen  der  §6.  2.  und  3

8.  5.

Die  in  der  Verordnung  vom  10.  Januar  1836.  (Gesetzsammlung  für
1836.  Seite  9.  ff.)  S.  7.  bestimmte  Strase  und  Verpflichtung  zum  Schadensersatz
  tritt  auch  gegen  diejenigen  ein,  welche,  ohne  als  öffenrliche  und  vereidete
Mälkler  oder  Agenten  angestellt  zu  #epn,  und  ohne  vermöge  ihres  Amtes  oder
Dienstverhältnisses  im  Austrage  Eines  der  Kontrahenten  zu  handeln,  gegen  Entgelt
  ein  Geschäft  daraus  machen,  über  die  in  den  ##.  2.  und  4.  der  gegenwärtigen
  Verordnung  erwähnten  Papiere,  so  wie  über  Aktien,  Obligationen  oder
sonstige  Geldpapiere  in=  oder  ausländischer  Gesebschaften  oder  Institute  Geschaͤfte
zu  unterhandeln,  zu  vermitteln  oder  abzuschließen

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  24.  Mai  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Hrinz  von  Preußen.

v.  Bopen.  Mühler.  Gr.  v.  Alvensleben.  Eichhorn.  v.  Thile.
v.  Savigny.  Frh.  v.  Hölon.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.
Gr.  v.  Arnim.  Flottwell.
        <pb n="197" />
        119  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

 

 

(Nr.  2448.)  Aslerhöchste  Kabineksorder  vom  12.  April  1844;  die  Kompetenz  der  Gerichte  in
den,  von  den  Auseinandersetzungsbehörden  in  erster  Instanz  entschiedenen
Rechtsstreitigkeiten  betreffend:  als  Deklaration  des  H.  N  der  Verordnung
vom  320.  Juni  1834.  wegen  des  Geschäftsbetriebes  bei  Gemeinheitstheilungs=
  2c.  Angelegenbeiten.

A-  Ihren  Bericht  vom  28.  Februar  d.  J.  bestimme  Ich  hierdurch  zur  Ergänzung
  des  §.  9.  der  Verordnung  vom  30.  Juni  1834.:  daß  wenn  von  einer
Auseinandersetzungsbehörde  in  einem,  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehörigen
Rechtsstreite  in  erster  Instanz  erkannt  und  die  Inkompetenz  der  Auseinandersetzungsbehörden
  in  diesem  Rechtsstreite  auf  dem  im  ersten  Satze  jenes  Paragraphs
  vorgeschriebenen  Wege  festgestellt  worden,  ein  solcher  Prozeß  in  den  höhern
Instanzen  von  den  Gerichten  fortzusetzen  und  zu  zrischede  ist,  ohne  daß  es
einer  nochmaligen  Entscheidung  in  erster  Instanz  durch  das  kompetente  Gericht
bedarf.  Diese  Bestimmung  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.
Berlin,  den  12.  April  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Mühler  und  Grasen  v.  Arnim.

 

Zabrgang  1844.  (Jr.  48  —20.)  19  Nr.  2449.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Jum  1844.)
        <pb n="198" />
        —  120  —

(Nr.  2449.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  19.  April  1844.,  den  Tarif  zur  Erhebung  der
Hafengelder,  der  Abgaben  für  die  Benutzung  besonderer  Anstalten  und  der
Gebühren  für  gewisse  Leistungen  in  dem  Hafen  von  Memel  betreffend.

A.  Ihren  Bericht  vom  27.  Februar  c.  habe  Ich  den  anliegenden  Tarif  zur
Erhebung  der  Hafengelder,  der  Abgaben  für  die  Benutzung  besonderer  Anstalten
  und  der  Gebühren  für  gewisse  Leistungen  in  dem  Hafen  zu  Memel  genehmigt
  und  vollzogen,  und  beauftrage  Sie,  denselben  nebst  dieser  Order  durch  die
Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  und  vom  1.  Juli  d.  J.  ab,  mit  welchem
  Tage  die  Erhebung  des  Dangczolles  und  des  Baumgeldes  gänzlich  aufhört,
  zur  Anwendung  zu  bringen.  —  Der  Tarif  nebst  seinen  Anhängen  soll  bis
zum  1.  Januar  1840.  gültig  bleiben,  gegen  Ablauf  des  Jahres  1848.  aber  einer
Revision  unterworfen  werden.  Zu  dem  Ende  sind  die  dabei  betheiligten  stadtichen
  und  kaufmännischen  Korporationen  verbunden,  nach  näherer  Anweisung  der

egierung  zu  Königsberg  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  genaue  und  übersichtliche
  Rechnungen  führen  zu  lassen  und  diese  nebst  den  Beldgen  auf  Erfordern
  der  Regierung  zur  Einsicht  und  Prüfung  vorzulegen.

Berlin,  den  19.  April  1844.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staats-  und  Finanzminister  v.  Bodelschwingh.

 

Hafengeld-Tarif

für  den  Hafen  von  Memel.

 

E,  wird  an  Hafengeld  emtrichtet  für  die  Schiffslast:

I.  von  Schiffen  mit  Ladung  1  bein  Muchenge  *  ;  Sar.  T  Pf.
-  beimEingange.4-6-II.
  von  Schiffen  mit  Balast  Hbem  Ausgange  4  6=Zusätzliche

  Bestimmungen.

1)  Soweit  in  diesem  Tarife  und  den  Anhängen  desselben  die  Schiffslast
  den  Erhebungs,  Maaßstab  bildet,  ist  darunter  überall  die  preußische  Schiffslast
  zu  Viertausend  Pfunden  zu  verstehen.

2)  Schiffe  und  Fahrzeuge  von  25  Lasten  Tragschigkeit  und  darunter
zahlen  nur  ein  Driktheil  des  von  Schiffen  zu  entrichtenden  Hafengeldes.

3)  Schiffe  und  Fahrzeuge,  deren  Ladung  nicht  den  vierten  oder,  wenn
ste  mit  Dachpfannen,  Bruch-,  Kalk=  oder  Mauersteinen,  Steinkohlen  oder  Krede

ela-
        <pb n="199" />
        —  121  —

beladen  eingehen,  nicht  den  dricten  Theil  ihrer  Tragshigkeit  überffeigk,  errichten
  das  Hafengeld  nur  nach  dem  Satze  der  Ballastschiffe.

4)  Schiffe  und  Fahrzeuge,  die  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf
der  Jhede  bleiben,  entrichten:

a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast  gelöscht
  oder  eingenommen,  oder  ihre  Paptere  im  Hasen  gewechselt  zu
haben,  kein  Hafengeld;
wenn  sie  in  dem  Hafen  ihre  Papiere  wechseln,  den  Satz  zu  II.  mit
4  Sgr.  6  Pf.  einmal;
wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Ladung  oder  Ballast  abgesetzt
  oder  eingenommen  wird,  entweder  den  Satz  zu  l.  mit  9  Sgr.
oder  den  Saß  zu  ll.  mit  4  Sgr.  6  Pf.  einmal;

d)  wenn  sie  löschen  und  laden  das  volle  tarismäßige  Hafengeld;

e)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  h.  eine  Ladung,  welche  den  zehnten
  Theil  der  Tragfähigkeit  des  Schiffes  nicht  übersteigt,  absetzen  oder
einnehmen,  von  der  Beiladung  den  Satz  zu  l.  mit  9  Sgr.  einmal,
von  dem  übrigen  Theil  des  Ladungsraums  aber  nichts.

5)  Wenn  Schiffe  auf  der  Rhede  löschen,  so  ist  nur  von  diesen,  nicht
aber  von  den  zum  Löschen  benutzten  Leichterfahrzeugen  das  Hafengeld  zu  erlegen;
auch  findet,  wenn  hiernächst  nach  geschehener  Entlöschung  das  Schiff  in  den
Hafen  einlduft,  eine  nochmalige  Entrichtung  der  Hafenabgaben  nicht  Sptatt.
Eben  so  ist  auch

6)  wenn  Schisfe  leer  aus  dem  Hafen  gehen,  um  ihre  Ladung  auf  der
Ihede  einzunehmen,  das  Hafengeld  nur  von  dem  Schisse  zu  entrichten,  wogegen
die  Leichrerfahrzeuge  gleichfalls  von  den  Hasenabgaben  frei  bleiben.

7)  Ausländische  Schiffe  und  Fahrzeuge  derjenigen  Nationen,

a)  mit  welchen  wegen  Behandlung  ihrer  Schiffe  und  deren  Ladungen
gleich  den  inlandischen  ein  besonderer  Vertrag  nicht  besteht,  oder

b)  welche  ihrerseits  nicht  etwa  aus  anderer  Veranlassung  die  preußischen
Shift  und  deren  Ladungen  gleich  den  inländischen  behandeln,

haben  das  Hafengeld  und  die  in  den  Anhängen  zu  diesem  Tarif  enthaltenen
Abgaben  und  Gebühren  doppelt  zu  zahlen,  auch

8)  neben  dem  Hafengelde  das  durch  die  Kabinetsorder  vom  20.  Juni
1822.  angeordnete  extraordinaire  Flaggengeld  nach  ndherer  Anordnung  des  Ministers
  der  Finanzen  zu  entrichten.  Dassehbe  beträgt.  die  Schiffslast:  Rih

-  cimingange·...2klr.
1)  von  Schiffen  mit  kadung  beim  Ausgange  .  .  .  1  Rihir.
2)  von  Schiffen,  die  nur  bis  zum  vierten  Theile  ihrer  Lastengroͤße
oder  weniger  beladen  sind,
beim  Eingange  .  .  .  1Rthlr.
beim  Ausgange.  .  .  —  .  15  Sgr.
3)  von  Schiffen  mit  Ballast  .  .  .  Nichts

9)  Neben  dem  Hafengelde,  unter  welchem  die  Gebuͤhren  der  Seelootsen
mitbegriffen  sind,  kommen  bedingungsweise  nur  noch  das  unter  Nr.  8.  ausgeführte
  extraordinaire  Flaggengeld  und  die  in  den  Anhängen  I.  und  II.  zu  diesem
  Tarif  festgesetzten  Abgaben  und  Gebühren  zur  Erhebung;  außerdem  dürsen

(Nr.  2#00.)  197  keib



c

—
        <pb n="200" />
        keinerlei  Zahlungen  fuͤr  die  Benutzung  des  Hafens  und  der  damit  verbundenen,
dem  allgemeinen  Gebrauch  gewidmeten  Anstalten  gefordert  werden.  Es  brauchen
demnach  nicht  nur  die  Schiffer,  Schiffsexpediteure  und  Maͤkler,  so  wie  die  Rheder,
  weder  den  Lootsen  und  deren  Kommandeurs,  noch  dem  Hafenmeister,  Stromnspektor,

  oder  den  Zoll-,  Polizei-  uud  Ballast-Offizianten  unter  irgend  einem

orwande  ein  Geschenk  oder  eine  Vergütigung  zu  entrichten,  sondern  es  ist  jenen
  sogar  ausdrücklich  untersagt,  einem  dieser  Beamten  auch  nur  das  geringste
Geschenk  für  die  Ausübung  seines  Amtes  anzubieten,  zu  verabreichen,  oder  durch
einen  Dritten  verabreichen  zu  lassen,  indem  ein  solches  Anerbieten  oder  Verabreichen
  nach  den  bestehenden  Landesgesetzen  bestraft  und  das  Geschenk  außerdem
zur  Seearmenkasse  eingezogen  werden  soll.

Wenn  einer  der  vorstehend  erwähnten  Beamten  es  sich  beikommen  lassen
  sollte,  unter  irgend  einem  Vorwande  ein  Geschenk  oder  eine  Abgabe  zu  fordern
  oder  anzunehmen,  so  ist  der  Schiffer  verpflichtet,  solches  dem  Vorstande
der  Hafen-Polizeikommission  oder  dem  Ober-Zollinspektor  in  Memel  anzuzeigen.

Sollte  64  in  besonderen  Fädllen  ein  Schiffer  veranlaßt  finden,  den  Lootsen
  oder  deren  Kommandeurs  seine  Dankbarkeit  für  ihm  geleistete  außerordentliche
  Dienste  zu  bezeigen,  so  darf  derselbe  das  Geschenk  nur  unter  Vorwissen
und  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Regierung  aushändigen.

Befreiungen.

1)  Schiffe,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene
Beschddigung  oder  andere  auf  Erfordern  ndher  nachzuweisende  Unglücksfälle  an
der  Fortsetzung  ihrer  Reise  verhindert  werden,  und  in  den  Hafen  einlaufen,  bleiben
  von  der  Entrichtung  der  Hafenabgaben  befreit,  wenn  sie  den  Hafen  seewärts
wieder  verlassen,  ohne  ihre  Ladung  ganz  oder  theilweise  gelöscht,  oder  Ladung
eingenommen,  oder  ihre  Papiere  gewechselt  zu  haben.

Unter  den  ndmlichen  Bedingungen  wird  diese  Befreiung  auch  denjenigen
Schiffen  zugestanden,  welche,  nachdem  sie  aus  dem  Hafen  von  Memel  ausgelaufen
  sind,  wegen  widriger  Winde  oder  Sturm  dahin  zurückkehren,  ohne  in
der  Zwischenzeit  einen  andern  Wen  berührt  zu  haben.

2)  Schifse  und  andere  Fahrzeuge,  welche  Königliche  oder  Armee-Esfekten
transportiren  und  keine  Beiladung  von  anderen  Gegenständen  haben,  sind  vom
Hafengelde  befreit.

3)  Gleiche  Befreiung  (Nr.  2.)  genießen  diesenigen  Fahrzeuge,  welche  lediglich
  zur  Fischerei  benutzt  werden.

4)  Dinsichts  der  den  Kriegsschiffen  zugestandenen  Befreiung  wird  auf
die  darüber  ergehende  allgemeine  Vorschrift  verwiesen.

Straf-Bestimmungen.

1)  Wer  es  unternimmt,  die  Entrichtung  des  Hasengeldes  auf  irgend
eine  Weise  zu  umgeben,  erlegt  außer  der  verkürzten  Abgabe,  deren  vierfachen
Betrag  als  Sgtrase.

2)  Widersetzlichkeiten  gegen  Beamte  werden  nach  den  allgemeinen  Gesetzen
  bestraft.

 

An-
        <pb n="201" />
        —  123  —
Anhang  I.

u  dem  Hafengeld-Tarif  für  den  Hafen  von  Memel,  enthaltend  die
für  gewisse  Leistungen  und  für  die  Benutzung  gewisser  Geräthschaften
  zu  entrichtenden  Gebühren.

 

Es  wird  enrrichtet:

I.  An  Lootsengebühren.

1)  Wegen  der  Gebühren  der  Seelootsen  wird  auf  die  g#te  zusätzliche
Bestimmung  zum  Haupttarif  mit  dem  Hinzufügen  verwiesen,  daß  die  gewöhnlichen
  Dienste  der  Lootsen,  wofür  die  Gebühr  unter  dem  Hafengelde  begriffen
ist,  und  wofür  dieselben  daher  vom  Schiffer  nicht  u  besonders  etwas  fordern
oder  annehmen  duͤrfen,  erst  dann  als  vollendet  angesehen  werden,  wenn  eingehende
  Schiffe  in  den  Hafen  gebracht,  und  an  der  ihnen  bestimmten  Stelle  besestigt,
  ausgehende  Schiffe  aber  auf  der  Rhede  angelangt  sind.  In  den  nachstehend
  bezeichneten  Faͤllen,  wo  den  Schiffern  von  den  Lootsen  Dienste  geleistet
werden,  welche  nicht  zu  den  Amtsverrichtungen  der  Letzteren  gehoͤren,  ist  es  diesen
  gestattet,  die  dafuͤr  festgesetzte  Entschaͤdigung  zu  fordern.

a)  Muß  ein  Lootse  ohne  seine  Schuld  uͤber  Nacht  an  Bord  eines  Schifses
  bleiben,  so  erhält  derselbe  für  jede  Nacht  15  Sgr.
b)  Wunscht  der  Schiffer  eines  auf  der  Rhede  verbleibenden  Schiffes  das
nach  dem  seeien  urückkehrende  Lootsenboot  zu  benutzen,  um  sich  entweder
  für  seine  Person  nach  dem  Hafen  zu  begeben,  oder  seine  Papiere
  dahin  zu  senden,  so  hat  er  dafür  zu  entrichten:
aa)für  die  Mitnahme  seiner  P  .....  Rthlr.  —  Sgr.
bb)  für  die  Beförderung  seiner  Papiere  —.  15=2)

  Bei  der  Werlegung  eines  im  Hafen  liegenden  Schiffes  an  eine
andere  Stelle  (dem  Verholen)  bleibt  es  dem  Schiffer  überlassen,  ob  er  sich  dazu
eines  Lootsen  bedienen  will  oder  nicht,  jedoch  ist  er  verpflichtet,  die  beabsichtigte
Veränderung  der  Lage  seines  Schisfes  dem  Hafenmeister  oder  dem  anwesenden
Stromlootsen  anzuzeigen,  und  dessen  Genehmigung  zu  der  beabsichtigten  PVerlegung
  einzuholen.  Eine  gleiche  Verpflichtung  haben  alle  Stromfahrzeuge  über
15  Last  Tragsähigkeit.

Trägt  der  Schiffer  auf  Beiordnung  eines  Lootsen  an,  so  ist  an  diesen
zu  entrichten:

a)  von  Seeschiffen:
aa)  für  das  Verholen  von  den  Ballastplätzen  bis
durch  die  oientrc  oder  über  das  Gut
Bernsteinbruch  hinauass  .  .  ....  1  Rehlr.  15  Sgr.
bb)  für  das  Verholen  von  den  Ballastplätzen  bis
zur  Börsenbrücke  oder  bis  zum  Gute  Bernsteinbruch..

  .  ...  1  —  "-cc)
  für  jede  andere  Verholung  im  Hafen  oder
der  Dane  .  .  .  .  ..  —  15

(Tr.  1#.)  b)  von
        <pb n="202" />
        —  124  —

b)  von  Stromfahrzeugen  fuͤr  jede  Verholung  ohne
Unterschen  —  Nehlr.  5  Sgr.
Geschieht  die  Verlegung  des  Schisses  auf  Anordnung  des  Hafenmeisters
Wars  dazu  befugten  Behörde,  so  ist  dafür  von  dem  Schiffer  nichts  zu
entrichten.

II.  Für  das  Fortschaffen  des  geléschten  Ballastes,

welches  einem  Entrepreneur  zusteht,  sind  nach  dem,  mit  letzterem  geschlossenen
Kontrakte  bestimmte  Sätze  unter  gewissen  Maaßgaben  zu  entrichten,  welche  Sätze
und  Maaßgaben  die  Schiffer  in  dem  Dienstlokale  der  Hafen-Polizeikommission
einsehen  können.

Anmerkung:  1)  von  Schisfen,  die  zum  Tbeil  mit  Ladung  und  Ballast  eingehen,  ift,
wenn  erstere  nicht  über  fünf  Last  beträgt,  das  volle  Ballastfuhrge#d,
andernfolls  aber  das  Ballastfuhrgeld  nur  von  der  nach  Abzug  des
kastenbetrages  der  Ladung  verbleibenden  Größe  des  Schiffsraums  zu
entrichten.

Für  die  Entrichtung  der  betimmten  Sätze  ist  der  Ballast-Fuhrwestn-Cnerepreneur
  verpflichtert,  die  zum  böschen  des  Ballastes  nört#igen
Karren,  Planken  und  Gestelle  herzugeben,  ohne  dafür  eine  besondere
Vergütung  zu  fordern.

III.  Für  die  Benutzung  der  Pilotage-Geräüthschaften.

Für  ein  großes  Warptroß  und  dergleichen  Warpanker  3  Nchkr.  —  Sgr.
2)  Für  ein  kleines  Warptroß  und  dergleichen  Warpanker  1  15  =

Anmerkung:  33  die  vorstehenden  Sätze  gelten  für  den  Gebrauch  der  bezeichneten  Gerächschafern
  auf  48  Stunden;  dauere  die  Benazung  länger,  so  ist
der  doppelte  Berrug  zu  emtrichten,

b)  sind  die  #oft  und  Anker  zwar  geliefert,  aber  nicht  gebraucht  worden,
so  wird  dafür  nichts  bezahlt.

—

IV.  Die  Gebühren  für  Ertheilung  der  pvolizeilichen  Paß=  und
Muster-Atteste

werden  nach  einer  besondern  Taxe  erhoben,  welche  von  den  Schisfern  in  den

Dienstlokale  der  Hafen-Polizeikommission  eingesehen  werden  kann.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Wenn  das  Bugsiren  eines  Schiffes  in  den  Hafen,  oder  aus  demselben
  nöthig  ist,  oder  ein  Schiffer  sich  für  seine  Person  von  der  Rhede  nach
dem  Hafen,  oder  umgekehrt  begeben  will,  so  bleibt  die  Besorgung  der  dazu  erforderlichen
  Böte  dem  Schiffer,  oder  dessen  Abrechner  überlassen,  und  die  Lootsen
haben  sich  dabei  jeder  Einmischung  zu  enthalten.

«  2)  Die  Zurückschaffung  der  begleitenden  Lootsen  vom  Bord  ausgehender
Schiffe  nach  dem  Hafen  geschieht  durch  ein  Lootsenboot  ohne  Kosten  für  den
Schiffer.  Ist  aber  das  gesammte  Lootsenpersonal  dergestalt  anderweit  dienstlich
beschdstigt,  daß  die  Absendung  eines  Lootsenboots  zu  dem  angegebenen  zucce
nicht  sofort  geschehen  kann,  und  will  der  Schiffer  den  dadurch  enestehenden
Aufenthalt  vermeiden,  so  liegt  ihm  ob,  für  die  Zurückschaffung  des  gurisen  au

eine
        <pb n="203" />
        —  1185  —

seine  Kosten  zu  sorgen,  wobei  den  Lootsen  jedoch  ebenfalls  jede  Einmischung
untersagt  ist.

3)  Sind  in  Faͤllen  besonderer  Gefahr  zu  der  einem  Schiffe  zu  leistenden
Huͤlfe  die  vorhandenen  Lootsen  und  die  gewoͤhnlichen  Geraͤthschaften  nicht  ausreichend,
  so  wird  die  Hafen-Polizeikommissson  die  den  angenommenen  Hülfsarbeitern
  zu  gewährende  Belohnung  und  die  Entschädigung  für  den  Gebrauch,
oder  den  Verlust  der  hülfsweise  benutzten  Geräthschaften  besonders  festsetzen.

In  wirklichen  Havarie=  und  Strandungsfällen  erfolgt  diese  Festsetzung
durch  die  von  der  Schiffahrts=  und  Handlungsgerichts-Deputation  aufzuftellende
Bergerechnung.

4)  Das  Löschen  des  Ballastes  haben  die  Schiffer  entweder  durch  ihre
eigenen  Leute  oder  durch  selbst  gedungene  Arbeiter  zu  bewirken.  Besondere  Abgaben
  sind  dafür  nicht  zu  enrrichten.

5)  Für  das  Zuführen  des  Ballastes  zum  Einnehmen  in  die  Schisfe,
welche  den  Hafen  geballastet  verlassen  wollen,  so  wie  für  die  Beschaffung  der
nöthigen  Karren,  Planken  und  Stellagen  zum  Einnehmen  des  Ballastes  stehen
besondere  Sätze  nicht  fest,  vielmehr  ist  es  Sache  des  Schiffers,  das  Erforderliche
im  Wege  der  Privateinigung  sich  zu  verschaffen.

 

Anhang  lII.

zu  dem  Hafengeld-Tarise  für  den  Hasen  von  Memel,  enthaltend
die  Abgaben  für  die  Fahrt  in  den  Binnengewässern.

 

Es  wird  entrichtet:
1.  An  Bohlwerksgeld  von  jedem  Stromfahrzeuge:
a)  bis  einschließlich  10  Last  Tragfähigkeit
b)  über  10  Last  Tragfdhigkeit  ..
Zusaͤtzliche  Bestimmung.
1)  Von  Seeschissen  wird  kein  Bohlwerksgeld  erlegt;
2)  Von  Stromfahrzeugen  ist  dasselbe  bei  der  jedesmaligen  Ankunft  im
Hasen  von  Memel  zu  entrichten.

II.  An  Brückenöffnungsgeld.

1)  für  das  Aufziehen  der  über  die  Dange  erbauten  Brücken,  nämlich
der  Karls=  und  der  Börsenbrücke,  für  jede  besonders,  von  jedem  eingehenden
Schiffögefäß  ohne  Uneersche  der  Bauart  und  Bestimmung  desselben,

2  Sgr.  6  Pf.
10  —  ---a)

  bei  einer  Tragsdhigkeit  über  100  Last  2  Rehlr.  10  Sgr.
b)  bei  einer  Tragsdhigkeit  von  mehr  als  50  bis  einschließlich
  100  LTart  ....1

(Nr.  2449.)  c)  bei
        <pb n="204" />
        —  126  –
c)  bei  einer  wWeschigien  von  mehr  als  20  bis  einchließlich

  o  ast  1  Jchlr.  —  Sor.
)  4  einer  Sscher  von  mehr  als  20  bis  einshlegüch

  30  Taaaat4t4  ....  —  „  14  „
u.)  bei  einer  Tragsdhigkeit  von  mehr  als  10  bis  einschließlich

  20  asst  ..-.  —  :  10“
1)  von  10  kast  und  weniger

5
2)  Für  das  Aufziehen  der  Portalbrücke  über  den  Verbindun  skanal
t  der  dang  e  und  dem  Festungsgraben,  von  jedem  eingehenden  Schiffsgefaͤße
  ohne  u  ied  der  Bauart  und  Bestimmung  desselben
)  bei  einer  Tragfähigkeit  über  100  Loassi  t  10  Sgr.
bei  T#e#  Tragsdhigkeit  von  mehr  als  30  bis  einschließlich

100
ec)  bei  eine  Tragfähigkeit  von  30  Last  und  weniger:
aas)  wenn  beide  Klappen  geöffnet  werden  m  ffen  .....  Lbb)wennnisreineKlappegedffnetwerdendarf»...
  I-Zusaͤtzliche
  Vorschrift.
Die  vorstehend  zu  II.  1.  und  2.  angeordneten  Brückenöffnungsgelder

werden  nur  von  den  eingehenden,  nicht  von  den  die  Brücke  zurückpassirenden
Gefäßen  erlegt.

Berlin,  den  19.  April  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.
        <pb n="205" />
        127  —

Gesetz-Sammlung

 

 

für  die
Königlichen  Preußischen  Staater.
Nr.  15.——

 

(Nr.  2450.)  Konzessions=  und  Bestätigungs=  Urkunde  für  die  Wilhelms-Bahngesellschaft.
Vom  10.  Mai  1843.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  tc.  4c.

Nachdem  zum  Zwecke  der  Erbauung  und  Benutung  einer  Sisenbahn,
welche  sich  in  der  Nähe  von  Cosel  der  Ober-Schlesischen  Eisenbahn  anschließen
und  über  Ratibor  nach  der  Landesgrenze  bei  Oderberg  zum  Anschlusse  an  die
Kaiser-Ferdinands-Nordbahn  führen  soll,  eine  Gesellschaft  mit  einem  Grund-Kapitale
  von  1,200,000  Thalern  gebildet  worden  ist,  wollen  Wir  zur  Ausführung
  der  gedachten  Eisenbahn  unter  der  Bedingung:
1)  daß  dabei  den  im  militairischen  Interesse  zu  stellenden  Anforderungen
und  Bedingungen  genügt  werden  muß;
2)  daß  die  Bahn,  falls  der  Bau  der  Kaiser-Ferdinands-Mordbahn  bis
an  die  Landesgrenze  bei  Oderberg  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1845.
ausgeführt  wird,  bis  zu  eben  diesem  Zeitpunkte  fertig  zu  stellen  ist,

3)  daß  in  Ansehung  der  Fahrten  auf  diee  Bahn  sowohl  die  Genehmigung,
  als  auch,  um  das  nothwendige  Ineinandergreifen  mit  den  Fahrten
  auf  anderen  Bahnen  zu  sichern,  die  Abaänderung  der  Fahrpläne
Unserem  Finanzminister  vorbehalten  bleibr,

hiermit  Unsere  landesherrliche  Zustimmung  ertheilen,  indem  Wir  zugleich  bestimmen,
  daß  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahnunternehmungen  vom  3.  November
  1838.  ergangenen  allgemeinen  orschriften,  insbesondere  diejenigen  über
20  Expropriation,  auf  das  oben  bezeichnete  Unternehmen  Anwendung  finden
ollen.

Auch  wollen  Wir  die  vorerwähnte  Gesellschaft,  unter  der  Benennung:

„  Wilhelms-Bahngesellschaft“",  als  eine  Aktien-Gesellschaft  nach  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  hierdurch  bestitigen,  und  die
„anliegenden,  mittelst  gerichtlicher  Terhandlung  vom  26.  Februar  d.  J.  vereinbarten
  Statuten  dieser  Gesellschaft  mit  der  Maaßgabe:

zu  §.  3.,  daß  die  Betheiligung  bei  anderen  Eisenbahnunternehmungen  der

Genehmigung  Unseres  Finanzministers  bedürfen,  und  binsichtlich
der  Fahrplädne  die  oben  festgesetzte  Bedingung  zur  Anwendung  kommen
  soll;

Jahrgang  1841.  (Nr.  2250.)  20  zu

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juni  1844.)
        <pb n="206" />
        —  128  —

zu  S.  11.,  daß  die  Veraͤußerung  und  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermoͤ-gens
  erst  dann,  wenn  der  Beschluß  wegen  Aufloͤsung  der  Gesellschaft
die  Genehmigung  des  Staates  erhalten  hat,  erfolgen  darf;
zu  §.  15.,  daß  die  Befreiung  der  urspruͤnglichen  Aktionaire  von  der  Verpflichtung
  zu  ferneren  Einzahlungen  nach  Einzahlung  von  40  Prozent
des  Aktienkapitals  nicht  ohne  Weiteres  eintreten  soll,  sondern  hierüber
alsdann  erst  von  dem  Direktorium  Beschluß  zu  fassen  ist;
zu  é.  48.,  daß  den  wirklichen  oder  stellvertretenden  Mitgliedern  des  Direktoriums
  nicht  gestattet  sepn  soll,  sich  auf  Lieferungsverträge  mit  der
Gesellschaft  einzulassen  oder  bei  solchen  zu  betheiligen,
in  allen  Punkten  genehmigen.
Die  gegenwärtige  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  soll  nebst  den
Statuten  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  gemacht  werden.
Gegeben  zu  Poksdam,  den  10.  Mai  1843.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Mühler.  v.  Bodelschwingh.

 

Statuten
der
Wilhelms-Bahngefellschaft.

Vom  26.  Februar  1844.

 

K.  1.
Benennung  und  Zweck.

Unter  dem  Protektorate  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  von
Preußen  verbindet  sich  eine  Aktien-Gesellschaft  nach  den  Bestimmungen  der  Gesetze
  vom  3.  November  1838.  und  9.  November  1843.  zur  Errichtung  einer
Eisenbahn,  welche  nach  ihrem  hohen  Protektor  den  Namen

Wilhelms-Bahn
führt  und  bestimmt  ist,  die  Oberschlestsche  Eisenbahn  mit  der  Kaiser-Ferdinands-=NMordbahn
  im  Oderthale  zu  verbinden.

Die  Bahn  soll  vom  Bahnhofe  der  Oberschlesischen  Gesellschaft  zu  Kandrzin
  bei  Cosel  über  Ratibor  bis  zur  Landesgrenze  bei  Oderberg  zum  Anschlusse
an  die  Kaiser-Ferdinands-Mordbahn  gelegt  werden.

spn-
        <pb n="207" />
        8.  2.
Unveränderlichkeit  des  Mamens  und  der  Ahzeichen.

Im  Falle  des  Betriebs  der  Bahn  durch  einen  Anderen,  behäle  die  Wilhelms-Bahn
  im  dußern  Berkehr  immer  ihre  Selbstständigkeit,  in  der  Art,  daß
alle  Akte  des  Betriebs  unter  dem  Namen  der  Wilhelms-Bahn  und  unter
ihren  persönlichen  und  sächlichen  Abzeichen  stattfinden.

8.  3.
Art  der  Benutzung.

Die  Gesellchast  wird  die  Transporte  auf  der  Bahn  durch  Dampfwagen
oder  andere  Beförderungsmittel,  entweder  für  eigene  Rechnung  übernehmen,
auch,  wenn  sie  es  ihrem  Interese  gemäß  findet,  oder  durch  höhere  Bestimmung
dazu  veranlaßt  werden  sollte,  Anderen  die  Mitbenutzung  der  Bahn  zu  Personen,
  und  Waaren-Transporten,  gegen  Entrichtung  eines  bestimmten  Bahngeldes
  gestatten,  oder  den  Betrieb  der  Bahn  Anderen  zeitweise  gegen  Entgeld  überlassen.
  Die  Gesellschaft  behdlt  sich  vor,  mit  den  Unrernehmern  anderer,  mit
ihrer  eigenen  Bahn  in  direkte  Verbindung  zu  setzenden  Eisenbahnen  über  die
gemeinschaftliche  Benutzung  der  beiderseitigen  Bahnen,  oder  einer  derselben,  oder
shergihr  anderweite  Betheiligung  bei  solchen  Unternehmungen  Verträge  zu

ießen.

Dem  Staate  bleibt  nicht  nur  die  Genehmigung  derartiger  Unternehmungen,
  sondern  auch  die  Abanderung  der  Fahrplän,  so  weit  es  das  nothwendige
Ineinandergreifen  mit  den  Fahrten  auf  der  Oberschlesischen  und  Kaiser-Ferdinands-Nordbahn
  betrifft,  vorbehalten.

S.  4.
Benutzung  der  Bahn  für  Militatrzwecke.

1)  Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  nach  dem  Verlangen  der  Militair=(Verwaltung
  für  die  auf  der  Bahn  zu  befördernden  Transporte  von  Truppen,
Wasffen,  Kriegs=  und  Verpflegungs-Bedürfnissen,  so  wie  von  Militair-Efsekten
  jeglicher  Art,  nsthigenfalls  auch  außerordenrliche  Fahrten  einzurichten,  und
zwar  dergestalt,  daß  für  dergleichen  Transporte  nicht  bloß  die  unter  gewöhnlichen
  Umständen  bei  den  Fahrten  zur  Anwendung  kommenden,  sondern  auch  die
sonst  noch  vorhandenen  Transportmittel  benutzt  werden.

Ueber  die  hierfür  zu  leistende  Vergütung,  so  wie  über  eine  Ermäßigung
  der  allgemeinen  Frachtsätze  für  die  Transporte  von  Truppen  und  von  dem
zum  unmittelbaren  Gefolge  der  Truppen  gehörenden  Kriegs-Material,  ist  nach
Maaßgabe  der  Umstände  besondere  Vereinbarung  zu  treffen.

2)  Der  Militair-Verwaltung  bleibt  vorbehalten,  sich  zu  ihren  Transporten
  eigener  Transport=  und  Dampfwagen  zu  bedienen.  In  einem  solchen
7  ist  an  die  Gesellschaft  außer  der  Erstattung  der  Feuerungskosten  ein  miges

  Bahngeld  zu  gewähren.  Findet  daneben  noch  die  Benutzung  der  Transportmittel
  der  Gesellschaft  statt,  so  wird  dieselbe  nach  billig  mätzigen  Sützen  besonders
  vergütet.

3)  Die  Gesellschaft  wird  darauf  Bedacht  nehmen,  eine  Anzahl  von
Transportfahrzeugen  so  einzurichten,  daß  solche  nöthigenfalls  auch  zum  Trans-(Jr.

  2450.  20“  porte
        <pb n="208" />
        porte  von  Pferden  benutzt  werden  koͤnnen,  auch  eine  Anzahl  von  Wagen  in
einer  Laͤnge  von  12  Fuß  zum  Gebrauch  bei  der  Absendung  von  Militair-Efsekten
  bereit  zu  halten.
S.  5.
Domizil  und  Gerichtsstand.
Das  Deomizil  der  Gesellschaft,  so  wie  der  Sitz  ihrer  Verwaltung  ist
Ratibor.  Das  dortige  Königliche  Ober-Landesgericht  ist  ihr  Gerichtsstand.

S.  6.
Feond  S.

Der  zur  Ausführung  der  Bahn,  und  Anschaffung  des  Inventarii,  einschließlich
  der  ersten  Transportmittel  und  des  Betriebskapitals  erforderliche  Fonds
wird  vorldufig  auf

Eine  Million  Zwei  Hundert  Tausend  Thaler  Preußisch  Courant

festgesetzt.

Sollte  von  dem  Geselschafte,  Honde  nach  Erreichung  des  Zweckes,  für
welchen  er  bestimmt  ist,  ein  Ueberschuß  verbleiben,  so  wird  derselbe  den  Theilnehmern
  der  Gesellschaft  verhaltnißmäßig  zurückgezahlt.

S.  7.
Akt  ien.

Der  Gesellschafts-Fonds  wird  durch  Aktien  zusammengebracht  von  denen
  jede  auf  den  Inhaber  lautend,  im  Betrage  von  Einhundert  Thalern  Preußisch
  Courant  ausgefertigt  wird.  ·

Jeder  Zeichner  oder  Inhaber  einer  Aktie  ist  Mitglied  der  Gesellschaft,
unterwirft  sich  dem  Statute  derselben  und  nimmt  an  dem  Gewinne  und  Ver—
luste  nach  Verhältniß  seines  Akrienbetrages  Antheil.  Er  scheidet  aus  der  Gesellschaft
  durch  die  Verdußerung  der  Aktie  oder  Uebertragung  der  durch  die  Einzahlung
  bedingten  Rechte,  so  weit  diese  Uebertragung  nach  dem  Gesellschafts-Statute
  zulässig  ist.

Jeder  rechtmäßige  Erwerber  einer  Aktie  oder  der  Anrechte  aus  den  Einzahlungen
  wird  Mitglied  der  Gesellschaft.  Ueber  den  Betrag  der  Aklie  hinaus
ist  kein  Akrionair  für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  verhaftet,  selbst  nicht
mit  den  von  den  Einschüssen  und  Aktien  bereits  erhobenen  Zinsen  und  Dividenden.


S.
RNeserve=  Fondeé.

Sobald  die  Eisenbahn  vollendet  und  in  Berrieb  gesetzt  ist,  wird  zu  der
Bildung  eines  Reserve-Fonds  geschritten.  Derselbe  wird  durch  einen  von  dem
Durektorio  festzusetzenden  Abzug  von  dem  Reinertrage  der  Bahn  gebildet.  Er
darf  jedoch  ohne  ausdrückliche  Genehmigung  des  Staats  in  keinem  Falle  die
Summe  von  Zwanzig  Prozent  des  Anlagekapitals  übersteigen.  In  keinem
Jahre  darf  der  Zuschuß  zu  diesem  Reserve-Fonds  mehr  als  zwei  Prozent  des
Anlagekapitals  betragen.

P.  9.
        <pb n="209" />
        —  131  —

S.  9.
Verwaltung  und  Verfassung.

Das  Interesse  der  Gesellschaft  wird  wahrgenommen:

A.  von  der  Gesammtheit  der  Aktionaire  in  den  General-Versammlungen,
B.  durch  das  Direktorium,

C.  durch  einen  Ausschuß,

D.  durch  besondere  Beamten.

Bis  zur  Wahl  des  Direktoriums  werden  die  Rechte  der  Gesellschaft,
wie  bisher  von  dem  erwählten  Komiteé  wahrgenommen.  Alle  von  demselben
im  Interesse  der  Gesellschaft  getroffenen  Mapßregeln  und  eingegangenen  Verbindlichkeiren
  werden  als  dieselbe  verpflichtend  anerkannt.

Das  von  dem  Komité  verwaltete  Vermsgen  wird  dem  Direktorium
nach  dessen  Zusammensetzung  übergeben,  die  von  dem  Komité  zu  legende  Rechnung
  aber  von  dem  zu  ernennenden  Ausschusse  revidirt  und  geprüst.  Die  Beschluhnahme
  über  die  Decharge  bleibt  der  nächsten  ordentlichen  General-Versammlung
  vorbehalten.

S.  10.
Schlichtung  von  Streitigkeiten.

Streitigkeiten,  welche  die  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  betreffen,  es
sep  zwischen  der  Gesellschaft  und  ihren  Aktionairen,  Vertretern  oder  Beamten,
oder  unter  diesen  Personen  selbst,  sollen  jederzeit  durch  Schiedsrichter  enrschieden
werden,  von  denen  jeder  streitende  Theil  einen  erwählt,  und  welche  bei  Meinungsverschiedenheit
  einen  Obmann  ernennen.  Gegen  den  schiederichterlichen
Ausspruch  findet  kein  Rechtsweg  statt,  den  Fall  der  Nichtigkeit  des  Ausspruchs
ausgenommen;  in  diesem  findet  die  §.  172.  u.  174.  seq.  lit.  2.  Thl.  I.  der  Allgemeinen
  Gerichks-Ordnung  offen  gelassene  Berufung  auf  den  ordentlichen  Richter
statt.  Für  das  Verfahren  der  Schiedsrichter  sind  die  Bestimmungen  des
4K.  167.  sed.  I.  c.  maaßgebend.  PVerzögert  einer  der  streitenden  Theile  auf  die
ihm  durch  einen  Notarius  oder  gerchtch  insinuirte  Aufforderung  des  Gegners
die  Ernennung  eines  Schiedsrichters  länger  als  acht  Tage,  so  muß  er  sich  gefallen
  lassen,  daß  der  andere  beide  Schiedcerichter  ernennt.

Können  sich  die  Schiedsrichter  über  die  Wahl  des  Obmanns  nicht  vereinigen,
  so  hat  jeder  einen  solchen  zu  ernennen,  und  es  entscheidet  zwischen  beiden
das  Loos.  Zögert  aber  ein  Schiedsrichter  mit  Ernennung  des  Obmanns  länger
  als  acht  Tage  auf  die  ihm  gerichtlich  oder  durch  einen  Notar  insinuirte  Aufsorderung
  dazu,  so  entscheidet  der  Obmann  des  andern  Theils.

Diese  statutenmaßige  Bestimmung  vertritt  die  Stelle  eines  unter  den
Parteien  abzuschließenden  Kompromisses.

Die  zur  Herbeiführung  der  kompromissarischen  Entscheidung  Seitens  der
Gesellschaft  erforderlichen  Einleirungen  und  die  Ausführung  des  Verfahrens  sind
dem  Soyndikus  der  Gesellschaft  selbstständig  übertragen.

5.  11.

Auflösung  der  Gesellschaft.
Die  Auflösung  der  Gesellschaft  kann  nur  in  einer  ausdrücklich  zu  diesem,
in  der  Einladung  auszusprechenden  Zwecke  zusammenberufenen  General=  ersa
(Nr.  2180.)  ung,
        <pb n="210" />
        lung,  in  der  im  §.  31.  bestimmten  Arc,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des
Staats  beschlossen  werden.  Ist  dieses  geschehen,  so  wird  das  gesammte  Eigenthum
  der  Gesellschaft  in  der  von  derselben  General-Versammlung  zu  beschließenden
  Art  verdußert  und  der  Erlös,  nach  Berichtigung  der  Schulden  nach  Beobachtung
  der  im  Gesetze  vom  9.  November  1843.  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten
auf  sämmtliche  Aktien  gleichmäßig  vertheilt.

Besondere  Bestimmungen.
A.  Von  den  Aktien  und  Dividenden.
5.  12.
Ansfertigung.

Die  Aktien  werden  stempelfrei  ausgefertigt  und  erst  dann  ausgegeben,
wenn  der  volle  Betrag  zur  Gesellschafts-Kasse  berichtigt  ist.

Sie  sind  untheilbar.  Die  Aktie  wird  von  drei  Mitgliedern  des  Direktoriums
  oder  deren  Stellvertretern  und  dem  Haupt-Rendanten  unterschrieben.
—

Quittungsbogen.

Bis  zur  Ausferkigung  der  Aktien  werden  start  derselben  mit  Nummern
bezeichnete  Quittungsbogen  über  jeden  Aktienbetrag  von  100  Thalern  ausgegeben,
auf  denen  über  die  Einzahlung  quittirt  wird.  Diese  Quittungsbogen  werden  auf
den  Namen  des  ersten  Zahlungsleisters  ausgestellt  und  wie  die  Aktien  unterzeichnet.

S.  14.
Einzablung  der  Aktienbeträge.

Das  DOtrektorium  Hen  dle  Höhe  und  den  Zeilpunkt  jeder  auf  das  Aktienkapital
  zu  leistenden  Einzahlung  fest,  von  denen  aber  keine  15  Prozent  übersteigen
  darf.  Die  Einforderung  geschieht  durch  mindestens  zweimalige  Bekanntmachungen
  in  den  §.  24.  bezeichneten  Zeitungen,  dergestalt,  daß  die  zweite  Insertion
  vier  Wochen  vor  dem  Einzahlungstermine  erfolgen  muß.

S.  15.
Verpflichtung  der  ursprünglichen  Aktionalre.

Die  ursprünglichen  Aktionaire  haften  für  den  vollen  Nominalbetrag  ihrer
Aktien  und  können  sich  von  dieser  Verpflichtung  durch  Uebertragung  ihrer  Rechte
an  Andere  nicht  befreien,  so  lange  noch  nicht  40  Prozent  eingezahlt  sind.  Bis
dahin  werden  alle  Einzahlungen  als  für  Rechnung  des  ursprünglichen  Aktionairs
geleistet,  angesehen  und  die  Gesellschaft  ist  von  etwaigen  Zessionen  des  Quittungsbogens
  Kenntniß  zu  nehmen  nicht  verbunden.  .

Sobald  aber  40  Prozent  des  Kapitals  auf  eine  Aktie  eingezahlt  sind,
wird  der  urspruͤngliche  Aktionair  von  der  ferneren  Verpflichtung  frei.

S.  16.
Folgen  der  Nichteinzahlung  vor  Entlassung  der  ursprünglichen  Aktionaire.
Jahlt  ein  Aktionair  einen  eingesorderten  Einschuß  nicht  spaͤtestens  am  letzten
  Zahlungstage  (§.  14.)  ein,  so  verfallt  er  für  jeden  Aktienbetrag  per  100
Thaler,  bei  welchem  der  Verzug  eintritt,  in  eine  Konventionalstrafe  von  #
a-
        <pb n="211" />
        Thalern,  welche  die  Gesellschaft  außer  der  ruͤckstaͤndigen  Rate  und  den  gesetzlichen
erzugszinsen  von  ihm  einzuziehen  befugt  ist  (s.  10.).

Es  steht  ihr  aber  auch  frei,  insofern  triftige  Gründe  vorhanden  sind,  den

Mktionair  ohre  prozessuglisches  Verfahren  seines  Rechts  aus  der  Zeichnung  und
resp.  den  bereits  geleisteten  Einzahlungen  fuͤr  verlustig  zu  erklaͤren,  den  etwa
auspehndigten  Quittungsbogen  zurückzusordern  und  nach  erfolgter  Ablieferung
u  kassfren.
1  Geht  der  Quittungsbogen  binnen  acht  Tagen  nach  einmaliger,  durch  die
S.  24.  bezeichneten  Zeitungen  erlassener  Aufforderung  nicht  ein,  so  wird  er  für
annullirt  erklärt,  und  daß  dies  geschehen,  unter  Angabe  der  Nummer  auf  gleiche
Weise  öffentlich  bekannt  gemacht.  An  der  Stelle  des  kassirten  oder  annullirten
Quictungsbogens  wird  alsdann  ein  anderer  ausgefertigt  und  durch  einen  vereidigten
  Mäkler  an  der  Börse  zu  Breslau  für  Rechnung  des  ausgeschlossenen
Aktionairs  verkauft.  #

Aus  der  Lösung  wird  die  rückständige  Rate  nebst  Zinsen,  und  die  Konventionalstrase,
  so  weit  es  möglich,  berichtigt;  der  Aktionair  bleibt  aber  für  den
etwaigen  Ausfall,  so  wie  für  die  ferneren  Einzahlungen  bis  zu  dem  Zeitpunkte,
wo  die  PVerpflichtung  der  ursprünglichen  Aktionaire  aufhört  (§.  15.),  der  Gesellschaft
  persönlich  verpflichtet.

Dagegen  verliert  er  jedes  Anrecht  auf  den  ekwaigen  Ueberschuß  und  dieser
efließt  zu  der  Gesellschaftskasse.

S.  17.

Kann  ein  Aktionair  bei  Einzahlungen,  wegen  welcher  er  der  ursprünglichen
erpflichtung  noch  nicht  entlassen  ist,  den  Quittungsbogen  nicht  vorlegen,  so
empfängt  er  über  die  geleisteten  Zahlungen  Interimsbescheinigungen,  welche  auf
den  Namen  des  Jahlenden  ausgestellt  und  gegen  deren  Rückgabe  die  Quittungen
auf  den  vorgelegten  Bogen  vermerke  werden.

18.
Folgen  der  Nichteinzahlung  nach  Entlassung  der  ursprünglichen  Aktionaire.

Nach  erfolgter  Entlassung  der  ursprünglichen  Aktionaire  aus  der  persönlichen
  erbindlichkeic  gegen  die  Gesellschaft  (§.  15.)  ist  nur  der  Vorzeiger  eines,
die  früher  berichtigten  Einschüsse  nachweisenden,  auf  seinen  Mamen  ausgestellten,
"oder  ihm  gehörig  zedirten  Quittungsbogens  als  dessen  Eigenthümer  legitimirt.
Die  ferneren  Einschüsse  auf  einen  solchen  Bogen  werden  daher  nur  bei  Produktion
  desselben  angenommen.

Wird  ein  solcher  Einschuß  nicht  spätestens  bis  zum  letzten  Zahlungstage
(&amp;amp;.  14.)  geleistet,  so  wird  unker  einmaliger  öffentlicher  Bekanntmachung  durch
die  §.  24.  bezeichneten  Zeitungen  der  Inhaber  unter  Angabe  der  Nummer  des
Quittungsbogens,  bei  welchem  der  Verzug  eingetreten  ist,  aufgefordert,  die  schuldige
  Rate  nebst  einer  Konventionalstrafe  von  zwei  Prozent  des  vollen  Nominalbelrages,
  für  welchen  der  Quittungsbogen  ausgefertigt  ist,  einzuzahlen.

Erfolgt  auch  dann  innerhalb  vier  Wochen  nach  ergangener  Bekanntmachung
  nicht  die  Fchlung  der  rückständigen  Quote  und  der  Strafe,  8  verfallen

die  auf  den  betreffenden  Quittungsbogen  gemachten  Einschuͤsse  der  esellchaft
(Nr.  2150)  er
        <pb n="212" />
        —  134  —

der  Bogen  selbst  wird  für  erloschen  erklärt  und  die  hierdurch  wegfallende  Aktien=Nummer
  wird  öffentlich  bekannt  gemacht.  An  die  Stelle  des  annullirten  Quittungsbogens
  wird  ein  anderer,  welcher  die  nämlichen  Rechte  und  Pflichten,  wie
der  frühere  begründet,  ausgefertige  und  zum  Besten  der  Gesellschaft  öffentlich
oder  an  der  Breslauer  Börse  durch  einen  vereideten  Makler  verkauft.

S.  19.
Ausfertigung  und  Aushändigung  der  Aktien.

Nach  erfolgter  Einzahlung  des  ganzen  Nominalbetrages  eines  Quittungsbogens
  wird  dem  darin  benannten  Aktionaire  oder  demjenigen,  welcher  sich  durch
Zession  als  dessen  rechtmaͤßiger  Besitzer  ausweiset,  gegen  Ruͤckgabe  desselben  die
Aktie  ausgehaͤndigt.

Die  Richtigkeit  und  Vollstaͤndigkeit  der  Zession  eines  Quittungsbogens
zu  pruͤfen,  ist  die  Gesellschaft  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.

8.  20.
Zinsen  der  Einzahlungen.

Die  Einzahlungen  der  Aktionaire  werden  mit  vier  Prozent  jaͤhrlich  verzinset.
  Die  Berichtigung  dieser  Zinsen  bis  zur  letzten  Theilzahlung  geschieht
durch  Abrechnung  auf  die  jedesmaligen  ferneren  Theilzahlungen.  Die  über  die
letzteren  auf  dem  Quittungsbogen  zu  vermerkenden  Bescheinigungen  enthalten
daher  zugleich  den  Beweis  der  arselgeen  Berichtigung  der  von  den  früheren
Einschüssen  bis  dahin  abgelaufenen  Zinsen.  Durch  Zessen  eines  Quittungsbogens
  wird  das  Recht  auf  die  Zinsen  der  Einschuͤsse  ohne  Weiteres  mit  uͤbertragen.


 

KP.  21.
Dividenden.

Vom  Zeitpunkte  der  erfolgten  gänzlichen  Berichtigung  der  Aktieneinzahlung
  dauert  die  Verzinsung  zu  vier  Prozent  in  halbsaährigen  Raten  bis  zum
buten  Dezember  1845.,  von  welchem  ab  die  Dividenden  an  die  Stelle  der  Zinen
  treten.
Fuͤr  jede  Aktie  werden  Zinskoupons  bis  zum  Ablaufe  des  Jahres  1845.
ausgesertigt.  Vom  1.  Januar  1846.  ab  werden  Dividendenkoupons  ausgegeben.
  Diese  werden  auf  eine  angemessene  Zahl  von  Jahren  aucgefertigt,  und
ihre  Anzahl  auf  der  Aktie  vermerkt.  Auf  diese  Zins=  oder  Dividendenkoupons
wird  nach  einmaliger  öffentlicher  Aufforderung  durch  die  im  §.  24.  bezeichneten
Zeitungen  der  sedesmalige  Betrag  der  halbjdhrigen  Zinsen  oder  einjährigen  Dividende
  bei  der  Gesellschaftskasse  erhoben.  Nach  Ablauf  des  letzten  Jahres
werden  die  Dividendenscheine  durch  neue  ersetzt.

5.  22.
Verfall  der  Koupons.

Zins=  und  Dividendenkoupons,  welche  innerhalb  vier  Jahren  von  der
Verfallzeit  abgerechnet,  nicht  zur  Erhebung  präsentirt  werden,  oder  über  deren
erfolgte  Amortisation  nicht  ein  rechtskrdftiges  Präklusionsurtel  innerhalb  desselben
Feitraums  beigebracht  wird,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.
        <pb n="213" />
        —  135  —

5.  23.
Oeffentliches  Aufgebot  und  Amortisation.
Aktien-,  Zins=  und  Oividendenkoupons  werden  erst  dann  durch  neue  ersetzt,
  wenn  darüber  ein  gerichtliches  Amortisationserkenntniß  beigebracht  wird.
Der  Gerichtsstand  für  diese  Aufgebote  ist  das  Königliche  Oberlandesgericht
  in  Ratibor.  Auch  verlorene  Quittungsbogen  werden  nur  nach  gesehlicher
Amortisirung  durch  neue  ersetzt.

B.  Von  den  Generalversammlungen.
5  .  24.
Verufung  der  Generalversammlungen.

Die  Generalversammlungen  werden  in  Ratibor  gehalten  und  von  dem
Direktorio  einberufen.  Die  Einladung  erfolgt  unter  kurzer  Angabe  der  Hauptgegenstände
  durch  zweimalige  Bekanntmachung  in  den  zu  Breslau  erscheinenden
Zeitungen,  in  der  allgemeinen  Preußischen  Zeitung,  in  der  Augsburger  allgemeinen
  Zeitung  und  in  dem  Oberschlelischen  Anzeiger.  Die  zweite  Insertion  muß
späatestens  vierzehn  Tage  vor  dem  Tage  der  Versammlung  erfolgen.

,  25.
Ordentliche  Generalversammlungen.

Ordentliche  Generalversammlungen  finden  jährlich  im  Monat  April  oder
7  sut  Regelmäßige  Gegenstände  der  Berathung  und  Beschlußnahme  derelben
  sind:

1)  Erstattung  des  Berichts  des  Direktorii  über  die  Geschäste  des  versiossenen

  Kalenderjahres  unter  Vorlegung  der  Bilanz  dieses  Jahres;

2)  Erstattung  des  Berichts  des  Ausschusses  über  die  Prüfung  der  Bilanz

des  verflossenen  Jahres;

3)  Entscheidung  über  die  von  dem  Ausschusse  gegen  die  Bilanz  gezogenen

Monita  und  Ertheilung  der  Decharge;

4)  Ergänzungswahl  des  Direktorii  und  des  Ausschusses  für  das  nachste

mit  dem  1.  Juli  beginnende  Jahr;

5)  Beschlußnahme  über  diejenigen  Angelegenheiten,  welche  der  General=Versammlung

  von  dem  Direktorio  oder  von  einzelnen  Aktionairen  zur
Entscheidung  vorgelegt  werden.

-
Anträge  einzelner  Aktionaire.

Besondere  Anträge  einzelner  Aktionaire  an  die  Gencralversammlung
müssen  spätestens  vierzehn  Tage  vor  der  Generalversammlung  dem  Direktorio
schriftlich  mitgetheilt  werden,  widrigenfalls  dem  Direktorio  freisteht,  die  Beschlußnahme
  darüber  bis  zur  nächsten  Generalversammlung  zu  vertagen.

S.  27.
Nothwendigkeit  der  Berufung  der  Generalversammlungen.

Erforderlich  ist  der  Deschluß  einer  Generalversammlung:

1)  für  die  im  §.  25.  sub  3.  und  4.  angeführten  Gegenstände;

2)  zur  Ausdehnung  der  Geschafte  der  Gesellschaft  über  die  in  dem  §.  3.
Jahrgang  1811.  (Nr.  2890.)  21  be-
        <pb n="214" />
        —  136  —

bestimmten  Grenzen,  insbesondere  zur  Anlegung  von  Zweig-  und  Verbindungsbahnen;


3)  zur  Vermehrung  des  Aktienkapitals  und  zur  Kontrahirung  von  Darlehnen
  über  den  im  §.  0.  festgesetzten  und  resp.  nach  sub  2.  noch  festzusehzenden
  Gesellschaftssonds;

4)  zu  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Gesellschaftsstatuts;

5)  zur  Aufhebung  der  Beschlüsse  früherer  Generalversammlungen;

6)  zur  Auflöôsung  der  Gesellschaft,  und

7)  so  oft  es  das  Direcktorium  oder  der  Ausschuß  für  nöthig  erachtet.

Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  ad  2.  3.  4.  und  6.  ist  die  Genehmigung
des  Staats  erforderlich.

S.  28.
Thbeilnahme  und  Stimmenzählung.

An  den  Verhandlungen  in  den  Generalversammlungen  können  sämmtliche
  Aktionaire  Theil  nehmen,  die  Berechtigung  zur  Stimmgebung  bei  den  Beschlüssen
  aber  ist  von  dem  ese  von  zehn  Aktien  abhängig.  Dieselbe  steigt
um  je  eine  Stimme  für  jede  ferneren  zehn  Aktien  bis  zu  zehn  Stimmen  einschliehlich.
  Eine  größere  Anzahl  von  Stimmen  kann  kein  Aktionair  für  sich  in
Anspruch  nehmen.  Bei  Zählung  der  Stimmen  werden  die  eigenen  des  Aktionairs
  mit  denen  seiner  Machtgeber  dergestalt  zusammengerechnek,  daß  ein  in  der
Versammlung  anwesender  Aktionair  für  sich  und  als  Bevollmächtigter  anderer
Aktionaire  höchstens  zehn  Stimmen  erhält.

S.  20.
Legitimation  der  Stimmberechtigten.

Der  Generalversammlung  beizuwohnen  und  die  nach  der  Bestimmung
des  §.  28.  zustehenden  Stimmen  abzugeben  sind  nur  diejenigen  berechtigt,  welche
spdtestens  acht  Tage  vor  der  Versammlung  die  auf  ihren  Namen  lautenden
oder  ihnen  gehbrig  zedirten  Quittungsbogen  oder  die  statt  derselben  berelts  ausgefertigten
  Aktien  in  dem  Büreau  der  Gesellschaft  produziren,  oder  sonst  auf
un  der  Direktion  genügende  Weise  die  am  dritten  Orte  erfolgte  Niederlegung
nachweisen.

Gleichzeitig  muß  jeder  Aktionair  ein  von  ihm  unterschriebenes  erzeichniß
der  Nummern  seiner  Quittungsbogen  oder  Aktien  in  zwei  Exemplaren  übergeben,
von  denen  das  eine  zurückbleibt,  das  andere  mit  dem  Siegel  der  Gesellschaft
und  dem  Vermerke  der  Stimmenzahl  versehen  ihm  zurückgegeben  wird.  Dies
letztere  dient  als  Einlaßkarte  in  die  Versammlung.

S.  30.
Vertretung.

Ec  ist  jedem  Aktionair  gestattet,  sich  durch  einen,  aus  der  Zahl  der  übrien
  Aktionaire  gewählten  Bevollmächtigten,  dessen  Vollmachtsauftrag  durch
briftiche  Wollmacht  nachgewiesen  werden  muß,  vertreten  zu  lassen.  Diese
Vollmacht  muß  spärestens  am  Tage  vor  der  Versammlung  in  dem  Büreau  der
Gesellschaft  niedergelegt  und  die  Legitimation  des  Vollmachtsausstellers  auf  die

im  8.  20.  vorgeschriebene  Weise  geführt  werden.
Mö-
        <pb n="215" />
        —  137  —

Moralische  Personen  werden  durch  einen  Bevollmaͤchtigten  vertreten,  welcher
  entweder  aus  der  Zahl  ihrer  Repraͤsentanten  erwaͤhlt,  oder  ein  Aktionair
sein  muß.  Handlungshaͤuser  koͤnnen  durch  ihre  Prokuratraͤger,  selbst  wenn  diese
nicht  Aktionaire  sind,  vertreten  werden.  Minderjaͤhrige  und  Ehefrauen  duͤrfen
durch  ihte  resp.  Vormuͤnder  und  Ehemaͤnner,  wenn  diese  auch  nicht  selbst  Aktionaire
  sind,  und  ohne  daß  es  für  dieselben  einer  Vollmacht  oder  resp.  vormundschaftlichen
  Autorisation  bedarf,  vertreten  werden.

i-Gang
  der  Verhandlung.

Der  Vorsitzende  des  Direktoriums  leitet  die  Versammlung.  Er  bestimmt
insbesondere  die  Folgeordnung  der  zu  verhandelnden  Gegenstände,  ertheilt  und
nimmt  das  Wort  und  leitet  das  Verfahren  bei  der  Diskussion  und  Abstimmung.
  Die  Beschlüsse  werden  durch  die  absolute  Stimmenmehrheit  der  Aktionaire
  gefaßt.  Eine  Ausnahme  sindet  statt,  bei  den  Beschlüssen,  welche  eine  Abdäienderung
  des  Statuts,  oder  Auflösung  der  Gesellschaft  festsetzen,  indem  ein  solcher
Beschluß  nur  durch  eine  Majorität  von  zwei  Drittheil  der  anwesenden  und  durch
sie  vertretenen  Mitglieder  gefaßt  werden  kann.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die
Stimme  des  PVorsitzenden  den  Ausschlag.  ·

§-32.
Art  der  Wahl  der  Repräsentanten  der  Gesellschaft.

Bei  dem  Eintritte  in  die  Wahlversammlung  erhaͤlt  jeder  Stimmberechtigte
  ein  Verzeichniß  der  nach  8.  29.  legitimirten  und  nach  §s.  36.  waͤhlbaren
Aktionaire.  Bei  der  Wahl  der  Repraͤsentanten  der  Gesellschaft  in  der  jaͤhrlichen
ordentlichen  General-Versammlung  findet  folgendes  Verfahren  statt:

a)  die  Wahl  erfolgt  durch  vier  besondere  Skrutinien;  so  daß  zunächst  die
Mitglieder  des  Direktorii,  hierauf  deren  Stellvertreter,  sodann  die
Mitglieder  des  Ausschusses  und  endlich  deren  Stellvertreter  gewählt
werden;
die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel,  auf  denen  jeder  Aktionair  eine
der  Anzahl  der  zu  Erwählenden  gleiche  Zahl  wahlfähiger  Gesellschafts-Mitglieder
  vermerkr,  und  seine  Unterschrift,  so  wie  die  Zahl  der  durch
ihn  ausgeübten  Stimmen  beifügt;

Stimmzettel,  welche  nicht  unterschrieben  sind,  desgleichen  einzelne  nach
S.  36.  unstatthaste  Wahlen  bleiben  unberücklschtigt;

der  Vorsitzende  ernennt  aus  der  Versammlung  zwei  Kommissarien,
welche  unter  Zuziehung  des  Syndikus  oder  dessen  Stellvertreters  nach
jedesmaligem  Skrutinium  die  Unterschrift  der  Stimmzettel  und  die
beigefügte  Stimmenzahl  nach  dem  angefertigten  Verzeichnisse  der  anwesenden
  Aktionaire  prüsen  und  nach  erfolgter  Verifkation  den  Inhalt
der  Stimmzettel  unter  Verschweigung  des  Namens  des  Stimmgebers
laut  vorlesen;  ,

das  Resultat  der  Abstimmung  wird  hiernaͤchst  in  das  uͤber  die  Verhandlung
  aufgenommene  Protokoll  registrirt,  die  Stimmzettel  aber  werden
  mit  dem  Siegel  der  Gesellschaft  verschlossen  und  asservirt.

Sollte  einer  oder  mehrere  der  Gewählten  die  Annahme  des  Amtes  aus-(Nr.
  20.)  21  schlab



t

c.

d

—

e
        <pb n="216" />
        —  138  —

schlagen,  was  angenommen  wird,  sosern  sie  sich  nach  erfolgter  Notifizirung  der
Wahl  zur  Uebernahme  des  Amtes  nicht  binnen  acht  Tagen  schriftlich  bereit  erklaͤrt
  haben,  so  treten  die  resp.  gewaͤhlten  Stellvertreter  nach  der  Reihefolge  der
erhaltenen  S  timmenzahl  ein  und  in  das  Amt  der  einruͤckenden  Stellvertreter
treten  in  gleicher  Weise  diejenigen  ein,  welche  nach  ihnen  die  meisten  Stimmen
erhalten  haben.

Bei  einer  eintretenden  Stimmengleichheit  bei  der  Wahl  entscheidet  uͤber
die  Prioritaͤt  das  Loos,  nach  der  von  dem  Vorsitzenden  in  der  Versammlung
selbst  zu  treffenden  Anordnung.

S.  33.
Protokoll.

Ueber  die  Verhandlung  wird  ein  Protokoll  von  dem  Syndikus  der  Gesellschaft
  oder  dessen  Stellvertreter  ausfgenommen,  welches  von  den  anwesenden
Mitgliedern  des  Direktoriums  und  fünf  sonstigen  Aktionairen  unterschrieben  wird.
Das  Protokoll,  welchem  ein  von  den  anwesenden  Mitgliedern  zu  beglaubigendes
Perzeichniß  der  erschienenen  Aktionaire  und  deren  Stimmenzahl  beizufügen  ist,
gxt  vollkommen.  beweisende  Kraft  für  den  Inhalt  der  von  der  Gesellschaft  geaßten
  Beschlüsse.

C.  Von  den  Reprsentanten  und  Beamten  der  Gesellschaft.
I.  Von  dem  Direktorium.

S.  34.
Jweck  und  Umfang.

Das  Direktorium  ist  der  Repräsentant  der  Gesellschaft  in  ihren  inneren
und  dußeren  Rechten.

S.  35.
Zusammensetzung.

Das  Direktorium  besteht  aus  sieben  Mitgliedern  und  einer  gleichen  Anzahl
  von  Stellvertretern,  dazu  bestimmt,  um  ein  zeitweise  behindertes  Mitglied
zu  vertreten.

8.  36.
Wählbarkeit.

Die  Mitglieder  des  Direktoriums  und  deren  Stellvertreter  müssen  in
Ratibor  oder  den  landräthlichen  Kreisen  Ratibor,  Rybnik,  Cosel,  Leobschütz,  einen
Wohnsitz  haben.  Die  Direktoren  und  deren  Stellvertreter  müssen  sdtestens
vierzehn  Tage  nach  Annahme  der  Wahl  fünf  Aktien  oder  Quittungsbogen  in
der  Kasse  der  Gesellschaft  niederlegen,  wo  sie  während  der  Dauer  des  Amtes
asservirt  werden.  Nicht  wählbar  sind:

1)  besoldete  Beamte  der  Gesellschaft,

2)  Interdizirte,  so  wie  diesenigen,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt,  und
sich  nicht  vollständig  mit  ihren  Gläubigern  regulirt  haben.

6.  37.
Vorsitz.
Das  Direktorium  wählt  aus  seiner  Mitte  durch  absolute  Stimmenmehrheit

  einen  Präses  und  einen  Vizeprdses.  Der  Präses  leitet  die  Berathung  und
er-
        <pb n="217" />
        —  139  —

ernennt  die  fuͤr  besondere  Geschaͤfte  erforderlichen  Kommissionen.  Der  Vize-Präses
  vertritt  den  Präses  in  Abwesenheits=  oder  Verhinderungsfällen.

5  38.
Stellvertreter.

Die  Stellvertreter  haben  das  Recht  und  die  Pflicht,  den  Verhandlungen
  des  Direktoriums  beizuwohnen  und  ihre  Ansicht  über  die  verhandelten  Gegenstände
  auszusprechen.  Sie  haben  aber  nur  insofern  eine  entscheidende  Stimme,
als  eines  oder  mehrere  der  Mitglieder  des  Direktoriums  an  der  Dersammlung
Theil  zu  nehmen  gehindert  sind.  In  einem  solchen  Falle  treten  die  Stellvertreter
  nach  der  Reihefolge  der  Stimmenzahl,  durch  welche  sie  von  der  General=VDersammlung
  erwählt  worden  sind,  in  Funktion.

o.  39.
Sitzungen.

Das  jedesmalige  Direktorium  bestimmt  die  ordentlichen  Sitzungen;  außerordentliche
  aber  der  Worsitzende,  so  oft  es  derselbe  für  nöthig  erachtek,  oder  drei
Mitglieder  es  verlangen.

Die  Fassung  der  Beschlüsse  erfolgt  durch  Stimmenmehrheit,  wobei  für
den  Fall  der  Stimmengleichheit  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag  giebt.

In  dem  Protokolle  müssen  die  anwesenden  Direktoren  und  diejenigen
Stellvertreter  nahmhaft  gemacht  werden,  welche  bei  den  Abstimmungen  entscheidende
  Stimmen  abzugeben  berufen  waren.

Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  sind  mindestens  fünf  Mitglieder,
unter  welchen  sich  höchstens  zwei  Stellvertreter  befinden,  erforderlich.  Das  Protokoll
  über  die  Sitzung  führt  der  Syndikus  der  Gesellschaft,  in  Verhinderungs-Fällen
  der  General-Sekretair.

S.  40.
Rechte  und  Pflichten  des  Direktoriums.

Das  Direktorium  leitet  selbststaͤndig  saͤmmtliche  inneren  und  aͤußeren  Angelegenheiten
  der  Gesellschaft,  so  weit  dieselben  nicht  zum  ausschließlichen  Ressort
des  Ausschusses  gehoͤren,  und  hat  die  Genehmigung  der  General-Versammlung
nur  in  denen  im  Statute  ausdruͤcklich  bezeichneten  Faͤllen  einzuholen.

Es  bringt  seine  Beschlüsse  und  die  der  General-(ersammlung  in  Ausführung.
  Es  erhebt  und  verwaltet  das  Aktienkapital,  die  Bahn=  und  Transportgelder
  und  alle  sonstigen  Einnahmen  der  Gesellschaft,  bewirkt  die  Ausgaben,
errichtet  und  beaufsichtigt  eine  vollständige  Buch=  und  Rechnungsführung  über
die  Geschäfte  und  Gelder  der  Gesellschaft,  legt  allfährlich  Rechnung  und  fertigt
die  Bilanze  zur  Mittheilung  an  die  General-Versammlung  und  an  die  Regierung.
  Es  erwirbt  für  die  Gelellchaft  die  für  ihren  Zweck  erforderlichen  Grundstücke,
  bewirkt  die  vollständige  Erbauung  der  Bahn  nach  dem  von  ihm  festzusetzenden
  Bauplane,  die  Unterhaltung  der  nöthigen  Gebcude,  so  wie  die  Anschaffung
  und  Unterhaltung  der  Materialien,  Transportmittel  und  Utenstlien;  es
organisirt  und  leitet  den  Transportbetrieb,  bestimmt  die  für  den  Betrieb  erforderlichen
  persönlichen  und  sächlichen  Abzeichen,  ernennt  die  Beamten,  giebt  ihnen
Geschäfts-Instruktionen,  beaussichtigt  und  entläßt  sie.  Es  schließt  alle  im  Zwecke

er

(Xr.  2250.)  d
        <pb n="218" />
        —  140  —

der  Gesellschaft  liegenden  Kauf=  und  Verkauf-,  Tausch-,  Erbpacht-,  Erbzins-,
Zeitpacht-,  Miekh-,  Engagements--,  Anleihe-,  Lieferungs-,  Bauverdingungs=  und
enligen  erträge  seder  Art  im  Namen  der  Gesellschaft  und  repräsentirt  dieelbe
  in  allen  Derhältnissen  nach  Außen  auf  das  Vollständigste  mit  allen  einem
Unumschränkten  Handlungsdisponenten  in  §s.  501.  502.  Tit.  8.  Thl.  II.  Allg.
Landr.  beigelegten  Befugnissen.  Insbesondere  ist  es  legitimirt,  die  Gesellschaft
bei  allen  gerichtlichen  Derhandlungen,  auch  in  Prozessen  zu  vertreten,  Erekutionen
aller  Art  und  auch  Subhastationen  zu  beantragen,  Eide  zu  leisten,  Eide  zu  erlassen
  oder  für  geschworen  anzunehmen,  schiedsrichterlicher  Entscheidung  sich  zu
unterwerfen,  Vergleiche  zu  shließen,  Rechte  abzutreten,  oder  Verzicht  darauf  zu
Lhen,  Remunerationen  zu  bewilligen,  Veräußerungen  beweglicher  und  unbeweglicher
  Sachen  vorzunehmen,  Eintragungen  jeder  Art  und  Löschungen  in  den
Hypothekenbüchern  zu  beantragen  und  zu  bewilligen,  auch  für  einzelne  Angelegenheiten
  einen  oder  mehrere  Bevollmächtigte  mit  Substitutions-Defugniß  nach
freier  Wahl  zu  bestellen.  Ueberhaupt  ist  das  Direktorium  mit  allen  Besugnissen
versehen,  welche  das  Gesetz  vom  9.  November  1843.  dem  Porstande  einer  Aktien-Gesellschaft
  beilegt.

S.  41.
Aufnahme  der  Bilanze.
Die  in  den  s§.  2.  und  24.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  vorgeschriebene

  Bilanze  wird  nach  den  Grundsaͤtzen  kaufmaͤnnischer  Buchfuͤhrung
aufgenommen.

5.  42.
Legitimation  des  Direktoriums.

Zur  Ausübung  aller  dem  Direktorium  beigelegten  Befsugnisse  wird  dasselbe
gegen  dritte  Personen  und  Behörden  durch  ein  Attest  legitimirt,  welches  vor  Gericht
  oder  Notar  auf  Grund  der  zur  Einsicht  vorgelegten  Wahlverhandlungen
darüber  zu  ertheilen  ist,  aus  welchen  Personen  in  dem  laufenden  Jahre  das
*  an  ordentlichen  Mitgliedern  und  deren  Stellvertretern  zusammenesetzt

  ist.

9  Den  Nachweis,  daß  das  Direktorium  innerhalb  der  ihm  statutenmaßig
zustehenden  Befugnisse  handelt,  ist  dasselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden
niemals  zu  führen  verpflichtet.  Dasselbe  verbindet  durch  seine  Handlungen  die
Gesellschaft  gegen  Dritte  unbedingt,  ohne  daß  es  darauf  ankommt,  welche  Beschränkungen
  ihm  durch  das  Statut  oder  sonst  gestellt  seyn  möchten.

Zu  allen  schriftlichen  Verpflichtungen  ist  unbedingt  die  Zuziehung  und
Unterschrift  von  fünf  Mitgliedern  des  Direktoriums  oder  deren  Stellvertretern
mit  Ausschluß  des  §.  12.  gedachten  Falles  erforderlich  und  ausreichend.

S.  43.
Dauer  des  Amtes.

Die  Amtsdauer,  sowohl  der  Mitglieder  des  Direktorii  als  der  Stellvertreker
  ist  eine  dreijährige.  Eine  Ausnahme  Hiedon  findet  nur  in  den  ersten
zwei  Jahren  statt.  Es  scheiden  nämlich  am  1.  Juli  1845.  zwei  Mitglieder  des
Direktoriums  und  zwei  Stellvertreter  nach  der  Bestimmung  des  Looses  aus.
Eben  so  viele  scheiden  am  1.  Juli  1846.  aus,  und  die  übrig  blelbenden  drei

it-
        <pb n="219" />
        —  141  —

Mitglieder  des  Direktoriums  und  der  Stellvertreter  am  1.  Juli  1847.  Hierauf
  scheiden  regelmäßig  diejenigen  Mitglieder  des  Direktoriums  und  Stellvertreker
  aus,  deren  dreifährige  Amtszeit  abgelaufen  ist,  so  daß  die  Generalversammlung
  in  zwei  auf  einander  folgenden  Jahren  je  zwei  Direktoren  und  zwei
Stellvertreter,  im  dritten  aber  drei  Direktoren  und  drei  Stellvertreter  zu  wählen
  hat.  Die  Ausscheidenden  sind  wiederum  wählbar.

S.  44.
Austritt.

Jeder  Direktor  und  jeder  Stellvertreter  kann  sein  Amt  nach  vorgängiger
  vierwöchentlicher  schriftlicher  Aufkündigung  niederlegen.  Ein  gezwungenes
Ausscheiden  tritt  ein  bei  Aufgebung  des  Wohnsitzes  innerhalb  der  §.  36.  benannten
  Kreise  und  wenn  während  der  Geschäftsführung  ein  Hinderniß  der
#5.  36.  gedachten  Art  eintritt,  oder  wenn  ein  Direktor  oder  Stellvertreter  an
Lieferungsgeschäften  für  die  Bahn  Antheil  nehmen  sollte,  ohne  der  Direktion
davon  Anzeige  zu  machen.

8.  46.
Ersatz.

Bei  einzelnen  Vakanzen  in  dem  Direktorium,  welche  im  Laufe  des  Jahres
  durch  Tod,  Niederlegung  des  Amtes  oder  sonstiges  Ausscheiden  eintreten,
tritt  statt  des  Ausscheidenden  derjenige  Stellvertreter  als  wirkliches  Mitglied  in
das  Direktorium  ein,  welcher  bei  seiner  Wahl  die  meisten  Stimmen  erhalten
hat.  Die  auf  diese  Weise  Eintretenden  nehmen  ihre  Stellen  bis  zur  nächsten
ordentlichen  Generalversammlung  ein.  Ein  im  Laufe  des  Jahres  ausscheidender
Stellvertreter  wird  durch  Wahl  in  der  nächsten  Generalversammlung  ersetzt.

 

5.  46.
Unentgeltliche  Geschäftsführung.
Die  Mitglieder  des  Direktoriums  und  deren  Stellvertreter  erhalten  keine
Remuneration,  sondern  nur  Erstattung  für  Auslagen  und  Kosten  nach  den
Sätzen  der  landständischen  Deputirten.

S.  47.
Vertretungspflicht.

Die  Direktoren  haften  der  Gesellschaft  für  diesenige  Schäden,  welche  sie
durch  grobes  Persehen  verschulden.  Ein  Gleiches  gilt  von  denjenigen  Stellnerrein
  welche  in  der  betreffenden  Sache  an  der  Abstimmung  Theil  genommen
  haben.

S.  48.
Betheiligung  bei  Lieferungsgeschäften.

Keinem  wirklichen  oder  stellvertretenden  Mitgliede  der  Direktion  ist  es
untersagt,  Lieferungsverträge  mit  der  Gesellschaft  zu  schließen,  doch  kann  ein
solches  Mitglied  an  denjenigen  Verhandlungen  keinen  Theil  nehmen,  bei  denen
es  in  solcher  Weise  persönlich  betheiligt  ist.

(Nr.  2180.)  II.  Von
        <pb n="220" />
        —  142  —
II.  Von  dem  Ausschusse.

S.  40.
Zusammensetzung.

Der  Ausschuß  besteht  aus  drei  Mitgliedern  und  einer  gleichen  Anzahl
von  Stellvertretern,  dazu  bestimmt,  um  ein  zeitweise  verhindertes  Mitglied  zu
vertreten.

Rücksichtlich  der  Qualifikation  und  Amtsverhältnisse  der  Mitglieder  treten
die  868.  36.,  38.,  39.,  44.,  45.  und  46.  in  Anwendung.

S.  50.
Vorsitzende.

Der  Ausschuß  wählt  durch  Stimmenmehrheit  den  Worsibenden.  Derselbe
  berust  die  Versammlung,  so  oft  er  es  für  nöthig  findet,  leitet  sie  und
ordnet  die  Geschäftsführung  an.

In  Werhinderungsfällen  führt  das  mit  den  meisten  Stimmen  gewählte
wirkliche  Mitglied  den  Dorsitz.

 

S.  51.
Ressort.

Zu  dem  ausschließlichen  Ressort  des  Ausschusses  gehört  die  Kontrolle  des
Finanzwesens  der  Gesellschaft.  Ihm  liegt  die  Prüfung  der  von  dem  Direktorio
zu  legenden  jährlichen  Bilanzen,  so  wie  die  Abnahme,  Monirung  und  Anerkennung
  der  Rechnungen  und  Ertheilung  der  Decharge  auf  Grund  des  hierüber
von  der  Generalversammlung  gefaßten  Beschluhes  ob.

Das  Direktorium  ist  verpftichtet,  dem  Ausschusse  jede  auf  das  Gesellschastsvermögen
  und  dessen  Verwaltung  bezügliche  Auskunft  zu  ertheilen,  und
zu  jeder  Zeit  die  Einsicht  in  seine  Bücher  und  Akten  zu  gestatten.  Das  Direktorium
  ist  ferner  gehalten,  zu  den  vorgenommenen  ordentlichen  und  außerordentlichen
  Kassenrevissonen  ein  Mitglied  des  Ausschufses  zuzuziehen,  welches
dessen  Worsitzender  bestimmt.

S.  52.
Sitzungen.

Der  Vorsitzende  ladet  die  Mitglieder  des  Ausschusses  zu  den  Versammlungen
  desselben  so  oft  ein,  als  er  es  erforderlich  erachtet.  Außerdem  ist  er
4  auch  verpflichtet,  sofern  es  von  den  beiden  andern  Mitgliedern  des.  Auschusses
  verlangt  wird.

Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  drei
Mitgliedern  erforderlich,  unter  denen  sich  höchstens  zwei  Srellvertreter  befinden
dürfen.  Das  Protokoll  über  die  Sitzung  führt  der  Syndikus  der  Gesellschaft,
und  im  Gerhinderungsfalle  der  Generalsekretair.  Die  Beschlüsse  werden  durch
Stimmenmehrheit  gefaßt.

S.  53.
Amtsdauer.

Die  Amtsdauer  der  Mitglieder  des  Ausschusses  und  ihrer  Stellvertreker

ist  ein  Jahr,  der  Termin  des  jedesmaligen  Austritts  der  1.  Juli.  Die
r-
        <pb n="221" />
        —  143  —

Erneuerung  des  Ausschusses  findet  am  1.  Juli  1845.  statt.  Die  Ausscheidenden
sind  wiederum  wählbar.

Uebrigens  steht  es  den  Mitgliedern  des  Ausschusses  frei,  den  Sitzungen
des  Direktorii  beizuwohnen,  ohne  dabei  eine  andere  als  berathende  Stimme,
wenn  solche  der  Vorsitzende  erfordert,  zu  haben.  Ebenso  werden  die  Mitglieder
und  Stellvertreter  des  Ausschusses  zu  den  Versammlungen  des  Direktorü  so  oft
eingeladen,  als  es  der  Vorsitzende  für  erforderlich  erachtet.

III.  Von  den  Beamten.

§S.  54.
Wahl  derselben.
Sämmtliche  Beamten  der  Gesellschaft,  als  der  Syndikus,  Ober-Ingenieur,
Generalsekretair,  Rendant  2c.  werden  von  dem  Direktorio  gewählt,  und  erhalten
von  demselben  ihre  Dienst-Instruktion.

S.  55.
Der  Syndikus.

Der  Syndikus  wird  aus  den  in  Ratibor  wohnenden  zur  furistischen
Praris  Befäahigten  gewählt.  Er  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  den  General=Dersammlungen,
  den  Direktorialkonferenzen  und  auf  besondere  Einladung  den
Sihtungen  des  Ausschusses  beizuwohnen.

Er  hat  die  Gesellschaft  in  allen  sie  betreffenden  Rechtsangelegenheiten,
owohl  in  Streitfällen  als  in  andern  Sachen  mit  seinem  rechtsverständigen

athe  zu  unterstützen  und  ist  in  Prozessen  und  schiedsrichterlichen  Verhandlungen
  beständiger  Generalbevollmächtigter  des  Direktoriums  mit  allen  gesetzlichen
Besugnissen  eines  Mandatars  in  Prozessen  und  mit  dem  Recht,  Definitiv-Entscheidungen
  in  Empfang  zu  nehmen  und  Substituten  zu  bestellen.  Seine
Bestallung,  die  er  von  dem  Direktorio  erhält,  ist  seine  Tollmacht.  Seine  Remuneration
  und  die  sonstigen  Bedingungen  seiner  Anstellung  werden  durch  den
vom  Direktorio  mit  ihm  zu  errichtenden  Vertrag  bestimmt.

S.  56.

Der  Stellvertreter  des  Syndikus,  dazu  bestimmt,  denselben  in  einzelnen
Verhinderungsfallen  zu  vertreten,  wird  von  letzterem  selbst  erwählt.  Seine  Legitimation
  wird  durch  eine  von  dem  Syndikus  ertheilte,  mit  der  Genehmigung
des  Direktoriums  versehene  Substitutionsvollmacht  geführt.

In  Prozessen  erwählt  der  Syndikus  seinen  Stellvertreter  ohne  solche
Genehmigung  nach  eigener  Wahl.

Ratibor,  den  26.  Februar  1844.

(Folgen  die  Unterschriften.)

 

Jahrgang  1832.  (Nr.  2290.)  22  Sche-
        <pb n="222" />
        —  144  —

Schema  der  Actien.

Wilhelmsbahn  ;
S  r  .
Einhundert  Thaler  Preufsisch  Courant  0.
—  %  S
Actie  7
2
S  der  Wilhclmsbahn  7
von  Cosel  nach  Oderberg.  2
t  2
—  27
2
Luhaber  dieser  Actie  hat  zur  Casse  der  Wilhelmsbahn  Einhundert  33
Thaler  Preufsisch  Courant  banr  eingezahlt  und  nimmt  nach  Höhe  86,

P

B-  dieses  Betrages,  in  Gemäfsheit  der  am  ten  18.
von  Sr.  Majestüt  dem  Könige  von  Preufsen  Allerhöchst  bestätigten
Statuten,  verhültnilsmälsigen  Antheil  an  dem  gesammten  Eigenthumc,,
dem  Gewinn  und  Verlust  der  Gesellschaft.

Ratibor,  dcen  ten  18

Die  Serien  der  aus
den  auf  der  Kehrseite  a

Das  Direckiorum  der  Wilhelnisbaolin.

100  Thlr.

 

Sche-
        <pb n="223" />
        —  146  —

Schema  der  Zinskoupons.

Erster  Zinskonpon

zu  der
Akbt  i  e
—*

der  Wilhelmsbahn.
(Cosel-Oderberger.)

Inhaber  dieses  empfaͤngt  am  1.  Juli  18..  die  halbjaͤhrigen  Zinsen  der  uͤber
100  Thaler  lautenden  Aktie  ..M  ....  mit  Zwei  Thaler.
Ratibor,  den  ten  184

Das  Direktorium  der  Wilhelmsbahn.
Stem-*


Eingetragen  im  Kouponregister

 

(Nr.  2630)  Sche-
        <pb n="224" />
        —  140  —

Schema  der  Dividendenkoupons.

Erster  Dividendenkoupon

zu  der

Akt  ie
.M
der  Wilhelmsbahn.
(Cosel-Oderberg  er.)

Inhaber  dieses  empfaͤngt  diejenige  Dividende,  welche  fuͤr  das  Kalenderjahr
18..  oͤffentlich  bekannt  gemacht  werden  wird.
Ratibor,  den  ten  184.

Das  Direktorium  der  Wilhelmsbahn.
Stemvnn
  )

Elngerragen  im  Dividendenregister  #
        <pb n="225" />
        147  —

Gesetz-Sammlung

 

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
Nr.  16.  —

 

 

(Nr.  2451.)  Verordnung,  betreffend  die  Verpftichtung  der  Militär-Vorspannpflicheigen  zur
Gestellung  von  Reitpferden.  Vom  10.  Mai  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
*  Preußen  2c.  2c.
verordnen  zur  ndheren  Bestimmung  der  Derpflichtung  zur  Gestellung  des  Militär-Vorspanns
  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  für  den  ganzen
Umfang  Unserer  Monarchie,
daß  die  zur  Gestellung  des  Militäkr-Vorspanns  Verpflichteten  auf
Erfordern  die  an  sich  dem  Vorspann  unterworfenen  Pferde  auch
zum  Reiten  zu  gestellen  haben.  Es  muß  jedoch  in  solchen  Fällen
das  Sattel=  und  Zaumzeug  in  der  Beschafsenheit,  wie  der  Vorspannpflichtige
  es  besitzt,  angenommen  werden.  ·
Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instegel.
Gegeben  Potsdam,  den  10.  Mai  1844.

(L.  §S.)  Friedrich  Wilhelm.

Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Mühler.  Rother.  Gr.  v.  Alvensleben.  Eichhorn.  v.  Thile.
v.  Savigny.  Erh.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  z.  Stolberg.
Gr.  v.  Arnim.

 

Jahrgang  181.  (Nr.  24151  —202.)  23  (Nr.  2432.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juni  18414.)
        <pb n="226" />
        —  148  —

(Nr.  2452.)  Verordnung  wegen  Anordnung  eines  Handelsraths  und  Errichtung  eines  Handelsames.
  Vom  7.  Juni  1841.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Köuig  von
Hreußen  2c.  2c.

haben  in  landesväterlicher  Fürsorge  für  die  Interessen  des  Handels  und  der
Gewerbe  beschlossen,  einen  Handelsrath  unter  Unserm  unmittelbaren  Vorsitze
anzuordnen,  und  ein  Handelsamt,  mit  welchem  das  statistische  Büreau  verbunden
  werden  soll,  zu  errichten,  und  verordnen  zu  dem  Ende,  was  folgt:

S.  1.

Im  Handelsrathe  sollen  unter  Unserem  Worsitze  die  wichtigeren  Angelegenheiten
  des  Handels  und  der  Gewerbe,  mit  Einschluß  der  Schifffahrt,  nachdem
  solche  in  den  betressenden  Ministerien  unter  Mitwirkung  des  Handelsamts
(6.  3.)  vollständig  vorbereitet  worden  sind,  berathen  und  zu  Unserer  Entscheidung
gebracht  werden.  —  Es  gehören  dahin  alle,  auf  jene  Angelegenheiten  bezügliche
allgemeine  Maaßregeln,  namentlich  die  Entwürfe  zu  Gesetzen  über  Handel  und
Gewerbe,  Veränderungen  des  golltarifs,  Handels=  und  Schifffahrtsverträge  mit
auswärtigen  Staaten,  Einrichtungen  im  Innern  zur  Belebung  des  Perkehrs
und  der  Industrie  2c.  Wegen  derjenigen  dieser  Angelegenheiten,  welche  noch
eine  weitere  Vorbereitung  im  Staats-Ministerium  oder  im  legislativen  Wege
ersordern,  werden  Wir,  bevor  Wir  über  dieselben  entscheiden,  das  Erforderliche
besonders  anordnen.

K  S.  2.
Der  Handelsrath  besteht  aus:
1)  dem  Minister,  welcher  in  Unserm  Kabinet  den  Vortrag  in  Handelsund
  Gewerbesachen  hat,
2)  dem  Kabinetsminister  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten,
3)  dem  Finanzminister,
4)  dem  Minister  des  Innern,

5)  dem  Justizminister,  und

6)  dem  Präsidenten  des  Handelsamts  (5.  4.).

Die  Mitwirkung  des  Justizministers  tritt  nur  bei  legislativen  Gegenstaͤnden
  ein.

Sollten  Wir  den  Vorsitz  im  Handelsrathe  Selbst  zu  führen,  verhindert
sein,  so  leitet  der  dlteste  der  anwesenden  Staatsminister  die  Berathung;  das
Resultat  derselben  muß  Uns  in  diesem  Falle  mittelst  Vorlegung  des  Protokolls
angezeigt  werden.

8.  3.

Das  Handelsamt  ist  bestimmt,  zu  fortwaͤhrender  Erhaltung  einer  vollstaͤndigen
  Uebersicht  uͤber  den  Zustand  und  Gang  des  Handels  und  der  Gewerbe
die  nöthigen  Nachrichten  zu  sammeln,  und  mittelst  derselben  die  nach  S.  1.  vor
den  Handelsrath  gehörenden  Angelegenheiten  vorzubereiten.  Demselben  steht
aber  eine  Theilnahme  an  der  Verwaltung  des  Handels=  und  Gewerbewestas

nicht
        <pb n="227" />
        —  149  —

nicht  zu;  diese  verbleibt  den  dafuͤr  gegenwaͤrtig  angeordneten  Behoͤrden,  und
wird  in  den  hierauf  bezuͤglichen  Geschaͤfts-Verhaͤltnissen  der  Handelskammern
und  kaufmaͤnnischen  Korporationen  zu  dem  Finanz-Ministerium  und  dessen  Abtheilung
  für  Handel  und  Gewerbe  2c.  nichts  geändert.

4

Dem  Handelsamte  steht  ein  Präsident  vor,  welchem  das  zu  seiner  Hülfe
erforderliche  Personal  beigegeben  wird.  Derselbe  leitet  die  sämmtlichen  Geschäfte
des  Handelsamts  selbstständig  und  unter  eigener  Verantwortlichkeit.  Im  Handelsrathe
  steht  ihm,  gleich  sedem  anderen  Mitgliede,  eine  Stimme  zu,  und  er
kann  daher  auch  verlangen,  daß  seine  von  der  Mehrheit  abweichende  Anstcht,
wenn  Wir  der  Berathung  nicht  Selbst  beiwohnen,  zu  Unserer  Entscheidung  besonders
  vorgetragen  werde.

S.  5.

Der  Präsident  des  Handelsamts  hat  sich  in  einer  stets  lebendigen  Kenntnib
  von  den  Verhältnissen  des  Handes  und  der  Gewerbe,  dessen  Bedürfnissen
und  der  zu  ihrer  Abhülfe  geeigneten  Mittel,  so  wie  in  einem  steten  Wechselverkehr
  hierüber  mit  den  betreffenden  Ministerien  zu  erhalten.  —  Leztere,  wie  ersterer,
  haben  die  Befugniß,  in  Beziehung  auf  dergleichen,  in  ihrem  Geschaftekreise
sich  kund  gebenden  Bedürfnisse,  gutachtliche  Vorschläge  im  Handelsrathe  zur
Sprache  zu  bringen.  «

§-6.

Der  Praͤsident  des  Handelsamtes  beruft,  wo  es  zur  Eroͤrterung  wichtiger
Fragen  noͤthig  erscheint,  im  Einverstaͤndnisse  mit  den  Ministern  der  auswaͤttigen
Angelegenheiten  und  der  Finanzen  sachkundige  Männer,  nach  Befinden,  aus  allen
oder  aus  einzelnen  Provinzen  der  Monarchie  zu  gemeinsamer  Berathung,  führt
hierbei  den  Vorsitz  und  schlieht  die  Versammlung,  sobald  er  sich  über  den  Gegenstand
  hinreichend  unterrichtet  findet;  förmliche  Abstimmungen  und  Beschlüsse
finden  bei  dieser,  blos  informatorischen  Berathung  niche  statt.

.  7.

Die  Handelskammern  und  Vorstaͤnde  der  kaufmaͤnnischen  Korporationen
haben  aus  den  verschiedenen  Zweigen  des  Handels  und  der  Gewerbe  und  ohne
Beschraͤnkung  auf  eine  gewisse  Zahl  Maͤnner,  zu  deren  Einsichten,  Sachkenntniß
und  Karakter  sie  besonderes  Vertrauen  haben,  dem  Praͤsidenten  des  Handelsamts
  namhaft  zu  machen.  Dieser  hat  sogleich,  nachdem  das  Handelsamt  in
Wirksamkeit  getreten  ist,  jene  Behoͤrden  und  Vorstände  auszuforden,  ihm  Verzeichnisse
  hieruͤber  einzureichen,  wegen  deren  periodischer  Ergaͤnzung  oder  Erneuerung
  hrdg  Anordnung  ergehen  wird.  Der  Praͤsident  des  Handelsamts  hat
aus  diesen  Verzeichnissen  fuͤr  jeden  einzelnen  Fall  der  im  §s.  6.  erwähnten  Berathungen
  die  geeigneten  Personen  auszuwaͤhlen;  doch  bleibt  ihm  vorbehalten,
auch  andere  sachkundige  Männer  des  Inlandes  zu  den  Berathungen  zuzuziehen.
Sollten  Fälle  eintreten,  wobei  es  auf  Detail-Kenntnisse  eines  zur  Berathung
vorliegenden  speziellen  Gegenstandes  ankömmt,  die  sich  bei  den  von  den  Handelskammern
  und  Vorständen  der  kaufmännischen  Korporatioen  namhaft  gemachten
Mnnern  nicht  voraussetzen  ließen,  so  hat  der  Prästdent  des  Handelsamts  die
genannten  Behörden  aufzufordern,  für  diesen  Fall  sachkundige  Männer  besonders
zu  bezeichnen.

(Nr.  2-2.)  5.  8.
        <pb n="228" />
        —  150  —

S.  8.

Alle  Behörden  des  Inlandes,  insbesondere  die  Handelskammern  und  die
Vorstände  der  kaufmännischen  Korporationen,  imgleichen  die  im  Auslande  besind
lichen  Konsulate,  sind  verpflichtet,  dem  Prasidenten  des  Handelsamts  auf  Erfordern
  Auskunft  zu  geben.

Von  allen  Vorgängen,  welche  für  den  Handel  und  die  Gewerbe  von  erheblichem
  Interesse  sind,  von  den  in  den  Ministerien  periodisch  angefertigten,  auf
den  kommerziellen  und  gewerblichen  Verkehr  Bezug  habenden  statistischen  Uebergten,
  Nachweilungen  und  Fuusemmensselungen,  imgleichen  von  den  Verwaltungs=Berichten
  der  Pröbinzialbehsrden  über  Handel  und  Gewerbe  ist  dem  Präsidenten
des  Handelsamts  durch  die  Ministerien  von  Amts  wegen  Mittheilung  zu  machen;
derselbe  hat  dagegen  auch  sämmtlichen  Ministerien  auf  Erfordern  über  Handelsund
  Gewerbsgegenstände  Auskunft  zu  ertheilen.

S.  O.
Bei  den  Berathungen  des  Staatsministeriums  uͤber  die  demselben  nach
s.  1.  uͤberwiesenen  Angelegenheiten  ist  der  Praͤsident  des  Handelsamts  jederzeit
zuzuziehen  und  mit  seiner  gutachtlichen  Ansicht  zu  hoͤren,  welche  in  den  an  Uns
zu  erstattenden  Berichten  besonders  zu  erwaͤhnen  ist.
S.  10

.10.

Das  statistische  Buͤreau  wird  mit  dem  Handelsamte  verbunden,  und  als
eine  besondere  Abtheilung  desselben,  unter  der  oberen  Leitung  des  Praͤsidenten  des
Handelsamts,  von  einem  eigenen  Direktor  verwaltet.  Die  Bestimmung  des  statistischen
  Buͤreaus  bleibt  uͤbrigens  unveraͤndert,  und  soll  dasselbe  den  allgemeinen
statistischen  Zwecken  auch  ferner  in  der  bisherigen  Ausdehnung  dienen.  Der  Praͤ-sident
  hat  aber  dahin  zu  wirken,  daß  die  bei  diesem  Büreau  gesammelten  Materialien
  für  die  Kenntniß  der  Handels=  und  Gewerbsverhältnisse  nutzbarer  werden.

S.  11.
Das  Handelsamt  wird  mit  dem  1.  September  d.  J.  in  Wirksamkeit  treten.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  7.  Juni  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Mühler.  v.  Thile.  Frh.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Arnim.
Flottwell.
        <pb n="229" />
        151

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Nr.

17.—

 

(No.  2453.)  Traué  de  commerre  ei  de  navigation
  entre  Sa  Majeste  le  Roi  de
Prusse  et  Sa  Majesté  h  Reine  de
Ponugal  et  des  Algarres.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse  et  Sa
NMajesté  la  Reine  de  Portugal  et  des
Algarves,  également  animés  du  désir
de  resserrer  de  plus  en  plos  les  liens
Tamitié  qui  unissent  les  deux  couronnes
  et  Jiendre  les  relations  commer--ciales
  entre  leurs  Etats  et  sujets  respeclils,
  ayant  résolu  de  covelor  un
traitéc  de  commerce  et  de  narvigation,
ont  à  cet  effet  nommé  leurs  Plénipolentiaires,
  savoir:

Sa  Majeste  Prussienne:

Le  Sicur  Ilenri  Ulric  Guillaume,
Baron  de  Bülow,  Son  Ilinistre
Etat,  du  Cabinet  et  des  allaires.
Strangères,  Grand-Croix  de  I’Ordre
de  Aigle  Rouge  de  Prusse,  de  ceux
de  Léopold  d'Autriche  et  de  la  Couronne
  de  Bavière,  Grand-Croix  de
TOrdre  Royal  des  Guelphes  de  lla-Jehrgang

  18411.  (Nr.  248.)

(Nr.  2433.)  Uedersetzung  des  Handels=  und
Schiffahrts-Vertrages  zwischen  Seiner
Masestär  dem  Könige  von  Preußen  und
Ihrer  Majestät  der  Königin  von  Portugal
  und  Algarvien.  Vom  20.  Februar
1841.,  ratifizirt  den  6.  Juni  1844.

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von
Preußen  und  Ihre  Majestaͤt  die  Koͤ-nigin
  von  Portugal  und  Algarvien,
gleichmaͤßig  von  dem  Wunsche  beseelt,
die  Bande  der  Freundschaft,  welche
die  beiden  Kronen  verbinden,  enger  zu
knüpfen,  und  die  Handels-Verbindungen
  zwischen  Ieern  beiderseitigen  Staaten
  und  Unterthanen  zu  erweitern,  sund
übereingekommen,  einen  Handels=  und
Schiffahrts-Vertrag  abzuschließen,  und
haben  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten
  ernanne:

Seine  Majestdt  der  König  von
Preußen:

den  Herrn  Heinrich  Ulrich  Wilhelm
  Freiherrn  von  Bülow,  Allerhöchst
  Ihren  Staars=  und  Kabinets-Minister,
  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Rirter  des  Königlich
Frrußischen  rothen  Adlerordens  erer
  Klasse  mit  Eichenlaub,  Großkreuz

des  Kaiserlich  Oesterreichischen  Leopold


24

(Ausgezeben  zu  Berlin  den  26.  Juni  1841.)
        <pb n="230" />
        —  15
novre  et  de  celui  de  Louis  de  la
Ilesse  Graud-Ducale,  Commancdeur
de  POrdre  du  Faucon  blanc  de  la
Saxe  Grand-Ducale,  Chevalier  des
Ordres  de  St.  Alexandre-Newsky,
de  Ste.  Annc  de  la  première  Classe,
de  St.  Slanislas  de  la  seconde  Classe
et  de  St.  Wladimir  de  la  quatrième
Classe  de  Russie,  Grand-Croik  de
IOrdre  du  Lion  Neerlandais  ct  de
cclui  de  Léopold  de  Belgique,  decord
  du  Grand-Ordre  du  Nichani-Istihar;


et
Sa  NMajesté  Très-Fidèle:

Le  Sieur  Simon  da  Silva  Ferraz
  de  Lima  e  Castro,  Boron  de
Renduffe,  Pair  et  Grand  du  Ro-Janme
  de  Portugal,  de  Son  Conscil,
  Son  Envoyé  Extraordinairc  et
Ministre  Plénipotenliaire  prèes  Sa
Majeste  le  Roi  de  Prusse,  Common--deur
  des  Ordres  du  Christ  ct  de
Noire  Dame  de  la  Conception  de

Villa-Viçgosa,

lesqduels  après  s'etre  communiqué  leurs
Pleins-pouvoirs  trouvyés  en  bonne  et
due  forme  sont  convenus  des  articles
Suivants:

Article  l.

II)y  aura  liberté  réciproque  de  commerce
  et  de  navigation  cntre  les
Etats  de  Sa  Hlajesté  le  Roi  de  Prusse
et  ceux  de  Sa  Hlajesté  Três-Tidele.
Les  sujels  de  chacune  des  deux  llautes
  Parties  contrackantes  Pourront  en-9

  –
pold-Ordens,  des  CG
Ordens  der  Bayerischen  Krone,  des
Königlich  Hannoverischen  Guelphen=Ordens
  und  des  Großherzoglich  Hessischen
  Ludewigs-Ordens,  Comman-=deur
  des  Großherzoglich  Schsischen
Haus-Ordens  vom  weißen  Falken,
Ritter  des  Kaiserlich  Russischen
Alerander-Newsky-Ordens,  des  St.
Annen-Ordens  erster  Klasse,  des  St.
Stanislaus-Ordens  zweiter  Klasse
und  des  St.  Wladimir-Ordens
vierter  Klasse,  Großkreuz  des  Civil-Verdienst-Ordens
  vom  Niederländsten
  Löwen,  Großkreuz  des  Belgischen
  Leopold-Ordens,  Inhaber  des
großen  Ordens  des  Nichani-Iftihar;

und
Ihre  Allergetreueste  Majestät:

den  Herrn  Simon  da  Silva  Ferraz
  de  Limae  Castro  Baron  von
Renduffe,  Pair  und  Grande  des
Königreichs  Portugal,  Mitglied  Allerhöchst
  Ihres  Conseils,  Allerhöchst
Ihren  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Preußen,  Commandeur  des  Christ-Ordens
  und  des  Ordens  der  Empfängniß
  von  Willa-igosa;

welche,  nachdem  sie  sich  ihre  Vollmachten
  mitgetheilt  und  solche  in  guter  und
gehöriger  Form  befunden  haben,  über
1an  folgenden  Artikel  übereingekommen
ind.

Sivil-erdienst- 



Artikel  I.

Es  soll  gegenseitige  HKrehet  des
Handels  und  der  Schiffahre  zwischen
den  Staaten  Seiner  Majesickt  des  Königs
  von  Preußen  und  denen  Ihrer
Allergetreuesten  Majestät  bestehen.  Den
Unterthanen  eines  jeden  der  beiden  7

en
        <pb n="231" />
        trer  dans  les  ports,  places  et  rivières
des  territoires  de  Tautre  partout  on
le  commerce  Ctranger  cest  permis  ou
Ie  sera  à  Tavenir.  Is  pourront  s6-journer
  et  résider  dans  quelque  partie
  quc  ce  soit  desdits  territoires  pour
J  vaquer  à  leurs  aflaires,  et  ils  jouiront
  à  cct  effet  de  la  meme  scurité
et  de  la  meme  proteclion  quc  les  nationaux,
  en  payant  konteloieles  mmes
impöts  et  en  se  conformant  aux  lois
et  ordonnances  du  pays,  ainsi  qu’aux
rôöglements  de  commerce,  qui  y  sont
ou  scront  en  vigueur.

Arlicle  II.

Les  navires  Prussiens  et  Portugais
arrivant,  de  qduelquc  part  que  ce  soit,
sur  leur  lest  ou  chargés,  dans  les  ports
de  Tautre  des  Hautes  Parties  contractantes,
  y  seront  trailés,  tant  à  leur
entrce  qdue  pendant  leur  séjour  et  à
leur  sorlie,  sur  le  meme  pied  que  les
navires  nationaus  venant  du  meme
licu,  par  rapport  aux  droits  de  port,
de  tonnage,  de  fanaux  et  de  pilotage,
insiqu’auk  vacalions  des  olliciers  publics,
  et  à  tout  autre  droit  ou  charge,
de  duclqduc  espece  ou  dénomination
due  ce  soit,  perçgus  au  nom  ou  au

rolit  du  Gouvernement,  des  aulorités
ocales  ou  détablissements  particuliers
dueclconqucs.

Articile  III.

Seront  considérés  navires  Prussiens
ou  Porkugais  ceux,  qui  seront  reconnus
comme  tels  dans  IEtat  auquel  ils

r.  243.)

153

hen  kontrahirenden  Theile  soll  es  gestatret
  seyn,  sich  nach  den  Häfen,  Plätzen

und  Flüssen  der  Gebiete  des  anderen

Theiles,  überall  wo  der  fremde  Handel
erlaubt  ist  oder  in  Zukunft  erlaubt  sepn

wird,  zu  begeben.  Sie  sollen  in  jedem

Theile  der  gedachten  Gebiete  sich  aufhalten
  und  Wohnsit  nehmen  dürfen,
um  dort  ihre  Geschäfte  zu  besorgent
und  sie  sollen  zu  diesem  Behufe  derselben
  Sicherheit  und  desselben  Schutzes
wie  die  Nationalen  genießen,  dagegen
aber  auch  dieselben  Abgaben  entrichten,
und  sich  den  Gesetzen  und  Verordnungen
  des  Landes,  so  wie  den  auf  den
Verkehr  bezüglichen  Reglements,  welche
daselbst  bestehen  oder  in  Zukunft  erlassen
  werden,  unterwerfen.

Artikel  II.  ·
DierxußischenundPortUgieqschen

Schiffe,  welche,  woher  es  auch  sey,  mit
Ballast  oder  mit  Ladung,  in  die  Haͤfen

des  anderen  der  hohen  kontrahirenden
Theile  einlaufen,

ollen  daselbst  sowöhl
ei  ihrer  Ankunft  als  auch  hrh

ihres  Aufenkhalts  und  bei  ihrem  Ausgange,
  hinsichtlich  der  Hasen-,  Tonnen-,

Leuchtthurms=  und  Lootsengelder,  so  wie
binsichtlich  der  Gebühren  der  öffenklichen
Beamten,  und  in  Betreff  aller  anderen
Abgaben  oder  Lasten  irgend  einer  Art
oder  Benennung,  welche  im  Namen
oder  zum  Vortheile  der  Regierung,  der
Ortsbehörden  oder  irgend  welcher  Privat-Anstalten
  erhoben  werden,  auf  eben
dem  Fube,  wie  die  von  demselben  Orte
kommenden  Nationalschiffe  behandelt
werden.

Artikel  III.

Es  sollen  als  Preußische  oder  Portugiesische
  Schiffe  diejenigen  angesehen
werden,  welche  als  solche  in  dem  Staate,

wel-24*
        <pb n="232" />
        apparlicnnent,  consormément  aux  lois
et  règlements  en  vigueur.  Les  Lautes
  Parlies  contractantes  se  réservent
d'échanger  des  déclarations  portant
une  Enumération  claire  et  précise  des
papiers  et  documents  dont  l'un  et
kahrre  Etat  exigent  que  leurs  navires
soient  munis.  Si  après  cet  échange,
dui  aura  lieu  au  plus  tard  trois  mois
après  la  signature  du  présent  traité,
Tune  des  llautes  Parties  contractantes
  se  trouvail  dans  le  cas  de  changer
  ou  de  modilier  ses  ordonnances
à  cet  égard,  il  en  sera  sait  à  Tautre
une  communication  ossicielle.

Article  IV.

II  ne  sera  imposé  d'autres  ni  de
lus  sorts  droits  sur  l'importation  dans
Royaume  de  Portugal  des  urticles
rovenant  du  sol  ou  de  Tindustrie  du
Koaume  de  Prusse,  ct  il  ne  sera
imposé  d’autres  ni  de  plus  forts  droits
sur  Timportation  dans  le  Royaume  de
Prusse  des  articles  provenant  du  sol
ou  de  Tindustrie  du  Ro)aume  de  Portugal
  et  de  ses  domaines  et  possessions,
due  ceux  qui  sont  ou  seront  imposés
sur  les  momes  articles  prorenant  du
5Sol  ou  de  Tindustrie  de  tout  autre
Pays  étranger

Le  meme  brineise  sera  obserre  à
Tégerd  des  droits  desportation.

Lesllautes  Portiescontraclanles  siengotzent
  à  ne  point  fropper  de  probibition,
  soit  Pimportation  d’uncun  article
Frereuant  du  sol  ou  de  Tindustrie  de
autre  pays,  soit  Texportation  d'aucuo
articke  de  commerce  vers  lautre  pays,

154

welchem  sie  angehören,  nach  Maaßgabe
der  bestehenden  Gesetze  und  Reglements
anerkannt  werden.  Die  hohen  kontrahirenden
  Theile  behalten  sich  vor,  Erklärungen
  auszuwechseln,  welche  eine
deutliche  und  bestimmte  Bezeichnung
der  Papiere  und  Dokumente  enthalten,
womit,  ihren  Anordnungen  gemaͤß,  ihre
Schiffe  versehen  seyn  müssen.  Wenn
nach  dieser,  spatestens  drei  Monate  nach
Unterzeichnung  des  gegenwärtigen  Vertrags
  vorzunehmenden  Auswechselung,
einer  der  hohen  kontrahirenden  Theile
sich  in  dem  Falle  befinden  sollte,  seine
in  Beziehung  hierauf  bestehenden  Vorschriften
  abzudndern  oder  zu  modißfziren,
  so  soll  dem  anderen  Theile  davon
amtliche  Mittheilung  gemacht  werden.

Artikel  IV.

Auf  die  Einfuhr  der  Erzeugnisse  des
Bodens  oder  des  Kunfsfleißes  des  Känigreichs
  Preußen  in  das  Königreich
Portugal,  und  auf  die  Einfuhr  der  Erzeugnisse
  des  Bodens  oder  des  Kunstfleißes
  des  Königreichs  Portugal  und
seiner  Gebietstheile  und  Besitzungen  in
das  Königreich  Preußen,  sollen  weder
andere  noch  höhere  Abgaben  gelegt  werden,
  als  diesenigen,  welche  auf  dieselben
Artikel,  wenn  sie  Erzeugnisse  des  Bodens
  oder  des  Kunstfleißes  irgend  eines
anderen  fremden  Landes  sind,  gelegt
sind  oder  gelegt  werden  möchten.

Derselbe  Grundsatz  soll  in  Betreff
der  Abgaben  von  der  Ausfuhr  beobachtet
  werden.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile
verpflichten  sich,  weder  die  Emfuhr  irgend
  eines  Artikels,  welcher  das  Erzeugniß
  des  Bodens  oder  des  Kunstbeißes
  des  anderen  bandes  ist,  noch  die
Ausfuhr  irgend  eines  Handels-Araer

na
        <pb n="233" />
        à  moins  que  les  mèêmes  probibitions
ne  s'étendent  également  à  lous  les
Etals  étrangers.

L'exportation  du  sel  du  port  de
Schabal  continucra  à  eire  subordonaiuhe
  aux  reglements  qui  y  sont  particuliers.


Article  V.

Tous  produits  du  sol  ou  de  lindustrie

  du  Royaumc  de  Prussc,  importé
  direckement  et  par  navires  Prussiens
  des  ports  de  cc  Royaume  dans
ceux  du  Royaume  de  Portugal,  ycom-Pris
  les  iles  de  Madeère  et  de  Porto-Santo
  ct  les  Açrores,  ainsi  due  tous
roluits  du  sol  ou  de  Tindustrie  du
oJ  aume  de  Portugal  et  de  ses  domaincs
  et  possessions,  importes  directement
  et  par  navires  Portugais  dans
les  poris  Prussiens,  ne  paieront  dans
les  ports  respeclifs  des  droits  Gentrae
ou  de  transit  autres  ou  plus  dlevés
due  si  limporlation  des  memes  produils
  avait  lieu  sous  Pavillon  national
on  de  la  nation  la  plus  favorisée.

Article  VI

Ouant  aux  marchandises  qui  ne
consistent  pas  en  Produits  indigeèncs,
elles  pourront  étre  importées  directement
  des  ports  du  Royaume  de  Prusse
sous  Pavillon  Prussien  dans  les  poris
du  Royaume  de  Porlugal,  y  compris
les  iles  de  Madre  et  de  Porto-Sanko
t  les  Agores,  et  vice  versd  des  ports
Porlugois  sous  pavillon  national  dans
les  ports  DPrussiens,  de  la  meme  munière
  ct  sous  les  mémes  conditions

(Nr.  2487.)

155

nach  dem  anderen  Lande,  mit  einem
erbote  zu  belegen,  wenn  nicht  dieselben
  Verbote  sich  gleichmäßig  auf  alle
fremde  Spaaten  erstrecken.

Die  Ausfuhr  von  Salz  aus  dem
Hafen  von  Setubal  soll  auch  ferner
den  daselbst  bestehenden  besonderen  Reglements
  unterworfen  bleiben.

Artikel  V.

Alle  Erzeugnisse  des  Bodens  oder
des  Kunstfleißes  des  Königreichs  Preußen,
  welche  auf  direktem  Wege  und
auf  Preußischen  Schiffen  aus  den  Hdsen
  dieses  Königreichs  in  die  Häfen  des
Königreichs  Portugal,  mit  Einschluß
der  Inseln  Madeira  und  Porto-Santo
und  der  W#zoren,  so  wie  alle  Erzeugnisse
des  Bodens  oder  des  unsselfes  des
Königreichs  Portugal  und  seiner  Gebietstheile
  und  Besitzungen,  welche  auf
direktem  Wege  und  auf  Portugiesischen
Schiffen  in  die  Preußischen  Häfen  eingeführt
  werden,  sollen  in  den  beiderseitigen
  Hdfen  weder  andere  noch  höhere
Eingangs=  oder  Durchgangs-Abgaben
entrichten,  als  wenn  die  Einfuhr  derselben
  Erzeugnisse  unter  der  National=Flagge
  oder  unter  der  Flagge  der  begünstigtesten
  Nation  Statt  fände.

Artikel  VI.

Waaren,  welche  nicht  inländische  Erzeugnisse
  sind,  sollen  aus.  direktem  Wege
aus  den  Häfen  des  Königreichs  Preußeen
  unter  Preußischer  Flagge  in  die
Haͤfen  des  Königreichs  Portugal,  mit
Einschluß  der  Inseln  Madeira  und
Porto  =  Santo  und  der  Azoren,  und
umgekehrt  aus  den  Portugiesischen  Häsen
  unter  der  National-Flagge  in  die
Preußischen  Häfen,  in  derselben  Weise
und  unter  denselben  Bedingungen  eingeführt
        <pb n="234" />
        sous  lesquelles  les  batiments  de  la  nation
  la  plus  favorisée  sont  admis  à
importer  des  produits  étrangers  directement
  des  ports  de  TEtat  auqucl  ils
appartiennent,  dans  les  ports  de  Tautre
Partie  contractante.

Article  VII.

Les  produits  et  autres  objets  de
commerce  de  toute  espöcc,  qui  pourront
  étre  Iégalement  exportés  ou  rder-Poris
  des  ports  des  Ilautes  Parties
contractantes,  par  bäliments  nationoux,
pourront  Egalement  en  ctre  .
ou  réexportés  par  bätiments  de  autre
Etat,  sans  payer  dautres  ni  de  plus
hauts  droits  ou  charges,  duc  si  lexportation
  ou  la  récxportation  des  memes
  objets  se  laisait  par  bäetiments  nationaux.


Article  VIII.

Les  primes,  remboursements  de
droits  ou  autres  avantages  de  ce  genre,
accordés  dans  les  Etats  de  Tune  des
Ilautes  Parties  contractantes  à  Timportation
  ou  à  Texportalion  par  batiments
  nationaux,  seront  accordés  de
meme  lorsque  Timportation  directe  entre
  les  deux  pays  (Article  V.)  ou  l'ex-Portation
  (Article  VII.)  se  lera  par  badtiments
  de  l’autre  Etat.

Article  LX.

Les  ports  situés  aux  embouchures
de  la  Meuse,  de  l'Ems,  du  Weser  et
de  TElbe  devant,  en  égard  à  la  position
  géographiqdue  du  Royaume  de
Prusse,  eire  complés  au  Dombre  des
déboucheés  les  plus  intéressants  pour

156

tes,  welchem  sie  angeh

geführt  werden  dürfen,  unter  welchen
den  Schiffen  der  begünstigtesten  Nation
gestartet  ist,  fremde  Erzeugnisse  auf  direktem
  Wege  aus  den  Häfen  des  Staaren,

  in  die  Hdfen
  des  anderen  der  kontrahirenden
Theile  einzufähren.

Artikel  VII.

Die  Erzeugnisse  und  anderen  Handelsgegenstände
  irgend  einer  Art,  welche
gesetzlich  aus  den  Häfen  der  hohen  kontrahirenden
  Theile  auf  Nationalschiffen
ausgeführt  oder  wieder  ausgeführt  werden
  dürfen,  sollen  in  gleicher  Weise
von  dort  auf  Schiffen  des  anderen
Theils  ausgesüßrt  oder  wieder  ausgeführt
  werden  dürfen,  ohne  andere  oder
höhere  Abgaben  oder  Lasten  zu  tragen,

als  wenn  die  Ausfuhr  oder  Wiederausfuhr

  derselben  Gegenstände  auf  Nationalschiffen

  erfolgte.

Artikel  VIII.

Die  Prämien,  Abgabenerstaktungen
oder  andere  Begünstigungen  dieser  Ärt,
welche  in  dem  Gebiele  des  einen  der
Meben  kontrahirenden  Theile  der  Einuhr
  oder  Ausfuhr  auf  Nationalschiffen
bewilligt  werden,  sollen  in  derselben
Weise  bewilligt  werden,  wenn  die  Einfuhr
  auf  direktem  Wege  zwischen  den
beiden  Staaten  (Artikel  V.),  oder  die
Ausfuhr  (Artikel  VII.),  auf  Schiffen
des  anderen  Staats  erfolgt.

Artikel  IX.

In  Betracht,  daß  die  an  den  Mündungen
  der  Maas,  der  Ems,  der  Weser
  und  der  Elbe  gelegenen  Hdfen,  mit
Rücksicht  auf  die  geographische  Lage
des  Königreichs  Preußen,  der  T  der
fuͤr  seine  Einfuhr  und  Ausfuhr  wichtig-
        <pb n="235" />
        son  importation  et  exportation,  les
Ilautes  Parties  contractantes  sont  convenues
  ’assimiler  ces  ports  aux  ports
Prussiens  pour  tout  ce  qui  a  rapport.
à  Timportation  réciproque  des  deuz
pays.  En  conséequence  les  produits
du  sol  ou  de  Tindustric  de  la  Prussec,
chorgés  sur  des  navires  Prussiens  dans
lesdits  ports,  ou  bien  dans  les  ports
situés  aux  embouchures  de  tout  autre
lleuvc  entre  la  Mleuse  et  Elbe  dans
lequcl  se  jetie  une  rivière  navigable
traversant  les  Etats  de  la  Prusse,  et
importés  directement  dans  les  ports
Porlugais,  y  seront  admis  ct  traités
eactement  de  la  meme  manière  due
Fiils  venaient  direclement  chun  port
de  la  Prussc  ct  sous  pavillon  Prussien.
Par  rciprocité  les  produits  du  Portugal
  et  de  ses  domaines  et  possessions,
imporlés  sous  pavillon  Portugais  dans
les  susdits  ports,  seront  traités  lors
de  leur  importation  subséquente  en
Prusse  par  la  voie  desdils  fleuves
comme  F’ils  Etaient  importés  directement
  par  navires  Portugais  dans  un
port  Prussien.

De  plus,  Sa  Mlajesté  le  Roi  de
Prusse  consent  à  faire  trailer  les  navires
  Portugais  et  leurs  cargaisons,  Fiils
arrivent  des  susdits  ports  dans  ceux  de
la  Prusse,  comme  S'ils  Etaicent  venus
directement  Tun  port  Portugeis.

II  est  enlendu  quc  T’assimilation
des  ports  ECtrangers,  dont  il  est  qucstion
dans  cct  article,  aux  ports  Prussiens,
ne  pourra  avoir  licu  qu#  condition
due  dans  ces  memes  ports  les  bati-(Nr.

  2333.)

157

tigsten  Wege  beigerechnet  werden  müssen,
  sind  die  hohen  kontrahirenden  Theile
übereingekommen,  diese  Häfen  den  Preußischen
  Haͤfen  in  Allem,  was  auf  die
gegenseitige  Einfuhr  der  beiden  Länder
Bezug  hat,  gleichzustellen.  Demgemäß
sollen  die  Erzeugnisse  des  Bodens  oder
des  Kunstfleitzes  Preußens,  welche  auf
Preußischen  Schiffen  in  den  gedachten
Häfen  oder  auch  in  den  Häfen  an  den
Mündungen  irgend  eines  anderen  Flusses
  zwischen  der  Maas  und  der  Elbe,

in  welchen  sich  ein  die  Preufischen
Sctaaten  berührender  schiffbarer  Fluß
ergießt,  verladen  und  auf  direktem  Wege

in  die  Portugiesischen  Häfen  eingeführt
werden,  dort  genau  ebenso  zugelassen
und  behandelt  werden,  als  wenn  sie
auf  direktem  Wege  aus  einem  Preu-Pßischen
  Hasen  und  unter  Preußischer
Flagge  kämen.  Gegentheilig  sollen  die
Erzeugnisse  Portugals  und  seiner  Gebietstheile
  und  Besitzungen,  welche  unter
  Portugiesisscher  Flagge  in  die  gedachten
  Häfen  eingeführt  werden,  bei
ihrer  demnächstigen  Einfuhr  in  Preußen
  auf  den  gedachten  Flußwegen  ebenso
behandelt  werden,  als  wenn  sie  auf  direktem
  Wege  auf  Portugiesischen  Schiffen
  in  einen  Preußischen  Hafen  eingeführt
  wären.

Ueberdies  bewilligen  Seine  Majesict
der  König  von  Preußen,  die  Portugiesischen
  Schiffe  und  deren  Ladungen,
wenn  sie  aus  den  gedachten  Häfen  in
Preußische  Häfen  eingehen,  ebenso  behandeln
  zu  lassen,  als  wenn  sie  auf
direktem  Wege  aus  einem  Portugiesischen
  Hafen  gekommen  wären.

Man  ist  dahin  einverstanden,  daß  die
Gleichstellung  der  in  diesem  Artikel  gedachten
  fremden  Häfen  mit  den  Preu-Pßischen
  Häfen  nur  unter  der  Bedingung
wird  Statt  finden  können,  daß  in  jenen

Häfen
        <pb n="236" />
        ments  Portugais,  venant  des  ports  du
Portugal  ou  s'y  rendant,  ne  seront  pas
traitécs  moins  favorablement  que  les
navires  Prussiens.

Article  X.

Les  produits  venant  des  ports  de

la  Prusse  ou  des  ports  étraugers,  dont
i.  est  fait  mention  dans  Tarliche  precdent,
  devront  eire  accompagnés  de
certificats  Gorigine  à  délivrer  par  les
autorités  Prussiennes  compétenltes  ou
par  les  consuls  ou  autres  agents  consulaires
  Portugais.

Article  XI.

Pour  ce  qui  regarde  le  commerce
d'importation  indirect,  les  ehargements
imports  par  navires  Prussiens  de  ports
Gtrangers  dans  ccux  du  Porkugal,  y
compris  les  iles  de  Madre  et  de  PDorto-Santo
  et  les  Açores,  et  réciproque--ment
  les  chargements  importés  par  navires
  Portugais  de  ports  &amp;amp;trangers  dans
ceux  de  la  Prusse,  seront  reçus  et
traités  dans  ces  ports  sur  le  pied  de
la  nation  la  plus  favorisce.  Ninpor.
tation  dans  les  ports  du  Porlugal  des
produits  et  marchandises  de  TAsie
restera  soumise  aux  lois  et  rglements
eexistants.

Quant  à  Padmission  ct  au  traitement
des  navires  Prussiens  dans  les  colonies
  Portugaises,  les  Ilautes  Parlies
contractantes  se  rCservent  Tentrer  en

négocialions  spéciales  à  cet  6gard.

Article  Xll.

Les  Hautes  Partlies  contractantes
Ssont  convenues,  due  lune  #'accordera

158

H#sen  die  Portugiesischen  Schiffe,  welche
von  Portugiesischen  Hafen  kommen  oder
dorthin  gehen,  nicht  weniger  günstig  als
die  Preußischen  Schiffe  werden  behandelt
  werden.

Artikel  X.

Die  Erzeugnisse,  welche  aus  den  Preußischen
  oder  aus  den  im  vorhergehenden
Artikel  gedachten  fremden  dsin  kommen,
  sollen  von  Ursprungszeugnissen
begleitet  go7  welche  von  den  kompetenten
  Preußischen  Behörden  oder  von  den
Portugiesischen  Konsuln  oder  Konsular-Agenten
  verabfolgt  werden.

Artikel  Xl.

Was  den  indirekten  Einfuhrhandel
betrifft,  so  sollen  die  Ladungen,  welche
auf  Preußischen  Schiffen  aus  fremden
Häfen  in  die  Häfen  Portugals,  mit
Einschluß  der  Inseln  Madeira  und
Porto-Sanco  und  der  Wzoren,  eingeführt
  werden,  und  gegentheilig  die  Ladungen,
  welche  auf  Portugiesischen  Schifsen
  aus  fremden  Häfen  in  die  Häfen
Preußens  eingeführt  werden,  in  diesen
Hüäfen  auf  dem  Fuße  der  begünstigtesten
  Nation  zugelassen  und  behandelt
werden.  Die  Einfuhr  von  Erzeugnissen
  und  Waaren  aus  Asien  in  die  Hüsen
  von  Portugal  soll  den  bestehenden
Gesetzen  und  Reglements  unterworfen
bleiben.

Ueber  die  Zulassung  und  Behandlung
der  Preußischen  Schiffe  in  den  Portugiesischen
  Kolonien  behalten  die  hohen
kontrahirenden  Theile  sich  vor,  in  besondere
  Unterhandlungen  zu  treten.

Artikel  XII.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  sind
übereingekommen,  daß  keiner  von  ihnen
in
        <pb n="237" />
        à  l'avenir  à  d'autres  nations,  par  rapport
  au  commerce  ou  à  la  navigation,
aucuns  privilöges,  ni  aucunes  faveurs
ou  immunités,  qui  ne  soient  aussi,  et
à  Tinstant.  étendus  aux  sujets  de  Tautre,
gratuitement  si  la  concession  a  été
Sratuite,  ou  avec  une  juste  et  convenable
  compensation  à  désaut  d’'éequivalent.
  si  la  concession  a  616  conditionnelle.


Il  est  entendu  particulièrement,  que
dans  le  cas  oü  l’un  des  deux  Couvernements
  occorderait  A  un  autre  Etat
des  diminutions  de  droits  sur  ses  produils
  du  sol  ou  de  Tindustric,  ou  lui
concéderait  d’autres  avanlages  ou  faveurs
  spécioles  en  fait  de  commerce
et  de  navigation,  à  la  suite  d’un  traité
de  commerce  ou  ’une  convention  spéciale,
  et  en  compensation  de  diminutions
  de  droits,  avantages  ou  lavcurs
accords  par  cet  autre  Etat,  Tautre
des  deux  Gouvernements  ne  pourra
demander  les  memes  avontoges  et  facilités
  pour  le  commerce  et  la  navi-Bation
  de  ses  sujets  quen  offrant,  à
défaut  de  pareils  avantages  de  meme
Stenduc  et  qualité,  des  Cquivalents  ou
compensations  à  assurer  Jüment  par
un  arrangement  particulier  entre  les
deux  Gouvernements.

—

Les  slipulations  du  présent  traitc
ne  seront  point  applicables  au  cabo-Jahrgang

  1811.  (Nr.  2863.)

159

in  Zukunft  anderen  Nationen  in  Beziehung
  auf  den  Handel  und  die  Schifffahrt
  irgend  welche  Privilegien,  noch
irgend  welche  Begünstigungen  oder  Befreiungen
  gewähren  will,  welche  nicht
ebenfalls  und  sofort  auch  auf  die  Unterthanen
  des  anderen  Theiles  in  Anwendung
  gesetzt  würden,  und  zwar  unentgeltlich,
  wenn  die  Bewilligung  unentgeltlich
  geschehen  ist,  oder,  wenn  letztere
gegen  ein  Aequivalent  Statt  gehabt
hat,  gegen  Gewährung  desselben  Aequivalents,
  oder,  in  dessen  Ermangelung,
einer  billigen  und  angemessenen  Vergeltung.


Insbesondere  ist  man  darüber  einverstanden,
  daß  in  dem  Falle,  wo  die
eine  der  beiden  Regierungen  einem  anderen
  Staate  in  Folge  eines  Handelsvertrages
  oder  einer  besonderen  Uebereinkunft,
  und  zur  ergeltung  gewisser
von  diesem  anderen  Staate  gewährten
Abgabenermäßigungen,  Wortheile  oder
Begünstigungen,  auch  ihrerseits  Ermäbigungen
  der  Abgaben  auf  dessen  Erzeugnisse
  des  Bodens  oder  des  Kunstfleißes
  bewilligen,  oder  demselben  andere
Vortheile  oder  besondere  Begünstigungen
  in  Beziehung  auf  Handel  und
Schiffahrt  zugestehen  sollte,  die  andere
der  beiden  Regierungen  dieselben  Vortheile
  und  Erleichterungen  nur  dann  für
den  Handel  und  die  Schiffahrt  ihrer
Unterthanen  soll  in  Anspruch  nehmen
können,  wenn  sie,  in  Ermangelung  gleicher
  Vortheile  von  derselben  Art  und
Ausdehnung,  Aequivalente  und  Vergeltungen
  anbietet,  welche  durch  ein  besonderes
  Uebereinkommen  zwischen  den
beiden  Regierungen  gehörig  festzustellen
sepn  würden.

Artikel  XlII.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrages  sollen  auf  die  Küstensöif
        <pb n="238" />
        tage  entre  les  ports  de  chacun  de
deux  pays,  ce  genre  de  ftransport
reslant  réserreé  aux  bälimenis  nationaux.


Mais  il  est  convenu,  duc  le  bältiments
  de  Tunc  des  Ilautes  Parties  contraclantes,
  Etant  entrés  dans  les  ports
de  Tautre,  pourront  sc  borner  à  ne
döcharger  qu'’une  parlie  de  leur  cargaison
  et  du’ils  pourront  s'en  aller
librement  avec  le  restec,  pour  sc  rendre,
soil  dans  tel  aulre  port  ldu  meme  pays,
soit  ailleurs,  sans  payer  d’aulres  ou  de
Plus  forls  droits  due  les  bätimenls  nalionaus
  M’auraient  à  payer  dans  le
méme  cos.

Article  XIV.

Dons  le  cas  on  queclquc  bätiment
appartenant  à  l'une  des  llaules  Parlies
controclanles  aurait  échouc  ou  soit
naufrage  sur  les  cötes  ou  dans  un  port
de  Tuautre,  il  sera  prelé  toule  aide  et
assistauce  possibles  au  capitaine  ct  à
léquipage,  tant  pour  leurs  personnes
due  pour  le  navire  ct  sa  cargaison.

Les  objels  sauvés  seront  mis,  Fil
ya  licu,  sous  la  surveillancc  des  autorites
  compéientes  et  restitués  à  qui
de  droit  apres  Pacquiltement  des  frais
de  saurclage  ct  autres,  qui  ne  seront
Pas  Plus  forls  quc  ceux  auaqucls  les
nationang  scraient  assujellis  en  pareil
cas.  I  Wen  sera  point  perçu  de
droits,  à5  moins  duc  cce  objels  ne
soient  destinés  pour  la  consommation
dans  le  pays.

Article  XV.

Toult  bäliment  de  commerce  des
sujets  de  chacunc  des  laules  Parlies

160

schiffahrt  zwischen  den  Häfen  eines  jeden
der  beiden  Länder  keine  Anwendung  finden,
  indem  diese  Art  des  Verkehrs  den
National-Schissen  vorbehalten  bleibt.

Man  hat  sich  aber  darüber  verständigt,
daß  es  den  Schiffen  des  einen  der  hohen
  kontrahirenden  Theile,  nachdem  sie
in  die  Häfen  des  anderen  eingelaufen
sind,  freistehen  soll,  nur  einen  Theil  ihrer
  Ladung  zu  löschen,  und  mit  dem
Ueberreste  frei  wieder  abzugehen,  um
sich  entweder  nach  einem  anderen  Hafen
desselben  Landes  oder  anders  wohin  zu
begeben,  ohne  andere  oder  höhere  Abgaben
  zu  entrichten,  als  die  National=Schiffe
  in  demselben  Falle  zu  entrichten
gehabt  haben  würden.

Artikel  XIV.

In  dem  Falle,  daß  ein  Schiff  des
einen  der  hohen  kontrahirenden  Theile
an  den  Küsten  oder  in  einem  Hafen
des  anderen  Strandung  oder  Schiffbruch
  erlitten  haben  sollte,  wird  dem
Kapitain  und  der  Mannschaft,  sowohl
für  ihre  Personen  als  auch  für  das
Schiff  und  dessen  Ladung  alle  mögliche
Hülfe  und  Beistand  geleistet  werden.

Die  geborgenen  Gegenstände  sollen
erforderlichen  Falls  unter  die  Aufsscht
der  kompetenten  Behörden  gestellt,  und
dem  Berechtigten  zurückgegeben  werden,
nachdem  die  Bergungs=  und  andere
Kosten  berichtigt  sind,  welche  nicht  höher
  seyn  sollen,  als  diejenigen,  denen  die
National-Schisse  in  gleichem  Falle  unterworfen
  gepn  würden.  Es  sollen  davon
  keine  Abgaben  erhoben  werden,  insofern
  die  fraglichen  Gegenstände  nicht
zum  Perbrauche  im  Lande  bestimmt  find.

Artikel  XV.

Jedes  einem  Unterthanen  der  kontrahirenden
  Theile  angehörende  7“m
dels-
        <pb n="239" />
        contractantes,  entrant  en  relâche  sorcée
dans  un  port  de  lautre  Partie.  y  sera
cxempt  de  tout  droit  de  port  ou  de
navigation  qduelconque,  si  les  causes
dui  ont  nécessitc  la  reläche  sont  réelles
et  éridentes,  pourvu  qduc  le  bätiment
Mne  se  livre  dans  les  ports  de  reläche
5  aucunc  opération  de  commerce  en
chargeant  ou  en  déchargeant  des  marchandises,
  bien  entendu  toutelois  que
les  dechargements  et  rechargements
motivés  par  la  necessikc  de  réparer  le
bäliment,  ne  seront  point  considérés
comme  opération  de  commerce  donnant
  lieu  au  paiement  des  droits,  et
pourvu  quc  le  bätiment  ne  prolonge
Pas  son  séjour  dans  le  port  au  del
lu  temps  nécessaire  selon  les  causes
dui  auront  donné  lieu  à  la  reläche.

Article  XVI.

Chacune  des  Ilaules  Parties  confractantes
  accorde  à  Toutre  la  saculic
avoir  dans  ses  ports  et  places  de
commerce  des  consuls-généraux,  consuls,
  vice-Consuls,  ou  agents  de  commerce,
  tout  en  se  réservank  le  droit
Trexcepter  de  cette  concession  tel  endroit
  quelle  jugera  à  propos.

Lesdils  agents  consulaires,  de  dueldue
  closse  qu#ils  soient,  et  düment  nommés
  par  leurs  gouvernements  respectils,
  des  qu’ils  auront  obtenu  exéquatur
  du  Gouvernement  sur  le  territoire
duquel  ils  doivent  résider,  y  jouiront,
tant  pour  leurs  personnes  duc  pour
Texercice  de  leurs  fonctions,  des  privilèges
  dont  y  jouissent  les  agents
consulaires  de  la  meme  catégoric  de
la  nation  la  plus  favorisce.

Article  XVII.

Lesdils  consuls-généraux,  consuls,

(Nr.  2433.)

161

delsschiff,  welches  in  einem  Hafen  des
anderen  Theiles  im  Nothfalle  einlaͤuft,
soll  daselbst  von  allen  Hafen-  oder
Schiffahrts-Abgaben  frei  seyn,  wenn
die  Ursachen,  welche  das  Einlaufen  in
den  Hafen  nothwendig  gemacht  haben,
wirklich  vorhanden  und  dargethan  sind,
vorausgesetzt,  daß  das  Schiff  in  dem
Nothhafen  keine  Handels-Operation
durch  Einladung  oder  Löschung  von
Waaren  vornimmt,  —  wobel  indef  die
zum  Zwecke  der  Ausbesserung  des  Schifses
  erforderlichen  Löschungen  und  Wieder-Einladungen
  nicht  als  eine  Handels-Operation
  betrachtet  werden  sollen,  wodurch
  die  Entrichtung  von  Abgaben
veranlaßt  würde,  —  und  daß  dasselbe
seinen  Aufenthalt  in  dem  Hasen  nicht
über  die  nach  den  Umständen  nothwendige
  Zeit  hinaus  verlängert.
Artikel  XVI.

Ein  jeder  der  hohen  kontrahirenden

eile  gesteht  dem  anderen  die  Befugniß
  zu,  in  seinen  Häfen  und  Handelsplähen
  General-Konsuln,  Konsuln,  Wice-Konsuln
  oder  Handels-Agenten  zu  haben,
  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
von  dieser  Besugniß  nach  seinem  Ermessen
  einen  oder  den  anderen  Ort
auszunehmen.  ·

Die  gedachten  Konsular-Agenten  jeder

Klasse  sollen,  sobald  sie  von  ihren  respektiven

  Regierungen  in  gehoͤriger  Form
ernannt  sind  und  das  Exequatur  von
derjenigen  Regierung,  in  deren  Gebiete
sie  residiren  sollen,  erhalten  haben,  daselbst

  sowohl  für  ihre  Personen  als  auch

Finfetlch  ihrer  Amtsverrichtungen  derelben
  Mrivilegien,  wie  die  derselben
Klasse  angehsrenden  Konsular-Agenten
der  begünstigtesten  Nation,  genießen.
Artikel  XVII.
Die  gedachten  General-Konfuln,  tun

uln,
25“
        <pb n="240" />
        vice  -Consuls  ou  agents  de  commerce
seront  aulorisés  à  requérir  Tassistance
des  autforités  locales  pour  Torrestation,
la  delention  et  Temprisonnement  de
déserleurs  des  navires  de  guerre  ct  marchands
  de  leur  pays,  et  üls  Fadresseront
Pour  cct  objet  aux  tribungaux,  jages
et  olliciers  compctents,  ct  réclameront
Par  Gerit  ces  déscrteurs,  en  prouvant
Par  la  communication  des  registres  des
navires  ou  des  röles  de  TGquipage,  ou
par  Gautres  documents  ofliciels,  quc  de
tels  indiridus  ont  foit  partie  desdits
Cquipages,  et  cetie  reehenalion  ainsi
justilice,  Textrodition  sera  accordce.

De  tels  déserteurs,  lorsqu’ils  auront
60é  arrlés,  seront  mis  à  la  disposition
desdits  consuls  -  znécrauxz,  consuls;,
vicc-Consuls  ou  agents  de  commercc,
et  pourront  Eire  enfermés  dans  les
prisons  publiqucs  à  la  rquisition  ct
aux  frais  de  ceux  qui  les  reclament,
pour  elre  envoyés  aux  navires  auxuels

  ils  appartenaient,  ou  à  Tautres
46  la  méme  nation.  Mais  s  is  ne  sont
as  renvoyés  dans  Tespace  de  deux
mois  à  compter  du  jour  de  leur  arrestation,
  ils  seront  mis  en  liberié  et
ne  seront  plus  orréetés  pour  la  meme
cause.

Il  est  entendu  tontelois,  due  si  le
dGéserteur  se  trouvoit  ovoir  commis
duclque  crime  ou  délit,  son  catradiüion
  pourra  atre  retardée  jusqu'à  ce
duc  le  tribunal  saisi  de  Taflaire  ait
rendu  so  sentence  et  due  celle-Tri  ait
reçgu  son  excution.

162

suln,  Vice-Konsuln  oder  Handels-Agenten
  sollen  befugt  seyn,  zum  Zwecke  der
Ergreifung,  Festnahme  und  Verhaftung
der  Deserteurs  von  den  Kriegs=  und
Handelsschiffen  ihres  Landes  den  Beistand
  der  Ortsbehörden  anzurufen;  sie
werden  sich  in  dieser  Hinsicht  an  die
kompetenten  Gerichkshöfe,  Richter  und
Beamten  wenden,  und  die  in  Rede
stehenden  Deserteurs  schriftlich  reklamiren,
  wobel  sie  durch  Mittheilung  der
Schiffsregister  oder  Musterrollen,  oder
durch  andere  amtliche  Dokumente  den
Beweis  zu  führen  haben,  daß  diese  Individuen
  zur  Mannschaft  des  betreffenden
  Schiffes  gehört  haben;  auf  die  in
solcher  Weise  gerechtfertigte  Reklamation
  soll  die  Auslieferung  bewilligt
werden.

Wenn  dergleichen  Deserteurs  ergrifsen
  sind,  sollen  sse  zur  Disposition  der
gedachten  General-Konfsuln,  Konsuln,
Mice-Konsuln  oder  Handels-Agenten
gestellt,  auch  können  sie  auf  Requisstion
und  2  des  reklamirenden  Theils
in  den  Gefängnissen  des  Landes  festgehalten
  werden,  um  demnächst  den  Schiffen,
  denen  sie  angehören,  oder  anderen
Schiffen  derselben  Nation  zugesendet  zu
werden.  Würde  aber  diese  Zurücksendung
  nicht  innerhalb  zweier  Monate
vom  Tage  ihrer  Verhaftung  an  erfolgen,
  so  sollen  sie  in  Saebet  gesetzt  und
wegen  derselben  Ursache  nicht  wieder
verhaftet  werden.

Es  versteht  sich  jedoch,  daß,  wenn
der  Deserteur  irgend  ein  Perbrechen
oder  Dergehen  begangen  haben  sollte,
aeiee  Auslieferung  ausgesetzt  werden  darf,
is  der  Gerichtshof,  bei  welchem  die
Sache  anhängig  ist,  sein  Urtheil  ausgesprochen
  haben  und  dieses  Urtheil
vollstreckt  seyn  wird.  a

r-
        <pb n="241" />
        Article  XVIII.

Les  sujets  de  chacune  des  Hautes
Parlies  contrackantes,  qui  ont  ou  auront
  à  toucher  des  héritages  dans  les
terriloires  de  Tautre,  ou  qui  en  leront
  sorlir  leurs  propriétés  ou  eflets
duelconques,  ne  paieront  autres
droits,  charges  ou  impöts  due  ceux
dui  seront  payés  par  les  nalionaux
en  pareille  circonstance.

Article  XIX.

Sa  Maojesté  Trêès-Fidöle  déclarc  étre
Ppréle  à  appliquer  les  dispositions  du
présent  traité  (à  Texception  toutefois
de  celles  qui,  concernont  la  navigation
  ei  le  commerce  maritime,  ne
Sont,  Ppar  lo  nature  des  choses,  applicables
  qu’aux  rapports  entre  la  Prusse
et  le  Porlugal)  à  ceux  des  Etats  de
Tassociation  de  douanes  allemande,
dui  viendraient  à  exprimer  le  Gsir
Tentrer  en  réciprocité  avec  le  Portugal.


Article  XX.

Le  présent  traité  restera  en  vigueur
jusqu'au  1.  Janvier  1848.  Si  l’une
des  Hautes  Parties  contractantes  n'a
Pas  annoncc  à  Tautre,  par  une  noltillcation
  ollicielle,  son  intention  den
laire  cesser  Tellet  six  mois  avant  le
1.  Janvier  1848,  il  continuera  à  étre
obligatoire  jusqu'’au  1.  Janvier  1854.
A  partir  du  1.  Janvier  1854,  le  traitc
n  cessera  Tetre  en  viguecur  qdue  douze
mois  après  que  Tune  des  llautes  Parties
  contractantes  aura  déeclaré  à  Tautre

(Nr.  2193.)

163

Artikel  XVIII.

Die  Unterthanen  eines  seden  der  hohen
  kontrahirenden  Theile,  welche  in
dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  jetzt
oder  in  Zukunft  Sihschasten  zu  erheben
haben,  oder  welche  ihr  Eigenthum  oder
Effekten  irgend  einer  Art  von  dort  herausziehen
  wollen,  sollen  keine  anderen
Abgaben,  Lasten  oder  Auflagen  entrichten,
  als  solche,  welche  unter  gleichen
Umständen  von  den  Nationalen  zu  entrichten
  seyn  würden.

Artikel  XlIX.

Ihre  Allergetreueste  Majestat  erkldren,
  bereit  u  seyn,  die  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Vertrages  (mit  Ausnahme
  jedoch  derjenigen,  welche  die
Schiffahrt  und  den  Seehandel  betrefsen,
  und  sonach  nur  auf  die  Beziehungen
  zwischen  Preußen  und  Portugal
Anwendung  funden  können)  auch  auf
diejenigen  Staaten  des  deutschen  Zollvereins
  anzuwenden,  welche  etwa  den
Wunsch  zu  erkennen  geben  werden,  mit
Portugal  in  das  Verhältniß  der  Reziprozität
  zu  treten.

Artikel  XX.

Der  gegenwaͤrtige  Vertrag  soll  bis
zum  1.  Januar  1848.  in  Kraft  bleiben.
  Wenn  der  eine  der  hohen  kontrahirenden
  Theile  nicht  dem  anderen
seine  Absicht,  die  Wirksamkeit  des  Vertrages
  aufhören  zu  lassen,  mirtelst  einer
offlziellen  Erkldrung  sechs  Monate  vor
dem  1.  Januar  1848.  angezeigt  haben
sollte,  so  wird  der  Vertrag  noch  bis
zum  1.  Januur  1854.  verbindlich  bleiben.
  Von  dem  1.  Januar  1854.  an
soll  derselbe  seine  Rechtsbeständigkeit
nicht  anders  verlieren,  als  zwölf  Monate
  nachdem  der  eine  der  hohen  kontra-
        <pb n="242" />
        son  intentiom  de  ne  plus  vouloir  le
maintenir.

Article  XXII.

Le  présent  traité  sera  ratilick  par
les  Ilautes  Parties  contractantes  et
les  ratilications  en  seront  Echangces

à  Berlin  dans  TDespace  de  trois  mois,

après  la  sizgnalure  ou  plus  téöt  si  laire
5e  peut.

En  foi  de  qduoi  les  Plnipotentieires
respectils  Tont  signé  ct  y  ont  apposc
le  sceau  de  leurs  armes.

Fait  à  Berlin,  le  vingt  Férrier
mil-huit-cent-quarante-quatre.

(signé)  Bülow.  Rendaffe.

(L  S.)  (I.  S.)

164

trahirenden  Theile  dem  anderen  seine
Absicht  erklärr  haben  wird,  ihn  nicht
ferner  aufrecht  halten  zu  wollen.

Artikel  XXlI.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  von
den  hohen  kontrahirenden  Theilen  ratifizire,
  und  die  Ratifikationen  desselben
sollen  zu  Berlin  binnen  drei  Monaten
nach  der  Unterzeichnung  oder  wo  mäglich
  noch  früher  ausgewechselt  werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  beiderseltigen
  Bevollmächtigten  den  Vertrag
unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigefügt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  zwanzigsten

  Februar#  Eintausend  acht  hundert

  und  vier  und  vierzig.

(gez.)  Bülow.
(L.  S.)

Renduffe.
(L.  S.)

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden  sind  am
6.  Juni  d.  J.  zu  Berlin  ausgewechselt  worden.

 

(Nr.  2454.)
        <pb n="243" />
        —  1605  —

(Nr.  2454.)  Ministerial-Erklärung  über  die  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Kaiserlich
  Oesterreichischen  Regierung  gerroffene  Uebereinkunst  zur  Beförderung

12.

der  Rechespflege  in  Fällen  des  Konkurses,  vom  Sn  1844.

 

Za  Förderung  der  Rechtspflege  für  die  gegenseitigen  Unterthanen  ist  die  Königlich
  Preußische  Regierung  mit  der  Kaiserlich  Oesterreichischen  Regierung  dahin
  übereingekommen:

1)  In  Zukunft  soll  das  in  dem  einen  der  kontrahirenden  Staaten  befindliche
  bewegliche  Vermögen  eines  dem  anderen  Staate  angehörigen,  in
diesem  letzteren  in  Konkurs  gerathenen  Schuldners,  wenn  derselbe  in
dem  ersteren  Staate  mit  Grundstücken  nicht  anfässig  ist,  an  das  ausländische
  Konkursgericht  auf  dessen  Requisition  ausgeantwortet  werden,
ohne  zuvor  einen  Spezialkonkurs  darüber  im  Inlande  einzuleiten.

2))  Diese  Ausantwortung  des  ausschliehend  beweglichen  Vermögens  an  das
Konkursgericht  des  anderen  Staates  findet  selbst  dann  stakt,  wenn  auf
das  Ganze  oder  auf  einen  Theil  des  auszuantwortenden  Vermäögens
bereits  ein  Arrest  (Verbot)  angelegt  ist.

Die  auf  dieses  bewegliche  Jermögen  vor  Ausbruch  des  Konkurses
  erworbenen  Pfand=  und  Retentionsrechte  bleiben  jedoch  aufrecht.
Es  ist  demnach  der  mit  einem  Pfand=  oder  Retentionsrecht  versehene
Gldubiger  vor  seiner  vollständigen  Befriedigung  zur  Verabfolgung  der
mit  diesen  Rechten  belasteten  und  in  seinem  Besitze  befindlichen  beweglichen
  Sachen  nicht  verpflichtet;  auch  ist  ein  solcher  Gldubiger  nicht
Sin  sich  in  eine  Konkursverhandlung  mit  dem  Konkurzgerichte
einzulassen.

3)  Besitzt  dagegen  der  in  Konkurs  gerathene  Unterthan  des  anderen
Staates  im  Inlande  unbewegliches  Vermögen,  so  findet  die  Auslieferung
  seines  beweglichen  Dermögens  an  das  Konkursgericht  nicht
statt,  vielmehr  wird  auf  den  Antrag  der  Betheiligten  von  dem  kompetenten
  Gerichte,  in  dessen  Jurisdiktionsbezirke  sich  das  unbewegliche
Vermögen  befindet,  über  alles  im  Inlande  befindliche  bewegliche  und
——  Vermögen  des  Gemeinschuldners  ein  besonderer  Konkurs
eröffnet.

4)  Schuldforderungen  werden,  auch  wenn  sie  auf  unbeweglichen  Gütern
versichert  sind,  zu  dem  beweglichen  ermögen  gerechnet,  es  wäre  denn,
daß  sie  vermöge  besonderer  Bestimmungen  Bestandtheile  eines  unbeweglichen
  Besitzthums  ausmachen,  oder  ihnen  nach  der  Gesetzgebung
des  boressnden  Staates  die  Eigenschaft  einer  unbeweglichen  Sache

eigelegt  ist.

5)  Bei  dem  in  dem  einen  Staate  eröffneten  Konkurse  werden  die  dem
anderen  Staate  angehörigen  Gldubiger  den  inländischen  Gläubi  en
völlig

(Nr.  248).)
        <pb n="244" />
        —  1  66  —

völlig  gleichbehandelt  (s.  162.  Th.  I.  Tit.  50.  der  Preußischen  Allgemeinen
  Gerichtsordnung,  s.  27.  der  Oesterreichischen  Allgemeinen  Konkursordnung).


6)  Soweit  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  unter  1—5.  besondere
Verabredungen  getroffen  sind,  finden  die  Dorschristen  der  §.S.  663.
bis  667.  Th.  I.  Tit.  50.  der  Preußischen  Allgemeinen  Gerichtsordnung
wegen  der  Separatkonkurse  über  das  im  Preußischen  Gebiete  befindliche
  Vermögen  eines  Ausländers  in  Rücksicht  des  beweglichen  Vermihens
  Kaiserlich  Oesterreichischer  Unterthanen  sortan  nicht  mehr  Anwendung.


7)  Die  vorstehenden  Verabredungen  erstrecken  sich  jedoch  nicht  auf  die
Einwohner  der  Königlich  Preußischen  Rheinprovinz,  sowie  des  Königreiches
  Ungarn  und  des  Großfürstenthums  Siebenbürgen.

8)  Beide  Regierungen  behalten  sich  die  Wiederaufkündigung  gegenwärtiger
  Uebereinkunft  vor,  und  kritt  letztere  alsdann  sechs  Monate  nach  der
von  der  einen  oder  anderen  Seite  erfolgten  Kündigung  außer  Kraft.

Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwaͤrtige  Ministerial-Erklaͤrung  ausgefertigt  und
mit  dem  Koͤniglichen  Insiegel  versehen  worden.

So  geschehen  Berlin,  den  16.  Juni  1844.

Koͤniglich  Preußisches  Ministerium  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten.
(L.  S.)  Frh.  v.  Bülow.

 

WV  Erklrung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  entsprechende  Erklärung
  der  Kaiserlich  Oesterreichischen  Regierung  vom  12.  v.  M.  ausgewechselt
worden  ist,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  16.  Juni  1844.

Der  Minister  der  auswärtigen  Augelegenheiten.
Frh.  v.  Bülow.
        <pb n="245" />
        167  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Nr.  18.  —

 

(Nr.  2155.)  Regulativ,  das  Verfahren  bei  Chausseepolizei=  und  Chausseegeld=  Uebertretungen
betreffend.  Vom  7.  Juni  1814.

MWir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  über  das  Derfahren  bei  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Chaussee-Polizei=
  und  Chaussee-Geldübertretungen  nach  dem  Antrage  Unseres  Staats-Ministeriums,
  was  folgt:

S.  1.

Ueber  die  Aufrechthaltung  der  in  der  Verordnung  über  den  Verkehr  auf  1.  Ctausteepoden
  Kunststraßen  vom  17.  März  1839.  giaesesammung  für  1839.  S.  80.)  1#%Ueberirtenthaltenen,
  so  wie  der  dem  Chausseegeld-Tarif  vom  29.  Februar  1840.  (Gesetz-  ##betung
Sammlung  für  1840.  S.  98.)  unter  Nr.  7.  bis  19.  beigefügten  polizeilichen  rer  Chausser-Porschriften
  haben  zunächst  die  Chausseeaufseher,  Chausseewärker  und  die  Gens=  Vollzel
darmen  zu  wachen.  Außerdem  sind  auch  die  Chausseegeld-Erheber  und  Pcchter,
so  wie  die  Polizei-,  Forst-,  Soll=  und  Steuerbeamten  verpflichtec,  die  von  ihnen
wahrgenommenen  oder  ihnen  glaubhaft  angezeigten  Chaussee-Polizeiübertrekungen
zur  Rüge  zu  bringen.

9

Wer  bei  Uebertretung  einer  der  §.  1.  gedachten  Worschriften  betroffen  Verfahren  gewird,
  ist  bei  Dermeidung  einer  Geldstrase  von  1  bis  10  Rchlr.,  statt  deren  im  nnn
Unvermögensfalle  verhältnihmáßiges  Gefangniß  eintritt,  verpflichtet,  den  im  §.  1.  «
bezeichneten  Personen  bis  zur  naͤchsten  in  der  Richtung  der  Reise  gelegenen
Chausseegeld-Hebestelle  oder  Ortsbehoͤrde  zu  folgen,  derselben  Auskunft  uͤber
seinen  Namen,  Stand  und  Wohnort  zu  ertheilen,  und  seine  Erklaͤrung  zu  Protokoll
  zu  geben,  ob  er  der  gesetzlichen  Strafe  sich  unterwerfen  und  den  ihm  bekannt
  zu  machenden  Betrag  derselben  einzahlen  wolle.

Kommt  es  jedoch  nach  den  s§.  4.  5.  7.  der  Verordnung  vom  17.  März
1839.  auf  spezielle  Ermitkelung  des  Gewichts  der  Ladung  an,  so  ist  der  Führer
des  Fuhrwerks  verpflichtet,  den  im  §.  1.  bezeichneten  Personen,  oder  einem  hierzu
anzunehmenden  Begleiter  nach  dem  nächsten,  in  der  Richtung  der  Reise  gelegenen
  Orte  zu  folgen,  in  welchem  sich  eine  zum  Verwiegen  der  Ladung  geeignete
Waageanstalt  befindet.

Zu  einer  rückwärts  liegenden  Chausseegeld-Hebestelle  oder  Ortsbehörde

braucht  der  Angeschuldigte  nur  dann  zu  folgen,  wenn  dieselbe  nicht  weiter  als
Jahrgang  1847.  (Nr.  2555.)  26  eine

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juni  1844.)
        <pb n="246" />
        —  168  —

eine  Viertelmeile  von  der  Stelle,  an  welcher  die  Uebertretung  veruͤbt  oder  das
Fuhrwerk  angehalten  worden,  belegen,  und  die  naͤchste  in  der  Richtung  der  Reise
befindliche  Chausseegeld-Hebestelle  oder  Ortsbehoͤrde  entweder  weiter  entfernt  oder
mit  keiner  Waageanstait  versehen  ist.  Sollte  sich  ein  im  Dienst  befindlicher
Postillon  einer  Uebertretung  schuldig  machen,  so  bedarf  es  der  sofortigen  persoͤnlichen
  Gestellung  des  U  bertreters  nicht,  sondern  die  Uebertretung  ist  anderweit
in  vorschriftsmäßiger  Weise  zur  Anzeige  zu  bringen.
§.  3

Die  im  §.  2.  vorgeschriebene  Verhandlung  darf  nur  von  den  Chausseegeld-Erhebern
  und  Pächtern  selbst,  nicht  aber  von  ihren  Vertretern  im  Erhebungsgeschäfte,
  ausgenommen  werden.  Die  Chausseegeld=  Erheber  und  Pdchter
sind  auch  dann  zur  Aufnahme  der  Verhandlung  befugt  und  verpflichtet,  wenn
sie  die  Uebertretung  selbst  enrdeckt  haben.

Die  Annahme  des  Strasgeldes  ohne  vorgängige  Aufnahme  einer  solchen
Verhandlung  ist  sowohl  den  Chausseegeld-Erhebern  und  Bächtern,  als  auch  den
Ortsbehörden  untersagt,  den  übrigen  in  §s.  1.  benannten  Personen  aber  gänzlich

verboten.
S  4.
A.  Wenn  ver  1)  Wenn  der  Angeschuldigte  bei  der  nach  s.  2.  eintretenden
ugeschulot  6½  Vernehmung  sich  der  Strafe  unterwirft,  und  deren  Betrag  sofort

unterwift  und  einzahlt,  so  nimmt  der  Chausseegeld-Erheber  oder  Pächter  oder  die  Ortsbehörde

dieselbe  den  Betrag  an,  und  ertheilt  unaufgefordert  Quittung  darüber,  worauf  der  Anis

  ein  geschuldigte,  nachdem  nöthigenfalls  wegen  der  Abstellung  vorschriftswidriger  Einrichtungen
  der  Transportmittel  gemäß  §s.  15.  der  VTerordnung  vom  17.  März
1839.  das  Erforderliche  veranlaßt  worden,  seinen  Weg  sortsetzen  darf.  In  diesem
  Falle  findet  ein  weiteres  Verfahren  wegen  der  Uebertretung  nicht  Statt,
sondern  es  behalt  bei  der  erlegten  Strafe  unabänderlich  sein  Bewenden.

2)  nicht  ein-  2)  Unterwirft  der  Angeschuldigte  sich  der  Strafe,  zahlt  aber
zt  lima,  deren  Betrag  nicht  ein,  so  ist  ihm
")  tgulma-  a)  wenn  er  uͤber  Namen,  Stand  und  Wohnsitz  im  Inlande  sich  auszuweisen

  vermag,  die  Fortsetzung  der  Reise  unter  Beruͤcksichtigung  des
5.  15.  der  Verordnung  vom  17.  März  1839.  zu  gestatten.  »
Vermag  der  Angeschuldigte  diesen  Ausweis  nicht  zu  fuͤhren,  so  wird
zur  Pfaͤndung  geschritten.  Dem  Gepfaͤndeten  wird  unaufgefordert  ein
Pfandschein  ertheilt.  Es  duͤrfen  nur  solche  Sachen  als  Pfand  angenommen
  werden,  welche  weder  dem  Verderben  ausgesetzt  sind,  noch
Unterhaltungskosten  erfordern.  Das  Pfand  wird  nur  gegen  Einzahlung
  der  Strafe  zurückgegeben,  und  wenn  diese  nicht  binnen  längstens
vier  Wochen  erfolge,  verkauft  (§.  13.).

In  beiden  Fällen  (litt.  a.  und  b.)  ist  der  Uebertreter  Aulech
verpflichtet,  einen  Einwohner  des  Regierungsbezirks  als  seinen  Bevollmächtigten
  zu  bezeichnen,  durch  welchen  die  Einzahlung  der  Strafe  zu
gewärtigen  ist,  und  welchem,  wenn  ein  Pfand  zurückgelassen  worden,
der  Ueberschuß  des  Pfanderlöses,  oder,  bei  rechtzeitiger  Einzahlung  der
Strase,  das  Pfand  ausgehändigt  werden  kann.  Kann  oder  will  der
Uebertrerer  dieser  Verpflichtung  niche  genügen,  so  bestellt  dissenge  3

Hoͤrde,

b)  Pfändung.  b
        <pb n="247" />
        —  169  —

hoͤrde,  welche  mit  ihm  zu  verhandeln  hat,  einen  solchen  Vertreter  von
Amtswegen.  Dem  Uebertreter  bleibt  dann  das  Recht,  statt  des  von
der  Behörde  ernannten  ertreters  binnen  einer  Präklustofrist  von
8  Tagen  einen  Bevollmächtigten  selbst  zu  ernennen,  welchen  dann  jene
Behörde  von  dem  Tage  an,  an  welchem  ihr  die  Ernennung  desselben
bekannt  gemacht  wird,  als  allein  legitimirt  anzusehen  hat.
Kann  durch  Pfändung  in  der  zu  b.  angegebenen  Weise  der  Betrag  e)  Verzastung.
der  Strafe  nicht  sichergestellt  werden,  so  ist  der  Angeschuldigte  bis  zum
Austrage  der  Sache  zu  verhaften.

In  den  unter  a.  b.  und  c.  bezeichneten  Fällen  findet  ein  weiteres
Verfahren  wegen  der  ttuetn  nicht  statt.

c

-

lder
Unterwiest  sich  der  aageschuldistel  der  Strafe  nicht,  vermag  jedoch  oi
1)  über  Namen,  Stand  und  Wohnsic  im  Inlande  sich  auszuweisen,  so  aich,  unterwird
  ihm  die  Fortsehzung  der  Reise  unter  Berücksichtigung  des  s.  15.  »  MM
der  Verordnung  vom  17.  März  1839.  gestattet.
2)  Vermag  der  Angeschuldigte  diesen  Nachweis  nicht  zu  führen,  so  ist  er  ⁊
anzuhalten,  den  Betrag  der  Strase  und  der  muthmaßlichen  Kosten
durch  Baarzahlung  sicherzustellen;  ist  er  hierzu  nicht  im  Stande,  so  ist
die  Sicherstellung  im  Wege  der  Pfaͤndung  nach  Vorschrift  8.  4.  No  2.
lilt.  b.  zu  bewirken.  Ueber  die  erfolgte  Sicherstellung  wird  unaufgefordert
  Bescheinigung  ertheilt  und  dem  Angeschuldigten  demnaͤchst  die
Fortsehung  der  Reise  unter  Berücksichtigung  des  §.  15.  der  Verordnung
  vom  17.  März  1839.  gestattet.
In  beiden  Fällen  (No.  1.  und  2.)  ist  für  den  Angeschuldigten
ein  Bevollmächtigter  innerhald  des  Negierungsbezirks  nach  näherer
Vorschrift  des  §.  2.  litt.  b.  zu  bestellen,  welcher  den  Angeschuldigten
bei  der  weiteren  anbn  zu  vertreten  hat,  und  welchem  die  Entscheidung
  zu  publiziren,  auch  eintretenden  Falles  das  Pfand  oder  der
Ueberschuß  des  Pfanderlöses  zurückzugeben  ist.
3)  Kann  der  Betrag  der  Strase  und  Kosten  durch  Beschlagnahme  nicht  3)  Verhastung.
sichergestellt  werden,  so  ist  der  Angeschuldigte  bis  zum  Austrage  der
Sache  zu  verhaften.

S.  6.
Die  nach  §s.  2.  aufzunehmende  Verhandlung  muß  enthalten:  Aufnahme  der
1)  das  Datum  und  den  Ort  der  Aufnahme;  Verhandlung.
2)  die  Namen  der  dabei  anwesenden  Personen;
3)  die  vollständige  Angabe  des  Hergangs  der  Uebertretung  nach  Zeit,  Ort
und  Umstaänden;
die  Bezeichnung  der  ctwa  vorhandenen  Zeugen  nach  Namen,  Stand
und  Wohnort,  oder  der  sonstigen  Beweismittel  und,  wenn  die  Uebertretung
  von  anwesenden  Beamten  selbst  wahrgenommen  worden,  deren
diensteidliche  Wersicherung  über  die  Wahrheit  ihrer  Aussage;
5)  die  Erkldrung  des  Angeschuldigten,  ob  er  sich  der  Strst  unterwirst
oder  nicht;

(Fr.  2588.)  26“  6)  die

4

—
        <pb n="248" />
        Nachträgliche
Eingahlung  der
trase.

Versahren  im
Falle  der  Verbastung.


Schrlstliche
Denunzlation.

Westere  Untersuchun

Strassest

g.

zun

—  170  —

6)  die  Angabe,  ob  die  Strafe  gezahlt,  deponirt,  oder  ob  und  wodurch  sie
sichergestellt  ist.  ·

Die  Verhandlung  wird  von  dem  Denunzianten,  dem  Angeschuldigten
und  dem  aufnehmenden  Beamten  unterzeichnet.  Kann  oder  will  der  Angeschuldigte
  seine  Unterschrift  nicht  beifuͤgen,  so  wird  dies  am  Schlusse  bemerkt.  Einer
befondern  Affirmation  vor  dem  Friedensrichter,  dessen  Stellvertreter,  Buͤrgermeister
  oder  Veigeordneten,  wie  solche  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes
zu  Cöln  bisher  nöthig  gewesen,  bedarf  es  ferner  nicht.

S.  7.

Ist  der  Angeschuldigte,  welcher  der  Strafe  sich  unterworfen  hat,  ohne
deren  vorgängige  Einzahlung  entlassen  worden  (§.  4.  No.  2.  litt.  a.  und  b.),  so
muß  er  solche  binnen  8  Tagen  leisten;  geschieht  dieses  nicht,  so  ist  die  h
nach  Vorschrift  des  §.  10.  zur  Erledigung  zu  bringen.

S.  S.

Ist  eine  Verhaftung  des  Angeschuldigten  erfolgt  (S.  4.  No.  2.  litt.  c.
und  §.  ö.  No.  3.),  so  ist  derselbe,  wenn  das  Verfahren  vor  einer  zu  der  Entscheidung
  nicht  kompetenten  Ortsbehbrde  stattfand,  sofort,  unter  Einreichung  der
vorldußigen  Untersuchungsverhandlungen,  der  nach  §.  10.  und  12.  kompetenten
Behörde  zu  überliefern.  Eand  das  Verfahren  vor  einem  Chausseegeld-Erheber
oder  Pächter  statt,  so  ist  der  Denunziant  verpflichtet,  den  Angeschuldigten  bis
zur  nächsten  Ortsbehörde  zu  bringen,  welche  für  dessen  Weiterbeförderung  verantwortlich
  ist;  derselben  sind  zugleich  die  vorldufigen  Untersuchungsverhandlu
gen  zu  übergeben.

--Hat

  der  Uebertreter  der  persönlichen  Gestellung  zur  nächsten  Chausseegeld-Hebestelle
  oder  Ortsbehörde  sich  entzogen  (§.  2.),  so  hat  der  Endtdecker  der
Uebertretung  spätestens  binnen  24  Stunden  die  Denunziation  schriftlich  einzureichen
  oder  solche,  wenn  er  hierzu  nicht  im  Stande  ist,  bei  der  nachsten  Ortsbehörde
  oder  Chausseegeld-Hebestelle  zu  Protokoll  zu  geben.  Die  Denunziation
wird,  sofern  diese  Behörde  zu  der  Sutscheidung  nicht  kompetent  ist,  sofort  der
nach  S§.  10.  und  12.  kompetenten  Behörde  eingereicht,  welcher  dann  die  Instruktion
  der  Sache,  so  wie  die  Entscheidung  derselben  nach  Maaßgabe  des
S.  10.  obliegt.

Dasselbe  Verfahren  tritt  ein,  wenn  eine  der  im  §.  1.  bezeichneten  Personen,
  ohne  den  Uebertreter  selbst  zu  betreffen,  von  einer  Chaussee-Polizeiübertretung
  Kenntnih  erhäált.  Diese  Anzeige  darf  auch  dann,  wenn  der  Thäter  unbekannt
  geblieben  ist,  nicht  unterlassen  werden.

.10

Hat  der  Angeschuldigte  der  Strafe  sich  zwar  unterworfen,  es  kann  aber

Jum  deren  Betrag  von  ihm  nicht  beigetrieben  werden,  oder  ist  derselbe  verhaftet  wore


den  (8.  4.  No.  2.  litt.  c.),  so  wird  durch  ein  Resolut  in  Stelle  der  Geldbufe
eine  Gefaͤngnißstrafe  festgesetzt.  In  gleicher  Weise  erfolgt,  wenn  der  Angeschuldigte
  der  Strafe  sich  nicht  unterworfen  oder  sich  der  persoͤnlichen  Gestellung  entzogen
  hat  (§§.  5.  und  9.),  die  Festsetzung  der  durch  die  Chaussee-Polizeiübertretung
  oder  durch  die  im  §.  2.  erwähnte  Weigerung  verwirkten  Geldbuße  und
der  subssdiarisch  eintretenden  Gefängnißstrafe.

ie
        <pb n="249" />
        —  171  —

Die  Abfassung  des  Strafresoluts  steht  in  den  Landestheilen,  in  welchen
die  allgemeine  Gerichtsordnung  oder  das  gemeine  Recht  gilt,  dem  Landrath  desjenigen
  Kreises  zu,  in  welchem  die  vorlaͤufige  Untersuchung  erfolgt  ist;  ist  aber
die  Uebertretung  innerhalb  des  Bezirkes  einer  staͤdtischen  Orts--Polizeibehoͤrde
vorgefallen  oder  in  Gemaͤßheit  des  §.  2.  bei  dieser  angezeigt  worden,  so  ist  die
städtische  Orts-Polizeibehörde  dazu  kompckent.

Gegen  ein  Resolut  dieser  Behörden  findet,  wenn  die  festgesetzte  Geldbuße
den  Betrag  von  fünf  Thalern  übersteigt,  binnen  zehn  Tagen,  vom  Tage  der
Eröffnung  an,  nach  der  Wahl  des  WVerurtheilten,  Berufung  auf  richterliches
Gehör  oder  Rekurs  an  die  vorgesetzte  Regierung  statt.  Uebersteigt  die  Strafe
den  Betrag  von  fünf  Thalern  nicht,  so  ist  nur  der  Rekurs  an  die  Regierung
binnen  der  gedachten  Frist  zuldsstg.  Gür  die  Bollstreckung  des  rechtökräftigen
Less  hat  der  Landrath,  und  beziehungsweise  die  städtische  Polizeibehörde
zu  sorgen.

In  dem  Bezirk  des  Appellations-Gerichtshofes  zu  Cöln  wird  die  Verhandlung,
  und  wenn  der  Uebertreter  verhaftet  worden  ist,  derselbe  mit  der  Verhandlung
  zugleich  dem  Beamten  des  öffentlichen  Ministeriums  bei  dem  Polizei-Gericht,
  in  dessen  Bezirk  die  Uebertretung  begangen  worden  ist,  übergeben.  Dieser
  Beamte  hat  die  Sache  alsdann  bei  dem  Polizeigericht  im  gesetzlichen  Wege
zur  Erledigung  zu  bringen.

Das  Polizeigericht  ist  zur  Entscheidung  über  alle  Chaussee-Polizeiübertretungen
  befugt,  ohne  daß  es  auf  die  Höhe  der  Strase  ankommt.

.  11

Ist  eine  Verhaftung  des  Uebettreters  erfolgt,  so  muß  sofort  das  Resolut
oder  Erkenntniß  abgefaßt  oder  das  zur  Vervollstaͤndigung  der  Instruktion  etwa
noch  Erforderliche  veranlaßt  werden.

§.  12.

In  den  Landestheilen,  in  welchen  die  allgemeine  Gerichksordnung  oder  Beaustraqung
das  gemeine  Recht  gilt,  können,  wenn  der  St#  der  landräthlichen  Behördeert  Scheüber
  drei  Meilen  von  der  Chaussee  entfernk  ist,  statt  derselben  andere  Verwallungs=
  oder  Justizbeamte  von  den  Regierungen  mit  der  Führung  der  Untersuchung,
  mit  der  Entscheidung  und  Strasoollstreckung  in  allen  denjenigen  Fdllen
beauftragt  werden,  in  welchen  eine  Verhaftung  des  Angeschuldigten  erfolgt  ist.

9  .

§.t.

Wenn  der  Erlös  des  verdußerten  Pfandstücks  (s.  4.  No.  2.  lilt.  b.  Verwendung
§.  5.  No.  2.)  oder  die  zur  Sicherstellung  niedergelegte  baare  Geldsumme  (§.  5.)  Uerer  ul-No.
  2.)  nach  Berichtigung  der  Strafe  und  Kosten  einen  Ueberschuß  ergiebt,  Verkeut  eines
und  der  Angeschuldigte  oder  dessen  Bevollmächtigter  (S.  4.  No.  2  b.)  sich  nicht  ndes.
binnen  vier  Wochen  nach  geschehener  schriftlicher  Aufforderung  zur  Empfangnahme
  meldet,  so  wird  der  Ueberschuß  der  Armenkasse  des  Orts,  wo  die  vorldusige
  Untersuchung  geführt  ist,  überwiesen  mit  der  Verpflichtung,  die  Summe
dem  Angeschuldigten  zurückzuzahlen,  wenn  er  sich  binnen  Jahresfrist,  von  der
Einzahlung  zur  Armenkasse  an  gerechnek,  meldet.  Ist  der  Wohnort  des  Angeschuldigten
  außerhalb  der  Provinz  oder  unbekannt,  so  vertritt,  wenn  er  keinen
Bevollmächtigten  bestellt  hat,  eine  einmalige  Bekanntmachung  im  Amtöblatte  die

Stelle  der  Aufforderung.  Im  Fall  der  Freisprechung  wird  das  Pfandstück  so-(Nr.
  2558.)  fort
        <pb n="250" />
        —  172  —

sort  an  den  Angeschuldigten  oder  dessen  Bevollmaͤchtigen  gegen  Rücklieferung
des  Pfandscheins  zuruͤckgegeben.  Ist  derselbe  abwesend  und  meldet  sich  nicht
binnen  4  Wochen  zur  Zuruͤcknahme  des  Pfandstuͤcks,  so  ist  dasselbe  zu  verkaufen
  und  mit  dem  Erloͤse,  wie  vorstehend  vorgeschrieben,  zu  verfahren.

Wenn  ein  Unbekannter,  welcher  auf  einer  Chaussee-Polizei-Uebertretung
betroffen  worden,  sich  entfernt  und  Sachen  zuruͤckgelassen  hat,  so  wird  hierüber
eine  öffentliche  Bekanntmachung  von  der  Untersuchungobehörde  erlassen,  und
dreimal  von  vier  zu  vier  Wochen  in  das  Amtsblatt  eingerückt.  Meldet  sich
hierauf  Niemand  binnen  vier  Wochen  nach  der  letzten  Bekanntmachung,  so  werden
  die  Sachen  zum  Vortheil  der  Armenkasse  verkaufe,  dem  Inhaber  oder
Eigenthümer  aber  bleibt  vorbehalten,  seine  Ansprüche  auf  Erstattung  des  Erlöses
noch  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres,  von  der  ersten  Bekanntmachung  an  gerechnet,
  geltend  zu  machen.

Betraͤgt  der  Werth  der  Sachen  nicht  uͤber  funfzig  Thaler,  so  bedarf  es
der  öffentlichen  Bekanntmachung  nicht.  Der  Verkauf  kann  alsdann,  wenn  sich
binnen  vier  Wochen  nach  der  Beschlagnahme  Niemand  gemeldet  hat,  verfügt
werden  und  die  einjährige  Frist  zur  Geleendmachung  der  Ansprüche  auf  Erstattung
  des  Erlöses  wird  vom  Tage  der  Weschlagnahme  an  gerechnet.

S.  14.

Die  Vorschriften  §.  1.  bis  13.  kommen  auf  allen  Chausseen  zur  Anwendung,
  für  welche  die  Verordnung  vom  17.  März  1839.  und  die  dem  Chausseegeld-Tarif
  vom  29.  Februar  1840.  unter  Nr.  7.  bis  23.  beigefügten  Bestimmungen
  gelten.

**
I.  Chausset-  Ueber  die  Aufrechthaltung  der  dem  Chausseegeld-Tarif  vom  29.  Februar
anad.  edertre  1840.  unter  1.  bis  6.  beigefügten,  die  Sicherung  der  Chausseegeld-Einnahme
A-aufStaats=  betreffenden  Vorschriften  auf  den  Staats-Chausseen  haben,  außer  den
ttrahen.  EChaussergeld.  Erhebern  und  Pachtern,  zundchst  die  Zoll-  und  Steuer-Beamten
u  wachen.
Außerdem  sind  auch  die  übrigen  im  §.  1.  genannten  Frastuen  verpflichtet,
die  41½  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Uebertretungen  dieser  Vorschrift  zur  Rüge
zu  bringen.

S  16.

In  Ansehung  dieser  Uebertretungen  (6.  15.)  kommen  die  #.  2.  bis  11.

und  der  §.  13.  mit  nachstehenden  Modiflkationen  zur  Anwendung.

1)  Was  bei  Chaussec-Polizei-Uebertretungen  in  den  §6.  2.  bis  9.  in  Betreff
  der  Ortsbehörden  verordnet  ist,  findet  bei  Chausseegeld-Uebertre-=tungen
  auch  auf  die  Soll=  und  Steuermeer  Anwendung,  dieselben  mögen
Haupt=  oder  Nebenämter  seyn.  Wenn  jedoch  die  Chausseegeld-Hebestelle,
  bis  zu  welcher  der  Angeschuldigte  nach  s.  2.  dem  Entdecker  würde
solgen  müssen,  entfernter  ist,  als  die  ndchste  Ortspolizeibehörde,  6  hat
diese  die  vorldusigen  Verhandlungen  wegen  der  Chausseegeld-Uebertretung
  aufzunehmen.

2)  Ist  der  Angeschuldigte  verhaftet,  so  ist  derselbe  dem  nächsten  Gerichte
zu  überweisen,  welches  sich  sofort  der  Untersuchung  und  Entscheidung

zu
        <pb n="251" />
        —  173  —

zu  unterziehen,  oder,  wenn  es  dazu  nicht  kompetent  ist,  die  Sache  dem
zustaͤndigen  Gericht  zu  uͤbergeben  hat.

3)  Wird  außer  diesem  Falle  (Nr.  2.)  die  Sache  durch  das  Verfahren
vor  dem  Chausseegeld-Erheber  oder  Pächter,  oder  vor  dem  Zoll=  oder
Steueramte  nicht  erledigt,  so  steht  die  weitere  Untersuchung  und  Enscheidung
  in  den  Landestheilen,  wo  die  allgemeine  Gerichts  -Ordnung
oder  das  gemeine  Recht  gilt,  zundchst  dem  Hauptamte  desfenigen  Bezirkes
  zu,  in  welchem  die  Uebertrekung  verübt  worden  ist.  In  allen
Chausseegeld-Uebertretungs-Sachen  findet  dasselbe  Verfahren  state,  wie
bei  den  Steuer-ergehen,  soweit  nicht  das  gegenwärtige  Regulaciv  abweichende
  Bestimmungen  hierüber  enthalt.  Es  kann  insbesondere  die
an  die  Stelle  der  Geldbuße  tretende  Gesängnißstrafe  durch  die  Steuerbehörde
  nicht  festgesetzt  werden  und  der  Angeschuldigte  ist  berechtigt,
sbwohl  während  der  summarischen  Untersuchung,  als  auch  nach  Abfassung
  des  Stras=  Resoluts  erster  Instanz  binnen  zehn  Tagen,  von  dessen
Publikation  an  gerechnet,  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  der  Strafe,
auf  gerichtliche  Untersuchung  und  Entscheidung  anzutragen.  In  dem
Bezirk  des  Apellations-Gerichkshofes  zu  Cöln  gelangt  die  Sache  auf
dem  im  §.  10.  bezeichneten  Wege  an  die  Polizei-Gerichte.  Die  Polizei-Gerichte
  sind  zur  Entscheidung  über  die  Chausseegeld-Uebertretungen
ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  der  Strafe  kompetent.

8.  17

Bei  den  auf  den  Provinzial-,  Bezirks-,  Gemeinde=  und  Aktien=  P.  auf  den
Strahen  verübten  Chausseegeld-Uebertretungen  kommen  die  Vorschristen  der  ouel  #
S.  1.  bis  13.  zur  Anwendung.  Mmeinde,  und

S.  18.  Atienstraßen.

Von  den  wegen  Chaussee-Polizei=  oder  Chausseegeld-Uebertretungen  ein=  ur.  Gemeingezogenen
  Strafgeldern  soll  dem  Denunzianten  kein  Antheil  zuftießen.  gtoltie  Be-Alle
  entgegenstehende  Worschriften,  insbesondere  die  der  Verordnungen  shebungdes
vom  31.  August  1832.  (Gesetzsammlung  S.  214.),  vom  28.  Februar  1833.  Denunganten-(Gesetzsammlung
  S.  28.)  und  vom  17.  März  1839.  (Gesetzsammlung  S.  84.)
werden  hierdurch  aufgehoben.

5S.  19.

Die  durch  ein  vorschristsmäßiges  Protokoll  festgestellte  Angabe  eines  der  Glaubwürdigin
  den  ss.  1.  und  15.  bezeichneten  Beamten,  mit  Ausnahme  der  Chausseegeld=  sett  der  Heam-Mchter,
  begründet,  wenn  der  Beamte  als  solcher  vereidet  ist  und  seiner  Glaub-sienten.
würdigkeit  keine  besondere  Bedenken  entgegensteben,  in  Beziehung  auf  solche
Uebertretungen,  deren  Strafe  zehn  Thaler  nicht  übersteigt,  einen  vollen  Beweis
der  von  dem  Beamten  selbst  wahrgenommenen  Thatsachen,  vorbehaltlich  des
dem  Angeschuldigten  freistehenden  Gegenbeweises.

20

Ist  die  Strafe  von  einem  Gerichte  festgesetzt  worden,  so  liegt  diesem  in  Ve#lreckacg
den  Landestheilen,  in  welchen  die  allgemeine  Gerichts-Ordnung  oder  das  gemeine  dir  Stlaltn.
Fecht  gilt,  die  Vollstreckung  der  Strafe  ob.  In  dem  Bezirk  des  Appellations=Gerichtshofes
  zu  Cöln  erfolgt  die  Vollstreckung  der  von  den  Polizei-Gerichten
erkannten  Strafen  nach  den  dort  geltenden  allgemeinen  orschriften.

(Nr.  2958.)  VWenn
        <pb n="252" />
        —  174  —

Wenn  cin  Pfand  gegeben  worden,  so  ist  dieses  von  der  Behörde,  welche
die  erste  Derhandlung  aufgenommen  hat,  bis  zum  Verkaufe  oder  bis  zur  Rückgabe
  an  den  Eigenthümer  aufzubewahren,  von  dieser  Behörde  auch  der  Verkauf
  des  Pfandes  zu  bewirken  und  nöthigenfalls  die  Aufforderung  des  Uebertreters
  zur  Empfangnahme  des  Ueberschusses  des  Erlöses  zu  erlassen.  Die  Aufbewahrung
  und  der  PDerkauf  der  von  Chausseegeld-Empfängern  oder  Pächtern
abgenommenen  Pfänder,  so  wie  der  Erlaß  der  Aufforderung,  kann  jedoch  von
der,  der  Chausseegeld  Empfangsstelle  vorgesetzten  Behörde  einem  Anderen  übertragen
  werden.  Ist  eine  gerichtliche  Untersuchung  eingeleitet,  so  kann  der  Verkauf
  des  Pfandes  nur  auf  Veranlassung  dersenigen  Behörde,  welche  für  die
PVollstreckung  der  Strafe  zu  sorgen  hat,  erfolgen.

6  21.
Vexwenduns  Die  von  Chaussee-Polizei-Uebertretungen  aufkommenden  Strafgelder
di  Suasatl  sollen  zur  Haͤlfte  zu  einem  besondern  Unterstuͤßungs-Fonds  fuͤr  Wutwen  und
Waisen  der  Polizei-  und  Steuer-Beamten  eingezogen  werden.  Die  andere
Haͤlfte  soll  im  Bezirk  des  Appellations-Gerichtshofes  zu  Coͤln  den  in  Gemaͤßheit
  der  Verordnung  vom  27.  Dezember  1822.  gebildeten  Strafgelder-Fonds,
in  den  ubligen  Landestheilen  aber,  wenn  die  Straffestsetzung  in  erster  Instanz
von  einer  städtischen  Orks-Polizeibehörde  erfolgt  ist,  der  betressenden  Gemeinde-=kasse,
  und  wenn  die  Straffestsetzung  von  dem  Landrathe  oder  dessen  Substituten
  (Ss.  10.  und  12.)  erfolgt  ist,  der  Seaacskasse  zukommen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  7.  Juni  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Mühler.  Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.  Frh.  v.  Bülow.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Arnim.  Flottwell.
        <pb n="253" />
        —  175  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  10.  ——

 

(Nr.  24560.)  Verordnung,  betreffend  die  Ansübung  der  Disziplin  über  Advokaten  und  Anwalte
im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln.  Vom  7.  Juni  1841.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  4c.

finden  Uns  bewogen,  zur  Beseitigung  der  Mißverhältnisse,  welche  daraus  entstehen,
  daß  gegen  die  Advokaten  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu
Cöln,  welche  zugleich  als  Anwalte  angestellt  sind,  in  Beziehung  auf  jede  dieser
beiden  Eigenschaften  ein  verschiedenes  Disziplinarverfahren  Sctatt  findet,  auf
den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  für  den  genannten  Bezirk  zu  verordnen,
  was  folgt:  .

§.  1.  Jeder  Senat  des  Appellationsgerichtshofes,  jeder  Assisenhof  und
sede  Kammer  eines  Landgerichts  hat  die  Befugniß,  über  diejenigen  Disziplinar=Vergehen
  der  Advokaten  und  Anwalte,  welche  in  den  Sibungen  vorfallen,  oder
ermittelt  werden,  sofort  zu  erkennen,  ohne  daß  eine  Berufung  gegen  die  Entscheidung
  zulässig  ist.

#S.  2.  Bei  jedem,  außerhalb  Cöln  bestehenden  Landgerichte,  an  dessen
Amtssitze  wenigstens  zwölf,  beim  Appellationsgerichtshofe  immatrikulirte  Advokaten
wohnen,  soll  ein  Disziplinarrath  von  fünf  Advokatanwalten  gebildet  werden.

In  Cöln  wird  aus  den  Advokatanwalten  des  Appellationsgerichtshofes
und  des  Landgerichts  nur  ein  Disziplinarrath  von  neun  Mitgliedern  errichtet.

5.  3.  Advokatanwalte,

1)  welche  schon  einmal  mit  Suspenston  oder  einer  schwerern  Strafe  gerichtlich
  oder  im  Disziplinarwege  belegt,  und  nicht,  auf  Antrag  des  Disziplinarraths,
  von  Unserm  Juptizminister  wieder  für  wählbar  erklärt  sind,  oder

2)  welche  im  Laufe  des  letzten  Jahres  zu  irgend  einer  Disziplinarstrafe
verurtheilt  worden  sind,

können  nicht  Mitglieder  des  Disziplinarraths  seyn.
4.  Die  Mitglieder  des  Disziplinarraths  werden  für  jedes  Justizjahr
in  folgender  Art  gewählt:

Die  sämmtlichen  Advokaten  und  Anwalte  des  Bezirks,  für  welchen  die
Wahl  Statt  finden  soll,  werden  zu  diesem  Zwecke  durch  ihren  orsteher  nach
eingeholter  Genehmigung  des  Generalprokurators  zu  Cöln,  ohne  welche  überhaupt
  keine  Generalversammlung  derselben  zulässig  ist,  drei  Monate  vor  dem
Ende  sedes  Justizjahres,  durch  schriftliche  Einladung  zusammenberufen,  und  die
Erschienenen  wählen  unter  dem  Vorsitze  des  Vorstehers  nach  Stimmenmehrheit,

Jahrgang  18414.  (Nr.  26.)  27  in
        <pb n="254" />
        —  176  —

in  Coͤln  vierzehn  Kandidaten,  in  den  uͤbrigen  Bezirken  aber  acht  Kandidaten,
von  welchen  wenigstens  die  Hälste  aus  den  aͤltern  Mitgliedern  des  Advokatenstandes
  des  Bezirks  genommen  werden  muß.

ée  ist  zulassig,  ausscheidende  Mitglieder  des  Disziplinarraths  wieder
zu  erwählen.  .

Bei  der  ersten  Wahl,  die  binnen  vier  Wochen  nach  Verkuͤndigung  der
gegenwaͤrtigen  Verordnung  fuͤr  das  laufende  Justizjahr  Statt  findet,  ernennt  der
Generalprokurator  denjenigen  Adpokatanwalt,  welcher  dabei  die  Funktionen  des
Vorstehers,  so  wie  denjenigen,  welcher  die  Funktionen  des  Sekretairs  zu  versehen  hat.

Ueber  die  Wahl  hat  der  Sekretair  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches
die  Anwesenden  unterzeichnen.

.  5.  Nach  vollendeter  Wahl  uͤberreicht  der  Vorsteher  Abschrift  des
Protokolls  dem  Generalprokurator,  und  dieser  ernennt  fuͤr  das  naͤchste  Justizjahr
  unter  den  Gewaͤhlten  die  Mitglieder  des  Disziplinarraths  und  dessen  Vorsteher,
  welcher  zugleich  Vorstand  der  Advokaten  und  Anwalte  ist.

Das  dem  Dienstalter  nach  jüngste  Mitglied  des  Dicziplinarraths  versieht
  die  Funktionen  des  Sekretairs,  nimmt  übrigens,  wie  jedes  andere  Mitglied,
an  der  Abstimmung  Theil.

Die  gewählten,  aber  nicht  zu  Mitgliedern  des  Disziplinarraths  ernannten
  Advokatanwalte  sind  zur  Stellvertretung  “*r  solche  Mitglieder  bestimmt,
welche  verhindert  sind,  an  der  Verhandlung  Theil  zu  nehmen.  Der  General-Prokurator
  bestimmt  die  Reihefolge,  in  welcher  dieselben  einzuberufen  sind.

Ist  der  Vorsitzende  in  einzelnen  Fallen  verhindere,  den  orsitz  zu  führen,
so  vertritt  ihn  das  dlteste  Mitglied  des  Disziplinarraths  nach  dem  Dienstalter.

§#  GC.  Das  Amt  eines  Mitgliedes,  Sekretärs  oder  Vorstehers  des
Disciplinarraths  kann  nicht  abgelehnt  werden.  Die  Weigerung,  dasselbe  zu
übernehmen,  wird  als  Verzicht  auf  die  Advokatur  und  Anwaltschaft  angesehen.

5+.  7.  Dem  Disziplinarrathe  zu  Cöln  wird  außer  der  Disziplin  über
alle  im  Bezirke  des  dortigen  Landgerichts  wohnende  Advokaten  auch  die  über
die  Anwalte  des  Appellationsgerichtshofes  und  des  Landgerichts  zu  Cöln  übertragen.
  Eben  so  soll  jeder  bei  einem  Landgerichte  außerhalb  Cöln  zu  bildende
Dicziplinarrath  die  Oisziplin  nicht  nur  über  die  im  Bezirke  wohnenden  Advokaten,
  sondern  auch  über  die  für  denselben  angestellten  Anwalte  ausüben.

#5  8.  Dem  Dieziplinarrath  liegt  vermöge  seiner  Disziplinargewalt  ob,

1)  nicht  bloß  über  die  Erfüllung  der  besonderen  Amtspflichten,  sondern  auch
derjenigen  Pflichten  der  Advokaten  und  Anwalte  zu  wachen,  welche
Ehrenhaftigken,  Redlichkeit,  Zartgefühl  und  Anstand  mit  sich  bringen;

2)  Beschwerden,  welche  bei  ihm  von  Partheien  selbst  angebracht,  oder  ihm
von  dem  öffentlichen  Ministerium,  oder  den  Gerichtsbehörden  überwiesen
  werden,  sorgfältig  zu  unrersuchen,  die  Erledigung  derselben  herbeizuführen,
  auch  von  dieser  Erledigung  den  Partheien  und,  wenn  die
Ueberweisung  von  dem  öffentlichen  Ministerium  oder  den  Gerichksbehörden
  erfolgt  ist,  dem  ersteren  Kenntniß  zu  geben;

3)  PVerstöße,  welche  gegen  die  unter  Nr.  1.  bezeichneten  Pflichten  begangen
  werden,  geeigneten  Falls  im  Disziplinarverfahren  zu  bestrafen,
ohne  Rücksicht  auf  den  sonst  noch  deshalb  im  Civil=  oder  Strafverfahren

  zulässigen  Rechtsweg.  «
Insbesondere  muß  das  Dicziplinarstrafverfahren  sederzeit  eingeleitet  und
in
        <pb n="255" />
        —  177  —

in  der  Sache  selbst  erkannt  werden,  wenn  das  oͤffentliche  Ministerium  solches  in
Beziehung  auf  ein  dem  Disziplinarrathe  uͤberwiesenes  Disziplinarvergehen  eines
Advokaten  oder  Anwaltes  verlangt.

s.  9.  Jeder  Advokat  und  jeder  Anwalt  ist  verpflichtet,  uͤber  Beschwerden
  oder  Anschuldigungen  gegen  ihn  auf  Erfordern  des  Vorstehers  schriftliche
Auskunft  zu  geben.

Kommt  es  bei  der  Untersuchung  hieruͤber  auf  die  Vernehmung  von  Belastungs-
  oder  Schutzzeugen  an,  so  hat  der  Vorsteher  den  Oberprokurator  um
Veranlassung  derselben  unter  Mittheilung  der  Akten  zu  ersuchen.  Der  Ober-Prokurator
  beauftragt  alsdann  mit  der  eidlichen  Vernehmung  der  Zeugen  den
lresseden  Friedensrichter  oder  ersucht  den  Instruktionsrichter  um  dieselbe,  und
übersendet  hierndchst  die  Berhandlungen  an  den  Porsteher.

§.  10.  Für  das  Strafverfahren  vor  dem  Disziplinarrakhe  gelten  folgende
  Gorschriften:

1)  Der  Angeschuldigte  wird  durch  eine  schriftliche  Vorladung,  in  welcher
die  gegen  ihn  erhobenen  Anschuldigungen  und  die  Beweismittel  angegeben
  sind,  zu  der  von  dem  Vorstande  bestimmten  Sitzung  des  Dicziplinarraths
  mindestens  acht  Tage  vorher  berufen.  Derselbe  hat  den
Empfang  der  Vorladung  unter  dem  Original  zu  bescheinigen;  weigert
er  sich  dessen,  so  ist  ihm  die  Dorladung  durch  cinen  Gerichtsvollzieher
kostenfrei  zuzustellen.

2)  In  der  Sitzung,  welche  nicht  öffentlich  ist,  werden  die  einzelnen  Anschuldigungspunkte
  von  dem  Porsteher  entwickelt  und  die  Zeugenaussagen
  und  andern  Beweismittel  durch  den  Sekretair  vorgelesen;  der
Angeschuldigte,  wenn  er  erschienen  ist,  wird  vernommen,  und  sodann

die  nach  Stimmenmehrheit  beschlossene  Entscheidung  sofort  oder  doch
in  einer  zu  diesem  Zwecke  sogleich  zu  bestimmenden  und  nicht  über  acht
Tage  hinaus  anzusetzenden  Sihzung  verkündigt.

3)  2  Beschluß  wird  von  allen  Mitgliedern  des  Disziplinarraths  unterrieben.



#5.  11.  Die  Strafen,  auf  welche  der  Disziplinarrath  zu  erkennen  befugt
ist,  sind:  Ermahnung,  Warnung,  Verweis,  Suspension  nicht  über  ein  Jahr,
oder  Verlust  der  Eigenschaft  als  Advokat  oder  Anwalt.

Der  in  Bezug  auf  eine  dieser  beiden  Eigenschaften  erfolgte  Ausspruch
der  Suspensson  oder  des  erlustes  erstreckt  sich  jederzeit  zugleich  auf  beide  Eigenschaften.
  Er  hat,  ohne  daß  es  nöthig  ist,  die  provisorische  Vollstreckung  zu
bestimmen,  die  Wirkung,  daß  von  dem  Tage  der  Zustellung  des  Disziplinar=Beschlusses
  an  der  Verurkheilte  sich  selbst  dann,  wenn  er  ein  Rechtomittel  ergreist,
  vorläufig  aller  Dienstehdtigkeit  so  lange  enthalten  muß,  bis  eine  Abänderung
  zu  seinen  Gunsten  erfolgt.

Nach  einer  zweimaligen  Suspension  ist,  wenn  dieselbe  zum  dritten  Male
verwirkt  wäre,  stets  aa  Verlust  der  Eigenschaft  als  Advokat  und  Anwalt  zu  erkennen.

Der  rechtskrastige  Aussoruch  des  Perlustes  der  Eigenschaft  als  Advokat
oder  Anwalt  wird  auf  Verfügung  des  Generalprokurators  am  Appellations=Gerichtshofe
  durch  die  Amtsblätter  der  Rheinischen  Regierungen  bekannt  gemacht
und  durch  Ausstreichung  aus  der  Advokatenmatrikel  vollstreckt.

s.  12.  Von  jedem  Dieziplinarbeschlusse  hat  der  Vorsteher  binnen  acht
Tagen  eine  von  sämmtlichen  Mikgliedern  des  Disziplinarraths  vollzogene  Ab-(Nr.

  2463.)  27“  schrift
        <pb n="256" />
        —  178  —

schrift  dem  oͤffentlichen  Ministerium  einzureichen.  Der  Vorsteher  des  Disziplinarraths
  zu  Cöln  uͤberreicht  sie  dem  Generalprokurator.

5  13.  Bei  denjenigen  Landgerichten,  bei  welchen  nach  §.  2.  wegen  Mangels
  einer  hinreichenden  Zahl  von  Advokaten  ein  Disziplinarrath  nicht  gebildet  werden
  kann,  versteht  dessen  Stelle  bei  dem  Disziplinarstrafverfahren  eine  aus  fünf
Mitgliedern  bestehende  Zivilkammer,  unter  Mitwirkung  des  öffentlichen  Ministeriums.

5.  14.  Gegen  die  erlassenen  Disziplinarbeschlüsse  ist  nur  die  Berufung,
und  zwar  binnen  Monatofrist  massg

Für  den  Perurtheilten  läuft  diese  Frist  vom  Tage  der,  auf  Betreiben
des  öffentlichen  Ministeriums  bewirkten  Zustellung  des  Beschlusses;  für  das  öfsentliche
  Ministerium  von  dem  Tage,  wo  dasselbe  die  im  §.  12.  bestimmte  Abschrift
  erhalten  hat,  und  im  Falle  des  §.  13.  von  dem  Tage,  an  welchem  der
Beschluß  verkündet  worden  ist.

Die  Berufung  wird  durch  einen  Gerichtsvollzieher-Akt  eingelegt.

Appellirt  der  Verurtheilte,  so  wird  der  Berufungsakt,  wenn  die  (Verurtheilung
  durch  den  Disziplinarrath  zu  Cöln  geschehen  ist,  dem  dortigen  General=Prokurator,
  sonst  dem  Oberprokurator  des  betreffenden  Landgerichts  zugestellt.
Nach  Maagabe  dieses  Unterschiedes  steht  auch  die  Berufung  selbst  entweder  dem
Generalprokurator  oder  dem  Oberprokurator  zu.

#S.  15.  Ueber  die  eingelegte  Berufung  erkennt  ein,  aus  zwei  Zivilsenaten
gebildeter  Disziplinarsenat  des  Appellationsgerichtshofes,  unter  dem  Vorsitze  des
Ersten  Präsidenten,  in  der  Rathskammer  nach  Anhörung  des  Generalprokurazürbe
  so  .  des  Beschuldigten,  wenn  dieser  auf  die  an  ihn  ergangene  Vorladung
erschienen  ist.

§5.  16.  Der  gegen  Disziplinarbeschlüsse  zweiter  Instanz  unter  Ausschluß
der  Opposition  allein  zuldssige  Kassationsrekurs  ist  in  der  für  Civilsachen  voreschriebenen

  Frist  und  Form  einzulegen.  Die  Zustellung  der  Rekursschrift  ge-8

  wenn  der  Verurtheilte  den  Rekurs  einlegt,  an  den  Generalprokurator
eim  Appellationsgerichtshofe,  welcher,  wenn  er  eine  Erwiederung  darauf  fuͤr
nöthig  erachtet,  die  Erwiederungsschrift  dem  Kassationskläger  zustellen  laͤßt  und
solche  hierndchst  nebst  der  Zustellungsurkunde  an  das  Sekretariat  des  Revisionsund
  Kassationshofes  übersendet.

§S.  17.  Von  allen  Disziplinarbeschlüssen  wider  Advokaten  und  Anwalte  ist
durch  das  öffentliche  Ministerium  Unserm  Justizminister  eine  Abschrift  einzusenden.

Alle  dieser  Verordnung  entgegenstehende  Bestimmungen,  insbesondere  der
Beschluß  vom  4.  Dezember  1800.  (13.  Frimaire  IX.),  die  Artikel  102.  und
103.  des  Dekrets  vom  30.  März  1808.  und  die  Artikel  10  —  32.  des  Dekrets
vom  14.  Dezember  1810.  werden  hierdurch  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  7.  Juni  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Mühler.  Gr.  v.  Alvensleben.  Eichhorn.  v.  Thile.
v.  Savigny.  Erh.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.  Er.  zu  Stolberg.
Gr.  v.  Arnim.
        <pb n="257" />
        —  179  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  20.  —

 

(Nr.  2457.)  Verordnung  vom  8.  Juni  1844.,  einige  Modifikationen  der  Gesetze  vom  27.  März
1821.  und  2.  Juni  1827.  wegen  Anordnung  von  Provinzialständen  im
Herzogthum  Schlesien,  der  Grasschaft  Glatz  und  dem  Markgrafthum  Oberlausitz
  betreffend.

MWir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Hreußen  2c.  2c.

verordnen  auf  den  Antrag  Unsers  Staatsministerii  und  nach  Anhörung  Unserer
getreuen  Stände  der  Provinz  Schlesten,  was  folgt:

5.  1.  Die  vormals  Böhmische  Enklave  Günthersdorf,  Bunzlauer  Kreises,
  welche  bis  jetzt  in  provinzialständischer  Beziehung  Unserm  Markgrasthum
Oberlausitz  zugewiesen  war,  wird  dem  Herzogthum  Schlesten,  und  zwar  Hinsiches
der  Wahlen  für  den  Provinziallandtag  dem  Liegnitzer  Wahlbezirke,  zugeschlagen.

5.  2.  Die  zeither  im  Stande  der  Städte  vertreten  gewesenen  Ortschaften
  Leubus,  Freihan  und  Karlsmarkt  scheiden  in  ständischer  Beziehung  aus  jenem
Stande  aus,  und  werden  mit  denjenigen  für  die  Landgemeinden  bestehenden
Wahlbezirken  vereinigt,  innerhalb  deren  Grenzen  sie  belegen  sind.

§5.  3.  Die  nach  der  Verordnung  vom  2.  Juni  1827.  zum  sechsten
Wahlbezirke  gehörige  Stadt  Striegau  wird,  nach  dem  Antrage  Unserer  getreuen
Stände,  mit  dem  vierten  Wahlbezirke  vereinigt,  und  dagegen  die  Stadt  Münlerberg,
  welche  zeither  dem  vierten  Bezirke  angehörte,  dem  sechsten  Wahlbezirke
einverleibt.

Unsere  Behörden  sind  mit  der  Ausführung  dieser  Anordnungen  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  8.  Juni  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Hrinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Mühler.  Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.  v.  Bülow.
v.  Bodelschwingh.  v.  Arnim.

 

Jahrgang  1844.  (Nr.  2457  —  2383.)  28  (Nr.  2438.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Juli  1844.)
        <pb n="258" />
        —  180  —

(Nr.  2458.)  Allerhõchste  Kabinetsorder  vom  10.  Juni  1844.,  betreffend  ergänzende  Bestimmungen
  zum  S.  18.  der  Kreisordnung  für  das  Großherzogthum  Posen
vom  20.  Dezember  1828.,  in  Ansehung  der  Vertretung  derjenigen  bei  Abwickelung
  von  Kommunalgegenständen  früherer  Kreisverbände  betheiligten
Ortschaften,  welche  nach  der  jetzigen  Kreisverfassung  von  jenen  früheren
Verbänden  gekrennt  sind.

8

Ar#  Ihren  Bericht  vom  23.  v.  M.  will  Ich  in  Ergänzung  des  §.  18.
der  Kreis-Ordnung  für  das  Großherzogthum  Posen  vom  20.  Dezember  1828.
hierdurch  bestimmen:  daß  bei  Abwickelung  von  Kommunalgegenständen  früherer
Kreisverbände  die  dabei  bethelligten  ländlichen  Ortschaften,  welche  nach  der  jetzigen
  Kreisverfassung  von  jenen  früheren  DVerbänden  getrennt  sind,  in  gleicher
Weise,  wie  in  Ansehung  des  alten  Wongrowiecer  Kreises  durch  die  Order  vom
24.  April  1830.  angeordnet  worden,  nach  Anleitung  des  §.  13.  der  Kreisordnung
  zu  Wahlbezirken  vereinigt  werden,  aus  welchen  unter  Leitung  des  von  dem
Ober-Präsidenten  der  Provinz  zu  ernennenden  Landrathes  für  jeden  Bezirk  ein
Deputirter  und  ein  Stellvertreter  für  die  gedachten  Gegenstände  zu  wählen  sind.
Sollten  in  einzelnen  Fdllen  die  abgetrennten  Kreistheile  zu  groß  seyn,  um  in
einen  Wahlbezirk  zusammengefaßt  zu  werden,  so  hat  der  Ober-Präsident  der
Provinz  die  Zahl  und  den  Umfang  der  Wahlbezirke  zu  bestimmen.  Die  solchergestalt
  gewählten  Abgeordneten  und  Stellvertreter  haben  die  Interessen  der  betheiligten
  Landgemeinden  bei  den  Verhandlungen  des  alten  Kreisverbandes  in
gleicher  Weise  zu  vertreten,  wie  es  auf  dem  Kreistcage  geschieht.  Diese  Bestimmungen
  sind  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  10.  Juni  1844.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  Grafen  v.  Arnim.

 

(Nr.  2459.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  14.  Juni  1844.,  einige  Modifikationen  der  bisberigen
  Besteuerung  des  fremden  Eisens  betreffend.

A##  Ihren  Bericht  vom  4.  d.  M.  und  in  Uebereinstimmung  mit  den,  unter
den  Regierungen  der  Zollvereins-Staaten  getroffenen  Vereinbarungen  über  einige
Modiftkationen  der  bisherigen  Besteuerung  des  fremden  Eisens,  genehmige  Ich
die  Ausführung  der  nachstehenden  Anordnungen:

1)  An  die  Stelle  der  Bestimmungen  unter  Position  6.  lit.  a.  b.  und  c.  des
olltarifs  für  die  Jahre  1843.,  1844.  und  1845.  vom  18.  Oktober  1842.
sollen  die  folgenden  anderweiten  Bestimmungen  treten:  5r%

1
        <pb n="259" />
        Abgabensaͤtze  beim:
Eingange.  Ausgange.
Rihl.  sgr.  pf.  INthl.  sgr.  pf.

 

a)  Roheisen  aller  Art,  altes  Brucheisen,  Eisenfeile,
Hammerschlag,  pro  Zentnter  —  10  —[6

b)  Geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  (mit  Ausnahme
des  fagonirten)  in  Stäben  von  *.  Quadratzoll
Preubisch  im  Querschnitt  und  darüber,  desgleichen
  Luppeneisen,  Eisenbahnschienen,  auch  Rohund
  Cementstahl,  Guß=  und  raffinirter  Stahl,
pro  gennteri  115——

c)  Geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  (mit  Ausnahme
  des  fagonirten)  in  Stäben  von  weniger
als  1  Quadratzoll  Preußisch  im  Querschnitt,  pro
Zenien  215—
Faconirtes  Eisen  in  Stében,  desgleichen  Eisen,
welches  zu  groben  Bestandtheilen  von  Maschinen
  und  Wagen  (Kurbeln,  Achsen  und  dergleichen)
  roh  vorgeschmiedet  ist,  insofern  dergleichen
Bestandtheile  einzeln  Einen  Zentner  und  darüber
wiegen;  auch  schwarzes  Eisenblech  und  Platten,
Anker  und  Ankerketten,  pro  Zentner  3———1
Anmerk.  1.  An  den  Zollgrenzen  der  Preußischen  westlichen  Provinzen,  desgleichen
von  Bayern,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen  und  Luremburg  ist  Roheisen
beim  Ausgange  frei.
Anmerk.  2.  Von  Rohstahl,  seewärts  von  der  Russischen  Grenze  bit  zur  Weichselmündung
  einschließlich  eingehend,  wird  nur  die  allgemeine  Eingangsabgabe  erhoben.
Anmerk.  3.  Geknoppertes  Zaineisen  kann  in  Bayern  auf  der  Grenze  von  Hindelang
bis  Frcilassing  zu  dem  Zollsatze  von  14  Rehlr.  (2  Fl.  371  Kr.)  Pro  Zentner  eingehen.
Anmerk.  4.  Radkranzeisen  zu  Eisenbahnwagen  wird  nach  Position  c2.  verzollt.

2)  Bei  der  Verzollung  der  unter  Nr.  1.  lit.  b.  ci.  und  c2.  genannten  Gegenstände

  werden  bei  der  Verpackung
in  Fadssern  und  Kisten  10  Pfund
in  Körben  6  Pfund  vom  Zentner  Bruttogewicht
in  Ballen  4  Pfund

fuͤr  Tara  verguͤtet.

3)  Die  Positionen  6.  lit.  d.  und  e.  des  Zolltarifs  vom  18.  Oktober  1842.
bleiben  unveraͤndert  in  Kraft.

4)  die  vorstehenden  Bestimmungen,  welche  vorldufig  nur  für  die  noch  übrige
Dauer  der  laufenden  Tarisperiode,  mithin  bis  zu  Ende  des  Jahres  1845.
gelten,  sollen  vom  1.  September  d.  J.  ab  in  Wirksamkeit  treten.

Sie  haben  hiernach  das  weiter  Erforderliche  anzuordnen  und  diesen,
Meinen  Befehl  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Charlottenburg,  den  14.  Juni  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Sctaats=  und  Finanzminister  Floktwell.

62

“—

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  2450  —  2100.)  (Nr.  2400.)
        <pb n="260" />
        (Ar.  2460.)  Allerhöchfte  Kabinetsorder  vom  1.  Juli  1844.,  die  Eingangs-Zollsätze  vom  ausländischen
  Zucker  und  Sirop  und  die  Steuer  vom  ausländischen  Rübenzucker
  betreffend.

J.  Gemaͤßheit  der  unter  den  Staaten  des  Zollvereins  bestehenden  vertragsmaͤßigen
  Vereinbarung,  wonach  vom  1.  September  d.  J.  ab,  die  Eingangs-Lollsäte
  vom  ausländischen  Zucker  und  Sirop  und  die  Steuer  vom  inländischen

übenzucker  von  drei  zu  drei  Jahren  festgestellt  werden  sollen,  bestimme  Ich  auf
Ihren  Bericht  vom  22.  v.  M.,  daß  für  den  dreijährigen  Zeitraum  vom  1.  Sertember
  d.  J.  bis  dahin  1847.  folgende  Zoll=  und  Steuersätze  zur  Anwendung
kommen  sollen:

I.  om  ausländischen  Zucker  und  Sirop  ist  an  Eingangszoll  zu  erheben

und  zwar  vom

 

 

üachben.  chm  für  Thara  wird  vergütek  vom
Fuße.  Faße.  "  Zentner  Brutto-Gewicht
1)  Zucker:  .  sg.  B.  Ir.  Pfund.
a)  Brod-  und  Hut-,  Kandis-,
  Bruch-  oder  Lum-  *.
pen=  und  weißer  gestoße-  1#%  Fasen  utt.  ae  Cichen-="1
  olze.
ner  Zucker,  vom  Zentner  10  —  17  30  r  re  anderen  höfern.
.  12  in  Kisten.

b)  Rohzucker  und  Farin  .  ,  .
s  Db  «
Guckskmchyvpmgmp  E—
ner.........  ·  8  —  14  ion  aw#en  Zässern.
c)  Rohzucker  fuͤr  inlaͤndische  t0  tn  Lifea  von  8  Zentnern  und  vor-Siedereien
  zum  Raffini-13

  ia  Ki  ter  8  Zentnern.
ren,  unter  den  besonders  isen  unter  8  Zentnem

.  .  so«  svorzuschreibenden
  Bedin-  kweruseoce  ie
gungen  und  Kontrolen,  ⁊  in  anderen  Körben.

vom  Zentner  5  845%%  in  Bal

7——11  ässern.

 

 

 

 

 

2)  Sirop,  vom  Zentnerr  —

II.  Die  Steuer  von  dem  aus  Rüben  erzeugten  Rohzucker  soll  Einen  Thaler
  für  den  Zollzenener  betragen  und  von  den  zur  Zucker  bereitung  bestimmten
  Rüben  mit  11  Silbergroschen  von  jedem  Zollzentner  roher
Rüben  erhoben  werden.

Diesen  Meinen  Besehl  haben  Sie  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu
machen  und  von  dem  bestimmten  Zeitpunkte  ab,  zur  Ausführung  bringen  zu  lassen.
Sanssouci,  den  1.  Juli  1841.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats-=  und  Finanzminister  Flottwell.
        <pb n="261" />
        —  183  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  21.

 

 

 

 

(Nr.  2461.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  28.  Juni  1814.  in  Bezug  auf  die  unter  demselben
  Dato  erlassene  Verordnung  über  das  Verfahren  in  Ehesachen.

E□

Ich  habe  auf  das  Gutachten  des  Sctaatsraths  die  beifolgende,  aus  dem  früheren
  Gesetzentwurfe  über  die  Ehescheidungen  ausgesonderte  Verordnung  über
das  Verfahren  in  Ehesachen  vollzogen,  da  Meiner  ursprünglichen  Absicht  gemäáß
die  Verbesserung  des  Verfahrens  den  Abänderungen  der  Ehescheidungsgründe
und  der  rechtlichen  Folgen  der  Ehescheidung  vorangehen  soll.  Ueber  diese  Ab-Anderungen
  will  Ich  zu  seiner  Zeit  noch  das  Gutachten  der  Stände  vernehmen.
Zur  gründlichen  Vorbereitung  des  hierüber  zu  erlassenden  Gesetzes  sollen  die  Erfahrungen
  der  Gerichte  über  die  Erfolge  des  verbesserten  Verfahrens  in  Ehesachen
  gesammelt  und  Mir  von  Zeit  zu  Zeit  durch  den  Justizminister  eingereicht
werden.  Ich  werde  nicht  nur  die  gesammelten  Resultate  den  Landtagen  vorlegen
  lassen,  sondern  habe  auch  beschlossen,  daß  der  vollständige,  die  Ehescheidungsgründe
  und  die  rechtlichen  Folgen  der  Ehescheidung  umfassende  Gesetzentwurf
  mit  den  nach  den  Ergebnissen  der  Berathungen  des  Staatsraths  abgesaßten
  Motiven  zur  Publizitäkt  gebracht  werde.  Sie,  die  Justizminister  Mühler
und  von  Savigny,  haben  zu  dem  Ende  das  Erforderliche  in  Ihren  Ressorts
zu  veranlassen.  Dieser  Mein  Befehl  ist  mit  der  gegenwärtigen  Verordnung
durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenmuiß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  28.  Juni  1844.

 

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

Jahrgang  1835.  (Nr.  éb1  —  2962.)  29  (Nr.  2402.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Juli  1813.)
        <pb n="262" />
        —  184  —

(Nr.  2102.)  Verordnung  über  das  Verfahren  in  Ehesachen.  Vom  28.  Juni  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Da  die  bestehenden  Vorschriften  über  das  Verfahren  in  Ehesachen  zu
einer  würdigen  und  zweckmäßigen  Behandlung  derselben  sich  als  unzureichend
erwiesen  haben,  so  verordnen  Wir  auf  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,
nach  vernommenem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  für  diesenigen  Landestheile,
  in  denen  das  Allgemeine  Landrecht  und  die  Allgemeine  Gerichtsordnung
gelten,  was  folgt:

S.  1.

4.  Berfab-  In  allen  Prozessen,  welche  die  Scheidung,  Ungültigkeit  oder  Nichtigkeit
#cht  il·  einer  Ehe  zum  Gegenstande  haben,  soll  die  Gerichtsbarkeit  künftig  den  Oberge-I.
  Oerichte  für  richten  zustehen.  Die  in  den  Ss.  37.  und  288.  des  Anhangs  zur  Allgemeinen

Ehtsachen.  Gerichtsordnung  dem  persönlichen  Richter  des  Ehemanns  überwiesene  Gerichtös

barkeit  in  den  vorgenannten  Prozessen  wird  hierdurch  wieder  ausgehoben.

5.  2.

Die  Appellation  von  einem  Ober-Landesgerichte  an  ein  Kollegium,  welches
  an  einem  anderen  Orte  seinen  Siß  hat,  findet  in  den  im  §.  1.  bezeichneten
Sachen  nicht  ferner  Statt.

In  denjenigen  Ober-Landesgerichten,  in  welchen  ein  zweiter  Senat  nicht
besteht,  soll  ein  solcher  für  diese  Appellationen  eingerichtet  werden.

*

In  jeder  für  Sachen  der  im  §.  1.  bezeichneten  Art  bestimmten  Gerichts-Sitzung
  müssen  in  erster  Instanz  wenigstens  fünf,  in  zweiter  wenigstens  sieben
Mitglieder,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,  anwesend  seyn.

4.

Bei  jedem  Ehegerichte  erster  Instanz  ist  ein  Staaksanwalt  zu  bestellen,
welcher  in  den  Prozessen  wegen  Scheidung,  Ungültigkeit  oder  Nichtigkeit  einer
Ehe,  durch  alle  Instanzen  das  öffentliche  Interesse  wahrzunehmen  hat.  Derselbe
  darf  nicht  Mitglied  der  Gerichte,  vor  welchen  er  aufzutreten  hat,  und  nicht
Justizkommissarius  seyn.

6.  5.

Der  Staatsanwalt  ist  verpflichtet,  nichtige  Ehen,  die  durch  den  Richter

oder
        <pb n="263" />
        —  185  —

oder  sonst  zu  seiner  Kenntniß  kommen  (5§F.  950.  951.  Tit.  1.  Th.  II.  A.  L.  R.)
anzufechten.
S.  6.
In  allen  anderen  in  dem  S§.  1.  bezeichneten  Prozessen  ist  der  Staats-Anwalt
  zu  den  vorkommenden  Verhandlungen  von  Amtswegen  zuzuziehen.

S  7.

Er  ist  in  solchen  Prozessen  (§.  6.)  zu  allen  Erklärungen  und  Anträgen,
welche  sich  auf  die  Aufrechthaltung  der  Ehe  beziehen,  sedoch  nicht  zur  Einlegung
von  Rechtsmitteln,  ermächtigt.

K.  8.

Wenn  nach  dem  Ermessen  des  Skaaksanwalts  Rechte  oder  Interessen
der  Kinder  in  dem  Eheprozesse  wahrzunehmen  sind,  so  hat  er  die  Bestellung
eines  Kurators  derselben  bei  dem  Vormundschaftsgerichte  zu  beantragen.

Bis  das  Vormundschaftsgericht  dem  Antrage  stattgegeben  hat,  liegt  dem
Staatsanwalte  selbst  die  Wahrnehmung  dieser  Rechte  und  Interessen  ob.

S.  9.

Bei  allen  gerichtlichen  Verhandlungen  in  Ehesachen  ist  ein  verpflichteter
Protokollfuͤhrer  zuzuziehen.

S.  10.

Die  Ehescheidungsklage  kann  erst  dann  angenommen  werden,  wenn  durch  u.  Sühneverein
  Aktest  des  kompetenten  Geistlichen  nachgewiesen  wird,  daß  er  auf  die  Amzeige  n  .
des  Ehegatten,  welcher  die  Scheidung  beabsichtigt,  die  Söhne  versucht  hat,  die=  klae.
ser  Versuch  aber  fruchtlos  geblieben  ist.

S.  11.

Beide  Theile  sind  verbunden,  sich  zu  diesem  Suͤhneversuch  vor  dem
Geistlichen  zu  gestellen.  Nöthigenfalls  ist  der  verklagte  Theil  dazu  durch  seinen
persönlichen  Richter  anzuhalten.  Das  Ausbleiben  des  klagenden  Theils  wird
als  Zurücknahme  seiner  Anzeige  betrachtet.

S.  12.

Bei  gemischten  Ehen  ist  jeder  Theil  nur  vor  dem  Geistlichen  seiner  Konsession
  zu  erscheinen  verbunden.

Das  Attest  (§.  10.)  wird  in  diesem  Falle  von  dem  Geistlichen  jeder  Konsession
  besonders  ausgestellt.

S.  13.

Das  Attest  muß  ertheilt  werden,  wenn  seit  der  an  den  Geistlichen  zuerst
(Nr.  2102.)  20  er-
        <pb n="264" />
        —  186  —

ergangenen  Anzeige  (§.  10.)  vier  Monate  verflossen  sind,  ohne  daß  die  versuchte
Suͤhne  zu  Stande  gekommen  ist.
S.  14.
Bei  Sühneversuchen  zwischen  jüdischen  Eheleuten  vertritt  ein  Rabbiner
die  Stelle  des  Geistlichen.
s5.  16.
Wenn  der  verklagte  Theil  edictaliter  vorzuladen  ist,  so  bedarf  es  keines
der  Klage  vorhergehenden  Suͤhneversuchs.

s.  16.
r  unnepo  Die  auf  Scheidung,  Ungültigkeit  oder  Nichtigkeit  der  Ehe  gerichtete
4r0  Erfe  38=  Klage  ist  dem  verklagten  Theile  und  dem  Staatsanwalte  mitzutheilen.  Zugleich
ftan-ziist  ein  Termin  vor  einem  Deputirten  des  Gerichts,  zu  deren  Beantwortung
durch  den  verklagten  Theil,  anzusetzen.  Derselbe  hat  die  Wahl,  statt  in  diesem
Termine  zu  erscheinen,  vor  oder  in  demselben  eine  Klagebeantwortung  einzureichen.
Von  der  Klagebeantwortung  erhält  der  klagende  Theil  und  der  Staatsanwalt
  Abschrift.
5S.  17.
Die  Klage  und  deren  Beantwortung  muß  zum  gerichtlichen  Protokoll
erklärt  werden,  oder,  wenn  sie  schriftlich  eingereicht  wird,  und  die  Partei  nicht
selbst  zum  Richteramte  befähigt  ist,  von  einem  Justizkommissarius  abgefaßt  seyn.

S.  18.
Wird  eine  Widerklage  angebracht,  so  sind  auf  dieselbe  die  in  den  88.  16.
und  J17.  gegebenen  Borschriften  anzuwenden.

S.  10.
Verhandlung  Ist  die  Beantwortung  (ss.  16—  18.)  eingegangen  oder  der  dazu  bez
  Sach  stimmte  Termin  verscumt  worden,  so  hat  das  Ehegericht  zundchst  zu  prüfen,  ob
nach  den  Umständen  zu  erwarten  ist,  daß  die  Parteien  freiwillig  vor  dem  Kollegium
  persönlich  erscheinen  werden.

KS.  20.

Die  Parteien  können  zu  diesem  persönlichen  Erscheinen  nur  dann  wider
ihren  Willen  angehalten  werden,  wenn  das  Ehegericht  solches  zur  Erforschung
der  Wahrheit  für  erforderlich  erachtet,  oder  begründete  Hoffnung  vorhanden  ist,
daß  dadurch  die  Aussöhnung  der  Parteien  werde  bewirkt  werden.  Jedoch  sind
selbst  in  diesen  Fallen  solche  Parteien  davon  zu  befreien,  welchen  das  Erscheinen
        <pb n="265" />
        —  187  —

vor  dem  Kollegium  wegen  Krankheit,  Armuth,  Entfernung,  Dienstverhaͤltnissen
oder  aus  aͤhnlichen  Gruͤnden  nach  richterlichem  Ermessen  nicht  anzusinnen  ist.

5.  21.

Ist  das  freiwillige  Erscheinen  beider  Parteien  vor  dem  Kollegium  zu  erwarten,
  oder  können  beide  nach  §.  20.  dazu  angehalten  werden,  so  ergeht  sofort
an  dieselben  und  an  den  Staatsanwalt  die  Ladung  zur  Verhandlung  der  Sache
vor  dem  Kollegium.

22

Ist  nur  der  eine  Theil  persönlich  zu  erscheinen  verhinderk,  so  kann,  wenn
die  im  §.  20.  angegebenen  Zwecke  des  persönlichen  Erscheinens  vor  dem  Kolle-=gium
  durch  Vorforderung  des  andern  Theils  zu  erreichen  sind,  auch  dieser  allein
dazu  angehalten  werden.

5.  23.

Wenn  beide  Parteien  oder  auch  eine  derselben  weder  sreiwillig  vor  dem
Kollegium  erscheinen,  noch  dazu  angehalten  werden  können,  so  sind  zuvörderst
die  Erklakrungen  solcher  Parteien  durch  einen  Kommissarius  oder  durch  Requisition
  eines  andern  Gerichts  aufzunehmen.

S  24.

Vertretung  der  Parteien  durch  Bevollmächtigte  findet  bei  dieser  Vernehmung
  (§.  23.)  nicht  Statt,  sondern  es  haben  sich  nöthigenfalls  die  Gerichtspersonen
  zu  ihnen  zu  begeben.

5S.  25.

In  den  Fällen  des  §.  23.  ergeht  die  Ladung  zur  Verhandlung  vor  dem
Kollegium  (s.  21.)  erst  dann,  wenn  die  vor  dem  Kommissarius  oder  dem  requirirten
  Gericht  abgegebenen  Erklärungen  eingegangen  und  vollständig  befunden
worden  sind.  Bei  dieser  Verhandlung  können  diejenigen  Parteien,  deren  persönliches
  Erscheinen  vor  dem  Kollegium  nach  §§F.  20.  und  22.  nicht  verordnet
wird,  durch  Bevollmächtigte  oder  zugeordnete  Assistenten  sich  vertreten  lassen.

S.  20.

Die  Verhandlung  vor  dem  Kollegium  (§.  21.)  geschieht  in  der  ZRegel
vor  denselben  Mitgliedern,  welche  in  der  Sache  zu  erkennen  haben.  Sie  beginnt
  mit  dem  Vortrage  des  wesentlichen  Inhalts  der  Akten  durch  ein  Mitglied
des  Kollegiums.

§.  27.
Demnchst  sind  die  Parteien  oder  deren  Bevollmächtigee  und  der  Staats-(Nr.
  2162.)  an-
        <pb n="266" />
        —  188  —

anwalt  mit  ihren  Erklaͤrungen  und  Antraͤgen  zu  hören.  Dieselben  haben  in  diesem
  Termine  auch  ihre  Rechtsausfuͤhrungen  muͤndlich  vorzutragen.

S.  28.

Der  Vorsitzende  hat  die  Verhandlung  zu  leiten;  es  ist  aber  auch  jedes
Mitglied  des  Gerichts  durch  den  Vorsitzenden  oder  mit  dessen  Genehmigung
Fragen  zu  stellen  berechtigt.

S.  29.

Der  wesentliche  Inhalt  der  Verhandlung  und  diejenigen  Erklaͤrungen,
deren  Aufzeichnung  von  einer  Partei  oder  deren  Bevollmaͤchtigten  oder  von  dem
Staatsanwalte  besonders  beantragt  wird,  sind  zu  Protokoll  zu  nehmen.

s.  30.

Nach  dem  Schlusse  der  Verhandlung  hat  das  Gericht,  wenn  die  Sache
spruchreif  ist,  zu  erkennen,  sonst  aber  das  zur  Fortsetzung  derselben  Erforderliche
zu  beschließen.  Das  Erkenntniß  oder  der  Beschluß  ist  sofort  bekannt  zu  machen.
Es  steht  dem  Gerichte  aber  auch  frei,  die  Entscheidung  zu  einer  weitern  Berathung
  auszusetzen.

In  welchen  Faͤllen  die  Publikation  des  Erkenntnisses  auszusetzen  ist,  bestimmt
  der  §.  70.

o.  31.
Auf  gleiche  Weise  (ss.  26—30.)  ist  in  den  ekwa  nsthigen  ferneren  Terminen
  zur  Fortsehung  und  zum  Schluß  der  Verhandlung,  besonders  nach  einer
stattgesundenen  Beweisaufnahme  zu  verfahren.

5.  32.

Die  Parteien  können  in  jeder  Lage  des  Prozesses  zum  persönlichen  Erscheinen
  vor  dem  Ehegerichte  angehalten  werden,  soweit  solches  nach  §.  20.  zufässig
  ist.

5  33.

Sie  sind  berechtigt,  vor  dem  Kollegium  und  vor  dem  Kommissarius
#.  23.)  sich  der  Hülfe  von  Rechtsbeiständen  zu  bedienen.

5  34.

Erscheint  der  klagende  Theil  in  einem  vor  dem  Ehegerichte  oder  vor  dem
Kommissarius  anberaumten  Termin  weder  persönlich,  noch  in  den  Fällen,  wo
solches  zulässig  ist,  durch  einen  Bevollmächtigten,  oder  trägt  er  ausdrücklich  auf
Sistirung  des  Prozesses  an,  so  wird  die  Sache  nur  dann  fortgesetzt,  wenn  die
Anträge  des  verklagten  Theils  solches  nöthig  machen,  oder  der  klagende  Theil
die  Wiederaufnahme  des  Prozesses  nachsucht.

S.  35.
        <pb n="267" />
        —  180  —
S  35.

Der  Beweis  ist  unter  Zuziehung  des  Staatsanwalts  in  der  Regel  vor  HBeweis##=dem
  versammelten  Ehegerichte,  und  nur,  wenn  dies  aus  besondern  Gründe,

z.  B.  wegen  Entfernung  der  Zeugen,  nach  richterlichem  Beßinden  nicht  angemessen
  ist,  durch  Kommissarien  oder  durch  Requisition  aufzunehmen.

6.  36.
Das  Ehegericht  hat  zu  dem  Termine  der  Perhandlung  zur  Sache
(66.  21.  und  ff.)  auch  die  Zeugen  vorladen  zu  lassen,  wenn  es  die  Sache  durch
die  Klage  und  deren  Beantwortung,  oder  im  Falle  des  §.  23.  durch  die  Erklärungen
  der  Parteien  dazu  hinlänglich  vorbereitet  findet.

S.  37.

Die  Parteien  koͤnnen  der  Beweisaufnahme,  insbesondere  den  Zeugenverhoͤren,
  durch  Bevollmaͤchtigte,  und,  sofern  das  Gericht  kein  Bedenken  dabei  findet,
  persoͤnlich  beiwohnen.

·  38.

Gerichtliche  Suͤhneversuche  kum  das  Ehegericht  in  Ehescheidungssachen,
so  oft  es  solche  angemessen  findet,  vor  sich  selbst,  wenn  dies  nach  §.  20.  zulässig  ꝰ  ig
ist,  oder  durch  Kommissarien,  insbesondere  durch  den  persoͤnlichen  Richter  der
Ehegatten,  mit  oder  ohne  Zuziehung  von  Geistlichen,  vornehmen.

§.  39.

SnBerlchliche

versuchr.

In  Ermangelung  eines  nach  positiven  Beweisregeln  vollständig  gefuͤhrten  Grundsãht

Beweises  hat  das  Ehegericht  nach  seiner,  aus  dem  ganzen  Inbegriff  der  Verhandlungen
  und  Beweise  geschoͤpften  Ueberzeugung  zu  beurtheilen,  ob  und  in
wieweit  der  fuͤr  die  Scheidung,  Unguͤltigkeit  oder  Nichtigkeit  der  Ehe  angegebene
Grund  bewiesen  ist.

8.  40.

Durch  Zugestaͤndniß,  es  mag  in  dem  Prozesse  oder  vorher  erklaͤrt  seyn,
kann  der  Grund  der  Scheidung,  Ungültigkeit  oder  Nichtigkeit  der  Ehe  nur  in
sofern  bewiesen  werden,  als  dasselbe  geeignet  ist,  dem  Ehegerichte  die  Ueberzeugung
  von  der  Wahrheit  der  zugestandenen  Thatsache  zu  verschaffen.

S  41.

Der  nothwendige  Eid  findet,  soweit  er  nach  allgemecinen  Rechtsgrundsätzen
  zulässig  ist,  auch  über  Thatsachen  statt,  welche  den  Grund  der  Scheidung,
Ungültigkeit  oder  Nichtigkeit  der  Ehe  darthun  sollen,  jedoch  nur,  wenn  übe
diese  Thatsache  demjenigen,  welcher  den  Eid  zu  leisten  hat,  die  Wahrheit  aus
eigener  Wissenschaft  bekannt  seyn  muß.

(Nr.  2402.)  S.  42.

6  den  Be-
        <pb n="268" />
        —  100  —

5S.  42.

Jede  Partei  kann  zur  Führung  dieses  Beweises  (s.  41.)  Anträge  auf
einen  von  ihr  oder  dem  Gegner  zu  leistenden  Eid  in  der  Klage  oder  im  Laufe
des  Prozesses  machen;  das  Ehegericht  hat  aber,  ohne  an  solche  Anträge  oder
an  das  Erbieten  des  Gegners  zum  Eide  gebunden  zu  seyn,  nach  Maaßgabe  des
5.  41.  darüber  zu  erkennen,  und  die  Ableistung  darf  erst,  wenn  rechtekraftig
darauf  erkannt  ist,  erfolgen.

.  43.

Mit  einer  weiteren,  als  der  im  §.  42.  vorgeschriebenen  Wirkung,  ist  der
Antrag  auf  einen  abzuleistenden  Eid,  mithin  auch  die  Eideszuschiebung,  zum  Beweise
  des  Grundes  der  Scheidungs-,  Ungültigkeits=  oder  Nichtigkeitsklage  nicht
zulässig.

S.  44.

Im  Falle  der  Kontumaz  des  verklagten  Theils  ist  anzunehmen,  daß  er
diejenigen  Thatsachen  bestreite  und  diejenigen  Urkunden  nicht  anerkenne,  welche
zum  Beweise  des  Grundes  der  Scheidung,  Ungültigkeit  oder  Nichtigkeit  der  Ehe
dienen  sollen.

S.  45.

Das  Ehegericht  ist  aber  besugk,  den  verklagten  Theil  durch  angemessene
Zwangsmittel  anzuhalten,  vor  dem  Kollegium  oder  dessen  Kommissarius  (s.  20.
22.  bis  24.  32.)  zu  erscheinen,  um  über  den  Hergang  der  Sache  vernommen  zu
werden,  wenn  es  solches  zur  Erforschung  der  Wahrheit  für  angemessen  erachtet.

S.  46.

Die  rechtlichen  Folgen  des  Ausbleibens  des  cdictaliter  vorgeladenen  verklagten

  Theilo  sind  nach  den  bestechenden  Dorschriften  zu  beurtheilen.

6.  47.
In  Ansehung  derjenigen  Thatsachen,  welche  nicht  zur  Feststellung  des
Klagegrundes  (Ss.  320—44.)  dienen  sollen,  wird  an  den  bestehenden  Beweisregeln
  nichts  geändert.

S.  48.
2)  Zweite  In-  Auf  die  rechtzeitig  angemeldete  Appellation  ist  ein  Termin  zur  Rechtferban-.
  tigung  derselben,  und  wenn  diese  erfolgt  ist,  zur  Beantwortung  der  Rechtfertigung
  vor  einem  Deputirten  des  Gerichts  erster  Instanz  anzuberaumen.
S.  40.
Von  der  Rechtfertigung  der  Appellation  und  deren  Beantwortung  gilt
Alles,  was  in  den  85.  16.  und  17.  uͤber  die  Klage  und  Klagebeantwortung  bestimmt
  ist.
b50.
        <pb n="269" />
        —  191  —

8.  50.

Hiernaͤchst  gehen  die  Akten  an  das  Gericht  zweiter  Instanz,  welches  entweder
  sofort  erkennt,  oder  die  etwa  noͤthige  neue  Verhandlung  oder  Beweisaufnahme
  veranlaßt,  aber  auch  befugt  ist,  die  Verhandlungen  der  ersten  Instanz
vor  sich  wiederholen  zu  lassen,  wenn  es  solches  zu  seiner  Information  noͤthig
findet.

S.  51.

Die  Vorschriften  88.  19  —47.  sind  auch  fuͤr  das  Ehegericht  zweiter  Instanz

  und  fuͤr  die  Verhandlungen  vor  demselben  maaßgebend.

S  52.
In  Ansehung  der  Formen  des  Verfahrens  in  dritter  Instanz  verbleibt  2)  Dritte  Ines
  bei  den  jetzt  bestehenden  Vorschristen.  Der  Staatsanwalt  hat  in  dritter  3
Instanz  seine  Anträge  und  Erkldrungen  schristlich  einzureichen.

S.  53.

Bis  zur  NJechtskraft  des  Ehescheidungsurtheils  kann  die  Klage  zurückge=  Gemelnsame
nommen  werden.  Die  auf  diese  Klage  ergangenen  Urtheile  verlieren  alsdann  esimunen
in  allen  Bestimmungen  ihre  rechtliche  Wirkung,  und  die  Thatsachen,  aus  wel=  Ktanzen.
chen  geklagt  worden,  können  als  selbsiständiger  Scheidungsgrund  nicht  mehr
geltend  gemacht  werden.

54.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  (ss.  16—52.)  finden  auch  auf  Prozesse
  Anwendung,  wodurch  nichtige  Ehen  von  Amtswegen  getrennt  werden  sollen,
jedoch  mit  den  Maaßgaben,  die  daraus  folgen,  daß  in  solchen  Fällen  der  Staatsanwalt
  als  Klaäger  und  beide  Ehegatten  als  Verklagte  anzusehen  sind.

Der  Staatsanwalt  ist  in  solchen  Fällen  bei  Einlegung  der  Appellation
und  Revisson  an  die  Frist  von  sechs  Wochen  gebunden.

5.  55.

Die  Regulirung  des  Interimistikums  kann  in  den  gesetzlich  dazu  geeigne=  )  Juterimälten
  Fällen  nachgesucht  werden,  sobald  die  Anzeige  zum  Zweck  des  Sühnever=  kum.
suchs  (§.  10.)  erfolgt  ist.

Der  Geistliche  hat  hierüber  auf  Verlangen  ein  Attest  zu  ertheilen.

50.

Zur  Regulirung  des  Interimistikums  ist  nur  das  Ehegericht  erster  Inslanz
  besugt,  welches  sedoch  die  Instruktion  desselben  kommissarisch,  namentlich
durch  den  persönlichen  Richter,  führen  lassen  kann.

8.  67.
Auf  das  Verfahren  dabei  finden  nicht  die  in  ver  er  gegenwaͤrtigen  Ver-Jahrgang
  1842.  (Nr.  2162.)  ord-
        <pb n="270" />
        ordnung  fuͤr  den  Eheprozeß  vorgeschriebenen  eigenthuͤmlichen  Bestimmungen
(Ss.  16—46.),  sondern  die  bestehenden  Regeln  Anwendung.
§.  58.
Wenn  das  Interimistikum  vor  Anstellung  der  Ehescheidungsklage  feftgesetzt
  wird,  so  hat  das  Ehegericht  die  Fristen  zu  bestimmen,  mit  deren  Ablauf
es  seine  Kraft  verliert,  wenn  die  Klage  nicht  angestellt  ist.

KS.  59.
Auch  erlöscht  dasselbe  in  diesem  Falle,  wenn  die  Klage  durch  ein  Dekret
zurückgewiesen  wird.
S  60.
Gegen  die  von  dem  Ehegerichte  ausgesprochene  Festsetzung  des  Interimistikums
  findet  kein  Rechtsmittel,  auch  nicht  der  Rekurs  Statt.
S.  61.

n.  Besonde-  Der  Ehescheidungsklage  wegen  böslicher  Verlassung  muß,  wenn  der  Auf-116

  Berfax  enthalt  des  angeblich  abtrünnigen  Theils  bekannt  und  erreichbar  ist  (§.  688.

Scheldapg,  Tit.  1.  Thl.  II.  A.  2.  R.),  der  Versuch  des  persönlichen  Gerichts  vorangehen,

1„T  #%%  die  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  zu  bewirken.

1  zinen.  6.  62.

s  Wird  das  Gericht  von  dem  verlassenen  Ehegatten  deshalb  angegangen,
so  hat  es  durch  den  kompetenten  Geistlichen  oder,  sofern  dies  wegen  Abwesenheit
eines  der  Ehegatten  unausführbar  ist,  durch  einen  andern  Geistlichen,  binnen
einer  dafür  zu  bestimmenden  Erist,  die  Herstellung  des  ehelichen  Zusammenlebens
zu  versuchen.

S.  63.
Bleibt  dieser  Versuch  fruchtlos,  so  hat  das  Gericht  dem  angeblich  abtrünnigen
  Theile  die  Herstellung  des  ehelichen  Zusammenlebens  binnen  einer
bestimmten  Frist  anzubefehlen.

S.  64.
Erst,  wenn  diese  Frist  verstrichen  ist,  ohne  daß  der  Befehl  befolgt  worden,
  findet  die  Ehescheidungsklage  Statt.

5.  65.
Dieser  Klage  muß  ein  geistlicher  Sühneversuch  (§6.  10—  14.)  vorangehen.
S.  66.
Die  Regulirung  des  Interimistikums  kann  in  Antrag  gebracht  werden,
sobald  die  gerichtliche  DTerfügung  zur  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  (§.  63.)
nachgesucht  wird,  und  es  finden  auch  hier  die  s§.  55  —  60.  Anwendung.
S  67.
        <pb n="271" />
        —  193  —

S.  67.
Wegen  der  Nichtbefolgung  des  gerichtlichen  Befehls  (s.  63.  64.)  für
sich  allein,  soll  das  Ehegericht  die  Ehescheidung  nicht  aussprechen;  es  soll  vielmehr,
  unter  Mitwirkung  des  Staatsamwalts,  aus  den  Umständen,  und  aus  den
nach  Befinden  zu  erfordernden  Erklärungen  der  Parteien,  zu  ermitteln  suchen,
ob  in  der  That  eine  bösliche  Verlassung  vorhanden  ist,  oder  ob  diese  blos  vorgegeben
  wird.
§.  68.
Ist  der  angeblich  abtrünnige  Ehegatte  nicht  erreichbar  (s.  61.),  so  bleibt  2
es  in  Betreff  des  Ediktalverfahrens  bei  den  jetzt  geltenden  Bestimmungen  irn  *
(ss.  688.  u.  f.  Tit.  1.  Th.  II.  A.  L.  R.).

S.  60.
Wenn  der  verklagte  Theil  auf  die  an  ihn  ergangene  öffentliche  Dorladung
  des  Ehegerichts  zurückkehrt  und  sich  bei  demselben  meldet,  bevor  die  Ehe
rechtskraftig  geschieden  ist,  so  treten  die  in  den  ss.  16—  60.  64—  07.  aufgestellten
  Regeln  des  Eheprozesses  ein.
.  70.
Ehescheidungsklagen,  welche  hr  auf  Ehebruch,  auf  die  in  den  s§.  68.  C.  us  .
00.  erwähnte  bösliche  Verlassung,  auf  Raserei  oder  Wahnsinn,  auf  grobe  mit  fungdle
harter  und  schmählicher  Zuchthausstrafe  bestraste  Verbrechen,  oder  darauf  ge-W  lalgen,
gründet  werden,  daß  der  verklagte  Theil  dem  klagenden  nach  dem  Leben  getrachtet
habe,  sind  zwar  nach  den  Bestimmungen  der  ###  16  —  47.  zu  behandeln;  es  soll
jedoch  in  solchen  Prozessen  nicht  sofort  die  Ehescheidung  ausgesprochen,  sondern,
wenn  der  Scheidungsgrund  zulässig  und  hinlänglich  festgestellt  ist,  die  Publikation
  des  Erkenntnisses  auf  ein  Jahr  vom  Abschluß  der  Sache  an  ausgesetzt
  werden.
Von  dieser  Regel  kann  jedoch  eine  Ausnahme  cintreten,  wenn  der  Richter
findet,  daß  keine  Hoffnung  zur  Aussöhnung  vorhanden  ##.
S.  71.
Wird  die  Publikation  des  Erkenntnisses  ausgesetzt,  so  finden  auf  diese
Zwischenzeit  und  auf  das  weitere  Verfahrten  die  Vorschriften  der  88.  728  —
730.  Th.  II.  Tit.  1.  des  Allgemeinen  Landrechts  Anwendung.

6.  72.  D.  JDeende

Wenn  der  rômisch-katholische  Geistliche  den  Sühneversuch  verweigert  rabehen  für

weil  er  die  Ehe  nicht  als  kirchlich  gültig  anerkennt,  so  vertritt  das  über  diese  5  Sbegetten,

Weigerung  und  deren  Grund  auszustellende  Attest  die  Stelle  des  Attestes  überig-  8

die  Fruchtlosigkeit  des  Sühneversuchs  (.  10.)  !
(Nr.  2262.)  6  F
        <pb n="272" />
        —  194  —

S.  73.
In  der  Gerichtsbarkeit  und  dem  Verfahren  der  katholilch-geistlichen  Gerichte
  wird  durch  gegenwärtige  WVerordnung  nichts  geandert.
S.  74.
Alle  mit  dieser  Verordnung  in  Widerspruch  stehenden  gesetzlichen  Vorschriften
  werden  hierdurch  außer  Kraft  gesetzt.
S.  75.
Die  gegenwärtige  Verordnung  fnndet  nur  auf  diejsenigen  Prozesse  Anwendung,
  welche  nach  dem  1.  Oktober  d.  J.  anhängig  gemacht  werden.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Sanssouci,  den  28.  Juni  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  Mühler.  v.  Savigny.

Beglaubigt:
Bornemann.
        <pb n="273" />
        105

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen

Preußischen

—  N.

Staaten.

 

(Nr.  2463.)  Convemtion  de  Cartiel,  signée
bar  les  Plénipotentiaires  de  Sa  Ilajesté
le  Roi  de  Prusse,  ct  de  Sa  hlajesté
TEmpereur  de  toutes  les  Russies,  Roi
de  Polagne,  le  .  lai  1814.

Au  nom  de  la  Träs-Sainte  et  indivisible
  Trinile!

La  Convenlion  de  Carlel,  conclue  le
##3.  Blars  1830.  entre  Sa  Hlajesté  le
Roi  de  Prusse  ei  Sa  Blajestée  TEmpereur
  de  loutes  les  Russies,  Hoi  de
Pologne.  Glant  espirée.  el  quelques--unes
  de  ses  disposilions  ayant  étd  reconnues
  susceplibles  de  receroir  plus
de  (Eveloppement  el  de  prcision.
ltandisune  d’autres  onl  cesse  eétre  applicables
  aus  rapports  CKistants,  Leurs
Hlajestées  ont  juge  ulile  ct  convenable
de  conclure  une  nourelle  Convention
de  Cartel.,  et  ont  à  cel  ellel  nomme
dlhes  Plénipolenliaires,  savoir:

Sa  Hlajeslée  le  Boi  de  Prusse:

le  Sicur  lleuri  UIrie  Guillaume

Baron  de  Bülow.  Son  Nlinistre.
dles  affaires  Elrandu

  Cabinet  el
geères.  Grand-Croix  de  I’Ordre  de
I  Aigle  Bouge  de  Prusse,  Chevyalier
Jahrgang  IN#.  (Nr.  2407.)

(Nr.  2463.)  Karcel-Konvention,  unterzeichnet
  von  den  Bevollmächeigten  Sr.  Masestät
  des  Königs  von  Preußen  und  Sr.
Masestät  des  Kaisers  von  Rußland,  Königs
  von  Polen,  am  :o.  Mai  1844.

Im  Namen  der  Hochheiligen  und
untheilbaren  Dreieinigkeit!

Nochdem  die  zwischen  Sr.  Majestät
dem  Könige  von  Preußen  und  Sr.  Masestät
  dem  Kaiser  von  Rußland,  König
von  Polen,  unterm  ?#.  März  1830.  abgeschlossene
  Kartelkonvention  abgelaufen
  ist,  und  einige  ihrer  Bestimmungen
einer  ndheren  Erlduterung  und  größeren
  Bestimmtheit  fähig  erachtet  worden
sind,  während  andere  aufgehört  haben,
auf  die  gegenwärtigen  Verhältnisse  anwendbdar
  zu  seyn;  so  haben  Ihre  Majestäten
  es  nützlich  und  angemessen  gesunden,
  eine  neue  Kartelkonvention  abzuschließen,
  und  zu  diesem  Behufe  zu
hten  Bevollmaͤchtigten  ernannt,  naͤmlich:


Seine  Majestät  der  König  von

Preußen:
den  Freiherrn  Heinrich  Ulrich  Wilhelm
  von  Bülow,  Ihren  Kabinetsund
  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Ritter  des  Preußischen
großen  rothen  Adler-Ordens,  des
31  Rus-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  11.  Juli  1844.)
        <pb n="274" />
        —  196  —

des  Ordres  de  St.  Alexandre-Newsky,
de  Ste.  Annc  de  la  première  Classe,
de  cclui  de  St.  Stanislas  de  la  seconde
  Classe  avec  la  plaque  et  de
St.  WIadimir  de  la  quatrième  Classe
de  Russie,  Grand-Croix  de  IOrdre
de  Léopold  d'Autriche,  du  merite
civil  de  Barière,  des  Guelphes  de
Ilanovre  et  de  Louis  de  la  llesse
Grand-Ducale,  Commandeur  de  l'Ordre
  du  Faucon  blanc  de  la  Saxe
Grand-Ducale,  Grand-Croix  de  POr-Gre
  du  Lion  Neerlandais  ct  de  celui
  de  Léopold  de  Belgique,  décoré
du  grand  Ordre  du  Nischoni  Itihar
de  Turquie;

et

Sa  Majesté  l'Empereur  de  toutes
les  Russies,  Roi  de  Hologne:

le  Sicur  Pierre  Baron  de  hleyen--dorff,
  Son  Conseiller  privé  et  Chambellan,
  Envoyé  Extraordinoire  et
Ministre  Plénipotentiaire  pres  Sa
Mojesté  le  Roi  de  Prusse  et  Son
Altesse  Royale  le  Grand-Duc  de
Mlecklenbourg-Schwérin,  Chevalier
Grand-Croix  des  Ordres  de  Russie
de  DAigle  blanc,  de  St.  Wladimir
de  la  seconde  Classe,  de  Ste.  Anne
de  la  première  et  de  la  qduatrième
Classe,  de  St.  Stanislas  de  la  première
  Classe,  et  de  TAigle  Rouge
en  diamants  de  Prusse,

lesquels,  après  avoir  échangé  leurs
pleins-pouvoirs,  trouv#és  en  bonnc  et
due  forme,  ont  conclu  et  signé  la  Convention
  de  Cartel,  dont  la  teneur  suit
ici  mot  à  mot.

Article  I.

La  présente  Convention,  qui  sera
mise  à  exccution  quatre  semaines
afr#s  Techange  des  ratilications,  §apbliquera:


Russischen  St.  Alerander-Newsky-,
St.  Annen-Ordens  1ster  Klasse,  des
St.  Stanislaus-Ordens  2ter  Klasse
mit  dem  Stern  und  des  St.  Wladimir-Ordens
  4ter  Klasse,  Großkreuz
  des  Oesterreichischen  Leopold-=Ordens,
  des  Bayerischen  Civil-Werdienst-,
  des  Hannoverschen  Guelphenund
  des  Großhherzoglich  Hessischen
Ludwigs-Ordens,  Kommandeur  des
Großberzoglich  Schsischen  weißen
Falken-Ordens,  Großkreuz  des  Niederländischen
  LSwen=  und  des  Belgischen
  Leopold-Ordens,  Inhaber  des
Türkischen  großen  Ordens  Nischani-Istihar;

und

Se.  Majestät  der  Kaiser  von  Rußland,
  König  von  Polen:

den  Baron  Peter  von  Meyendorff,
  Ihren  Geheimen  Rath  und
Kammerherrn,  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  bei  Sr.  Majestät  dem  Könige
von  Preußen  und  Sr.  Königlichen
Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg=
  Schwerin,  Großkreuz  des
Russüschen  weißen  Adler-Ordens,
Ritter  des  St.  Wladimir-Ordens
2ter  Klasse,  des  St.  Annen-Ordens
Ister  und  Ater  Klasse,  des  St.  Stanislaus-Ordens
  1ster  Klasse  und  des
Preußischen  rothen  Adler-Ordens  in
Brillanten,
welche,  nach  zuswechstung  ihrer  in
guter  und  gehöriger  Form  befundenen
WVollmachten,  diesenige  Kartelkonvention
abgeschlossen  und  unterzeichnet  haben,
deren  wörtlicher  Inhalt  folgendermaßen

lautet.
Artikel  1.

Die  gegenwärtige  Konvention,  welche
vier  Wochen  nach  Auswechselung  der
Ratifiationen  zur  Ausfährung  gebracht
werden  soll,  erstrecke  sich

a)  auf
        <pb n="275" />
        a)  à  (tous  les  indiridus  qui  déserleront
  le  servicce  actif  des  armees
respeclives,  ainsi  qu'aux  ellels  mililaires
  qdu’ils  auront  emportés,  tels
duc  chevaux,  harnais,  armes,  habillements;
  en  oulrc,  aux  individus,
qui  w’ont  obtenu  de  congé  qu’'
condition  de  se  présenter  au  premier
  appel  pour  rentrer  au  servicc
actil,  et  qui  en  conséquence  ap-Partiennent
  à  la  réserre;

b)  à  tous  les  individus  qui,  selon  les
lois  de  TEtat  qu’ils  ont  quitté  avec
ou  sans  Pintention  dy  rentrer,  sont
sujets,  ne  fütsce  due  dans  la  suite,
au  servicc  militoire:

4

aux  individus  qui,  ayant  commis
des  crimes  dans  Tun  des  deuz
Etatls,  sc  sont  enfuis  sur  le  territoire
  de  Tautre,  pour  se  souskrairc
aux  poursuites  de  la  juslice  et
à  la  peine  qu’ils  sont  encourne.

Article  II.

Si  les  individus,  mentionnés  dans
Tarticke  précédent  sous  la  lettre  a),
sont  saisis  en  unisorme,  si  Ton  trouve
sur  cux  d’autres  objets  appartenant
à  Iéquipement  militaire,  ou,  en  général,
  §il  est  hors  de  doute  qu'ils  ont
déserlté  le  service  militaire  de  Tautre
Elat,  ils  seront  sur-lerchamp,  et  sans
réquisition  préalable  de  cet  Etat,  arrelés
  et  conduits  avec  les  effets  mililaires
  trouvés  sur  cur,  à  la  fronlicère
dui  sépare  les  deux  Elals,  pour  )  Gire
remis  aux  autorilés  respeclives  charges
  de  les  recevoir.  Ovont  aux  indirvidus
  dont  la  désertion  mest  pas
manisesle,  mais  devient  probable  par
suite  de  leur  propre  (Eclaration  ou
de  circonstanccs  parliculièrcs,  les  autorités
  mililaires  ou  civiles  qui  auront.
eu  connaissancc  du  sejour  Cun  pareil
individu,  prendront  aussilöt  les  me-(Nr.

  2403.)

197

a)auf  alle  aus  dem  aktiven  Dienste
der  beiderseitigen  Armeen  desertirten
Individuen  und  die  von  ihnen  mitgenommenen
  Militaireffekten,  als:
Perde,  Reitzeug,  Armatur=  und
Montirungsstücke;  desgleichen  auf
die  aus  dem  aktiven  Dienste,  unter
Porbehalt  ihrer  Verpflichtung  zu
demselben,  beurlaubten,  mithin  zur
Kriegsreserve  gehörigen  Individuen;

b)  auf  alle,  nach  den  Gesehßen  des
Staaks,  welchen  sie  mit  oder  ohne
Absicht  der  Rückkehr  verlassen  haben,
  wenn  auch  erst  für  die  Folge,
zum  Militairdienste  verpflichteten
Individuen;

auf  diesenigen  Individuen,  welche,
nachdem  sie  in  einem  der  beiden
Staaten  ein  Kriminalverbrechen  begangen,
  sich  der  Untersuchung  und
Bestrafung  desselben  durch  die  Fluchr
auf  das  Gebiek  des  andern  Staats
zu  entziehen  gewußt  haben.

rtikel  2.

Die  im  vorstehenden  Areikel  unter  a.
bezeichneten  Individuen  sind,  wenn  sie
in  militairischer  Bekleidung,  oder  mit
andern  Gegenständen  der  militairischen
Ausrüstung  betroffen  werden,  oder  wenn
überhaupt  darüber,  daß  sie  aus  dem
Militairdienste  des  andern  Staats  entwichen
  sind,  kein  Zweifel  obwaltet,  sofort,
ohne  daß  es  dazu  einer  vorgängigen  Requisition
  Seitens  dieses  Staats  bedarf,
zu  verhaften,  und  mit  den  bei  ihnen
gefundenen  Militaireffekten  zur  Grenze,
welche  beide  Staaten  trennt,  zu  transportiren,
  um  daselbst  an  die  zu  ihrer
S#fangnahme  beauftragten  jenseitigen
Behörden  abgeliefert  zu  werden.  Bei
denjenigen  Individuen,  deren  Desertion
nicht  offenbar,  sondern  in  Folge  besonderer
  Umstände  oder  ihrer  eigenen  Aussagen
  nur  wahrscheinlich  ist,  muß  von
den  Militair-  oder  Civilbehörden,  welche

31“  von

c

e
        <pb n="276" />
        sures  néecessaires  pour  empecher  son
évasion.  Elles  leront  ensuite  dresser
un  prochès-verbal  à  ce  sujet,  et  le  communiqueront
  auf  auforikés  militoires
Pprovinciales  de  Tontre  Etat,  qui  alors
declarcront,  si  le  prérvenu  a  eflectivement
  déserté  ou  non,  sur  quoi,  dans
le  cas  de  Tallirmative,  le  déserteur
leur  sera  liré  de  la  monière  susindiqucc.


Les  individus,  mentionnés  dans  Tarticke
  procédent  lettre  b),  ne  seront
arrètés  ct  reslituéks  qu#à  la  Suite
d’unc  rquisilion  expresse  qui,  dans
chaquc  cas  spécial,  scra  saite  par  les
aulorilés  Ccompetentes  de  TEtat  auquel
es  individus  oppartiennent.

Articile  III.

Licztradition  des  indiridus  oppartenant
  aux  classes  a)  et  b)  de  Parlicle  1.,
’aura  cependant  pas  licu,  si  avant  de
s#elre  rendus  dans  IEtat  qu’ils  ont
duillé  en  dernier  lieu,  ou  avont  )
avoir  pris  service,  ces  individus  ont
été  sujels  de  PEtat  o  ils  se  sont  retirés
  lors  de  leur  désertion,  ct  que
lIes  rapports  résultont  pour  cux  de
cette  qualité.  eient  pas  616  annullcs
suivant  les  formes  prescrites  par  les
lois  de  cet  Etat.  Moais  meme  dans
ce  Ccas  on  rendra  les  chevaux  ct  les
flets  mililaires  que  ces  indiridus  auraient
  emmenés  avec  eux  en  désertant.

De  meéme,  si  un  individu  appartenant
  à  ces  deux  classes  Fest  rendu
coupable  de  qduelque  délit  dans  IEtat
on  il  s'est  reliré,  son  etradition
Pourra  alre  relusee  jusqu'à  ce  qu'il
Sit  subi  la  peine  duc  lui  inlligent  les
lois  de  cel  Elat.

198

von  ihrem  Aufenthalte  Kenntniß  erhalten
  haben,  sofort  fuͤr  ihre  Sicherstellung
  gesorgt  werden.  Demncchst  haben
  sie  darüber  ein  Protokoll  aufnehmen
zu  lassen,  und  solches  der  jsenseitigen
Provinzial-Militairbehörde  mitzutheilen,
welche  hierauf  zu  erklären  hat,  ob  das
bezeichnete  Individuum  wirklich  desertirt
  ist  oder  nicht,  welchemnächst,  im
Besjahungsfalle  der  Deserteur  ihr  auf
die  oben  erwähnte  Weise  auszuliefern  ist.

Was  die  im  vorigen  Artikel  unter  b.
bezeichneten  Individuen  betrifft,  so  findet
deren  Verhaftung  und  Auslieferung
nichts  anders  Statt,  als  in  Folge  einer
jedesmaligen  ausdrücklichen  Requisstion.
von  Seiten  der  kompetenten  Behbrde
dessenigen  Staats,  welchem  die  Indiduen
  angehbren.

Artikel  3.

Die  Auslieferung  der  zu  den  Klassen
a.  und  b.  des  Artikels  1.  gehörigen  Individuen
  wird  jedoch  nicht  Statt  finden,
wenn  dieselben,  ehe  sse  sich  in  den  zuletzt
  von  ihnen  verlassenen  Staat  begeben
  oder  daselbst  Dienste  genommen
hatten,  Unterthanen  desjenigen  Staats
waren,  wohin  sie  sich  bei  ihrer  Entweichung
  geftüchtet  haben,  und  diesenigen
Perhältnisse,  welche  für  sie  aus  dieser
Eigenschaft  entspringen,  nicht  nach  den
in  diesem  Staate  geltenden  gesetzlichen
Vorschrifsten  aufgelöst  worden  find.
Doch  werden,  selbst  in  diesem  Falle,
die  von  solchen  Individuen  bei  ihrer
Entweichung  mitgenommenen  Pferde
und  Militaireffekten  zurückgegeben.

Eben  so  kann  die  Auslieferung  eines
zu  diesen  zwei  Klassen  gehörigen  Individuums,
  wenn  dasselbe  sich  in  dem
Staate,  wohin  es  entwichen  ist,  ein  Werbrechen
  oder  Vergehen  har  zu  Schulden
  kommen  lassan,  bis  zur  Abbüßung
der  nach  den  Gesetzen  dieses  Staats
dafür  verwirkten  Strase  verweigert
werden.

In
        <pb n="277" />
        Ensin  si,  dans  les  cas  où  l'arrestation
  et  l'extradition  d'un  individu  ne
devront  s'essectner  qu'à  la  suite  d'une
requisition  (ainsi  due  cela  est  stipulé
dons  Tarticke  2.  notamment  à  Tégard
des  deserteurs  dui  ne  sont  pas  reconnaissables
  comme  tels),  il  sest  Ccoulé
Tespace  de  deux  ans  depuis  Iéepoque
de  la  déserlion  ou  de  Iévasion  d’'un
individu  de  celle  catégorie,  celui  des
deux  Elals  auqucl  serait  adressée  une
C#quisition  pour  le  réclamer,  ne  sera
point  tenu  y  salislaire.

Article  IV.

Les  communications  qui.  d'après
Tarticke  2.,  auront  lieu  par  rapport
aus  individus  soupçonnés  d’avoir  déseric,.
  lc  servicc  de  Tunc  des  llautes
Parties  contraclantes,  seront  adress6es,
  de  la  part  de  la  Prusse,  au
Commandant  en  chel  et  aux  olliciers,
chorgs  de  Textradition  des  deserteurs.
et  de  la  part  de  la  Russie  et  de  la
Pologne,  au  Général  commandant  dans
la  Province  prussiennc  la  plus  proche;
les  rCquisilions  relalives  aux  individus
mentionnés  dans  Tarlicle  1.,  sous  la
letire  b).  s'adresseront,  de  la  part  de
la  Prussc,  aux  autorilés  mililaires  et
civiles  de  la  Russie  ou  de  la  Pologne
les  plus  proches,  ct  de  la  part  de  la
Russie  et  de  la  Pologne,  à  la  Régence
Provinciale  prussienne  la  plus  à  porlée.

rtiche  V.

S'i  arrivait  qu'un  indiviqu,  avant
sa  désertion  du  serrice  de  Tune  ou
de  Tautre  des  llaules  Porlies  contractantes,
  eüt  déserlé  les  troupes
d’n  aulre  Souverain,  ou  d’'un  autre
Etat,  avec  lequch  Fune  des  llaules
Parlies  confraclantes  aurail  conchu
une  Convention  de  Carlel,  le  déserleur
  n’en  sera  Ppas  moins  rendu  à
Tarmee  qdu'il  aura  déserlée  en  dernier
  lieu.

(Nr.  2163.)

199

In  den  Faͤllen  endlich,  wo  die  Verhaftung
  und  Auslieferung  elnes  Individuums
  nur  in  Folge  vorheriger  Requisstion
  Statt  finden  foll,  wie  dies
im  Artikel  2.  namentlich  wegen  der
Deserteurs  verabredet  ist,  welche  nicht
als  solche  kenntlich  sind,  ist,  wenn  seit
der  Desertion  oder  dem  Austritte  eines
Individuums  dieser  Kategorie  bereits
ein  Zeitraum  von  zwei  Jahren  verstrichen
  ist,  der  requirirte  S#taat  nicht  verpflichtet,
  der  an  ihn  ergehenden  Auslieserungsrequisition
  Folge  zu  leisten.

rtikel  4.

Die  im  Artikel  2.  vorgeschriebenen
Mittheilungen  wegen  der  der  Desertion
aus  dem  Dienste  der  jenseitigen  Macht
Verdächtigen,  werden  Königlich  Preußischer
  Seits  an  den  Kommandirenden
en  Chel,  und  an  die  der  Auslieferung
der  Deserteure  vorgesetzten  Offiziere,
Kaiserlich  Russischer  oder  Königlich  Polnischer
  Seits  aber  an  das  Generalkommando
  der  nächsten  Preußischen  *57
vinz  gerichtet;  wogegen  die  Requisttionen,
  welche  sich  auf  Individuen  der  im
Artikel  1.  unter  b.  erwähnten  Klasse
beziehen,  Königlich  Breuhischer  Seits
an  die  nächsten  Russischen  oder  Polnischen
  Militair=  und  Civilbehörden,  und
Kaiserlich  Russischer  oder  Königlich  Polnischer
  Seirs  an  die  nächste  Preubische
Provingaalregierung  zu  richten  sind.

Artikel  5.

Wenn  der  Fall  eintritt,  daß  ein  Individuum,
  bevor  es  aus  dem  Dienste
des  einen  oder  des  andern  der  hohen
kontrahirenden  Theile  entwichen  ist,  schon
von  den  Truppen  eines  andern  Souverains
  oder  eines  andern  Staats,  mit
welchem  einer  der  hohen  kontrahirenden
Theile  eine  Kartelkonvention  geschlossen
hat,  desertirt  wäre,  so  soll  gleichwohl
ein  solcher  Ueberldufer  derjenigen  Armee
ausgeliesert  werden,  von  welcher  er  zuletzt
  deserrirk  ist.

Art.  6.
        <pb n="278" />
        Article  VI.

Il  est  expressément  désendu  aux
autorités  mihtaires  et  civiles  respectives,
  Jengager  au  service  militaire
ou  civil  de  leur  Souverain  un  individu
dont  la  déserlion  du  servicc  militaire
de  Tautre  Elal  M’est  Pas  douteuse,  ou
ne  serait  meme  duc  probable.  Elles
Mne  laisseront  passer  la  fronlière  à
aucun  sous-oflicicr  ni  soldat  de  Harmeée
de  TElat  limitrophe,  à  moins  dwil  ne
soit  muni  dun  posse-Port  ou  T’une
cartonche  du  chef  ou  !1  commandant
du  corps  auquel  il  ppartient.

Tout  individu  qui,  sans  pouvoir  se
lIegitimer  au  moyen  Tun  pareil  passeport
  ou  d'unc  corlouche,  sera  découvert
  par  ces  aulorités  ou  leur  sera
dénoncé  par  leurs  subordonnés,  et  due
des  signes  extéricurs  ou  daautres  circonslances
  rendront  Suspect  appartenir
  aux  troupes  de  Tautre  Etat,  sera
sur  le  champ  arrélé,  avec  tous  les
ellets  qu'on  trouvera  sur  lui;  on  lui
fera  subir  un  interrogatoire,  et  il  sera
procédc  ensuite  conlormément  auf
disposilions  de  Tarticle  2.

Article  VII.

Les  llautes  Parlies  contractantes
##eront  tenir  la  main  à  ce  qu-il  soit
salissait  Promptement  et  loyalement
aux  réquisilions  deextradilion  dui  seront
  adresses  à  Leurs  autorités.  Dons
le  cas  méme  od  les  individus  réclamés
auraient  616  cntre-temps  engagés  an
scrvice  de  IEtat  sur  le  territoire  duduel
  üls  se  trouvent,  celte  circonslance
n'insluera  en  rien  sur  les  obligations
muluelles  résultant  du  présent  arlicle.

Article  VIII.

Siil  siélcvait  des  doutes  sur  lexactitude
  de  tellc  ou  tellc  circonstance,
rapportée  dans  lacke  de  réquisition,
ces  doutes  ne  pourront,  les  cas  men-200



Artikel  6.

Den  beiderseitigen  Militair=  und  Civilbehörden
  ist  ausdrücklich  untersage,
ein  Individuum,  dessen  Desertion  aus
dem  jenseitigen  Militairdienst  als  gewiß
oder  selbst  nur  als  wahrscheinlich  anzunehmen
  ist,  in  den  Militair=  oder  Civildienst
  ihres  Souverains  aufzunehmen;
auch  dürfen  sie  keine  Unteroffiziere  oder
Soldaten  der  jenseitigen  Armec  auf  der
Grenze  durchgehen  lassen,  wenn  sie  nicht
mit  einem  Passe  oder  Abschiede  von  dem
Chef  oder  Kommandeur  des  Truppentheils,
  dem  sie  angehbren,  versehen  sind.
Jedes  ohne  einen  solchen  Paß  oder  Abschied
  von  ihnen  betroffene  oder  von  ihren
  Untergebenen  ihnen  angezeigte  Individuum,
  welches  in  Folge  dußerer
Merkmale  oder  sonstiger  Umstände  den
Truppen  des  andern  Staats  anzugehören
  verdächtig  ist,  haben  sie,  mit  sämmtlichen
  bei  ihm  befindlichen  Effekten,  sosort
  zu  verhaften,  und  zu  Protokoll  vernehmen
  zu  lassen,  welchemnächst  nach
den  im  Artikel  2.  enthaltenen  Bestimmungen
  zu  verfahren  ist.

Artikel  7.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  werden
  darauf  halten,  daß  den  an  ihre  Behörden
  zu  richtenden  Auslieferungs-Requisitionen
  schnell  und  ohne  Rückhalt
genügt  werde.  Selbst  in  dem  Falle,
wo  die  reklamirten  Individuen  in  den
Dienst  des  Staates  aufgenommen  seyn
sollten,  auf  dessen  Gebiete  sse  sich  befinden,
  soll  dieser  Umstand  auf  die  aus
dem  gegenwärtigen  Artikel  entspringenden
  gegenseitigen  Derpflichtungen  von
keinem  Einflusse  seyn.

Artikel  8.

Sollten  über  die  Richtigkeit  irgend
eines  in  dem  Regquisitionsschreiben  anzeführten
  Umstandes  Zweifel  entstehen,
so  können  diese,  die  im  Artikel  3.  erwähn=
        <pb n="279" />
        tionnés  dans  Torticle  3  erceplés,  motivrer
  un  relus  Textradilion.

Article  K.

Non  -  seulement  Textradition  d’un
déserleur  ou  d'un  individu  sujet  au
scrvice  militaire  devra  toujours  et
sans  erception  Eire  accompagnée  T’un
procês-verbal  qdui  oura  éic  dressé  pour
constater  les  causes  et  les  circonslanccs
  de  son  arrestation,  mois  encore,
s'il  apparlient  à  la  calégoric  de  ccux

ui,  d'après  l'article  2,  doivent  eire
livrés  d'ossice,  les  essets  militaires  qui
auront  servi  à  saire  découvrir  sa  désertion,
  seront  aussitôt  restitués  avec
lui.  Si,  au  contraire,  lindividu  appartient
  à  la  classe  de  ccux  qui  ne  doivent
  atre  lirrés  qu'  à  la  suite  d’une
communication  Dréalable  entre  les  autorilés
  mililaires  respectives,  ou  d’une
r#quisition  speciale,  dans  ce  cas,  alin
de  metire  hors  de  doute  duc  son
P  atradition  est  consorme  aux  principes
Ctablis  dans  la  présente  Convention,
l'acte  de  réquisition  qui  le  concerne,
devra,  lors  de  Textradition,  Gtre  produit
  en  original  ou  en  copie  vidimée.

rtiche  X.

Les  points  de  la  frontiöre  on  extradition
  régulière  des  déserteurs  ct
autres  indivius,  avait  licu  précédemment,
  continueront  à  servir  pour  le
memc  objet  aussi  longlemps  quc  les
autorikés  respectives  ne  conviendront
Pas  d'un  changement  à  cet  égard.  Les
fonctionnaires  chargés  dans  ces  endroits
de  recevoir  les  individus  qui  devront
etre  lirrés,  seront,  suivyant  que  ces
fonctionnaires  apparliennent  à  Tétat
militaire  ou  à  Ptat  civil,  indiqués  par
les  autorités  mililaires  ou  civiles  com-Pétentes,
  à  celles  de  Tautre  Etat.

Article  Xl.

Pour  tout  désertcur  ou  individu
sujet  au  service  militaire,  les  frais

(Nr.  2103.)

wähnten  Fälle  ausgenommen,  eine  Verweigerung
  der  Auslieferung  nicht  begründen.


Artikel  9.

Bei  der  Auslieferung  eines  Deserteurs
  oder  Militairpflichtigen  ist  jederzeit
und  ohne  Ausnahme  nicht  allein  das
bei  seiner  erhaftung  über  die  Veranlassung
  und  Umstände  desselben  aufgenommene
  Protokoll,  sondern  es  sind
auch,  wenn  derselbe  zur  Klasse  der  nach
Artikel  2.  von  Amtswegen  Auszuliefernden
  gehört,  die  Militaireffekten,  durch
welche  seine  Desertion  sich  ergeben  hat,
sofort  mit  zu  überliefern.  Gehört  er
dagegen  zu  den  erst  nach  vorheriger  Kommunikation
  mit  den  respektiven  Militairbehörden
  oder  in  Folge  einer  besonderen
Regquisstion  auszuliefernden  Individuen,
so  ist,  um  jeden  Zweifel  darüber  zu  beseitigen,
  daß  seine  Auslieferung  den
im  gegenwärtigen  Dertrage  bestimmten
Grundsätzen  gemäß  sey,  allemal  das  Original
  oder  eine  beglaubte  Abschrife  des
ihn  betreffenden  Requisttionsschreibens
bei  seiner  Auslieferung  vorzuzeigen.

Artikel  10.

Die  Grenzorte,  wo  früher  die  ordnungsmäßige
  Auslieferung  der  Deserteure
  und  anderer  Individuen  stattgefunden
  hat,  werden  auch  ferner,  und
zwar  so  lange  zu  diesem  Zwecke  beibehalten,
  als  die  beiderseitigen  Behörden
nicht  etwa  über  eine  Abänderung  in  dieser
  Beziehung  sich  vereinbaren.  Die
an  diesen  Orten  mit  dem  Auslieferungsgeschäft
  beauftragten  Beamten  sind,  je
nachdem  sie  zum  Milikair=  oder  Civilstande
  gehören,  von  Seiten  der  betrefsenden
  Militair=  oder  Civilbehörden  den
jenseitigen  namhaft  zu  machen.

Artikel  11.

An  Uncterhaltungskosten  werden  für
seden  Deserteur  oder  Militairpflichtigen,

von
        <pb n="280" />
        d'entretien  seront  acquittés  à  raison
de  deux  et  demi  (21)  gros  d'argent
de  Prusse  ou  de  sept  et  demi  (74)
Kopeks  Torgent  de  Moseie,  par  jour,
à  compter  du  jour  on  il  aura  616
arrété  pour  etre  livré,  soit  Tollice.
soit  par  suite  (une  réduisilion.  Si
le  deésertcur  a  emmené  un  chevol  de
service,  il  sera  bonisié  pour  ce  dernier
  par  jour,  et  à  compter  de  l'poque
susindiquée,  deux  melzes  d'avoine  et.
huil  liyres  de  soin  avec  la  paille  nécessaire.
  ##  ces  lourrages  seronl  Paytcs
Chaduc  lois  selon  le  prix  courant  du
marché  de  la  ville  ln  plus  proche.

La  reslitution  du  déserleur  se  lera
au  Plus  tard  huil  jours  apres  son
arrestation,  laduelle  aura  lieu  des  du’on
Taura  dé6couvert;  les  srais  de  Son
entrelien  ne  seront  relribus  de  part
eit  daulre  due  pour  le  méme  terme
de  huit  jours,  à  moins  due  Téloignemenl
  du  lieu  ou  le  déserteur  aura
Gté  arreld,  ou  Tautres  circonstances
bien  conslalées,  ne  relardent  néccssoirement
  au  deln  de  ce  terme  son
extradilion  aux  aulorilés  compétentes.
Si,  par  suile  de  maladie,  le  kransluge
se  trouvait  avoir  616  regu  à  un  höpital,
les  frais  qui  en  résulleront,  seront
acquitilds  Par  le  Gouvernement  réclamant,
  à  raison  de  trois  el  demi  (37)
Sros  Jargent  de  Prusse,  ou  de  clx  et
demi  (101)  Kopeks  Gorgent  de  Russic.
ler  jour,  bour  lout  le  lemps  Dendank
equcl  son  élal  de  Santé  aura  relenn
à  Phopilal.

Arliele  A  ll.

Si,  oulre  le  déserleur  lui-meéme,  hon
parvient  encore  à  decourrir  le  cheval
de  serrice  cmment  par  lul,  el  qur
ce  cherol  soil  rendn  à  IElal  anquel
il  appartient,  la  personne  qui  par  son
avis#  aurn  amenn  la  baisie  du  cheval.
obliendtu  de  TEtal  auduel  se  sera
lexlnadilion,  uncd  rrowpense  de  sepl.

202

von  dem  Tage  an,  wo  er,  zum  Zwecke
seiner  von  Amtswegen  oder  auf  Requisition
  zu  bewirkenden  Auslieferung  verhaftet
  worden  ist,  zwei  und  ein  halber
(27)  Silbergroschen  Preußisch  Kourant
oder  sieben  und  ein  halber  (71)  Kopeken
  Silber  täglich  vergütet.  Hat  der
Deserteur  ein  Dienstpferd  mit  sich  genommen,
  so  werden,  von  dem  eben  gedachten
  Zeitpunkte  ab  täglich,  auf  dasselbe
  2  Metzen  Hafer  und  acht  Pfund
Heu,  nebst  dem  nöthigen  Stroh,  gutgethan,
  und  diese  Fourage  wird  nach
den  jedesmaligen  Markepreisen  der  nächsten
  Stadt  bezahlt.

Die  Auslieserung  des  Deserteurs  wird
spcktestens  acht  Tage  nach  seiner  bei  dessen
  Entdeckung  sofort  stattfindenden  Verhaftung
  erfolgen,  und  die  Kosten  für
seinen  Unterhalt  sollen  auch  gegenseitig
nur  für  den  Zeitraum  von  acht  Tagen
erstattet  werden,  es  sep  denn,  daß  seine
Auslieferung  an  die  betreffenden  Behörden,
  wegen  der  Entfernung  des  Ortes,
  wo  derselbe  ergriffen  worden,  oder
wegen  anderer  hinreichend  nachgewiesener
  Umstände,  über  jenen  Zeitraum  hinaus
  verzögert  werden  müßte.  Ist  der
Ueberläufer  Krankheic  halber  in  ein  Hospital
  ausgenommen  worden,  so  werden
die  desfallsigen  Kosten  von  dem  reklamirenden
  Gouvernement  mit  drei  und
einem  halben  (31)  Silbergroschen  Preu-Pisch
  Kourant  oder  zehn  und  einem  halben
  (10:)  Kopeken  Silber  täglich  für
die  ganze  Zeit  seines  Aufenthalts  daselbst
  erstattet.

Artikel  12.  »

Wird  außer  dem  Deserteur  zugleich
das  von  ihm  mitgenommene  Dienstpferd
  enrdeckt  und  dem  Staate,  welchem
es  gehört,  zurückgegeben,  so  erhält  derjenige,
  durch  dessen  Anzeige  die  Beschlagnahme
  des  Pferdes  erwirkt  worden  ist,
von  dem  Staate,  an  den  die  Auslieferung
  erfolgt,  eine  Belohnung  von  sie

en
        <pb n="281" />
        —  203  —

écus  et  demi  (74)  de  Prusse.  (sSix
roubles  75  Kopeks  d'argent  de  Rus-Sie).


Article  XIII.

Asin  de  pouvoir  acquitter  sans  délaĩ
cette  récompense,  ainsi  que  les  frais
dentretien  mentionnés  dans  Toarticl#e
1I.,  lesquels  dans  aucun  cas  ne  pourront
  etre  augmentés,  les  Iautes  Parties
  contraclantes  feront  déposer
chez  les  fonctionnaires  chargés  sur
les  points  Textradition  de  la  réception
des  déserteurs,  une  certaine  somme
’argent,  au  moyen  de  laquelle  ils  payeront.
  lors  de  Textradition  du  déserteur
ou  de  Tindividu  sujet  au  serrice  militaire,
  et  du  cheral,  les  frais  dentfretien,
  sur  une  spcilication  présentéc
Vaux  susdits  lonctionnaires  par  les  fonctionnaires
  de  lautre  Etat  chorgés  de
Textradition,  ainsi  qduc  la  récompense
Pour  la  saisie  du  cheral.  Si  lon
trouvait  la  dite  spécilication  delcctueuse,
  ce  qui  toutelois  pourra  iflicileement
  avoir  lieu,  yü  la  déetermination
précise  du  taux  de  la  rémunération
et  des  frais  d’entretien,  elle  n’en  derra
Pas  moins  eire  solde,  et  ce  ne  sera
due  plus  tard  qdu’une  réclamation  äcce
sujet  sera  prise  en  considération,  le
seul  cas  efcepté  ou  il  M’aurait  pos  étc
satissait  à  la  disposition  de  Tarticle  9.,
concernant  la  restitulion  simultance
des  eflets  militaires  trouvés  sur  le  déeserteur,
  ou  Texhibilion  de  Toriginal
ou  de  la  copie  vidimée  de  l’oacte  de
réquisition,  1  lequel  cas  il  ne  sera
payé,  ni  frais  dentretien,  ni  recom-Pense.


Article  AlV.

Les  déserleurs  et  les  indiridus  sujets
au  service  mililaire  ne  pouvant  contracter
  de  detles  due  ’Etat  auquel
ils  appartiennent  eüt  Pobligation  Iégale
Tacquitter,  les  deltes  qu’ils  pourraient

Jahrgang  18913.  (Nr.  26.)

ben  und  einem  halben  (77)  Thaler
Preußisch  Kourant  (sechs  Rubel  75  Kopeken
  Silber).

Artikel  13.

Zur  Berichtigung  dieser  Belohnung,
so  wie  der  im  Artikel  11.  bemerkten  Unterhaltungskosten,
  welche  in  keinem  Falle
erhöhet  werden  dürfen,  werden  die  hohen
  kontrahirenden  Theile  bei  den  mit
dem  Auslieferungsgeschäft  in  den  dazu
bestimmten  Grenzorten  beauftragten  Beamten
  eine  gewisse  Summe  Geldes  niederlegen
  lassen,  von  welcher  diese  Beamten
  sofort  bei  Auslieferung  des  Deserteurs
  oder  Militairpflichtigen  und  des
Dienstpferdes  sowohl  die  Unterhaltungs-=kosten
  auf  den  Grund  einer  Berechnung,
  welche  bei  der  Auslieferung  von
der  dazu  beauftragten  jenseitigen  Behörde
  mit  zu  übergeben  ist,  als  auch
die  Belohnung  für  die  Beschlagnahme
des  Diensipserdes  zu  berichtigen  haben.
Sollte  diese  Berechnung  für  unrichtig
gehalten  werden,  was  jedoch  bei  der  genauen
  Festsetzung  des  Satzes  der  Belohnung
  und  der  Umerhaltungskosten
nicht  leicht  wird  stattfinden  können,  4
soll  dennoch  die  Zahlung  der  aufgere
neten  Summe  erfolgen,  und  erst  später
ist  eine  desfallsige  Reklamation  zu  untersuchen,
  mit  alleiniger  Ausnahme  des
Falles,  wo  der  im  Artikel  0.  enthaltenen
  Bestimmung  wegen  gleichzeitiger
Ueberlieferung  der  bei  einem  Deserteur
gefundenen  Militaireffekten  oder  WVorzeigung
  des  Original-Regquisttionsschreibens
  oder  einer  beglaubten  Abschrift  davon,
  nicht  genügt  wäre,  indem  alsdann
weder  die  Unterhaltungskosten  noch  die
Belohnung  gezahlt  werden.

Artikel  14.

Da  weder  von  Deserteuren  noch  von
ausgetretenen  Milikairpflichtigen  Schul--den
  kontrahirt  werden  können,  die  den
auf  ihre  Person  Anspruch  habenden
Staat  zu  deren  Erstattung  rechtlich  3

32  pflich--


*
        <pb n="282" />
        avoir,  ne  seront  jamais,  lors  de  Textradition,
  un  objet  de  discussion  entre
les  autorilés  des  deux  Etats.  Si  un
individu,  durant  sont  séjour  dans  I’Elat
dui  le  lirre,  a  contraché  envers  des
Parliculiers  des  obligations  duc  son
cxlradition  Llempeche  de  remplir,  il
ne  reste  à  la  Partic  lEséc  duc  de  foire
valoir  ses  droits  par  devant  les  autoritcs
  compélentes  de  IEtat  auquecl
appartient  son  dbiteur.

Darcillement,  si  un  Hdéserteur  ou  un
indiridu  sujet  au  servicc  militaire  se
trouvail,  au  moment  od  il  est  röclam,
en  Elat  Tarrestation  pour  des  engagemenis
  du’il  aurait  contrachés  envers  des
Parliculiers,  IEtat  auqucl  s’adresse  la
réquisition,  ne  sera  Pas  pour  cela
liberc  de  Pobligation  de  le  livrer  sans
relartl.  -

Article  XV.

Ceux  qui,  dans  le  pays  de  l'un  des
deux  Souverains,  commellent  un  dbélit
criminel,  ou  Jui  son  accusés  ou  prévenus
  d'en  avoir  commis  un,  et  qui
ensuile  prennent  la  suile  et  se  rendent
  dans  le  pays  de  lautre  Souverain,
seront  restitués  de  part  et  d'autre  sur
une  rquisilion  qul  aura  lieu  de  la
manièrc  indiqucc  ci-dessous  dans  leartiche
  16.

L’lat  ou  la  condition  du  coupable,
de  laccusé  ou  du  prérenu,  ne  changera
  rien  à  cette  disposition,  et  il  sera
reslituc,  à  quelquc  GClat  ou  à  quelque
condition  qu'il  appartienne,  du’il  soil
noble,  habitant  d’une  ville  ou  de  la
campagne,  libre,  serf,  mililaire,  ou
Civil.

Ilais  si  le  dit  criminel  ou  prévenu
est  sujet  du  Souverain  dons  le  pays

pflichten,  so  kann  auch  die  Bezahluag
solcher  Schulden  bei  der  Auslieferung
nie  einen  Gegenstand  der  Erörterung
zwischen  den  Behörden  beider  Staaten
bilden.  Hat  ein  solches  Individuum
während  seines  Aufenthalts  in  dem
Staate,  von  welchem  es  auszuliefern
ist,  (Verbindlichkeiten  gegen  Privatpersonen
  übernommen,  an  deren  Erfüllung
es  durch  die  Auslieferung  verhindert
wird,  so  bleibt  dem  dadurch  verletzten
Theilc  nur  übrig,  seinen  Schuldner  bei
dessen  kompetenter  vaterländischen  Behörde
  zur  Geltendmachung  seiner  Recht
in  Anspruch  zu  nehmen.

Eben  so  befreiet  die  persönliche  Haft,
in  welcher  ein  Deserteur  oder  ausgetretener
  Militairpflichtiger  sich  im  Augenblicke
  seiner  Reklamation  etwa  wegen
eingegang  Privatverbindlichkeiten  befinden
  sollte,  den  Staat,  an  welchen  die
Reklamation  gerichtet  ist,  keineswegs
von  der  Verpflichtung  zur  sofortigen
Auslieferung  des  reklamirten  Individuums.


Artikel  15.

Diejenigen,  welche  in  den  Staaten
eines  der  beiden  Souverains  ein  Kriminalverbrechen
  begehen,  oder  eines  solchen
  angeschuldigt  oder  bezüchtigt  sind,
und  darauf  entfliehen  und  in  das  Gebiet
  des  andern  Souverains  sich  begeben,
  werden  gegenseitig  auf  eine  Requisktion,
  welche  auf  die  unten  im  Artikel
  16.  bezeichnete  Art  erfolgen  muß,
ausgeliefert.

Der  Stand  oder  die  bürgerlichen
Verhältnisse  des  Verbrechers,  Angeschuldigten
  oder  Bezüchtigten  machen
hierin  keinen  Unterschied,  und  selbiger
wird  ausgeliefert,  wes  Standes  er  auch
sey,  Edelmann,  Stadt-oder  Landbewohner,
  ein  Freier  oder  Leibeigner,  ein  Soldat
  oder  vom  Civilstande.

Ist  aber  der  erwähnte  Porbrecher
oder  der  Angeschuldigte  ein  Unterthan

des-
        <pb n="283" />
        duquel  il  s'est  rendu  par  sa  suite,  après
avoir  commis  un  délit  criminel  dans
le  pays  de  l’autre  Sourcrain,  sa  restitulion
  n’nur#a  pas  lieu,  mais  le  Souvcrain
  dont  il  est  sujet  lera  administrer
contre  lui  bonne  et  prompte  juslice
sclon  les  lois  du  pays.  Si  cependant
un  individu  duclconquc  a  #lé  arrelc
dans  le  pays  od  il  a  commes  un  dölit.
criminel  on  un  cchs  quelconque,  et
ce  pour  avoir  commis  le  dit  delit  eriminel
  ou  excès,  le  Souverain  du  pays
où  Tarreslalion  s'est  faite,  sera  adminislrer
  juslice  contre  lui  ct  lui  sera
inlliger  la  peine  qu'il  a  encournc,
duand  meme  un  tel  individu  serait
sujet  de  Tautre  Sourerain.

Article  XVI.

Larrestation  #’un  criminel  qui  doit
ètre  livré  de  la  part  Tun  Etat  à  lautre,
aura  lieu  à  la  réquisition  d'un  bureau
de  police  ou  d'un  tribunal  du  pays
on  le  prérenu  aura  commis  le  crime
dui  lui  est  imputé,  ct  celte  réquisition
sera  adresscc  à  un  bureau  de  police
ou  à  un  trihunal  de  Tautre  pays.  Les
autorilés  respeclives  sont  tenues,  lors
meme  qu’elles  scraient  incompétentes

our  fairc  droit  à  la  réquisilion  qui
*  est  adressée,  de  laccepter  et  de
la  saire  tenir  sans  délai  aux  lonctionnaires
  compétents.

L'extradition  esseclire  ne  se  sera
toutesois  de  la  part  de  la  Prusse,  qu'à
la  réquisilion  du  Gouverneur  général
de  la  Province  de  IEmpire  de  Russie,
ou  à  la  réquisilion  du  fribunal  supéricur
  de  la  Provrince  du  Royaume  de
Pologne,  on  le  criminel  ou  prévenu
a  déjà  é616  ou  doit  etre  soumis  à  une
enquce  judliciaire.  Dans  lun  et  Tautre
cas,  la  rquisilion  sera  adresséc  au
tribunal  supéricur  de  la  Prorincc  de

(Nr.  2103)

205

deojenigen  Souverains,  in  dessen  Land
er  geflüchtet  ist,  nachdem  er  in  dem
Lande  des  andern  Sonverains  ein  Verbrechen
  begangen  hat,  so  findet  die  Auslieferung
  nicht  Statt,  sondern  der  Souverain,
  dessen  Unterthan  er  ist,  wird
denselben  sofort  nach  seinen  Landesgesehzen
  zur  Untersuchung  und  Strafe  ziehen
  lassen.  Sobald  jedoch  ein  Individuum
  in  dem  Lande,  wo  dasselbe  ein
Kriminalverbrechen  oder  irgend  ein  Vergehen
  sich  hat  zu  Schulden  kommen
lassen,  deshalb  verhaftet  worden  ist,  so
kann  der  Souvecrain  des  Landes,  in
welchem  die  Derhaftung  erfolgt  ist,  denselben
  zur  Untersuchung  ziehen  und  die
verwirkte  Strafe  vollstrecken  lassen,  wenn
auch  dieses  Individuum  ein  Unterthan
des  andern  Landesherrn  wäre.
Artikel  16.

Die  Verhastung  eines  erbrechers
Behufs  dessen  Auslieferung  soll  erfolgen
  auf  die  Neuistuo  einer  Polizeioder
  Gerichtsbehörde  des  Staates,  in
welchem  der  Angeschuldigte  das  ihm
schuldgegebene  WVerbrechen  begangen  hat.
Diese  Requisition  wird  an  eine  Polizeioder
  Gerichtsbehörde  des  anderen  Staates
  gerichtet.  Die  betreffenden  Behbrden
  sind  verpflichtet  selbst  dann,  wenn
ste  zur  Erfüllung  der  ihnen  zugehenden
Requisition  nicht  kompetent  find,  dieselbe
  anzunehmen  und  sie  unverzüglich
an  die  kompetente  Behörde  zu  befördern.


Die  wirkliche  Auslieferung  geschieht
sedoch  allemal  erst  von  Seiten  Preuhiens
  auf  die  Requisstion  des  General-=Gouverneurs
  dersenigen  Provinz  des
Kaiserthums  Rußland  oder  auf  die
Requisttion  des  Obergerichtes  derjenigen
Provinz  des  Königreichs  Polen,  wo
gegen  den  Verbrecher  oder  Angeschuldigten
  eine  gerichtliche  Untersuchung  bereits
  stattgesunden  hat  oder  stattfinden
soll.  In  dem  einen  wie  in  dem  an-32“

  de-
        <pb n="284" />
        la  Nonarchie  Prussienne  oü  le  criminel
  ou  prérenu  sera  présumé  avoir
cherché  un  asile.

De  la  part  de  la  Russie  et  du  Royaume
  de  Pologne  Textradition  aura
lieu  à  la  réquisition  du  tribunal  supérieur
  de  la  Province  prussienne  on  le
crimincl  ou  prérenu  a  deja  été  ou  doit
étre  soumis  à  une  enqucte  judiciaire,
laqucle  réquisilion  sera  adressée  au
Gouverneur  gendral  de  la  Prorince
de  Empire  de  Russic,  ou  au  tribunal
supérieur  de  la  Provincce  du  Royaume
de  Pologue,  oule  criminel  ou  prévenu
sera  présumé  avoir  cherché  un  asile.

Les  deux  Gouvernemenls  se  communiqueront

  rciproquement  la  lisle
des  tribunaux  supérieurs  de  la  Monarchie
  Prussienne  et  du  Royaume  de
Pologne,  qui  sont  chorgés  Texpcdier
ces  réquisitions.

Dans  tous  les  cas  précilés,  soit  que
la  demande  d’eextradition  ait  Glc  saile
Par  un  tribunal  supérieur  de  la  Prusse,
soit  qulle  provienne  d’'un  des  Gouverneurs
  génédraux  russes  ou  d'un  tribunal
  supérieur  du  Royaume  de  Pologne,
  la  réquisition  doit  Etre  accom-Pagnéc
  d'une  expcdition,  soit  de  la
sentencc,  si  elle  a  dejà  é46  prononcec,
soit  de  Tarrét  de  mise  en  accusation,
spéciliant  en  détoil  les  circonstances
du  crime.

La  demaonde  extradition  ct  les
pièces  à  Tappui  devront  eire  présentées
  dans  les  six  mois,  à  compler  du
jour  ou  Tannonce  de  Tarrestation  du
criminel  ou  du  prévenu  aura  été  expédiée
  au  sonctionnaire  ou  au  tribunal
  qdui  aura  demandé  cetle  arrestalion.

206

deren  Falle  wird  die  Requisition  an
das  Obergericht  derjenigen  Praoun  der
Preußischen  Monarchie  gerichtet,  wo
der  Verbrecher  oder  Angeschuldigte  dem
(Vermuthen  nach  Zuftuchk  gesucht  hat.

Von  Seiten  Rußlands  und  des
Königreichs  Polen  wird  die  Auslieserung
  nur  auf  die  Requisstion  des  Obergerichtes
  derjenigen  Preußischen  Provinz
erfolgen,  wo  gegen  den  Derbrecher  oder
Angeschuldigten  eine  gerichtliche  Untersuchung
  bereits  stattgefunden  hat  oder
stattfinden  soll.  Diese  Requisition  wird
an  den  General-Gouverneur  derjenigen
Provinz  des  Kaiserthums  Rußland
oder  an  das  Obergericht  derjenigen
Provinz  des  Königreichs  Polen  gerichtet,
  wo  der  Verbrecher  oder  Angeschuldigte
  dem  Vermuthen  nach  Zuflucht
gesucht  hat.

Beide  Regicrungen  werden  sich  gegenseitig
  das  Verzeichniß  der  Obergerichte
  der  Preußischen  Monarchie  und
des  Königreichs  Polen  mittheilen,  welchen
  die  Erlassung  dieser  Requisitionen
anvertraut  ist.

In  allen  vorgedachten  Fällen,  der
Antrag  auf  Auslieferung  möge  von
einem  Obergerichte  Preußens  oder  des
Königreichs  Polen  gemacht  seyn,  oder
von  einem  der  Russischen  General-Gouverneure
  ausgehen,  soll  die  Requisition
  von  einer  Ausfertigung  entweder
des  Erkenntnisses,  wenn  ein  solches  schon
ergangen  ist,  oder  des  Beschlusses  über
die  Eröffnung  der  Kriminaluntersuchung
begleitet  seyn,  in  welchem  die  näheren
Umstände  des  Perbrechens  auseinandergesetzt
  sind.

Der  Antrag  auf  Auslieserung  und
die  zur  Begründung  desselben  dienenden
  Dokumente  sollen  binnen  sechs
Monaten  von  dem  Tage  an,  wo  die
Anzeige  über  die  Verhaftung  des  Verbrechers
  oder  des  Angeschuldigten  an
den  requirirenden  Beamten  oder  das

re=
        <pb n="285" />
        En  cas  de  retard,  Tobligation  de  livrer
le  criminel  ou  prévenu  cessera.

Lixtradition  elle-meme  aura  lieu,
lorsque,  par  suite  de  Pinterrogatoire
qu’on  lera  subir  au  prévenu,  Tidentitc
  de  sa  personne  aura  é6é  reconnuc,
et  si  P’action  dui  lui  est  imputée,  est
telle  que,  suivant  les  lois  de  IEtat.
auquel  sadresse  la  reclamation,  le  coupable
  devrait  Ggalement  ütre  soumis
à  une  enqucte  criminelle.

Pour  etre  lirré,  le  criminel  sera  escorté
  jusqu’a  la  frontière  et  remis  contre
  le  remboursement  des  frais  aux  autorilés
  de  IEtat  requérant.

Article  XVII.

II  sera  payc:

a)  pour  Fentrelien  du  criminel,  à
compter  du  jour  de  son  arreslation,
  deux  gros  et  demi  (21)
argent  de  Prusse  (sept  Kopeks
et  demi  (74)  dargent  de  Russie)
par  jour;

pour  lrais  de  détention,  tant  due
celle-i  dure,  trois  gros  et  un
duart  (31)  Targent  de  Prusse
(neul  Kopeks  et  trois  quarts
(92)  argent  de  Russie)  par  jour,
et  en  outre;

les  déboursés  à  liquider  dans
chaque  cas  Particulier  pour  le
transport  du  criminel  jusqur  la
frontière,  et  pour  la  lourniture
des  pices  Thabillement  dont  il
avait  besoin.

S
—'

Arlicle  XVIII.

Ni  les  déserteurs,  ni  les  individus
sujels  au  service  militaire,  ni  les  criminels
  ne  pourront,  de  la  part  de
IEtat  qui  les  réclame,  eire  poursuivis
sur  le  territoire  de  autre  Etat,  soit

(Nr.  2401.)

requirirende  Gericht  abgesandt  wird,
vorgelegt  werden.  Im  erzögerungssalle
  erlischt  die  Werbindlichkeit  zur
Auslieferung  des  Verbrechers  oder  Angeschuldigten.
  .

Die  Auslieferung  selbst  soll  erfolgen,
nachdem  durch  Vernehmung  des  Angeschuldigten
  die  Identität  seiner  Person
  festgestellt  worden,  und  wenn  die
ihm  schuldgegebene  Handlung  eine  solche
ist,  daß  auch  nach  den  Gesetzen  des  reuirirten

  Staates  der  Schuldige  gleich-1
  zur  Kriminaluntersuchung  gezogen
werden  müßte.

Behufs  der  Auslieferung  soll  der
Verbrecher  bis  zur  Grenze  transportirt
und  gegen  Erstattung  der  Kosten  den
Behörden  des  requirirenden  Staates
übergeben  werden.

Artikel  12.

An  Kosten  werden

a)  für  den  Unterhalt  des  Verbrechers,
vom  Tage  seiner  Verhaftung  an,
täglich  zwei  und  ein  halber  (21)
Silbergroschen  Preußisch  Kourant
(sieben  und  ein  halber  (7#.)  Kopek
Silber);
an  Kosten  der  Haft,  so  lange  diese
dauert,  täglich  drei  und  ein  viertel
(31)  Silbergroschen  Preußisch  Kourant
  (neun  und  drei  viertel  (92)
Kopeken  Silber)  und  außerdem

b

.

die  in  jedem  einzelnen  Falle  zu  liquidirenden
  Auslagen  für  den
Transport  des  Werbrechers  und
für  auschassung  der  zu  seiner  Bekleidung
  erforderlich  gewesenen  Gegenstände


bezahlt.
Artikel  18.

Weder  Deserteure,  noch  Militairpflichtige,
  noch  erbrecher,  können  von
Seiten  des  reklamirenden  Staats  auf
gewaltsame,  eigenmächtige  oder  heimliche
Weise  auf  das  Gebiet  des  eudere

Stag=
        <pb n="286" />
        par  quelque  acte  de  violence  ou  d'autorilé
  arbilrairc,  soit  clandeslinement.
II  es!  en  conscquence  delendu  qu’un
détachement  wmililaire  ou  civil,  queldwil
  soit,  ou  quelquc  Cmissairc  sccret,
Vbasse  dans  ce  but  la  krontière  des  deux
Zlals.

Si,  de  la  part  de  lo  Poissance  réclamanlte,
  la  poursuile  Tun  ou  de  plusicurs
  déserteurs,  Findividus  sujels  au
serrice  mililaire,  ou  de  criminels  qui
sc  sont  sauvés,  a  été  ordonné6e  au
moyen  Tun  délachement  militaire  ou
civil,  ou  de  toute  aulre  manierc,  celte
oursuile  ne  devra  s'élendre  que  jusqu'à
  la  frontière  qui  sépare  les  deux
Ltats.  Là  le  détachement  devra  s'arréler,
  et  un  seul  homme  passera  la
frontière.  Celui-ci  s'abstiendra  de  tout
acte  de  violence  ou  d'autoritè  privée,
et  s'adressera  au  sonctionnaire  mililairc
  ou  civil  compélent,  pour  lui  laire
la  demande  de  Textradition,  en  lui  exhibant
  Tacte  de  réquisilion  de  ses  suérieurs.

  Ce  délégut  sera  regu  avec

éö6  Ggards  duc  les  deux  Gouvernements

se  doivent  mautuellement,  et  lon  procédera

  ensuite  conlormement  aux  termes

  de  la  présente  Convention.
Article  XIX.

Tout  acte  d’autorilé  du’un  employ)c
civi!  ou  mililaire  de  lun  des  deux
Elats  cxercera  sur  le  territoire  de
Taulre,  sans  y  avoir  dléc  expressément
autorisc  par  les  lonctionnaires  militaires
  ou  civils  compélents  de  cc  dernier
  Elat,  sera  considérc  comme  une
violation  de  territoirc  et  puni  en  conséquence.


S’iil  s'élève  des  doutes  sur  le  sait
mème  de  la  violation  de  territoire,  ou
sur  les  circonstances  particulières  qui
Tonl  accompagnéc,  il  sera  Glabli  une
commission  mixic,  Présidéer  par  le  Commissaire
  de  la  parlic  lüséce.  Les  Commissaires
  Derpétuels,  Gésignés  d'avance

208  —

Staates  verfolgt  werden.  Es  ist  daher
  untersagt,  daß  zu  diesem  Zwecke
irgend  ein  Militair=  oder  Civilkommando
oder  geheimer  Abgeordneter  die  Grenze
beider  Staaten  überschreite.  Ist  von
Seiten  der  reklamirenden  Macht  die
PVerfolgung  eines  oder  mehrerer  Deserteurec,
  oder  Militairpflichtiger,  oder
geflüchteter  Verbrecher  mittelst  eines
Militair=  oder  Civilkommando's,  oder
auf  andere  Art  verfügt  worden,  so  darf
sich  diese  Verfolgung  nicht  weiter  als
bis  zur  Grenze,  welche  beide  Staaten
von  einander  trennt,  erstrecken.  Hier
muß  das  Kommando  Halt  machen,
und  nur  ein  Mann  darf  die  Grenze
überschreiten.  Dieser  muß  sich,  bei
Enthaltung  feder  Ausübung  von  Gewalt
  oder  Eigenmacht,  unter  Vorzeigung
  des  Requisitionsschreibens  seiner
Vorgesetzten,  an  die  kompetente  Milikair=
  oder  Civilbehörde  wenden  und  auf
die  Auslieserung  antragen.  Ein  solcher
Abgeordneter  wird  mit  densenigen  Rücksichten,
  welche  beide  Gouvernements
sich  gegenseitig  schuldig  sind,  empfangen
werden,  und  das  weitere  PVerfahren
erfolgt  sdann  nach  der  Vorschrift  des
gegenwärtigen  Vertrages.
Artikel  19.

Jede  amtliche  Handlung,  welche  ein
Civil=  oder  Militairbeamter  des  einen
der  beiden  Staaten  auf  dem  Gebiete
des  anderen  Staates  ausübt,  ohne  von
der  kompetenten  Militair=  oder  Civilbehörde
  dieses  letzteren  Staates  dazu
ausdrücklich  ermächtigt  zu  seyn,  soll  als
eine  Gebietsverletzung  angesehen  und
demgemaß  bestraft  werden.

Wenn  sich  Zweifel  über  die  Thatsache
  der  Gebictsverletzung  selbst  oder
über  die  besonderen  Umstände  erheben,
welche  sie  begleitet  haben,  so  soll  eine
gemischte  Kommission  unter  Vorsitz  des
Kommissarius  des  verleßten  Theiles
niedergesetzt  werden.  Beständige,  hierzu

im
        <pb n="287" />
        our  cet  esset,  seront  pour  la  Prusse
e  Conseiller  provincial  du  cercle  sur
la  frontière  duquel  la  violation  du
territoire  doit  avoir  en  lieu,  et  pour
la  Russice  les  Commissaires  spéciaux
ui  sont  chargés,  lont  sur  la  frontière
9%  IEmpirc,  que  sur  celle  du  Royaume
de  Pologne,  de  veiller  au  mainlien  des
relations  de  bon  voisinage.

Dans  (les  cas  parliculiers  il  sera
loisible  auK  deux  Gouvernemenis  de
conlier  ces  enquetes  à  des  employés
envoyés  ad  hoc.

Les  Commissaires  auront  le  droit
de  suodjoindre  dans  des  cas  Particuliers
un  employé  de  juslice,  Ppour  entendre
t  assermenter  les  14moins.  Leur  mission
  est  de  bien  Gclaircir  les  faits,  pour
conskaler  si  effeclirement  une  violalion
de  territoire  a  eu  licu,  et  qui  en  est
Tauteur.  Si  la  Commission  est  daccord
  à  ce  sujet,  les  pièces  du  proces
scront  transmises  au  tribunal  comp#--tent
  de  TEtat  auqduel  le  prérenu  appartient,
  alin  qduc  la  peinc  soit  prononccc
  ct  incessamment  poric  à  la
connaissance  de  I[Elat  dont  le  territoirc
  aura  646  violé.

Tout  individu  arrelc  dans  le  pays
memc  on  il  aura  connnis  une  violation
c  territoire,  sera  traduit  devant  le
tribunal  le  plus  proche  de  cc  pays,
soit  militairc,  soit  ciril,  selon  que  le
coupable  appartiendra  à  IElat  militaire
rou  civil.  Le  dil  tribunol  examinera
le  fait,  entendra  les  témoins  et  instruira
  le  proc5ès  jusqu’an  Hoint  on  la
scnlence  pourra  oͤtre  prononcée.  Les
pièces  de  la  procédurc  seront  transmises
  alors,  soit  au  Gnéral  en  chels
des  troupes  ausquelles  apparlient  le
coupablc,  soit,  lorsque  celui-ci  est  un
employc  civil,  à  son  supéricur  competem,
  almn  de  foire  prononcer  la  sen-(Xr.

  2403.)

im  Voraus  bestimmte  Kommissarien
sollen  für  Preußen  der  Landrath  dessenigen
  Kreises,  an  dessen  Grenze  die
Gebietsverletzung  vorgekommen  seyn  soll,
und  für  Rußland  die  Spezialkommissarien
  seyn,  welche  sowohl  auf  der
Grenze  des  Kaiserthums,  als  auf  der
des  Königreichs  Polen,  mit  Aufrechthaltung
  der  freundnachbarlichen  Derhältnisse
  beauftragt  sind.

In  besonderen  Gällen  bleibt  es  den
beiden  Regierungen  vorbehalten,  diese
Untersuchung  besonders  zu  dem  Zwecke
abgeordneten  Beamten  anzuvertrauen.

Die  Kommissarien  sollen  das  Recht
haben,  in  besonderen  Fällen  sich  einen
Justizbeamten  zuzuordnen,  um  die  Zeugen
  zu  vernehmen  und  zu  vereldigen.
Ihre  Aufgabe  ist,  die  Thatsachen  vollständig
  aufzuklren,  um  festzustellen,  ob
wirklich  eine  Gebietsverletzung  stattgefunden,
  und  wer  sie  begangen  hat.
Wenn  die  Kommission  hieruͤber  einig
ist,  werden  die  verhandelten  Akten  dem
kompetenten  Gerichte  des  Staates,  welchem
  der  Angeschuldigte  angehoͤrt,  uͤbersandt,
  um  die  Strafe  festzusetzen,  von
welcher  unverzuͤglich  dem  Staate,  dessen
Gebiet  verletzt  worden,  Kenntniß  gegeben
  werden  soll.

Jedes  Individuum,  welches  in  dem
Staate  selbst,  wo  dasselbe  eine  Gebietsverletzung
  begangen  hat,  verhaftet  worden
  ist,  soll  vor  das  naͤchste  Militairoder
  Civilgericht  dieses  Staates,  je
nachdem  der  Schuldige  dem  Militairoder
  Civilstande  angehoͤrt,  gebracht  werden.
  Dieses  Gericht  soll  die  Thatsache
untersuchen,  die  Zeugen  vernehmen  und
die  Sache  so  weit  instruiren,  daß  die
Abfassung  des  Erkenntnisses  erfolgen
kann.  Die  verhandelten  Akten  werden
alsdann  entweder  dem  kommandirenden
Gencral  der  Truppen,  zu  denen  der
Schuldige  gehört,  oder,  wenn  letzterer
ein  Civilbeamter  ist,  seiner  vorgesetzten

Be-
        <pb n="288" />
        tence  conformément  aux  lois  de  chaque
pays.

L'insormalion  du  procès  anura  lieu
Sans  interruption,  et  derra  etre  accé-Iérée
  autant  due  Possible.  Si  le  tribunal
  chargé  46  prononcer  la  sentence,
demande  auparavant  des  Ccloircissements
  ultérieurs,  ces  Cclaircissements
seront  lournis  à  la  réquisition  du  dit
tribunal  par  les  commissaires  chargés
de  Tinlormation  du  dltt.

Article  XX.

II  est  délsendu  aux  outorités  et
aux  sujets  des  llautes  Parlies  contractantes,
  soit  de  récéler  un  déserteur,
un  individu  sujet  au  serricc  militaire
et  deja  réclamé,  ou  un  criminel  passible
  d'iextradition,  soit  de  les  aider  à
se  rendre  dans  Tautres  contrées  plus
dcloignéCcs,  alin  de  les  soustraire  par-la
à  Textradition.

Les  Gouvernements  respeclifls  procéderont
  ’après  les  lois  du  pays  contre
les  personnes  qui  commellraient  un
délit  de  celle  nature,  et  les  autorités
des  deux  Etats  se  donneront  mauluellement,
  pour  leur  propre  Satislaction,
des  renseignements  sur  la  maniere  dont
les  contrevenants  auront  61lé  recherchés
  et  punis.

Article  XXI.

Il  sera  rigoureusement  délendu  aux
sujets  des  IIautes  Parties  contractanles
d’acheler,  de  quelque  individu  qduc  ce
soit,  ne  füt-il  pas  encorc  reconnu  élre
un  dserteur,  ou  réclam  comme  tel,
des  eflels  qui  portent  indubilablement
le  caractre  d’une  propriété  de  LEtat.
I1  leur  sera  surtout  interdit  dacheter
le  cheral  qu'un  déserleur  aura  emmend
avec  lui,  ou  de  fairc  Tacquisition  dob--jels
  qu'un  criminel  aura  emportés  en  se
sauvant,  et  dont  il  sc  trouvrera  possesseur
  illeégitime.  Chacun  des  deux  Gou--Behörde

  übersandt,  um  das  Urtheil
nach  den  Gesetzen  des  Landes  fällen  zu
lassen.

Die  Untersuchung  soll  ohne  Uncterbrechung
  geführt  und  möglichst  beschleunigt
  werden.  Begehrt  das  Gericht,
welches  das  Urtheil  zu  sprechen  hat,  zuvor
  noch  anderweite  Aufkldrungen,  so
sollen  diese  auf  Requisition  des  gedachten
  Gerichtes  durch  die  mit  der  Untersuchung
  beaustragten  Kommissarien  beschafft
  werden.

Artikel  20.

Beide  hohe  kontrahirende  Theile  verbieten
  ihren  Behörden  oder  Unterthanen,
  einen  Deserteur,  bereits  reklamirten
  Militairpflichtigen,  oder  zur  Auslieferung
  geeigneten  Verbrecher  zu  verbergen,
  oder  demselben  nach  anderen
entfernten  Gegenden  fortzuhelfen,  um
ihn  auf  diese  Weise  der  Auslieferung
zu  entziehen.

Wider  diesenigen,  welche  sich  eines
Vergehens  dieser  Art  schuldig  machen,
werden  die  beiderseitigen  Gouvernements,
nach  Maaßgabe  ihrer  respektiven  Landesgesetze,
  verfahren,  und  die  Behörden
beider  Staaten  werden  einander  zu
ihrer  Genugthuung  Kenntniß  davon
geben,  daß  und  auf  welche  Weise  die
Kontravenienten  zur  Verantwortung
und  Strafe  gezogen  worden  sind.

Artikel  21.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile
werden  ihren  respektiven  Eingesessenen
auf  das  strengste  untersagen,  von  irgend
einem  Individuo,  auch  wemn  dasselbe
als  Deserteur  noch  nicht  erkannt  oder
reklamirt  seyn  sollte,  Effekren  anzukausen,
  welche  den  Charakter  von  Staats-=elgenthum
  unverkennbar  an  sich  tragen.
Dieselben  sollen  ganz  besonders  vor
dem  Ankaufe  des  von  einem  Deserteur
mitgebrachten  Dienstpferdes  und  vor
der  Erwerbung  der  von  einem  slüchrig
gewordenen  Verbrecher  mugebrachten,

wi-
        <pb n="289" />
        vernements  emploiera  tous  le  moyens
duc  lui  offrent  les  lois  du  pays,  pour
faire  gratuilement  rentrer  Taulre  en
Possession  de  ces  objets,  ainsi  due  des
ellets  militaires  susmentionnés.

Article  XMX  I.

Si  T’extradition  d’un  déserteur,  d'un
individu  sujet  au  servicc  mililaire,  ou
d’un  criminel  de  la  catégoric  plus  haut
mentionnée,  n’a  pos  été  faite  dans  un
as  on,  après  celte  couvention,  elle
aurait  dü  avoir  licu,  el  que  ledit  individu,
  par  une  nouvelle  fuitc,  retourne
dans  lepays  auquel  il  aurait  dü  etre
livré,  le  Souverain  de  ce  pays  ne  sera
Pas  tenu  de  le  rendre.

Article  XXIII.

Chacun  des  deux  Etats  s’  oblige  à
reprendre  ceux  de  ses  propres  sujets
dont  TDautlre  Etat  voudrail  se  débarrasser,
  parce  du’ils  lui  sont  à  charge
Par  une  raison  duelconqduc.  Celle
obligation  cessera  toutelois,  si  Pindiviu
  du’on  venl  enroyer,  a  8journe
à  Tétranger  pendant  disr  ans  zans
Passe-Port  ou  lleimath-Schein  (cerlilicat
Corigine),  délirré  par  les  antorités
competentes  de  son  pays  natal,  ou  si
c#  passe-Port  oulleimath-Scheintcertilicat
  Voriginc)  est  expiré  depuis  dik  ans.

Les  indiridus  donl  les  passe-ports,
certilicats  Torigine  ou  aulres  pieces
de  Iégitimation  sont  encore  valables.
ou  ne  sont  expirés  duc  depuis  un  an,
pourront,  Fils  sont  sujels  de  l’un  des
deux  Etals,  y  eire  translörés  sans
correspondance  préalable  avec  les  aulorités
  compétentes  de  cet  Etat.

La  remise  et  Tadmission  des  personnes
  ci-dessus  désignées,  sc  feront:
Jahrgang  1819.  (Nr.  2303.)

widerrechtlich  von  ihm  besessemen  Sachen
  gewarnt  werden.  Jede  der  beiden
Regierungen  wird  alle  ihr  durch  die
Landesgesetze  zu  Gebot  stehenden  Mittel
  anwenden,  um  sich  gegenseitig  zur
unentgeldlichen  Wiedererlangung  dieser
Gegenstände,  so  wie  der  obgedachten
Militair-Effekten,  behülflich  zu  seyn.
Artikel  22.

Wenn  die  Auslieferung  eines  Deserteurs,
  Militairpflichtigen  oder  Verbrechers
  der  oben  bezeichneten  Art  in  einem
  solchen  Falle  nicht  erfolgt  ist,  wo
sie  nach  dieser  Konvention  hätte  erfolgen
  sollen,  und  ein  dergleichen  Individuum
  durch  Flucht  wieder  in  das  Land
zurückkehrt,  dem  dasselbe  hätte  ausgeliefert
  werden  sollen,  so  ist  der  Souverain
  dieses  Landes  nicht  verpflichtet,
ein  solches  Individuum  wieder  herauszugeben.


Artikel  23.

Jeder  der  beiden  Staaten  verpflichtet
  sich,  diesenigen  seiner  Unterthanen
wieder  zu  übernehmen,  welche  der  andere
  Staat,  weil  sse  ihm  aus  irgend
einem  Grunde  lästig  geworden  sind,
ausweisen  will.  Diese  Werbindlichkeit
soll  allemal  erlöschen,  wenn  das  auszuweisende
  Individuum  sich  im  Auslande
zehn  Jahre  lang  ohne  einen  Paß  oder
Heimathschein  der  kompetenten  Behörden
  seines  Vaterlandes  aufgehalren  hat,
oder  dieser  Paß  oder  Heimathschein
seit  zehn  Jahren  abgelaufen  ist.

Die  Individuen  deren  Pässe,  Heimathscheine
  oder  anderen  Legitimations-Papiere
  noch  gültig  oder  nicht  länger
als  seit  Jahresfrist  abgelaufen  sind,
sollen,  wenn  sie  Unterthanen  des  einen
der  beiden  Staaten  sind,  in  denselben
ohne  vorgängige  Korrespondenz  mit
dessen  kompetenten  Behörden  ausgewiesen
  werden  können.

Die  Ausweisung  und  diellebernahme  der
vorstehend  bezeichneten  Personen  geschieht

33  a)  von
        <pb n="290" />
        a)  de  la  part  de  la  Prusse,  par  l'intermédiaire
  desconseillers  provinciaux
  des  cercles  limilrophes;
de  la  part  de  la  Russie,  par  l'intermédiaire
  des  commissaires  spéciauxt
  qui  sont  chargés,  tant  sur
la  fronlière  de  IEmpire  duc  sur
celle  du  Royaume  de  Pologne,
de  veiller  au  mointien  des  relations
  de  bon  voisinage.

Ces  cas  exceplés,  tout  indiridu  se
disant  sujet  de  Tunc  des  Ianutes  Par--ties,
  ne  pourra  elre  transléré  sur  le
terriloire  de  l’antre,  qu'  à  la  suite
d’une  entente  préalable  entre  les  lonclionnoires
  susmentionnes  des  deux
Pays,  et  lorsquil  aura  61é  constalé
due  TPindiridu#en  qducstion  est  ellectivement
  sujet  de  TEtat  dui  doit  le  recevoir.


b)

Dans  tous  les  cas  susmentionncCs  les
frais,  quels  qu’ils  soient,  résultant  Tune
translation  de  cetle  calégorie,  resleront
  à  la  chorge  de  TEtat  qui  Toura
opèrée.

Si  toutesois  le  Gouvernement  de
RBussie  ou  cclui  de  Pologne  voulait
Sc  dléluire  Tiun  individu,  dont  le  trans-Port
  dans  sa  balrie  ne  pourrait  elre
elleclukc  qu  à  trarers  le  territoire
prussien.  4  Gouvernement  de  Prusse
ne  relusera  janmis  son  consentement
à  lexkculion  JuJiun  pareil  transport,
pourvu  que,  lors  de  Textradilion  de
cel  indiviädu  auk  aulorilés  fronlièrs
prussicunes,  il  leur  soit  remis  en  meme
lemps:

1)  une  décloralion  cerlißée  du  Gonvernement
  auquel  apparlient  cet
inilividu,  porlant  son  cousentemonl
  à  le  receroir;

2)  le  monlant  complet  des  frais  de
transport  et  dentrelien  de  Tin-21



2  —
2

a)  von  Seiten  Preußens  durch
Vermittelung  der  Landraͤthe  der
Grenzkreise,

b)  von  Seiten  Rußlands  durch
Vermittelung  der  Spezial-Kommissarien,
  welche  sowohl  auf  der
Grenze  des  Kaiserthums,  als  auf
der  des  Königreiches  Polen,  mit
Aufrechthaltung  der  freundnachbarlichen
  Derhältnisse  beauftragt  sind.

Mit  Ausnahme  dieser  Fälle  soll  kein
Individuum,  welches  sich  für  einen
Unterthan  eines  der  beiden  hohen  kontrahirenden
  Theile  ausgiebe,  anders  auf
das  Gebiet  des  anderen  Staates  ausgewiesen
  werden  dürfen,  als  nach  vorgängiger
  Verständigung  zwischen  vorstehend
  gedachten  Beamten  und  nachdem
  festgestellt  sepn  wird,  daß  das  in
Rede  stehende  Individuum  wirklich
Unterthan  des  Staates  ist,  welcher  dasselbe
  übernehmen  soll.

In  allen  vorerwähnten  Fällen  bleiben
  die  Kosten  jeglicher  Art,  welche
durch  eine  solche  Ausweisung  evtstehen,
dem  ausweisenden  Staate  zur  Last.

Wenn  indessen  die  Kaiserlich  Russssche
  oder  die  Königlich  Polnische  Regierung
  in  den  Fall  kommen  sollte,  sich
eines  Individuums  entledigen  zu  wollen,
  dessen  Transportirung  in  seine  Heimath
  nicht  süglich  anders,  als  durch
das  Preußische  Gebiet  geschehen  könnte,
so  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung
  ihre  Einwilligung  hierzu  nie
versagen,  wenn,  bei  Ucberlieferung  des
Cuesuweisenden  an  die  Preufßischen
Grenzbehörden,  diesen  zugleich

1)  eine  bescheinigte  Annahme-Erkldrung

  dersenigen  Landesregierung,
welcher  der  Auszuweisende  angehört,
  und

2)  der  vollständige  Betrag  der  Transport=

  und  Unterhaltungskosten  des

Aus-
        <pb n="291" />
        dividu  en  question,  pour  toute
la  route  jusque  dans  sa  patrie.

Si  ces  deux  conditions  ne  sont  pas
complétement  remplies,  le  Gouvernement
  prussien,  vù  les  conventions  qui
existent  à  cet  égard  entre  lui  et  Tautres
  Etats,  ne  pourra  se  préter  à  recevoir
  un  individu  qui  derra  étre  trans-Porté
  dans  un  Etat  tiers.  Dans  le  cas
on  de  pareils  indiridus  oppartenant  à
un  Etat  tiers,  auraient  néanmoins  eté
admis  dans  les  Etats  prussiens,  en
vertu  dun  passeport  délivrd  par  des
autorités  russes  ou  polonaises,  et  duc
leur  prélendu  pays  natal  relusät  de
les  recevoir,  les  autorilés  prussiennes
Pourront  les  renvoyer  en  Russic  ou
en  Pologne  pendant  la  durde  Tun  an,
à  daler  de  leur  entrée  de  lTun  de  ces

ays  en  Prusse,  en  consignant  dans
eurs  passe-ports  le  molil  de  ce  renvoi.

Article  XXIV.

La  durée  de  la  présente  Convention
  dont  toutes  les  dispositions  sont
également  applicables  au  Royaume  de
Pologue,  est  lixce  à  douze  ans.

Article  XXV.

La  présente  Convention  sera  ralisiée,
  et  les  ralilications  en  seront
échangées  à  Berlin  dons  lespacc  de
Six  semaines  ou  plus  16t  si  fairc  se  peut.

En  foi  de  quoi,  nous,  les  Plenipotenliaires
  respeclils,  lavons  signéec  et
J#avons  apposc  le  sceau  de  nos  armes.

(Nr.  2463  -  2464.)

Auszuweisenden  fuͤr  den  ganzen
Weg  bis  in  seine  Heimath,
übergeben  wird.

Ohne  die  vollständige  Erfüllung  der
beiden  vorstehenden  Bedingungen  kann
sich  die  Königlich  Preußische  Regierung
bei  den  zwischen  ihr  und  andern  Staaten
  in  diese  Besiehung  bestehenden
vertragsmäßigen  Vereinbarungen  zur
Uebernahme  irgend  eines,  einem  dritten
Staate  zuzuweisenden,  Individuums
nicht  verstehen.

In  dem  Falle,  wo  dergleichen  einem
dritten  Staate  angehörige  Individuen,
dennoch  in  die  Preußischen  Staaten
auf  Grund  eines  ihnen  von  einer  Russischen
  oder  Polnischen  Behörde  ertheilten
  Passes  zugelassen  seyn  sollten,  und
ihr  angeblicher  Heimathsstaat  ihre  Aufnahme
  verweigerte,  sollen  die  Preußischen
  Behörden  sie  nach  Rußland  oder
Polen  binnen  einer  Frist  von  einem
Jahre,  von  ihrem  Eintritte  aus  einem
dieser  Länder  nach  Preußen  an  gerechnet,
  zurückweisen  dürfen,  indem  auf  ihren
  Pässen  der  Grund  dieser  Zurückweisung
  vermerkt  wird.

Artikel  24.

Die  Dauer  der  gegenwärtigen  Konvention,
  deren  sämmtliche  Bestimmungen
  gleichmäßig  auf  das  Königreich
Jen  Anwendung  finden,  ist  auf  zwölf

ahre  festgesetzt.

Artikel  25.

Die  gegenwärtige  Konvention  wird
ratifizirt  werden,  und  die  betreffenden
Ratifkations  =  Instrumente  sollen  in
Berlin  binnen  sechs  Wochen,  oder
noch  früher,  wenn  es  thunlich  ist,  ausgewechselt
  werden.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  wir,
die  beiderseitigen  Bevollmächtigten,  solche
unterzeichnet  und  mit  unserem  Siegel
versehen.

Ge-
        <pb n="292" />
        Fait  à  Berlin,  le  vingt  (huit)  Alai.  Geschehen  zu  Berlin,  den  zwanzigsten
de  Tau  de  gräce  mil-huit-cent-  dus-  (achten)  Mai  im  Jahre  des  Herrn

rante-duatre.  Eintausend  Achehundert  Vier  und
ierzig.
CEigné)  Bülow.  Le  Boron  (gez.)  Bülow.  Der  Baron
G.  8.)  de  Meyendorll.  (..  S.  v.  Mepen  dorff.
(L.  S.)  (I.  G.)

Dee-  vorstehende  Vertrag  ist  ratifijirt  worden,  und  hat  die  Auswechsclung  der
Ratifikations-Urkunden  zu  Berlin  am  3.  Juli  d.  J.  stalkgefun  den.

 

 

(Nr.  2464.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  21.  Juni  1844.,  betreffend  den  Kleinhandel  mit
Getränken  und  den  Gast=  und  Schankwirthschafts-Betrieb.

Z.  mehrerer  Sicherunz  der  Erfolge,  welche  bei  Erlaß  der  Order  vom  7.  Februar
  1835.  in  Betreff  des  Kleinbandels  mit  Getränken  und  des  Gast=  und
Schankwirthschafts-Betriebes,  beabsichtigt  worden  sind,  bestimme  Ich  hierdurch
auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  11.  d.  M.  für  sämmtliche  Provinzen
  der  Monarchie,  was  folgt:  ·

1)  Der  Kleinhandel  mit  Getraͤnken  soll  nicht  bloß  auf  dem  Lande,  sondern
  auch  in  den  Staͤdten  den  Bestimmungen  der  Order  vom  7.  Februar
  1835.  unterworfen  seyn.

2)  In  allen  zur  vierten  Gewerbesteuer-Abtheilung  gehörigen  Hrelschaste
sollen  die  Vorschriften  jener  Order  wegen  des  Schankwirthschafts-Betriebes
  auch  auf  den  Betrieb  der  Gastwirthschaft  Anwendung  finden.

3)  In  den  unter  2.  bezeichneten  Ortschaften  hat  fortan  nicht  die  Orts-Polizei-Behörde,
  sondern  der  Kreis-Landrath  die  Erlaubniß-Scheine
zum  Berriebe  derjenigen  Gewerbe  zu  ertheilen,  welche  den  durch  die
Order  vom  7.  Februar  1835.  und  durch  die  gegenwärtige  Order  vorgeschriebenen
  Beschränkungen  unterliegen.

Dieser  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu

zu  bringen.  ç

Sanssouci,  den  21.  Juni  1844.

Friedrich  Wilhelm.

“

An  das  Staateministerium.
        <pb n="293" />
        —  215  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  23.  ——

 

 

 

(Nr.  2465.)  Statut  der  Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft  in  Magdeburg  mie  der  Allerböchsten
  Bestätigungs-Urkunde.  Vom  17.  Mai  1844.

Auf  Ihren  Bericht  vom  13.  v.  M.  will  Ich  die  Errichtung  einer  Feuer-Versicherungs-Aktiengesellschaft
  in  Magdeburg  genehmigen,  und  die  anliegenden,
durch  den  notariellen  Akt  vom  20.  Dezember  v.  J.  vollzogenen  Statuten  der
Gesellschaft  bestätigen,  jedoch  mit  dem  Vorbehalte:  -
1)daßdieGesellschastdicHinwcisungaufdieBestimmungdes§.M.
in  das  Aktienformular  aufzunchmen  hat;

2)  daß  statt  der  im  §.  85.  erwaͤhnten  Worte:  „eine  Exekution  und  des
die  Exekution  verfuͤgenden  Gerichts“,  die  Worte  substituirt  werden:
„eine  Exekution  oder  ein  Arrest“  und  beziehungsweise:  „des  die  Exekution
  oder  den  Arrest  verfügenden  Gerichts“,  diese  Bestimmung  auch
ins  Aktienformular  aufgenommen  wird;
daß  statt  der  Worte  des  §.  87.:  „mit  PVerzichtleistung  auf  Berusung
an  die  Gerichte  und  auf  Rechtsmittel“,  folgende  Fassung  gewählt  wird:
„Gegen  den  Ausspruch,  welchem  die  Krast  und  Wirkung  eines  gerichtlichen
  rechtskräftigen  Urtheils  nach  s.  173.  Tit.  2.  Th.  I.  der  Allgemeinen
  Gerichtsordnung  beigelegt  wird,  findet  keines  der,  in  der  Gerichtsordnung
  bezeichneten  Rechtsmittel  der  Appellation,  des  Rekurses,  der
Revision  oder  Restitution  noch  das  Rechtsmittel  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  nach  den  Verordnungen  vom  14.  Dezember  1833.  und  6.  April
1839.  sondern  nur  die  Nichtigkeitsklage  nach  s88.  172.  174.  175.
Tit.  2.  Th.  I.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  State“.  —

Die  Statuten  sind  mit  der  gegenwärtigen  Order  durch  die  Gesetzsammlung
  und  durch  das  Amtsblakt  der  Regierung  zu  Magdeburg  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Potsdam,  den  17.  Mai  1844.

3

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Mühler  und  Graf  v.  Arnim.

 

Jahrgang  I1514.  (Nr.  2605.)  34  Sta-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  15.  Juli  1844.)
        <pb n="294" />
        Zweck.

Fonds.

Wlie  solcher
ansgebracht
wird.

Dautr.

Beginn  des
Dettiebs.

Theilnahme
nach  Verhältniß
  der  Aktien.

Statut

der

Magdeburger  Fenerversicherungsgesellschaft.

Erster  Abschnitt.
Bildung,  Zweck  und  Dauer  der  Gesellschaft.

S.  1.  Die  Magdeburger  Feuerversicherungs-Gesellschaft  ist  eine  Aktien-Gesellschaft,
  welche  den  Zweck  hat,  für  eine  Prämie,  und  unter  gewissen,  auf
der  auszugebenden  Posize  bemerkten  Bedingungen  den  Ersatz  von  erlusten,
welche  durch  Feuersbrünste  entstehen,  zu  übernehmen.  Diese  Gesellschaft  hat
ihr  Domizil  in  Magdeburg.

2.  Der  Fonds  dieser  Gesellschaft  ist  auf  1,000,000  Thlr.  schreibe
Eine  Million  Thaler  in  Preußischem  Courant  bestimmt.  Er  wird  durch  die
Einlagen  der  Theilnehmer  gebildet,  und  ist  zu  diesem  Zwecke  in  1000  schreibe
ge  Saufend  Stück  Aktien,  jede  zu  1000  Thlr.  schreibe  Ein  Tausend  Thaler
getheilt.
S.  3.  Auf  jede  Aktie  muͤssen  20  Prozent,  also  zwei  Hundert  Thaler,
baar  eingeschossen  werden.  Für  die  übrigen  80  Prozent  giebt  der  Aktionair
einen  ganz  oder  theilweise,  ziwei  Monate  nach  Aufkündigung  zahlbaren  trockenen
Wechsel,  nach  dem  Formulare  sub  A.  Vergl.  §.  9.

·  .Aa.  Die  Dauer  der  Gesellschaft  wird  vorlaͤufig  auf  fuͤnf  und  zwanzig
  Jahre  festgesetzt.  Im  ersten  Semester  nach  Ablauf  des  zwanzigsten  Jahres
wird  durch  einen  Beschluß  der  Gencralversammlung  bestimmt,  ob  und  auf  wie
lange  die  Gesellschaft  unter  Beibehaltung  der  Grundsäte  dieses  Statuts  fortgesetzt
  und  dazu  die  Genehmigung  des  Staats  eingeholt  werden  soll.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  sich  auszulösen,  wenn  das  Garantiekapital
  derselben  ble  auf  die  Hälfte  angegriffen  ist.

§.  Ab.  Eine  frühere  Auflösung  der  Gesellschaft  durch  statutenmáßigen
Beschluß  der  Gesellschaft  findet  nur  mit  landesherrlicher  Genehmung  statt.

§.  5.  Der  Geschäftsbetrieb  der  Gesellschaft  soll  beginnen,  wenn  zwei
Drittheil  des  s§.  2.  und  3.  bestimmten  Grundkapitals  zusammengebracht  und
dies  der  hiesigen  Königlichen  Regierung  nachgewiesen  seyn  wird.

Zweiter  Abschnitt.
Von  den  Rechten  und  Gerbindlichkeiten  der  Aktiongire.
8.  6.  Die  Theilnahme  der  Gesellschafter  an  der  Gesellschaft,  sowic  am

Gewinne  und  Verluste  derselben,  richtet  sich  nach  der  Zahl  der  Aktien,  mit  denen
  sie  betheiligt  sind.  Kein  Aktiongir  darf  mehr  als  fünf  und  zwanzig  Miien
r*
        <pb n="295" />
        —  217  —

besitzen.  Bei  Mitgliedern  des  Koͤniglichen  Hauses,  bei  oͤffentlichen,  von.  Sr.
Majestaͤt  dem  Koͤnige  garantirten  Instituten,  sowie  auch  bei  Staͤdten,  ist  der
Direktion  gestattet,  eine  Ausnahme  von.  dieser  Regel  zu  machen.

5.  7.  Die  Aktien-Dokumente  werden  nach  dem,  diesem  Statute  sub  B.  Form  der  A#kbeigefügten
  Formulare  ausgefertigt  und  erfordern  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Unter=  en
schrift  von  mindestens  drei  Direktionsmitgliedern.  cl.  S.  39

l

Die  Aktien  dürsen  nur  auf  Ein  Individuum  gestellt  seyn.  Eine  Hürfen  nur  auf

Handlungsfirma  wird  als  Ein  Individuum  angesehen.  iin  dedividuum

5.  9.  Jeder  Aktionair  ist  für  den  Wechselbetrag  seiner  Aktie  wechsel=  Weclellähtgfaͤhig

  '"'  «  «  Leop-kamp-«
  ire.

Oritter  Abschnitt.
Von  den  Nachschüssen.

#S.  10.  Für  den  Werlust  haftet  jeder  Aktionair  nur  mit  dem  Betrage  Wie  welt  die
seiner  Aktie.  Sein  übriges  Vermögen,  selbst  das,  was  er  an  früher  vertheil-  ltlonatre  baltem
  Gewinn  aus  der  Gesellschaft  erhalten,  kann  deshalb  nicht  in  Anspruch  genommen
  werden.

##  11.  Die  Kündigung  der  Wechsel  zum  Behufe  der  Leistung  von  Nachschüsse  und
Nachschüssen  geschieht  durch  die  Direkeion  und  zwar  zu  gleichen  Theilen  auf  vern  Kündlalle
  gezeichnete  Wechsel.  Unmittelbar  darauf  ist  die  Direktion  verpflichtet,  eine
Generalversammlung  zu  berufen  und  derselben  den  Vermögenczustand  der  Ge=  GeneralVersellschast
  vorzulegen.  §.  65.  ·  sammlung.

s.  12.  Die  Kuͤndigung  erfolgt  schriftlich  und  zwar  an  die  Aktionairs,  Ferm  rer  Künwelche
  außerhalb  Magdeburg  wohnen,  durch  rekommandirte  Briefe,  an  die  aber,  digung.
welche  in  Magdeburg  ihren  Wohnsitz  haben,  durch  einen  Boten  gegen  Bescheinigung
  des  Empfangs.  Wer  diese  Bescheinigung  verweigert,  dem  soll  die  Kuͤndigung
  auf  seine  Kosten  durch  einen  Notar  behaͤndigt  werden.

Aktionairs,  welche  im  Auslande  wohnen,  sind  verpflichtet,  Bevollmaͤch-  Bei  Attionairs,
tigte  am  Sitze  der  Gesellschaft,  in  Magdeburg,  zu  bestellen  und  der  Direktion
anzuzeigen.  Diesen  Bevollmächtigten  geschieht  die  Kündigung  mit  voller  rechtlicher
  Wirkung.

§.  13.  Wer  seinen  Wohnsitz  verändert,  ohne  es  anzuzeigen,  gegen  den
gilt  das  an  ihn  nach  seinem  bisherigen  Wohnsize  gerichtete  Schreiben  als  Kündigung
  und  als  Beweis  derselben.  Wer  in  das  Ausland  zieht,  muß  in  Magdeburg
  einen  Bevollmächtigten  bestellen.  §.  12.

§.  14.  Jeder  Aktionair  ist  verbunden,  binnen  zwei  Monaken,  vom  Tage  cinzablung  ver
der  ergangenen  Aufsorderung  an  gerechnet,  den  geforderten  Nachschuß  baar  und  Nasschuste.
kostenfrei  an  die  Direktion  zu  übermachen.  "

§.15·WenndiegahlungderNachschüssenichtbinncnzweiMonatenEinst-gnug
nachdemTagederKündigunggeleistetwird,sowirdzurWechsclklageundDWWW
Exekution  geschritten.

S.  16.  Die  Direktion  ist  aber  auch  berechtigt,  einen  solchen  saͤumigen  Einziebung  der
Interessenten  seiner  Rechte  als  Aktionair  fuͤr  verlustig  zu  erklaͤren  und  seine  Ak-  Aien  tri  austien
  für  seine  Rechnung  und  Gefahr  durch  zwei  vereidete  Mäkler  zu  verkaufen  lung.  —-(Nk.2405.)

  340  und
        <pb n="296" />
        —  218  —

und  zwar  dergessalt,  cbaß  er  der  Gesellschaft  für  den  etwanigen  Ausfall  aus  dem
Wechsel  verhaftet  bl

Die  Rachschůsse  .17.  Die  tüt  aglien  Nachschüsse  werden  auf  die  Wechsel  abge-Eenen
  t  schriebe  ..  -
schrieben.  S.  18.  Weder  die  Einschüsse  noch  die  Nachschüsse  werden  verzinset.

Vierter  Abschnitt.
Von  dem  Gewinne  und  dessen  Vertheilung.

s.  10.  Von  der  jährlichen  Einnahme  an  erst  cherungsprämien,  Finsen
*  He  und  dem  Ertrage  der  Ausleihungs=  und  Diskontogeschäfte,  werden
sei.  a)  die  vorkommenden  Brandschaͤdenverguͤtungen,
b)  die  Kosten  der  Errichtung  und  Verwaltung  der  Gesellschafe,
e)  die  Ausgaben  fuͤr  den  Geschaftsbetrieb
bestritten.

Was  sich  sodann  bei,  Ziehung  der  jaͤhrlichen  Bilanz  als  uͤberschießend
uͤber  den  Fonds  und  die  Praͤmienreserven  fuͤr  das  laufende  Risiko  ergiebt,  ist
als  Gewinn  des  Jahres  zu  betrachten.

*  eines  §.  20.  Von  dem  Gewinne  des  ersten  Jahres  werden  nicht  mehr  als
Aelerooionds,  vier  Prozent  des  baaren  Einschusses  vertheilt.  In  den  folgenden  Jahren  wird  der
miss-  500  Gewinn  vertheilt.  Jedoch  werden  20  Prozent  desselben  zu  einem  Reservefonds  zurückgelegt,
  und  wird  damit  so  lange  fortgefahren,  bis  derselbe  die  Höhe  von
200,000  Thlr.  schreibe  Zweimal  Hunderttausend  Thaler  erreicht  hat.  Nur  der  nach
Abzug  deser  207  rozent  übrig  bleibende  jährliche  Gewinn  kommt  zur  Vertheilung.
Vondessen  Ver-  .  21.  enn  der  Reservefonds  bis  auf  die  Höhe  von  200,000  Thir.
Eerng  un  gebrach  norden,  so  hoͤrt  die  Vermehrung  desselben  auf  und  kommt  der  ganze
Gewinn  zur  Vertheilung.  Sollte  aber  dieser  Reservefonds  haben  angegriffen
werden  müssen,  so  tritt  wiederum  der  Abzug  von  20  Prozent  ein,  bis  derselbe
wieder  komplettirt  ist.
usciinng  9t  Hute  der  din  ben  esen  —  Sltu  von  3  K
es  verminder-  auf  die  Aktie  zusammengebrachte  baare  Fonds  dur  erluste  angegriffen  seyn,
ten  Cinschuses.  wird  der  Gewinn  der  folgenden  Jahre  zu  dessen  Wiederherstellung  verwendek,
  bevor  von  einer  Gewinn-Vertheilung  die  Rede  seyn  kann.  clr.  §.  19.

47.  5.  23.  Sollten  wegen  solcher  Verluste  Nachschüsse  auf  die  Wechsel
zerere.  haben  eingesordert  werden  müssen,  so  wird  vom  Gewinn  der  folgenden  Jahre
lerten  gale-  ebenfalls  zundchst  der  erste  baare  Einschuß  von  200  Thalern  für  die  Aktie  komplektirt,

  ist  dieser  wieder  beisammen,  so  wird  der  Gewinn  zur  Rückzahlung  der

Machse  stüsle  verwendet,  über  deren  Betrag  neue  Wechsel  ausgestellt  werden  müssen.
On  der  Zah  24.  Den  Gewinn  haben  die  Aktionairs  jedesmal  auf  dem  Komtoir
Lung  d  brr  D  der  qesigns  gegen  Quittung  in  Empfang  zu  nehmen.

Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Direktion.

Bildung  der  5s.  25.  Die  Direktion  besteht  aus  fünf  Mitgliedern,  denen  für  die  admi--
  nistrative  Geschäftsführung  ein  Generalagent  beigegeben  ist.  K
9
        <pb n="297" />
        —  219  —

§.  26.  Jedes  Direktionsmitglied  muß  bei  der  Gesellschaft  mit  mindestens  Erfordernife
Hiß  Mktien  inkeressirt  seyn.  —  Nur  ein  förmlicher  Gesellschaftsbeschluß  kann  su  der.  Wedliervon
  dispenstren.  -  INCLka

§.27.NurinMagdeburgwohnhafkeKaufleute,diedenGeschäftenin
Person  vorzustehen  im  Stande  sind,  koͤnnen  Direktoren  seyn.

5  28.  Wer  fallirt  oder  mit  seinen  Gldubigern  akkordirt  hat,  ist  unfaͤhig,
Direktionsmitglied  zu  werden,  es  sey  denn,  daß  er  seine  Gldubiger  in  der  Folge
für  voll  bezahlt  hätte.

Ein  Direktionsmitglied,  bei  welchem  sich  Insolvenz  hervorthut,  muß  aus
der  Direktion  treten.

#.  20.  Die  Direktoren  werden  von  der  Generalversammlung  erwühlt.  Wahl  unduus-Nach
  Verlauf  von  drei  Jahren,  von  dem  Tage  der  Bestätigung  dieses  Sta=  (heiten  dersel.
tuts  an  gerechnet,  scheidet  jährlich  Einer  der  Direktoren  aus.  Der  ausscheidende
Direktor  kann  wieder  gewählt  werden.  Die  Reihe,  nach  welcher  die  Direktoren
austreten,  wird  zuerst  durchs  Loos,  spater  durch  das  Alter  des  Eintritts  bestimmt.

#P.  30.  Jedes  Mitglied  der  Direktion  ist  berechtigt,  nach  dreimonatlicher
Aufkündigung  seine  Stelle  niederzulegen.

§.  31.  Die  Gesellschaft  hat  das  Recht,  jedes  Direktionsmitglied,  wel=  unfreiwilige
ches  das  Vertrauen  der  Gesellschaft  verloren  hat,  von  der  Direktion  zu  ent-Entfernung.
sernen.  Es  wird  hierzu  erfordert,  daß  auf  einen  schriftlich  bei  der  Direktion
eingereichten,  wenigstens  von  fünf  Gesellschaftsmitgliedern  unterzeichneten,  auf
thatsächliche  Gründe  gestützten  Antrag,  in  einer  deshalb  ungesäumt  zu  veranstaltenden
  Generalversammlung  der  Aktionairs,  wenigstens  zwei  Driktheile  der
Stimmen  für  die  Entfernung  des  betreffenden  Direktionsmitgliedes  entscheiden.
In  einem  solchen  Falle  wird  sogleich  in  derselben  Versammlung  ein  anderes
Direktionsmitglied  an  die  Stelle  des  Abgehenden  gewählt.

§.  32.  Wenn  ein  Direktionsmitglied  freiwillig  oder  durch  den  Tod  aus=  Wahl  in  orscheidet,
  so  wird  seine  Stelle  durch  Wahl  in  der  nächsten  stattfindenden  GenerallelleGene
versammlung  wieder  besetzt.  lung.
5.  33.  Die  Wahl  der  Direktoren  erfordert  absolute  Stimmenmehrheit.  Aselute  Stin-Sind

  die  Stimmen  unter  mehrere  getheilt,  so  kommen  diejenigen  Beiden,,

welche  die  meisten  Stimmen  haben,  auf  die  engere  Wahl.  langen.
§.  34.  Die  erste  Direktion,  bestehend  aus:  Erste  Dirck—
1)  dem  Stadtrath  Friedrich  Leopold  Loesener,  tion;  Genchmi-·
25  dem  Johann  Christian  Brückner,  zuns  verselden.
3)  dem  Karl  Jakob  Eduard  Ursinus,
4)  dem  Kommerzienrath  Karl  Schuttze,
5)  dem  Friedrich  Wilhelm  Dihm  jan.,

 

sämmtlich  zu  Magdeburg,  wird  von  den  Milgliedern  der  Gesellschaft  durch  Unkerzeichnung
  des  gegenwärtigen  Statuts  anerkannt.

#5.  35.  Der  Generalagent  wird  auf  den  Worschlag  der  Direktion  von  Ve##llung  und
der  Gesellschaft  gewählt.  —  Er  steht  auf  einjährige  Kündigung.  Diese  Kün=  #utlasurz  der
digung  steht  der  Direktion  zu.  Sie  kann  denselben  auch  ohne  Angabe  der  in.  as
Gruͤnde  noch  vor  Ablauf  der  Kuͤndigungsfrist  (jedoch  unter  Belassung  seines
Gehaltes  bis  dahin)  suspendiren.

(r.  2465.)  8.  36.
        <pb n="298" />
        Zunktion  rer  §.  36.  Die  Direktion  ist  mit  der  Besorgung  der  sämmtlichen  Geschafte
Direkion.  und  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  beauftragt.
Vollmacht.  §.  37.  Die  Direktoren  sind  vermoͤge  dieses  Statuts  von  der  Gesellschaft

  zu  allen  Erklaͤrungen,  Vertraͤgen,  Prozessen  und  Handlungen  —  selbst  zu
solchen,  zu  denen  die  Gesetze  eine  Spezialvollmacht  erfordern  —  mit  Vollmacht
versehen,  und  zwar  mit  der  Befugniß,  in  einzelnen  Faͤllen  zu  substituiren.
Ueber  den  Gebrauch  und  die  Wirksamkeit  dieser  Vollmacht  nach  außen  gelten
die  Bestimmungen  der  88.  38.  u.  f.

Vie  die  Ge-  s.  38.  Was  der  funktionirende  Direktor  (S.  42.)  zusammen  mit  dem
fs4.  (Ver-  Generalagenten  oder  dessen  Substituten  im  Namen  der  Gesellschaft  thut,  abschließt
nach  außen  ein,  und  unterzeichnet,  ist  für  die  Gesellschaft  verbindlich  und  bedarf  es  dazu  der
%  tn  ren  Mitvollziehung  der  übrigen  Direkroren  nicht.
verwaltenden
Dlrektor  und
den  General=Agenten,


b)  vurch  min,  5.  39.  Folgende  Geschäfte  können  jedoch  nur  durch  Unterschrift  von.
Fhens  drei  mindestens  drei  Direktoren  gültig  und  für  die  Gesellschaft  verbindlich  abgeschlossen

  werden:
a)  die  Zu=  und  Umschreibung  von  Aktien,
b)  Kauf=  und  Verkaufskontrakte  über  Immobilien,

Pc)  Quittungen  und  Zessionen  von  Hypothekkapitalien.

Form  rer  Un-  §.  40.  Der  Generalagent  unterzeichnet:
teazeichnung.  N.  N.,  Generalagent  der  Magdeburger  Feuerversicherungs-Gesellschaft,
und  der  funktionirende  Direktor  kontrasigmrt:
N.  N.,  sunktionirender  Direktor.
In  Abwesenheit  des  Generalagenten  wird  unterzeichnet:  ·
In  Abwesenheit  des  Generalagenten  der  Magdeburger  Feuek-Versscherungsgesellschaft,
  für  ihn
N.  N.,  Direktor;
und  kontrasignirt:

N.  N.,  funktionirender  Direktor.

S  41.  In  den  Fällen  des  §s.  30.,  wo  die  Unterschrift  von  mindestens
drei  Direktoren  erforderlich  ist,  wird  gezeichnet:
Die  Direktion  der  Magdeburger  Feuerversicherungs-Gesellschaft
(folgen  die  Unterschriften  von  mindestens  drei  Direktoren.)
Wechsel  in  der  S.  A2.  In  der  speziellen  Leitung  und  Verwaltung  der  laufenden  Ge-Verwaltung.
  schäfte  wechseln  die  fünf  Direktoren  monatlich  nach  einer  unter  ihnen  zu  verabredenden
  Ordnung  so,  daß  immer  einer  von  ihnen  in  Funktion  ist.

Vertretung.  5.  43.  Ist  der  funktionirende  Direktor  durch  Krankheit  oder  sonst  behindert,
  so  dart  und  muß  er  sich  durch  eines  der  übrigen  Direktionsmitglieder
vertreten  lassen.  Sollte  deshalb  keine  gütliche  Uebereinkunft  stattfinden,  so  ist
jedesmal  das  nach  der  verabredeten  Ordnung  (5.  42.)  zunaͤchst  folgende  Direktions-
        <pb n="299" />
        —  221  —

tionsmitglied  das  behinderte  Mitglied  zu  vertreten  verbunden.  Letteres  muß
dagegen,  nach  gehobener  Behinderung,  für  Ersteres  so  lange  wieder  eintreten,
als  es  durch  dieses  vertreten  gewesen.

§.  44.  Die  PVertretung  des  Generalagenten  in  Behinderungsfällen  ist  Vertretung  des
ebenfalls  ein  Mitglied  der  Direktion  und  zwar  nach  der  Reihenfolge  des  §.  34.  General-2genund
  der  später  erfolgten  Wahlen,  zu  übernehmen  verbunden.  Bei  längerer
Dauer  der  Vertretung  ist  jedoch  die  Direktion  berechtigt,  einen  Substituten  des
Generalagenten  zu  ernennen.

§.  45.  Regelmäßig  findet  monatlich  eine  Hauptkonserenz  der  Direktion  Regelmäßige
statt,  in  welcher  über  die  inzwischen  vorgekommenen  Geschadste  und  über  den  Aenferenzen.
Zustand  der  Kasse  Auskunft  gegeben  wird,  und  die  gemeinsamen  Angelegenheiten
  der  Gesellschaft  berathen  werden.
Außerordentliche  Versammlungen  veranlaßt  der  sunktionirende  Direktor.  F  Iuhererdentiche.


5.  46.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Wenn  Beschlüsse  nach
bei  Abwesenheit  eines  Direktionsmitgliedes  die  Stimmen  gleich  seyn  sollten,  so  Suimmenmebrgiebt
  die  Stimme  des  funkrionirenden  Direktors  den  Ausschlag.  Zu  einem  güll
tigen  Beschlusse  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Dircktionsmiegliedern
erforderlich.  «  «

§.-i7.DechneralagenthatindicsenVersammlungcncincberakhcnde
Stimme.

s.  48.  Die  zum  Behufe  des  Geschäftsbetriebs  erforderlichen  Einrich=  Einrichung
tungen  zu  treffen,  ist  der  Direktion  gänzlich  überlassen.  Sie  hat  demnach  freie  d'#  Geschäfts-Hand,
  das  nöthige  Komtoir=  und  Subalternenpersonal  zu  erwählen,  demselben  ·
seine  Instruktionen  zu  ertheilen,  dessen  Gehalte  zu  bestimmen,  solches  zu  verändern,
  auswärtige  Agenten  für  die  Anstalt  zu  ernennen,  mit  denselben  wegen  ihrer
Provision  Uebereinkunft  zu  treffen  und  ähnliche  Angelegenheiten  abzuthun.

#  49.  Der  Direktion  liegt  ob,  bei  der  ihr  §.  36.  übertragenen  Ge=  Pähten  der
schästesürung  das  Beste  der  Gesellschaft  nach  ihrer  besten  Ueberzeugung  wahr=  Diretenzunehmen.
  .

DenEinschußunddenRescrvcfondsmußsieinStaatspapieren,Stadt-,Bclegimgdcr
ObligationenoderingutenPrioritätsakticnanlegen,odcrauchgcgenvollkom-0"’"-mene
  hypothekarische  Sicherheit  ausleihen.  «

DiePrämiengelderdagegensollen,soweitcsunbeschadct,dcsHaupt-mewimgdcr
öWTcks(kakEchkzekkigMBezahlungderSchädangcschehenkann,zumDiskochmWIMks
tiren  guter  Wechsel  und  zu  zinsbaren  Ausleihungen  gegen  sicheres  Unterpfand
angewendet  werden.

§.  50.  Das  von  der  Direktion  für  die  Gesellschaft  zu  besorgende  Haupt-Versicherungen.
geschäft  besteht,  dem  S.  1.  angegebenen  Gesellschaftszwecke  gemáß,  in  Annahme
der  Versicherungen  gegen  Feuersgefahr  auf  alle  bewegliche  und  unbewegliche
Gegenstände,  welche  durch  Feuer  verzehrt  oder  beschädigt  werden  können.

§.  51.  Die  Direktion  kann  Bersicherungen  ablehnen,  ohne  dem,  wel=  Zuräckweisung
cher  die  Versicherung  sucht,  Gründe  anzugeben.  no  w
(Nr.  2105.)  .  52.
        <pb n="300" />
        —  222  —

Besondere  In-  §.  52.  Die  Grundsätze,  welhen  die  Direktion  bei  Schließung  der  Per-#rulteenlür

  ie  sscherungsverträge  und  Regulirung  der  Brandschädenber  sowie  in  ihrem
Geschastsbetriebe  zu  beobachten  hat,  sollen  von  der  Generaldcrsammlung  festgestellt
  und  es  soll  der  Direktion  eine  durch  Gesellschaftsbeschluß  genehmigte
Instruktion  zu  ihrer  Nachachtung  ertheilt  werden.  Die  Generalversammlung
kann  diese  Instruktion  abändern.  §.  65.

Heständ  S.  33.  n  Angelegenheiten,  welche  juristischer  Beurtheilung  und  Vor-2
  *4  cht  bedürsen,  har  die  Direktion  sich  des  Beiraths  eines  praktischen  Rechtsgelehrten
  zu  bedienen.  Sie  hat  zu  diesem  Ende  einen  beständigen  Konsulenten
zu  bestellen,  welcher  für  diesen  seinen  Beirath  ein  fires  Gehalt,  für  die  Bearbeiung
  rer  Prozessen  aber  das  gewöhnliche  Honorar  nebst  Erstattung  des  Verags

  erhäl
Verantwort.  §.  54.  Die  Mitglieder  der  Direktion  sind  der  Gesellschaft  für  den
1ücweeit  der  Di.  Schaden  verantwortlich,  welchen  sie  e  „durch  offenbares  Versehen  oder  offenbare

«  Nachlässigkeit  herbeiführen.  cl.  §.  5

 

6  Haben  Mehrere  das  verwelbare  Versehen  begangen,  so  haften
sie  in  Wi
Verweilung  an  §.  50.  Die  Entscheidung,  ob  ein  solcher  Schaden  zu  ersetzen  sey,  soll

Schirdge.  einem  kompromissarischen  Ausspruche,  unter  Verzichtleistung  auf  Berufung  an
das  Gericht,  nach  Maaßgabe  des  zehnten  Abschnikts  dieses  Statuts,  unterworsen
  werden.  Namens  der  Gesellschaft  ernennt  in  diesem  Falle  der  bleibende
Ausschuß  —  §.  76.  —  den  Schiedsrichter.

#5.  57.  In  zweifelhaften  Füallen  soll  angenommen  werden,  daß  verfassungsmäßig
  gehandelt  worden,  und  daß  nur  unvorhergesehene  Zufälle  den  Schaden
verursacht  haben.

Verwabrung  §.  58.  Die  Hauptkasse  und  die  Dokumemc  der  Gesellschaft  werden  in

*n  Delamente  einem  mit  drei  verschiedenen  Schlössern  versehenen  eisernen  Behdltnisse,  wozu
der  funktionirende  Direktor,  der  Generalagent  und  der  Kasstrer  jeder  einen

Schlüssel  hat,  auf  dem  Komtoir  der  Gesellschaft  verwahrt.

Kaution  rer  §#.  50.  Der  Generalagent  und  der  Kassirer  haben  eine  von  der  Direk-Beamten.
  tion  zu  bestimmende  angemessene  Kaution  zu  bestellen.
NRemuncrakion  §.  60.  Jeder  der  fünf  Direktoren  erhält  als  Vergütung  für  seine  Beder

  Direltoren,  mühungen  jährlich  300  Thlr.  schreibe  Drei  Hundert  Thaler  Preuß.  Courant
des  General=  Gehalt,  und  außerdem  ein  Probert  vom  reinen  Gewinne.  Der  Generalagent
Agenten.  ghan  jährlich  1500  Thlr.  Gehalt  und  autzerdem  zwei  Prozent  vom  reinen
ewinne
61.  Der  Generalversammlung  steht  es  frei,  in  diesen  Gehalten  von
fünf  zu  *#61  Jahren  Aenderungen  zu  treffen.

Sechster  Abschnitt.
Von  den  allgemeinen  Versammlungen  der  Aktionaire.

Serch  enc=  §.  62.  Alljährlich  soll  eine  Generalversammlung  der  Aktionaire  startkong:
  mi  sinden.  Die  Direktion  ist  verpflichter,  bald  nach  Ablauf  des  Nechnungefahre

dung  dazu.
        <pb n="301" />
        —  223  —

dazu  einzuladen.  Sollte  dies  nicht  laͤngstens  binnen  drei  Monaten,  vom  Ablaufe
  des  Rechnungsjahres  an  gerechnet,  geschehen  seyn,  so  kann  solches  von  drei
Aktionairen,  wenn  die  Direktion  einer  vorgaͤngigen  Erinnerung  keine  Folge  geleistet,
  veranlaßt  werden.
S.  63.  Außerordentliche  Generalversammlungen  beruft  die  Direktion,  Auserordentsobald
  es  ihr  erforderlich  scheint.  Sie  ist  dazu  verpflichtet:  liche.
2)  in  dem  Falle  des  §.  11.  unmittelbar  nach  der  Einziehung  von  Nachschüssen
  auf  die  Wechsel;
b)  wenn  mehrere  Aktionaire,  welche  zusammen  100  Stimmen  haben,  solches
  verlangen;  «
c)wennderAusschußesverlangt§.76.

§.64.DieWahl,sowiedieExklusioneinesDirektivnsmitgliedeskannWorüber-sur
nur  in  der  Generalversammlung  erfolgen.  ler  General.

5.  65.  Ueber  solgende  Gegenstände  kann  nur  in  einer  Generalversamm-lußgefat
lung  Beschluß  gesaßt  werden:  )

a)  über  die  Auflösung  oder  Fortdauer  der  Gesellschaft,  s.  4;

b)  über  die  der  Direktion  nach  §.  52.  zu  ertheilende  Instruktion;

c)  über  die  Abänderungen  derselben,  ibidem;

d)  über  Abänderungen  dieses  Statuts,  durch  welche  der  Zweck  der  Gesell=  Seschränkung
schaft  wesentlich  ein  anderer  werden  würde,  ferner  solche,  welche  die  dieser  Leschlüff-Aktionairs
  zu  größeren  als  den  statutenmäßigen  Beilrägen  nöthigen
würden,  können  nicht  durch  die  Generalversammlung,  sondern  nur  einstimmig
  von  allen  Aktionairen  beschlossen  werden.

§.  66.  Auch  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  Beschlüsse  zur  Ab&amp;amp;nderung
des  Statuts  auf  die  kontrakemäßig  erworbenen  Rechte  dersenigen,  welche  bei
der  Anstalt  versichert  haben,  keinen  Einfluß  dußern  können.

S.  67.  Die  Einladung  zur  Generalversammlung  erfolgt  durch  cinen  we=  Jorm  der  Einnigstens
  vier  Wochen  vor  dem  Versammlungstage  in  den  Zeitungen  —  §.  80.  —  188ung.
abzudruckenden  Aufruf,  in  melchem  die  Gegenstände  der  Berathung  kurz  angedeutet
  werden  sollen.

Wollen  Aktionaire  in  der  Generalversammlung  etwas  Behufs  einer  Anmeldung  der
Beschlußnahme  vortragen,  so  müssen  sie  der  Direktion  10  Tage  vorher  davon  erträge
Anzeige  machen.  Diese  Vorträge  sollen  durch  eine  Bekanntmachung  in  den
Feitungen  ebenfalls  kurz  angedeutet  werden.

5.  68.  Bei  der  Abstimmung  in  der  Generalversammlung  geben  1  bis  Zablder  Stim-3
  Aktien  eine  Stimme,  4  bis  6  Aktien  zwei  Stimmen,  7  bis  10  Aktien  drei  wen-Stimmen,
  11  bis  16  Aktien  vier  Stimmen,  und  17  bis  25  Aktien  und  darüber
fänf  Stimmen.  Sozü  haben  zusammen  nur  soviel  Stimmen,  als  ihrem
Handlungshause  nach  der  Jahl  der  Aktien  derselben  zukommt.

5.  60.  Vertretung  durch  Bevollmächtigte,  die  aber  selbst  Aktionaire  Vertretung  Ab.
seyn  müssen,  ist  zuldssig.  Eine  schriftliche  Vollmacht  genügt,  wenn  der  Direktion  e
die  Handschrift  bekannt  ist.  Es  darf  jedoch  Niemand,  in  der  Eigenschaft  als
Bevollmäachtigter,  mehr  als  fünf  Stimmen  abgeben.

Jahrgang  185.  (Nr.  2163.)  35  6.  70.
        <pb n="302" />
        —  224  —

Beschlũsse  durch  K.  70.  Die  Generalversammlung  faßt  ihre  Beschlüsse  in  der  Regel  durch
Stlumermefr=  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  den  Morsih  in  der
Durch  zwei  Versammlung  führende  Direktionsmitglied.  Zur  Erklusion  eines  Oirektions-Drlttdeil
  rer  mitgliedes,  zu  Beschlüssen  über  die  Auflösung  der  Gesellschaft  vor  und  die
mmen.  Forkzung,  derselben  nach  dem  Ablaufe  des  im  Statute  festgesetzten  Termins;
erner  zu  Beschlüssen  über  Abänderung  des  Statuts  sind  zwei  Drittel  der

Stimmen  der  in  der  Versammlung  gegenwärtigen  Mitglieder  erforderlich.

Prolololl-  §.  71.  Ueber  die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  soll  ein  Protokoll

Veeglaubigung.  gusgenommen  werden.  Die  Versammlung  erwählt  auf  den  Vorschlag  des  Vorsitzenden
  dazu  gleich  bei  ihrer  Eröffnung  einen  Protokollführer  und  vier  Mitglieder,
  welche  das  Protokoll  am  Schlusse  mitzuvollziehen  haben.  Wenn  das
Protokoll  von  diesen  vier  Mitgliedern,  dem  Prokokollführer  und  den  Direktionsmitgliedern
  vollzogen  ist,  so  soll  es  volle  Beweiskraft  haben;  jedoch  soll  außerdem
  jedesmal  ein  Deputirter  des  Gerichts  zugezogen  werden,  um  durch  ein
aufzunehmendes  Protokoll  und  darauf  zu  begründendes  gerichtliches  Attest  zu
beglaubigen,  daß  die  im  Statute  vorgeschriebene  Form  beobachtet  und  die  protokollirten
  Wahlen  und  Beschlüsse  wirklich  so  vor  sich  gegangen.  Die  Abstimmung
  soll  in  der  Zegel  öffentlich  seyn,  bei  persönlichen  Angelegenheiten  aber  soll
eine  geheime  Abstimmung  stattfinden.

„Geschästtbe.  §5.  72.  In  der  ordentlichen  Gencralversammlung  muß  der  Gesellschaft

sichtund.  Peek  die  Rechnungsbilanz  des  letzten  Rechnungsjahres  vorgelegt  und  ein  vonständiger

lang.  Geschäftsbericht  erstattet  werden.  Die  Bilanz  ist  der  Königlichen  Regierung
mitzutheilen,  auch,  wenn  darnach  das  Grundkapital  um  die  Hälfte  vermindert
worden,  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Siebenter  Abschnitt.
Von  der  Legung  und  Abnahme  der  Rechnung.

Ernennung  der  S.  73.  In  jeder  ordentlichen  Generalversammlung  werden  drei  Monen-Aten
  für  die  nächste  Jahresrechnung  ernannt.  Diesen  muß  die  Rechnung  mit
Fräfung.  ihren  Belägen  drei  Wochen  vor  dem  Tage  der  Dersammlung  vorgelegt  werden,

  um  sich  vorldusig  von  der  Richtigkeit  der  Bilanz  zu  überzeugen  und  sich
darüber  gegen  die  Versammlung  auszusprechen.

Menirung.  §  vd.  Hiernächst  werden  ihnen  Rechnung  und  Beldge  mit  einem  kalkulatorischen
  Attest  versehen  noch  einmal  zur  Prüfung  zugestellt.  Das  Resultat
dieser  Prüfung  legen  die  Monenten  der  Generalversammlung  vor.

Monita,  welche  nicht  erledigt,  oder  von  der  Gencralversammlung  nicht
niedergeschlagen  worden,  sind  an  ein  nach  dem  10ten  Abschnitte  zu  bildendes
Schiedsgericht  zu  verweisen,  wo  die  Direktion  den  einen  und  die  Monenten
den  andern  Schiedorichter  ernennen.

§S.  75.  Werden  dagegen  keine  Monita  gezogen,  oder  sie  werden  erledigt

oder  niedergeschlagen,  so  ertheilt  die  Generalversammlung  Decharge,  welche  die

Duektionsmitglieder  von  allen  weiteren  Ansprüchen  der  Gesellschaft  in  Beziehung
  auf  die  abgelegte  Rechnung  befreiet.  Acht

Achter
        <pb n="303" />
        —  225  —

Achter  Abschnitt.
VVom  Ausschusse.

5.  76.  Die  für  das  nächste  Jahr  erwählten  Monenten  bilden  zugleich
während  des  Jahres  bis  zur  nächsten  Wahl  einen  Ausschuß.  Dieser  Ausschuß
übt,  während  er  fungirt,  die  Kontrolle  der  Direktion  und  hat  das  Recht,  von
der  Verwaltung  Einsicht  zu  nehmen.  Derselbe  hat  auch  das  Recht,  von  der
Direktion  die  Zusammenberufung  einer  Generalversammlung  zu  verlangen,  und
im  Weigerungsfalle  solche  selbst  zu  berufen.

Neunter  Abschnitt.
Von  der  Veränderung  des  Eigenthums  der  Aktien.

S.  77.  Das  Eigenthum  der  Aktien  kann  auf  Andere  übertragen  wer-Wierasigenden.
  Jedoch  wird  der  zeitherige  Inhaber  nicht  eher  von  seinen  Verbindlich-“un  ven  akeiten
  gegen  die  Gesellschaft  befreit  und  der  neue  Erwerber  erlangt  nicht  eher  wird.
die  Rechte  eines  wirklichen  Aktionairs,  bis  die  Aktie  von  der  Direktion  auf
Letztern  übergeschrieben  ist.  Diese  Ueberschreibung  geschieht  auf  dem  Aktiendokumente
  selbst  und  erfordert  die  Namensunterschrift  dreier  Direktoren.

Die  Direktion  kann  solche  verweigern,  ohne  sich  auf  cine  Angabe  der  Dieucherschrei-Gründe
  dieser  Verweigerung  einzulassen.  kung,Lan  eer.

5.  78.  Der  Ueberschreibung  einer  Aktle  auf  einen  genehmigten  Erwerber  Gas  voraufmuß
  von  Seiten  desselben  die  Ausstellung  seines  Wechsels  für  den  noch  nicht  beben  nuß.
eingeforderten  Theil  des  Betrags  der  Aktie  und  die  Unterzeichnung  dieses  Statuts
  vorausgehen.

8.  79.  Auch  in  Erbfällen  ist  die  Ueberschreibung  erforderlich.  Das  Ab=  ei  Erbfüllen.

leben  eines  Aktionairs  muß  der  Direktion  unverzüglich  angezeigt  und  es  muß
binnen  sechs  Monaten,  vom  Sterbefalle  an  gerechnek,  derselben  ein  ihr  annehmlicher
  Erwerber  der  dem  Verstorbenen  zuständig  gewesenen  Aktien  (sei  es  Erbe,
Legatar  oder  Dritter)  unter  Beibringung  der  erforderlichen  Legitimationen  präsentirt
  werden,  widrigenfalls  die  Direktion  unter  allen  Umständen  berechtigt  ist,
die  Aktien  sofort  für  Rechnung  und  Gefahr  der  Erbmasse  durch  zwei  vereidete
Mäakler  zu  verkaufen.

s.  80.  Wenn  eine  Sogzietät,  welche  sich  bei  der  Gesellschaft  betheiligt  aei  Auflösung
hat,  sich  auflöst,  so  sind  die  Theilnehmer  verpflichtet,  davon  sofort  Anzeige  zu  7°  Sezititen.
machen  und  in  gleicher  Art,  wie  im  vorstehenden  §.  bei  Erbfällen,  annehmliche
Erwerber  der  Aktien,  es  seyen  die  bisherigen  Sozii  oder  Dritte,  namhaft  zu
machen,  widrigenfalls  ebenso,  wie  vorstehend  bestimmt  ist,  mit  dem  Verkaufe  der
Aktien  durch  die  Direktion  verfahren  wird.

S.  S1I.  In  den  88.  79.  und  80.  angegebenen  Fällen  kann  die  Oirektion  Verweigerung
die  Annahme  der  neuen  Aktionaire  ohne  Angabe  der  Gründe  verweigern.  rer  nabhme.

S.  82.  Ferner  ist  die  Direktion  befugt,  bei  entstehendem  Konkurse  über  Verzuuf  der
das  Vermögen  eines  Aktionairs,  dessen  Aktien,  wenn  solche  nicht  binnen  zwei  Wngurhie
35“  Mo-(Nr.

  2365.)  o
        <pb n="304" />
        —  226  —

Monaten  nach  ausgebrochenem  Konkurse  von  Seiten  des  Kreditwesens  an  eine
von  der  Direktion  genehmigte  Person  uͤbertragen  worden,  sofort  durch  zwei  vereidete
  Maͤkler  fuͤr  Rechnung  der  Konkursmasse  verkaufen  zu  lassen.  Dasselbe
Verfahren  findet  auch  beim  erbschaftlichen  Liquidationsprozesse  statt,  ingleichen
in  Insolvenzfaͤllen,  welche  nicht  zur  gerichtlichen  Verhandlung  kommen;  es  wird
ein  solcher  Fall  als  vorhanden  angenommen,  wenn  der  Aktionair  den  Aeltesten
der  Kaufmannschaft  seine  Zahlungsverlegenheit  anzeigt,  wenn  er  seine  Glaͤubiger
unter  der  Hand  zu  behandeln  sucht,  oder  wenn  er  es  hinsichtlich  seiner  pekuniaͤ-ren
  Verbindlichkeiten  auf  Exekution  ankommen  laͤßt.

Auseinander=  §.  83.  Die  Verkäuse  durch  vercidete  Makler  in  den  Fällen  der  88.  16.
gng  miren  .  80.  und  82.  sind  für  die  Interessenten  unter  allen  Umständen  verbindlich.
tienair  2Y.  Nach  geschehener  Ueberschreibung  einer  Aktie  auf  den  genehmigten  Erwerber

  wird  dem  abgehenden  Aktionair,  seiner  Erbschafts=  oder  Konkursmasse
oder  seinen  bestellten  Kuratoren,  der  dazu  gehörige  Wechsel,  sowie  in  Ellen  des
von  Seiten  der  Direktion  geschehenen  Verkaufs  der  etwanige  Ueberschuß  des
Erlöses  zurückgegeben.  Wenn  jedoch  in  Fällen  der  letztern  Art  der  Erlös  aus
einer  verkauften  Aktie  zur  Deckung  der  von  dem  abgetretenen  Aktionair  unerfüllt
  gelassenen  Verbindlichkeiten  nicht  hinreicht,  so  ist  die  Direktion  befug,
den  Wechsel  zurückzubehalten,  um  ihn  zur  Erlangung  des  Fehlenden  gegen  den
Aussteller  zu  gebrauchen.

Retentiens.  6  84.  Wenn  die  Gesellschaft  an  einen  Interessenten  Forderungen  irgend
u8  Le,fenfa,  einer  Art  har,  so  steht  ihr  das  Rerentions=  und  Kompensationsrecht  nicht  bloß
an  den  Austheilungen,  sondern  selbst  an  dem  Werthe  seiner  Aktie  zu.

5.  85.  Die  Gesellschaft  verhandelt  durch  die  Direktion  lediglich  und
rechtsverbindlich  mit  den  im  Aktienbuche  cingetragenen  Eigenthümern  der  Aktien
und  leistet  denselben  Zahlung.

Verpfändung  Wird  ihr  die  Verpfändung  einer  Aktie  angezeigt,  oder  wird  von  Seiten

—.  des  Gerichts  eine  Exekution  auf  die  Aktie  eines  Mitgliedes  ausgebracht,  so  ist
die  Direktion  berechtigt,  dieselbe  sofort  nach  Maaßgabe  des  §.  83.  zu  versilbern
und  den  Erlös  zum  Depossto  des  persönlichen  Richters,  des  Verpfänders  oder
des  die  Exrekution  verfügenden  Gerichts  abzuführen.

Wie  beim  Ver-  5  86.  Wenn  in  einem  der  in  vorstehenden  Artikeln  bemerkten  Faͤlle  die
lelese  Direktion  zum  erkaufe  der  Aktien  an  qualifzzirte  Käufer  durch  Mäkler  vorschreitet,
  so  werden  die  betreffenden  Aktiendokumente,  sofern  nicht  der  zeitherige
Inhaber  solche  unausgefordert  zur  Uebertragung  auf  den  Käufer  an  die  Direktion
  cingesendet  hat,  unter  Anzeige  ihrer  Nummern  durch  eine  dreimal  in  die
§.  8.  bestimmten  Jeitungen  zu  inserirende  Bekanntmachung  für  annullirt  erklärt,
  dem  Kaufer  aber  dafür  neue  Aktiendokumente  unter  fortlaufenden  Nummern
  ausgesertigt.  Der  Wechsel  wird  in  den  Ss.  16.  81.  82.  und  84.  vorgesehenen
  Fällen  eines  Verkaufs  der  Aktie,  Seitens  der  Direktion  durch  Malkler,
dem  Aussteller  nicht  eher  zurückgegeben,  als  bis  er  die  ihm  gehörig  gewesene
Aktie  zurückliesert  oder  einen  Mortifkationsschein  darüber  ausgestellt,  und  bleibt
er  bis  dahin  der  Gesellschaft  für  allen  aus  der  Nichtrücklieferung  entstehenden
Schaden  aus  seinem  Wechsel  verhaftet.
Zehn-
        <pb n="305" />
        Zehnter  Abschnitt.
Verfahren  in  Streitfaͤllen.

5.  87.  Alle  Zwistigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Versicherten  Korwromih.
sind  schiedsrichterlich  zu  entscheiden,  mit  Verzichtleistung  auf  Berufung  an  die
Gerichte  und  auf  Rechtsmittel.

s.  88.  Jeder  Theil,  und  zwar  fuͤr  die  Gesellschaft  die  Dixektion,  ernennt  Bitdung  des
einen  Schiedsrichter,  welcher  in  Magdeburg  wohnhaft  seyn  muß:  Können  die  Stere=Schiedsrichter
  sich  nicht  einigen,  so  wählen  sie  einen  Obmann.  Können  sse  sich
über  den  Obmann  nicht  einigen,  so  entscheidet  das  Loos.

Eilfter  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmung.

s.  8S9.  Die  Einladungen  zu  den  Generalversammlungen  (§.  67.)  sowie
alle  öffentliche  Bekanntmachungen  und  Berufungen  der  Direktion  haben  die
Kraft  besonders  behändigter  Vorladungen,  sobald  sie  Einmal  in  die  Magdeburger
  und  die  Berliner  Vossische  Zeitung  inserirt  worden.  Kein  Aktionair  kann,
wenn  diese  Form  beobachtet  worden,  mit  Unbekanntschaft  der  desfallsigen  Bekanntmachung
  ssch  entschuldigen.

(Nr.  21005.)  A.
        <pb n="306" />
        A.

Formular  des  auszustellenden  Wechsels.

...........  9  uͤr  800  Thlr.  Pr.  Kour.  Gegen
meinen  gahle  ich
diesen  unsern  "  v  S#a  e  jahlen-wir-  in  Magdeburg  an  die  Direktion
  der  Magdeburger  Feuerverst  Hrrungegeielchat  oder  deren  Order  zwei
Monate  nach  Aufkündigung  Achthundert  Thaler  in  Preußischem  Courant,  nach

dem  Perlangen  gedachter  Oirektion  in  ganzer  oder  getheilter  Summe.  Wir
bekenne  lun
den  Werth  in  einer  zugeschriebenen  Aktie  der  Magdeburger

bekennen
Feuerversicherungsgesellschaft  ahalttn  zu  haben  und  1  uns  hinsichtlich

  dieses  Wechsels  dem  Preußischen  Wechselrechte  aller
N.  N.
        <pb n="307" />
        Formular  zur  Aktie.

1

Aktie  zur  Magdeburger  Feuerversicherungsgesellschaft
für  1000  Thlr.  in  Preußischem  Courant.

Inaber  dieser  Aktie,  Herr  N.  N.,  hat  vermöge  derselben  verhältnihmäßigen
Antheil  an  dem  Fonds  und  dem  Gewinne  der  Magdeburger  Feuerversscherungs-Gesellschaft
  in  Gemäßheit  des  Statuts.

Eine  Uebertragung  des  Eigenthums  dieser  Aktie  ist  ohne  ausdrückliche,
hierunter  beurkundete  Einwilligung  der  Direktion  nicht  gültig.
Magdokurg,  den

Die  Oirektion  der  Magdeburger  Feuerversicherungsgesellschaft.
N.  N.  N.  N.  N.  N.

Direktoren.

Wir  genehmigen  vorstehenden  Entwurf  zum  Statute  mit  beiden  Anlagen.
  Magdeburg,  den  20.  Dezember  1843.

(gez.)  Friedrich  Leopold  Loesener.  Johann  Cristian  Brückner.
Carl  Jakob  Eduard  Ursinus.  Carl  Schultze.
Friedrich  Wilhelm  Dihm  jon.

 

(Nr.  2408.)  Daß
        <pb n="308" />
        15  Sgr.  Stempel  ist
dem  Protokolle  umgeheftet.


aß
1)  der  Herr  Kaufmann  und  Stadtrath  Friedrich  Leopold  Loesener,
2)  der  Herr  Kaufmann  Johann  Christian  Brückner,
3)  der  Herr  Kaufmann  Carl  Jakob  Eduard  Ursinus,
4)  der  Herr  Kaufmann  und  Kommerzien-Rath  Carl  Schultze  und
5)  der  Herr  Kaufmann  Friedrich  Wilhelm  Dihm  jon.
sämmtlich  von  hier  und  von  Person  und  als  dispositionsfähig  bekannt,
ihre  Namentunlerschiften  dem  vorstehenden  Entwursfe  zum  Statute  der  Magdeburger
  Feuerverstcherungsgesellschaft  und  dessen  beiden  Beilagen  heute  in  unserer
  Gegenwart  beigefügt  und  solche  ausdrücklich  anerkannt  haben,  wird  auf
den  Grund  des  heute  darüber  aufgenommenen  Rekognitionsprotokolls  von  dem
unterschriebenen  Nokar  und  den  dabei  zugezogenen  einwandsfreien,  hier  wohnhaften
  Zeugen,  Privatsekretairen
1)  Theodor  Huchtemann,
2)  Wilhelm  Spickendorf,
hierdurch  vorschristsmäßig  attestirt.
Magdeburg,  den  20.  Dezember  18343.
Theodor  Huchtemann,  Zeuge  ohne  Petschaft.
Wilhelm  Spickendorf,  Zeuge  ohne  Petschaft.

(L.  S.)  Carl  Gebhard  August  Kette,
Königl.  Preuß.  Jufstiz-Rath  und  Notar  zu  Magdeburg.
        <pb n="309" />
        —  231  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  24.  ——V

 

 

(Nr.  2406.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  21.  Juni  1844.,  betreffend  die  Zollsätze  von
dem  aus  Belgien  eingehenden  Eisen.

A#  ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  13.  d.  M.  und  in  Uebereinstimmung
  mit  den  Regierungen  sämmtlicher  übrigen  Zollvereins-Sgaaten  bestimme
Ich,  daß  von  dem  aus  Belgien  zu  Lande  oder  auf  dem  Rheine  eingehenden
Eisen,  und  zwar:

a)  Roheisen  aller  Art,  altem  Brucheisen,  Eisenfeile  und  Hammerschlag,
  ein  Eingangszoll  von  fünf  Silbergroschen  vom  Zentner,
und  von

b

geschmiedetem  Eisen  in  Stäben,  Luppeneisen,  Eisenbahnschienen,
auch  Roh=  und  Cementstahl,  Guß=  und  raffinirtem  Stahl,  statt
des  in  dem  Zolltarise  vom  18.  Oktober  1842.,  Abtheilung  II.,
Position  GCb.,  bestimmten  Zollsatzes  von  1  Thaler,  ein  Eingangs-Zoll
  von  Einem  Thaler  fünfzehn  Silbergroschen  vom  Zentner
sofort  erhoben,  mit  der  vom  1.  September  dieses  Jahres  an  eintretenden
  allgemeinen  Erhöhung  der  Eingangs-Follsätze  von  fremdem
  Eisen  aber  das  vorstehend  unter  a.  und  b.  genannte  Eisen  2c.
beim  Eingange  aus  Belgien  auf  den  oben  bezeichneten  Wegen
mit  Zollsätzen,  welche  um  50  Prozent  höher,  als  die  allgemein
Jahrgang  1834.  (Nr.  2900.)  36  zur

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juli  1841.)
        <pb n="310" />
        —  232  —

zur  Anwendung  kommenden  Zollsaͤtze  sind,  belegt  werden  soll.  —
Diese  letztere  Anordnung  soll  außer  Wirksamkeit  treten,  wenn
die  von  der  Koͤniglich  Belgischen  Regierung  dazu  gegebene  Veranlassung
  wegfaͤllt.

Sanssouci,  den  21.  Juni  1844.
Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  Freiherr  v.  Bülow  und  Flottwell.
        <pb n="311" />
        —  233  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  25.  —

 

(Nr.  2467.)  Vertrag  mit  dem  Grohherzogthum  Luxemburg  wegen  Auslieferung  süchtiger
Verbrecher.  Vom  11.  März  1813.

N  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Majestät  der
König  der  Niederlande,  Großherzog  von  Luxemburg,  zur  Handhabung  einer
prompten  Rechtspflege  für  zweckmäßig  erachtet  haben,  eine  Uebereinkunft  wegen
gegenseitiger  Auslieserung  flüchtiger  Verbrecher  abzuschließen,  so  haben  Allerhöchstdieselben
  zu  dem  Behufe  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Se.  Majesit  der  König  von  Preußen
Allerhöchst  Ihren  Kammerherrn,  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmachtigten
  Minister  am  Königlich  Niederländischen  Hose,  Hans
Carl  Albrecht  Grafen  von  Koenigsmarck,  Ritter  des  Rothen
Adlerordens  2ter  Klasse  mit  Eichenlaub  und  des  St.  Johammiter-Ordens,
  des  Grohherrlich  Türkischen  Nischam-Ifstichar  1#serlKlasse
und  der  großen  Dekoration  mit  dem  Bildnisse  des  Großherrn  2c.,
und
Se.  Majestät  der  König  der  Niederlande,  Großherzog  von  Luremburg
Allerhöchst  Ihren  Kammerherrn  und  interimistischen  Staatskanzler  für
das  Großherzogthum  Luxemburg,  Friedrich  Georg  Prosper  Freiherrn
  von  Blochausen,  Ritter  von  dem  Stern  des  Grohherzoglich
Luxemburgischen  Ordens  der  Eichenkrone,  des  Königlich  Niederländischen
  Löwenordens  und  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adlerordens
2ter  Klasse  mit  dem  Stern  2c.,
welche  Bevollmächtigte,  nach  vorheriger  Mittheilung  Ihrer  gegenseitigen  Vollmachten,
  über  folgende  Artikel  übereingekommen  sind:
Artikel  1.
Die  Königlich  Preußische  und  die  Königlich  Grohherzoglich  Luremburgische
  Regierung,  abgesehen  von  den  PVerbindlichkeiten,  wahe  die  Bundestags-Jahrgang
  1842.  (Nr.  2107.)  Be-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  20.  Juli  1847.)
        <pb n="312" />
        —  234  —

Beschlüsse  vom  5.  Juli  1832.  Art.  1.  und  vom  18.  August  1836.  Art.  2.,  die
Kartellkonvention  vom  10.  Februar  1831.  und  das  Zollkartell  vom  11.  Mai
1833.  auferlegen,  verpflichten  sich  außerdem  durch  gegenwärtige  Uebereinkunft,
sich,  mit  Ausnahme  ihrer  Nationalen,  die  von  Preußen  nach  Luxemburg  und
von  Luremburg  nach  Preußen  slüchtig  gewordenen,  durch  die  kompetenten  Gerichtshöfe
  wegen  der  nachbenannten  Verbrechen  zur  Untersuchung  gezogenen  oder
verurtheilten  Individuen  gegenseitig  auszuliesern,  ndmlich  wegen:
1)  Meuchelmord,  Giftmischerei,  Datermord,  Kindermord,  Todtschlag,
Nothzucht;

2)  Brandsliftung;

3)  Schriftverfälschung,  mit  Inbegriff  der  Nachmachung  von  Kassen-Anweisungen,
  Bankbillets  und  öffentlichen  Papieren;

4)  Falschmünzerei;

5)  Falschen  Zeugnisses;

6)  Diebstahl,  Prellerei,  Erpressung,  Unterschlagung  Seitens  öffentlicher

Kassenbeamten;

7)  Bektrüglichen  Bankerott.

Artikel  2.

Wenn  das  reklamirte  Individuum  in  dem  Lande,  wohin  es  sich  geflüchtet,
  bereits  wegen  eines  daselbst  begangenen  Verbrechens  oder  Vergehens
versolgt  oder  gefangen  gehalten  wird,  so  kann  dessen  Auslieferung,  bis  zur  vollendeten
  Abbüßung  seiner  Strafe,  ausgesetzt  werden.

Artikel  3.

Die  Auslieserung  wird,  in  sofern  nicht  Gefahr  im  Gerzuge  ist,  auf
diplomatischem  Wege,  sonst  aber  durch  unmittelbaren  Schriftenwechsel  zwischen
den  beiderseitigen  betreffenden  Gerichten  nachgesucht,  und  nur  gegen  Vorzeigung
eines  kondemnatorischen  oder  die  Versetzung  in  den  Anklagestand  feststellenden
Urtheils,  bewilligt,  welches  im  Original  oder  in  beglaubigter  Abschrift  durch  die
kompetenten  Gerichtshöfe,  in  den  durch  die  Gesetzgebung  der  die  Auslieferung
begehrenden  Regierung  vorgeschriebenen  Formen  auszufertigen  ist.

Artikel  4.

Wegen  der  im  Art.  1.  bezeichneten  Handlungen  kann  der  Fremde  in
beiden  Ländern  vorldußg  gegen  Vorzeigung  eines  Verhaftsbefehls,  welchen  die
kompetente  Behörde  des  reklamirenden  Staats  in  den  durch  dessen  Gesetze  vorgeschriebenen
  Formen  erlassen  hat,  verhaftet  werden.

Diese  Verhaftung  wird  nach  den  durch  die  Gesetzgebung  der  requirirten
Regierung  bestimmten  Formen  und  Gorschriften  erfolgen.

Der  vorläufig  verhafteke  Eremde  wird  in  Freiheit  gesetzt,  wenn  ihm  nicht
binnen  vier  Monaten,  in  den  durch  die  Gesetze  der  requirirenden  Regicrung  vorge-
        <pb n="313" />
        —  236  —

geschriebenen  Formen,  das  die  Versetzung  in  den  Anklagezustand  feststellende
oder  das  kondemnatorische  Urtheil  bekannt  gemacht  wird.
Artikel  5.
Die  Auslieferung  kann  nicht  statefinden,  wenn  seit  den  angeschuldigten
Thatsachen,  seit  dem  Prozeßversahren  oder  der  Verurtheilung,  die  Klage  oder
die  Strafe  nach  den  Gesetzen  des  Landes,  worin  der  Fremde  sich  befindet,  verjährt

  ist.
Artikel  6.

Die  durch  die  Arretirung  und  Haft  der  auszuliefernden  Individuen,  so
wie  durch  den  Transpork  derselben  bis  zur  Grenze,  erwachsenden  Kosten,  werden
  gegenseitig  nach  den  in  beiden  Ländern  bestehenden  gesetzlichen  Derordnungen
und  Tarifen  erstattet.

Artikel  7.

Die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  finden  nur  auf
solche  Individuen  Anwendung,  welche  sich  ein  der  im  Art.  1.  verzeichneten  Verbrechen
  haben  zu  Schulden  kommen  lassen.

Artikel  8.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  wird  erst  zehn  Tage  nach  ihrer,  in  Gemäßheit
  der  durch  die  Gesetzgebung  beider  Länder  vorgeschriebenen  Formen,  erfolgten
  Publikation  zur  Ausfuͤhrung  gebracht.

Artikel  9.

Die  gegenwaͤrtige  Uebereinkunft  bleibt  auch  nach  erfolgter  Aufkuͤndigung
derselben  von  einer  der  beiden  kontrahirenden  Regierungen,  noch  sechs  Monate
lang  in  Kraft.

Sie  wird  ratifzirt,  und  die  Ratifkkationen  werden  binnen  drei  Monaten,
oder  wo  möglich  früher,  ausgewechselt  werden.

Zur  Urkund  dessen  haben  die  oben  genannten  Bevollmächtigten  solche
unterschrieben  und  derselben  ihre  Wappen  beigedruckt.

Geschehen  im  Haag,  den  11.  März  Eintausend  Achthundert  Vierundvierzig.


Koenigsmarck.  de  Blochausen.
(L.  S.)  (I.  S.)

 

(Fr.  2107.)  37“  Dekla-
        <pb n="314" />
        —  236  —
Deklaration.

Da  die  hohen  kontrahirenden  Theile  fuͤr  angemessen  erachtet  haben,  Spezial-Deklarationen
  in  Betreff  einiger  Bestimmungen  auszuwechseln,  welche  in  die
Uebereinkunft  nicht  aufgenommen  worden  sind,  die  aber  dieselbe  Wirkung  haben
sollen,  als  wenn  sie  einen  integrirenden  Bestandtheil  derselben  ausmachen,  so
sind  die  Unterzeichneten  uͤber  folgende  Punkte  uͤbereingekommen:

1)  Was  den  Ausdruck  Mothzucht  betrifft  —  sub  Nr.  1.  des  1sten  Art.  —
so  soll  jeder  gewaltsame  Angriff  auf  die  Schamhaftigkeit  gegen  Personen  des
einen  oder  des  andern  Geschlechts,  als  Verbrechen  der  Nothzucht  angesehen  werden,
  und  als  solches  vorkommenden  Falls  die  Auslieferung  veranlassen.

2)  Für  den  Fall,  daß  der  reklamirte  Verbrecher  keines  der  beiden  kontrahirenden
  Staaten  Unterthan  ist,  bleibt  es  einer  jeden  der  beiden  hohen  Regierungen,
  sowohl  der  Preußischen  als  der  Luxemburgischen  überlassen,  von  dem
Staate,  dem  der  Verbrecher  angehört,  die  Zustimmung  zu  dessen  Auslieferung
an  die  reklamirende  Regierung  nachzusuchen;  eine  Verpflichtung  zur  Auslieferung
  wird  alsdann  nur  begründet,  sobald  diese  Zustimmung,  in  soweit  sie  nachgesucht
  war,  ertheilt  worden  ist.

Um  jeder  Ungewißheit  vorzubeugen,  zu  welcher  die  Andeutung  des  im
Art.  1.  der  Uebereinkunft  gebrauchten  Ausdrucks:  „Nationalen“,  Anlaß  geben
  könnte,  wird  erklärt,  daß  von  der  Auslieferung  jedes  Individuum  ausgenommen
  ist,  welches,  bevor  es  sich  in  den  Staat,  den  es  zuletzt  verlassen,  begeben
hat,  ein  Unterthan  desjenigen  Staats  gewesen  ist,  in  welchen  es  auf  seiner  Flucht
gekommen  ist,  und  dessen  frühere  Verhältnisse  nicht  nach  den  Gesetzen  dieses
Sgtaats  aufgelöst  worden  find.

3)  Obgleich  in  dem  Art.  1.  unter  denjenigen  Verbrechen,  welche  die  Auslieferung
  nach  sich  ziehen  sollen,  nicht  der  Nachmachung  und  Verfälschung
aller  Arten  von  Papiergeld  Erwähnung  geschicht,  und  eben  so  wenig  von  der
böswilligen  Entfernung  des  auf,  aus  dem  Kurs  zurückgezogenen,  Papiergelde
aufgedrückten  gesetzlichen  Ungültigkeitszeichens,  so  wie  der  in  gewinnsüchtiger  Absicht
  erfolgten  wissentlichen  Benußung  nachgemachten  oder  verfälschten  Papier=Geldes,
  so  sollen  dennoch  die  dieser  Verbrechen  schuldigen  Individuen  gegenseitig
ausgeliefert  werden,  indem,  da  die  Nachmachung  des  Papiergeldes  nach  Preußischen
  Gesetzen  sowohl,  als  nach  den  Bestimmungen  Nr.  3.  Art.  1.  der  Königlich
Großherzoglichen  erordnung  vom  31.  Dezember  1841.  Nr.  2.  B.,  ein  Verbrechen
  der  Falschmünzerei  ist,  die  bezeichneten  Verbrechen  resp.  unter  die
Bestimmungen  Nr.  3.  und  4.  des  Ark.  1.  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  begriffen
  werden.  ·

4)  Wenn
        <pb n="315" />
        —  237  —

4  4)  Wenn  ein  reklamirtes  Individuum  Gerbindlichkeiten  gegen  Privat-Personen
  eingegangen  ist,  an  deren  Erfüllung  es  durch  seine  Auslieferung  verhindert
  wird,  so  soll  dasselbe  dennoch  ausgeliefert  werden  und  bleibt  dem  dadurch
beeinträchtigten  Theile  überlassen,  seine  Rechte  vor  der  kompetenten  Behörde  geltend
  zu  machen.

5)  Die  im  Art.  6.  gebrauchten  Ausdrücke  „nach  den  in  beiden  Ländern
bestehenden  gesetzlichen  Derordnungen  und  Tarifen“  sind  so  zu  verstehen,  daß
bei  dem  Ersatz  der  Kosten,  welche  die  Auslieferung  veranlaßt  hat,  diejenigen  Verordnungen
  und  Tarise  zum  Grunde  gelegt  werden  sollen,  welche  in  dem  Lande
bestehen,  wohin  der  Verbrecher  geflüchtet  war.

Deß  zu  Urkund  haben  die  Bevollmächtigten  Sr.  Majestät  des  Königs
von  Preußen,  und  Sr.  Masjestaät  des  Königs  der  Niederlande,  Großherzogs  von
Luremburg,  gegenwärtige  Deklaration  unterzeichnet  und  ihre  Wappen  beigedruckt.

Geschehen  im  Haag,  den  11.  März  Eintausend  Achthundert  Vierund-=vierzig.


Koenigsmarck.  de  Blochausen.
(L.  S)  (L.  S.)

 

Der  vorskehende  Verkrag  und  die  dazu  gehbèrige  Deklaration  sind  ratifizirt,  und
die  Ratifikations-Urkunden  am  20.  Juni  d.  J.  im  Haag  ausgewechselt  worden.

 

(Nr.  2167—  2908.)  (Nr.  2468.)
        <pb n="316" />
        —  238  —

(Nr.  2468.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  24.  Mai  1844.,  wegen  Verwandlung  der  Stempelstrasen
  in  Freiheitsstrafen.  «

Auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  13.  d.  M.  erklaͤre  Ich  Mich
mit  dem,  wegen  Verwandlung  der  Stempelstrafen  in  Freiheitsstrafen  bisher
beobachteten  Verfahren  dahin  einverstanden:
daß  eine  solche  Verwandlung  in  den  Faͤllen,  wenn  der  Verpflichtete
zur  Zahlung  der  Geldbuße  unvermoͤgend  ist,  der  Regel  nach  nicht  stattfinden
  soll.
Eine  Ausnahme  hiervon  tritt  jedoch  ein,  bei  Stempelstrafen  gegen  Verleger
oder  Vertheiler  von  Zeitungen  oder  Kalendern.  Auch  behaͤlt  es  bei  den,  in
der  Verordnung  vom  16.  Juni  1838.  (Gesetzsammlung  Seite  370.)  88.  26.
bis  34.  wegen  der  Karten-Stempelkontraventionen  getroffenen  Bestimmungen,
so  wie  in  Ansehung  der  Beamten,  die  sich  bei  ihrer  Dienstverwaltung  einer
Verletzung  des  Stempelgesetzes  schuldig  machen,  bei  den  hieruͤber  bestehenden
allgemeinen  Vorschriften  sein  Bewenden.
Dieser  Mein  Besehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß
zu  bringen.
Sanssouci,  den  24.  Mai  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staaksministerium.

(Nr.  2400.)
        <pb n="317" />
        —  2239  —

(Nr.  2469.)  Verordnung  über  mehrere  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Reglements  für
die  Feuersozietät  der  landschaftlich  nicht  assoziationsfähigen  ländlichen
Grunbbesitzer  im  Regierungsbezirke  Königsberg  mit  Einschluß  des  zum
Mohrunger  landschaftlichen  Departement  gehörigen  Theils  des  Marienwerderschen
  Regierungsbezirks  vom  30.  Dezember  1837.  D.d.  ben  15.  Juni  1811.

Mir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  in  Folge  des  §.  35.  des  Reglements  für  die  Feuersozietät  der
landschaftlich  nicht  assoziationsfähigen  ländlichen  Grundbesitzer  im  Regierungs-Bezirk
  Königsberg  mit  Einschluf  des  zum  Mohrunger  landschaftlichen  Departement
  gehörigen  Theils  des  Marienwerderschen  Regierungsbezirks  vom  30.  Dezember
  1837.  und  des  §.  16.  der  Verordnung  über  die  Auflösung  der  ehemaligen
  ostpreußischen  Land-Feuersozietät  von  demselben  Tage  eine  Revision  jenes
Reglements  mit  Zuziehung  von  Deputirten  der  betheiligten  Grundbesitzer  stattgesunden
  hat,  und  die  bel  dieser  Gelegenheit  gemachten  Anträge  zu  Unserer
Kenntniß  gebracht  sind,  haben  Wir  mehrere  Abänderungen  und  Ergänzungen
des  gedachten  Reglements  für  nöthig  erkannt  und  verordnen  hierüber  Folgendes:

Zum  S.  1.

Es  soll  kuͤnftig  nicht  nur  den  außerhalb  der  Provinz  bestehenden,
auf  Gegenseitigkeit  der  Immobiliarversicherung  gegen  Feuersgefahr  gerichteten
Institutionen,  sondern  auch  allen  in  der  Provinz  selbst  bestehenden  derartigen
  Versicherungsanstalten  untersagt  seyn,  unter  den  landschaftlich  nicht  assoziationsfaͤhigen
  Grundbesitzern  in  dem  Sozietaͤtsbezirk  Wirksamkeit  auszuuͤben,  so
wie  es  den  zum  Sozietaͤtsverbande  gehoͤrigen  Grundbesitzern  bei  Vermeidung
der  am  Schlusse  des  §.  1.  gedachten  Folgen  untersagt  wird,  bei  derartigen  in
der  Provinz  bestehenden  Versicherungsanstalten  Versicherung  zu  nehmen  oder
unter  sich  zum  Zweck  gegenseitiger  Immobiliarversicherung  gegen  Feuersgefahr
Privatvereine  zu  errichten.  «

Die  unter  den  zum  Sozietaͤtsverbande  gehoͤrigen  Grundbesitzern  gegenwaͤrtig
  bereits  bestehenden,  auf  dem  Grundsatze  der  Gegenseitigkeit  beruhenden
Privatvereine  fuͤr  Immobiliar-Feuerversicherung  sollen  einstweilen  zwar  auch  ferner
  geduldet  werden;  dieselben  duͤrfen  jedoch  nur  in  denjenigen  Ortschaften,  in
denen  ihnen  bereits  die  Mehrzahl  der  Grundbesitzer  zur  Zeit  der  Bekanntmachung
  dieser  Verordnung  beigetreten  ist,  ferner  wirksam  seyn,  außerhalb  dieser
Ortschaften  aber  keine  neue  Versicherungen  annehmen;  bei  Vermeidung  einer
zur  Kasse  der  Sozietaͤt  fließenden  Geldbuße  von  50  Rehlr.  für  jeden  Kontraventionsfall,
  wobei  auherdem  noch  den  zu  den  Sozietätsverwandten  gehörigen
Versicherungsnehmern  die  am  Schlusse  des  §.  1.  destimmten  Folgen  kreffen.

(Fr.  2400.)  Zum
        <pb n="318" />
        Zum  s.  2.

Unter  den  hier  erwaͤhnten  Privatvereinen,  denen  die  Wirksamkeit  neben
der  oͤffentlichen  Feuersozietaͤt  gestattet  seyn  soll,  sind  nur  solche  zu  verstehen,
welche  nicht  vollstaͤndige  Versicherung,  sondern  nur  gegenseitige  Natural-Huͤlfsleistungen
  der  Theilnehmer  bei  Braͤnden  bezwecken.

Zu  den  §##.  7.  und  8.

Häuser  mit  Feuerstuchten  und  Häuser  ohne  Schornsteine  (sogenannte
Rauchhaduser)  können  gleich  den  im  §.  8.  genannten  Gebduden  bis  zu  3s  (Zweie
Drittheile)  ihres  Werthes  zur  Versicherung  angenommen  werden.

Zum  .  12.

Die  Theilnehmer  der  Sozietät  sind  zur  Anzeige  der  von  ihnen  beabsschtigten
  Mobiliar-Feuerversicherungen,  bei  der  Feuersozietts-Direktion  nicht
verpflichtet,  dagegen  sind  die  Polizeibehörden  verbunden,  jede  von  ihnen  genehmigte
  Mobiliar-Feuerversicherung  eines  Mitgliedes  der  Sozietät,  der  Direktion
  mitzutheilen.

Zum  §.  15.

Werden  Behufs  neuer  Persicherung  oder  der  Erhöhung  bestehender  WVersicherungen
  Kataster  eingereicht,  so  sind  die  Bezirkskommissarien  bei  einer  Ordnungsstrase
  von  15  Sgr.  bis  10  Rthlr.  verpflichtet,  der  Katasterrevisson  ssch
bald  möglichst  und  spätestens  in  8  Tagen  nach  dem  Eingange  des  vollständig
eingerichteten  Katasters  zu  unterziehen  und  die  Einreichung  der  revidirten  Kataster
an  die  Direktion,  falls  der  Dersicherungsnehmer  nicht  selbst  solche  zu  bewirken.
vorzieht,  jedenfalls  binnen  3  Tagen  vom  Tage  der  Katasterrevision  ab  zu  bewirken.
  Bei  wesentlichen  Erinnerungen  gegen  ein  revidirtes  Kataster  hat  die
Direktion  jedenfalls  binnen  14  Tagen  nach  dem  Eingange  des  Katasters  dessen
Vervollständigung  zu  verfügen,  welche  letztere  demnächst  vorzugsweise  beschleunigt
werden  muß.

Zum  F.  26.

Der  Direktion  soll  das  Recht  zustehen,  Gebdude,  welche  im  Laufe  der
Versicherung  so  baufällig  werden,  daß  ihre  Bewohnung  oder  Benutzung  polizeilich
  untersagt  werden  muß,  von  der  ferneren  Dersicherung  auszuschließen.  Ein
solcher  Ausschluß  tritt  ohne  vorhergegangene  Kündigung  mit  dem  Augerblicke,
in  welchem  derselbe  dem  Persicherten  bekannt  gemacht  wird,  in  Wirksamkeit.
Die  Feuer-Kassenbeiträge  dürfen  jedoch  alsdann  von  dem  Wersicherten  für  das
ausgeschlossene  Gebaäude  nur  bis  zum  Tage  des  erfolgten  Ausschlusses  entrichtet
werden.

Zum  §.  28.
Wenn  ein  total  abgebranntes  und  demnächst  wieder  aufgebautes  Gebäude

  von  Neuem  versschert  wird,  so  dürfen  dafür  keine  Eundationsbeiträge  entrich-
        <pb n="319" />
        —  241  —

richtet  werden,  in  soweit  die  neue  Versicherungssumme  die  fruͤhere  nicht  uͤbersteigt.
  Dasselbe  ist  der  Fall,  wenn  alte  versicherte  Gebaͤude  ganz  abgebrochen
und  neu  aufgefuͤhrt  und  demnaͤchst  wieder  versichert  werden,  und  wenn  nach
stattgefundener  Separation  die  Translokation  von  Gebaͤuden  aus  dem  Dorfe
auf  den  zum  Grundstuͤcke  gehoͤrigen  Feldplan  erfolgt.

Zum  F.  29.

Es  verbleibt  auch  ferner  bei  einem  einfachen  Satze  für  die  ordentlichen
Jahresbeiträge  und  zwar  bei  dem  Satze  von  einem  halben  Prozente  der  Versicherungssumme.
  Nur  für  Windmöhlen  soll  wegen  ihrer  besondern  Feuergefährlichkeit
  vom  1.  Januar  1845.  ab  ein  um  die  Hälfte,  also  auf  Drei  Wiertel
Prozent  der  Versicherungssumme  erhöhter  Jahresbeitrag  entrichtet  werden.

Zum  S.  35.

Nach  dem  Ablaufe  anderer  fünf  (erwaltungsjahre,  also  nach  der  Rechnungslegung
  für  das  Jahr  1847.,  soll  von  Neuem  eine  Revision  des  Reglements
  vorgenommen  werden  und  zwar  mit  Zuziehung  von  zehn  Deputirten  der
betheiligten  Grundbesitzer,  welche  in  der  Art  gewählt  werden,  daß  die  Bezirks-Kommissarien
  je  zweier  Landrathskreise  aus  ihrer  Mitte  durch  Stimmenmehrheit
einen  Deputirten  ernennen.  Hierbei  wird  der  assoziationsfähige  Theil  des  Rosenberger
  Landrathskreises  im  Regierungsbezirke  Marienwerder  einem  vollständigen
  Landrathskreise  gleich  geachtet.

Bei  der  nach  fünf  Jahren  stattfndenden  Reglementsrevision  soll  wiederholt
  zur  Berathung  gezogen  werden,  ob  nicht  ein  Zusammentreten  der  Sozietät
der  landschaftlich  nicht  assoziationsfähigen,  ländlichen  Grundbesitzer  im  Regierungs-Bezirke
  Gumbinnen,  welches  für  jetzt  ausgesehzt  bleibt,  angemessen  erscheine.

Zum  5.  42.

Ist  ein  Bauhandwerker  im  Umkreise  von  3  Meilen  nicht  vorhanden,  so
soll  es  bei  Partialschäden  genügen,  wenn  die  Taxe  blos  von  dem  Bezirkskommissarius
  und  den  beiden  zur  Brandschadenaufnahme  zugezogenen  unbetheiligten
Assozi#rten  unter  Mitzuziehung  des  Dorfschulzen  oder  Dorfsdltesten  ausgenommen
  wird.  Die  zur  Brandschadenaufnahme  zuzuziehenden  beiden  unbetheiligten
Assozürten,  wenn  sie  nicht  am  Orte  des  Brandschadens  wohnen,  so  wie  die  zur
Abschätzung  von  Partialschhen  zuzuziehenden  Bauhandwerker  sind  gleich  den
Bezirkskommissarien  (vergl.  §.  80.)  von  den  Beschädigten  mittelst  freier  Fuhre
herbeizuholen  und  zurückzuschaffen.

Zum  §.  59.

Die  Zahlung  der  ersten  Hälfte  der  Brandschadenvergütung,  darf  vorschußweise
  ohne  Sicherheiksbestellung  für  den  Wiederaufbau  der  abgebrannten
Gebäude  alsdann  erfolgen,  wenn  der  Beschädigte  sich  zum  Wiederaufbau  auf
dem  alten  Areal  verpflichtet  und  der  Bezirkskommissarius  und  die  bei  der  Brand-Jabrgang
  1832.  (Nr.  2469.)  38  Scha-
        <pb n="320" />
        —  242  —

Schadenaufnahme  zuzuziehenden  beiden  unbetheiligten  Assoziirten  pflichtmaͤßig  erklaͤren,

  daß  sie  den  Beschaͤdigten  als  einen  reellen  und  ehrlichen  Mann  kennen,

welcher  seiner  Verpflichtung  zum  Wiederaufbau  puͤnktlich  nachkommen  werde.
Zum  s.  61.

Zu  den  Behufs  der  Liquidirung  der  Brandschadenverguͤtungen  erforderlichen
  Baurevisionen  haben  die  Beschädigten  den  betressenden  Bezirkskommissarien
  freic  Fuhre  zu  gestellen.  Nur  für  eine  einmalige  Baurevisson  bei  jedem
beschddigten  Assozürten  werden  die  Dichten  der  Dezirkskommissarien  aus  dem
Sozietätssonds  bezahlt,  für  öftere  Baurevissonen  müssen  die  Beschädigten  selbst
die  Didten  der  Bezirkskommissarien  tragen,  welche  jedesmal  von  der  anzuweisenden
  Vergütung  in  Abzug  zu  bringen  sind.

Zum  K.  64b.

Die  vollständige  Zahlung  der  Brandschadenvergütung  soll  nicht  von  der
Vollendung  des  Retablissementabaues  abhängen,  sondern  schon  dann  geleister
werden,  wenn  ohne  Rücksicht  auf  die  Lage  des  Baues  zu  demselben  der  Betrag
der  Brandschadenvergütung  bereits  verwendet  worden  ist.

Der  Wiederaufbau  der  abgebrannten  Gebäude  darf  nicht  gerade  auf  denselben
  Cundamenten  erfolgen,  sondern  es  ist  nur  nöthig,  daß  er  auf  demselben
Hypothekenareale  bewirkt  wird,  zu  welchem  die  abgebrannten  Gebäude  gehörten.

Damit  nicht  die  Zahlung  der  Brandschadenvergütungen  zu  lange  sich
hinziehe,  wird  bestimmt,  daß  bei  Verlust  des  Anspruchs  auf  die  Brandschaden-Vergütung
  abgebrannte  Wirthschaftsgebude  binnen  zwei  Jahren  vom
Brande  an  gerechnet,  Wohnhaäuser  binnen  fünf  Jahren  retablirt  werden
müssen.

 

Zum  s.  64c.

Der  Regierung  bleibt,  ohne  daß  es  der  vorgaͤngigen  Zustimmung  der
Kreisstaͤnde  bedarf,  die  Befugniß  vorbehalten,  den  Abgebrannten  auf  seinen  Antrag
  von  dem  Wiederaufbau  zu  entbinden  oder  ihm  den  letzteren  auf  einer  andern
  Baustelle  zu  gestatten,  sobald  nur  kein  besonderer  erheblicher  Grund  entgegen
  steht,  was  z.  B.  namentlich  dann  anzunehmen  ist,  wenn  nach  den  Bestimmungen
  des  §.  47.  u.  f.  des  Reglements  die  Zahlung  der  Brandentschädigungsgelder
  vorenthalten  werden  kann.

Zum  §.  65.

Die  obere  Leitung  der  Feuersozietäts-Verwaltung  verbleibt  cinstweilen

auch  serner  in  der  bisherigen  Art  der  Regierung  zu  Königsberg.
Zum  §.  80.

Nur  bei  Anträgen  auf  Eintritt  oder  Erhöhung  der  Versicherung  zu  dem
regelmäßigen  Eintrittstermin  den  1.  Januar,  wenn  solche  bis  zum  1.  Oktober
des  vorhergehenden  Jahres  bei  den  betreffenden  Bezirkskommissarien  gemacht

wer-
        <pb n="321" />
        —  243  —

werden,  sind  künftig  die  Di4kten  der  Bezirkskommissarien  für  die  Katasterrevision
  auf  den  Feuersozietäts-Fonds  zu  übernehmen,  bei  allen  sonstigen  Anträgen
auf  Eintritt  oder  Erhöhung  der  ersicherung  liegt  die  Zahlung  dieser  Diäten
den  Gersicherern  ob.

Die  Bezirkskommissarien  dürfen  übrigens,  wenn  sie  keinen  ganzen  Tag
zu  einem  auswärtigen  Geschäfte  brauchen,  auch  nicht  den  vollen  Diätensatz  von
1  Rthlr.,  sondern  nur  nach  Verhältniß  der  verwendeten  Zeit  einen  Theil  dieses
Betrages  liquidiren,  wobei  jedoch  der  Dictenbetrag  von  7  Sgr.  6  Pf.  für
4  Tag  als  Minimum  gelten  soll.

Zur  Revisson  der  bis  zum  1.  Oktober  zur  Bestätigung  für  das  folgende
Jahr  eingereichten  Kataster  haben  die  Bezirkskommissarien  im  Lause  des  Monats
  Oktober  eine  Rundreise  zu  machen,  und  die  revidirten  Kataster  nebst  der
Diätenliquidation,  welche  in  Betreff  der  Richtigkeit  der  angegebenen  Entfernungen
  der  Ortschaften  von  einander  und  des  Zeitverbrauchs,  so  wie  der  Angemessenheit
  der  gewählten  Reiseroute  von  dem  Landrathe  des  Kreises  bescheinigt  seyn
muß,  bis  zum  1.  November  der  Direktion  einzureichen.

Gegeben  Stekttin,  den  15.  Juni  19844.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Arnim.
        <pb n="322" />
        —  244  —

(Nr.  2470.)  Verordnung  über  mehrere  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Reglements  für
die  Feuersozietät  der  landschaftlich  nicht  assoziationsfähigen  ländlichen
Grundbesitzer  im  Regierungsbezirke  Gumbinnen  vom  30.  Dezember  1837.
D.  d.  den  15.  Juni  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  in  Folge  des  §.  35.  des  Reglements  für  die  Feuersozietät  der
landschaftlich  nicht  afsoziationsfähigen  ländlichen  Grundbesitzer  im  Regierungs-Bezirke
  Gumbinnen  vom  30.  Dezember  1837.  und  des  §.  16.  der  Verordnung
über  die  Auflösung  der  ehemaligen  Oslpreußischen  Land-Feuersozietdt  von  demselben
  Tage  eine  Revision  jenes  Reglements  mit  Zuziehung  von  Deputirten  der
betheiligten  Grundbesitzer  stattgefunden  hat,  und  die  bei  dieser  Gelegenheit  gemachten
  Antrage  zu  Unserer  Kenntniß  gebracht  sind,  haben  Wir  mehrere  Abänderungen
  und  Ergänzungen  des  gedachten  Reglements  für  nöthig  erkannt  und
verordnen  hierüber  Folgendes:

Zum  .  1.

Es  soll  künftig  nicht  nur  den  außerhalb  der  Provinz  bestehenden,
auf  Gegenseitigkeit  der  Immobiliarversicherung  gegen  Feuersgefahr  gerichteten
Institutionen,  sondern  auch  allen  in  der  Provinz  selbst  bestehenden  derartigen
Versicherungsanstalten  untersagt  seyn,  unter  den  landschaftlich  nicht  assoziationsfdbigen
  Grundbesitzern  in  dem  Sozietätsbezirk  Wirksamkeit  auszuüben,  so  wie
es  den  zum  Sozietätsverbande  gehörigen  Grundbesitzern  bei  Vermeidung  der
am  Schlusse  des  §.  1.  gedachten  Folgen  untersagt  wird,  bei  derartigen,  in  der
Provinz  bestehenden  Versicherungsanstalten  Wersicherung  zu  nehmen  oder  unter
sich  zum  Zweck  gegenseitiger  Immobiliarversicherung  gegen  Feuersgefahr  Privatvereine
  zu  errichten.

Zum  s.  2.

Unter  den  hier  erwäahnten  Privatvereinen,  denen  die  Wirksamkeit  neben
der  öffentlichen  Feuersozietät  gestattet  seyn  soll,  sind  nur  solche  zu  verstehen,  welche
nicht  vollständige  Versicherung,  sondern  nur  gegenseitige  Natural-Hülfsleistungen
der  Theilnehmer  bei  Bränden  bezwecken.

Zu  den  §s.  7.  und  8.

Häuser  mit  Feuerfluchten  und  Häuser  ohne  Schornsteine  (sogenannte
Rauchhduser)  können  gleich  den  im  §s.  8.  genannten  Gebduden  bis  zu  :  (Zwei
Drittheile)  ihres  Werthes  zur  Versicherung  angenommen  werden.

Zum  é.  12.

Die  Theilnehmer  der  Sozictät  sind  zur  Anzeige  der  von  ihnen  beabsichtigten
  Mobiliar-Feuerversicherungen  bei  der  Feuersozietcts  -Direktion  nicht  verpflich-
        <pb n="323" />
        —  245  —

pflichtet.  Dagegen  sind  die  Polizeibehoͤrden  verbunden,  jede  von  ihnen  genehmigte
  Mobiliar-Feuerversicherung  eines  Mitgliedes  der  Sozietät  der  Direktion
mitzutheilen.  «

Zum§—15.

Werden  Behufs  neuer  Versicherung  oder  der  Erhoͤhung  bestehender  Versicherungen
  Kataster  eingereicht,  so  sind  die  Bezirkskommissarien  bei  einer  Ordnungsstrafe
  von  15  Sgr.  bis  10  Rehlr.  verpflichtet,  der  Katasterrevision  sich
bald  möglichst  und  spätestens  in  8  Tagen  nach  dem  Eingange  des  vollständig
eingerichteten  Katasters  zu  unterziehen  und  die  Einreichung  der  revidirten  Kataster
an  den  Landrath,  falls  der  Versicherungsnehmer  nicht  selbst  solche  zu  übernehmen
  vorzieht,  sedenfalls  binnen  3  Tagen  vom  Tage  der  Katasterrevision  ab  zu
bewirken.  Dem  Landrath  ist  höchstens  eine  Zeit  von  acht  Tagen  vom  Eingange
der  revidirten  Kataster  zu  deren  Sammlung  und  Einreichung  an  die  Direktion
verstattet.  Bei  wesentlichen  Erinnerungen  gegen  ein  revidirtes  Kataster  hat  die
Direktion  jedenfalls  binnen  14  Tagen  nach  dem  Eingange  des  Katasters  dessen
Vervolständigung  zn  verfügen,  welche  letztere  demnächst  vorzugsweisc  beschleunigt
werden  muß.

Zum  §.  2.

Der  Direktion  sol  das  Recht  zustehen,  Gebqude,  welche  im  Laufe  der
Versicherung  so  baufadllig  werden,  daß  ihre  Bewohnung  oder  Benutzung  polizeilich
  untersagt  werden  muß,  von  der  ferneren  Versicherung  auszuschließen.  Ein
solcher  Ausschluß  tritt  ohne  vorhergegangene  Kündigung  mit  dem  Augenblicke,
in  welchem  derselbe  dem  Wersscherten  bekannt  gemacht  wird,  in  Wirksamkeit.
Die  Feuer-Kassenbeiträge  dürfen  jedoch  alsdann  von  dem  Wersischerten  für  das
ausgeschlossene  Gebdude  nur  bis  zum  Tage  des  erfolgten  Ausschlusses  entrichtet
werden.

Zum  §.  28.

Wenn  ein  total  abgebranntes  und  demnächst  wieder  aufgebautes  Gebdude
von  Neuem  versschert  wird,  so  dürfen  dafür  keine  Fundationsbeiträge  entrichtet
werden,  insoweit  die  neue  Versicherungssumme  die  früherc  nicht  übersteigt.  Dasselbe
  ist  der  Fall,  wenn  alte  versicherte  Gebdude  ganz  abgebrochen  und  neu
aufgeführt,  und  demnachst  wieder  versichert  werden,  und  wenn  nach  stattgefundener
  Separation  die  Translokation  von  Gebduden  aus  dem  Dorfe  auf  den
zum  Grundstück  gehörigen  Feldplan  erfolgt.

Zum  §S.  34  2.  und  34.
Die  7te  und  Ste  Versicherungsklasse  werden  fortan  mit  einander  vereinigt
  und  die  ordentlichen  Jahresbeiträge  ferner  in  folgender  Art  erhoben:
(Nr.  2470.)  in
        <pb n="324" />
        —  246  —

in  der  Klasse  1.  mit  .  .  .  8  Sgr.
:  "  -:  1  .10  2-2
  III.  -.  ..  12

V

IbJ(57

-  "  :  IV  14  -
:  „  :  W  18  „
:  :"  -VI.  -..  .2

-Ê  evVII.  -...  1Rthlr.
von  100  Rehlr.  der  Versicherungssumme

Zum  .  35.

Nach  dem  Ablaufe  anderer  fünf  Verwaltungsjahre,  also  nach  der  Rechnungolegung
  für  das  Jahr  1847J.,  soll  von  Neuem  mit  Zuziehung  dreier  Deputirten
  eine  Revisson  des  Reglements  vorgenommen  und  bei  derselben  wiederholt
  zur  Berathung  gezogen  werden,  ob  nicht  ein  Zusamentreten  der  Sozietckt
mit  der  Feuersozietäkt  der  landschaftlich  nicht  associationssdhigen,  ländlichen  Grundbesitzer
  im  Regierungsbezirke  Königsberg,  welches  für  jetzt  ausgeschlossen  bleibt,
angemessen  erscheine,  und  ob  nicht  ferner  die  Versicherung  der  Gebdude  mit  dem
vollen  gemeinen  Werthe,  statt  wie  bisher  mit  höchstens  #8  desselben  gestattet
werden  soll.

A

Zum  5.  42.

Ist  ein  Bauhandwerker  im  Umkreise  von  3  Meilen  nicht  vorhanden,  so
soll  es  bei  Partialschäden  genügen,  wenn  die  Tare  blos  von  dem  Bezirkskommissarius
  und  den  beiden  zur  Brandcschadenaufnahme  zugezogenen  unbetheiligten
Assoziirten  unter  Mitzuziehung  des  Dorsschulzen  oder  Dorssdltesten  aufgenommen
  wird.  Die  zur  Brandschadenaufnahme  zuzuziehenden  beiden  unbetheiligten
Assoziirten,  wenn  sie  nicht  am  Orte  des  Brandschadens  wohnen,  so  wie  die  zur
Abschätzung  von  Partialschäben  zuzuziehenden  Bauhandwerker  sind  gleich  den
Bezirkskommissarien  (vergl.  §.  80.)  von  den  Beschädigten  mittelst  freier  Fuhre
herbei  zu  holen  und  zurück  zu  schaffen.

Zum  §.  590.

Die  Zahlung  der  ersten  Hälfte  der  Brandschadenvergütung  darf  vorschußweise
  ohne  Sicherheitsbestellung  für  den  Wiederaufbau  der  abgebrannten
Gebude  alsdann  erfolgen,  wenn  der  Beschädigte  sich  zum  Wiederaufbau  auf
dem  alten  Areal  verpflichtet  und  der  Bezirkskommissarius  und  die  bei  der  Brandschadenaufnahme
  zuzuziehenden  beiden  unbetheiligten  Assozürten  pflichtmaPßig  erklären,
  daß  sie  den  Beschadigten  als  einen  reellen  und  ehrlichen  Mann  kennen,
welcher  seiner  WVerpflichtung  zum  Wiederaufbau  pünktlich  nachkommen  werde.

Zum  S.  61.

Zu  den  Behufs  der  Liquidirung  der  Brandschadenvergütungen  erforderlichen
        <pb n="325" />
        —  247  —

lichen  Baurevisionen  haben  die  Beschädigten  den  betreffenden  Bezirkskommissarien
  freie  Fuhre  zu  gestellen.  Nur  für  eine  einmalige  Baurevision  bei  jedem
beschddigten  Assocürken  werden  die  Didten  der  Bezjirkskommissarien  aus  dem
Sozietätsfonds  bezahlt;  für  östere  Baurerissonen  müssen  die  Beschddigten  selbst
die  Diten  der  Bezirkskommissarien  tragen,  welche  jedesmal  von  der  anzuweisenden
  Vergötung  in  Abzug  zu  bringen  sind.

Zum  §.  64b.

Die  vollständige  Zahlung  der  Brandschadenvergütung  soll  nicht  von  der
Vollendung  des  Retablissementsbaues  abhängen,  sondern  schon  dann  geleistet
werden,  wenn  ohne  Rücksicht  auf  die  Lage  des  Baues  zu  demselben  der  Betrag
der  Brandschadenvergütung  bereits  verwendek  worden  ist.

Der  Wiederaufbau  der  abgebrannten  Gebäude  darf  nicht  gerade  auf
denselben  Fundamenten  erfolgen,  sondern  es  ist  nur  nöthig,  daß  er  auf  demselben
  Hypothekenareale  bewirkt  wird,  zu  welchem  die  abgebrannten  Gebdude
gehörten.

Damu  nicht  die  Zahlung  der  Brandschadenvergütungen  zu  lange  sich
hinziehe,  wird  bestimmt,  daß  bei  Verlust  des  Anspruchs  auf  die  Brandschaden-Vergütung
  abgebrannte  Wirthschaftsgebaude  binnen  zwei  Jahren  vom  Brande
angerechnet,  Wohnhaduser  binnen  fünf  Jahren  und  öffentliche  Gebdude  z.  B.
Kirchen,  Schulen,  Dorfsgebdude  binnen  fünfzehn  Jahren  retablirt  werden
müssen.

Zum  (  65.

Die  obere  Leitung  der  Feuersozietäts-Verwaltung  verbleibt  einstweilen  auch

serner  in  der  bisherigen  Art  der  Regierung  zu  Gumbinnen.

Zum  .  80.

Nur  bei  Anträgen  auf  Eintritt  oder  Erhöhung  der  Dersicherung  zu  dem
regelmäßigen  Eintrittstermin  den  1.  Januar,  wenn  solche  bis  zum  1.  Oktober
des  vorhergehenden  Jahres  bei  den  betreffenden  Bezirkskommissarien  gemacht
werden,  sind  künftig  die  Dicten  der  Bezirkskommissarien  für  die  Katasterrevision
auf  den  Feuersozietts-Fonds  zu  übernehmen;  bei  allen  sonstigen  Anträgen  auf
Eintritt  oder  Erhöhung  der  Wersicherung  liegt  die  Zahlung  dieser  Dicten  den
Versicherern  ob.

Die  Bezirkskommissarien  dürfen  übrigens,  wenn  sie  keinen  ganzen  Tag
zu  einem  auswärtigen  Geschäfte  brauchen,  auch  nicht  den  vollen  Diaͤtensatz  von
1  Rehlr.,  sondern  nur  nach  Verhältniß  der  verwendeten  Zeit  einen  Theil  dieses
Betrages  liquidiren,  wobei  jedoch  der  Diätenbetrag  von  7  Sgr.  6  Pf.  für
Tag  als  Minimum  gelten  soll.

(Nr.  2970.)  Zur
        <pb n="326" />
        —  248  —

Zur  Revision  der  bis  zum  1.  Oktober  zur  Bestaͤtigung  fuͤr  das  folgende
Jahr  eingereichten  Kataster  haben  die  Bezirkskommissarien  im  Laufe  des  Monats
Oktober  eine  Rundreise  zu  machen  und  die  revidirten  Kataster  nebst  der  Diaͤten-Liquidation,
  welche  in  Betreff  der  Richtigkeit  der  angegebenen  Entfernungen  der
Ortschaften  von  einander  und  des  Zeitverbrauchs,  so  wie  der  Angemessenheit  der
gewaͤhlten  Reiseroute  von  dem  Landrathe  des  Kreises  bescheinigt  seyn  muß,  bis
zum  1.  November  der  Direktion  einzureichen.

Gegeben  Stettin,  den  15.  Juni  1844.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Arnim.

 

(Nr.  2471.)
        <pb n="327" />
        —  249  —

(Nr.  2471.)  Verordnung  wegen  Abänderung  der  Eidesformeln  für  Zeugen  und  Sachverständige,
  so  wie  der  Formel  des  Ignoranz-Eites.  Vom  28.  Juni  1841.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Hreußen  2c.  2c.

haben  die  in  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  und  in  der  Kriminalordnung  vorgeschriebenen
  Eidesformeln  für  Zeugen,  Sachverständige  und  Taratoren,  so  wie
die  in  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  vorgeschricbene  Cormel  des  Ignoranz=Eides,
  einer  Revision  unterwerfen  lassen,  und  verordnen  auf  den  Antrag  Unseres
  Staatoministeriums,  nach  vernommenem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,
was  folgt:

§#.  1.  Der  von  den  Zeugen  nach  erfolgter  Vernehmung  zu  leistende  Eid
ist  in  Civilprozessen,  so  wie  in  Untersuchungssachen,  dahin  zu  normiren:

daß  Zeuge  von  Allem,  worüber  er  vernommen  worden,  nach  seinem
besten  Wissen  die  reine  Wahrheit  gesagt,  und  wissentlich  weder  etwas
verschwiegen  noch  hinzugesetzt  habe.
In  Fällen,  in  welchen  der  Zeuge  einige  Umstände  zu  verschweigen  gesetzlich  die
Besugniß  hat,  ist  in  dem  Eide  vor  den  Worten:  „wissentlich  nichts  verschwiegen“,
die  Einschränkung:
außer  den  im  Protokoll  bemerkeen  Umständen,  zu  deren  Offenbarung
Zeuge  sich  nicht  für  schuldig  halte,
einzuschalten.

5.  2.  Der  Eid,  den  Sachverständige,  wenn  sie  nicht  ein-für  allemal  verpflichtet

  sind,  nach  ihrer  Vernehmung  zu  leisten  haben,  ist  dahin  zu  normiren:
daß  sie  das  von  ihnen  erforderte  Gutachten  ihrer  Kenntniß  und  Ersahrung
  gemaäb,  nach  sorgfältiger  Prüsung,  unpartheiisch  und  gewissenhaft
  abgegeben  haben.

Bei  Taratoren  ist  in  dem  Eide  hinter  dem  Worte:  „Gutachten“
über  den  Werth  des  abzuschätzenden  Gegenstandes

hinzuzusetzen.
#.  Z.  Der,  im  Falle  des  §.  152.  Tirel  10.  Theil  I.  der  Allgemeinen
Gerichtsordnung  von  den  Sachverständigen  vor  der  Vernehmung  abzuleistende
Eid  ist  auf  die  Worte:
daß  sie  die  Vergleichung  der  ihnen  vorzulegenden  Handschriften  nach
ihrem  besten  Wissen  und  Gewissen,  mit  allem  Fleite  und  mit  aller
Genauigkeit  anstellen  und  ihren  Befund  darüber  der  Wahrheit  und
ihrer  Ueberzeugung  gemäß  angeben  wollen,

zu  beschranken.

Jahrgang  18#.  (Nr.  2171—2172)  39  6.  4.
        <pb n="328" />
        —  250  —

§.  4.  Bei  dem  durch  die  §#.  40.  und  41.  Titel  2.  Theil  II.  der  Allgemeinen
  Gerichtsordnung  vorgeschriebenen  Eide  der  Dolmetscher  behält  es  sein
Bewenden.

§.  5d.  Der  im  §.  313.  Titel  10.  Theil  I.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung
  beschriebene  Ignoranz-Eid  ist,

o)  wenn  die  Unrichtigkeit  einer  Thatsache  ausgemitkelt  werden  soll,  dahin  zu

normiren:
daß  der  Schwörende,  der  von  ihm  angewendeten  Bemühungen  ungeachtet,
  nicht  erfahren  habe,  und  also  nicht  wisse,  daß  u.  s.  w.;

b)  wenn  die  Richtigkeit  einer  Thatsache  ausgemittelt  werden  soll,  dahin:
daß  der  Schwörende,  der  von  ihm  angewendeten  Bemöhungen  ungeachtet,
  außer  den  zu  den  Akten  angezeigten  oder  in  denselben  ausgemittelten
  Umständen  nichts  wisse,  wodurch  seine  Behauptung  widerlegt
würde,  welche  dahin  geht,  daß  u.  s.  w.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Sanssouci,  den  28.  Juni  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  Mühler.  v.  Savignr.

Beglaubige:
Bornemann.

 

(Nr.  2472.)  Verordnung  über  die  Namens  des  Fiskuc  in  Prozessen  zu  leistenden  Eide.
Vom  28.  Juni  1841.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Hreußen  2c.  2c.

verordnen  zur  Beseitigung  der  Zweifel,  welche  nach  Aufhebung  des  Amtes  der
fiskalischen  Bedienten  darüber  entstanden  sind,  durch  wen  ein  Namens  des
Fiskus  in  Prozessen  zu  leistender  Eid  geschworen  werden  soll,  auf  den  Antrag
Unseres  Staatsministeriums  und  nach  vernommenem  Gutachten  Unseres  Staaksraths,
  für  diejenigen  Landestheile,  in  denen  die  Allgemeine  Gerichtsordnung  gilt,
was  folgt:

S.  1.
        <pb n="329" />
        —  251  —

s.  1.  Wenn  Namens  des  Fiskus  in  Prozessen  ein  Eid  zu  leisten  ist,
so  erfolgt  die  Ableistung  durch  einen  Beamten,  welcher  bei  der  den  Fiskus  vertretenden
  Behörde,  oder  bei  einer  derselben  untergeordneten  Behörde  angestellt
  ist.

Hinsichtlich  der  Editionseide  behdlt  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften
sein  Bewenden.

§5.  2.  Die  den  Fiskus  vertretende  Behörde  hat  die  Beamten,  welche
zur  Ableistung  des  Eides  nach  Lage  der  Sache  geeignet  sind,  zu  bezeichnen,  und
unter  ihnen  denjenigen  zu  benennen,  welchen  sie  zur  Ableistung  bestimmt.

§.  3.  Diese  Erklärung  ist  von  dem  Prozeßrichter  dem  Gegner  mitzutheilen,
  welchem  überlassen  bleibt,  binnen  einer  praklusivischen  Frist  von  vierzehn
Tagen  unter  den  als  geeignet  bezeichneten  Beamten  einen  anderen,  als  den  von
der  Behörde  benannten  zu  wählen.

5  4.  Ist  nur  ein  Beamter  vorhanden,  welcher  als  geeignet  zur  Ableistung
  des  Eides  bezeichnet  werden  kann,  so  muß  solches  von  der  den  Fiskus
vertretenden  Behbrde  ausdrücklich  bescheinigt  werden.  Diese  Bescheinigung  ist
dem  Gegner  ebenfalls  mitzutheilen.

5§.  5.  Steht  durch  den  fruchtlosen  Ablauf  der  praͤklusivischen  Frist,  oder
durch  die  Wahl  eines  andern  unter  den  bezeichneten  Beamten,  oder  durch  die
Bescheinigung,  daß  nur  ein  geeigneter  Beamter  vorhanden  sey,  die  Person  des
Schwörenden  fest,  so  wird  ein  Termin  zur  Ableistung  des  Eides  angesetzt.  Dabei
  findet  auf  den  zur  Eidesleistung  bestimmten  Beamten  die  für  fiskalische  Bediente
  in  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.  Titel  10.  S.  208.  enthaltene
orschrist  Anwendung.

§.  6C.  Wenn  der  Fiskus  im  Prozesse  durch  eine  Unterbehörde  vertreten
wird,  so  erfolgen  die  nach  gegenwärtigem  Gesetz  erforderlichen  Bestimmungen
und  Bescheinigungen  durch  die  vorgesetzte  Provinzialbehörde.

Wird  der  Fiskus  unmittelbar  von  einer  Central-Verwaltungsbehörde
vertreten,  so  gehen  die  Besiimmungen  und  Bescheinigungen  von  dieser  aus.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Inssegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  28.  Juni  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  Mühler.  v.  Savigny.

Beglaubigt:
Bornemann.

 

(Nr.  272  —237.)  (Nr.  2473.)
        <pb n="330" />
        —  252  —

(Nr.  2473.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  28.  Juni  1844.  über  die  Anwendung  des  Gesetzes
wegen  Untersuchung  und  Bestrafung  des  Holzdiebstahls,  vom  7.  Juni  1821.

Zur  Beseitigung  der  Zweifel,  welche  nach  Ihrem  Berichte  vom  14.  d.  M.
in  Beziehung  auf  die  Bestrafung  des  Holzdiebstahls  bei  den  Gerichtsbehoͤrden
obwalten,  bestimme  Ich  hierdurch  Folgendes:

1)  Die  in  den  88.  1.  bis  4.  des  Gesetzes  wegen  Untersuchung  und  Bestrafung
  des  Holzdiebstahls,  vom  7.  Juni  1821.  bestimmten  Strafen  des  cinsachen
  Holzdiebstahls  finden  statt,  wenn  die  Entwendung  verübt  worden  ist:

a)  an  noch  nicht  gefälltem  Holze;

b)  an  dem  durch  Sturm  oder  Zufall  abgebrochenen,  oder  in  ganzen  Stämmen
  umgeworfenen  Holze,  in  sofern  mit  dessen  Zurichtung  noch  nicht
der  Anfang  gemacht  worden  ist,  und

c)  an  dem  Abraum  und  den  Holzspähnen,  welche  im  Walde  oder  auf
unbefriedigten  Holzablagen  sich  befinden.

2)  Dagegen  treten  die  im  §.  32.  jenes  Gesetzes  bestimmten  Strafen  ein,

wenn  die  Entwendung  verübt  worden  ist:

a)  an  bereits  gefaͤlltem  Holze  im  Walde,  ohne  Unterschied,  ob  dasselbe
schon  zugerichtet,  aufgestellt  oder  noch  unaufgearbeitet  ist;

b)  an  Holz  auf  unbefriedigten  Ablagen  und  Lagerstellen,  so  wie  an  Floͤßund
  Schwemmholz,  und

c)  an  dem  durch  Sturm  oder  Zufall  abgebrochenen,  oder  in  ganzen  Staͤmmen
  umgeworfenen  Holze,  nachdem  solches  bereiks  zugerichtet,  oder  mit
dessen  Zurichtung  schon  der  Anfang  gemacht  worden  ist.

Diese  Bestimmungen  find  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen

Kenntniß  zu  bringen.
Sanssouci,  den  28.  Juni  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Scaacsminister  Mühler,  v.  Savigny  und  Grasen  zu  Stolberg.
        <pb n="331" />
        Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—JNr.  26.  ——1

 

(Nr.  2474.)  Allerhöchste  Kabineesorder  vom  21.  Juni  1844.,  betreffend  die  Aushebung  des
Werthstempels  für  die  Uebernahme  von  Nachlaßgegenständen  bei  Auseinandersetzungen
  zwischen  mehreren  Erben.

D.  der  gesteigerte  Ertrag  der  Stempelsteuer  eine  Erleichterung  der  Erbschafts-Theilungen
  gestatter,  so  bestimme  Ich  —  in  Berücksichtigung  des,  von  den  Ständen
  der  Nheinprovinz  und  sonst  vielsach  ausgesprochenen  Wunsches  —  auf  den
Antrag  des  Staatöministeriums  und  unter  Aufhebung  der  Order  vom  24.  Dezember
  1834.  (Gesetzsammlung  von  1835.  Seite  3.),  daß  Kauf=  und  Tausch=Verhandlungen,
  welche  zwischen  den  Theilnehmern  an  einer  Erbschaft  zum  Zwecke
der  Theilung  der  zu  letzterer  gehörigen  Gegenstände  abgeschlossen  werden,  einer
Stempelabgabe  fortan  nicht  mehr  unterliegen  sollen.  -

Diese  Bestimmung  findet  jedoch  auf  die  vor  Publikation  derselben  bereits
  abgeschlossenen  Kauf--  und  Tauschverhandlungen  keine  Anwendung;  letztere
sind  vielmehr  nach  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  behandeln.

Der  gegenwaͤrtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  21.  Juni  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

Jaörgang  1341.  (Nr.  247à  —  2375.)  40  (Nr.  2475.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Juli  1844.)
        <pb n="332" />
        —  254  —

(Nr.  2375.)  Reglement  über  den  Lootsendienst  auf  dem  Rheine  innerhalb  der  Grenzen  des
Preußischen  Gebiets.  Vom  21.  Juni  1814.

MWir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Da  seit  Erlaß  des  Regulativs  wegen  Ausübung  der  Rheinschiffahrt  und
wegen  des  Lootsendienstes  auf  dem  Rheine  vom  5.  August  1834.,  die  Schifbarkeit
dieses  Stromes  innerhalb  des  Preutzschen  Gebietes  so  verbessert  ist,  daß  er
auch  von  Fahrzeugen,  welche  keine  Loolsen  an  Bord  haben,  ohne  Gefahr  befahren
  werden  kann,  hiernach  also  keine  Veranlassung  vorliege,  den  nach  §  24.
jenes  Regulativs  bestehenden  Lootsenzwang  aufrecht  zu  erhalten;  es  dagegen  zur
Beförderung  der  Schiffahrt  gereicht,  wenn  denjenigen  Schiffern  oder  Flößern,
welche  sich  ortskundiger  Lootsen  bedienen  wollen,  Gelegenheit  gegeben  wird,  diese
in  Dienst  zu  nehmen:  so  werden  zur  Einrichtung  des  Lootsendienstes  auf  dem
Rheine  innerhalb  der  Grenzen  des  Preußischen  Gebiets  nachsolgende  Bestimmungen
  erlassen.

S.  1.
Der  nach  §.  21.  des  Regulativs  vom  5.  August  1834.  bedingt  angeordnete
  Lootsenzwang  wird  aufgehoben.  Es  steht  dem  Patrone  oder  Führer  eines
Fahrzeuges  oder  Flosses  frei,  ob  er  sich  eines  Lootsen  bedienen  will  oder  nicht.

S.  2.
Es  sollen  Lootsen-Stationen  für  die  nachfolgend  bezeichneten  Strom-Strecken
  errichtet  werden,  und  die  Lootsen  verpflichtet  sepn,  an  dem  ihnen  angewiesenen
  Stationsorte  zu  wohnen.

I.  Im  Regierungs-Bezirke  Coblenz.

)  Von  St.  Goar  aufwärts  bis  Caub;  mit  Anweisung  des  Wohrsitzes
des  Lootsen  in  St.  Goar.

b)  Von  Oberspay  aufwärts  bis  Boppard;  Wohnsic:  Oberspap.

c)  Längs  des  Engerser  Grundes  aufwärts;  Wohnsitz:  Kaltenengers.  «

OObekhalbRolandswerkhaufwärts,umdecIOberwinterchrund,sowie
um  den  Unkelstein  bis  zum  Bach  unterhalb  Remagen;  Wohnsitze:  im
Wiedchen  und  Rolandswerth.

1!I.  Im  Regierungs-Bezirke  Cöln.
3)  Von  Wicdorf  abwärts  bis  Langel  und  von  Langel  aufwärts  bis  Wisdorf;
  Wohnsitze:  Langel  und  Wisdorf.  »
b)  Von  Woringen  abwaͤrts  bis  Platthais  und  von  Langel  aufwaͤrts  bis
Piwipp;  Wohnsitz:  Woringen.
III.  Im  Regierungs-Bezirke  Düsseldorf.
a)  Von  Urdenbach  aufwärts  bis  Piwipp;  Wohnsitz:  Zons.
b)  Von  Urdenbach  abwärts  bis  Stürzelberg  und  umgekehrt;  Wohnsiß:
Stürzelberg.
«  c)Von
        <pb n="333" />
        —  255  —

c)  Von  Heerdt  abwärts  bis  an  den  Düsseldorfer  Hafen,  und  von  da  aufwärts
  bis  zum  Steinort  bei  Hamm;  Wohnsit:  Düsseldorf.

4)  Von  dem  Düsseldorfer  Hafen  bis  zur  Schellenburg  und  umgekehrk:
Wohnsitz  Niedercassel.

e)  soo  Kuiserswerth  aufwärts  bis  Leuchtenberger-Ort;  Wohnsitz:  Kaierswerth.


!)  Don  Wanheim  und  Rasgatt  aufwärts  bis  Uerdingen;  Wohnsitze:  Uerdingen
  und  Wanheim.

8)  Von  Ruhrort  und  Homberg  aufwärts  bis  Werthhauser-Fähr  und
Werthhausen;  Wohnsitze:  Homberg  und  Ruhrort.

h)  Von  Orsoy  aufwärts  bis  oberhalb  Wolterohof  und  von  Binsheim  abwärts
  bis  Orsopy;  Wohnsitz:  Orsoy.  ·

i)VonoberhalbimLIammabwärtsbisunteniderthundumgekehrt;
Wohnsitz  Goͤrsicker.

k)  Zur  Fahrt  durch  die  Weseler  Rheinbruͤcke  auf-  und  abwaͤrts;  Wohnsitz:
  Buͤderich.

1)  Vom  Bislicher-Kanale  abwärts  bis  unten  in  der  Beek  am  Grind  und
umgekehrt;  Wohnsitz  Tanten.

m)  Von  oberhalb  Goldgraber  abwärts  bis  in  die  Kraly  und  umgekehrt;
Wohnsitz:  innen.

un)  on  Reeserort  abwärts  bis  unterhalb  der  Stadt  Rees  und  umgekehrt;
Wohnsitze:  Reeserschanz  und  Rees.

o)  Von  dem  Kanale  bei  Grieth  aufwärts  bis  Entenbusch;  Wohnsicz:  Grieth.

p)  -  Biermam  abwärts  bis  am  Rabenpoll  und  umgekehrt;  Wohnsitzmmerich.


d)  Don  Spick  aufwärts  bis  Rabenpoll  oder  Emmerich;  Wohnsitze:  Griethausen
  und  Salmorth.

##

Niemand  darf  das  Gewerbe  eines  Lootsen  treiben,  welcher  nicht  gehörig
geprüst  und  auf  den  Grund  bestandener  Kurbiung  mit  einer  Konzessson  versehen
ist,  oder  welcher  dieselbe  nicht  nach  Maaßgabe  der  Bestimmung  des  §.  8.  erlangt
  hat.  Das  Gewerbe  darf  nur  auf  dersenigen  Strecke  ausgeübt  werden,
für  welche  die  Konzession  ertheilt  ist  (S§.  2.,  7.).  Auf  anderen  Strecken  den
Lootsendienst  zu  verrichten,  ist  der  Inhaber  nicht  berechtigt,  es  sey  denn,  daß  er
für  diese  seine  Besahigung  gleichfalls.  nachgewiesen  und  eine  besondere  Konzession
  auch  für  diese  Strecken  erlangt  hätte.

S.  4.
Zur  Prüfung  der  Lootsen  wird  in  jedem  betrefsenden  Regierungs-Bezirke
eine  Kommission  ernannt,  bestehend  aus  einem  Regierungs-Kommissarius  als
Vorsitzenden  und  drei  erfahrenen  und  ortokundigen  Schiffern  oder  Lootsen.

S.  5.
Wer  sich  zur  Prüfung  meldet,  hat  zuvörderst  nachzuweisen:
a)  daß  er  Preußischer  Unterthan  ist,
b)  seine  bisherige  gute  Führung,
(Nr.  275.)  40“  „Pc)  dab
        <pb n="334" />
        —  266  —

c)  daß  er  zwei  Jahre  praktisch  die  Schiffahrt  erlernt  und  uͤberdies  ein  Jahr
als  Gehuͤlfe  eines  konzessionirten  Lootsen  gedient  hat,
d)  hinlaͤngliche  Fertigkeit  im  Lesen  und  Schreiben.

Die  Prüfung  ist  auf  die  im  §.  27.  des  Regulativs  vom  5.  August  1834.
bezeichneten  Gegenstände  zu  richten.  Außerdem  hat  die  Kommission  zu  prüfen,
ob  der  Bewerber  im  Stande  ist,  die  Wasserhöhe  auf  den  verschiedenen  Untiesen
  der  Strecke,  für  welche  die  Konzession  nachgesucht  wird,  nach  den  gegebenen
Pegelständen  zu  berechnen,  und  auf  jener  Strecke  eine  Probefahrt  mit  demselben
  zu  machen.

Für  die  Prüfung  dürfen  keine  Gebühren,  sondern  nur  die  baaren,  von
dem  Bewerber  zu  erstattenden  Auslagen  berechnet  werden.

Ueber  den  Ausfall  der  Prüfung  ist  demselben  kostenfrei  ein  Zeugniß
auszustellen.

S.  6.

Erhält  der  Bewerber  das  Fähigkeits-Zeugniß,  so  muß  derselbe,  sofern  er
auf  der  Lootsenstation,  für  welche  er  die  Konzession  nachgesucht  hat,  nicht  schon
als  Gehülfe  gedient  hat,  noch  ein  Jahr  auf  Probe  den  Lootsendienst  verrichten.
Besteht  er  diese  Probe,  so  wird  ihm  von  der  Regierung  die  Konzession  gebührenfrei
  ertheilt.

S.  7.

In  der  Konzession  ist  die  Stromstrecke,  für  welche  sie  gültig  ist,  zu  bezeichnen;
  es  ist  der  Ersteren  der,  von  der  betreffenden  Regierung  auszufertigende
Gebührentarif  beizuheften,  und  der  Lootse  hat,  wenn  er  in  Ausübung  des  Lootsendienstes
  begriffen  ist,  die  Konzession  mit  dem  Tarife  urschriftlich  oder  in  beglaubigter
  Form  bei  sich  zu  führen,  und  auf  Verlangen  des  Patrons,  Schiffsoder
  Floß-Führers  demselben  vorzuzeigen.  Die  für  die  verschiedenen  Stationen
sestgestellten  Tarise  sollen  durch  die  Amtsblätter  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
  werden.

F.  S.
Diejenigen  Personen,  welche  schon  bei  Publikation  des  Regulativs  vom
5.  Augusi  1834.  zur  Ausübung  des  Lootsendienstes  berechtigt  waren,  und  gemaß
§.  20.  desselben  die  Konzession  ohne  Prüfung  in  Anspruch  nehmen  können,  haben
  sich  deshalb,  bei  Dermeidung  des  Berlustes  der  Befugniß,  das  Gewerbe
eines  Lootsen  zu  betreiben,  binnen  drei  Monaten  von  der  Publikation  dieses
Reglements  an,  bei  der  betreffenden  Regierung  zu  melden.

-bt

Der  Patron,  Schiffs=  oder  Floß-Föhrer,  welcher  einen  Lootsen  verlangt,

hat  dics  durch  Zeichen  oder  durch  Anruf  kund  zu  thun  oder  ihn  zu  bestellen,
nach  Maaßgabe  der,  mit  dem  Tarife  bekannt  zu  machenden,  besonderen  Besiimmung
  der  Regierung  (6.  7.).  Ist  der  Lootse  auf  der  Station,  so  muß  er
der  Aufforderung  sofort  folgen;  bleibt  während  seiner  Abwesenheit  kein  anderer
Lootse  auf  der  Station  zurück,  so  ist  auf  der  Letzteren  und  bis  zur  Rückkehr
des  Lootsen,  eine  rothe  Glagge  aufzuziehen,  um  anzuzeigen,  daß  auf  der  Station
sogleich  kein  Lootse  zu  baben  ist.  Unter  mehreren,  auf  der  Station  zugleich  anwe-
        <pb n="335" />
        wesenden  Lootsen  hat  der  Schiffspatron  oder  Fuͤhrer  die  Wahl;  sonst  fahren
die  Lootsen  nach  der  vom  Schiffahrts-Inspektor  festgesetzten  Reihefolge.

S.  10.

Der  Lootse  hat  auf  BVerlangen  des  Patrons  oder  Führers  den  Befehl
über  die  Mannschaft  (bei  der  Bergfahrt  über  die  Pferdeführer)  und  das  Steuerruder
  zu  übernehmen.  Er  hat  alle  auf  die  Stellung,  Richtung  und  auf  den
Gang  des  Schiffes  oder  Floßes  bezügliche  Anordnungen  zu  treffen  und  dem
ihm  übertragenen  Geschafte  unausgesetzt  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.  Bevor
das  Schiff  oder  Floß  nicht  durch  die  Begleitungsstrecke  gelangt  ist,  darf  der
Lootse  dasselbe  nicht  verlassen.

S.  11.

Der  Lootse  ist  befugk,  und,  wenn  ihn  der  vorgesetzte  Schiffahrts-Inspektor
  dazu  anweiser,  verpflichtet,  durch  Baken  oder  Schwimmpfähle  die  zu
meidenden  Stellen  des  Fahrwassers  zu  bezeichnen;  er  hat  dem  Schiffahrts-Inspektor
  davon  Anzeige  zu  machen,  wenn  Steine  oder  Dämme  der  Fahrt
hinderlich  oder  die  Leinpfade  beschädigt  sind.

S.  12.

Im  Frühjahre  vor  dem  Wiederbeginne  der  Schiffahrt,  wie  auch  unmittelbar
  nach  jedem  bohen,  die  Ufer  übersteigenden  Wasser,  sind  sämmtliche  Lootsen
  gehalten,  ihre  Stromstrecken  zu  befahren,  das  Strombett  und  den  Fahrweg
zu  untersuchen  und  die  Leinpfade  zu  besichtigen,  auch  bei  den  Steuerleuten  und
Leinenreutern  sich  fleißig  zu  erkundigen,  in  welchem  Zustande  sich  das  Fahrwasser
und  der  Leinpfad  bis  zu  den  benachbarten  Stationen  befinden,  damit  sie  die
vielleicht  stattgehabten  Veränderungen  genau  kennen  lernen.

.  13.  «
Ein  Lootse,  der  die  Fuͤhrung  eines  Schiffes  oder  Floßes  in  trunkenem
Zustande  übernimmt,  oder  sich  während  der  Führung  in  diesen  Zustand  versetzt;
der  den  ihm  angewiesenen  Wohnsitz  willkührlich  verläßt,  oder  die  Vorschriften
des  gegenwärtigen  Reglemenrs  oder  seine  Gebühren-Tare  überschreitet,  hat  eine
Geldsirafe  von  1  bis  5  Thalern  und  bei  erheblicher  Pflichtverletzung  eine  Suspension
  vom  Lootsendiensie  für  die  Dauer  von  vier  Wochen  bis  zu  drei  Monaten,
  im  Wiederholungsfalle  aber  Suspensionsstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  und
nach  Beßinden  selbst  den  Verlusi  der  Konzession  zu  erleiden,  welcher  letztere  bei
sernerer  Wiederholung  stets  auszusprechen  ist.  Dieselben  Strafbestimmungen
treten  ein,  wenn  durch  Fahrlässigkeit  eines  Lootsen  bei  Ausübung  seines  Gewerbes
  ein  Theil  der  Ladung  zu  Grunde  geht,  oder  das  Schiff,  Floß,  die  Ladung
oder  die  Mannschaft  oder  dritte  Personen  am  Körper  oder  Vermögen  beschaͤ-digt
  werden.  Ist  der  entstandene  Schaden  in  böslicher  Absicht  veranlaßt,  oder
ist  durch  grobe  Fahrldssigkeit  der  Tod  oder  eine  lebensgefährliche  Beschddigung
eines  Menschen  oder  der  Untergang  einer  Schiffsladung  herbeigeführt,  so  tritt
stets  Verlusi  der  Konzession  ein.
Diese  Bestimmungen  treten  in  Ansehung  der  Lootsen  an  die  Stelle  der
unter  den  Buchstaben  c.  bis  l.  im  §.  20.  des  Regulativs  vom  5.  August  1834.
(Nr.  245#8.)  ent-
        <pb n="336" />
        enthaltenen  Strafbestimmungen  und  wird  in  so  weit  auch  der  §.  30.  dieses
Regulativs  beschraͤnkt.

Im  Uebrigen  behaͤlt  es  bei  den  ss.  19.  —  23.  und  30.  desselben  sein
Bewenden.  Auch  bleiben  die  Strafbestimmungen  des  gemeinen  Rechts  und
die  Anspruͤche  der  Betheiligten  auf  Schadenersatz  vorbehalten.

S.  14.

Die  Handhabung  der  Dienstdisziplin  und  die  naͤchste  Untersuchung  der
Uebertretungen  der  Lotsen  gegen  diese  Instruktion,  gthören  zur  Dienstobliegenheit
  des  Nheinschiffahrts-Inspektors.  Die  Ortsbehörden  sind  zur  ungesäckumten
vorldufigen  Fesistellung  der  Thatsache  und  Anzeige  bei  dem  Letzreren  verpflichtet.
Die  Disziplinar-Entscheidung  erfolgt  durch  die  Regierung,  in  deren  Bezirk  der
Stationsork  des  Lootsen  liegt.

#  S  15.

Wer  auf  einer  der  oben  (§.  2.)  bezeichneten  Stromstrecken  die  Werrichtungen
  eines  Lootsen  ausübt,  ohne  dafür  als  Lootse  konzessionirt  zu  seyn,  verfällt
  in  die  S.  33.  des  Regulativs  vom  5.  August  1834.  angedrohte  Strafe.
Als  einer  unbesugten  Ausübung  des  Lootsendienstes  schuldig,  ist  jeder  Schiffer
oder  Steuermann  anzusehen,  welcher  nicht  für  die  ganze  Fahrt  von  der  letzten
Ein=  oder  Ausladestelle  bis  zum  nächsten  Bestimmungsorte,  sondern  unterwegs,
für  einzelne  Strecken  der  Fahrt  sich  annehmen  läht,  und  das  Schiff  oder  Floß
über  eine  oder  mehrere  der  oben  (5§.  2.)  bezeichneten  Stromstrecken  geleitet.

S.  16.

Der  Finanz-Minister  ist  ermaͤchtigt,  die  im  §s.  2.  geordneten  Lootsen-Stationen
  zu  veraͤndern  und  deren  neue  einzurichten.  Die  Bestimmungen  der
d  Bia  26.  28.  31.  des  Regulativs  vom  5.  August  1834.  werden  hiermit
aufgehoben.

Sanssouci,  den  24.  Juni  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Mühler.  Flottwell.

 

(Nr.  2470.)
        <pb n="337" />
        —  250  —

(Nr.  2376.)  Allerhöchste  Kabinersorder  vom  21.  Juni  1814.,  betressend  die  Erweiterung  der
Bestimmung  des  8.  20.  d.  der  Verordnung  über  das  Judenwesen  der  Provinz
  Posen  vom  1.  Juni  1833.

A.  den  Bericht  des  Staatsminssteriums  vom  12.  d.  M.  will  Ich  in  Erweiterung
  der  Bestimmung  des  §.  20.  d.  der  Verordnung  über  das  Judenwesen
der  Provinz  Posen  vom  1.  Juni  1833.  hierdurch  festsetzen,  daß  die  Mitglieder
jädischer  Korporationen  der  genannten  Provinz,  welche  innerhalb  dieser  Provinz
ihren  Wohnsitz  verändern,  sich  künftig  in  dem  ersten  Falle  einer  solchen  Verlegung
  des  Wohnsstzes  wegen  Ablösung  ihres  Antheils  an  den  Korporations=Verpflichtungen
  in  derselben  Weise  vorher  abzufinden  haben,  wie  dies  für  den
Fall  einer  Verlegung  des  Wohnsitzes  in  eine  andere  Provinz  der  Monarchie
durch  den  §.  20.  d.  der  angeführten  Verordnung  vorgeschrieben  ist.  Hiervon
bleiben  jedoch  diejenigen  befreit,  welche  bei  einem  früheren  Umzuge  innerhalb
der  Provinz,  wie  seither  schon  meistens  geschehen,  der  betreffenden  Korporation
eine  Absindung  wegen  der  gedachten  Verpflichtungen  geleistet  haben;  und  soll
es  bei  den  solchergestalt  bereits  erfolgten  Absindungen  sein  Bewenden  behalten,
auch  eine  Rückforderung  des  an  die  Korporation  Gezahlten  nicht  gestattet
"  —  Oiese  Bestimmungen  sind  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu
machen.
Sanssouci,  den  24.  Juni  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

—niiee3  (Nr.  277.)
        <pb n="338" />
        Nr.  277.)  Allerböchsie  Kabincksorder  vom  29.  Juni  1844.,  wegr.,.  Erweikerung  der  Exc-69
  1
kutionsbefugniß  der  Posenschen  Landschaft  gegen  die  Pächter  bepfandbriefter
  Güter.

D.  die  Vorschriften  der  88.  250.  ff.  der  landschaftlichen  Kreditordnung  für
das  Großherzogthum  Posen  vom  15.  Dezember  1821.  nach  den  bisherigen  Ersahrungen
  nicht  ausreichen,  um  die  schleunige  Einzichung  in  Rückstand  bleibender
Pachtgelder  der  in  landschaftlicher  Sequestration  befindlichen  Güter  zu  sichern,
anderen  landschaftlichen  Kreditinstituten  und  den  unter  der  Verwaltung  der
Regierung  stehenden  Instituten  aber  in  dieser  Beziehung  schon  ausgedehntere
Besugnisse  eingerdumt  sind,  so  will  Ich  in  Berücksichrigung  des  Antrages  der
Gencralversammlung  der  Posenschen  dandschaft  auf  den  Berich:  des  Staats-Ministeriumoe
  vom  17.  v.  M.  hierdurch  Folgendes  bestimmen:

1)  Der  Posenschen  Landschaft  wird  die  Befugniß  beigelegt,  gegen  die
Pächter  der  nach  Bekanntmachung  der  gegenwärtigen  Order  verpachteten
  und  zur  Zeit  der  Verpachtung  schon  bepfandbrieften  Güter,  ohne
Unterschied,  ob  dieselben  erst  im  Lause  der  Seccqestration  des  Guts
angesetzt,  oder  schon  vor  deren  Einleitung  auf  dem  Gute  vorgefunden
worden,  wegen  rückständiger  Pachtgelder  die  Exekution  und  Sequestra--tion
  selbstständig,  sedoch  unter  Beobachtung  des  im  §.  253.  der  landschaftlichen
  Kreditordnung  vom  15.  Dezember  1821.  vorgeschriebenen
Verfahrens,  zu  verfügen  und  in  Ausführung  zu  bringen;  die  Pächter
müssen  jedoch  zuvor  von  der  Provinzial-Landschaftsdirekrion  über  ihre
Weigerungsgründe  summarisch  gehört  werden.

2)  Der  Verkauf  abgepfändeter  Gegenstände  muß  jederzeit  mit  Zuziehung
eines  Justizbeamten  geschehen,  die  Landschaft  ist  jedoch  ermächrigt,  zur
Sicherstellung  des  entstehenden  Kostenbetrages  die  nörhigen  Vorkehrungen
  selbst  zu  treffen.  -

3)  Die  Landschaft  soll  auch  befugt  seyn,  gegen  solche  Paͤchter,  mit  welchen
sie  nach  Bekanntmachung  der  gegenwaͤrtigen  Order  selbst  kontrahirt
hat,  die  Verpflichtung  derselben  zur  Raͤumung  des  Guts  nach  abgelaufener
  Pachtzeit,  auf  Grund  einer  summarischen  Untersuchung,  durch
ein  Resolut  festzusetzen,  und  dieses  sogleich  vollstrecken  zu  lassen.  Vor
beendigter  Pachtzeit  kann  die  Exmission  nicht  anders,  als  durch  Urtel
und  Recht  erfolgen.

Diese  Bestimmungen  sind  durch  die  Gesetzsammlung  bekann:  zu  machen.
Sanssouci,  den  29.  Juni  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsmmisiceium.

 

(Nr.  2378.)
        <pb n="339" />
        —  261  —

(Nr.  278.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  5.  Juli  1843.,  ũber  die  Kompetenz  der  Landes-Justigkollegien
  in  den  Provinzen  Preußen  und  Schlesien  bei  Rechtsstreitigkeiten
  der  Patrimonial-Gerichtsherren  oder  ihrer  Angehörigen  wider  einzelne
ihrer  Gerichtseingesessenen.

Auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  13.  v.  M.  will  Ich  in  Berücksichtigung
  der  Anträge  der  Stände  der  Provinzen  Preußen  und  Schlesien
die  Vorschrift  des  §.  105.  Titel  2.  der  Prozeßfordnung  für  die  genannten  beiden
Provinzen  dahin  erweitern,  daß  auch  in  den  Füällen,  wenn  der  Gerichtsherr  oder
einer  seiner  Angehbrigen  (§.  46.  Titel  12.  Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts)
gegen  einzelne  Gerichtseingesessene  eine  Klage  bei  seinem  Patrimonialgerichte  anstellt,
  dem  erklagten,  oder,  wenn  mehrere  Verklagte  vorhanden  sind,  einem
seden  derselben  die  Besugniß  zustehen  soll,  die  Einlassung  vor  dem  Gerichtshalter,
  sowie  auch  nach  geschehener  Einlassung  die  Entscheidung  der  Sache  durch
den  Gerichtshalter  abzulehnen.  Das  vorgesetzte  Landes-Justizkollegium,  oder  ein
von  demselben  zu  substituirendes  Untergericht  muß  sich  alsdann  der  Instruktion
und  beziehungsweise  der  Entscheidung  der  Sache  unrerziehen.

Ein  Gleiches  findet  statt,  wenn  in  Subhastations=  und  Liquidationssachen
streitige  Punkte  zwischen  dem  Gerichtsherrn  oder  einem  seiner  Angehörigen  und
den  Gerichtseingesessenen  zu  entscheiden  sind.

Diese  Bestimmungen  sind  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Sanssouci,  den  5.  Juli  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  2479.)  Verordnung,  betreffend  den  Schutz  gegen  Nachdruck  für  die  vor  Publikation
des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1837.  erschienenen  Werke.  Vom  5.  Juli  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  zur  Beseitigung  entstandener  Zweifel  über  den  Schub  gegen  Nachdruck

  für  die  vor  Publikation  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1837.  (Gesetzsammlung

  Seite  105.—  171.)  erschienenen  Werke  auf  den  Antrag  Unsers  Staats-Ministeriums

  und  nach  vernommenem  Gutachten  Unsers  Staatsraths,  was  folgt:

Jahrgang  1818.  (Fr.  278  —2770.)  41  S.  1.
        <pb n="340" />
        —  202  —

S.  1.

Der  Schutz  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1837.  soll  auch  fuͤr  diejenigen
vor  Publikation  desselben  im  Inlande  erschienenen  Schriften,  Landcharten,
Kupferstiche,  topographischen  Zeichnungen  und  musikalischen  Kompositionen  stattden,
  welche  durch  die  damals  gültigen  Gesetze  gegen  Nachdruck  noch  geschützt
waren.

K6S.  2.

Dieser  Schutz  dauerk,  wenn  der  Autor  auf  einer  solchen  Schrift  u.  s.  w.
(s.  1.)  genannt  und  bei  Publikation  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1837.  noch
am  Leben  war,  während  seiner  Lebenszeit  und  noch  dreißig  Jahre  nach  seinem
Tode,  in  allen  anderen  Fällen  dreißig  Jahre  von  Publikation  jenes  Gesetzes.

Dem  Derfasser  einer  Schrift  u.  s.  w.  die  entweder  unter  einem  andern,
als  dessen  wahren  Namen  erschienen,  oder  bei  welcher  gar  kein  Verfasser  genannt
  ist,  bleiben  jedoch,  wenn  der  wahre  Namen  des  Verfassers  innerhalb
funszehn  Jahren  nach  Publikation  des  angeführten  Gesezes  auf  die  im  §.  7.
desselben  bezeichnete  Weise  bekannt  gemacht  wird,  die  in  diesem  §.  7.  bestimmten
  Rechte  vorbehalten.

5.  3.
Mit  dem  Ablaufe  der  im  §.  2.  bestimmten  Frist  hört  in  Ansehung  aller
vor  Publikation  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1837.  erschienenen  Schriften  u.  s.  w.
jedes  ausschließliche  Recht  zur  Vervielfdltigung  derselben  auf.

S.  4.

Auf  die  im  Auslande  erschienenen  Schriften  u.  s.  w.  finden  die  Bestimmungen
  88.  1.  und  2.  der  gegenwartigen  Verordnung  nur  in  eben  dem  Maaße
Anwendung,  als  die  Gesetze  des  fremden  Sctaats  den  in  Unseren  Staaten  erschienenen
  Werken  gleiche  Rechte  gewähren.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  5.  Juli  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Rochow.  Mühler.  Eichhorn.  v.  Savigny.  Frh.  v.  Bülow.
Gr.  v.  Arnim.

Beglaubigt:
Bornemann.

(Nr.  2480.)
        <pb n="341" />
        (Nr.  2480.)  Gesetz  über  die  Beschränkung  der  Nachtweide  und  das  Einzelnhüten  des  Viehes
in  der  Rheinprovinz.  Vom  5.  Juli  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

verordnen  zur  Beseitigung  der  Nachtheile,  welche  mit  dem  in  mehreren  Gegenden
  der  Rheinprovinz  üblichen  Hüten  des  Viehes  zur  Nachtzeit,  so  wie  mit  dem
Einzelnhüten  verbunden  sind,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  nach
Anhörung  Unserer  getreuen  Rheinischen  Provinzialstände  und  nach  vernommenem
Gutachten  einer  aus  Mitgliedern  des  Staatsraths  ernannten  Kommission,  für
den  ganzen  Umfang  der  Nheinprovinz,  was  folgt:

5.  1.
Grundstücke,  welche  nicht  auf  allen  Seiten  so  eingeschlossen  sind,  daß  dadurch
  das  Austreten  des  Biehes  verhindert  wird,  dürsen  nur  während  der  Tageszeit
  zur  Viehweide  benutzt  werden.

S.  2.

Wenn  das  weidende  Vieh  nicht  über  Nacht  im  Freien  in  Hürden  oder
anderen  eingeschlossenen  Räumen  verbleibt,  so  muß  dasselbe  spcktestens  eine  Stunde
nach  Sonnenuntergang  zu  Stalle  gebracht  seyn,  und  darf  nicht  früher  als  eine
Stunde  vor  Sonnenaufgang  wieder  ausgetrieben  werden.

5S.  3.
Verbleibt  das  Wieh  über  Nacht  im  Freien  in  Hürden  oder  anderen
geschlossenen  Räumen,  so  darf  es  nicht  vor  Sonnenaufgang  auf  die  Weide  gebracht
  werden,  und  muß  bei  Sonnenuntergang  wieder  eingetrieben  seyn.

S.  4.

Fuͤr  Gemarkungen,  in  denen  die  Nachtweide  auf  ungeschlossenen  Grundstuͤcken
  bisher  uͤblich  gewesen  und  nicht  zu  entbehren  ist,  koͤnnen  die  Regierungen
auf  den  Antrag  des  Gemeinderaths  und  nach  Anhoͤrung  der  Kreisstaͤnde  ausnahmsweise
  gestatten,  daß  in  den  Monaten  August,  September  und  Oktober
dasjenige  Vieh,  welches  bei  Tage  zum  Gespann  gebraucht  wird,  waͤhrend  der
Nachtzeit  auch  auf  ungeschlossenen  Grundstuͤcken  gehuͤtet  werde.

Die  Regierung  hat  zugleich  in  jedem  solchen  Falle  die  zum  Schutze  gegen
  Beschddigungen  und  Mißbräuche  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

.  5.

Wer  den  Bestimmungen  der  s.  1.,  2.  und  3.  oder  den  im  Falle  des
§.  4.  von  der  Regierung  getroffenen  Anordnungen  zuwiderhandelt,  haftet  für
den  daraus  entstehenden  Schaden  und  wird  mit  einer  Polizeistrase  von  zehn
Silbergroschen  bis  zu  fünf  Thalern  belegt.

6.

Wer  sich,  nach  erfolgter  Derurtheilung  wegen  eines  dieser  Dergehen,
nochmals  desselben  oder  eines  anderen  im  §.  5.  bezeichneten  Vergehens  schuldig
macht,  hat  eine  Geldbuße  von  zwanzig  Silbergroschen  bis  zu  zehn  Thalern  verwirkt,
  welche  bei  ferneren  Rückfällen  verdoppelt  wird.  1

(Nr.  2380.)  «-
        <pb n="342" />
        —  204  —

S.  7.
Eltern  und  Dienstherrschaften  haften  fuͤr  die  Geldbußen,  Entschaͤdigungen
  und  Kosten,  zu  deren  Zahlung  ihre  im  elterlichen  Hause  sich  aufhaltenden
Kinder  und  ihre  Dienstleute  verurtheilt  worden  sind.

S.  S.

Ist  in  dem  Falle  des  §.  4.  die  Nachkweide  ausnahmsweise  gestattet  worden,
  so  haftet  der  Eigenthümer  des  Viehes  für  allen  durch  dasselbe  angerichteten
  Schaden  auch  dann,  wenn  die  zum  Schube  gegen  Beschäddigungen  und  Mißbräuche
  getroffenen  Anordnungen  befolgt  worden  sind.

5  9.
Wo  das  Einzelnhüten  auf  ungeschlossenen  Grundstücken  bisher  zulassig
gewesen  ist,  bleibt  es  auch  auf  diesen  Grundstücken,  jedoch  nur  zur  Tageszeit
(S§.  1.—  3.),  serner  gestattet.

S.  10.

Die  Regierungen  sind  befugt  auf  den  Vorschlag  der  Polizeibehoͤrden
uͤber  das  bei  dem  Einzelnhuͤten  auf  geschlossenen  und  ungeschlossenen  Grundstuͤcken,
  zur  Vermeidung  von  Mißbraͤuchen,  zu  beobachtende  Verfahren  Lokal-Polizeiordnungen
  zu  erlassen,  und  in  denselben  gegen  Uebertretungen  die  in  den
S  5.—  S.  bestimmten  Folgen  festzusetzen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrist  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  5.  Juli  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  Mühler.  v.  Savigny.  Gr.  v.  Arnim.

Beglaubige:
Bornemann.

 

Berichtigung.

In  den  durch  die  diesjaͤhrige  Gesetzsammlung  publizirten  Statuten  der  Wilhelmsbahn-Gesellschaft
  8.  42.  (Seite  140.)  ist,  nach  der  amtlichen  Bescheinigung
  der  Gerichtsbehoͤrde,  von  welcher  die  Statuten  aus  gefertigt  worden  sind,
in  der  zweiten  Zeile  statt:  vor  Gericht  oder  Notar,  zu  lesen:  von  Gericht
oder  Notar.
        <pb n="343" />
        —  265  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  27.  —  —

 

 

(Nr.  2481.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  19.  Juli  1844.,  die  Aufhebung  der  Staatsbuchhalterei
  betreffend.

D.  es  bei  dem  wohlgeordneten  Zustande,  in  welchem  das  Etats-,  Kassen=  und
Rechnungswesen  des  Staats  sich  setzt  befindet,  einer  besonderen  Beherde  für
die  durch  die  Order  vom  20.  Mai  1826.  der  Staatsbuchhalterei  übertragenen
Funktionen  nicht  weiter  bedarf;  so  will  Ich,  nach  dem  Antrage  des  Staats=Ministerii
  vom  7.  d.  M.  die  Staatsbuchhalterei  vom  1.  August  d.  J.  an,
hierdurch  aufheben,  und  bestimme,  daß  die  Funktionen  derselben,  auf  das  Finanz=Ministerium
  übergehen  sollen.  Ich  beauftrage  das  Staatsministerium,  diese
Bestimmung  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  10.  Juli  1844.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatseministerium.

 

Jahrgang  1814.  (Nr.  2481.)  42

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  August  1844.)
        <pb n="344" />
        <pb n="345" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staatern.

 

Nr.  28.  —

 

(Nr.  2482.)  Verordnung  zur  Beförderung  der  Sicherheit  der  Dampfschiffahrt  auf  dem  Rheine
und  auf  der  Mosel.  Vom  24.  Mai  1847.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  auf  den  Grund  der,  in  den  Art.  42.  53.  und  63.  der  Uebereinkunft

unter  den  Uferstaaten  des  Rheins,  vom  31.  März  1831.  (Gesetsammlung  1831.

Seite  71.  f.)  den  Landesherrschaften  der  einzelnen  Uferstaaten  vorbehaltenen

Befugnisse,  zur  Beförderung  der  Sicherheit  der  Dampfschiffahrt  auf  dem  Nheine

und  auf  der  Mosel  Folgendes:

S.  1.

Da  der  Betrieb  der  Dampfschiffahrt  besondere  Sachkenntniß  und  Er=  1.  Prüfung
fahrung  erfordert,  so  werden  nach  Publikation  dieser  Verordnung  als  Führer  anen  Oan=(Kapitaine)
  Preußischer  Dampfschiffe  auf  dem  Rheine  und  auf  der  Mosel  nur
solche  Personen  zugelassen,  welche  sich  über  ihre  Befähigung  zur  Führung  solcher
  Schiffe  durch  Prüfung  auehewiclen  haben.

Die  Pruͤfung  erfolgt  bei  det,  nah  dS.  7.  des  Regulativs  wegen  Ausübung
  der  Rheinschiffahrt  vom  5.  August  1834.  (Gesetzsammlung  1834.  Seite
140.  f.)  bestehenden  Kommission,  welcher  die  Regierung  zu  Cöln  für  diesen
Sweck  jedesmal  einen,  im  aktiven  Dienste  stehenden  Dampfschiffsführer  beizuordnen
  hat.  Die  sich  auf  die  Anmeldung  zur  Prüfung  und  auf  die  letztere
  selbst  beziehenden  Vorschriften  jenes  Regulativs  finden  auch  auf  diesenigen
  Anwendung,  welche  sich  zur  Führung  von  Mosel-Dampsschiffen  befähigen
wollen.

S.  3.

Wer  sich  zur  Prüfung  meldet,  hat  den  allgemeinen,  durch  das  Regulatio

  vom  5.  August  1834.  bestimmten  Erfordernissen  zu  genügen  und  der
Jahrgang  184.  (Nr.  2482.)  43  Kom-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  10.  August  1844.)
        <pb n="346" />
        —  268  —

Kommission  (§.  2.)  ein  glaubwürdiges  Zeugniß  darüber  vorzulegen,  daß  er  die
Führung  eines  Dampsschiffes  praltisch  eteent  hat.

Die  Kommissi  on  richtet  die  Pusing

a)  auf  die,  im  s.  11.  a  —  h.  jenes  Regulativs  bezeichneten  Gegenstaͤnde,
zugleich  in  ihrer  Anwendung  auf  die  Dampfschiffahrt;

b)  darauf,  ob  der  Kandidat  hinreichende  Kenntnisse  von  der  Zusammensetzung
  und  Anwendung  der  Dampfmaschinen;  desgleichen  von  den
allgemeinen  und  besonderen,  die  Dampfschiffahrt  betreffenden  Preußischen
  Verordnungen  hat.

Es  bleibt  ihrem  Ermessen  überlassen,  ob  sie

c)  demselben  die  Ableistung  einer  Probefahrt  auferlegen  will.

In  diesem  Falle  ist  die  Fahrt,  in  Gegenwart  eines  von  dem  Porsitzenden  der
Kommission  zu  ernennenden  Mitgliedes  derselben,  auf  einem  im  Dienste  befindlichen
  Dampfschisfe,  unter  Aussicht  des  ordentlichen  Schiffsführers  und  unter
selbstständiger  Leitung  des  Kandidaten  zu  machen.

s.  5.

Die  im  §.  14.  des  Regulativs  vom  5.  August  1834.  auf  beziehungsweise
  6  und  3  Thaler  festgesetzten  Prüfungsgebühren  werden  für  Dampsschiffs-Führer
  um  3  Thaler  erhöht.  Diesenigen,  welche  sich  der  Prüfung  unterwerfen,
um  sich  zur  Führung  eines  Mosel-Dampfschiffs  zu  befahigen,  zahlen  den  geringeren
  Satzz  diejenigen,  welche  nur  die  ergänzende  Prüfung  (§.  8.)  bestehen,  den
Betrag  von  3  Thalern.  Wenn  eine  Probefahrt  Scatt  findet  (§.  4.),  trägt
der  Kandidat  die  dadurch  entstehenden  Kosten  und  hat  dem  derselben  beiwohnenden
  Kommissionsmitgliede  2  Thaler  Gebühren  zu  entrichten.

S.  6.

Von  der  Prüfung  befreit  und  die  bei  Publikation  dieser  Verordnung
im  aktiven  Dienste  befindlichen,  mit  Schifferpatenten  versehenen  Führer  Preuwßischer
  Rhein=  und  Mosel-Dampfschiffe,  wenn  sie  binnen  acht  Wochen  praklusivischer
  Frist  der  Regierung  zu  Cöln  ihr  Schifferpatent  und  ein  glaubwürdiges
Zeugniß  darüber  vorlegen,  daß  ihnen  zu  der,  im  Eingange  gedachten  Zeit  die
Führung  eines  Dampfschiffes  anvertraut  gewesen  sey.  Daß  dieser  Nachweis
geführt  worden,  ist  dann  von  der  Regierung  kostenfrei  zu  bescheinigen.

5.  7.

Diesenigen  Schiffsführer,  welche  den  Nachweis  in  der,  im  §.  6.  bestimmten
  Frist  nicht  führen,  sind,  ohne  vorschriftsmäßige  Prüfung,  zur  Führung
eines  Preußischen  Rhein=  oder  Mosel-Dampfschiffes  nicht  zuzulassen  und  verfallen,
  wenn  sse  sich  derselben  dennoch  unterziehen,  in  die,  im  §.  24.  bestimmte
Strafe.

S.  B.
        <pb n="347" />
        —  269  —

S.  8S.

Patentirte  Rheinschiffer,  welche  sich  uͤber  die  praktische  Fertigkeit  im  Betriebe
  der  Dampfschiffahrt  mittelst  glaubwuͤrdiger  Zeugnisse  ausweisen,  koͤnnen
sich  einer  ergaͤnzenden,  lediglich  die  Dampfschiffahrt  betreffenden  Pruͤfung  unterziehen;
  es  finden  dabei  die  in  dem  8.  4.  enthaltenen  Vorschriften,  so  weit  sich
dieselben  auf  die  Dampfschiffahrt  beziehen,  Anwendung.

S.  P.

Besteht  der  Kandidat  in  der  Prüfung,  so  ist  ihm  darüber  von  der  Regierung
  zu  Cöln  kostenfrei  ein  Zeugniß  auszustellen.  Jeder  Gührer  eines  Preußischen
  Rhein=  oder  Mosel-Dampsschiffes  hat  dies  Prüfungszeugniß  oder  das  im
5S.  C.  gedachte  Attest  der  Regierung,  wenn  das  Dampsschiff,  welches  er  führe,
in  der  Fahrt  oder  in  der  Ladung  begriffen  ist,  ber  sich  zu  führen,  um  sich  damit,
  wo  es  nöthig  ist,  ausweisen  zu  zirnen

.  10.

Der  Schiffseigenthuͤmer  darf  nur  solche  Personen  als  Maschinenwärter  2)  ver  Mastiauf
  einem  Preußischen  Rhein=  oder  Mosel-Dampfschiffe  anstellen,  welche  ihm  #irte.

a)das  im  8.  9.  Likt.  a.  des  Regulatios  vom  5.  August  1834.  bezeichnete

  Zeugniß  beibringen;
b)  nachweisen,  daß  sie  bereits  ein  Jahr  auf  einem  solchen  Schiffe  als
Heizer  zur  Zufriedenheit  gedient  haben,  und  welche

P)  bei  einer  in  seiner  oder  seines  Stellvertreters  resp.  eines  Mitgliedes
der  Dampfsschiffahrt-Direktion  Gegenwart  von  dem  Schiffsführer
vorzunehmenden  Prüfung  zureichende  Kenntniß  von  der  Eirnrichtung
und  Handhabung  der  Maschine  zu  erkennen  gegeben  haben.

Die  bei  der  Publikation  dieser  Verordnung  im  aktiven  Dienste  befindlichen
  Maschinenwärter  sind  zur  nachträglichen  Beibringung  der  Litt.  a.  und  b.
bezeichneten  Nachweise  nicht  verpflichtet,  aber  der  Litt.  c.  bestimmten  Prüfung,
wenn  dieselbe  nicht  bei  Antritt  des  Dienstes  Statt  gefunden  hat,  unterworfen,
und  sofort  des  Dienstes  zu  entlassen,  wenn  sie  in  der  Prüfung  Mangel  an  zulänglicher
  Kenntniß  von  der  Einrichtung  und  Handhabung  der  Maschinen  zu
erkennen  geben.

S.  II.

Der  Schiffsfuͤhrer  ist  verpflichtet,  die  Dienstfuͤhrung  des  Maschinenwaͤrters
  unausgesetzt  sorgfaͤltig  zu  beobachten,  und  dem  Schiffseigenthuͤmer  davon
Anzeige  zu  machen,  wenn  jener  Mangel  an  Besonnenheit  oder  an  Aufmerksamkeit
  auf  den  Gang  oder  die  Behandlung  der  Maschinen  zeigt.

Der  Schiffseigenthuͤmer  ist,  in  Folge  dieser  Anzeige  oder  eigener  Wahrnehmung,
  oder  auf  die  Anweisung  derjenigen  Regierung,  zu  deren  Verwaltungs-Bezirke
  das  Schiff  gehoͤrt,  verpflichtet,  den  Maschinenwarter  sofort  zu  entlassen,

(Nr.  2182.)  wenn
        <pb n="348" />
        —  270  —

wenn  sich  derselbe  ein  grobes  Versehen  zu  Schulden  kommen  laͤßt,  oder  wenn
er  sich  in  jener  Beziehung  wiederholt  leichter  Versehen  schuldig  macht,  oder
wenn  der  im  §.  14.  erwähnte  Fall  eintritt.

Es  steht  der  Regierung  zu,  zu  verbieten,  daß  ein  solcher  Maschinenwärter,
  sen  es  in  dieser  Eigenschaft  oder  als  Heizer,  auf  einem  Preußischen  Dampf-=Schiffe
  wieder  in  Dienst  genommen  werde.  Ob  diese  Maaßregel  zu  treffen  sey,
darüber  beschließt  die  Regierung,  nach  vollständigem  Vortrage  über  die,  zur
Sprache  gebrachten  Thatsachen,  in  der  Plenarsitzung  durch  ein  Resolut,  welches
unter  Angabe  der  Gründe  auszufertigen  und  dem  Angeschuldigten  zum  Protokoll
  zu  eröffnen  ist.  Dem  Letzteren  steht  gegen  das  Resolut,  mit  AusschluW  der
Berufung  auf  richterliche  Entscheidung,  innerhalb  vier  Wochen  praklusfvischer
Frist,  der  Rekurs  an  den  Minister  des  Handels  offen.

S.  12.
Pfiichten  Der  Schiffseigenthümer  hat  dem  Fährer  und  dem  ersten  Maschinenwärs
  Istqu  ter  desselben  eine  Dienstanweisung  zu  ertheilen  und  diese  zuvor,  wenn  das  Schiff
Preuzischen  einem  Preußischen  Rheinhafen  angehoͤrt,  der  Regierung  zzu  Cöln,  wenn  es  einem
Peel-  Damxf=  Preußischen  Moselhafen  angehört,  der  Regierung  zu  Trier  zur  Genehmigung
chiffes
vorzulegen.
S.  13.
Die  betreffende  Regierung  hat  dieselbe  unter  dem  Gesichtspunkte  zu  pruͤ-fen,
  daß  sie  den  bestehenden  Gesetzen  und  Verordnungen,  insbesondere  der,  von
Unserm  Minister  des  Handels  fuͤr  die  Sachverstaͤndigen  zur  Untersuchung  der
Dampsschiffe  zu  ertheilenden,  jedem  Dampfschiffsführer  zur  Aufbewahrung  im
Schiffe  auszuhdndigenden  Instruktion  entspreche,  und  daß  der,  bei  Abfassung
der  Rheinschiffahrts-Ordnung  leitend  gewesene  Grundsatz,  wonach  der  Schiffs-Führer
  der  erste  Beamte  des  Schiffs  ist,  unter  dessen  verantwortlicher  Aufssicht
das  Schiff  mit  allen  seinen  Werkzeugen  und  Gerchschaften  sich  befindet,  und
welcher  die  Polizei  auf  dem  ganzen  Schiffe  handhabt,  darin  festgehalten  werde.
Die  auf  dem  Schiffe  getroffenen  Einrichtungen  müssen  mit  dem  Zustande  übereinstimmen,
  welchen  jene  Instruktion  bedingt.  Die,  die  Polizei  betreffenden  Bestimmungen
  sind  auf  dem  Schiffe  öffentlich  anzuschlagen.

S.  14.

Der  Schiffseigenthümer  ist  bei  eigener  Verantwortlichkeit  verpflichtet,
von  dem  Schiffsführer  eine  Kaution  von  mindestens  150  Thalern,  von  dem
ersten  Maschinenwärter  eine  solche  von  mindestens  75  Thalern  bestellen  zu  lassen,
  welche  für  die,  gegen  den  Besteller  festzusetzenden  Geldstrafen  haftet.

Führer  und  Maschinenwärter  von  Rhein-Dampfschiffen  haben  diese  Kaution
  bei  der  Regierungs-Hauptkasse  zu  Cöln,  Führer  und  Maschinenwärter  von

Mo-
        <pb n="349" />
        Mosel-Dampfschiffen  bei  der  Regierungs-Hauptkasse  zu  Trier,  baar  oder  in
Preußischen  Staatspapieren,  zu  bestellen.  Wird  die  Kaution  durch  Geldstrafen
angegriffen,  so  ist  der  Kautionspflichtige  verbunden,  dieselbe  innerhalb  4  Wochen
  nach  erhaltener  Anzeige  von  der  Deckung  einer  Geldstrafe  aus  der  Kaution,
  bis  zu  dem  Normalbetrage  zu  ergänzen.  Ist  nach  Ablauf  dieser  Frist  die
Ergänzung  nicht  erfolgt,  so  tritt  gegen  den  Kautionspflichtigen,  wenn  er  Schiffs-Fährer
  ist,  die  Entziehung  des  im  §.  9.  gedachten  Zeugnisses,  und  damit  der
Befugniß,  ein  Preußisches  Dampfschiff  zu  führen,  wenn  er  Maschinenwaͤrter  ist,
die  Entlassung  aus  dem  Dienste  ein.  Die  Zurückgabe  des  Zeugnisses  an  den
Schiffsführer,  beziehungsweise  die  Wiederanstellung  des  Maschinenwärters  kann
erst  dann  erfolgen,  wenn  die  Kaution  bis  auf  den  vorgeschriebenen  Betrag  ergänzt
  ist.
S.  16.

Der  Schiffseigenthümer  hat  der  Regierung  des  Bezirks,  in  welchem  der  AUul.  Unters-Hafen
  des  Schiffes  belegen  ist,  allfährlich  im  April  nachzuweisen,  daß  das  Lettere  Snr  #
im  vorhergegangenen  Jahre  zur  Untersuchung  gestellt  worden  ist.  G.  17.)  s
Bestimmungen.

S  1.

Diese  Untersuchung  wird  von  Kommisssonen  bewirkt  werden,  welche  in
sedem  der  betreffenden  Regierungsbezirke  aus  zwei  vereidigten  Sachverständigen
bestehen  sollen.

Die  Sachverständigen  haben  die  Untersuchung  nach  Anleitung  und  mit
Berücksichtigung  der  im  §.  13.  gedachten  Instruktion  zu  bewirken.

S.  17.

Die  Preußischen  Rhein=  und  Mosel-Dampsschiffe  unterliegen,  bevor  sse  2)  Ordentlicke
überhaupt  in  den  Dienst  genommen  werden  dürfen,  und,  wenn  sie  den  Letzteren  liate  u  r,
bereits  versehen  haben,  vor  dem  Beginne  der  Fahrten  jedes  neuen  Jahres,  einer
Untersuchung.

Diese  Untersuchung  wird  im  Laufe  der  Fahrten  desselben  Jahres  noch
einmal  wiederholt.

S  18.

Behufs  der  ersten  Untersuchung  hat  der  Führer  den  Sachverständigen
desjenigen  Bezirks,  in  welchem  der  Hafen  des  Schiffes  gelegen  ist,  8  Tage  vor
der  beabsichtigten  Abfahrt  die  Anzeige  zu  machen,  daß  das  Schiff  zur  Fahrt  in
Bereitschaft  gestellt  sey.

Die  zweite  Untersuchung  nehmen  die  Sachverständigen  zu  einer  beliebigen
  Zeit  vor,  ohne  daß  es  dazu  einer  vorgängigen  Benachrichtigung  bedarf.

In  beiden  Fällen  darf  der  Dienst  des  Schiffes  nicht  behindert  werden,  es  möchten
  denn  Anzeigen  eines  Gefahr  drohenden  Mangels  vorliegen.
(Nr.  2482.)  6.  10.
        <pb n="350" />
        3)  Außerordenilicht
  Untersuchungen.


S  10.

Außerordentliche  Untersuchungen  sind  die  Sachverständigen  innerhalb  der
Grenzen  ihres  Bezirks,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  das  Schiff  einem  Hafen
desselben  angehörk  oder  nicht,  ob  es  ein  Prcußisches  oder  fremdes,  den  Preußischen
  Rhein  oder  die  Preußische  Mosel  befahrendes  ist,  vorzunehmen  verpflichtet,
so  oft  ihnen  eine  glaubhafte  Anzeige  über  gefahrbringende  Mängel  an  der  Maschine
  oder  in  ihrem  Betriebe  oder  am  Schiffe  zugehen,  oder  sie  aus  ähnlicher
Veranlassung  von  dem  Ober-Präsidenten  oder  von  der  Regierung  dazu  ausgesordert
  werden.  Auch  bei  solchen  außerordentlichen  Untersuchungen  ist  auf  den
Dienst  des  Schiffes  möglichst  Rücksicht  zu  nehmen.

§.  20.

Ueber  den  Erfolg  jeder  Untersuchung  ist  eine  Derhandlung  auszunehmen,
welche  von  den  Sachverständigen,  dem  Schiffsführer  und  dem  ersten  Maschinen-Wärter
  zu  unterzeichnen  ist.  Verweigern  diese  oder  einer  von  ihnen  die  Unterschrift,
  so  ist  dies  in  der  Verhandlung  zu  bemerken.  Abschrift  der  Letzteren  ist
dem  Schiffsführer  auf  Verlangen  kostenfrei  auszuhändigen.  Hat  die  Untersuchung
keinen  Mangel  ergeben,  so  ertheilen  die  Sachverständigen  dem  Führer  sofort  die
Erlaubniß,  das  Schiff  in  Fahrr  zu  setzen.

S.  21.

Die  Verhandlung  (s.  20.)  ist  sofort,  längstens  binnen  24  Stunden,
durch  die  Sachverständigen  der  Regierung,  in  deren  Bezirk  die  Revision  stattgefunden,
  vorzulegen.  Ist  die  Erlaubniß  nicht  ertheilt  worden,  so  hat  die  Regierung
  längstens  binnen  drei  Tagen  nach  Empfange  der  Verhandlung,  ihre
Entscheidung  dem  Schiffsführer  bekannt  zu  machen.

5S.  22.

So  oft  auf  den  Grund  einer  Untersuchung  die  Erlaubniß  zur  Fahrt  ertheilt
  wird,  haben  die  Sachverständigen  dem  Schiffsführer  ein  Zeugniß  nach
einem  bestimmten  Formulare  auszufertigen,  welches  bis  zur  nächsten  Uncersuchung
in  der  Hauptkajüte  des  Schiffs  auszuhängen  ist.

5.  23.

Der  Schiffseigenthümer  hat  für  die  ordentliche  Umtersuchung  (Ss.  17.  18.),
mit  Einschluß  der  Kosten  für  die  Ausfertigung  des  Erlaubnißscheins  (§.  22.),
jedem  Sachverständigen  einen  Thaler  Gebühren  zu  zahlen,  desgleichen  für  die
außerordentliche  Untersuchung  (s.  19.)  in  dem  Falle,  wenn  sich  Mängel  an  dem
Schiffe  oder  an  der  Maschine  oder  in  dem  Betriebe  der  Letzteren  ergeben  haben.
Finden  sich  dergleichen  Mängel  nicht,  so  hat  die  Regierung  die  Gebühren  anzuweisen.


S.  24.
        <pb n="351" />
        —  273  —
s.  24.

Schiffsführer,  welche  sich  der  Führung  eines  Preußischen  Rhein=  oder  #v.  Strafen.
Mosel-Dampfschiffes  unterziehen,  ohne  ihre  Befsahigung  nachgewiesen  zu  haben
(S§.  1.  7.);  welche  in  den,  im  §.  9.  gedachten  Fäallen  eines  oder  des  andern  der
dort  bezeichneten  Atteste  nicht  bei  sich  führen;  welche  die  nach  §.  11.  ihnen  obliegende
  Werpflichtung  nicht  erfüllen;  welche  ohne  Erlaubniß  die  Fahrt  antreten
C.  22.),  sollen  gerichtlich  verfolgt  und  in  eine  Geldstrase  von  5  bis  50  Thaler,
im  Wiederholungsfalle  bis  100  Thaler  oder  im  Falle  des  Unvermögens  in  eine
verhältnißmäßige  Gesängnißstrase  verurtheilt  werden.  Ist  ein  Schiff  unter  Leikung
  eines  Schiffsführers  in  Fahrt  gesetzt  worden,  welcher  sich  über  seine  Besähigung
  dazu  nicht  ausgewiesen  hat  (8§.  1.  und  7.),  so  trifft  gleiche  Geld=  oder
Gefängnißstrafe  den  Eigenthümer  des  Schiffes.

Die  Festsetzung  der  Strafen  steht  nach  Anleitung  der  Verordnung  vom
30.  Juni  1834.  (Gesehsammlung  1834.  Seite  136.)  bei  den  Kontraventionen
auf  dem  Rheine  den  Rhein-Zollgerichten,  bei  den  Kontraventionen  auf  der  Mosel
den  gewöhnlichen  Polizeigerichten  zu.

Die  Gollstreckung  der  Strafen  erfolgt  nach  Maaßgabe  der  §.  55.  50.
der  Verordnung  vom  30.  Juni  1834.

Unter  erschwerenden  Umständen  kann  dem  Schiffsführer  außerdem  die
Befugniß,  ein  Preußisches  Dampfschiff  zu  führen,  entzogen  werden.  Die  Entscheidung
  hierüber  steht  in  Beziehung,  sowohl  auf  Rhein-,  als  Mosel-Dampfschiffsführer
  der  Regierung  in  Cöln  zu,  welche  auch  für  die  Einziehung  der  im
S.  9.  bezeichneten  Atteste  zu  sorgen  hat.  —  Es  findet  dabei  das  in  den  ss.  20  —23.
des  Regulativs  vom  5.  August  1834.  angeordnete  Verfahren  statt.  Wenn  es
sich  um  Bestrafung  eines  Mosel-Dampsschiffsführers  handelt,  so  tritt  bei  diesem
Verfahren  ein  von  dem  Ober-Präsidenten  ein  für  allemal  zu  ernennender  Bau-Beamter,
  dessen  Name  durch  die  Amtsblätter  der  Regierungen  zu  Coblenz  und
Trier  bekannt  zu  machen  ist,  an  die  Stelle  des  Rheinschiffahrts  -Infpektors.

s.  25.

Auf  den  Grund  des  Schiffs-Untersuchungsprotokolls  (s.  20.)  ist  die
Regierung  des  Bezirks  ermächtigt,  wegen  der  darin  angezeigten  Mängel  und
Unregelmäßigkeiten  dem  Schiffsführer,  desgleichen  dem  ersten  Maschinenwärter
Ordnungsstrafen  nach  Maaßgabe  der  Verschuldung  eines  Jeden  bis  zu  50  Thalern
aufzulegen.

Die  Entschuldigung:  der  Eigenthümer  des  Schiffes  habe  es  an  den  ersorderlichen
  Einrichtungen,  geschehener  Aufforderung  unerachtet,  fehlen  lassen,  soll,
auch  wenn  sie  erwiesen,  nicht  berücksichtigt  werden;  es  wäre  denn,  daß  der
Schiffsführer  der  Regierung  oder  den  Sachverständigen,  noch  ehe  diese  das
Schiff  bestiegen,  eine  schriftliche  Anzeige  davon  gemacht  hätte.

(Nr.  2482.)  We-*
        <pb n="352" />
        —  274  —

Wegen  der  verhaͤngten  Ordnungsstrafen  findet  der  Rekurs  an  den  Minister
  des  Handels  statt.

Bei  erheblichen  und  wiederholten  Vernachlaͤssigungen  kann  die  Regierung
  zu  Cöln  dem  Schiffsführer  die  Besugniß,  ein  Preußisches  Dampfschiff  zu
führen,  entziehen.  (§.  24.)

.  20.

Der  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  s§.  19.  und  20.  des  Regulativs
  vom  5.  August  1834.,  eintretende  Verlust  des  Rheinschiffer-Patents  hat
den  Verlust  der  Befugniß,  ein  Preußisches  Dampfschiff  zu  führen,  zur  Folge.

Gegen  diejenigen  Führer  von  Mosel-Dampfschiffen,  welche  nicht  zugleich
im  Besitze  eines  Rheinschiffer-Patents  sich  befinden,  ist  in  den  unter  Litt.  a.  und  b.
jener  Bestimmungen  bezeichneten  Fällen  durch  richtkerliches  Erkenntniß  und  in
den  daselbst  unter  Litt.  c  —  f.  bezeichneten  Fällen  durch  ein  von  der  Regierung
zu  Cöln  abzufassendes  Resolut,  der  Verlust  der  Befugniß,  ein  Preußisches
Dampfsschiff  zu  führen,  auszusprechen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  24.  Mai  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Mäöühler.  v.  Savigny.  Frh.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.
Gr.  v.  Arnim.
        <pb n="353" />
        —  275  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Nr.  20.  ——1

 

(Nr.  2483.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  27.  Juni  1814.,  betreffend  die  Publikation  und
Einführung  der  Kriegsarkikel.

N.  Ich  die  Mir  vorgelegten,  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  Vorschläge
  der  Kommission  zur  Revision  der  Militairgesetze  ausgearbeiteten  Kriegs-Artikel
  für  die  Unteroffizjiere  und  Soldaten  Meiner  Armee  vollzogen  habe,  erhalten
  Sie  selbige  in  der  Anlage  nebst  einer  Verordnung  über  deren  Anwendung
mit  dem  Auftrage,  beide  Gesetze  der  Armee  durch  das  Kriegsministerium  bekannt
machen  zu  lassen,  und  durch  die  Gesetsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
bringen.
8  Zugleich  bestimme  Ich:

1)  daß  die  neuen  Kriegsartikel  bei  jeder  Kompagnie  und  Eskadron  sogleich
  nach  ihrer  Bekanntmachung  und  in  der  Folge  allfährlich  einmal,
so  wie  auch  sedem  neueintretenden  Soldaten  vor  der  Ableistung  des
Soldatencides,  langsam  und  deutlich  vorgelesen  werden  sollen;

2)  daß  dieselben  den,  der  Deutschen  Sprache  nicht  mächtigen  Soldaten
in  ihrer  Muttersprache  vorzulesen  und  zu  diesem  Zwecke  die  nöthigen
Uebersehungen,  namentlich  in  das  Polnische  und  Litthauische,  alsbald
anzufertigen  sind;
daß  die  neuen  Kriegsartikel  und  die  Bestimmungen  der  dazu  gehörenden
  Verordnung  auch  auf  diesenigen  Personen  des  Soldatenstandes,
welche  ohne  Unteroffziere  und  Gemeine  zu  seyn,  im  Range  derselben
stchen,  Anwendung  finden  sollen,  und
daß,  in  soweit  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  die  Berücksichtigung
  der  Militairgesetze  und  insbesondere  der  Kriegsartikel  bei
Bestrafung  der  Militairpersonen  des  Beurlaubtenstandes  erfolgen  soll,
die  Civilgerichte  nunmehr  nach  den  neuen  Kriegsartikeln  und  der  Verordnung
  über  Anwendung  derselben  sich  zu  achten  haben.

Diese  Meine  Order  ist  ebenfalls  durch  das  Kriegsministerium  der  Armee
und  außerdem  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Sanssouci,  den  27.  Juni  1844.  "„  "„  "„
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Kriegsminister  General  der  Infanterie  v.  Bopen
und  Justizminister  Mühler.

3

4

 

Jahrgang  1814.  (r.  2482.)  44  Kriegs,
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  I4.  August  1817.)
        <pb n="354" />
        —  276  —

Kriegs-Artikel
für
das  Preußische  Heer.

Sne  Koͤnigliche  Majestaͤt  von  Preußen  haben  in  Erwaͤgung  der  seit  dem
Jahre  1808.  eingetretenen  Veraͤnderungen  in  Hoͤchst-Ihrem  Heere  und  in
dessen  Einrichtungen,  unter  Aufhebung  der  bisher  angeordnet  gewesenen  Kriegs-Artikel,
  für  die  Unteroffziere  und  Soldaten  Höchst-Ihres  gesammten  Heeres
die  nachstehenden  Kriegsartikel  zu  ertheilen  geruht.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  1.

Jeder  Preußische  Unterthan,  welches  Standes  er  sey,  ist  durch  die  Derpflichtung
  zum  Dienste  im  Heere  zur  Pertheidigung  des  Throns  und  des  Waterlandes
  berufen.  Eingedenk  dieses  hohen  Berufs  muß  ein  Jeder,  der  in  den
Soldatenstand  eintritt,  die  Pichten  des  Sodaten  zu  erfuͤllen  eifrig  bemuͤht  seyn.

Artikel  2.

Seiner  Koͤniglichen  Majestaͤt  und  dem  Vaterlande  treu  zu  dienen,  ist
des  Soldaten  erste  Pflicht.  Naͤchstdem  erfordert  der  Beruf  des  Soldaten:
Kriegsfertigkeit,  Muth  bei  allen  Dienstobliegenheiten  und  Tapferkeit  im  Kriege,
Gehorsam  gegen  die  Vorgesetzten,  ehrenhafte  Führung  im  Dienste  und  außer
demselben,  gutes  und  redliches  Behalten  99en  die  Kameraden.

rtikel  3.

Jeder  rechtschaffene,  unverzagte  und  ehrliebende  Soldat  darf  sich  einer

ehrenhaften  Behandlung  versichert  halten.
Artikel  4.

Wer  in  Erfüllung  seines  Berufs  als  Soldat  sich  bewährt,  hat  nach
Maaßgabe  seiner  Fähigkeiten  und  Kenntnisse  auf  Beförderung  zu  rechnen.  Auch
sollen  alle,  welche  durch  Tapferkeit  und  Muth  vor  Andern  sich  auszeichnen,  so
wie  diesenigen,  welche  nach  langsähriger,  vorwurfsfreier  Dienstzeit  die  Beschwerden
  des  Dienstes  nicht  mehr  zu  ertragen  vermögen,  in  Folge  vor  dem

einde  erhaltener  Wunden  dienstunsaähig  werden,  oder  sonst  im  Dienste  zu
chaden  kommen,  sich  aller  derjenigen  Wohlthaten  und  Begünstigungen  zu
erfreuen  haben,  die  zur  Belohnung  für  Tapferkeit  im  Kriege  und  treu  geleistete
Dienste  bestimmt  sind.
Zweiter  Abschnitt.
Besondere  Bestimmungen  über  Werbrechen
und  Strasen.
Artikel  5.
Dagegen  sollen  Unteroffiziere  und  Soldaten,  welche  Verbrechen  verüben,

nach  den  nachfolgenden  Kriegsartikeln,  auch  nöthigenfalls  nach  den  außerdem
e-
        <pb n="355" />
        —  277  —

bestehenden  militairischen  Gesetzen  und  nach  den  allgemeinen  Landesgesetzen  bestraft,
  dabei  aber  die  militairischen  Dienstverhaͤltnisse  dergestalt  beruͤcksichtigt  werden,
  daß  außer  denjenigen,  welche  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes
versetzt  worden,  kein  Soldat  mit  Hpoockschlägen  bestraft  werden  darf.

rtikel  6.

Die  Pflicht  der  Treue  gebietet  dem  Soldaten,  bei  allen  Vorsällen,  im  Il.  Milttal-Kriege
  und  Frieden,  Seiner  Königlichen  Majestät  und  dem  Waterlande  mit  klch=  Ver-Aufbietung
  aller  Kräfte,  selbst  mit  Aufopferung  des  eigenen  Lebens  zu  dienen,  4.  Verbrechen
jede  Gefahr  von  Seiner  Königlichen  Majestat  abzuwenden  und  des  Vaterlandes  Keende  mi-Wohl
  stets  vor  Augen  zu  haben.  Treue.

Artikel  F.

Wer  mit  dem  Feinde  in  mündliche  oder  schriftliche  Verhandlungen  oder  1)  Verratt.
Berathungen  sich  einläßt,  die  Seiner  Königlichen  Majestät,  dem  Heere  oder
den  Preußischen  Landen  Gefahr  oder  Nachtheil  bringen  können;  wer  dem  Feinde
Parole,  Feldgeschrei  oder  Losung  offenbart,  oder  sonst  zur  Begünstigung  des
Feindes  Seine  Königliche  Majestäc,  die  Preußischen  Lande  oder  das  Heer  durch
Unternehmungen  oder  Unterlassungen  in  Gefahr,  Unsicherheit  oder  Nachtheil
versetzt,  begeht  einen  Verrath  und  hat  dafür  Dersetzung  in  die  zweite  Klasse
des  Soldatenstandes,  Festungsstrafe  nach  Umständen  bis  zu  lebenswieriger
Dauer,  und  wenn  durch  den  Verrath  ein  erheblicher  Nachtheil  entstanden  ist,
die  Todesstrafe  verwirkt.

Artikel  8.

Auch  muß  ein  Jeder,  der  verrätherische  Handlungen  oder  Absichten  von
Andern  erfährr,  seinem  Vorgesetzten  dies  sofort  anzeigen.

Unterläßt  er  diese  Anzeige,  so  ist  er  als  Mitschuldiger  anzusehen  und
ebenso,  wie  der  erräther  selbst,  zu  bestrafen.

-  Artikel  9.

Wer  zum  Feinde  uͤbergeht,  oder  vom  Posten  vor  dem  Feinde,  oder  aus  2)  Desertion.
einer  belagerten  Festung  entweicht,  ist  mit  dem  Tode,  jede  andere  Desektion  in
Kriegszeiten  aber  das  erste  Mal  mit  sechs=  bis  zehnjdhriger  Festungsstrafe  und
das  zweite  Mal  mit  dem  Tode  zu  bestrafen.

Artikel  10.

Wer  in  Friedenszeiten  desertirt,  hat  das  erste  Mal  sechsmonatliche  bis
zweisdhrige  Festungsstrafe,  das  zweite  Mal  zwei=  bis  vierjährige  Festungsstrafe,
und  das  drikte  Mal  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  und  zehn=  bis  funfzehnjährige
  Baugefangenschaft  verwirkt.

Artikel  11.

Haben  in  Friedenszeiten  Zwei  oder  Mehrere  ein  Komplott  zur  Desertion
gemacht,  so  trifft  jeden  Theilnehmer  eine  fünf=  bis  zehnjährige  Festungsstrafe.
Gegen  den  Anstifter  und  den  Rädelsführer  ist  die  hiernach  verwirkte  Strafe
um  die  Hälfte  zu  verschärfen.

Artikel  12.

In  Kriegszeiten  haben  die  Theilnehmer  eines  Desertions-Komplotts  Ausstoßung
  aus  dem  Soldatenstande  und  zehn=  bis  zwanzigsdhrige  Baugefangenschaft
  verwirkt.  Den  Anstifter  und  den  Rädelsführer  aber  trifft,  das  Komplott
mag  ausgeführt  seyn  oder  nicht,  die  Todesstrafe.

(Nr.  2488.)  44“  Art.  13.
        <pb n="356" />
        3)  Betrügliche

—  278  —

Artikel  13.
Außer  der  Festungsstrafe  hat  das  Verbrechen  der  Desertion  die  Versebung
  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  zur  Folge.

Artikel  14.

Kann  man  eines  Deserteurs  nicht  habhaft  werden,  so  ist  sein  gesammtes
Vermögen  zu  konfsziren.

Artikel  15.

Wer  einen  andern  zur  Desertion  verleitet,  ohne  selbst  zu  desertiren,  oder
wer  einem  Deserteure  wesentliche  Hülfe  zum  Entkommen  leistet,  ist  ebenso  zu
bestrafen,  als  ob  er  selbst  zu  der  Zeit,  wo  er  dieses  Verbrechen  verübt,  zum
ersten  Male  desertirt  wäre.

Artikel  16.

Wer  ein  zu  seiner  Kenntniß  gelangtes  Desertionsvorhaben  seinem  Vorgesetzten
  anzuzeigen  unterläßt,  hat,  nach  Maaßgabe  der  Strafbarkeit  dieses
Vorhabens,  Arrest  bis  zu  drei  Wochen,  in  Kriegszeiten  aber  sechsmonatliche
bis  einfdhrige  Festungsstrafe,  und  wenn  das  Desertionsvorhaben,  welches  durch
rechtzeitige  Anzeige  hätte  verhindert  werden  können,  zur  Ausführung  gekommen
ist,  sechswöchentlichen  strengen  Arrest  bis  sechsmonatliche  Festungsstrase,  in
Kriegszeiten  aber  ein=  bis  dreijahrige  destungestrafe  verwirkt.

rtikel  17.
Wer  durch  falschliche  Vorschützung  von  Krankheiten,  oder  durch  ähnliche

aadn  a  betrügliche  Mirtel  der  Berpflichtung  zum  Militairdienste  sich  zu  entziehen  sucht,  soll
litairdienstezu  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  versetzt,  und  mit  sechswöchentlichem  strengen

entziehen.

4)  Selbstverstämmelung.


B.  Feigheit.

Arreste  oder  mit  Festungsstrafe  bis  zu  sechs  Monaten,  in  Kriegszeiten  aber  mit
sechsmonatlicher  bis  zweijähriger  Festungsstrafe  belegt  werden.

Gleiche  Strase  trifft  denjenigen,  welcher  in  der  Absicht,  zum  Dienste  sich
untauglich  zu  machen,  sich  selbst  verstümmelt  oder  verunstaltet,  insofern  er  diese
Absicht  nicht  vollständig  erreicht  hat  und  noch  zu  Dienstleistungen  und  Arbeiten
für  militairische  Zwecke  verwendet  werden  kann.

Artikel  18.

Hat  die  Selbstverstümmelung  oder  Verunstaltung  die  gänzliche  Untauglichkeit
  zu  Dienstleistungen  und  Arbeiten  für  milikairische  Zwecke  zur  Folge,  so
soll  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  und  ein=  bis  dreisährige  Baugefangenschaft
  eintreten.

Artikel  19.

Der  ehrenvolle  Beruf  des  Soldaten,  seinen  König  und  das  Waterland
gegen  die  Feinde  desselben  zu  vertheidigen,  erfordert  von  ihm  Muth  bei  allen
Dienstobliegenheiten  und  Tapferkeit  im  Kriege.  Der  Soldat  muß  daher  die
Feigheit  als  schimpflich  und  erniedrigend  verabscheuen.

Artikel  20.

Wer  im  Kriege  vor  dem  Feinde  aus  Feigheit  zuerst  die  Flucht  ergreift,
und  die  Kameraden  durch  Worte  oder  Zeichen  zur  Flucht  verleitet,  hat  die
Todesstrase  verwirkt  und  kann  auf  der  Stelle  niedergestoßen  werden.

Artikel  21.

Wer  sonst  aus  Furcht  vor  persönlicher  Gefahr  vor  dem  Feinde  slieht,
heimlich  zurückbleibt,  sich  wegschleicht  oder  versteckt  hält,  Munition  oder  Wassen

von
        <pb n="357" />
        —  279  —

von  sich  wirft  oder  im  Stiche  laͤßt,  oder  irgend  ein  Leiden  faͤlschlich  vorschuͤtzt,
um  zuruͤckzubleiben  und  der  Gefahr  sich  zu  entziehen,  ist  mit  Bersetzung  in  die
zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  und  mit  strengem  Arrest  oder  Festungsstrafe
bis  zu  drei  Jahren,  bei  erschwerenden  Umstaͤnden  aber  mit  dreijaͤhriger  bis
lebenswieriger  Festungsstrafe  oder  selbst  mit  dem  Tode  zu  bestrafen.

Wer  außerdem  seine  Dienstpflichten  aus  Furcht  vor  persoͤnlicher  Gefahr
verletzt,  soll  eben  so  bestrast  werden,  wie  derjenige,  der  seinen  Dienstpflichten
aus  Vorsatz  zuwider  handelt.

Artikel  22.

Der  Soldat  muß  jedem  Offzziere  und  Unteroffiziere,  und  der  Unteroffzier  c.  Verbrechen
sedem  Offiziere,  sowohl  bei  dem  Truppentheile,  bei  welchem  er  dient,  als  von  #egendie  Subjedem
  anderen  Truppentheile,  Gehorsam  und  Achtung  beweisen  und  ihren  Befehlen
  pünktlich  Folge  leisten.

Nur  durch  Gehorsam  der  Untergebenen  gegen  die  Vorgesetzten  läßt  sich
die  Ordnung  im  Heere  erhalten  und  im  Kriege  der  Sieg  über  den  Feind
erkdmpfen.

Artikel  23.

Ungehorsam  gegen  die  Dienstbefehle  und  achtungswidriges  Betragen  ge=  )  ungehorsem.
gen  den  Vorgesetzten  ist  mit  Arrest  oder,  bei  besonders  erschwerenden  Umständen,
  mit  Festungsstrafe  zu  ahnden.

Artikel  24.

Wer  die  Absicht,  einen  erhaltenen  Dienstbefehl  nicht  zu  befolgen,  durch  2)  Beleidigung
Worte  oder  Geberden,  durch  Entlaufen,  Losreißen  oder  ähnliche  Handlungen  zu  5es  Veraeseserkennen
  giebt,  imgleichen  derjenige,  der  den  Vorgesetzten  durch  Worte,  Geber=  3)Wersetzung.
den  oder  Zeichen  beleidigt,  oder  ihn  über  einen  erhaltenen  Dienstbefehl  oder  Verweis
  zur  Rede  stellt,  ist  mit  strengem  Arreste  von  mindestens  vier  Wochen,  oder
mit  Fesiungsstrafc  bis  zu  drei  Jahren  zu  bestrafen,  welche  bei  erschwerenden
Umständen  bis  auf  zehn,  und  im  Kriege  bis  auf  zwanzig  Jahre  verschárft  werden
  kann.

Artikel  25.

Thätliche  Widersehung  gegen  den  Gorgesetzten,  thätliche  Beleidigung
oder  versuchter  Angriff  desselben  mit  der  Waffe  ist  mit  zehnjähriger  bis  lebenswieriger
  Festungsstrafe,  bei  erschwerenden  Umständen  aber  und  in  Kriegszeiten
mit  dem  Tode  zu  bestrafen.  —

Artikel  26.

Auch  ist  bei  thaͤtlicher  Widersetzung  Einzelner  oder  Mehrerer  jeder  Offizier
  berechtigt,  denjenigen,  der  seinen  Befehlen  beharrlich  sich  widersetzt,  auf  der
Stelle  niederzustoßen,  wenn  ihm  kein  anderes  Mittel  zur  Erlangung  des  durchaus
  nöthigen  Gehorsams  zu  Gebote  stcht.

Artikel  27.

Wer  gegen  Wachen  (NRonden,  Patrouillen,  Schildwachen,  Sauvegarden,
Eskorten  und  Kasernenwachen,  überhaupt  militairische  Wachen  jeder  Art)  oder
gegen  Land-Gendarmen,  welche  in  Ausübung  des  Dienstes  begriffen  und  als  solche
zu  erkennen  sind,  der  Beleidigung,  des  Ungehorsams  oder  der  Widersethlichkeit
sich  schuldig  macht,  ist  ebenso  zu  bestrafen,  wie  derjenige,  der  diese  Verbrechen
gegen  einen  Vorgesetzten  verübt.

(Nr.  283.)  Art.  28.
        <pb n="358" />
        4)  Laute  Beschwerrefüh-

  versammeltem

Kriegsvolke.

5)  Aufwiegelung.


D.  Mißbrauch

der  militairischen
  Gewalt
im  Kriege.

1)  Unerlaubtes

—  280  —

Artikel  28.

Glaubt  der  Soldat  wegen  nicht  richtigen  Empfangs  dessen,  was  ihm  gebührt,
  wegen  unwürdiger  Behandlung  oder  aus  einem  andern  Grunde  zu  einer
Beschwerde  Veranlassung  zu  haben,  so  ist  er  dennoch  verbunden,  seine  Dienst-Obliegenheiten
  unweigerlich  zu  erfüllen,  und  darf  weder  seine  Kameraden  aufsordern,
  gemeinschaftlich  mit  ihm  Beschwerde  zu  führen,  noch  Mißmuth  unter
ihnen  zu  erregen  und  sie  aufzuwiegeln  suchen.  Auch  darf  der  Soldat  nicht  während
  des  Dienstes,  sondern  erst  nach  beendigtem  Dienste  seine  Beschwerde  anbringen.
  Dagegen  kann  er  aber  sich  versichert  halten,  daß  seiner  Beschwerde,
insofern  sie  begründet  ist,  abgeholsen  werden  wird,  sobald  er  dieselbe  in  gezicmender
  Weise  auf  dem  vorgeschriebenen  Wege  anbringt.

Artikel  29.

Wer  vor  versammeltem  Kriegsvolke  in  der  Absicht,  seine  Kameraden  zur
Verweigerung  des  Gehorsams  gegen  ihren  Vorgesetzten  zu  verleiten  oder  von
demselben  etwas  zu  erzwingen,  sich  ungeziemend  beträgt  oder  laut  Beschwerde
führt,  soll,  selbst  wenn  letztere  begründet  wäre,  nach  Maaßgabe  des  zu  befürchten
  gewesenen  oder  wirklich  gestifteten  Nachtheils,  mit  sechs=  bis  zwanzigsähriger
Festungsstrafe,  in  Kriegszeiten  aber  mit  dem  Tode  bestraft  werden.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  der  auf  andere  Weise  seine  Kameraden
zum  Ungehorsam  oder  zur  Widersetzung  gegen  den  Vorgesetzten  zu  verleiten  sucht.
Artikel  30.

Der  Soldat  darf  auch  im  Kriege  Habe  und  Gut  der  Landesbewohner,
selbst  im  seindlichen  Gebieke,  weder  verwüsten  noch  sich  eigenmächtig  zueignen.

Artikel  31.
Unerlaubtes  Beutemachen  ist  mit  strengem  Arrest  oder  mit  Festungsstrafe

Beutemachen.  bis  zu  zwei  Jahren,  bei  erschwerenden  Umständen  aber  mit  Persetzung  in  die

2)  Plündcrung
und  Erpressung.

3)  Marodiren.

zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  und  mehrsähriger  bis  lebenswieriger  Festungs-Strafe,
  oder  selbst  mit  dem  Tode  zu  bestrafen.
Artikel  32.

Plünderung  und  Erpressung  soll  mit  Dersetzung  in  die  zweite  Klasse  des
Soldatenstandes,  körperlicher  Lüchtigung  und  mehrsähriger  Festungsstrafe  geahndet
  werden,  welche,  wenn  Mehrere  an  dem  Gerbrechen  Theil  genommen  haben,
bis  zu  zehn  Jahren  erhöht  werden  kann.

Artikel  33.

Sind  bei  Verübung  einer  Plünderung  oder  Erpressung  durch  Gewaltthatigkeiten
  Personen  körperlich  schwer  verletzt  oder  getödtet  worden,  so  tritt
außer  der  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  und  körperlicher
Züchtigung  zehnjährige  bis  lebenswierige  Festungsstrafe,  oder  bei  besonders  erschwerenden
  Umständen  die  Todesstrafe  ein.

Artikel  34.

Nachzügler  und  diesenigen,  welche  unter  dem  Vorwande  von  Krankheit
oder  Ermattung  hinter  den  Truppen  zurückbleiben  und  den  Landesbewohnern
Nahrungs=  oder  Bekleidungsgegenstände  wegnehmen,  sind  wegen  Marodirens
mit  Dersetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes,  körperlicher  Züchtigung
und  Arrest  oder  Festungsstrafe  bis  zu  zwei  Jahren;  wenn  aber  bei  dem  Marodiren
        <pb n="359" />
        —  281  —

diren  Gewalt  an  Personen  veruͤbt  worden  ist,  mit  der  fuͤr  das  Verbrechen  der
Plünderung  vorgeschriebenen  Strafe  zu  belegen.
Artikel  35.

Der  Soldat  muß  sich  unausgesetzt  bemühen,  den  Gebrauch  der  Waffen,
so  wie  die  Vorschristen  zur  Ausrichtung  seines  Dienstes  ganz  und  vollständig
kennen  zu  lernen,  um  sie  in  jedem  vorkommenden  Falle  sogleich  auszuüben.

Auch  muß  der  Soldat  die  ihm  ertheilten  Dienstinstruktionen  genau  befolgen
  und  niemals,  sey  es  durch  Aussicht  auf  Erlangung  dußerer  Portheile  oder
durch  irgend  einen  anderen  Grund,  von  der  Erfüllung  seiner  Pflichten  bei  Ausrichtung
  seines  Dienstes  sich  abwendig  machen  lassen.

Artikel  36.

Wer  seine  Waffen  und  Montirungöstücke,  oder  die  ihm  zur  eigenen  Be=  1)  Verbringen
nusung  gegebenen  Dienstgegenstände  verdirbt,  verderben  läßt,  oder  sich  derselben
ohne  Erlaubniß  entdußert,  hat  Arrest  oder  Festungsstrafe  bis  zu  einem  Jahre,  sen,  Moniibei
  erschwerenden  Umständen  aber,  insbesondere  wenn  er  seine  Waffen,  sein,  uP
Dienstpferd  oder  das  Futter  desselben  veruntreut,  oder  wenn  die  Beschädigung  Gegenftände.
aus  Bosheit  verübt  ist,  außer  der  Freiheitostrafe  die  WVersetzung  in  die  zweite
Klasse  des  Soldatenstandes  verwirkt.

Artikel  37.

Wer  die  dienstlich  ihm  anvertrauten,  nicht  zu  seiner  eigenen  Ausruͤstung
bestimmten  Dienstgegenstaͤnde  veruntreut,  ist  mit  Versetzung  in  die  zweite  Klasse
des  Soldatenstandes  und  mit  Arrest  oder  mit  Festungsstrafe  bis  zu  einem  Jahre

zu  bestrafen.

 

 

Artikel  38.

Wer  aus  Vorsatz  oder  aus  Fahrlässigkeit  unrichtige  Rapporke,  Meldun=  2)  Unrichtige
gen  oder  Berichte  erstattet,  ist  nach  dem  Grade  der  bewiesenen  Fahrlässigkeie  hunga,
oder  der  gehabten  böswilligen  Absicht,  so  wie  nach  Maaßgabe  der  Größe  des  Hrichte.
Schadens,  welcher  daraus  entstanden  ist  oder  hätte  entstehen  können,  mit  Arrest
oder  Festungostrase  bis  zu  drei  Jahren,  und  nach  Umständen  mit  Versetzung  in
die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  zu  bestrafen.  4

Artikel  39.

Wer  im  Dienste  oder  in  Beziehung  auf  denselben  durch  Geschenke  oder  3)##nnahmevon
Zusicherung  einer  Belohnung  zu  Pflchtwidrigkeiten  sich  bereitwillig  zeigt  oder  Selczttnaund
verleiten  läßt,  hat  strengen  Arrest  oder  Festungsstrafe  bis  zu  sechs  Monaten,
auch,  nach  Umständen,  Versehung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes,
wenn  es  aber  ein  Unteroffzier  ist,  mindestens  die  Degradation  verwirkt.

Artikel  40.

Wer  ohne  Erlaubniß  von  der  Wache  sich  entsernt,  oder  beim  Kom=  2#  unerlaubte
mando  oder  auf  Märschen  seinen  Platz  ohne  Erlaubniß  verläßt,  ist,  wenn  es  kel
nicht  in  der  Absicht  geschehen  ist,  um  zu  desertiren,  mit  Arrest;  im  Kriege  aber  beim  temman.
mindestens  mit  vierwöchentlichem  strengen  Arreste  oder  mit  Feslungsstrafe  bis  zuuraufdem
sechs  Monaten  zu  bestrafen.

Thut  dies  der  Besfehlshaber  einer  Wache  oder  eines  Kommando's,  so
hat  derselbe  Arrest,  oder  nach  Maaßgabe  der  vorhandenen  Gefahr,  des  entstandenen
  oder  zu  befürchten  gewesenen  Nachtheils  und  des  gegebenen  verderblichen
Beispiels,  Festungsstrafe  bis  zu  fünfidhriger,  im  Kriege  aber  Festungsstrafe  bis

(Nr.  2383.)  zu

—
—
        <pb n="360" />
        —  282  —

zu  lebenswieriger  Dauer,  oder  bei  besonders  erschwerenden  Umständen  die  Todes-Strafe
  verwirkt.
Artikel  41.

Pflichtver.  Schildwachen  oder  einzelne  Posten,  die  sich  niedersetzen  oder  niederlegen,
nn  der  das  Gewehr  aus  der  Hand  lassen,  Tabak  rauchen,  schlafen,  über  die  Grenzen
urd  einzelnen  ihres  Postens  hinausgehen,  denselben  vor  erfolgter  Ablösung  verlassen,  oder  sonst
Posten.  ihrer  Dienstinstruktion  entgegen  handeln,  sind  mit  strengem  Arreste  von  mindestens

  vierzehn  Tagen,  im  Kriege  aber  mit  strengem  Arreste  von  mindestens  vier
Wochen  oder  mit  Festungsstrafe  bis  zu  zwei  Jahren  zu  bestrafen.

War  Gefahr  vorhanden,  oder  ist  aus  der  Pflichtverletzung  Nachtheil
entstanden  oder  zu  befürchten  gewesen,  so  ist  Festungsstrafe  bis  zu  zehnjähriger,
im  Kriege  aber  Festungsstrase  bis  zu  lebenswieriger  Dauer,  oder,  bei  besonders
erschwerenden  Umständen,  die  Todesstrafe  verwirkt.

Artikel  42.

Wer  als  Befehlshaber  einer  Wache,  als  Schildwache  oder  als  Posten
ein  Verbrechen,  welches  er  verhindern  konnte  und  zu  verhindern  dienstlich  verpflichtet
  war,  wissentlich  begehen  läßk,  ist  ebenso  zu  bestrafen,  als  ob  er  zur  Ausübung
  des  Derbrechens  thätige  Höülfe  geleistet  hätte,  und  diese  Strafe  noch  zu
denshärfen,  wenn  er  das  Berbrechen  aus  gewinnsüchtiger  Absicht  hat  geschehen
assen.

Artikel  43.
64)  Verletz  Wer  einen  seiner  Beaufsichtigung  anvertrauten  Verhafteten  aus  Fahrsiekn
  lässigkeit  entkommen  laßt,  ist  mit  Arrest,  und  wer  aus  Vorsaß  oder  aus  Furcht

Vewachung  vor  persönlicher  Gefahr  dies  gethan  hat,  mit  strengem  Arrest  von  mindestens  vier
ven  Arela--Wochen  oder  mit  Festungsstrafe  bis  zu  einem  Jahre  zu  bestrafen.

Artikel  44.

Befand  der  Entsbrungene  wegen  Hochverraths,  oder  wegen  eines  anderen,
  im  Gesetze  mit  Todesstrase  bedroheten  Verbrechens  sich  in  Hafc  und  war
demjenigen,  der  ihn  hat  entspringen  lassen,  dies  bekannt,  so  hat  dersebe  in  so
sern  ihm  nur  Fahrlässigkeit  zur  Last  fällt,  Festungsstrafe  bis  zu  zehn  Jahren,
wenn  er  aber  den  Werhafteten  aus  Vorsah  oder  aus  Furcht  vor  personlicher
Gefahr  hat  entkommen  lassen,  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldaten-Standes
  und  Festungsstrafe  bis  zu  lebenswieriger  Dauer  oder,  bei  besonders  erschwerenden
  Umständen,  die  Todessrass  verpirkt.

Artike

Wer  der  von  seinem  Vorgesetzten  ihm  befohlenen  oder  der  ihm  dienstlich
obliegenden  Verhaftung  eines  Verbrechers  sich  nicht  unterzieht,  ist  eben  so  zu
bestrasen,  wie  derjenige,  der  einen  seiner  Beaufsichtigung  anvertrauten  Berhafteten
  entkommen  läßt.

Artikel  46.
F.  Vergehun=  Der  Soldat  muß  ein  geregeltes  Leben  führen  und  darf  weder  Schulden
gausen  machen,  noch  der  Trunkenheit  oder  anderen  auusschwewunnre  sich  ergeben.  —
Zucht  Wer  ein  liederliches  Leben  führt,  verliert  die  Krast  und  Edhigkeit,  die  Pflichten
DLesn  seines  Standes  zu  erfüllen.
Artikel  47.

1arhIchen  Vom  Zapfenstreich  bis  zur  Reveille  muß  jeder  Unteroffzier  und  Soldat
        <pb n="361" />
        —  283  —

in  seinem  Quartiere  seyn,  wenn  er  nicht  im  Dienste  sich  befindet,  oder  von  sel-fenstreich  u.  unnem

  Porgesetzten  Erlaubniß  erhalten  hat,  sich  anderwärts  aufzuhalten.  wubtentfe
Wer  ohne  Erlaubniß  bis  nach  dem  Zapfenstreiche  aus  dem  Quartiere  Durtiete  ic.

bleibt,  oder  in  der  Zeit  vom  Zapfenstreiche  bis  zur  Reveille  sich  aus  demselben

entfernt,  oder  den  ihm  ertheilten  Urlaub  überschreitet,  hat  mittleren  Arrest  oder,

bei  besonders  erschwerenden  Umständen,  Festungsstrase  bis  zu  sechs  Monaten

verwirkt.
Artikel  48.

Trunkenheit  außer  Dienst  ist,  in  der  Regel  disziplinarisch,  mit  Arrest  zu  2)  Tuunkenkell.
bestrafen.  Wer  aber  betrunken  in  den  Dienst  kommt,  oder,  nachdem  er  zum
Dienste  kommandirt  worden,  sich  betrunken  hat  und  dadurch  zur  Ausrichtung  des
Dienstes  untauglich  geworden  ist,  soll  ebenso  wie  dersenige,  der  im  Dienste  sich
betrinkt,  mit  strengem  Arreste  bis  zu  sechs  Wochen  bestraft  werden.

Artikel  49.

Wer  ohne  Genehmigung  seines  vorgesehten  Kommandeurs  Schulden  2)  Schul#en.
macht,  hat  Arrest  bis  zu  vierzehn  Tagen  verwirkt.  Werden  aber  dergleichens,
Schulden  aus  Hang  zu  Ausschweisungen  gemacht,  so  tritt  strenger  Arrest  von
mindestens  vierzehn  Tagen  oder  nach  Umständen  Festungsstrafe  bis  zu  sechs
Monaten  ein.

Artikel  b0.

Hazardspiele  sind  den  Unteroffizieren  und  Soldaten  gänzlich  unkersagt.  2)  Hazar#fpiel.
Wer  diesem  Verbote  zuwiderhandelt,  soll  mit  strengem  Arreste,  im  Wiederholungssalle
  aber,  und  besonders,  wenn  er  aus  dem  Spiele  ein  Gewerbe  machr,  mit
Fesiungsstrafe  bis  zu  einem  Jahre  bestrase  werden.

Artikel  51.

VWer  ohne  Genehmigung  seines  vorgesebten  Kommandeurs  sich  verbei=  3)  Verbelrarathet,
  ist  mit  Arrest  von  mindestens  vier  Wochen  oder  mit  Festungsstrase  bis  e
zu  sechs  Monaten  zu  bestrafen.

Artikel  52.

Der  Soldat  soll  mit  seinen  Kameraden  in  Eintracht  leben,  darf  inc)  Be#digun=Kampf,
  Noth  und  Gefahr  sie  nicht  verlassen  und  muß  ihnen  nach  allen  Kräften  gens.  Schlige-Hülse
  leisten,  wenn  sie  in  erlaubten  Dingen  seines  Beistandes  bedürfen.  Soldaten  un-Artikel

  53.  ter  cinanrer.

Beleidigungen  der  Soldaten  unter  einander  durch  Worte,  Geberden  oder
FZeichen,  sowie  leichte  tha#tliche  Beleidigungen  und  Schlägereien  derselben  unter
sich,  sind  mit  Arrest;  unter  Unterossijieren  aber  entweder  mit  Arrest  oder,  bei
besonders  erschwerenden  Umständen,  mit  Degradation  zu  betrafen.

-  Artikel  54.

Geht  eine  Schlägerei  in  erhebliche  Körperverletzungen  über,  so  tritt,  nach
Beßinden  der  Schwere  der  zugefügten  Verletzung  und  der  erfolgten  oder  nicht
ersolgten  völligen  Wiederherstellung  des  Verletzten,  dreimonatliche  bis  zehnjährige

Festungsstrafe  ein.
Artikel  66.  as
Die  Unteroffiziere  sollen  durch  ruhiges,  ernstes  und  gesetztes  Benchmen  Ge
die  Achtung  und  das  Vertrauen  ihrer  Untergebenen  sich  zu  erwerben  suchen,  und  Eienvuch
von  denselben  nur  solche  Geschdste  und  Leistungen  fordern,  welche  der  Dienst  der'#
0

Sa#l.  (Nr.  2183  gegen  Unter
Jahrgang  1  (Tr  Mit  2
        <pb n="362" />
        II.  Gemeine
Verbrechen.
1)  Diebstadl.

2)  gälschung
von  Legitimations.Urkunden.



mit  sich  bringt.  Sie  dürfen  ihren  Untergebenen  den  Dienst  nicht  unnsthig  erschweren

  und  dieselben  weder  wörtlich  beschimpfen,  noch  thätlich  mißhandeln.

Auch  dürfen  sie  ihr  Ansehn  nicht  dazu  mißbrauchen,  um  auf  Kosten  ihrer  Untergebenen
  sich  Vortheile  zu  verschaffen.
Artikel  56.

Wer  seine  Dienstgewalt  gegen  Untergebene  zu  Besehlen,  die  in  keiner
Beziehung  zum  Dienste  stehen,  mißbraucht,  von  Untergebenen  Geschenke  fordert,
ohne  Vorwissen  des  gemeinschaftlichen  Vorgesetzten  von  ihnen  Geld  borgt  oder
Geschenke  annimmt,  oder  seine  Untergebenen  sonst  durch  sein  Ansehn  veranlaßt,
gegen  ihn  Verbindlichkeiten  einzugehen,  die  ihnen  nachtheilig  sind,  ist  mit  Arrest
oder,  nach  Umständen,  mit  Degradation  zu  bestrafen.

Artikel  b57.

Wer  sich  der  Beschimpfung  eines  Untergebenen  durch  Worte,  Geberden

oder  Zeichen  schuldig  macht,  hat  Arrest  verwirkt.
Artikel  58.

Thätliche  Mißhandlung  des  Untergebenen  ist  mit  mittlerem  Arreste  oder,
insbesondere  im  Wiederholungsfalle,  mit  Degradation  und,  nach  Umständen,  mit
Festungsstrase  bis  zu  einem  Jahre  zu  ahnden.

st  aber  dem  Gemißhandelten  eine  erhebliche  Körperbeschddigung  zugesügt
  worden,  so  soll,  nach  Maaßgabe  ihrer  Schwere  und  ihrer  Folgen,  Festungs-Strafe
  bis  zu  zehn  Jahren  eintreten.
Artikel  59.

Der  Soldat  soll  das  Eigenthum  des  Staats  und  der  Unterthanen  gegen
jeden  Angriff  beschützen.  Deshalb  sind  Diebstahl  und  Betrug  für  den  Soldaten
  besonders  schimpflich  und  stratbar.

Artikel  60.

Wer  des  Diebstahls  sich  schuldig  macht,  ist  mit  Wersetzung  in  die  zweite
Klasse  des  Soldatenstandes,  Verlust  des  Adels  und  achttägigem  bis  sechswöchentlichem
  strengen  Arreste  oder  Festungostrafe,  auch  nach  Umständenzmit  körperlicher
Züchtigung;  im  zweiten  oder,  bei  besonders  erschwerenden  Umständen,  schon  im
ersten  Wiederholungsfalle  aber,  mit  geschärfter  körperlicher  Züchtigung,  Ausstoßung
aus  dem  Soldatenstande  und  Baugefongeuschaft  zu  bestrafen.

Iirtikel  61.

Wer  einen  Kameraden,  welchem  mit  ihm  aus  dienstlicher  Veranlassung
ein  gemeinschaftlicher  Aufenthaltsort  angewiesen  ist,  Ewaaren,  Getraänke,  Tabak,
oder  Gegenstände  zur  Reinigung  oder  zum  Ausbessern  der  Sachen,  zum  cignen
Gebrauche  ohne  Anwendung  von  Gewalt  entwendet  oder  veruntreuet,  soll  zwar
das  erstemal  nur  disziplinarisch  mit  strengem  Arreste  bestraft  werden.  Geschieht
dies  aber  zum  zweiten  Male,  oder  ist  bei  Verübung  des  Vergehens  Gewalt  an
Sachen  angewendet,  oder  ist  das  Vergehen  von  einem  Unteroffziere  verübt,  so
tritt  die  Strase  des  Diebstahls  ein.

Artikel  62.

Die  Anfertigung  falscher  militairischer  Zeugnisse,  Urlaubspässe  oder  anderer
Legitimations-Urkunden,  sowie  die  Verfälschung  von  Urkunden  und  Zeugnissen
dieser  Art,  soll,  insofern  dies  nicht  zur  Erlangung  eines  unerlaubten  Geldgewinnes
geschehen  und  deshalb  härtere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  mittlerem  oder  strengem

Tr
        <pb n="363" />
        —  285  —

Arreste  von  mindestens  vier  Wochen  und,  wenn  das  Verbrechen  einen  Mangel  an
ehrliebenden  Gesinnungen  verräth,  mit  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes
  bestraft  werden.

Artikel  63.

Wer  andere  gemeine  Berbrechen  verübt,  welche  einen  Mangel  an  ehr=  32)  Andere
liebenden  Gesinnungen  verrathen,  hat,  wenn  das  Verbrechen  in  den  allgemeinen  Leine  Velze
Landesgesetzen  mit  einer  Freiheitsstrafe  von  zehn  Jahren  und  darüber,  oder  mit  einen  Mangel
schimpflicher  Ausstellung,  oder  mit  Staupenschlag  bedroht  ist,  neben  der  danach  eer
ihm  aufzuerlegenden  Strafe  die  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande;  in  allen  verratden.
anderen  Fällen  aber  außer  der  sonst  ihn  treffenden  Strase  die  Versetzung  in  die
zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  verwirkt.  )  Gemeine

Artikel  64.  Verbrechen,

Werden  gemeine  Verbrechen  von  Unteroffizieren  oder  Soldaten  im  Kriege  welheirge
unter  Mißbrauch  der  militairischen  Gewalt  verübt,  so  ist  die  sonst  verwirkte  brauch  der  mili-Strafe
  zu  verschärfen.  slcen  e-Artikel

  65.  werden.

Wer  nach  rechtskraftiger  Verurtheilung,  mag  dieselbe  nach  den  Militair=  u.  Rückfall.
Strafgesetzen  oder  nach  anderen  Gesetzen  erfolgt  seyn,  von  Neuem  ein  Werbrechen
  derselben  Art  verübt,  ist,  sofern  nicht  für  den  Rückfall  in  dieses  Verbrechen
gine  besondere  Strafe  gesetzlich  vorgeschrieben  ist,  mit  geschärfter  Strafe  zu
elegen.

War  wegen  eines  früher  verübten  gleichartigen  militairischen  Werbrechens
auf  Festungsstrafe  rechtskrästig  erkannt,  so  tritt  bei  Bestrafung  des  Rückfalls
stets  neben  der  sonst  verwirkten  Strafe  die  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des
Soldatenstandes  ein.

Artikel  66.

Wer,  nachdem  er  wegen  geringer  militairischer  Vergehungen  bereits  zweimal
  gerichtlich  bestraft  worden,  von  Neuem  zu  bestrafen  ist,  kann  neben  der  verwirkten
  Freiheitsstrafe  nach  dem  Ermessen  des  Kriegs=  oder  Standgerichts  mit
Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  bestrast  werden.

Unteroffiziere  haben  in  solchen  Fällen  die  Degradation  verwirkt.

Artikel  67.

Die  in  vorstehenden  Artikeln  für  den  Kriegszustand  enthaltenen  cinzelnen  17.  Anwend-Worschristen
  sollen  auch  in  Eriedenszeiten  Anwendung  finden,  wenn  bei  auher=  arkeit  der
ordentlichen  Vorfällen  der  kommandirende  Offizier  bei  Trommelschlag  oder  Trom-Kriegszupetenschall
  hat  bekannt  machen  lassen,  daß  diese  Vorschriften  für  die  Dauer  des  leneileingetretenen

  außerordentlichen  Zustandes  angewendet  werden  würden.  (nisten,  et
Schlußbestimmung.  Sie
Artikel  68  in  Frieden.

Ueberzeugt  von  dem  Pflicht=  und  Ehrgefähle  der  Unteroffiziere  und  Soldaten
  erwarten  Seine  Königliche  Majsestcät,  daß  ste,  um  den  in  den  vorstchenden
  Artikeln  angedroheten  Strafen  nicht  zu  verfallen,  ihre  Pflichten  gewissenhaft
ersüllen,  durch  chrenhafte  Führung  in  und  außer  dem  Dienste  ihren  Mubürgern
ein  Muster  ordentlichen  und  rechtschaffenen  Lebenswandels  geben  und  nach  Kräften
  dazu  beitragen  werden,  den  guten  Ruf  des  Preußischen  Hreres  im  In=  und

(Nr.  2383.)  45  Aus-
        <pb n="364" />
        —  286  —

Auslande  zu  bewahren.  Seine  Königliche  Majestät  werden  diejenigen,  die  diesen
Erwartungen  entsprochen,  Ihres  besonderen  Schußes  würdigen,  ihnen  für  ihre
treu  geleisteten  Dienste  die  verdiente  Belohnung  den  bestehenden  Vorschriften
gemäh,  durch  ehrende  Auszeichnungen,  durch  Anstellung  im  Civildienste  oder  auf
andere  geeignete  Art  zu  Theil  werden  galfen  Auch  soll  ihnen  nach  Maaßgabe
ihrer  Fähigkeiten  und  Kenntnisse  der  Weg  zu  den  höhern  und  selbst  zu  den
höchsten  Stellen  in  der  Armee  offen  stehen.

Urkundlich  haben  Seine  Königliche  Majestat  vorstehende  Kriegs-Areikel
eigenhändig  unterschrieben  und  mit  Dero  Insiegel  bedrucken  lassen.

Sanssouci,  den  27.  Juni  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

 

Verordnung

über
die  Anwendung  der  Krlegsartioh  und  insbesondere  der  darin
vorgeschriebenen  Militairstrafen.

Zum  Zweck  der  gleichmäbigen  Anwendung  der  unterm  heutigen  Tage  erlassenen
Kriegsartikel  und  insbesondere  der  darin  vorgeschriebenen  Militairstrafen,  verordne
  Ich,  unter  Aufhebung  aller  den  neuen  Kriegsartikeln  und  dieser  Verordnung
  entgegenstehenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  was  folgt:

I.  Ueber  die  Militairstrafen  und  deren  Anwendung.

S.  1.

NAnttfistrasen.  Der  Arrest  ist  entweder  gelinder,  oder  mittler,  oder  strenger  Arrest.  Außerdem
  findet,  jedoch  bloß  wegen  der  disziplinarisch  zu  bestrasenden  Vergehen,
auch  noch  Quartier=  oder  Kasernenarrest  statt.

2

Der  gelinde  Arrest  wird  durch  einfache  Freiheitsentziehung  in  einem  einsamen
  Gefängnisse  vollsstreckt.

5.  3.
Gelinder  Arrest  findet  gegen  Unteroffiziere  und  Gemeine  statt.  Gegen
Gemeine  darf  jedoch  wegen  militairischer  Verbrechen  in  der  Regel  nicht  auf  gelinden
  Arrest  erkannt  werden.

S.  4.

Der  mittlere  Arrest  wird  in  einem  einsamen  Gefängnisse  in  der  Art  vollstreckt,
  daß  dem  Arrestaten  der  Sold  entzogen,  der  Genuß  von  Tabak,  Branntwein
  und  ähnlichen  Bedürfnissen  während  der  Strafjzeit  nicht  gestattet;  drei
Tage  nur  Wasser  und  Brod  und  erst  am  sedesmaligen  vierten  Tage  die  gewöhnliche
  warme  Kost  verabreicht;  so  wie  die  Bewegung  in  freier  Luft  auf
einige  Stunden  unter  sicherer  Aussicht  nur  an  jedem  vierten  Tage  erlaubt  wird.

.  5.
        <pb n="365" />
        5  5.

Uebersteigt  der  erkannte  mittlere  Arrest  die  Dauer  von  sechs  Wochen,  so
ist  von  dieser  Zeit  ab,  an  jedem  zweiten  Tage  dem  Arrestaren  warme  Kost  zu
gewähren  und  die  Bewegung  in  freier  Luft  unter  sicherer  Aufsicht  auf  einige
Stunden  zu  gestatten.  5

Der  strenge  Arrest  wird  in  einem  einsamen  finsteren  Gefängnisse,  ohne
Lagerstätte,  welche  dem  Arrestaten  nur  an  jedem  vierten  Tage  in  dem  Lokale  des
geinden  Arrests  zu  gewähren  ist,  im  Uebrigen  aber  gleich  dem  mittleren  Arreste
vollstreckt.

Festungsstraflinge  erleiden  den  strengen  Arrest  geschärft,  in  einem  am  Fußboden
  mit  Latten  versehenen  Gefängnisse.

S.  7.
Strenger  Arrest  findet  nur  gegen  gemeine  Soldaten,  und  der  mittlere
Arrest  nur  gegen  Gemeine  und  Unteroffiziere  ohne  Portepée,  Anwendung.
Soll  ein  Portepée-Unteroffizier  mittlern  oder  strengen  Arrest,  oder  ein
anderer  Unteroffizier  strengen  Arrest  erleiden,  so  muß  zuvor  die  Degradation
zum  Gemeinen  erfolgen.

S.  8.
Auf  Arrest  unter  vierundzwanzig  Stunden  darf  bei  militairischen  Verbrechen
  von  den  Militairgerichten  nicht  erkannt  werden.
.  9.
Die  laͤngste  Dauer  des  strengen  Arrestes  ist  sechs  Wochen,  und  die  des
mittleren  und  gelinden  Arrestes  zwoͤlf  Wochen,  woruͤber  in  keinem  Falle  hinausgegangen
  werden  darf.

S.  10.
Festungsstrafe  findet  nur  gegen  Gemeine  und  solche  Unteroffzziere  statt,  2)  zegungswelche
  zu  Gemeinen  degradirt  sind.  Ihre  Dauer  beträgt  mindestens  drei  fKtase.
Monate.

S.  11.

Die  Festungsstrafe  wird  durch  Einstellung  in  eine  Festungs  Strafabtheilung
  nach  den  daruͤber  bestehenden  besonderen  Vorschriften  in  der  Art  voilstreckt,
daß  die  Sträflinge  unter  militairischer  Aufsicht  mit  den  gewöhnlichen  Festungsoder
  sonstigen  Militairarbeiten  beschdftigt  und  außer  der  Arbeitszeit  eingeschlossen
gehalten  werden.

5S.  12.
Die  Zeit  einer  erlittenen  Festungsstrase  soll  als  Dienstzeit  im  stehenden
Heere  nicht  angerechnet  werden.
-
Auf  Baugefangenschaft  ist  nur  gegen  Personen  zu  erkennen,  welche  mit  :)  Vangekan-Ausstoßung
  aus  dem  Soldatenstande  zu  bestrafen  sind.  censchafe

§.  14.

Die  Baugefangenschaft  wird  nach  den  darüber  bestehenden  besonderen
Vorschriften  unter  militairischer  Aufsicht  in  einer  Festung  volsstreckt.  Die  Gesangenen
  werden  gefesselt  gehalten  und  mit  schweren  Arbeiten  beschäftigt.

(Nr.  2483.)  6

15.
        <pb n="366" />
        —  288  —

s.  16.

Wenn  zur  Vollstreckung  der  Baugefangenschaft  keine  Gelegenheit  vorhanden
  oder  diese  Strafart  wegen  körperlicher  Unfähigkeit  des  Angeschuldigg
  n  den  Arbeiten  der  Baugefangenen  nicht  anwendbar  ist,  tritt  Zuchthaustrafe

  ein.

S.  1.
0  Todestraffe.  Die  wegen  militairischer  Verbrechen  verwirkte  Todesstrafe  ist  durch  Erschießen
  öffentlich  zu  vollstrecken.

Es  sind  dazu  18  Mann  zu  kommandiren,  welche  in  drei  Gliedern  hintereinander
  dergestalt  auszustellen  sind,  daß  das  erste  Glied  in  einer  Entfernung
von  fünf  Schritt  dem  Delinquenten  gegenüber  steht.  Im  Uebrigen  sind  dabei
die  in  der  Kriminalordnung  hinsichtlich  der  Bollstreckung  von  Todesstrafen  besonders
  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  zu  beachten.

s.  17

5)  Degrada-  Degradation  findet  nur  gegen  Unteroffiziere  und  zwar,  außer  den  in  den
tlon.  Kriegsartikeln  besonders  vorgeschriebenen  Fällen,  alsdann  statt:
1)  wenn  die  Wersetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  eintreten
  muß;
2)  wenn  Portepée-Unteroffiziere  ein  mit  mittlerem  oder  strengem  Arreste
oder  mit  Festungsstrafe  bedrohtes  Derbrechen,  so  wie
3)  wenn  Unteroffzziere  ohne  Portepêe  ein  mit  strengem  Arreste  oder  Festungsstrafe
  vorgesehenes  Verbrechen  verüben.
Werden  Portepée-Unteroffiziere  degradirt,  so  verlieren  sie  zugleich  das  Recht,
das  Portepée  zu  tragen.

s.  18.
%  Baehon  Die  Wersebung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  findet  nur  geadse
  ztie  gen  Gemeine  und  solche  Unteroffiziere  statt,  welche  degradirt  werden.
Solbaten=  Wenn  diese  Strafe  eintritt,  muß  zugleich  auf  den  Verlust  der  National=Standes.

  Kokarde  (und  des  National-Militairabzeichens,  in  sofern  der  zu  Verurtheilende
zu  einem  Truppentheile  gehört,  wo  dasselbe  getragen  wird),  so  wie  der  Kriegs-Denkmünze,
  der  Dienstauszeichnung  und  aller  andern  Ehrenzeichen  erkannt  werden,
  mit  Ausnahme  dersenigen,  deren  Verlust,  gleichwie  der  Verlust  der  Orden,
nach  den  darüber  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  nur  von  Uns  Allerhöchst
Selbst  ausgesprochen  werden  darf.

Wer  in  der  zweiten  Klasse  des  Soldatenstandes  sich  befindet,  kann
1)  mit  körperlicher  Aöchüigung  belegt  werden  und
2)  die  erworbenen  Versorgungsansprüche  nicht  geltend  machen.

19

S.  10.

Die  Wiederaufnahme  eines  Soldaten  der  zweiten  Klasse  in  die  erste
Klasse  des  Soldatenstandes  darf  ohne  Unsere  besondere  Genehmigung  nicht  ersolgen
  und  hinsschtlich  der  Soldaten  des  Dienststandes  erst  nach  Verlauf  eines
Jahres,  hinsichtlich  der  zum  Beurlaubtenstande  gehörenden  Individuen  aber  nach
sechs  Monaten,  seit  Verbüßung  der  außerdem  erkannten  Freiheitsstrafe,  wenn
sie  bis  dahin  vorwurfsfrei  sich  betragen  haben,  in  dem  durch  die  Order  vom
18.  März  1839.  (Militair-Gesetzsammlung,  Band  II.  Seite  124.)  vorgeschriebenen
  Dienstwege  in  Antrag  gebracht  werden.

n
        <pb n="367" />
        —  289  —

In  Absicht  auf  die  Folgen  der  von  Uns  bestaͤtigten  Zuruͤckversetzung  in
die  erste  Klasse  des  Soldatenstandes  behaͤlt  es  bei  den  Bestimmungen  der  Order
vom  18.  März  1839.  sein  Bewenden.

.  20.

Die  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  findet  sowohl  gegen  Unterof-7)  Ausstolnng
fziere  bei  gleichzeitiger  Degradation,  als  gegen  Gemeine  statt.  Diese  Strase
hat  zur  unmittelbaren  Folge:  ftande.

1)  den  Verlust  der  bekleideten  Charge  und  der  damit  verbundenen  Rechte

und  Auszeichnungen,  so  wie  aller  durch  den  Dienst  erworbenen  Ansprüche;


2)  die  Unfähigkeit  im  Staats=  oder  Kommunaldienste  ein  Amt  oder  eine
Ehrenstelle  zu  bekleiden.
Auch  auh  beioder  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  zugleich  auf  den  Verlust
a)  des  Adels,
b)  der  Nationalkokarde  und  der  aberkennungsfdhigen  Ehrenzeichen  (s.  18.),
c)  aller  Ehrenrechte,
ausdruͤcklich  erkannt  werden.

8.  21.

Die  koͤrperliche  Zuͤchtigung  ist  durch  Schlaͤge  mit  einem  Röhrchen  zus)  Krperiiche
vollziehen.  Diese  Strafe  darf  nicht  oͤffentlich  und  vor  den  Augen  des  Publi-  Zuͤqiigung.
kums,  sondern  nur  in  einem  abgesonderten  Raume,  im  Beiseyn  der  Kameraden
und  unter  Aufsicht  eines  Offziers,  von  einem  Unteroffziere  oder  Gefreiten  vollzogen
  werden.

Bei  der  Vollstreckung  ist  der  zu  Züchtigende  mit  einem  alten  Rock  bekleidet
  vorzuführen.  .

In  keinem  Falle  darf  auf  mehr  als  vierzig  und  nicht  auf  weniger  als
zehn  Stockschlaͤge  erkannt  werden.  Die  Vertheilung  derselben  auf  mehrere
Tage  ist  unzulaͤssig.

5S.  22.
Läßt  der  Gesundheitszustand  des  zu  Bestrafenden  die  Anwendung  der
körperlichen  Züchtigung  nicht  zu,  so  tritt  statt  derselben  Freiheitsstrafe  ein.

23.
Durch  die  Vermögenskonfiskation  verliert  der  Verurtheilte  das  gesammte  9)  Vermägens-Vermögen,
  welches  er  im  Inlande  besitzt,  oder  künftighin  erhaͤlt.  Konfsskation.

Wenn  auf  Konfiskation  des  Vermögens  zu  erkennen  ist,  6  muß  dasselbe
  der  Regierungs-Hauptkasse  der  heimathlichen  Provinz  des  Verurtheilten
jugesprochen  werden.

24.

Ist  in  den  Kriegsartikeln  Arrest  im  Allgemeinen  und  ohne  naͤhere  Be-  10)  Besondert
zeichnung  des  Grades  desselben  angedroht,  so  sind  darunter  alle  drei  Arrestgrade  Sestmunbegriffen.
  Ann  erdens

ili-5.

  25.

Ist  bei  Androhung  von  Arreststrafen  das  niedrigste  Strafmaaß  nicht
angegeben,  so  kann  die  Strafe  innerhalb  der  Grenzen  der  Oisziplinarstrafgewalt
im  Disziplinarwege  verhängt  werden,  insofern  unter  den  obwaltenden  Umständen
eine  härtere  Strafe  nicht  verwirkt  seyn  sollte.

(Nr.  2192.)  5.  20.

tairstrafen.
        <pb n="368" />
        —  200  —

5.  26.

Treffen  bei  der  Bestrafung  mehrere  Verbrechen  zusammen,  wofür  nur
Arreststrafen  angedroht  sind,  so  ist  auf  den  härtesten  gegen  den  zu  Bestrafenden
zulassigen  Arrestgrad  zu  erkennen.

Uebersteigt  in  diesen  Fällen  die  Summe  mehrerer  zusammentreffender
Arreststrasen  die  längste  zuladssige  Dauer  des  hüärtesten  Arrestgrades,  so  tritt  verhädlenißmäßige
  Festungsstrafe  ein.

5S.  27.
Kann  auf  Märschen,  im  Lager  oder  sonst  den  örtlichen  Umständen  nach,
die  Anwendung  der  Arreststrafen  gegen  Unteroffizjiere  und  Gemeine  nicht  Statt
finden,  so  soll  für  die  Dauer  der  Strafzeit  statt  des  gelinden  und  mittlern  Arrestes,
  Entziehung  gewohnter  Bedürfnisse,  z.  B.  des  Branntweins  und  des
Tabaks,  und  bei  Gemeinen  zugleich  vorzugsweise  Heranziehung  zu  vorkommenden
  Arbeiten  eintreten;  statt  des  strengen  Arrestes  aber  Anbinden  an  einen  Baum
ger  an  eine  Wand,  dergestalt,  daß  der  Bestrafte  sich  nicht  niederlegen  oder
eten  kann.
Dieses  Anbinden  darf  jedoch  den  Zeitraum  von  drei  Stunden  täglich
nicht  übersteigen  und  muß,  wo  möglich,  an  einem  einsamen  Orte  erfolgen.
9

.  28.

Ist  auf  Degradation  nur  aus  den  im  §.  17.  Nr.  2.  und  3.  angeführten
Gründen  gegen  einen  Unteroffzier  zu  erkennen  und  das  Verbrechen  an  sich  nicht
von  der  Ark,  daß  der  Schuldige  unwürdig  erscheint,  Untero  ffizier  zu  bleiben,  so
können  die  Kriegs=  und  Standgerichte  von  der  Degradation  abgehen  und

1)  start  des  strengen  oder  mittlern  Arrestes  gegen  Portepéc-Unteroffizicre
auf  gelinden  Arrest  oder,  wenn  dieser  die  Dauer  von  zwölf  Wochen
übersteigen  würde,  auf  Festungsarrest,  gegen  andere  Unteroffiziere  aber
start  des  strengen  Arrestes  auf  mittleren  Arrest;
statt  der  Festungsstrafe,  wenn  sie  die  Dauer  von  sechs  Monaten  nicht
übersteigen  würde,  gegen  Portep#ée-Unteroffiziere  auf  Festungsarrest,
gegen  andere  Unteroffziere  aber,  wenn  die  Festungsstrase  nicht  drei
Monate  übersteigen  würde,  auf  mittleren  Arrest  erkennen.

S.  20

Gegen  Portepée-Fähnriche,  gegen  junge  Leute,  welche  auf  Beförderung
zum  Offtziere  dienen,  und  gegen  einfährige  Ereiwillige  kann  Festungesarrest  statt
der  Feskungsstrafe  in  allen  Fällen  erkannt  werden,  wenn  nicht  zugieich  die  Versehung
  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  verwirkt  ist.

§.  30.

Der  Festungsarrest  varf  in  den  Fällen  der  §§.  28.  29.  auf  die  Dienst-Zeit

  im  stehenden  Heere  nicht  angerechuet  werden.

5.  31.
Ist  aus  irgend  einem  Grunde  an  die  Stelle  einer  Milicairstrase  eine  andere
  derartige  Strase  zu  setzen,  so  ist
1)  eine  Woche  strengen  Arrests  zwei  Wochen  mittleren  und  vier  Wochen
gelinden  Arrest,
2)  vier  Monat  Festungsstrafse  sechs  Monaten  Festungsarrest,

3)  der  Festungsarrest  dem  gelinden  Arreste,
4)  ein
        <pb n="369" />
        4)  ein  Jahr  Festungsstrafe  acht  Monat  Baugefangenschaft,
5)  körperliche  Züchtigung  von  20  Hieben  einer  Woche  strengen  Arrests  und
6)  die  Degradation
a.  vom  Portepee-Unterossiziere  zum  Gemeinen  einer  sechsmonatlichen,
b.  vom  Unteroffiziere  ohne  Portepee  zum  Gemeinen  aber  einer  dreimonatlichen
  Festungsstrafe

In  den  ZFällen  zu  Nr.  G.  Uit.  a.  und  b.  ist  die  Dauer  der  zu  erkennenden
  Freiheitsstrafe  nach  dem  angegebenen  Verhältnisse  abzukürzen.

5.  32.

Wo  die  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  vorgeschrieben  ist,  muß
gegen  Landgendarmen  mit  denselben  Folgen  auf  Ausstoßung  aus  der  Gendarmerie
  erkannt  werden.

Wo  Degradation  neben  oder  ohne  Versetung  in  die  zweite  Klasse  des
Soldatenstandes  Statt  findet,  ist  gegen  Landgendarmen  stets  auf  Entlassung
aus  der  Gendarmerie  zu  erkennen.

Auch  muß  auf  diese  Entlassung  jederzeit  erkannt  werden,  wenn  ein  Land-Gendarm
  wegen  Berletzung  seiner  Amtspflichten  zum  drittenmale  mit  der  ordentlichen
  gesetlichen  Strafe  belegt  wird.  .

§.33·

Gegen  Invaliden  ist,  wenn  sie  die  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des
Soldatenstandes  verwirkt  haben,  bei  militaͤrischen  Verbrechen  statt  dieser  Strafe,
bei  gemeinen  Verbrechen  aber  neben  derselben,  jederzeit  auf  Entlassung  aus  dem
Militaͤrverhaͤltnisse  kriegsrechtlich  zu  erkennen.

S  34

Auf  Personen  des  Soldatenstandes,  die  nicht  Unkerosfsiziere  oder  Gemeine
sind  und  auch  nicht  den  Offizierrang  haben,  finden  nach  Maaßgabe  ihres  Militdrranges
  die  gegen  Unteroffziere  und  Gemeine  zulässigen  Strafarten  Anwendung.

II.  Ueber  die  Zumessung,  Milderung  und  Schárfung  der  Strafen.

.35.
Hat  an  einem  im  Komplott  begangenen  Verbrechen  ein  Vorgesetzter  4.-  Im  Aulget-Theil
  genommen,  so  ist  er  mit  der  Strafe  des  Anstifters  zu  belegen.  Haben  meinen.
mehrere  Vorgeseßte  an  einem  solchen  Verbrechen  Theil  genommen,  so  krifft  den
höchsten  unter  ihnen,  bei  gleichem  Dienstgrade  aber  den  Dienstältesten  die  Strafe
des  Anstifters.

S.  36.
Bei  PVerbrechen  gegen  die  Subordination,  sowie  bei  allen  in  Ausübung
des  Dienstes  begangenen  Verbrechen,  soll  der  Zustand  der  Trunkenheit  des  Angeschuldigten
  die  Anwendung  der  gesetlichen  Strafe  nicht  ausschließen.

S.  37.

Wird  durch  die  Ausführung  eines  Befehls  in  Dienstsachen  ein  Straf-Gesetz
  **  so  ist  dafür  der  befehlende  Vorgesetzte  in  der  Regel  allein  verantwortlich.


Es  trifft  jedoch  den  gehorchenden  Untergebenen  die  Strafe  des  Theilmers:



Jahrgang  18482.  (Nr.  2483.)  46  1)  wenn
        <pb n="370" />
        —  202  —

1)  wenn  er  den  ihm  ertheilten  Befehl  überschritten  hat,  oder
2)  wenn  ihm  bekannt  gewesen,  daß  der  Befehl  des  Porgesetzten  eine
Handlung  betraf,  welche  offenbar  ein  Verbrechen  bezweckte.

5.  38.

Unbekanntschaft  mit  den  Bestimmungen  der  Kriegsartikel  und  nicht  ersolgte
  Ableistung  des  Diensteides  darf  weder  als  ein  Grund  zur  Aushebung  der
Strasbarkeit,  noch  zur  Milderung  der  Strafe  angesehen  werden.

§S  39

Bei  der  Zumessung  der  in  den  Kriegsartikeln  angeordneten  Strafen
sollen  die  höheren  Grade  derselben  jedesmal  eintreten:

1)  gegen  Vorgesetzte,  welche  an  Verbrechen  Untergebener  Theil  nehmen;

2)  wenn  Verbrechen  unter  Mißbrauch  der  Waffen  oder  der  dienstlichen
Autorität,  oder  während  der  Ausübung  des  Dienstes  begangen  werden;

3)  wenn  militairische  Derbrechen  bei  kriegführenden  Truppen,  oder  unter
Gewehr,  oder  vor  versammeltem  Kriegsvolke  —  d.  h.  vor  einer  im
Dienste  oder  in  dienstlicher  Ordnung  versammelten  Mannschaft  von
mindestens  drei  Personen  —  begangen  werden;

4)  wenn  bei  militairischen  Verbrechen  sich  Mehrere  zusammenrotten,  oder
derselben  in  Gegenwart  einer  Dolksmenge  ssch  schuldig  machen;

5)  wenn  der  Verbrecher  bei  seiner  Vernehmung  vor  Gericht  frecher  Lügen
sich  schuldig  macht.

S.  40.

In  Fällen,  wo  eine  Verlängerung  oder  Schärfung  der  Strase  in  den
Kriegsartikeln  vorgeschrieben  ist,  darf  diese  das  bestimmte  höchsie  MaaHß,  nicht
aber  das  Doppelte  desselben  übersteigen,  insofern  nicht  die  Ueberschreikung  des
bestimmten  höchsten  Maaßes  ausdrücklich  untersagt  ist,  wie  bei  dem  gelinden,
mittlern  und  strengen  Arrest  und  bei  der  körperlichen  Züchtigung  (88.  9.  u.  21.).

S.  41.
D.  Insteson=  Des  Perbrechens  der  Desertion  macht  sich  schuldig,  wer  nach  dem  Ein-Jrreirlege,
  krikte  in  den  Soldatenstand  seinen  militairischen  Dienstverhältnissen  durch  Entnnkel
  9—10.  weichung  sich  entzieht.  «

S.  42.  .
«  Bei  Unteroffizieren  und  Gemeinen  des  Dienststandes  gilt,  so  lange  sie
nicht  das  Gegentheil  beweisen,  die  Vermuthung  fuͤr  das  Verbrechen  der  Desertion,
  wenn  sie
a.  ohne  Urlaub  von  ihrem  Truppentheile  oder  Kommando  sich  entfernen
und  in  Friedenszeiten  über  48  Stunden,  in  Kriegszeit  aber  über
24  Svtunden  ausbleiben;
b.  den  auf  bestimmte  Zeit  erhaltenen  Urlaub  länger  als  acht  Tage  überschreiten,
  oder,  falls  sse  vor  Ablauf  des  Urlaubs  zurückberufen  werden,
sich  nicht  sofort  gestellen;  ·
c.inKkiegszeitenesuntetlassen,demTruppcntheile,vonwelchemsieabgekommen
  sind,  oder  dem  naͤchsten  Truppentheile  sobald  als  moͤglich
sich  anzuschließen;  oder
d.  nach  beendigter  Kriegsgefangenschaft  nicht  sofort  bei  den  Truppen  sich
melden.
Gegen
        <pb n="371" />
        —  293  —

43.

Gegen  die  auf  unbestimmte  u  von  ihren  Truppentheilen  Beurlaubten
und  gegen  Reservisten  gilt,  bis  zum  Nachweise  des  Gegentheils,  die  DTermuthung
für  das  Verbrechen  der  Desertion:

g.  wenn  sie  ohne  Erlaubniß  auswandern  oder  in  fremde  Kriegsdienste
treten;

b.  wenn  sie

1)  nach  Empfang  der  Einberufungsorder  von  ihrem  bisherigen  Wohnorte
  ohne  Erlaubniß  ssch  entfernen  oder  sich  versteckt  halten;  oder
2)  die  vorgeschriebene  Meldung  ihrer  Aufenthaltsveränderung  bei  den
Landwehrbehörden  unterlassen  haben,
und  sich  auch  dann  nicht  einfinden  oder  melden,  sobald  eine  öffentliche
Aufforderung  erfolgte  oder  der  *d2b  ausbricht.
8.  4

Wer  nach  seiner  Entweichung  im  hrieden  innerhalb  Jahresfeist  freiwisig
zurückkehrt,  ist  mit  dem  niedrigsten  Grade  der  verwirkten  Freiheitsstrase  zu  belegen,
  und  wenn  er  sich  im  ersten  Derübungsfalle  befindet,  so  kann  bei  besonders
mildernden  Umständen  von  der  für  das  Perbrechen  der  Desertion  im  Kriegs-Artikel
  13.  außerdem  vorgeschriebenen  Strafe  abgegangen  werden.

45.
Auf  ein  erhöhetes  Strafinaaß  innerhalb  der  gesetzlich  vorgeschriebenen
Grenzen  ist  gegen  diesenigen  Deserteure  zu  erkennen,  welche
1)  entwichen  sind,  während  sie  mit  einer  Dienstleistung  beauftragt  waren;
2)  von  ihren  Momtirungsstücken  solche  mitgenommen  haben,  deren  sie  e
nicht  nothwendig  zu  ihrer  Bekleidung  bedurften;
3)  unter  Mitnahme  ihrer  Waffen  oder  ihres  Dienstpferdes  entwichen  sind;
4)  die  Entweichung  mit  Gewalt  an  Sachen  verübt,  oder
5)  ur  Werhnkihung  ihres  Verbrechens  einen  falschen  Namen  ssch  beigelegt
  haben.

K.  40.
Auf  geschärfte  Freiheitsstrafe  ist  gegen  Deserteure  zu  erkennen,  wenn  sie
1)  vor  ihrer  rechtskradftigen  Verurtheilung  wegen  Desertion,  dieses  Verbrechen
  wiederholen;
2)  bereits  wegen  Desertion  im  Frieden  rechtskräftig  verurtheilt  sind  und
das  Verbrechen  der  Desertion  im  Kriege  begehen;
3)  zum  Dienststande  gehören  und  in  ausländische  Mlitairdienste  treten;
4)  in  Friedenszeiten  entweichen,  nachdem  sie  vorher  schon  wegen  Desertion
im  Kriege  mit  Strafe  belegt  worden.
In  dem  Falle  zu  4.  soll  mindestens  vierjadhrige  Festungsstrafe  eintreten,  welche
bei  erschwerenden  Umständen  bis  auf  zehn  Jahre  verschärst  werden  kann.

47.

Gegen  Deserteure,  welche  nach  dem  Atteste  eines  Militairarztes  zur  Auf—
nahme  in  eine  Festungs-Strafsektion,  sowie  zur  Fortsetzung  des  Militairdienstes
untauglich  sind,  ist,  insofern  nicht  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  eintreten
muß,  auf  Entlassung  aus  dem  Milicairverhältnisse  und,  statt  der  gesetzlich  verwirklen
  Festungestrafe,  auf  verhältnißmáßige  uichauosirafe  zu  erkennen.

(Nr.  2183)  G.  48.
        <pb n="372" />
        —  294  —

S.  48.

Die  Bestimmungen  der  allgemeinen  Strafgesehe  wegen  der  Derjährung
finden  keine  Anwendung  auf  das  Verbrechen  der  Desertion,  dessen  Strafbarkeit
durch  Verjährung  niemals  aufgehoben  wird.

490.

Diesenigen  Personen  des  Dienststandes,  welche  im  Frieden  entweichen
und  innerhalb  acht  und  vierzig  Stunden,  oder,  wenn  sse  auf  bestimmte  Zeit  beurlaubt
  waren,  innerhalb  acht  Tagen  nach  Ablauf  des  Urlaubs  freiwillig  zurückkehren,
  imgleichen  Arrestaten,  welche,  ohne  die  Absicht  ihren  milirairischen  Dienst-Verhältnissen
  sich  zu  entzichen,  heimlich  aus  dem  Arreste  sich  begeben,  sind  nicht
mit  der  Strafe  der  Desertion,  sondern  nach  Kriegsartikel  47.  mit  der  Strafe
der  unerlaubten  Entfernung  aus  dem  Quartiere  zu  belegen.

Gleiche  Bestrafung  tritt  ein,  wenn  Invaliden,  welche  zu  besonderen
Dienstleistungen  nicht  kommandirt  sind,  aus  den  Invaliden-Versorgungsanstalten
(Invalidenhäusern,  Veteranensektionen  2c.)  entweichen.

S.  50.
Militairstraflinge,  welche  aus  der  Strafabtheilung  entweichen,  sind  jederzeit
  mit  körperlicher  Züchtigung  zu  belegen.
Außer  dieser  Strafe  trifft  sie
a)  in  Friedenszeiten  sechswöchentlicher  strenger  Arrest  und  Versetzung  in
die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes,
b)  im  Wiederholungsfalle,  sowie  in  Kriegszeiten,  die  Strafe  der  Desertion
nach  Kriegsartikel  9.  und  folgende.  Jedoch  soll  bei  Bestimmung  der
Strafe  der  wiederholten  Entweichung  die  erste  Entweichung  aus  der  Straf-Abtheilung
  (Litt.  a.)  nicht  als  ein  Desertionsfall  mitgerechnet  werden.

S.  51.
1urcgo  Liegt  bei  einer  im  Komplott  ausgeführten  Desertion  ein  Rückfall  zur
ttitel  11012.  Gestrafung  vor,  so  ist  die  wegen  der  Desertion  an  sich  verwirkte  Freiheitsstrafe
durch  Verlängerung  um  fünf  bis  zehn  Jahre  zu  verschärfen.
·  §.52.

Ist  in  Faͤllen,  wo  ein  Komplott  zur  Desertion  gemacht  worden,  die  Desertion
  nicht  ausgefuͤhrt,  und  liegt  der  Fall  eines  beendigten  Versuchs  vor,  so
ist  die  Strafe  der  Theilnehmer  und  in  Friedenszeiten  auch  die  Strafe  des  Anstifters
  und  Raͤdelsfuͤhrers  auf  zwei  Druͤttel,  liegt  aber  der  Fall  eines  nicht  beendigten
  Versuchs  vor,  auf  die  Haͤlfte  der  Strafe  herabzusetzen,  welche  zu  erkennen
  gewesen  seyn  wuͤrde,  wenn  die  Desertion  zur  Ausführung  gekommen  wre.

S.  53.

Zu  Kriegs-  Gegen  Personen  des  Soldatenstandes,  welche  nach  einem  Gefechte  oder
Antkel  l#.  Rückzuge  vermißt  werden  und  innerhalb  eines  Jahres  nach  geschlossenem  Frieden
und  nach  Auslieferung  der  Gefangenen  von  ihrem  Leben  und  Aufenthalte  keine
Machricht  geben,  tritt,  nach  fruchtloser  Vorladung  durch  die  öffentlichen  Blätter,
die  Uermuthung  des  erfolgten  Todes  ein,  und  es  findet  gegen  sie  das  Kontumazialverfahren
  zum  Zwecke  der  Vermögenskonfiskation  nicht  statt,  insofern  sich
nicht  später  ermittelt,  daß  sie  des  Verbrechens  der  Desertion  sich  schuldig  gemacht

  haben.
S.  ba.
        <pb n="373" />
        —  295  —

S.  54.

Auf  Gersetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  und  dreisdhrige  Zu  Krlegsbis
  lebenswierige  Gestungostrase  oder,  bei  besonders  erschwerenden  Umständen,
auf  die  Todesstrafe  ist  nach  Kriegsartikel  21.  zu  erkennen,  wenn  aus  der  Verübung
  des  Werbrechens  der  Feigheit  Nachtheil  entstanden  oder  zu  befürchten
gewesen  ist,  insbesondere,  wenn  dadurch  Preußische  Unterthanen  oder  Verbündete
  in  Gefangenschaft  gerathen,  oder  verwundet  worden  sind,  oder  das  Leben
verloren  haben.  ·  ,

Legt  dagegen  in  den  nach  diesem  Kriegsartikel  zu  bestrafenden  Faͤllen  der
Angeschuldigte  vor  7  Verurtheilung  oder  vor  Vollstreckung  der  Strafe  hervorstechende
  Beweise  von  Muth  ab,  so  kann  die  Strafe  unter  das  niedrigste
gesetzliche  Maaß  herabgesetzt,  oder  nach  Umständen  ganz  erlassen  werden.

S.  55.

Hat  zu  einem  Perbrechen  gegen  die  Subordination  der  Vorgesetzte  Zu  Krlegsdurch
  Ueberschreitung  der  Grenzen  seiner  rechtmäßigen  Gewalt,  oder  durch  her-  vzieh  a  und
abwürdigende  Behandlung  des  Untergebenen  Anreiz  gegeben,  so  ist  dies  nicht
allein  ein  Milderungsgrund  bei  Zumessung  der  Strafe,  sondern  es  kann  alsdann
  auch  in  den  Fällen  des  Kriegsartikels  25.,  wo  Todesstrafe  verwirkt  seyn
würde,  statt  derselben  auf  zehnjährige  bis  lebenswierige  Festungsstrafe  erkannt,
wo  aber  danach  Festungsstrafe  eintritt,  bis  auf  das  Maaß  von  fünf  Jahren
herabgegangen  werden.

S.  56.

Nach  Kriegsartikel  32.  ist  zu  bestrafen,  wer  im  Kriege  ohne  Erlaubniß  zu  griegsdes
  kommandirenden  Generals,  oder  gegen  ein  ausdrückliches  Verbot,  Sachen  Artikel  3.
der  seindlichen  Unterkhanen  gewaltsam  wegnimmt,  oder  diese  gewaltsame  Wegnahme
  gegen  Bewohner  der  Preußischen  Lande  oder  gegen  Unterthanen  einer
verbündeten  oder  neutralen  Macht  ausübt,  oder  unter  dem  Vorwande,  daß  er
zu  einer  Dienstleistung  detachirt  oder  kommandirt  sey,  Geld  oder  Gut  von
Preußischen  oder  fremden,  selbst  feindlichen  Unterthanen  erpreßt.

Wird  die  Plünderung  oder  Erpressung  im  Komplott  verübt,  so  sind
Anstifter  und  Rädelsführer  mit  der  Todesstrafe,  die  übrigen  Theilnehmer  aber
mit  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes,  körperlicher  Züchrigung
  und  mehrzähriger  bis  lebenswieriger  Festungsstrafe  oder,  bei  besonders  erschwerenden
  Umständen,  mit  der  Todesstrase  zu  belegen.

S.  57.
Alle  von  Schildwachen,  einzelnen  Posten  oder  bewaffneten  Patrouilleurs  zu  Kriegsbegangene
  Verbrechen  sind,  insofern  dafür  nicht  besondere  Strafe  angeordnet  eel  1—42.
ist,  mit  geschärfter  Strafe  zu  belegen.

S.  58.

Wachen  oder  Land-Gendarmen,  welche  in  Ausübung  des  Dienstes  sich  zu  grtegsdes
  Mißbrauchs  ihrer  Dienstgewalt  schuldig  machen,  sind  ebenso  zu  bestrafen,  wie  Ari  ur
reseie  welche  sich  ein  solches  Verbrechen  gegen  Untergebene  zu  Schulden  "5
ommen  lassen.

Machen  sie  sich  des  Mißbrauchs  ihrer  Dienstgewalt  gegen  Personen
schuldig,  welche  außer  diesem  Dienstverhältnisse  ihre  Vorgesetzten  sind,  so  ist  dies

(Nr.  2387.)  ei
        <pb n="374" />
        —  296  —

bei  Zumessung  der  Strafe  als  ein  Erschwerungs-  und  nach  Umstaͤnden  als  ein
Schaͤrfungsgrund  zu  betrachten.

8.  69.

Bei  Zumessung  der  Strafe  für  die  in  den  Artikeln  56—58.  genannten
  Verbrechen  ist  auf  die  Größe  und  die  Folgen  des  zugefügten  Unrechts
Rücksicht  zu  nehmen.  Auch  ist  es  als  ein  Erschwerungsgrund  anzusehen,  wenn
die  Mißhandlung  gegen  eine  Person  verübt  worden,  die  sich  unverkennbar  im
Zustande  der  Trunkenheit  befand.

S.  60.
Zu  Kegs=  Kleiner  gemeiner  Diebstahl  ist  das  erste  Mal  mit  achttägigem  bis  vier-Artllel
  66.  wöchentlichem  strengen  Arreste;  großer  gemeiner  Diebstahl  aber  mit  strengem  Arresie
  von  mindestens  vier  Wochen  oder  mit  Festungsstrase  zu  bestrafen.

S.  61.
Wer  zum  zweiten  Male  einen  gemeinen  Diebstahl  verübt,  den  soll  körperliche
  Züchtigung  und  Verdoppelung  der  Freiheitsstrase  treffen,  die  er  verwirkt
  haben  würde,  wenn  er  den  Diebstahl  zum  ersten  Male  begangen  htte.

S.  62.
Diebstahl  unter  erschwerenden  Umständen  ist  mit  körperlicher  Züchtigung
und  strengem  Arreste  von  mindestens  vier  Wochen  oder  Festungsstrase  zu  bestrafen.

S.  63.
Mit  der  Strafe  des  Diebstahls  unter  erschwerenden  Umständen  ist  derjenige
  zu  belegen,  welcher

a)  Gegenstände  aus  Lazarethen,  Montirungs-Kammern,  Magazinen  oder
Werkstätten  der  Truppen  entwendet;

b)  seinen  Kameraden,  dem  mit  ihm  aus  dienstlicher  Weranlassuug  ein  gemeinschaftlicher
  Aufenthaltsort  angewiesen  ist,  bestiehlt;

P)  der  Entwendung  an  Sachen  des  Offiziers,  zu  welchem  er  als  Ordonnanz
  oder  als  Bursche  kommandirt  ist,  sich  schuldig  macht;

d)  seinen  Quartierwirth  oder  zu  dessen  Hausstand  gehörige  Personen  bestlehlt;



aeEe)  einen  Diebstahl  an  der  Habe  der  seiner  Aussicht  anvertrauten  Verhafteten
  oder  Kriegsgefangenen  verübt;

1zur  Nachtzeit,  worunter  die  Zeit  von  einer  Stunde  nach  Sonnen-Untergang
  bis  zu  einer  Stunde  vor  Sonnenaufgang  zu  verstehen  ist,
einen  Diebstahl  begeht;

8)  im  Wachtdienste  die  seiner  Bewachung  anvertrauten  Sachen  stiehlt,  oder

B)  eines  solchen  Diebstahls  sich  schuldig  macht,  welchen  die  allgemeinen
Landesgesetze  als  Diebstahl  unter  erschwerenden  Umständen  entweder
ausdrücklich  bezeichnen  oder  hinsschtlich  der  Strafbarkeit  gleichstellen.

5.  64.
Gewaltsamer  Diebstahl  ist  mit  Festungsstrafe  und  körperlicher  Züchtigung
zu  bestrafen.
S.  65.
Aüufßer  den  sonst  verwirkten  Strasen  (§§.  60.  61.  62.  und  64.)  ist  gegen
denjenigen,  der  eines  Diebstahls  sich  schuldig  macht,  auf  Adelsverlust  und,  mag
die
        <pb n="375" />
        —  297  —

die  ordentliche  oder  nur  eine  außerordentliche  Strafe  eintreten,  auf  Versetzung
in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  zu  erkennen.

66.  .

Der  dritte  gemeine  Diebstahl,  sowie  der  zweite  Diebstahl  unter  erschwerenden
  Umstaͤnden  ist  mit  geschaͤrfter  Büchtigung,  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande
  und  Baugefangenschaft  zu  bestrafen.

Eben  diese  Strafen  sollen  bei  dem  zweiten  gewaltsamen  Diebstahle  eintrelen.


S.  67.

Wer,  nachdem  ihn  die  Strafe  des  gewaltsamen  Diebstahls  getroffen
hat,  einen  großen  gemeinen  Diebstahl  oder  einen  Diebstahl  unter  erschwerenden
Umstaͤnden  verübt,  so  wie  derjenige,  welcher,  nachdem  ihn  die  Strafe  des  großen
gemeinen  Diebstahls  oder  des  Diebstahls  unker  erschwerenden  Umständen  getroffen,
  einen  gewaltsamen  Diebstahl  begeht,  soll  mit  der  Strafe  des  dritten  gemeinen
  Diebstahls  belegt  werden.

S.  68.

Die  Dauer  der,  wegen  der  in  den  86.  60—7.  aufgeführten  (Verbrechen
zu  verhängenden  Festungsstrafe  und  Baugefangenschaft  ist  nach  der  Höhe  der
Freiheitsstrafe  zu  bestimmen,  mit  welcher  die  allgemeinen  Landesgesehe  diese  Verbrechen
  bedrohen.  Jedoch  darf  auf  Festungsstrafe  oder  Baugefangenschaft  unker
  drei  Monat  nicht  erkannt  werden.

S.  69.
Unter  der  am  Schluße  des  Kriegsartikels  G1.  angedrohten  Strafe  des
Diebstahls  ist  die  Strafe  des  kleinen  gemeinen  Diebstahls  zu  verstehen,  und  in
den  dort  angegebenen  Fällen  mithin  eine  härtere  Strafe  nicht  zu  verhängen.

S.  70.

Die  Strase  des  Rückfalls  darf  auch  in  denjenigen  Fällen,  wo  für  den
Rückfall  eine  besondere  Strafe  gesetzlich  vorgeschrieben  ist,  erst  dann  verhängt
werden,  wenn  gegen  den  Angeschuldigten  vor  der  Verübung  des  zu  bestrafenden
Verbrechens  wegen  eines  früher  begangenen  gleichartigen  Verbrechens  auf  die
ordentliche  Strafe  rechtskräftig  erkannt  ist.

III.  Ueber  die  Anwendung  der  allgemeinen  Strafgesehe  auf  Verbrechen
  der  Unteroffiziere  und  Soldaten.

5.  7.
Den  allgemeinen  Landesgesetzen  unterliegen  Verbrechen  der  Unteroffiziere
und  Soldaten  nur  insoweit,  als  weder  die  Kriegsartikel,  noch  andere  militairische
  Gesetze  abweichende  Bestimmungen  enthalten.

.  72.

Wegen  gemeiner  Verbrechen  darf  gegen  Unteroffiziere  und  Soldaten  des
Dienststandes  keine  Geldstrafe,  sondern  statt  derselben  nur  verhältnißmaßige  militairische
  Freiheitsstrafe,  und  Zuchthausstrafe  blos  bei  gleichzeitig  eintretender
Ausstoßung  oder  Entlassung  aus  dem  Soldatenstande  verhängt  werden.

S.  73.
Mit  körperlicher  Züchtigung  darf  nach  Kriegsartikel  5.  kein  Soldat,
außer  bei  gleichzeitig  eintretender  oder  nach  bereits  erfolgter  Dersetzung  in  die
(Nr.  2883.)  zweite

Zu  Krtlegs-Artikel
  61.

Zu  Krlegs-Arttkel
  6.
        <pb n="376" />
        —  298  —

zweite  Klasse  des  Soldatenstandes,  belegt  werden.  Tritt  ein  solcher  Fall  ein,
so  ist  statt  der  Peitschenhiebe  auf  Stockschlaͤge  zu  erkennen.

IV.  Ueber  das  Verhaͤltniß  der  buͤrgerlichen  Strafen  zu  den  Militairstrafen
  und  uͤber  die  Strafumwandlung.

5.  74.
Kommt  es  darauf  an,  statt  einer  buͤrgerlichen  Set  eine  verhältnißmäßige
  Militairstrase,  oder  statt  einer  Milikairstrase  eine  verhältnihmaßige  bürgerliche
  Strafe  zu  verhängen,  so  sind

a)  acht  Monat  Zuchthausstrafe  einem  Jahre  Festungstrase,

b)  die  Gefängnißftrafe  dem  gelinden  Arreste,

e)  fuͤnf  Thaler  Geldbuße  einer  Woche  gelinden  Arrests
gleich  zu  achten.  Bei  zunehmender  Größe  von  Geldbußen  ist  jedoch  die  denselben
  zu  substicuirende  Freiheitsstrafe  nach  einem  allmdhlig  abnehmenden  Verhältnisse
  dergestalt  zu  bestimmen,  daß  von  dem  Betrage  von  mehr  als  Dreißig
bis  zu  Einhundert  Thalern,  zwei  Thaler,  und  von  dem  Betrage  über  Einhundert
  Thaler,  drei  Thaler,  einem  eintägigen  gelinden  Arreste  gleichzustellen  sind.

.  75.

In  nachstehenden  Faͤllen:
a)  wenn  wegen  gemeiner  Verbrechen  ein  Unteroffizier  oder  Soldat  mit
einer  Freiheitsstrafe  zu  belegen,  deren  Dauer  uͤber  zehn  Jahre,  oder
uͤber  die  Dienstpflicht  des  zu  Bestrafenden  im  zweiten  Aufgebote  der
Landwehr  (d.  h.  also  in  der  Regel  über  das  30ste  Lebensjahr)  hinausgeht,



b)  ein  Festungssträfling  sich  eines  gemeinen  Verbrechens  Gi  macht,
für  welches  die  gegen  ihn  zu  erkennende  Festungsstrafe,  einschließlich
der  in  der  Vollstreckung  begriffenen,  mindestens  zehn  auf  einander  folgende
  Jahre  beträgt,

ist,  insofern  nicht  Ausstohung  aus  dem  Soldatenstande  verwirkt  seyn  sollte,  auf
Entlassung  des  Derbrechers  aus  dem  Soldatenstande  und  auf  bürgerliche  Freiheitsstrase
  zu  erkennen.

Tritt  der  unter  Litt.  b.  erwähnte  Fall  ein,  oder  wird  gegen  einen  Militairsträfling
  auf  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  erkannt,  so  ist  der  noch
nicht  verbüßte  Theil  der  früher  dem  zu  Bestrafenden  auferlegten  Festungsstrafe
nach  den  Bestimmungen  der  s#.  74#.  und  31.  No.  4.  in  Freiheitsstrafe  derjenigen
  Gattung  umzuwandeln,  welche  wegen  des  neuen  Verbrechens  verwirkt  ist.

76

4-.  70.

Hinsichtlich  der  Umwandlung  bürgerlicher  Strafen,  welche  von  Civil-Gerichten
  gegen  Soldaten  wegen  Verbrechen,  die  sie  vor  ihrer  Einstellung  ins
Militair  verübt  haben,  erkannt  sind,  behält  es  bei  den  Bestimm  ungen  der  Orders
  vom  20.  August  1836.  (Gesetzsammlung  pro  1836.  Seite  228.)  und  17.  Juli
1837.  (Gesetzsammlung  pro  1837.  Seite  130.)  sein  Bewenden.

Gegeben  Sanssouci,  den  27.  Juni  1844.

Friedrich  Wilhelm.

(Nr.  2484.)
        <pb n="377" />
        (Nr.  2484.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  18.  Juli  1844.,  betreffend  die  allgemeine  Verpflichtung
  zur  eidlichen  Vernehmlassung  als  Zeuge  in  ehrengerichtlichen
Untersuchungssachen.

U.  die  Bedenken  zu  beseitigen,  welche,  —  wie  zu  Meiner  Kenntniß  gebracht
worden,  —  einige  Civilgerichte  gegen  die  Befugniß  der  in  der  Armee  bestehenden
  Ehrengerichte  zur  eidlichen  ernehmung  von  Civilpersonen  in  ehrengerichtlichen
  Untersuchungen  erhoben  haben,  will  ich  mit  Bezug  auf  §s.  28.  Meiner
(Verordnung  vom  20.  Juli  1843.  hierdurch  bestimmen,  daß  jedermann  im  Staate,
ohne  Unterschied  des  Standes,  in  ehrengerichtlichen  Untersuchungen  sich  als  Zeuge
vernehmen  zu  lassen,  schuldig  ist,  und  der  Vorladung  zur  eidlichen  Vernehmung
als  Zeuge  in  einer  solchen  Untersuchung,  —  gleichviel  ob  die  Vernehmung  durch
den  Ehrenrath  oder  ein  dazu  requirirtes  Militair=  oder  Civilgericht  erfolgen  soll,
—  bei  Vermeidung  der  im  §.  312.  der  Kriminalordnung  angedrohten  Strafen
genügt  werden  muß.  Diese  Meine  Order  ist  nebst  den  beiden  Verordnungen
vom  20.  Juli  1843.,  über  die  Ehrengerichte  und  über  die  Bestrafung  des  Zweikomifs
  unter  Offizieren,  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
ringen.
Sanssouci,  den  18.  Juli  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  General  der  Infanterie  v.  Boyen  und  Mühler.

 

Allerhöchste  Verordnung

über

die  Ehrengerichte.

C□C
Ich  habe  beschlossen,  den  Ehrengerichten  in  der  Armee  nach  dem  im  Laufe  der
Zeit  hervorgetretenen  Bedürfnisse  einen  erweiterten  Wirkungskreis  zu  geben,  und
verordne,  unter  Aushebung  aller  bis  jetzt  gültigen  Vorschriften  über  die  Ehren-Gerichte,
  was  folgt.  «

S.  1.

Der  Zweck  der  Ehrengerichte  ist:  die  gemeinsame  Ehre  der  Genossen=  I.  Zweck  der
schafe,  so  wie  die  Ehre  des  Einzelnen  zu  wahren;  gegen  diesenigen  Mitglieder,  deren  Ebrenhrrichte.
Benehmen  dem  richtigen  Ehrgesühle  oder  den  Derhälenissen  des  Osffzierstandes
nicht  enisint  auf  dem  hier  weiterhin  bezeichneten  Wege  einzuschreiten  und,
wo  es  nöthig,  auf  die  Entfernung  unwürdiger  Mitglieder  aus  der  Genossenschaft
  anzutragen,  damit  die  Ehre  des  Preußischen  Offzierstandes  in  ihrer  Rein-Het.
  gchalten  und  der  gute  Ruf  jedes  Mirgliedes,  so  wie  des  Ganzen,  unbeeckt

  bleibe.

K6.  2.
Zur  Beurtheilung  der  Ehrengerichte  gehören:  Ll.  Kompetenz
Jahrgang  1841.  (Nr.  2184.)  47  1)  alle  S
        <pb n="378" />
        —  300  —

1)  alle  Handlungen  und  Unterlassungen,  welche  nicht  durch  besondere  Gesetze
als  strafbar  bezeichnet,  gleichwohl  aber  dem  richtigen  Ehrgefühle  oder  den
Verhältnissen  des  Offizierstandes  zuwider  sind,  und  zwar  vorzugsweise:

5)
b
e)

4)
e)

D
g)
b)

Mangel  an  Entschlossenheit;

)  sfortgesetztes  und  überhaupt  ein  solches  Schuldenmachen,  mit  dem  ein

unredliches  Benehmen  oder  sonst  eine  Beeinträchtigung  der  Standes-Ehre
  verbunden  ist;

eine  dem  Offiztere  in  Rücksicht  auf  seine  kriegerische  Bestimmung  nicht
geziemende,  oder  eine  solche  Lebensweise,  die  dem  Rufe  der  Genossen-Hasß
  durch  eine  unrichtige  Wahl  des  Umganges  nachtheilig  werden
  kann;

Mangel  an  Berschwiegenheit  über  dienstliche  Anordnungen;

Neigung  zum  Trunke  oder  zum  Spiele,  wenn  Warnungen  und  Disziplinarstrafen
  ohne  Erfolg  geblieben  sind,  oder  wenn  dadurch  ein  öffentliches
  Aergerniß  veranlaßt  worden  ist;

unpassendes  Benehmen  an  öffentlichen  Orten;

sorkdauernd  mangelhafte  Erfüllung  der  Dienstobliegenheiten;
wiederholtes  und  vorsätzliches  Uebertreten  der  Standespflichten.

2)  Die  Streitigkeiten  und  Beleidigungen  der  Offiziere  unter  sich,  so  wie
die  Anreizungen  zum  Zweikampfe  —  nach  dem  deshalb  erlassenen  besonderen
  Gesetze  —  in  sofern  dieselben  nicht  im  unmittelbaren  Zusammenhange
mit  einem  Akte  des  Dienstes  stehen  und  deshalb  zugleich  als  Dienftvergehungen
  zu  betrachten  und  zu  bestrafen  find.

3

Den  Ehrengerichten  sind,  mit  Ausnahme  der  Generalitaͤt,  unterworfen:

1)  alle  Offiziere  des  stehenden  Heers  und  der  Landwehr;

2)  die  Offziere  der  Gendarmerie;

3)  die  auf  Inaktivitätsgehalt  stehenden  Offiziere;

4)  die  mit  Pension  zur  Disposition  gestellten  Offiziere;

5)  die  mit  Porbehalt  der  Dienstverpflichtung  aus  dem  stehenden  Heere  ausgeschiedenen
  Offziere,  und

6)  die  verabschiedeten  Offziere,  denen  die  Erlaubniß  ertheilt  worden  ist,
Militairunisorm  zu  kragen.

S.  4.
Die  Ehrengerichte  können,  außer  auf  Freisprechung,  erkennen:
a)auf  eine  Warnung;

b
c)

4
e)

auf  Entlassung  aus  dem  Dienste;

auf  Entfernung  aus  dem  Offizierstande,  mit  welcher  der  Verlust  des
Titels,  der  Charge  und  die  Unfaͤhigkeit  zur  Wiederanstellung  als  Offizier
  verbunden  ist;

auf  Verlust  des  Rechts,  die  Militairuniform  zu  tragen,  als  Strafe
für  die  im  §.  3.  unter  Nr.  6.  aufgeführten  Offziere;

auf  Entsernung  aus  dem  bisherigen  Wohnorte,  als  Strase  für  die
ebenda  unter  Nr.  3.  und  4.  aufgeführten  Offziere.

8.  6.
Die  Verbindung  mehrerer  ehrengerichtlichen  Strafen  ist  nicht  zulaͤssig.
8.  6.
        <pb n="379" />
        —  301  —

S.  6.

Das  Ehrengericht  uͤber  Offiziere,  vom  Hauptmanne  oder  Rittmeister  ab-  ni1.  Bitburg
wärts,  wird  aus  dem  Offzierkorps  eines  Infanterie-oder  Kavallerie-Regiments,  brengtoder
  eines  selbstständigen  Bataillons;  bei  der  Artillerie,  aus  den  Offizieren  der
Brigade;  bei  dem  Ingenieurkorps,  aus  den  Ingenieur=  und  Pionier-Offzieren
eines  Garnisonortes,  in  welchem  eine  Pionierabtheilung  sich  befindet;  und  bei  den
Jäger=  und  Schützen-Abtheilungen,  aus  den  Offzieren  der  Abtheilung,  —  ohne
Rücksicht  auf  die  größere  oder  geringere  Anzahl  der  Mitglieder  dieser  Offzzier=Korps
  —  als  ein  für  sich  bestehendes  Ganze  gebildek.

Die  nicht  in  einem  Truppenverbande  stehenden  Offziere,  so  wie  die  Offziere
  der  Gendarmerie  und  der  Invalidenkompagnien,  treten  dem  Ehrengerichte
ihrer  Waffe  hinzu,  welches  an  dem  Orte  sich  befßindet,  wo  sie  in  Garnison  stehen.

Sind  daselbst  mehrere  Ehrengerichte  vorhanden,  so  haben  diese  Offiziere  die
Wahl,  welchem  Ehrengerichte  ihrer  Waffe  sie  beitreten  wollen.

Befindet  sich  aber  kein  Ehrengericht  ihrer  Waffe  an  ihrem  Garnisonorte,
so  müssen  sie  demjenigen  Ehrengerichte  ihrer  Wasse  sich  anschließen,  welches  an
dem  ihrer  Garnison  zunächst  belegenen  Orte  sich  befindet.

.  7.

Den  Ehrengerichten  der  Landwehrbataillone  treten,  außer  dem  Bataillons-Kommandeur

  und  Adjutanten,  auch  die  voruͤbergehend  dahin  zur  Dienstleistung
kommandirten  Offiziere  der  Linie  hinzu.

.  8.

Ein  jedes  Ehrengericht  (8.  6.  7.)  steht  unter  der  Leitung  des  Kommandeurs
  des  betreffenden  Offizierkorps,  der  zu  dem  Ehrenrathe  (6.  12.)  in  dasselbe
Perhadltniß  tritt,  in  welchem  die  Gerichtsherren  zu  den  von  ihnen  angeordneten
Untersuchungsgerichten  stehen.

Bei  den  Ehrengerichten  des  Ingenieurkorps  vertritt  der  dlteste  in  der
Garnison  anwesende  Ingenieur-Osfizier,  vom  Festungs=  oder  Pionier-Inspekkeur
abwärts,  die  Stelle  des  Kommandeurs.

S.  9.

Den  im  §.  3.  unter  Nr.  3.  4.  5.  und  6.  aufgeführten  Offzieren,  vom
Hauptmanne  oder  Rilkmeister  abwärts,  bleibt  es  überlassen,  innerhalb  des  Landwehrbataillons-Bezirks,
  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  für  sich  ein  Ehren-Gericht
  zu  bilden,  wenn  mindestens  funfzehn  dieser  Osfiziere  hierzu  sich  vereinigen.

Diese  Ehrengerichte  stehen  alsdann  unter  der  Leitung  des  Landwehr=Bakaillons-Kommandeurs.
  Ist  ein  solches  Ehrengericht  nicht  vorhanden,  so  gehören
  die  ehrengerichtlichen  Angelegenheiten  dieser  Offiziere  vor  das  Ehrengericht
des  Landwehrbataillons,  in  dessen  Bezirke  ihr  Wohnortc  sich  befindet.

S.  10.

Das  Ehrengericht  über  Stabsofüziere  wird  aus  den  Stabsosßizieren
aller  Waffen  (des  Generalstabes,  der  Adjutantur  2c.)  im  Bereiche  einer  Diwisson,
bei  welchem  der  Bezirk  der  Landwehrbrigade  maaßgebend  ist,  gebildet,  und  steht
unter  der  Leitung  des  Divisions-Kommandeurs.

VWoor  dieses  Ehrengericht  gehören  auch  diesenigen  ehrengerichtlichen  Sachen,
bei  weechen  Stabsofßziere  und  Ostzziere  niederer  Grade  gemeinschaftlich  betheiigt
  sind.

(Nr.  2181.)  45“  5S.  11.
        <pb n="380" />
        —  302  —

§.  11.
Die  nicht  mehr  im  Dienste  befindlichen  Stabsoffziere  (6.  3.  Nr.  Z.  4.
5.  und  6.)  können  im  Bereiche  der  Division,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsis
haben,  für  sich  ein  Ehrengericht  bilden,  welches  alsdann  unter  der  Leitung  des
Divisions-Kommandeurs  steht.  In  Ermangelung  eines  solchen  Ehrengerichts,
gehören  die  ehrengerichtlichen  Angelegenheiten  dieser  Offiziere  vor  das  im  §.  10.
erwähnte  Ehrengericht.

S.  12.
Bei  einem  jeden  Ehrengerichte  wird  jedesmal  auf  ein  Jahr  eine  Kom-IV.

  Bilbung
des  Ehrenraths.  mission,  der  Ehrenrath,  gewählt.

l7

Recht
flichten  des
prenratho.

Dieser  Ehrenrath  besteht:
1)  bei  den  Ehrengerichten  der  Stabsoffiziere  aus:
einem  Regiments-Kommandeur  (Artillerie-Brigadier,  Festungs=  oder
Pionier-Inspekteur),
einem  Bataillons,  oder  Abtheilungs-Kommandeur,  und
einem  etatsmäßigen  Stabsoffiziere;
2)  bei  den  übrigen  Ehrengerichten  aus:
einem  Hauptmanne  oder  Rittmeister,
einem  Premier-Lieutenant,  und
einem  Sekonde-Lieutenant.

S.  13.

Bei  den  Infanterie-Regimemern  hat  jedes  Bataillon  und  bei  den  Artillerie-Brigaden
  jede  Abtheilung  einen  besonderen  Ehrenrath.  Stehen  indessen
von  einem  Infanterle-Regimente  zwei  oder  alle  drei  Bataillone  in  einer  Garnison,
  so  bleibt  es  dem  Ermessen  des  Offizierkorps  überlassen,  einen  gemeinschaftlichen
  Ehrenrath  für  diese  Bataillone  zu  wählen.  Dasselbe  gilt,  wenn  mehrere
Abtheilungen  einer  Artillerie-Brigade  in  einer  Garnison  stehen.

S.  14.

Die  Wahl  des  Ehrenraths  erfolgt  durch  Stimmenmehrheit  der  bei  dem
Wahlakte  gegenwaͤrtigen  Offiziere.

Der  Ehrenrath  wird  bei  den  im  §s.  6.  erwähnten  Ehrengerichten  jedesmal
am  18.  Oktober  gewählt.  Bei  den  Ehrengerichten  der  Stabsoffziere  erfolgt
die  Wahl  zur  Zeit  der  Divisions-Uebungen.  Auch  können  bei  der  Landwehr
(é.  7.)  die  Wahlen  auf  die  Zeit  der  Uebungen  verlegt  werden.

Die  nach  Verlauf  des  Jahres  ausscheidenden  Mitglieder  des  Ehrenraths
sind  wieder  wahlbar.

5.  15.
V.  Rechle  und  Jeder  Offzier  hat  das  echt  Handlungen  eines  Genossen,  welche  die

Ehre  desselben  oder  die  der  Genossen
Raths  zu  bringen.

5.  16.

Der  Ehrenrath  ist  verpflichtet,  sobald  eine  solche  Handlung  .  15.)  zu
seiner  Kenntniß  gelangt,  dem  Kommandeur,  unter  dessen  Leitung  das  Ehrengericht
  steht,  dies  anzuzeigen  und,  in  sofern  er  es  nöthig  findet,  auf  die  weitere
Untersuchung  anzutragen.

6.  17.

chaft  gefährden,  zur  Kenntniß  des  Ehren-
        <pb n="381" />
        —  303  —

Sodann  muß  der  Ehrenrath,  sobald  der  Kommandeur  seine  Genehmigung
  ertheilt  hat,  die  ihm  zugekommenen  Angaben  naͤher  untersuchen,  und  uͤber
das  Resultat,  nach  Wichtigkeit  des  Gegenstandes,  muͤndlich  oder  schriftlich  dem
Kommandeur  Bericht  erstatten.  «

Dasselbe  gilt  von  Vorgaͤngen,  mit  deren  Untersuchung  der  Kommandeur
den  Ehrenrath  ohne  vorherige  Anjeige  desselben  beauftragt.

Jeder  Offizier  ist  gehalten,  dem  Shrenrathe  Rede  zu  stehen,  wie  seinem
Vorgesetzten,  und  demselben  pflichtmäßige  Auskunft  zu  ertheilen.

.19.
Bei  allen  Verhandlungen  des  Ehrenraths  muß  neben  der  Erhaltung  der
Standesehre  hauptsaͤchlich  auch  der  Sinn  wechselseitigen  Wohlwollens  im  Auge
behalten  werden.

5S.  20.
Geht  aus  dem  nach  §.  17.  zu  erstattenden  Berichte  hervor,  daß  die  dem
Ehrenrathe  zugegangene  Anzeige  auf  Mißverständnissen  beruht,  so  kann  der  Kommandeur
  die  Angelegenheit  mit  einer  Belehrung  oder  Warnung  an  beide  Theile
erledigen.
S.  21.
Findet  dagegen  der  Kommandeur  die  Sache  zu  einem  ehrengerichtlichen  VI.  Cinleitung
Verfahren  geeignet,  so  sind  der  Bericht  und  die  aufgenommenen  Verhandlun-  PSent.
gen  auf  dem  Dienstwege  dem  Divisions-Kommandeur  einzusenden,  wobei  der  fahrens.
Brigade-Kommandeur  zugleich  seine  Meinung  abgiebt.  Der  Divisions-Kommandeur
  entscheidet  sodann,  ob  ein  ehrengerichtliches  Verfahren  Statt  finden
soll  oder  nicht.
Gegen  diese  Entscheidung  ist  ein  Rekurs  nicht  zulässig.
Dasselbe  Derfahren  tritt  ein,  wenn  in  dem,  im  §s.  20.  erwähnten  Falle
der  Bezüchtigte  sich  bei  der  Entscheidung  des  Kommandeurs  nicht  beruhigt  und
die  ehrengerichtliche  Untersuchung  beantragt.

In  den  im  §.  2.  unter  Nr.  1.  litt.  g.  und  h.  erwähnten  Fällen  wird
der  Antrag  auf  Anordnung  eines  ehrengerichtlichen  Derfahrens  im  Dienstwege,
unter  Beisügung  eines  vollständigen  Thatberichts  (species  facti),  zur  Entscheidung
  des  Divisions-Kommandeurs  gebracht,  ohne  zuvor  die  Sache  zur  vorldusigen
  Untersuchung  an  den  Ehrenrath  zu  verweisen.

23

§.  23.

Bei  der  Artillerie  und  dem  Ingenieur-Korps  üben  die  Artillerie=  und
Ingenieur-Inspekteure;  bei  den  Jaäger=  und  Schützen-Abtheilungen  und  den
nicht  im  Divisions-erbande  stehenden  Regimentern,  die  kommandirenden  Generale;
  beim  großen  Generalstabe  der  Chef  des  Generalstabes  der  Armee;  bei  der
Gendarmerie  der  Chef  der  Land-Gendarmerie,  und  beim  Kadetten-Korps  der
Kommandeur  desselben  die  Rechte  des  Divisions-Kommandeurs  (§.  21.  22.)  aus.

24

«  Jeder  Offizier  hat  das  Recht,  auf  ein  ehrengerichtliches  Verfahren  gegen
einen  andern  Offizler  sowohl,  als  gegen  sich  selbst  anzutragen.  Auch  ist  ein  g
(Nr.  2481.)  es
        <pb n="382" />
        —  304  —

ches  Verfahren  nach  einer  gerichtlichen  Untersuchung  zulässsg,  sobald  im  Laufe
derselben  sich  Umstände  ergeben,  welche  die  Einleitung  dieses  Verfahrens  bedingen.
4  25

r  M0.

Das  ehrengerichtliche  Verfahren  findet  in  der  Regel  bei  demjenigen  Ehrengerichte
  Statt,  zu  welchem  der  Angeschuldigte  gehört.  Die  kommandirenden
Generale  und  die  General-Inspekteure  der  Artillerie  und  des  Ingenieur-Korps
sind  jedoch  ermächtigt,  in  geeigneten  Fällen  und  namentlich  dann,  wenn  das
hanze  Ehrengericht  oder  ein  größerer  Theil  desselben  als  Ankläger  oder  Zeugen
aufgetreten  ist  und  dieserhalb  von  dem  Angeschuldigten  perhorreszirt  wird,  die
Untersuchung  und  Abfassung  des  Erkenntnisses  einem  andern  Ebrengerichte  als
dem,  wozu  der  Angeschuldigke  gehört,  ohne  weitere  Anfrage  zu  übertragen.

9

.  26.

Wenn  gegen  Offiiere  von  zwei  verschiedenen  Ofßzzier-Korps  eine  ehrengerichtliche
  Untersuchung  eingeleitet  werden  soll,  so  wird  von  ihrem  nächsten  gemeinschaftlichen
  Vorgesetzten,  dem  die  Besugniß  zur  Anordnung  eines  ehrengerichtlichen
  Verfahrens  zusteht  (S§.  21.  23.),  das  Ehrengericht  eines  dritten
Offizier-Korps  dazu  bestimmt.

Gehören  die  Betheiligten  zu  verschiedenen  Armee-Korps  oder  General-Inspektionen
  rc.  (§.  23.),  so  gebührt  die  Bestimmung  daröber,  wo  das  ehrengerichtliche
  DTerfahren  Statt  finden  soll,  dem  Kriegsminister.

27.
Vn.  Die  ehten-  In  den  zum  ehrengerichtlichen  Verfahren  gewiesenen  Sachen  fuͤhrt  der
Pihe  ua  Ehrenrakh  die  Untersuchung.

Dem  Ehrenrathe  liegt  die  Vernehmung  des  Angeschuldigten  und  die  Ermittelung
  der  für  und  wider  denselben  sprechenden  Thatsachen  ob.  Das  Verfahren
  muß  immer  möglichst  kurz  seyn.

Bei  erschiedenheit  der  Ansichten  des  Ehrenraths  über  das  zu  beobachkende
  Verfahren  entscheidet  der  Kommandeur,  unter  dessen  Leitung  das  Ehren-Gericht

  steht.
28

S.  28.

Sind  geugen  zu  vernehmen,  so  ist  zu  den  DVerhandlungen  der  Auditeur
oder  ein  untersuchungsführender  Offzier  zuzuziehen,  dem  auch  die  PVereidigung
der  Zeugen  obliegt.

Offziere,  welche  als  Zeugen  vernommen  werden,  versschern  die  Richtigkeit
  ihrer  Aussage  auf  Ehre  und  Pflicht,  insofern  der  Angeschuldigte  ihre  Dereidigung
  nicht  ausdrücklich  verlangk.

8.  29.
Vorladungen  von  geugen  und  Requisstionen  an  Behörden  erläßt  der
Kommandeur.
Es  dirfen  sedoch  die  Akten  des  Ehrengerichts,  deren  Einsicht  überhaupt
niemanden,  außer  den  vorgesetzten  Milikair-Behörden,  gestattet  ist,  den  zu  requirirenden
  Behörden  nicht  mitgetheilt  werden.

S.  30.

In  Fällen,  wo  bereits  eine  gerichtliche  Untersuchung  vorangegangen  ist

(§.  24.),  muß  der  Ehrenrath  die  Umersuchungs-Akten  einschen  und  dem  Berfahren
  zum  Grunde  legen.  ßi

in-
        <pb n="383" />
        —  305  —

Findet  der  Ehrenrath  die  Verhandlungen  unvolständig,  so  muß  er,  bevor
  von  ihm  die  Akten  zur  Fällung  des  ehrengerichtlichen  Urtheils  vorgelegt
werden,  die  Vervollständigung  der  Verhandlungen  veranlassen.

5.  31.

Zum  Zwecke  der  Vertheidigung  ist  dem  Angeschuldigten  die  eigene  Einsicht
  der  Akten  in  Anwesenheit  eines  Mitgliedes  des  Ehrenraths  gestattet.  Derselbe
  kann  nach  dem  Schlusse  der  Verhandlungen  seine  Vertheidigung  dem  Ehrenrathe
  zu  Protokoll  geben,  oder  sich  durch  einen  Offzier,  dem  zu  diesem  Behufe
die  Einsicht  der  Akten  in  Gegenwart  eines  Mitgliedes  des  Ehrenraths  zu  gestatten
  ist,  schriftlich  vertheidigen  lassen,  oder  seine  eigene  Vertheidigungsschrist  dem
Ehrenrathe  einreichen.  #

Der  WVertheidiger  darf  jedoch  niemals  einen  niederen  Rang  als  der  Angeschuldigte
  bekleiden.

Wenn  der  Angeschuldigee  sich  selbst  schriftlich  verkheidigen,  oder  durch
einen  Offtzier  vertheidigen  lassen  will,  so  ist  zur  Einreichung  der  Vertheidigungs-Schrift
  eine  Praklustofrist  von  14  Tagen  u  bewilligen,  die  nur  in  Krankheiksoder
  anderen  außerordentlichen  Fallen  verlängert  werden  darf.

S.  32.

Sodann  muß  bei  den  Truppen  des  stehenden  Heeres  sofort  zur  Fdllung  vur  aung,
des  Urtheils  geschritten  werden.  Bei  der  Landwehr  wird  dies  bis  zur  nächsten  Fuelketion.
jährlichen  großen  Uebung  ausgesetzt;  gestattet  jedoch  der  Fall  diesen  Aufschub  àue  4hrrn
nicht,  und  ist  auch  die  Versammlung  des  Osfftzer-Korps  außer  der  Uebung  Ernicht
  ausführbar,  so  hat  der  kommandirende  General  das  Nöthige  anzuordnen,  "“
dessen  Bestimmung  hierüber  im  Dienstwege  einzuholen  ist.

5.  33.

Dem  als  Ehrengericht  berusenen  Offzier-Korps  sind  von  dem  Ehrenrathe,
in  der  dazu  bestimmten  Versammlung,  zu  welcher  der  Angeschuldigte  jedoch  nur
auf  seinen  besonderen  Antrag  zuzuziehen  ist,  die  Terhandlungen  vorzulegen  und
vollständig  vorzulesen.

5  34.
dunsgesshlosse  bleiben  von  dem  Ehrengerichte:  der  Ankläger,  der  ertheidiger,
  die  nahen  Verwandten  und  die  Schwäger  des  Angeschuldigten,  so  wie
diejenigen  Offiziere,  welche  als  Zeugen  in  der  Sache  abgehört  sind,  endlich  wer
sich  selbst  in  einer  ehrengerichtlichen  oder  gerichtlichen  Unkersuchung  befindet.

Zu  den  nahen  Verwandten  werden  nur  gezählt:  der  Vater,  die  Söhne,
Brüder,  Onkel,  Neffen  und  die  rechten  Geschwister-Kinder.

Wer  biernach  von  dem  Ehrengerichte  nicht  ausgeschlossen  ist,  oder  nicht
in  Folge  von  Urlaub,  Krankheit  oder  durch  Kommando  abgehalten  wird,  demselben
  beizuwohnen,  darf  sich  der  Theilnahme  an  dem  Ehrengerichte  nicht  entziehen.

S.  35.

Die  Mitglieder  des  Ehrengerichts  werden  nicht  vereidigt;  sie  sind  aber
vor  der  Abstimmung  von  dem  Kommandeur,  unter  dessen  Leitung  das  Ehren-Gericht
  steht,  jedesmal  aufzufordern,  als  Ehrenmänner  ohne  Leidenschaft,  nach
Pflicht  und  Gewissen  und  mit  Erwägung  der  einwirkenden  besonderen  Verhdltnisse
  ihr  otum  abzugeben.  Ueber  die  Verhandlung  ist  ein  Protokoll,  aus  5

Mr.  2484.)  em
        <pb n="384" />
        —  306  —

chem  das  Votum  jedes  einzelnen  Mitgliedes  des  Ehrengerichts  deutlich  ersichtlich
seyn  muß,  von  dem  Ehrenrathe  aufzunehmen.

Jeder  zur  Abstimmung  berufene  Offzier  muß  deshalb  sein  zu  Protokoll
gegebenes  Votum  selbst  unterschreiben  und  die  Verhandlung  am  Schlusse  vom
Ehrenrathe  vollzogen  werden.

S.  36.

Die  Abstimmung,  bei  welcher  der  Angeschuldigte  niemals  gegenwärtig  seyn
darf,  erfolgt  in  den  Ehrengerichten  über  Hauptleute,  Rittmeister  und  Subaltern=Offziere
  in  der  Art,  daß  zuerst  die  Mitglieder  des  Ehrenraths  ihre  Stimmen
abgeben;  sodann  folgt  der  dleeste  Hauptmann  oder  Rittmeister,  der  alteste  Premier-Lieukenant,
  der  dlreste  Sekonde-Lieutenant,  sodann  der  zweite  Hauptmann
u.  #.  Demnchst  stimmen  die  Stabsoffiziere  in  umgekehrter  Ordnung,  die  jüngeren
  zuerst  und  die  alteren  zuletzt.

In  den  Ehrengerichten  über  Stabsoffiziere  stimmen  nach  dem  Ehrenrathe,
die  Obersten,  Oberstlieutenants  und  Majors  in  derselben  Weise,  wie  in  den
übrigen  Ehrengerichten  die  Hauptleute  und  Subaltern-Offzziere.

s.  37.
Die  Stimmen  werden  nach  einer  von  dem  Kommandeur  zu  leitenden
Berathung,  von  jedem  Mitgliede  des  Ehrengerichts  besonders,  muͤndlich  dem
Ehrenrathe  abgegeben.

5.  38.

Es  stimmen  nur  die  anwesenden  Mitglieder  des  Ehrengerichto;  es  muͤsen
aber  mindestens  dreizehn  Mitglieder  desselben  anwesend  seyn.  Ist  dies  nicht  möglich,
  so  wird  das  Ehrengericht  nach  der  darüber  einzuholenden  Bestimmung  des
kommandirenden  Generals  oder  General-Inspekteurs  bei  einem  andern  Truppentheile
  gehalten,  oder  der  Spruch  einstweilen  ausgesetzt.

S.  39.

Bei  einem  Infanterie-Regimente,  welches  verschiedene  Garnisonen  hat,
wird  die  deldohne  Verhandlung  des  Offizier-Korps  des  betreffenden  Bataillons
  nebst  den  Akten  den  Osihieren  der  ubrigen  Bataillone  zum  Zwecke  ihrer,
nach  §.  360.  anzuordnenden  Abstimmung  vorgelegt.  Dasselbe  gilt  in  Vetreff  der
Artillerie-Brigaden.

S.  40.

Wenn  Mitglieder  des  Ehrengerichts  aus  irgend  einem  Grunde  nicht  an
der  Abstimmung  Theil  genommen  haben,  so  sind  dieselben  in  dem  Abstimmungs-Protokolle
  unter  Angabe  der  Gründe,  weshalb  sie  nicht  micgestimmt  haben,  namhaft
  zu  machen.

-

Jedes  VDotum,  welches  den  im  §.  4.  enthaltenen  Bestimmungen  nicht
emspricht,  ist  von  dem  Ehrenrathe  zurückzuweisen  und  dagegen  die  Abgabe  eines
diesen  Bestimmungen  entsprechenden  Botums  zu  fordern.

S  42.

Es  steht  jedoch  jedem  Mitgliede  des  Ehrengerichts  frei,  sich  für  inkompetent
  4  erkldren,  oder  auf  Vervollständigung  der  Verhandlungen  anzutragen,
in  sofern  ihm  dieselben  unvollständig  erscheinen.

S.  43.
        <pb n="385" />
        —  307  —

S.  43.

Wenn  aber  die  von  Mitgliedern  des  Ehrengerichts  ausgesprochene  Meinung,
daß  sie  zur  Fällung  cines  Urtheils  inkompetent  oder  die  Akten  unvollständig
sepyen,  in  der  Minorität  geblieben  ist,  so  müssen  diese  Mitglicder  dennoch  über
die  Angeschuldigten  mitsprechen,  und  es  bleibt  sodann  ihrer  Ueberzeugung  und
ihrem  Gewissen  überlassen,  in  wiefern  sie  aus  ihrer  bereits  ausgesprochenen
Meinung  einen  Grund  hernehmen  zu  müssen  glauben,  den  Angeschuldigten  mit
einer  Strafe  zu  belegen  oder  auf  Freisprechung  zu  votiren.

S.  44.

Bei  den  Ehrengerichten  der  Stabs-Offiziere  findet  weder  eine  Versammlung
  der  Mitglieder,  noch  eine  gemeinschaftliche  Berathung  derselben  zum  Zwecke
der  Abstimmung  Statt;  vielmehr  werden  die  Akten  von  dem  Ehrenrathe  nach
der  im  §.  36.  bestimmten  Folgereihe  den  Mitgliedern  zugesendet,  welche  demnächst
  ihr  Votum  schriftlich  —  spätestens  binnen  drei  Tagen  nach  Empfang  der
Akten  —  abzugeben  haben.

5S.  45.

Zur  Gültigkeit  eines  Urtheils  der  Ss.  6.  7.  und  9.  erwähnten  Ehrengerichte
  über  Offiziere  vom  Hauptmann  oder  Riklmeister  abwärts  ist  erforderlich,
daß  mindestens  zwei  Drittheile  der  Stimmenden  (88.  38.  u.  30.)  ein  gleiches
Votum  abgeben.  Ist  ein  solches  Urtheil  nicht  zu  erlangen,  so  wird  die  Sache
unter  Beifügung  der  Akten  und  des  Absiimmungs-Protokolls  dem  Ehrengerichte
der  Stabs-Offiziere  zur  Entscheidung  vorgelegt,  und  dort  darüber  in  gleicher
EWeise  wie  in  allen  andern  vor  dieses  Ehrengericht  gehörenden  Untersuchungen
erkannt.

S.  4.

Für  die  Ehrengerichte  der  Stabs-Ofsziere  gilt  als  Regel,  daß  es  zur
Gültigkeit  eines  Urtheils  nur  der  einfachen  Majorität  der  Stimmenden  bedarf
und  daß,  wenn  in  einer  Sache  gleiche  Vota  von  beiden  Seiten  vorhanden
sind,  diejenige  Meinung  für  den  Beschluß  des  Ehrengerichts  anzunehmen  ist,
für  welche  der  dlteste  Stabs-Offzier  sein  Votum  abgegeben  hat.

Sind  jedoch  mehr  als  zwei  Meinungen  im  Ehrengerichte  vorhanden,  so
entscheidet  die  relative  Majorität,  und  wenn  in  einem  solchen  Falle  für  die
Meinungen,  welche  die  mehrsten  Stimmen  für  sich  haben,  eine  gleiche  Anzahl
von  Stimmen  vorhanden  ist,  so  gilt  diejenige  dieser  Meinungen  als  der  Beschluß
  des  Ehrengerichts,  welcher  der  dlteste  Stabs-Offzier  beigetreten  ist;  in
sofern  aber  dieser  für  eine  andere  Meinung  sein  Votum  abgegeben  hat,  so  giebt
alsdann  von  den  beiden  Meinungen,  für  welche  eine  gleiche  Anzahl  von  Stimmen
  vorhanden  ißt,  die  gelindere  Meinung  dergestalt  den  Ausschlag,  daß  dieselbe
als  der  Beschluß  des  Ehrengerichts  angenommen  werden  muß.

S.  47.

Hält  sich  das  Ehrengericht  einstimmig  oder  durch  Stimmenmehrheit
(Ss.W  5  und  46.)  fuͤr  inkompetent,  so  ist  Mir  hiervon  im  Dienstwege  Meldung
zu  machen.

8.  48.
Geht  der  Ausspruch  des  Ehrengerichts  dahin,  daß  die  Verhandlungen
fuͤr  unvollstaͤndig  zu  erachten,  so  ist  die  Vervollstaͤndigung  nach  der  Meinung
Jahrgang  1841.  (Fr.  238).)  48  des
        <pb n="386" />
        IX.  Koften.

des  Ehrengerichts  durch  den  Ehrenrath  zu  veranlassen  und  demnaͤchst  definitiv
von  demselben  Ehrengerichte  zu  erkennen.
s.  49.

st  auf  eine  Warnung,  oder  auf  Strafe,  oder  Freisprechung  erkannt,
so  ist  das  Erkenntniß  von  dem  Ehrenrathe  abzusassen,  zu  unterschreiben  und  demselben
  ein  kurzer  Akten-Auszug  beizufügen.  Jedes  Erkenntniß  muß,  außer  der
Erkenntnißformel,  in  einer  zusammenhängenden  Darstellung  die  Machrichten  über
die  persönlichen  eerhewuss  des  Angeschuldigten,  die  Erzahlung  des  zur  Unter-8



suchung  gekommenen  Vorfalls  und  die  Gründe  der  Entscheidung  enthalten.

.  §.  50
Doas  Erkenntniß  ist  sodann  im  Dienstwege  zu  Meiner  Bestätigung  einzureichen,
  und,  wenn  Ich  dasselbe  bestätigt  habe,  mit  der  Bestätigungs-Order
dem  Angeschuldigten  von  dem  Ehrenrathe  zu  publiziren.
1

51.

Der  Zweck  des  Ehrengerichts  und  die  Würde  des  Standes  erfordern,
daß  sowohl  die  Verhandlungen  des  Ehrenrathes  als  die  des  Ehrengerichts  selbst,
so  wie  der  Ausfall  des  Urkels  bis  nach  erfolgter  Publikation  geheim  gehalten
werden.  Wer  hiergegen  handelt,  verletzt  eine  Pflicht  des  Offzierstandes.

S.  52.
«  GegeneinbestätigtesehrengerichtlichesErkenntnißistohneMeineBestimmung
  ein  weiteres  Verfahren  nicht  zulaͤssig.

.  53.

Die  ehrengerichtlichen  Untersuchungen  werden  kosien=  und  siempelfrei  bearbeitet,
  und  die  etwa  entstehenden  baaren  Auslagen  vom  Militair-Fiskus  übernommen.


Gegeben  Sanssouci,  den  20.  Juli  1843.

Friedrich  Wilhelm.

 

Allerhöchste  Verordnung
über
das  Verfahren  der  Ehrengerichte  bei  Untersuchung  der  zwischen  Ossizieren
  vorfallenden  Streitigkeiten  und  Beleidigungen,  sowie  über  die
Bestrafung  des  Zweikampfs  unter  Ofsfzieren.

D#  Zweikampf,  so  wie  die  Herausforderung  zum  Zweikampfe  ist  durch
die  Gesetze  verboten  und  strafbar.  Dennoch  wird,  oft  wegen  der  unbedeutendsten
  Beranlassungen,  von  Offzieren  Meiner  Armee  der  Zweikampf  als  Mittel
  zur  Wiederherstellung  der  wirklich  oder  vermeintlich  gekränkten  Ehre  gewählt.
Ich  habe  deöhalb,  um  Zweikämpfe  der  Offziere  so  viel  als  möglich  zu
verhüten,  den  Ehrengerichten  das  Amt  als  Schiedsrichter  in  allen  unter  Offizie-
        <pb n="387" />
        —  309  —

zieren  vorkommenden  Streitigkeiten  und  Beleidigungen,  insofern  sie  nicht  im
uUnmittelbaren  Zusammenhange  mit  einem  Akte  des  Dienstes  stehen,  zu  übertragen
beschlossen,  und  verordne  über  das  hierbei  zu  beobachtende  Verfahren,  so  wie
über  die  Bestrafung  der  Zweikämpfe  der  Offziere,  anstatt  der  bis  jetzt  darüber
bestehenden  gesetzlichen  orschriften,  wie  folgt:

S.  1

Das  Ehrengericht  ist  der  Schiedsrichter  in  allen  Ehrenstreitigkeiten  der
Offitiere,  und  hat  darüber  zu  wachen,  daß  unnütze  Händel  und  muthwillige
Zänkereien  vermieden  werden,  um  die  Ehre  eines  jeden  Offziers  und  dadurch
auch  des  gesammten  Korps,  mit  Rücksicht  auf  die  eigenthümlichen  Verhältnisse
des  Offizierstandes,  fleckenlos  zu  erhalten.

9

Wenn  Streitigkeiten  oder  Ehrenbeleidigungen  unter  Offizieren  vorfallen,
die  zu  cinem  Zweikampfe  führen  können,  so  haben  die  Betheiligten  die  Verpflichtung,
  vor  jedem  weitern  Verfolge  der  Sache,  dem  Ehrenrathe  eine  Anzeige  von
dem  Vorgange  zu  machen.

5.  3.

Die  Nichterfüllung  dieser  Verpflichtung  (s.  2.)  hat,  wenn  mit  Gorbeigehung
  des  Ehrenraths  und  des  Ehrengerichts  zum  Zweikampfe  geschritten  wird,
die  im  §.  25.  angegebenen  Strafen  unausbleiblich  zur  Folge.

4

Sind  bei  einer  Streitigkeit  oder  Beleidigung  Offiziere  verschiedener
Ehrengerichte  betheiligt  und  diese  Ehrengerichte  nicht  an  dem  Orre  des  Vorgangs
befindlich,  so  ist  davon  dem  Ehrenrathe  des  nächsten  Ehrengerichts  Anzeige  zu
machen,  welcher  sodann  die  gütliche  Ausgleichung  in  der  im  §.  6.  und  folgenden
vorgeschriebenen  Art  versuchen  muß.  Gelingt  dies  nicht  oder  ist  der  Aufenthalt
der  Betheiligten  von  zu  kurzer  Dauer,  um  die  Ausgleichung  zu  bewirken,  so
muß  der  Ehrenrath  durch  seinen  Vorgesetzten  die  Ehrengerichte  der  Betheiligten
  von  dem  Vorgange  zur  weiteren  Veranlassung  in  Kenntniß  setzen.

Wird  der  Ehrenrath  von  Streitigkeiten  oder  Beleidigungen,  die  unter
Offizieren  vorgefallen  sind,  durch  die  Betheiligten,  oder  auf  andere  Weise  in
Kenntniß  gesetzt,  so  muß  er  dem  Kommandeur  zum  weiteren  Verfolge  der  Sache
dies  anzeigen.

S.  6.
Der  Ehrenrath  beginnt  sodann  die  nöthigen  Ermittelungen  des  Vorgangs.
Diese  Ermittelungen  können  durch  mündliche  Erkundigungen  und  Nachfragen
erfolgen;  hält  es  aber  der  Ehrenrath  für  zweckmäßig,  so  kann  von  ihm  auch
ein  Jeder  der  Betheiligten  zur  Einreichung  eines  schriftlichen  Thatberichts  (species
  facti)  veranlaßt  werden.

S.  7.

Die  Untersuchung  des  Ehrenraths  hat  hauptsächlich  eine  gütliche  Ausgleichung
  zum  Zweck.  Deshalb  muß  der  Ehrenrath  durch  Besprechung  mit  den
Betheiligten  und  mit  den  bei  dem  Worfalle  etwa  zugegen  gewesenen  Zeugen,  eine
möglichst  genaue  Kenntniß  über  das  Emstehen  und  den  Hergang  der  Streitigkeit
  sich  zu  verschaffen  suchen.

(r.  2587.)  48  rt
        <pb n="388" />
        —  310  —

s.  S.

Vor  Allem  ist  es  wichtig,  die  Ermittelung  auf  den  Ursprung  und  die
ussagen  der  Streitigkeit,  so  wie  auf  den  eigentlichen  Urheber  und  nicht  blos
auf  die  Betheiligten  zu  richten,  indem  es  haͤufig  der  Fall  ist,  daß  weit  fruͤher
schon  besondere  Lebensverhaͤltnisse,  Mißbrauch  der  Dienstbefugnisse  oder  ungezuͤ-gelte
  Laune  den  Keim  zu  Mißverständnissen  gelegt  haben,  die  bei  der  kleinsten
(Veranlassung  sodann  heftig  hervortreten.

r:r

Ferner  ist  von  dem  Ehrenrathe  auf  die  besonders  aufregenden  Umstände
bei  dem  Vorgange  selbst,  auf  die  Art  der  verübten  Beleidigung  und  namenltlich
darauf,  ob  dicselbe  in  einer  den  Offzierstand  entehrenden  Weise  ausgesprochen
ist,  Rucksicht  zu  nehmen.

S.  10.

Findet  der  Ehrenrath,  daß  der  ganze  Hergang,  ohne  eine  vorsätzliche  Beleidigung,
  nur  auf  Mißverständnissen  beruht,  so  hat  er,  in  so  weit  dies  nach  den
Standes-Verhältnissen  zulässig  ist,  durch  gütliche  Worstellungen  die  Sühne  zu
versuchen,  die,  wenn  sie  von  den  Betheiligten  angenommen  wird,  von  dem
Kommandeur,  unter  dessen  Leitung  das  Ehrengericht  steht,  durch  ihm  von  beiden
  Theilen  zu  gebenden  Handschlag  zu  bestätigen,  odex  schriftlich  zu  genehmigen
  ist.  In  dem  zuletzt  gedachten  Falle  ist  die  Genehmigung  zur  gütlichen  Beilegung
  der  Sache  durch  den  Ehrenrath  den  Betheiligten  bekannt  zu  machen.

S.  11.

Sollte  einer  oder  beide  Theile  der  im  Streite  Befangenen  nicht  zur  Versöhnung
  geneigt  seyn,  über  den  bekannt  gewordenen  Vorfall  im  Offzier-Korps
eine  andere  Meinung  laut  werden,  oder  der  Ehrenrath  sich  überzeugen,  daß  der
Fall  zu  einer  gütlichen  Beilegung  nicht  angethan  sey,  so  muß  die  Angelegenheit
im  geordneten  Wege  zur  Entscheidung  vor  das  Ehrengericht  gebracht  werden,
welches  alsdann  die  Sache  zu  untersuchen  hat.

5.  12.

Nach  Abschluß  der  Untersuchung  wird  in  derartigen  Fällen  eben  so,  wie
in  allen  übrigen  vor  die  Ehrengerichte  gewiesenen  Sachen  erkannt.
S.  13.

Das  Ehrengericht  erkennt  entweder:

a)  daß  der  Fall  zur  ehrengerichtlichen  Ruͤge  nicht  geeignet  und  die  Ehre

des  oder  der  Betheiligten  fuͤr  nicht  verletzt  zu  erachten  sey;  oder

b)  auf  eine  Ruͤge  gegen  einen  oder  gegen  beide  Theile  des  Benehmens

wegen  und  auf  wechselseitige,  durch  Handschlag  zu  bestätigende  Ehren-Erklaͤrungen;
  oder
c)  auf  Entlassung  aus  dem  Diensie.
5.  14.

In  den  Fällen  des  §.  13.  unter  litl.  a.  und  b.  wird  das  Erkenntniß  des
Ehrengerichts  dem  Befehlshaber,  der  das  ehrengerichtliche  Verfahren  angeordnet
  hat,  zur  Bestätigung  eingereicht.  Lautet  dagegen  das  Urtheil  auf  Dienst-Entlassung,
  so  ist  es  im  Diensiwege  zu  Meiner  Bestätigung  einzureichen.

S.  15.
Durch  ein  solches  bestätigtes  ehrengerichtliches  Erkenntniß  (§.  14.),  eh
es
        <pb n="389" />
        —  311  —

ches  den  Betheiligten  durch  den  Ehrenrath  zu  publiziren  ist,  erhält  der  darin
rörterte  Konflikt  seine  vollständige  Erledigung,  dergestalt,  daß  eine  weitere  Genugthuung
  von  den  Betheiligten  nicht  gefordert  werden  darf.

S.  16.

Sollte  eine  unter  Offizieren  vorgefallene  Streitigkeit  oder  Beleidigung
nicht  durch  das  Ehrengericht  beizulegen  seyn  und  die  Betheiligten  zu  erkennen
geben,  daß  sie  bei  dem  Ausspruche  des  Ehrengerichts  wegen  der  eigenthümlichen
Verhältnisse  des  Offzierstandes  sich  nicht  beruhigen  zu  können  glauben,  so  sind
die  Verhandlungen  des  Ehrengerichts  zwar  zu  Glesen,  zugleich  aber  die  Betheiligten
  auf  die  in  den  §§.  21.  und  folgenden  enthaltenen  Strafen  des  Zweikampfs
  vom  Ehrenrathe  aufmerksam  zu  machen.

S.  17.
»  Erfährtineinemsolchanalle(§.16.)derEhrenrath,daßdieBethciligten
  zum  Zweikampfe  zu  schreiten  beabsichtigen,  so  hat  er  das  Recht,  auf  dem
Kampfplatze  zu  erscheinen,  und  wenn  es  ihm  in  Vereinigung  mit  den  Sekundanten
  nicht  moͤglich  seyn  sollte,  eine  Ausgleichung  herbeizufuͤhren,  als  Kampfgericht
  den  Gang  und  das  Ende  des  Zweikampfs  zu  regeln.

S.  18.

Waͤhrend  des  Kampfes  kann  das  erste  Mitglied  des  Kampfgerichts  einen
etwa  eingetretenen  Mißbrauch  der  Waffen  untersagen;  das  Aufhoͤren  des  Kampfes
  aber,  sobald  ihm  dies  unter  den  obwaltenden  Umstaͤnden  und  in  Roͤcksicht
auf  die  Standesverhaͤltnisse  zulaͤssig  erscheint,  gebieten.

Wer  diesen  Anordnungen  nicht  Folge  leistet,  soll  so  bestraft  werden,  als
wenn  er  im  Dienste  den  Befehlen  seines  Vorgesetzten  entgegen  handelt.

S.  10.

Gleich  nach  beendigtem  Zweikampfe  tritt  unter  Zugrundlegung  der  beim
Ehrengerichte  stattgehabten  Verhandlungen  die  Bestrafung  wegen  des  vollzogenen
  Zweikampfs  ein,  in  sofern  nicht  besondere  Ereignisse  während  des  Zweikampfs
oder  der  Ausgang  desselben  eine  neue  Untersuchung  nöthig  erscheinen  lassen.

5.  20.

Wird  eine  solche  Untersuchung  erforderlich,  so  hat  dieselbe  der  bekreffende,

mit  der  höhern  Gerichtsbarkeit  versehene  Befehlshaber  sofort  anzuordnen  und

für  die  Beschleunigung  möglichst  zu  sorgen,  damit  so  schnell  als  irgend  thunlich
  über  die  Betheiligten  durch  ein  Kriegsgericht  erkannt  werden  kann.

S.  21.
DIst  in  dem  Zweikampfe  keiner  der  Duellanten  getddtet  worden,  so  haben
beide  Theile,  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  erfolgte  leichtere  oder  schwerere
(Verwundung,  einmonatlichen  bis  zweisaährigen  Festungsarrest  verwirkt.
8.  22.
Ist  im  Sweikampfe  einer  der  Duellanten  geködtet  worden  oder  der  später
erfolgte  Tod  die  unmittelbare  Golge  der  im  Zweikampfe  erhaltenen  Wunde,  so
erifft  den  Ueberlebenden  ein=  bis  vierjähriger  Festungsarrest.

.  23.
Wear  die  Herausforderung  auf  eine  solche  Art  des  Zweikampfs,  welthe
(Nr.  2190.)  ie
        <pb n="390" />
        —  312  —

die  Tödtung  eines  der  beiden  Theile  zur  unabwendbaren  Folge  haben  mußte,
oder  dahin  gerichtet,  daß  der  Zweikampf  so  lange,  fottgeselt  werden  solle,  bis
einer  der  beiden  Theile  getoͤdtet  seyn  wuͤrde,  so  tri
wenn  bei  dem  Zweikampfe  einer  der  beiden  heile  getoͤdtet  worden,  fuͤnfzehnjaͤhriger,
  und  wenn  keine  Toͤdtung  erfolgt  ist,  zwei-  bis  sechsjaͤhriger

Festungsarrest  ein.

Hat  der  Ueberlebende

a)  in  dem  Zweikampfe  die  herkoͤmmlichen  oder  verabredeten  Formen  desselben
  absichtlich  verletzt  und  dadurch  den  Tod  des  Gegners  bewirkt,  oder

b)  den  Gegner,  nachdem  er  wehrlos  geworden,  getoͤdtet,  so  hat  derselbe
zehn=  bis  zwanzigjährigen  Festungsarrest  und  Dienstentlassung  verwirkt.

*'

.  25.
Ist  der  Zweikampf  ohne  Anzeige  (§.  2.)  der  ihn  veranassenden  Streitigkeit
  vollzogen  worden,  so  tritt  der,  wegen  der  Dollziehung  desselben  an  sich  verwirkten
  Strafe
a)  in  den  Fällen  des  §.  21.
zwei=  bis  viermonatlicher,
b)  in  den  Fällen  des  §.  22.
sechomonarscher  bis  einjähriger,  und
D)  in  den  Fällen  des  §.  2
**  bis  zweisähriger
Festungsarrest  als  —  hinzu.

Eine  gleiche  Strafschaͤrfung  4  u4%  soll  diejenigen  treffen,  welche,  während
  die  Sache  vor  dem  Ehrenrathe  oder  dem  Ehrengerichte  schwebt,  zum  Zweikarmise
  schreiten;  so  wie  diejenigen,  welche  den  Zweikampf  ohne  Sekundanten
vollziehen.

rdl
Kartelltraͤger,  Sekundanten  rrs  Zeugen  des  Zweikampfs  haben  in  den
Fällen  der  s.  25.  und  26.  cinen  ein-  “  ghechemonetich.  Festungsarrest  verwirkt.

Bei  Zumessung  der  Strafen  .  .  und  solg.),  sey  es,  daß  die  Bestrafung
  auf  Grund  der  ehrengerichtlichen  Verhandlungen  oder  der  spätern  über
den  Ausgang  des  Zweikampfs  stattgehabten  Untersuchung  erfolgt,  ist  ganz  besonders
  zu  berücksichtigen:

a)  ob  der  Urheber  des  Zweikampfs  denselben  absichtlich  und  böswillig

herbeigeführt  hat;
b)  ob  dies  nur  in  leidenschaftlicher  Aufregung  geschehen  ist

J%)  in  wie  weit  die  eigenthümlichen  Verhaͤltnisse  des  Ospziesstandes  mitgewirkt

  haben,  und
40  ob  die  Folgen  des  Zweikampfs  nur  durch  die  nothwendige  Abwehr
herbeigeführt  sind.
.  20.
        <pb n="391" />
        —  313  —

S.  29.

Wer  hiernach  (8.  28.)  als  schuldig  am  Zweikampfe  befunden  wird,  ist  in
der  Regel,  —  wenn  nicht  eigenthuͤmliche  Verhaͤltnisse  ihm  zur  Entschuldiguͤng  gereichen
  und  eine  Strafmilderung  rechtfertigen  —  noch  einmal  so  hoch  zu  bestrasen,
  als  derjenige,  welcher  für  nicht  schuldig  am  Zweikampfe  erklärt  wird.
§S.  30.
Wird,  wenn  eine  Tödtung  erfolge,  der  Ueberlebende  für  den  schuldigen
Theil  erklärt  (s.  29.),  so  hat  derselbe,  wenn  Strafmilderungsgründe  nicht  vorhanden
  sind,  außer  dem  ihn  treffenden  Festungsarrest  die  Dienstentlassung  verwirkt.

Wird  dagegen  der  Ueberlebende  für  nicht  schuldig  an  dem  Zweikampfe
oder  an  den  über  die  Ausführung  desselben  getroffenen  Werabredungen  (§.  23.)
erklärt,  und  stellt  sich  heraus,  daß  die  Tödtung  absschtslos  erfolgt,  und  nur
durch  nothwendige  Abwehr  des  Gegners  veranlaßt  ist:  so  kann  die  Strafe  im
Falle  des  §.  22.

bis  auf  sechsmonatlichen,
im  Falle  des  §.  23.
bis  auf  zweijährigen
Festungsarrest  gemildert  werden.

31.

In  einzelnen  besondern  Fdllen,  wo  der  Zweikampf,  ohne  eine  böswillige
Absicht,  lediglich  durch  die  eigenthümlichen  WMerhältnisse  des  Offzierstandes  veranlaßt
  und  ohne  nachtheilige  Folgen  geblieben  ist,  beide  Theile  auch  ohne  Vorwurf
  sich  benommen  haben,  und  Umstände,  welche  das  Vergehen  erschweren,
nicht  vorhanden  sind;  können  die  Duellanten  durch  den  Divissons-Kommandeur,
oder  den  die  Rechte  desselben  ausübenden  Besehlshaber  (§.  23.  der  Verordnung
über  die  Ehrengerichte)  disziplinarisch  mit  Arrest  bestrast  werden.

S.  32.

Die  Mitglieder  des  Kampfgerichts,  die  Sekundanten  und  Zeugen  des
Zweikampfs,  bleiben  mit  Ausnahme  des  im  §.  27.  erwähnten  Falles  straffrei,
wenn  sie  nicht  Anreiz  zum  Zweikampfe  gegeben  haben,  oder  im  Falle  des  §.  23.
der  VGorwurf  der  Mitwissenschaft  sie  trifft.

S.  33.

Die  Herausforderung  zum  Zweikampfe  und  deren  Annahme,  so  wie  die
Kartelltraͤgerei,  ist,  wenn  der  Zweikampf  mit  Vorbeigehung  des  Ehrenraths  und
des  Ehrengerichts  hat  vollzogen  werden  sollen,  mit  vier=  bis  sechswöchentlichen
Arrest  zu  bestrafen.

S.  34.

Anreizung  zum  Zweikampfe  wird,  wenn  es  nicht  zur  Vollziehung  des
Zweikampfs  gekommen  ist,  mit  Arrest;  wenn  aber  der  Zweikampf  wirklich  stattgefunden
  hat,  mit  Festungsarrest  bis  zu  zwei  Jahren  und  nach  Bewandniß  der
Umstaͤnde  mit  Dienstentlassung  bestraft.

s.  35.
Wer  wegen  eines  von  dem  Ehrengerichte  gefällten  Spruches,  oder  wegen
einer  von  dem  Ehrenrathe  oder  dem  Kampfgerichte  getroffenen  Bestimmung  an
(Nr.  280.)  einem
        <pb n="392" />
        —  314  —

einem  Mitgliede  desselben  Händel  sucht,  ist  so  zu  bestrafen,  als  wenn  er  dieses
Lirehens  gegen  einen  Vorgesetzten  wegen  dienstlicher  Anordnungen  sich  schuldig
  macht.

5.  36.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  (58.  21.,  22.,  23.  und  24.)  finden
auch  dann  Anwendung,  wenn  der  Zweikampf  im  Auslande  vollzogen  ist  oder  in
einer  sträflichen  Uebereilung  ein  Rencontre  stattgefunden  hat.

Im  letztern  Falle  kann  die  Strafe  des  Zweikampfs  gegen  einen  oder
beide  Theile  verschärft,  oder  nach  Befinden  der  Umstände  die  Sache  nach  der
Vorschrift  des  §.  31.  erledigt  werden.

.  37.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  füralle  diejenigen  inaktiven.
und  verabschiedeten  Offziere,  welche  den  Ehrengerichten  nach  §.  3.  Nr.  3.  4.
5.  und  6.  der  darüber  ergangenen  Verordnung  unterworfen  sind.

Gegeben  Sanssouci,  den  20.  Juli  1843.

Friedrich  Wilhelm.
        <pb n="393" />
        —  315  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  30.  —

 

 

(Nr.  2485.)  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  vom  12.  Juli  1844.  für  die  Bergisch-Märkische
  Eisenbahngesellschaft,  nebst  den  Statuten.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  zum  Zwecke  der  Erbauung  und  Benutzung  einer  Eisenbahn,
welche,  an  die  Duͤsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn  sich  anschließend,  von  Elberfeld
über  Barmen  längs  Schwelm,  Hagen  und  Witten  nach  Dortmund  zum  Anschlusse
  an  die  Cöln-Mindener  Eisenbahn  führen  soll,  eine  Gesellschaft  mit  einem
Grundkapitale  von  Vier  Millionen  Thalern  gebildet  worden  ist,  so  wollen  Wir
zur  Ausführung  der  gedachten  Eisenbahn  hiermit  Unsere  landesherrliche  Zustimmung
  ertheilen,  indem  Wir  zugleich  bestimmen,  daß  die  in  dem  Gesetze  über  die
Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  ergangenen  allgemeinen
Vorschriften,  insbesondere  diejenigen  über  die  Expropriation,  auf  das  obenbezeichnete
  Unternehmen  Anwendung  sinden  sollen.  .

Auch  wollen  Wir  die  vorerwähnte  Gesellschaft,  unter  der  Benennung:
„Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft“,  als  eine  Aktien-Gesellschaft  nach  den
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  hierdurch  bestdtigen,  die
„anliegenden,  am  11.  Mai  d.  J.  notariell  vollzogenen  Statuten  derselben  genehmigen,
  und  in  Anerkenntniß  der  Wichtigkeit  der  bezeichneten  Eisenbahnverbindung
  für  die  allgemeinen  Landesinteressen,  ein  Viertheil  des  Aktienkapitals
nach  Maaßgabe  der  dieserhalb  in  den  Statuten  enthaltenen,  auf  den  Seitens
Unseres  Finanzministers  gepflogenen  Verhandlungen  beruhenden  Verabredungen,
auf  Staatsfonds  übernehmen.  .

Die  gegenwärtige  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  soll  nebst  den
Statuten  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  Sanssouci,  den  12.  Juli  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Mühler.  Flottwell.

 

Jayzrgang  1838.  (Nr.  287.)  49  Sta-=(Ausgegeben
  zu  Berlin  den  20.  August  1844.)
        <pb n="394" />
        —  316  —
Statut
fuͤr  die

Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft.

I.  Bildung,  Zweck,  Befugnisse  und  Geschäftsumfang
der  Gesellschaft.

S.  1.

Unter  dem  Namen  „Bergisch-Markische  Eisenbahngesellschaft“  bildet
sich  nach  den  Bestimmungen  des  Handelögesetzbuches  und  des  gerschen  über  die
Aktiengesellschaften  vom  0.  November  1843.  eine  anonpme  Gesellschaft  zur  Erbauung
  und  zum  Betriebe  einer  Eisenbahn,  welche  in  Elberfeld  anfangend,  über
Barmen,  längs  Schwelm,  Hagen  und  Witten  nach  Dortmund  führt,  und
nach  den  von  dem  Königlichen  Finanzministerium  zu  treffenden  näheren  Bestimmungen
  einerseits  mit  der  Dusseldorf-Elberfelder,  andererseits  mit  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahn  in  unmittelbare  Verbindung  zu  bringen  ist.

Dem  Königlichen  Finanzministerium  bleibt  die  Feststellung  der  Bahnlinie
und  des  Bauprojektes  einschließlich  der  Bahnhöfe  vorbehalten.

o

.
Die  Stadt  Etlberfeld  ist  das  Domizil  der  Gesellschaft  und  der  Sitz  ihrer
Verwaltung.

3.

Die  Gesellschaft  ist  befugt,  den  Transport  von  Personen,  Thieren  und
Frachtgürern  auf  der  Bahn  für  eigene  Rechnung  zu  betreiben;  aber  auch  anderen
  Unternehmern  diese  Transporte,  gegen  Enrrichtung  eines  Bahngeldes,  zu
gestatten.  Der  Tarif  sowohl  für  die  Güter-,  als  auch  für  die  Personenbeförderung,
  sowie  der  Tarif  für  das  Bahngeld,  imgleichen  jede  Aenderung  dieser
Tarife,  bedarf  der  Zustimmung  des  Kömglichen  Finanzministeriums.  —  Auch
bleibt  demselben  nicht  nur  die  Genehmigung,  sondern,  um  das  nothwendige  Ineinandergreisen
  mit  den  Fahrten  auf  anderen  Bahnen  zu  sichern,  auch  die  Abadnderung
  der  Fahrpläne  vorbehalten.

S.  4.

Sollte  in  Folge  weiterer  Vervollkommnungen  der  Transportmittel  die
Anwendung  von  Eisenschienen  und  Dampfwagen  eine  wesentliche  Aenderung
erleiden,  so  kann  die  Gesellchaft  innerhalb  der  Bahnlinie  auch  von  dem  verzu
  oder  neuen  Beförderungsmittel  in  seinem  ganzen  Umfange  Gebrauch
machen.

S.  5.

Unter  Genehmigung  des  Staats  kann  die  Gesellschaft  eine  Verlängerung
  und  Weiterführung  der  Bahn  nach  beiden  Richtungen,  sowie  Zweigbahnen,
  sowohl  für  den  Lokomotiv=  als  Pferdebetrieb,  ausführen,  mit  den
Umternehmern  von  Eisenbahnen,  die  mit  ihrer  Bahn  in  direkter  Verbindung
stehen,  Verträge  wegen  der  gegenseitigen  Benutzung  schließen,  oder  auch  bei
solchen  Eisenbahnen  sich  betheiligen.  Eine  Derlängerung  und  Weiterführung

·  -  er
        <pb n="395" />
        —  317  —

der  Bahn,  wie  solche  oben  erwähnt  ist,  kann  nur  in  der  Art  beschlossen  werden,
wie  der  §.  72.  bestimmt.

S.  6.

Die  Gesellschaft  kann  ferner  fuͤr  ihre  Rechnung,  vorbehaltlich  der  Genehmigung
  des  Staats,  die  erforderlichen  Einrichtungen  zum  Transporte  von
Personen  und  Frachtguͤtern  zwischen  ihren  Stationsplaͤtzen  und  nahe  gelegenen
Orten  herstellen,  jedoch  nicht  als  ausschließliches  Privilegium.

7.

Die  Gesellschaft  ist  befugt,  im  Wege  der  unfreiwilligen  Expropriation
nach  den  daruͤber  bestehenden  oder  noch  zu  erlassenden  Gesetzen  und  Vorschriften
  des  Staats,  die  Grundstuͤcke  eigenthuͤmlich  zu  erwerben,  oder  vorübergehend
zu  benutzen,  welche  zum  Bau  einer  doppelspurigen  Bahn  und  der  dazu  gehörigen
  Anlagen,  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  und  in  ihren  Fortsetzungen,  erforderlich

  sind.
II.  Bildung  und  Verwendung  des  Grundkapitals.

S.  8.
Zur  Ausfuͤhrung  der  Bahn  mit  einem  Geleise,  jedoch  mit  ausgedehnten
Ausweichestrecken,  zur  Erwerbung  des  erforderlichen  Tetrains  fuͤr  eine  doppelspurige
  Bahn  und  zur  Anschaffung  der  noͤthigen  Transportmittel  wird  vorldufig
ein  Kapital  von  vier  Millionen  Thalern  Preuß.  Kour.  fuͤr  ausreichend  erachtet.

8.  H.
Dieses  Kapital  zerfaͤllt  in  vierzigtausend  Aktien,  jede  irn  Betrage  von
hundert  Thalern.
s.  10.
Der  Staat  uͤbernimmt  von  dem  zu  vier  Millionen  Thalern  angenommenen
  Aktienkapitale  den  vierten  Theil,  mit  einer  Million  Thalern,  die  übrigen
drei  Millionen  Thaler  sind  durch  Privat-Aktienzeichnungen  untergebracht.

S.  11.

Die  Einzahlungen  für  sämmtliche  Aktien  geschehen,  sowie  die  Ausführung
der  Bahn  dies  erfordert,  in  Raten  von  zehn  Prozent,  und  #war  innerhalb
weier  Monate,  nach  einer  von  der  Direktion,  dem  §.  35.  gemäß,  veranlaßten

ffentlichen  Aufforderung.

S.  12.
Die  Einzahlungen  werden,  nach  der  Wahl  der  Aktionaire,  in  Elberfeld,
in  Barmen  oder  in  Berlin,  bei  denjenigen  Bankhausern,  welche  die  Direktion
dazu  bezeichnen  wird,  geleistet.

6.  13.
«  Die  Ratenzahlungen  werden  auf  brsonderen,  mit  der  Nummer  der  künftig
  auszufertigenden  Aktiendokumente  versehenen,  auf  den  Namen  des  ersten
Feichners  laukenden  Quittungsbogen  bescheinigt.

14

Derjenige  Privat-Aktionair,  welcher  nicht  innerhalb  der  im  §.  11.  vorgeschriebenen
  Frist  die  eingesorderten  Zahlungen  entrichtet,  verfällt  in  eine  Konventionalstrafe
  von  zehn  Reichsthalern  für  jede  Aktie,  von  welcher  die  FSehiang  in
Rückstand  geblieben  ist,  und  zwar  zum  Worcheile  der  Gesellschaftskasse.  Außer-Nr.

  2580)  40“  dem
        <pb n="396" />
        —  318  —

dem  steht  der  Gesellschaft  frei,  wenn  die  Zahlung  auf  eine  erneuerte  Privatoder
  öffentliche  Aufforderung  innerhalb  zweier  fernern  Monate  nicht  erfolgt,  nach
dem  Beschlusse  der  Direktion,  entweder  den  einzahlbaren  Betrag  der  Aktien
nebst  der  Strase  gerichtlich  einzutreiben  oder  hierauf  zu  verzichten.  Im  leßztern

alle  gehen  die  durch  die  ursprüngliche  Unterzeichnung  dem  Aktionaire  gegebenen
Ansprüche,  sowie  das  Eigenthumsrecht  der  bis  dahin  eingezahlten  Raten,  auf
die  Gesellschaft  über,  und  die  Direktion  ist  berechtigt,  die  betreffenden  Quittungsbogen
  einzusordern  und  zu  vernichten,  oder  sie  in  einer  öffentlichen  Anzeige
für  null  und  nichtig  zu  erklären,  und  die  erledigten  Aktien  an  neue  Aktienzeichner
  zu  dem  Tageskourse  zu  verkaufen.

S.  15.

Der  erste  Zeichner  ist  für  die  Einzahlung  von  vierzig  Prozent  des  Nominalbetrages
  der  Aktie  unbedingt  verhaftet.  Von  dieser  Verpflichtung  kann
derselbe  weder  durch  Uebertragung  seines  Anrechts  auf  einen  Dritten  sich  befreien,
  noch  Seitens  der  Gesellschaft  entbunden  werden.

Nachdem  der  volle  Aktienbetrag  eingezahlt  worden  ist,  werden  die  Quittungsbogen
  gegen  stempelfreie,  auf  den  Träger  lautende  Aktiendokumente  eingewechselt.
  Diese  Dokumente  werden  von  zwei  Direktoren  und  dem  Spezial-Direktor
  unterzeichnet  und  von  einem  Stammende,  welches  bei  der  Direktion
deponirt  bleibt,  abgeschnirten.

S.  17.
Die  Richtigkeit  der  Cession  eines  Quittungsbogens  zu  prüfen,  ist  die
Gesellschaft  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.
S.  18.

«  Die  Ratenzahlungen  werden  mit  vier  Prozent  pro  Anuo,  vom  Tage  des
Sirhlungskermine  an,  verzinset,  und  die  verfallenen  Zinsen  bei  der  nächsten
Einzahlung  in  Aufrechnung  gebracht.

5S.  10.

Sollte  von  dem  Aktienkapltale,  nachdem  die  Bahn  vollständig  fertig  gestellt,
  und  das  benöthigte  Betriebsmaterial  beschafft  worden,  ein  bedeutender
Ueberschuß  bleiben,  so  werden  davon  hunderttausend  Thaler  als  Reservefonds
hinterlegt;  der  Rest  aber  wird  zur  Verlängerung  und  Dermehrung  der  Ausweichestrecken
  verwendet.

S.  20.

Sollte  hingegen  das  Aktienkapital  zum  Bau  der  Bahn  und  zur  Beschaffung
  des  Betriebsmaterials  nicht  ausreichen,  so  hat,  nach  Anhörung  der
motivirken,  vom  Verwaltungsrathe  begurachteten  Vorschläge  der  Direktion,  die
eneeralversasmung,  unter  VDorbehalt  der  Genehmigung  des  Staats  zu  beschließen,
  ob  das  fehlende  Kapital  durch  Ausgabe  neuer  Aktien,  oder  durch  eine
Anleihe  beschafft  werden  soll.

5.  21.

Der  Ueberschuß  der  rohen  Einnahme  über  die  Ausgaben  für  Betrieb,
Reparaturen,  Erneuerung  des  Oberbaues  und  des  Betriebsmaterials,  erforderliche
  Anschaffungen  und  Bauten,  Verwalkungskosten,  Abgaben  u.  s.  w.,  bildet
den  reinen  Jahresgewinn.

8.  22.
        <pb n="397" />
        —  319  —

5.  22.

Von  dem  reinen  Gewinne  werden  jährlich  mindestens  fünf  Prozent,  höchstens
  zwanzig  Prozent  als  Reservefonds  so  oft  zurückgelegt,  bis  diese  Ersparnisse
die  Gesammtsumme  von  fünf  Prozent  des  Aktienkapitals  erreichen.  Ueber  die
Höhe  desjenigen  Theils  des  reinen  Gewinns,  welcher  innerhalb  der  vorgeschriebenen
  Grenze  zum  Reservefonds  geschlagen  werden  soll,  bestimmt,  nach  Anhsrung
  der  vom  Verwaltungsrathe  begutachteten  Vorschläge  der  Direktion,  die
Generalversammlung.  So  lange  noch  der  Sgtaat  erst  dann  Dividenden  von
leen  Aktien-Antheile  bezieht,  wenn  die  Privat-Aktionaire  vorab  drei  und  ein

albes  Prozent  Dividenden  empfangen  haben  (5§.  23.),  unterliegt  diese  Beschlußnahme
  der  General-Versammlung,  der  Genehmigung  des  Königlichen  Finanz-Ministeriums.


§.  23.

Bis  zum  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der  Betrieb  der  Bahn  eröffnet
  wird,  werden  die  Einzahlungen  auf  das  Aktien-Kapital  (s.  18.)  mit  vier
Batene  jährlich  verzinset.  Nach  Ablauf  jenes  Jahres  beziehen  zundchst  die

rivat-Aktionaire  aus  derjenigen  Summe,  welche  nach  staturgemäßer  Vermehrung
  des  Reservefonds  von  dem  Reinertrage  (§.  22.)  übrig  bleibe,  insoweit  derselbe
  ausreicht,  für  ihre  Aktien-Antheile  vorab  eine  Dividende  bis  zur  Höhe  von
drei  und  einem  halben  Prozente;  von  dem  Ueberreste  bezieht,  insoweit  dieser  Ueberrest
  ausreicht,  der  Staat,  für  die  von  ihm  übernommene  Eine  Million  Thaler
Aiten  ebenfalls  eine  Dividende  bis  zur  Höhe  von  drei  und  einem  halben
rozenke.

Wird  der  zu  vertheilende  Reinertrag  durch  die  Vertheilung  von  drei
und  einem  halben  Prozente  auf  die  gesammten  vier  Millionen  Thaler  Aktien
noch  nicht  erschöpft,  so  wird  der  Ueberschuß,  vorbehaltlich  der  spaäteren  Bestimmung
  über  die  (eventuelle)  Verwendung  des  fünften  Prozents  (s.  26.)  auf
sämmtliche  Staats=  und  Privat-Aktien  in  gleichen  Raten  vertheilt.

24

Falls  nach  Ablauf  der  ersten  zehn  Jahre,  nach  vollständiger  Eröffnung
der  Bahn,  sich  in  fünf  auf  einanderfolgenden  Jahren,  in  jedem  Jahre,  ein
Reinertrag  von  vier  Prozent  oder  ein  noch  höherer  Reinertrag,  von  dem  gesammten
  Aktienkapitale  von  vier  Millionen  Thaler  ergeben  sollte;  so  tritt  der
Staat  hinsichtlich  der  Theilnahme  an  dem  Reinertrage  mit  den  Privat-Aktionairen,
  vorbehaltlich  der  (eventuellen)  Verwendung  des  fünften  Prozents  (6.  26.)
für  die  Folge  ganz  in  gleiche  Rechte,  dergestalt,  daß  der  den  Privat-Aktionairen
eingerdumte  Vorzug  demnächst  nicht  weiter  Statt  findet,  wenn  auch  der  Rein-Ertrag
  sich  etwa  so  weit  vermindern  sollte,  daß  die  Dividende  nicht  drei  und
ein  halbes  Prozent  erreichte.

§.  25.

Nach  Ablauf  von  dreißig  Jahren,  von  der  volständigen  Eröffnung  der

Bahn  an  gerechnet,  hört  der,  den  Privat-Aktionairen,  eingerdumte  Vorzug,

wenn  solcher  nicht  inzwischen  schon  in  Folge  der  obigen  Bestimmung  weggefallen

ist,  unter  allen  Umstanden  auf,  so  daß  der  Scaat  sodann  jedenfalls  hinsichtlich

der  Theilnahme  an  dem  aufkommenden  Reinertrage  den  Privat-Aktionairen
ganz  gleich  steht.

(Nr.  2885.)  S.  26.
        <pb n="398" />
        —  320  —

8.  26.

Es  bleibt  der  Gesellschaft  vorbehalten,  nach  Ablauf  der  ersten  zehn  Jahre,
nach  vollendeter  Eroͤffnung  der  Bahn,  in  einer  alsdann  zu  berufenden  General=Versammlung,
  und  zwar  ohne  daß  der  Staat  dabei  sein  Stimmrecht  ausübt,
darüber  Beschluß  zu  fassen,  ob  dem  Staate  das  von  ihm  bergegebene  Kapital
von  Einer  Million  Thaler  zu  erstatten  sey.  Diese  Zurückerstattung  kann  jedoch
ohne  besondere  Verständigung  mit  dem  Staate  nur  entweder  mit  dem  Ablaufe
des  funfzehnten  oder  des  dreipßigsten  Betriebsjahres  stattfinden.  Ueber  die  Wahl
des  einen  oder  anderen  Termins  ist  in  der  eben  gedachten  Gencral-Versammlung
gleichzeitig  Beschluß  zu  fassen.  Die  Gesellschaft  ist  befugt,  zu  der  Zurückerstattung
  der  erwähnten  Einen  Million  Thaler  dasfenige,  was  über  vier  Prozent
des  Aktienkapitals  von  vier  Millionen  Thaler  aufkommen  möchte,  bis  zum  Belause
  eines  vollen  Prozents  —  jedoch  nicht  auch  die  etwa  weiter  noch  aufkommenden
  Ueberschüsse  —  in  der  Art  zu  verwenden,  daß  damit  nach  und  nach  die
Aktien  des  Staaks  gegen  Zahlung  des  Nennwerths  eingelöst  werden,  und  die
auf  die  eingelösten  Aktien  treffenden  Dividenden  ebenfalls  zu  diesem  Zwecke  zu
benutzen.  Der  auf  die  eben  gedachte  Weise  bis  zu  dem  für  die  Zurückerstattung
  bestimmten  Termine  nicht  abgetragene  Kapitalbetrag  ist  beim  Eintritte  dieses
Termins  gegen  Aushändigung  der  Aktien,  so  weit  sie  nicht  schon  eingelsset  sind,
dem  Staate  baar  zu  zahlen,  es  sey  denn,  daß  in  Gemäßheit  des  §s.  42.  des
Gesetzes  vom  3.  November  1838.  der  Ankauf  der  Bahn  von  Seiten  des
Staats  eingeleitet  worden;  im  letzteren  Falle  verbleiben  dem  Staate  die  von
ihm  übernommenen  Aktien,  so  weit  sie  nicht  schon  eingelöset  worden  sind.  Das
zur  Auszahlung  der  Aktien  des  Staats  erforderliche  Kapital  kann  im  Wege
einer  Anleihe  oder  durch  Wiederausgabe  dieser  Aktien  beschafft  werden.

27

Sobald  dem  Staate  sein  Kapital  von  Einer  Million  Thaler,  vollständig
4  scht  ist,  treten  die  Bestimmungen  der  S.  68.  55.  30.  76.  und  77.  in
etreff:
1)  des  Stimmrechts  des  Staats  in  den  General-Versammlungen;
2)  der  Befugniß  desselben  einen  Direktor,  und  seinen  Stellvertreter,  so
wie  den  Präsidenten  des  Verwaltungsraths  zu  ernennen;
3)  der  Genehmigung  des  Sctaats  bei  der  Ernennung  und  Entlassung  des
Spezial-Direktors,  seines  Stellvertreters,  des  Ober-Ingenieurs,
außer  Kraft.

5S.  28.
Mit  den  Aktien  werden  auf  zehn  Jahre  Dividendenscheine  ausgereicht,
welche  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  durch  eine  neue  Serie  von  zehn  Scheinen
ersetzt  werden.

S.  29.
Der  Betrag  der  auf  jede  Aktie  fallenden  Jahres-Dividende  wird  seiner
Zeit  öffentlich  (s.  35.)  bekannt  gemacht,  und  kann  gegen  Einlieferung  des  betreffenden
  Dividendenscheins  bei  der  Gefellschaftskasse,  so  wie  bei  den  von  der
Direktion  bekannt  zu  machenden  Banquiers  erhoben  werden.

.  30.
Sollen  angeblich  vernichtete  oder  verlorene  Quittungsbogen,  Aktien  vo
l-
        <pb n="399" />
        —  321  —

Dividendenscheine  amortisirt  werden,  so  erlaͤßt  die  Direktion  dreimal,  in  Zwischenrdumen
  von  vier  Monaten,  eine  öffentliche  Aufforderung  (§.  35.),  jene
Dokumente  einzuliefern,  oder  die  etwaigen  Rechte  an  dieselben  geltend  zu  machen.
  Sind,  nachdem  vier  Monate  nach  der  letzten  Aufforderung  abgelaufen,
die  Dokumente  nicht  eingeliefert,  und  ist  bis  dahin  kein  Einspruch  erfolgt,  so
erklärt  das  Königliche  Landgericht  in  Elberfeld  auf  den  Antrag  der  Direktion
die  Dokumente  öffentlich  für  nichtig  und  verschollen;  die  Direktion  fertigt  dem
angemeldeten  Eigenthümer,  nachdem  die  Unkosten  des  Verfahrens  der  Gesellchaft
  entrichtet  worden,  ein  neues  Dokument  aus.  Wird  aber  Einspruch  ershele,
  so  haben  die  kompetenten  Gerichte  darüber  zu  entscheiden.

31.

Dividenden  und  Zinsen  der  Aktionaire,  welche  nicht  innerhalb  vier  Jahren,
  vom  Tage  der  öffentlichen  Aufforderung  an  gerechnet,  und  nach  zweimal,
in  Zwischenrdumen  von  wenigstens  einem  Jahre  wiederholt  erlassenen  öffentlichen
Aufforderungen  (§.  35.),  in  Empfang  genommen  worden  sind,  verfallen  der
Gesellschaft.

S.  32.

Ueber  den  Betrag  der  Aktien  hinaus  ist  der  Aktionair,  unter  welcher
Benennung  es  auch  sey,  zu  Zahlungen  weder  der  Gesellschaft  noch  einem  Dritten
  gegenüber  verhaftet,  den  einzigen  Fall  der  in  (6.  13.)  vorgesehenen  Konventionalstrafe
  ausgenommen.

Diese  Bestimmung  kann  durch  einen  Beschluß  der  General-Versammlung
  nicht  abgeändert  werden.

UI.  Allgemeine  Bestimm  ungen.

5.  33.

Das  WVerhältniß  der  Gesellschaft  zum  Staate  wird  durch  die  Bestimmungen
  gegenwärtigen  Statuts,  durch  die  ihr  zu  ertheilende  Allerhöchste  Konzession
  und  durch  die  allgemeinen  Gesetze  über  Eisenbahn.-Unternehmungen,
geregelt.

34.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  nach  dem  Verlangen  der  Militairverwaltung
  für  die  auf  der  Bahn  zu  befördernden  Transporte  von  Truppen,  Wafsen,
  Krieges=  und  Verpflegungsbedürfnissen,  so  wie  von  Militair-Esfekten  jeglicher
  Art,  nötbigenfalls  auch  außerordentliche  Fahrten  einzurichten  und  zwar
dergestalt,  daß  für  dergleichen  Transporte  nicht  bloß  die  unter  gewöhnlichen
Umständen  bei  den  Fahrten  zur  Anwendung  kommenden,  sondern  auch  die  sonst
noch  vorhandenen  Transportmittel  benutzt  werden.

Auch  bleibt  der  Militairverwaltung  vorbehalten,  sich  zu  dergleichen  Transvorten
  eigener  Transport=  und  Dampfwagen  zu  bedienen.  In  solchen  Fällen
wird  der  Gesellschaft,  außer  der  Erstaltung  der  Feuerungskosten,  nur  ein  mäßiges
  Bahngeld  gewährt.  Findet  daneben  auch  die  Benubung  der  Transport-Mittel
  der  Gesellschaft  Statt,  so  wird  dieselbe  nach  billig  mäßigen  Sützen  besonders
  vergütet.  Die  Gesellschaft  wird  darauf  Bedacht  nehmen,  eine  Anzahl
von  Transportfahrzeugen  so  einzurichten,  daß  solche  nöthigenfalls  auch  zum
Transporte  von  Pferden  gebraucht  werden  können;  auch  eine  Anzahl  von  Wa-(Nr.

  2888.)  gen
        <pb n="400" />
        —  322  —

gen  in  einer  Laͤnge  von  zwoͤlf  Fuß  zum  Gebrauche  bei  der  Absendung  von  Militair-Effekten
  bereit  zu  halten.
5.  35.

Alle  in  gegenwärtigem  Statute  vorgesehenen  öffentlichen  Bekanntmachungen,
  Einberufungen  und  Aufforderungen  sind  für  alle  Aktionaire  ohne  Ausnahme
  als  genuͤgend  und  rechtsguͤltig  erlassen  zu  betrachten,  wenn  sie  wenigstens
weima
;  in  zwei  Berliner,

in  einer  Koͤlner,

in  einer  Barmer,

in  einer  Elberfelder  Zeitung
erschienen  sind.

s.  36.

Alle  Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen  sollen  auf
schiedsrichterlichem  Wege  nach  den  Bestimmungen  der  bezüglichen  Artikel  5  1.  2c.
des  Handelsgesetzbuches,  geschlichtet  werden,  und  zwar  mit  Begebung  aller  Oppositionen,
  Berufungen  und  Kassationsgesuche.

IV.  Allgemeine  Verfassung  der  Gesellschaft  und  Verwaltung
ihrer  Angelegenheiten.

S.  37.

Die  gemeinschaftlichen  Interessen  und  Angelegenhciten  der  Gesellschaft
werden  wahrgenommen  und  besorgt:

1)  durch  die  Aktionaire  in  den  General-Versammlungen;

2)  durch  einen  Verwaltungsrath;
3)  durch  eine  Direktion;
4)  durch  besondere  Beamte.

Die  Direktion  führt,  durch  Vermittelung  von  besonderen  Beamten,  die
Verwaltung  und  ist  Repräsentant  der  Gesellschaft.  Der  Verwaltungsrath  vertritt
  in  bestimmten  Fällen  die  Gesellschaft  dem  Staate,  der  Direktion,  und  dem
Publikum  gegenüber,  und  führt  die  Kontrolle  der  Verwaltung.  Der  General-Versammlung
  stehen  im  Allgemeinen  die  organischen  Bestimmungen,  und  in  den
besonders  bezeichneten  Fdllen  die  Entscheidungen  in  letzter  Instanz  über  Verwaltungsangelegenheiten
  zu.

V.  Die  Direktion  der  Gesellschaft.

S.  38.
Die  Direktion  hat  ihren  Sitz  in  Elberfeld,  und  besteht  aus  vier  Direktoren,
  dem  Spezial-Direktor  und  aus  vier  Stellvertretern.

8.  39.

Die  Direktoren  und  ihre  Stellvertreter  werden  vom  Verwaltungsrathe
gewählt,  jedoch  bleibt  dem  Staate  das  Recht  vorbehalten,  einen  der  vier  Direktoren
  nebst  seinem  Stellvertreter  auf  seine  Kosten  zu  ernennen,  in  welchem  Falle
nur  drei  Direktoren  und  drei  Stellverkreter  vom  Verwaltungsrathe  gewählt
werden.  Der  Spezial-Direktor  wird  auf  den  motivirten  Vorschlag  der  Direktion
  vom  Verwaltungsrathe  erwählt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  ad  s.  76

S.  40
        <pb n="401" />
        —  323  —

S.  40.

Von  den  vom  Verwaltungsrathe  zu  erwählenden  Direktoren,  so  wie  von
ihren  Stellvertretern,  muß  jeder  Besitzer  von  wenigstens  sechs  Aktien  seyn,  welche
für  die  Dauer  ihrer  Funktionen  von  der  Direktion  außer  Kours  gesetzt,  und
bei  derselben  deponirt  bleiben.  Nach  Ablauf  dieser  Zeit  werden  diese  Aktien  von
der  Direktion  selbst,  durch  einen  nach  8.  54.  zu  unterzeichnenden  Vermerk,  wieder
  in  Kours  gesetzt.  Die  von  dem  Verwaltungsrathe  erwählten  Direktoren
und  ihre  Stellvertreter  müssen  in  Elberfeld  oder  Barmen  wohnen  und  dürfen
nicht  Mitglieder  oder  Stellvertreter  der  Direktion  oder  des  Verwaltungsrathes
benachbarker  Eisenbahngesellschaften  seyn.

8

.  41.
Der  von  dem  Staate  ernannte  Direktor,  so  wie  auch  sein  Stellvertreter,
brauchen  nicht  Aktionaire  zu  seyn.

S.  42.

Die  Direktoren  erhalten,  außer  dem  Ersatze  für  Reisekosten  und  für  andere
  durch  ihre  Funktionen  veranlaßte  Auslagen,  eine  vom  Verwaltungsrathe  zu
bestimmende  Remuneration.

**s

Alljaͤhrlich  tritt  einer  der  vom  Verwaltungsrathe  erwählten  Direktoren,
so  wie  einer  ihrer  Stellvertreter  aus.  Die  Ausscheidenden  bestimmt  das  Dienst-Alter,
  aber  bei  gleichem  Dienstalter  das  Loos;  sie  können  jedoch  wieder  gewählt
werden.  Es  steht  jedem  Direktor  oder  Stellvertreter  frei,  seine  Stelle  niederzulegen,
  nachdem  er  sechs  Wochen  vorher  die  Direktion  von  seinem  Entschlusse
schriftlich  in  Kenntniß  gesetzt  hat.

Die  dadurch,  oder  in  anderer  Art,  im  Laufe  des  Jahres  nöthig  werdende
  Ergänzung  der  Direktion  erfolgt  in  der  nächsten  Sitzung  des  Verwaltungsrathes,
  jedoch  nur  für  die  Dauer  des  laufenden  Jahres.

S.  44

Die  Direktion  versammelt  sich  wöchentlich  einmal  regelmäßig,  und  außerdem
  so  oft  es  erforderlich  ist.  Das  Präsidium  kann  der  Staat  dem  von  ihm
ernannten  Direktor  übertragen,  wo  dann  in  dessen  Abwesenheit  sein  Stellvertreter
  prdsidirt.  Im  Falle  der  Staat  von  dieser  Befugniß  keinen  Gebrauch
macht,  wählt  die  Direktion  ihren  Präsidenten  und  seinen  Stellvertreter.  Die
Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt,  bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  der  Worsitzende.  Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit
  von  drei  Mitgliedern  der  Direktion  erforderlich.  Ueber  sede  Sitzung
wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  welches  von  sämmtlichen  anwesenden  Mitgliedern
  der  Versammlung  in  der  Sitzung  unterzeichnet  wird.  Die  Stellvertreter
sind  befugt,  den  Sitzungen  der  Direktion  beizuwohnen,  sedoch  haben  sie  nur  dann
ein  Stimmrecht,  wenn  sie  einen  Direktor  vertreten.

S.  45.

Der  Spezial-Direktor  ist  berechtigt  und  verpflichtet  in  allen  Fdllen,  wo
er  in  dem  Beschlusse  der  Direktion  das  Interesse  der  Gesellschaft  in  bedeutenderm
  Grade  für  gefährdet  erachtet,  an  den  Verwaltungorath  zu  appelliren.  In
seschen  Falle  berust  der  Präsident  des  Verwaltungsraths  eine  gemeinsame  Verammlung
  der  Direktion  und  des  Verwaltungsraths,  in  welcher  er  selbst  den

Jal##gang  1341.  (Nr.  2483.)  50  Vor-
        <pb n="402" />
        Vorsitz  fuͤhrt.  —  Zur  Fassung  eines  guͤltigen  Beschlusses  ist  in  dieser  Versammlung
  die  Anwesenheit  wenigstens  von  sieben  Mitgliedern  des  Verwaltungsraths
und  drei  Mitgliedern  der  Direktion  erforderlich.  Die  Beschluͤsse  werden  nach
Stimmenmehrheit  gefaßt,  bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  der  Vorsitzende.

S.  46.
Solche  gemeinschaftliche  Sitzungen  der  Direktion  und  des  Verwaltungs-Raths
  werden  auch  zusammen  berufen,  um  vor  dem  Beginne  und  während  des
Bahnbaues  über  den  Bau=  und  Betriebsplan,  die  Bahnhöfe,  den  Kostenanschlag
  und  die  Art  der  Ausführung,  so  wie  über  erhebliche  Abweichungen  von
dem  ursprünglichen  Plane,  in  Berathung  zu  treten.
47

Die  Präsidenten  sind  verpflichtet,  wenn  technische  Fragen  zu  verhandeln
sind,  sowohl  bei  diesen  gemischten  Sitzungen,  als  auch  bei  den  besondern  Sitzungen
  Direktion,  den  Ober-Ingenieur  der  Bahn  als  berathendes  Mitglied
zuzuziehen.

8.  48.

Die  Direktion  bedarf  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  keiner  Spezial-Vollmacht
  fuͤr  die  Faͤlle,  wo  die  Gesetze  eine  solche  bei  den  gewöhnlichen  Mandats-Verhaͤltnissen
  vorschreiben.  Gur  offiziellen  Legitimation  der  Direktion  genügt
  die  Bekanntmachung  ihrer  Ernennung  in  den  §.  35.  bezeichneten  öffenticien
  Blättern  vom  Präsidenten  des  Verwaltungsraths  veranlaßt  und  unterzeichnet.


.  49.

Die  Direktion  leitet  und  vollzieht  nach  bester  Einsicht,  unter  Beobachtung
  des  Statuts,  und  nach  Maaßgabe  der  verfassungsmäßigen  Beschlüsse  des
Verwaltungsraths  und  der  Generalversammlung,  die  Geschäfte  der  Gesellschaft.
Sie  vertritt  die  Gesellschaft  in  allen  Verhandlungen  mit  dritten  Personen,  mit
dem  Staate  und  mit  den  Gemeinden,  sodann  bei  der  Erwerbung  und  Verdußerung
  von  Immobilien,  Löschung  von  Hppotheken,  und  bei  Verträgen  über
Leistung  und  Lieferung  von  Arbeiten.  Es  gehr  von  ihr  die  Anstellung,  Beaufsichtigung
  und  Entlassung  von  Beamten,  so  wie  die  Feststellung  ihrer  Besoldung
aus,  wobei  jedoch  kein  Beamter  auf  länger  als  zehn  Jahre  angestellt  und  kein
Vertrag  abgeschlossen  werden  kann,  durch  welchen  onstonen  zur  Last  der  Gesellschaft
  gewährt  würden.  —  Sie  setzt  den  Fahrplan  fest  und  bestimmt  das  Bahn-Geld,
  so  wie  den  Tarif  für  den  Transport  von  Personen,  Thieren,  Waaren
und  andern  Gegenständen.  Sie  richtet  eine  vollständige  Buch=  und  Rechnungs-Führung
  nach  kaufmännischen  Grundsätzen  über  die  Geschäfte  der  Gesellschaft
ein,  beaussichtigt  dieselbe,  und  führt  eine  genaue  Kontrolle  über  das  Kassenwesen.
Alle  ierteljahre  stattet  sie  einen  Bericht  über  den  ganzen  Geschaftsbetrieb  an
den  VVerwaltungsrath,  und  alle  Jahre  einen  so  umfassenden  Abrechnungs=  und
Geschäftsbericht  an  die  Aktionaire  ab,  daß  daraus  der  Gang  und  der  jedesmalige
  Standpunkt  des  ganzen  Unternehmens  in  seiner  finanziellen  Lage,  seiner
Verwaltung,  seinen  Leistungen  und  Erfolgen  genau  übersehen  werden  kann.
Sie  veranlaßt  mit  dem  Jahresschlusse  und  jedenfalls  in  den  ersten  drei  Monaten
  des  neuen  Rechnungsjahres  die  genaue  Inventarisation  des  Gesellschafts-Vermögens,
  den  Abschluß  der  Bücher  und  die  Aufstellung  der  Bilanz  n0ch  den

rund=
        <pb n="403" />
        —  325  —

Grundsätzen  der  kaufmännischen  Buchführung,  welche  in  ein  besonderes  Buch
eingetragen  und  der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  mitgetheilt  wird.  Sie
stellt  während  der  Bauzeit  halbjährlich,  und  nach  Eröffnung  des  Bahnbetriebes
jährlich,  einen  Stat  über  Einnahme  und  Auzgabe  auf.

50

6.  50.

Die  Direktion  ist  befugk,  durch  einen  Beschluß,  welcher  jedoch  eine  Majorität
  von  vier  Stimmen  für  sich  haben  muß,  ein  einzelnes  Mitglied,  oder
auch  mehrere  Mitglieder,  zur  Besorgung  besonderer  Funktionen  zu  deleglren.

51.

Der  Präsident  hat,  unter  Zuziehung  eines  andern  Direktors,  monatlich
wenigstens  einmal  die  Kassen  zu  revidiren,  und  über  den  Besund  ein  Protkokoll
aufzunehmen.

§.  52.
Die  Direktion  entwirft  für  jeden  Beamten  der  Gesellschaft  eine  Dienst-Instruktion,
  und  sorgt  dafür,  dab  dieselbe  genau  befolgt  werde.
53

.  Ds.

Sie  darf  kein  Bauwerk  ausführen  lassen,  von  dem  nicht  vorher  genaue

Zeichnungen  und  ein  detaillirter  Kostenanschlag  aufgestellt  worden  sind.
54.

Die  schriftlichen  Ausfertigungen  werden,  unter  der  Unterschrift:  Direktion
  der  Bergisch-Markischen  Eisenbahngesellschaft,  falls  es  öffentliche  Bekanntmachungen,
  Berichte  an  obere  Behörden,  Kontrakte,  Vollmachten,  Bestallungen
  und  Kassen-Dispositionen  von  tausend  Thaler  und  mehr  sind,  von  dem
Präsidenten,  einem  Direktor  und  dem  Spezial-Direktor,  alle  übrigen  von  dem
Spezial-Direktor,  oder  dessen  Stellvertreter  unterzeichnet.

VI.  Der  Verwaltungrath  der  Gesellschaft.

.  55.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  zwölf  Mitgliedern  und  aus  sechs
Stellvertretern,  welche  von  der  General-Versammlung  aus  den  theils  in  Elberseld,
  theils  in  Barmen,  theils  im  übrigen  Bahnbezirke  wohnenden  Aktionairen
erwählt  werden;  außerdem  noch  aus  dem  Präsidenten  der  Direktion.  Jedes
erwählte  Mitglied  des  MDerwaltungsraths  hat  während  seiner  Dienstzeit  bei  der
Direktion  drei  Aktien  zu  deponiren.  Der  Staat  hat  das  Recht,  unter  den  von
der  General-Versammlung  gewählten  Mitgliedern  den  Präsidenten  zu  bezeichnen.

56.

Jährlich  wird  der  Verwaltungsrath,  sowohl  in  seinen  gewählten  wirklichen
  Mitgliedern,  als  auch  in  ihren  Stellvertretern,  um  ein  Drittheil  erneuert.
Die  ausscheidenden  Mitglieder,  welche  das  Dienstalter,  oder  bei  gleichem  Dienst-Alter
  das  Loos  bestimmt,  sind  wieder  wählbar.  Scheiden  Mitglieder  im  Laufe
des  Jahres  aus,  oder  werden  Mitglieder  in  die  Direktion  gewählt,  so  treten
für  sie  zundchst  nach  dem  Dienstalter,  oder  wo  dieses  nicht  entscheidet,  nach  der
Ordnung  der  auf  sie  bei  der  Wahl  gefallenen  Stimmen,  die  Stellvertreter  als
wirkliche  Mitglieder  ein.

57.
Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  alle  drei  Monate,  während  der
Xr  288.)  50“  au-
        <pb n="404" />
        —  326  —

Bauzeit  aber  monatlich  regelmäßig,  außerdem  noch  so  oft  es  der  Präsident  für
nöthig  erachtet,  oder  auch  auf  den  Antrag  von  drei  Mitgliedern  des  Verwaltungsraths,
  auf  den  Antrag  der  Direktion  oder  ihres  Prasidenten.  Der  Prcsident
  ladet  zu  diesen  Versammlungen  acht  Tage  vorher  ein.  In  dringenden
Fallen,  wo  Gefahr  auf  dem  Verzuge  steht,  ist  eine  Einladung  in  kürzerer  Frist
gestattet.  Ist  ein  Mitglied  verhindert  zu  erscheinen,  so  wird  davon  wo  möglich
drei  Tage  vor  der  Sitzung  dem  Präsidenten  die  schriftliche  Anzeige  gemacht,
der  dann  einen  der  Stellvertreter  nach  der  im  §.  56.  festgestellten  Ordnung
einberust.  Die  Stellvertreter  sind  befugt,  den  Sitzungen  des  Verwaltungs-Raths
  beizuwohnen,  doch  haben  ste  nur  dann  Stimmrecht,  wenn  sie  als  Vertreter
  eines  wirklichen  Mitgliedes  einberufen  sind.
8

.  68.
Der  Praͤsident  ist  berechtigt,  in  geeigneten  Faͤllen,  die  Direktion  oder
auch  den  Ober-Ingenieur,  zur  Aufklärung  über  die  vorkommenden  Faͤlle,  zu  den
Sitzungen  einzuladen.

8.  59.

Der  Verwaltungsrath  ist  befugt:

1)  von  der  Direktion  alle,  das  Geschaͤft  betreffende  Aufschluͤsse  zu  verlangen,
  Einsicht  aller  Bücher,  Protokolle,  Dokumente  und  Skripturen
zu  nehmen,  und  außergewöhnliche  Kassenrevistonen  zu  veranstalten.
Zur  Ausübung  solcher  Kontrollmaaßregeln  ist  der  Prästdent  des  Verwaltungsraths
  an  und  für  sich  ermächtigt,  andere  Mitglieder  bedürfen
aber  zu  derselben  eines  Auftrages  vom  Kollegium.

2)  Eine  außerordentliche  Generalversammlung  zu  berufen,  insofern  sich  in
einer  Sitzung  acht  Mitglieder  dafür  aussprechen.

3)  An  die  gewöhnlichen  und  außergewöhnlichen  Generalversammlungen  die
geeigneten  Anträge  zu  stellen.

Zur  Gültigkeit  des  Beschlusses,  bei  den  Generalversammlungen  die  Auflösung
  der  Gesellschaft  zu  beantragen,  reicht  nur  die  Majorität  von  zwei  Drittel
der  Stimmen  des  vollzählig  versammelten  Derwaltungsrathes  aus.

0

S  60.

Die  Beschlüsse  werden  in  den  Sitzungen  des  Verwaltungsraths,  wenn
nicht  für  den  vorliegenden  Fall  statutgemäß  ein  Anderes  bestimmt  ist,  nach
Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  der  Prästdent.
  Die  Anwesenheit  von  acht  Mitgliedern  des  Verwaltungsraths  oder  ihrer
Stellvertreter  genügt,  wo  nicht  ausdrücklich  ein  Anderes  bestimmt  ist,  zur  Fassung
  eines  gültigen  Beschlusses.

Mitglieder  des  Verwaltungsraths  oder  ihrer  Stellvertreter  dürfen  nicht
Mitglieder  der  Direktion  oder  des  Verwaltungsraths  oder  Stellvertreter  derselben
  benachbarter  Bahngesellschaften  seyn.

61

Der  PVerwaltungsrath  nimmt  vierteljdhrlich  den  Geschaftsbericht  der
Direktion  entgegen,  und  unterwirft  denselben  einer  genauen  Prüfung.

Die  Direktion  legt  ihm  die  Etats  und  Jahresrechnungen  zur  Prüfung
und  Feststellung  vor,  er  stellt  über  letztere  die  sich  ergebenden  Monita  auf,  und
ertheilt,  nachdem  diese  erledigt  sind,  und  die  Rechnung  als  richtig  anerkannt

wor-
        <pb n="405" />
        —  327  —

worden  ist,  die  Decharge.  Er  beschließt  uͤber  die  statutgemaͤß  von  der  Direktion
an  denselben  gerichteten  Antraͤge.

S.  62.
In  der  letzten  Jahressitzung  werden  für  die  ausscheidenden  Mitglieder
der  Direktion  und  ihrer  Stellvertreter  neue,  oder  auch  die  Ausscheidenden  wieder
  gewählt,  und  zwar  mit  absoluter  Stimmenmehrheit.

S.  63.
Die  Beschlüsse  der  Direktion,  berreftrno-1)

  die  Bezeichnung  der  Bankhauser  für  die  Geldgeschäfte  der  Gesellschaft;

2)  die  Anstellung,  Besoldung  und  Instruirung  des  Spezialdirektors  und
des  Ober-Ingenieurs;

3)  die  Anstellung,  Besoldung  und  Instruirung  derjenigen  Beamcen,  welche
für  eine  längere  Feit  als  fünf  Jahre  in  festen  Dienst  genommen  werden
  sollen,  und  K  deren  jährliche  Besoldung  mehr  als  vierhundert
  Thaler  betrdgt,  so  wie  die  Höhe  der  eventuell  von  ihnen  zu  leistenden
  Kaution;

4)  Kauf  und  Verkauf  von  Immobilien;

5)  Kauf  und  Verkauf  von  Maschinen,  Utensilien  und  Schienen,  deren
Werth  die  Summe  von  tausend  Thaler  übersteigt;

6)  Errichtung  von  Gebäuden  und  Anlagen,  deren  Kosten  die  Summe
von  kausend  Thaler  übersteigen,  wobei  jedoch  Erweiterungen  der  Bahn,
4½6  gtt  Kompetenz  der  Generalversammlung  gehbrig,  ausgeschlosen
  sind;

7)  Leistungen  von  Arbeiten  oder  Lieferungen,  welche  auf  andere  Weise,
als  durch  öffentliche  VTerdingung  an  den  Mindestfordernden,  vergeben
werden  sollen,  insofern  der  Gegenstand  die  Summe  von  tausend  Thaler
  übersteigt;

8)  Feststellung  des  Bahngeldes,  des  Transporttarifs  und  des  Fahrplans;

9)  Pereinbarungen  mit  Unternehmern  anderer  Eisenbahnen,  nach  Maaßgabe
  des  §.  5.

müssen  von  Seiten  der  Direktion  dem  Verwaltungsrathe  zur  Genehmigung  vorgelegt

  werden.

Dem  Königlichen  Finanzministerium  bleibt  die  Bestätigung  des  Spezial=Direktors
  und  seines  etwaigen  Stellvertreters,  imgleichen  des  Ober-Ingenieurs,
ihrer  Besoldung  und  Instruirung  vorbehalten,  so  wie  auch  die  Selchäsl  betreffend
  die  Festsetzung  des  Bahngeldes,  des  Transporttarifs,  des  Fahrplans
und  die  Erweiterung  des  Unternehmens,  der  Genehmigung  der  Staatsbehörde
unterliegen.

So  wie  dem  Verwaltungsrathe  (5.  50.)  steht  es  auch  der  Direktion
zu,  Anträge  an  die  Generalversammlung,  und  unter  diesen  auch  die  vom  Derwaltungsrathe
  verworfenen,  zu  stellen.  Direktion  und  Verwaltungsrath  sind
jedoch  verpflichtet,  sich  die  zu  stellenden  Anträge  wenigstens  acht  Tage  vor  der
Generalversammlung  gegenseitig  mitzutheilen.

S.  64

Die  Mitglieder  des  Derwaltungsraths  erhalten  keine  Remuneration,
doch  aber  Ersatz  für  die  durch  ihre  Funktion  herbeigeführten  Auslagen.
(Nr.  2488.)  VII.  Die
        <pb n="406" />
        VII.  Die  Generalversammlung  der  Aktionaire.

.  65.

Die  jaͤhrliche  Generalversammlung  findet  im  Laufe  des  zweiten  Jahres-Quartals
  in  Elberfeld  Statt.  Die  Einberufung  geschieht  von  dem  Praͤsidenten
des  Verwaltungsraths  vier  Wochen  vor  dem  Zusammentritte  derselben  in  oͤffentlichen
  Blaͤttern  (8.  35.).  Der  jaͤhrliche  Geschaͤftsbericht  (8.  49.)  liegt  acht  Tage
lang  vor  der  Generalversammlung  im  Geschaͤftslokale  der  Direktion  zur  Einsicht
der  Aktionaire  offen.  Bei  der  Einberufung  zu  außergewoͤhnlichen  Generalversammlungen
  müssen  die  Gegenstände  der  Berathung  in  kurzen  Worten  bezeichnet
  werden.

 

S.  66.

Die  Aktionaire  haben  sich  in  den  drei  letzten  Tagen  vor  der  General=Versammlung
  als  solche  in  genügender  Weise  zu  legitimiren,  diese  Legitimation
geschieht  bei  der  Direktion  oder  den  dazu  delegirten  Mitgliedern  derselben,  oder
Seitens  der  Auswärtigen  bei  einem  öffentlichen  Notare,  und  zwar  jedesmal  durch
Vorzeigung  der  Aktien,  und  bis  zur  Aushändigung  derselben  durch  die  Quittungsbogen
  (§.  13.),  deren  Stim  jen  in  eine  etwa  zu  ertheilende  Vollmacht
aufzunehmen  sind;  und  es  wird  il,  en  dann,  nebst  dem  Stimmzettel,  ein  gedrucktes
  Exemplar  des  jährlichen  Geschäftsberichts  eingehdndigt.  Die  bei  der
Generalversammlung  anwesenden  Aktionaire,  mit  Ausnahme  der  Mitglieder  der
Direktion,  so  wie  der  Beamten  der  Gesellschaft,  können  abwesende  Mktionaire.
vertreten,  insofern  sie  über  diese  Vertretung  eine  genügende  Vollmacht  beibringen.

Es  können  sich  außerdem  moralische  Personen  durch  ihre  Repräsentanten
oder  durch  Bevollmächtigte,  Handlungshauser  durch  ihre  Prokuraträger,  Minderjährige
  und  Ehefrauen  durch  ihre  respektiven  Tormünder  und  Ehemänner,
vertreten  lassen,  wenn  diese  auch  nicht  Aktionaire  find.

Auch  die  nicht  vertretenen  abwesenden  Aktionaire  sind  an  die  Beschlüsse
der  Generalversammlung  gebunden.

§.  67.

Obgleich  dem  Besitzer  von  nur  einer  Aktie  die  Theilnahme  an  den  Verhandlungen
  der  Generalversammlung  gestattet  ist,  so  ist  doch  jeder  Aktionair  nur
für  je  drei  Aktien  zu  einer  Stimme  berechtigt.  Die  eigenen  und  vertretenen
Aktien  werden  zum  Zwecke  der  Ermittelung  der  Stimmzahl  zusammengerechnet.
Mehr  als  weißt  Stimmen,  für  eigene  und  vertretene  Aktien,  stehen  keinem
Privat-Aktionaire  zu.

S.  68.

Der  Staat  wird  in  jeder  General-Versammlung  durch  einen  von  ihm
zu  stellenden  Kommissar  vertreten,  welcher  nicht  Aktionair  zu  seyn  braucht,  und
übt  durch  diesen  sein  Stimmrecht  aus.  Dasselbe  erstreckt  sich  auf  den  dritten
Theil  der  in  jedesmaliger  General-Versammlung  durch  sämmtliche  übrige  Aktionaire
  vertretenen  Stimmen,  so  daß  der  Staat  über  ein  Viertel  der  anwcsenden
  Stimmen  zu  disponiren  hat.

#  Dieses  Stimmrecht  nimmt  jedoch,  falls  die  allmalige  Einlösung  der  Aktien
  des  Staats  stattfindet  (s.  26.)  in  dem  erhältnisse  ab,  daß  dem  Staate
nach  Einlösung  der  ersten  hunderttausend  Thaler  nur  noch  neun  Wierzigstel,  nach
Einlösung  der  zweiten  hunderttausend  Thaler  nur  noch  ein  Fünftel,  üch  Eilösung
        <pb n="407" />
        lösung  der  dritten  hundertausend  Thaler  nur  noch  sieben  Vierzigstel,  nach  Einlösung
  der  vierten  hunderttausend  Thaler  nur  noch  sechs  Vierzigstel,  nach  Einlssung
  der  fünften  hunderttausend  Thaler  nur  noch  ein  Achtel,  nach  Einlösung  der
sechsten  hunderttausend  Thaler  nur  noch  ein  Zehntel,  nach  Einlösung  der  siebenten
  hunderttausend  Thaler  nur  noch  drei  Vierzigstel,  nach  Einlösung  der  achten
hunderttausend  Thaler  nur  noch  ein  Zwanzigstel,  endlich  nach  Einlösung  der
neunten  hunderttausend  Thaler  nur  noch  ein  Gierzigstel  der  gesammten  Stimmen
  in  jeder  General=  re  zusteht,  und  sein  Stimmrecht  nach  Einlösung
  der  letzten  hunderttausend  Thaler  ganz  erlischt.

S.  69.

Der  Prästdent  des  Verwaltungsraths  führt  in  der  General-(Versammlung
  den  Vorsitz,  und  hat  zwei  Protokollführer,  so  wie  zwei  Stimmsammler
zu  ernennen.

Das  Protokoll  wird  von  dem  Vorsitzenden,  den  anwesenden  Direktoren,
drei  anderen  Aktionairen  und  den  Protokollführern  unterzeichnet.  Es  wird  demselben
  ein  von  dem  Vorsitzenden,  einem  Direktor  und  den  Protokollführern  beglaubigtes
  Verzeichniß  der  anwesenden  Aktionaire  und  ihrer  Stimmzahl  beigefügt.

.  70.

In  den  gewöhnlichen  General-Versammlungen  eröffnet  der  Vorsitzende
die  eigentlichen  Verhandlungen  durch  Vortrag  eines  Berichts  über  den  Gang
des  Unternehmens  im  verflossenen  Jahre.  Darauf  theilt  er  die  Anträge  der
Direktion,  des  Verwaltungsraths  oder  einzelner  Aktionaire  mit,  und  setzt  dann
die  Tagesordnung  fest.

5S.  71.

Die  Gegenstände,  welche  nur  durch  einen  Beschluß  der  General-Versammlung
  erledigt  werden  können,  sind  die  folgenden:

1)  Die  staturgemäße  Repartition  des  reinen  Jahresgewinnes  zwischen
dem  Antheile  für  den  Reservefonds  und  dem  für  die  Dividende;

2)  die  Vermehrung  des  Gesellschafts-Kapitals  durch  Ausgabe  neuer  Aktien
  oder  durch  Kontrahirung  von  Anleihen;

3)  die  Erweiterung  des  Unternehmens  und  die  Betheiligung  bei  andern
Eisenbahnen  nach  Maaßgabe  des  §.  5.,  oder  die  Anlage  eines  zweiten
Bahngeleises;

4)  die  Ergänzungen  und  Abänderungen  des  Sgtatuts;

5)  die  Aufhebung  früherer  Beschlüsse  der  General-Versammlungen;

6)  die  gänzliche  oder  theilweise  Verwendung  des  Reservefonds;

7)  die  Entscheidung  über  die  Anträge  des  Verwaltungsraths  oder  der
Direktion  nach  Maaßgabe  des  §s.  63.;

8)  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  und  ihrer  Stellvertreter;


9)  die  Aufloͤsung  der  Gesellschaft.

Die  Beschlüsse  der  Positionen  1.  2.  3.  4.  und  9.  beduͤrfen  vor  der  Ausführung
  der  Genehmigung  des  Scaats.
(Nr.  2488.)  5.  72.
        <pb n="408" />
        —  330  —

6.  72.

Soll  ein  Antrag  auf  Veränderung  des  Sctatuts,  die  Vermehrung  des
Gesellschafts  -Kapitals  oder  die  Erweiterung  des  Unternehmens  der  General-Versammlung
  zur  Beschlußnahme  vorgelegt  werden;  so  muß  dies  ausdrücklich
in  dem  Einberufungsschreiben  bemerkt  werden.  Ueber  die  Auflösung  der  Gesellschaft
  kann  nur  in  einer  für  diesen  Zweck  besonders  zusammenberusenen  General=Versammlung,
  in  welcher  jede  Aktie  zu  einer  Stimme,  ohne  Beschrankung  ihrer
Zahl,  berechtigt  ist,  verhandelt  und  Beschluß  gefaßt  werden.

In  allen  in  diesem  Paragraphe  erwähnten  Fällen  haben  die  Beschlüsse
nur  dann  Gültigkeit,  wenn  in  der  General-(Versammlung  drei  Viertel  aller  Aktien
  vertreten  sind,  und  wenn  sie  eine  Majorität  von  zwei  Drittel  der  vertretenen
  Stimmen  für  sich  haben.

Sind  in  solchen  General-Versammlungen  nicht  drei  Viertel  sämmtelicher
Aktien  vertreten,  so  wird  nach  sechs  Wochen  eine  neue  General-Versammlung
berufen,  welche  dann  nach  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Aktiongire  definitiv
  entscheidet.

ba
Bei  allen  übrigen  Beschlüssen  entscheidet  die  einfache  Stimmenmehrheit.
2½  der  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  WVorsitzenden  den
Ausschlag.
Die  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  und  ihrer  Stellvertreter
  geschieht  im  geheimen  Skrutinium  durch  relative  Stimmenmehrheit.
7

é.  74.
Jedem  Aktionaire  ist  es  gestattet,  uber  den  Geschäftbetrieb  der  Gesellschaft
in  7  General-Versammlung  sein  Urtheil  auszusprechen  und  Anträge  an  dieselbe
zu  stellen.
Antrage  der  Aktionaire  müssen  wenigstens  vierzehn  Tage  vor  der  General=VDersammlung
  dem  Präsitdenten  des  Verwaltungsraths  Hhrisuch  mitgetheilt  werden,
  widrigenfalls  dem  Letztern  freisteht,  die  Beschlußnahme  darüber  bis  zur
nächsten  General-Versammlung  zu  vertagen.  ·

Der  Praͤsident  des  Verwaltungsraths  ist  verpflichtet,  die  bei  ihm  eingehenden
  Antraͤge  ungesaͤumt  der  Direktion  mitzutheilen.

75

-  J-Das
  Prokokoll  der  General-Versammlung  wird  entweder  vollstaͤndig  oder
auszugsweise  oͤffentlich  bekannt  gemacht.

VIII.  Die  Beamten  der  Gesellschaft.

S.  76.

Zur  speziellen  Fuͤhrung  der  Geschaͤfte  nach  den  Beschluͤssen  der  Direktion
wird  ein  Spezial-Direktor  angestelle,  welcher  stimmberechtigtes  Mitglied  der  Direktion
  ist.  Die  Anstellung  des  Spezial-Direktors  bleibt  der  Bestätigung  des
Königlichen  Finanz-Ministeriums  vorbehalten,  eben  so  auch  die  Genehmigung
der  Besoldung  und  Feststellung  der  Bedingungen  seiner  Entlassung  und  Suspendirung.
  Bei  jeder  Beamtenanstellung  muß  der  Spezial-Direktor  vorgängig  gehorr
  werden.  Die  Besoldung  des  Spezial-Direktors  kann  zum  Theile  in  einer

antieme  vom  Reingewinne  bestehen.
um
        <pb n="409" />
        —  331  —

Zum  etwaigen  Stellvertreter  des  Spezial-Direktors  wird  oder  werden
auf  den  Antrag  der  Direktion  ein  oder  mehrere  Beamte  der  Gesellschaft,  vorbehaltlich
  der  Bestätigung  des  Königlichen  Ginanz-Ministeriums  vom  Verwaltungsrathe
  ernannt.

S.  77.

Der  zweite  Beamte  der  Gesellschaft  ist  der  Ober-Ingenieur,  welcher
saͤmmtliche  technische  Arbeiten  zu  leiten  hat  und  zu  dessen  Verfuͤgung  die  uͤbrigen
  technischen  Beamten  gestellt  sind.  —  Die  Anstellung  desselben,  so  wie  seine
Besoldung  und  die  Feststellung  der  Bedingungen  seiner  Entlassung  und  Suspendirung
  bedürfen  der  Genehmigung  des  Königlichen  Finanz-Ministeriums.

S.  7S

Die  sämmtlichen  höheren  Beamten  der  Gesellschaft  müssen  vor  ihrer  Anstellung
  in  die  Hände  der  Direktion  auf  Ehre,  Pflicht  und  Gewissen  geloben,
und  sich  demnächst  schriftlich  verpflichten:

1)  weber  direkt  noch  indirekt  Handelsgeschdfte  und  Handelsspekulation  zu
treiben;

2)  ihre  Meinung  und  ihre  Anträge  bei  Verwaltung  ihrer  Stelle  nur  nach
reiflicher  Erwägung,  und  einzig  und  allein  im  wahren  Interesse  der
Gesellschaft,  ohne  alle  Nebenrücksichten,  abzugeben;

3)  keine  Funktion  in  irgend  einer  Kommunal-(erwaltung  zu  versehen,
es  sey  denn,  daß  das  Gesetz  unbedingt  dazu  verpflichte;

4)  nicht  anders  Theil  zu  nehmen  an  Kommissionen  zur  Berathung  von
Kommunal-Interessen,  als  allein  im  Auftrage  oder  mit  Genehmigung
der  Direktion;

5)  nicht  Theil  zu  nehmen  an  der  Verwaltung  anderer  Institute  und  anonymen
  Gesellschaften,  es  sey  denn,  daß  die  Direktion  dies  im  Interesse
  der  Gesellschaft  ausdrücklich  gestatte.

S.  79.

Welches  auch  die  Bestimmungen  der  Vertraͤge  uͤber  die  Anstellung  der
hoͤhern  Beamten  der  Gesellschaft  seyn  moͤgen,  so  verbleibt  der  Direktion  das
Recht,  dieselben  vermittelst  eines  einstimmigen  Beschlusses,  wegen  Dienstvergehen
oder  grober  Fahrlaͤssigkeit,  oder  aus  triftigen  moralischen  Gruͤnden,  von  ihren
Amtsverrichtungen  zu  suspendiren,  auch  auf  ihre  Entlassung  bei  dem  Verwaltunsrathe
  anzutragen.

Zum  gültigen  Beschlusse  uͤber  die  Suspension  oder  den  Antrag  auf
Entlassung  des  Spezial-Direktors  genügt  die  Einstimmigkeit  der  vier  übrigen
Direktoren.

Die  Entlassung  eines  Beamten  wird  von  dem  Verwaltungsrathe,  nachdem
  der  Beamte,  in  so  sern  er  sich  nicht  entfernt  hat,  zur  Vertheidigung  und
Nechtfertigung  aufgefordert  und  zugelassen  worden  ist,  ausgesprochen,  wenn  wenigstens
  neun  Mitglieder  der  Versammlung  dafür  stimmen.  Eine  solchergestalt

Jahrgang  1841.  (Nr.  2983—2486.)  51  aus-=
        <pb n="410" />
        —  332  —

ausgesprochene  Entlassung  des  Beamten  hat  zur  Folge,  daß  alle  demselben  vertragsmäßig
  gewährten  Ansprüche  an  die  Gesellschaft  für  Besoldung,  Antheil  am
Reingewinne,  Emschädigungen,  Gratifikationen  und  andere  Vortheile,  vom  Tage
der  Entlassung  ab,  von  selbst  erlöschen.

Die  Beschlüsse  in  Betreff  der  Suspendirung  und  Entlassung  des  Spezial-Direktors
  und  des  Ober-Ingenieurs  bedürfen,  vor  der  Ausführung,  der  Genehmigung
  des  Königlichen  Finanz-Ministeriums.

 

(Nr.  2186.)  Verordnung  wegen  Ergänzung  und  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des
Feuersozietäts-Reglements  für  die  Rheinprovinz,  vom  5.  Januar  1836.
D.  d.  den  23.  Juli  1814.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  wegen  Ergänzung  und  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Reglements
  für  die  Provinzial-Feuersoziekät  der  Rheinprovinz  vom  5.  Januar  1836.,
nach  Anhörung  Unserer  gektreuen  Stände  dieser  Provinz,  auf  den  Antrag  Unseres
  Staatsministeriums,  was  folge:

ad  §.  50.

Die  Wiederherstellung  eines  abgebrannten  und  versscherten  Gebdudes
muß,  wenn  nicht  von  dem  Wiederaufbau  dispensirt,  oder  die  Wiederherstellung
des  Gebdudes  aus  polizeilichen  oder  anderen  höheren  Rücksichten  untersagt  wird
(Ss.  62.  und  66.),  in  der  Regel  und  so  weit  es  nach  dem  Umfange  des  Baues
ohne  Nachtheil  für  die  Ausführung  desselben  zuldssig  ist,  binnen  Jahresfrist  von
dem  Tage  des  Brandes  an  gerechnet,  bewirkt  werden;  geschieht  dies  nicht,  so
sind  die  Hypothekgläubiger  befugt,  die  Wiederherstellung  des  Gebdudes  für  die
ihnen  zu  überweisenden  Brandentschddigungsgelder  nach  eignem  Plane  zu  bewirken;
  dieselben  sollen  aber  auch,  wenn  sie  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  machen,
  verpflichtet  seyn,  den  Bau  binnen  anderweitiger  Jahresfrist  zu  vollenden.

Sind  mehrere  Gldubiger  vorhanden,  so  gebührt  demjenigen  unter  ihnen
der  Dorzug,  welcher  nach  der  Eintragung  der  Spätere  im  NRange  ist,  und  daher
  bei  dem  tüchtigen  Wiederaufbau  das  meiste  Interesse  hat.

In  allen  diesen  Fällen  ist  die  gehörige  Derwendung  der  den  Gldubigern
zu  zahlenden  Entschädigungssumme  in  gleicher  Weise  zu  überwachen,  wie  dies
in  Ansehung  der  dem  Gersicherten  selbst  zu  zahlenden  Entschädigungsgelder  in
den  Ss.  60.  und  61.  vorgeschrieben  ist.

In  Ermangelung  gütlicher  WVereinigung  zwischen  den  Betheiligten  (Schuldner
  und  Gldubiger)  tritt  richterliche  Entscheidung  ein.  5r

à
        <pb n="411" />
        —  333  —
ad  §#.  62.  und  66.

Die  Dispensation  von  der  Wiederherstellung  eines  abgebrannten  Gebqudes
  entweder  überhaupt  oder  auf  der  alten  Baustelle  soll  von  den  Regierungen
nur  in  seltenen  Fdllen  aus  erheblichen  Gründen,  immer  aber  nur  dann  ertheilt
werden,

a)  wenn  vorher  eine  Kommunikation  mit  der  Provinzial-Feuersozietäts=Direktion
  Statt  gehabt  hat,  und  bei  Derschiedenheit  der  Ansichten  die
Entscheidung  des  Ober-Präsidenten  eingeholt  worden  ist,  und

b)  wenn  der  Versicherte  entweder  die  Einwilligung  der  Hypothekgldubibersbeihring
  oder  den  Nachweis  führt,  daß  das  Grundftück  hypotheenfrei
  sep.

Wird  die  Dispensation  ertheilt,  oder  die  Wiederherstellung  des  abgebrannten
  Gebdudes  aus  polizeilichen  oder  anderen  höheren  Rücksichten  untersagt,
  so  sind  die  Hypothekgldubiger  berechtigt,  ihre  Befriedigung  aus  den  Brand-Entschädigungsgeldern
  sofore,  ohne  Rücksicht  auf  die  erfallzeit  ihrer  Forderungen,
  zu  verlangen.

An  den  Wersicherten  dürfen  die  Brandentschädigungsgelder  nur  dann
gezahlt  werden,  wenn  derselbe  nachweist,  daß  die  Hypothekengldubiger  darin  einwilligen,
  oder  daß  das  Grundstück  hppothekenfrei  ist.

Der  Persicherte  muß  diesen  Nachweis  binnen  Sechs  Monaten  von  dem
Tage  an  gerechnet  führen,  an  welchem  ihm  die  Dispensation  von  dem  Wiederaufbau
  oder  die  Untersagung  der  Wiederherstellung  des  abgebrannten  Gebdudes
  bekannt  gemacht  worden  ist.  Geschieht  dieses  nicht,  so  ist  die  Provinzial=Feuersozietäts-Direktion
  berechtigt,  die  Brandentschädigungsgelder  bei  der  Bank,
respektive  bei  dem  kompetenten  Gerichte  deponiren  zu  lassen.  Dieselbe  hat  die
erfolgte  Deposstion  zweimal  durch  das  Amtsblatt  des  Regierungsbezirks,  in  welchem
  das  abgebrannte  Gebäude  sich  befindet,  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Juli  1844.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

.  Boen.  Mühler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Savigny.  Frh.  v.  Bülow.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.  Gr.  v.  Arnim.  Flottwell.

 

r.  386—2887)  517  (Nr.  2187.)
        <pb n="412" />
        —  334  —

(Nr.  2187.)  Revidirtes  Feuersozietäts-Reglement  für  die  Städte  der  Kur-  und  Neumark
(mit  Ausnahme  der  Stadt  Berlin),  so  wie  für  die  Städte  der  Niederlausitz
und  der  Aemter  Senstenberg  und  Finsterwalde.  D.  d.  den  23.  Juli  1841.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  vo
Preußen  2c.  2c.  «

habeninFolgederAnträgeUnsererzum8tenProvinzial-LandtagederMark
Brandenburg  und  des  Markgrafthums  Niederlausitz  versammelt  gewesenen  getreuen
  Staͤnde  das  Feuersozietaͤts-Reglement  fuͤr  die  Staͤdte  der  Kur-  und
Neumark  (mit  Ausnahme  der  Stadt  Berlin)  so  wie  fuͤr  die  Staͤdte  der  Niederlausitz
  und  der  Aemter  Senftenberg  und  Finsterwalde  vom  19.  September
1838.  einer  Revision  unterworfen  und  auf  Grund  derselben  das  gegenwaͤrtige
revidirte  Reglement  zu  erlassen  beschlossen,  welches  in  Stelle  des  Reglements
vom  19.  September  1838.  mit  dem  1.  Januar  1845.  in  Wirksamkeit  treten
soll;  *  verordnen  demnach  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,
was  folgt:

S.  1.
1.  Es  soll  für  sämmtliche  Städte,  welche  auf  den  Kommunal-Landtagen
baeselne  der  Kur=  und  Neumark  vertreten  werden,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Stadt
Berlin,  imgleichen  für  sämmtliche  Städte  des  Markgrasthums  Niederlausitz  und
der  Aemter  Senftenberg  und  Finsterwalde,  sernerweit  nur  eine  öffentliche  Sozietät
  bestehen,  deren  Zweck  auf  gegenseitige  Versicherung  von  Gebduden  gegen
Feuersgefahr  gerichtet  und  in  welcher  H  diese  Gefahr  dergestalt  gemeinschaftlich
uͤbernommen  ist,  daß  sich  jeder  Theilnehmer  zugleich  in  dem  Rechtsverhaͤltnisse
eines  Versicherers  und  eines  Versicherten  befindet,  als  Versicherer  jedoch  nur
mit  den  ihm  nach  dem  gegenwaͤrtigen  Reglement  pro  rata  seiner  Versicherungs-Summe

  obliegenden  Beiträgen  verhaftet  ist.
S.  2

Die  Verhandlungen,  Behufs  Verwaltung  der  Angelegenheiten  dieser
Geuersozietaͤt:  die  darauf  besüglce  Korrespondenz  zwischen  den  Behörden  und
den  Mitgliedern  der  Sozietckt,  die  amtlichen  Aktteste  für  die  Versicherungen  und
die  Quittungen  über  empfangene  Brandentschädigungs-Zahlung  aus  der  Sozietätskasse
  sind  von  tarifmäßigen  Stempeln  und  von  Sporteln  entbunden.

Bei  Prozessen  Namens  der  Sozietät  sind  diejenigen  Stempel  und
Sporteln,  deren  Bezahlung  der  Sozierät  obliegt,  außer  Ansatz  zu  lassen.

Zu  Werträgen  mit  einer  stempelpflichtigen  Parthei  ist  der  tarifmäßige
Stempel  in  dem  halben  Betrage,  und  zu  den  Nebenexemplaren  der  Stempel
beglaubigter  Abschriften  zu  verwenden.

S.  3.

Eben  so  soll  der  Sozietät  die  Portofreiheit  in  Absicht  aller  mit  dem
Vermerke:  „Feuersozietäkktssache“  versehener  und  mit  öffentlichem  Siegel  verschlossener
  Berichte,  Gelder  und  Packete  zustehen,  die  in  Feuersozietdts-Angelegenheiten
  zwischen  den  Behörden  hin=  und  hergesandt  werden.  Privatpersonen
und  einzelne  Interessenten  aber  müssen  ihre  Briefe  an  die  Feuersozietckts-Behörden
  frankiren  und  kommt  ihnen  und  den  an  sie  ergehenden  unsranktteen

nt-
        <pb n="413" />
        —  335  —

Antworten  die  Portofreiheit  nicht  zu  Stakten.  Die  Sendungen,  welche  hiernach
  portopflichtig  sind,  sind  von  der  Feuersozieccts-Behörde  mit  der  Bezeichnung
  „portopflichtig“  zu  versehen,  auch  sind  die  Feuersozietäts-Behörden  verpflichter,
  für  den  Fall,  daß  Beamte  und  einzelne  Sozietäts-Mitglieder  die  portofreie
  Rubrik  bei  portopflichtigen  Sendungen  zum  Nachtheile  der  Postkasse
mißbrauchen,  die  Kontravenienten  dem  General-Postamte  zur  Bestrafung  anzuzeigen
  und  die  Entscheidungen  desselben  hierauf  zu  befolgen.

S.  4.  2
Die  Sozietät  darf  zur  Versicherung  gegen  Feuersgefahr  nur  städtische  Aufnahme=Gebdude,
  und  zwar  nur  solche  Gebäude  aufnehmen,  welche  innerhalb  der  Ge-#tet  ver
meinde-Bezirke  (Stadt,  Vorstädte  und  städtische  Feldmark)  der  im  §.  1.  bezeichneten,
  zur  Sozietät  gehörigen  Seädte  belegen  sind.
5

.  5.

In  dieser  Beschränkung  gilt  zwar  die  Regel,  daß  Gebäude  aller  Art,

ohne  Unterschied  ihrer  Einrichtung  und  Bestimmung,  zur  Aufnahme  geeignet  sind.
6

5.  6.

Diesenigen  Gebäude  sedoch,  welche  so  baufdllig  sind,  daß  sie  nach  sachverständigem
  Urtheile  nicht  mehr  reparaturfähig,  sondern  des  Neubaues  bedürftig
und  deshalb  von  Polizeiwegen  geschlossen  sind,  dürfen  nicht  ausgenommen  werden.

Gerathen  schon  versicherte  Gebdude  in  den  vorbezeichneten  baufälligen
Justand,  so  scheiden  dieselben  mit  dem  Beginne  desjenigen  Tages,  an  welchem
ihre  Schließung  polizeilich  verfügt  wird,  aus  der  Sozietät  aus  und  müssen  in
Folge  dessen  im  Lagerbuche  (Kataster)  von  Ames  wegen  gelöscht  werden.

Auch  solche  Gebdude  müssen  gelsscht  werden,  die  der  Besitzer  absichtlich
oder  aus  grober  Fahrlassigkeit  verfallen  läßt,  ohne  die  zur  Erhaltung  derselben
nothwendigen  Reparaturen  zu  bewirken.

Dem  Besitzer  steht  zwar  auch  in  diesem  Falle  gegen  die,  die  Löschung
anordnende  Entscheidung  der  Feuersozietäts-Direktion  der  Rekurs  an  den  Ober-Präsidenten
  der  Provinz  und  an  das  Ministerium  des  Innern  offen  (s.  107.
109.  110.);  die  Entscheidung  der  Feuersozietäts-Direktion  kommt  jedoch  sogleich
nach  Bekanntmachung  derselben  an  den  Besitzer  des  Gebdudes  zur  Ausführung
und  bleibt  in  Krast,  bis  etwa  in  der  Rekursinstanz  eine  abandernde  Entscheidung
  erfolgt.

8.7
Nachstehende  Gebaͤude,  als:
Pulvermuͤhlen  und  Pulvermagazine,
Glas=  und  Schmelzhütten,
Eisen=  und  Kupferh#ammer,
Stückgiehereien,
Schwefelraffinerien,
Terpenthin-,  Firniß-,  Holzsäure=  und  Schwesfelsäure-Fabriken,
Anstalten  zur  Fabrikation  von  Aether,  Gas,  Phosphor,  Knallsilber
und  Knallgold,
Sopiegelgießereien.  6
Theeröfen,  Pottaschbrennereien  und  Salmiak-Fabriken,
sind  von  der  Aufnahme  gänzlich  ausgeschlossen.
(r.  2187.)  §.  S.
        <pb n="414" />
        3.
Beltrags  ·
Zidgen  der
bellnehmer.

—  336  —

6.  8.

Die  Bestimmungen  des  vorigen  §.  beziehen  sich  nicht  auf  die  Wohngebaude
  der  Besitzer  der  Fabriken  oder  Anstalten,  oder  ihrer  Arbeiter  und  Werkleute,
  insofern  dieselben  mit  den  daselbst  benannten  oder  zur  Aufnahme  des
rohen  Materials  und  der  Fabrikate  bestimmeen  Gebduden  keinen  unmittelbaren
Zusammenhang  haben.

5.  9P.
Jedes  Gebdude  muß  einzeln,  und  also  jedes  abgesonderte  Neben=  oder
Hintergebdude  besonders  versschert  werden.

S.  10.

Im  Allgemeinen  besteht  für  die  Eigenthümer  von  Gebduden  keine  Zwangs-=Pflicht,
  ihre  Gebdude  bei  der  Sozietät  gegen  Feuersgefahr  zu  versichern,  sondern
  es  hängt  solches  insoweit  von  ihrem  freien  Entschlusse  ab,  als  hierbei  nicht
die  im  §.  11.  und  12.  bezeichneten  Rechte  der  im  Hopothekenbuche  eingetragenen
Realgldubiger  konkurriren.

.  11.

Es  sollen  ndmlich  die  Eigenthümer  der  mit  Hypothekenschulden  und  andern
  sub  rubr.  II.  eingetragenen  Lasten,  oder  mit  sonstigen  Eigenthums-  und
Dispositions-Beschränkungen  beschwerten  Gebaude  verpflichtet  seyn,  die  Versicherung
  bei  der  Städte-Feuersozietät  zu  nehmen.

Nur  in  dem  Falle  ausdrücklicher,  von  der  betreffenden  Hypothekenbehörde
gerichtlich  beglaubigter  Einwilligung  der  Hypothekengläubiger  und  sonstigen  eingetragenen
  Realberechtigten,  und  einer  damit  verbundenen  Bescheinigung  jener
Behörde,  daß  ein  Vermerk  über  die  bisherige  Versscherung  der  Gebdude  im
Hypothekenbuche  nicht  eingetragen  oder  ein  solcher  gelsscht  sey,  kann  der  Auskritt
aus  der  Sozietät  stattfinden  oder  der  Eimtrikt  in  dieselbe  unterbleiben.

Wenn  Eigenthümer  von  Gebäuden,  die  nicht  mit  Reallasten,  Hypotheken
oder  sonstgen  Beschraͤnkungen  beschwert  sind,  aus  der  Sozietät  austreten  oder
verse  en  nicht  beitreten  wollen,  so  haben  sie  sich  durch  ein  Attest  der  Hypothe--kenbehörde
  darüber  auszuweisen,  daß  auf  ihren  Gebduden  keine  Hypothekenschulden,
  Reallasten  oder  Einschränkungen  des  Eigenthums  oder  der  Disposition
eingetragen  sind,  und  daß  der  Dermerk  über  die  bisherige  Versicherung  im  Hypothekenbuche
  gelöscht  oder  ein  solcher  nicht  vorhanden  sey.

Diese  Aktteste  und  Nachweise  müssen  dem  Magistrate  überreicht  werden;
gese  ieht  dieses  nicht,  so  tritt  damit  von  selbst  die  Verpflichtung  ein,  der  Sozietaͤt
  beizutreten.

Von  dieser  Verpflichtung  sind  nur  die  dem  Fiskus  gehörigen  Gebdude
ausgenommen,  deren  Berücksichtigung  Seitens  der  Sozietät  nur  auf  besondere
Versicherungsanträge  der  betreffenden  Behörde  stattfindet.

2

S.  12.

Diesenigen,  welche  hiernach  nicht  verpflichtet  sind,  ihre  Gebdude  bei  der
Städte-Feuersozietät  zu  versichern,  können  solche  auch  anderswo,  jedoch  nur  bei
einer  von  dem  Ministerium  gestatteten  Gesellschaft  oder  Bank  Fnsekurggen  Es
sollen  jedoch  alle  städtische  Gebdudebesitzer  im  Sozietätsbezirke,  sie  mögen  ihre
Gebäude  bei  einer  Privatgesellschaft  oder  gar  nicht  versichert  haben,  verpflichtet
seyn,  zu  den  Kosten  der  Nebenbeschddigungen  an  unversicherten  egeustänen.

s.  110.
        <pb n="415" />
        —.  337  —

(§.  119.)  !  wie  zu  den  der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Revisionen  nach
Verhältniß  ihrer  Versicherungssummen  und  resp.  des  durch  die  Magisträte  festzustellenden
  Versicherungswerkhs  ihrer  Gebqude  beizutragen,  und  sollen  diese
Kosien  von  der  HawersoiettkeDuritton  für  den  ganzen  Sogzietätsbezirk  zusammengestellt
  und  halbjährlich  oder  jährlich  durch  die  Magistrate  von  den  betreffenden
  Gebdudebesitzern  zum  Sozietätsfonds  eingezogen  werden.  Kein  Gebüude
aber,  welches  anderswo  schon  versichert  ist,  kann  bei  der  Städte-Feuersozietät
ganz  oder  #um  Theile  angenommen  und  kein  Gebzude,  welches  bei  der  Städte-Feuersozietät
  versichert  ist,  darf  auf  irgend  eine  Weise  anderswo  nochmals,  es
sep  ganz  oder  zum  Theile,  versichert  werden.  Findet  sich  zu  irgend  einer  Zeit,
daß  ein  Gebaude  dieser  Bestimmung  entgegen  noch  anderswo  versschert  ist,  so
wird  dasselbe  in  dem  Falle,  wenn  keine  Realschulden  auf  demselben  hasten,  nicht
allein  in  dem  Kataster  der  Städte-Feuersozietät  sofort  gelsscht,  sondern  es  ist
auch  der  Eigenthümer  im  Falle  eines  Brandes  der  ihm  sonst  aus  derselben  zukommenden
  Brandvergütigung  verlustis,  ohne  daß  gleichwohl  seine  Derbindlichkeit
  zu  allen  Feuerkassenbeiträgen  bis  zum  Ablaufe  des  Jahres,  in  welchem  die
Ausschließung  erfolgt,  eine  Abänderung  erleidet.

Ist  aber  das  Gebdude  mit  Rcalschulden  belastet,  so  erfolgt  die  Vergütigung
  des  Brandschadens  aus  der  Städte-Geuersozictckht  insoweit,  alo  die  zu
zahlende  Versicherungssumme  zur  Sicherstellung  oder  Befriedigung  der  Hypotheken=
  oder  sonstigen  eingetragenen  Realgldubiger  erforderlich  ist,  jedoch  mit
anrechnung  der  etwa  aus  andern  Sozietäten  geleisteten  und  verwendeten  Sahungen.


In  beiden  Fällen  ist  jedoch  die  Sozictät  verpflichtet,  dem  kompetenten
Gerichte  zur  ndhern  Bestimmung  darüber  Anzeige  zu  machen,  ob  Grund  zur
Kriminal-Untersuchung  wegen  intendirten  Betruges  vorhanden  sev.

Außerdem  bleibt  der  Sozietät  der  Civil-Anspruch  gegen  den  ersicherten
ln  ge  gegen  jeden  Mitschuldigen  nach  den  allgemeinen  Landesgesetzen
vorbehalten.

S.  13.

Jeder  Eigenthuͤmer  zum  Feuersozietäts-Bezirke  gehörender  Gebaude,  welcher
  dieselben  anderswo,  als  bei  der  Städte-Feuersozietät  zu  versichern  Willens
und  nach  §.  11.  dazu  befugt  ist,  mub  seinen  desfallsigen  Antrag  unter  Einreichung
  der  zum  Nachweise  seiner  Besugniß  erforderlichen  Atteste  der  Hypotheken-Behörde
  mit  Angabe  der  nach  den  Grundsätzen  dieses  Reglements  EW
Persicherungs-Summe  (§F.  21.  und  22.),  welche  durch  die  Gebdude-Beschreibung
  event.  Taxe  (§.  Z1.)  nachzuweisen  t,  bei  dem  Magistrate  machen;  dieser
hat  die  zu  nehmende  Versicherung  vorschriftsmioßig  (s.  23.)  zu  prüfen,  und
wenn  er  dabei  nichts  zu  erinnern  findet,  seine  Genehmigung  zu  sutheilen.

Ist  die  Genehmigung  ertheilt,  so  wird  das  betreffende  Gehöft,  auf  welchem
  der  Gebdude-Komplexus  sich  befindet,  als  zur  Sozietät  nicht  mehr  gehörig
erachtet,  und  diese  nimmt  von  den  später  auf  solchen  etwa  zu  errichtenden  Gettden
  und  deren  Versicherung  im  Interesse  der  Hypothek-Gldubiger  keine  weitere
  Rücksicht.

.  Eine  Versicherung  einzelner  Gebaͤude  eines  Gehoͤftes  bei  der  Staͤdte-Feuersozietät
  und  einzelner  Gebdude  desselben  bei  einer  Privat-Sozietät  ist  un-(Nr.
  2187.).  zu-
        <pb n="416" />
        4.
Dle  Zeit
und  dit  Sein

tn  d.  Einurbn
  diin.

—  338  —

zulaͤssig,  eben  so  wenig  kann  ein  Besitzer  die  besser  gebauten  Gebaͤude  seines  Gebaͤudebesitzes
  uͤberhaupt,  insofern  dieselben  in  einem  und  demselben  Gemeinde-Bezirke
  belegen  sind,  bei  einer  Privat-Sozietät  und  die  schlechter  gebauten  bei
der  öffentlichen  Sozietät  zur  Versicherung  bringen.

Die  Magisträte  haben  jedoch  die  Städte-Feuersozietkts-Direktion  von
den  in  jeder  Stadt  bestehenden  Privat-Versscherungen  in  steter  Kenntniß  zu  erhalten
  und  demnach  allfdhrlich  eine  Nachweisung  der  bestehenden  und  der  im
Laufe  des  Jahres  neuerdings  genehmigten  Privat-Versscherungen,  unter  Angabe
der  Gebdude,  der  Eigenthumer  derselben,  der  versichernden  Privatgesellschaften
und  der  Persicherungssummen  einzusenden,  dergestalt,  daß  die  Summe  aller  zu
Anfange  eines  jeden  Jahres  bestehenden  Versicherungen  dieser  Art  vollständig
und  genau  erslchtlich  ist.

Nicht  minder  muß  die  Städte-Feuersozietäts-Direktion  in  Folge  der  Bestimmung
  im  §.  12.,  nach  welcher  die,  weder  bei  der  Städte-Feuersozietat,  noch
auch  bei  einer  Privatgesellschaft  verhscherten  Gebdude  zu  den  Kosten  der  Neben-Beschädigungen
  an  unversicherten  Gebauden,  so  wie  zu  denen  der  ordentlichen
und  außerordentlichen  Revissonen  nach  Derhältniß  ihres  Versicherungs-Werthes
mit  veranlagt  werden,  auch  von  diesen  Gebduden  und  deren  Bersicherungswerthe
in  sortgesetzter  Kenntniß  erhalten  werden,  weshalb  die  Magisträte  auch  von  diesen
  Gebaduden,  den  Eigenthümern  und  dem,  nach  Maaßgabe  der  in  den  §.  24.
und  folgenden  enthaltenen  Vorschriften  festzustellenden  Mersicherungswerthe  dersöie
  ginsstcde  Benerstiegits-Direktion  allsährlich  eine  Nachweisung  zu  überreichen
  haben.

14.

Der  Eintritt  in  die  Sozietät  mit  den  davon  abhängigen  Wirkungen  findet
  regelmdßig,  und  wenn  nicht  ein  Anderes  in  Antrag  gebracht  wird,  nur  Einmal
  jährlich,  nämlich  mit  dem  Tagesbeginne  des  1.  Januar  jeden  Jahres  Statt.
Doch  ist  der  Eintritt,  so  wie  eine  Erhöhung  der  Dersicherungssumme,  falls  solche
durch  bauliche  Verbesserungen  oder  sonst  gerechtfertigt  und  nachgewiesen  wird,
auch  im  Laufe  des  Jahres  gestattet,  wenn  darum  unter  der  ausdrücklichen  Verpflichtung,
  alle  Beiträge  für  das  Semester  (§.  38.),  in  welchem  die  Aufnahme
erfolgt,  entrichten  zu  wollen,  nachgesucht  wird.

Die  rechtliche  Wirkung  des  Vertrages  beginnt  in  diesem  Falle  mit  der
Anfangsstunde  dessenigen  Tages,  von  welchem  das  Genehmigungs-Reskript  der
Feuersozietckts-Direktion  datirk  ist.

Der  Austritt  aus  der  Sozietät,  so  wie  jede  Heruntersetzung  der  Versicherungsumme,
  so  weit  solche  sonst  zulässig  ist  (s.  11.  und  36.),  findet  nur
Einmal  jährlich,  mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Dezembertages,  Statt.

15.

VWer  der  Sozietät  mit  dem  ndchstbevorstehenden  Eintrittstermine  als
neuer  Interessent  beitreten  will,  muß  sein  desfallsiges  Gesuch  wenigstens  zwei
Monate  vor  dem  1.  Januar  anbringen.

S  16.

Dem  Gesuche  müssen  die  nach  Mnleitung  der  ss.  24—20.  anzufertigenden
  Beschreibungen  von  den  Gebuden  beigefügt  werdenz  bedürfen  solche  noch
einer  ervollständigung,  so  ist  selbige  längstens  6  Wochen  vor  dem  Eintritel  dis

N
        <pb n="417" />
        —  339  —

Aufnahme-Termins  zu  bewirken,  oder  in  gleicher  Frist  die  speziele  Taxe,  wenn
solche  nach  §S.  31.  dieses  Reglements  erforderlich  ist,  bei  dem  Magistrate  einzureichen,
  von  welchem  sämmtliche  Anträge  mit  den  Beschreibungen,  Taxen  und
sonstigen  Verhandlungen,  bei  eigener  Vertretung  bis  zum  1.  Dezember  oder  in
der  §.  19.  bestimmten  Frist,  an  die  Direktion  gelangen  müssen.  Bei  dieser  wird
dann,  wenn  sich  bei  einzelnen  Geschäften  Erinnerungen  und  Bedenken  finden,
zu  deren  Erledigung  noch  schleunigst  das  Nöthige  verfügt,  indessen  aber  mit
Eintragung  der  unbedenklichen  Anträge  in  das  Lagerbuch  verfahren.
8  —

.17.

Heruntersetzungen  der  Versicherungssummen  und  gaͤnzliche  Loͤschungen,  die
in  Folge  baulicher  Veraͤnderungen  oder  nach  der  den  Gebaͤudebesitzern  innerhalb
der  in  den  58.  11.  und  36.  angegebenen  Schranken  zustehenden  Befugniß  eintreten,
  können  noch  bis  C  Wochen  vor  dem  nächsten  Ein=  und  Austrittstermine
gültig  angebracht  und  müssen  bis  dahin  angenommen  werden.

18.

Anträge  dieser  Art,  welche  nach  Vorstehendem  zu  spät  eingehen,  um  noch
für  den  nächsten  Termin  erledigt  werden  zu  können,  werden  im  Zweifelsfalle  so
angesehen,  als  ob  sie  im  Laufe  der  nachstfolgenden  Periode  zu  gehöriger  Frist
angebracht  worden  wären.

S.  10.

Anträge  auf  sofortigen  Eintritt  in  die  Soziett  (K.  14.)  find  gleichfalls
bei  dem  Magistrate  anzubringen  und  von  demselben,  wenn  sie  gehörig  belegt  sind,
bei  eigener  Dertretung  binnen  längstens  8  Tagen  an  die  Sozietäts-Direktion
zu  befördern,  von  welcher  die  Entscheidung  in  einer  besonderen  Verfügung  und
zwar  binnen  drei  Tagen  vom  Tage  des  Empfanges  an  gerechnet,  auszusprechen
ist.  Sollte  diese  Frist  von  der  Direktion  nicht  inne  gehalten  werden,  so  wird
der  Antragende  von  dem  Ablaufe  des  dritten  Tages  an  so  lange  als  Versicherter
  rechtlich  betrachtet,  bis  die  Direktion  den  Antrag  zuruͤckgewiesen  hat.

2

S.  20.

Ueber  die  erfolgte  Annahme  der  Gebaͤude  wird  dem  Besitzer  unter  Zeichnung
  der  Sozietaͤts-Direktion  eine  Bescheinigung  ausgefertigt,  aus  welcher  sich
der  Name,  der  Stand  oder  das  Gewerbe  des  Versicherten,  das  versicherte,  moͤglichst
  genau  zu  bezeichnende  Gebaͤude,  die  Versicherungssumme  und  die  Klasse,
wozu  das  Gebdude  gehört,  und  die  Nummer  des  Lagerbuchs  ergeben,  und  welche
das  Persprechen  enthalten  muß,  alle  Feuersgefahr  nach  den  Vorschriften  dieses
Reglements  von  dem  genau  zu  bezeichnenden  Eintrittstage  an  zu  übernehmen.
Dasselbe  wird  dem  Besitzer  durch  den  Magistrat  zugestellt.

Wo  unter  einer  Nummer  des  Lagerbuchs  (Kataster)  mehrere  zu  einem
Besitzthume  gehörige  Gebdude  eingetragen  sind,  wird  über  deren  Dersicherung
mit  Angabe  der  Gebäude  nur  eine  Bescheinigung  ausgefertigt.  Kommen  in
Folge  der  Zeit  Veränderungen  bei  diesen  Gebduden  vor,  sey  es  rücksichtlich  der
Klassiskation  oder  der  Versicherungssumme,  so  muß  die  Bescheinigung  danach
rektifizrt  oder  eine  neue  ausgefertigt  werden.

.  21.

8
Die  Versicherungssumme  darf  den  dermaligen  gemeinen  Bauwerth  der=  5

5.
ed.  Berjenigen

  Theile  des  verstcherten  oder  zu  versschernden  Gebdudes,  welche  durch  #cherungssen-Jahrgang

  18838.  (Nr.  2187.)  5  Feuer
        <pb n="418" />
        —  340  —

Feuer  zerstoͤrt  oder  beschaͤdigt  werden  koͤnnen,  niemals  uͤbersteigen.  Als  nicht
zerstoͤrbar  sind  nur  die  Fundamente  und  die  unter  der  Erde  befindlichen  Umfassungsmauern
  der  Keller  zu  erachten.  Ausgenommen  hiervon  sind  Windmühlen,
deren  Persicherung  dahin  fxirt  ist,  daß  eine  Bockwindmühle  nicht  höher  als  mic
800  Thalern,  und  eine  Holländische  Windmühle,  nach  deren  Umfange  und  den
darin  angebrachten  Mahlgängen,  für  jeden  Mahlgang  nur  mit  800  Thalern
versichert  werden  kann.

8.  22.

Mit  Beobachtung  dieser  Beschraͤnkung  hat  der  Gebaͤude-Eigenthuͤmer  die
Summe  anzugeben,  auf  welche  er  Dersicherung  nehmen  will,  nur  muß  die
Summe  den  Betrag  von  25  Thalern  erreichen  und  fernerhin  durch  25  theilbar
’'“•  Es  werden  hierbei  Beträge  unter  121  Thaler  gar  nicht,  und  von  da  ab

is  zu  25  Thalern  für  voll  gerechnet.

§S.  23.

Der  im  §.  21.  angeordneten  Beschrankung  ist  sortan  auch  jeder,  der  seine
Gebdude  anderswo,  als  bei  der  Städte-Feuersozietät  versichern  läßt,  unterworsen,
  dergestalt,  daß  jede  höhere  Versicherung  unzuladssig  ist,  und  nur  in  Betreff
der  Windmühlen  findet  eine  Ausnahme  hiervon  insofern  Statt,  als  die  Besstzer
dieselben  bei  eimer  Privat-Versicherungs-Gesellschaft  auch  zu  höhern,  als  den  im
S.  21.  normirten  Sätzen,  soweit  dadurch  der  gemeine  Bauwerth  nicht  überstiegen
  wird,  versichern  können.

Jedes  Zuwiderhandeln  von  Seiten  eines  Wersicherten  gegen  diese  Vorschriften
  "il.,  außer  der  Zurückführung  der  Versicherungssumme  auf  den  im
§.  21.  bestimmten  Werth,  mit  einer  zur  Sozietätskasse  fließenden  Geldbuße  von
fünf  bis  funfzig  Thalern,  wenn  der  Kontraventionsfall  vor  einem  Brande  entdeckt
  wird,  sonst  aber,  wenn  die  Entdeckung  der  Ueberschreitung  erst  nach  dem
Brande  geschieht,  neben  jener  Geldbuße  mit  dem  Verluste  der  Persicherungs-Summe,
  so  weit  sie  über  den  im  §.  21.  bestimmten  höchsten  Versicherungswerth
hinausgeht,  bestraft  werden.  Letztere  Strafe  fällt  zur  Hälste  dem  Sozietätsfonds
und  zur  andern  Hälfte  der  Orts-Armenkasse  zu.

8.  24.

Eine  foͤrmliche  Taxe  des  durch  Feuer  zerstoͤrbaren  Theils  der  zu  versichernden
  Gebaͤude  (S.  21.)  wird  in  der  Regel  nicht  erfordert,  sondern  es  genuͤgt
an  einer  moͤglichst  genauen  und  treuen  Beschreibung  eines  jeden  einzelnen  Gebaͤudes,
  welches  versichert  werden  soll.

§.  25.

Damit  aber  die  Beschreibungen  zweckmäßig  und  gleichförmig  werden,

müssen  sie  nach  Anleitung  der  hier  beigefügten  Anweisung  in  die  vorgeschriebe-—

  nen  Schemata  eingetragen  und  Lass  Anweisung  nebst  Schema  durch  den  Magistrat
  jedem  Interessenten  auf  Kosten  der  Sozietät  gratis  zugestellt  werden.
Auch  muß  der  Magistrat  Veranstaltung  treffen,  daß  auf  Antrag  des  Interessenten
  und  nach  dessen  Angaben  die  nsthigen  Schemata  gegen  billige  Schreibgebühr,
  die  der  Versicherer  zu  entrichten  hat,  ausgefüllt  werden.

§.  20.
Von  einem  jeden,  ein  abgegrenztes  Besitzthum  oder  Gehöft  bildenden
e-
        <pb n="419" />
        —  341  —

Gebaͤude  soll  nur  eine  Beschreibung  in  zwei  Exemplaren  angefertigt,  von  dem
Eigenthuͤmer  vollzogen  und  bei  dem  WMagstrate  eingereicht  werden.

Der  Magistrat  legt  demnaͤchs  *  Gebaͤudebeschreibungen  einer  in  jeder
Stadt  zu  konstituirenden  Kommission,  deren  Mitglieder  der  Magistrat  ernennt,
und  welche  aus:

einem  Magistrats-Mitgliede,

einem  zu  diesem  Zwecke  vereideten  Zimmermeister  und

einem  gleichfalls  vereideken  Maurermeister,

so  wie  zweien  Assozürten,  die  im  Orte  wohnen,
besteht,  zur  Prüfung  vor.

Wenn  an  einem  Orte  ein  Maurer-  oder  ein  Zimmermeister  sich  niche
befindet,  so  können  auch  andere  Bauhandwerker  zur  Kommission  bestimmt  werden.

28.

Saͤmmtliche  Mitglieder  der  Konsddif  on  überzeugen  sich  durch  Besschtigung
  und  Revision  an  Ort  und  Stelle,  ob  die  Gebäudebeschreibungen  richtig,
insonderheit  ob  diesenigen  Merkmale  der  Wahrheit  gemaß  angegeten  sind,  welche
die  Klassisikation  bedingen.  Sie  rektißiziren  letztere,  wo  es  n  öthig  ist,  und  prüsen
  nach  §.  21.  die  von  dem  Eigenthümer  in  Antrag  gebrachte  Bersicherungs-Summe
  und  überzeugen  sich  von  der  eigenhändigen  Vollziehung  der  Gebdude-Beschreibung
  Seitens  des  Sgenthümera,

x

Hat  die  Kommissson  gegen  die  —  Beschreibung,  gegen  die  Versicherungssumme
  und  die  Klasse  keine  Erinnerungen  zu  machen,  oder  unterwirfe
sich  der  Eigenthümer  den  von  derselben  für  nöthig  erachteten  Abänderungen,  so
wird  solches,  so  wie  die  eigenhändige  Dollziehung  Seitens  des  Eigenthümers
(§S.  28.)  auf  der  Beschreibung  durch  die  Kommission  mit  deren  Unterschrift
registrirt  und  hierunter  von  dem  Magistrate  das  pflichtmißige  Aktest  beigefägt,
daß  die  Klassiskation  der  Gebaäude  der  Wahrheit  gemäh  angegeben  sey,  daß
die  begehrte  Versicherungssumme  den  muthmaßlichen  Werth  eines  jeden  Gebdudes
  nicht  übersteige,  und  daß  die  Gebdudebeschreibung  überhaupt  nichts  enthalte,
was  ihm  als  wahrheitswidrig  bekannt  .

Finder  aber  die  Kommission  Boen  gegen  die  in  Antrag  gebrachte
Versicherung  und  insbesondere  gegen  die  Höhe  der  Persicherungssumme,  und
ist  der  Eigenthümer  des  Gebadudes  nicht  gemeint,  auf  die  Vorhaltung  des  Magistrats
  die  Versicherungssumme  so  weit,  daß  dem  letztteren  und  der  Kommission
kein  Bedenken  weiter  übrig  bleibt,  herabzusetzen,  so  tritt  die  Nothwendigkeit
einer  Taxirung  ein.

In  solchem  Falle  muß  auf  adn  des  Eigenthuͤmers  von  einem  vereideten
  Baubeamten,  mit  kunstmaͤßiger  Genauigkeit,  unter  Zuziehung  eines  Deputirten
  des  Magistrats,  eine  förmliche  Taxe  zu  dem  Zwecke  und  aus  dem  Gesichtepunkte
  aufgenommen  werden,  daß  dadurch  mit  Rücksicht  auf  die  örtlichen
Materialienpreise  und  unter  billiger  Berücksichtigung  des  geringeren  Preises  derenigen
  Juhren,  Handreichungen  und  anderen,  keine  technische  Kunstkertigkeit

At  2487.)  52“  er-
        <pb n="420" />
        erfor  dernden  baulichen  Arbeiten,  die  der  Eigenthuͤmer  mit  seinem  Hauswesen
selbst  bestreiten  kann,  der  damalige  Werth  derjenigen  in  dem  Gebaͤude  enthalte
  nen  Baumaterialien  und  Bauarbeiten  festgestellt  werde,  welche  durch  Feuer
ze  rstoͤrt  oder  beschaͤdigt  werden  koͤnnen,  mit  Ausschluß  dessen,  was  nicht  durch
Feuer  verletzt  werden  kann.  Der  dermalige  Werth  der  Bauarbeiten  ergiebt
sich  bei  Gebaͤuden,  die  nicht  mehr  voͤllig  im  baulichen  Zustande  sind,  dadurch,
d  aß  deren  nach  vorstehenden  Bestimmungen  festgestellter  Werth  in  demselben
V  erhaͤltniß  reduzirt  wird,  in  welchem  der  Materialienwerth  in  dem  vorgefundenen
  Zustande  zu  demjenigen  Werthe  steht,  den  die  Baumaterialien  in  voͤllig
gutem  Zustande  haben  wuͤrden.

S.  32.

Die  Summe,  mit  welcher  die  Taxe  abschließt,  muß  mit  25  theilbar  seyn,
oder  dahin  nach  den  Vorschriften  des  §.  22.  abgerundet  und  die  Tare  in  doppelter
  Ausfertigung  von  dem  taxirenden  Baubeamten  selbst  vollzogen  werden.
Ueber  die  dadurch  sestgestellte  Werthsumme  hinaus  ißt  schlechterdings  keine  Feuer-Persicherung
  statthaft.

S.  33.

Sowohl  bei  der  von  dem  Eigenthümer  selbst  nach  S5.  22.  bis  26.  besiimmten
  Versicherungssumme,  als  bei  der  Taxirung,  ist  auch  noch  darauf  zu
achten,  daß  wenn  der  Eigenthümer  des  Gebqudes  etwa  freies  Bauholz  zu  fordern
  Besugniß  hat,  der  Werth  desselben  außer  Ansatz  bleibe.  Dagegen  ist
derjenige,  welcher  das  freie  Bauholz  zu  liefern  verpflichtet  ist,  berechtigt,  solches
besonders  zu  versichern;  dies  darf  jedoch  nur  bei  derselben  Versicherungsanstalt
geschehen,  bei  welcher  das  Gebaude  selbst  assozürt  ist.

4

S.  34.

Uebrigens  duͤrfen  weder  die  auf  den  Grund  bloßer  Gebaͤudebeschreibungen
  gewaͤhlten  Versicherungssummen,  noch  die  bloß  zum  Zwecke  der  Feuerversicherung
  aufgenommenen  Taxen  zur  Grundlage  bei  oͤffentlichen  oder  Gemeinde-Abgaben
  und  Lasten  angewendet  und  uͤberhaupt  wider  den  Willen  der  Grund-Besitzer
  jemals  zu  fremdartigen  Zwecken  benutzt  werden.

s.  35.

Regelmaͤßige  periodische  Revisionen  der  Versicherungssummen  oder  Taxen,
um  die  durch  den  Verlauf  der  Zeit  erfolgende  Verminderung  des  Werths  der
versicherten  Gebaäude  im  Auge  zu  behalten,  sind  zwar  nicht  erforderlich,  die  Sozietckts-Direktion
  hat  aber  sederzeit  das  Recht,  solche  Revisionen  allgemein  oder
einzeln  auf  Kosten  der  Sozietät  vorzunehmen.

Sie  kann

entweder  die  Revision  durch  einen  vereideten  Baubeamten  auf  Grund
der  vorhandenen  Gebudebeschreibungen  vornehmen  lassen,  oder  die
Beibringung  neuer  Gebäudebeschreibungen  und  deren  Prüfung  durch  die
Revisionskommission  und  den  Magistrat  verlangen.

In  beiden  Fällen  krite  der  durch  die  Revisson  ermittelte  gemeine  Bau-Werth
  als  versicherungsfdhig  bleibende  Summe  sofort  nach  erfolgter  Bekanntmachung
  des  Resultats  an  den  Gebcaudebesitzer  in  Kraft,  und  es  bleibt  diesem
nur  überlassen,  falls  er  mit  der  Feststellung  nicht  cinverstanden  ist,  eine  spczielle
Taxe  nach  den  im  §.  31.  getroffenen  Bestimmungen  ausnehmen  zu  lassen.
        <pb n="421" />
        —  J343  —

Wird  durch  die  Tare  eine  andere  Summe  ermittelt,  so  kann  der  Gebäudebesitzer
  die  Versicherung  des  Gebdudes  nach  deren  Ergebniß  verlangen.

Ein  gleiches  Verfahren  findet  in  Bezug  auf  die  bei  Privatgesellschaften
versicherten  Gebdude  Statt,  und  ist  die  Direktion  bei  ihr  bekannt  werdenden
oder  vermutheten  Ueberversicherungen  solcher  Gebdude  eben  so  verpflichtet  als
berechtigt,  gegen  den  betreffenden  Magistrat  das  Verlangen  auszusprechen,  daß
die  sofortige  Herabsetzung  auf  den  ermittelten  Versicherungswerth  bewirkt  werde.

Alle  mit  den  Feuersozietäts-Angelegenheiten  beauftragte  Beamte  sind  namentlich
  und  ganz  besonders  verpflichtet,  beim  Merfalle  der  Gebadude,  zumal  solcher,
  deren  Werth  nach  der  Erfahrung  schnell  abzunehmen  pflegt,  ihr  vorzügliches
  Augenmerk  darauf  zu  richten,  daß  die  Gersicherungssumme  niemals  den
wirklich  noch  vorhandenen  Werth  der  versicherten  Gebdude  übersteige.

§S.  36.

Anträge  auf  Erhöhung  der  Versicherungssumme  müssen  stets  durch  bau-  6.
liche  Werbesserungen  oder  durch  den  Nachweis  eines  beim  ersten  Antrage  etwa  ung'szpg.
vorgekommenen  Irrthums  oder  einer  absschtlich  zu  niedrigen  Angabe  unterstützt  15
werden.  Derjenigen  nothwendigen  Heruntersehung  der  DVerscherungesurmne,  uer  rr
welche  daraus  folgk,  daß  der  Werth  des  durch  Feuer  zerstörbaren  oder  unbrauchbar
  zu  machenden  Theils  des  versicherten  Gebaudes  nicht  die  Höhe  der  bisherigen
  Versicherungssumme  erreicht,  muß  sich  aber  ein  Jeder  und  zu  jeder  Zeit
unterwersen,  und  es  steht  dagegen  auch  den  Hypothekengläubigern  und  anderen
Realberechtigten  kein  Widerspruch  zu.

Eine  willkührliche  Heruntersetzung  der  nur  zum  gemeinen  Bauwerthe
(§.  21.)  versicherten  Gebaude  findek  nicht  Statt,  es  sen  denn,  daß  die  ausdrückliche
  Einwilligung  der  im  §.  11.  bezeichneten  Hypothekengläubiger  und  Realberechtigten
  beigebracht  oder  der  Nachweis  der  Tilgung  ihrer  Forderungen  geführt  wird.

.  37.

Die  von  den  Theilnehmern  der  Sozietät  zu  leistenden  Beiträge  sind  zur  7.
Bestreitung  aller  Ausgaben  der  Städte-Feuersozietät  bestimmt.  Sie  werden  J
halbjährlich  postnumerando  nach  dem  Bedarfe  und  nach  den  für  den  Zeitraum,
auf  welchen  der  Bedarf  sich  bezieht,  katastrirten  Versicherungssummen  von  der
Direktion  ausgeschrieben  (s.  39.  und  solgende).

5.  38.

Die  Einzahlung  muß  längstens  vier  Wochen  nach  dem  Ausschreiben
erfolgen  und  wird  der  dußerste  Einzahlungskermin  in  demselben  von  der  Direktion
  bestimmt.

Die  Rückstände  werden  ohne  alle  Nachsicht  in  gleicher  Art,  wie  die  öfsentlichen
  Steuern,  von  den  Restanten  exekutivisch  beigetrieben.

S.  39.

Die  Summe  des  Beitrags  bestimmt  sich  für  sedes  versicherte  Gebaude
nach  der  Klasse,  zu  welcher  es  nach  seiner  Beschaffenheit  und  Benutzung  und
dem  daraus  hervorgehenden  Grade  seiner  Feuergefährlichkeit  gehört.  Es  sollen
ndmlich  in  der  Städte-Feuersozietct  4  Klassen  stattfinden.

I.  Zur  ersten  Klasse  gehören:

a)  ganz  massive  Gebaude  mit  Stein=  oder  Metallbedachung  oder  sonst  mit
(Tr.  2487.)  einer
        <pb n="422" />
        —  344  —

einer  Bedachung,  deren  Masse  von  der  Landes-Polizeibehörde  ausdrücklich
  als  feuersicher  anerkannt  ist;

Fachwerksgebdude  mit  einer  der  ad  a.  bezeichneten  Bedachungsarten  und
mit  massiven  oder  auf  ½  Stein  verblendeten  Brandgiebeln  oder  mit  anderen
  massiven  bis  zum  Forste  reichenden  Wänden,  falls  sie  gleichen
Schutz  gewähren;

ganz  massive  Gebäude  mit  sogenannten  Walmen  oder  vierseitigen  Dachern,
  auch  sogenannte  massive  Giebelhduser  und  mit  der  ad  a.  bezeichneten
  Bedachungsart,  wenn  die  masstven  Wände  bis  zum  Dache  reichen;
massive  Gebdude  mit  gleicher  Bedachung,  deren  Giebelseiten  zwar  nicht
durch  eigene  massive  Giebel,  wohl  aber  durch  die  Giebel  der  daran  stoßenden
  massiven  Gebdude  völlig  geschlossen  werden,  vorausgesetzt,  daß  in
den  ad  a.  bis  d.  gedachten  Gebdudearten  keine  Triebwerke  sich  befinden,
welche  zur  Bearbeitung  von  Getreide  oder  leicht  seuerfangenden  Gegenständen
  dienen.  “

II.  Zur  zweiten  Klasse  gehören:

Gebäude  von  der  vorher  ad  I.  a.  bis  d.  bemerkten  Bauart,  sobald  sich

darin  Triebwerke  befinden,  die  zur  Bearbeitung  von  Gerreide  oder  leicht

seuerfangenden  Gegenständen  dienen;

b)  Fachwerksgebude  mit  Stein=  oder  Metallbedachung  oder  sonst  mit  einer
Bedachung,  deren  Masse  von  der  Landes-Polizeibehörde  ausdrücklich
als  feuersicher  anerkannt  ist,  ohne  derartige  Triebwerke,  sobald  sie  keine
massive  oder  auf  :  Stein  verblendete  Brandgiebel  haben,  und  die
sämmtlichen  Umfassungswände  sammt  Giebel  ausgemauert  oder  vollständig
  gestaakt  und  gelehmt  find;

c)  Fachwerkgebaude  von  gleicher  Bedachungs=  und  Bauart,  deren  Giebeleiten

  zwar  nicht  durch  einen  massiven  Giebel,  wohl  aber  durch  die  Giebel
  der  daran  stoßenden  massiven  Gebdude  vollständig  gedeckt  werden;

d)  rhäuse  mit  massiven  Giebeln  und  massiver  Hinterwand  und  Glasedachung.



b

c

“

d

à

III.  Zur  dritten  Klasse  gehören:

a)  Gebdude  von  Fachwerk,  worin  sich  Triebwerke  der  vorgedachten  Art  befinden,
  wenn  die  Gebdude  zwar  eine  Stein=  oder  Metall-Bedachung
oder  sonst  eine  Bedachung,  deren  Masse  von  der  Landes-Polizei-Behörde
auheücktc  als  feuersicher  anerkannt  ist,  dagegen  keine  masstve  Brandgiebel
  haben;

b)  Gebdude  von  Fachwerk  mit  den  ad  a.  bemerkten  Bedachungsarten,  deren
dußere  Wöünde  oder  Giebel  theilweise  oder  durchweg  nicht  ausgemauert
oder  nicht  gestaakt  oder  gelehmt,  vielmehr  mit  Brettern  beschlagen  oder
offen  sind,  ganz  abgesehen  davon,  ob  die  offenen  Wände  oder  Giebel
durch  ein  anderes  Fachwerksgebdude  gedeckt  werden  oder  nicht.

Den  Besitzern  der  beim  Erscheinen  des  gegenwärtigen  revidirten  Reglements
  vorhandenen  derartigen  sub.  III.  b.  bezeichneten  Gebdude,  die
bis  jetzt  zur  II.  Klasse  gesicllt  sind,  soll  jedoch  eine  Grist  von  einem  Jahre
gewhrt  werden,  um  durch  Ausfachung  der  dußeren  Wande  zur

II.  Klasse
        <pb n="423" />
        —  345  —

II.  Klasse  nach  den  Bestimmungen  sub.  II.  b.  geeignet  zu  machen,  ehe
die  Versetzung  in  Klasse  III.  erfolgt.

c)  Alle  mit  hoͤlzernen  Schornsteinen  oder  mit  sogenannten  Schwiebboͤgen
versehene  Gebaͤude,  wenn  sie  auch  mit  Stein-  oder  Metallbedachuͤng
oder  sonst  mit  einer  Bedachung  versehen  sind,  deren  Masse  von  der
Landes-Polizei-Behörde  als  feuersicher  anerkannt  ist;

d)  Gebdude  von  gleicher  Bedachung  mit  hölzernen  Umfassungswänden,  d.  h.
deren  Wände  oder  Fache  weder  ausgemauert,  noch  gestaakt  und  gelehmt,
vielmehr  mit  Holzstücken  ausgelegt  sind,  oder  ganz  oder  theilweise  aus

Holzstücken  bestehen;

ee)  Spinnereien  in  Schaaf=  und  Baumwolle,  sofern  der  Betrieb  nicht  durch

Handmaschinen,  sondern  durch  Wasser=  oder  Dampfkraft  bewirkt  wird;

1)  Cichorien-Fabriken  bei  einer  der  ad  a.  bemerkten  Bedachungsarten;

6)  Treibhauser  mit  Fachwerksgiebel  und  Wände  bei  einer  Glasbedachung.

IV.  Zur  vierten  Klasse  gehbren:

5)  alle  mit  Rohr,  Stroh  oder  Holz  gedeckte  Gebdude;

b)  Windmühlen  unter  der  in  §.  21.  festgesetzten  Beschränkung;

c)  Jiegel=  und  Kalköfen;

4)  Theater;

e)  Zuckersiedereien;

H  Gebaͤude,  worin  sich  Dampfkessel  befinden,  welche  entweder  als  bewegende
Kraft  der  Dampf--Maschinen  dienen  oder  in  welchen  bei  einem  Inhalte
von  80  Kubikfuß  und  darüber,  die  Dämpfe  zu  irgend  einem  Zwecke,
z.  B.  zum  Sieden  der  Kartoffeln  in  großen  Brennereien  2c.  gespannt
werden;

8)  Gebäude  mit  hölzernen  oder  unausgefachten  Umfassungswänden  oder  Giebeln,
  in  denen  sich  Mühlenwerke  befinden,  die  mit  Dampf=  oder  Wasser-Kraft
  betrieben  werden,  wenn  diese  Gebdude  auch  eine  feuersichere  Bedachung
  haben;

h)  Spinnereien  in  Schaaf=  und  Baumwolle,  deren  Betrieb  nicht  durch
Handmaschinen,  sondern  durch  Wasser=  oder  Dampfkraft  bewirkt  wird,
sofern  das  Gebdude  hölzerne  oder  ausgefachte  Umfassungswände  oder
Giebel  hat,  oder  aus  hölzernen  Umfassungswänden  besteht,  wenn  auch
die  Bedachung  mit  Ziegeln  oder  auch  sonst  als  feuersicher  anerkannte
Weise  versehen  ist.

8.  40.
Zu  den  massiven  Gebaͤuden  sind  solche  zu  rechnen,  deren  Umfassungs- 



Waͤnde  bis  zur  Dachspitze  hinauf  oder  bei  vierseitiger  Bedachung  so  wie  bei
Giebelhaͤusern  bis  zum  Dache  ganz  von  Feld-,  gebrannten  Mauer-  oder  Luft-Steinen
  oder  auch  von  gestampftem  Lehm  (Pisé)  aufgefuͤhrt  sind.

5.  41.
Fachwerksgebaude  sind  solche,  deren  hölzerne  Fachwerke  mit  Mauersteinen

ausgemauert  oder  gestaakt  und  gelehmt  find.
2

§S.  42.
Ein  massiver  Brandgiebel  ist  ein  solcher,  der  vom  Grunde  aus  bis  zur
(Nr.  2187.)  Dach-
        <pb n="424" />
        —  346  —

Dachspitze  ganz  massiv  aufgefuͤhrt  ist.  Oeffnungen  in  demselben  veranlafsen  eine
Herabsetzung  in  eine  geringere  Klasse  nicht.
8

.  43.
Bei  Gebaͤuden  von  gemischter  Bau-  oder  Bedachungsart  bestimmt  der
feuergefaͤhrlichere  Theil  derselben  die  Klasse,  zu  welcher  sie  gehoͤren.
4

Hiernach  hat  uͤber  die  Klasse,  in  welche  ein  zur  Versicherung  angemeldetes
  Gebaude  gestellt  werden  soll,  auf  das  Gutachten  der  städtischen  Kommission
  der  Magistrat  zu  bestimmen;  der  Sozietäts-Direktion  steht  sedoch  die  endliche
  Festsetzung  zu,  und  soll  diese,  namentlich  in  zweifelhaften  Fällen,  wie  sie  bei
ungewöhnlichen  Bauarten  vorkommen  können,  die  Klasse  unter  billiger  Berücksichtigung
  der  baulichen  Verhältnisse  zu  bestimmen  gleichsalls  besugt  sepn.

Kirchen  und  deren  Thürme,  insofern  sie  noch  zum  Gottesdienste  gebraucht
werden,  sollen  rücksichtlich  der  minderen  Gefährlichkeit  nur  mit  der  Hälfte  des
Beitrags  herangezogen  werden,  der  nach  der  Klasse,  zu  welcher  sie  gehören,  zu
zahlen  ist.

5.  45.

Ist  der  Eigenthümer  mit  der  Bestimmung  des  Magistrats  und  event.
der  Feuer-Sozietäts-Direktion  nicht  zufrieden,  so  stehr  ihm  der  Weg  des  Zekurses
  (§.  110.)  zu.

S.  46.

Es  wird  jedoch  zunächst  die  Bestimmung  des  Magistrats  und  sodann
die  der  Direktion  so  lange  als  gültig  betrachtet,  bis  im  Rekurswege  eine  abweichende
  schließliche  Entscheidung  erfolgt  ist;  diese  tritt  indeß  erst  mit  dem  nächsten,
  nach  Beendigung  des  Rekurs-Verfahrens  falligen  Eintritts-Termine  (§.  14.)
in  Wirksamkeit.

S.  47.  ·
Der  fuͤr  jede  Rate  eines  Halbjahrs  auszuschreibende  Beitrag  wird  in
dem  Verhaͤltnisse  festgesetzt,  daß
die  erste  Klasse  gegen  die

zweite  wie  1  zu  3,  gegen  die

dritte  wie  1  zu  5,  und  gegen  die

vierte  wie  1  zu  ?
zum  Ansatze  kommt,  dergestalt,  daß  wenn  von  der  ersten  Klasse  ein  Beitrag  von
2  Sgr.  erforderlich  ist,  die  zweite  6  Sgr.  die  dritte  10  Sgr.  und  die  vierte
14  Sgr.  aufzubringen  hat.

8.  48.

Die  vorbestimmte  Klassen-Eintheilung  und  das  Beitrags-Verhaͤltniß  der
verschiedenen  Klassen  sollen  von  zehn  zu  zehn  Jahren,  vom  Zeitpunkte  der  Ausführung
  des  gegenwärtigen  Reglements  an  gerechnet,  mit  Höülfe  der  inzwischen
gesammelten  Erfahrungen  einer  neuen  Prüfung  durch  den  Provinzial-Landtag
unterworsen  werden;  das  Resultat  derselben  ist  Uns  zur  Genehmigung  vorzulegen.

S.  40.

Die  im  §.  47.  regulirten  Beitragssätze  gelten  jedoch  nur  für  die  nächstsfolgenden
  fünf  Jahre  und  kann  dann  sowohl  eine  vermindernde  als  erhöhende
Berichtigung  des  Tarifs  eintreten,  wenn  auf  Antrag  der  Sozittsts-Direklon

un
        <pb n="425" />
        —  347  —

und  auf  Zustimmung  des  Provinzial-Landtags  Unsere  Genehmigung  erfolgt.
Der  vorhandene  eiserne  Fonds  der  Anstalt  soll  übrigens  durch  den  am  Schlusse
des  Jahres  1844.  verbleibenden  aus  den  bisherigen  Beiträgen  gesammelten  Bestand
  verstärkt  werden,  um  die  Sozietät  bei  der  jeczt  bestimmten  postmumerando
Einziehung  der  Beiträge  in  den  Stand  zu  Leben,  die  ihr  obliegenden  Zahlungs-Verpflichtungen
  stets  pünktlich  erfüllen  zu  können.

Ein  besonderes  Einkaufsgeld  von  den  der  Sozietät  zutretenden  Gebduden
  soll  vom  1.  Januar  1845.  ab  nicht  ferner  gezahlt  werden.

§.  50.

Wenn  während  der  WVersicherungszeit  in  oder  an  dem  Gebäude  eme  Baulihe  Ver-Veraͤnderung
  oder  Anlage  gemacht  wird,  welche  die  Feuersgefahr  in  dem  Maaße  are
erhöht,  daß  solche  grundsätzlich  die  WVersetzung  des  versicherten  Gebäudes  in  eine  Versicherungéandere,
  zu  höheren  Beiträgen  verpflichtete  Klasse  nach  sich  ziehen  würde,  so  ist  Zeit.
der  ersicherte  verpflichtet,  dem  Magistrate  innerhalb  des  Semesters  davon  Anzeige
  zu  machen  und  sich  der  aus  den  getroffenen  baulichen  Abanderungen  reglementsmaßig
  etwa  folgenden  Beitrags-Erhöhung  zu  unterwerfen.

51.

Wird  die  Anzeige  nicht  in  dem  laufenden  Semester  geleistet,  so  muß  der
Wersicherte  den  viersachen  Betrag  der  Differenz  zwischen  den  geringeren  Beiträgen,
  welche  er  entrichtet  hat,  und  den  höheren,  welche  er  hätte  enrrichten
müssen,  als  Strafe  zur  Feuersozietäts-Kasse  einzahlen.

8  9

Dieser  Strafbeitrag  wird  von  dem  Anfange  des  Semesters  an,  in  welchem
  die  Anzeige  hätte  gemacht  werden  sollen,  bis  zu  Ende  desjenigen  Semesters,
in  welchem  dieselbe  nachträglich  gemacht,  oder  anderweitig  die  Entdeckung  der
vorgenommenen  Veränderung  erfolgt  ist,  jedoch  nicht  über  den  Zeitraum  von
fünf  Jahren  hinab,  berechnet.

5.  53.

Dagegen  wird  zwar  die  durch  die  Veränderung  erhöhte  Feuersgefahr
von  der  Sozietät  vom  Anfange  an  mit  übernommen,  es  muß  aber,  wo  eine
Versetzung  des  Gebdudes  in  eine  andere  zu  höheren  Beiträgen  verpflichtete
Klasse  eintritt,  der  höhere  Beitrag  vom  Anfange  des  Semesters  an,  in  welchem
die  Veränderung  stattgefunden  hat,  noch  außer  den  Strafbeiträgen  (#.  51.
und  52.)  geleistet  werden.

.  54.

Einer  förmlichen  Abschätzung  des  Schadens,  welcher  in  einem  bei  der  radesch-Feuer-Sozietät
  versicherten  Gebaude  durch  Brand  entstanden  ist,  bedarf  es  nur,  e
wenn  der  Feuerschaden  partiell  gewesen,  und  das  Gebäude  nicht  völlig  abgebrannt
  oder  zerstört,  also  ein  vollständiger  Neubau  nicht  erforderlich  ist.

S.  55.

Alsdann  hat  dieselbe  den  Zweck,  das  Perhältniß  zwischen  demjenigen
Theile  des  von  der  Feuer-Sozierät  versscherten  Bauwerths,  welcher  durch  das
Feuer  und  bei  dessen  Dampfung  vernichtel,  und  demjenigen,  welcher  in  einem
brauchbaren  Zustande  geblieben  ist,  festzustellen.

5  50.
Sie  wird  also  nicht  auf  eine  bestimmte  Geldsumme,  sondern  vielmehr  auf
le

Jahrgang  18638.  (Nr.  23897.)  53
        <pb n="426" />
        —  348  —

die  vernichtete  Quote  des  ganzen  versicherten  Objekts  gerichtet,  mithin  dadurch
ausgesprochen,  welcher  aliquote  Theil  des  Werths,  nach  dem  8.  31.  ausgestellten
Gesichtspunkte  beurtheilt,  vernichtet  worden.

57.

Dabei  dient  die  der  Versicherung  des  Gebdudes  zum  Grunde  liegende
Beschreibung  (86.  18.  seq.)  oder  ekwa  vorhandene  Taxe  (§8.  31.  sed.)  des  abgebrannten
  Gebdudes  zur  Grundlage,  und  bleibt  nach  den  Umständen  vorbehalten,
  die  etwa  mangelhaften  Notizen  durch  den  Augenschein,  durch  Zeugen  oder
sonst  zu  vervollständigen.

8.  68.

Sovwie  ein  Feuerschaden  eingetreten  ist,  muß  sofort  der  Feuersozietaͤts-Direktion
  eine  Anzeige  uͤber  den  stattgehabten  Brand  und  den  ungefaͤhren
Schadenbetrag  gemacht,  demnaͤchst  baldmoͤglichst  und  laͤngstens  innerhalb  drei
Tagen  nach  voͤllig  gedaͤmpftem  Feuer  eine  Besichtigung  des  Schadens  durch
einen  Deputirken  des  Magistrats,  unter  Zuziehung  des  Beschädigten  und  zweier
Mitglieder  der  Gemeinde,  die  zu  den  Versicherten  gehören  und  mit  dem  Beschädigten
  in  keinem  nahen  verwandschaftlichen  Verhältnisse  stehen,  vorgenommen
  werden.  .  —

Ergiebt  sich,  daß  ein  Totalschaden  vorliegt,  so  ist  daruͤber  an  Ort  und
Stelle  eine  Verhandlung  aufzunehmen,  wodurch  dieses  Resultat  festgestellt  wird.

Handelt  es  sich  aber  um  eine  partielle  Beschaͤdigung,  so  muͤssen  bei  der
Schadenbesichtigung  außerdem  noch  zwei  zu  der  Verhandlung  entweder  besonders
  zu  vereidigende  oder  ein  fuͤr  allemal  zu  diesen  Abschaͤtzungen  auf  Grund
der  Bestimmungen  des  Reglements  vereidigte  Sachverstaͤndige,  oder  aber  die
staͤdtische  Revisionskommission  (8.  27.),  falls  die  sachverständigen  Mitglieder  dazu
besonders  vereidigt  sind,  zugezogen  und  von  diesen  muß  die  Absch#tzung  nach
§.  55.  sofort  an  Ort  und  Stelle  vorgenommen  und  zum  Protokoll  erklärt,  der
Beschädigte  selbst  auch  darüber  gehört  werden.

Erscheint  das  Ergebniß  dieser  Ermittelungen  zweifelhaft,  so  ist  eine  anderweite
  Abschätzung  vorzunehmen,  welche  den  Zweck  hat,  den  Neuwerth  sowohl  des
unversehrt  geblicbenen,  als  des  zerstörten  Theils  des  Gebäudes  an  Materialien
und  Arbeitslohn  nach  den  örtlichen  Preisen  gründlich  zu  veranschlagen.  Die
(Verhältnihzahlen  der  Anschlags=  zu  der  Dersicherungssumme  ergeben  den  aliquoten
  Theil  der  letztern,  welche  dem  Beschädigten  gewährt  werden  muß.

Die  Sogzietäts-Direktion  hat  nicht  nur  das  Recht,  bei  eintretenden  Brand-Schäden
  durch  ein  Mitglied  ihres  Kollegiums  oder  durch  cin  Mitglied  der  zu  den
assoziirten  Städten  gehörigen  Magisträte,  die  Festsetzung  des  Schadens  an  Ort
und  Stelle  unter  Zuziehung  eines  Deputirten  des  Magistrats,  zweier  Assozürten,
des  Beschädigten  und  event.  zweier  vereideten  Sachverständigen  zu  bewirken
und  resp.  kommissarisch  bewirken,  sondern  auch  die  Abschätuungsverhandlung
durch  einen  Bauinspektor,  Baukondukteur  oder  sonstigen  Bauverständigen  revidiren
  zu  lassen  und  mit  Rücksicht  auf  dessen  Gutachten  den  Entschäbigungs-Betrag
  festzustellen.

S.  59.
In  einem  Separatprotokolle  muß  zugleich  Alles,  was  über  die  Entstehung
und  erste  Entdeckung  des  Feuers,  dessen  Ausbreitung,  die  Dämpfung  desselben
ie

 

8
        <pb n="427" />
        —  349  —

die  zuerst  angekommenen  Spritzen  und  andere  Loͤschungshuͤlfen  und  uͤber  sonstige,
die  Sozietaͤt  nach  Inhalt  des  gegenwaͤrtigen  Reglements  angehende  Gegenstaͤnde,
bekannt,  und  durch  Zeugen  oder  sonst  zu  ermitteln  ist,  geschichtlich  verzeichnet,
und  Jeder,  der  durch  den  Brand  beschaͤdigt  ist,  daruͤber,  ob,  wo,  wie  hoch  et
—  sey  es  sein  Immobiliar=  oder  Mobiliarvermoͤgen  —  gegen  Feuer  versichert
habe?  umständlich  vernommen  werden.

Beide  Verhandlungen  (§8.  58.  und  50.)  werden  bei  Vermeidung  einer
Ordnungsstrafe  von  2  bis  5  Thalern  sofort  und  längstens  binnen  3  Tagen  nebst
einer  Handzeichnung  von  der  Brandstätte,  sobald  cine  solche  zur  Erlduterung
nothwendig  erscheint,  an  die  Feuersozietäts-Direktion  cingesande,  und  bis  zur
Rückäußerung  derselben,  insofern  diese  in  8  Tagen  nach  dem  bei  ihr  nach  dem
Postenlause  statthabenden  Eingange  der  Verhandlungen  erfolgt,  darf  der  Zustand
der  Brandstätte,  außer,  wenn  solches  auf  polizeiliche  Anordnung  geschieht,  nicht
verändert  werden.

--Auch

  wird  gleichzcitig  eine  Abschrift  beider  Verhandlungen,  so  weit  solche
das  Sozietätsinteresse  betreffen,  acht  Tage  lang  auf  dem  Rathhause  zu  Jeder-=manns
  Einsscht  ausgelegt.  Werden  in  Gefolge  dieses  Verfahrens  Einsorüche
und  Bemerkungen  gegen  die  Schadenabschätzung  angemeldet,  so  hat  der  Magistrat
  sorgscltig  Notiz  davon  zu  nehmen,  solche  erforderlichen  Falls  zu  insiruiren,
die  hierdurch  nöthig  werdenden  interimistischen  Verfügungen  ungesckumt  zu  erlassen
  und  die  ausgenommenen  Verhandlungen  mittelst  Berichts,  welchem  zugleich
  die  nachtrdgliche  Kostenliquidation  beizufügen  ist,  sofort  an  die  Sozietäts-Direktion
  einzusenden.

 

§.  62.
Die  Brandschadenvergütigung  wird  für  alle  Beschädigung  des  versscher-  uchelitager
ten  Gebaudes  durch  Feuer  geleistet,  ohne  daß  die  Art  und  der  Grund  der  Ent-Srafoschadrustehung

  des  Feuers,  er  beruhe  in  höherer  Macht,  Zufall,  Bosheit  oder  Muth-Jergigzungwillen

  darin  einen  Unterschied  macht.

S.  63.

Wenn  jedoch  der  Verdacht  emssteht,  daß  das  Eeuer  von  dem  Wersicherten
selbst  vorsätzlich  verursacht  oder  mit  seinem  Wissen  und  Willen  oder  auf  sein
Geheiß  von  einem  Dritten  angelegt  ist,  so  hängt  es  von  der  Einleitung  der
Kriminaluntersuchung  und  dem  Ausfalle  des  Urtels  ab,  ob  die  Brandschaden-Vergütigung
  wegsällt  oder  nach  rechtskräftig  entschiedener  Sache  nachzuholen  ist.

Findet  namlich  der  Richter  den  Verdacht  nicht  dringend  genug,  um  gegen
den  Versicherten  eine  Kriminaluntersuchung  einzuleiten  oder  wird  der  ersicherte
nach  eingeleiteter  Untersuchung  gänzlich  freigesprochen,  so  muß  die  Nachzahlung
ersolgen.  Wird  der  PVersicherte  dagegen  durch  das  Kriminalurtel  zu  einer  ordentlichen
  oder  außerordentlichen  Strase  verurtheilt,  so  fallt  die  erpflichtung
der  Sozietät  zur  Zahlung  der  Brandschadenvergütigung  fort.  Wird  derselbe
von  dem  Verdachte  absichtlicher  Brandstiftung  durch  den  Richter  von  der  Instanz
  absolvirt,  so  erha##t  er  nur  ein  Viertel  derjenigen  Entschädigungssumme,  die
ihm  wegen  des  an  seinen  Gebuden  erlittenen  Brandschadens  gebührt  haben
würde.  Wer  von  dem  Verdachte  der  Brandstistung  durch  grobe  Fahrlssigkeit

(Nr.  2487.)  53“  von
        <pb n="428" />
        —  350  —

von  der  Instanz  absolvirt  wird,  verliert  zehn  Prozent  der  ihm  gebuͤhrenden  Entschaͤdigung.
  Erweiset  aber  spaͤterhin  ein  solcher  von  der  Instanz  Freigesprochener
seine  nschuld  voͤllig,  und  wird  er  demgemaͤß  von  dem  Verdachte,  der  gegen  ihn
obgewaltet  hat,  voͤllig  freigesprochen,  so  wird  ihm  der  Betrag  der  inne  behaltenen
z  oder  resp.  10  Prozent  nachgezahlt.  In  allen  Faͤllen  der  Art  ist  aber  zu  unterscheiden,
  ob  eingetragene  Realschulden  auf  den  versicherten  Gebaͤuden  haften
oder  nicht.  Ersteren  Falls  ist  die  Brandschadenverguͤtigung  soweit  zu  gewaͤhren,
als  solche  zur  Sicherung  oder  Befriedigung  der  Realglaͤubiger  erforderlich  ist
(S.  12.),  und  bleibt  der  Sozietaͤt  alsdann  nur  der  Civilanspruch  gegen  den
Versicherten  und  seine  Mitschuldigen  vorbehalten.

Zur  besseren  Verfolgung  dieses  Civilanspruchs  werden  in  dem  Falle  einer
eingeleiteten  Kriminaluntersuchung  die  betreffenden  Gerichtsbehoͤrden  angewiesen,
auf  Regquisition  der  Direktion  eine  protestatio  de  non  amplius  intabulando  auf
sämmtliche  Grundstücke  des  präsumtiven  Regreßpflichtigen  einzutragen.

.  64

Ist  der  Brand  entweder  durch  ein  bloßes  Versehen  des  ersscherten  selbst
oder  von  seinem  Ehegatten,  seinen  Kindern  oder  Enkeln,  oder  von  seinem  Gesinde,
oder  von  seinen  Hausgenossen  verursacht  worden,  so  darf  deshalb  die  Zahlung  der
Brandschadengelder  von  Seiten  der  Sozietäkt  nicht  verweigert  oder  vorenthalten
werden.  Der  Sozietät  bleibt  aber  in  solchen  Fällen  der  Civilanspruch  auf  Rückgewähr
  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  insoweit  vorbehalten,  als  dem  Versicherten,
  erstenfalls  in  seinen  eigenen  Handlungen,  andernfalls  in  der  hausvaterlichen
Beaufstchtigung  der  vorgedachten  Personen  eine  grobe  Verschuldung  (culpa  lata)
zur  Last  fällt.

S.  65.

Ob  und  wie  weit  sonst  die  Sozietät  gegen  jeden  Dritten,  welcher  den
Ausbruch  des  Feuers  verschuldet  hat,  im  Wege  des  Civilprozesses  auf  Entschädigung
  klagen  könne,  wird  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  beurtheilt.
  Alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  Schadenersah  aber,  welche  dem  Persicherten
  selbst  gegen  einen  Dritten  zustehen  möchten,  gehen  bis  auf  den  Betrag
der  von  der  Sozietät  geleisteten  Brandschadenvergütigung  kraft  der  Versicherung
auf  die  Sozietät  über.

8.  66.

Derjenige  Schaden,  welcher  im  Kriege  durch  ein  Feuer  entsteht,  welches,
gleichviel,  ob  von  freundlichen  oder  feindlichen  Truppen,  nach  Kriegsgebrauch,
d.  h.  zu  Kriegsoperationen  oder  zur  Erreichung  militairischer  Zwecke  auf  Besehl
eines  Heerführers  oder  Offiziers  vorsätzlich  erregt  worden,  wird  von  der  Sozietaͤt
  verguͤtet.

S.  67.

Feuerschäden,  die  im  Kriege  durch  Ruchlosigkeit,  Muthwillen  oder  Bosheit
  des  Militairs  und  Armcegefolges,  oder  gar  nur  auf  PVeranlassung  des
Kriegszustandes  entstehen,  werden  von  der  Sozietät  gleichfalls  vergütet.

8

§S.  68.

Eben  so  wenig  sind  von  dieser  Vergütigung  solche  Beschädigungen  der
Gebäude  ausgeschlossen,  welche  durch  den  Blitz,  wenn  solcher  nicht  gezündet,  sondern
  bloß  zertrümmert  hat,  hervorgebracht  worden,  noch  auch  solche,  welche  7277

asso-
        <pb n="429" />
        —  351  —

assoziirten  Gebaͤude  zwar  nicht  durch  das  Feuer  selbst,  aber  durch  die  Loͤschung
des  Feuers  und  zum  Behufe  derselben,  oder  um  die  weitere  Verbreitung  des
Feuers  zu  verhuͤten,  z.  B.  durch  ein  von  kompetenten  Personen  angeordnetes
oder  doch  nachher  als  noͤthig  oder  nuͤtzlich  zur  Feuerloͤschung  nachgewiefenes  Einreißen
  oder  Abwerfen  von  Waͤnden,  Daͤchern  u.  s.  w.  an  den  in  der  Versicherung
  begriffenen  Theilen  desselben  zugefuͤgt  sind.  Schaͤden  aber,  welche  durch
Erdbeben,  Pulver  oder  andere  Explosionen  oder  aͤhnliche  Naturereignisse  verursacht
  sind,  werden  nur  dann  verguͤtet,  wenn  ein  solches  Ereigniß  Feuer  veranlaßt
hat,  und  die  Schaͤden  selbst  also  Brandschaͤden  sind.

S.  69.

Bei  Partialschaͤden  erfolgt  die  Verguͤtigung  in  derselben  Quote  der  Vericherungssumme,
  als  von  den  versicherten  Gebdudetheilen  nach  §.  56.  für  abgerannt
  oder  vernichtet  erachtet  werden.

S.  70.

Bei  Totalschäden  wird  die  ganze  versicherte  Summe  vergütigt,  und  auf
die  etwanigen  Ueberbleibsel  nichts  in  Abzug  gebracht.  BVielmehr  werden  solche
dem  Eigenthümer  zu  den  Kosten  der  Schuttaufräumung  und  Planirung  überlassen.

S.  71.
Die  Auszahlung  der  Verguͤtigungsgelder  erfolgt  bei  Totalschaͤden  in  drei

gleichen  Theilzahlungen  dergestalt,  da

ein  Drittel  längstens  binnen  zwei  Monaten,

das  zweite  Driktel,  nachdem  der  neue  Bau  unter  Dach  gebracht,

das  letzte  Drittel,  wenn  der  Bau  beendet  worden,
gezahlt  wird.  Kann  jedoch  der  Verunglückte  für  den  ganzen  Betrag  der  Vergütigung
  eine  solche  Sicherheit  bestellen,  wie  die  Sozietäts-Direktion  sie  als  annehmlich
  erkennt,  oder  findet  die  Wiederherstellung  des  abgebrannten  Gebdudes
überhaupt  nicht  Statt  (§.  82.),  so  erfolgt  die  Zahlung  im  ersten  Falle,  nachdem
die  Sicherheitsbestellung  als  annehmlich  anerkannt,  im  letzten  Falle  aber,  nachdem
den  gesetzlichen  WVorschrifsten  genügt  worden  ist.

S.  72.

Bei  Partialschäden  erfolgt  die  Zahlung  ebenfalls  in  drei  gleichen  Theil-Zahlungen

  dergestalt,  daß
ein  Drittel  längstens  binnen  zwei  Monaten,  das  zweite  sowie  das  letzte
Drittel  aber  hiermit  gleichzeitig  oder  sphter  zu  zahlen  ist,  sobald  der
Nachweis  beigebracht  wird,  daß  die  Wiederherstellung  resp.  zu  zwei
Drittheilen  oder  ganz  vollendet  ist.

In  außerordentlichen  Fdllen  können  Porschüsse  sowohl  bei  Total=  als
Partialschsden  gegen  Bürgschaft  der  Kommunalbehörden  geleistet  werden,  es
bleibt  jedoch  lediglich  der  Beurtheilung  der  Sozietatsdirektion  überlassen,  welche
Fälle  sie  zu  dergleichen  Worschußzahlungen  für  geeignet  hält.

S.  73.

Die  Soziekätskasse  ist  verpflichtet,  die  Zahlung  prompt  und  längstens  in
den  vorbezeichneten  Fristen  zu  leisten,  vorausgesetzt,  daß  dem  PDerunglückten
nichts  entgegensteht,  wovon  das  gegenwärtige  Reglement  spatere  Zahlungstermine
abhängig  macht.

(Nr.  2487.)  8.  74.
        <pb n="430" />
        —  352  —

S.  74.

Die  Zahlung  geschieht  in  der  Regel  an  den  Wersicherten,  und  darunter
ist  allemal  der  Eigenthümer  des  versicherten  Gebdudes  zu  verstehen,  dergestalt,
daß  in  dem  Falle,  wenn  das  Eigenthum  des  Grundstücks,  worauf  das  versicherte
Gebaude  steht  oder  gestanden  hat,  durch  Verdußerung,  Vererbung  u.  s.  w.  auf
einen  Andern  übergeht,  damit  zugleich  alle  aus  dem  Persicherungsvertrage  entspringende
  Rechte  und  Pflichten  für  übertragen  geachtet  werden.  Ist  aber  das
Grundgstück  erst  nach  dem  Brande  des  Gebudes,  also  nach  Aufstellung  der
Schadenliquidation  in  andere  Hände  übergegangen,  so  muß  der  Nachweis  geführt
  werden,  daß  dem  neuen  Besitzer  die  Brand-Entschddigungsgelder  mit  überlassen
  sind.  Die  Sozietät  ist  jedoch  nicht  verbunden,  sich  nach  den  Bestkveradnderungen
  zu  erkundigen,  vielmehr  zahlt  sie  an  densenigen  Eigenthümer,  welchen
der  Magistrat  auf  den  Grund  des  Katasters  als  Beschädigten  angiebt,  wenn
nicht  ein  Anderer  dagegen  Einspruch  erhoben  har,

S.  75.

Das  Interesse  der  hypothekarischen  Gläubiger  oder  anderen  Realberech-=tigten
  wird  dabei  nicht  von  Amtswegen  Seitens  der  Sozietät  beachtet,  sondern
es  bleibt  jenen  selbst  überlassen,  bei  eingetretenem  Brandunfalle  in  Zeiten  den
Arrestschlag  auf  die  Vergütigungssumme  bei  dem  gehörigen  Richter  auszuwirken.

S.  760.

Nur  wenn  und  soweit  ein  solcher  Arrestschlag  vor  geschehener  Auszahlung
der  Vergütigungsgelder  eintrikt,  ist  die  Sozietät  verbunden,  die  Zahlung  in  das
gerichtliche  Depositorium  zu  leisten,  wo  dann  die  Interessenten  das  Weitere  unter
sich  abzumachen  haben.

S.  77.

Kein  Realgldubiger  hat  aber  das  Recht,  aus  den  Brand-Vergütigungs-Geldern
  wider  den  Willen  des  Wersscherten  seine  Befriedigung  zu  verlangen,
wenn  und  soweit  dieselben  in  die  Wiederherstellung  des  versscherten  Gebäudes
verwandt  werden,  oder  diese  Verwendung  auch  nur  auf  irgend  eine  gesetzlich
zulässige  Weise  vor  dem  Hypothekenrichter  und  nach  dessen  Ermessen  zulänglich
sichergestellt  wird.

S.  78.

Stellt  hingegen  der  Bersicherte  das  Gebdude  nicht  wieder  her,  so  hat
es  bei  den  ordentlichen  gesetzlichen  WVorschristen,  die  sich  zur  Anwendung  auf
das  Verhältniß  des  Verstcherten  und  seiner  Realgldubiger  eignen,  sein  Bewenden.
  (§8§.  80.  81.)  *“

*  79.

*  Die  Feuerkassenbeiträge  werden  auch  von  den  abgebrannten  Gebauden
Hrandunglück;  bezahlt,  und  wenn  diese  nicht  wieder  aufgebaut  werden,  so  dauert  doch  die  Verdennkesellnner
  bindlichkeit  zur  Emrichtung  der  Beitrdge  davon  bis  zur  erfolgten  Löschung  der
Ieerscherten  —  Gchäude  lorat—  welche  jedoch  niemals  vor  Eintritt  des  neuen  Sozietätsfahres  getät
  und  auf  die  schehen  darf.

Wlederbersel.  sch  Was  von  abgebrannten  Gebaͤuden  gilt,  findet  auch  auf  abgebrochene
hr,“wund  solche  Gebaude  Anwendung,  die  in  ihrem  Versscherungswerthe  im  Laufe
des  Jahres  herabgesetzt  werden,  so  daß  der  Erlaß  und  resp.  die  Herabsehung

der  Beiträge  erst  mit  dem  1.  Januar  des  folgenden  Jahres  cintritt.  Die  kr

er-
        <pb n="431" />
        —  353—

Veränderung  der  Bauart  der  Gebäude  oder  sonst  im  Laufe  des  Jahres  eintretende
  Klassenverbesserung  ist  auf  die  Zahlung  der  Beiträge  für  das  laufende
Jahr  ohne  Einfluß.

r  80.

Werden  die  Gebdude  wieder  aufgebaut,  so  treken  die  neuen  Gebdude  bis
dahin,  daß  deren  anderweitige  Abschätzung  und  Versicherung  erfolgt,  stillschweigend
  an  die  Stelle  der  alten  abgebrannten  ohne  Rücksicht  auf  Größe  und
Bauart;  und  falls  sie  daher  zum  zweitenmale  im  Laufe  des  Jahres  abbrennen,
und  den  Werth  der  vorigen  gehabt  haben,  so  wird  dafür  die  alte  Wersicherungs-Summe
  noch  einmal  als  Entschädigung  reglementsmäßig  vergütigt.  Auch  wenn
die  zum  Wiederaufbau  eines  abgebrannten  Gebudes  angeschafften  auf  der
Baustelle  befindlichen  Materialen  an  demselben  Orte  verbrennen,  so  wird  dem
Eigenthümer  der  erweisliche  Werth  der  verbrannten  Materialien,  insofern  er
das  Versicherungsquantum  nicht  übersteigt,  erstattet.

Ein  Gleiches  gilt  auch  von  neuen  Gebduden,  welche  aus  baulichen  Rücksichten
  in  Stelle  abgerragener  und  noch  versicherter  Gebadude  aufgeführt  werden,
sowie  von  den  dazu  auf  der  Baustelle  vorhandenen  Materialien.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  jedoch  in  dem  einen,  wie  in  dem  andern
  Falle,  nur  dann  Anwendung,  wenn  der  Wiederaufbau  auf  demselben  Gehöfte
  stattfindet,  auf  welchem  das  Gebadude  resp.  abgebrannt  oder  abgetragen
ist,  es  sey  denn,  daß  die  Polizeibehörde  den  Bau  auf  einer  andern  Stelle  angeordnet
  hätte.

.  81.

In  der  Regel  hat  auch  jeder  Assoziirte,  welcher  ein  Gebqude  durch
Brand  gänzlich  verliert,  gegen  die  Sozieräkt  die  Verpflichtung,  das  abgebrannte
Gebcdude  auf  derselben  Stelle  wiederherzustellen,  und  nur  unter  dieser  Bedingung
  auf  die  Auszahlung  der  Vergütigungsgelder  Ansoruch  (5§.  71.  u.  f.).
Indessen  hängt  dieser  Anspruch  niemals  von  der  Wiederherstellung  eines  dem
abgebrannten  völlig  gleichen  Gebdudes  ab,  sondern  es  ist  nur  erforderlich,  daß
die  Vergütigungsgelder  lediglich  zum  Bau  verwendet  werden,  welches  Letztere
der  Magistrat  zu  bescheinigen  hat.  Es  ist  demnach  gestattet,  an  die  Stelle  mehrerer
  abgebrannter  Gebdude  selbst  nur  ein  Gebäude  aufzurichten,  es  muß  aber
die  Verwendung  der  für  die  abgebrannten  Gebdude  dem  Beschädigten  zukommenden
  Brand-Vergütigungsgelder  durch  den  Neubau  nachgewiesen  werden.

Will  der  Besitzer  das  Gebäude  nicht  wieder  auf  derselben  Stelle  oder
auf  demselben  Gehöfte,  sondern  auf  einer  Stelle  errichten,  die  ein  anderes  Hppothekenfolium
  hat,  so  muß  der  Nachweis  geführt  werden,  daß  auf  der  ersten
Stelle  keine  eingetragene  Hypotheken=  oder  andere  Realverpflichtungen  ruhen,
oder  daß  die  eingetragenen  Hypothekengldubiger  und  andern  Realberechtigten  in
die  Auszahlung  der  Brand-Vergütigungsgelder  ohne  Wiederaufbau  des  Gebäudes
  auf  der  Brandstelle  gewilligt  haben.  Der  Magistrat  ist  bei  Beantragung
  der  Zohluns  fuͤr  die  Beachtung  dieser  Vorschrift  verantwortlich.  Wird
aber  der  Besitzer  durch  polizeiliche  Anordnungen  gezwungen,  auf  einer  neuen
Baustelle  aufzubauen,  so  steht  den  Hypothekenglaͤubigern  und  andern  Realberechtigten
  kein  Widerspruchsrecht  zu.

(Nt.  2187.)  6.  82.
        <pb n="432" />
        .—  354  —

S.  82.

Auch  sind  Unsere  Regierungen  befugt,  die  Wiederherstellung  eines  abgebrannten
  Gebdudes  entweder  überhaupt  oder  auf  der  alten  Baustelle  aus  polizeilichen
  oder  andern  höhern  Rücksichten  zu  untersagen,  und  in  diesem  Falle  darf
dem  Brandbeschädigten  die  Vergütigung,  soweit  sie  ihm  sonst  gebührt,  nicht
vorenthalten  werden.  Nichtk  minder  bleibt  denselben  vorbehalten,  mit  derselben
Wirkung  auch  schon  dann  den  Abgebrannten  auf  seinen  Antrag  vom  Wiederaufbau
  zu  entbinden,  oder  ihm  den  Letztern  auf  ciner  andern  Baustelle  zu  gestatten,
  wenn  keine  polizeiliche  Rücksicht  dem  entgegensteht  und  zugleich  nachgewiesen
  wird,  daß  nicht  auf  Anlaß  der  Bestimmungen  des  §.  63.  dieses  Reglements
  ein  Grund  zur  Vorenthaltung  der  Brand-Vergütigungsgelder  vorhanden
seyz  in  diesen  Fällen  ist  jedoch  die  Regierung  an  die  vorgängige  Zustimmung
des  Magistrats,  welcher  darüber  zur  gutachtlichen  Erklärung  aufzusordern  ist,  gebunden,
  und  sind  die  Rechte  der  Hypothekengldubiger  und  andern  Realberechtigten,
  wie  im  §.  81.  bestimmt  worden,  zu  beachten.

»  §.s:3.
yng  m  Die  Angelegenheiten  der  Sozietaͤt  werden  unter  Aufsicht  des  Ober-Praͤ-—im
  dr  sidenten  der  Provinz  Brandenburg  von  einer  besondern  staͤndischen  Direktion,
atage.  welche  in  Berlin  ihren  Sitz  hat,  verwaltet.
Unter  ihr  werden  die  dahin  einschlagenden  Geschaͤfte  von  Amtswegen
unentgeltlich  durch  die  Magisträte  besorgt.

5.  8.

Die  Feuersoziekäts-Direktion  der  Kur=  und  Neumärkischen,  sowie  der
Miederlausitzschen  Städte,  soll  aus  drei  Mitgliedern,  welche  sämmtlich  Assozürce
seyn  müssen,  bestehen.  Einer  von  ihnen  muß  in  Berlin  wohnhaft  seyn,  um
die  lausenden  Geschäfte  zu  besorgen.  Alle  Monat  ist  Plenarsitzung,  zu  welcher
die  beiden  andern  Direktoren  sich  einfnden  müssen,  und  werden  bei  solcher  die
bis  dahin  ausgesetzten  wichtigen  Gegenstände  zur  Berathung  und  Entscheidung
gezogen.

85

§.  85.

Die  Wahl  der  Direktionsmitglieder  geschieht  durch  die  Provinzial-Landtagsabgeordneten
  der  assoziirten  Stddte  der  Kur=  und  Neumark  und  der  Niederlausitz.
  Die  Anstellung  des  ersten  oder  beständigen  Direktors  erfolgt  in  der
Art,  daß  derselbe  entweder  auf  eine  gewisse  Reihe  von  Jahren  (nicht  unter  sechs
Jahren)  oder  nach  Gutbefinden  auf  Lebenszeit  gewählt  wird.  Die  beiden  andern
  Direktionsmitglieder  können  nur  auf  sechs  Jahre  gewählt  werden.

§.  86.
Die  Beamten  der  Direktion,  ndmlich:

1)  ein  Rendant,

2)  ein  Kassenkontroleur,  Buchhalter,  Secretair  und  Kalkulator,

3)  ein  Registrator,  Sekretair  und  zweiter  Kalkulator,

4)  ein  Kanzlist  und  Registratur-Assistent,

5)  ein  Bote,
werden  durch  die  Direktion  und  zwar  die  ad  1  bis  4  auf  Lebenszeit,  der  Bote
auf  Kündigung  gewählt.  Vei

ei
        <pb n="433" />
        —  355  —

Bei  Dienstvergehungen  sind  dieselben  den  für  Königliche  Beamte  geltenden
  Gesetzen  unterworfen.

S.  87.

Den  Geschaͤftskreis  der  Beamten  bestimmt  die  Direktion,  welche  zugleich
  die  Befugniß  hat,  bei  Behinderung  oder  voruͤbergehender  Ueberbuͤrdung
Einzelner  einen  Theil  der  Arbeiten  einen  oder  den  andern  Mitbeamten  zu
übertragen,  ohne  daß  hierdurch  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  begruͤndet  wird.

S.  88.

Die  jaͤhrlichen  Gehaͤlter  der  Direktionsmitglieder  und  der  Beamten  werden
  nach  einem  von  den  Provinzial-Landtagsabgeordneten  der  assoziirten  Staͤdte
aufzustellenden,  von  Unserm  Minister  des  Innern  zu  genehmigenden  Etat  aus
der  Feuersozietäts-Kasse  bezahlt.

S  SO.
Die  Lokalerhebung  der  Feuersozietäts  =  Beiträge  liegt  den  Magisträten
een  2  Prozent  Rezepturgebühren  von  der  durch  sie  eingehobenen  Beitragsumme
  ob.

S.  90.

Die  Magisträte  sind  nicht  nur  für  die  richtige  Verwendung  der  Feuer-Entschädigungsgelder
  und  für  die  polizeiliche  Aufführung  der  Gebdude  verhaftet,
sondern  es  kiegt  denselben  auch  die  Fürsorge  für  die  reglementsmäßige  Verwaltung
  der  Feuersozietäts-Gelder  und  deren  reglementsmäßige  Absendung  an  die
Sozietätskasse  ob,  und  finden  rücksichtlich  der  Vertretungs-erpflichtung  die
allgemeinen  gesetzlichen  Worschriften  auf  selbige  Anwendung.

S.  91.
Bei  der  Feuersozietäts-Direktion  wird  für  jede  zu  dem  Verbande  gehörige
  Stadt  besonders  ein  Lagerbuch  geführt,  in  welches  alle,  das  Feuerversicherungs-Geschaft
  betreffende  Haupthandlungen  sorgfältig  eingetragen  werden.

S.  92.
Es  wird  dabei  das  diesem  Reglement  beigefuͤgte  Formular  angewandt.
S.  93.
–  Nach  demselben  führt  zugleich  jeder  Magistrat  ein  Lagerbuch  (Kataster)
für  die  Stadt.  Damit  zwischen  diesem  und  dem  Lagerbuche  der  Direktion  eine
vollkommene  Uebereinstimmung  erhalten  werde,  muß  jeder  Magistrat  alljährlich
eine  getreue  und  von  ihm  beglaubigte  Abschrift  aller  Veränderungsvermerke,
welche  seit  dem  Zeitpunkte  der  letzten  gleichartigen  Berichtserstattung  stattgefunden
  haben,  in  duplo  an  die  Direktion  einsenden,  von  welcher  ihm  das  Duplikat
mit  dem  Atteste  der  Uebereinstimmung  mit  ihrem  Lagerbuche  versehen,  binnen
längstens  drei  Monaten  zurückgesendet  wird.

5.  94.

Sowohl  bei  den  Magisträten  als  bei  der  Direktion  werden  die  Lager-Bücher
  in  der  Art  geführt,  daß  jedes  einzelne,  ein  abgegrenztes  Besitzthum  bildende
  (§.  26.)  mit  einer  besondern  Hausnummer  versehene  Gebdude,  welches
ausgenommen  wird,  auch  im  Lagerbuche  sein  besonderes  Folium  und  eigene
Nummer  erhalt.

Jahrgang  1841.  (Nr.  2497.  54  Er-
        <pb n="434" />
        —  356  —

Ereignen  sich  Veraͤnderungen  in  der  Versicherungssumme  oder  der  Klasse,
so  werden  solche  auf  dem  betreffenden  Folium  von  dem  Magistrate  nach  vorgängiger
  Genehmigung  der  Direktion  vermerkt.

Das  Lagerbuch  bei  der  Direktion  ist  allein  als  authentisch  zu  betrachten
und  im  Falle  einer  etwanigen  Differenz  gegen  die  Lagerbücher  der  Magisträte
immer  entscheidend.

8.  95.
Jur  Erhebung  der  Feuersozietäts-Beiträge  hat  jeder  Magistrat  eine
Heberolle  anzusertigen  und  selbige  in  förmlicher  Ausfertigung  dem  Rendanten
der  Feuerkassen-Rezeptur  zuzustellen.

§.  90.
Die  Spezialrezepturen  müssen  die  erhobenen  Summen  in  der  gestellten
Frist  an  die  Hauptkasse  abliefern,  in  welcher  sich  das  ganze  Kassen=  und  Rechnungswesen
  der  Sozietät  zentralisire,  und  welche  daher  auch  alle  Ausgaben  .  leistet.
Der  Direktion  bleibt  überlassen,  zur  Erleichterung  des  Kassenverkehrs  einzelne,
der  Hauptkasse  obliegende  Zahlungen  auf  die  Spezialrezepturen  anzuweisen.

S.  97.

Der  oben  (§.  49.)  erwähnte  eiserne  Gonds  wird  bei  der  Städte-Feuer-Sozietärs-Direktion
  verwaltet  und  zum  Vortheile  der  Sozietät  theils  bei  der
Bark,  theils  durch  solche  Papiere  belegt,  die  wie  Staatsschuldscheine,  Ständische
  Obligationen  und  Märkische  Pfandbriefe  pupillarische  Sicherheit  gewähren.

Ber  der  Belegung  hat  die  Direktion  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß
von  cinem  angemessenen  Theile  der  Bestände  zu  jeder  Zeit  Gebrauch  gemacht
werden  kann.  .

In  gleicher  Art  wird  es  auch  mit  den  etwa  sonst  sich  anhdufenden,  augenblicklich
  aber  entbehrlichen  Kassenbeständen  gehalten.

S.  98.

Die  Verwaltung  der  Feuersozietaͤts-Gelder  in  jeder  Stadt  ist  als  Kommunalsache
  zu  behandeln,  und  treten  hinsichtlich  der  Kassenverwaltung  und  der
daruͤber  zu  fuͤhrenden  Kontrolle  die  Vorschriften  der  Staͤdteordnung  ein.

S.  99.

Darauf  zu  halten,  daß  die  Ablieferung  der  Beitraͤge  selbst  resp.  baar
und  in  Quittungen  über  die  auf  Anweisung  geleisteten  Zahlungen  prompt  ersolge,
  und  zu  dem  Zwecke  bei  der  Städte-Feuersozietäts-Kasse  für  jede  Elementar-Steuerrezeptur
  ein  besonderes  Konto  führen  zu  lassen,  liegt  der  Sozietäts-Direktion
  bei  eigener  Verhaftung  ob.

S.  100.

Die  Feuersozietäts-Direktion  legt  dem  Kommunal-Landtage  der  Kurmark,
welchem  die  Kommunal-Landtage  der  Neumark  und  der  Niederlausitz  in  dieser
Hinsicht  ihre  Berwaltungsrechte  delegiren,  alljährliche  Rechnung;  der  Kurmarkische
  Kommunal-Landtag  nimmt  dieselbe  ab  und  dechargirt  die  Direktion.

Die  Rechnung  mit  dem  beantworteten  Abnahmeprotokolle  wird  demnächst
dem  Ober-Präsidenten  der  Provinz  Brandenburg  eingercicht,  welcher  sie  den
Kommunal-Landtagen  der  Neumark  und  der  Niederlausitz  zur  Kenmnißnahme
zusendet.  Den  leßtern  bleiben  etwanige  Bemerkungen  über  die  Verwaltung

un-
        <pb n="435" />
        —  357  —

unbenommen,  jedoch  sollen  solche  keine  ruͤckwirkende  Kraft  auf  die  bereits  ertheilte
  Decharge  haben.

S.  101.

Zugleich  mit  der  Rechnung  uͤberreicht  die  Direktion  eine  vollstaͤndige
Verwaltungs-Uebersicht,  aus  welcher  sich  der  summarische  Inhalt  der  Rechnung
selbst  so  weit  ergiebt,  daß  daraus  die  nach  den  Klassen  gesonderten  Versicherungssummen
  und  Beitraͤge  der  einzelnen  Staͤdte,  die  Summen  der  gezahlten
Brandverguͤtigungsgelder  unter  Namhaftmachung  aller  einzelnen  Braͤnde  nach
Klassen  gesondert  und  der  Betrag  der  Verwaltungskosten  ergiebt.

Diese  Resultate  sollen  durch  die  Amtsblaͤtter  der  Regierungen  zu  Potsdam
  und  Frankfurt  a.  d.  O.  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

-

102.

Die  Justifikation  der  Kasseneinnahme  erfolgt  auf  folgende  Weise:

a)das  Soll  der  Beiträge  wird  nach  dem  Inhalte  jedes  Semesterausschreibens
  durch  ein  förmliches  Mandat  der  Sozietäts-Direktion  belege,
  in  welchem  der  von  jeder  Stadt  auf  den  Grund  der  Lagerbücher
einzuzahlende  Beitrag  speziell  aufgeführt  wird.

b)  Bei  denjenigen  Theilnehmern,  welche  im  Laufe  des  Jahres  eintreten,
wird  der  Semesterbeitrag  in  dem  sub  a.  erwaähnten  Mandate  berücktigt,
  wo  aber  von  solchen  Strafbeiträge  einzusiehen  oder  Beitrags-Erhöhungen
  nachzuzahlen  sind,  hat  die  Sozietäts-Direktion  eine  besondere
  Designation  oder  aber  ein  Attest,  daß  Zugänge  dieser  Art  nicht
stattgefunden  haben,  zum  Rechnungsbelage  auszufertigen.

JPc)Eine  etwanige  andere  außerordentliche  Einnahme  (z.  B.  aus  S.  64.
und  65.)  wird  durch  die  von  der  Städte-Feuersozietäts-Direktion  ausgefertigte
  Vereinnahmungsorder  belegk,  und

4)  wenn  wider  Erwarten  Beiträge  in  Rückstand  bleiben,  so  sind  solche
Reste  durch  besondere  Aktteste,  und  wenn  sie  gar  unbeibringlich  werden
sollten,  durch  besondere  Niederschlagungsorders  der  Sozietäkts-Direktion
  nachzuweisen.

5.  103.

Bei  der  Ausgabe  ist  die  Hauptpost  —  „an  bezahlten  Brandvergütigungs-Geldern“
  —  durch  förmlich  ausgefertigte  Festsetzungsdekrete  und  resp.  Zahlungs-Orders
  der  Sozietats-Direktion,  imgleichen  durch  gehörige  Quittungen  der  Empfänger
  zu  justifiziren.

Die  sesistehenden  DTerwaltungsausgaben  werden  durch  kassenmäßige  Quittungen
  justifizirt.

.  104.

Andere  Generalkosten,  dergleichen  z.  B.  bei  den  Schadenaufnahmen,  bei
den  von  Amtswegen  stattfindenden  Revisionen  und  dhnlichen  Gelegenheiten  vorfallen,
  oder  auch  auf  Prämien  und  dergleichen  verwandt  werden,  kann  die  Soziekdts-Direktion,
  insoweit  als  sich  solche  auf  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Reglements  gründen,  selbst  approbiren,  und  gilt  hierbei  (mit  Vorbehalt  der
Disposstion  §§.  113.  und  114.)  als  Regel,  daß  Staats=  oder  Kommunal-Beamte,
  soweit  die  letztern  nicht  unentgeltlich  zu  fungiren  verpflichtet  sind,  Handwerksmeister
  u.  s.  w.  an  Diäen,  Versäumniß=  und  Zehrungskosten,  Reisekosten,

(Nr.  2487.)  54“  Rei-
        <pb n="436" />
        —  358  —

Reisegeldern  u.  s.  w.  nach  eben  denjenigen  Saͤtzen  remunerirt  werden,  die  ihnen
bei  aͤhnlichen  Geschaͤften  fuͤr  oͤffentliche  Rechnung  aus  Unsern  Staatskassen  zukommen
  wuͤrden.  Zu  etwanigen  Generalkosten,  die  sich  auf  das  gegenwaͤrtige
Reglement  nicht  gruͤnden,  und  welche  auch  nicht  durch  besondere  Verordnungen
festgestellt  sind,  muß  die  Genehmigung  des  betreffenden  Kommunal-Landtages
und  die  Bestaͤtigung  des  Ministerii  des  Innern  eingeholt  werden.

§S.  105.

Um  in  Uebereinstimmung  mit  s.  90.  die  künftige  Uebersicht  aller  das
Feuersozierätswesen  betreffenden  Data  zu  erleichtern,  so  müssen  alle  Jahresrechnungen
  der  Direktion  nach  solgender  Form  angelegt  werden:

1)  Bei  der  Einnahme  sind  die  halbjährlich  auszuschreibenden  Beiträge  in
dem  ersten  Einnahmetitel  für  jede  Klasse  abgesondert,  und  bei  jeder
mit  Angabe  der  Generalsumme  der  die  betreffende  Klasse  konstituirenden
  Versicherungsbeträge  und  des  für  die  Abtheilung  reglementsmaßbig
stattfindenden  Beitragssatzes  in  Rechnung  zu  stellen,  und

2)  bei  der  Ausgabe  muß  in  dem  ersten  Ausgabetitel  „an  bezahlten  Brand=Vergütigungsgeldern“
  jeder  einzelne  Brandunfall  namentlich  aufgeführt
und  in  besondern  Kolonnen  vorn  die  Versicherungssumme  des  Gebdudes
  nachgewiesen,  die  Beitragsklasse,  zu  der  es  gehört,  bezeichnet,  und
die  Quote  der  stattgefundenen  Beschädigung  (§.  69.)  vermerkt  werden.

§S.  106.

Die  Städre-Feuersozietätskasse  muß  von  der  Sozietäts-Durektion  wenigstens
  monatlich  revidirt,  außerdem  aber  von  Zeit  zu  Zeit,  jedoch  wenigstens  einmal
  jährlich,  einer  außerordentlichen  Revisson  unterworfen  werden.

S.  107.
Berscen  in  Beschwerden  über  das  Verfahren  der  Magisträte  oder  Anfragen  der
erte  un  letztern  sind  zundchst  bei  der  Städtefeuersozietdts-Direktion,  weiterhin  bei  dem
Oeler-Präsidenten  der  Provinz,  in  höchster  Instanz  aber  bei  dem  Ministerium
des  Innern  anzubringen.

Die  Beschwerden,  welche  über  die  Direktion  selbst  anzubringen,  und  die
Anfragen,  welche  von  dieser  zu  machen  seyn  möchten,  gelangen  zunächst  an  den
Ober-Präsidenten  und  weiterhin  gleichfalls  an  das  Ministerium  des  Innern.

S.  108.

Für  Slrreitigkeiten,  welche  über  gegenseitige  Rechte  und  Verbindlichkeiten
zwischen  der  Sozietät  und  einem  oder  mehreren  Assozürten  entstehen,  verbleibt
es  bei  dem  ordentlichen  Wege  Rechtens,  wenn  der  Streit  sich  auf  die  Frage
bezieht,  ob  der  Cangeblich)  Mgsürte  rücksichtlich  eines  ihn  betreffenden  Brand-Schadens
  als  zur  Sozietckt  gehbrig  zu  betrachten,  oder  ob  ihm  überhaupt  eine
Brandschadenvergütigung  zu  versagen  sey  oder  nicht.

5S.  109.

Für  alle  übrige  Streitfälle  außer  den  vorstehend  bezeichneten,  namenllich
bei  Streitigkeiten  über  die  Aufnahme  der  Taren  oder  der  Brandschäden,  über
den  Betrag  der  Feuervergütungsgelder,  über  die  Zahlungsmodalitäten,  über  zu
bezahlende  Kosten  und  dergleichen,  findet  hingegen  der  ordentliche  Rechtsweg
nicht  Statt,  sondern  es  steht  dem  betheiligten  Interessenten,  welcher  sich  beis  dr

est-
        <pb n="437" />
        —  350  —

Festsetzung  der  Feuersozietckkts-Direktion  nicht  beruhigen  will,  nur  der  Weg  des
Rekurses  zu.

S.  110.

Der  Rekurs  geht  (nach  §s.  107.)  zundchst  an  den  Ober-Prästdenten
und  dann  an  das  Ministerium  des  Innern,  dessen  Entscheidung  die  endliche
und  rechtskrastige  ist.

S.  111.

Der  Provinzial-Landtag  der  Kur=  und  Neumark  und  des  Markgraf-=thums
  Niederlausitz  bildet  ein  die  Legislation  des  Städtefeuersozierdts-Wesens
berathendes  Kollegium,  welches  berufen  und  verpflichtet  ist,  die  Grundsätze  der
Verwaltung  und  die  Art  und  Weise,  wie  solche  in  Ausführung  gebracht  worden,
  einer  pflichtmbigen  Prüfung  zu  unterwerfen,  sich  über  Disterenzen  im
Verfahren  verfassungsmäßig  zu  einigen,  zur  Ausfüllung  etwaniger  Lücken  dieses
Reglements  zweckmäßige  Anträge  zu  machen  und  darüber  Unsere  Allerhöchste
Enrscheidung  zu  gewärtigen.

S.  112.
Jede  öffentliche  Behörde  soll  verpflichtet  seyn,  der  Feuersozietät  jede  von
derselben  erbetene  und  zu  ihrem  Geschäftskreise  gebbege  Auskunft,  soweit  nichr
gesehliche  Bedenken  entgegenstehen,  zu  ertheilen.

S.  113.

Ferner  soll  jeder  vereidete  Baubeamte  schuldig  seyn,  innerhalb  seines
Geschäftskreises  in  Feuersozieräts-Angelegenheiten  kechnische  Verrichtungen,  namentlich
  Tax=  und  Brandschaden-Aufnahmen  oder  Revissonen  zu  übernehmen.
Die  desfallsigen  Rcquisttionen  der  Feuersozietts  =  Direktion  sind  an  die  dem
Baubeamten  vorgesetzte  Regierung  zu  richten,  welche  den  Baubeamten,  voraus-*W.
  daß  seine  sonstigen  Geschaste  darunter  nicht  leiden,  nach  Maaßgabe  der
Requisition  möglichst  bald  mit  Anweisung  versehen  wird.

Wenn  ein  Baubeamter  zur  Aufnahme  oder  Revision  von  Gebaude-Beschreibungen
  oder  Gebdudetaxen  von  der  Behörde  beaufstragt  wird,  so  soll  er
(außer  den  Fuhrkosten)  seine  Gebühren  bei  der  Sozietät  nach  folgenden  Sätzen
zu  liquidiren  haben:

a)  für  Aufnahme  und  Revision  einer  bloßen  Beschreibung  von  jeder  Einkausend
  Quadratfuß  Grundfläche,  für  jedes  Stockwerk  zwei  und  einen
halben  Silbergroschen:

b)  für  Aufnahme  einer  förmlichen  Tare  von  jeder  Eintausend  Quadrat-Juß
  Grundsläche,  für  jedes  Stockwerk  funfzehn  Silbergroschen;

c)  für  eine  bloße  Taxrevisson  die  Hälfte  des  letztern  Satzes.

Es  werden  hierbei  Gebäude,  die  überhaupt  weniger  als  Eintausend
Quadratsuß  Grundsläche  haben,  auf  diese  Fadlle  für  voll  und  die  Ueberschüsse
über  eine  solche  Grundfläche,  wenn  sie  unter  Fünfhundert  Quadratfutz  sind,  gar
nicht,  wenn  sie  aber  Fünfhundert  Quadratfuß  erreichen,  gleichfalls  für  voll  gerechnet.
  Und  eben  diese  Liquidationssätze  finden  auch  Anwendung,  wenn  ein
Baubeamter  eine  Gebdudebeschreibung  rc.  auf  Privatansuchen  des  Eigenthümers
angefertigt  und  nicht  zuvor  ein  anderes  Abkommen  getroffen  hat.

JFuür  andere  Geschülte  erhaält  er  außer  den  Juhrkosten  die  reglementsmäßigen
  Dicten,  wie  solche  vom  Stagte  vergütigt  werden.
(Nr.  287.)  .  114.
        <pb n="438" />
        14.
Pramien  and
Entschädlgunen,
  welche  die

ozletaͤt  ge-Söhre.


—  360  —

5S.  114.

Jeder  sachverständige  Bauhandwerker  in  einer  assoziirten  Stadt  soll
verpflichtet  seyn,  innerhalb  des  Kreises,  in  dem  er  anfässig  ist,  auf  die  Aufforderung
  der  Feuersozietäts-Behörden,  in  den  Tar=  und  Brandschadenaufnahme-Terminen
  sich  einzusinden  und  als  Sachverständiger  zu  fungiren.  Für  diese
Mühwaltung  werden  demselben  außer  den  Fuhrkosten,  wo  diese  nöthig  sind,
20  Sgr.  bis  1  Rthlr.  10  Sgr.  Diäten  bewilligt.

115.
Außer  den  eigentlichen  Brandentschaͤdigungsgeldern  sollen  von  der  Staͤdte-Feuersozietaͤts-Direktion
  auch  noch  an  Praͤmien  angewiesen  werden:
1)  für  die  erste  Spritze,  welche  von  auswaͤrts,  d.  h.  aus  einem  nicht  zum
Stadtgemeindebezirke  gehoͤrigen  Orte  oder  Etablissement,  zu  Hülfe

kommt  10  Rrhlr.
2)  für  die  zweieee  .  ZüRthlr.
3)  für  jede  ander  288  Nthlr.
4)  für  den  ersten  beim  Feuer  von  auswärts  eintreffenden

Wasserwaggeen  2  Rehlr.
5)  für  den  zweiten  1  thlr.

sedoch  nur  für  den  Fall,  daß  dieselben  bei  Löschung  des  Feuers  wirklich  in  Thätigkeit
  gekommen  sind.
S.  116.

Diese  Prämien  werden  an  die  Obrigkeit  der  Orte,  zu  welchen  die
Soritzen  und  resp.  Wasserwagen  gehören,  gezahlt,  und  es  bleibe  denselben  überlassen,
  darüber  herkömmlich  oder  nach  Gemeindebeschluß  zu  disponiren.

7

5S.  117.
st  die  Löschung  und  Hülfe  bei  einem  nicht  assoziirten  Eigenthümer

nothwendig  gewesen,  so  hat  dieser  die  Prämie  ganz  aus  eigenen  Mitteln  zu
entrichten,  wenn  aber  zugleich  assoziirte  Gebaude  abbrennen  oder  beschadigt  werden,
  so  wird  der  Beitrag  des  Nichtassozürten  nach  dem  Verhältnisse  des  entstandenen
  Feuerschadens  berechnet,  sofern  nicht  in  dem  einen  oder  andern  Falle  die
Privatanstalt,  bei  welcher  er  versichert  war,  nach  ihren  Statuten  gleichfalls
Prämien  zahlt  oder  übernimmt.
«  Wenn  aber  die  Löschung  und  Hülfe  bei  einem  im  Gemenge  mit  städtisorn
  Gebaͤuden  liegenden,  zum  platten  Lande  gehoͤrigen  Gebaͤude  eintritt,  so
at,  falls  der  Eigenthuͤmer  bei  der  Landfeuersozietaͤt  nicht  assoziirt  ist,  dieser  die
Praͤmie  ganz  aus  eigenen  Mitteln  zu  entrichten,  andernfalls  faͤllt  deren  Zahlung
der  Landfeuersozietaͤt  nach  den  bei  solcher  bestehenden  reglementarischen  Bestimmungen
  zur  Last.  Wenn  aber  bei  der  Staͤdtefeuersozietaͤt  assozürte  Gebaͤude
gleichzeitig  mit  zum  platten  Lande  gehörigen  abbrennen  oder  beschüdig  werden,
so  wird  der  Beitrag  nach  dem  Derhaltnisse  des  entstandenen  Feuerschadens  berechnet
  und  resp.  von  dem  Gebudebesitzer  oder  der  Landfeuersoziekdt  und  der
Städtefeuersozietct  nach  diesem  erhaltnisse  vergütigt.  ·

In  allen  Faͤllen  zahlt  die  Sozietaͤtskasse  unter  Vorbehalt  ihres  Regresses
  an  den  Verpflichteten  die  Praͤmie  vorschußweise.

S.  118.
Außer  diesen  Praͤmien  wird  weder  an  auswaͤrtige  Kommunen,  noch  an
die-
        <pb n="439" />
        —  361  —

diejenigen  Magistraͤte,  in  deren  Stadt  ein  Brand  stattgefunden,  fuͤr  beschaͤdigte
oder  verloren  gegangenc  Löschgeräthschaften  aller  Art,  mögen  solche  Eigenthum
der  Kommunen  oder  Privatpersonen  seyn,  etwas  vergütet,  da  die  fortwährende
Jaltmahaltung  derselben  als  eine  resp.  Privat=  oder  Kommunallast  zu  betrachten
  ist.

S.  119.

Andere  Entschädigungen  oder  Vergütung  für  zufällig  beim  Brande  entstandene
  Schäden  an  unversicherten  Gegenständen  werden  nur  gewährt,  insoweit
durch  solche  eine  Gefahr  von  assoziirten  Gebduden  abgewendet  ist,  und  die
Nothwendigkeit  der  Beschädigung  zum  Zwecke  der  Löschung  des  Brandes  erweislich
  gemacht  wird.  —  In  Helim  Falle  darf  aber  nur  der  Werth  der  beschädigten
  Gegenstände  nach  dem  Zustande  vor  dem  Brande,  nicht  nach  den
Wiederherstellungskosten  liquidirt  werden.

Die  Festsetzung  bleibt  der  Feuersozictcts-Direktion  vorbehalten,  und  diese
ist  verpflichter,  nur  insoweit  Dergütung  zu  gewähren,  als  der  Schaden  eben  erweislich
  im  Interesse  der  Sozietät  bewirkt  ist.  Alle  sonstige  willkührlich  verursachte
  Schäden  hat  die  Sozietät  nicht  zu  erstatten,  eben  &amp;amp;  wenig  die  durch  das
Feuer  selbst  entstandene  Beschaͤdigung  an  unversicherten  Gegenstaͤnden.  —  Kurund
  Versaͤumnißkosten  Derjenigen,  welche  bei  Loͤschung  eines  Brandes  erheblich
verungluͤcken,  sollen  nach  billigen  Grundsaͤtzen  gleichfalls  verguͤtigt  werden.

Die  Festsetzung  der  Liquidation  erfolgt  ebenfalls  durch  die  Feuersozietaͤts—
Direktion.

Es  muͤssen  inzwischen  die  aus  diesem  Paragraphe  herzuleitenden  Anspruͤche
innerhalb  4  Wochen,  vom  Tage  des  Brandes  an  gerechnet,  nicht  nur  angemeldet,
  sondern  unter  Beifügung  der  darüber  ausgenommenen  Verhandlung
nachgewiesen  seyn,  widrigenfalls  die  Ansprüche  selbst  erloschen  sind,  und  der  Soziett
  eine  Verpflichtung,  darauf  einzugehen,  nicht  weiter  obliegt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Geschehen  Berlin,  den  23.  Juli  1844.

(L.  §.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Boyen.  Mühler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Savigny.  Erh.  v.  Bülow.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.  Gr.  v.  Arnim.  Flottwell.

 

(Nr.  2467.)  A.  A  n
        <pb n="440" />
        A.

Anweisung,

wie  bei  der  zur  Beurtheilung  des  abgegebenen  Versicherungsquantums
nöthigen,  vom  Eigenthümer  zu  besorgenden  Beschreibung  eines  in  der  allgemeinen
  Feuersozietät  zu  assekurirenden  Gebäudes  zu  verfahren  ist.

(Zu  §.  25.  des  Reglements  gehörig.)

Des  Titelblatt  des  Schema's  muß  vollständig,  allenfalls  mit  Zurhandnahme
des  Besicdokuments  ausgesüllt  werden:  Nachtheilige  Golgen  aus  unrichtiger  Bezeichnung
  der  Mamen  und  besonders  der  Hypothekennummer  treffen  den  Versicherten;
  die  Nummer  des  Feuerkatasters  wird  nachträglich  von  dem  Magistrate
inserirt  werden.  Im  Schemoa  selbst  ist  das  Gebdude  deutlich  und  dergestalt  bestimmt
  zu  numeriren  und  zu  benennen,  daß  es  mit  andern  auf  keine  Weise  verwechselt
  werden  kann;  dies  ist  in  der  ersten  und  zweiten  Spalte  des  gedruckten
Schema's  zu  vermerken.

Sodann  folgt  die  Angabe  der  Länge  und  Breite  des  Gebaudes  und  der
Höhe  der  verschiedenen  Stockwerke.  Diese,  so  wie  alle  übrige  etwa  vorkommende
  Abmessungen  wusen  immer  in  Preußischem  Maaße  gemacht  werden.  Ist
das  Gebaͤude  nicht  winkelrecht,  so  wird  die  Länge  vorn  und  hinten  oder  die
verschiedene  Breite  angegeben.  Die  Höhe  der  Stockwerke  ist  immer  die  lichte
Höhe  vom  Fußboden  bis  zum  Gebälke.

Hat  das  Gebdude  Anbau  oder  Seitenflügel,  so  werden  dieselben  abgesondert
  gemessen  und  beschrieben.  Ist  das  Gebdude  von  ungleicher  Höhe  oder
an  einer  Seite  oder  an  einer  gewissen  Länge  vielleicht  eine  Elage  höher,  als  im
Uebrigen,  so  wird  dieses  gleich  hier  oder,  wenn  es  passender  ist,  bei  der  Baukest
  des  Daches  bemerkt.  Zur  Angabe  dieser  Abmessung  ist  die  dritte  Spalte

bestimmt.

In  die  vierte,  fünfte,  sechste,  siebente,  achte  und  neunte  Spalte  kommt
eine  kurze  Deschreibung  der  Bauart  des  Gebdudes,  nidmlich  der  Wände,  Brand-Giebel,
  Fußböden,  Decken  des  Daches  mit  den  kee  Rinnen,  Dachfenstern
unl.  w.  und  der  Feueressen.  Es  kommt  bei  allem  diesen  vorzüglich  auf  die  Angabe
  an,  von  welchen  mehr  oder  weniger  verbrennlichen  Materialien  die  verschiedenen
  Theile  des  Gebudes,  besonders  die  in  der  Nähe  der  Feuerstellen,
konstruirt  sind,  z.  B.  Schornsteinwände,  Rauchkammern,  Brandmauern,  Rauchfc#enge,
  Küchen,  Fußboden  oder  die  Außenseite  des  Gebäudes  ausmachen,  als:
Dachbedeckung,  Gesimse,  Rinnen,  Dachfenster,  dußere  Wände,  bei  den  Feuer-Essen
  auf  die  Angabe  ihrer  mehr  oder  weniger  feuergefährlichen  Anlage,  außerdem
  auf  Angabe  der  Konstruktionsart  der  Gebäudetheile  selbst,  um  ihren  Werth
zu  beurtheilen.  Letztere  Angabe  muß,  wie  Alles,  in  bekannten  und  verständlichen
Ausdrücken  geschehen.  3

n
        <pb n="441" />
        —  363  —

In  der  zehnten  Spalte  folgt  eine  Angabe  der  abgesonderten  einzelnen
Theile  des  Gebaͤudes,  als  Thuͤren,  Thore,  Fenstern,  Luken,  Verschlaͤge  u.  s.  w.,
der  Anzahl  nach,  und  wenn  sie  von  dem  Gewöhnlichen  abweichen,  der  Beschaffenheit
  und  Größe  nach.  #

In  der  eilsten  Spalte  wird  angegeben,  welche  Räume  das  Gebäude  enthäle,
  die  Zahl,  und  wo  es  nöthig,  im  Allgemeinen  der  Größe  nach,  z.  B.  bei
Wohngebduden:  wie  viel  Stuben,  Kammern,  Stle,  Flure,  Küchen  u.  s.  w.,
bei  Wirchschaftsgeb#uden:  wie  viel  Ställe,  auf  wie  viel  Bieh,  Remisen,  auf  wie
viel  Wagen  u.  s.  w.,  das  Gebdude  umfaßt.

In  der  zwölften  Spalte  wird  die  Lage  des  Gebdudes  gegen  seine  Umgebungen,
  besonders  in  Hinsicht  auf  Feuersgefahr  von  außen  und  Schwierigkeit
oder  Leichtigkeit  der  Rettung  bei  entstehendem  Brande,  beschrieben.

In  der  dreizehnten  Spalte  wird  der  dermalige  Zustand  des  Gebäudes
in  den  einzelnen  Theilen  nach  der  Ordnung  der  vorigen  Kolumnen,  allgemein
und  besonders  so  angegeben,  daß  daraus  auf  den  Werth  geschlossen  werden
kann.  Die  Angabe  des  Alters  des  Gebdudes  ist,  wenn  auch  nur  ungefähr,  wo#
sie  zu  haben,  nothwendig.

Die  vierzehnte  Spalte  ist  zur  Bemerkung  solcher  Umstände,  die  außerdem
  zur  Beurtheilung  der  Feuergefährlichkeit  und  des  dermaligen  Werths  des
Gebdudes  noch  nützlich  seyn  können,  aufbehalten,  z.  B.  wann  das  Gebcude  zuletzt
  bedeutend  reparirt  worden,  ob  feuergefährliche  Gewerbe  darin  betrieben  werden
  oder  nicht  u.  s.  w.

In  der  funfzehnten  Spalte  endlich  wird  die  Summe,  mit  welcher,  und
die  Klasse,  in  welcher  der  Eigenthümer  sein  Gebäude  zu  versichern  wünscht,  in
Preußischem  Kourant  angegeben.

Wenn  das  Gebäude  etwa  im  Innern  an  einer  Stelle  im  Werthe  sehr
von  der  andern  abweich,  z.  B.  wenn  in  diesen  oder  senen  Zimmern  kostbare
verbrennliche,  zum  Gebäude  gehörige  Einrichtungen  gemacht  worden  sind,  so
muß  solches  in  der  passenden  Spalte  kurz,  allenfalls  mit  Angabe  des  Werths
der  Anlagen,  bemerkt  werden,  damit  nach  etwanigem  partiellem  Brande  bei  der
Absch#tzung  darauf  Rücksicht  genommen  werden  kann,  und  es  bleibt  Sache  des
Anfertigers  der  Beschreibung,  dergleichen  Umstände  nicht  zu  übergehen,  weil
darauf  hernach  nicht  gerücksichtigt  werden  kann,  und  eine  Angabe  nach  dem
Brande  gar  nicht  oder  nur  durch  weitlduftige  Aufstellung  von  Zeugen  stattfindet.

Um  die  Gersicherer  mit  denjenigen  gesetzlichen  Porschriften  bekannt  zu
machen,  welche  die  Lozirung  in  den  vier  verschiedenen  Versicherungsklassen  bedingen,
  wird  auf  den  Inhalt  des  s.  39.  des  Reglements  verwiesen,  welcher
wörtlich  folgendergestalt  lautet:

8.  39.

Die  Summe  des  ordentlichen  Beitrags  bestimmt  sich  für  jedes  versicherte
  Gebdude  nach  der  Klasse,  zu  welcher  es  nach  seiner  Beschaffenheit  und  Benutzung
  und  dem  daraus  hervorgehenden  Grade  seiner  Feuergesährlichkeit  gehört.

Es  sollen  ndmlich  in  der  Städte-Feuersozietdt  4  Klassen  stattfinden:

I.  Zur  ersten  Klasse  gehören:
a)  ganz  masstve  Gebdude  mit  Stein=  oder  Metallbedachung  oder
mit  einer  Bedachung  nach  Dornscher  Methode.
Jahrgang  1819.  (Nr.  2187.)  55  b)  Fach-
        <pb n="442" />
        —  364  —

b)  Fachwerksgebaͤude  mit  einer  der  ad  a.  bezeichneten  Bedachungs-Arten
  und  mit  massiven  Btandgiebeln,  oder  mit  andern  massiven,
bis  zum  Forste  reichenden  Waͤnden,  falls  sie  gleichen  Schutz  gewähren,
  vorausgesetzt  daß  in  beiden  ad  a.  und  b.  gedachten  Gebaudearten
  keine  Mühlenwerke  sich  befinden.

II.  Zur  zweiten  Klasse  gehbren:

a)Gebdude  von  der  vorher  ad  1.  a.  und  b.  bemerkten  Bauart,  sobald
  sich  darin  Mühlenwerke  beßinden.

b)  Fachwerksgebaude  mit  Stein=  oder  Metallbedachung  oder  einer
Bedachung  nach  Dornscher  Methode  ohne  Mühlenwerke,  sobald
sie  keine  massive  Brandgiebel  haben.

III.  Zur  dritten  Klasse  gehören:

)  Gebäude  von  Fachwerk  oder  Holz,  worin  sich  Mühlenwerke  befinden,
  wenn  die  Gebaude  auch  eine  Stein=  oder  Metallbedachung
oder  eine  Bedachung  nach  Dornscher  Methode,  dagegen  aber
keine  massive  Brandgiebel  haben.

b)  Alle  mit  hölzernen  Schornsteinen  versehene  Gebdude,  wenn  sie
auch  mit  Ziegeln  oder  Metall  oder  nach  Dornscher  Art  gedeckt  sind.

c)  Spinnereien  in  Schaaf=  und  Baumwolle.

d)  Zichorienfabriken.

IV.  Zur  vierten  Klasse  gehören:

a)Alle  mit  Rohr,  Stroh  oder  Holz  gedeckte  Gebadude.

b)  Windmühlen.

6%  iegel=  und  Kalköfen.

)

Cheater.

J#)  ZFuckersiedereien.

1)  Gebdude,  worin  sich  Dampfkessel  beßnden,  welche  entweder  als
bewegende  Krast  der  Dampfmaschinen  dienen,  oder  in  welchen,
bei  einem  Inhalte  von  80  Kubikfuß  und  darüber,  die  Dämpfe
zu  irgend  einem  anderen  Zwecke,  z.  B.  zum  Sieden  der  Kartoffeln
  in  großen  Brennereien  u.  s.  w.,  gespannt  werden.

Durch  angebogenes,  ausgefülltes,  fingirtes  Beispiel  wird  die  Einrichtung
der  Beschreibungen  nach  den  obigen  Vorschriften  vollkommen  deutlich.

Uebrigens  muß  bei  der  Beschreibung  mit  der  strengsten  Wahrheit  verfahren
  werden.

Ob  der  Eigenthümer  die  Beschreibung  selbst  anfertigen  oder  von  irgend
einem  Sachverständigen  anfertigen  lassen  will,  bleibt  ihm  gänzlich  überlassen,
doch  muß  er  im  letzten  Falle  solche  mit  unterschreiben,  um  dadurch  zu  bezeugen,
daß  er  solche  als  richtig  anerkennt.

r——
—

 

Beilage  A.
        <pb n="443" />
        Beilage  A.

AM.  ....  des  Feuer-Katasiers.

Beschreibung

der  Gebäude  des  (Tit.)  N.  N.  zu  N.  Behufs  deren  Versicherung  bei
der  Fener-Sozietät  der  Städte  der  Kur=  und  Neumark  und  der
Niederlausitz,

.......  Straße.  —

Hypothekenbuch  Volum  ..  ....  Fol.

(Nr.  3387.)

S
·E’
        <pb n="444" />
        366

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Ba  u  ar  t
2K  Benennung  Abmessungen
der  des
E  der  der  der  Brandglebel  der  der  Daches,  nebst  Gez2*
  oder  anderer  dis  4  simsen,  Rinnen,
—  Gebäude.  Gebäude.  Wände.  zum  Forste  rei.  Fußböden.  Decke.  Daghsenstern
37  chenden  Wände.  u.  s.  w.
□—
1.  2.  2.  a.  5.  6.  7.  8.
1.  auptgebäure.2  uß  lang  In  der  unte.  An  beiden  Sei.Unten  der  Slur,  Ueber  dem  un.]Mankarde  mit
38  .  breit  ren  Etage  äuße-ken  sind  Brand.  ämmtlicke  Kü-tern  Stockwerle  alben  Walmen
10  .  Iste  Etagelre,  von  Ziet  ein  Giebel,  die  bisschen  u.  das  BVrau=  ist  ganzer,  über  und  zwei  Erkern
12  .  2te  Etagemit  Kalk.  2  Sußzum  Forsle  gihen  Haus  sino  mitsdem  zweiten  cinvon  vorn,  von
o  -  Itt  Etagesstark;  lnnere  so  und  keine  Lucken  Ziegeln  gepfla-/dalber  Windel-binten  à  18  und
boch.  wie  die  übrigen  orer  Fensteröff.  ert.  Die  Stu-Beden.Die  ober  Zuß  lang.
Wändt  von  Fach-  nungen  daden:den  und  Kam-  Deckeist  von  Die.,  Das  Dach  kat
werk  aus  ciches  eder,  die  massimmern  sind  ge.  Un  mit  Cstuich  Gebinde  und
nem  Holz,  missve  Wand  rechts  dielt,  der  obere  darüber;  von  den  Kehe#gen  Dach-Ziegeln
  ausge-reicht  bis  zum  Slur  bat  einen  K.  Uern  sind  drei  Stuhl  oben  r
mauert.  Forste,  links  siosßt  Gps.Cstrich,der  zewölbt,  einer  unten.  Ist  m
n  dem  2lensdas  —  ein  Dachdeden  einen  hat  eine  Win.  z  n.
und  Zten  Steck.  Ecktaus=  —  *  Cstrich  von  Lehm.  deldecke.  an  den  Ninnen
werke  sind  d#  Zuß  3  Fuh  bh  mit
Bretterwände.  Icht  Stwabe  als  Dulen  dereckt.
12  ist,  oder  die  Blecherne  Rinbewentrhea
  e-  nen,  8  töljerne
belwände  badben  Dachsenster.  Hölan
  ferer  Ccke  2  jerne  Gesimse  r.
denster,  sind  aber
von  dem  nurtenstehenden
  Gebäude
  auf  30  Zuß
entfernt.
2.  Seltengebäude  ##  K.  #K.  ꝛtc.  K.  K.
link&amp;amp;d.
3.  Seitengebäude  1c.  it.  x.  #K.  ##  ꝛt.
rechts.
4.  Ouergebäude.  ic.  x.  x.  ꝛt.  ꝛt.  rt.
5.Wazenremise.  ꝛc  it.  #K  ꝛc.  t.  ꝛt.
6.  Pkustbaus  im  rt.  nt.  it.  rc.  rc.  t.

Garien.
        <pb n="445" />
        der
Feuer-Essen.

(Nr.  2887.)

dem  Sissd  Das  Gebäude
befinden  sich  enthält
an

Raum.
11.

Flure,
Stuben,
Kammern,
Laden,
Brauhaus,
Backofen,
Darre  au
dem  Boden,
Dachkammern,

Keller,
Rauchkammer.


 

Zustand
und
Alter.

12.

Stößt  mit
Fiel
aus
N.,  mit
an
        <pb n="446" />
        —  368  —

Feuersozietäts—
für  die

Kreises

(Zu  5.  92.  des

 

 

 

LLaufende  StraßenHypo=  Namen  Benennung  und  Bezeichnung  Tag,
und  und  er  Gebäude.  -  di
Katester-  Haus-  ehekeneGEharakter  (Wotnhaus,  Stah,  Stal  Unk,  Stal  rechts,  rihen
Nr.  Nr  Nr.  des  Besitzers  Scheune,  Lehtene  nur  dann,  weon  fie  sich  auf  fängt
«  «  demselben  Gehöste  befindek.)  anfangt.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
        <pb n="447" />
        Lagerbuch
Stadt  N.  N.

N.  N.

Reglements  gehörig.)

369  —

Beilage  B.

 

 

Betrag  der  gelöschten

 

 

 

Versicherungssumme.  Ordbentlicher  Tag,  HPersicherungssumme.  Sonsiige
Beitrag  nach  welchem  die  8
In  Klasse  Laon  Versicherung  In  Klasse  Bemerkungen.
L.  Tn.  TIm  I.  ·  aufhört.  L  Tu.  Em.  IN.
7  8  9.  10  11.

Thlr.  Thlr.  Tolr.  Thlr.

Thlr.  Sar.  Pfl.

Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.

 

 

 

 

(Nr.  24397.)
        <pb n="448" />
        <pb n="449" />
        371

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.

 

31.

 

(Nr.  2388.)  Traild  entre  la  Prusse,  IAutriche,
  la  France,  la  Grande-Bretagne
et  la  Russie  pour  la  suppression  de
Ila  Traite  des  Nôgres  d’Afrique,  du
20.  Décembre  1841.

Au  nom  de  la  tres  sainte  et  indivisible
  Triniké.

L#eurs  Majestés  le  Roi  de  Prusse,
TEmpereur  d'Aulriche,  Roi  de  Ilongrie
et  de  Bohemc,  et  IEmpereur  de  toutes
les  Russies,  voulant  donner  un  plein
et  entier  ellet  aux  principes  déejä  Enon--cés
  dans  les  déclarations  solennelles
laites  par  la  Prusse,  IAutriche  et  la
Russie,  d’accord  arec  Tautres  Puissances
  Européennes,  au  Congres  de
Viennc,  le  S.  Férrier  1815.,  et  au
Congres  de  Vérone,  le  28.  Norembre
1822.  declarations  par  lesduelles  les
dites  Puissances  ont  annoncé  queelles
SCtaient  prätes  à  concourir  à  tout  ce
qui  pourrait  assurer  et  accélérer  Tobolition
  complète  et  sinale  de  la  Traite
des  Nègres:  et  Leurs  Majestés  ayant
été  invitées  par  Sa  Majesté  le  Roi  des
Français  et  par  Sa  Hlajesté  la  Reine
du  Royaume  Uni  de  la  Grande-Bretagne
  et  drlande,  à  conclurc  un  Trait
pour  la  suppression  plus  ellicace  de  la
Traile,  Leurs  dites  Mlajestés  ont  résolu
de  négocier  cl  de  conclurc  ensemble
Jahrgang  1841.  (Nr.  2388.)

(Nr.  2188.)  Uebersetzung  des  Vertrages  zwischen
  Preußen,  Oesterreich,  Frankreich,
Großbrikannien  und  Rußland  wegen  Unterdrückung
  des  Handels  mit  Afrikanischen
Negern,  vom  20.  Dezember  1841.

Im  Namen  der  Hochheiligen  und
untheilbaren  Dreieinigkeit.

Ihre  Majestaͤten  der  Koͤnig  von  Preussen,
  der  Kaiser  von  Oesterreich,  Koͤnig
von  Ungarn  und  Boͤhmen  und  der
Kaiser  von  Rußland,  von  dem  Wunsche
  beseelt,  diesenigen  Grundsätze  in  volle
Wirksamkeit  treten  zu  lassen,  welche  in
den,  von  Preußen,  Oesterreich  und  Rußland
  in  Uebereinstimmung  mit  anderen
Europdischen  Mächten  auf  dem  Kongresse
  zu  Wien  unter  dem  8.  Februar
1815.  und  auf  dem  Kongresse  zu  Werona
  unter  dem  28.  Movember  1822.
abgegebenen  feierlichen  Erklärungen  ausgesprochen
  worden  sind,  —  Erkldrungen,
durch  welche  die  gedachten  Mächte  ihre
Bereitwilligkeit  verkündet  haben,  an
Allem  Theil  zu  nehmen,  was  die  vollständige
  und  gänzliche  Unterdrückung
des  Handels  mit  Negern  sichern  und
beschleunigen  möchte;  —  haben  nach  erhaltener
  Einladung  Seitens  Seiner
Majestät  des  Königs  der  Franzosen
und  Ihrer  Majestät  der  Königin  des
vereinigten  Königreichs  von  Großbri-56

  tan-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  28.  August  1844.)
        <pb n="450" />
        3
un  Traité  pour  Tobolition  finale  de  ce

trallc:  et  à  cel  ellet  elles  ont  nomm
pour  leurs  Plénipotentiaires,  savoir:

Sa  Mlajesté  le  BRoi  de  Prusse:

le  Sieur  Alexandre  Gustave
Adolphe,  Baron  de  Schleinitz,
Chevalier  de  TOrdre  Royal  de  St.
Jean  de  Jrusalem,  Son  Chambel--lan,
  Conseiller  de  Légation  actuel,
Chargé  d'Affeires  et  Plénipotenliaire
à  Londres;

Sa  Majestée  [Empereur  d’Autriche,

Roi  de  llongrie  et  de  Bohème:

le  Sieur  Auguste,  Baron  de  Koller,
  Chevalier  de  I’Ordre  de  St.  Ferdinand
  et  du  Mlérite  de  Sicile,  Conseiller
  I’Ambassade,  Son  Chorgé  J’Allaires
  el  Plénipotenliairc  à  Londres;

Sa  Mlojeste  le  Roi  des  Français:

le  Sieur  Louis  de  Beaupoil,
Comte  de  Ste.  Aulaire,  PDair  de
France,  Grond  Oflicier  de  POrdre
Royal  de  la  Légion  Nlonneur,
Grand-Croiz  de  IOrdre  de  Léopold
de  Belgiquc.  T’un  des  Ouarante  de
PAcadémie  Françaisc,  Son  Ambossadceur
  Extraordinaire  près  Sa  Majesté
  Britanniquc;

Sa  Hlajesté  la  Reine  du  Royaume
Uni  de  la  Grande-Bretagne  et  d'Irlande:


le  Tres  llonorable  George,  Comte
de  Aberdeen,  Vicomie  Gordon,

Vicomte  Formarlinec,  Lord  lladdo,

Methlick.  Tarvis  et  Kellie,  Pair
du  Royaume  Uni,  Conseiller  de  Sa

Mojeste  en  Son  Conscil  Privé,  Che-72



7-tannien

  und  Irland,  einen  Vertrag
Behufs  wirksamerer  Unterdrückung  dieses
  ude  einzugehen,  beschlossen,  einen
  Vertrag  zum  Zwecke  der  gänglichen
Abschaffung  jenes  Handels  mit  einander
zu  unterhandeln  und  abzuschließen:  und
haben  zu  diesem  Zwecke  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:

den  Herrn  Alerander  Gustav
Adolph,  Freiherrn  von  Schleini,
Ritter  des  Königlichen  St.  Johanniter-Ordens,
  Allerhöchst  Ihren  Kammerherrn,
  Wirklichen  Legationsrath,
Geschäftsträger  und  Bevollmächtigten
  zu  London;

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Oesterreich,  König  von  Ungarn  und
Böhmen:

den  Herrn  August,  Freiherrn  von
Koller,  Ritter  des  Sililianischen
St.  Ferdinands-erdienst-Ordens,
Botschaftsrath,  Allerhöchst  Ihren
Geschdftsträger  und  Bevollmcdchtigten
  zu  London;

Seine  Mgajestät  der  König  der
Franzosen:

den  Herrn  Louis  de  Beaupeil,
Grafen  von  Ste.  Aulaire,  Pair  von
Frankreich,  Groß-Offzzier  des  Königlichen
  Ordens  der  Ehrenlegion,  Großkreuz
  des  Belgischen  Leopold-Ordens,
Mitglied  der  Académie  Frangçoaise,
Allerhöchst  Ihren  außerodertiichen
Botschaster  bei  Ihrer  Britischen
Magestät;

Ihre  Majestät  die  Königin  des  vereinigten
  Königreichs  von  Großbritannien
und  Irland:

den  sehr  ehrenwerkthen  George,  Grafen
  von  Aberdeen,  Wicomte  Gordon,
  Vicomte  Formartine,  Lord
Haddo,  Methlick,  Tarvis  und
Kellie,  Pair  des  vereinigten  Königreichs,
  Mitglied  des  Geheimen  LConhe
        <pb n="451" />
        valier  du  Très  Ancien  et  Très  Noble
Ordre  du  Chardon,  et  Principal  Seerétaire
  d'Etat  de  Sa  Hlajesté  ayant
Ie  Déparlement  des  Allaires  Etrangeres;


et

Sa  Majeste  IEmpereur  de  toutes

les  Russies:
le  Sieur  Philippe,  Baron  de  Brunnow,
  Chevalier  de  lOrdre  de  l'Aigle
Blanc,  de  Ste.  Anne  de  première
classe,  de  St.  Stanislas  de  première
classe,  de  St.  Wladimir  de  troisième,
Commandeurdel  Ordrede  St.  Etienne
de  Hongrie,  Chevalier  de  TOrdre  de
Aigle  Rouge  et  de  St.  Jean  de  Jérusalem,
  Son  Conseiller  Privé,  Envoyé
  Extraordinaire  et  Ministre  Plénipotentiaire
  près  Sa  Mlajesté  Brilannique;



lesquels,  après  setre  communiqué  leurs
Pleins-pouvoirs,  trouyés  en  bonne  et
due  forme,  ont  arrété  et  signé  les  Articles
  suivants:

Article  I.

Leurs  Hlajestés  le  Roi  de  Prusse,
TEmpereur  d  Autriche,  Roi  de  llongrie
et  de  Bohèmc,  et  Empereur  de  toutes
les  Russies,  sengagent  à  prohiber  toute
Treite  des  Nôgres,  soit  de  la  part  de
leurs  sujets  respectifs,  soit  sous  leurs
pavillons  respectils,  soit  au  moyen  de
Cpitaux  apportenant  à  leurs  sujets  respectils;
  et  à  déclarer  un  tel  tralic
crime  de  piraterie.  Leurs  hlajestées
déclarent,  en  outre,  due  tout  navire
qui  tenterait  dexercer  la  Traile  des
Negres,  perdra,  par  ce  seul  lait,  tout
droit  à  la  protection  de  leur  pavillon.

Article  II.
Alin  Tatteindre  plus  complétement
Xr.  2483.)

373

Ihrer  Majestät,  Ritter  des  Sehr
alten  und  Sehr  edlen  Distel-Ordens,
Allerhöchst  Ihren  ersten  Staats-Sekretair
  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten;


und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Rußland:

den  Herrn  Philipp  Baron  von

Brunnow,  Ritter  des  Weißen  Adler-Ordens,

  des  St.  Annen-Ordens

erster  Klasse,  des  St.  Stanislaus-=Ordens

  erster  Klasse,  des  St.  Wladimir-Ordens

  dritter  Klasse,  Kommandeur

  des  Ungarischen  St.  Stephan-Ordens,
  Ritter  des  Rothen

Adler=  und  St.  Johanniter-Ordens,

Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Rath,

außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmachtigten

  Minister  bei  Ihrer

Britischen  Majeslät;
welche,  nachdem  sie  einander  ihre  Vollmachten
  mitgetheilt  und  dieselben  in  guter
  und  gehöriger  Form  befunden  haben,
die  folgenden  Artikel  vereinbart  und  unterzeichnet
  haben:

Artikel  1.

Ihre  Majestäten  der  König  von  Preussen,
  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König
von  Ungarn  und  Böhmen,  und  der
Kaiser  von  Rußland  verpflichten  sich,
allen  Handel  mit  Negern  zu  untersagen,
—  möge  derselbe  von  Seiten  Ihrer
respektiven  Unterthanen,  unter  Ihren
respektiven  Flaggen  oder  vermittelst  Kapitalien
  betrieben  werden,  welche  Ihren
respekeiven  Unrerthanen  angehören,  —
und  ein  solches  Gewerbe  für  ein  Verbrechen
  der  Seerquberei  zu  erklären.
Ihre  Mazjestäten  erklären  überdies,  daß
ein  jedes  Schiff,  welches  den  Handel
mit  Negern  zu  betreiben  versucht,  durch
diese  Thatsache  allein  jedes  Recht  auf
den  Schutz  Ihrer  Flaggen  verlieren  soll.

Artikel  2.
Um  den  Zoveck  des  gegenwärtigen
56  Ver-
        <pb n="452" />
        le  hut  du  présent  Traité  les  Hautes
Parties  contractantes  sont  convenues
dun  commun  accord,  que  ceux  de
leurs  bädliments  de  guerre  qui  seront
munis  de  mandats  et  d'ordres  spéciaux
  dressés  d'après  les  sormules  de
Annezxe  A.  du  présent  Treité,  pourront
  visiter  tout  navirc  marchand  opparlenant
  à  lunc  ou  l’autre  des  llautes
  Parlies  contractantes,  qui,  sur  des
présomptions  londées,  sera  soupcçonnd
de  se  livrer  à  la  Traile  des  Negres,
ou  davoir  éi  Gquipc  à5  cette  fin,  ou
de  s'lre  livré  à  celte  Traite  pendant
la  traversée  ou  il  aura  été6  rencontré
par  les  dits  croiseurs;  et  due  ces
croiseurs  pourront  arrèter,  et  envoyer
ou  emmener  les  dits  navires,  asin  qu'ils
uissent  étre  mis  en  jugement  d'après
ß  mode  convenu  ci-apres.

Toutesois  le  droit  ci-dessus  mentionné
  de  risiter  les  navires  marchands
  de  Tunc  ou  l’autre  des  Ilautes
Parties  contractantes,  ne  pourra  atre
c#xercé  duc  par  des  bätiments  de  guerre
dont  les  Commandants  auront  le  grade
de  Capitaine,  ou  celui  de  Licutenant
dans  b  Mlarine  Royalc  ou  Impfriale,
à  moins  due  par  suite  de  dérös,  ou
autre  cause,  le  crommandement  ne  soit
Echu  à  un  ollicier  d'un  rang  in  Krieur.
L'ossicier  commandant  un  tel  bätiment
de  guerre  sera  muni  de  mandats  conformes
  à  la  formule  anneée  au  présent
  Traité  sub  Litt.  A.

Le  dit  droit  muluel  de  visite  ne
sera  pas  exereé  dans  la  Mer  Hléditerrande.
  De  plus,  l'espace  dans  leduel
  Tezercice  du  dit  droit  sera  renfermé,
  aura  pour  limite,  au  norcl,  le

37

Vertrags  vollstaͤndiger  zu  erreichen,  sind
die  Hohen  kontrahirenden  Theile  dahin
übereingekommen,  daß  diesenigen  von
Ihren  Kriegsschiffen,  welche  mit  Vollmachten
  und  speziellen  Orders,  entsprechend
  den  Formularen  in  der  Anlage  A.
des  gegenwärtigen  Vertrags,  versehen
sind,  das  Recht  haben  sollen,  ein  jedes
dem  einen  oder  dem  andern  der  Hohen
kontrahirenden  Theile  angehörige  Kauffahrteischiff
  zu  durchsuchen,  welches  nach
begründeten  Anzeigen  verdächtig  ist,  sich
mit  dem  Negerhandel  zu  befassen,  oder
für  diesen  Zweck  ausgerüstet  zu  sein,
oder  sich  mit  diesem  Handel  während
der  Fahrt,  auf  welcher  es  von  den  gedachten
  Kreuzern  angetroffen  werden
wird,  befaßt  zu  haben;  sowie  daß  diese
Kreuzer  befugt  sein  sollen,  solche  Schiffe
in  Beschlag  zu  nehmen  und  wegzusenden
  oder  mit  sich  fortzuführen,  damit
dieselben  in  der  weiter  unten  verabredeten
  Weise  vor  Gericht  gestellt  werden
können.

Das  vorerwähnte  Recht  zur  Durchsuchung
  von  Kauffahrteischiffen  des  einen
  oder  des  anderen  der  Hohen  kontrahirenden
  Theile  soll  jedoch  nur  von
Kriegsschiffen  ausgeübt  werden  dürfen,
deren  Befehlshaber  den  Rang  eines
Kapitains  oder  eines  Lieutenants  in  der
Königlichen  oder  Kaiserlichen  Marine  bekleiden,
  es  sei  denn,  daß  der  Befehl  in
Folge  eines  Todesfalles  oder  aus  einem
anderen  Anlasse  auf  einen  Offzzier  geringeren
  Ranges  übergegangen  wre.
Der  ein  solches  Kriegsschiff  befehligende
Offizier  muß  mit  Vollmachten  nach  dem
Formulare,  welches  sub  Litt.  A.  dem
gegenwärtigen  WVertrage  angehängt  ißt,
versehen  sein.

Mas  gedachte  gegenseitige  Durchsuchungsrecht
  soll  auf  dem  Mittellandischen
  Meere  nicht  ausgeübt  werden.
ielmehr  soll  das  Meergebiet,  auf  welches
  die  Ausübung  des  in  Rede  sehen

en
        <pb n="453" />
        32me  degré  de  latitude  septentrionale;
à  Touest,  la  cöte  orientale  de  I’Amcrique,
  à  partir  du  point  on  le  32me
degré  de  latilude  septentrionale  touche
celte  cöle,  jusquau  45me  degré  de
latitule  méridionale;  au  sud,  le  45me
degré  de  latilude  méridionalc,  à  parlir
du  point  ou  ce  degré  de  latitude  touche
la  cöle  orientale  de  I’Amérique,  jusquau
  SOme  degre  de  longitude  orientale
  du  méridien  de  Grcenwich;  et  à
Test,  ce  meme  degré  de  longitude,  à5
artir  de  son  point  Tintersection  avec
e  45me  degré  de  latitude  méridionale
jusqu'a  la  cöte  des  Indes  Orientales.

Article  III.

Chacune  des  Ilaules  Parlies  contractantes
  qui  voudra  armer  des  croiseurs
  pour  la  suppression  de  la  Traite
des  Nôgres,  et  exercer  le  droit  muluel
de  visilc,  se  réserve  de  fixer,  selon
ses  propres  convenances,  le  nombre
des  bäliments  de  guerre  dui  sera  employé#
  au  service  stipulé  dans  I’Articke
  II.  du  présent  Traitd,  ainsi  que
les  stations  ou#les  dits  bäliments  seront
leur  croisière.

Les  noms  des  bätiments  désignés  à
cet  eflet,  et  ceux  de  leurs  Commandants.
  seront  Communiqués  par  chacune
des  Ilaules  Parties  contractanles  aux
autres;  et  elles  se  donneront  réciproduement
  avis  chaquc  fois  qu’un  croiseur
  sera  placc  à  une  stalion,  ou  r*
en  sera  rappelé,  alin  due  les  mandals
nécessaires  puissent  elre  délivrés  par
les  Gouvernements  qui  autorisent  la
visite,  et  restilucs  à  ces  memes  Gouvernements
  par  celui  qui  les  a  regus,
lorsdue  ces  mandats  ne  seront  plus
néccssaires  à  lexécution  du  présent
Traité.

(Nr.  2388.)

Süden,

375  —

den  Rechks  beschränkt  wird,  folgende
Grenzen  haben:  im  Norden,  den  32sen
Grad  nerdlicher  Breite;  im  Westen,
die  östliche  Küste  Amerikas,  von  dem
Punkte  an,  wo  der  32ste  Grad  nördlicher
  Breite  diese  Küste  berührt,  bis
zum  4östen  Grade  südlicher  Breite;  im
den  4östen  Grad  südlicher
Breite,  von  dem  Punkte  an,  wo  dieser
Breitengrad  die  östliche  Küste  Amerikas
berührt,  bis  zum  Sosten  Grade  öfstlicher
Länge,  vom  Meridiane  von  Greenwich
gerechnet;  und  im  Osten,  denselben  Langengrad
  von  dem  Punkte  an,  wo’  er
von  dem  äösten  Grade  südlicher  Breite
durchschnitten  wird,  bis  zur  Küste  von
Ostindien.
Artikel  3.

Jeder  der  Hohen  kontrahirenden
Theile,  welcher  Kreuzer  Behufs  der
Unterdrückung  des  Negerhandels  ausrüsten
  und  das  gegenseitige  Durchfuchungsrecht
  ausüben  will,  behält  sich  das
Recht  vor,  nach  eignem  Ermessen  sowohl
die  Zahl  der  Kriegsschiffe,  welche  zu  dem
im  Artikel  2.  gegenwärtigen  Vertrages
festgesetzten  Dienste  verwendet  werden,
als  auch  die  Stationen  zu  bestimmen,
wo  die  gedachten  Schiffe  kreuzen  sollen.

Die  Namen  der  zu  diesem  Zwecke
bestimmten  Schisse  und  die  ihrer  Besehlshaber
  sollen  von  Jedem  der  Hohen
kontrahirenden  Theile  den  Uebrigen  mitgetheilt
  werden;  auch  werden  dieselben
sich  gegenseitig  jedes  Mal  benachrichtigen,
  wenn  ein  Kreuzer  auf  eine  Station
geschickt  oder  von  dort  abgerufen  wird,
damit  die  nöthigen  Vollmachten  von
denjenigen  Gouvernements,  welche  zur
Durchsuchung  ermächtigen,  ausgefertigt
und  eben  diesen  Regierungen  von  Seiten
  des  Gouvernements,  welches  dieselben
  erhalten  hat,  wieder  zurückgestellt
werden  können,  wenn  deese  Urkunden
nicht  mehr  Behufs  Ausführung  des  gegenwärtigen
  Vertrags  gebraucht  weerder.

rt.  4.
        <pb n="454" />
        Article  IV.

Immeédiatement  après  due  le  Gouvernement
  qui  emploic  les  croiseurs
aura  nolilic  au  Gouvernement  qui  doit
autoriser  la  visite,  le  nombre  et  les
noms  des  croiscurs  duil  se  Propose
FTemployer,  les  mandats  autorisant  la
visite  scront  dressés  daprès  la  formule
annexée  au  présent  Traité  sub  Litt.  A.,
et  seront  délivrés  par  le  Gouvernement
  qui  autorise  la  visite  à  celui  qui
hemploie  le  croiseur.

Dans  aucun  cas,  le  droit  mutucl  de
visite  ne  pourra  eirc  exercé  sur  les
baätiments  de  guerre  des  Hautes  Parties
contractantes.

Les  Ilautes  Parties  contractantes
conviendront  d’un  signal  spécial  à  lusage
  elclusif  de  ceux  des  croiseurs
dul  seront  inveslis  du  droit  de  visite.

Article  V.

Les  croiseurs  des  Ilautes  Parties
contractantes,  autorisés  à  exercer  le
droit  de  visite  et  arrestation,  en
nxécution  du  présent  Trailé,  se  conformeront
  exactement  aux  instructions
annerées  au  dit  Traité  sub  Litt.  B.,
en  tout  ce  qui  se  rapporte  aux  formalités
  de  la  visite  et  de  Tarrestation,
ainsi  qu’aux  mesures  à  prendre  pour
due  les  bätiments  soupgonnés  Tavoir
4t  employés  à  la  Traite,  soient  liyrés
aux  tribunaux  compétents.

Les  Hautes  Parties  contractantes
se  réservent  le  droit  dapporter  à  ces
instruclions,  Tun  commun  accord,  telles
  modislications  due  les  circonstanccs
Pourraient  rendre  nécessaires.

Les  croiseurs  des  Hautes  Parties

376

«  Artikel  4.

Unmittelbar  nachdem  die  Regierung,
welche  die  Kreuzer  verwendet,  dem  Gouvernement,
  welches  die  Durchsuchung  ermaͤchtigen
  soll,  die  Zahl  und  die  Namen
der  Kreuzer,  deren  Verwendung  sie  beabsichtigt,
  angezeigt  haben  wird,  sollen
die  zur  Durchsuchung  ermaͤchtigenden
Vollmachten  nach  dem,  gegenwaͤrtigem
Vertrage  sub  Littera  A.  angehängten
Formulare  ausgefertigt  und  von  Seiten
  der  Regierung,  welche  zur  Durchsuchung
  ermächtigt,  derjenigen,  welche
den  Kreuzer  verwendet,  zugestellt  werden.


In  keinem  Falle  darf  das  gegenseitige
Durchsuchungsrecht  gegen  die  Kriegs-Schiffe
  der  Hohen  kontrahirenden  Theile
ausgeübt  werden.

Die  Hohen  kontrahirenden  Theile
werden  sich  über  ein  besonderes  Signal
vereinigen,  das  zum  ausschlieblichen  Gebrauche
  der  Kreuzer,  welchen  das  Durchsuchungsrecht
  zusteht,  dienen  soll.

Artikel  5.

Die  Kreuzer  der  hohen  kontrahirenden
  Theile,  welche  in  Ausführung  des
gegenwärtigen  Vertrages  ermdchtigt
sind,  das  Recht  der  Durchsuchung  und
Beschlagnahme  auszuüben,  sollen  in
Allem,  was  auf  die  Förmlichkeiten  der
Durchsuchung  und  der  Beschlagnahme,
so  wie  auf  die  Maaßregeln  Bezug  hat,
welche  zu  ergreifen  sind,  um  die,  der
Verwendung  zum  Negerhandel  verdaͤchtigen
  Schiffe  den  zustaͤndigen  Gerichten
zu  uͤberliefern,  sich  genau  nach  den  diesem
  Vertrage  sub  Litt.  B.  angeschlossenen
  Instruktionen  richten.  ·

Die  Hohen  kontrahirenden  Theile  behalten
  sich  das  Recht  vor,  fuͤr  diese  Instruktionen
  in  gegenseitigem  Einverstaͤndnisse
  diejenigen  Modifikationen  eintreten
zu  lassen,  welche  die  Umstaͤnde  nothwendig
  machen  koͤnnten.

Die  Kreuzer  der  Hohen  kontrahiren

en
        <pb n="455" />
        contractantes  se  préteront  mutuellement
  assistance  dans  toutes  les  cir-Constances
  on  il  pourra  étre  ulile  qu’ils
agissent  de  concert.

Article  VI.

Toutes  les  fois  qu'un  bätiment  de
commerce  naviguant  sous  le  pavillon
de  Tune  des  IHautes  Parlies  contractantes,
  aura  66é  arrété  par  un  croiseur
de  Tautre,  düment  autoriséß  à  cet  eflet,
conformément  aux  dispositions  du  présent
  Trailé,  ce  bätiment  marchand,
ainsi  que  le  capitaine,  Téquipage,  la
cargaison,  et  les  esclaves  qui  pourront
  se  trouver  à  bord,  seront  conduits

  dans  tel  lieu  quc  les  Ilautes

Parties  contractantes  auront  respectivement
  désignc  à  cet  ellet;  et  la
remise  en  sera  faite  aux  autorikés,  préposées
  dans  ce  but  par  le  Gouvernement
  dans  les  possessions  duquecl  ce
licu  est  situc,  alin  quil  soit  procédé
à  leur  égard  devant  les  tribunaux
compctents,  de  la  manière  ci-après  spécisiée.


Lorsque  le  Commandant  du  croiseur
  ne  croira  pas  devoir  se  charger
lui-meme  de  la  conduite  et  de  la  remise
  du  navire  arrété,  il  confiera  ce
soin  à  un  oflicier  du  rang  de  Lieutenant
  dans  la  Blarine  Royalce  ou  Iim-Périale,
  on  pour  le  moins  à  Tollicier
dui  sera  actuellement  le  troisième  en
autorité  à  bord  du  badtiment  qui  aura
lait  Tarrestation.

Article  VII.

Si  le  Commandant  d’un  croiseur  de
Tune  des  lautes  Parlies  contractantes
a  lieu  de  soupçgonner  dqufun  navire
marchand  naviguant  sous  le  convoi
ou  en  composnie  Tun  bätiment  de
guerre  de  lunc  des  aufres  Parlies
contractankes,  s'’est  livré  à  la  Treite

(Fr.  2188.)

377

den  Theile  sollen  sich  unter  allen  Umständen
  gegenseitige  Unterstützung  leisten,
wo  ein  Zusammenwirken  derselben  von
Nubzen  erscheinen  möchte.

Artikel  6.

So  oft  ein  unter  der  Flagge  eines
der  Hohen  kontrahirenden  Theile  fabrendes
  Kauffahrteischiff  von  einem  gehörig
  hierzu  ermächtigten  Kreuzer  der
andern  Macht  in  Gemähheit  des  gegenwärrigen
  Vertrages  in  Beschlag  genommen
  wird,  sollen  dieses  Handels-Schiff,
  so  wie  der  Kapitain,  die  Mannschaft,
  die  Ladung  und  die  Sklaven,
welche  sich  etwa  am  Bord  befinden
möchten,  nach  demjenigen  Orte  geführt
werden,  welchen  die  Hohen  kontrahirenden
  Theile  respektive  dazu  bestimmt
haben  werden;  und  es  sollen  dieselben
an  die,  von  der  Regierung,  innerhalb
deren  Besitzungen  jener  Ort  belegen  ist,
dazu  bestellten  Behörden,  überliefert
werden,  damit  sodann  in  der  weiter
unten  angegebenen  Art  vor  den  zuständigen
  Gerichten  gegen  dieselben  verfahren
  werde.

Wenn  der  Befehlshaber  des  Kreuzers
  die  Führung  und  Ueberlieferung
des  in  Beschlag  genommenen  Schiffs
nicht  selbst  übernehmen  zu  müssen  glaubt,
so  soll  er  dies  Geschäft  einem  Offiziere
von  dem  Range  eines  Lieutenants  in
der  Königlichen  oder  Kaiserlichen  Marine,
  oder  wenigstens  einem  Osfiziere  anvertrauen,
  welcher  zur  Zeit  an  Bord
des  die  Beschlagnahme  ausführenden
Schiffs  die  dritte  Stelle  im  Range
einnimmt.

Artikel  7.

Wenn  der  Besfehlshaber  eines  Kreuzers
  eines  der  Hohen  kontrahirenden
Theile  Grund  zu  dem  Cerdachte  hat,
daß  ein  unter  Konvoy  oder  in  Gesellschaft
  eines  Kriegsschisses  eines  andern
der  Hohen  kontrahirenden  Theile  fahrendes
  Kauffahrteischiff  sich  mit  dem

e-
        <pb n="456" />
        des  Nôgres,  ou  a  é16  Cquipé  pour  ce
tralic,  il  devra  communiquer  ses  soupçons
  au  Commandant  du  bätiment  de
guerre,  lequel  procédera  scul  à  la  visite
  du  navire  suspect;  et  daus  le  cas
on  le  susdit  Commandant  reconnaitrait

ue  le  soupgon  est  fondé,  ü  fera  conhorre
  le  navire,  ainsi  quc  le  capitaine,
TGquipage,  la  cargaison,  et  les  esclaves
qdui  pourront  se  trouver  à  bord,  dons
un  port  appartenant  à  la  nation  du
batiment  arrélé,  pour  quil  y  soit  procôédé
  devant  les  tribunaux  compétenis
de  la  manidre  ci-après  ordonncc.

Article  VIII.

Des  qu'un  bäliment  de  commercc,
arrlé,  et  renvoyé  pour  elre  jugé,  arrirera
  dans  le  port  on  il  devra  eire
conduit  conformément  à  DAnnele  B.
du  présent  Traité,  Ie  Commandant  du
croiscur  qui  ’aura  arrdlé,  ou  l'os-Ücier
  chargé  de  sa  conduite,  remellra
aux  autorilés  préposées  à  cel  ellet,
une  expédition  sign6e  par  lui,  de  lous
les  inventaires,  dclaralions,  et  aulres
documents  spéciliés  dans  les  inslructions
  jointes  au  présent  Trailé  sub
Littera  B.,  et  les  diles  autorilés  Procôderont,
  en  conséquence,  à  la  visite
du  bätiment  arrété  et  de  sa  cargaison,
  ainsi  qu'  à  Tinspection  de  son
Gquipage  et  des  esclaves  qui  pourront
  sc  trourer  à  bord,  après  avoir
Préalablement  donnd  avis  du  moment
de  celle  visile  el  de  celle  inspection,
au  Commandant  du  croiseur,  ou  à  lollicier
  qui  aura  amenc  le  navire,  abn

378

Negerhandel  befaßt  habe  oder  zu  dieem
  Handel  ausgeruͤstet  worden  sei,  —  so
oll  er  seinen  Verdacht  dem  Befehlsaber
  des  Kriegsschiffes  mittheilen,  welcher
  alsdann  allein  die  Durchsuchung
des  verdächtigen  Schiffs  vorzunehmen
hat;  und  im  Falle  dieser  letztere  Besehlshaber
  anerkennen  sollte,  daß  der  Perdacht
  gegründet  ist,  soll  er  das  Schifs,
so  wie  den  Kapitain,  die  Mannschaft,
die  Ladung  und  die  Sklaven,  welche  sich
am  Bord  befinden  möchten,  nach  einem
Hafen,  welcher  der  Nation  des  in  Beschlag
  genommenen  Schiffo  zugehört,
führen  lassen,  damit  dort  vor  den  zuständigen
  Gerichten  das  weiter  unten
verordnete  Verfahren  eingeleitet  werde.
Artikel  8.

Sobald  ein  in  Beschlag  genommenes
  und  Behufs  der  Aburtelung  weggeführtes
  Kauffahrteischif  in  dem  Hasen
  angekommen  sein  wird,  wohin  es
in  Gemäßheit  der  Anlage  B.  des  gegenwärtigen
  Vertrages  zu  führen  war,  muß
der  Befehlshaber  des  Kreuzers,  welcher
dasselbe  in  Beschlag  genommen  hat,
oder  der  mit  der  Führung  desselben  beauftragte
  ösier  den  zu  diesem  Ende
bestellten  Behörden  eine  von  ihm  unterzeichnete
  Ausfertigung  aller  Inventarien,
  Verhandlungen  und  der  andern
Dokumente  übergeben,  welche  in  den,
gegenwärtigem  Vertrage  sub  Litt.  B.
hinzugefügten  Instruktionen  aufgeführt
sind,  und  die  gedachten  Behörden  sollen
dem  zu  Folge  zu  einer  Durchsuchung
des  in  Beschlag  genommenen  Schiffs
und  dessen  Ladung,  so  wie  zu  einer  Besichtigung
  seiner  Mannschaft  und  der
etwa  an  Bord  befindlichen  Sklaven
schreiten,  nachdem  sie  zuvor  den  Befehlohaber
  des  Kreuzers  oder  den  Ofsizier,
  welcher  das  Schiff  eingebracht
hat,  von  der  zu  dieser  Durchsuchung
und  Besichtigung  angesetzten  Zeit  benachrichtigt
  haben,  damit  er  dabei  gegen-
        <pb n="457" />
        —  J79

du’il  puisse  y  assister,  ou  8.y  laire  re-Présenler.


II  sera  dressé  por  duplicato,  un  procô
  -  verbal  de  ces  opérations,  lequel
devra  eire  sign  par  les  personnes
qui  y  auront  procédé  ou  assisté;  et
l'un  de  ces  documents  sera  Gélivré
au  Commandant  du  croiscur,  ou  à  PTollcier
  chargé  par  lui  de  la  conduite
du  bäliment  arrété.

Article  IX.

Tout  bätiment  de  commerce  de  l'une
ou  l'autre  des  cind  Nations,  visité  et
arrélé  en  vertu  des  disposilions  du
prsent  Traité,  sera  présumé,  à  moins
de  preuve  confraire,  F’elre  livré  à  la
Traite  des  Nôgres  ou  avoir  616  équipé
pour  ce  tralic,  si  dans  Tinstallation,
dans  larmement,  ou  à  bord  du  dit
nayire  durant  la  traversée  pendant
laquelle  il  a  616  arrété,  il  sest  trouyé
Tun  des  objets  ci-après  spéciliés,  savoir:


1)  Des  6coutilles  en  treillis  et  non
een  planches  entières,  comme  les  portent
  ordinairement  les  navires  de  commercc.


2)  Un  plus  grand  nombre  de  com-Partiments
  dans  Tentrepont  ou  sur  le
tillac  que  ne  Uexigent  les  besoins  des
bätiments  employés  5  un  commerce
licite.

3)  Des  planches  de  réscrve  prépar6es
  pour  Etablir  un  double  pont,  ou
un  pont  dit  à  esclaves.

4)  Des  colliers  de  ler,  des  chevilles,
ou  des  menottes.

5)  Une  plus  grande  provision  deau.
en  barriques  ou  en  rGservoirs,  duc  ne
Texigent  les  besoins  de  TGquipage  de
ce  bätiment  marchand.

Jahrgang  1843.  (Nr.  2488.)

genwärtig  sein  oder  sich  vertreten  lassen
könne.

Ueber  dies  Verfahren  sollen  zwei
gleichlautende  Protokolle  ausgenommen
werden,  welche  von  den  Personen,  die
dabei  thätig  oder  zugegen  gewesen,  zu
unterzeichnen  sind;  und  das  eine  dieser
Dokumente  soll  dem  Befehlshaber  des
Kreuzers  oder  dem  von  ihm  mit  der
Führung  des  in  Beschlag  genommenen
Schiffs  beauftragten  Ofsziere  eingehdndigt
  werden.

Artikel  9.

Jedes,  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Pertrages
durchsuchte  und  in  Beschlag  genommene
  Kauffahrteischiff  einer  oder  der
anderen  der  fünf  Nationen  ist,  wenn
es  nicht  Beweise  vom  Gegentheile  geben
kann,  verdächtig,  sich  mit  dem  Neger-Handel
  befaßt  zu  haben,  oder  für  diesen
Handel  ausgerüstet  worden  zu  sein,
wenn  sich  in  der  Einrichtung,  in  der
Ausrüstung  oder  am  Bord  des  gedachten
  Schiffes  während  der  Fahrt,  auf
welcher  es  in  Beschlag  genommen  worden,
  einer  der  nachstehend  verzeichneten
Artikel  befunden  hat:

1)  Vergitterte  Lukenklappen  und  nicht
solche  in  ganzen  Planken,  wie  sie  die
Kauffahrteischiffe  gewöhnlich  führen;

2)  Eine  größere  Anzahl  von  Abtheilungen
  in  dem  Zwischendecke  oder  auf
dem  Oberloff,  als  es  den  Bedürfnissen
der  in  einem  erlaubten  Verkehre  begriffenen
  Schiffe  entspricht;

3)  Reserveplanken,  welche  zugerichtet
sind,  um  daraus  ein  zweites  Deck  oder
ein  sogenanntes  Sklavendeck  zu  machen;

4)  Halseisen,  Juß=  und  Handschelen;


5)  Ein  größerer  Wasservorrath  in
Fässern  oder  Behältern,  als  es  den  Bedürfnissen
  der  Mannschaft  des  betrefsenden

  Kauffahrreischisso  entspricht;
57  6)  Eine
        <pb n="458" />
        6)  Une  quantité  extraordinaire  de
barriques  à  eau  ou  autres  vaisseaux
propres  à  contenir  des  liquides;  à  moins
que  la  capitaine  ne  produise  un  certillcat
  de  la  donane  du  lieu  du  départ,
constatkant  duc  les  armatecurs  du  dit
bäliment  ont  donné  des  goranties  sullisantes,
  duc  celle  quanlité  extraordinaire
  de  harriques  ou  de  vaisscaux
est  uniquement  deslinde  à  eire  remplic
Thuile  de  palme,  ou  employée  à  un
autre  commerce  licile.

7)  Un  plus  grand  nombre  de  gamelles
  ou  de  bidons  duc  lusage  de
T’eduipage  de  ce  bäliment  marchand
n'en  exige.

8)  Une  chaudière  ou  aulre  ustensile
  d'une  dimension  inusitée  pour  appréter
  les  prorisions  de  bouche,  et
plus  grande,  ou  propre  à  ölre  rendue
plus  grande,  qduc  ne  lexigent  les  besoins
  de  Téquipage  de  ce  bätiment
marchand:  ou  Pplus  d’une  chaudierc.
ou  autre  appareil  de  cuisine,  de  dimension
  ordinaire.

9)  Une  quanlilc  extroordinaire  de
riz,  de  farine  du  manioc  du  Brcsil,
ou  de  Cassade,  appelée  communément.
„(arina'““,  ou  de  mais,  ou  de  blé  des
Indes,  ou  de  toule  autre  provision  de
bouche  qduelconque  au  deln  des  besoins
probables  de  Téquipage,  à  moins  duc
cetle  quantité  de  riz,  de  farina,  de
mais,  de  blá  des  Indes,  ou  de  tonte
aulre  provision  de  bouche,  ne  socit
portéc  sur  le  maniseste,  Comme  saisant
Parlie  du  chargement  commercial  du
navirc.

10)  Une  quantité  de  natles.  en  pièce
ou  en  morceaux,  plus  considérable  que
ne  exigent  les  besoins  de  ce  bäliment
marchand;  5  moins  que  ces  natles  ne
seient  portées  sur  le  maniseste,  comme
loisont  parlie  de  la  cargaison.

S’il  est  couslalé  qu'un  ou  plusieurs
des  objels  ci-dessus  spéciliés  se  trou-380

  —

6)  Eine  ungewöhnliche  Anzahl  von
Wasserfässern  oder  anderen  zur  Bewahrung
  von  Flüssigkeiten  bestimmten
Gefäßen,  Falls  nicht  der  Kapitain  ein
Fertifikat  der  Jollbehörde  des  Abfahrts-Ortes
  vorlegt,  wodurch  bescheinigt  wird,
daß  die  Rheder  des  gedachten  Schiffes
sich  genügend  ausgewiesen  haben,  daß
diese  ungewöhnliche  Anzahl  von  Fässern
oder  Gefäßen  nur  mit  Palmöl  gefüllt
werden,  oder  zu  einem  anderen  erlaubten
  Handelszwecke  dienen  sollen;

7)  Eine  größere  Anzahl  hölzerner
Ebnäpfe  oder  Kannen,  als  es  dem  Bedarfe
  der  Mannschaft  des  betreffenden
Kauffahrteischiffes  entspricht;

8)  Ein  kupferner  Kessel  oder  ein  anderes
  Geräth  von  ungewöhnlichem  Umfange
  zur  Bereitung  der  Mundvorrchhe,
und  zwar  größer,  oder  bestimmt,  größer
gemacht  zu  werden,  als  es  den  Bedürfnissen
  der  Mannschaft  des  betressenden
Kauffahrteischiffs  entspricht:  oder  mehr
als  Ein  kupferner  Kessel  oder  anderes
Küchengerath  von  gewöhnlichem  Maaße;

9)  Eine  ungewöhnliche  Quantität  von
Reiß,  von  Brasilianischem  Maniokmehle
oder  Kassada,  gewöhnlich  „Farina“  genannt,
  oder  von  Mais  oder  indischem
Korne,  oder  von  anderen  Mundvorräthen
  irgend  einer  Art  über  das  muthmaßliche
  Bedürfniß  der  Schiffsmannschaft
  hinaus;  es  sei  denn,  daß  diese
Quantität  von  Reis,  Farina,  Mais,
indischem  Korne  oder  irgend  einem  auderen
  Mundvorrathe,  als  ein  Theil  der
zum  Handel  bestimmten  Ladung  des
Schiffs  in  dem  Manifeste  ausgeführt  ist.

10)  Eine  beträchtlichere  Quantität  von
Matten,  im  Stücke  oder  einzeln,  als  es
den  Bedürfnissen  des  betreffenden  Kauffahrteischiffes
  entspricht,  wenn  diese  Matten
  nicht  als  ein  Theil  der  Ladung  im
Manifeste  aufgeführt  sind.

Wenn  festgestellt  ist,  daß  ein  oder
mehrere  der  voraufgeführten  Artilen

or
        <pb n="459" />
        vent  à  bord  ou  y  ont  61é6  Gdurant  la
traversée  pendant  loquelle  le  bätiment
a  eté  capturé,  ce  fait  sera  considéré
comme  unc  prenve  prima  lacie  due  le
bätiment  Cait  employé  à  la  Traite;  en
conséqduence  il  sera  condamné  et  déclaré
  de  bon  prise,  à  moins  qdue  le
Capilaine  ou  les  armateurs  ne  lournissent
  des  preuves  cloires  et  irrécusables,
  constatant  à  la  satislaction  dn
tribunal,  quau  moment  de  son  arrestation
  ou  copture,  le  navire  Elait  employé
  à  une  entreprise  licite,  et  que
ceux  des  dillérents  objels  ci-dessus  dénommés,
  trouvés  à  bord  lors  de  Tarrestalion,
  ou  qui  auraient  Eic  plocés
à  bord  pendant  la  traversée  qu’il  #aisait
  lorsqwil  a  Gd14  capluré,  élaient
indispensables  pour  accomplir  Tobjet
licite  de  son  voyage.

Article  X.

II  sera  procédé  immédiatement  contre
  le  bätiment  arrélé,  ainsi  du’il  est
dit  ci-dessus,  son  capitaine,  son  équipage,
  et  sa  cargaison,  par  devant  les
tribunaux  compélents  du  poys  auduel
il  appartient,  ct  ils  seront  jugés  et
adjugés  suivant  les  formes  Ctoblies  ct
les  lois  en  vizueur  dans  ce  pays:  et
s'il  résulte  de  la  procédure,  que  le
dit  bätiment  a  été  employé  à  la  Traite
des  Nègres,  ou  Cquips  pour  ce  tralic,
le  navire,  son  éCquipement  et  sa  car-Saison
  de  marchandise,  seront  conlisducs;
  et  il  sera  stalué  sur  le  sort  du
capilaine,  de  I’éGquipage,  ct  de  leurs
complices,  conformément  aux  lois  ’après
  lesquelles  ils  auront  été  jugés.

En  cas  de  conliscalion,  le  produit
de  la  vente  du  susdit  bätiment  sera,
dans  Tespace  de  sik  mois,  à  compter

(Nr.  2488.)

381

Bord  sich  befinden,  oder  während  der
Fahrk,  auf  welcher  das  Schiff  in  Beschlag
  genommen  worden,  am  BVord
gewesen  sind,  so  soll  diese  Thatsache
als  ein  Beweis  prima  lacie  dafür  gelten,
  daß  das  Schiff  im  Megerhandel
begriffen  gewesen  ist;  und  das  letztere
soll  demgemäß  verurtheilt  und  für  gute
Prise  erklärt  werden,  falls  nicht  der
Kapitain  oder  die  Rheder  auf  eine  klare
und  unverwerfliche  Weise  dem  Gerichte
die  Ueberzeugung  gewähren,  daß  das
Schiff  zur  Zeit  seiner  Beschlagnahme
oder  Kaptur  in  einem  erlaubten  Geschäfte
  begrissen  war,  und  daß  diesenigen
  von  den  verschiedenen,  obengenannten
  Artikeln,  welche  bei  der  Beschlagnahme
  am  Bord  gefunden  worden,  oder
welche  während  der  Fahrt,  auf  der  das
Schiff  in  Beschlag  genommen  wurde,
am  Bord  gewesen  waren,  zur  Erreichung
des  erlaubken  Zwecks  seiner  Reise  nothwendig
  waren.
Artikel  10.

Wie  oben  erwähnnt  ist,  soll  wider  das
in  Beschlag  genommene  Schiff,  seinen
Kapitain,  seine  Mannschaft  und  Ladung
vor  den  zuständigen  Gerichten  des  Landes,
  welchem  dasselbe  angehört,  unverzüglich
  verfahren  werden,  und  zwar  soll
das  Urtheil  über  selbige  nach  den  in
diesem  Lande  bestehenden  Formen  und
Gesetzen  erfolgen;  und  wenn  sich  bei
dem  Verfahren  ergiebt,  daß  das  gedachte
  Schiff  sich  mit  dem  Negerhandel
  befaßt  hat,  oder  für  diesen  Handel
ausgerüstet  worden  ist,  soll  das  Schiff,
sein  Inventarium  und  seine  zum  Handel
  bestimmte  Ladung  konfiszirt,  und  in
Betreff  des  Kapicains,  der  Schiffs-Mannschaft
  und  ihrer  Mitschuldigen  nach
den  Gesetzen  des  Landes  geurtheilt  und
verfahren  werden.

im  Falle  der  Konßiskation  ist  der
Erlöôs  aus  dem  Cerkaufe  des  vorerwähnten
  Schiffs  innerhalb  sechs  Mo-577

  naten,
        <pb n="460" />
        de  la  date  de  la  vente,  mis  à  la  disposition

  du  Gouvernement  du  pays
auquel  apparlient  le  batiment  qui  a
fait  la  prisc,  pour  eire  employé  conformément
  auk  lois  du  pays.

Article  Xl.

Si  l’un  des  objets  spéciliés  dans
Articke  IX.  du  présent  Traité  est
tronc  à  bortl  (un  bhäliment  marchand,
  ou  §iil  est  constalé  du’il  y
a  Gé  durant  la  trarerste  pendant  laduellc
  il  a  é1é  capluré,  nulle  compensalion
  des  pertes.  dommages,  ou  débenses
  rEsultant  de  Tarreslation  de
c#e  bäliment,  ne  sera  dans  aucun  cas
accordé,  soit  au  capitlainc.  soit  5  larmateur,
  soit  à  toute  autre  personne
inléresséce  dans  l’armement  ou  dans  le
chargement,  alors  meme  du’une  sentence
  de  condamnation  Mnaurait  Ppas
4%é  prononccc  contre  le  bältiment,  en
suite  de  son  arrestkation.

Article  Xll.

Toutes  les  fois  qu'un  baliment  aura
6t4&amp;amp;  arrelé  conslormément  au  présent
Trailc,  comme  ayant  616  employé  à  la
Traite  des  Nôgres,  ou  équipé  pour  ce
tralic,  et  quil  aura  élé  jug  et  conlisquk
  en  conséquence,  le  Gouvernement
  du  croiscur  qui  aura  lait  la
Prise,  ou  le  Gouvernement  dont  le
tribunal  aura  condamné  le  bätiment.
pourra  acheter  le  vaisscau  condamné
pour  le  servrice  de  sa  marine  militairc,
  au  prix  fiké  par  une  personne
capable,  choisic  5à  cel  ellel  par  le  dit
tribunal.  Le  Gouvernement,  dont  le
croiscur  aura  fait  la  capturc,  aura  un
droit  de  prélérence  pour  l’#acquisilion
du  bäliment.  Nlais  si  le  vaisscau  coudamné
  n’a  pas  été  achetc  de  la  manière
  ei-dessus  indiquce,  il  sera  totalement
  démoli,  immeédialcment  apres

38

2  —
2

naten,  von  dem  Datum  des  Verkaufs

an  gerechnet,  zur  Disposition  der  Regierung

  des  Landes  zu  stellen,  welchem

das  Schiff,  das  die  Prise  gemacht  hat,

angehört,  um  im  Gemähbeit  der  Gesetze

  dieses  Landes  verwendet  zu  werden.
Artikel  11.

Wenn  einer  der  im  Areikel  9.  gegenwärtigen
  Vertrages  aufgeführten  Artikel
  am  Bord  eines  Kauffahrteischiffes
gefunden,  oder  wenn  festgestellt  worden
ist,  daß  ein  solcher  sich  während  der
Fahrt,  auf  welcher  das  Schiff  in  Beschlag
  genommen  worden  ist,  auf  demselben
  befunden  habe,  so  wird  in  keinem
  Falle  weder  dem  Kapitaine,  noch
dem  Mheder,  noch  irgend  einer  anderen,
  bei  der  Ausrüstung  oder  Ladung
interessirten  Person  irgend  einec  Entschddigung
  für  die  aus  der  Beschlagnahme
des  Schiffs  sich  herleitenden  Verluste,
Schäden  oder  Kosten  gewährt,  selbst
dann  nicht,  wenn  ein  verurtheilendes  Erkenntniß
  gegen  das  Schiff  in  Folge  der
Beschlagnahme  nicht  gefällt  werden  sollte.

Artikel  12.

In  allen  Fällen,  wenn  ein  Schiff  in
Gemähheit  des  gegenwärtigen  Vertrags
als  im  Negerhandel  begriffen  oder  zu
diesem  Handel  ausgerüstet,  in  Beschlag
genommen  und  demnachst  verurtheilt
und  konßszirt  worden  ist,  soll  die  Regierung
  des  Kreuzers,  welcher  die  Prise
gemacht  hat,  oder  die  Regierung,  deren
Gerichtshof  das  Schiff  verurtheilt  hat,
das  verurtheilte  Schiff  für  den  Dienst
in  ihrer  Kriegsmarine  zu  dem  Preise
ankaufen  können,  welcher  von  einer,
durch  den  gedachten  Gerichtshof  zu  diesem
  Ende  auszuwählenden  geeigneten
Person  bestimmt  wird.  Die  Regierung,
deren  Kreuzer  die  Beschlagnahme  ausgeführt
  hat,  soll  das  Vorzugsrecht  beim
Erwerbe  des  Schiffo  haben.  Wenn  aber
das  verurtheilte  Schiff  nicht  in  der  vorangegebenen
  Weise  angekauft  wird,  (a—

das-
        <pb n="461" />
        —  383  —

la  sentence  de  conliscalion,  et  vendu
por  Parties  après  avoir  é616  démoli.

Article  XlII.

Lorsquc  par  la  senlence  du  tribunal
  compélent,  il  aura  élé  reconnu
du'un  bätiment  de  commercc  arrélé
en  verlu  du  présent  Trailé,  ne  Fest
point  livrk  à  la  Traite  des  Nezres,
  et  #’a  point  616  ECquipé  pour
ce  trasie,  il  sera  restituc  à  Tormateur
  ou  aux  armateurs  propriélaires
Iégitimes.  Etl  si  dans  le  cours  de  la
roccdure  il  venait  à  Gire  prouyé  qdue
ee  navire  a  61é  visilé  et  arrélé  illgalement,
  ou  sans  molif  sullisant  de
suspicion;  ou  qduc  la  visike  et  Tarrestation
  ont  Ele  accompagnées  dabus
ou  de  vexations,  le  Commandant  du
croiseur,  ou  Tollicier  qdui  aura  abordé
le  dit  navire,  ou  celui  à  qui  la  conduile
  en  aura  614  conlicc,  et  sous
Taulorité  duqucl,  selon  la  nakure  du
cas,  Tabus  ou  la  vesation  aura  eu
lieu,  sern  passible  de  dommages  et
intéreis  envers  le  capitaine  et  les
propriétaires  du  bältiment  et  de  la
cargaison.

Ces  dommages  et  intéréls  pourront
etre  prononcés  par  le  tribunal,  devant
leqef  aura  G16  instruile  la  procédure,
conlre  le  navire  arroté,  son  copitaine,
son  Gquipage  ct  sa  cargaison,  et  le
Gouvernement  du  pays  auquel  aparliendra

  Toflicier  qui  aura  donn
hen  d  celte  condamnation,  devra  Payer
le  montont  des  dits  dommages  et  int#érts
  dans  le  délai  de  six  mois  à
Partir  de  la  date  du  jugement,  lorsdue
  ce  jugement  aura  été  rendu  par
un  tribunal  sicgeant  en  Europe;  et
dans  le  délai  T’unc  annde  lorsque,  la
(Nr.  2388.)

dasselbe  unmittelbar  nach  ergangenem

Konfiskationsurtheile  auseinander  genommen

  werden  und  demnächst  der  Verkauf

  der  einzelnen  Theile  stattfinden.
Artikel  13.

Wenn  durch  das  Urtheil  des  zuständigen
  Gerichts  anerkannt  worden  ist,
daß  ein,  krast  gegenwärtigen  Vertrages
  in  Beschlag  genommenes  Kauffahrteischiff
  sich  nicht  mit  dem  Negerhandel
befaßt  hat,  auch  nicht  zu  diesem  Handel
  ausgerüstet  gewesen  ist,  so  soll  es
dem  oder  den  als  Eigenthümern  legitimirken
  Rhedern  zurückgegeben  werden.
Und  wenn  im  Lause  des  Verfahrens
dargethan  worden  sein  sollte,  daß  das
Schiff  widerrechtlicherweise,  oder  ohne
hinreichende  Verdachtsgründe,  durchsucht
  und  in  Beschlag  genommen  worden
  ist;  oder  daß  bei  der  Durchsuchung
und  Beschlagnahme  Verstöße  oder  Bedrückungen
  begangen  sind,  so  soll  der
Befehlshaber  des  Kreuzers,  oder  der
Offzier,  welcher  an  Bord  des  besagten
  Schisss  gegangen  ist,  oder  derjenige,
  dem  die  Führung  desselben  anvertraut
  war  und  unter  dessen  Autoritdt,
  nach  Lage  des  Falls,  Derstoß  oder
Bedrückung  stattgehabt  hat,  dem  Kapitaine
  und  den  Eigenthümern  des  Schiffs
und  der  Ladung  für  Schäden  und  Interessen

  verantwortlich  sein.

Diese  Schäden  und  n#brresse  können
  von  demselben  Gerichte  festgesetzt
werden,  vor  welchem  das  Werfahren
gegen  das  in  Beschlag  genommene
Schiff,  seinen  Kapitain,  seine  Mannschaft
  und  seine  Ladung  stattgefunden
hat;z  und  die  Regierung  des  Landes,
welchem  der  jene  Verurtheilung  veranlassende
  Offizjier  angehört,  soll  verpflichtet
  sein,  den  Betrag  der  gedachten
Schden  und  Interessen  zu  bezahlen,
und  zwar  innerhalb  eines  Zeitraums  von
sechs  Monaten,  von  dem  Datum  des
Urtheils  an  gerechnet,  wenn  das  Urtheil

von
        <pb n="462" />
        procédure  judiciaire  aura  eu  lieu  hors

de  PEurope.

Article  XIV.

Lorsque  dans  la  visite  ou  Tarreslation
  Tun  bötiment  de  commerce,  opérée
  en  vertu  du  présent  Traité,  il
aura  été  commis  duelque  abus  ou  veration,
  et  quc  le  navire  m’aura  pas  606
livrc  à  la  juridiction  de  sa  nation,  le
capitaine  devra  saire,  sous  serment,
la  döclaration  des  abus  ou  verxations
dont  il  aura  à  se  plaindre,  ainsi  que
des  dommages  et  intérets  auxquels  il
prétendra;  et  celte  déclaration  devra
Elre  laite  par  lui  devant  les  aulorités
compétentes  du  premier  port  de  son
Pays  oü  il  orrivera,  ou  devant  l'agent
consulaire  de  sa  nalion,  dans  un  port
Stranger,  si  le  navire  aborde  en  premier
  lieu  dans  un  port  étranger  od
il  existe  un  tel  agent.

Cette  declaralion  devra  eire  vérifice
au  moyen  de  Tinterrogaloire  sous  serment,
  des  hommes  principauz  de  T’Gdui-Page
  ou  des  passagers,  qui  auront  60é
#témoins  de  b  visite  ou  de  Tarrestation;
  et  il  sera  dressé  du  tout  un
procès-verbal,  dont  deux  expéditions
seront  remises  au  capitaine,  qui  devra
en  laire  parvenir  une  à  son  Gouvernement
  à  Tappui  de  sa  demande  en
dommages  et  interéts.

I  est  enlendu,  due  si  un  cas  de
lorce  majeure  empeche  le  capitaine
de  fairc  sa  declaralion,  celle-ci  pourra
ètre  laite  par  le  propriétaire  du  navire,
  ou  par  toute  autre  personne  intéessce
  dans  Parmement  ou  dans  le
chargement  du  navirc.

384

von  einem  in  Europa  befindlichen  Gerichtshofe
  gefallt  ist,  und  innerhalb  des
Zeitraums  von  einem  Jahre,  wenn  das
gerichtliche  Verfahren  außerhalb  Europa
stattgefunden  hat.

Artikel  14.

Wemn  bei  einer,  kraft  des  gegenwärtigen
  Vertrages  ausgeführten  Durchsuchung
  oder  Beschlagnahme  eines  Kauffahrteischiffs,
  irgend  ein  Verstoß  oder
eine  Bedrückung  begangen  und  das
Schif  nicht  der  Jurisdikrion  seiner  Nation
  uberliefert  worden  ist,  6  muß  der
Kapitain  eine  eidlich  zu  erhärtende  Erkldrung
  binsichtlich  der  Verstöße  und
Bedrückungen,  über  die  er  sich  zu  beklagen
  hat,  so  wie  in  Betreff  der  Schiden
  und  Interessen  abgeben,  deren  Ersatz
  er  beanspruchen  will;  und  zwar  muß
diese  Erkldrung  von  ihm  vor  den  kompetenten
  Behörden  des  ersten  Hafens
seines  Landes,  in  welchem  er  anlangt,
oder  in  einem  fremden  Hafen,  vor  dem
Konsularagenten  seiner  Nation  abgegeben
  werden,  falls  das  Schiff  zuerst  in
einem  fremden  Hafen  einlduft,  wo  ein
solcher  Agent  sich  befindet.

Diese  Erkldrung  soll  durch  eine  eidliche
  Vernehmung  der  angesehensten  Personen
  unter  der  Schiffsmannschaft  oder
den  Kassagieren,  welche  Zeugen  der
Durchsuchung  oder  Beschlagnahme  gewesen
  sind,  beglaubigt  und  über  das
alles  ein  Protokoll  ausgenommen  werden,
  von  welchem  dem  Kapitaine  zwei
Ausfertigungen  zuzustellen  sind,  deren
eine  er  seiner  Regierung  zur  Unterstützung
  seiner  Forderung  an  Schäden
und  Interessen  einzureichen  hat.

Wenn  der  Kapitain  durch  höhere
Gewalt  abgehalten  wird,  seine  Erklärung
  selbst  abzugeben,  so  kann  dieselbe
durch  den  Eigenthümer  des  Schiffs  oder
durch  jede  andere  bei  der  Ausrüstung
oder  Ladung  des  Schiffs  interessirte
Person  abgegeben  werden.  Auf

u
        <pb n="463" />
        Sur  la  transmission  ossicielle  d'une
expdéition  du  Zrochs-verbal  ci-dessus
mentionné,  le  Gouvernement  du  pays
auquecl  apparliendra  PTollicicr,  à  qui  des
abus  ou  vesalions  scront  imputcs,  fera
imm,diatement  proccder  à  une  enqucle;
et  si  la  validilé  de  la  plainte  est  re-Connuc,
  ce  Gouvernement  fera  payer
au  Capitaine  ou  au  propriétaire,  ou  à
tonte  autre  personne  intéressée  dans
Tarmement  ou  chargement  du  nayire
molesté,  le  montant  des  dommages  et
intérls  qui  lui  seront  dös.

Arlticle  XV.

Les  Hautes  PDarties  contraclantes
s'engagent  à  se  communiduer  réciproduement,
  sur  une  demande  à  cet  ellet
et  sans  frais.  copics  des  procédures
inlentecs  t  des  jugements  prononcés,
relatiremen!t  à  des  bätimenls  visilés  ou
arrélés  en  cxéculion  des  disposilions
du  présent  Trailé.

Article  XVI.

Les  llautes  Parties  contractantes
conviennent  Tassurer  la  liberté  immédiate
  de  tous  les  esclaves  qui  seront
  tirourés  à  bord  des  bätiments  arrüätés
  el  condamnés  en  verlu  des  stipulations
  du  présent  Traité.

Article  XVII.

Les  llautes  Darlies  contraclantes
conviennent  Tinviler  les  Puissanccs
marilimes  de  IEurope  dui  wont  pas
encore  conclu  de  Trailés  pour  Tabolition
  de  la  Traile  des  Nögres,  à  accéder
  au  présent  Traité.

Article  XVIII.

Les  acles  ou  inslrumens  anneés
au  présent  Trailc,  el  qwil  esl  mutuellement
  convenu  de  considérer  comme
en  faisant  Parlie  intégrante,  sont  les
suivanls:

(Nr.  288.)

385  —

Auf  die  offizielle  Miktheilung  einer
Ausfertigung  des  oben  gedachten  Protokolls
  wird  die  Regierung  des  Landes,
welchem  der,  solcher  Verstötze  oder  Bedrückungen
  beschuldigte  Offzier  angehört,
  unverzüglich  eine  Untersuchung  einleiten
  lassen;  und  wenn  die  Beschwerde
für  begründet  anerkannt  worden  ist,
wird  diese  Regierung  dem  Kapitaine
oder  Eigenthümer,  oder  jeder  anderen  bei
der  Ausrüstung  oder  Ladung  des  molestirten
  Schiffes  interessirten  Person  den  Betrag
  des  ihnen  gebührenden  Ersatzes  an
Schäden  und  Interessen  zahlen  lassen.

Artikel  15.

Die  Hohen  kontrahirenden  Theile
verpflichten  sich,  auf  diesfalliges  Ansu--chen
  sich  gegenseitig  kostenfrei  Abschriften
  der  angeordneten  Umtersuchungs-(Verhandlungen
  und  der  ergangenen  Urtheilssprüche
  mitzutheilen,  welche  Schisse
betreffen,  die  in  Ausführung  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Vertrags
  durchsucht  oder  in  Beschlag  genommen
  worden  sind.

Artikel  16.

Die  Hohen  kontrahirenden  Theile
kommen  darin  überein,  allen  Sklaven
die  unverzügliche  Freigebung  zuzusichern,
welche  am  Bord  der,  kraft  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Vertrages
in  Beschlag  genommenen  und  verurthheilten
  Schiffe  vorgesunden  werden  sollten.

Artikel  17.

Die  Hohen  kontrahirenden  Theile
kommen  dahin  überein,  diejenigen  See-Mchte
  Europas,  welche  noch  keine  Verträge
  wegen  Abschaffung  des  Neger-Handels
  abgeschlossen  haben,  einzuladen,
dem  gegenwärtigen  Vertrage  beizutreten.

Artikel  18.

Die  Urkunden  oder  Instrumente,  die
dem  gegenwärtigen  Vertrage  angehängt
sind  und  welche  als  integrirender  Theil
desselben  zu  betrachten  man  gegenseitig
übereingekommen  ist,  sind  folgende:

A.  For-
        <pb n="464" />
        A.  Formules  des  mandais  d'autorisalion,
  et  dordres  pour  guider  les
croiseurs  de  chaquc  nation  dans  les
visites  et  arrestations  à  faire  en  vertu
du  présent  Traité.

B.  Instruclions  pour  les  croisecurs
des  lorces  navales,  employés  en  verin
du  présent  Traité  pour  la  suppression
de  1.  Traite  des  Nôgres.

Article  XlX.

Le  présent  Trailé,  consistant  en
dix-  neuf  Arlicles,  sera  ralifié,  et  les
ratilications  en  seront  Gchangées  à
Londres,  à  expiralion  de  deux  mois,
à  compter  de  ce  jour,  ou  plus  töt  si
laire  se  peut.

En  foi  de  qduoi,  les  Plénipolentioires
respectils  ont  signé  le  présent  Traité
en  texte  anglais  et  français,  ct  y  ont
-  apposé  le  sccau  de  leurs  armes.

Fait  à  Londres,  le  vingt  Décembre,
Tan  de  gräce  mil-huit-Cent-  quaranteet
  un.

(L.
(I.
(I.
L.
.

S.)  Schleinitz.
S.)  Koller.

S.)  Ste.  Aulaire.
S.)  Aberdeen.
S.)  Brunnow.

386

A.  Formulare  für  die  Dollmachten
und  für  die  Ordres,  bestimme,  den  Kreuzern
  jeder  Nation  bei  den  Kraft  des
gegenwärtigen  Vertrags  auszuführenden
  Durchsuchungen  und  Beschlagnahmen
  zur  Richtschnur  zu  dienen;

B.  Instruktionen  für  die  Kreuzer  der
Kriegsmarine,  welche  in  Gemäßheit  des
gegenwärtigen  Mertrags  zur  Unterdrükkung
  des  Negerhandels  verwendet  werden.

Artikel  19.

Der  gegenwärtige,  aus  19  Artikeln
bestehende  Vertrag  soll  ratifizirt  werden
und  die  Auswechselung  der  Ratifkkationen
  innerhalb  zweier  Monate,  vom  heutigen
  Tage  an  gerechnet,  oder  wenn  möglich
  noch  früher  zu  London  erfolgen.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  respektiven
  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  im  Englischen  und  Französischen
  Texte  unterzeichnet  und  ihre
Siegel  beigedruckt.

So  geschehen  zu  London,  am  20.  Dezember
  Eintausend  Achthundert  Ein  und
Vierzig.

(L.  S.)  Schleinitz.

(L.  S.)  Koller.

(L.  S.)  St.  Aulaire.

(L  S.)  Aberdeen.

(L.  8.)  Brunnow.

VDon  Preußen,  Oesterreich,  Großbritannien  und  Rußland  sind  die  Ratifikationen
  dieses  Vertrages  ausgewechselt  und  dessen  Bestimmungen  in  einem
Protokolle  d.  d.  London  den  9.  November  1842  auch  nach  dem  Rücktritte
Frankreichs  von  dem  Vertrage,  für  vollkommen  verbindlich  erklärt  worden.

Anneze  A.
au  Traité  entre  la  Prussc,  IAulriche,  la
Francc,  la  Crande-Brelagne  ct  la  Russie,
hour  la  suppression  de  la  Traile  des  Negres
Alrique,  signé  à  Londres,  le  20.  Decembre
  1841.
I“For-mule.
Mandats,  en  verlu  desquels  un  croiscur
  T’une  des  Hautes  Parties  con-Anlage

  A.
zu  dem  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Frankreich,
  Großbricannien  und  Rußland  unter  dem
20.  Dezember  1841  zu  London  abgeschlossenen
Vertrage  wegen  Unterdrückung  des  Handels
mit  Afrikanischen  Negern.

Formular  I.
Vollmacht,  kraft  derer  ein  Kreuzer

des  einen  der  Hohen  kontrahirenden
Theile
        <pb n="465" />
        tractantes  pourra  visiter  et  arréter  un
navire  de  commerce  appartenant  à  une
autre  des  llautes  Parties  contractantes,
  ou  naviguant  sous  son  pavillon,
  et  soupçgonné  de  se  lirrer  à  la
Traite  des  Nôgres,  ou  Tetre  équipé
pour  ce  tralic:

Le  Traité  conclu  entre  la  Prusse,
TAntriche,  la  Francc,  la  Grande-Bretagne
  et  la  Russie,  signé  à  Londres,
le  vingt  Décembre  1811,  pour  la  sup-Ppression
  totalc  de  la  Traite  des  Ne-Sres
  d'Alrique,  ayant  stipulé  due  des
croiseurs  appartenant  à  lunc  ou  Fautire
  des  dites  Puissances  seraient  autorisécs
  à  visiter  et  à  arräter  dans
Tétendue  de  limites  déterminées,  les
navires  de  commerce  des  autes  Parties
  contractantes  se  livrant  à  la  Traite
des  Nôegres,  ou  soupgonnés  aetre  équipés
  pour  ce  tralic;  et  le  Gouvernement
  ant  jugé  convenable
d2Temployer  à  ce  service  le  bätiment

ee  vous  commandez,  et  de  vous  munir
  Tinstructions  spéciales  pour  vous
servir  de  regles  dans  le  dit  service:
vous  étes,  en  vertu  de  ces  instructions,
  et  du  présent  mandat,  autorisé
à  visiter  dans  les  limites  indiquées
dans  Artichle  II.  du  dit  Traité,  les
navires  de  commerce  Ssous  pavillon

soupçonnés  de  se  livrer  à
la  Traite  des  Nôgres,  et  à  agir  à
rE  des  navires  qui  se  seront  livrés
à  la  Traite  des  Negres,  ou  qdui  seront
soupgonnés  d’ôt#  équipés  pour  ce
tralic,  selon  qu’il  est  prescrit  dans

Jahrgang  184.  (Nr.  2488.)

387

Theile  befugt  sein  soll,  ein  Kauffahrtei-Schiff,
  welches  einem  anderen  der  Hohen
  kontrahirenden  Theile  angehörk  oder
unter  dessen  Flagge  fährt  und  in  dem
Verdachte  steht,  sich  mit  dem  Negerhandel
  zu  befassen  oder  für  diesen  Handel
ausgerüstet  zu  sein,  zu  durchsuchen  und
in  Beschlag  zu  nehmen:

 

Nachdem  durch  den  zwischen  Preußen,
Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien
und  Rußland  zu  London  unter  dem
20.  Dezember  1841  abgeschlossenen  Vertrage
  zur  gänzlichen  Unterdrückung  des
Handels  mit  Afrikanischen  Negern  vereinbart
  worden  ist,  daß  Kreuzer  einer
oder  der  anderen  der  gedachten  Mächte
angehörig,  ermächtigt  werden  sollen,  innerhalb
  bestimmter  Gränzen  die  Handelsschiffe
  der  Hohen  kontrahirenden
Theile,  welche  sich  mit  dem  Negerhandel
  befassen  oder  verdächtig  sind,  für
diesen  Handel  ausgerüstet  zu  sein,  zu
durchsuchen  und  in  Beschlag  zu  nehmen;
und  nachdem  die  Regierung
es  für  angemessen  erachtet  hat,  das
Schiff,  welches  Sie  befehligen,  zu  dieser
  dienstlichen  Bestimmung  zu  verwenden
  und  Sie  mit  speciellen  Instruktionen
  zu  versehen,  welche  Ihnen  bei  der
gedachten  dienstlichen  Bestimmung  als
Verhaltungsregeln  dienen  sollen:  —  so
werden  Sie  kraft  dieser  Instruktionen
und  der  gegenwärtigen  Bollmacht  ermächtigt,
  innerhalb  der  im  Artikel  II.
des  gedachten  Vertrages  bezeichneten
Gränzen  die  unter  der
Flagge  fahrenden  Handelsschiffe,  welche
verdächtig  sind,  sich  mit  dem  Negerhandel
  zu  befassen,  zu  durchsuchen,  und  in
Betreff  derjenigen  Sife  welche  sich
mit  dem  Negerhandel  befaßt  haben  oder
welche  verdächtig  sein  werden,  für  diesen
  Handel  ausgerüstet  zu  sein,  so  zu
verfahren,  wie  es  in  dem  gedachten  Ver-58

  trage
        <pb n="466" />
        le  dit  Traité,  et  dans  les  instructions
qui  y  sont  annexGCes.

Donné  à
le

„Au  Commandant  de
—...—

II.  Vormule.

Ordres  pour  guider  le  Commandant
Tun  croiseur  d'une  des  Ilautes  Darties
conlractantes  en  ce  qui  regarde  la
visite  et  l'arrestation  d'un  narire  de
commerce  appartenant  à  une  autre  des
IIautes  Parties  controckantes,  ou  naviguant
  sous  son  parillon:

 

Le  Traité  conclu  entre  la  Prusse,
Anutriche,  la  France,  la  Grande-Brelagne
  et  la  Russie,  signé  à  Londres,
le  vingt  Déecembre  1841.,  pour  la  suppression
  totale  de  la  Traite  des  Negres
(d-Alrique.  ayant  stipulé  qduc  des  crolscurs
  apparlenant  à  l’unc  ou  lautre
des  dites  Puissances  scront  autorisés
Par  les  instructions  spéEciales  y  mentionndes,
  à  visiter  cht  à  arréter  dans
TéGlenduc  de  limiles  lixes,  les  navires
  de  commerce  des  aulres  Parlies
  contractantes  se  livrant  à  la  Traite
des  Nôegres,  ou  soupçgonnds  Tolrc
Gquipés  pour  ce  tralic:  et  le  Gouvernement
  ayant  jugé  convenable
  d'employer  à  ce  service  le
bätiment  duc  vous  commandez  et  de
vous  munir  des  dites  instructions  spe#-ciales.
  nous  vous  envoyons  cijoint  copie
  du  dit  Traité  du  20.  Décembre,
et  des  instruclions  )  annerces,  cidessus
  mentionnées.  Conséquemment
et  en  vertu  du  présent  ordre  et  du
mandat  ci-joint  du  Gouvernement  de

vFous  Eles  autorisé  à  visiter
  dons  les  limites  indiqudes  dans
I  Articlc  II.  du  dil  Trailé,  les  navires
de  commerce  naviguant  sous  Parillon

388

trage  und  in  den  demselben  angehängten
  Instruktionen  vorgeschrieben  ist.

Gegeben  zu
den

An  den  Befehlshaber  der

Formular  II.

Order,  bestimmt,  dem  Befehlshaber
eines  Kreuzers  eines  der  Hohen  kontrahirenden
  Theile  in  Ansehung  der
Durchsuchung  und  Beschlagnahme  eines
Handelsschiffes,  das  einem  anderen  der
Hohen  kontrahirenden  Theile  angehört
oder  unter  dessen  Flagge  fährt,  zur
Richtschnur  zu  dienen:

Nachdem  durch  den  zwischen  Preußen,
Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien
und  Rußland  zu  London  unter  dem
20.  Dezember  1841  abgeschlossenen  Vertrag
  wegen  gänzlicher  Unterdrückung
des  Handels  mit  Afrikanischen  Negern
vereinbart  worden  ist,  daß  Kreuzer  einer
oder  der  anderen  der  gedachten  Mächte
angehbrig,  kraft  der  in  diesem  Vertrage
erwähnten  speziellen  Instruktionen  ermächtigt
  werden  sollen,  innerhalb  bestimmter
  Gränzen  die  Handelsschiffe  der
anderen  Hohen  kontrahirenden  Theile,
welche  sich  mit  dem  Negerhandel  befassen
  oder  verdächtig  sind,  für  diesen  Handel
  ausgerüstet  zu  sein,  zu  durchsuchen
und  in  Beschlag  zu  nehmen;  —  und
nachdem  die  Regierung  es  für
angemessen  erachtet  hat,  das  Schiff,
welches  Sie  befehligen,  zu  dieser  dienstlichen
  Bestimmung  zu  verwenden  und
Sie  mit  den  gedachten  speziellen  Instruktionen
  zu  versehen,  —  so  übersenden
wir  Ihnen  beifolgend  Abschrift  des  gedachten
  Vertrages  vom  20.  Oczember
und  der  demselben  angefügten  vorerwähnten
  Instruktionen,  in  Folge  derer
und  krast  gegenwärtiger  Order  und  der
angeschlossenen  Vollmacht  der  Regierung
        <pb n="467" />
        soupçonnés  de  se  livrer  à
la  Traite  des  Nôgres,  ch  à  ogir  à  légard
de  ceux  de  ces  navires  qui  se  seront
livrés  à  ceite  Traite,  ou  qui  seront
soupgonnés  d’ére  Equipés  pour  ce
tralic,  ainsi  qul  est  indiquc  dans  le
dit  Traité,  le  dit  mandat,  et  les  dites
instruclions;  et  nous  vous  chargeons
el  requérons  de  vous  conformer  très
strictement  à  toutes  les  disposilions
et  stipulations  y  contenues,  ayant  soin
exercer  Pautoritc  dont  vous  étes  invesli,
  de  la  manière  la  plus  doucc,  et
avec  lous  les  égards  due  se  doivent
des  nations  allices  ct  amies;  et  de
coopérer  cordialement  avec  les  Commandants
  de  tout  bäliment  de  guerre

employé  au  meme  servicc.

Deonnd  à
le

Au  Commandant  de

—.

Les  présentes  lormules  de  mandats
et  Tordres  seront  annex6es  au  Traité
signé  aujourd’hui  entre  la  Prusse,  IAutriche,
  la  France,  la  Grande-Bretagne
et  la  Russie  pour  la  suppression  de
la  Traile  des  Nögres  d'Alrique,  et  seront
  considérées  commc  saisant  parlie
intégrante  de  ce  Trailé.

En  foi  de  quoi,  les  Plénipotentiaires
des  llautes  Parties  contrackontes  les

ont  signées  et  y  ont  aopposé  le  sccau

de  leurs  armes.
(Nr.  8488.)

389

rung  von  Sie  ermaͤchtigt
werden,  innerhalb  der  im  Artikel  ILi.
des  gedachten  Vertrages  bezeichneten
Graͤnzen  die  unter  der  Flagge
fahrenden  Handelsschiffe,  welche  verdaͤchtig
  sind,  sich  mit  dem  Negerhandel  zu
befassen,  zu  durchsuchen,  und  in  Betreff
derjenigen  Schiffe,  welche  sich  mit  dem
Megerhandel  befaßt  haben,  oder  welche
verdächtig  sein  werden,  für  diesen  Handel
  ausgerüstet  zu  sein,  so  zu  verfahren,
wie  es  in  dem  gedachten  Vertrage  der
erwähnten  Vollmacht  und  den  besagten
Instruktionen  vorgeschrieben  ist;  und
wir  beaustragen  und  veranlassen  Sie,
sich  auf  das  genauste  nach  allen  darin
enthaltenen  Bestimmungen  und  Perabredungen
  zu  richten,  zugleich  aber  auch
darauf  zu  achten,  daß  Sie  die  Ihnen
verliehene  Amtsgewalt  auf  die  mildeste
Weise  und  mit  allen  den  Räcksschten
zur  Ausübung  bringen,  welche  verbündete
  und  befreundete  Nationen  einander
schuldig  sind;  auch  mit  den  Befehlshabern
  aller  Kriegsschiffe,  welche
dieselbe  dienstliche  Bestimmung  haben,
aufrichtig  zusammen  zu  wirken.

Gegeben  zu
den

An  den  Befehlshaber  der

 

Die  vorstehenden  Formulare  zu  Vollmachten
  und  Orders  sollen  dem  heut
zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Frankreich,
  Großbritannien  und  Rußland  wegen
  Unterdrückung  des  Handels  mit
Afrikanischen  Negern  abgeschlossenen
Pertrage  angehängt  und  als  ein  integrirender
  Theil  dieses  Vertrages  betrachtet
  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  Hohen  kontrahirenden
Theile  dieselben  unterzeichnet  und  ihre
Siegel  beigedruckt.

587  So
        <pb n="468" />
        Fait  à  Londres,  le  vingt  Décembre,
Tan  de  gräce  mil-huit-Cent-quaranteet
  un.

(L.  S.)  Schleinitz.
(L.  S.)  Koller.

(L.  S.)  Ste.  Aulaire.
(L.  S.)  Aberdeen.
(L.  S.)  Brunnom.

Anneze  B.
au  Trailé  enire  la  Prussc,  I  Aulriche,  la
France,  la  Grande-Bretagne  et  la  Russie,
Pour  Ia  suppression  de  1ae  Traile  des  Ne.
SGres  d’Afriquc,  signé  à  l.ondres,  le  20.Dé.
cembre  1841.

Instructions  pour  les  Croiseurs.

1)  Toutes  les  lois,  qu'un  navire
de  commerce  appartenant  à  lune  des
IIautes  Parties  contractantes,  ou  naviguant
  sous  son  pavillon,  sera  visitc
ar  un  croiseur  de  Iune  des  autres
lautes  Parties  contractantes,  l'ossicier
commandant  le  croiseur,  avant  de  procéder
  à  la  visite,  exhibera  au  capitaine
  de  ce  novire  les  ordres  spéciaux
  qui  lui  confèrent  le  droit  excep
tionnel  de  le  visiler;  et  ll  remeltra
au  dit  capitaine  un  certilical,  sigoc  de
lui,  indiquant  son  rang  dans  la  marine
wilitaire  de  son  Pays,  ainsi  due  le  nom
du  bätiment  qurl  commande,  et  attestant,
  que  le  seul  but  de  sa  visite  est
de  s’'ossurer  si  le  navire  se  livre  à  la
Traite  des  Nôgres  ou  siil  est  équipe
pour  ce  trasic,  ou  s'il  a  t6  employé
à  cette  Traite  durant  la  traversée  pendant
  laquelle  il  a  é16  rencontré  par
le  dit  croiseur.  Lorsquc  la  visite  est
faite  par  un  ollicier  du  croiscur  autre
duc  celui  qui  le  commande,  cet  ossicier
  derra  avoir  le  grade  de  Lieutenant
  dans  la  marine  militaire,  ou  au
moins  etre  ackuellement  le  second  en
rung  à  bord  du  navire  qui  fait  la  visite;
  dans  ce  cas,  le  dit  ollicier  exbi-390



So  geschehen  zu  London,  am  20.  Dezember
  Eintausend  achthundert  ein  und
vierzig.

(L.  S.)  Schleinitz.
(L.  S.)  Koller.

(L.  S.)  St.  Aulaire.
(L.  S.)  Aberdeen.
(L.  8.)  Brunnow.

Anlage  B.
zu  dem  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Frankreich,
  Großbritannien  und  Rußland  unter  dem
20.  Dezember  1841  zu  London  abgeschlossenen
Vertrage  wegen  Unterdrückung  des  Handels
mit  afrikanischen  Negern.
Instruktionen  für  die  Kreuzer.

1.  Jedes  Mal,  wenn  ein  Handels-Schiff,
  welches  einem  der  hohen  kontrahirenden
  Theile  angehört  oder  unter  des-#sen

  Flagge  fährt,  durch  einen  Kreuzer

eines  der  anderen  hohen  kontrahirenden
Theile  durchsucht  werden  soll,  muß  der
den  Kreuzer  befehligende  Ossizier,  bevor
er  zur  Durchsuchung  schreitet,  dem  Kapitaine
  senes  Schiffes  die  Spezialorder
vorlegen,  welche  ihm  das  exceptionelle
Recht  zu  der  Durchsuchung  ertheilt,  und
dem  gedachten  Kapikaine  ein  von  ihm
unterzeichnetes  Zeugniß  einhändigen,
welches  seinen  Rang  in  der  Kriegs-Marine
  seines  Landes,  so  wie  den  Namen
  des  Schisses,  welches  er  befehligt,
angeben  und  die  ersscherung  enthalten
muß,  daß  der  einzige  Zweck  seiner
Durchsuchung  sei,  sich  zu  überzeugen,
ob  das  Schiff  sich  mit  dem  Negerhandel
  befasse,  oder  ob  es  für  diesen  Handel
  ausgerüstet  sei,  oder  ob  es  zu  diesem
  Handel  während  der  Fahrt,  auf
welcher  es  von  dem  gedachten  Kreuzer
angetroffen  worden,  verwendet  worden
sei.  Wenn  die  Durchsuchung  von  einem
  andern  Offziere  des  Kreuzers,  als
dem  Befehlshaber  desselben  vorgenommen
  wird,  so  soll  dieser  Offzier  den

JFang
        <pb n="469" />
        bera  au  capitaine  du  navire  marchand
une  copie  des  ordres  spéciaux  dont
il  est  flait  mention  ci-dessus,  signée
par  le  Commandant  du  ·  croiseur,  et
remettra  en  outre  une  declaration
signée  par  lui-meme,  indiquant  le  rang
uil  occupe  dans  la  marine  militaire
e  son  pays,  le  nom  du  Commandant
sous  les  ordres  duquel  il  agit,  le  nom
du  croiscur  auquel  il  appartient,  et  le
but  de  la  visite,  ainsi  qu’il  est  dit  cidessus.


Si  celle  visite  constate  quc  les  papiers
  de  bord  du  navire  sont  en  regie
et  ses  opérations  licites,  Tollicier  inscrira
  sur  le  journal  de  bord,  quc  la
visite  a  eu  lieu  en  vertu  des  ordres
spéciaux  dont  il  est  fait  mention  cidessus:
  et  lorsque  ces  formalilés  auront
  616  accomplies,  le  navire  sera
libre  de  continuer  sa  route.

2)  Si  daprès  le  résultat  de  la  visite,
  Tollicier  commandant  le  croiseur
juge  qu'il  v.  a  motifs  sullisants  de  supposer
  duc  le  navire  se  liyre  à  la  Traite
des  Neôgres  ou  qu’il  a  été  équipé  pour
ßce  trallc,  ou  qu’il  s'était  livré  à  ce
tralic  durant  la  traversée  pendant  laduclle
  il  a  été  renconteé  par  le  croiseur,
  et  §iil  sc  decide,  en  conséquence,
à  Tarréter  et  à  le  faire  soumettre  au
jutzement  de  Tautorité  compétente,  il
fer#  dresser  sur  le  champ,  par  duplicata,
  Tinventaire  de  tous  les  papiers
trouvés  à  borch,  ct  signera  cet  inventaire
  en  double,  ojoutant  à  son  nom
son  rang  dans  la  marine  militoirc,

(Nr.  2388.)

391

ang  eines  Lieutenants  in  der  Kriegs-Marine
  haben  oder  wenigstens  zur  Zeit
der  zweite  im  Range  am  Bord  des
Schiffes  sein,  welcher  die  Durchsuchung
vornimmt;  in  diesem  Falle  muß  der  gedachte
  Offzier  dem  Kapitaine  des  Kauffahrteishlses
  eine  von  dem  Befsehlshaber
  des  Kreuzers  unterzeichnete  Abschrift
der  oben  erwähnten  Spezialordre  vorzeigen,
  und  außerdem  eine  von  ihm  selbst
unterzeichnete  Erklärung  einhändigen,
welche  den  Rang,  den  er  in  der  Kriegs-Marine
  seines  Landes  einnimmt,  den
Namen  des  Befehlshabers,  unter  dessen
Befehlen  er  steht,  den  Namen  des
Kreuzers,  zu  welchem  er  gehört,  und
den  Zweck  der  Durchsuchung,  so  wie
oben  gesagt  ist,  angiebt.

Stellt  sich  bei  der  Durchsuchung  heraus,
  daß  die  Papiere  des  Schiffs  in
Ordnung  sind,  und  dasselbe  in  erlaubtem
  Perkehre  begriffen  ist,  so  hat  der
Offzier  in  das  Schiffsjournal  einzutragen,
  daß  die  Durchsuchung  FKae  der
oben  erwähnten  Spezialordre  stattgefunden
  hat,  und  nach  Erfüllung  dieser
Förmlichkeit  steht  es  dem  Schisse  frei,
seine  Fahrt  fortzusetzen.

2.  Wenn  der  den  Kreuzer  befehligende
Offiier  nach  dem  Resultate  der  Durchsuchung
  hinreichende  Gründe  zu  haben
glaubt,  anzunehmen,  daß  das  Schiff
sich  mit  dem  Negerhandel  befasse,  oder
zu  diesem  Handel  gusgerüstet  worden
sei,  oder  daß  es  sich  mit  diesem  Handel
  während  der  Fahrt,  auf  welcher  es
von  dem  Kreuzer  angetroffen  worden
ist,  befaßt  habe,  und  wenn  er  sich  in
Folge  dessen  entschließt,  dasselbe  in  Beschlag
  zu  nehmen  und  der  Jurisdiktion
der  kompetenten  Behörde  zu  übergeben,
so  muß  er  auf  der  Stelle  über  alle  am
Bord  befnndlichen  Papiere  zwei  gleichlautende
  Inventarien  aufnehmen  und
beide  Instrumente  unterzeichnen,  indem
er  seinem  Namen,  seinen  Rang  in  de

Kriegs-
        <pb n="470" />
        ainsi  que  le  nom  du  batiment  qu'il
commande.

II  dressera  et  signera  de  la  meme
manière,  par  duplicata,  un  procèsverbal
  constalant  Tépoque  et  le  licu
de  Tarrestalion,  ke  nom  du  narire,
celui  de  son  capitaine,  et  ceux  des
hommes  de  son  Gquipage,  ainsi  due
le  nombre  et  I’état  des  esclayes  trou-Vs
  à  bord.

Ce  Procês-  verbal  derra  en  outre
contenir  une  description  cxacte  de
Télat  du  navire  et  de  sa  cargaison.

3)  Le  Commandant  du  croiscur
conduira  ou  enrerra  sans  délai  le  navire
  arrté,  ainsi  que  son  capitaine.
son  éCquipage,  ses  passagers,  sa  car-Saison,
  et  les  esclaves  trourés  à  son
bord,  à  l’un  des  ports  ci-après  spécisiés,
  pour  qu'il  soit  procécE  à  leur
égard,  consormément  aux  lois  du  pays
dont  le  navire  porte  le  pavillon;  et  il
en  lera  la  remisce  aux  autorités  com-Pétentes,
  ou  aux  personnes  qui  auront
été  spécialement  préposées  à  ccet  eflet.
Par  le  Gouvernement  à  qui  appartiendra
  le  dit  port.

4).  Nul  individu  ne  devra  dire  distrait
  du  bord  du  navire  arrété;  et  il
ne  sera  enlevé  non  plus  aucune  parlie
de  sa  cargaison,  ou  des  esclaves
trouyvés  à  son  bord,  jusqu'd  ce  due
Ie  dit  navire  ait  4t6  remis  aux  autorités
  de  sa  propre  nation;  excepté
dans  le  cos  on  la  translation  de  la
totalité  ou  dune  partie  de  Téquipage,
ou  des  eschaves  trouvés  à  bord,  serait
jee  ncessaire,  soit  pour  conserver
eur  vie  ou  por  toute  autre  considération
  d’humanilé,  soit  pour  la  sürcé
de  ceux  qui  seront  chargés  de  la  conduite
  du  növire  après  son  arrestalion.

Dans  un  tel  cas,  le  Commandant  du.

392

Kriegsmarine  so  wie  auch  den  Namen
des  Schiffes,  welches  er  befehligt,  hinzufügt.



In  derselben  Weise  muß  er  zwei
gleichlautende  Protokolle  aufnehmen  und
unterzeichnen,  welche  die  Zeit  und  den
Ort  der  Beschlagnahme,  den  Namen
des  Schiffes,  den  seines  Kapitains  und
diejenigen  der  Schiffsmannschaft,  so  wie
die  Anzahl  und  den  Zustand  der  am
Word  gefundenen  Sklaven  angeben.

Außerdem  sollen  diese  Protokolle  eine
genaue  Beschreibung  von  dem  Zustande
des  Schiffs  und  seiner  Ladung  enthalten.


3.  Der  Besehlshaber  des  Kreuzers
muß  das  in  Beschlag  genommene  Snst
so  wie  dessen  Kapitain,  Mannschaft,
Passagiere,  Ladung  und  die  am  Bord
gefundenen  Sklaven  unverzüglich  nach
einem  der  weiter  unten  bezeichneten  Hdfen
  fuͤhren  oder  führen  lassen,  damit
hinsichtlich  ihrer  in  Gemäßheit  der  Gesetze
  des  Landes,  dessen  Flagge  das  Schiff
führt,  verfahren  werde;  und  er  hat  dieselben
  an  die  kompetenten  Behörden
oder  an  diesenigen  Personen  abzuliefern,
die  von  der  Regierung,  welcher  der  gedachte
  Hafen  gehört,  zu  dem  Ende  besonders
  bestellt  sein  werden.

4.  Es  darf  Niemand  vom  Bord  des
in  Beschlag  genommenen  Schiffs  entsernt,
  auch  kein  Theil  der  Ladung  oder
der  am  Bord  befndlichen  Sklaven  weggebracht
  werden,  bis  das  gedachte  Schiff
den  Behörden  seiner  eigenen  Nation
überliesert  worden;  ausgenommen  in
dem  Falle,  wo  die  Dersetzung  der  Gesammtheit
  oder  eines  Theils  der  Schiffs-Mannschaft
  oder  der  am  Bord  gefundenen
  Sklaven  für  nothwendig  erachtet
werden  sollte,  sei  es  nun,  um  ihr  Leben
zu  erhalten,  oder  aus  einer  anderen
Rücksscht  der  Menschlichkeit,  oder  sei  cs
um  der  Sicherheit  derjenigen  willen,
welche  mit  der  Führung  des  Sphist

na
        <pb n="471" />
        croiscur,  ou  Tollicier  chargé  de  la  conduite
  du  bätiment  arrté,  dressera  de
la  dite  translation  un  procès-  verbal,
dans  lequel  il  en  énoncera  les  motifs,
et  les  capitaines,  matelots,  passagers
ou  esclaves,  ainsi  transbordés,  seront
conduits  dans  le  meme  port  que  le
navire  et  sa  cargaison;  et  leur  rception
  aura  lieu  de  la  meme  manieère
ue  celle  du  narire,  consormément  aux
Gisposiuions  ci-après  énoncées.

II  est  enlendu  qu’#aucune  des  stipulations
  du  parographe  ci-dessus  ne
sera  applicable  aux  esclaves  trourés
à  bord  des  narires  Prussiens,  Autrichiens
  ou  Russes;  il  sera  disposé  de
ces  esclaves  conformément  aux  disposilions
  conlenues  dans  les  para-Zraphes
  suivants.

5)  Tous  les  navires  Autrichiens  qui
scront  arrétés  aux  stations  'Amérique
ou  (IAlrique  par  les  croiseurs  des
autres  Parlies  contrackantes,  scront
conduils  ect  remis  à  la  Juricliclion
Autrichienne  à  Trieste.

Nlois  si  des  esclaves  sont  trouyés
à  bord  d'un  lel  navire  Autrichien  au
moment  de  son  arrestalion,  le  navire
sera  envoy)é  abord  pour  déposer  les
eschaves  daus  le  port  ou  il  aurait  616
conduit  pour  eirc  jugé,  §iil  avait  nariguc
  sous  pavillon  Français  ou  Anglais;
  le  navirc  sera  ensuite  envoyc
et  remis  à  la  Juridiction  Autrichienne
à  Trieste.  ainsi  qu’il  a  é16  stipulé  cidessus.


Tous  les  navires  Français  qui  seront
arrälés  sur  la  cöle  occidentale  MAlrique
(Nr.  288.)

393

nach  seiner  Beschlagnahme  beauftragt
werden.  In  einem  solchen  Falle  muß
der  Befehlshaber  des  Kreuzers  oder
der  mit  der  Führung  des  in  Beschlag
genommenen  Schiffs  beauftragte  Offizier
  über  die  gedachte  Versetzung  ein
Protokoll  aufnehmen,  in  welchem  er  die
Gründe  daju  angiebt;  und  die  auf  diese
Weise  versetzten  Kapikaine,  Matrosen,
Passagiere  und  Sklaven  sind  in  denselben
  Hafen  zu  führen,  wohin  Schiff
und  Ladung  gebracht  werden;  und  die
Uebernahme  derselben  soll  auf  die  gleiche
Weise,  wie  die  des  Schiffes,  in  Gemäßheit
  der  hier  unten  folgenden  Festsetzungen
  statefinden.

Indeß  findet  keine  der  Bestimmungen
  des  vorstehenden  Paragraphen  Anwendung
  auf  Sklaven,  welche  am  Bord
preußischer,  österreichischer  oder  russischer
  Schiffe  gefunden  werden;  mit  solchen
  Sklaven  wird  in  Gemähheit  der
Bestimmungen  verfahren,  welche  in  den
solgenden  Paragraphen  enthalten  sind.

5.  Alle  österreichischen  Schiffe,  welche
auf  den  Stationen  von  Amerika  oder
Afrika  durch  Kreuzer  der  anderen  kontrahirenden
  Theile  in  Beschlag  genommen
  werden  sollten,  sind  nach  Triest  zu
führen  und  der  österreichischen  Juris-=diktion
  zu  überliefern.

Wenn  aber  Sklaven  am  Bord  eines
solchen  österreichischen  Schiffs  im  Augenblicke
  seiner  Beschlagnahme  vorzesunden
  werden,  so  ist  das  Schiff  zuvörderst,
  um  die  Sklaven  abzusetzen,  in
densenigen  Hafen  zu  führen,  wohin  es,
wenn  es  unter  französischer  oder  englischer
  FClagge  gefahren  wäre,  geführt
worden  sein  würde,  um  vor  Gericht
gestellt  zu  werden;  sodann  ist  das  Schiff
nach  Triest  zu  führen  und  der  österreichischen
  Jurisdiktion  zu  überliefern,  wie
oben  bestimmt  worden  ist.

Alle  französischen  Schiffe,  welche  an
der  wesilichen  Küste  von  Afrika  durch

ie
        <pb n="472" />
        par  les  croiseurs  des  autres  Parties
contractantes,  scront  conduits  et  remis
  à  la  Juridiclion  Françaisc  à  Goréc.

Tous  les  navires  Français  qui  seront
  arrétés  sur  la  cöte  orienlale
Alrique  par  les  croiseurs  des  autres
Parties  contractantes,  seront  conduits
et  remis  à  la  Juridliction  Française
à  Tlic  de  Bourbon.

Tous  les  navires  Français  qdui  seront
  arrölés  sur  la  cöte  d’Amrique,
au  sud  du  10me  degré  de  latitude
septentrionale,  par  les  croiscurs  des
autres  Parties  contractantes,  seront
conduits  et  remis  à  la  Juricliction
Française  à  Cayenne.

Tous  les  navires  Français  qui  sesont
  arrdtés  ou  dans  les  Indes  Occidentales,
  ou  sur  la  cêle  d'Amérique
au  nord  du  10me  degré  de  latikude
septentrionalc,  par  les  croiscurs  des
autres  Parties  contrackantes,  seront
conduits  ct  remis  à  la  Juridlction
Française  à  la  Martinique.

Tous  les  navires  Britanniques  qui
seront  arrétés  sur  la  cöle  occidentale
Afriquc  par  les  croiseurs  des  autres
Parties  contractantes,  seront  conduits
ct  remis  à  la  Juridiction  Britannique
à  Bathurst  sur  la  rivière  de  Gambie.

Tous  les  navires  Britanniques  qui
seront  arrélés  sur  la  cöle  orientale
(Alrique  par  les  croiseurs  des  autres
Parties  contractantes,  seront  conduits
et  remis  à  la  Juridiction  Britannique
au  Cap  de  Bonne  Espérance.

Tous  les  navires  Britanniques  qui
seront  arrétés  sur  la  cöte  d’Amérique
Par  les  croiseurs  des  autres  Parties

394

—

die  Kreuzer  der  anderen  kontrahirenden
Theile  in  Beschlag  genommen  werden
sollten,  sind  nach  Gorea  zu  führen  und
der  französischen  Jurisdiktion  zu  überiefern.


Alle  Französischen  Schiffe,  welche  an
der  östlichen  Küste  von  Afrika  durch
die  Kreuzer  der  anderen  kontrahirenden
Theile  in  Beschlag  genommen  werden
sollten,  sind  nach  der  Insel  Bourbon
zu  führen  und  der  Französischen  Jurisdiktion
  zu  überliefern.

Alle  Französischen  Schiffe,  welche  an
der  Küste  von  Amerika,  südlich  vom
10ten  Grade  nördlicher  Breite  durch  die
Kreuzer  der  anderen  kontrahirenden
Theile  in  Beschlag  genommen  werden
sollten,  sind  nach  Cayenne  zu  führen
und  der  Französischen  Jurisdiktion  zu
überliefern.

Alle  Französsschen  Schiffe,  welche
durch  die  Kreuzer  der  anderen  kontrahirenden
  Theile  entweder  in  Westindien
oder  an  der  Küste  von  Amerika  nördlich
  vom  10ten  Grade  nördlicher  Breite
in  Beschlag  genommen  werden  sollten,
sind  nach  Martinique  zu  führen  und
"6n  Französischen  Jurisdiktion  zu  überiefern.


Alle  Britischen  Schiffe,  welche  an
der  westlichen  Kuͤste  von  Afrika  durch
die  Kreuzer  der  anderen  kontrahirenden
Theile  in  Beschlag  genommen  werden
sollten,  sind  nach  Bathurst  am  Gambia-Fluß
  zu  fuͤhren  und  der  Britischen  Jurisdiktion
  zu  uͤberliefern.

Alle  Britischen  Schiffe,  welche  an
der  oͤstlichen  Kuͤste  von  Afrika  durch
die  Kreuzer  der  anderen  kontrahirenden
Theile  in  Beschlag  genommen  werden
sollten,  sind  nach  dem  Kap  der  guten
Hoffnung  zu  fuͤhren  und  der  Britischen
Jurisdiktion  zu  uͤberliefern.

Alle  Britischen  Schiffe,  welche  an
der  Kuͤste  von  Amerika  durch  die  Kreuzer
der  anderen  kontrahirenden  Theilen  in

e-
        <pb n="473" />
        conlraclanles,  seront  conduits  et  remis
  à  la  Juridiclion  Britannique,  ou
à  la  Colonie  de  Demerarie,  ou  au  Port
Royal  dans  la  Jamaĩque,  selon  que  le
Commandant  du  croiseur  le  jugera
plus  convenable.

Tous  les  navires  Britanniques  qui
seront  arrèlés  dans  les  Indes  Oceidentales
  par  les  croiscurs  des  aulres
Parties  contraclantes,  sceront  conduits
et  remis  à  la  Juridiclion  Britannique
au  Port  Royol  dans  la  Jomalquc.

Tous  les  navires  Prussiens  qui  seront
  orrélés  aux  stalions  d'Alrique  ou
#Amriquc  par  les  croiseurs  des  autres
Parties  contraclantes,  seront  conduits
et  remis  5  la  Juridiclion  Prussienne
à  Stetlin.

Mais  si  des  esclaves  sont  trouvés
à  bord  d’un  tel  navire  Prussien  au
moment  de  son  arrcslation,  le  navire
sera  envoyé  T’abord  pour  déposer  les
esclaves  dans  le  port  oü  il  aurait  61é
conduit  pour  eire  jugé,  Fil  avait  navigué
  sous  pavillon  Français  ou  An-Blais;
  le  navirc  sera  ensuite  envoy
et  remis  à  la  Juridiclion  Prussienne
à  Sletlin,  ainsi  quil  #  616  stipulé  cidessus.


Tous  les  navires  Russes  qui  seront
arrètés  aux  stations  d’'Alrique  ou
d’Amérique  par  les  croiscurs  des  autres
  Parlies  contrackantes,  seront  conduils
  ct  remis  5  la  Juridiction  Russe
à  Cronsladt  ou  à  Reval,  selon  duc  la
saison  permeltra  au  navire  Tatteindre
Tun  ou  Pautre  de  ces  ports.

Mais  si  des  esclaves  sont  trouvés
à  bord  d’un  tel  navire  Russe  au  moment
  de  son  arrestalion,  le  navire  sera

Jahrgang  18u.  (Nr.  248.)

305

Beschlag  genommen  werden  sollten,  sind,
je  nachdem  der  Befehlshaber  des  Kreuzers
  es  für  zweckmäßiger  hadle,  Behufs
der  Ueberlieferung  an  die  Britische  Jurlsdiktion
  nach  der  Kolonie  von  Demerary
  oder  nach  Port  Royal  auf  Jamaika
  zu  führen.

Alle  Britischen  Schiffe,  die  in  West-Indien
  durch  die  Kreuzer  der  anderen
kontrahirenden  Theile  in  Beschlag  genommen
  werden  sollten,  sur  nach  Port
Royal  auf  Jamaika  zu  fuͤhren  und  der
Britischen  Jurisdiktion  zu  uͤberliefern.

Alle  Preußischen  Schiffe,  welche  auf
den  Stationen  von  Afrika  oder  Amerika
  durch  die  Kreuzer  der  anderen
kontrahirenden  Theile  in  Beschlag  genommen
  werden  sollten,  sind  nach  Stettin
  zu  führen  und  der  Preubischen  Jurisdiktion
  zu  überliesern.

Wenn  aber  am  Bord  eines  solchen
Preußischen  Schiffes  im  Augenblicke  seiner
  Beschlagnahme  Sklaven  vorgefunden
  werden,  so  ist  das  Schiff  zuvörderst,
um  die  Sklaven  abzusetzen,  in  denjenigen
  Hafen  zu  führen,  wohin  es,  wenn
es  unter  Französischer  oder  Englischer
Flagge  gefahren  wäre,  geführt  worden
sein  würde,  um  vor  Gericht  gestellt  zu
werden;  demndchst  ist  das  Söf,  wie
oben  beflimmt  worden,  nach  Stettin
zu  führen  und  der  Preuhischen  Jurisdiktion
  zu  überliefern.

Alle  Russischen  Schiffe,  welche  auf
den  Stationen  von  Aft#lka  oder  Amerika
  durch  die  Kreuzer  der  anderen  kontrahirenden
  Theile  in  Beschlag  genommen
  werden  sollten,  sind  Behufs  ihrer
Ueberlieferung  an  die  Russische  Jurisdiktion
  nach  Kronstadt  oder  Reval  zu
führen,  je  nachdem  die  Jahreszeit  dem
Schiffe  gestatten  wird,  den  einen  oder
den  andern  dieser  Häfen  zu  erreichen.

Wenn  aber  an  Bord  eines  solchen
Russischen  Schiffes  im  Augenblicke  seiner
  Beschlagnahme  Sklaven  vorgefun-59

  den
        <pb n="474" />
        envoyé  d'abord  pour  déposer  les  esclaves
  dans  le  port  où  il  aurait  été
conduil  pour  eire  jugé,  s'il  avait  navigut
  sous  Pavillon  Français  ou  Anglais;
  le  navirc  sera  ensuite  envoyé
et  remis  à  la  Juridiclion  Russe  à
Cronsladt  on  à  Reval,  ainsi  quil  a
été  stipulée  ci-dessus.

6)  Des  du'un  narire  de  commerce.
qui  aura  &amp;amp;1é4  arrété  comme  il  a  élé
Gil  ci-dessus,  arrivera  dons  un  des
porls  ou  lieur  dont  il  est  ei-dessus
lait  mention,  le  Commandant  du  croiseur,
  on  ollicier  chargé  de  la  con-Hduile
  du  navire  arröté,  remellra  immédlatement
  aus  autoriléds  düment
préposccs  à  cet  efleit  par  le  Gouver--nement
  dons  le  terriloire  dugqucl  le

ort  on  lien  ci.dessus  designé  se  trourc,
-V  navire  et  sa  cargaison,  ainsi  que  le
Capiloine,  IGdquipage,  les  possagers,  et
les  coclaves  lronvés  à  son  bord,  et
en  ontre  les  Papiers  saisis  à  bord,  et
T’un  des  deux  exemplaires  de  Tinventaire
  des  dits  papiers,  Iautre  devant
demeurer  dans  Sn  pPossession.  Le  dit
ollicier  remettra  en  meme  temps  à  ces
autorités,  en  original,  une  des  deur
erpéditions  du  procôs-verbal  lailes  selon
  ce  qdui  est  ci-dessus  spécilic,  etb  il
gjoulera  un  rapport  des  changemenls
dui  pourraient  avoir  eu  lien  depuis  le
moment  de  larreslalion  jusqu'n  celui
de  la  remise;  aussi  bien  qumune  copie
du  rapport  de  tels  (transbordements  qui
onl  bu  avoir  lieu,  ainsi  qu'il  a  16
Dréru  ci-dessus.

396

den  werden,  so  ist  das  Schiff  zuvörderst,
um  die  Sklaven  abzusetzen,  in  denjenigen
  Hafen  zu  führen,  wohin  es,  wenn
es  unter  Französischer  oder  Englischer
Flagge  gefahren  wärc,  geführt  worden
sein  würde,  um  vor  Gericht  gestellr  zu
werden;  demnächst  ist  das  Schiff,  wie
oben  festgefeht  worden,  Behufs  der
Ueberlieferung  an  die  Russische  Jurisdiktion
  nach  Kronstadt  oder  Reval  zu
führen.

6)  Sobald  ein  Kaufsahrteischiff,
welches,  wie  oben  gesagt  ist,  in  Beschlag
genommen  worden,  in  einem  der  vorerwähnten
  Häfen  oder  Plätze  ankommt,
muß  der  Befehlshaber  des  Kroeuzers
oder  der  mit  der  Führung  des  in  Beschlag
  genommenen  Schiffes  beauftragte
Offzier  den  von  der  Regierung,  in
dessen  Gebict  der  vorbezeichnete  Hafen
oder  Plaßz  gelegen  ist,  zu  diesem  Ende
gehörig  bestellten  Behörden  unverzüglich
das  Schisf  und  seine  Ladung,  so  wie
den  Kapitain,  die  Mannschaft,  die
Passagiere  und  die  am  Bord  vorgesundenen
  Sklaven,  nebst  den  am  Bord
in  Beschlag  genommenen  Papicren  und
einem  der  beiden  Exemplare  des  Perzeichnisses
  der  besagten  Papiere  übergeben,
  während  das  andere  Exemplar
in  seinem  Besite  bleibt.  Zu  gleicher
Zeit  hat  der  gedachte  Offzier  diesen
Behörden  eine  der  beiden  Ausfertigungen
  des  Protokolls,  welche  nach  den
obenstehenden  Bestimmungen  anzufertigen
  sind,  im  Originale  cinzuhändigen,
und  einen  Bericht  über  die  Veränderungen
  beizufügen,  welche  von  dem  Augenblicke,
  wo  das  Schiff  in  Beschlag
genommen  worden,  bis  zur  Zeit  der
Ueberlieferung  stattgefunden  haben  möchten;
  so  wie  auch  einc  Abschrift  des  Berichts
  über  solche  Versehungen,  wie  unter
  den  oben  erwähnten  Voraussetzungen

  geschehen  seyn  könnten.

Bei
        <pb n="475" />
        En  remeltant  ces  diverses  pièces,
l'ossicier  en  attestera  la  sincérilé  sous
serment  ct  por  Ecrit.

7)  Si  le  Commandant  Tun  croiseur
Tune  des  llautes  Parties  contractantes,
  Jläment  Ppourvu  des  inskructions
spéciales  ci-dessus  mentionnc6es,  a  licu
de  soupçonner  qdu#un  navire  de  commerce
  naviguant  sous  le  convoi  ou
en  compagnie  Tun  bäliment  de  guerre
d'une  des  aulres  Parties  contraclantes,
sc  lirre  à  la  Traite  des  Nôgres,  ou  a
été  Equipé  pour  ce  tralic,  ou  quiil
s'était  livré  au  tralic  des  Nôgres  durant
  la  traversée  pendant  laqueclle  il
a  616  rencontré  par  le  croiseur,  il  de-Vra
  se  borner  à  communiquer  ses  soupçons
  au  Commandant  du  bäliment  de
guerre,  et  laisser  à  celui-eCi  le  soin  de
Procéder  seul  à  la  visilc  du  navire
suspect,  et  de  le  placer,  sil  y  a  lieu,
sous  la  main  ile  la  justice  de  son  pays.

8)  Par  TArticle  IV.  du  Traité,  il
est  stipulé,  due  dans  aucun  cas  le
droit  mautuel  de  visite  ne  pourra  s'exercer
  sur  des  bäliments  de  guerre  des
IIautes  Parties  contrackantes.

II  est  convenu  que  cette  eemption
Fiappliquera  également  aux  navires  de
la  Compagvie  Russo-Américaine,  lesduels,
  éClant  commandés  par  des  olliciers
  de  la  Marine  Impériale,  sont  autorisés
  par  le  Gouvernement  Impérial
à  arborer  un  pavillon  qui  les  distingue
de  la  Marinc  Mlarchande,  et  sont  armés
  et  6quipés  dune  manière  semblable
  à  cellc  des  transports  de  gucrre.

II  est  6galement  convenu  que  les
dits  navires  devront  eirc  munis  Tune
patente  Russe,  qui  constalera  leur  orizine
  et  leur  destinalion.  La  forme

(Nr.  2488.)

397

Bei  Ueberlieferung  dieser  verschiedenen
  Schriftstücke  muß  der  Offzier  die
Richtigkeit  derselben  eidlich  und  schriftlich
  bekradftigen.

7)  Wenn  der  Besehlshaber  eines
Kreuzers  eines  der  Hohen  kontrahirenden
  Theile,  welcher  mit  den  vorerwähnten
  speziellen  Instruktionen  gehörig  versehen
  ist,  Grund  zu  dem  Verdachte  hat,
daß  ein  unter  Konvoy,  oder  in  Gesellschaft
  eines  Kriegsschiffes  eines  der  anderen
  kontrahirenden  Theile  fahrendes
Kauffahrteischiff  sich  mit  dem  Negerhandel
  befasse,  oder  für  diesen  Handel
ausgerüstet  worden  sei,  oder  daß  es
während  der  Fahrk,  auf  welcher  es  von
dem  Kreuzer  angetroffen  worden  ist,  sich
mit  dem  Negerhandel  befaßt  habe,  —
so  muß  derselbe  sich  darauf  beschränken,
seinen  Verdacht  dem  Befehlshaber  des
Kriegsschiffes  mitzutheilen,  und  dem
letztern  es  überlassen,  allein  zur  Durchsuchung
  des  verdächtigen  Schiffes  zu
schreiten,  und  selbiges,  wenn  Grund
dazu  vorhanden  ist,  den  Gerichten  seines
  Landes  zu  überliefern.

8)  Durch  den  Arrikel  IV.  des  Vertrages
  wird  bestimmt,  daß  das  gegenseitige
  Durchsuchungsrecht  in  keinem  Falle
gegen  Kriegsschiffe  der  Hohen  kontrahirenden
  Theile  ausgeübt  werden  dürse.

Man  ist  übereingekommen,  daß  diese
Befreiung  sich  ebenmáßgg  auf  die  Schiffe
der  Russssch-Amerikanischen  Kompagnie
beziehen  solle,  welche  von  Offzieren  der
Kaiserlichen  Marine  befehligt  werden
und  von  der  Kaiserlichen  Regierung  ermächtigt
  sind,  eine  Flagge  zu  sühren,
die  sie  von  der  Handelsmarine  unterscheidet,
  auch  in  ähnlicher  Weise  wie
die  Kriegs-=  Transportschisfe  bewaffnet
und  ausgerüstet  sind.

Ebenso  hat  man  sich  darüber  vereinigt,
  daß  die  gedachten  Schiffe  mie
einem  Russischen  Patente  versehen  seyn
sollen,  welches  ihren  Ursprung  und  ihre

50“  e-
        <pb n="476" />
        de  celle  palenle  sera  arrelée  de  commun
  accord.  H0st  convenu  que  celle
palente,  expédicc  par  Toutorilé  comotente
  en  Russic,  sera  visée  à  St.
Petersbourg  par  les  Consulals  d'Aueleterre
  ct  de  Francc.

9)  Par  I’Arlicle  IX.  §.  3.  du  Troiké
il  est  stipult,  qusà  moins  de  preure
conlrairc,  un  navire  serait  censé  Felre
livrc  à  la  Traile  des  Nôgres,  §iil  se
trouvait  à  son  bord  des  planches  de
réserre,  préparées  pour  ékablir  un
double  pont  ou  un  pont  dit  à  esclarcs.

Alin  de  prévenir  tout  abus  qui
pourrait  résulter  d’une  interprétalion
arbilraire  de  celle  clouse,  il  est  speécialement
  recommandé  aux  croiscurs
de  ne  Ppas  en  élendre  Tapplication
aux  navires  Prussiens,  Autrichiens,  et
Russcs,  slaisant  le  commerce  de  bois,
dans  le  cas  oü  il  sera  constaté  Par
leurs  expéditions  due  les  planches  et

outres  qu’ils  ont,  ou  ont  cu,  à  bord,

bont,  ou  ont  fait,  parlie  de  leur  caraison
  comme  objelt  de  commerce
Heite.

Par  consequent,  alin  de  ne  pas  entraver
  un  commercc  licite,  1  #est  ex-Ppressément
  enjoint  aux  croiseurs  Gapliquer

  les  dispositions  contenues  dans

E  5.  3.  de  I’  Arlicle  IX.,  seulement
aux  cas  o  il  se  trouverait  à  bord  du
bätiment  visité  des  planches  de  réscrvre
  évidemment  deslinées  pour  la
#ormation  d’un  pont  dit  à  eschaves,

Les  Plönipotentiaires  soussignés,
consormément  à  I-Arlicke  XVIII.  du
Treité  de  cce  jour,  sont  convenus  que
les  instructions  ci-dessus  seront  anbe-14s
  au  Trailé  sigué6  aujourd’hui  entre

308

Bestimmung  nachweist.  Die  Form  dieses
  Patents  soll  durch  gemeinschaftliche
Uebereinkunft  festgestellt  werden.  Man
hat  beschlossen,  daß  dieses  Patent  durch
die  kompctente  Russische  Behörde  ausgefertigt
  und  zu  St.  Petersburg  von
den  Konsulaten  Frankreichs  und  Englands
  visirt  werden  solle.

9)  Im  Artikel  IX.  s.  3.  des  Vertrages
  ist  festgesetzt,  daß  ein  Schiff,
wenn  cs  nicht  Beweise  vom  Gegentheile
geben  kann,  verdächtig  sei,  sich  mit  dem
Negerhandel  befaßt  zu  haben,  falls  sich
am  Bord  desselben  Reserveplanken  vorsänden,
  welche  zugerichtet  seyen,  um
daraus  ein  zweites  Deck  oder  ein  sogenanntes
  Sklavendeck  zu  machen.

Um  jedem  Werstoße,  der  durch  eine
willkürliche  Auslegung  dieser  Klausel
herbeigeführt  werden  könnte,  vorzubeugen,
  wird  den  Kreuzern  besonders  empfohlen,
  die  Anwendung  dessebten  nicht
auf  Preußische,  Oesterreichische  und
Russtsche  Schiffe,  welche  den  Holzhandel
  betreiben,  auszudehnen,  falls  sich  aus
den  Abfertigungen  derselben  ergiebt,  daß
die  Planken  und  Balken,  welche  sie  am
Bord  haben  oder  gehabt  haben,  als
Gegenstand  eines  erlaubten  Derkehrs
einen  Theil  ihrer  Ladung  ansmachen
oder  ausgemacht  haben.

Demzufolge,  und  um  nicht  einen  erlaubten
  Verkehr  zu  hindern,  wird  den
Kreuzern  ausdrücklich  aufgegeben,  die
in  dem  F§.  3.  des  Artikels  IX.  enthaltenen
  Bestimmungen  lediglich  auf  diesenigen
  Fäalle  anzuwenden,  wo  sich  am
Vord  des  durchsuchten  Schiffes  Reserveplanken
  vorfinden  sollten,  die  augenscheinlich
  zur  Herstellung  eines  sogenannten
  Sklavendecks  bestunmt  wären.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten
sind  in  Gemäßbheit  des  Artikels  XVIII.
des  Vertrages  vom  heutigen  Tage  übereingekommen,
  daß  die  obigen  Instruktionen
  dem  beut  zwischen  Preußen,

ester-
        <pb n="477" />
        —  399  —

la  Prusse,  IAulriche,  la  France,  la
Grande-Brelagne  et  la  Russic,  poxr
la  suppression  de  le  Trailte  des  Nogres
  d-Alrique,  et  quelles  scront  considérées
  comme  loisant  parlie  inté-Grante
  du  dit  Traité.

En  foi  de  qduoi,  les  Plénipotentiaires
des  Iautes  Porties  contraclanles  ont
signé  celte  Anneze,  et  y  ont  apposé
le  sceau  de  leurs  armes.

Fait  à  Londres,  le  vingt  Decembre,

Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien
und  Rußland  wegen  Unterdrückung  des
Handels  mit  Afrikanischen  Negern  abgeschlossenen
  Vertrage  angehängt  und
als  ein  integrirender  Theil  des  gedachten
  Vertrages  betrachtet  werden  sollen.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  Hohen  kontrahirenden
Theile  diese  Anlage  unterzeichnet  und
ihre  Siegel  beigedruckt.

So  geschehen  zu  London,  am  20.  De-Tan

  de  gräce  mil-huit-cent-quarantezember

  Ein  Tausend  Acht  Hundert  Ein

 

et  un.  und  Gierzig.
(L.  S.)  Schleinitz.  (L.  S.)  Schleinitz.
(L.  S.)  Koller.  (L.  S.)  Koller.
(L.  S.)  Ste.  Aulaire.  (L.  S8S.)  St.  Aulaire.
(L.  S.)  Aberdeen.  (L.  S.)  Aberdeen.
(L.  S.)  Brunnow.  (L.  S.)  Brunnow.
(Nr.  2489.)  Verordnung  wegen  Bestrafung  des  Handels  mit  Negersklaven,  vom

8.  Juli  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  ꝛc.

verordnen  zur  Ausführung  des  zwischen  Unserm  Bevollmächtigten  und  den  Bevollmächtigken
  Ihrer  Majestäten  des  Kaisers  von  Oesterreich,  der  Königin  von
Großbricannien  und  des  Kaisers  von  Rußland,  wegen  Verhinderung  des  Handels
  mit  Negersklaven,  am  20.  Dezember  1841.  zu  London  abgeschlossenen  und
von  Uns  ratifizirten  Vertrages,  durch  welchen  der  Betrieb  des  Handels  mit
Negersklaven  für  ein  der  Seerduberei  gleich  zu  achtendes  Verbrechen  erklaͤrt
worden  ist,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  vernommenem
  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  was  folgt.

S.  1.

Jedes  Preußische  Schiff,  welches  von  einem  Kreuzer  angehalten  wird,
ist  als  im  Negersklavenhandel  begriffen  anzusehen,  wenn  es  Negeriklaven  am
Bord  hat,  oder  wenn  in  demselben  Gegenstände,  wie  sie  der  Art.  v.  des  Vertrages
  vom  20.  Dezember  1841.  bezeichnet,  vorgefunden  werden,  oder  erweislich
  während  der  Reise,  auf  welcher  das  Schiff  angehalten  wird,  vorhanden
gewesen  fsind.

(Nr.  2488—280.)  Diese
        <pb n="478" />
        —  400  —

Diese  Vermuthung  kann  nur  durch  den  uͤberzeugenden  Nachweis  entkraͤftet
  werden,  daß  die  am  Bord  vorgefundenen  Neger  in  einer  erlaubten  Absicht
  aufgenommen  worden  sind,  oder  daß  das  Schiff  in  einem  erlaubten  Geschaͤfte
  begrifsen  war,  oder  zu  einem  solchen  ausgeruͤstet  worden  ist,  und  daß  die
Gegenstaͤnde,  welche  jene  Vermuthung  begruͤnden,  nothwendig  waren,  um  den
erlaubten  Zweck  zu  erreichen.

5S.  2.

Gegen  im  Holzhandel  begriffene  Schiffe  wird  dadurch,  daß  auf  denselben
  die  unter  Nr.  3.  des  0.  Artikels  jenes  Vertrages  erwähnten  Reserveplanken
vorgefunden  werden,  die  im  §.  1.  aufgestellte  Vermuthung  nur  dann  begründet,
wenn  sich  ergiebt,  daß  diese  Gegenstände  augenscheinlich  zur  Anlage  eines  Sklavendecks
  bestimmt  sind.

8.  3.

Wird  ein  Kauffahrteischiff,  welches  nach  den  Vorschriften  der  s§.  1  und  2.
als  im  Sklavenhandel  begriffen  anzusehen  ist,  angehalten  und  zur  Untersuchung
an  die  kompetente  Behörde  abgeliefert,  und  kann  der  vorbehaltene  Gegenbeweis
nicht  befriedigend  geführt  werden,  so  ist  gegen  den  Kapitain,  den  Superkargo
und  den  ersten  Steuermann  auf  Zuchthausstrase  von  fünf  bis  zu  zwanzig  Jahren
  zu  erkennen.  Eine  gleiche  Strafe  trifft  den  Rheder,  denjenigen,  welcher  zur
Ausrüstung  des  Schiffs  Geld  dargeliehen  hat,  und  den  Versicherer,  wenn  denselben
  die  Bestimmung  des  Schiffs  bekannt  war.

Gegen  die  Schiffsmannschaft  trite  Strafarbeit  von  seht  Monaten  bis
zu  fuͤnf  Jahren  ein,  wenn  aus  den  Umstaͤnden  erhellt,  daß  sie  sich  bei  dem
Verbrechen  freiwillig  betheiligt  hat.

S.  4.

Bei  Zumessung  dieser  Strafen  (8.  3.)  ist  besonders  zu  beruͤcksichtigen,
ob  auf  dem  Schiffe  wirklich  Pehersblaren  vorgefunden  worden  sind,  oder  nachgewiesen
  wird,  daß  ein  Sklavenhandel  schon  stattgehabt  hat.  Außer  jenen
Strafen  ist  gegen  Diejenigen,  welche  gegen  die  auf  dem  Schiffe  befindlichen
Sklaven  sich  noch  anderer  Perbrechen  schuldig  gemacht  haben,  auch  die  auf
diese  Verbrechen  in  den  Gesetzen  angedrohete  Strafe  nach  den  allgemeinen
Grundsätzen  über  das  Zusammentreffen  mehrerer  Verbrechen  zur  Anwendung
zu  bringen.

S.  5.

Die  gegen  den  Kapitaln,  den  Superkargo  und  ersten  Steuermann  angedroheten
  Strafen  (8§86.  3  und  4.)  treffen  auch  Diejenigen,  welche  die  Stelle
dieser  Personen  einnehmen,  wenn  gleich  sie  als  solche  in  der  Schiffsrolle  niche
bezeichnet  sind.

—

Ergiebt  sich  bei  einem  zur  Ausrüstung  im  Hafen  liegenden  Schiffe  aus.
seiner  Einrichtung  oder  Befrachtung,  datz  dasselbe  zum  Sklavenhandel  bestimmt
ist,  so  wird  Derjenige,  welcher  es  ausrüster  oder  ausrüsten  läße,  mu  ein--  bis
dreifaähriger  Zuchthausstrafe  belegt.  Gleich

eiche
        <pb n="479" />
        —  401  —

Gleiche  Strase  trifft  Densenigen,  welcher  zur  Ausrüstung  des  Schiffes
Geld  dargeliehen  hat,  sowie  den  Versicherer  und  den  Kapitain,  wenn  denselben
die  Bestimmung  des  Schiffes  bekannt  war.

Gegen  die  Schiffsmannschaft  tritt,  wenn  ihr  die  Bestimmung  des
Schiffes  bekannt  war,  Strafarbeit  von  drei  Monaten  bis  zu  einem  Jahre  ein.

S.  7.

In  allen  Faͤllen,  in  denen  nach  den  vorhergehenden  Bestimmungen
Zuchthausstrafe  ausgesprochen  wird,  muß  zugleich  auf  den  Verlust  der  Befugniß
  zum  ferneren  Betriebe  des  gemißbrauchten  Gewerbes,  imgleichen  aller  Ehren-Rechte,
  Pensionen  und  Gnadengehälter,  und  wenn  unter  den  Schuldigen  ein
Beamter  ist,  auf  Kassation  und  auf  Unfähigkeit  desselben  zu  allen  öffentlichen
Aemtern  erkannt  werden.

S.  8.

Ergiebt  die  gerichtliche  Untersuchung,  daß  das  aufgebrachte  Schiff  auf
der  Reise,  auf  welcher  es  von  dem  Kreuzer  angehalten  ist,  Sklavenhandel  bereits
  betricben  hat,  oder  daß  cs  dazu  ausgerüstet  war,  so  ist  in  dem  Erkenntnisse,
  durch  welches  die  Strafen  gegen  die  betheiligten  Personen  festgesehzt  werden,
  zugleich  die  Konfiskation  des  Schiffes  mit  seiner  gesammten  Ausrüstung
und  der  darauf  vorgefundenen  Ladung  an  Handelsgütern  auszusprechen.

–S.  P.
Erfolge  ein  freisprechendes  Erkenntniß,  so  muß  durch  dasselbe  zugleich  die
Freilassung  des  Schiffes  und  der  Ladung  verordnct  werden.

S.  10.

Ist  ein  freisprechendes  Erkenntniß  ergangen,  zum  Anhalten  des  Schiffes
und  zur  Ablieferung  an  die  kompetente  Behoͤrde  aber  hinlaͤnglicher  Grund
(S.  1.  vorhanden  gewesen,  so  sind  zu  einer  Entschaͤdigung  eben  so  wenig  Diejenigen
  verpflichtet,  welche  das  Schiff  angehalten  und  abgeliefert,  als  die  Regierung,
  in  deren  Auftrage  sie  gehandelt  haben.

§.  11.

Ist  dagegen  das  Schiff  widerrechtlicher  Weise  oder  ohne  hinreichende  Verdachtsgründe
  durchsucht  und  in  Beschlag  genommen  worden,  oder  find  bei  der
Durchsuchung  oder  Beschlagnahme  Mißbräuche  oder  Vexationen  vorgefallen,  so
hat  das  Gericht  in  demselben  Erkennnisse  den  Befehlshaber  des  Kreuzers  oder  den
Offizier,  welcher  zur  Durchsuchung  des  Schiffes  an  Bord  desselben  abgeschickt
worden,  oder  Denjenigen,  welchem  die  Führung  des  in  Beschlag  genommenen
Schiffes  anvertraut  war,  zum  Schadenersatze  zu  verurtheilen,  insofern  die  erwähnten
  Handlungen  unter  Autorität  der  einen  oder  andern  dieser  Personen
geschehen  sind.

.  12.

Die  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  angehaltenen  Schiffe  werden
  nach  Swinemünde  gebracht,  und  an  die  dortige  Schiffahrtskommission  zur
Weiterbeförderung  nach  Stekltm  abgeliefert.

(Fr.  210.)  Un-
        <pb n="480" />
        —  402  —

Unmittelbar  nach  der  Ablieferung  und  nach  dem  Empfange  der  von  dem
Besehlshaber  des  Kreuzers  ausgenommenen  Verhandlungen,  muß  die  Schifffahrtskommission,
  nach  Vorschrift  des  8.  Art.  des  erwähnten  Vertrages,  zur
Besichtigung  des  Schiffes  schreiten,  und  hierüber  ein  Protokoll  aufnehmen.

#S.  13.

Die  Verhandlungen  werden  sodann  an  das  Oberlandesgericht  zu  Stettin
  abgegeben,  welches  mit  der  fernern  Untersuchung  und  dem  Erkenmnnisse  beauftragt
  ist.  Dasselbe  hat  von  allen  rechtskrdftigen  Erkenntnissen  eine  Ausfertigung
  mit  den  Entscheidungsgründen  an  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  einzureichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  8.  Juli  1844.

(L.  S.)  Frledrich  Wilhelm.

v.  Rochow.  Mühler.  v.  Savignp.  Frhr.  v.  Bülow.  Flottwell.

Beglaubigt:
Bornemann.

 

Berichtigung.

In  dem  durch  die  Gesetzsammlung  publicirken  Reglement  über  den  Lootsendienst
auf  dem  Rheine  innerhalb  der  Grenze  des  Preuhischen  Gebiets  vom  24.  Juni
d.  J.  ist  im  §s.  2.  Nr.  II.  b.  (Seite  254)  anstatt:
wund  von  Langel  aufwärts  bis  Piwipp“
zu  lesen:  *-.  ·
»undvathcppaufwärwbtsLangel«.
        <pb n="481" />
        —  403  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Nr.  32.  —

 

(Nr.  2490.)  Patent  wegen  Aussetzung  eines  von  fünf  zu  fünf  Jahren  zu  ertheilenden  Preises
  von  Tausend  Thalern  Gold  für  das  beste  Werk  über  Deutsche
Geschichte.  Vom  18.  Juni  1844.

MWir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Hreußen,
Markgraf  zu  Brandenburg,  souverainer  und  oberster  Herzog  von  Schlesien,
wie  auch  der  Grasschaft  Glatz,  Großherzog  vom  Niederrhein  und  von  Posen,
Herzog  zu  Sachsen,  Engern  und  Westphalen,  in  Geldern,  zu  Magdeburg,
Cleve,  Jülich,  Berg,  Stettin,  Pommern,  der  Cassuben  und  Wenden,  zu  Mecklenburg
  und  Crossen,  Burggraf  zu  Nürnberg,  Landgraf  zu  Thüringen,  Markgraf
  der  Ober=  und  Nieder-Lausitz,  Prinz  von  Oranien,  Neufchatel  und  Valengin,
  Fürst  zu  Rügen,  Paderborn,  Halberstadt,  Münster,  Minden,  Camin,
Wenden,  Schwerin,  Ratzeburg,  Moers,  Eichsfeld  und  Erfurt,  Graf  zu  Hohenzollern,
  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Graf  zu  Ruppin,  der  Mark,  Ravensberg,
  Hohenstein,  Tecklenburg,  Schwerin,  Lingen  und  Pyrmont,  Herr  der  Lande
Rostock,  Stargard,  Lauenburg  und  Bütow,  thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

D..  Abschluß  des  mit  dem  Wertrage  zu  Verdun  beginnenden  Jahrtausends

  der  Geschichte  des  Deutschen  olks  hat  den  Wunsch  in  Uns  hervorgerufen,

  die  Begebenheiten  und  Thaten,  wodurch  dieses  Volk  seit  der  durch

senen  Vertrag  bewirkten  Trennung  seine  Eigenthümlichkeiten  unter  welthistorischen

  Kämpfen  und  Gefahren  glorreich  vertheidiget  und  ausgebildet  hat,  durch

würdige  Darstellungen  dem  Andenken  der  nachfolgenden  Geschlechter  zur  Belehrung
  und  Nacheiferung  lebendig  zu  erhalten.

Um  diesen  Zweck  zu  befördern,  haben  Wir  beschlossen:

für  das  beste  Werk,  welches  im  Bereiche  der  Deutschen  Geschichte

se  von  Fünf  zu  Fünf  Jahren  in  Deutsche  Sprache  erscheint,

Jahrgang  1844.  (Xr.  2490.)  einen

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  September  1844.)
        <pb n="482" />
        —  404  —

einen  Preis  von  Eintausend  Thalern  Gold  nebst  einer  goldenen
Denkmuͤnze  auf  den  Vertrag  von  Verdun  zu  bestimmen.
Die  jedesmalige  Ertheilung  dieses  Preises  behalten  Wir  Uns  Selbst
nach  folgenden  ndheren  Maaßnahmen  vor:

K6.  1.

Es  wird  eine  aus  Neun  Mitgliedern  bestehende  Kommission  zusammentreten;
  sie  wird  von  Unserm  Minister  der  Geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten
  jedesmal  zu  Anfang  desjenigen  Jahres,  in  welchem  der  Preis
ertheilt  werden  soll,  aus  ordentlichen  Mitgliedern  der  Königlichen  Akademie  der
Wissenschaften  und  odentlichen  Professoren  der  biesigen  Königlichen  Universität
gebildet.

8.  2.
Alle  Beschlüsse  der  Kommission  bedürfen  der  absoluten  Stimmenmehrheit.
3.
Die  Kommissson  erwählt  bei  ihrem  ersten  Zusammentreten  am  6.  Januar
einen  geschäftsführenden  Sekrekair  und  einen  Ausschuß  von  drei  Mitgliedern.

Der  Sekretair  kann  auch  zum  Ausschußmitgliede  gewählt  werden,  darf  jedoch
eines  dieser  beiden  Geschäfte  ablehnen.
KS.  4.

Die  Kommissson  beschäftigt  sich  zundchst  mit  ver  Auswahl  der  zur  Preis-Bewerbung
  geeigneten  Werke,  und  bereitet  die  darüber  zu  entwersende  Liste  so
zeitig  vor,  daß  sie  am  1.  Februar  geschlossen,  und  dem  Ausschuß  übergeben
werden  kann.

K5.  5.

Für  die  erste,  im  Jahre  1848.  Stakt  findende  Wahl  kommen  die  seit
der  tausendjährigen  Stiftungs-Feier  des  Verduner  Vertrags  Anfang  August's
1843.  bis  zum  1.  Januar  1848.,  für  die  zweite  Wahl  im  Jahr  1853.  die  in
den  Jahren  1848.  bis  Ende  1852.  öffentlich  im  Druck  erschienenen  Werke  in
Betracht.

5.  6.

Zur  Auswahl  werden  nur  solche  Werke  aus  dem  Gebiete  der  Deutschen
Geschichte  zugelassen,  welche  durch  eindringende  und  umfassende  Forschung  sowohl,
  als  durch  Wahrheit  und  Leben  der  Darstellung  sich  auszeichnen.  Bei  der
Wahl  selbst  hat  die  Kommissson  zu  bedenken,  daß  ihr  Urtheil  vor  den  Zeitgenossen
  und  der  Nachwelt  gerechtfertigt  erscheine.  Uebrigens  ist  es  gleich,  ob  die

Werke
        <pb n="483" />
        Werke  die  allgemeine  Deutsche  Geschichte,  oder  einen  besonderen  Theil  derselben,
  behandelt  haben.
S.  7.

Der  Ausschuß  prüft  die  sämmtlichen,  von  der  Kommission  zur  Auswahl
vorgeschlagenen,  Werke  und  erstattet  darüber  einen  schriftlichen  Bericht  an  die
Kommissson,  welcher  bis  zu  Ende  Mai's  abgeliefert  seyn  muß,  und  durch  den
Sekretair  bei  allen  Mitgliedern  in  Umlauf  gesetzt  wird.  In  der  letzten  Woche
des  Julius  findet  dann  die  Schlußsitzung  Statt,  worin  die  Kommission  über
die  Preisertheilung  entscheidet.

rt—xt

Der  von  der  Kommissson  gefaßte  Beschluß  wird  in  einem,  von  allen
Mitgliedern  unterzeichneten,  Berichte  Unserm  Minister  der  Geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten  angezeigt,  und  von  diesem  Uns  zur  Bestätigung
  vorgelegt.

F.  9.

Die  öffentliche  Ertheilung  des  Preises  -erfolgt  in  der,  zur  Feier  Unseres
Geburtstages  Scatt  findenden  öffentlichen,  Sitzung  der  Akademie  der  Wissenschaften.


,  8.10.

Sollte  die  Kommission  nicht  in  der  Lage  gewesen  seyn,  sich  uͤber  die
Wahl  eines  des  Preises  wuͤrdigen  Werkes  zu  vereinigen,  so  steht  es  ihr  frei,
zu  Gunsten  solcher  Arbeiten,  fuͤr  welche  sich  wenigstens  drei  Stimmen  erklaͤrt
haben,  einen  Antrag  zu  machen,  und  behalten  Wir  Uns  vor,  die  Verfasser
solcher  oder  anderer  von  Uns  bestimmten  Werke,  durch  Ertheilung  der  goldenen
Denkmuͤnze  auf  den  Vertrag  von  Verdun,  auszuzeichnen.

S.  11.
Die  von  Mitgliedern  der  Kommission  verfaßten  Werke  sind  von  der
Preisbewerbung  ausgeschlossen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  zu  Charlottenburg,  den  18.  Juni  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Eichhorn.

 

(Nr.  2170—  2191.)  (Nr.  2491.)
        <pb n="484" />
        —  406  —

(Nr.  2401.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  18.  August  1844.,  betreffend  dle  Porto-Ermößigung
  für  Brief=  und  Schriftensendungen.

A-  den  Antrag  des  Staatsministeriums  vom  14.  d.  M.  will  Ich  unter  Vorbehalt
  einer  vollständigen  Umarbeitung  des  Porto-Tax-Regulativs  vom  18.  Dezember
  1824.  vom  1.  Oktober  d.  J.  an,  nachstehende  Ermäßigung  der  Brief-Porto-Taxe
  eintreten  lassen.

Das  Porto  für  den  einfachen  Brief  soll  von  dem  angegebenen  Zeitpunkte
an  nicht  ferner  nach  den,  im  s.  ö.  des  Porto-Tax-Regulativs  vom  18.  Dezember
1824.  bestimmten,  sondern  nach  folgenden  Sätzen  erhoben  werden:

bis  zu  5  Melillen.  1  Sgr.
über  5  bis  10  Meilen  14.--10
  215  -.....  Z--15-20-.....
  Lis-120-30
  -  .3--30-50
  -.....  4  z
·:  50  100  -.....  buͤber

  100  Meilen  fuͤr  jede  weitere

Entfernung  innerhalb  des  Staats  6
Diese  Taxe  findet  nur  auf  Brief=  und  Schriftensendungen  Anwendung.  —
Für  Packet=  und  Geldsendungen  bleiben  auch  in  solchen  Fällen,  in  welchen  bei
Taxirung  dieser  Sendungen  nach  den  jetzt  beskehenden  Vorschriften  das  Brief-Porto
  zum  Grunde  gelegt  wird,  die  bisherigen  Portosätze  in  Kraft,  wie  überhaupt
  alle  vorstehend  nicht  abgeänderten  Bestimmungen  des  Porto-Tarx-Regulativs
  vom  18.  Dezember  1824.  unverändert  fortbestehen.  —  Das  Staats-Ministerium
  hat  diese  Order  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Erdmannedorf,  den  18.  August  1844.

Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsministerium.
        <pb n="485" />
        —  407  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staateun.
Nr.  33.  —

 

 

 

 

(Nr.  2402.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Regenwalder  Kreis-Obligationen
  zum  Betrage  von  50,000  Thalern.  Vom  23.  Juli  1814.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  den  Regenwalder  Kreissiänden  die  Aufbringung  der  zum
Bau  einer  den  Regenwalder  Kreis  durchschneidenden  Chaussee  außer  den
Staats=  und  Provinzial-Zuschüssen  ersorderlichen  Mittel  im  Wege  ciner  Anleihe
beschlossen,  dieser  Beschluß  von  Uns  genehmigt  worden,  und  die  zur  Negozirung
dieser  Anleihe  ernannte  kreisständische  Kommission  bei  Uns  darauf  angetragen
hat,  zu  diesem  Behuf  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinsscheinen  versehenc
Kreisobligationen  im  Betrage  von  50,000  Rehlr.,  geschrieben  „Funszigtausend
Thalern“,  ausstellen  zu  dürfen,  so  wollen  Wir,  da  sich  bei  diesem  Antrage  weder
im  Interesse  der  Gldubiger  noch  der  Schuldner  eitwas  zu  crinnern  gefunden,
in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.,  wegen  Ausstrllung
von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,
zur  Ausstellung  von  100,  geschrieben  „Einhundert“  Stück  Regenwalder  Kreis-=Obligationen,
  eine  jede  zu  500  Rthlr.,  geschrieben  „Fünfhundert  Thalern“,
welche  nach  dem  anliegenden  Schema  unter  Litt.  A.  Nr.  1.  bis  100.  auszustellen,
  mit  vier  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen,  und  aus  dem  vom  Kreise
aufzubringenden  Tilgungsfonds,  nach  der  durch  das  Loos  besiimmten  Folgeordnung
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landeöherrliche
Genchmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Durch  vorstehendes  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen,  wird  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  in
keinerlei  Weise  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staars  übernommen.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Juli  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Arnim.  Flottwell.

 

Jchrgang  18½.  (Nr.  2492.)  61  Regen-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  13.  September  1844.)
        <pb n="486" />
        —  408  —

Regenwalder  Kreis-Obligation.

Lit.  A.  M  —  —
Rthlr.  500  Preuß.  Kourant.

Die  staͤndische  Kommission  fuͤr  den  Chausseebau  des  Regenwalder  Kreises
bekennt  auf  Grund  des  unter  dem  15.  Januar  1842.  Allerhoͤchst  bestaͤtigten
Kreistagsbeschlusses  vom  8.  Mai  1841.,  sich  Namens  des  Kreises  durch  diese
fuͤr  jeden  Inhaber  guͤltige  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von

„Fuͤnfhundert  Thalern  Preuß.  Kourant“
nach  dem  Muͤnzfuße  von  1764,  welche  gegen  Leistungen  fuͤr  den  Regenwalder
Kreis  kontrahirt  worden.

Die  Bezahlung  geschieht  allmdhlig  aus  einem  zu  diesem  Behuf  gebildeten
  Tilgungssonds  von  jährlich  zwei  Prozent  des  Kapitals.  Die  Folgeordnung
  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch  das  Loos  bestimmt.
Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  nach  der  deshalb  ergehenden
össentlichen  Bekanntmachung  zu  entrichten  ist,  wird  es  in  sechsmonatlichen  Terminen
  von  heute  an  gerechnet,  mit  Vier  vom  Hundert  mit  gleicher  Münzsorke
mit  jenem  verzinset.  Die  Ausbezahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt
gegen  bloße  Rückgabe  der  hiermit  ausgegebenen  Zinsscheine  und  dieser  Schuldverschreibung,
  und  wird  der  Inhaber  auf  vorsichtige  Aufbewahrung  dieser  Papiere
  aufmerksam  gemacht.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Labes,  den  ten  1844.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Regenwalder  Kreise.

Mit  dieser  Obligation  sind  10  Zinskoupons
  von  Nr.  1.  bis  10.  mit  der  Unterschrift
des  hierunter  verzeichneken  andraths  ausgegeben,
  deren  Nückgabe  bei  früherer  Einlösung  des
Kopitals  mie  der  Schuldverschreibung  erfolge.

 

(Nr.  249.)
        <pb n="487" />
        —  409  —
(Nr.  2493.)  Allerhöchste  Kablnetsorder  vom  19.  August  1844.,  die  Abgaben  von  der
Schiffahrt  auf  der  Deime  und  dem  großen  und  kleinen  Friedrichsgraben
betreffend.

A##  Ihren  Bericht  vom  6.  d.  M.  will  Ich  bei  den  Vorschriften  der  Order
und  des  Tarifs  vom  1.  März  1828.  (Gesetzsammlung  Seite  41.  und  42.)
wegen  der  Abgaben  von  der  Schiffahrt  auf  der  Deime  und  dem  großen  und
kleinen  Friedrichsgraben  solgende  Aenderungen  eintreten  lassen:

1)  Die  Erhebung  der  Abgaben  an  der  bisherigen  Empfangsstelle  zu  Klein=Eriedrichsgraben
  fällt  weg,  da  jetzt,  statt  des  kleinen  Friedrichsgrabens,
der  in  der  Linkuhner  und  Seckenburger  Niederung  angelegte  Kanal  zur
Schiffahrt  und  Flösserei  benutzt  wird.  Dagegen  sind  die,  durch  den
oben  erwähnten  Tarif  vorgeschriebenen  Sähze,  mit  der  nachstehend  zu  2.
angeordneten  Modifkation,  von  der  Empfangstelle  zu  Labiau,  im  doppelten
  Betrage  zu  erheben,  wenn  auf  der  Fahrt  das  Dorf  Tawelleningken
  berührt  wird.

Von  Fahrzeugen,  welche  unweit  Labiau  aus  dem  kurischen  Haff  in
die  Deime,  oder  aus  dieser  in  das  Haff  gehen,  oder  welche,  ohne  das  Dorf
Tawelleningken  zu  passtren,  die  Wasserwege  zwischen  dem  Memelstrome  und
der  Deime  und  die  letztere  befahren,  werden  nur  die  einfachen  Sätze  erlegt.

2)  Statt  der,  unter  4.,  5.  und  6.  des  Tariss  vom  1.  März  1828.  vorgeschriebenen
  Sätze  sind  fortan  von  Kähnen  zu  envrichten,  bei  einer

Tragsähigkeit
als  doppelter  Betreg-als  einfacher  Betrag,
wenn  das  Dorf  Ta-wenn  das  Dorf  Tawelleningken
  berührt  welleningken  nicht  bewird.
  rührt  wird.
(vorstehend  zu  1.)
a.  von  30  Last  und  mehr  ...  .  .  .  ...  2  Rthlr.  20  Sgr.1  Rehlr.  10  Sgr.
b...  20  bis  ausschliehlich  30  Last2.  —1  —"
cc.  1f10  bis  ausschließlich  20  Last  10  -.  20  --I.
  =  2  bis  auöschließlich  10  Last.—  20  —  „  10  =

 

Sie  haben  diesen  Erlaß  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Erdmannsdorf,  den  10.  August  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister  Flottwell.

 

(Cr.  2103  —2,00.)  61“  (Nr.  2494.)
        <pb n="488" />
        Bearũndung
des  Dienftverhältnisses.



—  410  —

(Nr.  2104.)  Gesindeordnung  für  die  Rbeinprovinz.  Vom  19.  August  1844.

Wir  Fricdrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.
haben  Uns  in  Berücksichtigung  der  Unvollständigkeit  der  in  der  Nheinprovinz
geltenden  Bestimmungen  über  den  Gesindedienst  bewogen  gefunden,  über  die
bessere  Gestaltung  des  für  die  Ordnung  des  Hauswesens  so  wichtigen  Derhaltnisses
  zwischen  Herrschaft  und  Gesinde  das  Gutrachten  Unserer  getreuen  Stände
der  Provinz  zu  vernehmen,  und  verordnen  demnach  auf  den  Antrag  Unseres
Staats-Ministeriums  unter  Aufhebung  aller  entgegenstehenden  gesetzlichen  Worschriften,
  namentlich
1)  der  Bergischen  Nerordnungen  vom  16.  November  1744.  und  vom
15.  Dezember  1751.;
2)  der  Bergischen  Gesinde-Ordnung  vom  4.  Dezember  1801.;
3)  der  Gesinde-Ordnung  für  die  Stadt  Düsseldorf  vom  #2.  November
1809.  und
4)  der  Gesinde-Ordnung  für  die  Stadt  Wetzlar  vom  10.  September
1811.,  für  den  ganzen  Umfang  der  Nheinprovinz,  mit  Ausschluß
der  Kreise  Recs  und  Duisburg,  in  welchen  die  Gesinde-Ordnung  vom
§.  November  1810.  Gesetzeskraft  behäált,  was  folgt:

#5s.  1.  Das  Werhältniß  zwischen  Herrschaft  und  Gesinde  wird  begründet
  durch  einen  ertrag,  in  welchem  der  eine  Theil  zur  Leistung  hauslicher  oder
wirthschaftlicher  Dienste,  jedoch  nicht  tageweise,  sondern  auf  einen  bestimmten
längeren,  ununterbrochenen  Zeitraum,  der  andere  Theil  dagegen  aber  zur  Zahlung
  eines  bestimmten  Lohnes  sich  verpflichtet.

Solche  Personen,  welche  nur  einzelne,  bestimmte  Geschäfte  in  der  Haushaltung
  übernehmen,  oder  deren  Dienstleisiungen  eine  besondere  Vorbildung  ersordern,
  stehen  nicht  in  dem  Verhdältnisse  des  Gesindes.

5.  2.  In  der  ehelichen  Gesellschaft  kommt  es  dem  Manne  zu,  das  zum
Gebrauch  der  Familie  nöthige  Gesinde  zu  miethen.  Weibliche  Dienstboten  kann
die  Frau  zwar  annehmen,  ohne  daß  es  dazu  der  ausdrücklichen  Einwilligung
des  Mannes  bedarf;  doch  kann  dieser,  wenn  ihm  das  angenommene  Gesinde
nicht  anstehr,  die  Entlassung  desselben  mit  dem  Ablauf  der  am  Orte  hergebrachten
  Dienstzeit,  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der  vertragsmaßig  festgesetzten
Dienstzeit,  jedoch  nur  nach  vorgängiger  Aufkündigung,  verfügen.

S.  3.  Wer  sich  als  Gesinde  vermiethen  will,  muß  über  seine  Person
srei  zu  bestimmen  berechtigt  seyn.

S.  4.
        <pb n="489" />
        —  411  —

#5.  4.  Die  Herrschaft,  welche  Gessnde  miethet,  muß  sich  von  dessen  Besugnitz,
  den  Dienst  einzugehen,  überzeugen.

§.  5.  Hat  Jemand  mit  Verabscumung  dieser  Gorschrift  (s.  4.)  ein
Gesinde  angenommen,  so  muß  auf  den  Einspruch  desjenigen,  welchem  ein  Recht
über  die  Person  oder  auf  die  Dienste  des  Angenommenen  zusteht,  der  Mieths=Kontrakt
  als  ungültig  sofort  wieder  aufgehoben  werden.

§.  6.  Niemand  darf  mit  Gesindemakeln  sich  abgeben,  der  nicht  dazu  Gesiemäkler.
die  Erlaubniß  der  Orts-Polizei-Behörde  erhalten  hat.

Von  dieser  werden  auch  das  Maklerlohn  und  die  von  den  Mäkklern  zu
erfüllenden  Obliegenheiten,  nach  den  besondern  örtlichen  Verhältnissen,  ein  für
allemal  festgesetzt.

d5.  7.  Gesinde-Mäakler,  welche  bei  Vermittelung  eines  Mieths-Wertrages
den  Porschristen  der  85.  3  —  6.  zuwiderhandeln,  imgleichen  diejenigen,  welche
zur  Verlassung  des  Dienstes  anreizen,  oder  wider  besseres  Wissen  einen  untauglichen
  oder  untreuen  Dienstboten  als  brauchbar  oder  zuverlässig  empfehlen,
haben  eine  Polizei-Strafe  von  5  bis  10  Thlr.  oder  verhältnißmabigem  Gefängnisse
  und  im  Rückfalle  zugleich  die  Ausschließung  vom  Betriebe  des  Molklergewerbes
  verwirkt.  Auberdem  haften  sie  für  den  durch  wissentlich  verhehlte  Fehler
des  Gesindes  verursachten  Schaden.

5.  8.  Die  Abschließung  des  Mieths-VBertrages  kann  in  allen  Fällen  auch  Stutzongden
durch  Zeugen  bewiesen  werden.  7n  beveriras.

  9.  Die  Einhaͤndigung  und  Annahme  des  Miethsgeldes  gilt  als  Beweis
  des  geschlossenen  Vertrages.  Die  einseitige  Zurückgabe  des  Miethsgeldes
löset  den  Vertrag  nicht  auf.

#k.  10.  Das  Miethsgeld  wird,  wenn  nicht  ein  Anderes  verabredet  worden,
  auf  den  Lohn  niche  abgerechnet.

#5.  11.  Hat  sich  ein  Dienstbote  bei  mehreren  Herrschaften  zugleich  vermiether,
  so  gebührt  derjenigen,  mit  welcher  er  den  Mieths-Vertrag  zuerst  eingegangen
  ist,  der  Vorzug.  Den  anderen  Herrschaften  muß  der  Dienstbote  Miethsgeld,
  Mäaklerlohn  und  Schadensersatz  gewähren,  deren  Betrag  die  erstere  Herrschaft
  von  dessen  Lohn  abzuziehen  hat.

5.  12.  Außerdem  ist  der  Dienstbote,  welcher  sich  an  mehrere  Herrschaften
  zugleich  vermiethet  hat,  mit  einer  polizeilichen  Geldbuße,  welche  dem  einfachen
(Nr.  210#.)  Be-
        <pb n="490" />
        tt  und

Antri
Dauer  der
Diezekt.

—  412  —

Betrage  des  von  der  zweiten  und  folgenden  Herrschaft  erhaltenen  Micthsgeldes
gleichkommt,  zu  belegen,  vorbehaltlich  der  strengeren  Ahndung  im  Falle  eines  dabei
  verübten  strafbaren  Betruges.

K.  13.  Die  Zeit  des  Antricts,  die  Kündigungsfrist,  so  wie  die  Dauer
des  Dienstes  richtet  sich  nach  der  Ortsgewohnheit,  wenn  nicht  bei  dem  Miekhs=Dertrage
  ausdrücklich  ein  Anderes  bestimmt  ist.  Doch  kann  kein  Mieths-Vertrag
  auf  länger  als  drei  Jahre  hinaus  mit  rechtsverbindlicher  Kraft  geschlossen
werden.  Ist  die  Dauer  des  Dienstes  weder  in  dem  Vertrage,  noch  durch  Ortsgewohnheit
  bestimmt,  oder  sind  von  der  verabredeten  oder  ortsüblichen  längeren
Dienstzeit  drei  Jahre  verffossen,  so  ücht  es  jedem  Theile  frei,  nach  vorgängiger
ortsüblicher  Kündigung  von  dem  Wertrage  wieder  abzugehen.  Dienst.  Derträge,
welche  Eltern  oder  Dormünder  für  ihre  Kinder  oder  Pflegebefohlene  abschließen,
können  von  diesen  nach  Entlassung  aus  der  vaterlichen  Gewalt  oder  nach  erlangter
  Bolljährigkeit  aufgekündigt  werden.

§.  14.  Ein  in  der  orksüblichen  oder  verabredeten  Frist  nicht  gekündigter
Dienst-ertrag  ist  als  stillschweigend  erneuert  zu  betrachten,  wenn  nicht  die  Gortdauer
  desselben  an  elne  ausdrückliche  Verlängerung  gebunden  worden  ist.

#P#  15.  Weigert  sich  die  Herrschaft,  das  Gesinde  anzunehmen,  ohne  daß
einer  dersenigen  Gründe,  aus  welchen  sse  dasselbe  auch  vor  der  Zeit  aus  dem
schon  angetretenen  Dienst  entlassen  darf  (§.  30.),  vorliegt,  und  ohne  daß  das
Gesinde  den  Dienst  anzutreten  sich  geweigert  hat:  so  verliert  sie  das  Miethsgeld
und  muß  das  Gesinde  eben  so  schadlos  halten,  wie  in  dem  Falle  einer  vor  der
Feit  ohne  rechtlichen  Grund  geschehenen  Entlassung  aus  dem  Dienste  (§.  41.).
Die  gerichtliche  Entschddigungeklage  findet  jedoch  in  dem  einen  wie  in  dem  anderen
Falle  erst  dann  Statt,  wenn  das  Einschreiten  der  Polizei-Behörde  ohne  Erfolg
Feblieben  ist.

S.  16.  Weigert  sich,  ohne  rechtlichen  Grund,  das  Gesinde,  den  Dienst
anzutreten,  so  soll  es  dazu,  auf  den  Amrag  der  Herrschaft,  von  der  Polizei-Behörde
  unter  Androhung  einer  Geldstrase  von  1  bis  5  Thlr.,  oder  verhältnißmdßigen
  Gefängnisses,  ausgesordert  werden.  Diese  Strase  wird,  wenn  die  Aufsorderung
  erfolglos  bleibt,  von  der  Orts-Polizei-Behörde  festgesetzt.  Außerdem
bleibt  das  Gesinde  zur  Zurückgabe  des  Miethogeldes  und  für  allen  aus  der
Nichterfüllung  des  Vertrages  entstehenden  Nachtheil  verhaftct.

5.  17.  Das  Gespsnde  kann  zum  Antritt  des  Diensles  nicht  gezwungen
werden,  wenn  die  Herrschaft  im  letztvetffossenen  Jahre  gegen  ihr  Gesinde  sich
Hand-
        <pb n="491" />
        —  413  —

Handlungen  erlaubt  hat,  wodurch  dieses  nach  5.  35.  zur  Verlassung  des  Dienstes
ohne  Aufkuͤndigung  berechtigt  war;  in  diesem  Fall,  so  wie  auch  dann,  wenn  das
Gesinde  durch  Zufall  oder  Verheirathung  den  Dienst  anzutreten  verhindert  wird,
muß  die  Herrschaft  sich  mit  Zuruͤckgabe  des  Miethsgeldes  begnuͤgen.

6.  18.  Das  Gesinde  muß  sich  allen  seiner  Leibesbeschaffenheit  und  seinen  cllichten  àv
Krästen  angemessenen  hauswirthschaftlichen  WVerrichtungen  nach  Anordnung  der  9  Llues  n
Herrschaft  unterziehen.

Auch  Dienstboten,  welche  nur  zu  gewissen  Arbeiten  oder  Diensten  angenommen
  sind,  muͤssen  dennoch  auf  Verlangen  der  Herrschaft  andere  Verrichtungen
  mit  uͤbernehmen,  wenn  das  andere  dazu  bestellte  Gesinde  durch  Krankheit
oder  sonst  daran  verhindert  wird.

8.  19.  Das  Gesinde  ist  ohne  Erlaubniß  der  Herrschaft  nicht  berechtigt,
sich  in  den  ihm  aufgetragenen  Geschaͤften  durch  Andere  vertreten  zu  lassen.  Hat
es  sich  durch  eine  ihm  als  untauglich  oder  als  verdächtig  bekannte  Person  vertreten
  lassen,  so  muß  es  für  den  der  Herrschaft  dadurch  verursachten  Schaden
  haften.

§.  20.  Das  Gesinde  hat  sich  der  häuslichen  Ordnung,  wie  sie  von  der
Herrschaft  bestimmt  wird,  zu  unterwersen.  Es  ist  schuldig,  seine  Dienste  treu,
fleißig  und  aufmerksam  zu  verrichten  und  die  Besehle  und  VDerweise  der  Herrschaft
  mit  Ehrerbiekung  und  Bescheidenheit  anzunehmen.

§s.  21.  Das  Gesinde  muß  der  Herrschaft  den  durch  WVorsatz  oder  grobes
Versehen  zugefügten  Schaden  ersetzen.  Für  den  durch  geringes  Versehen  zugefügten
  Schaden  haftet  das  Gesinde  nur  dann,  wenn  es  gegen  den  ausdrücklichen
  Befehl  der  Herrschaft  gehandelt,  oder  sich  zu  solchen  Geschäften  vermiethet
  hat,  die  einen  vorzüglichen  Grad  von  Geschicklichkeit  oder  Aufmerksamkeit
erfordern.

§.  22.  Das  Besinde  ist  schuldig,  auch  außer  dem  Dienste  das  Beste
der  Herrschaft  zu  befrdern  und  Schaden  und  Nachtheil,  so  viel  in  seinen  Kraften
sieht,  von  derselben  abzuwenden.

§s.  23.  Die  ihm  zum  Ausgeben  in  eigenen  Angelegenheiten  von  der
Herrschaft  gestattete  Zeit  darf  das  Gesinde  nicht  überschreiten.

5  24.  Die  Herrschaft  muß  dem  Gesinde  die  nöthige  Zeit  zur  Theil-  hrrn  ver
nahme  am  oͤffentlichen  Gottesdienste  frei  lassen.  isgaln.
(Nr.  204.)  S.  25.
        <pb n="492" />
        —  414  —

§.  25.  Zieht  ein  Dienstbote  aus  Veranlassung  des  Dienstes  durch  Verschulden
  der  Herrschaft  sich  eine  Krankheit  zu,  so  ist  die  Herrschaft  verpflichter,
für  die  Kur  und  Verpflegung  desselben,  auch  über  die  Dienstzeit  hinaus,  zu  sorgen,
  und  darf  vom  Lohne  dieserhalb  nichts  abziehen.

s.  26.  Wird  ein  Dienstbote  sonst  ohne  eigenes  Verschulden  im  Dienste
krank,  so  hat  die  Herrschaft  ihm  eine  unentgeltliche  Verpflegung  auf  4  Wochen,
oder  bis  zum  Ende  der  Dienstzeit,  wenn  dieses  früher  eintrite,  ohne  Abzug  am
Lohn,  zu  gewähren.  Kurkosten  muß  jedoch  der  Dienstbote  aus  eigenen  Mitteln
  bestreiten.  Sind  an  dem  Orte  öffentliche  Anstalten  vorhanden,  wo  dergleichen
  Kranke  ausgenommen  werden,  so  muß  das  Gesinde  es  sich  gefallen
lassen,  wenn  die  Herrschaft  seine  Unterbringung  daselbst  veranstaltet.

#.  27.  Der  Herrschaft  wird  auf  ihren  Eid  geglaubt,  wenn  die  Frage
entsteht,  wie  viel.  Lohn  ausbedungen  worden,  ob  der  Lohn  des  abgelaufenen
Jahres  gezahlt  sey,  und  wie  viel  für  das  laufende  Jahr  auf  Abschlag  gezahlt
  worden?  «

usw«-»gka  §.28.StirbtcinDienstbote,sokönnenseineErbenLohnundKost-Zfssssmgeldnursoweitfordern,akssolchefürdieZeitbiszumKrankcnlagertück-

  staͤndig  sind.  Die  Begraͤbnißkosten  fallen  der  Herrschaft  nicht  zur  Last.

5.  20.  Stirbt  das  Haupt  der  Familie,  oder  dasjenige  Mitglied  derselben,
  fuͤr  dessen  besondere  Bedienung  das  Gesinde  gemiethet  worden,  so  braucht
dieses  nicht  laͤnger  als  bis  zur  naͤchsten  ortsuͤblichen  Ziehzeit  beibehalten  zu  werden;
  doch  ist  ihm  die  Entlassung  mindestens  acht  Tage  vor  der  Ziehzeit  anzukuͤndigen.


5.  30.  Erfolgt  diese  Ankündigung  nach  der  Kündigungsfrist,  so  muß
dem  Gesinde  der  baare  Lohn  für  das  nächstfolgende  Vierteljahr  start  Enrschidigung
  für  die  verspäktete  Kündigung  gewährt  werden.  Monatsweise  gemiethetes
  Gesinde  erhält  in  einem  solchen  Falle,  wenn  der  Tod  vor  dem  15  ten  Monatstage
  sich  ereignet,  Lohn  und  Kost  nur  auf  den  laufenden,  sonst  aber  auch
auf  den  folgenden  Monat.

#.  31.  Der  Tag  der  Konkurs-Eröffnung  über  das  Vermögen  der
Herrschaft  ist  in  Beziehung  auf  den  Dienstvertrag  dem  Todestage  gleich
zu  achten.

II.  Stne  Anf.  .  32.  Ohne  Aufkündigung  kann  die  Herrschaft  das  Gesinde  sofort
nigung  ren  enklassen,  wegen  Umtreue,  hartnackigen  Ungehorsams,  oder  durch  eigene  Schuld
Herrcchaft.  ver-
        <pb n="493" />
        —  415  —

veranlaßter  Unfähigkeit,  wegen  Unsfttlichkeiten,  durch  welche  die  Ruhe  oder  Sicherheit
  des  Hauses  gestärt  wird,  und  überhaupt  wegen  solcher  Handlungen,
welche,  wie  die  angeführten,  mit  dem  nach  der  Natur  des  Dienst-Merhältnisses
in  das  Gesinde  zu  setzenden  Vertrauen  und  mit  einer  geregelten  Hausordnung
unvereinbar  sind.
5.  33.  Das  Gesinde  kann  den  Dienst  ohne  vorherige  Aufkündigung  irr
verlassen:  Erhie  1t  3n
a)  wenn  es  von  der  Herrschaft  sehr  hart  behandelt  wird,  siades.
b)  wenn  es  haͤufig  ungeeignete  Bekoͤstigung  erhaͤlt,
e)  wenn  ihm  Unsittliches  zugemuthet  wird,
Owennes  durch  schwere  Erkrankung  zur  Fortsetzung  des  Dienstes  unvermögend
  ist,
so  wie  überhaupt  wegen  solcher  Handlungen  der  Herrschaft,  welche,  wie  die  angeführten,
  mit  den  von  Seiten  des  Gesindes  an  die  Herrschaft  nach  der  Natur
  des  Dienstverhältnisses  zu  machenden  Anforderungen  unvereinbar  find.

5.  34.  Vor  Ablauf  der  Dienstzeit,  jedoch  nur  nach  voryergegangener  I1.  Ver  der
Aufkündigung  kann  die  Herrschaft  den  Dienstboten  entlassen:  3rolcncg
a)  wenn  demselben  die  nöthige  Geschicklichkeit  zu  den  übernommenen  Ge-  ger  Kundigung.
schäften  abgeht,
b)  wenn  nach  geschlossenem  Miethovertrage  die  Dermögens-Umstände  der
Herrschaft  dergestalt  in  Abnahme  gerathen,  dab  dieselbe  sich  entweder
ganz  ohne  Gesinde  behelfen,  oder  doch  dessen  Zahl  einschränken  muß.

5.  35.  Dienstboten  dürfen  vor  Ablauf  der  Dienstzeit,  jedoch  nur  nach
vorhergegangener  Aufkündigung  den  Dienst  verlassen:
a)  wenn  die  Herrschaft  den  bedungenen  Lohn  in  den  festgesetzten  Terminen
nicht  richtig  zahlt,
b)  wenn  die  Herrschaft  das  Gesinde  einer  öffentlichen  Beschimpfung  aussetzt,
c)  wenn  der  Dienstbote  durch  Heirath  oder  auf  andere  Art  zur  Anstellung
einer  cigenen  Wirthschaft  vortheilhafte  Gelegenheit  erhält,  welche  durch
Aushaltung  der  Dienstzeit  versäumt  werden  würde,
wenn  der  Dienstbote,  dessen  Bruder  zum  Militairdienste  eingestellt  wird,
nach  dem  Zeugnisse  der  Kreisbehörde  zur  Ernährung  und  Unterstützung
seiner  Familie  erforderlich  ist,
Tc)  wenn  das  Haupt  der  Familie  oder  dasjenige  Mitglied  derselben,  für
dessen  besondere  Bedienung  das  Gesinde  gemiethet  worden  ist,  stirbt.
Jahrgang  189#.  (Nr.  2491.)  62  5.  36.
        <pb n="494" />
        —  416  —

§  36.  In  allen  Fällen,  wo  der  Miethsvertrag  innerhalb  der  Dienstzeit,
  sedoch  nur  nach  vorhergegangener  Aufkündigung  ausgehoben  werden  darf,
muß  dennoch  das  laufende  Viertelfahr,  und  bei  monaksweise  gemiethetem  Gesinde,
  der  laufende  Monat  ausgehalten  werden.

#.  37.  Wenn  die  Eltern  des  Dienstboten  wegen  einer  erst  nach  der
(Vermiethung  vorgefallenen  Veränderung  ihrer  Umstände  denselben  in  ihrer
Wirthschaft  nicht  entbehren  können,  oder  der  Dienstbote  in  eigenen  Angelegenheiten
  eine  weite  Reise  zu  unternehmen  gensthigt  wird,  so  kann  er  zwar  ebenfalls
  seine  Entlassung  fordern,  er  muß  aber  alsdann  einen  anderen  tauglichen
Dienstboten  statt  seiner  stellen  und  sich  mit  demselben  wegen  Kost  und  Lohn,
ohne  Schaden  der  Herrschaft,  absinden.

Was  bel  Aaf-  #5.  38.  In  allen  Fällen,  wo  die  Herrschaft  einen  Diensiboken  während
nms  der  Dienstzeit  mit  oder  ohne  Aufkündigung  zu  entlassen  berechtigt  ist,  kann  der
Ptenvor  der  En-  Dienstbote  Lohn  und  Kost  oder  Kostgeld  nur  nach  Verhältniß  der  Zeit  fordern,
Pie  an  während  welcher  er  wirklich  gedient  hat.
r  drn  goe
5§.  39.  Ein  Gleiches  gilt  von  denjenigen  Fällen,  in  denen  der  Dienstbote
wegen  einer  ihm  zugestoßenen  Krankheit,  oder  nach  vorgängiger  Aufkündigung,
den  Dienst  verlassen  darf.

#5  .  40.  In  den  übrigen  Fällen,  in  denen  der  Dienstbote  sofort  und
ohne  Aufkündigung  den  Dienst  zu  verlassen  berechtigt  ist,  muß  die  Herrschaft
demselben  Lohn  und  Kost  für  die  Dauer  der  Kündigungsfrist  geben.

Nochtliche  gol-  5.  41.  Wenn  die  Herrschaft  aus  anderen  als  gesehmähbigen  Ursachen

gaelner  rie  das  Gesinde  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  entlähßt,  so  muß  dieses  sich  wegen  der

jenen  Entlese  Wiederaufnahme  an  die  Polizei-Behörde  wenden,  welche  die  Herrschaft  zur
Fortsetzung  des  Dienstvertrags  aufzufordern  hat.  Bleibt  diese  Aufforderung
fruchtlos,  so  muß  die  Herrschaft  dem  Gesinde  Lohn  und  Kost  für  die  Dauer
der  Kündigungsfrist  geben.

u10  ge  §.  42.  Gesinde,  welches  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  ohne  gesetzmäßige
1.a  ssnnn  Ursache  den  Dienst  verläßt,  muß  von  der  Polizei-Behörde  auf  Verlangen  der
erlalsung  dis  Herrschaft  durch  Zwangsmittel  zur  Fortsetzung  desselben  angehalten  werden,  wenn
die  Herrschaft  es  nicht  vorzieht,  sich  mit  dem  Schadenersatz  zu  begnügen.  Das

Ge-
        <pb n="495" />
        —  417  —

Gesinde  hat  im  letzteren  Falle  nicht  nur  diesen  Schadenersatz  zu  leisten,  sondern
ist  auch  mit  einer  Polizeistrase  von  1  bis  5  Thalern  zu  belegen.

5.  43.  Die  HSerrschaft  ist  verpflichtet,  dem  Gefinde  bei  dessen  Abzuge  Entosne
ein  der  Wahrhelt  gemäßes  Zeugniß  über  die  von  demselben  geleisteren  Dienste  3  ugnls.
auszustellen.

5s.  44.  Werden  dem  Gesinde  in  diesem  Zeugnisse  Beschuldigungen  zur
Last  gelegt,  die  sein  weiteres  Fortkommen  hindern  wuͤrden,  so  kann  dasselbe  auf
polizeiliche  Untersuchung  antragen.

§  45.  Wird  bei  dieser  Untersuchung  die  Beschuldigung  ungegruͤndet
befunden,  so  muß  die  Polizei-Behörde  dem  Gesinde  ein  Zeugniß  auf  Kosten
der  Herrschaft  ausfertigen  lassen.

5  .  46.  Hat  hingegen  die  Herrschaft  einem  Gesinde,  welches  sich  grober
Laster  und  Veruntreuungen  schuldig  gemacht  hat,  das  Gegentheil  wider  besseres
Wissen  bezeugk,  so  muß  sie  für  allen  einem  Dritten  daraus  entstehenden  Schaden
  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Grundsätzen  haften,  und  verfällt  in  eine
Geldstrafe  von  1  bis  5  Thalern.

§.  47.  So  weit  es  nur  darauf  ankommet,  die  Erfüllung  gegenseitiger  r  ire
erbindlichkeiten  während  des  bestehenden  Dienstes,  ferner  die  Annahme  oder
den  Antritt,  das  Behalten  oder  Bleiben,  den  Abzug  oder  die  Entlassung  des
Gesindes,  endlich  die  Ertheilung  eines  Abschieds-Zeugnisses  von  Seiten  der
Herrschaft  zu  bewirken,  entscheidet  die  Polizei-Behörde  und  setzt  ihre  Entscheidung
  sofort  in  Wollzug.

5§s.  48.  Mit  Ausnahme  der  Streitigkeiten  über  die  Beschaffenheit  des
Emtlassungs-Zeugnisses  findet  zwar  gegen  die  Entscheidung  der  Polizei-Behörde
die  Berufung  auf  den  Rechtsweg  Statt;  bis  zur  Beendigung  desselben  behalt
es  jedoch  bei  den  polizeilichen  Anordnungen  sein  Bewenden.

§.  40.  Ueber  Ansprüche  nach  Aufhebung  des  Vertrages  hat  die  Polizei-Behörde
  niemals  zu  entscheiden.

§.  50.  In  Ansehung  der  Kompetenz  der  Behäörden  zur  Festsetzung  der
in  dieser  Ordnung  angedrohten  Strafen  verbleibt  es  bei  den  in  den  verschiede-(Nr.
  2493.)  nen
        <pb n="496" />
        —  418  —

nen  Landestheilen  bestehenden  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  Kompetenz
in  Strassachen,  doch  sollen  die  in  den  §6.  12.  und  42.  bestimmten  Strafen
auch  im  Bezirke  des  Appellations-Gerichtshofes  zu  Köln  von  den  Polizel-Verwaltungs-Behörden
  festgesetzt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Erdmannsdorf,  den  19.  August  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Boyen.  Mühler.  Eichhorn.  v.  Savigny.  Frh.  v.  Bülow.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Arnim.  Flottwell.
        <pb n="497" />
        —  419  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Nr.  34.  m

 

(Nr.  2495.)  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschafe.
  Vom  20.  August  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

Nachdem  für  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Halle  in  der
Richtung  auf  Merseburg,  Weißenfels,  Naumburg,  Weimar,  Erfurt,  Gotha  nach
Eisenach,  und  von  dort  weiter  bis  gegen  die  Kurfürstlich  Hessische  Gränze  bei
Gerstungen,  unter  der  Benennung:

Thüringische  Eisenbahngesellschaft

eine  Aktien-Gesellschaft  mit  einem  vorldufig  auf  Neun  Millionen  Thaler  festgesetzten
  Grundkapitale  gebildet  worden  ist,  wollen  Wir,  mit  Rücksicht  auf
den  am  20.  Dezember  1841.  mit  der  Kurfürstlich  Hessischen,  der  Großherzoglich
  Sachsen-Weimar-Eiscnachischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Koburgund
  Gothaischen  Negierung  abgeschlossenen  Verktrag,  die  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Halle  nach  Cassel  u.  s.  w.  betreffend,  so  wie  auf  den  hiernächst
  am  19.  April  1844.  mit  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachischen
  und  der  Herzoglich  Sachsen-Koburg=  und  Gothaischen  Regierung
vereinbarten  ferneren  Vertrag,  die  Ausführung  der  Thüringischen  Eisenbahn
betreffend,  zur  Anlage  des  in  Unserem  Gebiete  gelegenen  Theils  der  Eingangs
  bezeichneten  Eisenbahn  hierdurch  Unsere  landesherrliche  Zustimmung  ertheilen,
  auch  die  obengedachte  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft  als  eine  Aktien-Gesellschaft
  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Aktien.  Gesellschaften
vom  9.  November  1843.  hiermit  bestätigen,  und  das  Statut  dieser  Gesellschaft
wie  solches  nach  Inhalt  der  Anlage  festgestellt,  und  von  dem  Verwaltungsrathe,
so  wie  von  der  Direktion  der  Gesellschaft  unkerm  3.  und  5.  August  1844.  vollzogen
  worden  ist,  in  allen  Punkten  genehmigen.

Zugleich  bestimmen  Wir,  daß,  soweit  nicht  in  dem  obenerwähnten  Statute
  besondere  Festsetzungen  getroffen  worden,  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  ergangenen  allgemeinen  Vorschriften,
  namentlich  diesenigen  über  die  Expropriation,  nebst  den  besonderen  Bestimmungen
  und  Maaßgaben,  welche  in  den  obengedachten  Staatsverträgen  vom
20.  Dezember  1841.  und  vom  10.  April  1844.  enthalten  sind,  auf  die  vorbezeichnete
  Eisenbahnunternehmung  Anwendung  funden  sollen.

Jahrgang  1844.  (Nr.  270).)  «  63  Die

 

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  September  1814.)
        <pb n="498" />
        Die  gegenwärtige  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  soll  nebst  dem
bestätigten  Statute  und  den  mehrgedachten  Scaatsverkrägen  vom  20.  Dezember
1841.  und  vom  19.  April  1844.  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  gemacht
werden.

Gegeben  Erdmannsdorf,  den  20.  August  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Flottwell.

 

Statu  t

der

Thüringischen  Eisenbahngesellschaft.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

5.  1.  Ur  der  Benennung:
Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft

verbindet  sich  eine  mit  den  Rechten  einer  suristischen  Person  versehene  Aktien-Gesellschaft
  zum  Bau  und  Betriebe  einer  Eisenbahn,  welche,  an  die  Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger
  Eisenbahn  sich  unmittelbar  anschließend,  von  Halle  in  der
Richtung  auf  Merseburg,  Weißenfels,  Naumburg,  Weimar,  Erfurt,  Gotha  bis
nach  Eisenach  führt  und  demnächst  weiter  bis  gegen  die  Kurfürstlich  Hessische
Grenze  bei  Gerftungen  fortgesetzt  werden  soll,  wenn  die  Fortführung  der  Bahn
entweder  über  Rotenburg  nach  Cassel  oder  über  Meiningen  und  Koburg  nach
Bamberg  sichergestellt  seyn  wird.

Die  Festsetzung  der  Bahnlinie  und  des  Bau-Projekts  bleibt  der  Königlich
  Preußischen,  der  Grohherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachischen  und  der
Herzoglich  Sachsen-Koburg-  und  Gothaischen  Regierung  vorbehalten.

Die  auf  Veranlassung  der  drei  hohen  Regierungen  gefertigten  technischen
Vorarbeiten  sind  von  der  Gesellschaft  gegen  Erstattung  der  aufgewendeten  Kosten
zu  übernehmen.

§S#.  2.  Die  Gesellschaft  hat  außer  den  in  gegenwärtigem  Statute  enthaltenen
  Bestimmungen  auch  die  Bestimmungen  des  Bertrages  zwischen  Preußen,
Kurhessen,  Sachsen-Weimar-Eisenach  und  Sachsen-Koburg  und  Gotha,  die
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Halle  nach  Cassel  u.  s.  w.  betreffend,  vom  20.
Dezember  1841.,  so  wie  des  Vertrages  zwischen  Preußen,  Sachsen-Weimar=Eisenach
  und  Sachsen-Koburg  und  Gotha,  die  Ausführung  der  Thüringischen
Eisenbahn  betreffend,  vom  19.  April  1844.,  als  sie  bindende  Porschristen  anzuerkennen.


5.  3.  Sofern  die  drei  betheiligten  hohen  Regierungen  ihre  Zustimmung
dazu  ertheilen,  kann  die  Gesellschaft  das  Unternehmen  sowohl  auf  ie  von

weig-
        <pb n="499" />
        —  421  —

Zweigbahnen,  als  auch  auf  die  oben  (5.  1.)  gedachte  Forkfühung  der  Bahn  nach
Bamberg  erstrecken.

Dieselbe  isi  befugt,  den  Transport  auf  der  Bahn  fär  eigene  Rechnung
zu  betreiben,  und  wird,  wenn  andere  Unternehmer  den  Transport  besorgen  möchten,
  davon  ein  Bahngeld  erheben.  Die  Direktion  der  Gesellschaft  ist  ermächtigt,
mit  Zustimmung  des  Verwaltungsraths  und  unker  Genchmigung  der  drei  hohen
Regierungen,  auch  auf  andern  Bahnen  den  Betrieb  für  eigene  Rechnung  zu
übernehmen  und  deshalb  Derträge  abzuschließen.

56.  4.  Der  Tarif,  sowohl  für  die  Güter,  als  für  die  Personen-Beförderung,
  so  wie  der  Tarif  für  das  Bahngeld,  imgleichen  jede  Aenderung  dieser
Tarife  bedarf  der  Genehmigung  der  drei  hohen  Regierungen.  Auch  bleibt  denselben
  nicht  nur  die  Genehmigung,  sondern,  um  das  nothwendige  Ineinandergreisen
  mit  den  Fahrten  auf  anderen  Bahnen  zu  sichern,  auch  die  Abanderung
der  Fahrpläne  vorbehalten.

§.  5.  Die  Gesellschaft  hat  ihr  Domizil  in  Erfurt  und  ihren  ordentlichen
  Gerichtsstand  bei  dem  dortigen  Königlichen  Land=  und  Stadtgerichte,
jedoch  unbeschadet  des  besondern  Gerichtsstandes,  welchen  dieselbe  vor  anderen
Königlich-Preußischen,  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachischen  und  Herzjoglich
  Sachsen-Koburg  und  Gothaischen  Gerichtsstellen  nach  der  bestehenden
Landesgesetzgebung  anzuerkennen  hat.

&amp;amp;4¼.  6.  Das  zum  Bau  der  §.  1.  bezeichncten  Bahn  nebst  Zubehör,  zur
Anschaffung  des  Betriebmaterials  und  Inventars,  zur  Verzinsung  der  Einjahlungen
  und  Bestreitung  der  Generalkosten  bis  zu  dem  §.  7.  bestimmten  Zeitpunkte
  erforderliche  Kapital  wird  vorldufsig  auf

„Neun  Millionen  Thaler“
sestgesetzt,  und  durch  Aktien  zu  Einhundert  Thalern  ausgebracht.

Von  diesem  Kapitale  übernehmen  die  drei  hoben  Regierungen  den  vierten
  Theil  mit  2,250,000  Thalern,  worüber  besondere  Staats-Akien  ausgefertigt
werden;  die  übrigen  drei  Viertheile  mit  6,750,000  Thalern  werden  durch  Privat-Aktien
  beschafft.

5.  7.  Die  definitive  Feststellung  des  nöthigen  Kapitals  erfolgt  durch  die
Direktion  mit  Zustimmung  des  Verwaltungsrathes  und  unter  Genehmigung  der
drei  hohen  Regierungen  nach  Ablauf  desjenigen  Jahres,  in  welchem  der  Betrieb
auf  der  ganzen  Bahn  von  Halle  bis  Eisenach  eröffnet  wird.  Sollte  sich  dabei
ein  Mehrbedarf  über  den  angenommenen  Betrag  von  9,000,000  Thalern  herausstellen,
  so  wird  dieser  Mehrbedarf  nach  der  Bestimmung  der  drei  hohen  Regirrungen
  entweder  durch  Erhöhung  des  Aktienkapitales  oder  durch  eine  Anleihe
ausgebracht.

§.  8.  Jeder  Zeichner  einer  Aktie  ist  Mitglied  der  Gesellschaft  (Akrionair),
  unterwirft  sich  dem  Statute  derselben  und  nimmt  an  dem  Gewinne
und  Perluste  nach  Verhältniß  seines  Akrtienkapitals  Antheil.  Er
scheidet  durch  Verdußerung  des  Quittungsbogens  (5§.  13.)  aus  der  Gesellschaft,
  jedoch  vorbehaltlich  der  fortbestehenden  WVerhaftung  (§.  15.).  Der  rechtmäßige
  Erwerber  des  Quittungsbogens  wird  Mitglied  der  Gesellschaft.  Jeder
Vorzeiger  eines  auf  seinen  Namen  ausgestellten  oder  auf  ihn  übertragenen
Quiktungsbogens  wird  Seitens  der  Gesellschaft  als  legitimirker  Eigenthümer

(Nr.  21085.)  63°  an-
        <pb n="500" />
        angesehen.  Die  Richtigkeit  der  Legitimation  zu  pruͤfen,  ist  die  Direktion  zwar
befugt,  aber  nicht  verpflichtet.  Nach  erfolgter  Ausfertigung  der  Aktien  wird
jeder  Inhaber  einer  Aktie  Mitglied  der  Gesellschaft  und  als  solches  durch  Vorzeigung
  der  Aktie  legitimirt.

§#.  0.  Ueber  den  Kapitalsbetrag  seiner  Aktien  hinaus  ist  kein  Aktionair
  zu  Zahlungen  verpflichtet,  der  Fall  der  Konventionalstrase  (s.  16.)  ausgenommen.


##  10.  Zur  Bildung  eines  Reservesonds  für  auberordentliche  Fälle
und  für  VDermehrung  der  Betriebsmittel  wird  aus  dem  Ertrage  des  Unternehmens
  jährlich  mindestens  ein  halbes  Prozent  des  Aktienkapitals  vorweg  entnommen.
  Dieser  Zuschuß  kann  bei  sich  ergebendem  Bedürfnisse  unter  Genehmigung
der  drei  hohen  Regierungen  von  der  Oirektion  bis  auf  ein  Prozent,  mit  Zustimmung
  des  Verwaltungsrathes  aber  noch  über  diesen  Betrag  hinaus,  erhöht
  werden.  Doch  darf  sich  der  Bestand  des  Reservefonds  nicht  höher  als
auf  fünf  Prozent  des  Aktienkapitals  belaufen.

S.  11.  Die  statutenmäßig  zu  erlassenden  öffentlichen  Aufforderungen
oder  Bekanntmachungen  werden  als  gehörig  bewirkt  erachtet,  wenn  sie  in  der
Allgemeinen  Preutischen  Zeitung,  dem  Beiblatte  zur  Weimarischen  Staats=Zeitung,
  der  Gothaischen  privilegirten  Zeitung  und  der  Leipziger  Zeitung  erschienen
  sind.  Im  Falle  des  Eingehens  eines  dieser  Blätter  hat  die  Direktion  in
denzet  anderen  das  an  dessen  Steelle  tretende  ein  für  allemal  bekannt  zu
machen.  '

II.  Besondere  Bestimmungen.
A.  Von  den  Aktien,  Zinsen  und  Dividenden.

§.  12.  Die  Einzahlung  des  von  den  drei  hohen  Regierungen  übernommenen
  Aktienkapitals  von  2,250,000  Thlr.  erfolgt,  nachdem  das  Privataktien-Kapital
  (s.  6.)  vollständig  cingezahlt  worden,  auf  den  Antrag  der  Direktion
nach  Maaßgabe  des  Bedarfs  in  angemessenen  Raten.  Ueber  den  von  jeder
betheiligten  Regierung  eingezahlten  Betrag  wird  derselben  Seitens  der  Direktion
  eine  Aktie  ausgefertigt,  welche  von  drei  Direktionsmitgliedern  oder  Steellvertretern
  zu  unterschreiben  ist.

,  S.  13.  Die  Privataktien  werden  nach  dem  anliegenden  Schema  auf

Hoͤhe  von  100  Thlrn.  stempelfrei  ausgefertigt  und  erst  dann  ausgegeben,

wenn  der  volle  Betrag  für  dieselben  zur  Gesellschaftskasse  berichtigt  ist;  sie  wer-2n.

  von  wenigstens  zwei  Direktionsmitgliedern  oder  Stellvertretern  unterrieben.


Bis  zur  Ausfertigung  dieser  Aktien  werden  mit  Nummern  bezeichnete
Quittungsbogen  ausgegeben,  auf  denen  über  die  Einzahlungen  von  dem  zur
Empfangnahme  bestellten  Beamten  unter  Mitunterschrift  eines  Mitglieds  der
Direktion  quittirt  wird.  Diese  Quittungsbogen  werden  auf  den  Namen  des
ursprünglichen  Aktienzeichners  ausgestellt,  und  zwar  in  der  Art,  daß  jeder  Zeichner
  für  sämmtliche  von  ihm  gezeichnete  Aktien,  so  lange  nicht  die  Kreilalsung
von  der  persönlichen  Verhaftung  (§.  15.)  erfolgt  ist,  nur  einen  einzigen  Quittungsbogen
  erhaltt.

5.  14.
        <pb n="501" />
        —  423  —

s.  14.  Die  Höhe  und  den  Zeitpunkt  der  auf  die  Privataktien  zu
leistenden  Einzahlungen  sebt  die  Direktion  sest.  Die  Einforderung  geschieht
durch  zweimalige  Bekanntmachung  in  den  §.  11.  bezeichneten  Blättern  dergestalt,
  daß  die  letzte  Insertion  spatestens  vier  Wochen  vor  dem  letzten  Einzahlungstage
  erfolgen  muß.

5  15.  Die  ursprünglichen  Aktienzeichner  sind  für  den  vollen  Nominalbetrag
  ihrer  Akeien  verhaftet,  und  können  sich  von  dieser  erpflichtung
durch  Uebertragung  ihrer  Rechte  an  Andere  nicht  befreien.  Dem  Verwaltungs=Rathe
  der  Gesellschaft  ist  es  jedoch  vorbehalten,  sobald  40  Prozent  eingezahlt
sind,  auf  den  Antrag  der  Direktion  die  Freilassung  der  ursprünglichen  Aktienzeichner
  von  der  ferneren  Verhaftung  zu  beschliehen.  Bis  dahin  werden  alle
-  als  für  Rechnung  des  ursprünglichen  Aktienzeichners  geschehen
crachtet.

§.  16.  Zahlt  ein  Aktionair  einen  nach  §s.  14.  eingeforderten  Einschluß
nicht  spadtestens  an  dem  bestimmten  letzten  Zahlungstage  ein,  so  verfällt  er  für
jeden  Aktienbetrag  von  100  Thlrn.  in  cine  Konventionalstrafe  von  zwei  Thalern.
Es  wird  sodann  unter  zweimaliger  öffentlicher  Bekanntmachung  (5§.  11.)  der
Inhaber  unter  Angabe  der  Nummer  des  Quittungsbogens  aufgefordert,  die
rückständige  schuldige  Rate  nebst  der  Konventionalstrafe  einzuzahlen.

Erfolgt  auch  dann  innerhalb  vier  Wochen  nach  der  letzten  Einrückung
der  Bekanntmachung  die  Zahlung  der  rückständigen  Rate  und  der  Strafe  nicht,
so  verfallen  die  auf  den  betreffenden  Quiktungsbogen  gemachten  Einzahlungen
der  Gesellschaft;  der  Bogen  selbst  wird  für  ungültig  erklärt  und  dies  öffentlich
bekannt  gemacht.  Statt  des  für  ungültig  erklärten  Quittungsbogens  wird  ein
anderer,  welcher  die  nämlichen  Rechte  und  Pflichten,  wie  der  frühere,  begründet,
ausgefertigt,  und  zum  Besten  der  Gesellschaft  an  der  Berliner  Börse  durch
einen  vereideten  Makler  verkauft.

So  lange  jedoch  die  persönliche  Werpflichtung  des  ursprünglichen  Aktienzeichners
  dauert  (s.  15.),  ist  die  Direktion  auch  berechtigt,  denselben  wegen  der
rückständigen  Einzahlung  und  der  verwirkten  Konventionalstrase  in  gerichtlichen
Anspruch  zu  nehmen.

§5.  17.  Nach  erfolgter  Einzahlung  des  ganzen  Nominalbetrages  werden
die  Privataktien  gegen  Rückgabe  der  Quittungsbogen  ausgehändigt.  Die  Richtigkeit
  der  Legitimakion  desjenigen,  der  den  Quittungobogen  präsentirt,  um  die
Aktie  in  Empfang  zu  nehmen,  ist  die  Direktion  zu  prüfen  zwar  berechtigt,  aber
nicht  verpflichtet,  und  es  finden  Ansprüche  dritter  an  die  Gesellschaft  nach  ersolgter
  Aushändigung  der  Aktie  nicht  weiter  Statt.

#5.  18.  Das  engete  Aktienkapikal  wird  während  der  Bauzeit  bis
zum  Schlusse  desjenigen  Jahres,  in  welchem  der  Betrieb  auf  der  ganzen  Bahn
von  Halle  bis  Eisenach  eröffnet  wird,  mit  vier  Prozent  jährlich  verzinset.  Die
Zinsen  werden  aus  dem  Baufonds  entnommen,  so  weit  sie  nicht  schon  aus  dem
während  der  Bauzeit  durch  den  Betrieb  aufkommenden  Ertrag  gedeckt  werden.  —
Die  Verzinsung  der  Staatsaktien  (5.  12.)  läust  vom  Schlusse  des  Monats
an,  in  welchem  der  entsprechende  Betrag  eingezahlt  worden  ist.

Die  GVerzinsung  der  einzelnen  Einzahlungen  auf  die  Privataktien  beginnt
  mit  dem  in  der  Ausschreibung  bestimmten  Schlußeinzahlungstage.  Zi

(Nr.  2195.)  e-
        <pb n="502" />
        Berichtigung  der  Zinsen  bis  zur  letztten  Theilzahlung  geschieht  durch  Abrechnung
  auf  die  jedesmaligen  ferneren  Theilzahlungen.  Die  über  die  letzteren  auf
die  Quittungsbogen  zu  setzenden  Vermerke  enthalten  daher  zugleich  den  Beweis
der  erfolgten  Berichtigung  der  von  den  früheren  Einzahlungen  bis  dahin  aufgelausenen
  Zinsen.  Durch  Zession  eines  Quittungsbogens  wird  das  Recht  auf
die  Zinsen  der  Einzahlungen,  auch  ohne  daß  deren  besondere  Erwähnung  geschieht,
  mitübertragen.

§.  10.  Von  dem  Zeitpunkte  ab,  mit  welchem  die  im  §.  18.  festgesetzte
Verzinsung  aus  dem  Baufonds  aufhört,  werden  die  nach  Abzug  der  laufenden
(Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebskosten,  sowie  des  zum  Reservefonds
fließenden  Betrages  (5.  10.)  verbleibenden  Einnahmeüberschüsse,  —  der  Reinkeren
  —  jüährlich  als  Dividende  auf  sämmtliche  Staats=  und  Privataktien
vertheilt.

§5.  20.  Sollte  der  Reinertrag  eines  Betriebsjahres  sich  nicht  auf  drei
Prozent  für  das  ganze  Aktienkapital  belaufen,  so  verzichten  die  drei  hohen  Regierungen
  auf  die  Dividende  für  die  Staatsaktien  insoweit  als  es  nöthig  ict,
um  für  die  Privataktien  eine  Dividende  von  drei  Prozent  zu  gewähren.  Dieses
  Nachstehen  der  Staatsaktien  hört  jedoch  nach  Ablauf  der  ersten  dreißig
Betriebsjahre  auf,  und  fällt  schon  innerhalb  dieses  Zeitraumes  hinweg,  wenn
nach  den  ersten  zehn  Betriebsjahren  in  fünf  auf  einander  folgenden  Jahren  für
das  ganze  Aktienkapital  jährlich  eine  Dividende  von  vier  Prozent  oder  darüber
aufkommt.

K.  21.  Mit  jeder  Aktie  werden  für  eine  angemessene  Anzahl  von  Jahren
  Dividendenscheine  ausgegeben,  welche  nach  Ablauf  des  letzten  Jahres
durch  neue  erseht  werden.  Sie  sind  nach  dem  beigefügten  Schema  auzzufertigen
  und  von  mindestens  Einem  Mitgliede  der  Direktion  zu  unterschreiben.

Dividendenscheine,  welche  innerhalb  vier  Jahren  von  der  WVerfallzeit  ab
gerechnet,  nicht  erhoben  werden,  verfallen  zum  Dortheil  cines  für  die  Beamten
der  Gesellschaft  zu  bildenden  Pensions=  und  Unterstützungsfonds.

#5  .  22.  Sind  Aktien  oder  Quittungsbogen  angeblich  vernichtet  wotrden,
verloren  gegangen  oder  sonst  abhänden  gekommen,  so  müssen  solche  öffentlich
aufgeboten  und  mortifizirt  werden,  bevor  eine  neue  Ausfertigung  erfolgen  kann.

Der  Gerichtsstand  für  diese  Aufgebote  ist  das  Königliche  Land=  und
Stadtgericht  zu  Erfurt.

B.  Von  den  General-Versammlungen.  z

§.23.UeberbesonderswichtigeAngelegenheitendechsellschafkwirdin
General-Versammlungen  ihrer  Mitglieder  Beschluß  gefaßt.  Eine  solche
(Versammlung  wird  in  jedem  Jahre,  der  Regel  nach  im  zweiten  Quartale  geteln,
  jedoch  auch  außerordentlich  einberufen,  so  oft  es  von  den  drei  hohen

egierungen,  dem  Verwaltungorathe  oder  der  Direktion  für  nöthig  erachtet  wird.

5  24,.  Die  Heneral=  Bersammlungen  werden  von  der  Oirektion  berufen
und  abwechselnd  in  Halle,  Merseburg,  Weißenfels,  Naumburg,  Apolda,  Weimar,
  Erfurt,  Gotha  und  Eisenach  gehalten,  wenn  nicht  nach  dem  Ermessen  der
Direktion  besondere  Gründe  vorliegen,  sie  in  deren  Sitze  anzuberaumen.

Die  Einladung  erfolgt  durch  dreimalige  Bekanntmachung.  Die  lzu#

.  n-
        <pb n="503" />
        —  425  —

Inserton  muß  spätestens  vierzehn  Tage  vor  dem  Tage  der  Versammlung
erfolgen.

§.  25.  Jede  der  drei  hohen  Regierungen  wird  in  den  General-Versammlungen
  durch  das  von  Ihr  zu  bestellende  Direktions-Mikglied  (§.  45.),
welches  nicht  Akionair  zu  seyn  braucht,  vertreten,  und  übt  durch  dieses  Ihr
Stimmrecht  aus.  Denselben  steht  in  jeder  General-[Versammlung  ein  Viertheil
  der  gesammten  Stimmen  zu,  und  zwar  dergestalt,  daß  von  diesem  Viertheil
  auf  Preußen  e,  auf  Sachsen-Weimar-Eisenach  1½  und  auf  Sachsen-Koburg
  und  Gotha  ###  fallen.

s.  26.  An  den  General-(VBersammlungen  können  nur  solche  Aktionaire
Theil  nehmen,  welche  mindestens  fünf  Aktien  oder  dieser  Aktienzahl  enereherde.
Quittungöbogen  besitzen.  Der  Besitz  von  fünf  bis  zehn  Aktien  gewährt  Eine
Stimme;  beim  Besitze  einer  größeren  Anzahl  steht  jedem  Theilnehmer  für  je
zehn  Aktien  Eine  Stimme  zu;  eine  größere  Anzahl  als  zehn  Stimmen  kann
jedoch  kein  Privataktionair  fr  sich  in  Anspruch  nehmen.

Bei  Zählung  der  Stimmen  werden  die  eigenen  des  Aktionairs  mit  denen
  seiner  Machtgeber  dergestalt  zusammengerechnet,  daß  ein  in  der  Versammlung
  anwesender  Aktionair  für  sich  und  als  Vevollmächtigter  anderer  Aktionaire
zusammen  höchstens  zehn  Seimmen  ethält.

5.  27.  Der  General-Versammlung  beizuwohnen  und  darin  die  Rechte
der  Aktionaire  auszuüben,  sind  nur  diesenigen  berechtigt,  welche  spaätestens  8  Tage
vor  der  Versammlung  die  von  ihnen  eigenthümlich  besessenen  Aktien  oder  vor
deren  Ausfertigung  die  auf  ihren  Namen  lautenden  oder  ihnen  gehörig  zedirten
Quittungsbogen  in  dem  Büreau  der  Gesellschaft,  oder  sonst  auf  eine  der  Direktion
  genügende  Weise  niedergelegt,  und  dadurch  die  Zahl  der  Stimmen,  zu
welchen  sie  berechtigt  sind,  nachgewiesen  haben.  Hierüber  empfangen  sie  eine
Bescheinigung,  welche  zugleich  als  Einlaßkarte  in  die  Versammlung  dient.  Es
steht  jedoch  den  Aktionairen  auch  frei,  ihre  Aktien  oder  Quittungsbogen  spätestens
8  Tage  vor  der  General-Versammlung  nur  bei  einem  von  der  Direktion  zu
bestimmenden  Beamten,  welcher  dieselben  nach  der  Nummer  zu  verzeichnen  hat,
anzumelden  und  vorzuzeigen,  die  Aktien  oder  Quittungsbogen  selbst  aber  in  ihrem
  Besic  zu  behalten.  Dieselben  empfangen  über  die  geschehene  Anmeldung
eine  Bescheinigung,  die  gleichfalls  als  Einlaßkarte  in  die  General-Wersammlung
dient;  sse  sind  aber  schuldig,  alsdann  außer  der  Bescheinigung  die  Aktien  oder
Quittungsbogen  selbst  beim  Eintritt  in  die  Dersammlung  an  einen,  von  der  Direktion
  zu  bestimmenden  Beamten,  der  dieselben  mit  den  Nummern  des  bei  der
Anmeldung  ausgenommenen  PVerzeichnisses  zu  vergleichen  hat,  vorzuzeigen.  Das
nach  den  beim  Eintritt  in  die  General-Versammlung  vorgezeigten  Bescheinigungen
  zu  fertigende  und  von  der  Direktion  zu  attestirende  Verzeichniß  liefert
den  Nachweis  der  Zahl  der  anwesend  gewesenen  Aktionaire  und  der  ihnen  zugestandenen
  Stimmen.  An  den  nächsten  Tagen  nach  dem  Schlusse  der  General=(Versammlung
  können  die  deponirten  Aktien  oder  Quittungsbogen  gegen  Rückgabe
  der  darübrr  ertheilten  Bescheinigung  wieder  in  Empfang  genommen  werden.

Abänderungen  der  obigen  Bestimmungen  zur  Erleichterung  der  Legitimation
  können  von  der  Direktion  unter  Zustimmung  des  Verwaltungsrathes  be-(Nr.
  2503.)  schlos-
        <pb n="504" />
        —  426  —

schlossen  werden;  es  sind  jedoch  solche  Beschlüsse  zugleich  mit  der  Einladung  zu
der  General-VDersammlung  bekannt  zu  machen.

5.  28.  Es  ist  jedem  nach  §.  27.  legitimirten  Aktionair  gestattet,  sich  durch
einen  aus  der  Zahl  der  übrigen  Aktionaire  gewählten  Bevollmächtigten  auf
Grund  einer  schriftlichen,  lediglich  der  Prüfung  der  Direktion  unterliegenden,
WVollmacht  vertreten  zu  lassen.

Moralische  Personen  werden  durch  einen  Bevollmächtigten  vertreten,
Pecche  gatweder  aus  der  Zahl  ihrer  Repraͤsentanten  erwaͤhlt,  oder  ein  Aktionait
eyn  muß.

Handlungshäuser  können  durch  ihre  Prokuraträger,  selbst  wenn  diese
nicht  Aktionaire  sind,  vertreten  werden.

Minderjsdhrige  und  Ehefrauen  dürfen  durch  ihre  Vormünder  und
Ehemänner,  wenn  diese  auch  nicht  selbst  Aktionaire  sind,  und  ohne  daß  es  für
dieselben  einer  Autorisation  oder  Vollmacht  bedarf,  vertreten  werden.
bei  hidgauen  koͤnnen  der  General-Versammlung  nur  durch  Bevollmaͤchtigte

eiwohnen.

Nichterscheinende  Aktionaire  sind  den  Beschluͤssen  der  Anwesenden
unterworfen.

d5.  20.  Regelmäßige  Gegenstände  der  Berathung  und  Beschlußnahme
der  General-Mersammlung  sind:

1)  der  Bericht  der  Direktion  über  die  Ausführung  des  Baues  und  über
wessesch  des  verflossenen  Jahres  unter  DVorlegung  des  Rechnungsusses;



2)  die  Entscheidung  uͤber  solche  Rechnungserinnerungen  des  Verwaltungs-Rathes,
  in  Betreff  deren  derselbe  sich  mit  der  rechnungslegenden  Direktion
nicht  einigen  kann,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges;

3)  die  Wahl  und  etwaige  Entlassung  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes;

4)  diejenigen  Angelegenheiten,  welche  der  General=  Versammlung  von  den
drei  hohen  Regierungen,  dem  Verwaltungsrathe,  der  Direktion,  oder
einzelnen  Aktionairen  zur  Entscheidung  vorgelegt  werden.

Bei  Berufung  einer  außerordentlichen  General-Versammlung  muß  der
Gegenstand  der  DVerhandlung  in  der  Einladung  kurz  angedeutet  werden.

#.  30.  Der  Verwaltungsrath  und  die  Direktion  sind  verpflichret,  diejenigen
  Gegenstände,  welche  sie  in  der  General-Versammlung  zur  Berathung
zu  bringen  beabsichtigen,  sich  spätestens  drei  Tage  zuvor  gegenseitig  mitzutheilen.
Besondere  Anträge  einzelner  Aktionaire  (§.  29.  zu  4.)  müssen  spatestens
acht  Tage  vor  der  General-Versammlung  dem  Vorsitzenden  der  Direktion
schriftlich  mirgetheilt  werden,  widrigenfalls  dem  Letzteren  freisteht,  den  Vortrag
darüber  bis  zur  nadchsten  General-Dersammlung  zu  vertagen.

5§.  31.  Erforderlich  ist  der  Beschluß  einer  General-VTersammlung:

1)  zur  Anlegung  von  Zweig=  und  Verbindungsbahnen;

2)  zur  Vermehrung  des  Aktien-Kapitals  und  Aufnahme  von  Darlehnen
auf  Prioritäts-Obligarionen  mit  Ausnahme  des  im  §&amp;amp;.  7.  gedachten  Falles;

3)  zur  Abänderung  und  Ergänzung  der  Statuten;

4)  zur  Aushebung  der  Beschlüsse  früherer  General-Versammlungen;

5)  zur  Auflösung  der  Gesellschaft.  Sel

o
        <pb n="505" />
        —  42  —

Soll  in  einer  ordentlichen  Dersammlung  über  irgend  einen  der  vorstehend
  zu  1.  bis  5.  verzeichneten  Gebenstände  Deschluß  gefaßr  werden,  so  ist  der
Gehenstand  der  Berathung  in  der  Einladung  zu  dieser  Versammlung  besonders
zu  bemerken.

Zur  Rechtsgültigkeit  der  Beschlüsse  zu  1.,  2.,  3.  und  b.  ist  die  Genehmigung
  der  drei  hohen  Regierungen  erforderlich.

#..  32  Der  Porsitzende  der  Direktion  führt  den  Vorsitz  in  der  General-Versammlung
  und  leitet  die  Verhandlung.  Er  bestimmt  insbesondere  die
Folgeordnung  der  zu  verhandelnden  Gegenstände,  ertheilt  das  Wort  und
setzt  das  bei  der  Abstimmung  zu  beobachtende  erfahren  fest.

Die  Beschlüsse  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit  der  anwesenden
  Aktionaire  gefaßt.  Eine  Ausnahme  findet  Statt  bei  den  Beschlüssen,
  welche  eine  Abänderung  der  Statuten  oder  Auflösung  der  Gesellschaft  festsetzen,
  indem  ein  solcher  Beschluß  nur  durch  eine  Majorität  von  zwei  Dritteln
  der  anwesenden  Stimmen  gefaßt  werden  kann.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  WVorsitenden  den
Ausschlag.

Bei  der  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  und  bei  dem
Verfahren  über  die  Decharge  haben  sich  die  Mitglieder  der  Direktion  ihrer
Stimme  zu  enthalten;  diese  Beschränkung  findet  sedoch  auf  die  von  den  drei
dohen  Regierungen  ernannten  Direktions-Mitglieder  keine  Anwendung.

5.  33.  Bei  der  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths
findet  folgendes  Verfahren  Statt:

a)  die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel,  auf  denen  jeder  anwesende  Aktionair
  eine  der  Anzahl  der  zu  Erwühlenden  gleiche  Zahl  von  Gesellschafts-Mitgliedern
  bezeichnet;

b)  als  erwählt  werden  diejenigen  erachtet,  welche  nach  Inhalt  der  Seimmzettel
  die  größte  Anzahl  der  Stimmen  (/8.  25.  und  20.)  erhalten  haben;

c)  bei  Stimmengleichheit  wird  durch  das  Loos,  nach  einer  von  dem
PVorsitzenden  in  der  Versammlung  selbst  zu  treffenden  Anordnung  bestimmt,
  wer  für  gewählt  zu  achten  ist;

4)  das  Resultat  der  Wahl  wird  in  dem  über  die  Verhandlung  aufgenommenen
  Prötokolle  registrirt;  die  Stimmzettel  aber  werden  mit  dem  Siegel
  der  Gesellschaft  verschlossen  und  bis  nach  der  nächsten  ordentlichen
General-Versammlung  aufbewahrt.

Sollten  Einer  oder  Mehrere  der  in  den  Verwaltungsrath  Gewählten
das  Amt  ausschlagen,  was  angenommen  wird,  sofern  sie  sich  nach  erfolgter
Benachrichtigung  von  der  Wahl  zur  Annahme  derselben  nicht  binnen  vierzehn
Tagen  schriftlich  bereit  erklärt  haben,  so  ktreten  Diesenigen  ein,  welche  nach  den
Gewählten  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

#S.  34.  Das  über  die  Verhandlung  jeder  General-Versammlung  aufzunehmende
  Protokoll  wird  von  einer  Gerichtsperson  oder  einem  Notar  geführt,
und  von  den  anwesenden  Mitgliedern  der  Direktion,  so  wie  von  denjenigen  Aktionairen
  unterschrieben,  welche  dies  in  der  Dersammlung  verlangen  oder  von

Jahrgang  1814.  (Nr.  2495.)  64  der
        <pb n="506" />
        —  428  —

der  Versammlung  hierzu  bestimmt  werden.  Das  Protokoll,  welchem  ein  von
der  Direktion  zu  beglaubigendes  Derzeichniß  der  erschienenen  Aktionaire  und  deren
  Stimmenzahl  beizufügen  ist,  hat  vollkommen  beweisende  Kraft  über  den
Inhalt  der  von  der  Gesellschaft  gefaßten  Beschlüsse.

C.  Vom  Verwaltungsrath.

#5  .  35.  Der  PVerwaltungsrath  besteht  aus  zwölf  Mitgliedern,  und  zwar
aus  den  drei  von  den  hohen  Regierungen  bestellten  Direktions-Mitgliedern  und
neun  andern  Mitgliedern,  welche  von  der  General-Versammlung  gewahlt.
werden  (§.  33.)

5  .  36.  Die  von  der  Gesellschaft  zu  erwählenden  Mitglieder  des  erwastungsrathes
  müssen  zehn  Aktien  oder  dieser  Aktienzahl  entsprechende  Quictungsbogen,
  welche  während  der  Dauer  des  Amtes  bei  der  Direktion  niederzulegen
  sind,  besitzen  oder  erwerben.

Nicht  wahlfdhig  sind:

1)  Die  von  der  Gesellschaft  erwählten  Direktions-Mitglieder  und  deren
Stellvertreter,  sofern  sie  nicht  von  der  Direktion  ausscheiden;

2)  Beamte  der  Gesellchoft  und  solche  Personen,  die  mit  der  Gesellschaft  in
Kontrakts-erhültnissen  stehen;

3)  Prrsonen,  welche  in  Konkurs  versunken  sind  oder  ihre  Zahlungen  eingestelt
  haben  und  nicht  im  Stande  sind,  die  vollständige  Befriedigung
ihrer  Gldubiger  nachzuweisen;

4)  Personen,  welche  über  zwei  Meilen  von  der  Bahn  entfernt  wohnen.

#.  37.  Von  den  neun  gewählten  Mitgliedern  des  Verwaltungsraths
scheiden  allsdhrlich  mit  dem  Schlusse  des  Quartals,  worin  die  ordentliche  General-Versammlung
  gehalten  wird,  drei  Mitglieder  aus,  welche  durch  neue  Wahl
in  dieser  General-Versammlung  ersetzt  werden.  .

Die  beim  Beginn  des  Unternehmens  gewaͤhlten  neun  Mitglieder  bleiben
sedoch  im  Amte  bis  zum  Schlusse  desjenigen  Quartals,  in  welchem  die  erste  ordentliche
  General-Versammlung  nach  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  ganzen
Bahn  von  Halle  bis  Eisenach  Sctakt  findet.

Das  Ausscheiden  erfolgt  nach  dem  Amtsalter  und  bei  gleichem  Amtsalter
  durch  das  Loos.

Die  ausscheidenden  Mitglieder  sind  wieder  wählbar.

#K.  38.  Jedes  von  der  Gesellschaft  gewählte  Mitglied  des  Verwaltungs-Nathes
  ist  berechtige,  sein  Amt  nach  vorgängiger  achtwöchentlicher  schriftlicher
Aufkündigung  niederzulegen,  ist  aber  zum  Ausscheiden  verpflichtet,  falls  während
der  Amtsdauer  eins  der  §.  36.  gedachten  Hindernisse  eintritt,  oder  die  General=Versammlung
  es  verlangt.

#5.  30.  Der  Ersatz  von  Mitgliedern,  die  vor  Ablauf  ihrer  Katutenmäßigen
  Amtsdauer  ausscheiden,  ersolgt  aus  denjenigen  Personen,  die  bei  der  letztvergangenen
  Wahl  die  meisten  Stimmen  nach  den  wirklich  eingetretenen  Mitgliedern
  gehabt  haben,  und  zwar  in  der  Reihenfolge  der  erhaltenen  Stimmenzahl.

S.  40.
        <pb n="507" />
        –  430—

#.  40.  Der  Verwaltungsrath  bildet  ein  Kollegium,  in  welchem  der
Vorsitzende  der  Direktion  den  Vorsitz  führt  und  die  Beschlüsse  nach  Stimmen=Mehrheit
  gefaßt  werden.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des
Vorsitzenden.

Die  Versammlungen  finden  nach  der  Bestimmung  der  Direktion  in
Erfurt,  Weimar  oder  hotßa  Statt,  und  werden  von  dem  Vorsitzenden  so  oft
veranstaltet,  als  die  Geschafte  es  erfordern.  Jedes  Mitglied  des  Verwaltungs-Raths
  ist  mindestens  sechs  Tage  vor  der  Zusammenkunft  schriftlich  dazu  einzuladen.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses,  der  auch  durch  schriftliches  Wotiren  gesaßt
  werden  kann,  ist  es  nothwendig,  daß  wenigstens  steben  Mitglieder  ihre
Stimmen  abgeben.

5.  41.  Dem  Perwaltungsrathe  steht  zu:

1)  die  Wahl  und  etwaige  Entlassung  der  vier  von  Seiten  der  Gesellschaft
zu  bestellenden  Mitglieder  der  Oireklion  umnd  ihrer  Stellvertreter  (.  45.);

2)  die  Feststellung  des  von  der  Direktion  zu  entwersenden  Ekats;

3)  die  Zustimmung  zu  den  Bahn=  und  Transportgeld-Tarifen  und  deren
Abänderung;  .

4)  die  Erhöhung  des  Reservesonds  über  Ein  Prozent  des  Anlage-Kapitals
für  ein  Jahr  (§.  10.);

5)  der  *  luß  über  die  Entlassung  der  ursprünglichen  Aktienzeichner  aus
der  persönlichen  (Verbindlichkeit  (s.  15.);

6)  die  Begutachtung  der  nach  s.  20.  dem  Veschlusse  der  General-Mersammlung
  unterliegenden  Gegenstände;

7)  die  Abnahme  der  von  der  Ditektion  zu  legenden  Bau=  und  Betriebs-Rechnung
  und  die  Ertheilung  der  Dechärge;

8)  die  Zusimmung  zur  Anlegung  eines  zweiken  Bahngeleises;

9)  die  Abhaltung  außerordentlicher  Kassenrevissonen;  *-*

10)  die  Festsetzung  der  Remuneration  der  gewählten  Direktions-Mitglieder;

11)  die  Suspension  einzelner  Mitglieder  des  Verwaltungsraths,  sedoch  nur
bis  zur  Entscheidung  der  nächsten  General-Versammlung.

5.  42.  Werden  die  vom  Verwaltungsrathe  gegen  die  Bau=  und  Betriebsrechnungen
  gemachten  Erinnerungen  nach  neinte  Meinung  durch  die  Erkldrungen
  der  Direktion  nicht  erledigt,  so  werden  sse  der  Entscheldung  der  General-Versammlung,
  und  wenn  sich  die  Direktion  oder  das  betheiligte  Mikglied  derselben
  hierbei  nicht  beruhigt,  zur  rechtlichen  Entscheidung  verwiesen.  Sind  aber
Erinnerungen  nicht  gemacht,  oder  haben  sie  ihre  Erledigung  gefunden,  so  werden
diese  Rechnungen  nebst  Belägen  auch  noch  zur  Einsscht  eines  jeden  Aktionairs
sechs  Wochen  lang  im  Büreau  der  Gesellschaft  ausgelegt.  Wenn  alsdann
innerhalb  14  Tagen  nach  diesem  Zeitpunke  keine  Einwendungen  von  Seiten  der
Aktionaire  bei  der  Direktion  oder  dem  Verwaltungorathe  eingehen,  so  ist  dieser
zur  Ertheilung  der  Decharge  an  die  Direktion  ermächtigt.  Gehen  aber  Einwendungen
  ein,  so  müssen  sse,  gleich  ursprünglichen  Erinnerungen  des  Verwaltungsrakhs,
  erst  durch  die  General=  Versammlung  und  nöthigenfalls  noch  im

Wege  Rechtens  erledigt  werden.
(Xr.  207.)  64“  8.  43.
        <pb n="508" />
        —  430  —

5.  43.  Im  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  DVerwaltungsrathe
  und  der  Direktion  über  die  §S.  41.  zu  1.,  2.,  3.,  4.  und  7.  verzeichneten
  Gegenstände  ist  die  Direktion,  Falls  dieselbe  sich  bei  der  Entscheidung
des  Verwaltungsraths  nicht  beruhigen  will,  berechtigt,  eine  gemischte  Konferenz
zu  verlangen,  in  welcher  die  streitige  Frage  von  sämmtlichen  anwesenden  Mitgliedern
  des  Verwaltungsraths  und  der  Oirektion  nach  Stimmenmehrheit  entschieden
  wird.  Den  Worsitz  in  der  gemischten  Konferenz  führt  der  Vorsitzende
des  Verwaltungoraths,  dessen  Votum  auch  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag
  giebt.  Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  einer  gemischten  Konferenz  ist
nöthig,  daß  sowohl  die  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  als  der  Oirektion
jede  für  sich,  wenigstens  in  beschlußsahiger  Zahl  ihre  Stimmen  abgegeben  haben.
In  gleicher  Weise  wird  in  gemischter  Konferenz  über  diejenigen  Gegenstände
berathen  und  beschlossen,  welche  nach  S§.  3.,  7.  und  27.  der  gemeinsamen  Bestimmung
  der  Gesellschafts-Dorstände  anheimgegeben  sind.

§K.  44.  Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  erhalten  außer  ihren
baaren  Auslagen,  deren  Festsetzung  von  dem  Kollegium  erfolgt,  keine  Remuneration.
  Die  Auslagen  derselben  an  Reisekosten  und  Diäten  werden  von  dem
Vorsitzenden,  andere  Auslagen  von  dem  Kollegium  selbst  festgesetzt.

 

D.  Von  der  Direktion.

§.  45.  Die  Direktion  der  Gesellschaft  hat  in  Erfurt  ihren  Sitz,  und
besteht  aus  sieben  Mitgliedern.  Drei  Mitglieder  werden  von  den  hohen  Regierungen
  ernannt,  denen  es  vorbehalten  bleibt,  für  jedes  derselben  einen  Stellvertreter
  zu  bestellen.  Die  übrigen  vier  Direktionsmitglieder,  imgleichen  vier
Stellvertreter  für  dieselben  werden  durch  Wahl  des  Verwaltungsrathes  (§.  41.)
aus  der  Zahl  der  in  Erfure,  Weimar  und  Gotha  wohnenden  Aktionaire  bestellt,
und  zwar  muß  aus  jeder  dieser  drei  Städte  mindestens  ein  Mitglied  und  ein
Stellvertreter  erwählt  werden.

#5.  46.  Die  von  den  drei  hohen  Regierungen  zu  ernennenden  Direktions-Mitglieder
  und  deren  Stellvertreter  brauchen  nicht  Aktionaire  zu  seyn.

Die  von  der  Gesellschaft  durch  den  Verwaltungsrath  gewählken  Mitglieder
  der  Direktion  und  deren  Stellvertreter  müssen  wanzig  Aktien  oder
dieser  Aktienzahl  entsprechende  Quittungsbogen,  welche  wahrend  der  Dauer  des
Amces  bei  der  Direktion  niederzulegen  sind,  besitzen  oder  erwerben.

Nicht  wahlfahig  sind:

1)  Personen,  welche  mit  der  Gesellschaft  in  Kontraktsverhältnissen  stehen;

2)  Personen,  welche  in  Konkurs  versunken  sind,  oder  ihre  Zahlungen  eingestellt

  haben,  und  nicht  im  Stande  sind,  die  vollständige  Befriedigung
ihrer  Glädubiger  nachzuweisen.

.Werden  Beamte  dieser  oder  einer  anderen  Eisenbahn-Gesellschaft  gewühlt,
so  müssen  sie  spätestens  innerhalb  14  Tagen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der
Wahl  ihr  Amn  niederlegen,  widrigenfalls  die  auf  sie  gefallene  Wahl  ungulin

ist,
        <pb n="509" />
        —  431  —

ist,  und  diejenigen,  die  nach  ihnen  die  meisten  Stimmen  haben,  der  Reihefolge
nach  eintreten.

Auch  dürfen  zwei  Mitglieder  oder  Stellvertreter  der  Dircktion  nicht
Theilnehmer  an  demselben  Handlungsgeschäfte  seyn.

5.  47.  Von  den  gewählten  vier  Direktionsmitgliedern  und  vier  Stellvertretern
  scheiden  alljährlich  regelmäßig  nach  abgehaltener  ordentlicher  General=Versammlung
  ein  Mitglied  und  ein  Stellvertreter  aus,  welche  sosort  durch  neue
Wahl  des  Verwaltungörathes  zu  ersetzen  sind.  ·

Das  Ausscheiden  erfolgt  nach  dem  Amtsalter  und  bei  gleichem  Amtsalter
durch  das  Loos.

Die  Ausscheidenden  sind  wieder  waͤhlbar.

Jede  neue  Wahl  muß  mit  Ruͤcksicht  auf  die  Bestimmung  des  8.  45.
uͤber  den  Wohnsitz  der  Direktionsmitglieder  und  Stellvertreter  erfolgen.

Die  beim  Beginn  des  Unternehmene  gewählten  vier  Mitglieder  und  vier
Stellvertreter  bleiben  jedoch  im  Amte,  bis  nach  Abhaltung  der  *m  ordentlichen
  General-Versammlung,  welche  nach  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der
ganzen  Bahn  von  Halle  bis  Eisenach  Statt  findet.

#5  48.  Jedes  von  der  Gesellschaft  gewählte  Direktionsmikglied,  so  wie
jeder  Stellvertreter  ist  berechtigt,  sein  Amt  nach  vorgängiger  dreimonatlicher
schristlicher  Aufkündigung  niederzulegen,  ist  aber  zum  Ausscheiden  verpflichtet,
Falls  während  der  Amtsdauer  eine  Aenderung  des  Wohnortes  oder  eines  der,
5.  46.  gedachten  Hindernisse  eintritt  oder  der  Verwaltungsrath  es  verlangt.

§.  40.  Bei  einzelnen  Vakanzen,  welche  durch  Tod,  Niederlegung  des
Amtes  oder  gezwungenes  Ausscheiden  eintreten,  erfolgt  der  Ersah  Eines  der  gewählten
  Direktionomitglieder  aus  der  Zahl  der  Stellvertreter  nach  der  bei
der  Wahl  als  Stellvertreter  Statt  gefundenen  Stimmenmehrheit.

Ein  auf  diese  Weise  in  die  Direktion  als  Mitglied  einrückender  Stellvertreter
  verwaltet  seine  Stelle  nur  bis  zum  Eintrikte  des  neuen  Direktionssenun,
  welches  in  der  nächsten  Dersammlung  des  DVerwaltungsraths  zu
wählen  ist.

§s.  50.  Die  drei  hohen  Regierungen  bestimmen  aus  den  von  Ihnen  bestellten
  Mirgliedern  den  Vorsitzenden  der  Direktion  und  dessen  Stellvertreter.
Der  PVorsitzende  ladet  zu  den  Dersammlungen  ein  und  leitet  die  Derhandlungen.

#5.  51.  Die  Direktion  entwirst  nach  ihrem  Zusammentritte  eine  Geschäftsordnung,
  auf  deren  Ausführung  der  Vorsitzende  zu  wachen  hat.  Dieselbe
  versammelt  sich  wöchentlich  einmal;  außerdem  aber  so  oft,  als  es  der
Vorsitzende  für  nöthig  erachtet  oder  zwei  Mitglieder  es  verlangen.

Die  Fassung  der  Beschlüsse  erfolgt  durch  Stimmenmehrheit,  wobei
für  den  Fall  der  Stimmengleichheit  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag
  giebt.  Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  müssen  auher  dem  Vorsitzenden
  mindestens  noch  drei  Mitglieder  oder  Stellvertreter  anwesend  seyn.

Die  Stellvertreter  sind  berechtigt,  jeder  Dersammlung  der  Direktion

mit  berathender  Stimme  beizuwohnen.
(Nr.  2405.)  5.  52.
        <pb n="510" />
        —  432  —

5.  52.  Die  Direktion  leitet  saͤmmtliche  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,
  bringt  ihre  eigenen,  so  wie  die  Beschlüsse  der  General-Versammlungen
und  des  Verwaltungsrathes  in  Ausführung,  ernennt  die  Beamten  der  Gesellschaft,
  bestimmt  deren  Gehalte  und  etwaige  Gratifikationen  innerhalb  des  Erats;
verwaltet  den  Gesellschaftssonds  und  alle  sonstigen  Einnahmen  der  Gesellschaft;
erwirbt  die  zur  Erreichung  des  Gesellschaftszwecks  erforderlichen  Grundstücke,
bewirkt  die  vollständige  Erbauung  der  Bahn,  so  wie  demnächst  deren  Unterhaltung,
  desgleichen  die  Aufführung,  Anschaffung  und  Unterhaltung  der  erforderlichen
  Gebaude,  Materialien,  Transportmittel  und  Utensilien;  organisirt  und  leitet
den  Transportbetrieb,  schließt  alle  zu  den  gedachten  Zwecken  erforderlichen  Kaufund
  Verkauf-,  Tausch-,  Pacht=  und  Mieths-,  Engagements-,  Anleihe=  und  sonstige
  Derträge  Namens  der  Gesellschaft,  und  repräsentirt  die  letztere  in  allen
(Verhältnissen  nach  Außen  auf  das  Wollstandigste,  auch  in  solchen  Fällen,  wozu
es  sonst  einer  Spezialvollmacht  bedarf.  Insbesondere  ist  die  Direktion  ermächtigt,
  die  Hesellchafte  allen  gerichtlichen  Verhandlungen  zu  vertreten,  Pfandrechte
  zu  bestellen,  Eintragungen  jeder  Art  in  die  Hypothekenbücher  und  Löschungen
  in  denselben  zu  bewilligen,  Wiederverdußerungen  vorzunehmen,  Entsagungen
und  Gerzichte  zu  erkláren,  Zessionen  zu  leisten,  Vergleiche  zu  schließen  und
Streitigkeiten  schiedsrichterlicher  Entscheidung  zu  unterwerfen.

Die  Direktion  kann  zur  Ausübung  ihrer  Befugnisse  auch  Bevollmächtigte
  ernennen.

5.  53.  Zur  Ausübung  aller  der  Direkeion  nach  s.  52.  zustehenden  Besugnisse
  bedarf  dieselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden  keiner  weiteren
  Legitimation,  als  eines  gerichtlichen  oder  notariellen  Akkestes  über  die  Personen
  ihrer  sedesmaligen  Mitglieder  und  deren  Stellvertreter.  Dieses  Attest
wird  auf  Grund  der  Ernennungs-Urkunden  und  der  Wahlperhanglungen  ausgefertigt.
  Den  Nachweis,  daß  die  Direktion  innerhalb  der  ihr  statutenmaͤßig
zustehenden  Befugnisse  handelt,  ist  dieselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden
niemals  zu  führen  verpflichtet.  Dieselbe  verbindet  durch  ihre  Handlungen  die
Gesellschast  gegen  Dritte  unbedingt.

#5.  54.  Zu  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Erkldrungen,  insbesondere
  Verträgen  und  Vollmachten  ist  die  Unterschrist  von  drei  Mitgliedern
der  Direktion  oder  Stellvertretern  erforderlich  und  ausreichend,  doch  muß  sich
die  Unterschrist  des  Morsitzenden  oder  dessen  Stellvertreters  im  Vorsitze  darunter
  befinden.  In  Betreff  der  Unterschrist  der  Aktien=  oder  Quittungsbogen
und  der  Dividendenscheine  finden  jedoch  die  besonderen  Bestimmungen  der
S#.  12.,  13.  und  21.  Anwendung.

#.  55.  Der  Direktion  liegt  insbesondere  ob:

1)  eine  vollständige  Buch=  und  Vechnungoführung  über  die  Geschäfte  der
Gesellschaft  einzurichten  und  zu  raugchihen,  ·

2)  die  Aufsicht  uͤber  die  Beamten  zu  fuͤhren,  namentlich  die  regelmaͤßigen,
  so  wie  die  nsthigen  außerordentlichen  Kassenrevisionen  vorzunehmen;


3)  die  Etats  aufzustellen;
4)  den
        <pb n="511" />
        —  4323  —

4)  den  Tarif  des  Bahn=  und  Transportgeldes  zu  entwerfen;

5)  mit  jedem  Jahre  den  Abschluß  der  Bücher  zu  veranlassen,  und  die
F  nach  den  Grundsätzen  der  kaufmännischen  Buchführung  aufzunehmen;


6)  die  Höhe  der  Dividende  festzusetzen;

7)  über  die  Verwaltung  des  abgelaufenen  Jahres  und  deren  Resultate

der  Generalversammlung  einen  umfassenden  Bericht  zu  erstatten,  von

welchem  gedruckte  Exemplare  spätestens  vierzehn  Tage  vor  deren  Zusammenkunft
  in  den  von  der  Direktion  zu  bestimmenden  Städten  zum

Ankauf  bercit  liegen  müssen;

alle  Vertrage  bei  Lieserungen  von  Material  oder  bei  Ausführung  von

Bau=  und  Handwerksarbeicen,  ingleichen  die  Anschaffung  von  Maschinen

  und  andern  Geräthschaften  nur  auf  Grund  öffentlichen  Aufgebots

abzuschließen,  wenn  es  sich  um  einen  Betrag  von  mehr  als  200  Thlr.,
für  einen  einzelnen  Fall  handelt;  zu  einer  Abweichung  hiervon  bedarf
es  der  schriftlichen  Zustimmung  des  Vorsitzenden.

*  5§5.  56.  Die  Mitglieder  der  Direktion  verwalten  ihr  Amt  nach  bester
Einsicht,  und  sind  nur  für  jeden  der  Gesellschaft  aus  Vorsatz  oder  grobem  Versehen
  zugefügten  Schaden  verantwortlich.

5.  57.  Die  von  den  hohen  Regierungen  ernannten  drei  Direktions-Mitglieder
  erhalten  aus  der  Gesellschaftskasse  keine  Vergütigung  für  ihre  Mühwallung.
  Den  gewählten  Mitgliedern  dagegen  wird  für  jedes  Jahr  beim  Anfange
desselben  durch  den  Verwaltungsrath  unter  Genehmigung  der  drei  hohen  Regierungen
  eine  Remuneration  ausgesetzt.  Reisekosten  und  andere  Auslagen  werden
  sämmtlichen  Direktions  =  Mitgliedern  und  Stellvertretern  aus  der  Gesellschaftskasse
  erstattet.

8

E.  Von  den  Beamten  der  Gesellschaft.

6.  58.  Die  Beamten  der  Gaeselschaft  werden  auf  Grund  des  Etats
von  der  Direktion  unter  den  von  derselben  festzusetzenden  Bedingungen  angestelle,
  jedoch  bleibr  den  drei  hohen  Regierungen  die  Bestätigung
a)  der  höheren  technischen  Beamten,  einschließlich  der  Sektions-Ingemeure;

b)  des  ersten  Administrativ-Beamten  und  seines  etwaigen  Substituten;
c)  des  ersten  Kassenbeamten
vorbehalten  und  zwar  hinsichtlich  der  unter  a)  und  b)  gedachten  Beamten  mit
der  Maaßgabe,  daß  es  den  drei  hohen  Regierungen  freisteht,  die  von  der  Direktion
  hierzu  vorgeschlagenen  Personen  ohne  Angabe  von  Gründen  zu  verwersen,
  und  Ihrerseits  in  einem  solchen  Falle  die  Beamten  zu  bestimmen.
Sowohl  die  Besoldung  der  drei  zu  2)  b)  und  c)  gedachten  Beamten,
als  die  sonstigen  Verhältnisse  derselben  und  die  Bedingungen  ihrer  Entlassung
sind  unter  Genehmigung  der  hohen  Regierungen  festzusetzen.  ·  »
Die  Direktion  hat  darauf  Ruͤcksicht  zu  nehmen,  daß  die  in  den  einzel-(XNr.
  2195.)  nen
        <pb n="512" />
        —  434  —

nen  Gebieten  anzustellenden  Beamten,  so  weit  thunlich,  aus  den  dortigen  Unterthanen
  gewählt  werden.

Anstellungen  auf  Lebenszeit  oder  vertragsmäßige  Zusicherungen  von  Austrittsentschädigungen
  sind  rücksichtlich  sämmtlicher  Gesellschaftsbeamten  nur  mit
Zustimmung  des  Verwaltungsrathes  und  unter  Genehmigung  der  drei  hohen
Regierungen  zulässig.

III.  Transitorische  Bestimmungen.

5.  50.  Bis  zur  erfolgten  Einsehung  der  Direktion  (s.  62.)  werden  die
ur  weiteren  Vorbereitung  des  Unternehmens  erforderlichen  Geschäfte  und  Verhandlunden
  von  dem  bereics  bestehenden  Ausschusse  für  die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft
  fortgefüährt.

s.  60.  Da  die  67,500  Privat-Aktien  (§.  6.)  bis  auf  16,250  Stück
bereits  vertheilt  sind,  hierauf  uber  bei  der,  durch  den  Ausschuß  (§.  59.)  veranlaßten
  weiteren  Zeichnung  eine  so  hohe  Summe  angemeldet  worden  ist,  daß
eine  Vertheilung  der  10,250  Aktien  pro  rata  nicht  Statt  finden  kann,  so  soll
die  Verthcilung  in  der  Weise  eintreten,  daß  die

Zeichner  von  1  bis  5  Aktien,  eine  Aktie,
-  =  6  -10  =  zwei  Aktien,
-  -  mehr  als  10-  drei  Aktien
erhalten.  Die  hiebei  noch  uͤbrig  bleibenden  Aktien,  deren  gleichmaͤßige  Vertheilung
  nicht  möglich  ist,  sind  von  dem  Ausschusse  (§.  50.)  oder  der  Direktion
(s.  62.)  zum  Besten  der  Gesellschaft  zu  verdußern.

#.  61.  Don  dem  Ausschusse  (§.  59.)  ist  sofort,  sofern  es  nicht  bereits
geschehen,  eine  Einzahlung  im  Betrage  von  10  Thalern  auf  jede  Privat-Aktie
(S.  6.)  auszuschreiben  (s.  14.)  und  einzuziehen.

Die  Einzahlungen  sind  nach  den  von  dem  Ausschusse  zu  treffenden  ndheren
  Bestimmungen  zu  leisten  und  es  werden  die  eingezahlten  Beträge  bis
zur  erfolgten  Einsetzung  der  Direktion  (§.  62.)  bei  den  Magisträten  der  an  der
Bahnlinie  gelegenen  Stüädte  oder  bei  sonstlgen  Behörden  sicher  niedergelegt.  Jedem
  Aktienzeichner  wird  über  die  Einzahlung  auf  sämmtliche  ihm  zugetheilte  Aktien
  Eine  Quiktung  ertheilt,  welche  bei  der  zweiten  Einzahlung  gegen  einen  Quittungsbogen
  (§.  13.)  ausgetauscht  wird.

Wer  die  ausgeschriebene  erste  Einzahlung  auf  sämmtliche  ihm  zugetheilte
Aktien  nicht  vollständig  leistet,  kann  von  dem  Ausschusse,  oder  nach  Einsetzung
der  Direktion  von  dieser  sofort  seines  Anrechts  verlustig  erklärt  werden.

§.  62.  Innerhalb  vier  Wochen  nach  dem  für  die  erste  Einzahlung  bestimmten
  Termine  ist  Behufs  der  Wahl  der  von  der  Gesellschaft  zu  bestellenden
Mitglieder  des  Verwaltungsraths  eine  Generalversammlung  in  Erfurt  zu  halten,
  welche  von  dem  Ausschusse  (.  d9.)  nach  Maabgabe  des  §s.  24.  zu  berufen
ist.  In  Betreff  der  Legitimation  zur  Theilnahme  an  dieser  Generalversammlung,
  so  wie  in  Betreff  der  Stimmberechtigung,  der  Schlußfassung  u02  de
ahl-
        <pb n="513" />
        Wahlverfahrens  finden  die  Vorschriften  im  Abschnitte  II.  B.  des  Statuts  auch
hier  Anwendung.  Nach  Zusammentritt  des  Verwaltungsraths  werden  von  diesem
  die  Seitens  der  Gesellschaft  zu  ernennenden  Direktions-Mitglieder  und  deren
  Stellvertreter  erwählt.  Nachdem  sodann  die  Direktion  eingesetzt  worden,
hat  der  Ausschuß  die  Leitung  und  Derwaltung  der  Geschäfte  an  die  Direktion
zu  übergeben,  welche  insbesondere  auch  zur  Disposition  über  die  nach  §.  61.
eingezahlten  Betraäge  befugt  ist,  und  die  von  dem  Ausschusse  auf  die  Vorbereitung
  des  Unternehmens  bis  dahin  verwendeten  Kosten  zu  erstatten  hat.

(Folgen  die  Unterschriften.)

 

Jns#rgang  181#.  (Nr.  2393)  65  Sche.
        <pb n="514" />
        welche  nach  Ablauf  des  ittzl.

  kes  Statuts.  Mit  ieder  Altie  werden  für  eine  augemessent  nsast
ten  Jahres  durch  neur  ersetzt  werren.

von  Jahren  Didvidendenscheine  ausgercicht,

8.  2

—  436  —

Schema  der  Privat-Aktien.

Aetie

der

Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.
W  —

über  Einhundert  Thaler.

Inhaber  dieser  Aktie  nimmt  auf  Hoͤhe  des  obigen  Betrages  in  Ge—
maͤßheit  des  Königlich  Preußischer  Seits  s  ,  Großherzoglich
  Sachsen-Weimar--Eisenachischer  Seits  am  ..  ....  .  ....  und
Herzoglich  Sachsen-Koburg=  und  Gothaischer  Seitssa
landesherrlich  bestätigten  Statutes  verhältnihmäßig  Theil  an  dem  gesammten
  Eigenthum,  Gewinn  und  PVerlust  der  Gesellschaft.

.......  den  ten  184

Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.
.  (Unterschrist  zweier  Mitglieder.)

Eingetragen  im  Register  FoIE-—

 

Sche-
        <pb n="515" />
        —  437  —

Schema  der  Oividendenscheine  zu  den  Privat-Aktien.

Aetie&amp;amp;&amp;amp;...

Dividendeschein  MF  .  .  .  .  .  .  Jahr  18...

verfallen  zum  Vorons-
  und

rhalb  vier  Jahren,
zu  bildenden  Penst

 

*d  Inhaber  dieses  Scheins  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  aus  der  Kasse
—  “.  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  diejenige  Dividende,  welche  für
das  Jahr  18.  .  auf  die  Aktie  vF...  fallen  und  deren  Betrag  nebst
--  2  der  Verfallzeit  von  der  Direktion  bekannt  gemacht  werden  wird.

opsßs.  Erfurt,  den  ten  184

2  s““  "  t„  22

—  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschast.

365

#  Stem-  s-  ---u

  )  (Unterschrift  eines  Mitgliedes.)
72

7s  Eingetragen  im  Register  e#  —

42.

 

(Nr.  2208))  657  Ver-
        <pb n="516" />
        —  438  —

Vertrag
lwischen
Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen,  Seiner  Hobcit  rem  Kurprinzen  und  Mitregenten
  von  Hessen,  Seiner  Königlichen  Hobeit  dem  Großherzoge  zu  Sachsen-Weimar-Eisenach
  und  Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht  rem  Herzoge  zu  Sachsen-Koburg  und
Gotha,  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Halle  nach  Cassel  betreffend.

Vom  20.  Dezember  1811.

(Se  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und
Mitregent  von  Hessen,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  zu  Sachsen-Weimar-Eisenach
  und  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  zu  Sachsen-Koburg
  und  Gotha,  von  dem  Wunsche  beseelt,  Allerhöchst=  und  Höchst  Ihren
Unterthanen  die  Vortheile  zuzuwenden,  welche  sich  von  einer  Verbindung  Höchst-Ihrer
  Staatsgebiete  vermittelst  der  Anlegung  von  Eisenbahnen  für  die  Belebung
  und  Beförderung  des  gegenseitigen  Verkehrs  erwarten  lassen,  haben,
Behufs  einer  Bereinigung  über  diesen  Gegenstand  und  zum  Zwecke  der  Feststellung
  der  Verhältnisse,  welche  die  Ausführung  eines  solchen  Unternehmens
nothwendig  macht,  Bevollmächtigte  ernannt,  und  zwar:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst  hren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Adolph  von  Pommer=Esche,
  Ritter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adlerordens  vierter
Klasse,  Kommandeur  erster  Klasse  des  Königlich  Hannoverschen  Guelphenordens
  und  Kommandeur  des  Herzoglich  Anhaltischen  Gesammtordens
Albrecht  des  Bären,

und:
Allerhöchst  hren  Geheimen  Legationsrath  Karl  Ludwig  Gustav  Borck,
Ritter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adlerordens  dritter  Klasse  mit
der  Schleise  und  des  Kaiserlich  Russischen  St.  Stanislausordens  zweiter
  Klasse,  Kommandeur  erster  Klasse  des  Königlich  Hannoverschen  Guelphenordens,
  Ritter  des  Königlich  Französischen  Ordens  der  Ehrenlegion
und  des  Türkischen  Ordens  Nischan-Iftihar  in  Brillanten;

Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen
Höchsthren  Staatsrath,  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  am  Königlich  Preußischen  Hose  Karl  Friedrich  von
Wilkens-Hohenau,  Kommandeur  zweiter  Klasse  des  Kurbessischen
Hausordens  vom  goldenen  Löwen,  Ritter  des  Königlich  Preußischen
Rothen  Adlerordens  dritter  Klasse  und  des  St.  Johanniterordens,
Großkreuz  des  Großherzoglich  Badischen  Ordens  vom  Zähringer  Löwen,
Kommandeur  erster  Klasse  des  Großherzoglich  Hessischen  Ludwigsordens
und  Komthur  des  Großherzoglich  Sächsischen  Ordens  vom  weißen  Falken;

und:
Höchst  hren  Ober-Berg=  und  Salzwerks-Direktor  Heinrich  Theodor
Ludwig  Schwedes,  Kommandeur  zweiter  Klasse  des  Kursi#he
aus-
        <pb n="517" />
        —  430  —

Hausordens  vom  goldenen  Löwen,  Ritter  des  Königlich  Preußischen
Rothen  Adlerordens  zweiter  Klasse,  Komthur  des  Großherzoglich  Badischen
  Ordens  vom  Zähringer  Löwen  und  des  Großherzoglich  Scchstschen
Ordens  vom  weitzen  Falken;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  zu  Sachsen-Weimar:

Höchst  Ihren  Staatsrath  und  Geheimen  Referendar  Karl  Thon,  Ritter
  des  Großherzoglichen  Hausordens  vom  weißen  Falken,  resp.  in  dessen
Vertretung  den  Herzoglich  Sachsen-Koburg  und  Gotha'schen  Geheimen
Assistenzrath  Karl  Heß,

und:

Seine  Derzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  zu  Sachsen-Koburg=  und  Gotha:
Höchst  Ihren  Minister-Residenten  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  den
Oberst-Lieutenant  und  Kammerherrn  Otto  Wilhelm  Karl  von  Rsder,
  Ritter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adlerordens  dritter  Klasse,
Komthur  erster  Klasse  des  Herzoglich  Sachsen-Ernestinischen  Hausordens,
Komthur  des  Herzoglich  Braunschweigischen  Ordens  Heinrich  des  Löwen
und  des  Königlich  Belgischen  Leopoldordens,  Ritter  des  Königlich  Bayerischen
  Civil-Verdienstordens,

d

Und:
Höchst  Ihren  Geheimen  Assistenrath  Karl  Heß,  Ritter  des  Herzoglich
Sachsen.Ernestinischen  Hausordens,

welche,  nach  vorhergegangener  Verhandlung,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratistkation,

  über  solgende  Punkte  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische,  die  Kurfürstlich  Hessische,  die  Großherzoglich
Sachsen-Weimarsche  und  die  Herzoglich  Sachsen-Koburg=  und  Gohhaische  Regierung
  erklären  sich  bereic,  die  Anlegung  einer  Eisenbahn  von  Halle  in  der  Richtung
  auf  Merseburg,  Weißenfels  und  Naumburg  bin  und  weiter  über  Weimar,
Erfurt,  Gotha,  Eisenach,  Rothenburg  nach  Cassel  und  von  letzterem  Orte  zum
Anschlutz  an  die  in  der  Vorbereitung  begriffene  Bahn  von  Minden  nach  Cöln
innerhalb  Ihrer  Staatsgebiete  zuzulassen  und  zu  befördern.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Kurfürstlich  Hessische  Regierung  behalten
  sich  vor,  sich  darüber  näher  zu  verständigen,  wie  die  Bahn  von  Kassel
aus  auf  eine  angemessene  Weise  mit  der  oben  gedachten  Dan  von  Minden
nach  Cöln,  oder  mit  einer  andern  nach  dem  Niederrhein  zu  führenden  Eisenbahn
  in  unmittelbarer  Verbindung  gebracht  werden  soll.

Artikel  2.

Die  vorstehend  bezeichnete  Eisenbahn  soll  in  einer  ununterbrochenen,  so
geraden  Richtung  geführt  werden,  als  die  Terrain=  und  Werkehrsverhältnisse
solches  zulassen.

Die  hohen  kontrahirenden  Regierungen  verpflichten  sich,  dafür  Sorge  zu
tragen,  daß  die  Spurweite  für  diese  Bahn  mit  der  auf  den  Preußischen  Bahnen
  angenommenen  Spurweite  von  4  Fuß  8“  Zoll  Englischen  Maaßes  im  Lichten
  der  Schienen  in  Uebereinstimmung  gebracht  und  erhalten  werde,  so  wie  sie

(Nr.  219).)  auch,
        <pb n="518" />
        —  440  —

auch,  soweit  thunlich,  auf  übereinstimmende  Konstruktionsverhältuisse  und  gleichmäbige
  Länge  der  Stationen  Bedacht  nehmen  werden.

Artikel  3.

Es  bleibt  einer  jeden  der  hohen  kontrahirenden  Regierungen  überlassen,
innerhalb  Ihres  Gebiets  die  Ausführung  der  Bahn  entweder  selbst  zu  übernehmen
  oder  Privatunternehmer  dafür  zu  konzessioniren.

Artikel  4.

Die  hohen  kontrahirenden  Regierungen  werden  vor  Ertheilung  der  Konzessionen
  über  den  Inhalt  derselben  sich  gegenseitig  verständigen,  damit  solche
möglichst  in  Uebereinstimmung  gebracht  werden.

Dabei  sollen  die  Bestimmungen  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  über
die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  auch  für  die  Bahn-Strecken
  in  dem  Kurfürstlichen,  Großherzoglichen  und  Herzoglichen  Gebiete  in  so
weit  zum  Grunde  gelegt  werden,  als  nicht  die  WVerschiedenheit  der,  in  den  einzelnen
  Staaten  bestehenden  Gesetzgebungen  oder  besondere  Verhältnisse  bei  Aufbringung
  der  Baufonds  eine  Abweichung  davon  nothwendig  machen.

Artikel  5.
6  Die  Großherzoglich  Sachsen-Weimarsche  und  die  Herzoglich  Sachsen-Koburg-
  und  Gothaische  Regierung  erklären  sich  bereit,  für  ihre  Lande  gesetzliche
Erxpropriations-Bestimmungen  hinsichtlich  der  Erwerbung  und  Benuhung  des
für  die  Eisenbahn  erforderlichen  Grund  und  Bodens  #u  erlassen,  wie  solches
Königlich  Preußischer  und  Kurfürstlich  Hessischer  Seits  bereits  geschehen  ist.
Artikel  6.

Um  die  zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung  und  Sicherheit  bei  dem  Betriebe
  zu  treffenden  Vorkehrungen  und  Anordnungen  in  Uebereinstimmung  zu
bringen,  werden  die  hohen  kontrahirenden  Regierungen  eine  gegenseitige  Ver-Kändigung
  hierüber  treffen,  so  wie  überhaupt  darauf  Bedacht  Fepiien,  für  die
Eisenbahn  in.  ihrer  ganzen  Ausdehnung  ein  gemeinschaftliches  Bahn-Polizei-Reglement
  einzuführen.

Artikel  ?.

DWoamit  eine  dem  Zwecke  der  Eisenbahn  entsprechende  Benutzung  derselben
gesichert  werde,  tberden  die  hohen  kontrahirenden  Regierungen  dafür  Sorge  tragen,
  daß  táglich  wenigstens  Einmal  von  jedem  der  Endpunkte  der  Bahn,
also  von  Halle  und  von  dem  Anschlußpunkte  an  die  Minden-Cölner  Bahn,
ohne  Aufenthalt  auf  den  Stationen,  soweit  solcher  nicht  durch  die  Natur  des
Betriebes  bedingt  wird,  eine  zusammenhängende  Beförderung  bis  zum  entgegengesebten
  Endpunkte  der  Bahn  Statt  finde.

Sie  ertheilen  sich  daher  gegenseitig  die  Zusicherung,  den  Plan  für  die
Fahrten  auf  der  Bahn  mit  Rücksicht  auf  diesen  Zweck  nur  nach  vorhergegangener
  Verständigung  festzusetzen,  und  werden  demgemäß,  sofern  die  Bahn  durch
Privatunternehmer  ausgeführt  wird,  sich  die  entsprechende  Einwirkung  auf  die
Anordnung  und  Aenderung  der  Fahrten  vorbehalten.  5c

r-
        <pb n="519" />
        —  441  —

Artikel  8.

Zwischen  den  gegenseitigen  Unterthanen  soll  sowohl  bei  Feststellung  der
Befoͤrderungspreise,  als  der  Zeit  der  Abfertigung,  kein  Unterschied  gemacht  werden,
  namentlich  sollen  die  aus  dem  Gebiete  des  einen  in  das  Gebiet  des  andern
Staats  uͤbergehenden  Transporte  weder  in  Beziehung  auf  die  Befoͤrderungspreise,
  noch  ruͤcksichtlich  der  Abfertigung  unguͤnstiger  behandelt  werden,  als  die
aus  den  betreffenden  Staaten  abgehenden  oder  darin  verbleibenden  Transporte.

Artikel  9.

Die  hohen  komtahirenden  Regierungen  verpflichten  sich,  Anstalten  zu
kesfen  und  die  Eisenbahnunternehmer  anzuhalten,  daß  für  die  auf  der  Eisenbahn
  von  Halle  nach  Cassel  und  von  dort  weiter,  so  wie  in  entgegengesetzter
Richtung,  zu  befördernden  Transporte  von  Truppen,  Waffen,  Kriegs=  und
Verpflegungsbedürfnissen,  so  wie  von  Militair-Effekten  jeglicher  Art,  nöthigenfalls
  auch  außerordentliche  Fahrten  eingerichtet  und  für  dergleichen  Transporte
nicht  bloß  die  unter  gewöhnlichen  Umständen  bei  den  Fahrken  zur  Anwendung
kommenden,  sondern  die  sonst  noch  vorhandenen  Transportmittel  benutzt  werden.

Den  Milicairverwaltungen  der  hohen  kontrahirenden  Staaten  wird  gegenseitig
  die  Befugniß  vorbehalten,  sich  zu  dergleichen  Transporten  eigener
Transport=  und  Dampfwagen  zu  bedienen.  In  solchen  Fällen  wird  an  die
Eisenbahnunternehmer  außer  der  Erstattung  der  Feuerungskosten  nur  ein  mäßiges
  Bahngeld  gewährt.  Finder  daneben  noch  die  Benutzung  der  Transportmittel
  der  Eisenbahnunternehmer  statt,  so  wird  dieselbige  nach  billig  mäßigen
Sätzen  besonders  vergüret.  Auch  wollen  die  hohen  kontrahirenden  Regierungen
darauf  hinwirken,  daß  von  den  Eisenbahnunternehmern  eine  Anzahl  von  Transportfahrzeugen
  so  eingerichtert  werde,  um  nöthigenfalls  auch  zum  Transporte  von
Pferden  benutzt  werden  zu  können,  so  wie  dieselben  serner  darauf  Bedacht  nehmen
  werden,  daß  von  den  Unternehmern  cine  Anzahl  von  Wagen  in  einer
Länge  von  zwölf  Fuß,  zum  Gebrauche  bei  der  Absendung  der  Militair-Effekten
bereit  gehalten  werde.  Rücksichtlich  der  Beförderungspreise  für  Truppen,  Wafsen,
  Kriegs=  und  Verpflegungsbedürfnisse,  so  wie  Milikair-Effekten  jeglicher  Art,
soll  kein  Unterschied  zwischen  den  Milicairverwaltungen  der  komrahirenden  Sctaaken
  gemacht  und  von  keiner  derselben  ein  höherer  Preis  gesordert  werden,  als
derjenige,  welchen  jede  Regierung  für  Ihre  eigenen  Transporte  der  gedachten
Art  an  die  Umernehmer  der  in  Ihrem  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke  zu  entrichten
  hat.

Die  Bestimmungen  der  bestehenden  Etappen-Konventionen  finden  auch
in  allen  denjenigen  Fdllen  unverdndert  Anwendung,  wo  die  Militairverwaltungen
  es  für  angemessen  erachten,  sich  der  Eisenbahn  zur  Beförderung  von  Truppen
  zu  bedienen.  ·

Artikel  10.

Die  hohen  kontrahirenden  Regierungen  erklaͤren  sich  bereit,  unbeschadet
der  zwischen  dem  Koͤniglich  Preußischen  Post-Departement  und  der  Fuͤrstlich
Thurn-  und  Taxisschen  General-Postdirektion  vertragsmaͤßig  bestehenden  gegenseitigen
  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  die  Unternehmer  der  in  Ihren  Gebieten
  belegenen  Strecken  der  in  Rede  stehenden  Bahn  zu  verpffichten:

(Ne.  2408.)  1)  den
        <pb n="520" />
        —  442  —

1)  den  Betrieb,  so  weit  die  Natur  desselben  solches  gestattet,  in  die  nothzerige
  Uebereinstimmung  mit  den  Bedürfnissen  der  Postverwaltung
zu  bringen;

den  Transport  der  Briese,  Gelder  und  Postgürer  und  der  dazu  etwa
erforderlichen  Postwagen,  insoweit  nicht  in  den  einzelnen  Staaten  für
deren  eigene  Posten  den  Unternehmern  die  unentgeldliche  Beförderung
obliegt,  gegen  Entrichtung  der  niedrigsten  Frachtpreise  zu  übernehmen
und  dazu  die  nöthigen  Einrichtungen  zu  treffen;

der  Postverwaltung,  um  dieselbe  in  den  Stand  zu  setzen,  sich  der
Eisenbahn  zur  Briefbefärderung  bei  Tag  und  Nacht  ununterbrochen
bedienen  zu  können,  die  Befugniß  einzurdumen,  soweit  dies  in  Betreff
des  Briefpostdienstes  nöthig  werden  sollte,  sich  entweder  der  Bektriebsmittel
  der  Unternehmer,  außer  der  gewöhnlichen  Fahrzeit  zur  Postbeförderung
  auf  der  Eisenbahn  gegen  angemessene  Entschädigung  zu  bedienen,
  oder  die  Bahn  selbst  mit  eigenen  Betriebsmitteln  gegen  Entrichtung
  eines,  nach  Maaßgabe  der  §§.  20.  30.  und  31.  des  Preußischen
  Eisenbahn-Gesetzes  vom  3.  November  1838.  zu  berechnenden
Bahngeldes  und  gegen  Dergütung  des  durch  Nachtfahrten  etwa  erwachsenden
  höhern  Aufwandes,  zu  benutzen.  Die  Feststellung  der  zur
Erreichung  des  vorstehend  bezeichneten  Zweckes  erforderlichen  Einrichtungen
  und  Bestimmungen  zwischen  den  verschiedenen  Postverwaltungen
  bleibt  einer  nähern  Vereinbarung  vorbehalten.

Artikel  11.

Die  hohen  kontrahirenden  Regierungen  werden  dahin  wirken,  daß  von
der  im  Artikel  1.  bezeichneten  Eisenbahn  eine  Eisenbahnverbindung  durch  den
Eisenach'  schen  Kreis  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar  über  Meiningen,
Hildburghausen,  Koburg,  in  der  Richtung  nach  Bamberg  hin  hergestellt  werde.
Auch  verpflichtet  sich  die  Kurfürstlich  Hessische  Regierung  bis  zur  Beendigung
des  Baues  der  Bahn  von  Koburg  nach  Cassel  von  letzterem  Orte  aus  eine
Eisenbahn  nach  Carlshafen  auszuführen.

Artikel  12.
Die  Kurfürstlich  Hessische  Regierung  ertheilt  die  Zusicherung,  eine  Eisenbahn
  von  Cassel  nach  Frankfurt  a.  M.  und  somit  cine  Verbindung  der  im
Artikel  1.  bezeichneten  Bahn  nach  letztgedachtem  Orte  zu  befördern.

Artikel  13.

Für  die  Transporte  der  im  Artikel  11.  und  12.  genannten  Eisenbahnen,
sowie  anderer  etwa  künftig  herzustellender  Mzweigungen  wird  die  Aufnahme  und
—  soweit  thunlich  —  ununterbrochene  Beförderung  auf  der  im  Artikel  1.  bezeichneten
  Bahn,  unter  Vorbehalt  der  Gegenseitigkeir,  hiemit  zugesichert.

Artikel  14.

Die  hohen  kontrahirenden  Regierungen  verpflichten  sich,  darauf  ein  wachsames
  Auge  zu  haben,  daß  auf  den  Bahnhöfen  oder  in  den  zur  Eisenbahn  7

to
        <pb n="521" />
        —  443  —

hoͤrigen  Gebaͤuden  weder  Spielbanken  angelegt,  noch  uͤberhaupt  daselbst  Hazard-Spiele
  irgend  einer  Art  geduldet  werden.

Artikel  15.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  Landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt
und  die  Auswechselung  der  darüber  auszufertigenden  Ratifikationsurkunden  sobald
  als  möglich,  spaätestens  aber  binnen  vier  Wochen  bewirkt  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  derselbe  von  den  gegenseitigen  Bevollmächtigten
vollzogen  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  Berlin,  den  20.  Dezember  1841.

Adolf  v.  Vommer  Carl  Friedrich  Carl  Heß.  Otto  Wildelm
Esche.  v.  Wilkens-Hohenau.  (L.  8.)  Karl  v.  Röder.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  8S.)
Carl  Ludwig  Heinrich  Theodor  Carl  Heß.
Gustav  Borck.  Ludwig  Schwedes.  (L.  S.)
(L.  S.)  (L.  S.)

 

D.  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  des  vorstehenden  Vertrages  hat
am  24.  Januar  1812.  zu  Berlin  Statt  gefunden.

 

Jahrgang  1844.  (Nr.  2102,)  66  Ver-
        <pb n="522" />
        —  444  —
Vertrag
iwischen
Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen,  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge
zu  Sachsen-Waimar-Eisenach  und  Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht  vem  Herzoge  zu
Sachsen-Koburg  und  Gotha,  die  Thüringische  Eisenbahn  betreffent.
Vom  19.  April  1844.

 

DN  die  Königlich  Preußische,  die  Grohherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachsche
  und  die  Herzoglich  Sachsen-Koburg=  und  Gothaische  Regierung  mit
Rücksicht  auf  den  am  20.  Dezember  1841  in  Gemeinschaft  mit  der  Kurfürstlich
Hessischen  Regierung  abgeschlossenen  Vertrag,  die  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Halle  über  Weimar  und  Gotha  nach  Cassel  u.  s.  w.  betreffend,  Sich  darüber
  vereinigt  haben,  den  Ihren  Gebieten  angehörigen  Theil  der  obenerwähnten
Eisenbahn  von  Halle  bis  gegen  die  Kurfürstlich  Hessische  Grenze  bei  Gerstungen
  mit  gemeinsamer  Betheiligung  und  Unterstützung  durch  eine  dafür  zu  errichkende
  Aktien-Gesellschaft  zur  Ausführung  bringen  zu  lassen,  und  nachdem  auch
von  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Regierung  die  Zustimmung  zur
Durchführung  dieser  Eisenbahn  durch  das  von  der  Bahnlinie  berührte  Herzogliche
  Gebiet  bei  Ober=  und  Unter-Neu-Sulgza  erklärt  worden  ist,  so  haben  zum
Zwecke  der  ndheren  Verabredung  über  das  gedachte  Eisenbahn-Unternehmen  zu
Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchst  Jhren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Adolph  von  Pommer-Esche,

  Ritter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adler-Ordens  dritter

Klasse  mit  der  Schleise,  Cotnthur  des  Grohherzoglich  Süchsischen  Haus-Ordens

  vom  weißen  Falken,  Comthur  zweiter  Klasse  des  Herzoglich  Sachsen-Ernestinischen

  Hausordens  u.  s.  w.;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  zu  Sachsen-Weimar-Eisenach:
Höchst  Ihren  Geheimen  Scaatsrath  und  Kammer-Präsidenten  Carl
Thon,  Ritter  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens  vom  weißen
Falken  und  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adler-Ordens  dritter
Klasse  u.  s.  w.;

Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  zu  Sachsen-Koburg  und  Gotha:
Höchst  Ihren  Minister-Residenten  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  den
Obersten  und  Kammerherrn  Otto  Wilhelm  Carl  von  Röder,  Ritter
des  Königlich  Preußischen  Rorhen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse,  Comthur
erster  Klasse  des  Herzoglich  Sachsen-Ernestinischen  Hausordens  u.  s.  w.,

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifkation,  folgender
ertrag  abgeschlossen  worden  ist:
Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische,  die  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachsche
  und  die  Herzoglich  Sachsen-Koburg=  und  Gothaische  Reglerung  sind
übereingekommen,  die  Konzession  zur  Anlegung  einer  Eisenbahn,  welche,  an  die
Magdeburg-Cörhen-Halle-Leipziger  Eisenbahn  sich  unmittelbar  anschließend,  von

Halle
        <pb n="523" />
        —  445  —

Halle  in  der  Richtung  auf  Merseburg,  Weißenfels,  Naumburg,  Weimar,  Erfurt,
  Gotha  bis  nach  Eisenach  führt,  und  demnächst  weiter  bis  gegen  die  Kurfürstlich
  Hessische  Gränze  bei  Gerstungen  fortgesetzt  werden  soll,  wenn  die  Fortführung
  der  Bahn  entweder  über  Rothenburg  nach  Kassel,  oder  über  Meiningen
  und  Coburg  nach  Bamberg  sschergestellt  seyn  wird,  einer  für  den  Bau  und
Betrieb  dieser  Eisenbahn  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  zu  errichtenden  Aktien-Geellschaft

  zu  ertheilen.
sellchaft!  Artikel  2.

Von  dem  für  das  vorstehend  bezeichnete.  Eisenbahn-Unternehmen  vorlädusig
  auf  Neun  Millionen  Thaler  bestimmten  Aktien-Kapikale  übernehmen  die  hohen
  kontrahirenden  Regierungen  zusammen  den  vierten  Theil  mit  zwei  Millionen
zweihundertfunfzig  Tausend  Thalern,  und  zwar  nach  dem  in  abgerundeten  Zahlen
  angenommenen  Längen-Verhältnisse  der  in  den  einzelnen  Gebieren  gelegenen
Bahnstrecken;  die  Königlich  Preußische  Regierung  achthundertzehntausend  Thaler,
  die  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachische  Regierung  neunhunderttausend
  Thaler,  und  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg  und  Gothaische  Regierung
fünshundertvierzigtausend  Thaler.

Diese  Bekräge  sollen,  nachdem  die  übrigen  drei  iertheile  des  Aktien-Kapitals
  vollständig  eingezahlt  seyn  werden,  nach  Bedarf  und  nach  Maaßgabe
des  obigen  Beinane  Baesehsmise  in  angemessenen  Raten  an  die  Gesellschafts-Kasse
  abgeführt  werden.

Die  über  obige  Beträge  Seitens  der  Gesellschaft  auszusertigenden  Aktien
sollen  nicht  in  den  Verkehr  gebracht  werden,  sondern  unverdußerlich  seyn,  wenn
nicht  die  drei  hohen  Regierungen  eine  andere  Vereinbarung  treffen.

Sollte  sich  ein  Mehrbedarf  über  den  obigen  Betrag  von  Neun  Millionen
herausstellen,  so  ist  diest  Mehrbedarf  von  der  Aktien-Gesellschaft  im  Wege  der
Anleihe  aufzubringen,  sofern  die  drei  Hohen  Regierungen  nicht  über  dessen  Dekkung
  mittelst  Erhöhung  des  Aktien-Kapitals  sich  einigen.

Artikel  3.

Zur  Förderung  des  Unternehmens  erklären  die  kontrahirenden  Regierungen
  sich  bereit,  für  den  Fall,  daß  nach  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  ganzen
  Bahn  von  Halle  bis  Eisenach  die  aufkommenden  Einnahmen  eines  Betriebs-Jahres
  nach  Abzug  der  laufenden  Verwaltungs-,  Unterhaltunge,  und  Betriebs-Kosten,
  so  wie  des  zur  Bildung  eines  Reservefonds  nöthigen  Betrages,  nicht
einen  Rein-Ertrag  von  drei  Prozent  für  das  ganze  Aktien-Kapiral  ergeben  sollten,
  auf  eine  Dividende  für  das  von  ihnen  übernommene  ein  Piertheil  des  Aktien-Kapitals
  in  so  weit  zu  verzichten,  als  es  nsthig  ist,  um  für  die  übrigen  drei
Wiertheile  eine  Dividende  von  drei  Prozent  zu  gewähren.  ODieses  Machstehen
des  von  den  kontrahirenden  Regierungen  übernommenen  ein  Giertheil  des  Aktien-Kapitals
  soll  jedoch  nach  Ablauf  der  ersten  dreißig  Betriebsjahre  aufhören,
und  schon  innerhalb  dieses  Zeitraums  hinwegfallen,  wenn  nach  den  ersten  zehn
Betriebsjahren  fünf  Jahre  hintereinander  für  das  ganze  Aktien-Kapital  jährlich
eine  Dividende  von  vier  Prozent  oder  darüber  aufkommt.

Artikel  4.

Mit  Rücksicht  auf  die  nach  dem  Obigen  von  den  kontrahirenden  Regierungen

  übernommene  Betheiligung  und  Unterstützung  sind  dieselben,  nach  Anhé-(Nr.
  240).)  "  «-"  66“  rung
        <pb n="524" />
        —  446  —

rung  des  engeren  Ausschusses,  welcher  von  den  Vertretern  der  für  das  Unternehmen
  bereiks  bestehenden  Gesellschaft  bestellt  worden  ist,  übereingekommen,  das
Statut  für  die  Aktien-Gesellschaft,  welche  in  Erfurt  ihren  Sitz  haben  soll,  in
der  Art  festzustellen,  wie  solches  in  der  Anlage  (pag.  420  —  435.)  enthalten  ist.

Diests  Statut  soll,  nachdem  die  im  Wege  der  Aktienzeichnung  unterzubringenden
  Sechs  Millionen  siebenhundert  funfzigtausend  Thaler  bereits  gezeichner,
und  dabei  die  Pertreter  der  vorgedachten  Gesellschaft  zu  den  Verhandlungen
mit  den  betheiligten  Regierungen  ermächtigt  worden  sind,  dem  oben  bezeichneten
engern  Ausschusse  zur  Bollziehung  vorgelegt,  und  demnächst  in  Gemäßheit  der
darin  festgesetzten  transitorischen  Bestimmungen  sofort  zur  Ausführung  gebracht
  werden.

Artikel  5.

In  allen  Fäallen,  in  denen  es  nach  dem  vorerwähnten  Statute  auf  eine
den  drei  kontrahirenden  Regierungen  gemeinschaftlich  vorbehaltene  Erkldrung  ankommt,
  wollen  dieselben,  so  weit  nicht  in  gegenwärtigem  VDertrage  etwas  Anderes
  bestimmt  ist,  diese  Erkldrung  auf  Grund  eines  nach  Stimmenmehrheit
unter  ihnen  zu  fassenden  Dischlusees  abgeben.  Die  Berathung  hierüber  soll
durch  Kommissarien,  zu  denen  auch  die  nach  Inhalt  des  Statuts  von  den  betheiligten
  Regierungen  zu  ernennenden  Direktions-Mitglieder  bestimmt  werden
können,  gepflogen  werden,  und  es  soll  die  Eröffnung  an  die  Gesellschaft  demnächst
  von  Seiten  der  Kommissarien  gemeinschaftlich  erfolgen.

Artikel  6.

In  Ansehung  der  in  dem  Statute  den  hohen  Regierungen  vorbehaltenen
des  Vorsitzenden  der  Oirektion  und  dessen  Stellvertreters,  soll  eine
Reihefolge  in  der  Art  eintreten,  daß  zuvörderst  das  von  der
Mreußbischen,  sodann  das  von  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimarund
  hiernächst  das  von  der  Herzoglich  Sachsen-Koburg=  und
Regierung  ernannte  Direktions-Mitglied  den  Vorsitz  führt,  ein
aber  nur  beim  Ausscheiden  des  vorsitzenden  Mitgliedes  Statt  findet,
die  Dertretung  im  Vorsitze  demjenigen  Mitgliede  zusteht,  auf  welches
beim  nächsten  Wechsel  der  Vorsitz  selbst  übergehen  wird.

Artikel  7.

In  Erwägung  der  Nothwendigkeit,  die  für  das  Unternehmen  festzusetzenden
  allgemeinen  Grundsätze  und  Anordnungen  in  den  verschiedenen  Gebieten  im
Wesentlichen  in  Uebereinstimmung  zu  bringen,  sind  die  kontrahirenden  Regierungen
  in  Gemäßheit  des  Art.  4.  des  Vertrages  vom  20.  Dezember  1841.,  die
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Halle  nach  Cassel  u.  s.  w.  betreffend,  übereingekommen,
  bei  Ertheilung  der  Konzession  allerseits,  so  weit  nicht  in  dem  eben
gedachten,  so  wie  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  besondere  Bestimmungen  und
Maaßgaben  vereinbart,  oder  in  dem  Statute  besondere  Festsetzungen  geweten
worden  sfind,  die  Vorschriften  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  über  die  Eisenbahnunternehmungen
  vom  3.  November  1838.  zu  Grunde  zu  legen,  indem  übrigens
  die  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eilenachsche,  6  wie  die  Herzoglich
Sachsen-Koburg=  und  Gothaische  Regierung  die  ndhere  Bestimmung  dare

i

   
   
   

und

nach
        <pb n="525" />
        —  447  —

Sich  vorbehaͤlt,  welche  Behoͤrden  in  Ihrem  Lande  an  die  Stelle  der  in  jenem
Gesetze  bezeichneten  Behoͤrden  treten  und  zustaͤndig  seyn  sollen.  Dabei  hat  man
sich  jedoch,  abgesehen  von  den  nach  den  obwaltenden  Verhaͤltnissen  hier  nicht
weiter  in  Betracht  kommenden  Bestimmungen  der  ss.  1.  2.  3.  46.  und  48.
des  eben  gedachten  Gesetzes,  noch  über  folgende  Punkte  vereinigt.

Artikel  8.
zu  §.  4.  des  Gesetzes.

Sämmtliche  technische  Vorarbeiten  zur  Feststellung  der  Bahnlinie  und
zur  Ausführung  der  Bahn,  der  Bahnhofsanlagen  und  der  Betriebseinrichtungen
  sind  der  Königlich  Preußischen  Regierung  vorzulegen,  welche  Sich  mit  den
beiden  andern  hohen  Regierungen  darüber  verständigen  und  die  erfolgte  Genehmigung
  der  Gesellschaft  eröffnen  wird.

In  Ansehung  der  auf  der  Bahn  anzuwendenden  Fahrzeuge,  einschließlich
der  Dampfwagen,  ist  man  dahin  übereingekommen,  daß  die  von  der  Königlich
Preußischen  Regierung  zu  veranlassende  Prüfung  genüge,  und  eine  Genehmigung
Seitens  der  beiden  andern  hohen  Regierungen  nicht  erforderlich  sey.

Artikel  9.
zu  §F.  5.  des  Saeseeet
In  Betreff  der  Anlage  von  Zweigbahnen  bleibt  einer  jeden  der  hohen
Regierungen  in  Ihrem  Lande  die  besondere  Genehmigung  vorbehalten.

Artikel  10.
zu  §#.  8.  bis  19.  des  Gesetzes.

An  die  Stelle  dieser  Bestimmungen  treten  für  das  Großherzogthum
Sachsen.  Weimar-Sisenach  die  Vorschristen  des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung
zur  Abtretung  von  Grundstücken  und  zur  Aufgabe  damit  zusammenhängender
Rechte  bei  der  Anlage  von  Eisenbahnen,  vom  2.  Februar  1842.,  und  für  das
Herzogthum  Sachsen-Gotha  die  Porschristen  des  Geseßzes  über  die  Verpflichtung
  zur  Abtretung  von  Grundstücken  und  zur  Aufgabe  damit  zusammenhängender
  Rechte  bei  Anlegung  einer  Eisenbahn,  vom  28.  April  1842.

Artikel  11.
zu  §.  21.  des  Gesetzes.
Ueber  die  Ausführung  der  hier  vorbehaltenen  Maabregel  werden  die  kontrahirenden
  Regierungen,  falls  solche  wider  Erwarten  nothwendig  werden  sollee,
die  nähere  Vereinbarung  treffen.

Artikel  12.
zu  §.  23.  des  Gesetzes.
In  Betreff  des  zu  erlassenden  Bahnpolizei-Reglements  behalten  die  kontrahirenden
  Regierungen  sich  die  gegenseitige  Verständigung  vor.

Artikel  13.
zu  &amp;amp;§8.  26.  bis  35.  des  Gesetzes.  ç
Die  in  den  Ss.  26.  bis  35.  enthaltenen  Bestimmungen  finden  nur  in  so
weit  Anwendung,  als  nicht  rücksichtlich  dieser  Bestimmungen  in  dem  Statute
abweichende  Festsetzungen  enthalten  sind.
.  (Nr.  2208.)  Rück-
        <pb n="526" />
        —  448  —

Räcksschtlich  der  Einrichtung  des  Transportbetriebes  auf  der  Bahn  durch
andere  Unternehmer,  als  die  Gesellschaft  selhst,  ist  man  übereingekommen,  daß
solche-nur  nach  vorgangiger  gegenseitiger  Verständigung  der  kontrahirenden  Regierungen
  Statt  finden  solle.

Artikel  14.
zu  858.  36.  und  37.  des  Gesetzes.

Die  in  den  Is.  36.  und  37.  zum  Vortheil  der  Post  bestimmten  Leistungen
  sollen  sich,  unbeschadet  der  Verabredungen  im.  Art.  10.  des  Dertrages  vom
20.  Dezember  1841.,  nur  auf  die  Postverwaltung  jeder  der  drei  kontrahirenden
Regierungen  innerhalb  des  eigenen  Gebietes  beziehen.  Da  jedoch  in  dem  Großherzogtbum
  Sachsen-Weimar-Eisenach  und  in  dem  Herzogthum  Sachsen-Gotha
der  Fürsilich  Thurn=  und  Taxisschen  Postverwaltung  die  im  vorgedachten  §.  36.
bezeichneten  Vorrechte  nicht  zustehen,  und  eine  Entschädigung  von  derselben  nicht
in  Ansoruch  zu  nehmen  ist,  so  behält  sich  die  Grohherzoglich  Sachsen-GBeimar=Eisenachische,
  so  wie  die  Herzoglich  Sachsen-Koburg=  und  Gothaische  Regierung
die  Bestimmung  darüber  vor,  ob  und  in  wie  weit  die  fraglichen  Leistungen  der
Fürstlich  Thurn=  und  Taxisschen  Postverwaltung  wirklich  überwiesen,  oder  für
die  Staatskasse  in  Anspruch  genommen  werden  sollen.

Im  Uebrigen  soll  eine  besondere  Entschädigung  für  die  Postverwaltung
der  Gesellschaft  nicht  angesonnen  werden;  die  Letztere  bleibt  jedoch  in  Ansehung
der  Beförderung  der  dem  Poslzwange  unterliegenden  Gegenstände  den  in  jedem
der  betheiligten  Staaten  bestehenden.  Vorschriften  unterworfen.

Artikel  15.
zu  S6.  38.  und  39.  des  Gesetes.

Die  kontrahirenden  Regierungen  sind  übereingekommen,  daß  außer  der
Abgabe,  welche  in  Folge  der  für  die  Preuhischen  Eisenbahnen  zu  gewärtigenden
allgemeinen  Bestimmungen  von  dem  Reinertrage  des  Unternehmens  in  seiner
besammten  Ausdehnung  von  Halle  bis  gegen  die  Kurfürstlich  Hessische  Grenze

ei  Gerstungen  wird  erhoben  werden,  der  Gesellschaft  keine  besondere  Abgaben

für  die  in  den  verschiedenen  Gebieten  belegenen  Bahnstrecken,  als:  Gewerbe-Steuer,
  Konzessionsgeld  und  dergleichen,  auferlegt  werden  sollen,  jedoch  vorbehaltlich
  der  Entrichtung  der  Grundsteuer  und  anderer  dinglichen  Lasten,  so  weit
solche  nach  der  bestehenden  Landes-Gesetzgebung  von  der  Gesellschaft  zu  übernehmen
  sind.

Der  Ertrag  der  Eingangs  gedachten  Abgabe  soll  ausschließlich  zur  Amortisation
  des  in  dem  Unternehmen  angelegten  Aktienkapitals,  so  weit  solches  nicht
nach  Artikel  2.  von  den  kontrahirenden  Regierungen  selbst  übernommen  worden,
verwendet  werden,  und  zwar  in  der  Art,  daß  aus  dem  aufkommenden  Fonds
Akkien  nach  dem  Tageskourse  angekauft  werden,  und  auch  die  auf  die  angekauften
  Aktien  fallenden  Divldenden  diesem  Fonds  zufließen.

An  dem  Amortisationsfonds  soll  einer  jeden  der  drei  kontrahirenden  Regierungen
  ein  nach  dem  Langenverhältnisse  (Artikel  2.)  der  Bahnstrecken  zu  berechnender
  Antheil  zustehen,  dergestalt,  daß,  wenn  dereinst  die  Amortisation  zu
Stande  gebracht  seyn  wird,  die  in  jedem  Gebicte  belegene  Bahnstrecke  in  das
Eigenthum  der  Regierung  übergeht.

ie
        <pb n="527" />
        —  440  —
Die  Koͤniglich  Preußische  Regierung  wird  die  Erhebung  der  Abgabe  und

die  Vetwaltung  des  gemeinschaftlichen  Amortisationsfonds  uͤbernehmen  und  die
Resultate  derselben  von  drei  zu  drei  Jahren  zur  Kenntniß  der  beiden  mitbetheiligten

  Regierungen  bringen.

Artikel  16.
zu's.  40.  des  Gesetzes.

Nachdem  die  im  Arr#ikel  15.  gedachte  Amortisation  vollendet  Hezn  wird,
wollen  die  höhen  kontrahirenden  Regierungen  dem  Unternehmen  cine  solche  Einrichtung
  geben,  daß  der  Ertrag  desselben  denjenigen  Bedarf  nicht  übersteige,  welcher
  zur  Deckung  der  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebskosten,  so
wie  zur  angemessenen  Verzinsung  und  Amortisation  des  von  Ihnen  hergegebenen
  Kapitals  und  der  etwa  vorhandenen  Anleihen  erforderlich  ist.

Artikel  17.
zu  §.  41.  des  Gesetzes.

Die  kontrahirenden  Regierungen  sind  darin  einverstanden,  daß  der  Ertrag
  der  Abgabe,  welche  den  mit  der  Gesellschaft  konkurrirenden  Transport-Unternehmern
  auferlegt  werden  möchte,  zur  Derstlärkung  des  im  Artikel  15.  erwähnten
  Amortisationsfonds  verwendet  werden  soll.  "

Artikel  18.
zu  §.  42.  des  Gesetzes.

Falls  der  Ankauf  der  Bahn  nach  den  Grundsätzen  des  §s.  42.  eingeleitet
werden  sollte,  werden  die  kontrahirenden  Regierungen  darüber  eine  vorherige
VPerständigung  eintreten  lassen,  wobei  dann  der  von  einer  seden  Regierung  zu
übernehmende  Antheil  an  der  zu  leistenden  Entschädigung  und  an  den  etwaigen
Schulden  der  Gesellschaft,  so  wie  die  Vertheilung  des  von  dieser  den  Regierungen
  zu  übereignenden  Inventars  und  des  Reservefonds  festzustellen  sepn  wird.
Für  diesen  Fall  werden  die  kontrahirenden  Regierungen  die  zur  zweckmäbigen
Benutzung  der  Bahn  zu  treffenden  Einrichtungen  vereinbaren.

Artikel  19.
zu  §.  49.  des  Gesetzes.

In  Betreff  der  erwa  anwendbar  zu  erklärenden  Modifkationen  der  Bestimmungen
  des  Gesebes  vom  3.  November  1838.  bleibt  die  vorgängige  Derständigung
  unter  den  kontrahirenden  Regierungen  vorbehalten.

Artikel  20.

Die  Gesellschaft  isi  verpflichtet,  mir  allen  Anträgen,  welche  das  Unternehmen
  in  seiner  Gesammtheit  angehen,  sich  zundchst  an  die  von  der  Königlich
Preußischen  Regierung  ihr  dazu  benannte  Behörde  zu  wenden.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  sich  über  dergleichen  Anträge,
so  wie  überhaupt  über  alle  das  Unrernehmen  in  seiner  Gesammtheit  betreffende
Angelegenheiten  mit  den  beiden  andern  hohen  Regierungen  benehmen  und,  sofern
nicht  von  den  im  Artikel  5.  bezeichneten  Fdllen  die  Rede  ist,  nach  dem  Ergebnisse
  der  Verhandlungen  den  erforderlichen  Bescheid  ergehen  lassen,  auch  mit

(Xr.  205.)  den-
        <pb n="528" />
        —  150  —

denjenigen  Anordnungen,  worüber  die  kontrahirenden  Regierungen  einverstanden
sind,  vorangehen,  worauf  sodann  nach  erfolgter  Mittheilung  die  beiden  mitbetheiligten
  Regierungen  gleichmäßige  DVerfügungen  erlassen  werden.

«  Artikel  21.

Gegenwaͤrtiger  Vertrag  soll  zur  Landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt,
und  die  Auswechselung  der  darüber  auszufertigenden  Ratifikations-Urkunden  sobald
  als  möglich,  spätestens  aber  binnen  acht  Wochen  bewirkt  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  derselbe  von  den  gegenseitigen  Bevollmächtigten
vollzogen  und  besiegelt  worden.
So  geschehen  Berlin,  den  19.  April  1844.

Adolf  v.  Pommer-Esche.  Carl  Thon.  Otto  Wilh.  Karl  v.  Röder.
(I.  8)  (I.  S.)  (I.  S.)

 

D.  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages
hat  am  4.  Juli  1844.  zu  Berlin  stattgefunden.
        <pb n="529" />
        —  451  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Nr.  35.  ——I

 

(Nr.  2496.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  25.  September  1844.,  wegen  Ernennung  des
Geheimen  Kabinetsraths  Uhden  zum  Staaks=  und  Justizminister,  nachdem
  der  Staats-  und  Juslizminister  Mühler  von  der  Leikung  des  Justiz-Ministeriums
  entbunden  worden.

N  der  Staats=  und  Justizminister  Mühler  mittelst  Meiner  Order
vom  18.  v.  M.  in  Uebereinstimmung  mit  seinen  Wünschen  vom  1.  Oktober
d.  J.  an,  von  der  Leitung  des  Justizministerii  entbunden  und  ihm  das  Chef-Präsidium
  des  Geheimen  Ober-Tribunals  übertragen  ist,  habe  Ich  den  seitherigen
  Geheimen  Kabinetsrath  Uhden  zum  Staats=  und  Justizminister  ernannt
und  ihn  angewiesen,  die  Geschaste  des  Justizministerii  in  demselben  Umfange,
wie  der  Staatsminister  Mühler  solches  seither  verwaltet  hat,  von  dem  genannten
  Zeitpunkte  ab,  zu  übernehmen,  vorbehaltlich  jedoch  der  besonderen  Besugnisse,
welche  dem  Letzteren  in  seiner  Eigenschaft  als  Präsident  des  Geheimen  Ober-Tribunals
  durch  die  angeführte  Order  ertheilt  sind.  Ich  setze  das  Staats-Ministerium
  von  dieser  Ernennung  mit  der  Weisung  in  Kenntniß,  die  Einführung
  des  nunmehrigen  Staats=  und  Justizministers  Uhden  in  Dasselbe  zu
veranlassen  und  gegenwärtige  Order  durch  die  Gesetsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  25.  September  1844.

Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsministerium.

Jahrgang  1812.  (Nr.  2296.)  67

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  September  1844.)
        <pb n="530" />
        <pb n="531" />
        —  453  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  36.  —

 

(Nr.  2407.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  5.  August  1844.,  über  das  mit  dem  Angeschuldigken
  abzuhaltende  Schlußverhör  im  summarischen  Untersuchungsverfahren.

A#  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  20.  v.  M.  und  nach  dessen
Antrage  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  in  den  Untersuchungen  wegen  geringerer
Vergehen,  bei  welchen  nach  Meiner  Order  vom  24.  März  1841.  ein  abgekürztes
  Verfahren  eintritt,  das  Schlußverhör  mit  dem  Angeschuldigten  vor  der  versammelten
  Deputation  des  Gerichts,  welche  in  erster  Instanz  das  Erkenntniß
abzufassen  hat,  abgehalten  werden  soll.  Ich  ermächtige  sedoch  den  Justizminister,
Ausnahmen  hiervon  zu  gestatten,  wenn  diese  Anordnung  bei  einzelnen  Gerichten
wegen  besonderer  Verhältnisse  nicht  süglich  zur  Ausführung  gebracht  werden
kann.  —  Diese  Bestimmungen  sind  mit  Meiner  Order  vom  24.  März  1841.
durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Erdmannsdorf,  den  5.  August  1844.

Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsministerium.

 

Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  24.  März  184l.  betreffend  das  Untersuchungsverfahren  bei
geringeren  Vergehen.

Auf  Ihren  Bericht  vom  4.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  die  in  Meiner  Order
vom  31.  August  v.  J.  für  das  hiesige  Kriminalgericht  gegebene  Bestimmung,
nach  welcher  Untersuchungen,

1)  welche  polizeimäßig  geführt  werden,

2)  wegen  Vergehen,  die  mit  leichter  körperlicher  Züchtigung,  höchstens
vierwöchentlicher  Gefängnißstrafe  oder  funszig  Thaler  Geldbuße  oder
mit  einer  willkührlichen  Strafe  zu  ahnden  sind,

an  ein  für  allemal  bestimmte  Kommissarien  des  Gerichts  überwiesen  werden  und
das  Erkenntnih  erster  Instanz  auf  mündlichen  Vortrag  des  Inquirenten  von
Jahrgang  18½8.  (Nr.  2997—208.)  68  einer

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Oktober  1844.)
        <pb n="532" />
        —  45A  —

einer  aus  drei  Mitgliedern  bestehenden  Abtheilung  des  Gerichts  abgefaßt  wird,
bei  allen  kollegialisch  formirten  Gerichten  zut  Anwendung  gebracht  werde.
Berlin,  den  24.  März  1841.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staats=  und  Justlizminister  Mühler.

 

(Nr.  2408.)  Ministerialerklärung  wegen  des  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der
Kaiserlich  Oesterreichischen  Regierung  getroffenen  Uebereinkommens  rücksichtlich
  der  gegenseitigen  kostenfreien  Erledigung  gerichtlicher  Requisitionen
in  Armensachen.  Vom  13.  August  1814.

N  die  Königlich  Preußbische  Regierung  mit  der  Keiserlich  Oesterreichischen
  Regierung  dahin  übereingekommen  ist,  dice  gegenseitige  Kostenvergütung
in  Kriminal-,  Civil=  und  Vormundschaftssachen  rücksichtlich  der  dabei  bekheiliggen,
  unvermögenden  Personen  aufzuheben,  erklart  erstgedachte  Regierung  hiermit
Folgendes:

I.  In  allen  Untersuchungs-,  Civil=  und  insonderheit  Vormundschafts-Fällen,
  wo  Requisstionen  von  einer  Preußischen  Gerichts=  oder  vormundschaftlichen
  Behörde  an  eine  Oesterreichische  derartige  Behörde,  oder  von  46  an
sene  erlassen,  sowie,  wenn  Delinquenten  von  einem  Gerichte  an  das  andere  ausgeliesert
  werden,  sind  nicht  allein  alle  baaren  Auslagen,  sondern  auch  die  sämmtlichen,
  nach  der  bei  dem  requirirten  Gerichte  üblichen  Taxe  zu  liquidirende  Gebühren
  dem  letzteren  aus  dem  Vermögen  der  betreffenden  Person,  wenn  solches
binreicht,  zu  entrichten.  Hat  selbige  aber  kein  hinreichendes  Vermögen,  so  fallen
die  Gebühren  für  die  Arbeiten  der  requirirten  Behörde,  mithin  auch  alle
Vergütung  oder  Tare  für  Zeugenvernehmungen  und  für  Abhaltung  der  Termine,
  für  den  Erlaß  oder  die  Expedition  der  Verfügungen,  desgleichen  die
Insinuations=  und  sogenannten  Siegelgebühren  durchgehends  weg,  und  das
requirirende  Gericht  bezahlt  alsdann  dem  ersteren  nur  die  unvermeidlichen
baaren  Auslagen  für  Atzung,  Transport,  Porto,  Kopialien,  Reise=  und  Zehrungskosten
  der  Richter  und  Zeugen,  nach  den  bei  den  regquirirten  Gerichten
üblichen  Taxsätzen.

II.  Zur  Entscheidung  der  Frage:  ob  der  Delinquent,  oder  die  sonstbetheiligte
  Person  hinreichendes  Vermögen  zur  Berichtigung  der  Gerichtsgebühren
besitze  oder  nicht?  soll  in  den  beiderseitigen  Landen  nichto  weiter,  als  das  Zeugniß
  derjenigen  obrigkeitlichen  Stelle  erfordert  werden,  unter  welcher  die  betheiligten
  Personen  ihre  wesentliche  Wohnung  haben.  Inwiefern  der  Kosten  wegen
gegen  diese  Personen  die  Exekution  Statt  findet,  wird  nach  den  Gesetzen  des
Landes,  worin  die  Erekution  zu  führen  wäre,  beurtheilt.  Sollte  ein  Delinquent
seine  wesentliche  Wohnung  in  einem  dritten  Lande  gehabt  haben,  und  die  Einzie-
        <pb n="533" />
        —  455  —

ziehung  der  Kosten  dort  mit  Schwierigkeiten  verknüpft  seyn,  so  wird  angenommen,
  daß  er  kein  hinreichendes  Vermögen  besitze.

Den  in  allen  Untersuchungs-,  Civil-und  Vormundschaftssachen  zu
sistirenden  Zeugen,  und  jeder  abzuhörenden  Person  überhaupt,  sollen  die  Reiseund
  Zehrungskosten,  nebst  der  wegen  ihrer  Ut  ihnen  gebührenden  Vergütung,
  nach  deren  vom  requirirten  Gerichte  geschehenen  Verzeichnung  bei  erfolgter,
  wirklicher  Sistirung,  sey  es  von  dem  requirirten,  oder  von  dem  requirirenden
Gerichte  unverzüglich  verabreicht  werden.  Insofern  sie  dazu  eines  orschusses
bedürfen,  wird  das  requirirte  Gericht  zwar  die  erforderliche  Auslage  machen,  es
soll  selbige  jedoch  vom  requirirenden  Gerichte,  auf  die  erhaltene  Benachrichtigung,
dem  requirirten  Gerichte  wiedererstattet  werden.

.  Das  gegenwärtige  Uebereinkommen  soll  für  den  ganzen  Umfang
der  Preußischen  Monarchie  und  für  alle  Oesterreichischen  Staaten,  mit  alleinigem
  Ausschluß  von  Ungarn  und  Siebenbürgen,  Krast  und  Wirksamkeit  haben,
led  Tawahl  für  die  landesherrlichen,  als  auch  für  alle  übrigen  Gerichte  verbindich
  seyn.

Die  vorstehende  Erklärung  soll  deshalb,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende
  der  Kaiserlich  Königlichen  Geheimen  Hof=  und  Staatskanzlei  ausgewechselt
  worden,  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  13.  August  1844.

Königlich  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
(L.  S.)
Frh.  v.  Bülow.

 

WV##  Ministerialerklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende
Erklärung  der  Kaiserlich  Oesterreichischen  Geheimen  Hof=  und  Staatkanzlei
ae  10.  Zertember  d.  J.  ausgewechselt  worden,  hierdurch  zur  oͤffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Berlin,  den  27.  September  1844.

Der  Minister  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten.
Frh.  v.  Buͤlow.

 

(JFr.  2193  —200.)  (Nr.  2490.)
        <pb n="534" />
        —  456  —

(Nr.  2499.)  Bekanntmachung  ũber  die  am  30.  August  1844.  erfolgte  Bestätigung  der  Statuten
  der  für  den  Bau  einer  Chaussee  von  Neustadt-Eberswalbe  nach  Freienwalde
  zusammengetretenen  Aktiengesellschaft.  Vom  29.  September  1841.

D.  Königs  Majestät  haben  die  unter  dem  24.  Oktober  1843.  gerichtlich  voll,
zogenen  Statuten  der  für  den  Bau  einer  Chaussee  von  Neustadt-Eberswalde
nach  Freienwalde  zusammengetretenen  Aktiengesellschaft  mirtelst  Allerhöchster  Kabineksorder
  vom  30.  August  d.  J.  zu  bestätigen  geruhet,  was  nach  Vorschrife
des  s.  3.  des  Gesetzes  über  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit
dem  Bemerken  bekannt  gemacht  wird,  daß  die  Statuten  durch  das  Amteblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Potsdam  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen
werden.
Berlin,  den  29.  September  1844.

Der  Finanzminister.
Flocewell.

 

Berichtigu  n  .

In  den  durch  die  diesjährige  Gesetzsammlung  publizirten  Statuten  der  Bergisch-Müärkischen

  Lisenbahweuet.é  6  66.  (Seite  328)  ist,  nach  dem  diesem

1  tun  Grunde  liegende  Beschlusse  der  General-Versammlung  in  der  sechsten
eile  statt:

Quittungsbogen  (§.  13.),  deren  Stimmen
zu  lesen:

Quittungsbogen  (§6.  13.),  deren  Nummern.
        <pb n="535" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  37.  —

 

 

(Nr.  2500.)  Ministerial-Bekanntmachung  vom  17.  Oktober  1844.,  ũber  die  Publikation  und
Wirksamkeit  der  Additional-Akte  zur  Elbschifffahrts  -Akte  vom  23.  Juni
1821.,  d.  d.  den  13.  April  1844.;  der  Uebereinkunft  zwischen  den  Elbuf#ZFstaaten,
  die  Erlassung  schifffahrts-  und  strompolizeilicher  Vorschriften
für  die  Elbe  betreffend,  von  demselben  Tage;  des  Vertrages,  die  Regulirung
des  Brunshauser-Zolles  betreffend,  von  demselben  Tage;  und  des  Staats-Vertrages
  zwischen  Preußen,  Sachsen,  Hannover,  Dänemark  und  Mecklenburg-Schwerin,
  das  Revisions-Verfahren  auf  der  Elbe  betreffend,  vom
30.  August  1813.

D.  am  13.  April  1844.  zu  Dresden  abgeschlossene  Additional-Akte  zur  Elbschifffahrts-Akte
  vom  23.  Juni  1821.,  die  an  demselben  Tage  zwischen  den  Elbuferstaaten
  vollzogene  Uebereinkunft,  die  Erlassung  schifffahrts=  und  strompolizeilicher
  Vorschriften  für  die  Elbe  betreffend,  desgleichen  der  Staatsvertrag  vom
13.  April  1844.,  die  Regulirung  des  Brunshauser  Zolles  betreffend,  so  wie  der
unterm  30.  August  1843.  zwischen  Preußen,  Sachsen,  Hannover,  Dänemark
und  Mecklenburg-Schwerin  abgeschlossene  Staatsvertrag  das  Revisionsverfahren
auf  der  Elbe  betreffend,  werden  nachstehend  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß,  da  die  Auswechselung  der  Ratifkations-Urkunden  der
gedachten  Verträge  erst  am  1.  Oktober  1844.  hat  bewirkt  werden  können,  dieselben
  der  nachtraglich  getroffenen  Verabredung  gemäß,  mit  dem  1.  Januar
1845.  in  Wirksamkeit  treken.
Berlin,  den  17.  Oktober  1844.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frh.  v.  Bülow.

 

Jahrgang  131.  (Nr.  2500  —2001.)  69  Ad-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  1.  November  1844.)
        <pb n="536" />
        —  458  —

(Nr.  2501.)  Additional-Akte  zur  Elbschifffahrts-Akte  vom  23.  Juni  1821.  D.  d.  den

13.  April  1841.

S
In  Gemähheir  des  Artikels  30.  der  Elbschifffahrts-Akte  vom  23.  Juni  1821.

haben  die  Elbuferstaaten,  zur  Berathung  von  Maaßregeln,  welche  nach  neueren
Erfahrungen  zur  Beförderung  des  Handels  und  der  Schifffahrt  auf  der  Elbe

geeignet  sind,  und  zur  Vereinbarung  über  die  zu  solchem  Zwecke  gemeinschaftlich
zu  fassenden  Beschlüsse,  den  Zusammentritt  einer  zweiten  Elbschifffahrts-Revisions-Kommission

  zu  Dresden  veranlaßt.

Zu  dieser  haben

Seine  Masjestät  der  König  von  Preußen,  Allerhöchst  Ihren  Geheimen
  Regierungsrath  und  gollvereinsbevollmächtigten,  Carl  Friedrich  Heinrich
  Albert  Gustav  Wendt,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen
Adlerordens  IV.  Klasse;

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Ungarn
und  Böhmen,  Allerhöchst  Ihren  Gubernialrath  und  Generalkonsul
für  Ost=  und  Westpreußen,  Eduard  Nikolaus  Ritter  von  Henneberg;

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen,  Allerhöchst  Ihren  Direktor
der  ersten  Abtheilung  im  Finanzministerium,  Karl  Wehner,  Ritter  des
Königlich  Sachsischen  Civil-Verdienst-Ordens  und  des  Königlich  Prcußischen
  rothen  Ader-Ordens  II.  Klasse;

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover,  Allerhöchst  Ihren  Ober-Steuerrath
  Dr.  Otto  Karl  Franz  Klenze,  Ritter  des  Guelphen-Ordens;

Seine  Mgajestät  der  König  von  Dänemark,  als  Herzog  von  Holstein
  und  Lauenburg,  Allerhöchst  Ihren  Etatsrath  und  Sektions-Chef
  im  General-Joll-Kammer=  und  Kommerz-Kollegium,  Karl  Philipp
Francke,  Ritter  des  Danebrog-Ordens,  und  Danebrogs-Mann,  Ritter
des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  II.  Klasse  und  Komthur
des  Großherzoglich  Oldenburgischen  Haus=  und  Perdienst-Ordens;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin,
  Höchst  Ihren  Kammerrath,  Leopold  Friedrich  Heinrich  Wendt;

Seine  Durchlaucht  der  ältestregierende  Herzog  zu  Anhalt-Köthen,

Seine  Durchlaucht  der  regierende  Herzog  zu  Anhalt-Dessau,  und

Seine  Durchlaucht  der  regierende  Herzog  zu  Anhalt-Bernburg,
den  Herzoglich  Köthenschen  Geheimen  Finanzrath  August  Ludwig  von
Behr,  Ritter  des  Herzoglich  Anhaltschen  Haus-Ordens,  Albrecht  des
Bären,  des  K.  K.  Oesterreichischen  Leopold-Ordens  III  Klasse,  des  Kaiserlich
  Russischen  St.  Annen-Ordens  II.  Klasse  und  des  Königlich  Preu-Pßischen
  rothen  Adler-Ordens  III.  Klasse;

endlich:
der  hohe  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  wegen  des  Mitbesitzes
  von  Bergedorf,  den  Senator  Dr.  Heinrich  Brehmer,  und
der
        <pb n="537" />
        —  459  —

der  hohe  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg,  den  Senator
Dr.  Gustav  Heinrich  Kirchenpauer,

abgeordnet  und  bevollmächtigt,  welche,  nach  Auswechselung  ihrer  in  gehöriger
Form  befundenen  Vollmachten,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  Ihrer  Allerhöchsten,
  Höchsten  und  Hohen  Gollmachtgeber,  über  folgende  Erlduterungen,
Ergänzungen  und  Abänderungen  verschiedener  Artikel  der  Elbschifffahrts-Akte
einig  geworden  sind,  wodurch  zugleich  auch  das  auf  diese  Akte  sich  beziehende
Schluß-Protokoll  d.  d.  Hamburg,  den  18.  September  1824.  und  dessen  Anlagen
  außer  Kraft  treten.

Zu  den  Art.  I.  und  II.

§.  1.  Die  Bestimmungen  der  Elbschifffahrts=  und  dieser  Additional-Akte
über  die  Berechtigungen  zur  Elbschifffahrt  fnden  auf  den  Transport  sowohl  von
Personen  als  von  Gütern  Anwendung.

Dampsschisse  auf  der  Elbe  sind,  so  weit  nicht  nachstehend  für  dieselben
besondere  orschriften  getrossen  worden,  gleich  anderen  Fahrzeugen  zu  behandeln.

5.  2.  Der  Transport  von  Personen  oder  Gütern  von  der  Nordsee  nach
sedem  Elbuferplatze  und  von  jedem  Elbuferplatze  nach  der  Nordsee  stehr  den
Schiffen  aller  Nationen  zu.

Zum  Schifffahrtsverkehr  zwischen  Elbuferplätzen  verschiedener  Staaten
sind  die  Fahrzeuge  sämmtlicher  Uferstaaten  ohne  Unterschied  berechtigt.

§  3.  Die  Binnenschifffahrt  auf  der  Elbe,  d  h.  die  Befugniß  zur  Beförderung
  von  Personen  und  Gütern  von  einem  Elbuferplatze  seines  Gebietes
nach  einem  andern  Elbuferplatze  desselben  Gebietes,  kann  seder  Sgtaat  seinen
Unterthanen  vorbehalten.

Jedoch  dürfen  Schiffe  eines  Elbuferstaates,  wenn  sie  bei  Gelegenheit
größerer,  vom  eigenen  Lande  aus-  oder  dahin  zurückgehender,  Fahrten  das  Gebiet
  eines  andern  Elbuferstaates  ganz  oder  theilweise  durchfahren,  in  der  Richtung
  ihrer  Fahrt  auch  zwischen  den  Uferplätzen  dieses  letzteren  Gebietes  Personen
und  Güter  befördern.  Diese  Ausnahme  gilt  indessen  nicht  rücksichtlich  der  Fahrten
  unterhalb  Hamburgs  und  Harburgs.

§  4k.  Das  Postregal  mit  dem  Rechte,  die  Beförderung  von  verschlossenen
  Bricfen,  Zeitungen  und  postmäßigen  Packeten  ausschließlich  den  Posien  zuzuweisen,
  bleibt  den  Elbuferstaaten  in  Beziehung  auf  die  Elbstrecken  ihres  Gebietes
vorbehalten.  Dasselbe  wird  sedoch  von  keinem  Elbuferstaate  auf  solche  Packete
angewendet  werden,  welche  auf  einem  Elbschiffe  durch  sein  Gebiet  ohne  Zwischenlagerung
  am  Lande  und  obne  Umladung,  falls  solche  nicht  etwa  durch  Unglückssälle
  nöthig  wird,  geführt  werden.  ·
Diese  Beguͤnstigung  darf  indessen  nicht  zur  Verbindung  von  Postanstalten
  unter  sich  benutzt  werden.
§.  5.  Durch  besondere  Uebereinkunft  vom  heutigen  Tage  sind  die  Grundsätze
  festgestellt  worden,  nach  welchen  die  Elbuferstaaten  sich  verpflichtet  haben,
umfassende  und  gleichfsrmige  schifffahrts=  und  strompolizeiliche  orschriften  für
(Nr.  2501.)  69“  die
        <pb n="538" />
        —  460  —

die  Elbe,  insbesondere  fuͤr  die  Stromstrecke  zwischen  Melnik  und  Hamburg  oder
Harburg,  gleichzeitig  mit  der  Verkuͤndigung  dieser  Additional-Akte  zu  erlassen.

Zum  Art.  IV.

§#.  G.  An  die  Stelle  dieses  Artikels  treten  die  in  den  88.  7.  —  17.  enthaltenen
  Bestimmungen,  welche  jedoch  nur  für  die  Befahrung  der  Stromstrecke
zwischen  Melnik  und  Oamburg  oder  Harburg  vertragsmäßige  Gültigkeit  haben.

#.  7.  Die  Befugniß,  Schisse  zur  Defahrung  der  Elbe  nach  Maaßgabe
dieser  Akte  zu  benutzen,  so  wie  die  Befugniß,  Holzslößerei  auf  der  Elbe  zu  treiben,
  steht  allen  densenigen  zu,  welche  von  der  Regierung,  deren  Unterthanen  sie
sind,  zur  selbstständigen  Betreibung  dieser  Gewerbe  zugclassen  werden.

Alle  Elbuferstaaten  werden,  so  weit  deren  innere  Gesetzgebung  es  gestattet,
  dafür  Sorge  tragen,  daß  zum  selbstständigen  Betriebe  der  Rhederei  behuf
derjenigen  Elbschifffahrt,  welche  sich  auf  das  Gebiet  anderer  Staaten  erstrecken
soll,  nur  solche  Personen  zugclassen  werden,  deren  ökonomische  und  sonstige  Verhältnisse,
  und  nur  solche  Gesellschaften,  deren  Einrichtung  und  Statuten  für  die
Erfüllung  der  den  Schiffseignern  obliegenden  Verpflichtungen  genügende  Sicherheit
  gewähren.

5#  88Jedes  Flußschiff  und  jedes  Floß,  welches  die  Elbe  befährt,  ohne
sich  auf  das  Gebier  des  Uferstaates,  dem  cs  angehört,  zu  beschränken,  muß  dem
Befehle  und  der  speziellen  Leitung  eines  Führers  umergeben  sein.  Dieser  ist  für
die  genaue  Befolgung  der  in  den  #§.  0.—  13.  enthaltenen  Vorschriften  verantwortlich.


§.  0.  Jedes  der  im  §.  8.  erwähnten  Fahrzeuge  muß  während  der  Fahrt
von  den,  in  den  §#  10.—  13.  bezeichneten,  zur  Legitimiration  des  Schiffs  und
des  Führers  crforderlichen,  Patenten  begleitet  sein.  Diese  sind  jeder  Zoll=  und
Polizcibehörde  an  der  Elbe  auf  deren  Verlangen  vorzuzeigen  und  sollen  auch  zu
Hamburg  und  Harburg,  so  wie  unterhalb  dieser  Orte,  zur  Legitimation  der  von
der  oberen  Elbe  gekommenen  Stromfahrzeuge  und  ihrer  Führer  genügen.

In  Ermangelung  dieser  Patente,  oder  wenn  während  der  Reise  Verän-=derungen
  eintreten,  durch  welche  die  bei  deren  Antretung  eingeholten  Legitimationspapiere
  nicht  mehr  vollständig  passen,  darf  die  Reise  nur  fortgesetzt  werden,
nachdem  der  nächsten  Elbschifffahrtspolizeibehörde  sene  Umstände  angezeigt,  und
von  dieser  nach  untersuchter  Sache  eine  Bescheinigung  darüber  ertheilt  ist,  daß
gegen  die  Fortsetzung  der  Reise  keine  Bedenken  gefunden  sind.

In  dergleichen  Fällen  ist  die  kompetente  Behörde  desfenigen  Uferstaates,
welchem  das  Fahrzeug  angehört,  sofort  hiervon  in  Kenntniß  zu  setzen.

Diejenigen  kleinen  Fahrzeuge,  mit  welchen  lediglich  landwirthschaftliche
Erzeugnisse  im  gewöhnlichen  Marktverkehr  nach  nahe  gelegenen  Orten  gefühm
oder  von  daher  geholt  werden,  bedürfen  dieser  Schiffspapiere  nicht.

.  10.  Das  Schiffopatent  ist  von  der  zuständigen  Behörde  des  Sctaates,
  zu  dessen  Rhederei  das  Fahrzeug  gehört,  nach  dem  in  der  Anlage  A.  enthaltenen
  Muster  auszustellen,  nachdem  jene  Behörde  durch  technische  Untersuchung
  von  der  Tüchtigkeit  des  Fahrzeugs  sich  überzeugt  und  die  Tragfähigkeit
desselben  festgestellc  hat.

Das  Schiffspatent  ist  von  dem  Eigenthümer  des  Fahrzeugs  für  dleses

e-
        <pb n="539" />
        —  461  —

bevor  es  seine  erste  Fahrt  antritt,  zu  erwirken  und  nach  jeder  wesentlichen  Veraͤnderung
  oder  Reparatur  zu  erneuern.

#.  11.  Das  Schiffspatent  verliert  seine  Gültigkeit,  wenn  das  Fahrzeug,
für  welches  dasselbe  ertheilt  wurde,  an  die  Rhederei  eines  andern  Staates  übergegangen
  ist.

Dasselbe  ist  von  der  zuständigen  Behörde  des  Staates,  in  welchem  es
ausgestellt  wurde,  sowohl  in  diesem  Falle,  als  auch  dann,  wenn  das  Fahrzeug
zum  Gebrauche  nicht  ferner  vollkommen  tüchtig  befunden  wird,  zurückzunehmen.

Unbrauchbar  gewordene  Fahrzeuge  dürfen  zu  dem  Zwecke,  um  an  einem
andern  Orte  zerschlagen  zu  werden,  nur  dann  auf  der  Elbe  fortgeschafft  werden,
wenn  diese  Jahrt  als  die  lehte  des  Fahrzeugs  und  jener  Zweck  derselben  von
der  schifffahrkspolizeilichen  Behörde  des  Abgangsortes  unter  dem  Schiffspatente
bemerh  auch  das  Fahrzeug  nicht  mit  andern  Gegenständen  als  mit  Holz  beladen
  ist.

§.  12.  Das  Schifferpatent  ist  von  einer  der  in  jedem  Elbuferstaate
hierzu  ermadchtigten  Behörden  nach  den  unter  B.  und  C.  beiliegenden  Mustern
auszustellen,  nachdem  der  Envfänger  sich  bei  dieser  Behörde  sowohl  über  seine
Unbescholtenheit  und  sonstigen  persönlichen  Verhältnisse,  als  auch  darüber  ausgewiesen
  hat,  daß  er  in  einer,  durch  amtlich  bestellte  Sachverständige  nach  den
in  demselben  Staate  geltenden  Borschriften  vorgenommenen  Prüfung  seine  Fähigkeit
  zu  dem  sfraglichen  Geschäfte  bewährt  habe.

Das  Schifferpatent  für  Segel=  und  Dampsschiffe  ermächtigt  den  Inhaber
  zur  Führung  jedes  Elbfahrzeugs,  welches  der  im  Patente  bezeichneten  Gattung
  und  der  Rhederei  des  Staates,  in  welchem  das  Patent  ausgefertigt  wurde,
angehört,  so  wie  das  Patent  für  Flößer  zur  Führung  jedes  Holzfloßes,  welches
  von  einem  Uferplatze  dieses  Staates  abgcht.

Ein  Patent  zur  Führung  von  Dampsschiffen  ermächtigt  zugleich  zur  Füh-=rung
  von  Segelschiffen,  nicht  aber  umgekehrt.  *

5§.  13.  Das  Schifferpatent  verliert,  wenn  der  Inhaber  bei  Ausstellung
desselben  Unterthan  des  patentirenden  Staats  war,  mit  dem  Aufhören  dieses
Unterthanenverhältnisses  seine  Gültigkeit.

Die  Wiedereinziehung  eines  Schifferpatents  steht  nur  dem  Staate  zu,
welcher  dasselbe  ausgestellt  hatte.

Die  zuständige  Polizeibehörde  hat  das  Schifferpatent  zurückzunehmen
wenn  dieselbe  sich  davon  überzeugt  hat,  daß  der  Inhaber  untauglich,  oder  da
dessen  Beibehaltung  mit  der  Ordnung  und  Sicherheit  des  Schifffahrtsverkehrs
nicht  vereinbar  ist.  Letzteres  kann  namemlich  dann  angenommen  werden,  wenn
ein  Schiffsführer  wegen  Trunksucht,  wiederholter  Elbzolldefrauden,  Betrugs,
Fälschung  oder  anderer  Verbrechen  gegen  das  Eigenthum  bestraft  worden  ist.

5.  14.  Wer  es  unternimmt,  Schifffahrt  oder  Holzflôößerei  auf  der  Elbe
zu  treiben,  ohne  die  nach  den  §s.  9.  12.  erforderlichen  Patente  erlangt  zu  haben,
verfällt  in  eine,  nach  Ermessen  der  entscheidenden  Behörde,  auf

20  —  25  Thlr.  —  —  für  ein  Dampfschifp
10  —20  —  —  sür  ein  Segelschif-,

5—  10  =  —  —  für  ein  Floß
zu  bestimmende  Ordnungsstrafe.
NNr.  2001.)  5.  15.

B.  und  C.
        <pb n="540" />
        5.  15.  Wer  sich  des,  für  einen  anderen  Führer  oder  ein  anderes  Fahrzeug
  ausgestellten  oder  eines  bereits  ungültig  gewordenen  oder  widerrufenen  Patenkes
  fälschlich  bedient,  unterliegt  derselben  Strafe,  jedoch  mit  einer  Verschärsung
  von  10  Thaleèn

6.  16.  Föhrt  ein  patentirter  Schiffs=  oder  Floßführer  sein  Schiffer=  oder
Schiffspatent  auf  einer  Reise  nicht  bei  sich,  so  hat  er  eine  Ordnungsstrafe  von
5  Thalern  verwirkt.

6S.  17.  Die  in  den  Ss.  14.  15.  16.  angedroheten  Strafen  sind  für  jede  Reise,
Hin=  und  Rückfahrt  zusammengenommen,  nur  einmal  zu  erlegen  und  die  Nachweisung
  eines  auf  dieser  Reise  bereits  anhängig  gewordenen  Derfahrens  schließt
die  Wiederholung  des  letzteren  wegen  derselben  Uebertretung  an  einem  anderen
Orte  aus.  Werden  jedoch  die  in  jenen  §§.  erwähnten  Uebertretungen  bei  solgenden
  Reisen  wiederholt,  so  wird  die  Strase  im  ersten  Wiederholungsfalle  auf
das  Anderthalbfache,  im  zweiten  und  jeden  serneren  Wiederholungssalle  aber  auf
das  Doppelte  des  einfachen  Betrages  erhöht.

um  Art.  V.

§6.  18.  Die  in  diesem  Artikel  enthaltene  Bestimmung  über  Veröffentlichung

  der  Frachtpreise  durch  den  Druck  ist  aufgehoben.

um  Art.  VI.

#5.  10.  An  die  Stelle  dieses  Artikels  treten  folgende  Bestimmungen:

Die  Kaufleute  und  Schiffer  zweier  oder  mehrerer  Elbuferstädte  können
sich  über  eine  Beurtfahrt  zwischen  diesen  Städten  für  bestimmte  Zeitrdume
vereinigen  und  dabei  die  Zeit  der  Abfahrt  von  jedem  Orte,  die  Frachtpreise  und
sonstige  Bedingungen  dieses  Verkehrs  festsetzen.

In  derselben  Art  können  die  Kaufleute  und  Schiffer  einer  Elbuferstadt
sich  rücksichtlich  der  von  dieser  aus  nach  anderen  Orten  zu  verschiffenden  Waaren
  über  eine  Reihefahrt  auf  bestimmte  Zeit  einigen.

Zur  Wirksamkeit  solcher  Vereinbarungen  ist  bei  einer  Beurtfahrt  die
Genehmigung  der  Regierungen  aller  Städte,  zwischen  welchen  jene  errichtet  werden
  soll,  und  bei  einer  bloßen  Reihefahrt  die  Genehmigung  der  Regierung  des
Abfahrtsgorts  erforderlich.

Diese  Genehmigung  wird,  nachdem  zuvor  sämmtlichen  Elbuferstaaten  Gelegenheit
  gegeben  ist,  sich  über  die  mitgetheilten  Bedingungen  und  Statuten  der
zu  errichtenden  Beurt=  oder  Reihefahrt  11  dußern,  ertheilt  werden,  wenn  jene
Bedingungen  und  Statuten  mit  den  Elbschifffahresverträgen  und  den  Landes-=gesetzen
  im  Einklange  stehen.

Dieselbe  wird  versagt  werden,  wenn  dadurch  ein  den  Elbschifffahrts-Verträgen
  widerstreitendes  Schifffahrts-Monopol  begründet  werden  würde,  und  es
sollen  weder  durch  die  Statuten,  noch  durch  sonstige  Verabredungen  Einzelne
oder  ganze  Klassen  von  Kaufleuten  oder  Schiffern  wider  ihren  Willen  zum
Beitritte  genöthigt  oder,  ihrer  Befähigung  und  Bereitwilligkeit  zur  Erfüllung
der  für  alle  Theilnehmer  geltenden  Bedingungen  ungeachtet,  vom  Beitritte  ausgeschlossen
  werden  dürfen.

Nach  erfolgter  Genehmigung  der  Statuten  sind  diese  durch  den  Druck
zu  veröffentlichen.

Die  Regierung,  von  welcher  die  Genehmigung  ausging,  wird  deren  *

ol-
        <pb n="541" />
        —  463  —

folgung  sorgfaͤltig  uͤberwachen  und  kann  die  ertheilte  Genehmigung  jederzeit  zutuͤcknehmen,

  sobald  Sie  —  daß  das  Fortbestehen  der  Beurt=  oder

Reihefahrt  für  Handel  und  Scht  abtt  auf  oer  Elbe  nachtheilig  sein  würde.
um  Art.  VII.  "

5.  20.  Die  Rekognitionsgebühr  von  den  Fahrzeugen  ist  aufgehoben  und

es  soll  künftig  nur  der  Elbzoll  von  den  Schiffsladungen  und  Floßhölzern  nach
den  im  §.  23.  bestimmten  Sätzen  fortbestehen.
·  Zum  Art.  VIII.

#.  21.  An  die  Stelle  dieses  Artikels  treten  folgende  Bestimmungen:

Der  Elbzoll  wird  nach  dem  Brutto-Gewichte  der  Schiffsladungen  und
Floßhölzer  erhoben.

Die  dabei  zu  Grunde  zu  legende  Gewichts-Einheit  ist  der  Elbzoll-Centner,
  welcher  100  Elbzoll-Pfunde  enthalt  und  50  Kilogrammen  gleichkommt.

5.  22.  Für  nicht  leicht  wägbare  Gegenstände  kommt,  statt  der  Anlage
Nr.  1.  der  Elbschifffahrts-Akte  und  statt  der  Anlage  A.  des  Hamburger  Schluß-Protokolls
  vom  18.  September  1824.,  die  unter  D.  beigefügte  neue  Gewichtstabelle
  zur  alleinigen  Anwendung.

Zum  Art.  IX.

8  23.  An  Etlbzoll  sollen  künftig  auftder  Strecke  zwischen  Melnik  und
Hamburg,  statt  der  in  den  Art.  1X.  und  XI.  der  Elbschifffahrts-Akte  und  im
s.  7.  des  Hamburger  Schluß-Protokolles  angeführten  Beträge,  nicht  mehr  als
1  Thlr.  3  Sgr.  11  Pf.  im  Dlerzehnthalersuße,  den  Thlr.  zu  30  Silbergroschen
  oder  300  Pfennigen  gerechnet,  für  den  Elbzoll-Zenener  Brutto-Gewicht
erhoben  werden,  und  zwar:

 

 

von  Oesterreich  2  Sgr.  1  M.
Sachsen  6  „  4
:  Preuben  16  „  7."„
.  Anhalt-Cöthen  —  „  10  „
-  Dessau  —  -  10  -
-  -Bernburg  —  -  10  -
*  Hannover  3  =  2  „"
*  Meecklenburg  2  „  3
.  Düönemark  1  „  —- 



mithin  insgesammt  1  Thlr.  3  Sgr.  11Pf.

Die  streckenweise  Vertheilung  dieser  Tarifsaͤtze  wird  durch  die  Anlage  E.
bestimmt,  welche  an  die  Stelle  der  Beilage  Nr.  2.  des  Artikels  IX.  der  Elbschisfsahrts-Akte
  und  der  Anlage  B.  des  Hamburger  Schluß-Protokolles  tritt.

Jede  Aenderung  der  Zollsstrecken  und  jede  Vermehrung  der  Erhebungsstellen
  bedarf  der  Zustimmung  aller  Uferstaaten.

§#.  24.  Die  Zollpflicht  tritt  ein:

a)  in  Oesterreich,  Sachsen  und  Preußen  (mit  Ausnahme  der  Lenzer  Fähre),
bei  Berührung  der  Zollstätte,  "
b)  in  Anhalt,  in  Preußen  bei  der  Lenzer  Faͤhre,  in  Hannover,  Mecklenburg
und  Lauenburg  bei  Berührung  des  Zollgeleitbezirkes.
5.  25.  Transitirende  Schisse  können  an  dem  ersten  Erhebungsamte
jedes  Staates  den  Zoll  für  die  ganze  Strecke  entrichten.
(XNr.  2901.)  Zum

E.
        <pb n="542" />
        —  464  —

Zum  Art.  X.
5.  20.  An  die  Stelle  der  in  desm  Artikel  und  der  in  den  sSs.  4.  5.
6.  und  11.  des  Hamburger  Schluß-Protokolles  benannten  Zoll-Ermäßigungen
und  Befreiungen  treten  die  in  der  Anlage  F.  zusammengestellten  erweiterten  Ermäßigungen
  und  Befreiungen.
um.  Art.  XI.

§.  27.  Dieser  Artikel  wird  in  Folge  des  §.  20.  dieser  Additional-Akte
aufgehoben.
m  Art.  XII.

Zum

§5.  28.  An  die  Stelle  dieses  Aurseeg  treten  folgende  Bestimmungen:

Die  Bezahlung  des  Zolles  ist,  mit  Ausnahme  von  Böhmen,  bis  auf
Beträge  von  !  Thaler  hinab  in  Silbermünzen  zu  leisten,  welche  nach  dem
Bierzehnthalersuße  in  einem  der  Elbuferstaaten  ausgepraägt  sind.  Ein  Thaler  ist
gleich  30  Silbergroschen  oder  360  Pfennigen  Preußischer,  30  Meugroschen  oder
300  Pfennigen  Sachsischer  und  24  guten  Groschen  oder  288  Pfennigen  Hannoverscher
  g  oder  Anhaltscher  Münzeinkheilung.

Münzstücke  unter  5  Silbergroschen  werden  bei  den  Elbzoll-Kassen  unterhalb
  Böhmens  nur  zur  Berichtigung  der  in  ##  Thaler  nicht  aufgehenden  Beträge
  angenommen.

Mit  dieser  Beschränkung  sind  von  jenen  Elbzoll-Kassen  anzunehmen:

1)  Preußische  Silbergroschen  zu  i  Thlr.  und  Pfennige  zu  Thlr.
2)  Stchsische  Neugroschen  zu  1##  Thlr.  und  Pfennige  zu  ##  Thlr.
3)  Hannoversche  und  Anhaltsche  Gutegroschen  zu  ##.  Thlr.  und  Pfennige

zu  x  T  r.
nebst  den,  in  den  genannten  Staaten  nach  dem  Verhaͤltniss  e  dieser  Groschen
und  Pfennige  sonst  ausgepraͤgten,  Münzstücken  unter  #  Thlr.

In  Böhmen  ist,  statt  der  Münzen  des  Vierzehnthalerfuges,  gesetzmäßige
Oesterreichische  Konventionsmünze  dergestalt  zu  zahlen,  daß  Ein  Gulden  von
60  Kreuzern  Konventionsgeld  für  21  Silbergroschen  oder  252  Preußische,  auch
210  Saͤchsische  Pfennige  angenommen  wird.

Uebrigens  haͤngt  es  von  jedem  Elbuferstaate  ab,  ob  und  nach  welchem
Werthverhältnisse  er  außer  diesen  vertragsmäßigen  Münzsorten  noch  andere  bei
seinen  Elbzoll-Kassen  zulassen  will.

Zum  Art.  XV.

5.  20.  Der  Brunshauser  Zoll  von  den  von  der  Nordsee  gekommenen,
elbaufwaͤrts  die  Muͤndung  der  Schwinge  passirenden  Guͤtern  ist  durch  den  am
heutigen  Tage  abgeschlossenen  besonderen  Staats-Vertrag  regulirt  und  dadurch
der  Art.  XV.  aufgehoben  worden.

Zum  Art.  XVI.

§.  30.  Auber  den  in  diesem  Artikel  genannten  Elbzollämtern  dient  für
die  aus  Böhmen  stromabwärts  kommenden  Fahrzeuge,  deren  Ladung  nach  einem
Sächstschen  Landungoplatze  oberhalb  Schandau  bestimmt  ist,  oder  welche  blos
Personen  befördern,  das  *x9  sche  Dollambe  iene  Schmilka  als  Abfertigungsamt.

um  Art

§.  31.  An  die  Stelle  dieses  Artikels  treten  die  folgenden,  so  wie  die  in
den  Ss.  32.  und  33.  enthaltenden  Bestimmungen:  gei

ein
        <pb n="543" />
        —  4656  —

Kein  Schiffer  oder  Floͤßer  darf  vom  Ladungsplatze  abfahren,  bevor  er
mit  den  Frachtbriefen  uͤber  die  geladenen  Waaren  und  mit  einem  vorschriftsmäßigen
  Manifeste  (vergl.  §.  32.)  versehen  ist.

Die  Frachtbriese  müssen  von  den  Absendern  ausgestellt  sein  und  die
Gattung  und  Menge  so  wie  den  Bestimmungsort  und  Empfänger  der  Waaren
  benennen.

Das  Manifest  ist  von  dem  Schisssführer  oder  für  denselben  von  einem
Drikten,  welcher  jedoch  kein  Elbzoll=  oder  Hafenbeamter  sein  darf,  anzufertigen.

Jede  unterwegs  eintretende  Bei=  oder  Ausladung  muß  sofort  in  dem
Manifeste  bemerkt  und  von  dem  Elbzollamte  des  Bei=  oder  Ausladungsorres,
oder  wenn  sich  ein  solches  dort  nicht  besindet,  von  dem  auf  der  ferneren  Fahrt
zundchst  berührten  Elbzollamte  beglaubiget  werden.

§#  32.  Die  Schiffs-Maniseste  sind  nach  dem  in  der  Anlage  G.  beigesügten
  Muster  anzufertigen  und  müssen  enthalten:  '

1)  Die  Nummer  und  sonstige  Bezeichnung  des  Schiffes  und  die  Orte,  an
welchen  dessen  dermalige  Fahrt  angefangen  hat  und  endigen  soll.

2)  Namen  und  Wohnort  des  Schiffs-Eigenthuͤmers.

3)  Namen  und  Wohnort  des  Schiffsführers.

4)  Die  Angabe  der  Zahl  der  Bemannung.

5)  Auszählung,  Benennung  und  Gewicht  der  geladenen  Waaren  nach  der
Nummer  und  Reihefolge  der  Frachtbriefe,  in  der  Art,  daß  sedes  Kollo
aufzuzdhlen  und  bei  demselben

a)  dessen  Bezeichnung  und  Brutto-Gewicht,

b)  dessen  Einladungs=  und  Bestimmungsort  nebst  den  Namen  des
Versenders  und  Empfängers  und

c)  die  Benennung  der  in  demselben  enthaltenen  Waaren

anzugeben  ist.

6)  Die  WVersicherung  der  Richtigkeit  des  Inhalts  unter  öffentlich  beglaubigter
  Unterschrift  des  Schiffsführers.  Dieser  ist  für  den  Inhalt  des  Manifests
  auch  dann  verantwortlich,  wenn  er  dasselbe  durch  Dritte  hat  anfertigen
  lassen.

5.  33.  Die  Worschrifken  über  Anlegen  und  Meldung  bei  den  Elbzollämtern
  gelten  auch  für  leere  Fahrzeuge.
Zum  Art.  XXl.

#5.  34.  Der  Schlußsatz:  „So  oft  der  **i  u.  s.  w.  wird  dahin
abgeändert,  daß  die  Schiffer  und  Flößer  verpflichtet  sein  sollen,  dem  ersten  von
ihnen  berührten  Elbzollamte  jedes  Staatsgebieres  eine  richtige  Abschrift  des  vorzuzeigenden
  Original-Manifestes  einzuhändigen.

Zum  Art.  XIXIII.

5.  35.  Nach  dem  Ablaufe  der  in  diesem  Artikel  erwähnten  Einigung  ist,
zur  Erleichterung  des  Elbverkehrs,  von  Preußen,  Sachsen,  Hannover,  Däncmark
und  Mecklenburg  am  30.  August  1843.  ein  Bertrag  über  das  gemeinschaftliche
Revisionsverfahren  auf  der  Elbe  abgeschlossen  worden,  durch  welchen  die  Regierungen
  von  Hannover,  Dänemark  und  Mecklenburg,  die  Fälle  dringenden  Verdachts
  ausgenommen,  auf  die  eigene  spezielle  Revisson  der  Fahrzeuge,  welche

Jahrgang  1815.  (Nr.  2901.)  70  das
        <pb n="544" />
        —  466  —

das  Preußische  Elbzollamt  Wittenberge  passiren,  bis  zum  31.  Maͤrz  1853.  verzichtet
  haben.
Zum  Art.  XXIV.

§.  36.  An  die  Stelle  des  zweiten  Absatzes  tritt  folgende  Bestimmung:

In  der  Regel  findet  bei  Abfertigung  der  Schiffer  ohne  Unterschied  eine
strenge  Reihenfolge  statt,  so  daß  derjenige,  welcher  nach  seiner  Ankunft  seine  vorschriftsmaͤßigen
  Ladungspapiere  dem  Zollamte  zuerst  uͤbergeben  hat,  auch  zuerst
abgefertigt  werden  muß,  ausgenommen,  wenn  Schiffe  durch  eine  allgemeine  Revision
  schneller  abgefertigt  werden  können,  in  welchen  Faͤllen  diese  den  zur  speziellen
  Revision  kommenden  vorgehen.

§.  37.  Sämmtliche  Elbzollämter  haben  folgende  Abfertigungsstunden

einzuhalten:

Im  Monate.  Morgens.  Nachmittags.
März  von’?  6  Uhr.
April..  6  7  2
Mai  bis  August.  ..  —26  p-b
September  bis  November  =  bis  12  Uhr  von  1  Uhr  bis  6  =
Dezember
Januar  von  Sonnenaufgang.  (Sonnen=Februar
  untergang.

die  Zeit  des  Gottesdienstes  an  Sonn=  und  Festtagen  ausgenommen.

Zum  Art.  XXV.

§.  38.  An  die  Stelle  des  ersten  Absatzes  dieses  Artikels  treten  die  in
den  §§.  30.—  45  enthaltenen  Bestimmungen.

§  30.  Als  Elbzoll-Defraude  wird  jede  Handlung  oder  Unterlassung  eines
  Schiffs=  oder  Floßführers  betrachtet,  vermöge  welcher  einem  Elbuferstaate
der  gebührende  Zoll  ganz  oder  theilweise  entzogen  worden  ist  oder  im  Falle  der
Nichtentdeckung  entzogen  sein  würde.

Dieselbe  wird  namentlich  dadurch  begangen,  daß  elbzollpflichtige  Güter
entweder  gar  nicht,  oder  dergestalt,  daß  dadurch  eine  geringere  als  die  gebührende
  Verzollung  bewirkt  worden  ist  oder  im  Falle  der  Nichtentdeckung  bewirkt
worden  sein  würde,  im  Manifeste  aufgeführt  oder  bei  dessen  Vorzeigung  angemeldet
  werden.

§.  40.  Die  Strase  der  Defraude  besteht  für  den  ersten  Straffall  in
einer  Geldbuße  zum  zehnfachen  Betrage  des  Zolles,  welcher  durch  das  Verge-Ö
  entzogen  war  oder  bei  dessen  unemdecktem  Gelingen  entzogen  worden
ein  würde.

Hiebei  ist  der  defraudirte  Zollbetrag  nicht  allein  für  die  bereits  durchfahrenen
  Stromstrecken  eines  oder  mehrerer  Staaten,  in  Beziehung  auf  welche
die  Defraude  begangen  ist,  sondern  auch  insoweit  für  die  noch  zu  durchfahrende
Strecke  zu  Grunde  zu  legen,  als  das  Zollamt,  bei  dem  die  Defraude  entdeckt
wurde,  statt  der  auf  der  ferneren  Fahrt  zu  passtrenden  Zollämter  des  nämlichen
oder  eines  anderen  Staaksgebietes  die  Anmelde=  oder  Revisionsstelle  bildet.

Die  Strafe  ist  um  die  Hälfte  zu  schärfen,

1)  wenn
        <pb n="545" />
        —  467  —

1)  wenn  nicht  angemeldete  zollpflichtige  Guͤter  in  einem  verborgenen  Raume
oder  Behaͤltnisse  des  Fahrzeuges  vorgefunden  werden;

2)  wenn  erhaltene  Zollbegünstigungen  zu  betrüglichen  Zollverkürzungen  gemißbraucht
  werden.  In  diesem  Falle  verliert  der  Verurtheilte  zugleich
die  mißbrauchte  Zollbegünstigung;

3)  wenn  zur  Erlangung  von  Zollbefreiungen  oder  Ermäßigungen  unrichtige
Angaben  über  den  Einladungs=  oder  Bestimmungsort  geladener  Göter
gemacht  werden.
§.  41.  Als  bloße  Ordnungswidrigkeit  ist  jede  Uebertretung  der  in  den

Artikeln  XVII.—AXIX.  und  XXlI.  der  Elbschifffahrts-Akte,  so  wie  in  den  §s.
31.—33.  und  34.  dieser  Additional-Akte  enthaltenen  Vorschriften  zu  bestrafen,
insofern  aus  den  vom  Uebertreter  gegebenen  Nachweisungen  oder  aus  unzweifeidasten
  sonstigen  Umständen  erhellt,  daß  eine  Emziehung  oder  Verkürzung  des
gebührenden  Zolls  durch  die  Uebertretung  nicht  stattfinden  konnte  oder  wenigstens
  nicht  beabsichtigt  wurde.

Bloße  Ordnungswidrigkeiten  werden  mit  Geldbußen  von  1  bis  10  Thlr.,
welche  vorzüglich  nach  der  Erheblichkeit,  Gefährlichkeit  und  Absichtlichkeit  der
Uebertretung  abzumessen  sind,  bestraft.

Für  diesenigen  Handlungen  oder  Unterlassungen,  für  welche  eine  Defraudestrafe
  oder  eine  andere  landesgesehliche  Strafe  verhängt  wird,  kritt  neben
dieser  eine  besondere  Ordnungsstrafe  nicht  ein.

Uebertretungen,  welche  erweislich  ohne  Derschulden  durch  unabwendbare
Ereignisse  herbeigeführt  sind,  bleiben  straflos.

§.  42.  Wenn  ein  Schiffsführer  sich,  nach  erfolgter  Besirafung,  einer
Elbzolldefraude  oder  einer  und  derselben  Ordnungswidrigkeit  wiederholt  schuldig
macht,  so  soll  die  nach  den  s§.  40.  und  41.  aufzulegende  Gieldbuße  im  ersten
Wiederholungsfalle  auf  das  Anderthalbsache,  im  zweiten  und  jeden  ferneren
Wiederholungsfalle  aber  auf  das  Doppelte  des  einfachen  Strassatzes  erhöht
  werden.

Wenn  ein  Schiffsführer  durch  den  Inhalt  der  von  den  VBefrachtern
mitgegebenen  Frachtbriefe  oder  sonstigen  Papiere  zu  unrichtigen  Angaben  veranlaßt
  wurde,  so  soll  weder  für  dasmal  die  Strase  des  Rückfalls  eimtreten,  noch
die  für  diesen  Fall  zu  verhängende  einfache  Defraudestrafe  —  wegen  welcher
dem  Schiffer  der  Regreß  wider  den  Befrachter  zusteht  —  bei  ekwaigen  künftigen
  Rückfällen  behuf  der  Straferhöhung  mitgezählt  werden.

8.  43.  Abweichungen  des  Manifestes  oder  der  Anmeldung  vom  Revissonsbefunde,
  welche  nicht  mehr  als  den  zwanzigsten  Theil  des  angemeldeten
Brutto-Gewichts  für  einen  einzelnen  Ladungsgegenstand  ausmachen,  haben  nur
die  Nachzahlung  des  Zolls  für  das  Mehrgewicht,  aber  keine  Strafe,  zur  Folge.

Die  PVerletzung  eines  zollamtlich  angelegten  Waarenverschlusses  bleibt  nur
dann  straflos,  wenn  der  Schiffsführer  nachweist,  daß  dieselbe  ohne  sein  und  seiner
  Dienstleute  und  Passagiere  erschulden  eingetreten  ist.

5s.  44.  Neben  den  Elbzollstrafen  sind  jederzeit  die  defraudirten  Zollbeträge
  einzuzahlen.

Durch  die  Elbzollstrafe  wird  die  gesetzmmäßige  Bestrafung  der,  mit  Elbzoll-Vergehen
  etwa  konkurrirenden,  polizeilichen  oder  kriminellen  Vergehungen

(Nr.  2501.)  70“  eben
        <pb n="546" />
        —  468  —

eben  so  wenig  ausgeschlossen,  als  diejenige  einer  etwa  zugleich  geschehenen  oder
versuchten  Verkuͤrzung  von  Landesabgaben.

Erkannte  Zollstrafen  sind  im  Unvermoͤgensfalle,  nach  den  am  Orte  der
Verurtheilung  geltenden  Gesetzen,  durch  Haft  oder  Strafarbeit  abzubuͤßen.

S.  45.  Rauͤcksichtlich  der  Zollstrafen,  der  defraudirten  Zollbetraͤge  und
der  etwaigen  Prozeßkosten  haften  solidarisch:

1)  der  Schiffs=  oder  Floßführer  für  alle  Handlungen  und  Unterlassungen
Dritter,  deren  er  sich  zur  Erfüllung  oder  Verletzung  seiner  Zollpflichten
etwa  bedient  hat,

2)  die  Waaren,  in  Beziehung  auf  welche  das  Zollvergehen  begangen  ist,  so
lange  dieselben  sich  noch  im  Bereiche  des  Zollamts  befinden,

3)  das  Fahrzeug,  welches  jene  Waaren  fuͤhrte,  oder  mittelst  dessen,  oder  in

Beziehung  auf  welches  das  Zollvergehen  begangen  wurde.

Zum  Art.  XXVI.

5.  46.  Behuf  gerichtlicher  Verhandlung  der  im  Artikel  XXVI.  der
Elbschifffahrts-Akte  und  der  in  dem  §.  47.  dieser  Additional-Akte  bezeichneten
Angelegenheiten,  so  weit  dieselben  sich  auf  die  Stromschifffahrt  zwischen  Melnik
und  Hamburg  oder  Harburg  beziehen,  sollen  in  sämmtlichen  Uferstaaten  Elbzollgerichte
  bestehen  und  von  zum  Richteramte  befähigten  Personen  verwaltet  werden.

Die  Uferstaaten  werden  sich  allseitig  von  den  in  ihren  Gebieten  bestehenden
  Elbzollgerichten  und  den  neben  oder  statt  derselben  zur  Untersuchung  und
Bestrafung  strom=  und  schifffahrkspolizeilicher  Vergehungen  bestellten  Behörden
  (vergl.  §.  48.),  so  wie  von  den  Veränderungen  in  Kenntniß  seten,
welche  rücksichtlich  der  Zahl  oder  des  Ortes  jener  Gerichte  oder  Behörden  eintreten.


6.  47.  Außer  den  im  Art.  XXVI.  erwähnten,  werden  den  Elbzollgerichten
  noch  folgende  Gegenstande  überwiesen:

1)  die  Untersuchung  und  Bestrafung

a)  von  Uebertretungen  schifsfahrts=  und  strompolizeilicher  Worschriften  durch
Schiffs=  oder  Floßführer,  deren  Dienstleute,  Passagiere  oder  Schiffszieher,


b)  von  Excessen,  welche  die  zur  Bemannung  der  Stromfahrzeuge  oder
zum  Schissszuge  gehörenden  Personen  gegen  einander  oder  gegen  die
in  Ausübung  ihres  Amtes  begriffenen  Elbzoll=  oder  Elbschifffahrts-Polizeibeamten
  begehen  und  nicht  eltwa  einen  kriminellen  Karakter  an
sich  tragen,  nebst  der  Entscheidung  über  die  in  allen  diesen  Fällen  etwa
zu  leistende  Entschädigung.

2)  die  Untersuchung  und  Entscheidung  von  Streitigkeiten

a)  über  Betrag  und  Zahlung  der  Lootsengebühren,

b)  zwischen  Schiffsführern  und  Passagieren  über  Preis  und  sonstige  Bedingungen
  und  Verhältnisse  des  Transports,

JPC)  zwischen  den  Eignern  und  Führern,  den  Dienstleuten  und  Zugknechten
der  Stromfahrzeuge  über  ihre  Dienst=  und  sohnn  Berhelane  ·

AußerdenimArr.xxVLuntera.erwdhntenFällenderreiwilligen
Unterwerfung  soll  das  elbzollrichterliche  Verfahren  auch  dann  nicht  eintreten,

wenn
        <pb n="547" />
        —  460  —

wenn  der  Angeschuldigte  nach  der  besonderen  Gesetzgebung  des  betreffenden
Staats  durch  Anrufung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  auf  den  gerichtlichen
Weg  verzichtet  hat.  «
§.4s.JedesElbzollgerichtistbercchkigtundverpflichtet,dieihmzugewiesenen

  Gegenstaͤnde,  ohne  Unterschied  des  Wohnorts  der  Betheiligten  und
des  Landes  oder  Orts,  wo  die  Vergehen  begangen  oder  die  Streitigkeiten  entstanden
  sind,  und  ohne  Ruͤcksicht  auf  etwaige  privilegirte  Gerichtsstaͤnde,  zur
Untersuchung  zu  ziehen  und  zu  entscheiden,  insofern

1)  was  die  Zollvergehen  betrifft,  diese  in  seinem  Gerichtsbezirke  entdeckt  oder
die  Gegenstände  derselben  bei  Fortsetzung  der  Fahrt,  während  welcher  das
Vergehen  begangen  ißst,  in  seinem  Gerichtsbezirke  bei  Anbringung  der  Denunziation
  betroffen  werden,
die  elbschifffahrts=  und  strompolizeilichen  Dergehen  während  der  Anwesenheit
  der  Thäter  in  seinem  Gerichtsbezirke  entdeckt  oder  solche  gegen  Führer,
  Mannschaft  oder  Passagiere  eines  innerhalb  seines  Gerichtsbezirks
auf  der  Fahrt  begriffenen  Elbschiffs  bei  ihm  zuerst  zur  Anzeige  gebracht
werden,  und
was  die  im  Art.  XXVI.  unter  d.  und  e.  der  Elbschifffahrts-Akte  und  im
S  4F.  unter  2.  dieser  Additional-Akte  bezeichneten  Streitigkeiten  betrifft,
die  streitenden  Parteien  in  seinem  Gerichtsbezirke  anwesend  sind  und
wenigstens  Eine  derselben  seine  Amtsthätigkeit  wegen  eines  derartigen
Anspruchs  anruft.

Uebrigens  kann  jeder  Usferstaat  zur  Untersuchung  der  strom=  und  schifffahrtspolizeilichen
  VTergehungen  neben  den  Elbzollgerichten  oder  statt  derselben  auch
andere  Behörden  bestellen.

#  40.  Das  Verfahren  bei  den  Elbzollgerichten  soll  möglichst  kurz  und
summarisch  sein.

Bei  Untersuchung  der  elbschifffahrts-  und  strompolizeilichen  und  Zollvergehen
findet  in  der  Regel  persönliches  mündliches  Verhör  der  Angeschuldigten  Statt.
Das  Elbzollgericht  soll  jedoch,  falls  nicht  etwa  die  Anhaltung  von  Schiffen  und
Ladungegegenständen  zur  Konstatirung  des  Vergehens  erforderlich  ist,  den  Angeschuldigten
  gegen  vollständige  Sicherheitsleistung  für  Zoll,  Strafen,  etwaige
Schäden  und  Kosten  die  Fortsetzung  der  Elbfahrt  gestatten.  Der  Angeschuldigte
  hat  indessen  vorher,  behuf  der  weiteren  Verhandlungen,  einen  Bevollmächtigten
  zu  bestellen,  widrigenfalls  für  ihn  auf  seine  Gefahr  und  Kosten  ein  Vertreter
  ernannt  oder  wider  ihn  das  Verfahren,  welches  nach  den  Landesgesetzen
gegen  abwesende  Uebertreter  zuläßig  ist,  eingeleitet  werden  soll.  «

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auch  da  Anwendung,  wo  an  die  Stelle
der  Elbzollgerichte  andere  Behörden  (vergl.  §s.  48.)  eintreten.

§.  50.  Die  Entscheidungen  der  Elbzollgerichte  sind  den  Betheiligten
schriftlich  zuzustellen.  *5

Die  Rekursnahme  gegen  dieselben  bestimmt  sich,  nebst  den  dabei  eintretenden
  Fristen,  nach  den  Landesgesetzen.  «

Bedarf  es  zur  Vollstreckung  einer  elbzollgerichtlichen  Entscheidung  der
Regquisstion  einer  anderen  Gerichts-,  Zoll=  oder  Polizeibehörde,  so  ist  derselben

(Nr.  2501.)  in

rnD

3
        <pb n="548" />
        —  470  —

in  allen  Elbuferstaaten  unweigerlich,  jedoch  nach  den  fuͤr  die  requirirte  Behoͤrde,
der  inneren  Landesgesetzgebung  gemaͤß,  bestehenden  Formen  zu  genuͤgen.

Von  jeder  wegen  Uebertretung  strom=  und  schifffahrtspolizeilicher  Bestimmungen
  oder  wegen  Zollvergehen  erkannten  Strase  hat  die  erkennende  Behörde
sofort  nach  Rechtskraft  der  Entscheidung  alle  übrigen  an  der  Elbe  für  diese  Gegenstände
  bestehenden  Behörden  in  Kenntniß  zu  setzen.

5.  51.  Die  defraudirten  Jollgefälle  und  erkannten  Zollstrafen  gebühren
dem  Staate,  dessen  Zollgerechtsame  durch  das  Dergehen  verletzt  sind.

Polizei-Strafgelder  fallen  demsenigen  Staate  zu,  in  welchem  das  polizeiliche
  Straferkenntniß  abgegeben  worden  ist.

Das  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungsrecht  steht  in  Rücksicht  auf
Follstrafen  dem  Staate  zu,  auf  dessen  Zollgerechtsame  das  bestraste  Vergehen
sich  bezieht,  in  Rücksicht  polizeilicher  Bestrafungen  aber  dem  Staate,  in  welchem
das  Straferkenntniß  abgegeben  worden  ist.

Zum  Art.  XXVIII.

5.  52.  Sämmtliche  Elbuferstaaten  werden  auch  künftig,  jeder  in  den
Grenzen  seines  Gebiets,  alle  im  Fahrwasser  sich  findenden  Hindernisse  der  Schifffahrt
  unverzüglich  hinwegrdumen  und  jedesmal,  bis  dieses  geschehen,  die  im
Fahrwasser  oder  dessen  Nähe  befindlichen  der  Schifffahrt  gefährlichen  Steine,
Bäume  2c.  regelmdßig  mit  Warnungszeichen  versehen  lassen.

Die  unter  einzelnen  Uferstaaten  hinsichtlich  der  Vertheilung  von  Leistun-N’)
  die  Elbschifffahrt  bestehenden  Verträge  und  Observanzen  bleiben  in

rast.

§.  53.  In  Uebereinstimmung  mit  den  von  Wasserbauverständigen  sämmtelicher
  Uferstaaten  angestellten  Untersuchungen  des  Elbstroms  und  ihrem  darauf
begründeten  Gutachten  vom  15.  Dezember  1842.  werden  die  Uferstaaten,  jeder
für  sein  Gebiet,  die  geeigneten  Maaßregeln  treffen,  um  dem  Fahrwasser  der  Elbe
zwischen  Hamburg  und  Tetschen  eine  Tiefe  von  wenigstens  drei  Fuß  Rheinländisch
  bei  einem  Wasserstande,  welcher  um  6  Zoll  höher  ist,  als  der  im  Jahre
1842  beobachtete  niedrigste,  zu  verschaffen  und  zu  erhalten.

Von  den  zur  Erreichung  dieses  Zwecks  in  senem  Gutachten  empfohlenen
Mitteln,  namlich

1)  Befestigung  der  im  Abbruche  befindlichen  und  Erhaltung  der  noch  nicht
im  Angriffe  liegenden  Ufer,

2)  Einschrdnkung  zu  breiter  Stromstrecken  und,  erforderlichen  Falls,  unmittelbarer
  Aufraumung  seichter  Stellen,

3)  Anschließung  oder  Wegschaffung  von  Inseln,  soweit  deren  Beibchaltung
der  Herstellung  und  Erhaltung  eines  geregelten  Fahrwassers  hinderlich
ist  und  nicht  durch  andere  wichtige  Rücksichten  ersordert  wird,

4)  Anzucht  und  Erhaltung  von  Buschwerk  auf  denjenigen  Sandfeldern  und
Anlandungen,  welche  ohne  Nachtheil  für  das  Fahrwasser  bestehen  können,

wird  jeder  Uferstaat,  innerhalb  seines  Gebiets  und  in  den  Grenzen  seiner  Berechtigungen,
  diejenigen  in  Anwendung  bringen,  welche  er  den  jedesmaligen  örtlichen
  und  sonstigen  Verhalenissen  entsprechend  findet.

it
        <pb n="549" />
        —  471  —

Die  Ausfuͤhrung  dieser  Maaßregeln  soll  ohne  Aufschub  begonnen  und
zur  volsständigen  Erreichung  des  vertragsmäßigen  Zweckes  kräftigst  fortgeetzt
  werden.

Ueber  dasjenige,  was  in  dieser  Beziehung  in  jedem  Staate  geschehen  ist,
wolt  die  Elbuferstaaten  sich  am  Schlusse  jedes  Jahres  allseitige  Mittheilung
machen.

#5  54.  Jeder  Uferstaat  wird  neben  oder  auf  den  in  seinem  Gebiet  vorhandenen
  Brücken  die  geeignete  Vorkehrung  treffen  lassen,  um  die  Handhabung
der  Masten  zu  erleichtern,  und  dahin  kraftigst  Sorge  tragen,  daß  durch  Mühlen
  oder  andere  Trieb=  und  Räderwerke,  durch  Wehre  oder  sonstige  Kunstanlagen
  irgend  einer  Art  auf  dem  Strome,  durch  Hinabrollen  von  Blöcken  aus
den  Steinbrüchen  und  Lagerung  des  Abraumes  hart  am  Ufer,  eine  Hemmung
oder  Erschwerung  der  Schifffahrt  nicht  verursacht  werde.  .

Der  Leinpfad  ist  in  Boͤhmen  und  Sachsen  auch  ferner  in  der  bisherigen
Art  und  Weise  zu  unterhalten.  Auf  der  mittleren  Stromstrecke,  bis  zum  Anfange
  des  Fluthgebiets,  genügt  cs,  soweit  den  örtlichen  Verhältnissen  nach  thunlich,
  einen  Weg  von  8  Fuß  Breite  in  gleicher  Höhe  mit  dem  natürlichen  Boden
zu  ebnen,  und  von  solchen  Gegenständen,  welche  den  Schiffszug  durch  Menschen
hindern,  frei  zu  erhalten.  Innerhalb  des  Fluthgebieres  bedarf  es  einer  Vorkehrung
  für  den  Schiffszug  nicht.

Die  Anlegung  von  Ladeplätzen  und  schützenden  Wincterhäfen  soll  nach
Bedürfniß  befördert  werden.

§.  55.  Die  Staaten,  deren  Elbuferstrecken  aneinander  grenzen  oder  sich
gegenüberliegen,  wollen,  behuf  zweckmäßiger  und  gegenseitig  unnachtheiliger  Ausführung
  der  Ufer=  und  Stromwerke,  sich  die  Pläne  solcher  von  ihnen  beabsichtigter
  Anlagen  mittheilen  und  eine  Derständigung  über  die  bei  deren  Ausführung
in  Betracht  kommenden  Rechtsverhältnisse,  unter  Zuziehung  von  Wasserbauverständigen,
  jederzeit  bereitwilligst  befördern.

§5.  56.  Die  Elbe  soll  von  Zeit  zu  Zeit  durch  Sachverständige  sämmtlicher
Uferstaaten  gemeinschaftlich  befahren  werden,  um  die  Beschaffenheit  des  Stromes,
die  Wirkung  der  zu  dessen  Derbesserung  getroffenen  Maatregeln  und  die  etwa
Figeneferen  neuen  Hindernisse  einer  regelmäßigen  Schifffahrt  zu  untersuchen  und
festzustellen.

 

Zum  Art.  XXX.

5.  57.  Die  dritte  Revisions-Kommission  wird  sich  fünf  Jahre  nach  dem
Eintritte  der  Wirksamkeit  dieser  Additional-Akte  versammeln.

Dieselbe  hat  vor  Beendigung  ihrer  Berathungen  Zeit  und  Ort  der
nädchsten  Zusammenkunft  festzustellen.

Zum  Art.  XXXI.

5.  58.  Insoweit  durch  diese  Additional-Akte  keine  Aenderungen  ausgesprochen
  sind,  bleiben  die  Bestimmungen  der  Elbschifffahrts-Akte  vom  23.  Juni
1821.  in  Kraft.

Zum  Art.  XXX  III.

5.  50.  Diese  Additional-Akte  soll,  nachdem  die  vorbehaltenen  Ratisika--(Fr.
  2501.)  tio-
        <pb n="550" />
        —  472  —

tionen  derselben  spdtestens  binnen  3  Monaken  ausgewechselt  sein  werden,  mit
dem  1.  Oktober  1844.  in  Wirksamkeit  treten  und  schon  vor  diesem  Zeitpunkte
von  allen  Uferstaaten  öffentlich  verkündigt  und  durch  den  Druck  bekannt  gemacht
  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  dieselbe  in  eilffacher  Urschrift  von  den  Eingangs
genannen  Bevollmächtigten  unterzeichnet  und  untersiegelt  worden.

Geschehen  zu  Dresden  den  13.  April,  Eintausend  Achthundert  ierzig  Vier.

(L.  S.)  Carl  Friedrich  Heinrich  Albert  Gustav  Wendt.
(L.  8.)  Eduard  Nikolaus  Riteer  von  Henneberg.

(L.  S.)  Karl  Wehner.

(L.  S.)  Dr.  Otto  Carl  Franz  Klenze.

(L.  S.)  Carl  Philipp  Francke.

(L.  S.)  Leopold  Friedrich  Heinrich  Wendt.

(L.  S.)  August  Ludwig  von  Behr.

(L.  8.)  Dr.  Heinrich  Brehmer.

(L.  S.)  Dr.  Gustav  Heinrich  Kirchenpauer.

 

Vorstehende  Additional-Akte  ist  von  sämmtlichen  Elbufer-Staaten  ratifzirt  und
die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  am  1.  Oktober  1844.  zu  Dresden
  bewirkt  worden.

 

Anl.  A.
        <pb n="551" />
        Anlage  A.
Muster  eines  Schiffs-Patentes.

Schiffs-Patent.

D-s  dem  N.  N.  zu  N.  jugehörige  benh  sohne  besonderen  Namen
mer  .  voersehen  und  unter  solcher  im  hiesigen  Schiffsverzeichniß  eingetragen,  von
Tragséhigkeit,  und  im  Jahre  .  neu  gebaut,  ist  von  dazu  bestellten
und  verpflichteten  Sachoerständigen  in  allen  seinen  Theilen  und  Zubehörungen  sorgfältig  geprüst
  und  zur  Schifffahrt  auf  der  Elbe  vollkommen  gut  und  tüchtig  besunden  worden.

Auf  Grund  dieses  kechnischen  Zeugnisses  ist  daher  dem  Eigenthümer  gedachten  Fabrleuges
  geslattet  worden,  das  letztere  zum  Elbschifffahrtsbetriebe  so  lange  benutzen  zu  dürfen,
als  es  sich  in  erwähntem,  gutem  Zustande  befindet  und  darin  erhalten  wird.

Urkundlich  ist  hierüber  gegenwärtiges  Schiffs-Patent  unter  amtlicher  Vollziehung
und  Besiegelung  ausgesertigt  worden.

mit  der  Num-(Name

  der  Behörde.)

L.  S.
S  )  (Unterschrift.)

 

Jahrgang  1841.  (Xr.  2301.)  71  Anl.  B.
        <pb n="552" />
        —  474  —

Anlage.  B.

Muster  eines  Schiffer-Patentes  zur  Führung  von  Schiffen.

Schiffer-Patent.

Woeiger  dieses,

hat  sich  ũber  seine  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  im  Betriebe  der  Elbschifffahrt  mit  Szhelschiffnn.

dergestalt  vollkommen  ausgewiesen,  daß  ihm  die  Erlaubniß  zur  Führung  sedes  auf  der  Elbe

fahrenden  Sthelt-  Schiffes  unter  heutigem  Tage  unbedenklich  erkheilt  worden  ist.

Nach  vorgängiger  Angelobung  von  seiner  Seite,  das  seiner  Leitung  anzuvertrauende
Fahrzeug  mit  aller  Sorgfalt  und  Umsicht  zu  führen,  von  demselben  Schaden  und  Unglück
oder  Gefahr,  in  welche  es  nebst  den  darauf  befindlichen  Waaren  und  Personen  geratden
könnte,  nach  allen  Krästen  und  besten  Flelßes,  soweit  möglich,  abzuwenden,  auch  bei  seinen
Fahrten  die  Bestimmungen  der  Elbschifffahrts=  und  der  Additional-Akte,  so  wie  die  in  den
einzelnen  Staaten  geltenden  schifffahrts=  und  strompolizeilichen  Vorschriften  genau  zu  befolgen,
  ist  ihm  hierüber  gegenwärtiges  Schiffer-Patenk,  gehörig  vollzogen  und  besiegelt,  ausgestellt
  worden.

(Name  der  Behörde.)

(L.  S.)
(Unterschrift.)

 

Anl.  C.
        <pb n="553" />
        Anlage  C.

Muster  eines  Schiffer-Patentes  zur  Führung  von  Holzflößen.

Schiffer  -Patent.

Voneiger  dieses,

hat  sich  über  seine  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  zum  Betriebe  der  Holzstößung  auf  der  Elbe
dergestalt  vollkommen  ausgewiesen,  daß  ihm  die  Erlaubniß  zur  Führung  sedes  auf  genanntem
Strome  gehenden  Holzfloßes  unter  heutigem  Tage  unbedenklich  ertheilt  worden  ist.

Nach  vorgängiger  Angelobung  von  seiner  Seite,  das  seiner  Leitung  anvertraute
Holzsioß  mit  aller  Sorgfalt  und  Umsicht  zu  führen,  von  demselben  Schadben,  Unglück  oder
Gefahr,  in  welche  es  nebst  den  darauf  befindlichen  Personen  und  Gegenständen  gerathen
könnte,  nach  allen  Kräften  und  besten  Fleißes,  soweit  möglich,  abzuwenden,  auch  bei  seinen
Fahrten  die  Bestimmungen  der  Elbschifffahrts=  und  der  Additional-Akte,  so  wie  die  in  den
einzelnen  Staaten  geltenden  schifffahrts=  und  strompolizeilichen  Vorschriften  genau  zu  befolgen,
  ist  ihm  hierüber  gegenwärtiges  Schiffer-Patent,  gehörig  vollzogen  und  besiegelt,  ausgefertigt
  worden.

(Name  der  Behörde.)

L.  S.
S  )  (Unterschrift.)

(Nr.  2501.)  71°  Anl.  D.
        <pb n="554" />
        Anlage  I.

Gewichts-Tabelle
fũr
ellzellpflichtige,  nicht  leicht  wägtare  Gegenstände.

Vorbemerkung.  Das  bierin  genannte  Fußmaaß  ist  Rbeinisches,  das  Schesfelmaaß
Preußisches  und  das  Gewicht  der  Elbzoll-Zentner.

 

 

 

 

—  B’mlo---·
  most-)
Gegen  stände  Grwicht.
Sr.  Ztr.  Pfd.
A.
Flüssige  Waaren.
1.  Theer,  n)  Harz--Theer,  die  Tonne  ........  325
b)  Steinkohlen-Theer,  die  RTonen  31#
2.  Thran,  a)  Schwevischer  (Kronenthran,  Leberthran  2c.)
die  ganze  Tone  ..  1  3142
*  halbe  HEEEEEIIBIE  1  74
b)  Hamburger  Thran,  die  Tonne  zu  6  Stechkannen2246
3.Waasser,  mineralische,  und  zwar:
I.  Oestreichische  Mineralwasser,  als:
1.  Biliner  Sauerbrunnen:
a)  in  gan  zen  Krügen,  unverpackt  à  100  Stüiüick63
b)  in  halben  -  -  -100  --  .  285
e)  in  viertel  —  -  .  100  1  50
2.  Eger  Salzquelle:
a#.  in  thönernen  Krügen:
a)  in  ganzen,  unverpackt,  à  100  Stück  4120
é.dergl.  verpackt,  =  60  Krüügg  386
-  -  -36  ........  2  15
-  -  -  -  18  —  6  1  6
-  -  -12  —  .....  .  —  74
b)  in  halben,  unverpackt,  à  100  Stück  ..  ...  ...  2  80
é1  ergl.  verpackt,  in  Kisten  à  100  Krige  3154
-  -  -  -  -72  -  ....  2  35
-  -  -  -  m641  -  2  21
-  -  -  -  -40  -  1.118
        <pb n="555" />
        477

 

 

(Nr.  2801.)

 

12  Brufto--r
  2

S  Gegenstänve.  Eicht,

Itr.  Pfvd.
s.  in  Hyalit-Bouteillen:

äj)  in  ganzen,  unverpadt,  à  100  Stück  2  70

-Ê-  ergl.  verpackt,  in  Kisten  à  30  Bouteilleon  8

b)  in  balben,  unverpackt.  100  -  ..  1  2110

-  dergl.  verpackt,  in  Kisten-  15  -  —  162

3.  Eger  Franzensbrunnen:

#a.  in  thönernen  Krügen:

9  in  ganzen,  unverpackt,  à  100  Stük  4120

-  dergl.  verpact,  in  *  Kisten  à  60  Krüge  3  3

-  =  30  2  13

-  2  2  -  -18  -  1  6

2  -12  ——.....  —.  74

b)  in  halben,  unvrpat,  du  100  Stück  215

*  dergl.  verpaht,  in  Kisten  à  100  Krües  333

2  -  2-  =  72  -  .  2  130

-  2  2  -  -64  -  .....  2  18

2  -  -  2  *  40  "  —e-i-  1  48
6  in  Hyalit-Bouteillen:

a)  in  ganzen,  unverpackt,  à  100  Stück  2

",  dergl.  verpackt,  in  Kisten  à  30  Bouteillen  1118

b)  in  balben,  unverpackt,  a  100  Stüxk  ...  2  10

-  dergl.  verpackt,  in  Kisten  à  15  Bouteillern  2

4.  Marienbader  Kreuz=  und  Ferdinands-Brunnen:

.  in  thönernen  Krügen:

a)  in  ganzen,  unverpackt,  à  100  Stücck  430

-  dergl.  vrpact,  in  Kisten  à  48  Krüge  2  65

-  -  24  EE  1  38

-  =  12  —  74

b)  in  halben,  unverpacht,  à  v00  Stüükk  2  75

*  dergl.  verpac,  in  Listen  à  100  Kruge  ....  1  31533

2  -  -72  *iie  2  50

-  -  -  -  "  50  1|868

-  -  -  -  :  30  =  1.125

-  -  -  *  24  -  ..  —  184
P.  in  Glas-VBouteillen:

n)  in  ganzen,  unverpackt,  à  100  Stüik  2  95

.  dergl.  ur,  in  Kisten  à  30  Bouteillen.  1  8

2  2  -  -18  -  84
        <pb n="556" />
        —  478  —

 

 

 

 

9  Bruttor
  Gegenstänvde.  Hech
*  Ztr.  Pso.
b)  in  halben,  unverpackt,  à  100  Stück  ......  2515
--vetgl.  verpackt,  in  Kisten  à  36  Bouteillen.  ..  6
-  -  -  -18  -  —160
5.  Pillnaer  Bitterwasser:
a)  in  ganzen  Krügen,  unverpackt,  à  100  Stück  4  50
ék  ergl.  verpackt,  in  Kisten  =  40  KrüüH230
-  -  -  -  -  20  =  ....  120
b)iu.halbcnKrügen,unve1-packt,-looStück....270
--dcrgl.Verpackt,inKistcn-40Krüge....154
-  -  -  -  :  20  -  —  76
6.  Saidschützer  und  Sedlitzer  Bitterwasser:
a)  in  ganzen  Krügen,  unverpackt,  à  100  Stück00
"  dergl.  verpackt,  in  Kisten  =  40  Krüses  57
=  2  2-  -  ·  20  2  1  2
b)  in  halben  Krügen,  unverpackt,  *.  100  Stück  280
-  dergl.  verpact,  in  Kisten  =  40  KrüRee
-  -20  2-  —  1  74
0  ir  in  Achtzehner,  blos  *.  100  Stück  6  5
7.  Gieshübler  Säuerling:
a)  in  ganzen  Krügen,  unverpackt,  à  100  Stück  420
b)  in  halben  -  -  -100  2  55
8.  Liebwerdaer  Sauer=  und  Stahlbrunnen:
in  ganzen  gläsernen  Flaschen,  blos  à  100  Stück.  270
Anmerkung:
Kommen  Versendungen  von  den  unter  1—8  aufgeführten  Mineralwassern
  in  solcher  Kistenverpackung,  welche  unter
diesen  Abschnitten  nicht  befindlich,  oder  in  Körben  vor,  so
sind  vergleichen  Colli  zu  verwiegen.
II.  Andere  Mineralwasser,  als:
a)  Salzbrunnen  (stets  in  Kisten  von  24  ganzen  oder
36  halben  Glasflaschen  vorkommend)  und  zwar:
à  Kiste  mit  24  ganzen  Glasslaschen  ......  11  4
:  .  30  halben  1.14
b)  alle  aus  dem  südlichen  Deutschland  ic.  cin  der
Regel  unverpackt,  außerdem  nur  in  Körben)  eingehende
Mineralwasser:
        <pb n="557" />
        —  479  —

 

s  Bruttoz
  Gegen  stände.  aerg.
*  Ztr.  Vsp.
jeder  gange  r  Krug  -  unverpact  ·  —  5
b  —3
Bei  Verpackung  in  Körben  Ist  das  Bruttogewicht  durch  Verwiegung
  zu  ermitteln.  "

·  Früchte.  "

a)  Getraide  und  Hülsenfrüchte.  .
1.Bohnen,  der  Preuß.  Scheffel  (gestrichen  gemessen)  —0
2.Buchweien  -  -  -.....  -70
3.  Erbsen,  „  "  -  90
4.  Gerste,  -  -  -  -  -  e  —  70
b.  Hafßfer,  „„  -  -  -.....  —50
6.  Oirse,  -  -  -  -  â—  ....  —  76
7.  Linsen,  -  -  -.....  -90
8.  Noggen,  *½  -  -  -.....  —80
9.Weizen,  s-  -  -  -  .  .—85

10.Wicken,  --  -  -  -  900
Anmerkung:
Getraide  in  Säcken  und  blos  geladenes,  werden,  den  Gewichtssätzen
  nach,  gleich  behandelt  und  wird  viesen  für  vie  Sack-Emballage
  nichts  hinzugerechnet.
b)  Sämereien:

11.Hanssaamen,  der  Preußische  Scheffel  ............  —55
12.Kleesaamen,-............  —90
13.Lemsaamen,væ  Tonne  (11113  Preuß.  Quart)g  1  05
desgl.  der  Preubische  Scheffel  ............  —70
14.Mohnfaamen,-............  60
15.  Rappsaazmmen:  —  72

16.  Räbfaae,  (Richsen)  Leinvotter,  Dotten,  Döder,  wie  Nappsaamen.


)

17.  frisches  Obst  aller  Art,  ½5  22  Shelfel  ......  —63
18.getrockneteAepfel,......  —35
19.  -  Birnen,  -  -  -......  —60
20.  -  Kirschen,  -  -  -......  —75
21.  -  slaumen,  -  -  .  —  70
22.  -  Nuͤsse,  (wälsche)-  -  —.....  —  45
23.  .  Hagebutten,  -  -.....  .—30

 

(Nr.  2501.)
        <pb n="558" />
        —  480  —

 

E—  Brutlo-9
  Gegen  stän  de.  ug.
*7  Ztr.  1  Ffd.
d)  andere  Fruchtarten:

24.  Kartoffeln,  der  Preußische  Sceffel  .............  —85
25.Kastamen,-.............  —75
26.Ruben,n)kleme  Mark-sche,  der  Preußische  Scheffe  —  50

b)  ankere  Rüben,  als  Kohlrüben,  Runkelrüben,  Beetrüben,

  wie  Kartoffeln.
27.|  Zwiebeln,  (Bollen)  der  Preußische  Scheffe.  —  75
C.
Holz.
1.Brenn=  und  Nutzholz,  (in  Stämmen,  Scheiten,  Sägeblöcken  2c.)
und  gant
a)  Har

rss  Buchen  Eichen-,  Rüster=  oder  Ulmenholz,  resgl.

Apfel-,  Birnen-,  Kirschen-,  Nuß-  und  Pflaumenbaumbolz,
  à  2  (Aheinl.  oder)  Preuß.  Kubikfb  11—

b)  weiches:

Aspen=  (Espen-),  Birken-,  Erlen=  (Ellern=  oder  Elsen-),

Fichten-,  Kiefern=  (Föhren=  oder  Kienen-),  Lerchen-,

Tannen-,  Pappeln-,  Weiden=  und  alles  andere  unter

a.  nicht  benannte  Holz,  à  3  (Rheinl.  oder)  Preuß.
11—

 

Kubikfauttt

Hierbei  sind  folgende  Vorschristen  in  Anwendung  zu  bringen:
Bearbeitete  oder  beschlagene  (vollkantige,  vierkantige)  Balken
(Zimmerholz)  und  dergleichen  Nutzhölzer,  so  wie  Bohlen,
Planken,  Stollen,  Bretter,  Latten  und  alle  andere  Sägewaaren,
  können  nach  den  Dimensionen  einzelner  Stücke  (ohne
Rabatt)  kubisch  veranschlagt,  oder  auch,  nach  Befinden,  in
ganzen  Haufen,  Kabeln  oder  Lagen  gemessen  und  kubisch  berechnet
  werden,  in  welchem  letztern  Falle  alsdann  noch  15
Prozent  Nabatt  für  vie  leeren  Zwischenräume  in  Abzug  zu
bringen  sind;
Werden  bewaldrechtete  oder  schalkantig  behauene  Langhölzer
in  ganzen  Lagen  vermessen  und  kubisch  berechnet,  so  find
von  dem  hiernach  ermittelten  Inhalte  20  Prozent  zu  rabattiren;

4.  Felgen,  Speichen,  Faßdauben  und  Stabhölzer  sind  entweder

ebenfalls  in  ganzen  Haufen  zu  vermessen  und  von  dem  hiernach

  erlangten  kubischen  Inhalte  annoch  für  die  leeren  Zwi-—



1(5
        <pb n="559" />
        Position.

—  481  —

Gegenstän  de.

Bruttoeu#)


Gewicht-Ztr.
  )  Pfr.

 

Dachschindeln,  #  Schock
Saunpfähle,  wie  Stangen.

 

schenräume  20  Prozent  zu  kürzen,  oder  es  sind  solchr,  so  wie
Kandiskisten,  probeweise  zu  verwiegen  und  nach  diesem  Ergebnisse
  die  übrigen  gleichartigen  und  gleichgroßen  Stücke  zu
berechnen;

Unbcarbeitete  (entwipfelte)  Langhölzer,  Klötzer  2c.  —  in  Flößen

  und  einzelnen  Stücken  —  sind  nach  Anleitung  der  Segondat'schen
  und  Hartig'schen  Kubiktabellen,  kubisch  zu  ermitteln,
  zu  welchem  Ende  die  Stärke  derselben  stets  am  obern
und  untern  Ende  zu  messen  und  nach  dem  Durchmesser  in
Zollen  zu  bestimmen  ist;

Werden  Kahn=  und  Schiffsladungen  unbearbeiteter  Nutzhölzer,

  Stangen  rc.  so  wie  Brennhölzer  im  Ganzen  kbisch
vermessen,  so  ist  rer  sich  ergebende  Kubikinhalt,  wegen  der
leeren  Zwischenräume
n)  bei  Bau=  und  anderem  Nutzholze  mit  25  Prozent,
b)  rauhem  Brennholle  -  334
c)  Band-  und  Iweigholze.  .  .  d0  -
)Wellen  und  Reißigeunden  60  -
zu  rabattiren;

.  Ist  ferner  rauhes  Kloben=  oder  Scheitholz  in  Faden,  Haufen,

Klastern  2c.  abgesonvert  und  so  aufgestellt,  daß  es  kubisch
vermessen  werden  kann,  so  sind  von  jedem  100  Kubikfuß  zu
rabattiren:

  
     
 

vom

Schier-  oder  Nutzholze.  .  ....
Brennholze  in  unebenen  Kloben
-  .Stangen

-  Zacken  od.  Zweigen

*

Gehen  andere,  in  Vorstehendem  nicht  bezeichnete,  Nutzhölzer

in  runder  oder  gewöhnlicher  Scheitform  ein,  so  sind  dieselben
ebenso,  wie  vorher  unter  5.  und  6.  bestimmt,  zu  behandeln,
und  ist  deren  Gewicht,  je  nachdem  solche  zur  harten  oder
weichen  Holzart  gehören,  mit  1  Zollzentner  für  jede  2  oder
3  Preuß.  Kubikfuß  festzustellen.

(Holzborke  und  Sägespäne,  s.  unter  F.)

Jahrgang  181#1.  (Nr.  2501.)  72
        <pb n="560" />
        Brutto-4
  Gegeustän  de.  G
*'i  Ztr.  1  P.
D.
Kohlen  und  anderes  Brennmaterial.
1.  PBraunkohlen,  die  10  (Rbeinl.  oder)  Preus.  Kubitfuß  3  50
2.  Cinders,  Coaks,  10  2  50
3.  Holkohlen,  -10  -  .1—
4.  Lohkuchen,  a)  die  1000  Stück,  à  6  bis  10  Zoll  Ouadrat  .113  —
b)  von  anderer  Größe  ist  das  Gewicht  vom  Kubus
festzustellen.
5.  Steinkohlen  jever  Art,  die  Tonne  von  4  Preuß.  Scheffeln,/  360
oder  die  10  Preuß.  Kubikfuf  5.—
6.Torf,  in  Soven,  Steinen,  Ziegeln,  die  10  Preuß.  Kubikfuß  2  85
E.
Steine,  Erden,  Sand  2c.
1..Aschenkalk,  die  10  Preuß.  Kubitfuß  ............  8  50
2.  Dachschieser-  1002  12—
3.  Düngekalk,  wie  Kalk.
4.  Erden,  als:
a)  Pfeifenerde,  die  10  Preuß.  Kubikföö  7  —
b)  Thon-,  Töpfer=  und  Walkererde,  auch  Porzellanerde,
  die  10  Preuß.  Kubiklffssr#  7—
c)  alle  übrigen  Erdarten  sind  kubisch  zu  vermessen  und
probeweise  nach  einem  oder  mehreren  Kubikfußen  zu
verwiegen,  wonach  alsdann  das  Gewicht  der  ganzen
Ladung  zu  ermitteln  ist.
5.  Granit,  a)  behauener,  die  10  Preuß.  Kubitfuß  ......  18—
b)  unbehauener-10  133—
6.Gyps,  a)  gebrannter,  10  -......  530
overderPrcußSchcffe......  —95
b)gemahlnct(Gppsmehl),due10PrenßKubikfuß7—
oder  der  Preuß.  Scheffe  1125
7.  Gyppsstein,  roher  (Bruch-),  die  10  Preuß.  Kubikfu  ..  0c—
8.]  Kalk,  gebrannter,  die  Preuß.  Tonne  (zu  4  dergl.  Scheffel)  3—
Anmerkung:  Es  ist  jedoch  mit  der  Anzahl  der  Tonnen
auch  das  darin  enthaltene  Gemäß  zu  deklariren.
        <pb n="561" />
        —  483  —

 

Brutto--P
  %  “
*  Ztr.  P#.
#.  KalrKein,  roher  (Bruch-),  die  10  Preuß.  Kubilsuß  8—
10.  KRisq4  10  „  10—
11.  klarer  oder  in  Stücten  10  „  -  8  50
12.  Marmor,  #)  behauenert.10  -  16—
b)  in  rohen  unbehauenen  Stücken  oder  Bläcken,
so  wie  Marmorfliesen,  die  10  Preuß.  Kubiksuß  122—
13.  Mergel,  wie  Lehm.
14.|Pflastersteine,  gebrochene,  oder  Feldsteine,  die  10  Preuß.
Kubcktuß.....................-....  1070
15.Sandd1e10P1-eußKubtk................  "U—
16.  Sandsteine,  n)  behauene  cnchihein-=  1c.)  die  10  Preuß.
Kubikftnnn  144
b)  in  Stücken  (Buruchsteine)  die  10  Preuß.
Kubikfööse  10—
(Peeisen,  Porzellan-,  Thon-,  Töpfer=  und  Walkererde,  s.  Erden.)
17.  FKiegel,  und  zwar:
a.  gebrannte:
a)  Mauer=  oder  Backsteine  (Mauer-,  Matten-,  oder
Heerdziegel  und  Klinker),  die  10  Preuß.  Kubikfuß  9—
b)  Dachsteine  (Dachziegel),  die  10  Preuß.  Kubikff  50
c)  Hohlsteine  (First=  und  Walmziegel,  auch  Luft-Dachzie“;
gFgel),  die  10  Preuß.  Kubikkss  330
6.  ungebrannte  oder  lufttrockne:
Mauersteine  (Mauerziegel),  die  10  Preuß.  Kubikff.10
(Allenthalben  mit  Berücksichtigung  der  Zwischenräume.)
F.
Sonstige  Gegenstände.
1.Dünger,  a)  Abfall  von  der  Zuckerfabrikation,  die  10
Preuß.  Kubikfn  550
b)  thierischer,  die  10  Preuß.  Kubilfu  4  25
(übrigens  s.  Düngerkalk  2c.)
2.Düngesalz,  die  10  Preuß.  Kubikfff  5.—
3.Glasscherben,  10  -  .............  5—
4.  Heringe,  die  neeeeenngner  315
5.]  Holzasche,  5)  uUnausgelaugte,  die  1A.  Preuß.  Kubilfuß  3—
)  ausgelaugte,  ..  -  5.—
6  olzrinde  (Bork)  -  9  -  -  1650
7.  nochen  ":  10  -  2  50
(Nr.  2501)  72°
        <pb n="562" />
        —  44  —

 

2  «
S  Zoll-Gegenstän
  de.  Grwickt.
.  Ztr.  |  PFfo.
B.  Zuchen,  die  10  Preuß.  Kubilfuß  ............  ..5-50
9,.............  670-do
  norwisches,  m  Fassern,  sogenannten  Tonnen,  die  Tonne  .1  3160
10.Salz,  a)  in  Tonnen,  die  Preaß.  Tone  415
b)  in  Säcken,  à  Seckkk  1/90
11.  Saͤgespaͤne,  die  10  Preuß.  Kubiksuß  11
12.Trester,  Druse-=  10  430
13.Schwesel,  roher,,  10  -..........  o-G.

Leere  Gefaͤße.
Ein  Gefaͤß  z.  B.

a.  von  20  bis  unter  30  Preuß.  Quart  (rer  mecklenb.  und  hamb.  Eimer;
der  ital.  Oel-Baril)  —  12

b  30.  40  (ein  Anker  jeder  Artz;  resgl.  der
franz.  Barill  —  16

c.  „  40„  50  .  (oder  ungar.  Eimer;  der  Oel-Obo.er.rrr.
  —  20

4.  "  50,  60  -  («cer  sächs.  und  wiener  Eimer;
das  Aral-Rundlet  ꝛc.).  .  .  —25

e.  -(60  -  70  „  s(der  preuß.  Eimer;  ein  Anthal;
ein  2  Rundlet)  ..  -  30
1.l  „  80  ((as  engl.  Bier-Rundlet)  —  35

g.  8S0  00  (die  säch-  Tonne;  der  *
ter;  #  hannov.  Faß.  —  40
h.  „  OU00  100  =  —.............  —  145

i.  100  1220  -  (die  preuß.,  schwed.,  mecklenb.,

hamb.  und  dänische  Tonne;

das  engl.  Arac-  und  Wein-Barrel;

  die  span.  Carga,
das  franz.  Feuillet)  —  50

k.120  140  (ein  Ahm  oder  Ohm  aller  Art;

die  Tierge,  Charge  und
Somma)  —  60

1.  140  6660  (das  engl.  Bier-Barel,  die  hamb.
Bier-Tonnhe  —  70

m  .  1600  1  (das  hannov.  Bierfaß;  das  sächs.
1.  Bierfah)  —  S0
        <pb n="563" />
        —  485°’  —

1  Brutto-S
  «  oll-3

  Gegenständec.  Heilhe
Ztr.  ]  Pfd.

 

Ein  Gefäß  z.  B.
von  180  bis  unter  200  Pr.  Quart  (das  Ale-Hogshead;  der  preuß.,
hamb.  und  mecklenb.  Orboft,
die  Burgunder-Barrique)ß5
o.  20  .  220  ;  (bdas  Arac-,  Bier=  und  Wein-"
  HogspeadzdicThran-Quardeel;
  der  dänische  und  hannov.

Orhoft;  das  preuß.  Bierfaß)  —  J  95
rv.  20  2141410;;;  111—
d.  .  240  260  =  (dhie  Tavell-Trommell)l  110
r.  2600  2820  =  (das  engl.  Wein-Puncheond  i
5  -  2820  300  =  r  1825
t.,.l  300  330  (etie  kleine  deutsche  Piepe)  ..  1185
u.  330  l  3600  =  (oas  sächs.  Bierfah  1145
v.  .  3600  -  300  -(eiie  große  Piepe  (Both);  die

span.  und  portug.  Oel-Pira  155
W.  300  420  .  (die  Doppel-Barrique,  die  span.

Botta;  die  Arac-Pipa  von

Lissabon;  die  engl.  und  danische

  Pipe)  ....  ....  11165
x.  -420  -  a460  --  (eie  engl.  Bier-Piepe;  die  Pipa

von  Alicante)  1|80
.  4600  =  500  .  (0oie  Pipa  (Both)  von  Oportos
z500.  550  =  (oas  Arac-Gebind  von  Batavia))2

und  so  weiter,  bei  jeder  Steigerung  des  Mehrinhalts  für
50  Preuß.  Quart  =  10  Pfd.  mehr,  so  daß  z.  B.  von
einer  Thran-Stampe  à  256  hamb.  Stübchen,  oder  ohngefähr
800  Preuß.  Quart  Raum-Inhalt,  zu  veranschlagen  in20

Anmerkung:  .
DicseTakasätzebeziehensichnuraufdiceinfachenächstc
Umschließung;  wenn  daher  Faßgebinde  mit  Gypsböden,
—  wie  dies  z.  B.  bei  den  dänischen  Tonnen-Gebinden
der  Fall  ist  —  oder  auch  mit  eisernen  Reifen,  vorkommen,
  so  ist  der  betreffende  Tarasatz  noch  um  40  Prozent
zu  erhöhen.  -

 

 

 

(Nr.  2501.)
        <pb n="564" />
        —  486  —

II.
Lebende  Thiere.
Das  Gewicht  derselben  ist  nach  Abschätzung  durch  Sachverständige  festzustellen.

Bemerkungen.

1.  Weitere  Berichtigungen  und  Vervollständigungen  bleiben  der  nächsten  Revissonskommission
  vorbehalten  und  sind  solche  von  den  Zollämtern  fleißig  zu  sammeln
und  in  beglaubter  Form  aufzuzeichnen,  auch  am  Schlusse  jeren  Jahres  der  denselben
  vorgesetzten  resp.  höheren  Behörde  mittelst  Berichts  anzuzeigen.

2.  Zum  Behuf  der  Reduktion  der  Kubik=  und  Hohlmaaße  auch  Gewichte,  sind  die  in
der  Beilage  sub  #  enthaltenen  Verhältnißzahlen  in  Anwendung  zu  bringen.

Vergleichung

des  Rheinischen  oder  Preußischen  Kubik=  und  Preußischen  Hohlmaaßes,
  so  wie  des  Zollgewichts  mit  nachbemerkten  Maaßen
und  Gewichten,
und  zwar:
I.  10,000  Preuß.  Kubikfuß  =  10,000  Anhaltschen  Kubikfuß,
(oder  rheinische)  10,000  Dänischen  -
10,918  Englischen  -
30,016  Französischen  Kubik-Dezimetres,
13,148  Hamburger  Kubikfuß,
12,405  Hannoverschen  -
12,994  Lübeckischen  -
12,081  Mecklenburgischen
13,613  Sächsichen  "•—
9,788  Wiener  -
II.  10,000  Preuß.  Quarts  =  10,000  Anhaltschen  Quarts,
11,852  Dänischen  Potts,
2,620  Englischen  Imperial  Stand.  Gallons,
11,450  Französischen  Lures,
3,163  Hamburger  Stübchen  (à  2  dergl.  =  1  Hamb.
Viertel)
2,010,  Hannover.  (à  1  dvergl.  2  hannov.
Kannen)
1,574  Lübeckischen  Vierteln,
12,052  Mecklenb.  Pots  (à  429gl.=  1  Hamb.  Stübchen)
12,230  Sächsischen  Kannen,
8,002  Wiener  Maaß.
        <pb n="565" />
        —  487  —

III.  10,000  Preuß.  Scheffel  =  10,377  Anhaltschen  Scheffeln,

3,051  Dänischen  Getreidetonnen,

15,121  Englischen  Imperial-Bushel  (8  engl.  =  1
Quarter)

5,4006  Französischen  Hektolitres,

10,000  Hamburger  Faß,

17,643  Hannoverschen  Himten,

15,84  Lübeckischen  Roggenscheffeln,

13,000  Lübeckischen  Haferscheffeln,

14,133  Mecklenburger  (Rostecker)  Scheffeln,

5,227  Sächsischen  Scheffeln,

8,037  Wiener  Metzen  oder

5,872  Böhmischen  Strich.

 

IV.  10,000  Zoll-Pfunde  =  10,600  Anhaltschen  auch  Hannoverschen  und  Preußie(oder
  100  Zoll-Zentner)  schen  Pfunden

10,018  Dänischen  Pfunren,

11,027  Englischen  Avoir  du  Poids-  Munden,
10,000  Französischen  Pfunden  à  500  Grammes,
10,324  Hamburger  Pfunden,

10,278  Lübeckischen
10,319  Mecklenburger
10,710  Sächsischen
8,029  Wiener

#

V  V

Anmerkung.

1  Preuß.  (oder  Berliner)  Quart  enthält  =  ½.  Preuß.  Metze  oder

27

—  S

SZS—

(Nr.  2501.)

V#  M  K  V#

M  VM

V#

564  „  Knvil-Joll;
1

2-  2  -  —  b"„  2  Fuß;

-  -  —  -Eimer;
Oxhoft  —  2  3  Peuz  Eine,
Obhm  —  2-Anker
  —  -
Biertonne  —  105  -  Quart,
Leinsaat-Tonne  =  113  -
Kalk-Steinkohlen=
  DTonne  =  192  Preuß.  Quart  oder  4  Preuß.  Scheffel.
Holz-  -74  -  Kturbikfuß.
Salz=  2c.
Scheffel  —  15  Preuß.  Kubikfuß,

—  16  -  -

Megen  =  1  -  -  und

Kalk=  2c.  Tonnen  =  64=
        <pb n="566" />
        —  488  —

Vertheilung  des  Normal-Elbzoll- 



Uferstaaten,

für  deren  Rechnung  der
Elbzoll  erhoben
wird.

Bezeichnung  der  Serecken.

 

Oesterreich  ....  .....

Sachsen

Preußen

Mnhalt=  Dernburg#
Cöthen.

-  Dessau.
Hannover

Mecklenburg-Schwerin

Dänemark

 

 

a)  für  die  ganze  Strecke  von  Melnik  bis  zur  Sächsischen  Grenze

b)  =  .  Strecke  von  Melnik  bis  Außiig  .......
-c)--  -  -AußigbiszukSöchsischenGrenze.......
a)  für  die  ganze  Strecke  von  der  Böhmischen  bis  zur  Preußischen  Grenze
b)  =  „  Strecke  von  der  Böhmischen  Grenze  bis  Pina
c)h)  -  Pirna  bis  Dressen

d)  -  -Dresden  bis  an  die  Preußische  Grenze  ....

a)  für  die  ganze  Strecke  von  der  Sächsischen  bis  zur  Mecklenburgischen

  Grenze
b)  .  .  .  Strecke  von  der  Sächsischen  bis  zur  Anhaltschen  Grenze
———-  -  --Anhalkscheabts  zutMecklenbukgcschen

Grenze
d)  das  Tochheimer  Geleit..  ........  ......  .
e)  aus  dem  Anhaltschen  bis  nach  Dornburg  (Anhalt)
l)  für  den  Kurs  von  und  nach  Schnakenburg  und  Gegend

für  die  Berübrung  des  Geleits  von  Coswig.  .............  .
Roflleenan
Desannn

a)  fũr  die  ganze  Strecke  von  der  Preußischen  Grenze  bis  zum  Boitzenburger

  Geleite
-  Berubrung  des  Geleits  von  Schnakenburg.  ..  ......
Hitzacker
Bleckebde..........  ...

*  2  1  1#  2

-  u  *  I  s  I

b)-  --------------------c)-
  -  2  —

d)  I  I  I  I

a)  für  die  ganze  Strecke
b)  Berũhrung  de  des  Geleits  von  Dömitz
cc)  -  -  Boitzenburg  ..  .  ...  ....

für  die  Berührung  des  Geleits  Lauenburg  .  .  .  .  ..  ...  ...  ...

Summe  für  die  Strecke  von  Melnik  bis  Hamburg
        <pb n="567" />
        480  —
Anlage  E.

Satzes  auf  die  einzelnen  Strecken.

 

Zu  enkrichtender  Elbzoll  vom.
Elbzoll-Zentner  =  d0  Kilogramm  In  Kourant  zum
14  Thalerfuße,

1  Thlr.  =  30  Sgr.  =  300  Pf.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

Für  die  einzelnen  Für  die  ganze  Strecke

Strecken.  eines  seden  Uferstaats.

Thir.  IEgt.  JPf.  Thir.  Sar.  s  Pf.

......  —  21  Der  von  Eßlingen  früher  nach  Hamburg  verlegte
—  1  1  Zoll  wird  nur  von  stromaufwärkts  aus  Hamburg  abge-11
  henden  Schissen  mit  4  Schilling  Hamburger  Kcurant  per

......  —  6Schifslast  von  4000  Pfund  brutto  (und  einer  geringen
—  116  Schreibgebühr)  entrichtek.

—  1  6
—  3  4

·J  ""  *  ·  „  16  7
—  10
—  1o  11
—  —  10
—  2—

—  1

—  —  10  —  —  10
—  —  10  —  —  10
—  —  10  —  —  10

89  2  2  ·r  e  –  3  2
—  1  1
—  11—

—  111

..  ....  —  213
—  1
—  11
—  11—  —  111—

..  1  311
Jahrgang  1881.  (Nr.  2001.)  73
        <pb n="568" />
        —  490  —
Anlage  F.

A.
Klassisizirte  Zusammenstellung

der

Erbzoll-Ermäßigungen.

I.  Zu  Einem  Giertheil  des  Normalsathes.

Alaun,  auch  gebrannter  (Alumen  uskum).

Asphalt  (Judenpech),  auch  sonsliges  Erdpech  oder  Erdharzz;  ingleichen  Asphaltplatten.


Bimsstein,  sowohl  rober  wie  geschlemmter  und  gesoimter.

Blei,  rohes,  in  Blöcken,  Mulden,  Platten,  Nollen  2c.;  auch  altes;  ingleichen  Antimonialblei
  (Hartblei).

Chlorkalk,  trockener,  flüssiger,  auch  Chlorkalkwasser.

Eisen  und  Stahl  und  daraus  versertigte  Gerenstände,  als:  Reheisen  aller  Art
(daher  auch  Osemund);  Luxpencifen  (gefrischtes  Eisen  in  der  Gestalt  von  Luppen
  oder  Kuchen);  geschmiedetes  Eisen  in  Stälen,  auch  wenn  es  zu  feineren
Sorten  (Quadrateisen,  sagonirtem  Eisen  2c.)  verarbeitet  ist;  Reckeisen,  Reifeisen,
  Rundeisen,  Eisenkahnschienen;  Roh-,  Cement-,  Guß-,  Frisch-,  Gerbe-,
raffinirter  und  Rund-Stahl;  desgleichen  Eisen,  welches  zu  groben  Bestandtheilen
von  Maschinen  und  Wagen  (Kurbeln,  Achsen  u.  dergl.)  roh  vorgeschmierct  ist;
Eisenblech  aller  Art,  einschließlich  ves  gefirnißten  und  verzinnten;  Vandeisen,
Platten,  Amboße,  Anker  und  Ankerketten,  Vomben,  Eisen=  und  Stalldrabt,
desgleichen  grobe  Gußeisenwaaren  in  Oesen,  Platten,  Gittern  2c.,  auch  Gewichte,
  Küpen,  Kessel,  Kugeln,  von  Gußeisen,  envlich  gegossene  eiserne  Nägel.

Bemerk.  Aerxte,  Degenklingen,  Feilen,  Hämmer,  Hecheln,  Haspeln,  Holzschrauben,
  Kaffcetrommeln  und  Kaffcemühlen,  Ketten,  Maschinen  von  Eisen,  geschmiedete
  Nägel,  Pfannen,  Plätteisen,  Schaufeln,  Schlösser,  Schnallen,
Schraubstöcke,  Sensen,  Sicheln,  Stemmeisen,  Striegeln,  Thurmuhren,  Waagebalken,
  Zangen  und  andere  ähnliche  Waaren  aus  geschmicdetem  Eisen  oder
Eisenguß,  aus  Eisen  und  Stahl,  aus  Eisenblech,  aus  Eisen=  oder  Stahldraht,
  auch  in  Verbindung  mit  Holz,  Horn,  Knochen,  Leder  rc.  gefertigt,
ingleichen  alle  seinere  Eisen=  und  Stahlwaaren  unterliegen  dem  Normalsatzc.

Erze  aller  Art  (mit  Ausschluß  der  zu  #56  tarifirten)  in  krystallisirten  Stücken  oder
gemahlen,  namentlich:  Arsenikerz  oder  Arsenikkies,  Bleierz  (Bleierde,  Bleiglanz,
Glasurerz  2c.),  Braunnstein,  Chremerz,  Eisenerz  over  Eisenstein  (Blutstein,  Glaskopf
  2c.),  Eisenkies  oder  Schwefelkies,  Graphit  (Reißblei,  Molybdän,  Wasserblei),
  Gußert,  Kobalt,  Kobalispeise,  Kupsererz  (Kupserlasur  2c),  Schmirgel,
Spießglanzerz  .  K.,  ingleichen  zinkischer  Osenbruch  (luli#a).

Flachs,
        <pb n="569" />
        —  491  —

Flachs,  Hanf,  Heede  und  Werg.

Getraide  und  Hülsenfrüchte,  W.  Bohnen,  Buchweitzen,  Erbsen,  Gerste,  Hafer,
Hie  Korn  (Noggen),  Linsen,  Mais,  Spelz,  Weißen,  Wicken;  ingleichen
Malz,  auch  Getreide  in  Strob.

Glätte  und  Pottloth  (Blei-,  Silber=  und  Goldglätte);  ingleichen  Bleiasche;  auch
grobe  Glasurmasse  (eine  Komposition  von  Kieselerde,  Bleioryd  und  Alkali).

Glas  und  Glaswaaren  ohne  Unterschied,  mit  Einschluß  von  Kronleuchterbehängen,
Glasperlen,  Glaskorallen,  auch  wenn  sie  an  Fäden  gereiht  sind,  Glasknöpfen,
auch  vergleichen  mit  Metallöhr  versehenen  oder  in  Metall  gesaßten,  Glasflüssen,
Glasgespinnsten,  Glasmasse  (die  aus  dem  Hafen  ausgestochene,  zu  unregelmäßigen
  Stücken  erkaltete  Fritte  für  die  Kunstglasblaserei),  Glasschmelz,  Glastropfen,
  ungefaßten  optischen  Gläsern  (Brenngläser,  Brillengläser  2c.),  unächten
böhmischen  Steinen  (Glasflüsse  zur  Nachahmung  ächter  Steine),  belegtem  Spiegelglase,
  gläsernen  Bierkrügen  mit  und  ohne  Metallveckel,  ingleichen  Flaschenkeller
  und  sonstige  Glaswaaren  mit  Nebenbestandtheilen.

Hopfen.

Ceoorer,  essigsaurer  und  salzsaurer  Kalk.

Kanonen  und  Vombenmörser,  sowohl  eiserne,  als  metallne;  auch  Lafetten.

Leim  (Fisch-,  Horn-,  Lederleim),  auch  Leimgallerte  (durch  Salzsäure  dekalzinirte
Knochen).

Mühlenfabrikate  aus  Getraide  und  Hülsensrüchten,  nämlich:  geschrotete  oder  geschälte
  Körner,  Graupen,  Gries,  Grüte,  Mehl,  Kleie  u.  dergl.

Oelkuchen  (Leinkuchen  2c.)  und  Mehl  hieraus.

Paradieskörner  (Guineakörner).

Pottasche,  gewöhnliche,  auch  Drusen-,  Perl-,  Stein=  und  Waidasche;  ingleichen
Pottaschenabfälle  (Rückstände  bei  der  Pottaschensiederei).

Saamen,  im  natürlichen  Zustande  und  gemahlener,  als:  Anis  (excl.  Sternanis),
Canariensaamen,  Coriander,  Dill,  Fenchel,  Flohsaamen,  Garten-,  Blumen-,
Klee=  und  Wiesensaamen,  Kümmel  (sowohl  gewöhnlicher  inländischer  als  römischer
  und  sonstiger  ausländischer),  Oelsaat  (Hanfsaat,  Leinsaat,  Leindotter  oder
Doder,  Mohnsaamen,  Raps,  Rübsaat,  ingleichen  Erdnüsse  oder  Erdpistazien,
Sonnenblumenkerne  2c.),  ferner  Schwadengrütze,  Senfsaat,  Zitwer=  oder  Wurmsaamen,
  ingleichen  Buchkerne  und  andere  Saamen  von  Waldhälzern  (mit  Ausschluß
  der  zu  #9  besonders  tarifirten  Eicheln),  Bärlappsaamen  (semen  IFcopodlli),
  Bockshornsaamen  (loenum  graccum),  2c.

Salz:  Küchen-,  See-,  Stein=  und  Düngesalz.

Talg;  auch  Talgöl  (Oelsäure,  Oelstoff,  oleine);  ingleichen  Hirschunschlitt  rc.

itriol:  grüner  Eisenvitriol,  Kupfervitriol,  gemischter  Kupfer=  und  Eisenvitriol,  auch
weißer  (Ginkvitriel,  Galitzenstein).

Zunder  und  Feuerschwamm,  roh  um  baarbeitet.

II.  Zu  Einem  Fünftel  des  Normalsatzes.

Abfälle  von  der  Gold=  und  Silberbearbeitung  (Münzkrätze),  von  Horn  (Hornspäne),
von  Leder  (Leimleder),  auch  Zinngekräg  und  Schabin  (Abfall  von  der  Metallschlägerei
  zur  Bereitung  der  Bronzefarben).

Gr.  2301.)  73“7  Ala-
        <pb n="570" />
        —  402  —

Alabaster  und  Marmor,  loler;  chuch  geschliffene  Platten  2c.  von  Alabaster,
Maimor,  Granit  oder  Porplyr.

Bier  aller  Art,  sowobl  in  JFässern  als  in  Flaschen  orer  Krügen.

Beeren,  gemecknete  zum  Genuß  (Flicder-,  Heivel-,  Preißelbeeren  2c.),  ingleichen
Krenuzbeeren;  auch  srische  und  trockne  Wachholverbeeren.

Braunrothb,  (rolcothar,  capul  morluum,  Rückstände  bei  chemischen  Arbeiten).

Curcume  (Gelbwurzel).

Erdfarben  und  Farbenerden,  als:  gelbe,  grüne,  rothe,  braune  Erde,  Bergretb,
Bolus,  Kreire  (weißc,  schwarze,  rotbe;  reh,  gemahlen  oder  geschlemmt),  Oker,
(Berggelb),  Retbstein  (Röthel);  serner  gepochter,  gemahlener  und  zu  Farbe
bereiteter  Schwerspatb;  ingleichen  Talk  oder  Talkerde,  lerra  di  Siena,
#terra  eigilleta,  Tripel.

Essig  aller  Art,  auch  Cireressig.

Früchte,  gevörrte  (Backobst),  als:  getrocknete  Aepfel,  Birnen,  Kirschen,  Pflaumen,
auch  gedörrte  Hagebutten.

Gallápfel

Geflügel:  lebende  Vögel  und  geschlachtetes  Federvieh,  auch  Federwild.

Glasgalle,  Glasschaum.

Grabsteine  von  Marmor,  geschlifsenem  Granit  oder  Porphyr,  insosern  durch  höhere
artistische  Bearbeilung  hervorgebrachte  Kunstwerke  hierunter  nicht  begriffen  sind.

Haare  und  Borsten  von  Schweinen,  Ziegen,  Pferden  und  Rindvieh,  auch  gehechelt,
gesotten  und  gefärbt.

Holzborke  und  Baumrinden,  als:  Eichenborke  und  Lehrinde,  auch  Birken-,
Nichten-,  Ulmen-,  Weiren=  und  Noßkastanien-Baumrinre,  ingleichen  Bast  oder
Baumrin#e  zum  Flechten  von  Matten.

Holzkohlen.

Holzwaaren,  gröbere,  mit  und  ohne  Eisenbeschlag,  namentlich:  Acker-,  Schiffs=  und
sonstige  ganz  grobe  hölzerne  Geräthe,  als:  Dreh=  und  Hobelbänke,  auch  Bohre,
Hobel=  und  Sägengestelle,  Futterschwingen,  Harfensiebe,  Harken,  Hemmschuhe,
Joche,  Kernseger,  Kornmaaße,  Kornwannen,  Leitern,  Mulden  und  Schaufeln,
Eggen,  Pflüge,  Karren,  Leilerwagen  und  Holzschlitten,  Holsschuhe,  Sattelbäume,
  Schusterleisten,  Stiefelblöcke  und  Stiefelknechte,  Sensenbsume,  Sensenstreichen,
  Ruder,  Tröge  und  Krippen;  grobe  Böttcherwaaren,  lecre  Fässer  und
Tonnen  aller  Art,  Stäbe  von  zerlegten  Gebinden  und  Kässern,  auch  Tonnen,
welche  zum  Tragen  der  Holzflöße  dienen;  leere  Kisten,  Kasten  und  Schachteln,
mit  Musnahme  der  gebeizten,  gefärbten  2c.;  ganz  grobe  Korbflechterwaaren  von
ungeschälten  Ruthen,  Baumwurzeln  2c.  zu  Fastagen  u.  dergl.;  auch  leere  Bienenkorbe;
  Maschinen;  Wagner=  oder  Rademacherarbeiten,  auch  ganz  grobe  Tischlerwaaren,
  blos  aus  Holz  mit  oder  ohne  Eisenbeschlag  bestehend  (jeroch  nicht
geféärbte,  gebeizte,  polirte  orer  lackirte,  auch  nicht  mit  Leder=  oder  Polsterarbeit
verlundene);  Klaviaturholz,  curopäisches  (blos  behobelte  und  übrigens  rohe
Holzstucke,  aus  welchen  Klaveshölzer  geschnitten  werden  sollen);  Fußborentafeln
oder  Parquetten;  ingleichen  Feurniere  und  Resonnanzbretter,  gehobelte  von  curepdischem
  Holze;  Schuster=  und  Schwertsegerspäne,  auch  Siebränder.

Horn:  Hörner  und  Füße  (Klauen)  von  Rindvieh,  Bockhörner  und  Schaaffüße,  sen

.  alle
        <pb n="571" />
        —  493  —

alle  zu  einer  weitern  Verarbe'tung  bestimmten  Hernspigen  und  Hornplatten;
ingleichen  Hirschgeweihe  2c.  und  Hornspäne  (also  auch  gerafpeltes  Hürschborn).

Knochenmehdl.

Knoppern  (Eckerdoxpern),  gemablene  und  ungemahlene.

Matten  von  Streb,  Schilf,  Bast  und  Binsen  zu  Emballagen.

Mennige  (Ilinium).

Moctallische  Mincralerden.

Ruß  (Kienruß,  Rußbutten).

Säcke,  alte  lecre;  auch  gebrauchte  Emballage  (Leinwand-,  Flanellstücke  2c.).

Sauerkraut.

Schleif=  und  Weksteinc,  seine  (zum  Schleisen  der  Nasirmesser,  chirurgischen  Instrumente
  2c.).

III.  Lu  Einem  Zehnthiil  des  Normalsatzes.

Blut  ron  geschlachtetem  Vieh,  sewohl  flüssiges  als  eingetreck-ie#tes.

Butter,  vie  nicht  in  Tonnen  erer  aurern  Holzgebinden,  sondern  unverpackt  oder  in
Töpsen  eder  Körben  versandt  wird.

Blucheisen,  altes;  Eisenfeile,  Hammerschlag,  auch  alte  eiserne  Nägel.

ier.

Erdenwaaren,  als:  gewöbnliche  Töpferwaaren  jeder  Art,  mit  Einschluß  von  Tabackspfeisen,
  Schmelztiegel  und  Knicker  oder  Steinschusser,  auch  thönerne  Zuckersormen
  mit  und  ohne  Holzbänden;  ingleichen  Fayence,  Steingut,  Siderellthund
  Wedgewoodwaaren.

Fische,  lebendige  und  frische,  zu  welchen  letzteren  auch  die,  blos  zur  Erhaltung  auf
dem  Transporte  mit  Salz  bestreuten  oder  mit  Salzwasser  begossenen  Fische
dann  zu  rechnen  sind,  wenn  sie  in  Körben  eingehen.

Holz,  europ#isches  Bau=  und  Nutzholz,  als:  Balken,  Sparren,  Krummlelz,  Pfahlholz
  und  Zimmerholz  aller  Art,  Masten,  Bugspricte,  Spieren,  Stangen  und
Stöcke,  Splitt=  und  Nunrholz,  Sägewaaren  (Bohlen,  Bretter,  Dielen,  Latten,
Planken  2c.),  Dachspäne  und  Schinreln,  Stabholz  für  Böttcher,  ingleichen  Bandeder
  Reifenholz  (unverarbeitcte  Bandstöcke  und  sertige  Tonnenbände),  rohe
Speichen  und  Felgen  (vom  Stellmacher  noch  nicht  bearbeitete),  auch  Korbruthen
(geschälte  und  ungeschälte),  ungehobelte  Resonnanzbretter,  ungehobeltes  Klaviaturholz.


Käse,  frische  (kleine  Handkäse  für  den  Marktverkehr).

Knochen,  rohe  aller  Art,  auch  ausgelangte,  ingleichen  Wallfichrippen.

Laugenfsluß,  auch  im  kalzinirten  Zustande  (Seifenstederfluß,  Unterlauge).

Milch,  auch  Nahm.

Mineralwasser.

Schiefertafeln  und  Grifsel.

Serpentinwaaren.

Theer  und  Pech:  Mineraltheer  (#.  B.  Steinkohlentleer)  und  anderer,  Daggert,
gemeines  Pech  (schwarzes,  Schiffspech,  Schusterpech,  welches  durch  Einkochen
von  Theer  gewonnen  wird),  Theergalle.

(Nr.  2201.)  IV.  Zu
        <pb n="572" />
        —  494  —

IV.  Zu  Einem  Zwanzigtheil  des  Normalsatzes.

Bäume,  Gesträuche  und  Gewüchse,  frische  zum  Verpflanzen;  auch  grüne  und
trockne  Reben.

Besen  aus  Reisig  (Birkenbesen  2c.),  ingleichen  Haidebesen.

Blumen,  Blüthen,  Blätter  und  Kräuter,  frische;  Futterkräuter,  Gras
und  Heu;  frische  Pilze  (einschließlich  Trüffeln);  Runkelrüben  und  Nunkelrübenblätter,
  sowohl  srische  als  getrocknete  und  gedörrte;  gemeines
Moos.

Brennholz  und  Busch  aller  Art,  Faschinen,  Wellen  (Brandbusch,  Reisig),
Stubben,  auch  Hobel=  und  Sägespäne,  desgleichen  Holzrinden  zur
Feuerung.

Cichorienwurzeln,  grüne;  auch  geschnittene  und  gedörrte.

Eicheln;  auch  Roßkastanien.

Früchte,  srische  (Obst),  mit  Einschluß  von  Beeren,  Weintrauben,  Nüssen  und  Okstkernen
  aller  Art.

Gartengewächse,  frische,  als:  Gemüse  und  Krautarten,  Gurken,  Melonen,  Salat
  2c.;  Kartoffeln,  Erdbirnen;  Rüben  und  andere  eßbare  Wurzeln,  auch  dergl.
getrockncte.

Gips,  gebrannter,  und  Gipsmehl.

Kalk,  gebrannter  (Stein=  und  Muschelkalk,  Bau=  und  Düngekalk);  auch  Wiener
Kalk  (sein  geriebener  Kalkmergel).

Marienglas  (Frauenglas).

Nohr,  Dach=  und  Schilfrohr,  Schachtelhalm  und  Binsen;  ingleichen  Stuhlrohr  aller
Art,  mit  Einschluß  des  brasilianischen  und  sonstigen  ausländischen;  auch
Weberrohr.  ·

Seegras  (Seetang).

Stroh  und  Spreu,  Häckerling  (Häcksel).

V.  Zu  Einem  Vierzigtheil  des  Normalsatzes.

Ab  all  von  Sandstein  (Steingruc).

Abfall  von  der  Zuckerfabrikation  (ausgepreßter  Schaum).

Asche,  gemeine  Holz=  und  Mlanzen-,  auch  Torf=  und  Steinkohlenasche,  sowohl  ausgelaugte
  (Aschenkalk  oder  Kalkäscher)  als  unausgelaugte.

Bienenerde  (Bienenkeule,  Bienenrab,  Abfall  von  der  Wachsbereitung).

Cement  oder  Mörtel:  roher  oder  gerösteter  gemahlener  Stein  (Puzzolanerde,  Tufstein,
  Traß,  Ziegelcement),  ingleichen  mit  Harzen  und  anderen  Materialien
präparirter  Mastir=  2c.  Cement.

Drusen  (Treber  und  Trester);  ingleichen  Branntwein  spülig.

Dünger,  als:  Mist,  Stoppeln,  Dornschlag,  Guano,  Kaff.

Erden  und  Erze,  solgende:  Ziegelerde,  Lehm,  Mergel,  Sand  und  Grand  oder
Steinkies,  auch  Gießsand  (Formsand),  gewaschener,  geriebener,  geschlemmter;
serner  Streusand,  auch  gefärbter,  Silbersand  2c.  und  spanischer  Sand;  Thon-,
Porzellan-,  Pfeifen=  und  Täöpsererde,  auch  Zuckerbäcker=  und  Walkererde;  Alaunstein
        <pb n="573" />
        —  405  —

stein  und  Alaunerde,  Schwerspath  (schwefelsaure  Schwererde)  in  krystallisirten
Stücken;  ingleichen  Galmeistein,  Vitriolerz  (Vitriolkies)  und  Erzschlacken.

Glas=  und  Topfscherben,  Glasbrocken,  Glasglanz.

Kalkstein,  roher;  Muschelschaalen  zum  Kalkbrennen;  auch  Gipsstein  oder
Gipserde  (roher  Gip).  6

Kohlen:  Braun-,  Stein=  und  Torfkohlen;  ingleichen  Coaks,  Cinders,  Carbolein.


Lohkuchen  oder  ausgelaugte  Lohe  als  Brennmaterial.

Steine,  Bruchsteine,  auch  behauene,  jevoch  nicht  geschlissene  Steine  aller  Art  (mit
Ausnahme  von  Marmor  und  Alabaster),  geschliffene  Platten  2c.  von  Sandstein,
auch  Lithographirsteine  (nicht  gravirte  oder  bezeichnete),  Mühlsteine,  steinerne
Kufen,  Rinnen,  Krippen,  Tröge  rc.;  Grab=  oder  Leichensteine  von  Sanystein
(insofern  durch  höhere  artistische  Bearbeitung  hervorgebrachte  Kunstwerke  hierunter
  nicht  begriffen  werden),  ingleichen  Pflastersteine  und  rohe  Feuersteine,
Dachschiefer,  Mauersteine,  Tropfsteine,  auch  Tuf  oder  Tuffstein,  roher  Speck-Torf

  stein,  Talkstein,  grobe  Schleis=  und  Wetzsteine  (zum  Schärfen  der  Sensen  2c.).

Torf.

Gitriolstein.

Ziegel=  und  Backsteine  aller  Art  (Dachpfannen,  Klinker  2rc.),  ingleichen  Zicgelmehl.


 

Cr.  2501.)  B.  Ver-
        <pb n="574" />
        Verzeichniß

der

vom  Elbzolle  gaͤnzlich  befreiten  Gegenstaͤnde.

1)  Das  Reisegepèck  ver  Reisenden,  d.  h.  die  von  diesen  behuf  des  Gebrauchs
auf  der  Reise  mitgeführten  Sachen  und  deren  Behältnisse,  auch  die  im  Manifeste
  nicht  verzeichneten  Reiseviktualien  der  Schiffer  und  Passagiere  in  verhältnißmäßiger
  Quantität,  welche  mit  der  billigsten  Umsicht  nach  der  Länge  der
Reise,  der  Stärke  der  Bemannung  kc.  zu  bestimmen  ißt,

2)  Wagen,  welche  die  mit  den  Danpsschiffen  Reisenden  mit  sich  führen,

3)  Schiffe  und  Böte  jeder  Art,

4)  die  zum  Inventario  eines  in  der  Fahrt  begriffenen  Elbschiffs  gehörigen  Gegenstände
  mit  Einschluß  der  zu  dem  Verdecke  eincs  solchen  Fahrzeuges  zugerichteten
Bretter,  auch,  in  Ermangelung  solcher,  die  zur  Bedeckung  der  Ladung  nöthigen
losen  Bretter  und  zwar:

1  bei  Schiffen  unter  Last  Ladungefähigkeit  Scec
2.  -  .  von  10  bis  2  2

3.  -  -  :  25  4  *5  -  -  3*  -
4.  -  t  45  u.  mehr

ingleichen  Unterlagebretter  zum  Bedarf  der  Schifer  beim  n*“vo  der  Waaren,

5)  Leinpferde,  zurückgeführt  werdende,

6)  Floßgeräthe,  rückgehende,

7)  Schiffsgeräthschaften,  welche  aus  den  zu  Hamburg  verkauften  abgängigen
Schiffen  elbaufwärts  zurückgeführt  werden,  unter  der  Bedingung,  daß  von  den
Schiffern  neben  dem  Manifeste  eine  von  dem  zuerst  passirten  Zollamte  beglaubigte
  Spezifikation  prornzirt  werde,  auf  welcher  sich  jeder  etwaige  Abgang  durch
das  betreffende  Zollamt  verifizirt  finden  muß.

C.  Alpha-
        <pb n="575" />
        —  497  —

C.

Alphabetisches  Verzeichniß

der

im  Elbzolle  ermäßigten  und  elbzollfreien  Waaren-Artikel.

 

Anmerkungen.

1)  Waaren,  deren  deklarirte  Benennung  in  diesem  alphabetischen  Verzeichnisse  nicht
aufgeführt  ist,  unterliegen,  falls  jene  Benennung  unzweifelhaft  mit  einer  in
diesem  Verzeichnisse  aufgeführten  Waarenbenennung  gleichbedeutend  oder  darunter
  begrissen  ist,  dem  der  letztern  beigesetzten  Zollsatze,  andern  Falls  aber  dem
Normalsatze.

2)  Waaren  mehrerer  Klassen,  durcheinander  verpackt,  unterliegen,  falls  die  verschiedenen
  Waarengattungen  und  deren  Quantitäten  nicht  durch  spezielle  Revision
  ermittelt  sind  und  der  Schiffsführer  diese  Ermittelung  nicht  ausvrücklich
verlangt,  demjenigen  Zolle,  welcher  die  am  hböchsten  tarifirte  der,  in  der  Verpackung
  befindlichen,  Waarengattungen  trifft.

Jahrgang  1844.  (Nr.  2501.)  74
        <pb n="576" />
        408

 

z  z
Gegenstände.  2  Gegenstände.
a  2
Abfälle  von  der  Gold=  u.  Silberbearbeitung  Aschenkalk  oder  Kalkäsher.  #°.
(Münzkrätze)  1Asphalt  (Judenpech)  .  ..  1
-  *  Horn  (Hornspäne)  1  Asphaltplatten  ...........  ..-«L
-  -  ie  .  ...  e  —*  peißer  Vitriol).  ....
-  *  Sandstein  (Steingrus).##  usterschaalln  1#
-  -  der  Zuckerfabrikation  (Knochenschaum
  oder  Zuckererdee0
Abziehsteine  (feine  Wetzsteint.)
Akazienholz,  s.  Holz.  Backobst  (getrocknetes  Obst)  2.
Achsen,  hölzerne,  mit  und  ohne  Eisenbeschlag#.  acksteienen  %
Ackerdoppern,  (Eckerdoppern)  gemahlene  und  Bätlappsäazmen  (Semen  rinanh  %
ungemahlen  -  und  gemahlen  ..  1
Ackergeräth,  hölzernes,  mit  und  ohne  Eisen-  Bäume  zum  Verpflanzen  *
beschasag  ...p  2  Vndeisr  .........  1
Wfeh,  orooin  Bandholz,  als:  unverarbeitete  Landstäcke
ornholz,  s.  Holz.  und  unverarbeitete  Tonnenbände4
Alabaster,  roher,  auch  geschliffener  in  Plat-  Vastdete  ..  .  ...  ........
EE  asalt.  Iõ
Alaun,  auch  gebranntter  Bast  (Baumrinde)  zum  Flechten  von  Matten  r
Munire  *  Dalmaen  zu  Emballaggnn  .  4
aunstennn  *“  auholz,  auch  abgebundenss  .  76
Ale,  (Bier)  in  Fässern  oder  in  Flaschen  Baumrinde,  s.  Holzborke.  "
Alquisor  (Hafnererz,  Bleiglanz)  Beeren:
auen  ustum  (gebrannter  Alaun)  .  a)  frische  (mit  Ausnahme  der  Wachholdermbobee
  +ô  beerrrr)n)n)nn  #%
Anis  (esrcl.  Sternani))  ...  .  „  h)  getrocknete  zum  Genuß  (Flieder-,  Heidel-,
Anker  und  Ankerketten.  Preißelbeeren  rc.);  ingleichen  Kreuzbee-Antimoniabeei
  (Hartbleit)  1.  ren;  auch  frische  und  trockne  *
mtimorezz  +  derbeeren  "  4
zifekiunfl,  s.  Holz.  Berberiahoh  und  .
lprikosen,  s.  Obst.  erberiswurzzen  #r#
Armenische  Erde  (Volus)  Berggelb  (Okeree))  2
Arsenikerz  oder  Arsenikktks.  4#9HBergpech  (Erdpech)  1
Mälhocke,  frische  ..........  *7  t  (Farbenerde)g  1
ergthes  .
a)  gemeine  Holz=  und  Pflanzen=  auch  Torf-  Besen,  aus  Reisig  (Birkenbesen  2c.),  ingl.  "
und  Steinkohlen-Asche,  sowohl  ausgelaugte  Haidbesen  ...............  XI
alsunausgecaugte..........  HBienenerde  ((Bienenkeule,  Bienenrab,  Abb)
  Pottasche,  gewöhnliche,  auch  Drusen-,  fall  von  der  Wachsbereitung)  -

Perl-,  Stein=  und  Waidasche,

ingl.
Bleiasche  .

 

 

Bienenkoͤrbe  oder
Bienenstöcke,  leer

 

m5
        <pb n="577" />
        A99

 

 

   
 
   
   
 

Ez  z8
Gegenstände.  3  Gegenstänve.  r
*8  *“3
Bier  aller  Art,  sowohl  in  Fässern  als  in  Bomben-Mörser
Flaschen  oder  Krühhn  Dorke,  (.  Holzborke.
Bierkrüge,  gläserne,  mit  und  ohne  Mctall  Borsten,  Schweis"
Deckel  3  Boysalz  (Seesa).  b6.
Bierkrüge,  ehönerne  (gemeine  irdene)%Brantweinspülig  °
Bimsstein,  sowohl  roher  wie  geschlemmter  Bratpfannen,  eiserne  degossenund
  geformer  irdnen  .lo-7yY
Binsen  °  Braunkohlen  ......  .......-«··-,-Binsenmatten
  zu  Cmballagen  .....  .i-BkaUUtvth(Eolcokhak,capunnortnumec.,
VlkkMtMDe..............i·  NiickstöindcbeichemischenAkbkitm)...sä-Birnen,
  s.  Obst.  Braunstein,  roh  und  gemahlen
Birnbaumbolz,  s.  Holz.  Breihan  (Bier)  in  Fässern,  Flaschen  oder
Blätter,  s.  Blumen.  Krügen  .  ..
Blech:  Eisenblech  aller  Art,  tinschehlich  d  des  Brein  (Hitse)  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  1
gefirnißten  und  verzinnten  ...  ...  1Brennholz...  ..  ...  #%
Blechstreifen,  eiserne,  zu  Faßbänden  VBrennstahl  (Cementstahll)  .  1
Blei,  rohes  in  Blöcken,  Mulden,  Platten,  Brettbaͤume,  Bretter,  Bletterllöbe  von  eu-Rollen
  rc.,  auch  altes;  desgleichen  Antimo-  ropäischem  Hole  9%
nialblei  (Harkblei)  #  s.  Maschinen.
Bleiasche.  1  ,  alte  cc
Bleichpulver  (Chlorkallk)  HBruchglls  ##%
Bleierde,  Bleierz,  Bleiglanz,  ireh  und  m½½0%
gemahlen)  .............  s.  Röhren.
Bleiglätte  4  Buchkere
Bleiplattern  s.  Hotz.
Blumen,  Blätter  und  Blächen,  neische  *.  oder  Heidekon
Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  sowohl  flüssi-  ...·.....·...
ges  als  eingetrocknetes.....  .  .  .  .  Bugspriete  HVr%
Biutsei,  roh  und  emahlen  aller  Art.  ..........  —E
Bockhoͤrner.  ...  ...  .  .  .  .  .  4  „die  nicht  in  Tonnen  oder  andern
Bockshornsaamen,  (locnum  graccum)  ge-  Holzgebinden,  sondern  unverpackt  oder  in
zahten  und  ungemahlen  Töpfen  oder  Körben  versandt  wird
Böhmische  Steine,  unechte  (Glasstüsse  zur
Nachahmung  echter  Steine  ¾-Böttchetwaaren,
  grobe  (neueund  gebrauchte)  Canariensaamwen
mit  und  ohne  eiserne  Reise  Canarienvöoge  14
Bohlen  7°  Candiskistenbretter  (buchenhe  %
Bohnen  (Feld-  und  Garten-),  grüne.  Capell-Asche  (Gekrät))  2
-  trocke  Caput  morlunm  (Todtenkoph)
Bolus.  Carbolein  (künstliches  Brennmaterial  aus
Domben  -  1#

(Nr.  2501.)

 

 

 

Steinkohlen,  Theer  4ctt)y)y)
74“
        <pb n="578" />
        8

 

 
  
  
 

z  58
5  5
Gegenstände.  z7  Gegenstänve.  z3
2  22
*#  e
Cement,  roher  oder  gerösteter  gemahlener  Doppel-Gitriol  (gemischter  Vitrioo)
Seein  (Puzzolanerde,  Tufstein,  Traß,  Zie-  Dornschllgaga  *
gelcement);  ingleichen  mie  Harzen  und  an-  Dosse  40%r  --dern
  Materialien  präparirter  Mastir  2c.  D  Eisen=  und  Stahl-  Drath.  1
Cemeenttttt  4%  rathsaiten  (CElavierdrath),  (.  Drath.
Swmemegaun.  1  Det  hölzerrne  ..  4
ampignons,  frische  6%  Drusen  —
Chlorkalk,  trockener,  flüssiger,  auch  Eblor-  useralde  (Weinhefenasche)  .  .  .  ..  1
kalkwassfer  5  ungekalallklk  .  .  .  ..  26
Chromerz  in  Stücken  oder  gemahlen  B  Duünger,  als:  Mist,  Stoppeln  209  ..  10
Cichorienwurzeln,  grüne,  auch  geschnittene  Duͤngesalz.  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ...
und  gedörre  26
Cindes  15%
Claviaturholz,  ungehobeltes  von  europäl-  Ebereschenbeeren  (Vogelbeeren),  frisch
schem  Holhhhee  ½  Eckerdoppern,  gemahlene  und  ungemahlene
Claviaturholz,  gehobeltes  dergl.  Esffecten  der  Reisenden  frei
Got-  .  4%  ..............  —«:»-  ggbgenö  Ackergeräth.
cothar  (Capur  mortuum)  1.  lbenholz,  f.  Holz.
Corianerrr  ...  Eichen:::  9
Cornelholz,  s.  Holz.  Eichenholz,  (.  Holz.
Cucummern  (Gurken),  frische  „mEichenrindee  ..  -
Cumin  (röômischer  Kümmel)  1.  Eiieier  ½%
Curcenenn  ...  1  Eisen  und  Stahl  und  daraus  verfertigte
Cyderessige  1.  Gegenstände:
a)  altes  Brucheisen,  Eisenfeile  und  Hammerschlag,
  auch  alte  eiserne  Näagel  %
Dachzieelm  #0  b)  Roheisen  aller  Art  (daber  auch  Osemund);
s.  Platten.  Luppeneisen  (gefrischtes  Eisen  in  der  Ges.
  Rinnen.  stalt  von  Luppen  oder  Kuchen);  geschmie-.............
  Jz  detes  Eisen  in  Stäben,  auch  wenn  es  zu
..............  feineren  Sorten  (Quadrateisen,  faconirtes
Dachspanen  P##  Eisen  2c.)  verarbeitet  ist;  Reckeisen,  Rei-............
  ««·,  feneisen,  Rundeisen,  Eisenbahnschienen;
Bitkentheer)  .........  #10  Roh-,  Cement-,  Guß-,  Frisch-,  Gerbe-,
Dampfmaschinen,  s.  Maschinen.  raffinirter  und  Rund-Stahl;  desgleichen
Dauben  (Faßholtt)  *“  Eisen,  welches  zu  groben  Bestandtheilen
Deckelholz,  s.  Resonanzbrekter.  von  Maschinen  und  Wagen  (Kurbeln,
Dielen  .  .  1#  Achsen  u.  dergl.)  roh  vorgeschmieder  ist;
Dillsaaen  "„  Eisenblech  aller  Art,  einschließlich  des
Dinkel  oder  Spes  "  gefirnßten  und  verzinnten;  Bandeisen,
Doder  (Leindorttrrr)  +  Platten,  Ambosse,  Anker  und  Ankerkekten,
        <pb n="579" />
        8

Gegenstände.

Zahlt  vom
Normalsatze.

Gegen  stände.

Normalsatze.

Zahlt  vom

 

Bomben,  Eisen=  und  Stahl-Drath,  desgleichen
  grobe  Gußeisenwaaren  in  Oesen,
Platten,  Gictern  2c.;  auch  Gewichte,  Küpen,
  Kessel,  Kugeln  2c.  von  Gußeisen,
endlich  gegossene  eiserne  Näqgell
Bemerk.  Aerte,  Degenklingen,  Feilen,
Hämmer,  Hecheln,  Haspeln,  Holzschrauben,
  Kaffeetrommeln  und  Kaffeemühlen,
  Ketten,  Maschinen  von  Eisen,
geschmiedete  Nägel,  Pfannen,  Plätteisen,
  Schaufeln,  Schlosser,  Schnallen,
Schraubstöcke,  Sensen,  Sicheln,  Stemmeisen,
  Striegeln,  Thurmuhren,  Waagebalken,
  Zangen  und  andere  äbuliche
Waaren  aus  geschmiedetem  Eisen  oder
Eisenguß,  aus  Eisen  und  Stahl,  ausg
Eisenblech,  aus  Eisen=  oder  Stahldrath,
auch  in  Verbindung  mit  Holz,  Horn,
Knochen,  Leder  rc.  gefertigt,  ingl.  alle
feinere  Eisen=  und  Stahlwaaren  unterliegen
  dem  Normalsatze.
isen,  schwefelsaures  (Eisenvitriol)
Eisenbahnschienen
Eisenbahnstühl
Eisenblech  (schwarzes,  gefirnißtes  und  weißes)
sendrath.  .  .  ..  ...  ..  .  ....
isenerz  oder  Eisenstein  ..  .  .  .  ...
isenfeile  oder  Eisenfeilspaͤne.  ..  .  ..
isenkies  oder  Schwefelkies  .  ..  ...
isenplatten,  gegossene,  geschmiedete  und
gewalzte
Eisenvitriol  .  ..  ..  .....  .  ...
Eisenwaaren,  s.  Eisen  und  Stabl  rc.
Elenthier-Geweihe
Emballage,  gebrauchte,  als:  Leinwand-,  Flanellstücke
  2c.
Erbsen,  grün
-  trockne
Erdäapel
Erdbeeren

 

........

 

Erdbirnen
(Jr  2001.)

–  –

–  —  —
“*

–  —

—

–
1l  ———-2



 

Erden  und  Erze:

a)  gemeine  Erde,  als:  Ziegelerde,  Lehm,
Mergel,  Sand  und  Grand  oder  Steinkies,
  auch  Gießsand  (Formsand),  gewaschener,
  geriebener,  geschlemmeer;  ferner
Streusand,  auch  gefärbter,  Silbersand  rc.
und  spanischer  Sand;  Thon-,  Porzellan-,
Pfeifen=  und  Töpfererde,  auch  Zuckerbäcker=
  und  Walkererde;

Alaunstein  und  Alaunerde;  Schwerspath

(schwefelsaure  Schwererde)  in  krystallisir.

ten  Stücken;  ingleichen  Galmeistein,  Vitriolerz
  (Vitriolkies)  und  Erzschlacken

Erdfarben  und  Farbeerden,  als:  gelbe,
grüne,  rothe,  braune  Erde,  Bergroth,  Bolus,
  Kreide,  weiße,  schwarze,  rothe,  roh,
gemahlen  und  geschlemmt,  Oker  (Berggelb);
  Rothstein  (Röthel);  serner  gepochter,
  gemahlener  und  zu  Farbe  bereiketer
Schwerspath;  ingleichen  Talk  oder  Talkerde,
  Terra  di  Siena.  Terra  sigillata,
Tripel,  auch  metallische  Mineralerden

Erze  aller  Art  (mit  Ausschluß  der  unter
u.  schon  genannten)  in  krystallisireen  Stükken
  oder  gemahlen,  namentlich:  Arsenikerz
  oder  Arsenikkies,  Bleierz  (Bleierde,
Bleiglanz,  Glasurerz  2c.),  Braunstein,
Chromerz,  Eisenerz  oder  Eisenstein  (Blucstein,
  Glaskopf  2c.),  Eisenkies  oder  Schwefelklies,
  Graphit  (Reißblei,  Molybdän,
Wasserblei),  Gußerz,  Kobalt,  Kobalespeise,
  Kupfererz  (Kupferlasur  2c.),

—
—

Schmirgel,  Spießglanzerz  2c.;  ingleichen

zinkischer  Ofenbruch  (tutia)
Erdenwaaren:
jeder  Art,  mit  Einschluß  von  Tabackspfeifen,
  Schmelztiegel  und  Knicker  oder  Steinschusser,
  auch  chönerne  Zuckerformen  mie
und  ohne  Holzbänden;  ingleichen  Fayence,
Steingut,  Siderolith  und  Wedgewoodwaaren:


gewöhnliche  Töpferwaaren
        <pb n="580" />
        S
S
2

 

 

    
   
 

   
  
   

 

 

 

 

 

  
   
   

5z  "vs.
Gegenstände.  Gegenstänvde.  *
5  *

Erdfarben  (Farbenerdenn  12  Salzwasser  begossenen  Fische  dann  zu  rechnen
Erdharzet  „  sind,  wenn  sie  in  Körben  eingehen  Is6
Erdmandeln,  wie  Cichorienwuxzeln.  Fischleen  .
Erdnuͤsse  (Ertdpistazien)  .  ....  .  .  Flacheisen
Erdpechkitt  (Asphalt)........  .  .  I153ZSFlachs  .  .  .  .  .....  ..  .  ...  1
Erlenholz,  s.  Holz.  Flaschen,  von  Glas,  auch  dergl.  Korbßaschen
Erze,  s.  Erden  und  Erze.  von  Then  ..........  -«-’.s
Eschenholz,  s.  Holz.  F  laschenkeler.  .....  -1-Esparsette,
  s.  Klee  und  Kleesaat.  Flaschenzüe  .
Essig  aller  Art  .  .  ..  *r-  Flechsen  (Thierflechsn)n)n  1
Flechtweiden  1

Fliederbeeren,  s.  Veeren.

Fliederblüthen,  frischse  “%
Fachser  (Schößlinge  von  Baumen  und  Reben)liegensten  .  .  1
Fässer,  leere,  auch  Faßstäbe  von  zerlegten  Ge-  Fliesen,  aus  Sandsten..  i½%
binden  und  Fässern,  ingl.  leere  Fässer,  welche  -  aus  Thon  gebrannt.  .  .  .  .  .  .  76
zum  Tragen  der  Holzflöße  diene  aus  Marmeeenr  4
gelbe,  grüne,  T  braune  .  Flintglas.  .  .  .  .  ...  ...  1
21%  Flöhsaamen,  gemahlen  und  ungemahlen  +

Goßsäoe,  Fotbol).  Floßgeräthschaften,  zum  Behuf  der  Fahrt,
von  zerlegten  Gebinden  und  Fässern  8  ingleichen  rückgehende  Krei
%Flußspath,  roher  909

-·-·-·«-·-  sä-Focnumgraccum(Bockshoknsaamen,Sics.
  Getraid  Gras,  Gartenge-  benzeiten),  roh  und  gemahlen  rl

Stroh.  Formerarbeit  aus  Töpferthon,  Fayence  oder
....  2222Ê22224  Id  Steingut  ..........  9  .

bearbeitttee...  Sormsand  (Gießfand),  roh,  gewaschen,  9  ge-*
  rohe  (Felgenholz),  vom  Stellmacher  rieben  oder  geschlemmt.  %

noch  nicht  bearbeitttt.....%%  Fourniere,  ungehobelte  von  Krepchschem
..  1  Holea  #t
·  15  1  -  gehobelte  derggerrr.
hölzerne,  ohne  Gles  u.  Forbe  4  Frauengllsss  0
von  Rind=  und  Schaafvieh  (Talg).  Frischsoaoll  1

roh  und  bereitte  s.  Getraide,  Obst,  Gortengewächse,
rohhe  Ppm„%½  von  Obstfrüchten  %
.  Holz.  oder  Parquetten,  hölzerne  +
..  Ninds=  und  Schaaf  n
1  ...  ¾  -
lebendige  und  neische,  zu  welchen  *“'  ........

 

teren  auch  die,  blos  zur  Erhaltung  auf  dem
Transporte  mit  Salz  bestreuten  oder  mit
        <pb n="581" />
        503

 

 

(Fr.  2501.)

 

 

 

3  z
Gegenstänwe.  2  Gegenstäuwe.  s
*  «
Gießsand  (Formsand)  im  rohen  Zustande  oder
Ganreeeeeeee  .  .  .  .4  gewaschen,  gerieben,  geschlemmt  ..  .  .  a
Galitzenstein  (weßer  Vitrio)  11  ips,  rohrer.
Galldpffe.  .  4  *  gebrannteee...%
Gallerte  zum  Fobrikgebrauch  (Leimgallerte)Gipsmemmmmmmm..
Gallus  (Galläpfell)  ..  Gitter,  eiserne  gegossene  2
Galmei  und  Galmeistei  #9lser,  optische  (Brennglöser,  Brllengläser#e.)  „
Gartenerde  .  Id  ungesaßsßßße
Gartengewächse  2c.  Gldtte,  (Blei-,  Silber=  und  Gold.h.hh
a)  frische  Gartenfrüchte,  als:  Gemüse  und  Glas  und  Glaswaaren  ohne  Unterschied,  mie
Krautarten;  Gurken,  Melonen,  Salat  2c.  Einschluß  von  Kronleuchterbehängen,  Glas-Kartoffeln;
  Rüben  und  andere  eßbare  perlen,  Glaskorallen,  auch  wenn  sie  an
Wurzeln;  ferner  Cichorienwurzeln,  grüne,  Fäden  gereiht  sind,  Glasknöpfen,  auch  dergl.
auch  geschnittene  und  gedörrke;  ingleichen  mie  Metallöhr  versehenen  oder  in  Metall
Runkelrüben  und  Runkelrübenblärter,  so-  gefaßten,  Glasflüssen,  Glasgespinnsten,  Glaswohl
  grün  als  getrocknet  .  .  .  .  .  .  A  masse  (die  aus  dem  Hafen  ausgestochene
hb)  Sauerkraut  1  zu  unregelmäßigen  Stücken  erkaltete  Fritt“
(Trockne  Erbsen  und  Bohnen  (.  Getraidel  für  die  Kunstglasblaserei),  Glasschmelz,
und  Hülsenfrüchte.)  Glastropfen,  ungefaßten  optischen  Gläsern
Gestügel,  lebende  Vögel  und  geschlachtete  (Brenngläser,  Brillengläser  2c.),  unächten
Federvieh,  auch  Federwidd.  4  böhmischen  Steinen  (Glasflüsse  zur  Nach-Geigenholz,
  s.  Resonanzbretter.  ahmung  echter  Steine),,  belegtem  Spiegel-Gekrätz
  (Münzgekräzs  .  2  glase,  gläsernen  Bierkrügen  mit  und  ohne
Gelbwurzel  (Curcume)n)n  B9  Metalldeckel,  ingl.  Flaschenkeller  und  son-Gemohörnen
  ...  is  stige  Glaswaaren  mit  Nebenbesionb  heilen  2
Gemuͤse,  s.  Gartengewächse.  Glasbehaͤnge  zu  Keanleucht,  .
Geräthe,  wie  Waaren  aus  dem  Material,  Glasbrocken,  Glasbruch  ..  -
woraus  sie  gefertigt  sind.  Glasflssetetetet  2
Gerberlohe  Glasgalle  u  4
Gerbestahll))  81.  4#.  Glasgeschr
Gerste,  auch  gemälzte:t  Glasgespinnst..
geschälte,  gerollte  (Graupen)  Glasglanz  (Sereuglanz)  -  klz
Gestraͤuche  zum  Verpftameen  unsr-  Glasknöpfe,  auch  dergl.  mit  Metanöhr  ver-Getraide
  und  Hülsenfrüchte,  als:  Vohnen,  sehene  oder  in  Metall  gefaßßtet
Buchweitzen,  Erbsen,  Gerste,  Hafer,  Hirse,  Glaskopf  (Eisenettgz  3
Korn  (Roggen),  Linsen,  Mais,  Spelz,  Glasmasse  (die  aus  dem  Hafen  ausgestochene,/
Weitzen,  Wicken,  auch  Getraide  in  Strohh  zu  unregelmäßigen  Stücken  erkaltete  Frirte
Getraidekörner,  geschrotete  oder  geschälte-  für  die  Kunstglasblaserei).....  .  .  4
Gewaͤchse,  frische  zum  Verpflanien·  06lasperlen,  Glaskorallen,  auch  wenn  sie  an
Geweihe  (Hörnerr.)  Fäden  gereiht  siipp  .  .  1
Gewichte  von  Gußeisen  Glasschn  .  14
        <pb n="582" />
        S
S
###

 

 
  
  
   
 
 

 

     

z  z*
Gegenstänve.  53  Gegenstände.  25
5
Glasschmelz.  .  ....  .....  .  .  .  Haare  und  Borsten  von  Schweinen,  Ziegen,
Glasschergzen.  7*v6%  und  Rindvieh.  .  .  .  .  .  .  .  .  4
i  (Gäcksel)  .  .  .....  ...
asurerz  ............  -.-Glaxutmassh
  grobe  (eine  E#mpasition  vonHafergrüe  .  ...  1
Kieselerde,  Bleioryd  und  Alkali)  28  (Alquilousss  .  1
Glaswaaren,  s.  Glas.  s.  Obst.
Goldglaͤtte.  .......  Dammerschllgagag  To
Grabsteine,  insosfern  durch  höhere  artisii-  s.  Maschinen.
sche  Bearbeitung  hervorgebracht,  und  Hanfsaat  1
Kunslwerke  hierunter  nicht  be-  hölzernen  ..  —
griffen  werden:  ELLI  1
a)  von  Marmor,  geschlissenem  Granit  -rtbleiii  .....
Fir  Krchshrr  —  XI
b)vonSandste1n.-......  XI  wie  Waaren  auc  dem  Ma-Grätze
  (Münzgekrätz,  Absälle  von  der  E#  Gold-  terial,  woraus  sie  gefertigt  sind.
und  Silberbearbeitung)  ......  .  -;-Oeede(Wekg).............
Grand  .  ........  .  ...  ..  stJpeidekotnwuchweitzenj.......  -:-Gramt............·..
  #Geidelbeeren,  s.  Beeren.
geschliffener  in  e1  Blöcken  oder  Platten.  Demmschuhe,  hölzernnn
Grapen  (grobe  Gußeisenwaaren)-  DTennn  %
Graphit  in  Scücken  oder  gemahlen  Heusaamen  ..............
Grass  i#“?Herenmehl  (Einstreupulver,  Semen  l.  gco-Graupen,
  Gries  und  Grütze  von  allen  Ge-  boitt  .  .  ...
traidearten  .....  ä-  s.  Beeren
Griesmohh  Himten  ..........  ;-lejel
  von  Schiefer  (Schieferstifte).  #Dirschgeweihhe  *
Geüt  e.........  .......-:-  geraspeltes=  ........
uano...........  ......  ;I«7...........  1
Buigeakeener  .............  rohe,  auch  gestampfte  oder  abgeschälte  1
urken,  frischla  ....  dlby  bölzerne  ...  .
Gußeisen  in  Gänsen  und  Masseln..  .  .  Hobelgestelll  .  ...  .  .  14
Gußei  enwaaten,  .  GußwaarenDobelspane  ..  ...  %
Gußerttz  .....  .  ä-Gußstahl
  ...............  Js-«-·---«-—«
(Braunroth)  2

Gußwaaren  aus  Gußeisen,  grobe,  als:  T
Platten,  Kessel,  Gitter  ꝛc.  .  ..  ..

 

 

 

a)  Brennholz  und  Busch  aller  Ark,  Faschinen,
  Wellen  (Brandbusch,  Reisig),  Stubben,
  auch  Hobel=  und  Söägespäne,  desgl.

 

Holzrinden  zur  Feuerung;  serner  Besen
        <pb n="583" />
        Holz  mit  oder  ohne  sendeschlas  beste-Jahrgang
  184141.  (Nr.  2301.)

 

 

    
 

 

Johannisbeeren,  s.  Beeren.
75

 

"smt.  s*ss

Gegenstände.  v7§w  Gegenstände.  5

v  c̃
aus  Reisig  (Birkenbesen  2c.)  und  Haib-  hend  (sedoch  nicht  gefärbte,  gebeizte,  pobesen...
  ½  lirte  oder  lackirte,  auch  nicht  mit  Lederb)

  europäisches  Bau=  und  Nutzholz,  als:  oder  Polsterarbeit  verbundene);  Clavia=Balken,
  Sparren,  Krummholz,  Pfahlholz  turholz  (bloß  behobelte  und  übrigens  rohe
und  Zimmerholz  aller  Ark,  Masten,  Bug-  Holzstücke,  aus  welchen  Elaveshölzer  gespriete,
  Spieren,  Stangen  und  Stöcke,  schnitten  werden  sollen);  Fußbodentafeln
Splitt=  und  Rundholz,  Sägewaaren  (Boh-  oder  Parquekten;  ingleichen  Fourniere
len,  Brekter,  Dielen,  Latten,  Planken  rc.),  und  Resonanzbrekter,  gehobelte  von  eu-Dachspäne
  und  Schindeln,  Stabholz  für  ropäischem  Holze;  Schuster-und  Schwerdt-Böttcher,
  ingleichen  Band=  oder  Relfen-  fegerspäne,  auch  Siebränder  14
holz  (unverarbeitete  Bandstöcke  und  ser-  Holzasche  ...  .  ..  ..  .  I
tige  Tonnenbände),  rohe  (vom  Stellmacher  Holhborke  und  Baumrinden:
noch  nicht  bearbeitete)  Speichen  und  Fel-  #a)  Lohkuchen  oder  ausgelaugke  Lohe  als
gen,  auch  Korbruthen  (geschälte  und  un-  Brennmateriahl..  11
geschälte),  ungehobelte  Resonanzbretter,  b)  Eichenborke  und  Lohrinde,  auch  Birken-,
ungehobeltes  Claviaturholz  ·  ·.  ·  Fichten-,  Ulmen-,  Weiden-  und  Roßkac)

  gröbere  Holzwaaren  mit  oder  ohne  Eisen-  stanien-Baumrinde,  ingl.  Bast  oder  Baumbeschlag,
  namentlich:  Acker-,  Schiffs=  und  rinde  zum  Flechten  von  Matter
sonstige  ganz  grobe  hölzerne  Geräthe,  als:  J%)  zur  Feuerung  .  .  ...
Dreh=  und  Hobelbänke,  auch  Bohr-,  s.  Korbflechterwaaren.
Hobel=  und  Sögengestelle,  FutterschwinHolzkohlen  ..  1
gen,  Harfensiebe,  Harken,  Hemmschuhe,  s.  Holzborke
Joche,  Kornfeger,  Kornmaaße,  Korn-  ..  11
wannen,  Leitern,  Mulden  und  Schaufeln,  s.  Holz.

Eggen,  Pflũge,  Karren,  Leiterwagen  und  ...  11
Holzschlitten,  Holzschuhe,  Sattelbãume,  Hörner  und  Füße  (Klauen)  von
Schusterleisten,  Stiefelblöcke  und  Stiefel-  Rindvieh,  Bockhörner  und  Schaaffüße,  so
knechte,  Sensenbäume,  Sensenstreichen,  wle  alle  zu  einer  weitern  Verarbeitung  be-Ruder,
  Tröge  und  Krippen;  grobe  Bött-  stimmeen  Hornspitzen  und  Hornplatten;  incherwaaren,
  leere  Fässer  und  Tonnen  gleichen  Hirschgeweihe  rc.  und  Hornspäne
aller  Art,  Stäbe  von  zerlegten  Gebinden  Hugno.
und  Fässern,  auch  Tonnen,  welche  zum  Huͤ  ½½
Kragen  der  Holhflöße  dienen;  leere  Kisten,  Ealkrsisie
Kasten  und  Schachteln,  mit  Ausnahme  Hu  6O
der  gebeizken,  gefärbten  tc.;  ganz  grobe  Hyalichglas  6  ....  1
Korbflechterwaaren  von  ungeschälten  Ruthen,

  Baumwurzeln  tc.  ju  Fastagen  und

dergl.,  auch  leere  Bienenkörbe;  Maschinen;  Inselt  (Toltltg11
Wagner=  oder  Rademacher-Arbeiten,  auch  Inventarienstücke  der  Schiffe  behuf  der  Fahrt  frel
ganz  grobe  Tischlerwaaren,  bloß  aus  Joche  (Vorrichtung  zum  Ziehen)g
        <pb n="584" />
        Gegenstände.

Zahlt  vom
Normalsatze.

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S
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Gegenstände.

 

Irdenzeug,  s.  Erdenwaaren.
Judenpech  (Asphalt)  ·.  .  ..  .  .  ...

Kachlen  ....
Kähn
Kaͤlberhaare  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  ...
Käse,  frische  (kleine  Handkäse  für  den  Marktaaehr
  .
Kal  und  Gips:
u)  roher  Kalkstein,  Muschelschaalen  zum  Kalkbrennen,
  auch  Gipsstein  oder  Gipserde
b)  gebrannter  Kalk  (Stein=  und  Muschel-),
gebrannter  Gips,  Gipsmehl,  auch  Wiener
Kalk  (sein  geriebener  Kalkmergel)
Ochlorsaurer,  essigsaurer  und  salzsaurer  Kalk
Kalkäschen
Kalksteien
Kanonen  und  Bombenmörser,  sowohl  eiserne
als  metallen
Kaolin  (Horzellanerte
Karren,  beschlagene  und  unbeschlagene
Kartoffeen  ..
Kastanlcn,wildeoderRoßkastanien«-Kasten,bolzernetohe»........

Kerne  und  Steine  von  Obsifrüchten
Kessel,  eiserne  gegossene  ..  .  .  ..  ..
Ketten:  Ankerketten  ....
Kieferzapfen  (Kienäpfel)
Kienn  .  .  ...  ........  ...
Kies  (gemeiner  Sreinkies)  ....
Kirschen,  s.  Obst.
Kirschholz,  s.  Holz.
Kisten,  hölzeren
launnn

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U#.

Kloben  (Flaschenzüge)
Knicker  oder  Knippkugeln  von  Marmor  oder

sonstigem  Stein,  ingleichen  von  gebranntem

  Thn  ..
Knochen:

a)  rohe  Knochen  aller  Art,  auch  ausgelaugte

ingleichen  Wallfischrippen

b)  gemahlene  Knochen  oder  Knochenmett
Knochenschaum  (guckererde,  Abfall  von  der

Zuckerfabrikatiohmn)
Knoppern,  gemahlene  und  ungemahlene
Kobalt  (Kobaltstufen,  Erz)  roh  u.  gemahlen
Kobaltspese
Kochslstz
Kohlen:

o)  Braun-,  Stein=  und  Torfkohlen

b)  Holzkohlien
Korbftaschen,  gläsernen
Korbflechterwaaren,  grobe  von  ungeschälten

Ruthen,  Baumwurzeln  rc.  zu  Fastagen  u.  dgl.
Korbruthen  (geschälte  und  ungeschälte)
Korn  (Roggen)y)yny  ..  ...
Kornelholz,  s.  Holz.
Kornfeger,  hölzerne  ...
Kornmaaße  .  .............
Kornwanen
Krätze  (Gekräg).  N....
Kräuter,  srische
Krauseisen
Kreide  (weiße,  schwarze  oder  roche  Soens

erde),  roh,  gemahlen  oder  geschlemmt.
Kreidenglas
Kreuzbeeren
Krippen,  steinernee
-  boern  .  .  ..
-  Gu  22242
Kronleuchter  und  m
gläsere
Kronglas.
Krüge,  Kruken,  .  eErdenwaaren.
Krystallglas  ..  ...  ....

Zahlt  vom
Normallatze.

|—  J

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–  44  -

·4½  —

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4—–  —

2.—
        <pb n="585" />
        507

 

     

 

 

 

r  .
,  55
Gegenstände.  v7bo  Gegenstände.  7½2
dẽ  z
55rt
Kümmel,  sowohl  gewöhnlicher  inländi  .
gewöhnlicher  inländ  .  ,»
melscherund  sonstlgck  ausl::bll.sg)etrk,  Luppeneisen  (gefrischtes  Eisen  in  der  Gestalt
Küpen  von  Gußeisen  1  bulerne  zr  Kuchennn
Kufen,  steinere  ·  /s.  Klee  und  Kleesaat.
:  hölzerren  1
von  Gußeisen  1  Majolica  (Fayenee)  3
..  222  22242  "  #  Mais  (türkischer  Weiben)  ..  .....  4
1)  4r  Mab:  siss-  ".
...........  s  angan,  Monganoryd  Graunsiein)  ĩ  in  Stũt.
Vitrioh  uemeins  (Eisen=  oder  grüner  1  ken  oder  gemahlen  1
)C  Mannagrütze  (Eewabews  ebe  und
gestampfte  M
Lafetten  1  Marienglas  ..  .......  Jr
gaternenhern  1  Verkalikkiee.  ..  .—  44
Latternr  -P  r  rrehte.  und  geschliffener  in  Platten
—  2  2  2  —2  2  22  *  er  ...222222  —
Laugenfluß,  auch  im  kalzinirten  Zustande  ?  Maschinen  aund  .««·'·
Leichensteine,  s.  Grabsteine.  75  und  Maschinentheile:
Lehm..  7*  1  „  5)  von  m  ...............
Leim  „  .8  von  Gußeisen..
—  S  n  bei  ·  c)  tbeils  aus  Eisen  oder  andern  Materialien,
Kroche)  zsäure  de  alzinirte  theils  aus  Holz  und  andern  Materialien
Leimlederr  *  gefertigt:  nach  dem  Zollsatze  des  Fabri-Leinkuchen
  %  "1  „%  s—ssiesssnPee  "  kars  von  welchem,  dem  Gewichte  nach,
Leinmehl,  Leinkuchenme  «  "-·  am  meisten  an  der  Maschine  vorhanden
beinpferde,  uithennd  ist,  insofern  sich  die  einzelnen  Bestandtheile
Leinsaat  und  Leindotter  Fzzrri  nach  dem  Gewtchte  nicht  zuverlässig  ab-Leiterbäaume
  schätzen  oder  sonst  obne  Aufenthalt  ermit-Leiten::
  -i*e  tn  lassen.
o  #*  —  a
beiterwagen,  beschlagene  und  unbeschlagene  1  Tee  *  rfelff  .
·  —2222  ·  istsosys
echenboh  oon  DNMastircement.  ½
Leppitz  (Meth)y)  "  "  "  2  Paen  von  Stroh,  Schilf,  Basi  und  Vin-Lithographir
  steine  rohe  (nicht  gevire  Mereiier  *“  ·«««··«
———22272  ¼-  “na  ur
Kopbrunhen  «  «eeralz.«...  .........  L
eins-)  (ausbelaugte  Lohe  als  Brennma-  Mehl:  gewöhnliches  von  allen  Getraidearten.
Lohtinde  EIIE  2  22242  Meloneenr  J#.
.  .  -«-  ennige..............  .-LUIZIJISIUF
  kG.la.Sst.-mezu  Kronleuchterbeham  Mergel.  ....  ..
...........  Meth  in  Fällern  *  r-  Fasche  ꝛc.  .  .  7*

(Nr.  2501.)
        <pb n="586" />
        S
S
1

 

 
 
 
 
 
  
 

 

 

*  .
cis-us  "
genstände.  z5  Gegenstände.
5  55
½63
Metzen,  hölzerne  (beschla
gene  u.  unbeschlage  *7  uchte:
Peubles,  höllerne:  bloß  arennheh  gene)  Obst  und  Früchte:
Milsch  ftsche  Aepfel,  Birnen,  Kirschen,  aftau.
Milchglas  1  men,  Beeren,  Weintrauben,  auch  Kerne
WMmnalnsrde,  -  "  ·  und  Steine  von  Obstfrũchten;  ingleichen
Mineralkitt  (Wassermörtel)  ·  J  b  Hasel-  und  Wallnüsse  .........  #
Mineraltheer  H  getrocknete  Aepfel,  Birnen,  Kirschen  und
Mineralwassenr  ...  1  Pfaumen  (Backobst),  auch  gedörrte  Ha-Minium
  (Memmig)  zebutten  und  Heidelbeeren  1
Mirabellen,  (.  Obt.  "'-T  chkllchen  unbMehlhiekaus«.....  ,s.
Mispeln,  desgl.  elsaat,  als:  Hanfsaar,  Leinsaat,  Leindotte
Mittt4  ir  Dobr,ohoseamen,  Rar,  Rübsaat,
Modelle  wie  Meschhn  “  ingl.  Erdnüsse  oder  Erdpistazien  u.  derg..
Möhren  (Mehrrüben),  srische  und  getrocknete  a  Hetlüre  laei  olciquc,  Oelstoßf,  oleine)  "
Mörser,  von  Serpeminstein  rn  k  thönenen  25
.  ½  „  eiserne  gegosente  1
(S.  auch  Bombenmõrser.)  *½  Vsenbruch  zinkischer  (tulia)  2221217
Moͤrtel  (Cement)  ½  „n  .................
Mohnsaamen  ½  1n  (Pottaschh)  1#
Molden  oder  Mulden,  höl  Hemunpd  EI  1
zerne  .  .  .  .  .  14
Molybdaͤn,  roh  und  *e  1  S  3  "
Moos,  gemeiness  ...  *
Worcheln,  sehthhg  r
Mühlensobrikate  aus  Getraide  und  Hülli-  »  (KvonSkkoh-Schtlf,Basiu  Binsen  4
gerchur,  nämlich:  geschrotete  oder  geschälte  m—**“-  2:2372  1
örner,  Graupen,  Gries,  Grütze,  Mh]  Happelholz,  (l.  Hott.  «  J-Kleie
  u.  dgl.  rsi“m-e  wusz,  Mehl,  s.  Holz.  «
Muhlsteme«.............  ,77««««  -1-Münzkrätze,
  Münzgekrätz  (Abfall  von  der  (  9vWM—WMWM1  ....
Gold-  unb  Silberbearbeitung).  .4  und  ln  222211217  1
Mumme,  in  Fälsern  oder  in  Fsschen-  *-‚F  5)  T  .«
Murmeln  (Moarmeln,  Knicker)  1  )  Theer  (Mineraltheer  und  anderer),  Dag-Muschelkakf
  .  Zhwt  31mwints  Schite-Muschelschaalen
  "  ech,  usterpech,  welches  durch  Einschelsch
  zum  Kalkbrennen  35  kgochen  von  Theer  gewonnen  wird)
b)  Asphalt  (Judenpech)  auch  sonstiges  Erd-Naͤgel,
  eiserne  alte  uu#  3  oder  t  Ebbar  "
-  von  Gußeisen  1  Perlasche  ...  ..  .  .  -
Nuͤ  e  ⁊  Derlascheee  .
us  dose  und  Walnuͤsse  und  darzleichen  „  Perlen,  aus  gebranntem  oder  ungebranntem  "
EE  a  on.....  .....  ...I
Nutzhvlhholz  ,  vonGW..«««  «
        <pb n="587" />
        s

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

z—  z
Gegenstände.  *  Gegenstände.  *
d  *“
Pfaͤhle  (Pfahlholz).  ...  n
Pfeisenede  NRademacherarbeit,  bloß  aus  Holz  mie  oder
Pferde:  Leinpferde,  zürückgeführt  werdende  frei  ohne  Eisenbeschlag  bestehend  (jedoch  nicht
Pferdehaare,  auch  gehechelte,  gesottene,  ge-  gefärbte,  gebeitzte  oder  lackirte,  auch  nicht
mit  Leder=  oder  Polfterarbeit  verbundene)
Radfelgen,  bloß  zugerichtete  (Felgenholzs)
###  -  sertig  gearbeitetttt  4
NRadspeichen,  bloß  zugerichtete,  vor  der  Ein-W
  setzung  einer  weitern  Bearbei-###
  tung  bedürsende  %
-  sertig  gearbeitette  +
Nder,  s.  Rademacherarbeit.
oderwerk,  .  Maschinen.
Nahm  (sette  Milchhh  *
NRahm  (Kienruggg  3
o,8  Napp.
7V  Rapskuchen,  Rapsmehl  4
-  aus  Thn  10%  Reben  (grün  oder  trocken).  .  .  .  .  ...
-  aus  Marmor,  geschliffenem  Gronit  Nechen,  hölzerne  2
oder  geschliffenem  Porphyr.  .  sReckeisen.  .  ...  ...........  i--ausBlei-Guß-ism-geschmiebttrm
  SKeh-Hdrner..............
oder  gewalzeem  Eisen  Reifeisen  .........
Porphyr,  roher  àReifen,  hölzernen  N#
-  geschliffener  in  Platten  u.  Blõcken  ꝛic.  Reifholz  ..........  ·  #%#
Porter  (Bier),  in  Fässern  oder  in  Flaschen  2c.  x  Reäseehcct  und  Reiseviktualien  *  Echiffer
Porzellanende  #%  und  Passagiere,  letztere  in  der  bestimmten
Pottasche,  ingl.  Pottaschen,Abfelle  (Kückslände  verhältnißmäßigen  Quantitcss  frei
bei  der  Pottaschen-Siederei).  ..  ...  Reissg  ...  ...  vI
Pottloth  (Bleiglãtte).  ..  .......  HEILII  1
-  (XWasserblei)  ..  ...  .  ...  Nennthier-Geweihe  r
Messen,  s.  Maschinen.  Resonanzbrekter,  ungehobelte  von  europäi-Freubuch
  Roth  (Braunroth)  1.  schem  Holhe  r
Prünellen,  (.  Obst.  -  gehobelte  dergl.  .  .  ..  4
Puzzolan  oder  Puijolanerde·.  .  .  .  ..  1#%  Dinden  s.  Holzborke  2c.
Rindshörnern  .....
Rindssfüue  1
Quadrateisen.  *.  Rindviehharers  r-Quarz
  ..........  Rinnen,  steinerenn  #
LOQuirleeee  1+  -  blos  behauene  hölzere  #.
Quitten,  s.  Obst.  -  andere  hölgere  **-i*1
Quittensaamen  oder  Quittenkene  öhren,  steinerne  Brunnenröhter

r.  290t.)
        <pb n="588" />
        510

 

dengrütze,  Senssaamen,  Zitwer-oder  Wurmsaamen,
  ingleichen  Buchkerne  und  andere
Saamen  von  Waldhölzern  (mit  Ausschluß
der  zu  ##  besonders  tarifirten  Eicheln),

 

 

 

 

  
 
 

Schiffe

Schiffsgerähhschaften,  ***i  9.  die  sum
Schiffsinvenkario  gehörigen  Gegenstände  mie
Einschluß  der  zu  dem  Verdecke  einmal  ein- 



und  zugerichteten  Brekter,  auch  in  Ermans

  z
Gegenstände.  Gegenstände.  v7"vn§
mS.
Röhren,  hölzerne  dgl.  (gebohrte  Holzstämme),  Bärlappsaamen  (semen  Iycopodäi),  Bocksingl.
  thönerne  Röhren  hornsaamen  (locenum  graccum)  291
-  außeiserne  .....  Saamenkerne  und  Steine  von  Obstfrũchten]
Roͤthel  (Rothsteihn  4  Saͤcke,  alte  leerr
Roggen  *  Stgengestelle,  hölzere  «  H
Zoggenmehl  ............H-(Iägespäne..............  m
ehälen  er  aller  0nt4t  Sagewaaren  -
Rostah..............  -:-(Zckmereien........·..
Rohr:  Dech-  und  Schilfrohr;  ingleiche  Salat  ......  ..  ...  1.
Stuhlrohr  aller  Art  mit  Einschluß  des  bra-  Salz:  Küchen.  See-,  gueet  und  Dün-  "
silianischen  und  sonstigen  ausländischen;  gesalz  .  .  .  ..  .....  z
auch  Weberrohr  #5Sand,  gemeiner;  besgleichen  Oießsam,  ge-Roßhaare,
  auch  gehechelte,  gesortene,  gefarbte  1  waschener,  geriebener,  geschlemmter;  Streudeh
  astanien  ..  ½.  sand,  auch  gefärbter,  Silber  land  ic.  und
oste  von  Gußeisen  spanischer  Siud  .
Nochsein  (Rötbbel)  .Sandsten
Juden  Sanitätsgeschirr,  f.  Fayencen  und  Eisen-Hüb
  frische  und  getrockueste  ½2  Szwarten,
übsatt  *  attelbaummee  à
undeisen  und  Rundsahll  Sauerampker  m
Runkelrüben,  sowohl  frische  als  getrocknete  -  oder  Sauerkraut  -.
und  gedörrte  .  .  ..  .  .  ...  ....  Ar  Schaaffuͤße  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ....
Runkekrübenblätter,  grün  und  getrockneitioSchabin  (Abfall  von  der  Metallschlägerei  "
Ruß  (Rußbutternrnn  1.  zur  Vereitung  der  Bronzefarben)g  4
Ruthen  (Flechtweiden),  s.  Holz.  Schachtelhaalm  ..  .  .
Schachteln,  hölzerne,  rohH  z•l
Saamene  ärlichen  Zusand  Schausen,  bẽ  böhzerne,  mit  oder  ohne  *  „
im  natürlichen  Zustande  und  ge-  eschlgagag  1.
mahlener,  als:  Anis  (cxcl.  Sternanis),  Scheffel,  tülne,  aonch  burzle  mit  1  iint  "
Canariensaamen,  Coriander,  Dill,  Fenchel/  beschlag  .  .  4
Flohsaamen,  Garten-,  Blumen-,  Klee-  und  böljerne,  roher  4
Wiesensaamen,  Kümmel,  sowohl  gewöhn-  belchlagene  und  unbeschlagen
licher  inländischer  als  römischer  und  son  Schiefer  ...  ..  .  .  Ir
stiger  ausländischer),  Oelsaat  (Hanfsaat,  Schiefertafeln  rur
Leinsaat,  Leindokter  oder  Doder,  Mohn-  (Eisenbahnschienn)gn).
saamen,  Raps,  Rübesaat,  ingleichen  Erd-  -  hölzerne  zu  Siebböden
nüsse  oder  Erdpistazien  sc.),  ferner  Schwal  Schisse  .  W
        <pb n="589" />
        Gegenstände.

Se
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Zahlt  vom
Normalsatze.

Gegenstände.

Zablt  vom
Normalsatze.

 

gelung  solcher,  die  zur  Bedeckung  der  Ladung
  nöthigen  losen  Bretter  in  der  bestimmten
  Quantität,  ingleichen  Unterlagebretter
  zum  Bedarf  der  Schiffer  beim  Laden
der  Waaren,  auch  b)  solche  Schiffsgeräthschaften,
  welche  aus  den  zu  Hamburg  verkausten
  abgängigen  Schiffen  elbaufwärts
zurückgeführt  werden,  unter  der  Bedingung,
daß  von  den  Schiffern  neben  dem  Manifeste
  eine  von  dem  zuerst  passirten  Zollamte
beglaubigte  Spezifikation  produzirt  werde,
auf  welcher  sich  jeder  etwaige  Abgang  durch
das  betreffende  Zollamt  verifizirt  finden  muß
Schiffsgerdthschaften,  zum  Verkauf  versandt
  werdende,  s.  Holzwaaren  und  Eisenwaaren.


     
  
 
 
  

in  Emballagen
1  Schaufeln.
von  Erzen
wie  Obst.
grobe
-  seine  (zum  Schleifen  chirurgischer
  Instrumente,  Rasirmesser  2c.)
Schlempe  (Branntweinspülig)
Schliff  (Abfall  beim  Schleisen  grober  Eisenwaarenh)

Schlitten,  f.  Wagen  2c.
Schlössereisen
hmeer,  s.  Fett.
Schmelz  (Glasschmet)
Schmelztiegel,  irdene
Schmiedearbeiten,  s.  Eisenwaaren.
Schmiedezunder  (Hammerschlag)
Schmirgel,  in  Stücken  oder  gemahlen
önroth  (Praunrohh,  Colcothar)
raubenkluppen,  s.  Maschinen.
Töpfköpfe,  gläserren
Kot  (geschrotetes  Getraidegd
hüsser  (Knickerrhrhr)n
Nr.  2501.)

 

 

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B.

 

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—  OC‘COCG‘CG:

 

 

 

 

Schuhstifte,  eiserne  gegosseen
Schusterleisten
Schusterspäne
Schwadengrütze,  rohe  und  gestampfte.
Schwämme,  eßbare  frischle
-  Feuerschwamm  (roh  und  bearbeitet


 

 

GGGG

 

Eisenties).
oder  s.  g.  Schweinewolle
in  krystallisirten  Stücken

  
 
  

-  gepochter,  gemahlener  und  zu
Farbe  bereitetkter
Schwerdtfegerspäne  ......

Schwingen  (Etterschwingen).
Seegras  (Seetang)
Seesalz
Seisenstederfluß  kwrten  gauch  im  kalzinirten


  

Senfpuloer  .........

 
  
         

     
 
   
   
     
   
 

hölzerne  .....
(Terra  gilata).  ..

(Eilbergekrãt).  .

(Schuster-  und“  rs  sii
gehobelte  (Schleißen).

ingl.

s.  Schaufeln.

roher
üp  bloß  zugerichtete,  vor  der  Einsetzung
  einer  weitern  Bearbeitung  bedürsende
  (Speichenhot)

 

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        Gegenstände.

Zablt  vom
Normalsatze.

Gegenstände.

ablt  vom

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Speichen,  sertig  gearbeitette
Spelz  (Dinkel)  .
Spiegelglas,  auch  belegte  Spiegelgläser
Spieren
Spießglanzerz,  in  Stücken  oder  gemahlen
Solitthooeszs=Spreu

Springglaͤser
Spülig  (Branntweinspülig)
Stabeisen
Stäbe  von  zerlegten  Gebinden  und  gällern
Stabholz
Stahl:  Roh--,  Cement-,  Frisch-,  Gerbe-,
Guß--,  raffinirter  und  Nundstahl,  gestreckter
Stahl  (Stahl  in  Stangen)
Stahlblech
Sztuhertt
Stahlkuchen
Stangen  (Holzstongen)
S

 

Steinasche  (Portasche)

Steine  und  Steinwaaren:

a)  Bruchsteine,  auch  behauene,  jedoch  nicht
geschliffene,  Steine  aller  Art  (mit  Ausnahme
  von  Marmor  und  Alabaster),  geschliffene
  Platten  2c.  von  Sandstein;  auch
Lithographirsteine  (nicht  gravirke  oder  bezeichnete);
  Mühlsteine,  steinerne  Kusen,
Rinnen,  Krippen,  Tröge  2c.;  Grab=  oder
Leichensteine  von  Sandstein  (insofern  durch
höhere  artislische  Bearbeitung  hervorgebrachte
  Kunstwerke  hierunter  nicht  begrifsen
  werden);  ingl.  Pflastersteine  und  rohe
Feuersteine,  Dachschieser,  Mauersteine,
Tropfsteine,  auch  Tuf  oder  Tufstein,  roher
  Speckstein,  Talkskein,  grobe  Schleifund
  Weßsteine  (zum  Schärfen  der  Sensen
  2c.),  serner  Steingruß  (Abfall  von
Sandstein)

b)  Serpentinsteinwaaren,  Schieferkafeln  und
Griffel,  Knicker  oder  Seeinschusser

 

 

)  Alabaster  und  Marmor,  roher,  auch  ge-.

  s-D..-"I-!--L.-..k-—
  n.  ·4t  e#  4  i%  K4

—

4—  *  ·—  2—  4—  *ni

 

schliffene  Platten  2c.  von  Alabaster,  Marmor,
  Gramit  oder  Porphyr,  ingl.  Grabsteine
  von  Marmor,  geschlissenem  Granit
oder  Porphyr  (insofern  durch  höhere  artistische
  Bearbeitung  hervorgebrachte  Kunstwerke
  hierunter  nicht  begriffen  werden);

auch  feine  Schleif=  und  Weszsteine
Steingrttt  ..
Steingut  ..  ..  ..  ....  .....
Steinkohhhenn
Steinkohlenasch
Steinkohlenther  ...
Steinsalz...............

Steinwaaren,  (.  Steine  ic.
Stellmacherarbeit,  s.  Rademacherarbeit.
Stiefelblöcke,  Stiefelknechte
Stöcke,  hölzerne  rohe
Stoppeln
Strucher,  feische  zum  Verpflanzen
Straß  (Glassteine)
Streu  (Spreu)
Streublau,  Sereuglanz,  Streuglas,  Streugold
  und  Streusilber
Streusand
Stroh
·
·
·

Strohmatten,  s.  Matten.
Strumpfwirkerstühle,  s.  Maschinen.
Stubben  (Kohlenstubben).
Stuͤhle,  s  Meubles.
Stufen  (Erz-)  ..
Staholer  hauch  brostanischee

 

 

Tabackspfeisen,  thönerne
Tafelglas,  ohne  Unterschied  der  Farbe  .
Talg  und  Talgöl
Talk,  Talkerde
Talkstein
Tannenholz,  s.  Holz.
Tannenzapfen
Tauben

 

v  2
*

3  K  8

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        Se
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Gegenstände.  Gegenstände.  *
½07#  S.
Teller,  gemeine  thönerne,  auch  von  Stein-  Uhrgläser  ......  .-:—
guteberFayence...-.......  T«JUnschllkk......  ..  H
gläserneallerArt.........  ..-kUUketlaUge(Secfenf  edetsiuß)  ««««««  J#
erra  di  Siena,  gebrannte  und  ungebrannte!
Terra  sigillata  (Siegelerdh)
Theer  (Mineraltheer  und  andererr).GWalonen  (Knopper)n  1
Theerbuttern  DWenetianisch-Roth  s#raunrath  4
Theergalll.  erzehrungsgegenstände  zum  Reisever-Thierflechhen
  e  brauch,  f.  Reise-Victualien.
Thierknochen,  s.  Knochen.  Mitriol,  grüner  Eisenvitriol,  Kupfervitriol,
Thon,  Thonerde,  gewöhnlicher  Täöpferthon  gemischter  Kupfer=  und  Eisenvitriol,  auch
und  Pfeifenerde,  auch  Zuckerbäckererde  und  weißer  (Zink-)  Vitriol  1
Porzellanedeene  Witriolerz  (Vitriolkies)  und  Vitriolstein  #
...  a##iwdsßgel,  lebende,  auch  geschlachtetes  Geftügel
aus  Thon  gebranmte  .  ...  ro  ——  ------------  4
s.  Meubles.  ogelliernrn  .  .  .
(Caput  mortuum)  "
,  gemeine  irddgwen  n
..  *  EERHEIZIIIIIIL
..  #ÄWagen  und  Schlitten,  bloß  aus  Holz  mit
·6..  oder  ohne  Eisenbeschlag  bestehend  (jedoch
Tonnen,  lerer  r  nicht  gefärbte,  gebeitzte  oder  lackirte,  auch
Tonnenbände,  hölzernre  .  ..  8  nicht  mit  Leder-  oder  Polsierarbei  verbun-Totf
  ..  #  dene)  ..  ...  4
Torfasbhe  —-l  welche  die  mit  den  Dompsschifen
Torfkohlen  —EIIE  il  Reisenden  mit  si  sich  führen  ..  .  .  ...  frei
Traß  .  7oWaugenschmiere,  (.  Fett  und  Theer.
Trauben,  frische  120Wagnerarbeiten,  .  Rademacherarbeit.
Treber  und  Tresteerere  Waidasbbhe  .  14
Triseel-  Waloholzsaanen  1
Tröge,  bölzeren  Walkereddie  ##
sieinene  2  Wallischripdmdmden  #I#
Sekustten  .  ½°  Walezen,  (.  Maschinen.  "„
Dabsschn,  ese  ............  Z»  Zaschctscp  ..,.«......  .....  7
Trutt  ..„  *  asserblei,  in  Stücken  oder  gemahlen
Türkischer  Weitzen  (Moiss  *Weberrohr  .  .  .
Tuf  oder  Tussen  0Weberstähle,  s.  Maschinen.
Tutia  Ciinkischer  Osenbruch)  15Wedgewoodwaaren  ..  .  .  .  I
Weichselstoͤcke,  rohe  .  .  ....  .  .  ..
Weinbeeren,  frische  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Weinesssel

Jahrgang  1844.  (Nr.  2501.)

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        <pb n="592" />
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Gegenstände.  Gegenstände.

Zahlt  vom
Normalsatze.
Zahlt  vom
Nermalsatze.

 

 

Weinhefen,  gebrannte  (Drusenasche)  1  Siegel-Cemet:  6.
Weinreben  (grün  oder  trocken)g  uaRiegelede  1#
Weintrauben,  frische  Ziegelmhl  **-#
WeißbleEecchy  ..  ...  1  ..........  .  ;-Weiszen..«............
  k..............  Tsz
Wellen(Brandbusch-Reisig)·.-...  TH-  (schwefelsauter3ink)  »L-Welleneisen..............
  -:-...............  H
Wetg....«........-.-  (Wurmsaamen)  im  natürli-Wetssteine,
  grobe  zum  Schärfen  der  Sensen  2c.  n  chen  Zustande  oder  gemahlen

-  feine  zum  Schleifen  der  Rasirmes-  Zuckerbaͤckererde  (Thon  zum  Läutern  des

 

 

 

 

Wicken  ser,  chirurgischen  Instrumente  1  Suckerrese  ...  ½%
................
Wiener  Kalk  (sein  geriebener  Kalkmergel])#  #uckererde  (Knochenschaum,  Abfall  von  der  -
Wißmuth-Erz«.«·«.·»«.«  Zuckerfa  rikation)  J#
Wurmsaamen  im  natürlichen  Zustande  oder  Zuckerformen,  thönerne,  mit  oder  ohne  Holz-  »
gemthen...............  4  bännndndndndn  To
Wurzeln,  eßbaorrrrerererer  ...  1oSunieien
Zwecken,  eiserne,  gegosseen  1
Zwetschen,  s.  Obst.
Zaineies  8wiebeln  (Gemüsezwiebeltnyny  W
Zieeee.  1

 

Anl.  G.
        <pb n="593" />
        —  515  —

Anlage  C.

Muster  eines  Manifestes  für  die  auf  der  Strecke  zwischen  Melnik  und  Hamburg
oder  Harburg  fahrenden  Elbschiffe.

 

Ausstellungs-Amt  .  M  ...
Manifest

uͤber  die  Ladung  des  Schiffes.  ..  ..  ..  M  .  .  ..  Eigenthum  de  ..  .  .  ...

aus  gefuͤhrt  vom  Steuermann  ..  ..  ..  aus  ..  ..  zur  Fahrt
von  ..  ..  nach  ..  .  ...  und  bemannt  mit  ..  ..  Mann.

 

Bemerkungen.

Jedes  Fahrzeug  muß  mit  dem  Namen  des  Orts,  wohin  es  gehört  und  mit  einer  Nummer  deutlich
und  dauernd  bezeichnet  sein.

Die  Abfahrt  von  dem  Labungsplatze  darf  nicht  eher  erfolgen,  als  wenn  der  Schiffer  mit  dem  zur
Ladung  gehörigen  Manifeste  nebst  Frachtbriefen  versehen  ist.  Jede  Zu-  und  Abladung  muß  beim
nächsten  Elbzollamte  gehörig  nachgewiesen  werden.

Die  Güter  eines  jeden  Frachtbriefes  werden  im  Manifeste  unter  einer  besondern  Nummer  eingetragen,
welche  auch  auf  dem  Frachtbriefe  zu  bemerken  ist.  Die  Gegenstände  eines  jeden  Frachtbriefes  sind
im  Manifeste  in  derselben  Reihenfolge  anzuführen,  wie  sie  im  Frachtbriefe  verzeichnet  sind.

4)  Waaren  im  unverpackten  Zustande  sind,  soweit  es  ihre  Beschaffenheit  gestattet,  dem  Gewicht  und  der
Stückzahl  nach  im  Manifeste  anzugeben.

Der  Schiffsführer  hat  das  Manifest  mit  seiner  Unterschrift,  durch  welche  er  für  die  Richtigkeir  des
Inhaltes  haftet,  zu  versehen  und  dasselbe  beim  Elbzollamte  des  Einladungsortes  oder,  wenn  ein  solches
  sich  dort  nicht  befindet,  bei  dem  nächsten  auf  der  Fahrt  berührten  Elbzollamte  zur  Beglaubigung
zu  überreichen.  Diese  geschieht  gebührenfrei.  Besteht  das  Manifest  aus  mehr  als  einem  Bogen,  so
muß  es  mit  Seitenzahlen  versehen  und  geheftet  übergeben  werden,  worauf  die  Heftschnur  amtlich  angesiegelt
  wird.  Alle  Frachtzettel  und  Ladungspapiere  sind  bei  dieser  Gelegenheit  vorzuzeigen  und
wãhrend  der  Fahrt,  als  Beilagen  des  Manifestes,  vom  Schiffsführer  aufzubewahren.

Der  Schifsführer  hat  das  Original-Manifest  nebst  Beilagen  jedem  auf  der  Fahrt  berührtem  Elbzollamte
  vorzuzeigen  und  eine  richtige  Abschrift  desselben  dem  zuerst  berührten  Elbzollamte  jedes  Staatsgebietes
  einzuhändigen.

Das  Manifest  wird  zu  .  bei  dem  .  abgegeben  und  von  demselben  nach  Vorschrift  der  Elbschifffahrts-Akte
  aufbewahrt.

Transitirende  Schiffe  können  am  ersten  Erhebungsamte  die  Gebühren  für  die  ganze  Strecke  eines
Uferstaates  enerichten.

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(Tr.  250  1.)  76“
        <pb n="594" />
        —  616  —

 

 

 

I.  Deklaration.
Souge  Einladungsort  Bestimmungsort  Benennung  nzahl  Deren
und  und  der  und  Zeichen
der  Waaren  nach  Anlei-  undFE  Gewicht.  Maaß
hracht.  vollständiger  Name  voulständiger  Name  tung  des  Elbzoll=  Art  der  Num-  «  «
briefe.  bes  Absenders.  des  Empfängers.  Tarifs.  Colli.mer.
A.  u
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.
        <pb n="595" />
        —  617  —

 

 

 

 

 

 

II.  Revision.  III.  Expedition.
"  Eintheilung  nach  den  Elbzollsätzen:  Binaat  Elbzollbetrag  Bemer-O
  m
Naaß  Gewicht.  zn  voften  zum  zum  zum  zum  zum  Clsgoll-“  in  14  Thlr.  kungen.
—————W-□öO0ö.nJ.G.JJ.n.n0
9  10.  111  12.  13.  14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  2301  —  2002.  (Nr.  2502.)
        <pb n="596" />
        —  518  —

(Nr.  2502.)  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Sachsen,  Hannover,  Dänemark,
Mecklenburg-Schwerin,  Anhalt-Cöthen,  Anhalt-Dessau,  Anhalt-Bernburg,
Lübeck  und  Hamburg,  die  Erlassung  schifffahrts=  und  strompolizeilicher
Vorschriften  für  die  Elbe  betressend.  Vom  13.  April  1844.

1.  aecute  Um  die  Sicherheit  und  Ordnung  der  Elbschifffahrt  zu  befoͤrdern,  haben  saͤmmtzien
  er  die  liche  Elbuferstaaten  durch  ihre  zur  zweiten  Elbschifffahrts-Revisions-Kommission
fabrts.  u  trom,  versammelten  Kommissarien  folgende  Uebereinkunft  unter  Vorbehalt  der  Allers—mnm)*:2n
  höchsten,  Höchsten  und  Hohen  Ratifikationen  verabreden  lassen.

A  fürbie  Ober.  Art.  1.  In  Beziehung  auf  die  Stromstrecke  zwischen  Melnik  und  Ham-Eite,
  bung  oder  Harburg  wird  jeder  Elbuferstaat  für  sein  Qebiet  umfassende  schifffahrtsund
  strompolizeiliche  Morschriften  gleichzeitig  mit  Verkündigung  der  Additionalie
  lassen  und  dabei  die  in  den  Art.  2.  bis  30.  enthaltenen  Grundsaͤtze

esthalten.  ·

FürdieStromflreckenzwischenHamburgoderHarburgundderNordsee
  werden  die  betheiligten  drei  Staaten  die  erforderlichen  schifffahrts=  und  strompolizeilichen
  Worschriften,  soweit  dies  nicht  bereits  geschehen  ist,  gleichfalls  baldigst
erlassen  und  diese  sowohl  für  die  drei  Staatsgebiete,  als  auch,  so  weit  die  abweichenden
  Verhältnisse  es  gestatten,  mit  den  in  den  Art.  2.  bis  30.  enthaltenen
Grundsätzen  in  Uebereinstimmung  zu  bringen  suchen.

II.  Grundsätze  Art.  2.  Auf  die  Konstruktion,  Ausrüstung  und  Erhaltung  der  Fahr-Werlürdieerr,

  zeuge  und  ihrer  Zubehörungen,  inebesondere  der  Maschinen  und  Kessel  auf

9  sen-  "  :  .  .  ,

den  Vorschrif,  Dampfschiffen,  haben  die  Eigner  eben  so,  wie  die  Führer  der  Fahrzeuge  ganz

ten:  vorzügliche  Sorgfalt  zu  verwenden,  und  namentlich  in  Bezug  auf  die  Dampfg4e.

  Nenlfrur  schiffe  die  bestehenden,  besondern  Vorschristen  wegen  Anlage  und  Gebrauchs  von

stung  und  Er.  Dampfapparaten  genau  zu  beobachten.

haltung  Sie  sind  verpflichtet,  sich  den  von  *  zu  Zeit  vorzunehmenden  amtlichen
oͤrungen  zu  unterwerfen,  und  die  etwa

B.  für  die  Unter-Elbe,


1)  der  Fahrzeuge,

  Untersuchungen  ihrer  Fahrzeuge  nebst  Zube

hierbei  gerügten  Mängel  sofort  abzustellen.

In  Fällen  entstandener,  mit  esate  verknüpfter  Beschädigung  des  Fahrzeuges
  während  der  Reise  ist  letztere  sofort  einzustellen  und  erst  nach  erfolgter
vollständiger  Ausbesserung  des  Schadens  weiter  sortzusetzen.

Oder  Holzfleũe.  Art.  3.  Die  ein  Holzfloß  bildenden  Staͤmme,  Balken  und  anderen
Materialien  müssen  unter  sich  sest  und  dauerhaft  verbunden,  und  die  Floße  selbst
an  beiden  Enden  mit  einem  Steuerruder  versehen  seyn.  Die  Breite  eines
Holzsloßes  darf  in  der  Regel  20  Juß  Preußisch  nicht  überschreiten.  Doch  kann
von  sedem  Uferstaate  für  seine  Elbstrecken  eine  größere  Breite  der  Holzfloße  zugelassen
  werden.

B.  Belastung  Art  4.  Kein  Schiff  oder  Floß  darf  stärker  belastet  werden,  als  es  die

Fer  Sist  un  bekannte  Beschaffenheit  der  Fahrbahn  und  der  herrschende  Wasserstand  erlauben.

C.  Beisahr  Art.  5.  Bei  jedem  auf  der  Fahrt  begriffenen,  zur  Fracht  oder  Personenzeuge.
  sahrt  dienenden  Schiffe  muß  sich  wenigstens  ein  gut  und  dauerhaft  gebautes
Boot  befßinden.

D.  Verhalten,  Art.  6.  Während  der  Fahrt  darf  kein  Schiff  oder  Floß  die  Fahrbahn

rücksichlich  absichtlich  verlassen.

P)  ver  daht·  Jede  Verunreinigung  der  letzteren  durch  Auswerfung  von  Ballast,  Steinen,
        <pb n="597" />
        —  510  —

nen,  Steinkohlenschlacken,  oder  andern  der  Schifffahrt  hinderlichen  oder  gefährlichen
  Gegenständen  ist  verboten.

Aus  diesem  Grunde  müssen  die  zur  Beschwerung  der  Steuerruder  dienenden
  Steine  oder  anderen  Körper  dergestalt  befestigt  und  verwahrt  seyn,  daß
das  Herabfallen  derselben  in  die  Fahrbahn  oder  Leichterstellen  verhütet  wird.

Art.  7.  Die  Ufer  nebst  den  an  denselben  befindlichen  Werken  und  An=  5)  rer  Uier,
lagen,  sowie  die  Brücken,  Schiffsmühlen,  Fähren  u.  s.  w.  dürfen  von  den  Hrcku  n-Schiffen
  und  Holzflößen  auf  ihrer  Fahrt  nicht  berührt  und  beschädigt,  auch  die  J
Leinpfade  von  den  Zugknechten  oder  dem  Zugvieh  weder  verdorben,  noch  zum
Nachtheil  der  anliegenden  Grundstäücke  überschritten  werden.

Dampsschiffe  müssen  sich  von  den  Uferanlagen  möglichst  entfernt  halten,
damit  letztere  vom  Wellenschlage  nicht  beschädigt  werden.

Art.  8.  Die  Schiffs=  und  Floßführer  dürfen  in  der  Regel  nur  an  den  )  des  Anlebestimmten
  Landungs=  und  bkadeplätzen,  oder  da,  wo  es  auferdem  für  gewöhnlich  6272  u.
nachgelassen  ist,  anlegen  und  vor  Anker  gehen.  und  an  Brük-Nur

  in  Nothfällen  ist  es  gestatter,  auch  an  anderen  Uferstellen  anzulegen,  lr
wobei  jedoch  Buhnen,  Packwerke,  Uferbefestigungen  (Vernähterungen),  Dämme,
und  unterbrüchige  oder  durch  (erbotstafeln  bezeichnete  Uferstrecken  zu  meiden  sind.

An  das  Ufer,  auf  welchem  sich  der  Leinpfad  beßindet,  darf  ein  Schiff  oder
Floß  nur  dann  anlegen,  wenn  ihm  die  Ladung  oder  Löschung  seiner  Waaren
oder  das  Aus=  und  Einladen  der  Hölzer  daselbst  erlaubt  ist,  oder  wenn  Unwetter
oder  Beschddigung  dasselbe  hierzu  nöthigen.

Dergleichen  außergewöhnliche  Landungsplätze  sind  jedoch  von  den  Schiffsund
  Floßführern  sofort  nach  entfernter  Gefahr  oder  erfolgter  Ein=  oder  Ausladung
  wieder  zu  verlassen,  auch  sind  die  Fahrzeuge  und  Floße,  so  lange  sie  da-Febst
  liegen,  bei  Nacht  oder  dichtem  Nebel  durch  Aussteckung  einer  erleuchteten
aterne  zu  signalistren,  und,  um  den  Zug  anderer  Schiffe  an  der  Leinpfadseite
nicht  zu  hindern,  die  Masten  niederzulegen.

Das  Einschlagen  von  Psählen  auf  dem  Ufer,  um  die  Schiffe  und  Flotze
mittelst  der  Taue  an  solche  zu  befestigen,  ist  an  solchen  außergewöhnlichen  Ankerplätzen,
  unbedingt  untersagt.

Das  Anlegen  und  Ankern  unmittelbar  vor  oder  hinter  den  Pfeilern
stehender  Brücken  ist  unter  allen  Umständen  verboten.

Art.  0.  In  der  Fahrbahn  darf  ein  Schiff  oder  Floß  nur  an  solchen  bo)  inderGahr-Stellen
  vor  Anker  gehen,  an  welchen  jene  so  breit  ist,  daß  andere,  selbst  die  2
größten  Fahrzeuge  oder  Floße,  neben  jenem  noch  bequem  vorbeifahren  können.  J
Solchenfalls  und  wenn  ein  Schiff  auf  einer  vom  Ufer  emfernten  Stelle  vor
Anker  geht,  treten  wegen  dessen  Signalisirung  die  Bestimmungen  des  Art.  8.  ein.

Art.  10.  Kein  Schiff  darf  im  Fahrwasser  da  um=  oder  überladen,  wo#  #h  res  2bleiches
  dem  Schiffsverkehr  hinderlich  ist.  .  W-Ist

  die  Ableichtung  noͤthig,  um  das  Schiff  uͤber  Untiefen  im  Fahrwasser
zu  schaffen,  so  muß  sie  stets  vor  den  letzteren  und  an  solcher  Stelle  geschehen,
adzr  das  beladene  Schiff,  noch  der  Leichter  den  Schiffsverkehr  hindern  oder
erschweren.

Wird  ein  Schiff  im  Fahrwasser  dergestalt  festgefahren,  daß  dasselbe  nicht

(Nr.  2502.)  so-
        <pb n="598" />
        —  520  —

sofort  oder  nur  durch  Ableichtung  wieder  abgebracht  werden  kann,  so  ist  der
Fährer  strafbar.
e)  des  Passirens  Art.  11.  Sind  gefaͤhrliche  oder  schwierige  Stromstellen  den  Schiffs-Feläprichererer
  oder  Floßfuͤhrern  nicht  genau  bekannt,  so  muͤssen  sie  dieselben  durch  vorausge-Siwomgselen,
  schickre  Haͤupter  untersuchen  lassen,  insofern  sie  nicht  vorziehen,  sich  da,  wo  Lootfen
zu  haben  sind,  derselben  gegen  Erlegung  der  taxmaͤßigen  Gebuͤhren  zu  bedienen.
H  des  Passirens  Art.  i2.  Stehende  Bruͤcken  duͤrfen  von  Dampfschiffen  nur  mit  halber
der  Brücken,  Geschwindigkeit  und  zurückschlagenden  Rädern  passtrt  werden.

Beladene  Segelschiffe  können,  bei  starker  Strömung  durch  die  Brückenbögen,
  da,  wo  Lootsen  zu  haben  sind,  sich  der  letzteren  bedienen,  müssen  aber
außerdem  die  größte  DVorsicht  und  Aufmerksamkeit  beim  Passtren  der  Brücke
anweenden  und  namentlich  in  der  Thalfahrt  mittelst  des  Ankers  sacken  oder
umlegen.

Unbeladene  Fahrzeuge  und  Floße  können  ftromrecht  durchgehen.

Segel=  und  Dampsschiffe  haben  dabei  ihre  Masten  und  Rauchfänge
so  weit  niederzulegen,  daß  die  Bogenwölbung  von  denselben  nicht  berührk  werden
  kann,  auch  ist  von  Fahrzeugen  und  Holzfloßen  jedes  Anstreifen  an  die  Seikenwände
  der  Paeiler  zu  vermeiden.

Sbes  passirens  Art.  13.  Jedes  Schiff,  welches  im  Begriff  steht,  eine  im  Gange  bet
  bauranal  findliche  Fädhre  zu  passiren,  muß  in  angemessener  Entfernung  beilegen,  bis  die
Brücker,  Fähre  aus  dem  Bereiche  des  Fahrwassers  und  des  Wellenschlages  gelangt  ist.

Dagegen  haben  die  Fährmeister  oder  Fährknechte  während  des  Vorbeifahrens
  von  Holzfloßen  den  Gang  der  Fähre  so  lange,  bis  diese  Eloße  vorüber
sind,  einzustellen.

b)  res  Fabrens  Art.  14.  Während  des  Fahrens  bei  finsterer  Nacht  oder  dichtem  Nebel

chohh  erer  muß  jedes  Schiff  oder  Floß  in  der  Thalfahrt  drei,  in  der  Bergfahrt  zwei
über  einander  befindliche,  hellerleuchtete  Laternen  am  halben  Mast  oder,  wenn  es
ohne  Mast  fährk,  an  einer,  nach  allen  Seiten  hin  sichtbaren  Stelle  führen.

Außerdem  hat  jedes  Dampfschiff  von  5  zu  5  Minuten  und,  dasern  es
ein  Fahrzeug  in  seinem  Fahrstrich  vor  sich  bemerkt,  sofort  nach  dessen  Wahrnehwung,
  ein  deutlich  vernehmbares  Zeichen  durch  die  Glocke  oder  Dampfpfeife
zu  geben.

des  Begeg  ·  Art.  15.  Von  zwei,  sich  im  freien  Fahrwasser  begegnenden  Segelschiffen

tt  d  ife  oder  Floßen  behdlt  dasfenige,  welches  gezogen  wird,  die  Leinpfadseite.  Wird

2.)  im  freien  aber  keins  derselben  gezogen,  so  muß  das  zu  Berg  gehende  dem  zu  Thal  fah-Stromr,

  renden,  so  weit  es  Wind  und  Oertlichkeit  gestatten,  ausweichen  und  gleichzeitig

emdes  Segel.  diesenige  Seite,  auf  welcher  letzteres  vorbeikommen  kann,  von  einem  an  der  Spitze

aufgestellten  Mann  in  angemessener  Entfernung  durch  Zuruf  und  verständliche
Zeichen  andeuten  lassen.

Auf  diesen  Zuruf  ist  von  dem  thalwärtsfahrenden  Schiffe  oder  Floße,
zum  Zeichen,  daß  er  richtig  verstanden  worden,  stets  zu  antworten.

4)  der  Dampf-  Art.  16.  Begegnen  sich  im  freien  Fahrwasser  zwei  Dampfschiffe,  so  muß
schiffe,  jedes  derselben  beim  Ausweichen,  so  weit  es  thunlich  ist,  das  ihm  zur  Rechten
liegende  Ufer  halten.  Begegnen  sie  sich  zur  Nachtzeit  oder  bei  dichtem  Nebel,

so  hat  jedes  derselben  durch  2  Zeichen  mit  der  Glocke  anzukuͤndigen,  daß  es  rechts

ausweiche.  Ist  aber  ein  Dampfschiff  durch  die  Oertlichkeit  verhindert,  auszuwei-
        <pb n="599" />
        —  521  —

weichen,  so  hat  dessen  Führer  solches  dem  entgegenkommenden  Fahrzeuge  durch
3  Zeichen  mit  der  Glocke  und  gleichzeitig  durch  Zuruf,  der  beantwortet  werden
muß  (Art.  15.),  anzudeuten;  in  diesem  Falle  muß  das  letztere  Fahrzeug  nach
der  ihm  als  fahrbar  bezeichneten  Stelle  ganz  auszuweichen.

Art.  17.  Dampfschiffe  mussen  im  freien  Fahrwasser  den  Segelschiffen  7)  rer  Scheloder
  Floßen  ausweichen  und  zwar  nach  derjenigen  Seite  hin,  auf  welcher  sie  an  eet
letzteren  ohne  Gefahr  vorbeizukommen  vermögen.  Gestattet  indessen  die  Oertlich-schiffe,
keit  dem  Dampsschiffe  nicht,  seinerseits  auszuweichen,  so  hat  dessen  Führer  solches
dem  entgegenkommenden  Fahrzeuge  oder  Floß  zur  Tageszeit  durch  Aufziehung
einer  blauen  Flagge  bis  zum  halben  Mast  und  gleichzeitig  durch  3  geichen  mit
der  Glocke  und  durch  Zuruf,  der  nach  Art.  15.  beantwortet  werden  muß,  zur
Nachtzeit  oder  bei  dichtem  Nebel  aber  durch  3  Zeichen  mit  der  Glocke  und  durch
Zuruf,  welcher  nach  Art.  15.  beantwortet  werden  muß,  unverzüglich  zu  erkennen
zu  geben.  Solchenfalls  muß  das  Segelschiff  oder  Floß  nach  der,  ihm  als  fahrbar
bezeichneten  Seite  ganz  ausweichen.  .

Art.18.JstvonzweisichentgegenkommendenahrzeugcnoderFloßenbmeiskstkk
cineschmale,fürdasgegenseitigeAusweichenkeinenhinlnglichcnRaumdatbie-S"V"I"""Itende
  Stromrinne  zu  passiren,  und  das  Eine  derselben  schon  in  letztere  eingelausen,
  so  muß  das  noch  außerhalb  der  Stromrinne  befindliche  Fahrzeug  oder  Floß
so  lange  beilegen,  bis  das  andere  dieselbe  völlig  durchsahren  hat.  Kommen  beide
sich  enkgegenfahrende  Fahrzeuge  gleichzeitig  an  den  Ein=  und  Ausgängen  der
Stromrinne  an,  so  muß  das  zu  Berg  fahrende  so  lange  anhalten,  bis  das  zu
Thal  fahrende  die  Rinne  zurückgelegt  hat.  Vermöchte  jedoch  das  stromabwärte
kommende  Fahrzeug  oder  Floß  nicht  mit  aufgespannten  Segeln  oder  nicht  stromrecht
  hindurch  zu  fahren,  so  muß  es  anhalten  und  dem  zu  Berg  fahrenden  Schiffe
oder  Floße  das  Passiren  der  Rinne  zuerst  einrdumen.  ,

Das  gleichzeitige  Einlausen  beider  sich  entgegenkommender  Fahrzeuge  in
die  vor  ihnen  liegende  schmale  Stromrinne  ist  untersagt.  Im  Falle  einer  Uebertretung
  dieses  Verbors  muß  das  zu  Berg  fahrende  Fahrzeug  oder  Floß  wieder
zurück  bis  vor  die  Ausmündung  der  schmalen  Stromrinne  gehen  und  das  thalwärts
  fahrende  vorbeilassen.

Art.  19.  Erreicht  im  freien  Fahrwasser  ein  schneller  fahrendes  Dampf=  0  re  uererhooder
  Segelschiff  oder  Floß  das  voraus=  und  langsamer  fahrende,  so  ist  erstereshtn  ere.
befugt,  zu  verlangen,  daß  es  von  letzterem  vorbeigelassen  werde.  Dieses  Ver-gebender  Fahr.
langen  und  die  Seite,  an  welcher  es  vorbeifahren  will,  hat  das  hinterdreinzeu  und  ##
kommende  Fahrzeug  oder  Floß  dem  vorausfahrenden  durch  die  im  Art.  15.  an=  gende,
geordneten  Signale  zu  erkennen  zu  geben,  und  das  vorausfahrende  Schiff  oder  Salem  freien
Floß  ist  verpflichtet,  diesen  Signalen  ohne  Verzug  Folge  zu  leisten.  Strome,

Exreicht  ein  Dampfschiff  das  Segelschiff  oder  Floß  am  Eingange  in  eine  boh  im  smalen
schmale  Stromrinne,  so  muͤssen  letztere  das  erstere  jederzeit  vorbeilassen.  dahrwasser,

Art.  20.  In  allen  Faͤllen,  wo  ein  Dampsschiff  an  kleineren  Fahrzeugen,  0  des  Veroder
  auch  an  schwer  beladenen  größeren,  mit  geringer  Bordhöhe  sahrenden,  er
Schiffen  vorüber  zu  gehen  genöthigt  ist,  muß  dies  in  gehöriger  Emfernung  und  ankleineren  und
nur  mit  halber  Maschinenkrast  geschehen,  um  jede  aus  dem  Wellenschlage  etwalZrser,  beiset
entstehende  Gefahr  möglichst  abzuhalten.  Wäre  jedoch  ersteres  den  letzteren  schon  Sakrzenoen,
so  nahe  gekommen,  daß  der  Wellenschlag  für  diese  auch  noch  bei  halber  Maschi-Jahrgang

  1844.  (Nr.  2502.)  77  nen-
        <pb n="600" />
        nenkraft  gefahrbringend  werden  koͤnnte,  so  muß  das  Damposfschiff  die  Raͤder  so
lange  hemmen,  bis  alle  Gefahr  voruͤber  ist.

Hierbei  muͤssen  sich  uͤbrigens  das  Dampfschiff  und  die  anderen  Fahrzeuge
t—  der  vorgeschriebenen  Art  und  Weise  vorher  gegenseitig  signalisiren.  Vergl.

rt.  16.
m)  der  Merk.  Art.  21.  Die  im  Strome  zur  Bezeichnung  des  Fahrwassers,  der  Untiefen
znalend  aart  oder  sonst  gefährlicher  Stellen  gelegten  oder  ausgesteckren  Merkmale  und  Warnungszeichen
  dürfen  von  den  vorbeifahrenden  Schiffern  und  Schiffsleuten  weder
beschddigtk,  noch  verrückt,  noch  weggenommen  werden.  Ist  dies  ohne  Verschuldung
  eines  Schiffers  geschehen,  so  muß  derselbe  bei  der  nächsten  Polizeibehörde
hiervon  Anzeige  machen.

Uebrigens  hat  sich  jeder  Schiffsführer  bei  der  Fahrt  nach  dergleichen
Merkmalen  und  Warnungzzeichen  gebührend  zu  richten.  Namentlich  hat  derselbe
  die  durch  solche  bezeichneten,  hinderlichen  und  gefahrlichen  Stellen  sorgfaltig
  zu  vermeiden.

o)  der  Pulver-  Art.  22.  Schiffe,  welche  Schießpulver  geladen  haben,  müssen  eine  schwarze
lodungen,  Flagge  führen  und  dürfen  nicht  bei  Nacht  ½  Anderen  Fahrzeugen,  insbesondere
  den  Dasschsfen  haben  sie  möglichst  fern  und  vor  dem  Winde  zu  bleiben.

Sie  dürfen  niemals  in  der  Nähe  anderer  Schiffe  vor  Anker  gehen  und
müssen  ch  ankommenden  Fahrzeugen  bemerklich  machen.

rößere  Militair=  oder  andere  ungewöhnliche  Pulvertransporte  unterliegen
  den  besonderen  Sicherheitsvorschristen,  die  nach  dem  Ermessen  der  dabei
betheiligten  Uferstaaten,  entweder  im  allgemeinen  oder  für  den  einzelnen  Fall  als
erforderlich  angesehen  werden  dürften.
k.Gegenseitige  Art  23.  Der  Schiffsführer  hat  in  allem,  was  das  Fahrzeug  selbst,  dessen
Lelugniß,  urd  Leitung,  Erhaltung,  Ladung  u.  s.  w.  und  die  Aufrechthaltung  der  guten  Ordnung
ees  auf  demselben  betrifft,  den  Oberbesehl  über  Mannschaft  und  Passagiere,  welche
füber,  -  verslichter  sind,  sich  dem  von  ihm  in  jenen  Beziehungen  ertheilten  Anordnungen
oasen  un  ohne  Widerspruch  zu  sügen.  Dasselbe  gilt  von  den  Floßführern  und  den  ihm
beigegebenen  Leuten.

Widerspenstige,  unruhige  und  Unordnung  erregende  Individuen  können
noch  während  der  Fahrt  aus  dem  Schiffe  oder  von  dem  Floße  entfernt  und
der  nächsten  Polizeibehbrde  zur  Bestrafung  übergeben  werden.

Dagegen  ist  der  Schiffsführer  verpflichtet,  nicht  allein  gegen  die  ia  untergebene
  Mannschaft  ein  anstaͤndiges,  das  ihm  unbedingt  noͤthige  Ansehen  bei
derselben  sicherndes  Benehmen  zu  beobachten,  sondern  auch  die  Achtung  gegen
seine  Passagiere  niemals  aus  den  Augen  zu  setzen,  und  dieselben  nicht  mit  Zumuthungen
  zu  behelligen,  zu  deren  Befolgung  sie  in  gedachter  ihrer  Eigenschaft
nicht  verbunden  sind.

Insbesondere  duͤrfen  Handleistungen  von  den  Passagieren  nur  in  Faͤllen
dringender  Gefahr  gefordert  werden.

Wr  Art.  24.  Sobald  ein  Lootse  die  Gührung  des  Fahrzeugs  übernommen
und  Schifs-  1ant  geht  alle  Befugniß,  Derpflichtung  und  Verantwortlichkeit  in  Bezug  auf  die
mannschaften,  Leitung  des  Schiffs  vom  Schiffsführer  auf  denselben  über,  und  die  Mannschaft
ist  zur  unbedingten  Befolgung  seiner  Befehle  verbunden.  Nach  Zurücklegung

er
        <pb n="601" />
        —  523  —

der  gefährlichen  Stelle  tritt  der  Schiffsführer  in  die,  ihm  als  solchem  zukommenden
  Befugnisse  und  Perbindlichkeiten  ohne  weiteres  wieder  ein.

Art.  25.  Der  Schiffsführer  ist  verpflichtet,  die  größte  Aufmerksamkeit  F.  Verpflichtun-=auf
  die  geladenen  Fracht=  und  Passagier-Güter  zu  verwenden,  und  nicht  allein  ftndes  Sche
das  Abhandenkommen  oder  Verderben  sondern  auch  jede  Beschddigung  dersel-Mannschaft,
ben  möglichst  zu  verhüten.  „inlehung

Gleiche  Fürsorge  liegt  jedem  Einzelnen  der  Schiffsmannschaft  ob.  rangen

Für  den  Ersatz  des,  durch  Abhandenkommen,  Berletzung  oder  Perderben
der  Ladung  herbeigeführten,  Schadens  ist  der  Schiffsführer  stets  zunächst  verhaftet,
  insoweit  er  nicht  nachzuweisen  vermag,  daß  der  Schade  durch  inneren
Fehler  der  Sache,  mangelhafte  Verpackung  oder  unabweisliche  Ereignisse  verursacht
  worden  sei.

Art.  26.  An  der  Waarenladung  verübte  Diebstähle  sind  vom  Schiffs=  b)  bei  entdecführer,
  unmirtelbar  nach  ihrer  Entdeckung,  der  nächsten  elbschifffahrtsroligeilichen  ra  feviet·
Behörde  unter  genauer  Angabe  aller  Umstaände  zur  weitern  polizeilichen  Erörterung
  anzuzeigen.

Art.  27.  Der  auf  Frachtschiffen  oder  Floßen  dienenden  Mannschaft  ist  )  Verbotener
es  untersagt,  neben  den  eingeladenen  Gegenstanden,  gleichnamige  oder  andere  Keelser#e
Waaren  für  eigene  Rechnung  auf  dem  Schiffe  oder  Floße  mit  sich  zu  führen  "
und  Handel  oder  dhnliche  Geschäfte  mit  solchen  zu  treiben.

Der  Schiffs=  oder  Floßführer  darf  über  das  Fahrzeug  oder  Floß  oder
über  die  auf  denselben  geladenen  Gegenstände  in  einer,  mit  dem  Manifeste  in
Widerspruch  stehenden  Art  und  Weise  nicht  verfügen,  insofern  er  sich  nicht  als
Eigener  des  Schiffes  oder  Floßes,  oder  der  Ladung,  soweit  er  darüber  disponiren
  will,  oder  endlich,  als  hierzu  vom  Schifss-,  Floß=  oder  Waaren-Eigenthümer
  ausdrücklich  beauftragt  genügend  auszuweisen  vermag.

Niemand  darf  sich  mit  den  Schiffsleuten  oder  mit  hierzu  nicht  gehörig
legitimirten  Schiffs=  oder  Floßführern  in  dergleichen  Handelsgeschafte  auf  irgend
eine  Weise  mittel=  oder  unmittelbar  einlassen.

Uebertretungen  dieser  erbote  sollen  von  den  schifffahrkspolizeilichen  Behörden
  zur  Untersuchung  gezogen  und  entweder  sofort  polizeilich  bestraft  (Art.  30.)
oder,  dafern  sich  bei  der  Untersuchung  der  Verdacht  eines  kriminellen  Verbrechens
  herausstellen  sollte,  zur  weiteren  Untersuchung  und  Bestrafung  an  die  zuständige
  Gerichtsbehörde  abgegeben  werden.  4

Art.  28.  Bei  sich  ereignenden,  das  Fahrzeug  öder  Floß  mit  Gefahr  #ybetunglacks
bedrohenden  Unglücksfällen  dürfen  Führer  und  Mannschaft,  bei  Vermeidung  fülle,
scharfer  Ahndung,  das  Schiff  oder  Floß  nicht  sogleich  verlassen.  Vielmehr
müssen  sie  vor  allen  Dingen  auf  Beseitigung  der  Gefahr,  dafern  hierzu  noch
die  Möglichkeit  vorhanden,  wo  aber  nicht,  und  wenn  die  Gefahr  dringend  ist,
vorerst  auf  Rettung  der  Passagiere,  sodann  auf  Bergung  der  Waarenladung
die  angestrengteste  Thä#tigkeit  verwenden.  Gührer  und  Mannschaft  der  in  der
Nähe  befindlichen  Fahrzeuge  aller  Art  und  der  Floße  sind  zu  schleunigster  Hilfsleistung
  verpflichter.

Der  zuständigen  Behörde  ist  demnächst  von  dem  Vorfall  sofort  Anzeige
zu  machen,  und  deren  weiteren  Anordnungen  Folge  zu  leisten,  auch  vom  Schiffsführer
  dem  Eigenthümer  des  Fahrzeuges  und  den  Waarenabsendern  baldmöglichst
  Nachricht  zu  geben.

Fr.  2502.  777°  Art.  29.
        <pb n="602" />
        —  524  —

C.  Paß  Polizei.  Art.  29.  Führer,  Passagiere  und  Mannschaften  haben  die,  in  den
Staaten,  auf  welche  die  Fahrt  sich  erstreckt,  geltenden  paßpolizeilichen  Vorschriften
  zu  beobachten.

Der  Schiffsführer  ist  in  dieser  Beziehung  nicht  allein  für  seine  Schiffsleute
  verantwortlich,  sondern  auch  berechtigt  und  verpflichtet,  die  Passagiere  zur
Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  aufzufordern.

Wenn  jedoch  ein  Elbschiff,  nach  der  Gesetzgebung  des  Staates,  welchem
es  angehört,  eine  amtlich  beglaubigte  Musterrolle  führt,  in  welcher  Name,
Alter  und  Wohnort  der  Schiffsleute  und  die  Bedingungen  ihres  Dienstverhältnisses
  angegeben  sind,  so  soll  eine  solche  Musterrolle  zur  persoͤnlichen  Legitimation
  der  darin  aufgefuͤhtten  Schiffsleute,  so  lange  diese  sich  bei  ihrem  Schiffe
befinden,  in  allen  Elbuferstaaten  als  genuͤgend  angenommen  werden.

U.  Strafte-  Art.  30.  Die  Uebertretung  einer  der  obigen  Worschristen  wird,  außer

stimmungen.  dem  vom  Angeschuldigten  etwa  zu  leistenden  Schadenersatze,  mit  einer,  nach  der
größeren  oder  geringeren  Absichtlichkeit,  Schädlichkeit  oder  Gefährlichkeit  der
Uebertretung  abzumessenden,  Ordnungsstrafe  von  1  bis  10  Thalern,  oder,  im
Fall  des  Unvermögens,  mit  verhältnißmäßigem  Gefängniß  bestraft.  Daneben
bleibt,  insofern  die  strafbare  Handlung  ein  kriminelles  Verbrechen  enthält,  die
Laerlachun  und  Bestrafung  desselben  den  zuständigen  Gerichtsbehörden  vorbealten.


Die  erkannten  Geldstrafen  sind  in  der  Währung  des  14  Thalerfußes  zu
erlegen,  mit  Ausnahme  Böhmens,  in  welchem  letztere  im  Verhältnisse  von  21:20
auf  Oestreichische  Conventions-Münze  reduzirt  wird.

I.  Hastung  Em  Wegen  diese  Geldstrafen  haften  «
Isidnsth1)derSchiffsührerfürdieverurtheilteandwtduenVondchchcffsmannschaft,

  insofern  gegen  diese  weder  die  erkannte  Geldstrafe,  noch  die  subsidiarische
  Gefaͤngnißstrafe  vollstreckt  werden  kann,  wobei  jedoch  dem  Schiffsfuͤhrer
  der  Regreß  gegen  die  Schuldigen  vorbehalten  bleibt,
2)  das  Schiff  fuͤr  den  Schiffsfuͤhrer.
II.  Schlußbe-  Art.  31.  Die  Ratifkationen  dieser  Uebereinkunft  sollen  gleichzeitig  und
stimmung.  in  Verbindung  mit  denjenigen  der  Elbschifffahrts-Additional-Akte  ertheilt  und
ausgewechselt  werden.
Dessen  zur  Urkunde  ist  diese  Uebereinkunft  von  sämmtlichen  Kommissarien
unterschrieben  und  untersiegelt  worden.
Geschehen  zu  Dresden,  den  13.  April,  Einkausend  Achthundert  Vier  und

Vierzig.
.  (L.  S.)  Carl  Friedrich  Heinrich  Albert  Gustav  Wendt.
(I.  S.)  Eduard  Nikolaus  Ritter  von  Henneberg.

(L.  S.)  Karl  Wehner.
(L.  S.)  Dr.  Otto  Carl  Franz  Klenze.
(I.  S.)  Carl  Philipp  Francke.
(L.  S.)  Leopold  Friedrich  Heinrich  Wendt.
(L.  8.)  August  Ludwig  von  Behr.
(L.  8  Dr.  Heinrich  Brehmer.
)

Dr.  Gustav  Heinrich  Kirchenpauer.
        <pb n="603" />
        Vorstehende  Uebereinkunft  ist  von  sämmtlichen  Elb-Userstaaten  ratifizirt  und
die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  am  1.  Oktober  1844.  zu  Dresden
bewirkt  worden.

 

(Nr.  2503.)  Scaatsvertrag,  die  Regulirung  des  Brunshauser  Zolles  betreffend.  Vom
13.  April  1844.

·;=JIn

  Gemähheit  der  Artikel  108.  bis  116.  der  Wiener  Kongreß-Akte  vom  9.
Juni  1815.  haben  die  Elb-Uferstaaten  über  eine  verbesserte,  Schifffahrt  und
Handel  erleichternde  Ordnung  des  Systems  und  der  Kontrole  der  Abgaben,
welche  die  Königlich  Hannoversche  Regierung  von  den  aus  der  Nordsee  gekommenen,
  elbaufwärts  die  Mündung  der  Schwinge  passirenden  Waaren  unter
der  Benennung  des  Brunshauser=  (ehemals:  Stader-)  Zolles  zu  erheben  hat,
durch  die  zweite  zu  Dresden  versammelte  Slbschifffahrts-Revisions-Kommissson
eine  Verhandlung  eintreten  lassen.  Zu  derselben  haben

Seine  Masjestät  der  König  von  Preußen,  Allerhöchst  Ihren  Geheimen
  Regierungsrath  und  Zollvereinsbevollmächtigten,  Carl  Friedrich
Heinrich  Albert  Gustav  Wendt,  Rirter  des  Königlich  Preußischen  rothen
Adlerordens  IV.  Klasse;

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oestreich,  König  von  Ungarn
und  Böhmen,  Allerhöchst  Ihren  Gubernialrath  und  General-Konsul
  für  Ost=  und  Westpreußen,  Eduard  Nikolaus  Ritter  von  Henneberg;

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen,  Allerhöchst  Ihren  Direktor
  der  ersten  Abrheilung  im  Finanz-Ministerio,  Karl  Wehner,  Ritter
des  Königlich  Sachsischen  Civil-Verdienst-Ordens  und  des  Königlich
Preußischen  rothen  Adler-Ordens  II.  Klasse;

Seine  Majestaät  der  König  von  Hannover,  Allerhöchst  Ihren  Ober-Steuer-Rarh
  Dr.  Otto  Karl  Franz  Klenze,  Ruter  des  Guelphen  Ordens;

Seine  Majestät  der  König  von  Dänemark,  als  Herzog  von  Holstein
  und  Lauenburg,  Allerhöchst  Ihren  Etatsrath  und  Sektions-=chef
  im  General-Zoll-Kammer=  und  Kommerz-Kollegium,  Karl  Philipp
Francke,  Ritter  des  Danebrog-Ordens  und  Danebrogs-Mann,  Ritter
des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  II.  Klasse  und  Komthur
des  Großherzoglich  Oldenburgischen  Haus=  und  Verdienst-Ordens;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin,
  Höchst  Ihren  Kammerrath,  Leopold  Friedrich  Heinrich  Wendt;

Seine  Durchlaucht  der  ältestregierende  Herzog  zu  Anhalt-Cöthen,

Seine  Durchlaucht  der  regierende  Herzog  zu  Anhalt-Dessau,  und

Seine  Durchlaucht  der  regierende  Herzog  zu  Anhalt-Bernburg,
den  Herzoglich  Köthenschen  Geheimen  Finanzrath  August  Ludwig  von
Behr,  Ritter  des  Herzoglich  Anhaltschen  Hausordens,  Albrechts  des

(NFr.  2902  —  250.)  Be-
        <pb n="604" />
        —  526  —

Bären,  des  K.  K.  Oesterreichischen  Leopold-Ordens  III.  Klasse,  des
Kaiserlich  Russischen  St.  Annen-Ordens  II.  Klasse  und  des  Königlich
Preußischen  rothen  Adler-Ordens  III.  Klasse;
endlich:

der  hohe  Senat  der  reien  und  Hansestadt  Lübeck  wegen  des  Mitbesitzes
  von  Bergedorf,  den  Senator  Dr.  Heinrich  Brehmer,  und

der  hohe  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg,  den  Senator
Dr.  Gustav  Heinrich  Kirchenpauer,

als  Kommissarien  bestellt,  welche  sich,  unter  Vorbehalt  der  Allerhöchsten,  Höchsten
  und  Hohen  Natifikationen,  über  folgende  Bestimmungen  geeinigt  haben:

Art.  1.  Die  Perhältnisse  des  Brunshauser  Zolles  sind  durch  das  in
der  Anlage  enthaltene  Regulativ  geordnet,  welches  mit  dem  1.  Oktober  1844.
in  Kraft  tritt  und  nur  unter  allseitiger  Zustimmung  der  kontrahirenden  Staaten
abgeändert  werden  kann.  .

Art.  2.  Den  kuͤnftigen  Elbschifffahrts-Revisions-Kommissionen  steht  es
zu,  den  Tarif  und  die  sonstigen  Verhaͤltnisse  des  Brunshauser  Zolles  in  derselben
  Art  und  Form,  wie  diejenigen  der  übrigen  Elbzölle  zur  Erörterung  zu
ziehen  und  namentlich  die  dem  Tarife  als  Anlage  4.  beigefügte  Gewichts-Tabelle,
welche  dazu  bestimmt  ist,  die  Verzollung  derfenigen  Waaren  zu  erleichtern,  die
regelmäßig  nach  Gewicht  nicht  verkauft  und  versandt  werden,  mit  dem  wahren
und  durchschnittlichen  Gewichte  der  darin  enthaltenen  Gegenstände  in  Uebereinstimmung
  zu  erhalten  und  nach  Bedürfniß  zu  vervollständigen.

Art.  3.  Die  zur  Ausführung  des  vereinbarten  Regulativs  erforderlichen
weiteren  Derfügungen  werden  von  der  Königlich  eche  Regierung  erlassen,
  dürfen  jedoch  den  Bestimmungen  desselben  und  dieses  Staatsvertrages
nicht  widersprechen.

Art.  4.  Sollte  die  Regierung  eines  Elb-Uferstaates  durch  eine  Entscheidung
  des  Brunshauser  Elbzollgerichts  ihre  vertragsmäßigen  Rechte  beeinträchtigt
  finden,  so  bleibt  es  derselben  vorbehalten,  hierüber  mit  der  Königlich  Hannoverschen
  Regierung  in  Verhandlung  zu  treten.

Art.  5.  Die  Königlich  Hannoversche  Regierung  wird  in  Beziehung  auf
den  Brunshauser  Foll  die  Schifffahrt  sämmtlicher  Elb-Uferstaaten  stets  an  allen
Vortheilen  und  Begünstigungen  Theil  nehmen  lassen,  welche  in  jener  Beziehung
der  Schifffahrt  der  am  meisten  begünstigten  Nationen  durch  Vertrag  zugestanden
  worden  sind  oder  künftig  zugestanden  werden.

Ecs  bezieht  sich  dieß  jedoch,  wie  sich  von  selbst  versteht,  nicht  auf  die  dem
Binnenlandsgute  in  Binnenlandsfahrzeugen  und  dem  Hamburgischen  Bürgergute
  in  Bürgerschiffen  zugestandenen  oder  künftig  zuzugestehenden  Befreiungen
und  Erleichterungen.

Art.  6.  Der  Art.  15.  der  Elbschifffahrts-Akte  und  sämmtliche  frühere,
diesem  Vertrage  und  dessen  Anlagen  widerstreitenden  Ansprüche  und  Rechtsverhältnisse
  sind  hiermit  ausgehoben.

Art  7.  Die  Ratifkationen  dieses  Vertrages  werden  gleichzeitig  und  in
Verbindung  mit  denen  zu  der  Schluß-Akte  der  zweiten  Elbschifffahrts-Revisions=Kommissson
  ertheilt  und  ausgewechselt  werden.  Des

e
        <pb n="605" />
        —  527  —
Dessen  zur  Urkunde  ist  dieser  Vertrag  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet
  und  unterstegelt  worden.
Sot  Geschehen,  Dresden  den  13.  April,  Eintausend  Achthundert  Vier
und  Gierzig.
(L.  8)  Karl  Friedrich  Heinrich  Albert  Gustav  Wendt.
(L.  8.)  Eduard  Nicolaus  Ritter  von  Henneberg.
(L.  S.)  Karl  Wehner.
(L.  S.)  Dr.  Otto  Karl  Franz  Klenze.
(L.  S.)  Karl  Philipp  Francke.
(L.  8.)  Leopold  Friedrich  Heinrich  Wendt.
(L.  S.)  August  Ludwig  von  Behr.
(L.  S.)  Dr.  Heinrich  Brehmer.
(L.  8.)  Dr.  Gustav  Heinrich  Kirchenpauer.

 

De-  vorstehende  Staats-erkrag  ist  von  den  sämmtlichen  Elb-Uferstaaten
ratifiziret  und  die  Auswechselung  der  Ratifkations-Urkunden  am  1.  Oktober
1844.  zu  Dresden  bewirkt  worden.

 

Regnlatid  "

Verhältnisse  des  Brunshauser  Zolles.

–.  1.
Eintritt  der  gollpflicht.  Tarif.

Ace  Waaren,  welche  in  der  Auffahrt  auf  der  Elbe  die  Zoll-Linie  passiren,
welche  sich  von  dem  noͤrdlichen  Ufer  der  Schwinge--Muͤndung  quer  uͤber  die
Elbe  bis  zum  Holsteinischen  Ufer  unterhalb  Haseldorf  erstreckt,  unterliegen  nach
Maaßgabe  des  unter  I.  beiliegenden  Tarifs  der  Zollpflicht,  insofern  sie  nicht
unter  die  im  8.  2.  aufgefuͤhrten  Zollbefreiungen  fallen.

Aufhebung  der  Nebenabgaben.
Sämmtliche,  neben  dem  Güterzolle  bisher  zu  Vrunshausen  oder  zu
Hamburg  erhobenen  Geld=  und  Natural-Abgaben,  einschließlich  des  Königlichen
CEsr.  250.)  Schiffs-
        <pb n="606" />
        —  528  —

Schiffszolles  und  des  Ruderzolls  der  Stadt  Stade,  sind  für  immer  aufgehoben,
  und  es  sollen  künftig  Neben-Abgaben  und  Akzidenzien  irgend  einer  Art
von  den  Zollbehörden  und  Zollbeamten  weder  für  sich,  noch  für  Rechnung  der
Hannoverschen  Staatskasse,  noch  für  diesenige  von  Kommunen,  Korporationen
oder  Privaten  erhoben  werden.

Ausgenommen  sind  hiervon  nur  die  in  den  s.  7.  und  12.  erwähnten
Schiffergebühren  und  Kredit-Provision,  unter  den  in  jenen  s.  angegebenen
Voraussetzungen.

se
Zollbefreiungen.
Von  dem  Brunshauser  Zolle  sollen  folgende  Gegenstände  befreiet  sein:
1)  Fürstengut.

Hierunter  begriffen  sind  solche  Gegenstände,  welche  nach  Ausweis  der
vorgezeigten  Papiere  persönliches  Eigenthum  souverainer  deutscher  Fürsten,  ihrer
Gemahlinnen  oder  Familien,  oder  zum  persönlichen  Gebrauche  und  zur  Hofhaltung
  souverainer  deutscher  Fürsten  oder  ihrer  Familien  bestimmt  sind.

2)  Hamburgisches  Bürgergut  in  Hamburgischen  Bürgerschisfen
  unter  solgenden  Bestimmungen:

ollfreies  Hamburgisches  Bürgergut  ist  solches,  welches  einem
oder  mehren  der  in  der  Stadt  Hamburg  selbst  wohnenden  und  derselben  durch
den  Bürgereid  verpflichteten  Bürger  bei  Passirung  der  Zoll-Linie  eigenthümlich
  zugehört  und  in  einem  Hamburger  Büörgerschiffe  oder,  wenn  dieses
wegen  kontrairen  Windes  oder  Seichtigkeit  des  Fahrwassers  oder  aus  einem
anderen  Grunde  die  Zollstdtte  nicht  mit  ganzer  Ladung  passiren  kann,  in  einem
binnenländischen  Leichter-Fahrzeuge  die  Zoll-Linie  passirt,  insofern  der  vorbezeichnete
  Hamburger  Bürger  binnen  vier  Wochen  nach  Passirung  der  Zoll-Linie  auf
seinen  Bürgereid  unter  obrigkeitlicher  Beglaubigung  verstchert,  daß  das  Gut
bei  Passirung  der  Zoll-Linie  sein  Eigenthum  gewesen  sei.

Die  bisher  gemachte  Ausnahme,  nach  welcher  Hamburgisches  Bürgergut
in  solchen  Hamburger  Bürgerschisfen,  welche  aus  der  See  nicht  weiter  als  von
Alt-Holland,  von  der  Westküste  Jütlands  oder  von  Helgoland  herkommen,  zu
verzollen  war,  ist  aufgehoben.

ittven  und  minorenne  Kinder  verstorbener  zollfreier  Bürger  sollen,
wenn  sie  oder  ihre  Kuratoren  die  Geschäfte  fortsetzen,  die  Rechte  ihrer  verstorbenen
  Ehemänner  oder  Mter  genießen.

Der  Umstand,  daß  ein  zollfreier  i’nre  Börger  Kommissions-,
Faktorei=  oder  Speditions-Geschäfte  treibt,  soll  denselben  rücksichtlich  seiner  eigenen
  Güter  von  der  Roalkreen  nicht  ausschließen.  Diese  erstreckt  sich  jedoch  auf
Hamburger  Kommissions-,  Faktorei=  und  Speditionsgut  nicht.

Als  Hamburger  Bürgerschiff  gilt  ein  solches,  welches  laut  des,  jährlich
  auf  vorgängig  geleisteten  Bürgereid  ausgestellten,  Schiffspasses  ganz  das
Eigenthum  eines  oder  mehrer,  durch  den  Bürgereid  verpflichteter,  in  der  Stadt
Hamburg  selbst  oder  in  der  Vorstadt  St.  Pauli  wohnender  Hamburgischer
Bürger  ist  und  dessen  Kapitain  gleichfalls  zu  den  auf  den  Bürgereid  verpflichte-
        <pb n="607" />
        —  529  —

teten  Hamburgischen  Bürgern  gehört,  und  entweder  in  der  Stadt  selbst,  oder
in  der  Vorstadt  St.  Pauli,  oder  auf  dem  Schiffe  im  Hamburger  Hafen  wohnt.

Als  ganz  im  Eigenthume  Hamburgischer  zollfreier  Bürger  besindlich
  soll  ein  Schiff  auch  dann  betrachtet  werden,  wenn  neben  solchen  Bürgern
  andere,  nicht  zu  den  zollfreien  Bürgern  gehörende,  Hamburger  Einwohner
oder  Schutzverwandte,  nicht  aber  Fremde,  einen  Antheil,  jedoch  höchstens  von
drei  Achttheilen,  an  der  Rhederei  desselben  besizen.  Auf  das,  in  derartige  oder
andere  Schisse  verladene,  Gut  solcher  Hamburgischer  Einwohner  und  Schutzverwandten
  erstreckt  sich  jedoch  die  Zollfreiheit  eben  so  wenig,  als  auf  dassenige,
welches  einem  außerhalb  der  Stadt  selbst  und  namentlich  in  der  Vorstadt  St.
Pauli  —n-p  Bürger  oder  einem  im  Hamburger  Hafen  wohnenden  Kapitain
  gehört.

Bei  Hamburgischen  Grönlandsfahrern  oder  Wallfischfängern  sollen  bloße
Einwohner  Hamburgs  oder  dortige  Schutzverwandte  zwar  nicht  allein,  aber  doch
neben  einem  oder  mehren  Hamburgischen  Bürgern,  Mitrheder,  auch  ein  solcher
Einwohner  oder  Schutzverwandter,  wenn  er  in  Hamburg  selbst,  in  der  orstadt
St.  Pauli  oder  im  Hamburger  Hasen  wohnt,  Schiffs-Kapirain  sein  dürfen,
ohne  daß  dadurch  die  Ladung,  so  weit  dieselbe  aus  Wallsiisch=  oder  Robben-Speck
  oder  Barten,  so  wie  aus  beigeladenen,  selbstgefangenen  oder  zugekauften
Fischen  bestehr,  zollpflichtig  wird.

Wenn  der  Kapitain  eines  in  See  gegangenen  Hamburger  Bürgerschiffes
stirbt,  oder  aus  irgend  einem  Grunde  seinen  Posten  verlassen  muß  und  während
der  Reise  ein  Steuermann  oder  Sekschiffer  in  seine  Stelle  tritt,  so  geht  dadurch
  die  sonst  vorhandene  Zollfreiheit  der  Ladung  nicht  verloren.

Die  Einrichtung,  zufolge  welcher  bei  getheilten  Rhedereien  zum  Beweise
des  Hamburger  Schiffs-Eigenthumo  alle  Mitrheder  die  Schiffspässe  haben  belre
  molse,  ist  dahin  modißizirt,  daß  die  Eidesleissung  Eines  der  Nheder
genügen  soll.

Obgleich  die  Gültigkeit  der  Schiffspässe  auf  ein  Jahr  beschränke  ißt,  so
soll  doch  der  Umstand,  daß  etwa  die  Reise  erst  nach  Ablauf  jenes  Jahres  beendigt
  ist,  die  sonst  begründere  Zollsreiheit  nicht  aufheben,  insofern  nur  binnen  vier
Wochen  nach  geschehener  Passirung  der  Zoll-Linie  durch  eine  obrigkeitlich  beglaubigte,
  eidliche  Erklärung  eines  der  Rheder  bezeugt  wird,  daß  die  Rhederei,  so
wie  dieselbe  laut  der  obigen  Begriffsbestimmung  eines  Hamburger  Bürgerschiffes
beschaffen  sepn  muß,  bis  zu  jener  Passtrung  fortdauernd  bestanden  habe.

3)  Binnenlandögut,  welches  im  Binnenlande  in  binnenländische
  Cahrzeuge  verladen  ist  und  in  diesen,  mit  Ursprungs=  und
Einladungs-Bescheinigungen  versehen,  die  Zoll-Linie  passirt.

Binnenlandsgüter  sfind  alle  Naturprodukte  und  Fabrikate,  welche
im  Landdrosteibezirke  Stade,  im  Herzogthume  Holstein  oder  in  der  Stadt
Hamburg  und  deren  Gebiete  oder  im  Amte  Ritzebüttel  erzeugt  worden  sind,  jedoch,
  was  die  Fabrikate  betrifft,  unter  der  Voraussetzung,  daß  dieselben  nicht
in  einer  bloßen  Bearbeitung  überseeischer  Rohstoffe,  wie  z.  B.  bei  Syrup,
Taback,  Thran,  Zucker,  Wein  und  den  im  Binnenlande  blos  gebleichten,  gesärbten
  oder  appretirten,  überseeischen  Garnen  oder  Geweben,  bestehen.

Binnenländische  Einladungsplétze  sind  solche,  welche  unterhalb

Jahrgang  1824.  Mi.  2203.)  78  der
        <pb n="608" />
        —  530  —

der  Schwinge-Mündung  am  linken  Elbuser,  bis  Curhaven  einschließlich,  oder
auf  den  Elbinseln,  Neuwerk  einschließlich,  oder  am  rechten  Elbuser  und  an  der
Westküste  des  Herzogthums  Holstein,  bis  Büsum  einschließlich,  belegen  sind.

Binnenländische  Fahrzeuge  A#nd  solche,  welche  an  cinem  der  beiden
Elbuser,  von  Hamburg  und  Harburg  abwärts  bis  Cuxhaven  und  Neuwerk  oder
an  der  Weßstkuste  des  Herzogthums  Holstein,  bis  Büsum  einschliefflich,  zu  Hause
gehören  und  auf  ihrer  Fahrt  seewärts  nicht  weiter  als  bis  Cuxhaven,  Neuwerk
oder  Büsum  hinausgekommen  sind.

Die  Ursprunge-Bescheinigungen  sind  von  der  Obrigkeit  des  Erzeugungsortes,
  die  Einladungs-Bescheinigungen  von  der  Obrigkeir,  Hafen=  oder
Zollbeh  örde  des  Einladungsortes  auszustellen  und  beide  in  der  Auffahrt  beim
Wachtschisse  abzugeben.

4)  Zurückgehende  Güter,  unter  nachfolgenden  Bestimmungen:

a.  Gütcr,  welche  bei  ihrer  ersten  Auffahrt  den  Zoll  bereits  getragen  haben
  und  in  denselben  Schiffen,  in  welche  sie  bei  der  Verzollung  verladen  waren,
  stromniederwärts  und  wiederum  stromaufwrts  die  Zollsiäktte  passiren,  sind
von  der  abermaligen  Derzollung  frei,  insofern  bei  Passtrung  des  Wachtschiffes
bei  diesem,  oder  binnen  vier  Wochen  nach  jenem  Zeitpunkt  bei  dem  Etlbzoll=Komroire
  zu  Hamburg,  nachgewiesen  wird,  daß  jene  Güter  früher  schon  verzollt
und  seitdem  nicht  wieder  in  See  gewesen  sind.

b.  Wenn  Schisse,  welche  aus  cinem  Elbhafen  ausgelausen  waren,  vor
Erreichung  eines  auberhalb  der  Elbe  belegenen  Hafens  entweder  durch  Havarie
oder  durch  eingekretenen  Frost,  ungünstige  Winde  u.  dergl.  in  der  Fortsetzung
ihrer  Rcise  verhindert  werden,  so  ist  das  in  diesen  Schiffen  niederwärts  und
wegen  des  eingetretenen  Hindernisses  in  denselben  oder  anderen  Schiffen  wieder
auswärts  geführte  Gut  zollfrei,  insofern  bei  Passtrung  des  Wachtschiffes  der
Grund  der  Rückkehr  nachgewiesen  und  dem  Königlich  Hannoverschen  Elbzoll=Komtoir
  zu  Hamburg  die  Zurückkunft  des  Gutes  vor  Ausladung  desselben  angezeigt
  wird.

5)  Strandgut,

2.  aus  Schiffen,  welche  aus  einem  Elbhafen  oberhalb  der  Zoll-Linie  abgegangen
  und  vor  Erreichung  eines  außerhalb  der  Elbe  belegenen  Hafsens  gestrandcc
  sind,  nachdem  die  Identirdt  der  Güter  und  deren  Strandung  auf  die
sub  4.  a.  bezeichnete  Weise  nachgewiesen  sind;

b.  insosern  dasselbe  erweislich  schon  einmal  verzollt  war,  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  der  Transport  stromaufwärts  und  stromniederwärts  in  demselben
Fahrzeuge  geschehen  war,  jedoch  unter  der  Bedingung  einer,  auf  die  sub  4.  a.
bezeichnete  Weise  beizubringenden  Nachweisung  der  schon  früher  geschehenen
Verzollung.

6)  Markigut,  unter  folgenden  Bestimmungen:

a.  Alle  nach  Jahrmärkten  des  sub  3.  bezeichncten  Binnenlandes  auf  binnenländischen
  Fahrzeugen  geführten  Gegenstände  sind  zollfrei,  insofern  über  dieselben
  cine  spezielle  schristliche  Deklararion  und  ein  obrigkeitliches  Zeugniß  darüber,
  daß  jene  Gegenstände  im  Binnenlande  eingeladen  und  zur  Feilbickung
auf  einem  oder  mehren  binnenländicchen  Jahrmärkten  bestimmt  sind,  bei  Passtrung
  des  Wachtschiffes  in  der  Aussahrt  übergeben  wird.  b.  Al

Alle
        <pb n="609" />
        —  531  —

b.  Alle  nach  Jahrmärkten  des  unterhalb  der  Zollstätte  belegenen  Binnenlandes
  in  binnenländischen  Fahrzeugen  elbniederwärts  geführten  Gegenstände
sind  zollfrei,  insosern  sse  in  binnenländischen  Fahrzeugen  elbauswärts  zurückgeführt
werden  und  zu  Brunshausen  bei  der  Niederfahrt  die  sub  a.  erwähnten  Deklarationen
  und  Zeugnisse  überreicht  sind,  bei  der  Zurückführung  aber  die  Wiedereinladung
  im  Binnenlande  nachgewiesen  worden  ist.

7)  Die  in  der  Anlage  ll.  ausgeführten  Areikel.

s.  3.
Legitimation  der  Schiffe  und  Deklaration  ihrer  Ladung.

Jeder  Schiffer,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Binnenlandsfahrer  unter
der  im  §.  5.  Sub  1.  bezeichncten  Voraussehung,  hat  sich,  sobald  er  elbaufwärtssahrend
  die  im  §.  1.  bezeichnete  Zoll-Linie  erreicht,  über  die  Nationaliecht  seines
Schiffes  auszuweisen  und  bei  den  Zoll-Komtoiren  zu  Brunghausen  durch  Ucbergabe
  sammtlicher  Schiffs=  und  Ladungspapiere  und,  so  weit  diese  über  die  Ladung
  oder  über  Theile  derselben  nicht  vorhanden  sind,  durch  Uebergabe  oder
Anerkennung  schristlicher  WVerzeichnisse  seine  gesammte  Ladung  in  Gemähheit  des
Tarifs  zu  deklariren.

Die  laut  §.  5.  vom  Schen  befreieten  Schiffe  haben  diese  Deklaration
bei  m  Kniglichen  Wachtschiffe  zu  beschaffen.

K.  4.
Setzen  vor  der  Zollstelle,  Tisitation  und  Kontrole.

Die  Verpflichtung  der  Schiffer  zum  Setzen  oder  Ankern  vor  der  Schwinge
und  das  Zecht  der  Zollbehörde  zur  Wisteation  der  Ladung,  so  wie  die  sonstigen
Kontrole-Befugnisse  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  bleiben  bestehen,
so  weit  dieselben  bisher  bestanden  haben  und  nicht  durch  dieses  Regulativ  modifizirt
  sind.

.  5.
Ausnahmen  davon.

Von  der  PDerpflichtung  zum  Setzen  oder  Ankern  vor  der  Schwinge
sind  besreit:

1)  Binnenländische  Fahrzeuge,  welche  sich  als  solche  und  den  Umstand,
daß  sie  lediglich  zollfreie  Ladung  führen,  bei  Passirung  des  Wachtschiffo  durch
ein  von  diesem  aus  bemerkbares  Zeichen  kenntlich  machen.

Dieselben  haben  jedoch  die  Ursprungs=  und  Einladungs-Bescheinigungen,
durch  welche  die  Zollfreiheit  des  von  ihnen  geführten  Binnenlandsguts  bedingt
ist,  in  der  Auffahrt  am  Wachtschiffe  abzugeben.

2)  Die  Schiffe  aller  deutschen  Bundesstaaten  und  anderer  begünstigter
  Nationen,  insofern

a.  deren  gesammte  zollpflichtige  Ladung  in  Hamburg,  im  Hannoverschen
bis  Harburg  einschlierlich,  in  Altona  oder  an  der  Holsleinischen  Küste  von  Haseldorf
  bis  Oktensen  einschließlich,  gelscht  werden  soll,  und  zwar

(Nr.  2503.)  78  L
        <pb n="610" />
        —  532  —

r.  was  Hamburg  betrifft,  unter  Bezucgnahme  auf  die  wegen  der  dortigen
  Kontrole  zwischen  den  beiderseitigen  Regierungen  vereinbarten,
im  §.  8.  enthaltenen  Bestimmungen,

66,  was  die  Hannoverschen  Elbplätze  betrifft,  unter  Vorbehalt  der  wegen
der  dortigen  Komtrole  von  der  Köni#glich  Hannoverschen  Regierung
zu  treffenden  Anordnungen,  und

5  was  Altona  und  die  unterhalb  desselben  belegene  Holsteinische  Elbkuͤste
betrifft,  unter  der  Voraussetzung,  daß  wegen  der  dortigen  Komrole
eine  Vereinbarung  zwischen  der  Königlich  Hannoverschen  und  der
Königlich  Danischen  Regierung,  wie  dies  für  jebt  laut  der  im  S.  9.
enhaltenen  Bestimmungen  der  Fall  ist,  besteht.

b.  die  Schiffe  mit  guten  und  ordenrlichen  Schiffs=  und  Ladungspapieren
versehen  sind  und  diese  Papiere  bei  Passirung  des  Wachtschiffs  an  dicses  abgegeben
  werdenz  auch

c.  den  sub  b.  erwähnten  Papieren  eine  Versicherung  hinzugefägt  ist,
welche  der  Kapitain  an  Eidessiatt  und  bei  Verlust  der  Ehre  und  des  guten
Leumunds  darüber  abzugeben  hat,  daß  er,  so  vil  er  wisse  und  glaube,  andere,
als  die  in  diesen  Papieren  verzeichneten  und  die  daneben  etwa  sonst  deklarirten
Ladungegegensiände  nicht  an  Bord  habe.

3)  Diejenigen  Schisse,  für  welche  das  Setzen  wegen  Sturms  oder
Eisganges  umhunlich  oder  gefährlich  ist,  unter  der  Bedingung  jedoch,  daß  sofore
nach  der  Ankunft  am  Bestimmungsorte  diese  und  das  eingetretene  Hinderniß
des  Ankerns  vor  der  Schwinge  dem  Elbzoll-Komtoir  zu  Hamburg  gemeldet
und  glaubhase  nachgewiesen  wird.

Weitere  Ausdehnungen  der  Befreiungen  vom  Setzen  bleiben  dem  Ermessen
  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  überlassen.

N

S.  6.
Retourscheine.

Süämmtliche  Schiffe,  mit  Ausnahme  der  Elb-Flußschiffe,  welche  lediglich
zollsreies  Gut  elbaufwärts  geführt  haben,  müssen  bei  ihrer  nächsten  Niederfahrt
dem  Königlich  Hannoverschen  Wachtschiffe  vor  Passtrung  desselben  einen  sogenannten
  Retkourschein  übergeben.

Der  Retourschein  ist  ein  Zeugniß  darüber,  daß  für  die  bei  der  letzten
Auffahrt  des  Schiffs  in  dasselbe  verladen  gewesenen  Waaren  den  Berpflichtungen
  wegen  des  Brunshauser  Zolls  genugt  worden  sey.  Derselbe  wird  von  dem
Königlich  Hannoverschen  Elbzoll-Komtoir  zu  Hamburg  oder  den  sonst  dazu  von
der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  ermächtigten  Behörden  ausgestellt,  nachdem
  die  Ausladungsverzeichnisse  mit  den  Ladungspapieren  und  sonstigen  Dektarationen
  verglichen  und  richtig  befunden  sind  und  der  gebührende  Zoll  bezahlt
oder  kreditirt  worden  ist.

S.  7.
Hülfeleistungen  vom  Wachtschiffe.
Wenn  das  Königlich  Hannoversche  Wachtschiff  einem  passirenden  Süift
au
        <pb n="611" />
        —  533  —

auf  dessen  Anforderung  ein  Boot  und  Mannschaft  stellt,  um  Personen,  Legitimationen,
  Deklarationen  oder  Retourscheine  an  das  Zollbüreau  oder  an  das
Wachtschiff  zu  befördern,  so  find  dafür  die  in  der  Anlage  III.  verzcichneten
Gebühren  zu  entrichteo.

Wenn  ein  Königlich  Hannoversches  Wachtschiff  nicht  ausliegen  kann,
so  werden  die  demselben  überwiesenen  Geschäfte  in  Beziehung  auf  Entgegennahme
  von  Legitimationen,  Deklarationen,  Retourscheinen  und  Zahlungen  in
dem  an  der  Schwinge  der  Elbe  zunädchst  belegenen  Zollgebdude  wahrgenommen.

—
Soll-Kontrole  zu  Hamburg.

Ueber  die  Verhälenisse  der  Zoll-Kontrole  zu  Hamburg  ist  zwischen  der
Königlich  Hannoverschen  Regierung  und  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt
  Hamburg  Folgendes  vereinbart.

a.  Alle  Schiffer  haben  sich  bei  ihrer  Ankunft  in  Hamburg,  bevor  s#e
mit  der  Löschung  beginnen,  behuf  Empfangnahme  der  Löschungsscheine  bei  dem
dortigen  Königlich  Hannoverschen  Elbjzoll-Komtoir  zu  melden,  auch  diesem  entweder
  gleichzeitig  oder  doch  sofort,  nachdem  ibre  etwa  zu  Brunshausen  zurückgebliebenen
  Ladungspapiere  bei  dem  Elbzoll-Komtoir  zu  Hamburg  eingegangen
und  ihnen  zur  Einsicht  vorgelegt  sind,  ein  vollständiges  Verzeichniß  der  Ladungsgegenstände
  (Kontent-Zettel)  zu  überreichen.

bhe.l.  Die  Schisfs=  und  Ladungspapiere  über  die,  nach  Hamburg  gehenden,
  zollpftichtigen  Güter,  für  welche  der  Zoll  nicht  bereits  zu  Brunshausen
bezahlt  worden  ist,  werden  nebst  den  Sollrechnungen,  unverzüglich  nach  geschehener
  Ausstellung  der  letzteren,  dem  Königlich  Hannoverschen  Elbzoll-Komtoir  in
Hamburg  zugestellt,  welches  dem  Schiffer,  den  Waarenempfängern  oder  deren
Bevollmdchtigten  deren  Einsicht  behuf  Anfertigung  der  Kontent-Zettel  zu  gestatten
  und  dieselben  gegen  Erlegung  des  Zolles  auszuhdndigen  hat.

Werden  vor  geschehener  Zahlung  des  Zolles  die  fraglichen  Papiere  ausgehdndigt,
  so  wird  der  Empfänger  derselben  dadurch  für  den,  von  den  betrefsenden
  Gütern  zu  erlegenden  Zoll  nebst  der  etwa  daneben  zu  zahlenden  Provisson
(vergl.  §.  12.)  als  Selbstschuldner  mit  Vorbehalt  seines  Regresses  gegen  den
ursprünglichen  Zollpflichtigen,  zu  haften  verpflichtet.

c.  Dem  Etlbzoll-Kontroleur  ist  eine  genaue  Beachtung  der  Ausladung
der  Schiffe,  namentlich  auch  wenn  solche  in  St.  Pauli,  unterhalb  des  Hamburgischen
  Plwachuschiie,  erfolgen  sollte,  gestattet.

I.  Ergiebt  sich  dabei  der  Verdacht  einer  Defraude  oder  einer  die  Foll-Einnahme
  gefährdenden  Ordnungswidrigkeit,  so  wird  der  Senat  der  freien  und
Hansestadt  Hamburg,  auf  Antrag  des  Königlich  Hannoverschen  Elbzoll-Kontroleurs,
  in  dessen  Gegenwart  die  verdachtigen  Waarenkolli  durch  Hamburgische
Follbeamte  visitiren  lassen.

e.  Auch  wird  die  Hamburgische  Behörde  bei  entstandenem  Verdacht,
auf  Regquisition  des  Elbzoll-Kontroleurs,  auf  die  von  dem  Verdacht  betroffenen
Güter  und  —  soweit  dies  nach  der  Hamburgischen  Gesetzgebung  zulässig  ist  —
auch  auf  Schiffe  Hamburgischer  Angehörigen  Arrest  verfügen,  über  dessen  ech,

r-*-(Nr.

  2503.)  m
        <pb n="612" />
        —  534  —

mäßigkeit  indessen  hierndchst  das  kompetente  Hamburgische  Gericht  zu  erkennen
  hat.

s#.  Die  Hamburgische  Behörde  wird  auf  Verlangen  des  Elbzoll-Controleurs
  demselben  nicht  nur  diensame  Nachrichten  über  einzelne  Verzollungsfälle,
sondern  auch  die  Hamburgischen  goll=  und  Kontent-Zettel  zur  Mergleichung  mit
den  Brunshauser  Zollrechnungen  mittheilen.  Dagegen  werden  die  Hannoverschen
  Elbzoll-Behörden  zu  Brunshausen  und  Hamburg  der  Hamburgischen  Joll-Behörde
  auf  deren  Verlangen  diensame  Nachrichten  über  einzelne  Verzollungssalle
  aus  den  Brunshauser  Zollregistern  miktheilen.

#.  Sollte  Hamburg  sein  eigenes  dermaliges  Zoll=  und  Kontrole-System
in  dem  Maaße  ändern  wollen,  daß  dadurch  die  gegenwärtige  Wirksamkeit  der
Brunshauser  Zoll-Kontrole  in  Hamburg  aufgehoben  oder  geschwächt  werden
könnte,  so  wird  der  Senat  sich  mit  Hannover  über  eine  anderweilige  genügende
Kontrole  in  Hamburg  für  den  Brunshauser  Zoll  vereinigen.
beste  "u  Der  Königlich  Hannoversche  Elbzoll-Kontrolcur  zu  Hamburg  soll

efreit  seyn:

a.  von  der  Verpflichtung  zur  Erwerbung  des  Hamburgischen  Bürgerrechts
  und  von  Leistung  des  Bürgereides  für  sich,  für  die  vom  Staate  ihm
beigeordneten  Untergebenen  und  für  die  dauernd  in  seinen  Privatdiensten  stehenden
  Gehülfen,  wogegen  er  und  diese  Untergebenen  und  Gehülfen  auch  nicht  berechtigt
  sind,  in  der  Stadt  Hamburg  und  deren  Gebiete  Grundstücke  zu  erwerben
  und  Handel  zu  treiben;

B.  von  Bürgerpflichten,  als:  Militärdienst,  Wachtgeld  und  dergleichen
persönlichen  Lasten  und  Leistungen,  nicht  weniger  von  städtischen  Abgaben  aller
Art,  mit  Ausnahme  der  indirekten,  für  sich  und  die  bei  ihm  wohnenden  Mitglieder
  leiner  Familie  und  Domestiken,  nicht  weniger  für  die  sub  ##r.  bezeichneten
Untergebenen  und  Gehülfen,  insofern  diese  nicht  durch  sonstige  besondere  Beziehungen
  zu  der  Stadt  Hamburg  dieser  zu  solchen  Lasten,  Leistungen  oder  Abgaben
  verpflichtet  sind;

7.  von  der  ordentlichen  Einquartierung;

d.  von  der  städtischen  Jurisdiktion  und  Polizei,  in  allen  den  Dienst
des  Kontroleurs  und  seiner  Untergebenen  betreffenden  Angelegenheiten.

i.  In  Kriminal=  und  Polizei  =  Angelegenhciten  werden,  insofern  diese
nicht  eilig  sind,  die  städtischen  Gerichts=  und  Polizeibeamten  die  Wohnung  des
Elbzoll-Kontroleurs  nur  nach  vorheriger  Anzeige  bei  dem  Königlich  Hannoverschen
  Residenten,  insofern  ein  solcher  zu  Hamburg  aiwesen  ist,  betreten,  in
eiligen  Fdllen  aber,  in  denen  die  vorherige  Anzeige  nicht  thunlich  ist,  solche  unverzüglich
  nachholen  und  in  beiden  Fdllen  dem  Residenten,  falls  ein  solcher  zu
Hamburg  angestellt  ist,  von  der  Deranlassung  und  dem  Zwecke  des  Eintritt
in  die  Wohnung  des  Elbzoll-Kontroleurs  Nachricht  geben.

Personalarrest  soll  nur  unter  Zuziehung  des  estdenten,  falls  ein  solcher
in  Hamburg  anwesend  ist,  gegen  den  Elbzoll  Kontroleur  verfügt  werden.

S.  O.
Kontrole  der  in  Holstein  geloͤschten  Guͤter.
Ueber  die  Kontrole  der  nach  Altona  und  unterhalb  desselben  an  der  3
ei-
        <pb n="613" />
        —  535  —

steinischen  Elbküste  bestimmten  Schiffsladungen  ist  zwischen  den  Königlichen  Regierungen
  von  Hannover  und  Dänemark  bis  auf  Weiteres  Folgendes  vereinbart.

1)  Ueber  die  im  Freihafen  zu  Altona  zu  löschenden  Schiffsladungen,
welche  in  der  Auffahrt  die  Brunshauser  Zoll-Linie  passirten,  bat  der  Schiffsfährer
ein  Verzeichniß,  welches  sämmtliche  einzelnen  Gegenstände  der  Ladung  nebst  den
Einladungsorten  und  den  Namen  der  Waarenempfänger  enth#lt,  und  unter
welchem  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  des  Inhalts  mit  seiner  öffentlich
beglaubiaten  Unterschrift  an  Eidesstatt  und  bei  Verlust  der  Ehre  und  guten
Leumunds  bezeugt  wird,  dem  Königlich  Hannoverschen  Zoll-Komtoire  in  Hamburg
  zukommen  zu  lassen,  worauf  Letzteres,  nachdem  es  dieses  Ausladungsverzeichniß
  mit  den,  am  Wachtschiffe  oder  sonst  behuf  der  Zolldeklaration  übergebenen,
  Papieren  verglichen  und  sich  von  der  Erfüllung  der  Zollverbindlichkeiten
überzeugt  hat,  den  Retourschein,  sowelt  derselbe  nach  §.  6.  erforderlich  ist,  sosort
  ertheilt.  '

2)  Alle  Waaren,  die  aus  einem  Schiffe,  welches  elbaufwaͤrts  die  Zoll-Linie
  passirt  hat,  an  der  Holsteinischen  Kuͤste  unterhalb  des  Freihafens  von
Altona  ausgeladen  werden  sollen,  wird  die  Koͤniglich  Daͤnische  Regierung  durch
Ihre  Zollbeamten  in  Beziehung  auf  den  Brunshauser  Zoll  gehoͤrig  revidiren
und  darüber  ein  Verzeichniß,  welches  —  mit  Ausnahme  der  zollsreien  Binnenlandsgüter,
  deren  summarische  Angabe  genuͤgen  soll  —  die  Bezeichnung,  den
Inhalt  und  die  Quantitaͤt,  den  Einladungsort  und  den  Namen  des  Empfaͤngers
  jedes  einzelnen  Kollo  oder  Waarenpostens  enthaͤlt  und  dessen  Vollstaͤndigkeit
  zollamtlich  zu  beglaubigen  ist,  anfertigen  und  dasselbe  dem  Koͤniglich  Hannoderschen
  Zoll-Komtoir  in  Hamburg  zukommen  lassen,  worauf  Letzteres  dieses
Verzeichniß  mit  dem  beim  Wachtschiffe  oder  sonst  behuf  der  Zolldeklaration
überreichten  Papieren  vergleicht  und,  nachdem  es  sich  von  der  Erfüllung  der
Follverbindlichkeit  überzeugt  hat,  den  Retourschein,  soweit  derselbe  nach  s.  6.
erforderlich  ist,  sofort  ertheilt.

Binnenlandsfahrern,  welche  solche  Güter  ausgeladen  haben,  die  dem
Brunshauser  Zolle  unterlicgen,  soll  von  den  Königlich  Dänischen  Zollbeamten
ein  beglaubigtes  Duplikat  dieses  Derzeichnisses  ausgehändigt  und  letzteres  beim
Königlich  Hannoverschen  Wachtschiffe,  insosern  es  mit  der  dort  abgegebenen
Deklaration  und  geschehenen  Verzollung  übereinstimmt,  statt  des  Retourscheins
als  genügend  angenommen  werden.

3)  Sollte  die  Königlich  Hannoversche  Zollbehörde,  in  Fällen  dringenden
  Verdachts  einer  begangenen  Zolldefraude,  über  Waaren,  welche  zu  Altona
oder  an  einem  andern  Orte  der  Holsteinischen  Elbküste  oberhalb  der  Schwinge
gelösche  sind,  weitere  Aufklärungen  von  Seiten  der  Waarenempfänger  zu  haben
wünschen,  so  werden  diese,  salls  sie  Unterthanen  Sr.  Majestät  des  Königs  von
Dänemark  sind,  durch  die  Königlich  Dänische  Regiminalbehörde  veranlaßt  werden,
  dieser  ihre  Original-Fakturen  oder  eine,  von  ihnen  an  Eldesstatt  zu  bekräftigende,
  Angabe  über  Substanz  und  Quantität  der,  mittelst  eines  bestimmten
Schiffes  an  sie  beförderten  Waaren,  behuf  Mittheilung  an  die  Königlich
Hannoversche  Zollbehörde  vorzulegen.

(Nr.  230.)  .  10.
        <pb n="614" />
        —  636  —
S  10.
Zollberechnung.

Die  Berechnung  des  Zolles  geschieht  von  der  Zollbehörde  baldthunlichst,
nach  der  Reihefolge  der  abgegebenen  Deklarationen,  vorbehältlich  etwaiger  Ausnahmen
  zu  Gunsten  der  Dampfschiffe  oder  anderer,  der  schleunigsten  Abfertigung
bedürfender  Fahrzeuge.

Die  Ausfertigung  der  Zollrechnungen  erfolgt  sosort  nach  deren  Ausstellung.

s.  11.
Grundsätze  derselben.

Die  Berechnung  der  Zollbeträge  ist  tarismäbig  auf  den  Grund  der  ersolgten
  Deklarationen  und  der,  zur  Ergänzung  derselben  dienenden  Ladungspapiere
  vorzunehmen.

Es  dienen  dabei  folgende  Grundsätze  zur  Richtschnur.

1)  Die  Waarengattung  ist  nur  insoweit  nach  generelleren  Bezeichnungen
  zu  bestimmen,  als  aus  den  Deklarationen  und  Ladungspapieren  oder  aus
den  etwa  vor  Passirung  des  Schiffs  dem  Haupt-Zollbürcau  in  Brunshausen
zugestellten  geeigneten  Nachweisungen  nicht  speziellere  Angaben  zu  entnehmen  sind.

Die  Nachholung  einer  pezielleren  Angabe  der  Waarengattung  unter
Vorzeigung  der  Original-Faktura  oder  anderer  glaubwürdiger  Papiere  steht
dem  Schiffsführer  oder  Waarenempfänger  zu:

K.  binnen  14  Tagen  nach  Passtrung  der  Zoll-Linie,  ohne  Beschrankung,

b.  binnen  ferneren  10  Wochen,  insofern  dadurch  der  Zollbetrag  für  den
sraglichen  Waarenposten  sich  um  mehr  als  10  Prozent  vermindert.

2)  Das  Gewicht  der  Waaren  wird  bestimmt:

o.  bei  den  Artikeln,  welche  in  die  Anlage  IV.  aufgenommen  sind,  gleichviel
  ob  dabei  das  wahre  Gewicht  angegeben  wird  oder  nicht,  nach  den  in  jener
Anlage  aufgeführten  festen  Sützen,

b.  bei  allen  übrigen  Artikeln  nach  den  darüber  in  den  Deklarationen
und  Ladungspapieren  oder  in  den  ekwa  vor  Passtrung  des  Schiffs  dem  Haupt-Zollbüreau
  zu  Brunshausen  zugestellten  geeigneten  Nachweisungen  enthaltenen
Angaben  und,  insoweit  diese  Angaben  sehlen,  nach  der  pflichtmdßigen  Schätzung
der  Zollbehörde.

Gegen  das  Resultat  dieser  Schätzung  kann  der  Schiffsführer  oder
Waarenempfänger  reklamiren  und  die  Zugrundelegung  des  wahren  Gewichtes
bei  der  Verzollung  verlangen,  insofern  er  bei  dem  Elbzoll-Komtoir  zu  Hamburg
das  wahre  Gewicht  angiebt  und  durch  Vorzeigung  der  Original-Faktura  oder
anderer  glaubwürdiger  Papiere  nachweiset.  Es  treten  jedoch  auch  hierbei  die
vorstehend  sub  1)  a.  und  b.  angegebenen  Fristen  und  Bedingungen  ein.

3)  Die  Berechnung  des  Zolles  geschieht  nach  dem  Netto-Gevichte,
insosern  dieses  oder,  neben  Angabe  des  Brutto-Gewichtes,  die  wirkliche  Thara
aus  den  Ladungspapieren  ersichtlich  ist.  «

Ist  in  den  Ladungspapieren  das  Brutto-Gewicht  als  solches  bezeichnet

und
        <pb n="615" />
        —  537  —

und  dabei  nicht  zugleich  das  Nekto-Gewicht  oder  die  wirkliche  Thara  angegeben,
so  werden  für  re,  .-a.

  bei  Waaren  in  Saͤcken,  Packen,  Seronen,  Ballen,  Bunden  und

dergleichen  5  Prozent;  .s
b.  bei  *  in  Kisten,  Kasten,  Koͤrben,  Faͤssern  und  dergleichen
10  Prozent;
c.  bei  Hanf-,  Lein-,  Rapp=  und  Rüböl  in  Fässern  15  Prozent,  und
d.  bei  verpackten  Erdwaaren  und  Hohlglas,  sowie  bei  Thee  und  Indigo,
insofern  beide  Artikel  in  Ostindischen  Originalverpackungen  vorkommen,
  20  Prozent
von  dem  Brutto-Gewichte  abgezogen,  und  das  übrigbleibende  als  Netto-Gewicht
  berechnet.

Ist  in  den  Ladungspapieren  oder  in  den  etwa  vor  Passtrung  des  Schiffes
beim  Haupt-Zollbürcau  zu  Brunshausen  übergebenen  geeigneten  Nachweisungen
das  Gewicht  angegeben,  ohne  daß  letzteres  als  Brutto=  oder  Netto-Gewicht
bezeichnet  ist,  so  wird  dasselbe  ohne  weitere  Reduktion  als  Nekto-Gewicht
angenommen.  "

Fehlt  die  Gewichtsangabe  bei  Passtrung  des  Schiffes  ganz,  so  steht  es
dem  Schiffer  oder  Waarenempfänger  frei,  bei  der  sub  2.  b.  ihm  gestatteten
Nachholung  derselben  das  wirkliche  Netto-Gewicht  zu  Grunde  zu  legen.

4)  Bei  Berechnung  des  Zolles  werden  die  Pfunde  derjenigen  Orte,
an  welchen  die  Waare  eingeladen  war,  ohne  Reduktion  zu  Grunde  gelegt,
Großgewichte  aber  nach  dem  an  dem  Einladungsorte  geltenden  Verhälenisse,
sowie  solche  sremde  Gewichtsbenennungen,  welche  für  Pfunde  desselben  Ortes
keinen  Maahstab  geben,  nach  der  sub  V.  angehängten  Tabelle,  auf  Pfunde  reduzirt.

-  5)  Gewichtsquantitckkten,  welche  nicht  in  25  Pfund  aufgehen,  werden
zu  einem  Viertel  Zentner  und  Bruchpfennige  für  voll  gerechnet.

5.  12.
Bezahlung  des  Zolles.

Die  Bezahlung  des  Zolles  geschieht  bei  Passirung  der  zollpflichtigen
Güter  an  das  Elbzoll-Komtoir  zu  Brunshausen  sofort  nach  geschehener  Aufstellung
  der  Zollrechnung.  .

Ausgenommen  hiervon  find  jedoch

1)  die  Ladungen  derjenigen  Seeschiffe,  welche  vom  Sehen  befreit  sind.
Für  diese  ist  der  Zoll  binnen  14  Tagen  nach  geschehener  Passirung  der  gollstätte
  zu  bezahlen  und  zwar:  ’
o..fürdiejenigenLadungen,welchezuHamburgodcrAltonagelöscht
werden,  bei  dem  Koͤniglich  Hannoverschen  Elbzoll-Komtoir  zu  Hamburg;
Zoll  se  fuͤr  diejenigen,  welche  zu  Harburg  geloͤscht  werden,  bei  der  dortigen
ollkasse;

c.  fuͤr  die  am  linken  Elbufer  unterhalb  Harburgs  und  am  rechten  Elbufer
  unterhalb  Altona's  geloͤschten  zollpflichtigen  Ladungen  beim  Elbzoll-Komtoir
zu  Brunshausen,  oder  einer  an  dessen  Stelle  etwa  an  der  Schwinge  zu  errichtenden
  Hebungsstelle.

Jahrgang  1814.  (Nr.  2303.)  79  Ein
        <pb n="616" />
        —  538  —

Ein  längerer  Kredit  hänge  von  dem  Ermessen  der  Zollbehörde  ab.  Für
diejenigen  Zollbeträdge,  welche  nicht  binnen  14  Tagen  bezahlt  werden,  ißt,  gleichviel
  ob  ein  längerer  Kredit  ausdrücklich  bewilligt  wurde,  oder  nicht,  neben  dem
ursprünglichen  Zollbetrage  eine  Provision,  welche  2  Prozent  des  letzteren  beträgt,
zu  erlegen.  Hierbei  ist  vorausgesetzt,  daß  die  Zollrechnung  spätestens  acht  Tage
nach  Passtrung  der  Joll-Linie  beim  Elbzoll-Komtoir  zu  Hamburg  zur  Aushändigung
  bereit  liege,  widrigenfalls  die  vierzehntägige  Frist  erst  von  dieser  Aushändigung
  an  zu  berechnen  ist.

2)  Für  die  in  binnenländische  Flußschiffe  verladenen  Waaren  ist  der
Zoll  sofort  bei  der  Auffahrt,  insoweit  nicht  ein  Kredit  —  wofür  Provision  nicht
berechnet  werden  soll  —  gegeben  wird,  und  zwar  beim  Königlich  Hannoverschen
  Wachtschiffe  zu  erlegen.

5.  13.
Münzsorce.

-  Die  Bezahlung  des  Zolls  geschieht  in  groben  Muͤnzsorten  des  Vierzehnthalerfußes
  und  bei  Beträgen,  welche  nicht  in  #  Thaler  ausgehen,  in  Hannoverscher
  Scheidemünze.

r  14.
Reklamationen.

.  Reklamationen  wegen  zu  hoher  Zollansaͤtze,  außer  den  Faͤllen  des  5.  11.
Nr.  1.  a.  b.  und  2.  b.,  können  binnen  Jahresfrist  nach  Passirung  der  Zollstelle
bei  dem  Elbzoll-Komtoir  zu  Hamburg  angebracht,  später  aber  nicht  mehr  erhoben
  werden.

Beschwerden  gegen  Zollverfügungen.

Beschwerden  über  Verfügungen  und  Maaßregeln  der  Lokal-Zollbehörden
und  über  das  Benehmen  der  Zollbeamten  können  an  die  oberste  Zollverwaltungsbehörde
  und  in  höchster  Instanz  an  das  Königliche  Finanzministerium  zu
Hannover  gerichtet  werden.

.  15.
Elbzollgericht.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der,  in  Beziehung  auf  den  Brunshauser
  Zoll  begangenen,  Desrauden  und  Ordnungswidrigkeiten  geschieht  durch
das  Königlich  Hannoversche  Elbzollgericht,  welches  zu  Stade  oder  Harburg  sei-"
  S  hobtn  und  mit  wenigstens  drei,  zum  Richteramt  befaͤhigten,  Personen

esetzt  sein  muß.

Ueber  das  Verfahren  bei  diesem  Gerichte  wird  die  Koͤniglich  Hannoversche
  Regierung  spaͤtestens  bei  Ausfuͤhrung  dieses  Regulativs  eine  Verordnung
publiziren,  in  welcher  folgende  Grundsaͤtze  festzuhalten  sind:

Das  Verfahren  soll  moͤglichst  kurz  und  summarisch  sein.

Auf  erhobene  Anzeige  ladet  das  Elbzollgericht  den  Denunziaten,  'uur

—
        <pb n="617" />
        —  539  —

Bezeichnung  des  angeschuldigten  Zollvergehens  und  des  gestellten  Strafantrages,
zu  einem  Termine  vor,  um  sich  in  Person  oder  durch  einen  Bevollmächtigten
auf  die  Denunziation  zu  erkldren,  unter  der  Verwarnung,  daß,  wenn  er  dieß
unterläßt,  er  des  ihm  angeschuldigten  Zollvergehens  für  geständig  angenommen
und  demgemaß  verurtheilt  werden  wird.

Gegen  Erkenntnisse  des  Elbzollgerichts  steht  sowohl  dem  Denunziaten  als
dem  Denunzianten  der  Rekurs  an  eine  höhere  Instanz,  nach  Maaßgabe  der
Hannoverschen  Landesgesetzgebung  offen.

Die  Gebühren  des  Elbzollgerichts  sollen  nach  Anleitung  der,  in  dem  Koͤ-niglich
  Hannoverschen  Gesetze  über  die  Ein-,  Aus=  und  Durchgangsabgaben
vom  21.  April  1835.  angenommenen,  Sätze  regulirt  werden.

Die  Verfügungen  der  Rekursbehörde  erfolgen  gebührenfrei.

Die  Prozeßkosten  hat  der  Denunziat  zu  tragen,  wenn  er  zu  der  Denunziation,
Fleichviel  ob  durch  Defraude  oder  durch  Ordnungswidrigkeit,  Anlaß  gegeben  har.

War  die  Denunziation  unbegründet,  so  hat  die  Folbeherde,  war  jene
frivol,  so  hat,  unter  substdiarischer  Verpflichtung  der  Zollbehörde,  der  Denunziant
die  Kosten  zu  tragen.

8.  16.
Submissionen.

Der  Denunziat  kann  einem  ferneren  gollgerichtlichen  Verfahren  jederzeit
dadurch  entgehen,  daß  er  dem  Strafantrage  sich  unterwirst  und  die  beantragte
Strafe  nebst  den  etwaigen  Zollrückständen,  Schäden  und  bereits  ausgelaufenen
Kosten  erlegt.

Dabei  ist  der  Strafantrag  von  der  zur  Entgegennahme  der  Submission
ermächtigten  Behörde  nach  Maaßgabe  des  §.  18.  unter  billiger  Berücksschtigung
der  Umstände  auszustellen  und,  falls  derselbe  schon  vorher  beim  ESlbzollgerichte
angebracht  war,  nach  Maaßgabe  des  §s.  18.  unter  billiger  Berücksichtigung  der
Umstände  zu  berichtigen.

Die  Submisston  kann  geschehen  bei  dem  Elbzollgerichte,  bei  dem  Elbzoll=Komtoir
  zu  Hamburg  oder  bei  den  außerdem  zu  deren  Entgegennahme  von  der
Königlich  Hannoverschen  Regierung  ermächtigten  Behörden.

Es  muß  darüber  ein  Protokoll  unter  Mitunterzeichnung  des  Submitten-=ten
  ausgenommen  werden.

S.  17.
Rechtshuͤlfe.

Die  Gerichtsbehoͤrden  saͤmmtlicher  Elb-Uferstaaten  werden,  innerhalb  ihter
Gerichtsbezirke,  auf  Requisition  des  im  §.  15.  bezeichneten  Königlich  Hannoverschen
  Elbzollgerichts,  dessen  Verfügungen  insinuiren,  dessen  Erkenntnisse  vollstrecken
  und  sowohl  Denunziaten,  als  Zeugen  und  Sachverständige  vernehmen.

Dieselben  werden  auf  Antrag  der  Königlich  Hannoverschen  Zollbehörde,
unter  den  durch  die  Landesgesetzgebungen  bestimmten  Formen  und  Bedingungen,
auf  Waaren,  welche  für  Zoll,  Strase,  Schäden  oder  Kosten  verhaftet  sind,
(vergl.  §.  19.)  Beschlag  legen.

(#.  250.)  79“  Die
        <pb n="618" />
        —  540  —

·  Die  in  allen  diesen  Beziehungen  mit  der  freien  Stadt  Hamburg  laut
S.  gekrofsenen  besonderen  Verabredungen  werden  durch  Obiges  nicht  abgeaͤndert.
  «

S.  18.
Zoll-Strafbestimmungen.

Wer  durch  eine  Handlung  oder  Unterlassung  die  Zollgesetze  übertritt,
macht  sich  eines  Jollvergehens  schuldig.  Dasselbe  besteht  entweder  in  einer  Defraude
  oder  in  einem  Ordnungsfehler.  Jene  zieht  die  Strafe  der  Zolldefraude,
dieser  eine  Ordnungsstrafe  nach  sich.  Für  die  Anwendung  dieser  Strafen  gelten
  solgende  Grundsäte:

1)  Jede  Handlung  oder  Unterlassung,  welche  eine  Verkürzung  der  Zollkasse
  zur  Folge  gehabt  hat  oder  zur  Folge  gehabt  haben  würde,  wenn  das  Zollvergehen
  unentdeckt  geblieben  wäre,  ist  als  Zolldefraude  zu  betrachten  und  zu  bestrafen.

Nach  diesem  Grundsatze  ist  namentlich  derjenige,  welcher  es  unterläßt,
zollpflichtige  Gegenstände  zu  deklariren,  oder  wer  unrichtige  Deklarationen  und
unrichtige  Angaben  macht,  welche  geeignet  find,  der  Zollkasse  die  Zollgefälle  ganz
oder  zum  Theil  zu  entziehen,  mit  der  Strafe  der  Zolldefraude  zu  belegen.

2)  Die  Strafe  der  Zolldefraude  soll  in  einer  Geldbuße  bestehen,  welche
dem  zehnfachen  Betrage  derjenigen  Zollabgabe  gleichkommt,  um  welche  die  Follkasse
  verkürzt  ist  oder  im  Falle  der  Nichtentdeckung  würde  verkürzt  worden  sein.

Sind  diejenigen  Gegenstände,  mit  welchen  eine  Defraude  begangen  ist,
nach  Menge  und  Beschaffenheit  nicht  genügend  zu  ermitteln  und  kann  daher
der  Betrag  des  defraudirten  Zolles  mit  S  nicht  berechnet  werden,  so
hat  das  Gericht  den  muthmaßlichen  Betrag  des  Zolles,  nach  Einholung  des
Gutachtens  von  Sachpverständigen,  zu  bestimmen.

3)  Ergeben  die  Umstände,  daß  eine  Zollverkürzung  nicht  beabsichtigt  ist,
oder  daß  durch  die  Handlung  oder  Unterlassung  des  Kontravenienten  eine  Derkürzung
  der  Zollkasse  nicht  hat  Statt  finden  können,  so  soll  nur  eine  Ordnungs
strase  erkannt  werden.

4)  Wenn  Gegenstände,  welche  bei  der  Zollstelle  zu  Brunshausen  entweder
  gar  nicht  oder  unrichtig  deklarirt  sind,  binnen  14  Tagen  nach  deren  Ankunft
  am  Bestimmungsorte  einer  Königlich  Hannoverschen  Jollkontrole  zur  Verzollung
  gehörig  angemeldet  werden,  so  soll  nur  der  einfache  Zoll  erhoben,  eine
Strase  indeß  nicht  erkannt  werden.

Bei  den,  unter  Nr.  s.  lit.  b.  und  c.  im  gegenwärtigen  §.  erwähnten,
unter  erschwerenden  Umständen  verübten  Vergehen  kommt  die  vorstehende  Bestimmung
  nicht  zur  Anwendung.

Anuch  setzt  eine  gängliche  Befreiung  von  der  Strafe  voraus,  dah  das
ollvergehen  dem  Königlich  Hannoverschen  Elbzollgerichte  nicht  schon  früher  zur
nzeige  gebracht  war.

.  5)  Wegen  einer  unrichtigen  Deklaration,  durch  welche  der  Zollbetrag  für

einen  und  denselben  Waarenposten  um  weniger  als  5  Prozent  verkürzt  ist,  soll,

wenn  keine  absichtliche  Defraude  vorliegt,  nicht  die  Strafe  der  Defraude,  60

«  dern
        <pb n="619" />
        —  541  —
dern  nur  eine  Ordnungsstrafe  erkannt  werden,  welche  die  Hälste  des  durch  die
Unrichtigkeit  gefährdeten  Zollbetrages  nicht  übersteigt.

0)  Wenn  die  Zollgefälle  zwar  nicht  verkürzt  sind  und  nicht  haben  verkürzt
  werden  können,  aber  andere  Vorschriften,  welche  die  Sicherung  der  Zollgerechtsame
  oder  die  Aufrechthaltung  der  Ordnung  des  Zollwesens  bezwecken,
durch  Handlungen  oder  Unterlassungen  übertreten  werden;  so  ist  eine  Ordnungsstrafe
  verwirkt.

Die  Ordnungsstrafen  sollen  betragen:

bei  minder  erheblichen  Ordnungswidrigkeiten..  1  bis  50  Thlr.,
bei  größtren  50  =  200

7)  Das  Zollgericht  hat,  insofern  nicht  besondere  Vorschriften  in  den
solgenden  Bestimmungen  getroffen  worden  sind,  zu  ermessen,  ob  eine  begangene
Ordnungswidrigkeit  zu  den  minder  erheblichen  oder  zu  den  größeren  Zollvergehen
  zu  rechnen  ist.

8)  Zu  den  mit  einer  Strafe  von  50  bis  200  Thlrn.  zu  ahnenden  Zollvergehen
  sollen  namentlich  gezählt  werden:

r5)  jede  khätliche  Widersetzlichkeit  oder  thätliche  Beleidigung  der  im  Dienste
begriffenen  Königlich  Hannoverschen  Zollbeamten  oder  der  in  deren  Auftrage  bei
Dienstverrichtungen  behülflichen  Personen;

b)  die  Anfertigung  oder  Benutzung  falscher  oder  verfälschter  Dokumente
und  Papiere;

JD)  jede  eidliche  oder  an  Eides  Statt  abgegebene,  unwahre  Persicherung
und  die  Benutzung  von  Dokumenten  2c.,  welche  auf  den  Grund  solcher  unrichneen
  eblchen  oder  an  Eides  Statt  gegebenen  Versicherungen  ausgestellt  worden
  sind.

9)  Ordnungsstrafen  von  1  bis  50  Thlrn.  sfind  insbesondere  in  folgenden
Fällen  zu  erkennen:

«  a)  wenn  Schiffe  die  Zollstelle  zu  Brunshausen  vrbeifahren  ,  ohne  sich
ordnungomäßig  zu  melden  und  zu  legitimiren;  oder  wenn  Schiffe,  welche  zum
Sehen  verpflichtet  sind,  dieses  unterlassen,  welchen  Falls  unter  besonders  erschwerenden
  Umständen  die  Strafe  bis  zu  100  Thalern  gesteigert  werden  kann;

.  b)  wenn  den,  in  Ausübung  ihres  Dienstes  befindlichen,  Koͤniglich  Hannoverschen
  Zollbeamten  oder  den,  in  ihrem  Auftrage  bei  Dienstoerrichtungen  behülflichen,
  Personen,  Beleidigungen  ohne  hinzutretende  Thatlichkeit  zugefügt
werden;  «  «  «

-,c)  wenn  nach  geschehener  Anmeldung  und  erfolgter  Absertigung  zu  Brunshausen
  vor  Erreichung  des  Bestimmungsortes  Waaren  aus  dem  Schiffe  entladen
  werden,  ohne  daß  die  geschehene  Entladung  binnen  24  Stunden  nach
der  Ankunft  des  Schisses  oder  der  Waaren  an  dem  Bestimmungsorte,  und,  bei
geschehener  Ueberladung  in  das,  das  Hauptschiff  zu  dessen  Bestimmungsorte  begleitende
  oder  ihm  vorausgehende  oder  dahin  folgende  Leichterschiff,  vor  der  Entlöschung
  des  einen  und  des  andern,  einer  Königlich  Hannoverschen  Zollkontrole
angemeldet  wird;  ·

d)  wenn  am  Bestimmungsorte  der  Anfang  mit  dem  Loͤschen  der  Waaren
gemacht  wird,  ohne  daß  der  Loͤschschein,  insofern  derselbe  nach  diesem  Regulativ
erforderlich  war,  erbeten  und  ertheilt  worden  ist;

(Xr.  2503.)  e)  wenn
        <pb n="620" />
        —  542  —

ee)  wenn  Schiffe  auf  ihrer  Rückkehr  die  Zollstelle  zu  Brunshausen  vorbeisegeln,
  ohne  den  Retourschein,  insofern  derselbe  nach  diesem  Regulativ  erforderlich
  war,  abzugeben.

In  den  unter  a.  und  c.  bezeichneten  Fallen  wird  die  Strase  durch  die  Nachweisung
  aufgehoben,  daß  Sturm,  Eisgang  oder  ähnliche  Hindernisse  die  Erfüllung
  der  ordnungsmäßigen  Verpflichtung  unmöglich  gemacht  haben.

10)  Das  Zollgericht  hat  die  Größe  der  zu  erkennenden  Ordnungsstrafen
—  innerhalb  der  in  diesem  s.  vorgeschriebenen  Grenzen  —  nach  der  Wichtigkeit
  des  Falles,  nach  der  Größe  des  Schiffes  und  der  in  Frage  kommenden
Waarenquantitäten,  nach  dem  Grade  und  der  Dauer  der  Widersetzlichkeic,  vorugsweise
  aber  danach  zu  bemessen,  ob  die  Ordnungswidrigkeit  wegen  eines  ent-Feinbaaren
  errthums,  aus  Fahrlassigkeit,  oder  aus  Vorsatz  begangen  wurde.

11)  Die  Strafen  der  Defraude  und  die  verwirkten  Ordnungsstrasen
sind,  insofern  die  faktischen  Voraussetzungen,  auf  welchen  die  Strafbestimmun-=gen
  beruhen,  gleichzeitig  eintreten,  nebeneinander  zu  erkennen.

Wegen  unterlassener  oder  unrichtiger  Deklaration  soll  indessen  neben  der
Stae  der  Zolldefraude  eine  weitere  Ordmungsstrase  nicht  erkannt  werden
  können.

12)  Wenn  Jemand  eines  Zollvergehens  der  ndmlichen  Art  nach  erfolgter
  Bestrafung  sich  wiederholt  schudig  macht,  so  soll  die  nach  dem  Obigen  aufzulegende
  Strase  im  ersten  Wiederholungsfalle  um  die  Hälfte,  im  zweicen  um
das  Ganze,  im  dritten  um  das  Doppelte  u.  s.  w.  erhöhet  werden.

13)  Neben  der  Strafe  der  Defraude  ist  jedesmal  der  verkürzte  einfache
Foll  zu  erlegen.

14)  Wenn  das  Zollvergehen  durch  eine  Handlung  begangen  oder  von
einer  Handlung  begleitet  ist,  welche  nach  den  Bestimmungen  anderer  Strafgesetze
  mit  einer  kriminellen  oder  mit  einer  sonstigen  Strafe  geahndet  werden
sel,  oder  wenn  durch  jene  Handlung  ein  zivilrechtlicher  Anspruch  begründet  ist,
o  schließt  das  Verfahren  vor  dem  Zollgerichte  oder  die  erkannte  Zollstrafe  ein
weiteres  Verfahren  vor  dem  übrigens  kompetenten  Gerichte  nicht  aus.

15)  Haben  Mehre  als  Miturheber,  Gehülfen  oder  Begünftiger  an
einem  Zollvergehen  Theil  genommen,  so  ist  gegen  jeden  Theilnehmer  eine,  der
Theilnahme  an  dem  Bergehen  entsprechende  Strafe  zu  erkennen.  Ein  Gleiches
soll  auch  gegen  diesenigen  eintreten,  welche  an  den  Vortheilen  eines  begangenen
Zollvergehens  wissentlich  Theil  genommen  haben.

Die  Strafe  der  Defraude  (Nr.  2.)  soll  indeß  in  jedem  einzelnen  Falle
nur  einmal  erkannt  werden.

16)  Wenn  binnen  einem  Jahre,  von  dem  Zeitpunkte  an  gerechnet,  an
welchem  das  Zollvergehen  begangen  wurde,  eine  Denunziation  bei  dem  Zollgerichte
  nicht  eingereicht  ist,  so  soll  eine  Bestrasung  spater  nicht  eintreten.

S.  109.

Haftungsverbindlichkeit.

Fuͤr  Zoll,  Strafen,  Schaͤden  und  Kosten  haften,  außer  dem  Verurtheilten,
  auch  das  Schiff  und  diejenigen  Waaren,  in  Ansehung  deren  ein  Zolher
gehen
        <pb n="621" />
        —  543  —

gehen  begangen  ist,  letztere  jedoch  nur,  so  lange  sich  dieselben  im  Verwahrsam
oder  Eigenthum  des  Schiffers  oder  ersten  Empfängers  befinden.  Fuͤr  die
Strafe  des  Rückfalls  (vergl.  S.  18.  Nr.  12.),  insofern  dieser  nicht  dem  Eigenthümer
  oder  Empfänger  der  Waare  zur  Last  fällt,  haftet  letztere  nicht.

Schiff  und  Waaren  werden  durch  Bestellung  genügender  Sicherheit
von  dieser  Haftverbindlichkeit  frei.

Der  Schiffer  und  die  Eigenthümer  der  Waaren  haften  für  die  Handlungen
  derjenigen  Personen,  deren  sie  sich  in  Beziehung  auf  ihre  Verpflichtungen
gegen  den  Zoll  bedient  haben.

Soweit  Mehrere  wegen  eines  Jollvergehens  verurtheilt  sind,  steht  es  der
Solberwaltung  frei,  ihre  Ansorüche  gegen  Einzelne  derselben  nach  ihrer  Wahl
zu  verfolgen.

Densenigen,  welche  in  Golze  einer  Haftungsverbindlichkeit  Strafen  und
Kosten  für  Andere  zu  erlegen  haben,  bleibt  der  Regreß  gegen  den  oder  die
eigentlichen  Schuldigen  vorbehalten.

 

(Nr.  2503)  Anl.  I.
        <pb n="622" />
        Anlage  I.
Brunshauser  Zoll-Tarif.

Uebersicht

der
Tarifpositionen.

1)  Blei  und  Bleiwaaren;

2)  Blumenzwiebeln;

3)  Brennmaterialien;

4)  Buch-,  Kunst-  und  Musikalienhandels-Gegenstande;
5)  Bürstenbinder=  und  Siebmacherwaaren;

6)  Cichorienwurzeln,  trockne;

7)  Colonial-,  Material-  und  Conditoreiwaaren:
Cacao  und  Lataosatrikate

Caffee  und  Caffeefurrogate;

Conditorei=  und  Delicatessenwaaren;

Getränke  (künstlich  bereitete);

Gewürze;

Mehlige  Substanz  en;

Stofrücht,  auch  Söaaeen  und  Kerne  derselben;

Syr
und  Tabaksfabrikate;

e;

Lucker
8)  h%  Apoctheker=  und  Farbewaaren,  auch  andere  ähnliche
Rohstosse  und  Fabrikate;
0)  Eisen  und  Stahl,  und  Waaren  daraus;
10)  Erden  und  Erze;
1  Erdenwaaren;
12)  Federn;

13)  Felle  und  Hädute:

A.  Häute  zur  Lederbereitung;

B.  Felle  (behaarte)  zur  Pelzwerkbereitung;
14)  Fische  und  Schaalthiere;
15)  Fleisch,  Talg  und  Fett;
16)  Gartenfrüchte  (Obst  2ch:
17)  Getraide  und  Hülsenfrüchte;

18)  Glas
        <pb n="623" />
        —  345  —

18)  Glas  und  Glaswaaren;
19)  Gold,  Silber  und  Plarina;
20)  Haare  und  Waaren  daraus;
21)  Holz  und  Holzwaaren;
22)  Hopfen;
23)  Horn=  und  Knochenwaaren;
24)  Instrumente;
25)  Karden  oder  Weberdisteln;
26)  Kupfert  auch  Messing  und  dhnliche  Metallgemische,  und  Waaren  daraus;
27)  Kurze  Waaren,  Quincaillerie-,  Galanterie-,  Bijouteriewaaren  2c.;
28)  Landwirthschaftliche  Erzeugnisse  der  Viehzucht  und  Bienenzucht;
29)  Leder,  Lederwaaren,  und  ähnliche  Fabrikate;
30)  Lichte;
31)  Maschinen,  Maschinentheile  und  Modelle;
32)  Metalle  (anderwärks  nicht  genammte);
33)  Mühlenfabrikate  und  Backwerkj
34)  Naturalien  und  Antiquitäten;
35)  Oel;
36)  Papier  und  Pappe,  und  Waaren  daraus;
37)  Pech  und  Theer:
38)  Pelzwerk  (sertige  Kirschnerarbeig
39)  Salz  und  Salpeter;
40)  Saamen;
41)  Seife;
42)  Spinnmaterialien,  Gespinnste  und  Gewebe:
A.  Spinnmaterialien;
B.  Seilerarbeit;
C.  Garn  und  Zwirn;
D.  Zeugwaaren  cincl.  Kleidungsstücke  und  Waäsche);
43)  Steinwaaren;
44)  Stroh,  Nohr,  Bast  2c.,  und  Waaren  daraus;
45)  Wachswaaren;
46)  Zink  und  Zinkwaaren;
45)  Zinn  und  Zinnwagren.

Jahrgang  1815.  (Nr.  270.  80  Blei
        <pb n="624" />
        —  b46  —

 

 

 

 

 

 

 

 

85  Maaß-  Zollsatz
.  Benennungen  der  Waaren.  eder  11  Thlr.  Fa.
F5er  lung.  Thlr.  g  Gr.  Pf.
1.  Blei  und  Bleiwaaren:
A.  Blei  in  Blöcken,  Mulden,  Rollen,  Platten  2c.,
und  altes  Blei,  auch  Glätte  ...  100  .  –
B.  Bleiwagren  (fertige),  als:  Kessel,  Röhren,  Schrot
„auch  Staniol,  Schriftgießerarbeit,  ingl.
lackirre  Bleiwaaren  do.
2.Blumenzwieben  ddd..—5—
3.  Brennmaterialien,  elgende.
Holz-,  Stein=  und  Braunkohlen;  Koaks,  Karbollen
  do.—
Anmert.  Brennholz,  Lohkuchen,  Torf  und  Torfkohlen,
  s.  im  Verzeichniß  der  zollfreien  Gegenstände.

4.  Buch-,  Kunst=  und  Musikalienhandels-Gegenstände:

gedruckte  Bücher  und  Schriften;  Gemälde;  Landkarten;
  auch  Kalender  und  Spielkarten;  igi  ge—
drudte,  gestochene  oder  lithographirte  Roten  do.5
5.]  Bürstenbinder=  und  Siebmacherwaares  too.—
6.  Cichorienwurzeln,  trockne........  ..  .  ..  do..  —  -4
Anmerk.  Frische  Cichorienwurzeln,  s.  im  Verzeichniß
  der  zollfreien  Gegenstände  s.  m.  5.
7.  Colonial-,  Material=  u.  Konditoreiwaaren:
A.  Cakao  und  Cakaofabrikate:
a)  Cakao  (in  Bohnen  oder  gemahlen)g  ddo.-4
b)  Cacaofabrikate:  Cacaobutter,  *
Chocoladens  do.-—5
B.  Caffee,  auch  Caffeesurrogate  aller  Art.  do.  —  1
C.  Conditorei=  und  Delikatessenwaaren:
a)  Confitüren,  eingemachte  Früchte,  Zukkerwerk
  #.;  auch  Caviar,  fabrizirter  Senf,
Tafelbonillon,  und  andere  nicht  anderwärts
genannte  Gegenstände  des  feineren  Tafelgenusse
  do.-5b
b)  Citronat  (Cedro,  Succadegdga  do.
D.  Getränke  (künstlich  bereitete):
a)  alle  nicht  niedriger  tarifirte,  namentlich:  Bier
und  Meth;  Branntwein  jeder  Art  (Arrak,
        <pb n="625" />
        —  547  —

 

25  Maaß-  Zollsatz
z5  Benennungen  der  Waaren.  Erur  1  1  lr.  Fae.
lung.r.  G.
au  Oeneve,  Sprit  2c.);  Wein,  Most  und
....................  1001L——6
b)  Essig  aller  Art,  auch  Himbeeressig  u.  dergl.  dodo.  ——
E.  Gewürze:
a)  alle  nicht  niedriger  belegte  Gewürze  und  Exezereiwaaren,
  z.  B.  Canehl,  Cardamom,
Cassia  cariophyllata  (Nelkenzimmt),
Safran,  Vanilll  ......  (!0-—5—
b)  Lorbeern  und  Lorbeerblätter  ddo.  +—
c)  Ingger  ......  ..  do.  —  —6
ch)  Mafer  und  Pimeet  do.-)Cassia
  lignea,  Cassiablumen,  Sternanis
  und  weißer  Zimmt  (Cauella  albsay)o.-s)
  Gewür  zuellklklen  ddo.  —□
8)  Macis  und  Muskatnüsse  do.-F.
  Mehlige  Substanzen:
a)  nicht  niedriger  tarifirte,  z.  B.  Sago,  Cassave
  oder  Tapioka,  Arrowroot  .  .  ...  do.  —
b)  ungeschälter  Reis  (padd0)  ..  .  do.  —  -3
„P)  Reis,  geschälter,  und  Reismehl  do.
Anmerk.  Graupen,  Gries,  Grüte,  Mehl,  Nudeln  2c.,
s.  Pos.  33.
G.  Sdüdfrüchte,  auch  Schaalen  und  Kerne  derselben:

a)  alle  nicht  ausdrücklich  mit  einem  höhern  Zollsatz
  belegte,  namentlich:  Apfelsinen,  Kasta—
nien,  Citronen,  Datteln,  Granaten,
Johannisbrod  oder  Caroba,  Pfirsichkerne,
Pistazien  2c.;  auch  Schaalen  von  Citronen,
Granaten,  Pomeranzen  und  anderen  Südfrüchtenen
  do.  ——4
b)  Korinthen,  Nofinen  und  Feigen,  auch  geröstete
  Feiiggen  do.  —  16
c)  Kapern,  Manveln  und  Öliven  do.
II.  Syrop,  auch  Kartoffelsyrop  und  Runkelrübenmelase
  ido.-3
I.  Tabak  und  Tabaksfabrikate:
a)  Tabak  in  Blättern,  Stengeln  und  Köpfen,
auch  Tabaksmehl  und  Tabaksabfälle  do.  ——6
(Nr.  2507.)  80““
        <pb n="626" />
        —  548  —

 

 

25  MWt  Zollsatz
—  .  ab  der  im
Benennungen  der  Waaren.  Verzol-1  xhlr.  uL
*  lung.  Thlr
Thlr.  gGr.  Pf.
b)  Tabaksfabrikate:
cc)  Rauchtabak  in  Rollen,  ingl.  gekerbter,  ge—-schnittener
  ꝛc.,  auch  Schnupftabak  (Rapé
und  Karotten  100  fl.—
6500  Cigaren  do.  5
K.  Thee,  auch  Abcestaub  ..  .  .  .  .  do.  —  5—
L.  Zucker:
a)  Brod=  oder  Hutzucker,  Cassonade,  weißer
gestoßener  Zucker,  Farin,  Bastern,  Lumpenzucker44.
  do.  10
b)  Rohzuckker  do.-Droguerie-,

  Apotheker=  und  Farbewaaren,
r  andere  ähnliche  Nohstoffe  und  Fabriate:


A.  alle  nicht  unter  B.  bis  K.  einschließlich  genannte,
namentlich  Copoirac-  und  Muskat-Balsam;
Bernstein;  Dinte;  getrocknete  Kräuter,  Pflanzen,
  Blüthen,  Wurzeln  2c.;  Kräutertabak
und  Kräuterthee;  Spermaceti;  Stearin  2c.  do.  116

B.  Cocosnüsse;  Bein-,  Elfenbein-,  Knochen-,  Kohlen=
  und  Lampen-  Schwarz;  Sodaholz:  Mitriolstein;
  Harz,  gewöbnliches,  Galipot  und  Colophonium

  ...................  (lo.——1
C.  Gelb-  und  Blauholz;  Virrioi  Wachholderberen:
  do.  ——2

D.  Alaun;  Braunroth  (Englisch-,  Holländisch-,
Preußisch=  und  Venetianisch-Roth,  Colcothar  und
Caput  morluum);  isländisches  Moos;  Quercitron;
  Schwefel;  Soda;  Sumach;  Vitriolöl
(Schwefelsäure)  .......  ..........  (lo.——3

.LatechuodchapanqchcExdcCutcumeIkoth
holz,  SalzsäureSaf  afrasholz,  Schwefelbluhmen

  do.  —  4

.  Bleiweiß,  Bleigelb,  Mennige  und  andere  Bleifarben;
  Chlorkalk,  trockner  und  flüssiger;  Citro—
nen=  und  Limonensast;  Drusen-,  Pott=  und
Waid-Asche;  Horn  und  Hornsplten;  Knoppern
  oder  Eckerroppernz  Mineralwasser;  Süß-—



—
        <pb n="627" />
        Nr.  der
Position.

—  540  —

Benennungen  der  Waaren.

Maaßstab

  der

Verzollung.


Zollsatz

im
14Thlr.  Fuße.
Thlr.  gOr.  Pf.

 

 

houʒ  Terpentin;  Thran,  ingl.  Wallfisch=  und
Nobbenspeck;  Waid  und  Wan
G.  Alo  und  Aloöblätter;  Chinarinde;  Flohsaamen
  (semen  ps)  llii);  Lack  (Körner-,  Stock-,
Schellack)  und  Firniß;  Lakrizensaft;  Leim;  Orleans;
  Perlmutter;  Salmiak;  Salpetersture
und  Scheirewass  er;  Sodasé  ure;  Tamarinden;
Tonkabohnen;  Weinstein  aller  Art-Farbeholz-Extrakte
  und  Grünsona
I.  Cautchouc  oder  Gummi  elasticum;  Fischbein
(auch  gerissenes  und  Fischbeinstäbe);  Braunschweiger
  und  Bremer  Grün;  Lackfarben;  Manna;
Sennesbldtter  .  ...
Balsam  aller  Art,  mit  Ausnahme  von  Copaivaeund
  Muskatbalsam;z  seine  Blaufarben,  nämlich:
Berg-,  Berliner-,  Englischblau,  Schmalte;  Camphor;
  Carmin;  Chromgelb,  Chromgrün  und
andere  Chremfarben;  Cochenile  Elfenbein;  Indigo;
  Moschus  oder  Sibech;  Nhabarder;
Schildpatt;  Tusche;  Zinnober
Anmerk.  1)  Oel,  s.  Pos.  35.
2)  frische  Pflanzen,  Kräuter,  Blüthen,
Wurzeln  2c.,  s.  im  Verzeichniß  der
zollfreien  Gegenstände.
3)  Farbenerden  (Kreide,  Obker  2c.),  s.
Pos.  10.

*

Eisen  und  Stahl,  und  Waaren  daraus:
A.  Eisen  und  Stahl:

a)  geschmiedetes,  gegossenes  und  gewalztes  Eisen
in  Stäben,  Blechen,  Platten  7.;  desgl.
Luppeneisen,  Eisenbahnschienen;  auch
Roh=  und  Cement-,  Guß=  und  rassinirter
Stahl;  ferner  Nadkranzeisen;  ingl.  Eisen,
welches  zu  greben  Bestandtheilen  von  Maschinen
  und  Wagen  (Kurbeln,  Achsen  2c.)  roh
vorgeschmiedet  iiit:t:

b)  Roheisen  aller  Art  und  altes  Brucheisen.

c)  Weißblech  (lin  platess

B.  Eisen=  und  Stahlwaaren:
)  chirurgische  Instrumente,  Messerschmie-(Nr.

  2903.)

 

100  kl.

do.

do.

o.

do.

do.
do.

do.

25
        <pb n="628" />
        Nr.  der
Position.

Benennungen  der  Waaren.

Maaßstab

  der

Verzollung.


Sollsatz

im
14Thlr.  Fuße.3
Thlr.  gGr.  Pl.

 

11.

 

dewaaren,  Schwerdtfeger=  und  Büchsenmacherarbeit,
  Nadeln,  Nadlerwaaren  und
andere  feine  Eisenkramwaare  (Cutlery,  Ilard-Ware,
  Ironmongerie  2c.),  auch  Waaren  von
Eisenblehgg
b)  Anker  und  Ankerketten;  ingl.  ganz  grobe
Gußwaaren,  wie  Amboße,  Gewichte,  Gitter,
Pallisaden,  Röhren,  Roste,  Grapen,  Pfannen,
Kessel,  Mörser,  Oesen,  Kanonen,  Lafetten  2c.
)  Eisen=  und  Stahldraht;  grobe  Werkzeuge
von  Cisen  oder  Stahl,  auch  vergl.  in  Verbindung
  mit  Holz  oder  Leder  2c.,  und  Grobschmiedearbeiten
  aller  Art,  als:  Aexte,  Bettstellen,
  Fensterstangen,  Heizapparate  und  Gestelle
  dazu,  Heugabeln,  Hufeisen,  Ketten  (erel.
der  Ankerketten),  Kisten,  Kutsch=  und  Wagensedern,
  Sägen,  Schaufeln,  Schraubstöcke  und
Schraubbolzen,  Sensen,  Sicheln,  Striegel,
Strohmesser,  Thüren  und  Thürbeschläge,  Waffeleisen,
  Zuckermesser  (Negerhauer)  2c.;  auch  gegossene
  und  geschmierete  Nägel  und  Knöpfe
Anmerk.  Maschinen  von  Eisen,  s.  Pos.  31.

Erden  und  Erze,  alle  nicht  anderwärts  genannte,
namentlich:

(Erden:)  Bimstein;  Farbenerden  (Bolus,
Kreide,  Oker,  Rothstein,  Sienaerde  c.);  Porzellan=
  und  Zuckerbäckererde;  Talk;  Töpferthon
  und  Pfeifenerde;  Walkererde  und
dergl.  mehr;  ferner:

(Erze:)  Auripigment  und  andere  Arsenikerze;
Bleiglanz  und  andere  Bleierze;  Blutstein;
Braunstein;  Galmeistein;  Schmirgel,
Amarill  und  Tripel  (sowohl  roh  als  gemahlen);
  Wasserblei  oder  Reißblei  u.  s.  w.
Anmerk.  Gips  (roher),  Lehm,  Mergel,  Sand,  i#ugl.

Kobaltspeise  und  Schlacken  von  Erzen,  s.  im  Verzeichniß
  der  zollfreien  Gegenständc.
Erdenwaaren:
A.  alle  nicht  höher  oder  niedriger  tarifirte,  namentlich:
  Fayence,  Steingut,  thönerne  Tabaks- 



00  kl.

do.

do.

do.
        <pb n="629" />
        —  551  —

 

 

 

 

 

 

 

L  E  Maaß-Bollsatz
5  Benennungen  der  Waaren.  Wt  1.  abtr.  F.
i*  lung.  ghir.  gOr.  Vf.
pfeifen,  Gips-  und  Meerschaum-Arbei—
ten  222n.  100  ot.———6
B.  gemeines  Töpfergut  aller  Art,  Schmelztiegel
und  Knicker  do.—33
C.  Porzellenen  do.  5
Anmerk.  Gips=  und  zrianser  in  Ver—
bindung  mit  edlem  Metall  ꝛc.,  s.  Pos.  2
12.  Federn:  gewöhnliche  Bettfedern,  auch  Dunen  und
Eiderdunen,  ingl.  Federposen  do.5
13.Felle  und  Häute:
A.  Häute  zur  Lederbereitung:
a)  gesalzen  dEd.—
b)  trokeen  do.  —  10
B.  Felle  (behaarte)  zur  Pelzwerkbereitung,  einschließlich
  Hasen=  und  Kaninchenfelle;  behaarte
Lamm-,  Schaf=  und  Ziegenfelle;  Affen-,
Dachs-,  Seehunds-,  Zebrafelle  2rc.;  ingl.
Schwänze  und  Spitzen  von  solchen  Felleni  do.——
14.  Vische  und  Schaalthiere:
4  Sischer
a)  gesalzene  (excl.  Heringe),  getrocknete,
marinirtte  dd.-—6
b)  Heriinee  do.-Anmerk.
  Lebende  und  srische  Fische,  s.  unerr  ren
zollfreien  Gegenständen
B.  Austern  und  Muscheln,  (auch  marinirte  und
eingemachte)  do.-Anmerk.
  Hummern  und  Krebse,  ß  unter  den  olfreien
  Gegenständen.
15.]FFleisch,  Talg  und  Fett,  ingl.  Speck,  Schinken,
Würste  und  großes  Wildpprrt  do.HO05
Anmerk.  1)  Nobben=  und  Wallfischspeck,  s.  vos.  F#  4
2)  Geflügel  und  kleines  Wildpret,  s.  im
Verzeshhuiss  der  zollfreien  Geyenstände.
16.Gartenfrüchte  (Obst  2c.0)
A.  getrocknetes  oder  Backobst  (excl.  Pllaumn),  auch
eingekochtes  Obst  (Muc)  und  eingesotte  ne  Bee-(Nr.

  250.)
        <pb n="630" />
        —  552  —

 

 

 

 

"u.  g  Zollsatz
*““  ab  der  im
"besnr  Benennungen  der  Waaren.  Verzol-1  Thlr.  Fuße.
lung.  .
ren;  Nüsse  (Hasel-,  Wallnüsse  2c.);  Trauben;
Anannssss  100  t..  —  9
B.  getrocknete  Pfllamen  do.  —  16
Anmerk.  Gemüse,  Krautarten,  eßbare  Wurzeln,
frisches  Obst,  ferner  Melonen,  Gurken,  Kürbisse
it  dusl,  s.  im  Verzeichnisse  der  bollfreien  Gegenände

17.  Getroide  und  Hülsenfrüchte  in  Körnern;  auch
.......................  -(10«——1
Vlnmcrk  Getraide  in  Garben  und  grüne  oder
unausgedroschene  Hülsenfrüchte,  s.  im  Verzeichnisse
  der  zollfreien  Gegenstände.
18.Glas  und  Glaswaaren:
A.  alle  nicht  unter  B.  begriffene  Glassorten,  auch
Glaswaaren  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen!  do.  —  —9
B.  grünes  und  anderes  gemeines  farbiges  Hohlglas,
auch  Korbflaschen  von  dergl.  Glase  do.  —4
Anmerk.  Glaswaaren  in  Verbindung  mit  edlem
Metall  2c.,  ingl.  imitirte  Edelsteine,  (.
Pos.  27.
19.Gold,  Silber  und  Platina,  gemünzt,  in  Barren
und  Briterr  1000  Thr.  1—
Anmerk.  Blech,  Draht  un  fertige  Waaren  Wert#.
von  edlem  Metall,  s.  Pos.  2
20.  Haare  und  Waaren  daraus:
A.  Angora-,  Hasen-,  Kaninchen-,  Reh-,  Pferdehaare,
  Schweins-Haare  u.  -Borsten  2c.;
auch  Haarmatratzen  und  andere  nicht  mit  Leder
  verbundene  Polsterarbeiten  100  l.□—
B.  Kuhhares  do.  —  6
Anmerk.  1)  Zesginnse  aus  Haaren,  s.  vos.
und
2)  Perückenmacherarbeit,  s.  Pos.  27.
21.Holz  und  Holzwaaren:
A.  Holz:
ao)  Bau=  und  Nutzhoollss  do.  11
5)  außereuropäische  Tischler-  und  Drechslerhölzer,
  wie:  Eben-,  Jacaranda-,  Mahagony-,
Pockholz  2c.,  ingl.  Buchsbaumhollz  do.  —  —8
        <pb n="631" />
        Nr.  ber
Position.

Benennungen  der  Waaren.

Maaßstab

  der

Verzollung.


Zollsatz
im
14Thlr.  Fuße.
Thlr.  gGr.  P.

 

23.

 

Ußc)  Korkbosss
Anmerk.  Brennholz,  Busch  und  Reisig,  ingl.  Weidenruthen,
  s.  im  Verzeichnisse  der  zollsreien  Gegenstände.

B.  Holzwaaren:

#a)  lackirte,  bemalte,  gebeitzte,  polirte,  sournirte  2c.
Drechsler-,  Tischler-wm.  Waaren;  Holzbronze;
  Bleistifte;  auch  Korkstöpsel,  Korksohlen
  und  andere  Korkwaarnren

b)  robe,  blos  gebobelte  Böttcher-,  Drechsler-,
Tischler=  und  Wagnerarbeiten,  auch  dergl.  Waaren
  in  Verbindung  mit  Eisen,  Leder,  Kupfer
oder  Messing;  ingl.  Korbflechterwaaren  aller
Arrtt
Anmerk.  1)  Maschinen,  Maschinentheine  und

Modelle  von  Holz,  .  Pos.  31.

2)  Holz=  und  Korkwaaren  in  Verbindung
  mit  edlem  Metall  oder  Pertmutter,
  Elfenbein  2c.,  s.  Pos.  27

3)  gebrauchtes  Hausgeräth  r.  und  leere

Gehdinde,  ingl

4)  Schiffe,  s.  im  Verkeichniss  der  zollfreien
  Gegenstände.

Hoofens  ...  ..

Horn=  und  Knochenwaaren,  sertige:  auch  Pletten
  von  Horn  oder  Knochhen
Anmerk.  1)  Knochen,  (.  unter  den  #ollsreien  Ge—
genständen.
2)  Honu  setthfigen,  s.  Pos.  8.  F.
3)  Fischbein,  s.  Pos.  8.  J.
4)  Eisenbein  und  Schildpatt,  s.  Pos.

5)  Eer.  und  Knochenwaaren  in  Verbindung
  mit  edlem  Metall  oder  Perlmutter
  2c.;  ingl.  Elsenbein.,  Fischbein=
  und  Schildpatt-Waaren,
s.  Pos.  27.

Instrumente,  astronomische,  mathematische,  mechanische,
  mustikalische,  optische,  physikalische,  ohne  Rüelscht
auf  die  Materialien,  aus  denen  sie  gefertigt  sind.

Anmerk.  1)  Ebtruröische  Instrumente,  #  Pos.

2)  Maschinen  ic.,  s.  Pos.  31.

Jahrgang  183  1.  (Nr.  2303.)

 

100  Ml.

do.

do.

do.

do.

do.

 

—  □
        <pb n="632" />
        Nr.  der
Position.

—  554  —

Benennungen  der  Waaren.

Maaßstab

  der

Verzol-=lung.


Zollsatz
im
14Thlr.  Fuße.
Thlr.  gr.  Pf.

 

1%  2?2
er

 

Karden  oder  Weberdisteen

Kupfer,  auch  Messing  und  ähnliche  Metallgemische,
  und  Waaren  daraus:
A.  Kupfer,  Messing,  Britanniametall,  Packsong
  u.  dergl.:

a)  geschmiedet,  gewalzt,  gegossen,  zu  Geschirren;
auch  Kupfer=  2c.  Schalen,  wie  sie  vom  Hammer
  kommen;  ferner  Blech,  Dachplatten,  Draht,
desgl.  polirte,  gewalzte,  auch  plattirte  Tafeln
und  Blehe

b)  Nohkupfer  in  Scheiben  und  Bläöcken;  Roh-(Stück-)
  Messing;  altes  Bruchkupfer  oder  Bruchmessing,
  Kupfer=  und  Messingfeile,  Glockengut
und  Kupfermänzgken

B.  Waaren  (sertige,  wie:  Kessel,  Pfannen  2c.)  aus

Kupfer  oder  den  vorgenannten  Mectallgemischen,

oder  aus  Kupfer-,  Messing=  2c.  Blech;  auch

Gelb=  und  Glockengießerarbeit

Kurze  Waaren,  Onincaillerie-,  Galanteric-,
Bijonteriewaaren  2c.  und  zwar:

100  U/#

do.

do.

do.

Corallen,  Perlen,  ächte  und  nachgebilvete  Edelsteine,

  auch  geschliffene  Achate,  Carncole  und  dergl.  ordinäre
  Schmucksteine  (gesaßt  oder  ungefaßt);  Waaren,
  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen  oder
mit  edlen  Metallen  belcgt,  aus  Mctallbronze  (eächt
vergoldet),  aus  Bernstein,  Elfenbein,  Fischbein,
Perlmutter  oder  Schildpatt  gefertigt,  auch  Waaren
  aus  vorgenannten  Stoffen  in  Verbindung  mit
Alabaster,  Gips,  Glas,  Holz,  Horn,  Knochen,  Kork,
Lack,  Leder,  Marmor,  Meerschaum,  unächten  Steinen
  u.  dergl.;  Filigran-Arbeit;  feine  Parfümerien,
  wie  sie  in  kleinen  Gläsern  2c.  im  Galanteriehandel
  und  als  Galanteriewaare  geführt  werden;
  Taschen-,  Stutz=  und  Pendeluhren;  Kronleuchter
  mit  Bronze,  Gold=  oder  Silberblatt;  Regen=
  und  Sonnenschirme;  Fächer;  könslliche
Blumen;  Schmuckfedern;  Perückenmacher-Arbeit;
  überhaupt  alle  zur  Gattung  der  Kurzwaaren,
  Bijounteric,  Jevellery,  Quincaillerie- 



 

—  1
        <pb n="633" />
        Nr.  der
Position.

—  355  —

Benennungen  der  Waaren.

Maaß-=stab

  der

Verzollung.


Zollsatz

im
14Thlr.  Fuße.
Thlr.  gOr.  Pf.

 

30.

31.

(Nr.  230.)

 

oder  Galanteriewaaren  gehärige,  nicht  niedriger
  tarifirte  Gegenstände;  endlich  auch  Waaren  aus
Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide,
Wolle  2c.,  welche  mit  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,
Metallfären  (Lahn),  Messing,  Stahl,  Stroh  2c.  verbunden
  sind,  z.  B.  Tuch=  oder  Zeugmüitzen  in  Verbindung
  mit  Leder,  Knöpfe  auf  Holzformen,  Klingelschnuren
  u.  degnngen.

Landwirthschaftliche  Erzeugnisse  der  Viehzucht
und  Bienenzucht:
A.  Honig  und  Ksee
B.  Buterl
C.  WWWkssssss
Anmerk.  Eier  und  Milch,  s.  unter  den  gollfreien
Gegenständen.

Leder,  Lederwaaren  und  ähnliche  Fabrikate:
A.  Lever  aller  Art,  auch  gegerbte  Häute,  ingl.
Pergament
B.  Lederwaaren  ohne  Unterschied  (Schuhmacher-,
Sattler-,  Täschner-,  Beutlerwaaren  2c.),  auch
Waaren  von  lackirtem  Leder  oder  von  Pergament;
  ingl.  von  Cautchouc,  als:  Gummibälle,
  Gummischuhe  und  andere  Gunmiwaaren;
  Darmsaiten;  Goldvschlägerhaut  u.  Waaren
  daraus..  ...
Lichte:
A.  Spermaceti=  od.  Wallrath-,  Stearin-,  Wachslichte
  2c.,  auch  Wachsstöcke,  Wachsfackeln  u.  dergl.
B.  Talglichtee
Maschinen,  Maschinentheile  und  Modelle,
sie  mögen  aus  Holz,  Eisen  oder  andern  Materialien
oder  auch  aus  verschiedenartigen  Stoffen  gefertigt  sein

Metalle  (anderwärts  nicht  genannte):

A.  Antimonium,  Arsenik,  Wißmutb  und  andere

ausgebrachte  Metalle  (im  Gegensatz  metallischer
Erze),  welche  unter  den  Positionen  1.,  9.,  19.,
26.,  46.  und  47.  nicht  begriffen  -  nd  "
B.  Quecksilber  ....  .  ......

 

IOOU

do.
do.

do.

do.

do.
do.

do.

do.
do.
        <pb n="634" />
        —  55  —

 

 

 

 

r  Maaß-  Zollsatz
z  Benennungen  der  Waaren.  va  t  4#btr.Fage.
*  lung.  Thlr.  gEr.  Pf.
33.Mühlenfabrikate  und  Backwerk:
A.  Graupen,  Gries,  Grüte,  Mehl;  auch  Teig
und  Teigwaaren  (Brod,  Schiffszwieback  c.)100l–4
B.  Amidam  oder  Stärke;  Nudeln  (Makaroni,
Pasta  2c.);  auch  Puden  ddo.  —  6
Anmerl.  Feines  Backwerk  (Juckerwerk),  s.  Pos.
"*“.  u.
34.  Naturialien  und  Antiqultäten:  Conchilien,  Fossilien,
  Insekten,  ausgestopfte  oder  in  Spiritus  gesetzte
Thiere,  ferner  Mumien  und  andere  für  Sammlungen
  bestimmte  Gegenstände  ...  do.  —  116
36.  Oel:
A.  Alle  nicht  höher  oder  niedriger  tarifirte  Sorten,
namentlich:  Baum=  oder  Oliven-,  Cocosnuß-,
Hanf-,  Lein-,  Mandel-,  Raps-,  Ricinus--Rüb-,
  Terpentin-Oelee.  do.—0
B.  PHalklklssssesee  do.  —  —6
C.  feine  ätherische  und  Parfümerie-Oele,  wie:
Anis-,  Bergamot-,  Cassia-,  Cedro-,  Nelken-,
Meffermünz-Oely9oeioi.  do.  ——5
36.]Papier  und  Pappe,  und  Waaren  daraus:
A.  Papier  und  Pappe#:
)  weißes,  farbiges,  gepreßtes,  bemaltes  Papier
aller  Art;  Druck=  und  Löschpapier;  auch  Packpapier,
  Pappe  und  Pappdeckel  do.
Anmerk.  Makulatur  und  Seripturen,  s.  unter  den
kollfreien  Gegenständen.
B.  Papier=  und  Pappwaaren:  Papiertapeten;
Buchbinder=  und  Cartonnage=  oder  Papparbeit;
  auch  Waaren  von  Pappmasse  (papier
machh)  do.-—
37.Pech  und  Theer  21.
A.  Pech  (gemeines  und  geläutertes);  Theer  (mineralischer
  und  anderer);  auch  Pechfackeln  u.  dgggello.  -—
B.  Asphalt;  ingl.  Asphaltplatten  do.6
38.  Pelzwerk  (fertige  Kürschnerarbeit)  aller  Art  .  .  .  lo.  —5—
Anwetg  Felle  zur  Pelzwerltereitung,  s.  Pos.
        <pb n="635" />
        s  Maaß=  Zollsatz
*5  Venennungen  der  Waaren.  hie-  14  Thler  Puß
*  lung.  Thlr.  gGr.  Pf.
30.  Salz  und  Salpeter:
A.  Küchen-,  See=  und  Steinsalz,  ingl.  Düngesalll.
  1007  —1
B.  Salpeter  —  2  2  e  J##.  do.  –  —  6
40.  Samen:
A.  Alle  nicht  nierriger  tarifirte  Sämereien,  namentlich:
  Canarien-,  Esparsette-,  Hanf-,  Holz-,
Klec-,  Luzern-,  Mohn-,  Senssamen,  auch  gemahlener,
  Wiesensamen  222929.  do.  —  1—
B.  Leinsamen  und  Leinvotter,  Naps.  und  Rübsahenr
  do.-41.Seife
  aller  rtt4t4  t  do.—
42.]Spinnmaterialien,  Gespinnste  und  Gewebe:
A.  Spinnmaterialien:
ay)alle  nicht  anders  tarifirte,  namentlich  Lammund
  Schaaswolll  .  do.-—
b)  Baumwolle,  Flachs  und  Haf  do.  ———0
c)  Seide,  rohe  und  bereitte  do.  —  5—
Anmerk.  Haare  (Angorahaare  2c.),  s.  Pos.  20.  A.
B.  Seilerarbeit  (Tauwerk,  Bindfaden  2c.t)  do.  8
Anmerk.  Altes  Tauwerk,  s.  im  Verzeichnisse  der
jollfreien  Gegenstände.
C.  Garn  und  Zwirn:
a)  soweit  sie  nicht  mit  einem  anderen  Zollsatze
belegt  sind,  insbesondere:  Garn  und  Zwirn  von
Wolle  oder  Haar,  auch  von  Wolle  oder
Haar  in  Vermischung  mit  Baumwolle,  Slache
oder  Haaaf  ..  ...  do.  —  2
EEIIIIIIE  do.—  8
c)  Garn  und  Zwirn  von  Baummolle,  Flachs
oder  Hanf.........  ....  ....  do.  —
I!)  Garn  und  Zwirn  von  Seide  orer  von  Seide
mit  anderen  Stoffen  vermissnt  do.  51-D.
  Zeugwaaren:
a)  Zeuge,  Tücher,  Gewebe,  Bandwaaren,  Posamentirarbeit,
  Putz=  und  Modewaaren,  Stickerelen,
  Spitzen,  Strumpswaaren,  Teppiche  und

 

(Nr.  2503.)
        <pb n="636" />
        —  558  —

 

 

 

 

L  Zollsatz
*5  Benennungen  der  Waaren.  e  14hlr.Fu.
i  lung.  Pl.
Decken;  auch  fertige  neue  Kleidungsstücke
und  Wäsche;  Filzwaaren;  Wachstuch;
Wachstafftee  100  M  —  6—
b)  Pack-,  Sack=  und  Segelleinwand.  ddo.-Anmerk.
  Getragene  Kleider  und  Wäsche,  *  im
Verzeichnisse  der  zollfreien  Gegenstände.
43.]  Steinwaaren:  Waaren  aus  Alabaster,  Bergkrostall,
  Gipsspath,  Marmor,  Speckstein  dd.—52—
Anmerk.  1)  Rohe  und  behauene  Steine,  ingl.  Marmorplatten,
  s.  im  Verzeichnisse  der  zollfreien
  Gegenstände.
2)  Edelsteine  (Diamanten  2c.),  ingl.
geschliffene  ordinäre  Schmucksteine
(Achat,  Jaspis  2c.),  ferner  Waaren
aus  Alabaster  u.  dergl.  in  Verbindung
mit  edlem  Metall,  Perlmutter  #.,
s.  Pes.  27.
44.  Stroh,  Nohr,  Bast  rw.  u.  Waaren  daraus:
A.  Stuhlrohr,  einschließlich  des  gespaltennen  do.—3
B.  Stockrohr  (Bambus,  Pefferrohr  2c)  ddo.
C.  seines  Stroh=  und  Bastgeflechte  zu  Hüten,
ingl.  Bast-,  Strob-,  Span=  und  Rohrhüte  do.  —5
Anmerk.  Vinsen,  Dachrohr,  Schilf,  Flechtstroh,
Matten  2c.,  s.  im  Verzeichnisse  der  zollfreien  Gegenstände.

45.Wachswaaren:  Wachsbüsten,  Wachsfiguren,  Waßelarvenan
  ...  do.5—
Anmerk.  9  2%%  Vos.  28
Wachslichte,  s.  #  So.  A.
Wachstuch  2c.,  s.  Pos.  42.  D.  a.
4)  Wachsfiguren,  Kabinette,  s.  im
Verseichnise  der  zollfreien  Gegenstände
sub  Nr.
140.|  Zink  und  Zinkwaaren:
A.  Galmei  und  zinkischer  Osenbruch  (Tutia  ddc.  1
B.  roher  Zink  und  Zinkblegg  ...  do.  —6
C.  fertige  Zinkwaaren,  auch  lackirte.  ..  .  .  do.  —1|
        <pb n="637" />
        —  550  —

Benennungen  der  Waaren.

Nr.  der
Position.

Maaßstab

  der

Vergollung.


Zollsatz

im
14Thlr.  Fuße.
Thlr.  aOr.  Pf.

 

Zinn  und  Zinnwaaren:
A.  Zinn  in  Blöcken,  Mulden  2c.,  auch  altes  Zinn
B.  fertige  Zinnwaaren,  auch  lackirt

Schlusibemerkung:

Für  Waaren,  welche  so  allgemein  deklarirt  werden,
daß  die  für  dieselben  gebrauchte  Benennung  mehre
verschiedene  Tarifpositionen  unter  sich  begreift,  darf
der  höchste  der,  unter  der  gebrauchten  Benennung
begriffenen,  Zollsätze  angerechnet  werden,  jedoch
kann  der  Zollpflichtige  nach  S.  11.  Nr.  1.  des
Regulativs  biergegen  nachträglich  reklamiren  und
dadurch  bewirken,  daß  für  vie  zu  verzollende  Waare
nur  der,  auf  dieselbe  nach  ihrer  speziellsten  Bezeichnung
  tarifnäßig  fallende,  Zollsatz  zu  erheben
  ist.

 

(Nr.  2503)

 

100  Ml.
do.

 

 

 

Anl.  II.
        <pb n="638" />
        Anlage  II.

Verzeichniß

derjenigen  Gegenstaͤnde,  welche  bei  dem  Koͤniglich  Hannoverschen  Elbzolle

zu  Brunshausen  keiner  Abgabe  unterworfen  sind.

1)  Abfaͤlle  und  Ruͤckstaͤnde,  alle  mit  einem  Zollsatze  nicht  ausdrũcklich  belegte,

  insbesondere:  Asche;  Auster=  und  Muschelschaalen  zum  Kalkbrennen;
Blut  von  geschlachtetem  Vieh  (sowohl  flüssiges  als  eingetrocknetes);  Branntweinspülig;
  Cacaoschaalen;  Charpie;  Därmez;  thierischer  Dünger,
auch  andere  Düngungsmittel,  welche  nicht  anderswo  aufgeführt  sind  (ausgelaugte
  Asche  oder  Kalkäscher,  Dornschlag,  Guano,  Knochenschaum  oder  Zuckererde,
  Sägespäne  2c.);  Eisenfeile  und  Hammerschlag,  ingl.  Schliff  (Abfall
  beim  Schleisen  grober  Eisenwaaren);  Hese;  Heringslake;  Holzborke
oder  Gerberlohe;  Hornabfall  (Hornspäne,  geraspeltes  Hirschhorn  2c.);  Hufe
und  Klauen;  Kleie;  Knochen  (ganze  und  zerkleinerte,  einschließlich  Knochenmehl);
  Leimleder  und  Tdhierflechsen;  Lohkuchen  (ausgelaugte  Lohe);  Lumpen
und  andere  Abfälle  zur  Papierfabrikation  (Papierspäne,  Makulatur,  altes  Tauwerk,
  alte  Fischernetze  rr.);  Oelkuchen  und  Oelkuchenmehl;  Treber  und
Trester;  alte  Gold=  und  Silbertressen  zum  Einschmelzen;  Tuchecken  und
Tuchleisten  u.  dergl.  m.

2)  Effecten  und  Reisegeräthe  2c.,  nämlich:  gebrauchte  Hausgeräthe;  ge-3



tragene  Kleider  und  Wäsche;  gebrauchte  Fabrikgeräthschaften  und  gebrauchtes
  Handwerkszeug;  auch  Kleidungsstäcke  und  Wäsche  aller  Art,  welche
Schiffer,  Matrosen  und  Passagiere  zu  ihrem  Gebrauche,  serner  Handwerkszeug,
welches  reisende  Handwerker,  ingl.  Geräthe,  Instrumente  und  Schaugegenstände,
  welche  reisende  Künstler  mit  sich  führen;  nicht  minder  gebrauchte
Schiffs-Inventarienstücke;  Emballagen;  leere  Gebinde;  auch  Verzeh-Fungögegenstände
  zum  Reiseverbrauch.
ker.

3  Erden,  als:  Gips  (roher),  Lehm,  Mergel,  Sand,  ingl.  Kobaltspeise

und  Schlacken  von  Erzen.

5)  HErtsrüchte  (alle  mit  einem  Zollsatze  nicht  ausdrücklich  belegte),  lebende

flanzen  2c.,  nämlich:  Bäume  und  Sträucher  zum  Verpflanzen;  Reben
und  Schößlinge;  Orangerie-,  Blumen=  und  Topfgewächse;  Heu,
Gras  und  Futterkräuter;  Getraide  in  Garben  und  andere  Feldfrüchte
(einschließlich  Flachs  und  Hanf)  in  Büscheln,  Bündeln  2c.,  wie  sie  unmittelbar
vom  Felde  eingebracht  werden;  frische,  gesaltjene  und  abgekochte  Gemüse  und
Krautarten;  Beeren  (frische);  eßbare  Wurzeln  und  Wurzelknollen;
frische  Kräuter,  Blüthen,  Wurzeln  2c.  zum  medizinischen  und  Gewerbsgebrauch;
serner  Stroh,  Spreu  und  Häckerling;  Schachtelhalm;  Cicheln;  r
nüsse
        <pb n="639" />
        —  661  —

nüsse  oder  Erdeicheln;  Moos  (Berg-,  Corallen-,  Steinmoos  2c.);  Schwämme
und  Pilze  (frische  und  getrocknete);  u.  dergl.  m.
Anmerk.  Vergl.  die  Tarifsätze  für  Getraide  und  Hülsenfrüchte  in
Körnern;  Samen;  Spinnmaterialien,  Drogueriewaaren  2c.
6)  Fische,  lebende  und  frische  (zu  welchen  letzteren  auch  die,  blos  zur  Erhaltung
  auf  dem  Transporte  mit  Salz  bestreuten  oder  in  Salzwasser  gelegten
Fische  dann  gerechnet  werden,  wenn  sie  in  Körben  eingehen);  Hummern  und
Krebse.
7)  Gartenfrüchte,  als:  frisches  Obst,  ingl.  Melonen,  Gurken,  Kürbifse
u.  dergl.
Anmerk.  Gemüse,  Krautarten,  eßbare  Wurzeln  2#c.,  s.  Feldfrüchte.

8)  Heede,  Werg  und  Torse,  ingl.  Seidencocons.
0)  Holz,  als:  Brennholz,  Busch  und  Reisig  aller  Art,  ingl.  Weidenruthen.


10)  Kalb  und  Gips,  gebrannter.

11)

12)  Muster,  Musterkarten  und  Proben  aller  Art,  welche  nur  zum  Gebrauche
  als  Muster  oder  Proben  geeignet  sind  und  in  Quantitäten  von  gleichzeitig
  nicht  mehr  als  zwei  Pfund  derselben  Waarengattung  passiren.

Anmerk.  Alle  andere  als  die  oben  genannten  Muster  und  Proben
tragen  den  Zoll,  der  auf  der  betreffenden  Waare  ruht.

13)  Papier,  beschriebenes  (Akten  und  Manuseripte).

14)  Schiffe,  sowohl  kleine  Schiffe  (Boote),  welche  sich  als  Frachtgut  in  anderen
  Schiffen  verladen  befinden,  als  auch  große  Schiffe  (einschließlich  der
Dampfboote),  welche  von  anderen  Schiffen  als  Frachtgut  transportirt  werden.

15)  Steine  und  Steinwaaren  (alle  mit  einem  Zollsatze  nicht  ausdrücklich

belegten),  namentlich:  Bruch=  und  behauene  Steine  aller  Art,  z.  B.  Kalk-,

Schiefer-,  Ziegel-,  Back=  und  Mauersteine,  Cement=  und  Traßsteine,

  Flußspath,  Schwerspatb,  Speckstein,  Talkstein,  Puzzolan,

Alabaster  und  Marmor,  Mühlsteine,  auch  Schleif=  und  Wetzsteine,

Flintensteine,  Marmorplatten;  serner  Cement-,  Traß=  und  Ziegelmehl;

  Serpentinsteinwaaren;  Schieferstifte  und  Schiefertafeln  2c.

Stroh,  Bast  2c.  und  grobe  Waaren  daraus,  namentlich:  Binsen,

Dachrohr,  Schilf  und  Flechtstroh;  Matten;  Fußdecken  und  Seile

aus  Stroh,  Schilf,  Bast  und  Binsen  2c.

17)  Thiere,  lebende,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Schaalthiere;  namentlich
auch  Bienen  in  Bienenstöcken,  Blutegel,  ingl.  alles  Zug=  und  Schlacht-16



vieh  2c.
18)  Torf  und  Torfkohlen.

 

Jahrgang  1811.  (Nr.  2003.)  82  Anl.  III.
        <pb n="640" />
        Anlage  ILI.
Verzeichniß
der  dem  Königl.  Elbzoll-Wachtschisse  zu  Brunshausen  zu  zahlenden
Gebühren.

 

In  Courank  im
14-Thalersuß.

Thlrt.  gGr.  Pf.

 

1.  Von  jedem  Schiffer  oder  klarirenden  Manne  von  der  Schiffs-Equipage,

  welchen  die  Königl.  Schiffsmannschaft  mit  der

Königl.  Chaloupe  vom  Bord  nach  dem  Zollhause  bringt

und  nach  der  Klarirung  wieder  an  Bord  seincs  Schiffes  führt#Ö—  —

2.  Desgl.  von  jedem  Schiffer,  welcher  seine  Klarirung  an  Bord  »

des  Elbzoll-Wachtschiffes  machen  muß,  und  den  vie  Königl.

Schiffsmannschaft  mit  der  Königl.  Chaloupe  dahin  bringt  -

undanBordscincsSchiffcszuriickführt.........  —  s—
Es  steht  jedem  Schiffer  frei,  sich  zur  Ueberfahrt  nach
dem  Zollhause  oder  nach  vem  Elbzoll-Wachtschiffe  seines
eigenen  Bootes  zu  bedienen  und  bezahlt  er  alsdann  nichts.

3..Für  ras  Abholen  der  Retourscheine  von  den  elbniederwärts
fabrenden  Schiffen  wird  gezahlt:

von  Schiffen  über  150  Lttt  —  6

-  -  unter  158-..........  —  3—
Es  steht  jedem  Schiffer  frei,  den  Rctourschein  selbst  an
das  Elbzoll-Wachtschiff  zu  bringen,  in  welchem  Falle
nichts  bezahlt  wirv.

Für  jedes  nicht  schon  ohnedies  vom  Setzen  befreite  Schiff,
welchem  auf  besonderes  Ansuchen  die  Befreiung  vom  Setzen
bewilligt  worden,  wird  der  Mannschaft  des  Königl.  Wachtschiffes
  für  das  ersorderliche  Entgegenfahren  :e!—1116  —

gezahlt.

5·,Schiffer,  welche  in  ihrem  eigenen  Boote  an  das  Land  gegangen

  fidd,  indeß  einen  Königl.  Matrosen  als  Wegweiser

nach  dem  Zoll-Komtoir  erbitten,  zahlen  —  4—

.Schiffer,  welche  in  ihrem  eigenen  Boote  an  das  Land  gegangen

  sind,  indeß,  nach  beschaffter  Klarirung,  die  im

Zoll-Komtoir  empfangene  Abfertigungsbescheinigung  nicht

selbst  an  das  Wachtschiff  bringen,  sondern  vurch  die  Mannschaft

  desciten  abholen  lassen,  zahlen:
bei  Schiffen  über  15  Lost;  —  6—
-  -unnter  16--.  —  3

—

 

 

 

 

 

—–——1

Anl.  IV.
        <pb n="641" />
        Anlage  IV.

Normal-Gewichtstabelle

zur  Berechnung  des  Zolls  für  diejenigen  bei  dem  Königl.  Hannoverschen  Elbzolle
iu  Brunshausen  zollpflichtigen  Gegenstände,  bei  denen  eine  Gewichts-Deklaration

  nicht  Statt  findet.

 

Anmerkung.

Die  Deklaration  der  in  dieser  Tabelle  aufgeführten  Waaren  ist  jedesmal  nach  demjenigen
Maaßstabe,  welcher  dem  für  die  Waare  festgestellten  Normal-Gewichtssatze  zu  (Grunde  liegt,  zu
beschaffen,  wohingegen  eine  gleichzeitige  Deklaration  des  effektiven  Fetto-Gewichts  nicht  zu  berücksichtigen

  und  daher  nicht  erforderlich  ist.

 

A.
Getraide,  Hülsenfrüchte  und  Saamen.

(1  Last  =  60  Hamburger  Faß  —=  317  llectolitres  =  11  Engl.  Imp.  Quarlres
=  230  Alqueires  in  Lissabon  =  441  Sacchi  in  Livorno  =  47  Ouarteras  in
Barcelona  =  25  Tonnen  in  Kopenhagen  =  22  Tonnen  in  Schweren  und
=  16“  Tschetwert  in  Rußland.)

Bohen  1  oct
Buchweigen  1-..................
Erbscn.......·..........  I-..................
Gerste  Ö.6  ......  1.  ......
Hafer..  1..................
Hirse  ...  ........  1  TIK„„..
Linsen  .w  .  I-..................
Roggen.................  1-..................
Wcitzen........·........  l-..................
Wicken..................  I-.......  ............
Lein-SaamcninTonncn........  1Tpkme.......»»»....

-  -  -Säckcn........  jLast..................
Rapp-  11111..  .  .  ;

Rübsaat  (Rübsen),  Leindotter,  Dotter,  Döder  wie  Rapp-Saamen.
(Nr.  2303.)  82•

 

Notlo-Pfd.


2660
1466
V
4300
3100
4600
5000
500X)
5300
5606

175
4300
4500
        <pb n="642" />
        B.
Flüssige  Waaren.

(Bei  Deklarationen  nach  Litres  werden  228  Litres  =  30  Velles  ober  Viertel

gerechnet.)
Bier,  in  Fässen  1  Galen  ...
:.Flaschen  wie  Wein  in  Flaschen.
Branntwein  (Arrac,  Rum,  Genever,  Sprit  2c.)  und  zwar:
Arree  1  Lege
1  -#---.................

10xhoft................
Num.................  IPipeodekkunclieou.........
H--  -  —......
1  Orxhoft  —  Pipt  .  .  .  .  .  .  .  ...
Genee  .........  1Stück.................
lehost.-..............
Branntwein,  Cognac  und  alle  aus  Frankreich
  kommenden  Spirituosen  ..  ..  1  Viertel  (Velle).  .........  -

Branntwein  und  alle  nicht  aus  Frankreich
kommenden  Spirituosen,  die  nicht  in
solchen  Gebinden  kommen,  wofür  ein

besonderer  Gewichtssatz  normirt  ist.  1  Gallon  Imperial......  .  .  ..-Liqueur
  in  Flaschen  wie  Wein  in  Flaschen.
Cyprer  wie  Wein.
Essig  Ö  6  2-  2
Mineralwasser  aller  Art  in  Krügen  oder  in
Flaschen  100  Krüge  oder  Flasche

2.  Krüge  over  Flaschen  werden  für  Krug
oder  Flasche  gerechnet.
Thran:
aus  Amerika,  mit  Ausnahme  des  Großbritannischen,
  wo  der  Inhalt  der  Fässer
  nach  Imp.  Gallons  bestimmt  wird  1  Galloaoan
aus  Großbritannien  und  dem  Großbritannischen
  Ameriia  1  -................

 

 

Netto-Psd.


1000

250
450
800
400
200
400

70
435

13
r*-S
        <pb n="643" />
        Thran:
aus  Norwegen  und  Dänemark  1  Tonne  oder  15  Viertel
aus  Holland  und  Belgien.  ..  .  .  .  .  a  lleckoliter
aus  allen  andern  Länden  1  Stechkann
Wein,  in  Fässern:
von  Spanien,  Portugal,  den  Azoren,
den  Canarischen  Inseln  und  Madeira,
überhaupt  alle  Weine  in  Pipen  oder
Bothen  1  BVellllll.„
1  Pobenr
1.  Pipe  oder  BtthHrr.
)  -  -  D
422„„
von  Frankreig  1  Orhost  (mit  Ausnahme  der  Bayonner
Orhoft):
1  Bayonner  Orbosfsft
in  andern  Gebinden,  jedes  Viertel  (Velie)
Wein,  in  Flaschen  ....  Kiste  von  100  Flaschen
1  -  2-  50  —
andere  Ouanta  nach  diesem  Verhältniß;
:  Flaschen  werden  für  1  Flasche  gerechnet.
C.
Sonstige  Gegenstände.
Anchois  1  Anker
1  -##-#—
1  Tönnchen  oder  Donker  Nordische  Anchovis
Austen  1000  Stügkkgkkgkkg
oder  KFKKK
Blech,  Englisch  Weißblech  (tin  plates)  1  Kitt  .  .  .  ...
Castanien  von  Bilbboaas  1  Fangaas  ...
Cigarern  1000  Stük  ..
oder  100  Stücklkl
Cocosnüsee  1  Stück
Coquils  100  Stüüggkgkg

(Nr.  2503.)

 

 

Netto-Pso.


200
100
2

950
810
450
225
112#

450
15

300
150
        <pb n="644" />
        —  —  —

Felle  und  Häute:
trockne  Kalbfelle  von  Rußland,  Preußen,
Norwegen  und  Schweden  ..
dergleichen  von  Dänemark  und

andern  Länden
Schaaffelle,  geschorne  aller  Art
.Melerdehäute

566

gesalzene  Felle  und  Häute  der  vorstehenden  Gattungen  werden  zum  Deoxpelten  dieser

Gewichtssätze  angenommen.
Ziegen-,  Bock=  und  Schweinefelle
Robben=  und  Seehundsfelle
Haasen-,  Caninchen=  und  Katzenfelle.
Iltis-,  Marder-,  Hamster=  und  Kitzfelle
Dachs-,  Fuchs-,  Hunde-,  Ottern=  und

Lammfelll.
Ratten-,  Wiesel=  und  Eichhörnchenfelle
Bärenfellll
Hirschfelle

Luchsfelle
Sterzfelle  (Ulinkss
Schuppen  oder  Waschbärenfelle  (Raccoonssggg
  ...
Vielfraßfell
Wolffelle
Zobelfelle
Fleisch

Heringe

Hörner  und  Hornspitzen:
Büffel-,  Ochsen=  und  Kuhhörner

Hornspitzen

100  Stccccccgg
100  AI„  «

100  ——.  „„
100;
100  Stüiggkgkkgkg
100.
100  -.Ü.QD
100.
10000
1000..
1000  ?½½??
100  ....
100-.......·..-.....
100-·..-............
Ioo-................
100  —  ..  ö  "v7,"7
10000;;36
1000..
1  Tonne  (Barrehl

in  andern  Gebinden  nach  rem  zu  deklarirenden
  Gewichte.

1  Tonen

7  1#.  ½½  Tonnen  werden  für  eine
gFanze  gerechnet.

#.2

100  Stcckk
oder  pr.  Stück
100  Stüccck
oder  pr.  Stück

 

Nett

250

110

Iro

40

%½

 

·
        <pb n="645" />
        andere  Hörner  (mit  Ausnahme  der  nach
Gewicht  zu  veklarirenden  Hirsch-,  Elenund
  Rennthier-Geweihe)

Laberdan,  in  Tonnen
Mehl

Pech  (mit  Ausnahme  von  Archangeler  Pech,
welches  nach  dem  zu  veklarirenden  wirklichen
  Netto-Gewichte  verzollt  wird)  .

Rosinen,  Muscateller-,  in  Kistchen  von
Malaga  kommennn

Sallllzszs

Sardelllen

Seife,  grünne  ...  .

Stabholz,  d.  h.  Stäbe  und  Bodenstäbe
aller  Art,  desgl.  Pipen-,  Orboft-,  Tonnen=
  und  Büttenstähte

Slidfrüchte,  als:  Citronen,  Apfelsinen,
Orangen  und  Granaten:

von  Malaga  und  Spanien  überhaupt

von  Portugal,  den  Mzoren,  den  Canarischen
  Inseln,  Italien  und  andern
südlichen  Ländern  (excl.  Spanien)

507.  —

100  Stücüücckkkkk

oder  pr.  Stück

wie  Heringe.

1  Tonens

in  andern  Gebinden  nach  dem  zu  deklarirenden
  Gewichte.

—  2  2—2  222  2222  2  2  2  vB  22

1  Kistchen

3,  3  Kistchen  werden  für  gerechnet.

1  Li.„„„

wie  Anchovis.

1  Toneee

3,  3,  :  Tonnen  werden  für  eine  ganze
gerechnet.

1000  Stück
oder  pr.  Stück

1  Kiste
1

 

(Nr.  2903.)

 

 

4000

300
150
75

75
374
250

Anl.  V.
        <pb n="646" />
        Anlage  V.

Tabelle

zur  Reduction  verschiedener  fremder  Gewichts-Benennungen  auf  Pfunde  der
Einladungsorte,  behuf  der  Zollberechnung  beim  Koͤniglich  Hannoverschen  Elbzolle
zu  Brunshausen.

 

1  Alqueira  oder  Alqduir  Paddy  von  Brastlien  —  45  brafllianische  Pfund.
1  Arroba  von  Brasilien  =  32  "b  ·
1  -  -NHavanna  und  Matanzas  ...  ...  —  25  spanische  -
1  -  .  Portuee  =  32  portugiesische
1  -  -ESpanien..............  .  -Ó  25  spanische  -
talla  4  Arrobas  von  Spanien,  (eigentlich  7  Arroben)  =  175  -  -
-2  -  -  -  (eigentlich  4  Arroben)  =  100  -  -

1  Berkowilz  von  Rußland  =  10  Pud  oder  -—  400  russische  -
1  Bismerplund  von  Norwegen  =  12  norwegische
1  Cantar  von  Alcxandrien  in  Aegypten  =  36  Okka

oder  100  RoltohRRl  =  100  ägyptische  -
1  Canlar  von  Cisme  à  44  oder  45  Okka  =  100

Koltoli  tber  =  100  türkische  -
1  Canlar  von  Genna  à  100  Rontol  -------  =  150  genuestsche  -
1  -Neapel  à  10  =  2777  neapolitanische  Pfund.
1  Cantkaro  grosso  oder  schweres  Gewicht  =  100  Rol--toli

  grossi  ober  111  Roltioli  sottili  von  Sicilien  =  2723  steilianische  -
1  Cantaro  sottile  oder  leichtes  Gewicht  =  100  Rottoli

  sollili  von  Sicillen  —  O"D  -
1  Cantaro  von  Sicilien,  ohne  weitere  Bezeichnung

à  100  Rotloli,  wird  gerechnet.  ..  .  .  .  .  ..  —  2530
1  Contar  von  Smyrna  à  44  oder  45  Okka  =  100

Rotloli  ber  =  100  türkische
1  Cantaro  von  Algier  =  100  Rottoli  ober...  =  100  „  -
1  Canlaro  von  Candia  à  44  Okko-=  100  Rotloli  oder  =  100  -  -
1  Caularo  von  der  Levante  à  44  Okka  =  100  Rottoli  =  100  -
1  Cantaro  von  Malta-=  100  Rotloli-=  250  Lire  oder  =  250  malteser  -
1  Cantaro  von  Tunis  =  100  Rolal  oder  100  türkische  -

1  Can-
        <pb n="647" />
        —  —

—  —

——

—

Cantaro  von  Livorno

Centner  im  Allgemeinen

3

preußischer

-  ê
2*  *

Spanien

J

-*

-

Canlarello  von  Sardineien
Cenlinajo  von  den  Jonischen  Insell

englischer  Centren

Triestt
Deeimalgewicht  von  Frankreich  =  100  Kilogrammes



5600

Conlaro  von  Tripolis  =  100  Rolal  obeer

Centner  von  Portugal  und  Brafilien,  siehe  Oeintal.

r'  2

Ilundred  Weight  von  Großbritannien  und  Irland
=  4  Ouarters  =  8  Stones  oder
Ilundred  Weight  von  Nordamerika  =  4  Quarters

  denr

llundred  Weigbt  von  Jersey  und  Guernsey#

Kilognieen  ...
2

1

-

Bazar  Maund  von  Calcutta  .  .  ..

Factori  Maund-  -

=  10  llectogrammes

Dlillier  von  Frankreich  =  1000  Kilogrammes
1  Niederländisches  Pfund  oder  Kilogram
Okka,  s.  Cantar.

1  Picul  oder  Pecul  von  Batavia  =  100  Catt)3
1  Picul  von  Manilla  =  100  Catty  .  .  .  .  .  ..
1  „„  Singapore--  111090
1  -.Snpm  atra  =  10100
1  =  ".  China  =  110
1  =  Japan  =  1010
1  Pud  von  Rußland  ...
10  =  1  Berkowitz  oder  Schiff-Pfund
1  Ouarter  an  Gewicht  von  Großbritannien  u.  Irland
1  -  an  Gewicht  von  Nordameriiaa
1  Ouinkal  von  Brasilien  =  4  Arrobas  oder  ....
1  -  -Portugal  —  4  -  -

Jahrgang  1844.  (Nr.  2003.)

100  türkische  Pfund.
100  toskanische  -

104  sardinische

100  dortige  -

100  Pfund.

siehe  UHundred  Weight.
100  Pfund.

100  dortige  (oder  Wiener)  Pfund.

200  Pfund.
112  -
112
1034=2
  -
Decagrammes=  1000  Grammes.
10  -  —  100
1  -  —  10  -
82  englische  Pfund.
743  -  -
2000  Pfund.
2  2

127  holländische  Pfund.
1314  spanische
1333  englische
1224  holländische
1333  englische
125  holländische
40  russische
400
28  Mund.
28
128  brasilianische  Pfund.
128  portugiesische
83

2

#  dhd  ds  n„  d##

r
2

-

1  Quin-
        <pb n="648" />
        —  670  —

1  Ouintal  von  Spanien  =  4  Arrobas  oder
1  -  *Hadvan.  u.  Matanzas  =  4  Arrobas  cd.
1
1

.macho  von  Spanien  -3
",  matrique  von  Frankreich  =  100  Kilozrammes

  derrr  =
1  Rottolo  sottilc  eber  leichtes  Gewicht  von  Sicilien  =
1  r  von  Neapel  “***  ·  S

Wegen  des  Rottolo,  s.  im  lbrigen  bei  Cantar.

1  Schiff-Pfund  von  Rußland  incl.  Curlaod  —
1  „"  -  .  Schweden
1.  „  -  Diänemark............  —
1  -  .Norwegen  —
1  „  -  -  allen  andern  Orten  ..  ...  ,..=gosolotnilc.................
  .....-=IstccnvonAmstcrdam-«-««·
  ...--.-«.=loSteinVonPrcußen................
  —
1  Sten  „  Schweden  =
1  Stone  „=  Großbritannien  und  Irland  =
1  Stein  Flachs  von  Rostock—
1  -  -  Wismar  ............  —
1  „  Federn  =  Lübckkk  =
1  -  Flachs  2  2-  ..  .  ].
1  -  Wolle  -  -  ....  ......  .  -—
1.  „feine  do.  von  Rostoc
1  -  grobe  do.  -  -  «...-««-.-  —
1  „ß  feine  do.  Wiemar.  ..........  =
1-grobcdo.-  -...........  =

1  Ton  an  Gewicht  von  Großbritannien  und  Irland
-20  Uundred  Weights  ober  =

—
v

an  Gewicht  von  Nordamerika  =  20  Uundred

  Weights  cnder  —  22

1  „  an  Gewicht  von  Jersey  und  Guernseg  =
Hundred  Weights  cpnmder  =

100  spanische  Pfund.

100  -
150  "b

-v“

2

200  französische  Pfund.

21  sieilianische

3

27  neapolitanische

20  Liespfund  oder  400  Pund.

20  -
20  -
20  „
20  -

400  -
320  -
320
300

1  Pfund  in  Nußland

3  Kilogrammes  oder  6  Pfund.
1  Schiff-Pfund.
32  schwerische  Pfund.

14  Pfund.

20  Rostocker  Pfund.

20  Wismarsche
10  Lübecker

-

Rostocer

222828

D  ito  to

22  Wisnarsche
10  -

2240  englische

2070  Pfund.

2
2
2
-
2*
v
-
2

*

40  amerikanische  Pfund.

1  Vog  oder  3  Bismerplund  von  Norwegen  ..  .  =  30  norwegische  Pfund.

Zentner,  s.  Centner.

 

(Nr.  2501)
        <pb n="649" />
        —  571  —

(Nr.  20  ä.)  Séaaksvertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen,  Hannover,  Dänemark  und  Mecklenburg-Schwerin,
  das  Revisions-Verfahren  auf  der  Elbe  betreffend.  Vom
30.  August  1813.

□

Ihre  Majestaͤten  die  Koͤnige  von  Preußen,  Sachsen,  Hannover  und  Daͤnemark
und  Seine  Koͤnigliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin  haben,
in  Anerkennung  der  Vortheile,  welche  der  von  Allerhoͤchst-  und  Hoͤchstdenselben
uͤber  das  Revisionsverfahren  auf  der  Elbe  am  23.  Juni  1821.  abbeschlohlene
und  bis  zum  Jahre  1839.  ausdrücklich  verlängerke,  seitdem  aber  bis  auf  Weiteres
  in  Anwendung  gebliebene  Staatsvertrag  in  administrativer  und  gewerblicher
  Beziehung  bewirkt  hat,  über  die  Erneuerung  dieses  Staatsvertrages  unter
einigen,  namentlich  durch  den  Beitritt  des  Känigreichs  Sachsen  zum  großen
Deutschen  Zollvereine  herbeigeführten  Modißkationen,  durch  Allerhöchst=  und
chtt  blig  evolmachüigten  bei  der  zweiten  Elbschifffahrts-Revisions-Kommisson,
  mamlich:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  Allerhöchst  Ihren  Geheimen
  Regierungsrath  und  Zollvereinsbevollmachtigten,  Karl  Friedrich
Heinrich  Albert  Gustav  Wendt,

Seine  Majestaät  der  K  önig  von  Sachsen,  Allerhöchst  Ihren  Direktor
  der  1.  Abtheilung  im  Finanzministerium,  Karl  Wehner,  Ritter  des
Königlich  Schstschen  Civil-Verdienst-Ordens  und  des  Königlich  Preu-Pßischen
  rothen  Adler-Ordens  II.  Klasse,

Seine  Maetiat  der  König  von  Hannover,  Allerhöchst  Ihren  Ober-Steuerrath,
  Dr.  Otto  Karl  Franz  Klenze,  Ritter  des  Guelphen-Ordens,

Seine  Majestaät  der  König  von  Dänemark,  Allerhöchst  Ihren  Stats-Rath,
  Sektionschef  in  dem  General-Zoll-Kammer=  und  Kommerz-Kollegium,
  Karl  Philipp  Francke,  Ritter  des  Danebrogs-Ordens  und  Danebrogs-Mann,
  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens
II.  Klasse,  Komthur  des  Großherzoglich  Oldenburgischen  Haus=  und
Verdienst-Ordens

und
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Necklenburg-Schwerin,
  Höchst  Ihren  Kammerrath,  Leopold  Heinrich  Friedrich  Wende,
nachstehende  Vereinbarung,  unter  Vorbehalt  Ihrer  Allerhöchsten  und  Höchsten
Ratifikationen,  abschließen  lassen.
Artikel  1.

Ihre  Majestäten,  die  Könige  von  Hannover  und  Dänemark  und
Seine  Königliche  Hoheit  der  Grotherzog  von  Mecklenburg-  Schwerin,  werden,
  wie  bisher,  so  auch  serner  und  bis  zum  31.  März  1853.  das  Ihnen  zu-(Nr.

  2504.)  83“  ste-
        <pb n="650" />
        stehende  Recht  der  speziellen  Revision  bei  ihren  Elbzoll-Aemtern,  die  Faͤlle  dringenden
  Verdachts  der  Desraude  ausgenommen,  gegen  diejenigen  Schiffe  und
Floͤße  nicht  ausuͤben  lassen,  welche  das  Koͤniglich  Preußische  Hauptzollamt  Wittenberge
  passiren  und  dort,  unmittelbar  oder  durch  die  Begleitschein-Kontrole,
einer  speziellen  Revision  unterworfen  werden.

Artikel  2.

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen  werden  dagegen  die  saͤmmtlichen
  Schiffsladungen  und  Floͤße,  welche  Wittenberge  passiren,  dort  einer
speziellen  Revision,  so  weit  dieselbe  zur  Sicherung  der  Elbzolleinkuͤnfte  der  drei
genannten  elbniederwaͤrts  belegenen  Staaten  erforderlich  ist,  auch  in  den  Faͤllen
unterziehen  lassen,  wenn  die  eigenen  Kassen  Preußens  bei  dem  Ausfalle  der  Revision
  nicht  betheiliget  sind.

Die  spezielle  Revision  in  Wittenberge  soll  nur  unterbleiben

a)  in  der  Niederfahrt:  wenn  eine  solche  schon  fruͤher  bei  einer  dazu
befugten  Koͤniglich  Preußischen  oder  Koͤniglich  Saͤchsischen  Zoll-  oder
Steuerstelle  erwiesenermaßen  stattgefunden  hat,

b)  in  der  Auffahrt:  wenn  die  Ladung  auf  ein  Koͤniglich  Preußisches
oder  Koͤniglich  Saͤchsisches  Zoll-  oder  Steueramt  zur  Abfertigung  abgelassen
  wird,

und  in  beiden  Faͤllen  zugleich  die  Identitaͤt  und  Quantitaͤt  der  Ladung  durch
Anlegung  des  Verschlusses,  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  festgestellt  worden  ist.

Allerhoͤchstdieselben  und  Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Sachsen  werden
Ihre  Zoll-  und  Steuerbeamten  besonders  verpflichten  lassen,  in  allen  Faͤllen,  wo
nach  dem  Obigen  eine  spezielle  Revision  zu  Wittenberge  nicht  erfolgt,  diese  Revision
  bei  denjenigen  Allerhoͤchst  Ihrer  Zoll-  oder  Steuerämter,  bei  welchen  die
Erlegung  des  Begleitscheins  oder  die  Abfertigung  auf  Begleitschein  geschieht,
sorgfaͤltigst  auch  dann  vornehmen  zu  lassen,  wenn  dabei  die  Kassen  des  eigenen
Staates  nicht  betheiligt  sind.

Allerhoͤchstdieselben  werden  das  Ergebniß  der  bei  Allerhoͤchst  Ihren  Zolloder
  Steueraͤmtern  bewirkten  speziellen  Revisionen  in  die  Manifeste  vollstaͤndig
und  genau  eintragen  lassen.

Artikel  3.
Außerdem  genehmigen  Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen,  daß  von
Ihren  Majestäten  den  Königen  von  Hannover  und  Dänemark  und  Seiner
Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Schwerin  ein  gemeinschaft
  icher  Elbzoll-Kommissar  zu  Wittenberge  auch  ferner  angestellt
werde.

Der  turnus  der  Ihnen  abvwechselnd  zustehenden  Besebung  dieser  Stelle
bleibt  der  Vereinbarung  der  anstellenden  Stagten  überlassen.  Diese  werden  nur
ge-
        <pb n="651" />
        —  573  —

gesittete,  verträgliche  und  erfahrene  Männer  zu  dem  fraglichen  Amte  befördern
und  dieses  ausreichend  dotiren.

Sporteln  und  Nebeneinnahmen  von  den  Zollpflichtigen  darf  der  Elbzoll=Kommissar
  unter  keinem  Namen  oder  Vorwande  beziehen.

Von  der  Ernennung  jedes  Elbzoll-Kommissars  und  von  seder  neuen  oder
veränderten  Dienstinstruktion  desselben  werden  die  Königlich  Preußische  und  Ksniglich
  Sächsische  Regierung  benachrichtigek  werden.

Der  gemeinschaftliche  Elbzoll-Kommissar  sowohl,  als  die  Zollbeamten  zu
Wittenberge  werden  zu  einem  verträglichen  gegenseitigen  Benehmen  besonders
verpflichtet  werden.

Dem  Elbzoll-Kommissar  kann  von  den  Staaten,  für  welche  derselbe
sungirt,  ein  Gehülfe  beigegeben  werden,  welcher  Jenem  untergeordnet  ist,  und
ihn  nur  ausnahmsweise  in  Fällen  der  Abwesenheit  oder  sonstiger  Verhinderung
selbsiständig  zu  vertreten  hat.

Artikel  4.

Der  gemeinschaftliche  Elbzoll-Kommissar  soll  bei  dem  Haupt-Zollamte
Wittenberge

Da.  das  Interesse  seiner  Allerhöchsien  und  Höchsten  Kommittenten  in  allen
Elbzollangelegenheiten  vertreten  und  zu  dem  Ende  namentlich

b.  besugt  seyn,  den  Revissonen  der  Schiffsladungen  und  Flöße,  welche
sedoch  den  Königlich  Preußischen  Beamten  allein  zustehen,  mit  belzuwohnen,
  um  dadurch  die  Ueberzeugung  zu  gewinnen,  daß  auch  die
Rechte  seiner  Allerhöchsten  und  Höchsten  Kommittenten  bestens  wahrgenommen
  werden.

Er  darf  jedoch  durch  seine  Anwesenheit  dabei  den  Königlich  Preubischen
  Zollbehörden  in  ihren  Amtsverrichtungen  nicht  hinderlich  werden
und  an  dem  Geschäftsbetriebe  derselben  nicht  unmittelbar  Theil  nehmen.
Die  Zollregister  des  Königlich  Preußischen  Haupt-Zollamts  Wittenberge
  über  eingehende,  ausgehende  und  durchgehende  Güter  und  über
die  davon  erhobenen  zollvereinländischen  und  Elbgefälle,  nicht  weniger
die  aufzunehmenden  Notate  über  die  Revision  solcher  Elbschiffs-Ladungsgegenstände,
  welche  in  Hannover,  Dänemark  und  Mecklenburg
elbzollpflichtig  sind,  in  Preußen  oder  Sachsen  aber  pielleicht  von  allen
Abgaben  frei  sind  und  in  den  dortigen  Zollregistern  nicht  ausgeführt
werden,  sollen  ihm  jederzeit  auf  Verlangen  im  Amtslokale  vorgelegt
werden,  um  daraus  das  Nöthige  zu  extrahiren  und  die  ihm  von  den
Zollämtern  seiner  Allerhöchsten  und  Höchsten  Kommittenten  zugehenden
Manifeste  damit  zu  vergleichen.

d.  Er  soll  in  sedem  Falle  des  dort  eintrekenden  Begleitscheinverfahrens
von  dem  Ausfall  der  am  Besiimmungsorte  der  Ladungen  vorzuneh-(Nr.
  250|.)  men=·


"
        <pb n="652" />
        —  674  —

menden  speziellen  Revision  vollstaͤndig  durch  das  Haupt-Zollamt  zu
Wittenberge  unterrichtet  werden.

e.  Er  darf  den  zollrichterlichen  Untersuchungen,  soweit  diese  das  Interesse

sener  Allerhoͤchsten  und  Hoͤchsten  Kommittenten  betreffen,  persoͤnlich
eiwohnen  und  die  Akten  uͤber  solche  Untersuchungen  einsehen  und

ertrahiren.

Er  hat  die  nacherhobenen  Gesälle,  Strasen,  Kosten  und  Entschadigungsbeträge

  in  Empfang  zu  nehmen  und  an  die  Zollämter  seiner

Allerhöchsten  und  Höchsten  Kommittenten  zu  befördern.

Es  bleibt  ihm  überlassen,  behuf  einzuleitender  Strafverfahren  zwischen
  mehren  zuständigen  Gerichtsständen  die  Wahl  zu  treffen.

4Er  hat,  was  seine  Beziehungen  zu  Königlich  Preußischen  Zollbehör-=den
  betrifft,  in  allen  Fällen  nur  mit  dem  Oberinspektor  und  respektive
mit  dem  Zollrichter  des  Zollamts,  bei  dem  er  angestellt  ist,  amtlich
zu  verhandeln.

rnm.

07

Artikel  5.

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen  genehmigen,  daß  von  Ohren
  Majestaten  den  Königen  von  Hannover  und  Düanemark  und  Seiner
Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Schwerin,  falls  Allrhöchst=
  und  Höchstdiese  es  angemessen  finden  sollken,  auch  bei  dem  Haupt-Zoll-Amte
  Schandau  ein  gemeinschaftlicher  Elbzoll-Kommissar  angestellt  werde,  auf
dessen  Verhältnisse  alsdann  die  Art.  3.  4.  Anwendung  funden.

Artikel  6.

Sämmtliche  Elbzollamter  der  kontrahirenden  Staatken  und  der  zu  Wittenberge
  (sowie  evemuell  der  zu  Schandau)  angestellte  Elbzoll-Kommissar
haben  sich  unter  einander  auf  Verlangen  Mittheilungen  aus  den  Registern  zu
machen  und  die  Einsicht  der  letzteren  am  Orte  ihrer  Aufbewahrung  dem  Vorseand
  des  requirirenden  Zollamts  oder  dem  gemeinschaftlichen  Elbzoll-Kommissar
zu  gestatten.

Artikel  7.

»  Ergeben,  ruͤcksichtlich  elbaufwaͤrts  nach  —  oder  durch  Preußen  geführker
  Schiffsladungen,  die  durch  Königlich  Preußische  oder  Königlich  Scchsische
  Loll-  oder  Steuerdmier  vorgenommenen  speziellen  Revissonen  eine  Abweichung
  —  von  den,  bei  Passtrung  Eines  oder  Mehrerer  der  Königlich  Hannoverschen,
  Königlich  Dänischen  oder  Großherzoglich  Mecklenburgschen  Elbzollhebungsstellen
  abgegebenen,  Deklarationen  und  eine  Verkürzung  der  dort  zu  entrichten

ewesenen  Zollbeträge,  so  wird  der  Schiffer  bei  der  betreffenden  Königlich  Preu-Gisgel
  oder  Königlich  Süächsischen  Revisionsstelle  nicht  abgefertigt,  bevor  er
nicht  daselbst,  behuf  Aushändigung  an  den  gemeinschaftlichen  Elbzoll-Kommissar,
  1)  die  verkürzeen  Zollgesalle  nachgezahlt  und  zugleich  2)  Strafe  und  Kosten
erlegt  oder  dieserhalb  Sicherheit  bestellt  hat.  A

rt.  8.
        <pb n="653" />
        —  575  —

Artikel  8.

Wenn  die  in  der  Auffahrt  zu  Wittenberge  anlangenden  Schiffe  dort
wegen  angelegter  Begleitschein  -Kontrole  ohne  spezielle  Revision  zur  Weiterfahrt
  abgefertigt  werden  sollen,  so  ist,  bevor  letzteres  geschieht,  davon  jedesmal
der  gemeinschaftliche  Elbzoll-Kommissar  zu  benachrichtigen  und  auf  dessen  Verlangen
  der  Schiffer  vor  seiner  Weiterfahrt  zur  Bestellung  einer  besonderen
Sicherheit  für  die  bei  den  passirten  Hannoverschen,  Dänischen  und  Mecklenburgschen
  Elbzoll-Erhebungsstellen  etwa  zu  wenig  entrichteten  Gesälle  anzuhalten.

Rücksschtlich  derjenigen  Elbzollämter,  bei  welchen  der  Schiffer  seine  Ladung
  nach  dem  Manifeste  verzollt  zu  haben  nachweist,  soll  jedoch  diese  Sicherheit
  nicht  höher  als  auf  ein  Drittheil  der  bezahlten  Zollbeträge  sich  belaufen.

Artikel  9.

Für  die  elbniederwärts  zur  Werschiffung  in  oder  durch  die  Hannoverschen,
  Dänischen  oder  Mecklenburgschen  Zollgeleite  bestimmten  Ladungen
bildet  das  Haupt-Zollamt  Wittenberge  die  gemeinschaftliche  Anmeldungs=  und
Revissonsstelle.

Ergiebt  sich  durch  die  daselbst  vorgenommene  Revisson  eine  unrichtige
Manifestation  solcher  Ladungen  dahin,  daß  zu  derselben  gehörende  Gegenstände
entweder  gar  nicht,  oder  in  zu  geringer  Menge,  oder  in  einer  Gaktung,  welche
die  Zollfreiheit  oder  die  Anwendung  eines  geringeren  Zollsatzes  zur  Folge  gehabt
haben  würde,  deklarirt  sind,  so  wird  rücksichtlich  dieser  Güter  der  davon  für  die
Hannoverschen,  Dänischen  und  Mecklenburgschen  Elbzollgeleite,  welche  die  verschwiegenen
  oder  unrichtig  angegebenen  Güter  nach  Inhalt  des  Manifestes  oder
der  sonst  über  die  Ladung  sprechenden  Papiere  erreichen  sollten,  zu  erlegende  Zoll
als  defraudirt  angenommen,  und  es  findet  auch  auf  diese  Fälle  der  Art.  7.
Anwendung.

Artikel  10.

Ihre  Majestäten  die  Könige  von  Hannover  und  Dänemark  und
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg=  Schwerin  behalten
  sich,  in  Gemähheit  der  Elbschifffahrts-Akte,  das  Recht  zur  speziellen  Revision
  derjenigen  Ladungen,  welche  Wittenberge  in  der  Niederfahrt  nicht  passirt
haben  und  in  der  Auffahrt  nicht  zu  erreichen  bestimmt  sind,  sowie  zur  allgemeinen
  Revisson  aller  Fahrzeuge  ausdrücklich  vor.

Artikel  11.

Dieser  Vertrag  tritt  gleichzeitig  mit  der  Schluß-Akte  der  zweiten  Elb-Schifffahrts-;Revisions-Kommisston

  in  Wirksamkeit.
Derselbe  erlischt  mit  dem  31.  März  1853.,  insofern  die  Allerhöchsten  und
Höchsten  Kontrahenten  sich  nicht  über  dessen  Verlängerung  verständigen  sollten.
Die  Allerhöchsten  und  Höchsten  Ratifikationen  desselben  werden  gleichzeitig
  mit  denen  der  obengenannten  Schluß-Akte  ertheilt  und  ausgewechselt  werde
Gr.  2304.)  “
        <pb n="654" />
        —  676  —
Dessen  zur  Urkund  ist  derselbe  von  den  Eingangs  erwaͤhnten  Bevollmaͤchtigten
  unterschrieben  und  untersiegelt  worden.

Geschehen  zu  Dresden,  den  Dreißigsten  August  Ein  Tausend  Acht  Hundert
  Drei  und  Vierzig.

(L.  S.)  C.  F.  H.  A.  Gustav  Wendt.
(L.  S.)  Karl  Wehner.

(L.  S.)  Dr.  Otto  Carl  Franz  Klenze.
(L.  S.)  Carl  Philipp  Francke.

(L.  S.)  Leopold  F.  H.  Wendt.

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  von  den  saͤmmtlichen  betheiligten  Staaten

ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  am  1.  Oktober  1844.
zu  Dresden  bewirkt  worden.  «
        <pb n="655" />
        577

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Nr.

(Nr.  2505.)  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag
  zwischen  dem  Deutschen  Zoll=  und
Handelsvereine  einerseits  und  Belgien  andererseits.
  Vom  1.  September  1844.

Im  Namen  der  hochheiligen  Dreieinigkeit.


Seine  Mafestät  der  König  von  Preußen,
  sowohl  für  Sich  und  in  WVertretung
der  Ihrem  Zoll=  und  Steuer-Systeme
näher  angeschlossenen  souverainen  Länder
  und  Landestheile,  nämlich  des  Großherzogthums
  Luxemburg,  der  Großherzoglich
  Mecklenburgischen  Enklaven  Rossow,
  Nebeband  und  Schönberg,  des
Großherzoglich  Oldenburgischen  Fürstenthums
  Birkenfeld,  der  Herzogthümer
Anhalt-Cöthen,  Anhalt-Dessau  und  Anhalt
  Bernburg,  der  Fürstenthümer  Waldeck
  und  Pyrmont,  des  Fürstenthums
Lippe,  und  des  Landgräflich  Hesstschen
Oberamts  Meißenheim,  als  auch  im
Namen  der  übrigen  Mitglieder  des
Deutschen  Zoll=  und  Handels-Wereins,
nadmlich  der  Krone  Bayern,  der  Krone
Sachsen,  und  der  Krone  Württemberg,
zugleich  die  Gürstenthümer  Hohenzollern=Hechingen
  und  Hohenzollern=  Sigmaringen
  vertretend,  des  Großherzogthums
Baden,  des  Kurfürstenthums  Dessen,
des  Großherjogthums  Hessen,  zugleich
das  Landgräflich  Hessische  Amt  Homburg
  vertretend,  der  den  Thüringschen
Jahrgang  1811#.  (Nr.  2308.)

38.—

(Nr.  2505.)  Traité  de  commerce  et  de  navigation
  entre  I’Association  de  douanes  et  de
commerce  Allemande  d'une  Part  et  la  Belgiquc
  d’autre  partl;  du  1.  Septembre  1844.

Au  nom  de  la  Treès-Sainte  Trinité.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse  agissant
tant  en  Son  nom  et  pour  les  autres
pays  et  arties  de  pays  souverains
compris  dans  Son  systeme  de  douanes
et  Mimpöts,  savoir:  le  Grand-Duché
de  Luxembourg,  les  enclaves  du  Grand-Duche
  de  Mlecklembourg  Rossow,
Netzeband  et  Schönberg,  la  Princi-Pauté
  de  Birkenfeld  du  Grand-Duché
ToOldenbourg,  les  Duchés  d-Anhalt-Cöthen,
  d'Anhalt-Dessau  et  d’Anhalt-Bernbourg,
  les  Principautésde  Waldeck
et  Pyrmont,  la  Principauté  de  Lippe
et  le  Grand-Baillia###e  de  Mleisenheim
du  Landgraviat  de  Hesse,  qu’au  nom
des  aulres  membres  de  Tassociation
de  douanes  ct  de  commerce  allemande
(Zoll-Verein)  savoir:  la  couronne  de
Bavièrc,  la  couronne  de  Saxe  et  la
couronne  de  Württemberg,  tant  pour
elle  que  pour  les  Principautfés  de  Hohenzollern-Ilechingen
  et  de  llohenollern-Sigmaringen;
  le  Grand-Duché
de  Badc,  IElectorat  de  llesse,  le
Grand-Duché  de  llesse,  tant  pour  lui
due  pour  le  Bailliatze  de  Hombourg  du
84

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  November  1844.)
        <pb n="656" />
        Zoll-  und  Handels-Verein  bildenden
Staaten,  —  namentlich  des  Großherzogthums
  Sachsen,  der  Herzogthuͤmer
Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg
  und  Sachsen-Coburg  und  Gotha,
und  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt
  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß-Greißz,  Reuß-Schleitz  und
Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,  —  des
Herzogthums  Braunschweig,  des  Herzogthums
  Nassau  und  der  freien  Stadt
Frankfurt  einerseits,  und

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier  andererseits,
gleichmßig  von  dem  Wunsche  beseelc,
unverzüglich  zwischen  dem  Zollvereine
und  Belgien  einen  Ihren  gegenseitigen
Handelsinteressen  entsprechenden  Zustand
einzurichten  und  ihre  Schiffahrts=  und
Handelsbeziehungen  auf  dauernden
Grundlagen  zu  besiellen,  indem  Sie
Sich  vorbehalten,  dieselben  durch  neue
wechselseitige  Begünstigungen  zu  erweitern,
  sind  übereingekommen,  zudem  Zwecke
in  Unterhandlung  zu  treten  und  haben
zu  Ihren  Bevollmdchtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von
Preußen,  den  Herrn  Alexander  Heinrich
  Freiherrn  von  Arnim,  Allerhöchstihren
  Kammerherrn,  Geheimen
Legationsrath  und  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
  bei  Seiner  Majestät  dem  Könige
  der  Belgier,  Ritter  des  Königlich
  Preuhischen  rothen  Adlerordens
zweiter  Klasse,  des  St.  Johanniter-Ordens
  und  des  Königlich  Preußischen
  eisernen  Kreuzes,  Ritter  des
Kaiserlich  Russischen  Militair=  St.
Annenordens  dritter  Klasse  und  des
St.  Georgenordens  fünfter  Klasse,
Kommandeur  des  Großherzoglich  Badischen
  Ordens  vom  Zähringer  Lswen
  und  des  Grohherzoglich  Hessischen
  Ludwigsordens;

57.

Landgraviat  de  Hesse;  les  Etats  formant
  Tassociation  de  douanes  et  de
commerce  de  Thuringe,  savoir:  le
Grand-Duché  de  Saxc,  les  Duchés  de
Saxe-Meiningen,  de  Saxe-Altenbourg
et  de  Saye-Cobourg  et  Gotha,  les
Principautés  de  Schwarzbourg-Rudolstadt
  et  de  Schwarzbourg-Sondershausen,
  de  Reuss-Greitz,  de  Reuss-Schleitz
  et  de  Reuss-Lobenstein  et
Ebersdorl;  le  Duché  de  Brunsvic,  le
Duché  de  Nassau  et  la  ville  libre  de
Francsort  (’une  part;  et

Sa  Hlajeste  le  Roi  des  Belges
’autre  part,

Etant  égolement  animés  du  désir  Jtablir
  promptement  entre  le  Zoll-Verein
  ct  la  Belgiquc  un  état  de  choses
conlorme  à  leurs  intéeréeis  commerciaux
réciproques,  et  de  consliluer  leurs  relations
  de  navigation  et  de  commerce
sur  des  bases  durables  qu'  Ils  Se  réservent
  TElargir  par  dautres  concessions
  muluelles,  sont  convenus  dans
ce  but  d’entrer  en  négociations  et
ont  nommé  pour  Leurs  Plénipoten--liaires
  respectils,  savoir:

Sa  Hlajesté  le  Roi  de  Prussc,  le
Sicur  Alexandre  Henri  Baron
d’Arnim,  Son  Chambellan,  Conseiller
  inltime  de  Légation  et  Envoyé
  extraordinaire  et  Ministre  plénipotentiaire
  près  Sa  Hlojesté  le
Roi  des  Belges,  Chevalier  de  TOrdre
  de  PAigle  rouge  de  la  deuxième
classe,  de  Saint-Jean  de  Jérusalem
et  de  la  Croix  de  fer  de  Prusse,
Chevalier  des  Ordres  militaires  de
Sainte-Annc  de  la  troisième  classe
et  de  Saint-Georges  de  la  cinquième
classce  de  Russie,  Commandeur  des
Ordres  du  Lion  de  Zähringen  de
Bade  ct  de  Louis  de  la  llesse
Grand-Ducale;
        <pb n="657" />
        Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  der
Belgier,  den  Generallieutenant  Grafen
  Goblet  von  Alviella,  Allerhöchstihren
  Flügeladjutanten,  Staatsminister
  und  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  General-Inspekteur
  der  Festungen  und  des  Geniekorps,
  Mitglied  der  Repräsentantenkammer,
  Offiier  Allerhöchstihres  Ordens,
  Großkreuz  des  Sachsen-Ernestinischen
  Hausordens,  Großkreuz  des
Königlich  Sachsischen  Civilverdienstordens,
  Großkreuz  des  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Ordens  des
Herzogs  Peter  Friedrich  Ludwig,
Kommandeur  der  Französischen  Ehrenlegion,
  Ritter  des  Kaiserlich  Russischen
  St.  Annenordens  zweiter
Klasse,  und  des  Militair-Wilhelms-=ordens
  dritter  Klasse,

welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten
ausgewechselt  und  dieselben  in  guter
und  gehöriger  Form  befunden  haben,
über  die  folgenden  Artikel  übereingekommen
  sind.

Art.  1.

Die  Schiffe  Preußens  oder  eines
der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins,
welche  mit  Ballast  oder  mit  Ladung  in
die  Häsen  Belgiens  eingehen  oder  von
dort  ausgehen  werden,  und  umgekehrt
die  Belgischen  Schiffe,  welche  mit  Ballast
  oder  mit  Ladung  in  die  Häfen
Preubens  oder  in  einen  der  Häfen  der
übrigen  Staaten  des  Zollvereins  eingehen
  oder  von  dort  ausgehen  werden,
welches  auch  der  Ort  ihrer  Herkunft
oder  ihrer  Bestimmung  sei,  #elen  keinen
  Tonnen-,  Flaggen-,  Hafen-,  Baken-,
  Lootsen-,  Anker-,  Schlepp-,  Leuchtthurms-,
  Schleusen-,  Kanal-,  Quarantaine-,
  Bergungs-,  Mkler-,  Entrepotgeldern
  noch  anderen  Zöllen  oder  Abgaben,
  welcher  Art  oder  Benennung  es
sei,  die  im  Namen  und  zum  Gortheil
der  Regierung,  öffentlicher  Beamten,

(Nr.  2509.)

570

Sa  Mlejesté  le  Roi  des  Belges  le
Lieutenant-Général  Comte  Goblet
d’Alviella,  Son  Aide-de-Camp  et
NMinistre  dEtat  et  des  Alloires  Etrangörcs,
  Inspecleur-général  des  Fortillcations
  et  du  Corps  du  Génic,
Mlembre  de  la  Chambre  des  Representants,
  Ollicjter  de  Son  Ordre,
Grand-Croix  de  TOrdre  de  la
Bronche  Ernestine  de  la  Nlaison
de  Saxe,  Chevalier  Grand-Croix
de  IOrdre  du  Mérite  civil  de  Saze,
Grand-Croix  de  POrdre  du  Duc
PTierre-Frédéric-Louis  d’'Oldenbourg,
Commandeur  de  DOrdre  de  la  Légion
  J’llonneur,  décoré  de  IOrdre
de  Sainte  -Anne  de  Russie  de  la
deuxième  classe,  décord  de  la  croix
de  troisième  classe  de  I’Ordre  militaire
  de  Guillaume;

lesquels,  après  avoir  échangé  leurs
leins-pouvoirs  ct  les  avoir  trouvés  en
Lenoe  et  duc  forme,  sont  convenus
des  articles  suivants.

Art.  J.

Les  navires  appartenont  à  la  Prusse
ou  à  Hun  des  autres  Etats  du  Zoll-Verein
  qui  entreront  sur  lest  ou  chargés
  dans  les  ports  de  la  Belgique,  ou
qui  en  sortiront,  et  réciproquement
les  navires  appartenant  à  la  Belzige
dui  entreront  sur  lest  ou  chargés
dans  les  ports  de  la  Prusse  ou  dans
Tun  des  ports  des  autres  Etats  du
Zoll-Verein,  ou  qui  en  sortiront,  queldue
  soit  le  licu  de  leur  déepart  ou  de
leur  destination,  ne  seront  pas  assujeilis
  à  des  droits  de  tonnage,  de  pavillon,
  de  port,  de  balisage,  de  pilotage,
  d’ancrage,  de  remorquc,  de  fanal,
  d'écluse,  de  cCanaux,  de  duaran--taine,
  de  sauvetage,  de  courlage,  dentrepôét
  ou  à  d’autres  droils  ou  charges,
  de  qduelque  nalurc  ou  dénominalion
  due  ce  soit,  pereus  au  nom  et

84“
        <pb n="658" />
        Ortsverwaltungen  oder  Anstalten  irgend
einer  Art  zur  Erhebung  kommen,  unterworfen
  werden,  als  denen,  weiche  fuͤr
Nationalschiffe  bei  dem  Eingange  und
während  ihres  Aufenthalts  in  diesen
Häfen,  oder  bei  ihrem  Ausgange  gegenwärtig
  bestehen  oder  in  der  Folge  cingeführt
  werden  können.

Art.  2.

In  Allem,  was  das  Aufstellen  der
Schiffe,  ihr  Ein=  und  Ausladen  in
den  Häfen,  Rheden,  Plätzen  und  Bassins
  betrifft,  und  überhaupt  in  Hinsicht
aller  Förmlichkeiten  und  sonstiger  Bestimm
  ngen,  welchen  die  Handelsschisse,
ihre  Mannschaft  und  ihre  Ladung  unterworfen
  werden  können,  ist  man  gleichmäßig
  übereingekommen,  daß  den  Nationalschiffen
  kein  Privilegium  oder
Vorzug  zugestanden  werden  soll,  welcher
  nicht  auf  dieselbe  Weise  den
Schiffen  des  anderen  Theils  zukommen
  würde,  indem  der  Wille  der  beiden
  hohen  vertragenden  Theile  dahin
geht,  daß  auch  in  dieser  Beziehung
ihre  Schiffe  auf  dem  Fuße  einer  völligen
  Glelchstellung  behandelt  werden
sollen.

Art.  3.

Die  Erstattung  des  Zolles,  welchen
die  Regierung  der  Niederlande  von
der  Schiffahrt  der  Schelde  in  Folge
des  dritten  Paragraphen  des  neunten
Artikels  des  Vertrages  vom  neunzehnten
  April  eintausend  acht  hundert  neun
und  dreißig  erhebt,  wird  den  Schiffen
der  Staaten  des  Zollvereins  von  Belgien
  zugesichert.

Art.  4

Alle  Erzeugnisse  und  andere  Gegenstände
  des  Handels  deren  Einfuhr
oder  Ausfuhr  gesetlich  in  die  Staaten
der  hohen  vertragenden  Theile  auf  Nationalschiffen
  wird  stattfinden  können,
sollen  in  gleicher  Weise  auf  Schiffen
des  anderen  vertragenden  Theils  dort-580



au  prolit  du  Gouvernement,  de  fonclionnaires
  publics,  de  communcs  ou
d’établissements  quelconques,  due  ceux
qui  sont  actuellement  ou  pourront,
Par  la  suite,  Etre  imposés  aux  bäliments
  nalionaux  à  ’enteée  et  pendant
leur  séjour  dans  ces  ports  ou  à  leur

sortie.
Art.  II.

En  tout  ce  qui  concerne  le  placement
  des  navires,  leur  chargement  et
dechargement  dans  les  porls,  races,
hävres  et  bassins,  et  genéralement  pour
toules  les  formalilés  et  dispositions
duelconques,  auxquelles  peuvent  étre
soumis  les  navires  de  commercce,  leur
Gquipage  et  leur  chargement,  il  est
éCzalement  convenu  quiil  ne  sera  accord
  aux  navires  nationaux  aucun
Privilätze  ou  foreur  qui  ne  le  soit
ögalcment  à  ceux  de  Tautre  partic,
la  volontéc  des  deux  llaules  Parties
conlrackantes  élant  quc,  sous  ce
rapporl  aussi,  leurs  bäliments  soient
trailés  sur  le  piedhune  parlaite
éaliké.

Art.  III.

Le  remboursement  par  la  Belgique
du  droit  perçu  sur  la  navigalion  de
lIEscaut  par  le  Gouvernement  des
Pays-Bas,  en  verlu  du  paragraphe
troisieme  de  Tarlicke  neuf  du  traité
du  dix-neul  Avril  mil-huit-cent-Irenleneul.
  st  garanti  aux  navires  des  Elals
du  Zoll-Verein.

Art.  IV.

Tous  les  produilts  cet  autres  objets
de  commerce  dont  Timportation  ou
Texportation  pourra  légalement  avoir
licu  dans  les  Etats  des  llaules  Parties
contrackantes  par  nayires  naliongur,
pourront  Ggalement  y  elre  imporlés
        <pb n="659" />
        hin  eingefuͤhrt  oder  von  dort  ausgefuͤhrt
  werden  koͤnnen.

Die  Waaren,  welche  auf  Schiffen
des  einen  oder  des  anderen  Theils  in
die  Haͤfen  des  Zollvereins  und  Belgiens
  eingeführt  werden,  sollen  dort
zum  Perbrauch,  zum  Transik,  oder  zur
Wiederausfuhr  bestimmt,  oder  endlich
nach  dem  Belieben  des  Eigenthümers
oder  seiner  Machthaber,  in  Entrepot
gebracht  werden  können,  ganz  unter
denselben  Bedingungen  und  ohne  grsßeren
  Magazinsgebühren,  Bewachungsoder
  sonstigen  Kosten  dieser  Art  unterworsen
  zu  werden,  als  denjenigen,  welchen
  die  auf  Nationalschiffen  angebrachten
  Waaren  unterliegen.

Art.  5.

Die  Waaren  jeder  Art  ohne  Unterschied
  des  Ursprungs,  welche  direkt  aus
den  Häfen  des  Zollvereins  in  die  Hsen
  Belgiens  auf  Schiffen  eines  der
Staaten  des  Zollvereins,  eben  so  die
Waaren,  welche  direkt  aus  den  Häfen
Belgiens  in  die  Häfen  des  Zollvereins
auf  Belgischen  Schiffen  eingeföhrt
werden,  sollen  in  den  beiderseitigen
Häfen  weder  andere  noch  höhere  Eingangs=
  oder  Ausgangsabgaben  entrichten,
  auch  keinen  anderen  Förmlichkeiten
unterworfen  werden,  als  wenn  die  Einfuhr
  auf  Nationalschiffen  erfolgte.

Auf  gleiche  Weise  sollen  die  Waaren
  jeder  Art  behandelt  werden,  welche
aus  den  Häfen  Belgiens  auf  Schiffen
des  Zollvereins  oder  aus  den  Häfen
des  Zollvereins  auf  Belgischen  Schissen,
wohin  auch  die  Bestimmung  derselben
sein  möge,  ausgeführt  werden.

Separat-Artikel.

Während  die  Ladungen  der  Schiffe
des  Zollvereins,  welche  in  indirekter
Fahrt  nach  Belgien  kommen,  Differentialzöllen
  unterworfen  sind,  sollen  die
Belgischen  Schisse,  welche  in  die  Hüasen
  des  Zollverems  Ladungen  einfüh-(Nr.

  2503.)

581

ou  en  étre  exportés  par  navires  apparlenant
  à  Tautre  Parlie  contractante.

Les  marchandises  importées  dans
les  porls  du  Zoll-Verein  et  de  la  Belgidue
  par  des  navires  appartenant  à
Tune  ou  à  TPautre  Partie,  pourront  y
ètre  destinées  à  la  consommation,  au
transit  ou  à  la  réexportalion  ou  enfin
etre  mises  en  entrepöôt,  au  gré  du  pro-Priétaire
  ou  de  ses  ayants  cause,  lo
tout  auxr  memes  condilions  et  sans
etre  assujelties  à  des  droits  de  magasinage,
  de  surveillance  ou  aulres  de
cette  naturc  plus  slorts  que  ceux,  auxduels

  sont  soumises  les  marchandises

apportées  par  navires  nationaux.

Art.  V.

Les  marchandises  de  toute  espece,
sans  distinction  dorigine,  importces
directement  des  ports  du  Zoll-Verein
dans  ceux  de  Belgiquc  par  navires
appartenant  à  Pun  des  Etats  du  Zollerein,

  ainsi  qdue  celles  qui  seront
imporlées  directement  des  ports  de
Belgique  dans  ceux  du  Zoll-Verein  par
navires  Belges,  ne  paieront  dans  les
ports  respectils  daulres  ni  de  plus
lorts  drolts  dentrée  ou  de  sortie  et
ne  seront  assujetlies  à  d’autres  formalitcs
  quc  si  l’importation  avait  lieu
par  bäliments  nationaux.

II  en  sera  de  méme  pour  les  marchandiscs
  de  toute  espece  exportées
des  ports  de  la  Belgique  par  navires
du  Zoll-Verein,  ainsi  duc  pour  celles
qui  scront  exportées  des  portse  du
Zoll-Verein  par  navires  Belges  pour
duelquc  destinalion  duc  ce  soit-Article

  séparé.

Les  cargaisons  des  navires  du  Zoll-Verein
  imporlées  en  Belgique  par  navigation
  indireche  stant  soumises  à
des  droits  diflérentiels,  les  navires
Belges  qui  importeront  dans  les  ports
du  Zoll-Vercin  des  cargaisons  prises
        <pb n="660" />
        ren,  die  weder  in  einem  Hafen  des
Zollvereins  noch  in  einem  Hasen  Belgiens
  geladen  sind,  eine  außerordentliche
  Flaggenabgabe  entrichten,  welche
die  Hälfte  des  gegenwärtigen  Satzes
dieser  Abgabe  nicht  übersteigen  wird.

Diese  Bestimmung  soll  bis  zum
ersten  Januar  eintausend  achthundert
acht  und  vierzig  und  über  diesen  Zeitpunkt
  hinaus  für  die  ganze  Dauer  des
gegenwärtigen  Vertrages  in  Kraft  bleiben,
  wenn  nicht  zu  dem  genannten  Zeitpunkte
  der  eine  oder  der  andere  der
hohen  vertragenden  Theile  eine  allgemeine
  Veränderung  in  dem  Systeme
seiner  Schiffahrtsgesetzgebung  einführt.

In  letzterem  Falle  werden  die  hohen
verkragenden  Theile  sich  verständigen,
um  die  Bestimmung  des  ersten  Absatzes
des  gegenwärtigen  Artikels  mit  den
etwa  einzuführenden  Modifkationen  in
Uebereinstimmung  zu  setzen.

Art.  6.

Die  Seugss  des  Bodens  und
des  Gewerbfleißes  des  Zollvereins,
welche  in  den  Häfen  an  den  Möndungen
  der  Ströme  von  der  Elbe  bis
zur  Maas,  diese  beiden  Ströme  einbegriffen,
  auf  Schiffen  des  Zollvereins
geladen  und  direkt  in  die  Belgischen
Häfen  eingeführt  werden,  sollen  in  letzteren
  eben  so  behandelt  werden,  als
wenn  sie  direkt  aus  einem  Hasen  des
Zollvereins  kämen.

Dessen  in  Erwiederung  sollen  die  Erzeugnisse
  des  Bodens  und  des  Gewerbfleißes
  Belgiens,  welche  in  den  Häfen
der  Maas  auf  Belgischen  Schiffen  geladen
  und  direkt  in  den  Häfen  des
Zollvereins  eingeführt  werden,  in  letzteren
  eben  so  behandelt  werden,  als
wenn  sie  direkt  aus  einem  Belgischen
Hasen  kämen.

Ueberdies  sollen  die  Erzeugnisse  des
Bodens  und  des  Gewekbfleitzes  des
Zollvereins,  welche  auf  Schiffen  des

582

dans  un  port  M’appartenant  ni  au
Zoll-Verein  ni  à  la  Belgique,  paieront
un  droit  extraordinaire  de  pawillon
dui  n'excédera  pas  la  moitièc  du  taux
actucl  de  ce  droit.

Celle  stipulalion  restera  en  vigueur
jusqu'au  premier  Janvier  mil-huit-cent
duarante-huit  et  au  de  là  de  ce  terme,
pour  toute  la  durce  du  présent  traitc,
si  au  dit  terme  T’unc  ou  l’autre  des
Iautes  Parlies  contractantes  M’ppporte
point  un  changement  général  à  son
système  de  lGgislation  sur  la  navigalion.


Dans  ce  dernier  cas  les  Hautes
Parlies  contractantes  sentendront  pour
concilier  la  stipulation  du  paragraphe
premier  du  présent  arlicle  avec  les
modilicalions  qui  pourraient  elre  introduitcs.


Art.  VI.

Les  produits  du  sol  et  de  Tindustrie
du  Zoll-Verein  chargés  dans  les  ports
situks  aux  embouchures  des  lluves
depuis  IElbe  jusqua  la  hleuse,  y
compris  ces  deux  lleuves,  sur  bäliments
  du  Zoll-Verein  ct  importés  direclement
  dans  les  poris  Belges,  seront
  traités  lans  ces  derniers  comme
E  ils  vensient  direclement  d’un  port
Ju  ZollW#rein.

Par  réciprocité  les  produits  du  sol
ei  de  Tindustric  de  la  Belgiquc,  chargés
  dans  les  ports  de  la  Bleuse  sur
bäliments  Belges  et  importés  directement
  dans  les  ports  du  Zoll-Verein,
scront  trailés8  dans  ces  derniers  comme
Fils  venaient  directement  dun  port
belge.

De  plus  les  produits  du  sol  et  de
PTindustrie  du  Zoll-Verein  opporlés  sur
bäliments  du  Zoll-Verein  ou  directe-
        <pb n="661" />
        Zollvereins  entweder  direkt  oder  aus
den,  den  Haͤfen  des  Zollvereins  gleichgestellten
  und  im  ersten  Absatze  bezeichneten
  Häfen  nach  den,  den  Belgischen
Häfen  gleichgestellten  und  im  zweiten
Absatze  bezeichneten  Häfen  gebracht  werden,
  bei  ihrer  demnächstigen  Einfuhr  in
Belgien  eben  so  behandelt  werden,  als
wenn  sie  direkt  und  auf  einem  Schiffe
des  Zollvereins  in  einen  Belgischen
Hafen  eingeführt  wären;  und  gleicherweise
  sollen  die  Erzeugnisse  des  Bodens
und  des  Gewerbfleißes  Belgiens,  welche
auf  Belgischen  Schiffen  entweder  direkt
oder  aus  den  gleichgestellten  Hdfen  der
Maas  in  die  gleichgestellten  Haäfen  von
der  Elbe  bis  zur  Maas  angebracht  werden,
  bei  ihrer  demnächstigen  Einfuhr  in
den  Jollverein  ebenso  behandelt  werden,
als  wenn  sie  direkt  und  auf  einem  Belgischen
  Schiffe  in  einen  Hafen  des
Vollvereins  eingeführt  wären.

Die  beiden  hohen  vertragenden  Theile
behaltren  sich  vor,  die  zur  Feststellung
des  Ursprungs  der  Waaren  erforderlichen
  Beweise,  in  so  weit  diese  Beweise
  nöthig  sein  sollten,  durch  gemeinsame
  Abrede  sestzustellen.

Art.  7.

Die  Prämienzollvergütungen  oder
andere  Begünstigungen  dieser  Art,
welche  in  den  Staaten  eines  der  beiden
  hohen  vertragenden  Theile  den
Nationalschissen  oder  deren  Ladungen
bewilligt  sind,  oder  bewilligt  werden
könnten,  sollen  in  gleicher  Weise  sowohl
den  Schiffen  des  anderen  Theils  als
auch  den  Waaren  bewilligt  werden,
welche  direkt  auf  Schiffen  des  einen
oder  des  anderen  Theiles  von  dem  einen
  Lande  nach  dem  anderen  eingeführt,
oder,  wohin  auch  die  Bestimmung  derselben
  sein  möge,  ausgeführt  werden.

Eine  Ausnahme  jedoch  hiervon  und
von  den  Bestimmungen  des  ersten  und
vierken  Artikels  soll  in  Betreff  der  Be-(Nr.

  25058.)

583

ment,  ou  des  ports  assimilés  aux  ports
du  Zoll-Verein  et  désignés  au  premier
Parogrophe,  dans  les  porls  assimilés
aux  ports  Belges  et  désignés  au  second
aragraphe,  seront  trailés  lors  de  leur
iImportalion  subséquente  en  Belgique,
comme  Fiils  éEtaient  imporlés  directoment
  et  sous  pavillon  du  Zoll-Verein
dans  un  port  Belge;  et  de  meme  les
roduiks  du  sol  et  de  Tindustric  de
a  Belgiquc  opportés  sur  bätiments
belges,  ou  directement,  ou  des  ports
assimilés  de  la  Hleuse  dans  les  ports
assimilés  depuis  TElbe  jusqu’a  lahleuse,
seront  traités,  lors  de  leur  importation
subséquente  donsle  Zoll-Verein,  Comme
ils  Elaient  importés  directement  et
sous  pavillon  Belge  dans  un  port  du
Zoll-Verein.

Les  deux  Hautes  Parties  contractantes
  se  réservent  de  déterminer  d'un
commun  occord  les  preures  à  fournir
pour  constater  Torigine  des  marchandises,
  en  tant  quc  ces  Preuves  seraient
nécessaires.

Art.  VII.

Les  primes,  reslitutions  de  droit  ou
autres  avantoges  de  ce  genre  qui  sont
ou  qui  pourraient  eire  accordés  dans
les  Etats  de  Pune  des  deux  Hautes
Parlies  contractantes  aux  navires  nationaux
  ou  à  leurs  carguisons,  seront
é6galement  #ccordes  soit  aux  navires
de  H’autre  Parlie,  soit  aux  marchandises
  importées  directement  de  Pun  pays
dons  Tautre  par  navires  de  T’une  ou
de  T’autre  Parlie,  ou  exporléces  pour
duelquc  deslination  due  ce  soit.

Toutelois  il  est  sait  exception  à  ce
qui  précède  et  aux  stipulations  des  arlicles
  premier  et  quatrième,  en  ce  qui
        <pb n="662" />
        guͤnstigungen  Statt  finden,  deren  die

Erzeugnisse  der  Nationalfischerei  und

der  Handel  mit  Salz  gegenwaͤrtig  genießen,

  oder  in  Zurnst  genießen  moͤchten.
rt.  8

Die  Unterthanen  eines  jeden  der  beiden
  vertragenden  Theile  werden  sich  in
Beziehung  auf  die  Ausübung  der  Küstenschissahrt
  den  Gesetzen  unterwerfen,
welche  in  dieser  Hinsicht  in  jedem  der
Staaten  der  beiden  bohen  vertragenden
Theile  gegenwäctig  bestehen,  oder  in
Zukunst  engeorpne  werden  möchten.

t

rt.  9.

Die  Schiffe  des  Zollvereins,  welche
nach  einem  der  Haͤfen  Belgiens  kommen,
  und  die  Schiffe  Belgiens,  welche
nach  einem  der  Haͤfen  des  Zollvereins
kommen,  und  welche  daselbst  nur  einen
Theil  ihrer  Ladung  löschen  wollen,  können,
  vorausgesetzt,  daß  sie  sich  nach  den
Gesetzen  und  Reglements  der  Staaten
der  beiden  hohen  vertragenden  Theile
richten,  den  nach  einem  anderen  Hasen
desselben  oder  eines  andern  Landes  beimmten

  Theil  der  Ladung  an  Bord  bealten
  und  r*  wieder  ausführen,  ohne
ür  diesen  Theil  der  Ladung  irgend  eine
Abgabe,  außer  wegen  der  Bewachung
zu  entrichten.

Artt.  10.

Die  Schiffe  des  einen  der  beiden
hohen  vertragenden  Theile,  welche  in
einem  der  Häfen  des  anderen  Theiles
im  Nothfalle  einlaufen,  sollen  daselbst
weder  für  das  Schiff  noch  für  dessen
Ladung  andere  Abgaben  bezahlen,  als
diesenigen,  welchen  die  Nationalschiffe
in  gleichem  Falle  unterworfen  sind,  vorausgeseht,
  daß  die  Nothwendigkeit  des
Einlausens  gesetzlich  sestgestellt  ist,  daß
ferner  diese  Schiffe  keinen  Handelsverkehr
  treiben,  und  daß  sie  sich  in  dem
Hafen  nicht  länger  aufhalten,  als  die
Umstände,  welche  das  Einlaufen  nothwendig
  gemacht  haben,  erheischen.

 

584

concerne  les  avantages  dont  les  produits
  de  la  #  nalionale  et  le  commerce
  du  sel  sont  ou  pourraient  etre

Tobjet.
vm

rt.  .
Les  sujets  de  chacune  des  deux  Parties
  contractantes  se  consormeront  respectivement,
  en  ce  qui  concerne  l'exercice
  du  cabotage,  aux  lois  qui  régissent
  actuellement  ou  qui  pourront  régir
  par  la  suile  celte  malière  dans
chacon  des  Etats  des  deux  llaufes
Parties  conlraclantes.
Art.  IX.5
Les  navires  du  Zoll-Verein  entrant
dans  un  des  ports  de  la  Belgiquc  et
les  navires  de  la  Belgique  entrant  Hans
un  des  ports  du  Zoll-Verein  et  qui
n'y  voudraieut  décharger  qu’une  parltie
  de  leur  cargaison,  pourront,  toulelois
  en  se  consormont  aux  lois  et
réglements  des  Elats  des  deux  llautes
Parlies  contraclantes,  conserver  à  leur
bord  la  partie  de  la  cargaison  qui  serait
  deslinée  pour  un  aulre  port,  soit
du  méme  pays  soit  ('un  aulre,  et  la
réxporter  sans  eire  ostreints  à  payer,
pour  ceile  portie  de  la  corgaison,  aucuns
  droils  de  douanc  sauf  ceux  de
surveillanceê.

rt.  A.

Les  navires  de  l'une  des  deux  llautes
Parlies  contraclantes,  entrant  en  reläche
  forcte  dans  Tun  des  ports  de
Tautre,  nypaieront,  soit  pour  le  navire,
  soit  pour  son  chargemenl,  que
les  droits  auxquels  les  nationaug  sont
assujettis  dans  le  meme  cas,  pourvu
duc  la  nécessiléc  de  la  reläche  soit
lIéCgalement  constatée,  due  ces  navires
ne  fassent  aucune  opération  de  commerce
  et  qu’ils  ne  scjo#rnent  pos  dons
le  port  plus  longtemps  duec  ne  lexige
le  molil  qui  a  nécessilé  la  reldchc.
        <pb n="663" />
        Art.  11.

Im  Falle  der  Strandung  oder  des
Schiffbruchs  eines  Schiffes  des  einen
der  hohen  vertragenden  Theile  an  den
Kuͤsten  des  anderen  wird  dem  Kapitain
und  der  Mannschaft  sowohl  fuͤr  ihre
Personen  als  auch  fuͤr  das  Schiff  und
dessen  Ladung  alle  Huͤlfe  und  Beistand
geleistet  werden.  Die  Maahßregeln  wegen
  der  Bergung  werden  nach  Maaßgabe
  der  Landesgesetze  Satt  finden,  und
es  werden  keine  höhere  Bergungskosten
entrichtet  werden  als  diejenigen,  welchen
die  Nationalen  im  gleichen  Falle  unterworsen
  sein  würden.

Die  geborgenen  Waaren  sollen  zu
keiner  Abgabenentrichtung  verpflichtet
sein,  es  sei  denn,  daß  sic  in  den  Verbrauch
  übergehen.

Art.  12.

Die  vorhergehenden  Bestimmungen
(Artikel  1.  2.  4.  5.  6.  7.  und  H.)  sollen
eben  sowohl  auf  die  Schiffahrt  zur
See,  wie  auf  die  Flußschifsahrt  Anwendung
  finden,  so  daß  namentlich  in  Beziehung
  auf  Abgaben  von  der  Waare,
auf  Abgaben  der  Schiffahrt,  sei  es  für
das  Schiff  oder  für  die  Ladung,  serner
hinsichtlich  der  Patent=  und  aller  anderen
  Abgaben  oder  Auflagen  irgend  einer
Art  oder  Benennung,  die  Schiffe  des
anderen  vertragenden  Theiles  weder  mit
anderen  noch  mit  höheren  Abgaben  belegt
  werden  können  als  diesenigen,  denen
  die  Nationalschiffe  unterliegen.

Art.  13.

Die  beiderseitigen  Konsuln  sollen  besugt
  sein,  die  Matrosen,  welche  von
Schiffen  ihrer  Nation  desertirt  sein  sollten,
  festnehmen  zu  lassen  und  sie  an
Bord  oder  in  ihre  Heimath  zurückzusenden.
  Zu  diesem  Zwecke  werden  sie
sich  schriftlich  an  die  zuständigen  Ortsbehörden
  wenden  und  durch  Mittheilung
der  Schisssregister  oder  der  Musterrolle

Jahrgang  831.  (JNr  2505.)

585

rt.  .
Isncascköchoucmcntauch-nanfrageckunnnvikeappartennntauxEtals

de  l'une  des  Ilautes  Parties  contractantes
  sur  les  cöles  de  Taulre,  il  scra
Prté  toule  ailde  et  assislance  au  ca-Pilaine
  et  à  IéGquipage,  tant  pour  leurs
personnes  due  pour  le  narvirc  et  sa
cargaison.  Les  opérations  relatives  au
sauvclage  auront  licu  consormément
aux  lois  du  pays,  et  il  ne  sera  payé
de  frais  de  sauvclage  plus  forts  que
ceux  auxquels  les  nationaux  seraient

assujeltis  en  pareil  cas.

Les  marchandises  sauvé##es  ne  seront
tenues  au  paiement  d’aucun  droll,  à
moins  quebe  ne  soient  admises  pour
la  Cconsommation.

Art.  XII
Les  slipulations  qui  précèdent  (ortickes
  premier,  deuxième,  dualrième,
cinquième,  sizième,  seplième  et  neuvième)
  Feappliquent  à  la  navigation
tant  marilime  qdue  Huviale,  de  monicre
due,  nommément  par  rapport  aux  droits
de  douanc,  aux  droits  de  navigation,
esant  soit  sur  les  navires,  soit  sur
0é  chargements,  aux  droits  de  patenie,
ainsi  qu'à  tous  aulres  droits  ou  charges
  de  quclqduc  nalurc  ou  dénomination
  que  ce  soit.  les  navires  apparlenant
  à  lautre  Partie  contractlante  ne
pourront  etre  imposés  de  droits  autres
ou  plus  élevés  duc  ceux  dont  sont

frappés  les  navires  nationaux.

Art.  XIII.

Les  Consuls  respectiss  pourront  saire
arréter  et  renvoyer  soit  à  bord  soit
dans  leur  pays,  les  matelols  qui  auraient
  déserté  des  bätiments  de  leur
nation.  A  cel  ellet,  ils  s’adresseron!
Par  écrit  aux  aulorilés  locales  compétenles
  et  juslilieront,  par  lexlibi#lion
en  original  ou  en  copie  lüment  certillcc
  des  registres  du  bäliment  ou  du

85
        <pb n="664" />
        oder  durch  andere  amtliche  Dokumente,
im  Original  oder  in  gehoͤrig  beglaubigter
  Abschrist,  den  Beweis  fuͤhren,  daß
die  reklamirten  Individuen  zu  der  betreffenden
  Mannschaft  gehrt  haben.
Auf  die  in  solcher  Weise  gerechtfertigte
Reklamation  soll  die  Auslieferung  nicht
versagt  werden  können.  Es  soll  ihnen
aller  Beistand  gewährt  werden  für  die
Aussuchung  und  Festnahme  der  gedachten
Deserteurs,  welche  verhaftet  und  in  den
Gefsängnissen  des  Landes  auf  Regquisition
  und  auf  Kosten  der  Konsuln  so
lange  in  Verwahrsam  gchalten  werden
sollen,  bis  die  Konsuln  Gelegenheit  gefunden
  haben,  dieselben  fortzusenden.  Wenn
jedoch  diese  Gelegenheit  innerhalb  des
Verlaufs  von  drei  Monaten,  angerechnet
  vom  Tage  der  Festnahme,  sich  nicht
darbicten  sollte;  so  werden  die  Deserteurs
  in  Freiheit  gesetzt  und  können
wegen  derselben  Ursache  nicht  wieder
verhaftet  werden.

Es  verstehr  sich,  daß  die  Seeleute,
welche  Unterthanen  des  anderen  Theiles
  sind,  von  der  gegenwärtigen  Bestimmung
  ausgenommen  bleiben.

Art.  14.

Wenn  einer  der  hohen  vertragenden
Theile  in  der  Folge  einem  anderen
Staate  irgend  eine  besondere  Begünstigung
  in  Beziehung  auf  die  Schifffahrt
  gewähren  sollte,  so  wird  diese
Begünstigung  auch  dem  anderen  Theile
zu  Sratten  kommen,  welcher  dieselbe
ohne  Entgelt  genießen  soll,  wenn  die
Konzession  ohne  Entgelt  gewährt  ist,  oder
wenn  die  Konzession  an  eine  Bedingung
geknüpft  ist,  gegen  Bewilligung  desselben
  Entgelts.

Art.  15.

Es  sollen  als  Schiffe  des  Zollvereins
oder  Belgiens  diesenigen  angesehen  werden,
  welche  als  solche  in  den  Staaten,
welchen  sie  angehdren,  nach  Maaßgabe
der  bestehenden  Gesetze  und  Reglemems

586

röle  dGquipage  ou  Par  d’autres  documents
  olliciels,  que  4  individus  qu’ils
réclament  faisaient  porlic  du  dit  Eqoipage.
  Sur  celle  demande  ainsi  justilice
  la  remise  ne  pourra  leur  elrc  refuscc.
  II  leur  sera  donné  tonte  aicde
pour  la  recheiche  et  Torrestation  des
dils  déserleurs,  dui  seront  meme  dlenus
  et  gardés  dans  les  maisons  (arrét
du  pays,  à  la  réquisition  el  aux  frais
des  Consuls,  jusqu#d  ce  duc  ces  agenis
aient  tronré  une  occosion  de  les  laire
Parlir.  Si  pourtant  cellc  occasion  ne
se  PDrésenlail  pas  dans  un  délai  de
trois  mois  à  compter  dn  jour  de  l'arrestalion,
  les  déserleurs  scraient  mis
en  liberté,  el  ne  Pourraient  Plus  elre
arrètés  pour  la  mèême  cause.

II  est  enlendu  due  les  marins  sujels
  de  lautre  Parlie  seront  exceptés
de  la  présente  disposition.

Art.  XIV.

Si  une  des  llaules  Partlies  contraclantes
  accorde  par  la  suile  5  un  autre
Etat  qduelque  faveur  particulièrc  en
lait  de  navigation,  cette  faveur  derien
dra  commune  à  lautre  Partic,  qui  en
jouira  graluitement  si  la  concession
est  gratuile,  ou  en  accordant  la  méme
compensation,  si  la  concession  est  conditionnelle.


Art.  XV.

Seront  considéros  comme  narires
n  Zoll-Vercin  ou  de  la  Belgique  ceur
dui  seront  reconnus  tels  dans  les  Etats
aug##luels  ils  apparliennent  conformément
  aux  lois  ct  reglements  en  vi-
        <pb n="665" />
        anerkannt  werden.  Es  versteht  sich  indeß,
  daß  die  Befehlshaber  der  Seeschiffe
  die  Mationalitckkt  derselben  durch
Seebriefe  beweisen  müssen,  welche  in
den  vorgeschriebenen  Formen  ausgefertigt
  und  mit  der  Unterschrift  der  zustandigen
  Behörde  des  Landes,  welchem  das
Schiff  angehört,  versehen  sind,  und  daß
eines  Theils  die  Schiffsführer  oder  Patrone
  vom  Neckar,  vom  Main,  von
der  Mosel  und  vom  Rhein,  und  andererseits
  die  Schiffsführer  oder  Patrone
von  der  Maas  und  der  Schelde  ihre
Berechtigung  zur  Schiffahrt  auf  einem
der  bezeichneten  Flüsse  nachweisen  müssen,
  um  zur  Schiffahre  auf  den  dem
anderen  vertragenden  Theile  gehörenden
Flüssen  zugelassen  zu  werden.
irt

Art.  16.

Es  soll  völlige  und  unbeschränkte
Freiheit  des  Verkehrs  zwischen  den  Unterthanen
  der  beiden  hohen  vertragenden
  Theile  bestehen,  in  dem  Sinne,
daß  ihnen  dieselben  Erleichterungen,
dieselbe  Sicherheit  und  derselbe  Schut,
welchen  die  Nationalen  genießen,  beiderseits
  zugesichert  werden.  Demgemäß
werden  die  beiderseitigen  Unterthanen  in
Beziehung  auf  ihren  Handel  oder  ihr
Gewerbe  in  den  Häfen,  Städten  oder
sonstigen  Orten  der  beiden  hohen  vertragenden
  Theile,  sei  es,  daß  sie  sich
dort  niederlassen,  oder  daß  sie  sich  nur
vorübergehend  dort  aufhalten,  weder
andere  noch  höhere  Abgaben,  Taren
oder  Auflagen  entrichten,  als  diejenigen,
welche  von  den  Nationalen  zu  entrichten
sind,  und  die  Privilegien,  Freiheiten  und
anderen  Begünstigungen,  deren  in  Beziehung
  auf  Handel  oder  Gewerbe  die
Unterthanen  des  einen  der  beiden  hohen
vertragenden  Theile  genießen,  sollen
auch  den  Unterthanen  des  anderen  zukommen.


Die  Patentsteuer,  welche  von  den
Handelsreisenden  in  den  Staaten  des

(Nr.  2505.)

587  —

gueur.  Il  est  tontefsois  bien  entendu,
duc  les  commandants  de  navires  de
mer  devront  en  prouver  la  nalionalité
Par  des  leilres  de  mer  expédies  dans
les  sormes  prescriles  ch  munies  de  la
signature  des  autorilés  compélentes
du  pays  auqucl  le  navire  opparlient,
et  que,  ’une  Parl.  les  conducteurs  ou
atrons  du  Necker,  du  Alein,  de  la
Aloselle  ect  du  Rhin.  et,  d’autte  part,
les  conducteurs  ou  palrons  de  la  leuse
et  de  PEscaut  devront  constater  leur
droit  à  la  navigation  de  l’un  desdils
lleures  pour  elre  allmis  à  la  navigation
  des  fleuvres  opparlenant  à  l'autre
parlie  contraclante.

Art.  XVI.

II  y  aura  Pleine  et  enlière  liberlé
de  commerce  entre  les  sujets  des  deus
Hautes  Parties  confraclantes,  en  ce
sens  due  les  mémcs  sacililés,  securiteé
et  protection  dont  jouissent  les  nalionan,
  Sont  garantics  des  deux  parts.
En  conséquence  les  sujels  respecitils
ne  paieront  point  à  raison  de  leur
commercc  ou  de  leur  industrie  dans
les  ports,  villes  on  lienx  duelconques
des  deux  llaules  Parlies  contractantes.
soit  qu'ils  §y#tablissenl,  soit  duiils  y.
résident  temporairement,  des  (droils,
taxes  ou  impöls  aulres  ou  Dlus  elevés
due  ceux  qui  se  percevrront  sur  les
nationaux,  et  les  privileges,  immunités
et  autres  faveurs.  dont  joviront,  en
matière  de  commerce  ou  (industrie,
les  sujets  de  Tune  des  deux  llautes
Parties  contraclanles  seront  communs
à  ceux  de  Tautre.

La  patente,  dont  sont  Passibles  dons

les  Etals  de  deux  llautes  Parlies  con-85“
        <pb n="666" />
        einen  der  beiden  hohen  vertragenden
Theile  zu  entrichten  ist,  wird  auf  beiden
Seiten  auf  einen  gleichmaͤßigen,  gemeinsam
  zu  bestimmenden  Satz  ermaͤßigt
werden.

Art.  17.

Der  Durchgang  der  von  Belgien  kommenden
  oder  dorthin  gehenden  Waaren,
welche  durch  die  nachstehenden  Gebietstheile
  des  Zollvereins  transitiren,  soll
den  folgenden  Abgaben  als  hoöchsten
Saätzen  unterworfen  sein:

a)  Die  Durchgangsabgabe  soll  nicht
mehr  als  einen  halben  Silbergroschen
  vom  Jollzenener  für  alle
Waaren  betragen,  welche  auf  der
belgisch--rheinischen  Eisenbahn  in
Köln  ankommen  und  von  dort  aus
dem  Gebiete  des  Zollvereins  auf
dem  Rheine  zu  Berg  oder  zu  Thal
ausgeführt  werden;  desgleichen
sollen  alle  Waaren,  welche,  nachdem
  sie  auf  dem  Rheine  in  das
Gebiet  des  Zollvereins  über  Emmerich
  und  Neuburg  eingetreten
und  in  Köln  zu  Schiffe  angekommen
  sind,  von  dort  über
Aachen  auf  der  belgisch-rheinischen
Ssenbaßn  ausgeführt  werden,  keinem
  höheren  Zoll  als  einem  halben
  Silbergroschen  vom  Zollzentner
  unterliegen.

Die  Transitabgabe  wird  auf  einen
halben  Silbergroschen  vom  Zollzentner
  in  Beziehung  auf  alle
Straßenzüge  ermäbigt,  welche
von  der  belgischen  Grenze  ausgehen
  und  das  Gebiet  des  Zollvereins
  auf  der  linken  Seite  des
Rheines  durchschneiden,  um  in
die  Rheinhadsen  auszulaufen  und
umgekehrt.

Die  Durchgangsabgabe  wird
gleichfalls  auf  einen  halben  Silbergroschen
  vom  Zollzentner  in
Beziehung  auf  die  Straßenzüge

b

c

traclanles  les  voyageurs  de  commercc,
sera  reduite,  de  part  cl  Tautre,  à  un
taux  uniforme  à  fixrer  dun  commun
accord.

Art.  XVII.

Le  transikt  des  morchandises  venant
de  Belgiquc  ou  )  allant,  passant  par
les  terriloires  ci-après  désignés  du
Zoll-Verein,  sera  soumis,  au  masimum,
auk  droits  suivanls:

a)  Le  droit  de  transit  ne  pourra
excéder  un  demi  Silbergros  par
duintal  (Zoll.  Centner)  sur  toules
les  marchandises  qui  arrivent  à
Cologne  par  le  chemin  de  fer
Belge-Rhenan  et  dui  sont  de  là
cexporlées  du  terriloire  du  Zoll-Verein
  par  le  Rhin,  en  amont
rou  en  avalz;  vice-versa  toutes  les
morchandises  qui,  après  ire  enirees
  par  le  Rhin  sur  le  terriltoire
  du  Zoll-Vercin  Dar  Emmerich
  et  Neubourg  et  Gtre  orrivées
  à  Cologne  Par  navires,  sont
de  Ià  exporlées  por  Aix-la-Chapellc
  sur  le  chemin  de  ler  Belge-Rhénan,
  nepeuventötresoumises
à  un  droit  plus  cleyé  qu’un  demi
Silbergros  par  hulweal.

Le  droit  de  iransil  est  réduit
à  un  demi  Silbergros  par  quin--tal
  à  Tégard  de  toutes  *  routes
Partant  de  la  frontière  Belge  et
traversant  le  terriloire  du  Zoll-Verein
  sur  la  rive  gauche  da
Rhin,  pour  aboutir  daus  les  ports
du  Rhin,  et  vice-versa.

b

—

)  Le  droit  de  transit  sera  Ggalement
  réduit  à  un  demi  Silber-Sros
  Par  duintal  à  Iégard  des
routes  qui  vont  de  la  Belzgique
        <pb n="667" />
        ermaͤßigt,  welche  mit  Beruͤhrung
des  Gebiets  des  Zollvereins  von
Belgien  nach  Frankreich,  von  Belgien
  nach  den  Niederlanden,  und
von  Belgien  nach  Belgien  gehen.
Die  Transitabgabe  wird  eben  so
auf  einen  halben  Silbergroschen
vom  Zollzentner  in  Beziehung
auf  die  Straßen  ermaͤßigt,  welche
von  Belgien  aus  durch  das  Gebiet
  des  Zollvereins  gehen  und
auf  der  deutschen  Graͤnze  von
Saarbruͤck  bis  Mittenwald  einsguehblich
  ausgehen,  und  umgeehrt.


Die  Durchgangsabgabe  wird  auf
zehn  Silbergroschen  vom  Zollzentner
  in  Beziehung  auf  die
Straßen  ermäßigt,  welche  das
Gebiet  des  Zollvereins  durchschneiden,
  um  auf  der  Gränze  zwischen
Mittenwald  Wt  und  der
Donau  einschließlich  auszugehen.

Die  Transitabgabe,  welche  für  nachstehende
  Gegenstände,  nadmlich  baumwollene
  Waaren,  neue  Kleider,  Leder
und  Lederwaaren,  Wolle,  wollen  Garn
und  wollene  Waaren  besteht,  wird  für
jetzt  nur  auf  funfzehn  Stilbergroschen
für  die  im  Tarif  des  Zollvereins,  dritte
Abtheilung,  zweiter  Abschnitt,  bezeichneten
  Straßenzüge  ermäßigt.

Art.  18.

Die  Freiheit  des  Durchgangs  durch
Belgien  wird,  mit  Befreiung  von  allen
Abgaben  für  den  Durchgang  auf  der
belgischen  Eisenbahn,  sowohl  für  die
Waaren  aufrecht  erhalten,  welche  aus
den  Staaten  des  Zollvereins  kommen,
als  auch  für  die,  welche  dorthin  gehen,
nach  Maaßgabe  der  darüber  gegenwärtig
  bestehenden  Bestimmungen.

Die  Abgabenfreiheit,  deren  Tuch-,
Kasimir=  und  gleichartige  Waaren  in
Belgien  bei  dem  Durchgange  auf  der
Eisenbahn  genießen,  wird  auf  den  Durch-(Nr.

  2507.)

d

V

c

589

en  France,  de  Belgique  dans  les
Pays-Bas  et  de  Belgiquc  en  Belgique,
  en  fraversant  le  territoire
du  Zoll-Verein.
d)  Le  droit  de  transit  est  de  meme
réduit  à  un  demi  Silbergros  par
quintal  à  Tégard  des  routes  dui
se  dirigent  de  Ia  Belgique  par
le  territoire  du  Zoll-Verein  et
qdui  sortent  par  la  frontière  allemande
  depuis  Saarebruck  jusqu'n
Mittenwaltl  inclusivement,  et
vice-versa.

#

Le  droit  de  transit  sera  réduit
à  dix  Silbergros  par  quintal  à
Tgard  des  routes  qui  traversent
le  territoire  du  Zoll-Verein  pour
s#ortir  par  la  frontière  entre  Mittenwald
  exclusivement  et  le  Danube
  inclusivement.

e

#

Le  droit  de  transit  existant  sur  les
objets  suivants,  savoir:  les  tissus  de
coton,  les  habillements  neufs,  les  cuirs
et  ouyrages  de  cuir,  les  laines,  les
sils  et  tissus  de  lainc,  ne  sera  réduit,
peur  le  moment,  qu'à  quinze  Silber-Gros
  par  les  roufes  désignées  au  taris
du  Zoll-Verein,  troisième  division,
deuxième  seclion.

Art.  XVIII.

La  liberté  du  transit  par  la  Belgique
est  maintennc,  avec  luhranchisschnkt.
de  tout  droit  pour  le  transit  par  le
chemin  de  fer  Belge,  tant  pour  les
marchandises  venant  des  Etats  du  Zoll-Verein
  due  pour  les  marchandises  y
ollant,  aux  termes  des  dispositions  actuellement
  en  vigneur.

L’exemption  de  droit  dont  jouissent
en  Belgique  les  draps,  les  casimirs
et  leurs  similaires,  trausilant  par  le
        <pb n="668" />
        gang  dieser  Gegenstaͤnde  auf  jedem  anderen
  Wege  ausgedehnt.  ·

Die  Durchgangsabgabe  für  Schieser,

  welcher  aus  dem  Zollvereine  kommt,
nach  Belgien  über  die  zu  dem  Zwecke
geöffneten  Zolldmter  eingeht,  und  über
die  zum  Durchgange  geöffneten  Aemter
  an  der  Gränze  zwischen  Belgien
  und  dem  Zollvereine  ausgeht,  soll
nach  der  Wahl  des  Betheiligten  auf
funfzehn  Centimen  für  hundert  Franken
  an  Werth,  oder  auf  fünf  und
zwanzig  Centimen  für  hundert  Kilogramme
  ermäßigt  werden.

Der  Durchgang  der  Lohrinde  aus
dem  Großherzogthume  Luxemburg  nach
den  Staaten  des  Zollvereins  durch  Belgien
  über  die  gemeinsam  zu  verabredenden
Follmter  soll  von  allem  Zolle  frei  sein.

Art  19.

Das  Eisen  belgischen  Ursprungs  soll
bei  dem  Eingangein  die  Sraaten  des  Zollvereins
  über  die  Landgränze  zwischen  beiden
  Ländern  zugelassen  werden,  wie  folgt:

a)  Das  unter  Litl.  A.  im  Tarif  des
Follvereins  bezeichnete  Eisen  (Roheisen,
  Brucheisen  u.  s.  w.)  mit
einer  Ermäßigung  von  sunfzig
vom  Hundert  auf  die  mit  dem
ersten  September  achtzehnhundert
vier  und  vierzig  eingetretene  allgemeine
  Abgabe;
das  unter  Litl.  B.  des  gedachten
Tarifs  bezeichnete  Eisen  zu  dem
Satze  von  einem  Thaler  sieben  und
einen  halben  Silbergroschen  vom
Femmer  das  heißt  mit  einer  Ermdb



|

igung  von  funfzig  vom  Hundert
auf  die  mit  dem  ersten  September
achtzehn  hundert  vier  und  vierzig
eingetretene  Zollerhöhung;

Die  andern  Gattungen  fagonnirtes,
  verarbeitetes  oder  unverarbeitetes
  Eisen,  Eisenwaaren  jeder
Art,  welche  unter  den  folgenden
Kategorieen  desselben  Tarifs  bec



5900

chemin  de  fer,  cst  élenduec  au  transit
de  ccs  articles  par  toute  aulre  voic.
Le  droit  de  transit  sur  les  ardoises
provenant  du  Zoll-Vercin,  entrant  en
Belgiquce  par  les  burcaux  de  douane
ouveris  à  cet  ellet  ct  sortant  par  les
burcautx  ouvertls  au  transit  ise  la  frontière
  qui  scpore  le  Zoll-Verein  de  la
Belgiquc,  sera  réduit  5  quinze  centimcs
  par  cent  frances  de  raleur  ou
à  vingl-cind  centimes  les  cent  Kilogrammcs,
  au  choitn  de  Tintéressé.

Le  transit  des  éCcorces  à  tan  du
Grand-Duché  de  Luxembourg  vers  les
Elats  du  Zoll-Verein  par  la  Belgiquc,
sera  exempt  de  tout  droit  par  les  buraux
  à  désigner  de  commun  accord.

Art.  Al

Les  fers  Torigine  Belge  entrant  dans
les  ELtats  du  Zoll.  Verein  par  la  srontière
  de  terre  entre  les  deux  pays,
seront  odmis,  savyoir:

)DLes  fers  désigucs  sub  littera  A

au  taris  lu  Zoll-Verein  (lers
bruls,  fonles  etc.)  avcc  réduction
  de  cinquante  pour  cent  du
droit  gendral  de  dix  Silbergros
introlduit  à  partir  du  premier
Septembre  mil-  huit-Kent  -  quarante-quatre;

Les  lers  désignés  sub  litlera  B
de  ce  taril,  au  droit  run  Thaler
  sept  Silbergros  et  demi  Par
qduintal  (Centner),  Gest-ö-dire
avec  cinquante  Pour  cent  de
réduction  sur  Paugmentation  des
droils  Etablis  5  partir  du  premier
  Septembre  mil-huit-cTent
duarante-quatre;

c)  Les  aulres  especes  de  ters  faconnés,
  ouvragés  ounon,  ouvrages
de  fer  de  toute  espece  compris
dans  les  catégories  suivanles  du

b
        <pb n="669" />
        griffen  sind,  zu  den  durch  diesen
Tarif  festgestellten  algemeinen  Abgabesaͤtzen.


Man  ist  uͤbereingekommen,  daß,
wenn  die  Eingangsabgaben  auf  die  verschiedenen
  Kategorieen  von  Eisen  und
Eisenwaaren  erhoͤht  werden  sollten,  diese
Erhoͤhung  sich  waͤhrend  der  Dauer  des
gegenwaͤrtigen  Vertrages  nicht  auf  die
aus  Belgien  kommenden  Gegenstaͤnde
erstrecken  wird,  und  daß,  wenn  im  Ge—
gentheile  die  Abgaben  ermäßigt  werden
sollten,  diese  Ermaßigung  auf  die  gedachten
  Gegenstände  in  der  Weise  Anwendung
  finden  wird,  daß  den  belgischen
  Erzeugnissen  dieselbe  Begünstigung
auf  das  Eisen  der  ersten  und  zweiten
Kategorie  und  die  Gleichheit  der  Behandlung
  bei  der  Einfuhr  für  das  verarbeitete
  oder  nicht  verarbeitete  Eisen
der  übrigen  Kategoricen  bewahrt  wird.

Wenn  es  jedoch  in  Folge  von  Ermáßigungen
  des  Zollvereinsktarifs  dahin
kommen  sollte,  daß  die  Begünstigung
von  fünf  Silbergroschen  bei  der  Kategorie
  a  und  von  sieben  und  einem  halben
  Silbergroschen  bei  der  Kategorie  b.
nicht  ausführbar  wäre,  ohne  zu  Gunsten
  der  genannten  Gattungen  belgischen
Eisens  unter  den  vor  dem  ersten  September
  achtzehn  hundert  vier  und  vierzig
  bestandenen  allgemeinen  Tarif  herabzugehen,
  so  würden  alsdann  die  beiden
hohen  vertragenden  Theile  ssch  über  die
Belgien  bei  dem  Eintritt  jener  Ermdßigungen
  zu  gewädhrenden  Kompensationen
  verständigen.

—

Die  in  dem  Zollvereine  bestehenden
Ausgangsabgaben  auf  Wolle  sollen  in
Beziehung  auf  die  für  Belgien  bestimmte
  Wolle  um  die  Hälfte  ermaßigt
werden.

Art.  21.

Die  in  dem  Zollvereine  bestehende

Eingangsabgabe  für  Käse  belgischen

(Nr.  2005.)

501

meme  taril,  aux  droits  géndrauzx
lix#s  par  ce  taril.

II  est  enlendn,  due  si  les  droits
d'entrée  sur  les  direrses  cattgories
de  fer  et  Vouvrages  de  fer  venaient
à  eire  augmenlés,  celle  augmenlation
pendant  la  duréc  du  present  traité  ne
pourra  Félendre  aux  articles  venant
de  Belgique;  et  due  si  au  contraire
les  droits  venaient  à  Elirc  rüduils,  celle
reduclion  seappliduera  aux  Gdils  arlicles
de  manière  à  conserrer  aux  produits
Belges  le  méme  arantage  sur  les  lers
de  la  premiere  ei  de  la  deusième  caléGgoric
  ct  Tégalité  de  condition  d’importation
  pour  les  lers  ourrs  ou  non
des  autres  calégories.

Cependant,  si  par  des  réductions  du
taris  du  Zoll-Verein  il  arrivait  que
Tavanlage  de  cind  Silbergros  duant  à
la  caldgorie  a)  et  de  sept  Silbergros
et  demi  quant  à  la  catégorie  b)  ne
füt  plus  réalisable  qu'en  descendant,
en  saveur  des  espèces  de  sers  belges
cdésignées  ci-dessus,  au  dessous  du  tarif
  gendral  antérieur  au  premier  Seplembre
  mil-uit-cent-quarante-duatre,
alors  les  deux  Iloutes  Parlies  contractantes
  sentendraient  sur  les  compen-Ssalions
  à  accorder  à  la  Belgique  à  l'é-Poqdue
  de  Topplication  des  réductions.

Art.  XX.

Les  droits  de  sortie  sur  les  laines,
een  vigneur  dans  le  Zoll-Verein,  seront
réduits  de  moitic  pour  les  laines  en
destination  de  la  Belgiquc.

Art.  XXlI.

·#  I  I  I
«o(lroittlcntkeccxistnntdansle
Zoll-Yercinsurlcssromagesckokigine
        <pb n="670" />
        Ursprungs  soll  um  funfzig  vom  Hundert
  ermaßigt  werden.

Eine  Anzahl  von  sunfzehn  tausend
Hammeln  aus  Belgien  soll  jedes  Jahr
in  dem  Zollvereine  frei  von  allem  Zolle
über  die  demnächst  zu  bezeichnenden
Aemter  eingelassen  werden.

Art.  22.

Die  Eingangsabgabe  für  die  Welne
aus  dem  Zgollvereine  sowohl  zu  Lande
als  zur  See  soll  auf  funfzig  Centimen
per  Hektoliter  für  die  Weine  in  Fässern
  und  auf  zwei  Franken  per  Hektoliter
  für  die  Weine  in  Flaschen  ermaßigt,
  und  außerdem  soll  die  gegenwärtig
  für  diese  Weine  bestehende  Akzise
um  fünf  und  zwanzig  vom  Hundert
vermindert  werden.

Die  gegenwärtig  in  Belgien  bestehende
Eingangsabgabe  für  Seidenwaaren  aus
dem  Zollvereine  soll  um  zwanzig  vom
Hundert  für  die  in  dem  Zollvereine  erzeugten
  Seidenwaaren  ermäßigt  werden.

VWährend  der  Dauer  des  gegenwärtigen
  Vertrages  dürfen  die  in  solcher
Peie  ermahbigten  Eingangs=  und  Akziseabgaben
  nicht  erhöht  werden,  und  es
versteht  sich,  daß  die  Weine  und  Seidenwaaren
  jedes  anderen  Ursprungs  als
die,  welche  aus  dem  Zollvereine  kommen,
nicht  günstigeren  Abgaben  irgend  einer
Art  in  Belgien  unterworfen  werden
dürfen,  als  die,  welche  beziehungsweise
auf  die  Weine  und  Seidenwaaren  aus
dem  Zollvereine  Anwendung  finden.

Art.  23.

Der  Ausgang  der  Lohrinde  aus  Belgien
  über  die  Aemter  Jalhap,  Petit-Heer
  und  Francorchamps  soll  zu  einer
Abgabe  von  sechs  vom  Hundert  vom
Werthe  Statt  finden.

Art.  24.

Die  sogenannten  Nürnberger  Waaren,
  welche  in  dem  belgischen  Zolltarif
unter  der  Kategorie  „Nlerceric“  begrifsen
  sind,  sollen  im  gedachten  Tarif  be-5902



Belge  sera  réduit  de  cinquante  pour
cent.

Un  nombre  de  quinze  mille  moutons
  venant  de  Belgique  sera  admis,
chaque  année,  dans  le  Zoll-Verein
avec  exemption  de  tout  droit  par  les
bureaux  à  désigner  ultéCrieurement.

Art.  XXII.

Le  droit  de  douane  sur  l'importation
  des  vins  originaires  du  Zoll-Verein,
  tant  par  terre  que  par  mer,  sera
réduit  à  cinquante  centimes  par  hectolitre
  pour  les  vins  en  cercles,  ct  à
deux  sranes  par  hectolitre  pour  les
vins  en  bouteilles;  de  plus,  le  droit
d’accise  maintenant  existant  sur  les
memes  vins  sera  réduit  de  vingl-cinq
Pour  cent.

Le  droit  ackuel  enirée  existant  en
Belgique  sur  les  tissus  de  soie  originaires
  du  Zoll-Verein,  scra  réduit  de
ringt  pour  cent  pour  les  tissus  de  soie
originaires  du  Zoll-Verein.

Pendant  la  durde  du  présent  traité,
les  droits  de  douonc  et  d’accisc,  ainsi
rduits,  ne  pourront  etre  augmeniés,
ect  il  est  entendu  qdue  les  vins  et  les
tissus  de  soie  de  toute  autre  origine
duc  ceux  provenant  du  Zoll-Verein,
ne  pourront  elre  soumis  en  Belgique
à  des  droits  quelconques  plus  favorables
  que  ceux  appliquts  respectivement
  aux  vins  ct  aux  tissus  de  soie
originaires  du  Zoll-Verein.

Art.  XXIII.
La  sortie  de  Belgziquc  des  Cccorces
à  tan  Ppar  les  burcaux  de  Jalhay,  de
Pelit-heer  et  de  Froncorchamps  aura
licu  ou  droit  de  six  pour  cent  ad  v3-lorem.

Art.  XXIV.
Les  ouvyrages  dits  de  Nuremberg.
compris  au  tarif  des  douanes  Belges
dans  la  calégorie  des  merceries,  se-
        <pb n="671" />
        sonders  aufgefuͤhrt  werden,  mit  einer
Eingangs-Abgabe  von  fuͤnf  vom  Hundert
  vom  Werth.

Die  in  Belgien  bestehende  Eingangsabgabe
  auf  Modewaaren,  welche  aus  dem
Zollvereine  herrühren,  soll  auf  den  Satz
von  zehn  vom  Hundert  vom  Werth  wieder
  hergestellt  werden,  so  wie  derselbe  sich
aus  dem  belgischen  Zolltarif  vor  dem  bel-Ai#che
  Arrété  vom  vierzehnten  Juli  achtzehn
  hundert  drei  und  vierzig  ergiebt.

Werkzeuge  und  Instrumente  von  Eisen
  und  Stahl,  welche  aus  dem  Zollvereine
  herrühren,  sollen  bei  dem  Eingange
in  Belgien  keinen  höheren  Abgaben,  als
gegenwärtigestehen,  unterworfen  werden.

Eben  dasselbe  ist  in  Beziehung  auf
Baumwollenwaaren  jeder  Art  und  desselben
  Ursorungs  verabredet.

Mineralwasser  aus  dem  Zollvereine  ist
srei  von  Eingangsabgaben  in  Belgien.

Art.  25.

Belgien  wird  fortfahren,  westphdlisoes
  oder  braunschweigsches  Leinengarn
is  zu  einer  Quantitaͤt  von  zwei  hundert
  funszig  kausend  Kilogrammen  jährlich
  zu  der  Abgabe  von  fünf  Centimen
für  hundert  Küogramme  zuzulassen.

rt.  2

t.  26.

Das  Geseh  vom  sechsten  Juni  achtzehn
  hundert  neun  und  dreißig  in  Ben#eff
  der  Handelsbeziehungen  Belgiens
zu  dem  Großberzogthume  Luxemburg
wird  aufrecht  erhalten.

Art.  27.

Um  die  Handelsbeziehungen  und  den
Durchgangsverkehr  zwischen  den  Staaten
  der  beiden  hohen  vertragenden  Theile
zu  begünftigen,  ertheilen  dieselben  sich
gegenseitig  die  Susscherung  den  Verkehr
  auf  ihrer  Landgränze  so  leicht,  so
schnell  und  so  wohlfeil  als  möglich  zu
machen;  wenn  auf  der  einen  oder  der
anderen  Seite  Vorsichtsmaaßregeln  für
nothwendig  erachtet  werden,  um  Miß-Jahrgang

  1841A.  (Nr.  2303.)

593

ront  classés  séparément  dans  ce  taril
au  droit  de  cinq  pour  cent  ad  valorem.

Le  droit  dentrée  en  Belgique  sur
les  ouyrages  de  mode  originalres  du
Zoll-Verein,  sera  rétabli  au  taux  de
dix  pour  cent  ad  valorem,  tel  qu’il
rsultait  du  tarif  Belge  avant  Tarrété
du  quatorze  Juillet  mil-huitcent  quaranle-trois.


Les  oulils  et  instruments  de  fer  et
d’acier  originaires  du  Zoll-Verein  ne
bourront  eire  soumis  à  Tentrée  en

elzique  à  des  droits  excédant  les
droits  actucls.

II.  en  sera  de  méme  en  ce  qui  concerne
  les  tissus  de  coton  de  toute
espèce  de  meme  originc.

Leau  minérale  provenant  du  Zoll-Verein
  est0xempte  de  droits  à  l'entrée
  en  Belgiquc.

Art.  XXV.

La  Belgiquc  continuera  d’admettre
au  droit  de  cind  centimes  par  cent
Kilogrammes,  des  fils  de  Westphalie
ou  de  Brunsvic  jusqu's  concurrence
FTune  qduantilé  de  deux  cent  cinquante
mille  Miegrammes  ar  annéc.

Art.  VI.

La  loi  du  six  Juin  mil-huit-TCenttrente-neuf
  concernant  les  relations
commerciales  de  la  Belgiquc  avec  le
Grand-Duché  de  Luxembourg  est  maintenue.


Art.  XXVII.

Dans  le  but  de  favoriser  les  relotions
  de  commerce  et  les  opérations
de  transit  entre  les  Elats  des  deux
IHautes  Parlies  contrackantes,  celles-ci
se  prometlentréciproquementde  rendre
aussi  laciles,  aussi  promptes  et  aussi
économiques  che  bossible,  les  communications
  par  leur  frontière  de  terre;
si  des  mesures  de  prEcaution  sont  ju-5es
  de  part  ct  daaulre  nccessaires

86
        <pb n="672" />
        braͤuchen  vorzubeugen,  oder  solche  zu
beseitigen,  so  sollen  diese  Maaßregeln  in
der  Weise  eingerichtet  werden,  daß  sie
weder  der  Leichtigkeit,  noch  der  Schnelligkeit,
  noch  der  Wohlfeilheit  der  Transporte
  aus  dem  Gebiete  des  einen  nach
dem  des  anderen  der  beiden  hohen  vertragenden
  Theile  Eintrag  thun.
Art.  28.

Die  beiden  hohen  vertragenden  Theile
behalten  sich  vor,  durch  eine  zu  dem  Ende
abzuschliebende  Ueberelekul:  diejenigen
serneren  Maaßregeln  fesizustellen,  welche
unter  beiderseitigem  Einverständniß  zu
ergreisen  sein  werden,  um  den  Schleichhandel
  an  der  Gränze  zwischen  dem  Follvereine
  und  Belgien  zu  unterdrücken.

Die  belgische  Regicrung  verpflichtet
sich,  schon  jetzt  von  den  Besugnissen
Gebrauch  zu  machen,  welche  ihr  die  Artikel
  einhundert  acht  und  siebzig  und
solgende  des  allgemeinen  Gesetzes  vom
sechs  und  zwanzigsten  August  achtzehn
hundert  zwei  und  zwanzig  und  die  Arniel
  dreizehn  und  #oigene  des  Gesetzes
vom  sechsten  April  achtzehn  hundert  drei
und  vierzig  unter  Anderem  wegen  Unterdrückung
  der  in  gedachten  Gesetzen
erwähnten  Niederlagen  und  Magazinen
gewähren.  Dessen  in  Erwiederung  verpflichtet
  sich  die  preußische  Regierung
dhnliche  Mittel  anzuwenden,  um  den
Schleichhandel,  welcher  zum  Nachtheil
Belgiens  an  der  deutsch  belgischen
Gränze  Statt  Aue,  zu  unterdrücken.

5

rt.  20.

Jeder  deutsche  Staat,  welcher  dem
Follvereine  beitreten  wird,  soll  als  mitvertragender
  Theil  bei  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  angesehen  werden.

Art.  30.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  die  Ratifkationen  desselben  sollen
zu  Brüssel  binnen  funfzig  Tagen  oder  wo
möglich  früher  ausgewechselt  werden.

Die  Belgische  Regierung  verpflichtet

pour  prévenir  ou  réprimer  les  ebus,
elles  seront  combinées  de  telle  sorte
qu’elles  ne  puissent  préjudicher  aux
lacilités,  à  la  promptitude  ni  à  T’économie
  des  trausporks  de  T’un  vers
Tautre  terriloire  des  deux  llaules  Parties
  contractantes.

Art.  XXVIII.

Les  deux  Ilautes  Parties  contractantes
  se  réservent  de  regler  ultcrieure
ment  par  une  convention  à  conclure
à  cet  eflet,  les  disposilions  à  prendre
de  commun  accord,  pour  réprimer  la
fraude  en  matiöre  de  douane,  sur  la
frontière  qui  sépare  le  Zoll-Verein
de  la  Belgique.

Le  Gouvernement  Belge  s’engage
à  user  des-à-présent  des  facultés  qduc
lui  donnent  les  arlicles  cent-soixante--dix-huit
  et  suivants  de  la  loi  générale
du  vingtrsix  Acüt  mil-huit-cent-vingtdeux
  et  les  articles  treize  ct  suivanls
de  la  loi  du  six  Avril  mil-huit-Tentduarante-trois
  entr’aulres  en  ce  qui
concerne  la  suppression  des  dépots  et
magasins  mentionnés  dans  les  lois  precitées.
  Par  réciprocilé,  le  Gouvernement
  Prussien  s'’engage  à  user  de
moyens  anelogues  pour  réprimer  la
fraude  exercce  au  détriment  de  la
Belgique  sur  la  frontière  Germano-Belge.



Art.  XXIX.3

Sera  considéré6  comme  parlie  contractante
  au  présent  traité  toul  Etat
de  IAllemagne  dui  lera  son  accession
au  Zoll-Vercin.

Art.  XXX.

Le  prcsent  traité  sera  ratilic  et  les
ratilications  en  seront  échangées  à
Bruxelles  dans  le  dlai  de  cinquante
jours,  ou  plus  tötl  si  laire  se  peut.

Le  Gouvrernement  Belge  sengage  à
        <pb n="673" />
        —  595  —

sich,  von  den  ihr  zustehenden  Besugnissen
  schon  jetzt  Gebrauch  zu  machen,
um  binnen  zehn  Tagen  nach  der  Unterzeichnung
  des  Vertrages  die  Bestimmungen
  der  Artikel  eins,  drei  und  zwei
und  zwanzig  in  Ausführung  zu  bringen.

Der  Vertrag  wird  in  Kraft  und
Wirksamkeit  bleiben  für  die  Dauer  von
sechs  Jahren,  angerechnet  vom  ersten
Januar  achtzehn  hundert  und  fünf  und
vierzig;  doch  können  die  hohen  vertragenden
  Theile  denselben  auch  vor  diesem
Zeitpunkte  unter  beiderseitigem  Einverständniß
  in  Ausführung  bringen.

Im  Falle,  daß  sechs  Monate  vor
Ablauf  der  im  orstehenden  verabredeten
  sechs  Jahre,  weder  der  eine  noch
der  andere  der  hohen  vertragenden
Theile  mittelst  einer  amtlichen  Erklrung
  seine  Absicht,  die  Wirksamkeit  des
Vertrages  aufhören  zu  lassen,  zu  erkennen
  giebt,  soll  der  Mertrag  auf  ein
Jahr  über  gedachten  Zeitpunkt  hinaus
und  so  auch  fortgesetzt  von  einem  Jahre
zum  anderen  in  Kraft  bleiben.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  demselben
  die  Siegel  ihrer  Wappen  beigedrückt.

Doppelt  ausgefertigt  zu  Brüssel  am
ersten  Tage  des  Monaks  September
im  Jahre  des  Heils  Ein  Tausend  Acht
Hundert  Vier  und  Wierzig.

Arnim.  Goblet.
L.  8.)  (L.  8.)

user  des  pouvoirs  qduil  possède  desd-Présent
  pour  mettre  à  cxccution  dans
les  dix  jours  de  la  signature  du  traité,
les  dispositions  des  orticles  premier,
troisième  et  vingt-deuxième.

Le  traité  aura  force  et  vigueur  pendant
  sik  anndes  à  dater  du  premier
Janvier  mil-huit-Cent-qduarante-Trind;
nCanmoins  les  deux  llaules  Parties  coutractantes
  pourront  d’'un  commun  accord
  le  metire  à  exécutiou  avant  celle
Cpoque.

Dans  le  cas  o  sik  mois  avant  l'ex-Piralion
  des  sik  anndes  si-dessus  lixCes.
ni  ’une  ni  H’autre  des  Haules  Parties
contractantes  n’annonce  par  declaration
ollicielle  son  intention  den  lairc  cesser
les  ellets,  le  traité  restera  en  vigueur
bendant  un  an  au  de  ld  de  ce  terme,
et  ainsi  de  suile  dannée  en  année.

En  soi  de  quoi  les  Plénipotentiaires
respectils  ont  signé  le  présent  traité
et  y  ont  apposé  le  cachet  de  leurs
armes.

FFait  en  double  à  Brugelles  le  premier
  jour  du  mois  de  Septembre  de
Tan  de  gräce  mil-huit-Ccent-quaranteduatre.


Goblet.
(L.  S.)

Arnim.

(L.  S.)

Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  uͤber  den  vorstehenden  Vertrag
hat  am  19.  Oktober  1844.  zu  Bruͤssel  Statt  gefunden.

 

(Nr.  2506.)  Bekanntmachung  über  die  unterm  27.  September  d.  J.  erfolgte  Bestätigung  der
Statuten  der  für  den  Bau  der  Chaussee  von  Gramzow  nach  Passow  zusammengetrekenen

  Aktien-Gesellschaft.

Vom  7.  Oktober  1844.

D.  Königs  Majestät  haben  die  unter  dem  10.  Juni  und  9.  Juli  1844.  gerichtlich
  vollzogenen  Statuten  der  für  den  Bau  einer  Chaussee  von  Gramzow

nach  Passow  zusammengetretenen  Aktien-Gesellschast,  so  wie  den  an  denselben
86“

.(r.  2500  —2008.)

Ta-
        <pb n="674" />
        —  596  —

Tagen  vollzogenen  Nachtrag  zu  diesen  Statuten  mittelst  Allerhöchster  Kabineks-Order
  vom  27.  September  1844.  zu  bestätigen  geruhet,  was  nach  Vorschrife
des  §.  3.  des  Gesetzes  über  Aktien-=  chuschalten  vom  9.  November  1843.  mit
dem  Bemerken  bekannt  gemacht  wird,  daß  die  Statuten,  so  wie  der  Nachtrag
zu  denselben  durch  das  Amtsblatt  der  Koͤniglichen  Regierung  in  Potsdam  zur
oͤffentlichen  Kenntniß  gelangen  werden.

Berlin,  den  7.  Oktober  1844.

Der  Finanzminister.
Flottwell.

 

(Nr.  2307.)  Allerhöchste  Kabinets--Order  vom  14.  Oktober  1844.,  durch  welche  zur  Liquidation
  der  nach  dem  mit  den  Regierungen  von  Hannover,  Kurhessen  und
Braunschweig  unterm  29.  Juli  1842.  abgeschlossenen  Staatsvertrage  und
nach  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  3.  März  1843.  noch  auf  Preußische
  Staats-Kassen  zu  übernehmenden  Ansprüche  an  das  ehemalige  Königreich
  Westphalen  eine  dreimonatliche  Präklusiv-Frist  angeordnet  wird.

Ne  durch  das  Publikandum  des  Ober-Präsidii  der  Provinz  Sachsen
vom  18.  Mai  v.  J.  die  Ansprüche  an  das  ehemalige  Königreich  Westphalen,
welche  nach  dem  mit  den  Regierungen  von  Hannover,  Kurhessen  und  Braunschweig
  unterm  20.  Juli  1842.  abgeschlossenen  Staatsvertrage  und  nach  Meiner
Order  vom  3.  März  v.  J.  —  Gesetzsammlung  pro  1843.  Seite  77.  u.  f.  —
noch  auf  die  Preußischen  Staatskassen  übernommen  werden  sollen,  zur  Liqvidation
  aufgerusen  worden  sind;  so  bestimme  Ich  Behufs  des  definitiven  Abschlusses
dieses  Liquidationswesens  auf  Ihren  Bericht  vom  31.  August  d.  J.,  daß  alle
diesenigen,  welche  jetztt  noch  afche  der  vorgedachten  Art  zu  besitzen  glauben,
öffentlich  aufgesordert  werden  sollen,  ihre  Ansprüche  innerhalb  einer  dreimonatlichen
  Praklusiv-Frist  vom  Tage  der  öffentlichen  Aufforderung  an  gerechnek,  bei
dem  Ober-Präsidio  der  Provinz  Sachsen,  ohne  Unterschied,  ob  solche  schon  früher
  bei  einer  anderen  Behörde  angemeldet  sein  mögen,  oder  nicht,  zu  liquidiren,
und  daß  alle  dergleichen  Ansprüche,  welche  innerhalb  dieser  Frist  nicht  bei  gedachtem
  Ober-Prüssoio  liquidirt  worden  sind,  ohne  Ausnahme  und  ohne  weiteres
spezielles  Verfahren,  als  erloschen  betrachtet,  mithin  in  keiner  Art  künftig  berücksichtigt
  werden  sollen.  —  Sie  haben  wegen  Aussührung  dieser  Order  das  Weitere
  zu  verfügen  und  deren  Aufnahme  in  die  Gesetzsammlung  zu  veranlassen.
Sanssouci,  den  14.  Oktober  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister  Flottwell.

 

 

(Nr.  2508.)  Verordnung  wegen  periodischer  Revision  des  Grundsteuer-Katasters  der  beiden
westlichen  Hrovinzen  Rbeinland  und  Westphalen.  Vom  14.  Oktober  1814.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Zur  Ausführung  der  im  §.  26.  des  Grundsteuergesetzes  für  die  beiden

westlichen  Provinzen,  Rheinland  und  Westphalen  vom  21.  Januar  1839.  —
        <pb n="675" />
        —  597  —

teltenen  Vorschrift  wegen  periodischer  Revisson  der  Katastral-Abschätzungen  der
ebdude  und  kultivirten  Grundstücke,  so  wie  wegen  Erneuerung  der  Karten,
Flurbücher  und  Mutterrollen,  verordnen  Wir,  auf  den  Antrag  Unseres  Staats-Ministerums
  und  nach  Anhörung  Unserer  getreuen  Stände  jener  beiden  Provinzen,
  was  folgt:

s.  1.  Die  Revissonen  der  Katastral-Abschätzungen  haben  den  Zweck,  die
Katastral-Ercräge  mit  den  seit  der  Aufnahme  des  Katasters,  so  wie  später  mit
den  seit  einer  stattgefundenen  Revision,  in  dem  Ertrage  der  katastrirten  Objekte
eingetretenen  Verdnderungen  in  Uebereinstimmung  zu  bringen  und  die  Berhdltnißmaßigkeit
  dieser  Abschätzungen  unter  einander  herzustellen,  wo  dleselbe  nicht
vorhanden,  oder  im  Laufe  der  Zeit  zerstört  worden  ist.

Die  Revision  muß  demnach  eine  doppelte  seon:

)  eine  Spezial-Revision  der  Verbände,  zur  Herstellung  ihrer  innern  Richtigkeit
  und  ihrer  Gleichstellung  mit  den  Durchschnitts-Resultaten  des
vollendeten  Katasters,

b)  eine  General-Revision  des  ganzen  Katasterwerks,  um  das  Werhältniß
der  Katastral-Erträge  der  einzelnen  Obsekte  mit  dem  wirklichen  mittlern
Rein-Ertrage  jeder  Gattung  derselben  überall  möglichst  in  Uebereinstimmung
  zu  bringen  und  dadurch  zugleich  das  richtige  Verhaͤltniß  derselben
in  sich  herzustellen.

#5.  2.  Die  erste  Revisions-Periode  soll  mit  dem  auf  die  Publikation  dieser
  Verordnung  folgenden  Jahre  beginnen,  die  Revision  in  jedem  Jahre  8
rere  Katastral-Verbaͤnde  treffen,  und  spaͤtestens  in  30  Jahren  fuͤr  saͤmmtliche
Gebaͤude  und  kultivirte  Grundstuͤcke  vollendet  werden.

Die  Revision  der  Gebaͤude-Taxe  kann  jedoch  waͤhrend  dieser  30jaͤhrigen
Periode  in  kuͤrzeren  Fristen  und  wiederholt  da  eintreten,  wo  oͤrtliche  Beraͤnderungen
  in  dem  Miethwerthe  dies  zur  Wiederherstellung  der  Verhaͤltnißmaͤßigkeit
erforderlich  machen.

5.  3.  Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Katastral-Verbände  zur  Spezial-Re=  Spezlal-Nevlvision
  gelangen,  wird  auf  die  Vorschläge  des  General-Inspektors  des  Katasters  fodurch
  eine  ständische  Kommission  berathen,  zu  welcher  Unsere  getreuen  Stände
der  Provinzen  Rheinland  und  Westphalen  für  jeden  Regierungs-Bezirk  einen
Abgeordneten  und  einen  Stellvertreter  zu  wählen  haben.  Der  General-Inspektor
hat  seine  Vorschläge  der  im  §.  8.  angeordneten  jährlichen  Versammlung  der
ständischen  Kommission  für  das  folgende  Jahr  vorzulegen  und  erfolgt  die  Fest-W"2r
  dieser  Reihensolge  auf  das  Gutachten  dieser  Kommissson  durch  das  Finanzinisterium.



Der  General-Infspektor  wird  bei  seinen  Dorschlägen  zunachst  die  Reihensolge,
  in  welcher  das  Kataster  der  einzelnen  Derbände  definitiv  abgeschlossen
worden,  berücksichtigen,  jedoch  davon  abweichen,  wenn  die  Revision  später  katastrirter
  Terbände  aus  besondern  Gründen  dringend  erforderlich  seyn  möchte.

Die  Revision  soll  in  allen  Regierungs-Bezirken  zugleich  beginnen  und
möglichst  gleichmaßig  sortschreiten,  insoweit  die  Rücksicht  auf  die  Erhaltung  der
gegenseitigen  Verhaltnißmaßigkeit  nicht  andere  Anordnungen  nothwendig  macht.

5S.  4.  Die  Revision  selbst  wird  unter  Leitung  des  General-Inspektors  bewirkt,

a)  von  einer  für  seden  Regierungs-Bezirk  zu  bildenden  Klassthkations-Kommission,

  bestehend  aus  einem  Abscháätzungs-Inspektor  und  drei  -
2206.)  on

r.
        <pb n="676" />
        —  598  —

b)  von  einer  für  jeden  zur  Revisson  gelangenden  Verband  zu  bildenden  Klassise#rungs-Kommission,
  bestehend  aus  dem  betreffenden  Fortschreibungs-Beamten
  und  drei  Taratoren.

Die  Taxatoren  werden  in  folgender  Weise  ernannt:
zu  3.  In  jedem  Regierungs-Bezirk  wählen  die  Kreisstände  aus  jedem  Kreise
einen  Deputirten  zu  einer  Wahl-Kommission  und  diese  schlägt  fünf  sachverständige
  Oekonomen  zu  Klasüsikations-Taxatoren  vor,  aus  welchen  die

Regierung  drei  ernennt.

zu  b.  Zu  Klassirungs-Taxatoren  werden  durch  die  Kreisstände  des  bei  der

Revision  betheiligten  Kreises  Fünf  Sachverständige  vorgeschlagen,  aus

welchen  ebenfalls  die  Regierung  drei  Taxratoren  ernennt.

Die  unter  a.  und  b.  benannten  Katasterbeamten  können  zugleich  zu  Taratoren
  gewählt  und  als  solche  gleichzeitig  verwendet  werden.

Die  Taxatoren  zu  a.  können  auch  in  andern  Regierungs-Bezirken  verwendet
  werden,  jedoch  mässe  in  jeder  Klassisikations-Kommission  eines  zu  revidirenden
  Verbandes  zwei  Taratoren  aus  dem  Regierungs-Bezirke  gewähle  seyn,
zu  welchem  dieser  Verband  gehört.

Die  Taratoren  zu  b.  dürfen  in  den  Verbänden,  für  welche  sie  gewählt
werden,  nicht  anfähig  seyn.  .

Außerdem  werden  der  Kommission  die  noͤthigen  Geometer  zugeordnet.

5.  5.  Die  Revision  beginnt  mit  der  Prüsung  und  der  etwa  erforderlichen
  Berichtigung  der  Flurkarten  und  Flurbücher,  welche  rücksichtlich  der  Größen,
Parzellar-Eintheilung  und  der  Kultur-Arten  mit  der  Gegenwark  in  Uebereinstimmung
  gebracht  werden  müssen.

Gleichzeitig  hat  der  General-Inspektor  des  Katasters  unter  Zuziehung  der
Klassiskations=  und  Klassirungs-Kommission  (§.  4.)  zu  prüfen:

a)  ob  in  dem  zu  revidirenden  Verbande  oder  in  einzelnen  Gemeinden  desselben
  unter  Beibehaltung  des  bestehenden  Klassiskations=  Systems  nur
die  seit  der  Kataster-Aufnahme  bei  einzelnen  Grundstücken  eingetretenen
Veränderungen  zu  berücksichtigen  sind,  oder

b)  eine  theilweise  Modißkation  des  bestehenden  Klassifkations=  Systems  und
der  Tarife  erforderlich  ist,  oder

P)eine  ganz  neue  Abschätzung  erfolgen  muß,  um  die  verhältnißmäßige  Gleichheit
  der  Katastral-Erträge  herzustellen.

Bei  dieser  Prüfung  sowohl,  als  bei  der  in  Folge  derselben  anzuordnenden
  Rewvision  werden  diejenigen  Durchschnits-Preise  der  Boden-Erzeugnisse,  so
wie  die  davon  abhängigen  anderen  Grundlagen  der  Werthschátzung  beibehalten
und  angewendet,  welche  bei  der  Aufnahme  des  Katasters  festgestellt  worden  sind,
6.  daß  also  allgemeine  Veränderungen  sener  Preise,  so  wie  der  mit  denselben
m  Perhltniß  stehenden  Kauf-,  Pacht=  und  Miethpreise  nicht  berücksichtigt,  sondern
  der  General-Revision  des  Katasters  vorbehalten  werden.

Dagegen  sollen  spezielle  Veränderungen  dieser  Art,  welche  blos  eine  Gemeinde,
  einen  einzelnen  Verband  oder  eine  Anzahl  derselben  berühren,  berücksichtigt
  werden,  z.  B.  Derminderung  der  Transportkosien  durch  verbesserte  Kommunikationsmittel
  (Eisenbahnen,  Kandle)  Vermehrung  oder  Verminderung  der
Miekhpreise  der  Gebdude  in  Folge  örtlicher  Umgestaltung  der  Lebens=  und  Verkehrs-Verhältnisse.
  9

n
        <pb n="677" />
        —  599  —

In  dem  unter  b.  und  c.  gedachten  Füällen  ist  vor  Beginn  der  Revision
die  Genehmigung  des  Finanzministers  zu  den  beschlossenen  Arbeiten  einzuholen.

§s.  6.  Die  Revision  eines  jeden  Verbandes  wird  demnächst  von  der
Klassiskations=  und  Klassirungs-Kommission  nach  den  wegen  der  Ab=  und  Einschätzung
  bestehenden  Vorschriften  bewirkt.

Der  ständische  Kommissarius  des  Regierungs-Bezirks  (§.  3.)  ist  befugt
von  diesen  Arbeiten  im  Laufe  derselben,  so  weit  er  es  nöthig  findet,  Kenntni
und  Einsicht  zu  nehmen.

Die  vollendeten  Arbeiten  werden  dem  General-Inspektor  des  Katasters
und  von  diesem  mit  einem  Gutachten  der  betheiligten  Regierung  vorgelegt.

7.  Die  Regierung  leitet,  nach  Prüsung  der  Resultate  der  Revisien,
das  Reklamations-Verfahren  ein,  bei  welchem  die  Grundeigenthümer  gegen  den
Klassen-Ansatz  der  einzelnen  Grundstücke,  die  Gemeinden  durch  erwählte  Deputirte
  gegen  das  Klassiskations-System  und  den  Werthschatzungs-Tarif  zu  reklamiren
  berechtigt  sind.  Die  Beschwerden  der  einzelnen  Grundeigenthümer  müssen
binnen  einer,  mindestens  auf  4  Wochen  von  der  Regierung  zu  bestimmenden
Präklusso-Frist  angebracht,  die  Beschwerden  der  Deputirten  an  einem  demncchst
fesizusetzenden  Tage  zu  Protokoll  gegeben  werden.  Der  ständische  Kommissarius
des  Regierungs-Bezirks  wird  von  dem  angesetzten  Termine  rechtzeitig  in  Kenntniß
  gesetzt  und  zur  Theilnahme  eingeladen.

Die  Beschwerden  werden  von  der  Regierung  untersucht,  welche  über  dieselben
  vorbehaltlich  der  schließlichen  Genehmigung  Unseres  Finanzministers  (s.  8.)
vorladufg  entscheidet.

§.  8.  Das  Resultat  der  Revision  der  einzelnen  Katastral-Verbände  wird
der  im  §.  3.  gedachten  ständischen  Kommission  in  einer  jährlich  stattfindenden
Versammlung  von  dem  General-Inspektor  des  Katasters  zur  Prüfung  vorgelegt,
  und  mit  dem  von  der  Kommission  abgegebenen  Gutachten  Unserm  Finanz-Minister
  zur  Genehmigung  eingereicht.

s.  9.  Mit  dem  1.  Januar  des  auf  diese  Genehmigung  folgenden
Jahres  tritt  der  revidirte  Verband  mit  dem  berichtigten  Katastral-Ertrage  in
den  allgemeinen  Steuer-Verband,  und  werden  die  Grundeigenthümer  von  dem
gedachten  Tage  an,  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmungen  der  §s.  28.  und
29.  des  Grundsteuergesetzes  vom  21.  Januar  1839.,  gemäß  §.  30.  dieses  Gesezes
  zur  Grundsteuer  herangezogen.  «

§.10.VordemAblaufederaojdhrigenRevisionsperiodeundsoganzes-mutmdaßdieArbeitspätestensmitderenAblaufvollendekseynkann,sollzueinerM

Revision  der  Durchschnirtspreise  der  Boden-Erzeugnisse  und  der  mittleren  jährlichen
  Miethwerthe,  so  wie  aller  anderen  Grundlagen  der  Werthschäátzung  nach
den  inzwischen  eingetretenen  Veränderungen  geschritten,  und  auf  diesem  Wege
eine  allgemeine  Ausgleichung  der  Katastral-Erträge  für  die  nächste  Revissons=Periode
  bewirkt  werden.

S.  11.  Diese  allgemeine  Revision  und  Ausgleichung  wird  für  beide  Provinzen
  einer  Kommission  übertragen,  welche  Unser  Finanzminister  beruft,  und  die
aus  den  von  Unsern  getreuen  Ständen  gewählten  Kommissarien  (s.  3.),  einem
Mitgliede  seder  Regierung,  dem  General-Inspektor  des  Katasters  und  den  beiden
  Ober-Präsendenten,  deren  altester  in  den  Versammlungen  den  Vorsitz  führt,
gebildet  werden  soll.

(Nr.  2508.)  Diese
        <pb n="678" />
        —  600  —

Diese  Kommission  verhandelt  kollegialisch.  Ihre  Beschlüsse  unterliegen
der  sölichlichen  Prüfung  und  Genehmigung  Unseres  Finanzministers.

Nach  dem  Resultate  dieser  allgemeinen  Revision  werden  die
Ketatrein  Grcge  der  VDerbände  und  einzelnen  Steuerpflichtigen  auf's  Neue
sestgesetzt,  und  die  S#litn  Gestalt  berichtigten  Katastral-Erträge  von  dem  auf  die
Genehmigung  der  Schluß-Revision  folgenden  Jahre  an  im  ganzen  Umfange
der  westlichen  Provinzen  der  Besteuerung  zum  Grunde  gelegk,  imgleichen  die
Katasten  der  Gemeinden  danach  berichtigt.

13.  Die  Bestimmungen  wegen  einer  zweiten  und  ferneren  Revision
der  maie  Abschätzungen  bleiben  vorbehalten.

14.  Die  Untersuchung  und  Berichtigung  materieller  Irrthümer  in
den  abecssen  Katastern,  welche  nur  einzelne  Grundstücke  betreffen,  erfolgt
auf  dem  durch  eine  besondere  Instruktion  Unseres  Finanzministers  vorgeschriebenen
  Wege,  sobald  solche  Irrthümer  von  den  Katkaster-Beamten  entdeckt  oder
von  den  betheiligten  Grundeigenthümern  nachgewiesen  werden.

§.  15.  Auf  Anordnung  des  Finanzministers  kann  jederzeit  die  anderweitige
  Ermittelung  des  Kakastral-  Ertrages  solcher  Gemeinden  oder  Verbände,  welche
durch  besondere  Natur-Ereignisse  eine  dauernde  wesentliche  Verminderung  ihres
Reinertrages  erlitken  haben,  stattfinden,  und  es  wird  alsdann  das  Resultat  dieser
neuen  Ermittelung  bei  der  Grundsteuer-Dertheilung  des  nächsten  Jahres  zum
Grunde  gelegt.

§.  16.  Die  Berichtigung  unrichtiger  Vermessungen,  imgleichen  die  Erneuerung
  der  Karten,  Flurbücher  und  Mutterrollen,  kann,  wo  sie  erforderlich  ist,
von  dem  Finanzminister  auch  außerhalb  des  Turnus  der  Spezial-Revisionen
angeordnet  werden.

s.  17.  Die  zur  Ausführung  der  gegenwärtigen  Verordnung  erforderlichen
  Kosten  werden,  so  weit  dieselben  in  dem  im  s.  10.  gedachten  Falle  nicht
den  Grundeigenthümern  zur  Last  Felen  aus  dem  nach  §.  4.  des  Grundsteuer-Gesetzes
  vom  21.  Januar  1839.  für  die  beiden  westlichen  Provinzen  gebildeten
gemeinschaftlichen  Fonds  bestritten.  Wie  die  etwanigen  Mehrkosten  aufzubringen
sind,  behalten  Wir  nach  vernommenem  Gutachten  Unserer  getreuen  Stände,  weiterer
  Bestimmung  vor.

5.  18.  Unser  Finanzminister  ist  ermächtigt,  die  zur  Ausführung  dieser
Verordnung  erforderlichen  Anordnungen  und  Spezial-Instruktionen  zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unstrer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  14.  Oktober  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

HPrinz  von  Preußen.

v.  Bopen.  Mühler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.
Frh.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.  Gr.  v.  Arnim.
Flottwell.  Uhden.
        <pb n="679" />
        —  601  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  39.  —

 

(Nr.  2509.)  Verordnung  über  die  anderweite  Regulirung  der  Grundsteuer  in  der  Provinz
Posen.  Vom  14.  Oktober  1844.  ·

Wir  Fricdrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
HPreußen  c.  2c.

Die  Veranlagung  der  Rauchfangssteuer  in  der  Provinz  Posen,  welche
den  dermaligen  Borschüßen  gemäß  nach  der  Anzahl  der  in  den  Gebduden  vorhandenen
  Rauchfänge  erfolgt,  hat  viele  begründete  Klagen  veranlaßt,  führt,
ungeachtet  des  für  die  Provinz  im  Ganzen  sehr  mäHigen  Betrages  dieser
Steuer,  durch  die  Art  ihrer  Vertheilung  zu  Ueberlastungen  einzelner  Steuerpflichtigen,
  besonders  der  geringeren  Haus=  und  Grundbesitzer,  bindert  bei  Parzellirungen
  die  gesetzliche  Steuer,  Repartition,  und  hat  in  seuer=  und  baupolizeilicher
  Hinsicht  nachtheilige  Folgen.

Da  nun  diese  Uebelsiände  schon  früher  anerkannt,  und  zu  deren  Abstellung
  bereits  in  der  Konstitution  von  1275.  und  in  dem  Patente  vom  12.  Februar
  1797.  Anordnungen  dahin  getroffen  worden  sind,  daß  ene  Subrepartition
  der  nach  der  Rauchfangezahl  berechneten  Steuersumme  der  Gemeinden  nach
Verhältniß  der  Ländereien  der  Einsassen  eintreten  solle,  so  baben  Wir  beschlossen,
  sene  Verordnungen  mit  denjenigen  Modifkationen,  welche  die  jetzige  allgemeine
  Einrichtung  des  Abgabenwesens  nöthig  macht,  in  allen  denjenigen  Theilen
der  Provinz  Posen,  in  denen  die  Rauchfangssteuer  zur  Zeit  erhoben  wird,  in
Verbindung  mit  einer  Regulirung  der  übrigen  Grundsteuern  dieser  Landestheile,
in  Ausführung  zu  bringen.

Wir  verordnen  demnach,  nach  Anhörung  Unserer  getreuen  Stände  der
Provinz  Posen,  auf  den  Amrag  Unseres  Staats-Minisleriums,  was  folgt:

§.  1.  Die  zur  Zeit  unter  verschiedenen  Venennungen  veranlagten
Grundsteuern,  namentlich  die  Ofiara  der  zu  dieser  Abgabe  verpflichteten  adeligen,
geistlichen  und  Kaämmereigüter,  die  ausgesonderte  Girundsicuer  der  verschenkten,
vormals  starosteilichen  und  geisilchen  Güter,  die  Lehnpserdegelecr,  das  subsiclium
chorilalirum  von  den  Gütern  der  Kuchen,  Schulen,  Hospirälern  und  milden
Stiftungen,  die  neu  regulirte  Grundsleuer  von  verduferten  oder  vererbpachteten
Domaincn=  und  Forstgrundstücken  und  endlich  die  Rauchfangssicuer,  werden
mit  dem  in  den  s58.  14.  bis  16.  und  21.  gemachten  Vorbehalre  ihrem  setzigen
Betrage  nach  übcrall  unverändert  beibehalten,  vom  1.  Jannar  18  10.  ab  jedoch

Jabrang  18.  (Nr.  2900.)  87  a)  für

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Nevemdber  1811.)
        <pb n="680" />
        —  602  —

5)  für  sede  selbstständige,  d.  h.  in  keinem  Kommunalverbande  befindliche
Besitzung,  namentlich  für  sedes  ofiarapfsichtige  adelige,  geistliche  und
Kämmereigut,  für  jedes  verschenkte,  vormals  starosteiliche  und  geistliche,
oder  den  Kirchen,  Schulen,  Hospitälern  und  milden  Stiftungen  gehörige
  Gut,  für  jedes  im  Ganzen  oder  wenn  auch  mit  Abzweigung
einzelner  Tbeile,  doch  ohne  völlige  Zerschlagung  verdußerte  oder  in
Erbpacht  gegebene  Domainengut  und  endlich  für  die  steuerpflichtigen
Grundstücke  jeder  einzelnen  Pfarr=  oder  Schullehrerstelle,  so  wie

b)  für  jede  Stadt=  und  Landgemeinde
in  eine  Summe  zusammengezogen,  und  künftig  mit  Wegfall  der  bisher  für  die
einzelnen  Gaktungen  dieser  Steuern  üblich  gewesenen  besonderen  Bezeichnungen
unter  der  allgemeinen  Benennung  „Grundsteuer“  erhoben.

5s.  2.  Von  der  Grundsteucr  eines  in  keinem  Gemeindeverbande  befindlichen
  Guts  ist  dersenige  Steuerbetrag  auszusondern,  welcher  von  den  Geldund
  Natural-Abgaben  solcher  Besitzungen,  die  schon  vor  Regulirung  der  gutsherrlichen
  und  bauerlichen  Verhaltnisse  zu  Eigenthums-,  Erbzins=  und  Erbpachtsrechten
  besessen  worden  sind,  nach  Ausweis  der  Lustrationen  berechnet,  und  in
Folge  von  Ablösungen  auf  die  abgabenpflichtigen  Besitzungen  noch  nicht  übergegangen
  ist.

Der  solchergestalt  ausgesonderte  Steuerbetrag  ist  demnächst  auf  sämmtliche
  zur  Zeit  noch  abgabepflichtige  Besitzungen  der  bezeichneten  Art,  ohne  Unterschied,
  ob  die  davon  zu  entrichtenden  Abgaben  bei  der  Sceuerveranlagung  berücksichtigt
  worden  sind  oder  nicht,  nach  Verhältniß  des  Werths  dieser  Abgaben,
  mit  nachstehender  Maaßgabe  zu  vertheilen:

a)  diejsenigen  Besitzungen,  auf  welche  ein  Steuerbetrag  von  weniger  als
einen  Silbergroschen  fallen  würde,  bleiben  von  der  Vertheilung  ganz
ausgeschlossen,  und  sind  von  den  anderen  Besitzungen  zu  übertragen;

b)  keine  Besitzung  darf  mit  einer  den  fünsten  Theil  ihres  Rein-Ertrages
übersteigenden  Steuer,  einschließlich  der  darauf  bereits  ruhenden,  belegt
  werden;  der  auf  eine  Besitzung  fallende  Mehrbetrag  ist  vielmehr
der  Grundsteuer  des  berechtigten  Guts  zuzuschreiben  oder  zu  belassen.

Die  Berechnung  der  von  einem  Gute  im  Ganzen  zu  entrichtenden  Grundsteuer,
  so  wie  des  davon  abzusetzenden  und  auf  die  abgabepflichtigen  Besitzungen
zu  vertheilenden  Steuerbetrages  ist  jedem  Gutsbesitzer  zum  Anerkenntniß  der
Richtigkeit  vorzulegen,  auch  über  die  Vertheilung  des  zuletzt  gedachten  Steuerbetrages
  jeder  Inhaber  einer  abgabepflichtigen  Besitzung,  nach  ndherer  Bestim-R
  der  dieserhalb  von  dem  Finanz-Minister  zu  ertheilenden  Anweisung,
zu  hören.

#.  3.  Der  Besitzer  des  berechrigten  Guts  muß  den  Inhabern  der  abgabepflichtigen
  Besitzungen  für  die  auf  letztere  übergegangenen  Steuerbeträge
einen  verhältnißmäßigen  Theil  der  Abgaben  erlassen.  Fier  eine  Einigung  hierüber
  nicht  statt,  so  steht  sedem  Interessenten  frei,  auf  Entscheidung  der  Regierung
  anzutragen.  Diese  erfolgt  auf  Grund  einer  von  dem  Landrathe  zu  führenden
  Instruktion  nach  den  Grundsätzen  der  Ablösungs-Ordnung  vom  7.  Juni
1821.  Gegen  die  Entscheidung  der  Regierung  ist  binnen  einer  praklussvischen
Frist  von  vier  Wochen,  welche  vom  Tage  der  den  Bethheiligten  geschehenen

,  e-
        <pb n="681" />
        Bekannemachung  derselben  an  zu  berechnen  ist,  der  Rekurs  an  das  Finanz-Ministerium
  zuldssig,  bei  dessen  Fesisetzung  es  bewendet.  Bis  die  Sache  durch
Einigung  der  Parteien  oder  durch  Entscheidung  zur  Ausgleichung  gelange  ist,
muß  der  Besitzer  des  berechtigten  Guts  den  Inhabern  der  verpflichteten  Besitzungen
  die  übernommenen  Steuerbeträge  nach  jedesmaliger  Zahlung  sofort  baar
erstatten,  und  kann  dazu,  auf  Anrufen  der  Betheiligten,  von  dem  Landrathe
des  Kreises  im  Wege  administrativer  Eeekution  angehalten  werden.

#.  4.  Die  Hypothekenbehörden  sind  verbunden,  die  auf  den  abgabepflichtigen
  Besitzungen  eingetragenen  Prästationen  insoweik,  als  diese  wegen  Uebernahme
  der  Steuerbeträge  ermaäßigt  worden,  auf  Grund  eines  Attestes  der  Regierung
  stempel=  und  kostenfrei  zu  löschen.

§.  5.  Für  die  Steuersumme,  welche  nach  Absetzung  des  auf  die  dlteren
abgabepflichtigen  Eigenthümer  fallenden  Steuerbetrages  (§.  2.)  einem  für  sich
besiehenden  Gute  zur  Last  bleibt,  haften  sortan  alle  Gebdude  und  Ländereien  des
Guts,  einschließlich  der  daju  gehörenden  einer  künftigen  Regulirung  der  gutsherrlichen
  und  bäuerlichen  Verhältnisse  unterliegenden  Ländereien,  nach  Derhdleniß
  ihres  Rein-Ertrages.

d#  6.  Die  nach  Vorschrift  der  §s.  1.  bis  5.  für  sämmtliche  in  keinem
Gemeinde-Verbande  befindliche  Güter  eines  Kreise  festgestellten  Steuersummen
sind  nach  der  von  dem  Finanz-Minister  zu  ertheilenden  Anweisung  in  ein  Kreis-Kataster
  einzutragen,  und  müssen  sortan  in  monatlichen  Raten  an  die  Königliche
Empfangskasse  abgeführt  werden.

Die  auf  die  abgabepflichtigen  Belsitzungen  übergegangenen  Steuerbeträge
werden  dagegen  der  nach  §s.  1  b.  ermittelten  Grundsteuersumme  der  betreffenden
Stadt=  oder  Landgemeinde  zugerechnet.

5.  7.  Die  nach  den  Ss.  1.  und  6.  für  jede  Stadt=  oder  Landgemeinde
ermittelte  Hauptsumme  der  Grundsteuer  bildet  künftig  cin  der  Gemeinde  obliegendes
  Kontingent.

Wenn  die  Gereinigung  der  bisher  einer  abgesonderten  Besteuerung  unterworfenen
  Vorstädte  mit  der  Stadt  oder  der  Anschlubß  der  bei  Zerstückelung  von
Domainengütern  neu  entstandenen  bauerlichen  Nahrungen  an  eine  andere  schon
bestehende  Gemeinde  nach  dem  Ermessen  der  Regierung  zu  erheblichen  Mißverhältnissen
  führen  würde,  so  können  solche  fernerhin  abgesondert  bleiben  und  ein
eignes  Grundsteuer-Kontingent  bilden.

#5  .  S8.  Das  Steuerkontingent  seder  Stadtgemeinde  wird  nach  Anleitung
einer  von  dem  Finanz-Minister  zu  ertheilenden  Anweisung  auf  sämmtliche  innerhalb
  des  Stadtbezirks  (der  Stadt-Feldmark)  belegene,  zu  dem  Gemeinde-Derbande
  gehörige  steuerpflichtige  Landereien  und  Gebdude,  nach  Perhältniß  der
Ertragsfähigkeit  vertheilt.

Während  der  ersten  zehn  Jahre  soll  jedoch  keine  bisher  steuerpflichtig
gewesene  Besitzung  mit  einem  höhern,  als  dem  doppelten  Betrage  derjenigen
Steuersumme  belegt  werden,  welche  darauf  einschlieblich  der  nach  §.  2.  etwa
übernommenen  Grundsteuer  von  Prästationen,  vor  der  Steuerverthellung  haftete.

Desgleichen  sollen  bisher  steuerfreie  Grundstäcke,  z.  B.  Schauspielhuser,
Speicher  u.  s.  w.,  in  den  ersten  zehn  Jahren  nur  die  Hälfte  der  nach  Maaß-=gabe
  des  Ertrages  auf  sie  treffenden  Steuer  zu  entrichten  haben.

(Nr.  2900.)  S7’  5.  O.
        <pb n="682" />
        —  604  —

§.  9.  Das  Steuerkontingent  aller  dersenigen  Landgemeinden,  in  welchen
die  Regulirung  der  gutobeirchen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  stattgesunden
hat,  wird  gleichfalls  auf  sämmtliche  innerhalb  des  Orrsbeziks  (der  Orts-Feldmark)
  belegene  und  zu  dem  Gemeindeverbande  gehörige  steuenrpflichtige  Ländcreien
und  Wohngebäude  vertheilt.  Heerbei  wird  jedes  zur  Bewohnung  ganz  oder
theilweise  eingerichtete  Gebéude  mu  einer  Haussteuer  von  zwanzig  Silbergroschen
belegt;  von  Wohngebäuden,  welche  weder  zu  einer  Ackernahrurg  gehören,  noch
den  gewöhnlichen  Tagelöhnerhusern  gleichzustellen  sind,  vielmehr  cinen  höheren
Mietheertrag,  als  letztere,  gewähren,  wird  sedoch  die  Haussteuer,  wie  in  den
Städten,  nach  dem  Mierhswerthe  berechner.  Zu  dem  nach  Abzug  der  gesammten
  Haussteuer  verbleibenden  Betrage  des  Gemeindekontingents  werden  die  vorbezeichneten
  Ländereien  nach  einer  von  dem  Finanz-Minister  zu  ertheilenden  Anweisung
  nach  Verhältniß  ihrer  Ertragssähigkeit  herangezogen.

Während  der  ersten  zehn  Jahre  soll  aber  auch  in  den  Landgemeinden
keine  bisher  steuerpflichtig  gewesene  Besitzung  mit  cinem  höheren  als  dem  doppelten
  Betrage  dersenigen  Steuersumme  belegt  werden,  welche  darauf,  cinschließlich
  der  nach  §.  2.  etwa  übernommenen  Grundsteuer  von  Prästationen,  vor  der
Steuerverthellung  haftete.

§.  10.  Die  Stadt-  und  die  im  6.0  bezeichneten  Landgemeinden  bleiben
verpftichtet,  die  neu  veranlagte  Grundsteuer  nach  dem  für  jede  Gemeinde  anzulegenden
  Gemeinde-Kataster  und  den  danach  aufzustellenden  Heberollen  zu  erheben,
  und  ungekürzt  an  die  Königlichen  Empfangskassen  in  monatlichen  Raten
abzuliefern.  Ausfallende  Steuerbeträge  müssen,  soweir  nicht  anderweite  Fonds
zu  deren  Deckung  vorhanden  sind,  durch  Wiederumlagen  auf  die  übrigen  Grundbesitzer
  der  Gemeinde  aufgebracht  werden.

-  §«u.JndenLandgemeinden,inwelchendieRegulirungdergutshem
lichen  und  baͤuerlichen  Verhaͤltnisse  noch  nicht  stattgefunden  hat,  wird  die  Vertheilung
  des  Steuerkontingents  erst  nach  erfolgter  Regulirung  jener  Verhaͤltnisse
  in  der  im  §.  9.  vorgeschriebenen  Art  bewirkt.  Bis  dahin  bleibt  jede  Besitzung
  fuͤr  den  Steuerbetrag,  welcher  gegenwaͤrtig  darauf  ruhet,  und  nach  8.  2.
eus,  *m  gelegt  wird,  imgleichen  für  erwaige  spactere  Steuerzugänge,  allein
verhaftet.

b  sühde  Steuer  ist  auch  in  solchen  Gemeinden  fortan  in  monatlichen  Raten
abzuführen.  ·

§.12.WennderBesitzereinesGuksunddiezudemselbengehdrendcn
regulirungsfähigenWitkhesichwegendernachs.5.aufdemGukchafkenden
Steuersumme  vor  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  baͤuerlichen  Verhaͤltnisse
auseinandersetzen,  und  die  regulirungsfaͤhigen  Wirthe  einen  angemessenen  Theil
jener  Steuersumme  auf  die  einer  kuͤnftigen  Regulirung  unterliegenden  Laͤndereien
sofort  uͤbernehmen  wollen,  so  kann  dies  unter  Genehmigung  der  Regierung  be—
wirkt,  und  das  Steuerkontingent  der  Gemeinde  nach  der  orschrist  s.  v.  sofort
vertheilt  werden.

5.  13.  Von  der  Besteuerung  find  befreit:

a)alle  dem  Staate,  der  Provinz,  den  Kreisen  oder  den  Gemeinden  gehörige
  Grungstücke,  insofern  sie  zu  einem  öffentlichen  Dienste  oder  Gebrauche
  bestimmt  sind,  insonderheit  also:  Nal

1)  alle
        <pb n="683" />
        1)  alle  Gassen,  Pläte,  Brücken,  Land=  und  Heerstraßen,  öffentliche
Fahr=  und  Fußwege,  Ströme,  Flüsse,  Bäche,  Brunnen,  schiffbare
Kandle,  Werfte,  Ablagen,  Festungswerke,  Exerzierplätze,  Kuchhsse,
Begräbnißplätze,  Spaziergänge  und  botanische  Gärien,  bei  denen
die  obigen  Bedingungen  vorhanden  sind;  ferner  die  dem  Staate,
der  Provinz,  den  Kreisen  oder  Gemeinden  gehörigen,  lediglich  zur
Bepflanzung  öffentlicher  Plätze,  Straßen  und  Anlagen  bestimmten
Baumschulen,  so  wie  die  lediglich  zur  Uferbefestigung  öffentlicher
Ströme  oder  Flüsse  dienenden  Weidenpflanzungen;

Königliche  Schlösser  und  alle  dem  Staate,  der  Provinz,  dem  landschaftlichen
  Kreditvereine,  den  Kreisen  oder  den  Gemeinden  gehörige
  Gebdude,  insofern  sie  zum  Gebrauche  öffentlicher  Behörden
oder  zu  Dienstwohnungen  der  Beamten  bestimmt  sind,  als:  Militair-,
  Regierungs-,  Polizei-,  Steuer=  und  Postverwaltungsgebdude,
Kreis=  und  Gemeindehäuser,  nebst  den  zu  diesen  Gebäuden  gehsrigen,
  mit  ihnen  in  derselben  Befriedigung  belegenen  Hofräumen
und  Gärten;

Kirchen,  Kapellen  und  andere  dem  öffentlichen  Gottesdienste  gewidmekte
Gebäude,  öffentliche  Bibliotheken  und  Museen,  Universitcks-,  Seminarund
  alle  andere  zum  offentlichen  Unterrichte  bestimmte  Gebäude,  öffentliche
  Armen=  und  Krankenhduser,  Besserungs-,  Aufbewahrungs-,  Geesängniß=
  und  Straf-Anstalten,  nebst  den  zu  diesen  Gebduden  gehörigen,
  mit  ihnen  in  derselben  Befciedigung  belegenen  Hofräumen
und  Gärten;

P)  diesenigen  zur  Dotation  eines  Kirchenamts  oder  einer  Schulstelle  ge-Ferige
  Dienstgrundstücke,  welche  nach  den  dieserhalb  bestehenden  beondern
  Verordnungen  auf  Steuer-Immunitäht  Anspruch  haben;

)  die  im  alleinigen  Eigenthume  des  Staats  befindlichen  Domainen=  und
Forstgrundstücke.

—  §.14.Dieaufdenim§.13.bezeichnetenGebüudenundLändereien
zurzeitnochruhendenSteuckbekrägewerdenvonvernachs.1.berechnekcn
Grundsteuer  abgesetzt.

Die  Abfetzung  erfolgt  sofort,  wenn  die  Steuer  aus  einer  Koͤniglichen,
Provinzial-,  Landschafts-,  Kreis=  oder  Kommunalkasse,  oder  von  Geistlichen  oder
Schullehrern  gezahlt  wird,  oder  für  die  vorgenannten  Kassen  oder  Personen
von  dem  Zeitpächter  des  steuerfrei  zu  stellenden  Grundstücks  übernommen  ist.
Wird  die  Steuer  dagegen  von  einem  andern  Nutzießer  entrichtet,  so  erfolge
die  Absetzung  erst  nach  Beendigung  des  Nutzungsrechts.

Die  Zeitpächter,  welche  neben  dem  Pachtzinse  die  Entrichtung  des  auf
dem  gepachteten  Grundstücke  ruhenden  Steuerbetrages  ohne  Vorbehalt  eines
Anspruchs  auf  Erstattung  übernommen  haben,  und  durch  die  vorstehende  Bestimmung
  von  ihrer  Verpflichtung  entbunden  werden,  müssen  sich  einer  dem
Betrage  der  Steuer  gleichkommenden  Erhöhung  des  Pachtzinses  unterwersen.

Eben  so  findet  auch  künftig,  wenn  bei  besteuerten  Ländereien  oder  Gebäuden
  die  Bedingungen  der  Steuerfreiheit  nach  s.  13.  zu  a.  b.  und  d.  eintreten,
  jederzeit  eine  entsprechende  Verminderung  der  Steuersumme  (§.  5.)  oder

(Nr.  2500.)  des

.

b
        <pb n="684" />
        —  606  —

des  Kontingents  (§.  7.)  statt,  worin  die  für  jene  Ländereien  oder  Gebdude  zu
entrichtende  Grundsteuer  begriffen  war.

5.  15.  Werden  Domainen=  oder  Forstgrundstücke  (§.  13.  zu  d.)  oder
andere  dem  Staate  gehörige  Ländereien  und  Gebdude,  die  nach  §.  13.  zu  a.
und  b.  von  der  Grundsteuer  befreit  sind,  verdußert,  und  einer  Stadt=  oder
Landgemeinde,  in  welcher  die  Vertheilung  des  Steuerkontingents  nach  §s.  8.  und
#..  bereits  erfolgt  ist,  zugelegt,  so  wird  die  diesen  Grundstücken  aufzuerlegende
Grund=  oder  Haussteuer  in  demselben  Verhältnisse  zu  dem  Ertrage  festgestellt,
nach  welchem  die  zu  der  Gemeinde  gehörenden  Besitzungen  bei  Vertheilung  des
Gemeinde-Steuerkontingenes  herangezogen  worden  sind.  In  allen  anderen
Fällen  wird  die  den  verdußerten  Grundstücken  aufzuerlegende  Steuer  nach  der
orschrift  im  §.  5.  des  Abgabengesetzes  vom  30.  Mai  1820.,  und  zwar  zu  dem
sechsten  Theile  des  Rein-Ertrages  berechnet.

Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  ermirtelte  Grund=  oder  Haussteuer
  der  verduherten  Grundstücke  wird  dem  Steuerkontingente  der  betreffenden
Gemeinde  oder  der  Steuersumme  des  betreffenden  Guts  zugesetzt,  oder  aber,
wenn  das  verdußerte  Grundstück  ein  zu  keinem  Gemeindeverbande  gehörendes
selbstständiges  steuerpflichtiges  Gut  wird,  auf  ein  besonderes  Folium  des  Kreis-Katasters
  eingetragen,  oder  endlich,  wenn  bei  der  Zerstückelung  eines  Domainenguts
  2c.  aus  den  neuen  steuerpflichtigen  Besstzungen  eine  eigene  Steuergemeinde
gebildet  wird,  als  besonderes  Steuerkontingent  der  letzteren  behandelk.

#5.  10.  Dieselben  Grundsätze  (s.  15.)  kommen  zur  Anwendung,  wenn
Grundstücke  der  Provinz,  des  landschaftlichen  Kreditvereins,  der  Kreise  oder  der
Gemeinden,  oder  Dotalgüter  der  Kirchenmter  und  Schulstellen,  welche  nach
den  Bestimmungen  im  §.  13.  zu  #.  b.  und  c.  die  Steuerfreiheit  genießen,  in
den,  Privatbesitz  übergehen,  oder  aus  anderen  Gründen  die  Steuerfreiheit
verlieren.

#5.  17.  Andere  Veränderungen  in  den  Besih=  und  Nutzungsverhältnissen
  der  steuerbaren  Gegenstände,  als  die  in  den  #§.  15.  und  16.  bezeichneten,
sollen  eine  Vermehrung  oder  DVerminderung  der  im  Ganzen  zur  Staatskasse
fliehenden  Steuersumme  vom  1.  Januar  1846.  ab  nicht  weiter  zur  Folge  haben.

Auch  kann  eine  Vermehrung  oder  Verminderung  der  Steuersumme
eines  für  sich  bestehenden  Guts,  imgleichen  des  Steuerkontingents  einer  Stadtoder
  Landgemeinde,  durch  solche  Veraͤnderungen,  welche  innerhalb  des  Gutsoder
  Gemeindebezirks  in  den  Besitz-  und  Nutzungsverhaͤltnissen  der  steuerbaren
Gegenstände  eintreten,  künftig  nur  allein  noch  in  dem  Falle  herbeigeführt
*v  b,  wenn  eine  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bauerlichen  Verhältnisse
erfolgt.

#s  18.  Die  Jugänge  an  steuerbaren  Gegenständen  der  im  §.  17.  bezeichneten
  Art,  insbesondere  die  Zugänge  an  neu  erbautren  Gebduden,  werden  in
den  Gemeinden,  in  denen  die  Wertheilung  des  Steuerkontingents  nach  den
Vorschriften  der  Ss.  8.  und  09.  stattgefunden  hat,  nach  demselben  Verhdltnisse
besteuert,  nach  welchem  die  zu  der  betreffenden  Gemeinde  gehörigen  Besitzungen
zur  Aufbringung  des  Gemeinde-Steuerkontingents  herangezogen  worden  sind.
Die  hierdurch  erzielten  Ueberschösse  über  das  Kontingent  fließen  zur  Gemeinde-Kasse.
  Neu  erbaute  Gebdude  dürfen  jedoch  in  den  vorgedachten  S#abt  ind

and=
        <pb n="685" />
        —  607  —

Landgemeinden  erst  mit  dem  Beginn  des  dritten  Jahres,  nachdem  sie  bewohnbar
geworden  sind,  zur  Steuer  herangezogen  werden.

Wenn  steuerbare  Gegenstände  untergehen,  insbesondere  wenn  besteuerte

Gebaude  abgebrochen,  oder  durch  Feuer  2c.  gänzlich  zerstärt  werden,  so  wird  die
darauf  ruhende  Steuer  von  dem  Steuerbelrage  des  Besiters  abgesetzt.  Die
hierdurch  entstehenden  Ausfälle  müssen,  soweit  der  Remissionsfonds  keine  Hülfe
gewährt,  aus  der  Gemeindekasse  oder,  bei  deren  Unzulänglichkeit,  durch  Wiederumlagen
  gedeckt  werden.
·  §.19.SolangedasSteuerkontingenteinerGemeindenochnichtnach
denVorschriftenss.8.und9.vertheiltwordenist,werdendie-im§.17.bezeichneten
  Zugaͤnge  an  steuerbaren  Gegenstaͤnden  nach  den  Steuersaͤtzen,  welche
bisher  in  der  Gemeinde  bestanden  haben,  zur  Grundsteuer  herangezogen.  Eben
so  wird  bei  Abgaͤngen  an  steuerbaren  Gegenstaͤnden,  mit  Ruͤcksicht  auf  die  durch
das  besonders  erlassene  Remissions-Reglement  begründeten  Maaßgaben,  nach  den
bisher  in  Anwendung  gekommenen  Bestimmungen  verfahren.  Die  Verminderung
  oder  Vermehrung  der  Rauchsänge,  imgleichen  die  Errichtung  eines  neuen
Gebdudes  an  der  Stelle  eines  früher  vorhanden  gewesenen,  soll  jedoch  vom
1.  Januar  1846.  ab  eine  Veränderung  des  Steuerbetrages  der  Besitzung  nicht
herbeiführen.  Auch  soll  wegen  Errichtung  neuer  Wohngebäude  auf  bisher  unbebauten
  Plätzen  vom  1.  Januar  1846.  ab  nur  eine  dem  ortsüblichen  einfachen
Rauchfangssteuersatze  entsprechende  Besteuerung  eintreten.

Aus  den  Steuerzugängen  sind  unddt  die  Steuerabgänge  und  sonstigen
Aussälle  zu  decken,  die  alsdann  noch  verbleibenden  Ueberschüsse  über  das  Kontingent
  aber  zur  Erleichterung  der  am  meisten  belasteten  kleinen  Besitzer  zu
verwenden.

5.  20.  Das  nach  §.  4.  des  Gesetzes  über  die  Einrichtung  des  Abgabenwesens
  vom  30.  Mai  1820.  den  Grundbesitzern  eingerdumte  Recht,  eine  Herabsetzung
  der  Grundsteuer  bis  auf  den  fünften  Theil  des  Reinertrages  des  steuerpflichtigen
  Grundstücks  zu  verlangen,  verbleibt  auch  fernerhin  den  Besitzern  der
in  keinem  Gemeindeverbande  befindlichen  Güter  (s.  5.).  Von  den  einzelnen
Grundbesitzern  einer  Stadt=  oder  Landgemeinde  kann  dieses  Recht  sortan  nicht
mehr  in  Anspruch  genommen  werden.  Dagegen  bleibt  die  Gemeinde  12
eine  Herabsetzung  ihres  gesammten  Grundsteuerkontingents  (6.  7.)  bis  zum  fünften
  Theile  des  Reinertrages  ihrer  sämmtlichen  ertragsfähigen  Ländereien  und
Gebdude  zu  verlangen.  Dieses  Recht  kann  jedoch  erst  dann  geltend  gemacht
werden,  wenn  das  Grundsteuerkontingent  der  Gemeinde  festgestellt,  und  nach  den
Vorschriften  der  ss.  8.  und  H.  vertheilt  worden  ist.  Bis  dahin  kann  der  Finanzminister
  einzelnen  überbürdeten  Gemeinden  oder  Grundbesitzern  einen  zeitweisen
  Erlaß  gewähren.

Der  Finanzminister  wird  ersorderlichen  Falls  ndhere  Vorschriften  über
die  Behandlung  der  auf  den  §.  4.  des  Abgabengesetzes  vom  30.  Mai  1820.
gegründeten  Reklamationen  ertheilen.

5.  21.  Remissionen  wegen  außerordentlicher  Unglücksfälle  finden  nach
den  Porschriften  des  besonders  erlassenen  Remissions-Reglements  statt.

Die  Steuer  von  neuen  Bauanlagen,  welche  schon  vor  Publikation  dieser
erordnung  ausgeführt  sind,  wird  bis  zum  Ablauf  der  Freisahre  auf  den  2i

(Nr.  2309.)  mis=
        <pb n="686" />
        —  608  —

misstonssonds  übernommen,  wogegen  der  volle  Rauchfangssteuerberrag  dem  Kontingente
  der  Gemeinde,  oder  der  von  einem  für  sich  bestehenden  Gute  zu  enc,
richtenden  Steuersumme  zuzurechnen  ist.  ·

Schließlich  behalten  Wir  Uns  vor,  einzelnen  Stadt=  und  Landgemeinden,
  in  denen  die  Entrichtung  der  vollen,  nach  den  Vorschriften  diese  Verordnung
  zu  entrichtenden  Steuer  eine  unverhäálenißmäßige  Belastung  herbeiführen
sollte,  nach  näherer  Prüfung  auf  den  Vorschlag  des  Finanzministers  einen  Theil
der  Grundsteuer  auf  kürzere  oder  längere  Zeitfristen  zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsleigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Inssegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  13.  Oktober  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Mühler.  Rotcher,  Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.
Erh.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.  Gr.  v.  Arnim.
Flottwell.  Uhden.

 

(Nr.  2510.)
        <pb n="687" />
        —  609  —
(No.  2310.)  Grundsteuer-Remissionsreglement  fũr  die  Provinz  Posen.  Vom  14.  Oktober  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnadru,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.

Nachdem  Wir  durch  Unsere  Verordnung  vom  heutigen  Tage  wegen  anderweiter
  Regulirung  der  Grundsteuern  in  der  Provinz  Posen  die  Bestimmung
getrosfen  haben,  daß  diese  Abgaben  mit  Aufhebung  ihrer  bisherigen  verschiedenen
Bezeichnungen  für  die  einzelnen  außer  dem  Gemeindeverbande  befindlichen  Güter,
  imgleichen  für  jede  Stadt=  und  Landgemeinde,  unter  dem  gemeinsamen  Namen
  „Grundsteuer"“  in  eine  Steuersumme  oder  ein  feststehendes  Kontingent
zusammengezogen  werden  sollen,  haben  Wir  für  nothwendig  gefunden,  die  bisherigen
  Vorschristen  über  das  Grundsteuer-Remissionswesen,  insbesondere  das
zur  Zeit  des  vormaligen  Herzogthums  Warschau  ergangene  Dekret  vom
190ten  Dezember  1810.  sener  neuen  Einrichtung  anzupassen,  und  verordnen  demnach
  wie  folgt:

s.  1.  In  den  Theilen  der  Provinz  Posen,  auf  welche  die  Eingangs  1.  3u,  in  degedachte
  Verordnung  sich  bezieht,  wird  den  außer  dem  Gemeindeverbande  befind-  den  Brund.f
lichen  Gütern,  so  wie  den  zu  einer  Land=  oder  Stadtgemeinde  gehörenden  Be=  sonen  Ratsfinsitzungen
  ein  Grundsteuererlaß  sortan  bewilligt,  wenn  den.

a)  durch  Brandschaden,

b)  durch  Sturm,

c)  durch  Hagelschlag,

)  durch  Ueberschwemmung
an  den  Wohn=  und  Wirthschaftsgebduden,  wirthschaftlichen  Vorraͤthen,  todten
und  lebenden  Inventarienstücken,  steuerbaren  Ländereien  oder  deren  Früchten
ein  Verlust  entsteht,  der  im  Ganzen  mindestens  zwei  Driktheile  des  durchschnittlichen
  Jahresertrages  der  Besihzung  erreichr.

Die  auf  der  Besitzung  haftende  Grundsteuer  wird  alsdann  für  ein  halbes
Jahr,  in  dem  Falle  aber,  wenn  der  Verlust  dem  durchschnittlichen  Jahresertrage
der  Besitzung  gleichkommt,  oder  solchen  übersteigt,  für  ein  ganzes  Jahr  erlassen.

D  2.  Wird  im  Laufe  des  Kalendersahres,  in  welchem  bereits  ein  nach
5.  1.  zur  Remission  geeigneter  Unglücksfall  vorgekommen  ist,  dieselbe  Besstzung
von  einem  ferneren  Unglücksfalle  betroffen,  so  kann  deshalb  eine  Remisston  nur
in  so  weit  in  Anspruch  genommen  werden,  als  der  für  das  frühere  Ereigniß
bewilligte  Steuererlaß  nicht  schon  den  höchsten  überhaupt  zuldssigen  Betrag,

d.  h.  die  Befreiung  von  der  Jahressteuer,  erreicht  hat.

§.  3.  Die  im  Kataster  auf  einem  Folium  verzeichneten  Gebdude  und
Ländereien,  werden  als  eine  Besitzung  (§.  1.)  betrachtet.  Sind  die  einem
Steuerpflichtigen  innerhalb  desselben  Ortsbezirks  gehsrigen  Gebdude  und  Ländereien
  auf  verschiedenen  Folien  verzeichnet,  so  wird  der  DVerlust  und  der  Jahresertrag
  für  jede  Besstzung  (für  jedes  Folium)  besonders  ermittelt,  und  nach
dem  Ergebnisse  dieser  Ermittelung  für  jede  einzelne  Besitzung  über  den  Steuererlaß
  entschieden.

Jahrgang  187½#41.  (Nr.  2310.)  88  8.  4.
        <pb n="688" />
        II.  Verfahren

bei  Feststellung
der  Remissions=Ansprüche.



610  —

5.  4.  Ein  besonderer  Steuererlaß  wird  bewilligt,  wenn  steuerbare  Gebaude,
welche  zu  zeiner  Land=  oder  Stadtgemeinde  gehören,  durch  Feuer  vernichtek,  oder
zur  Verhütung  der  weiteren  Verbreitung  des  Feuers  abgebrochen,  oder  in  dem
einen  oder  andern  Falle  bis  zur  Unbrauchbarkeit  beschädigt  worden  find.

In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  das  Steuer-Kontingent  nach  den
Vorschriften  der  §§s.  8.  und  9.  der  Verordnung  wegen  anderweiter  Regulirung
der  Grundsteuer  in  der  Provinz  Posen  vertheilt  worden  ist,  wird  der  auf  das
vernichtete  Gebäude  fallende  Beitrag  zum  Steuerkontingent  bis  dahin,  daß
das  in  Stelle  des  vernichteten  Gebaudes  wiederhergestellte  zur  Steuer  herangezogen
  werden  kann,  erlassen,  höchstens  sedoch  auf  vier  Jahre  vom  1.  Januar
des  auf  den  Brand  folgenden  Jahres.

In  den  Landgemeinden,  in  welchen  die  Vertheilung  des  Steuerkontingents
  noch  nicht  bewirkt  worden  ist,  wird  für  jedes  in  der  bezeichneten  Art
vernichtete  Wohngebdude  ein  Steuererlaß  von  jährlich  Zwanzig  Silbergroschen
auf  drei  Jahre  vom  1.  Januar  des  auf  den  Brand  folgenden  Jahres  gewährt.

Wenn  wegen  Brandschadens  ein  Steuererlaß  nach  §.  1.  eintritt,  so  fällt
während  dessen  Dauer  der  besondere  Erlaß  der  Gebdudesteuer  sort.  Die  Bewilligung
  einer  außerordentlichen  Beihülfe  aus  dem  Remissionsfonds  bleibt  nach
dem  Ermessen  des  Finanzministers  für  solche  durch  bedeukende  Brände  beschddigte
  Stadte  und  Dörfer  vorbehalten,  in  denen  die  Wiederherstellung  eines
großen  Theils  der  steuerbaren  Gebäude  durch  unverschuldete  Hindernisse  dergestalt

  verzögert  worden  ist,  daß  deren  Besteuerung  nach  Ablauf  von  vier  Jahren

  noch  nicht  erfolgen  kann.  ⅜

§.  5.  Dem  Finanzminister  bleibt  gleichfalls  vorbehalten,  eine  Beihülfe

aus  dem  Remissionsfonds  zu  gewähren,  wenn  in  Folge  eines  erheblichen  Wiehsterbens
  die  Einziehung  des  vollen  Steuerkontingents  die  Leisiungsfähigkeit  der
Steuerpflichtigen  gefährden  würde.  .
;  ;.«(i.Dchtcucreklaßzgebühttbeiseinzclnen,außer.dcmGemeindeverbande
  befindlichen  Guͤtern  dem  Eigenthuͤmer,  und  wenn  das  Gut  unter  Se—
questration  steht,  der  Sequestrationsmasse.  Gehoͤrt  das  beschaͤdigte  Grundstuͤck
zu  emer  Stadt=  oder  Landgemeinde,  in  der  die  Vertheilung  des  Steuerkontingents
  bereits  erfolgt  ist,  so  wird  der  Steuererlaß  der  betreffenden  Gemeinde
zu  Theil;  diese  bleibt  indeß  verpftichtet,  demm  Beschäddigten  den  vollen  Betrag
des  elis  an  der  zum  Gemeindekon#ungent  zu  entrichtenden  Steuer  zu  Gute
zu  schreiben.

In  den  Landgemeinden,  in  welchen  die  Vertheilung  des  Steuerkontingents
  nicht  statgefunden  hat,  wird  der  Steuererlaß  dem  beschädigten  Besitzer
unmittelbar  gewährk.

«  §.7.DerEcgenthümxrderbeschädigten.-Bcsiszung,imgleichenderKonp

munalvorstand  der  betreffenden  städtischen  oder  ländlichen  Gemeinde,  muß

von  dem  eingetretenen  Unglücksfalle  bei  Verlust  des  Anspruchs  auf  Steuererlaß,

a)  —  Schaden  durch  Feuer  oder  Sturm  zugefügt  ist,  binnen
acdht  Tagen,

b)  wenn  er  durch  Hagelschlag  oder  Ueberschwemmung  entstanden  ist,  binnen
drei  Tagen,

dem  Landrathe  Anzeige  machen.
Die-
        <pb n="689" />
        —  611  —

Dieser  ist  verpflichtet,  den  Schaden  spätestens  binnen  acht  Tagen  nach
erhaltener  Aee  an  Ort  und  Stelle  zu  untersuchen  und  #sest  zu  stellen.  Bei
den  durch  Ueberschwemmung  entstandenen  Schäden  muß  dies  spätestens  binnen
acht  Tagen  nach  dem  Zeitpunkte  geschehen,  von  welchem  an  der  Stand  des
Wassers  die  Besichtigung  erlaubt.  ,  .

Die  Magisträte  der  Staͤdte  Posen  und  Bromberg  muͤssen  innerhalb  der
unter  a.  und  b.  bezeichneten  Fristen  den  Unglücksfall  der  Regierung  anzeigen,
welche  auch  die  Untersuchung  des  Schadens  zu  veranlassen  hat.

§5.  8.  Die  Thatsache,  daß  Gebdude  abgebrannt  oder  zur  Hemmung  A.  Fehstellung

einer  Feuersbrunst  vernichtek  sind,  wird  durch  die  Verhandlungen  festgestellt,
welche  über  die  Entstehung  des  Feuers  und  den  dadurch  angerichteten  Schaden,

des  Schadens.

1)  Bel  Brandunglück
  und

behufs  Ermittelung  der  aus  der  Feuerkasse  zu  gewährenden  Brandentschddigung  Sturnsalaufgenommen

  werden.  .  .

Bei  Sturmschaͤden  ist  eine  besondere  Lokalbesichtigung  erforderlich.

5§.  0.  Welche  Wirthschaftsvorräthe  und  Inventartenstücke  durch  Feuer
oder  Sturm  vernichtet  oder  beschädigt  worden  sind,  ist  mittelst  ernehmung
Siruhwäroiger,  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  zu  verpflichtender  Personen  zu
erforschen.

+#.  10.  Der  Werth  der  vernichteten  oder  beschddigten  Gebdude,  Vorradthe
  oder  Inventarienstücke,  so  wie  der  durch  die  Vernichtung  oder  Beschädigung
  derselben  entstandene  Schaden  ist,  soweit  solcher  nicht  bereits-aus  den  im
#.  8.  bezeichneten  Verhandlungen  hervorgeht,  durch  Abhörung  unpartheiischer
Sachverständiger  sestzustellen.  Hierzu  sind  so  viel  als  möglich  solche  Personen

 

zu  wählen,  welche  von  dem  Vorfalle  selbst  und  von  dem  früheren  Zustande  derbeschadigten

  Gegenstände  genau  unterrichtet  sind.  «

BeiFeststellungdesSchadensanGebäudetisianlefürderenAufnahme
  bei  der  Provinzial-Feuersozietaͤt  gefertigten  Beschreibungen  zum  Grunde
zu  legen.

5.  11.  Die  Ermitteluyg  und  Abschaͤtzung  des  durch  Hagelschlag  oder  2  de  deget.

Ueberschwemmung  angerichteten  Schadens  bewitkt  der  Landrath,  in  den  Staͤd-  129
ten  Posen  und  Bromberg  aber  der  Kommissarius  der  Regierung,  durch  eine  mun

örtliche  Besichrigung,  welche  mit  Zuziehung  zweier  unpartheiischen,  durch  Handschlag
  an  Eidesstatt  zu  verpflichtenden  Sachverständigen  vorzunehmen  ist.

Der  Betrag  der  Auesaat  ist  dabei  aus  den  Saatregistern,  oder,  wo  sich
dergleichen  nicht  vorfinden,  durch  Ternehmung  glaubwürdiger,  von  der  Sache
gehörig  unterrichteter  Perfonen  zu  ermitteln.  Sodann  ist  der  Betrag  der  vernichteten
  Erzeugnisse  durch  Vernehmung  der  zugezogenen  Sachverständigen  in
jeder  Fruchtart  festzustellen,  und  der  Preis  derselben  bei  vorhandenen  landschaftlichen
  Taxen  nach  diesen,  in  deren  Ermangelung  aber  nach  dem  zehnjährigen
Martini-Durchschnitts-Marktpreise  der  nadchsten  Marktstadt  zu  berechnen.  Uebrigens
  sind  solche  Erzeugnisse,  welche  in  den  landschaftlichen  Taxen  nicht  vorkommen,
  eben  so  wenig  als  Beschädigungen  der  Braachfrüchte,  von  der  Schadensberechnung
  ausgeschlossen.

chwiu#-#9.


#5.  12.  Kommt  es  auf  die  Ermitkelung  des  Jahresertrages  beschädigter  B.  Ermittelun
Besitzungen  an  (§.  1.),  so  ist  dieselbe  gleichzeilig  mit  der  Feststellung  des  Scha=  des  Ertrages.

dens  vorzunehmen.
(Nr.  210.)  88“  #S  13.
        <pb n="690" />
        —  612  —

)  Anßer  dem  S.  13.  Um  den  Jahresertrag  eines  außer  dem  Gemeindeverbande  befind-Hewelaed,
  lichen  Guts  zu  ermitteln,  ist  nach  foigenden  Grundsaͤtzen  zu  verfahren.
bendlicher  a)  Ist  das  Gut  in  dem  landwirthschaftlichen  Kreditverein  begriffen,  und
Gäter.  für  dasselbe  eine  landwirthschaftliche  Taxe  vorhanden,  so  wird  der  Jahresertrag
  nach  Maaßgabe  dieser  Taxe  bestimme.  ,
b)  Fehlt  es  an  einer  landwirthschaftlichen  Taxe,  so  wird  der  Ertrag  des
Guts  derjenigen  Summe  gleich  geachtet,  welche  fuͤnf  Prozent  des  Kapitals
  ausmacht,  wofuͤr  dasselbe  in  Kauf  oder  Tausch  erworben,  oder
bei  der  Erbtheilung  angenommen  worden  ist.
Enthalten  die  Hypothekenbuͤcher  hieruͤber  keine  Auskunft,  oder  behauptet
  der  Eigenthuͤmer,  daß  der  im  Hypothekenbuche  notirte  Erwerbspreis
  den  gegenwaͤrtigen  Verhaͤltnissen  nicht  entspreche,  so  sind  die
Pachtkontrakte  der  letzten  drei  Jahre,  und  wenn  es  auch  an  diesen
mangelt,  die  Wirthschaftsregister  der  letzten  sechs  Jahre  vorzulegen,
lden  Gutoertrag  durch  Fraksionsberechnung  aus  denselben  festzustellen.

Fehlt  es  auch  an  gehörig  geführten  Wirthschaftsregistern,  so  ist  der
Jahresertrag  des  Guts  unter  Zuziehung  derselben  Sachverständigen,
welche  bei  Ermitkelung  des  Schadens  zugezogen,  und  nach  den  nämlichen
  Grundsätzen,  welche  bei  dieser  Ermittelung  angewendek  worden,
unter  Benutzung  der  etwa  vorhandenen  Vermessungs=  und  Bonitirungsregister,
  und  unter  ausfährlicher  ernehmung  der  Wirthschaftsbeamten
  und  sonstiger  von  dem  Ertrage  des  Guts  genau  unterrichteter
Personen  festzustellen.  «
YSVIFkk  §.t-i.DerJahrcsertragstcwtischerundländlicheyzucincmGemeinde-RAE-«
  verbande  gehoͤriger  Grundstuͤcke  wird,  unter  Benutzung  der  etwa  vorhandenen
melnde-Ber,  Taxen,  Vermessungs=  und  Bonitirungsregister,  durch  Abhoͤrung  glaubwuͤrdiger
baͤnden  gedo  ·  sachverstaͤndiger  Zeuͤgen  ermittelt.
3)  Insbeson-  5.  15.  Geschieht  die  Ermittelung  des  Jahresertrages  zur  Feststellung
vert  v  Hae-  eines  durch  Hagelschlag  oder  Ueberschwemmung  verursachten  Schadens,  so  kann
swemmungs,  der  Ertrag,  den  die  beschddigten  Felder  oder  Wiesen  gewährt  haben  würden,
Schäden.  wenn  sie  von  dem  stattgehabten  Unglück  nicht  betroffen  worden  wären,  in  keinem
Falle  höher  angenommen  werden,  als  solcher  in  der  landschaftlichen  Tare  bestimmt,
  oder  in  Ermangelung  derselben,  nach  Beschaffenheit  des  Bodens  in
gewöhnlichen  Jahren  zu  erwarten  ist.

C.  eiulda-  5.  16.  Die  über  die  Ermittelung  des  Schadens  und  Ertrages  aufgetionowesen.
  nommenen  Verhandlungen,  nebst  allen  dazu  gehörigen  Beweisstücken,  hat  der
Landrath  (in  den  Städten  Posen  und  Bromberg  der  Kommissarius  der  Regierung)
  binnen  drei  Wochen  nach  geschlossener  Untersuchung  (bei  Brandschäden
unter  Beifügung  beglaubter  Abschriften  der  für  die  Feuer-Sozietätsverhältnisse
aufgenommenen  Protokolle)  der  Regierung  zur  Festsetzung  des  Erlasses  einzureichen
  und  zugleich  die  von  ihm  zu  fertigende  und  als  richtig  zu  bescheinigende

Steuererlaß-Liquidation  beizufügen.  Diese  ist
Wa)  wenn  sie  außer  dem  Gemeindeverbande  befindliche  Güter  betrifft,  nach

dem  Schema  a.;

1.
b)  wenn

c

d
        <pb n="691" />
        —  613  —

b)  wenn  die  Remission  einer  Stadt=  oder  Landgemeinde  gewährt  werden
–  werden  soll,  nach  dem  Schema  b.;  und
P)insoweit  es  sich  bei  Stadt=  oder  Landgemeinden  lediglich  um  den.
Erlaß  der  Gebdudesteuer  handelt,  beziehungsweise  nach  dem  Schema
—  c.  und  d.
anzulegen.  Den  Liquidationen  zu  b.  und  e.  sind  stets  die  auf  die  betreffenden
Grundstücke  Bezug  habenden  Stellen  der  Grundsteuerheberolle  und  des  Grundsteuer
  Katasters  der  Gemeinde  in  beglaubten  Auszügen  als  Beläge  beizugeben.
8.  17.  In  den  zu  Steuerremisstonen  berechtigenden  Fallen  wird  nie=  p.  Nlhtberüs
mals  auf  diesenige  Vergütung  Rücksicht  genommen,  die  der  Beschddigte  fzurg  der
(c,  durg,  seinen  Beitritt  zu  irgend  einer  Persicherungsanstalt  gesichert  r
haben  möchte.
5  18.  Außer  den  baaren  Auslagen,  welche  die  Untersuchung  in  Steuer=  E.  Koßen.
remisstonsangelegenheiten  veranlaßt,  haben  die  Beschädigten  keine  Kosten  zu
tragen,  und  alle  diese  Angelegenheiten  betreffende  Verhandlungen  sind  stempelund
  portofrei.
Zu  den  baaren  Auslagen  ist  auch  die  Remuneration  zu  rechnen,  welche
den  aus  anderen  Orten  etwa  zugezogenen  Sachverständigen  nach  den  von  der
Regierung  bekannt  zu  machenden  Sätzen  gewährt  werden  muß.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhdndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Sanssouci,  den  14.  Oktober  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Prinz  von  Preußen.
v.  Boyen.  Mühler.  Rother.  Eichborn.  v.  Thile.  v.  Savigny.

Frh.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.  Gr.  v.  Arnim.
Flottwell.  Uhden.

(Ir.  2510.)  a.  Grund=
        <pb n="692" />
        1014

Grundsteuer-Erlaß-Liquidation  für  das  außer  dem  Gemeinde-Ver-Jahr



 

 

 

1.  2.  3.  4  6.  6  7.
Bezeichnuns  Tag  und  Ar  Der  Verlust  ist  festgestelle:
des  Besitzers  »  =
Name  des  Guts.  -  des  sanwirthschaft-an  Gärt  "„
nach  Namen,  nn  lahen  Venss.  Allern  .  25  im  Ganje#
Stand  2c.  Schadens.  Gebãuden  auf  —  ruenht  auf
Riblr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthrr.
        <pb n="693" />
        —  615.  —.
a.
bande  belegene  Gut  N.  N.  Kreises  N.  N.  Regierungs-Bezirks  N.  N.
18

 

 

 

 

 

 

 

 

8.  —i—  ·.stl  12.  134  —..
Der  Verlust  erreicht  T  Dieselbe  ist  zu  ex-Der
  jährliche  also:  Die  Grund-  lassen:
Rein-Ertrag  —  7  steuer  pro  18..  J  E  5  Bemerkungen.
ist  festgestellt  zu  den  ganzen  ]  zwei  beträgt  ũr  das  ür  das
Inhres-Er.prttzeile  gande  Jabt  dalbe  Jahr
Alhlt.  Sar.  pf.  .  uues  bessben.  githlr.  Sgt.  Pf.  Nihl  Sat.  Af.  Nihl.  Sut.  Al.
l
i  ?  -
;
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s
2
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(Nr.  2510.)  b.  Grund-
        <pb n="694" />
        —  616  —

Grundstener-Erlaß-Liquidation  für  die  Stadt=  eder  Land-Jahr


 

 

 

2.  4.  5.  6G.  7W.E1
Bezeichnung  des  ##g  und  ArtKataster-  Der  Verlust  ist  feftgestellt:
Beschädigten  nach  Folium  der  =
Name,  Stand,  des  beschãdigten  san  Wodn  ·  und  anwirechaltan  Gärten

Gewerbe  2c.  Schadens.

“
«  Acckrmsr.unchGMW
Wirthschaflsstpmundsm  «
BksitzunFGebäudenauf  zäkkaäkanusf  mäxlsskEleg
KEPLER-Pf-RtpLSgt.Pi.NtbLSgr.Pf.

auf

 

 

 

Rthl.  Sgr.  Pf.
        <pb n="695" />
        Gemeinde  N.  N.  Kreises  N.  N.  Regierungs-Bezirks  N.  N.

617

 

 

 

 

 

18  2  2
.  10.  II.  12.  13.
Der  Schade  erreicht  Die  Grundsteuer  Hiervon  ist  zu  er-Der
  jährliche  also:  der  Besitzung  für  lassen:
;  das  Jahr  18.
Rein-Ertrag  u.  b.  beträgt  nach  der  a.  ãb  —  Bemerkungen.
ist  berechnet  zu  den  ganzen  zwei  Gemeinde-Hebe-Ler  ganziähr-der  balbjähr.
chnet  Jadres-  Dritheile  Nolle  lic=  Setrag  liche  Bitrag
Riblr.  Ertrag.  desselben.  gihit.  Egr.  Pf.  Athl  Sgr.  Pf.  Nihl  Sgr.  Pl.
89  c.  Liqui- 



 

Zahrgang  16#1#1#.  (Nr.  2310.)
        <pb n="696" />
        618

Liquidation  der  zu  erlassenden  Gebäude-Grundsteuern  in  der

Jahr

 

 

Rthlr.  Sgr.f.

Rlblr.  Sgr.f.

1.  2.  3.  r  ö.  0.  7.  8.
Bezeichnung  n  .  Der  Kata-Davon  sind  Der  Katades
  Beschä.)Toag  und  iie  Bezeichnung  Ktral=  Ertrag  im  Jahre  18.  gech-  üas
digten  nachArt  des  5  der  derbeschödigl;  ver  ganzen  an  Grund-  ten  Wohnee-Stclem#
  beschädigtencen  Wohn=  Bestgung  be-Peuer  zu  ent-bäude  2c.  be,

wart  *  Schadens.  Besitzung.gebäude  re.  trägt  richten  trägt

Rthlr.  Sgr.Of.
        <pb n="697" />
        619

Stadt-Gemeinde  N.  N.  Kreises  N.  N.  Regierungs-Bezirks  N.  N.

 

 

 

 

 

 

18
9  10.  I  ll.  12.  13.
Von  der  Die  in  Spalte  9.  verzeichnete  No.  Bemerkungen.
Steuer  in  Steuer  wird  erlassen:  unter  welcher  der  ganz-  *  Verlzasg  ist  d  grlabein  in
Sbeltert  l  7  en  eines  Ga  *  )  oderhalbsährige  Steuer-  Saite  29-  immer  a  Jahre
beschädigten  auf  drei  Jahre  aͤhtigen  B  —  *  Erlaß  in  die  Liquidation  gere  Steutn=  Beselung  bepoiligt
Gebäude  mit  5  nd  ein  7Üh  nach  Schema  b.  bean-éErlaß  für  das  vierte  Jahr  nchahr
  mit  tragt  ist.  zuliquidiren.
Rthlr.  Sgr.  Pf.]  Nihlr.  Sgr.  pf.]  Rthlr.  Sgr.  Pl.
|
I
6  %
;
(Nr.  2310.)  89’  d.  Liqui-
        <pb n="698" />
        Liquidation  der  zu  erlassenden  Gebäude-Grundsteuern  in  der

 

 

Jahr
1.  2.  3.  4.  5.  .
Bezeichnung  des  Tag  und  Art.Kataster-Folium  Bezeichnung  Die  Haussteuer
Beschädigeen  nach  des  der  der  der  beschädigten
Name,  Stand,  beschädigten  Be-  beschädigten  Wohngebäude  be-Gewerbe
  2c.  Schadens.  sitzung.  Wohngebäude  2c.  trägt
No.  Rthlr.  Sar.  f.
        <pb n="699" />
        d.

Land-Gemeinde  zu  N.  N.  Kreises  N.  N.  Regierungs-Bezirks  N.  N.

 

 

18  r“  r
7  .  0.  10.
Die  in  Spalte  6.  verzeichnete  No.

Steuer  wird  erlassen:

 

auf  drei

mit  nur

Rihlr.  Sgr  Pf.

Jahre

balbes)  Jahr  mit
Rthlr.  Sgr.

wegen  eines  ganz=  Chalblährigen
  Erlasses  nach  §.  1
auf  zwei  (ein  und  ein

Pl.

unter  welcher  der  ganz-(halb-)

  jährige  Steuer-Erlaß

  in  die  Liquidarion

nach  Schema  b.  beantragt
  ist.

Nota.

Bemerkungen.
Auch  hier  gilt  das  beim  Schema  c.
Bemerkte  für  diesentgen  Land  -Gemeinden,  in
denen  die  vorschristsmäßige  Vertheilung  de#
Kontingenks  staltgefunden  hat.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  2510—  2511.)

 

 

 

(Nr.  2311.)
        <pb n="700" />
        —

1

###g
.lb
––

—  622  —

Nr.  211.)  Anweisung  zur  Aufnahme  der  Grundfteuer-Kataster  und  Heberollen  von  den
einzelnen  außer  dem  Gemeindeverbande  befindlichen  Gütern  der  Provinz
Posen.  Vom  18.  Oktober  1844.

E

JIn  Folge  der  §s§.  2.  bis  6.  der  Verordnung  vom  14.  Oktober  d.  J.  über  die
anderweite  Regulirung  der  Grundsteuer  in  der  Provinz  Posen,  wird  wegen
Aufnahme  der  Steuerkataster  und  Heberollen  von  den  einzelnen  für  sich  bestehenden
  und  besonders  besteuerten  Gütern  folgende  Anweisung  ertheilt.

K.  1.  Auf  den  Grund  der  vorhandenen  Kataster  und  der  in  den  Jahren
  1834  ausgenommenen  Nachweisungen  werden  in  sedem  Kreise  unter  Leitung
des  von  der  Regierung  nach  Maaßgabe  der  bei  ihr  befindlichen  Nachrichten  mit
Mmöglichst  genauer  Information  zu  versehenden  Landraths,  für  jedes  Gut  der
vorbezeichneten  Art,  Steuerauszüge  nach  dem  beiliegenden  Schema  IJ.  angesertigt.
  In  demselben  werden,  mit  Berücksichtigung  der  seit  1834.  eingetretenen
Peränderungen  hinsichtlich  der  steuerbaren  Obsekte,  und  darauf  haftenden  Steuern,
diejenigen  der  jetzt  bestehenden  Steuern  (Oliara,  ausgesonderte  Grundsteuer  von
verschenkten,  ehemals  geistlichen  und  starosteilichen  Gütern,  Rauchfangssteuer,
Lehnpferdegelder,  subsiclium  charitativum,  neue  Grundsteuer  von  verdußerten
Domainen=  und  Forstgrundstücken),  welche  auf  dem  Gute  haften,  speziell  angegeben
  und  zusammengerechnet,  von  der  Hauptsumme  aber  die  Steuerbeträge
ausgeschieden,  welche  von  Geld=  und  Naturalabgaben  solcher  Besitzungen,  die
vor  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bduerlichen  Werhältnisse  zu  Eigenthumss,
Erbzins=  oder  Erbpachtsrechten  besessen  worden,  nach  Ausweis  der  Lustrationen
berechnet  und  noch  zu  entrichten  sind.

§s.  2.  Diese  Steuerauszüge  werden  von  dem  Landrathe  den  Steuerpflichtigen
  zwiefach  mit  der  Aufforderung  zugefertigt,  auf  einem  Exemplar  das
darunter  gesetzte  Anerkenntniß  der  Richtigkeit  durch  Namensunterschrift  zu  vollziehen,
  und  selbiges  demnächst  binnen  spätestens  vierzehn  Tagen  zurückzugeben.
Zugleich  werden  die  Steuerpflichtigen  aufgefordert,  nach  dem,  dem  Schema  angehängten
  Formular  ein  Verzeichniß  der  Geld=  und  Naturalabgaben  solcher
dazu  verpflichteten  Besitzungen,  welche  schon  vor  Regulirung  der  gutsherrlichen
und  bäuerlichen  Verhältnisse  zu  Eigenthums-,  Erbzins=  und  Erbpachtsrechten
besessen  worden  sind,  einzureichen.  Gegen  densenigen,  welcher  den  vollzogenen
Steuerauszug  innerhalb  der  vierzehntägigen  Frist  nicht  zurückgiebt,  oder  die
Vollziehung  ohne  Angabe  von  Gründen  verweigert,  wird  angenommen,  daß  er
mit  dem  Inhalt  des  Steuerauszugs  einverstanden  sei,  und  dieser  Inhalt  demgemäß
  nach  den  vorhandenen  Materialien  festgesetzt,  nach  denselben  auch  der
Betrag  der  Geld=  und  Naturalabgaben,  auf  welche  die  Prästationssteuer  berechnet
  ist,  ermittelt.

Die  vorkommenden  Reklamationen  gelangen,  wenn  sise  nicht  offenbare,
#4#bald  zu  berichtigende  Irrthümer  betreffen,  zur  Entscheidung  der  Königlichen

Kegierung.

#5.  3.  Die  anerkannten,  oder  als  anerkannt  anzusehenden  Steuerauszüge
werden  nach  den  Polizeidistrikten  in  bestimmter  Nummerfolge  zusammengehestet.
Auf  den  Grund  derselben  wird  einstweilen  die  Grundsteuer-Heberolle  für  seden
Kreis  nach  dem  Schema  ll.  angefertigt.

8.  4.
        <pb n="701" />
        —  623  —

#.  4.  Demnchst  wird  die  Vertheilung  der  Steuerbetraͤge,  welche  von
den  Abgaben  anderer  Besitzungen  berechnet  sind,  nach  Anleitung  §.  2.  der  Verordnung
  vom  14.  Oktober  d.  J.  vorgenommen.

Einer  genauen  Ermittelung  des  Werths  der  Naturalabgaben  bedarf  es.
zum  Zweck  dieser  Vertheilung  nicht.  Dieselbe  ist  vielmehr  nach  einem  ungefähren
  Anschlage  jener  Abgaben  im  Vergleich  zu  den  Geldrenten  und  dergestalt
zu  bewirken,  daß  soweit  thunlich  auf  jede  abgabenpflichtige  Besitzung  ein  mit
vollen  Silbergroschen  abschließender  Steuerbetrag  fällt,  und  keine  Besstung  mit
einer  den  fünften  Theil  ihres  Reinertrages  übersteigenden  Steuer  belegt  wird
(S§.  2.  bis  6.  der  Verordnung  vom  14.  Oktober  d.  J.).

Auf  den  zuletzt  gedachten  Punkt  ist  von  Amtswegen  zu  achten,  und  demgemäß
  der  Reinertrag  einer  jeden  Besitzung,  welche  durch  die  vorgeschriebene
Steuervertheilung  wahrscheinlich  überbürdet  wird,  zu  ermitteln,  und  mit  dem
Gesammtbetrage  der  Steuern,  welche  auf  derselben  bereits  haften,  und  auf  dieselbe
  gelegt  werden  sollen,  zu  vergleichen.  Findet  sich  bei  dieser  Wergleichung,
daß  die  einer  Besitzung  nach  der  vorgeschriebenen  DVertheilung  aufzuerlegende
Steuer  zu  einer  Ueberbürdung  führen  würde,  so  muß  derjenige  Betrag  der
Prästationssteuer,  welcher  den  fünften  Theil  des  Reinertrages  übersteigt,  von
der  Pertheilung  ausgeschlossen  und  der  dem  berechtigten  Gute  verbleibenden.
Steuersumme  wieder  zugeschrieben  werden.

§.  5.  Der  hiernach  unter  Leitung  des  Landraths  angelegte  und  von  der
Königlichen  Regierung  bestätigte  Wertheilungsplan  ist  dem  Guksbesitzer  und  jedem
  Inhaber  einer  abgabenpflichtigen  Besitzung  mit  der  Aufforderung  zuzufertigen,
  binnen  spätestens  vierzehn  Tagen  seine  etwaigen  Einwendungen  dagegen
vorzubringen.

Die  Einwendungen  der  abgabenpflichtigen  Besitzer  dürfen  jedoch  nicht
gegen  den  Anschlag  der  Naturalabgaben,  oder  die  Art  der  Steuervertheilung,
sondern  nur  dahin  gerichtet  seyn,  daß  die  im  Plan  aufgeführten  Abgaben  zur
Zeit  gar  nicht  mehr,  oder  in  einem  geringeren  Betrage  existiren.

Ueber  die  Seitens  der  abgabenpflichtigen  Besitzer  eingehenden  Reklamationen
  ist  der  berechtigte  Gutsbesitzer  zu  hören.  Wenn  derselbe  deren  Nichtigkeit
  anerkennt,  so  ist  nach  Absetzung  der  mit  Unrecht  herangezogenen  Abgaben.
ein  anderweiter  definitiver  Vertheilungsplan  anzulegen,  und  von  der  Königlichen
  Regierung  zu  bestätigen.

Auf  streitige  und  solche  Abgaben,  deren  gänzlich  oder  theilweise  erfolgte
Aushebung  im  Laufe  des  gegenwärtigen  Verfahrens  von  den  Pflichtigen  behauptet,
  von  dem  Berechtigten  dagegen  in  Abrede  gestellt  wird,  ist  dabei  gleichfalls.
Rücksicht  zu  nehmen.  *5½  «

Der  auf  dergleichen  Abgaben  fallende  Steuerbetrag  ist  jedoch  bis  zur
ausgemachten  Sache  dem  berechtigten  Gutsbesitzer  aufzulegen,  und  demnaͤchst,
je  nachdem  die  Entscheidung  ausfaͤllt,  entweder  den  zur  Abgabe  verpflichteten
weiungen  zuzuschreiben,  oder  nachträglich  auf  die  übrigen  Besitzungen  zu
vertheilen.

Sollte  sich  bei  den  in  Folge  von  Reklamationen  angestellten  näheren
Ermittelungen  finden,  daß  der  auf  den  Abgaben  anderer  Besitzungen  ruhende-Steuerbetrag,
  wegen  nicht  berücksichtigter  Ablösungen  2c.  in  dem  Güterausjuge

(Nr.  2511.)  zu
        <pb n="702" />
        —  624  —

zu  hoch  angenommen  worden,  so  ist  der  letztere,  die  vorläufige  Heberolle  und
die  Steuervertheilung  danach  zu  berichtigen.

5.  6.  Nachdem  die  Zahl  der  besonders  besteuerten  Güter  und  die  künftige
  Steuer  eines  jeden  solchen  Guts  in  der  vorstehenden  Art  festgestelle  ist,
wird  mit  der  Aufnahme  des  Kreiskatasters  vorgegangen,  welches,  neben  dem
Sztuersekrage,  die  zu  jedem  Gute  gehörigen  steuerbaren  Grundstücke  nachweisen
  soll.

#P.  7.  Zu  diesem  Behuse  wird,  auf  den  Grund  der  vorhandenen  Lustrationen,
  Kataster  und  in  den  Jahren  1871  stattgehabten  Aufnahmen,  so  wie
mit  Berücksichtigung  der  inzwischen  eingetretenen  Veränderungen  hinsichrlich  der
besteuerten  Gegenstände,  eine  Deklaration  der  Gebdude  und  Ländereien  jedes  zu

katastrirenden  Guts  nach  dem  Schema  III.  von  dem  Distriktskommissarius  auf-—

  gestelt,  und  von  dem  Landrathe  nach  vorgängiger  Revision  dem  Wesitzer  des

Guts  zwiesach  mit  der  Aufforderung  zugefertigt,  das  eine  Exemplar,  im  Fall  des

Einverständnisses,  durch  Unterzeichnung  anzuerkennen  und  zurückzugeben,  oder  die
Berichtigung  der  vorgesundenen  Mängel  in  Antrag  zu  bringen.

Das  eine  oder  andere  muß  binnen  vier  Wochen  geschehen,  widrigenfalls
angenommen  wird,  daß  die  Richtigkeit  der  Deklaration  anerkannt  werde.

Wird  die  Richtigkeit  der  Deklaration  von  dem  Gutsbesitzer  angefochten,
so  muß  mit  demselben  nach  näherer  Untersuchung  des  Sachverhältnisses  eine
Einigung  versucht,  und  wenn  solche  nicht  zu  Stande  kommr,  der  Gegenstand
der  Königlichen  Regierung  zur  Entscheidung  vorgelegt  werden.

#5.  8S.  Sobald  saämmtliche  Deklarationen  wieder  eingegangen  und  berichtigt
  sind,  wird  auf  den  Grund  derselben  für  jedes  Gut  ein  Katasterfolium  mit

.einer  unveranderlichen  Nummer  nach  dem  Schema  IV.  ausgefertigt,  und  der
—  Kodiglichen  Regierung  zur  Prüfung  und  Feststellung  eingereicht.

Durch  Zusammenstellung  der  bestatigten  Katasterfolien  von  sämmtlichen,
für  sich  bestehenden  Gütern  des  Kreises  wird  demnächst  das  Kreiskatasler  geildet,
  und  von  der  Königlichen  Regierung  hinsichtlich  seiner  Wollständigkeit  bescheinigt
  und  vollzogen.

s.  9.  Das  Kreiskataster  tritt  mit  dem  auf  seine  Vollendung  folgenden
Jahre  in  Wirksamkeit.  Die  Grundsteuer-Heberollen  werden  daher  fuͤr  dieses
und  die  folgenden  Jahre,  unter  Beruͤcksichtigung  der  in  dem  Kataster  nachgewiesenen
  Veraͤnderungen,  nach  demselben  angefertigt,  und  die  auf  die  abgabenpflichtigen
  Besitzungen  nach  88.  4  und  5.  vertheilten  Steuerbetraͤge  von  dem
gedachten  Jahre  an  dem  Kontingente  der  Gemeinde,  zu  welcher  die  Besitzungen
gehoͤren,  zugeschrieben.

#P.  10.  In  dem  Kreiskataster  wird  jeder  in  der  Person  des  Besitzers
vorkommende  Wechsel  nachgetragen,  und  bei  anderen  Veraͤnderungen  im  Beststande
  die  Ab-  und  Zuschreibung  hinsichtlich  der  besteuerten  Gegenstaͤnde  und  der
darauf  haftenden  Steuer  bewirkt.

Die  Landrathe  sind  verpflichtet,  den  Gerichtöbehörden  Auszüge  aus  dem
Kataster  unentgeldlich  mitzutheilen.

S.  11.  Bei  gutsherrlichen  und  bauerlichen  Regulirungen,  Gemeinheits-=theilungen
  und  allen  auf  den  Grund  von  Kauf-,  Tausch=  oder  anderen  Rechts-Geschaften
  ersolgenden  Abzweigungen  wird  die  Steuervertheilung  nach  den  de

er-
        <pb n="703" />
        —  625  —

serhalb  bisher  zur  Anwendung  gekommenen  Gorschriften  bewirkt,  mit  der  Maaßgabe,
  daß  die  ganze  Steuersumme,  welche  auf  den  Gebquden  und  Ländereien
des  betreffenden  Guts,  einschlieblich  der  Ländereien  der  regulirungsfahigen  lassitischen
  Höfe,  nach  dem  Kataster  haftet,  als  Gegenstand  der  Vertheilung  anzusehen,
  und  nach  Derhältniß  des  Reinertrages  der  in  andere  Hände  übergehenden
  Grundstücke  zu  dem  Reinertrage  sämmtlicher  mit  jener  Steuersumme  belegten
  Ländereien  und  Gebdude  zu  repartiren  ist.  Die  Steuerbeträge,  welche
nach  dieser  Vertheilung  auf  die  regulirten  oder  andere  Besitzungen  übergehen,
werden  in  dem  Kataster  bei  dem  betreffenden  Gute  abgeschrieben,  und  dem  Kontingente
  dersenigen  Gemeinde,  zu  der  die  Besitzungen  gehören,  oder  von  deren
Ortsgrenzen  dieselben  umschlossen  werden,  oder  aber,  wenn  die  abgezweigte  Parzelle
  einem  andern  im  Kreiskataster  eingetragenen  Gute  zugelegt  worden,  der
Steuersumme  des  letzteren  zugeseht.

In  gleicher  Art  wird  hinsichtlich  der  Steuerbeträge,  welche  von  streitigen
Geld=  oder  Naturalabgaben  berechnet,  und  nach  §.  5.  dem  berechtigten  Gute
vorldufg  zugeschrieben  sind,  verfahren,  sobald  die  nachträgliche  Absetzung  dieser
Beträge  erfolgen  kann.

Werden  einem  im  Kreiskatasier  verzeichneten  Gute  besteuerte  Ländereien
oder  Gebdude  zugelegt,  welche  zu  einer  durch  dieselben  Ortsgrenzen  umschlossenen
  Stadt=  oder  Landgemeinde  gehören,  so  wird  der  bisher  dafür  zum  Gemeindekontingente
  entrichtete  Steuerbetrag  bei  diesem,  so  wie  bei  der  betreffenden
  Besibung  ab=  und  der  Steuersumme  des  gedachten  Guts  zugeschrieben.

§.  12.  Ueber  die  Güter,  welche  nach  §s.  1.  der  Verordnung  vom  14.
Oktober  d.  J.  als  für  sich  bestehend  zu  betrachten  und  nach  §.  13.  der  gedachten
  Verordnung  steuerfrei  sind,  wird  die  Königliche  Regierung  eine  besondere
chweilung,  welche  dem  Kreiskataster  als  Anhang  beizuheften  ist,  anfertigen
assen.

Werden  dergleichen  Guͤter  spaͤter  zur  Grundsteuer  herangezogen,  so  sind
dieselben  nebst  der  nach  den  88.  14.  —  16.  der  Verordnung  vom  14.  Oktober
d.  J.  darauf  zu  legenden  Steuer,  auf  ein  besonderes  Folium  in  das  Kreis-Kataster
  einzutragen.  Werden  von  diesen  Gütern  nur  einzelne  Theile  abgezweigt,
  oder  dieselben  durch  Parzellirung  gänzlich  aufgelöst,  so  erhalten  solche
Parzellen  keine  besonderen  Folien  im  Kreiskataster,  sondern  werden  mit  der  nach
den  S§.  14.  —  16.  q.  a.  O.  darauf  zu  legenden  Grundsteuer  den  Besitzungen
und  beziehungsweise  den  Gemeindekontingenten,  an  welche  sie  übergehen,  zugeschrieben.


Bei  der  gänzlichen  Dismembration  eines  Domainenguts  oder  einer
Staatsforst,  imgleichen  bei  der  Abzweigung  einer  größern  Anzahl  neuer  Besitzungen
  von  Staatsländereien,  kann  aus  den  entstandenen  neuen  Besitzungen
eine  besondere  Steuergemeinde  mit  einem  besonderen  Komingente  nach  §.  15.
der  Verordnung  vom  14.  Oktober  d.  J.  gebildet  werden.

Berlin,  den  18.  Oktober  1844.

Der  Finanzminister
Flottwell.

 

Jahrgang  1849.  (Nr.  3111)  90  Schema  I.
        <pb n="704" />
        Schema  J.

Steuer-Auszug

Laufende  Nummer:
Name  des  Guts:
Zu=  und  Vorname:
und  Stand  des  Besitzers:
In  In
Zu  entrichtende  Grundsteuer:  GulrenNtlr.  sqr.pf.

1.  Osiacagaga  ...  ....
.Nauchfangsstcncr...........

·;Folgen  die  übrigen  Steuern  nach  Maaß- 



gabe  des  Falles.

S

 

Summa

 

Von  Geld=  und  Natural-Abgaben  anderer  Besitzungen
  sind  berechnet:

 

1.Die  aus  den  Lustrationen  erhellenden
2.|Prästationen  sind,  soweit  die  Steuer-3.betäge
  durch  Ablösungen  2c.  auf  die  ab-4.)
  gabepflichtigen  Besitzungen  noch  nicht

 

übergegangen  sind,  hier  einzurücken.
Summa

 

Nach  Abzug  der  zuletzt  gedachten  Summe
bleiben  zu  entrichten  .

Ort.  Datum.

 

 

 

 

 

Der  Landrath  des  Kreises.
(Unterschrift.)

Die  Richtigkeit  des  vorstehenden  Steuer-Auszuges  erkenne  ich  biermit  an.
Ort.  Datum.
(Unterschrift.)

For-
        <pb n="705" />
        —  627  —

Formular

zu  dem  von  dem  Gutsbesitzer  N.  N.  einzureichenden  Verzeichniß  der  Geld=  und  Natural-Abgaben
  solcher  dazu  verpflichteten  Besitzungen,  welche  schon  vor  Regulirung
der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  zu  Eigenthums-,  Erbzins=  und
Erbpachtsrechten  besessen  worden  sind.

A.  An  Geldzinsen:  Rtlr.  sar.  pf.  Schfl.  Mtz.  Stck.

von  dem  Holländer  N.  V.
von  dem  Erbzinsmann  N.  N.  2c4

 

#—

0

B.  An  Naturalzinsen:

—

in  Roggen:
a.  von  dem  Holländer  N.  N.
Hin  Gerste:
a.  von  dem  Holländer  N.  N.  2c..

#

r

in  Hafer:
a.  von  dem  Holländer  N.  N.  c.  .

4.  u.  s.  w.

C.  An  Zehnten:
1.  von  dem  Holländer  N.  N.  7#.

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  2511.)  0“  Schema  II.
        <pb n="706" />
        Regierungsbezirk  N.  N.

Grundsteuer-Heberolle  für  den  Kreis  N.  N.

629  —

auf  das  Jahr  18

Schema  II.

 

Laufende  Nummer.

Darunter  sind  an  künf- 



*  Folium  des  Katasters.

9  *  .-Des
  Gutsbesitzers  Derselbe  hat  an  Grund  tig  abzusetzender  Prästasteuer
  zu  zahlen
tionssteuer
"“  ür  den  ür  den
Name  und  VorWohn=  fürs  Jahr  K#r  den  fürs  Jahr  für  der
name.  ort.

Riblr.  Sar.  PI.#tdSgr.  Pl.  Rbl.  Sgr.  Pf.  Riblr.  Sar.  D#fl1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wie-
        <pb n="707" />
        629

Wiederholung  und  Abschluß  der  Heberolle.

 

Seitenzahl.

 

Betrag
fürs  für  den
Jahr.!Mat.

Rilr.  sat.  vs.  Rilr.  sar.  etf.

Seitenzahl.

 

Betrag
fürs  für  den
Jahr.  Monat.

Rilr.  sar.  pf.  Rtir.  sar.  ps.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gegenwärtige  Heberolle  wird  auf  den  jährlichen  Steuerbetrag  von  u.  s.  w.  (in

Buchstaben)  festgesetzt.

Der  Steuer-Einnehmer  N.  N.  erhält  zugleich  den  Auftrag,  diese  Summen  in
den  gesetzlichen  Terminen  einzuziehen,  und  an  die  ihm  namhaft  gemachte  Kasse  abzulefern.



Ort  und  Datum.

Empfangen  und  befördert  durch  den  Landrath  am  ten

Empfangen  am

(Nr.  2311)

ten

Königliche  Regierung;  Abtheilung  2c.

Der  Steuer-Einnehmer  N.  N.

Schema  III.
        <pb n="708" />
        Kreis

Nummer

des  Güter-Auszuges.

630

Schema  III.

Deklaration

der  zum  Gute

—2222222

gehörigen  Gebäude,  gewerblichen  Anlagen  und  Ländereien.

I.  Gebäude.
a.  Wohngebäude:

II.

1.  herrschaftliches  Wohnhaus
2.  Pächterwohnung
3.  Hirtenhaus
4.  Einliegerhaus
5.  u.  s.  w.

b.  Gewerbliche  Anlagen:

Braueeil
Branntweinbrennerei
Müble  zu
Wassermühle  29.
u.  s.  w.

etr

Ländereien.
a.  die  sich  im

unmittelbaren  Besitze  des

ue  befinden:

.  sonstige  Kulturen
EScen  und  Fischteiche

ersser

Girten  ....
Hütug

Summa

b.  welche  sich  im  Besitz  regulirungsfähiger
bäuerlicher  Wirthe  befinden,  und  hier
nur  nachrichtlich  aufgeführt  werden.

Feuer-Assekuranzwerth.


Tbaler.

 

Summa
Flächen=  Oavon  sind
Juhalt.  vermessen.
Morg.  AR.  JWMora.  OR.

 

 

 

 

 

 

 

 

Angale  der  Zeit
der  Vermessung
und  ob  Karten

vorhanden  sind.

Anmer-
        <pb n="709" />
        —  631  —

Anmerkung.  Die  bei  dem  Gute  befindlichen  lasstlischen  und  zeitemphyteutischen  Kossäthenhöfe
  u.  s.  w.  werden  hier  mit  Angabe  der  Gemeinden,  zu  welchen  sie  gehören,
einzeln  aufgeführt.  Der  Flächen-Inhalt  der  dazu  gehörigen  Ländereien  wird
auf  den  Grund  der  in  den  Jahren  1823.  erfolgten  Aufnahmen,  nach  der  eltwa
vorhandenen  Vermessung  oder  nach  ungefährer  Schätzung  bei  jedem  Hose  summarisch
  vermerlt.

Sind  seit  Anfertigung  des  Güter-Auszuges  Veränderungen  in  den  steuerbaren
  Objekten  des  Guts  eingetreten,  so  ist  dies  in  einer  Bemerkung  zu  erläutern.


Die  gesammte  auf  dem  Gute  haftende  Grundsteuer
  beträgt  nach  dem  Steuer-Auszuge
vom  .......  ......  ..  Ritl.  ..  sgr.  ..  pf.
Davon  gehen  auf  die  abgabepflichtigen  Besitzungen
  nach  Vollendung  des  Kreis-Katasters

  übbr  -  -  -
Wegen  streitiger  Abgaben  bleiben  auf  dem
Gute  an  Prästationssteuer  vorläufig  stehen  -  -

Durch  Veränderungen  hinsichtlich  der  steuerbaren
  Objekte  sind  zu=  (oder  ab-)  gegandie

  Grundsteuer  für  die  unter  J.  und  II.  verzeichneten
  Gebäude  und  Ländereien  kommt
sonachauf...·......................  ..Rtl...sgk...pf.
zu  stehen.  Hierzu  kommt  die  Prästationssteuer,
  für  welche  das  Gut  vorläufig  verbaftet
  bleibt,  mitttt  -  -  2-  ¾i*

Aufgestellt:  Ort.  Datum.
Der  Distrikts-Kommissarius.

Revidirt  und  richtig  befunden.
Ort.  Datum.
Der  Landratbh.

Die  Richtigkeit  ver  vorstehenden  Deklaration  erkenne  ich  hiermit  an.
Ort.  Datum.
(Unterschrift  res  Gutsbesitzers.)

(Nr.  2511.)  Schema  IV.
        <pb n="710" />
        —  632  —
Kreis  .

Kataster  der  Gebäude  und  Ländereien  der  einzeluen,  für  sich  bestehenden

Folium  (1.)  (Name  und  Qualität  des  Gutes.)

Zu  dem  Gute  gehören:

 

 

 

1.  Geb  äu  d  e.  II.  2  ä5n  derei  e  n.
a.  Wohngebäude.  b.  Gewerbliche  Anlagen.
3.  4  **ie  28  Gärten.  Ackerland.)  Wiesen.  Ferstland.  Hütung.
2  **
-s  s
-  S  —  WW-Ek
  3157  ——
S6G

M.  □R.]  M.  □R.]  M.  □U□NR,]  M.  □N.  K.  □#.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufgestellt  im  Jahre  18..
        <pb n="711" />
        —  633  —
Schema  IV.

und  besonders  besteuerten  Güter,  und  der  darauf  haftenden  Grundsteuer.
(Name,  Vorname  und  Wchnort  des  Besitzers.)

 

 

 

 

 

 

Ees  Prästationstsammt-



  9K  be  steuer,  welche

Betrag  der

Über  von  dem  Guts-Länderelen

  darauf  dasten.  besi  lã
i  4  ·  Hbesiger  vorläu-Sern

  #r  reguli-  die  Veränderungen,  welche  nach  Auf..  n  Grund-  ð
Sonstige  und  rungsf.  UedKellung  des  Katasters  bei  den  Steuer-  heuer  fig  noch  zu  ent-Aulturen.
  bigen  lassi.)aupt.  kten  ei  t  d.  cuer.  «
Fischmchbtischm  Obieaemgetkeensin  richten  ist.
Höse.

M.  □N.]  M.  □N.]  M.  N.|  M.  □.  Rtbl.  Sgr.  Pf.]  Rthl.  Sgr.  Pf.
(Diese  Ko-  (Dlese  Kolonne
  fällt  lonne  fällt
weg,  wo  weg,  wo  eine
die  Regull-  Prästationsrung
  der  steuer  nicht  zu
gutsherr-  entrichten
lichen  und  bleibt.)
bäuerlichen

Verhältnisse
  erfolgt
  ist.)
1
.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jabrgang  18411.  (Nr.  211  —2312.)  91  (Ne.  2312.)
        <pb n="712" />
        —  634  —

(Nr.  2512.)  Anweisung  zur  Fesstellung  der  Grundsteuer-Kontingente  der  Stadtgemeinden
der  Provinz  Posen  und  zur  Spezial-Veranlagung  der  kontingentirten
Steuersumme.  Vom  18.  Oklober  1814.  "

um  die  Verordnung  wegen  anderweiter  Regulirung  der  Grundsteuer  in  der
Provinz  Posen  vom  14.  Oktober  d.  J.  in  den  Stadtgemeinden  zur  Ausfuͤhrung
  zu  bringen,  wird  nachstehende  Anweisung  ertheilt.

§.  1.  In  jeder  Stadt  wird  eine  Schaͤtzungs-Kommission

a)  aus  dem  Bürgermeister  oder  einem  unter  Zustimmung  der  Regierung  von
ihm  zu  bestimmenden  anderen  Mitgliede  des  Magistrats,
b)  aus  zwei  von  der  Stadtverordneten-Versammlung  (dem  Gemeinderathe)
aus  ihrer  Mitte  zu  wählenden  Mitgliedern  und
bin  aus  mehreren  Abgeordneten  der  Grundbesitzer
gebildek.

Die  Abgeordneten  zu  c.  müssen  in  der  Gemeinde  mit  Grundeigenthum
angesessen,  mit  den  örtlichen  Verhältnissen,  den  gewöhnlichen  Pacht=  und  Miethpreisen
  der  Grundstücke  bekannt,  auch  wo  möglich  in  der  Abschätzung  des  Ertrages
  und  Kapitalwerthes  von  Gebduden  und  Ländereien  geübt  sein.  Auch
dürfen  sie  nicht  sämmtlich  derselben  Klasse  der  Grundeigenthümer  angehören,
namentlich  muß  jedenfalls  einer  derselben  aus  der  Klasse  der  Hauseigenthümer
ohne  Ländereien  und  ein  anderer  aus  der  Klasse  der  Hauseigenthümer  mit  bedeutenden
  Ländereien  entnommen  werden.

Behufs  der  Wahl  der  Abgeordneten  treten  in  den  kleinen  Städten  sämmtliche
  Grundeigenthümer  zusammen  und  bringen  aus  ihrer  Mitte  acht  Kandidaten
  im  Vorschlag.  Aus  diesen  acht  Kandidaten  wählt,  wenn  in  der  Stadt  die
revidirte  Städte-Ordnung  eingeführt  ist,  der  Magistrar,  wenn  aber  die  revidirte
Städte-Ordnung  noch  nicht  eingeführt  ist,  der  Landrath  nach  vernommenem
Gurachten  des  Magistrats,  vier  Abgeordnete,  und  für  Behinderungsfälle  zwei
Stellvertreter.

In  größeren  Städten,  in  welchen  die  revidirte  Städte-Ordnung  zur  Anwendung
  kommt,  und  Behufs  der  Wahl  der  Stadtverordneten  mehrere  Wahlbezirke
  gebildet  sind,  wird  auch  die  Wahl  der  Schätzungs,  Abgeordneten  nach
diesen  Bezirken  vorgenommen.  Jeder  Bezirk  bringt  vier  Kandidaten  in  Vorschlag,
  aus  denen  der  Magistrat  zwei  Abgeordnete,  und  für  Behinderungsfälle
cinen  Stellvertreter  derselben  wählt.  ,

In  groͤßeren  Staͤdten,  denen  die  revidirte  Staͤdte-Ordnung  noch  nicht
verliehen  ist,  bei  deren  Verleihung  aber  behufs  der  Wahl  der  Abgeordneten
mehrere  Bezirke  zu  bilden  sein  wuͤrden,  wird  eine  aͤhnliche  Eintheilung  behufs
der  Wahl  der  Schätzungs-Abgeordneten  vorgenommen.  Bon  jedem  Bezirke
werden  ebenfalls  vier  Kandidaten  in  Vorschlag  gebracht,  aus  denen  dann  der
Landrath,  nach  vorher  eingeholtem  Gutachten  des  Magistrats,  zwei  Abgeordnete,
und  für  Behinderungsfälle  einen  Stellvertreter  derselben  wählt.

Die  Schätzungs-Kommissson  faßt  ihre  Beschlüsse  überall  nach  Stimmenmehrheit.


#.  2.  Die  Kommission  beginnt  ihr  Geschäft  damit,  die  Eigenthümer
sämmtlicher  in  der  Stadt  und  deren  Feldmark  belegenen  Grundstücke  in  ein  bach
«  em
        <pb n="713" />
        —  635  —

dem  anliegenden  Schema  o.  anzulegendes  Kataster  einzutragen,  und  zwar  in
—  Holgender  Ordnung:
a)  die  Eigenthümer  der  Häuser,  zu  denen  Ländereien  gehören;
b)  die  Eigenthümer  der  Hüuser,  mit  denen  keine  Ländereien,  oder  doch  nur
unmittelbar  daran  stoßende  Gärten  verbunden  sind;
JP)  die  Grundeigenthümer,  welche  zwar  im  Stadtbezirk  wohnen,  darin  aber
kein  Haus,  sondern  nur  andere  Grundstücke  besitzen;
4)  die  Grundeigenthümer,  welche  innerhalb  des  Stadtbezirks  Grundstücke
besitzen,  aber  außerhalb  desselben  wohnen;
serner  in  einem  Anhange
e)  die  Eigenthümer  der  innerhalb  des  Stadtbezirks  belegenen,  für  sich  bestehenden
  und  deshalb  zum  Gemeinde-Kontingente  nicht  beitragenden  Besitzungen

  (s.  1.  zu  2.  der  Verordnung  vom  14.  Okrober  d.  J.);

s)  die  Eigenthümer  der  im  Stadtbezirk  vorhandenen  Kcuerfreien  Grundstücke

und  Besichungen  (s.  13.  a.  u.  O.).

Jeder  Eigenhümer  erhält  im  Kataster  ein  besonderes  Folium  mit  einer
unveränderlichen  Nummer.  Mehrere  Folien  müssen  am  Schlusse  des  Katasters
unausgefüllt  bleiben,  für  Besitzungen,  die  nach  der  Aufnahme  des  Katasters  entstehen,
  und  zur  Uebertragung  der  Folien,  welche  für  die  vorkommenden  Ab=  und
Zuschreibungen  nicht  mehr  hinreichenden  Raum  gewüähren.  In  diesem  Falle  wird
der  zur  Zeit  der  Uebertragung  wirklich  vorhandene  Bestand  der  Besitzung  von
dem  bisberigen  Folium  auf  das  neue  Folium  übernommen,  und  bei  dem  ersteren
auf  das  letztere,  so  wie  umgekehrt  bei  dem  letzteren  auf  das  erstere  hingewiesen.

§.  3.  Demnüächst  hat  die  Kommission  bei  jedem  im  Kataster  verzeichnetem
  Eigenthümer  unter  Benuhung  der  für  die  Feuer-Sozietät  gefertigten  Beschreibungen,
  die  ihm  gehörigen  Gebude  nach  ihren  Gattungen  in  Spalte  3.
aufzuführen  und  die  verschiedenen  Kulturarten  der  Ländereien  (als  Acker,  Wiesen,
  Gärten,  Holzung,  Hütung  2c.)  in  Spalte  5.,  deren  Flächeninhalt  aber  in
Spalte  6.  einzutragen.

Der  Flächeninhalt  der  Grundstücke  wird  aus  den  vorhandenen  PDermessungs-Registern
  enenommen,  oder  in  deren  Ermangelung,  unter  Berücksichtigung
der  in  den  Jahren  1834.  und  1835.  erfolgten  Aufnahmen,  nach  der  Aussaat,  nach
der  Zahl  der  Tagewerke  beim  Pflügen,  Säen,  Mähen  u.  s.  w.,  oder  durch  Abschreitung,
  oder  endlich  nach  dem  Augenmaße  festgestellt.

Kann  der  Flächeninhalt  nicht  süglich  für  sede  Kulturart  besonders  ermittelt
  werden,  so  genügt  dessen  Feststellung  für  jede  Besitzung  im  Ganzen.

Bei  den  für  sich  bestehenden  und  deshalb  anderweit  katastrirten  Besitzungen
  (6.  2.  od  e.)  ist  überall  nur  eine  summarische  Angabe  der  Gsebdudczahl  und
2.o  Hcheninhals  der  Ländereien  (ohne  Unterscheidung  der  Kulrurarten)  erorderlich.


s.  4.  Die  Kommissson  muß  sich  durch  eine  genaue  Begehung,  durch  Erkundigungen
  2c.  davon  überzeugen,  daß  kein  innerhalb  der  Stadt  und  deren
Feldmark  belegenes  Gebdude  oder  Grundstück  unberücksichtigt  geblieben  ist,  auch
genau  prüfen,  ob  außerhalb  der  Feldmark  belegene  Grundstücke  zu  den  Besitzungen
  der  Grundeigenthümer  als  bei  denselben  besteuerte  Pertinenzstücke  gehdren
und  welchen  Flächeninhalt  dieselben  haben.

(Nr.  2912.)  91“  Je-
        <pb n="714" />
        —  636  —

Jeder  Grundeigenkhümer  hat  durch  seine  Unterschrift  in  der  Spalte  10.
des  Karasters  die  Richtigkeit  der  ihm  zugeschriebenen  Gebdude  und  Ländereicn
anzuerkennen.  ·

§.5.SobalddieKommissionsichvonderVollständigkeitihrcrErmittelungen
  uͤberzeugt  hat,  wird  zur  Schaͤtzung  des  steuerbaren  Extrages  jeder  Besitzung
  geschritten.  Bei  dieser  Schaͤtzung  ist  von  folgenden  Grundsaͤtzen  ausugehen:

zug  a)  Als  steuerbarer  Ertrag  wird  der  jaͤhrliche  Mieth-  oder  Pachtbetrag  angenommen,

  welchen  die  zu  jeder  Besihzung  gehörigen  Realitäten  nach  den

örtlichen  Verhältnissen  und  der  etwaigen  besondern  Bestimmung  einzelner
  Gebäude  nach  dem  Ermessen  der  Kommission  nachhaltig  zu  gewüähren
  im  Stande  sind.

b)  Bei  Feststellung  des  steuerbaren  Ertrages  der  Besitzungen  ist  auch  auf
die  Reallasten  Rücksicht  zu  nehmen,  mit  der  Maaßgabe  jedoch,  daß  der
an  sich  ermittelte  Ertrag  einer  Besitzung,  wegen  der  darauf  hastenden
Lasten  höchstens  um  die  Hälste  ermaßigt  werden  darf.

D)  Ueberhaupt  kommt  es  nicht  unbedingt  auf  den  zur  Zeit  bei  den  einzelnen
Besitzungen  wirklich  nachzuweisenden  Ertrag,  sondern  hauptsüchlich  auf  ein
richtiges  Verhaͤltniß  zwischen  den  Ergebnissen  der  Schätzung  für  alle  zur
Gemeinde  gehörigen  Besitzungen  an.

Bei  den  städtischen  Besitzungen,  welche  aus  Gebduden  und  #Ländereien
bestehen,  handelt  es  sich  zwar,  wie  bei  seder  andern  Besitzung,  hauptsächlich  nur
darum,  den  Ertrag  der  Besitzung  im  Ganzen  in  verhälenißmäßiger  Richtigkeit
darzustellen.

E  der  über  das  Remissionswesen  bestehenden  Vorschriften  muß  jedoch
  der  Ertrag  der  steuerbaren  Gebdude  besonders  in  Spalte  4.  nachgewiesen
und  demnächst  die  Differenz  zwischen  diesem  Ertrage  und  dem  Gesammtertrage
als  Ertrag  der  Ländereien  in  Spalte  7.  eingetragen,  sodann  aber  bei  den  mic
Reallasten  beschwerten  Besitzungen  das  Erforderliche  in  Spalte  9.  und  10.  vermerkt
  werden.

Von  der  Besteuerung  bleiben  nur  solche  Gebdude  ausgeschlossen,  welche
lediglich  zum  Betriebe  der  Landwirthschaft  oder  zur  Aufbewahrung  des  hauswirthschaftlichen
  Bedarfs,  insbesondere  zur  Unterbringung  des  Wirthschaftsviehes,  der
Wirthschaftsgeräthe  und  der  Bodenerzeugnisse  bestimmt  sind.  Alle  andern  Gebdude,
  welche  zur  Wohnung  oder  zu  gewerblichen  Zwecken  dienen,  oder  sonst
einen  Ertrag  gewähren,  als:

Schauspiel=  und  Gesellschaftshduser,  Ziegel=  und  Kalkbrennereien,  Hammer=

  und  Hüttenwerke,  Schmieden,  Wasser=  und  Windmühlen,  Brauereien

  und  Branntweinbrennereien,  Kauf=  und  Kramläden,  Speicher,  Keller,
  Gewölbe,  Remisen,  Scheunen  und  Ställe,
werden  besteuert.  «-Fabrik-

  und  andere  dergleichen,  zur  Bewohnung  nicht  bestimmte  Gebaͤude
sind,  wenn  deren  steuerbarer  Ertrag  auf  andere  Weise  nicht  wohl  ermittelt  werden
  kann,  halb  so  hoch  als  Wohnhaäuser  von  demselben  oder  einem  ähulichen
Umfange  abzuschätzen.

§.  6C.  Auch  diesenigen  innerhalb  des  Stadtbezirks  belegenen  Grundlüch

welche
        <pb n="715" />
        —  637  —

welche  zu  einer  außerhalb  derselben  belegenen  Besizung  gehören  und  bisher  durch
die  Grundsteuer  dieser  Besitzung  mitbetroffen  worden  sind,  werden  besonders  abgeschätzt.
  Sollten  diese  Grundstücke  von  besonders  guter  oder  von  besonders
schlechter  Beschaffenheit  sein,  so  werden  sse  nach  Maaßgabe  ihres  Ertrages  oder
Kapitalwerthes  auf  Ländereien  von  mittlerer  Bodenbeschaffenheit  reduzirt.  Der
wirkliche  und  reduzirte  Flächeninhalt  solcher  Grundstücke  wird  demndchst  den
Kommissionen  der  Gemeinde,  bei  welchen  diese  Grundstücke  bisher  zur  Steuer
herangezogen  worden  sind,  zur  Anerkennung  der  Nichtigkeit  vorgelegt.  Wird
die  Anerkennung  verweigert,  so  entscheidet  der  Landrath.

Finden  sich  dagegen  Grundstücke,  die  bisher  in  einer  andern  Gemeinde
besteuert  worden  sind,  so  wird  die  Schätzungs-Kommission  der  andern  Gemeinde
veranlaßt,  die  Schätzung  des  Flächeninhalts  dieser  Grundstücke  vorzunehmen  und
zur  Anerkennung  der  Richtigkeit  mitzutheilen.

5.  7.  Das  vollendete  Kataster  wird  nach  vorheriger  Bekanntmachung
im  Magistratslofale  vier  Wochen  bindurch  zur  Einsscht  offen  gelegk,  und  binnen
dieser  Frist  jedem  Betheiligten  die  Anbringung  etwaiger  Reklamationen  gegen  die
Schätzung  seines  Grundstücks  freigestellt.

Außerhalb  der  Stadt  wohnende  Grundeigenthümer,  die  bisher  bei  der
Stadt  keine  Grundsteuer  entrichtet  haben,  sind  von  dem  Ergebniß  der  Schätzung
ihrer  innerhalb  des  Stadtbezirks  belegenen  Grundstücke,  der  Offenlegung  des
Ktalers  und  der  Reklamationsfrist  durch  besondere  Benachrichtigung  in  Kenntniß
  zu  setzen.

Ueber  die  eingehenden  Reklamationen  entscheidet  der  Magistrat,  nach  vernommenem
  Gutachten  der  Kommissson  und  der  Stadtverordneten-Versammlung
oder  des  Gemeinderaths  und  mit  Vorbehalt  des  Rekurses  an  die  Regierung.

##.  8.  Hiernächst  wird  das  seder  Stadtgemeinde  obliegende  Steuer-Kontingent
  durch  Zusammenrechnung  der  Rauchfangsteuer,  der  Offara  und  der  übrigen
  im  §.  1.  der  Verordnung  vom  14.  Oktober  d.  J.  namhaft  gemachten
Grundsteuern  jedes  Orts  nach  demjenigen  Betrage  festgestellt,  welcher  bei  der  in
den  Jahren  1834.  und  1835.  erfolgten  Aufnahme  neuer  Rauchfangssteuer-Ka-Lcher
  und  durch  spätere  Berichtigungen  ermittelt  ist.  Diesem  Steuerbetrage  wird
zugesetzt:

a)  die  Rauchfangssteuer  von  neuen  bereits  vollendeten  Bau-Anlagen,  welche
wegen  der  Freijahre  noch  nicht  zur  Hebung  kommt  und  bis  nach  Ablauf
derselben  auf  den  Remissionefonds  übernommen  wird

(s.  21.  der  Verordnung  vom  14.  Oktober  d.  J.)z

b)  die  Grundsteuer  für  solche  innerhalb  des  Stadtbezirks  belegenen  Grundstücke,
  welche  bisher  durch  die  in  andern  Gemeinden  entrichtete  Grundsteuer
  betroffen  worden,  mit  11.  Sgr.  für  den  Morgen  (nach  der  auf  Mitlelboden

  reduzirten  Fläche);  -  «-c)dchesannncbekragderwcgenderbisherigenPråstationender-Gemeinden

auf  die  prästationspflichtigen  Grundstücke  des  letztern  übergehenden  Steuer
(§§.  2.  und  6.  der  Verordnung  vom  14.  Oktober  d.  J.  und  §s#.  4.
und  5.  der  Anweisung  zur  Aufnahme  der  Grundsteuer-Kataster  und
Steuerrollen  von  den  einzelnen  außer  dem  Gemeinde-Verbande  liegenden

  Göütern).
(Nr.  2512.)  Von
        <pb n="716" />
        —

—  638  —

Von  der  bisherigen  Steuersumme  wird  dagegen  abgesetzt:

a)  der  Steuerbetrag,  welcher  für  die  innerhalb  des  Stadtbezirks  belegenen,
nach  §.  1.  der  Verordnung  vom  14.  Oktober  d.  J.  mit  einem  besondern
Kontingente  im  Kreis-Kataster  anzusehenden  Güter  oder  für  die  nach
5.  13.  derselben  WVerordnung,  von  der  Besteuerung  gänzlich  zu  entbindenden
  Grundstücke,  bisher  der  Gemeinde  zur  Last  geschrieben  war;

b)  die  Grundsteuer  für  die  außerhalb  des  Stadtbezirko  belegenen  Grundstücke,
  welche  bisher  durch  die  bei  der  Gemeinde  entrichtete  Grundsteuer
mit  betroffen  wurden,  mit  11  Sgr.  für  den  Morgen  (nach  der  auf  Mutelboden
  redujirten  Fläche).

8.9.  Das  auf  diese  Weise  berechnete  Kontingent  der  Gemeinde  wird  von
dem  Landrathe  nach  den  Kreis-Kassen-Etats  u.  s.  w.  im  Allgemeinen  und  besonders
mit  Rücksicht  auf  die  danach  bei  andern  Gemeinden  entstehenden  Ab=  und  Zugänge
  geprüft  und  festgesetzt.  Der  Landrath  ist  hierbei  dafür  verantwortlich,  daß
die  festgesetzten  Kontingente  sämmtlicher  Stadt=  und  Landgemeinden  und  die
Steuerbeträge  der  außerhalb  des  Gemeindeverbandes  beßindlichen  Besitzungen  des
Kreises  zusammen  dem  von  der  Königlichen  Regierung  vorher  für  den  Kreis
im  Ganzen  bestimmten  Kontingente  gleichkommen.  Gegen  die  Festsetzung  des
Landraths  steht  der  Kommission  binnen  vierzehn  Tagen  präklussvischer  Frist  der
ttlars  "nr  die  Regierung  offen,  welche  demnächst  das  Kontingent  deßitiv  festzusetzen
  hat.

§.  10.  Das  dergestalt  festgestellte  Steuer-Kontingent  der  Gemeinde  wird
mittelst  einer,  nach  dem  anliegenden  Schema  b.  angefertigeen,  für  einen  Zeitraum
von  fünf  Jahren  eingerichteten  Heberolle,  auf  die  in  dem  Kataster  verzeichneten
Besitzungen  nach  Matzgabe  ihrer  Katastral-Erträge  gleichmäßig  vertheilt.  Während
  der  ersten  zehn  Jahre,  in  denen  das  der  Gemeinde  obliegende  Grundsteuer=Kontingent
  nach  der  gegenwärtigen  Anweisung  erhoben  wird,  darf  jedoch  zufolge
8.  8.  der  Verordnung  vom  14.  Oktober  d.  J.  keine  bisher  steuerpflichtig  gewesene
  Besitzung  zu  einem  höheren  als  dem  doppelten  Betrage  derjenigen  Steuersumme
  herangezogen  werden,  welche  darauf  einschließlich  der  nach  §.  2.  der  gedachten
  Verordnung  etwa  übernommenen  Grundsteuer  von  Prästationen  vor  der
Steuer-Vertheilung  haftete.  Wenn  daher  bei  Pergleichung  der  Spalten  4.
und  6.  der  Heberolle  sich  ergiebt,  daß  die  eine  oder  andere  Besstzung  eine  höhere
Grundsteuer  übernehmen  müßte,  so  ist  letztere  auf  den  zuldsssgen  höchsten  Betrag
zu  ermäßigen,  dieser  Betrag  in  Spalte  10.,  und  der  Betrag,  um  welchen  die
Steuer  ermäßbigt  ist,  in  Spalte  8.  einzutragen.  Die  Summe  der  abgesetzten
Steuerbeträge  wird  demnächst  auf  alle  mit  dem  zuldssigen  höchsten  Beitrage  zu
dem  Kontingente  nicht  belegte  Besitzungen,  nach  Maaßgabe  ihrer  in  Spalte  6.
berechneten  Steuer,  fernerweit  vertheilt  und  das  Resultat  dieser  Repartition
in  Spalte  10.  verzeichnet.  Führt  diese  neue  Vertheilung  bei  andern  Grund-Eigenthümern
  wiederum  zu  einer  in  den  ersten  zehn  Jahren  zn  iessoe  Steuer-Erhshung,
  so  muß  das  vorbezeichnete  Verfahren  wiederholt  und  so  lange  sortgesetzt
  werden,  bis  jede  Ueberbürdung  beseitigt  ist.  Die  gefertigte  Heberolle  wird
unter  Beifügung  des  Katasters  durch  den  Landrath  der  Regierung  zur  Prüfung
und  Wollziehung  vorgelegt.

Der  Betrag  der  Grundsteuer,  welche  danach  auf  jede  einzelne  es

llt,
        <pb n="717" />
        —  630  —

sällt,  wird  nach  Wollziehung  der  Heberolle  in  die  Spalte  11.  des  Katasters
eingetragen.  #  .

§.It.EineErhöhungdesSteuer-KontingentsderGemeindegegen
die  erfolgte  Festsetzung  tritt  ein:

a)  wenn  Steuerbeträge,  welche  bei  der  §.  3.  der  Verordnung  vom  14.  Oktober
  d.  J.  vorgeschriebenen  Dertheilung  der  Prdstationssteuer  auf  streitige
  Abgaben  fallen,  und  daher  von  der  Steuersumme  des  berechtigten
Guts  vorldufig  nicht  abzusetzen  sind,  in  der  Folge  von  dieser  Steuersumme
abgesetzt  und  Besitzungen,  die  zu  der  Gemeinde  gehdèren,  auferlegt  werden
(88.  4.  5.  der  Anweisung  zur  Aufnahme  der  Kataster  von  den  außer
dem  Gemeinde-Werbande  befindlichen  Gütern);
wenn  innerhalb  des  Stadtbezirks  belegene  Grundstücke,  die  bis  dahin  zu
einer  für  sich  bestehenden  und  deshalb  im  Kreis-Kataster  mit  einem  besondern
  Kontingente  angesebten  Besitzung  gehörten,  durch  Gemeinheitstheilungen,
  Derdußerungen  oder  andere  Rechtsgeschdfte  auf  die  Gemeinde
oder  deren  Mitglieder  übergehen  und  nach  den  dieserhalb  bestehenden  Vorschriften
  eine  Steuervertheilung  eintritt;  «

e)  wenn  innerhalb  des  Stadtbezirks  belegene  bisher  steuerfreie  Grundstuͤcke
steuerpflichtig  werden  und  nicht  mit  einem  besondern  Kontingente  in  das
Kreis-Kataster  übergehen;

1)  wenn  Grundstücke  anstoßender  Gemeinden  durch  Berichtigung  oder  Derlegung
  der  Grenzen  dem  Stadtbezirk  zugelegt  werden.

In  den  Fällen  zu  b.  und  d.  geht  mit  dem  von  der  Gemeinde  oder  einem
Mitgliede  derselben  erworbenen  Grundstücke  ein  seinem  Ertrage  entsprechender
verhaltnißmaßiger  Theil  der  Grundsteuer  über,  welche  auf  der  Besitzung,  von
der  das  Grundstück  abgezweigt  worden,  derzeit  haftet.  In  dem  Fale  zu  c.
wird  der  steuerbare  Ertrag  des  Grundstücks  nach  der  Vorschrift  §.  ö.  ermittelt,
und  sodann  die  demselben  aufzuerlegende  Grundsteuer  nach  demselben  Verhältnisse
  zu  dem  Ertrage  festgestellt,  nach  welchem  die  zu  der  Gemeinde  bereiks  gehörenden
  Besitzungen  bei  Vertheilung  des  Gemeinde-Kontingents  herangezogen
worden  sind  (s§#.  14.  15.  der  Verordnung  vom  14.  Oktober  d.  J.).

Der  dergestalt  berechnete  Steuerbetrag  wird  in  den  Fällen  zu  b.  und  d.
von  der  Steuersumme  des  Guts  oder  dem  Kontingente  der  Gemeinde,  wozu
das  Grundstück  früher  gehörte,  abgeschrieben  und  dem  Kontingente  der  Gemeinde,
zu  welcher  das  Grundstück  nunmehr  gehört,  zugesetzt.  Die  Zu=  und  Abschreibung
  erfolgt  nach  der  in  dem  Schema  l.  gegebenen  Anleitung,  und  muß  insbesondere
  der  zu=  und  abgehende  Steuerbetrag  in  Spalte  11.  des  Katasters
vermerkt  werden.

In  gleicher  Art  wird  in  dem  Falle  zu  c.  in  Betreff  der  dem  steuerpflichtig
  gewordenen  Grunostücke  auferlegten  Steuer  und  seines  Ertrages  mit  der
Bgae  verfahren,  daß  die  vorstehend  angeordnete  Abschreibung  der  Steuer
ortfällt.

Die  in  Zugang  gekommenen  Steuerbeträge  müssen  in  allen  zu  a.  bis
.  gedachten  Fällen  bis  zu  dem  Eintritt  einer  anderweiten  Vertheilung  des  Kontingents
  (.  15.)  von  denjenigen  Personen  entrichtet  werden,  welche  sich  im  Besitze
  der  betreffenden  Grundstücke  befuden.

(Nr.  2512.)  r  12.

 

b
        <pb n="718" />
        —  640  —

5.  12.  Eine  Verminderung  des  sestgestellten  Steuer  -Kontingenks  einer
Gemeinde  tritt  ein:

a)  wenn  bei  der  Gemeinde  besteuerte  Grundstücke  durch  Gemeinheitstheilungen,
  Verdußerungen  oder  andere  Rechtsgeschäste  an  eine  innerhalb  des
Stadtbezirks  belegene,  im  Kreis-Kataster  mit  einem  besondern  Steuer=Kontingente
  verzeichnere  Besitzung  übergehen;

b)  wenn  bisher  bei  der  Gemeinde  besteuerte  Grundstücke  steuerfrei  werden;

c)  wenn  Grundstücke  der  Gemeinde  durch  Berichtigung  oder  Verlegung  der
Grenzen  anderen  Gemeinden  zugelegt  werden.

In  allen  diesen  Fallen  wird  die  Steuersumme,  welche  auf  dem  betreffenden
  Grundstäcke  ruht,  oder  aber,  wenn  dasselbe  von  einer  größeren  Besttzung
abgezweigt  wird,  nach  Verháltniß  des  Ertrages  der  letzteren  zu  dem  der  abgezweigten
  Parzelle,  auf  diese  zu  vertheilen  ist,  von  dem  Kontingente  der  Gemeinde,
zu  welcher  das  Grundstück  bisher  gehörte,  abgeschrieben,  und  wenn  dasselbe  nicht
steuersrei  wird,  dem  Komtingente  der  Gemeinde  oder  des  Guts,  an  welche  das
Grundstöäck  übergeht,  nach  §.  11.  zugesetze,  danach  auch  die  Berichtigung  der  betreffenden
  Katastersolien  bewirkt.

5.  13.  Wenn  besteuerte  Gebdude  abgebrochen  oder  durch  Feuer  2c.  gänzlich
  zerstärt  werden,  so  wird  die  darauf  haftende  Steuer  vom  1.  Januar  des
solgenden  Jahres  ab  nicht  mehr  erhoben,  der  Katastral-Ertrag  der  Gebäude  in
Abgang  gebracht  und  die  fernere  Steuer  lediglich  nach  dem  Katastral-Ertrage
ver  außerdem  noch  etwa  vorhandenen  besteuerten  Gebdude  und  Ländereien  berechnet.


Wohnhuser  und  andere  steuerpflichtige  Gebdude,  welche  auf  bisher  unbebauten
  Plätzen  oder  an  der  Stelle  früher  vorhandener  Gebdude  neu  erbaut
werden,  bleiben  wahrend  des  Baues,  in  dem  Jahre,  wo  sie  bezogen  werden  und
außerdem  noch  zwei  volle  Kalenderjahre  unbesteuert  (.  18.  der  Verordnung
vom  14  Oktober  d.  J.).  Nach  Ablauf  dieser  Frist  wird  die,  nach  dem  vorher
ermittelten  Katastral-Ertrage  und  dem  in  der  Gemeinde  bestehenden  Verhältnisse
ber  Se  zum  Ertrage,  zu  berechnende  Steuer  der  neuen  Gebdude  in  Heung

  gesetzt.

as  Gemeinde-Kontingent  erleidet  wegen  der  eben  gedachten,  sowie  wegen
  anderer  Ab=  und  Sugäh,  welche  bei  einzelnen  zur  Gemeinde  gehörigen  Besitzungen
  vorkommen,  keine  Veränderung.

#.  14.  Im  Oktober  jedes  Jahres  muß  der  Magistrat,  mit  Zuziehung
zweier  Deputirten  der  Stadtverordnercn-Versammlung  (des  Gemeinderaths)  die
bis  dahin  stattgefundenen  Ab=  und  Zugänge  (s.  11.—  13.),  Howweit  dieserhalb
eine  Berichtigung  des  Katasters  nach  §.  11.  noch  nicht  bewirkt  ist,  imgleichen
die  Uebergänge  sleuerpflichtiger  Grundstücke  von  einer  steuerpflichtigen  Besitzung
zur  anderen,  in  dem  Kataster  nachtragen,  und  die  Heberolle  für  das  nächste
Jahr  dadurch  berichtigen,  daß  der  seder  Besitzung  nach  dem  Kataster  für  das
nächste  Jahr  obliegende  sährliche  und  monatliche  Beitrag  zum  Gemeindesteuerkontingente
  in  die  dazu  bestimmten  Spalten  der  Heberolle  eingetragen  wird.
Die  berichtigte  Heberolle  ist  dem  Landrathe  zur  Bestätigung  vorzulegen.

Die  Magisträte  sind  verpflichtet,  den  Gerichtsbehörden  Auszüge  aus  den
Katastern  unentgeldlich  mitzutheilen.

S.  16.
        <pb n="719" />
        —  641  —

§.  15.  Eine  anderweite  Vertheilung  des  Kontingents  findet  nur  von
fünf  zu  fünf  Jahren  statt.  Von  dem  Magistrate  wird  demgemäáß,  mit  Zuziehung
  zweier  Deputirten  der  Stadtverordneten-Versammlung  (des  Gemeinderaths)
  im  November  sedes  fünften  Jahres  das  derzeit  der  Gemeinde  obliegende
Steuerkontingene  auf  alle  alsdann  vorhandene  steuerpflichtige  Gebäude  und  Ländereien,
  nach  Verhältniß  ihres  im  Kataster  verzeichneten  Ertrages,  ohne  Berücksichtigung
  der  inzwischen  stattgefundenen  Ablösungen  von  Reallasten,  gleichmäßig
  vertheilt;  das  erste  Mal  jedoch  mit  der  Maaßgabe,  daß  keine  Besitzung
zu  einem  höheren  als  dem  doppelten  Betrage  der  früher  entrichteten  Steuer
herangezogen  werden  darf  (.  10).  Nach  dem  Ergebniß  dieser  Dertheilung
wird  die  Heberolle  für  die  nächsten  fünf  Jahre  angefertigt,  und  unter  Beifügung
  des  Katasters  durch  den  Landrath  der  Regierung  zur  Bestätigung  vorgelegt.
  Nach  dem  Inhalt  der  bestatigten  Heberolle  wird  sodann  das  Katastersolium
  einer  seden  Besikung  dadurch  berichtigk,  daß  der  zufolge  der  anderweiten
Vertheilung  darauf  fallende  Steuerbetrag,  unter  Angabe  der  Jahreszahl
(Spalte  2.)  in  die  Spalte  11.  eingetragen  wird.  Bei  Besitzungen,  deren  Zustand
  durch  mehrsache  Ab=  und  Zugänge  an  steuerbaren  Realitcäkten  wesentlich
verändert  worden  ist,  kann,  zum  Zweck  einer  leichteren  Uebersicht  des  vorhandenen
  Besitzstandes,  eine  Zusammenstellung  der  dazu  gehörigen  Gebdude  und
Ländercien  (Spalte  3.—  10.)  mit  der  Eintragung  des  veränderten  Steuerbetrages
verbunden  werden.

#s.  16.  Wenn  steuerpflichtige  Grundstücke  bei  der  ersten  oder  einer  spädtern
  Vertheilung  des  Kontingents  übergangen  worden  sind,  so  können  dieselben
mit  der  Steuer,  welche  auf  Grundstücke  von  gleichem  steuerbaren  Ertrage  gefallen
ist.,  nachträglich  belegt  werden.  Die  in  Folge  dessen,  so  wie  wegen  anderer
Steuerzugänge  über  das  Gemeindekontingent  eingehenden  Stenerbeträge  fließen
zur  Gemeindekasse.  Aus  derselben  müssen  dagegen  die  wegen  Uneinziehbarkeit
oder  aus  anderen  Gründen  ausfallenden  Steuerbeträge  berichtigt  werden.  Von
dem  verfassungsmäßigen  Beschlusse  der  Kommunalbehörden  hängt  es  sodann  ab,
ob  die  aus  der  Gemeindekasse  gezahlten  und  durch  Stenruberchase  nicht  gedeckten
  Steuerausfaͤlle  von  den  Grundsteuerpflichtigen  wieder  aufgebracht  werden
sollen,  in  welchem  Falle  die  Summe  dieser  Ausfaͤlle  in  dem  naͤchsten  Jahre
neben  dem  Gemeindekontingente,  auf  die  steuerbaren  Besitzungen  verhaͤltnißmaͤßig
vertheilt  wird.

S.  17.  Ueber  den  Zeitpunkt,  wann,  und  uͤber  die  Maaßgaben,  unter
welchen  eine  umfassendere  allgemeine  Revision  der  Katastralertraͤge,  mit  Ruͤcksicht
auf  die  inzwischen  eingetretenen  Veraͤnderungen  im  steuerbaren  Ertrage  der
Besitzungen  und  in  dem  Betrage  der  darauf  ruhenden  Reallasten  eintreten
wird,  bleiben  die  naͤheren  Vorschriften  vorbehalten.

Berlin,  den  18.  Oktober  1844.

Der  Finanzminister.
Flottwell.

 

Jahrgang  1841.  (Nr.  2512.)  92  Schema  a.
        <pb n="720" />
        Regierungsbezirk
Kreis  ..  ...

Kataster  der  Gebände  und

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folium  l.  Zur  Besitzung  gehören  gegenwärtig:
Name,  Vorname,  Stand,  E  an  Gebäuden.  an  Ländereien.
Wohnort  und  Hausnummer  97  Vegeichnung  6  Aulturart  l  bo  Eutrag
Eigenthümers.  derselben.  derselben.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
Tddlr  Morg#  □Nuid.  Ihlt.  Ter.
Fromm,  Michael,  Bürger  und  18..  ein  Wohnhaus  30Wecker  □—
Schmidt  zu  N.  N.  Nr.  2.  eine  Schmiede  5  Wiesen  10  —
-  eine  Scheune  —  J  Gärten  140
Eigenthumswechsel.  ein  Scall  —  Holzung
1)  Die  Besitzung  ist  nach  dem  Tode  —Hütung  —
des  Michael  Fromm  im  Jahre  35  sonstige  Kultur-18..
  auf  dessen  alleinigen  Er-  arten  —
ben,  den  Bürger  und  Schmidt  unnusbares  Land.
Ludwig  Fromm,  übergegangen.
2)  Ludwig  Fromm  hat  die  Besizzung
  mittelst  gerichtlichen  Vertrages
  vom  15.  Februar  18..
an  den  Schmidt  Carl  Stille
veräußert.  18.  Zugang
ein  Wohnhaus  2)  ..  .
Wiese  5—Z—
Acker  2—  –  13
Acker  51—  4—
Abgang
eine  Schmiede  5„„  *  *
Acker  4—  5—
Wiese  —50  10
Wiese  4  1
Mithin  ist  pro  18..
        <pb n="721" />
        Schema  a.
Ländereien  der  Stadt

 

 

 

 

Der  die  auf  Cs  bleitt  Erläuterung  des  Zu=  und  Abgangs.
..  Die
Ertrag  sizungtmithin  Anerkenntniß  des  Grundbeber
  ganzen  steanen  als  steuer·  Grundsteuer  Zugang.  Abgang.  ß
Besitunghaden  ei.  Harer  Er-  sitzers  und  Bemerkungen.
beträgt  henlihrn,.  trag  an.beträgt:  im  8  im  Vobi
mithin:  en  „bunet  Jahre  oher  gahrt  ohin

8.  #.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.
Tdlr.  Sar.  Tolr.  Sar.)  Thlr.  Sar.Th#.  Ser  D.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130—80  155  50
..  .  L.  .  1.  120  -1  12118.  .  Ineu  trbaut.
——  —M1  —18Foliu  3.
erworben.
———  ——115018urch  Grenzre
Culir.  mit  der
Gemeinde  N.N.
—  —  —  —  4  21  3|—8  e#n  dem  Gute
N.  N.
W  15]  1  91s10
5—  76T  „„  18.  .  bgebrannt.
—  —  EFoliuma.
—  +1  —  6  ........  ls..  MARTli
—..——-—10—-—4......  18...-..:::«...,..
gulirung  andie
emeinde  N.N.
—  —  —  241  4  21  —  612  .  .  .  .  .  .  .  .  18  sen  dag.  GCut
13  1101  —  19|10  .
Bleibt  Zugang  51  5|1  —  120|—  6
steuerbarer  Ertrag80GG5—  1  .
Aufgenommen  im  ....  .  ...  184
von  der  Schätzungskommission  zu  ..  ...  .  ...
(Unterschriften.)

(Nr.  2512.)  92  Schema  b.
        <pb n="722" />
        Regierungsbezirk
Kreis  .....

644

Grundsteuer-Heberolle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

für  das
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.
W
2  Der  Die  bisberige  Nach  Nach  Die
S  Steuer  betrug  M  b  t  b
S  inschlietzli  dem  Kataster  aaßgabe!  in  Sxalte  6.  berechnete
Steuerpflichtigen  Fahitosd  beträgt  der  6  Keuerbe:  Steuer
*  der  gegenwäreuerbare  Ernra6
tigen  Reguli-  Ertra  ro  18
—  Namen  Wohnort  rung  übernom-  9  Oeentrichn  wird
g  un  menen  Prästa,ro  1833  si  von  ··
und  Haus.ionsfleuer.  ein.  erräßigt  um
S  Vornamen.  mummer
.  ELIIEIIIIIEIIIIEEIIEIEIIIIIEI
Jacob  Müller  N.  N  4  MI5.E
Ludwig  Reese  (pro  18.).
2.]Wilhelm  Krause  N.  N.  313  60  ö—
3.  Carl  Schulze  .  ....  ...  do.  2976  1812—  1|10—
4.]  Friedrich  Weinlich  do.  —  84  7—————
5.]Gottfried  Abdel.  N.  N.  3——  54  415.  —
6.]  Peter  Schneiden  do.  415—  36——  3--□-————  1
7.]  Johann  Krause  do.  6C—  1536  13—.□
8.]  Friedrich  Schuster  do.  622  6  4——31|15—9
Johann  Rinder  (pro  18.)
0.]Frierrich  Abeel.  do.  1  15  AdU  —-10.]
  Johann  Kunze  do.  2%  —)————  15
1I.
J——  1456  26|17,338  144425—  3  62  20—
537.
Summaß5500  —100  1500  166020—66  20—
Nachtrag.
538.]Abraham  Sandern  N.  NVVV  ——  —
Rudolph  Heuser  (pro  18.)
530.  Leopolb  Fabeern  dd  ———————H
Bemerkung:

Nach  Ablauf  von  10  Jahren  fallen  die  Spalten  #.  7.  8.  9.  und  10.
sort,  und  die  Spalte  6.  erhält  die  Ueberschrift:  „Nach  Maaßgabe  des
steuerbaren  Ertrages  find  pro  18.  zu  entrichten.“
        <pb n="723" />
        der  Stadt  .  .  .  .  .  .  .
Jahr  184..

9.  10.  11.
Dadurch  Hiernach  sind
erhoͤht  pro  18.

die  in  an  Steuer  zu  entrichten
berechnete
Steuer  im

um  -  monatlich

(Nr.  2512  —2513.)

pro  18.
find  an  Steuer  zu
entrichten

im

Jabre  monatlich

Schema  b.

17.  18.  10.

pro  18...  pro  18...  pro  18...
sind  an  Steuer  zus  fnd  an  Steuer  zus  find  an  Steuer  zu
entrichten  entrichten  entrichten

im  im  im
Jahre  Jahre  Jahre

Aufgestellt  zu  N.  N.  den  ten  184

 

Der  Magistrat.

(Unterschriften.)
(Nr.
        <pb n="724" />
        —

—  646  —

(Nr.  2513.)  Anweisung  zur  Festsiellung  der  Grundsteuer-Kontingente  der  Landgemeinden  in
der  Provinz  Posen  und  zur  Spezial-Veranlagung  der  kontingentirten
Steuersumme.  Vom  18.  Oktober  1844.

U.  die  Verordnung  wegen  anderweiter  Regulirung  der  Grundsteuer  in  der
Provinz  Posen  vom  14.  Oktober  d.  J.  in  den  Landgemeinden  zur  Ausführung
zu  bringen,  wird  nachstehende  Anweisung  ertheilt:

5§.  1.  In  jeder  Landgemeinde,  in  welcher  die  Vertheilung  des  Steuer=Kontingents
  nach  den  s§.  9.  und  11.  der  Verordnung  vom  14.  Oktober  d.  J.
zulassig  ist,  wird  eine  Schätzungs-Kommission

a)  aus  dem  Distrikts-Kommissarius,

b)  aus  dem  Ortsschulzen,  und

c)  aus  zwei  Gemeinde-Deputirten
gebildet.  Behufs  der  Bestellung  der  Gemeinde-Deputirten  treten  sämmtliche  in
der  Gemeinde  angesessene  Wirthe,  welche  mehr  als  einen  Morgen  Land  besitzen,
zusammen,  und  bringen  aus  ihrer  Mitte  vier  mit  den  örtlichen  Verhältnissen
genau  bekannte  Männer  in  Worschlag,  aus  denen  der  Landrath  die  beiden  zu  c.
gedachten  Deputirten  wählt.

Kommen  in  der  Gemeinde  zwei  verschiedene  Klassen  von  Grundbesstzern
vor,  so  ist  wo  möglich  aus  jeder  Klasse  ein  Deputirter  zu  bestellen.  Beim  Vorhandensein
  von  mehr  als  zwei  Klassen  ist  der  Landrath,  wenn  er  es  für  nöthig
erachtet,  befugt,  aus  der  Mitte  derjenigen  Grundbesitzer,  zu  denen  die  beiden
erwählten  Deputirten  nicht  gehören,  noch  einen  dritten  Deputirten  zu  ernennen.

§.  2.  Die  Kommission  beginnt  ihr  Geschäft  damit,  die  Eigenthümer
sammtlicher  innerhalb  des  Ortsbezirko  (der  Orts-Feldmark)  belegenen  Grundstücke
in  ein  nach  dem  Schema  l.  anzulegendes  Kataster  einzutragen,  und  zwar  in
solgender  Ordnung:

-a)  die  Eigenthümer  der  Huser,  zu  denen  Ländereien  gehören;

b)  die  Eigenthümer  der  Huser,  mit  denen  keine  Ländereien,  oder  doch

nur  unmittelbar  daran  stoßende  Gärten  verbunden  sind;

P)  die  Grundeigenthümer,  welche  zwar  im  Ortsbezirke  wohnen,  darin  aber

kein  Haus,  sondern  nur  andere  Grundstücke  besitzen;

d)  die  Grundeigenthümer,  welche  innerhalb  des  Ortsbezirks  Grundstücke

besiben,  aber  außerhalb  desselben  wohnen;  serner  in  einem  Anhange:
ae)  die  Eigenthümer  der  innerhalb  des  Ortsbezirks  belegenen,  für  sich  bestehenden
  und  deshalb  zum  Gemeinde-Kontingente  nicht  beitragenden  Grundstücke
  (.  1.  zu  a.  der  Verordnung  vom  14.  Oktober  d.  J.);
I1)  die  Eigenthümer  der  im  Ortsbezirke  vorhandenen  steuersecien  Besitzungen
  und  Grundstücke  (s.  13.  a.  a.  O.).

Jeder  Eigenthümer  erha#lt  im  Kataster  ein  besonderes  Folium  mit  eincr
unveränderlichen  Nummer.  Mehrere  Folien  bleiben  am  Schlusse  des  Katasters
unausgefüllt  für  Besitzungen,  die  nach  der  Aufnahme  des  Katasters  entstehen  und
*  Uebertragung  von  Folien,  welche  für  die  vorkommenden  Ab=  und  Zuschreiungen

  nicht  mehr  hinreichenden  Raum  gewähren.  In  diesem  Falle  wird  der
zur  Zeit  der  Uebertragung  wirklich  vorhandene  Bestand  der  Besitzung  von  dem

is-
        <pb n="725" />
        —  647  —

bisherigen  Folium  auf  das  neue  Folium  uͤbernommen  und  bei  dem  ersteren  auf
das  letztere,  so  wie  umgekehrt,  bei  dem  letzteren  auf  das  erstere  hingewiesen.

5s.  3.  Demndchst  hat  die  Kommissson  bei  jedem  im  Kataster  verzeichneten
  Eigenthümer,  unter  Benutzung  der  für  die  Feuer-Sozietät  gefertigten  Beschreibungen,
  die  ihm  gehörigen  Gebdude  nach  ihren  Gattungen  in  Spalte  3.
aufzuführen  und  die  verschiedenen  Kulturarten  der  Landereien  (als  Acker,  Wiesen,
Gärten,  Holzung,  Hütung  2c.)  in  Spalte  4.,  deren  Eldchen  -Inhalt  aber  in
Spalte  5.  einzutragen.

Der  Flächen-Inhalt  der  Grundstücke  wird  aus  den  vorhandenen  Vermessungs-Registern
  entnommen,  oder  in  deren  Ermangelung  unter  Berücksichtigung
  der  in  den  Jahren  1834.  und  1835.  erfolgten  Aufnahmen  nach  der  Aussaat,
  nach  der  Zahl  der  Tagewerke  beim  Pflügen,  Sen,  Mähen  u.  s.  w.,  oder
durch  Abschreitung,  oder  endlich  nach  dem  Augenmaaße  festgestellt.

Kann  der  Flächen-Indalt  nicht  füglich  für  jede  Kulturart  besonders  ermittelt
  werden,  so  genügt  dessen  Feststellung  für  jede  Besitzung  im  Ganzen.

Bei  den  für  sich  bestehenden  und  deshalb  anderweit  katastrirten  Besitzungen
  (§.  2.  ad  e.)  ist  überall  nur  eine  summarische  Angabe  der  Gebdudezahl  und  des
Flächen-Inhalts  der  Ländereien  (ohne  Unterscheidung  der  Kulturarten)  erforderlich.

#5.  4.  Die  Kommission  muß  sich  durch  eine  genaue  Begehung  der  Feldmark,
  durch  Erkundigungen  rc.  davon  überzeugen,  daßf  kein  innerhalb  des  Orts-Bezirks
  belegenes  Gebdude  oder  Grundstück  unberücksichtigt  geblieben  ist,  auch  genau
  prüfen,  ob  aufßerhalb  des  Ortsbezirks  belegene  Grundstücke  zu  den  Besitzungen
  der  Grundeigenthümer  als  bei  denselben  besteuerte  Pertinenzien  gehören,
und  welchen  Flächen-Inhalt  dieselben  haben.

Jeder  Grundeigenthümer  hat  durch  seine  Unterschrist  in  der  Spalte  14.
des  Katasters  die  Richtigkeit  der  ihm  zugeschriebenen  Gebaude  und  Ländereien
anzuerkennen.

5  5.  Sobald  die  Kommission  sich  von  der  Wollsständigkeit  ihrer  Ermittelungen
  überzeugt  hat,  wird  zur  Schätzung  des  steuerbaren  Ertrages  der  Ländereien
  einer  jeden  Besitzung  geschritten.

Bei  dieser  Schätzung  ist  von  folgenden  Grundsäßen  ausß#zugehen:

2)  Als  steuerbarer  Ertrag  wird  der  fährliche  Pachtbetrag  angenommen,
welchen  die  Ländereien  einer  jeden  Besitzung  unter  Berücksichtigung  der
örtlichen  Verhaltnisse,  nach  dem  Ermessen  der  Kommission  nachhaltig
zu  gewähren  im  Stande  sind.

b)  Bei  Feststellung  des  steuerbaren  Ertrages  der  Besthungen  ist  auch  auf
die  darauf  haftenden  Reallasten  Rücksicht  zu  nehmen;  jedoch  mit  der
Maaßgabe,  daß  der  an  sich  ermittelte  Ertrag  einer  Besitzung,  wegen
der  darauf  haftenden  Reallasten,  höchstens  um  die  Hälfte  ermäbigt
werden  darf.

JP)  Ueberhaupt  kommt  es  nicht  unbedingt  auf  den  zur  Zeit  bei  den  einzelnen
  Besizungen  nachzuweisenden  Ertrag,  sondern  hauptsächlich  auf  ein
richtiges  Verhältniß  zwischen  den  Ergebnissen  der  Schätzung  für  alle
zur  Gemeinde  gehörenden  Besitzungen  an.

Die  Ergebnisse  der  Schätzung  werden  in  die  Spalten  6.  7.  und  8.  des

Katasters  eingetragen.
r.  2312.)  S.  6.
        <pb n="726" />
        —  648  —

5.  6.  Auch  diesenigen  innerhalb  des  Ortsbezirks  belegenen  Grundstücke,
welche  zu  einer  außerhalb  derselben  belegenen  Besitzung  gehören  und  bisher  durch
die  Grundsteuer  dieser  Besitzung  mitbetroffen  worden  sind,  werden  besonders
abgeschätzt.  Sollten  diese  Grundstücke  von  besonders  guter  und  von  besonders
schlechter  Beschaffenheit  seyn,  so  werden  sie  nach  Maaßgabe  ihres  Ertrages  oder
Kapitalwerthes,  auf  Ländereien  von  mittlerer  Boden-Beschaffenhcit  reduzirt.
Der  wirkliche  und  reduzirte  Flächen-Inhalt  solcher  Grundstücke  wird  demndchst
den  Kommissionen  der  Gemeinden,  bei  welchen  diese  Grundstücke  bisher  zur
Steuer  herangezogen  worden  sind,  zur  Anerkennung  der  Richtigkeit  vorgelegt.
Wird  die  Anerkennung  verweigert,  so  entscheidet  der  Landrath.

Finden  sich  dagegen  Grundstücke,  die  bisher  in  einer  andern  Gemeinde
besteuert  worden  sind,  so  wird  die  Schätzungs-Kommission  der  andern  Gemeinde
veranlaßt,  die  Abschdtzung  des  Flächen-Inhalts  der  Grundstücke  vorzunehmen
und  zur  Anerkennung  der  Richtigkeir  mitzutcheilen.

§.  7.  Das  vollendete  Kataster  wird,  nach  vorheriger  Bekanntmachung,
beim  Ortsschulzen  vier  Wochen  hindurch  zur  Einsicht  offen  gelegt,  und  jedem  Betheiligten
  binnen  dieser  Frist  die  Anbringung  von  Reklamationen  gegen  die  Schätzung
seiner  Grundstücke  freigestellt.

Außerhalb  der  Gemeinde  wohnende  Grundeigenthümer  sind  von  dem
Ergebniß  der  Schätung  ihrer  innerhalb  des  Gemeindebezirkos  belegenen  Grundstücke,
  der  Offenlegung  des  Katasters  und  der  Reklamationsfrist  durch  besondere
Benachrichtigung  in  Kenntniß  zu  setzen.

Auf  die  eingehenden  Reklamationen  entscheidet  der  Landrath  nach  Anhörung
  der  Schätzungs-Kommission.  Gegen  diese  Entscheidung  findet  nur  noch
der  Rekurs  an  die  Regierung  statt.

##.  8.  Hiernächst  wird  das,  jeder  Landgemeinde  obliegende  Steuer-Komtingent
  durch  Zusammenrechnung  der  Nauchfangssteuer,  der  Ofiara  und  der
übrigen  im  §s.  1.  der  Verordnung  vom  14.  Oktober  d.  J.  namhaft  gemachten
Grundsteuern  jedes  Orts  nach  demjenigen  Betrage  sestgestellt,  welcher  bei  der  in
den  Jahren  1834.  und  1835.  erfolgten  Aufnahme  neuer  Rauchfangssteuer-Kataster
  und  durch  spätere  Berichtigungen  ermittelt  ist.  Diesem  Steuerbetrage
wird  zugesetzt:

a)  die  Rauchfangssteuer  von  neuen  bereits  vollendeten  Bau-Anlagen,  welche
wegen  der  Freijahre  noch  nicht  zur  Hebung  kommt,  und  bis  nach  Ablauf
  derselben  auf  den  Remissionsfonds  übernommen  wird  (5§.  21.  der
Verordnung  vom  14.  Oktober  d.  J.);

b)  die  Grundsteuer  für  solche  innerhalb  des  Ortsbezirks  belegenen  Grundstücke,
  welche  bisher  durch  die  in  andern  Gemeinden  entrichtete  Grundsteuer
  betroffen  wurden,  mit  1  Sgr.  für  den  Morgen  (nach  der  auf
Mittelboden  reduzirten  Fläche);

c)  der  Gesammtbetrag  der  wegen  der  bisherigen  Prästation  der  Gemeinde
auf  die  prästationspflichtigen  Grundstücke  der  letztern  übergehenden
Steuer  (s§.  2.  und  6.  der  Verordnung  vom  14.  Oktober  d  J.  und
den  s§.  4.  und  5.  der  Anweisung  zur  Aufnahme  der  Grundsteuer-Kataster
  und  Heberollen  von  den  einzelnen  außer  dem  Gemeinde-Verbande
  liegenden  Gütern).
        <pb n="727" />
        —  649  —

Von  der  bisherigen  Steuersumme  wird  dagegen  abgesetzt:

a)der  Steuerbetrag,  welcher  für  die  innerhalb  des  Ortsbezirks  belegenen
nach  s.  1.  der  Verordnung  vom  14.  Oktober  d.  J.  mit  einem  besonderen
  Steuer-Kontingente  im  Kreis-Kataster  anzusetzenden  Güter  oder
für  die  nach  §.  13.  derselben  Verordnung  von  der  Besteuerung  gänzlich
  zu  entbindenden  Grundstücke  bisher  der  Gemeinde  zur  Last  geschrieben
  war;

b)  die  Grundsteuer  für  die  außerhalb  des  Ortsbezirks  belegenen  Grundstücke,
  welche  bisher  durch  die  bei  der  Gemeinde  entrichtete  Grundsteuer
mitbetrossen  wurden,  mit  1.  Sgr.  für  den  Morgen  (nach  der  auf
Mittelboden  reduzirten  Elche).

§.  0.  Das  auf  diese  Weise  berechnete  Komingent  der  Gemeinde  wird
von  dem  Landrathe  nach  den  Kreiskassen-Etats  u.  s.  w.  im  Allgemeinen  und  besonders
  mit  Rücksicht  auf  die  danach  bei  andern  Gemeinden  entstehenden  Abund
  Zugänge  geprüft  und  festgesetzt.  Der  Landrath  ist  hierbei  dafür  veran##wortlich,
  daß  die  festgesetzten  Kontingente  sämmtlicher  Stadt=  und  Landgemeinden
und  die  Steuerbeträge  der  außerhalb  des  Gemeinde-Verbandes  beßindlichen  Besitzungen
  des  Kreises  zusammen  dem  von  der  Königlichen  Regierung  vorher  für
den  Kreis  im  Ganzen  bestimmten  Kontingente  gleichkommen.  Gegen  die  Festsetzung
  des  Landraths  stebt  der  Kommission  binnen  vierzehn  Tagen  praklusivischer
Frist  der  Rekurs  an  die  Regierung  offen,  welche  demnächst  das  Kontingent
definitiv  festzusehen  hat.

§.  10.  Aus  dem  sestgestellten  Kontingente  der  Gemeinde  wird  zuvörderst
für  jedes  ganz  oder  zum  Theil  zur  Bewohnung  eingerichtete  Gebdude  eine  Haussteuer
  von  Zwanzig  Silbergroschen,  ausnahmsweise  die  nach  dem  Miethswerthe
berechnete  Haussteuer  (s.  9.  der  Verordnung  vom  14.  Oktober  d.  J.),  ausge-.sondert

  und  in  Spalte  6.  der  nach  dem  anliegenden  Schema  II.  angefertigten,
—  für  den  Zeitraum  von  fünf  Jahren  eingerichteten  Heberolle  eingetragen.

Der  nach  Aussonderung  der  Haussteuer  verbleibende  Betrag  des  Kontingents
  wird  auf  die  in  dem  Kataster  verzeichneten  Vesitzungen,  die  nicht  blos
aus  einem  Hause  und  unmittelbar  daran  stoßenden  Garken  bestehen,  nach
Verhaͤltniß  des  Ertrages  der  dazu  gehörenden  Ländereien,  gleichmäßig  vertheilt,
und  die  jede  Besitzung  treffende  Steuer  in  Spalte  7.  der  Heberolle  cingetragen.

dährend  der  ersten  zehn  Jahre,  in  denen  das  der  Gemeinde  obliegende
Grundsteuer-Kontingent  nach  der  gegenwärtigen  Anweisung  erhoben  wird,  darf
jedoch  zufolge  §.  9.  der  Verordnung  vom  14.  Oktober  d.  J.  keine  bisher
steuerpflichtig  gewesene  Besitzung  zu  einem  höheren  als  dem  doppelten  Betrage
derjenigen  Steuersumme  herangezogen  werden,  welche  darauf  einschließlich  der
nach  §.  2.  der  gedachten  Verordnung  etwa  übernommenen  Grundsteuer  von
Prästationen,  vor  der  Steuervertheilung  hastete.

Wenn  daher  bei  Vergleichung  der  Spalte  4.  mit  6.  und  F.  der  Hebe-Rolle
  sich  ergiebt,  daß  die  eine  oder  andere  Besitzung  eine  höhere  Steuer  übernehmen
  müßre,  so  ist  letztere,  einschließlich  der  Haussteuer  auf  den  zulässigen
höchsten  Betrag  zu  ermäßigen,  dieser  Betrag  in  Spalte  11.  und  der  Betrag,
um  welchen  die  Steuer  ermaßigt  ist,  in  Spalte  9.  einzutragen.  Die  Summe
der  abgesetzten  Steuerbeträge  wird  demnächst  auf  alle  mit  dem  zulässig  höchsten

Jahrgang  1839.  (Nr.  2513.)  93  Bei-
        <pb n="728" />
        —  650  —

Beitrage  zu  dem  Kontigente  nicht  belegte  Besitzungen  nach  Maaßgabe  ihrer
in  Spalte  6.  und  7.  berechneten  Steuer,  sernerweit  vertheilt  und  das  Resültat
dieser  Repartition  in  Spalte  11.  verzeichnet.  Führt  diese  neue  Vertheilung
bei  anderen  Grundeigenthümern  wiederum  zu  einer  in  den  ersten  zehn  Jahren
unzulässigen  Steuer-Erhöhung,  so  muß  das  vorbezeichnete  Verfahren  wiederholt
und  so  lange  fortgesetzt  werden,  bis  jede  Ueberbürdung  beseitigt  ist.  Die  gefertigte
  Heberolle  wird  unter  Beifügung  des  Katasters  durch  den  Landrath  der
Regierung  zur  Prüfung  und  Wollziehung  vorgelegt.

Der  Betrag  der  Grundsteuer,  welche  danach  auf  jede  einzelne  Besitzung
sallt,  wird  nach  Vollziehung  der  Heberolle  in  die  Spalte  9.  des  Katasters
eingetragen

§.  11.  Eine  Erhöhung  des  sestgestellten  Steuer-Kontingents  der  Gemeinde
  tritt  ein:

o)  wenn  Steuerbeträge,  welche  bei  der  8.  3.  der  Verordnung  vom  14.  Oktober
  d.  J.  vorgeschriebenen  Vertheilung  der  Prästationssteuer  auf
streitige  Abgaben  fallen,  und  daher  von  der  Steuersumme  des  berechtigten
  Guts  vorldußig  nicht  abzusetzen  sind,  in  der  Folge  von  dieser
Steuersumme  abgesetzt,  und  Besitzungen  (die  zu  der  Gemeinde  gehsren)
  auferlegt  werden  (S§.  4.  5.  der  Anweisung  zur  Aufnahme  der
Kataster,  von  den  außer  dem  Gemeinde-Verbande  beßindlichen  Gücern);
wenn  innerhalb  des  Orksbezirks  belegene  Grundstücke,  die  bis  dahin
zu  einer  für  sich  bestehenden  und  deshalb  im  Kreis-Kataster  mit  einem
besondern  Kontingente  angesetzten  Besitzung  gehörten,  durch  Gemeinheitstheilungen,
  Verdußerungen  oder  andere  Rechtsgeschäfte  auf  die  Gemeinde
  oder  deren  Mitglieder  übergehen,  und  nach  den  dieserhalb  bestehenden
  Vorschriften  eine  Steuervertheilung  eintritt;

c)  wenn  innerhalb  des  Ortsbezirks  belegene  bisher  steuerfreie  Grundstücke
steuerpflichtig  werden,  und  nicht  mit  einem  besondern  Kontingente  in
das  Kreis-Kataster  übergehen;

4)  wenn  Grundstücke  anstoßender  Gemeinden,  durch  Berichtigung  oder
Verlegung  der  Grenzen  dem  Ortöbezirke  zugelegt  werden.

.  In  den  Faͤllen  zu  b.  und  d.  geht  mit  dem  von  der  Gemeinde  oder  einem
Mitgliede  derselben  erworbenen  Grundstücke  ein  seinem  Ertrage  entsprechender
verhältnißmäßiger  Theil  der  Grundsteuer  über,  welche  auf  der  Besitzung,  von
der  das  Grundstück  abgezweigt  worden,  derzeit  haftet.  In  dem  Falle  zu  c.  wird
der  steuerbare  Ertrag  des  Grundstücks  nach  der  Vorschrift  s.  5.  ermittelt,  und
sodann  die  demselben  auszuerlegende  Grundsteuer  nach  demselben  Verhältnisse
zu  dem  Ertrage  festgestellt,  nach  welchem  die  zu  der  Gemeinde  bereits  gehèrenden
Besitzungen  bei  Vertheilung  des  Gemeinde-Kontingents  herangezogen  worden
sind  (SS.  14.  15.  der  Verordnung  vom  14.  Oktober  d.  J.).

Der  dergestalt  berechnete  Steuerbetrag  wird  in  den  Fällen  zu  b.  und  d.
von  der  Steuersumme  des  Guts  oder  dem  Kontingente  der  Gemeinde,  wozu
das  Grundstück  gehörte,  abgeschrieben  und  dem  Kontingente  der  Gemeinde,  zu
welcher  das  Grundstück  nunmehr  gehört,  zugesetzt.  Die  Zu=  und  Abschreibung
erfolgt  nach  der  in  dem  Schema  I.  gegebenen  Anleitung  und  muß  insbesondere
der  zu-  und  abgehende  Steuerbetrag  in  Spalte  9.  des  Katasters  vermerkt  we

In

1

S
—
        <pb n="729" />
        —  651  —

In  gleicher  Art  wird  in  dem  Falle  zu  e.,  in  Betreff  der  dem  steuerpflichtig
  gewordenen  Grundstuͤcke  auferlegten  Steuer  und  seines  Ertrages  mit  der
a  verfahren,  daß  die  vorstehend  angeordnete  Abschreibung  der  Steuer
ortfaͤllt.
Die  in  Zugang  gekommenen  Steuerbeträge  müssen  in  allen  zu  a.  bis  d.
gedachten  Fdllen  bis  zu  dem  Eintrikt  einer  anderweiten  Vertheilung  des  Kontingents
  (§.  15.)  von  denjenigen  Personen  entrichtet  werden,  welche  sich  im  Besitze
  der  betreffenden  Grundstücke  befinden.

§.  12.  Eine  Verminderung  des  fesitgestellten  Steuer-Kontingenks  einer
Gemeinde  trikt  ein:

a)  wenn  bei  der  Gemeinde  besteuerte  Grundstücke  durch  Gemeinheitstheilungen,
  Verdußerungen  oder  andere  Rechtsgeschäfte  an  eine  innerhalb
des  Ortobezirks  belegene,  im  Kreis-Kataster  mit  einem  besondern
Steuer-Kontingente  verzeichnete  Besitzung  übergehen;

b)  wenn  bisher  bei  der  Gemeinde  besteuerte  Grundstäcke  steuerfrei  werden;

c)  wenn  Grundstücke  der  Gemeinde  durch  Berichtigung  oder  Verlegung
der  Grenzen  anderen  Gemeinden  zugelegt  werden.

In  allen  diesen  Fallen  wird  die  Steuersumme,  welche  auf  dem  betreffenden
  Grundstücke  ruht,  oder  aber,  wenn  dasselbe  von  einer  größeren  Besstung  abgezweigt
  wird,  nach  Derhältniß  des  Ertrages  der  letzteren  zu  der  abgezweigten
Parzelle,  auf  diese  zu  vertheilen  ist,  von  dem  Kontingente  der  Gemeinde,  zu  welcher
  das  Grundstück  bisher  gehörte,  abgeschrieben,  und,  wenn  dasselbe  nicht  steuerfrei
  wird,  dem  Kontingente  der  Gemeinde  und  des  Guts,  an  welche  das  Grundstück
  übergeht,  nach  §.  11.  zugesetzt,  danach  auch  die  Berichtigung  der  betreffenden
Kataster-Folien  bewirkt.  ·

§.,t:k.WennbesteucrkeGebäudeabgebkochenoderdutchFeuer-c
gänzlich  zerstört  worden,  so  wird  die  darauf  haftende  Haussteuer  vom  1.  Januar
  des  folgenden  Jahres  nicht  mehr  erhoben.

Wohnhéuser,  welche  auf  bisher  unbebauten  Pläten  oder  an  der  Stelle
früher  vorhandener  Gebdude  neu  erbaut  werden,  bleiben  während  des  Baues,
in  dem  Jahre,  in  welchem  sie  bezogen  werden,  und  außerdem  noch  volle  zwei
Jahre  unbesteuert.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  werden  sie  zu  der  nach  §s.  10.  zu
veranlagenden  Haussteuer  herangezogen.

Das  Gemeindekontingent  erleidet  wegen  der  eben  gedachten,  so  wie  wegen
anderer  Ab=  und  Zugänge,  welche  bei  einzelnen,  zur  Gemeinde  gehörenden  Besitzungen
  vorkommen,  keine  Aenderung.

S.  14.  Im  Obrlober  jedes  Jahres  muß  der  Distriktskommissarius  mit
Zuziehung  des  Ortsschulzen  die  bis  dahin  stattgesundenen  Ab=  und  Zugänge
(SI§.  11.—  13.),  soweit  dieserhalb  eine  Berichtigung  des  Katasters  nach  §.  11.
noch  nicht  bewirkt  ist,  imgleichen  die  inzwischen  eingetretenen  Uebergänge  steuerpflichtiger
  Grundstücke  von  einer  Besitzung  zur  andern,  in  dem  Kataster  nachtragen,
  und  die  Heberolle  für  das  nächste  Jahr  dadurch  berichtigen,  daß  der
jeder  Besitzung  nach  dem  Kataster  für  das  nächste  Jahr  obliegende  jährliche  und
monatliche  Beitrag  zum  Gemeinde-Steuerkontingente  in  die  dazu  bestimmten
Spalten  der  Heberolle  eingetragen  wird.  Die  berichtigte  Heberolle  ist  dem
Landrathe  zur  Bestätigung  vorzulegen.

(Nr.  2213.)  93“  Die
        <pb n="730" />
        —  652  —

Die  Distriktskommissarien  sind  verpflichtet,  den  Gerichtsbehörden  Auszüge
aus  den  Katastern  unentgeltlich  mitzutheilen.

§.  15.  Eine  anderweite  Vertheilung  des  Kontingents  findet  nur  von
fünf  zu  fünf  Jahren  statt.  Von  dem  Distriktskommissarius  wird  demgemäß,  mit
Zuziehung  des  Ortsschulzen,  das  derzeit  der  Gemeinde  obliegende  Steuer-Konlingent,
  nach  Aussonderung  der  Haussteuer  für  jedes  ganz  oder  zum  Theil  zur
Bewohnung  eingerichtete  Gebdude  auf  alle  alsdann  vorhandene  Besitzungen,
die  nicht  blos  aus  einem  Hause  nebst  daran  stoßenden  Garten  bestehen,  nach
Verhdlenitz  des  im  Kataster  verzeichneren  Ertrages  ohne  Berücksichtigung  der
inzwischen  stattgefundenen  Ablösungen  von  Reallasten,  gleichmäáßig  vertheilt;  das
erste  Mal  jedoch  mit  der  Maabgabe,  daß  keine  Besitzungen  zu  einem  höheren
als  dem  doppelten  Betrage  der  früher  entrichteten  Steuer  herangezogen  werden
darf  (S.  10.).  Nach  dem  Ergebniß  dieser  Vertheilung  wird  die  Heberolle  für
die  nächsten  fünf  Jahre  angesertige,  und  unter  Beifügung  des  Katasters  durch
den  Landrath  der  Regierung  zur  Bestätigung  vorgelegt.  Nach  dem  Inhalte
der  bestätigten  Heberolle  wird  sodann  das  Katasterfolium  einer  jeden  Besitzung
dadurch  berichtigt,  daß  der  zufolge  der  anderweiten  Vertheilung  darauf  fallende
Grungsteuerbetrag  unter  Angabe  der  Jahreszahl  (Spalte  2.)  in  die  Spalte  9.
eingetragen  wird.  Bei  Besitzungen,  deren  Zustand  durch  mehrere  Ab=  und
Zugänge  an  steuerbaren  Realikdten  wesentlich  verdndert  worden  ist,  kann  zum
Zweck  einer  leichteren  Uebersicht  des  vorhandenen  Besitzstandes,  eine  Zusammenstellung
  der  dazu  gehörigen  Gebude  und  Ländereien  (Spalte  3.—8.)  mit  der
Eintragung  des  veraänderten  Grundsteuerbetrages  verbunden  werden.

#.  16.  Wenn  steuerpflichtige  Grundstücke  bei  der  ersten  oder  einer  spätern
  Vertheilung  des  Kontingents  übergangen  worden  sind,  so  können  dieselben
mit  der  Steuer,  welche  auf  GrurdSsStücke  von  gleichem  steuerbaren  Betrage
gesallen  ist,  nachtrdglich  belegt  werden.  Die  in  Folge  dessen  über  das  Gemeinde-Komingent
  eingehenden  Steuerbeträge  so  wie  die  Zugänge  zur  Haussteuer
  wegen  neu  entstandener  WGohngebdude,  fließen  zur  Gemeindekasse.  Aus
derselben  oder  durch  verstärkte  Beiträge  der  steuerpflichtigen  Besitzungen,  müssen
dagegen  die  wegen  Uneinziehbarkeit  oder  aus  andern  Gründen  entstehenden  Aussälle
  an  dem  Gemeinde-Kontingente  berichtigt  werden.  «

§.17.UeberdenZeikpunkk,wannundüberdieMaaßgaben,unter
welchen  eine  umfassendere  allgemeine  Revision  der  Katastralerträge  mit  Rücksicht
auf  die  inzwischen  eingetretenen  Veränderungen  im  steuerbaren  Ertrage  der  Besitzungen
  und  in  dem  Betrage  der  darauf  ruhenden  Reallasten  eintreten  wird,
bleiben  die  ndheren  orschriften  vorbehalten.

Verlin,  den  18.  Oktober  1844.

Der  Finanzminister.
Flottwell.

 

Schema  I.
        <pb n="731" />
        —  653  —

Schema  J.

Regierungsbezirk
Kreis  .  .  ..  .

Kataster

der

Gebäude  und  Ländereien  in  der  Gemeine  N.  N.

Aufgenommen  im  Jahre  18  .
von  der  Steuer-Pertheilungs-Kommission

(Unterschriften.)

(Nr.  2513.)  Fol.  1.
        <pb n="732" />
        Folium  1.

654

 

Namen,  Vornamen,
Stand,  Wohnort

Zur  Besitzung  gehören:

 

an  Ländereien.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ausnum  ner  es  Ci-  S  Gebäuden.  der  r  g

genthümr.  se  n  ubu
7h  6.  7.  8.

1  2  3.  4.  Meng.  □N#.Stblr.  sar.  IRihit.  sgr.  IRibit.  sar

Der  regulirte  Bauerhoff18.  sein  Wohnhaus  Acker  60  —

des  Fromm,  Michael,  ..  .  —

Ackerwirth  zu  N.  N.  ein  Stall.  Wiesen  40

No  eine  Scheune  Gärten  2  —

Eigenthumswechsel.  Holzung  .  .  ..  —

1)  Die  Besitzung  ist  Hütung  8  —
nach  dem  Tode  des  Sonstige  Kul-  130—70  65—
Michael  Fromm  im  «  turaåm  «——

Jahre  18..  auf  den
Sohn  und  alleini-  Unnutzbares
gen  Erben  Ludwig  Land  11—
Fromm  übergegangen.

18.  Zugang  22  Wiese  H  5  ––  5  1  –  4  —
Acker  2—  —5  hi16
Acker  5  ——4—
8|5
Abgang  ·S½  "  Acker  e222224  5  —  5  —  1  —  4
«  perse
Bleibt  Zugang  41|5
mithin  ist  pro  18-.  steuerbarer  Ertrag  #  6915
        <pb n="733" />
        Erläuterung  des  Zu-  und  Ab  s.
di  rläuterung  des  Zu-  un  gange  Anerkenniniß
it  Zugang.  Abgang.  der  Grund-Eigen-Grundsteuer
  thümer
beträgt.  im  im  und
Woher.  in.
Jahre.  ober  Jahre.  Wehi  Bemerkungen.
Ntblr.  n.  rf.]  40.  11.  12.  13.  14.
5  15—
—  AGPon  Fol.  J.  erworben.
—  —8|18-  durch  Grenzregulirung
mit  der  Gemeinde  N.N.
—  644  18.  .  von  dem  Gute  N.  N.
—  121  8
—  161  —  .  .  .  .  .  P.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  18.  .  n  das  Fol.  4.  verdußert.

—  8
521

 

 

 

 

 

 

 

(r.  2513.  Schema  II.
        <pb n="734" />
        Regierungsbezirk
Kreis

Grundstener-Heberolle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

für  das
.  -  andkrSpalt«.v·.
Der  Steuerpflichtigen  bldrcige  Der  neten  *  ist  eich
Folium  Steuer  be-  E  entricht
trägt  ein-  rtrag  der  t  Nücksicht
des  Namen  Woknort  ließlich  der  kändereien  an  Haus,  9  dem  Et
Katasters.  und  und  nen  Prästa-  berit  nach  Steuer.  tafolertcog
Vornamen.  aue  tionssteuer.  dem  Knaster.  Steuer.
4.  5.  6.  7.
1.  2.  3.  Thlr.  sar.  pf.  I  Thir.  ĩgr.  pf.  Thlr.  sar.  pf.  IThir.  sar.  pf.
1.Jacob  Müller  N.  J..  1100  20
2.  Wilhelm  Kraus  52%%%3q0  —  20  311  8
3.  Carl  Schulze  ...  ..  .  ...  -  522  60  30—  20—  3  8
4.  Friedrich  Weinlich  -  4122  61  2  —  0  2110
5.  Gottfried  Abl  -  42600—  OTILO
6.  Peter  Schneider  -  22·  6|O  —  20  1|11
7.  Jacob  Krause  ..  -  2226  10—  —  20  —  11Ü|
8.  Friedrich  Schuster  -  260  10  —20—
9.  Gottlieb  Abdhbhl  -  22401  —  20  —  11|1
10.  Eduard  Petrtrts  -  2122161  10  7  221  —–—
Sumnma.  .  41  71  61  250  132——  8  6
        <pb n="735" />
        Schema  II.
der  Gemeinde  JN.  JN.
Jahr  184.
Die  Spalte  6.  und  7.  berechnete  Dadurch  pro  18...
Steuer  erhöbt  sich  it  senach  an  Steuer  zu
vie  Svalle  6.  entrichten
ven  wird  ermäßigt  nd  S  Bemerkungen.
um  Steuer  um  Jahre  monatlich
——.—.——“—1—–“————“3“  »
13210—210———13——126
———————ot4109—1010ssk
-————————914109—1010.9-———————0834o——710-.sk

———————08340-—710.«-———————41128——410

———————411W——410
————-———41128——410
———————41128——410
7——115-———313——13;9
20210  1|17|10  11171101  41  7161  3  113  14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahrgang  1848.  (Nr.  2513.)

 

 

 

 

 

 

04
        <pb n="736" />
        Continuation.

 

 

 

 

 

..  »als»
Der  Steuerpflichtigen  ist  an  Steuer  zu  entrichten:
Folium
des  Namen  Wobnort  au
i  Bemerkungen.
Katasters.  und  un  S  1  Grure.  zusammen  monallich  s
aus-  Steuer.
Vorname  n.#
l  14.  15.  16.  17.
1.  2.  3.  Tblr.  sar.  pf.  ITblr.  ĩgr.  pf.  ITblr.  sar.  pf.  ITblr.  sar.  vf.  18.
1.  J3Jacob  Müller  .  .  .  .  X.  N.  In  dieser  Kolonne
sind  die  etwa  ein-2.ilhelm
  Krause  "*  trelenden  Namens--.
  Veränderungen  der
3.  Carl  Schulze  ..  ..  Steuerpflichtigen  ein-..
  ..  utragen,  nachdem
4.  Friedrich  Weinlich  -  nr  Aane  kcheen
.  lonne  2.  gestrichen  ist.
5.  Gottfried  Abel.  -  s
6.  Peter  Schneider.  -
7.  Jacob  Krause  -
8.  Friedrich  Schuster  -
9.  Gottlieb  Abel  ....  -
10.  Eduard  Pekers  -
l
        <pb n="737" />
        pro  1

ist  an  Steuer

8.  ..
zu  entrichten:

 

an

 

Haus-  I  Grund- 



Steuer.

9

19.  20.
Thlr.  sgr.  pf.]  Thlr.  ser.  pf.

zusammen

21.
Thlr.  fqgr.  pf.

monatlich

22.
Tblr.  fgr.  rpf.

Bemerkungen.

23.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkung.  In  gleicher  Welse  wird  die  Heberolle  für  die  zwei
solgenden  Jahre  aufgesteilt  re.  p.  berichtigt-(Nr.

  2513.)

 

Ausgestellt  zu  N.  N.
der
        <pb n="738" />
        —  660  —

(r.  2314.)  Allerhöchsie  Kabinetsorder  vom  27.  September  1844.,  betreffend  die  Bestrafung
der  der  Kartelkonvention  mit  Rußland  vom  E  Mai  d.  J.  zuwider  erfolgenden
  Verheimlichung  oder  Fortschaffung  von  Deserteurs,  reklamirten
Milikairpftichtigen  und  zur  Auslieferung  geeigneten  Ve  rbrechern.

Awu  Ihren  Bericht  vom  2.  d.  M.  sebe  Ich  nach  Ihrem  Angtrage  fest,  daß
dersenige,  welcher  der  Bestimmung  im  Artikel  20.  der  Kartelkonvention  mit
Rußland  vom  =  Mai  d.  J.  zuwider  einen  Deserteur,  einen  bereits  reklamirten
Militairpflichtigen  oder  einen  zur  Auslieferung  geeigneten  Verbrecher  verbirgt
oder  demselben  nach  anderen  entfernten  Gegenden  forthilst,  um  ihn  auf  diese
Weise  der  Auslicferung  zu  entziehen,  mit  der  im  §.  35.  Titel  20.  Theil  II.
des  Allgemeinen  Landrechts  verordneten  Strafe  belegt  werden  soll.  Diese  Bestimmung
  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Sanssouci,  den  27.  September  1844.
Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Mühler,  Frh.  v.  Bülow  und
Gr.  v.  Arnim.

 

Berich  tigung.

In  dem  durch  die  diesjaͤhrige  Gesetzsammlung  publizirten  Revidirten  Feuer-Sozietäts-Reglement
  für  die  Städte  der  Kur=  und  Neumark  vom  23.  Juli
1844.  ist  im  §S.  39.  IV.  .  Seite  345  Zeile  15  v.  u.
anstatt  „hölzerne  oder  ausgefachte  Umfassungswände"
hölzerne  oder  unaus  gefachte  Umfassungswände,
ferner  im  §.  113.  Seite  350  Zeile  0  v.  u.
anstatt  „auf  diese  Fadlle“
auf  diese  Fläche,
endlich,

anstatt  des  Seite  363  Zeile  9  v.  u.  aus  dem  dlteren  Reglement  übernommenen
  §.  39.,  der  Seite  343—  345  vorgedruckte  §.  39.  des  revidirten
  Reglements  vom  23.  Juli  1844.,  auf  dessen  Wortlaut  Seite  363
ausdrücklich  hingewiesen  wird,

zu  lesen.
        <pb n="739" />
        —  661  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  40.  ——

 

(Nr.  2515.)  Verordnung  über  die  Ermittelung  des  Handelsgewichtes  beim  Handel  mit  roher
Seide  in  den  Handelsgerichts-Bezirken  Elberfeld  und  Crefeld.  Vom
14.  Oktober  1814.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

Da  von  dem  Handelsstande  zu  Elberfeld  und  Crefeld  die  Errichtung
öffentlicher  Trocknungs-Anstalten  Behufs  der  zuverldssigen  Ermittelung  des  Handelsgewichts
  der  rohen  Seide  für  ein  Bedürfniß  erachtet  worden  ist,  und  sich
daselbst  für  diesen  Zweck,  die  unter  dem  heutigen  Tage  genehmigten  Aktien-Gesellschaften
  gebildet  haben,  so  verordnen  Wir,  auf  den  Antrag  Unseres  Staats-Ministeriums,
  wie  folgt.

S.  1.

Fär  den  Bezirk  des  Handelsgerichts  zu  Elberfeld  wird  in  der  Stadt
Elberfeld,  und  für  den  Bezirk  des  Handelsgerichts  zu  Crefeld  wird  in  der  Stadt
Crefeld  unter  Aufsicht  Unserer  Regierung  zu  Düsseldorf  eine  öffentliche  Seiden-Trocknungs-Anstalt
  errichtet,  welche  den  Zweck  hat,  das  Handelsgewicht  der  zu
diesem  Behufe  angemeldeten  rohen  Seide  mittelst  des  Trocknens  von  Probe-Strängen
  zu  ermitteln  und  festzustellen.  Die  Anstalt  wird  durch  ein  vereidetes
Personal  verwaltet.

S.  2.

Bei  Kaufgeschäften  über  rohe  Seide,  welche  in  dem  einen  oder  andern
der  vorbezeichneten  Handelsgerichts-Bezirke  geschlossen  werden,  oder  bei  welchen
die  Seide  daselbst  überliefert  werden  soll,  ist  sowohl  der  Käufer  als  der  Verkdufer
  berechtigt,  die  Feststellung  des  Handelsgewichts  durch  die  Anstalt  zu  verlangen,
  in  welchem  Falle  das  durch  dieselbe  festgestellte  Handelsgewicht  für  beide
Theile  bindend  und  bei  entstehenden  Streitigkeiten  entscheidend  ist.

Gleiche  Wirkung  hat  bei  denjenigen  Kaufsgeschdften,  welche  weder  in  den
gedachten  Bezirken  zofsibs  worden,  noch  daselbst  zu  lüle  sind,  die  ausdrückliche
  Uebereinkunft  der  Kontrahenten,  dah  jeder  derselben  die  Feststellung
des  Handelsgewichts  durch  die  von  ihnen  bezeichnete  Anstalt  verlangen  könne.

Außerdem  ist  Niemand  gezwungen,  sich  der  Anstalt  zu  bedienen.

Jahrgang  18441.  (Nr.  2815.)  05  .  3.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  November  1841.)
        <pb n="740" />
        —  662  —

S.  3.

Jeder  in  einem  der  gedachten  Bezirke  wohnende  Kaͤufer,  welcher  fuͤr  eigene
Rechnung  aus  dem  Auslande  rohe  Seide  erhaͤlt,  kann  solche  bei  ihrer  Ankunft
in  die  öffentliche  Trocknungs-Anstalt  bringen  lassen,  damit  daselbst  das  Handels-Gewicht
  in  bindender  und  entscheidender  Weise,  sowohl  dem  Käufer  als  dem
Verkdufer  gegenüber  festgestellt  werde.

8.  4.
Die  innere  Verwaltung  der  Trocknungs-Anstalten  und  das  in  denselben
zu  beobachtende  Verfahren  wird  durch  Reglements  geordnet,  zu  deren  Erlaß
Unser  Handelsminister  ermächtigt  wird.

S.  5.

Die  Probestränge  werden  bei  dem  durch  diese  Reglements  näher  vorzuschreibenden
  Waärmegrade,  die  festgesetzte  Zeit  hindurch,  getrocknet;  auf  Grund
dieser  Austrocknung,  unter  Hinzurechnung  von  eilf  Prozent  für  zulässige  Feuchtigkeit,
  wird  das  Handelsgewicht  der  angemeldeten  Menge  roher  Seide  bestimmt.

S.  6.
Die  für  Benutzung  der  Anstalt  zu  entrichtenden  Gebühren  werden  durch
eine  von  Unserm  Handelsminister  zu  genehmigende  Taxe  festgesetzt.

S.  7.

Der  Betrag  dieser  Gebühren  ist  bei  einfacher  Trocknung  von  jedem
Theile  zur  Hälste  zu  übernehmen.  Bei  doppelter  Trocknung  bezahlt  von  den
doppelten  Gebühren  der  Verkäufer  drei  Viertheil,  der  Käufer  ein  Giertheil.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  14.  Oktober  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Pinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.  Fsh.  v.  Bülow.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.  Gr.  v.  Arnim.
Flottwell.  Uhden.

 

(Nr.  2516.)
        <pb n="741" />
        —  663  —

(Nr.  2316.)  Statut  für  die  Handelskammer  der  Stadt  Erfurt  in  der  Provinz  Sachsen.
Vom  18.  Oktober  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

haben  zur  Beförderung  der  Gewerbe  und  des  Handels  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  die  Stadt  Erfurt  in  der  Provinz  Sachsen  beschlossen,  und
verordnen  deshalb  auf  den  Antrag  Unseres  Staats-Ministeriums,  wie  folgt:

5.  1.  Es  wird  in  der  Stadt  Erfurt  für  den  dortigen  Stadtbezirk  eine  1.  Organt-Handelskammer
  errichtet,  welche  den  Namen  „Handelskammer  der  Stadt  Er-  etier.  eerl.
furt“  führt.  Dieselbe  ist  zundchst  der  Regierung  zu  Erfurt  untergeordnet.  lung.

S.  2.  Die  Handelskammer  besteht  aus  sechs  Mitgliedern,  welche  von  Zabt  de  Mitden
  Handel=  und  Gewerbtreibenden  der  Stadt  nach  Vorschrift  der  ss.  10.  bis  lierer.

12.  gewählt  werden.

In  gleicher  Weise  werden  sechs  Stellvertreter  gewählt,  welche  bestimmt
sind,  bei  Verhinderung  oder  beim  Abgange  einzelner  Mitglieder  deren  Seelle
einzunehmen.

#.  3.  Zum  Mitgliede  der  Handelskammer  kann  nur  gewählt  werden,  W#zbbarkkeit
wer  dreißig  Jahre  oder  darüber  alt  ist,  ein  Handlungs=  oder  Fabrik-Geschäft  bad  gehmt
wenigstens  fuͤnf  Jahre  lang  fuͤr  eigene  Rechnung  allein  oder  als  Gesellschafter
persönlich  betrieben  hat,  auch  in  dem  Bezirke  der  Handelskammer  seinen  ordentlichen
  Wohnsitz,  so  wie  den  Hauptsth  seines  Geschdfts  hat  und  unbescholtenen
Rufes  ist.  Eine  Verpflichtung  zum  Eintritte  in  die  Handelskammer  findet
nicht  Statt.

6.  4.  Die  Handelskammer  wählt  den  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter
  desselben  allfdhrlich  aus  ihrer  Mikte.  Dem  Ober-Bürgermeister  der
Stadt  Erfurt  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Sitzungen  beizuwohnen,  und  er
führt  alsdann  darin  den  Vorsit.  Derselbe  kann  auch  dazu  anstatt  seiner  ein
Magistrats-Mitglied  abordnen.  Wenn  die  Regierung  es  für  angemessen  erachtet,
  Berathungen  über  einzelne  Gegenstände  unter  besonderer  Leitung  halten  zu
lassen,  so  ernennt  sie  dazu  einen  Kommissar,  welcher  in  solchem  Falle  die  Sitzung
anberaumt  und  darin  den  Vorsitz  führt.

§  5.  Die  Mitglieder  der  Handelskammer,  so  wie  die  Stellvertreter,
versehen  ihre  Stellen  unentgeldlich  und  haben  für  den  Besuch  der  Sitzungen
dil-  Kammer  und  für  die  Uebernahme  von  Arbeiten  keinen  Anspruch  auf  ergütung.


§s.  6.  Die  Handelskammer  hat  die  Bestimmung,  ihre  Wahrnehmungen  II.  Geschäfts.
über  den  Gang  der  Gewerbe  und  des  Handels,  so  wie  über  die  für  den  Ver-  in
kehr  bestehenden  Anstalten  und  Einrichtungen  zur  Kenntniß  der  Staatsbehörden  der  Hawells
zu  bringen,  und  diesen  ihre  Ansichten  darüber  mitzutheilen,  durch  welche  Mittel  lummer.
Gewerbe  und  Handel  zu  fördern  sind,  welche  Hindernisse  denselben  entgegenstehen
  und  in  welcher  Weise  diese  zu  beseitigen  sind.

Der  Handelskammer  kann  zugleich  die  Beaussschtigung  der  auf  Gewerbe
und  Handel  Bezug  habenden  öffentlichen  Anstalten  übertragen  werden.

5“

(Nr.  2316.)  9  .  7.
        <pb n="742" />
        —  664  —

Vorschlag  zu  §.  7.  Die  Handelskammer  hat  über  die  anzustellenden  Makler,  so  wie

Stellenbesesun=  über  die  zur  Verwaltung  öffentlicher  Anstalten  für  Gewerbe  oder  Handel  zu

ge  ernennenden  Personen  ihr  Gutachten  abzugeben,  sofern  nicht  schon  Anderen  das
Recht  zusteht,  dieserhalb  Vorschlaͤge  zu  machen.

Mittheilungen  d##8.  In  eiligen  Fäallen  kann  die  Handelskammer  ihre  WVorstellungen

an  die  Staats=  unmitkelbar  an  die  Minister  richten,  sse  muß  aber  Abschrift  der  Porstellung

Behörren.  leichzeitig  der  Regierung  einreichen.  An  diese  hat  sie  auch  über  die  ihr  von
derselben  zur  Begutachtung  vorgelegten  Gegenstände  zu  berichten.

Jahrtsbericht.  s.  9.  Die  Handelskammer  erstattet  uͤber  die  Lage  und  den  Gang  des
Handels  und  der  Gewerbe  alljaͤhrlich  im  Monat  Januar  einen  Haupt-Bericht,
in  welchem  sie  alles  zusammenfaßt,  was  sie  in  Beziehung  auf  Handel  und  Gewerbe
  zu  wuͤnschen  und  zu  beantragen  hat.  Dieser  Bericht  ist  an  den  Minister
der  Finanzen  und  des  Handels  zu  richten  und  der  Regierung  zur  weitern  Beförderung
  mit  Beifügung  ihres  Gutachtens  zu  übergeben.

uUr.  Wabt  d##.  10.  Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder  und  der  Stell-5rn
  Mitslie  vertreter  sind  sämmtliche  Handel=  und  Gewerbtreibende  des  Stadtbezirks  berechamten.
  tigt,  welche  eine  Gewerbsteuer  von  Zwölf  Thalern  oder  mehr  in  der  Steuer-Wehtrecht.
  klasse  der  Kaufleute  mit  kaufmännischen  Rechten  entrichten.

Wahlhandlung.  #  11.  Der  Ober-Bürgermeister  der  Stadt  Erfurt  beruft  durch  Umlausschreiben
  die  Wahlberechtigten  zur  Versammlung,  in  welcher  veeselben  unter
Hänen  Vorsitze  die  Wahlhandlung  vorzunehmen  haben.  Nach  Eroͤffnung  der

ersammlung  werden  zwei  Stimmsammler  und  ein  Protokollfuͤhrer  erwaͤhlt.
Abwesende  sind  nicht  berechtigt,  Andere  zur  Stimmgebung  zu  bevollmaͤchtigen
oder  Stimmzettel  einzusenden;  eine  Ausnahme  findet  nur  in  Ansehung  der  Handel
  treibenden  Frauenspersonen  Statt,  welche  ihre  Stimmen  durch  einzureichende
Stimmzettel  abgeben  koͤnnen.  Jeder  Stimmberechtigte  hat  die  Befugniß,  einen
Kandidaten  in  Vorschlag  zu  bringen.  Die  Namen  dieser  Kandidaten  werden
zusammengestellt,  und  die  Zusammenstellung  wird  zur  Einsicht  vorgelegt.  Die
Wahl  erfolgt  durch  geheime  Abstimmung  mittelst  Stimmzettel  nach  absoluter
Stimmenmehrheit.  Ergiebt  die  Wahl  nicht  fuͤr  alle  zu  zuehewe  Stellen  eine
absolute  Stimmenmehrheit,  so  werden  für  die  Stellen,  in  Hinsicht  deren  es  an
dieser  Stimmenmehrheit  fehlt,  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  für  sich
haben,  zur  neuen  Wahl  gebracht,  bis  alle  Stellen  durch  absolute  Stimmenmehrheit
  besetzt  sind.  Das  Wahdlprotokoll  ist  von  dem  Vorsitenden,  den  Stimmammlern
  und  dem  Protokollführer  zu  unterzeichnen,  und  hiernächst  durch  die

egierung  dem  Ober-Präsidenten  zur  Prüfung  und  zur  der
öffentlichen  Bekanntmachung  vorzulegen.  Ergiebt  sich  bei  dieser  Prüfung,  daß
ein  Gewählter  nicht  die  vorgeschriebene  Qualifkation  besitzt,  oder  daß  bei  der
Wahl  nicht  vorschriftsmäßig  verfahren  worden,  so  verfügt  der  Ober-Präsident
die  Zusammenberufung  der  Wähler  zu  einer  anderweitigen  Wahl.

Erneuerung.  §.  12.  Aus  der  Handelskammer  critt  jährlich  ein  Drittheil  der  Mitglieder,
  so  wie  der  Stellvertreter  aus  und  wird  durch  anderweite  Wahl  ersetzt.
Die  Austretenden  sind  wieder  wählbar.  Den  Austritt  am  Schlusse  des  ersten
und  zweiten  Jahres  bestimmt  das  Loos.

5.  13.
        <pb n="743" />
        —  666  —

#k.  13.  Wer  sein  Geschäft  aufgiebt,  oder  seinen  Wohnort  oder  den  Sitz  auslceeen  ver
seines  Geschäfts  aus  dem  Bezirke  der  Handelskammer  verlegt,  hört  auf,  Mit-Mitglirer.
glied  derselben  oder  Stellvertreter  zu  seyn.

5.  14.  Wird  ein  Mitglied  oder  Stellvertreter  in  einer  gerichtlichen  Untersuchung
  eines  solchen  Verbrechens  für  schuldig  erklärt,  welches  bei  einem
öffentlichen  Beamten  die  Kassation  oder  Amksentsetzung  zur  Folge  haben  würde,
"  soll  der  Schuldige  von  der  Theilnahme  an  der  Handelskammer  ausgeschlosen
  werden.  Die  Ausschließung  ist  zugleich  in  dem  gerichtlichen  Straferkennknisse
  auszusprechen.

Wenn  ein  Mitglied  der  Handelskammer  oder  ein  Stellvertreter  durch
seine  Handlungsweise  die  öffentliche  Achtung  oder  das  Vertrauen  des  Handelsstandes
  verloren  hat,  so  kann  die  Ausschließung  desselben  von  der  Kammer  durch
einen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  abzufassenden  Beschluß  ausgesprochen
werden,  gegen  diesen  Beschluß  steht  jedoch  dem  Betheiligten  der  Rekurs  an  den
Ober-Präsidenten  offen.

Suspension  von  der  Theilnahme  an  der  Handelskammer  trikt  ein,  wenn
ein  Mitglied  oder  Stellvertreter  sich  für  zahlungsunfähig  erklärt,  zur  Kriminal-Untersuchung
  gezogen  oder  unter  Kuratel  gestellt  wird.

#5.  15.  Die  Schreib=  und  Registratur-Geschäfte  der  Handelskammer  S#ureau=  Ce.
versieht  ein  Sekretair,  welcher  von  der  Handelskammer  vorgeschlagen  und  von  schäfte.
der  Regierung  bestätigt  wird.  Die  Besoldung  desselben  wird  Gheofalt  von  der
Handelskammer  in  Vorschlag  gebracht  und  von  der  Regierung  festgesetzt.

##.#  16.  Ueber  den  erforderlichen  Kostenaufswand  entwirst  die  Handels=  IV.  Aufteikammer
  alle  drei  Jahre  einen  Etat,  welcher  der  Genehmigung  der  Regierung  z
unterliegk.  Etat.

#5.  17.  Der  Betrag  des  etatsmäáßigen  Kostenaufwandes  wird  auf  die  La#tzelmg#es
stimmberechtigten  Gewerb=  und  Handeltreibenden  nach  dem  Fuße  der  Gewerbe-Beaé.
Steuer  veranlagt  und  der  Gemeindekasse  der  Stadt  Erfurt  überwiesen,  um  daraus
  in  den  Grenzen  des  Etats  auf  die  Anweisungen  der  Handelskammer  die
Zahlungen  zu  leisten  und  darüber  besondere  Rechnung  zu  legen.  Die  Rechnungen
  werden  von  der  Handelskammer  selbst  geprüst  und  abgenommen.

d##  18.  Sofern  die  Stadtgemeinde  Erfurt  nicht  im  Stande  ist,  die  zu  Lol.
den  Sitzungen  der  Handelskammer  erforderüchen  Räume  in  den  vorhandenen
Gemeindelokalen  anzuweisen,  oder  ein  anderer  Versammlungsort  gewählt  werden
möchte,  hat  die  Handelskammer  selbst  für  ihr  Lokal  zu  sorgen.

5.  10.  Die  Beschlüsse  der  Handelskammer  werden  durch  Stimmen=  V.  Geschäftsmehrheit
  gefaßt.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  die  Stimme  des  3  8.##ungen
Vorsitzenden.  und  Ei

Zur  Abfassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  zwei
Drittheilen  der  Mitglieder  erforderlich.  Sind  nach  Berathung  eines  Gegenstandes
  die  verschiedenen  Ansichten  nicht  zu  vereinigen,  und  liegt  der  Fall  einer
Berichtserstattung  vor,  so  sind  die  verschiedenen  Ansichten  mit  den  dafür  geltend
gemachten  Gründen  im  Berichte  besonders  vorzutragen.

(Nr.  2310.)  K.  20.
        <pb n="744" />
        —  666  —

Einberufung  #5.  20.  Wenn  ein  Mitglied  der  Handelskammer  den  Berathungen  bei-—
  teltver·  zuwohnen  verhindert,  oder  innerhalb  der  Wahlperiode  ausgeschieden  oder  sus-·
  pendirt  ist,  so  tritt  der  mit  dem  Verhinderten  in  demselben  Jahre  gewaͤhlte
Stellvertreter  ein,  welcher  bei  der  ersten  Wahlhandlung  die  meisten  Stimmen
erhalten  hatte.  Bei  zeitlicher  Verhinderung  eines  Mitgliedes  tritt  der  Stellvertreter
  auf  so  lange  ein,  bis  dasselbe  seine  Verrichtungen  wieder  uͤbernimmt,  beim
gäamkichen  Abgange  eines  Mitgliedes  aber  bis  zur  Wahl  eines  anderen  Mitgliedes.

Slegelund  un-  §.  21.  Die  Handelskammer  ist  berechtigt,  in  ihrem  Dienstfiegel  sich  des
terißeilt.  Wappens  der  Stadt  Erfurt  zu  bedienen.  Ihre  Ausfertigungen  erfolgen  unter
der  im  §.  1.  bestimmten  Girma  und  müssen  von  dem  Vorsitzenden  und  mindestens
einem  Mitgliede  unterzeichnet  werden.
Ceschäfts.Ne,  22.  Ueber  das  Einzelne  des  Geschäftsganges  wird  von  der  Handelsgulatid.
  kammer  nach  ihrer  Einführung  ein  Regulativ  unter  Vorsitz  des  Ober-Bürgermeisters
  entworfen  und  von  der  Regierung  bestätigt.
Gegeben  Sanssouci,  den  18.  Oktober  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Boyen.  Mühler.  Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.  Frh.  v.  Bülow.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  z.  Stollberg.  Gr.  v.  Arnim.  Flottwell

 

(Nr.  2517.)
        <pb n="745" />
        —  667  —

(Nr.  2517.)  Statut  für  die  Handelskammer  des  Kreises  Hagen  im  Regierungsbezirk  Arnsberg.
  Vom  18.  Oktober  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

haben  zur  Beförderung  der  Gewerbe  und  des  Handels  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  den  Kreis  Hagen,  Regierungs-Bezirks  Arnsberg,  beschlossen,
und  verordnen  demnach  auf  den  Antrag  Unsers  Staats-Ministeriums,  wie  folgt:

#K.  1.  Es  wird  für  den  Kreis  Hagen  eine  Handelskammer  errichtet,  I.  Organtwelche
  ihren  Sitz  in  der  Stadt  Hagen  hat  und  den  Namen:  „Handelskammer  #4/¾  Sitl.
des  Kreises  Hagen“,  führt.  Dieselbe  ist  zunachst  der  Regierung  zu  Arnsberg  ürg.
untergeordnet.

8.  2.  Die  Handelskammer  besteht  aus  neun  Mitgliedern,  welche  von  zatt  der  Mitden
  Handel=  und  Gewerbtreibenden  des  Kreises  nach  Porschrift  der  §§#.  10.  sliebrr.
bis  12.  gewählt  werden.

In  gleicher  Weise  werden  sechs  Stellvertreter  gewählt,  welche  bestimmt
sind,  Verhinderung  oder  beim  Abgange  einzelner  Mitglieder  deren  Stelle
einzunehmen.

§#.  3.  Zum  Mitgliede  der  Handelskammer  kann  nur  gewählt  werden,  Gilbarkeit
wer  dreißig  Jahre  oder  darüber  alt  ist,  ein  Handlungs=  oder  Fabrikgeschäftr  theahmt
wenigstens  fünf  Jahre  lang  für  eigene  Rechnung  allein  oder  als  Gesellschafter
persönlich  betrieben  hat,  auch  in  dem  Bezirke  der  Handelskammer  seinen  ordentlichen
  Wohnsitz,  sowie  den  Hauptsitzseines  Geschäfts  hat  und  unbeschottenen
Bus  eEil.  Eine  Verpflichtung  zum  Eintritte  in  die  Handelskammer  findet
nicht  tatt.

§5.  4.  Die  Handelskammer  waͤhlt  die  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter
  desselben  alljaͤhrlich  aus  ihrer  Mitte.  Dem  Landrathe  des  Kreises  bleibt
jedoch  vorbehalten,  den  Sitzungen  beizuwohnen,  und  er  fuͤhrt  alsdann  darin  den
Vorsitz.  Wenn  die  Regierung  es  für  angemessen  erachtet,  Berathungen  über
einzelne  Gegenstände  unter  besonderer  Leitung  halten  zu  lassen,  so  ernennt  sie
dazu  einen  Kommissar,  welcher  in  solchem  Falle  die  Sitzung  anberaumt  und
darin  den  Vorsitz  führt.

5#.  5.  Die  Mitglieder  der  Handelskammer,  so  wie  die  Stellvertreter
versehen  ihre  Stellen  unentgeldlich,  und  haben  für  den  Besuch  der  Sitzungen
der  Kammer  und  für  die  Uebernahme  von  Arbeiten  keinen  Anspruch  auf  Vergütung.


ds.  G.  Die  Handelskammer  hat  die  Bestimmung,  ihre  Wahrnehmungen  u.  ,
über  den  Gang  der  Gewerbe  und  des  Handels,  sowie  über  die  für  den  Ver=  11  l6it
kehr  bestehenden  Anstalten  und  Einrichtungen  zur  Kenneniß  der  Staatsbehörden  vusesimmunz
zu  bringen,  und  diesen  ihre  Ansichten  darüber  mitzutheilen,  durch  welche  Mittel  kammer.
Gewerbe  und  Handel  zu  fördern  sind,  welche  Hindernisse  denselben  entgegenstehen,
  und  in  welcher  Weise  diese  zu  beseitigen  sind.  Der  Handelskammer  kann

(Nr.  2517.)  zu-
        <pb n="746" />
        —  608  —

Kaleih  die  Beaufsichtigung  über  die  auf  Getwerbe  und  Handel  Bezug  habenden
ffentlichen  Anstalten  übertragen  werden.

Vorschlag  zu  5.  7.  Die  Handelskammer  hat  über  die  anzustellenden  Makler,  so  wie

etelleadesezun,  über  die  zur  Verwaltung  öffentlicher  Anstalten  für  Gewerbe  oder  Handel  zu

gen.  ernennenden  Personen  ihr  Gutachten  abzugeben,  sofern  nicht  schon  Anderen  das
Recht  zusteht,  dieserhalb  Vorschlaͤge  zu  machen.

Altthellungen  #S#8.  In  eiligen  Fällen  kann  die  Handelskammer  ihre  Porstellungen

is  Staas-  unmittelbar  an  die  Minister  richten,  sie  muß  aber  Abschrift  der  Porstellung

gaPleichzeitig  der  Regierung  einreichen.  An  diese  hat  sie  auch  über  die  ihr  von
derselben  zur  Begutachtung  vorgelegten  Gegenstände  zu  berichten.

Jahresberickt.  S.  9.  Die  Handelskammer  erstattet  uͤber  die  Lage  und  den  Gang  des
Handels  und  der  Gewerbe  alljaͤhrlich  im  Monat  Januar  einen  Hauptbericht,
in  welchem  sie  alles  zusammenfaßt,  was  sie  in  Beziehung  auf  Gewerbe  und
Handel  zu  wuͤnschen  und  zu  beantragen  hat.  Dieser  Bericht  ist  an  den  Minister
  der  Finanzen  und  des  Handels  zu  richten,  der  Regierung  aber  zur  weiteren
Beförderung  mit  Beifügung  ihres  Gutachtens  zu  übergeben.

—  #K.  10.  Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder  und  Stellverkreder
  Miütsle-ter  sind  sämmtliche  Handel=  und  Gewerbtreibende  des  Kreises  Hagen  berechtigt,
u  64°  welche  eine  Gewerbesteuer  vom  Handel  mit  kaufmännischen  Rechten  entrichten.

ahlrecht.

Wazlhandlung.  ##.  11.  Der  Landrath  beruft  durch  Umlausschreiben  die  Wahlberechtigten
zur  Versammlung,  in  welcher  dieselben  unter  seinem  Dorsitze  die  Wahlhandlung
vorzunehmen  haben.  Nach  Eröffnung  der  Versammlung  werden  zwei  Stimmsammler
  und  ein  Protokollführer  erwählt.  Abwesende  sind  nicht  berechtigt,  einen
Anderen  zur  Stimmgebung  zu  bevollmächtigen  oder  Stimmzettel  einzusenden;
eine  Ausnahme  findet  nur  in  Ansehung  der  Handel  trelbenden  Frauenspersonen
Statt,  welche  ihre  Stimmen  durch  einzureichende  Stimmzettel  abgeben  können.
Jeder  Stimmberechtigte  hat  die  Befugniß,  einen  Kandidaten  in  Vorschlag  zu
bringen.  Die  Namen  dieser  Kandidaten  werden  zusammengestellt,  und  die  Zulemmenseelung
  wird  zur  Einsicht  vorgelegt.  Die  Wahl  erfolgt  durch  geheime

bstimmung  mittelst  Stimmzettel  nach  absoluter  Stimmenmechrheit.  Ergiebt  die
Wahl  nicht  für  alle  zu  besetzende  Stellen  eine  absolute  Stimmenmehrlheit,  so
werden  für  die  Stellen,  in  Hinsicht  deren  es  an  dieser  Stimmenmehrheit  fehlt,
diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  für  sich  haben,  zur  neuen  Wahl  gebracht,
bis  alle  Stellen  durch  absolute  Stimmenmehrheit  besetzt  sind.  Das  Wahsrotokoll
  ist  von  dem  Vorsitzenden,  den  Stimmsammlern  und  dem  Protokollführer
zu  unterzeichnen  und  hiernadchst  durch  die  Regierung  dem  Ober-Prasidenten  zur
Prüfung  und  zur  Weranlassung  der  öffentlichen  Bekanntmachung  vorzulegen.
Ergiebt  sich  bei  dieser  Prüfung,  daß  ein  Gewählter  nicht  die  vorgeschriebene
Qualifikation  besitzt,  oder  daß  bei  der  Wahl  nicht  vorschriftsmäßig  verfahren
worden,  so  verfügt  der  Ober-Präsident  die  Zusammenberufung  der  Wähler  zu
einer  anderweiten  Wahl.

Erneuerung.  S.  12.  Aus  der  Handelskammer  tritt  jährlich  ein  Drittheil  der  Mitglieder,
  so  wie  der  Stellvertreter  aus  und  wird  durch  anderweite  Wahl  ersche.
ie
        <pb n="747" />
        Die  Austretenden  sind  wieder  waͤhlbar.  Den  Austritt  am  Schlusse  des  ersten
und  zweiten  Jahres  bestimmt  das  Loos.

§.  13.  Wer  sein  Geschäft  aufgiebt,  oder  seinen  Wohnort,  oder  den  Sitz  ausscheiden  der
seines  Geschästs  aus  dem  Bezirke  der  Handelskammer  verlegk,  hört  auf,  Mit=  Mitzlterrr.
glied  derselben  oder  Stellvertreter  zu  seyn.

#.  14.  Wird  ein  Mitglied  oder  Stellvertreter  in  einer  gerichtlichen  Untersuchung
  eines  solchen  Verbrechens  für  schuldig  erklärt,  welches  bei  einem
öffenrlichen  Beamten  die  Kassation  oder  Amtsentsetzung  zur  Folge  haben  würde,
so  soll  der  Schuldige  von  der  Theilnahme  an  der  Handelskammer  ausgeschlossen
  werden.  Die  Ausschließung  ist  zugleich  in  dem  gerichtlichen  Straferkenntnisse
  auszusprechen.

Wenn  ein  Mitglied  der  Handelskammer  oder  ein  Stellvertreter  durch
seine  Handlungsweise  die  öffentliche  Achtung  oder  das  Vertrauen  des  Handelsstandels
  verloren  hat,  so  kann  die  Ausschließung  desselben  von  der  Kammer  durch
einen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  abzufassenden  Beschluß  ausgesprochen
werden;  gegen  diesen  Beschluß  steht  jedoch  dem  Betheiligten  der  Rekurs  an  den
Ober-Präsidenten  offen.

Suspension  von  der  Theilnahme  an  der  Handelskammer  trikt  ein,  wenn
ein  Mitglied  oder  Stellvertreketer  sich  für  zahlungsunfahig  erklärt,  zur  Kriminal-Untersuchung
  gezogen  oder  unter  Kuratel  gestellt  wird.

#s.  15.  Die  Schreib=  und  Registraturgeschäfte  der  Handelskammer  ver=  #rea-Oesteht
  ein  Sekretair,  welcher  von  der  Handelskammer  vorgeschlagen  und  von  der  1hälr.
Regierung  bestatigt  wird.  Die  Besoldung  desselben  wird  ebenfalls  von  der
Handelskammer  in  Vorschlag  gebracht  und  von  der  Regierung  festgesetzt.

#  16.  Ueber  den  erforderlichen  Kostenaufwand  entwirft  die  Handels=  IV.  Aufbrinkammer
  alle  drei  Jahre  einen  Etat,  welcher  der  Genehmigung  der  Regierungsß
unterliegk.  Etat.

5.  17.  Der  Betrag  des  etatsmäßigen  Kostenaufwandes  wird  auf  die  Berthtllung  des
stimmberechtigten  Gewerb=  und  Handeltreibenden  nach  dem  Fuße  der  Gewerbe-Bed##
Steuer  veranlagt  und  der  Gemeindekasse  am  Sitze  der  Handelskammer  überwiesen,
  um  daraus  in  den  Grenzen  des  Etats  auf  die  Anweisungen  der  Handelskammer
  die  Zahlungen  zu  leisten  und  darüber  besondere  Rechnung  1½
legen.  Die  Rechnungen  werden  von  der  Handelskammer  selbet  gepruft  und  abgenommen.


5.  18.  Sofern  die  Stadtgemeinde  Hagen  nicht  im  Stande  ist,  die  für  ##u.
die  Sitzungen  der  Handelskammer  erforderlichen  Räume  in  den  vorhandenen
Gemeindelokalen  anzuweisen,  oder  ein  anderer  Dersammlungsort  gewählt  werden
möchte,  hat  die  Handelskammer  selbst  für  ihr  Lokal  zu  sorgen.

S.  19.  Die  Beschlüsse  der  Handelskammer  werden  durch  Stimmen=  WGeschäft.
mehrheit  gefaßt.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  die  Stimme  des  -  en
itenden.  #  «  lud  k.
s  Zur  Abfassung  eines  guͤltigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  zwei
Drittheilen  der  Mitglieder  erforderlich.  Sind  nach  Berathung  eines  Gegen-Jahrgasg

  18311.  (Nr.  217.)  96  stan-
        <pb n="748" />
        —  670  —

standes  die  verschiedenen  Ansichten  nicht  zu  vereinigen,  und  liegt  der  Fall  einer
Berichtserstattung  vor,  so  sind  die  verschiedenen  Ansschten  mit  den  dafür  geltend
gemachten  Gründen  im  Berichte  besonders  vorzutragen.

Elnberufung  §.  20.  Wenn  ein  Mitglied  der  Handelskammer  den  Berathungen  beizuwohder

  Stellver=  nen  verhindert,  oder  innerhalb  der  Wahlperiode  ausgeschieden  oder  fuspendirt  ist,
so  tritt  der  mit  dem  Derhinderten  in  demselben  Jahre  gewählte  Stellvertreter  ein,
welcher  bei  der  ersten  Wahlhandlung  die  meisten  Stimmen  erhalten  hatte.  Bei
zeitlicher  erhinderung  eines  Mitgliedes  tritt  der  Stellvertreter  auf  so  lange  ein,
bis  dasselbe  seine  Verrichtungen  wieder  übernimmt,  beim  gänzlichen  Abgange
eines  Mirgliedes  aber  bis  zur  Wahl  eines  andern  Mitgliedes.

Slegel  und  Un-  #5.  21.  Die  Handelskammer  erhält  ein  von  dem  Minister  des  Handels

trschrift.  zu  bestimmendes  Siegel.  Ihre  Ausfertigungen  erfolgen  unter  der  im  §.  1.  bestimmten
  Firma  und  müssen  von  dem  Vorsitzenden  und  mindestens  einem  Mitgliede
  unterzeichnet  werden.

Geschäfts.  e=  5.  22.  Ueber  das  Einzelne  des  Geschäftsganges  wird  von  der  Handelsgulatto.

  kammer  nach  ihrer  Einführung  ein  Regulativ  unter  Vorsitz  des  Landraths  entworfen
  und  von  der  Regierung  bestätigt.

Gegeben  Sanssouci,  den  18.  Oktober.  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Boyen.  Möhler.  Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.  Frh.  v.  Buͤlow.
v.  Bodelsschwingh.  Gr.  z.  Stolberg.  Gr.  v.  Arnim.  Flottwell.

 

Tr.  2518.)
        <pb n="749" />
        —  671  —

(Nr.  2518.)  Statut  für  die  Handelskammer  der  Stadt  Halle  und  der  Saalörter  im  Regierungsbezirk
  Merseburg.  Vom  18.  Oktober  1841.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ic.  ꝛc.

haben  zur  Befoͤrderung  der  Gewerbe  und  des  Handels  die  Errichtung  einer
Handelskammer  fuͤr  die  Stadt  Halle  und  die  Saal-Oerter  im  Regierungs-Bezirke
  Merseburg  beschlossen  und  verordnen  deshalb  auf  den  Antrag  Unseres
Staats-Ministeriums,  wie  folgt:

#.  1.  Es  wird  für  die  Stadtgemeinden  Halle,  Wettin  und  Alsleben,  1.  Organiso
  wie  für  die  Landgemeinden  Kröllwitz,  Rothenburg  und  Salzmünde,  im  Re-latten  Siel.
gierungs-Bezirke  Merseburg,  eine  Handels-Kammer  errichtet,  welche  ihren  Sitz  lung.
in  Halle  hat  und  den  Namen  „Handelskammer  der  Stadt  Halle  und  der
Saalbrter“  führt.  Dieselbe  ist  zunächst  der  Regierung  zu  Merseburg  untergeordnet.


§.  2.  Die  Handelskammer  besteht  aus  neun  Mitgliedern,  von  denen  Zabt  der  Mitsieben
  durch  die  Gewerb=  und  Handeltreibenden  der  Stadt  Halle  und  zwei  durch  öliedrrdie
  Gewerb=  und  Handeltreibenden  der  andern  Saalörter,  nach  Vorschrift  der
.  10.  bis  12.  gewählt  werden.

In  gleicher  Weise  werden  drei  Stellvertreker,  und  zwar  zwei  von  den
Gewerb=  und  Handeltreibenden  der  Stadt  Halle  und  einer  von  den  Gewerbund
  Handeltreibenden  der  andern  Saalörter  gewählt.  Die  Stellvertreter  sind
bestimmt,  bei  Verhinderung  oder  beim  Abgang  einzelner  Mitglieder  deren  Stelle
einzunehmen.  6

s.  3.  Zum  Mitgliede  der  Handelskammer  kann  nur  gewähle  werden,  u  ten
wer  dreißig  Jahre  oder  darüber  alt  ist,  ein  Handlungo=  oder  Fabrikgeschadfe  ver  Wall.
wenigstens  fünf  Jahre  lang  für  eigene  Rechnung  allein  oder  als  Gesellschafter  —
persoͤnlich  betrieben  hat,  auch  in  den  zur  Handelskammer  gehoͤrenden  Gemeinde-Bezirken
  seinen  ordentlichen  Wohnsitz,  so  wie  den  Hauptsitz  seines  Geschaͤfts
hat  und  unbescholtenen  Rufes  ist.  Eine  Verpflichtung  zum  Eintritte  in  die
Handelskammer  findet  nicht  Statt.

S.  4.  Die  Handelskammer  waͤhlt  den  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter
  desselben  alljährlich  aus  ihrer  Mitte.  Dem  Ober-Bürgermeister  der  Stadt
Halle  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Sitzungen  beizuwohnen,  und  er  führt  alsdann
  darin  den  Vorsitz.  Derselbe  kann  auch  dazu  anstatt  seiner  ein  Magistraks-Mitglied
  abordnen.  Wenn  die  Regierung  es  für  angemessen  erachtet,  Berathungen
  über  einzelne  Gegenstände  unter  besonderer  Leitung  halten  zu  lassen,  so
ernennt  sie  dazu  einen  Kommissar,  welcher  in  solchem  Falle  die  Sitzung  anberaumt
  und  darin  den  Vorsik  führt.

#P.  5.  Die  Mitglieder  der  Handelskammer,  so  wie  die  Stellvertreter
versehen  ihre  Stellen  unentgeltlich,  und  haben  für  den  Besuch  der  Sitzungen
der  Kammer  und  für  die  Uebernahme  von  Arbeiten  keinen  Anspruch  auf  Dergütung.
  ·

·-(Nk.2518.)  96’  s.0.
        <pb n="750" />
        —  672  —

n.  Geschäfte.  #P.  G.  Die  Handelskammer  hat  die  Bestimmung,  ihre  Wahrnehmungen
krels.  über  den  Gang  der  Gewerbe  und  des  Handels,  so  wie  über  die  für  den  Vervor
  elm  an  kehr  bestehenden  Anstalten  und  Eimrichtungen  zur  Kenntnif  der  Staatsbehörden
kammer.  zu  bringen,  und  diesen  ihre  Ansichten  darüber  mitzutheilen,  durch  welche  Mittel
Gewerbe  und  Handel  zu  fördern  sind,  welche  Hindernisse  denselben  entgegenstehen,
  und  in  welcher  Weise  diese  zu  beseitigen  sind.

Der  Handelskammer  kann  zugleich  die  Beaufsichtigung  der  auf  Gewerbe
und  Handel  Bezug  habenden  öffentlichen  Anstalten  übertragen  werden.

Vorschlag  zu  §.  7.  Die  Handelskammer  hat  über  die  anzustellenden  Mäkler,  so  wie
——  die  zur  Verwaltung  öffentlicher  Anstalten  für  Gewerbe  oder  Handel  zu  ernennenden
  Personen  ihr  Gutachten  abzugeben,  sofern  nicht  schon  Anderen  das
Rechr  zusteht,  dieserhalb  Worschläge  zu  machen.
Mittkellungen  ##.  8.  In  eiligen  Fallen  kann  die  Handelskammer  ihre  Vorstellungen
an  ie  Staats,  unmitkelbar  an  die  Minister  richten,  sie  muß  aber  Abschrist  der  Vorstellung
(#ere  gleichgzeitig  der  Regierung  einreichen.  An  diese  hat  sie  auch  über  die  ihr  von
derselben  zur  Begutachtung  vorgelegten  Gegenstände  zu  berichten.

Jagrestericht.  S.  9.  Die  Handelskammer  erstattet  uͤber  die  Lage  und  den  Gang  des
Handels  und  der  Gewerbe  alljaͤhrlich  im  Monat  Januar  einen  Hauptbericht,
in  welchem  sie  Alles  zusammenfaßt,  was  sie  in  Beziehung  auf  Handel  und  Gewerbe
  zu  wuͤnschen  und  zu  beantragen  hat.  Dieser  Bericht  ist  an  den  Minister
der  Finanzen  und  des  Handels  zu  richten  und  der  Regierung  zur  weiteren  Befoͤrderung
  mit  Beifuͤgung  ihres  Gutachtens  zu  uͤbergeben.

in.  Wabl  8.  10.  Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreder
  -tele:  ter  sind  sämmtliche  Gewerb=  und  Handeltreibende  der  zur  Handelskammer  geder#und
  97'  hörigen  Gemeinde-Bezirke  berechtigt,  welche  in  den  Gewerbsteuer-Klassen  A.  und

Wazlrect.  B.  eine  Gewerbsteuer  von  wenigstens  zwölf  Thalern  jährlich  erlegen.

Waslhandlung.  #5.  11.  Der  Ober-Bürgermeister  der  Stadt  Halle  berust  durch  Umlausschreiben
  die  Wahlberechtigten  eines  jeden  Wahlverbandes  zu  abgesonderten
(Versammlungen,  worin  dieselben  unter  seinem  Vorsitze  die  Wahlhandlung  vorzunehmen
  haben.  Nach  Eröffnung  einer  seden  Versammlung  werden  zwei
Stlmmsammler  und  ein  Protokollführer  erwählt.  Abwesende  sind  nicht  berechtigt,
  einen  Anderen  zur  Stimmgebung  zu  bevollmächtigen  oder  Stimmzettel
einzusenden;  eine  Ausnahme  findet  nur  in  Ansehung  der  handeltreibenden  Frauenspersonen
  Statt,  welche  ihre  Stimmen  durch  einzureichende  Stimmzettel  abgeben
können.  Jeder  Sctimmberechtrigte  hat  die  Befugniß,  einen  Kandidaten  in  Vorschlag
  zu  bringen.  Die  Namen  dieser  Kandidaten  werden  zusammengestellt  und
die  Zusammenstellung  wird  zur  Einsicht  vorgelegt.  Die  Wahl  erfolgt  durch
geheime  Abstimmung  mittelst  Stimmzektel  nach  absoluter  Seimmenmehrheit.
Ergiebt  die  Wahl  nicht  für  alle  zu  besetzende  Stellen  eine  absolute  Stimmenmehrheit,
  so  werden  für  die  Stellen,  in  Hinsicht  deren  es  an  dieser  Stimmenmehrheit
  fehlt,  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  für  sich  haben,  zur  neuen
Wahl  gebracht,  bis  alle  Stellen  durch  absolute  Stimmenmehrheit  besetzt  sind.
Das  Wahlprotokoll  ist  von  dem  Borsitzenden,  den  Stimmsammlern  und  dem
Protokollführer  zu  unterzeichnen  und  hiernächst  durch  die  Regierung  dem  er.

L
        <pb n="751" />
        —  673  —

Praͤsidenten  zur  Pruͤfung  und  zur  Veranlassung  der  oͤffentlichen  Bekanntmachung
vorzulegen.  Ergiebt  sich  bei  dieser  Pruͤfung,  daß  cin  Gewaͤhlter  nicht  die  vorgeschriebene
  Qualifikation  besitzt,  oder  daß  bei  der  Wahl  nicht  vorschriftsmaͤßig
verfahren  worden,  so  verfuͤgt  der  Ober-Praͤsident  die  Zusammenberufung  der
Waͤhler  zu  einer  anderweiten  Wahl.

5.  12.  Aus  der  Handelskammer  tritt  jährlich  ein  Driktheil  der  Mit-=  Erneuerung.

glieder,  so  wie  der  Stellvertreter  aus,  und  wird  durch  anderweite  Wahl  ersetzt.
Es  scheiden  aus:  im  ersten  Jahre  3  Mitglieder  und  1  Seellvertreter  aus  Halle;
im  zweiken  Jahre  2  Mitglieder  und  1  Stellvertreter  aus  Halle  und  1  Mitglied
aus  den  übrigen  Gemeinden;  im  dricten  Jahre  2  Miitglieder  aus  Halle  und
1  Mitglied  und  1  Stellvertreter  aus  den  andern  Gemeinden.  Der  Auötritt
der  Einzelnen  am  Schluß  des  ersten  und  zwelten  Jahres  wird  durch  das  Loos
bestimmt.  Die  Austretenden  sind  wieder  wühlbar.

5§.  13.  Wer  sein  Geschäft  aufgiebt,  oder  seinen  Wohnort  oder  den  #usscheiden  der
Sit  seines  Geschäfts  aus  den  zur  Handelskammer  gehörigen  Gemeinde-Bezir-ltzlieor.
ken  verlegk,  hört  auf,  Mitglied  derselben  oder  Stellvertreter  zu  seyn.

#5.  14.  Wird  ein  Mitglied  oder  Stellvertreter  in  einer  gerichtlichen  Untersuchung
  eines  solchen  Derbrechens  für  schuldig  erklärt,  welches  bei  einem
öffentlichen  Beamten  die  Kassation  oder  Amtsentsetzung  zur  Folge  haben  würde,
so  soll  der  Schuldige  von  der  Theilnahme  an  der  Handelskammer  auggeschlossen
aerden  adie  Ausschließung  ist  zugleich  in  dem  gerichtlichen  Straferkenntnisse
auszusprechen.

Wenn  ein  Mitglied  der  Handelskammer  oder  ein  Stellverkreter  durch
seine  Handlungsweise  die  öffentliche  Achtung  oder  das  Vertrauen  des  Handelsstandes
  verloren  hat,  so  kann  die  Ausschließung  desselben  von  der  Kammer  durch
einen  nach  absolurer  Stimmenmehrheit  abzufassenden  Beschluß  ausgesprochen
werden;  gegen  diesen  Beschluß  steht  sedoch  dem  Betheiligten  der  Rekurs  an  den
Ober-Präsidenten  offen.  Suspenston  von  der  Theilnahme  an  der  Handelskammer
  tritt  ein,  wenn  ein  Mitglied  oder  Stellvertreter  sich  für  zahlungsunfähig  erklärt,
  zur  Kriminal-Untersuchung  gezogen  oder  unter  Kuratel  gestellt  wird.

#.  15.  Die  Schreib=  und  Registratur-Geschäste  der  Handelskammer  Bureau-Eeversseht
  ein  Sekretair,  welcher  von  der  Handelskammer  vorgeschlagen  und  von  läfte.
der  Regierung  bestätigt  wird.  Die  Besoldung  desselben  wird  ebenfalls  von  der
Handelskammer  in  Vorschlag  gebracht  und  von  der  Regierung  festgesetzt.

5.  16.  Ueber  den  erforderlichen  Kostenaufwand  entwirst  die  Handels=  1V.  Lafbriakammer
  alle  drei  Jahre  einen  Etat,  welcher  der  Genehmigung  der  Regierung  ß
unterliegtk.  Etat.

#P.  172.  Der  Betrag  des  etatsmäßigen  Kostenaufwandes  wird  auf  die  Verthellungdes
stimmberechtigten  Gewerb=  und  Handeltreibenden  nach  dem  Fuße  der  Gewerb-Bberss.
steuer  veranlagt,  und  der  Gemeindekasse  am  Sitze  der  Handelskammer  überwiesen,
  um  daraus  in  den  Grenzen  des  Etats  auf  die  Anweisungen  der  Handelskammer
  die  Zahlungen  zu  leisten  und  darüber  besondere  Rechnung  zu  legen.

Die  Rechnungen  werden  von  der  Handelskammer  selbst  geprüft  und  abgenommen.
(Nr.  2518.)  S.  18.
        <pb n="752" />
        —  674  —

Lolal.  s.  18.  Sofern  die  Stadtgemeinde  Halle  nicht  im  Stande  ist,  die  für
die  Sitzungen  der  Handelskammer  erforderlichen  Raͤume  in  den  vorhandenen
Gemeinde-Lokalen  anzuweisen,  oder  ein  anderer  Versammlungsort  gewählt  werden
  möchte,  hat  die  Handelskammer  selbst  für  ihr  Lokal  zu  sorgen.=V.

  Geschäfts-  §.  10.  Die  Beschlüsse  der  Handelskammer  werden  durch  Stimmenbang.

  ungen  mehrheit  gefaßt.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  die  Stimme  des

und  Elune  Vorsitzenden.  Zur  Abfassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von
zwei  Driktheilen  der  Mitglieder  erforderlich.  Sind  nach  Berathung  eines  Gegenstandes
  die  verschiedenen  Ansichten  nicht  zu  vereinigen,  und  liegt  der  Fall
einer  Berichterstattung  vor,  so  sind  die  verschiedenen  Ansichten  mit  den  dafür
geltend  gemachten  Gründen  im  Berichte  besonders  vorzutragen.

Einberufung  §.  20.  Wenn  ein  Mitglied  der  Handelskammer  den  Berathungen  beirer
  Steller=  zuwohnen  verhindert  oder  innerhalb  der  Wahlperiode  ausgeschieden  oder  suspen-«
  dirt  ist,  so  tritt  der  Stellvertreter  desselben.  Wahlverbandes  ein,  welcher  dem
Verhinderten  hinsichtlich  des  Zeitpunktes  seiner  Wahl  am  naͤchsten  steht,  und
zwar  zunaͤchst  derjenige,  welcher  bei  der  ersten  Wahlhandlung  die  meisten  Stimmen
  erhalten  hatte.  Bei  zeitlicher  Verhinderung  eines  Mitgliedes  tritt  der
Stellvertreter  auf  so  lange  ein,  bis  dasselbe  seine  Verrichtungen  wieder  uͤbernimmt,
  beim  gaͤnzlichen  Abgange  eines  Mitgliedes  aber  bis  zur  Wahl  eines

andern  Mitgliedes.

Siegel  und  Un-  s.  21.  Die  Handelskammer  erhaͤlt  ein  von  dem  Minister  des  Handels
terschrift.  zu  bestimmendes  Siegel.  Ihre  Ausfertigungen  erfolgen  unter  der  im  §.  1.  bestimmten
  FGirma  und  müssen  von  dem  Vorsitzenden  und  mindestens  einem  Mitgliede
  unterzeichnet  werden.
Geschäfts.Ne  5S  22.  Ueber  das  Einzelne  des  Geschäftsganges  wird  von  der  Handelsgulati.
  kammer  nach  ihrer  Einführung  ein  Regulativ  unter  Vorsitz  des  Ober-Bürgermeisters
  entworsen  und  von  der  Regierung  bestätigt.
Gegeben  Sanssouci,  den  18.  Oktober  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  -  Mühler.  Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.  Erh.  v.  Bülow.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  z.  Stolberg.  Gr.  v.  Arnim.  Ilottwell.

 

(Nr.  2319.)
        <pb n="753" />
        —  675  —

(Nr.  2519.)  Bekanntmachung  über  die  am  14.  Oltober  1844.  erfolgte  Bestätigung  der  Statuten
  der  zur  Einrichtung  und  zum  Betriebe  öffentlicher  Seidentrocknungs=Anstalten
  in  Elberfeld  und  in  Crefeld  zusammengetretenen  Aktien-Gesellschaften.
  Vom  31.  Oktober  1814.

D.  Königs  Majestät  haben  die  mittelst  der  Notariats-Akte  vom  20.  Mai
resp.  29.  April  d.  J.  vereinbarten  Statuten  der  zur  Einrichtung  und  zum  Betriebe
  öffentlicher  Seidentrocknungs-Anstalten  in  Elberfeld  und  in  Crefeld  zusammengetretenen
  Aktien-Gesellschaften  mittelst  Allerhöchster  Kabinetsorder  vom
14.  Oktober  d.  J.  zu  bestätigen  geruhet,  was  nach  Vorschrift  des  §.  3.  des
Gesetzes  über  Aktien-Gesellschaften  vom  9.  Movember  1843.  hierdurch  mit  dem
Bemerken  bekannt  gemacht  wird,  daß  die  Statuten  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  in  Düsseldorf  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen  werden.

Berlin,  den  31.  Oktober  1844.

Der  Finanzminister.
Flottwell.

 

(Nr.  2519—2520.)  (Nr.  2520.
        <pb n="754" />
        —  670  —

(Nr.  2520.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  13.  November  1844.,  wegen  Aushebung  des  Einstanrs=
  oder  Vorkaufsrechts  des,  in  dem  Markgrasthume  Odberlaufsitz  ansässigen
  alten  Adels  auf  die,  an  Kommunen  oder  an  Personen  bürgerlichen
Standes  verkauften  Lehn=  und  Riktergüter.

A#r#  Ihren  Bericht  vom  18.  v.  M.  und  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen
  im  §.  III.  des  Ediktes  vom  9.  Oktober  1807.  will  Ich  nach  dem  Antrage
der  Ritterschaft  des  Markgrafthums  Oberlausitz  das  in  dem  landesherrlich  bestaͤtigten
  Lehnspaktum  vom  7.  Juni  1619.  sich  gründende  Einstands=  oder  Vorkaufsrecht
  des  dortigen  ansässigen  alten  Adels  auf  die  an  Kommunen  oder  an
Personen  bürgerlichen  Standes  verkausten  Lehn=  und  Rittergüter  mit  allen  seinen
  Folgen  und  Wirkungen  hierdurch  für  aufgehoben  erkldren.  Diese  Meine
Order  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  13.  November  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staateminister  v.  Savigny,  Grafen  v.  Arnim  und  Uhden.
        <pb n="755" />
        —  677  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  a4al.  —

 

(Nr.  2321.)  Allerhöchste  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die  Niederschlesische
Zweigbahn-Gesellschaft  vom  8.  November  1844.,  nebst  dem  Gesellschafts-Statute.


Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Abrig  von
Preußen  rc.  2c.

Nachdem  zum  Zwecke  der  Erbauung  und  Benutzung  einer  Eisenbahn,
welche  von  Glogau  über  Sprotkau  und  Sagan  zum  Anschlusse  an  die  Niederschlesisch-Märkische
  Eisenbahn  geführt  werden  soll,  eine  Gesellschaft  mit  einem
Grundkaplkale  von  1,500,000  Thlr.  gebildet  worden  ist,  wollen  Wir  zur  Ausführung
  der  gedachten  Eisenbahn  hiermit  Unsere  landesherrliche  Zustimmung  ertheilen,
  indem  Wir  zugleich  bestimmen,  daß  die  in  dem  Gesehze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  ergangenen  allgemeinen  orschriften,
insbesondere  diesenigen  über  die  Expropriation,  auf  das  oben  bezeichnete  Unternehmen
  Anwendung  finden  sollen.

Auch  wollen  Wir  die  vorerwähnte  Gesellschaft  unter  der  Benennung:
„Niederschlesische  Zweigbahn-Gesellschaft“,  als  eine  Aktien-Gesellschaft  nach  den
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  hierdurch  bestätigen  und
das  anliegende  mittelst  notarieller  Terhandlungen  vom  4.  März  und  25.  September
  dieses  Jahres  vereinbarte  Statut  dieser  Gesellschaft  unter  der  Maaßgabe:

zu  §.  69.  daß  sowohl  die  Genehmigung  als  die  Abänderung  der  Fahr-Mäne

  Unserem  Finanzminister  vorbehalten  bleibt,
in  allen  Punkten  genehmigen.  -

«DiegegenwärtigeKonzessions-undBestätigungs-Urku11desollnebstden
Statuten  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  gemacht  werden.
Gegeben  Sanssouci,  den  8.  November  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Flottwell.  Uhden.

 

Jargang  isa#.  (Kr.  2321)  97  Sta-(Ausgegeben
  zu  Berlin  den  17.  Dezember  1813.)
        <pb n="756" />
        —  678  —

Statut

der

Niederschlesischen  Zweigbahn-Gesellschaft.

I.  Bildung,  Zweck  und  Fonds  der  Gesellschaft.
S.  1.  Mit  Allerhoͤchster  Genehmigung  ist  eine  Aktien-Gesellschaft  unter  der

Benennung:

Niederschlesische  Zweigbahn-Gesellschaft
zu  dem  Zwecke  zusammengetreten,  eine  Eisenbahn  zur  Verbindung  der  Städte
Glogau,  Sprotkau  und  Sagan  mit  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn
zu  erbauen,  zu  unterhalten,  und  zum  Transporte  von  Personen,  Waaren  und
landern  Gegenständen  zu  benutzen.

Sie  hat  Korporationsrechte,  und  wird  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts
durch  eine  Direktion  repräsentirt.

Glogau  ist  ihr  Domizil  und  der  Sitz  ihrer  Verwaltung,  das  Königliche
Land-  und  B#aabtgeuicht  zu  Glogau  ihr  Gerichtsstand.
5.  2.  Die  Bahn  soll  direkt  von  Glogau  über  Quaritz,  Waltersdorf,
Sprottau,  Buchwald,  Polnisch  Machen,  Sagan,  zum  Anschluß  an  die  Niederschlesisch=
  Märkische  Bahn  geführt  und  in  der  von  der  Direktion  unter  Genchmigung
  des  Staats  festzustellenden  Art  konstruirt  werden.

um  Bau  der  Bahn  gehört  die  Erichturg  der  zu  ihrer  künftigen  Benutung

  Heforderlichen  Gebdude  und  Anlage
Bestimmung  des  Aschlußpuckee  an  die  Miederschlesisch-Märkische
Bahn  2½  unter  Zusiehung  des  Ausschusses,  der  Wahl  der  Direktion  und
der  Dereinigung  der  Gesellschaftsvorstände  mit  der  Niederschlesisch-Märkischen
Bahngesel  schaft  vorbehalten.
3.  Die  Geselschalt  wird  die  Transporte  auf  der  Bahn  durch  Dampfwagen
  oder  andere  Beförderungsmittel  für  eigene  Rechnung  bewirken.

Die  Errichtung  anderer  Zweigbahnen  oder  sonstiger  Kommunikationswege,
blelbt  spckkteren  Beschlüssen  der  Gesellschaft,  unter  Genehmigung  des  Staats,  vorbehalten,
  auch  wird  dieselbe,  wenn  sie  es  ihrem  Interesse  gemäß  finder,  oder
durch  hebere  Bestimmungen  dazu  veranlaßt  werden  sollte,  Anderen  die  Mitbenutzung
  der  Bahn  zu  Personen=  und  Waarentransporten  gegen  Enrrichtung
eines  Gs.  Bahngeldes  gestatten.

Die  Gesellschaft  behalt  ssch  deshalb  vor,  mit  den  Unternehmern  anderer,
mit  ihrer  eigenen  Bahn  in  direkte  Verbindung  zu  setzenden  Eisenbahnen,  über
die  gemeinschaftliche  Benutzung  der  beiderseitigen  Bahnen  oder  einer  derselben,
oder  über  ihre  anderweitige  Betheiligung  bei  solchen  Unternehmungen,  unter  Genehmigung
  des  Staats,  Derträge  zu  Hchliehen.

4.  Das  zum  Bau  der  §.  2.  bezeichneten  Bahn  nebst  Zubehbr,  zur
Anschafing  des  Betriebsmaterials  und  Inventarü,  zur  Verzinsung  der  Sinh
un-
        <pb n="757" />
        —  6790  —

lungen  und  Bestreitung  der  Generalkosten  bis  zu  dem  §.  5.  bestimmten  Zeitpunkte
  erforderliche  Kapital  wird  vorlaͤufig  auf  «

1,500,000  Thaler
festgesetzt,  und  auf
15,000  Aktien  zu  100  Thaler

auf  jeden  Inhaber  lautend,  auf  deren  jede  ein  Einschuß  von  höchstens  10  Thaler
auf  einmal  eingefordert  werden  kann,  vertheilt.  «
Von  desem  Kapital  wird  ein  Betrag  von  150,000  Thaler  als  Reserve-Fonds
  zur  Deckung  einer  möglichen  Steigerung  des  vorladufigen  Anschlages,  bei
dem  noch  nicht  zu  übersehenden  Anschluß  an  die  Hauptbahn,  und  bei  der  von
böherer  Entscheidung  noch  abhängigen  Bahnhofs-Anlage  in  Glogau  disponirt
werden.  .
,  §.5·DiedesinitiveFeststellungdesbenöthigtenKapitalserfolgtan
emgeholteGenehmigungdesKöniglichenFinanzministerii,nachAblaufdesersten
  vollen  Betriebsjahres.
Sollte  dasselbe  sich  nicht  auf  den  angenommenen  Betrag  von  1,500,000
Thaler  belaufen,  so  wird  aus  dem  Ueberschuß  bis  zu  einem  Betrage  von
75,000  Thaler  ein  Reservesonds  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Erneuerung
und  Vermehrung  des  Inventariums  sowohl  der  Bahn  als  der  Betriebsmittel,
so  wie  zur  Deckung  der  in  außerordentlichen  Fällen  nöthigen  Ausgaben  gebildet,
  der  etwa  noch  verbleibende  Ueberrest  aber  verhältnißmäßig  an  die  Inhaber
der  Aktien  zurückgezahlt,  wenn  nicht  die  Gesellschaft  in  ihrer  General-Versammlung
  bestimmt,  daß  derselbe  ebenfalls  ganz  oder  theilweise  zum  Reservefonds  genommen
  werden  soll.  «  -  .  .  L
"  Sollte  sich  dagegen  ein  Mehrbedarf  herausstellen,  so  wird,  unter  berathender
  Mitwirkung  des  Ausschusses,  nach  der  Wahl  der  Direktion  und  mit
Zustimmung  des  Koͤniglichen  Finanzministerii,  entweder  das  Aktienkapital  dem
entsprechend  erhoͤht,  oder  der  fehlende  Betrag  durch  eine  Anleihe  auf  Prioritaͤts-Obligationen
  beschafft.
Im  Falle  von  dem  nach  §.  4.  bestimmten  Anlagekapitale  von  1,500,000
Thaler  nicht  75,000  Thaler  für  den  vorerwähnten  Reservesonds  übrlg  bleiben,
wird  zur  Bildung  desselben  nach  Vollendung  der  Bahn  aus  dem  Ertrage  des.
Unternehmens  so  lange  und  so  oft  der  Reservefonds  nicht  75,000  Thaler  Bestand
  hat,  allsahrlich  mindestens  1  Prozent  des  Akrienkapitals  zurückgelegt.
Dieser  jährliche  Beitrag  zum  Reservesonds  kann  nach  Bedürfniß  von
der  Direktion  der  Gesellschaft  unter  Mitwirkung  und  Genehmigung  des  Ausschusses
  (Nr.  5.  a.  c.  §.  54.)  erhöht  werden,  bis  der  Bestand  des  Reservesonds“
eine  Höhe  von  5  Prozent  des  Aktienkapitals  erreicht,  wonächst  die  Zinsen  des
Reservefonds  den  jährlichen  Dividenden  zutreten.  ·-BeiErhöhungdesAktienkapitalshabendiejenigen,welchezur·3e1tde:"

Emission  der  neuen  Aktien  Aktionaire  der  Gesellschaft  sind,  den  Vorzug,  jedoch  —
da  keine  andere  neue  Quittungobogen  oder  Aktien,  als  über  volle  100  Thaler
ausgefertigt  werden  können  —  nur  in  so  weit,  als  sie  sich  im  Besitz  so  vieler
alter  Aktien  besinden,  daß  auf  deren  Betrag,  im  Verhältnisse  des  gesammten
alten  Aktienkapitals  von  1,500,000  Thaler  zu  dem  jedesmaligen  neuen  Aktien-Kapitale
  mindestens  eine  volle  neue  Aktie  von  100  Thaler  fallen  würde,  derge-(Nr.
  2521.)  97“  stale
        <pb n="758" />
        —  680  —

stalt  also,  daß  z.  B.  bei  einer  Vergroͤßerung  des  alten  Aktienkapitals  um
150,000  Thaler  der  Besitzer  von  weniger  als  10  alten  Aktien  zus  keine  neue,
der  Besitzer  von  10  bis  19  alten  Aktien  auf  eine  neue,  von  20  bis  29  alten
auf  zwei  neue  u.  s.  w.  Ansoruch  machen  kann,  folglich  jede  nicht  durch  10  theilbare
  Zahl  von  alten  Aktien  unberücksschtigt  bleibt.

II.  Aktien,  Aktionaire,  Zinsen  und  Dividenden.

S.  6G.  Die  Aktien  werden  auf  jeden  Inhaber  lautend  nach  dem,  diesem
Statut  angesügten  Schema  auf  Höhe  von  100  Thaler  stempelfrei  ausgesertige,
und  erst  dann  ausgegeben,  wenn  der  volle  Betrag  für  dieselben  zur  Gesellschafts=Kasse
  berichtigt  ist.

5.  7.  Das  Komité  zur  Bildung  der  Gesellschaft  hat  vorläufig  besondere
  mit  der  Mummer  der  künftigen  Aktie  desshene  Quittungsbogen,  auf  welchen
  über  die  sukzessive  zu  leistenden  Einschußzahlungen  quiktirt  wird,  über  jeden
Aktienbetrag  von  100  Thaler  auf  die  Namen  der  ursprünglichen  Aktienzeichner
ausgefertigt  und  demselben  behändigk.

DHiierdurch  sind  dieselben  Aktionaire,  d.  h.  Theilnehmer  an  den  Rechten
und  Pflichten  der  Gesellschaft  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  geworden.

#5.  8.  Die  Direktion  setzt  mit  der  Beschränkung  des  §.  A.  die  Höhe
und  den  Zeitpunkt  der  auf  die  Aktien  zu  leistenden  Einzahlungen  *

Die  Einforderung  geschieht  durch  zweimalige  Bekanntmachung  in  den
S.  10.  bezeichneten  öffentlichen  Blattern,  dergestalt,  daß  die  letzte  Insertion  spälestens
  vier  Wochen  vor  dem  letzten  Einzahlungstage  erfolgen  muß.

#5.  0.  Die  ursprünglichen  Aktienzeichner  sind  für  den  vollen  Nominal=Betrag
  ihrer  Aktien  verhaftet  und  können  sich  von  dieser  Verpflichtung  durch
Uebertragung  ihrer  Rechte  an  Andere  nicht  befreien,  der  Direktion  der  Gesell-Sot
  ist  es  jedoch  vorbehalten,  sobald  40  Prozent  eingezahlt  sind,  die  Freilasung
  der  ursprünglichen  Aktienzeichner  von  der  serneren  Verhaftung  zu  beschließen.

Bis  dahin  werden  alle  Einzahlungen  als  für  Rechnung  des  ursprünglichen
  Aktienzeichners  geschehen,  erachtet,  und  die  Gesellschaft  ist  von  etwanigen
Zessionen  der  Quittungsbogen  Kenntniß  zu  nehmen  nicht  verbunden.

Nach  erfolgter  Entlassung  der  ursprünglichen  Aktienzeichner  aus  der  persien
  Verbindlichkeit  gegen  die  Gesellschaft  ist  jeder  Vorzeiger  eines  die  früer

  berichtigten  Einschüss  nachweisenden,  auf  seinen  Namen  ausgestellten  oder
ihm  zedirten  Quittungsbogen  als  dessen  Eigenthümer  legitimirt.

#5.  10.  Kann  ein  Aktionair  bei  Einzahlungen  den  Quittungsbogen  nicht
vorlegen,  so  empfängt  er  über  die  geleisteten  Zahlungen  Interims-Bescheinigungen,
  welche  auf  den  Namen  des  Zahlenden  ausgestellt,  und  gegen  deren  Rückgabe
  die  Quietungen  auf  den  später  etwa  vorgelegten  Bogen  vermerkt  werden.

Tritt  dieser  Fall  nach  erfolgter  Entlassung  des  ursprünglichen  Zeichners
aus  der  persönlichen  Verbindlichkeit  ein  (s.  9.),  so  kann  nach  erfolgter  gänzlicher
  Einzahlung  die  Aktie  nicht  eher  verabfolgt  werden,  als  bis  der  Quittungsbogen
  öffentlich  aufgeboten  und  mortifzirt  ist  (s.  16.).

#5.  11.  Zahlt  ein  Aktiongir  einen  eingeforderten  Einschuß  nicht  spetessens

am
        <pb n="759" />
        —  681  —

am  letzten  Zahlungstage  (8.  8.)  ein,  so  verfaͤllt  derb  fuͤr  jeden  Aktienbetrag
von  100  Thaler  in  eine  Konventionalstrafe  von  2  Thalern.

Es  wird  sodann  unter  zweimaliger  öffentlicher  Bekanntmachung  durch
die  §.  19.  bezeichneten  öffentlichen  Bläteer  der  Inhaber  unter  Angabe  der  Nummer
  der  Quitkungsbogen,  bei  welchem  der  Derzug  eingetreten  ist,  aufgefordert,
die  schuldige  Rate  nebst  einer  Konventionalstrafe  von  2  Prozent  des  vollen  Nosainalbrages
  der  Aktien,  für  welche  der  Quictungsbogen  ausgefertigt  ist,  einzuzahlen.


Erfolgt  auch  dann  innerhalb  vier  Wochen  nach  ergangener  Bekanntmachung
  die  Zahlung  der  rückständigen  Quote  und  der  Strafe  nicht,  so  verfallen
  die  auf  den  betreffenden  Quittungsbogen  gemachten  Linschse  der  Gesellschaft,
  der  Bogen  selbst  und  die  für  denselben  etwa  ertheilken  Interims-Bescheinigungen
  werden  unter  öffentlicher  Bekannemachung  für  erloschen  erklärt.
An  die  Stelle  des  annullirten  Quictungsbogens  wird  ein  anderer,  welcher  die
ndmlichen  Rechte  und  Pflichten  wie  der  frühere  begründet,  ausgesertigt  und  zum
Besten  der  Gesellschaft  an  einer  Börse  durch  einen  vereideten  Malkler  verkauft.

So  lange  jedoch  die  persönliche  Verpflichtung  des  ursprünglichen  Aktienzeichners
  dauert  (§.  9.),  ist  die  Direktion  auch  berechtigt,  denselben  oder  wenn
er  auf  gesetzliche  Weise  der  persönlichen  WVerhaftung  entlassen  ist,  den  in  seine
Stelle  getretenen  Aktionair  auf  den  rückständigen  Aktienbetrag  und  die  Konventionalstrafe
  gerichtlich  in  Anspruch  zu  nehmen.

#.  12.  Nach  erfolgter  Einzahlung  des  ganzen  Nominalbetrages  einer
Aktie  wird  dem  in  dem  Quittungsbogen  benannten  Aktionair  und  resp.  demjenigen,
  welcher  sich  als  rechtmäßiger  Besitzer  des  Quittungsbogens  ausweist,  gegen
  Rückgabe  desselben  eine  Aktie  ausgehändigt.
Die  Richtigkeit  der  Legitimation  desjenigen,  der  den  Quiktungsbogen  prädsentirt
  und  die  Aktie  in  Empfang  nimmoe,  ist  die  Direktion  zu  prüfen  zwar  berechtigt,
  aber  nicht  verpflichtet.

K.  13.  Die  von  den  Aktionairen  eingezahlten  Raten  werden  von  dem
in  der  Ausschreibung  bestimmten  letzten  Einzahlungstage  mit  4  Prozent  sührlich
bis  zum  Schlusse  desjenigen  Jahres,  in  welchem  die  ganze  Bahn  in  Betrieb
gesetzt  wird,  verzinst,  und  diese  Zinsen  aus  dem  Baufonds  entnommen,  so  weit
sie  nicht  aus  dem  bis  zu  senem  Zeitpunkte  gus  dem  Betriebe  aufkommenden
Ertrage  gedeckt  werden.  «

VomVerfalltagederletzkenEinzahlungbiszumSchlussedesjenigen
Jahres,  in  welchem  die  ganze  Bahn  in  Betrieb  gesetzt  wird,  werden  die  Zinsen
halbjaͤhrig,  und  zwar  im  Januar  und  Juli,  fuͤr  das  jedesmal  letztvergangene
Kall#derh  beolr  (beziehungsweise  das  Erstemal  für  die  darnach  zu  berechnende
  Kalenderzeit)  bei  der  Gesellschaftskasse  auf  besondere  Zinskoupons,  die  zu
jeder  Aktie  für  die  oben  erwähnte  geit  ausgegeben  und  der  Zahl  nach  auf  den
Aktien  vermerkt  werden,  erhoben.  «  »

Die  Berichtigung  der  Zinsen  bis  zur  letzten  Theilzahlung  geschieht  durch
Abrechnung  auf  die  jedesmaligen  ferneren  Theilzahlungen.

Die  über  die  letzteren  auf  die  Quittungsbogen  oder  im  Fall  des  s.  10.
auf  die  Interims-Bescheinigung  zu  setzenden  Vermerke  enthalten  daher  zu-(.

  2321.)  gleich
        <pb n="760" />
        —  682  —

gleich  den  Beweis  der  erfolgten  Berichtigung  der  von  den  früheren  Einschüssen
  bis  dahin  abgelaufenen  Zinsen.

Durch  Erwerbung  eines  Quitkungsbogens  geht  das  Recht  auf  die  Zinsen
  der  Einschüsse,  auch  ohne,  daß  deren  besondere  Erwähnung  geschieht,
mit  über.

5.  14.  Von  dem  Zeitpunkte  ab,  mit  welchem  die  im  §s.  13.  festgesetzte
Verzinsung  aus  dem  Baufonds  S  treten  die  aus  dem  Betriebe  entstehenden
  Dividenden,  d.  h.  die  verhäaltnißmáßigen  Antheile  an  dem  nach  Abzug  aller
Ausgaben,  so  wie  des  zum  Reservesonds  zu  nehmenden  Betrags  (§.  5.)  nach
den  Jahresabschlüssen  verbleibenden  Gewinne,  an  die  Stelle  der  Zinsen.

Die  Höhe  der  Dividenden  wird  sofort  nach  der  in  den  ersten  drei  Monaten
  des  nächstfolgenden  Kalendersahres  zu  ziehenden  Bilanz  festgestellt.

Mit  jeder  Aktie  werden  für  eine  angemessene  Anzahl  von  Jahren  Dividendenscheine
  ausgereicht,  auf  welche  nach  vorgängiger  öffentlicher  Aufforderung
(§.  19.)  der  jedesmalige  Betrag  der  einjährigen  Dividende  bei  der  Gesellschaftskasse
  erhoben  werden  kann.

Nach  Ablauf  des  letzten  Jahres  werden  sse  durch  neue  ersetzt,  deren  Anzahl
  auf  der  Aktie  vermerkt  wird.

§.  15.  Dividendenscheine,  welche  innerhalb  vier  Jahren  von  dem  darin
bezeichneten  Sahlungetage  ab  nicht  erhoben  worden,  verfallen  zum  Wortheile  der
Gesellschaft.  Ein  öffentliches  Aufgebot  und  eine  Mortifkation  verlorener  Dividendenscheine
  ist  innerhalb  des  o#“
des  Betheiligten  zulässig.

5.  10.  Ein  nicht  annullirter  Quittungsbogen,  hinsichtlich  dessen  der  ursprüngliche
  Inhaber  bereits  aus  der  erbindlichkeit  entlassen  ist  (s.  9.),  so  wie
die  nach  §.  13.  auszugebenden  Zinskoupons  und  die  Aktien  selbst  müssen,  wenn
7  angeblich  vernichtet  oder  von  dem  Besitzer  verloren  worden,  öffentlich  aufgeoten

  und  mortifizirt  werden,  bevor  sie  ersetzt  werden.

Der  Gerichtsstand  für  diese  Aufgebote  ist  das  Königliche  Land=  und
Stadtgericht  zu  Glogau.

5.  17.  Jeder  Aktionair  hat  nach  Verhältniß  der  Zahl  seiner  Aktien  Antheil
  an  dem  gesammten  Eigenthume,  dem  Gewinne  und  Werluste  der  Gesellschaft,
  er  haftet  jedoch  für  Verbindlichkeiten  derselben  nur  mit  dem  Betrage  seiner
  Aktien,  niemals  aber  mit  seinem  übrigen  Vermögen,  auch  nicht  mit  den
von  den  Einschüssen  und  Aktien  bereits  erhobenen  Zinsen  und  Dividenden.

igen  Zeitraums  auf  Antrag  und  auf  Kosten

III.  Verfassung  der  Gesellschaft  und  Verwaltung  ihrer  Angelegenheiten.

§  18.  Die  Gesellschaft  handelt  entweder  unmittelbar  in  ordentlichen  oder
außerordentlichen  Generalversammlungen,  oder  mittelbar  durch  die  Direktion,
durch  den  Ausschuß  oder  durch  Beamte.

A.  Von  den  Generalversamm  lungen.

S#.  10.  Die  Generalversammlungen  werden  von  der  Direktion  berufen
und  in  Glogau  abgehalten.  Die  Einladung  erfolgt  durch  zweimalige  Bekanntma-
        <pb n="761" />
        —  683  —

machung  in  den  zwei  zu  Breslau,  unter  dem  Titel  die  Breslauer  und  die
Schlesische,  erscheinenden  Zeitungen,  in  der  Allgemeinen  Preußischen  und  in  der
Vossischen  Zeitung,  so  wie  in  den  Blättern  der  Städte  Glogau,  Sprottau,
Sagan.  Die  letzte  Insertion  muß  spätestens  vierzehn  Tage  vor  dem  Tage  der
Wersammlugg  erfolgen.  Durch  Insertion  in  die  vorgenannten  öffentlichen  Blätter
  werden  überhaupt  alle  Bekanntmachungen  und  Aufforderungen  versffentlicht,
und  kein  Aktionair  kann  sich,  wenn  dies  geschehen  ist,  mit  dem  Einwande  schützen,
daß  ihm  solche  nicht  bekannt  geworden  sind.  Bei  dem  Eingehen  der  einen  oder
der  andern  der  vorgenannten  Zeicungen  bestimmt  die  Direktion,  in  welcher  anderen
  Zeitung  die  Bekanntmachung  erfolgen  soll.  »U.

S..20.0rdentlicheGeneralversammlungensinden  jägrlich  am  letzten
Sonnabende  des  Monats  Mai  statt,  die  Erste  im  ersten  Jahre  nach  vollstaͤndiger
  Eroͤffnung  der  Bahn.  Gegenstaͤnde  der  Berathung  und  der  Beschlußnahme
  in  den  Generalversammlungen  sind:

1)  der  Bericht  der  Direktion  über  die  Ausführung  des  Baues  und  über
die  Geschadfte  des  verslossenen  Jahres  unter  Vorlegung  des  vom  Ausschusse
  geprüften  Rechnungsabschlusses;

2)  die  Entscheidung  über  solche  Rechnungs-Erinnerungen  des  Ausschusses,
in  Betreff  deren  derselbe  sich  mit  der  rechnungslegenden  Direktion
nicht  einigen  kann,  vorbehaltlich  der  weiteren  schiedsrichterlichen  Berufung
  nach  Maaßgabe  des  §.  21.;

3)  die  Wahl  der  Ausschußmitglieder,  so  wie  deren  Stellvertreter,  und
der  Beschluß  über  die  Entlassung  der  Gesellschaftsvorstände;  8§.  45.

und  48.;

4)  die  Ausdehnung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft  durch  Anlage  von
Zweig=  oder  Verbindungsbahnen  und  anderen  Kommunikationswegen;

5)  die  Beschlußnahme  über  alle  Angelegenheiten,  welche  der  Generalversammlung
  von  den  Staatsbehörden,  der  Direkeion  oder  einzelnen
Aktionairen  zur  Entscheidung  vorgelegt  werden;

6)  zu  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Statuts;

7)  zur  Aufhebung  der  Beschlüsse  früherer  Generalversammlungen;

8)  zur  Auflösung  der  Gesellschaft.

In  den  Fällen  unter  Nr.  3.  4.  6.  7.  und  8.  ist  die  Berufung  einer
Generalversammlung  und  zur  Ausführung  der  Beschlüsse  über  die  unter  Nr.  4.
6.  und  8.  benannten  Gegenstände  die  Genehmigung  des  Staaks  erforderlich.

§.  21.  Sollte  die  Generalversammlung  in  dem  Falle  des  §.  20.  unter
Nr.  2.  sich  nicht  sofort  für  die  Dechargirung  der  Direktion  entscheiden,  so  ist
sie  berechtigt,  drei  Revisoren  aus  der  ZJahl  der  Aktionaire  zu  ernennen,  welche
die  Rchnungen  zu  prüsen  und  bei  dem  Befunde  der  Richtigkeir  zu  dechargiren
  haben.

Werden  von  diesen  Revisoren  Hlonita  erhoben,  deren  Erledigung  nach
ihrem,  durch  Stimmenmehrheit  zu  fassenden  Beschlusse  durch  die  von  der  Direktion
  zu  gebenden  Aufschlüsse  nicht  erfolgt,  so  verbleibt  der  nächsten  ordentlichen
  Generalversammlung  die  Entscheidung  über  die  unerledigt  gebliebenen
Punkte,  und,  sofern  sich  die  Direktion  dieser  Entscheidung  nicht  unterwerfen  will,
die  Beschlußnahme  über  die  weiter  zu  ergreisenden  Maaßregeln.  Sen

(Nr.  2321.)  Ooll-
        <pb n="762" />
        —  684  —

Sollten  die  Revisoren  nicht  innerhalb  dreier  Monate  nach  Zustellung  der
Rechnung  der  Direktion  ihre  Erinnerungen  schriftlich  zugefertigt  haben,  so  wird
die  Rechnung  für  dechargirt  erachtet.

#S.  22.  Besondere  Anträge  einzelner  stimmfähiger  Aktionaire  (§.  20.  ad  5.)
müssen  spätestens  acht  Tage  vor  der  Generalversammlung  dem  Vorsitzenden  der
Direktion  schriftlich  mitgetheilt  werden,  widrigenfalls  der  Letteren  sreisteht,  den
Vortrag  darüber  bis  zur  nächsten  Generalversammlung  zu  vertagen.

#.  23.  Außerordentliche  Generalversammlungen  finden  statt,  wenn  (7
Berufung  nach  s.  20.  ersorderlich  ist,  wenn  die  Direktion  sie  sonst  für  nsthig
erachtet  oder  der  Ausschuß  deren  Berufung  verlangt.  In  der  Einladung  zu
denselben  muß  der  Gegenstand  der  Verhandlung  kurz  angedeutet  werden.

#5.  24.  An  den  Generalversammlungen  können  nur  solche  Aktionaire
Dhei  nehmen,  welche  sich  im  Besitze  von  10  Aktien  befinden  oder  als  Bevollmächtigte
  mindestens  10  Aktien  reprdsentiren.  Die  Berechtigung  zu  mehr  als
einer  Stimme  schreitet  in  folgendem  Derhältniß  fort:
der  Besitz  von  20  Aktien  berechtigt  zu  2  Stimmen,
4

-  *  100  -  -  -  3

-  -  *  150  -  -  :  4  -
2-  -  200  -  -  -—  5  1
-  2  :  250  -  -  :  6
-  -  *  300  -  -  -7  -
-  -  -Ê  350  -  -  :=  8
-  -  -m400  -  -  :  9  -
-  -  0

r1  500  2  -  -Ê-  1  2-Eine
  groͤßere  Anzahl  von  Stimmen  kann  kein  Aktionair  weder  fuͤr  sich  allein,
noch  zugleich  als  Bevollmaͤchtigter  in  Anspruch  nehmen.

Aktionaire,  welche  weniger  als  10  Aktien  besitzen,  können  zusammentreten,
für  je  10  Aktien  Einen  unter  sich  bevollmaͤchtigen  und  durch  diesen  Bevollmächtigten
  ein  Stimmrecht  ausüben.

Bei  Zählung  der  Stimmen  werden  die  eigenen  des  Bevollmächtigten
mit  denen  seiner  Machtgeber  zusammengerechnet,  so  daß  ein  Einzelner  nur
10  Stimmen  vertreten  darf.

#P.  25.  Bis  zur  erfolgten  Entlassung  der  ursprünglichen  Aktionaire  (§.  9.)
sind  nur  diese  in  dem  Aktienverzeichnisse  aufgeführten,  in  den  ausgegebenen  Quittungsbogen
  benannten,  ursprünglichen  Aktionaire  selbst,  oder  deren  Erben,  der
Generalversammlung  beizuwohnen  und  die  nach  jenem  Werzeichnisse  und  nach
der  Bestimmung  des  s.  24.  ihnen  zustehenden  Stimmen  abzugeben  berechtigt,
nach  jenem  Zeitpunkte  aber  nur  diejenigen,  welche  spätestens  acht  Tage  vor  der
Versammlung  die  auf  ihren  Namen  lautenden,  oder  ihnen  gehörig  zedirten
Quittungsbogen,  oder  die  statt  derselben  bereits  ausgefertigten  Aktien,  in  dem
Büreau  der  Gesellschaft  oder  sonst  auf  eine  der  Direktion  genügende  Weise
niedergelegt,  und  dadurch  die  Zahl  der  Stimmen,  zu  welcher  ß  berechtigt  sind,
nachgewiesen  haben.  Hieruͤber  empfangen  sie  eine  Bescheinigung,  welche  zugleich
als  Einlaßkarte  in  die  Versammlung  dient.  Diese  in  der  letztern  vorzulegenden

Be-*)
        <pb n="763" />
        —  685  —

Bescheinigungen  liesern  den  Nachweis  der  Zahl  der  in  derselben  anwesend  gewesenen
  Aktionaire  und  der  ihnen  zugestandenen  Stimmen.

Am  ndchsten  Tage  nach  dem  Schlusse  der  Generalversammlung  können
die  deponirten  Quittungsbogen  oder  Aktien  gegen  Rückgabe  der  darüber  ertheilten
  Bescheinigung  wieder  in  Empfang  genommen  werden.

5.  26.  Es  ist  jedem  nach  §.  25.  legitimirten  Aktionair  gestattet,  sich  durch
einen  aus  der  Zaht  der  uͤbrigen  Aktionaire  gewaͤhlten  Bevollmaͤchtigten  auf  Grund
einer  durch  eine  öffentliche  Behörde  (oder  notariell)  beglaubigten,  der  Prüfung
der  Direktion  unterliegenden  und  gleichzeitig  mit  den  Aktien  selbst  im  Büreau
der  Gesellschaft  niederzulegenden  Vollmacht  vertreten  zu  lassen.

Moralische  Personen  werden  durch  ihre  Repräsentanten,  insofern  dieselben
Aktionaire  sind,  oder  einen  aus  diesen  von  denselben  bestellten  Bevollmächtigten
vertreten.  Die  Repräsentanten  der  betheiligtken  drei  Stadt-Kommunen  Glogau,
Sprottau,  Sagan  dürfen  nicht  nothwendig  Aktionaire  seyn.

Handlungshäuser  können  durch  ihre  Prokuratradger,  wenn  diese  Aktionaire
sind,  vertreten  werden.

Minderjsährige  und  Ehefrauen  dürfen  durch  ihre  resp.  Vormünder  und
Ehemänner,  wenn  diese  selbst  Aktionaire  sind,  und  ohne  dab  es  für  dieselben
einer  Autorisation  resp.  Vollmacht  bedarf,  vertreten  werden.

Frauen  können  der  General-Versammlung  nur  durch  bevollmächtigte  Aktionqgire
  beiwohnen.

f  Nicht  erscheinende  Aktionaire  sind  den  Beschlüssen  der  Anwesenden  unterworfen.


#S.  27.  Der  Vorsitzende  der  Direktion  oder  dessen  Stellvertreter  föhrt
den  Gorsitz  in  der  Versammlung  und  leitet  die  Verhandlung.  Er  bestimmt
insbesondere  die  Folgeordnung  der  zu  verhandelnden  Gegenstände,  ertheilt  das
Wort,  und  setzt  das  bei  der  Abstimmung  zu  beobachtende  Verfahren  feft.

Die  Beschlüsse  werden  durch  absolur#e  Stimmenmehrheit  der  anwesenden
Aktionaire  gefaßt.  Eine  Ausnahme  findet  Statt  bei  den  Beschlüssen,  welche
eine  Entlassung  der  Direktions=  und  Ausschußmitglieder,  eine  Abänderung  der
Statuten  oder  Auflösung  der  Gesellschaft  festsetzen,  indem  ein  Elcher  Beschluß
nur  durch  eine  Maforität  von  zwei  Drittheilen  der  anwesenden  Stimmen  gefaßt
werden  kann.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag,
  insofern  in  dem  genwärtigen  Statut  hierüber  nichts  anderes  bestimmt  ist.

§.  28.  Bei  der  Wahl  der  Mitglieder  des  Ausschusses  und  deren  Stellvertreter
  findet  in  den  fährlichen  ordentlichen  General-Versammlungen  folgendes
Verfahren  Statt:

1)  Es  werden  in  einem  Skrutinium  die  nach  s.  51.  nothwendigen  Personen
  mit  relativer  Stimmenmehrheit  gewählt,  und  zwar  dergestalt,
daß  diesenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  haben,  als  zu  Ausschuß-Mitgliedern,
  diejenigen,  welche  nach  ihnen  mit  Stimmenmehrheit  folgen,
  als  zu  Stellvertretern  erwählt,  erachtet  werden.  #

2)  Die  Wahl  erfolgt  durch  gedruckte  Stimmzettel,  auf  denen  jeder  anwesende
  Aktionair  eine  der  Saße  der  zu  Erwählenden  gleiche  Zahl  wahlfdhiger

Jahrhang  184#.  (Nr.  2321.)  98  Ge-
        <pb n="764" />
        —  686  —
Gesellschaftsmitglieder  vermerkt,  und  seine  Unterschrift,  so  wie  die  eigene

und  die  durch  ihn  etwa  vertretene  Stimmenzahl  beifuͤgt.

3)  Stimnzettel,  welche  nicht  unterschrieben  sind,  desgleichen  einzelne  nach
88.  46.  und  47.  unstatthafte  Wahlen  bleiben  unberücksichtigt.

4)  Der  PVorsitzende  ernennt  aus  der  ersammlung  Kommissarien,  welche
nach  dem  Skrutinium  die  Unterschrist  der  Stimmzettel  und  die  beigefügte
  Stimmenzahl  nach  dem  Werzeichnisse  der  anwesenden  Aktionaire
  prüfen,  und  nach  erfolgter  Verifikation  den  Inhalt  der  Stimmzektel,
  unter  Verschweigung  des  Namens  des  Stimmgebers,  laut

vorlesen.

5)  Das  Resultat  der  Wahl  wird  in  das  über  die  Derhandlungen  aufgenommene
  Protokoll  registrirt,  die  Stimmzettel  aber  mit  dem  Siegel
der  Gesellschaft  verschlossen,  und  bis  nach  der  nächsten  ordentlichen
General-Versammlung  asservirt.

6)  Bei  einer  eintretenden  Stimmengleichheit  bei  der  Wahl  entscheidet
über  die  Priorität  das  Loos  nach  der  vom  Vorsitzenden  in  der  Versammlung
  selbst  zu  treffenden  Anordnung.  4  «

7)  Sollten  einer  oder  Mehrere  der  Gewaͤhlten  die  Annahme  des  Amtes
ausschlagen,  was  angenommen  wird,  sofern  sie  sich  nach  erfolgter  Notifizirung
  der  Wahl  zur  Uebernahme  des  Amtes  nicht  binnen  8  Tagen
sch#iftlich  bereit  erklärt  haben,  so  treten  die  resp.  gewählten  Stellvertreter
  nach  der  Reihefolge  der  erhaltenen  Stimmenzahl  ein,  und  in  das
Amt  der  einrückenden  Stellvertreter  treten  in  gleicher  Weise  diesenigen
ein,  welche  nach  den  gewählten  Stellvertretern  die  meisten  Stimmen
gehabt  haben.

§5.  20.  Das  über  die  Verhandlung  seder  General-Versammlung  aufzunehmende

  Protkokoll  wird  von  einer  Gerichtsperson  oder  einem  Notar  geführt,
und  von  den  anwesenden  Direktoren  und  Ausschußmitgliedern,  so  wie  von  5
sonstigen  Aktionairen  unterschrieben.  Das  Protokoll,  welchem  ein  von  den  anwesenden
  Direktoren  und  Ausschubmitgliedern  zu  beglaubigendes  Werzeichniß  der
erschienenen  Aktionaire  und  deren  Stimmenzahl  beizufügen  ist,  hat  vollkommen
beweisende  Krast  für  den  Inhalt  der  von  der  Gesellschaft  gefaßten  Beschlüsse.

8.  Von  der  Direktion.

&amp;amp;  30.  Nach  Ablauf  eines  Jahres  vom  Tage  der  Eröffnung  der  Bahn
auf  der  ganzen  Bahnstrecke  ab  gerechnet,  wählt  der  Ausschuß  fünf  Direktoren
und  drei  Strellvertreter,  welche  mit  dem  technischen  Direktor  (§.  63.)  das  Kollegium
  der  Direktoren  bilden.  Letzterer  hat  jedoch  nur  in  rein  (echnischen  und
Betriebsangelegenheiten  eine  zaählende,  in  allen  übrigen  Angelegenheiten  eine  berathende
  Stimme.  ·

Bis  zum  Ablauf  des  ersten  vorerwaͤhnten  Betriebsjahres  besteht  die  Direktion
  außer  dem  technischen  Direktor  aus  den  auf  den  Quittungsbogen  namentlich
  aufgefuͤhrten  Vertretern,  den  Dreien  der  verbundenen  Staͤdte,  dem
Einen  des  Grundbesitzes  und  dem  Einen  noch  zu  waͤhlenden  des  Handelsstandes,
denen  noch  drei  Stellvertreter  beizugeben  sind.  (§.  3.  und  4.  der  transitorischen
Bestimmungen.)

 

S.  31
        <pb n="765" />
        —  687  —

5.  31.  Die  in  vorstehendem  §.  erwahnte  Wahl  der  Direktoren,  ausschlieslich
  des  technischen  Direktors,  erfolgt  für  3  Jahre;  am  Schlusse  des  ersten  Jahres
  scheidet  einer  der  Direktoren,  am  Schlusse  des  zweiten  scheden  zwei,  und
am  Schlusse  des  dritten  wieder  zwei  aus  und  so  fort  in  der  nämlichen  Reihesolge.
  Bei  dem  Ausscheiden  entscheidet  die  Anciennetäk,  oder  wo  diese  keinen
Anhalt  gewährt,  das  Loos.

Der  Ausscheidende  ist  wieder  wählbar.

#5.  32.  Von  den  Stellvertretern  der  Direktoren  haben  in  den  Sitzungen
  nur  so  viele  eine  Stimme,  als  nsthig  sind,  um  bei  etwaiger  Abwesenheit
eines  oder  mehrerer  Direktoren  die  Zahl  Fünf  voll  zu  machen;  außerdem  nehmen
die  Stellvertreter  zwar  an  den  Berathungen  Theil,  geben  sedoch  dabei  keine  entscheidende
  Stimme  ab.  Die  eintretende  Stimmfähigkeit  der  Stellvertreter  wird
bedingt  durch  ihre  Anciennetät,  oder  bei  gleicher  Anciennetät,  durch  die  bei  der
Wahl  gehabte  Stimmenzahl.

§.  33.  Für  die  Stellvertreter  findet  kein  periodisches  Austreten  Skatt,
sondern  deren  Ergänzung  durch  neue  Wahl  erfolgt,  wenn  ihre  dreisaährige  Wahlzeit
  beendigt  ist,  oder  Jemand  aus  ihrer  oder  der  Direktoren  Mitte  bleibend
ausscheidet,  wo  dann,  wenn  durch  ein  solches  bleibendes  Ausscheiden  eines  der
Direktoren,  während  der  Dienstzeit,  einer  der  Stellvertreter  in  die  Zahl  derselben,
  wie  dies  hierdurch  festgesetzt  wird,  bleibend  eintrat,  dieser  hiermit  die  noch
übrige  Dienstzeit  des  Ausscheidenden  übernehmen  soll,  sey  es  nun,  daß  seine  eigene
Dienstzeit  als  Stellvertreter  noch  längere  oder  kürzere  Zeit  gedauert  haben  würde.

§.  34.  Sollte  einmal  der  Fall  eintreten,  daß  durch  das  Ausscheiden
mehrerer  Mitglieder  der  Direktion  die  augenblickliche  Ergänzung  von  Stellvertretern
  nöthig  würde,  so  hat  der  Ausschuß  neue  Stellvertreter  aus  den  Aktionairen
  zu  wählen.

#5.  35.  Von  den  fünf  wirklichen  Direktoren  muß,  den  Ober-Ingenieur
resp.  technischen  Direktor  ausgenommen,  je  Einer  in  jeder  der  drei  Städte  Glogau,
  Sprottau  und  Sagan  wohnen,  infofern  sich  in  den  genannten  Orten
wahlsähige  Aktionaire  (s.  36.)  beßuden,  einer  serner  den  Grundbesstz  und  einer
den  Handelsstand  reprdsentiren.

5.  36.  Jedes  Mitglied  der  Direktion  muß  Besstzer  von  20  Aktien  seyn,  und
bei  der  Gesellschaftskasse  20  Aktien  oder  Quittungsbogen  der  Gesellschaft  deponiren.

Nicht  wahlfähig  sind:

1)  Beamte  der  Gesellschaft,  so  wie  anderer  Eisenbahn-Gesellschaften;

2)  Personen,  welche  in  Konkurs  versunken  sind,  oder  mit  ihren  Gläubigern

  akkordirt  haben;

3)  Individuen,  welche  eine  entehrende  Strase  erlitten  haben;

4)  Personen,  welche  mit  der  Gesellschaft  in  Kontraktsverhältnissen  slehen

oder  bei  Geschäften  mit  der  Gesellschaft  in  irgend  einer  Weise  betheiligt

  sind;

5)  Ausschußmitglieder  oder  deren  Stellverkreker,  insofern  sie  nicht  als
solche  ausscheiden.  Auch  dürfen  Mitglieder  resp.  Stellvertreter  der
Direktion  nicht  Theilnehmer  an  demselben  Handlungegeschäft  seyn.

Die  Bestimmung  unter  Nr.  4.  findet  auf  den  Ober-Ingenieur  resp.  technischen

  Direftor  keine  Anwendung.
(Dr.  2521.)  208“  S.  37.
        <pb n="766" />
        —  688  —

s.  37.  Jedes  Direktionsmitglied  so  wie  jeder  Stellvertreter  ist  berechtigt,
  sein  Amt  nach  vorgaͤngiger  achtwoͤchentlicher  schriftlicher  Aufkuͤndigung  niederzulegen.


Ein  gezwungenes  Ausscheiden  ttitt  ein:

a)  bei  Aufgebung  des  Wohnsitzes  in  Glogau  resp.  Sprottau  und  Sagan,

b)  sofern  während  der  Amtsdauer  eines  der  §.  36.  gedachten  Hindernisse

eintritt,

c)  nach  dem  Beschlusse  der  General-Versammlung  elr.  8.  45.

8.  38.  Die  fuͤnf  wirklichen  Direktoren  waͤhlen  aus  ihrer  Mitte  durch
Stimmenmehrheit  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter  desselben.  Der
Vorsitzende  beruft  die  Versammlungen,  leitet  die  Verhandlung,  und  zitirt,  sofern
  ein  stimmberechtigtes  Mitglied  zu  erscheinen  verhindert  ist,  den  fuͤr  dasselbe
einzuladenden  Stellvertreter.

##  30.  Die  Direktion  entwirft  nach  ihrem  Zusammentrikt  eine  Geschäfte,
Ordnung,  auf  deren  Ausführung  der  Vorsitzende  zu  wachen  hat.  Dieselbe  versammelt
  sich  monatlich  wenigstens  einmal;  außerdem  aber  so  oft,  als  es  der
Vorsiende  für  nöthig  erachtet,  oder  zwei  Mitglieder  es  verlangen.

Die  Fassung  der  Beschlüsse  erfolgt  durch  Stimmenmehrheit,  wobei  für
den  Fall  der  Stimmengleichheit  die  Stimme  des  Vorsitzenden  resp.  seines  Stellvertreters
  den  Ausschlag  giebt.  Doch  müssen  zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses
  mindestens  drei  Mitglieder  anwesend  seyn.

#.  40.  Die  Direktion  ist  eben  so  befugt  als  verpflichtet,  die  Gesellschaft
in  allen  ihren  dußeren,  und  —  soweit  dies  nicht  dem  Ausschuß  vorbehalten  ist  —
auch  in  allen  ihren  inneren  Rechten  zu  vertreten.

Dieselbe  leitet  sämmtliche  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  bringt  ihre
eigenen,  so  wie  die  Beschlüsse  der  General-Versammlungen  in  Ausführung,  ernennt
  die  Beamten  der  Gesellschaft,  bestimmt  deren  Gehalte  mit  der  Befugniß,
denselben  Gratifikationen  festzusetzen  und  versieht  die  Bevollmächtigten  der  Gesellschaft
  mit  der  ersorderlichen  Instruktion  und  Vollmacht.

Sie  verwaltet  den  Gesellschaftssonds  und  die  künftig  eingehenden  Bahnund
  Transportgelder,  so  wie  alle  sonstigen  Einnahmen  der  Gesellschaftz  erwirbt
die  zur  Erreichung  des  Gesellschaftszwecks  erforderlichen  Grundstücke,  bewirkt  die
vollstandige  Erbauung  der  Bahn,  so  wie  demnädchst  deren  Unterhaltung,  desgleichen
  die  Aufführung,  Anschaffung  und  Unterhaltung  der  erforderlichen  Gebäude,
  Materialien,  Transportmittel  und  Utensilien;  organisirt  und  leitet  den
Transportbetrieb,  schließt  alle  zu  den  gedachten  Zwecken  erforderlichen  Kauf=  und
Verkauf-,  Tausch-,  Pacht=  und  Mieths-,  Engagements-,  Anleihe=  und  sonstige
Verträge  Namens  der  Gesellschaft  und  repräsentirt  die  Letztere  in  allen  Verhaltnissen
  nach  Außen  auf  das  Vouftändigste  mit  allen  Befugnissen,  welche  die
Gesetze  (Allg.  Landrecht  Thl.  II.  Tit.  8.  I#,  501.  502.)  einem  unumschränkten
Handlungsdisponenten  beilegen,  jedoch  ohne  persönliche  Verbindlichkeit  gegen
dritte  Personen.  Insbesondere  ist  die  Direktion  legitimirt,  die  Gesellschaft  bei
allen  gerichtlichen  Verhandlungen  zu  vertreten,  Grundstücke  zu  erwerben,  Pfandrechte
  zu  bestellen,  Sintragungen  seder  Art  in  die  Hppothekenbücher  und  Löschungen
  in  denselben  zu  bewilligen,  Wiederverdußerungen  vorzunehmen,  Cntsagungen
und  Perzichte  zu  erklären,  Zessionen  zu  leisten.  Vergleiche  zu  schlieben-  urPd

eu-
        <pb n="767" />
        —  689  —

Streitigkeiten  schiedsrichterlicher  Entscheidung  zu  unterwerfen,  und  sollen  ihr  außerdem
  auch  alle  diejenigen  Rechte  und  Befugnisse  zustehen,  zu  welchen  sonst  nach
Thl.  I.  Tit.  13.  88.  98.  bis  109.  des  Allg.  Landrechts  cine  gerichtliche  Spezial-Vollmacht
  erforderlich  ist.

Die  Direktion  ist  ermächtigt,  zur  Ausübung  ihrer  Befugnisse  Bevollmächtigte
  zu  ernennen  und  denselben  Vollmacht  zu  ertheilen.

5.  41.  Der  Direktion  liegt  insbesondere  ob:

1)  eine  vollständige  Buch=  und  Rechnungsführung  über  die  Geschäfte  der

Gesellschaft  einzurichten  und  zu  beausfsichtigen;

2)  alle  Verträge  bei  Aeferungen  von  Material  oder  bei  Ausführung  von
Bau--  und  Handwerksarbeiten,  imgleichen  bei  Anschaffung  von  Maschinen
  und  anderen  Geräthschaften  abzuschließen;

3)  die  Ausfsicht  über  die  sämmtlichen  von  ihr  allein,  jedoch  ohne  Penssons-Berechtigung
  anzustellenden  Beamten  der  Gesellschaft  zu  führen;

4)  die  Lats,  so  wie  den  Tarif  des  Bahn=  und  Transportgeldes  zu  entwerfen;


5)  mit  jedem  Jahre  den  Abschluß  der  Bücher  zu  veranlassen;

6)  unter  Mitwirkung  des  Ausschusses  über  Bildung  und  Verwendung
des  Reservefonds  zu  bestimmen  (§.  5.  und  §.  38.)  und

7)  einen  umfassenden  Bericht  über  die  Verwaltung  des  abgelaufenen  Jahres
  und  deren  Resultate  der  General-Versammlung  zu  erstatten.

#.  42.  Zur  Ausübung  aller  der  Direktion  laut  §.  40.  ertheilten  Befugnisse
  bedarf  dieselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden  keiner  weiteren
Legitimation,  als  eines  von  einer  Gerichtsperson  oder  einem  Notare  ausgefertigten
  Attestes  über  die  Personen  ihrer  jedesmaligen  Mitglieder  und  deren  Stellvertreter.
  Dieses  Aktest  wird  auf  Grund  der  Wahlverhandlungen  und  für  die
erste  Direktion  der  Gesellschaft  auf  Grund  der  Statuten  und  des  Notariatsprotokolls
  über  die  am  4.  März  d.  J.  abgehaltene  erste  General-Versammlung
(.  1.  der  transitorischen  Bestimmungen)  ausgefertigt.  Den  Nachweis,  daß  die
Direktion  innerhalb  der  ihr  statutenmäáßig  zustehenden  Besugnisse  handelt,  ist  dieselbe
  gegen  dritte  Personen  und  Behörden  niemals  zu  führen  verpflichtet.  Dieselbe
verbindet  durch  ihre  Handlungen  die  Gesellschaft  gegen  Dritte  unbedingt.

Zu  allen  Berichten  und  Schreiben  an  Beheörden,  schriftlichen  Verpflichtungen,
  insbesondere  Verträgen  und  Vollmachten,  Bestallungen  und  Kassen-Dispositionen
  ist  die  Unterschrift  des  MVorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters  nebst
zweier  Mitglieder  der  Direktion  oder  Stellvertreter  erforderlich  und  ausreichend,
alle  übrigen  schriftlichen  Ausfertigungen  volljieht  der  Worsitzende  alleln,  oder  in
Behinderungssallen  sein  Substitut  nebst  einem  Mitgliede  der  Direktion.

Die  Quittungen  über  die  Einzahlungen  werden  von  einem  Duektions-=Mitgliede,
  dem  Hauptrendanten  und  dem  Kontrolleur,  die  Aktien  -Zinskoupons
und  Owidendenscheine  von  den  fünf  Direktoren  resp.  deren  Stellvertretern  unterschriftlich
  vollzogen.

.  5  43.  Die  Mitglieder  der  Direktion  verwalten  ihr  Amt  nach  bester
Einsicht,  und  sind  nur  für  jeden  der  Gesellschaft  aus  Vorsatz  oder  grobem  Persehen
  zugefügten  Schaden  verantwortlich.  Gür  das  technische  Mitglied  gelten
die  gesetzlichen  Bestimmungen.

(Nr.  2521.)  8.  44.
        <pb n="768" />
        —  690  —

5.  44.  Die  wirklichen  Direktoren  sollen  neben  der  Erstaktung  ihrer  Auslagen
  ein  jährliches  von  dem  Ausschuß  festzusetzendes  Gehalt  beziehen,  doch  steht
es  den  jehigen  Direktoren  frei,  dies  abzulehnen.  Dagegen  haben  sie  in  diesem
Falle  auf  Reisedickten,  Fuhrkosten  und  die  Erstattung  sonstiger  Auslagen  Anspruch,
welche  den  wirklichen  Direktoren  für  die  Bauzeit  und  das  erste  Betriebsjahr  in
einem  ein  für  allemal  zu  bestimmenden  jährlichen  Betrage  zu  gewähren  sind.  Dieser
  Betrag  darf  aber  nicht  unrer  die  eventuell  festzusetzende  Summe  der  Reisedicten,
  Fuhrkosten  und  andigen  Auslagen  zu  stehen  kommen.

Der  Ausschuß  hat  für  die  wirklichen  Direktoren  die  vorgenannten  Auslagen
  dem  jährlichen  Betrage  nach  zu  friren  und  die  Diätensähze  und  Reisevergütigungen
  für  die  stellvertretenden  Direktionsmitglieder  sestzusetzen.

5.  45.  Es  steht  der  Gesellschaft  das  Recht  zu,  die  Mitglieder  der  Direktion
  und  des  Ausschusses,  so  wie  deren  Stellvertreker  exkl.  des  Ober-Ingenieurs
  resp.  technischen  Direktors  vom  Amte  zu  entfernen.  Ein  solcher  Beschluß
kann  in  jeder  ordentlichen  General-Versammlung,  vorbehaltlich  der  schiedörichterlichen
  Berufung,  gefaßt  werden.

Auch  steht  es  dem  Porsitzenden  der  Direktion  frei,  zu  der  Berathung
über  die  Amtsentsetzung  eine  außerordentliche  General-Versammlung  zu  berusen,
und  ein  Gleiches  muß  geschehen,  wenn  drei  Direktionsmitglicder  diese  Berufung
verlangen.

C.  Von  dem  Ausschusse.

§.  46.  Der  Ausschuß  besteht  aus  neun  Aklionairen,  von  denen  mindestens
  drei  in  Glogau,  einer  in  Sprottau  und  einer  in  Sagan  wohnhaft  sepn
müssen,  in  sofern  dort  so  viele  wahlsähige  Aktionaire  anzutresffen  sind.

5.  47.  Jedes  Ausschußmitglied  muß  wenigstens  10  Aktien  eigenthümlich
  besitzen,  und  dieselben  als  Kaution  deponiren  (ckr.  §.  36.).

s.  48.  Sechs  Ausschußmitglieder  werden  in  der  General-Versammlung
(elr.  §.  28.),  die  übrigen  drei  dagegen  von  den  durch  die  Wahl  der  General-Versammlung
  ernannten  sechs  aus  den  Aktionairen  gewöählt.  "

s.49.«DenAusschußmikgliedernwerdendreiStellvertreterzudcm
Zwecke  beigeordnet,  um  ein  durch  Abwesenheit,  Krankheit  oder  sonst  verhindertes
  Mitglied  zu  vertreten,  und  diese,  wie  die  Mitglieder  selbst,  in  der  General-Versammlung
  (s5.  28.)  gewahlt.

5.  50.  Unter  sich  bilden  die  Mitglieder  des  Ausschusses  ein  Kollegium
unter  dem  VPorsitz  eines  von  den  Mitgliedern  aus  ihrer  Mitte  nach  Stimmenmehrheit
  und  bei  Stimmengleichheit  durchs  Loos  zu  wählenden  Porsitzenden,
der  in  Behinderungs=  oder  Abwesenheiksfallen  besugt  ist,  sich  ein  anderes  Mitglied
  des  Ausschusses  zu  substituiren.

§.  51.  Allfährlich  scheiden  drei  Mitglieder  und  ein  Stellvertreter  aus,
das  erste  Mal  jedoch  erst  zu  der  nächsten  General-Versammlung  nach  Eröfnung
  der  Bahn  (58.  20.).  Das  Ausscheiden  geschieht  nach  dem  Amtsalter,  bei
gleichem  Amtsalter  entscheidet  das  Loos.

Die  Ausscheidenden  sind  sofort  wieder  wählbar.

Der  Austritt  der  Ausscheidenden  und  der  Eintritt  der  neu  gewählten
Mitglieder  fndet  14  Tage  nach  der  Wahl  Stakt.
.62.
        <pb n="769" />
        —  691  —

5.  52.  Als  Mitglieder  des  Ausschusses  können  Direktionsmitglieder  oder
Stellvertreter  und  außer  diesen  alle  diesenigen  Personen  nicht  gewahlt  resp.  beibehalten
  werden,  denen  nach  §.  36.  die  Wahlfähigkeit  zu  Direktionsmitgliedern
mangelt.

5  53.  Jedes  Mitglied  kann  sein  Amt  nach  einer  vier  Wochen  vorher
einzureichenden  schriftlichen  Anzeige  niederlegen.

Bei  einzelnen  Dakanzen,  welche  im  Laufe  des  Jahres  durch  Absterben
oder  sonstiges  Ausscheiden  eines  Mitgliedes  einereten,  erfolgt  der  Ersatz  der  Ausscheidenden
  aus  den  Stellvertretern  nach  der  Reihefolge,  welche  durch  die  Zahl
der  Stimmen,  mit  der  sie  gewählt  sind,  bestimmt  wird.

Die  auf  diese  Weise  Eingetretenen  nehmen  ihre  Stellen  so  lange  ein,
als  diejenigen,  für  welche  sie  eingetreten  sind,  dieselben  behalten  haben  würden.

Ein  im  Laufe  des  Jahres  ausscheidender  Stellvertreter  wird  durch  Wahl
in  der  nächsten  General-Versammlung  ersetz.

Ein  unfreiwilliges  Ausscheiden  tritt  auch  bei  den  Mitgliedern  des  Ausschusses
  in  den  im  §.  37.  angegebenen  Fällen  ein.

K.  54.  Der  Ausschuß  ist  der  Dertreter  der  innern  Rechte  der  Gesellchaft
  und  faßt  Namens  derselben  verbindende  Beschlüsse  in  allen  Angelegeneiten,
  welche  nicht  nach  s.  20.  der  General-(ersammlung  ausdrücklich  vorbealten
  oder  nach  §.  41.  der  Direktion  selbsiständig  überlassen  find.

Insbesondere  hat  er

1)  nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsahres  die  Mitglieder  der  Oirektion  und
deren  Stellvertreter  zu  wählen,  und  schon  jetzt  die  Gehalte  und  Remunerationen
  der  Gesellschaftsvorstände  nach  §.  44.  zu  bestimmen;

2)  die  Direktion  in  ihrer  Geschäftsführung  zu  kontrolliren,  die  von  derselben
  bei  Eröffnung  des  Bekriebes  zu  entwersenden  Ekats  mit  Berücksichtigung
  der  (§.  41.)  der  Direktion  vorbehaltenen  Befugnisse  festzusetzen,
  die  Rechnungsabschlüsse  zu  prüfen,  die  Rechnungen  abzunehmen,
zu  moniren,  anzuerkennen  und  darüber  Decharge  zu  ertheilen;  der  Vorsitzende
  des  Ausschusses  muß  jedoch  dem  Vorsitzenden  der  Direktion
Revisionen  vorher  anzeigen;

3)  die  zu  zahlenden  jährlichen  Dividenden  zu  bestimmen  und  zur  Kenntniß
  der  Aktionaire  zu  bringen  (Ss.  14.  und  10.);

4)  der  Direktion  über  die  von  derselben  ihm  vorgelegten  Gegenstände
nicht  allein  sein  Gutachten  zu  ertheilen,  sondern  auch  darüber  Beschluß
zu  fassen  und  zu  entscheiden;

5)  die  erforderlichen  Fonds  zur  Besorgung  seiner  Büreau-Geschäfte  zu
bewilligen.  Außerdem  ist  seine  Mitwirkung  und  resp.  Genehmigung
erforderlich:

a)  zu  der  im  §.  ö.  vorbehaltenen  Erhöhung  des  Aktienkapitals,  so
wie  zu  der  ebendaselbst  reservirten  Darlehnsaufnahme;

b)  zur  Anlegung  eines  zweiten  Bahngeleises,  zur  Uebernahme  des
Transports  auf  andere  Eisenbahnen  und  zur  Einrdumung  der
Mitbenutzung  der  eigenen  Bahn,  und

c)  zur  Bildung  und  Verwendung  des  Reservefonds.

Nr.  2321.)  5.

L#r
St'
        <pb n="770" />
        —  692  —

5.  55.  Der  Ausschuß  und  sein  Vorsitzender  können  jederzeit  Auskunft
über  einzelne  Verwaltungsgegenstände  von  der  Direktion  fordern,  und  deren
Korrespondenz,  Bücher  und  Rechnungen  einsehen.

#K.  56.  Der  Ausschuß  ist  berechtigt,  seine  Geschäfte  durch  Kommissarien
aus  seiner  Mitte  von  wenigstens  3  Mitgliedern  auszuüben.

#  57.  Wenn  ein  Direktionemitglied  ausscheidet,  so  muß  der  Ausschuß
sofort  zu  einer  neuen  Wahl  schreiten  (986.  30.  und  31.).  Er  ist  auch  berechtige,
ein  Direktionsmitglied,  welches  nach  §.  36.  auszuscheiden  verpflichtet  ist,  aus  der
Direktion  zu  entfernen  und  dessen  Stelle  anderweitig  zu  ersetzen.

#.  58.  Der  Ausschuß  versammelt  sich  regelmäáßig  alle  3  Monatke  einmal

  und  außerdem  so  oft,  als  es  der  Vorsitzende  für  nöthig  erachtek,  ihn  zusemmen
  zu  berufen.  Letzteres  muß  jedesmal  geschehen,  wenn  drei  Mitglieder  es
verlangen.
5.  59.  Der  Vorsitzende  bestimmt  die  regelmäßigen  Versammlungen  der
Mitglieder,  oder  ladet  die  Letzteren  zu  außerordentlichen  Sitzungen,  unter  kurzer
Andeutung  der  zu  berathenden  Gegenstände  schriftlich  ein.  Es  steht  ihm  frei,
in  einzelnen  Fdllen  auch  die  Direktion  oder  einzelne  Mitglieder  derselben  zu  den
Berathungen  einzuladen.

Wird  ein  Mitglied  zu  erscheinen  verhindert,  so  ist  es  dies  dem  Vorsitzenden
  zeitig  anzuzeigen  verpflichtet,  und  dieser  ist  statt  desselben  einen  der
Stellvertreter  einzuladen  befugt.

In  den  PVersammlungen  des  Ausschusses  leitet  der  Vorsstzende  desselben
die  Berathungen  und  die  etwa  vorzunehmenden  Wahlen;  zur  Abfassung  eines
Beschlusses  wird  die  Anwesenheit  von  wenigstens  5  Mitgliedern  oder  Stellvertretern,
  mit  Einschluß  des  Porsitzenden  erfordert.

Die  Beschlußnahme  erfolgt  durch  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden;
bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  der  Vorsitzende.

Die  ausgebliebenen  Mitglieder  müssen  die  solchergestalt  abgefaßten  Beschlüsse
  anerkennen.  »

§.60.DasProtokollindenVersammlungendesAusschussessuhxt
der  Syndikus  oder  dessen  Stellvertreter;  doch  wird  bei  Wahlverhandlungen  ein
Notar  zugezogen.

s.  61.  Die  Mitglieder  des  Ausschusses  erhalten  Reisediaͤten  nach  den
besonders  festzusetzenden  Prinzipien  und  Erstattung  der  erweislichen  Auslagen.

D.  Von  den  Beanten  der  Gesellschaft.

s.  62.  Saͤmmtliche  Beamte  der  Gesellschaft,  mit  Einschluß  des  Rechts-Konsulenten
  (Syndikus),  werden  von  der  Direktion  gewaͤhlt,  und  die  Anstellungsbedingungen,
  insbesondere  die  Besoldungen  und  Geschaͤftsfunktionen  der
einzelnen  Beamten  in  den  mit  ihnen  besonders  abzuschließenden,  von  der  Direktion
  zu  vollziehenden  und  dem  Ausschuß  zur  Kenntnißnahme  vorzulegenden
Komtrakten  festgestellt.  ·

8.6:3.DertcchnischeDitekkor,welcherdasgesammteBauwesenlenkt
und  dafuͤr  verantwortlich  ist,  uͤbernimmt  nach  Vollendung  der  Bahn  unter  gleicher
  Verantwortlichkeit  die  Leitung  des  gesammten  Betriebs  nach  den  Beschlüssen
  der  Direktion,  deren  Mitglied  er  ist.  E
        <pb n="771" />
        —  693  —

#.  64.  Welches  auch  die  Bestimmungen  der  Perträge  über  die  Anstellung
  der  höheren  Beamten  der  Gesellschaft  seyn  mögen,  so  verbleibt  der  Direktion
  das  Recht,  dieselben  vermittelst  eines  einstimmigen  Beschlusses  unter  den
Voraussetzungen  vom  Amte  zu  entfernen,  unter  welchen  der  Staat  zu  Entlassung
  seiner  Beamten  berechtigt  ist  (.  332  365.  Tit.  20.  Th.  II.  des  Allg.
Landrechts).  Gegen  einen  E–r  ausgesprochenen  Entlassungsbeschluß  der
Direktion  ist  keine  weitere  Instanz  zulassig;  doch  soll  jedem  Beamten,  den  es
betrifft,  der  Inhalt  dieses  Paragraphen  vor  seiner  Anstellung  bekannt  gemacht
werden,  damit  er  sich  demselben  ausdrücklich  unterwerfe.

Eine  solchergestalt  ausgesprochene  Entlassung  des  Beamten  hat  zur  Folge,
daß  alle  demselben  vertragsmäáßig  gewährten  Ansprüche  an  die  Gesellschaft  für
Besoldung,  Entschädigung,  Gratißkarion  oder  andere  Vortheile  von  selbst  erlöschen;
  doch  kann  ein  solcher  Verlust  auf  Rückstände  nicht  Anwendung  finden.

K.  65.  Von  den  Beständen  und  Einnahmen  der  Gesellschafe  wird  eine
Hauptkasse  gebildet,  welche  gehörig  verwahrt  und  mit  drei  verschiedenen  Schlössern
  versehen  wird,  zu  denen  ein  von  dem  Vorsitzenden  zu  bestimmendes  Direktionsmitglied,
  der  Syndikus  und  der  Hauptrendant  jeder  einen  Schlüssel  führen.
  Die  Nebenkasse,  zur  Bestreirung  der  laufenden  Ausgaben,  wird  von  dem
Hauptrendanten  und  einem  Kontroleur  allein  geführr;  dem  Vorsitzenden  der  Direktion
  liegt  ob,  beide  Kassen  wenigstens  einmal  in  jedem  Monate  an  einem  ihm
beliebigen  Tage,  mit  Zuziehung  eines  zweiten,  bei  der  Kassenführung  nicht  betheiligten
  Direktionsmitgliedes  zu  revidiren.  Dem  Ausschusse  steht  es  frei,  außerordentliche
  Kassenrevisionen  zu  veranlassen,  welcher  alsdann  zu  diesem  Zwecke
mie  dem  PVorsitzenden  der  Oirektion  zusammentreten  muß,  sich  aber,  wenn  der
Letztere  und  sein  Srellverercter  verhindert  sepn  sollten,  dem  Geschäste  allein  unterziehen
  kann.

#  S.  66.  Kein  Beamter  der  Gesellschaft  kann  auf  Lebenszeie  oder  über
die  Dauer  der  Gesellschaft  hinaus  und  mit  Zusicherung  einer  lebenslänglichen.
Pension,  für  den  Fall  seiner  Entlassung,  engagirt  werden;  jedoch  ist  eine  Pensionskasse
  zu  bilden.

S.  G7.  Einzelne  Remunerationen  und  Gratifikationen,  welche  für  eine  einzelne
  Person  im  Laufe  des  Jahres  den  Betrag  von  Zweihundert  Thalern  Kourant
nicht  übersteigen,  kann  die  Direktion  selbstständig  und  ohne  spezielle  Genehmigung
  des  Ausschusses  bewilligen,  doch  darf  sie  die  im  Etat  zu  dergleichen  Zwekken
  ausgesetzte  Summe  nicht  überschreiten.

E.  Rechtskonsulent  (Syndikus)  der  Gesellschaft.

S.  G8.  Der  Rechtskonsulent  (Syndikus)  der  Gesellschaft  ist  verpflichter,
den  Generalversammlungen  der  Aktionairs,  den  Konferenzen  der  Direktion  und.
auch  den  Sitzungen  des  Ausschusses  beizuwohnen,  und  die  Gesellschaft  in  allen
sie  betreffenden  Rechtsangelegenheiten,  sowohl  in  Ktreitigen  Fällen,  als  bei  Abschliehung
  von  Kontrakten  und  Vertragen,  mit  seinem  rechteverständigen  Rathe
zu  unterstützen.

Seine  Remuneration  und  die  sonstigen  Bedingungen  werden  durch  das
mit  ihm  zu  treffende  Abkommen  bestimmt.
Jabrgang  1833.  (Nr.  2321.)  00  Der-
        <pb n="772" />
        —  694  —

Derselbe  ist  in  Behinderungssällen  berechtigt,  mit  Genehmigung  der  Di-Tektion
  einen  Stellvertreter  zu  bestellen.  Die  Legitimation  des  letztern  wird  durch
leine  von  dem  Syndikus  ausgestellte,  mit  der  Genehmigung  der  Direktion  versehene
  Substitutions-Wollmacht  geföhrt.

Bei  prozessualischen  Angelegenheiten  ist  jedoch  der  Syndikus  selbsiständig,
  Dritte  sowohl  zum  Betriebe  des  Prozesses  selbst,  als  zu  jeder  einzelnen  prozessualischen
  Handlung  zu  substituiren  berechtigt.

Verhältniß  der  Gesellschaft  zum  Staate.

6.  69.  Die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  zum  Staate  werden  durch  den
„Inhalt  der  ihr  ertheilten  Allerhöchsten  Konzession  und  durch  die  in  den  Gesetzen
über  Eisenbahn=  Unternehmungen  und  über  Aktien-Gesellschaften  vom  3.  November
  1838.  und  0.  November  1843.  enthaltenen  allgemeinen  gesetzlichen  Beslimmungen
  geregelt.

Insbesondere  bleibt  den  betreffenden  Staatsbehörden  die  Abänderung  der
Fahrpläne,  um  das  nothwendige  Ineinandergreisen  mit  den  Fahrten  auf  anderen
  Bahnen  zu  sichern,  so  wie  die  Genehmigung  und  Abänderung  der  Tarise
vorbehalten,  und  endlich  kommen  die  Bedingungen  in  Betreff  der  Benutzung
der  Eisenbahnen  für  milirairische  Zwecke,  wie  solche  der  Konzessionsurkunde  für
die  Niederschlesisch-Mrkische  Eisenbahn-Gesellschaft  (Gesetzsammlung  pro  1843.
S.  373.)  beigefügt  sind,  der  allgemein  ergangenen  Allerhöchsten  Bestimmung
gemäß  auch  hier  zur  Anwendung.

Allgemeine  Bestimmungen.

dS.  70.  Streitigkeiten  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  sowohl

zwischen  den  Aktionairen  unter  einander,  als  mit  den  Dertretern  und  Beamten
der  Gesellschaft,  sollen  jederzeit  durch  Schiedsrichter  entschieden  werden,  von  denen
  jeder  Theil  einen  erwählt,  und  welche  bei  Meinungsverschiedenheit  einen
Obmann  ernennen.  Gegen  den  schiedsrichrerlichen  Ausspruch  ist  kein  ordentliches
  Rechtsmittel  zuldssig.  Für  das  Verfahren  der  Schiedsrichter  sind  die
Bestimmungen  der  Allgem.  Gerichtsordnung  Th.  I.  Tit.  2.  J.  164.  sedmaaßgebend.

"  Verzögert  einer  der  streitenden  Theile  auf  die  ihm  durch  einen  Notarius
oder  gerichtlich  insinuirte  Aussorderung  des  Gegners  die  Ernennung  eines  Schiedsrichters
  länger  als  vier  Wochen,  so  muß  er  sich  gefallen  lassen,  daß  der  andere
beide  Schiedsrichter  ernennt.

Können  sich  die  Schiedsrichter  nicht  über  die  Wahl  des  Obmanns  verknigen,
  so  hat  jeder  cinen  solchen  zu  ernennen  und  entscheidet  zwischen  Beiden
das  Loos.

Zögert  aber  ein  Schiedsrichter  mit  der  Benennung  des  Obmanns  länger
als  4  Wochen  auf  die  ihm  gerichtlich  oder  durch  einen  Notar  insinuirte  Aufsorderung
  dazu,  so  entscheidet  der  Obmann  des  andern  Theiles  allein.

Die  statutenmäßige  Bestimmung  vertritt  die  Stelle  eines  unter  den  Parteien
  abzuschließenden  Kompromisses.  Die  in  diesem  §  erwähnten  Operationen
werden  vom  Syndikus  der  Gesellschaft  geleitet.

)l

S.  71.
        <pb n="773" />
        —  695  —

5.  71.  Die  Auflösung  der  Gesellschaft  kann  nur  in  einer  ausdrücklich
zu  diesem,  in  der  Einladung  auszusprechenden  Zwecke  zusammenberufenen  General-Versammlung
  der  Aktionairs  unter  landesherrlicher  Genehmigung  beschlossen
  werden.  Ist  dies  geschehen,  so  wird  das  gesammte  Eigenthum  der  Gesellschaft
  in  der  gleichfalls  von  der  General-Versammlung  zu  beschließenden  Art
verdußert,  der  Erlös  nach  Berichtigung  der  Schulden  und  Verpflichtungen  auf
sämmtliche  Aktien  gleichmäßig  vertheilt,  und  überhaupt  nach  §J.  29.  des  Gesetzes
vom  0.  November  1843.  verfahren.

Transitorische  Bestimmungen.

1)  Bis  zum  Ablaufe  des  ersten  Betriebsjahres  hat  es  dabei  sein  Bewenden,
  daß  die  in  dem  §.  30.  des  vorstehenden  Statuts  bezeichneten  ertreter
in  dem  Umfange  der  diesfälligen  Bestimmungen  desselben,  Direktoren  der  Gesellschaft,
  und  rechtsverbindlich  für  dieselbe  zu  handeln  besugt  sind.

2)  Entsteht  eine  Vakanz  bei  denselben,  so  erfolgt  der  Ersatz  nach  den
Bestimmungen  des  Statuts.

«  3)  In  der  ersten  General-Versammlung  werden  in  einem  Skrutinium
nach  Maaßgabe  des  §s.  28.  neue  Aktionaire  zu  Ausschußmitgliedern  und  deren
Stellvertretern  erwählt.
4)9  Ducksichtlich  der  Grundsätze  über  Annahme  der  Wahlen  der  stellvertretenden
  Direktoren  gelten  die  Bestimmungen  des  Statuts  über  die  Wahlen
der  Ausschußmitglieder.

5)  Auch  für  die  erste  General-Versammlung  sollen  die  Bestimmungen

des  Statuts  über  Bevollmächtigungen  in  den  General-Versammlungen  gelten.

 

(Nr.  2221.)  Schema
        <pb n="774" />
        —  696  —

Schema  der  Aktie.

Einhundert  Thaler  in  Preuss.  Courant.

Mehntic#

der

Niederschlesischen  Zweigbahn-Gesellschaft.

Jnhaber  dieser  Aktie  hat  zur  Kasse  der  Niederschlesischen  Zweig-Eisenbahn-Gesellschaft
  Einhundert  Thaler  Preuss.  Courant  baar  eingezahlt  und  nimmt  nach
Höhe  dieses  Betrages  in  Gemäßheit  des  am  von  Sr.  Majeßtät
dem  Könige  von  Preußen  Allerhöchst  bestätigten  Statutes  verhältnißmäßigen  Antheil
*  an  dem  gesammten  Eigenthumc,  dem  Gewinn  und  Verluste  der  Gesellschaft.
Glogau,  den  ten

Riederschlesische  Zweigbahn-Gesellschaft.
(L.  S.)  (Namen  der  Direkkoren.)

Divirendenschelne  und  Korpens.

Besmmungen  über

Eingetragen  im  Gesellschofts  -Stammregister  Fol.
        <pb n="775" />
        —  697  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  42.  —

 

(Nr.  2522.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  4.  November  1844.,  betreffend  die  Anrechnung
des  zu  den  Urkunden  der  Rheinischen  Gerichesvollzieher  im  Prozeß  verwendeten
  Stempels  auf  den  Erkenneniß-Werthstempel.

A#  den  Bericht  des  Staatsministerii  vom  5.  v.  M.  genehmige  Ich,  daß
fortan  in  den  durch  Erkenntniß  beendigten  Prozessen  im  Gebiete  der  Rheinischen
Gerichtsverfassung  bei  Festsetzung  des  tarifmäßigen  Prozeß-Werthstempels  der
nachzuweisende  Betrag  der  zu  den  Gerichtsvollzieher-Urkunden  im  Prozeß  bis
dahin  verbrauchten  Stempel  bis  auf  Höhe  des  Erkennenih-Werthstempels  in
Abrechnung  gebracht  werde.

Sanssouci,  den  4.  November  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  2323.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  11.  November  1844.,  betreffend  die  Beitrags=Plicht
  der  Rittergutsbesitzer  und  anderer  Grundbesitzer  in  den  vormals
Königlich-Sächsischen.  kandestheilen  der  Provinz  Sachsen  zur  Unterhaltung.
von  Kirchen,  Pfarren  und  Schulen.

A..  die  Berichte  vom  11.  August  d.  J.  und  vom  15.  v.  M.  übersende  Ich
dem  Staatsministerium  die  von  Mir  vollzogene  Verordnung,  betreffend  die
Beitragspflicht  der  Rittergutsbesitzer  und  anderer  Grundbesttzer  in  den  vormals
Königlich  Sächsischen  Landestheilen  der  Provinz  Sachsen  zur  Unterhaltung  von

Kirchen,  Pfarren  und  Schulen.  Wenn  hierdurch  gegen  den  Antrag  der  über-Jahrgang
  18½/1.  (Nr.  2322—2321.)  100  wie-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  23.  Dezember  1814.)
        <pb n="776" />
        —  698  —

wiegenden  Mehrheit  des  Scchsischen  Provinzial-Landtages  rechtskräftige  Erkennenisse,
  durch  welche  vor  Publikation  dieser  Verordnung  ein  von  deren  Bestimmungen
  abweichendes  Beitragsverhältniß  dauernd  festgestellt  worden  ist,  aus
Achtung  für  die  dadurch  unzweifelhaft  begründeten  wohlerworbenen  Rechte  haben
aufrecht  erhalten  werden  müssen,  so  kann  Ich  doch  nur  den  Wunsch  ausfprechen,
daß  zur  Beseitigung  der  daraus  unter  sonst  gleichen  Verhältnissen  entstehenden
Ungleichheiten  in  den  Fällen,  in  denen  die  Entscheidung  nicht  auf  einem  speziellen
Rechtstitel  beruht,  die  Beitragspflicht  von  den  hiervon  auf  Grund  eines  solchen
Erkenntnisses  ganz  oder  theilweise  Besreiten  nach  Maahgabe  der  gegenwärtigen
Verordnung  übernommen  werden  möge;  und  Ich  werde  es  als  einen  Beweis
lobenswerthen  Gemeinsinnes  mit  besonderem  Wohlgefallen  anerkennen,  wenn
diesenigen,  welche  hier  blos  durch  das  sormale  Recht  vor  den  Andern  begünstigt
sind,  von  demselben  keinen  Gebrauch  machen,  sondern  zu  den  Parochial-Leistungen
  nach  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  beizutragen  sich  bereit  fnden.  —
Die  Verordnung  ist  mit  dieser  Meiner  Order  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur
öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Sanssouci,  den  11.  November  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staateministerium.

(Nr.  2524.)  Verordnung,  bekrefsend  die  Beitragspflicht  der  Ritkerguesbesitzer  und  anderer
Grundbesitzer  in  den  vormals  Königlich  Sächsischen  Landestheilen  der
Provinz  Sachsen  zur  Unterhaltung  von  Kirchen,  Pfarren  und  Schulen.
Vom  11.  November  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  Unsere  zum  stebenten  Provinzial-Landrage  versammelt  gewesenen

  getreuen  Stände  der  Provinz  Sachsen  zur  Beseitigung  der  Zweisel  und
Ungleichheiten,  welche  in  Ansehung  der  Beitragspflicht  zur  Unrerhaltung  von
Kirchen,  Pfarren  und  Schulen  in  den  vormals  Königlich-Süchstschen  Landestheilen
  dieser  Provinz  obwalten,  zu  einem  einhelligen  gutachtlichen  Antrage,  wegen
  angemessener  Betheilung  der  dortigen  Rittergutsbesstzer  und  andern  Grundbe-
        <pb n="777" />
        —  699  —

besitzer  bei  den  fuͤr  jene  Zwecke  zu  entrichtenden  Leistungen,  sich  geeinigt  haben,
so  verordnen  Wir  in  Folge  dieser  Einigung,  auf  den  Antrag  Unseres  Staats-Ministeriums,
  fuͤr  die  genannten  Landestheile,  mit  Ausschluß  des  Amts  Walter-Nienburg,
  was  folgt:

5.  1.  Die  Ritterguͤter  gehoͤren  zu  derjenigen  Parochie,  in  welche  der  1.  Beitrags-Hof
  des  Ritterguts  eingepfarrt  ist.  Ist  das  Rittergut  mit  keinem  Gehoͤft  ver-  ä—  csder
sehen,  so  entscheidet  die  Lage  des  Hauptkomplexes  der  Gutslaͤndereien  uͤber  die  den  Alttergi-Parochie,
  zu  welcher  dasselbe  zu  rechnen  ist.

S.  2.  Die  Besitzer  der  Ritterguͤter  sind  verpflichtet,  zu  allen  auf  dem
Parochialverbande  beruhenden  Leisiungen  für  Kirchen,  Pfarren  und  Schulen  beizutragen.
  Hierzu  sind  auch  die  Dienste  und  anderen  Natural-Leistungen  zu  zählen,
  insbesondere  diejenigen,  welche  bei  Bauten  vorkommen.  Dagegen  sind  solche
Geld=  und  Natural-Abgaben  oder  Leistungen  an  Kirchen,  Pfarren  und  Schulen,
  welche  nicht  von  Jahr  zu  Jahr  oder  je  nach  dem  eintretenden  Bedürfnisse
vertheilt  werden,  sondern  in  einem,  ein  für  allemal  bestimmten  Betrage  von  einzelnen
  Personen  oder  Grundstücken  in  der  Parochie  entrichtet  werden,  den  Vorschriften
  des  gegemwärtigen  Gesetzes  nicht  unterworfen,  sondern  fernerhin  in  der
bisherigen  Weise  zu  entrichten.

#P.  3.  Ueber  den  Umfang  der  Beiträge  zu  den  auf  dem  Parochialverbande
  beruhenden  Leistungen  für  Kirchen,  Pfarren  und  Schulen  haben  die  geistlichen
  Obern  zunächst  eine  gütliche  Vereinigung  zwischen  dem  Ritterguksbesitzer
und  den  übrigen  Beitragspflichtigen  zu  vermitteln.

K.  4.  Kommt  eine  gütliche  Vereinigung  nicht  zu  Stande,  so  muß  der
Rittergutsbesitzer  zu  den  im  s.  J.  bezelchneten  Parochial-Leistungen  in  allen  Fällen
  (s.  10.)  nach  Verhältniß  seines  steuerfreien  Grundbesitzes,  außerdem  aber,
wenn  er  im  Kirchspiele  wohne,  zugleich  nach  Verhältniß  der  Personenzahl  für
sich  und  seine  Familie  beitragen.  Wegen  der  Beiträge  von  den  steuerpflichtigen
  Grundstücken  des  Rittergutsbesitzers  ist  in  §S.  9.  das  Nähere  verordnet.

##  5.  Zur  Bestimmung  des  Maaßes,  in  welchem  der  Rittergutsbesitzer
nach  §s.  4.  zu  Beiträgen  verpflichtet  ist,  wird  angenommen,  als  seyen  die  crforderlichen
  Parochial-Leistungen  zur  einen  Hälfte  auf  alle  in  der  Parochie  wohnende
  Individuen  über  vierzehn  Jahre,  den  Rittergutsbesstzer  und  seine  Familie
mit  einbegriffen,  nach  der  Kopfzahl  zu  vertheilen;  und  wird  hiernach  der  Antheil
berechnet,  welchen  der  Riktergutsbesitzer  für  sich  und  seine  Familie  zu  dieser  Hälfte
beizutragen  hat.  Bei  Leistungen  zur  Befriedigung  kirchlicher  Bedürfnisse  werden
  jedoch  nur  diejenigen  Personen  mitgezahlt,  welche  zu  der  Konfession  der  Parochialkirche
  gehören.  Von  den  zur  Befriedigung  von  Schulbedürfnissen  ersorderlichen
  Leistungen  befreit  dagegen  eine  Verschiedenheit  der  Konfession  nur
dann,  wenn  für  die  verschiedenen  Konfesssonen  gesonderte  Schulen  vorhanden

(Tr.  2524.)  100“  sind,
        <pb n="778" />
        sind,  fuͤr  deren  Unterhaltung  die  Angehoͤrigen  einer  jeden  Konfession  besonders
zu  sorgen  haben.

#5.  6.  In  Ansehung  der  anderen  Hälfte  der  Parochial-Leistungen  (§.  5.)
wird  angenommen,  daß  sie  auf  den  gesammten  Grundbesitz  in  der  Parochie  zu
vertheilen  sey.  Zu  dieser  zweiten  Hälfte  tragen  die  Rittergutsbesitzer  nach  Verhältniß
  des  Flächeninhalts  ihres  in  der  Parochie  befindlichen  steuer  freien
Grundbesites  zu  dem  des  gesammten  übrigen  Grundbesitzes,  die  ste  uerpflichtigen
  Grundstücke  des  Rittergutsbesstzers  selbst  mitgerechnet,  nach  näherer  Bestimmung
  des  §.  7.  bei.

Liegen  steuerfreie  Grundstücke  des  Ritterguks  außerhalb  derjenigen  Parochie,
  zu  welcher  der  Hof  des  Ritterguts  eingepfarrt  ist,  so  tragen  diese  Grund-=stücke
  zu  den  Lasten  der  Parochie,  in  welcher  sie  liegen,  nach  ihrem  Flächeninhalte
in  dem  vorstehend  bezeichneten  Verhältnisse  bei.

5.  7.  Bei  der  Berechnung  dieses  Verhältnisses  (§.  6.)  gelten  folgende
Bestimmungen:

a)Die  Grundstücke  der  Kirchen,  Pfarren  und  Schulen,  so  wie  alle  durch
Gesetz,  Herkommen  oder  sonst  auf  rechtsgültige  Weise  von  den  Parochial--Lasten
  dauernd  befreite  Grundsiücke  kommen,  dem  steuerfreien
Rittergutslande  gegenüber,  nicht  mit  in  Anschlag.

b)  Zur  Berechnung  kommen  nur  Wohnhduser,  Felder,  Wiesen=  und
Holzgrundstücke,  so  weit  solche  nach  lit.  a.  beitragspflichtig  sind;  Aenger
und  Lehden  bleiben  unberücksichtigt;  Gärten  werden  als  Zubehör  der
Hüuser  betrachtet  und  daher  nicht  besonders  veranschlagt.

c)  Felder  und  Wiesen  gelten  einander  gleich,  Holzgrundstäcke  sind  überall
nur  mit  dem  dritten  Theil  ihres  Flächeninhalts  zur  Berechnung  zu
bringen,  so  daß  drei  Morgen  Wald  einen  Morgen  Feld  oder  Wiese
gleich  geachtet  werden.

Ein  jedes  bewohnte  Haus  oder  Gehöft  und  namentlich  auch  der  Hof
des  Ritterguts,  mit  Einschluß  der  Hausgdrten,  wird  einem  Flächenraum
  von  sieben  und  einem  halben  Morgen  Artland  gleich  geachtet,
wobei  jedoch  mehrere  in  einem  Gehöft  liegende  Häuser  nur  als  Ein
Haus  in  Anschlag  kommen.

5.  8.  Von  der  nach  den  Bestimmungen  des  §.  7.  ermittelten  Beitrags-Quote
  des  steuerfreien  Areals  des  Ritterguts  ist  ein  Biertheil  oder  25  Prozent
in  Abzug  zu  bringen,  so  daß  nur  drei  iertheile  dieser  Quote  dem  Rittergutsbesitzer
  zur  Last  fallen.  Auch  darf  jene  Quote  zwei  Drittheile  der  auf  den  Grund--besitz
  zu  vertheilenden  Beitragshälste  niemals  übersteigen.  Liegen  in  der  Parochie
  mehrere  Rittergüter,  so  haben  diese  von  ihrem  steuersreien  Areal  zusammen
  genommen  niemals  mehr  als  zwei  Drittheile  jener  Beitragshälste  zu  ktagen-«

  iese
        <pb n="779" />
        —  701  —

Diese  Ermäßigungen  gehen  jedoch  auf  abgetrennte  Parzellen  nicht  über.

§.  9.  Besitzt  der  Rittergutöbesitzer  steuerpflichtige  Grundstücke  in  der
Parochie,  so  hat  er  von  denselben  in  eben  dem  Maaße,  wie  jeder  andere  Besitzer
  von  Grundstücken  dieser  Art,  zu  den  Parochial-Lasten  beizutragen.  Diejenigen
  Rittergüter  aber,  welche  durch  die  Gesetzgebung  des  vormaligen  Königreichs
  Westphalen  ihre  frühere  Steuerfreiheit  verloren  haben,  tragen  von  ihren
ursprünglich  steuerfreien  Rittergutsländereien  nur  nach  dem  in  den  §.  6.  bis  8.
festgesetzten  WVerhltnisse  bei.

##.  10.  Die  nach  Verhältniß  des  Grundbesitzes  berechnete  Beitragsquote
bat  jeder  Rittergutsbesitzer,  ohne  Unterschied  des  Wohnortes  und  der  Konfession,
zu  entrichten.

s.  11.  Die  in  den  s§.  4  —  10.  vorgeschriebene  Berechnungsweise  komme,
sofern  nicht  eine  anderweitige  Einigung  Statt  findet,  auch  dann  zur  Anwendung,
  wenn  der  Rittergutsbesitzer  die  Parochial-Lasten  in  Gemeinschaft  mit  einer
städtischen  Gemeinde  zu  tragen  hat.

6.  12.  Haben  mehrere  kirchliche  Gemeinden  (Mutter-,  Filial=  oder  Gast-Gemeinden)
  zu  gemeinsamen  Bedürfnissen  nach  gewissen  Quoten  beizusteuern,  so
tragen  die  Rittergutsbesitzer  nach  dem  in  dieser  Verordnung  festgesetzten  Verhältnisse
  nur  zu  den  Leistungen  derjenigen  kirchlichen  Gemeinde  bei,  in  deren
Parochialbezirk  sie  selbst  wohnen  oder  ihre  Grundstücke  liegen.

s.  13.  Befinden  sich  dagegen  innerhalb  der  Parochie  mehrere  Kirchen
oder  mehrere  Schulen,  welche  nicht  durch  gemeinschaftliche  Leistungen  der  ganzen
Parochie,  sondern  nur  eines  Theils  derselben  unterhalten  werden,  so  werden  die
in  der  Parochie  ansäßigen  Rittergutsbesstzer  in  der  Regel  nur  zu  den  Parochial-Leistungen
  an  dem  Orte  der  Hauptkirche  herangezogen.

Kann  aber  urkundlich  nachgewiesen  werden,  daß  das  Rittergut  zu  einer
der  Nebenkirchen  oder  der  Mebenschulen  in  der  Parochie  gehöre,  oder  haben  die
Bewohner  des  Ritterguts  seit  Entstehung  der  Nebenkirche  oder  Nebenschule,
oder  doch  in  den  letzten  zehn  Jahren  sich  gleichförmig  zu  derselben  gehalten,  so
hat  das  Rittergut  nur  zu  den  Bedürfnissen  dieser  besonderen  Kirche  oder  Schule
beizutragen.  Der  Beitrag  des  Rittergutsbesitzers  ist  in  diesem  Falle  nach  Verhältniß
  der  Kopfzahl  und  des  Grundbesitzes  in  dem  zur  Unterhaltung  der  besondern
  Schule  oder  kirchlichen  Anstalt  verpflichteten  Theile  der  Gesammtparochie,
unter  Anwendung  der  in  den  ss.  4—  10.  ertheilten  Worschriften,  festzusetzen.

5.  14.  Außer  den  in  gegenwärtiger  Derordnung  bestimmten  Beiträgen
zu  den  Parochial-Lasten  sind  die  Rittergutsbesitzer  nicht  noch  zu  weiteren  Leistungen
  wegen  der  mit  den  Rittergütern  verbundenen  Patronate  verpflichtet,  ohne
Unterschied,  ob  das  Rittergut  in  der  Parochie  der  Kirche,  deren  Patronat  mit

(Xr.  232).)  dem-
        <pb n="780" />
        —  702  —

demselben  verbunden  ist,  sich  befindet  oder  nicht.  Patronate,  welche  nicht  an
einem  Grundbesitz  haften,  werden  durch  diese  Verordnung  nicht  berührt.
2  nenit  #  15.  Den  Rittergütern  sind  diejenigen  Güter  gleich  zu  achten,  welche
!  Fheiten  zwar  mit  Ritterguts-Eigenschaft  nicht  versehen  sind,  zu  den  Parochieen  aber  bis-2
  Cutsbe=  her  in  gleichem  Verhältnisse,  wie  die  Rittergüter,  gestanden  haben.  Auf  diese
v  «  Guͤter,  imgleichen  auf  die  zu  den  landesherrlichen  Domainen  gehoͤrenden  Guͤter,
finden  die  Vorschriften  der  §§.  1—14.  gleichmäßig  Anwendung.
§.  16.  Diejenigen  Rittergutsbesitzer,  so  wie  diejenigen  der  im  8.  15.  gedachten
  Gutsbesitzer,  welchen  nicht  zugleich  das  Patronatrecht  zusteht,  sind,  gleich
den  anderen  Parochianen,  uͤber  die  Nothwendigkeit  und  Zweckmaͤßigkeit  derjenigen
  Parochial-Einrichtungen,  aus  welchen  neue  Lasten  entstehen,  zu  hoͤren,  und
in  demselben  Maaße,  wie  jene,  bei  Verwaltung  des  Kirchenvermögens  und  Abnahme
  der  Kirchenrechnungen  zuzuziehen.
§.  17.  Befßindet  sich  in  einer  Parochie  außer  der  ordentlichen  Parochial-Kirche,
  oder  anstatt  derselben  eine  Privatkirche,  welche  von  einem  Rittergutsbesitzer
  allein  unterhalten  werden  muß,  und  wird  diese  Privatkirche  von  der  Gemeinde
  mit  benutzt,  so  findet  die  gegenwärtige  Verordnung  keine  Anwendung,
vielmehr  verbleibt  es  hinsichtlich  der  Beitragspflicht  eines  solchen  Rittergutsbesitzers
  zu  den  Lasten  der  ordentlichen  Parochie  lediglich  bei  dem  bisherigen  Rechts-Verhaͤltnisse.

IL  Beitrãge  #.  18.  Die  nach  S§.  4—  13.  anzulegende  Berechnung  hat  nur  den  Zweck,
eerer,  die  Beitragsquote  der  Rittergüter  und  der  denselben  gleich  zu  achtenden  Güter
sider.  (S.  156.)  zu  ermitteln,  auf  die  Vertheilung  der  von  den  anderen  Parochianen  zu
entrichtenden  Leistungen  hat  dieselbe  keinen  Einfluß.  Es  gilt  jedoch  auch  fuͤr
diese  letzteren  Leistungen  allgemein  der  Grundsatz,  daß  die  in  der  Parochie  liegenden
  Grundstuͤcke,  ohne  Unterschied  des  Wohnortes  oder  der  Konfession  des
Besitzers,  zu  den  auf  den  Grundbesitz  zu  vertheilenden  Leistungen  beizutragen
haben.  Dagegen  kommt  der  außerhalb  der  Parochie  befindliche  Grundbesitz  niemals
  in  Betracht.

M.  Gemeln-  §.  190.  Sind  einem  von  Parochial-Leistungen  bisher  frei  gebliebenen
lam  Oeßn  Grundstücke  durch  eine  vor  Erlaß  dieser  Verordnung  errichtete  Stiftung  oder
W  dtttt  sonst  durch  freie  Bewilligung,  ohne  daß  eine  Gegenleistung  dafuͤr  bedungen  wor-Keot
  den,  regelmäßige  Beiträge  für  Kirchen=  und  Schulzwecke  auferlegt  worden,  so
*  ist  der  Besitzer  berechtigt,  diese  Beiträge  von  den  zu  Zwecken  dieser  Art  nach

gegenwärtiger  Verordnung  auf  das  Grundstück  zu  vertheilenden  Umlagen  in
Abrechnung  zu  bringen.

5§.  20.  Zur  Gerzinsung  und  Abtragung  eines  vor  Erlaß  dieser  Verord-=nung

  zu  Kirchen=  oder  Schultzwecken  aufgenommenen  Darlehns  sind  diesenigen

Grundstücke,  welche  bisher  eine  Befreiung  von  dergleichen  Beiträgen  genossen

haben,
        <pb n="781" />
        haben,  nur  dann  beizutragen  verpflichtet,  wenn  ihre  Verbindlichkeit  dazu  bereits
durch  rechtskräftige  Entscheidung  festgestellt  worden  ist.  Diese  Bestimmung  findet
  auch  in  dem  Falle  Anwendung,  wenn  die  Modalitäten  des  Beitrags  noch
treitig  geblieben  sind.

#.  21.  Entsteht  über  das  Beitragsverhältniß  der  bisher  frei  gebliebenen
Personen  oder  Grunostücke  Streit,  so  haben  die  geistlichen  Obern  nach  Hörung
der  Betheiligten  eine  vorläußge  Festsetzung  zu  treffen,  welche  sogleich  vollstreckbar
ist.  Den  Betheiligten  steht  dagegen  die  Berufung  auf  Entscheidung  der  ordentlichen
  Gerichte  frei,  so  weit  nach  den  allgemeinen  Landesgesetzen  (Allg.  Landrecht
II.  11.  S.  709.,  Kabinetsorder  vom  19.  Juni  1836.,  Gesetzsammlung  S.  198.
Nr.  3.)  der  Rechtsweg  wegen  der  Heranziehung  zu  Parochial-Leistungen  zulaͤssig
  ist.

5§.  22.  Die  gegenwärtige  Verordnung  findet  fortan  auf  Parochial-Leistungen
  für  Kirchen,  Pfarren  und  Schulen  überall  Anwendung,  wo  nicht  eine
Befreiung  von  diesen  Leistungen  oder  ein  anderes  Beitragsverhältniß  durch  ausdrücklichen
  WVertrag  oder  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  schon  vor  Publikation
dieser  Verordnung  dauernd  festgestellt  ist.  Eine  Berufung  auf  Spezialobservanzen
  ist  dagegen  nicht  zuldfssig.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  11.  November  1844.

(L.  s.)  Friedrich  Wilhe  lm.

v.  Boyen.  Möhler  Rother.  Eichhorn  v.  Thile.  v.  Savigny.
Frh.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  z.  Stolberg.  Gr.  v.  Arnim,
Flottwell  hden.

 

(Nr.  2525.)  Bekanntmachung  über  die  unterm  15.  November  1844.  erfolgte  Bestätigung  des
·  Gesellschafts-VertragesderneuenSteikinsSwinemündetDampsschissahkkss
Gesellschaft.  Vom  13.  Dezember  1844.

D..  Königs  Majestät  haben  durch  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  15.  November
  d.  J.  den  zur  Herstellung  einer  neuen  Dampfschiffahrtsverbindung  zwischen
  Stektin  und  Swinemünde  unter  der  Benennung  „Stettin-Swinemünder
Dampsschiffahrts-Gesellschaft“  zusammengetretenen  Verein,  als  eine  Aktiengesellschaft
  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  0.  November  1843.  zu  bestä-(Nr.

  2322—2226.)  tigen
        <pb n="782" />
        —  704  —

tigen  und  das  unterm  22.  August  d.  J.  gerichtlich  vollzogene  Statut  dieser
Gesellschaft  mit  der  Maaßgabe  zu  genehmigen  geruht,  daß  die  Zahlung  der  Dividende
  nicht  an  jeden  Inhaber  des  Dividende-Scheins,  sondern  nur  an  den
darin  genannten  Inhaber  oder  dessen  Rechtsnachfolger  zu  leisten  ist,  was
nach  Vorschrift  des  §.  3.  des  Gesetzes  über  Aktiengesellschaften  vom  #.  November
  1843.  hierdurch  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht  wird,  daß  die  Statuten
  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Stettin  zur  öfeentlichen
Kenntniß  gelangen  werden.
Berlin,  den  13.  Dezember  1844.

Der  Finanzminister.  Der  Justizminister.
Flottwell.  Uhden.

 

(Nr.  2526.)  Bekannemachung,  betreffend  die  Bestätigung  der  unter  der  Benennung:  „Rauenscher
  Bergwerks-Verein“  zusammengetretenen  Aktien-Gesellschast.  Vom
14.  Dezember  1844.

D.  Königs  Majestät  haben  das  gerichtlich  vollzogene,  unterm  20.  September
1844.  vereinbarte  Statut  der  unter  der  Benennung:  „Rauenscher  Bergwerks-Verein“
  zum  Behufe  der  Erwerbung  und  des  Betriebes  von  zehn  bei  dem  Dorfe
Rauen  in  der  Nähe  von  Fürstenwalde  belegenen  Braunkohlen-Gruben  zusammengetretenen
  Aktien-Gesellschaft  mietelst  Allerhöchster  Order  vom  15.  November
1844.  zu  bestätigen  geruht,  was  nach  Vorschrift  des  s.  3.  des  Gesetzes  über
Aktien-Gesellschaft  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht
wird,  daß  das  Statut  nebst  der  Bestätigungs-Urkunde  durch  das  Amétsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen  wird.
Berlin,  den  14.  Dezember  1844.

Der  Finanzminister.  Der  Justizminister.
Flottwell.  hden.
        <pb n="783" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

—  Nr.  43.  —

 

(Nr.  2527.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  14.  September  1811.,  betreffend  die  Vertrekung
9  der  vormals  unmittelbaren  Deutschen  Reichsstände  bei  den  nach  der  Verordnung
  vom  7.  März  1843.  stattfindenden  Jagdeheilungen.

A'#  den  Bericht  des  Scaatsministeriums  vom  18.  v.  M.  bestimme  Ich
hierdurch,  daß  die  Vorschrift  des  §.  36.  der  Instruktion  vom  30.  Mai  1820.,
nach  welcher  die  Domanial-Rent=  oder  Verwaltungsbehörden  der  vormals  unmittelbaren
  Deutschen  Reichsstände  für  diese  in  den  daselbst  bezeichneten  Rechts-Streitigkeiten
  als  Haupt=  oder  Nebenparthei  auftreten  können,  ohne  dazu  einer
besonderen  Legitimation  zu  bedürfen,  auch  auf  die  Verhandlungen  wegen  der
nach  den  beiden  Verordnungen  vom  7.  März  v.  J.  (Gesehsammlung  Nr.  2340.
und  2341.)  stattfindenden  Theilungen  gemeinschaftlicher  Jagddistrikte  in  der
Provinz  Westphalen  Anwendung  finden  soll.  —  Diese  Bestimmung,  nach  welcher
  sich  die  Vorschrift  des  8.  7.  der  zweiten  jener  beiden  Berordnungen
(Nr.  2341.)  wegen  des  persönlichen  Erscheinens  der  Betheiligten  modifizirt,  ist
durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Sanssouci,  den  14.  September  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staateministerium.

 

Jahrgang  1843.  (Nr.  2527  —  2328.)  101  (Nr.  2528.
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember  18434.)
        <pb n="784" />
        (Xr.  2528.)  Verordnung  wegen  Zusammenrechnung  der  Besitzzeit  der  Erblasser  und  der
Erben  bei  der,  zur  Ausübung  ständischer  Rechte  erforderlichen  Dauer  des
Grunddesitzes.  Vom  20.  November  1844.

Mir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
HPreußen  2c.  2c.

verordnen  wegen  Zusammenrechnung  der  Besitzzeit  der  Erblasser  und  der  Erben
bei  der  zur  Ausübung  ständischer  Rechte  erforderlichen  Dauer  des  Grundbesitzes,
nach  eingeholtem  Gutachten  Unserer  getreuen  Stände  sämmtlicher  Provinzen,  auf
den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

S.  1.

Bei  Berechnung  des,  zur  Waͤhlbarkeit  der  Abgeordneten  aller  Staͤnde
zu  den  Provinzial-Landtagen  ersorderlichen  zehnjaͤhrigen  Grundbesitzes  wird  in
sedem  Vererbungsfalle,  so  wic  bei  jeder  Sukzession  in  ein  Lehn-,  Stamm=  oder
Fideikommpß-Gut,  die  Besitzeit  des  Erblassers  und  des  Erben,  resp.  des  Vorbesitzers
  und  des  Nachfolgers  zusammengerechnet.

#S.  2.

Die  Bestimmung  des  §.  1.  findet  Anwendung  auf  die  Universal-Legatare
und  die  Legatare  zu  cinem  Universal-Titel  im  Sinne  des  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln  geltenden  bürgerlichen  Gesetzbuches  Art.  1002.  u.  (4,
nicht  aber  auf  andere  Legatare.

8.  3.
Der  Vererbung  (8.  1.)  ist  es  gleich  zu  achten,  wenn  der  Eigenthümer
eines  Grundstückes  dasselbe  bei  Lebzeiren  an  cinen  seiner  ehelichen  Nachkommen
abtritt.

S.  4.

Die  Bestimmung  in  §s.  ö.  Nr.  1.  der  Gesetze  wegen  Anordnung  der
Provinzialstände  vom  1.  Juli  1823.  und  27.  März  1824.,  nach  welchen  nur
bei  Vererbungen  in  auf=  und  absteigender  Linie  eine  solche  Zusammenrechnung
(§.  1.)  stattfindet,  wird  hiermit  aufgehoben.

Ur-
        <pb n="785" />
        —  707  —

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  29.  November  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.
v.  Savigny.  v.  Büölow.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.
v.  Arnim.  Uhden.
        <pb n="786" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
